ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 190

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

59. Jahrgang
15. Juli 2016


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission vom 15. April 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 der Kommission vom 15. April 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor

23

 

*

Verordnung (EU) 2016/1151 der Kommission vom 12. Juli 2016 über ein Fangverbot für Rotbarsch in den grönländischen Gewässern des NAFO-Gebiets 1F und den grönländischen Gewässern der Gebiete V und XIV sowie den internationalen Gewässern des Rotbarsch-Schutzgebiets für Schiffe unter der Flagge Lettlands

72

 

*

Verordnung (EU) 2016/1152 der Kommission vom 12. Juli 2016 über ein Fangverbot für Rotbarsch in den grönländischen Gewässern des NAFO-Gebiets 1F und den grönländischen Gewässern der Gebiete V und XIV sowie den internationalen Gewässern des Rotbarsch-Schutzgebiets für Schiffe unter der Flagge Deutschlands

74

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1153 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Festsetzung des Anpassungssatzes gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für das Kalenderjahr 2016

76

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1154 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

78

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1155 der Kommission vom 14. Juli 2016 über die Gleichwertigkeit der öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4363)  ( 1 )

80

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1156 der Kommission vom 14. Juli 2016 über die Angemessenheit der zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4364)  ( 1 )

83

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

15.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 190/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/1149 DER KOMMISSION

vom 15. April 2016

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 53,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 63 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (3) aufgehoben und ersetzt. In Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind Vorschriften für nationale Stützungsprogramme im Weinsektor festgelegt, und es wird der Kommission die Befugnis übertragen, diesbezüglich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Um das reibungslose Funktionieren der Stützungsprogramme im Weinsektor im neuen Rechtsrahmen sicherzustellen, müssen bestimmte Vorschriften im Wege solcher Rechtsakte erlassen werden. Diese Rechtsakte sollten die einschlägigen Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission (4) ersetzen.

(2)

Neben der Anpassung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 an Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dient die vorliegende Verordnung der Vereinfachung und Klarstellung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 555/2008, um die Fehlerquote zu verringern und diese Vorschriften an die Realität der bestehenden Verfahren und Vorhaben anzupassen. Gleichzeitig zielt die vorliegende Verordnung darauf ab, den Verwaltungsaufwand für die Marktteilnehmer und die nationalen Behörden so weit wie möglich zu begrenzen.

(3)

In Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sind Vorschriften über Kontrollsysteme und Sanktionen festgelegt und wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Voraussetzungen zu erlassen, unter denen die Stützung ganz oder teilweise zurückgenommen oder teilweise oder vollständig nicht gezahlt wird, wenn ein Begünstigter die Förderkriterien, die mit der Gewährung der Beihilfe oder Stützung verbundenen Auflagen oder andere Verpflichtungen nicht erfüllt. Mit der vorliegenden Verordnung sind besondere Vorschriften festzulegen, um klarzustellen, wie die Zahlung bei teilweiser Durchführung eines genehmigten Vorhabens zu erfolgen hat.

(4)

Im Interesse der Rechtssicherheit sollten bestimmte in der vorliegenden Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 der Kommission (5) verwendete Begriffe definiert werden. Insbesondere ist festzulegen, wer im Rahmen der einzelnen Maßnahmen jeweils für die Unterstützung in Betracht kommt. Um Synergien zu schaffen, können nicht förmlich anerkannte Erzeugervereinigungen als Begünstigte in Betracht kommen, selbst wenn es sich nur um vorübergehende Zusammenschlüsse gemäß den Bestimmungen der geltenden nationalen Rechtsvorschriften handelt.

(5)

Um zu gewährleisten, dass die Stützungsmaßnahmen effizient und wirksam durchgeführt werden, sollten Förderkriterien für die einzelnen Maßnahmen sowie Prioritätskriterien aufgestellt werden, wonach bestimmten Begünstigten oder Vorhaben, die auf die Verwirklichung der wichtigsten Ziele der einzelnen Maßnahme ausgerichtet sind, Vorrang eingeräumt wird.

(6)

Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sieht die Unterstützung der Absatzförderung vor. Im Interesse der Rechtssicherheit sollten die Informations- und Absatzförderungsvorhaben und die jeweiligen förderfähigen Aktionen festgelegt werden. In jedem Fall sollten sie nicht dem Standpunkt der Gesundheitsbehörden der Mitgliedstaaten widersprechen und sollten sie in Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften des Drittlandes stehen, in dem sie durchgeführt werden.

(7)

Im Interesse größtmöglicher Wirksamkeit der Informations- und Absatzförderungsvorhaben sollten diese den Marktteilnehmern und ihren Vereinigungen jeglicher Art offenstehen. Einrichtungen des öffentlichen Rechts sollten in einem bestimmten Mitgliedstaat nicht die einzigen Begünstigten sein. Um zu vermeiden, dass in der Union der Absatz einzelner Handelsmarken gefördert wird, sollte die Unterstützung für Informationsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten nicht einzelnen Marktteilnehmern zugutekommen.

(8)

Um sicherzustellen, dass möglichst viele Marktteilnehmer von der Unterstützung profitieren können und dass die Informations- und Absatzförderungsvorhaben möglichst vielfältig sind, sollte diese Unterstützung auf einen Zeitraum von höchstens drei Jahren für denselben Begünstigten in demselben Drittland oder auf demselben Drittlandsmarkt beschränkt sein. Zeigt sich, dass für die Konsolidierung des Informationsvorhabens und die Marktdurchdringung eine Verlängerung erforderlich ist, sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, eine Verlängerung um bis zu zwei Jahre zu gestatten.

(9)

Im Hinblick auf die Förderung von Synergien sollte bei der Unterstützung von Informationsvorhaben in den Mitgliedstaaten den Vorhaben Vorrang eingeräumt werden, die mehrere Mitgliedstaaten oder Regionen oder mehrere geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geschützte geografische Angaben betreffen.

(10)

Bei der Unterstützung der Absatzförderung in Drittländern sollten neue Absatzförderungsvorhaben Vorrang haben, um Marktteilnehmer, die bisher nicht in den Genuss der Regelung gekommen sind, oder Marktteilnehmer, die neue Märkte in Drittländern erschließen möchten, zu unterstützen. Um die Marktdurchdringung in Drittländern zu fördern, in denen die Einfuhren von Wein aus der Union noch nicht konsolidiert sind, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, Marktteilnehmern Vorrang einzuräumen, die die Märkte von Schwellenländern anvisieren.

(11)

Es ist zu präzisieren, welche Kosten für die Unterstützung für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen nicht in Betracht kommen, einschließlich der Kosten für die Rodung und Ausgleichsleistungen für Einkommensverluste im Rahmen der Unterstützung für die Wiederbepflanzung aus pflanzengesundheitlichen Gründen, durch die nur die Kosten der Wiederanpflanzung nach obligatorischen Pflanzenschutzmaßnahmen unter bestimmten Bedingungen gefördert werden sollen.

(12)

Was die Unterstützung für die grüne Weinlese betrifft, so sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, Beschränkungen in Bezug auf die Sorten, besonderen Risiken für die Umwelt oder den Pflanzenschutz und das Verfahren für die Durchführung der Maßnahme vorzusehen, um in der Lage zu sein, die Durchführung der Maßnahme auf die spezifischen Bedürfnisse, die sich aus ihrer Marktlage ergeben, und den Zustand der mit Reben bepflanzten Flächen abzustimmen, wobei den Auswirkungen der verschiedenen Methoden der grünen Weinlese Rechnung zu tragen ist. Es sollten jedoch bestimmte Bedingungen für ein reibungsloses Funktionieren der Maßnahme festgelegt werden. Ferner sollte eine Höchstdauer für die Unterstützung festgesetzt werden, um sicherzustellen, dass die Maßnahme nicht zu einer dauerhaften Alternative zum Absatz der Erzeugnisse auf dem Markt wird.

(13)

Es ist notwendig, Bestimmungen über die Unterstützung von Fonds auf Gegenseitigkeit zu erlassen. Die Bestimmungen sollten Missbräuche verhindern und in zeitlicher und finanzieller Hinsicht Grenzen setzen. Um die Inanspruchnahme der Stützungsmaßnahme zu fördern, sollte darüber hinaus für alle Mitgliedstaaten dieselbe Beitragshöhe vorgesehen werden.

(14)

Es sollten bestimmte Bedingungen für die Unterstützung der Ernteversicherung festgelegt werden. Insbesondere sollte von der Vorschrift, wonach die Zahlungen in vollem Umfang an die Begünstigten zu leisten sind, abgewichen werden und unter bestimmten Bedingungen gestattet werden, die Unterstützung an zwischengeschaltete Einrichtungen zu zahlen, um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sofern dies nicht zu Wettbewerbsverzerrungen auf dem Versicherungsmarkt führt.

(15)

Es sollten die förderfähigen Aktionen und die förderfähigen Kosten im Rahmen der Unterstützung für Investitionen und Innovation festgelegt werden. Insbesondere sollte die Teilnahme von Forschungs- und Entwicklungsstellen an dem Innovationsvorhaben ermöglicht und den Vorhaben Vorrang eingeräumt werden, an denen Forschungs- und Entwicklungsstellen beteiligt sind. Darüber hinaus sollten Branchenverbände als Mitbegünstigte von Innovationsvorhaben zugelassen werden. Ferner sollte für die Unterstützung für Investitionen und Innovation im Weinsektor aus Gründen der Klarheit präzisiert werden, dass einfache Ersatzinvestitionen nicht als förderfähige Kosten angesehen werden können, um zu gewährleisten, dass das Ziel der Maßnahme, d. h. unter anderem die bessere Anpassung an die Marktnachfrage und den erhöhten Wettbewerb, durch diese Unterstützung erreicht wird.

(16)

Die Beseitigung von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung ist in den Artikeln 21 und 22 und Artikel 23 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 geregelt. Bei Beseitigung der Nebenerzeugnisse durch Destillation können anerkannte Brennereien Unterstützung gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erhalten. In diesem Zusammenhang ist es angezeigt, die Bedeutung des Begriffs „Rohalkohol“ klarzustellen und die Verwendung des gewonnenen Alkohols für die Zwecke der Lebensmittel- und Getränkeindustrie auszuschließen, um Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern.

(17)

Es sollten für alle einschlägigen Maßnahmen Vorschriften festgelegt werden, um sicherzustellen, dass in die Stützungsprogramme klare Abgrenzungskriterien aufgenommen werden, durch die ausgeschlossen wird, dass im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation finanzierte Aktionen oder Vorhaben auch aus anderen Fonds finanziert werden. Diese Vorschriften sollten es den Mitgliedstaaten ermöglichen, auf Ebene des Stützungsprogramms jede Art der Abgrenzung vorzunehmen, die sich ihrer Ansicht nach am besten eignet, sofern anhand dieser Abgrenzung im Vorfeld klar festgestellt werden kann, aus welchem Fonds eine bestimmte Aktion oder ein bestimmtes Vorhaben, für die bzw. das ein bestimmter Marktteilnehmer einen Antrag eingereicht hat, zu finanzieren ist.

(18)

Bei der Unterstützung für die Umstrukturierung und für die grüne Weinlese sollten die Mitgliedstaaten über einen Ermessensspielraum bezüglich des genauen Anwendungsbereichs und der Höhe der Unterstützung, einschließlich insbesondere Verfahren für eine vereinfachte Kostenerstattung, Sachleistungen und Unterstützungshöchstbeträge, im Rahmen der Einschränkungen gemäß Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der entsprechenden Durchführungsbestimmungen verfügen. Es sollten diesbezüglich gemeinsame Bestimmungen festgelegt werden.

(19)

In Bezug auf die Unterstützung für Absatzförderung und Innovation sollten Vorschriften über die Förderfähigkeit und die Berechnung von Personal- und Verwaltungskosten festgelegt werden, um sicherzustellen, dass sie auf Unionsebene einheitlich angewandt werden.

(20)

Damit sämtliche Kosten berücksichtigt werden, die von dem Begünstigten bei der Durchführung eines förderfähigen Vorhabens tatsächlich und endgültig getragen werden, und im Einklang mit den für andere Fonds der Union geltenden Vorschriften für die Vergabe von Finanzhilfen wie diejenigen gemäß Artikel 69 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) sollte die nicht erstattungsfähige Mehrwertsteuer unter bestimmten Bedingungen für eine Unterstützung in Betracht kommen. Diese Bedingungen sollten präzisiert werden.

(21)

Um die Verwendung der für die Stützungsprogramme vorgesehenen Mittel sicherzustellen, sind Vorschusszahlungen vorzusehen. Insbesondere ist festzulegen, in welchen Fällen Vorschusszahlungen getätigt werden können, und ist vorzusehen, dass Vorschusszahlungen die Leistung einer Sicherheit voraussetzen.

(22)

Es sollte präzisiert werden, dass Erzeugern mit widerrechtlichen Anpflanzungen oder mit Flächen, die ohne Genehmigung mit Reben bepflanzt wurden, keine Unterstützung gezahlt wird.

(23)

Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union sollte präzisiert werden, dass eine Unterstützung an die Begünstigten mit Ausnahme der Vorschusszahlungen, für die eine Sicherheit zu leisten ist, erst nach Abschluss aller vorgeschriebenen Endkontrollen gezahlt werden darf.

(24)

Unter bestimmten Bedingungen sollte es zulässig sein, die von den Begünstigten eingereichten und von der zuständigen Behörde genehmigten Vorhaben zu ändern. Für geringfügige Änderungen sollte vollständige Flexibilität eingeräumt werden, so wie vom Mitgliedstaat vorgesehen. In jedem Fall sollten Mittelübertragungen zwischen den Aktionen eines genehmigten Vorhabens im Rahmen bestimmter Grenzen ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde möglich sein.

(25)

Allgemeine Regel sollte sein, dass die Zahlung der Unterstützung nach vollständiger Durchführung der genehmigten Vorhaben erfolgt. Es ist jedoch angebracht, für die Umstrukturierung und die grüne Weinlese, bei denen es sich um flächenbezogene Maßnahmen handelt, von dieser allgemeinen Regel abzuweichen. Für diese Maßnahmen sollten Vorschriften für die Berechnung des zu zahlenden Betrags oder des Betrags, der für den nicht durchgeführten Teil wiedereinzuziehen ist, festgelegt werden.

(26)

Für die Umstrukturierung und die grüne Weinlese sollte klargestellt werden, in welchen Fällen die Flächenabmessung bestimmten Anforderungen entsprechen muss. In allen anderen Fällen sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet sein, angemessene Kontrollmethoden zur Feststellung des tatsächlichen Durchführungsstands des Vorhabens festzulegen.

(27)

Das Vorgehen bei Fällen höherer Gewalt und sonstigen außergewöhnlichen Umständen sollte geregelt werden, um eine faire Behandlung der Erzeuger zu gewährleisten.

(28)

Im Interesse der Klarheit und der Rechtssicherheit sollten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 555/2008, die durch die vorliegende Verordnung und die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 ersetzt werden, gestrichen werden. Die Verordnung (EG) Nr. 555/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(29)

Es sollten Bestimmungen erlassen werden, die einen reibungslosen Übergang von den einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 zu den neuen Vorschriften der vorliegenden Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 gewährleisten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Geltungsbereich und Verwendung von Begriffen

(1)   Diese Verordnung enthält Bestimmungen zur Ergänzung von Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die Stützungsprogramme im Weinsektor.

(2)   Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung von

a)

besonderen Bestimmungen über die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten bei der Betrugsbekämpfung im Weinsektor, sofern sie die Anwendung dieser Verordnung erleichtern;

b)

Vorschriften über

i)

strafrechtliche Verfahren oder gegenseitige Rechtshilfe der Mitgliedstaaten in Strafsachen,

ii)

Bußgeldverfahren.

(3)   Für die Zwecke dieser Verordnung ist ein „Vorhaben“ eine Aktion oder ein Bündel von Aktionen, die bzw. das in einem von einem Antragsteller eingereichten und von den nationalen Behörden ausgewählten Projekt oder Vertrag im Rahmen eines bestimmten Stützungsprogramms enthalten ist und einer der Tätigkeiten im Rahmen der Maßnahmen gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entspricht.

Artikel 2

Verantwortung für die Ausgaben

Die Mitgliedstaaten tragen die Verantwortung für die im Rahmen ihres Stützungsprogramms getätigten Ausgaben oder Änderungen an diesem Programm, die bei der Kommission gemäß den Artikeln 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 eingereicht werden, falls sie nicht gemäß Artikel 41 Absatz 4 oder 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anwendbar werden.

KAPITEL II

BESTIMMUNGEN ÜBER BESONDERE STÜTZUNGSMASSNAHMEN

ABSCHNITT 1

Absatzförderung

Unterabschnitt 1

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 3

Begünstigte

Die Begünstigten der Unterstützung gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind Berufsverbände, Weinerzeugerorganisationen, Vereinigungen von Weinerzeugerorganisationen, vorübergehende oder dauerhafte Zusammenschlüsse von zwei oder mehr Erzeugern, Branchenverbände oder von einem Mitgliedstaat bestimmte Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne des Artikels 1 Absatz 9 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7).

Bei der Maßnahme gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können die Begünstigten privatwirtschaftliche Unternehmen sein.

Die Mitgliedstaaten dürfen eine Einrichtung des öffentlichen Rechts nicht als alleinigen Begünstigten der Unterstützung bestimmen.

Artikel 4

Dauer der Unterstützung

Für jedes Informations- und Absatzförderungsvorhaben ist die Unterstützung bei Maßnahmen gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für einen bestimmten Begünstigten in einem bestimmten Mitgliedstaat und bei Maßnahmen gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für einen bestimmten Begünstigten in einem bestimmten Drittland oder auf einem bestimmten Drittlandsmarkt auf drei Jahre begrenzt.

Die Unterstützung für ein Vorhaben kann jedoch einmalig um höchstens zwei Jahre oder zweimal um jeweils höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn dies aufgrund der Ergebnisse des Vorhabens gerechtfertigt ist.

Artikel 5

Förderfähige Kosten und Erstattungsvorschriften für Informations- und Absatzförderungsvorhaben

Vorbehaltlich des Artikels 45 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Artikel 6 und 9 der vorliegenden Verordnung legen die Mitgliedstaaten die Vorschriften bezüglich der förderfähigen Aktionen und der entsprechenden förderfähigen Kosten fest. Mit den genannten Vorschriften soll sichergestellt werden, dass die Ziele der Regelungen gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfüllt werden.

In diesen Vorschriften ist insbesondere vorzusehen, dass die Zahlung entweder auf der Grundlage der gemäß Artikel 24 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 berechneten standardisierten Einheitskosten oder auf der Grundlage von Belegen erfolgt, die von den Begünstigten vorzulegen sind.

Unterabschnitt 2

Information in den Mitgliedstaaten

Artikel 6

Förderfähige Vorhaben

(1)   Die Vorhaben und die damit einhergehenden Aktionen, für die die Unterstützung gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewährt wird, bestehen darin, die Verbraucher in den Mitgliedstaaten über verantwortungsvollen Weinkonsum und die mit einem schädlichen Alkoholkonsum verbundenen Risiken sowie über die Unionsregelung für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben im Zusammenhang mit der besonderen Qualität, dem Ansehen oder anderen Eigenschaften des Weins aufgrund seines besonderen geografischen Umfelds oder Ursprungs zu informieren.

(2)   Die in Absatz 1 angeführten Informationstätigkeiten können in Form von Informationskampagnen und durch die Teilnahme an Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen auf nationaler oder EU-Ebene durchgeführt werden.

(3)   Die verbreiteten Informationen beruhen auf den dem Wein inhärenten Eigenschaften oder dessen Merkmalen und dürfen weder auf bestimmte Handelsmarken ausgerichtet sein noch aufgrund des besonderen Ursprungs des Weines zu dessen Konsum anregen. Der Ursprung des Weins darf jedoch als Teil der Informationstätigkeit genannt werden.

(4)   Sämtliche Informationen über die Auswirkungen des Weinkonsums auf die Gesundheit und das Verhalten beruhen auf allgemein anerkannten wissenschaftlichen Daten und müssen mit der Vorgehensweise der zuständigen nationalen Gesundheitsbehörde in dem Mitgliedstaat, in dem die Vorhaben durchgeführt werden, vereinbar sein.

Artikel 7

Förderkriterien

Die Mitgliedstaaten prüfen die Anträge anhand der folgenden Kriterien:

a)

eindeutige Definition der Vorhaben und der damit einhergehenden Aktionen mit Beschreibung der Informationstätigkeiten und Angabe der veranschlagten Kosten;

b)

Gewährleistung, dass die geplanten Kosten des Vorhabens die marktüblichen Sätze nicht überschreiten;

c)

Gewährleistung, dass die Begünstigten über ausreichende technische und finanzielle Ressourcen verfügen, um eine wirksame Durchführung des Vorhabens zu gewährleisten;

d)

Kohärenz mit den vorgeschlagenen Strategien und festgelegten Zielen und zu erwartende Wirkung und Erfolg bei der Sensibilisierung der Verbraucher für verantwortungsvollen Weinkonsum und die mit einem schädlichen Alkoholkonsum verbundenen Risiken sowie für die Unionsregelung für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben.

Artikel 8

Prioritätskriterien

(1)   Nach Prüfung der Anträge wählen die Mitgliedstaaten vorrangig Vorhaben aus,

a)

die sowohl den verantwortungsvollen Weinkonsum als auch die Unionsregelungen für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben betreffen;

b)

die mehrere Mitgliedstaaten betreffen;

c)

die mehrere Verwaltungs- oder Weinbauregionen betreffen;

d)

die mehrere geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geschützte geografische Angaben der Union betreffen.

(2)   Die Mitgliedstaaten können andere Prioritätskriterien festlegen, die sie in ihr Stützungsprogramm aufnehmen. Solche anderen Prioritätskriterien basieren auf der spezifischen Strategie und den Zielen des Stützungsprogramms und sind objektiv und nicht diskriminierend.

Unterabschnitt 3

Absatzförderung in Drittländern

Artikel 9

Förderfähige Vorhaben

Die Vorhaben und die damit einhergehenden Aktionen, für die die Unterstützung gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewährt wird, bestehen in der Absatzförderung für Weine aus der Union auf Drittlandsmärkten, sofern

a)

die Erzeugnisse zum Direktverbrauch bestimmt sind und es für sie Ausfuhrmöglichkeiten bzw. potenzielle neue Absatzmöglichkeiten auf den betreffenden Drittlandsmärkten gibt;

b)

bei Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe die Angabe des Ursprungs Teil eines Informations- bzw. Absatzförderungsvorhabens ist;

c)

das geförderte Vorhaben genau definiert ist, einschließlich der in Betracht kommenden Erzeugnisse, der Marketingaktionen und der veranschlagten Kosten;

d)

die Inhalte der Information oder Absatzförderung auf den inhärenten Eigenschaften des Weins basieren und den Rechtsvorschriften der betreffenden Zieldrittländer entsprechen.

Artikel 10

Förderkriterien

Die Mitgliedstaaten prüfen die Anträge anhand der folgenden Kriterien:

a)

eindeutige Definition der Vorhaben und der damit einhergehenden Aktionen mit Beschreibung der Absatzförderungstätigkeiten und Angabe der veranschlagten Kosten;

b)

Gewährleistung, dass die geplanten Kosten des Vorhabens die marktüblichen Sätze nicht überschreiten;

c)

Gewährleistung, dass die Begünstigten über ausreichende technische Kapazität zur Bewältigung der besonderen Anstrengungen im Handel mit Drittländern und über die nötigen Mittel zur möglichst wirksamen Durchführung des Vorhabens verfügen;

d)

Nachweis durch die Begünstigten, dass qualitativ und quantitativ genügend Erzeugnisse zur Verfügung stehen, um nach der Absatzförderung der längerfristigen Marktnachfrage nachzukommen;

e)

Kohärenz der vorgeschlagenen Strategien mit den festgelegten Zielen und zu erwartende Wirkung und Erfolg bei der Steigerung der Nachfrage nach den betreffenden Erzeugnissen.

Artikel 11

Prioritätskriterien

(1)   Nach Prüfung der Anträge wählen die Mitgliedstaaten vorrangig folgende Begünstigte aus:

a)

Neue Begünstigte, die in der Vergangenheit noch keine Unterstützung gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erhalten haben;

b)

Begünstigte, die ein neues Drittland oder einen neuen Drittlandsmarkt anvisieren, für das bzw. den sie in der Vergangenheit noch keine Unterstützung gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erhalten haben.

(2)   Die Mitgliedstaaten können andere Prioritätskriterien festlegen, die sie in ihr Stützungsprogramm aufnehmen. Solche anderen Prioritätskriterien basieren auf der spezifischen Strategie und den Zielen des Stützungsprogramms und sind objektiv und nicht diskriminierend.

ABSCHNITT 2

Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen

Artikel 12

Begünstigte

Die Begünstigten der Unterstützung gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind Weinerzeuger (Betriebsinhaber) im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission (8).

Artikel 13

Förderkriterien

Die Mitgliedstaaten prüfen die Anträge anhand der folgenden Kriterien:

a)

ausführliche Beschreibung der vorgeschlagenen Aktionen und vorgeschlagene Fristen für ihre Durchführung;

b)

die durchzuführenden Aktionen für jedes Haushaltsjahr und die betreffenden Flächen für jedes Vorhaben.

Artikel 14

Nicht förderfähige Kosten

Die Kosten der folgenden Aktionen sind nicht förderfähig:

a)

laufende Bewirtschaftung einer Rebfläche;

b)

Schutz gegen Schäden durch Wild, Vögel oder Hagel;

c)

Anlegen von Windschutzpflanzungen und -mauern;

d)

Fahrwege und Aufzüge;

e)

Erwerb landwirtschaftlicher Fahrzeuge.

Artikel 15

Wiederbepflanzung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen

(1)   Die Wiederbepflanzung einer Rebfläche nach obligatorischer Rodung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen auf Anweisung einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 46 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist förderfähig, sofern der Mitgliedstaat

a)

der Kommission im Rahmen der Vorlage des nationalen Stützungsprogramms oder dessen Änderung die Liste der unter diese Maßnahme fallenden Schadorganismen sowie eine Zusammenfassung eines damit zusammenhängenden, von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats erstellten strategischen Plans übermittelt;

b)

die Richtlinie 2000/29/EG des Rates (9) einhält.

(2)   Die Ausgaben für die Wiederbepflanzung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen dürfen in einem bestimmten Haushaltsjahr nicht mehr als 15 % der jährlichen Gesamtausgaben für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen in dem betreffenden Mitgliedstaat im selben Haushaltsjahr betragen.

(3)   Die Kosten für die Rodung befallener Rebflächen und Ausgleichsleistungen für Einkommensverluste sind keine förderfähigen Ausgaben.

Artikel 16

Prioritätskriterien

Die Mitgliedstaaten können Prioritätskriterien festlegen, die sie in ihr Stützungsprogramm aufnehmen. Solche Prioritätskriterien basieren auf der spezifischen Strategie und den Zielen des Stützungsprogramms und sind objektiv und nicht diskriminierend.

ABSCHNITT 3

Grüne Weinlese

Artikel 17

Begünstigte

Die Begünstigten der Unterstützung gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind Weinerzeuger (Betriebsinhaber) im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 436/2009.

Artikel 18

Bedingungen für das reibungslose Funktionieren

Für die Zwecke des Artikels 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 legen die Mitgliedstaaten Bestimmungen zur Erhaltung der betreffenden Flächen in gutem vegetativem Zustand, zur Vermeidung negativer Folgen für die Umwelt oder für den Pflanzenschutz infolge der Anwendung der in dem Artikel genannten Maßnahme sowie zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Durchführung der Vorhaben und Aktionen fest.

Mit Blick auf diese Ziele können die Mitgliedstaaten die Anwendung der Maßnahme nach objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien einschränken, u. a. bezüglich der Erntezeiten nach Sorten, der Risiken für die Umwelt oder den Pflanzenschutz und des Verfahrens für die Durchführung der Maßnahme.

Die Mitgliedstaaten können sonstige Bedingungen für das reibungslose Funktionieren der Maßnahme gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festlegen.

Artikel 19

Förderkriterien

Die Mitgliedstaaten prüfen die Anträge auf der Grundlage der darin enthaltenen Angaben über die betreffende Fläche, den durchschnittlichen Ertrag, das anzuwendende Verfahren für die grüne Weinlese sowie die Traubensorte und die Art des daraus hergestellten Weins.

Artikel 20

Nicht förderfähige Aktionen

(1)   Die Unterstützung für die grüne Weinlese wird nicht gewährt, wenn die Kulturen vor dem Zeitpunkt der grünen Weinlese insbesondere durch eine Naturkatastrophe im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission (10) oder durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse im Sinne des Artikels 2 Nummer 16 der genannten Verordnung vernichtet oder beschädigt wurden.

(2)   Bei Vernichtung oder Beschädigung der Kulturen zwischen der Zahlung der Unterstützung für die grüne Weinlese und der Erntezeit wird für die betreffenden bereits geförderten Flächen kein finanzieller Ausgleich für den Einkommensverlust im Rahmen der Ernteversicherung gewährt.

Artikel 21

Grüne Weinlese auf Parzellen für die Erzeugung von Weinen mit geografischer Angabe

Die Fläche von Parzellen, für die eine Unterstützung für die grüne Weinlese gewährt wird, wird bei der Berechnung der Ertragsgrenzen in den technischen Spezifikationen von Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe nicht berücksichtigt.

Artikel 22

Dauer der Unterstützung

Um für die Unterstützung in Betracht zu kommen, darf die grüne Weinlese nicht in zwei aufeinanderfolgenden Jahren auf derselben Parzelle angewandt werden.

Artikel 23

Prioritätskriterien

Die Mitgliedstaaten können Prioritätskriterien festlegen, die sie in ihr Stützungsprogramm aufnehmen. Solche Prioritätskriterien basieren auf der spezifischen Strategie und den Zielen des Stützungsprogramms und sind objektiv und nicht diskriminierend.

ABSCHNITT 4

Fonds auf Gegenseitigkeit

Artikel 24

Begünstigte

Die Begünstigten der Unterstützung gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind Weinerzeuger (Betriebsinhaber) im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 oder Hersteller von Erzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

Artikel 25

Förderbedingungen

(1)   Dient die Unterstützung gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zur Finanzierung der Verwaltungskosten für die Einrichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit, so ist sie auf die folgenden Anteile des jeweiligen Beitrags der Erzeuger zum Fonds auf Gegenseitigkeit im ersten, zweiten bzw. dritten Jahr seiner Laufzeit begrenzt: 10 %, 8 % bzw. 4 %.

(2)   Die Mitgliedstaaten können Höchstbeträge für die Unterstützung zur Finanzierung der Verwaltungskosten für die Einrichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit festsetzen.

Artikel 26

Dauer der Unterstützung

Die Dauer der Unterstützung ist auf drei Jahre befristet.

ABSCHNITT 5

Ernteversicherung

Artikel 27

Begünstigte

(1)   Die Begünstigten der Unterstützung gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind Weinerzeuger (Betriebsinhaber) im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 436/2009.

(2)   Die Weinerzeuger, die diese Unterstützung beantragen, legen ihren Versicherungsvertrag den einzelstaatlichen Behörden vor, damit die Mitgliedstaaten die Bedingung gemäß Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einhalten können.

Artikel 28

Zahlungen an Begünstigte

(1)   Die Mitgliedstaaten können die Unterstützung gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durch Versicherungsgesellschaften auszahlen lassen, sofern

a)

die Bedingungen gemäß Artikel 49 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfüllt sind;

b)

die Unterstützung in voller Höhe an den Erzeuger weitergegeben wird;

c)

die Versicherungsgesellschaft die Unterstützung dem Erzeuger entweder im Voraus als Senkung der Versicherungsprämie oder durch Bank- oder Postüberweisung innerhalb von fünfzehn Tagen nach Erhalt der Zahlung durch den Mitgliedstaat auszahlt.

(2)   Der Einsatz von Mittlern darf die Wettbewerbsbedingungen auf dem Versicherungsmarkt nicht beeinträchtigen.

Artikel 29

Bedingungen für das reibungslose Funktionieren

(1)   Für die Zwecke des Artikels 49 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 legen die Mitgliedstaaten Bedingungen für das reibungslose Funktionieren der in dem Artikel genannten Maßnahme fest, unter anderem um zu vermeiden, dass die Unterstützung zu Wettbewerbsverzerrungen auf dem Versicherungsmarkt führt.

(2)   Die Mitgliedstaaten können Höchstbeträge für die Unterstützung festsetzen, die bezogen werden darf, um die Voraussetzungen gemäß Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einzuhalten. Die Mitgliedstaaten können die Höhe der Unterstützung auf der Grundlage von normalen Marktsätzen und Standardannahmen für Einkommensverluste festsetzen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Berechnungen

a)

nur überprüfbare Elemente umfassen,

b)

sich auf Zahlen stützen, die mit geeignetem Sachverstand ermittelt wurden,

c)

die Quelle der Zahlen deutlich angeben,

d)

den regionalen bzw. lokalen Standortbedingungen Rechnung tragen.

Artikel 30

Verwendung von Begriffen

Für die Zwecke von Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entsprechen „Naturkatastrophen“ der Begriffsbestimmung gemäß Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 und „Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse“ der Begriffsbestimmung gemäß Artikel 2 Nummer 16 der genannten Verordnung.

Artikel 31

Prioritätskriterien

Die Mitgliedstaaten können Prioritätskriterien festlegen, die sie in ihr Stützungsprogramm aufnehmen. Solche Prioritätskriterien basieren auf der spezifischen Strategie und den Zielen des Stützungsprogramms und sind objektiv und nicht diskriminierend.

ABSCHNITT 6

Investitionen

Artikel 32

Begünstigte

Die Begünstigten der Unterstützung gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind Weinbaubetriebe, die in der Erzeugung oder Vermarktung von Erzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II der genannten Verordnung tätig sind, Weinerzeugerorganisationen, Vereinigungen von zwei oder mehr Erzeugern oder Branchenverbände.

Artikel 33

Förderfähige Aktionen und förderfähige Kosten

(1)   Nur die Kosten der folgenden Aktionen sind förderfähig:

a)

Errichtung, Erwerb, Leasing oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen;

b)

Kauf oder Leasingkauf neuer Maschinen und Anlagen bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts;

c)

allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Ausgaben, insbesondere Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare sowie Durchführbarkeitsstudien;

d)

Erwerb oder Entwicklung von Computersoftware und Kauf von Patenten, Lizenzen und Copyrights sowie Eintragung von Kollektivmarken.

Die Durchführbarkeitsstudien gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c zählen selbst dann weiter zu den förderfähigen Ausgaben, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben gemäß den Buchstaben a und b des genannten Unterabsatzes getätigt werden.

(2)   Andere als die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Kosten im Zusammenhang mit einem Leasingvertrag, insbesondere die Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten und Versicherungskosten, sind keine förderfähigen Kosten.

(3)   Die Mitgliedstaaten können die Bedingungen festlegen, unter denen in durch ihre Stützungsprogramme hinreichend begründeten Fällen abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b für Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (11) der Erwerb von gebrauchten Anlagen als förderfähige Ausgabe anerkannt werden kann.

(4)   Einfache Ersatzinvestitionen stellen keine förderfähigen Kosten dar.

Artikel 34

Vereinbarkeit und Kohärenz

Für eine Unterstützung gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kommt kein Vorhaben in Betracht, für das eine Unterstützung gemäß Artikel 45 der genannten Verordnung gewährt wurde.

Artikel 35

Förderkriterien

Die Mitgliedstaaten prüfen die Anträge anhand der folgenden Kriterien:

a)

eindeutige Definition der Vorhaben und der damit einhergehenden Aktionen mit Beschreibung der Investitionsaktionen und Angabe der veranschlagten Kosten;

b)

Gewährleistung, dass die Kosten des geplanten Vorhabens die marktüblichen Sätze nicht überschreiten;

c)

Gewährleistung, dass die Begünstigten über ausreichende technische und finanzielle Ressourcen verfügen, um eine wirksame Umsetzung des Vorhabens zu gewährleisten, und dass das antragstellende Unternehmen nicht ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Artikels 50 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist;

d)

Kohärenz der vorgeschlagenen Strategien mit den festgelegten Zielen und zu erwartende Wirkung und Erfolg bei der Verbesserung der Gesamtleistung der Verarbeitungs- oder Vermarktungseinrichtungen und deren Anpassung an die Marktanforderungen sowie bei der Erhöhung ihrer Wettbewerbsfähigkeit.

Artikel 36

Prioritätskriterien

(1)   Nach Prüfung der Anträge wählen die Mitgliedstaaten vorrangig Vorhaben aus, die sich positiv auf Energieeinsparungen, die globale Energieeffizienz und ökologisch nachhaltige Prozesse auswirken dürften.

(2)   Die Mitgliedstaaten können andere Prioritätskriterien festlegen, die sie in ihr Stützungsprogramm aufnehmen. Solche anderen Prioritätskriterien basieren auf der spezifischen Strategie und den Zielen des Stützungsprogramms und sind objektiv und nicht diskriminierend.

ABSCHNITT 7

Innovation im Weinsektor

Artikel 37

Begünstigte

(1)   Die Begünstigten der Unterstützung gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind Weinbaubetriebe, die in der Erzeugung oder Vermarktung von Erzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II der genannten Verordnung tätig sind, Weinerzeugerorganisationen und vorübergehende oder dauerhafte Vereinigungen von zwei oder mehr Erzeugern.

(2)   Forschungs- und Entwicklungsstellen können sich an dem Vorhaben der Begünstigten beteiligen. Branchenverbände können in das Vorhaben eingebunden werden.

Artikel 38

Förderfähige Aktionen und förderfähige Kosten

(1)   Die Vorhaben und die damit einhergehenden Aktionen, für die die Unterstützung gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewährt wird, bestehen in materiellen und immateriellen Investitionen, einschließlich in den Wissenstransfer, um Folgendes zu entwickeln:

a)

neue Erzeugnisse im Zusammenhang mit dem Weinsektor oder Nebenerzeugnisse von Wein;

b)

neue Verfahren und Technologien, die für die Entwicklung von Weinbauerzeugnissen erforderlich sind;

c)

sonstige Investitionen, die einen Mehrwert entlang der Versorgungskette schaffen.

(2)   Die förderfähigen Kosten umfassen Pilotprojekte, vorbereitende Aktionen in Form von Entwurf, Entwicklung von Erzeugnissen, Verfahren oder Technologien und die Durchführung von Tests sowie damit verbundene materielle und/oder immaterielle Investitionen vor der kommerziellen Nutzung der neu entwickelten Erzeugnisse, Prozesse und Technologien.

(3)   Einfache Ersatzinvestitionen stellen keine förderfähigen Kosten dar.

Artikel 39

Förderkriterien

Die Mitgliedstaaten prüfen die Anträge anhand der folgenden Kriterien:

a)

eindeutige Definition der Vorhaben und der damit einhergehenden Aktionen mit Beschreibung der Investitionsaktionen und Angabe der veranschlagten Kosten;

b)

Gewährleistung, dass die Kosten des geplanten Vorhabens die marktüblichen Sätze nicht überschreiten;

c)

Gewährleistung, dass die Begünstigten über ausreichende technische und finanzielle Ressourcen verfügen, um eine wirksame Umsetzung des Vorhabens zu gewährleisten;

d)

Kohärenz der vorgeschlagenen Strategien mit den festgelegten Zielen und zu erwartende Wirkung und Erfolg bei der Verbesserung der Gesamtleistung der Verarbeitungs- oder Vermarktungseinrichtungen und deren Anpassung an die Marktanforderungen sowie bei der Erhöhung ihrer Wettbewerbsfähigkeit.

Artikel 40

Prioritätskriterien

(1)   Nach Prüfung der Anträge wählen die Mitgliedstaaten vorrangig Vorhaben aus, die

a)

sich positiv auf Energieeinsparungen, die globale Energieeffizienz und ökologisch nachhaltige Prozesse auswirken dürften;

b)

als ein Element einen Wissenstransfer beinhalten;

c)

die Beteiligung von Forschungs- und Entwicklungsstellen gewährleisten.

(2)   Die Mitgliedstaaten können andere Prioritätskriterien festlegen, die sie in ihr Stützungsprogramm aufnehmen. Solche anderen Prioritätskriterien basieren auf der spezifischen Strategie und den Zielen des Stützungsprogramms und sind objektiv und nicht diskriminierend.

ABSCHNITT 8

Destillation von Nebenerzeugnissen

Artikel 41

Begünstigte

Die Begünstigten der Unterstützung gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind Brennereien, die Nebenerzeugnisse der Weinbereitung verarbeiten.

Die betreffenden Mitgliedstaaten können ein System der freiwilligen Zertifizierung von Brennereien nach einem von ihnen festzulegenden Verfahren vorsehen.

Artikel 42

Gegenstand der Unterstützung

(1)   Die Unterstützung gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird an Brennereien gezahlt, die die zur Destillation gelieferten Nebenerzeugnisse zu Alkohol mit einem Alkoholgehalt von mindestens 92 % vol. verarbeiten, der ausschließlich zu industriellen Zwecken bzw. zur Energieerzeugung genutzt werden darf.

Unterabsatz 1 steht der Weiterverarbeitung des gewonnenen Alkohols, auf dessen Grundlage die Höhe der Unterstützung gemäß Artikel 18 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 berechnet wird, nicht entgegen, um die Anforderung von Artikel 52 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 betreffend die ausschließliche Nutzung zu industriellen Zwecken bzw. zur Energieerzeugung zu erfüllen.

(2)   Die Unterstützung umfasst einen Betrag zur Deckung der Kosten für die Anlieferung der Erzeugnisse, der von der Brennerei an den Erzeuger weitergegeben wird, wenn diese Kosten von Letzterem getragen werden.

KAPITEL III

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Artikel 43

Verbot der Doppelfinanzierung

Die Mitgliedstaaten legen in ihren nationalen Stützungsprogrammen klare Abgrenzungskriterien fest, um sicherzustellen, dass für Vorhaben oder Aktionen, die im Rahmen anderer Instrumente der Union gefördert werden, keine Unterstützung nach den Artikeln 45, 46, 48, 49, 50 und 51 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewährt wird.

Artikel 44

Förderfähige Kosten und Erstattungsvorschriften für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen und die grüne Weinlese

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften zur Festlegung der Vorhaben oder Aktionen, die im Rahmen der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen und der grünen Weinlese förderfähig sind, sowie der entsprechenden förderfähigen Kosten. Mit den genannten Vorschriften soll sichergestellt werden, dass die Ziele der Maßnahmen gemäß Artikel 46 Absatz 1 und Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfüllt werden.

In diesen Vorschriften ist insbesondere vorzusehen, dass die Zahlung der Unterstützung entweder auf der Grundlage der gemäß Artikel 24 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 berechneten standardisierten Einheitskosten oder auf der Grundlage von Belegen erfolgt, die von den Begünstigten vorzulegen sind.

Im letztgenannten Fall legen die Mitgliedstaaten Höchstbeträge für die Unterstützung mit bestimmten Parametern für jede Aktion fest. Diese Beträge werden auf den Antrag angewendet, um den zulässigen Höchstbetrag für jede der Aktionen zu ermitteln, die Teil des Vorhabens ist, auf das sich der Antrag bezieht. Die gewährte Unterstützung basiert auf dem niedrigeren der beiden sich ergebenden Beträge, d. h. dem erstattungsfähigen Höchstbetrag und dem aus den Belegen hervorgehenden Betrag.

Der Höchstbetrag der Unterstützung basiert auf den marktüblichen Sätzen.

Die aus den Belegen hervorgehenden Kosten werden anhand der Buchführungsgrundsätze, -vorschriften und -methoden berechnet, die in dem Mitgliedstaat gelten, in dem der Begünstigte seinen Sitz hat.

(2)   Die Mitgliedstaaten setzen die Höhe des Ausgleichs für Einkommensverluste gemäß Artikel 46 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 47 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorbehaltlich des Artikels 46 Absatz 5 und des Artikels 47 Absatz 4 der genannten Verordnung auf der Grundlage von Standardannahmen für Einkommensverluste fest.

(3)   Werden die standardisierten Einheitskosten auf der Grundlage der bepflanzten Fläche ermittelt, so wird diese Fläche gemäß Artikel 44 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 vermessen.

Artikel 45

Sachleistungen im Rahmen der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen und der grünen Weinlese

(1)   Sachleistungen in Form von Erbringung von Arbeitsleistungen, für die keine durch Rechnungen oder gleichwertige Belege nachgewiesene Barzahlung erfolgt ist, können für die Unterstützung gemäß Artikel 46 bzw. 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Betracht kommen, sofern dies im Stützungsprogramm vorgesehen ist.

(2)   Für die Berechnung der Höhe der Unterstützung in Form von Sachleistungen gilt Folgendes:

a)

diese Sachleistungen werden in die gemäß Artikel 24 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 berechneten standardisierten Einheitskosten einbezogen, wenn ein Mitgliedstaat die Option der vereinfachten Kostenerstattung wählt; oder

b)

der Wert der geleisteten Arbeit wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und des Vergütungssatzes für gleichwertige Arbeiten ermittelt, wenn ein Mitgliedstaat beschließt, die Unterstützung für die Umstrukturierung und die grüne Weinlese auf der Grundlage der von den Begünstigten vorzulegenden Nachweise zu zahlen.

(3)   Wird der Betrag der Unterstützung in Form von Sachleistungen gemäß Absatz 2 Buchstabe b berechnet, so müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

a)

die Unterstützung für das Vorhaben, die auch Sachleistungen umfasst, liegt bei Abschluss des Vorhabens nicht über den förderfähigen Gesamtausgaben abzüglich der Sachleistungen;

b)

der den Sachleistungen zugeschriebene Wert liegt nicht über den auf dem betreffenden Markt allgemein üblichen Kosten;

c)

der Wert und die Erbringung der Sachleistung können unabhängig bewertet und geprüft werden.

Das Kriterium gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a gilt nicht für Vorhaben, die im Rahmen von Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unterstützt werden, wenn als einzige Kosten die als Sachleistung erbrachten Arbeiten anfallen.

Artikel 46

Förderfähigkeit von Personalkosten

(1)   Die Personalkosten des Begünstigten der Unterstützung gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder des Begünstigten der Unterstützung gemäß Artikel 51 der genannten Verordnung werden als förderfähig angesehen, wenn sie im Zusammenhang mit der Vorbereitung, der Durchführung oder dem Follow-up des jeweils unterstützten Vorhabens, einschließlich seiner Bewertung, entstehen.

In den Personalkosten eingeschlossen sind unter anderem die Kosten für das vom Begünstigten anlässlich des Absatzförderungs- oder Innovationsvorhabens eigens unter Vertrag genommene Personal sowie die Kosten, die dem Anteil an Arbeitszeit entsprechen, den das ständige Personal des Begünstigten für das Absatzförderungs- oder Innovationsvorhaben aufwendet.

(2)   Der Begünstigte muss Nachweise vorlegen, aus denen im Einzelnen hervorgeht, welche Arbeiten tatsächlich im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vorhaben oder gegebenenfalls mit jeder zugrunde liegenden Aktion durchgeführt wurden.

(3)   Zur Ermittlung der Personalkosten, die mit der Durchführung eines Vorhabens durch das ständige Personal des Begünstigten zusammenhängen, kann der anwendbare Stundensatz dadurch berechnet werden, dass die zuletzt dokumentierten jährlichen Bruttobeschäftigungskosten durch 1 720 Stunden geteilt werden.

Artikel 47

Förderfähigkeit von Verwaltungskosten

(1)   Die Verwaltungskosten des Begünstigten der Unterstützung gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder des Begünstigten der Unterstützung gemäß Artikel 51 der genannten Verordnung werden als förderfähig angesehen, wenn sie im Zusammenhang mit der Vorbereitung, der Durchführung oder dem Follow-up des jeweils unterstützten Vorhabens oder der zugrunde liegenden Aktion entstehen.

Für die Zwecke von Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 werden die Kosten externer Prüfungen als förderfähig angesehen, wenn solche Prüfungen von einer unabhängigen qualifizierten externen Stelle durchgeführt werden.

(2)   Die Verwaltungskosten gemäß Absatz 1 werden als förderfähig angesehen, sofern sie 4 % der förderfähigen Gesamtausgaben für die Durchführung des Vorhabens nicht übersteigen.

(3)   Die Mitgliedstaaten können entscheiden, ob die Verwaltungskosten gemäß Absatz 1 auf der Grundlage einer Pauschale oder auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten förderfähig sind, die anhand der von den Begünstigten vorzulegenden Nachweise ermittelt werden. Im letzteren Fall werden diese Kosten anhand von Buchführungsgrundsätzen, -vorschriften und -methoden berechnet, die in dem Mitgliedstaat gelten, in dem der Begünstigte seinen Sitz hat.

Artikel 48

Förderfähigkeit der Mehrwertsteuer

(1)   Die Mehrwertsteuer ist nicht förderfähig, mit Ausnahme der Mehrwertsteuer, die nach dem geltenden nationalen Mehrwertsteuerrecht nicht erstattungsfähig ist und die tatsächlich und endgültig von anderen Begünstigten als den Nicht-Steuerpflichtigen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (12) zu entrichten ist.

(2)   Nichterstattungsfähige Mehrwertsteuer kommt für eine Unterstützung in Betracht, sofern ein Buchprüfer oder Abschlussprüfer des Begünstigten nachweist, dass der gezahlte Betrag nicht rückerstattet wurde und in den Büchern des Begünstigten als Verbindlichkeit ausgewiesen ist.

Artikel 49

Vorschusszahlungen

Sofern der Begünstigte eine angemessene Sicherheit geleistet hat, können die Mitgliedstaaten die Unterstützung für ein bestimmtes Vorhaben oder eine einzelne Aktion, auf die sich der Stützungsantrag gemäß den Artikeln 45, 46, 50, 51 und 52 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bezieht, dem Begünstigten im Voraus zahlen.

Artikel 50

Ausschluss

Erzeugern, die widerrechtliche Anpflanzungen bzw. ohne Genehmigung mit Reben bepflanzte Flächen gemäß den Artikeln 85a und 85b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bewirtschaften, wird keine Unterstützung gewährt.

Artikel 51

Mitteilungen

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Durchführung ihrer Stützungsprogramme, die gewährte staatliche Beihilfe und die unter den Bedingungen von Kapitel III der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 an die Begünstigten geleisteten Vorschusszahlungen.

Versäumt ein Mitgliedstaat, eine Mitteilung gemäß der vorliegenden Verordnung vorzunehmen oder scheint die Mitteilung in Anbetracht der der Kommission vorliegenden objektiven Daten falsch zu sein, so kann die Kommission die Gesamtheit oder einen Teil der monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für den Weinsektor aussetzen, bis die Mitteilung ordnungsgemäß erfolgt ist.

KAPITEL IV

FINANZIELLE ABWICKLUNG

Artikel 52

Zahlungen an die Begünstigten

(1)   Die Zahlungen gemäß Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind unbeschadet des Artikels 28 der vorliegenden Verordnung in vollem Umfang an die Begünstigten zu leisten.

(2)   Ungeachtet des Artikels 49 unterliegen die Zahlungen gemäß Absatz 1 der vorherigen Kontrolle gemäß Artikel 54 Absatz 1.

Artikel 53

Änderungen von Vorhaben der Begünstigten

(1)   Die Mitgliedstaaten können Vorschriften in Bezug auf Änderungen der von den Begünstigten eingereichten und von den zuständigen Behörden genehmigten Vorhaben festlegen.

Die Begünstigten sollten vor Einreichung des Antrags auf Abschlusszahlung, in jedem Fall aber vor der Vor-Ort-Kontrolle vor Zahlung des Restbetrags die Möglichkeit haben, Änderungen des ursprünglich genehmigten Vorhabens zu beantragen, sofern sich diese nicht nachteilig auf die Ziele des Gesamtvorhabens auswirken, hinreichend begründet sind und innerhalb der von den nationalen Behörden festgelegten Fristen mitgeteilt und von diesen Behörden genehmigt wurden.

(2)   Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass geringfügige Änderungen innerhalb des ursprünglich genehmigten Unterstützungsbetrags ohne vorherige Genehmigung vorgenommen werden können, sofern sich diese Änderungen für keinen Teil des Vorhabens auf die Förderfähigkeit und die allgemeinen Ziele auswirken.

Insbesondere können die Mitgliedstaaten Mittelübertragungen zwischen Aktionen eines bereits genehmigten Vorhabens bis zu einer Höhe von maximal 20 % der ursprünglich gebilligten Beträge für jede Aktion gestatten, sofern der Gesamtbetrag der genehmigten Unterstützung für das Vorhaben nicht überschritten wird.

In ihren Stützungsprogrammen können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass weitere geringfügige Änderungen ohne vorherige Genehmigung vorgenommen werden können.

Artikel 54

Allgemeine Grundsätze

(1)   Ungeachtet des Artikels 49 wird die Unterstützung gezahlt, nachdem die Durchführung eines Gesamtvorhabens oder aller einzelnen Aktionen, die Teil des Gesamtvorhabens sind, für die Unterstützung beantragt wurde, — je nach Wahl des Mitgliedstaats für die Verwaltung der betreffenden Stützungsmaßnahme — vollständig abgeschlossen und Verwaltungskontrollen und gegebenenfalls Vor-Ort-Kontrollen gemäß Kapitel IV Abschnitt 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 unterzogen worden ist.

(2)   Wird die Unterstützung normalerweise nach Durchführung des Gesamtvorhabens gezahlt, so erfolgt die Zahlung dennoch für durchgeführte einzelne Aktionen, wenn die Kontrollen ergeben, dass die übrigen Aktionen wegen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 nicht durchgeführt werden konnten.

(3)   Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass das beantragte Gesamtvorhaben aus anderen Gründen als höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 nicht vollständig durchgeführt worden ist, und wurde eine Unterstützung nach der Durchführung einzelner Aktionen im Rahmen des beantragten Gesamtvorhabens gezahlt, so ziehen die Mitgliedstaaten die gezahlte Unterstützung wieder ein.

Wurde in solchen Fällen ein Vorschuss gezahlt, so können die Mitgliedstaaten eine Sanktion verhängen.

(4)   Die Absätze 1 und 3 finden keine Anwendung, wenn die gemäß den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geförderten Vorhaben nicht auf der gesamten beantragten Fläche durchgeführt wurden.

In solchen Fällen zahlen die Mitgliedstaaten den Betrag, der dem durchgeführten Teil des Vorhabens entspricht, oder ziehen im Falle von Vorschusszahlungen den Betrag wieder ein, der für den nicht durchgeführten Teil gezahlt wurde.

Die Höhe der Unterstützung wird auf der Grundlage der Differenz zwischen der Fläche, die nach Verwaltungskontrollen des Stützungsantrags genehmigt oder gemäß Artikel 53 der vorliegenden Verordnung geändert wurde, und der bei Vor-Ort-Kontrollen im Anschluss an die Durchführung ermittelten Fläche, auf der das Vorhaben tatsächlich durchgeführt wurde, berechnet.

Wenn die Differenz 20 % nicht überschreitet, wird die Unterstützung auf der Grundlage der bei Vor-Ort-Kontrollen im Anschluss an die Durchführung ermittelten Fläche berechnet.

Wenn die Differenz mehr als 20 %, jedoch höchstens 50 % beträgt, wird die Unterstützung auf der Grundlage der bei Vor-Ort-Kontrollen im Anschluss an die Durchführung ermittelten Fläche berechnet und um das Doppelte der festgestellten Differenz gekürzt.

Beträgt die Differenz mehr als 50 %, wird für das betreffende Vorhaben keine Unterstützung gewährt.

Artikel 55

Standardisierte Einheitskosten und Kontrollmethoden

Für die Zwecke der Artikel 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt Folgendes:

a)

wird der Betrag der Unterstützung anhand von standardisierten Einheitskosten auf der Grundlage eines Flächenmaßes berechnet, so entspricht der Betrag der gemäß Artikel 44 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 gemessenen tatsächlichen Fläche;

b)

beschließen die Mitgliedstaaten, den Betrag der Unterstützung anhand von standardisierten Einheitskosten auf der Grundlage anderer Maßeinheiten oder auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten, die sich aus den vom Begünstigten gemäß Artikel 44 Absatz 1 dieser Verordnung einzureichenden Belegen ergeben, zu berechnen, so legen sie Vorschriften über angemessene Kontrollmethoden zur Feststellung des tatsächlichen Durchführungsstands des Vorhabens fest.

Artikel 56

Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände

Ist im Rahmen von Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder der vorliegenden Verordnung eine Sanktion zu verhängen, so erfolgt diese nicht in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände sowie in sonstigen Fällen gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

KAPITEL V

ÄNDERUNGEN SOWIE ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 57

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 555/2008

Die Verordnung (EG) Nr. 555/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, d und f werden gestrichen;

b)

Absatz 3 wird gestrichen.

2.

Die Artikel 2 bis 20c werden gestrichen.

3.

Artikel 23 Absatz 3 wird gestrichen.

4.

Die Artikel 24 bis 37b werden gestrichen.

5.

Artikel 60 wird gestrichen.

6.

Die Artikel 62, 63 und 64 werden gestrichen.

7.

Artikel 65 Absätze 1 bis 4 werden gestrichen.

8.

Artikel 66 wird gestrichen.

9.

Die Artikel 75 bis 82 werden gestrichen.

10.

Die Artikel 96 und 97 werden gestrichen.

11.

Die Anhänge I bis VIIIc werden gestrichen.

Artikel 58

Übergangsbestimmungen

(1)   Die gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung gestrichenen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 gelten weiterhin für diejenigen Vorhaben, die bei den zuständigen Behörden vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eingereicht wurden.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vorhaben, für die die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 gemäß Absatz 1 weiterhin gelten, in ihren Verwaltungs- und Kontrollsystemen klar ausgewiesen werden.

Artikel 59

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. April 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor (ABl. L 170 vom 30.6.2008, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 der Kommission vom 15. April 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor (siehe Seite 23 dieses Amtsblatts).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

(7)  Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. L 128 vom 27.5.2009, S. 15).

(9)  Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1).

(11)  Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

(12)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).


15.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 190/23


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1150 DER KOMMISSION

vom 15. April 2016

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 54,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 62 Absatz 2 Buchstaben a bis d und Artikel 63 Absatz 5 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (3) aufgehoben und ersetzt. In Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind Vorschriften für nationale Stützungsprogramme im Weinsektor festgelegt, und es wird der Kommission die Befugnis übertragen, diesbezüglich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Um das reibungslose Funktionieren der Stützungsprogramme im Weinsektor im neuen Rechtsrahmen sicherzustellen, müssen bestimmte Vorschriften im Wege solcher Rechtsakte erlassen werden. Diese Rechtsakte sollten die einschlägigen Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission (4), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission (5) gestrichen werden, ersetzen.

(2)

Es ist ein Verfahren für die Einreichung der nationalen Stützungsprogramme festzulegen. Ferner ist ein Verfahren zur Änderung der Stützungsprogramme vorzusehen, damit der Kommission geänderte Programme mitgeteilt werden können, die etwaigen neuen Umständen Rechnung tragen, die zuvor nicht absehbar waren. Alle diese Änderungen sollten bestimmten Einschränkungen und Bedingungen unterliegen, damit sichergestellt ist, dass die Stützungsprogramme mit den Unionsvorschriften in Einklang stehen und ihre allgemeinen Ziele erhalten bleiben.

(3)

In dem Bemühen um Kohärenz und eine reibungslose Verwaltung der verschiedenen Stützungsmaßnahmen sollten Vorschriften zum Mindestinhalt und zur Form des Stützungsprogramms vorgesehen werden. Gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können die Mitgliedstaaten beschließen, das Stützungsprogramm auf der geografischen Ebene auszuarbeiten, die ihnen als am geeignetsten erscheint. Da die Mitgliedstaaten für die Einreichung des Programms und dessen Änderungen zuständig sind, sollten sie sicherstellen, dass die nationalen Programme die Anforderungen an den Mindestinhalt erfüllen und innerhalb der vorgegebenen Fristen eingereicht werden können.

(4)

Es sollten Kriterien zur Regelung des Antragsverfahrens in den Mitgliedstaaten festgelegt werden, um sicherzustellen, dass im Rahmen aller Stützungsprogramme in der gesamten Union die Maßnahmen einheitlich angewendet und alle Stützungsanträge auf einheitliche Weise geprüft werden.

(5)

Um Synergien zu schaffen, sollten die Mitgliedstaaten gemeinsame Absatzförderungs- und Informationskampagnen erarbeiten können.

(6)

Die Mitgliedstaaten müssen für die Durchführung der grünen Weinlese und die Berechnung des Ausgleichs für die Begünstigten Regeln aufstellen, die gewährleisten, dass diese Unterstützung nicht zu einer dauerhaften Alternative zum Absatz der Erzeugnisse auf dem Markt wird. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten selbst den Zeitpunkt festlegen können, zu dem die Erzeuger die Vorhaben abgeschlossen haben müssen, um angesichts der zeitlichen Zwänge und der Nähe des Erntezeitraums über genügend Zeit für die nötigen Kontrollen vor Tätigung der Zahlungen zu verfügen und dafür zu sorgen, dass unreife Traubenbüschel vollständig vernichtet oder entfernt werden, wodurch der Ertrag der betreffenden Fläche vollständig beseitigt wird.

(7)

Zur Überwachung der Durchführung von Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind der Kommission jährlich die entsprechenden Daten über die Planung und die Ausführung der Stützungsprogramme zur Verfügung zu stellen. Dazu ist zu präzisieren, welche Informationen für die Berichterstattung und die Bewertung der Stützungsprogramme erforderlich sind, damit deren Wirksamkeit und Leistungsfähigkeit beurteilt werden kann.

(8)

Damit die Kommission etwaige staatliche Beihilfen und Vorschüsse überwachen kann, die Begünstigten für Vorhaben im Rahmen bestimmter Maßnahmen der Stützungsprogramme gewährt werden, ist zu präzisieren, welche Angaben die Mitgliedstaaten der Kommission diesbezüglich mitteilen müssen. Aus Gründen der Kostenwirksamkeit ist es jedoch angezeigt, einen Schwellenwert festzulegen, bei dessen Unterschreitung die Mitgliedstaaten die Begünstigten von der Verpflichtung freistellen können, jährlich Angaben über die Verwendung und den Saldo der Vorschusszahlungen zu übermitteln.

(9)

Für das ordnungsgemäße Funktionieren der Stützungsmaßnahmen ist vorzusehen, dass alle Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (6) erfolgen müssen. Um eine angemessene und überprüfbare Verwendung der Unionsmittel zu gewährleisten, sollte die Nichterfüllung der Mitteilungspflichten finanzielle Folgen nach sich ziehen. Neben den spezifischen Bestimmungen dieser Verordnung sollten die generellen Vorschriften für die Haushaltsdisziplin, insbesondere im Fall von unvollständigen oder unrichtigen Erklärungen der Mitgliedstaaten, zur Anwendung kommen.

(10)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung aller Maßnahmen in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollten Bestimmungen zum Auswahlverfahren, einschließlich der Anwendung von Förder- und Prioritätskriterien, sowie zur Methode für den Ausschluss von nicht zulässigen Anträgen oder — insbesondere im Fall von beschränkten Haushaltsmitteln — von Anträgen, die einen bestimmten Schwellenwert nicht erreichen, festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten selbst bestimmen können, wie die einzelnen Prioritätskriterien zu gewichten sind und ob ein Schwellenwert festgelegt werden sollte, selbst wenn ausreichende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

(11)

Im Interesse der Rechtssicherheit sollte diese Verordnung den Mitgliedstaaten einen Rechtsrahmen für die Anwendung der vereinfachten Kostenerstattung an die Hand geben. Dieser Rahmen sollte unter anderem Vorschriften über die Berechnung der standardisierten Einheitskosten und Sachleistungen sowie über die regelmäßige Überprüfung und etwaige Anpassung dieser standardisierten Einheitskosten umfassen. Diese Vorschriften sollten gewährleisten, dass die standardisierten Einheitskosten objektiv berechnet und aktualisiert werden.

(12)

Zum Schutz der Interessen der Begünstigten, insbesondere wenn sie Gebühren für die Aufrechterhaltung einer Sicherheit zahlen, und mit Blick auf eine wirtschaftliche Haushaltsführung sollte eine angemessene Frist für die Prüfung der Zahlungsanträge und die Festsetzung des tatsächlichen Stützungsbetrags festgesetzt werden — beides ist bei Vorschusszahlungen eine Vorbedingung für die Freigabe der Sicherheit.

(13)

Im Hinblick auf eine wirksame Durchsetzung des Verbots der Doppelfinanzierung sollte ein wirksames Kontrollsystem vorhanden sein, das gewährleistet, dass für einen bestimmten Begünstigten im Rahmen der Stützungsprogramme finanzierte Aktionen oder Vorhaben nicht auch aus anderen Fonds finanziert werden.

(14)

Das Vorgehen bei offensichtlichen Fehlern sollte geregelt werden, um eine angemessene Behandlung der Erzeuger zu gewährleisten.

(15)

Es sollten Vorschriften für die Kontrollen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Anwendung der Stützungsprogramme sowie angemessene Sanktionen für festgestellte Unregelmäßigkeiten festgelegt werden. Diese Vorschriften sollten sowohl spezifische Kontrollen und Sanktionen auf Unionsebene als auch zusätzliche nationale Kontrollen und Sanktionen umfassen. Die Kontrollen und Sanktionen sollten abschreckend, wirksam und angemessen sein.

(16)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die für die Kontrollen der Stützungsmaßnahmen im Weinsektor zuständigen Stellen wirksam arbeiten. Zu diesem Zweck sollten sie die entsprechenden Tätigkeiten koordinieren, wenn mehrere Stellen zuständig sind, und eine Stelle benennen, die die Kontakte dieser Stellen untereinander sowie zur Kommission herstellt.

(17)

Im Hinblick auf die Wirksamkeit der erforderlichen Kontrollen sollten die Mitgliedstaaten die nötigen Maßnahmen treffen, damit das Personal der zuständigen Stellen über angemessene Ermittlungsbefugnisse verfügt, um die Einhaltung der Rechtsvorschriften sicherzustellen, und dafür sorgen, dass die zu kontrollierenden Personen die Durchführung dieser Kontrollen nicht behindern.

(18)

Es sollten Bestimmungen festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass zu Unrecht geleistete Zahlungen einschließlich Zinsen wiedereingezogen und Unregelmäßigkeiten an die Kommission gemeldet werden.

(19)

Hinsichtlich der Informations- und Absatzförderungsmaßnahme hat die Erfahrung gezeigt, dass die Anzahl der ausgewählten und durch die zuständigen Behörden zu kontrollierenden Vorhaben deutlich gestiegen ist, was zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand geführt hat. Um diese Kontrollen zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, ein System zu wählen, bei dem zu den Zahlungsanträgen für größere Projekte Prüfbescheinigungen vorgelegt werden können, sodass die Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen auf der Grundlage dieser Bescheinigungen durchgeführt werden können. Außerdem sollte klargestellt werden, dass keine Vor-Ort-Kontrollen im Ausland durchgeführt werden müssen und sich diese auf einen Abgleich von Stichproben der vorgelegten oder in den Prüfbescheinigungen aufgeführten Dokumente mit den Rechnungsunterlagen und, soweit möglich, weiteren Belegen beschränken können.

(20)

Für Vorhaben zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen sollten vor und nach der Durchführung der einzelnen Vorhaben systematisch Kontrollen vorgesehen werden, und es sollte festgelegt werden, wann und unter welchen Bedingungen solche Kontrollen durch Fernerkundung oder auf der Grundlage von Stichproben vorgenommen werden können.

(21)

Im Hinblick auf die Vorhaben der grünen Weinlese sind nach deren Durchführung systematische Vor-Ort-Kontrollen der betreffenden Flächen vorzusehen, um sicherzustellen, dass die noch unreifen Weintrauben vollständig vernichtet oder entfernt wurden, wodurch der Ertrag der betreffenden Fläche vollständig beseitigt wird. Diese Kontrollen sollten außerdem gewährleisten, dass den Anforderungen des Pflanzen- und des Umweltschutzes Rechnung getragen wird. Im Interesse einer wirksamen Durchführung sollte der Ausgleich erst gezahlt werden, nachdem die Ausführung der grünen Weinlese kontrolliert worden ist, und es sollten keine Vorschüsse gewährt werden.

(22)

Um eine einheitlichere Grundlage für die Zahlungen zur Unterstützung der Umstrukturierung und der grünen Weinlese zu schaffen, sind Vorschriften über die Messung der Flächen festzulegen, insbesondere zur Bestimmung der Rebflächen in den Fällen, in denen die Unterstützung auf der Grundlage von standardisierten Einheitskosten gezahlt wird, die auf der Fläche basieren.

(23)

Was schließlich die Maßnahme für die Destillation von Nebenerzeugnissen betrifft, so sollten die Mitgliedstaaten alle notwendigen Maßnahmen treffen, um die Einhaltung der Bedingungen und Fristen für die Zahlung der Unterstützung zu überprüfen.

(24)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

VERFAHREN FÜR DIE EINREICHUNG UND DIE ÄNDERUNG DER STÜTZUNGSPROGRAMME

Artikel 1

Programmplanungszeitraum und Mitteilung der relevanten nationalen Rechtsvorschriften

(1)   Der Entwurf des Stützungsprogramms gemäß Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird für die fünf Haushaltsjahre 2014 bis 2018 eingereicht.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Rechtsvorschriften zum Stützungsprogramm gemäß Absatz 1 nach dessen Einführung oder Änderung mit.

Artikel 2

Änderungen der Stützungsprogramme

(1)   Änderungen der anwendbaren Stützungsprogramme gemäß Artikel 41 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind höchstens zweimal pro Haushaltsjahr bis zum 1. März bzw. 30. Juni des jeweiligen Jahres vorzulegen.

Diese Fristen gelten jedoch nicht im Falle von Dringlichkeitsmaßnahmen aufgrund von Naturkatastrophen im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission (7) oder Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen im Sinne von Artikel 2 Nummer 16 der genannten Verordnung oder bei sonstigen außergewöhnlichen Umständen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Änderungen sind im Stützungsprogramm anzugeben, das der Kommission unter Verwendung des Musters in Anhang I mit folgenden Angaben vorzulegen ist:

a)

die Gründe für die vorgeschlagenen Änderungen;

b)

eine aktualisierte Fassung der Finanzierungstabelle nach dem Muster in Anhang II, sofern die Änderungen des Stützungsprogramms eine Änderung der Mittelzuweisung zur Folge haben.

Artikel 3

Inhalt der Stützungsprogramme

Stützungsprogramme umfassen Folgendes:

a)

Für jede der besonderen Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 45 bis 52 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:

i)

eine Beschreibung der vorgeschlagenen Strategie sowie deren quantifizierte Ziele;

ii)

die natürlichen und juristischen Personen, die einen Antrag stellen können;

iii)

das Antragsverfahren;

iv)

die Förderkriterien;

v)

die förderfähigen und nicht förderfähigen Kosten;

vi)

gegebenenfalls, ob standardisierte Einheitskosten oder Sachleistungen Anwendung finden, und wenn ja, Angaben zur Berechnungsmethode und jährlichen Anpassung;

vii)

gegebenenfalls die Prioritätskriterien und deren jeweilige Gewichtung;

viii)

das Auswahlverfahren;

ix)

die Fristen für die Zahlungen an die Begünstigten;

x)

gegebenenfalls, ob Vorschüsse gewährt werden können, unter Angabe des Höchstsatzes und der Bedingungen;

xi)

gegebenenfalls die Einzelheiten zur Abgrenzung gegenüber anderen Unions- oder nationalen Regelungen und zum Kontrollsystem zur Vermeidung von Doppelfinanzierungen;

xii)

gegebenenfalls, ob staatliche Beihilfen gewährt werden;

b)

die Ergebnisse der durchgeführten Konsultation;

c)

die Gesamtstrategie;

d)

eine Beurteilung der erwarteten technischen, wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen;

e)

einen Zeitplan für die Durchführung der Maßnahmen;

f)

eine allgemeine Finanzierungstabelle nach dem Muster in Anhang II der vorliegenden Verordnung;

g)

die Kriterien und quantitativen Indikatoren für die Begleitung und Bewertung;

h)

die Maßnahmen zur angemessenen und effizienten Durchführung des Programms;

i)

den Namen und die Anschrift der zuständigen Behörden und der für die Durchführung des Programms verantwortlichen Stellen;

j)

die Website, auf der die nationalen Rechtsvorschriften zum Stützungsprogramm veröffentlicht sind.

KAPITEL II

BESTIMMUNGEN ÜBER BESONDERE STÜTZUNGSMASSNAHMEN

ABSCHNITT 1

Absatzförderung

Unterabschnitt 1

Information in den Mitgliedstaaten

Artikel 4

Antragsverfahren

(1)   Für die Unterstützung gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für das Antragsverfahren und das Verfahren für eine mögliche Verlängerung der Unterstützung gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 fest, die Folgendes umfassen:

a)

die juristischen Personen, die gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 einen Antrag stellen können;

b)

die Einreichung und Auswahl der Anträge, einschließlich der Fristen für die Einreichung und die Prüfung der Anträge sowie für die Mitteilung der Ergebnisse des Auswahlverfahrens an die Marktteilnehmer;

c)

die Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen über förderfähige Vorhaben, Förderkriterien, Prioritätskriterien und andere objektive Kriterien gemäß Kapitel II Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149;

d)

die Auswahl der Anträge, einschließlich der Gewichtung der einzelnen Prioritätskriterien;

e)

den Abschluss der Verträge, einschließlich etwaiger Standardformulare;

f)

Regelungen für die Vorschusszahlungen und die Sicherheitsleistungen;

g)

die Bewertung der einzelnen geförderten Vorhaben auf der Grundlage geeigneter Indikatoren.

(2)   Im Falle einer Verlängerung der Unterstützung gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 werden die Ergebnisse der geförderten Vorhaben vor der Verlängerung bewertet und bei der Entscheidung über die Verlängerung berücksichtigt.

(3)   Begünstigte, die zusammen mit ihren Zahlungsanträgen gemäß Artikel 41 Bescheinigungen über die Kostenaufstellungen vorlegen wollen, teilen der zuständigen Behörde ihre Absicht zum Zeitpunkt der Einreichung ihres Antrags mit.

Unterabschnitt 2

Absatzförderung in Drittländern

Artikel 5

Antragsverfahren

(1)   Für die Unterstützung gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für das Antragsverfahren und das Verfahren für eine mögliche Verlängerung der Unterstützung gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 fest, die Folgendes umfassen:

a)

die natürlichen und juristischen Personen, die gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 einen Antrag stellen können;

b)

die Einreichung und Auswahl der Anträge, einschließlich der Fristen für die Einreichung und die Prüfung der Anträge sowie für die Mitteilung der Ergebnisse des Auswahlverfahrens an die Marktteilnehmer;

c)

die Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen über förderfähige Vorhaben, Förderkriterien, Prioritätskriterien und andere objektive Kriterien gemäß Kapitel II Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149;

d)

die betreffenden Erzeugnisse und ihre Vermarktung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, den einzelstaatlichen Bestimmungen und den geltenden Spezifikationen;

e)

die Auswahl der Anträge, einschließlich der Gewichtung der einzelnen Prioritätskriterien;

f)

den Abschluss der Verträge, einschließlich etwaiger Standardformulare;

g)

Regelungen für die Vorschusszahlungen und die Sicherheitsleistungen;

h)

die Bewertung der einzelnen geförderten Vorhaben auf der Grundlage geeigneter Indikatoren.

(2)   Im Falle einer Verlängerung der Unterstützung gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 werden die Ergebnisse der geförderten Vorhaben vor der Verlängerung der Unterstützung bewertet und bei der Entscheidung über die Verlängerung berücksichtigt.

(3)   Begünstigte, die zusammen mit ihren Zahlungsanträgen gemäß Artikel 41 Bescheinigungen über die Kostenaufstellungen vorlegen wollen, teilen der zuständigen Behörde ihre Absicht zum Zeitpunkt der Einreichung ihres Antrags mit.

Unterabschnitt 3

Gemeinsame Vorschriften

Artikel 6

Gemeinsames Absatzförderungsvorhaben

Zwei oder mehr Mitgliedstaaten können ein gemeinsames Informations- oder Absatzförderungsvorhaben wählen. Sie verpflichten sich, zur Finanzierung beizutragen, und vereinbaren Verfahren zur Verwaltungszusammenarbeit, um die Begleitung, Durchführung und Kontrolle des gemeinsamen Vorhabens zu erleichtern.

ABSCHNITT 2

Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen

Artikel 7

Antragsverfahren

(1)   Für die Unterstützung gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für das Antragsverfahren fest, die Folgendes umfassen:

a)

die natürlichen und juristischen Personen, die gemäß Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 einen Antrag stellen können;

b)

den Inhalt des Antrags;

c)

die Einreichung und Auswahl der Anträge, einschließlich der Fristen für die Einreichung der Anträge und für die Prüfung der Eignung der vorgeschlagenen Aktion sowie für die Mitteilung der Ergebnisse des Auswahlverfahrens an die Marktteilnehmer;

d)

die Verfahren zur Gewährleistung der Förderfähigkeit der Anträge und ihrer Vereinbarkeit mit den Vorschriften und dem Kontrollsystem für das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen gemäß den Artikeln 66 und 68 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;

e)

die Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen über Förderkriterien, nicht förderfähige Kosten, Prioritätskriterien und andere objektive Kriterien gemäß Kapitel II Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149;

f)

die Auswahl der Anträge, einschließlich der Gewichtung der einzelnen Prioritätskriterien im Falle der Anwendung von Prioritätskriterien;

g)

Regelungen für die Vorschusszahlungen und die Sicherheitsleistungen.

(2)   Die Mitgliedstaaten können eine Mindestfläche für die Unterstützung der Umstrukturierung und Umstellung sowie die Mindestfläche, die sich aus den Umstrukturierungs- und Umstellungsmaßnahmen ergibt, und etwaige Abweichungen davon, die ordnungsgemäß zu begründen sind und sich auf objektive Kriterien stützen müssen, festlegen.

ABSCHNITT 3

Grüne Weinlese

Artikel 8

Anwendung der Stützungsmaßnahme

Für die Anwendung von Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gehen die Mitgliedstaaten wie folgt vor:

a)

Sie legen Bestimmungen zur Durchführung der Stützungsmaßnahme fest, die Folgendes umfassen:

i)

die vorherige Anmeldung der grünen Weinlese;

ii)

die Höhe der Ausgleichszahlung.

b)

Sie setzen die Frist für die Einreichung der Anträge auf Unterstützung für die grüne Weinlese zwischen dem 15. April und dem 10. Juni jedes Jahres fest.

c)

Sie bestimmen bis zum 10. Juni jedes Jahres die Marktaussichten, die die grüne Weinlese zur Wiederherstellung des Marktgleichgewichts oder zur Krisenprävention rechtfertigen, und die Frist für die Durchführung des Vorhabens der grünen Weinlese im Sinne des Artikels 43 Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung.

d)

Sie setzen jährlich für die Durchführung der Maßnahmen der grünen Weinlese gemäß den Anforderungen nach Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eine Frist, die nach dem Zeitpunkt der Bestimmung der Marktaussichten gemäß Buchstabe c liegt.

Artikel 9

Berechnung der Ausgleichszahlung

(1)   Die Mitgliedstaaten berechnen jedes Jahr die direkten Kosten der grünen Weinlese entsprechend den Verfahren (manuell, mechanisch, chemisch), die ihrer Ansicht nach unter Berücksichtigung der von ihnen gemäß Artikel 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 festgelegten Bedingungen förderfähig sind.

Werden auf einer bestimmten Fläche mehrere Verfahren der grünen Weinlese angewandt, so wird für die Ausgleichszahlung das kostengünstigste Verfahren zugrunde gelegt.

(2)   Die Mitgliedstaaten bestimmen den durch die grüne Weinlese entstandenen Einkommensverlust nach objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien unter Berücksichtigung etwaiger Kosteneinsparungen.

Artikel 10

Antragsverfahren

(1)   Für die Unterstützung gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für das Antragsverfahren fest, die Folgendes umfassen:

a)

die natürlichen und juristischen Personen, die gemäß Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 einen Antrag stellen können;

b)

die für den jeweiligen Erzeuger geltende Ausgleichszahlung;

c)

den Inhalt des Antrags;

d)

die Einreichung und Auswahl der Anträge, einschließlich der Fristen für die Einreichung der Anträge und für die Prüfung der Eignung der vorgeschlagenen Aktionen sowie für die Mitteilung der Ergebnisse des Auswahlverfahrens an die Marktteilnehmer;

e)

die Prüfung der Einhaltung der Bedingungen für das reibungslose Funktionieren sowie der Bestimmungen über Förderkriterien, nicht förderfähige Aktionen und andere objektive Kriterien gemäß Kapitel II Abschnitt 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149;

f)

die Auswahl der Anträge, einschließlich der Gewichtung der einzelnen Prioritätskriterien im Falle der Anwendung von Prioritätskriterien.

(2)   Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass in Fällen, in denen der Antrag ohne berechtigten Grund zurückgezogen wird, die Bearbeitungskosten von dem betreffenden Erzeuger zu tragen sind.

ABSCHNITT 4

Fonds auf Gegenseitigkeit

Artikel 11

Anwendung der Stützungsmaßnahme

Für die Zwecke von Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 legen die Mitgliedstaaten Vorschriften über die Anwendung der Stützungsmaßnahme fest.

Artikel 12

Antragsverfahren

Für die Unterstützung gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für das Antragsverfahren fest, die Folgendes umfassen:

a)

die natürlichen und juristischen Personen, die gemäß Artikel 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 einen Antrag stellen können;

b)

die Einreichung und Auswahl der Anträge, einschließlich der Fristen für die Einreichung und die Prüfung der Anträge sowie für die Mitteilung der Ergebnisse des Auswahlverfahrens an die Marktteilnehmer;

c)

die Prüfung der Einhaltung der Förderbedingungen und anderen objektiven Kriterien gemäß Kapitel II Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149;

d)

die Auswahl der Anträge, einschließlich der Gewichtung der einzelnen Prioritätskriterien im Falle der Anwendung von Prioritätskriterien;

e)

den Abschluss der Verträge, einschließlich etwaiger Standardformulare.

ABSCHNITT 5

Ernteversicherung

Artikel 13

Antragsverfahren

Für die Unterstützung gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für das Antragsverfahren fest, die Folgendes umfassen:

a)

die natürlichen und juristischen Personen, die gemäß Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 einen Antrag stellen können;

b)

die Einreichung und Auswahl der Anträge, einschließlich der Fristen für die Einreichung und die Prüfung der Anträge sowie für die Mitteilung der Ergebnisse des Auswahlverfahrens an die Marktteilnehmer;

c)

die Prüfung der Übereinstimmung mit den gemäß Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 festgelegten Bedingungen für das reibungslose Funktionieren und anderen objektiven Kriterien gemäß Kapitel II Abschnitt 5 der genannten Verordnung;

d)

die Auswahl der Anträge, einschließlich der Gewichtung der einzelnen Prioritätskriterien im Falle der Anwendung von Prioritätskriterien;

e)

den Abschluss der Verträge, einschließlich etwaiger Standardformulare;

f)

Zahlungen an Begünstigte, einschließlich durch Versicherungsgesellschaften gemäß Artikel 28 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149.

ABSCHNITT 6

Investitionen

Artikel 14

Antragsverfahren

Für die Unterstützung gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für das Antragsverfahren fest, die Folgendes umfassen:

a)

die natürlichen und juristischen Personen, die gemäß Artikel 32 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 einen Antrag stellen können;

b)

die Einreichung und Auswahl der Anträge, einschließlich der Fristen für die Einreichung der Anträge und für die Prüfung der Eignung der vorgeschlagenen Aktionen sowie für die Mitteilung der Ergebnisse des Auswahlverfahrens an die Marktteilnehmer;

c)

die Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen über förderfähige Aktionen und Kosten, Förderkriterien, Prioritätskriterien und andere objektive Kriterien gemäß Kapitel II Abschnitt 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149;

d)

die Auswahl der Anträge, einschließlich der Gewichtung der einzelnen Prioritätskriterien;

e)

Regelungen für die Vorschusszahlungen und die Sicherheitsleistungen.

ABSCHNITT 7

Innovation im Weinsektor

Artikel 15

Antragsverfahren

Für die Unterstützung gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für das Antragsverfahren fest, die Folgendes umfassen:

a)

die natürlichen und juristischen Personen, die gemäß Artikel 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 einen Antrag stellen können;

b)

die Einreichung und Auswahl der Anträge, einschließlich der Fristen für die Einreichung der Anträge und für die Prüfung der Eignung der vorgeschlagenen Aktionen sowie für die Mitteilung der Ergebnisse des Auswahlverfahrens an die Marktteilnehmer;

c)

die Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen über förderfähige Aktionen und Kosten, Förderkriterien, Prioritätskriterien und andere objektive Kriterien gemäß Kapitel II Abschnitt 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149;

d)

die Auswahl der Anträge, einschließlich der Gewichtung der einzelnen Prioritätskriterien;

e)

Regelungen für die Vorschusszahlungen und die Sicherheitsleistungen.

ABSCHNITT 8

Destillation von Nebenerzeugnissen

Artikel 16

Anwendung der Stützungsmaßnahme

Für die Zwecke von Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 legen die Mitgliedstaaten Vorschriften über die Anwendung der Stützungsmaßnahme fest.

Artikel 17

Antragsverfahren

Für die Unterstützung gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für das Antragsverfahren fest, die Folgendes umfassen:

a)

die natürlichen und juristischen Personen, die gemäß Artikel 41 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 einen Antrag stellen können;

b)

die Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen über den Gegenstand der Unterstützung gemäß Kapitel II Abschnitt 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149;

c)

die Zahlung der Unterstützung gemäß Artikel 42 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 und Artikel 18 der vorliegenden Verordnung.

Artikel 18

Höhe der Unterstützung

(1)   Der Höchstbetrag der an die Brennereien zu zahlenden Unterstützung gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird nach Volumenprozenten Alkohol und Hektoliter wie folgt festgesetzt:

a)

für Rohalkohol aus Trester: 1,1 EUR/ %vol/hl,

b)

für Rohalkohol aus Wein und Weintrub: 0,5 EUR/ %vol/hl.

(2)   Die Mitgliedstaaten setzen nach objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien im Rahmen der Höchstbeträge gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels die Höhe der Unterstützung und des Ausgleichs der Kosten für die Sammlung gemäß Artikel 52 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fest. Sie geben beide Beträge bei Verwendung der Muster in den Anhängen I, III und IV der vorliegenden Verordnung unter den entsprechenden Punkten an.

Die Mitgliedstaaten können diese Beträge nach objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien an die verschiedenen Produktionstypen anpassen.

KAPITEL III

BERICHTERSTATTUNG, BEWERTUNG UND ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 19

Berichterstattung und Bewertung

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 1. März eines jeden Jahres einen Bericht über die Durchführung der in ihren Stützungsprogrammen gemäß Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgesehenen Maßnahmen im vorangegangenen Haushaltsjahr.

In diesen Berichten werden die Maßnahmen aufgeführt und beschrieben, für die eine Unterstützung der Union im Rahmen der Stützungsprogramme gewährt wurde.

Diese Berichte werden unter Verwendung des Musters in Anhang III der vorliegenden Verordnung vorgelegt.

(2)   Zusammen mit dem Bericht gemäß Absatz 1 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission unter Verwendung des Musters in Anhang IV die finanziellen und technischen Angaben zur Durchführung der in ihren Stützungsprogrammen vorgesehenen Maßnahmen mit.

Diese Angaben betreffen für jedes Haushaltsjahr und für jede Maßnahme Folgendes:

a)

für die Haushaltsjahre des Fünfjahreszeitraums, für die bereits Ausgaben getätigt wurden: tatsächliche technische Daten und eine Ausgabenerklärung, die in keinem Fall die in Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für den Mitgliedstaat vorgesehene Haushaltsobergrenze übersteigen darf;

b)

für die folgenden Haushaltsjahre bis zum Ende des vorgesehenen Anwendungszeitraums des Stützungsprogramms: voraussichtliche technische Daten und Ausgabenprognosen im Rahmen der in Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für den Mitgliedstaat festgelegten Haushaltsobergrenze und entsprechend der letzten Fassung der nach dem Muster in Anhang II der vorliegenden Verordnung erstellten Finanzierungstabelle gemäß Artikel 2 der vorliegenden Verordnung.

(3)   Die Mitgliedstaaten erstellen eine Tabelle mit Angaben zur Durchführung der Unterstützung für die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 im Rahmen der verfügbaren Mittel. Sie übermitteln der Kommission diese Tabelle bis zum 1. März jedes Jahres unter Verwendung des Musters in Anhang V der vorliegenden Verordnung.

(4)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 1. März 2017 und ein zweites Mal bis zum 1. März 2019 eine Bewertung der Kostenwirksamkeit und des Nutzens ihrer Stützungsprogramme sowie einen Hinweis, wie sich deren Effizienz steigern ließe.

Diese Bewertungen werden unter Verwendung des Musters in Anhang III zusammen mit den finanziellen und technischen Angaben nach dem Muster in Anhang IV vorgelegt und beziehen sich auf alle vorangegangenen Jahre des betreffenden Fünfjahreszeitraums. Zusätzlich werden in die Schlussfolgerungen folgende Angaben aufgenommen:

a)   C1: Bewertung von Kostenwirksamkeit und Nutzen des Stützungsprogramms,

b)   C2: Möglichkeiten zur Steigerung der Effizienz des Stützungsprogramms.

(5)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 1. März jedes Jahres einen Jahresbericht über die Kontrollen, die sie während des vorangegangenen Haushaltsjahres zur Einhaltung der Anforderungen gemäß Kapitel IV für jede Maßnahme des Stützungsprogramms vorgenommen haben. Dieser Jahresbericht wird unter Verwendung des Musters in Anhang VI übermittelt.

(6)   Bezugnahmen auf Zahlungen in einem bestimmten Haushaltsjahr sind Bezugnahmen auf die von den Mitgliedstaaten zwischen dem 16. Oktober des vorangegangenen Kalenderjahres und dem 15. Oktober des maßgeblichen Kalenderjahres tatsächlich getätigten Zahlungen.

(7)   Die Mitgliedstaaten führen Aufzeichnungen über ihr Stützungsprogramm, unabhängig davon, ob es geändert wurde oder nicht, und über alle im Rahmen des genannten Programms durchgeführten Maßnahmen.

Artikel 20

Mitteilungen über staatliche Beihilfen

(1)   Wenn die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 212 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für die Maßnahmen gemäß den Artikeln 45, 49 und 50 jener Verordnung staatliche Beihilfen gewähren, teilen sie dies der Kommission unter Verwendung des Musters in Anhang VII der vorliegenden Verordnung mit, wobei sie folgende Angaben machen:

a)

ob die Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission (8) oder der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission (9) gewährt wird; oder

b)

die Beihilfenummer, unter der die Maßnahme im Rahmen einer auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates (10) erlassenen Freistellungsverordnung von der Anmeldungspflicht freigestellt wurde; oder

c)

die Beihilfenummer, unter der die Maßnahme von der Kommission im Anschluss an eine Mitteilung gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wurde.

(2)   Die mitgeteilten Angaben müssen während der gesamten Laufzeit des nationalen Stützungsprogramms unbeschadet etwaiger späterer Änderungen des Programms gelten.

Etwaige Änderungen teilen die Mitgliedstaaten bis zum 1. März unter Verwendung des Musters in Anhang VII mit.

(3)   Die Mitgliedstaaten geben an, ob staatliche Beihilfen gewährt werden, und tragen die entsprechenden Beträge unter den jeweiligen Punkten der Muster in den Anhängen I, III, IV und V ein.

Artikel 21

Mitteilungen über Vorschüsse

(1)   Im Falle von gemäß Artikel 49 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 geleisteten Vorschusszahlungen nehmen die Mitgliedstaaten in die laufenden Jahresrechnungen der Zahlstellen gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 Angaben über die Verwendung der Vorschüsse bis zu der in dem genannten Artikel festgelegten Frist auf. Zu diesem Zweck legen die Mitgliedstaaten einen Zeitpunkt fest, bis zu dem die Begünstigten der Zahlstelle jährlich für jedes Vorhaben die folgenden Informationen übermitteln müssen:

a)

Kostenaufstellungen, anhand deren für jede Maßnahme die Verwendung der Vorschüsse bis zum 15. Oktober begründet wird, und

b)

eine Bestätigung — für jede Maßnahme — des am 15. Oktober verbleibenden Saldos nicht verwendeter Vorschüsse.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Begünstigten von Vorhaben, bei denen der förderfähige Unionsbeitrag unter 5 000 000 EUR liegt, von dieser Verpflichtung freizustellen.

(2)   Für die Zwecke von Artikel 27 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission (11) ist der Anspruch auf die endgültige Zahlung anhand der letzten Kostenaufstellung und einer Bestätigung des Saldos gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels nachzuweisen.

In Bezug auf Vorschüsse für ausgewählte Vorhaben gemäß Artikel 46, 50 bzw. 51 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist die letzte Kostenaufstellung und Bestätigung des Saldos gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels bis zum Ende des zweiten Haushaltsjahres nach der Auszahlung der Vorschüsse zu übermitteln.

Artikel 22

Allgemeine Vorschriften über Mitteilungen

(1)   Die in dieser Verordnung genannten Mitteilungen an die Kommission erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission.

(2)   Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieser Verordnung treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Mitteilungsfristen einzuhalten.

(3)   Die Mitgliedstaaten bewahren die im Einklang mit diesem Artikel mitgeteilten Informationen mindestens zehn Weinwirtschaftsjahre ab dem Weinwirtschaftsjahr, in dem sie vorgelegt wurden, auf.

(4)   Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1337/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) über statistische Erhebungen über Rebflächen bleiben von den in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen unberührt.

Artikel 23

Auswahlverfahren

(1)   Die Mitgliedstaaten kontrollieren, ob die Anträge fristgerecht gestellt wurden, prüfen jeden einzelnen Antrag und bewerten ihn im Hinblick auf die Einhaltung der für jede Maßnahme ihres Stützungsprogramms festgelegten Vorschriften über den Inhalt der Anträge, die Förderkriterien und die förderfähigen Kosten. Anträge, die diese Anforderungen oder die Förderkriterien nicht erfüllen und die förderfähigen Kosten nicht einhalten, werden als nicht zulässig ausgeschlossen.

(2)   Gelten für eine Maßnahme Prioritätskriterien, so prüfen die Mitgliedstaaten alle im Rahmen der betreffenden Maßnahme nach der Bewertung gemäß Absatz 1 als zulässig angesehenen Anträge und teilen jedem dieser Anträge eine Punktzahl zu.

Die Punktzahl berechnet sich auf der Grundlage der durch den Antrag erfüllten Prioritätskriterien und der jedem Prioritätskriterium für die einzelnen Maßnahmen zugewiesenen Gewichtung.

Die Mitgliedstaaten erstellen auf der Grundlage der erzielten Punktzahlen eine Rangliste der zulässigen Anträge.

(3)   Wenn der Gesamtwert der zulässigen Anträge für eine Stützungsmaßnahme die dieser Maßnahme in einem bestimmten Haushaltsjahr zugewiesenen Mittel übersteigt, wählen die Mitgliedstaaten die Anträge nach der Reihenfolge der Rangliste gemäß Absatz 2 bis zur Ausschöpfung der verfügbaren Haushaltsmittel aus.

Als Alternative können die Mitgliedstaaten eine Mindestpunktzahl als Schwellenwert festsetzen und alle Anträge auswählen, die diese Mindestpunktzahl erreichen. Übersteigt in diesem Fall der Gesamtwert der zulässigen Anträge, die den Schwellenwert erreichen, die für eine Stützungsmaßnahme verfügbaren Mittel, so können die Mitgliedstaaten die Zahlungen auf diese Anträge anteilsmäßig aufteilen.

(4)   Die Mitgliedstaaten können einen Schwellenwert festlegen und beschließen, zulässige Anträge, die diesen Schwellenwert nicht erreichen, auszuschließen, selbst wenn der Wert der zulässigen Anträge die zur Verfügung stehenden Mittel nicht übersteigt.

(5)   Für jede entsprechende Maßnahme können die Mitgliedstaaten zulässige Anträge, die im Vorjahr gemäß den Absätzen 3 und 4 ausgeschlossen wurden, nach Zustimmung des Antragstellers erneut dem Auswahlverfahren unterziehen.

(6)   Bei Anträgen, die nach diesem Artikel ausgeschlossen wurden, werden die Antragsteller über die Gründe hierfür unterrichtet.

Artikel 24

Vereinfachte Kostenerstattung

(1)   Mitgliedstaaten, die sich für die Anwendung von standardisierten Einheitskosten gemäß Artikel 5 Unterabsatz 2 und Artikel 44 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 entscheiden,

a)

legen diese Beträge im Voraus vor der Einreichung von Anträgen fest;

b)

legen diese Beträge anhand einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnungsmethode fest, die basiert auf

i)

statistischen Daten oder anderen objektiven Informationen;

ii)

den überprüften Daten aus der bisherigen Tätigkeit einzelner Begünstigter; oder

iii)

der Anwendung der üblichen Kostenrechnungspraxis einzelner Begünstigter.

Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass eine Stelle, die von den für die Durchführung des Stützungsprogramms zuständigen Behörden funktionell unabhängig ist und über das entsprechende Fachwissen verfügt, die Berechnungen vornimmt oder die Angemessenheit und Korrektheit der Berechnungen bestätigt.

(2)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, unterschiedliche Beträge zu verwenden, um regionale oder lokale Besonderheiten zu berücksichtigen.

(3)   Die Mitgliedstaaten überprüfen die Berechnungen gemäß Absatz 1 alle zwei Jahre und passen die ursprünglich festgelegten standardisierten Einheitskosten erforderlichenfalls an.

(4)   Die Mitgliedstaaten bewahren alle Belege über die Festlegung der standardisierten Einheitskosten und ihre Überprüfung auf, um die Angemessenheit der Methode zu ihrer Berechnung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b überprüfen zu können.

Artikel 25

Fristen für die Zahlungen an die Begünstigten

Die Mitgliedstaaten setzen für jede Stützungsmaßnahme eine Frist für die Einreichung des Zahlungsantrags fest.

Die Mitgliedstaaten leisten die Zahlungen an die Begünstigten innerhalb von zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt der Einreichung eines gültigen und vollständigen Antrags auf Zwischen- oder Restzahlung.

Artikel 26

Vorschusszahlungen

(1)   Begünstigte der Unterstützung gemäß Artikel 45, 46, 50, 51 bzw. 52 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können bei den zuständigen Zahlstellen eine Vorschusszahlung gemäß Artikel 49 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 beantragen, sofern diese Möglichkeit im nationalen Stützungsprogramm vorgesehen ist.

(2)   Der Vorschussbetrag darf 80 % des Unionsbeitrags nicht überschreiten.

(3)   Der Vorschuss wird unter der Bedingung gezahlt, dass der Begünstigte nach Maßgabe des Kapitels IV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 eine Bankgarantie oder eine entsprechende Sicherheit in Höhe mindestens dieses Vorschusses zugunsten des Mitgliedstaats gestellt hat.

(4)   Für die Zwecke des Artikels 23 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 besteht — ausgenommen in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände — die Verpflichtung, den gesamten bei der Durchführung des betreffenden Vorhabens als Vorschusszahlung erhaltenen Betrag bis zum Ende des zweiten Haushaltsjahres auszugeben, das auf das Haushaltsjahr folgt, in dem der Vorschuss gezahlt wurde.

(5)   Für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen kann der Mitgliedstaat den Zeitraum gemäß Absatz 4 in folgenden Fällen anpassen:

a)

Die betreffenden Flächen liegen in Gebieten, die von einer Naturkatastrophe im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 oder Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen im Sinne von Artikel 2 Nummer 16 der genannten Verordnung, die von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats förmlich als solche anerkannt wurden, betroffen sind;

b)

gesundheitliche Probleme beim Pflanzenmaterial, die von einer von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannten Stelle bescheinigt worden sind, verhindern die Durchführung der vorgesehenen Vorhaben.

Damit die Unterstützung im Voraus gezahlt werden kann, müssen frühere Aktionen betreffend dieselbe Fläche, für die der Erzeuger bereits eine Vorschusszahlung erhalten hat, vollständig durchgeführt worden sein.

(6)   Die Sicherheit wird freigegeben, wenn die zuständige Zahlstelle feststellt, dass der Betrag der tatsächlichen Ausgaben, die dem Unionsbeitrag zu den betreffenden Vorhaben entsprechen, den Vorschussbetrag überschreitet.

Artikel 27

Überprüfung des Verbots der Doppelfinanzierung

Für die Unterstützung gemäß den Artikeln 45, 46, 48, 49, 50 und 51 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 legen die Mitgliedstaaten unter dem betreffenden Punkt ihres Stützungsprogramms die Vorschriften dar, die sie erlassen haben, um zu gewährleisten, dass zur Vermeidung einer Doppelfinanzierung gemäß Artikel 43 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 ein wirksames Kontrollsystem vorhanden ist.

Artikel 28

Offensichtlicher Fehler

Mitteilungen und Anträge eines Mitgliedstaats im Rahmen von Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder der vorliegenden Verordnung, einschließlich der Anträge auf Unterstützung, können bei offensichtlichen Fehlern, die von der zuständigen Behörde anerkannt wurden, jederzeit nach ihrer Einreichung korrigiert werden.

KAPITEL IV

KONTROLLBESTIMMUNGEN

ABSCHNITT 1

Grundsätze der Kontrolle

Artikel 29

Kontrollen

(1)   Unbeschadet besonderer Bestimmungen der vorliegenden Verordnung oder anderer Unionsvorschriften führen die Mitgliedstaaten Kontrollen und Maßnahmen ein, soweit sie erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften für Stützungsprogramme im Weinsektor gemäß Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 und der vorliegenden Verordnung sicherzustellen. Diese müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein, um einen angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten.

(2)   Insbesondere müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass

a)

alle durch Unions- oder einzelstaatliche Rechtsvorschriften oder im nationalen Rahmen aufgestellten Förderkriterien kontrolliert werden können;

b)

nur überprüfbare und kontrollierbare Vorhaben ausgewählt werden;

c)

die für die Durchführung der Kontrollen zuständigen Behörden über Bedienstete in hinreichender Anzahl und mit geeigneter Qualifikation und Erfahrung für die wirksame Durchführung der Kontrollen verfügen;

d)

Kontrollen vorgesehen sind, mit denen eine regelwidrige Doppelfinanzierung der Maßnahmen im Rahmen von Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 mit anderen Unions- oder einzelstaatlichen Regelungen ausgeschlossen wird;

e)

die Methoden und Mittel für die Kontrollen auf die Art der Stützungsmaßnahmen abgestimmt sind; sie bestimmen die zu kontrollierenden Personen;

f)

bei stichprobenartigen Kontrollen durch deren Anzahl, Art und Häufigkeit gewährleistet ist, dass sie für ihr gesamtes Gebiet repräsentativ sind und gegebenenfalls dem Volumen der vermarkteten oder zur Vermarktung vorrätig gehaltenen Weinbauerzeugnisse entsprechen.

Artikel 30

Verwaltungskontrollen

(1)   Alle von einem Begünstigten oder Dritten vorgelegten Anträge auf Fördermittel, Zahlungsanträge und sonstigen Erklärungen sowie Änderungsanträge werden einer Verwaltungskontrolle unterzogen, die sich auf alle Elemente bezieht, deren Überprüfung mit verwaltungstechnischen Mitteln möglich und angemessen ist.

Die Verwaltungskontrollen umfassen gegebenenfalls Gegenkontrollen, unter anderem anhand der Daten des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems gemäß Titel V Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Über die durchgeführten Kontrollen, die Ergebnisse der Überprüfung und die bei Abweichungen getroffenen Abhilfemaßnahmen werden Aufzeichnungen geführt.

(2)   Durch Verwaltungskontrollen der Anträge auf Fördermittel wird sichergestellt, dass das Vorhaben mit den geltenden Verpflichtungen gemäß Unionsrecht oder nationalem Recht oder dem Stützungsprogramm in Einklang steht. Bei den Kontrollen wird insbesondere Folgendes überprüft:

a)

die Förderfähigkeit des Begünstigten;

b)

die Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen für das Vorhaben, für das Fördermittel beantragt werden;

c)

die Förderfähigkeit der Kosten des Vorhabens, einschließlich der Einhaltung der Kostenkategorie oder der Berechnungsmethode, die angewendet werden müssen, wenn die Unterstützung auf der Grundlage von standardisierten Einheitskosten oder von Belegen, die vom Begünstigten vorzulegen sind, gezahlt wird, sowie gegebenenfalls Sachleistungen, Personalkosten und Verwaltungskosten gemäß Artikel 45, 46 bzw. 47 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149;

d)

bei Zahlung der Unterstützung auf der Grundlage von Belegen, die vom Begünstigten vorzulegen sind, die Plausibilität der geltend gemachten Kosten, die mit mindestens einem der folgenden Bewertungssysteme bewertet wird:

i)

Referenzkosten,

ii)

Vergleich verschiedener Angebote;

iii)

Bewertungsausschuss;

e)

gegebenenfalls die Einhaltung der Prioritätskriterien und die Anwendung von Gewichtungsfaktoren für die Zwecke des Auswahlverfahrens gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung.

(3)   Die Verwaltungskontrollen der Zahlungsanträge werden systematisch durchgeführt und umfassen, soweit dies für den betreffenden Antrag angemessen ist, die Überprüfung folgender Elemente:

a)

Vergleich des abgeschlossenen Vorhabens mit dem Vorhaben, für das ein Unterstützungsantrag eingereicht und genehmigt wurde;

b)

die angefallenen Kosten und die getätigten Zahlungen des Begünstigten.

(4)   Die Verwaltungskontrollen umfassen Verfahren, mit denen eine regelwidrige Doppelfinanzierung im Rahmen anderer Unions- oder nationaler Regelungen ausgeschlossen werden kann.

Artikel 31

Vor-Ort-Kontrollen

(1)   Soweit in diesem Kapitel Stichprobenkontrollen vorgesehen sind, führen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer geeigneten Stichprobe Vor-Ort-Kontrollen ausgewählter Vorhaben durch.

Diese sind vor Tätigung der Abschlusszahlung für ein Vorhaben vorzunehmen.

(2)   Vor-Ort-Kontrollen können angekündigt werden, sofern dies ihrem Zweck oder ihrer Wirksamkeit nicht zuwiderläuft. Die Ankündigungsfrist ist auf das strikte Minimum zu beschränken und darf 14 Tage nicht überschreiten.

(3)   Die in dieser Verordnung vorgesehenen Vor-Ort-Kontrollen werden gegebenenfalls zusammen mit anderen im Unionsrecht vorgesehenen Kontrollen durchgeführt.

Artikel 32

Kontrollsatz und Stichprobenerhebung für Vor-Ort-Kontrollen

(1)   Für die Maßnahmen gemäß Artikel 46, 47, 50 bzw. 51 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 werden nach der Durchführung der Vorhaben systematisch Vor-Ort-Kontrollen vorgenommen.

Für die Maßnahmen gemäß Artikel 45, 48, 49 bzw. 52 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können nach der Durchführung der Vorhaben Stichprobenkontrollen vorgenommen werden. Die Stichprobe beläuft sich auf mindestens 5 % der Anträge, die gemäß Artikel 34 der vorliegenden Verordnung ausgewählt werden. Diese Stichprobe umfasst außerdem mindestens 5 % der Beträge, für die die Unterstützung gewährt wird.

Bei der Maßnahme gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 werden jedoch Vorhaben, für die die Begünstigten ihre Absicht mitgeteilt haben, gemäß Artikel 41 der vorliegenden Verordnung eine Bescheinigung über die Kostenaufstellungen vorzulegen, systematisch mindestens einmal vor der Abschlusszahlung einer Vor-Ort-Kontrolle unterzogen.

(2)   Werden bei Vor-Ort-Kontrollen im Zusammenhang mit einer bestimmten Stützungsmaßnahme auf nationaler Ebene oder in einem bestimmten Gebiet oder Teilgebiet erhebliche Verstöße festgestellt, so nimmt die zuständige Behörde eine entsprechende Erhöhung des Anteils der Begünstigten vor, die im darauf folgenden Jahr einer Vor-Ort-Kontrolle unterzogen werden.

Die Mitgliedstaaten können jedoch den Mindestsatz von Vor-Ort-Kontrollen verringern, wenn die Verwaltungs- und Kontrollsysteme ordnungsgemäß funktionieren und die Fehlerquoten auf einem akzeptablen Niveau bleiben.

Artikel 33

Inhalt der Vor-Ort-Kontrollen

(1)   Artikel 51 Absätze 1, 2 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission (13) gelten sinngemäß für die Maßnahmen gemäß den Artikeln 45 bis 52 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

(2)   Die Mitgliedstaaten greifen in allen geeigneten Fällen auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß Titel V Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zurück.

Artikel 34

Auswahl der Kontrollstichprobe

(1)   Die zuständige Behörde wählt jährlich anhand einer Risikoanalyse und je nach Repräsentativität der eingereichten Anträge auf Unterstützung die Stichproben für die nach diesem Kapitel durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen aus. Die Wirksamkeit der Risikoanalyse ist jährlich zu überprüfen und zu aktualisieren durch

a)

Feststellung der Relevanz jedes einzelnen Risikofaktors;

b)

Vergleich der Ergebnisse der risikobasierten Stichprobe und der Zufallsstichprobe gemäß Absatz 2;

c)

Berücksichtigung der besonderen Situation im Mitgliedstaat.

(2)   Zur Sicherstellung der Repräsentativität wählen die Mitgliedstaaten 20 bis 25 % der Mindestanzahl der einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehenden Begünstigten nach dem Zufallsprinzip aus.

(3)   Die zuständige Behörde hält die Gründe für die Auswahl der einzelnen Begünstigten für eine Vor-Ort-Kontrolle schriftlich fest. Der die Vor-Ort-Kontrolle durchführende Inspektor wird vor Beginn der Kontrolle über diese Gründe informiert.

Artikel 35

Kontrollbericht

(1)   Über jede Vor-Ort-Kontrolle ist ein Kontrollbericht anzufertigen, der es ermöglicht, die Einzelheiten der vorgenommenen Kontrollen nachzuvollziehen.

Soweit die Kontrollen die Unionsfinanzierung betreffen, enthält der Bericht insbesondere folgende Angaben:

a)

die kontrollierten Stützungsmaßnahmen und -vorhaben,

b)

die anwesenden Personen,

c)

gegebenenfalls die kontrollierten landwirtschaftlichen Flächen, die vermessenen landwirtschaftlichen Flächen, die Ergebnisse der Vermessung je vermessene Parzelle und die angewandten Messverfahren,

d)

die kontrollierten Mengen und die Ergebnisse der Kontrolle,

e)

ob und gegebenenfalls wie lange im Voraus die Kontrolle angekündigt war,

f)

sonstige durchgeführte Kontrollmaßnahmen.

(2)   Wenn bei der vor Ort oder durch Fernerkundung durchgeführten Kontrolle Unstimmigkeiten zwischen den Angaben im Antrag und der tatsächlichen Situation festgestellt werden, erhält der Begünstigte eine Ausfertigung des Kontrollberichts und kann diesen unterzeichnen, bevor die zuständige Behörde aus den Feststellungen ihre Schlussfolgerungen im Hinblick auf etwaige sich daraus ergebende Kürzungen oder Ausschlüsse zieht.

Artikel 36

Kontrollstellen

(1)   Beauftragt ein Mitgliedstaat mehrere zuständige Stellen mit der Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über Stützungsmaßnahmen im Weinsektor, so sorgt er für die Koordinierung ihrer Tätigkeiten.

(2)   Jeder Mitgliedstaat benennt eine einzige Kontaktstelle, die die Verbindungen mit den Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten und mit der Kommission wahrnimmt. Insbesondere übermittelt diese Stelle die Ersuchen um Amtshilfe bei der Anwendung dieses Kapitels und nimmt diese entgegen und vertritt ihren Mitgliedstaat gegenüber den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission.

Artikel 37

Befugnisse der Kontrollbediensteten

Jeder Mitgliedstaat trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen, um den Bediensteten seiner zuständigen Stellen die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern. Insbesondere stellt er sicher, dass diese Bediensteten, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Bediensteten der von ihm hierzu ermächtigten anderen Dienststellen,

a)

Zugang zu den Rebflächen, den Anlagen zur Bereitung, Lagerung und Verarbeitung von Weinbauerzeugnissen und den Transportmitteln für diese Erzeugnisse erhalten;

b)

Zugang zu den Geschäfts- oder Lagerräumen und den Transportmitteln jeder Person erhalten, die Weinbauerzeugnisse oder Erzeugnisse, die im Weinsektor verwendet werden, zum Verkauf vorrätig hält, vermarktet oder befördert;

c)

von den Weinbauerzeugnissen, den zu ihrer Herstellung verwendeten Stoffen oder Erzeugnissen und den Erzeugnissen, die zum Verkauf vorrätig gehalten, vermarktet oder befördert werden, Proben entnehmen können;

d)

Zugang zu den Buchführungsdaten oder anderen für die Kontrollen zweckdienlichen Unterlagen haben und Kopien oder Auszüge anfertigen können.

Artikel 38

Amtshilfe auf Ersuchen

(1)   Führt eine zuständige Stelle eines Mitgliedstaats in dessen Hoheitsgebiet Kontrollen durch, so kann sie die Kommission oder eine zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaats, der direkt oder indirekt betroffen sein könnte, um Auskünfte ersuchen. Die beantragte Amtshilfe wird umgehend geleistet.

Die ersuchte Stelle erteilt der ersuchenden Stelle alle zur Erfüllung ihrer Aufgabe geeigneten Auskünfte.

(2)   Auf begründeten Antrag der ersuchenden Stelle führt die ersuchte Stelle eine besondere Überwachung oder Kontrollen durch, mit denen sich die angestrebten Ziele durchsetzen lassen, bzw. veranlasst deren Durchführung.

(3)   Die ersuchte Stelle verfährt so, als handele sie in eigener Sache.

(4)   Im Einvernehmen mit der ersuchten Stelle kann die ersuchende Stelle Bedienstete ihres Mitgliedstaats beauftragen,

a)

entweder in den Räumlichkeiten der Verwaltungsbehörden des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Stelle ihren Sitz hat, Auskünfte oder Kopien von Dokumenten über die Anwendung der Vorschriften im Weinsektor oder über Kontrollen einzuholen,

b)

oder — nach rechtzeitiger Benachrichtigung der ersuchten Stelle — den nach Absatz 2 beantragten Maßnahmen beizuwohnen.

Die Kopien gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a dürfen nur mit Zustimmung der ersuchten Stelle angefertigt werden.

(5)   Die Bediensteten der ersuchten Stelle sind jederzeit für die Durchführung der Kontrollen zuständig.

(6)   Die Bediensteten der ersuchenden Stelle

a)

legen eine schriftliche Vollmacht vor, in der ihre Personalien und ihre dienstliche Stellung angegeben sind;

b)

verfügen unbeschadet der Beschränkungen, die der Mitgliedstaat der ersuchten Stelle seinen eigenen Bediensteten bei der Durchführung der betreffenden Kontrollen auferlegt,

i)

über die Zugangsrechte nach Artikel 37 Buchstaben a, b und d,

ii)

über ein Recht auf Information über die Ergebnisse der Kontrollen, die von den Bediensteten der ersuchten Stelle an den nach Artikel 37 Buchstabe c entnommenen Proben durchgeführt werden;

c)

halten sich bei den Kontrollen an die dienstlichen Regeln und Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats und unterliegen dem Berufsgeheimnis.

(7)   Die Anträge auf Amtshilfe nach diesem Artikel sind über die Kontaktstelle des betreffenden Mitgliedstaats an die ersuchte Stelle zu richten. Dasselbe Verfahren gilt für

a)

die Beantwortung dieser Anträge,

b)

die Mitteilungen über die Anwendung der Absätze 2 und 4.

(8)   Abweichend von Absatz 7 können die Mitgliedstaaten im Interesse einer wirksameren und rascheren Zusammenarbeit gestatten, dass eine zuständige Stelle

a)

ihre Anträge oder Mitteilungen direkt an eine zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaats richtet,

b)

die Anträge oder Mitteilungen, die ihr von einer zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats zugehen, direkt beantwortet.

Artikel 39

Kontrollierte Personen

Natürliche und juristische Personen sowie Vereinigungen dieser Personen, deren berufliche Tätigkeiten den Kontrollen nach diesem Kapitel unterzogen werden können, dürfen diese in keiner Weise behindern und müssen sie jederzeit erleichtern.

Artikel 40

Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1)   Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 gilt sinngemäß.

(2)   Die Anwendung von Sanktionen und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge erfolgen unbeschadet der Mitteilung von Unregelmäßigkeiten an die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1848/2006 der Kommission (14).

ABSCHNITT 2

Kontrolle spezifischer Maßnahmen

Artikel 41

Kontrollen bei Informations- und Absatzförderungsvorhaben

(1)   Begünstigten, die im Rahmen der Maßnahmen gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Vorhaben durchführen, für die nach den Verwaltungskontrollen des ursprünglichen Stützungsantrags ein Unionsbeitrag in Höhe von insgesamt 300 000 EUR oder mehr als förderfähig angesehen wurde, können die Mitgliedstaaten gestatten, bei Anträgen auf Zwischen- oder Restzahlung, die sich auf einen Unionsbeitrag in Höhe von 150 000 EUR oder mehr beziehen, eine Bescheinigung über die Kostenaufstellungen vorzulegen.

Die Mitgliedstaaten können niedrigere Schwellenwerte festlegen, sofern diese Kontrollverfahren das Risiko für die Unionsfonds nachweislich nicht erhöhen.

Die Bescheinigung wird von einem zugelassenen externen Rechnungsprüfer ausgestellt und bietet anhand folgender Kriterien einen angemessenen Nachweis für die Förderfähigkeit und die Richtigkeit der geltend gemachten Kosten:

a)

Die Kosten sind dem Begünstigten oder dem Veranstalter, dem der Begünstigte die Durchführung des Informations- oder Absatzförderungsvorhabens oder von Teilen davon übertragen hat, tatsächlich entstanden;

b)

sie entsprechen den Kosten, die von der zuständigen Behörde nach den Verwaltungskontrollen des ursprünglichen Stützungsantrags als förderfähig angesehen wurden;

c)

sie sind für die Durchführung des von der zuständigen Behörde genehmigten Vorhabens erforderlich;

d)

sie sind identifizierbar und kontrollierbar, indem sie beispielsweise in der Buchführung des Begünstigten oder des Veranstalters entsprechend den im Mitgliedstaat der Niederlassung des Begünstigten oder des Veranstalters geltenden Rechnungslegungsgrundsätzen erfasst sind;

e)

sie stehen im Einklang mit der geltenden Steuer- und Sozialgesetzgebung;

f)

sie sind angemessen und gerechtfertigt und entsprechen dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, insbesondere hinsichtlich der Sparsamkeit und der Effizienz.

(2)   Wenn die in Absatz 1 genannte Bescheinigung nicht ausgestellt wird, legt der Begünstigte Kopien aller Rechnungen und Belege für die Förderfähigkeit und Richtigkeit der Kosten vor.

(3)   Bei den Verwaltungskontrollen der Zahlungsanträge gleichen die Mitgliedstaaten systematisch die eingereichten Unterlagen mit den Kosten ab, die nach den Verwaltungskontrollen des ursprünglichen Stützungsantrags und anhand der Kriterien gemäß Absatz 1 als förderfähig angesehen wurden.

Legt der Begünstigte eine Bescheinigung über die Kostenaufstellung vor, so kann diese Bescheinigung einer Verwaltungskontrolle unterzogen werden. Die Mitgliedstaaten fordern jedoch zusätzliche Informationen an, die sie für erforderlich halten, und führen gegebenenfalls weitere Kontrollen durch, wenn die Verwaltungsprüfung der Bescheinigung über die Kostenaufstellungen keinen ausreichenden Nachweis für die Förderfähigkeit und Richtigkeit der Kosten und die Einhaltung der Kriterien gemäß Absatz 1 ergibt.

(4)   Die Vor-Ort-Kontrollen bei Informations- und Absatzförderungsvorhaben können in den Räumlichkeiten des Begünstigten oder des Veranstalters, dem der Begünstigte die Durchführung des Informations- oder Absatzförderungsvorhabens oder von Teilen davon übertragen hat, durchgeführt werden.

Vor-Ort-Kontrollen dienen der Überprüfung der Richtigkeit und Förderfähigkeit der Ausgaben und umfassen den Abgleich der eingereichten Rechnungen und Belege mit den Buchführungsunterlagen und gegebenenfalls anderen Belegen.

Bei den Vor-Ort-Kontrollen können die Inspektoren eine Stichprobe überprüfen, die mindestens 30 % des Betrags der beantragten Unterstützung und mindestens 5 % aller Rechnungen oder sonstigen Belege erfasst, die eingereicht wurden oder für die spätestens bis zur Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle eine Bescheinigung über die Kostenaufstellung ausgestellt wurde.

Artikel 42

Kontrollen bei Vorhaben zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen

(1)   Die Einhaltung der Bestimmungen über die Unterstützung für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird von den Mitgliedstaaten anhand der Weinbaukartei kontrolliert.

Die Mitgliedstaaten erlassen Verfahrensvorschriften für die Kontrolle der Durchführung der einzelnen Aktionen innerhalb des Haushaltsjahres und die im Stützungsantrag angegebene Fläche gemäß Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149.

(2)   Die tatsächliche Durchführung der Rodung als Aktion zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen wird durch eine Vor-Ort-Kontrolle überprüft. Bei der Rodung vollständiger Rebparzellen oder wenn die Bildauflösung bei der Fernerkundung mindestens 1 m2 beträgt, kann die Überprüfung durch Fernerkundung vorgenommen werden.

(3)   Flächen, für die Vorhaben zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen unterstützt werden, werden vor und nach der Durchführung der Vorhaben systematisch kontrolliert. Die Kontrolle bezieht sich auf die Parzellen, für die ein Stützungsantrag gestellt wurde.

Bei der Kontrolle vor Durchführung der Vorhaben werden unter anderem das Vorhandensein der betreffenden Rebfläche, die gemäß Artikel 44 der vorliegenden Verordnung bestimmte bepflanzte Fläche und der Ausschluss der normalen Erneuerung der Rebflächen im Sinne von Artikel 46 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 überprüft.

Die Kontrolle gemäß Unterabsatz 2 erfolgt in Form einer Vor-Ort-Kontrolle. Verfügt der Mitgliedstaat über ein grafisches oder ein gleichwertiges Instrument, das die Messung der bepflanzten Fläche gemäß Artikel 44 der vorliegenden Verordnung in der elektronischen Weinbaukartei ermöglicht, und über zuverlässige aktualisierte Daten über die angepflanzten Keltertraubensorten, kann die Kontrolle jedoch in Form einer Verwaltungskontrolle durchgeführt werden, und die obligatorische Vor-Ort-Kontrolle vor der Durchführung der Vorhaben auf 5 % der gemäß Artikel 34 der vorliegenden Verordnung ausgewählten Anträge beschränkt werden, um die Zuverlässigkeit der Verwaltungskontrollen zu bestätigen.

Wenn sich bei einer solchen Vor-Ort-Kontrolle erhebliche Unregelmäßigkeiten oder Unstimmigkeiten in einem Gebiet oder Teilgebiet ergeben, wird die Zahl der Vor-Ort-Kontrollen in dem betreffenden Jahr von der zuständigen Behörde entsprechend erhöht.

Artikel 43

Kontrollen bei Vorhaben der grünen Weinlese

(1)   In Bezug auf die Vorhaben der grünen Weinlese gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 stellen die Mitgliedstaaten Folgendes sicher:

a)

die im Rahmen der grünen Weinlese geförderten Flächen werden nach der Durchführung des Vorhabens systematisch vor Ort überprüft;

b)

die Überprüfung bezieht sich auf die Parzellen, für die eine Unterstützung beantragt wurde;

c)

die Frist für die Durchführung der Vorhaben der grünen Weinlese gemäß Artikel 8 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung wurde eingehalten;

d)

die grüne Weinlese wurde ordnungsgemäß durchgeführt und es wurde kontrolliert, ob das Vorhaben erfolgreich abgeschlossen wurde.

(2)   Durch die Kontrollen gemäß Absatz 1 überprüfen die Mitgliedstaaten,

a)

ob die betreffende Rebfläche existiert und ordnungsgemäß bewirtschaftet wird;

b)

ob alle Traubenbüschel vollständig entfernt oder vernichtet wurden;

c)

welches Verfahren angewandt wurde.

(3)   Um sicherzustellen, dass auf den geförderten Parzellen keine marktfähigen Weintrauben verbleiben, müssen alle Kontrollen jährlich bis zum 31. Juli stattfinden und in jedem Fall auf allen Flächen zum normalen Beginn der Reifezeit (Baggiolini Stufe M, BBCH Stufe 83) abgeschlossen sein.

(4)   Für die Zwecke der Kontrollen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 muss jeder Antragsteller auf Unterstützung für die grüne Weinlese Belege über die Kosten des betreffenden Vorhabens oder durchgeführter Tätigkeiten aufbewahren.

Artikel 44

Bepflanzte Fläche

(1)   Für die Maßnahmen gemäß Artikel 46 bzw. 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird die mit Reben bepflanzte Fläche definiert durch den äußeren Umfang der Rebstöcke zuzüglich eines Puffers, dessen Breite der halben Entfernung zwischen den Pflanzreihen entspricht. Die bepflanzte Fläche wird gemäß Artikel 38 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 bestimmt.

(2)   Beschließt ein Mitgliedstaat die förderfähigen Kosten von Vorhaben im Rahmen der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen sowie der grünen Weinlese ausschließlich auf der Grundlage von standardisierten Einheitskosten, die auf anderen Maßeinheiten als dem Flächenmaß basieren, oder auf der Grundlage von Belegen, die gemäß Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 von den Begünstigten vorzulegen sind, zu überprüfen, so können die zuständigen Behörden beschließen, die bepflanzte Fläche nicht wie in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehen zu messen.

Artikel 45

Überprüfung der Bedingungen für die Destillation von Nebenerzeugnissen

Für die Maßnahme gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 führen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten alle erforderlichen Kontrollen durch, um die Einhaltung der Bedingungen und der Begrenzung gemäß Artikel 42 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 in Verbindung mit Artikel 52 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu überprüfen. Die Mitgliedstaaten können die Einhaltung dieser Begrenzung auf der Ebene jedes Erzeugers oder auf nationaler Ebene überprüfen.

Mitgliedstaaten, die sich für die Überprüfung auf nationaler Ebene entscheiden, dürfen in der Alkoholbilanz weder die Mengen, die nicht für die Destillation bestimmt sind, noch die Mengen berücksichtigen, die zur Entwicklung anderer Erzeugnisse als Alkohol zur industriellen Verwendung oder zur Energieerzeugung bestimmt sind.

Artikel 46

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. April 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor (ABl. L 170 vom 30.6.2008, S. 1).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission vom 15. April 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9).

(10)  Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates vom 13. Juli 2015 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 1).

(11)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18).

(12)  Verordnung (EU) Nr. 1337/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zu europäischen Statistiken über Dauerkulturen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 357/79 des Rates und der Richtlinie 2001/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 7).

(13)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69).

(14)  Verordnung (EG) Nr. 1848/2006 der Kommission vom 14. Dezember 2006 betreffend Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 des Rates (ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 56).


ANHANG I

Nationales Stützungsprogramm

Haushaltsjahre 2014-2018

Mitgliedstaat  (1) :

Datum der Mitteilung  (2) :

Revision Nr.:

Grund: Änderung beantragt durch die Kommission/Änderung beantragt durch den Mitgliedstaat  (3)

A.   Beschreibung der vorgeschlagenen Maßnahmen und deren quantifizierte Ziele

1.

a)

Information in den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:

Aufgenommen in das Stützungsprogramm: ja/nein — wenn ja: Beschreibung der vorgeschlagenen Maßnahmen: Vorgeschlagene Strategie: Quantifizierte Ziele: Begünstigte: Antragsverfahren: Förderkriterien: Förderfähige/Nicht förderfähige Kosten: Prioritätskriterien und jeweilige Gewichtung: Auswahlverfahren: Fristen für die Zahlungen an die Begünstigten: Vorschüsse: ja/nein, wenn ja: Höchstsatz und Bedingungen: Abgrenzung gegenüber anderen Unions- oder nationalen Regelungen und Kontrollsystem zur Vermeidung einer Doppelfinanzierung: Staatliche Beihilfe: ja/nein, wenn ja: Höchstsatz und Bedingungen:

b)

Absatzförderung auf Drittlandsmärkten gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:

Aufgenommen in das Stützungsprogramm: ja/nein — wenn ja: Beschreibung der vorgeschlagenen Maßnahmen: Vorgeschlagene Strategie: Quantifizierte Ziele: Begünstigte: Antragsverfahren: Förderkriterien: Förderfähige/Nicht förderfähige Kosten: Prioritätskriterien und jeweilige Gewichtung: Auswahlverfahren: Fristen für die Zahlungen an die Begünstigten: Vorschüsse: ja/nein — wenn ja: Höchstsatz und Bedingungen: Abgrenzung gegenüber anderen Unions- oder nationalen Regelungen und Kontrollsystem zur Vermeidung einer Doppelfinanzierung: Staatliche Beihilfe: ja/nein, wenn ja: Höchstsatz und Bedingungen:

2.

a)

Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Artikel 46 Absatz 3 Buchstaben a, b und d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:

Aufgenommen in das Stützungsprogramm: ja/nein — wenn ja: Beschreibung der vorgeschlagenen Maßnahmen: Vorgeschlagene Strategie: Quantifizierte Ziele: Begünstigte: Antragsverfahren: Förderkriterien: Förderfähige/Nicht förderfähige Kosten: Anwendung von standardisierten Einheitskosten/Sachleistungen: ja/nein

wenn ja: Angaben zur Berechnungsmethode und jährlichen Anpassung:

Prioritätskriterien und jeweilige Gewichtung: Auswahlverfahren: Fristen für die Zahlungen an die Begünstigten: Vorschüsse: ja/nein — wenn ja: Höchstsatz und Bedingungen: Abgrenzung gegenüber anderen Unions- oder nationalen Regelungen und Kontrollsystem zur Vermeidung einer Doppelfinanzierung:

b)

Wiederbepflanzung von Rebflächen aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen gemäß Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:

Aufgenommen in das Stützungsprogramm: ja/nein, wenn ja: Beschreibung der vorgeschlagenen Maßnahmen: Vorgeschlagene Strategie: Quantifizierte Ziele: Begünstigte: Antragsverfahren: Förderkriterien: Förderfähige/Nicht förderfähige Kosten: Anwendung von standardisierten Einheitskosten/Sachleistungen: ja/nein

wenn ja: Angaben zur Berechnungsmethode und jährlichen Anpassung:

Prioritätskriterien und jeweilige Gewichtung: Auswahlverfahren: Fristen für die Zahlungen an die Begünstigten: Vorschüsse: ja/nein — wenn ja: Höchstsatz und Bedingungen: Abgrenzung gegenüber anderen Unions- oder nationalen Regelungen und Kontrollsystem zur Vermeidung einer Doppelfinanzierung:

3.

Grüne Weinlese gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:

Aufgenommen in das Stützungsprogramm: ja/nein, wenn ja:

Beschreibung der vorgeschlagenen Maßnahmen:

Vorgeschlagene Strategie:

Quantifizierte Ziele:

Begünstigte:

Antragsverfahren:

Förderkriterien:

Förderfähige/Nicht förderfähige Kosten:

Anwendung von standardisierten Einheitskosten/Sachleistungen: ja/nein

wenn ja: Angaben zur Berechnungsmethode und jährlichen Anpassung:

Prioritätskriterien und jeweilige Gewichtung:

Auswahlverfahren:

Fristen für die Zahlungen an die Begünstigten:

4.

Fonds auf Gegenseitigkeit gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:

Aufgenommen in das Stützungsprogramm: ja/nein, wenn ja:

Beschreibung der vorgeschlagenen Maßnahmen:

Vorgeschlagene Strategie:

Quantifizierte Ziele:

Begünstigte:

Antragsverfahren:

Förderkriterien:

Förderfähige/Nicht förderfähige Kosten:

Prioritätskriterien und jeweilige Gewichtung:

Auswahlverfahren:

Fristen für die Zahlungen an die Begünstigten:

Abgrenzung gegenüber anderen Unions- oder nationalen Regelungen und Kontrollsystem zur Vermeidung einer Doppelfinanzierung:

5.

Ernteversicherung gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:

Aufgenommen in das Stützungsprogramm: ja/nein, wenn ja:

Beschreibung der vorgeschlagenen Maßnahmen:

Vorgeschlagene Strategie:

Quantifizierte Ziele:

Begünstigte:

Antragsverfahren:

Förderkriterien:

Förderfähige/Nicht förderfähige Kosten:

Prioritätskriterien und jeweilige Gewichtung:

Auswahlverfahren:

Fristen für die Zahlungen an die Begünstigten:

Abgrenzung gegenüber anderen Unions- oder nationalen Regelungen und Kontrollsystem zur Vermeidung einer Doppelfinanzierung:

Staatliche Beihilfe: ja/nein, wenn ja: Höchstsatz und Bedingungen:

6.

Investitionen in Unternehmen gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:

Aufgenommen in das Stützungsprogramm: ja/nein, wenn ja:

Beschreibung der vorgeschlagenen Maßnahmen:

Vorgeschlagene Strategie:

Quantifizierte Ziele:

Begünstigte:

Antragsverfahren:

Förderkriterien:

Förderfähige/Nicht förderfähige Kosten:

Prioritätskriterien und jeweilige Gewichtung:

Auswahlverfahren:

Fristen für die Zahlungen an die Begünstigten:

Vorschüsse: ja/nein — wenn ja: Höchstsatz und Bedingungen:

Abgrenzung gegenüber anderen Unions- oder nationalen Regelungen und Kontrollsystem zur Vermeidung einer Doppelfinanzierung:

Staatliche Beihilfe: ja/nein, wenn ja: Höchstsatz und Bedingungen:

7.

Innovation im Weinsektor gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:

Aufgenommen in das Stützungsprogramm: ja/nein, wenn ja:

Beschreibung der vorgeschlagenen Maßnahmen:

Vorgeschlagene Strategie:

Quantifizierte Ziele:

Begünstigte:

Antragsverfahren:

Förderkriterien:

Förderfähige/Nicht förderfähige Kosten:

Prioritätskriterien und jeweilige Gewichtung:

Auswahlverfahren:

Fristen für die Zahlungen an die Begünstigten:

Vorschüsse: ja/nein — wenn ja: Höchstsatz und Bedingungen:

Abgrenzung gegenüber anderen Unions- oder nationalen Regelungen und Kontrollsystem zur Vermeidung einer Doppelfinanzierung:

8.

Destillation von Nebenerzeugnissen gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:

Aufgenommen in das Stützungsprogramm: ja/nein, wenn ja:

Beschreibung der vorgeschlagenen Maßnahmen (einschließlich Höhe der Unterstützung):

Vorgeschlagene Strategie:

Quantifizierte Ziele:

Begünstigte:

Antragsverfahren:

Förderkriterien:

Förderfähige/Nicht förderfähige Kosten:

Auswahlverfahren:

Fristen für die Zahlungen an die Begünstigten:

Vorschüsse: ja/nein — wenn ja: Höchstsatz und Bedingungen:

B.   Ergebnisse der durchgeführten Konsultationen:

C.   Gesamtstrategie:

D.   Beurteilung der erwarteten technischen, wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen:

E.   Zeitplan für die Durchführung der Maßnahmen:

F.   Allgemeine Finanzierungstabelle nach dem Muster in Anhang II (mit Angabe der Revisionsnummer)

G.   Kriterien und quantitative Indikatoren für die Begleitung und Bewertung:

H.   Vorkehrungen zur Gewährleistung einer angemessenen und effizienten Durchführung des Stützungsprogramms:

I.   Bezeichnung der zuständigen Behörden und für die Durchführung des Programms verantwortlichen Stellen:

J.   Website, auf der die nationalen Rechtsvorschriften zum Stützungsprogramm veröffentlicht sind:


(1)  Kürzel des Amts für Veröffentlichungen.

(2)  Termin für die Mitteilung: 1. März und 30. Juni.

(3)  Nichtzutreffendes streichen.


ANHANG II

Mittelzuweisung für das nationale Stützungsprogramm  (1)

(in 1000 EUR)

Mitgliedstaat  (*) :

Datum der Mitteilung  (**) :

Datum der letzten Mitteilung:

Nr. dieser geänderten Tabelle:

Grund: Änderung beantragt durch die Kommission/Änderung beantragt durch den Mitgliedstaat  (***)

 

 

Haushaltsjahr

 

Maßnahmen

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

 

2014

2015

2016

2017

2018

Insgesamt

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9)

1 —

Absatzförderung

Artikel 45

Letzte Mitteilung

 

 

 

 

 

 

Geänderter Betrag

 

 

 

 

 

 

2a —

Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen

Artikel 46 Absatz 3 Buchstaben a, b, d

Letzte Mitteilung

 

 

 

 

 

 

Geänderter Betrag

 

 

 

 

 

 

2b —

Wiederbepflanzung von Rebflächen aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen

Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe c

Letzte Mitteilung

 

 

 

 

 

 

Geänderter Betrag

 

 

 

 

 

 

3 —

Grüne Weinlese

Artikel 47

Letzte Mitteilung

 

 

 

 

 

 

Geänderter Betrag

 

 

 

 

 

 

4 —

Fonds auf Gegenseitigkeit

Artikel 48

Letzte Mitteilung

 

 

 

 

 

 

Geänderter Betrag

 

 

 

 

 

 

5 —

Ernteversicherung

Artikel 49

Letzte Mitteilung

 

 

 

 

 

 

Geänderter Betrag

 

 

 

 

 

 

6 —

Investitionen in Unternehmen

Artikel 50

Letzte Mitteilung

 

 

 

 

 

 

Geänderter Betrag

 

 

 

 

 

 

7 —

Innovation

Artikel 51

Letzte Mitteilung

 

 

 

 

 

 

Geänderter Betrag

 

 

 

 

 

 

8 —

Destillation von Nebenerzeugnissen

Artikel 52

Letzte Mitteilung

 

 

 

 

 

 

Geänderter Betrag

 

 

 

 

 

 

INSGESAMT

Letzte Mitteilung

 

 

 

 

 

 

Geänderter Betrag

 

 

 

 

 

 


(1)  Die Beträge umfassen auch Ausgaben für Vorhaben, die im Rahmen des ersten Fünfjahresprogramms 2009-2013 eingeleitet wurden und für die eine Zahlung im Laufe des zweiten Fünfjahresprogramms 2014-2018 getätigt wird.

(*)  Kürzel des Amts für Veröffentlichungen.

(**)  Termin für die Mitteilung: 30. Juni.

(***)  Nichtzutreffendes streichen.


ANHANG III

Berichterstattung über die Durchführung des nationalen Stützungsprogramms

Haushaltsjahr:

Datum der Mitteilung:

Revision Nr.:

Mitgliedstaat  (1) :

A.   Allgemeine Bewertung:

B.   Bedingungen und Ergebnisse der Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen  (2)

1.

a)

Information in den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:

Bedingungen der Durchführung: Ergebnisse  (3) Verwirklichung der Ziele des Stützungsprogramms: Staatliche Beihilfe:

b)

Absatzförderung auf Drittlandsmärkten gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:

Bedingungen der Durchführung: Ergebnisse  (3) Volumen der Ausfuhren nach Bestimmungsland in hl: Entwicklung des Anteils der Weine aus dem Mitgliedstaat auf den ausländischen Märkten nach Zielmarkt: Volumen der Ausfuhren nach Bestimmungsland in hl Wert der Ausfuhren nach Bestimmungsland in EUR Verwirklichung der Ziele des Stützungsprogramms: Staatliche Beihilfe:

2.

a)

Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Artikel 46 Absatz 3 Buchstaben a, b und d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:

Bedingungen der Durchführung: Ergebnisse:

b)

Wiederbepflanzung von Rebflächen aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen gemäß Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:

Bedingungen der Durchführung: Ergebnisse: Verwirklichung der Ziele des Stützungsprogramms:

3.

Grüne Weinlese gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:

Bedingungen der Durchführung:

Ergebnisse, einschließlich der Entwicklung der Bestände:

Verwirklichung der Ziele des Stützungsprogramms:

4.

Fonds auf Gegenseitigkeit gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:

Bedingungen der Durchführung:

Ergebnisse:

Verwirklichung der Ziele des Stützungsprogramms:

5.

Ernteversicherung gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:

Bedingungen der Durchführung:

Ergebnisse:

Anzahl an versicherten Hektar im Weinsektor im Vergleich zu anderen landwirtschaftlichen Flächen:

Art der finanzierten Versicherung:

Ausgaben, aufgeschlüsselt nach Art der Versicherung:

Anzahl der Begünstigten nach Art der Versicherung:

Verwirklichung der Ziele des Stützungsprogramms:

Staatliche Beihilfe:

6.

Investitionen in Unternehmen gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:

Bedingungen der Durchführung:

Ergebnisse:

Verwirklichung der Ziele des Stützungsprogramms:

Staatliche Beihilfe:

7.

Innovation gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:

Bedingungen der Durchführung:

Ergebnisse:

Verwirklichung der Ziele des Stützungsprogramms:

8.

Destillation von Nebenerzeugnissen gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:

Bedingungen der Durchführung (einschließlich Höhe der Unterstützung):

Ergebnisse:

Verwirklichung der Ziele des Stützungsprogramms:

C.   Schlussfolgerungen (und gegebenenfalls geplante Änderungen)


(1)  Kürzel des Amts für Veröffentlichungen.

(2)  Angaben sind nur zu Maßnahmen zu machen, die in das Stützungsprogramm aufgenommen wurden.

(3)  Beurteilung der erwarteten technischen, wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen anhand der im Programm festgelegten Kriterien und quantitativen Indikatoren für die Begleitung und Bewertung.


ANHANG IV

Technische Daten zum nationalen Stützungsprogramm  (1)

(in 1000 EUR)

Mitgliedstaat  (*) :

Datum der Mitteilung  (**) :

Datum der letzten Mitteilung:

Nummer dieser geänderten Tabelle:

 

 

 

Haushaltsjahr

 

Maßnahmen

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

 

2014

2015

2016

2017

2018

2014-2018

 

Ausführung/Planung

Ausführung/Planung

Ausführung/Planung

Ausführung/Planung

Ausführung/Planung

Insgesamt Ausführung + Planung

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9)

1a —

Information in den Mitgliedstaaten

Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a

Gesamtausgaben der Union

 

 

 

 

 

 

Gesamtausgaben der Begünstigten

 

 

 

 

 

 

Anzahl Begünstigter

 

 

 

 

 

 

Durchschnittlicher EU-Beitrag je Begünstigter

 

 

 

 

 

 

Anzahl Vorhaben

 

 

 

 

 

 

Durchschnittlicher EU-Beitrag je Vorhaben

 

 

 

 

 

 

Gesamtbetrag der staatlichen Beihilfe

 

 

 

 

 

 

1b —

Absatzförderung auf Drittlandsmärkten

Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b

Gesamtausgaben der Union

 

 

 

 

 

 

Gesamtausgaben der Begünstigten

 

 

 

 

 

 

Anzahl Begünstigter

 

 

 

 

 

 

Durchschnittlicher EU-Beitrag je Begünstigter

 

 

 

 

 

 

Anzahl Vorhaben

 

 

 

 

 

 

Durchschnittlicher EU-Beitrag je Vorhaben

 

 

 

 

 

 

Gesamtbetrag der staatlichen Beihilfe

 

 

 

 

 

 

2 —

Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen

Artikel 46

Gesamtausgaben der Union

 

 

 

 

 

 

Gesamtausgaben der Begünstigten, falls zutreffend

 

 

 

 

 

 

Anzahl Begünstigter

 

 

 

 

 

 

Durchschnittlicher EU-Beitrag je Begünstigter

 

 

 

 

 

 

Anzahl Vorhaben

 

 

 

 

 

 

Durchschnittlicher EU-Beitrag je Vorhaben

 

 

 

 

 

 

Betroffene Gesamtfläche (ha)

 

 

 

 

 

 

Durchschnittlicher EU-Beitrag (EUR/ha)

 

 

 

 

 

 

2.a. —

Wiederbepflanzung von Rebflächen aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen

Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe c

Gesamtausgaben der Union

 

 

 

 

 

 

Gesamtausgaben der Begünstigten, falls zutreffend

 

 

 

 

 

 

Anzahl Begünstigter

 

 

 

 

 

 

Durchschnittlicher EU-Beitrag je Begünstigter

 

 

 

 

 

 

Anzahl Vorhaben

 

 

 

 

 

 

Durchschnittlicher EU-Beitrag je Vorhaben

 

 

 

 

 

 

Betroffene Gesamtfläche (ha)

 

 

 

 

 

 

Durchschnittlicher EU-Beitrag (EUR/ha)

 

 

 

 

 

 

3 —

Grüne Weinlese

Artikel 47

Gesamtausgaben der Union

 

 

 

 

 

 

Gesamtausgaben der Begünstigten, falls zutreffend

 

 

 

 

 

 

Anzahl Begünstigter

 

 

 

 

 

 

Durchschnittlicher EU-Beitrag je Begünstigter

 

 

 

 

 

 

Anzahl Vorhaben

 

 

 

 

 

 

Durchschnittlicher EU-Beitrag je Vorhaben

 

 

 

 

 

 

Betroffene Gesamtfläche (ha)

 

 

 

 

 

 

Durchschnittlicher EU-Beitrag (EUR/ha)

 

 

 

 

 

 

4 —

Fonds auf Gegenseitigkeit

Artikel 48

Gesamtausgaben der Union

 

 

 

 

 

 

Anzahl neuer Fonds

 

 

 

 

 

 

Durchschnittlicher EU-Beitrag je Fonds

 

 

 

 

 

 

5 —

Ernteversicherung

Artikel 49

Gesamtausgaben der Union

 

 

 

 

 

 

Gesamtausgaben der Begünstigten

 

 

 

 

 

 

Anzahl Begünstigter

 

 

 

 

 

 

Durchschnittlicher EU-Beitrag je Begünstigter

 

 

 

 

 

 

Anzahl der geförderten Versicherungsverträge

 

 

 

 

 

 

Durchschnittlicher EU-Beitrag je Versicherungsvertrag

 

 

 

 

 

 

Gesamtbetrag der staatlichen Beihilfe

 

 

 

 

 

 

6.a —

Investitionen in Unternehmen

Artikel 50

Gesamtausgaben der Union

 

 

 

 

 

 

Gesamtausgaben der Begünstigten

 

 

 

 

 

 

Anzahl Begünstigter

 

 

 

 

 

 

Durchschnittlicher EU-Beitrag je Begünstigter

 

 

 

 

 

 

Anzahl Vorhaben

 

 

 

 

 

 

Durchschnittlicher EU-Beitrag je Vorhaben

 

 

 

 

 

 

Gesamtbetrag der staatlichen Beihilfe

 

 

 

 

 

 

6.b —

Investitionen in Unternehmen in Konvergenzregionen

Artikel 50 Absatz 4 Buchstabe a

Gesamtausgaben der Union

 

 

 

 

 

 

Gesamtausgaben der Begünstigten

 

 

 

 

 

 

Anzahl Begünstigter

 

 

 

 

 

 

Durchschnittlicher EU-Beitrag je Begünstigter

 

 

 

 

 

 

Anzahl Vorhaben

 

 

 

 

 

 

Durchschnittlicher EU-Beitrag je Vorhaben

 

 

 

 

 

 

Gesamtbetrag der staatlichen Beihilfe

 

 

 

 

 

 

6.c —

Investitionen in Unternehmen in anderen Regionen

Artikel 50 Absatz 4 Buchstabe b

Gesamtausgaben der Union

 

 

 

 

 

 

Gesamtausgaben der Begünstigten

 

 

 

 

 

 

Anzahl Begünstigter

 

 

 

 

 

 

Durchschnittlicher EU-Beitrag je Begünstigter

 

 

 

 

 

 

Anzahl Vorhaben

 

 

 

 

 

 

Durchschnittlicher EU-Beitrag je Vorhaben

 

 

 

 

 

 

Gesamtbetrag der staatlichen Beihilfe

 

 

 

 

 

 

6.d —

Investitionen in Unternehmen in Regionen in äußerster Randlage

Artikel 50 Absatz 4 Buchstabe c

Gesamtausgaben der Union

 

 

 

 

 

 

Gesamtausgaben der Begünstigten

 

 

 

 

 

 

Anzahl Begünstigter

 

 

 

 

 

 

Durchschnittlicher EU-Beitrag je Begünstigter

 

 

 

 

 

 

Anzahl Vorhaben

 

 

 

 

 

 

Durchschnittlicher EU-Beitrag je Vorhaben

 

 

 

 

 

 

Gesamtbetrag der staatlichen Beihilfe

 

 

 

 

 

 

6.e —

Investitionen in Unternehmen auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres

Artikel 50 Absatz 4 Buchstabe d

Gesamtausgaben der Union

 

 

 

 

 

 

Gesamtausgaben der Begünstigten

 

 

 

 

 

 

Anzahl Begünstigter

 

 

 

 

 

 

Durchschnittlicher EU-Beitrag je Begünstigter

 

 

 

 

 

 

Anzahl Vorhaben

 

 

 

 

 

 

Durchschnittlicher EU-Beitrag je Vorhaben

 

 

 

 

 

 

Gesamtbetrag der staatlichen Beihilfe

 

 

 

 

 

 

7 —

Innovation

Artikel 51

Gesamtausgaben der Union

 

 

 

 

 

 

Gesamtausgaben der Begünstigten

 

 

 

 

 

 

Anzahl Begünstigter

 

 

 

 

 

 

Durchschnittlicher EU-Beitrag je Begünstigter

 

 

 

 

 

 

Anzahl Vorhaben

 

 

 

 

 

 

Durchschnittlicher EU-Beitrag je Vorhaben

 

 

 

 

 

 

8 —

Destillation von Nebenerzeugnissen

Artikel 52

Gesamtausgaben der Union

 

 

 

 

 

 

Anzahl Begünstigter (Destillerien)

 

 

 

 

 

 

Durchschnittlicher EU-Beitrag je Begünstigter

 

 

 

 

 

 

Weintrub: Höchstbetrag der Unterstützung (EUR/%vol/hl)

 

 

 

 

 

 

Trester: Höchstbetrag der Unterstützung (EUR/%vol/t)

 

 

 

 

 

 

Hl destillierter Weintrub

 

 

 

 

 

 

Tonnen destillierter Trester

 

 

 

 

 

 

Mio. hl gewonnener Alkohol

 

 

 

 

 

 

Durchschnittlicher EU-Beitrag/hl gewonnener Alkohol

 

 

 

 

 

 


(1)  Für die Haushaltsjahre, für die die Ausgaben bereits getätigt wurden, Ausführungsdaten und für das laufende Haushaltjahr und die kommenden Haushaltsjahre Vorausschätzungen einfügen.

(*)  Kürzel des Amts für Veröffentlichungen.

(**)  Termin für die Mitteilung: 1. März.


ANHANG V

Mitteilung zur Absatzförderungsmaßnahme

Haushaltsjahre 2014-2018:

1.   Information in den Mitgliedstaaten

Mitgliedstaat:

Planung/Ausführung  (*)

Datum der Mitteilung  (**) :

Datum der letzten Mitteilung:

Nummer dieser geänderten Tabelle:

Begünstigte

Förderfähige Maßnahme (Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)

Beschreibung (***)

Zielmarkt

Zeitraum

Zuschussfähige Ausgaben

(EUR)

davon Unionsbeitrag

(EUR)

davon ggf. andere öffentliche Unterstützung

(EUR)

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

 

 

 

 

 

 

 

2.   Absatzförderung in Drittländern

Mitgliedstaat:

Planung/Ausführung  (****)

Datum der Mitteilung  (*****) :

Datum der letzten Mitteilung:

Nummer dieser geänderten Tabelle:

Begünstigte

Förderfähige Maßnahme (Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)

Beschreibung (******)

Zielmarkt

Zeitraum

Zuschussfähige Ausgaben

(EUR)

davon Unionsbeitrag

(EUR)

davon ggf. andere öffentliche Unterstützung

(EUR)

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

 

 

 

 

 

 

 


(*)  Nichtzutreffendes streichen.

(**)  Termin für die Mitteilung: jährlich 1. März.

(***)  Einschließlich Absatzförderungsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten.

(****)  Nichtzutreffendes streichen.

(*****)  Termin für die Mitteilung: jährlich 1. März.

(******)  Einschließlich Absatzförderungsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten.


ANHANG VI

Jahresbericht über die durchgeführten Kontrollen

Haushaltsjahr:

Mitgliedstaat  (1) :

Datum der Mitteilung  (2) :

Maßnahme  (3) :

1.   Anzahl Kontrollen

Zahlstelle

Bezeichnung der Einheit (4)

Gesamtbetrag der zugewiesenen Unterstützung (Haushalt)

Gesamtbetrag der beantragten Unterstützung

Gesamtbetrag der gezahlten Unterstützung

Anzahl der gezahlten Einheiten (4)

Gesamtzahl der eingereichten Anträge

Gesamtzahl der finanzierten Anträge

Gesamtzahl der Begünstigten

KONTROLLEN

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und vorliegende Verordnung

Verwaltungskontrollen gemäß Artikel 59 Absatz 1

Vor-Ort-Kontrollen (VOK) (5) gemäß Artikel 59 Absatz 2

(Vorschusszahlungen)

(Restzahlungen)

Gesamtzahl der kontrollierten Anträge

Gesamtbetrag der kontrollierten Anträge

Stichprobe: Risikoauswahl (5)

Stichprobe: Zufallsauswahl (5)

Zahl der Anträge, die einer Vor-Ort-Kontrolle unterlagen — risikobasierte Auswahl

Betrag der beantragten Unterstützung, die einer Vor-Ort-Kontrolle unterlag — risikobasierte Auswahl

Zahl der Anträge, die einer Vor-Ort-Kontrolle unterlagen — Zufallsauswahl

Betrag der beantragten Unterstützung, die einer Vor-Ort-Kontrolle unterlag — Zufallsauswahl

EUR

EUR

EUR

EUR

Anzahl

Anzahl

Anzahl

Anzahl

Anzahl

EUR

Anzahl

EUR

Anzahl

EUR

A

B

C

D

E

F

G

H

I

J

K

L

M

N

ZS_1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ZS_2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.   Kontrollergebnisse

Zahlstelle

ERGEBNISSE DER KONTROLLEN

Umfang der Kürzung

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

Artikel 64

Verwaltungskontrollen

Vor-Ort-Kontrollen

Anzahl der Anträge, bei denen bei Verwaltungskontrollen Unregelmäßigkeiten (6) aufgedeckt wurden

Betrag der bei Verwaltungskontrollen aufgedeckten Unregelmäßigkeiten (7)

Fehlerquote nach Betrag

Anzahl der Anträge mit Unregelmäßigkeiten

Betrag der Unregelmäßigkeiten

Fehlerquote

bei risikobasierter Stichprobe aufgedeckt

bei Zufallsstichprobe aufgedeckt

bei risikobasierter Stichprobe aufgedeckt

bei Zufallsstichprobe aufgedeckt

Risikobasierte Stichprobe

Zufallsstichprobe

nach Verwaltungskontrollen

nach Vor-Ort-Kontrollen

Gesamtbetrag der Kürzung nach Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen

Anzahl

EUR

%

Anzahl

Anzahl

EUR

EUR

%

%

EUR

EUR

EUR

O

P

Q = P/J

R

S

T

U

V = T/L

W = U/N

X = P

Y = T + U

α = X + Y

ZS_1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ZS_2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


(1)  Kürzel des Amts für Veröffentlichungen.

(2)  Termin für die Mitteilung: 1. März.

(3)  Für jede Maßnahme des Stützungsprogramms ist eine Mitteilung auszufüllen.

(4)  Der Begriff „Einheit“ verweist je nach Maßnahme/Vorhaben/Aktion auf die Anzahl der Vorhaben, Hektar, Tonnen, Liter usw.

(5)  Werden bei 100 % Kontrollen durchgeführt, alles unter „risikobasierte“ VOK erfassen.

(6)  In diesem Zusammenhang umfasst der Begriff „Unregelmäßigkeit“ sämtliche Feststellungen, Anomalien oder Abweichungen, die zu einer Änderung des gezahlten Betrags oder des Betrags, der vor der Anwendung von Sanktionen gezahlt worden wäre, führen.

(7)

Wenn bei der Verwaltungskontrolle eine Unregelmäßigkeit aufgedeckt wird und derselbe Antrag auch einer VOK unterzogen wird, bei der keine weiteren Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, so wird die Unregelmäßigkeit der Verwaltungskontrolle zugeordnet.

Wenn bei der Verwaltungskontrolle eine Unregelmäßigkeit aufgedeckt wird und derselbe Antrag auch einer VOK unterzogen wird, bei der keine weiteren Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, so wird die Unregelmäßigkeit der Verwaltungskontrolle zugeordnet.

Wenn bei einer Verwaltungskontrolle eine vermutete Unregelmäßigkeit aufgedeckt wird und daraufhin für eine eingehende Untersuchung eine Vor-Ort-Kontrolle geplant wird, bei der die vermutete Unregelmäßigkeit bestätigt wird, so wird die Unregelmäßigkeit der Verwaltungskontrolle zugeordnet.

(7)

Wenn bei der Verwaltungskontrolle eine Unregelmäßigkeit aufgedeckt wird und derselbe Antrag auch einer VOK unterzogen wird, bei der keine weiteren Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, so wird die Unregelmäßigkeit der Verwaltungskontrolle zugeordnet.

Wenn bei einer Verwaltungskontrolle eine vermutete Unregelmäßigkeit aufgedeckt wird und daraufhin für eine eingehende Untersuchung eine Vor-Ort-Kontrolle geplant wird, bei der die vermutete Unregelmäßigkeit bestätigt wird, so wird die Unregelmäßigkeit der Verwaltungskontrolle zugeordnet.

Wenn bei der Verwaltungskontrolle eine Unregelmäßigkeit aufgedeckt wird und derselbe Antrag auch einer VOK unterzogen wird, bei der keine weiteren Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, so wird die Unregelmäßigkeit der Verwaltungskontrolle zugeordnet.

Wenn bei einer Verwaltungskontrolle eine vermutete Unregelmäßigkeit aufgedeckt wird und daraufhin für eine eingehende Untersuchung eine Vor-Ort-Kontrolle geplant wird, bei der die vermutete Unregelmäßigkeit bestätigt wird, so wird die Unregelmäßigkeit der Verwaltungskontrolle zugeordnet.

Wenn bei einer Verwaltungskontrolle eine Unregelmäßigkeit aufgedeckt wird und für denselben Antrag bei einer VOK eine weitere Unregelmäßigkeit festgestellt wird, so werden beide Unregelmäßigkeiten getrennt gezählt.

(7)  

Wenn bei der Verwaltungskontrolle eine Unregelmäßigkeit aufgedeckt wird und derselbe Antrag auch einer VOK unterzogen wird, bei der keine weiteren Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, so wird die Unregelmäßigkeit der Verwaltungskontrolle zugeordnet.

Wenn bei einer Verwaltungskontrolle eine vermutete Unregelmäßigkeit aufgedeckt wird und daraufhin für eine eingehende Untersuchung eine Vor-Ort-Kontrolle geplant wird, bei der die vermutete Unregelmäßigkeit bestätigt wird, so wird die Unregelmäßigkeit der Verwaltungskontrolle zugeordnet.

Wenn bei einer Verwaltungskontrolle eine Unregelmäßigkeit aufgedeckt wird und für denselben Antrag bei einer VOK eine weitere Unregelmäßigkeit festgestellt wird, so werden beide Unregelmäßigkeiten getrennt gezählt.


ANHANG VII

Angaben über staatliche Beihilfen

Angaben über bereits gemäß den Artikeln 107, 108 und 109 AEUV zulässige staatliche Beihilfen, über von der Mitteilungspflicht befreite staatliche Beihilfen oder über die Anwendung einer De-minimis-Regelung (1)

Mitgliedstaat  (*) :

Betroffene Region(en) (gegebenenfalls):

Datum der Mitteilung  (**) :

Maßnahmencode

Bezeichnung der Beihilfemaßnahme

Rechtsgrundlage der Maßnahme

Laufzeit der Beihilfemaßnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

Jeweils Folgendes angeben:

für Maßnahmen, die unter eine De-minimis-Verordnung fallen: „Alle im Rahmen dieser Maßnahme gewährten Beihilfen stehen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse) oder (EU) Nr. 1408/2013 (Primärerzeugung)“ (2);

für von der Mitteilungspflicht befreite Beihilfen: Angabe der Registriernummer (SA-Nummer);

für genehmigte Beihilfen: Angabe des Beschlusses der Kommission zur Genehmigung der staatlichen Beihilfe, einschließlich Nummer der staatlichen Beihilfe (SA-Nummer) und Referenznummer des Genehmigungsschreibens.


(1)  Mitteilung gemäß Artikel 20 Absatz 1 (Mitteilung zu staatlichen Beihilfen).

(*)  Kürzel des Amts für Veröffentlichungen.

(**)  Termin für die Mitteilung: jährlich 1. März.

(2)  Bitte angeben, welche Verordnung anwendbar ist.


15.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 190/72


VERORDNUNG (EU) 2016/1151 DER KOMMISSION

vom 12. Juli 2016

über ein Fangverbot für Rotbarsch in den grönländischen Gewässern des NAFO-Gebiets 1F und den grönländischen Gewässern der Gebiete V und XIV sowie den internationalen Gewässern des Rotbarsch-Schutzgebiets für Schiffe unter der Flagge Lettlands

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2016/72 des Rates (2) sind die Quoten für 2016 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2016 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2016 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Juli 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

João AGUIAR MACHADO

Generaldirektor für maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2016/72 des Rates vom 22. Januar 2016 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2016 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/104 (ABl. L 22 vom 28.1.2016, S. 1).


ANHANG

Nr.

13/TQ72

Mitgliedstaat

Lettland

Bestand

RED/N1G14P und RED/*5-14P

Art

Rotbarsch (Sebastes spp.)

Gebiet

Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1F und grönländische Gewässer der Gebiete V und XIV sowie internationale Gewässer des Rotbarsch-Schutzgebiets

Datum der Schließung

9.6.2016


15.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 190/74


VERORDNUNG (EU) 2016/1152 DER KOMMISSION

vom 12. Juli 2016

über ein Fangverbot für Rotbarsch in den grönländischen Gewässern des NAFO-Gebiets 1F und den grönländischen Gewässern der Gebiete V und XIV sowie den internationalen Gewässern des Rotbarsch-Schutzgebiets für Schiffe unter der Flagge Deutschlands

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2016/72 des Rates (2) sind die Quoten für 2016 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2016 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2016 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Juli 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

João AGUIAR MACHADO

Generaldirektor für maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2016/72 des Rates vom 22. Januar 2016 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2016 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/104 (ABl. L 22 vom 28.1.2016, S. 1).


ANHANG

Nr.

14/TQ72

Mitgliedstaat

Deutschland

Bestand

RED/N1G14P und RED/*5-14P

Art

Rotbarsch (Sebastes spp.)

Gebiet

Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1F und grönländische Gewässer der Gebiete V und XIV sowie internationale Gewässer des Rotbarsch-Schutzgebiets

Datum der Schließung

11.6.2016


15.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 190/76


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1153 DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2016

zur Festsetzung des Anpassungssatzes gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für das Kalenderjahr 2016

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 3,

nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird eine Reserve gebildet, um dem Agrarsektor bei größeren Krisen, die sich auf Erzeugung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse auswirken, zusätzliche Unterstützung zu gewähren, indem die Direktzahlungen zu Beginn jedes Jahres nach dem Verfahren der Haushaltsdisziplin gemäß Artikel 26 der genannten Verordnung gekürzt werden.

(2)

Damit die Beträge zur Finanzierung der marktbezogenen Ausgaben und Direktzahlungen die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 (2) festgesetzten jährlichen Obergrenzen nicht übersteigen, wird gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ein Anpassungssatz für die Direktzahlungen festgesetzt, wenn die Prognosen für die Finanzierung der im Rahmen der genannten Teilobergrenze finanzierten Maßnahmen für ein bestimmtes Haushaltsjahr erkennen lassen, dass die anwendbaren jährlichen Obergrenzen überschritten werden.

(3)

Der im Entwurf des Haushaltsplans 2017 der Kommission vorgesehene Betrag der Reserve für Krisen im Agrarsektor beläuft sich auf 450,5 Mio. EUR in jeweiligen Preisen. Um diesen Betrag abzudecken, muss das Verfahren der Haushaltsdisziplin für das Kalenderjahr 2016 auf die Direktzahlungen im Rahmen der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) aufgeführten Stützungsregelungen angewandt werden.

(4)

Die Prognosen für die im Entwurf des Haushaltsplans 2017 der Kommission festgesetzten Direktzahlungen und marktbezogenen Ausgaben lassen erkennen, dass es keiner weiteren Haushaltsdisziplin bedarf.

(5)

Die Kommission hat am 22. März 2016 gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festsetzung des Anpassungssatzes gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für Direktzahlungen in Bezug auf das Kalenderjahr 2016 (4) angenommen.

(6)

Das Europäische Parlament und der Rat haben diesen Anpassungssatz nicht bis zum 30. Juni 2016 festgesetzt. Deshalb legt die Kommission gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 den Anpassungssatz mit einem Durchführungsrechtsakt fest und unterrichtet hiervon unverzüglich das Europäische Parlament und den Rat.

(7)

Gemäß Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann die Kommission den Anpassungssatz bis zum 1. Dezember 2016 anpassen, wenn ihr neue Erkenntnisse vorliegen. Liegen neue Erkenntnisse vor, wird die Kommission diese berücksichtigen und im Rahmen des Berichtigungsschreibens zum Entwurf des Haushaltsplans 2017 bis zum 1. Dezember 2016 eine Durchführungsverordnung zur Anpassung des Anpassungssatzes erlassen.

(8)

Grundsätzlich erhalten Betriebsinhaber, die ihren Beihilfeantrag auf Direktzahlungen in einem bestimmten Kalenderjahr N einreichen, ihre Beihilfezahlung innerhalb einer festgelegten Zahlungsfrist, die unter das Haushaltsjahr N+1 fällt. Die Mitgliedstaaten haben jedoch die Möglichkeit, über die vorgesehene Zahlungsfrist hinaus innerhalb bestimmter Beschränkungen auch noch verspätete Zahlungen an die Betriebsinhaber zu leisten. Solche verspäteten Zahlungen können in einem späteren Haushaltsjahr getätigt werden. Wird die Haushaltsdisziplin auf ein bestimmtes Kalenderjahr angewendet, so sollte der Anpassungssatz keine Anwendung auf Zahlungen finden, für die die Beihilfeanträge in anderen Kalenderjahren als dem eingereicht wurden, auf das die Haushaltsdisziplin angewendet wird. Zur Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber ist deshalb vorzusehen, dass der Anpassungssatz nur auf Zahlungen Anwendung findet, für die die Beihilfeanträge in dem Kalenderjahr, das der Haushaltsdisziplin unterliegt, eingereicht wurden, unabhängig davon, wann die Zahlung an die Betriebsinhaber geleistet wird.

(9)

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist der gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für Direktzahlungen geltende Anpassungssatz nur auf Betriebsinhabern zu gewährende Direktzahlungen anzuwenden, die im betreffenden Kalenderjahr 2 000 EUR überschreiten. Darüber hinaus ist in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorgesehen, dass der Anpassungssatz aufgrund der schrittweisen Einführung der Direktzahlungen für Kroatien erst ab dem 1. Januar 2022 gilt. Daher sollte der mit der vorliegenden Verordnung festzusetzende Anpassungssatz nicht für Zahlungen an die Betriebsinhaber in diesem Mitgliedstaat gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Für die Zwecke der Festsetzung des Anpassungssatzes gemäß den Artikeln 25 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und im Einklang mit Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden die Beträge der Direktzahlungen nach den Stützungsregelungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die einem Betriebsinhaber aufgrund eines für das Kalenderjahr 2016 vorgelegten Beihilfeantrags über 2 000 EUR hinaus zu gewähren sind, um den Anpassungssatz von 1,366744 % gekürzt.

2.   Die Kürzung nach Absatz 1 findet in Kroatien keine Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juli 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(2)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).

(4)  COM(2016) 159 final.


15.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 190/78


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1154 DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2016

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juli 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

166,2

ZZ

166,2

0709 93 10

TR

134,4

ZZ

134,4

0805 50 10

AR

190,6

BO

217,8

CL

114,2

UY

200,2

ZA

175,8

ZZ

179,7

0808 10 80

AR

162,1

BR

91,4

CL

133,9

CN

102,6

NZ

144,3

US

184,2

ZA

109,9

ZZ

132,6

0808 30 90

AR

178,2

CL

126,3

NZ

249,7

ZA

133,2

ZZ

171,9

0809 10 00

TR

194,0

ZZ

194,0

0809 29 00

TR

279,5

ZZ

279,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

15.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 190/80


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1155 DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2016

über die Gleichwertigkeit der öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4363)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG verpflichtet die zuständigen Stellen eines Mitgliedstaats zur Registrierung aller Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften aus Drittländern, die für den Jahresabschluss bzw. konsolidierten Abschluss bestimmter außerhalb der Union eingetragener Unternehmen, deren übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt dieses Mitgliedstaats zugelassen sind, einen Bestätigungsvermerk erteilen. Nach Artikel 45 Absatz 3 der Richtlinie 2006/43/EG müssen die Mitgliedstaaten solche Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften ihrem öffentlichen Aufsichtssystem, ihrem Qualitätssicherungssystem sowie ihren Untersuchungen und Sanktionen unterwerfen.

(2)

Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften eines Drittlands auf der Grundlage der Gegenseitigkeit von den Anforderungen des Artikels 45 Absätze 1 und 3 der Richtlinie 2006/43/EG absehen oder abweichen, sofern die öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften dieser Drittländer als den Anforderungen der Richtlinie gleichwertig gelten. Die Bedingungen, unter denen von den Anforderungen des Artikels 45 Absätze 1 und 3 der Richtlinie 2006/43/EG infolge einer Feststellung der Gleichwertigkeit abgesehen oder abgewichen werden kann, werden in aller Regel in einer Kooperationsvereinbarung im Sinne von Artikel 46 Absatz 3 der Richtlinie 2006/43/EG zwischen dem Mitgliedstaat und dem öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssystem des betreffenden Drittlands festgelegt und der Kommission mitgeteilt.

(3)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2013/281/EU (2) wurde die Gleichwertigkeit der Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften der zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten, nämlich der Securities and Exchange Commission der Vereinigten Staaten von Amerika und des Public Company Accounting Oversight Board der Vereinigten Staaten von Amerika, mit den öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssystemen für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften der Mitgliedstaaten von der Kommission anerkannt. Die Geltungsdauer dieses Durchführungsbeschlusses endet am 31. Juli 2016. Aus diesem Grund sollte die Gleichwertigkeit der Systeme erneut bewertet werden.

(4)

Die Befristung des Durchführungsbeschlusses 2013/281/EU war dadurch begründet, dass nicht automatisch auf die Aufsichtssysteme der jeweils anderen Seite vertraut wurde. Daher wurde der Mechanismus für die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten und den zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten überprüft, um die Fortschritte auf dem Weg zu gegenseitigem Vertrauen zu bewerten. Seit der Annahme des Durchführungsbeschlusses 2013/281/EU wurden bestimmte Formen des gegenseitigen Vertrauens eingeführt, insbesondere auch eine Verpflichtung zur Vermeidung unnötiger Doppelarbeit und zur Festlegung von Ansätzen für die Zusammenarbeit, die künftig zu einem höheren Maß an Vertrauen führen sollen.

(5)

Bei Unternehmen, die in den Vereinigten Staaten eingetragen sind und deren übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats, aber nicht zum Handel in den Vereinigten Staaten zugelassen sind, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass alle Aufträge zur Prüfung der Abschlüsse eines solchen Unternehmens von den Kooperationsvereinbarungen mit den zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten abgedeckt sind, damit festgelegt ist, welchem öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssystem die Abschlussprüfer dieser Unternehmen unterliegen. Werden solche Prüfungsaufträge von einem Abschlussprüfer oder einer Prüfungsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt, sollten die betroffenen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um zu gewährleisten, dass der betreffende Auftrag unter eines ihrer öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme fällt. Diese Regelungen hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, Kooperationsvereinbarungen über einzelne Qualitätssicherungskontrollen zwischen ihren zuständigen Stellen und den zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten zu schließen.

(6)

Jegliche Schlussfolgerung über die Gleichwertigkeit der öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme eines Drittlands gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Richtlinie 2006/43/EG greift einem möglichen Beschluss der Kommission über die Angemessenheit der von den zuständigen Stellen dieses Drittlands erfüllten Anforderungen gemäß Artikel 47 Absatz 3 Unterabsatz 1 der genannten Richtlinie nicht vor.

(7)

Das Ziel der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten und jenen der Vereinigten Staaten von Amerika im Bereich der öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften besteht letztlich darin, dass beide Seiten aufgrund der Gleichwertigkeit der Aufsichtssysteme auf die Aufsichtssysteme der jeweils anderen Seite vertrauen.

(8)

Die Kommission hat mit Unterstützung der Europäischen Gruppe aus Vertretern der Aufsichtsgremien für Abschlussprüfer die Gleichwertigkeit der Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften der Securities and Exchange Commission der Vereinigten Staaten von Amerika und des Public Company Accounting Oversight Board der Vereinigten Staaten von Amerika bewertet. Die Bewertung stützte sich auf die Anforderungen, die in den Artikeln 29, 30 und 32 der Richtlinie 2006/43/EG für die öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften der Mitgliedstaaten festgelegt sind. Die Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften der Securities and Exchange Commission der Vereinigten Staaten von Amerika und des Public Company Accounting Oversight Board der Vereinigten Staaten von Amerika erfüllen Anforderungen, die jenen der Artikel 29, 30 und 32 der Richtlinie gleichwertig sind.

(9)

Das Public Company Accounting Oversight Board der Vereinigten Staaten von Amerika nimmt Aufgaben hinsichtlich der öffentlichen Aufsicht, Qualitätssicherung und Durchführung von Untersuchungen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften wahr. Die Securities and Exchange Commission der Vereinigten Staaten von Amerika ist befugt, die Tätigkeiten des Public Company Accounting Oversight Board zu überwachen.

(10)

Die zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten wollen die Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme der Mitgliedstaaten für Abschlussprüfer einer weiteren Bewertung unterziehen, bevor sie beschließen, vollständig auf die Beaufsichtigung durch die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten zu vertrauen. Da die in Artikel 46 der Richtlinie 2006/43/EG vorgesehenen Ausnahmen auf dem Grundsatz der Gegenseitigkeit beruhen, sollte der Mechanismus für die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten und den zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten überprüft werden, um die Fortschritte auf dem Weg zu einem gegenseitigen Vertrauen auf die Aufsichtssysteme der jeweils anderen Seite zu bewerten. Bei dieser Bewertung sollte auch berücksichtigt werden, ob die Mitgliedstaaten Schwierigkeiten hatten, von den zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten die Anerkennung der Gleichwertigkeit ihrer öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften zu erhalten. Aus diesem Grund sollte die Geltungsdauer dieses Beschlusses begrenzt sein.

(11)

Ungeachtet der begrenzten Geltungsdauer wird die Kommission die Entwicklungen bei der aufsichtlichen und regulatorischen Zusammenarbeit regelmäßig verfolgen. Dieser Beschluss wird gegebenenfalls im Lichte der aufsichtlichen und regulatorischen Veränderungen in der Union und in den Vereinigten Staaten überprüft, wobei die verfügbaren Quellen einschlägiger Informationen berücksichtigt werden. Diese Überprüfung könnte dazu führen, dass die Erklärung der Gleichwertigkeit zurückgenommen wird.

(12)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke des Artikels 46 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG wird davon ausgegangen, dass die öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften der Securities and Exchange Commission der Vereinigten Staaten von Amerika und des Public Company Accounting Oversight Board der Vereinigten Staaten von Amerika Anforderungen erfüllen, die jenen der Artikel 29, 30 und 32 der Richtlinie gleichwertig sind.

Artikel 2

Artikel 1 lässt Kooperationsvereinbarungen über einzelne Qualitätssicherungskontrollen zwischen den zuständigen Stellen eines Mitgliedstaats und den zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten unberührt.

Artikel 3

Dieser Beschluss gilt vom 1. August 2016 bis zum 31. Juli 2022.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. Juli 2016

Für die Kommission

Jonathan HILL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87.

(2)  Durchführungsbeschluss 2013/281/EU der Kommission vom 11. Juni 2013 über die Gleichwertigkeit des öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssystems für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 161 vom 13.6.2013, S. 8).


15.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 190/83


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1156 DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2016

über die Angemessenheit der zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4364)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 47 Absatz 3 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG dürfen die Mitgliedstaaten die Weitergabe von Arbeitspapieren oder anderen Dokumenten, die sich im Besitz von von ihnen zugelassenen Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften befinden, und von Untersuchungs- oder Inspektionsberichten im Zusammenhang mit den jeweiligen Prüfungen an die zuständigen Stellen eines Drittlands nur erlauben, wenn diese Stellen Anforderungen erfüllen, die von der Kommission für angemessen erklärt wurden, und wenn auf Grundlage der Gegenseitigkeit Vereinbarungen zur Zusammenarbeit zwischen ihnen und den zuständigen Stellen der betreffenden Mitgliedstaaten getroffen wurden.

(2)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2013/280/EU (2) erkannte die Kommission an, dass die zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten, nämlich das Public Company Accounting Oversight Board der Vereinigten Staaten von Amerika und die Securities and Exchange Commission der Vereinigten Staaten von Amerika, Anforderungen erfüllen, die für die Zwecke des Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/43/EG angemessen sind. Dieser Durchführungsbeschluss gilt vom 1. August 2013 bis zum 31. Juli 2016. Daher muss festgestellt werden, ob die zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten weiterhin Anforderungen erfüllen, die für die Zwecke der Weitergabe von Arbeitspapieren oder anderen Dokumenten im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften sowie von Untersuchungs- oder Inspektionsberichten im Zusammenhang mit den jeweiligen Prüfungen angemessen sind.

(3)

Die Befristung des Durchführungsbeschlusses 2013/280/EU war dadurch begründet, dass nicht automatisch auf die Aufsichtssysteme der jeweils anderen Seite vertraut wurde. Daher wurde insbesondere der Mechanismus für die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten und den zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten überprüft, um die Fortschritte auf dem Weg zu gegenseitigem Vertrauen zu bewerten. Seit der Annahme des Durchführungsbeschlusses 2013/280/EU wurden bestimmte Formen des gegenseitigen Vertrauens eingeführt, insbesondere auch eine Verpflichtung zur Vermeidung unnötiger Doppelarbeit und zur Festlegung von Ansätzen für die Zusammenarbeit, die künftig zu einem höheren Maß an Vertrauen führen sollen.

(4)

Sonstige besondere Anforderungen für die Weitergabe von Arbeitspapieren und anderen Dokumenten im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften und von Untersuchungs- oder Inspektionsberichten, wie z. B. die auf Grundlage der Gegenseitigkeit getroffenen Vereinbarungen zur Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Richtlinie oder die Anforderungen für die Übermittlung personenbezogener Daten gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe e der genannten Richtlinie, sind nicht Gegenstand eines Beschlusses über die Angemessenheit nach Artikel 47 Absatz 3 der Richtlinie 2006/43/EG.

(5)

Die Weitergabe von Arbeitspapieren oder anderen Dokumenten im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften und von Untersuchungs- oder Inspektionsberichten an die zuständige Stelle eines Drittlands ist Ausdruck des erheblichen öffentlichen Interesses an der Gewährleistung einer unabhängigen öffentlichen Aufsicht. Dementsprechend sollten die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten im Rahmen der in Artikel 47 Absatz 2 der Richtlinie 2006/43/EG genannten Vereinbarungen zur Zusammenarbeit sicherstellen, dass die zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten die gemäß Artikel 47 Absatz 1 der genannten Richtlinie an sie weitergegebenen Dokumente ausschließlich zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich der öffentlichen Aufsicht, externen Qualitätssicherung und Durchführung von Untersuchungen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften verwenden.

(6)

Die Weitergabe von Arbeitspapieren oder anderen Dokumenten im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften an die zuständige Stelle eines Drittlands beinhaltet die Gewährung des Zugangs zu solchen Dokumenten oder die Weitergabe solcher Dokumente an eine solche Stelle durch den Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft, die im Besitz dieser Dokumente sind, nach vorheriger Einwilligung der zuständigen Stelle des betroffenen Mitgliedstaats oder durch diese Stelle selbst.

(7)

Werden Inspektionen oder Untersuchungen durchgeführt, dürfen Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften den zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten zu keinen anderen als den in Artikel 47 der Richtlinie 2006/43/EG und in diesem Beschluss genannten Bedingungen Zugang zu ihren Arbeitspapieren und anderen Dokumenten gewähren oder diese an sie weitergeben.

(8)

Unbeschadet des Artikels 47 Absatz 4 der Richtlinie 2006/43/EG sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Kontakte zwischen den von ihnen zugelassenen Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften und den zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten für die Zwecke der öffentlichen Aufsicht, Qualitätssicherung und Durchführung von Untersuchungen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften über die zuständigen Stellen der betroffenen Mitgliedstaaten stattfinden.

(9)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Vereinbarungen zur Zusammenarbeit, die durch die Richtlinie 2006/43/EG für die Weitergabe von Arbeitspapieren oder anderen Dokumenten im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften oder von Untersuchungs- oder Inspektionsberichten zwischen deren zuständigen Stellen und den zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten vorgeschrieben sind und diesem Beschluss unterliegen, auf Grundlage der Gegenseitigkeit getroffen werden und die Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie die Geheimhaltung der in solchen Dokumenten enthaltenen sensiblen Geschäftsinformationen über die geprüften Unternehmen, einschließlich deren gewerblichen und geistigen Eigentums, oder über die Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften dieser Unternehmen vorsehen.

(10)

Beinhaltet die Weitergabe von Arbeitspapieren oder anderen Dokumenten im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften und von Untersuchungs- oder Inspektionsberichten an die zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten eine Offenlegung personenbezogener Daten, ist eine derartige Offenlegung nur dann rechtmäßig, wenn sie auch die in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) niedergelegten Anforderungen für internationale Datenübermittlungen erfüllt. Aus diesem Grund verpflichtet Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2006/43/EG die Mitgliedstaaten, dafür Sorge zu tragen, dass die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen ihren zuständigen Stellen und den zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten in Übereinstimmung mit Kapitel IV der Richtlinie 95/46/EG erfolgt. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass angemessene Maßnahmen zum Schutz der übermittelten personenbezogenen Daten, insbesondere im Wege verbindlicher Vereinbarungen zwischen ihren zuständigen Stellen und den zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten, getroffen werden und dass die zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten die in den weitergegebenen Dokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten nicht ohne vorherige Einwilligung der zuständigen Stellen der betroffenen Mitgliedstaaten weitergeben.

(11)

Unter außergewöhnlichen Umständen können die Mitgliedstaaten darin einwilligen, dass die Inspektionen ihrer zuständigen Behörden gemeinsam mit den zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten durchgeführt werden, wenn dies zur Gewährleistung einer wirksamen Beaufsichtigung erforderlich ist. Die Mitgliedstaaten können einer Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten in Form von gemeinsamen Kontrollen oder durch Beobachter ohne Inspektions- oder Untersuchungsbefugnisse und ohne Zugang zu den vertraulichen Arbeitspapieren und anderen Dokumenten im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften oder zu Untersuchungs- und Inspektionsberichten zustimmen. Diese Zusammenarbeit sollte stets in Einklang mit den in Artikel 47 Absatz 2 der Richtlinie 2006/43/EG und in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen erfolgen, insbesondere hinsichtlich der Notwendigkeit, die Souveränität, Vertraulichkeit und Gegenseitigkeit zu wahren. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass gemeinsame Inspektionen durch ihre zuständigen Stellen und die zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten im Rahmen von Artikel 47 der Richtlinie 2006/43/EG in der Union in aller Regel unter Leitung der zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats durchgeführt werden.

(12)

Die Securities and Exchange Commission der Vereinigten Staaten von Amerika nimmt Aufgaben hinsichtlich der Durchführung von Untersuchungen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften wahr; dieser Beschluss sollte sich nur auf die Aufgaben der Securities and Exchange Commission der Vereinigten Staaten von Amerika hinsichtlich der Durchführung von Untersuchungen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften erstrecken. Die Securities and Exchange Commission der Vereinigten Staaten von Amerika wendet angemessene Schutzmaßnahmen an, um die Offenlegung vertraulicher Informationen gegenüber Dritten oder anderen Stellen durch aktuelle und frühere Mitarbeiter zu untersagen und zu ahnden. Nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vereinigten Staaten darf die Securities and Exchange Commission an die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten Dokumente weitergeben, die den in Artikel 47 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG genannten gleichwertig sind und Untersuchungen bei diesen Abschlussprüfern und Prüfgesellschaften betreffen. Auf dieser Grundlage erfüllt die Securities and Exchange Commission der Vereinigten Staaten von Amerika Anforderungen, die für die Zwecke des Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/43/EG für angemessen erklärt werden sollten.

(13)

Das Public Company Accounting Oversight Board der Vereinigten Staaten von Amerika nimmt Aufgaben hinsichtlich der öffentlichen Aufsicht, externen Qualitätssicherung und Durchführung von Untersuchungen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften wahr. Es wendet angemessene Schutzmaßnahmen an, um die Offenlegung vertraulicher Informationen gegenüber Dritten oder anderen Stellen durch aktuelle und frühere Mitarbeiter zu untersagen und zu ahnden. Nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vereinigten Staaten darf das Public Company Accounting Oversight Board an die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten Dokumente weitergeben, die den in Artikel 47 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG genannten gleichwertig sind. Auf dieser Grundlage erfüllt das Public Company Accounting Oversight Board der Vereinigten Staaten von Amerika Anforderungen, die für die Zwecke des Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/43/EG für angemessen erklärt werden sollten.

(14)

Dieser Beschluss berührt nicht die in Artikel 25 Absatz 4 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) genannten Kooperationsvereinbarungen.

(15)

Jegliche Schlussfolgerung über die Angemessenheit der von den zuständigen Stellen eines Drittlandes erfüllten Anforderungen gemäß Artikel 47 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG greift einem möglichen Beschluss der Kommission über die Gleichwertigkeit der öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften dieses Drittlands gemäß Artikel 46 Absatz 2 der genannten Richtlinie nicht vor.

(16)

Dieser Beschluss soll eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten und den zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten erleichtern. Er soll es diesen Stellen ermöglichen, ihre Aufgaben im Bereich der öffentlichen Aufsicht, externen Qualitätssicherung und Durchführung von Untersuchungen wahrzunehmen, und gleichzeitig die Rechte der Betroffenen zu schützen. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, der Kommission die Vereinbarungen zur Zusammenarbeit, die sie mit den zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten auf Grundlage der Gegenseitigkeit getroffen haben, mitzuteilen, damit die Kommission beurteilen kann, ob die Zusammenarbeit mit Artikel 47 der Richtlinie 2006/43/EG in Einklang steht.

(17)

Letztlich besteht das Ziel der Zusammenarbeit bei der Prüfungsaufsicht zwischen den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten und jenen der Vereinigten Staaten darin, zu einem gegenseitigen Vertrauen auf die Aufsichtssysteme des jeweils anderen zu gelangen. Somit sollte die Weitergabe von Arbeitspapieren oder anderen Dokumenten im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften und von Untersuchungs- oder Inspektionsberichten zur Ausnahme werden. Grundlage für ein gegenseitiges Vertrauen wäre die Gleichwertigkeit der Prüfungsaufsichtssysteme der Union und der Vereinigten Staaten.

(18)

Die zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten wollen die Aufsichtssysteme der Mitgliedstaaten für Abschlussprüfer einer weiteren Bewertung unterziehen, bevor sie beschließen, vollständig auf die Beaufsichtigung durch die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten zu vertrauen. Daher sollte der Mechanismus für die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten und den zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten überprüft werden, um die Fortschritte auf dem Weg zu einem gegenseitigen Vertrauen auf die jeweiligen Aufsichtssysteme zu bewerten. Aus diesem Grund sollte die Geltungsdauer dieses Beschlusses begrenzt sein.

(19)

Ungeachtet der zeitlichen Begrenzung wird die Kommission die Entwicklungen auf dem Gebiet der aufsichtlichen und regulatorischen Zusammenarbeit regelmäßig verfolgen. Dieser Beschluss wird gegebenenfalls im Lichte der aufsichtlichen und regulatorischen Veränderungen in der Union und in den Vereinigten Staaten überprüft, wobei die verfügbaren Quellen einschlägiger Informationen berücksichtigt werden. Diese Überprüfung könnte dazu führen, dass die Erklärung der Angemessenheit zurückgenommen wird.

(20)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte hat am 27. Mai 2016 eine Stellungnahme abgegeben.

(21)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Public Company Accounting Oversight Board der Vereinigten Staaten von Amerika und die Securities and Exchange Commission der Vereinigten Staaten von Amerika erfüllen Anforderungen, die für die Zwecke der Weitergabe von Arbeitspapieren oder anderen Dokumenten und von Inspektions- und Untersuchungsberichten im Sinne des Artikels 47 Absatz 1 der genannten Richtlinie gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/43/EG als angemessen angesehen werden.

Artikel 2

1.   Befinden sich Arbeitspapiere oder andere Dokumente im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften ausschließlich im Besitz eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft, der bzw. die in einem anderen Mitgliedstaat registriert ist als in dem Mitgliedstaat, in dem der Abschlussprüfer der Gruppe registriert ist und dessen zuständige Stelle eine Anfrage von einer in Artikel 1 genannten Stelle erhalten hat, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Papiere oder Dokumente der beantragenden zuständigen Stelle nur dann weitergeleitet werden, wenn die zuständige Stelle des ersten Mitgliedstaats ausdrücklich in die Weitergabe eingewilligt hat.

2.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gemeinsame Inspektionen durch ihre zuständigen Stellen und die zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten die Anforderungen des Artikels 47 der Richtlinie 2006/43/EG erfüllen und in der Union in aller Regel unter Leitung der zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats durchgeführt werden.

3.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bilaterale Vereinbarungen zwischen ihren zuständigen Stellen und den zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten mit den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen für die Zusammenarbeit in Einklang stehen.

Artikel 3

Dieser Beschluss gilt vom 1. August 2016 bis zum 31. Juli 2022.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. Juli 2016

Für die Kommission

Jonathan HILL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87.

(2)  Durchführungsbeschluss 2013/280/EU der Kommission vom 11. Juni 2013 über die Angemessenheit der zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 161 vom 13.6.2013, S. 4).

(3)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(4)  Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38).