ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 176

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

59. Jahrgang
30. Juni 2016


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2016/1035 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen schädigende Preisgestaltung im Schiffbau

1

 

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Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern

21

 

*

Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern

55

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

30.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/1


VERORDNUNG (EU) 2016/1035 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 8. Juni 2016

über den Schutz gegen schädigende Preisgestaltung im Schiffbau

(kodifizierter Text)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 385/96 des Rates (2) wurde erheblich geändert (3). Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, sie zu kodifizieren.

(2)

Nach multilateralen Verhandlungen unter der Schirmherrschaft der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung wurde am 21. Dezember 1994 das „Übereinkommen über die Einhaltung normaler Wettbewerbsbedingungen in der gewerblichen Schiffbau- und Schiffsreparaturindustrie“ (im Folgenden „Schiffbau-Übereinkommen“) geschlossen.

(3)

In dem Schiffbau-Übereinkommen wurde anerkannt, dass wegen der besonderen Merkmale der Kaufgeschäfte bei Schiffen die Ausgleichs- und Antidumpingzölle, die in Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, in dem Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen und in dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (im Folgenden „Antidumping-Übereinkommen 1994“) im Anhang des Abkommens über die Errichtung der Welthandelsorganisation vorgesehen sind, in der Praxis nicht anwendbar sind. Angesichts der Notwendigkeit, einen wirksamen Schutz gegen Verkäufe von Schiffen unter ihrem Normalwert, die eine Schädigung verursachen, vorzusehen, wurde der Kodex gegen schädigende Preisgestaltung im Schiffbau (im Folgenden „IPI-Kodex“) vereinbart, der zusammen mit den entsprechenden Grundsätzen Anhang III des Schiffbau-Übereinkommens bildet.

(4)

Der IPI-Kodex stützt sich hauptsächlich auf das Antidumping-Übereinkommen 1994, weicht aber davon ab, wenn dies durch die besondere Natur der Kaufgeschäfte bei Schiffen gerechtfertigt ist. Es empfiehlt sich daher, die Bestimmungen des IPI-Kodex in Unionsrecht umzusetzen, soweit möglich auf der Grundlage des Wortlauts der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (4).

(5)

Das Schiffbau-Übereinkommen und die darauf beruhenden Rechtsvorschriften sind für das Unionsrecht von wesentlicher Bedeutung.

(6)

Zur Aufrechterhaltung des durch das Schiffbau-Übereinkommen hergestellten Gleichgewichts der Rechte und Pflichten sollte die Union Maßnahmen gegen jede schädigende Preisgestaltung im Schiffbau ergreifen, da der Verkauf von Schiffen unter ihrem Normalwert dem betreffenden Wirtschaftszweig der Union Schaden zufügt.

(7)

Was die Werften von Vertragsparteien des Schiffbau-Übereinkommens betrifft, so kann die Union nur dann eine Untersuchung über den Verkauf eines Schiffes einleiten, wenn der Käufer ein Unionskäufer ist und sofern es sich nicht um ein Kriegsschiff handelt.

(8)

Es sollten klare und ausführliche Regeln für die Ermittlung des Normalwertes festgelegt werden. Insbesondere sollte sich die Ermittlung, soweit möglich, auf einen repräsentativen Verkauf eines gleichartigen Schiffs im normalen Handelsverkehr im Ausfuhrland stützen. Es ist zweckmäßig, zu definieren, unter welchen Umständen ein Inlandsverkauf als mit Verlust getätigt angesehen und nicht berücksichtigt und der Verkauf eines gleichartigen Schiffs an ein Drittland oder der rechnerisch ermittelte Normalwert zugrunde gelegt werden kann. Ferner sollte eine angemessene Verteilung der Kosten, einschließlich in Situationen der Produktionsaufnahme, vorgesehen werden. Bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwertes ist es ferner notwendig, die Methode anzugeben, die für die Bestimmung der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten und des Gewinns anzuwenden ist, der in diesem Normalwert enthalten sein sollte.

(9)

Um das neue Instrument zur Bekämpfung schädigender Preisgestaltung korrekt anwenden zu können, sollte die Kommission die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um in den großen Mischkonzernen bzw. Holding-Gesellschaften der Drittländer die Rechtmäßigkeit der Verbuchung kostenmindernder Faktoren bei der Beurteilung der Zusammensetzung der Gestehungskosten zu überprüfen.

(10)

Bei der Ermittlung des Normalwertes für Länder ohne Marktwirtschaft erscheint es zweckmäßig, Regeln für die Wahl des geeigneten Drittlandes mit Marktwirtschaft festzulegen, das zu diesem Zweck heranzuziehen ist, und für den Fall, dass ein angemessenes Drittland nicht ermittelt werden kann, vorzusehen, dass der Normalwert auf andere angemessene Weise bestimmt werden kann.

(11)

Es ist der Begriff „Ausfuhrpreis“ zu definieren und anzugeben, welche Berichtigungen in den Fällen vorgenommen werden sollten, in denen dieser Preis unter Zugrundelegung des ersten Preises am freien Markt errechnet werden muss.

(12)

Um einen gerechten Vergleich zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert zu ermöglichen, sollten die Faktoren einschließlich der Vertragsstrafen aufgelistet werden, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen können.

(13)

Es sind klare und ausführliche Leitlinien für die Faktoren festzulegen, die für die Feststellung ausschlaggebend sein können, ob der Verkauf, der Gegenstand der schädigenden Preisgestaltung ist, eine bedeutende Schädigung verursacht hat oder eine Schädigung zu verursachen droht. Bei dem Nachweis, dass der Preis des betreffenden Verkaufs für die Schädigung eines Wirtschaftszweigs der Union verantwortlich ist, sollten die Auswirkungen anderer Faktoren und insbesondere die jeweiligen Marktbedingungen in der Union berücksichtigt werden.

(14)

Es empfiehlt sich, den Begriff „Wirtschaftszweig der Union“ in Bezug auf die Fähigkeit, ein gleichartiges Schiff zu bauen, zu definieren und vorzusehen, dass die mit Ausführern verbundenen Parteien aus dem Wirtschaftszweig ausgeschlossen werden können, sowie den Begriff „verbunden“ zu definieren.

(15)

Es ist festzulegen, welche formellen und materiellen Voraussetzungen für die Stellung eines Antrags wegen schädigender Preisgestaltung zu erfüllen sind, inwieweit dieser von dem Wirtschaftszweig der Union unterstützt werden sollte und welche Informationen dieser Antrag über den Käufer des Schiffes, die schädigende Preisgestaltung, die Schädigung und den ursächlichen Zusammenhang enthalten sollte. Außerdem empfiehlt es sich, die Verfahren für die Ablehnung von Anträgen oder die Einleitung einer Untersuchung festzulegen.

(16)

Ist der Käufer eines Schiffes, das Gegenstand einer schädigenden Preisbildung ist, im Gebiet einer anderen Vertragspartei des Schiffbau-Übereinkommens niedergelassen, so kann der Antrag auch ein Ersuchen um Einleitung einer Untersuchung durch die Behörden dieser Vertragspartei enthalten. Dieses Ersuchen sollte den Behörden dieser Vertragspartei übermittelt werden, soweit es gerechtfertigt ist.

(17)

Eine Untersuchung kann gegebenenfalls auch auf schriftlichen Antrag der Behörden einer Vertragspartei des Schiffbau-Übereinkommens nach Maßgabe dieser Verordnung und unter den im Schiffbau-Übereinkommen vorgesehenen Voraussetzungen eingeleitet werden.

(18)

Es ist festzulegen, wie die interessierten Parteien davon unterrichtet werden, welche Informationen die Behörden benötigen. Interessierten Parteien sollte ausreichend Gelegenheit gegeben werden, alle einschlägigen Beweise vorzulegen und ihre Interessen zu verteidigen. Außerdem sind die Regeln und Verfahren klar festzulegen, die bei der Untersuchung einzuhalten sind, insbesondere die Regeln, denenzufolge interessierte Parteien sich innerhalb bestimmter Fristen selbst melden, ihren Standpunkt darlegen und ihre Informationen vorlegen müssen, wenn diese Standpunkte und Informationen berücksichtigt werden sollen. Ferner sollte festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen eine interessierte Partei Zugang zu Informationen anderer interessierter Parteien erhalten und zu den Informationen Stellung nehmen kann. Bei der Sammlung der Informationen sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission zusammenarbeiten.

(19)

Es ist notwendig, vorzusehen, dass die Verfahren unabhängig davon, ob eine Abgabe wegen schädigender Preisgestaltung auferlegt wird oder nicht, binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung beziehungsweise dem Zeitpunkt der Auslieferung des Schiffes, falls Letzterer der spätere Zeitpunkt ist, abgeschlossen werden.

(20)

Untersuchungen oder Verfahren sollten eingestellt werden, wenn die Spanne der schädigenden Preisgestaltung geringfügig ist.

(21)

Die Untersuchung kann ohne Einführung einer Abgabe wegen schädigender Preisgestaltung abgeschlossen werden, wenn der Verkauf des Schiffes, das Gegenstand der schädigenden Preisgestaltung ist, definitiv und bedingungslos rückgängig gemacht wird oder eine alternative gleichwertige Abhilfemaßnahme angenommen wird. Es ist jedoch notwendig, besonders darauf zu achten, dass die Erreichung des mit dieser Verordnung verfolgten Ziels nicht gefährdet wird.

(22)

Sind alle in dieser Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt, so sollte der Werft, die durch den Verkauf eines Schiffes mit schädigender Preisgestaltung dem Wirtschaftszweig der Union Schaden zugefügt hat, durch Beschluss eine Abgabe wegen schädigender Preisgestaltung auferlegt werden, deren Höhe der Spanne der schädigenden Preisgestaltung entspricht. Es sollten klare und ausführliche Regeln für die Durchführung dieses Beschlusses festgelegt werden einschließlich aller zu dessen Vollstreckung erforderlichen Maßnahmen, insbesondere der Verhängung von Gegenmaßnahmen, falls die Werft die Abgabe wegen schädigender Preisgestaltung nicht innerhalb der festgesetzten Frist zahlt.

(23)

Es sind klare Regeln für den Fall festzulegen, dass Schiffen, die von einer Werft gebaut wurden, für die Gegenmaßnahmen verhängt wurden, die Rechte für das Laden und Löschen in Unionshäfen verweigert werden.

(24)

Die Verpflichtung zur Zahlung der Abgabe wegen schädigender Preisgestaltung erlischt erst dann, wenn diese Abgabe vollständig gezahlt worden ist oder die Geltungsdauer der Gegenmaßnahmen abgelaufen ist.

(25)

Aufgrund dieser Verordnung getroffene Maßnahmen sollten nicht im Widerspruch zum Interesse der Union stehen.

(26)

Die Union sollte sich bei den Maßnahmen, die sie nach dieser Verordnung trifft, der Notwendigkeit eines raschen und wirksamen Handelns bewusst sein.

(27)

Es sind Kontrollbesuche zur Überprüfung der Informationen zu der schädigenden Preisgestaltung und der Schädigung vorzusehen, wobei diese Kontrollbesuche von einer ordnungsgemäßen Beantwortung der Fragebogen abhängen sollten.

(28)

Es ist vorzusehen, dass für Parteien, die nicht in zufriedenstellender Weise an der Untersuchung mitarbeiten, andere Informationen für die Sachaufklärung herangezogen werden können und dass derartige Informationen für die Parteien weniger günstig sein können, als wenn sie an der Untersuchung mitgearbeitet hätten.

(29)

Eine vertrauliche Behandlung von Informationen ist vorzusehen, um Geschäftsgeheimnisse nicht zu verbreiten.

(30)

Es ist eine ordnungsgemäße Unterrichtung der betroffenen Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen vorzusehen sowie dass diese Unterrichtung unter gebührender Berücksichtigung des Entscheidungsprozesses in der Union innerhalb einer Frist stattfindet, die den Parteien die Verteidigung ihrer Interessen ermöglicht

(31)

Die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren erfordert einheitliche Bedingungen für den Erlass von zu ihrer Durchführung erforderlichen Maßnahmen nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Grundsätze und Begriffsbestimmungen

(1)   Der Werft, die ein Schiff gebaut hat, das Gegenstand einer schädigenden Preisgestaltung ist und dessen Verkauf an einen Käufer außerhalb des Ursprungslandes des Schiffes eine Schädigung verursacht, kann eine Abgabe wegen schädigender Preisgestaltung auferlegt werden.

(2)   Ein Schiff ist Gegenstand einer schädigenden Preisgestaltung, wenn der Ausfuhrpreis des verkauften Schiffes niedriger ist als der vergleichbare Preis eines gleichartigen Schiffes beim Verkauf an einen Käufer im Ausfuhrland im normalen Handelsverkehr.

(3)   Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

a)

„Schiff“ ein Seeschiff mit Eigenantrieb und einem Raumgehalt von 100 GT oder mehr, das für die Beförderung von Gütern oder Personen oder für Sonderdienste (z. B. Eisbrecher und Schwimmbagger) eingesetzt wird, und ein Schlepper mit einer Leistung von 365 kW oder mehr;

b)

„gleichartiges Schiff“ ein Schiff des gleichen Typs, mit der gleichen Zweckbestimmung und von ungefähr der gleichen Größe wie das betreffende Schiff, das Merkmale aufweist, die denen des betreffenden Schiffes sehr ähnlich sind;

c)

„Schiff der gleichen allgemeinen Gruppe“ ein Schiff des gleichen Typs und mit der gleichen Zweckbestimmung, aber von erheblich anderer Größe;

d)

„Verkauf“ die Schaffung oder die Übertragung einer Beteiligung an einem Schiff, ausgenommen eine Beteiligung, die nur als Sicherheit für einen normalen Handelskredit geschaffen oder erworben wird;

e)

„Beteiligung“ jedes vertragliche Recht oder Eigentumsrecht, das es dem oder den Berechtigten ermöglicht, auf eine Weise einen Vorteil aus dem Betrieb des Schiffes zu ziehen, die im Wesentlichen der Weise vergleichbar ist, auf die ein Eigentümer Nutzen aus dem Betrieb des Schiffes ziehen kann. Bei der Feststellung, ob diese Vergleichbarkeit gegeben ist, werden unter anderem folgende Fakten berücksichtigt:

i)

die Bedingungen und die Umstände des Geschäfts,

ii)

die Geschäftspraktiken des Wirtschaftszweigs,

iii)

ob das Schiff, das Gegenstand des Geschäfts ist, in den Geschäftsbetrieb des oder der Berechtigten eingegliedert ist und

iv)

ob es in der Praxis wahrscheinlich ist, dass der oder die Berechtigten während eines erheblichen Teils der Nutzungsdauer des Schiffes einen Vorteil aus dem Betrieb des Schiffes ziehen und das entsprechende Risiko übernehmen werden;

f)

„Käufer“ jede Person oder Gesellschaft, die unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung erwirbt, einschließlich durch Schließen eines Mietvertrags oder eines langfristigen Chartervertrags über den bloßen Schiffskörper anlässlich der ursprünglichen Übertragung durch die Werft; der Begriff umfasst auch eine Person oder Gesellschaft, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Käufer steht oder von denen er Weisungen erhält. Ein Käufer steht im Eigentum einer Person oder Gesellschaft, wenn diese eine Beteiligung von mehr als 50 v. H. am Käufer besitzt. Ein Käufer wird von einer Person oder Gesellschaft kontrolliert, wenn die Person oder Gesellschaft rechtlich oder geschäftlich in der Lage ist, auf den Käufer Zwang auszuüben oder ihm Weisungen zu erteilen; dies wird bei einer Beteiligung von 25 v. H. vermutet. Wird das Eigentum an einem Käufer nachgewiesen, so wird vermutet, dass eine gesonderte Kontrolle dieses Käufers nicht vorliegt, sofern nichts anderes festgestellt wird. Es kann mehr als einen Käufer eines Schiffes geben;

g)

„Gesellschaften“ die Gesellschaften des bürgerlichen und des Handelsrechts einschließlich der Genossenschaften und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts einschließlich derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen;

h)

„Vertragspartei“ jedes Drittland, das Vertragspartei des Schiffbau-Übereinkommens ist.

Artikel 2

Feststellung der schädigenden Preisgestaltung

(1)   Der Normalwert stützt sich normalerweise auf den Preis, der im normalen Handelsverkehr von einem unabhängigen Käufer im Ausfuhrland für ein gleichartiges Schiff gezahlt wurde oder zu zahlen ist.

(2)   Die Preise zwischen Parteien, zwischen denen eine geschäftliche Verbindung oder eine Ausgleichsvereinbarung besteht, können nur dann als im normalen Handelsverkehr angesehen und für die Ermittlung des Normalwertes herangezogen werden, wenn festgestellt wird, dass sie durch diese Geschäftsbeziehung nicht beeinflusst werden.

(3)   Werden gleichartige Schiffe im normalen Handelsverkehr nicht verkauft oder lassen diese Verkäufe wegen der besonderen Marktlage keinen angemessenen Vergleich zu, so wird der Normalwert des gleichartigen Schiffes anhand des Preises bestimmt, der bei der Ausfuhr eines gleichartigen Schiffes in ein geeignetes Drittland im normalen Handelsverkehr gilt, sofern dieser Preis repräsentativ ist. Finden Verkäufe in ein geeignetes Drittland nicht statt oder lassen sie keinen angemessenen Vergleich zu, so wird der Normalwert des vergleichbaren Schiffes anhand der Herstellungskosten in dem Ursprungsland zuzüglich eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten und für Gewinne bestimmt.

(4)   Die Verkäufe gleichartiger Schiffe auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes oder Exportverkäufe an ein Drittland zu Preisen, die unter den (fixen und variablen) Stückkosten zuzüglich der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten liegen, können nur dann aus preislichen Gründen als nicht im normalen Handelsverkehr getätigt angesehen und bei der Bestimmung des Normalwertes unberücksichtigt gelassen werden, wenn festgestellt wird, dass diese Verkäufe zu Preisen getätigt werden, die während eines angemessenen Zeitraums von normalerweise fünf Jahren nicht die Deckung aller Kosten ermöglichen.

(5)   Die Kosten werden normalerweise anhand der Aufzeichnungen der untersuchten Werft berechnet, sofern diese Aufzeichnungen den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des betreffenden Landes entsprechen und nachgewiesen wird, dass diese Aufzeichnungen die mit der Produktion und dem Verkauf des betreffenden Schiffs verbundenen Kosten in angemessener Weise widerspiegeln.

Die für die ordnungsgemäße Kostenverteilung vorgelegten Nachweise werden berücksichtigt, sofern diese Kostenverteilungen traditionell vorgenommen wurden. In Ermangelung einer besseren Methode wird die Kostenverteilung auf Umsatzbasis bevorzugt. Sofern dies nicht bereits bei den Kostenverteilungen gemäß diesem Unterabsatz erfolgt ist, werden angemessene Berichtigungen für die nicht wiederkehrenden Kostenfaktoren, die der künftigen und/oder derzeitigen Produktion zugutekommen, oder für die Situationen vorgenommen, in denen die Kosten durch die Produktionsaufnahme beeinflusst werden.

(6)   Die Beträge für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne werden anhand der Zahlen festgesetzt, die die untersuchte Werft bei der Produktion und dem Verkauf gleichartiger Schiffe im normalen Handelsverkehr tatsächlich verzeichnet. Ist dies nicht möglich, so können die Beträge festgesetzt werden:

a)

anhand des gewogenen Durchschnitts der tatsächlichen Beträge, die für andere Werften des Ursprungslandes bei der Produktion und dem Verkauf gleichartiger Schiffe auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes ermittelt wurden;

b)

anhand der Beträge, die die betreffende Werft bei der Produktion und dem Verkauf von Schiffen der gleichen allgemeinen Gruppe auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes tatsächlich verzeichnet;

c)

anhand jeder anderen angemessenen Methode, sofern der auf diese Weise ermittelte Gewinn nicht höher ist als der Gewinn, den andere Werften bei Verkäufen von Schiffen der gleichen allgemeinen Gruppe auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes erzielen.

Der dem rechnerisch ermittelten Wert hinzugefügte Gewinn beruht in jedem Fall auf dem während eines angemessenen Zeitraums von normalerweise sechs Monaten vor und nach dem untersuchten Verkauf verzeichneten durchschnittlichen Gewinn und spiegelt einen angemessenen Gewinn zum Zeitpunkt dieses Verkaufs wider. Bei dieser Berechnung wird jede Verzerrung eliminiert, die nicht zu einem angemessenen Gewinn zum Zeitpunkt des Verkaufs führen würde.

(7)   In Anbetracht der langen Frist zwischen Vertragsabschluss und Lieferung der Schiffe umfasst der Normalwert nicht die tatsächlichen Kosten, für die die Werft den Nachweis erbringt, dass sie durch höhere Gewalt entstanden sind und erheblich über der Kostensteigerung liegen, welche die Werft zu dem Zeitpunkt, zu dem die wesentlichen Verkaufsbedingungen festgelegt wurden, in vertretbarer Weise voraussehen und berücksichtigen konnte.

(8)   Im Fall von Verkäufen aus Ländern ohne Marktwirtschaft, insbesondere aus Ländern, auf die die Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) Anwendung findet, wird der Normalwert ermittelt auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft oder des Preises, zu dem das Schiff aus einem solchen Drittland in andere Länder oder in die Union verkauft wird, oder, falls dies nicht möglich ist, auf jeder anderen angemessenen Grundlage, einschließlich des für ein gleichartiges Schiff in der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises, der, falls notwendig, um eine angemessene Gewinnspanne gebührend berichtigt wird.

Ein geeignetes Drittland mit Marktwirtschaft wird auf nicht unvertretbare Weise ausgewählt unter gebührender Berücksichtigung aller zuverlässigen Informationen, die zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehen. Ferner werden die Terminzwänge berücksichtigt.

Die von der Untersuchung betroffenen Parteien werden kurz nach der Einleitung des Verfahrens über die Wahl des Drittlands mit Marktwirtschaft unterrichtet und erhalten eine Frist von zehn Tagen zur Stellungnahme.

(9)   Der Ausfuhrpreis ist der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis des betreffenden Schiffes.

(10)   Gibt es keinen Ausfuhrpreis oder stellt sich heraus, dass der Ausfuhrpreis wegen einer geschäftlichen Verbindung oder einer Ausgleichsvereinbarung zwischen der Werft und dem Käufer oder einem Dritten nicht zuverlässig ist, so kann der Ausfuhrpreis auf der Grundlage des Preises errechnet werden, zu dem das Schiff erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft wird, oder, wenn das Schiff nicht an einen unabhängigen Käufer oder nicht in dem Zustand weiterverkauft wird, in dem es erstmals verkauft wurde, auf jeder anderen angemessenen Grundlage.

In diesen Fällen werden Berichtigungen für alle zwischen dem Erstverkauf und dem Wiederverkauf entstandenen Gewinne und Kosten einschließlich Zöllen und Abgaben vorgenommen, um einen zuverlässigen Ausfuhrpreis zu ermitteln.

Die Beträge, für die Berichtigungen vorgenommen werden, umfassen alle Beträge, die normalerweise vom Käufer getragen werden, aber von Parteien innerhalb oder außerhalb der Union übernommen worden sind, bei denen sich herausstellt, dass eine geschäftliche Verbindung oder eine Ausgleichsvereinbarung mit der Werft oder dem Käufer besteht. Dazu gehören insbesondere die üblichen Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Zölle und andere Abgaben, die im Einfuhrland aufgrund des Kaufs des Schiffes zu entrichten sind, sowie eine angemessene Spanne für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten und für Gewinne.

(11)   Zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert wird ein gerechter Vergleich durchgeführt. Dieser Vergleich erfolgt auf derselben Handelsstufe und unter Zugrundelegung von Verkäufen, die zu möglichst nahe beieinanderliegenden Zeitpunkten getätigt werden, d. h. in der Regel Verkäufe binnen drei Monaten vor oder nach dem untersuchten Verkauf oder, in Ermangelung derartiger Verkäufe, während eines zweckmäßig erscheinenden Zeitraums. Dabei werden jedesmal gebührende Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, welche die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen, einschließlich Unterschieden in den Verkaufsbedingungen, den Vertragsstrafen, der Besteuerung, den Handelsstufen, den Mengen und den materiellen Eigenschaften sowie sonstigen Faktoren, die nachweislich die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Ist in den Fällen nach Absatz 10 die Vergleichbarkeit der Preise nicht gegeben, so wird der Normalwert auf der gleichen Handelsstufe wie die des rechnerisch ermittelten Exportpreises bestimmt oder werden gemäß diesem Absatz gebührende Berichtigungen vorgenommen. Dabei wird jede doppelte Berichtigung vermieden, insbesondere für Preisnachlässe und Vertragsstrafen. Erfordert der Preisvergleich eine Währungsumrechnung, so wird dafür der Wechselkurs vom Verkaufstag herangezogen; steht ein Devisenverkauf auf Terminmärkten unmittelbar mit dem Ausfuhrgeschäft in Zusammenhang, so wird jedoch der beim Terminverkauf angewandte Wechselkurs herangezogen. Im Sinne dieser Bestimmung ist der Verkaufstag der Tag, an dem die wesentlichen Verkaufsbedingungen festgelegt werden, in der Regel der Tag des Vertragsabschlusses. Werden jedoch die wesentlichen Verkaufsbedingungen an einem anderen Tag erheblich geändert, so sollte der Wechselkurs vom Tag der Änderung angewandt werden. In einem solchen Fall werden geeignete Anpassungen vorgenommen, um unangemessene Auswirkungen auf die Spanne der schädigenden Preisgestaltung zu berücksichtigen, die allein auf die Wechselkursschwankungen zwischen dem ursprünglichen Verkaufstag und dem Tag der Änderung zurückzuführen sind.

(12)   Vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen über einen gerechten Vergleich werden die Spannen der schädigenden Preisgestaltung normalerweise durch einen Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen Durchschnitt der Preise aller Verkäufe oder durch einen Vergleich der einzelnen Normalwerte und der einzelnen Ausfuhrpreise je Geschäftsvorgang ermittelt. Der gewogene durchschnittliche Normalwert kann jedoch auch mit den Preisen aller Verkäufe verglichen werden, wenn die Ausfuhrpreise je nach Käufer, Region oder Verkaufszeitraum erheblich voneinander abweichen und wenn die im ersten Satz dieses Absatzes genannten Methoden die schädigende Preisgestaltung nicht in vollem Umfang widerspiegeln würden.

(13)   Die Spanne der schädigenden Preisgestaltung entspricht dem Betrag, um den der Normalwert den Ausfuhrpreis übersteigt. Bei unterschiedlichen Spannen kann eine gewogene durchschnittliche Spanne ermittelt werden.

Artikel 3

Feststellung der Schädigung

(1)   Sofern nicht anderes bestimmt ist, bedeutet der Begriff „Schädigung“ im Sinne dieser Verordnung, dass ein Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder dass die Errichtung eines Wirtschaftszweigs der Union erheblich verzögert wird; der Begriff „Schädigung“ ist gemäß diesem Artikel auszulegen.

(2)   Die Feststellung einer Schädigung stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung

a)

der Auswirkungen des Verkaufs unter dem Normalwert auf die Preise gleichartiger Schiffe auf dem Markt der Union und

b)

der Auswirkungen dieses Verkaufs auf den Wirtschaftszweig der Union.

(3)   Im Zusammenhang mit den Auswirkungen des Verkaufs unter dem Normalwert auf die Preise ist zu berücksichtigen, ob im Vergleich zu dem Preis gleichartiger Schiffe des Wirtschaftszweigs der Union eine erhebliche Preisunterbietung durch den Verkauf unter dem Normalwert stattgefunden hat oder ob dieser Verkauf auf andere Weise einen erheblichen Preisrückgang verursacht oder deutliche Preiserhöhungen, die andernfalls eingetreten wären, verhindert hat. Weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise ausschlaggebend.

(4)   Sind die Verkäufe von Schiffen aus mehr als einem Land gleichzeitig Gegenstand von Untersuchungen wegen schädigender Preisgestaltung, so werden die Auswirkungen dieser Verkäufe nur dann kumulativ beurteilt, wenn festgestellt wird, dass

a)

die ermittelte Spanne der schädigenden Preisgestaltung für die Käufe aus jedem einzelnen Land den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Mindestprozentsatz übersteigt und

b)

eine kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Verkäufe angesichts des Wettbewerbs zwischen den von Werften außerhalb der Union an den Käufer verkauften Schiffen sowie des Wettbewerbs zwischen diesen Schiffen und gleichartigen Schiffen der Union angemessen ist.

(5)   Die Prüfung der Auswirkungen des Verkaufs unter dem Normalwert auf den betroffenen Wirtschaftszweig der Union umfasst eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen, einschließlich der Tatsache, dass ein Wirtschaftszweig noch dabei ist, sich von den Auswirkungen früherer Dumpingpraktiken, schädigender Preisgestaltung oder Subventionen zu erholen; der Höhe der tatsächlichen Spanne der schädigenden Preisgestaltung; des tatsächlichen und des potenziellen Rückgangs von Absatz, Gewinn, Produktion, Marktanteil, Produktivität, Rentabilität und Kapazitätsauslastung; der Faktoren, die die Preise der Union beeinflussen; der tatsächlichen und potenziellen negativen Auswirkungen auf Cash-flow, Lagerbestände, Beschäftigung, Löhne, Wachstum, Kapitalbeschaffungs- oder Investitionsmöglichkeiten. Diese Liste ist nicht erschöpfend, und weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise ausschlaggebend.

(6)   Aus allen einschlägigen gemäß Absatz 2 vorgelegten Beweisen muss hervorgehen, dass der Verkauf unter dem Normalwert eine Schädigung im Sinne dieser Verordnung verursacht oder verursacht hat. Insbesondere gehört dazu der Nachweis, dass das gemäß Absatz 3 ermittelte Preisniveau für die in Absatz 5 genannten Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union verantwortlich ist und dass diese Auswirkungen ein solches Ausmaß erreichen, dass sie als bedeutend bezeichnet werden können.

(7)   Andere bekannte Faktoren als der Verkauf unter dem Normalwert, die den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit schädigen, werden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, dass die durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht nach Absatz 6 dem Verkauf unter dem Normalwert zugerechnet wird. In diesem Zusammenhang können unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt werden: Volumen und Preise der Verkäufe von Werften anderer Länder als des Ausfuhrlandes, die nicht unter dem Normalwert getätigt wurden, Nachfragerückgang oder Veränderung der Verbrauchsgewohnheiten, handelsbeschränkende Praktiken der ausländischen Hersteller und der Unionshersteller sowie Wettbewerb zwischen ihnen, Entwicklungen in der Technologie und Ausfuhrleistung und Produktivität des Wirtschaftszweigs der Union.

(8)   Die Auswirkungen des Verkaufs unter dem Normalwert werden an der Produktion gleichartiger Schiffe des Wirtschaftszweigs der Union gemessen, wenn die verfügbaren Informationen eine Abgrenzung dieser Produktion anhand von Kriterien wie Produktionsverfahren, Verkäufe und Gewinne der Hersteller erlauben. Lässt sich diese Produktion nicht abgrenzen, so werden die Auswirkungen des Verkaufs unter dem Normalwert an der Produktion der kleinsten die gleichartigen Schiffe mit einschließenden Gruppe oder Palette von Schiffen gemessen, für die die erforderlichen Informationen erhältlich sind.

(9)   Die Feststellung, dass eine bedeutende Schädigung droht, muss auf Tatsachen beruhen und darf sich nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten stützen. Das Eintreten von Umständen, unter denen der Verkauf unter dem Normalwert eine Schädigung verursachen würde, muss klar vorauszusehen sein und unmittelbar bevorstehen.

Bei der Feststellung, dass eine bedeutende Schädigung droht, sollten Faktoren wie die folgenden berücksichtigt werden:

a)

ob seitens der Werft genügend frei verfügbare Kapazitäten vorhanden sind oder eine unmittelbar bevorstehende, erhebliche Ausweitung ihrer Kapazitäten als Indiz für einen voraussichtlichen erheblichen Anstieg der Verkäufe unter dem Normalwert ansteht, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Maße andere Ausfuhrmärkte zusätzliche Ausfuhren aufnehmen können;

b)

die Frage, ob die Schiffe zu Preisen ausgeführt werden, die in erheblichem Maße Druck auf die Preise ausüben würden oder Preiserhöhungen, die andernfalls eingetreten wären, verhindern und die Nachfrage nach weiteren Beschaffungen aus anderen Ländern voraussichtlich steigern würden.

Keiner der vorstehend angeführten Faktoren kann für sich genommen notwendigerweise ausschlaggebend sein, aber alle berücksichtigten Faktoren zusammen müssen zu der Schlussfolgerung führen, dass weitere Verkäufe unter dem Normalwert unmittelbar bevorstehen und dass ohne die Einführung von Schutzmaßnahmen eine bedeutende Schädigung verursacht würde.

Artikel 4

Bestimmung des Begriffs „Wirtschaftszweig der Union“

(1)   Im Sinne dieser Verordnung gelten als „Wirtschaftszweig der Union“ die Unionshersteller insgesamt, die ein gleichartiges Schiff mit ihren vorhandenen Anlagen bauen oder deren Anlagen rechtzeitig für den Bau eines gleichartigen Schiffes umgestellt werden können, oder diejenigen unter ihnen, deren Kapazität für den Bau gleichartiger Schiffe insgesamt einen erheblichen Teil der Unionskapazität für den Bau gleichartiger Schiffe nach Artikel 5 Absatz 6 ausmacht. Sind Hersteller jedoch mit der Werft, mit Ausführern oder Käufern geschäftlich verbunden oder selbst Käufer des Schiffes, das angeblich Gegenstand einer schädigenden Preisgestaltung ist, so ist es zulässig, unter dem Begriff „Wirtschaftszweig der Union“ nur die übrigen Hersteller zu verstehen.

(2)   Im Sinne des Absatzes 1 gilt ein Hersteller nur dann als mit der Werft, mit einem Ausführer oder einem Käufer geschäftlich verbunden, wenn

a)

einer von ihnen direkt oder indirekt den anderen kontrolliert,

b)

beide von ihnen direkt oder indirekt von einem Dritten kontrolliert werden oder

c)

sie gemeinsam direkt oder indirekt einen Dritten kontrollieren, sofern Grund zu der Annahme oder dem Verdacht besteht, dass der betreffende Hersteller aufgrund dieser geschäftlichen Verbindung anders handelt als ein unabhängiger Hersteller.

Im Sinne dieses Absatzes gilt, dass einer einen anderen kontrolliert, wenn er rechtlich oder tatsächlich in der Lage ist, auf den anderen Zwang auszuüben oder ihm Weisungen zu erteilen.

(3)   Artikel 3 Absatz 8 findet auf diesen Artikel Anwendung.

Artikel 5

Einleitung des Verfahrens

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 8 wird eine Untersuchung zur Feststellung des Vorliegens, des Umfangs und der Auswirkungen einer angeblichen schädigenden Preisgestaltung auf schriftlichen Antrag eingeleitet, der von einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen eines Wirtschaftszweigs der Union handelt, gestellt wird.

Der Antrag kann an die Kommission oder einen Mitgliedstaat gerichtet werden, der ihn an die Kommission weiterleitet. Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten eine Abschrift aller Anträge, die ihr zugehen. Der Antrag gilt als an dem ersten Arbeitstag nach Eingang als Einschreiben bei der Kommission oder nach Ausstellen einer Empfangsbestätigung durch die Kommission gestellt.

Verfügt ein Mitgliedstaat, ohne dass ein Antrag gestellt worden ist, über ausreichende Beweise für das Vorliegen einer schädigenden Preisgestaltung und für eine dadurch verursachte Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union, so teilt er der Kommission diese Beweise unverzüglich mit.

(2)   Ein Antrag nach Absatz 1 ist einzureichen

a)

spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller Kenntnis von dem Verkauf des Schiffes hatte oder haben musste, wenn

i)

der Antragsteller im Rahmen einer „allgemeinen Ausschreibung“ oder eines anderen Vergabeverfahrens zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wurde und

ii)

er sich tatsächlich um den Auftrag beworben hat und

iii)

das Angebot des Antragstellers im Wesentlichen dem Lastenheft entsprach;

b)

spätestens neun Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller ohne Aufforderung zur Abgabe eines Angebots Kenntnis von dem Verkauf des Schiffes hatte oder haben musste, sofern spätestens sechs Monate nach diesem Zeitpunkt eine Erklärung über die Absicht der Antragstellung mit den dem Antragsteller normalerweise zur Verfügung stehenden Informationen, welche die Identifizierung des betreffenden Geschäfts ermöglichen, bei der Kommission oder einem Mitgliedstaat eingereicht wurde.

In keinem Fall kann der Antrag später als sechs Monate nach dem Datum der Auslieferung des Schiffes eingereicht werden.

Es wird davon ausgegangen, dass der Antragsteller zu dem Zeitpunkt Kenntnis von dem Verkauf des Schiffes hatte oder haben musste, zu dem der Vertragsabschluss zusammen mit allgemeinen Informationen über das Schiff in der internationalen Fachpresse bekannt gemacht wurde.

Im Sinne dieses Artikels ist eine „allgemeine Ausschreibung“ eine Ausschreibung, in welcher der künftige Käufer mindestens all diejenigen Werften zur Abgabe eines Angebots auffordert, von denen er weiß, dass sie das betreffende Schiff bauen können.

(3)   Der Antrag nach Absatz 1 muss Beweise enthalten

a)

für eine schädigende Preisgestaltung,

b)

für eine Schädigung,

c)

für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verkauf mit schädigender Preisgestaltung und der angeblichen Schädigung und

d)

i)

dafür, dass der Antragsteller zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wurde, er sich tatsächlich um den Auftrag beworben hat und das Angebot des Antragstellers im Wesentlichen dem Lastenheft (insbesondere Liefertermin und technische Anforderungen) entsprach, falls das Schiff in einer allgemeinen Ausschreibung verkauft wurde, oder

ii)

dafür, dass er sich tatsächlich um den Auftrag beworben hat und das Angebot des Antragstellers im Wesentlichen dem Lastenheft entsprach, falls das Schiff in einem anderen Vergabeverfahren verkauft und der Antragsteller zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wurde, oder

iii)

dafür, dass der Antragsteller in Ermangelung einer Aufforderung, ein Angebot in einem anderen Vergabeverfahren als einer allgemeinen Ausschreibung abzugeben, in der Lage war, das betreffende Schiff zu bauen, und dass er, falls er Kenntnis von dem geplanten Kauf hatte oder haben musste, sich nachweislich darum bemüht hat, einen Kaufvertrag mit dem Käufer zu schließen, der mit dem betreffenden Lastenheft vereinbar war. Es wird davon ausgegangen, dass der Antragsteller Kenntnis von dem geplanten Kauf hatte oder haben musste, wenn nachgewiesen wird, dass die Mehrheit der Unternehmen des betreffenden Wirtschaftszweigs sich darum bemüht hat, mit diesem Käufer einen Kaufvertrag über das betreffende Schiff zu schließen, oder dass bei Maklern, Finanzfachleuten, Klassifizierungsgesellschaften, Charterern, Fachverbänden oder sonstigen Stellen, die normalerweise mit Schiffbaugeschäften befasst sind und mit denen der Antragssteller regelmäßig in Kontakt oder in Geschäftsbeziehungen stand, allgemeine Informationen über den geplanten Kauf zur Verfügung standen.

(4)   Der Antrag enthält die folgenden dem Antragsteller normalerweise zur Verfügung stehenden Informationen:

a)

Name des Antragstellers und Beschreibung des Volumens und des Wertes der Unionsproduktion gleichartiger Schiffe durch den Antragsteller. Wird ein schriftlicher Antrag im Namen eines Wirtschaftszweigs der Union gestellt, so ist zur Identifizierung des Wirtschaftszweigs, in dessen Namen der Antrag gestellt wird, eine Liste aller bekannten Unionshersteller, die gleichartige Schiffe bauen können, und, soweit möglich, eine Beschreibung des Volumens und des Wertes der auf diese Hersteller entfallenden Unionsproduktion gleichartiger Schiffe vorzulegen;

b)

vollständige Beschreibung des Schiffes, das angeblich Gegenstand einer schädigenden Preisgestaltung ist, Namen der betreffenden Ursprungs- oder Ausfuhrländer, Namen aller bekannten Ausführer oder ausländischen Hersteller und Name des Käufers des betreffenden Schiffes;

c)

die Preise, zu denen derartige Schiffe auf den Inlandsmärkten der Ursprungs- oder Ausfuhrländer verkauft werden (oder, soweit angebracht, die Preise, zu denen derartige Schiffe aus den Ursprungs- oder Ausfuhrländern an ein oder mehrere Drittländer verkauft werden, oder den rechnerisch ermittelten Wert des Schiffes), sowie die Ausfuhrpreise oder, soweit angebracht, die Preise, zu denen derartige Schiffe erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft werden;

d)

Auswirkungen des Verkaufs mit schädigender Preisgestaltung auf die Preise gleichartiger Schiffe auf dem Markt der Union und folglich auf den Wirtschaftszweig der Union, so wie sie sich beispielsweise in den in Artikel 3 Absätze 3 und 5 aufgeführten relevanten Faktoren und Indizes widerspiegeln, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen.

(5)   Die Kommission prüft, soweit möglich, die Richtigkeit und die Stichhaltigkeit der dem Antrag beigefügten Beweise, um festzustellen, ob genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen.

(6)   Eine Untersuchung nach Absatz 1 wird nur dann eingeleitet, wenn geprüft wurde, in welchem Maße der Antrag von den Unionsherstellern, die gleichartige Schiffe bauen können, unterstützt bzw. abgelehnt wird, und daraufhin festgestellt wurde, dass der Antrag von einem Wirtschaftszweig der Union oder in seinem Namen gestellt wurde. Der Antrag gilt als „von einem Wirtschaftszweig der Union oder in seinem Namen“ gestellt, wenn er von Unionsherstellern unterstützt wird, deren Produktionskapazität für den Bau gleichartiger Schiffe insgesamt mehr als 50 v. H. der Gesamtkapazität für den Bau gleichartiger Schiffe darstellt, die auf den Teil des Wirtschaftszweigs der Union entfällt, der den Antrag entweder unterstützt oder ablehnt. Eine Untersuchung wird jedoch nicht eingeleitet, wenn auf die Unionshersteller, die den Antrag ausdrücklich unterstützen, weniger als 25 v. H. der Gesamtkapazität der Unionshersteller für den Bau gleichartiger Schiffe entfallen.

(7)   Die Behörden geben den Antrag auf Einleitung einer Untersuchung nicht öffentlich bekannt, bevor ein Beschluss über die Einleitung einer solchen Untersuchung ergangen ist. Vor der Einleitung einer Untersuchung wird jedoch die Regierung des betroffenen Ausfuhrlandes unterrichtet.

(8)   Beschließt die Kommission unter besonderen Umständen, eine Untersuchung einzuleiten, ohne dass ein entsprechender schriftlicher Antrag von einem Wirtschaftszweig der Union oder in seinem Namen gestellt wurde, so erfolgt dies, wenn genügend Beweise für eine schädigende Preisgestaltung, eine Schädigung und einen ursächlichen Zusammenhang vorliegen und hinreichend bewiesen ist, dass ein Mitglied des angeblich geschädigten Wirtschaftszweigs der Union die in Absatz 3 Buchstabe d genannten Kriterien erfüllt, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen.

Gegebenenfalls kann eine Untersuchung auf schriftlichen Antrag der Behörden einer Vertragspartei eingeleitet werden. Bei einem solchen Antrag müssen genügend Beweise dafür vorgelegt werden, dass ein Schiff Gegenstand einer schädigenden Preisgestaltung ist oder war und dass der angebliche Verkauf unter dem Normalwert an einen Käufer in der Union eine Schädigung des inländischen Wirtschaftszweigs der betreffenden Vertragspartei verursacht oder verursacht hat.

(9)   Die Beweise sowohl für die schädigende Preisgestaltung als auch für die Schädigung werden bei dem Beschluss über die Einleitung einer Untersuchung gleichzeitig berücksichtigt. Ein Antrag wird zurückgewiesen, wenn die Beweise entweder für die schädigende Preisgestaltung oder für die Schädigung nicht ausreichen, um eine Untersuchung des Falls zu rechtfertigen.

(10)   Der Antrag kann vor der Einleitung der Untersuchung zurückgezogen werden und gilt dann als nicht gestellt.

(11)   Stellt sich heraus, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen, so eröffnet die Kommission innerhalb von 45 Tagen nach dem Zeitpunkt der Antragstellung oder im Fall der Einleitung gemäß Absatz 8 spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verkauf des Schiffes bekannt war oder bekannt sein musste, ein Verfahren und veröffentlicht eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Reichen die Beweise nicht aus, so wird der Antragsteller hiervon innerhalb von 45 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag bei der Kommission gestellt worden ist, unterrichtet. Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten, wenn sie entschieden hat, dass ein Verfahren eingeleitet werden muss.

(12)   Die Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens kündigt die Einleitung einer Untersuchung an, enthält den Namen und das Land der Werft und des oder der Käufer, eine Beschreibung des betroffenen Schiffes sowie eine Zusammenfassung der eingegangenen Informationen und den Hinweis, dass alle sachdienlichen Informationen der Kommission zu übermitteln sind.

Es werden darin die Fristen festgesetzt, innerhalb deren interessierte Parteien sich selbst melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und Informationen unterbreiten können, wenn solche Standpunkte und Informationen während der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Ferner wird die Frist festgesetzt, innerhalb deren interessierte Parteien bei der Kommission einen Antrag auf Anhörung nach Artikel 6 Absatz 5 stellen können.

(13)   Die Kommission unterrichtet die bekanntermaßen betroffenen Ausführer, Käufer des Schiffes und repräsentativen Verbände von Herstellern, Ausführern und Käufern derartiger Schiffe sowie die Vertreter des Landes, dessen Schiff Gegenstand dieser Untersuchung ist, und die Antragsteller über die Einleitung des Verfahrens und übermittelt unter gebührender Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen dem Ausführer sowie den Behörden des Ausfuhrlandes den vollen Wortlaut des schriftlichen Antrags nach Absatz 1 und stellt ihn auf Antrag auch den anderen einbezogenen interessierten Parteien zur Verfügung.

Artikel 6

Untersuchung

(1)   Nach der Einleitung des Verfahrens leitet die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und, soweit angebracht, mit den Behörden von Drittländern eine Untersuchung auf Unionsebene ein. Eine derartige Untersuchung erstreckt sich sowohl auf die schädigende Preisgestaltung als auch auf die Schädigung, die gleichzeitig untersucht werden.

(2)   Den Parteien, denen im Rahmen einer Untersuchung wegen schädigender Preisgestaltung Fragebogen zugesandt werden, wird eine Beantwortungsfrist von mindestens 30 Tagen eingeräumt. Die Frist für die Ausführer beginnt an dem Tag des Eingangs des Fragebogens, wobei davon ausgegangen wird, dass der Fragebogen eine Woche nach dem Tag eingeht, an dem er an den Ausführer abgesandt oder der zuständigen diplomatischen Vertretung des Ausfuhrlandes übermittelt wurde. Eine Verlängerung der 30-Tage-Frist kann unter gebührender Berücksichtigung der Fristen für die Untersuchung gewährt werden, sofern die Partei wegen besonderer Umstände einen triftigen Grund für eine solche Verlängerung angeben kann.

(3)   Die Kommission kann gegebenenfalls Behörden von Drittländern sowie die Mitgliedstaaten ersuchen, ihr Auskünfte zu erteilen, und die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um den Ersuchen der Kommission nachzukommen.

Sie übermitteln der Kommission die erbetenen Auskünfte sowie die Ergebnisse der angestellten Nachprüfungen, Kontrollen oder Untersuchungen.

Sind diese Informationen von allgemeinem Interesse oder ist ihre Weitergabe von einem Mitgliedstaat erbeten worden, so übermittelt die Kommission diese Informationen den Mitgliedstaaten, es sei denn, sie sind vertraulich; in diesem Fall wird eine nichtvertrauliche Zusammenfassung übermittelt.

(4)   Die Kommission kann gegebenenfalls Behörden von Drittländern sowie die Mitgliedstaaten ersuchen, alle erforderlichen Nachprüfungen und Kontrollen durchzuführen, insbesondere bei Herstellern der Union, und Untersuchungen in Drittländern durchzuführen, sofern die betroffenen Unternehmen ihre Zustimmung erteilen und die offiziell unterrichtete Regierung des betreffenden Landes keine Einwände erhebt.

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um den Ersuchen der Kommission nachzukommen.

Bedienstete der Kommission können auf Antrag der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats die Bediensteten der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen. Ebenso können im Einvernehmen zwischen der Kommission und den betroffenen Behörden Bedienstete der Kommission die Bediensteten der Behörden von Drittländern bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen.

(5)   Die interessierten Parteien, die sich gemäß Artikel 5 Absatz 12 selbst gemeldet haben, werden angehört, wenn sie innerhalb der in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union festgesetzten Frist eine solche Anhörung schriftlich beantragt und dabei nachgewiesen haben, dass sie eine interessierte Partei sind, die wahrscheinlich vom Ergebnis des Verfahrens betroffen sein wird, und dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

(6)   Auf Antrag erhalten die Werft, der oder die Käufer, die Vertreter der Regierung des Ausfuhrlandes, die Antragsteller und andere interessierte Parteien, die sich gemäß Artikel 5 Absatz 12 selbst gemeldet haben, Gelegenheit, mit den Parteien zusammenzutreffen, die entgegengesetzte Interessen vertreten, damit gegenteilige Ansichten geäußert und Gegenargumente vorgebracht werden können.

Dabei ist der notwendigen Wahrung der Vertraulichkeit und den praktischen Bedürfnissen der Parteien Rechnung zu tragen.

Die Parteien sind nicht verpflichtet, an solchen Zusammenkünften teilzunehmen, und ihre Abwesenheit ist ihrer Sache nicht abträglich.

Mündliche Informationen nach diesem Absatz werden nur berücksichtigt, sofern sie in schriftlicher Form nachgereicht werden.

(7)   Die Antragsteller, die Werft, der oder die Käufer und andere interessierte Parteien, die sich gemäß Artikel 5 Absatz 12 selbst gemeldet haben, sowie die Vertreter des Ausfuhrlandes können auf schriftlichen Antrag alle von einer von der Untersuchung betroffenen Partei zur Verfügung gestellten Unterlagen mit Ausnahme der von den Behörden der Union oder ihrer Mitgliedstaaten erstellten internen Dokumente einsehen, die für die Darlegung ihres Standpunktes erheblich und nicht vertraulich im Sinne des Artikels 13 sind und bei der Untersuchung verwendet werden.

Diese Parteien können zu diesen Unterlagen Stellung nehmen, und ihre Kommentare werden berücksichtigt, soweit sie hinreichend begründet worden sind.

(8)   Außer unter den in Artikel 12 genannten Umständen werden die von den interessierten Parteien gelieferten Informationen, auf die sich die Feststellungen stützen, so weit wie möglich auf ihre Richtigkeit geprüft.

(9)   Bei Verfahren mit einem Preisvergleich, bei denen ein gleichartiges Schiff geliefert worden ist, muss die Untersuchung spätestens ein Jahr nach Einleitung abgeschlossen sein.

Bei Verfahren, bei denen ein gleichartiges Schiff sich im Bau befindet, wird die Untersuchung spätestens ein Jahr nach Lieferung dieses Schiffes abgeschlossen.

Untersuchungen mit einem rechnerisch ermittelten Wert werden binnen eines Jahres nach ihrer Einleitung oder binnen eines Jahres nach Lieferung des Schiffes abgeschlossen, sofern Letzterer der spätere Zeitpunkt ist.

Im Fall der Anwendung von Artikel 16 Absatz 2 werden diese Fristen aufgehoben.

Artikel 7

Abschluss ohne Maßnahmen; Einführung und Erhebung von Abgaben wegen schädigender Preisgestaltung

(1)   Wird der Antrag zurückgenommen, so kann das Verfahren abgeschlossen werden.

(2)   Stellt sich heraus, dass keine Maßnahmen notwendig sind, so wird die Untersuchung oder das Verfahren abgeschlossen. Die Kommission stellt die Untersuchung nach dem in Artikel 10 Absatz 2 vorgesehenen Prüfverfahren ein.

(3)   Das Verfahren wird unverzüglich abgeschlossen, wenn festgestellt wird, dass die Spanne der schädigenden Preisgestaltung, ausgedrückt als Prozentsatz des Ausfuhrpreises, weniger als 2 v. H. beträgt.

(4)   Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, dass eine schädigende Preisgestaltung und eine dadurch verursachte Schädigung vorliegen, so erlegt die Kommission nach dem in Artikel 10 Absatz 2 vorgesehenen Prüfverfahren der Werft eine Abgabe wegen schädigender Preisgestaltung auf. Die Höhe dieser Abgabe wird in gleicher Höhe wie die festgestellte Spanne der schädigenden Preisgestaltung festgesetzt. Die Kommission trifft nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung ihres Beschlusses, insbesondere zur Erhebung der Abgabe wegen schädigender Preisgestaltung.

(5)   Die Werft muss die Abgabe wegen schädigender Preisgestaltung binnen 180 Tagen nach dem Eingang der Mitteilung über die Einführung der Abgabe zahlen, wobei davon ausgegangen wird, dass diese Mitteilung eine Woche nach dem Tag, an dem sie abgesandt wurde, bei der Werft eingegangen ist. Die Kommission kann der Werft eine angemessene Verlängerung der Zahlungsfrist gewähren, wenn die Werft nachweist, dass sie durch eine Zahlung binnen 180 Tagen zahlungsunfähig werden würde oder eine solche Zahlung mit einer gerichtlich überwachten Umstrukturierung unvereinbar wäre; in diesem Fall fallen auf den nicht gezahlten Teil der Abgabe Zinsen zu einem Zinssatz an, welcher der mittleren Umlaufrendite mittelfristiger Euro-Anleihen an der Luxemburger Börse plus 50 Basispunkten entspricht.

Artikel 8

Alternative Abhilfemaßnahmen

Die Untersuchung kann ohne Einführung einer Abgabe wegen schädigender Preisgestaltung abgeschlossen werden, wenn die Werft den Verkauf des Schiffes, das Gegenstand der schädigenden Preisgestaltung ist, definitiv und bedingungslos rückgängig macht oder eine von der Kommission genehmigte alternative gleichwertige Abhilfemaßnahme durchführt.

Ein Verkauf gilt erst dann als rückgängig gemacht, wenn das Vertragsverhältnis zwischen den an dem betreffenden Verkauf beteiligten Vertragsparteien beendet, der im Zusammenhang mit dem Verkauf gezahlte Kaufpreis erstattet und alle Rechte an dem betreffenden Schiff oder an Teilen davon an die Werft rückübertragen worden sind.

Artikel 9

Gegenmaßnahmen — Verweigerung von Rechten für das Laden und das Löschen

(1)   Zahlt die betreffende Werft die ihr nach Artikel 7 auferlegte Abgabe nicht, so verhängt die Kommission für die von der betreffenden Werft gebauten Schiffe Gegenmaßnahmen in Form der Verweigerung der Rechte für das Laden und das Löschen.

Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten, wenn die in Unterabsatz 1 genannten Gründe für Gegenmaßnahmen vorliegen.

(2)   Der Beschluss über die Verhängung von Gegenmaßnahmen tritt 30 Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und wird aufgehoben, sobald die Werft die Abgabe wegen schädigender Preisgestaltung vollständig gezahlt hat. Die Gegenmaßnahmen betreffen alle Schiffe, die binnen vier Jahren nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses bestellt worden sind. Sie bleiben für jedes Schiff für einen Zeitraum von vier Jahren nach dessen Lieferung in Kraft. Dieser Zeitraum kann nur nach Einleitung eines internationalen Streitbeilegungsverfahrens über die verhängten Gegenmaßnahmen und im Einklang mit den Ergebnissen dieses Verfahrens verkürzt werden.

Welchen Schiffen die Rechte für das Laden und das Löschen verweigert werden, wird durch Beschluss der Kommission festgelegt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(3)   Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilen Schiffen, für die die Rechte für das Laden und das Löschen verweigert werden, keine Genehmigung für das Laden und das Löschen.

Artikel 10

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss, der durch die Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzt wurde, unterstützt. Der Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 11

Kontrollbesuche

(1)   Die Kommission führt, wenn sie es für angemessen erachtet, Kontrollbesuche durch, um die Bücher von Ausführern, Werften, Händlern, Vertretern, Herstellern, Wirtschaftsverbänden und -organisationen einzusehen und die Informationen zu der schädigenden Preisgestaltung und der Schädigung zu überprüfen. Ohne eine ordentliche und fristgerechte Antwort kann die Kommission entscheiden, einen Kontrollbesuch nicht durchzuführen.

(2)   Die Kommission kann bei Bedarf Untersuchungen in Drittländern durchführen, sofern die betroffenen Unternehmen ihre Zustimmung erteilen, sie die Vertreter der Regierung des betroffenen Drittlandes unterrichtet und Letzteres keine Einwände gegen die Untersuchung erhebt. Sobald die betreffenden Unternehmen ihre Zustimmung erteilt haben, teilt die Kommission den Behörden des Ausfuhrlandes die Namen und die Anschriften der Unternehmen, die besucht werden sollen, und die vereinbarten Termine mit.

(3)   Die betreffenden Unternehmen werden über die Art der bei den Kontrollbesuchen zu überprüfenden Informationen und die während dieser Besuche vorzulegenden sonstigen Informationen unterrichtet; dies schließt jedoch nicht aus, dass an Ort und Stelle in Anbetracht der erhaltenen Informationen weitere Einzelheiten angefordert werden können.

(4)   Bei Untersuchungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 wird die Kommission von Bediensteten jener Mitgliedstaaten unterstützt, die darum ersucht haben.

Artikel 12

Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

(1)   Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie nicht innerhalb der durch diese Verordnung gesetzten Fristen die erforderlichen Auskünfte oder behindert sie erheblich die Untersuchung, so können vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Tatsachen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und die verfügbaren Tatsachen können zugrunde gelegt werden.

Die interessierten Parteien werden über die Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit unterrichtet.

(2)   Werden die Antworten nicht auf einen elektronischen Datenträger übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre.

(3)   Erweisen sich die von einer interessierten Partei übermittelten Informationen nicht in jeder Hinsicht als vollkommen, so bleiben diese Informationen nicht unberücksichtigt, sofern die Mängel nicht derart sind, dass sie hinreichend zuverlässige Feststellungen über Gebühr erschweren, und sofern die Informationen in angemessener Weise und fristgerecht übermittelt werden, nachprüfbar sind und die interessierte Partei nach besten Kräften gehandelt hat.

(4)   Werden Nachweise oder Informationen nicht akzeptiert, so wird die Partei, die sie vorgelegt hat, unverzüglich über die Gründe unterrichtet und erhält die Möglichkeit, innerhalb der festgesetzten Frist weitere Erläuterungen zu geben. Werden die Erläuterungen nicht für ausreichend gehalten, so sind die Gründe für die Zurückweisung solcher Nachweise oder Informationen anzugeben und in veröffentlichten Feststellungen darzulegen.

(5)   Stützen sich die Feststellungen, einschließlich der Ermittlung des Normalwertes, auf Absatz 1, einschließlich der Angaben in dem Antrag, so werden sie, soweit möglich und unter gebührender Berücksichtigung der Fristen für die Untersuchung, anhand von Informationen aus anderen zugänglichen unabhängigen Quellen wie veröffentlichte Preislisten, amtliche Verkaufsstatistiken und Zollerklärungen oder anhand von Informationen geprüft, die von anderen interessierten Parteien während der Untersuchung vorgelegt wurden.

(6)   Ist eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil zur Mitarbeit bereit und werden maßgebliche Informationen vorenthalten, so kann dies zu einem Untersuchungsergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

Artikel 13

Vertrauliche Informationen

(1)   Alle Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind (beispielsweise weil ihre Preisgabe einem Konkurrenten erhebliche Wettbewerbsvorteile verschaffen würde oder für den Auskunftgeber oder die Person, von der der Auskunftgeber die Informationen erhalten hat, von erheblichem Nachteil wäre) oder von den Parteien auf vertraulicher Grundlage für eine Untersuchung zur Verfügung gestellt werden, sind bei entsprechender Begründung von den Behörden vertraulich zu behandeln.

(2)   Die interessierten Parteien, die vertrauliche Informationen übermitteln, werden aufgefordert, eine nichtvertrauliche Zusammenfassung dieser Informationen vorzulegen. Diese Zusammenfassungen müssen so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglichen. Unter besonderen Umständen können diese Parteien erklären, dass diese Informationen nicht zusammengefasst werden können. Unter diesen besonderen Umständen sind die Gründe anzugeben, aus denen eine Zusammenfassung nicht möglich ist.

(3)   Wird die Auffassung vertreten, dass ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt ist, und ist der Antragsteller weder bereit, die Informationen bekannt zu geben, noch ihrer Bekanntgabe in allgemeiner oder zusammengefasster Form zuzustimmen, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben, sofern nicht aus geeigneten Quellen in zufriedenstellender Weise nachgewiesen ist, dass die Informationen richtig sind. Anträge auf vertrauliche Behandlung dürfen nicht willkürlich abgelehnt werden.

(4)   Dieser Artikel steht der Bekanntgabe allgemeiner Informationen durch die Unionsorgane und insbesondere der Gründe für die in Anwendung dieser Verordnung getroffenen Entscheidungen sowie der Bekanntgabe von Beweisen, auf die sich die Unionsorgane gestützt haben, nicht entgegen, sofern dies zur Erläuterung dieser Gründe in gerichtlichen Verfahren erforderlich ist. Diese Bekanntgabe trägt dem berechtigten Interesse der betroffenen Parteien an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung.

(5)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten, einschließlich deren jeweilige Bedienstete, geben die Informationen, die sie gemäß dieser Verordnung erhalten haben und deren vertrauliche Behandlung vom Auskunftgeber beantragt worden ist, nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis dieses Auskunftgebers bekannt. Zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten ausgetauschte Informationen oder von den Behörden der Union oder der Mitgliedstaaten erstellte interne Unterlagen werden außer in den in dieser Verordnung vorgesehenen besonderen Fällen nicht offengelegt.

(6)   Die gemäß dieser Verordnung erhaltenen Informationen werden nur zu dem Zweck verwendet, zu dem sie eingeholt wurden.

Artikel 14

Unterrichtung

(1)   Die Antragsteller, die Werft, der Ausführer, der oder die Käufer des Schiffes sowie ihre repräsentativen Verbände und die Vertreter des Ausfuhrlandes können die Unterrichtung über Einzelheiten der wichtigsten Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage beabsichtigt wird, die Einführung einer Abgabe wegen schädigender Preisgestaltung oder die Einstellung einer Untersuchung oder eines Verfahrens ohne die Einführung einer Abgabe zu empfehlen.

(2)   Anträge auf endgültige Unterrichtung gemäß Absatz 1 müssen schriftlich bei der Kommission eingereicht werden und innerhalb der von ihr festgesetzten Frist eingehen.

(3)   Die endgültige Unterrichtung erfolgt schriftlich. Sie erfolgt unter der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen so bald wie möglich und normalerweise spätestens einen Monat vor einer endgültigen Entscheidung. Ist die Kommission nicht in der Lage, über bestimmte Tatsachen oder Erwägungen innerhalb dieser Frist zu unterrichten, so werden diese so bald wie möglich danach mitgeteilt.

Die Unterrichtung greift einem etwaigen späteren Beschluss der Kommission nicht vor; stützt sich dieser Beschluss jedoch auf andere Tatsachen und Erwägungen, so erfolgt die Unterrichtung darüber so bald wie möglich.

(4)   Nach der Unterrichtung vorgebrachte Bemerkungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb einer von der Kommission im Einzelfall festgesetzten Frist eingehen, die mindestens zehn Tage beträgt, wobei der Dringlichkeit der Angelegenheit gebührend Rechnung getragen wird.

Artikel 15

Bericht

Die Kommission nimmt Informationen über die Durchführung dieser Verordnung in ihren Jahresbericht über die Anwendung und Durchführung von handelspolitischen Schutzmaßnahmen auf, den sie gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2016/1036 dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt.

Artikel 16

Schlussbestimmungen

(1)   Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung

a)

besonderer Regeln, die in zwischen der Union und Drittländern geschlossenen Vereinbarungen enthalten sind;

b)

besonderer Maßnahmen, sofern diesen nicht die im Rahmen des Schiffbau-Übereinkommens eingegangenen Verpflichtungen entgegenstehen.

(2)   Es wird keine Untersuchung gemäß dieser Verordnung durchgeführt und keine Maßnahme verhängt oder aufrechterhalten, wenn diese Maßnahme den Verpflichtungen der Union aus dem Schiffbau-Übereinkommen oder anderen einschlägigen internationalen Übereinkommen zuwiderlaufen würde.

Diese Verordnung hindert die Union nicht daran, ihren Verpflichtungen aus dem Schiffbau-Übereinkommen hinsichtlich der Streitbeilegung nachzukommen.

Artikel 17

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 385/96 wird aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 18

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Tag des Inkrafttretens des Schiffbau-Übereinkommens (7).

Sie gilt nicht für Schiffe, deren Kaufvertrag vor dem Tag des Inkrafttretens des Schiffbau-Übereinkommens geschlossen wurde, ausgenommen Schiffe, deren Kaufvertrag nach dem 21. Dezember 1994 geschlossen wurde und die mehr als fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geliefert werden sollen. Diese Schiffe fallen unter diese Verordnung, es sei denn, die Werft beweist, dass diese lange Lieferfrist auf normale kaufmännische Gründe und nicht auf die Absicht zurückzuführen ist, die Anwendung dieser Verordnung zu umgehen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 8. Juni 2016.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

A.G. KOENDERS


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 15. Januar 2016.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 385/96 des Rates vom 29. Januar 1996 über den Schutz gegen schädigende Preisgestaltung im Schiffbau (ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 21).

(3)  Siehe Anhang I.

(4)  Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (siehe Seite 21 dieses Amtsblatts).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(6)  Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33).

(7)  Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Schiffbau-Übereinkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, veröffentlicht.


ANHANG I

AUFGEHOBENE VERORDNUNG MIT IHRER NACHFOLGENDEN ÄNDERUNG

Verordnung (EG) Nr. 385/96 des Rates

(ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 21)

 

Verordnung (EU) Nr. 37/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 18 vom 21.1.2014, S. 1)

Nur Ziffer 5 des Anhangs


ANHANG II

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EG) Nr. 385/96

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 bis 4

Artikel 1 bis 4

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 einleitende Worte

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 einleitende Worte

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a einleitende Worte

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a einleitende Worte

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer i

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer ii

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a dritter Gedankenstrich

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer iii

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsätze 2, 3 und 4

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsätze 2, 3 und 4

Artikel 5 Absätze 3 bis 10

Artikel 5 Absätze 3 bis 10

Artikel 5 Absatz 11 Unterabsatz 1

Artikel 5 Absatz 11 Sätze 1 und 2

Artikel 5 Absatz 11 Unterabsatz 2

Artikel 5 Absatz 11 Satz 3

Artikel 5 Absatz 12 Satz 1

Artikel 5 Absatz 12 Unterabsatz 1

Artikel 5 Absatz 12 Sätze 2 und 3

Artikel 5 Absatz 12 Unterabsatz 2

Artikel 6 Absätze 1 und 2

Artikel 6 Absätze 1 und 2

Artikel 6 Absatz 3 Satz 1

Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 6 Absatz 3 Satz 2

Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 6 Absatz 3 Satz 3

Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 3

Artikel 6 Absatz 4 Satz 1

Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1

Artikel 6 Absatz 4 Satz 2

Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 6 Absatz 4 Sätze 3 und 4

Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 3

Artikel 6 Absatz 5

Artikel 6 Absatz 5

Artikel 6 Absatz 6 Satz 1

Artikel 6 Absatz 6 Unterabsatz 1

Artikel 6 Absatz 6 Satz 2

Artikel 6 Absatz 6 Unterabsatz 2

Artikel 6 Absatz 6 Satz 3

Artikel 6 Absatz 6 Unterabsatz 3

Artikel 6 Absatz 6 Satz 4

Artikel 6 Absatz 6 Unterabsatz 4

Artikel 6 Absatz 7 Satz 1

Artikel 6 Absatz 7 Unterabsatz 1

Artikel 6 Absatz 7 Satz 2

Artikel 6 Absatz 7 Unterabsatz 2

Artikel 6 Absätze 8 und 9

Artikel 6 Absätze 8 und 9

Artikel 7 bis 11

Artikel 7 bis 11

Artikel 12 Absatz 1 Satz 1

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 12 Absatz 1 Satz 2

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 12 Absatz 1 Satz 3

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 12 Absätze 2 bis 6

Artikel 12 Absätze 2 bis 6

Artikel 13

Artikel 13

Artikel 14 Absätze 1 und 2

Artikel 14 Absätze 1 und 2

Artikel 14 Absatz 3 Sätze 1, 2 und 3

Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 14 Absatz 3 Satz 4

Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 14 Absatz 4

Artikel 14 Absatz 4

Artikel 14a

Artikel 15

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 16

Artikel 18

Anhang I

Anhang II


30.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/21


VERORDNUNG (EU) 2016/1036 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 8. Juni 2016

über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern

(kodifizierter Text)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2)

Das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (im Folgenden „Antidumping-Übereinkommen 1994“) enthält ausführliche Regeln, insbesondere für die Berechnung des Dumpings, die Verfahren zur Einleitung und Durchführung der Untersuchung, einschließlich der Ermittlung und der Auswertung der Tatsachen, die Einführung vorläufiger Maßnahmen, die Einführung und die Vereinnahmung von Antidumpingzöllen, die Geltungsdauer und die Überprüfung von Antidumpingmaßnahmen sowie die Unterrichtung über Informationen im Zusammenhang mit Antidumpinguntersuchungen.

(3)

Zur Sicherung einer angemessenen und transparenten Anwendung der Regeln des Antidumping-Übereinkommens 1994 sollten die Formulierungen dieses Übereinkommens so gut wie möglich in das Unionsrecht übertragen werden.

(4)

Bei der Anwendung der Regeln des Antidumping-Übereinkommens 1994 ist es zur Aufrechterhaltung des mit dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) errichteten Gleichgewichts zwischen Rechten und Pflichten unbedingt notwendig, dass die Union der Auslegung dieser Regeln durch ihre wichtigsten Handelspartner Rechnung trägt.

(5)

Es sollten klare und ausführliche Regeln für die Ermittlung des Normalwerts abgefasst werden. Insbesondere sollte sich die Ermittlung in allen Fällen auf repräsentative Verkäufe im normalen Handelsverkehr im Ausfuhrland stützen. Es ist sinnvoll, genauer zu bestimmen, unter welchen Bedingungen Parteien für die Zwecke von Dumpinguntersuchungen als in geschäftlicher Verbindung stehend angesehen werden können. Es ist zweckmäßig zu definieren, unter welchen Umständen Inlandsverkäufe als mit Verlust getätigt angesehen und nicht berücksichtigt und die verbleibenden Verkäufe oder der rechnerisch ermittelte Normalwert oder die Verkäufe an ein Drittland zugrunde gelegt werden können. Ferner sollten eine angemessene Verteilung der Kosten, einschließlich in Situationen der Produktionsaufnahme, vorgesehen und Leitlinien für die Definition der Produktionsaufnahme sowie den Umfang und die Methode der Verteilung festgelegt werden. Bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ist es ferner notwendig, die Methode anzugeben, die für die Bestimmung der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten und den Gewinn anzuwenden ist, die in diesem Normalwert enthalten sein müssen.

(6)

Bei der Ermittlung des Normalwerts für Länder ohne Marktwirtschaft erscheint es zweckmäßig, Regeln für die Wahl des geeigneten Drittlands mit Marktwirtschaft festzulegen, das zu diesem Zweck heranzuziehen ist, und für den Fall, dass ein angemessenes Drittland nicht ermittelt werden kann, vorzusehen, dass der Normalwert auf andere angemessene Weise bestimmt werden kann.

(7)

Es ist zweckmäßig, den Begriff „Ausfuhrpreis“ zu definieren und anzugeben, welche Berichtigungen in den Fällen vorgenommen werden sollten, in denen dieser Preis unter Zugrundelegung des ersten Preises am freien Markt errechnet werden muss.

(8)

Um einen gerechten Vergleich zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert zu ermöglichen, sollten die Faktoren aufgelistet werden, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen können, und spezifische Regeln für die Bestimmungen der Berichtigungen festgelegt werden, wobei berücksichtigt werden sollte, dass doppelte Berichtigungen zu vermeiden sind. Ferner sollte vorgesehen werden, dass für den Vergleich Durchschnittspreise herangezogen werden können, obgleich individuelle Ausfuhrpreise mit einem durchschnittlichen Normalwert verglichen werden können, wenn erstere nach Verwender, Region oder Zeitraum variieren.

(9)

Es ist wünschenswert, klare und ausführliche Leitlinien für die Faktoren festzulegen, die für die Feststellung ausschlaggebend sein können, ob die gedumpten Einfuhren eine bedeutende Schädigung verursacht haben oder eine Schädigung zu verursachen drohen. Bei dem Nachweis, dass das Volumen und die Preise der betreffenden Einfuhren für die Schädigung eines Wirtschaftszweigs der Union verantwortlich sind, sollten die Auswirkungen anderer Faktoren und insbesondere die jeweiligen Marktbedingungen in der Union berücksichtigt werden.

(10)

Es empfiehlt sich, den Begriff „Wirtschaftszweig der Union“ zu definieren und vorzusehen, dass die mit Ausführern verbundenen Parteien aus einem solchen Wirtschaftszweig ausgeschlossen werden können; der Begriff „verbunden“ sollte definiert werden. Ferner ist es notwendig, vorzusehen, dass Antidumpingmaßnahmen in Bezug auf Hersteller in einer Region der Union getroffen werden können; für die Definition dieser Region sollten Leitlinien festgelegt werden.

(11)

Es ist notwendig, festzulegen, wer einen Antidumpingantrag stellen kann, inwieweit dieser von dem Wirtschaftszweig der Union unterstützt werden sollte und welche Informationen dieser Antrag zu dem Dumping, der Schädigung und dem ursächlichen Zusammenhang enthalten sollte. Außerdem sollten die Verfahren für die Ablehnung von Anträgen oder die Einleitung von Antidumpingverfahren festgelegt werden.

(12)

Es ist notwendig, festzulegen, wie die interessierten Parteien davon unterrichtet werden, welche Informationen die Behörden benötigen. Interessierten Parteien sollte ausreichend Gelegenheit gegeben werden, alle einschlägigen Beweise vorzulegen, und sie sollten uneingeschränkt Gelegenheit erhalten, ihre Interessen zu verteidigen. Außerdem sollten die Regeln und Verfahren klar festgelegt werden, die bei der Untersuchung einzuhalten sind, insbesondere, dass interessierte Parteien innerhalb bestimmter Fristen sich selbst melden, ihren Standpunkt darlegen und ihre Informationen vorlegen müssen, wenn diese Standpunkte und Informationen berücksichtigt werden sollen. Ferner sollte festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen eine interessierte Partei Zugang zu Informationen anderer interessierter Parteien erhalten und zu den Informationen Stellung nehmen kann. Bei der Sammlung der Informationen sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission zusammenarbeiten.

(13)

Es sollten die Bedingungen festgesetzt werden, unter denen vorläufige Zölle eingeführt werden können, u. a. Bedingungen wonach vorläufige Zölle frühestens 60 Tage und spätestens neun Monate nach der Einleitung des Verfahrens eingeführt werden können. Aus Verwaltungsgründen sollte ferner vorgesehen werden, dass diese Zölle in allen Fällen von der Kommission entweder direkt für einen Zeitraum von neun Monaten oder in zwei Phasen von sechs und drei Monaten eingeführt werden können.

(14)

Es sollten die Verfahren für die Annahme von Verpflichtungen festgelegt werden, die das Dumping und die Schädigung anstelle der Einführung vorläufiger oder endgültiger Zölle beseitigen. Ferner sollte festgelegt werden, welche Folgen eine Verletzung oder Rücknahme von Verpflichtungen hat und dass vorläufige Zölle im Fall einer mutmaßlichen Verletzung eingeführt werden können oder wenn eine weitere Untersuchung zur Vervollständigung der Sachaufklärung erforderlich ist. Bei der Annahme von Verpflichtungen sollte darauf geachtet werden, dass die vorgeschlagenen Verpflichtungen und ihre Einhaltung nicht zu einem wettbewerbsschädigenden Verhalten führen.

(15)

Es ist notwendig, den Abschluss von Verfahren mit oder ohne endgültige Maßnahmen normalerweise innerhalb von 12 Monaten und spätestens von 15 Monaten nach der Einleitung der Untersuchung vorzusehen.

(16)

Untersuchungen oder Verfahren sollten eingestellt werden, wenn das Dumping geringfügig oder die Schädigung unerheblich ist, und es empfiehlt sich, diese Situationen zu definieren. In den Fällen, in denen Maßnahmen einzuführen sind, sollte der Abschluss der Untersuchungen vorgesehen und festgelegt werden, dass die Maßnahmen niedriger als die Dumpingspannen sein sollten, wenn ein niedrigerer Betrag zur Beseitigung der Schädigung ausreicht, und ferner sollte die Methode für die Berechnung der Höhe der Maßnahmen im Falle einer Stichprobenauswahl bestimmt werden.

(17)

Soweit angemessen, ist es erforderlich, die rückwirkende Erhebung vorläufiger Zölle vorzusehen und festzulegen, welche Umstände die rückwirkende Erhebung von Zöllen auslösen können, um ein Unterlaufen der einzuführenden endgültigen Maßnahmen zu verhindern. Ferner ist es erforderlich, vorzusehen, dass die Zölle im Fall einer Verletzung oder Rücknahme von Verpflichtungen rückwirkend erhoben werden können.

(18)

Die Maßnahmen sollten nach fünf Jahren auslaufen, es sei denn, eine Überprüfung spricht für ihre Aufrechterhaltung. In den Fällen, in denen ausreichende Beweise für veränderte Umstände vorgelegt werden, sollten Interimsüberprüfungen oder Untersuchungen durchgeführt werden, um festzustellen, ob die Erstattung von Antidumpingzöllen gerechtfertigt ist. Außerdem sollte festgelegt werden, dass bei einer Neuberechnung des Dumpings, die eine rechnerische Ermittlung der Ausfuhrpreise erforderlich macht, die Zölle nicht als zwischen der Einfuhr und dem Wiederverkauf entstandene Kosten behandelt werden, wenn sich diese Zölle in den Preisen der Waren widerspiegeln, die Gegenstand von Maßnahmen in der Union sind.

(19)

Insbesondere ist es erforderlich, eine Neufeststellung der Ausfuhrpreise und der Dumpingspannen vorzusehen, wenn der Zoll von dem Ausführer über eine Form von Ausgleichsvereinbarung getragen wird und sich nicht in den Preisen der Waren widerspiegelt, die Gegenstand von Maßnahmen in der Union sind.

(20)

Das Antidumping-Übereinkommen 1994 enthält keine Bestimmungen über die Umgehung von Antidumpingmaßnahmen, obgleich in einem gesonderten GATT-Ministerbeschluss die Umgehung als ein Problem anerkannt wurde und dessen Lösung dem GATT-Antidumpingausschuss übertrug. Da die multilateralen Verhandlungen bisher scheiterten und das Ergebnis der 1 Befassung des World Trade Organisation (WTO)-Antidumpingausschusses nicht vorliegt, ist es erforderlich, dass das Unionsrecht Bestimmungen enthält, um Praktiken, einschließlich der einfachen Montage in der Union oder in einem Drittland, zu regeln, die in erster Linie auf die Umgehung von Antidumpingmaßnahmen abzielen.

(21)

Es ist außerdem wünschenswert, zu klären, welche Praktiken eine Umgehung der geltenden Maßnahmen darstellen. Eine Umgehung kann innerhalb und außerhalb der Union stattfinden. 1 Deshalb ist es notwendig, die unter der vorliegenden Verordnung bestehende Möglichkeit, Einführer von dem ausgeweiteten Zoll zu befreien, auch für die Ausführer vorzusehen, wenn Zölle erhoben werden, um gegen eine Umgehung außerhalb der Union vorzugehen.

(22)

Es ist zweckdienlich, die Aussetzung von Antidumpingmaßnahmen im Fall einer vorübergehenden Veränderung der Marktbedingungen zu gestatten, die die Beibehaltung derartiger Maßnahmen einstweilig nicht geeignet erscheinen lässt.

(23)

Es ist erforderlich, vorzusehen, dass die von der Untersuchung betroffenen Einfuhren Gegenstand einer zollamtlichen Erfassung sein können, so dass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren angewandt werden können.

(24)

Zur Sicherung der ordnungsgemäßen Durchsetzung der Maßnahmen ist es erforderlich, dass die Mitgliedstaaten den Einfuhrhandel bei Waren, die Gegenstand der Untersuchungen und Gegenstand von Maßnahmen sind, und den Betrag der im Rahmen dieser Verordnung vereinnahmten Zölle überwachen und der Kommission darüber Bericht erstatten.

(25)

Es sind Kontrollbesuche zur Überprüfung der Informationen zu dem Dumping und der Schädigung vorzusehen, wobei diese Kontrollbesuche von einer ordnungsgemäßen Beantwortung der Fragebogen abhängen sollten.

(26)

Um einen fristgerechten Abschluss der Untersuchungen zu ermöglichen, ist es wichtig, in den Fällen, in denen die Zahl der betroffenen Parteien oder Transaktionen sehr groß ist, eine Stichprobenauswahl vorzusehen.

(27)

Es ist erforderlich, vorzusehen, dass für Parteien, die nicht in zufriedenstellender Weise an der Untersuchung mitarbeiten, andere Informationen für die Sachaufklärung herangezogen werden können und dass derartige Informationen für die Parteien weniger günstig sein können, als wenn sie an der Untersuchung mitgearbeitet hätten.

(28)

Eine vertrauliche Behandlung von Informationen sollte vorgesehen werden, um Geschäftsgeheimnisse nicht zu verbreiten.

(29)

Es ist wesentlich, eine ordnungsgemäße Unterrichtung der betroffenen Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen vorzusehen, die unter gebührender Berücksichtigung des Entscheidungsprozesses in der Union innerhalb einer Frist stattfinden muss, die den Parteien die Verteidigung ihrer Interessen ermöglicht.

(30)

Es ist angebracht, ein Verwaltungssystem vorzusehen, damit Argumente zu der Frage vorgebracht werden können, ob Maßnahmen im Interesse der Union einschließlich des Interesses der Verbraucher liegen, und Fristen für die Vorlage dieser Informationen sowie das Recht der betroffenen Parteien auf Unterrichtung festzulegen.

(31)

Die Durchführung der vorliegenden Verordnung erfordert einheitliche Bedingungen für die Einführung vorläufiger und endgültiger Zölle und die Einstellung einer Untersuchung ohne die Einführung von Maßnahmen. Diese Maßnahmen sollten von der Kommission nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) erlassen werden.

(32)

Für den Erlass von vorläufigen Maßnahmen sollte das Beratungsverfahren zur Anwendung gelangen, da sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf den Erlass endgültiger Maßnahmen auswirken. Das Beratungsverfahren sollte — angesichts der Auswirkungen dieser Maßnahmen im Vergleich zu endgültigen Maßnahmen — auch für die Annahme von Verpflichtungen, die Einleitung bzw. Nichteinleitung von Überprüfungen beim Auslaufen von Maßnahmen, die Aussetzung von Maßnahmen, die Verlängerung der Aussetzung von Maßnahmen und die Wiederinkraftsetzung von Maßnahmen angewendet werden. Würde eine Verzögerung bei der Einführung von Maßnahmen zu einer schwer wiedergutzumachenden Schädigung führen, muss die Kommission die Möglichkeit haben, sofort anwendbare vorläufige Maßnahmen zu erlassen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Grundsätze

(1)   Ein Antidumpingzoll kann auf jede Ware eingeführt werden, die Gegenstand eines Dumpings ist und deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union eine Schädigung verursacht.

(2)   Eine Ware gilt als gedumpt, wenn ihr Preis bei der Ausfuhr in die Union niedriger ist als der vergleichbare Preis einer zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmten gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr.

(3)   Das Ausfuhrland ist normalerweise das Ursprungsland. Jedoch kann es sich auch um ein Zwischenland handeln, ausgenommen in den Fällen, in denen zum Beispiel die Ware nur Gegenstand eines Durchfuhrverkehrs durch dieses Land ist oder nicht in diesem Land hergestellt wird, oder wenn es dort keinen vergleichbaren Preis für sie gibt.

(4)   Im Sinne dieser Verordnung ist „gleichartige Ware“ eine Ware, die mit der betreffenden Ware identisch ist, d. h., ihr in jeder Hinsicht gleicht, oder, wenn es eine solche Ware nicht gibt, eine andere Ware, die zwar der betreffenden Ware nicht in jeder Hinsicht gleicht, aber Merkmale aufweist, die denen der betreffenden Ware sehr ähnlich sind.

Artikel 2

Feststellung des Dumpings

(1)   Der Normalwert stützt sich normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind.

Wird jedoch die gleichartige Ware von dem Ausführer im Ausfuhrland weder hergestellt noch verkauft, so kann der Normalwert anhand der Preise der anderen Verkäufer oder Hersteller ermittelt werden.

Die Preise zwischen Parteien, zwischen denen eine geschäftliche Verbindung oder eine Ausgleichsvereinbarung besteht, können nur dann als im normalen Handelsverkehr angesehen und für die Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden, wenn festgestellt wird, dass sie durch diese Geschäftsbeziehung nicht beeinflusst werden.

Bei der Prüfung der Frage, ob zwischen zwei Parteien eine geschäftliche Verbindung besteht, kann die Bestimmung des Begriffs „verbundene Personen“ in Artikel 127 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (5) berücksichtigt werden.

(2)   Die Verkäufe der gleichartigen Ware zum Verbrauch auf dem Inlandsmarkt werden normalerweise bei der Ermittlung des Normalwerts zugrunde gelegt, wenn die verkauften Mengen 5 v. H. oder mehr der verkauften Mengen der betreffenden Ware in der Union ausmachen. Ein niedrigerer Prozentsatz kann jedoch herangezogen werden, wenn beispielsweise die in Rechnung gestellten Preise für den betreffenden Markt als repräsentativ angesehen werden.

(3)   Wird die gleichartige Ware im normalen Handelsverkehr nicht oder nur in unzureichenden Mengen verkauft oder lassen diese Verkäufe wegen der besonderen Marktlage keinen angemessenen Vergleich zu, so wird der Normalwert der gleichartigen Ware anhand der Herstellkosten in dem Ursprungsland zuzüglich eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten und für Gewinne oder anhand der Preise bestimmt, die bei der Ausfuhr in ein geeignetes Drittland im normalen Handelsverkehr gelten, sofern diese Preise repräsentativ sind.

Von einer besonderen Marktlage für die betroffene Ware im Sinne des Unterabsatzes 1 kann unter anderem dann ausgegangen werden, wenn die Preise künstlich niedrig sind, wenn in beträchtlichem Umfang Barterhandel betrieben wird oder wenn nichtkommerzielle Verarbeitungsvereinbarungen bestehen.

(4)   Die Verkäufe der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes oder Exportverkäufe an ein Drittland zu Preisen, die unter den (fixen und variablen) Stückkosten zuzüglich der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten liegen, können nur dann aus preislichen Gründen als nicht im normalen Handelsverkehr getätigt angesehen und bei der Bestimmung des Normalwerts unberücksichtigt gelassen werden, wenn festgestellt wird, dass diese Verkäufe während eines längeren Zeitraums in erheblichen Mengen und zu Preisen getätigt werden, die während eines angemessenen Zeitraums nicht die Deckung aller Kosten ermöglichen.

Wenn die Preise, die zum Zeitpunkt des Verkaufs unter den Stückkosten liegen, die gewogenen durchschnittlichen Stückkosten im Untersuchungszeitraum übersteigen, werden sie als Preise angesehen, die während eines angemessenen Zeitraums die Deckung der Kosten ermöglichen.

Der längere Zeitraum umfasst normalerweise ein Jahr und darf in keinem Fall kürzer sein als sechs Monate, und Verkäufe unter Stückkosten werden als in erheblichen Mengen während eines solchen Zeitraums getätigt angesehen, wenn festgestellt wird, dass der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis niedriger ist als die gewogenen durchschnittlichen Stückkosten oder dass die Verkäufe unter Stückkosten mindestens 20 v. H. der zur Bestimmung des Normalwerts berücksichtigten Verkäufe ausmachen.

(5)   Die Kosten werden normalerweise anhand der Aufzeichnungen der Partei berechnet, sofern diese Aufzeichnungen den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des betreffenden Landes entsprechen und nachgewiesen wird, dass diese Aufzeichnungen die mit der Produktion und dem Verkauf der betreffenden Ware verbundenen Kosten in angemessener Weise widerspiegeln.

Spiegeln die Aufzeichnungen der betreffenden Partei die mit der Produktion und dem Verkauf der betreffenden Ware verbundenen Kosten nicht in angemessener Weise wider, so werden diese Kosten berichtigt oder anhand der Kosten anderer Hersteller oder Ausführer in demselben Land bzw., wenn solche Informationen nicht zur Verfügung stehen oder nicht verwendet werden können, auf einer anderen angemessenen Grundlage einschließlich Informationen aus anderen repräsentativen Märkten ermittelt.

Die für die ordnungsgemäße Kostenverteilung vorgelegten Nachweise werden berücksichtigt, sofern diese Kostenverteilungen traditionell vorgenommen wurden. In Ermangelung einer besseren Methode wird die Kostenverteilung auf Umsatzbasis bevorzugt. Sofern dies nicht bereits bei den Kostenverteilungen gemäß diesem Unterabsatz erfolgt ist, werden angemessene Berichtigungen für die nicht wiederkehrenden Kostenfaktoren vorgenommen, die der künftigen und/oder derzeitigen Produktion zugutekommen.

Werden die Kosten während eines Teils des Kostendeckungszeitraums durch die Inbetriebnahme neuer Produktionsanlagen, die erhebliche zusätzliche Investitionen erfordern, und durch niedrige Kapazitätsauslastungsraten beeinflusst, die sich aus der Produktionsaufnahme innerhalb oder während eines Teils des Untersuchungszeitraums ergeben, so werden die Kosten am Ende der Anlaufphase unter Berücksichtigung der vorgenannten Aufteilungsregeln zugrunde gelegt und auf dieser Höhe für den betreffenden Zeitraum in die in Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten gewogenen durchschnittlichen Kosten einbezogen. Die Dauer der Anlaufphase wird unter Berücksichtigung der Umstände des betreffenden Herstellers oder Ausführers bestimmt, darf aber einen angemessenen anfänglichen Anteil an dem Kostendeckungszeitraum nicht übersteigen. Für diese Kostenberichtigung während des Untersuchungszeitraums werden die Angaben zu der Anlaufphase, die sich über den Untersuchungszeitraum hinaus erstreckt, berücksichtigt, sofern sie vor den Kontrollbesuchen und innerhalb von drei Monaten nach der Einleitung der Untersuchung vorgelegt werden.

(6)   Die Beträge für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne werden anhand der Zahlen festgesetzt, die der untersuchte Ausführer oder Hersteller bei der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr tatsächlich verzeichnet. Ist dies nicht möglich, so können die Beträge festgesetzt werden:

a)

anhand des gewogenen Durchschnitts der tatsächlichen Beträge, die für andere untersuchte Ausführer oder Hersteller bei der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes ermittelt wurden;

b)

anhand der Beträge, die der betreffende Ausführer oder Hersteller bei der Produktion und dem Verkauf von Waren der gleichen allgemeinen Warengruppe auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes tatsächlich verzeichnet;

c)

anhand jeder anderen vertretbaren Methode, sofern der auf diese Weise ermittelte Gewinn nicht höher ist als der Gewinn, den andere Ausführer oder Hersteller bei Verkäufen von Waren der gleichen allgemeinen Warengruppe auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes erzielen.

(7)

a)

Im Fall von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft (6) erfolgt die Ermittlung des Normalwerts auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft oder des Preises, zu dem die Ware aus einem solchen Drittland in andere Länder sowie in die Union verkauft wird; falls dies nicht möglich ist, erfolgt die Ermittlung auf jeder anderen angemessenen Grundlage, einschließlich des für die gleichartige Ware in der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises, der erforderlichenfalls um eine angemessene Gewinnspanne gebührend berichtigt wird.

Ein geeignetes Drittland mit Marktwirtschaft wird auf nicht unvertretbare Weise unter gebührender Berücksichtigung aller zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehenden zuverlässigen Informationen ausgewählt. Ferner werden die Terminzwänge berücksichtigt. Es wird, soweit angemessen, ein Drittland mit Marktwirtschaft herangezogen, das Gegenstand der gleichen Untersuchung ist.

Die von der Untersuchung betroffenen Parteien werden alsbald nach der Einleitung des Verfahrens über die Wahl des Drittlandes mit Marktwirtschaft unterrichtet und erhalten eine Frist zur Stellungnahme von zehn Tagen.

b)

In Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren aus der Volksrepublik China, Vietnam und Kasachstan und aus Ländern ohne Marktwirtschaft, die zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung Mitglied der WTO sind, wird der Normalwert gemäß den Absätzen 1 bis 6 ermittelt, sofern auf der Grundlage ordnungsgemäß begründeter Anträge des oder der von der Untersuchung betroffenen Hersteller(s) und entsprechend den unter Buchstabe c genannten Kriterien und Verfahren nachgewiesen wird, dass für diesen oder diese Hersteller bei der Fertigung und dem Verkauf der betreffenden gleichartigen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen. Andernfalls findet Buchstabe a Anwendung.

c)

Ein Antrag im Sinne des Buchstabens b muss schriftlich gestellt werden und ausreichendes Beweismaterial dahingehend enthalten, dass der Hersteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist, d. h., wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

Die Unternehmen treffen ihre Entscheidungen über die Preise, Kosten und Inputs, einschließlich beispielsweise der Rohstoffe, der Kosten von Technologie und Arbeitskräften, Produktion, Verkäufen und Investitionen auf der Grundlage von Marktsignalen, die Angebot und Nachfrage widerspiegeln, und ohne nennenswerte diesbezügliche Staatseingriffe; dabei müssen die Kosten der wichtigsten Inputs im Wesentlichen auf Marktwerten beruhen;

die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Buchführungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird;

die Produktionskosten und die finanzielle Lage der Unternehmen sind infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems nicht mehr nennenswert verzerrt, insbesondere im Hinblick auf Anlageabschreibungen, sonstige Abschreibungen, den Barterhandel und die Bezahlung durch Schuldenausgleich;

die Unternehmen unterliegen Eigentums- und Insolvenzvorschriften, die Rechtssicherheit und Stabilität für die Unternehmensführung sicherstellen, und

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

Eine Entscheidung darüber, ob der Hersteller den unter diesem Buchstaben genannten Kriterien entspricht, erfolgt normalerweise innerhalb von sieben Monaten ab, in jedem Fall jedoch nicht später als acht Monate nach dem Beginn der Untersuchung, nach Ermöglichung der Stellungnahme des Wirtschaftszweigs der Union. Diese Entscheidung bleibt sodann während der gesamten Untersuchung gültig. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten in der Regel innerhalb von 28 Wochen nach Einleitung der Untersuchung über die von ihr durchgeführte Prüfung der Anträge gemäß Buchstabe b.

d)

Hat die Kommission ihre Untersuchung gemäß Artikel 17 beschränkt, so beschränkt sich eine Entscheidung nach den Buchstaben b und c dieses Absatzes auf die in die Untersuchung einbezogenen Parteien und auf diejenigen Hersteller, denen eine individuelle Behandlung nach Artikel 17 Absatz 3 gewährt wird.

(8)   Der Ausfuhrpreis ist der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der zur Ausfuhr aus dem Ausfuhrland in die Union verkauften Ware.

(9)   Gibt es keinen Ausfuhrpreis oder stellt sich heraus, dass der Ausfuhrpreis wegen einer geschäftlichen Verbindung oder einer Ausgleichsvereinbarung zwischen dem Ausführer und dem Einführer oder einem Dritten nicht zuverlässig ist, so kann der Ausfuhrpreis auf der Grundlage des Preises errechnet werden, zu dem die eingeführten Waren erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft werden, oder, wenn die Waren nicht an einen unabhängigen Käufer oder nicht in dem Zustand weiterverkauft werden, in dem sie eingeführt wurden, auf jeder anderen angemessenen Grundlage.

In diesen Fällen werden Berichtigungen für alle zwischen der Einfuhr und dem Wiederverkauf entstandenen Gewinne und Kosten einschließlich Zöllen und Abgaben vorgenommen, um einen zuverlässigen Ausfuhrpreis frei Grenze der Union zu ermitteln.

Die Beträge, für die Berichtigungen vorgenommen werden, umfassen alle Beträge, die normalerweise vom Einführer getragen werden, aber von Parteien innerhalb oder außerhalb der Union übernommen worden sind, bei denen sich herausstellt, dass eine geschäftliche Verbindung oder eine Ausgleichsvereinbarung mit dem Einführer oder Ausführer besteht; dazu gehören die üblichen Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Zölle, Antidumpingzölle und andere Abgaben, die im Einfuhrland aufgrund der Einfuhr oder des Verkaufs der Waren zu entrichten sind, eine angemessene Spanne für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne.

(10)   Zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert wird ein gerechter Vergleich durchgeführt. Dieser Vergleich erfolgt auf derselben Handelsstufe und unter Zugrundelegung von Verkäufen, die zu möglichst nahe beieinander liegenden Zeitpunkten getätigt werden, sowie unter gebührender Berücksichtigung anderer Unterschiede, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Ist die Vergleichbarkeit der ermittelten Normalwerte und Ausfuhrpreise nicht gegeben, werden, auf Antrag, jedes Mal gebührende Berichtigungen für Unterschiede bei Faktoren vorgenommen, die nachweislich die Preise und damit die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Dabei wird jede doppelte Berichtigung vermieden, insbesondere für Preisnachlässe, Rabatte, unterschiedliche Mengen und unterschiedliche Handelsstufen. Wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, können für folgende Faktoren Berichtigungen vorgenommen werden:

a)

Materielle Eigenschaften

Eine Berichtigung wird für Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften der betreffenden Ware vorgenommen. Der Betrag der Berichtigung entspricht einer vertretbaren Schätzung des Marktwerts dieses Unterschieds.

b)

Einfuhrabgaben und indirekte Steuern

Eine Berichtigung des Normalwerts wird für alle Einfuhrabgaben oder indirekten Steuern vorgenommen, mit denen die gleichartige Ware oder die darin verarbeiteten Erzeugnisse belastet werden, wenn sie zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmt sind, und nicht erhoben oder erstattet werden, wenn die Ware in die Union exportiert wird.

c)

Preisnachlässe und Mengenrabatte

Eine Berichtigung wird für Unterschiede bei Preisnachlässen und Rabatten einschließlich Mengenrabatten vorgenommen, wenn diese ordnungsgemäß quantifiziert werden und direkt mit den betreffenden Verkäufen zusammenhängen. Eine Berichtigung kann ferner für nachträgliche Preisnachlässe und Rabatte vorgenommen werden, sofern dieser Antrag sich auf die übliche Praxis in vorausgegangenen Zeiträumen stützt und die Voraussetzungen für die Gewährung der Preisnachlässe oder Rabatte gegeben sind.

d)

Handelsstufe

i)

Eine Berichtigung für Unterschiede bei den Handelsstufen, einschließlich etwaiger Unterschiede bei Verkäufen durch Erstausrüster („Original Equipment Manufacturer“, OEM) erfolgt, sofern für die Vertriebskette in beiden Märkten nachgewiesen wird, dass der Ausfuhrpreis einschließlich des rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreises eine andere Handelsstufe betrifft als der Normalwert und dass sich der Unterschied auf die Vergleichbarkeit der Preise ausgewirkt hat; letzteres muss durch anhaltende und eindeutige Unterschiede zwischen den Funktionen und Preisen des Verkäufers für die verschiedenen Handelsstufen auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlands nachweisbar sein. Die Höhe der Berichtigung richtet sich nach dem Marktwert des Unterschieds.

ii)

Bei unter Ziffer i nicht angesprochenen Fällen, wenn nämlich ein bestehender Unterschied bei der Handelsstufe aufgrund des Fehlens der entsprechenden Stufen auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes nicht beziffert werden kann oder wenn es sich ergibt, dass bestimmte Funktionen sich eindeutig auf andere Handelsstufen beziehen als auf diejenigen, die in dem Vergleich zugrunde gelegt wurden, kann jedoch eine besondere Berichtigung erfolgen.

e)

Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten

Eine Berichtigung wird vorgenommen für Unterschiede bei den Kosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Übermittlung der betreffenden Ware von den Betrieben des Ausführers an einen unabhängigen Käufer anfallen, sofern diese Kosten in den in Rechnung gestellten Preisen enthalten sind. Diese Kosten umfassen Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten.

f)

Verpackung

Eine Berichtigung wird vorgenommen für Unterschiede bei den Kosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verpackung der betreffenden Ware stehen.

g)

Kreditgewährung

Eine Berichtigung wird vorgenommen für Unterschiede bei den Kosten für jeglichen für die betreffenden Verkäufe gewährten Kredit, sofern dieser Faktor bei der Festlegung der in Rechnung gestellten Preise berücksichtigt wird.

h)

Kundendienstkosten

Eine Berichtigung wird vorgenommen für Unterschiede bei den direkten Kosten für die Erbringung von Gewährleistungen, Garantien, technische Hilfe und Kundendienst nach Maßgabe der Rechtsvorschriften und/oder des Verkaufsvertrags.

i)

Provisionen

Eine Berichtigung wird vorgenommen für Unterschiede bei den Provisionen, die für die betreffenden Verkäufe gezahlt werden.

Als „Provision“ gilt auch der Aufschlag, den ein Unternehmen, das mit der Ware oder der gleichartigen Ware handelt, erhält, sofern dieser Händler ähnliche Funktionen ausübt wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter.

j)

Währungsumrechnungen

Erfordert der Preisvergleich eine Währungsumrechnung, so wird dafür der Wechselkurs vom Verkaufstag herangezogen; steht ein Devisenverkauf auf Terminmärkten unmittelbar mit dem Ausfuhrgeschäft in Zusammenhang, so wird jedoch der beim Terminverkauf angewandte Wechselkurs herangezogen. Normalerweise entspricht das Datum des Verkaufs dem Datum der Rechnung, jedoch kann auch das Datum des Vertrags, des Kaufauftrags oder der Auftragsbestätigung herangezogen werden, wenn diese für die Ermittlung der wesentlichen Verkaufsbedingungen eher geeignet sind. Wechselkursschwankungen werden nicht berücksichtigt, und den Ausführern wird eine Frist von 60 Tagen eingeräumt, um anhaltende Wechselkursschwankungen im Untersuchungszeitraum zu berücksichtigen.

k)

Andere Faktoren

Eine Berichtigung kann auch für Unterschiede bei anderen nicht unter den Buchstaben a bis j genannten Faktoren vorgenommen werden, sofern die Auswirkung auf die Vergleichbarkeit der Preise im Sinne dieses Absatzes nachgewiesen werden kann; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Kunden aufgrund der Unterschiede bei diesen Faktoren auf dem Inlandsmarkt anhaltend unterschiedliche Preise zahlen.

(11)   Vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen über einen gerechten Vergleich werden die Dumpingspannen im Untersuchungszeitraum normalerweise durch einen Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen Durchschnitt der Preise aller Ausfuhrgeschäfte in die Union oder durch einen Vergleich der einzelnen Normalwerte und der einzelnen Preise bei der Ausfuhr in die Union je Geschäftsvorgang ermittelt. Der gewogene durchschnittliche Normalwert kann jedoch auch mit den Preisen aller Ausfuhrgeschäfte in die Union verglichen werden, wenn die Ausfuhrpreise je nach Käufer, Region oder Verkaufszeitraum erheblich voneinander abweichen und wenn die im ersten Satz dieses Absatzes genannten Methoden die Dumpingpraktiken nicht in vollem Umfang widerspiegeln würden. Dieser Absatz schließt eine Stichprobenauswahl gemäß Artikel 17 nicht aus.

(12)   Die Dumpingspanne entspricht dem Betrag, um den der Normalwert den Ausfuhrpreis übersteigt. Bei unterschiedlichen Dumpingspannen kann eine gewogene durchschnittliche Dumpingspanne ermittelt werden.

Artikel 3

Feststellung der Schädigung

(1)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, bedeutet der Begriff „Schädigung“ im Sinne dieser Verordnung, dass ein Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder dass die Errichtung eines Wirtschaftszweigs der Union erheblich verzögert wird; der Begriff „Schädigung“ ist gemäß diesem Artikel auszulegen.

(2)   Die Feststellung einer Schädigung stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung

a)

des Volumens der gedumpten Einfuhren und ihrer Auswirkungen auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Markt der Union und

b)

der Auswirkungen dieser Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union.

(3)   Im Zusammenhang mit dem Volumen der gedumpten Einfuhren ist zu berücksichtigen, ob diese Einfuhren entweder absolut oder im Verhältnis zu Produktion oder Verbrauch in der Union erheblich angestiegen sind. Im Zusammenhang mit den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise ist in Betracht zu ziehen, ob im Vergleich zu dem Preis einer gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Union eine erhebliche Preisunterbietung durch die gedumpten Einfuhren stattgefunden hat oder ob diese Einfuhren auf andere Weise einen erheblichen Preisrückgang verursacht oder Preiserhöhungen, die andernfalls eingetreten wären, deutlich verhindert haben. Weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise ausschlaggebend.

(4)   Sind die Einfuhren einer Ware aus mehr als einem Land gleichzeitig Gegenstand von Antidumpinguntersuchungen, so werden die Auswirkungen dieser Einfuhren nur dann kumulativ beurteilt, wenn festgestellt wird, dass

a)

die ermittelte Dumpingspanne für die Einfuhren aus jedem einzelnen Land den in Artikel 9 Absatz 3 genannten Mindestprozentsatz übersteigt und das Volumen der Einfuhren aus jedem einzelnen Land nicht unerheblich ist und

b)

eine kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren angesichts des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren sowie des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren und der gleichartigen Ware der Union angemessen ist.

(5)   Die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den betroffenen Wirtschaftszweig der Union umfasst eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen, einschließlich der Tatsache, dass ein Wirtschaftszweig sich noch von den Auswirkungen früherer Dumpingpraktiken oder Subventionen erholen muss, der Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne, des tatsächlichen und des potentiellen Rückgangs von Absatz, Gewinn, Produktion, Marktanteil, Produktivität, Rentabilität und Kapazitätsauslastung, der Faktoren, die die Preise der Union beeinflussen, der tatsächlichen und potentiellen negativen Auswirkungen auf Cash-flow, Lagerbestände, Beschäftigung, Löhne, Wachstum, Kapitalbeschaffungs- oder Investitionsmöglichkeiten. Diese Liste ist nicht erschöpfend, und weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise ausschlaggebend.

(6)   Aus allen einschlägigen im Hinblick auf Absatz 2 vorgelegten Beweisen muss hervorgehen, dass die gedumpten Einfuhren eine Schädigung im Sinne dieser Verordnung verursachen. Insbesondere gehört dazu der Nachweis, dass das gemäß Absatz 3 ermittelte Volumen und/oder Preisniveau für die in Absatz 5 genannten Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union verantwortlich sind und dass diese Auswirkungen ein solches Ausmaß erreichen, dass sie als bedeutend bezeichnet werden können.

(7)   Andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren, die den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit schädigen, werden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, dass die durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht nach Absatz 6 den gedumpten Einfuhren zugerechnet wird. In diesem Zusammenhang können unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt werden: Volumen und Preise der nicht gedumpten Einfuhren, Nachfragerückgang oder Veränderung der Verbrauchsgewohnheiten, handelsbeschränkende Praktiken der ausländischen Hersteller und der Unionshersteller sowie Wettbewerb zwischen ihnen, Entwicklungen in der Technologie und Ausfuhrleistung und Produktivität des Wirtschaftszweiges der Union.

(8)   Die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren werden an der Produktion der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Union gemessen, wenn die verfügbaren Informationen eine Abgrenzung dieser Produktion anhand von Kriterien wie Produktionsverfahren, Verkäufe und Gewinne der Hersteller erlauben. Lässt sich diese Produktion nicht abgrenzen, so werden die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren an der Produktion der kleinsten die gleichartige Ware mit einschließenden Gruppe oder Palette von Waren gemessen, für die die erforderlichen Informationen erhältlich sind.

(9)   Die Feststellung, dass eine bedeutende Schädigung droht, muss auf Tatsachen beruhen und darf sich nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten stützen. Das Eintreten von Umständen, unter denen das Dumping eine Schädigung verursachen würde, muss klar voraussehbar gewesen sein und unmittelbar bevorstehen.

Bei der Feststellung, dass eine bedeutende Schädigung droht, werden unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt:

a)

eine erhebliche Steigerungsrate bei den gedumpten Einfuhren auf dem Markt der Union als Indiz für einen voraussichtlichen erheblichen Einfuhranstieg;

b)

genügend frei verfügbare Kapazitäten beim Ausführer oder eine unmittelbar bevorstehende, erhebliche Ausweitung seiner Kapazitäten als Indiz für einen voraussichtlichen erheblichen Anstieg der gedumpten Ausfuhren in die Union, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Maße andere Ausfuhrmärkte zusätzliche Ausfuhren aufnehmen können;

c)

die Frage, ob die Einfuhren zu Preisen getätigt werden, die in erheblichem Maße Druck auf die Preise ausüben würden oder Preiserhöhungen, die andernfalls eingetreten wären, verhindern und die Nachfrage nach weiteren Einfuhren voraussichtlich steigern würden;

d)

die Lagerbestände bei der untersuchten Ware.

Keiner dieser Faktoren ist für sich genommen notwendigerweise ausschlaggebend, aber alle berücksichtigten Faktoren zusammen müssen zu der Schlussfolgerung führen, dass weitere gedumpte Ausfuhren unmittelbar bevorstehen und dass ohne die Einführung von Schutzmaßnahmen eine bedeutende Schädigung verursacht würde.

Artikel 4

Bestimmung des Begriffs „Wirtschaftszweig der Union“

(1)   Im Sinne dieser Verordnung gilt als „Wirtschaftszweig der Union“ die Gesamtheit der Unionshersteller der gleichartigen Waren oder derjenigen unter ihnen, deren Produktion insgesamt einen erheblichen Teil der gesamten Unionsproduktion dieser Waren nach Artikel 5 Absatz 4 ausmacht, dabei gelten folgende Ausnahmen:

a)

Sind Hersteller mit Ausführern oder Einführern geschäftlich verbunden oder selbst Einführer der angeblich gedumpten Ware, so ist es zulässig, unter dem Begriff „Wirtschaftszweig der Union“ nur die übrigen Hersteller zu verstehen.

b)

Unter außergewöhnlichen Umständen besteht die Möglichkeit, das Gebiet der Union für die betreffende Produktion in zwei oder mehr Wettbewerbsmärkte aufzuteilen und die Hersteller auf jedem einzelnen Markt als eigenen Wirtschaftszweig anzusehen, wenn

i)

die Hersteller auf einem solchen Markt ihre gesamte oder nahezu ihre gesamte Produktion der betreffenden Ware auf diesem Markt verkaufen, und

ii)

die Nachfrage auf diesem Markt nicht in erheblichem Maße von Herstellern der betreffenden Ware gedeckt wird, die ihren Standort in einer anderen Region der Union haben.

Unter diesen Umständen kann eine Schädigung selbst dann festgestellt werden, wenn ein größerer Teil des gesamten Wirtschaftszweigs der Union nicht geschädigt wird, sofern sich die gedumpten Einfuhren auf einen solchen isolierten Markt konzentrieren und die Hersteller der gesamten oder nahezu gesamten Produktion auf diesem Markt schädigen.

(2)   Im Sinne des Absatzes 1 gilt ein Hersteller nur dann als mit einem Ausführer oder Einführer geschäftlich verbunden, wenn

a)

einer von ihnen direkt oder indirekt den anderen kontrolliert, oder

b)

beide von ihnen direkt oder indirekt von einem Dritten kontrolliert werden,

c)

sie gemeinsam direkt oder indirekt einen Dritten kontrollieren, sofern Grund zu der Annahme oder dem Verdacht besteht, dass der betreffende Hersteller aufgrund dieser geschäftlichen Verbindung anders handelt als ein unabhängiger Hersteller.

Im Sinne dieses Absatzes gilt, dass einer einen anderen kontrolliert, wenn er rechtlich oder tatsächlich in der Lage ist, auf den anderen Zwang auszuüben oder ihm Weisungen zu erteilen.

(3)   Werden die Hersteller in einer bestimmten Region als Wirtschaftszweig der Union angesehen, so wird den Ausführern Gelegenheit gegeben, Verpflichtungen gemäß Artikel 8 für diese Region anzubieten. In solchen Fällen ist bei der Bewertung des Unionsinteresses der Maßnahmen den Interessen der Region in besonderem Maße Rechnung zu tragen. Wird eine angemessene Verpflichtung nicht umgehend angeboten oder kommt es zu den in Artikel 8 Absätze 9 und 10 genannten Situationen, so kann ein vorläufiger oder ein endgültiger Zoll für die gesamte Union eingeführt werden. In diesen Fällen können die Zölle auf bestimmte Hersteller oder Ausführer beschränkt werden, soweit dies durchführbar ist.

(4)   Artikel 3 Absatz 8 findet auf diesen Artikel Anwendung.

Artikel 5

Einleitung des Verfahrens

(1)   Vorbehaltlich von Absatz 6 wird eine Untersuchung zur Feststellung des Vorliegens, des Umfangs und der Auswirkungen angeblicher Dumpingpraktiken auf einen schriftlichen Antrag eingeleitet, der von einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen eines Wirtschaftszweigs der Union handelt, gestellt wird.

Der Antrag kann an die Kommission oder einen Mitgliedstaat gerichtet werden, der ihn an die Kommission weiterleitet. Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten eine Abschrift aller Anträge, die ihr zugehen. Der Antrag gilt als an dem ersten Arbeitstag nach Eingang als Einschreiben bei der Kommission oder nach Ausstellen einer Empfangsbestätigung durch die Kommission gestellt.

Verfügt ein Mitgliedstaat, ohne dass ein Antrag gestellt worden ist, über ausreichende Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte Schädigung eines Wirtschaftszweigs der Union, so teilt er der Kommission diese Beweise unverzüglich mit.

(2)   Ein Antrag nach Absatz 1 muss Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine Schädigung sowie für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den angeblich gedumpten Einfuhren und der angeblichen Schädigung enthalten. Der Antrag enthält die folgenden dem Antragsteller üblicherweise zur Verfügung stehenden Informationen:

a)

Name des Antragstellers und Beschreibung des Volumens und des Wertes der Unionsproduktion der gleichartigen Ware durch den Antragsteller. Wird ein schriftlicher Antrag im Namen eines Wirtschaftszweigs der Union gestellt, so ist zur Identifizierung des Wirtschaftszweigs, in dessen Namen der Antrag gestellt wird, eine Liste aller bekannten Unionshersteller der gleichartigen Ware oder aller Zusammenschlüsse von Unionsherstellern der gleichartigen Ware und, soweit möglich, eine Beschreibung des Volumens und des Wertes der auf diese Hersteller entfallenden Unionsproduktion der gleichartigen Ware vorzulegen;

b)

vollständige Beschreibung der angeblich gedumpten Ware, Namen der fraglichen Ursprungs- oder Ausfuhrländer, Namen aller bekannten Ausführer oder ausländischen Hersteller sowie eine Liste der bekannten Einführer der betreffenden Ware;

c)

die Preise, zu denen die betreffende Ware zum Verbrauch auf den Inlandsmärkten der Ursprungs- oder Ausfuhrländer verkauft wird (oder, soweit angemessen, die Preise, zu denen die Ware aus den Ursprungs- oder Ausfuhrländern an ein oder mehrere Drittländer verkauft wird, oder über den rechnerisch ermittelten Wert der Ware), sowie die Ausfuhrpreise oder, soweit angemessen, die Preise, zu denen die Ware erstmals an einen unabhängigen Käufer in der Union weiterverkauft wird;

d)

die Entwicklung des Volumens der angeblich gedumpten Einfuhren, die Auswirkungen dieser Einfuhren auf die Preise der gleichartigen Ware auf dem Unionsmarkt und folglich auf den Wirtschaftszweig der Union, so wie sie sich beispielsweise in den in Artikel 3 Absätze 3 und 5 aufgeführten relevanten Faktoren und Indizes widerspiegeln, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen.

(3)   Die Kommission prüft, soweit möglich, die Richtigkeit und die Stichhaltigkeit der dem Antrag beigefügten Beweise, um festzustellen, ob genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen.

(4)   Eine Untersuchung nach Absatz 1 wird nur dann eingeleitet, wenn geprüft wurde, in welchem Maße der Antrag von den Unionsherstellern der gleichartigen Ware unterstützt bzw. abgelehnt wird, und daraufhin festgestellt wurde, dass der Antrag von einem Wirtschaftszweig der Union oder in seinem Namen gestellt wurde. Der Antrag gilt als „von einem Wirtschaftszweig der Union oder in seinem Namen“ gestellt, wenn er von Unionsherstellern unterstützt wird, deren Produktion insgesamt mehr als 50 v. H. der Gesamtproduktion der gleichartigen Ware darstellt, die auf den Teil des Wirtschaftszweigs der Union entfällt, der den Antrag entweder unterstützt oder ablehnt. Eine Untersuchung wird jedoch nicht eingeleitet, wenn auf die Unionshersteller, die den Antrag ausdrücklich unterstützen, weniger als 25 v. H. der Gesamtproduktion der gleichartigen vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten Ware entfallen.

(5)   Die Behörden geben den Antrag auf Einleitung einer Untersuchung nicht öffentlich bekannt, bevor ein Beschluss über die Einleitung einer solchen Untersuchung ergangen ist. Nach Eingang eines mit den erforderlichen Unterlagen versehenen Antrags und vor der Einleitung einer Untersuchung wird jedoch die Regierung des betroffenen Ausfuhrlandes unterrichtet.

(6)   Beschließt die Kommission unter besonderen Umständen, eine Untersuchung einzuleiten, ohne dass ein entsprechender schriftlicher Antrag von einem Wirtschaftszweig der Union oder in seinem Namen gestellt wurde, so erfolgt dies, wenn nach Absatz 2 genügend Beweise für das Dumping, eine Schädigung und einen ursächlichen Zusammenhang vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten, wenn sie entschieden hat, dass eine Untersuchung eingeleitet werden muss.

(7)   Die Beweise sowohl für das Dumping als auch für die Schädigung werden bei dem Beschluss über die Einleitung einer Untersuchung gleichzeitig berücksichtigt. Ein Antrag wird zurückgewiesen, wenn entweder die Beweise für das Dumping oder für die Schädigung nicht ausreichen, um eine Untersuchung des Falls zu rechtfertigen. Verfahren sind nicht gegen Länder einzuleiten, deren Einfuhren einen Marktanteil von weniger als 1 v. H. ausmachen, es sei denn, diese Länder erreichen zusammen 3 v. H. oder mehr des Unionsverbrauchs.

(8)   Der Antrag kann vor der Einleitung der Untersuchung zurückgezogen werden und gilt dann als nicht gestellt.

(9)   Stellt sich heraus, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen, so eröffnet die Kommission innerhalb von 45 Tagen nach dem Zeitpunkt der Antragstellung ein Verfahren und veröffentlicht eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Reichen die Beweise nicht aus, so wird der Antragsteller hiervon innerhalb von 45 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag bei der Kommission gestellt worden ist, unterrichtet. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten in der Regel innerhalb von 21 Tagen nach dem Zeitpunkt der Antragstellung bei der Kommission über die von ihr durchgeführte Prüfung des Antrags.

(10)   Die Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens kündigt die Einleitung einer Untersuchung an, bezeichnet die betroffenen Waren und die betroffenen Länder, enthält eine Zusammenfassung der eingegangenen Informationen und den Hinweis, dass alle sachdienlichen Informationen der Kommission zu übermitteln sind.

Darin werden die Fristen festgesetzt, innerhalb deren interessierte Parteien sich selbst melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und Informationen unterbreiten können, wenn solche Standpunkte und Informationen während der Untersuchung berücksichtigt werden sollen; ferner wird die Frist festgesetzt, innerhalb deren interessierte Parteien bei der Kommission einen Antrag auf Anhörung nach Artikel 6 Absatz 5 stellen können.

(11)   Die Kommission unterrichtet die bekanntermaßen betroffenen Ausführer, Einführer und repräsentativen Verbände von Einführern und Ausführern sowie die Vertreter des Ausfuhrlandes und die Antragsteller über die Einleitung des Verfahrens und übermittelt unter gebührender Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen den bekanntermaßen betroffenen Ausführern sowie den Behörden des Ausfuhrlandes den vollen Wortlaut des schriftlichen Antrags nach Absatz 1 und stellt ihn auf Antrag auch den anderen einbezogenen interessierten Parteien zur Verfügung. Wenn besonders viele Ausführer betroffen sind, kann der volle Wortlaut des schriftlichen Antrags lediglich den Behörden des Ausfuhrlandes oder dem zuständigen Wirtschaftsverband übermittelt werden.

(12)   Eine Antidumpinguntersuchung steht der Zollabfertigung nicht entgegen.

Artikel 6

Untersuchung

(1)   Nach Einleitung des Verfahrens leitet die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Untersuchung auf Unionsebene ein. Diese Untersuchung erstreckt sich sowohl auf das Dumping als auch auf die Schädigung, die gleichzeitig untersucht werden.

Für die Zwecke einer repräsentativen Feststellung wird ein Untersuchungszeitraum gewählt, der im Fall von Dumping normalerweise einen der Einleitung des Verfahrens unmittelbar vorangehenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten umfasst.

Informationen, die für einen Zeitraum nach diesem Untersuchungszeitraum vorgelegt werden, werden normalerweise nicht berücksichtigt.

(2)   Den Parteien, denen im Rahmen einer Antidumpinguntersuchung Fragebogen zugesandt werden, wird eine Beantwortungsfrist von mindestens 30 Tagen eingeräumt. Die Frist für die Ausführer beginnt an dem Tag des Eingangs des Fragebogens, wobei davon ausgegangen wird, dass der Fragebogen eine Woche nach dem Tag eingeht, an dem er an den Ausführer abgesandt oder der zuständigen diplomatischen Vertretung des Ausfuhrlandes übermittelt wurde. Eine Verlängerung der 30-Tage-Frist kann unter gebührender Berücksichtigung der Fristen für die Untersuchung gewährt werden, sofern die Partei wegen besonderer Umstände einen triftigen Grund für diese Verlängerung angeben kann.

(3)   Die Kommission kann die Mitgliedstaaten ersuchen, ihr Auskünfte zu erteilen, und die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um den Ersuchen der Kommission nachzukommen.

Sie übermitteln der Kommission die erbetenen Auskünfte sowie die Ergebnisse der angestellten Nachprüfungen, Kontrollen oder Untersuchungen.

Sind diese Informationen von allgemeinem Interesse, und ist ihre Weitergabe von einem Mitgliedstaat erbeten worden, so übermittelt die Kommission diese Informationen den Mitgliedstaaten, es sei denn, sie sind vertraulich; in diesem Fall wird eine nichtvertrauliche Zusammenfassung übermittelt.

(4)   Die Kommission kann die Mitgliedstaaten ersuchen, alle erforderlichen Nachprüfungen und Kontrollen durchzuführen, und zwar insbesondere bei Einführern, Händlern und Herstellern der Union, und Untersuchungen in Drittländern durchzuführen, sofern die betroffenen Unternehmen ihre Zustimmung erteilen und die offiziell unterrichtete Regierung des betreffenden Landes keine Einwände erhebt.

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um den Ersuchen der Kommission nachzukommen.

Bedienstete der Kommission können auf Antrag der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats die Bediensteten der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen.

(5)   Die interessierten Parteien, die sich gemäß Artikel 5 Absatz 10 selbst gemeldet haben, werden angehört, wenn sie innerhalb der in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union festgesetzten Frist eine solche Anhörung schriftlich beantragen und dabei nachweisen, dass sie eine interessierte Partei sind, die wahrscheinlich vom Ergebnis des Verfahrens betroffen sein wird und dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

(6)   Auf Antrag erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter der Regierung des Ausfuhrlandes und die Antragsteller, die sich gemäß Artikel 5 Absatz 10 selbst gemeldet haben, Gelegenheit, mit den Parteien zusammenzutreffen, die entgegengesetzte Interessen vertreten, damit gegenteilige Ansichten geäußert und Gegenargumente vorgebracht werden können.

Dabei wird der notwendigen Wahrung der Vertraulichkeit und den praktischen Bedürfnissen der Parteien Rechnung getragen.

Die Parteien sind nicht verpflichtet, an solchen Zusammenkünften teilzunehmen, und ihre Abwesenheit ist ihrer Sache nicht abträglich.

Mündliche Informationen nach diesem Absatz werden nur berücksichtigt, sofern sie in schriftlicher Form nachgereicht werden.

(7)   Die Antragsteller, die Einführer und Ausführer sowie ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und die Verbraucherorganisationen, die sich gemäß Artikel 5 Absatz 10 selbst gemeldet haben, sowie die Vertreter des Ausfuhrlandes können auf schriftlichen Antrag alle von einer von der Untersuchung betroffenen Partei zur Verfügung gestellten Unterlagen mit Ausnahme der von den Behörden der Union oder ihrer Mitgliedstaaten erstellten internen Dokumente einsehen, die für die Darlegung ihres Standpunktes erheblich und nicht vertraulich im Sinne des Artikels 19 sind und bei der Untersuchung verwendet werden.

Diese Parteien können zu diesen Unterlagen Stellung nehmen, und ihre Kommentare werden berücksichtigt soweit sie hinreichend begründet worden sind.

(8)   Außer unter den in Artikel 18 genannten Umständen werden die von interessierten Parteien beigebrachten Informationen, auf die sich die Feststellungen stützen, soweit wie möglich auf ihre Richtigkeit geprüft.

(9)   Bei Verfahren nach Artikel 5 Absatz 9 wird die Untersuchung, wenn möglich, innerhalb eines Jahres abgeschlossen. In jedem Fall werden solche Untersuchungen innerhalb von 15 Monaten nach ihrer Einleitung auf der Grundlage der gemäß Artikel 8 für Verpflichtungen und gemäß Artikel 9 für endgültige Maßnahmen getroffenen Feststellungen abgeschlossen.

Artikel 7

Vorläufige Maßnahmen

(1)   Vorläufige Zölle können auferlegt werden wenn:

a)

ein Verfahren nach Artikel 5 eingeleitet wurde;

b)

eine entsprechende Bekanntmachung veröffentlicht wurde und die interessierten Parteien nach Artikel 5 Absatz 10 1 ausreichend Gelegenheit erhielten, Informationen vorzulegen und Stellungnahmen abzugeben;

c)

vorläufig festgestellt wurde, dass Dumping vorliegt und ein Wirtschaftszweig der Union dadurch geschädigt wird, und

d)

das Unionsinteresse Maßnahmen zur Beseitigung dieser Schädigung erforderlich macht.

Die vorläufigen Zölle werden frühestens 60 Tage, spätestens jedoch neun Monate nach der Einleitung des Verfahrens eingeführt.

(2)   Der Betrag des vorläufigen Zolls darf die vorläufig ermittelte Dumpingspanne nicht übersteigen; er sollte jedoch niedriger sein als die Dumpingspanne, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen.

(3)   Die vorläufigen Zölle sind in Form einer Sicherheitsleistung zu sichern, und die Überführung der betreffenden Waren in den freien Verkehr in der Union wird von der Leistung einer solchen Sicherheit abhängig gemacht.

(4)   Die Kommission trifft vorläufige Maßnahmen gemäß dem in Artikel 15 Absatz 4 vorgesehenen Verfahren.

(5)   Beantragt ein Mitgliedstaat ein umgehendes Eingreifen der Kommission und sind die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt, so beschließt die Kommission innerhalb von höchstens fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, ob ein vorläufiger Antidumpingzoll einzuführen ist.

(6)   Die Geltungsdauer vorläufiger Zölle kann auf sechs Monate beschränkt und um weitere drei Monate verlängert werden oder aber neun Monate betragen. Sie darf jedoch nur verlängert werden oder neun Monate betragen, wenn die Ausführer, auf die ein erheblicher Prozentsatz des betreffenden Handels entfällt, dies beantragen oder nach Mitteilung durch die Kommission keine Einwände erheben.

Artikel 8

Verpflichtungen

(1)   Wurde im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung das Vorliegen von Dumping und Schädigung festgestellt, kann die Kommission gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 vorgesehenen Beratungsverfahren zufriedenstellende freiwillige Verpflichtungsangebote annehmen, in denen sich ein Ausführer verpflichtet, seine Preise zu ändern oder die Ausfuhren zu Dumpingpreisen zu unterlassen, sofern sie davon überzeugt ist, dass die schädigenden Auswirkungen des Dumpings auf diese Weise beseitigt werden.

In diesem Fall gelten von der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 1 eingeführte vorläufige Zölle bzw. gemäß Artikel 9 Absatz 4 eingeführte endgültige Zölle während der Geltungsdauer dieser Verpflichtungen nicht für die Einfuhren der betroffenen Ware, die von den Unternehmen hergestellt werden, die im Beschluss der Kommission zur Annahme des Verpflichtungsangebots und etwaigen späteren Änderung dieses Beschlusses aufgeführt sind.

Preiserhöhungen aufgrund solcher Verpflichtungen dürfen nicht höher sein, als es zum Ausgleich der Dumpingspanne erforderlich ist; ferner sollten sie niedriger als die Dumpingspanne sein, wenn diese Erhöhungen ausreichen, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen.

(2)   Verpflichtungen können von der Kommission vorgeschlagen werden, aber ein Ausführer ist nicht verpflichtet, derartige Verpflichtungen einzugehen. Die Tatsache, dass Ausführer solche Verpflichtungen nicht anbieten oder einer Aufforderung hierzu nicht nachkommen, wirkt sich nicht nachteilig auf die Prüfung des Falls aus.

Jedoch kann festgestellt werden, dass eine drohende Schädigung mit größerer Wahrscheinlichkeit eintreten wird, wenn die gedumpten Einfuhren anhalten. Verpflichtungen dürfen von den Ausführern nur dann verlangt oder angenommen werden, wenn vorläufig festgestellt wurde, dass Dumping vorliegt und dass dadurch eine Schädigung verursacht wird.

Außer unter außergewöhnlichen Umständen müssen Verpflichtungen spätestens am Ende des Zeitraums angeboten werden, in dem gemäß Artikel 20 Absatz 5 Bemerkungen vorgebracht werden können.

(3)   Verpflichtungsangebote brauchen nicht angenommen zu werden, wenn ihre Annahme als nicht sinnvoll angesehen wird, beispielsweise weil die Zahl der tatsächlichen oder potentiellen Ausführer zu groß ist oder andere Gründe, einschließlich Erwägungen grundsätzlicher Art, dagegensprechen. Dem betroffenen Ausführer kann der Grund, aus dem beabsichtigt wird, die Ablehnung des Verpflichtungsangebots vorzuschlagen, mitgeteilt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Gründe für die Ablehnung werden in dem endgültigen Beschluss dargelegt.

(4)   Die Parteien, die eine Verpflichtung anbieten, müssen eine nichtvertrauliche Fassung dieser Verpflichtung vorlegen, damit sie den von der Untersuchung betroffenen Parteien zur Verfügung gestellt werden kann.

(5)   Werden Verpflichtungen angenommen, so wird die Untersuchung eingestellt. Die Kommission stellt die Untersuchung gemäß dem in Artikel 15 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren ein.

(6)   Werden Verpflichtungen angenommen, so wird die Untersuchung des Dumpings und der Schädigung normal abgeschlossen. Wird in diesem Fall festgestellt, dass kein Dumping oder keine Schädigung vorliegt, so wird die Verpflichtung automatisch hinfällig, es sei denn, diese Feststellung ist weitgehend auf das Bestehen einer Verpflichtung zurückzuführen. In diesen Fällen kann verlangt werden, dass die Verpflichtung über einen angemessenen Zeitraum aufrechterhalten wird.

Wird festgestellt, dass Dumping und eine Schädigung vorliegen, so wird die Verpflichtung entsprechend den Verpflichtungsbedingungen und dieser Verordnung aufrechterhalten.

(7)   Die Kommission verlangt von jedem Ausführer, von dem eine Verpflichtung angenommen wurde, dass er in regelmäßigen Abständen Informationen über die Einhaltung dieser Verpflichtung erteilt und die Überprüfung der diesbezüglichen Angaben gestattet. Kommt der Ausführer diesem Verlangen nicht nach, so wird dies als eine Verletzung der Verpflichtung angesehen.

(8)   Werden Verpflichtungen von bestimmten Ausführern im Laufe einer Untersuchung angenommen, so gelten sie gemäß Artikel 11 als von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Untersuchung für das Ausfuhrland abgeschlossen wird.

(9)   Wird eine Verpflichtung von einer Partei verletzt oder zurückgenommen, oder widerruft die Kommission die Annahme der Verpflichtung, so wird die Annahme der Verpflichtung durch einen Beschluss der Kommission oder gegebenenfalls eine Verordnung der Kommission widerrufen, und es gilt automatisch der von der Kommission gemäß Artikel 7 eingeführte vorläufige Zoll oder der gemäß Artikel 9 Absatz 4 eingeführte endgültige Zoll, sofern der betroffene Ausführer Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat, es sei denn, er hat die Verpflichtung selbst zurückgenommen. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten, wenn sie beschließt, eine Verpflichtung zurückzunehmen.

Jede betroffene Partei und jeder Mitgliedstaat können Informationen vorlegen, die Anscheinsbeweise dafür enthalten, dass eine Verpflichtung verletzt wurde. Die anschließende Prüfung, ob eine Verletzung der Verpflichtung vorliegt, wird normalerweise innerhalb von sechs Monaten, keinesfalls aber später als neun Monate nach der Stellung eines ordnungsgemäß begründeten Antrags abgeschlossen.

Die Kommission kann die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten um Unterstützung bei der Überwachung der Verpflichtungen ersuchen.

(10)   Ein vorläufiger Zoll kann gemäß Artikel 7 auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen eingeführt werden, sofern Grund zu der Annahme besteht, dass eine Verpflichtung verletzt worden ist, oder im Fall der Verletzung oder der Rücknahme einer Verpflichtung, sofern die Untersuchung, die zu der Verpflichtung führte, nicht abgeschlossen wurde.

Artikel 9

Abschluss ohne Maßnahmen; Einführung endgültiger Zölle

(1)   Wird der Antrag zurückgenommen, so kann das Verfahren abgeschlossen werden, es sei denn, dass dies nicht im Interesse der Union liegt.

(2)   Stellt sich heraus, dass keine Schutzmaßnahmen notwendig sind, so wird die Untersuchung oder das Verfahren eingestellt. Die Kommission stellt die Untersuchung gemäß dem in Artikel 15 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren ein.

(3)   Bei Verfahren, die gemäß Artikel 5 Absatz 9 eingeleitet werden, wird die Schädigung normalerweise als unerheblich angesehen, wenn die betreffenden Einfuhren unter den in Artikel 5 Absatz 7 festgelegten Mengen liegen. Die gleichen Verfahren werden unverzüglich eingestellt, wenn festgestellt wird, dass die Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des Ausfuhrpreises, weniger als 2 v. H. beträgt, wobei jedoch nur die Untersuchung eingestellt wird, wenn die Dumpingspanne für einzelne Ausführer unter 2 v. H. liegt, diese Ausführer weiterhin vom Verfahren betroffen sind und im Fall einer späteren Überprüfung für das betreffende Land nach Maßgabe des Artikels 11 erneut untersucht werden können.

(4)   Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, dass Dumping und eine dadurch verursachte Schädigung vorliegen und im Unionsinteresse ein Eingreifen gemäß Artikel 21 erforderlich ist, so führt die Kommission gemäß dem in Artikel 15 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren einen endgültigen Antidumpingzoll ein. Sind bereits vorläufige Zölle in Kraft, leitet die Kommission dieses Verfahren spätestens einen Monat vor Außerkrafttreten dieser Zölle ein.

Der Antidumpingzoll darf die festgestellte Dumpingspanne nicht übersteigen; er sollte jedoch unter der Dumpingspanne liegen, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen.

(5)   Ein Antidumpingzoll wird jeweils in der angemessenen Höhe ohne Diskriminierung auf alle Einfuhren der Ware gleich welcher Herkunft eingeführt, sofern festgestellt wurde, dass sie gedumpt sind und eine Schädigung verursachen; ausgenommen sind die Einfuhren von Parteien, von denen gemäß dieser Verordnung Verpflichtungen angenommen wurden.

In der Verordnung, mit der die Antidumpingmaßnahmen festgesetzt werden, wird der Zoll für jeden einzelnen Lieferanten oder, wenn dies nicht praktikabel ist, für das betroffene Lieferland festgesetzt. Dessen ungeachtet können Lieferanten, die rechtlich getrennt von anderen Lieferanten oder rechtlich getrennt vom Staat sind, zum Zwecke der Festsetzung des Zolls als eine Einheit betrachtet werden. Bei der Anwendung dieses Unterabsatzes können Faktoren wie strukturelle oder gesellschaftsrechtliche Verbindungen zwischen den Lieferanten und dem Staat oder zwischen Lieferanten, die Kontrolle oder erhebliche Einflussnahme durch den Staat in Bezug auf Preisgestaltung und Produktion oder die Wirtschaftsstruktur des Lieferlandes berücksichtigt werden.

(6)   Wenn die Kommission ihre Untersuchung gemäß Artikel 17 beschränkt hat, dürfen die Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Ausführern oder Herstellern, die sich gemäß Artikel 17 selbst gemeldet haben, aber nicht in die Untersuchung einbezogen wurden, die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne nicht übersteigen, die für die in die Stichprobe einbezogenen Parteien ermittelt wurde, und zwar unabhängig davon, ob der Normalwert für diese Parteien auf der Grundlage des Artikels 2 Absätze 1 bis 6 oder auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a ermittelt wurde.

Für die Zwecke dieses Absatzes lässt die Kommission Dumpingspannen, deren Höhe Null beträgt, geringfügig ist oder gemäß Artikel 18 ermittelt wurde, unberücksichtigt.

Auf Einfuhren von Ausführern oder Herstellern, denen gemäß Artikel 17 eine individuelle Behandlung gewährt wird, werden individuelle Zölle angewandt.

Artikel 10

Rückwirkung

(1)   Vorläufige Maßnahmen und endgültige Antidumpingzölle werden nur auf Waren angewendet, die nach dem Zeitpunkt, zu dem die gemäß Artikel 7 Absatz 1 bzw. Artikel 9 Absatz 4 gefasste Maßnahme in Kraft tritt, in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, vorbehaltlich der in dieser Verordnung genannten Ausnahmen.

(2)   Ist ein vorläufiger Zoll eingeführt worden und wird endgültig festgestellt, dass Dumping und eine Schädigung vorliegen, so beschließt die Kommission, unabhängig davon, ob ein endgültiger Antidumpingzoll aufzuerlegen ist, inwieweit der vorläufige Zoll endgültig zu vereinnahmen ist.

In diesem Fall bedeutet „Schädigung“ weder die erhebliche Verzögerung der Errichtung eines Wirtschaftszweigs der Union noch das Drohen einer bedeutenden Schädigung, es sei denn, es wird festgestellt, dass aus dieser drohenden Schädigung ohne die vorläufigen Maßnahmen tatsächlich eine bedeutende Schädigung entstanden wäre. In allen anderen Fällen einer solchen drohenden Schädigung oder Verzögerung werden die vorläufigen Beträge freigegeben, und endgültige Zölle können nur ab dem Zeitpunkt der Feststellung einer drohenden Schädigung oder einer erheblichen Verzögerung eingeführt werden.

(3)   Ist der endgültige Antidumpingzoll höher als der vorläufige Zoll, so wird der Differenzbetrag nicht erhoben. Ist der endgültige Zoll niedriger als der vorläufige Zoll, so wird der Zoll neu berechnet. Im Fall einer negativen endgültigen Feststellung wird der vorläufige Zoll nicht bestätigt.

(4)   Ein endgültiger Antidumpingzoll kann auf Waren erhoben werden, die innerhalb von 90 Tagen vor dem Zeitpunkt der Anwendung der vorläufigen Maßnahmen, aber nicht vor der Einleitung der Untersuchung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, sofern:

a)

die Einfuhren gemäß Artikel 14 Absatz 5 zollamtlich erfasst wurden;

b)

die betreffenden Einführer von der Kommission Gelegenheit zur Stellungnahme erhielten;

c)

bei der betreffenden Ware schon früher Dumping über einen längeren Zeitraum vorlag oder der Einführer nach dem Ausmaß des Dumpings und der angeblichen oder festgestellten Schädigung von dem Dumping Kenntnis hatte oder hätte haben müssen und

d)

zusätzlich zu der Höhe der Einfuhren, die die Schädigung im Untersuchungszeitraum verursachten, ein erheblicher Anstieg der Einfuhren verzeichnet wird, der in Anbetracht der Zeitspanne und des Volumens und sonstiger Umstände die Abhilfewirkung des anzuwendenden endgültigen Antidumpingzolls wahrscheinlich ernsthaft untergraben wird.

(5)   Im Fall der Verletzung oder Rücknahme von Verpflichtungen können endgültige Zölle auf Waren erhoben werden, die innerhalb von 90 Tagen vor der Anwendung vorläufiger Maßnahmen in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, sofern die Einfuhren gemäß Artikel 14 Absatz 5 zollamtlich erfasst wurden und eine solche rückwirkende Erhebung nicht für die Einfuhren gilt, die vor der Verletzung oder Kündigung der Verpflichtung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden.

Artikel 11

Geltungsdauer, Überprüfung und Erstattung

(1)   Eine Antidumpingmaßnahme bleibt nur so lange und in dem Umfang in Kraft, wie dies notwendig ist, um das schädigende Dumping unwirksam zu machen.

(2)   Eine endgültige Antidumpingmaßnahme tritt fünf Jahre nach ihrer Einführung oder fünf Jahre nach dem Datum des Abschlusses der letzten Überprüfung außer Kraft, die sowohl das Dumping als auch die Schädigung betraf, außer wenn in einer Überprüfung festgestellt wird, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahme wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Eine solche Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme wird von der Kommission von Amts wegen oder auf einen von den Unionsherstellern oder in deren Namen gestellten Antrag hin eingeleitet, und die Maßnahme bleibt bis zum Abschluss dieser Überprüfung in Kraft.

Eine Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme wird eingeleitet, wenn der Antrag genügend Beweise dafür enthält, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Diese Wahrscheinlichkeit kann beispielsweise durch Beweise für ein Anhalten des Dumpings und der Schädigung aufgezeigt werden oder durch Beweise dafür, dass die Beseitigung der Schädigung teilweise oder ausschließlich auf die geltenden Maßnahmen zurückzuführen ist, oder durch Beweise dafür, dass die Umstände der Ausführer oder die Marktbedingungen darauf hindeuten, dass das schädigende Dumping wahrscheinlich anhalten wird.

Im Rahmen der Untersuchungen gemäß diesem Absatz erhalten die Ausführer, die Einführer, die Vertreter des Ausfuhrlandes und die Unionshersteller Gelegenheit, die in dem Überprüfungsantrag dargelegten Behauptungen zu ergänzen, zu widerlegen oder zu erläutern, und in den Schlussfolgerungen werden alle einschlägigen und ordnungsgemäß belegten Beweise gebührend berücksichtigt, die im Zusammenhang mit der Frage vorgelegt werden, ob die Schädigung und das Dumping bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

Eine Bekanntmachung über das bevorstehende Auslaufen der Maßnahme wird im Amtsblatt der Europäischen Union zu einem geeigneten Zeitpunkt im letzten Jahr der Geltungsdauer der Maßnahmen gemäß diesem Absatz veröffentlicht. Danach sind die Unionshersteller bis spätestens drei Monate vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums berechtigt, einen Antrag auf Überprüfung gemäß Unterabsatz 2 zu stellen. Ferner wird eine Bekanntmachung über das tatsächliche Auslaufen von Maßnahmen gemäß diesem Absatz veröffentlicht.

(3)   Die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Maßnahmen kann bei Bedarf ebenfalls von der Kommission von Amts wegen oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder, sofern seit der Einführung der endgültigen Maßnahme eine angemessene Zeitspanne, mindestens aber ein Jahr vergangen ist, auf Antrag eines Ausführers oder Einführers oder der Unionshersteller überprüft werden, wenn dieser Antrag ausreichende Beweise für die Notwendigkeit einer solchen Interimsüberprüfung enthält.

Eine Interimsüberprüfung wird eingeleitet, wenn der Antrag ausreichende Beweise dafür enthält, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahme zum Ausgleich des Dumpings nicht mehr notwendig ist und/oder dass die Schädigung im Fall der Aufhebung oder Änderung der Maßnahme wahrscheinlich nicht anhalten oder erneut auftreten würde oder dass die Maßnahme nicht oder nicht mehr ausreicht, um das schädigende Dumping unwirksam zu machen.

Bei Untersuchungen gemäß diesem Absatz kann die Kommission unter anderem prüfen, ob sich die Umstände hinsichtlich des Dumpings und der Schädigung wesentlich verändert haben oder ob die geltenden Maßnahmen zum angestrebten Ergebnis führen und die Beseitigung der gemäß Artikel 3 festgestellten Schädigung ermöglichen. Zu diesen Fragen werden alle einschlägigen und ordnungsgemäß belegten Beweise in der endgültigen Feststellung berücksichtigt.

(4)   Eine Überprüfung wird ferner zwecks Ermittlung individueller Dumpingspannen für neue Ausführer in dem betreffenden Ausfuhrland durchgeführt, die die Ware im Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützten, nicht exportiert haben.

Die Überprüfung wird eingeleitet, wenn ein neuer Ausführer oder Hersteller nachweisen kann, dass er mit keinem der Ausführer oder Hersteller in dem Ausfuhrland, deren Ware Gegenstand der Antidumpingmaßnahmen ist, geschäftlich verbunden ist, und wenn er nach dem Untersuchungszeitraum tatsächlich in die Union exportiert hat oder wenn er nachweisen kann, dass er eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer erheblichen Warenmenge in die Union eingegangen ist.

Eine Neuausführerüberprüfung wird eingeleitet und beschleunigt durchgeführt, nachdem die Unionshersteller Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten haben. Mit der Verordnung der Kommission zur Einleitung einer Überprüfung wird der geltende Zoll gegenüber dem betreffenden neuen Ausführer außer Kraft gesetzt und die Verordnung zur Einführung des Zolls entsprechend geändert sowie die zollamtliche Erfassung der Einfuhren gemäß Artikel 14 Absatz 5 vorgesehen, um zu gewährleisten, dass Antidumpingzölle rückwirkend vom Zeitpunkt der Einleitung der Überprüfung an erhoben werden können, wenn die Überprüfung zur Feststellung von Dumping bei diesem Ausführer führt.

Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn Zölle gemäß Artikel 9 Absatz 6 eingeführt wurden.

(5)   Die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung über die Verfahren und den Ablauf von Untersuchungen, abgesehen von den Bestimmungen über die Fristen, gelten für die Überprüfungen nach den Absätzen 2, 3 und 4.

Die Überprüfungen nach den Absätzen 2 und 3 werden ohne Verzögerungen durchgeführt und normalerweise innerhalb von 12 Monaten nach der Einleitung der Überprüfung abgeschlossen. Diese Überprüfungen werden in jedem Fall innerhalb von 15 Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen.

Überprüfungen nach Absatz 4 werden in jedem Fall innerhalb von neun Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen.

Wird in einem Verfahren eine Überprüfung nach Absatz 2 eingeleitet, während in demselben Verfahren eine Überprüfung nach Absatz 3 anhängig ist, so wird die Überprüfung nach Absatz 3 zu demselben Zeitpunkt abgeschlossen, zu dem auch die Überprüfung nach Absatz 2 abgeschlossen sein muss.

Wird die Untersuchung nicht innerhalb der in Unterabsatz 2, 3 und 4 genannten Fristen abgeschlossen, so

treten die Maßnahmen im Falle von Überprüfungen nach Absatz 2 außer Kraft,

treten die Maßnahmen im Falle paralleler Überprüfungen nach den Absätzen 2 und 3 außer Kraft, sofern die Überprüfung nach Absatz 2 eingeleitet worden war, während in demselben Verfahren eine Überprüfung nach Absatz 3 anhängig war, oder sofern solche Überprüfungen gleichzeitig eingeleitet worden waren, oder

werden die Maßnahmen im Falle von Überprüfungen nach den Absätzen 3 und 4 unverändert aufrechterhalten.

Anschließend wird eine Bekanntmachung über das Außerkrafttreten bzw. die Aufrechterhaltung der Maßnahmen gemäß diesem Absatz im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(6)   Überprüfungen nach Maßgabe dieses Artikels werden von der Kommission eingeleitet. Die Kommission entscheidet gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren, ob Überprüfungen nach Maßgabe des Absatzes 2 dieses Artikels eingeleitet bzw. nicht eingeleitet werden. Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten auch, wenn ein Wirtschaftsbeteiligter oder ein Mitgliedstaat einen Antrag eingereicht hat, der die Einleitung einer Überprüfung nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 dieses Artikels rechtfertigt, und die Kommission die Prüfung dieses Antrags abgeschlossen hat oder wenn die Kommission selbst festgestellt hat, dass überprüft werden sollte, ob die weitere Anwendung von Maßnahmen notwendig ist.

Sofern die Überprüfungen dies rechtfertigen, werden die Maßnahmen gemäß dem in Artikel 15 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren gemäß Absatz 2 dieses Artikels aufgehoben oder aufrechterhalten oder gemäß den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels aufgehoben, aufrechterhalten oder geändert.

Werden Maßnahmen für einzelne Ausführer, aber nicht für das Land als Ganzes aufgehoben, so bleiben diese Ausführer weiterhin in das Verfahren einbezogen und können im Rahmen einer für dieses Land nach Maßgabe dieses Artikels durchgeführten Überprüfung automatisch erneut untersucht werden.

(7)   Ist am Ende der Geltungsdauer der Maßnahmen nach Absatz 2 eine Überprüfung der Maßnahmen nach Absatz 3 bereits eingeleitet worden, so erstreckt sich diese Überprüfung auf die in Absatz 2 genannten Umstände.

(8)   Unbeschadet des Absatzes 2 kann ein Einführer die Erstattung der erhobenen Zölle beantragen, wenn nachgewiesen wird, dass die Dumpingspanne, auf deren Grundlage die Zölle entrichtet wurden, beseitigt oder soweit verringert worden ist, dass sie niedriger als der geltende Zoll ist.

Zur Erstattung von Antidumpingzöllen stellt der Einführer einen Antrag an die Kommission. Der Antrag wird über den Mitgliedstaat übermittelt, in dessen Gebiet die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, und zwar innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der Betrag der zu erhebenden endgültigen Zölle von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgesetzt wurde, oder zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Beschluss über die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll erging. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission unverzüglich diesen Antrag.

Ein Antrag auf Erstattung gilt nur als hinreichend durch Beweise begründet, wenn er genaue Angaben über den Betrag der beantragten Erstattung von Antidumpingzöllen und alle Zollbelege für die Berechnung und Entrichtung dieses Betrags enthält. Dazu gehören auch Nachweise zu den Normalwerten und den Preisen bei der Ausfuhr in die Union während eines repräsentativen Zeitraums für die Ausführer oder Hersteller, für die die Zölle gelten. Ist der Einführer mit dem betroffenen Ausführer oder Hersteller nicht geschäftlich verbunden und stehen diese Informationen nicht sofort zur Verfügung oder ist der Ausführer oder der Hersteller nicht bereit, dem Einführer diese Informationen zu erteilen, so enthält der Antrag eine Erklärung des Ausführers oder des Herstellers, wonach die Dumpingspanne nach Maßgabe dieses Artikels verringert oder beseitigt worden ist und die einschlägigen Nachweise der Kommission übermittelt werden. Werden diese Nachweise von dem Ausführer oder dem Hersteller nicht innerhalb einer angemessenen Frist übermittelt, so wird der Antrag abgelehnt.

Die Kommission entscheidet, ob und inwieweit dem Antrag stattgegeben werden sollte; sie kann auch jederzeit beschließen, eine Interimsprüfung einzuleiten; die Informationen und Feststellungen im Rahmen dieser Überprüfung, die nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen für solche Überprüfungen durchgeführt wird, werden dann bei der Entscheidung zugrunde gelegt, ob und inwieweit eine Erstattung gerechtfertigt ist. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten, sobald sie die Prüfung des Antrags abgeschlossen hat.

Die Erstattung von Zöllen erfolgt normalerweise innerhalb von 12 Monaten und in keinem Fall später als 18 Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem der hinreichend begründete Erstattungsantrag von einem Einführer der Ware gestellt wurde, die Gegenstand des Antidumpingzolls ist.

Die zulässige Erstattung wird normalerweise von den Mitgliedstaaten innerhalb von 90 Tagen nach der Entscheidung der Kommission gezahlt.

(9)   In allen Überprüfungen oder Erstattungsuntersuchungen gemäß diesem Artikel wendet die Kommission, soweit sich die Umstände nicht geändert haben, die gleiche Methodik an wie in der Untersuchung, die zur Einführung des Zolls führte, unter gebührender Berücksichtigung des Artikels 2, insbesondere der Absätze 11 und 12, und des Artikels 17.

(10)   Bei Untersuchungen nach Maßgabe dieses Artikels prüft die Kommission die Zuverlässigkeit der Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2. Wird jedoch beschlossen, den Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 9 rechnerisch zu ermitteln, so errechnet sie den Ausfuhrpreis ohne Abzug des für die Antidumpingzölle entrichteten Betrags, sofern schlüssige Beweise dafür vorgelegt werden, dass sich der Zoll in den Weiterverkaufspreisen und in den späteren Verkaufspreisen in der Union ordnungsgemäß niederschlägt.

Artikel 12

Aufnahme

(1)   Legt der Wirtschaftszweig der Union oder eine andere interessierte Partei — normalerweise innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Maßnahmen — ausreichende Informationen dafür vor, dass die Ausfuhrpreise nach dem ursprünglichen Untersuchungszeitraum und vor oder nach der Einführung der Maßnahmen zurückgegangen sind oder dass die Maßnahmen zu keiner oder nur zu einer unzureichenden Erhöhung der Weiterverkaufspreise oder der späteren Verkaufspreise der eingeführten Ware in der Union geführt haben, so kann die Kommission die Untersuchung wiederaufnehmen, um zu prüfen, ob die Maßnahmen sich auf die genannten Preise ausgewirkt haben. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten, wenn eine interessierte Partei ausreichende Informationen vorgelegt hat, die eine Wiederaufnahme der Untersuchung rechtfertigen, und die Kommission die Prüfung dieser Informationen abgeschlossen hat.

Unter den im Unterabsatz 1 festgelegten Voraussetzungen kann die Untersuchung auch auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats wieder aufgenommen werden.

(2)   Während einer Wiederaufnahme der Untersuchung nach Maßgabe dieses Artikels erhalten die Ausführer, die Einführer und die Unionshersteller Gelegenheit, die Situation hinsichtlich der Weiterverkaufspreise und der späteren Verkaufspreise zu klären. Ist das Ergebnis, dass die Maßnahme zu einer Erhöhung der Preise geführt haben sollte, um die zuvor gemäß Artikel 3 festgestellte Schädigung zu beseitigen, werden die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 neu ermittelt und die Dumpingspannen zur Berücksichtigung der neu ermittelten Ausfuhrpreise neu berechnet. Wird angenommen, dass die in Artikel 12 Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, weil die Ausfuhrpreise nach dem ursprünglichen Untersuchungszeitraum und vor oder nach der Einführung der Maßnahmen zurückgegangen sind, so können die Dumpingspannen zur Berücksichtigung dieser niedrigeren Ausfuhrpreise neu berechnet werden.

(3)   Wird im Fall einer Wiederaufnahme der Untersuchung nach diesem Artikel ein erhöhtes Dumping festgestellt, so können die geltenden Maßnahmen von der Kommission gemäß dem in Artikel 15 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren entsprechend den neuen Feststellungen zu den Ausfuhrpreisen geändert werden. Der gemäß diesem Artikel eingeführte Antidumpingzoll ist höchstens doppelt so hoch wie der ursprünglich eingeführte Zoll.

(4)   Die einschlägigen Bestimmungen der Artikel 5 und 6 gelten für die Wiederaufnahme nach diesem Artikel, wobei jedoch diese Überprüfung ohne Verzögerung durchgeführt und normalerweise innerhalb von sechs Monaten nach der Wiederaufnahme der Untersuchung abgeschlossen wird. Solche Überprüfungen werden in jedem Fall innerhalb von neun Monaten nach der Wiederaufnahme der Untersuchung abgeschlossen.

Wird die Überprüfung nicht innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Fristen abgeschlossen, so werden die Maßnahmen unverändert aufrechterhalten. Es wird eine Bekanntmachung über die Aufrechterhaltung der Maßnahmen gemäß diesem Absatz im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(5)   Angebliche Veränderungen des Normalwerts werden nach Maßgabe dieses Artikels nur berücksichtigt, wenn der Kommission innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung der Untersuchung gesetzten Frist vollständige Informationen zu den geänderten Normalwerten mit ordnungsgemäßen Beweisen vorgelegt werden. Erfordert eine Untersuchung eine Überprüfung der Normalwerte, so können die Einfuhren bis zum Abschluss der Untersuchung gemäß Artikel 14 Absatz 5 zollamtlich erfasst werden.

Artikel 13

Umgehung

(1)   Die gemäß dieser Verordnung eingeführten Antidumpingzölle können auf die Einfuhren der gleichartigen Ware aus Drittländern, geringfügig verändert oder nicht, auf die Einfuhren der geringfügig veränderten gleichartigen Ware aus dem von Maßnahmen betroffenen Land oder auf die Einfuhren von Teilen dieser Ware ausgeweitet werden, wenn eine Umgehung der geltenden Maßnahmen stattfindet.

Antidumpingzölle, die den gemäß Artikel 9 Absatz 5 eingeführten residualen Antidumpingzoll nicht übersteigen, können auf die Einfuhren von Unternehmen in den von Maßnahmen betroffenen Ländern, für die ein unternehmensspezifischer Zoll gilt, ausgeweitet werden, wenn eine Umgehung der geltenden Maßnahmen stattfindet.

Die Umgehung wird als eine Veränderung des Handelsgefüges zwischen den Drittländern und der Union oder zwischen einzelnen Unternehmen in dem von Maßnahmen betroffenen Land und der Union definiert, die sich aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergibt, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt, und wenn Beweise für eine Schädigung oder dafür vorliegen, dass die Abhilfewirkung des Zolls im Hinblick auf die Preise und/oder Mengen der gleichartigen Ware untergraben wird, und wenn erforderlichenfalls im Einklang mit Artikel 2 ermittelte Beweise für Dumping im Verhältnis zu den Normalwerten, die für die gleichartige Ware vorher festgestellt wurden, vorliegen.

Als Praxis, Fertigungsprozess oder Arbeit im Sinne des Unterabsatzes 3 gelten unter anderem:

a)

geringfügige Veränderungen der betroffenen Ware, so dass sie unter Zollcodes fällt, für die die Maßnahmen normalerweise nicht gelten, sofern die Veränderungen ihre wesentlichen Eigenschaften nicht berühren;

b)

der Versand der von Maßnahmen betroffenen Ware über Drittländer;

c)

die Neuorganisation der Vertriebsmuster und -kanäle durch die Ausführer oder Hersteller in dem von Maßnahmen betroffenen Land, so dass sie ihre Waren letztlich über Hersteller in die Union ausführen können, für die ein niedrigerer unternehmensspezifischer Zoll gilt als für die Waren der Ausführer;

d)

unter den in Absatz 2 genannten Umständen, die Montage von Teilen durch einen Montagevorgang in der Union oder einem Drittland.

(2)   Ein Montagevorgang in der Union oder in einem Drittland wird als Umgehung der geltenden Maßnahmen angesehen, wenn

a)

die Montage seit oder kurz vor der Einleitung der Antidumpinguntersuchung begonnen oder erheblich ausgeweitet wurde und die verwendeten Teile ihren Ursprung in dem Land haben, für das Maßnahmen gelten;

b)

der Wert dieser Teile 60 v. H. oder mehr des Gesamtwerts der Teile der montierten Ware ausmacht; als Umgehung gilt jedoch nicht der Fall, in dem der Wert, der während der Montage oder Fertigstellung den verwendeten eingeführten Teilen hinzugefügt wurde, mehr als 25 v. H. der Herstellkosten beträgt und

c)

die Abhilfewirkung des Zolls durch die Preise und/oder Mengen der montierten gleichartigen Ware untergraben wird und Beweise für Dumping im Verhältnis zu den Normalwerten vorliegen, die für gleichartige oder ähnliche Waren früher festgestellt wurden.

(3)   Untersuchungen werden nach Maßgabe dieses Artikels auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder einer interessierten Partei eingeleitet, wenn der Antrag ausreichende Beweise für die in Absatz 1 genannten Faktoren enthält. Die Einleitung erfolgt durch eine Verordnung der Kommission, in der gleichzeitig Zollbehörden Anweisung gegeben werden kann, die Einfuhren gemäß Artikel 14 Absatz 5 zollamtlich zu erfassen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten, wenn eine interessierte Partei oder ein Mitgliedstaat einen Antrag eingereicht hat, der die Einleitung einer Untersuchung rechtfertigt, und die Kommission die Prüfung dieses Antrags abgeschlossen hat oder wenn die Kommission selbst festgestellt hat, dass eine Untersuchung eingeleitet werden muss.

Die Untersuchungen werden von der Kommission durchgeführt. Die Kommission kann von den Zollbehörden unterstützt werden, und die Untersuchung wird innerhalb von neun Monaten abgeschlossen.

Rechtfertigen die endgültig ermittelten Tatsachen die Ausweitung der Maßnahmen, wird diese Ausweitung von der Kommission gemäß dem in Artikel 15 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren eingeführt. Die Ausweitung gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem die Einfuhren gemäß Artikel 14 Absatz 5 zollamtlich erfasst wurden oder zu dem Sicherheiten verlangt wurden. Die einschlägigen Verfahrensbestimmungen dieser Verordnung zur Einleitung und Durchführung von Untersuchungen finden nach Maßgabe dieses Artikels Anwendung.

(4)   Waren, die von Unternehmen eingeführt werden, für die Befreiungen gelten, werden nicht gemäß Artikel 14 Absatz 5 zollamtlich erfasst und werden nicht mit Zöllen belegt.

Anträge auf Befreiung sind ordnungsgemäß mit Beweisen zu versehen und innerhalb der in der Verordnung der Kommission zur Einleitung der Untersuchung festgesetzten Frist einzureichen.

Erfolgt die Praxis, der Fertigungsprozess oder die Arbeit zum Zwecke der Umgehung außerhalb der Union, können den Herstellern der betroffenen Ware, die nachweislich nicht mit einem von den Maßnahmen betroffenen Hersteller verbunden sind und nicht an Umgehungspraktiken im Sinne der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels beteiligt sind, Befreiungen gewährt werden.

Erfolgt die Praxis, der Fertigungsprozess oder die Arbeit zum Zwecke der Umgehung innerhalb der Union, können Einführern, die nachweislich nicht mit den von den Maßnahmen betroffenen Herstellern verbunden sind, Befreiungen gewährt werden.

Diese Befreiungen werden durch einen Beschluss der Kommission gewährt und gelten für den in dem entsprechenden Beschluss festgelegten Zeitraum und zu den dort genannten Bedingungen. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten, sobald sie ihre Prüfung abgeschlossen hat.

Sind die Voraussetzungen des Artikels 11 Absatz 4 erfüllt, so können Befreiungen auch nach Abschluss der Untersuchung, die zur Ausweitung der Maßnahmen geführt hat, gewährt werden.

Sofern seit der Ausweitung der Maßnahmen mindestens ein Jahr vergangen ist, kann die Kommission in dem Fall, dass eine bedeutende Anzahl von Parteien eine Befreiung beantragt oder beantragen könnte, beschließen, eine Überprüfung der Ausweitung der Maßnahmen einzuleiten. Jede derartige Überprüfung wird im Einklang mit den für Überprüfungen gemäß Artikel 11 Absatz 3 geltenden Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 5 durchgeführt.

(5)   Dieser Artikel steht der normalen Anwendung der geltenden Zollbestimmungen nicht entgegen.

Artikel 14

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Vorläufige oder endgültige Antidumpingzölle werden durch Verordnung eingeführt und von den Mitgliedstaaten in der Form, zu dem Satz und nach den sonstigen Modalitäten erhoben, die in der Verordnung zur Einführung dieser Zölle festgelegt sind. Diese Zölle werden auch unabhängig von den Zöllen, Steuern und anderen normalerweise bei der Einfuhr geforderten Abgaben erhoben.

Auf eine Ware dürfen nicht zugleich Antidumpingzölle und Ausgleichszölle erhoben werden, um ein und dieselbe Situation, die sich aus einem Dumping oder der Gewährung einer Ausfuhrsubvention ergibt, zu bereinigen.

(2)   Verordnungen zur Einführung vorläufiger oder endgültiger Antidumpingzölle sowie Verordnungen und Beschlüsse zur Annahme von Verpflichtungen oder zur Einstellung von Untersuchungen oder Verfahren werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Diese Verordnungen und Beschlüsse enthalten insbesondere — unter der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen — den Namen der Ausführer, soweit möglich, oder der betroffenen Länder, eine Beschreibung der Waren und eine Zusammenfassung der wichtigsten Fakten und Erwägungen im Zusammenhang mit der Ermittlung des Dumpings und der Schädigung. In jedem Fall wird den bekanntermaßen betroffenen Parteien eine Kopie der Verordnung oder des Beschlusses zugesandt. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten sinngemäß für die Überprüfungen.

(3)   Besondere Bestimmungen, insbesondere über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung, wie sie in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) enthalten sind, können gemäß dieser Verordnung festgelegt werden.

(4)   Im Interesse der Union können die gemäß dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen durch einen Beschluss der Kommission gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 vorgesehenen Beratungsverfahren für einen Zeitraum von neun Monaten ausgesetzt werden. Die Aussetzung kann durch die Kommission gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 vorgesehenen Beratungsverfahren für einen weiteren Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreiten darf, verlängert werden.

Maßnahmen dürfen nur ausgesetzt werden, wenn sich die Marktbedingungen vorübergehend derart geändert haben, dass eine erneute Schädigung aufgrund der Aussetzung unwahrscheinlich ist, vorausgesetzt, dem Wirtschaftszweig der Union wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und diese Stellungnahme wurde berücksichtigt. Die Maßnahmen können jederzeit gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 vorgesehenen Beratungsverfahren wieder in Kraft gesetzt werden, wenn die Gründe für die Aussetzung nicht mehr bestehen.

(5)   Die Kommission kann nach rechtzeitiger Unterrichtung der Mitgliedstaaten die Zollbehörden anweisen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren zollamtlich zu erfassen, so dass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an eingeführt werden können. Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren kann auf einen Antrag des Wirtschaftszweigs der Union vorgenommen werden, der ausreichende Beweise für die Rechtfertigung dieser Maßnahme enthält. Die zollamtliche Erfassung wird durch eine Verordnung eingeführt, in der der Zweck dieser Erfassung und, soweit angemessen, der geschätzte Betrag der möglichen zukünftigen Zollschuld angegeben werden. Die Einfuhren dürfen nicht länger als neun Monate zollamtlich erfasst werden.

(6)   Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission monatlich über den Einfuhrhandel bei Waren, die Gegenstand von Untersuchungen und von Maßnahmen sind, und über die gemäß dieser Verordnung vereinnahmten Zollbeträge.

(7)   Unbeschadet des Absatzes 6 kann die Kommission die Mitgliedstaaten im Einzelfall ersuchen, die zur wirksamen Überwachung der Anwendung der Maßnahmen erforderlichen Informationen zu übermitteln. Diesbezüglich gilt Artikel 6 Absätze 3 und 4. Für sämtliche von den Mitgliedstaaten gemäß dem vorliegenden Artikel übermittelten Informationen gilt Artikel 19 Absatz 6.

Artikel 15

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 4.

(5)   Bei Anwendung des schriftlichen Verfahrens für den Erlass endgültiger Maßnahmen nach Absatz 3 dieses Artikels oder für Beschlüsse über die Einleitung bzw. Nichteinleitung von Überprüfungen beim Auslaufen von Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 6 dieser Verordnung wird dieses Verfahren nach Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ergebnislos abgeschlossen, wenn dies innerhalb der vom Vorsitz festgesetzten Frist vom Vorsitz beschlossen oder von der Mehrheit der Ausschussmitglieder im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 verlangt wird. Bei Anwendung des schriftlichen Verfahrens in anderen Fällen, in denen der Maßnahmenentwurf im Ausschuss erörtert wurde, wird dieses Verfahren ergebnislos abgeschlossen, wenn dies innerhalb der vom Vorsitz festgesetzten Frist vom Vorsitz beschlossen oder von der einfachen Mehrheit der Ausschussmitglieder verlangt wird. Bei Anwendung des schriftlichen Verfahrens in anderen Fällen, in denen der Maßnahmenentwurf nicht im Ausschuss erörtert wurde, wird dieses Verfahren ergebnislos abgeschlossen, wenn dies innerhalb der vom Vorsitz festgesetzten Frist vom Vorsitz beschlossen oder von mindestens einem Viertel der Ausschussmitglieder verlangt wird.

(6)   Der Ausschuss kann alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung prüfen, mit denen er von der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats befasst wird. Die Mitgliedstaaten können um Informationen ersuchen und können im Ausschuss oder unmittelbar mit der Kommission Ansichten austauschen.

Artikel 16

Kontrollbesuche

(1)   Die Kommission führt, wenn sie es für angemessen erachtet, Kontrollbesuche durch, um die Bücher von Einführern, Ausführern, Händlern, Vertretern, Herstellern, Wirtschaftsverbänden und -organisationen einzusehen und die Informationen zu dem Dumping und der Schädigung zu überprüfen. Ohne eine ordentliche und fristgerechte Antwort kann die Kommission entscheiden, einen Kontrollbesuch nicht durchzuführen.

(2)   Die Kommission kann bei Bedarf Untersuchungen in Drittländern durchführen, sofern die betroffenen Unternehmen ihre Zustimmung erteilen, sie die Vertreter der Regierung des betroffenen Drittlandes unterrichtet und letzteres keine Einwände gegen die Untersuchung erhebt. Sobald die betreffenden Unternehmen ihre Zustimmung erteilt haben, teilt die Kommission den Behörden des Ausfuhrlandes die Namen und die Anschriften der Unternehmen, die besucht werden sollen, und die vereinbarten Termine mit.

(3)   Die betreffenden Unternehmen werden über die Art der bei den Kontrollbesuchen zu überprüfenden Informationen und die während dieser Besuche vorzulegenden sonstigen Informationen unterrichtet; dies schließt jedoch nicht aus, dass an Ort und Stelle in Anbetracht der erhaltenen Informationen weitere Einzelheiten angefordert werden können.

(4)   Bei Untersuchungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 wird die Kommission von Bediensteten jener Mitgliedstaaten unterstützt, die darum ersucht haben.

Artikel 17

Stichprobe

(1)   In Fällen, in denen die Anzahl der Antragsteller, der Ausführer oder der Einführer, der Warentypen oder der Geschäftsvorgänge sehr groß ist, kann die Untersuchung auf eine vertretbare Anzahl von Parteien, Waren oder Geschäftsvorgängen durch Stichproben, die nach den normalen statistischen Verfahren auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehenden Informationen gebildet werden, oder auf das größte repräsentative Volumen von Produktion, Verkäufen oder Ausfuhren beschränkt werden, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden können.

(2)   Die endgültige Auswahl der Parteien, Warentypen oder Geschäftsvorgänge gemäß diesen Bestimmungen über die Stichprobe obliegt der Kommission, obgleich sie vorzugsweise in Absprache und im Einvernehmen mit den betroffenen Parteien erfolgt, sofern diese Parteien sich innerhalb von drei Wochen nach der Einleitung der Untersuchung selbst melden und ausreichende Informationen zur Verfügung stellen, um eine repräsentative Auswahl zu treffen.

(3)   In den Fällen, in denen die Untersuchung gemäß diesem Artikel beschränkt wurde, wird dennoch eine individuelle Dumpingspanne für jeden ursprünglich nicht ausgewählten Ausführer oder Hersteller berechnet, der die erforderlichen Informationen innerhalb der durch diese Verordnung gesetzten Frist vorlegt, außer wenn die Anzahl der Ausführer oder der Hersteller so groß ist, dass individuelle Ermittlungen eine zu große Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würden.

(4)   Wird eine Stichprobenauswahl beschlossen und sind einige oder alle ausgewählten Parteien in einem Maße, das wahrscheinlich das Ergebnis der Untersuchung maßgeblich beeinflussen wird, nicht zur Mitarbeit bereit, so kann eine neue Auswahl getroffen werden.

Mangelt es weiterhin in großem Maße an Bereitschaft zur Mitarbeit oder fehlt die Zeit zur Auswahl einer neuen Stichprobe, so finden die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 18 Anwendung.

Artikel 18

Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

(1)   Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie nicht innerhalb der durch diese Verordnung gesetzten Fristen die erforderlichen Auskünfte oder behindert sie erheblich die Untersuchung, so können vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Fakten getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und die verfügbaren Informationen können zugrunde gelegt werden.

Die interessierten Parteien werden über die Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit unterrichtet.

(2)   Werden die Antworten nicht auf einen elektronischen Datenträger übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre.

(3)   Erweisen sich die von einer interessierten Partei übermittelten Informationen nicht in jeder Hinsicht als vollkommen, so bleiben diese Informationen nicht unberücksichtigt, sofern die Mängel nicht derart sind, dass sie angemessene und zuverlässige Feststellungen über Gebühr erschweren, und sofern die Informationen in angemessener Weise und fristgerecht übermittelt werden, nachprüfbar sind und die interessierte Partei nach besten Kräften gehandelt hat.

(4)   Werden Nachweise oder Informationen nicht akzeptiert, wird die Partei, die sie vorgelegt hat, unverzüglich über die Gründe unterrichtet und erhält die Möglichkeit, innerhalb der festgesetzten Frist weitere Erläuterungen zu geben. Werden die Erläuterungen nicht für ausreichend gehalten, so sind die Gründe für die Zurückweisung solcher Nachweise oder Informationen anzugeben und in veröffentlichten Feststellungen darzulegen.

(5)   Stützen sich die Feststellungen, einschließlich der Ermittlung des Normalwerts, auf Absatz 1, einschließlich der Angaben in dem Antrag, so werden sie, soweit möglich und unter gebührender Berücksichtigung der Fristen, für die Untersuchung anhand von Informationen aus anderen zugänglichen unabhängigen Quellen wie veröffentlichte Preislisten, amtliche Einfuhrstatistiken und Zollerklärungen oder anhand von Informationen geprüft, die von anderen interessierten Parteien während der Untersuchung vorgelegt wurden.

Bei solchen Informationen kann es sich gegebenenfalls um einschlägige Informationen über den Weltmarkt oder andere repräsentative Märkte handeln.

(6)   Ist eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil zur Mitarbeit bereit und werden maßgebliche Informationen vorenthalten, so kann dies zu einem Untersuchungsergebnis führen, dass für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

Artikel 19

Vertrauliche Informationen

(1)   Alle Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind (beispielsweise, weil ihre Preisgabe einem Konkurrenten erhebliche Wettbewerbsvorteile verschaffen würde oder für den Auskunftgeber oder die Person, von der der Auskunftgeber die Informationen erhalten hat, von erheblichem Nachteil wäre) oder von den Parteien auf vertraulicher Grundlage für eine Antidumpinguntersuchung zur Verfügung gestellt werden, sind bei entsprechender Begründung von den Behörden vertraulich zu behandeln.

(2)   Die interessierten Parteien, die vertrauliche Informationen übermitteln, werden aufgefordert, eine nichtvertrauliche Zusammenfassung dieser Informationen vorzulegen. Diese Zusammenfassungen müssen so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglichen. Unter besonderen Umständen können diese Parteien erklären, dass diese Informationen nicht zusammengefasst werden können. Unter diesen besonderen Umständen werden die Gründe angegeben, aus denen eine Zusammenfassung nicht möglich ist.

(3)   Wird angenommen, dass ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt ist, und ist der Antragsteller weder bereit, die Informationen bekannt zu geben noch ihrer Bekanntgabe in großen Zügen oder in gekürzter Form zuzustimmen, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben, sofern nicht aus geeigneten Quellen in zufriedenstellender Weise nachgewiesen wird, dass die Informationen richtig sind. Anträge auf vertrauliche Behandlung dürfen nicht willkürlich abgelehnt werden.

(4)   Dieser Artikel steht der Bekanntgabe allgemeiner Informationen durch die Unionsorgane und insbesondere der Gründe für die in Anwendung dieser Verordnung getroffenen Entscheidungen sowie der Bekanntgabe von Beweisen, auf die sich die Unionsorgane gestützt haben, nicht entgegen, sofern dies zur Erläuterung dieser Gründe in gerichtlichen Verfahren erforderlich ist. Diese Bekanntgabe trägt dem berechtigten Interesse der betroffenen Parteien an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung.

(5)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten, einschließlich deren jeweilige Bedienstete, geben die Informationen, die sie gemäß dieser Verordnung erhalten haben und deren vertrauliche Behandlung vom Auskunftgeber beantragt worden ist, nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis dieses Auskunftgebers bekannt. Zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten ausgetauschte Informationen oder von den Behörden der Union oder den Mitgliedstaaten erstellte interne Dokumente werden außer in den in dieser Verordnung vorgesehenen besonderen Fällen nicht bekanntgegeben.

(6)   Die gemäß dieser Verordnung eingeholten Informationen können nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie eingeholt wurden.

Dies schließt nicht aus, dass die im Rahmen einer Untersuchung eingeholten Informationen im Rahmen desselben Verfahrens zum Zwecke der Einleitung anderer Untersuchungen bezüglich der betreffenden Ware verwendet werden.

Artikel 20

Unterrichtung

(1)   Die Antragsteller, die Einführer und Ausführer sowie ihre repräsentativen Verbände und die Vertreter des Ausfuhrlandes können eine Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage die vorläufigen Maßnahmen eingeführt worden sind. Eine derartige Unterrichtung ist schriftlich sofort nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen zu beantragen, und die Unterrichtung erfolgt schriftlich möglichst bald danach.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Parteien können die endgültige Unterrichtung über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage beabsichtigt wird, die Einführung endgültiger Maßnahmen oder die Einstellung einer Untersuchung oder eines Verfahrens ohne die Einführung von Maßnahmen zu empfehlen, wobei die Unterrichtung über die Tatsachen und Erwägungen besondere Beachtung verdient, die sich von denjenigen unterscheiden, die für die vorläufigen Maßnahmen herangezogen wurden.

(3)   Anträge auf endgültige Unterrichtung gemäß Absatz 2 müssen schriftlich bei der Kommission eingereicht werden und in den Fällen, in denen ein vorläufiger Zoll eingeführt wurde, spätestens einen Monat nach der Bekanntmachung der Einführung dieses Zolls eingehen. Wurde kein vorläufiger Zoll eingeführt, erhalten die Parteien Gelegenheit, die Unterrichtung innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist zu beantragen.

(4)   Die endgültige Unterrichtung erfolgt schriftlich. Sie erfolgt unter der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen so bald wie möglich und normalerweise spätestens einen Monat vor der Einleitung der Verfahren nach Artikel 9. Ist die Kommission nicht in der Lage, über bestimmte Tatsachen oder Erwägungen innerhalb dieser Frist zu unterrichten, so werden diese so bald wie möglich danach mitgeteilt.

Die Unterrichtung greift einem etwaigen späteren Beschluss der Kommission nicht vor; stützt sich ein derartiger Beschluss jedoch auf andere Tatsachen und Erwägungen, so erfolgt die Unterrichtung darüber so bald wie möglich.

(5)   Nach der endgültigen Unterrichtung vorgebrachte Bemerkungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb einer von der Kommission im Einzelfall festgesetzten Frist eingehen, die mindestens zehn Tage beträgt, wobei der Dringlichkeit der Angelegenheit gebührend Rechnung getragen wird. Muss eine zusätzliche endgültige Unterrichtung erfolgen, kann eine kürzere Frist gesetzt werden.

Artikel 21

Unionsinteresse

(1)   Die Feststellung, ob das Unionsinteresse ein Eingreifen erfordert, stützt sich auf eine Bewertung aller Interessen, einschließlich der Interessen des inländischen Wirtschaftszweigs, der Verwender und der Verbraucher. Eine Feststellung gemäß diesem Artikel wird nur getroffen, wenn alle Parteien Gelegenheit erhielten, ihren Standpunkt gemäß Absatz 2 darzulegen. Bei dieser Prüfung wird der Notwendigkeit, die handelsverzerrenden Auswirkungen des die Schädigung verursachenden Dumpings zu beseitigen und einen fairen Wettbewerb wiederherzustellen, besonders Rechnung getragen. Maßnahmen, die sich aus der Feststellung des Dumpings und der Schädigung ergeben, können nicht angewendet werden, wenn die Behörden auf der Grundlage aller vorgelegten Informationen eindeutig zu dem Ergebnis kommen können, dass die Anwendung dieser Maßnahmen nicht im Interesse der Union liegt.

(2)   Damit die Behörden alle Standpunkte und Informationen bei der Entscheidung, ob die Einführung von Maßnahmen im Unionsinteresse liegt, gebührend berücksichtigen können, können sich die Antragsteller, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände sowie die repräsentativen Verwender- und die repräsentativen Verbraucherorganisationen innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung der Antidumpinguntersuchung gesetzten Frist selbst melden und der Kommission die Informationen übermitteln. Diese Informationen oder angemessenen Zusammenfassungen werden den anderen in diesem Artikel genannten Parteien zur Verfügung gestellt; diese sind berechtigt, auf diese Informationen zu antworten.

(3)   Die Parteien, die gemäß Absatz 2 handeln, können einen Antrag auf Anhörung stellen. Diesen Anträgen wird stattgegeben, wenn sie innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist eingereicht werden und die besonderen Gründe im Hinblick auf das Unionsinteresse enthalten, aus denen die Parteien angehört werden sollten.

(4)   Die Parteien, die gemäß Absatz 2 handeln, können Bemerkungen zur Anwendung vorläufiger Zölle vorbringen. Diese Bemerkungen müssen innerhalb von 25 Tagen nach dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Maßnahmen eingehen, wenn sie berücksichtigt werden sollen; die Bemerkungen — oder angemessene Zusammenfassungen — werden den anderen Parteien zur Verfügung gestellt, die berechtigt sind, darauf zu antworten.

(5)   Die Kommission prüft die ordnungsgemäß vorgelegten Informationen und überprüft, inwieweit sie repräsentativ sind; die Ergebnisse dieser Prüfung werden dem in Artikel 15 genannten Ausschuss mit einer Stellungnahme als Teil des gemäß Artikel 9 vorzulegenden Maßnahmenentwurfs übermittelt. Die im Ausschuss vertretenen Auffassungen sollten von der Kommission nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 berücksichtigt werden.

(6)   Die Parteien, die gemäß Absatz 2 handeln, können beantragen, dass ihnen die Tatsachen und Erwägungen, auf die sich die endgültigen Entscheidungen wahrscheinlich stützen werden, zur Verfügung gestellt werden. Diese Informationen werden soweit möglich und unbeschadet späterer Entscheidungen der Kommission zur Verfügung gestellt.

(7)   Informationen werden nur berücksichtigt, wenn dazu konkrete Beweise vorgelegt werden, die ihre Richtigkeit bestätigen.

Artikel 22

Schlussbestimmungen

Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung

a)

besonderer Regeln, die in zwischen der Union und Drittländern geschlossenen Vereinbarungen enthalten sind;

b)

der Agrarverordnungen der Union und der Verordnung (EG) Nr. 1667/2006 des Rates (8), der Verordnung (EG) Nr. 614/2009 des Rates (9) und der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates (10). Diese Verordnung wird ergänzend zu den genannten Verordnungen und in Abweichung von deren Bestimmungen angewandt, die der Anwendung von Antidumpingzöllen entgegenstehen würden;

c)

besonderer Maßnahmen, sofern diesen nicht die im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 eingegangenen Verpflichtungen entgegenstehen.

Artikel 23

Bericht

(1)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen im Sinne des Artikels 19 einen jährlichen Bericht über die Anwendung und Durchführung dieser Verordnung vor. Der Bericht enthält Informationen über die Anwendung vorläufiger und endgültiger Maßnahmen, die Einstellung von Untersuchungen ohne die Einführung von Maßnahmen, die Wiederaufnahme von Untersuchungen, die Überprüfungen und Kontrollbesuche und die Tätigkeiten der verschiedenen Gremien, die für die Überwachung der Durchführung dieser Verordnung und der Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung verantwortlich sind.

(2)   Das Europäische Parlament kann binnen eines Monats, nachdem die Kommission ihren Bericht vorgelegt hat, die Kommission zu einer Ad-hoc-Sitzung seines zuständigen Ausschusses einladen, um Fragen zur Durchführung dieser Verordnung zu erörtern und zu klären.

(3)   Der Bericht wird von der Kommission spätestens sechs Monate, nachdem sie ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt hat, öffentlich zugänglich gemacht.

Artikel 24

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 25

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 8. Juni 2016.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

A.G. KOENDERS


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 30. Mai 2016.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51).

(3)  Siehe Anhang I.

(4)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

(6)  Dazu gehören Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Kirgisistan, Moldawien, die Mongolei, Nordkorea, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan.

(7)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1667/2006 des Rates vom 7. November 2006 über Glukose und Laktose (ABl. L 312 vom 11.11.2006, S. 1).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 614/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin (ABl. L 181vom 14.7.2009, S. 8).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates vom 30. November 2009 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 10).


ANHANG I

AUFGEHOBENE VERORDNUNG MIT DER LISTE IHRER NACHFOLGENDEN ÄNDERUNGEN

Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates

(ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51)

 

Verordnung (EU) Nr. 765/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 237 vom 3.9.2012, S. 1)

 

Verordnung (EU) Nr. 1168/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 344 vom 14.12.2012, S. 1)

 

Verordnung (EU) Nr. 37/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 18 vom 21.1.2014, S. 1)

Nur Ziffer 22 des Anhangs


ANHANG II

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EG) Nr. 1225/2009

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 bis 4

Artikel 1 bis 4

Artikel 5 Absätze 1 bis 9

Artikel 5 Absätze 1 bis 9

Artikel 5 Absatz 10 Satz 1

Artikel 5 Absatz 10 Unterabsatz 1

Artikel 5 Absatz 10 Sätze 2 und 3

Artikel 5 Absatz 10 Unterabsatz 2

Artikel 5 Absätze 11 und 12

Artikel 5 Absätze 11 und 12

Artikel 6 Absatz 1 Sätze 1 und 2

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 6 Absatz 1 Satz 3

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 6 Absatz 1 Satz 4

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 3 Satz 1

Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 6 Absatz 3 Satz 2

Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 6 Absatz 3 Satz 3

Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 3

Artikel 6 Absatz 4 Satz 1

Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1

Artikel 6 Absatz 4 Satz 2

Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 6 Absatz 4 Satz 3

Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 3

Artikel 6 Absatz 5

Artikel 6 Absatz 5

Artikel 6 Absatz 6 Satz 1

Artikel 6 Absatz 6 Unterabsatz 1

Artikel 6 Absatz 6 Satz 2

Artikel 6 Absatz 6 Unterabsatz 2

Artikel 6 Absatz 6 Satz 3

Artikel 6 Absatz 6 Unterabsatz 3

Artikel 6 Absatz 6 Satz 4

Artikel 6 Absatz 6 Unterabsatz 4

Artikel 6 Absatz 7 Satz 1

Artikel 6 Absatz 7 Unterabsatz 1

Artikel 6 Absatz 7 Satz 2

Artikel 6 Absatz 7 Unterabsatz 2

Artikel 6 Absätze 8 und 9

Artikel 6 Absatz 8 und 9

Artikel 7 Absatz 1 Satz 1

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 7 Absatz 1 Satz 2

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 7 Absatz 2 bis 5

Artikel 7 Absätze 2 bis 5

Artikel 7 Absatz 7

Artikel 7 Absatz 6

Artikel 8 Absatz 1 Satz 1

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 8 Absatz 1 Satz 2

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 8 Absatz 1 Satz 3

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 8 Absatz 2 Sätze 1 und 2

Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 8 Absatz 2 Sätze 3 und 4

Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 8 Absatz 2 Satz 5

Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 8 Absätze 3, 4 und 5

Artikel 8 Absätze 3, 4 und 5

Artikel 8 Absatz 6 Sätze 1 und 2

Artikel 8 Absatz 6 Unterabsatz 1

Artikel 8 Absatz 6 Satz 3

Artikel 8 Absatz 6 Unterabsatz 2

Artikel 8 Absätze 7 und 8

Artikel 8 Absätze 7 und 8

Artikel 8 Absatz 9 Unterabsatz 1

Artikel 8 Absatz 9 Unterabsatz 1

Artikel 8 Absatz 9 Unterabsatz 2 Sätze 1 und 2

Artikel 8 Absatz 9 Unterabsatz 2

Artikel 8 Absatz 9 Unterabsatz 2 Satz 3

Artikel 8 Absatz 9 Unterabsatz 3

Artikel 8 Absatz 10

Artikel 8 Absatz 10

Artikel 9 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 9 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 9 Absatz 4 Satz 1

Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 1

Artikel 9 Absatz 4 Satz 2

Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 9 Absatz 5

Artikel 9 Absatz 5

Artikel 9 Absatz 6 Satz 1

Artikel 9 Absatz 6 Unterabsatz 1

Artikel 9 Absatz 6 Satz 2

Artikel 9 Absatz 6 Unterabsatz 2

Artikel 9 Absatz 6 Satz 3

Artikel 9 Absatz 6 Unterabsatz 3

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 2 Satz 1

Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 10 Absatz 2 Sätze 2 und 3

Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 10 Absatz 4 einleitende Worte

Artikel 10 Absatz 4 einleitende Worte und Buchstaben a und b

Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe a

Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe c

Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe b

Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe d

Artikel 10 Absatz 5

Artikel 10 Absatz 5

Artikel 11 Absätze 1 bis 4

Artikel 11 Absätze 1 bis 4

Artikel 11 Absatz 5 Unterabsatz 1 Satz 1

Artikel 11 Absatz 5 Unterabsatz 1

Artikel 11 Absatz 5 Unterabsatz 1 Sätze 2 und 3

Artikel 11 Absatz 5 Unterabsatz 2

Artikel 11 Absatz 5 Unterabsatz 1 Satz 4

Artikel 11 Absatz 5 Unterabsatz 3

Artikel 11 Absatz 5 Unterabsatz 1 Satz 5

Artikel 11 Absatz 5 Unterabsatz 4

Artikel 11 Absatz 5 Unterabsatz 2

Artikel 11 Absatz 5 Unterabsatz 5

Artikel 11 Absatz 5 Unterabsatz 3

Artikel 11 Absatz 5 Unterabsatz 6

Artikel 11 Absatz 6 Sätze 1, 2 und 3

Artikel 11 Absatz 6 Unterabsatz 1

Artikel 11 Absatz 6 Satz 4

Artikel 11 Absatz 6 Unterabsatz 2

Artikel 11 Absatz 6 Satz 5

Artikel 11 Absatz 6 Unterabsatz 3

Artikel 11 Absatz 7

Artikel 11 Absatz 7

Artikel 11 Absatz 8 Unterabsätze 1, 2 und 3

Artikel 11 Absatz 8 Unterabsätze 1, 2 und 3

Artikel 11 Absatz 8 Unterabsatz 4 Sätze 1 und 2

Artikel 11 Absatz 8 Unterabsatz 4

Artikel 11 Absatz 8 Unterabsatz 4 Satz 3

Artikel 11 Absatz 8 Unterabsatz 5

Artikel 11 Absatz 8 Unterabsatz 4 Satz 4

Artikel 11 Absatz 8 Unterabsatz 6

Artikel 11 Absätze 9 und 10

Artikel 11 Absätze 9 und 10

Artikel 12

Artikel 12

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 3

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 4

Artikel 13 Absätze 2 und 3

Artikel 13 Absätze 2 und 3

Artikel 13 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1

Artikel 13 Absatz 4 Unterabsatz 1

Artikel 13 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2

Artikel 13 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 13 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 3

Artikel 13 Absatz 4 Unterabsatz 3

Artikel 13 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 4

Artikel 13 Absatz 4 Unterabsatz 4

Artikel 13 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 13 Absatz 4 Unterabsatz 5

Artikel 13 Absatz 4 Unterabsatz 3

Artikel 13 Absatz 4 Unterabsatz 6

Artikel 13 Absatz 4 Unterabsatz 4

Artikel 13 Absatz 4 Unterabsatz 7

Artikel 13 Absatz 5

Artikel 13 Absatz 5

Artikel 14 Absatz 1 Sätze 1 und 2

Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 14 Absatz 1 Satz 3

Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 14 Absatz 2 Satz 1

Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 14 Absatz 2 Sätze 2, 3 und 4

Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 14 Absatz 3

Artikel 14 Absatz 3

Artikel 14 Absatz 4 Sätze 1 und 2

Artikel 14 Absatz 4 Unterabsatz 1

Artikel 14 Absatz 4 Sätze 3 und 4

Artikel 14 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 14 Absätze 5, 6 und 7

Artikel 14 Absätze 5, 6 und 7

Artikel 15 und 16

Artikel 15 und 16

Artikel 17 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 17 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 17 Absatz 4 Satz 1

Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 1

Artikel 17 Absatz 4 Satz 2

Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 18 Absatz 1 Satz 1

Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 18 Absatz 1 Satz 2

Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 18 Absatz 1 Satz 3

Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 18 Absätze 2 bis 6

Artikel 18 Absätze 2 bis 6

Artikel 19 Absätze 1 bis 5

Artikel 19 Absätze 1 bis 5

Artikel 19 Absatz 6 Satz 1

Artikel 19 Absatz 6 Unterabsatz 1

Artikel 19 Absatz 6 Satz 2

Artikel 19 Absatz 6 Unterabsatz 2

Artikel 20 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 20 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 20 Absatz 4 Sätze 1, 2 und 3

Artikel 20 Absatz 4 Unterabsatz 1

Artikel 20 Absatz 4 Satz 4

Artikel 20 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 20 Absatz 5

Artikel 20 Absatz 5

Artikel 21 und 22

Artikel 21 und 22

Artikel 22a

Artikel 23

Artikel 23

Artikel 24

Artikel 24

Artikel 25

Anhang I

Anhang II

Anhang I

Anhang II


30.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/55


VERORDNUNG (EU) 2016/1037 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 8. Juni 2016

über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern

(kodifizierter Text)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates (3) wurde erheblich geändert (4). Aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2)

Anhang 1A des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (nachstehend „WTO-Übereinkommen“ genannt) enthält unter anderem das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen 1994 (nachstehend „GATT 1994“ genannt), ein Übereinkommen über die Landwirtschaft, ein Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeine Zoll- und Handelsabkommens 1994 und ein Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (nachstehend „Subventionsübereinkommen“ genannt).

(3)

Um eine ordnungsgemäße und transparente Anwendung der im Subventionsübereinkommen vorgesehenen Regeln sicherzustellen, sollten ihre Bestimmungen so weit wie möglich in das Unionsrecht übernommen werden.

(4)

Ferner ist es angemessen, hinreichend genau zu erläutern, nach welchen Voraussetzungen sich das Vorliegen einer Subvention bestimmt, nach welchen Grundsätzen Ausgleichszölle angewandt werden (insbesondere Grundsatz der Spezifität) und nach welchen Kriterien die Höhe der anfechtbaren Subvention zu berechnen ist.

(5)

Es ist klar, dass bei der Feststellung des Vorliegens einer Subvention nachgewiesen werden muss, dass eine Regierung oder eine öffentliche Körperschaft im Gebiet eines Landes eine finanzielle Beihilfe leistet oder dass irgendeine Form der Einkommens- oder Preisstützung im Sinne des Artikels XVI des GATT 1994 besteht und dass dem Empfängerunternehmen dadurch ein Vorteil gewährt wird.

(6)

Für die Berechnung der Höhe des dem Empfänger erwachsenden Vorteils in Fällen, in denen in dem betroffenen Land keine marktüblichen Bedingungen zugrunde gelegt werden können sollte die Bemessungsgrundlage durch Anpassung der Bedingungen in dem betroffenen Land anhand der dort tatsächlich zur Verfügung stehenden Parameter ermittelt werden. Ist dies nicht möglich, weil es unter anderem entsprechende Preise oder Kosten nicht gibt oder weil sie unzuverlässig sind, so sollte die angemessene Bemessungsgrundlage anhand der Bedingungen auf anderen Märkten ermittelt werden.

(7)

Es ist wünschenswert, im Einzelnen klare Leitlinien für die Faktoren festzulegen, die für die Feststellung ausschlaggebend sein können, ob die subventionierten Einfuhren eine bedeutende Schädigung verursacht haben oder eine Schädigung zu verursachen drohen. Bei dem Nachweis, dass das Volumen und die Preise der betreffenden Einfuhren für die Schädigung eines Wirtschaftszweigs der Union ursächlich sind, sollten die Auswirkungen anderer Faktoren und insbesondere die jeweiligen Marktbedingungen in der Union berücksichtigt werden.

(8)

Es empfiehlt sich, den Begriff „Wirtschaftszweig der Union“ zu definieren und vorzusehen, dass die mit Ausführern geschäftlich verbundenen Parteien aus dem Wirtschaftszweig ausgeschlossen werden können, sowie den Begriff „geschäftlich verbunden“ zu definieren. Ferner ist vorzusehen, dass ein Verfahren betreffend Ausgleichszölle zugunsten von Herstellern in einer Region der Union eingeleitet werden kann; für die Definition einer solchen Region sind Leitlinien festzulegen.

(9)

Es sollte festgelegt werden, wer einen Antrag auf Einleitung einer Ausgleichszolluntersuchung stellen kann, inwieweit dieser vom Wirtschaftszweig der Union unterstützt sein sollte und welche Informationen dieser Antrag zu den anfechtbaren Subventionen, der Schädigung und dem ursächlichen Zusammenhang enthalten sollte. Außerdem sollten die Verfahren für die Ablehnung von Anträgen oder die Einleitung von Verfahren festgelegt werden.

(10)

Es sollte festgelegt werden, wie die interessierten Parteien über die von den Behörden benötigten Informationen unterrichtet werden sollten. Interessierten Parteien sollte ausreichend Gelegenheit gegeben werden, alle einschlägigen Beweise vorzulegen und ihre Interessen zu verteidigen. Außerdem sollten die Regeln und die Verfahren, die bei der Untersuchung einzuhalten sind, klar festgelegt werden, und zwar insbesondere die Regeln, nach denen sich interessierte Parteien innerhalb bestimmter Fristen selbst melden, ihren Standpunkt darlegen und ihre Informationen vorlegen müssen, wenn diese Standpunkte und Informationen berücksichtigt werden sollen. Ferner sollte festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen eine interessierte Partei Zugang zu Informationen anderer interessierter Parteien erhalten und dazu Stellung nehmen kann. Bei der Sammlung der Informationen sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission zusammenarbeiten.

(11)

Es sollten die Bedingungen festgelegt werden, nach denen vorläufige Zölle eingeführt werden können, und es sollte insbesondere vorgesehen werden, dass vorläufige Zölle frühestens 60 Tage und spätestens neun Monate nach der Einleitung des Verfahrens eingeführt werden können. Diese Zölle sollten von der Kommission in allen Fällen nur für einen Zeitraum von vier Monaten eingeführt werden können.

(12)

Es sollten die Verfahren für die Annahme von Verpflichtungen festgelegt werden, durch die die anfechtbaren Subventionen und die Schädigung beseitigt oder ausgeglichen werden, so dass keine vorläufigen oder endgültigen Zölle eingeführt werden müssen. Ferner sollte festgelegt werden, welche Folgen eine Verletzung oder Rücknahme von Verpflichtungen hat und dass vorläufige Zölle eingeführt werden können, wenn der Verdacht einer Verletzung besteht oder wenn eine weitere Untersuchung zur Vervollständigung der Sachaufklärung erforderlich ist. Bei der Annahme von Verpflichtungen sollte darauf geachtet werden, dass die vorgeschlagenen Verpflichtungen und ihre Einhaltung nicht zu einem wettbewerbsschädigenden Verhalten führen.

(13)

Es ist angemessen, dass nur ein einziger Rechtsakt notwendig ist, um die Annahme der Verpflichtung zurückzunehmen und den Zoll wiedereinzuführen. Außerdem sollte sichergestellt werden, dass das gesamte Rücknahmeverfahren innerhalb einer Frist von normalerweise sechs Monaten und keinesfalls mehr als neun Monaten abgeschlossen wird, damit die geltende Maßnahme ordnungsgemäß angewandt werden kann.

(14)

Es sollte vorgesehen werden, dass Untersuchungen unabhängig davon, ob endgültige Maßnahmen eingeführt werden oder nicht, normalerweise innerhalb von 12 Monaten und spätestens innerhalb von 13 Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen werden sollten.

(15)

Untersuchungen oder ein Verfahren sollten eingestellt werden, wenn eine Subvention geringfügig ist, oder wenn — insbesondere bei Einfuhren mit Ursprung in Entwicklungsländern — das Volumen der subventionierten Einfuhren oder die Schädigung unerheblich ist; es empfiehlt sich, diese Kriterien zu definieren. In den Fällen, in denen Zölle einzuführen sind, sollte der Abschluss der Untersuchungen vorgesehen und festgelegt werden, dass die Zölle niedriger als die anfechtbaren Subventionen sein sollten, wenn ein niedrigerer Betrag zur Beseitigung der Schädigung ausreicht; ferner sollte die Methode für die Berechnung der Höhe der Ausgleichszölle im Fall einer Stichprobenauswahl bestimmt werden.

(16)

Soweit angemessen sollte die rückwirkende Erhebung vorläufiger Zölle vorgesehen und festgelegt werden, welche Umstände die rückwirkende Erhebung von Zöllen auslösen können, um ein Unterlaufen der einzuführenden endgültigen Maßnahmen zu verhindern. Außerdem sollte vorgesehen werden, dass die Zölle im Fall einer Verletzung oder Rücknahme von Verpflichtungen rückwirkend erhoben werden können.

(17)

Die Maßnahmen sollten nach fünf Jahren auslaufen, es sei denn, eine Überprüfung spricht für ihre Aufrechterhaltung. In den Fällen, in denen ausreichende Beweise für veränderte Umstände vorgelegt werden, sollten Interimsüberprüfungen oder Untersuchungen durchgeführt werden, um festzustellen, ob die Erstattung von Ausgleichszöllen gerechtfertigt ist.

(18)

Obwohl das Subventionsübereinkommen keine Bestimmungen über die Umgehung von Ausgleichsmaßnahmen enthält, ist eine solche Umgehung in ähnlichen — wenn auch nicht in gleichem — Maße wie bei Antidumpingmaßnahmen möglich. Daher ist es angemessen, in diese Verordnung Bestimmungen gegen die Umgehung aufzunehmen.

(19)

Es sollte geklärt werden, welchen Parteien das Recht zusteht, die Einleitung einer Untersuchung wegen mutmaßlicher Umgehung zu beantragen.

(20)

Es ist außerdem wünschenswert zu klären, welche Praktiken eine Umgehung der geltenden Maßnahmen darstellen. Eine Umgehung kann innerhalb und außerhalb der Union stattfinden. Deshalb ist es notwendig, die bestehende Möglichkeit, Einführer von dem ausgeweiteten Zoll zu befreien, auch für die Ausführer vorzusehen, wenn Zölle erhoben werden, um gegen eine Umgehung außerhalb der Union vorzugehen.

(21)

Es ist zweckdienlich, die Aussetzung von Ausgleichsmaßnahmen im Fall einer zeitweiligen Veränderung der Marktbedingungen zu gestatten, die die weitere Anwendung derartiger Maßnahmen einstweilen nicht geeignet erscheinen lässt.

(22)

Es sollte vorgesehen werden, dass die von einer Untersuchung betroffenen Einfuhren zollamtlich erfasst werden können, damit in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren angewandt werden können.

(23)

Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchsetzung der Maßnahmen ist es erforderlich, dass die Mitgliedstaaten den Einfuhrhandel bei Waren, die Gegenstand einer Untersuchung oder Gegenstand von Maßnahmen sind, und auch den Betrag der gemäß dieser Verordnung erhobenen Zölle überwachen und der Kommission darüber Bericht erstatten. Es ist auch notwendig, dass die Kommission, die Mitgliedstaaten unter Wahrung der Vertraulichkeitsvorschriften ersuchen kann, ihr Informationen zu übermitteln, die sie zum Zwecke der Überwachung von Preisverpflichtungen und der Überprüfung der Wirksamkeit der geltenden Maßnahmen verwenden kann.

(24)

Es ist zweckdienlich, Kontrollbesuche zur Überprüfung der Angaben über die anfechtbaren Subventionen und die Schädigung vorzusehen, wobei diese Kontrollbesuche jedoch von einer ordnungsgemäßen Beantwortung der Fragebogen abhängen sollten.

(25)

Um einen fristgerechten Abschluss der Untersuchungen zu ermöglichen, ist es wichtig, in den Fällen, in denen die Zahl der Parteien oder Transaktionen sehr groß ist, eine Stichprobenauswahl vorzusehen.

(26)

Es sollte vorgesehen werden, dass für die Parteien, die nicht in zufrieden stellender Weise an der Untersuchung mitarbeiten, andere Informationen für die Sachaufklärung herangezogen werden können und dass derartige Informationen für die Parteien weniger günstig sein können, als wenn sie an der Untersuchung mitgearbeitet hätten.

(27)

Bestimmungen über die Behandlung vertraulicher Informationen sollten erlassen werden, um die Preisgabe von Geschäfts- oder Staatsgeheimnissen zu verhindern.

(28)

Es ist unerlässlich, dass die betroffenen Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen ordnungsgemäß unterrichtet werden und dass diese Unterrichtung unter Berücksichtigung des Beschlussfassungsverfahrens in der Union innerhalb einer Frist stattfindet, die den Parteien die Verteidigung ihrer Interessen ermöglicht.

(29)

Es ist angebracht, ein Verwaltungsverfahren vorzusehen, in dessen Rahmen Argumente zu der Frage vorgebracht werden können, ob Maßnahmen im Interesse der Union, insbesondere im Interesse der Verbraucher, liegen, und Fristen für die Vorlage dieser Informationen sowie das Recht der betroffenen Parteien auf Unterrichtung festzulegen.

(30)

Bei der Anwendung der Regeln des Subventionsübereinkommens ist es zur Aufrechterhaltung des mit diesem Übereinkommen angestrebten Gleichgewichts zwischen Rechten und Pflichten unbedingt notwendig, dass die Union der Auslegung dieser Regeln durch ihre wichtigsten Handelspartner, wie sie sich in Rechtsvorschriften oder in der üblichen Praxis widerspiegelt, Rechnung trägt.

(31)

Die Durchführung der vorliegenden Verordnung erfordert einheitliche Bedingungen für den Erlass vorläufiger und endgültiger Zölle und die Einstellung einer Untersuchung ohne die Einführung von Maßnahmen. Diese Maßnahmen sollten von der Kommission nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) erlassen werden.

(32)

Für den Erlass von vorläufigen Maßnahmen sollte das Beratungsverfahren zur Anwendung gelangen, da sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf den Erlass endgültiger Maßnahmen auswirken. Das Beratungsverfahren sollte — angesichts der Auswirkungen dieser Maßnahmen im Vergleich zu endgültigen Maßnahmen — auch für die Annahme von Verpflichtungen, die Einleitung bzw. Nichteinleitung von Überprüfungen beim Auslaufen von Maßnahmen, die Aussetzung von Maßnahmen, die Verlängerung der Aussetzung von Maßnahmen und die Wiederinkraftsetzung von Maßnahmen angewendet werden. Würde eine Verzögerung bei der Einführung von Maßnahmen zu einem schwer wiedergutzumachenden Schädigung führen, muss die Kommission die Möglichkeit haben, sofort anwendbare vorläufige Maßnahmen zu erlassen —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Grundsätze

(1)   Ein Ausgleichszoll kann eingeführt werden, um eine Subvention auszugleichen, die mittelbar oder unmittelbar für die Herstellung, die Produktion, die Ausfuhr oder die Beförderung einer Ware gewährt wird, deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union eine Schädigung verursacht.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 findet, wenn die Waren nicht unmittelbar aus dem Ursprungsland eingeführt, sondern aus einem Zwischenland in die Union ausgeführt werden, diese Verordnung uneingeschränkt Anwendung und gilt das Geschäft oder gelten die Geschäfte, soweit angebracht, als Geschäft bzw. Geschäfte zwischen dem Ursprungsland und der Union.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung

a)

gilt eine Ware als subventioniert, wenn für sie eine anfechtbare Subvention im Sinne der Artikel 3 und 4 gewährt wird. Eine Subvention kann von der Regierung des Ursprungslands der eingeführten Ware oder von der Regierung eines Zwischenlands gewährt werden, aus dem die Ware in die Union ausgeführt wird und das für die Zwecke dieser Verordnung als „Ausfuhrland“ bezeichnet wird;

b)

bedeutet „Regierung“ jede öffentliche Körperschaft im Gebiet des Ursprungs- oder Ausfuhrlands;

c)

bedeutet „gleichartige Ware“ eine Ware, die mit der betreffenden Ware identisch ist, dass heißt ihr in jeder Hinsicht gleicht, oder, wenn es eine solche Ware nicht gibt, eine andere Ware, die zwar der betreffenden Ware nicht in jeder Hinsicht gleicht, aber Merkmale aufweist, die denen der betreffenden Ware sehr ähnlich sind;

d)

bedeutet „Schädigung“, sofern nichts anderes bestimmt ist, dass ein Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder dass die Errichtung eines Wirtschaftszweigs der Union erheblich verzögert wird; der Begriff „Schädigung“ ist gemäß Artikel 8 auszulegen.

Artikel 3

Bestimmung des Begriffs „Subvention“

Von dem Vorliegen einer Subvention wird ausgegangen, wenn:

1.

a)

eine Regierung im Ursprungs- oder Ausfuhrland eine finanzielle Beihilfe leistet, das heißt, wenn

i)

eine Praktik der Regierung einen direkten Transfer von Geldern (z. B. Zuschüsse, Kredite und Kapitalzufuhren) sowie potentielle direkte Transfers von Geldern oder Verbindlichkeiten (z. B. Kreditbürgschaften) beinhaltet;

ii)

die Regierung auf normalerweise zu entrichtende Abgaben verzichtet oder diese nicht erhebt (z. B. Steueranreize wie Steuergutschriften). In dieser Hinsicht gilt die Befreiung einer ausgeführten Ware von Zöllen oder Steuern, die auf der gleichartigen, für den inländischen Verbrauch bestimmten Ware liegen, oder die Erstattung solcher Zölle und Steuern bis zu einem Betrag, der den tatsächlich erhobenen Betrag nicht übersteigt, nicht als Subvention, sofern die Befreiung nach den Bestimmungen der Anhänge I, II und III gewährt wird;

iii)

eine Regierung Waren oder Dienstleistungen, die nicht zur allgemeinen Infrastruktur gehören, zur Verfügung stellt oder Waren kauft;

iv)

eine Regierung

Zahlungen an einen Fördermechanismus leistet oder

eine private Einrichtung mit der Wahrnehmung einer oder mehrerer der unter den Ziffern i, ii und iii genannten Aufgaben, die normalerweise der Regierung obliegen, betraut oder dazu anweist und sich diese Praktik in keiner Weise von den Praktiken unterscheidet, die normalerweise von den Regierungen ausgeübt werden;

oder

b)

irgendeine Form der Einkommens- oder Preisstützung im Sinne des Artikels XVI des GATT 1994 besteht und

2.

dadurch ein Vorteil gewährt wird.

Artikel 4

Anfechtbare Subventionen

(1)   Subventionen sind nur dann anfechtbar, wenn es sich um spezifische Subventionen im Sinne der Absätze 2, 3 und 4 handelt.

(2)   Ob es sich bei einer Subvention um eine spezifische Subvention für ein Unternehmen oder einen Wirtschaftszweig oder eine Gruppe von Unternehmen oder Wirtschaftszweigen (nachstehend „bestimmte Unternehmen“ genannt) im Zuständigkeitsbereich der gewährenden Behörde handelt, wird nach folgenden Grundsätzen bestimmt:

a)

Beschränken die gewährende Behörde oder die Rechtsvorschriften, nach denen sich die gewährende Behörde richtet, den Zugang zu einer Subvention ausdrücklich auf bestimmte Unternehmen, so handelt es sich um eine spezifische Subvention.

b)

Stellen die gewährende Behörde oder die Rechtsvorschriften, nach denen sich die gewährende Behörde richtet, objektive Kriterien oder Bedingungen für den Anspruch auf die Subvention und deren Höhe auf, so ist die Spezifität nicht gegeben, sofern der Anspruch automatisch besteht und die Kriterien und Bedingungen genau eingehalten werden.

c)

Bestehen ungeachtet des Anscheins der Nichtspezifität, der sich aufgrund der Anwendung der Grundsätze der Buchstaben a und b ergibt, Gründe zu der Annahme, dass es sich in Wirklichkeit um eine spezifische Subvention handeln könnte, so können andere Faktoren in Betracht gezogen werden. Diese Faktoren umfassen die Inanspruchnahme eines Subventionsprogramms durch eine begrenzte Anzahl bestimmter Unternehmen, die vorwiegende Inanspruchnahme durch bestimmte Unternehmen, die Gewährung unverhältnismäßig hoher Subventionen an bestimmte Unternehmen und die Art und Weise, in der die gewährende Behörde bei der Entscheidung über die Gewährung einer Subvention von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht hat. In dieser Hinsicht werden insbesondere Auskünfte über die Häufigkeit der Ablehnung oder Genehmigung von Subventionsanträgen und die Gründe für diese Entscheidungen berücksichtigt.

Für die Zwecke des Buchstabens b gelten als „objektive Kriterien oder Bedingungen“ horizontal anwendbare Kriterien oder Bedingungen wirtschaftlicher Art, die neutral sind und bestimmte Unternehmen gegenüber anderen nicht bevorzugen, wie z. B. die Zahl der Beschäftigten oder die Größe der Unternehmen.

Die Kriterien und Bedingungen müssen durch Gesetze, Verordnungen oder andere amtliche Unterlagen klar festgelegt sein, damit eine Nachprüfung möglich ist.

Bei der Anwendung von Unterabsatz 1 Buchstabe c wird berücksichtigt, in welchem Maße die Wirtschaftstätigkeit im Zuständigkeitsbereich der gewährenden Behörde diversifiziert ist und wie lange das Subventionsprogramm bereits angewandt wird.

(3)   Eine auf bestimmte Unternehmen innerhalb eines genau bezeichneten geographischen Gebiets im Zuständigkeitsbereich der gewährenden Behörde beschränkte Subvention ist eine spezifische Subvention. Die Festsetzung oder die Änderung allgemein geltender Steuersätze durch alle dazu befugten Regierungsebenen wird nicht als spezifische Subvention im Sinne dieser Verordnung angesehen.

(4)   Unbeschadet der Absätze 2 und 3 gelten folgende Subventionen als spezifische Subventionen:

a)

Subventionen, die rechtlich oder tatsächlich entweder ausschließlich oder als eine von mehreren anderen Bedingungen von der Ausfuhrleistung abhängig sind, einschließlich der in Anhang I als Beispiel genannten Subventionen.

b)

Subventionen, die entweder ausschließlich oder als eine von mehreren anderen Bedingungen davon abhängig sind, dass inländische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten.

Für die Zwecke des Buchstabens a werden Subventionen als tatsächlich von der Ausfuhrleistung abhängig angesehen, wenn die Tatsachen zeigen, dass die Gewährung einer Subvention, ohne rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig zu sein, tatsächlich an die gegenwärtigen oder erwarteten Ausfuhren oder Ausfuhrerlöse gebunden ist. Die bloße Tatsache, dass eine Subvention Ausfuhrunternehmen gewährt wird, wird für sich allein nicht als Ausfuhrsubvention im Sinne dieser Bestimmung angesehen.

(5)   Die nach diesem Artikel ermittelte Spezifität ist anhand eindeutiger Beweise klar zu begründen.

Artikel 5

Berechnung der Höhe der anfechtbaren Subventionen

Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wird anhand des dem Empfänger erwachsenden Vorteils berechnet, der für den untersuchten Subventionierungszeitraum festgestellt wird. Dieser Zeitraum ist in der Regel das letzte Geschäftsjahr des Begünstigten, kann aber auch ein anderer Zeitraum von mindestens sechs Monaten vor Einleitung der Untersuchung sein, für den zuverlässige finanzielle und sonstige Angaben vorliegen.

Artikel 6

Berechnung des dem Empfänger erwachsenden Vorteils

Für die Berechnung des dem Empfänger erwachsenden Vorteils gelten folgende Regeln:

a)

Die Bereitstellung von Aktienkapital durch eine Regierung gilt nur dann als Vorteil, wenn die betreffende Investition als im Widerspruch zu der üblichen Investitionspraxis, einschließlich bei Bereitstellung von Risikokapital, privater Investoren im Gebiet des Ursprungs- und/oder Ausfuhrlands stehend angesehen werden kann.

b)

Ein von einer Regierung gewährtes Darlehen gilt nur dann als Vorteil, wenn zwischen dem Betrag, den das Empfängerunternehmen für dieses Darlehen zu zahlen hat, und dem Betrag, den das Unternehmen für ein vergleichbares Darlehen zu Marktbedingungen, das es tatsächlich erhalten könnte, zu zahlen hätte, eine Differenz besteht. In diesem Fall entspricht der Vorteil der Differenz zwischen diesen beiden Beträgen.

c)

Eine von einer Regierung gewährte Kreditbürgschaft gilt nur dann als Vorteil, wenn zwischen dem Betrag, den das Empfängerunternehmen für das von der Regierung verbürgte Darlehen zu zahlen hat, und dem Betrag, den das Unternehmen für ein vergleichbares Darlehen zu Marktbedingungen ohne Bürgschaftsleistung der Regierung zu zahlen hätte, eine Differenz besteht. In diesem Fall entspricht der Vorteil der Differenz zwischen diesen beiden Beträgen, wobei Gebührenunterschieden Rechnung getragen wird.

d)

Die Zur-Verfügung-Stellung von Waren oder Dienstleistungen oder der Kauf von Waren durch eine Regierung gilt nur dann als Vorteil, wenn die Zur-Verfügung-Stellung zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt oder der Kauf zu einem höheren als dem angemessenen Entgelt erfolgt. Das angemessene Entgelt wird in Bezug auf die herrschenden Marktbedingungen für die betreffende Ware oder Dienstleistung im Land der Zur-Verfügung-Stellung oder des Kaufs, einschließlich Preis, Qualität, Verfügbarkeit, Marktgängigkeit, Beförderung und sonstiger Kauf- oder Verkaufsbedingungen, bestimmt.

Können keine solchen für die betreffende Ware oder Dienstleistung im Land der Zur-Verfügung-Stellung oder des Kaufs herrschenden Marktbedingungen als angemessene Bemessungsgrundlage herangezogen werden, so gilt Folgendes:

i)

Die in dem betreffenden Land herrschenden Bedingungen werden auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten, Preise und anderen Faktoren, die in diesem Land verfügbar sind, um einen angemessenen Parameter angepasst, der normale Marktbedingungen widerspiegelt, oder

ii)

es werden gegebenenfalls die auf dem Markt eines anderen Landes oder auf dem Weltmarkt herrschenden Bedingungen, zu denen der Empfänger Zugang hat, herangezogen.

Artikel 7

Allgemeine Bestimmungen über die Berechnung

(1)   Die Höhe der anfechtbaren Subvention wird pro Einheit der subventionierten und in die Union ausgeführten Ware bestimmt.

Bei der Bestimmung der Höhe kann Folgendes von der Gesamthöhe der Subvention abgezogen werden:

a)

Antragsgebühren oder andere Kosten, die getragen werden mussten, um die Voraussetzungen für die Subventionsgewährung zu erfüllen oder in den Genuss der Subvention zu gelangen;

b)

Ausfuhrsteuern, Zölle oder andere Abgaben, die auf die in die Union ausgeführte Ware erhoben wurden, um die Subvention auszugleichen.

Beantragt eine interessierte Partei einen Abzug, so obliegt ihr der Nachweis, dass dieser Antrag berechtigt ist.

(2)   Wird die Subvention nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Menge gewährt, so wird die Höhe der anfechtbaren Subvention bestimmt, indem der Gesamtwert der Subvention in angemessener Weise der während des untersuchten Subventionierungszeitraums produzierten, verkauften oder ausgeführten Menge der betreffenden Waren zugerechnet wird.

(3)   Ist die Subvention an den Erwerb oder den künftigen Erwerb von Sachanlagen gebunden, so wird die Höhe der anfechtbaren Subvention berechnet, indem die Subvention über einen dem normalen Abschreibungszeitraum solcher Sachanlagen in dem betreffenden Wirtschaftszweig entsprechenden Zeitraum verteilt wird.

Der so errechnete Betrag, der auf den Untersuchungszeitraum entfällt, einschließlich des Betrags, der auf die vor diesem Zeitraum erworbenen Sachanlagen entfällt, wird nach Absatz 2 zugerechnet.

Unterliegen die Sachanlagen nicht der Abschreibung, so wird die Subvention wie ein zinsloses Darlehen bewertet und nach Artikel 6 Buchstabe b behandelt.

(4)   Ist die Subvention nicht an den Erwerb von Sachanlagen gebunden, so wird die Höhe des während des Untersuchungszeitraums empfangenen Vorteils in der Regel diesem Zeitraum zugeschrieben und nach Absatz 2 zugerechnet, es sei denn, es ergeben sich besondere Umstände, die eine Verteilung über einen anderen Zeitraum rechtfertigen.

Artikel 8

Feststellung der Schädigung

(1)   Die Feststellung einer Schädigung stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung

a)

des Volumens der subventionierten Einfuhren und ihrer Auswirkungen auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Markt der Union und

b)

der Auswirkungen dieser Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union.

(2)   Im Zusammenhang mit dem Volumen der subventionierten Einfuhren wird geprüft, ob diese Einfuhren entweder absolut oder im Verhältnis zu Produktion oder Verbrauch in der Union erheblich gestiegen sind. Im Zusammenhang mit den Auswirkungen der subventionierten Einfuhren auf die Preise wird geprüft, ob im Vergleich zu dem Preis einer gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Union eine erhebliche Preisunterbietung durch die subventionierten Einfuhren stattgefunden hat oder ob diese Einfuhren auf andere Weise einen erheblichen Preisrückgang verursacht oder Preiserhöhungen, die andernfalls eingetreten wären, in erheblichem Maße verhindert haben. Weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise ausschlaggebend.

(3)   Sind die Einfuhren einer Ware aus mehr als einem Land gleichzeitig Gegenstand von Ausgleichszolluntersuchungen, so werden die Auswirkungen dieser Einfuhren nur dann kumulativ beurteilt, wenn festgestellt wird, dass

a)

die anfechtbaren Subventionen für die Einfuhren aus jedem einzelnen Land nicht geringfügig im Sinne des Artikels 14 Absatz 5 sind und das Volumen der Einfuhren aus jedem einzelnen Land nicht unerheblich ist und

b)

eine kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren angesichts des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren sowie des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren und der gleichartigen Ware der Union angemessen ist.

(4)   Die Prüfung der Auswirkungen der subventionierten Einfuhren auf den betroffenen Wirtschaftszweig der Union umfasst eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen, einschließlich der Tatsache, dass ein Wirtschaftszweig sich noch von den Auswirkungen früherer Subventionen oder Dumpingpraktiken erholen muss; der Höhe der anfechtbaren Subventionen; des tatsächlichen und des potentiellen Rückgangs von Absatz, Gewinn, Produktion, Marktanteil, Produktivität, Rentabilität und Kapazitätsauslastung; der Faktoren, die die Preise der Union beeinflussen; der tatsächlichen und potentiellen negativen Auswirkungen auf Cash-flow, Lagerbestände, Beschäftigung, Löhne, Wachstum, Kapitalbeschaffungs- oder Investitionsmöglichkeiten und im Fall der Landwirtschaft einer gestiegenen Belastung der staatlichen Stützungsprogramme. Diese Liste ist nicht erschöpfend, und weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise ausschlaggebend.

(5)   Aus allen einschlägigen gemäß Absatz 1 vorgelegten Beweisen muss hervorgehen, dass die subventionierten Einfuhren eine Schädigung verursachen. Insbesondere gehört dazu der Nachweis, dass das gemäß Absatz 2 ermittelte Volumen und/oder Preisniveau für die in Absatz 4 genannten Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union ursächlich sind und das diese Auswirkungen ein solches Ausmaß erreichen, dass sie als bedeutend bezeichnet werden können.

(6)   Andere bekannte Faktoren als die subventionierten Einfuhren, die den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit schädigen, werden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, dass die durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht nach Absatz 5 den subventionierten Einfuhren angelastet wird. In diesem Zusammenhang können folgende Faktoren berücksichtigt werden: Volumen und Preise der nichtsubventionierten Einfuhren, Nachfragerückgang oder Veränderung der Verbrauchsgewohnheiten, handelsbeschränkende Praktiken der Hersteller in Drittländern und in der Union sowie Wettbewerb zwischen ihnen, Entwicklungen in der Technologie sowie Ausfuhrleistung und Produktivität des Wirtschaftszweigs der Union.

(7)   Die Auswirkungen der subventionierten Einfuhren werden an der Produktion der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Union gemessen, wenn die verfügbaren Informationen eine Abgrenzung dieser Produktion anhand von Kriterien wie Produktionsverfahren, Verkäufe und Gewinne der Hersteller erlauben. Lässt sich diese Produktion nicht abgrenzen, so werden die Auswirkungen der subventionierten Einfuhren an der Produktion der kleinsten die gleichartige Ware mit einschließenden Gruppe oder Palette von Waren gemessen, für die die erforderlichen Informationen erhältlich sind.

(8)   Die Feststellung, dass eine bedeutende Schädigung droht, muss auf Tatsachen beruhen und darf sich nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten stützen. Das Eintreten von Umständen, unter denen die Subvention eine Schädigung verursachen würde, muss klar voraussehbar gewesen sein und unmittelbar bevorstehen.

Bei der Feststellung, dass eine bedeutende Schädigung droht, sind Faktoren wie die folgenden zu prüfen:

a)

die Art der betreffenden Subventionen und ihre voraussichtlichen Auswirkungen auf den Handel;

b)

eine erhebliche Steigerungsrate bei den subventionierten Einfuhren auf dem Markt der Union als Indiz für einen voraussichtlichen erheblichen Einfuhranstieg;

c)

genügend frei verfügbare Kapazitäten beim Ausführer oder eine unmittelbar bevorstehende, erhebliche Ausweitung seiner Kapazitäten als Indiz für einen voraussichtlichen erheblichen Anstieg der subventionierten Ausfuhren in die Union, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Maße andere Ausfuhrmärkte zusätzliche Ausfuhren aufnehmen können;

d)

die Frage, ob die Einfuhren zu Preisen getätigt werden, die einen erheblichen Preisrückgang verursachen oder Preiserhöhungen, die andernfalls eingetreten wären, verhindern und die Nachfrage nach weiteren Einfuhren voraussichtlich steigern würden;

e)

die Lagerbestände bei der untersuchten Ware.

Keiner dieser Faktoren ist für sich genommen notwendigerweise ausschlaggebend, aber alle berücksichtigten Faktoren zusammen müssen zu der Schlussfolgerung führen, dass weitere subventionierte Ausfuhren unmittelbar bevorstehen und dass ohne die Einführung von Schutzmaßnahmen eine bedeutende Schädigung verursacht würde.

Artikel 9

Bestimmung des Begriffs „Wirtschaftszweig der Union“

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung gilt als „Wirtschaftszweig der Union“ die Gesamtheit der Unionshersteller von gleichartigen Waren oder derjenigen unter ihnen, deren Produktion insgesamt einen erheblichen Teil der gesamten Unionsproduktion dieser Waren nach Artikel 10 Absatz 6 ausmacht; dabei gelten folgende Ausnahmen:

a)

Sind Hersteller mit Ausführern oder Einführern geschäftlich verbunden oder selbst Einführer der angeblich subventionierten Ware, so ist es zulässig, unter dem Begriff „Wirtschaftszweig der Union“ nur die übrigen Hersteller zu verstehen.

b)

Unter außergewöhnlichen Umständen kann das Gebiet der Union für die fragliche Produktion in zwei oder mehr Wettbewerbsmärkte aufgeteilt und die Hersteller auf jedem einzelnen Markt können als eigener Wirtschaftszweig angesehen werden, wenn

i)

die Hersteller auf einem solchen Markt ihre gesamte oder nahezu ihre gesamte Produktion der fraglichen Ware auf diesem Markt verkaufen und

ii)

die Nachfrage auf diesem Markt nicht in erheblichem Maße von Herstellern der fraglichen Ware gedeckt wird, die ihren Standort in einer anderen Region der Union haben.

Unter diesen Umständen kann eine Schädigung selbst dann festgestellt werden, wenn ein größerer Teil des gesamten Wirtschaftszweigs der Union nicht geschädigt wird, sofern sich die subventionierten Einfuhren auf einen solchen isolierten Markt konzentrieren und die Hersteller der gesamten oder nahezu gesamten Produktion auf diesem Markt schädigen.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt ein Hersteller nur dann als mit einem Ausführer oder Einführer geschäftlich verbunden, wenn

a)

einer von ihnen direkt oder indirekt den anderen kontrolliert

b)

beide von ihnen direkt oder indirekt von einem Dritten kontrolliert werden oder

c)

sie gemeinsam direkt oder indirekt einen Dritten kontrollieren, sofern Grund zu der Annahme oder dem Verdacht besteht, dass der betreffende Hersteller aufgrund dieser geschäftlichen Verbindung anders handelt als ein unabhängiger Hersteller.

Für die Zwecke dieses Absatzes gilt, dass einer den anderen kontrolliert, wenn er rechtlich oder tatsächlich in der Lage ist, auf den anderen Zwang auszuüben oder ihm Weisungen zu erteilen.

(3)   Werden die Hersteller in einer bestimmten Region als Wirtschaftszweig der Union angesehen, so wird den Ausführern oder der die anfechtbaren Subventionen gewährenden Regierung Gelegenheit gegeben, Verpflichtungen gemäß Artikel 13 für diese Region anzubieten. In solchen Fällen ist bei der Prüfung der Frage, ob die Maßnahmen im Interesse der Union liegen, den Interessen der Region in besonderem Maße Rechnung zu tragen. Wird eine angemessene Verpflichtung nicht umgehend angeboten oder kommt es zu den in Artikel 13 Absätze 9 und 10 genannten Situationen, so kann ein vorläufiger oder ein endgültiger Ausgleichszoll für die gesamte Union eingeführt werden. In diesen Fällen können die Zölle auf bestimmte Hersteller oder Ausführer beschränkt werden, soweit dies möglich ist.

(4)   Artikel 8 Absatz 7 findet auf diesen Artikel Anwendung.

Artikel 10

Einleitung des Verfahrens

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 8 wird eine Untersuchung zur Feststellung des Vorliegens, des Umfangs und der Auswirkungen einer angeblichen Subvention auf einen schriftlichen Antrag eingeleitet, der von einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen eines Wirtschaftszweigs der Union handelt, gestellt wird.

Der Antrag kann an die Kommission oder einen Mitgliedstaat gerichtet werden, der ihn an die Kommission weiterleitet. Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten eine Abschrift aller Anträge, die ihr zugehen. Der Antrag gilt als an dem ersten Arbeitstag nach Eingang als Einschreiben bei der Kommission oder nach Ausstellen einer Empfangsbestätigung durch die Kommission gestellt.

Verfügt ein Mitgliedstaat, ohne dass ein Antrag gestellt worden ist, über ausreichende Beweise für das Vorliegen einer Subvention und für eine dadurch verursachte Schädigung eines Wirtschaftszweigs der Union, so übermittelt er der Kommission diese Beweise unverzüglich.

(2)   Ein Antrag nach Absatz 1 muss ausreichende Beweise für das Vorliegen anfechtbarer Subventionen (wenn möglich einschließlich ihrer Höhe), für eine Schädigung sowie für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den angeblich subventionierten Einfuhren und der angeblichen Schädigung enthalten. Der Antrag enthält die folgenden dem Antragsteller normalerweise zur Verfügung stehenden Informationen:

a)

Name des Antragstellers und Angabe des Volumens und des Wertes seiner Produktion der gleichartigen Ware in der Union. Wird ein schriftlicher Antrag im Namen eines Wirtschaftszweigs der Union gestellt, so sind zur Identifizierung des Wirtschaftszweigs, in dessen Namen der Antrag gestellt wird, alle bekannten Unionshersteller der gleichartigen Ware (oder alle Zusammenschlüsse von Unionsherstellern der gleichartigen Ware) und, soweit möglich, das Volumen und der Wert der auf diese Hersteller entfallenden Unionsproduktion der gleichartigen Ware anzugeben;

b)

vollständige Beschreibung der angeblich subventionierten Ware, Namen der fraglichen Ursprungs- oder Ausfuhrländer, Namen aller bekannten Ausführer oder ausländischen Hersteller sowie eine Liste der bekannten Einführer der fraglichen Ware;

c)

Beweise für das Vorliegen, die Höhe, die Art und die Anfechtbarkeit der fraglichen Subventionen;

d)

die Änderung des Volumens der angeblich subventionierten Einfuhren, die Auswirkungen dieser Einfuhren auf die Preise der gleichartigen Ware auf dem Markt der Union und folglich auf den Wirtschaftszweig der Union, so wie sie sich beispielsweise in den in Artikel 8 Absätze 2 und 4 aufgeführten relevanten Faktoren und Indizes widerspiegeln, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen.

(3)   Die Kommission prüft, soweit möglich, die Richtigkeit und die Stichhaltigkeit der dem Antrag beigefügten Beweise, um festzustellen, ob genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen.

(4)   Eine Untersuchung kann eingeleitet werden, um festzustellen, ob die angeblichen Subventionen spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absätze 2 und 3 sind.

(5)   Eine Untersuchung kann ferner in Bezug auf die in Anhang IV aufgeführten Maßnahmen eingeleitet werden, soweit sie eine Subvention im Sinne des Artikels 3 beinhalten, um festzustellen, ob die fraglichen Maßnahmen in vollem Einklang mit den Bestimmungen des genannten Anhangs stehen.

(6)   Eine Untersuchung nach Absatz 1 wird nur dann eingeleitet, wenn geprüft wurde, in welchem Maß der Antrag von den Unionsherstellern der gleichartigen Ware unterstützt oder abgelehnt wird, und daraufhin festgestellt wurde, dass der Antrag von einem Wirtschaftszweig der Union oder in seinem Namen gestellt wurde. Der Antrag gilt als von einem Wirtschaftszweig der Union oder in seinem Namen gestellt, wenn er von Unionsherstellern unterstützt wird, deren Produktion insgesamt mehr als 50 v. H. der Gesamtproduktion der gleichartigen Ware darstellt, die auf den Teil des Wirtschaftszweigs der Union entfällt, der den Antrag entweder unterstützt oder ablehnt. Eine Untersuchung wird jedoch nicht eingeleitet, wenn auf die Unionshersteller, die den Antrag ausdrücklich unterstützen, weniger als 25 v. H. der Gesamtproduktion der gleichartigen, vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten Ware entfallen.

(7)   Die Behörden geben den Antrag auf Einleitung einer Untersuchung nicht öffentlich bekannt, es sei denn, es ist ein Beschluss über die Einleitung einer solchen Untersuchung ergangen. So bald wie möglich nach Eingang eines mit den erforderlichen Unterlagen versehenen Antrags gemäß diesem Artikel, in jedem Fall aber vor Einleitung einer Untersuchung, unterrichtet die Kommission das betreffende Ursprungs- und/oder Ausfuhrland und gibt ihm Gelegenheit zu Konsultationen, um die in Absatz 2 genannten Fragen zu klären und einvernehmlich eine Lösung zu erzielen.

(8)   Beschließt die Kommission unter besonderen Umständen, eine Untersuchung einzuleiten, ohne dass vom Wirtschaftszweig der Union oder in seinem Namen ein entsprechender schriftlicher Antrag gestellt wurde, so erfolgt dies, wenn genügend Beweise für anfechtbare Subventionen, eine Schädigung und einen ursächlichen Zusammenhang gemäß Absatz 2 vorliegen, um diese Einleitung zu rechtfertigen. Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten, wenn sie entschieden hat, dass eine Untersuchung eingeleitet werden muss.

(9)   Die Beweise sowohl für die Subventionen als auch für die Schädigung werden bei dem Beschluss über die Einleitung einer Untersuchung gleichzeitig berücksichtigt. Ein Antrag wird zurückgewiesen, wenn entweder die Beweise für die anfechtbaren Subventionen oder die Beweise für die Schädigung nicht ausreichen, um eine weitere Untersuchung des Falls zu rechtfertigen. Verfahren sind nicht gegen Länder einzuleiten, deren Ausfuhren einen Marktanteil von weniger als 1 v. H. ausmachen, es sei denn, diese Länder decken zusammen 3 v. H. oder mehr des Unionsverbrauchs.

(10)   Der Antrag kann vor der Einleitung der Untersuchung zurückgezogen werden und gilt dann als nicht gestellt.

(11)   Stellt sich heraus, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen, so eröffnet die Kommission innerhalb von 45 Tagen nach dem Zeitpunkt der Antragstellung ein Verfahren und veröffentlicht eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Reichen die Beweise nicht aus, so wird der Antragsteller hiervon innerhalb von 45 Tagen nach dem Zeitpunkt der Antragstellung bei der Kommission unterrichtet. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten in der Regel innerhalb von 21 Tagen nach dem Zeitpunkt der Antragstellung bei der Kommission über die von ihr durchgeführte Prüfung des Antrags.

(12)   In der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens kündigt die Kommission die Einleitung einer Untersuchung an, bezeichnet die betroffene Ware und die betroffenen Länder, fasst die eingegangenen Informationen zusammen und weist darauf hin, dass ihr alle sachdienlichen Informationen zu übermitteln sind.

Ferner setzt sie darin die Fristen fest, innerhalb deren interessierte Parteien sich selbst melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und Informationen übermitteln können, wenn diese Standpunkte und Informationen in der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Gleichzeitig wird festgesetzt, innerhalb welcher Frist interessierte Parteien bei der Kommission einen Antrag auf Anhörung nach Artikel 11 Absatz 5 stellen können.

(13)   Die Kommission unterrichtet die bekanntermaßen betroffenen Ausführer, Einführer und repräsentativen Verbände von Einführern und Ausführern sowie das Ursprungs- und/oder Ausfuhrland und die Antragsteller über die Einleitung des Verfahrens und übermittelt unter gebührender Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen den bekannten Ausführern sowie den Behörden des Ursprungs- und/oder Ausfuhrlands den vollen Wortlaut des schriftlichen Antrags nach Absatz 1 und stellt ihn auf Antrag auch den anderen beteiligten interessierten Parteien zur Verfügung. Wenn besonders viele Ausführer betroffen sind, kann der volle Wortlaut des schriftlichen Antrags lediglich den Behörden des Ursprungs- und/oder Ausfuhrlands oder dem zuständigen Wirtschaftsverband übermittelt werden.

(14)   Eine Ausgleichszolluntersuchung steht der Zollabfertigung nicht entgegen.

Artikel 11

Untersuchung

(1)   Nach der Einleitung des Verfahrens leitet die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Untersuchung auf Unionsebene ein. Diese Untersuchung erstreckt sich sowohl auf die Subventionierung als auch auf die Schädigung, die gleichzeitig untersucht werden.

Für die Zwecke einer repräsentativen Feststellung wird ein Untersuchungszeitraum gewählt, der im Fall der Subventionierung in der Regel den Untersuchungszeitraum nach Artikel 5 umfasst.

Informationen, die für einen Zeitraum nach diesem Untersuchungszeitraum vorgelegt werden, werden in der Regel nicht berücksichtigt.

(2)   Den Parteien, denen im Rahmen einer Ausgleichszolluntersuchung Fragebogen zugesandt werden, wird eine Beantwortungsfrist von mindestens 30 Tagen eingeräumt. Die Frist für die Ausführer beginnt an dem Tag des Eingangs des Fragebogens, wobei davon ausgegangen wird, dass der Fragebogen eine Woche nach dem Tag eingeht, an dem er an den Antragsgegner abgesandt oder der zuständigen diplomatischen Vertretung des Ursprungs- und/oder Ausfuhrlands übermittelt wurde. Eine Verlängerung der 30-Tage-Frist kann unter gebührender Berücksichtigung der Fristen für die Untersuchung gewährt werden, sofern die Partei wegen besonderer Umstände diese Verlängerung gebührend begründen kann.

(3)   Die Kommission kann die Mitgliedstaaten ersuchen, ihr Auskünfte zu erteilen, und die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um einem entsprechenden Ersuchen der Kommission nachzukommen.

Sie übermitteln der Kommission die erbetenen Auskünfte sowie die Ergebnisse sämtlicher Nachprüfungen, Kontrollen oder Untersuchungen.

Sind diese Informationen von allgemeinem Interesse und ist ihre Weitergabe von einem Mitgliedstaat erbeten worden, so übermittelt die Kommission diese Informationen den Mitgliedstaaten, es sei denn, sie sind vertraulich; in diesem Fall wird eine nichtvertrauliche Zusammenfassung übermittelt.

(4)   Die Kommission kann die Mitgliedstaaten ersuchen alle erforderlichen Nachprüfungen und Kontrollen, insbesondere bei Einführern, Händlern und Herstellern der Union, vorzunehmen und Untersuchungen in Drittländern durchzuführen, sofern die betroffenen Unternehmen ihre Zustimmung erteilen und die offiziell unterrichtete Regierung des betreffenden Landes keine Einwände erhebt.

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um den Ersuchen der Kommission nachzukommen.

Bedienstete der Kommission können auf Antrag der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats die Bediensteten der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen.

(5)   Die interessierten Parteien, die sich gemäß Artikel 10 Absatz 12 Unterabsatz 2 selbst gemeldet haben, werden angehört, wenn sie innerhalb der in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union festgesetzten Frist eine solche Anhörung schriftlich beantragen und dabei nachweisen, dass sie tatsächlich eine interessierte Partei sind, die wahrscheinlich vom Ergebnis des Verfahrens betroffen sein wird, und dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

(6)   Auf Antrag erhalten die Einführer, die Ausführer und die Antragsteller, die sich gemäß Artikel 10 Absatz 12 Unterabsatz 2 selbst gemeldet haben, sowie die Regierung des Ursprungs- und/oder Ausfuhrlands Gelegenheit, mit den Parteien zusammenzutreffen, die entgegengesetzte Interessen vertreten, damit gegenteilige Ansichten geäußert und Gegenargumente vorgebracht werden können.

Dabei wird der notwendigen Wahrung der Vertraulichkeit und den praktischen Bedürfnissen der Parteien Rechnung getragen.

Die Parteien sind nicht verpflichtet, an solchen Zusammenkünften teilzunehmen, und ihre Abwesenheit ist ihrer Sache nicht abträglich.

Mündliche Informationen nach diesem Absatz werden von der Kommission nur berücksichtigt, sofern sie später schriftlich bestätigt werden.

(7)   Die Antragsteller, die Regierung des Ursprungs- und/oder Ausfuhrlands, die Einführer und Ausführer sowie ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und die Verbraucherorganisationen, die sich gemäß Artikel 10 Absatz 12 Unterabsatz 2 selbst gemeldet haben, können auf schriftlichen Antrag alle Informationen, die eine von der Untersuchung betroffene Partei der Kommission übermittelt hat, mit Ausnahme der von den Behörden der Union oder ihrer Mitgliedstaaten für den Dienstgebrauch erstellten Dokumente, einsehen, sofern diese Informationen für die Darlegung ihres Standpunkts erheblich und nicht vertraulich im Sinne des Artikels 29 sind und in der Untersuchung verwendet werden.

Die Parteien können sich zu diesen Informationen äußern, und ihre Stellungnahmen werden berücksichtigt, soweit sie hinreichend begründet sind.

(8)   Außer unter den in Artikel 28 genannten Umständen werden die von den interessierten Parteien übermittelten Informationen, auf die sich die Feststellungen stützen, so weit wie möglich auf ihre Richtigkeit geprüft.

(9)   Bei Verfahren nach Artikel 10 Absatz 11 wird die Untersuchung, wenn möglich, innerhalb eines Jahres abgeschlossen. In jedem Fall werden solche Untersuchungen innerhalb von 13 Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen, und zwar auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse nach Artikel 13 im Fall von Verpflichtungen oder der Untersuchungsergebnisse nach Artikel 15 im Fall endgültiger Maßnahmen.

(10)   Die Kommission gibt dem Ursprungs- und/oder Ausfuhrland während der Untersuchung ausreichend Gelegenheit, die Konsultationen fortzusetzen, um den Sachverhalt zu klären und eine einvernehmliche Lösung zu erzielen.

Artikel 12

Vorläufige Maßnahmen

(1)   Vorläufige Zölle können eingeführt werden, wenn

a)

ein Verfahren nach Artikel 10 eingeleitet wurde,

b)

nach Artikel 10 Absatz 12 Unterabsatz 2 eine entsprechende Bekanntmachung veröffentlicht und den interessierten Parteien ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, Informationen vorzulegen und Stellungnahmen abzugeben,

c)

vorläufig festgestellt wurde, dass der eingeführten Ware anfechtbare Subventionen zugute kommen und ein Wirtschaftszweig der Union dadurch geschädigt wird, und

d)

im Interesse der Union ein Eingreifen zur Verhinderung dieser Schädigung erforderlich ist.

Die vorläufigen Zölle werden frühestens 60 Tage, spätestens jedoch neun Monate nach der Einleitung des Verfahrens eingeführt.

Der vorläufige Ausgleichszoll darf die vorläufig ermittelte Gesamthöhe der anfechtbaren Subventionen nicht übersteigen, sollte aber niedriger sein als diese, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen.

(2)   Die vorläufigen Zölle sind in Form einer Sicherheitsleistung einzuführen, und die Überführung der betreffenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer solchen Sicherheit abhängig.

(3)   Die Kommission trifft vorläufige Maßnahmen nach dem in Artikel 25 Absatz 4 vorgesehenen Verfahren.

(4)   Beantragt ein Mitgliedstaat ein umgehendes Eingreifen der Kommission und sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 erfüllt, so beschließt die Kommission innerhalb von höchstens fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, ob ein vorläufiger Ausgleichszoll einzuführen ist.

(5)   Vorläufige Ausgleichszölle werden für höchstens vier Monate eingeführt.

Artikel 13

Verpflichtungen

(1)   Wurde im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung das Vorliegen von Subventionierung und Schädigung festgestellt, so kann die Kommission nach dem in Artikel 25 Absatz 2 vorgesehenen Beratungsverfahren zufriedenstellende freiwillige Verpflichtungsangebote annehmen, in denen

a)

das Ursprungs- und/oder Ausfuhrland sich verpflichtet, die Subventionen zu beseitigen oder zu begrenzen oder sonstige Maßnahmen in Bezug auf ihre Auswirkungen zu treffen, oder

b)

ein Ausführer sich verpflichtet, seine Preise zu ändern oder die Ausfuhr in das betreffende Gebiet zu unterlassen, solange für die Ausfuhr anfechtbare Subventionen gewährt werden, so dass die Kommission davon überzeugt ist, dass die schädigenden Auswirkungen der Subventionen dadurch beseitigt werden.

In diesem Fall gelten die von der Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 3 eingeführten vorläufigen Zölle bzw. die gemäß Artikel 15 Absatz 1 eingeführten endgültigen Zölle während der Geltungsdauer dieser Verpflichtungen nicht für die Einfuhren der betroffenen Ware, die von den Unternehmen hergestellt werden, die in dem Beschluss der Kommission zur Annahme des Verpflichtungsangebots und jeder etwaigen späteren Änderung dieses Beschlusses aufgeführt sind.

Preiserhöhungen aufgrund solcher Verpflichtungen dürfen nur so hoch sein, wie dies zum Ausgleich der anfechtbaren Subventionen erforderlich ist, und sollten niedriger als die anfechtbaren Subventionen sein, wenn diese Erhöhungen ausreichen, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen.

(2)   Verpflichtungen können von der Kommission vorgeschlagen werden, aber ein Land oder ein Ausführer ist nicht gezwungen, derartige Verpflichtungen einzugehen. Die Tatsache, dass Länder oder Ausführer solche Verpflichtungen nicht anbieten oder einer Aufforderung hierzu nicht nachkommen, darf sich nicht nachteilig auf die Prüfung des Falls auswirken.

Jedoch kann festgestellt werden, dass eine drohende Schädigung mit größerer Wahrscheinlichkeit eintreten wird, wenn die subventionierten Einfuhren anhalten. Verpflichtungen dürfen von den Ländern oder den Ausführern nur dann verlangt oder angenommen werden, wenn vorläufig festgestellt wurde, dass Subventionen vorliegen und dadurch eine Schädigung verursacht wird.

Außer unter außergewöhnlichen Umständen müssen Verpflichtungen spätestens am Ende des Zeitraums angeboten werden, in dem gemäß Artikel 30 Absatz 5 Bemerkungen vorgebracht werden können.

(3)   Verpflichtungsangebote brauchen nicht angenommen zu werden, wenn ihre Annahme für unmöglich gehalten wird, beispielsweise weil die Zahl der tatsächlichen oder potentiellen Ausführer zu groß ist oder andere Gründe, einschließlich Erwägungen grundsätzlicher Art, dagegen sprechen. Dem betreffenden Ausführer und/oder dem betreffenden Ursprungs- und/oder Ausfuhrland kann der Grund, aus dem die Ablehnung des Verpflichtungsangebots vorgeschlagen wird, mitgeteilt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Gründe für die Ablehnung werden in dem endgültigen Beschluss dargelegt.

(4)   Die Parteien, die eine Verpflichtung anbieten, müssen eine nichtvertrauliche Fassung dieser Verpflichtung vorlegen, damit sie den von der Untersuchung betroffenen Parteien zur Verfügung gestellt werden kann.

(5)   Werden Verpflichtungen angenommen, so wird die Untersuchung eingestellt. Die Kommission stellt die Untersuchung nach dem in Artikel 25 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren ein.

(6)   Werden Verpflichtungen angenommen, wird die Subventions- und Schadensuntersuchung normalerweise abgeschlossen. Wird in diesem Fall festgestellt, dass keine Subventionierung oder keine Schädigung vorliegt, so wird die Verpflichtung automatisch hinfällig, es sei denn, diese Feststellung ist weitgehend auf das Bestehen der Verpflichtung zurückzuführen. In diesem Fall kann verlangt werden, dass die Verpflichtung über einen angemessenen Zeitraum aufrechterhalten wird.

Wird festgestellt, dass eine Subventionierung und eine Schädigung vorliegen, so wird die Verpflichtung entsprechend den Verpflichtungsbedingungen und dieser Verordnung aufrechterhalten.

(7)   Die Kommission verlangt von den Ländern und den Ausführern, von denen Verpflichtungen angenommen wurden, dass sie regelmäßig Informationen über die Einhaltung dieser Verpflichtungen erteilen und die Überprüfung der diesbezüglichen Angaben gestatten. Kommt eine Regierung oder ein Ausführer diesem Verlangen nicht nach, so wird dies als eine Verletzung der Verpflichtung angesehen.

(8)   Werden Verpflichtungen von bestimmten Ausführern im Laufe einer Untersuchung angenommen, so gelten sie für die Zwecke der Artikel 18, 19, 20 und 22 als von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Untersuchung für das Ursprungs- und/oder Ausfuhrland eingestellt wird.

(9)   Wird eine Verpflichtung von einer Partei verletzt oder zurückgenommen, oder nimmt die Kommission die Annahme der Verpflichtung zurück, so wird die Annahme des Verpflichtungsangebots durch die Kommission gegebenenfalls zurückgenommen, und es gilt automatisch der von der Kommission gemäß Artikel 12 eingeführte vorläufige Zoll bzw. der gemäß Artikel 15 Absatz 1 eingeführte endgültige Zoll, sofern der betroffene Ausführer oder das Ursprungs- und/oder Ausfuhrland Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat, es sei denn, dieser Ausführer oder dieses Land hat die Verpflichtung selbst zurückgenommen. Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten, wenn sie beschließt, eine Verpflichtung zurückzunehmen.

Jede betroffene Partei und jeder Mitgliedstaat kann Informationen vorlegen, die Anscheinsbeweise dafür enthalten, dass eine Verpflichtung verletzt wurde. Die anschließende Prüfung, ob eine Verletzung der Verpflichtung vorliegt, wird normalerweise innerhalb von sechs Monaten, keinesfalls aber später als neun Monate nach der Stellung eines ordnungsgemäß begründeten Antrags abgeschlossen.

Die Kommission kann die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten um Unterstützung bei der Überwachung der Verpflichtungen ersuchen.

(10)   Ein vorläufiger Zoll kann gemäß Artikel 12 auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen eingeführt werden, sofern Grund zur Annahme besteht, dass eine Verpflichtung verletzt wird, oder im Fall der Verletzung oder der Kündigung einer Verpflichtung, sofern die Untersuchung, die zu der Verpflichtung führte, nicht abgeschlossen ist.

Artikel 14

Einstellung ohne Maßnahmen

(1)   Wird der Antrag zurückgenommen, so kann das Verfahren eingestellt werden, es sei denn, dass dies nicht im Interesse der Union liegt.

(2)   Stellt sich heraus, dass keine Schutzmaßnahmen notwendig sind, so wird die Untersuchung oder das Verfahren eingestellt. Die Kommission stellt die Untersuchung nach dem in Artikel 25 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren ein.

(3)   Das Verfahren wird umgehend eingestellt, wenn festgestellt wird, dass die anfechtbaren Subventionen geringfügig im Sinne des Absatzes 5 sind, oder wenn das Volumen der tatsächlichen oder potentiellen subventionierten Einführen oder die Schädigung unerheblich ist.

(4)   Bei nach Artikel 10 Absatz 11 eingeleiteten Verfahren wird die Schädigung normalerweise als unerheblich angesehen, wenn der Marktanteil der Einfuhren unter den in Artikel 10 Absatz 9 genannten Prozentsätzen liegt. In den Untersuchungen, die Einfuhren aus Entwicklungsländern betreffen, wird das Volumen der subventionierten Einfuhren auch dann als unerheblich angesehen, wenn es weniger als 4 v. H. der Gesamteinfuhren der gleichartigen Ware in die Union ausmacht, sofern nicht die Einfuhren aus Entwicklungsländern, deren Einzelanteile an den Gesamteinfuhren weniger als 4 v. H. ausmachen, insgesamt mehr als 9 v. H. der Gesamteinfuhren der gleichartigen Ware in die Union ausmachen.

(5)   Die anfechtbaren Subventionen werden als geringfügig angesehen, wenn sie sich wertmäßig auf weniger als 1 v. H. belaufen, mit der Ausnahme dass in den Untersuchungen, die Einfuhren aus Entwicklungsländern betreffen, die Geringfügigkeitsschwelle wertmäßig 2 v. H. beträgt wobei jedoch in dem Fall, in dem die anfechtbaren Subventionen unter der für die einzelnen Ausführer einschlägigen Geringfügigkeitsschwelle liegen, nur die Untersuchung eingestellt wird und die Ausführer Gegenstand des Verfahrens bleiben, so dass sie im Rahmen einer späteren Überprüfung für das betreffende Land nach den Artikeln 18 und 19 erneut untersucht werden können.

Artikel 15

Einführung endgültiger Zölle

(1)   Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, dass anfechtbare Subventionen und eine dadurch verursachte Schädigung vorliegen und im Unionsinteresse ein Eingreifen gemäß Artikel 31 erforderlich ist, so führt die Kommission nach dem in Artikel 25 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren einen endgültigen Ausgleichszoll ein. Sind bereits vorläufige Zölle in Kraft, leitet die Kommission dieses Verfahren spätestens einen Monat vor Außerkrafttreten dieser Zölle ein.

Es werden keine Maßnahmen eingeführt, wenn die Subventionen aufgehoben werden oder nachgewiesen wird, dass den betreffenden Ausführern durch die Subventionen kein Vorteil mehr gewährt wird.

Der Ausgleichszoll darf die ermittelte Gesamthöhe der anfechtbaren Subventionen nicht übersteigen, sollte aber niedriger sein als diese, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen.

(2)   Ein Ausgleichszoll wird jeweils in der angemessenen Höhe ohne Diskriminierung auf alle Einfuhren der Ware gleich welcher Herkunft eingeführt, sofern festgestellt wurde, dass für sie anfechtbare Subventionen gewährt werden und dass sie eine Schädigung verursachen; ausgenommen sind die Einfuhren von Parteien, von denen gemäß dieser Verordnung Verpflichtungen angenommen wurden.

In der Verordnung zur Einführung des Zolls wird der Zoll für jeden Lieferanten oder, wenn dies nicht möglich ist, für das betroffene Lieferland festgesetzt.

(3)   Wenn die Kommission ihre Untersuchung gemäß Artikel 27 beschränkt, dürfen die Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Ausführern oder Herstellern, die sich gemäß Artikel 27 selbst gemeldet haben, aber nicht in die Untersuchung einbezogen wurden, die gewogene durchschnittliche Höhe der anfechtbaren Subventionen nicht übersteigen, die für die in die Stichprobe einbezogenen Parteien ermittelt wurde.

Für die Zwecke dieses Absatzes lässt die Kommission anfechtbare Subventionen, die gleich null oder geringfügig sind oder deren Höhe gemäß Artikel 28 ermittelt wurde, unberücksichtigt.

Auf die Einfuhren von den Ausführern oder Herstellern, für die gemäß Artikel 27 ein individueller Subventionsbetrag errechnet wird, werden individuelle Zölle angewendet.

Artikel 16

Rückwirkung

(1)   Vorläufige Maßnahmen und endgültige Ausgleichszölle werden nur auf Waren angewendet, die nach dem Zeitpunkt, zu dem die gemäß Artikel 12 Absatz 1 bzw. gemäß Artikel 15 Absatz 1 getroffene Maßnahme in Kraft tritt, in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, vorbehaltlich der in dieser Verordnung genannten Ausnahmen.

(2)   Ist ein vorläufiger Zoll eingeführt worden und wird endgültig festgestellt, dass anfechtbare Subventionen und eine Schädigung vorliegen, so beschließt die Kommission unabhängig davon, ob ein endgültiger Ausgleichszoll einzuführen ist, in welcher Höhe der vorläufige Zoll endgültig zu vereinnahmen ist.

In diesem Fall bedeutet „Schädigung“ weder die erhebliche Verzögerung der Errichtung eines Wirtschaftszweigs der Union noch das Drohen einer bedeutenden Schädigung, es sei denn, es wird festgestellt, dass aus dieser drohenden Schädigung ohne die vorläufigen Maßnahmen tatsächlich eine bedeutende Schädigung entstanden wäre. In allen anderen Fällen einer solchen drohenden Schädigung oder Verzögerung werden die vorläufigen Beträge freigegeben, und endgültige Zölle können nur ab dem Zeitpunkt der endgültigen Feststellung einer drohenden Schädigung oder einer erheblichen Verzögerung eingeführt werden.

(3)   Ist der endgültige Ausgleichszoll höher als der vorläufige Zoll, so wird der Differenzbetrag nicht erhoben. Ist der endgültige Zoll niedriger als der vorläufige Zoll, so wird der Zoll neu berechnet. Im Fall einer negativen endgültigen Feststellung wird der vorläufige Zoll nicht bestätigt.

(4)   Ein endgültiger Ausgleichszoll kann auf die Waren erhoben werden, die innerhalb von 90 Tagen vor dem Zeitpunkt der Anwendung der vorläufigen Maßnahmen, aber nicht vor der Einleitung der Untersuchung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, sofern:

a)

die Einfuhren gemäß Artikel 24 Absatz 5 zollamtlich erfasst wurden,

b)

die betreffenden Einführer von der Kommission Gelegenheit zur Stellungnahme erhielten,

c)

kritische Umstände vorliegen, unter denen eine schwer wieder auszugleichende Schädigung durch massive, in einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum getätigte Einfuhren einer Ware verursacht wird, der anfechtbare Subventionen im Sinne dieser Verordnung zugute kommen, und

d)

es notwendig erscheint, rückwirkend Ausgleichszölle auf diese Einfuhren zu erheben, um die Wiederholung einer solchen Schädigung auszuschließen.

(5)   Im Fall der Verletzung oder Rücknahme von Verpflichtungen können endgültige Zölle auf die Waren erhoben werden, die innerhalb von höchstens 90 Tagen vor der Anwendung der vorläufigen Maßnahmen in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, sofern die Einfuhren gemäß Artikel 24 Absatz 5 zollamtlich erfasst wurden und eine solche rückwirkende Erhebung nicht für die Einfuhren gilt, die vor der Verletzung oder Rücknahme der Verpflichtung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden.

Artikel 17

Geltungsdauer

Eine Ausgleichsmaßnahme bleibt nur so lange und in dem Umfang in Kraft, wie dies notwendig ist, um die schädigenden anfechtbaren Subventionen unwirksam zu machen.

Artikel 18

Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme

(1)   Eine endgültige Ausgleichsmaßnahme tritt fünf Jahre nach ihrer Einführung oder fünf Jahre nach dem Datum der letzten Überprüfung außer Kraft, die sowohl die Subventionierung als auch die Schädigung betraf, außer wenn in einer Überprüfung festgestellt wird, dass die Subventionierung und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahme wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Eine solche Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme wird von der Kommission von Amts wegen oder auf einen Antrag hin eingeleitet, der von oder im Namen von Unionsherstellern gestellt wird, und die Maßnahme bleibt bis zum Abschluss dieser Überprüfung in Kraft.

(2)   Eine Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme wird eingeleitet, wenn der Antrag genügend Beweise dafür enthält, dass die Subventionierung und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahme wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Diese Wahrscheinlichkeit kann beispielsweise durch Beweise für ein Anhalten der Subventionierung und der Schädigung aufgezeigt werden oder durch Beweise dafür, dass die Beseitigung der Schädigung teilweise oder ausschließlich auf die geltende Maßnahme zurückzuführen ist, oder durch Beweise dafür, dass die Gegebenheiten bei den Ausführern oder die Marktbedingungen darauf hindeuten, dass die schädigende Subventionierung wahrscheinlich anhalten wird.

(3)   Im Rahmen einer Untersuchung gemäß diesem Artikel erhalten die Ausführer, die Einführer, das Ursprungs- und/oder Ausfuhrland und die Unionshersteller Gelegenheit, die Behauptungen in dem Überprüfungsantrag zu ergänzen, zu widerlegen oder zu erläutern, und in den Schlussfolgerungen werden alle einschlägigen ordnungsgemäßen Beweise gebührend berücksichtigt, die im Zusammenhang mit der Frage vorgelegt werden, ob die Subventionierung und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahme wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

(4)   Eine Bekanntmachung über das bevorstehende Auslaufen der Maßnahme wird im Amtsblatt der Europäischen Union zu einem geeigneten Zeitpunkt im letzten Jahr der Geltungsdauer der Maßnahme gemäß diesem Artikel veröffentlicht. Danach sind die Unionshersteller bis spätestens drei Monate vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums berechtigt, einen Antrag auf Überprüfung nach Absatz 2 zu stellen. Ferner wird eine Bekanntmachung über das tatsächliche Auslaufen einer Maßnahme gemäß diesem Artikel veröffentlicht.

Artikel 19

Interimsüberprüfung

(1)   Die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung einer Maßnahme kann bei Bedarf ebenfalls von der Kommission von Amts wegen oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder, sofern seit der Einführung der endgültigen Maßnahme eine angemessene Zeitspanne, mindestens aber ein Jahr vergangen ist, auf Antrag eines Ausführers, eines Einführers, der Unionshersteller oder des Ursprungs- und/oder Ausfuhrlands überprüft werden, wenn dieser Antrag ausreichende Beweise für die Notwendigkeit einer solchen Interimsüberprüfung enthält.

(2)   Eine Interimsüberprüfung wird eingeleitet, wenn der Antrag ausreichende Beweise dafür enthält, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahme zum Ausgleich der anfechtbaren Subvention nicht mehr notwendig ist und/oder dass die Schädigung im Fall der Aufhebung oder Änderung der Maßnahme wahrscheinlich nicht anhalten oder erneut auftreten würde oder dass die Maßnahme nicht oder nicht mehr ausreicht, um die schädigende anfechtbare Subvention unwirksam zu machen.

(3)   Sind die eingeführten Ausgleichszölle niedriger als die festgestellten anfechtbaren Subventionen, so kann eine Interimsüberprüfung eingeleitet werden, wenn die Unionshersteller oder jede andere betroffene Partei — normalerweise innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Maßnahmen — ausreichende Beweise dafür vorlegen, dass die Ausfuhrpreise nach dem ursprünglichen Untersuchungszeitraum und vor oder nach der Einführung der Maßnahmen zurückgegangen sind oder dass die Maßnahmen zu keiner oder nur zu einer unzureichenden Erhöhung der Weiterverkaufspreise der eingeführten Ware in der Union geführt haben. Ergibt die Untersuchung, dass die Behauptungen zutreffen, so können die Ausgleichszölle erhöht werden, um den Preisanstieg zu erreichen, der zur Beseitigung der Schädigung notwendig ist. Der erhöhte Zoll darf jedoch nicht höher sein als die anfechtbaren Subventionen.

Unter den vorgenannten Voraussetzungen kann die Interimsüberprüfung auch auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats eingeleitet werden.

(4)   Im Rahmen einer Untersuchung gemäß diesem Artikel kann die Kommission unter anderem prüfen, ob sich die Umstände hinsichtlich der Subventionierung und der Schädigung wesentlich verändert haben oder ob die geltende Maßnahme zum angestrebten Ergebnis führt und die Beseitigung der gemäß Artikel 8 festgestellten Schädigung ermöglicht. Zu diesen Fragen werden alle einschlägigen ordnungsgemäßen Beweise in der endgültigen Feststellung berücksichtigt.

Artikel 20

Beschleunigte Überprüfung

Ein Ausführer, dessen Ausfuhren einem endgültigen Ausgleichszoll unterliegen, der aber aus anderen Gründen als der Verweigerung der Zusammenarbeit mit der Kommission im Rahmen der Ausgangsuntersuchung nicht individuell untersucht wurde, hat auf Antrag Anspruch auf eine beschleunigte Überprüfung, damit die Kommission so bald wie möglich einen individuellen Ausgleichszoll für diesen Ausführer festsetzen kann.

Eine solche Überprüfung wird eingeleitet, nachdem die Unionshersteller Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten haben.

Artikel 21

Erstattung

(1)   Unbeschadet des Artikels 18 kann ein Einführer die Erstattung der erhobenen Zölle beantragen, wenn nachgewiesen wird, dass die anfechtbaren Subventionen, auf deren Grundlage die Zölle entrichtet wurden, beseitigt oder so weit verringert worden sind, dass sie niedriger als der geltende Zoll sind.

(2)   Zur Erstattung von Ausgleichszöllen richtet der Einführer einen Antrag an die Kommission. Der Antrag wird über den Mitgliedstaat gestellt, in dessen Gebiet die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, und zwar innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der Betrag der zu erhebenden endgültigen Zölle von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgesetzt wurde oder zu dem ein Beschluss über die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll erging. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission unverzüglich diesen Antrag.

(3)   Ein Antrag auf Erstattung gilt nur dann als ausreichend auf Beweise gestützt, wenn er genaue Angaben über den beantragten Erstattungsbetrag und alle Zollbelege für die Berechnung und Entrichtung dieses Betrags enthält. Dazu sind auch für einen repräsentativen Zeitraum Nachweise zur Höhe der anfechtbaren Subventionen für diejenigen Ausführer oder Hersteller vorzulegen, für die die Zölle gelten. Ist der Einführer mit dem betroffenen Ausführer oder Hersteller nicht geschäftlich verbunden und stehen diese Informationen nicht sofort zur Verfügung oder ist der Ausführer oder der Hersteller nicht bereit, dem Einführer diese Informationen zu erteilen, so enthält der Antrag eine Erklärung des Ausführers oder des Herstellers, wonach die anfechtbaren Subventionen nach Maßgabe dieses Artikels verringert oder beseitigt worden sind und die einschlägigen Nachweise der Kommission übermittelt werden. Werden diese Nachweise von dem Ausführer oder dem Hersteller nicht innerhalb einer angemessenen Frist übermittelt, so wird der Antrag abgelehnt.

(4)   Die Kommission entscheidet, ob und inwieweit dem Antrag stattgegeben werden sollte; sie kann auch jederzeit beschließen, eine Interimsprüfung einzuleiten; die Informationen und Feststellungen im Rahmen dieser Überprüfung, die nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen für solche Überprüfungen durchgeführt wird, werden dann bei der Entscheidung zugrunde gelegt, ob und inwieweit eine Erstattung gerechtfertigt ist.

Die Erstattung von Zöllen erfolgt normalerweise innerhalb von 12 Monaten und in keinem Fall später als 18 Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem der ausreichend auf Beweise gestützte Erstattungsantrag von einem Einführer der Ware gestellt wurde, für die der Ausgleichszoll gilt.

Die zulässige Erstattung wird normalerweise von den Mitgliedstaaten innerhalb von 90 Tagen nach der in Unterabsatz 1 genannten Entscheidung gezahlt.

Artikel 22

Allgemeine Bestimmungen über Überprüfungen und Erstattungen

(1)   Die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung über die Verfahren und den Ablauf von Untersuchungen, abgesehen von den Bestimmungen über die Fristen, gelten für die Überprüfungen nach den Artikeln 18, 19 und 20.

Die Überprüfungen nach den Artikeln 18 und 19 werden ohne Verzögerungen durchgeführt und normalerweise innerhalb von zwölf Monaten nach der Einleitung der Überprüfung abgeschlossen. Überprüfungen nach den Artikeln 18 und 19 werden in jedem Fall innerhalb von fünfzehn Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen.

Überprüfungen nach Artikel 20 werden in jedem Fall innerhalb von neun Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen.

Wird in einem Verfahren eine Überprüfung nach Artikel 18 eingeleitet, während in demselben Verfahren eine Überprüfung nach Artikel 19 anhängig ist, so wird die Überprüfung nach Artikel 19 zu demselben Zeitpunkt abgeschlossen, zu dem auch die Überprüfung nach Artikel 18 abgeschlossen sein muss.

Wird die Untersuchung nicht innerhalb der in Unterabsätzen 2, 3 und 4 bestimmten Fristen abgeschlossen, so

a)

treten die Maßnahmen im Falle von Überprüfungen nach Artikel 18 außer Kraft,

b)

treten die Maßnahmen im Falle paralleler Überprüfungen nach den Artikeln 18 und 19 außer Kraft, sofern die Überprüfung nach Artikel 18 eingeleitet worden war, während in demselben Verfahren eine Überprüfung nach Artikel 19 anhängig war, oder sofern solche Überprüfungen gleichzeitig eingeleitet worden waren, oder

c)

werden im Falle von Überprüfungen nach den Artikeln 19 und 20 unverändert aufrechterhalten.

Es wird eine Bekanntmachung über das Außerkrafttreten oder die Aufrechterhaltung der Maßnahmen gemäß diesem Absatz im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(2)   Überprüfungen nach Maßgabe der Artikel 18, 19 und 20 werden von der Kommission eingeleitet. Die Kommission entscheidet nach dem in Artikel 25 Absatz 2 vorgesehenen Beratungsverfahren, ob Überprüfungen nach Maßgabe des Artikels 18 eingeleitet bzw. nicht eingeleitet werden. Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten auch, wenn ein Wirtschaftsbeteiligter oder ein Mitgliedstaat einen Antrag eingereicht hat, der die Einleitung einer Überprüfung nach Maßgabe der Artikel 19 und 20 rechtfertigt, und die Kommission die Prüfung dieses Antrags abgeschlossen hat oder wenn die Kommission selbst festgestellt hat, dass überprüft werden sollte, ob die weitere Anwendung von Maßnahmen notwendig ist.

(3)   Sofern die Überprüfungen dies rechtfertigen, werden die Maßnahmen nach dem in Artikel 25 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren gemäß Artikel 18 aufgehoben oder aufrechterhalten oder gemäß den Artikeln 19 und 20 aufgehoben, aufrechterhalten oder geändert.

(4)   Werden Maßnahmen für einzelne Ausführer, aber nicht für das Land als Ganzes aufgehoben, so sind diese Ausführer weiterhin Gegenstand des Verfahrens und können im Rahmen einer für dieses Land nach Maßgabe dieses Artikels durchgeführten Überprüfung erneut untersucht werden.

(5)   Ist am Ende der Geltungsdauer von Maßnahmen nach Artikel 18 bereits eine Überprüfung der Maßnahmen nach Artikel 19 eingeleitet worden, so werden die Maßnahmen auch nach Maßgabe von Artikel 18 untersucht.

(6)   In allen Überprüfungen oder Erstattungsuntersuchungen gemäß den Artikeln 18 bis 21 wendet die Kommission, sofern sich die Umstände nicht geändert haben, unter gebührender Berücksichtigung der Artikel 5, 6, 7 und 27 die gleiche Methodik an wie in der Untersuchung, die zur Einführung des Zolls führte.

Artikel 23

Umgehung

(1)   Die gemäß dieser Verordnung eingeführten Ausgleichszölle können ausgeweitet werden auf die Einfuhren der gleichartigen Ware aus Drittländern, geringfügig verändert oder nicht, auf die Einfuhren der geringfügig veränderten gleichartigen Ware aus dem von Maßnahmen betroffenen Land, oder auf die Einfuhren von Teilen dieser Ware, wenn eine Umgehung der geltenden Maßnahmen stattfindet.

(2)   Ausgleichszölle, die den gemäß Artikel 15 Absatz 2 eingeführten residualen Ausgleichszoll nicht übersteigen, können auf die Einfuhren von Unternehmen in den von Maßnahmen betroffenen Ländern, für die ein unternehmensspezifischer Zoll gilt, ausgeweitet werden, wenn eine Umgehung der geltenden Maßnahmen stattfindet.

(3)   Die Umgehung wird als eine Veränderung des Handelsgefüges zwischen Drittländern und der Union oder zwischen einzelnen Unternehmen in dem von Maßnahmen betroffenen Land und der Union definiert, die sich aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergibt, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt, und wenn Beweise für eine Schädigung oder dafür vorliegen, dass die Abhilfewirkung des Ausgleichszolls im Hinblick auf die Preise und/oder Mengen der gleichartigen Ware untergraben wird, und die Subvention der eingeführten gleichartigen Ware und/oder Teilen dieser Ware weiterhin zugute kommt.

Als Praxis, Fertigungsprozess oder Arbeit im Sinne des Unterabsatzes 1 gelten unter anderem:

a)

geringfügige Veränderungen der betroffenen Ware, damit sie unter Zollcodes fällt, für die die Maßnahmen normalerweise nicht gelten, sofern die Veränderungen ihre wesentlichen Eigenschaften nicht berühren,

b)

der Versand der von Maßnahmen betroffenen Ware über Drittländer,

c)

die Neuorganisation der Vertriebsmuster und -kanäle in dem von Maßnahmen betroffenen Land durch die Ausführer, so dass sie ihre Waren letztlich über Hersteller in die Union ausführen können, für die ein niedrigerer unternehmensspezifischer Zoll gilt als für die Waren der Ausführer.

(4)   Untersuchungen werden nach Maßgabe dieses Artikels auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder einer interessierten Partei eingeleitet, wenn der Antrag ausreichende Beweise für die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Faktoren enthält. Die Einleitung erfolgt durch eine Verordnung der Kommission, in der gleichzeitig den Zollbehörden Anweisung gegeben werden kann, die Einfuhren gemäß Artikel 24 Absatz 5 zollamtlich zu erfassen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten, wenn eine interessierte Partei oder ein Mitgliedstaat einen Antrag eingereicht hat, der die Einleitung einer Untersuchung rechtfertigt, und die Kommission die Prüfung dieses Antrags abgeschlossen hat oder wenn die Kommission selbst festgestellt hat, dass eine Untersuchung eingeleitet werden muss.

Die Untersuchungen werden von der Kommission durchgeführt. Die Kommission kann von den Zollbehörden unterstützt werden, und die Untersuchung wird innerhalb von neun Monaten abgeschlossen.

Rechtfertigen die endgültig ermittelten Tatsachen die Ausweitung der Maßnahmen, wird diese Ausweitung von der Kommission nach dem in Artikel 25 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren vorgenommen.

Die Ausweitung gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem die Einfuhren gemäß Artikel 24 Absatz 5 zollamtlich erfasst wurden oder zu dem Sicherheiten verlangt wurden. Die einschlägigen Verfahrensbestimmungen dieser Verordnung zur Einleitung und Durchführung von Untersuchungen finden Anwendung.

(5)   Waren, die von Unternehmen aus- bzw. eingeführt werden, für die Befreiungen gelten, werden nicht gemäß Artikel 24 Absatz 5 zollamtlich erfasst und sind nicht Gegenstand von Maßnahmen.

(6)   Anträge auf Befreiung sind ordnungsgemäß mit Beweisen zu versehen und innerhalb der in der Verordnung der Kommission zur Einleitung der Untersuchung festgesetzten Frist einzureichen.

Erfolgt die Praxis, der Fertigungsprozess oder die Arbeit zum Zwecke der Umgehung außerhalb der Union, können den Herstellern der betroffenen Ware, die nachweislich nicht mit einem von den Maßnahmen betroffenen Hersteller verbunden sind und nicht an Umgehungspraktiken im Sinne des Absatzes 3 beteiligt sind, Befreiungen gewährt werden.

Erfolgt die Praxis, der Fertigungsprozess oder die Arbeit zum Zwecke der Umgehung innerhalb der Union, können Einführern, die nachweislich nicht mit den von den Maßnahmen betroffenen Herstellern verbunden sind, Befreiungen gewährt werden.

Diese Befreiungen werden durch einen Beschluss der Kommission gewährt und gelten für den in dem entsprechenden Beschluss festgelegten Zeitraum und zu den dort genannten Bedingungen. Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten, sobald sie ihre Prüfung abgeschlossen hat.

Sind die Anforderungen des Artikels 20 erfüllt, so können Befreiungen auch nach Abschluss der Untersuchung, die zur Ausweitung der Maßnahmen geführt hat, gewährt werden.

(7)   Sofern seit der Ausweitung der Maßnahmen mindestens ein Jahr vergangen ist, kann die Kommission in dem Fall, dass eine bedeutende Anzahl von Parteien eine Befreiung beantragt oder beantragen könnte, beschließen, eine Überprüfung der Ausweitung der Maßnahmen einzuleiten. Jede derartige Überprüfung wird im Einklang mit den für Überprüfungen gemäß Artikel 19 geltenden Bestimmungen des Artikels 22 Absatz 1 durchgeführt.

(8)   Dieser Artikel steht der normalen Anwendung der geltenden Zollbestimmungen nicht entgegen.

Artikel 24

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Vorläufige oder endgültige Ausgleichszölle werden durch Verordnung eingeführt und von den Mitgliedstaaten in der Form, zu dem Satz und nach den sonstigen Modalitäten erhoben, die in der Verordnung zur Einführung dieser Zölle festgelegt sind. Diese Ausgleichszölle werden auch unabhängig von den Zöllen, Steuern und anderen normalerweise bei der Einfuhr geforderten Abgaben erhoben.

Auf eine Ware dürfen nicht zugleich Antidumpingzölle und Ausgleichszölle erhoben werden, um ein und dieselbe Situation, die sich aus Dumping oder der Gewährung einer Ausfuhrsubvention ergibt, zu bereinigen.

(2)   Die Verordnungen zur Einführung vorläufiger oder endgültiger Ausgleichszölle und die Verordnungen oder Beschlüsse zur Annahme von Verpflichtungen oder zur Einstellung von Untersuchungen oder Verfahren werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Diese Verordnungen und Beschlüsse enthalten insbesondere — unter der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen — den Namen der Ausführer (soweit möglich) oder der betroffenen Länder, eine Beschreibung der Ware und eine Zusammenfassung der Tatsachen und Erwägungen im Zusammenhang mit den Feststellungen zur Subvention und zur Schädigung. In jedem Fall wird den bekanntermaßen betroffenen Parteien die Verordnung oder der Beschluss zugesandt. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten sinngemäß für die Überprüfungen.

(3)   Besondere Bestimmungen, insbesondere über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung, wie sie in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) enthalten sind, können gemäß dieser Verordnung festgelegt werden.

(4)   Im Interesse der Union können die gemäß dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen durch einen Beschluss der Kommission nach dem in Artikel 25 Absatz 2 vorgesehenen Beratungsverfahren für einen Zeitraum von neun Monaten ausgesetzt werden. Die Aussetzung kann durch die Kommission nach dem in Artikel 25 Absatz 2 vorgesehenen Beratungsverfahren für einen weiteren Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreiten darf, verlängert werden.

Maßnahmen dürfen nur ausgesetzt werden, wenn sich die Marktbedingungen vorübergehend derart geändert haben, dass eine erneute Schädigung aufgrund der Aussetzung unwahrscheinlich ist, vorausgesetzt, dem Wirtschaftszweig der Union wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und diese Stellungnahme wurde berücksichtigt. Die Maßnahmen können jederzeit nach dem in Artikel 25 Absatz 2 vorgesehenen Beratungsverfahren wieder in Kraft gesetzt werden, wenn die Gründe für die Aussetzung nicht mehr bestehen.

(5)   Die Kommission kann nach rechtzeitiger Unterrichtung der Mitgliedstaaten die Zollbehörden anweisen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren zollamtlich zu erfassen, so dass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an eingeführt werden können.

Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren kann auf einen Antrag des Wirtschaftszweigs der Union vorgenommen werden, der ausreichende Beweise für die Rechtfertigung der Maßnahme enthält.

Die zollamtliche Erfassung wird durch eine Verordnung eingeführt, in der der Zweck dieser Erfassung und, soweit angemessen, der geschätzte Betrag der möglichen zukünftigen Zollschuld angegeben werden. Die Einfuhren dürfen nicht länger als neun Monate zollamtlich erfasst werden.

(6)   Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission monatlich über den Einfuhrhandel bei Waren, die Gegenstand von Untersuchungen und von Maßnahmen sind, sowie über die gemäß dieser Verordnung erhobenen Zollbeträge.

(7)   Unbeschadet des Absatzes 6 kann die Kommission die Mitgliedstaaten im Einzelfall ersuchen, die zur wirksamen Überwachung der Anwendung der Maßnahmen erforderlichen Informationen zu übermitteln. Diesbezüglich gilt Artikel 11 Absätze 3 und 4. Für sämtliche von den Mitgliedstaaten gemäß dem vorliegenden Artikel übermittelten Informationen gilt Artikel 29 Absatz 6.

Artikel 25

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss, der durch die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlamentes und des Rates (7) eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 4.

(5)   Bei Anwendung des schriftlichen Verfahrens für den Erlass endgültiger Maßnahmen nach Absatz 3 dieses Artikels oder für Beschlüsse über die Einleitung bzw. Nichteinleitung von Überprüfungen beim Auslaufen von Maßnahmen nach Artikel 18 dieser Verordnung wird dieses Verfahren nach Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ergebnislos abgeschlossen, wenn dies innerhalb der vom Vorsitz festgesetzten Frist vom Vorsitz beschlossen oder von der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 festgelegten Mehrheit der Ausschussmitglieder verlangt wird. Bei Anwendung des schriftlichen Verfahrens in anderen Fällen, in denen der Maßnahmenentwurf im Ausschuss erörtert wurde, wird dieses Verfahren ergebnislos abgeschlossen, wenn dies innerhalb der vom Vorsitz festgesetzten Frist vom Vorsitz beschlossen oder von der einfachen Mehrheit der Ausschussmitglieder verlangt wird. Bei Anwendung des schriftlichen Verfahrens in anderen Fällen, in denen der Maßnahmenentwurf nicht im Ausschuss erörtert wurde, wird dieses Verfahren ergebnislos abgeschlossen, wenn dies innerhalb der vom Vorsitz festgesetzten Frist vom Vorsitz beschlossen oder von mindestens einem Viertel der Ausschussmitglieder verlangt wird.

(6)   Der Ausschuss kann alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung prüfen, mit denen er von der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats befasst wird. Die Mitgliedstaaten können um Informationen ersuchen und im Ausschuss oder unmittelbar mit der Kommission Ansichten austauschen.

Artikel 26

Kontrollbesuche

(1)   Die Kommission führt, wenn sie es für angemessen erachtet, Kontrollbesuche durch, um die Bücher von Einführern, Ausführern, Händlern, Vertretern, Herstellern, Wirtschaftsverbänden und -organisationen einzusehen und die Informationen zu der Subventionierung und der Schädigung zu überprüfen. Ohne eine ordentliche und fristgerechte Antwort kann die Kommission entscheiden, einen Kontrollbesuch nicht durchzuführen.

(2)   Die Kommission kann bei Bedarf Untersuchungen in Drittländern durchführen, sofern die betroffenen Unternehmen ihre Zustimmung erteilen, das betroffene Drittland unterrichtet wird und letzteres keine Einwände gegen die Untersuchung erhebt. Sobald die betroffenen Unternehmen ihre Zustimmung erteilt haben, teilt die Kommission dem Ursprungs- und/oder Ausfuhrland die Namen und die Anschriften der Unternehmen, die besucht werden sollen, und die vereinbarten Termine mit.

(3)   Die betroffenen Unternehmen werden über die Art der bei den Kontrollbesuchen zu überprüfenden Informationen und die während dieser Besuche vorzulegenden sonstigen Informationen unterrichtet; dies schließt jedoch nicht aus, dass während des Kontrollbesuchs in Anbetracht der erhaltenen Informationen weitere Einzelheiten erbeten werden.

(4)   Bei Untersuchungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 wird die Kommission von Bediensteten jener Mitgliedstaaten unterstützt, die darum ersucht haben.

Artikel 27

Stichprobe

(1)   In Fällen, in denen die Anzahl der Antragsteller, der Ausführer oder der Einführer, der Warentypen oder der Geschäftsvorgänge sehr groß ist, kann die Untersuchung beschränkt werden

a)

auf eine vertretbare Anzahl von Parteien, Waren oder Geschäftsvorgängen, durch Stichproben, die nach den normalen statistischen Verfahren auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehenden Informationen gebildet werden, oder

b)

auf das größte repräsentative Produktions-, Verkaufs- oder Ausfuhrvolumen, das in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden kann.

(2)   Die endgültige Auswahl der Parteien, Warentypen oder Geschäftsvorgänge gemäß diesem Artikel obliegt der Kommission, obgleich sie vorzugsweise in Absprache und im Einvernehmen mit den betroffenen Parteien erfolgt, sofern diese Parteien sich innerhalb von drei Wochen nach der Einleitung der Untersuchung selbst melden und ausreichende Informationen zur Verfügung stellen, damit eine repräsentative Auswahl getroffen werden kann.

(3)   In den Fällen, in denen die Untersuchung gemäß diesem Artikel beschränkt wurde, wird die individuelle Höhe der anfechtbaren Subventionen für jeden ursprünglich nicht ausgewählten Ausführer oder Hersteller berechnet, der die erforderlichen Informationen innerhalb der durch diese Verordnung gesetzten Frist vorlegt, außer wenn die Anzahl der Ausführer oder Hersteller so groß ist, dass individuelle Ermittlungen eine zu große Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würden.

(4)   Wird eine Stichprobenauswahl beschlossen und sind alle oder einige ausgewählte Parteien in einem Maße, das das Ergebnis der Untersuchung maßgeblich beeinflussen kann, nicht zur Mitarbeit bereit, so kann eine neue Auswahl getroffen werden.

Mangelt es weiterhin in großem Maße an Bereitschaft zur Mitarbeit oder fehlt die Zeit zur Auswahl einer neuen Stichprobe, so finden die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 28 Anwendung.

Artikel 28

Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

(1)   Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie sie nicht innerhalb der durch diese Verordnung gesetzten Fristen oder behindert sie erheblich die Untersuchung, so können vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und die verfügbaren Informationen können zugrunde gelegt werden.

Die interessierten Parteien werden über die Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit unterrichtet.

(2)   Werden die Antworten nicht auf einem elektronischen Datenträger übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre.

(3)   Erweisen sich die von einer interessierten Partei übermittelten Informationen nicht in jeder Hinsicht als vollkommen, so bleiben diese Informationen dennoch nicht unberücksichtigt, sofern die Mängel nicht derart sind, dass sie angemessene und zuverlässige Feststellungen über Gebühr erschweren, und sofern die Informationen in angemessener Weise und fristgerecht übermittelt werden, nachprüfbar sind und die interessierte Partei nach besten Kräften gehandelt hat.

(4)   Werden Nachweise oder Informationen nicht akzeptiert, wird die Partei, die sie vorgelegt hat, unverzüglich über die Gründe ihrer Zurückweisung unterrichtet und erhält die Möglichkeit, innerhalb der festgesetzten Frist weitere Erläuterungen zu geben. Werden die Erläuterungen nicht für ausreichend gehalten, so sind die Gründe für die Zurückweisung solcher Nachweise oder Informationen anzugeben und in veröffentlichten Feststellungen darzulegen.

(5)   Stützen sich die Feststellungen, einschließlich der Ermittlung der Höhe der anfechtbaren Subventionen, auf Absatz 1, insbesondere die Angaben in dem Antrag, so werden sie, soweit möglich unter gebührender Berücksichtigung der Fristen für die Untersuchung, anhand von Informationen aus anderen zugänglichen unabhängigen Quellen, wie veröffentlichten Preislisten, amtlichen Einfuhrstatistiken und Zollpapieren, oder anhand von Informationen geprüft, die von anderen interessierten Parteien während der Untersuchung vorgelegt wurden.

Bei solchen Informationen kann es sich gegebenenfalls um einschlägige Informationen über den Weltmarkt oder andere repräsentative Märkte handeln.

(6)   Ist eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil zur Mitarbeit bereit und werden dadurch maßgebliche Informationen vorenthalten, so kann dies zu einem Untersuchungsergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

Artikel 29

Vertraulichkeit

(1)   Alle Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind (beispielsweise weil ihre Preisgabe einem Konkurrenten erhebliche Wettbewerbsvorteile verschaffen würde oder für den Auskunftgeber oder die Person, von der der Auskunftgeber die Informationen erhalten hat, von erheblichem Nachteil wäre) oder von den Parteien auf vertraulicher Grundlage für eine Untersuchung zur Verfügung gestellt werden, sind bei entsprechender Begründung von den Behörden vertraulich zu behandeln.

(2)   Die interessierten Parteien, die vertrauliche Informationen übermitteln, werden aufgefordert, eine nichtvertrauliche Zusammenfassung dieser Informationen vorzulegen. Diese Zusammenfassungen müssen so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglichen. Unter besonderen Umständen können die Parteien erklären, dass diese Informationen nicht zusammengefasst werden können. Unter diesen besonderen Umständen werden die Gründe angegeben, aus denen eine Zusammenfassung nicht möglich ist.

(3)   Wird die Auffassung vertreten, dass ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt ist, und ist der Auskunftgeber weder bereit, die Informationen bekannt zu geben noch ihrer Bekanntgabe in großen Zügen oder in gekürzter Form zuzustimmen, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben, sofern nicht aus geeigneten Quellen in zufrieden stellender Weise nachgewiesen wird, dass die Informationen richtig sind. Anträge auf vertrauliche Behandlung dürfen nicht willkürlich abgelehnt werden.

(4)   Dieser Artikel steht der Bekanntgabe allgemeiner Informationen durch die Unionsorgane und insbesondere der Gründe für die aufgrund dieser Verordnung gefassten Beschlüsse sowie der Offenlegung von Beweisen, auf die sich die Unionsorgane gestützt haben, nicht entgegen, sofern dies zur Erläuterung dieser Gründe in gerichtlichen Verfahren erforderlich ist. Bei der Offenlegung wird den berechtigten Interessen der betroffenen Parteien an der Wahrung ihrer Geschäfts- oder Staatsgeheimnisse Rechnung getragen.

(5)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten, einschließlich deren jeweilige Bedienstete, geben die Informationen, die sie gemäß dieser Verordnung erhalten haben und deren vertrauliche Behandlung vom Auskunftgeber beantragt worden ist, nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis dieses Auskunftgebers bekannt. Zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten ausgetauschte Informationen oder von den Behörden der Union oder ihrer Mitgliedstaaten erstellte interne Unterlagen werden außer in den in dieser Verordnung vorgesehenen besonderen Fällen nicht offengelegt.

(6)   Die gemäß dieser Verordnung eingeholten Informationen können nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie eingeholt wurden.

Dies schließt nicht aus, dass die im Rahmen einer Untersuchung eingeholten Informationen im Rahmen desselben Verfahrens zum Zwecke der Einleitung anderer Untersuchungen betreffend dieselbe gleichartige Ware verwendet werden.

Artikel 30

Unterrichtung

(1)   Die Antragsteller, die Einführer und Ausführer sowie ihre repräsentativen Verbände und das Ursprungs- und/oder Ausfuhrland können eine Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage die vorläufigen Maßnahmen eingeführt worden sind. Eine derartige Unterrichtung ist schriftlich sofort nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen zu beantragen, und die Unterrichtung erfolgt schriftlich möglichst bald danach.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Parteien können die endgültige Unterrichtung über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage beabsichtigt wird, die Einführung endgültiger Maßnahmen oder die Einstellung einer Untersuchung oder eines Verfahrens ohne die Einführung von Maßnahmen zu empfehlen, wobei die Unterrichtung über diejenigen Tatsachen und Erwägungen besondere Beachtung verdient, die sich von denen unterscheiden, die für die vorläufigen Maßnahmen herangezogen wurden.

(3)   Anträge auf endgültige Unterrichtung müssen schriftlich bei der Kommission eingereicht werden und in Fällen, in denen ein vorläufiger Zoll eingeführt wurde, spätestens einen Monat nach der Bekanntmachung der Einführung dieses Zolls eingehen. Wurde kein vorläufiger Zoll eingeführt, so erhalten die Parteien Gelegenheit, die Unterrichtung innerhalb der von der Kommission festgesetzten Fristen zu beantragen.

(4)   Die endgültige Unterrichtung erfolgt schriftlich. Sie erfolgt unter der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen so bald wie möglich und normalerweise spätestens einen Monat vor der Einleitung der Verfahren nach Artikel 14 oder Artikel 15. Ist die Kommission nicht in der Lage, über bestimmte Tatsachen oder Erwägungen innerhalb dieser Frist zu unterrichten, so werden diese so bald wie möglich danach mitgeteilt.

Die Unterrichtung greift einem etwaigen späteren Beschluss der Kommission nicht vor; stützt sich dieser Beschluss jedoch auf andere Tatsachen und Erwägungen, so erfolgt die Unterrichtung darüber so bald wie möglich.

(5)   Nach der endgültigen Unterrichtung vorgebrachte Bemerkungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb einer von der Kommission im Einzelfall festgesetzten Frist eingehen, die mindestens zehn Tage beträgt, wobei der Dringlichkeit der Angelegenheit gebührend Rechnung getragen wird. Muss eine zusätzliche endgültige Unterrichtung erfolgen, kann eine kürzere Frist gesetzt werden.

Artikel 31

Interesse der Union

(1)   Die Feststellung, ob im Interesse der Union ein Eingreifen erforderlich ist, stützt sich auf eine Bewertung aller Interessen, einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Verwender und der Verbraucher. Eine Feststellung gemäß diesem Artikel wird nur getroffen, wenn alle Parteien Gelegenheit erhielten, ihren Standpunkt gemäß Absatz 2 darzulegen. Bei dieser Prüfung wird der Notwendigkeit, die handelsverzerrenden Auswirkungen der die Schädigung verursachenden Subventionen zu beseitigen und einen fairen Wettbewerb wiederherzustellen, besonders Rechnung getragen. Maßnahmen, die sich aus der Subventions- und Schadensfeststellung ergeben, werden nicht angewendet, wenn die Behörden auf der Grundlage aller vorgelegten Informationen eindeutig zu dem Ergebnis kommen können, dass die Anwendung dieser Maßnahmen nicht im Interesse der Union liegt.

(2)   Damit die Behörden alle Standpunkte und Informationen bei der Entscheidung, ob die Einführung von Maßnahmen im Interesse der Union liegt, gebührend berücksichtigen können, können sich die Antragsteller, die Einführer sowie ihre repräsentativen Verbände, die repräsentativen Verwender und die repräsentativen Verbraucherorganisationen innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung der Ausgleichszolluntersuchung gesetzten Fristen selbst melden und der Kommission Informationen übermitteln. Diese Informationen oder angemessenen Zusammenfassungen werden den anderen in diesem Artikel genannten Parteien zur Verfügung gestellt, welche berechtigt sind, auf die betreffenden Informationen zu antworten.

(3)   Die Parteien, die gemäß Absatz 2 handeln, können einen Antrag auf Anhörung stellen. Diesen Anträgen wird stattgegeben, wenn sie innerhalb der in Absatz 2 genannten Fristen eingereicht werden und die besonderen Gründe im Hinblick auf das Interesse der Union aufführen, aus denen die Parteien angehört werden sollten.

(4)   Die Parteien, die gemäß Absatz 2 handeln, können Bemerkungen zur Anwendung vorläufiger Zölle vorbringen. Diese Bemerkungen müssen innerhalb von 25 Tagen nach dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Maßnahmen eingehen, wenn sie berücksichtigt werden sollen; die Bemerkungen — oder angemessene Zusammenfassungen — werden den anderen Parteien zur Verfügung gestellt, die berechtigt sind, darauf zu antworten.

(5)   Die Kommission prüft die ordnungsgemäß vorgelegten Informationen und überprüft, inwieweit sie repräsentativ sind; die Ergebnisse dieser Prüfung werden dem in Artikel 25 genannten Ausschuss mit einer Stellungnahme als Teil des gemäß den Artikeln 14 und 15 vorzulegenden Maßnahmenentwurfs übermittelt. Die im Ausschuss vorgetragenen Standpunkte sollten von der Kommission nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 berücksichtigt werden.

(6)   Die Parteien, die gemäß Absatz 2 handeln, können beantragen, über die Tatsachen und Erwägungen unterrichtet zu werden, auf die sich die endgültigen Beschlüsse wahrscheinlich stützen werden. Diese Informationen werden soweit möglich und unbeschadet späterer Entscheidungen der Kommission zur Verfügung gestellt.

(7)   Informationen werden nur berücksichtigt, wenn dazu konkrete Beweise vorgelegt werden, die ihre Richtigkeit bestätigen.

Artikel 32

Verhältnis zwischen Ausgleichsmaßnahmen und multilateralen Abhilfemaßnahmen

Werden im Rahmen der Streitbeilegungsverfahren des Subventionsübereinkommens Gegenmaßnahmen in Bezug auf eine eingeführte Ware getroffen und sind diese Maßnahmen geeignet, die durch die anfechtbaren Subventionen verursachte Schädigung zu beseitigen, so werden die Ausgleichszölle auf diese Ware je nach Fall unverzüglich ausgesetzt oder aufgehoben.

Artikel 33

Schlussbestimmungen

Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung

a)

besonderer Regeln, die in zwischen der Union und Drittländern geschlossenen Vereinbarungen enthalten sind;

b)

der Agrarverordnungen der Union und der Verordnung (EG) Nr. 1667/2006 des Rates (8), der Verordnung (EG) Nr. 614/2009 des Rates (9) und der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates (10). Die vorliegende Verordnung wird ergänzend zu den genannten Verordnungen und in Abweichung von deren Bestimmungen angewandt, die der Anwendung von Ausgleichszöllen entgegenstehen würden;

c)

besonderer Maßnahmen, sofern diesen nicht die im Rahmen des GATT 1994 eingegangenen Verpflichtungen entgegenstehen.

Artikel 34

Bericht

Die Kommission nimmt Informationen über die Durchführung dieser Verordnung in ihren Jahresbericht über die Anwendung und Durchführung von handelspolitischen Schutzmaßnahmen auf, den sie gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2016/1036 dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt.

Artikel 35

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VI zu lesen.

Artikel 36

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 8. Juni 2016.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

A.G. KOENDERS


(1)  Stellungnahme vom 10. Dezember 2014 (ABl. C 230 vom 14.7.2015, S. 129).

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 30. Mai 2016.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93).

(4)  Siehe Anhang V.

(5)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (siehe Seite 21 dieses Amtsblatts).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1667/2006 des Rates vom 7. November 2006 über Glukose und Laktose (ABl. L 312 vom 11.11.2006, S. 1).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 614/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin (ABl. L 181 vom 14.7.2009, S. 8).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates vom 30. November 2009 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 10).


ANHANG I

BEISPIELLISTE VON AUSFUHRSUBVENTIONEN

a)

Gewährung direkter staatlicher Subventionen an Unternehmen oder Wirtschaftszweige nach Maßgabe von deren Exportleistung;

b)

Devisenbelassungsverfahren oder ähnliche Praktiken, die der Gewährung einer Ausfuhrprämie gleichkommen;

c)

inländische Transport- und Frachtgebühren auf den Auslandsversand, die vom Staat zu Bedingungen festgesetzt oder vorgeschrieben werden, die günstiger sind als für den Inlandsversand;

d)

Bereitstellung eingeführter oder inländischer Waren oder Dienstleistungen durch den Staat oder staatliche Stellen, entweder unmittelbar oder mittelbar im Rahmen staatlicher Programme, zur Verwendung bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren zu Bedingungen, die günstiger sind als für die Bereitstellung gleichartiger oder direkt konkurrierender Waren oder Dienstleistungen zur Verwendung bei der Herstellung von für den inländischen Verbrauch bestimmten Waren, wenn (bei Waren) diese Bedingungen günstiger sind als die Bedingungen, die ihre Ausführer auf den Weltmärkten kommerziell erlangen können (1);

e)

vollständige oder teilweise Freistellung, vollständiger oder teilweiser Erlass oder Stundung (2), die spezifisch ausfuhrbezogen sind, von direkten Steuern (3) oder Sozialabgaben, die von gewerblichen Unternehmen gezahlt werden oder zu zahlen sind;

f)

besondere Freibeträge in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausfuhr oder der Ausfuhrleistung bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für direkte Steuern, die zusätzlich zu den Freibeträgen für die für den inländischen Verbrauch bestimmte Produktion gewährt werden;

g)

Freistellung oder Erlass von direkten Steuern (4) auf die Herstellung und den Vertrieb von für die Ausfuhr bestimmten Waren, deren Höhe die Höhe der auf die Herstellung und den Vertrieb gleichartiger, für den inländischen Verbrauch bestimmter Waren erhobenen indirekten Steuern überschreitet;

h)

Freistellung, Erlass oder Stundung von kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuer (4) auf die bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren verwendeten Waren oder Dienstleistungen, wenn sie über Freistellung, Erlass oder Stundung von gleichartigen kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern auf die bei der Herstellung gleichartiger, für den inländischen Verbrauch bestimmter Waren verwendeten Waren oder Dienstleistungen hinausgehen; jedoch kann Freistellung, Erlass oder Stundung von kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern für Waren, die für die Ausfuhr bestimmt sind, selbst dann gewährt werden, wenn dies für gleichartige, für den inländischen Verbrauch bestimmte Waren nicht der Fall ist, sofern die kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern Vorleistungen betreffen, die bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht werden (wobei entstehender Abfall in normalem Umfang berücksichtigt wird) (5). Dieser Buchstabe ist gemäß den in Anhang II enthaltenen Leitlinien über den Verbrauch von Vorleistungen bei der Herstellung auszulegen;

i)

Erlass oder Rückerstattung von Einfuhrabgaben (4) deren Höhe die Höhe der auf eingeführte Vorleistungen, die bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht werden (wobei entstehender Abfall in normalem Umfang berücksichtigt wird), erhobenen Einfuhrabgaben überschreitet; jedoch kann ein Unternehmen, um in den Genuss dieser Bestimmung zu kommen, in Sonderfällen ersatzweise Vorleistungen des Inlandsmarkts in gleicher Menge und von gleicher Qualität und Beschaffenheit wie die eingeführten Vorleistungen verwenden, sofern die Einfuhr- und die entsprechenden Ausfuhrgeschäfte innerhalb einer angemessenen Frist stattfinden, die in der Regel zwei Jahre nicht übersteigen darf. Dieser Buchstabe ist gemäß den in Anhang II enthaltenen Leitlinien über den Verbrauch von Vorleistungen bei der Herstellung und den in Anhang III enthaltenen Leitlinien für die Ermittlung von Ausfuhrsubventionen darstellenden Rückerstattungssystemen für Ersatz auszulegen;

j)

Bereitstellung von Programmen für Ausfuhrkreditbürgschaften oder -versicherungen, von Versicherungs- oder Bürgschaftsprogrammen zum Schutz vor Kostensteigerungen bei für die Ausfuhr bestimmten Waren oder von Programmen zur Abdeckung von Währungsrisiken durch den Staat (oder von ihm kontrollierte Sondereinrichtungen) zu Prämiensätzen, die nicht ausreichen, um langfristig die Betriebskosten und -verluste der Programme zu decken;

k)

Gewährung von Ausfuhrkrediten durch den Staat (oder von ihm kontrollierte und/oder ihm unterstellte Sondereinrichtungen) zu Sätzen, die unter jenen liegen, die er selbst zahlen muss, um sich die dafür aufgewandten Mittel zu verschaffen (oder zahlen müsste, wenn er internationale Kapitalmärkte in Anspruch nähme, um Gelder derselben Fälligkeit und zu denselben Kreditbedingungen und in derselben Währung wie der Ausfuhrkredit zu erhalten), oder staatliche Übernahme aller oder eines Teils der Kosten, die den Ausführern oder den Finanzinstituten aus der Beschaffung von Krediten entstehen, soweit sie dazu dienen, hinsichtlich der Ausfuhrkreditbedingungen einen wesentlichen Vorteil zu erlangen.

Ist jedoch ein Mitglied der WTO Vertragspartei einer internationalen Verpflichtung auf dem Gebiet der öffentlichen Ausfuhrkredite, an der am 1. Januar 1979 mindestens zwölf der ursprünglichen Mitglieder beteiligt waren (oder einer Nachfolgeverpflichtung, welche diese ursprünglichen Mitglieder eingegangen sind), oder wendet ein Mitglied der WTO in der Praxis die Zinssatzbestimmungen dieser Verpflichtung an, so gilt eine bei Ausfuhrkrediten angewandte Praxis, die mit den betreffenden Bestimmungen im Einklang steht, nicht als Ausfuhrsubvention;

l)

jede andere Inanspruchnahme öffentlicher Gelder, die eine Ausfuhrsubvention im Sinne des Artikels XVI des GATT 1994 darstellt.


(1)  Der Begriff „kommerziell erlangen können“ bedeutet, dass die Auswahl zwischen inländischen und eingeführten Waren nicht beschränkt ist und nur von kaufmännischen Erwägungen abhängt.

(2)  Eine Stundung muss keine Ausfuhrsubvention darstellen, wenn z. B. angemessene Zinsen gezahlt werden.

(3)  Für die Zwecke dieser Verordnung bedeutet der Begriff

„direkte Steuern“ die Steuern auf Löhne, Gewinne, Zinsen, Mieten, Lizenzgebühren und alle anderen Einkommensformen sowie die Steuern auf Grundbesitz;

„Einfuhrabgaben“ die Zölle sowie die sonstigen, in dieser Fußnote nichtanderweitig angeführten Abgaben, die bei der Einfuhr erhoben werden;

„indirekte Steuern“ die Verkaufssteuern, Verbrauchssteuern, Umsatzsteuern, Mehrwertsteuern, Konzessionssteuern, Transfersteuern, Stempel-, Inventar- und Ausrüstungsabgaben, Grenzabgaben und alle Steuern, die nicht zu den direkten Steuern und den Einfuhrabgaben zählen;

indirekte, „auf einer Vorstufe“ erhobene Steuern die Steuern, die auf Güter oder Dienstleistungen erhoben werden, die unmittelbar oder mittelbar bei der Herstellung der Ware verwendet werden;

„kumulative“ indirekte Steuern Mehrphasensteuern, die erhoben werden, wenn es für Fälle, in denen die in einem bestimmten Produktionsstadium besteuerbaren Waren oder Dienstleistungen in einem späteren Produktionsstadium verwendet werden, keinen Mechanismus für die nachfolgende Anrechnung der Steuer gibt;

„Erlass“ von Steuern die Rückzahlung von Steuern und den Nachlass von Steuern;

„Erlass oder Rückerstattung“ die vollständige oder teilweise Freistellung oder die Stundung von Einfuhrabgaben.

(4)  Siehe Fußnote 2 zu Buchstabe e.

(5)  Buchstabe h findet auf Mehrwertsteuersysteme und einen stattdessen bestehenden steuerlichen Grenzausgleich keine Anwendung; das Problem des übermäßigen Erlasses von Mehrwertsteuern wird ausschließlich unter Buchstabe g geregelt.


ANHANG II

LEITLINIEN ÜBER DEN VERBRAUCH VON VORLEISTUNGEN BEI DER HERSTELLUNG  (1)

1.

Nachlassprogramme für indirekte Steuern können Freistellung, Erlass oder Stundung von kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern auf Vorleistungen erlauben, die bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht werden (wobei entstehender Abfall in normalem Umfang berücksichtigt wird). Entsprechend können Rückvergütungsprogramme den Erlass oder die Rückerstattung von Einfuhrabgaben auf Vorleistungen erlauben, die bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht werden (wobei entstehender Abfall in normalem Umfang berücksichtigt wird).

2.

Die Beispielliste von Ausfuhrsubventionen in Anhang I enthält unter den Buchstaben h und i den Begriff „Vorleistungen, die bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht werden“. Nach Buchstabe h können Nachlassprogramme für indirekte Steuern eine Ausfuhrsubvention darstellen, soweit sie zu einer Freistellung, einem Erlass oder einer Stundung von kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern führen, deren Höhe die Höhe der Steuern überschreitet, die auf die bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbrauchten Vorleistungen tatsächlich erhoben werden. Nach Buchstabe i können Rückerstattungsprogramme eine Ausfuhrsubvention darstellen, soweit sie zu einem Erlass oder einer Rückerstattung von Einfuhrabgaben führen, deren Höhe die Höhe der Einfuhrabgaben überschreitet, die auf die bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbrauchten Vorleistungen tatsächlich erhoben werden. Beide Buchstaben bestimmen, dass bei Feststellungen über den Verbrauch von Vorleistungen bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren entstehender Abfall in normalem Umfang zu berücksichtigen ist. Buchstabe i sieht ferner die Möglichkeit des Ersatzes vor.

3.

Im Rahmen einer Ausgleichszolluntersuchung gemäß dieser Verordnung muss die Kommission bei der Prüfung, ob Vorleistungen bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht worden sind, in der Regel folgendermaßen vorgehen.

4.

Wird behauptet, dass ein Nachlassprogramm für indirekte Steuern oder ein Rückerstattungsprogramm zu einer Subvention führt, indem für die indirekten Steuern oder Einfuhrabgaben auf die bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbrauchten Vorleistungen ein übermäßiger Nachlass oder eine übermäßige Rückerstattung gewährt wird, so muss die Kommission in der Regel zunächst feststellen, ob die Regierung des Ausfuhrlands über ein System oder Verfahren verfügt und dieses anwendet, um zu überprüfen, welche Vorleistungen bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbraucht werden und in welchem Umfang. Wird festgestellt, dass ein solches System oder Verfahren angewandt wird, so muss die Kommission in der Regel als nächstes prüfen, ob das System oder Verfahren angemessen ist, im Sinne des beabsichtigten Zwecks effektiv funktioniert und auf im Ausfuhrland allgemein anerkannten Geschäftspraktiken beruht. Die Kommission kann es als notwendig ansehen, nach Artikel 26 Absatz 2 bestimmte praktische Prüfungen vorzunehmen, um Angaben nachzuprüfen oder um sich davon zu überzeugen, dass das System oder Verfahren effektiv angewandt wird.

5.

Besteht kein solches System oder Verfahren, ist es nicht angemessen oder ist es zwar eingerichtet und als angemessen anzusehen, wird es aber nicht oder nicht effektiv angewandt, so muss das Ausfuhrland in der Regel auf der Grundlage der tatsächlich eingesetzten Vorleistungen eine weitere Prüfung vornehmen, um feststellen zu können, ob eine übermäßige Zahlung stattgefunden hat. Falls es die Kommission als erforderlich ansieht, kann eine weitere Prüfung nach Nummer 4 vorgenommen werden.

6.

Die Kommission muss in der Regel die Vorleistungen als materiell enthalten behandeln, wenn diese Vorleistungen bei der Herstellung verwendet werden und in der für die Ausfuhr bestimmten Ware materiell vorhanden sind. Eine Vorleistung muss im Endprodukt nicht in derselben Form vorhanden sein, in der sie in den Herstellungsvorgang eingegangen ist.

7.

Bei der Bestimmung der Menge einer bestimmten Vorleistung, die bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbraucht wird, muss in der Regel „entstehender Abfall in normalem Umfang“ berücksichtigt werden; dieser Abfall muss in der Regel als bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbraucht behandelt werden. „Abfall“ ist der Teil einer bestimmten Vorleistung, der keine unabhängige Funktion im Herstellungsvorgang erfüllt, bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Ware nicht verbraucht wird (etwa wegen Ineffizienz) und von demselben Hersteller nicht verwertet, verwendet oder verkauft wird.

8.

Bei ihrer Feststellung, ob der Umfang des berücksichtigten Abfalls „normal“ ist, muss die Kommission in der Regel dem Herstellungsverfahren, der allgemeinen Erfahrung des Wirtschaftszweigs im Ausfuhrland und gegebenenfalls anderen technischen Faktoren Rechnung tragen. Die Kommission muss beachten, dass es eine wichtige Frage ist ob die Behörden des Ausfuhrlands die Abfallmenge richtig berechnet haben, wenn diese Menge in den Nachlass oder die Rückerstattung von Steuern oder Zöllen einbezogen werden soll.


(1)  Bei der Herstellung verbrauchte Vorleistungen sind Vorleistungen, die materiell in der hergestellten Ware enthalten sind, Energie, Brennstoffe und Öl, die bei der Herstellung verwendet werden, und Katalysatoren, die im Laufe ihrer Verwendung zur Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbraucht werden.


ANHANG III

LEITLINIEN FÜR DIE ERMITTLUNG VON AUSFUHRSUBVENTIONEN DARSTELLENDEN RÜCKERSTATTUNGSSYSTEMEN FÜR ERSATZ

I

Rückerstattungssysteme können die Rückerstattung von Einfuhrabgaben auf Vorleistungen erlauben, die bei der Herstellung einer anderen Ware verbraucht werden, wenn in der letztgenannten, für die Ausfuhr bestimmten Ware inländische Vorleistungen enthalten sind, welche die gleiche Qualität und Beschaffenheit wie die eingeführten Vorleistungen aufweisen, die sie ersetzen. Nach Buchstabe i des Anhangs I können Rückerstattungssysteme eine Ausfuhrsubvention darstellen, soweit die Höhe der Rückerstattung die Höhe der ursprünglich auf die eingeführten Vorleistungen erhobenen Einfuhrabgaben, für welche die Rückerstattung beansprucht wird, überschreitet.

II

Im Rahmen einer Ausgleichszolluntersuchung nach dieser Verordnung muss die Kommission bei der Prüfung eines Ersatzrückerstattungssystems in der Regel folgendermaßen vorgehen:

1.

Nach Buchstabe i des Anhangs I können bei der Herstellung einer für die Ausfuhr bestimmten Ware eingeführte Vorleistungen durch Vorleistungen des Inlandsmarkts ersetzt werden, sofern diese in gleicher Menge verwendet werden und von gleicher Qualität und Beschaffenheit sind wie die eingeführten Vorleistungen, die sie ersetzen. Das Bestehen eines Nachprüfungssystems oder -verfahrens ist wichtig, da es der Regierung des Ausfuhrlands ermöglicht, sicherzustellen und nachzuweisen, dass die Menge der Vorleistungen, für die die Rückerstattung beansprucht wird, die Menge gleichartiger ausgeführter Waren, in welcher Form auch immer, nicht überschreitet und dass die Höhe der Rückerstattung von Einfuhrabgaben nicht die Höhe der ursprünglich auf die betreffenden eingeführten Vorleistungen erhobenen Einfuhrabgaben überschreitet.

2.

Wird behauptet, dass ein Rückerstattungssystem für Ersatz zu einer Subvention führt, so muss die Kommission in der Regel zunächst feststellen, ob die Regierung des Ausfuhrlands über ein Nachprüfungssystem oder -verfahren verfügt und dieses anwendet. Wird festgestellt, dass ein solches System oder Verfahren angewandt wird, so muss die Kommission in der Regel als nächstes prüfen, ob die Nachprüfungsverfahren angemessen sind, im Sinne des beabsichtigten Zwecks effektiv funktionieren und auf im Ausfuhrland allgemein anerkannten Geschäftspraktiken beruhen. Soweit festgestellt wird, dass die Verfahren diesen Kriterien entsprechen und sie effektiv angewandt werden, wird nicht vermutet, dass eine Subvention vorliegt. Die Kommission kann es als notwendig ansehen, nach Artikel 26 Absatz 2 bestimmte praktische Prüfungen vorzunehmen, um Angaben nachzuprüfen oder um sich davon zu überzeugen, dass die Nachprüfungsverfahren effektiv angewandt werden.

3.

Bestehen keine Nachprüfungsverfahren, sind sie nicht angemessen oder sind solche Verfahren zwar eingerichtet und als angemessen anzusehen, werden sie aber tatsächlich nicht angewandt oder nicht effektiv angewandt, so kann eine Subvention vorliegen. In diesen Fällen wird das Ausfuhrland auf der Grundlage der tatsächlichen Geschäftsvorgänge normalerweise eine weitere Prüfung vornehmen, um feststellen zu können, ob eine übermäßige Zahlung stattgefunden hat. Falls es die Kommission als erforderlich ansieht, kann eine weitere Prüfung nach Nummer 2 vorgenommen werden.

4.

Das Bestehen einer Bestimmung über die Rückerstattung für Ersatz, nach der es den Ausführern gestattet ist, einzelne Einfuhrsendungen auszuwählen, für die eine Rückerstattung beansprucht wird, ist als solche nicht so anzusehen, als führe sie zu einer Subvention.

5.

Es ist anzunehmen, dass eine übermäßige Rückvergütung von Einfuhrabgaben im Sinne des Buchstabens i des Anhangs I vorliegt, wenn eine Regierung im Rahmen ihrer Rückerstattungssysteme die zurückgezahlten Gelder verzinst, soweit die Zinsen tatsächlich gezahlt werden oder zu zahlen sind.


ANHANG IV

(In diesem Anhang ist der Anhang 2 des Übereinkommens über die Landwirtschaft wiedergegeben. Begriffe oder Ausdrücke, die hier nicht erläutert werden und die nicht ohne weiteres verständlich sind, sind im Rahmen dieses Übereinkommens auszulegen.)

INTERNE STÜTZUNG: GRUNDLAGE FÜR AUSNAHMEN VON DEN SENKUNGSVERPFLICHTUNGEN

1.   Interne Stützungsmaßnahmen, für die eine Ausnahme von den Senkungsverpflichtungen beansprucht wird, erfüllen das grundlegende Erfordernis, dass sie keine oder höchstens geringe Handelsverzerrungen oder Auswirkungen auf die Erzeugung hervorrufen. Folglich müssen alle Maßnahmen, für die eine Ausnahme beansprucht wird, folgenden grundlegenden Kriterien entsprechen:

a)

die betreffende Stützung wird im Rahmen eines aus öffentlichen Mitteln finanzierten staatlichen Programms (einschließlich Einnahmenverzicht der öffentlichen Hand) bereitgestellt, das keinen Transfer von den Verbrauchern mit sich bringt, und

b)

die betreffende Stützung darf sich nicht wie eine Preisstützung für die Erzeuger auswirken;

ferner müssen die nachstehend genannten stützungspolitischen Kriterien und Bedingungen erfüllt sein.

Staatliche Dienstleistungsprogramme

2.   Allgemeine Dienstleistungen

Stützungsmaßnahmen in dieser Kategorie schließen Ausgaben (oder Einnahmenverzicht) im Rahmen von Programmen ein, die Dienstleistungen oder Vorteile für die Landwirtschaft oder die ländlichen Gemeinschaften bieten. Mit diesen Maßnahmen dürfen keine direkten Zahlungen an Erzeuger oder Verarbeiter verbunden sein. Solche Programme, die in der nachstehenden Liste nicht erschöpfend aufgeführt sind, entsprechen den allgemeinen Kriterien der Nummer 1 und gegebenenfalls den nachstehend genannten besonderen stützungspolitischen Bedingungen:

a)

Forschung einschließlich allgemeiner Forschung, Forschung in Verbindung mit Umweltprogrammen sowie Forschungsprogramme im Zusammenhang mit bestimmten Erzeugnissen;

b)

Schädlings- und Krankheitsbekämpfung einschließlich allgemeiner und produktspezifischer Schädlings- und Krankheitsbekämpfungsmaßnahmen, wie Frühwarnsysteme, Quarantäne und Ausrottung;

c)

Ausbildung einschließlich allgemeiner und fachlicher Ausbildungsmöglichkeiten;

d)

Beratungsdienste einschließlich Schaffung der materiellen Voraussetzungen für die Erleichterung des Informationstransfers und der Verbreitung der Forschungsergebnisse bei Erzeugern und Verbrauchern;

e)

Inspektionsdienste einschließlich allgemeiner Inspektionsdienste und Inspektion bestimmter Erzeugnisse zu Gesundheits-, Sicherheits-, Güteklassen- und Normungszwecken;

f)

Marktforschungs- und Marktförderungsmaßnahmen einschließlich Marktinformation, -beratung und -förderung in Bezug auf bestimmte Erzeugnisse; ausgenommen sind jedoch Ausgaben für nicht näher bestimmte Zwecke, die von den Verkäufern dazu verwendet werden können, ihren Verkaufspreis zu senken oder den Käufern einen direkten wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen;

g)

Infrastrukturdienstleistungen einschließlich Stromversorgungsnetze, Straßen und anderer Verkehrssysteme, Vermarktungs- und Hafenanlagen, Wasserversorgungsanlagen, Dämme und Entwässerungsprojekte sowie Infrastrukturarbeiten im Zusammenhang mit Umweltprogrammen. In jedem Fall betreffen die Ausgaben nur die Bereitstellung oder den Bau von Großanlagen, nicht dagegen die Unterstützung von Baumaßnahmen einzelner landwirtschaftlicher Betriebe mit Ausnahme des Anschlusses an öffentliche Versorgungsnetze. Sie dürfen keine Beihilfen für Betriebsmittel oder Betriebskosten oder Vorzugsgebühren für die Benutzer einschließen.

3.   Öffentliche Lagerhaltung aus Gründen der Ernährungssicherung (1)

Ausgaben (oder Einnahmenverzicht) im Zusammenhang mit dem Anlegen von Vorräten oder der Lagerhaltung als Bestandteil eines Ernährungssicherungsprogramms gemäß internen Rechtsvorschriften. Dies kann staatliche Hilfe für private Lagerhaltung als Bestandteile eines solchen Programms einschließen.

Umfang und Anlegen solcher Vorratslager richten sich ausschließlich nach den für die Ernährungssicherheit vorgegebenen Zielen. Das Anlegen solcher Vorräte und die Verfügung darüber müssen finanziell transparent sein. Lebensmittelkäufe durch die öffentliche Hand erfolgen zu den üblichen Marktpreisen und Verkäufe aus dem Lagerbestand nicht unter den üblichen Binnenmarktpreisen für die betreffende Ware und Qualität.

4.   Interne Nahrungsmittelhilfe (2)

Ausgaben (oder Einnahmenverzicht) im Zusammenhang mit der Nahrungsmittelversorgung von bedürftigen Gruppen der einheimischen Bevölkerung.

Die Berechtigung zum Empfang der Nahrungsmittelhilfe richtet sich nach eindeutigen ernährungswissenschaftlichen Kriterien. Eine solche Hilfe erfolgt entweder durch direkte Nahrungsmittellieferungen an die Begünstigten oder durch Bereitstellung von Mitteln, die es berechtigten Empfängern ermöglichen, die Nahrungsmittel am Markt oder zu subventionierten Preisen zu kaufen. Nahrungsmittelkäufe durch die öffentliche Hand erfolgen zu den üblichen Marktpreisen; Finanzierung und Verwaltung der Hilfe müssen transparent sein.

5.   Direktzahlungen an Erzeuger

Stützungsmaßnahmen in Form von Direktzahlungen (oder Einnahmenverzicht einschließlich Sachleistungen) an Erzeuger, für die eine Ausnahme von den Senkungsverpflichtungen beansprucht wird, müssen den grundlegenden Kriterien in Nummer 1 und darüber hinaus besonderen Kriterien entsprechen, die sich auf einzelne Formen von Direktzahlungen gemäß den Nummern 6 bis 13 beziehen. Wird eine Ausnahme von einer Senkungsverpflichtung für eine bestehende oder eine neue Form von Direktzahlungen beansprucht, die nicht in den Nummern 6 bis 13 aufgeführt ist, so muss die betreffende Zahlung zusätzlich zu den allgemeinen Kriterien in Nummer 1 den in Nummer 6 Buchstaben b bis e aufgeführten Kriterien entsprechen.

6.   Nichtproduktionsbezogene Einkommensstützung

a)

Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen wird anhand von eindeutigen Kriterien wie Einkommen, Status als Erzeuger oder Landbesitzer, Einsatz von Produktionsfaktoren oder Produktionsleistung in einem gegebenen begrenzten Bezugszeitraum festgelegt.

b)

Die Höhe solcher Zahlungen in einem gegebenen Jahr ist nicht abhängig von oder bezogen auf Art oder Menge der Erzeugung (einschließlich Großvieheinheiten) eines Erzeugers in einem beliebigen Jahr nach dem Bezugszeitraum.

c)

Die Höhe solcher Zahlungen in einem gegebenen Jahr ist nicht abhängig von den Preisen oder bezogen auf die Preise, die intern oder international in einem beliebigen Jahr nach dem Bezugszeitraum für eine Erzeugung gelten.

d)

Die Höhe solcher Zahlungen in einem gegebenen Jahr ist nicht abhängig von oder bezogen auf Produktionsfaktoren, die in einem beliebigen Jahr nach dem Bezugszeitraum eingesetzt werden.

e)

Der Erhalt solcher Zahlungen ist nicht von einer Erzeugung abhängig.

7.   Finanzielle Beteiligung der öffentlichen Hand an Einkommensversicherungen und anderen Einkommenssicherungsprogrammen

a)

Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen wird anhand des Einkommensverlusts festgelegt, wobei nur landwirtschaftliche Einkommen berücksichtigt werden, die 30 v. H. des durchschnittlichen Bruttoeinkommens oder des in Nettoeinkommen ausgedrückten Äquivalents (ohne Zahlungen aus dem betreffenden oder ähnlichen Programmen) im vorangegangenen Dreijahreszeitraum oder eines Dreijahresdurchschnitts unter Zugrundelegung des vorangegangenen Fünfjahreszeitraums nach Abzug des höchsten und des niedrigsten Ergebnisses überschreiten. Alle Erzeuger, die diese Bedingung erfüllen, sind zum Erhalt der Zahlungen berechtigt.

b)

Die Höhe solcher Zahlungen gleicht weniger als 70 v. H. des Einkommensverlusts des Erzeugers in dem Jahr aus, in dem er die Berechtigung zum Erhalt dieser Hilfe erwirbt.

c)

Die Höhe solcher Zahlungen ist lediglich vom Einkommen abhängig; sie ist nicht abhängig von Art oder Menge der Erzeugung (einschließlich Großvieheinheiten) des Erzeugers oder von internen oder internationalen Preisen für eine solche Erzeugung oder von eingesetzten Produktionsfaktoren.

d)

Erhält ein Erzeuger im selben Jahr Zahlungen aufgrund dieser Nummer und der Nummer 8 (Hilfe bei Naturkatastrophen), so macht der Gesamtbetrag solcher Zahlungen weniger als 100 v. H. des gesamten Einkommensverlusts aus.

8.   Zahlungen (entweder direkt oder im Rahmen einer finanziellen Beteiligung der öffentlichen Hand an Ernteversicherungsprogrammen) als Hilfe bei Naturkatastrophen

a)

Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen entsteht nur nach förmlicher Anerkennung durch staatliche Behörden, dass eine Naturkatastrophe oder ein ähnliches Ereignis (einschließlich Ausbruch von Krankheiten, Schädlingsbefall, Nuklearunfälle und Krieg im Gebiet des betreffenden Mitglieds) eingetreten ist oder eintritt, sofern der Produktionsausfall 30 v. H. der durchschnittlichen Erzeugung des vorangegangenen Dreijahreszeitraums oder eines Dreijahresdurchschnitts unter Zugrundelegung des vorangegangenen Fünfjahreszeitraums nach Abzug des höchsten und des niedrigsten Ergebnisses überschreitet.

b)

Zahlungen aufgrund einer Naturkatastrophe betreffen lediglich Verluste an Einkommen, Vieh (einschließlich Aufwendungen für die tierärztliche Behandlung des Viehs), Grund und Boden oder anderen Produktionsfaktoren, die durch die betreffende Naturkatastrophe verursacht werden.

c)

Die Zahlungen gleichen höchstens die Gesamtkosten für den Einsatz solcher Verluste aus und sind nicht mit Auflagen bezüglich Art und Menge der künftigen Erzeugung verbunden.

d)

Während einer Naturkatastrophe geleistete Zahlungen dürfen nicht höher sein als notwendig, um weitere Verluste im Sinne des Buchstabens b zu verhindern oder abzuschwächen.

e)

Erhält ein Erzeuger im selben Jahr Zahlungen aufgrund dieser Nummer und der Nummer 7 (Einkommensversicherungen und andere Einkommenssicherungsprogramme), so macht der Gesamtbetrag solcher Zahlungen weniger als 100 v. H. des gesamten Einkommensverlusts aus.

9.   Strukturanpassungshilfe in Form von Ruhestandsprogrammen für Erzeuger

a)

Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen wird anhand eindeutiger Kriterien festgelegt, die in Programmen zur Erleichterung des Übergangs von in der Landwirtschaft erwerbstätigen Personen in den Ruhestand oder ihres Wechsels in nichtlandwirtschaftliche Berufe enthalten sind.

b)

Voraussetzung für diese Zahlungen ist das vollständige und endgültige Ausscheiden des Empfängers aus der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit.

10.   Strukturanpassungshilfe in Form von Programmen zur Stilllegung von Ressourcen

a)

Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen wird anhand eindeutiger Kriterien festgelegt, die in Programmen zur Herausnahme von Flächen oder anderen Ressourcen einschließlich Vieh aus der marktfähigen landwirtschaftlichen Erzeugung enthalten sind.

b)

Voraussetzung für diese Zahlungen ist die Herausnahme von Flächen aus der marktfähigen landwirtschaftlichen Erzeugung für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren und bei Vieh das Schlachten oder die endgültige Veräußerung.

c)

Die Zahlungen sind nicht an eine alternative Verwendung solcher Flächen oder anderer Ressourcen im Zusammenhang mit der Erzeugung marktfähiger landwirtschaftlicher Erzeugnisse gebunden.

d)

Die Höhe solcher Zahlungen ist nicht abhängig von Art oder Menge der Erzeugung (einschließlich Großvieheinheiten) oder von internen oder internationalen Preisen für die Erzeugung), die mit den verbleibenden Flächen oder anderen Ressourcen erzielt wird.

11.   Strukturanpassungshilfe in Form von Investitionsbeihilfen

a)

Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen wird anhand eindeutiger Kriterien festgelegt, die in staatlichen Programmen zur finanziellen oder betrieblichen Umstrukturierung infolge objektiv nachgewiesener struktureller Nachteile enthalten sind. Die Berechtigung kann sich auf ein staatliches Programm zur Reprivatisierung von landwirtschaftlich genutzten Flächen stützen.

b)

Außer in den unter Buchstabe e genannten Fällen ist die Höhe solcher Zahlungen in einem gegebenen Jahr nicht abhängig von oder bezogen auf Art oder Menge der Erzeugung (einschließlich Großvieheinheiten) eines Erzeugers in einem beliebigen Jahr nach dem Bezugszeitraum.

c)

Die Höhe solcher Zahlungen in einem gegebenen Jahr ist nicht abhängig von den Preisen oder bezogen auf die Preise, die intern oder international in einem beliebigen Jahr nach dem Bezugszeitraum für eine Erzeugung gelten.

d)

Die Zahlungen werden nur für den zur Tätigung der betreffenden Investition notwendigen Zeitraum geleistet.

e)

Die Zahlungen sind in keiner Weise mit Auflagen oder Hinweisen bezüglich der von den Empfängern zu produzierenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse verbunden; jedoch kann die Einstellung der Erzeugung eines bestimmten Erzeugnisses verlangt werden.

f)

Die Zahlungen werden auf den Betrag begrenzt, der zum Ausgleich struktureller Nachteile notwendig ist.

12.   Zahlungen im Rahmen von Umweltprogrammen

a)

Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen wird anhand eindeutiger Bestimmungen in einem staatlichen Umwelt- oder Erhaltungsprogramm festgelegt und ist abhängig von der Erfüllung bestimmter Bedingungen dieses Programms einschließlich Bedingungen hinsichtlich der Erzeugungsmethoden oder Betriebsmittel.

b)

Die Höhe der Zahlungen ist auf die Sonderaufwendungen oder den Einkommensverlust infolge der Erfüllung des staatlichen Programms begrenzt.

13.   Zahlungen im Rahmen von Regionalbeihilfeprogrammen

a)

Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen ist auf Erzeuger in benachteiligten Regionen beschränkt. Eine solche Region muss ein eindeutig bezeichnetes zusammenhängendes geographisches Gebiet mit einer definierbaren wirtschaftlichen und verwaltungsmäßigen Identität sein, das aufgrund neutraler und objektiver Kriterien, die in Rechtsvorschriften ausdrücklich festgelegt sind und aus denen hervorgehen muss, dass die Schwierigkeiten der Regionen nicht auf vorübergehende Umstände zurückzuführen sind, als benachteiligt angesehen werden.

b)

Die Höhe solcher Zahlungen in einem gegebenen Jahr ist nicht bezogen auf Art oder Menge der Erzeugung (einschließlich Großvieheinheiten) eines Erzeugers in einem beliebigen Jahr nach dem Bezugszeitraum, ausgenommen Faktoren, die diese Erzeugung verringern.

c)

Die Höhe solcher Zahlungen in einem gegebenen Jahr ist nicht abhängig von den Preisen oder bezogen auf die Preise, die intern oder international in einem beliebigen Jahr nach dem Bezugszeitraum für eine Erzeugung gelten.

d)

Diese Zahlungen stehen nur Erzeugern in den in Frage kommenden Regionen zur Verfügung, jedoch generell allen Erzeugern innerhalb dieser Regionen.

e)

Beziehen sich die Zahlungen auf Produktionsfaktoren, so werden sie degressiv oberhalb eines Schwellenwerts des betreffenden Faktors geleistet.

f)

Die Zahlungen sind auf die Sonderaufwendungen oder den Einkommensverlust infolge der landwirtschaftlichen Erzeugung in dem vorgeschriebenen Gebiet begrenzt.


(1)  Für die Zwecke der Nummer 3 gelten staatliche Vorratsprogramme in Entwicklungsländern, die transparent und nach amtlich bekannt gemachten Kriterien oder Richtlinien durchgeführt werden, als mit diesem Absatz vereinbar; dies gilt auch für Programme, in deren Rahmen Nahrungsmittelvorräte für die Ernährungssicherung zu amtlich geregelten Preisen gekauft und verkauft werden, sofern die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem externen Referenzpreis in dem AMS berücksichtigt wird.

(2)  Für die Zwecke der Nummern 3 und 4 gilt die Bereitstellung von Nahrungsmitteln zu subventionierten Preisen mit dem Ziel, den Ernährungsbedarf der bedürftigsten Bevölkerungsgruppen in städtischen und ländlichen Gebieten der Entwicklungsländer regelmäßig zu vertretbaren Preisen zu decken, als mit dieser Nummer vereinbar.


ANHANG V

AUFGEHOBENE VERORDNUNG MIT IHRER NACHFOLGENDEN ÄNDERUNG

Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates

(ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93)

 

Verordnung (EU) Nr. 37/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 18 vom 21.1.2014, S. 1)

Nur Ziffer 18 des Anhangs


ANHANG VI

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EG) Nr. 597/2009

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 bis 11

Artikel 1 bis 11

Artikel 12 Absätze 1 bis 4

Artikel 12 Absätze 1 bis 4

Artikel 12 Absatz 6

Artikel 12 Absatz 5

Artikel 13 und 14

Artikel 13 und 14

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 15 Absatz 2 Satz 1

Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 15 Absatz 2 Satz 2

Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 15 Absatz 3

Artikel 15 Absatz 3

Artikel 16 bis 27

Artikel 16 bis 27

Artikel 28 Absätze 1 bis 4

Artikel 28 Absätze 1 bis 4

Artikel 28 Absatz 5 Satz 1

Artikel 28 Absatz 5 Unterabsatz 1

Artikel 28 Absatz 5 Satz 2

Artikel 28 Absatz 5 Unterabsatz 2

Artikel 28 Absatz 6

Artikel 28 Absatz 6

Artikel 29 bis 33

Artikel 29 bis 33

Artikel 33a

Artikel 34

Artikel 34

Artikel 35

Artikel 35

Artikel 36

Anhänge I bis IV

Anhänge I bis IV

Anhang V

Anhang VI

Anhang V

Anhang VI