ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 171

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

59. Jahrgang
29. Juni 2016


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht (Tierzuchtverordnung) ( 1 )

66

 

*

Verordnung (EU) 2016/1013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen ( 1 )

144

 

*

Verordnung (EU) 2016/1014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf die Ausnahmen für Warenhändler ( 1 )

153

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

29.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 171/1


VERORDNUNG (EU) 2016/1011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 8. Juni 2016

über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1)

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei zahlreichen Finanzinstrumenten und -kontrakten hängt die Preisbildung von der Genauigkeit und Integrität bestimmter Referenzwerte ab. Die schweren Manipulationen bei Referenzzinssätzen wie LIBOR und EURIBOR sowie die Manipulationsvorwürfe in Bezug auf Energie-, Öl- und Devisen-Referenzwerte zeigen, dass Referenzwerte Interessenkonflikten unterliegen können. Die Ausnutzung von Ermessensspielräumen und schwache Unternehmensführungsstrukturen erhöhen die Anfälligkeit von Referenzwerten für Manipulationen. Versagen oder Zweifel in Bezug auf die Genauigkeit und Integrität von Indizes, die als Referenzwerte verwendet werden, können das Marktvertrauen untergraben, Verbrauchern und Anlegern Verluste verursachen und Verzerrungen der Realwirtschaft zur Folge haben. Aus diesem Grund ist es notwendig, die Genauigkeit, Robustheit und Integrität der Referenzwerte und des Verfahrens zu ihrer Bestimmung sicherzustellen.

(2)

Die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) enthält bestimmte Anforderungen hinsichtlich der Zuverlässigkeit von Referenzwerten, die für die Preisbildung eines börsennotierten Finanzinstruments verwendet werden. Die Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) enthält bestimmte Anforderungen für Referenzwerte, die von Emittenten verwendet werden. Die Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) enthält bestimmte Anforderungen für die Verwendung von Referenzwerten durch Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW). Die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) enthält Bestimmungen, die die Manipulation von Referenzwerten, die für Energiegroßhandelsprodukte verwendet werden, untersagen. Allerdings decken diese Rechtsakte nur bestimmte Aspekte bestimmter Referenzwerte ab, und sie behandeln weder alle Schwachstellen bei der Bereitstellung aller Referenzwerte, noch decken sie alle Verwendungsarten finanzieller Referenzwerte in der Finanzwirtschaft ab.

(3)

Referenzwerte sind für die Preisbildung bei grenzüberschreitenden Transaktionen von grundlegender Bedeutung, damit erleichtern sie das wirksame Funktionieren des Binnenmarkts für ein breites Spektrum von Finanzinstrumenten und -dienstleistungen. Viele Referenzwerte, die bei Finanzkontrakten, insbesondere Hypotheken, als Referenzzinssatz herangezogen werden, werden in einem Mitgliedstaat bereitgestellt, aber von Kreditinstituten und Verbrauchern in anderen Mitgliedstaaten verwendet. Hinzu kommt, dass solche Kreditinstitute für ihre Risikoabsicherung oder die für die Gewährung solcher Finanzkontrakte benötigte Finanzierung häufig den länderübergreifenden Interbankenmarkt in Anspruch nehmen. Nur wenige Mitgliedstaaten haben nationale Rechtsvorschriften über Referenzwerte erlassen, doch ihre jeweiligen Rechtsrahmen für Referenzwerte weisen in Bezug auf Aspekte wie den Anwendungsbereich bereits Divergenzen auf. Darüber hinaus hat die Internationale Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) am 17. Juli 2013 Grundsätze zu finanziellen Referenzwerten (im Folgenden „IOSCO-Grundsätze zu finanziellen Referenzwerten“) und Grundsätze für Ölpreismeldestellen am 5. Oktober 2012 (im Folgenden „IOSCO-Grundsätze für Ölpreismeldestellen“) (zusammen im Folgenden „IOSCO-Grundsätze“) vereinbart, und da diese Grundsätze eine gewisse Flexibilität in Bezug auf ihren genauen Anwendungsbereich und Umsetzungsweg lassen, ist es wahrscheinlich, dass die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene Rechtsvorschriften erlassen, die diese Grundsätze auf unterschiedliche Weise umsetzen.

(4)

Diese divergierenden Ansätze würden zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts führen, da Administratoren und Nutzer von Referenzwerten in verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedlichen Regelungen unterlägen. Folglich könnte die Verwendung der in einem Mitgliedstaat bereitgestellten Referenzwerte in anderen Mitgliedstaaten verhindert werden. In Ermangelung eines harmonisierten Rahmens, der die Genauigkeit und Integrität der Referenzwerte sicherstellt, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten oder zur Messung der die Wertentwicklung von Investmentfonds verwendet werden, ist es daher wahrscheinlich, dass durch Unterschiede in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten Hindernisse für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für die Bereitstellung von Referenzwerten entstehen.

(5)

Der Aspekt der angemessenen Informationen über Referenzwerte für Finanzkontrakte wird in den Unions-Verbraucherschutzvorschriften nicht eigens geregelt. Infolge von Verbraucherbeschwerden und Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Verwendung von Referenzwerten in mehreren Mitgliedstaaten ist es wahrscheinlich, dass aufgrund legitimer Verbraucherschutzanliegen auf nationaler Ebene unterschiedliche Maßnahmen eingeführt würden, was zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts führen könnte, da ein unterschiedliches Verbraucherschutzniveau divergierende Wettbewerbsbedingungen mit sich bringt.

(6)

Daher ist es angemessen, auf Unionsebene einen Regulierungsrahmen für Referenzwerte festzulegen, um für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts zu sorgen und die Voraussetzungen hierfür insbesondere in Bezug auf die Finanzmärkte zu verbessern und um einen hohen Verbraucher- und Anlegerschutz sicherzustellen.

(7)

Es ist angemessen und notwendig, für diesen Rahmen die Form einer Verordnung festzulegen, um sicherzustellen, dass die Bestimmungen, die unmittelbare Pflichten für Personen mit sich bringen, die an der Bereitstellung, Beitragsleistung und Nutzung von Referenzwerten beteiligt sind, unionsweit einheitlich angewandt werden. Da ein Rechtsrahmen für die Bereitstellung von Referenzwerten notwendigerweise Maßnahmen zur Festlegung der genauen Anforderungen für Aspekte der Bereitstellung von Referenzwerten umfasst, könnten selbst geringe Unterschiede in dem bei einem dieser Aspekte verfolgten Ansatz zu erheblichen Behinderungen der grenzüberschreitenden Bereitstellung von Referenzwerten führen. Daher würde der Einsatz einer Verordnung, die unmittelbar anwendbar ist, die Möglichkeit einschränken, dass auf nationaler Ebene divergierende Maßnahmen erlassen werden, und einen kohärenten Ansatz sowie größere Rechtssicherheit sicherstellen und verhindern, dass bei der grenzüberschreitenden Bereitstellung von Referenzwerten signifikante Behinderungen auftreten.

(8)

Der Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte so umfassend sein, wie es die Schaffung eines präventiven Regulierungsrahmens erfordert. Zur Bereitstellung von Referenzwerten gehört ein Ermessensspielraum bei deren Bestimmung, und sie unterliegt naturgemäß bestimmten Arten von Interessenkonflikten, was impliziert, dass auch Möglichkeiten und Anreize für die Manipulation von Referenzwerten bestehen. Diese Risikofaktoren sind allen Referenzwerten gemein und sollten angemessenen Anforderungen an Unternehmensführung und Kontrolle unterworfen werden. Der Grad des Risikos variiert allerdings, und bei dem verfolgten Ansatz sollte deshalb den besonderen Gegebenheiten Rechnung getragen werden. Da sich Anfälligkeit und Bedeutung eines Referenzwerts im Zeitverlauf verändern, würde die Einschränkung des Anwendungsbereichs durch Bezugnahme auf Indizes, die gegenwärtig bedeutend oder anfällig sind, nicht den Risiken gerecht, die ein Referenzwert künftig einmal bergen kann. So könnten insbesondere Referenzwerte, die aktuell nicht weit verbreitet sind, später einmal weithin Verwendung finden, sodass bei ihnen selbst geringe Manipulation möglicherweise große Auswirkungen hätten.

(9)

Entscheidender Bestimmungsfaktor des Anwendungsbereichs dieser Verordnung sollte sein, ob der berechnete Referenzwert den Wert eines Finanzinstruments oder Finanzkontrakts bestimmt oder die Wertentwicklung eines Investmentfonds misst. Daher sollte der Anwendungsbereich nicht von der Art der Eingabedaten abhängen. Referenzwerte, die aus wirtschaftlichen Eingabedaten, wie Aktienkursen, und aus nichtwirtschaftlichen Zahlen oder Werten, wie Wetterdaten, berechnet werden, sollten deshalb einbezogen werden. Der Rahmen, den diese Verordnung herstellt, sollte auch dem Umstand, dass es sehr viele Referenzwerte gibt, und den unterschiedlichen Auswirkungen Rechnung tragen, die sie auf die Finanzstabilität und die Realwirtschaft haben. Diese Verordnung sollte auch eine dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechende Antwort auf die Risiken geben, die die verschiedenen Referenzwerte mit sich bringen. Diese Verordnung sollte daher für alle Referenzwerte gelten, die für die Preisbildung von Finanzinstrumenten verwendet werden, die an geregelten Handelsplätzen notieren oder gehandelt werden.

(10)

Zahlreiche Verbraucher haben Finanzkontrakte, insbesondere hypothekenbesicherte Verbraucherkreditverträge, geschlossen, für die Referenzwerte, die denselben Risiken unterliegen, als Bezugsgrundlage dienen. Diese Verordnung sollte daher auch für Kreditverträge im Sinne der Richtlinien 2008/48/EG (8) und 2014/17/EU (9) des Europäischen Parlaments und des Rates gelten.

(11)

Viele Anlageindizes bergen signifikante Interessenkonflikte und werden verwendet, um die Wertentwicklung eines Fonds, etwa eines OGAW-Fonds, zu messen. Einige dieser Referenzwerte werden veröffentlicht, andere werden der Öffentlichkeit oder Teilen derselben kostenlos oder gegen Gebühr bereitgestellt, und ihre Manipulation kann Anlegern schaden. Diese Verordnung sollte daher auch für Indizes oder Referenzzinssätze gelten, die zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden.

(12)

Alle Kontributoren von Eingabedaten zu Referenzwerten können Ermessen ausüben und potenziell Interessenkonflikten unterliegen und laufen so Gefahr, die Quelle von Manipulation zu sein. Das Beitragen zu einem Referenzwert ist eine freiwillige Tätigkeit. Verlangt eine Initiative von Kontributoren, dass sie ihr Geschäftsmodell signifikant verändern, stellen diese ihre Beiträge möglicherweise ein. Bei Unternehmen, die bereits der Regulierung und Aufsicht unterliegen, dürfte es jedoch nicht zu erheblichen Kosten oder unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand führen, wenn gute Unternehmensführungs- und Kontrollsysteme vorgeschrieben werden. Deshalb sieht diese Verordnung bestimmte Verpflichtungen für beaufsichtigte Kontributoren vor. Wird ein Referenzwert auf der Grundlage von Daten bestimmt, die ohne weiteres zugänglich sind, sollte die Quelle solcher Daten nicht als Kontributor gelten.

(13)

Finanzielle Referenzwerte werden nicht nur für die Ausgabe und Konzipierung von Finanzinstrumenten und -kontrakten beschränkt. Die Finanzwirtschaft verwendet Referenzwerte auch zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds zu Zwecken der Rückverfolgung der Rendite, der Bestimmung der Zusammensetzung eines Portfolios oder der Berechnung der Anlageerfolgsprämien (Performance Fees). Ein bestimmter Referenzwert kann direkt als Referenz für Finanzinstrumente und Finanzkontrakte oder zur Messung der Wertentwicklung von Investmentfonds oder indirekt innerhalb einer Kombination von Referenzwerten verwendet werden. Im letzteren Fall ist die Festlegung und Überprüfung der Gewichtung verschiedener Indizes innerhalb einer Kombination zu Zwecken der Bestimmung des Auszahlungsbetrags oder des Wertes eines Finanzinstruments oder Finanzkontrakts oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds ebenfalls als Verwendung finanzieller Referenzwerte zu werten, da es bei einer solchen Tätigkeit im Gegensatz zur Bereitstellung von Referenzwerten keinerlei Ermessensspielraum gibt. Das Halten von Finanzinstrumenten, für die ein bestimmter Referenzwert als Bezugsgrundlage dient, ist nicht als Verwendung des Referenzwerts zu betrachten.

(14)

Zentralbanken entsprechen bereits Grundsätzen, Standards und Verfahren, die sicherstellen, dass sie ihre Tätigkeiten mit Integrität und in unabhängiger Weise ausüben. Darum ist es nicht notwendig, dass Zentralbanken dieser Verordnung unterliegen. Wenn Zentralbanken Referenzwerte bereitstellen, insbesondere wenn diese Referenzwerte für Transaktionszwecke bestimmt sind, sind sie dafür verantwortlich, dass geeignete interne Verfahren eingerichtet werden, um für die Genauigkeit, Integrität, Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit dieser Referenzwerte insbesondere hinsichtlich der Transparenz bei der Unternehmensführung und den Berechnungsmethoden zu sorgen.

(15)

Außerdem sollten Behörden, einschließlich nationaler statistischer Ämter, nicht dieser Verordnung unterliegen, wenn sie Daten zu Referenzwerten beitragen, Referenzwerte bereitstellen oder Kontrolle über die Bereitstellung von Referenzwerten für die staatliche Politik, einschließlich Maßnahmen in den Bereichen Beschäftigung, Konjunktur und Inflation, ausüben.

(16)

Ein Administrator ist die natürliche oder juristische Person, die die Kontrolle über die Bereitstellung eines Referenzwerts ausübt und die insbesondere die Mechanismen für die Bestimmung eines Referenzwerts verwaltet, die Eingabedaten erhebt und auswertet, den Referenzwert bestimmt und den Referenzwert veröffentlicht. Einem Administrator sollte es gestattet sein, eine oder mehrere dieser Aufgaben, einschließlich der Berechnung oder Veröffentlichung des Referenzwerts oder anderer entsprechender Dienstleistungen und Tätigkeiten bei der Bereitstellung des Referenzwerts, an einen Dritten auszulagern. Sofern eine Person allerdings lediglich im Rahmen ihrer journalistischen Tätigkeit einen Referenzwert veröffentlicht oder als Bezugsgrundlage verwendet, jedoch keine Kontrolle über die Bereitstellung dieses Referenzwerts ausübt, sollte diese Person nicht den Anforderungen dieser Verordnung für Administratoren unterliegen.

(17)

Ein Index wird nach einer Formel oder anderen Methodik auf der Grundlage von Basiswerten berechnet. Beim Konstruieren dieser Formel, bei der Durchführung der erforderlichen Berechnung oder beim Bestimmen der Eingabedaten besteht ein Ermessensspielraum, der ein Manipulationsrisiko schafft. Daher sollte diese Verordnung für alle Referenzwerte gelten, die diese Eigenschaft des Ermessensspielraums aufweisen.

(18)

Wird als Bezugsgrundlage für ein Finanzinstrument jedoch nur ein einzelner Preis oder Wert herangezogen, beispielsweise der Preis eines einzelnen Wertpapiers als Referenzkurs für eine Option oder einen Terminkontrakt, gibt es keine Berechnung, keine Eingabedaten und keinen Ermessensspielraum. Darum sollten Referenzkurse, die auf Einzelpreisen oder Einzelwerten beruhen, für die Zwecke dieser Verordnung nicht als Referenzwert angesehen werden.

(19)

Von zentralen Gegenparteien (CCP) ermittelte Referenzpreise oder Abrechnungspreise sollten nicht als Referenzwerte angesehen werden, da sie dazu dienen, Abrechnung, Einschusszahlungen und Risikomanagement festzulegen, und folglich nicht herangezogen werden, um den im Rahmen eines Finanzinstruments zahlbaren Betrag oder den Wert eines Finanzinstruments zu bestimmen.

(20)

Die Bereitstellung von Sollzinssätzen durch Kreditgeber sollte für die Zwecke dieser Verordnung nicht als Bereitstellung von Referenzwerten angesehen werden. Ein Sollzinssatz, der von einem Kreditgeber bereitgestellt wird, wird entweder durch einen internen Beschluss festgesetzt oder als Zinsmarge oder Aufschlag auf einen Index (zum Beispiel EURIBOR) berechnet. Im ersteren Fall ist der Kreditgeber bei dieser Tätigkeit im Hinblick auf Finanzkontrakte, die der Kreditgeber mit seinen eigenen Kunden abschließt, von dieser Verordnung ausgenommen, wogegen im letzteren Fall der Kreditgeber lediglich als Nutzer eines Referenzwerts gilt.

(21)

Um die Integrität der Referenzwerte sicherzustellen, sollten Referenzwert-Administratoren verpflichtet werden, angemessene Regelungen zur Unternehmensführung umzusetzen, um Interessenkonflikte zu kontrollieren und das Vertrauen in die Integrität der Referenzwerte zu erhalten. Selbst bei effektivem Management unterliegen die meisten Administratoren Interessenkonflikten und müssen unter Umständen Beurteilungen abgeben und Entscheidungen fällen, die eine heterogene Gruppe von Interessenträgern betrifft. Daher ist es wichtig, dass Administratoren über eine Funktion verfügen, die integer arbeitet, um die Durchführung und Wirksamkeit der Regelungen zur Unternehmensführung zu überwachen, mit denen für eine wirksame Kontrolle gesorgt wird.

(22)

Durch Manipulation oder Unzuverlässigkeit von Referenzwerten kann Anlegern und Verbrauchern Schaden entstehen. Darum sollte diese Verordnung einen Rahmen für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen durch Administratoren und Kontributoren sowie zur Herstellung von Transparenz hinsichtlich des Zwecks eines Referenzwerts und der hierfür angewandten Methodik festlegen, was eine effizientere und gerechtere Beilegung potenzieller Schadenersatzforderungen in Einklang mit einzelstaatlichem Recht oder Unionsrecht ermöglicht.

(23)

Prüfungen und die wirksame Durchsetzung dieser Verordnung erfordern nachträgliche Analysen und Belege. Durch diese Verordnung sollten daher Anforderungen für die angemessene Aufbewahrung von Aufzeichnungen über die Berechnung des Referenzwerts durch die Referenzwert-Administratoren für einen ausreichend langen Zeitraum festgelegt werden. Es ist wahrscheinlich, dass sich die Realität, die ein Referenzwert messen soll, und die Rahmenbedingungen, unter denen sie gemessen wird, im Zeitverlauf verändern. Deshalb ist es notwendig, dass der Prozess und die Methodik der Bereitstellung von Referenzwerten regelmäßig überarbeitet werden, um Unzulänglichkeiten oder Verbesserungsmöglichkeiten zu ermitteln. Viele Interessenträger können durch Versäumnisse bei der Bereitstellung des Referenzwerts in Mitleidenschaft gezogen werden und können helfen, diese Unzulänglichkeiten zu erkennen. Durch diese Verordnung sollte daher ein Rahmen für die Einrichtung eines Mechanismus zur Bearbeitung von Beschwerden durch die Referenzwert-Administratoren festgelegt werden, damit die Interessenträger die Möglichkeit haben, den Referenzwert-Administrator über Beschwerden zu unterrichten, und damit sichergestellt wird, dass der Referenzwert-Administrator die Begründetheit einer jeden Beschwerde objektiv bewertet.

(24)

Bei der Bereitstellung von Referenzwerten werden oftmals wichtige Funktionen ausgelagert, etwa die Berechnung des Referenzwerts, das Sammeln der Eingabedaten und die Verbreitung des Referenzwerts. Um für die Wirksamkeit der Regelungen zur Unternehmensführung zu sorgen, muss sichergestellt werden, dass eine derartige Auslagerung einen Referenzwert-Administrator von keiner seiner Pflichten und Verantwortlichkeiten entbindet und so erfolgt, dass weder die Fähigkeit des Administrators zur Wahrnehmung dieser Pflichten und Verantwortlichkeiten noch die Fähigkeit der jeweils zuständigen Behörde zu deren Beaufsichtigung beeinträchtigt wird.

(25)

Der Referenzwert-Administrator ist zentraler Empfänger der Eingabedaten und in der Lage, die Integrität und Genauigkeit dieser Eingabedaten konsistent zu bewerten. Darum ist es notwendig, wenn ein Referenzwert auf Eingabedaten von Kontributoren beruht, dass diese Verordnung den Administratoren die Pflicht zur Ergreifung bestimmter Maßnehmen auferlegt, wenn ein Administrator der Auffassung ist, dass Eingabedaten nicht den Markt oder die wirtschaftliche Realität widerspiegeln, die ein Referenzwert messen soll, einschließlich Maßnahmen zur Änderung der Eingabedaten, des Kontributors oder der Methodik oder andernfalls die Bereitstellung des Referenzwerts einzustellen. Außerdem sollte ein Administrator als Teil seines Kontrollrahmens soweit möglich Maßnahmen zur Überwachung von Eingabedaten vor der Veröffentlichung des Referenzwerts festlegen und Eingabedaten nach der Veröffentlichung validieren, einschließlich, soweit zutreffend, des Vergleichs dieser Eingabedaten mit historischen Mustern.

(26)

Jeder Ermessensspielraum bei der Bereitstellung von Eingabedaten eröffnet auch die Möglichkeit, einen Referenzwert zu manipulieren. Handelt es sich bei den Eingabedaten um transaktionsbasierte Daten, ist der Ermessensspielraum geringer und die Möglichkeit zur Manipulation der Daten folglich eingeschränkt. In aller Regel sollten Referenzwert-Administratoren als Eingabedaten daher nach Möglichkeit transaktionsbasierte Ist-Daten verwenden, doch können auch andere Daten herangezogen werden, wenn die Transaktionsdaten nicht ausreichen oder nicht geeignet sind, um die Integrität und Genauigkeit des Referenzwerts sicherzustellen.

(27)

Die Genauigkeit und Zuverlässigkeit eines Referenzwerts bei der Messung der wirtschaftlichen Realität, die er messen soll, hängen davon ab, welche Methodik und welche Eingabedaten verwendet werden. Darum muss eine transparente Methodik eingeführt werden, die die Zuverlässigkeit und Genauigkeit des Referenzwerts sicherstellt. Diese Transparenz bedeutet nicht die Veröffentlichung der für die Bestimmung eines bestimmten Referenzwerts verwendeten Formel, sondern vielmehr die Offenlegung der Elemente, die ausreichen, damit Interessenträger verstehen können, wie dieser Referenzwert entstanden ist, und seinen Repräsentationsgrad, seine Relevanz und seine Eignung für die beabsichtigte Verwendung bewerten können.

(28)

Um eine kontinuierliche Genauigkeit des Referenzwerts sicherzustellen, könnte es notwendig werden, die Methodik zu verändern, allerdings haben alle Veränderungen der Methodik Auswirkungen auf die Nutzer des Referenzwerts und die Interessenträger. Daher müssen die Verfahren festgelegt werden, die zu befolgen sind, wenn die Referenzwert-Methodik verändert wird, einschließlich des Konsultationsbedarfs, damit Nutzer und Interessenträger anhand dieser Veränderungen die notwendigen Maßnahmen treffen oder den Administrator benachrichtigen können, falls sie Bedenken hinsichtlich dieser Veränderungen hegen.

(29)

Beschäftigte des Administrators können potenzielle Verstöße gegen diese Verordnung oder potenzielle Schwachstellen, die zu Manipulation oder Manipulationsversuchen führen könnten, feststellen. Daher sollte mit dieser Verordnung ein Rahmen geschaffen werden, der den Beschäftigten die Möglichkeit gibt, Administratoren vertraulich auf potenzielle Verstöße gegen diese Verordnung hinzuweisen.

(30)

Die Integrität und Genauigkeit von Referenzwerten hängt von der Integrität und Genauigkeit der von Kontributoren bereitgestellten Eingabedaten ab. Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Pflichten der Kontributoren in Bezug auf diese Eingabedaten klar festgelegt werden, dass die Einhaltung dieser Pflichten verlässlich ist und dass die Pflichten mit den Kontrollen und der Methodik des Referenzwert-Administrators übereinstimmen. Es ist daher erforderlich, dass der Referenzwert-Administrator einen Verhaltenskodex erstellt, in dem diese Anforderungen und die Verantwortlichkeiten der Kontributoren hinsichtlich der Bereitstellung von Eingabedaten festgelegt sind. Der Administrator sollte davon überzeugt sein, dass sich die Kontributoren an den Verhaltenskodex halten. Wenn sich die Kontributoren in Drittstaaten befinden, sollte der Administrator in dem möglichen Umfang davon überzeugt sein.

(31)

Kontributoren unterliegen möglicherweise Interessenkonflikten und können bei der Bestimmung der Eingabedaten unter Umständen Ermessen ausüben. Daher ist es notwendig, dass Kontributoren Regelungen zur Unternehmensführung unterliegen, um sicherzustellen, dass diese Konflikte geregelt werden und die Eingabedaten genau sind, den Anforderungen des Administrators entsprechen und validiert werden können.

(32)

Viele Referenzwerte werden anhand einer Formel bestimmt, die Eingabedaten verwendet, welche von den folgenden Einrichtungen bereitgestellt werden: Handelsplätze, genehmigte Veröffentlichungssysteme, Bereitsteller konsolidierter Datenträger oder genehmigte Meldemechanismen, Energiebörsen oder Auktionsplattformen für Emissionszertifikate. In einigen Fällen, ist die Datenerhebung an einen Dienstleister ausgelagert, der die Daten gänzlich oder direkt von diesen Einrichtungen erhält. In diesen Fällen stellen eine bestehende Regulierung und Aufsicht die Integrität und Transparenz der Eingabedaten sicher und sehen Anforderungen an die Unternehmensführung sowie Verfahren für die Meldung von Verstößen vor. Diese Referenzwerte sind daher weniger manipulationsanfällig, unterliegen einer unabhängigen Überprüfung, und die betreffenden Administratoren sind folglich von bestimmten Verpflichtungen nach dieser Verordnung freigestellt.

(33)

Unterschiedliche Arten von Referenzwerten und unterschiedliche Referenzwert-Sektoren weisen unterschiedliche Eigenschaften, Anfälligkeiten und Risiken auf. Für bestimmte Referenzwert-Sektoren und -Arten sollten die Bestimmungen dieser Verordnung näher ausgeführt werden. Referenzzinssätze sind Referenzwerte, die bei der Umsetzung der Geldpolitik eine wichtige Rolle spielen, und daher ist es notwendig, besondere Bestimmungen für derartige Referenzwerte in diese Verordnung aufzunehmen.

(34)

Die Märkte für physische Rohstoffe weisen einzigartige Merkmale auf, die berücksichtigt werden müssen. Rohstoff-Referenzwerte werden weithin verwendet und können sektorspezifische Eigenschaften aufweisen; daher ist es notwendig, besondere Bestimmungen für diese Referenzwerte in diese Verordnung aufzunehmen. Bestimmte Rohstoff-Referenzwerte sind von dieser Verordnung ausgenommen, sollten jedoch dennoch den entsprechenden IOSCO-Grundsätzen entsprechen. Rohstoff-Referenzwerte können kritisch werden, denn das System ist nicht auf Referenzwerte beschränkt, die auf Eingaben von Kontributoren beruhen, bei denen es sich mehrheitlich um beaufsichtigte Unternehmen handelt. Für kritische Rohstoff-Referenzwerte, die unter Anhang II fallen, gelten die Anforderungen dieser Verordnung hinsichtlich Beitragspflicht und Kollegien nicht.

(35)

Das Scheitern kritischer Referenzwerte kann Auswirkungen auf die Integrität des Marktes, die Finanzstabilität, die Verbraucher, die Realwirtschaft oder die Finanzierung von Haushalten und Unternehmen in Mitgliedstaaten haben. Diese potenziell destabilisierenden Auswirkungen des Scheiterns eines kritischen Referenzwerts könnten sich auf einen einzelnen oder mehrere Mitgliedstaaten erstrecken. Daher ist es notwendig, dass in dieser Verordnung ein Verfahren zur Bestimmung derjenigen Referenzwerte vorgesehen wird, die als kritische Referenzwerte gelten sollten, und dass zusätzliche Anforderungen gelten, um für die Integrität und Robustheit solcher Referenzwerte zu sorgen.

(36)

Kritische Referenzwerte können bestimmt werden, indem ein quantitatives Kriterium oder eine Kombination von quantitativen und qualitativen Kriterien herangezogen wird. Zusätzlich könnte ein Referenzwert, der nicht den geeigneten quantitativen Grenzwert erreicht, dennoch als kritisch anerkannt werden, wenn es keinen oder sehr wenig marktorientierten Ersatz für den Referenzwert gibt und seine Existenz und Genauigkeit für die Integrität des Marktes, die Finanzstabilität oder den Verbraucherschutz in einem oder mehreren Mitgliedstaaten relevant sind und wenn sich alle jeweils zuständigen Behörden einig sind, dass ein solcher Referenzwert als kritisch anerkannt werden sollte. Kommt es unter den jeweils zuständigen Behörden nicht zu einer Einigung, sollte die Entscheidung der zuständigen Behörde des Administrators über die Frage, ob ein Referenzwert als kritisch anerkannt werden sollte, maßgeblich sein. In einem solchen Fall sollte es der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) errichtet wurde, gestattet sein eine Stellungnahme zu der Bewertung durch die zuständige Behörde des Administrators zu veröffentlichen. Außerdem kann eine nationale zuständige Behörde auch einen Referenzwert aufgrund bestimmter qualitativer Kriterien als kritisch einstufen, wenn der Administrator und die meisten der Kontributoren zu dem Referenzwert in ihrem Mitgliedstaat ansässig sind. Alle kritischen Referenzwerte sollten in eine Liste aufgenommen werden, die im Wege eines Durchführungsrechtsakts der Kommission erstellt wird, der regelmäßig überarbeitet und aktualisiert werden sollte.

(37)

Die Einstellung der Verwaltung eines kritischen Referenzwerts durch einen Administrator könnte dazu führen, dass Finanzkontrakte und Finanzinstrumente ungültig werden, sie könnte Verbrauchern und Anlegern Verluste verursachen, und sie könnte Auswirkungen auf die Finanzstabilität haben. Daher ist es notwendig, dass die jeweils zuständige Behörde auch die Befugnis erhält, die Pflichtverwaltung kritischer Referenzwerte vorzuschreiben, um die Existenz dieser Referenzwerte zu bewahren. Im Fall eines Insolvenzverfahrens eines Referenzwert-Administrators sollte die zuständige Behörde der jeweiligen Justizbehörde eine Bewertung zur Verfügung stellen, aus der hervorgeht, ob und wie der kritische Referenzwert auf einen neuen Administrator übertragen oder nicht mehr bereitgestellt werden könnte.

(38)

Unbeschadet der Anwendung des Wettbewerbsrechts der Union und der Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu ergreifen, um seine Einhaltung zu erleichtern, ist es notwendig, von Administratoren kritischer Referenzwerte, einschließlich kritischer Rohstoff-Referenzwerte, zu verlangen, dass Lizenzen für den Referenzwert und Informationen über den Referenzwert allen Nutzern in fairer, angemessener, transparenter und nichtdiskriminierender Weise zur Verfügung gestellt werden.

(39)

Wenn Kontributoren keine Eingabedaten für kritische Referenzwerte mehr beitragen, kann dies die Glaubwürdigkeit dieser Referenzwerte schwächen, da die Fähigkeit dieser Referenzwerte zur Bewertung des zugrunde liegenden Marktes oder der zugrunde liegenden wirtschaftlichen Realität dadurch beeinträchtigt wäre. Daher ist es notwendig, dass die jeweils zuständige Behörde auch die Befugnis erhält, von beaufsichtigten Unternehmen Pflichtbeiträge zu kritischen Referenzwerten zu verlangen, um die Glaubwürdigkeit des betroffenen Referenzwerts zu bewahren. Mit den Eingabedaten-Pflichtbeiträgen soll beaufsichtigten Unternehmen nicht die Pflicht auferlegt werden, Transaktionen zu tätigen oder sich zur Durchführung von Transaktionen zu verpflichten.

(40)

Da es eine Vielzahl unterschiedlicher Arten und Größen von Referenzwerten gibt, ist es wichtig, in diese Verordnung ein Element der Verhältnismäßigkeit einzufügen und zu vermeiden, den Administratoren von Referenzwerten, deren Einstellung für das Finanzsystem als Ganzes eine geringere Bedrohung darstellt, übermäßige Verwaltungslasten aufzuerlegen. Deshalb sollten zusätzlich zum System kritischer Referenzwerte zwei unterschiedliche Systeme eingeführt werden: eines für signifikante Referenzwerte und eines für nicht signifikante Referenzwerte.

(41)

Administratoren signifikanter Referenzwerte sollten sich dafür entscheiden können, eine beschränkte Zahl detaillierter Anforderungen dieser Verordnung nicht anzuwenden. Die zuständigen Behörden sollten allerdings weiterhin berechtigt sein, die Anwendung dieser Anforderungen auf der Grundlage der in dieser Verordnung dargelegten Kriterien zu verlangen. Bei delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten, die für Administratoren signifikanter Referenzwerte gelten, sollte der Grundsatz der Angemessenheit gebührend berücksichtigt und das Ziel verfolgt werden, so weit wie möglich die Verwaltungslasten zu vermeiden.

(42)

Die Administratoren nicht signifikanter Referenzwerte unterliegen einem weniger detaillierten System, wodurch die Administratoren in die Lage versetzt werden sollten, sich dafür zu entscheiden, einige Anforderungen dieser Verordnung nicht anzuwenden. In diesem Fall sollte der betreffende Administrator in einer Konformitätserklärung darlegen, warum dies angemessen ist, und diese Erklärung sollte veröffentlicht werden und der für den Administrator zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt werden. Diese zuständige Behörde sollte die Konformitätserklärung überprüfen und die Möglichkeit haben, zusätzliche Informationen anzufordern oder Änderungen zu verlangen, um die Vereinbarkeit mit dieser Verordnung sicherzustellen. Auch wenn nicht signifikante Referenzwerte manipulationsanfällig sein könnten, sind sie doch leichter ersetzbar, weswegen Transparenz für Nutzer das Hauptinstrument sein sollte, das von Marktteilnehmern benutzt wird, um eine Entscheidung für diejenigen Referenzwerte in voller Sachkenntnis zu treffen, deren Benutzung sie für sachgerecht halten. Aus diesem Grund sollten die delegierten Rechtsakte in Titel II auf Administratoren nicht signifikanter Referenzwerte keine Anwendung finden.

(43)

Damit die Nutzer von Referenzwerten eine angemessene Auswahl aus den Referenzwerten treffen und deren Risiken verstehen können, müssen sie wissen, was ein bestimmter Referenzwert messen soll und wie manipulationsanfällig er ist. Darum sollte der Administrator des Referenzwerts eine Referenzwert-Erklärung veröffentlichen, in der diese Angaben gemacht werden. Um für eine einheitliche Anwendung zu sorgen und sicherzustellen, dass Referenzwert-Erklärungen eine angemessene Länge haben, gleichzeitig aber schwerpunktmäßig die Schlüsselinformationen, die Nutzer benötigen, auf leicht zugängliche Weise bieten, sollte die ESMA den Inhalt der Referenzwert-Erklärung genauer regeln, wobei eine sachgerechte Unterscheidung zwischen den Arten und Besonderheiten von Referenzwerten und ihren Administratoren zu treffen ist.

(44)

Diese Verordnung sollte den IOSCO-Grundsätzen Rechnung tragen, die in Bezug auf die Regulierungsanforderungen an Referenzwerte als globaler Standard dienen. Als übergeordneter Grundsatz sollte die Beaufsichtigung und Regulierung in einem Drittstaat der Beaufsichtigung und Regulierung von Referenzwerten in der Union gleichwertig sein, um den Anlegerschutz sicherzustellen. Deshalb können aus dem jeweiligen Drittstaat stammende Referenzwerte von beaufsichtigten Unternehmen in der Union verwendet werden, wenn von der Kommission eine positive Entscheidung über die Gleichwertigkeit des Systems des Drittstaats getroffen wurde. Unter derartigen Umständen sollten die zuständigen Behörden daher Kooperationsvereinbarungen mit Aufsichtsbehörden in Drittländern schließen. Die ESMA sollte die Ausarbeitung derartiger Kooperationsvereinbarungen und den Austausch von Informationen aus Drittländern zwischen den zuständigen Behörden koordinieren. Um Beeinträchtigungen durch eine mögliche abrupte Einstellung der Verwendung von aus einem Drittstaat stammenden Referenzwerten in der Union zu verhindern, sollten in dieser Verordnung allerdings auch bestimmte andere Mechanismen (nämlich Anerkennung und Übernahme) vorgesehen werden, nach denen Referenzwerte aus Drittstaaten von beaufsichtigten Unternehmen, die in der Union angesiedelt sind, verwendet werden können.

(45)

Durch diese Verordnung wird ein Verfahren für die Anerkennung von Administratoren, die in einem Drittstaat angesiedelt sind, durch die zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats eingeführt. Die Anerkennung sollte Administratoren gewährt werden, die die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. In Würdigung der Rolle der IOSCO-Grundsätze als globaler Standard für die Bereitstellung von Referenzwerten sollte die zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats in der Lage sein, Administratoren die Anerkennung aufgrund der Tatsache zu gewähren, dass sie die IOSCO-Grundsätze anwenden. Hierfür sollte die zuständige Behörde die Anwendung der IOSCO-Grundsätze durch einen spezifischen Administrator bewerten und bestimmen, ob diese Anwendung im Fall dieses Administrators der Einhaltung der verschiedenen Anforderungen nach dieser Verordnung gleichwertig ist. Dabei sind die Besonderheiten des Systems der Anerkennung im Vergleich zum System der Gleichwertigkeit zu berücksichtigen.

(46)

Durch diese Verordnung wird auch ein Übernahmemechanismus eingeführt, der es in der Union angesiedelten Administratoren oder beaufsichtigten Unternehmen unter bestimmten Umständen ermöglicht, Referenzwerte zu übernehmen, die aus einem Drittstaat stammen, damit sie in der Union verwendet werden. Hierfür sollte die zuständige Behörde berücksichtigen, ob durch die Bereitstellung des zu übernehmenden Referenzwerts die Einhaltung der IOSCO-Grundsätze der Einhaltung dieser Verordnung gleichwertig wäre. Dabei sind die Besonderheiten des Systems der Anerkennung im Vergleich zum System der Gleichwertigkeit zu berücksichtigen. Ein Administrator oder ein beaufsichtigtes Unternehmen, der/das einen aus einem Drittstaat stammenden Referenzwert übernommen hat, sollte in vollem Umfang für solche übernommenen Referenzwerte und für die Erfüllung der einschlägigen in dieser Verordnung genannten Bedingungen verantwortlich sein.

(47)

Alle Referenzwert-Administratoren können Ermessen ausüben, potenziell Interessenkonflikten unterliegen und Gefahr laufen, über unzureichende Unternehmensführungs- und Kontrollsysteme zu verfügen. Da die Administratoren den Prozess der Bestimmung des Referenzwerts kontrollieren, ist eine Zulassungs- oder Registrierungs- und Aufsichtspflicht für Administratoren außerdem das wirksamste Mittel, die Integrität von Referenzwerten sicherzustellen.

(48)

Der Administrator sollte von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er angesiedelt ist, zugelassen und beaufsichtigt werden. Bereits der Beaufsichtigung unterliegende Unternehmen, die finanzielle Referenzwerte bereitstellen, die keine kritischen Referenzwerte sind, sollten von der zuständigen Behörde für die Zwecke dieser Verordnung registriert und beaufsichtigt werden. Unternehmen, die nur Indizes bereitstellen, die als nicht signifikante Referenzwerte gelten, sollten auch durch die entsprechende zuständige Behörde registriert werden. Zulassung und Registrierung sollten unterschiedliche Verfahren sein, und die Zulassung sollte eine gründlichere Bewertung des Antrags des Administrators erfordern. Die Frage, ob ein Administrator zugelassen oder registriert ist, sollte keinen Einfluss auf die Überwachung dieses Administrators durch die jeweils zuständigen Behörden haben. Zusätzlich sollte ein Übergangsmechanismus eingeführt werden, nach dem Personen, die Referenzwerte bereitstellen, die nicht kritisch sind und nicht in einem oder mehreren Mitgliedstaaten weithin verwendet werden, registriert werden könnten, um die erste Phase der Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern. Die ESMA sollte auf Unionsebene ein Verzeichnis führen, das Informationen über die zugelassenen oder registrierten Administratoren, über Referenzwerte und Administratoren, die diese Referenzwerte aufgrund einer positiven Entscheidung entweder nach dem Gleichwertigkeitssystem oder dem Anerkennungssystem bereitstellen, über Administratoren der Union oder beaufsichtigte Unternehmen, die den Referenzwert von einem Drittstaat übernommen haben und über jeden derartigen übernommenen Referenzwert und seinen in einem Drittstaat angesiedelten Administrator enthält.

(49)

Unter Umständen kann es vorkommen, dass eine Person einen Index bereitstellt, ohne zu wissen, dass dieser Index als Referenz für ein Finanzinstrument, einen Finanzkontrakt oder einen Investmentfonds verwendet wird. Dies gilt insbesondere, wenn Nutzer und Administratoren des Referenzwerts in unterschiedlichen Mitgliedstaaten angesiedelt sind. Darum ist es notwendig, den Grad an Transparenz bezüglich des im Einzelfall verwendeten Referenzwerts zu erhöhen. Diese Transparenz kann durch Verbesserungen am Inhalt der Prospekte oder der wichtigsten Informationsunterlagen, die gemäß den Rechtsvorschriften der Union erforderlich sind, sowie durch Verbesserungen am Inhalt der Meldungen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) erforderlich sind, erreicht werden.

(50)

Eine wirkungsvolle Aufsicht wird durch wirksame Instrumente und Befugnisse sowie Ressourcen für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sichergestellt. Darum sollte diese Verordnung insbesondere ein Minimum an Aufsichts- und Untersuchungsbefugnissen vorsehen, die den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Einklang mit einzelstaatlichem Recht übertragen werden sollten. Bei der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß dieser Verordnung sollten die zuständigen Behörden und die ESMA objektiv und unparteiisch handeln und in ihren Entscheidungen unabhängig bleiben.

(51)

Zur Aufdeckung von Verstößen gegen diese Verordnung müssen die zuständigen Behörden in Einklang mit einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit haben, sich Zugang zu den Räumlichkeiten juristischer Personen zu verschaffen, um Dokumente zu beschlagnahmen. Der Zugang zu solchen Räumlichkeiten ist notwendig, wenn der begründete Verdacht besteht, dass Dokumente und andere Daten vorhanden sind, die in Zusammenhang mit dem Gegenstand einer Prüfung oder Untersuchung stehen und Beweismittel für einen Verstoß gegen diese Verordnung sein könnten. Darüber hinaus ist der Zugang zu solchen Räumlichkeiten notwendig, wenn die Person, an die ein Auskunftsersuchen gerichtet wurde, diesem nicht nachkommt, oder wenn berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass im Fall eines Auskunftsersuchens diesem nicht nachgekommen würde oder die Dokumente oder Informationen, die Gegenstand des Auskunftsersuchens sind, beseitigt, manipuliert oder vernichtet würden. Ist gemäß dem jeweiligen einzelstaatlichen Recht eine vorherige Genehmigung der Justizbehörde des betreffenden Mitgliedstaats notwendig, sollte das Betreten von Räumlichkeiten nach Einholung dieser vorherigen Genehmigung erfolgen.

(52)

Bereits vorhandene Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenverkehrsaufzeichnungen beaufsichtigter Unternehmen können entscheidende und oftmals die einzigen Beweise für die Aufdeckung und den Nachweis von Verstößen gegen diese Verordnung, insbesondere die Erfüllung der Anforderungen an Unternehmensführung und Kontrolle, darstellen. Derartige Aufzeichnungen können helfen, die Identität der für die Eingabe von Eingabedaten Verantwortlichen und der für deren Billigung Verantwortlichen sowie die Wahrung der organisatorischen Trennung der Beschäftigten nachzuprüfen. Darum sollten die zuständigen Behörden befugt sein, bestehende Aufzeichnungen von Telefongesprächen, elektronischer Kommunikation und Datenverkehrsaufzeichnungen anzufordern, die sich im Besitz beaufsichtigter Unternehmen befinden, wenn es sich um Fälle handelt, in denen der begründete Verdacht besteht, dass diese Aufzeichnungen mit Bezug zum Gegenstand der Prüfung oder Untersuchung für den Nachweis eines Verstoßes gegen diese Verordnung relevant sein könnten.

(53)

Diese Verordnung steht in Einklang mit den Grundrechten und den Grundsätzen, die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und den Schutz personenbezogener Daten, dem Recht auf Informations- und Meinungsfreiheit, unternehmerische Freiheit, Eigentum und Verbraucherschutz, wirksamen Rechtsbehelf und Verteidigung. Diese Verordnung sollte folglich in Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen ausgelegt und angewandt werden.

(54)

Die Verteidigungsrechte der betreffenden Personen sollten in vollem Umfang gewahrt werden. Insbesondere sollten Personen, gegen die sich ein Verfahren richtet, Zugang zu den Feststellungen, auf die die zuständigen Behörden ihre Entscheidung stützen, sowie das Recht auf Anhörung erhalten.

(55)

Transparenz in Bezug auf Referenzwerte ist aus Gründen der Finanzmarktstabilität und des Anlegerschutzes notwendig. Jeder Austausch und jede Übermittlung von Informationen durch die zuständigen Behörden sollte nach den Vorschriften für die Übermittlung personenbezogener Daten erfolgen, die in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12) festgelegt sind. Jeder Austausch und jede Übermittlung von Informationen durch die ESMA sollte nach den Vorschriften für die Übermittlung personenbezogener Daten erfolgen, die in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) festgelegt sind.

(56)

Unter Berücksichtigung der in der Mitteilung der Kommission vom 8. Dezember 2010 zur „Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor“ dargelegten Grundsätze und der infolge dieser Mitteilung angenommenen Rechtsakte der Union sollten die Mitgliedstaaten zur Sicherstellung eines gemeinsamen Ansatzes und einer abschreckenden Wirkung, für Verstöße gegen diese Verordnung Verwaltungssanktionen, und andere Verwaltungsmaßnahmen, einschließlich Geldbußen, festlegen und gewährleisten, dass diese angewandt werden. Diese Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(57)

Bei der Festlegung der im Einzelfall zu verhängenden Verwaltungssanktionen und anderer Verwaltungsmaßnahmen sollte je nach Sachlage Faktoren wie der Rückzahlung etwaiger festgestellter finanzieller Vorteile, der Schwere und Dauer des Verstoßes, erschwerenden oder mildernden Umständen und der notwendigen abschreckenden Wirkung von verwaltungsrechtlichen finanziellen Sanktionen Rechnung getragen und je nach Sachlage eine Strafminderung für Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde vorgesehen werden. So sollte insbesondere die tatsächliche Höhe von verwaltungsrechtlichen finanziellen Sanktionen, die im Einzelfall zu verhängen sind, die in dieser Verordnung festgesetzte Obergrenze oder die für sehr schwere Verstöße durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften festgesetzte darüberliegende Obergrenze erreichen können, während bei geringfügigen Verstößen oder im Fall einer Schlichtung verwaltungsrechtliche finanzielle Sanktionen verhängt werden können sollten, die weit unter der Obergrenze liegen. Die zuständige Behörde sollte über die Möglichkeit verfügen, ein vorübergehendes Verbot der Wahrnehmung von Führungsaufgaben innerhalb von Referenzwert-Administratoren oder -Kontributoren zu verhängen.

(58)

Diese Verordnung sollte die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, höhere Verwaltungssanktionen festzusetzen, unbeschadet lassen und sollte auch alle Vorschriften im Recht der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit strafrechtlichen Sanktionen unberührt lassen.

(59)

Auch wenn es den Mitgliedstaaten freisteht, Vorschriften über verwaltungsrechtliche und strafrechtliche Sanktionen für die gleichen Verstöße festzulegen, sollten sie nicht verpflichtet sein, Vorschriften über verwaltungsrechtliche Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung festzulegen, die dem nationalen Strafrecht unterliegen. In Einklang mit nationalem Recht sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, für dasselbe Vergehen sowohl verwaltungsrechtliche als auch strafrechtliche Sanktionen zu verhängen, sollten dies aber tun können, wenn es das nationale Recht erlaubt. Die Aufrechterhaltung strafrechtlicher anstelle von verwaltungsrechtlichen Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung sollte jedoch nicht die Möglichkeit der zuständigen Behörden einschränken oder in anderer Weise beeinträchtigen, sich für die Zwecke dieser Verordnung rechtzeitig mit den zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten ins Benehmen zu setzen, um mit ihnen zusammenzuarbeiten, Zugang zu ihren Informationen zu erhalten und mit ihnen Informationen auszutauschen, und zwar auch dann, wenn die zuständigen Justizbehörden bereits mit der strafrechtlichen Verfolgung der betreffenden Verstöße befasst wurden.

(60)

Die Bestimmungen über den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden sowie deren gegenseitige Verpflichtung zur Amtshilfe und Zusammenarbeit müssen gestärkt werden. In Anbetracht zunehmender grenzüberschreitender Tätigkeiten sollten die zuständigen Behörden einander die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zweckdienlichen Informationen übermitteln, um für eine wirksame Durchsetzung dieser Verordnung auch in Situationen zu sorgen, in denen Verstöße oder mutmaßliche Verstöße die Behörden in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten betreffen können. Bei diesem Informationsaustausch ist die strenge Wahrung des Berufsgeheimnisses erforderlich, um die reibungslose Übermittlung dieser Informationen und den Schutz individueller Rechte sicherzustellen.

(61)

Damit die Beschlüsse der zuständigen Behörden, eine Verwaltungssanktion oder eine andere Verwaltungsmaßnahme zu verhängen, in der Öffentlichkeit abschreckend wirken, sollten sie öffentlich bekannt gemacht werden. Die Bekanntmachung von Beschlüssen, die eine Verwaltungssanktion oder andere Verwaltungsmaßnahme verhängen, ist auch ein wichtiges Instrument für die zuständigen Behörden zur Unterrichtung der Marktteilnehmer darüber, welches Verhalten als Verstoß gegen diese Verordnung gewertet wird, sowie zur Förderung eines einwandfreien Verhaltens unter den Marktteilnehmern im Allgemeinen. Wenn eine solche Bekanntmachung den beteiligten Personen unverhältnismäßig großen Schaden zuzufügen droht oder die Stabilität der Finanzmärkte oder eine laufende Untersuchung gefährdet, sollte die zuständige Behörde die Verwaltungssanktion oder die andere Verwaltungsmaßnahmen anonym bekannt machen oder die Bekanntmachung zurückstellen. Außerdem sollten in Fällen, in denen die Anonymisierung oder Zurückstellung der Bekanntmachung von Sanktionen als unzureichend dafür erachtet wird, sicherzustellen, dass die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird, die zuständigen Behörden auch die Möglichkeit haben, eine Entscheidung zur Verhängung von Verwaltungssanktionen oder anderer Verwaltungsmaßnahmen nicht bekannt zu machen. Die zuständigen Behörden sind auch nicht verpflichtet, Verwaltungssanktionen oder andere Verwaltungsmaßnahmen bekannt zu machen, die als unerheblich erachtet werden und bei denen eine Bekanntmachung unverhältnismäßig wäre.

(62)

Kritische Referenzwerte können Kontributoren, Administratoren und Nutzer in mehr als einem Mitgliedstaat betreffen. Die Einstellung der Bereitstellung eines solchen Referenzwerts oder andere Ereignisse, die deren Integrität signifikant schwächen können, könnten daher Auswirkungen in mehr als einem Mitgliedstaat haben, was bedeutet, dass die Beaufsichtigung eines solchen Referenzwerts allein durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Administrator des Referenzwerts angesiedelt ist, insofern nicht effizient und wirksam sein wird, als sie den Risiken, die dieser kritische Referenzwert herbeiführt, nicht gerecht wird. In einem solchen Fall sollten Kollegien gebildet werden, die die zuständigen Behörden und die ESMA umfassen, um den wirksamen Austausch von Aufsichtsinformationen zwischen den zuständigen Behörden und die Abstimmung ihrer Tätigkeiten und Aufsichtsmaßnahmen sicherzustellen. Die Arbeit der Kollegien sollte zur harmonisierten Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung und zur Konvergenz der Aufsichtspraxis beitragen. Die zuständige Behörde des Administrators sollte schriftliche Vereinbarungen über den Informationsaustausch, den Entscheidungsprozess, die Regelungen über Abstimmungsverfahren, die Zusammenarbeit für die Zwecke von Maßnahmen im Bereich der Beitragspflicht und Fälle, in denen sich die zuständigen Behörden gegenseitig konsultieren sollten, festlegen Die rechtlich bindende Vermittlung durch die ESMA ist bei der Verwirklichung der Koordinierung, der Aufsichtskohärenz und der Konvergenz der Aufsichtspraxis ein zentrales Element.

(63)

Referenzwerte können als Bezugsgrundlage für Finanzinstrumente und Finanzkontrakte mit langer Laufzeit dienen. In einigen Fällen dürfen diese Referenzwerte nach Inkrafttreten dieser Verordnung möglicherweise nicht mehr bereitgestellt werden, weil sie Eigenschaften aufweisen, die nicht so angepasst werden können, dass sie den Anforderungen dieser Verordnung genügen. Gleichzeitig könnte die Untersagung einer weiteren Bereitstellung eines solchen Referenzwerts zur Aufkündigung oder zum Wegfall der Geschäftsgrundlage der Finanzinstrumente oder Finanzkontrakte führen und so die Anleger schädigen. Daher muss vorgesehen werden, dass diese Referenzwerte während eines Übergangszeitraums weiterhin bereitgestellt werden dürfen.

(64)

In Fällen, in denen diese Verordnung beaufsichtigte Unternehmen und Märkte betrifft oder potenziell betrifft, die unter die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 fallen, müsste die ESMA die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) konsultieren, um das Fachwissen der ACER auf den Energiemärkten zu nutzen und Doppelregulierung zu mindern.

(65)

Um technische Aspekte dieser Verordnung näher auszuführen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der technischen Aspekte der Begriffsbestimmungen; hinsichtlich der Berechnung der Nennbeträge von Finanzinstrumenten, des Nominalwerts von Derivaten und des Nettovermögenswerts von Investmentfonds, für die ein Referenzwert als Bezugsgrundlage dient, um zu bestimmen, ob ein solcher Referenzwert kritisch ist; hinsichtlich der Überprüfung der Berechnungsmethode, die angewandt wird, um den Grenzwert für die Bestimmung kritischer und signifikanter Referenzwerte zu bestimmen; hinsichtlich der Bestimmung der objektiven Gründe für die Übernahme eines Referenzwerts oder einer Referenzwert-Familie, der bzw. die in einem Drittstaat bereitgestellt wird; hinsichtlich der Bestimmung der Elemente zur Bewertung der Frage, ob die Einstellung oder die Änderung eines bestehenden Referenzwerts voraussichtlich zu einem Ereignis höherer Gewalt, zur Umgehung oder einem anderweitigen Verstoß gegen die Bestimmungen eines Finanzkontrakts oder eines Finanzinstruments oder der Regeln eines Investmentfonds, bei dem dieser Referenzwert als Bezugsgrundlage dient, führen würde; und hinsichtlich der Verlängerung des Zeitraums von 24 Monaten, der für die Registrierung anstatt der Zulassung bestimmter Administratoren vorgesehen ist, zu erlassen. Wenn sie solche Rechtsakte erlässt, sollte die Kommission den Marktentwicklungen bzw. den technologischen Entwicklungen sowie der internationalen Konvergenz der Aufsichtspraxis in Bezug auf Referenzwerte, insbesondere der Arbeit der IOSCO, Rechnung tragen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung des Europäischen Parlaments, des Rates der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über bessere Rechtsetzung (14) vom 13. April 2016 niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(66)

Technische Standards sollten eine kohärente Harmonisierung der Anforderungen an die Bereitstellung von als Referenzwerte verwendeten Indizes und den Beitrag zu ihnen sowie einen angemessenen Schutz von Anlegern und Verbrauchern in der gesamten Union sicherstellen. Da die ESMA über hoch spezialisierte Fachkräfte verfügt, wäre es effizient und angemessen, ihr die Aufgabe zu übertragen, Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die keine politischen Entscheidungen erfordern, auszuarbeiten und der Kommission vorzulegen. Die Kommission sollte mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV und in Einklang mit den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 von der ESMA ausgearbeitete Entwürfe technischer Regulierungsstandards zu den Verfahren und Merkmalen der Überwachungsfunktion; zur Sicherstellung der Eignung und Überprüfbarkeit der Eingabedaten sowie der internen Überwachungs- und Überprüfungsverfahren eines Kontributors; zu den von einem Administrator bereitzustellenden Informationen über den Referenzwert und die Methodik; zu den Elementen des Verhaltenskodex; zu den Anforderungen an Systeme und Kontrollen; zu den Kriterien, die die zuständige Behörde bei der Entscheidung über die Anwendung zusätzlicher Anforderungen berücksichtigen sollte; zu den Inhalten der Referenzwert-Erklärung und den Fällen, in denen eine Aktualisierung einer solchen Erklärung erforderlich ist; zum Mindestinhalt der Kooperationsvereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden und der ESMA; zur Form und zum Inhalt des Antrags auf Anerkennung eines in einem Drittstaat angesiedelten Administrators und zur Darstellung der Informationen, die mit einem solchen Antrag vorzulegen sind; sowie zu den Informationen, die in dem Antrag auf Zulassung oder Registrierung vorzulegen sind, annehmen.

(67)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die Liste öffentlicher Behörden in der Union zu erstellen und zu überarbeiten, die Liste kritischer Referenzwerte zu erstellen und zu überarbeiten und die Gleichwertigkeit des Rechtsrahmens, dem Bereitsteller von Referenzwerten aus Drittländern unterliegen, für die Zwecke vollständiger oder teilweiser Gleichwertigkeit festzustellen. Diese Befugnisse sollten in Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) ausgeübt werden.

(68)

Außerdem sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, mittels Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 AEUV und in Einklang mit Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 von der ESMA ausgearbeitete technische Durchführungsstandards zu erlassen, mit denen Muster für die Konformitätserklärungen sowie Verfahren und Form des Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Behörden und der ESMA festgelegt werden.

(69)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Festlegung einer kohärenten und wirksamen Regelung, die den durch Referenzwerte entstehenden Anfälligkeiten gerecht wird, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, weil die Gesamtwirkung der mit Referenzwerten verbundenen Probleme nur im Unionskontext in vollem Umfang zu erfassen ist, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Verordnung auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union in Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(70)

Aufgrund der Dringlichkeit, das Vertrauen in Referenzwerte wiederherzustellen und gerechte und transparente Finanzmärkte zu fördern, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(71)

Verbraucher können Finanzkontrakte, insbesondere Hypothekar- und Verbraucherkreditverträge, abschließen, für die ein Referenzwert als Bezugsgrundlage dient, aber ungleiche Verhandlungsmacht und die Verwendung von allgemeinen Geschäftsbedingungen bringen es mit sich, dass ihre Wahlmöglichkeiten in Bezug auf den verwendeten Referenzwert möglicherweise begrenzt sind. Darum muss zumindest sichergestellt werden, dass Kreditgeber oder Vermittler für Verbraucherkredite angemessene Informationen zur Verfügung stellen. Um diese zu erreichen, sollten die Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU daher entsprechend geändert werden.

(72)

Die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erfordert, dass Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie Personen, die in enger Beziehung zu ihnen stehen, dem Emittenten und der zuständigen Behörde jedes Eigengeschäft mit Finanzinstrumenten melden, die selbst mit Anteilen und Schuldtiteln ihres Emittenten verbunden sind. Es gibt allerdings zahlreiche Finanzinstrumente, die mit Anteilen oder Schuldtiteln eines bestimmten Emittenten verbunden sind. Zu solchen Finanzinstrumenten gehören Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen, strukturierte Produkte oder Finanzinstrumente, in die ein Derivat eingebettet ist, das eine Abhängigkeit von der Wertentwicklung von Anteilen oder Schuldtiteln, die von einem Emittenten ausgegeben werden, bewirkt. Jede Transaktion mit einem solchen Finanzinstrument über einem Schwellenwert sollte dem Emittenten und der zuständigen Behörde gemeldet werden. Eine Ausnahme sollte dann gelten, wenn entweder das verbundene Finanzinstrument eine Risikoposition von höchstens 20 % gegenüber den Anteilen oder Schuldtiteln des Emittenten bewirkt oder wenn die Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, oder die Person, die in enger Beziehung zu ihr steht, die Zusammenstellung der Anlage des verbundenen Finanzinstruments nicht kannte und nicht kennen konnte. Die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sollte daher geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen zur Sicherstellung der Genauigkeit und Integrität von Indizes eingeführt, die als Referenzwert bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten oder zur Messung der Wertentwicklung von Investmentfonds in der Union verwendet werden. Diese Verordnung trägt somit zu einem reibungslos funktionierenden Binnenmarkt mit hohem Verbraucher- und Anlegerschutz bei.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung von Referenzwerten, das Beitragen von Eingabedaten zu einem Referenzwert und die Verwendung eines Referenzwerts in der Union.

(2)   Diese Verordnung gilt nicht für

a)

eine Zentralbank;

b)

eine Behörde, wenn sie Daten zu Referenzwerten beiträgt, Referenzwerte bereitstellt oder Kontrolle über die Bereitstellung von Referenzwerten ausübt, die für staatliche Politik, einschließlich Maßnahmen in den Bereichen Beschäftigung, Konjunktur und Inflation, verwendet werden;

c)

eine zentrale Gegenpartei (CCP), wenn sie Referenzkurse oder Abrechnungskurse bereitstellt, die zum Zweck des Risikomanagements und der Abrechnung von CCP verwendet werden;

d)

die Bereitstellung eines einzelnen Referenzkurses für in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführte Finanzinstrumente;

e)

die Presse, andere Medien und Journalisten, wenn sie einen Referenzwert lediglich als Teil ihrer journalistischen Tätigkeiten veröffentlichen oder darauf Bezug nehmen, ohne Kontrolle über die Bereitstellung dieses Referenzwerts zu haben;

f)

eine natürliche oder juristische Person, die im Rahmen ihrer geschäftlichen, gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit Kredite vergibt oder die Vergabe von Krediten zusagt, soweit diese Person ihre eigenen festen oder variablen Zinssätze veröffentlicht oder der Öffentlichkeit zur Verfügung stellt, die anhand interner Entscheidungen festgelegt wurden und nur für Finanzkontrakte gelten, die von dieser Person oder einem Unternehmen innerhalb desselben Konzerns mit ihren jeweiligen Kunden abgeschlossen werden;

g)

einen Rohstoff- Referenzwert, der auf Eingaben von Kontributoren beruht, bei denen es sich mehrheitlich um nicht beaufsichtigte Unternehmen handelt, auf die beide der folgenden Voraussetzungen zutreffen:

i)

Der Referenzwert wird von Finanzinstrumenten als Bezugsgrundlage verwendet, für die die Zulassung zum Handel an nur einem Handelsplatz im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 24 der Richtlinie 2014/65/EU beantragt wurde oder die an nur einem solchen Handelsplatz gehandelt werden;

ii)

der nominelle Gesamtwert der Finanzinstrumente, die den Referenzwert als Bezugsgrundlage verwenden, beträgt nicht mehr als 100 Mio. EUR;

h)

einen Index-Anbieter in Bezug auf einen von ihm bereitgestellten Index, wenn der Anbieter keine Kenntnis davon hat und vernünftigerweise auch keine Kenntnis davon haben konnte, dass dieser Index für die in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 3 genannten Zwecke verwendet wird.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

(1)   Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Index“ jede Zahl,

a)

die veröffentlicht oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird;

b)

die regelmäßig,

i)

ganz oder teilweise, durch Anwendung einer Formel oder einer anderen Berechnungsmethode oder durch Bewertung bestimmt wird und

ii)

auf der Grundlage des Werts eines oder mehrerer Basisvermögenswerte oder Basispreise, einschließlich geschätzter Preise, tatsächlicher oder geschätzter Zinssätze, Quotierungen und verbindlicher Quotierungen oder sonstiger Werte oder Erhebungen erfolgt;

2.

„Index-Anbieter“ eine natürliche oder juristische Person, die die Kontrolle über die Bereitstellung eines Indexes ausübt;

3.

„Referenzwert“ jeden Index, auf den Bezug genommen wird, um den für ein Finanzinstrument oder einen Finanzkontrakt zahlbaren Betrag oder den Wert eines Finanzinstruments zu bestimmen, oder einen Index, der verwendet wird, um die Wertentwicklung eines Investmentfonds zwecks Rückverfolgung der Rendite dieses Indexes oder der Bestimmung der Zusammensetzung eines Portfolios oder der Berechnung der Anlageerfolgsprämien (Performance Fees) zu messen;

4.

„Referenzwert-Familie“ eine Gruppe von Referenzwerten, die von demselben Administrator bereitgestellt und aus Eingabedaten derselben Art bestimmt wird und spezifische Messungen desselben oder eines ähnlichen Marktes bzw. derselben oder einer ähnlichen wirtschaftlichen Realität liefert;

5.

„Bereitstellung eines Referenzwerts“

a)

die Verwaltung der Mechanismen für die Bestimmung eines Referenzwerts;

b)

die Erhebung, Analyse oder Verarbeitung von Eingabedaten zwecks Bestimmung eines Referenzwerts;

c)

die Bestimmung eines Referenzwerts durch Anwendung einer Formel oder anderen Berechnungsmethode oder durch Bewertung der zu diesem Zweck bereitgestellten Eingabedaten;

6.

„Administrator“ eine natürliche oder juristische Person, die die Kontrolle über die Bereitstellung eines Referenzwerts ausübt;

7.

„Verwendung eines Referenzwerts“

a)

die Ausgabe eines Finanzinstruments, für das ein Index oder eine Indexkombination als Bezugsgrundlage dient;

b)

die Bestimmung des im Rahmen eines Finanzinstruments oder -kontrakts zahlbaren Betrags unter Bezugnahme auf einen Index oder eine Indexkombination;

c)

den Umstand, Vertragspartei eines Finanzkontrakts zu sein, für den ein Index oder eine Indexkombination als Bezugsgrundlage dient;

d)

die Bereitstellung eines Sollzinssatzes im Sinne von Artikel 3 Buchstabe j der Richtlinie 2008/48/EG, der als Spread oder Aufschlag auf einen Index oder eine Indexkombination berechnet wird und ausschließlich für einen Finanzkontrakt als Bezugsgrundlage verwendet wird, bei dem der Kreditgeber Vertragspartei ist;

e)

die Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds anhand eines Indexes oder einer Indexkombination zwecks Rückverfolgung der Rendite dieses Indexes oder dieser Indexkombination, Bestimmung der Zusammensetzung eines Portfolios oder Berechnung der Anlageerfolgsprämien (Performance Fees);

8.

„Beitragen von Eingabedaten“ die Übermittlung von nicht ohne Weiteres verfügbaren Eingabedaten an einen Administrator oder an eine andere Person zur Weiterleitung an einen Administrator, die im Zusammenhang mit der Bestimmung eines Referenzwerts erforderlich ist und zu diesem Zweck erfolgt;

9.

„Kontributor“ eine natürliche oder juristische Person, die Eingabedaten beiträgt;

10.

„beaufsichtigter Kontributor“ ein beaufsichtigtes Unternehmen, das Eingabedaten für einen in der Union angesiedelten Administrator beiträgt;

11.

„Submittent“ eine natürliche Person, die vom Kontributor zum Zweck des Beitragens von Eingabedaten beschäftigt wird;

12.

„Prüfer“ einen Mitarbeiter eines Administrators eines Rohstoff- Referenzwerts oder eine andere natürliche Person, deren Leistungen vom Administrator in Anspruch genommen werden oder der Kontrolle des Administrators unterliegen, und der/die dafür verantwortlich ist, auf Eingabedaten und andere Informationen eine Methodik anzuwenden oder diese zu beurteilen, um zu einer abschließenden Bewertung in Bezug auf den Preis eines bestimmten Rohstoffs zu gelangen;

13.

„Experteneinschätzung“ die Ausübung von Ermessen durch einen Administrator oder Kontributor in Bezug auf die Nutzung von Daten zur Bestimmung eines Referenzwerts, einschließlich der Extrapolation von Werten vorausgegangener oder verbundener Transaktionen, Wertbereinigungen für Faktoren, die die Datenqualität beeinflussen können, wie Marktereignisse oder die Verschlechterung der Bonität eines Käufers oder Verkäufers und die stärkere Gewichtung von verbindlichen Geboten oder Offerten gegenüber einer bestimmten abgeschlossenen Transaktion;

14.

„Eingabedaten“ die von einem Administrator zur Bestimmung eines Referenzwerts verwendeten Daten in Bezug auf den Wert eines oder mehrerer Basisvermögenswerte oder Preise, einschließlich geschätzter Preise, Quotierungen, verbindlicher Quotierungen oder anderer Werte;

15.

„Transaktionsdaten“ überwachbare Preise, Zinssätze, Indizes oder Werte, die Transaktionen zwischen nicht verbundenen Parteien an einem aktiven Markt wiedergeben, der wettbewerblichen Angebots- und Nachfragekräften unterliegt;

16.

„Finanzinstrument“ eines der in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführten Instrumente, für das die Zulassung zum Handel an einem Handelsplatz im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 24 der Richtlinie 2014/65/EU beantragt wurde oder das an einem Handelsplatz im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 24 der Richtlinie 2014/65/EU oder über einen systematischen Internalisierer im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 20 dieser Richtlinie gehandelt wird;

17.

„beaufsichtigtes Unternehmen“ eines der Folgenden:

a)

ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (16);

b)

eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU;

c)

ein Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (17);

d)

ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 4 der Richtlinie 2009/138/EG;

e)

einen OGAW im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG oder gegebenenfalls eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie;

f)

einen Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (18);

g)

eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Artikels 6 Buchstabe a der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (19);

h)

einen Kreditgeber im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Richtlinie 2008/48/EG zu Zwecken von Kreditverträgen im Sinne des Artikels 3 Buchstabe c jener Richtlinie;

i)

ein Nichtkreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Nummer 10 der Richtlinie 2014/17/EU zu Zwecken von Kreditverträgen im Sinne des Artikels 4 Nummer 3 jener Richtlinie;

j)

einen Marktbetreiber im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/65/EU;

k)

eine CCP im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (20);

l)

ein Transaktionsregister im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;

m)

einen Administrator;

18.

„Finanzkontrakt“

a)

jeden Kreditvertrag im Sinne des Artikels 3 Buchstabe c der Richtlinie 2008/48/EG;

b)

jeden Kreditvertrag im Sinne des Artikels 4 Nummer 3 der Richtlinie 2014/17/EU;

19.

„Investmentfonds“ einen AIF im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU oder einen OGAW im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG;

20.

„Leitungsorgan“ das Organ oder die Organe eines Administrators oder eines anderen beaufsichtigten Unternehmens, das (die) nach nationalem Recht bestellt wurde (wurden) und befugt ist (sind), die Strategie, die Ziele und die allgemeine Richtung des Administrators oder anderen beaufsichtigten Unternehmens vorzugeben, und das (die) Entscheidungen der Geschäftsleitung überwacht (überwachen) und dem (denen) die Personen angehören, die die Geschäfte des Administrators oder anderen beaufsichtigten Unternehmens tatsächlich führen;

21.

„Verbraucher“ eine natürliche Person, die bei den unter diese Verordnung fallenden Finanzkontrakten zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer geschäftlichen, beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann;

22.

„Referenzzinssatz“ einen Referenzwert, der im Sinne der Nummer 1 Buchstabe b Ziffer ii dieses Absatzes auf der Grundlage des Zinssatzes bestimmt wird, zu dem Banken anderen Banken oder anderen Agenten als Banken auf dem Geldmarkt Kredite gewähren oder bei diesen Kredite aufnehmen können;

23.

„Rohstoff-Referenzwert“ einen Referenzwert, bei dem der Basisvermögenswert für die Zwecke von Nummer 1 Buchstabe b Ziffer ii dieses Absatzes eine Ware im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 (21) mit Ausnahme der in Anhang I Abschnitt C Nummer 11 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Emissionszertifikate ist;

24.

„Referenzwert aus regulierten Daten“ einen durch die Anwendung einer Formel auf der Grundlage von Daten aus folgenden Quellen erstellten Referenzwert:

a)

Eingabedaten, die vollständig und direkt beigetragen werden von

i)

einem Handelsplatz im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 24 der Richtlinie 2014/65/EU oder einem Handelsplatz in einem Drittstaat, für den die Kommission einen Durchführungsbeschluss erlassen hat, nach dem der Rechts- und Aufsichtsrahmen dieses Drittstaats als gleichwertig betrachtet wird im Sinne des Artikels 28 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (22), oder einem regulierten Markt, der nach Artikel 2a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als gleichwertig angesehen wird, in jedem Fall jedoch nur in Bezug auf Transaktionsdaten betreffend Finanzinstrumente,

ii)

einem genehmigten Veröffentlichungssystem im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 52 der Richtlinie 2014/65/EU oder einem konsolidierten Datenticker im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 53 der Richtlinie 2014/65/EU, das bzw. der in Einklang mit verbindlichen Transparenzanforderungen für den Nachhandel steht, jedoch nur in Bezug auf Transaktionsdaten, die an einem Handelsplatz gehandelte Finanzinstrumente betreffen,

iii)

einem genehmigten Meldemechanismus im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 54 der Richtlinie 2014/65/EU, jedoch nur in Bezug auf Transaktionsdaten, die an einem Handelsplatz gehandelte Finanzinstrumente betreffen und die in Einklang mit verbindlichen Transparenzanforderungen für den Nachhandel offengelegt werden müssen,

iv)

einer Strombörse im Sinne des Artikels 37 Absatz 1 Buchstabe j der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (23),

v)

einer Erdgasbörse im Sinne des Artikels 41 Absatz 1 Buchstabe j der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (24),

vi)

einer Auktionsplattform im Sinne des Artikels 26 oder des Artikels 30 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission (25),

vii)

einem Dienstleister, an den der Administrator des Referenzwerts die Datenerhebung in Einklang mit Artikel 10 ausgelagert hat, sofern der Dienstleister die Daten vollständig und direkt von einer unter den Buchstaben i bis vi genannten Stelle erhält;

b)

Nettoinventarwerte von Investmentfonds;

25.

„kritischer Referenzwert“ einen Referenzwert, ausgenommen Referenzwerte aus regulierten Daten, der eine der Voraussetzungen des Artikels 20 Absatz 1 erfüllt und der auf der gemäß jenem Artikel von der Kommission erstellten Liste steht;

26.

„signifikanter Referenzwert“ einen Referenzwert, der die Voraussetzungen des Artikels 24 Absatz 1 erfüllt;

27.

„nicht signifikanter Referenzwert“ einen Referenzwert, der die Voraussetzungen der Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 24 Absatz 1 nicht erfüllt;

28.

„angesiedelt“ in Bezug auf eine juristische Person, den Staat, in dem diese juristische Person ihren eingetragenen Sitz oder eine andere offizielle Anschrift unterhält, und in Bezug auf eine natürliche Person den Staat, in dem diese natürliche Person ihren Steuerwohnsitz unterhält;

29.

„Behörde“

a)

eine Regierung oder andere öffentliche Verwaltung, einschließlich der Stellen, die für die Staatsschuldenverwaltung zuständig oder daran beteiligt sind;

b)

eine Stelle oder Person, die entweder aufgrund innerstaatlichen Rechts Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt oder unter der Kontrolle einer Stelle im Sinne von Buchstabe a öffentliche Zuständigkeiten hat, öffentliche Aufgaben wahrnimmt oder öffentliche Dienstleistungen, einschließlich Maßnahmen in den Bereichen Beschäftigung, Konjunktur und Inflation, erbringt.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 49 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um technische Aspekte der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Begriffsbestimmungen näher auszuführen und insbesondere festzulegen, was für die Zwecke der Bestimmung des Begriffs Index unter Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit zu verstehen ist.

Sofern anwendbar, trägt die Kommission den Marktentwicklungen bzw. den technologischen Entwicklungen sowie der internationalen Konvergenz der Aufsichtspraxis in Bezug auf Referenzwerte Rechnung.

(3)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um ein Verzeichnis der unter die Begriffsbestimmung gemäß Absatz 1 Nummer 29 des vorliegenden Artikels fallenden Behörden in der Union zu erstellen und zu überprüfen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 50 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Sofern anwendbar, trägt die Kommission den Marktentwicklungen bzw. den technologischen Entwicklungen sowie der internationalen Konvergenz der Aufsichtspraxis in Bezug auf Referenzwerte Rechnung.

TITEL II

INTEGRITÄT UND ZUVERLÄSSIGKEIT VON REFERENZWERTEN

KAPITEL 1

Unternehmensführung und Kontrolle durch Administratoren

Artikel 4

Anforderungen mit Blick auf die Unternehmensführung und Interessenkonflikte

(1)   Ein Administrator muss über solide Regelungen für die Unternehmensführung verfügen, die eine klare Organisationsstruktur mit genau abgegrenzten, transparenten und kohärenten Aufgaben und Verantwortungsbereichen für alle an der Bereitstellung eines Referenzwerts Beteiligten vorsehen.

Der Administrator unternimmt angemessene Schritte, um Interessenkonflikte zwischen ihm selbst, einschließlich seiner Führungskräfte, Mitarbeiter und anderer Personen, die direkt oder indirekt mit ihm durch Kontrolle verbunden sind, und den Kontributoren oder Nutzern zu erkennen und zu vermeiden oder zu regeln, und sorgt dafür, dass eine etwaige im Prozess der Bestimmung des Referenzwerts erforderlich werdende Ausübung von Beurteilungs- oder Ermessensspielräumen unabhängig und redlich erfolgt.

(2)   Die Bereitstellung eines Referenzwerts erfolgt organisatorisch getrennt von jeglichem Geschäftsbereich eines Administrators, der Anlass zu einem tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikt geben könnte.

(3)   Wenn es beim Administrator aufgrund von dessen Eigentümerstruktur, aufgrund der Mehrheitsbeteiligungen oder anderer Tätigkeiten, die von einem Unternehmen durchgeführt werden, das Eigentümer des Administrators ist oder diesen kontrolliert oder das im Eigentum oder unter der Kontrolle des Administrators oder eines verbundenen Unternehmens des Administrators steht, zu einem Interessenkonflikt kommt, der nicht angemessen geregelt werden kann, kann die jeweils zuständige Behörde verlangen, dass der Administrator eine unabhängige Aufsichtsfunktion einrichtet, die eine ausgewogene Vertretung von Interessenträgern, einschließlich Nutzern und Kontributoren, umfasst.

(4)   Ist eine angemessene Regelung eines derartigen Interessenkonflikts nicht möglich, kann die jeweils zuständige Behörde verlangen, dass der Administrator entweder die Tätigkeiten oder Beziehungen, die den Interessenkonflikt bewirken, beendet oder die Bereitstellung des Referenzwerts einstellt.

(5)   Ein Administrator veröffentlicht alle bestehenden oder potenziellen Interessenkonflikte oder legt sie Referenzwert-Nutzern, der jeweils zuständigen Behörde sowie bei Bedarf den Kontributoren offen, einschließlich Interessenkonflikten aufgrund der Eigentums- oder Kontrollverhältnisse beim Administrator.

(6)   Ein Administrator legt geeignete Strategien und Verfahren sowie wirksame organisatorische Regelungen für die Ermittlung, Offenlegung, Verhinderung, Regelung, und Minderung von Interessenkonflikten fest und wendet sie an, um die Integrität und Unabhängigkeit der Bestimmung des Referenzwerts zu schützen. Diese Strategien und Verfahren sind regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren. Die Strategien und Verfahren müssen Interessenkonflikte angehen und ihnen Rechnung tragen, dem Ermessensspielraum beim Prozess der Bestimmung des Referenzwerts und den Risiken im Zusammenhang mit dem Referenzwert Rechnung tragen und

a)

die Vertraulichkeit der dem Administrator zur Verfügung gestellten oder von ihm erzeugten Informationen unter Berücksichtigung der Offenlegungs- und Transparenzpflichten aufgrund dieser Verordnung sicherstellen und

b)

insbesondere Interessenkonflikte aufgrund der Eigentums- oder Kontrollverhältnisse beim Administrator oder infolge anderer Interessen an seiner Gruppe oder infolge der möglichen Einflussnahme oder Kontrolle anderer Personen auf bzw. über den Administrator in Bezug auf die Bestimmung von Referenzwerten mindern.

(7)   Der Administrator sorgt dafür, dass Mitarbeiter und andere natürliche Personen, deren Leistungen von ihm in Anspruch genommen werden können oder von ihm kontrolliert werden und die direkt an der Bereitstellung eines Referenzwerts beteiligt sind,

a)

über die zur Wahrnehmung der ihnen zugewiesenen Aufgaben erforderlichen Kompetenzen, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und einem wirksamen Management und einer wirksamen Beaufsichtigung unterliegen,

b)

keiner ungebührlichen Einflussnahme und keinen Interessenkonflikten unterliegen und sich nicht aufgrund der Vergütung und Bewertung der Leistung dieser Personen in einem Interessenkonflikt oder einer anderen Situation befinden, die sich auf die Integrität des Prozesses der Bestimmung des Referenzwerts auswirkt,

c)

keine Interessen oder Geschäftsbeziehungen haben, durch die die Tätigkeiten des betreffenden Administrators gefährdet werden,

d)

nicht die Erlaubnis besitzen, durch Gebote, Offerten und Handel auf eigene Rechnung oder im Namen von Marktteilnehmern einen Beitrag zur Bestimmung des Referenzwerts zu leisten, es sei denn, eine solche Art des Beitrags ist als Teil der Referenzwert-Methodik ausdrücklich erforderlich und unterliegt speziellen darin festgelegten Vorschriften, und

e)

wirksamen Kontrollverfahren unterliegen hinsichtlich des Austauschs von Informationen mit anderen Mitarbeitern, wenn aufgrund von deren Tätigkeiten das Risiko von Interessenkonflikten besteht, oder mit Dritten, wenn diese Informationen sich auf den Referenzwert auswirken können.

(8)   Ein Administrator legt zur Sicherstellung der Integrität und Zuverlässigkeit der Mitarbeiter oder Personen, die den Referenzwert bestimmen, spezifische Verfahren der internen Kontrolle fest und verlangt vor Verbreitung des Referenzwerts zumindest eine interne Abzeichnung durch die Geschäftsleitung.

Artikel 5

Anforderungen an die Aufsichtsfunktion

(1)   Ein Administrator schafft und unterhält eine ständige und wirksame Aufsichtsfunktion, um die Überwachung aller Aspekte der Bereitstellung seiner Referenzwerte zu gewährleisten.

(2)   Ein Administrator entwickelt und unterhält solide Verfahren in Bezug auf seine Aufsichtsfunktion und stellt sie den jeweils zuständigen Behörden zur Verfügung.

(3)   Die Aufsichtsfunktion arbeitet integer und umfasst die folgenden Zuständigkeiten, die vom Administrator entsprechend der Komplexität, Verwendung und Anfälligkeit des Referenzwerts angepasst werden:

a)

die mindestens jährliche Überprüfung der Referenzwert-Definition und -Methodik,

b)

die Überwachung etwaiger Änderungen der Referenzwert-Methodik und die Möglichkeit, vom Administrator eine Konsultation bezüglich dieser Änderungen zu verlangen,

c)

die Überwachung des Kontrollrahmens, des Referenzwert-Managements und der Referenzwert-Anwendung des Administrators und — falls der Referenzwert auf Eingabedaten von Kontributoren basiert — des Verhaltenskodex des Administrators im Sinne des Artikels 15,

d)

die Überprüfung und Genehmigung von Verfahren für die Einstellung des Referenzwerts und Konsultationen über die Einstellung,

e)

die Beaufsichtigung von Dritten, die an der Bereitstellung des Referenzwerts einschließlich Berechnung und Verbreitung beteiligt sind,

f)

die Bewertung interner und externer Prüfungen oder Überprüfungen sowie die Überwachung der Umsetzung ermittelter Abhilfemaßnahmen,

g)

wenn der Referenzwert auf Eingabedaten von Kontributoren basiert, die Überwachung der Eingabedaten und der Kontributoren sowie der Maßnahmen des Administrators zur Überprüfung oder Validierung des Beitragens von Eingabedaten,

h)

wenn der Referenzwert auf Eingabedaten von Kontributoren basiert, wirksame Maßnahmen bei Verstößen gegen den Verhaltenskodex im Sinne des Artikels 15 und

i)

die Unterrichtung der jeweils zuständigen Behörden über von der Aufsichtsfunktion festgestelltes Fehlverhalten von Kontributoren, wenn der Referenzwert auf Eingabedaten von Kontributoren basiert, oder von Administratoren sowie über ungewöhnliche oder verdächtige Eingabedaten.

(4)   Die Aufsichtsfunktion wird von einem gesonderten Ausschuss wahrgenommen oder durch andere geeignete Regelungen zur Unternehmensführung sichergestellt.

(5)   Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, durch die die Verfahren für die Aufsichtsfunktion und die Merkmale, die die Aufsichtsfunktion hinsichtlich Zusammensetzung und Positionierung innerhalb der Organisationsstruktur des Administrators haben muss, präzisiert werden, um die Integrität der Funktion sicherzustellen und dafür Sorge zu tragen, dass es keine Interessenkonflikte gibt. Die ESMA arbeitet insbesondere eine nicht erschöpfende Liste geeigneter Regelungen für die Unternehmensführung gemäß Absatz 4 aus.

Die ESMA unterscheidet zwischen verschiedenen Arten von Referenzwerten und Sektoren entsprechend der Regelung in dieser Verordnung und berücksichtigt die Unterschiede bei den Eigentums- und Kontrollstrukturen von Administratoren, die Art, den Umfang und die Komplexität der Bereitstellung des Referenzwerts sowie die Risiken und Auswirkungen des Referenzwerts auch im Lichte der internationalen Konvergenz der Aufsichtspraxis in Bezug auf die für die Referenzwerte geltenden Anforderungen an die Unternehmensführung. Die Entwürfe technischer Regulierungsstandards der ESMA beziehen sich jedoch nicht auf Administratoren nicht signifikanter Referenzwerte und gelten auch nicht für diese.

Die ESMA legt der Kommission die Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. April 2017 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem Verfahren der Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(6)   Die ESMA kann in Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Leitlinien herausgeben, die sich an Administratoren nicht signifikanter Referenzwerte richten, um die in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten Elemente näher auszuführen.

Artikel 6

Anforderungen an den Kontrollrahmen

(1)   Der Administrator muss einen Kontrollrahmen vorhalten, durch den sichergestellt wird, dass seine Referenzwerte in Einklang mit dieser Verordnung bereitgestellt und veröffentlicht oder zugänglich gemacht werden.

(2)   Der Kontrollrahmen muss dem Umfang der festgestellten Interessenkonflikte, dem Ermessensspielraum bei der Bereitstellung des Referenzwerts und der Art der Referenzwert-Eingabedaten angemessen sein.

(3)   Der Kontrollrahmen umfasst:

a)

Steuerung operationeller Risiken,

b)

angemessene und wirksame Pläne für die Fortführung des Geschäftsbetriebs und die Notfallbewältigung,

c)

vorhandene Notfallverfahren für den Fall von Störungen im Prozess der Bereitstellung des Referenzwerts.

(4)   Ein Administrator muss Maßnahmen zur

a)

Sicherstellung der Einhaltung des Verhaltenskodex im Sinne des Artikels 15 und der Erfüllung der geltenden Standards für Eingabedaten durch die Kontributoren treffen,

b)

Überwachung der Eingabedaten, nach Möglichkeit einschließlich der Überwachung der Eingabedaten vor der Referenzwert-Veröffentlichung und der Validierung der Eingabedaten nach der Veröffentlichung, treffen, um Fehler und Anomalien zu ermitteln.

(5)   Der Kontrollrahmen wird dokumentiert, überprüft und gegebenenfalls aktualisiert sowie den jeweils zuständigen Behörden und auf Anfrage den Nutzern zur Verfügung gestellt.

Artikel 7

Anforderungen an den Rahmen für die Rechenschaftslegung

(1)   Der Administrator muss über einen Rahmen für die Rechenschaftslegung verfügen, der die Aufbewahrung von Aufzeichnungen, externe und interne Überprüfungen und ein Beschwerdeverfahren regelt und mit dem die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung nachgewiesen werden kann.

(2)   Der Administrator benennt eine interne Stelle, die ausreichend dazu befähigt ist, die Einhaltung der Referenzwert-Methodik und dieser Verordnung durch den Administrator zu überprüfen und darüber Bericht zu erstatten.

(3)   Im Fall kritischer Referenzwerte benennt der Administrator einen unabhängigen externen Prüfer, der die Einhaltung der Referenzwert-Methodik und dieser Verordnung durch den Administrator mindestens jährlich überprüft und darüber Bericht erstattet.

(4)   Auf Ersuchen der jeweils zuständigen Behörde stellt der Administrator der jeweils zuständigen Behörde die Einzelheiten der Überprüfungen und Berichte gemäß Absatz 2 zur Verfügung. Auf Ersuchen der jeweils zuständigen Behörde oder eines Referenzwert-Nutzers veröffentlicht der Administrator die Einzelheiten der in Absatz 3 vorgesehenen Überprüfungen.

Artikel 8

Anforderungen an das Führen von Aufzeichnungen

(1)   Der Administrator führt Aufzeichnungen über

a)

alle Eingabedaten und die Verwendung dieser Daten,

b)

die für die Bestimmung des Referenzwerts verwendete Methodik,

c)

jede Ausübung von Beurteilungs- oder Ermessensspielraum bei der Bestimmung des Referenzwerts durch den Administrator und gegebenenfalls durch die Prüfer, einschließlich der Begründung für die Ausübung eines solchen Beurteilungs- oder Ermessensspielraums,

d)

die Nichtbeachtung von Eingabedaten, insbesondere wenn sie den Anforderungen der Referenzwert-Methodik entsprechen, und die Gründe hierfür,

e)

andere Änderungen der oder Abweichungen von den Standardverfahren und der Methodik, einschließlich derjenigen, die während Stressphasen oder Störungen des Marktes vorgenommen wurden,

f)

die Identität der Submittenten und natürlichen Personen, die vom Administrator für die Bestimmung des Referenzwerts beschäftigt werden,

g)

alle Unterlagen über Beschwerden, einschließlich der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen, und

h)

Telefongespräche oder elektronische Mitteilungen zwischen Beschäftigten des Administrators und den Kontributoren oder Submittenten in Bezug auf einen Referenzwert.

(2)   Der Administrator bewahrt die in Absatz 1 genannten Aufzeichnungen während mindestens fünf Jahren so auf, dass es möglich ist, die Bestimmung des Referenzwerts erneut vorzunehmen und vollständig nachzuvollziehen und Eingabedaten, Berechnungen sowie Beurteilungs- und Ermessensspielräume einer Prüfung oder Bewertung zu unterziehen. Die in Einklang mit Absatz 1 Buchstabe h geführten Aufzeichnungen von Telefongesprächen und elektronischen Mitteilungen werden den an den Gesprächen oder Mitteilungen beteiligten Personen auf Anfrage zur Verfügung gestellt und drei Jahre aufbewahrt.

Artikel 9

Mechanismus zur Bearbeitung von Beschwerden

(1)   Der Administrator unterhält und veröffentlicht Verfahren für die Entgegennahme und Untersuchung von Beschwerden sowie für die Führung von Aufzeichnungen über Beschwerden, einschließlich über Beschwerden über den Prozess des Administrators zur Referenzwert-Bestimmung.

(2)   Durch diesen Mechanismus zur Bearbeitung von Beschwerden muss sichergestellt werden, dass:

a)

der Administrator die Verfahren zur Behandlung von Beschwerden zur Verfügung stellt, mittels deren Beschwerden darüber, ob eine bestimmte Bestimmung des Referenzwerts für den Marktwert repräsentativ ist, über vorgeschlagene Änderungen des Verfahrens zur Bestimmung des Referenzwerts, über die Anwendung der Methodik auf eine bestimmte Bestimmung der Berechnung und über sonstige Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Prozess der Bestimmung des Referenzwerts eingelegt werden können;

b)

Beschwerden innerhalb eines angemessenen Zeitraums und fair untersucht werden und das Ergebnis der Ermittlung dem Beschwerdeführer innerhalb eines angemessenen Zeitraums mitgeteilt wird, es sei denn, eine solche Mitteilung widerspräche den Zielen der öffentlichen Ordnung oder der Verordnung (EU) Nr. 596/2014; und

c)

die Untersuchung unabhängig von einer Person, die an dem Gegenstand der Beschwerde beteiligt oder beteiligt gewesen sein kann, durchgeführt wird.

Artikel 10

Auslagerung

(1)   Ein Administrator lagert bei der Bereitstellung eines Referenzwerts Aufgaben nicht in einer Weise aus, dass seine Kontrolle über die Bereitstellung des Referenzwerts oder die Möglichkeit der jeweils zuständigen Behörde, den Referenzwert zu beaufsichtigen, wesentlich beeinträchtigt wird.

(2)   Lagert ein Administrator Aufgaben oder relevante Dienstleistungen und Tätigkeiten bei der Bereitstellung eines Referenzwerts an einen Dienstleister aus, bleibt er in vollem Umfang für die Erfüllung aller ihm aus dieser Verordnung erwachsenden Pflichten verantwortlich.

(3)   Im Fall von Auslagerungen sorgt der Administrator dafür, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Der Dienstleister verfügt über die notwendigen Fähigkeiten und Kapazitäten sowie alle gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen für eine zuverlässige und professionelle Wahrnehmung der ausgelagerten Aufgaben, Dienstleistungen oder Tätigkeiten.

b)

Der Administrator stellt der jeweils zuständigen Behörde die Identität und die Aufgaben des Dienstleisters, der am Prozess zur Bestimmung des Referenzwerts beteiligt ist, zur Verfügung.

c)

Der Administrator leitet angemessene Schritte ein, falls Zweifel daran bestehen, dass der Dienstleister die ausgelagerten Aufgaben wirkungsvoll und unter Einhaltung aller geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften wahrnimmt.

d)

Der Administrator verfügt weiterhin über die notwendigen Fachkenntnisse, um die ausgelagerten Aufgaben wirksam zu überwachen und die mit der Auslagerung verbundenen Risiken zu bewältigen.

e)

Der Dienstleister unterrichtet den Administrator über jede Entwicklung, die seine Fähigkeit, die ausgelagerten Aufgaben wirkungsvoll und unter Einhaltung aller geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften wahrzunehmen, wesentlich beeinträchtigen könnte.

f)

Der Dienstleister arbeitet in Bezug auf die ausgelagerten Tätigkeiten mit der jeweils zuständigen Behörde zusammen, der Administrator und die jeweils zuständige Behörde haben tatsächlichen Zugang zu Daten, die einen Bezug auf die ausgelagerten Tätigkeiten haben, sowie zu den Geschäftsräumen des Dienstleisters, und die jeweils zuständige Behörde kann diese Zugangsrechte ausüben.

g)

Der Administrator kann die Vereinbarungen über die Auslagerung erforderlichenfalls beenden.

h)

Der Administrator trifft geeignete Maßnahmen, darunter Notfallpläne, um unnötige operationelle Risiken im Zusammenhang mit der Beteiligung des Dienstleisters am Prozess der Bestimmung des Referenzwerts zu vermeiden.

KAPITEL 2

Eingabedaten, Methodik sowie Meldung von Verstößen

Artikel 11

Eingabedaten

(1)   Bei der Bereitstellung eines Referenzwerts gelten in Bezug auf deren Eingabedaten folgende Anforderungen:

a)

Die Eingabedaten müssen ausreichen, um den Markt oder die wirtschaftliche Realität, den/die der Referenzwert messen soll, genau und zuverlässig wiederzugeben.

Bei den Eingabedaten muss es sich, falls verfügbar und angemessen, um Transaktionsdaten handeln. Reichen die Transaktionsdaten nicht aus oder sind sie nicht geeignet, den Markt oder die wirtschaftliche Realität, den der Referenzwert messen soll, genau und zuverlässig wiederzugeben, können Eingabedaten verwendet werden, die keine Transaktionsdaten sind, darunter geschätzte Preise, Quotierungen und verbindliche Quotierungen oder sonstige Werte.

b)

Die unter Buchstabe a genannten Eingabedaten müssen nachprüfbar sein.

c)

Der Administrator erstellt und veröffentlicht klare Leitlinien über die Arten von Eingabedaten, die Priorität der Nutzung der einzelnen Arten von Eingabedaten und die Ausübung von Sachverständigeneinschätzungen, um die Übereinstimmung mit Buchstabe a und der Methodik zu gewährleisten.

d)

Wenn ein Referenzwert auf Eingabedaten von Kontributoren gründet, muss der Administrator die Eingabedaten, sofern angemessen, von einem zuverlässigen und repräsentativen Ausschuss oder einer zuverlässigen und repräsentativen Auswahl von Kontributoren erhalten, um zu gewährleisten, dass der resultierende Referenzwert den Markt oder die wirtschaftliche Realität, den bzw. die er messen soll, zuverlässig und repräsentativ wiedergibt.

e)

Der Administrator verwendet Eingabedaten von Kontributoren nicht, wenn ihm Hinweise darauf vorliegen, dass diese Kontributoren den Verhaltenskodex gemäß Artikel 15 nicht befolgen, und beschafft in einem solchen Fall repräsentative öffentlich verfügbare Daten.

(2)   Der Administrator sorgt dafür, dass seine Kontrollen im Hinblick auf die Eingabedaten Folgendes umfassen:

a)

Kriterien zur Bestimmung möglicher Kontributoren von Eingabedaten für den Administrator und ein Verfahren für die Auswahl der Kontributoren,

b)

ein Verfahren zur Bewertung der Eingabedaten der Kontributoren und gegebenenfalls zur Beendigung weiterer Eingabedatenbeiträge des Kontributors oder zur Anwendung anderer Sanktionen bei Verstößen durch den Kontributor und

c)

ein Verfahren zur Validierung der Eingabedaten, einschließlich Vergleichen mit anderen Indikatoren oder Daten, um Integrität und Genauigkeit sicherzustellen.

(3)   Wenn Eingabedaten für einen Referenzwert vom Frontoffice beigetragen werden, d. h. von jeder beliebigen Abteilung, Unterabteilung oder Gruppe oder von Mitarbeitern von Kontributoren oder verbundenen Unternehmen, die an Preisbildung, Handel, Vertrieb, Marketing, Werbung, Einholung von Angeboten, Strukturierung oder Maklertätigkeiten beteiligt sind, ist der Administrator verpflichtet,

a)

Daten aus anderen Quellen einzuholen, durch die diese Eingabedaten untermauert werden, und

b)

sicherzustellen, dass die Kontributoren über angemessene interne Aufsichts- und Verifizierungsverfahren verfügen.

(4)   Ist ein Administrator der Ansicht, dass die Eingabedaten nicht den Markt oder die wirtschaftliche Realität abbilden, der bzw. die mit dem Referenzwert gemessen werden soll, verändert er entweder innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Eingabedaten, die Kontributoren oder die Methoden, um zu gewährleisten, dass die Eingabedaten einen solchen Markt oder eine solche wirtschaftliche Realität abbilden, oder er stellt die Bereitstellung dieses Referenzwerts ein.

(5)   Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um näher auszuführen, wie gewährleistet werden kann, dass die Eingabedaten gemäß den Anforderungen in Absatz 1 Buchstabe a und b geeignet und nachprüfbar sind, und um auszuführen, welches die internen Aufsichts- und Verifizierungsverfahren eines Kontributors sind, deren Vorhandensein der Administrator gemäß Absatz 3 Buchstabe b zu gewährleisten hat, um die Integrität und Genauigkeit der Eingabedaten zu gewährleisten. Die Entwürfe technischer Regulierungsstandards der ESMA beziehen sich jedoch nicht auf Administratoren nicht signifikanter Referenzwerte und gelten auch nicht für diese.

Die ESMA berücksichtigt die einzelnen Arten von Referenzwerten und Sektoren gemäß dieser Verordnung, die Art der Eingabedaten, die Merkmale des zugrunde liegenden Marktes bzw. der zugrunde liegenden wirtschaftlichen Realität und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Anfälligkeit der Referenzwerte für Manipulation sowie die internationale Konvergenz der Aufsichtspraxis in Bezug auf Referenzwerte.

Die ESMA legt der Kommission die Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. April 2017 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem Verfahren der Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(6)   Die ESMA kann in Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Leitlinien herausgeben, die sich an Administratoren nicht signifikanter Referenzwerte richten, und darin die in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten Elemente näher ausführen.

Artikel 12

Methodik

(1)   Der Administrator wendet zur Bestimmung eines Referenzwerts eine Methodik an, die

a)

robust und zuverlässig ist,

b)

klare Vorschriften dazu enthält, wie und wann bei der Bestimmung dieses Referenzwerts ein Ermessensspielraum ausgeübt werden kann,

c)

genau und kontinuierlich ist und einer Validierung, einschließlich gegebenenfalls Rückvergleichen mit verfügbaren Transaktionsdaten, unterzogen werden kann,

d)

belastbar ist und sicherstellt, dass der Referenzwert vor dem Hintergrund eines möglichst breiten Spektrums unterschiedlicher Umstände berechnet werden kann, ohne dass seine Integrität gefährdet wird,

e)

nachvollziehbar und nachprüfbar ist.

(2)   Bei der Entwicklung einer Referenzwert-Methodik

a)

berücksichtigt der Referenzwert-Administrator Faktoren wie Größe und normale Liquidität des Marktes, Transparenz des Handels und die Positionen von Marktteilnehmern, Marktkonzentration, Marktdynamik und Angemessenheit von Stichproben im Hinblick auf den Markt oder die wirtschaftliche Realität, der bzw. die durch den Referenzwert gemessen werden soll;

b)

legt der Referenzwert-Administrator fest, was für die Zwecke des Referenzwerts als aktiver Markt zu betrachten ist;

c)

bestimmt der Referenzwert-Administrator die Prioritäten für die einzelnen Arten von Eingabedaten.

(3)   Der Administrator muss über eindeutige, veröffentlichte Regelungen verfügen, in denen festgelegt ist, unter welchen Umständen Menge oder Qualität der Eingabedaten nicht mehr den Standards entsprechen, die die Methodik zur genauen und zuverlässigen Bestimmung des Referenzwerts erfüllen muss, und in denen angegeben ist, ob und wie der Referenzwert in solchen Fällen berechnet werden soll.

Artikel 13

Transparenz der Methodik

(1)   Der Administrator lässt in Bezug auf die Entwicklung, Verwendung und Verwaltung des Referenzwerts und der Referenzwert-Methodik Transparenz walten. Zu diesem Zweck muss der Administrator folgende Informationen veröffentlichen oder zur Verfügung stellen:

a)

die wichtigsten Elemente der Methodik, die er für jeden bereitgestellten und veröffentlichten Referenzwert oder gegebenenfalls für jede bereitgestellte oder veröffentlichte Referenzwert-Familie verwendet,

b)

Einzelheiten über die interne Überprüfung und Genehmigung einer bestimmten Methodik und die Häufigkeit einer solchen Überprüfung,

c)

die Verfahren zur Konsultation über alle vorgeschlagenen wesentlichen Änderungen der Methodik des Administrators und die Gründe für solche Änderungen, einschließlich einer Definition wesentlicher Änderungen und der Umstände, unter denen der Administrator die Nutzer über etwaige Änderungen zu unterrichten hat.

(2)   Bei den gemäß Absatz 1 Buchstabe c erforderlichen Verfahren

a)

werden vorgeschlagene wesentliche Änderungen innerhalb eindeutiger Fristen im Voraus mitgeteilt, um mögliche Auswirkungen analysieren und kommentieren zu können, und

b)

werden die unter Buchstabe a dieses Absatzes genannten Kommentare und die entsprechende Stellungnahme des Administrators nach jeder Konsultation zugänglich gemacht, es sei denn, der Verfasser der Kommentare hat um Vertraulichkeit ersucht.

(3)   Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um näher auszuführen, welche Informationen von einem Administrator zur Erfüllung der in Absatz 1 und 2 genannten Anforderungen zur Verfügung gestellt werden müssen, und unterscheidet dabei zwischen einzelnen Arten von Referenzwerten und Sektoren gemäß dieser Verordnung. Die ESMA berücksichtigt die Notwendigkeit, die Elemente der Methodik offenzulegen, die hinreichende Detailangaben enthalten, damit die Nutzer nachvollziehen können, wie ein Referenzwert bereitgestellt wird, und seinen Repräsentationsgrad, seine Relevanz für bestimmte Nutzer und seine Eignung als Bezugsgrundlage für Finanzinstrumente und -kontrakte und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beurteilen können. Die Entwürfe technischer Regulierungsstandards der ESMA beziehen sich jedoch nicht auf Administratoren nicht signifikanter Referenzwerte und gelten auch nicht für diese.

Die ESMA legt der Kommission die Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. April 2017 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(4)   Die ESMA kann in Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Leitlinien herausgeben, die sich an Administratoren nicht signifikanter Referenzwerte richten, um die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Elemente näher auszuführen.

Artikel 14

Meldung von Verstößen

(1)   Der Administrator schafft angemessene Systeme und wirksame Kontrollen, um für die Integrität der Eingabedaten zu sorgen, damit er Verhaltensweisen, die mit Manipulation oder versuchter Manipulation eines Referenzwerts im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verbunden sein könnten, ermitteln und der zuständigen Behörde melden kann.

(2)   Der Administrator überwacht die Eingabedaten und Kontributoren, damit er die zuständige Behörde benachrichtigen und ihr alle relevanten Informationen mitteilen kann, falls er den Verdacht hegt, dass in Bezug auf den Referenzwert eine Verhaltensweise, die mit Manipulation oder versuchter Manipulation des Referenzwerts im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, einschließlich einer Absprache darüber, verbunden sein könnte, aufgetreten ist.

Die zuständige Behörde des Administrators übermittelt derartige Informationen gegebenenfalls der einschlägigen Behörde gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014.

(3)   Der Administrator verfügt über Verfahren für seine Führungskräfte, Mitarbeiter und alle anderen natürlichen Personen, deren Leistungen von ihm in Anspruch genommen werden können oder seiner Kontrolle unterliegen, um Verstöße gegen diese Verordnung intern zu melden.

KAPITEL 3

Verhaltenskodex und Anforderungen an Kontributoren

Artikel 15

Verhaltenskodex

(1)   In Fällen, in denen ein Referenzwert auf Eingabedaten von Kontributoren beruht, arbeitet dessen Administrator für jeden Referenzwert einen Verhaltenskodex aus, in dem genau geregelt ist, welche Verantwortlichkeiten die Kontributoren in Bezug auf das Beitragen von Eingabedaten haben, und stellt sicher, dass ein solcher Verhaltenskodex mit dieser Verordnung in Einklang steht. Der Administrator überzeugt sich fortlaufend und mindestens einmal jährlich und im Fall von Änderungen davon, dass die Kontributoren den Verhaltenskodex einhalten.

(2)   Der Verhaltenskodex umfasst mindestens folgende Elemente:

a)

eine klare Beschreibung der bereitzustellenden Eingabedaten und die Anforderungen, die erfüllt sein müssen, damit Eingabedaten nach Maßgabe der Artikel 11 und 14 bereitgestellt werden,

b)

die Bezeichnung der Personen, die Eingabedaten für den Administrator beisteuern können, und Verfahren zur Überprüfung der Identität der Kontributoren und jeglicher Submittenten sowie die Berechtigung jeglicher Submittenten, die im Auftrag eines Kontributors Eingabedaten beitragen,

c)

Strategien, mit denen sichergestellt wird, dass ein Kontributor alle relevanten Eingabedaten bereitstellt,

d)

die Systeme und Kontrollen, die ein Kontributor einrichten muss, dazu zählen:

i)

Verfahren für die Bereitstellung von Eingabedaten, einschließlich der Pflicht des Kontributors zu der Angabe, ob es sich bei den Eingabedaten um Transaktionsdaten handelt und ob die Eingabedaten den Anforderungen des Administrators entsprechen,

ii)

Regeln für die Nutzung des Ermessensspielraums bei der Bereitstellung von Eingabedaten,

iii)

alle Anforderungen an die Validierung von Eingabedaten vor der Bereitstellung für den Administrator,

iv)

Regeln für das Führen von Aufzeichnungen,

v)

die Pflicht zur Meldung verdächtiger Eingabedaten,

vi)

Anforderungen an den Umgang mit Interessenkonflikten.

(3)   Der Administrator kann für jede Referenzwert-Familie, die er bereitstellt, einen eigenen Verhaltenskodex ausarbeiten.

(4)   Stellt die jeweils zuständige Behörde in Ausübung ihrer Befugnisse gemäß Artikel 41 fest, dass Elemente des Verhaltenskodexes vorliegen, die dieser Verordnung nicht entsprechen, teilt sie dies dem betreffenden Administrator mit. Der Administrator passt den Verhaltenskodex innerhalb von 30 Tagen nach einer derartigen Mitteilung so an, dass der Verhaltenskodex dieser Verordnung entspricht.

(5)   Innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Geltungsbeginn des Beschlusses zur Aufnahme eines kritischen Referenzwerts in die Liste gemäß Artikel 20 Absatz 1 setzt der Administrator dieses kritischen Referenzwerts die jeweils zuständige Behörde von dem Verhaltenskodex in Kenntnis. Die jeweils zuständige Behörde prüft innerhalb von 30 Tagen, ob der Inhalt des Verhaltenskodexes dieser Verordnung entspricht. Stellt die jeweils zuständige Behörde fest, dass bestimmte Elemente nicht dieser Verordnung entsprechen, findet Absatz 4 des vorliegenden Artikels Anwendung.

(6)   Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die in Absatz 2 genannten Elemente des Verhaltenskodexes für die einzelnen Arten von Referenzwerten näher auszuführen und den Entwicklungen bei Referenzwerten und an den Finanzmärkten Rechnung zu tragen.

Die ESMA berücksichtigt die unterschiedlichen Eigenschaften der Referenzwerte und Kontributoren, insbesondere in Bezug auf Unterschiede bei Eingabedaten und Methodik, die Manipulationsrisiken der Eingabedaten und die internationalen Konvergenz der Aufsichtspraxis in Bezug auf Referenzwerte.

Die ESMA legt der Kommission die Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. April 2017 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem Verfahren der Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 16

Anforderungen an die Unternehmensführung und Kontrolle beaufsichtigter Kontributoren

(1)   Für die Unternehmensführung und Kontrolle eines beaufsichtigten Kontributors gelten folgende Anforderungen:

a)

Der beaufsichtigte Kontributor stellt sicher, dass die Bereitstellung der Eingabedaten nicht durch bestehende oder potenzielle Interessenkonflikte beeinflusst wird und dass eine etwaige erforderliche Ermessensausübung unabhängig und wahrheitsgetreu auf der Grundlage relevanter Informationen im Einklang mit dem in Artikel 15 genannten Verhaltenskodex erfolgt.

b)

Der beaufsichtigte Kontributor verfügt über einen Kontrollrahmen, mit dem die Integrität, Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Eingabedaten sichergestellt und dafür gesorgt wird, dass die Eingabedaten in Einklang mit dieser Verordnung und dem in Artikel 15 genannten Verhaltenskodex bereitgestellt werden.

(2)   Ein beaufsichtigter Kontributor muss über wirksame Systeme und Kontrollen zur Wahrung der Integrität und Zuverlässigkeit aller Beiträge von Eingabedaten für den Administrator verfügen; dazu zählen:

a)

Kontrollen möglicher Submittenten von Eingabedaten für den Administrator und, sofern angemessen, ein Verfahren zur Abzeichnung durch eine natürliche Person, die Vorgesetzte des Submittenten ist,

b)

geeignete Schulungsmaßnahmen für Submittenten, in denen mindestens diese Verordnung und die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 behandelt werden,

c)

Maßnahmen zum Umgang mit Interessenkonflikten, falls notwendig auch durch eine organisatorische Trennung der Mitarbeiter, und Überlegungen dazu, wie sich Anreize zur Referenzwert-Manipulierung, die durch die Vergütungspolitik geschaffen wurden, beseitigen lassen,

d)

über einen angemessenen Zeitraum das Führen von Aufzeichnungen über die Kommunikation in Bezug auf die Bereitstellung von Eingabedaten, über sämtliche Informationen, die dem Kontributor Eingaben ermöglichen, und über alle bestehenden oder potenziellen Interessenkonflikte, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, die Risikoposition des Kontributors gegenüber Finanzinstrumenten, bei denen der Referenzwert als Bezugsgrundlage verwendet wird,

e)

das Führen von Aufzeichnungen über interne und externe Prüfungen.

(3)   Handelt es sich bei den Eingabedaten um Experteneinschätzungen, legen beaufsichtigte Kontributoren über die Systeme und Kontrollen gemäß Absatz 2 hinaus Strategien für die Wahrnehmung von Beurteilungsspielräumen oder die Ausübung von Ermessen fest und bewahren Aufzeichnungen über die Gründe für diese Wahrnehmung von Beurteilungsspielräumen oder die Ausübung von Ermessen auf. Sofern angemessen, sollten beaufsichtigte Kontributoren der Art des Referenzwerts und seiner Eingabedaten Rechnung tragen.

(4)   Ein beaufsichtigter Kontributor arbeitet bei der Prüfung und Beaufsichtigung der Bereitstellung eines Referenzwerts uneingeschränkt mit dem Administrator und der jeweils zuständigen Behörde zusammen und stellt die gemäß den Absätzen 2 und 3 aufbewahrten Informationen und Aufzeichnungen zur Verfügung.

(5)   Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die in den Absätzen 1, 2 und 3 niedergelegten Anforderungen an die Unternehmensführung, die Systeme und Kontrollen und Strategien näher auszuführen.

Die ESMA berücksichtigt die unterschiedlichen Eigenschaften der Referenzwerte und der beaufsichtigten Kontributoren, insbesondere in Bezug auf Unterschiede bei bereitgestellten Eingabedaten und der verwendeten Methodik, Manipulationsrisiken der Eingabedaten und die Art der von den beaufsichtigten Kontributoren ausgeübten Tätigkeiten sowie die Entwicklungen bei Referenzwerten und an den Finanzmärkten im Lichte der internationalen Konvergenz der Aufsichtspraxis in Bezug auf Referenzwerte. Die Entwürfe technischer Regulierungsstandards der ESMA beziehen sich jedoch nicht auf beaufsichtigte Kontributoren nicht signifikanter Referenzwerte und gelten auch nicht für sie.

Die ESMA legt der Kommission die Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. April 2017 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem Verfahren der Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(6)   Die ESMA kann in Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Leitlinien herausgeben, die sich an beaufsichtigte Kontributoren zu nicht signifikanten Referenzwerten richten, und darin die in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten Elemente angeben.

TITEL III

ANFORDERUNGEN AN VERSCHIEDENE ARTEN VON REFERENZWERTEN

KAPITEL 1

Referenzwerte aus regulierten Daten

Artikel 17

Referenzwerte aus regulierten Daten

(1)   Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben d und e, Artikel 11 Absätze 2 und 3, Artikel 14 Absätze 1 und 2 und Artikel 15 und Artikel 16 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung von und das Beitragen zu Referenzwerten aus regulierten Daten. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a findet keine Anwendung auf die Bereitstellung von Referenzwerten aus regulierten Daten mit Bezug zu Eingabedaten, die vollständig und direkt gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 24 beigetragen werden.

(2)   Artikel 24 und 25 oder Artikel 26 gelten, soweit anwendbar, für die Bereitstellung von und das Beitragen zu Referenzwerten aus regulierten Daten, die direkt oder indirekt in einer Kombination von Referenzwerten als Bezugsgrundlage für Finanzinstrumente oder Finanzkontrakte oder für die Messung der Wertentwicklung von Investmentfonds mit einem Gesamtwert von bis zu 500 Mrd. EUR verwendet werden, soweit anwendbar berechnet auf der Grundlage der gesamten Bandbreite der Laufzeiten bzw. Fälligkeiten im Zusammenhang mit dem Referenzwert.

KAPITEL 2

Referenzzinssätze

Artikel 18

Referenzzinssätze

Für die Bereitstellung von und das Beitragen zu Referenzzinssätzen gelten die besonderen Anforderungen des Anhangs I zusätzlich zu den oder anstelle der Anforderungen des Titels II.

Die Artikel 24, 25 und 26 gelten nicht für die Bereitstellung von und das Beitragen zu Referenzzinsätzen.

KAPITEL 3

Rohstoff- Referenzwerte

Artikel 19

Rohstoff- Referenzwerte

(1)   Die im Anhang II festgelegten besonderen Anforderungen finden anstelle der Anforderungen des Titels II, ausgenommen Artikel 10, auf die Bereitstellung von und Beiträge zu Rohstoff- Referenzwerten Anwendung, es sei denn, der betreffende Referenzwert beruht auf regulierten Daten oder auf Eingaben von Kontributoren, bei denen es sich mehrheitlich um beaufsichtigte Unternehmen handelt.

Die Artikel 24, 25 und 26 gelten nicht für die Bereitstellung von und Beiträge zu Rohstoff- Referenzwerten.

(2)   Ist ein Rohstoff- Referenzwert ein kritischer Referenzwert und der Basisvermögenswert Gold, Silber oder Platin, gelten die Anforderungen des Titels II anstelle von Anhang II.

KAPITEL 4

Kritische Referenzwerte

Artikel 20

Kritische Referenzwerte

(1)   Die Kommission erlässt gemäß dem in Artikel 50 Absatz 2 genannten Prüfverfahren Durchführungsrechtsakte, um eine Liste der kritischen Referenzwerte, die von Administratoren, die in der Union angesiedelt sind, bereitgestellt werden, zu erstellen und mindestens alle zwei Jahre zu überprüfen, sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Der Referenzwert wird direkt oder indirekt in einer Kombination von Referenzwerten als Bezugsgrundlage für Finanzinstrumente oder Finanzkontrakte oder für die Messung der Wertentwicklung von Investmentfonds verwendet, die einen Gesamtwert von mindestens 500 Mrd. EUR haben — berechnet auf der Grundlage der gesamten Bandbreite der Laufzeiten bzw. Fälligkeiten im Zusammenhang mit dem Referenzwert.

b)

Der Referenzwert beruht auf Beiträgen von mehrheitlich in einem Mitgliedstaat angesiedelten Kontributoren und ist in diesem Mitgliedstaat gemäß dem Verfahren der Absätze 2, 3, 4 und 5 des vorliegenden Artikels als kritisch eingestuft.

c)

Der Referenzwert erfüllt alle der folgenden Kriterien:

i)

Der Referenzwert wird direkt oder indirekt in einer Kombination von Referenzwerten als Bezugsgrundlage für Finanzinstrumente oder Finanzkontrakte oder für die Messung der Wertentwicklung von Investmentfonds verwendet, die einen Gesamtwert von mindestens 400 Mrd. EUR haben, aber den unter Buchstabe a festgelegten Wert nicht übersteigen — berechnet auf der Grundlage der gesamten Bandbreite der Laufzeiten bzw. Fälligkeiten im Zusammenhang mit dem Referenzwert.

ii)

Für den Referenzwert gibt es keinen oder nur in sehr wenigen Fällen einen marktbestimmten Ersatz.

iii)

Wenn der Referenzwert nicht mehr oder auf der Grundlage von für den zugrunde liegenden Markt oder die zugrunde liegende wirtschaftliche Realität nicht mehr vollständig repräsentativen oder unzuverlässigen Eingabedaten bereitgestellt würde, gäbe es erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Integrität der Märkte, die Finanzstabilität, die Verbraucher, die Realwirtschaft oder die Finanzierung der Haushalte oder Unternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten.

Wenn ein Referenzwert die in Buchstabe c Ziffern ii und iii genannten Kriterien erfüllt, aber das in Buchstabe c Ziffer i genannte Kriterium nicht erfüllt, können die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten und die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Administrator angesiedelt ist, vereinbaren, dass dieser Referenzwert als im Sinne dieses Unterabsatzes kritischer Referenzwert eingestuft werden sollte. In allen Fällen konsultiert die zuständige Behörde des Administrators die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den zuständigen Behörden entscheidet die zuständige Behörde des Administrators, ob der Referenzwert als kritisch im Sinne dieses Unterabsatzes eingestuft werden sollte, und trägt dabei den Gründen der Meinungsverschiedenheiten Rechnung. Die zuständigen Behörden oder bei Meinungsverschiedenheiten die zuständige Behörde des Administrators übermitteln der Kommission eine Bewertung. Nach Eingang der Bewertung erlässt die Kommission gemäß diesem Absatz einen Durchführungsrechtsakt. Bei Meinungsverschiedenheiten übermittelt die zuständige Behörde des Administrators ihre Bewertung darüber hinaus an die ESMA, die eine Stellungnahme veröffentlichen kann.

(2)   Ist die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, auf den in Absatz 1 Buchstabe b Bezug genommen wird, der Ansicht, dass ein von ihr beaufsichtigter Administrator einen Referenzwert bereitstellt, der als kritisch eingestuft werden sollte, benachrichtigt sie die ESMA und übermittelt ihr eine dokumentierte Bewertung.

(3)   Für die Zwecke von Absatz 2 bewertet die zuständige Behörde, ob die Einstellung des Referenzwerts oder die Bereitstellung des Referenzwerts auf der Grundlage von Eingabedaten oder einer Kontributorengruppe, die für den zugrunde liegenden Markt oder die zugrunde liegende wirtschaftliche Realität nicht mehr repräsentativ sind bzw. ist, nachteilige Auswirkungen auf die Integrität der Märkte, die Finanzstabilität, die Verbraucher, die Realwirtschaft oder die Finanzierung der Haushalte oder Unternehmen in ihrem Mitgliedstaat hat. Bei der Bewertung berücksichtigt die zuständige Behörde:

a)

den Wert der Finanzinstrumente und Finanzkontrakte, bei denen dieser Referenzwert innerhalb des Mitgliedstaats als Bezugsgrundlage dient, und den Wert der Investmentfonds, für die dieser Referenzwert innerhalb des Mitgliedstaats als Bezugsgrundlage für die Messung der Wertentwicklung dient, und deren Relevanz für den Gesamtwert der in diesem Mitgliedstaat ausstehenden Finanzinstrumente und Finanzkontrakte; und für den Gesamtwert der Investmentfonds in diesem Mitgliedstaat;

b)

den Wert der Finanzinstrumente und Finanzkontrakte, bei denen dieser Referenzwert innerhalb des Mitgliedstaats als Bezugsgrundlage dient und ded Wert von Investmentfonds, für die dieser Referenzwert innerhalb des Mitgliedstaats als Bezugsgrundlage für die Messung der Wertentwicklung dient, und deren Relevanz für das Bruttosozialprodukt des Mitgliedstaats;

c)

sonstige Angaben zur objektiven Bewertung der potenziellen Auswirkungen einer Diskontinuität oder Unzuverlässigkeit des Referenzwerts auf die Integrität der Märkte, die Finanzstabilität, die Verbraucher, die Realwirtschaft oder die Finanzierung der Haushalte und Unternehmen in dem Mitgliedstaat.

Die zuständige Behörde überprüft mindestens alle zwei Jahre ihre Bewertung der Gefährlichkeit des Referenzwerts, benachrichtigt die ESMA und übermittelt ihr die neue Bewertung.

(4)   Binnen sechs Wochen nach Eingang der in Absatz 2 genannten Mitteilung gibt die ESMA eine Stellungnahme dazu ab, ob die Bewertung der zuständigen Behörde den Voraussetzungen des Absatzes 3 genügt, und übermittelt der Kommission eine solche Stellungnahme zusammen mit der Bewertung der zuständigen Behörde.

(5)   Nach Eingang der Stellungnahme gemäß Absatz 4 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 1.

(6)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 49 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um

a)

zum Zweck des Vergleichs mit den Schwellenwerten gemäß Absatz 1 dieses Artikels und Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a festzulegen, wie der Nennwert von Finanzinstrumenten mit Ausnahme von Derivaten, der nominelle Wert von Derivaten und der Nettoinventarwert von Investmentfonds bewertet werden muss, auch im Fall einer indirekten Bezugnahme auf einen Referenzwert in einer Kombination von Referenzwerten;

b)

die Berechnungsmethode für die Festlegung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Schwellenwerte zu überprüfen und dabei den Entwicklungen des Marktes, der Preise und der Rechtsvorschriften Rechnung zu tragen sowie die Angemessenheit der Einstufung von Referenzwerten mit einem in der Nähe des Schwellenwerts liegenden Gesamtwert der Finanzinstrumente, -kontrakte oder Investmentfonds, für die diese Referenzwerte als Bezugsgrundlage dienen, zu überprüfen. Diese Überprüfung erfolgt mindestens alle zwei Jahre ab dem 1. Januar 2018;

c)

festzulegen, wie die Kriterien gemäß Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii des vorliegenden Artikels anzuwenden sind, wobei allen Daten, die die objektive Bewertung der potenziellen Auswirkungen einer Diskontinuität oder Unzuverlässigkeit des Referenzwerts auf die Integrität der Märkte, die Finanzstabilität, die Verbraucher, die Realwirtschaft oder die Finanzierung der Haushalte und Unternehmen in dem Mitgliedstaat ermöglichen, Rechnung zu tragen ist.

Die Kommission trägt den relevanten Markt- und Technologieentwicklungen gegebenenfalls Rechnung.

Artikel 21

Pflicht zur Verwaltung eines kritischen Referenzwerts

(1)   Beabsichtigt der Administrator eines kritischen Referenzwerts, dessen Bereitstellung einzustellen, muss er:

a)

seine zuständige Behörde unverzüglich benachrichtigen und

b)

innerhalb von vier Wochen nach einer derartigen Benachrichtigung eine Einschätzung vorlegen, wie:

i)

der Referenzwert auf einen neuen Administrator zu übertragen ist oder

ii)

die Bereitstellung des Referenzwerts einzustellen ist, wobei das Verfahren des Artikels 28 Absatz 1 zu berücksichtigen ist.

Während des in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Zeitraums darf der Administrator die Bereitstellung des Referenzwerts nicht einstellen.

(2)   Nach Eingang der in Absatz 1 genannten Einschätzung des Administrators des Referenzwerts muss die zuständige Behörde

a)

die ESMA und, falls angezeigt, das gemäß Artikel 46 errichtete Kollegium unterrichten und

b)

innerhalb von vier Wochen eine eigene Einschätzung vornehmen, wie der Referenzwert auf einen neuen Administrator zu übertragen ist oder wie die Bereitstellung des Referenzwerts einzustellen ist, wobei das Verfahren des Artikels 28 Absatz 1 zu berücksichtigen ist.

Während des unter Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Zeitraums darf der Administrator die Bereitstellung des Referenzwerts ohne die schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde nicht einstellen.

(3)   Nach Vornahme der Einschätzung gemäß Absatz 2 Buchstabe b ist die zuständige Behörde befugt, den Administrator dazu zu verpflichten, die Veröffentlichung des Referenzwerts fortzusetzen, bis

a)

die Bereitstellung des Referenzwerts auf einen neuen Administrator übertragen worden ist,

b)

die Bereitstellung des Referenzwerts auf geordnete Weise eingestellt werden kann oder

c)

der Referenzwert kein kritischer Referenzwert mehr ist.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 beträgt der Zeitraum, für den die zuständige Behörde den Administrator dazu verpflichten kann, den Referenzwert weiterhin zu veröffentlichen, höchstens 12 Monate.

Bis zum Ende dieses Zeitraums überprüft die zuständige Behörde ihren Beschluss, den Administrator dazu zu verpflichten, den Referenzwert weiterhin zu veröffentlichen, und kann, falls es notwendig ist, den Zeitraum um einen angemessenen Zeitraum von höchstens zwölf weiteren Monaten verlängern. Die Pflicht zur Verwaltung darf insgesamt nicht länger als 24 Monate bestehen.

(4)   Unbeschadet des Absatzes 1 nimmt die zuständige Behörde, falls der Administrator eines kritischen Referenzwerts aufgrund eines Insolvenzverfahrens abgewickelt werden soll, eine Einschätzung vor, ob und wie dieser kritische Referenzwert auf einen neuen Administrator zu übertragen ist oder wie die Bereitstellung des Referenzwerts auf geordnete Weise eingestellt werden kann, wobei das Verfahren des Artikels 28 Absatz 1 zu berücksichtigen ist.

Artikel 22

Einschränkung der Marktmacht der Administratoren kritischer Referenzwerte

Unbeschadet der Anwendung des Wettbewerbsrechts der Union trifft der Administrator bei der Bereitstellung eines kritischen Referenzwerts geeignete Maßnahmen, damit Lizenzen für und Informationen über den Referenzwert allen Nutzern auf einer angemessenen, vernünftigen, transparenten und nichtdiskriminierenden Grundlage zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 23

Pflicht zu Beiträgen zu einem kritischen Referenzwert

(1)   Dieser Artikel findet Anwendung auf kritische Referenzwerte, die auf Eingaben von Kontributoren beruhen, bei denen es sich mehrheitlich um beaufsichtigte Unternehmen handelt.

(2)   Der Administrator eines oder mehrerer kritischer Referenzwerte reicht bei seiner zuständigen Behörde alle zwei Jahre eine Einschätzung ein, ob jeder von ihm bereitgestellte kritische Referenzwert zur Messung des zugrunde liegenden Marktes oder der zugrunde liegenden wirtschaftlichen Realität geeignet ist.

(3)   Falls ein beaufsichtigter Kontributor zu einem kritischen Referenzwert beabsichtigt, das Beitragen von Eingabedaten einzustellen, benachrichtigt er umgehend schriftlich den Administrator, der die jeweils zuständige Behörde unverzüglich unterrichtet. Ist der beaufsichtigte Kontributor in einem anderen Mitgliedstaat angesiedelt, benachrichtigt die zuständige Behörde des Administrators unverzüglich die zuständige Behörde dieses Kontributors. Der Administrator des Referenzwerts unterbreitet seiner zuständigen Behörde so bald wie möglich, spätestens jedoch 14 Tage nach der Benachrichtigung des beaufsichtigten Kontributors eine Einschätzung der Folgen für die Eignung des Referenzwerts zur Messung des zugrunde liegenden Marktes bzw. der zugrunde liegenden wirtschaftlichen Realität.

(4)   Nach Eingang der in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Einschätzung des Administrators des Referenzwerts und auf der Grundlage einer solchen Einschätzung unterrichtet die zuständige Behörde umgehend die ESMA und, falls angezeigt, das gemäß Artikel 46 errichtete Kollegium und nimmt eine eigene Einschätzung der Eignung des Referenzwerts zur Messung des zugrunde liegenden Marktes bzw. der zugrunde liegenden wirtschaftlichen Realität vor, wobei das von dem Administrator nach Artikel 28 Absatz 1 zu befolgende Verfahren für die Einstellung eines Referenzwerts zu berücksichtigen ist.

(5)   Ab dem Tag, an dem die zuständige Behörde von der Absicht eines Kontributors, keine Eingabedaten mehr beizutragen, benachrichtigt wird, bis dem Zeitpunkt, an dem die Einschätzung gemäß Absatz 4 abgeschlossen ist, ist die zuständige Behörde des Administrators befugt, die Kontributoren, die eine Benachrichtigung gemäß Absatz 3 abgegeben haben, auf jeden Fall für einen Zeitraum von höchstens vier Wochen zu verpflichten, weiterhin Eingabedaten beizutragen, ohne die beaufsichtigten Unternehmen zum Handel oder zur Zusage zum Handel zu verpflichten.

(6)   Ist die zuständige Behörde nach dem in Absatz 5 genannten Zeitraum auf der Grundlage ihrer eigenen Einschätzung gemäß Absatz 4 der Ansicht, dass die Repräsentativität eines kritischen Referenzwerts gefährdet wird, erhält sie folgende Befugnisse:

a)

Sie darf von den gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels ausgewählten beaufsichtigten Unternehmen, einschließlich derjenigen, die noch nicht als Kontributor zu dem jeweiligen kritischen Referenzwert beitragen, verlangen, dass sie in Einklang mit der Methodik des Administrators, dem Verhaltenskodex nach Artikel 15 und anderen Regeln Eingabedaten für den Administrator beitragen. Eine solche Anforderung besteht während eines angemessenen Zeitraums, der zwölf Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem die ursprüngliche Entscheidung über eine Beitragspflicht nach Absatz 5 getroffen wurde, bzw. für diejenigen Unternehmen, bei denen es sich noch nicht um Kontributoren handelt, ab dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung über eine Beitragspflicht getroffen wird, nicht überschreiten darf.

b)

Sie darf nach einer Überprüfung der gemäß Buchstabe a dieses Absatzes erlassenen Maßnahmen gemäß Absatz 9 den Zeitraum für die Erbringung von Pflichtbeiträgen um einen angemessenen Zeitraum zu verlängern, jedoch um nicht mehr als zwölf Monate.

c)

Sie darf festlegen, in welcher Form und bis zu welchem Zeitpunkt die Eingabedaten beizutragen sind, ohne dass damit den beaufsichtigten Unternehmen eine Verpflichtung zum Handel oder zur Zusage zum Handel auferlegt wird.

d)

Sie darf den Administrator verpflichten, die Methodik, den in Artikel 15 genannten Verhaltenskodex oder andere Regeln des kritischen Referenzwerts zu ändern.

Die Beitragspflicht gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b darf insgesamt nicht länger als 24 Monate bestehen.

(7)   Die beaufsichtigten Unternehmen, die gemäß Absatz 6 zu Beiträgen verpflichtet sind, werden von der zuständigen Behörde des Administrators mit Unterstützung der zuständigen Behörden der beaufsichtigten Unternehmen auf der Grundlage des Umfangs der tatsächlichen und potenziellen Beteiligung der beaufsichtigten Unternehmen an dem Markt, den der Referenzwert messen soll, ausgewählt.

(8)   Die zuständige Behörde eines beaufsichtigten Kontributors, der durch Maßnahmen gemäß Absatz 6 Buchstabe a, b oder c zu Beiträgen zu einem Referenzwert verpflichtet wurde, arbeitet mit der zuständigen Behörde des Administrators bei der Durchsetzung derartiger Maßnahmen zusammen.

(9)   Bis zum Ablauf des in Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Zeitraums überprüft die zuständige Behörde des Administrators die nach Absatz 6 erlassenen Maßnahmen. Sie widerruft die jeweiligen Maßnahmen, wenn sie der Auffassung ist, dass

a)

die Kontributoren im Fall der Aufhebung der Maßnahme mindestens noch ein Jahr lang Eingabedaten beitragen würden, was mindestens durch Folgendes nachgewiesen wird:

i)

schriftliche Verpflichtung der Kontributoren gegenüber dem Administrator und der zuständigen Behörde, mindestens noch ein Jahr lang Eingabedaten zu dem kritischen Referenzwert beizutragen, wenn die Maßnahme aufgehoben wird;

ii)

schriftlicher Bericht des Administrators an die zuständige Behörde, der die Einschätzung belegt, dass der Fortbestand des kritischen Referenzwerts nach Aufhebung der Beitragspflicht gewährleistet werden kann;

b)

der Referenzwert weiterhin bereitgestellt werden kann, nachdem die Kontributoren, die verpflichtet sind, Eingabedaten beizutragen, die Beiträge eingestellt haben;

c)

ein akzeptabler Referenzwert-Ersatz zur Verfügung steht und die Nutzer des kritischen Referenzwerts zu minimalen Kosten auf diesen Ersatz umstellen können, was mindestens durch einen schriftlichen Bericht des Administrators belegt wird, der Einzelheiten zu den Mitteln und Wegen der Umstellung auf einen Referenzwert-Ersatz und zu den Umstellungsmöglichkeiten und -kosten der Referenzwert-Nutzer enthält, oder

d)

keine geeigneten alternativen Kontributoren bestimmt werden können und die Einstellung der Beiträge der entsprechenden beaufsichtigten Unternehmen den Referenzwert so weit schwächen würde, dass er eingestellt werden müsste.

(10)   Falls die Bereitstellung eines kritischen Referenzwerts eingestellt wird, trägt jeder beaufsichtigte Kontributor zu diesem Referenzwert weiterhin Eingabedaten während eines Zeitraums bei, der von der zuständigen Behörde bestimmt wird, aber dem in Absatz 6 Unterabsatz 2 festgesetzten Zeitraum von höchstens 24 Monaten nicht übersteigt.

(11)   Verstößt ein Kontributor gegen die Anforderungen des Absatzes 6, benachrichtigt der Administrator die jeweils zuständige Behörde so bald wie angemessenerweise möglich.

(12)   Ist ein Referenzwert gemäß dem Verfahren des Artikels 20 Absätze 2, 3, 4 und 5 als ein kritischer Referenzwert anerkannt, ist die zuständige Behörde des Administrators befugt, nur beaufsichtigte Kontributoren, die in ihrem Mitgliedstaat angesiedelt sind, zum Beitragen von Eingabedaten gemäß Absatz 5 und Absatz 6 Buchstaben a, b und c dieses Artikels zu verpflichten.

KAPITEL 5

Signifikante Referenzwerte

Artikel 24

Signifikante Referenzwerte

(1)   Ein Referenzwert, der keine der in Artikel 20 Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllt, ist signifikant, wenn

a)

er direkt oder indirekt in einer Kombination von Referenzwerten als Bezugsgrundlage für Finanzinstrumente oder Finanzkontrakte oder für die Messung der Wertentwicklung von Investmentfonds verwendet wird, die einen Gesamtdurchschnittswert von mindestens 50 Mrd. EUR haben — berechnet auf der Grundlage der gesamten Bandbreite der Laufzeiten bzw. Fälligkeiten in Bezug auf den Referenzwert, soweit anwendbar, über einen Zeitraum von sechs Monaten, oder

b)

es keinen oder einen nur in sehr geringem Maße geeigneten marktbestimmten Ersatz gibt und es, falls der Referenzwert nicht mehr oder auf der Grundlage von für den zugrunde liegenden Markt oder die zugrunde liegende wirtschaftliche Realität nicht mehr vollständig repräsentativen oder unzuverlässigen Eingabedaten bereitgestellt wird, es eine erhebliche und nachteilige Auswirkung auf die Integrität der Märkte, die Finanzstabilität, die Verbraucher, die Realwirtschaft oder die Finanzierung der Haushalte oder Unternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten gäbe.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 49 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Berechnungsmethode für die Festlegung des in Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten Schwellenwerts zu überprüfen und dabei den Entwicklungen des Marktes, der Preise und der Rechtsvorschriften Rechnung zu tragen sowie die Angemessenheit der Einstufung von Referenzwerten mit einem in der Nähe dieses Schwellenwerts liegenden Gesamtwert der Finanzinstrumente, Finanzkontrakte, oder Investmentfonds, für die diese Referenzwerte als Bezugsgrundlage dienen, zu überprüfen. Eine solche Überprüfung erfolgt mindestens alle zwei Jahre ab dem 1. Januar 2018.

(3)   Der Administrator benachrichtigt umgehend seine zuständige Behörde, wenn sein signifikanter Referenzwert unter den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Schwellenwert fällt.

Artikel 25

Ausnahmen von den spezifischen Anforderungen für signifikante Referenzwerte

(1)   Der Administrator kann entscheiden, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 7 Buchstaben c, d und e, Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b oder Artikel 15 Absatz 2 auf seinen signifikanten Referenzwert nicht anzuwenden, wenn dieser Administrator der Ansicht ist, dass die Anwendung einer oder mehrerer dieser Bestimmungen unter Berücksichtigung der Art oder der Auswirkungen des Referenzwerts oder der Größe des Administrators unverhältnismäßig wäre.

(2)   Entscheidet der Administrator, eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Bestimmungen nicht anzuwenden, so teilt er dies unverzüglich der zuständigen Behörde mit und unterbreitet ihr alle einschlägigen Informationen, mit denen die Einschätzung des Administrators belegt wird, dass die Anwendung einer oder mehrerer dieser Bestimmungen unter Berücksichtigung der Art oder der Auswirkungen der Referenzwerte oder der Größe des Administrators unverhältnismäßig wäre.

(3)   Die zuständige Behörde kann entscheiden, dass der Administrator eines signifikanten Referenzwerts dennoch eine oder mehrere der in Artikel 4 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 7 Buchstaben c, d und e, Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 15 Absatz 2 festgelegten Anforderungen anwendet, wenn sie der Ansicht ist, dass dies unter Berücksichtigung der Art oder der Auswirkungen der Referenzwerte oder der Größe des Administrators angemessen wäre. In ihrer Einschätzung berücksichtigt die zuständige Behörde auf der Grundlage der vom Administrator bereitgestellten Informationen folgende Kriterien:

a)

die Manipulationsanfälligkeit des Referenzwerts;

b)

die Art der Eingabedaten;

c)

den Umfang der Interessenkonflikte;

d)

den Ermessensspielraum des Administrators;

e)

die Auswirkungen des Referenzwerts auf die Märkte;

f)

die Art, den Umfang und die Komplexität der Bereitstellung des Referenzwerts;

g)

die Bedeutung des Referenzwerts für die Finanzstabilität;

h)

den Wert der Finanzinstrumente, Finanzkontrakte oder Investmentfonds, bei denen dieser Referenzwert als Bezugsgrundlage dient;

i)

die Größe, Organisationsform oder Struktur des Administrators.

(4)   Die zuständige Behörde teilt dem Administrator innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Benachrichtigung des Administrators nach Absatz 2 ihre Entscheidung, eine zusätzliche Anforderung gemäß Absatz 3 anzuwenden, mit. Erfolgt die Benachrichtigung an die zuständige Behörde während des Zulassungs- oder Registrierungsverfahrens, gelten die in Artikel 34 genannten Fristen.

(5)   Bei der Ausübung ihrer Aufsichtsbefugnisse gemäß Artikel 41 überprüft die zuständige Behörde regelmäßig, ob ihre Einschätzung gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels noch zutrifft.

(6)   Gelangt die zuständige Behörde zu der hinreichend begründeten Auffassung, dass die ihr gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels übermittelten Informationen unvollständig sind oder es ergänzender Informationen bedarf, gilt die in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannte Frist von 30 Tagen erst ab dem Zeitpunkt, an dem der Administrator diese ergänzenden Informationen vorlegt, es sei denn, die Fristen nach Artikel 34 gelten gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels.

(7)   Erfüllt der Administrator eines signifikanten Referenzwerts eine oder mehrere der in Artikel 4 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 7 Buchstaben c, d und e, Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 15 Absatz 2 festgelegten Anforderungen nicht, veröffentlicht und pflegt er eine Konformitätserklärung, in der klar angegeben ist, warum nichts dagegen einzuwenden ist, dass er diese Bestimmungen nicht einhält.

(8)   Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um ein Muster für die in Absatz 7 genannte Konformitätserklärung zu entwickeln.

Die ESMA legt der Kommission bis zum 1. April 2017 die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(9)   Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen die in Absatz 3 genannten Kriterien näher ausgeführt werden.

Die ESMA legt der Kommission die Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. April 2017 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem Verfahren der Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

KAPITEL 6

Nicht signifikante Referenzwerte

Artikel 26

Nicht signifikante Referenzwerte

(1)   Der Administrator kann entscheiden, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 7 Buchstaben c, d und e, Artikel 4 Absatz 8, Artikel 5 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 6 Absätze 1, 3 und 5, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben b und c und Artikel 11 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 16 Absätze 2 und 3 auf seine nicht signifikanten Referenzwerte nicht anzuwenden.

(2)   Der Administrator benachrichtigt umgehend die zuständige Behörde, wenn der nicht signifikante Referenzwert des Administrators den in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a genannten Schwellenwert übersteigt. In diesem Fall erfüllt er die für signifikante Referenzwerte geltenden Anforderungen innerhalb von drei Monaten.

(3)   Entscheidet der Administrator eines nicht signifikanten Referenzwerts, eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Bestimmungen nicht anzuwenden, veröffentlicht und pflegt er eine Konformitätserklärung, in der klar angegeben ist, warum nichts dagegen einzuwenden ist, dass er diese Bestimmungen nicht einhält. Der Administrator legt seiner zuständigen Behörde die Konformitätserklärung vor.

(4)   Die jeweils zuständige Behörde überprüft die Konformitätserklärung nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels. Die zuständige Behörde kann vom Administrator zusätzliche Informationen in Bezug auf seine nicht signifikanten Referenzwerte gemäß Artikel 41 anfordern und kann Änderungen verlangen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.

(5)   Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um ein Muster für die Konformitätserklärung nach Absatz 3 zu entwickeln.

Die ESMA legt der Kommission bis zum 1. April 2017 die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

TITEL IV

TRANSPARENZ UND VERBRAUCHERSCHUTZ

Artikel 27

Referenzwert-Erklärung

(1)   Innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme des Administrators in das in Artikel 36 genannte Register veröffentlicht der Administrator für jeden Referenzwert bzw. für jede Referenzwert-Familie, die gemäß Artikel 29 in der Union verwendet werden darf, eine Referenzwert-Erklärung mit Mitteln, die den fairen und mühelosen Zugang sicherstellen.

Wenn der Administrator beginnt, einen neuen Referenzwert oder eine neue Referenzwert-Familie, der bzw. die gemäß Artikel 29 in der Union verwendet werden darf, bereitzustellen, veröffentlicht er innerhalb von zwei Wochen mit Mitteln, die einen fairen und mühelosen Zugang sicherstellen, eine Referenzwert-Erklärung für jeden neuen Referenzwert bzw. jede neue Referenzwert-Familie.

Der Administrator überprüft und aktualisiert, falls notwendig, die Referenzwert-Erklärung für jeden Referenzwert bzw. jede Referenzwert-Familie im Fall von Änderungen an den gemäß diesem Artikel bereitzustellenden Informationen und mindestens alle zwei Jahre.

In der Referenzwert-Erklärung:

a)

werden der Markt oder die wirtschaftliche Realität, der bzw. die durch den Referenzwert gemessen wird, sowie die Umstände, unter denen eine solche Messung möglicherweise an Zuverlässigkeit verliert, klar und unmissverständlich festgelegt;

b)

werden die technischen Spezifikationen festgelegt, aus denen klar und unmissverständlich hervorgeht, bei welchen Elementen der Berechnung des Referenzwerts Ermessensspielraum besteht, nach welchen Kriterien dieser Ermessensspielraum ausgeübt wird, welche Stellung die Personen innehaben, die über den Ermessensspielraum verfügen können, und wie die Ermessensausübung nachfolgend bewertet werden kann;

c)

wird auf die Möglichkeit hingewiesen, dass Faktoren — auch externe Faktoren, die sich der Kontrolle des Administrators entziehen — eine Änderung des Referenzwerts oder dessen Einstellung erforderlich machen könnten; und

d)

werden die Benutzer darauf hingewiesen, dass Änderungen des Referenzwerts oder dessen Einstellung die Finanzkontrakte und die Finanzinstrumente, bei denen der Referenzwert oder die Messung der Wertentwicklung von Investmentfonds als Bezugsgrundlage dient, beeinträchtigen können.

(2)   Eine Referenzwert-Erklärung umfasst mindestens folgende Elemente:

a)

die Definitionen aller für den Referenzwert relevanten Schlüsselbegriffe,

b)

die Gründe für die Festlegung der Referenzwert-Methodik und von Verfahren für die Überprüfung und Genehmigung der Methodik,

c)

die Kriterien und Prozesse der Bestimmung des Referenzwerts, einschließlich einer Beschreibung der Eingabedaten, der Prioritäten der verschiedenen Arten von Eingabedaten, des für eine Referenzwert-Bestimmung benötigten Mindestumfangs an Daten, der Nutzung von Extrapolationsmodellen oder -verfahren sowie jeglicher Verfahren für eine Neugewichtung der Bestandteile eines Referenzwert-Indexes,

d)

Kontrollen und Regeln für die Wahrnehmung von Beurteilungs- oder Ermessensspielraum durch den Administrator oder Kontributoren zur Wahrung von Kohärenz bei der Ausübung von Beurteilungs- oder Ermessensspielräumen,

e)

die Verfahren für die Bestimmung des Referenzwerts in Stressphasen oder Zeiten, in denen die Quellen für Transaktionsdaten möglicherweise nicht ausreichen, ungenau oder unzuverlässig sind, und die Angabe möglicher Referenzwert-Einschränkungen in solchen Phasen oder Zeiten,

f)

Verfahren für den Umgang mit Fehlern bei Eingabedaten oder bei der Bestimmung des Referenzwerts und Angabe, wann eine Neubestimmung des Referenzwerts erforderlich ist, und

g)

die Ermittlung potenzieller Einschränkungen des Referenzwerts einschließlich seiner Anwendung im Fall illiquider oder fragmentierter Märkte und der möglichen Konzentration von Eingaben.

(3)   Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um den Inhalt einer Referenzwert-Erklärung und die Fälle, in denen eine Aktualisierung solcher Erklärungen notwendig ist, näher auszuführen.

Die ESMA unterscheidet zwischen den einzelnen Referenzwert-Arten und Sektoren gemäß dieser Verordnung und berücksichtigt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. April 2017 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem Verfahren der Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 28

Änderung oder Einstellung eines Referenzwerts

(1)   Ein Administrator gibt zusammen mit der in Artikel 27 genannten Referenzwert-Erklärung bekannt, welche Maßnahmen er bei Änderung oder Einstellung eines Referenzwerts, der gemäß Artikel 29 Absatz 1 in der Union verwendet werden darf, zu ergreifen hat. Derartige Maßnahmen können entsprechend auch für Referenzwert-Familien ausgearbeitet werden und werden bei jedem Eintritt einer wesentlichen Änderung aktualisiert und veröffentlicht.

(2)   Beaufsichtigte Unternehmen, mit Ausnahme von Administratoren gemäß Absatz 1, die einen Referenzwert verwenden, stellen robuste schriftliche Pläne auf, in denen sie die Maßnahmen darlegen, die sie ergreifen würden, wenn ein Referenzwert sich wesentlich ändert oder nicht mehr bereitgestellt wird, und pflegen diese Pläne. Soweit dies möglich und angemessen ist, wird bzw. werden in solchen Plänen ein oder mehrere alternative Referenzwerte benannt, die anstelle des nicht mehr bereitgestellten Referenzwerts als Bezugsgrundlage verwendet werden könnten, und es wird angegeben, warum es sich bei solchen Referenzwerten um geeignete Alternativen handeln würde. Die beaufsichtigten Unternehmen legen der jeweils zuständigen Behörde diese Pläne und eventuelle Aktualisierungen auf Anfrage vor und orientieren sich in der Vertragsbeziehung mit Kunden an diesen Plänen.

TITEL V

VERWENDUNG DER REFERENZWERTE IN DER UNION

Artikel 29

Verwendung eines Referenzwerts

(1)   Ein beaufsichtigtes Unternehmen darf einen Referenzwert oder eine Kombination von Referenzwerten in der Union verwenden, wenn der Referenzwert von einem Administrator bereitgestellt wird, der in der Union angesiedelt und in das Register nach Artikel 36 eingetragen ist, oder wenn es ein Referenzwert ist, der in das Register nach Artikel 36 eingetragen ist.

(2)   Handelt es sich bei dem Gegenstand eines Prospekts, der auf der Grundlage der Richtlinie 2003/71/EG oder der Richtlinie 2009/65/EG zu veröffentlichen ist, um übertragbare Wertpapiere oder sonstige Investmentprodukte, bei denen ein Referenzwert als Bezugsgrundlage dient, stellt der Emittent, Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, sicher, dass im Prospekt klare und gut sichtbare Informationen enthalten sind, aus denen hervorgeht, ob der Referenzwert von einem Administrator bereitgestellt wird, der in das Register nach Artikel 36 dieser Verordnung eingetragen ist.

Artikel 30

Gleichwertigkeit

(1)   Damit ein Referenzwert oder eine Kombination von Referenzwerten, der bzw. die von einem in einem Drittstaat angesiedelten Administrator bereitgestellt wird, in der Union im Einklang mit Artikel 29 Absatz 1 verwendet werden kann, müssen der Referenzwert und der Administrator in das Register nach Artikel 36 eingetragen sein. Für eine Aufnahme in das Register müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

a)

Ein Beschluss über die Gleichwertigkeit wird von der Kommission gemäß Absatz 2 oder 3 des vorliegenden Artikels gefasst;

b)

der Administrator ist in dem betreffenden Drittstaat zugelassen oder registriert und unterliegt der dortigen Aufsicht;

c)

die ESMA wird vom Administrator darüber unterrichtet, dass er sich damit einverstanden erklärt, dass beaufsichtigte Unternehmen seine bestehenden oder künftigen Referenzwerte in der Union verwenden, er der ESMA die Liste der Referenzwerte, für deren Verwendung in der Union er seine Zustimmung erteilt hat, übermittelt und ihr die für seine Beaufsichtigung in dem Drittstaat zuständige Behörde mitteilt, und

d)

die in Absatz 4 genannten Kooperationsvereinbarungen sind wirksam.

(2)   Die Kommission kann einen Durchführungsbeschluss fassen, in dem festgestellt wird, dass der Rechtsrahmen und die Aufsichtspraxis eines Drittstaats gewährleisten, dass

a)

die in diesem Drittstaat zugelassenen oder registrierten Administratoren verbindliche Anforderungen erfüllen, die den Anforderungen dieser Verordnung gleichwertig sind, wobei insbesondere berücksichtigt wird, ob Rechtsrahmen und Aufsichtspraxis des jeweiligen Drittstaats die Einhaltung der IOSCO-Grundsätze für finanzielle Referenzwerte bzw. der IOSCO-Grundsätze für Ölpreismeldestellen gewährleisten, und

b)

die verbindlichen Anforderungen in diesem Drittstaat laufend und wirksam beaufsichtigt und durchgesetzt werden.

Solche Durchführungsbeschlüsse werden nach dem in Artikel 50 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)   Alternativ kann die Kommission einen Durchführungsbeschluss fassen, in dem erklärt wird, dass

a)

verbindliche Anforderungen in einem Drittstaat in Bezug auf bestimmte Administratoren oder bestimmte Referenzwerte oder Referenzwert-Familien den Anforderungen dieser Verordnung gleichwertig sind, wobei insbesondere berücksichtigt wird, ob Rechtsrahmen und Aufsichtspraxis des jeweiligen Drittstaats die Einhaltung der IOSCO-Grundsätze für finanzielle Referenzwerte bzw. der IOSCO-Grundsätze für Ölpreismeldestellen gewährleisten, und

b)

diese bestimmten Administratoren oder bestimmten Referenzwerte oder Referenzwert-Familien in diesem Drittstaat laufend und wirksam beaufsichtigt und durchgesetzt werden.

Solche Durchführungsbeschlüsse werden nach dem in Artikel 50 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4)   Die ESMA schließt Kooperationsvereinbarungen mit den zuständigen Behörden von Drittländern, deren Rechtsrahmen und Aufsichtspraxis gemäß Absatz 2 oder 3 als gleichwertig anerkannt wurden. In diesen Vereinbarungen wird zumindest Folgendes geregelt:

a)

der Mechanismus für den Informationsaustausch zwischen der ESMA und den zuständigen Behörden der betreffenden Drittländer, einschließlich des Zugangs zu allen einschlägigen Angaben, die die ESMA zu dem in diesem Drittstaat zugelassenen Administrator verlangt;

b)

der Mechanismus für eine umgehende Benachrichtigung der ESMA für den Fall, dass die zuständige Behörde eines Drittstaats der Auffassung ist, dass der in diesem Drittstaat zugelassene, von ihr beaufsichtigte Administrator in dem Drittstaat gegen die Voraussetzungen für seine Zulassung oder andere nationale Rechtsvorschriften verstößt;

c)

die Verfahren für die Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten, einschließlich Prüfungen vor Ort.

(5)   Damit die zuständigen Behörden und die ESMA alle in dieser Verordnung für sie vorgesehenen Aufsichtsbefugnisse wahrnehmen können, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen der Mindestinhalt der in Absatz 4 genannten Kooperationsvereinbarungen festgelegt wird.

Die ESMA legt der Kommission die Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. April 2017 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem Verfahren der Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 31

Entzug der Registrierung eines in einem Drittstaat angesiedelten Administrators

(1)   Die ESMA entzieht die Registrierung eines in einem Drittstaat angesiedelten Administrators durch Streichung dieses Administrators aus dem in Artikel 36 genannten Register, wenn sie aufgrund dokumentierter Nachweise zu dem begründeten Schluss gelangt ist, dass der Administrator

a)

in einer Weise handelt, die den Interessen der Nutzer seiner Referenzwerte oder dem ordnungsgemäßen Funktionieren von Märkten eindeutig abträglich ist, oder

b)

in gravierender Weise gegen nationale Rechtsvorschriften oder andere für ihn in dem Drittstaat geltende Bestimmungen, auf deren Grundlage die Kommission den Durchführungsbeschluss nach Artikel 30 Absatz 2 oder 3 gefasst hat, verstoßen hat.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Entscheidung wird von der ESMA nur getroffen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die ESMA hat die Angelegenheit an die zuständige Behörde des Drittstaats verwiesen, und diese hat es versäumt, die zum Schutz der Anleger und des ordnungsgemäßen Funktionierens der Märkte in der Union erforderlichen Maßnahmen zu treffen oder nachzuweisen, dass der betroffene Administrator die für ihn in dem Drittstaat geltenden Anforderungen erfüllt.

b)

Die ESMA hat der zuständigen Behörde des Drittstaats mindestens 30 Tage vor Entzug der Registrierung mitgeteilt, dass sie dem Administrator die Registrierung entziehen will.

(3)   Die ESMA teilt den anderen zuständigen Behörden unverzüglich jede nach Absatz 1 getroffene Maßnahme mit und gibt ihre Entscheidung auf ihrer Website bekannt.

Artikel 32

Anerkennung eines in einem Drittstaat angesiedelten Administrators

(1)   Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Beschluss über ihre Gleichwertigkeit gemäß Artikel 30 Absatz 2 oder 3 gefasst wurde, darf ein Referenzwert, der von einem in einem Drittstaat angesiedelten Administrator bereitgestellt wird, von beaufsichtigten Unternehmen in der Union unter der Voraussetzung verwendet werden, dass der Administrator eine vorherige Anerkennung durch die zuständige Behörde seines Referenzmitgliedstaats gemäß diesem Artikel erlangt.

(2)   Ein in einem Drittstaat angesiedelter Administrator, der die in Absatz 1 genannte vorherige Anerkennung erlangen will, muss die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen, mit Ausnahme derjenigen des Artikels 11 Absatz 4 und der Artikel 16, 20, 21 und 23, erfüllen. Der Administrator kann diese Bedingung erfüllen, indem er die IOSCO-Grundsätze für finanzielle Referenzwerte bzw. die IOSCO-Grundsätze für Ölpreismeldestellen anwendet, vorausgesetzt, diese Anwendung ist der Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen, mit Ausnahme derjenigen des Artikels 11 Absatz 4 und der Artikel 16, 20, 21 und 23, gleichwertig.

Um festzustellen, ob die Bedingung nach Unterabsatz 1 erfüllt ist, und um die Einhaltung der IOSCO-Grundsätze für finanzielle Referenzwerte bzw. der IOSCO-Grundsätze für Ölpreismeldestellen zu bewerten, kann die zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats eine Bewertung durch einen unabhängigen externen Prüfer oder, wenn der in einem Drittstaat angesiedelte Administrator einer Aufsicht unterliegt, die Zertifizierung durch die zuständige Behörde des Drittstaats, in dem der Administrator angesiedelt ist, heranziehen.

Soweit ein Administrator nachweisen kann, dass ein von ihm bereitgestellter Referenzwert auf regulierten Daten beruht oder dass es sich dabei um einen Rohstoff-Referenzwert handelt, der nicht auf Eingaben von Kontributoren beruht, bei denen es sich mehrheitlich um beaufsichtigte Unternehmen handelt, ist der Administrator nicht verpflichtet, Anforderungen zu erfüllen, die nicht auf die Bereitstellung von Referenzwerten aus regulierten Daten bzw. von Rohstoff-Referenzwerten Anwendung finden, wie in Artikel 17 bzw. Artikel 19 Absatz 1 vorgesehen.

(3)   Ein in einem Drittstaat angesiedelter Administrator, der die in Absatz 1 genannte vorherige Anerkennung erlangen will, muss über einen in seinem Referenzmitgliedstaat niedergelassenen rechtlichen Vertreter verfügen. Der rechtliche Vertreter muss eine natürliche oder juristische Person sein, die in der Union angesiedelt ist und von dem in einem Drittstaat angesiedelten Administrator ausdrücklich dazu bestellt worden ist, gegenüber den Behörden und allen sonstigen Personen in der Union in Bezug auf die in dieser Verordnung vorgesehenen Pflichten des Administrators in seinem Namen zu handeln. Der rechtliche Vertreter übt die Aufsichtsfunktion in Bezug auf die in dieser Verordnung vorgesehene Bereitstellung von Referenzwerten durch den Administrator gemeinsam mit dem Administrator aus und ist in dieser Hinsicht gegenüber der zuständigen Behörde des Referenzmitgliedstaats rechenschaftspflichtig.

(4)   Der Referenzmitgliedstaat eines in einem Drittstaat angesiedelten Administrators ist wie folgt zu bestimmen:

a)

Gehört der Administrator einer Gruppe an, die ein in der Union angesiedeltes beaufsichtigtes Unternehmen umfasst, ist der Referenzmitgliedstaat der Mitgliedstaat, in dem das beaufsichtigte Unternehmen angesiedelt ist. Das genannte beaufsichtigte Unternehmen ist für die Zwecke des Absatzes 3 als rechtlicher Vertreter zu bestellen.

b)

Findet die Bestimmung unter Buchstabe a nicht Anwendung und gehört der Administrator einer Gruppe an, die mehr als ein in der Union angesiedeltes beaufsichtigtes Unternehmen umfasst, ist der Referenzmitgliedstaat der Mitgliedstaat, in dem die meisten dieser beaufsichtigten Unternehmen angesiedelt sind, oder, wenn es eine gleiche Anzahl von beaufsichtigten Unternehmen gibt, ist derjenige der Referenzmitgliedstaat, in dem der Wert der Finanzinstrumente, Finanzkontrakte oder Investmentfonds, bei denen der Referenzwert als Bezugsgrundlage dient, am höchsten ist. Eines der gemäß diesem Buchstaben bestimmten, in dem Referenzmitgliedstaat angesiedelten beaufsichtigten Unternehmen ist für die Zwecke des Absatzes 3 als rechtlicher Vertreter zu bestellen.

c)

Findet weder Buchstabe a noch Buchstabe b dieses Absatzes Anwendung und werden ein oder mehrere von dem Administrator bereitgestellte Referenzwerte in einem oder mehreren Mitgliedstaaten an einem Handelsplatz im Sinn der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 24 der Richtlinie 2014/65/EU als Bezugsgrundlage für Finanzinstrumente zum Handel verwendet, ist der Referenzmitgliedstaat der Mitgliedstaat, in dem das Finanzinstrument, bei dem einer dieser Referenzwerte als Bezugsgrundlage dient, erstmals an einem Handelsplatz zum Handel zugelassen oder gehandelt wurde und noch immer gehandelt wird. Wurden die einschlägigen Finanzinstrumente gleichzeitig an Handelsplätzen in mehreren Mitgliedstaaten erstmals zum Handel zugelassen oder gehandelt und werden sie dort noch immer gehandelt, ist derjenige der Referenzmitgliedstaat, in dem der Wert der Finanzinstrumente, Finanzkontrakte oder Investmentfonds, bei denen der Referenzwert als Bezugsgrundlage dient, am höchsten ist.

d)

Finden die Bestimmungen unter den Buchstaben a, b und c keine Anwendung und werden ein oder mehrere von dem Administrator bereitgestellte Referenzwerte von beaufsichtigten Unternehmen in mehreren Mitgliedstaaten verwendet, ist der Referenzmitgliedstaat der Mitgliedstaat, in dem die meisten dieser beaufsichtigten Unternehmen angesiedelt sind, oder, wenn es eine gleiche Anzahl von beaufsichtigten Unternehmen gibt, ist derjenige der Referenzmitgliedstaat, in dem der Wert der Finanzinstrumente, Finanzkontrakte oder Investmentfonds, bei denen der Referenzwert als Bezugsgrundlage dient, am höchsten ist.

e)

Finden die Bestimmungen unter den Buchstaben a, b, c und d keine Anwendung und schließt der Administrator mit einem beaufsichtigten Unternehmen eine Vereinbarung, in der er der Verwendung eines von ihm bereitgestellten Referenzwerts zustimmt, ist der Referenzmitgliedstaat der Mitgliedstaat, in dem ein solches beaufsichtigtes Unternehmen angesiedelt ist.

(5)   Ein in einem Drittstaat angesiedelter Administrator, der die in Absatz 1 genannte vorherige Anerkennung erlangen will, muss bei der zuständigen Behörde seines Referenzmitgliedstaats die Anerkennung beantragen. Der antragstellende Administrator stellt sämtliche Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass er zum Zeitpunkt der Anerkennung sämtliche erforderlichen Vorkehrungen zur Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 2 getroffen hat, legt eine Liste seiner bestehenden oder künftigen Referenzwerte, die in der Union verwendet werden können, vor und gibt gegebenenfalls die zuständige Behörde an, die in dem Drittstaat für seine Beaufsichtigung zuständig ist.

Binnen 90 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes überprüft die zuständige Behörde, dass die Bedingungen der Absätze 2, 3 und 4 erfüllt sind.

Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass die in den Absätzen 2, 3 und 4 festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind, lehnt sie den Antrag auf Anerkennung ab und legt die Gründe für diese Ablehnung dar. Darüber hinaus ist die Anerkennung erst dann zu erteilen, wenn folgende zusätzliche Bedingungen erfüllt sind:

a)

Wenn der in einem Drittstaat angesiedelte Administrator einer Aufsicht unterliegt, besteht zwischen der zuständigen Behörde des Referenzmitgliedstaats und der zuständigen Behörde des Drittstaats, in dem der Administrators angesiedelt ist, eine angemessene Kooperationsvereinbarung, die den gemäß Artikel 30 Absatz 5 angenommenen technischen Regulierungsstandards entspricht und durch die ein wirksamer Informationsaustausch sichergestellt ist, der der zuständigen Behörde die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung ermöglicht.

b)

Die Gesetze, Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften des Drittstaats, in dem der Administrator angesiedelt ist, und gegebenenfalls die Beschränkungen der Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse der Aufsichtsbehörde dieses Drittstaats hindern die zuständige Behörde nicht an der wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktionen aufgrund dieser Verordnung.

(6)   Ist die zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats der Auffassung, dass ein in einem Drittstaat angesiedelter Administrator einen Referenzwert bereitstellt, der die Voraussetzungen eines signifikanten oder nicht signifikanten Referenzwerts gemäß Artikel 24 bzw. Artikel 26 erfüllt, unterrichtet sie unverzüglich die ESMA davon. Sie begründet diese Einschätzung mit den Informationen, die der Administrator in dem betreffenden Antrag auf Anerkennung vorgelegt hat.

Binnen einem Monat nach Eingang der in Unterabsatz 1 genannten Mitteilung gibt die ESMA gegenüber der zuständigen Behörde eine Empfehlung ab bezüglich der Art des Referenzwerts und der aufgrund von Artikel 24, Artikel 25 und Artikel 26 für seine Bereitstellung geltenden Anforderungen. In der Empfehlung kann insbesondere darauf eingegangen werden, ob die ESMA der Auffassung ist, dass die Voraussetzungen für eine solche Art aufgrund der Informationen, die der Administrator in dem Antrag auf Anerkennung vorgelegt hat, erfüllt sind.

Die Frist nach Absatz 5 wird ab dem Eingang der Mitteilung bei der ESMA bis zu dem Zeitpunkt, an dem die ESMA die im vorliegenden Absatz genannte Empfehlung abgibt, ausgesetzt.

Wenn die zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats entgegen der Empfehlung der ESMA gemäß Unterabsatz 2 beabsichtigt, die Anerkennung zu erteilen, setzt sie die ESMA unter Angabe ihrer Gründe davon in Kenntnis. Die ESMA gibt öffentlich bekannt, dass eine zuständige Behörde ihre Empfehlung nicht befolgt oder beabsichtigt, sie nicht zu befolgen. Die ESMA kann zudem von Fall zu Fall beschließen, die von der zuständigen Behörde angegebenen Gründe für das Nichtbefolgen der Empfehlung öffentlich bekannt zu geben. Die betroffene zuständige Behörde wird im Voraus über die Bekanntgabe informiert.

(7)   Die zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats unterrichtet binnen fünf Arbeitstagen die ESMA von einer Entscheidung über die Anerkennung eines in einem Drittstaat angesiedelten Administrators und übermittelt dabei die Liste der von dem Administrator bereitgestellten Referenzwerte, die in der Union verwendet werden können, und gegebenenfalls die Angabe der zuständigen Behörde, die die Aufsicht in dem Drittstaat wahrzunehmen hat.

(8)   Die zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats setzt die gemäß Absatz 5 erteilte Anerkennung aus oder zieht sie, falls angemessen, zurück, wenn sie aufgrund dokumentierter Nachweise zu dem begründeten Schluss gelangt ist, dass die Handlungsweise des Administrators den Interessen der Nutzer seiner Referenzwerte oder dem ordnungsgemäßen Funktionieren von Märkten eindeutig abträglich ist oder dass der Administrator in gravierender Weise gegen die in dieser Verordnung festgelegten einschlägigen Anforderungen verstoßen hat oder dass er falsche Angaben gemacht oder sonstige rechtswidrige Mittel eingesetzt hat, um die Anerkennung zu erhalten.

(9)   Die ESMA kann Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, um die Form und den Inhalt des Antrags nach Absatz 5 und insbesondere die Darstellung der gemäß Absatz 6 erforderlichen Informationen festzulegen.

Werden solche Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausgearbeitet, legt die ESMA sie der Kommission vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß dem Verfahren der Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 33

Übernahme von in einem Drittstaat bereitgestellten Referenzwerten

(1)   Ein in der Union angesiedelter Administrator, der gemäß Artikel 34 zugelassen oder registriert ist, oder jedes sonstige in der Union angesiedelte beaufsichtigte Unternehmen mit einer eindeutigen und genau abgegrenzten Aufgabe in dem Kontroll- oder Rahmen für die Rechenschaftslegung des in einem Drittstaat angesiedelten Administrators, durch den die genannte Person die Bereitstellung eines Referenzwerts wirkungsvoll überwachen kann, kann bei der jeweils zuständigen Behörde die Übernahme eines Referenzwerts oder einer Referenzwert-Familie, der bzw. die in einem Drittstaat zur Verwendung in der Union bereitgestellt wird, beantragen, sofern alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Der übernehmende Administrator oder das beaufsichtigte Unternehmen hat sich vergewissert und kann seiner zuständigen Behörde laufend nachweisen, dass die Bereitstellung des zu übernehmenden Referenzwerts oder der zu übernehmenden Referenzwert-Familie auf der Grundlage von Verpflichtungen oder der Freiwilligkeit Anforderungen entspricht, die mindestens so streng wie oder strenger als die Anforderungen dieser Verordnung sind;

b)

Der übernehmende Administrator oder das übernehmende beaufsichtigte Unternehmen verfügt über die notwendigen Fachkenntnisse, um die in einem Drittstaat durchgeführte Tätigkeit der Bereitstellung eines Referenzwerts wirkungsvoll zu überwachen und die damit verbundenen Risiken zu bewältigen;

c)

Es bestehen objektive Gründe dafür, den Referenzwert oder die Referenzwert-Familie in einem Drittstaat bereitzustellen und zwecks Verwendung des genannten Referenzwerts oder der genannten Referenzwert-Familie in der Union zu übernehmen.

Wenn die zuständige Behörde für die Zwecke des Buchstabens a prüft, ob die Bereitstellung des zu übernehmenden Referenzwerts oder der zu übernehmenden Referenzwert-Familie Anforderungen entspricht, die mindestens so streng wie oder strenger als die Anforderungen nach dieser Verordnung sind, kann sie berücksichtigen, ob bei der Bereitstellung des Referenzwerts oder der Referenzwert-Familie die Einhaltung der IOSCO-Grundsätze für finanzielle Referenzwerte bzw. der IOSCO-Grundsätze für Ölpreismeldestellen der Einhaltung der Anforderungen nach dieser Verordnung gleichwertig wäre.

(2)   Der Administrator oder das beaufsichtigte Unternehmen, der bzw. das einen Antrag auf Übernahme nach Absatz 1 stellt, stellt alle notwendigen Informationen zur Verfügung, um der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung alle Bedingungen dieses Absatzes erfüllt sind.

(3)   Binnen 90 Arbeitstagen nach Eingang des in Absatz 1 genannten Antrags auf Übernahme prüft die jeweils zuständige Behörde den Antrag und fasst einen Beschluss, entweder der Übernahme stattzugeben oder sie abzulehnen. Ein übernommener Referenzwert oder eine übernommene Referenzwert-Familie wird der ESMA von der zuständigen Behörde gemeldet.

(4)   Ein übernommener Referenzwert oder eine übernommene Referenzwert-Familie gilt als Referenzwert oder Referenzwert-Familie, die von dem übernehmenden Administrator oder dem übernehmenden beaufsichtigten Unternehmen bereitgestellt wird. Der übernehmende Administrator oder das übernehmende beaufsichtigte Unternehmen darf die Übernahme nicht in der Absicht heranziehen, die Anforderungen dieser Verordnung zu umgehen.

(5)   Der Administrator, der, oder das beaufsichtigte Unternehmen, das einen in einem Drittstaat bereitgestellten Referenzwert oder eine in einem Drittstaat bereitgestellte Referenzwert-Familie übernommen hat, bleibt in vollem Umfang für den Referenzwert oder die Referenzwert-Familie und die Einhaltung der Verpflichtungen aufgrund dieser Verordnung verantwortlich.

(6)   Wenn die zuständige Behörde des übernehmenden Administrators oder des übernehmenden beaufsichtigten Unternehmens Grund zu der Annahme hat, dass die Bedingungen des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels nicht mehr erfüllt sind, ist sie befugt, von dem übernehmenden Administrator oder dem übernehmenden beaufsichtigten Unternehmen die Einstellung der Übernahme zu verlangen, und informiert die ESMA darüber. Bei einer Einstellung der Übernahme findet Artikel 28 Anwendung.

(7)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 49 delegierte Rechtsakte über Maßnahmen zur Festlegung der Bedingungen zu erlassen, unter denen die jeweils zuständigen Behörden prüfen können, ob ein objektiver Grund für die Bereitstellung eines Referenzwerts oder einer Referenzwert-Familie in einem Drittstaat und für deren Übernahme zur Verwendung in der Union gegeben sind. Die Kommission berücksichtigt dabei Elemente wie die Besonderheiten des zugrunde liegenden Marktes oder der zugrunde liegenden wirtschaftlichen Realität, den bzw. die der Referenzwert messen soll, die Notwendigkeit der räumlichen Nähe zu dem Markt oder der wirtschaftlichen Realität bei der Bereitstellung des Referenzwerts, die Notwendigkeit der räumlichen Nähe zu den Kontributoren bei der Bereitstellung des Referenzwerts, die konkrete Verfügbarkeit von Eingabedaten in Abhängigkeit von verschiedenen Zeitzonen und besondere Kompetenzen, die zur Bereitstellung des Referenzwerts erforderlich sind.

TITEL VI

ZULASSUNG, REGISTRIERUNG UND BEAUFSICHTIGUNG VON ADMINISTRATOREN

KAPITEL 1

Zulassung und Registrierung

Artikel 34

Zulassung und Registrierung eines Administrators

(1)   Eine in der Union angesiedelte natürliche oder juristische Person, die beabsichtigt, als Administrator tätig zu sein, beantragt bei der gemäß Artikel 40 benannten zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem diese Person angesiedelt ist,

a)

eine Zulassung, wenn sie Indizes bereitstellt oder bereitzustellen beabsichtigt, die als Referenzwerte im Sinne dieser Verordnung genutzt werden oder genutzt werden sollen;

b)

eine Registrierung, wenn es sich um ein beaufsichtigtes Unternehmen abgesehen von einem Administrator handelt, das Indizes bereitstellt oder bereitzustellen beabsichtigt, die im Sinne dieser Verordnung als Referenzwerte genutzt werden oder genutzt werden sollen, sofern die Tätigkeit der Bereitstellung eines Referenzwerts nicht durch die für das beaufsichtigte Unternehmen geltenden sektorspezifischen Vorschriften verhindert wird und keiner der bereitgestellten Indizes als kritischer Referenzwert im Sinne dieser Verordnung gelten würde; oder

c)

eine Registrierung, wenn sie nur Indizes bereitstellt oder bereitzustellen beabsichtigt, die als nicht signifikante Referenzwerte gelten würden.

(2)   Ein zugelassener oder registrierter Administrator erfüllt jederzeit die in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen und teilt der zuständigen Behörde jede diesbezügliche wesentliche Änderung mit.

(3)   Der Antrag nach Absatz 1 wird innerhalb von 30 Arbeitstagen nach einer Vereinbarung mit einem beaufsichtigten Unternehmen gestellt, einen vom Antragsteller bereitgestellten Index als Bezugsgrundlage für ein Finanzinstrument oder einen Finanzkontrakt oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds zu verwenden.

(4)   Der Antragsteller liefert alle notwendigen Informationen, um der zuständigen Behörde gegenüber nachzuweisen, dass er zum Zeitpunkt seiner Zulassung oder Registrierung alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um die Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen.

(5)   Innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags bewertet die zuständige Behörde dessen Vollständigkeit und unterrichtet den Antragsteller entsprechend. Ist der Antrag unvollständig, legt der Antragsteller die von der jeweils zuständigen Behörde verlangten zusätzlichen Angaben vor. Die in diesem Absatz genannte Frist gilt ab dem Zeitpunkt, an dem der Antragsteller diese zusätzlichen Informationen vorlegt.

(6)   Die jeweils zuständige Behörde

a)

prüft den Zulassungsantrag und entscheidet innerhalb von vier Monaten nach Eingang eines vollständigen Antrags, ob sie die Zulassung des Antragstellers gewährt oder verweigert;

b)

prüft den Registrierungsantrag und entscheidet innerhalb von 45 Arbeitstagen nach Eingang eines vollständigen Antrags, ob sie die Registrierung des Antragstellers gewährt oder verweigert.

Die zuständige Behörde teilt dem betreffenden Antragsteller innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Annahme der in Unterabsatz 1 genannten Entscheidung diese mit. Verweigert die zuständige Behörde dem Antragsteller die Zulassung oder Registrierung, so begründet sie dies.

(7)   Die zuständige Behörde unterrichtet die ESMA über jede Entscheidung, einen antragstellenden Administrator zuzulassen oder zu registrieren, innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt des Erlasses der genannten Entscheidung.

(8)   Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Angaben näher zu bestimmen, die beim Antrag auf Zulassung und beim Antrag auf Registrierung vorzulegen sind, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Zulassung und Registrierung unterschiedliche Verfahren sind und die Zulassung eine gründlichere Bewertung des Antrags des Administrators erfordert, sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der Art der beaufsichtigten Unternehmen, die die Registrierung gemäß Absatz 1 Buchstabe b beantragen, und der Kosten für Antragsteller und zuständige Behörden.

Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Kommission bis zum 1. April 2017 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem in Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Artikel 35

Entzug oder Aussetzung der Zulassung oder Registrierung

(1)   Die zuständige Behörde kann einem Administrator die Zulassung oder Registrierung entziehen oder diese aussetzen, wenn der Administrator

a)

ausdrücklich auf die Zulassung oder Registrierung verzichtet oder seit zwölf Monaten keinen Referenzwert bereitgestellt hat;

b)

aufgrund falscher Angaben oder auf sonstige rechtswidrige Weise die Zulassung oder Registrierung erhalten oder einen Referenzwert übernommen hat;

c)

die Voraussetzungen, unter denen er zugelassen oder registriert wurde, nicht mehr erfüllt oder

d)

in gravierender Weise oder wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen hat.

(2)   Die zuständige Behörde teilt der ESMA ihre Entscheidung innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt des Erlasses der genannten Entscheidung mit.

Die ESMA aktualisiert umgehend das in Artikel 36 genannte Register.

(3)   Nach dem Erlass einer Entscheidung, die Zulassung oder Registrierung eines Administrators auszusetzen, sowie in den Fällen, in denen die Einstellung des Referenzwerts zu einem Ereignis höherer Gewalt, zur Umgehung oder einem anderweitigen Verstoß gegen die Bestimmungen eines Finanzkontrakts oder eines Finanzinstruments oder die Regeln eines Investmentfonds führen würde, bei dem der betreffende Referenzwert, wie in dem gemäß Artikel 51 Absatz 6 erlassenen delegierten Rechtsakt angegeben, als Bezugsgrundlage dient, kann die Bereitstellung des Referenzwerts von der jeweils zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Administrator angesiedelt ist, so lange gestattet werden, bis die Entscheidung über die Aussetzung zurückgezogen wird. Während dieses Zeitraums ist die Verwendung dieses Referenzwerts durch beaufsichtigte Unternehmen nur für Finanzkontrakte, Finanzinstrumente und Investmentfonds zulässig, bei denen der Referenzwert bereits als Bezugsgrundlage dient.

(4)   Nach dem Erlass einer Entscheidung, die Zulassung oder Registrierung eines Administrators zurückzuziehen, findet Artikel 28 Absatz 2 Anwendung.

Artikel 36

Register der Administratoren und Referenzwerte

(1)   Die ESMA erstellt und führt ein öffentliches Register mit den folgenden Angaben:

a)

die Identität der gemäß Artikel 34 zugelassenen oder registrierten Administratoren sowie die für deren Aufsicht jeweils zuständigen Behörden;

b)

die Identität der Administratoren, die die in Artikel 30 Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen, die in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe c genannte Liste der Referenzwerte sowie die für deren Aufsicht jeweils zuständigen Behörden eines Drittstaats;

c)

die Identität der Administratoren, die gemäß Artikel 32 die Anerkennung erlangt haben, die in Artikel 32 Absatz 7 genannte Liste der Referenzwerte sowie gegebenenfalls die für deren Aufsicht jeweils zuständigen Behörden eines Drittstaats;

(d)

die Referenzwerte, die gemäß dem in Artikel 33 festgelegten Verfahren übernommen werden, und die Identität ihrer Administratoren sowie die Identität der übernehmenden Administratoren oder der übernehmenden beaufsichtigten Unternehmen.

(2)   Das in Absatz 1 genannte Register ist auf der Website der ESMA frei zugänglich und wird gegebenenfalls umgehend aktualisiert.

KAPITEL 2

Zusammenarbeit bei der Aufsicht

Artikel 37

Übertragung von Aufgaben zwischen zuständigen Behörden

(1)   Gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 kann eine zuständige Behörde ihre Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung auf die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats mit deren vorheriger Zustimmung übertragen.

Die zuständigen Behörden teilen der ESMA jede beabsichtigte Übertragung 60 Tage vor deren Wirksamwerden mit.

(2)   Eine zuständige Behörde kann einige ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung auf die ESMA übertragen, wenn diese ihre Zustimmung gegeben hat.

(3)   Die ESMA unterrichtet die Mitgliedstaaten innerhalb von sieben Tagen über jede geplante Übertragung. Innerhalb von fünf Arbeitstagen nach einer solchen Unterrichtung veröffentlicht die ESMA die Einzelheiten jeder vereinbarten Übertragung.

Artikel 38

Offenlegung von Angaben aus einem anderen Mitgliedstaat

Die zuständige Behörde darf Angaben, die sie von einer anderen zuständigen Behörde erhalten hat, nur offenlegen, wenn

a)

sie hierfür das schriftliche Einverständnis dieser zuständigen Behörde erhalten hat und die Angaben nur für die durch diese Einverständniserklärung abgedeckten Zwecke offengelegt werden, oder

b)

eine solche Offenlegung für Gerichtsverfahren erforderlich ist.

Artikel 39

Zusammenarbeit bei Prüfungen und Untersuchungen vor Ort

(1)   Eine zuständige Behörde kann eine andere zuständige Behörde in Bezug auf Prüfungen oder Untersuchungen vor Ort um Amtshilfe ersuchen. Die zuständige Behörde, bei der ein solches Ersuchen eingeht, kooperiert, soweit dies möglich und sachgerecht ist.

(2)   Eine zuständige Behörde, die ein Amtshilfeersuchen nach Absatz 1 stellt, teilt dies der ESMA mit. Bei einer Untersuchung oder Prüfung mit grenzübergreifender Wirkung können die zuständigen Behörden die ESMA um Koordinierung der Prüfung oder Untersuchung vor Ort ersuchen.

(3)   Wird eine zuständige Behörde von einer anderen zuständigen Behörde um eine Prüfung oder Untersuchung vor Ort ersucht, so kann sie

a)

die Prüfung oder Untersuchung vor Ort selbst durchführen;

b)

der ersuchenden zuständigen Behörde gestatten, sich an der Überprüfung oder Untersuchung vor Ort zu beteiligen;

c)

Prüfer oder Sachverständige mit der Unterstützung oder Durchführung der Prüfung oder Untersuchung vor Ort beauftragen.

KAPITEL 3

Aufgaben der zuständigen Behörden

Artikel 40

Zuständige Behörden

(1)   Jeder Mitgliedstaat benennt die für Administratoren und beaufsichtigte Unternehmen jeweils zuständige Behörde, die für die Erfüllung der Pflichten nach dieser Verordnung verantwortlich ist, und teilt diese der Kommission und der ESMA mit.

(2)   Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde, so legt er die jeweiligen Aufgaben klar fest und benennt eine einzige Behörde, die für die Koordinierung der Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit der Kommission, der ESMA und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten verantwortlich ist.

(3)   Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website ein Verzeichnis der gemäß Absatz 1 und 2 benannten zuständigen Behörden.

Artikel 41

Befugnisse der zuständigen Behörden

(1)   Um die Pflichten, die ihnen aus dieser Verordnung erwachsen, erfüllen zu können, verfügen die zuständigen Behörden gemäß nationalem Recht zumindest über die folgenden Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse:

a)

Sie können Unterlagen und Daten gleich welcher Form einsehen und hiervon Kopien erhalten oder anfertigen.

b)

Sie können von jeder Person, die an der Bereitstellung eines Referenzwerts beteiligt ist und dazu beiträgt, einschließlich der Dienstleister, an die Aufgaben, Dienstleistungen oder Tätigkeiten gemäß Artikel 10 ausgelagert wurden, sowie von deren Auftraggebern Auskünfte verlangen oder anfordern und erforderlichenfalls zum Erhalt von Informationen eine solche Person vorladen und befragen.

c)

Sie können in Bezug auf Rohstoff-Referenzwerte von Kontributoren gegebenenfalls in standardisierten Formaten Informationen über verbundene Spotmärkte und Transaktionsmeldungen anfordern und direkt auf die Systeme der Händler zugreifen.

d)

Sie können an anderen Orten als den privaten Wohnräumen natürlicher Personen Prüfungen oder Untersuchungen vor Ort vornehmen.

e)

Sie können sich unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 Zugang zu den Räumlichkeiten juristischer Personen verschaffen, um Unterlagen und sonstige Daten gleich welcher Form zu beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass Unterlagen und andere Daten vorhanden sind, die mit dem Prüfungs- oder Ermittlungsgegenstand in Zusammenhang stehen und Beweismittel für einen Verstoß gegen diese Verordnung sein können. Ist nach einzelstaatlichem Recht eine vorherige Genehmigung der Justizbehörde des betreffenden Mitgliedstaats notwendig, wird von dieser Befugnis erst bei Vorliegen dieser vorherigen Genehmigung Gebrauch gemacht.

f)

Sie können bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen, elektronischer Kommunikation oder andere Datenverkehrsaufzeichnungen, die sich im Besitz beaufsichtigter Unternehmen befinden, anfordern.

g)

Sie können das Einfrieren oder die Beschlagnahme von Vermögenswerten oder beides verlangen.

h)

Sie können die vorübergehende Einstellung von Praktiken verlangen, die ihres Erachtens gegen diese Verordnung verstoßen.

i)

Sie können ein vorübergehendes Berufsverbot verhängen.

j)

Sie können alle notwendigen Maßnahmen treffen, damit die Öffentlichkeit korrekt über die Bereitstellung eines Referenzwerts unterrichtet wird, und zu diesem Zweck unter anderem von dem jeweiligen Administrator oder einer Person, die den Referenzwert veröffentlicht oder verbreitet hat, oder von beiden die Veröffentlichung einer korrigierten Erklärung zu vergangenen Beiträgen zu dem Referenzwert oder den Referenzwert-Werten verlangen.

(2)   Die zuständigen Behörden nehmen ihre in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Aufgaben und Befugnisse sowie die Befugnisse, gemäß ihren nationalen Rechtsrahmen die in Artikel 42 genannten Sanktionen zu verhängen, auf eine der folgenden Arten wahr:

a)

direkt;

b)

in Zusammenarbeit mit anderen Behörden oder mit Marktteilnehmern;

c)

indem sie als verantwortliche Behörde Aufgaben an solche Behörden oder Marktteilnehmer delegieren;

d)

indem sie bei den zuständigen Justizbehörden einen Antrag stellen.

Für die Ausübung dieser Befugnisse verfügen die zuständigen Behörden über angemessene und wirksame Schutzvorkehrungen in Bezug auf das Verteidigungsrecht und die Grundrechte.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die zuständigen Behörden über alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse verfügen.

(4)   Wenn ein Administrator oder ein anderes beaufsichtigtes Unternehmen der zuständigen Behörde gemäß Absatz 1 Informationen meldet, gilt das nicht als Verstoß gegen jedwede durch vertragliche Bestimmungen oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelte Einschränkung der Offenlegung von Informationen.

Artikel 42

Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen

(1)   Unbeschadet der Aufsichtsbefugnisse der zuständigen Behörden gemäß Artikel 41 und der Befugnis der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, statten die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden nach ihrem nationalen Recht mit der Befugnis aus, angemessene Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen zumindest für die folgenden Verstöße zu verhängen:

a)

wenn gegen die Artikel 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 21, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29 und 34 verstoßen wird, soweit jeweils anwendbar, und

b)

wenn bei einer Untersuchung oder Prüfung nicht zusammengearbeitet oder einem unter Artikel 41 fallenden Ersuchen nicht nachgekommen wird.

Solche Verwaltungssanktionen und Verwaltungsmaßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2)   Bei einem der in Absatz 1 genannten Verstöße übertragen die Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden in Einklang mit ihrem nationalen Recht die Befugnis, zumindest die folgenden Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen zu verhängen:

a)

eine Anordnung, wonach der für den Verstoß verantwortliche Administrator oder das für den Verstoß verantwortliche beaufsichtigte Unternehmen die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;

b)

den Einzug der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne oder der vermiedenen Verluste, soweit sich diese beziffern lassen;

c)

ein öffentliche Warnung betreffend den für den Verstoß verantwortlichen Administrator oder das verantwortliche beaufsichtige Unternehmen und die Art des Verstoßes;

d)

den Entzug oder die Aussetzung der Zulassung oder der Registrierung eines Administrators;

e)

ein vorübergehendes Verbot der Wahrnehmung von Führungsaufgaben bei einem Administrator oder beaufsichtigten Kontributor für jede natürliche Person, die für solch einen Verstoß verantwortlich gemacht wird;

f)

Verhängung maximaler verwaltungsrechtlicher finanzieller Sanktionen, die mindestens bis zur dreifachen Höhe der durch den Verstoß erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste gehen können, sofern sich diese beziffern lassen;

g)

bei einer natürlichen Person maximale verwaltungsrechtliche finanzielle Sanktionen von mindestens:

i)

bei Verstößen gegen Artikel 4, Artikel 5, Artikel 6, Artikel 7, Artikel 8, Artikel 9, Artikel 10, Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a, b, c und e, Artikel 11 Absatz 2 und 3 und Artikel 12, Artikel 13, Artikel 14, Absatz 15, Artikel 16, Artikel 21, Artikel 23, Artikel 24, Artikel 25, Artikel 26, Artikel 27, Artikel 28, Artikel 29 und Artikel 34 500 000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren amtliche Währung nicht der Euro ist, Sanktionen in entsprechender Höhe in der Landeswährung am 30. Juni 2016; oder

ii)

bei Verstößen gegen Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d oder Artikel 11 Absatz 4 100 000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren amtliche Währung nicht der Euro ist, Sanktionen in entsprechender Höhe in der Landeswährung am 30. Juni 2016;

h)

bei einer juristischen Person maximale verwaltungsrechtliche finanzielle Sanktionen von mindestens:

i)

bei Verstößen gegen Artikel 4, Artikel 5, Artikel 6, Artikel 7, Artikel 8, Artikel 9, Artikel 10, Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a, b, c und e, Artikel 11 Absatz 2 und 3, Artikel 12, Artikel 13, Artikel 14, Artikel 15, Artikel 16, Artikel 21, Artikel 23, Artikel 24, Artikel 25, Artikel 26, Artikel 27, Artikel 28, Artikel 29 und Artikel 34 1 000 000 EUR bzw. in Mitgliedstaaten, deren amtliche Währung nicht der Euro ist, Sanktionen in entsprechender Höhe in der Landeswährung am 30. Juni 2016 oder 10 % des im letzten verfügbaren, vom Leitungsorgangenehmigten Abschluss ausgewiesenen jährlichen Gesamtumsatzes, je nachdem, welcher Wert höher ist; oder

ii)

bei Verstößen gegen Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d oder Artikel 11 Absatz 4 250 000 EUR bzw. in Mitgliedstaaten, deren amtliche Währung nicht der Euro ist, Sanktionen in entsprechender Höhe in der Landeswährung am 30. Juni 2016 oder — falls höher — 2 % des im letzten verfügbaren, vom Leitungsorgan genehmigten Abschluss ausgewiesenen jährlichen Gesamtumsatzes, je nachdem, welcher Wert höher ist;

Für die Zwecke des Buchstabens h Ziffern i und ii ist — wenn die juristische Person ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens ist, das gemäß der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (26) einen konsolidierten Abschluss erstellen muss — der maßgebliche jährliche Gesamtumsatz der im letzten verfügbaren, vom Leitungsorgan des Mutterunternehmens an der Spitze genehmigten konsolidierten Abschluss ausgewiesene jährliche Gesamtumsatz oder die in der Richtlinie 86/635/EWG des Rates (27) für Banken oder in der Richtlinie 91/674/EWG des Rates (28) für Versicherungsunternehmen genannte Art von Einkünften oder — wenn es sich um eine sonstige Vereinigung handelt — 10 % des aggregierten Umsatzes der Anteilseigner.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der ESMA ihre die Absätze 1 und 2 betreffenden Vorschriften bis zum 1. Januar 2018 mit.

Die Mitgliedstaaten können entscheiden, in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Verstöße, die nach ihrem nationalen Recht strafrechtlich verfolgt werden, keine wie in Absatz 1 vorgesehenen Vorschriften über Verwaltungssanktionen festzulegen. In diesem Fall teilen die Mitgliedstaaten der Kommission und der ESMA zusammen mit der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Benachrichtigung die einschlägigen strafrechtlichen Bestimmungen mit.

Sie setzen die Kommission und die ESMA unverzüglich über jede nachfolgende Änderung dieser Bestimmungen in Kenntnis.

(4)   Die Mitgliedstaaten können nach nationalem Recht die zuständigen Behörden mit zusätzlichen, über die Aufstellung in Absatz 1 hinausgehenden Sanktionsbefugnissen ausstatten und können schwerere Sanktionen als in Absatz 2 festlegen.

Artikel 43

Wahrnehmung der Aufsichtsbefugnisse und Verhängung von Sanktionen

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden bei der Bestimmung von Art und Schwere der Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen allen maßgeblichen Umständen Rechnung tragen, wozu — soweit relevant — Folgende zählen:

a)

die Schwere und Dauer des Verstoßes;

b)

die Gefährlichkeit des Referenzwerts für die finanzielle Stabilität und die Realwirtschaft;

c)

der Grad an Verantwortung der verantwortlichen Person;

d)

die Finanzkraft der verantwortlichen Person, wie sie insbesondere aus dem Gesamtjahresumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person hervorgeht;

e)

die Höhe der von der verantwortlichen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern diese sich beziffern lassen;

f)

der Umfang der Zusammenarbeit der verantwortlichen Person mit der zuständigen Behörde, unbeschadet des Erfordernisses, die von dieser Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste einzuziehen;

g)

frühere Verstöße der betreffenden Person;

h)

die Maßnahmen, die nach dem Verstoß von einer verantwortlichen Person getroffen wurden, um eine Wiederholung des Verstoßes zu vermeiden.

(2)   Um sicherzustellen, dass die Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse und die Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen zu den mit dieser Verordnung beabsichtigten Ergebnissen führen, arbeiten die zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse zur Verhängung von Verwaltungssanktionen und zum Erlass anderer Verwaltungsmaßnahmen nach Artikel 42 eng zusammen. Auch koordinieren sie ihre Maßnahmen, um doppelte Sanktionierung und Überschneidungen in Fällen zu vermeiden, in denen sie ihre Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse grenzüberschreitend wahrnehmen und in diesem Rahmen Verwaltungssanktionen, einschließlich Geldbußen, verhängen und andere Verwaltungsmaßnahmen erlassen.

Artikel 44

Pflicht zur Zusammenarbeit

(1)   Mitgliedstaaten, die in Einklang mit Artikel 42 strafrechtliche Sanktionen für Verstöße im Sinne dieses Artikels festgelegt haben, stellen durch angemessene Vorkehrungen sicher, dass die zuständigen Behörden alle notwendigen Befugnisse haben, um mit den Justizbehörden in ihrem Hoheitsgebiet in Kontakt zu treten und spezifische Informationen in Bezug auf strafrechtliche Ermittlungen oder Verfahren zu erhalten, die aufgrund mutmaßlicher Verstöße gegen diese Verordnung eingeleitet wurden. Diese zuständigen Behörden stellen anderen zuständigen Behörden und der ESMA diese Informationen zur Erfüllung ihrer Verpflichtung, für die Zwecke dieser Verordnung untereinander sowie mit der ESMA zusammenzuarbeiten, zur Verfügung.

(2)   Die zuständigen Behörden leisten den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten Amtshilfe. Sie tauschen insbesondere Informationen aus und arbeiten bei Ermittlungen oder der Überwachung zusammen. Die zuständigen Behörden können auch mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um die Einziehung von Geldbußen zu erleichtern.

Artikel 45

Veröffentlichungen von Entscheidungen

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 veröffentlicht die zuständige Behörde jede Entscheidung über die Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion oder anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahme in Bezug auf Verstöße gegen diese Verordnung auf ihrer offiziellen Website unverzüglich, nachdem die von der Entscheidung betroffene Person darüber informiert wurde. Dabei werden mindestens Art und Charakter des Verstoßes und die Identität der Personen, an die die Entscheidung gerichtet wurde, bekannt gemacht.

Unterabsatz 1 gilt nicht für Entscheidungen, mit denen Maßnahmen mit Ermittlungscharakter verhängt werden.

(2)   Ist jedoch eine zuständige Behörde der Ansicht, dass die Bekanntmachung der Identität einer juristischen Personen oder der personenbezogenen Daten einer natürlichen Person einer einzelfallbezogenen Bewertung der Verhältnismäßigkeit dieser Daten zufolge unverhältnismäßig wäre, oder würde die Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden, so handelt die zuständige Behörde wie folgt:

a)

Sie schiebt die Veröffentlichung so lange auf, bis die Gründe für das Aufschieben wegfallen;

b)

sie veröffentlicht die Entscheidung in Einklang mit nationalem Recht in anonymisierter Fassung, wenn diese anonyme Fassung einen wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet;

c)

sie veröffentlicht die Entscheidung nicht, wenn die zuständige Behörde der Auffassung ist, dass eine Veröffentlichung gemäß den Buchstaben a oder b nicht ausreichend ist, um sicherzustellen, dass

i)

die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet würde oder

ii)

die Verhältnismäßigkeit der Veröffentlichung derartiger Entscheidungen in Bezug auf unerhebliche Maßnahmen gewahrt bliebe.

Trifft die zuständige Behörde die Entscheidung, die Entscheidung in anonymer Fassung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b zu veröffentlichen, so kann sie die Veröffentlichung der relevanten Daten um einen angemessenen Zeitraum aufschieben, wenn vorhersehbar ist, dass die Gründe für die anonyme Veröffentlichung innerhalb dieses Zeitraums entfallen werden.

(3)   Werden gegen die Entscheidung bei der nationalen Justiz-, Verwaltungs- oder sonstigen Behörde Rechtsbehelfe eingelegt, so macht die zuständige Behörde auch diesen Sachverhalt und alle weiteren Informationen über das Ergebnis des Rechtsbehelfsverfahrens unverzüglich auf ihrer offiziellen Website bekannt. Jede Entscheidung zur Aufhebung einer früheren Entscheidung zur Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme wird ebenfalls bekannt gemacht.

(4)   Die zuständige Behörde stellt sicher, dass jede veröffentlichte Entscheidung in Einklang mit diesem Artikel vom Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung an während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren auf ihrer Website zugänglich bleibt. Enthält die Veröffentlichung personenbezogene Daten, so bleiben diese nur so lange auf der Website der zuständigen Behörde einsehbar, wie dies nach den geltenden Datenschutzbestimmungen erforderlich ist.

(5)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der ESMA jährlich eine Zusammenfassung von Informationen über alle gemäß Artikel 42 verhängten Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Maßnahmen mit Ermittlungscharakter. Die ESMA veröffentlicht diese Informationen in einem Jahresbericht.

Haben sich die Mitgliedstaaten dafür entschieden, in Einklang mit Artikel 42 strafrechtliche Sanktionen für Verstöße gegen Bestimmungen des genannten Artikels festzulegen, übermitteln ihre zuständigen Behörden der ESMA jedes Jahr anonymisierte und aggregierte Daten über alle durchgeführten strafrechtlichen Ermittlungen und verhängten strafrechtlichen Sanktionen. Die ESMA veröffentlicht die Daten zu den verhängten strafrechtlichen Sanktionen in einem Jahresbericht.

Artikel 46

Kollegien

(1)   Innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Aufnahme eines Referenzwerts gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und c in die Liste kritischer Referenzwerte — mit Ausnahme von Referenzwerten, bei denen die Mehrheit der Kontributoren nichtbeaufsichtigte Unternehmen sind — richtet die zuständige Behörde ein Kollegium ein.

(2)   Das Kollegium umfasst die für den Administrator zuständige Behörde, die ESMA und die für die beaufsichtigten Kontributoren zuständigen Behörden.

(3)   Auch zuständige Behörden anderer Mitgliedstaaten haben ein Anrecht auf Mitgliedschaft in dem Kollegium, wenn für den Fall, dass der betreffende kritische Referenzwert nicht mehr bereitgestellt würde, dies die Marktintegrität, Finanzstabilität oder die Finanzierung der Haushalte und Unternehmen in diesen Mitgliedstaaten erheblich beeinträchtigen würde.

Will eine zuständige Behörde Mitglied eines Kollegiums werden, legt sie der für den Administrator zuständigen Behörde einen entsprechenden Antrag vor und weist darin nach, dass die Anforderungen des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes erfüllt sind. Die für den Administrator zuständige Behörde prüft den Antrag und teilt der antragstellenden Behörde innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags mit, ob sie diese Anforderungen als erfüllt betrachtet. Hält sie diese Anforderungen für nicht erfüllt, kann die antragstellende Behörde gemäß Absatz 9 die ESMA mit der Angelegenheit befassen.

(4)   Die ESMA trägt gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Förderung und Überwachung eines effizienten, wirksamen und kohärenten Funktionierens der in diesem Artikel genannten Kollegien bei. Hierzu beteiligt sie sich in angemessenem Umfang an den Arbeiten und wird zu diesem Zweck als zuständige Behörde betrachtet.

Wenn die ESMA in Bezug auf einen kritischen Referenzwert gemäß Artikel 17 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 tätig wird, sorgt sie für einen angemessenen Informationsaustausch und eine angemessene Zusammenarbeit mit den übrigen Mitgliedern des Kollegiums.

(5)   Die für einen Administrator zuständige Behörde führt bei den Sitzungen des Kollegiums den Vorsitz, koordiniert dessen Arbeiten und stellt einen effizienten Informationsaustausch zwischen den Mitgliedern des Kollegiums sicher.

Stellt ein Administrator mehr als einen kritischen Referenzwert bereit, kann die für ihn zuständige Behörde für alle von ihm bereitgestellten Referenzwerte ein einziges Kollegium einrichten.

(6)   Die für einen Administrator zuständige Behörde legt im Rahmen des Kollegiums schriftliche Vereinbarungen zu folgenden Punkten fest:

a)

den zwischen den zuständigen Behörden auszutauschenden Informationen;

b)

dem Entscheidungsprozess zwischen den zuständigen Behörden und dem Zeitrahmen, in dem jede einzelne Entscheidung zu treffen ist;

c)

den Fällen, in denen die zuständigen Behörden einander konsultieren müssen;

d)

der Zusammenarbeit, die gemäß Artikel 23 Absätze 7 und 8 zu erfolgen hat.

(7)   Die für einen Administrator zuständige Behörde trägt jeder Empfehlung, die die ESMA zu den schriftlichen Vereinbarungen gemäß Absatz 6 abgibt, vor Vereinbarung des endgültigen Textes gebührend Rechnung. Die schriftlichen Vereinbarungen werden in einem Dokument zusammengefasst, in dem jede wesentliche Abweichung von der Empfehlung der ESMA umfassend begründet wird. Die für den Administrator zuständige Behörde leitet die schriftlichen Vereinbarungen an die Mitglieder des Kollegiums und die ESMA weiter.

(8)   Bevor die für den Administrator zuständige Behörde eine der in Artikel 23 Absätze 6, 7 und 9 sowie in den Artikeln 34, 35 und 42 genannten Maßnahmen ergreift, konsultiert sie die Mitglieder des Kollegiums. Die Mitglieder des Kollegiums unternehmen alles ihnen nach vernünftigem Ermessen Mögliche, um innerhalb des in den schriftlichen Vereinbarungen gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels festgelegten Zeitrahmens zu einer Einigung zu gelangen.

Jede Entscheidung der für den Administrator zuständigen Behörde zur Ergreifung derartiger Maßnahmen trägt den Auswirkungen auf die anderen betroffenen Mitgliedstaaten, insbesondere den möglichen Auswirkungen auf die Stabilität ihrer Finanzsysteme, Rechnung.

In Bezug auf die Entscheidung, gemäß Artikel 35 einem Administrator die Zulassung oder Registrierung zu entziehen, wenn die Einstellung der Bereitstellung eines Referenzwerts zu einem Ereignis höherer Gewalt, zur Umgehung oder einem anderweitigen Verstoß gegen die Bestimmungen eines Finanzkontrakts oder eines Finanzinstruments oder der Regeln eines Investmentfonds führen würde, bei dem dieser Referenzwert in der Union als Bezugsgrundlage in der von der Kommission durch einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 51 Absatz 6 festgelegten Bedeutung dient, prüfen die zuständigen Behörden innerhalb des Kollegiums, ob Maßnahmen zu ergreifen sind, um die in diesem Absatz genannten Auswirkungen zu mildern, u. a.:

a)

Änderung des in Artikel 15 genannten Verhaltenskodexes, der Methodik oder anderer Regeln des Referenzwerts;

b)

ein Übergangszeitraum, während dem die Verfahren gemäß Artikel 28 Absatz 2 gelten.

(9)   Können sich die Mitglieder eines Kollegiums nicht einigen, können die zuständigen Behörden die ESMA anrufen, wenn

a)

eine zuständige Behörde wesentliche Informationen nicht übermittelt hat;

b)

die für den Administrator zuständige Behörde der antragstellenden Behörde nach einem gemäß Absatz 3 gestellten Antrag mitgeteilt hat, dass die dort festgelegten Anforderungen nicht erfüllt sind, oder nicht in einer vertretbaren Zeitspanne auf einen solchen Antrag reagiert hat;

c)

die zuständigen Behörden keine Einigung auf die in Absatz 6 genannten Punkte erzielen können;

d)

es eine Meinungsverschiedenheit in Bezug auf die gemäß den Artikeln 34, 35 und 42 zu treffenden Maßnahme gibt;

e)

es eine Meinungsverschiedenheit in Bezug auf die gemäß Artikel 23 Absatz 6 zu treffenden Maßnahme gibt;

f)

es eine Meinungsverschiedenheit in Bezug auf die Absatz 8 Unterabsatz 3 dieses Artikels zu treffenden Maßnahme gibt.

(10)   Kann die Angelegenheit in den in Absatz 9 Buchstaben a, b, c, d und f genannten Fällen nicht innerhalb von 30 Tagen nach Befassung der ESMA beigelegt werden, trifft die zuständige Behörde des Administrators die endgültige Entscheidung und begründet sie gegenüber den zuständigen Behörden nach jenem Absatz und der ESMA ausführlich schriftlich.

Die in Artikel 34 Absatz 6 Buchstabe a genannte Frist wird ab der Befassung der ESMA so lange ausgesetzt, bis eine Entscheidung gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes getroffen wird.

Ist die ESMA der Auffassung, dass die zuständige Behörde des Administrators eine Maßnahme gemäß Absatz 8 des vorliegenden Artikels ergriffen hat, die möglicherweise nicht dem Unionsrecht entspricht, wird sie in Einklang mit Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 tätig.

(11)   In den in Absatz 9 Buchstabe e des vorliegenden Artikels genannten Fällen und unbeschadet des Artikels 258 AEUV kann die ESMA im Rahmen der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden.

Die Befugnis der zuständigen Behörde des Administrators gemäß Artikel 23 Absatz 6 kann bis zu dem Zeitpunkt ausgeübt werden, an dem die ESMA ihre Entscheidung veröffentlicht.

Artikel 47

Zusammenarbeit mit der ESMA

(1)   Die zuständigen Behörden arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 für die Zwecke dieser Verordnung mit der ESMA zusammen.

(2)   Die zuständigen Behörden stellen der ESMA gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 unverzüglich alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.

(3)   Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Verfahren und Form des in Absatz 2 genannten Informationsaustauschs festgelegt werden.

Die ESMA legt der Kommission bis zum 1. April 2017 die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 48

Berufsgeheimnis

(1)   Vertrauliche Informationen, die gemäß dieser Verordnung empfangen, ausgetauscht oder übermittelt werden, unterliegen den in Absatz 2 festgelegten Bestimmungen zum Berufsgeheimnis.

(2)   Zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet sind alle Personen, die bei der zuständigen Behörde oder bei einer Behörde, einem Marktteilnehmer oder einer natürlichen oder juristischen Person beschäftigt sind oder waren, an die bzw. den die zuständige Behörde ihre Befugnisse delegiert hat, einschließlich der von der zuständigen Behörde unter Vertrag genommenen Prüfer und Sachverständigen.

(3)   Die unter das Berufsgeheimnis fallenden Informationen dürfen nicht an andere Personen oder Behörden weitergegeben werden, es sei denn, dies geschieht aufgrund Unionsrechts oder nationalen Rechts.

(4)   Alle im Rahmen dieser Verordnung zwischen den zuständigen Behörden ausgetauschten Informationen, die Geschäfts- oder Betriebsbedingungen und andere wirtschaftliche oder persönliche Angelegenheiten betreffen, sind als vertraulich zu betrachten und unterliegen dem Berufsgeheimnis, es sein denn, ihre Weitergabe wird von den zuständigen Behörden zum Zeitpunkt der Übermittlung für zulässig erklärt oder ist für Gerichtsverfahren erforderlich.

TITEL VII

DELEGIERTE RECHTSAKTE UND DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE

Artikel 49

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 6, Artikel 24 Absatz 2, Artikel 33 Absatz 7, Artikel 51 Absatz 6 und Artikel 54 Absatz 3 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 30. Juni 2016 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 6, Artikel 24 Absatz 2, Artikel 33 Absatz 7, Artikel 51 Absatz 6 und Artikel 54 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission in Einklang mit den Grundsätzen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden, die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 6, Artikel 24 Absatz 2, Artikel 33 Absatz 7, Artikel 51 Absatz 6 und Artikel 54 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

Artikel 50

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird vom Europäischen Wertpapierausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 unter Beachtung von deren Artikel 8.

TITEL VIII

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 51

Übergangsbestimmungen

(1)   Ein Index-Anbieter, der am 30. Juni 2016 einen Referenzwert bereitstellt, beantragt bis zum 1. Januar 2020 eine Zulassung oder Registrierung gemäß Artikel 34.

(2)   Ab dem 1. Januar 2020 ist die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Index-Anbieter angesiedelt ist, der gemäß Artikel 34 eine Zulassung beantragt, befugt, zu entscheiden, den Index-Anbieter unter den folgenden Bedingungen als Administrator zu registrieren, selbst wenn es sich nicht um ein beaufsichtigtes Unternehmen handelt:

a)

Der Index-Anbieter stellt keinen kritischen Referenzwert bereit.

b)

Der zuständigen Behörde ist in ausreichendem Umfang bewusst, dass der von dem Index-Anbieter bereitgestellte Index bzw. die dem Index-Anbieter bereitgestellten Indizes im Sinne dieser Verordnung weder in dem Mitgliedstaat, in dem der Index-Anbieter angesiedelt ist, noch in anderen Mitgliedstaaten weithin verwendet wird bzw. werden.

Die zuständige Behörde teilt der ESMA ihre gemäß Unterabsatz 1 getroffene Entscheidung mit.

Die zuständige Behörde bewahrt Nachweise für die Gründe für ihre gemäß Unterabsatz 1 getroffene Entscheidung in einer Form auf, die es ermöglicht, die von der zuständigen Behörde vorgenommene Bewertung, dass der Index oder die Indizes, die von dem Index-Anbieter bereitgestellt werden, nicht weithin verwendet wird bzw. werden, einschließlich etwaiger Marktdaten, Beurteilungen oder sonstiger Informationen, einschließlich jener Informationen, die der registrierte Index-Anbieter erhalten hat, vollständig nachzuvollziehen.

(3)   Ein Index-Anbieter kann einen bestehenden Referenzwert, der von beaufsichtigten Unternehmen verwendet werden kann, bis zum 1. Januar 2020 bereitstellen oder wenn der Index-Anbieter einen Antrag auf Zulassung oder Registrierung gemäß Absatz 1 stellt, es sei denn, der Antrag wird abgelehnt, in diesem Fall darf er ihn nur bis zur Entscheidung über die Ablehnung seines Antrags bereitstellen.

(4)   Wenn ein bestehender Referenzwert nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, eine Einstellung der Bereitstellung oder eine Änderung des Referenzwerts mit dem Ziel der Anpassung an die Anforderungen dieser Verordnung jedoch zu einem Ereignis höherer Gewalt, zur Umgehung oder einem anderweitigen Verstoß gegen die Bestimmungen eines Finanzkontrakts oder eines Finanzinstruments oder die Regeln eines Investmentfonds mit Bezug auf diesen Referenzwert führen würde, wird die Verwendung des Referenzwerts von der zuständigen Behörde desjenigen Mitgliedstaats gestattet, in dem der Index-Anbieter angesiedelt ist. Nach dem 1. Januar 2020 können Finanzinstrumente, Finanzkontrakte oder Messungen der Wertentwicklung von Investmentfonds nicht auf einen solchen bestehenden Referenzwert Bezug nehmen.

(5)   Hat die Kommission keinen Beschluss über die Gleichwertigkeit gemäß Artikel 30 Absatz 2 oder 3 gefasst oder ist ein Administrator nicht gemäß Artikel 32 anerkannt worden oder ist ein Referenzwert nicht gemäß Artikel 33 übernommen worden, ist die Verwendung eines Referenzwerts, der von einem Administrator bereitgestellt wurde, der in einem Drittstaat angesiedelt und bereits in der Union als Bezugsgrundlage für Finanzinstrumente und Finanzkontrakte oder zur Messung der Wertentwicklung von Investmentfonds verwendet wird, durch beaufsichtigte Unternehmen in der Union nur im Fall derjenigen Finanzinstrumente, Finanzkontrakte und Messung der Wertentwicklung von Investmentfonds gestattet, die am 1. Januar 2020 bereits auf diesen Referenzwert in der Union Bezug nehmen oder die vor dem 1. Januar 2020 Bezug auf einen solchen Referenzwert nehmen.

(6)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 49 delegierte Rechtsakte zu erlassen über Maßnahmen zur Festlegung der Bedingungen, anhand deren die jeweilige zuständige Behörde bewerten kann, ob die Einstellung oder Änderung eines bestehenden Referenzwerts mit dem Ziel der Anpassung an die Anforderungen dieser Verordnung nach vernünftigem Ermessen zu einem Ereignis höherer Gewalt, zur Umgehung oder einem anderweitigen Verstoß gegen die Bestimmungen eines Finanzkontrakts oder eines Finanzinstruments oder die Regeln eines Investmentfonds, bei dem dieser Referenzwert als Bezugsgrundlage dient, führen könnte.

Artikel 52

Frist für die Aktualisierung der Prospekte und der wichtigsten Informationsunterlagen

Artikel 29 Absatz 2 berührt nicht ausstehende Prospekte, die gemäß der Richtlinie 2003/71/EG vor dem 1. Januar 2018 genehmigt wurden. Im Fall der vor dem 1. Januar 2018 gemäß der Richtlinie 2009/65/EG genehmigten Prospekte werden die zugrunde liegenden Dokumente bei erster Gelegenheit oder spätestens zwölf Monate nach jenem Zeitpunkt aktualisiert.

Artikel 53

Überprüfung durch die ESMA

(1)   Die ESMA ist bemüht, eine gemeinsame europäische Aufsichtskultur und eine kohärente Aufsichtspraxis zu schaffen und bei den zuständigen Behörden für kohärente Ansätze hinsichtlich der Anwendung der Artikel 32 und 33 zu sorgen. Zu diesem Zweck werden die gemäß Artikel 32 erteilten Anerkennungen und die gemäß Artikel 33 genehmigten Übernahmen alle zwei Jahre durch die ESMA überprüft.

Die ESMA übermittelt jeder zuständigen Behörde, die einen Administrator aus einem Drittstaat anerkannt oder einen Referenzwert aus einem Drittstaat übernommen hat, eine Stellungnahme, in der sie bewertet, wie die zuständige Behörde die anwendbaren Anforderungen der Artikel 32 bzw. 33 sowie der Anforderungen der einschlägigen delegierten Rechtsakte und der technischen Regulierungs- oder technischen Durchführungsstandards, die sich auf diese Verordnung stützen, anwendet.

(2)   Die ESMA ist befugt, in Bezug auf jede Entscheidung, die gemäß Artikel 51 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 getroffen wurde, die dokumentierten Nachweise einer zuständigen Behörde zu verlangen.

Artikel 54

Überprüfung

(1)   Die Kommission überprüft diese Verordnung bis zum 1. Januar 2020 und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen entsprechenden Bericht vor, insbesondere über:

a)

die Funktionsweise und Wirksamkeit der Regelung über kritische Referenzwerte, Pflichtverwaltung und Pflichtbeiträge gemäß den Artikeln 20, 21 und 23 sowie die Definition des kritischen Referenzwerts gemäß Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 25,

b)

die Wirksamkeit der Regelung über die Zulassung, Registrierung und Beaufsichtigung von Administratoren nach Titel VI und der Kollegien gemäß Artikel 46 sowie die Zweckmäßigkeit der Beaufsichtigung bestimmter Referenzwerte durch eine Einrichtung der Union,

c)

die Anwendung und Wirksamkeit von Artikel 19 Absatz 2, insbesondere dessen Geltungsbereich.

(2)   Die Kommission überprüft die Entwicklung der auf Referenzwerte anwendbaren internationalen Grundsätze sowie der Rechtsrahmen und der Aufsichtspraxis in Drittländern in Bezug auf die Bereitstellung von Referenzwerten und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat ab dem 1. Januar 2018 alle fünf Jahre Bericht. In dem Bericht wird insbesondere bewertet, ob es erforderlich ist, diese Verordnung zu ändern, und es wird ihm gegebenenfalls ein Legislativvorschlag beifügt.

(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 49 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um den Zeitraum von 42 Monaten gemäß Artikel 51 Absatz 2 um 24 Monate zu verlängern, wenn in dem Bericht gemäß Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels nachgewiesen wird, dass sich die Übergangsregelung für die Registrierung gemäß Artikel 51 Absatz 2 nicht nachteilig auf eine gemeinsame europäische Aufsichtskultur und auf kohärente Aufsichtspraxis und Ansätze bei den zuständigen Behörden auswirkt.

Artikel 55

Meldung der als Bezugsgrundlage dienenden Referenzwerte und ihrer Administratoren

Wenn ein Referenzwert in einem unter Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 fallenden Finanzinstrument als Bezugsgrundlage dient, umfassen die Meldungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung auch den Namen des als Bezugsgrundlage dienenden Referenzwerts und seines Administrators.

Artikel 56

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 19 wird wie folgt geändert:

a)

Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:

„(1a)   Die in Absatz 1 genannte Meldepflicht gilt nicht für Geschäfte mit Finanzinstrumenten in Verbindung mit in jenem Absatz genannten Anteilen oder Schuldtiteln des Emittenten, wenn zum Zeitpunkt des Geschäfts eine der folgenden Voraussetzung vorliegt:

a)

Das Finanzinstrument ist ein Anteil oder eine Aktie an einem Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, bei dem die Risikoposition gegenüber den Anteilen oder Schuldtiteln des Emittenten 20 % der von dem Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren gehaltenen Vermögenswerte nicht übersteigt.

b)

Das Finanzinstrument stellt eine Risikoposition gegenüber einem Portfolio von Vermögenswerten dar, bei dem die Risikoposition gegenüber den Anteilen oder Schuldtiteln des Emittenten 20 % der Vermögenswerte des Portfolios nicht übersteigt;

c)

Das Finanzinstrument ist ein Anteil oder eine Aktie an einem Organismus für gemeinsame Anlagen oder stellt eine Risikoposition gegenüber einem Portfolio von Vermögenswerten dar, und die Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, oder eine zu ihr in enger Beziehung stehende Person kennt und konnte die Anlagezusammensetzung oder die Risikoposition eines solchen Organismus für gemeinsame Anlagen bzw. eines solchen Portfolios von Vermögenswerten gegenüber den Anteilen oder Schuldtiteln des Emittenten nicht kennen, und darüber hinaus besteht für diese Person kein Grund zu der Annahme, dass die Anteile oder Schuldtitel des Emittenten die in Buchstabe a oder Buchstabe b genannten Schwellenwerte überschreiten.

Sind Informationen über die Anlagezusammensetzung des Organismus für gemeinsame Anlagen oder die Risikoposition gegenüber dem Portfolio von Vermögenswerten verfügbar, unternimmt die Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, oder eine zu ihr in enger Beziehung stehende Person alle zumutbaren Anstrengungen, um diese Informationen zu erhalten.“

b)

In Absatz 7 wird folgender Unterabsatz nach Unterabsatz 2 eingefügt:

„Für die Zwecke von Buchstabe b brauchen Geschäfte, die in Anteilen oder Schuldtiteln eines Emittenten bzw. Derivaten oder anderen damit verbundenen Finanzinstrumenten von Führungskräften eines Organismus für gemeinsame Anlagen ausgeführt wurden, bei denen die Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, oder eine zu ihr in enger Beziehung stehende Person investiert hat, nicht gemeldet zu werden, wenn die Führungskraft des Organismus für gemeinsame Anlagen bei ihren Transaktionen über vollen Ermessensspielraum verfügt, was ausschließt, dass die Führungskraft von Anlegern in diesem Organismus für gemeinsame Anlagen irgendwelche direkten oder indirekten Anweisungen oder Empfehlungen bezüglich der Zusammensetzung des Portfolios erhält.“

2.

Artikel 35 wird wie folgt geändert:

a)

In den Absätzen 2 und 3 werden die Worte „und Artikel 19 Absätze 13 und 14“ durch die Worte „Artikel 19 Absätze 13 und 14 und Artikel 38“ ersetzt.

b)

Absatz 5 wird durch Folgendes ersetzt:

„(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absätze 5 oder 6, Artikel 12 Absatz 5, Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 17 Absatz 3, Artikel 19 Absätze 13 oder 14 oder Artikel 38 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn das Europäische Parlament und der Rat binnen drei Monaten nach seiner Übermittlung keine Einwände gegen ihn erheben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Dieser Zeitraum wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um drei Monate verlängert.“

3.

In Artikel 38 werden die folgenden Absätze eingefügt:

„Bis zum 3. Juli 2019 legt die Kommission nach Anhörung der ESMA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über das in Artikel 19 Absatz 1a Buchstaben a und b festgelegte Niveau der Schwellenwerte betreffend die von Führungskräften durchgeführten Geschäfte vor, bei denen die Anteile oder Schuldtitel des Emittenten Teil eines Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren sind oder eine Risikoposition gegenüber einem Portfolio von Vermögenswerten darstellen, um zu bewerten, ob dieses Niveau angemessen ist oder angepasst werden sollte.

Die Kommission wird ermächtigt, die Anpassung der Schwellenwerte nach Artikel 19 Absatz 1a Buchstaben a und b mittels eines delegierten Rechtsakts gemäß Artikel 35 vorzunehmen, wenn die Kommission in diesem Bericht zu dem Schluss kommt, dass diese Schwellenwerte angepasst werden sollten.“

Artikel 57

Änderungen der Richtlinie 2008/48/EG

Die Richtlinie 2008/48/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 5 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz nach Unterabsatz 2 eingefügt:

„Wird in dem Kreditvertrag auf einen Referenzwert im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) Bezug genommen, teilt der Kreditgeber oder gegebenenfalls der Kreditvermittler dem Verbraucher in einem eigenen Dokument, das dem Formular ‚Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite‘ beigefügt werden kann, den Namen des Referenzwerts und seines Administrators sowie dessen mögliche Auswirkungen auf den Verbraucher mit.

(*)  Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1).“"

2.

In Artikel 27 Absatz 1 wird nach dem zweiten Unterabsatz folgender Unterabsatz eingefügt:

„Bis zum 1. Juli 2018 beschließen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorschriften zur Erfüllung von Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3 und teilen sie der Kommission mit. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Juli 2018 an.“

Artikel 58

Änderungen der Richtlinie 2014/17/EU

Die Richtlinie 2014/17/EU wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird folgender Buchstabe eingefügt:

„ea)

falls Verträge verfügbar sind, in denen auf einen Referenzwert im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates (**) Bezug genommen wird, die Namen der Referenzwerte und ihrer Administratoren sowie die möglichen Auswirkungen auf den Verbraucher;

(**)  Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1).“"

2.

In Artikel 42 Absatz 2 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt:

„Bis zum 1. Juli 2018 beschließen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorschriften zur Erfüllung von Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe ea und teilen sie der Kommission mit. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Juli 2018 an.“

3.

In Artikel 43 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz eingefügt:

„Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe ea findet keine Anwendung auf vor dem 1. Juli 2018 bereits bestehende Kreditverträge.“

Artikel 59

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2018.

Ungeachtet von Absatz 2 des vorliegenden Artikels gelten die Artikel 3 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 5, Artikel 13 Absatz 3, Artikel 15 Absatz 6, Artikel 16 Absatz 5, Artikel 20 (mit Ausnahme von Absatz 6 Buchstabe b), Artikel 21 und 23, Artikel 25 Absatz 8, Artikel 25 Absatz 9, Artikel 26 Absatz 5, Artikel 27 Absatz 3, Artikel 30 Absatz 5, Artikel 32 Absatz 9, Artikel 33 Absatz 7, Artikel 34 Absatz 8, Artikel 46, Artikel 47 Absatz 3 und Artikel 51 Absatz 6 ab dem 30. Juni 2016.

Ungeachtet des Absatzes 2 dieses Artikels gilt Artikel 56 ab dem 3. Juli 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 8. Juni 2016.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

A.G. KOENDERS


(1)  ABl. C 113 vom 15.4.2014, S. 1.

(2)  ABl. C 177 vom 11.6.2014, S. 42.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 28. April 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 17. Mai 2016.

(4)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung des Richtlinien 2011/61/EU und 2002/92/EG (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(5)  Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64).

(6)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1).

(8)  Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66).

(9)  Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331, vom 15.12.2010, S. 84).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1).

(12)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(13)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(14)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(15)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13)

(16)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(17)  Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).

(18)  Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

(19)  Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10).

(20)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

(21)  Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie (ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 1).

(22)  Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).

(23)  Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55).

(24)  Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94).

(25)  Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1).

(26)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

(27)  Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den Konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1).

(28)  Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7).


ANHANG I

REFERENZZINSSÄTZE

Genaue und ausreichende Daten

1.

Für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a und c gilt hinsichtlich der Rangfolge der Eingabedaten folgende Priorität:

a)

Transaktionen eines Kontributors auf dem zugrunde liegenden Markt, die mit einem Referenzwert gemessen werden sollen, oder, falls diese nicht ausreichen, seine Transaktionen auf verbundenen Märkten, wie etwa:

auf dem Markt für ungesicherte Interbankeneinlagen,

auf sonstigen Märkten für ungesicherte Einlagen, einschließlich Einlagenzertifikaten und Commercial Papers, und

auf anderen Märkten wie für Tagesgeldsatz-Swaps (Overnight Index Swaps), Rückkaufvereinbarungen, Devisentermingeschäfte, Zinsterminkontrakte und -optionen, sofern diese Transaktionen mit den Eingabedatenanforderungen des Verhaltenskodex vereinbar sind;

b)

die Beobachtungen der Transaktionen Dritter auf den in Buchstabe a beschriebenen Märkten durch den Kontributor;

c)

verbindliche Quotierungen;

d)

unverbindliche Quotierungen oder Experteneinschätzungen.

2.

Für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 11 Absatz 4 können Eingabedaten angepasst werden.

Die Eingabedaten können insbesondere anhand folgender Kriterien angepasst werden:

a)

zeitliche Nähe der Transaktionen zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Eingabedaten und Auswirkungen von Marktereignissen im Zeitraum zwischen den Transaktionen und der Bereitstellung der Eingabedaten;

b)

Interpolation oder Extrapolation von Transaktionsdaten;

c)

Anpassungen an Änderungen der Bonität von Kontributoren und anderen Marktteilnehmern.

Aufsichtsfunktion

3.

Die folgenden Voraussetzungen gelten anstelle der Anforderungen des Artikels 5 Absatz 4 und Absatz 5:

a)

Der Administrator eines Referenzzinssatzes richtet einen unabhängigen Aufsichtsausschuss ein. Einzelheiten der Mitgliedschaft dieses Ausschusses werden zusammen mit etwaigen Erklärungen über Interessenkonflikte und den Verfahren für die Wahl oder Benennung seiner Mitglieder veröffentlicht.

b)

Der Aufsichtsausschuss hält mindestens alle vier Monate eine Sitzung ab und verfasst ein Protokoll über jede dieser Sitzungen.

c)

Der Aufsichtsausschuss wahrt bei seinen Handlungen Integrität und verfügt über alle in Artikel 5 Absatz 3 geregelten Zuständigkeiten.

Prüfungen

4.

Der Administrator eines Referenzzinssatzes benennt einen unabhängigen externen Prüfer, der die Einhaltung der Referenzwert-Methodik und der Bestimmungen dieser Verordnung durch den Administrator überprüft und darüber Bericht erstattet. Die externe Prüfung des Administrators erfolgt erstmals sechs Monate nach Einführung des Verhaltenskodexes und anschließend alle zwei Jahre.

Der Aufsichtsausschuss kann eine externe Prüfung des Kontributors eines Referenzzinsatzes verlangen, wenn Aspekte seines Geschäftsgebarens Anlass zu Unzufriedenheit geben.

Kontributorsysteme und -kontrollen

5.

Die folgenden Anforderungen gelten für Kontributoren von Referenzzinssätzen ergänzend zu den Anforderungen von Artikel 16. Artikel 16 Absatz 5 findet keine Anwendung.

6.

Jeder Submittent eines Kontributors und die direkten Vorgesetzten dieses Submittenten bestätigen schriftlich, dass sie den Verhaltenskodex gelesen haben und einhalten.

7.

Die Systeme und Kontrollen von Kontributoren beinhalten:

a)

eine Übersicht über die Zuständigkeiten innerhalb jedes Unternehmens, einschließlich interner Hierarchieverhältnisse und Rechenschaftspflichten, des Standorts von Submittenten und Managern sowie der Namen der betreffenden Personen und ihrer Stellvertreter;

b)

interne Verfahren für die Abzeichnung von Eingabedatenbeiträgen;

c)

Disziplinarverfahren für Manipulationsversuche oder das Unterlassen der Meldung tatsächlicher oder versuchter externer Manipulationen;

d)

wirksame Verfahren für den Umgang mit Interessenkonflikten und Kontrollen der Kommunikation sowohl innerhalb des Unternehmens der Kontributoren als auch zwischen Kontributoren und anderen Dritten zur Vermeidung einer unangemessenen externen Einflussnahme auf die für die Übermittlung der Zinssätze verantwortlichen Mitarbeiter. Submittenten arbeiten physisch getrennt von Zinsderivatehändlern;

e)

wirksame Verfahren zur Verhinderung oder Kontrolle des Austauschs von Informationen zwischen Personen, deren Tätigkeiten einen Interessenkonflikt nach sich ziehen können, wenn dieser Informationsaustausch sich auf die beigetragenen Referenzwertdaten auswirken könnte;

f)

Regeln zur Vermeidung von Absprachen zwischen Kontributoren und zwischen Kontributoren und Referenzwert-Administratoren;

g)

Maßnahmen zur Verhinderung oder Beschränkung jeder ungebührlichen Einflussnahme auf die Arbeitsweise der an der Bereitstellung von Eingabedaten beteiligten Personen;

h)

Beseitigung jeder direkten Verknüpfung zwischen der Vergütung der an der Bereitstellung von Eingabedaten beteiligten Mitarbeiter und der Vergütung von in anderen Bereichen tätigen Personen oder den von diesen Personen erzielten Einkünften, wenn im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten ein Interessenkonflikt entstehen könnte;

i)

Kontrollen zur Ermittlung jeglicher Rückabwicklungsgeschäfte nach Bereitstellung von Eingabedaten.

8.

Der Kontributor eines Referenzzinssatzes führt detaillierte Aufzeichnungen über

a)

alle relevanten Aspekte der Beiträge von Eingabedaten,

b)

den Prozess der Bestimmung und Abzeichnung von Eingabedaten,

c)

die Namen und Zuständigkeiten der Submittenten,

d)

jede Kommunikation zwischen den Submittenten und anderen Personen, einschließlich interner und externer Händler und Makler, über Eingabedatenbestimmung oder -beiträge,

e)

jede Interaktion zwischen Submittenten und Administrator oder an Berechnungen beteiligtem Personal,

f)

jede Anfrage zu Eingabedaten und die Ergebnisse dieser Anfragen,

g)

Sensitivitätsberichte über Zinsswap-Handelsbücher und sonstige Derivat-Handelsbücher mit signifikanter Exposition gegenüber Interbanken-Referenzzinssätzen in Bezug auf die Eingabedaten.

9.

Die Aufzeichnungen sind auf einem Datenträger zu bewahren, der eine Speicherung der Informationen zur künftigen Einsicht mit dokumentiertem Prüfpfad ermöglicht.

10.

Die Compliance-Funktion des Kontributors eines Referenzzinssatzes meldet dem Management in regelmäßigen Abständen alle gewonnenen Erkenntnisse, einschließlich der Feststellung von Rückabwicklungsgeschäften.

11.

Eingabedaten und Verfahren werden regelmäßigen internen Überprüfungen unterzogen.

12.

Die Eingabedaten des Kontributors eines Referenzzinssatzes und die Einhaltung der Bestimmungen des Verhaltenskodex und dieser Verordnung werden erstmals sechs Monate nach Einführung des Verhaltenskodex und anschließend alle zwei Jahre einer externen Prüfung unterzogen.


ANHANG II

ROHSTOFF-REFERENZWERTE

Methodik

1.

Der Administrator eines Rohstoff-Referenzwerts stellt jede Methodik, die er für eine Referenzwert-Berechnung anwendet, schematisch dar und dokumentiert und veröffentlicht diese. Eine solche Methodik enthält und beschreibt mindestens Folgendes:

a)

alle Kriterien und Verfahren, die bei der Entwicklung des Referenzwerts verwendet werden, einschließlich der Art und Weise, wie der Administrator die Eingabedaten, einschließlich spezifischem Volumen, abgeschlossener und gemeldeter Geschäfte, Kauf- und Verkaufsangebote und aller sonstigen Marktinformationen, bei seiner Bewertung oder den Bewertungszeiträumen oder -zeitfenstern verwendet, Gründe für die Verwendung einer bestimmten Referenzeinheit, Art und Weise, wie der Administrator diese Eingabedaten sammelt, Leitlinien für den Beurteilungsspielraum von Prüfern und alle sonstigen Informationen wie Annahmen, Modelle oder Extrapolationen erhobener Daten, die bei Bewertungen berücksichtigt werden;

b)

Verfahren und Praktiken zur Gewährleistung der kohärenten Ausübung des Beurteilungsspielraums durch die Prüfer;

c)

Gewichtung jedes Kriteriums der Referenzwert-Berechnung, insbesondere Art der verwendeten Eingabedaten und des Kriteriums für die Ausübung des Beurteilungsspielraums mit dem Ziel der Gewährleistung von Qualität und Integrität der Referenzwert-Berechnung;

d)

Kriterien zur Ermittlung der Mindestmenge der für eine bestimmte Referenzwert-Berechnung erforderlichen Transaktionsdaten. Ist eine solchen Schwelle nicht vorgesehen, sind die Gründe dafür zu nennen und anzugeben, wie vorzugehen ist, wenn es keine Transaktionsdaten gibt;

e)

Kriterien für die Bewertungszeiträume im Falle, dass die übermittelten Daten unterhalb der in der Methodik empfohlenen Transaktionsdatenschwelle liegen oder die erforderlichen Qualitätsstandards des Administrators nicht erfüllt sind, einschließlich Angabe etwaiger alternativer Bewertungsmethoden und theoretischer Schätzmodelle. Diese Kriterien geben an, wie vorzugehen ist, wenn es keine Transaktionsdaten gibt;

f)

Kriterien für die Zeitnähe der Beiträge von Eingabedaten und Übermittlungswege der Beiträge mit elektronischen Mitteln, per Telefon oder auf sonstige Weise;

g)

Kriterien und Verfahren für jene Bewertungszeiträume, in denen die von einem oder mehreren Kontributoren übermittelten Eingabedaten einen wesentlichen Anteil der gesamten Eingabedaten für diesen Referenzwert ausmachen. Der Administrator legt in diesen Kriterien und Verfahren auch fest, was bei jeder Referenzwert-Berechnung als wesentlicher Anteil zu betrachten ist;

h)

Kriterien für einen möglichen Ausschluss von Transaktionsdaten aus einer Referenzwert-Berechnung.

2.

Der Administrator eines Rohstoff-Referenzwerts veröffentlicht oder stellt die wichtigsten Elemente der Methodik zur Verfügung, die der Administrator für jeden bereitgestellten oder veröffentlichten Rohstoff-Referenzwert oder gegebenenfalls für jede bereitgestellte oder veröffentlichte Referenzwert-Familie verwendet.

3.

Zusammen mit der in Absatz 2 genannten Methodik beschreibt und veröffentlicht der Administrator eines Rohstoff-Referenzwerts auch alle der folgenden Elemente:

a)

die Gründe für die Annahme einer bestimmten Methodik einschließlich etwaiger Preisanpassungstechniken und einer Begründung des als verlässlicher Indikator für physische Marktwerte akzeptierten Zeitraums oder Zeitfensters für die Annahme von Eingabedaten,

b)

das Verfahren für die interne Überprüfung und Genehmigung einer bestimmten Methodik und die Häufigkeit einer solchen Überprüfung,

c)

das Verfahren für die externe Überprüfung einer bestimmten Methodik einschließlich der Verfahren zur Gewährleistung ihrer Marktakzeptanz durch Konsultation von Nutzern zu wichtigen Änderungen der Prozesse der Referenzwert-Berechnung.

Änderungen der Methodik

4.

Der Administrator eines Rohstoff-Referenzwerts richtet eindeutige Verfahren für wesentliche Änderungen seiner Methodik ein und macht diese zusammen mit den Gründen für Vorschläge wesentlicher Änderungen den Nutzern öffentlich zugänglich. Diese Verfahren müssen mit dem übergeordneten Ziel in Einklang stehen, dass ein Administrator die kontinuierliche Integrität seiner Referenzwert-Berechnungen gewährleisten und Änderungen vornehmen muss, um ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Marktes, auf den diese Änderungen sich beziehen, zu gewährleisten. Solche Verfahren sehen Folgendes vor:

a)

eine Vorankündigung innerhalb eindeutiger Fristen, damit die Nutzer im Hinblick auf die Gesamtberechnungen des Administrators über ausreichend Gelegenheit verfügen, um die Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderungen analysieren und kommentieren zu können,

b)

die Möglichkeit, Bemerkungen der Nutzer und entsprechende Stellungnahmen des Administrators nach jedem Konsultationszeitraum allen Marktteilnehmern zugänglich zu machen, es sei denn, der Kommentierende hat um Vertraulichkeit ersucht.

5.

Der Administrator eines Rohstoff-Referenzwerts überprüft seine Methoden regelmäßig, um sicherzustellen, dass sie ein zuverlässiges Bild des bewerteten physischen Marktes vermitteln, und sorgt dafür, dass den Ansichten der relevanten Nutzer Rechnung getragen wird.

Qualität und Integrität der Referenzwert-Berechnung

6.

Der Administrator eines Rohstoff-Referenzwerts muss

a)

die Kriterien für die Definition des physischen Rohstoffs, der Gegenstand einer bestimmten Methodik ist, angeben;

b)

den Eingabedaten, vorbehaltlich der Vereinbarkeit mit seiner Methodik, Priorität in der folgenden Rangfolge zuordnen:

i)

abgeschlossene und gemeldete Transaktionen,

ii)

Kauf- und Verkaufsangebote,

iii)

sonstige Informationen.

Erhalten abgeschlossene und gemeldete Transaktionen nicht die erste Priorität, sind gemäß Nummer 7 Buchstabe b die Gründe hierfür anzugeben;

c)

in ausreichendem Maße dafür sorgen, dass die übermittelten und bei der Referenzwert-Berechnung berücksichtigten Eingabedaten vertrauenswürdig sind, d. h., dass die Parteien, die die Eingabedaten übermitteln, Transaktionen durchgeführt haben oder durchzuführen bereit sind, die solche Eingabedaten generieren, und dass die abgeschlossenen Transaktionen zu marküblichen Konditionen erfolgt sind; besondere Aufmerksamkeit gilt dabei Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen;

d)

Verfahren zur Bestimmung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionsdaten einrichten und anwenden und Aufzeichnungen über Entscheidungen führen, die zum Ausschluss von Transaktionsdaten aus der Referenzwert-Berechnung des Administrators führen;

e)

Kontributoren dazu ermutigen, alle Eingabedaten, die den Kriterien des Administrators für die betreffende Berechnung entsprechen, zu übermitteln. Die Administratoren versuchen, soweit dies möglich und angemessen ist, sicherzustellen, dass die übermittelten Eingabedaten repräsentativ für die tatsächlich abgeschlossenen Geschäfte des Kontributors sind, und

f)

ein System geeigneter Maßnahmen anwenden, um zu gewährleisten, dass die Kontributoren die einschlägigen Qualitäts- und Integritätsstandards des Administrators für Eingabedaten erfüllen.

7.

Der Administrator eines Rohstoff-Referenzwerts beschreibt und veröffentlicht für jede Berechnung, soweit dies unbeschadet der ordnungsgemäßen Veröffentlichung des Referenzwerts angemessen ist:

a)

eine kurze Erläuterung, die die Subskribenten eines Referenzwerts oder die zuständige Behörde in ausreichendem Maße in die Lage versetzt, zu verstehen, wie die Berechnung vorgenommen wurde, einschließlich der Angabe von mindestens Größe und Liquidität des beurteilten physischen Marktes (z. B. Anzahl und Volumen der übermittelten Transaktionen), Bandbreite und Durchschnitt der Volumen, Bandbreite und Durchschnitt der Preise sowie indikative Prozentsätze jeder Art von Eingabedaten, die bei einer Berechnung berücksichtigt wurden; die Preisbildungsmethodik ist durch Begriffe wie „transaktionsbasiert“, „spread-basiert“ oder „interpoliert/extrapoliert“ zu beschreiben, und

b)

eine kurze Erläuterung zu Umfang und Grundlage des bei der Berechnung gegebenenfalls genutzten Beurteilungsspielraums, einschließlich des Ausschlusses von ansonsten den Anforderungen der einschlägigen Berechnungsmethodik entsprechenden Daten, der Ermittlung von Preisen anhand von Spreads, Interpolation, Extrapolation oder stärkere Gewichtung von Geboten oder Offerten als abgeschlossene Transaktionen.

Integrität des Meldeprozesses

8.

Der Administrator eines Rohstoff-Referenzwerts muss

a)

die Kriterien angeben, anhand deren entschieden wird, wer dem Administrator Eingabedaten übermitteln darf;

b)

über Verfahren der Qualitätskontrolle verfügen, die es ermöglichen, die Identität eines Kontributors und jedes Submittenten, der Eingabedaten meldet, sowie die Berechtigung dieser Submittenten zur Meldung von Eingabedaten im Namen des Kontributors zu überprüfen;

c)

die Kriterien für Mitarbeiter des Kontributors angeben, die befugt sind, im Namen eines Kontributors Eingabedaten an den Administrator zu übermitteln; Kontributoren dazu ermutigen, Transaktionsdaten von Back-Office-Bereichen zu übermitteln und im Falle, dass Transaktionsdaten direkt von einem Händler stammen, Vergleichsdaten aus anderen Quellen zu sammeln, und

d)

interne Kontrollen und schriftliche Verfahren einzurichten, die es ermöglichen, Kommunikationen zwischen Kontributoren und Prüfern zu ermitteln, die dem Ziel dienen, Berechnungen zugunsten einer Handelsposition (des Kontributors, seiner Mitarbeiter oder eines Dritten) zu beeinflussen, einen Prüfer zu einem Verstoß gegen Vorschriften oder Leitlinien des Administrators zu verleiten oder Kontributoren zu ermitteln, die wiederholt ungewöhnliche oder verdächtige Transaktionsdaten übermitteln. Diese Verfahren sehen soweit möglich auch weiterführende Untersuchungen des Administrators innerhalb des Unternehmens des Kontributors vor. Die Kontrollen umfassen Gegenkontrollen von Marktindikatoren zur Validierung der vorgelegten Informationen.

Prüfer

9.

Im Hinblick auf die Rolle eines Prüfers muss der Administrator eines Rohstoff-Referenzwerts:

a)

über eindeutige interne Vorschriften und Leitlinien für die Auswahl der Prüfer verfügen und solche einführen, einschließlich des Mindestmaßes an Ausbildung, Erfahrung und Fähigkeiten sowie eines Verfahrens zur regelmäßigen Überprüfung ihrer Kompetenzen;

b)

über Vorkehrungen verfügen, die sicherstellen, dass die Berechnungen konsistent und regelmäßig erfolgen können;

c)

in Bezug auf die Prüfer für Kontinuität und Nachfolgeplanung sorgen, um sicherzustellen, dass die Berechnungen konsistent sind und von Mitarbeitern mit dem erforderlichen Fachwissen vorgenommen werden, und

d)

interne Kontrollverfahren schaffen, um Integrität und Zuverlässigkeit der Berechnungen zu gewährleisten. Diese internen Kontrollen und Verfahren müssen zumindest eine laufende Beaufsichtigung der Prüfer zur Gewährleistung der korrekten Anwendung der Methodik sowie Verfahren zur internen Abzeichnung durch einen Vorgesetzen vor der Freigabe der Preise zur Verbreitung auf dem Markt erfordern.

Prüfpfade

10.

Der Administrator eines Rohstoff-Referenzwerts muss über Regeln und Verfahren verfügen, die eine zeitgleiche Aufzeichnung sachdienlicher Angaben ermöglichen, darunter:

a)

aller Eingabedaten;

b)

des bei jeder Referenzwert-Berechnung wahrgenommenen Beurteilungsspielraums der Prüfer;

c)

Angaben zum Ausschluss einer bestimmten, ansonsten mit den Anforderungen der einschlägigen Methodik konformen Transaktion aus einer Berechnung und der Gründe für den Ausschluss;

d)

der Identität der einzelnen Prüfer und jeder anderen Person, die Informationen gemäß den Buchstaben a, b oder c übermittelt oder anderweitig erzeugt hat.

11.

Der Administrator eines Rohstoff-Referenzwerts muss über Vorschriften und Verfahren verfügen, die gewährleisten, dass der Prüfpfad relevanter Informationen für mindestens fünf Jahre aufbewahrt wird, um zu belegen, wie die Berechnungen zustande gekommen sind.

Interessenkonflikte

12.

Der Administrator eines Rohstoff-Referenzwerts legt geeignete Strategien und Verfahren für die Ermittlung, Offenlegung, Steuerung oder Minderung und Vermeidung von Interessenkonflikten und den Schutz der Integrität und Unabhängigkeit der Berechnungen fest. Diese Maßnahmen und Verfahren werden regelmäßig geprüft und aktualisiert und müssen

a)

sicherstellen, dass Referenzwert-Berechnungen nicht durch bestehende oder potenzielle berufliche oder persönliche Geschäftsbeziehungen oder Interessen von Administrator oder verbundenen Unternehmen, Mitarbeitern, Kunden, Marktteilnehmern oder mit diesen verbundenen Personen beeinflusst werden;

b)

sicherstellen, dass persönliche Interessen oder Geschäftsbeziehungen der Mitarbeiter des Administrators die Wahrnehmung der Aufgaben des Administrators nicht beeinträchtigen können, z. B. durch Nebenbeschäftigungen, Reisen und die Annahme von Unterhaltungsangeboten, Geschenken oder der Gastfreundschaft von den Kunden des Administrators oder anderen Teilnehmern der Rohstoffmärkte;

c)

sicherstellen, dass beim Administrator im Hinblick auf festgestellte Konflikte aufgrund der Art der Beaufsichtigung, der Vergütung, des Systemzugangs und des Informationsflusses eine angemessene Trennung der Funktionen gegeben ist;

d)

unter Berücksichtigung der Offenlegungspflichten des Administrators die Vertraulichkeit der vom Administrator übermittelten oder erzeugten Informationen schützen;

e)

verhindern, dass Manager, Prüfer und andere Mitarbeiter des Administrators durch Gebote, Offerten und Handel auf eigene Rechnung oder im Namen von Marktteilnehmern zur Bestimmung des Referenzwerts beitragen; und

f)

mögliche festgestellte Interessenkonflikte zwischen der Bereitstellung eines Referenzwerts durch den Administrator (einschließlich aller Mitarbeiter, die Aufgaben der Referenzwert-Berechnung wahrnehmen oder anderweitig daran beteiligt sind) und sonstigen Geschäftsbereichen des Administrators wirksam angehen.

13.

Der Administrator eines Rohstoff-Referenzwerts stellt sicher, dass seine anderen Geschäftsbereiche über geeignete Verfahren und Mechanismen verfügen, die darauf ausgelegt sind, die Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung der Integrität der Referenzwert-Berechnungen durch Interessenkonflikte zu minimieren.

14.

Der Administrator eines Rohstoff-Referenzwerts sorgt dafür, dass zwischen Managern, Prüfern und anderen Mitarbeitern sowie zwischen Managern und höchster Führungsebene und Aufsichts- oder Leitungsorgan eine Trennung gegeben ist, die gewährleistet, dass

a)

der Administrator die Anforderungen dieser Verordnung zufriedenstellend umsetzen kann, und

b)

Zuständigkeiten klar festgelegt sind und zu keinen tatsächlichen oder gefühlten Konflikten führen.

15.

Der Administrator eines Rohstoff-Referenzwerts unterrichtet seine Nutzer unverzüglich über jeden ihm zur Kenntnis gekommenen Interessenkonflikt, der aus den Eigentumsverhältnissen beim Administrator resultiert.

Beschwerden

16.

Der Administrator eines Rohstoff-Referenzwerts verfügt über und veröffentlicht eine Strategie für die Bearbeitung von Beschwerden, indem er Verfahren für die Entgegennahme und Untersuchung von Beschwerden über Berechnungsverfahren des Administrators sowie für die Führung einschlägiger Aufzeichnungen einführt. Diese Beschwerdeverfahren müssen Folgendes sicherstellen:

a)

Subskribenten des Referenzwerts können Beschwerde über die Repräsentativität einer bestimmten Referenzwert-Berechnung für den Marktwert, über vorgeschlagene Änderungen der Referenzwert-Berechnung, die Anwendung der Methodik auf eine bestimmte Referenzwert-Berechnung und sonstige redaktionelle Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Prozess der Referenzwert-Berechnung einlegen;

b)

es wird ein Zeitplan für die Bearbeitung von Beschwerden festgelegt;

c)

offizielle Beschwerden gegen den Administrator und sein Personal werden von diesem Administrator zeitnah und fair untersucht;

d)

die Untersuchung wird unabhängig von jeder Person, die Gegenstand der Beschwerde sein kann, durchgeführt;

e)

der Administrator bemüht sich um einen umgehenden Abschluss der Untersuchung;

f)

der Administrator unterrichtet den Beschwerdeführer und alle anderen betroffenen Parteien schriftlich und innerhalb einer angemessenen Frist über das Ergebnis der Untersuchung;

g)

ist der Beschwerdeführende mit der Abwicklung der Beschwerde durch den betreffenden Administrator oder der Entscheidung des Administrators in dieser Angelegenheit nicht einverstanden, wird spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt der ursprünglichen Beschwerde eine unabhängige, vom Administrator benannte dritte Stelle angerufen; und

h)

alle Unterlagen zu einer Beschwerde, einschließlich der vom Beschwerdeführenden eingereichten Unterlagen und der eigenen Aufzeichnungen des Administrators werden für eine Dauer von mindestens fünf Jahren aufbewahrt.

17.

Streitigkeiten über die tägliche Preisbildung, über die keine offizielle Beschwerde erhoben wird, werden vom Administrator eines Rohstoff-Referenzwerts nach seinem geeigneten Standardverfahren geregelt. Führt eine Beschwerde zur Änderung eines Preises, werden die Einzelheiten der Preisänderung dem Markt so rasch wie möglich mitgeteilt.

Externe Prüfung

18.

Der Administrator eines Rohstoff-Referenzwerts benennt einen unabhängigen externen Prüfer, der über die ausreichende Erfahrung und Befähigung verfügt, um die Einhaltung der angegebenen Kriterien der Methodik und der Bestimmungen dieser Verordnung durch den Administrator zu überprüfen und darüber Bericht zu erstatten. Die Prüfungen finden jährlich statt und werden drei Monate nach Abschluss jeder Prüfung veröffentlicht, wobei gegebenenfalls weitere Zwischenprüfungen stattfinden.


29.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 171/66


VERORDNUNG (EU) 2016/1012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 8. Juni 2016

über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Zucht von Tieren der Arten Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden spielt in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht eine strategische Rolle in der Landwirtschaft der Union und trägt zum Kulturerbe der Union bei. Diese landwirtschaftliche Tätigkeit, die zur Ernährungssicherheit der Union beiträgt, ist eine Einnahmequelle für die in der Landwirtschaft Tätigen. Die Zucht von Tieren dieser Arten lässt sich am besten dadurch fördern, indem die Verwendung von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen von nachweislich hoher genetischer Qualität unterstützt wird.

(2)

Folglich sind die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Landwirtschaftspolitik systematisch bestrebt, die Erzeugung von Tieren, die besondere genetische Eigenschaften aufweisen, durch die Festlegung von Normen zu fördern, zuweilen über öffentliche Mittel. Unterschiede zwischen diesen Normen stellen beim Handel mit Zuchttieren und deren Zuchtmaterial in der Union sowie bei deren Verbringung in die Union potenziell technische Hemmnisse dar.

(3)

Den Rechtsrahmen des Zuchtrechts der Union für reinrassige Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden sowie für Hybridzuchtschweine bilden folgende Richtlinien des Rates: 88/661/EWG (3), 89/361/EWG (4), 90/427/EWG (5), 91/174/EWG (6), 94/28/EG (7) und 2009/157/EG (8). Diese Richtlinien zielten auf die Weiterentwicklung der Tierzucht in der Union ab und regelten zugleich den Handel mit und die Verbringung von Zuchttieren und deren Zuchtmaterial in der bzw. in die Union, womit die Wettbewerbsfähigkeit der Tierzuchtbranche der Union aufrechterhalten wird.

(4)

Die Richtlinien des Rates 87/328/EWG (9), 90/118/EWG (10) und 90/119/EWG (11) sind erlassen worden, um zu verhindern, dass Mitgliedstaaten einzelstaatliche Bestimmungen betreffend die Zulassung von Zuchtrindern und -schweinen zur Zucht sowie die Entnahme und Verwendung ihrer Samen, Eizellen und Embryonen beibehalten oder erlassen, die Verbote, Beschränkungen oder Behinderungen für den Handel darstellen könnten; dies betrifft die natürliche Bedeckung, die künstliche Besamung und die Entnahme von Samen, Eizellen oder Embryonen.

(5)

Auf der Grundlage der Richtlinien 88/661/EWG, 89/361/EWG, 90/427/EWG, 91/174/EWG, 94/28/EG and 2009/157/EG hat die Kommission nach Konsultation der Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Tierzuchtausschusses, eingesetzt mit dem Beschluss 77/505/EWG des Rates (12), eine Reihe von Entscheidungen mit tierartspezifischen Kriterien für die Zulassung oder Anerkennung von Zuchtorganisationen und Züchtervereinigungen, für die Eintragung von Zuchttieren in Herd-, Flock- und Stutbücher, für die Zulassung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen zur Zucht und künstlichen Besamung, für die Leistungsprüfung und die Zuchtwertschätzung von Zuchtrindern, -schweinen, -schafen und -ziegen sowie für die Ausstellung von Abstammungs- oder Zuchtbescheinigungen für den Handel mit Zuchttieren und deren Zuchtmaterial erlassen.

(6)

Die Kommission hat außerdem eine Liste von Zuchtstellen in Drittländern erstellt und Muster von Abstammungs- oder Zuchtbescheinigungen für die Verbringung von Zuchttieren und deren Samen, Eizellen und Embryonen in die Union festgelegt.

(7)

Die Richtlinien 88/661/EWG, 89/361/EWG, 90/427/EWG, 91/174/EWG, 94/28/EG und 2009/157/EG stimmen in Aufbau und Inhalt weitgehend überein. Mehrere dieser Richtlinien sind im Verlauf der Zeit geändert worden. Im Interesse der Einfachheit und Kohärenz des Unionsrechts gilt es, die in diesen Richtlinien enthaltenen Bestimmungen zu straffen.

(8)

In den vergangenen 20 Jahren musste die Kommission auf zahlreiche Beschwerden von Züchtern und Akteuren, die Zuchtprogramme durchführen, wegen der unterschiedlichen Umsetzung und Auslegung von Rechtsakten der Union zum Tierzuchtrecht in den Mitgliedstaaten reagieren. Um eine einheitliche Anwendung des Tierzuchtrechts der Union zu gewährleisten und um Behinderungen des Handels mit Zuchttieren und deren Zuchtmaterial, bedingt durch die unterschiedliche Umsetzung dieser Richtlinien in den einzelnen Staaten, zu vermeiden, sollten die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für den Handel mit Zuchttieren und deren Zuchtmaterial in der Union sowie für die Verbringung derselben in die Union in einer Verordnung festgelegt werden.

(9)

Darüber hinaus haben die Erfahrungen mit den Richtlinien gezeigt, dass einige Bestimmungen einer genaueren Formulierung und kohärenteren Terminologie bedürfen, die in allen Mitgliedstaaten üblich ist, damit ihre Anwendung einfacher wird. Im Interesse der Klarheit und Kohärenz des Unionsrechts sollten zudem mehr Begriffsbestimmungen aufgenommen werden, unter anderem auch die Definition des Begriffs „Rasse“.

(10)

Das Streben nach Wettbewerbsfähigkeit der Tierzuchtbranche sollte nicht zum Verschwinden von Rassen führen, deren Eigenschaften an ein besonderes biophysisches Umfeld angepasst sind. Bei zu geringer Populationsgröße könnten lokale Rassen von einem Verlust an genetischer Vielfalt bedroht sein. Als wichtiger Teil der biologischen Vielfalt in der Landwirtschaft stellen tiergenetische Ressourcen eine bedeutende Grundlage für die nachhaltige Entwicklung der Tierhaltungsbranche dar und ermöglichen die Anpassung der Tiere an die sich wandelnden Umwelt- und Erzeugungsbedingungen sowie die Anforderungen des Marktes und der Verbraucher. Das Tierzuchtrecht der Union sollte daher zur Erhaltung tiergenetischer Ressourcen beitragen sowie zum Schutz der biologischen Vielfalt und zur Erzeugung regionaltypischer Qualitätsprodukte, die auf den spezifischen erblichen Eigenschaften lokaler Nutztierrassen beruhen. Die Rechtsakte der Union sollten auch geeignete Zuchtprogramme für die Verbesserung der Rassen und, insbesondere wenn es sich um gefährdete oder einheimische Rassen handelt, die in der Union nicht überall vorkommen, für die Erhaltung von Rassen und die Erhaltung der genetischen Vielfalt innerhalb einer Rasse und zwischen unterschiedlichen Rassen fördern.

(11)

Durch Selektion und Zucht wurden bei der Entwicklung von Merkmalen in Bezug auf die Produktivität von landwirtschaftlichen Nutztieren große Fortschritte erzielt, die die Erzeugerkosten für die landwirtschaftlichen Betriebe gesenkt haben. Dies hat jedoch in einigen Fällen unerwünschte Nebenwirkungen nach sich gezogen und in der Öffentlichkeit zu Bedenken hinsichtlich des Tier- und Umweltschutzes geführt. Die Anwendung von Genomik und die Verwendung fortgeschrittener Informationstechnologien wie „Präzisionstierhaltung“ — mit der große Datenmengen zu alternativen Merkmalen, die sich direkt oder indirekt auf Tierschutz und Nachhaltigkeit beziehen, erhoben werden können — verfügen über ein großes Potential, um Bedenken der Öffentlichkeit Rechnung zu tragen und die Ziele einer nachhaltigen Tierzucht hinsichtlich einer verbesserten Ressourceneffizienz und einer besseren Widerstandsfähigkeit und Robustheit der Tiere zu erreichen. Die Erhebung von Daten zu diesen alternativen Merkmalen sollte im Rahmen von Zuchtprogrammen an Bedeutung gewinnen und bei der Definition von Selektions- und Zuchtzielen einen höheren Stellenwert erhalten. In diesem Zusammenhang sollten die genetischen Ressourcen gefährdeter Rassen als ein Genreservoir angesehen werden, das potenziell zu Erreichung dieser Tierschutz- und Nachhaltigkeitsziele beitragen kann.

(12)

Die Verordnung sollte für Zuchtrinder, -schweine, -schafe und -ziegen und Zuchtequiden und deren Zuchtmaterial gelten, wenn beabsichtigt ist, dass diese Tiere oder ihre aus diesem Zuchtmaterial entstandenen Nachkommen als reinrassige Zuchttiere in ein Zuchtbuch eingetragen oder als Hybridzuchtschweine in ein Zuchtregister aufgenommen werden, insbesondere um mit diesen Zuchttieren und deren Zuchtmaterial innerhalb der Union, also auch innerhalb eines Mitgliedstaats, handeln zu können oder um diese Zuchttiere und deren Zuchtmaterial in die Union zu verbringen.

(13)

Die Begriffe „Zuchttier“ oder „reinrassiges Zuchttier“ sollten nicht so verstanden werden, dass sie nur Tiere betreffen, die noch fortpflanzungsfähig sind. Auch kastrierte Tiere können mit ihren Abstammungs- und Tierzuchtaufzeichnungen zu der Bewertung der genetischen Qualität des Zuchtbestands und damit zur Integrität der Einstufung von Zuchttieren, die auf derartigen Ergebnissen basiert, beitragen. Je nach den Zielen des Zuchtprogramms kann das Fehlen oder der Verlust von Daten aufgrund eines ausdrücklichen Ausschlusses von kastrierten Tieren von der Aufnahme in ein Zuchtbuch oder ein Register möglicherweise zu einer Verzerrung der Ergebnisse der Bewertung der genetischen Qualität von Zuchttieren, die mit diesen kastrierten Tieren genetisch verwandt sind, führen.

(14)

Die Bestimmungen dieser Verordnung über reinrassige Zuchttiere sollten darauf abzielen, den Zugang zum Handel — auf der Grundlage vereinbarter Grundsätze für die Anerkennung von Zuchtverbänden, die Rassen führen, und für die Genehmigung ihrer jeweiligen Zuchtprogramme — zu gewährleisten. Diese Verordnung sollte zudem Bestimmungen für die Eintragung reinrassiger Zuchttiere in die Hauptabteilung der Zuchtbücher und in die verschiedenen Merkmalklassen der Hauptabteilung, wenn es solche Klassen gibt, festlegen. Sie sollte auch Bestimmungen für die Leistungsprüfung und die Zuchtwertschätzung sowie Bestimmungen für die Zulassung von Zuchttieren zur Zucht sowie für den Inhalt der Tierzuchtbescheinigungen festlegen.

(15)

Gleichermaßen sollten die Bestimmungen dieser Verordnung über Hybridzuchtschweine darauf abzielen, den Zugang zum Handel — auf der Grundlage vereinbarter Grundsätze für die Anerkennung von Zuchtunternehmen, die unterschiedliche Rassen, Linien oder Kreuzungen von Schweinen führen, und für die Genehmigung ihrer Zuchtprogramme — zu gewährleisten. Diese Verordnung sollte zudem Bestimmungen für die Aufnahme von Hybridzuchtschweinen in Zuchtregister festlegen. Außerdem sollte sie Bestimmungen für die Leistungsprüfung und die Zuchtwertschätzung sowie Bestimmungen für die Zulassung von Hybridzuchtschweinen zur Zucht festlegen und den Inhalt der Zuchtbescheinigungen regeln.

(16)

Themen, die mit Klonverfahren in Verbindung stehen, sollten in dieser Verordnung nicht behandelt werden.

(17)

Da sich das mit dieser Verordnung angestrebte Ziel — eine harmonisierte Vorgehensweise beim Handel mit Zuchttieren und deren Zuchtmaterial in der Union sowie bei der Verbringung derselben in die Union sowie bei den amtlichen Kontrollen, denen die Zuchtprogramme von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen unterzogen werden müssen — von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklichen lässt, sondern vielmehr wegen seiner Auswirkungen, seiner Komplexität und seiner grenzübergreifenden und internationalen Dimension auf Unionsebene besser zu erreichen ist, kann die Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(18)

Die Qualität der von den Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen erbrachten Dienstleistungen und die Art und Weise, in der die Verbände und Unternehmen Zuchttiere bewerten und klassifizieren, hat Auswirkungen auf die Qualität und Genauigkeit der Abstammungs- und Tierzuchtinformationen, die zu diesen Tieren gesammelt oder festgestellt wurden, und auf den Marktwert dieser Tiere. Deswegen sollten auf harmonisierten Unionskriterien beruhende Bestimmungen für die Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen sowie für die Genehmigung ihrer Zuchtprogramme festgelegt werden. Diese Bestimmungen sollten auch deren Überwachung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abdecken, damit die von den Verbänden und Unternehmen aufgestellten Regeln nicht Diskrepanzen zwischen Zuchtprogrammen und damit technische Hemmnisse im Handel in der Union hervorrufen.

(19)

Für die Auflistung anerkannter Zuchtverbände und Zuchtunternehmen sollte diese Verordnung ähnliche Verfahren, wie sie in den bisherigen Richtlinien 88/661/EWG, 89/361/EWG, 90/427/EWG, 91/174/EWG, 94/28/EG und 2009/157/EG enthalten sind, sowie Bestimmungen zur Aktualisierung, Übermittlung und Veröffentlichung dieser Listen vorsehen.

(20)

Zuchtprogramme für reinrassige Zuchttiere werden mit dem Gesamtziel ausgeführt, produktionsbezogene und nicht produktionsbezogene Merkmale von Tieren einer Rasse in nachhaltiger Weise zu verbessern bzw. eine Rasse zu erhalten. An diesen Zuchtprogrammen sollte eine ausreichend große Anzahl von reinrassigen Zuchttieren teilnehmen, die von Züchtern gehalten werden, die durch Zucht und Selektion wünschenswerte Merkmale dieser Tiere fördern und entwickeln bzw. die Erhaltung der Rasse gemäß den von den teilnehmenden Züchtern gemeinsam gutgeheißenen Zielen sicherstellen. In gleicher Weise werden Zuchtprogramme für Hybridzuchtschweine mit dem Ziel durchgeführt, wünschenswerte Merkmale durch gezielte Kreuzungen zwischen verschiedenen Rassen, Linien oder Kreuzungen zu entwickeln. Reinrassige Zuchttiere sowie Hybridzuchttiere, die an einem Zuchtprogramm teilnehmen, werden mit Angaben zu ihrer Abstammung in ein Zuchtbuch eingetragen oder in ein Zuchtregister aufgenommen und werden im Hinblick auf die im Zuchtprogramm festgelegten Zuchtziele Leistungsprüfungen oder anderen Bewertungen unterzogen, die zur Erhebung von Daten zu den Merkmale in Verbindung mit den Zielen des Zuchtprogramms führen. Wenn es im Zuchtprogramm definiert ist, wird eine Zuchtwertschätzung durchgeführt, um den Zuchtwert der Tiere festzustellen und sie entsprechend rangieren zu können. Diese Zuchtwerte und die Ergebnisse der Leistungsprüfungen sowie die Abstammungsangaben stellen die Grundlage für Zucht und Selektion dar.

(21)

Das Recht auf Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen, sofern die festgelegten Kriterien erfüllt werden, sollte ein grundlegendes Prinzip des Tierzuchtrechts der Union und des Binnenmarktes sein. Der Schutz der wirtschaftlichen Tätigkeit eines bestehenden anerkannten Zuchtverbands sollte nicht die Nichtanerkennung seitens der zuständigen Behörde eines weiteren Zuchtverbands für dieselbe Rasse oder eine Verletzung der Prinzipien des Binnenmarktes rechtfertigen. Das Gleiche gilt für die Genehmigung eines weiteren Zuchtprogramms oder der räumlichen Ausweitung eines bestehenden Zuchtprogramms, das betreffend dieselbe Rasse oder betreffend Zuchttiere derselben Rasse durchgeführt wird, die aus dem Zuchtbestand eines Zuchtverbands genommen werden können, der bereits ein Zuchtprogramm bei derselben Rasse durchführt. Wenn jedoch in einem Mitgliedstaat ein Zuchtverband oder mehrere Zuchtverbände bereits ein genehmigtes Zuchtprogramm bei einer bestimmten Rasse durchführt bzw. durchführen, sollte die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats in einigen bestimmten Fällen die Möglichkeit haben, die Genehmigung eines weiteren Zuchtprogramms bei derselben Rasse zu verweigern, auch wenn dieses Zuchtprogramm allen für die Anerkennung nötigen Anforderungen genügt. Ein Grund für eine Verweigerung der Genehmigung kann die Tatsache sein, dass die Genehmigung eines weiteren Zuchtprogramms bei derselben Rasse die Erhaltung dieser Rasse oder die genetische Vielfalt innerhalb dieser Rasse in diesem Mitgliedstaat gefährden würde. Die Erhaltung dieser Rasse kann insbesondere durch das Ergebnis einer Aufspaltung der Zuchtpopulation gefährdet werden, die möglicherweise zu einer Steigerung des Inzuchtgrades, dem häufigeren Auftreten von genetischen Defekten, einem Verlust an Selektionspotenzial oder einem verringerten Zugang zu reinrassigen Zuchttieren oder deren Zuchtmaterial für die Züchter führen würden. Außerdem kann eine Verweigerung der Genehmigung aufgrund von Unstimmigkeiten bei den definierten Eigenschaften der Rasse oder bei den Hauptzielen eines Zuchtprogramms erfolgen. In der Tat sollte die zuständige Behörde unabhängig von dem Ziel des Zuchtprogramms, nämlich der Erhaltung der Rasse oder ihrer Verbesserung, die Möglichkeit haben, die Genehmigung eines weiteren Zuchtprogramms bei derselben Rasse zu verweigern, wenn Unterschiede zwischen den Hauptzielen der zwei Zuchtprogramme oder zwischen den in diesen Zuchtprogrammen definierten Hauptmerkmalen der Rasse zu einem Effizienzverlust hinsichtlich des erwarteten Zuchtfortschritts für diese Ziele oder dieser Merkmale oder anderer, mit diesen einhergehenden Merkmalen, führen würden oder wenn ein Austausch von Tieren zwischen den beiden Zuchtpopulationen das Risiko der Ausselektion oder Auskreuzung in Bezug auf diese Hauptmerkmale in der ursprünglich vorhandenen Zuchtpopulation nach sich ziehen könnte. Schließlich sollte eine zuständige Behörde im Falle einer gefährdeten Rasse oder einer einheimischen Rasse, die in einer oder mehreren der Regionen der Union nicht weit verbreitet ist, ebenfalls die Möglichkeit haben, die Genehmigung eines weiteren Zuchtprogramms bei derselben Rasse zu verweigern, wenn dieses Zuchtprogramm die wirksame Durchführung des bestehenden Zuchtprogramms behindern würde, insbesondere aufgrund eines Mangels an Koordinierung oder an Austausch von Abstammungs- und Tierzuchtinformation, die zu einem Wegfall der Vorteile, die eine gemeinsame Bewertung der zu dieser Rasse erhobenen Daten nach sich ziehen könnte, führen würde. Wird die Genehmigung eines Zuchtprogramms verweigert, sollte die zuständige Behörde den Antragstellern stets eine begründete Erklärung übermitteln, und ihnen sollte das Recht gewährt werden, gegen diese Entscheidung Rechtsmittel einzulegen.

(22)

Züchter sollten das Recht haben, zu ihrem eigenen Nutzen ein Zuchtprogramm anzulegen und durchzuführen, ohne dass dieses Zuchtprogramm von den zuständigen Behörden genehmigt werden muss. Jedoch sollte jeder Mitgliedstaat bzw. seine zuständigen Behörden die Möglichkeit behalten, diese Tätigkeiten zu reglementieren, insbesondere sobald solche Zuchtprogramme zu wirtschaftlichen Transaktionen mit Zuchttieren oder deren Zuchtmaterial führen oder ein bereits bestehendes genehmigtes Zuchtprogramm bei derselben Rasse gefährden.

(23)

Wenn das Ziel des Zuchtprogramms die Erhaltung der Rasse ist, könnten die Anforderungen des Zuchtprogramms durch Erhaltungsmaßnahmen in situ und ex situ oder durch andere Instrumente ergänzt werden, mit denen der Status der Rasse überwacht wird, sodass eine langfristige, nachhaltige Erhaltung der Rasse sichergestellt werden kann. Diese Maßnahmen sollten im Zuchtprogramm festgelegt werden können.

(24)

Züchtervereinigungen, Zuchtorganisationen, einschließlich Zuchtorganisationen bei denen es sich um private Unternehmen handelt, oder öffentliche Stellen sollten nur dann als Zuchtverbände anerkannt werden, wenn Züchter an ihren Zuchtprogrammen teilnehmen und wenn sie sicherstellen, dass diese Züchter die freie Auswahl bei der Selektion und der Zucht ihrer reinrassigen Zuchttiere haben, wenn sie das Recht auf Eintragung der Nachkommen dieser Tiere in ihre Zuchtbücher haben und wenn sie Eigentum an diesen Zuchttieren haben können.

(25)

Vor der Umsetzung von Änderungen an den genehmigten Zuchtprogrammen sollte der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen diese Änderungen der zuständigen Behörde, die diesen Zuchtverband oder dieses Zuchtunternehmen anerkannt hat, übermitteln. Um unnötigen Verwaltungsaufwand für die zuständige Behörde und den Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen zu vermeiden, sollte der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen der zuständigen Behörde nur jene Änderungen mitteilen, die sich vermutlich in wesentlichem Ausmaß auf das Zuchtprogramm auswirken. Derartige Änderungen sollten insbesondere die Ausdehnung des geografischen Gebiets, Änderungen des Ziels oder der Selektions- und Zuchtziele des Zuchtprogramms, Änderungen an der Beschreibung der Eigenschaften der Rasse oder die Übertragung von Aufgaben an dritte Stellen sowie größere Änderungen des Systems für die Erhebung von Abstammungsinformationen oder der Verfahren, die für die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertschätzung verwendet werden, und jede andere Änderung betreffen, die die zuständige Behörde als eine wesentliche Änderung des Zuchtprogramms ansieht. Unabhängig davon, dass wesentliche Änderungen der zuständigen Behörde mitgeteilt werden müssen, sollte der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen der zuständigen Behörde auf Anfrage eine aktuelle Fassung des Zuchtprogramms vorlegen.

(26)

Besteht die anerkannte Notwendigkeit, die Entwicklung einer Rasse in einem bestimmten Gebiet zu unterstützen oder zu fördern, oder handelt es sich um eine gefährdete Rasse, sollte die zuständige Behörde selbst die Möglichkeit haben, vorübergehend ein Zuchtprogramm für diese Rasse umzusetzen, wenn für diese Rasse tatsächlich noch kein Zuchtprogramm vorhanden ist. Eine zuständige Behörde, die ein derartiges Zuchtprogramm umsetzt, sollte diese Möglichkeit jedoch nicht mehr haben, wenn das Zuchtprogramm einem Akteur übergeben werden kann, der die Anforderungen für die angemessene Umsetzung dieses Zuchtprogramms erfüllt.

(27)

Die Erhaltung gefährdeter Rassen erfordert die Gründung und Anerkennung von Zuchtverbänden, die nur eine begrenzte Anzahl von Zuchttieren haben, die an ihren Zuchtprogrammen teilnehmen; die Größe der Zuchtpopulation sollte daher im Allgemeinen nicht als zentrale Voraussetzung für die Anerkennung von Zuchtverbänden, die gefährdete Rassen führen, oder für die Genehmigung ihrer Zuchtprogramme angesehen werden, zumal die Anerkennung national erfolgt.

(28)

Besondere Regelungen, insbesondere solche für den Aufstieg von der zusätzlichen Abteilung eines Zuchtbuchs in die Hauptabteilung und für Ausnahmen in Bezug auf die Leistungsprüfung und die Zuchtwertschätzung sollten in dieser Verordnung festgelegt werden, damit dem besonderen Status gefährdeter Rassen Rechnung getragen wird.

(29)

Die Union ist Vertragspartei des durch Beschluss 93/626/EWG des Rates (13) gebilligten Übereinkommens über die biologische Vielfalt, dessen Ziele insbesondere die Erhaltung der biologischen Vielfalt, die nachhaltige Nutzung ihrer Bestandteile und eine faire und ausgewogene Beteiligung an den aus der Nutzung der genetischen Ressourcen erwachsenden Vorteilen sind. In dem Übereinkommen sind die Hoheitsrechte der Vertragsparteien über ihre biologischen Ressourcen und ihre Verantwortung für die Erhaltung ihrer biologischen Vielfalt und die nachhaltige Nutzung ihrer biologischen Ressourcen festgelegt. Die Union ist zudem Vertragspartei des durch Beschluss 2014/283/EU des Rates (14) gebilligten Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt. In dieser Verordnung sollte daher gegebenenfalls das Übereinkommen über die biologische Vielfalt, und das Protokoll von Nagoya berücksichtigt werden, und diese Verordnung sollte unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) gelten.

(30)

Zuchtverbände und Zuchtunternehmen, die in einem Mitgliedstaat anerkannt sind, sollten die Möglichkeit haben, ihr genehmigtes Zuchtprogramm in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten durchzuführen, damit die bestmögliche Nutzung genetisch hochwertiger Zuchttiere innerhalb der Union gewährleistet ist. Hierzu sollte mithilfe eines vereinfachten Meldeverfahrens sichergestellt werden, dass die zuständige Behörde in dem anderen Mitgliedstaat von den beabsichtigten grenzüberschreitenden Tätigkeiten unterrichtet ist. Saisonal bedingte Bewegungen von Zuchttieren innerhalb eines Mitgliedstaats oder auf dem Gebiet von mehreren Mitgliedstaaten sollten jedoch nicht zwangsläufig eine Ausdehnung des geografischen Gebiets nach sich ziehen.

(31)

Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Zuchtverbänden und zwischen Zuchtunternehmen, die eine derartige Zusammenarbeit eingehen möchten, sollte gefördert werden, wobei gleichzeitig die unternehmerische Freiheit gewährleistet werden muss und Hindernisse für die freie Verbringung von Zuchttieren und deren Zuchtmaterial beseitigt werden müssen.

(32)

Da eine zuständige Behörde möglicherweise mehrere von einem von ihr selbst anerkannten Zuchtverband oder Zuchtunternehmen durchgeführte Zuchtprogramme genehmigen muss und da eine zuständige Behörde möglicherweise die Ausdehnung von Zuchtprogrammen auf ihre Gebiete genehmigen muss, die ein in einem anderen Mitgliedstaat anerkannter Zuchtverband oder ein in einem anderen Mitgliedstaat anerkanntes Zuchtunternehmen durchführt, sollte die Anerkennung von Zuchtverbänden oder Zuchtunternehmen von der Genehmigung ihrer Zuchtprogramme getrennt werden. Wenn eine zuständige Behörde jedoch einen Antrag auf Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen bewertet, sollte sie auch einen Antrag auf die Genehmigung von zumindest einem Zuchtprogramm erhalten.

(33)

Die verschiedenen Beschwerden, mit denen sich die Kommission in früheren Jahren befassen musste, machen deutlich, dass diese Verordnung das Verhältnis zwischen dem Zuchtverband, der ein Filialzuchtbuch für eine bestimmte Rasse reinrassiger Zuchtequiden anlegt, und dem Zuchtverband, der für sich beansprucht, das Ursprungszuchtbuch dieser Rasse angelegt zu haben, klar regeln sollte.

(34)

Es ist erforderlich, das Verhältnis zwischen Züchtern und Zuchtverbänden klar zu regeln, um insbesondere das Recht auf Teilnahme an dem Zuchtprogramm in dem geografischen Gebiet sicherzustellen, für das es genehmigt ist, und, soweit die Mitgliedschaft von Züchtern vorgesehen ist, um das Recht auf Mitgliedschaft für diese Züchter sicherzustellen. Zuchtverbände sollten Regeln haben, um Streitigkeiten mit Züchtern, die an ihren Zuchtprogrammen teilnehmen, beizulegen und um eine Gleichbehandlung dieser Züchter sicherzustellen. Sie sollten zudem ihre eigenen Rechte und Pflichten sowie die Pflichten der an ihren Zuchtprogrammen teilnehmenden Züchter festlegen.

(35)

Züchter, deren Zuchttiere saisonal innerhalb der Grenzen eines Mitgliedstaats oder in einem Gebiet, das im grenznahen Bereich zweier Mitgliedstaaten liegt, verbracht werden, sollten das Recht haben, weiterhin an dem Zuchtprogramm teilzunehmen, solange sich der Hauptsitz des Herkunftsbetriebs im geografischen Gebiet des Zuchtprogramms befindet.

(36)

Die besondere Lage der Hybridzuchtschweinebranche sollte in der Verordnung berücksichtigt werden. Die meisten privaten Unternehmen in der Hybridzuchtschweinbranche haben geschlossene Produktionssysteme und bewirtschaften ihren eigenen Zuchtbestand. Daher sollten für diese Unternehmen eine Reihe von Ausnahmen vorgesehen werden, insbesondere im Hinblick auf die Teilnahme von Züchtern an den Zuchtprogrammen und auf das Recht auf Aufnahme von Hybridzuchtschweinen in die Zuchtregister.

(37)

Die Definition des Begriffs „Hybridzuchtschwein“ umfasst Tiere aller Stufen der Zucht- und Selektionspyramide, die genutzt werden, um Kreuzungszüchtungen durch eine Kombination bestimmter Vorteile ihrer verschiedenen Genotypen zu optimieren und den Heterosiseffekt zu nutzen. Je nach der Stufe der Zucht- und Selektionspyramide umfasst der Begriff „Hybridzuchtschwein“ Rassen, Linien oder Kreuzungen. Daher handelt es sich nicht bei allen Tieren um „Hybride“ im üblichen Wortsinn.

(38)

Die insbesondere mit der Anwendung der Richtlinie 90/427/EWG sowie — in geringerem Maße — mit der Anwendung der Richtlinien 89/361/EWG und 2009/157/EG — gemachten Erfahrungen zeigen, dass zur wirksamen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Züchtern und Zuchtverbänden präzisere Bestimmungen erforderlich sind; Grundlage müssen eine klar festgelegte Satzung sowie klar definierte Rechte und Pflichten der Züchter sein. Dies lässt sich am ehesten erreichen, indem die Streitigkeiten innerhalb der Rechtsordnung des Mitgliedstaats beigelegt werden, in dem sie entstanden sind.

(39)

Zuchtverbände, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtrinder, -schweine, -schafe, -ziegen und -equiden anlegen und führen, und Zuchtunternehmen, mit Ausnahme von privaten Unternehmen, die in einem geschlossenen Produktionssystem tätig sind, die Zuchtregister für Hybridzuchtschweine anlegen und führen, sollten Zuchttiere unabhängig vom Herkunftsland der Tiere oder der Eigentümer in ihre Zuchtbücher eintragen bzw. in ihre Zuchtregister aufnehmen und sollten diese Tiere, soweit dies im Zuchtprogramm vorgesehen ist, entsprechend ihren Merkmalen klassifizieren.

(40)

Zuchtverbände sollten außerdem zusätzliche Abteilungen schaffen dürfen, um dort Tiere aufnehmen zu können, die nicht den Abstammungskriterien genügen, die aber von den Zuchtverbänden als den Eigenschaften der Rasse gemäß dem Zuchtprogramm ihrer Rasse entsprechend eingestuft wurden, damit diese Tiere anschließend mit reinrassigen Zuchttieren einer Rasse, die Gegenstand des Zuchtprogramms ist, angepaart und somit ihre Nachkommen später in die Hauptabteilung des Zuchtbuchs aufsteigen können. Die besonderen Regelungen für den Aufstieg der Nachkommen derartiger Tiere in die Hauptabteilung eines Zuchtbuchs sollten auf Unionsebene festgelegt werden.

(41)

Der Aufstieg von Nachkommen in die Hauptabteilung von Zuchtbüchern sollte nur bei einer Abstammung über die weibliche Linie gestattet sein, außer bei Equiden. Für gefährdete Rinder-, Schweine-, Schaf-, oder Ziegenrassen und für „robuste“ Schafrassen, die nicht über eine ausreichende Zahl von reinrassigen männlichen Zuchttieren verfügen, sollten die Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit haben, den Zuchtverbänden die Anwendung weniger strenger Regelungen für den Aufstieg von Nachkommen von Tieren, die in den zusätzlichen Abteilungen erfasst wurden, in die Hauptabteilung des Zuchtbuchs zu gestatten, um einem weiteren Rückgang der genetischen Vielfalt dieser Rassen vorzubeugen. In ähnlicher Weise sollten besondere Regelungen für die Wiederherstellung einer ausgestorbenen oder ernsthaft vom Aussterben bedrohten Rasse gelten. Wenn Mitgliedstaaten diese Ausnahmen nutzen, sollten sie den Grad der Gefährdung für diese Zuchtpopulationen sorgfältig abschätzen und eine sichere Bewirtschaftung der genetischen Ressourcen sicherstellen.

(42)

Besteht die Notwendigkeit, eine neue Rasse zu schaffen, indem die Eigenschaften von reinrassigen Zuchttieren unterschiedlicher Rassen kombiniert werden oder indem Tiere mit einer ausreichenden physischen Ähnlichkeit, die sich bereits mit einer so hohen genetischen Stabilität reproduzieren, dass diese Tiere als neue Rasse gelten können, zusammengefasst werden, sollten Zuchtverbände die Möglichkeit erhalten, für diese neuen Rassen Zuchtbücher einzurichten und Zuchtprogramme durchzuführen.

(43)

Die Verordnung sollte gestatten, dass Tiere, die in eine zusätzliche Abteilung eines Zuchtbuchs einer bestimmten Rasse erfasst wurden, den Agrarumwelt- oder Klimamaßnahmen gemäß Artikel 28 Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) unterfallen, sodass sie für eine Förderung durch nationale oder regionale Behörden im Rahmen ihrer Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums in Betracht kommen.

(44)

Für reinrassige Zuchtequiden sollten die Zuchtverbände die Möglichkeit haben, in ihren Zuchtprogrammen Regeln festzuschreiben, die die Verwendung von bestimmten Reproduktionstechniken oder von bestimmten reinrassigen Zuchttieren oder deren Zuchtmaterial verbieten oder einschränken. Die Zuchtverbände sollten etwa verlangen können, dass die Nachkommen nur aus natürlicher Bedeckung stammen dürfen. Zuchtverbände, die derartige Verbote oder Einschränkungen aussprechen, sollten diese Regeln in ihren Zuchtprogrammen entsprechend den Bestimmungen festlegen, die der Zuchtverband festgelegt hat, der das Ursprungszuchtbuch führt.

(45)

Reinrassige Zuchttiere, die in Zuchtbücher eingetragen sind, sollten gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) identifiziert werden.

(46)

Für reinrassige Zuchtequiden legt die Verordnung (EU) 2016/429 fest, dass die für Tiergesundheit zuständigen Behörden für Equiden ein einziges, lebenslang gültiges Identifizierungsdokument ausstellen, zu dem von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten genauere Bestimmungen zu erlassen sind. Damit die Zuchtbescheinigung hinsichtlich ihres Inhalts und des Verwaltungsverfahrens so weit wie möglich mit diesem einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument übereinstimmt, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte in Bezug auf die Form und den Inhalt des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments für Equiden zu erlassen.

(47)

Die Berechtigung von reinrassigen Zuchtequiden, an internationalen Wettbewerben teilzunehmen, wird durch internationale privatrechtliche Abkommen geregelt. Da die Equidenbranche stark internationalisiert ist, sollte die Kommission bei der Erstellung der einschlägigen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte diese Abkommen berücksichtigen, damit die Berechtigung dieser reinrassigen Zuchtequiden, an internationalen Wettbewerben teilzunehmen, erhalten bleibt.

(48)

Die Zulassung von Zuchttieren zur Zucht, zur natürlichen Bedeckung oder zur assistierten Reproduktion sollte zur Vermeidung von Handelshemmnissen insbesondere dann auf Unionsebene geregelt werden, wenn diese Zuchttiere gemäß den Bestimmungen in dieser Verordnung und insbesondere in Anhang III einer Leistungsprüfung oder einer Zuchtwertschätzung unterzogen worden sind.

(49)

Es wird davon ausgegangen, dass Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden diese Verordnung nicht heranziehen sollten, um die Nutzung von reinrassigen Zuchttieren oder deren Zuchtmaterial für die Erzeugung von Tieren zu verbieten, zu beschränken oder zu behindern, die nicht als Zuchttiere in ein Zuchtbuch oder ein Zuchtregister eingetragen oder aufgenommen werden sollen.

(50)

Während für Zuchtrinder, -schweine, -schafe und -ziegen, die auf eine bestimmte Zahl von Merkmalen geprüft werden, hinsichtlich Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung auf Unionsebene Bestimmungen aufgestellt worden sind, gibt es bei reinrassigen Zuchtequiden eine solche Harmonisierung aufgrund der Vielfalt der zahlreichen Anforderungen an die unterschiedlichen Rassen, Verwendungen und Selektionen bisher nicht. Stattdessen werden die rassespezifischen Bestimmungen für Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung zurzeit durch das Ursprungszuchtbuch der Rasse festgelegt.

(51)

Um technischen Entwicklungen, dem wissenschaftlichen Fortschritt oder der Notwendigkeit, wertvolle genetische Ressourcen zu erhalten, Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Änderung des Anhangs III dieser Verordnung zu erlassen. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission auch Durchführungsbefugnisse übertragen werden, mittels derer sie einheitliche und genauere Regelungen für Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung von reinrassigen Zuchtrindern, -schafen und -ziegen festlegen kann.

(52)

Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen sollten von einer dritten Stelle durchgeführt werden können, die der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen oder eine öffentliche Stelle, wie etwa eine Behörde, die diese Aufgabe als hoheitliche Aufgabe ausübt, benennt. Diese dritte Stelle könnte durch die zuständige Behörde im Kontext der Genehmigung des Zuchtprogramms genehmigt und bewertet werden. Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen, die die Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen auslagern, sollten — sofern der betreffende Mitgliedstaat oder seine zuständigen Behörden nicht anders entscheiden — weiterhin für die Übereinstimmung mit den für diese Aktivitäten geltenden Anforderungen verantwortlich sein und die jeweilige dritte Stelle in ihrem Zuchtprogramm benennen.

(53)

Unter anderem in Abhängigkeit von Tierart oder Rasse ist möglicherweise eine Harmonisierung oder Verbesserung der Methoden für die Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchttieren, die von Zuchtverbänden oder von durch Zuchtverbände benannte dritte Stellen genutzt werden, erforderlich. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, mittels derer sie Referenzzentren der Europäischen Union benennen kann. Um die Aufgaben dieser Referenzzentren wenn notwendig zu ändern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen. Diese Referenzzentren der Europäischen Union sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates für eine finanzielle Beteiligung der Union infrage kommen (18). Bei reinrassigen Zuchtrindern werden diese Aufgaben derzeit vom Interbull Centre, einem ständigen Ausschuss des Internationalen Komitees für Leistungsprüfungen in der Tierzucht (International Committee for Animal Recording (ICAR)) wahrgenommen, das das gemäß der Entscheidung 96/463/EG des Rates (19) benannte Referenzzentrum der Europäischen Union ist.

(54)

Um Zuchtverbände, die für gefährdete Rassen zuständig sind, zu unterstützen, falls dies anerkanntermaßen erforderlich ist, sollten der Kommission zudem Durchführungsbefugnisse übertragen werden, sodass sie Referenzzentren der Europäischen Union benennen kann, denen die spezifische Aufgabe obliegt, die Einführung oder Harmonisierung von Verfahren, die von diesen Zuchtverbänden genutzt werden, zu fördern. Um die Aufgaben dieser Referenzzentren wenn notwendig zu ändern, sollte der Kommission auch die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen. Bei der Benennung dieser Zentren und der Bestimmung ihrer Aufgaben sollte die Kommission in angemessener Weise die Arbeit des European Regional Focal Point for Animal Genetic Resources (Europäische Regionale Anlaufstelle für tiergenetische Ressourcen (ERFP)), die im Rahmen des Global Plan of Action for Animal Genetic Resources in Europe of the Food and Agriculture Organization (Globaler Aktionsplan für tiergenetische Ressourcen in Europa der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO)) eingerichtet wurde, berücksichtigen. Die von diesen Zentren erarbeiteten Methoden sollten nicht verpflichtend sein.

(55)

Züchter, die an einem Zuchtprogramm teilnehmen, sollten das Recht haben, Tierzuchtbescheinigungen für ihre Zuchttiere, die an dem Zuchtprogramm beteiligt sind, und das Zuchtmaterial dieser Tiere zu erhalten. Werden Zuchttiere oder deren Zuchtmaterial in die Union verkauft oder in die Union verbracht, sollten Tierzuchtbescheinigungen mitgeführt werden, damit diese Tiere oder die Nachkommen, die aus diesem Zuchtmaterial entstehen, in andere Zuchtbücher oder Zuchtregister eingetragen oder aufgenommen werden können. Tierzuchtbescheinigungen sollten den Züchter über die genetische Qualität und die Abstammung des erworbenen Tieres informieren. Solche Bescheinigungen sollten beispielsweise, soweit notwendig, für Zuchttiere auf einer Ausstellung oder wenn diese in einer Prüfstation oder einer Besamungsstation untergebracht sind, ausgestellt werden.

(56)

Die Verordnung verbietet es den Mitgliedstaaten oder den zuständigen Behörden nicht, festzulegen, dass für sich im Handel befindlichen Samen von reinrassigen Zuchtrindern, -schweinen, -schafen, -ziegen und -equiden, der für künstliche Besamung zur Erzeugung von Tieren vorgesehen ist, die keine reinrassigen Zuchttiere werden sollen, Angaben über die Qualität und die Abstammung des Tieres mitgeführt werden. Generell besteht die Hoffnung, dass die Wettbewerbsfähigkeit der Tierzuchtbranche der Union verbessert werden könnte, indem Zuchtmaterial von Zuchttieren, insbesondere deren Samen, und die dazu gehörenden Angaben in den Tierzuchtbescheinigungen auch Akteuren zugänglich gemacht werden, die Tiere erzeugen, deren Nachkommen nicht in ein Zuchtbuch eingetragen werden sollen.

(57)

Die Verbringung von Zuchttieren und deren Zuchtmaterial in die Union und ihre Ausfuhr in Drittstaaten ist von zentraler Bedeutung für die Landwirtschaft der Union. Für die Verbringung von Zuchttieren und deren Zuchtmaterial in die Union sollten daher ähnliche Bestimmungen gelten wie für den Handel innerhalb der Union. Bei Zuchttieren und deren Zuchtmaterial sollte ein Anspruch auf Eintragung in die Hauptabteilung eines Zuchtbuchs oder Zuchtregisters in der Union jedoch nur dann bestehen, wenn der Umfang der Kontrollen in den ausführenden Drittländern die gleiche Zuverlässigkeit der Angaben zur Abstammung sowie der Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gewährleistet wie in der Union und wenn die diese Angaben und Ergebnisse bereitstellenden Zuchtstellen in einem von der Kommission geführten Verzeichnis enthalten sind. Zudem sollten die Zuchtstellen in Drittländern im Gegenzug auch Zuchttiere und deren Zuchtmaterial von dem entsprechenden, in der Union anerkannten Zuchtverband oder Zuchtunternehmen akzeptieren.

(58)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (20) ist geregelt, dass von der Kommission eine Warennomenklatur — nachstehend „Kombinierte Nomenklatur“ oder abgekürzt „KN“ genannt — eingeführt wird, die den Erfordernissen des Gemeinsamen Zolltarifs, der Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft sowie anderer Unionspolitiken auf dem Gebiet der Wareneinfuhr oder -ausfuhr genügt. Aus Anhang I der vorgenannten Verordnung, der die KN-Codes enthält, ist ersichtlich, dass reinrassige Zuchtrinder, -schweine, -schafe, -ziegen und -equiden sowie Rindersamen von den Regelzollsätzen befreit sind. Für die betreffenden Tiere und das betreffende Zuchtmaterial sollten in diesem Fall entsprechende Tierzuchtbescheinigungen mitgeführt werden, die die Klassifizierung als reinrassige Zuchttiere oder als deren Zuchtmaterial belegen. Für reinrassige Zuchttiere sollte zudem ein Dokument mitgeführt werden, aus dem hervorgeht, dass sie in ein Zuchtbuch eines Zuchtverbands eingetragen oder in ein Zuchtregister eines Zuchtunternehmens aufgenommen werden sollen.

(59)

Bei ihrer Verbringung in die Union werden Zuchttiere und deren Zuchtmaterial den Veterinärkontrollen gemäß den Richtlinien des Rates 91/496/EWG (21) und 97/78/EG (22) unterzogen. Reinrassige Zuchttiere sollten auch den notwendigen Kontrollen für die Anwendung der Ausnahme vom Regelzollsatz für reinrassige Zuchttiere unterzogen werden.

(60)

Es ist notwendig, Regelungen zu amtlichen Kontrollen über die Einhaltung der Vorschriften der vorliegenden Verordnung und zu anderen amtlichen Tätigkeiten der zuständigen Behörden gemäß der vorliegenden Verordnung festzulegen, die an die Tierzuchtbranche angepasst sind. Die zuständigen Behörden sollten die Möglichkeit haben, amtliche Kontrollen aller Akteure durchzuführen, für die diese Verordnung gilt, und insbesondere von Zuchtverbänden, Zuchtunternehmen, dritten Stellen, die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen durchführen, und von Züchtern, sowie — soweit sie Tierzuchtbescheinigungen ausstellen, von Besamungsstationen und Samendepots, von Embryodepots sowie von Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheiten.

(61)

Die zuständigen Behörden sollten amtliche Kontrollen durchführen, um die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung und der Anforderungen gemäß dem genehmigten Zuchtprogramm zu überprüfen. Diese Kontrollen können die Begutachtung der für die Leistungsprüfung verwendeten Ausrüstung oder die Überprüfung der Verfahren zur Erhebung von Tierzucht- und Abstammungsdaten oder die Untersuchung der Unterlagen oder Systemen für die Speicherung und Verarbeitung von derartigen über Zuchttiere erhobenen Daten beinhalten. Diese Untersuchung könnte Qualitätskontrollen oder Kontrollsysteme berücksichtigen, die die Richtigkeit der gespeicherten Daten sicherstellen, wie etwa Abstammungskontrollen zur Überprüfung der Abstammung eines Tieres. Die zuständigen Behörden können amtliche Kontrollen vor Ort und in den Büros und an der Ausrüstung der Züchter, Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen sowie an Zuchttieren oder Zuchtmaterial, das von diesen Zuchttieren gewonnen wurde, die Gegenstand des Zuchtprogramms sind, durchführen.

(62)

Wird in dieser Verordnung auf „andere amtliche Tätigkeiten“ Bezug genommen, so sollte dies als sich auf die Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen, die Genehmigung von Zuchtprogrammen oder die anderen Mitgliedstaaten und Drittstaaten gewährte Unterstützung beziehend ausgelegt werden.

(63)

Damit die in dieser Verordnung enthaltenen Unionsbestimmungen über Zuchttiere und deren Zuchtmaterial wirksam angewendet werden, müssen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammenarbeiten und einander bei Bedarf Amtshilfe leisten. Daher sollte diese Verordnung ähnliche allgemeine Bestimmungen über Amtshilfe und Zusammenarbeit — nach den notwendigen Anpassungen — enthalten wie Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (23).

(64)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um — wenn es Hinweise darauf gibt, dass in einem Drittland weitreichende und schwere Verstöße gegen das Tierzuchtrecht der Union vorliegen — besondere Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen solcher Verstöße zu ergreifen.

(65)

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten außerdem ausreichende Befugnisse haben, um die in dieser Unionsverordnung enthaltenen Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für Zuchttiere durchzusetzen, einschließlich der Aussetzung der Genehmigung eines Zuchtprogramms oder des Entzugs der Anerkennung eines Zuchtverbands oder Zuchtunternehmens bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung.

(66)

Die Kommission sollte in den Mitgliedstaaten bei Bedarf und unter anderem aufgrund der Ergebnisse amtlicher Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden, Kontrollen durchführen, um die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen.

(67)

Die Kommission sollte bei Bedarf Kontrollen in Drittländern durchführen, und zwar im Hinblick auf die Erstellung der Liste der Zuchtstellen aus Drittländern, aus denen die Verbringung von Zuchttieren und deren Samen, Eizellen und Embryonen in die Union erlaubt sein soll, im Hinblick auf die Festlegung der Bestimmungen für solche Verbringungen in die Union und im Hinblick auf die Beschaffung der Abstammungs- und Tierzuchtangaben in Bezug auf die Funktionsweise von Gleichwertigkeitsvereinbarungen. Die Kommission sollte auch Kontrollen in Drittländern durchführen, wenn ein wiederkehrendes oder aufkommendes Problem in Bezug auf Zuchttiere oder deren Zuchtmaterial dies rechtfertigt.

(68)

Die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung durch amtliche Kontrollen ist von entscheidender Bedeutung, um sicherzustellen, dass die Ziele dieser Verordnung unionsweit tatsächlich erreicht werden. Ein mangelhaftes Kontrollsystem in einem Mitgliedstaat könnte unter bestimmten Umständen das Erreichen dieser Ziele entscheidend behindern und dazu führen, dass schwerwiegende und weitverbreitete Verstöße gegen diese Vorschriften nicht geahndet werden. Die Kommission sollte daher in der Lage sein, auf wesentliche Mängel im Kontrollsystem eines Mitgliedstaats zu reagieren, indem sie Maßnahmen trifft, die so lange anwendbar sind, bis der betroffene Mitgliedstaat die erforderlichen Abhilfemaßnahmen ergreift. Derartige Maßnahmen umfassen das Verbot des Handels mit Zuchttieren oder deren Zuchtmaterial oder die Durchsetzung von besonderen Bedingungen für diesen Handel oder jedwede andere Maßnahme, die die Kommission für angemessen hält, um gegen diesen weitreichenden Verstoß vorzugehen.

(69)

Da die Richtlinien 88/661/EWG, 89/361/EWG, 90/427/EWG, 94/28/EG und 2009/157/EG aufgehoben und durch diese Verordnung ersetzt werden sollen, müssen auch die Rechtsakte der Kommission, die gemäß den vorgenannten Richtlinien erlassen wurden, aufgehoben und erforderlichenfalls durch delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte ersetzt werden, die gemäß den durch diese Verordnung jeweils übertragenen Befugnissen erlassen werden. Folglich sollten diese Rechtsakte der Kommission aufgehoben und erforderlichenfalls ersetzt werden.

(70)

Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung dieser Verordnung und zu deren Ergänzung oder zur Änderung der Anhänge sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen betreffend die Festlegung der Anforderungen an Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen, die Aufgaben von Referenzzentren der Europäischen Union und die an sie gestellten Anforderungen sowie von Inhalt und Form von Tierzuchtbescheinigungen.

(71)

Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte ist es von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 (24) niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(72)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung darüber, nach welchem Muster die Mitgliedstaaten die Öffentlichkeit über die Liste der anerkannten Zuchtverbände und Zuchtunternehmen informieren, über die Verfahren zur Überprüfung der Identität reinrassiger Zuchttiere, die Leistungsprüfung und die Zuchtwertschätzung, die Benennung von Referenzzentren der Europäischen Union, die Muster des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments für Equiden, die Muster der Tierzuchtbescheinigungen, die für Zuchttiere und deren Zuchtmaterial mitgeführt werden, die Anerkennung der Gleichwertigkeit von in Drittstaaten angewandten Maßnahmen, schwere Störungen im Kontrollsystem eines Mitgliedstaats sowie über die Festlegung besonderer Maßnahmen für die Verbringung von Zuchttieren und deren Zuchtmaterial in die Union sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (25) stehen. Gibt der Ständige Tierzuchtausschuss keine Stellungnahme ab, sollte die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht erlassen.

(73)

Die Bestimmungen der Richtlinien 87/328/EWG, 88/661/EWG, 89/361/EWG, 90/118/EWG, 90/119/EWG, 90/427/EWG, 91/174/EWG, 94/28/EG und 2009/157/EG sowie der Entscheidung 96/463/EG sollen durch die Bestimmungen dieser Verordnung sowie durch die Bestimmungen der delegierten Rechtsakte und der Durchführungsrechtsakte ersetzt werden, die die Kommission gemäß den ihr in dieser Verordnung übertragenen Befugnissen erlässt. Die vorgenannten Rechtsakte sollten daher aufgehoben werden.

(74)

Folgende Entscheidungen der Kommission — betreffend unter anderem tierartspezifische Kriterien für die Genehmigung oder Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen, für die Eintragung von Zuchttieren in Zuchtbücher und die Zulassung zur Zucht und zur künstlichen Besamung sowie für die Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung — sind auf der Grundlage der Richtlinien 88/661/EWG, 89/361/EWG, 90/427/EEC, 94/28/EG und 2009/157/EG erlassen worden: Entscheidungen 84/247/EWG (26), 84/419/EWG (27), 89/501/EWG (28), 89/502/EWG (29), 89/504/EWG (30), 89/505/EWG (31), 89/507/EWG (32), 90/254/EWG (33), 90/255/EWG (34), 90/256/EWG (35), 90/257/EWG (36), 92/353/EWG (37), 96/78/EG (38) und 2006/427/EG der Kommission (39). Diese Verordnung sollte Bestimmungen enthalten, die die Bestimmungen in den vorgenannten Entscheidungen der Kommission ersetzen.

(75)

Diese Verordnung sollte ähnliche Bestimmungen wie die Entscheidung 92/354/EWG der Kommission (40) enthalten.

(76)

Folgende Rechtsakte der Kommission sind auf der Grundlage der Richtlinien 88/661/EWG, 89/361/EWG, 90/427/EWG, 94/28/EG und 2009/157/EG erlassen worden: Entscheidung 89/503/EWG (41), 89/506/EWG (42), 90/258/EWG (43), 96/79/EG (44), 96/509/EG (45), 96/510/EG (46), 2005/379/EWG der Kommission (47) und Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission (48). Diese Verordnung sollte Bestimmungen enthalten, die die Bestimmungen in den vorgenannten Rechtsakten der Kommission ersetzen.

(77)

Zur Gewährleistung rechtlicher Klarheit und zur Vermeidung von Überschneidungen sollten die in Erwägungsgründen 74, 75 und 76 genannten Rechtsakte der Kommission ab dem Tag der Anwendung dieser Verordnung aufgehoben werden. Zudem sollte die Kommission spätestens 18 Monate vor dem Tag der Anwendung dieser Verordnung Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen die Muster für die Darstellung der Informationen festgelegt werden, die in die Liste der anerkannten Zuchtverbände und Zuchtunternehmen aufzunehmen sind, die dann von den Mitgliedstaaten öffentlich zugänglich gemacht werden, sowie über die Muster der Tierzuchtbescheinigungen für Zuchttiere und deren Zuchtmaterial. Diese Durchführungsrechtsakte sollten spätestens am Tag der Anwendung dieser Verordnung anwendbar sein.

(78)

Um Organisationen von Züchtern, Zuchtorganisationen, Züchtervereinigungen, privaten Unternehmen und sonstigen Organisationen oder Vereinigungen und den von diesen Akteuren durchgeführten Zuchtprogrammen, denen auf der Grundlage der durch diese Verordnung aufgehobenen Rechtsakte eine befristete oder unbefristete Genehmigung oder Anerkennung erteilt wurde, einen reibungslosen Übergang zu ermöglichen, sollten diese Akteure und ihre Zuchtprogramme als aufgrund dieser Verordnung anerkannt bzw. genehmigt gelten. Folglich sollten diese Akteure die in dieser Verordnung festgelegten Verfahren für Anerkennung, für Genehmigung und für Meldung über die Ausdehnung des geografischen Gebiets auf einen anderen Mitgliedstaat nicht durchlaufen müssen, wogegen die anderen Vorschriften dieser Verordnung auf sie anwendbar sein sollten. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass diese Akteure alle Vorschriften dieser Verordnung einhalten, insbesondere indem sie risikobasierte amtliche Kontrollen dieser Akteure durchführen. Bei einem Regelverstoß sollten die zuständigen Behörden sicherstellen, dass diese Akteure die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Verstoß abzustellen, und, falls erforderlich, die Anerkennung dieser Akteure bzw. die Genehmigung ihrer Zuchtprogramme aussetzen oder zurückziehen.

(79)

Die Kommission hat kürzlich einen Vorschlag für eine neue Verordnung über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten angenommen. Mit der vorgeschlagenen Verordnung sollen die Verordnung (EG) Nr. 882/2004, Richtlinie 89/608/EWG des Rates (49), Richtlinie 90/425/EWG des Rates (50) sowie Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG aufgehoben werden. Zudem sollen einige der in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und in jenen Richtlinien enthaltenen Bestimmungen mit den notwendigen Anpassungen in die vorgeschlagene Verordnung einbezogen werden. Die Tierzucht soll jedoch nicht in den Anwendungsbereich dieser neuen Verordnung fallen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Klarheit und bis zur Aufhebung der Richtlinien 89/608/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG und 97/78/EG durch die vorgeschlagene Verordnung müssen die Verweise auf „Tierzucht“ aus den Richtlinien 89/608/EWG und 90/425/EWG entfernt werden, was hinsichtlich Richtlinie 91/496/EWG und 97/78/EG nicht erforderlich ist. Die Richtlinien 89/608/EWG und 90/425/EWG sollten daher entsprechend geändert werden.

(80)

Bis zum Zeitpunkt der Anwendung von Artikel 110 der Verordnung (EU) 2016/429 sollten die Zuchtverbände, die genehmigte Zuchtprogramme mit reinrassigen Zuchtequiden durchführen, weiterhin die Identitätsausweise für diese reinrassigen Zuchttiere gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 90/427/EWG ausstellen können.

(81)

Diese Verordnung sollte ab dem ersten Tag des 28. Monats nach dem Tag ihres Inkrafttretens anwendbar sein —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung enthält

a)

Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für den Handel mit Zuchttieren und deren Zuchtmaterial und für ihre Verbringung in die Union;

b)

Bestimmungen für die Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen und für die Genehmigung ihrer Zuchtprogramme;

c)

Rechte und Pflichten von Züchtern, Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen;

d)

Bestimmungen für die Eintragung von Zuchttieren in Zuchtbücher und Zuchtregister und für die Zulassung zur Zucht von Zuchttieren und deren Zuchtmaterial;

e)

Bestimmungen für die Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung von Zuchttieren;

f)

Bestimmungen für die Ausstellung von Tierzuchtbescheinigungen für Zuchttiere und deren Zuchtmaterial;

g)

Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen insbesondere von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen und Bestimmungen für die Durchführung von anderen amtlichen Tätigkeiten;

h)

Bestimmungen für die Amtshilfe und die Zusammenarbeit und Bestimmungen für die Durchsetzung durch die Mitgliedstaaten;

i)

Bestimmungen für die Durchführung von Kontrollen durch die Kommission in Mitgliedstaaten und Drittländern.

(2)   Diese Verordnung gilt für Zuchttiere und deren Zuchtmaterial, wenn diese Tiere oder ihre aus diesem Zuchtmaterial entstandenen Nachkommen als reinrassige Zuchttiere in ein Zuchtbuch eingetragen oder als Hybridzuchtschweine in ein Zuchtregister aufgenommen werden sollen.

(3)   Diese Verordnung gilt nicht für Zuchttiere und deren Zuchtmaterial, wenn diese Tiere und deren Zuchtmaterial für technische oder wissenschaftliche Versuche unter der Aufsicht der zuständigen Behörden bestimmt sind.

(4)   Artikel 9 Absatz 4, Artikel 13, Artikel 14 Absätze 3 und 4, Artikel 23, Artikel 24, Artikel 28 Absatz 2 und Artikel 36 Absatz 1 gelten nicht für als Zuchtunternehmen anerkannte private Unternehmen, die in einem geschlossenen Produktionssystem tätig sind.

(5)   Die Verordnung gilt unbeschadet der Befugnisse der Mitgliedstaaten, einzelstaatliche Maßnahmen zur Regulierung von Zuchtprogrammen zu ergreifen, die nicht gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigt wurden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Tier“ ein Nutztier

a)

der Art Rind (Bos taurus, Bos indicus und Bubalus bubalis);

b)

der Art Schwein (Sus scrofa);

c)

der Art Schaf (Ovis aries);

d)

der Art Ziege (Capra hircus); oder

e)

der Art Equide (Equus caballus und Equus asinus);

2.

„Rasse“ eine Population von Tieren, die einander so weitgehend ähnlich sind, dass eine oder mehrere Züchtergruppen sie als eine sich von anderen Tieren derselben Art unterscheidende Gruppe betrachtet und übereingekommen sind, sie mit Angabe ihrer bekannten Abstammung in ihre Zuchtbücher einzutragen, um ihre erblichen Eigenschaften durch Reproduktion, Austausch und Selektion im Rahmen eines Zuchtprogramms zu reproduzieren;

3.

„Zuchttier“ ein reinrassiges Zuchttier oder ein Hybridzuchtschwein;

4.

„Zuchtmaterial“ Samen, Eizellen und Embryonen von Zuchttieren, die für die assistierte Reproduktion entnommen bzw. erzeugt werden;

5.

„Zuchtverband“ eine Züchtervereinigung, Zuchtorganisation oder öffentliche Einrichtung mit Ausnahme der zuständigen Behörden, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 4 Absatz 3 für die Durchführung eines Zuchtprogramms bei reinrassigen Zuchttieren, die in ein von ihr geführtes oder angelegtes Zuchtbuch eingetragen sind, anerkannt ist;

6.

„Zuchtunternehmen“ eine Züchtervereinigung, Zuchtorganisation, ein privates Unternehmen, das in einem geschlossenen Produktionssystem tätig ist, oder öffentliche Einrichtung mit Ausnahme der zuständigen Behörden, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 4 Absatz 3 für die Durchführung eines Zuchtprogramms bei Hybridzuchtschweinen, welche in einem von ihr geführten oder angelegten Zuchtregister eingetragen sind, anerkannt ist;

7.

„Zuchtstelle“ eine Züchtervereinigung, Zuchtorganisation, ein privates Unternehmen oder eine Tierhalterorganisation oder ein amtlicher Dienst in einem Drittland, die/der im Hinblick auf reinrassige Zuchttiere der Arten Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden bzw. im Hinblick auf Hybridzuchtschweine von diesem Drittland im Zusammenhang mit der Verbringung von Zuchttieren zu Zuchtzwecken in die Union akzeptiert worden ist;

8.

„zuständige Behörden“ die Behörden eines Mitgliedstaats, die gemäß dieser Verordnung für folgende Aufgaben zuständig sind:

a)

Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen sowie Genehmigung der Zuchtprogramme, die sie bei Zuchttieren durchführen;

b)

amtliche Kontrollen von Akteuren;

c)

Unterstützung von anderen Mitgliedstaaten und Drittländern, wenn Verstöße festgestellt werden;

d)

amtliche Tätigkeiten anderer Art als die unter Ziffer a und c genannten;

9.

„reinrassiges Zuchttier“ ein Tier, das in der Hauptabteilung eines Zuchtbuchs eingetragen ist oder aber vermerkt ist und für eine Eintragung dort infrage kommt;

10.

„Hybridzuchtschwein“ ein Tier der Art Schwein, das in einem Zuchtregister eingetragen ist und aus einer gezielten Kreuzung stammt oder für gezielte Kreuzungen verwendet wird zwischen

a)

reinrassigen Zuchtschweinen, die unterschiedlichen Rassen oder Linien angehören;

b)

Zuchtschweinen, die selbst aus einer Kreuzung (Hybrid) zwischen unterschiedlichen Rassen oder Linien stammen;

c)

Zuchtschweinen der unter Ziffer a und Ziffer b genannten Kategorien;

11.

„Linie“ eine genetisch stabile und einheitliche Teilpopulation reinrassiger Zuchttiere einer bestimmten Rasse;

12.

„Zuchtbuch“

a)

ein Herdbuch, ein Flockbuch, ein Stutbuch, eine Kartei oder ein Datenträger, das/die/der von einem Zuchtverband geführt wird und das/die/der aus einer Hauptabteilung sowie, falls der Zuchtverband dies beschließt, aus einer oder mehreren zusätzlichen Abteilungen für Tiere derselben Art, die nicht für eine Eintragung in die Hauptabteilung infrage kommen, besteht;

b)

gegebenenfalls jedes entsprechende Buch, das von einer Zuchtstelle geführt wird;

13.

„Hauptabteilung“ den Teil eines Zuchtbuchs, in den reinrassige Zuchttiere mit Angaben zu ihrer Abstammung und gegebenenfalls zu ihren Merkmalen eingetragen werden oder aber vermerkt werden und für eine Eintragung dort infrage kommen;

14.

„Klasse“ eine horizontale Unterteilung der Hauptabteilung zur Eintragung von reinrassigen Zuchttieren nach ihren Merkmalen;

15.

„Merkmal“ eine quantifizierbare vererbbare Eigenschaft oder eine genetische Besonderheit eines Zuchttiers;

16.

„Zuchtwert“ eine Schätzung des erwarteten Einfluss des Genotyps eines Zuchttieres auf eine bestimmte Eigenschaft seiner Nachkommen;

17.

„Zuchtregister“

a)

eine von einem Zuchtunternehmen geführte Kartei oder ein Datenträger, in der/dem Hybridzuchtschweine mit Angaben zu ihrer Abstammung eingetragen werden;

b)

gegebenenfalls jedes entsprechende Register, das von einer Zuchtstelle geführt wird;

18.

„amtliche Kontrolle“ jede Form der Kontrolle, die von den zuständigen Behörden zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt wird;

19.

„andere amtliche Tätigkeiten“ jede Tätigkeit außer einer amtlichen Kontrolle, die von zuständigen Behörden im Einklang mit dieser Verordnung durchgeführt wird, um die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten;

20.

„Tierzuchtbescheinigung“ eine für ein Zuchttier oder dessen Zuchtmaterial in Papierform oder in elektronischer Form ausgestellte Zuchtbescheinigung oder Bescheinigung oder ein Handelspapier mit Angaben über die Abstammung, die Identifizierung und, soweit verfügbar, die Ergebnisse einer Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung;

21.

„Verbringen in die Union“ oder „Verbringung in die Union“ die Verbringung von Zuchttieren und deren Zuchtmaterial von außerhalb der in Anhang VI aufgeführten Gebiete in eines der dort aufgeführten Gebiete, mit Ausnahme des Transits;

22.

„Handel“ den Kauf, Verkauf oder Tausch oder anderweitiges Erwerben oder Veräußern von Tieren oder deren Zuchtmaterial innerhalb der Union, etwa auch innerhalb eines Mitgliedstaats;

23.

„Akteur“ jede natürliche oder juristische Person, für die die Bestimmungen der Verordnung gelten, etwa Zuchtverbände, Zuchtunternehmen, von Zuchtverbänden oder Zuchtunternehmen gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b benannte dritte Stellen, Besamungsstationen und Samendepots, Embryodepots, Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheiten und Züchter;

24.

„gefährdete Rasse“ eine lokale Rasse, die von einem Mitgliedstaat als gefährdet eingestuft wurde und die genetisch an ein oder mehrere traditionelle Erzeugungssysteme oder Standortverhältnisse in diesem Mitgliedstaat angepasst ist und deren Status als gefährdete Rasse durch eine Stelle wissenschaftlich bestätigt wurde, die über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse hinsichtlich gefährdeter Rassen verfügt;

25.

„privates Unternehmen, das in einem geschlossenen Produktionssystem tätig ist“, ein privates Unternehmen mit einem Zuchtprogramm, an dem entweder keine Züchter teilnehmen oder an dem nur eine beschränkte Zahl von Züchtern teilnimmt, wobei diese Züchter durch die Verpflichtung, Lieferungen von Hybridzuchtschweinen von dem privaten Unternehmen anzunehmen oder Hybridzuchtschweine an dieses Unternehmen zu liefern, an dieses gebunden sind;

26.

„Zuchtprogramm“ systematisch durchgeführte Tätigkeiten wie die Erfassung, Selektion, Anpaarung und das Austauschen von Zuchttieren und deren Zuchtmaterial, die konzipiert und durchgeführt werden, um das Auftreten erwünschter phänotypischer und/oder genotypischer Eigenschaften in der angestrebten Zuchtpopulation zu bewahren oder zu fördern.

Artikel 3

Allgemeine Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für den Handel mit Zuchttieren und deren Zuchtmaterial sowie für die Verbringung derselben in die Union

(1)   Der Handel mit Zuchttieren und deren Zuchtmaterial in der Union sowie die Verbringung von Zuchttieren und deren Zuchtmaterial in die Union dürfen nicht aus anderen tierzucht- oder abstammungsbedingten Gründen als denen, die in den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung vorgesehen sind, verboten, beschränkt oder behindert werden.

(2)   Züchter von Zuchttieren, Zuchtverbände, Zuchtunternehmen oder Zuchtstellen dürfen nicht aufgrund ihres Herkunftslandes oder aufgrund des Herkunftslandes ihrer Zuchttiere oder deren Zuchtmaterial diskriminiert werden.

KAPITEL II

Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen in Mitgliedstaaten und Genehmigung von Zuchtprogrammen

Abschnitt 1

Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen

Artikel 4

Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen

(1)   Im Hinblick auf reinrassige Zuchttiere können Züchtervereinigungen, Zuchtorganisationen oder öffentliche Stellen bei den zuständigen Behörden Anträge auf Anerkennung als Zuchtverband stellen.

Im Hinblick auf Hybridzuchtschweine können Züchtervereinigungen, Zuchtorganisationen, private Unternehmen, die in einem geschlossenen Produktionssystem tätig sind, oder öffentliche Stellen bei den zuständigen Behörden Anträge auf Anerkennung als Zuchtunternehmen stellen.

(2)   Die Anträge gemäß Absatz 1 erfolgen schriftlich, entweder auf Papier oder in elektronischer Form.

(3)   Die zuständigen Behörden bewerten die nach Absatz 1 gestellten Anträge. Sie erkennen jeden Antragsteller gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 als Zuchtverband und jeden Antragsteller gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 als Zuchtunternehmen an, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

a)

er hat seinen Hauptsitz im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem sich die zuständige Behörde befindet;

b)

im Antrag wird nachgewiesen, dass die Anforderungen an seine Zuchtprogramme, für die er die Genehmigung gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 beantragen will, gemäß Anhang I Teil 1 erfüllt sind;

c)

sein Antrag enthält für jedes dieser geplanten Zuchtprogramme einen Entwurf des Zuchtprogramms, der die Informationen gemäß Anhang I Teil 2 sowie zudem bei reinrassigen Zuchtequiden gemäß Anhang I Teil 3 beinhaltet;

d)

bei Einreichung des in Absatz 1 genannten Antrags stellt er zudem gemäß Artikel 8 Absatz 2 einen Antrag auf Genehmigung von zumindest einem geplanten Zuchtprogramm.

Artikel 5

Verweigerung der Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen

(1)   Für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 1, wenn die zuständige Behörde beabsichtigt, einem Antragsteller die Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen zu verweigern, so begründet sie diese Absicht gegenüber dem Antragsteller. Der Antragsteller hat das Recht, innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der begründeten Erklärung von der zuständigen Behörde eine Überprüfung der beabsichtigten Verweigerung zu beantragen bzw. auch früher, soweit nationale Bestimmungen kürzere Fristen vorsehen.

(2)   Beschließt die zuständige Behörde vor dem Hintergrund der Überprüfung gemäß Absatz 1, die Verweigerung ihrer Anerkennung zu bestätigen, so begründet sie die Ablehnung der Anerkennung gegenüber dem Antragsteller innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt des Antrags des Antragstellers auf Überprüfung, bzw. auch früher, soweit nationale Bestimmungen kürzere Fristen vorsehen. Gleichzeitig informiert die zuständige Behörde die Kommission über ihre Entscheidung, die Anerkennung abzulehnen und über ihre Gründe dafür.

Artikel 6

Einreichung eines geänderten Zuchtprogramms bei Verweigerung bzw. Entzug der Anerkennung von Zuchtverbänden oder Zuchtunternehmen bei Fehlen von genehmigten Zuchtprogrammen

(1)   Verweigert die zuständige Behörde, die einen Zuchtverband oder ein Zuchtunternehmen gemäß Artikel 4 Absatz 3 anerkannt hat, die Genehmigung eines von diesem Zuchtverband oder diesem Zuchtunternehmen gemäß Artikel 8 eingereichten Zuchtprogramms, kann der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen innerhalb von höchstens sechs Monaten nach dieser Verweigerung eine geänderte Fassung des Zuchtprogramms einreichen.

(2)   Die zuständige Behörde entzieht diesem Zuchtverband oder Zuchtunternehmen die Anerkennung, wenn mit Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist keine geänderte Fassung des Zuchtprogramms eingereicht wurde und wenn dieser Zuchtverband oder dieses Zuchtunternehmen kein anderes gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigtes Zuchtprogramm durchführt.

Artikel 7

Liste der anerkannten Zuchtverbände und Zuchtunternehmen

(1)   Die Mitgliedstaaten erstellen und aktualisieren eine Liste der von ihren zuständigen Behörden gemäß Artikel 4 Absatz 3 anerkannten Zuchtverbände und Zuchtunternehmen, die mindestens ein gemäß Artikel 8 Absatz 3 genehmigtes Zuchtprogramm durchführen. Die Mitgliedstaaten machen diese Liste öffentlich zugänglich.

(2)   Die Liste gemäß Absatz 1 enthält folgende Angaben:

a)

Name, Kontaktdaten und, soweit vorhanden, die Adresse der Website des Zuchtverbands oder Zuchtunternehmens;

b)

für jeden/-s in der Liste genannten/-s Zuchtverband oder Zuchtunternehmen:

i)

im Falle von reinrassigen Zuchttieren: der Name der Rasse, oder im Falle von Hybridzuchtschweinen: der Name der Rasse, der Linie oder der Kreuzung, die dem betreffenden, gemäß Artikel 8 Absatz 3 genehmigten Zuchtprogramm angehört, und, sofern der Zuchtverband von den Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 19 oder gemäß Anhang II Teil 1 Kapitel III Nummer 2 Gebrauch macht, ein Hinweis auf diese Ausnahmeregelungen.

ii)

das geografische Gebiet, in dem die Zuchtprogramme durchgeführt werden sollen;

iii)

bei reinrassigen Zuchtequiden gegebenenfalls Name und Kontaktdaten des Zuchtverbands, der das Ursprungszuchtbuch der Rasse führt;

iv)

für jedes Zuchtprogramm, soweit vorhanden, ein Verweis auf die Webseite, auf der Informationen zu diesen Zuchtprogrammen abgerufen werden können.

(3)   Die Mitgliedstaaten nehmen auch alle zuständigen Behörden, die ein Zuchtprogramm gemäß Artikel 38 durchführen, in die in Absatz 2 genannte Liste auf.

(4)   Wird einem Zuchtverband oder einem Zuchtunternehmen die Anerkennung gemäß Artikel 47 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe e entzogen oder wird die Genehmigung eines Zuchtprogramms gemäß Artikel 47 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe d ausgesetzt oder zurückgezogen, nehmen die Mitgliedstaaten unverzüglich einen Hinweis darauf in die Liste gemäß Absatz 1 auf.

Bleibt innerhalb von 24 Monaten diese Anerkennung entzogen oder diese Genehmigung ausgesetzt oder zurückgezogen, streichen die Mitgliedstaaten den Zuchtverband, das Zuchtunternehmen oder das Zuchtprogramm endgültig von der Liste gemäß Absatz 1.

(5)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mit denen die Muster für die Darstellung der Informationen festgelegt werden, die in die Liste der anerkannten Zuchtverbände und Zuchtunternehmen gemäß Absatz 1 aufzunehmen sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 62 Absatz 2 erlassen.

Abschnitt 2

Genehmigung von Zuchtprogrammen

Artikel 8

Genehmigung der Zuchtprogramme von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen

(1)   Anträge auf die Genehmigung von Zuchtprogrammen werden von Zuchtverbänden oder Zuchtunternehmen bei der zuständigen Behörde, die den Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen gemäß Artikel 4 Absatz 3 anerkannt hat, eingereicht.

(2)   Die Anträge gemäß Absatz 1 erfolgen schriftlich, entweder auf Papier oder in elektronischer Form.

(3)   Die zuständige Behörde gemäß Absatz 1 bewertet diese Zuchtprogramme und genehmigt sie, sofern

a)

sie einem oder mehreren der folgenden Ziele dienen:

i)

bei reinrassigen Zuchttieren:

die Verbesserung der Rasse,

die Erhaltung der Rasse,

die Schaffung einer neuen Rasse,

die Wiederherstellung einer Rasse;

ii)

bei Hybridzuchtschweinen:

die Verbesserung der Rasse, Linie oder Kreuzung,

die Schaffung einer neuen Rasse, Linie oder Kreuzung;

b)

sie die Selektions- und Zuchtziele detailliert beschreiben;

c)

sie den Anforderungen gemäß Anhang I Teil 2 und zudem bei reinrassigen Zuchtequiden gemäß Anhang I Teil 3 entsprechen.

(4)   Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen können eine dritte Stelle mit besonderen technischen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Führung ihrer Zuchtprogramme, einschließlich Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen, beauftragen, sofern

a)

die Zuchtverbände und Zuchtunternehmen gegenüber der zuständigen Behörde weiterhin dafür verantwortlich sind, dass die Anforderungen gemäß Anhang I Teil 2 und Teil 3 erfüllt sind;

b)

es keinen Interessenkonflikt zwischen dieser dritten Stelle und den wirtschaftlichen Tätigkeiten der an dem Zuchtprogramm teilnehmende Züchter gibt;

c)

diese dritte Stelle alle notwendigen Anforderungen erfüllt, um diese Tätigkeiten durchzuführen;

d)

diese Zuchtverbände und Zuchtunternehmen in ihren Anträgen gemäß Absatz 2 die Tätigkeiten darlegen, mit der sie eine dritte Stelle beauftragen wollen, und deren Name und Kontaktdaten nennen.

(5)   Nehmen während eines Zeitraums von mindestens 24 Monaten keine Züchter, die ihre Betriebe, in denen sie ihre Zuchttiere halten, in einem bestimmten Bereich des geografischen Gebiets haben, an einem gemäß Absatz 3 genehmigten Zuchtprogramm teil, kann die gemäß Absatz 1 zuständige Behörde diesen Zuchtverband oder dieses Zuchtunternehmen auffordern, das geografische Gebiet ihres Zuchtprogramms so anzupassen, dass es diesen Bereich nicht mehr beinhaltet.

Artikel 9

Änderungen an einem genehmigten Zuchtprogramm

(1)   Vor der Einführung von wesentlichen Änderungen mit Bezug auf die Anforderungen gemäß Artikel 8 Absatz 3 an ihrem gemäß der vorgenannten Vorschrift genehmigten Zuchtprogramm teilt der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen diese Änderungen der zuständigen Behörde mit, die diesen Zuchtverband oder dieses Zuchtunternehmen gemäß Artikel 4 Absatz 3 anerkannt hat.

(2)   Die Mitteilung erfolgt schriftlich, entweder auf Papier oder in elektronischer Form.

(3)   Wenn die zuständige Behörde innerhalb von 90 Tagen ab dem Tag der Mitteilung keine gegenteiligen Angaben macht, gelten diese Änderungen als von der zuständigen Behörde genehmigt.

(4)   Zuchtverbände und Zuchtunternehmen setzen die Züchter, die an ihren Zuchtprogrammen teilnehmen, in transparenter Weise und rechtzeitig von den gemäß Absatz 3 genehmigten Änderungen in ihrem Zuchtprogramm in Kenntnis.

Artikel 10

Ausnahmen von Artikel 8 Absatz 3 betreffend die Genehmigung von Zuchtprogrammen

(1)   Abweichend von Artikel 8 Absatz 3 kann die zuständige Behörde, die einen Zuchtverband gemäß Artikel 4 Absatz 3 anerkannt hat, einem Zuchtprogramm dieses Zuchtverbands, welches den Anforderungen gemäß Anhang I Teil 2 sowie zudem bei reinrassigen Zuchtequiden gemäß Anhang I Teil 3 entspricht, die Genehmigung verweigern, wenn dieses Zuchtprogramm ein von einem anderen Zuchtverband durchgeführtes Zuchtprogramm bei derselben Rasse, das bereits in diesem Mitgliedstaat genehmigt ist, gefährden würde, und zwar im Hinblick auf:

a)

die Hauptmerkmale der Rasse oder die Hauptziele des Zuchtprogramms;

b)

den Erhalt der Rasse oder den Erhalt der genetischen Vielfalt innerhalb dieser Rasse; oder

c)

die wirksame Umsetzung des Zuchtprogramms, falls dieses den Erhalt der Rasse zum Ziel hat:

i)

im Falle einer gefährdeten Rasse; oder

ii)

im Falle einer einheimischen Rasse, die in einer oder mehreren Regionen der Union nicht weit verbreitet ist.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 berücksichtigt die zuständige Behörde folgende Kriterien in angemessener Weise:

a)

die Anzahl der für die Rasse in dem betroffenen Mitgliedstaat bereits genehmigten Zuchtprogramme;

b)

die Größe der Zuchtpopulation, die von diesen Zuchtprogrammen betroffen ist;

c)

den möglichen genetischen Beitrag von Zuchtprogrammen, die von anderen Zuchtverbänden in anderen Mitgliedstaaten oder von Zuchtstellen in Drittländern bei derselben Rasse durchgeführt werden.

Artikel 11

Verweigerung der Genehmigung eines Zuchtprogramms

Wenn die zuständige Behörde, die einen Zuchtverband oder ein Zuchtunternehmen gemäß Artikel 4 Absatz 3 anerkannt hat, die Genehmigung eines von einem solchen Zuchtverband oder Zuchtunternehmen gemäß Artikel 8 Absatz 1 eingereichten Zuchtprogramms verweigert, oder die Genehmigung von Änderungen eines Zuchtprogramms, die gemäß Artikel 9 Absatz 1 mitgeteilt wurden, verweigert, so begründet sie dies gegenüber dem Zuchtverband oder dem Zuchtunternehmen.

Artikel 12

Meldung und Genehmigung von Zuchtprogrammen, die in anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat durchgeführt werden, in dem der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen anerkannt ist

(1)   Wenn ein Zuchtverband oder ein Zuchtunternehmen ein gemäß Artikel 8 Absatz 3 genehmigtes Zuchtprogramm auch bei in einem anderen Mitgliedstaat gehaltenen Zuchttieren durchführen möchte als dem, in dem der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen gemäß Artikel 4 Absatz 3 anerkannt wurde (in diesem Artikel im Folgenden „dieser andere Mitgliedstaat“), benachrichtigt der betreffende Zuchtverband oder das betreffende Zuchtunternehmen die zuständige Behörde, die den betreffenden Zuchtverband bzw. das betreffende Zuchtunternehmen gemäß Artikel 4 Absatz 3 anerkannt hat, von der beabsichtigten Ausdehnung seines geografischen Gebiets.

(2)   Die zuständige Behörde, die den betreffenden Zuchtverband bzw. das betreffende Zuchtunternehmen gemäß Artikel 4 Absatz 3 anerkannt hat, unternimmt Folgendes:

a)

Sie benachrichtigt die zuständige Behörde dieses anderen Mitgliedstaats mindestens 90 Tage vor dem geplanten Beginn des Zuchtprogramms in diesem anderen Mitgliedstaat und stellt auf Anfrage der benachrichtigten Behörde eine Übersetzung der Benachrichtigung in einer der Amtssprachen dieses anderen Mitgliedstaats zur Verfügung.

b)

Sie übermittelt auf Anfrage der benachrichtigten Behörde mindestens 60 Tage vor dem geplanten Beginn des Zuchtprogramms in diesem anderen Mitgliedstaat dieser ein Exemplar des Zuchtprogramms in seiner gemäß Artikel 8 Absatz 3 genehmigten Form, dem auf Anfrage dieser Behörde eine Übersetzung in eine der Amtssprachen dieses anderen Mitgliedstaats beigefügt ist, wobei die Übersetzung von dem antragstellenden Zuchtverband oder Zuchtunternehmen zur Verfügung gestellt werden muss.

(3)   Die zuständige Behörde dieses anderen Mitgliedstaats kann innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt der Benachrichtigung gemäß Absatz 2 Buchstabe a die Genehmigung für die Durchführung des Zuchtprogramms in ihrem Gebiet verweigern, wenn

a)

in diesem anderen Mitgliedstaat bereits ein genehmigtes Zuchtprogramm bei reinrassigen Zuchttieren derselben Rasse durchgeführt wird; und

b)

die Genehmigung eines weiteren Zuchtprogramms ein von einem anderen Zuchtverband durchgeführtes Zuchtprogramm bei derselben Rasse, das bereits in diesem anderen Mitgliedstaat genehmigt ist, gefährden würde, und zwar im Hinblick auf:

i)

die Hauptmerkmale der Rasse oder die Hauptziele des Zuchtprogramms;

ii)

den Erhalt der Rasse oder den Erhalt der genetischen Vielfalt innerhalb dieser Rasse;

iii)

die wirksame Umsetzung des Zuchtprogramms, falls dieses den Erhalt der Rasse zum Ziel hat:

im Falle einer gefährdeten Rasse; oder

im Falle einer einheimischen Rasse, die in einer oder mehreren Regionen der Union nicht weit verbreitet ist.

(4)   Die zuständige Behörde dieses anderen Mitgliedstaats setzt die zuständige Behörde, die den Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen gemäß Artikel 4 Absatz 3 anerkannt hat, von der Reaktion auf die Benachrichtigung gemäß Absatz 1 dieses Artikels in Kenntnis und übermittelt im Falle einer Verweigerung der Genehmigung für die Durchführung des Zuchtprogramms auf ihrem Gebiet eine Begründung für diese Verweigerung.

(5)   Wenn die zuständige Behörde dieses anderen Mitgliedstaats sich nicht innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt der Benachrichtigung gemäß Absatz 2 Buchstabe a zu dieser Benachrichtigung äußert, gilt dies als Zustimmung.

(6)   Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die den Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen gemäß Artikel 4 Absatz 3 anerkannt hat, unterrichtet den Zuchtverband bzw. das Zuchtunternehmen unverzüglich von der Reaktion auf die Benachrichtigung gemäß Absatz 2 Buchstabe a dieses Artikels und übermittelt im Falle einer Verweigerung dem betreffenden Zuchtverband bzw. Zuchtunternehmen eine Begründung für die Verweigerung der Genehmigung gemäß Absatz 4 dieses Artikels.

(7)   Wenn die zuständige Behörde dieses anderen Mitgliedstaats die Genehmigung gemäß Absatz 3 verweigert, unterrichtet sie die Kommission von ihrer Verweigerung und begründet diese Verweigerung.

(8)   Verweigert die zuständige Behörde dieses anderen Mitgliedstaats gemäß Absatz 3 die Genehmigung und beantragt der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen, das dieses Zuchtprogramm in dem anderen Mitgliedstaat durchzuführen beabsichtigt, eine Überprüfung dieser Verweigerung, arbeiten die zuständige Behörde dieses anderen Mitgliedstaats und die zuständige Behörde, die den Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen gemäß Artikel 4 Absatz 3 anerkannt hat, bei dieser Überprüfung zusammen.

(9)   Die zuständige Behörde, die den Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen gemäß Artikel 4 Absatz 3 anerkannt hat, setzt die zuständige Behörde dieses anderen Mitgliedstaats von den Änderungen der gemäß Artikel 9 Absatz 3 genehmigten Zuchtprogramme in Kenntnis.

(10)   Auf Anfrage der zuständigen Behörde dieses anderen Mitgliedstaats übermittelt der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen, der bzw. das gemäß den Bestimmungen dieses Artikels auf dem Gebiet dieses anderen Mitgliedstaats tätig ist, aktuelle Informationen an diese zuständige Behörde, insbesondere über die Anzahl der Züchter und Zuchttiere, bei denen das Zuchtprogramm in diesem Gebiet durchgeführt wird. Derartige Anfragen erfolgen in derselben Weise wie Anfragen an in diesem anderen Mitgliedstaat anerkannte Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen.

(11)   Die zuständige Behörde dieses anderen Mitgliedstaats kann die Genehmigung des Zuchtprogramms nach diesem Artikel zurückziehen, wenn für mindestens 12 Monate kein Züchter auf dem Gebiet dieses anderen Mitgliedstaats an diesem Zuchtprogramm teilnimmt.

KAPITEL III

Rechte und Pflichten von Züchtern, Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen

Artikel 13

Rechte von Züchtern, die an gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogrammen teilnehmen

(1)   Die Züchter sind berechtigt, an einem gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramm teilzunehmen, sofern

a)

ihre Zuchttiere in Betrieben gehalten werden, die sich innerhalb des geografischen Gebiets dieses Zuchtprogramms befinden;

b)

ihre Zuchttiere — bei reinrassigen Zuchttieren — zur Rasse oder — bei Hybridzuchtschweinen — zur Rasse, Linie oder Kreuzung, auf die sich dieses Zuchtprogramm erstreckt, gehören.

(2)   Züchter, die an einem gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramm teilnehmen, haben ein Anrecht darauf, dass

a)

ihre reinrassigen Zuchttiere in der Hauptabteilung des von dem Zuchtverband gemäß den Artikeln 18 und 20 angelegten Zuchtbuchs für die Rasse eingetragen werden;

b)

ihre Tiere in einer zusätzlichen Abteilung des von dem Zuchtverband gemäß Artikel 20 angelegten Zuchtbuchs für die Rasse erfasst werden;

c)

ihre Hybridzuchtschweine in ein Zuchtregister eingetragen werden, das von einem Zuchtunternehmen gemäß Artikel 23 für die Rasse, die Linie oder die Kreuzung angelegt wurde;

d)

sie an einer Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung gemäß Artikel 25 teilnehmen können;

e)

ihnen eine Tierzuchtbescheinigung gemäß Artikel 30 Absätze 1 und 4 ausgestellt wird;

f)

ihnen auf Anfrage und nach Verfügbarkeit aktuelle Ergebnisse der Leistungsprüfung und der Zuchtwertschätzung ihrer Zuchttiere bereitgestellt werden;

g)

ihnen Zugang zu allen anderen Dienstleistungen gewährt wird, die den teilnehmenden Züchtern im Rahmen dieses Zuchtprogramms von dem Zuchtverband oder dem Zuchtunternehmen, der bzw. das Zuchtprogramm durchführt, bereitgestellt werden.

(3)   Sofern die Bestimmungen eines Zuchtverbands oder eines Zuchtunternehmens eine Mitgliedschaft vorsehen, haben die in Absatz 1 genannten Züchter zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Rechten auch das Recht,

a)

als Mitglied in dem Zuchtverband oder Zuchtunternehmen aufgenommen zu werden;

b)

gemäß der in Anhang I Teil 1 Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe b genannten Satzung an der Festlegung und der Weiterentwicklung des Zuchtprogramms teilzunehmen.

Artikel 14

Rechte und Pflichten von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen

(1)   Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben im Hinblick auf ihre gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramme das Recht, diese Zuchtprogramme eigenständig festzulegen und durchzuführen, sofern sie diese Verordnung und alle Bedingungen der Genehmigung der Zuchtprogramme einhalten;

(2)   Zuchtverbände und Zuchtunternehmen sind berechtigt, Züchter, die die Regeln des Zuchtprogramms nicht einhalten oder ihren Pflichten gemäß der Satzung nach Anhang I Teil 1 Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe b nicht nachkommen, von der Teilnahme an einem Zuchtprogramm auszuschließen.

(3)   Zusätzlich zu dem in Absatz 2 verankerten Recht haben Zuchtverbände und Zuchtunternehmen, die Mitglieder aufnehmen, das Recht, Züchter als Mitglieder auszuschließen, wenn die Züchter ihren Pflichten nach der Satzung gemäß Anhang I Teil 1 Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe b nicht nachkommen.

(4)   Zuchtverbände und Zuchtunternehmen sind unbeschadet der Rolle der Gerichte dafür verantwortlich, Streitfälle zu schlichten, die zwischen Züchtern und zwischen Züchtern und Zuchtverbänden bzw. Zuchtunternehmen während der Durchführung von gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogrammen entstehen können; dabei befolgen sie die Bestimmungen der Satzung gemäß Anhang I Teil 1 Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe b.

KAPITEL IV

Eintragung von Zuchttieren in Zuchtbücher und Zuchtregister und Zulassung zur Zucht

Abschnitt 1

Eintragung reinrassiger Zuchttiere in Zuchtbücher und Zulassung zur Zucht

Artikel 15

Gliederung der Zuchtbücher

Das Zuchtbuch besteht aus einer Hauptabteilung und — sofern in dem gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramm gefordert — einer oder mehreren zusätzlichen Abteilungen.

Artikel 16

Hauptabteilung der Zuchtbücher

(1)   Wenn Zuchtverbände verschiedene Kriterien und Verfahren für die Eintragung von reinrassigen Zuchttieren in verschiedenen Klassen festgelegt haben, können diese Zuchtverbände die Hauptabteilung der Zuchtbücher wie folgt nach Klassen unterteilen:

a)

entsprechend den Merkmalen dieser Tiere, wobei die Klassen nach Alter oder Geschlecht unterteilt werden, oder

b)

nach Alter oder Geschlecht dieser Tiere, sofern diese Klassen auch entsprechend ihren Merkmalen unterteilt sind.

Nach diesen Kriterien und Verfahren kann vorgeschrieben sein, dass das reinrassige Zuchttier vor der Eintragung in eine bestimmte Klasse der Hauptabteilung einer Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung gemäß Artikel 25 oder einer anderen in dem gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramm beschriebenen Bewertung unterzogen wird.

(2)   Sind in dem Zuchtprogramm Bedingungen für eine Eintragung in die Hauptabteilung des Zuchtbuches genannt, die über die in Anhang II Teil 1 Kapitel I aufgeführten hinausgehen, richtet der das Zuchtprogramm durchführende Zuchtverband in dieser Hauptabteilung mindestens eine Klasse ein, in der auf Antrag des Züchters reinrassige Zuchttiere eingetragen werden, die nur die Kriterien von Anhang II Teil 1 Kapitel I und Artikel 21 erfüllen.

Artikel 17

Zusätzliche Abteilungen der Zuchtbücher

Ein Zuchtverband kann im Zuchtbuch eine oder mehrere zusätzliche Abteilungen für Tiere derselben Art vorsehen, die nicht für eine Eintragung in die Hauptabteilung infrage kommen, wenn die im Zuchtprogramm festgelegten Regeln die Eintragung der Nachkommen dieser Tiere in die Hauptabteilung gemäß folgenden Bestimmungen erlauben:

a)

im Falle weiblicher Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen: Anhang II Teil 1 Kapitel III Nummer 1 Buchstabe a; oder

b)

im Falle von Tieren gefährdeter Rinder-, Schweine-, Schaf- und Ziegenrassen oder einer „robusten“ Schafrasse: Anhang II Teil 1 Kapitel III Nummer 2; oder

c)

im Falle männlicher und weiblicher Equiden: Anhang II Teil 1 Kapitel III Nummer 1 Buchstabe b.

Artikel 18

Eintragung reinrassiger Zuchttiere in die Hauptabteilung des Zuchtbuchs

(1)   Zuchtverbände tragen auf Antrag von Züchtern alle reinrassigen Zuchttiere der von seinem Zuchtprogramm betroffenen Rasse in der Hauptabteilung ihres Zuchtbuchs ein oder merken diese zur Eintragung vor, sofern diese Tiere den Anforderungen gemäß Anhang II Teil 1 Kapitel I genügen und, gegebenenfalls, sofern diese Tiere gemäß den Bestimmungen von Artikel 21 Nachkommen von Zuchttieren sind oder aus deren Zuchtmaterial hervorgehen.

(2)   Zuchtverbände dürfen die Eintragung eines reinrassigen Zuchttiers in der Hauptabteilung ihrer Zuchtbücher nicht mit der Begründung ablehnen, dass es bereits in der Hauptabteilung eines Zuchtbuchs derselben Rasse bzw. — im Falle eines mit reinrassigen Zuchtequiden durchgeführten Kreuzungszuchtprogramms — eines Zuchtbuchs für eine andere Rasse eingetragen ist, das von einem anderen gemäß Artikel 4 Absatz 3 anerkannten Zuchtverband bzw. einer in der Liste gemäß Artikel 34 aufgeführten Zuchtstelle in einem Drittland angelegt worden ist.

(3)   Wenn die Hauptabteilung in Klassen unterteilt ist, trägt der Zuchtverband reinrassige Zuchttiere, die den Kriterien für eine Eintragung in der Hauptabteilung genügen, in der Klasse ein, die den Merkmalen dieser reinrassigen Zuchttiere entspricht.

Artikel 19

Ausnahmeregelungen von den Anforderungen an die Eintragung von Tieren in der Hauptabteilung von Zuchtbüchern bei der Züchtung einer neuen Rasse oder der Wiederherstellung einer Rasse

(1)   Abweichend von den Bestimmungen von Artikel 18 Absatz 1 kann ein Zuchtverband, wenn er ein gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigtes Zuchtprogramm für eine Rasse durchführt, für die es in keinem Mitgliedstaat und in keinem auf der Liste gemäß Artikel 34 aufgeführten Drittstaat ein Zuchtbuch gibt, in der Hauptabteilung des neu erstellten Zuchtbuchs reinrassige Zuchttiere oder Nachkommen von reinrassigen Zuchttieren verschiedener Rassen oder jedes Tier eintragen, bei dem der Zuchtverband der Ansicht ist, dass es den Eigenschaften der neuen Rasse entspricht und — falls angezeigt — die im Zuchtprogramm festgelegten Mindestanforderungen an die Leistung erfüllt.

Zuchtverbände, die diese Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen,

a)

legen in ihrem Zuchtprogramm einen Zeitraum für das Anlegen des neuen Zuchtbuchs fest, der dem Generationsintervall der betreffenden Art oder Rasse angemessen ist;

b)

verweisen auf alle bestehenden Zuchtbücher, in die die reinrassigen Zuchttiere oder ihre Eltern erstmals nach der Geburt eingetragen wurden, wobei sie auch die ursprüngliche Registriernummer in dem jeweiligen Zuchtbuch angeben;

c)

machen in ihrem System zur Erfassung von Abstammungsdaten die Tiere kenntlich, die sie als Gründertiere der Rasse erachten.

(2)   Unternimmt ein Zuchtverband den Versuch, eine ausgestorbene oder ernsthaft vom Aussterben bedrohte Rasse wiederherzustellen, kann ein Mitgliedstaat oder auf dessen Entscheidung seine zuständige Behörde genehmigen, dass dieser Zuchtverband in der Hauptabteilung des Zuchtbuchs die Nachkommen der reinrassigen Zuchttiere der wiederherzustellenden Rasse oder die reinrassigen Zuchttiere oder die Nachkommen reinrassiger Zuchttiere anderer Rassen, die an der Wiederherstellung der Rasse beteiligt sind, oder jedes Tier, bei dem der Zuchtverband der Ansicht ist, dass es den Eigenschaften der wiederherzustellenden Rasse entspricht und das — falls angezeigt — die im Zuchtprogramm festgelegten Mindestanforderungen an die Leistung erfüllt, einträgt, sofern

a)

in dem Zuchtprogramm ein Zeitraum für das Anlegen oder die Wiedereinrichtung des Zuchtbuchs, der der betreffenden Rasse angemessen ist, festgelegt ist;

b)

gegebenenfalls auf alle Zuchtbücher verwiesen wird, in die diese reinrassigen Zuchttiere oder ihre Abstammung eingetragen wurden, mit Angabe der ursprünglichen Registriernummer in diesen Zuchtbüchern;

c)

die Tiere, die von dem Zuchtverband als Wiederherstellungsbestand betrachtet werden, im System zur Erfassung von Abstammungsdaten kenntlich gemacht sind.

(3)   Ein Zuchtverband, der die in Absatz 1 oder die in Absatz 2 dieses Artikels genannte Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen möchte, erstellt in seinem Zuchtprogramm nach Artikel 8 Absatz 1 einen detaillierten Plan für die Züchtung oder die Wiederherstellung der Rasse.

(4)   Am Ende des in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels und Absatz 2 Buchstabe a dieses Artikels genannten Zeitraums führt die zuständige Behörde eine amtliche Kontrolle gemäß Artikel 43 durch.

(5)   Wird eine Rasse gemäß diesem Artikel neu gezüchtet oder wiederhergestellt, machen die Mitgliedstaaten diese Information öffentlich zugänglich, indem sie diesbezüglich einen Vermerk in die in Artikel 7 genannte Liste aufnehmen.

Artikel 20

Erfassung von Tieren in zusätzlichen Abteilungen und Aufstiegsregeln für deren Nachkommen in die Hauptabteilung

(1)   Hat ein Zuchtverband im Einklang mit Artikel 17 zusätzliche Abteilungen erstellt, erfasst dieser Zuchtverband auf Antrag von Züchtern in den entsprechenden zusätzlichen Abteilungen gemäß Artikel 17 der Tierart seines Zuchtprogramms angehörende Tiere, die nicht für eine Eintragung in die Hauptabteilung infrage kommen, wenn diese Tiere den Bedingungen gemäß Anhang II Teil 1 Kapitel II genügen.

(2)   Auf Antrag von Züchtern trägt ein Zuchtverband die Nachkommen von Tieren im Sinne von Absatz 1 in die in Artikel 16 genannte Hauptabteilung ein und betrachtet diese Nachkommen als reinrassige Zuchttiere, sofern diese Nachkommen die in Anhang II Teil 1 Kapitel III festgelegten Bedingungen erfüllen.

Artikel 21

Zulassung reinrassiger Zuchttiere und deren Zuchtmaterial zur Zucht

(1)   Ein Zuchtverband, der ein gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigtes Zuchtprogramm für eine Rasse durchführt, akzeptiert

a)

zur natürlichen Bedeckung jedes reinrassige Zuchttier dieser Rasse;

b)

zur künstlichen Besamung Samen, der reinrassigen Zuchtrindern entnommen wurde, die einer Zuchtwertschätzung gemäß Artikel 25 unterzogen wurden;

c)

zur künstlichen Besamung Samen, der reinrassigen Zuchtschweinen, -schafen oder -ziegen entnommen wurde, die einer Leistungsprüfung oder einer Zuchtwertschätzung gemäß Artikel 25 unterzogen wurden;

d)

zur künstlichen Besamung Samen, der reinrassigen Zuchtequiden entnommen wurde, die einer Leistungsprüfung oder einer Zuchtwertschätzung gemäß Artikel 25 unterzogen wurden, sofern dies im Rahmen des gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramms gefordert wird;

e)

zum Embryotransfer Eizellen, die für die In-vitro-Produktion von Embryonen entnommen und verwendet wurden, und in vivo erzeugte Embryonen, die mit Samen gemäß Buchstabe b oder c gezeugt wurden, sofern diese Eizellen und Embryonen von reinrassigen Zuchtrindern, -schweinen, -schafen oder -ziegen entnommen wurden, die einer Leistungsprüfung oder einer Zuchtwertschätzung gemäß Artikel 25 unterzogen wurden;

f)

zum Embryotransfer Eizellen, die für die In-vitro-Produktion von Embryonen entnommen und verwendet wurden, und in vivo erzeugte Embryonen, die mit Samen gemäß Buchstabe d gezeugt wurden, sofern diese Eizellen und Embryonen von reinrassigen Zuchtequiden entnommen wurden, die einer Leistungsprüfung oder einer Zuchtwertschätzung gemäß Artikel 25 unterzogen wurden, sofern dies im Rahmen des gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Absatz 12 genehmigten Zuchtprogramms gefordert wird;

g)

zur Prüfung männlicher reinrassiger Zuchtrinder, -schweine, -schafe und -ziegen Samen, der reinrassigen Zuchttieren entnommen wurde, die keiner Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung unterzogen wurden, sofern dieser Samen ausschließlich zum Zweck der Prüfung dieser männlichen reinrassigen Zuchttiere und innerhalb der mengenmäßigen Beschränkungen verwendet wird, die ein Zuchtverband für die in Artikel 25 vorgesehenen Prüfungen benötigt.

(2)   Bei reinrassigen Zuchtequiden kann ein Zuchtverband abweichend von Absatz 1 die Anwendung einer oder mehrerer in jenem Absatz genannter Reproduktionstechniken oder die Verwendung reinrassiger Zuchttiere für eine oder mehrere dieser Reproduktionstechniken einschließlich der Nutzung deren Zuchtmaterials verbieten oder einschränken, sofern dieses Verbot oder diese Einschränkung in seinem gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramm festgelegt ist.

Jegliches Verbot oder jegliche Einschränkung, das bzw. die im Zuchtprogramm des Zuchtverbands festgelegt ist, der das Ursprungszuchtbuch der Rasse gemäß Anhang I Teil 3 Nummer 3 Buchstabe a angelegt hat, ist bindend für die Zuchtprogramme der Zuchtverbände, die gemäß Anhang I Teil 3 Nummer 3 Buchstabe b Filialzuchtbücher für die gleiche Rasse anlegen.

(3)   Bei gefährdeten Rassen kann ein Zuchtverband die Verwendung eines reinrassigen Zuchttiers dieser Rasse und dessen Zuchtmaterials verbieten oder einschränken, wenn diese Verwendung die Erhaltung oder die genetische Vielfalt dieser Rasse gefährden würde.

(4)   Samen gemäß Absatz 1 Buchstabe g, der von männlichen reinrassigen Zuchttieren entnommen wurde, die in der Hauptabteilung eines Zuchtbuchs eingetragen sind, das von einem Zuchtverband angelegt wurde, der ein gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigtes Zuchtprogramm durchführt, werden von einem anderen Zuchtverband, der im gleichen oder in einem anderen Mitgliedstaat ein genehmigtes Zuchtprogramm bei derselben Rasse durchführt, unter den gleichen Bedingungen und mit den gleichen mengenmäßigen Beschränkungen für die Leistungsprüfung und gegebenenfalls für die Zuchtwertschätzung wie für seine eigenen männlichen reinrassigen Zuchttiere akzeptiert.

(5)   Für die Zwecke der Absätze 1 und 4 wird das Zuchtmaterial der dort genannten reinrassigen Zuchttiere durch eine Besamungsstation oder ein Samendepot oder durch eine Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit entnommen, erzeugt, aufbereitet und gelagert, wobei diese Beteiligten gemäß dem Tiergesundheitsrecht der Union für den Handel in der Union zugelassen sind.

(6)   Abweichend von Absatz 5 kann ein Mitgliedstaat die Entnahme, Erzeugung, Behandlung und Lagerung von Zuchtmaterial von reinrassigen Zuchttieren für die Verwendung innerhalb seines Hoheitsgebiets in einer Besamungsstation oder einem Samendepot, in einem Embryodepot, durch eine Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit oder durch zugelassenes qualifiziertes Personal genehmigen, wobei diese Beteiligten nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zugelassen sind.

(7)   Zielt ein gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigtes Zuchtprogramm auf die Erhaltung der Rasse oder die Erhaltung der genetischen Vielfalt innerhalb der Rasse ab, werden — abweichend von Absatz 1 Buchstaben b, c und e — Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen nur dann durchgeführt, wenn diese Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen im Zuchtprogramm gefordert sind.

Artikel 22

Methoden zur Überprüfung der Identität

(1)   Werden reinrassige Zuchtrinder, -schafe, -ziegen und -equiden für die Entnahme von Samen für die künstliche Besamung verwendet, so verlangen die Zuchtverbände, dass diese reinrassigen Zuchttiere durch Bestimmung ihrer Blutgruppe oder eine andere, mindestens genauso verlässliche Methode wie zum Beispiel die DNA-Analyse identifiziert werden.

(2)   Zuchtverbände und Zuchtunternehmen können verlangen, dass Zuchtrinder, -schweine, -schafe, -ziegen und -equiden, die für die Entnahme von Eizellen und Embryonen verwendet werden, und Zuchtschweine, die für die Entnahme von Samen für die künstliche Besamung verwendet werden, mit einer der in Absatz 1 genannten Methoden identifiziert werden.

(3)   Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder einer europäischen Vereinigung für Zuchttiere der betroffenen Tierart kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen sie Methoden zur Überprüfung der Identität der Zuchttiere unter der Voraussetzung genehmigt, dass sie mindestens genauso verlässlich sind wie die Bestimmung der Blutgruppe dieser Zuchttiere, wobei sie technische Fortschritte und die Empfehlungen der Referenzzentren der Europäischen Union gemäß Artikel 29, des ICAR oder der International Society for Animal Genetics (ISAG) berücksichtigt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 62 Absatz 2 erlassen.

Abschnitt 2

Eintragung von Hybridzuchtschweinen in Zuchtregister und Zulassung zur Zucht

Artikel 23

Eintragung von Hybridzuchtschweinen in Zuchtregister

(1)   Ein Zuchtunternehmen trägt — auf Antrag seiner Züchter — in sein Zuchtregister alle Hybridzuchtschweine einer Rasse, Linie oder Kreuzung ein, die den Anforderungen in Anhang II Teil 2 genügen.

(2)   Zuchtunternehmen dürfen die Eintragung von Hybridzuchtschweinen in ihre Zuchtregister nicht verweigern, wenn diese Schweine im Einklang mit Anhang II Teil 2 in ein Zuchtregister eingetragen wurden, das für dieselbe Rasse, Linie oder Kreuzung von einem gemäß Artikel 4 Absatz 3 im selben oder in einem anderen Mitgliedstaat anerkannten Zuchtunternehmen angelegt worden ist.

Artikel 24

Zulassung von Hybridzuchtschweinen und deren Zuchtmaterial zur Zucht

(1)   Ein Zuchtunternehmen, das ein gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigtes Zuchtprogramm für Hybridzuchtschweine derselben Rasse, Linie oder Kreuzung durchführt, akzeptiert

a)

zur natürlichen Bedeckung jedes Hybridzuchtschwein derselben Rasse, Linie oder Kreuzung gemäß dem Zuchtprogramm;

b)

zur künstlichen Besamung Samen, der Hybridzuchtschweinen entnommen wurde, die einer Leistungsprüfung oder einer Zuchtwertschätzung gemäß Artikel 25 unterzogen wurden, sofern dies im Rahmen des gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramms gefordert wird;

c)

zum Embryotransfer Eizellen, die für die In-vitro-Produktion von Embryonen entnommen und verwendet wurden, und in vivo erzeugte Embryonen, die mit Samen gemäß Buchstabe b gezeugt wurden, sofern diese Eizellen und Embryonen von Hybridzuchtschweinen entnommen wurden, die einer Leistungsprüfung oder einer Zuchtwertschätzung gemäß Artikel 25 unterzogen wurden, sofern dies im Rahmen des gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramms gefordert wird;

d)

zur Prüfung von Hybridzuchtebern Samen, der Hybridzuchtschweinen entnommen wurde, die keiner Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung unterzogen wurden, sofern dieser Samen ausschließlich zum Zweck der Prüfung dieser Hybridzuchtschweine und innerhalb der mengenmäßigen Beschränkungen verwendet wird, die ein Zuchtunternehmen für die in Artikel 25 vorgesehenen Prüfungen benötigt.

(2)   Hybridzuchteber, die in einem Zuchtregister eingetragen sind, das von einem Zuchtunternehmen angelegt wurde, das ein gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigtes Zuchtprogramm durchführt, und deren Zuchtmaterial müssen von einem anderen Zuchtunternehmen, das im gleichen oder in einem anderen Mitgliedstaat ein Zuchtprogramm für dieselbe Rasse, Linie oder Kreuzung durchführt, unter den gleichen Bedingungen und innerhalb der gleichen mengenmäßigen Beschränkungen für die Leistungsprüfung und gegebenenfalls für die Zuchtwertschätzung wie für seine eigenen Hybridzuchtschweine akzeptiert werden.

(3)   Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 wird das Zuchtmaterial der dort genannten Hybridzuchtschweine in einer Besamungsstation oder einem Samendepot, oder von einer Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit entnommen, erzeugt, aufbereitet und gelagert, wobei diese Beteiligten gemäß dem Tiergesundheitsrecht der Union für den Handel in der Union zugelassen sind.

(4)   Abweichend von Absatz 3 kann ein Mitgliedstaat die Entnahme, Erzeugung, Behandlung und Lagerung von Zuchtmaterial von Hybridzuchtschweinen für die Verwendung innerhalb seines Hoheitsgebiets in einer Besamungsstation oder einem Samendepot, in einem Embryodepot, durch eine Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit oder durch qualifiziertes Personal genehmigen, wobei diese Beteiligten nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zugelassen sind.

KAPITEL V

Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung

Artikel 25

Methoden der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung

Wenn ein Zuchtverband, ein Zuchtunternehmen oder eine gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b benannte dritte Stelle eine Leistungsprüfung oder eine Zuchtwertschätzung von Zuchttieren durchführt, gewährleistet dieser Zuchtverband, dieses Zuchtunternehmen oder diese dritte Stelle, dass die Leistungsprüfung oder die Zuchtwertschätzung gemäß den folgenden Bestimmungen durchgeführt wird:

a)

bei reinrassigen Zuchtrindern, -schweinen, -schafen und -ziegen und bei Hybridzuchtschweinen den Bestimmungen von Anhang III;

b)

bei reinrassigen Zuchtequiden den Bestimmungen des gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten und von diesem Zuchtverband durchgeführten Zuchtprogramms.

Artikel 26

Delegierte Befugnisse und Durchführungsbefugnisse betreffend die Anforderungen an Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung

(1)   Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 61 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Änderungen von Anhang III betreffend die Leistungsprüfung und die Zuchtwertschätzung von reinrassigen Zuchtrindern, -schafen und -ziegen vorgenommen werden, die zur Berücksichtigung folgender Faktoren erforderlich sind:

a)

wissenschaftlicher Fortschritte;

b)

technischer Entwicklungen oder

c)

der Notwendigkeit, wertvolle genetische Ressourcen zu erhalten.

(2)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, mittels derer einheitliche Bestimmungen für die Leistungsprüfung und die Zuchtwertschätzung reinrassiger Zuchtrinder, -schafe und -ziegen im Sinne dieses Artikels und für die Auslegung der entsprechenden Ergebnisse festgelegt werden. Dabei berücksichtigt sie den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt oder die Empfehlungen der einschlägigen Referenzzentren der Europäischen Union gemäß Artikel 29 Absatz 1 oder — sofern es keine Referenzzentren gibt — die im Internationalen Komitee für Leistungsprüfungen in der Tierproduktion (ICAR) vereinbarten Grundsätze. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 62 Absatz 2 erlassen.

Artikel 27

Durchführung der Leistungsprüfung und der Zuchtwertschätzung

(1)   Wenn in dem gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramm eine Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung gefordert ist, müssen Zuchtverbände und Zuchtunternehmen

a)

diese Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung selbst durchführen oder

b)

die dritten Stellen benennen, die mit der Leistungsprüfung oder der Zuchtwertschätzung beauftragt werden.

(2)   Ein Mitgliedstaat, oder auf dessen Entscheidung seine zuständigen Behörden, kann bzw. können beschließen, dass diese dritten Stellen, damit sie gemäß Absatz 1 Buchstabe b benannt werden können, von diesem Mitgliedstaat oder von seinen zuständigen Behörden für die Durchführung von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen von Zuchttieren zugelassen sein müssen, sofern es sich bei der betreffenden benannten dritten Stelle nicht um eine öffentliche Einrichtung handelt, die der Aufsicht des Mitgliedstaats oder seiner zuständigen Behörden unterliegt.

(3)   Ein Mitgliedstaat oder auf dessen Entscheidung seine zuständigen Behörden, die die Bestimmung von Absatz 2 in Anspruch nehmen, stellt bzw. stellen sicher, dass alle dritten Stellen im Sinne von Absatz 1 eine Zulassung erhalten, wenn sie Folgendes vorweisen können:

a)

die für die Durchführung der Leistungsprüfung oder der Zuchtwertschätzung erforderlichen Einrichtungen und Ausrüstungen;

b)

ausreichend qualifiziertes Personal; und

c)

die Befähigung, diese Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung gemäß Artikel 25 durchführen zu können.

(4)   Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe a kann ein Mitgliedstaat oder seine zuständige Behörde beschließen, dass eine dritte Stelle, die gemäß Absatz 2 dieses Artikels über eine Zulassung verfügt, oder die der Aufsicht des Mitgliedstaats oder seiner zuständigen Behörden unterliegende benannte öffentliche Einrichtung im Sinne von Absatz 2 dieses Artikels gegenüber dieser zuständigen Behörde dafür verantwortlich ist, dass die in dieser Verordnung festgelegten Auflagen für die extern durchgeführte Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung eingehalten werden.

(5)   Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen, die selbst Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen durchführen, oder dritte Stellen, die von einem Zuchtverband oder einem Zuchtunternehmen gemäß Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels benannt wurden oder von einem Mitgliedstaat oder seinen zuständigen Behörden gemäß Absatz 2 dieses Artikels zugelassen wurden, können sich zur Einhaltung der Bestimmungen und Standards des Internationalen Komitees für Leistungsprüfungen in der Tierproduktion (ICAR) verpflichten oder an Aktivitäten der Referenzzentren der Europäischen Union gemäß Artikel 29 teilnehmen.

Die Resultate dieser Verpflichtungen oder die Teilnahme an diesen Aktivitäten können von den zuständigen Behörden berücksichtigt werden, wenn sie diese Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen anerkennen, ihre Zuchtprogramme genehmigen, diese dritten Stellen zulassen oder amtliche Kontrollen bei diesen Akteuren vornehmen.

(6)   Die Zuchtverbände und Zuchtunternehmen machen die detaillierten Angaben dazu, wer die Leistungsprüfung oder die Zuchtwertschätzung durchführt, öffentlich zugänglich.

Artikel 28

Pflichten von Zuchtverbänden, Zuchtunternehmen und dritten Stellen, die Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen durchführen

(1)   Wenn ein Zuchtverband oder ein Zuchtunternehmen Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen von Zuchttieren durchführt oder eine dritte Stelle gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b mit diesen Tätigkeiten beauftragt, legt dieser Zuchtverband oder dieses Zuchtunternehmen auf Verlangen der zuständigen Behörde im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 oder gegebenenfalls Artikel 12 Absatz 5 die folgenden Unterlagen vor:

a)

Aufzeichnungen über alle Daten aus der Leistungsprüfung und der Zuchtwertschätzung der Zuchttiere von Betrieben, die ihren Sitz in dem Gebiet haben, in dem die zuständige Behörde tätig ist;

b)

Angaben zu den Methoden, mit denen Merkmale aufgezeichnet werden;

c)

Angaben zum Modell, das für die Analyse der Ergebnisse der Leistungsprüfung verwendeten Leistungsbeschreibung verwendet wird;

d)

Angaben zu den statistischen Methoden für die Analyse der Ergebnisse der Leistungsprüfung für jedes bewertete Merkmal;

e)

Angaben zu den genetischen Parametern für jedes bewertete Merkmal einschließlich — falls angezeigt — Angaben zu der genomischen Bewertung.

(2)   Der Zuchtverband, das Zuchtunternehmen oder auf Antrag des Zuchtverbandes oder Zuchtunternehmens die vom Zuchtverband oder Zuchtunternehmen gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b benannte dritte Stelle macht die Ergebnisse der Zuchtwertschätzung bei Zuchttieren, deren Samen im Einklang mit Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b für die künstliche Besamung verwendet wird, öffentlich zugänglich und aktualisiert diese.

KAPITEL VI

Referenzzentren der Europäischen Union

Artikel 29

Referenzzentren der Europäischen Union

(1)   Besteht die anerkannte Notwendigkeit, die Harmonisierung oder Verbesserung der Methoden für die Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchttieren zu fördern, die von Zuchtverbänden oder von durch Zuchtverbände gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b benannten dritten Stellen genutzt werden, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, mittels derer die Referenzzentren der Europäischen Union benannt werden, die für den wissenschaftlichen und technischen Beitrag zur Harmonisierung oder Verbesserung dieser Methoden zuständig sind.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 62 Absatz 2 erlassen.

(2)   Besteht die anerkannte Notwendigkeit, die Einführung oder Harmonisierung der Methoden zu fördern, die von Zuchtverbänden, von durch Zuchtverbände gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b benannten dritten Stellen, von zuständigen Behörden oder von anderen Behörden der Mitgliedstaaten für den Schutz gefährdeter Rassen oder die Erhaltung der genetischen Vielfalt innerhalb dieser Rassen genutzt werden, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, um die Referenzzentren der Europäischen Union zu benennen, die für den wissenschaftlichen und technischen Beitrag zur Einführung oder Harmonisierung dieser Methoden zuständig sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 62 Absatz 2 erlassen.

(3)   Die Benennungen gemäß Absatz 1 und Absatz 2 erfolgen im Rahmen öffentlicher Auswahlverfahren und sind zeitlich begrenzt oder werden regelmäßig überprüft.

(4)   Gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 benannte Referenzzentren der Europäischen Union

a)

erfüllen die in Anhang IV Nummer 1 genannten Anforderungen; und

b)

sind für die Aufgaben gemäß

i)

Anhang IV Nummer 2 (bei Referenzzentren der Europäischen Union, die gemäß Absatz 1 benannt wurden)

ii)

Anhang IV Nummer 3 (bei Referenzzentren der Europäischen Union, die gemäß Absatz 2 benannt wurden)

zuständig, wenn diese Aufgaben in den jährlichen oder mehrjährigen Arbeitsprogrammen der Referenzzentren enthalten sind, die in Übereinstimmung mit den Zielen und Prioritäten der von der Kommission gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 angenommenen einschlägigen Arbeitsprogramme erstellt wurden.

(5)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 61 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Änderungen vorzunehmen an

a)

den in Anhang IV Nummer 1 festgelegten Anforderungen an Referenzzentren der Europäischen Union;

b)

den in Anhang IV Nummer 2 und 3 festgelegten Aufgaben der Referenzzentren der Europäischen Union.

Die delegierten Rechtsakte gemäß diesem Absatz berücksichtigen

a)

die Art der reinrassigen Zuchttiere, bei denen die Methoden für die Leistungsprüfung und die Zuchtwertschätzung harmonisiert oder verbessert werden sollen, sowie die wissenschaftlichen und technischen Fortschritte im Bereich der Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung, oder

b)

die gefährdeten Rassen, bei denen Methoden für den Schutz dieser Rassen oder die Erhaltung der genetischen Vielfalt innerhalb dieser Rassen eingeführt oder harmonisiert werden sollen, sowie die wissenschaftlichen und technischen Fortschritte in diesen Bereichen.

(6)   Gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 benannte Referenzzentren der Europäischen Union unterliegen Kommissionskontrollen, um zu überprüfen, ob sie

a)

die in Anhang IV Nummer 1 genannten Anforderungen erfüllen;

b)

den an folgenden Stellen genannten Aufgaben nachkommen:

i)

Anhang IV Nummer 2 (bei Referenzzentren der Europäischen Union, die gemäß Absatz 1 benannt wurden)

ii)

Anhang IV Nummer 3 (bei Referenzzentren der Europäischen Union, die gemäß Absatz 2 benannt wurden).

Wenn die Ergebnisse einer solchen Kontrolle ergeben, dass ein Referenzzentrum der Europäischen Union die Anforderungen gemäß Anhang IV Nummer 1 nicht erfüllt oder den Aufgaben gemäß Anhang IV Nummer 2 oder 3 nicht nachkommt, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, mittels derer die gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 gewährte Finanzhilfe der Union gekürzt oder die Benennung als Referenzzentrum der Europäischen Union rückgängig gemacht wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 62 Absatz 2 erlassen.

KAPITEL VII

Tierzuchtbescheinigungen

Artikel 30

Ausstellung, Inhalt und Form von Tierzuchtbescheinigungen für Zuchttiere und deren Zuchtmaterial

(1)   Wenn Züchter, die an einem gemäß Artikel 8 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramm teilnehmen, für ihre Zuchttiere oder deren Zuchtmaterial Tierzuchtbescheinigungen anfordern, stellt der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen, der/das dieses Zuchtprogramm durchführt, diese Bescheinigungen aus.

(2)   Tierzuchtbescheinigungen für Zuchttiere oder deren Zuchtmaterial werden ausschließlich ausgestellt von

a)

Zuchtverbänden oder Zuchtunternehmen, die gemäß Artikel 8 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigte Zuchtprogramme bei diesen Zuchttieren durchführen,

b)

den in Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a genannten zuständigen Behörden, falls diese einen entsprechenden Beschluss fassen, oder

c)

den in der Liste gemäß Artikel 34 aufgeführten Zuchtstellen, die Zuchtprogramme bei diesen Zuchttieren durchführen.

(3)   Die Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen sorgen für eine rasche Übermittlung der Tierzuchtbescheinigungen.

(4)   Werden Zuchttiere, die in einem Zuchtbuch eines Zuchtverbands eingetragen oder einem Zuchtregister eines Zuchtunternehmens aufgenommen wurden, oder deren Zuchtmaterial gehandelt und sollen diese Zuchttiere oder die aus deren Zuchtmaterial erzeugten Nachkommen in ein anderes Zuchtbuch oder Zuchtregister eingetragen werden, muss für diese Zuchttiere oder deren Zuchtmaterial eine Tierzuchtbescheinigung mitgeführt werden.

Der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen, von dem die Zuchttiere oder deren Zuchtmaterial stammen und der/das das Zuchtbuch oder Zuchtregister führt, in dem diese Zuchttiere eingetragen sind, stellt diese Tierzuchtbescheinigung aus.

(5)   Werden Zuchttiere, die in einem Zuchtbuch oder Zuchtregister eingetragen wurden, das von einer in der Liste gemäß Artikel 34 genannten Zuchtstelle geführt wird, oder deren Zuchtmaterial in die Union verbracht und sollen diese Zuchttiere oder die aus deren Zuchtmaterial erzeugten Nachkommen in ein Zuchtbuch eines Zuchtverbands oder ein Zuchtregister eines Zuchtunternehmens eingetragen werden, muss für diese Zuchttiere oder deren Zuchtmaterial eine Tierzuchtbescheinigung mitgeführt werden.

Diese Tierzuchtbescheinigung wird von der gemäß Artikel 34 aufgeführten Zuchtstelle ausgestellt, die das Zuchtbuch oder Zuchtregister führt, in dem diese Zuchttiere eingetragen sind, oder von dem amtlichen Dienst des Drittlandes, aus dem die Zuchttiere kommen.

(6)   Die in den Absätzen 4 und 5 genannten Tierzuchtbescheinigungen

a)

enthalten die Angaben gemäß den einschlägigen Teilen und Kapiteln von Anhang V;

b)

stimmen mit den entsprechenden Muster-Tierzuchtbescheinigungen überein, die in den gemäß Absatz 10 erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegt sind.

(7)   Ein Zuchtverband oder eine Zuchtstelle, der/die im Rahmen seines/ihres Zuchtprogramms Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen oder beides durchführt oder, im Falle eines Zuchtverbandes, Dritte gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b mit diesen Aufgaben beauftragt, macht in der für ein reinrassiges Zuchttier oder dessen Zuchtmaterial ausgestellten Tierzuchtbescheinigung Angaben über

a)

die Ergebnisse der Leistungsprüfung;

b)

aktuelle Ergebnisse der Zuchtwertschätzung; und

c)

genetische Defekte und Besonderheiten gemäß dem Zuchtprogramm, die dieses Zuchttier oder die Spendertiere dieses Zuchtmaterials betreffen.

(8)   Ein Zuchtunternehmen oder eine Zuchtstelle, das/die im Rahmen seines/ihres Zuchtprogramms Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen oder beides durchführt oder, im Falle eines Zuchtunternehmens, Dritte gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b mit diesen Aufgaben beauftragt, macht in der für ein Hybridzuchtschwein oder dessen Zuchtmaterial ausgestellten Zuchtbescheinigung, soweit dieses Zuchtprogramm es verlangt, Angaben über

a)

die Ergebnisse der Leistungsprüfung;

b)

aktuelle Ergebnisse der Zuchtwertschätzung; und

c)

genetische Defekte und Besonderheiten gemäß dem Zuchtprogramm, die das Zuchttier oder die Spendertiere des Zuchtmaterials betreffen.

(9)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 61 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mittels derer die Inhalte der Tierzuchtbescheinigungen gemäß Anhang V geändert werden, damit Folgendes berücksichtigt wird:

a)

wissenschaftliche Fortschritte,

b)

technische Entwicklungen,

c)

das Funktionieren des Binnenmarkts, oder

d)

die Notwendigkeit, wertvolle genetische Ressourcen zu erhalten.

(10)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mittels derer die Muster der Tierzuchtbescheinigungen für Zuchttiere und deren Zuchtmaterial festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 62 Absatz 2 erlassen.

Artikel 31

Ausnahmeregelungen bezüglich der Anforderungen an Ausstellung, Inhalt und Form von Tierzuchtbescheinigungen für den Handel mit Zuchttieren und deren Zuchtmaterial

(1)   Abweichend von Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a kann die zuständige Behörde genehmigen, dass für Zuchtmaterial eine Tierzuchtbescheinigung mitgeführt wird, die auf der Grundlage der vom Zuchtverband oder Zuchtunternehmen übermittelten Informationen von einer Besamungsstation, einem Samendepot oder einer Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit ausgestellt wurde, welche gemäß dem Tiergesundheitsrecht der Union für den Handel mit solchem Zuchtmaterial innerhalb der Union zugelassen sind.

(2)   Abweichend von Artikel 30 Absatz 6 Buchstabe b kann die zuständige Behörde genehmigen, dass die in Artikel 30 Absatz 6 Buchstabe b genannten Muster nicht verwendet werden, wenn

a)

die in Anhang V Teil 2 Kapitel I oder Anhang V Teil 3 Kapitel I genannten Angaben für Zuchtrinder, -schweine, -schafe und -ziegen in anderen Dokumenten enthalten sind, die für diese Zuchttiere mitgeführt werden und vom Zuchtverband oder Zuchtunternehmen ausgestellt wurden;

b)

für das Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden

i)

die Angaben zu den Spendertieren dieses Zuchtmaterials in anderen Dokumenten oder in Kopien des Originals der Tierzuchtbescheinigung enthalten sind, die für das Zuchtmaterial mitgeführt wird oder vor oder nach dem Versand des Zuchtmaterials auf Nachfrage vom Zuchtverband oder Zuchtunternehmen oder von den anderen in Absatz 1 genannten Akteuren zur Verfügung gestellt wird;

ii)

die Angaben zu dem Samen, den Eizellen und Embryonen in anderen Dokumenten enthalten sind, die für den Samen, die Eizellen und Embryonen mitgeführt werden und vom Zuchtverband oder Zuchtunternehmen oder von den anderen in Absatz 1 genannten Akteuren ausgestellt wurden.

(3)   Sind die Ergebnisse der Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung auf einer Webseite öffentlich zugänglich, können Zuchtverbände, Zuchtunternehmen oder die anderen in Absatz 1 genannten Akteure abweichend von Artikel 30 Absatz 7 Buchstaben a und b und Artikel 30 Absatz 8 Buchstaben a und b in der Tierzuchtbescheinigung oder den in Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten Dokumenten auf die entsprechende Webseite verweisen.

Artikel 32

Ausnahmeregelungen für die Form von Tierzuchtbescheinigungen für reinrassige Zuchtequiden

(1)   Abweichend von Artikel 30 Absatz 6 sind die Angaben gemäß Anhang V Teil 2 Kapitel I für reinrassige Zuchtequiden in einem einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument für Equiden enthalten. Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 61 zu Inhalt und Form dieser Identifizierungsdokumente.

(2)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, mittels derer die Muster dieses einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments für Equiden festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 62 Absatz 2 erlassen.

(3)   Sind aktuelle Ergebnisse der Leistungsprüfung oder der Zuchtwertschätzung auf einer Webseite öffentlich zugänglich, können die zuständigen Behörden genehmigen, dass die Angaben gemäß Anhang V Teil 2 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe m abweichend von Absatz 1 nicht in den in Absatz 1 genannten Dokumenten enthalten sind, sofern der Zuchtverband in dem Identifizierungsdokument auf die entsprechende Webseite verweist.

(4)   Die zuständigen Behörden können genehmigen, dass die Angaben gemäß Anhang V Teil 2 Kapitel I Nummer 1 Buchstaben m und n abweichend von Absatz 1 in anderen von dem Zuchtverband ausgestellten Dokumenten für die reinrassigen Zuchttiere enthalten sind, die in einem von dem Zuchtverband geführten Zuchtbuch eingetragen sind.

Artikel 33

Ausnahmeregelungen bezüglich der Anforderungen an Ausstellung, Inhalt und Form von Tierzuchtbescheinigungen für die Verbringung von Zuchttieren und deren Zuchtmaterial in die Union

(1)   Abweichend von Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 5 kann für Zuchtmaterial eine Tierzuchtbescheinigung mitgeführt werden, die auf der Grundlage der von einer Zuchtstelle übermittelten Angaben im Namen dieser Zuchtstelle von einer Besamungsstation, einem Samendepot oder einer Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit ausgestellt wurde, welche gemäß dem Tiergesundheitsrecht der Union für die Verbringung von solchem Zuchtmaterial in die Union zugelassen sind.

(2)   Abweichend von Artikel 30 Absatz 6 Buchstabe b müssen die in Artikel 30 Absatz 6 Buchstabe b genannten Muster nicht verwendet werden, wenn

a)

die in den einschlägigen Teilen und Kapiteln von Anhang V genannten Angaben in anderen Dokumenten enthalten sind, die für die Zuchttiere oder deren Zuchtmaterial mitgeführt werden,

b)

die das Zuchtprogramm durchführende Zuchtstelle oder einem anderen in Absatz 1 genannten Akteur eine vollständige Liste dieser Dokumente vorlegen, erklären, dass die in den einschlägigen Teilen und Kapiteln von Anhang V genannten Angaben in den Dokumenten enthalten sind, und den Inhalt der Dokumente bestätigen.

(3)   Sind die Ergebnisse der Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung auf einer Webseite öffentlich zugänglich, können Zuchtstellen oder die anderen in Absatz 1 genannten Akteure abweichend von Artikel 30 Absatz 7 Buchstaben a und b und Artikel 30 Absatz 8 Buchstaben a und b in der Tierzuchtbescheinigung oder in den anderen in Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten Dokumenten auf die entsprechende Webseite verweisen.

KAPITEL VIII

Verbringung von Zuchttieren und deren Zuchtmaterial in die Union

Artikel 34

Auflistung von Zuchtstellen

(1)   Die Kommission führt, aktualisiert und veröffentlicht eine Liste der Zuchtstellen.

(2)   Die Kommission nimmt in die Liste gemäß Absatz 1 nur Zuchtstellen auf, für die sie von einem amtlichen Dienst des Drittlandes Unterlagen erhalten hat, aus denen hervorgeht, dass die Zuchtstellen folgende Anforderungen erfüllen:

a)

sie führen ein Zuchtprogramm durch, das gleichwertig ist mit Zuchtprogrammen, welche gemäß Artikel 8 Absatz 3 genehmigt wurden und bei derselben Rasse von Zuchtverbänden oder bei derselben Rasse, Linie oder Kreuzung von Zuchtunternehmen durchgeführt werden, und zwar im Hinblick auf

i)

die Eintragung von Zuchttieren in Zuchtbücher oder Zuchtregister;

ii)

die Zulassung von Zuchttieren zur Zucht;

iii)

die Verwendung des Zuchtmaterials von Zuchttieren für Prüfungen und zur Zucht;

iv)

die Methoden für die Leistungsprüfung und die Zuchtwertschätzung;

b)

sie werden in diesem Drittland von einem amtlichen Dienst überwacht oder kontrolliert;

c)

sie haben eine Satzung angenommen, um sicherzustellen, dass von Zuchtverbänden in Zuchtbücher oder von Zuchtunternehmen in Zuchtregister eingetragene Zuchttiere und die aus Zuchtmaterial solcher Zuchttiere erzeugten Nachkommen ohne Diskriminierung aufgrund des Herkunftslandes in die von diesen Zuchtstellen angelegten Zuchtbücher für dieselbe Rasse bei reinrassigen Zuchttieren bzw. Zuchtregister für dieselbe Rasse, Linie oder Kreuzung bei Hybridzuchtschweinen eingetragen werden oder für eine Eintragung infrage kommen.

(3)   Die Kommission nimmt in die Liste gemäß Absatz 1 auch einen Verweis auf die Drittländer, in denen Maßnahmen gelten, die gemäß Artikel 35 als gleichwertig gelten, sowie einen Verweis auf alle Zuchtstellen in diesen Drittländern auf.

(4)   Die Kommission streicht Zuchtstellen, die zumindest eine der Anforderungen gemäß Absatz 2 nicht mehr erfüllen, unverzüglich von der Liste.

Artikel 35

Gleichwertigkeit der für die Tierzucht in Drittländern angewandten Maßnahmen

(1)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, mittels derer anerkannt wird, dass in einem Drittland angewandte Maßnahmen gleichwertig mit den Maßnahmen sind, die gemäß dieser Verordnung erforderlich sind für

a)

die in Artikel 4 vorgesehene Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen;

b)

die in Artikel 8 vorgesehene Genehmigung der Zuchtprogramme von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen;

c)

die in den Artikeln 18, 20 und 23 vorgesehene Eintragung von reinrassigen Zuchttieren in Zuchtbücher und von Hybridzuchtschweinen in Zuchtregister;

d)

die in den Artikeln 21, 22 und 24 vorgesehene Zulassung von Zuchttieren zur Zucht;

e)

die in den Artikeln 21 und 24 vorgesehene Verwendung von Zuchtmaterial von Zuchttieren für Prüfungen und zur Zucht;

f)

die in Artikel 25 vorgesehene Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung;

g)

die in Artikel 43 vorgesehenen amtlichen Kontrollen der Akteure.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 62 Absatz 2 erlassen.

(2)   Die Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 1 werden erlassen auf der Grundlage

a)

einer gründlichen Prüfung der von dem betreffenden Drittland, das seine Maßnahmen als gleichwertig mit den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Maßnahmen anerkennen lassen will, bereitgestellten Informationen und Daten;

b)

(gegebenenfalls) des zufriedenstellenden Ergebnisses einer gemäß Artikel 57 von der Kommission durchgeführten Kontrolle.

(3)   Die Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 1 können die Einzelheiten für die Verbringung von Zuchttieren und deren Zuchtmaterial aus dem betreffenden Drittland in die Union enthalten und können unter anderem Folgendes regeln:

a)

Form und Inhalt der für diese Zuchttiere oder deren Zuchtmaterial mitzuführenden Tierzuchtbescheinigungen;

b)

bestimmte Auflagen für die Verbringung dieser Zuchttiere oder deren Zuchtmaterial in die Union und die amtlichen, bei der Verbringung in die Union durchzuführenden Kontrollen dieser Zuchttiere oder deren Zuchtmaterial;

c)

(bei Bedarf) Verfahren zur Erstellung und Änderung der Listen von Zuchtstellen in dem betroffenen Drittland, aus dem die Verbringung von Zuchttieren und deren Zuchtmaterial in die Union zugelassen ist.

(4)   Die Kommission erlässt unverzüglich Durchführungsrechtsakte, mittels derer die Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 1 aufgehoben werden, wenn eine der Voraussetzungen für die Anerkennung der Gleichwertigkeit der zum Zeitpunkt des Erlasses der Rechtsakte gegebenen Maßnahmen nicht mehr erfüllt ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 62 Absatz 2 erlassen.

Artikel 36

Eintragung von in die Union verbrachten Zuchttieren und aus in die Union verbrachtem Zuchtmaterial erzeugten Nachkommen in Zuchtbücher oder Zuchtregister

(1)   Auf Antrag eines Züchters trägt ein Zuchtverband oder Zuchtunternehmen in die Union verbrachte Zuchttiere und die aus in die Union verbrachtem Zuchtmaterial erzeugten Nachkommen in die Hauptabteilung seines Zuchtbuchs ein oder nimmt sie im Zuchtregister auf, sofern

a)

das Zuchttier oder die Spendertiere des Zuchtmaterials in einem Zuchtbuch oder Zuchtregister eingetragen sind, das von einer Zuchtstelle in dem Drittland geführt wird, aus dem die Tiere kommen,

b)

das Zuchtmaterial die Bedingungen gemäß Artikel 21 Absatz 1 oder 2 erfüllt, wenn dies im Rahmen des von dem Zuchtverband oder Zuchtunternehmen durchgeführten Zuchtprogramms erforderlich ist,

c)

das Zuchttier die Eigenschaften der Rasse oder, im Fall von Hybridzuchtschweinen, die Eigenschaften der Rasse, Linie oder Kreuzung erfüllt, die in dem von dem Zuchtverband oder Zuchtunternehmen durchgeführten Zuchtprogramm festgelegt sind,

d)

die in Buchstabe a genannte Zuchtstelle in der Liste der Zuchtstellen gemäß Artikel 34 aufgeführt ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten oder zuständigen Behörden verbieten, beschränken oder behindern die Verbringung von Zuchttieren oder deren Zuchtmaterial in die Union und die anschließende Nutzung dieser Tiere oder deren Zuchtmaterial nicht aus tierzucht- oder abstammungsbedingten Gründen, wenn die Zuchttiere oder die Spendertiere des Zuchtmaterials in einem Zuchtbuch oder Zuchtregister eingetragen sind, das von einer Zuchtstelle geführt wird, die in der Liste der Zuchtstellen gemäß Artikel 34 aufgeführt ist.

Artikel 37

Kontrollen für den Anspruch auf den Regelzollsatz für reinrassige Zuchttiere, die in die Union verbracht werden

(1)   Wenn der für die Verbringung von reinrassigen Zuchttieren in die Union zuständige Akteur für die in die Union zu verbringenden Tiere die Anwendung des Regelzollsatzes für reinrassige Zuchttiere gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 beantragt,

a)

muss für diese Tiere mitgeführt werden

i)

eine Tierzuchtbescheinigung gemäß Artikel 30 Absatz 5 oder Artikel 32,

ii)

ein Dokument, aus dem hervorgeht, dass sie in ein Zuchtbuch eines Zuchtverbands oder ein Zuchtregister eines Zuchtunternehmens eingetragen werden sollen,

b)

sind an den Grenzkontrollstellen, an denen die Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und körperliche Kontrollen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 91/496/EWG durchgeführt werden, Kontrollen dieser in die Union verbrachten Tiere durchzuführen.

(2)   Ziel der in Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Kontrollen ist die Überprüfung,

a)

ob für die in die Union verbrachten Tiere die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Dokumente mitgeführt werden,

b)

ob der Inhalt und die Kennzeichnung der Sendung den Informationen in den Dokumenten gemäß Absatz 1 Buchstabe a entsprechen.

KAPITEL IX

Zuständige Behörden, die ein Zuchtprogramm bei reinrassigen Zuchttieren durchführen

Artikel 38

Zuständige Behörden, die ein Zuchtprogramm bei reinrassigen Zuchttieren durchführen

(1)   Sofern es in einem Mitgliedstaat oder Hoheitsgebiet, in dem eine zuständige Behörde tätig ist, keine Zuchtorganisation, Züchtervereinigungen oder öffentliche Stellen gibt, die ein Zuchtprogramm bei reinrassigen Zuchtrindern, -schweinen, -schafen, -ziegen oder -equiden durchführen, kann diese zuständige Behörde beschließen, ein Zuchtprogramm für diese Rassen durchzuführen, vorausgesetzt,

a)

es besteht die Notwendigkeit, die Rasse zu erhalten oder in dem Mitgliedstaat oder Hoheitsgebiet, in dem die zuständige Behörde tätig ist, einzuführen, oder

b)

bei der Rasse handelt es sich um eine gefährdete Rasse.

(2)   Eine zuständige Behörde, die ein Zuchtprogramm gemäß diesem Artikel durchführt, ergreift die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sich dadurch keine negativen Auswirkungen ergeben auf

a)

die Möglichkeit für Zuchtorganisationen, Züchtervereinigungen oder öffentliche Stellen, als Zuchtverbände gemäß Artikel 4 Absatz 3 anerkannt zu werden,

b)

die Möglichkeit für Zuchtverbände, ihre Zuchtprogramme gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigen zu lassen.

(3)   Führt eine zuständige Behörde ein Zuchtprogramm bei reinrassigen Zuchttieren durch, muss diese zuständige Behörde

a)

über ausreichend und qualifiziertes Personal sowie über geeignete Einrichtungen und Ausrüstungen für die wirksame Durchführung des Zuchtprogramms verfügen;

b)

in der Lage sein, die notwendigen Kontrollen für die Erfassung der Abstammungsdaten der reinrassigen Zuchttiere durchzuführen, die Gegenstand des Zuchtprogramms sind;

c)

in dem geografischen Gebiet, in dem das Zuchtprogramm durchgeführt wird, über einen ausreichend großen Bestand reinrassiger Zuchttiere und über genügend Züchter verfügen;

d)

in der Lage sein, die für die Durchführung des Zuchtprogramms notwendigen Daten zu reinrassigen Zuchttieren zu generieren oder generieren zu lassen und zu nutzen;

e)

eine Satzung angenommen haben,

i)

die die Beilegung von Streitigkeiten mit Züchtern, die an dem Zuchtprogramm teilnehmen, regelt;

ii)

die die Gleichbehandlung der Züchter, die an dem Zuchtprogramm teilnehmen, sicherstellt;

iii)

in der die Rechte und Pflichten der Züchter, die an dem Zuchtprogramm teilnehmen, festgelegt sind.

(4)   Das in Absatz 1 genannte Zuchtprogramm enthält

a)

Angaben zum Ziel, der in der Erhaltung der Rasse, der Verbesserung der Rasse, der Züchtung einer neuen Rasse, der Wiederherstellung einer Rasse oder einer Kombination daraus besteht;

b)

den Namen der Rasse, die Gegenstand des Zuchtprogramms ist, um Verwechslungen mit ähnlichen reinrassigen Zuchttieren anderer Rassen vorzubeugen, die in anderen bestehenden Zuchtbüchern eingetragen sind;

c)

ausführliche Angaben zu den Eigenschaften der Rasse, die Gegenstand des Zuchtprogramms ist, einschließlich Angaben zu den Hauptmerkmalen;

d)

Angaben zu dem geografischen Gebiet, in dem es durchgeführt wird;

e)

Angaben zu dem System zur Identifizierung reinrassiger Zuchttiere, mit dem sichergestellt wird, dass reinrassige Zuchttiere nur dann in ein Zuchtbuch eingetragen werden, wenn sie einzeln und gemäß dem Tiergesundheitsrecht der Union für die Identifizierung und Registrierung von Tieren der betroffenen Art identifiziert worden sind;

f)

Angaben zu dem System zur Erfassung von Abstammungsdaten reinrassiger Zuchttiere, die in Zuchtbüchern eingetragen oder aber vermerkt sind und dort für eine Eintragung infrage kommen;

g)

Angaben zu den Selektions- und Zuchtzielen des Zuchtprogramms, darunter Angaben zu den Hauptzielen dieses Zuchtprogramms und gegebenenfalls zu den ausführlichen Beurteilungskriterien im Hinblick auf diese Ziele für die Selektion reinrassiger Zuchttiere;

h)

falls aufgrund des Zuchtprogramms eine Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung erforderlich ist:

i)

Angaben zu den Systemen, mit denen die Ergebnisse der Leistungsprüfung generiert, erfasst, mitgeteilt und verwendet werden;

ii)

Angaben zu den Systemen für die Zuchtwertschätzung und — falls zutreffend — für die genomische Bewertung reinrassiger Zuchttiere;

i)

falls zusätzliche Abteilungen gemäß Artikel 17 eingeführt werden oder die Hauptabteilung gemäß Artikel 16 in Klassen unterteilt wird, Angaben zu den Regeln für die Unterteilung des Zuchtbuchs und Angaben zu den Kriterien oder Verfahren für die Erfassung von Tieren in diese Abteilungen oder ihre Einteilung in diese Klassen,

j)

Angaben zum Verbot oder zur Beschränkung der Verwendung einer oder mehrerer Reproduktionstechniken oder der Verwendung reinrassiger Zuchttiere für eine oder mehrere Reproduktionstechniken gemäß Artikel 21 Absatz 2, sofern dies im Rahmen des Zuchtprogramms bei reinrassigen Zuchtequiden verboten oder beschränkt ist;

k)

Angaben zu den Tätigkeiten, zum Namen und zu den Kontaktdaten der benannten dritten Stellen, falls die zuständige Behörde Dritte mit spezifischen technischen Tätigkeiten in Verbindung mit der Führung ihres Zuchtprogramms beauftragt.

(5)   Führt eine zuständige Behörde ein Zuchtprogramm bei reinrassigen Zuchtequiden durch, gelten zusätzlich zu den Anforderungen gemäß den Absätzen 3 und 4 die Anforderungen gemäß Anhang I Teil 3 Nummern 1, 2 und 3, Nummer 4 Buchstaben a und c.

(6)   Führt eine zuständige Behörde ein Zuchtprogramm bei reinrassigen Zuchttieren durch, unterrichtet die zuständige Behörde die am Zuchtprogramm teilnehmenden Züchter auf transparente Weise rechtzeitig über jegliche Änderung des Zuchtprogramms.

(7)   Führt eine zuständige Behörde ein Zuchtprogramm bei reinrassigen Zuchttieren durch, gelten die Artikel 3, 13 bis 22, 25 und 27, Artikel 28 Absatz 2, die Artikel 30, 31 und 32 und Artikel 36 Absatz 1 sinngemäß.

KAPITEL X

Amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten, Amtshilfe, Zusammenarbeit und Durchsetzung durch die Mitgliedstaaten

Artikel 39

Benennung der zuständigen Behörden

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, die die Verantwortung für die Durchführung amtlicher Kontrollen, mit denen geprüft wird, ob die Akteure die Bestimmungen dieser Verordnung einhalten, sowie die Verantwortung für andere amtliche Tätigkeiten zur Sicherstellung der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung tragen.

(2)   Jeder Mitgliedstaat

a)

erstellt und aktualisiert eine Liste der zuständigen Behörden, die er gemäß Absatz 1 benannt hat, einschließlich ihrer Kontaktdaten;

b)

nennt in der Liste gemäß Buchstabe a die Adresse, an die Folgendes zu übermitteln ist:

i)

die Mitteilungen gemäß Artikel 12 oder

ii)

die Informationen, Anträge oder Mitteilungen gemäß Artikel 48 und 49;

c)

macht die Liste gemäß Buchstabe a auf einer Webseite öffentlich zugänglich und unterrichtet die Kommission über diese Webseite.

(3)   Die Kommission erstellt und aktualisiert eine Liste der in Absatz 2 Buchstabe c genannten Webseite und macht diese öffentlich zugänglich.

Artikel 40

Einhaltung der Bestimmungen durch die zuständigen Behörden, die Zuchtprogramme durchführen

Abweichend von diesem Kapitel ergreifen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen, um zu prüfen, ob die zuständigen Behörden, die gemäß Artikel 38 Zuchtprogramme durchführen, die Bestimmungen dieses Artikels einhalten.

Artikel 41

Allgemeine Pflichten der zuständigen Behörden

Die zuständigen Behörden

a)

verfügen über Verfahren bzw. Vorkehrungen, mit denen die Wirksamkeit, Angemessenheit, Objektivität, Qualität und Einheitlichkeit der von ihnen durchgeführten amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten sichergestellt und geprüft wird;

b)

verfügen über Verfahren bzw. Vorkehrungen, mit denen sichergestellt wird, dass bei ihrem Personal, das amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten durchführt, keine Interessenkonflikte gegenüber den Akteuren bestehen, bei denen es diese amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten durchführt;

c)

verfügen über genügend und hinreichend qualifiziertes, geschultes und erfahrenes Personal oder haben Zugang zu solchem Personal, damit amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten auf wirksame und effiziente Weise durchgeführt werden können;

d)

verfügen über angemessene und ordnungsgemäß gewartete Einrichtungen und Ausrüstungen, damit ihr Personal die amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten auf wirksame und effiziente Weise durchführen kann;

e)

verfügen über die rechtliche Befugnis, amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten durchzuführen und die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen;

f)

verfügen über die rechtlichen Verfahren, um sicherzustellen, dass ihr Personal Zugang zu den Räumlichkeiten, Dokumenten und computergestützten Informationsmanagementsystemen der Akteure hat und so seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann.

Artikel 42

Geheimhaltungspflichten der zuständigen Behörden

(1)   Unbeschadet von Situationen, in denen eine Offenlegung im Unionsrecht oder nationalen Recht gefordert wird, verpflichten die zuständigen Behörden ihr Personal, im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben bei amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten erlangte Informationen, die von Natur aus der beruflichen Schweigepflicht unterliegen, Dritten gegenüber nicht offenzulegen, es sei denn, es besteht ein übergeordnetes öffentliches Interesse an der Offenlegung.

(2)   Als Informationen, für die die berufliche Schweigepflicht gilt, gelten Informationen, deren Offenlegung Folgendem schaden würde:

a)

dem Zweck amtlicher Kontrollen oder Untersuchungen,

b)

dem Schutz der geschäftlichen Interessen eines Akteurs oder einer anderen natürlichen oder juristischen Person,

c)

dem Schutz von Gerichtsverfahren und der Rechtsberatung.

Artikel 43

Bestimmungen über amtliche Kontrollen

(1)   Die zuständigen Behörden unterziehen Akteure mit angemessener Häufigkeit amtlichen Kontrollen; dabei berücksichtigen sie

a)

das Risiko von Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung;

b)

die Ergebnisse früherer amtlicher Kontrollen bei den Akteuren und die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung durch die Akteure;

c)

die Verlässlichkeit und die Ergebnisse der Eigenkontrollen, die von den Akteuren oder in deren Auftrag von Dritten zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt wurden;

d)

alle Hinweise, die auf eine Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung hindeuten könnten.

(2)   Die zuständigen Behörden führen die amtlichen Kontrollen nach dokumentierten Verfahren durch, die Anweisungen für das die amtlichen Kontrollen durchführende Personal enthalten.

(3)   Die amtlichen Kontrollen werden nach vorheriger Ankündigung bei dem Akteur durchgeführt, es sei denn, es gibt Gründe, die amtlichen Kontrollen ohne Vorankündigung durchzuführen.

(4)   Amtliche Kontrollen werden soweit möglich in einer Art und Weise durchgeführt, die die Belastung für die Akteure minimiert, ohne dadurch jedoch die Qualität der amtlichen Kontrollen zu beeinträchtigen.

(5)   Die zuständigen Behörden führen die amtlichen Kontrollen immer auf dieselbe Weise durch, unabhängig davon, ob die Zuchttiere oder deren Zuchtmaterial

a)

aus dem Mitgliedstaat stammen, in dem die amtlichen Kontrollen durchgeführt werden, oder aus einem anderen Mitgliedstaat, oder

b)

in die Union verbracht werden.

Artikel 44

Transparenz der amtlichen Kontrollen

Die zuständige Behörde führt die amtlichen Kontrollen mit einem hohen Maß an Transparenz durch und macht relevante Informationen über die Organisation und Durchführung der Kontrollen öffentlich zugänglich.

Artikel 45

Schriftliche Aufzeichnungen über die amtlichen Kontrollen

(1)   Die zuständigen Behörden erstellen schriftliche Aufzeichnungen über jede von ihnen durchgeführte amtliche Kontrolle.

Diese schriftlichen Aufzeichnungen enthalten

a)

eine Beschreibung des Zwecks der amtlichen Kontrolle;

b)

die angewandten Kontrollmethoden;

c)

die Ergebnisse der amtlichen Kontrolle;

d)

gegebenenfalls die Maßnahmen, welche die zuständigen Behörden als Folge ihrer amtlichen Kontrolle von den Akteuren verlangen.

(2)   Sofern nicht aus Gründen der strafrechtlichen Ermittlung oder des Schutzes von Gerichtsverfahren etwas anderes erforderlich ist, stellen die zuständigen Behörden den amtlich kontrollierten Akteuren eine Kopie der schriftlichen Aufzeichnungen gemäß Absatz 1 zur Verfügung.

Artikel 46

Pflichten von Akteuren, die amtlichen Kontrollen oder anderen amtlichen Tätigkeiten unterliegen

(1)   Soweit dies für die Durchführung amtlicher Kontrollen oder anderer amtlicher Tätigkeiten erforderlich ist, ermöglichen die Akteure dem Personal der zuständigen Behörden auf Aufforderung dieser zuständigen Behörden den Zugang zu

a)

ihren Ausrüstungen, Betriebsstätten und anderen Orten unter ihrer Kontrolle;

b)

ihren computergestützten Informationsmanagementsystemen;

c)

ihren Zuchttieren und deren Zuchtmaterial, das sich unter ihrer Kontrolle befindet;

d)

ihren Dokumenten und anderen sachdienlichen Informationen.

(2)   Während der amtlichen Kontrollen und der anderen amtlichen Tätigkeiten unterstützen die Akteure das Personal der zuständigen Behörden bei seiner Arbeit und arbeiten mit ihm zusammen.

Artikel 47

Maßnahmen im Fall eines Verstoßes

(1)   Wenn ein Verstoß festgestellt wird, ergreifen die zuständigen Behörden

a)

alle notwendigen Maßnahmen, um Ursprung und Umfang des Verstoßes sowie die Verantwortung der betroffenen Akteure zu ermitteln;

b)

geeignete Maßnahmen, damit die betroffenen Akteure den Verstoß abstellen und erneute Verstöße verhindern.

Bei der Entscheidung über die zu ergreifenden Maßnahmen berücksichtigen die zuständigen Behörden die Art des Verstoßes und das bisherige Verhalten der betroffenen Akteure in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften.

Insbesondere ergreifen die zuständigen Behörden gegebenenfalls eine der folgenden Maßnahmen:

a)

Sie ordnen an, dass der Zuchtverband die Eintragung von reinrassigen Zuchttieren in Zuchtbücher oder das Zuchtunternehmen die Aufnahme von Hybridzuchtschweinen in Zuchtregister aufschiebt.

b)

Sie ordnen an, dass die Zuchttiere oder deren Zuchtmaterial nicht für die Zucht gemäß dieser Verordnung verwendet werden.

c)

Sie setzen die Ausstellung von Tierzuchtbescheinigungen durch den Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen aus.

d)

Sie setzen die Genehmigung eines durch einen Zuchtverband oder ein Zuchtunternehmen durchgeführten Zuchtprogramms aus oder ziehen sie zurück, wenn der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen wiederholt, fortwährend oder allgemein gegen die Bestimmungen des gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramms verstößt.

e)

Sie entziehen dem Zuchtverband oder dem Zuchtunternehmen die gemäß Artikel 4 Absatz 3 gewährte Anerkennung, wenn der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen wiederholt, fortwährend oder allgemein gegen die Bestimmungen gemäß Artikel 4 Absatz 3 verstößt.

f)

Sie ergreifen alle sonstigen ihnen geeignet erscheinenden Maßnahmen, um für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu sorgen.

(2)   Die zuständigen Behörden unterrichten die betreffenden Akteure oder deren Vertreter

a)

schriftlich über ihre Entscheidung bezüglich der gemäß Absatz 1 zu ergreifenden Maßnahmen und über die Gründe für diese Entscheidung,

b)

über das Recht auf Einlegung von Rechtsbehelfen gegen derartige Entscheidungen sowie über anwendbare Verfahren und Fristen.

(3)   Die zuständigen Behörden überwachen die Situation und ändern die von ihnen gemäß diesem Artikel ergriffenen Maßnahmen je nach Schwere des Verstoßes und dem Vorliegen von eindeutigen Beweisen für die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands bzw. setzen die Maßnahmen aus oder stellen sie ein.

(4)   Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass alle oder ein Teil der bei den betroffenen zuständigen Behörden infolge der Durchführung dieses Artikels anfallenden Kosten zulasten der verantwortlichen Akteure gehen.

Artikel 48

Zusammenarbeit und Amtshilfe

(1)   Im Fall von Verstößen, die in mehr als einem Mitgliedstaat ihren Ursprung haben, sich auf mehr als einen Mitgliedstaat ausweiten bzw. mehr als einen Mitgliedstaat betreffen, arbeiten die zuständigen Behörden in diesen Mitgliedstaaten zusammen und leisten einander Amtshilfe, um die ordnungsgemäße Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten.

(2)   Die Zusammenarbeit und Amtshilfe gemäß Absatz 1 kann Folgendes umfassen:

a)

das begründete Ersuchen einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats („ersuchende zuständige Behörde“) um Informationen einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats („ersuchte zuständige Behörde“), die für die Durchführung amtlicher Kontrollen oder Folgemaßnahmen benötigt werden;

b)

im Fall eines Verstoßes, der Auswirkungen auf andere Mitgliedstaaten haben könnte, die Benachrichtigung der zuständigen Behörden dieser anderen Mitgliedstaaten durch die zuständige Behörde, der dieser Verstoß bekannt ist;

c)

die unverzügliche Bereitstellung der notwendigen Informationen und Dokumente durch die ersuchte zuständige Behörde für die ersuchende zuständige Behörde, sobald die einschlägigen Informationen und Dokumente zur Verfügung stehen;

d)

die Durchführung von Untersuchungen oder amtlichen Kontrollen durch die ersuchte zuständige Behörde, die erforderlich sind, um

i)

der ersuchenden zuständigen Behörde alle notwendigen Informationen und Dokumente sowie die Ergebnisse dieser Untersuchungen oder amtlichen Kontrollen und gegebenenfalls der ergriffenen Maßnahmen zu übermitteln,

ii)

bei Bedarf vor Ort zu überprüfen, ob die Bestimmungen dieser Verordnung in ihrem Hoheitsgebiet eingehalten werden;

e)

bei einer entsprechenden Einigung der betroffenen zuständigen Behörden die Beteiligung einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats an vor Ort durchgeführten amtlichen Kontrollen der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats.

(3)   Werden bei amtlichen Kontrollen von Zuchttieren oder deren Zuchtmaterial mit Herkunft aus einem anderen Mitgliedstaat wiederholt Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung festgestellt, unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der diese amtlichen Kontrollen durchgeführt hat, hiervon unverzüglich die Kommission und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten.

(4)   Dieser Artikel gilt unbeschadet nationaler Vorschriften

a)

zur Freigabe von Dokumenten, die Gegenstand von Gerichtsverfahren sind oder damit in Zusammenhang stehen;

b)

zum Schutz der geschäftlichen Interessen von natürlichen oder juristischen Personen.

(5)   Alle Mitteilungen zwischen den zuständigen Behörden gemäß diesem Artikel sind schriftlich auf Papier oder in elektronischer Fassung zu übermitteln.

Artikel 49

Unterrichtung der Kommission und der Mitgliedstaaten anhand von Informationen von Drittländern

(1)   Erhalten die zuständigen Behörden von einem Drittland Informationen über einen Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung, geben sie diese Informationen möglichst unverzüglich weiter an

a)

die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, auf die der Verstoß nachweislich Auswirkungen hat;

b)

die Kommission, soweit diese Informationen auf Unionsebene relevant sind oder sein können.

(2)   Informationen, die im Rahmen von amtlichen Kontrollen oder Untersuchungen anfallen, welche im Einklang mit dieser Verordnung durchgeführt werden, dürfen an das in Absatz 1 genannte Drittland weitergegeben werden, sofern

a)

die zuständigen Behörden, die die Informationen bereitgestellt haben, dem zustimmen;

b)

die einschlägigen nationalen Bestimmungen und die Unionsbestimmungen über die Weitergabe personenbezogener Daten an Drittländer eingehalten werden.

Artikel 50

Koordinierungs- und Folgemaßnahmen der Kommission

(1)   Die Kommission koordiniert unverzüglich die von den zuständigen Behörden gemäß diesem Kapitel ergriffenen Maßnahmen, wenn

a)

aus den ihr vorliegenden Informationen hervorgeht, dass Handlungen vorgenommen werden, die tatsächlich oder anscheinend gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen und die mehr als einen Mitgliedstaat betreffen;

b)

sich die zuständigen Behörden in den betreffenden Mitgliedstaaten nicht auf ein angemessenes Vorgehen im Hinblick auf die Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung einigen können.

(2)   In den Fällen gemäß Absatz 1 kann die Kommission

a)

die zuständigen Behörden der von den Handlungen betroffenen Mitgliedstaaten, die gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen oder zu verstoßen scheinen, auffordern, ihr über die von ihnen ergriffenen Maßnahmen Bericht zu erstatten;

b)

in Zusammenarbeit mit den von den Handlungen betroffenen Mitgliedstaaten, die gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen oder zu verstoßen scheinen, ein Inspektionsteam zur Durchführung einer Kommissionskontrolle vor Ort entsenden;

c)

die zuständigen Behörden im versendenden Mitgliedstaat und gegebenenfalls in anderen betroffenen Mitgliedstaaten auffordern, ihre amtlichen Kontrollen in geeigneter Weise zu verstärken und ihr über die von ihnen ergriffenen Maßnahmen Bericht zu erstatten;

d)

zusammen mit einem Vorschlag für Maßnahmen zur Abstellung der Verstöße gemäß Absatz 1 Buchstabe a Informationen über solche Verstöße an den Ausschuss gemäß Artikel 62 Absatz 1 übermitteln;

e)

alle anderen geeigneten Maßnahmen ergreifen.

Artikel 51

Allgemeine Grundsätze für die Finanzierung der amtlichen Kontrollen

Die Mitgliedstaaten sorgen für eine angemessene Mittelausstattung, damit den zuständigen Behörden das notwendige Personal und die sonstigen notwendigen Ressourcen für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Verfügung stehen.

Artikel 52

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten regeln die Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Anwendung sicherzustellen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Regeln bis zum 1. November 2018 mit und teilen ihr auch jede spätere Änderung, die sich auf diese Regeln auswirkt, unverzüglich mit.

KAPITEL XI

Kommissionskontrollen

Abschnitt 1

Kommissionskontrollen in den Mitgliedstaaten

Artikel 53

Kommissionskontrollen in den Mitgliedstaaten

(1)   Im Anwendungsbereich dieser Verordnung können Experten der Kommission in den Mitgliedstaaten Kontrollen durchführen, um je nach Fall

a)

die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung zu überprüfen;

b)

die Durchsetzungspraxis und das Funktionieren der amtlichen Kontrollsysteme der sie anwendenden zuständigen Behörden zu überprüfen;

c)

Untersuchungen vorzunehmen und Informationen zu sammeln über

i)

größere oder wiederkehrende Probleme mit der Anwendung oder Durchsetzung der Bestimmungen dieser Verordnung;

ii)

neu auftretende Probleme oder neue Entwicklungen in Bezug auf bestimmte Verfahren von Akteuren.

(2)   Die Kontrollen gemäß Absatz 1 werden in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten organisiert.

(3)   Die Kontrollen gemäß Absatz 1 können Vor-Ort-Überprüfungen in Zusammenarbeit mit den die amtlichen Kontrollen durchführenden zuständigen Behörden umfassen.

(4)   Experten der Mitgliedstaaten können die Experten der Kommission unterstützen. Die Experten der Mitgliedstaaten, die Experten der Kommission begleiten, erhalten die gleichen Zugangsrechte wie die Kommissionsexperten.

Artikel 54

Berichte der Kommission über die von ihren Experten in den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen

(1)   Die Kommission

a)

erstellt einen vorläufigen Bericht über die Ergebnisse und die Empfehlung zur Behebung der von ihren Experten im Rahmen der Kontrollen gemäß Artikel 53 Absatz 1 ermittelten Mängel;

b)

übermittelt eine Kopie des vorläufigen Berichts gemäß Buchstabe a zur Stellungnahme an den Mitgliedstaat, in dem diese Kontrollen durchgeführt wurden;

c)

berücksichtigt die unter Buchstabe b genannte Stellungnahme des Mitgliedstaats bei der Erstellung des endgültigen Berichts über die Ergebnisse der von ihren Experten in diesem Mitgliedstaat durchgeführten Kontrollen gemäß Artikel 53 Absatz 1;

d)

macht den endgültigen Bericht gemäß Buchstabe c und die Stellungnahme des Mitgliedstaats gemäß Buchstabe b öffentlich zugänglich.

(2)   Gegebenenfalls kann die Kommission in ihrem endgültigen Bericht gemäß Absatz 1 Buchstabe c dem Mitgliedstaat empfehlen, Abhilfemaßnahmen oder vorbeugende Maßnahmen zu ergreifen, um spezifische oder systemische Mängel zu beheben, die bei den Kommissionskontrollen gemäß Artikel 53 Absatz 1 festgestellt worden sind.

Artikel 55

Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf Kommissionskontrollen

(1)   Die Mitgliedstaaten

a)

leisten auf Ersuchen der Kommissionsexperten die notwendige technische Unterstützung und stellen die verfügbaren Unterlagen und sonstige technische Hilfe bereit, damit diese Experten die Kontrollen gemäß Artikel 53 Absatz 1 effizient und wirksam durchführen können;

b)

leisten die notwendige Unterstützung, damit die Experten der Kommission zu allen Gebäuden, einschließlich Gebäudeteilen, und zu anderen Orten, sowie zu Ausrüstungen und Informationen Zugang erhalten, die für die Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 53 Absatz 1 erforderlich sind; dies schließt auch den Zugang zu computergestützten Informationsmanagementsystemen sowie gegebenenfalls zu Zuchttieren und deren Zuchtmaterial ein.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Folgemaßnahmen als Reaktion auf die Empfehlungen in dem endgültigen Bericht gemäß Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c, um für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu sorgen.

Artikel 56

Schwere Störungen im Kontrollsystem eines Mitgliedstaats

(1)   Wenn der Kommission Hinweise auf eine schwere Störung im Kontrollsystem eines Mitgliedstaats vorliegen und wenn diese Störung zu einem weitreichenden Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung führen kann, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, mittels derer sie eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen ergreift:

a)

spezielle Bedingungen für den Handel oder Verbot des Handels mit den von der Störung im System amtlicher Kontrollen betroffenen Zuchttieren oder deren Zuchtmaterial;

b)

alle anderen geeigneten, befristeten Maßnahmen.

Diese Durchführungsrechtsakte finden ab Behebung dieser Störung keine Anwendung mehr.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 62 Absatz 2 erlassen.

(2)   Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 werden erst beschlossen, wenn die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat aufgefordert hat, die Störung innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben, und der Mitgliedstaat dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist.

(3)   Die Kommission verfolgt die Entwicklung der in Absatz 1 beschriebenen Lage und erlässt Durchführungsrechtsakte, mittels derer sie die ergriffenen Maßnahmen nach Maßgabe dieser Entwicklung ändert oder aufhebt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 62 Absatz 2 erlassen.

Abschnitt 2

Kommissionskontrollen in Drittländern

Artikel 57

Kommissionskontrollen in Drittländern

(1)   Experten der Kommission können in einem Drittland Kontrollen durchführen, um je nach Fall

a)

die Einhaltung oder Gleichwertigkeit der Rechtsvorschriften und Systeme des Drittlandes mit den Bestimmungen dieser Verordnung zu überprüfen;

b)

zu überprüfen, ob das in dem Drittland vorhandene Kontrollsystem sicherstellen kann, dass in die Union verbrachte Sendungen von Zuchttieren und deren Zuchtmaterial den entsprechenden Bestimmungen in Kapitel VIII dieser Verordnung genügen;

c)

Informationen und Daten über die möglichen Ursachen wiederkehrender oder aufkommender Probleme in Verbindung mit in die Union verbrachten Zuchttieren und deren Zuchtmaterial aus dem Drittland zu sammeln.

(2)   Die Kommissionskontrollen gemäß Absatz 1 betreffen insbesondere

a)

die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen des Drittlandes für Zuchttiere und deren Zuchtmaterial;

b)

die Organisation der zuständigen Behörden des Drittlandes, ihre Befugnisse und ihre Unabhängigkeit, die Beaufsichtigung, der sie unterstehen, sowie ihre Autorität, die anwendbaren Rechtsvorschriften wirksam durchzusetzen;

c)

die Schulung des Personals in dem Drittland, das für die Durchführung der Kontrollen oder die Überwachung der Zuchtstellen zuständig ist;

d)

die Ressourcen, die den zuständigen Behörden des Drittlands zur Verfügung stehen;

e)

das Vorhandensein und die Anwendung dokumentierter, auf Prioritäten gestützter Kontrollverfahren und Kontrollsysteme;

f)

Umfang und Durchführung der Kontrollen bei Zuchttieren und deren Zuchtmaterial aus anderen Drittländern durch die zuständigen Behörden des jeweiligen Drittlandes;

g)

die Zusicherungen des Drittlandes in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung oder auf die Gleichwertigkeit der eigenen Vorschriften und dieser Bestimmungen.

Artikel 58

Häufigkeit und Organisation der Kommissionskontrollen in Drittländern

(1)   Faktoren für die Festlegung der Häufigkeit von Kontrollen in einem Drittland gemäß Artikel 57 Absatz 1 sind

a)

die Grundsätze und Ziele der Bestimmungen dieser Verordnung;

b)

die Menge und die Art der Zuchttiere und deren Zuchtmaterial, die aus diesem Drittland in die Union verbracht werden;

c)

die Ergebnisse der bereits durchgeführten Kontrollen gemäß Artikel 57 Absatz 1;

d)

die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen von Zuchttieren und deren Zuchtmaterial, die aus dem Drittland in die Union verbracht werden, und anderer amtlicher von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführter Kontrollen;

e)

alle anderen Informationen, die die Kommission als wichtig erachtet.

(2)   Im Interesse einer effizienten und wirksamen Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 57 Absatz 1 kann die Kommission das betroffene Drittland vor der Durchführung dieser Kontrollen ersuchen,

a)

die Informationen gemäß Artikel 34 Absatz 2 oder Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe a bereitzustellen;

b)

falls angemessen und erforderlich, die schriftlichen Aufzeichnungen über die von den zuständigen Behörden dieses Drittlands durchgeführten Kontrollen vorzulegen.

(3)   Die Kommission kann Experten aus den Mitgliedstaaten benennen, die die Experten der Kommission während der Kontrollen gemäß Artikel 57 Absatz 1 unterstützen.

Artikel 59

Berichte der Kommission über die von ihren Experten in Drittländern durchgeführten Kontrollen

Die Kommission erstellt einen Bericht über die Ergebnisse jeder gemäß Artikel 57 und Artikel 58 durchgeführten Kontrolle.

Diese Berichte enthalten, soweit angemessen, Empfehlungen. Die Kommission macht diese Berichte öffentlich zugänglich.

Artikel 60

Festlegung besonderer Maßnahmen für die Verbringung von Zuchttieren und deren Zuchtmaterial in die Union

(1)   Wenn es Hinweise darauf gibt, dass in einem Drittland weitreichende und schwere Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung vorliegen, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte mit einer oder mehreren der folgenden Maßnahmen:

a)

Verbot der Verbringung von Tieren oder deren Samen, Eizellen oder Embryonen aus diesem Drittland als Zuchttiere oder deren Zuchtmaterial in die Union;

b)

Verbot der Eintragung von Zuchttieren und den aus deren Zuchtmaterial erzeugten Nachkommen aus diesem Drittland in von Zuchtverbänden geführte Zuchtbücher oder in von Zuchtunternehmen geführte Zuchtregister.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 62 Absatz 2 erlassen.

Zusätzlich zu den bzw. anstatt dieser Durchführungsrechtsakte kann die Kommission eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen ergreifen:

a)

Streichung dieses Drittlandes oder seiner Zuchtstellen aus der Liste gemäß Artikel 34 Absatz 1;

b)

alle anderen geeigneten Maßnahmen.

(2)   Die Durchführungsrechtsakte und sonstigen Maßnahmen gemäß Absatz 1 identifizieren Zuchttiere und deren Zuchtmaterial anhand ihrer Codes aus der Kombinierten Nomenklatur.

(3)   Beim Erlass von Durchführungsrechtsakten und Ergreifen anderer Maßnahmen gemäß Absatz 1 berücksichtigt die Kommission folgende Faktoren:

a)

die gemäß Artikel 58 Absatz 2 erfassten Informationen;

b)

alle sonstigen Informationen, die das von dem Verstoß gemäß Absatz 1 betroffene Drittland bereitgestellt hat;

c)

bei Bedarf die Ergebnisse von Kontrollen gemäß Artikel 57 Absatz 1.

(4)   Die Kommission beobachtet die Verstöße gemäß Absatz 1 und ändert die ergriffenen Maßnahmen nach demselben Verfahren wie für ihre Annahme nach Maßgabe dieser Entwicklung bzw. hebt sie auf.

KAPITEL XII

Befugnisübertragung und Durchführung

Artikel 61

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 26 Absatz 1, Artikel 29 Absatz 5, Artikel 30 Absatz 9 und Artikel 32 Absatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 19. Juli 2016 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 26 Absatz 1, Artikel 29 Absatz 5, Artikel 30 Absatz 9 und Artikel 32 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission in Einklang mit den Grundsätzen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden, die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 26 Absatz 1, Artikel 29 Absatz 5, Artikel 30 Absatz 9 und Artikel 32 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 62

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem mit dem Beschluss 77/505/EWG eingesetzten Ständigen Tierzuchtausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

Artikel 63

Übergangsmaßnahmen in Verbindung mit dem Datum der Annahme bestimmter Durchführungsrechtsakte

Die Kommission erlässt die Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 7 Absatz 5 und Artikel 30 Absatz 10 spätestens bis zum 1. Mai 2017. Gemäß Artikel 69 gelten diese Durchführungsrechtsakte ab dem 1. November 2018.

KAPITEL XIII

Schlussbestimmungen

Artikel 64

Aufhebungen und Übergangsmaßnahmen

(1)   Die Richtlinien 87/328/EWG, 88/661/EWG, 89/361/EWG, 90/118/EWG, 90/119/EWG, 90/427/EWG, 91/174/EWG, 94/28/EG und 2009/157/EG sowie die Entscheidung 96/463/EG werden aufgehoben.

(2)   Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien und die aufgehobene Entscheidung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VII dieser Verordnung zu lesen.

(3)   Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 90/427/EWG findet weiterhin Anwendung bis zum 21. April 2021.

(4)   Organisationen von Züchtern, Zuchtorganisationen, Züchtervereinigungen, private Unternehmen und sonstige Organisationen oder Vereinigungen, denen aufgrund der in Absatz 1 genannten aufgehobenen Rechtsakte die Zulassung oder Anerkennung erteilt wurde, gelten als aufgrund dieser Verordnung anerkannt; darüber hinaus fallen sie unter die Bestimmungen dieser Verordnung.

(5)   Zuchtprogramme, die von den Akteuren nach Absatz 4 durchgeführt werden, gelten als aufgrund dieser Verordnung genehmigt; darüber hinaus fallen sie unter die Bestimmungen dieser Verordnung.

(6)   Wenn Akteure nach Absatz 4 bereits in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem ihnen aufgrund der in Absatz 1 genannten aufgehobenen Rechtsakte die Genehmigung oder Anerkennung erteilt wurde, Zuchtprogramme durchführen, unterrichten diese Akteure die zuständige Behörde, die die Genehmigung oder Anerkennung dieser Aktivitäten erteilt hat.

Die zuständige Behörde nach Unterabsatz 1 unterrichtet die jeweils zuständige Behörde dieses anderen Mitgliedstaats über die Durchführung der genannten Aktivitäten.

(7)   Wenn vor dem 19. Juli 2016 ein Akteur nach Absatz 4 aufgrund der aufgehobenen Rechtsakte nach Absatz 1 ein Zuchtbuch mit einer speziellen Abteilung führt, in die reinrassige Zuchtschweine aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland mit spezifischen Eigenschaften eingetragen werden, die sie von der Population derselben Rasse in dem von dem genannten Akteur durchgeführten Zuchtprogramm unterscheiden, kann der Akteur die spezielle Abteilung weiterhin führen.

Artikel 65

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 652/2014

Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Referenzlaboratorien und Referenzzentren der Europäischen Union“.

2.

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Den Referenzlaboratorien der Europäischen Union nach Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und den Referenzzentren der Europäischen Union nach Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) können Finanzhilfen für die Kosten gewährt werden, die ihnen bei der Durchführung der von der Kommission genehmigten Arbeitsprogramme entstehen.

(*)  Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“) (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 66).“"

3.

Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Kosten für Personal, ungeachtet seines Status, das unmittelbar an den Tätigkeiten der Laboratorien oder Zentren, die diese in ihrer Funktion als Referenzlaboratorien oder Referenzzentren der Europäischen Union durchführen, beteiligt ist;“.

Artikel 66

Änderungen der Richtlinie 89/608/EWG

Die Richtlinie 89/608/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. November 1989 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der tierärztlichen Vorschriften zu gewährleisten“.

2.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Diese Richtlinie legt die Voraussetzungen fest, unter denen die in den Mitgliedstaaten für die Kontrolle der tierärztlichen Vorschriften zuständigen Behörden mit den Behörden der anderen Mitgliedstaaten sowie mit den zuständigen Dienststellen der Kommission zusammenarbeiten, um die Einhaltung dieser Vorschriften zu gewährleisten.“

3.

In Artikel 2 Nummer 1 wird der zweite Gedankenstrich gestrichen.

4.

Artikel 4 Absatz 1 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

erteilt die ersuchte Behörde dieser alle Auskünfte und übermittelt ihr alle Bescheinigungen und Schriftstücke oder beglaubigte Abschriften davon, die der ersuchten Behörde zur Verfügung stehen oder die sie sich gemäß Absatz 2 beschafft und die es der ersuchenden Behörde ermöglichen können, die Einhaltung der tierärztlichen Vorschriften nachzuprüfen“.

5.

Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Auf Antrag der ersuchenden Behörde gibt ihr die ersuchte Behörde unter Beachtung der Bestimmungen des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat, alle die Anwendung der tierärztlichen Vorschriften betreffenden Verwaltungsakte oder sonstigen Entscheidungen der zuständigen Behörden bekannt oder lässt sie ihr bekannt geben“.

6.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Auf Antrag der ersuchenden Behörde erteilt ihr die ersuchte Behörde durch Übersendung insbesondere von Berichten oder anderen Schriftstücken bzw. beglaubigten Abschriften oder Auszügen davon alle ihr zur Verfügung stehenden oder nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 2 von ihr beschafften sachdienlichen Auskünfte über tatsächlich festgestellte Vorgänge, die nach Ansicht der ersuchenden Behörde den tierärztlichen Vorschriften zuwiderlaufen.“

7.

Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Sofern sie es als der Einhaltung der tierärztlichen Vorschriften dienlich erachten, gehen die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten wie folgt vor:

a)

Sie führen im Rahmen des Möglichen die in Artikel 6 bezeichnete Überwachung durch oder veranlassen diese;

b)

sie teilen den zuständigen Behörden der anderen in Betracht kommenden Mitgliedstaaten durch Übersendung insbesondere von Berichten und anderen Schriftstücken bzw. beglaubigten Abschriften oder Auszügen davon möglichst rasch alle ihnen zur Verfügung stehenden Auskünfte über Vorgänge mit, die den tierärztlichen Vorschriften zuwiderlaufen oder ihrer Ansicht nach zuwiderlaufen, insbesondere Auskünfte über die bei diesen Vorgängen verwendeten Mittel oder angewandten Methoden.“

8.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

(1)   Die Veterinärbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten teilen — sobald ihnen verfügbar — der Kommission Folgendes mit:

a)

alle ihnen zweckdienlich erscheinenden Auskünfte bezüglich

der Waren, die festgestelltermaßen oder vermutlich Gegenstand von Vorgängen waren, die den tierärztlichen Vorschriften zuwiderlaufen;

der Methoden und Verfahren, die angewandt oder vermutlich angewandt worden sind, um die genannten Vorschriften zu übertreten;

b)

alle Angaben über Unzulänglichkeiten oder Lücken der tierärztlichen Vorschriften, die bei deren Anwendung festgestellt oder vermutet wurden.

(2)   Die Kommission teilt den zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten alle Auskünfte mit, die geeignet sind, die Einhaltung der tierärztlichen Vorschriften zu gewährleisten, sobald sie ihr zur Verfügung stehen.“

9.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Einleitung erhält folgende Fassung:

„(1)   Wenn von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats festgestellte Handlungen, die den tierärztlichen Vorschriften zuwiderlaufen oder vermutlich zuwiderlaufen, von besonderem Interesse auf Unionsebene sind, insbesondere“;

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Auskünfte über natürliche oder juristische Personen werden nach Absatz 1 nur insofern erteilt, als sie zur Feststellung von Handlungen, die den tierärztlichen Vorschriften zuwiderlaufen, unbedingt erforderlich sind.“

10.

Artikel 11 Einleitung erhält folgende Fassung:

„Die Kommission und die Mitgliedstaaten prüfen im Ständigen Veterinärausschuss.“

11.

Artikel 15 Absatz 2 erster Unterabsatz erhält folgende Fassung:

„(2)   Absatz 1 steht der Verwendung der aufgrund dieser Richtlinie erlangten Auskünfte im Rahmen gerichtlicher Verfahren oder von Ermittlungen, die in der Folge wegen Nichtbeachtung der tierärztlichen Vorschriften eingeleitet worden sind, sowie zur Verhütung und Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten zulasten von Unionsfonds nicht entgegen.“

Artikel 67

Änderungen der Richtlinie 90/425/EWG

Die Richtlinie 90/425/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union im Hinblick auf den Binnenmarkt“.

2.

Artikel 1 Absatz 2 wird gestrichen.

3.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 2 wird gestrichen.

b)

Nummer 6 erhält folgende Fassung:

„6.   zuständige Behörde: für die Durchführung der veterinärrechtlichen Kontrollen zuständige Zentralbehörde eines Mitgliedstaats oder eine von dieser damit beauftragte Stelle;“.

4.

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d zweiter Unterabsatz erhält folgende Fassung:

„Diese Bescheinigungen bzw. Dokumente, die von dem für den Herkunftsbetrieb, das Herkunftszentrum oder die Herkunftseinrichtung zuständigen amtlichen Tierarzt ausgestellt worden sind, werden bei der Beförderung der Tiere bzw. Erzeugnisse bis zu ihrem Bestimmungsort mitgeführt.“

5.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

die Besitzer von Tieren und Erzeugnissen im Sinne des Artikels 1 die einzelstaatlichen tierseuchenrechtlichen Anforderungen oder die tierseuchenrechtlichen Anforderungen der Union im Sinne dieser Richtlinie auf allen Stufen der Erzeugung und Vermarktung einhalten;“.

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Versandmitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um jeden Verstoß einer natürlichen oder juristischen Person gegen die veterinärrechtlichen Vorschriften zu ahnden, wenn festgestellt wird, dass gegen die Unionsvorschriften verstoßen wurde, insbesondere dass die ausgestellten Bescheinigungen, Dokumente oder Kennzeichnungsmarken dem Status der Tiere oder Herkunftsbetriebe bzw. den tatsächlichen Eigenschaften der Erzeugnisse nicht entsprechen.“

6.

Artikel 19 wird gestrichen.

7.

Anhang A Kapitel II wird gestrichen.

Artikel 68

Umsetzung

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um den Bestimmungen der Artikel 66 und 67 bis zum 1. November 2018 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Verordnung Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Verordnung aufgehobenen Richtlinien als Bezugnahme auf die vorliegende Verordnung gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.

Artikel 69

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. November 2018.

Artikel 65 gilt ab dem 19. Juli 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 8. Juni 2016.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

A.G. KOENDERS


(1)  ABl. C 226 vom 16.7.2014, S. 70.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. April 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 17. Mai 2016.

(3)  Richtlinie 88/661/EWG des Rates vom 19. Dezember 1988 über die tierzüchterischen Normen für Zuchtschweine (ABl. L 382 vom 31.12.1988, S. 36).

(4)  Richtlinie 89/361/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 über reinrassige Zuchtschafe und -ziegen (ABl. L 153 vom 6.6.1989, S. 30).

(5)  Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 55).

(6)  Richtlinie 91/174/EWG des Rates vom 25. März 1991 über züchterische und genealogische Bedingungen für die Vermarktung reinrassiger Tiere und zur Änderung der Richtlinien 77/504/EWG und 90/425/EWG (ABl. L 85 vom 5.4.1991, S. 37).

(7)  Richtlinie 94/28/EG des Rates vom 23. Juni 1994 über die grundsätzlichen tierzüchterischen und genealogischen Bedingungen für die Einfuhr von Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen aus Drittländern und zur Änderung der Richtlinie 77/504/EWG über reinrassige Zuchtrinder (ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 66).

(8)  Richtlinie 2009/157/EG des Rates vom 30. November 2009 über reinrassige Zuchtrinder (ABl. L 323 vom 10.12.2009, S. 1).

(9)  Richtlinie 87/328/EWG des Rates vom 18. Juni 1987 über die Zulassung reinrassiger Zuchtrinder zur Zucht (ABl. L 167 vom 26.6.1987, S. 54).

(10)  Richtlinie 90/118/EWG des Rates vom 5. März 1990 über die Zulassung reinrassiger Zuchtschweine zur Zucht (ABl. L 71 vom 17.3.1990, S. 34).

(11)  Richtlinie 90/119/EWG des Rates vom 5. März 1990 über die Zulassung hybrider Zuchtschweine zur Zucht (ABl. L 71 vom 17.3.1990, S. 36).

(12)  Beschluss 77/505/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 zur Einsetzung eines Ständigen Tierzuchtausschusses (ABl. L 206 vom 12.8.1977, S. 11).

(13)  Beschluss 93/626/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 über den Abschluß des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (ABl. L 309 vom 13.12.1993, S. 1).

(14)  Beschluss 2014/283/EU des Rates vom 14. April 2014 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 231).

(15)  Verordnung (EU) Nr. 511/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen für die Nutzer zur Einhaltung der Vorschriften des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile in der Union (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 59).

(16)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

(17)  Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über übertragbare Tierseuchen und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Rechtsakte auf dem Gebiet der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).

(18)  Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1).

(19)  Entscheidung 96/463/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Benennung der Referenzstelle, deren Aufgabe es ist, zur Vereinheitlichung der Prüfmethoden und der Bewertung der Ergebnisse reinrassiger Zuchtrinder beizutragen (ABl. L 192 vom 2.8.1996, S. 19).

(20)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(21)  Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56).

(22)  Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9).

(23)  Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).

(24)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1. …

(25)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(26)  Entscheidung 84/247/EWG der Kommission vom 27. April 1984 zur Festlegung der Kriterien für die Anerkennung von Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtrinder halten oder einrichten (ABl. L 125 vom 12.5.1984, S. 58).

(27)  Entscheidung 84/419/EWG der Kommission vom 19. Juli 1984 über die Kriterien für die Eintragung in die Rinderzuchtbücher (ABl. L 237 vom 5.9.1984, S. 11).

(28)  Entscheidung 89/501/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Zulassung und Kontrolle der Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Herdbücher für reinrassige Zuchtschweine führen oder einrichten, (ABl. L 247 vom 23.8.1989, S. 19).

(29)  Entscheidung 89/502/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Eintragung reinrassiger Zuchtschweine in die Herdbücher (ABl. L 247 vom 23.8.1989, S. 21).

(30)  Entscheidung 89/504/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Zulassung und Kontrolle der Züchtervereinigungen, Zuchtorganisationen und privaten Unternehmen, die Register für hybride Zuchtschweine führen oder einrichten (ABl. L 247 vom 23.8.1989, S. 31).

(31)  Entscheidung 89/505/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Eintragung in die Register für hybride Zuchtschweine (ABl. L 247 vom 23.8.1989, S. 33).

(32)  Entscheidung 89/507/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Methoden der Leistungskontrolle sowie der genetischen Bewertung der reinrassigen und der hybriden Zuchtschweine (ABl. L 247 vom 23.8.1989, S. 43).

(33)  Entscheidung 90/254/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Kriterien für die Zulassung der Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtschafe und -ziegen führen oder anlegen (ABl. L 145 vom 8.6.1990, S. 30).

(34)  Entscheidung 90/255/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Kriterien für die Eintragung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen in Zuchtbücher (ABl. L 145 vom 8.6.1990, S. 32).

(35)  Entscheidung 90/256/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Methoden der Leistungsprüfung und der Zuchtwertschätzung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen (ABl. L 145 vom 8.6.1990, S. 35).

(36)  Entscheidung 90/257/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Zulassung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen zur Zucht und die Verwendung von Sperma, Eizellen und Embryonen dieser Tiere (ABl. L 145 vom 8.6.1990, S. 38).

(37)  Entscheidung 92/353/EWG der Kommission vom 11. Juni 1992 mit Kriterien für die Zulassung bzw. Anerkennung der Zuchtorganisationen und Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen (ABl. L 192 vom 11.7.1992, S. 63).

(38)  Entscheidung 96/78/EG der Kommission vom 10. Januar 1996 zur Festlegung der Kriterien für die Eintragung von Equiden in die Zuchtbücher zu Zuchtzwecken (ABl. L 19 vom 25.1.1996, S. 39).

(39)  Entscheidung 2006/427/EG der Kommission vom 20. Juni 2006 über die Methoden der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchtrindern (ABl. L 169 vom 22.6.2006, S. 56).

(40)  Entscheidung 92/354/EWG der Kommission vom 11. Juni 1992 mit Vorschriften für die Koordinierung zwischen Zuchtorganisationen und Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen (ABl. L 192 vom 11.7.1992, S. 66).

(41)  Entscheidung 89/503/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Bescheinigung für reinrassige Zuchtschweine, ihre Samen, Eizellen und Embryonen (ABl. L 247 vom 23.8.1989, S. 22).

(42)  Entscheidung 89/506/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Bescheinigung über hybride Zuchtschweine, ihre Samen, Eizellen und Embryonen (ABl. L 247 vom 23.8.1989, S. 34).

(43)  Entscheidung 90/258/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Zuchtbescheinigung für reinrassige Zuchtschafe und -ziegen sowie Sperma, Eizellen und Embryonen dieser Tiere (ABl. L 145 vom 8.6.1990, S. 39).

(44)  Entscheidung 96/79/EG der Kommission vom 12. Januar 1996 mit Zuchtbescheinigungen für Sperma, Eizellen und Embryonen von eingetragenen Equiden (ABl. L 19 vom 25.1.1996, S. 41).

(45)  Entscheidung 96/509/EG der Kommission vom 18. Juli 1996 über genealogische und tierzüchterische Anforderungen bei der Einfuhr von Sperma bestimmter Tiere (ABl. L 210 vom 20.8.1996, S. 47).

(46)  Entscheidung 96/510/EG der Kommission vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. L 210 vom 20.8.1996, S. 53).

(47)  Entscheidung 2005/379/EG der Kommission vom 17. Mai 2005 über Zuchtbescheinigungen und Angaben für reinrassige Zuchtrinder, ihr Sperma, ihre Eizellen und Embryonen (ABl. L 125 vom 18.5.2005, S. 15).

(48)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) (ABl. L 59 vom 3.3.2015, S. 1).

(49)  Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. November 1989 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten (ABl. L 351 vom 2.12.1989, S. 34).

(50)  Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29).


ANHANG I

ANERKENNUNG VON ZUCHTVERBÄNDEN UND ZUCHTUNTERNEHMEN UND GENEHMIGUNG VON ZUCHTPROGRAMMEN GEMÄSS KAPITEL II

TEIL 1

Anforderungen für die Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b

A.

Züchtervereinigungen, Zuchtorganisationen, in geschlossenen Produktionssystemen tätige private Unternehmen und öffentliche Stellen müssen

1.

entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie den Antrag auf Anerkennung stellen, Rechtspersönlichkeit besitzen;

2.

über genügend und qualifiziertes Personal sowie über geeignete Einrichtungen und Ausrüstungen für die wirksame Durchführung der Zuchtprogramme verfügen, für die sie die Genehmigung nach Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 zu beantragen beabsichtigen;

3.

in der Lage sein, die notwendigen Kontrollen für die Erfassung der Abstammungsdaten der Zuchttiere durchzuführen, die Gegenstand der Zuchtprogramme sind;

4.

bei jedem Zuchtprogramm in dem geografischen Gebiet, in dem die Zuchtprogramme durchgeführt werden, über einen ausreichend großen Zuchttierbestand verfügen;

5.

in der Lage sein, die Daten über die für die Durchführung der Zuchtprogramme notwendigen Zuchttiere zu generieren oder generieren zu lassen und zu nutzen.

B.

Über die Anforderungen des Abschnitts A hinaus müssen

1.

Züchtervereinigungen, Zuchtorganisationen, und öffentliche Stellen

a)

über genügend Züchter verfügen, die an den einzelnen Zuchtprogrammen teilnehmen;

b)

eine Satzung angenommen haben,

i)

die die Beilegung von Streitigkeiten mit Züchtern, die an ihren Zuchtprogrammen teilnehmen, regelt;

ii)

die die Gleichbehandlung der Züchter, die an dem Zuchtprogramm teilnehmen, sicherstellt;

iii)

in der die Rechte und Pflichten der Züchter, die an ihren Zuchtprogrammen teilnehmen, und des Zuchtverbands oder des Zuchtunternehmens festgelegt sind;

iv)

in der die Rechte und Pflichten der Züchter, die Mitglieder sind, festgelegt sind, soweit die Mitgliedschaft von Züchtern vorgesehen ist.

2.

Die gemäß Nummer 1 Buchstabe b angenommene Satzung darf am Zuchtprogramm teilnehmende Züchter nicht daran hindern

a)

in Bezug auf die Selektion und Anpaarung ihrer Zuchttiere frei zu entscheiden;

b)

die Nachkommen dieser Zuchttiere in Einklang mit den Bestimmungen des Kapitels IV dieser Verordnung in die Zuchtbücher eintragen oder in die Zuchtregister aufnehmen zu lassen;

c)

Eigentum an ihren Zuchttieren zu haben.

TEIL 2

Anforderungen für die Genehmigung von Zuchtprogrammen, die von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen nach Artikel 8 Absatz 3 bzw. gegebenenfalls Artikel 12 durchgeführt werden

1.

Das Zuchtprogramm nach Artikel 8 Absatz 3 bzw. gegebenenfalls Artikel 12 muss Folgendes umfassen:

a)

Angaben zum Ziel des Programms, der in der Erhaltung der Rasse, der Verbesserung der Rasse, der Linie oder der Kreuzung, der Schaffung einer neuen Rasse, Linie oder Kreuzung, oder der Wiederherstellung einer Rasse oder einer Kombination daraus bestehen muss;

b)

Name der Rasse bei reinrassigen Zuchttieren — oder der Rasse, Linie oder Kreuzung bei Hybridzuchtschweinen —, die Gegenstand des Zuchtprogramms ist, um eine Verwechslung mit ähnlichen Zuchttieren anderer Rassen, Linien oder Kreuzungen zu unterbinden, die in anderen bestehenden Zuchtbüchern bzw. Zuchtregistern eingetragen sind;

c)

bei reinrassigen Zuchttieren ausführliche Angaben zu den Eigenschaften der Rasse, die Gegenstand des Zuchtprogramms ist, einschließlich Angaben zu den Hauptmerkmalen;

d)

bei Hybridzuchtschweinen ausführliche Angaben zu den Eigenschaften der Rasse, Linie oder Kreuzung, die Gegenstand des Zuchtprogramms ist;

e)

Angaben zu dem geografischen Gebiet, in dem es durchgeführt wird oder werden soll;

f)

Angaben über das System zur Identifizierung von Zuchttieren, mit dem sichergestellt werden muss, dass die Tiere nur dann in ein Zuchtbuch eingetragen bzw. in ein Zuchtregister aufgenommen werden, wenn sie einzeln und gemäß dem Tiergesundheitsrecht der Union für die Identifizierung und Registrierung von Tieren der betroffenen Art identifiziert werden;

g)

Angaben über das System zur Erfassung von Abstammungsdaten von reinrassigen Zuchttieren, die in Zuchtbüchern einzutragen sind oder aber zu vermerken sind und für eine Eintragung infrage kommen oder von Hybridzuchtschweinen, die in Zuchtregister aufzunehmen sind;

h)

Angaben zu den Selektions- und Zuchtzielen des Zuchtprogramms, darunter Angaben zu den Hauptzielen dieses Zuchtprogramms und gegebenenfalls zu den ausführlichen Beurteilungskriterien im Hinblick auf diese Ziele für die Selektion von Zuchttieren;

i)

im Fall der Schaffung einer neuen Rasse oder der Wiederherstellung einer Rasse im Sinn von Artikel 19 Informationen über die genauen Umstände, die die Schaffung dieser neuen Rasse oder die Wiederherstellung dieser Rasse rechtfertigen;

j)

falls für das Zuchtprogramm eine Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung erforderlich ist:

i)

Angaben über die Systeme, mit denen die Ergebnisse der Leistungsprüfungen generiert, erfasst, mitgeteilt und verwendet werden;

ii)

Angaben über die Systeme für die Zuchtwertschätzung und gegebenenfalls für die genomische Bewertung von Zuchttieren;

k)

falls zusätzliche Abteilungen eingeführt werden oder die Hauptabteilung in Klassen unterteilt wird, die Regeln für die Unterteilung des Zuchtbuchs und die Kriterien oder Verfahren für die Erfassung von Tieren in diese Abteilungen oder ihre Zuordnung in diese Klassen;

l)

falls der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen dritte Stellen gemäß Artikel 8 Absatz 4 mit spezifischen technischen Tätigkeiten in Verbindung mit der Führung ihres Zuchtprogramms beauftragt, Angaben zu diesen Tätigkeiten sowie Namen und Kontaktdaten der benannten dritten Stellen;

m)

falls der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen von der Ausnahme nach Artikel 31 Absatz 1 Gebrauch zu machen beabsichtigt, Angaben über die Besamungsstation oder das Samendepot oder die Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit, die bzw. das die Tierzuchtbescheinigungen ausstellt, und Angaben über die Einzelheiten der Ausstellung der Tierzuchtbescheinigungen;

n)

falls das Zuchtunternehmen entscheidet, gemäß Artikel 30 Absatz 8 auf den Tierzuchtbescheinigungen für seine Hybridzuchtschweine und deren Zuchtmaterial Angaben über die Ergebnisse von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen, die genetischen Defekte und die genetischen Besonderheiten zu machen, Informationen zu der genannten Entscheidung.

2.

Das Zuchtprogramm muss sich auf einen ausreichend großen Zuchttierbestand und auf genügend Züchter in dem geografischen Gebiet, in dem es durchgeführt wird oder werden soll, erstrecken.

TEIL 3

Zusätzliche Anforderungen für Zuchtverbände, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtequiden anlegen oder führen

1.

Zusätzlich zu den Identifizierungsanforderungen nach Teil 2 Nummer 1 Buchstabe f dürfen reinrassige Zuchtequiden nur dann in ein Zuchtbuch eingetragen werden, wenn sie mittels einer Deckbescheinigung und, sofern durch das Zuchtprogramm vorgeschrieben, als Fohlen bei Fuß identifiziert worden sind.

Abweichend von Unterabsatz 1 kann ein Mitgliedstaat oder auf dessen Entscheidung seine zuständige Behörde einem Zuchtverband erlauben, reinrassige Zuchtequiden in das von dem Zuchtverband geführte Zuchtbuch einzutragen, wenn die Tiere nach einer anderen angemessenen Methode identifiziert worden sind, die mindestens ebenso verlässlich ist wie eine Deckbescheinigung, beispielsweise Abstammungskontrolle anhand einer DNA-Analyse oder Blutgruppenanalyse, sofern diese Erlaubnis mit den Grundsätzen des Zuchtverbands, der das Ursprungszuchtbuch der betroffenen Rasse führt, in Einklang steht.

2.

Zusätzlich zu den Anforderungen nach Teil 2 müssen gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigte Zuchtprogramme, die bei reinrassigen Zuchtequiden durchgeführt werden, Folgendes umfassen:

a)

gegebenenfalls die Bedingungen für die Eintragung von reinrassigen Zuchtequiden einer anderen Rasse oder einer speziellen Hengstlinie oder Stutenfamilie innerhalb der anderen Rasse in die Hauptabteilung des Zuchtbuchs;

b)

Angaben zum Verbot oder zur Beschränkung der Verwendung einer oder mehrerer Reproduktionstechniken oder der Verwendung reinrassiger Zuchttiere für eine oder mehrere Reproduktionstechniken nach Artikel 21 Absatz 2, sofern diese Verwendung durch das Zuchtprogramm verboten oder beschränkt ist;

c)

Vorschriften über die Ausstellung von Deckbescheinigungen oder die Verwendung anderer unter Nummer 1 vorgesehener angemessener Methoden und, sofern durch das Zuchtprogramm vorgeschrieben, die Identifizierung als Fohlen bei Fuß.

3.

Für reinrassige Zuchtequiden gelten zusätzlich zu den Anforderungen in den Teilen 1 und 2 folgende besondere Anforderungen:

a)

Wenn ein Zuchtverband gegenüber der zuständigen Behörde erklärt, dass das von ihm angelegte Zuchtbuch das Ursprungszuchtbuch der Rasse ist, die Gegenstand seines Zuchtprogramms ist, muss dieser Zuchtverband

i)

über historische Belege für die Anlage dieses Zuchtbuchs verfügen und die Grundsätze dieses Zuchtprogramms öffentlich verfügbar gemacht haben;

ii)

nachweisen, dass es zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Artikel 4 Absatz 1 keine(n) weitere(n) bekannte(n) Zuchtverband bzw. Zuchtstelle gibt, der im selben Mitgliedstaat, in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland anerkannt worden ist, der für dieselbe Rasse ein Zuchtbuch angelegt hat und der nach den in Ziffer i genannten Grundsätzen ein Zuchtprogramm für diese Rasse durchführt;

iii)

eng mit den unter Buchstabe b genannten Zuchtverbänden zusammenarbeiten und insbesondere diese Zuchtverbände in transparenter Weise und rechtzeitig von Änderungen der in Ziffer i genannten Grundsätze unterrichten;

iv)

erforderlichenfalls nichtdiskriminierende Regeln für seine auf Zuchtbücher bezogenen Tätigkeiten aufgestellt haben, die für dieselbe Rasse von Zuchtstellen angelegt worden sind, welche nicht gemäß Artikel 34 aufgelistet sind.

b)

Wenn ein Zuchtverband gegenüber der zuständigen Behörde erklärt, dass das von ihm angelegte Zuchtbuch ein Filialzuchtbuch der Rasse ist, die Gegenstand seines Zuchtprogramms ist, muss dieser Zuchtverband

i)

in sein eigenes Zuchtprogramm die Grundsätze übernehmen, die der unter Buchstabe a genannte Zuchtverband, der das Ursprungszuchtbuch derselben Rasse führt, aufgestellt hat;

ii)

die Informationen über die Verwendung der unter Ziffer i genannten Grundsätze und deren Quelle öffentlich verfügbar machen;

iii)

über Verfahren verfügen, mit denen die Regeln in seinem in Artikel 8 Absatz 3 bzw. gegebenenfalls Artikel 12 vorgesehenen Zuchtprogramm in der erforderlichen Weise an die Änderungen angepasst werden, die der unter Buchstabe a genannte Zuchtverband, der das Ursprungszuchtbuch führt, an den genannten Grundsätzen vornimmt.

4.

Für die Anforderungen bezüglich der Anerkennung von Zuchtverbänden im Fall reinrassiger Zuchtequiden gelten folgende Ausnahmen:

a)

Wenn mehrere Zuchtverbände für eine Rasse in den in Anhang VI aufgeführten Gebieten Zuchtbücher führen und wenn sich deren Zuchtprogramme nach Artikel 8 Absatz 3 zusammengenommen auf die Gesamtheit der in Anhang VI aufgeführten Gebiete erstrecken, gilt — abweichend von Teil 1 Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe b bezüglich der in Teil 1 Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe b genannten und von diesen Zuchtverbänden aufgestellten Verfahrensregeln Folgendes:

i)

Die Regeln können vorsehen, dass die reinrassigen Zuchtequiden dieser Rasse, soweit es um die Geburtserklärung geht, in einem bestimmten in Anhang VI aufgeführten Gebiet geboren sein müssen, um für eine Eintragung in das Zuchtbuch dieser Rasse infrage zu kommen;

ii)

sie müssen sicherstellen, dass, soweit es um die Reproduktion geht, die unter Ziffer i genannte Beschränkung für die Eintragung in das Zuchtbuch dieser Rasse nicht gilt.

b)

Wenn die Grundsätze des Zuchtprogramms ausschließlich von einer weltweit tätigen internationalen Organisation aufgestellt werden und es weder einen Zuchtverband in einem Mitgliedstaat noch eine Zuchtstelle in einem Drittland gibt, der bzw. die das Ursprungszuchtbuch der Rasse führt, kann die zuständige Behörde in einem Mitgliedstaat — abweichend von Nummer 3 Buchstabe a dieses Teils — Zuchtverbände anerkennen, die ein Filialzuchtbuch für diese Rasse führen, sofern sie die Ziele und Kriterien nach Teil 2 Nummer 1 Buchstabe h festlegen, die mit den von der internationalen Organisation aufgestellten Grundsätzen in Einklang stehen, und diese Grundsätze

i)

der in Artikel 4 Absatz 3 genannten zuständigen Behörde von diesen Zuchtverbänden zwecks Überprüfung verfügbar gemacht werden;

ii)

in die Zuchtprogramme dieser Zuchtverbände aufgenommen werden.

c)

Abweichend von Nummer 3 Buchstabe b dieses Teils darf ein Zuchtverband, der ein Filialzuchtbuch führt, zusätzliche merkmalsbezogene Klassen anlegen, sofern die reinrassigen Zuchtequiden, die in die Klassen der Hauptabteilung des Ursprungszuchtbuchs der Rasse oder anderer Filialzuchtbücher der Rasse eingetragen sind, in die entsprechenden Klassen der Hauptabteilung des genannten Filialzuchtbuchs eingetragen werden dürfen.


ANHANG II

EINTRAGUNG IN ZUCHTBÜCHER BZW. ZUCHTREGISTER GEMÄSS KAPITEL IV

TEIL 1

Eintragung reinrassiger Zuchttiere in Zuchtbücher und Aufnahme von Tieren in zusätzliche Abteilungen

KAPITEL I

Eintragung reinrassiger Zuchttiere in die Hauptabteilung

1.

Die Anforderungen nach Artikel 18 Absatz 1 sind folgende:

a)

Das Tier genügt folgenden Abstammungskriterien:

i)

Im Fall von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen stammt es von Eltern und Großeltern ab, die in der Hauptabteilung eines Zuchtbuchs derselben Rasse eingetragen wurden.

ii)

Im Fall von Equiden stammt es von Eltern ab, die in der Hauptabteilung eines Zuchtbuchs derselben Rasse eingetragen wurden.

b)

Es hat eine nach den Regeln des Zuchtprogramms, das gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigt worden ist, festgestellte Abstammung.

c)

Es ist im Einklang mit dem Tiergesundheitsrecht der Union über die Identifizierung und Registrierung von Tieren der betroffenen Art und nach den Regeln des gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramms identifiziert worden.

d)

Im Fall des Handels mit einem Tier in der Union oder seiner Verbringung in die Union wird für das Tier, wenn es in das Zuchtbuch eingetragen oder zur Eintragung vorgemerkt werden soll, eine gemäß Artikel 30 ausgestellte Tierzuchtbescheinigung mitgeführt.

e)

Wenn ein Tier aus Zuchtmaterial erzeugt wurde, das in der Union gehandelt oder in die Union verbracht wird, und das Tier in ein Zuchtbuch eingetragen oder zur Eintragung vorgemerkt werden soll, muss für das Zuchtmaterial eine gemäß Artikel 30 ausgestellte Tierzuchtbescheinigung mitgeführt werden.

2.

Abweichend von Nummer 1 Buchstabe a Ziffer ii dieses Kapitels darf ein Zuchtverband, der ein Zuchtprogramm mit reinrassigen Zuchtequiden durchführt, einen reinrassigen Zuchtequiden in die Hauptabteilung seines Zuchtbuchs eintragen,

a)

der — im Fall von Kreuzungszucht — in die Hauptabteilung eines Zuchtbuchs einer anderen Rasse eingetragen ist, sofern diese andere Rasse und die Kriterien für die Eintragung dieses reinrassigen Zuchttiers in dem Zuchtprogramm genannt werden, das gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigt worden ist, oder

b)

der — im Fall von Linienzucht — einer speziellen Hengstlinie oder Stutenfamilie einer anderen Rasse angehört, sofern die jeweiligen Linien und Familien und die Kriterien für die Eintragung dieses reinrassigen Zuchttiers in dem Zuchtprogramm genannt werden, das gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigt worden ist.

3.

Zusätzlich zu den Bestimmungen unter Nummer 1 Buchstabe c dieses Kapitels muss ein Zuchtverband, der einen reinrassigen Zuchtequiden in sein Zuchtbuch einträgt, der bereits in ein Zuchtbuch eingetragen ist, das ein anderer Zuchtverband angelegt hat, der ein gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigtes Zuchtprogramm durchführt, dieses reinrassige Zuchttier unter der ihm gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 zugewiesenen Identifikationsnummer, die die Einzigartigkeit und Kontinuität der Identifizierung des Tieres sicherstellen sollen und, außer wenn die beiden beteiligten Zuchtverbände eine abweichende Regelung vereinbaren, unter demselben Namen eintragen; dabei ist entsprechend den internationalen Übereinkünften für die betreffende Rasse das Kürzel des Geburtslandes anzugeben.

KAPITEL II

Aufnahme von Tieren in zusätzliche Abteilungen

1.

Die Anforderungen nach Artikel 20 Absatz 1 sind folgende:

a)

Das Tier wird im Einklang mit dem Tiergesundheitsrecht der Union über die Identifizierung und Registrierung von Tieren der jeweiligen Art und nach den Regeln des gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramms identifiziert.

b)

Das Tier muss vom Zuchtverband als den Eigenschaften der Rasse gemäß Anhang I Teil 2 Nummer 1 Buchstabe c entsprechend beurteilt worden sein.

c)

Das Tier erfüllt, soweit zutreffend, mindestens die Anforderungen an die Mindestleistung entsprechend dem gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramm in Bezug auf die Merkmale, auf die in die Hauptabteilung eingetragene reinrassige Zuchttiere gemäß Anhang III geprüft werden.

2.

Der Zuchtverband kann andere Anforderungen an die Übereinstimmung mit den Eigenschaften der Rasse gemäß Nummer 1 Buchstabe b dieses Kapitels oder an die Leistung gemäß Nummer 1 Buchstabe c dieses Kapitels festlegen, sofern das Tier

a)

zu der Rasse gehört, obwohl es unbekannter Herkunft ist, oder

b)

aus einem Kreuzungszuchtprogramm hervorgegangen ist, das in dem gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramm aufgeführt wird.

KAPITEL III

Aufstiegsregeln in die Hauptabteilung für Nachkommen von Tieren, die in zusätzlichen Abteilungen aufgenommen wurden

1.

Die Bedingungen nach Artikel 20 Absatz 2 sind folgende:

a)

Im Fall von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen muss das weibliche Tier abstammen von

i)

einer Mutter und einer Großmutter mütterlicherseits, die in einer zusätzlichen Abteilung eines Zuchtbuchs derselben Rasse gemäß Artikel 20 Absatz 1 eingetragen sind;

ii)

einem Vater und beiden Großvätern, die in der Hauptabteilung des Zuchtbuchs derselben Rasse eingetragen sind.

Die Nachkommen in erster Generation des im Einleitungssatz von Unterabsatz 1 genannten weiblichen Tieres und eines reinrassigen männlichen Zuchttiers, das in der Hauptabteilung des Zuchtbuchs derselben Rasse eingetragen ist, gelten gleichermaßen als reinrassige Zuchttiere und sind in die Hauptabteilung des jeweiligen Zuchtbuchs einzutragen oder zu vermerken und kommen für eine Eintragung infrage.

b)

Im Fall von Equiden muss das Tier die Bedingungen des gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramms für die Eintragung in die Hauptabteilung für männliche und weibliche Zuchttiere, die von Tieren in den zusätzlichen Abteilungen abstammen, erfüllen.

2.

Abweichend von Nummer 1 dieses Kapitels und Nummer 1 Buchstabe a Ziffer i des Kapitels I kann ein Mitgliedstaat oder auf dessen Entscheidung seine zuständige Behörde nach Artikel 4 Absatz 3 genehmigen, dass ein Zuchtverband, der ein Zuchtprogramm mit reinrassigen Zuchttieren einer gefährdeten Rinder-, Schweine-, Schaf-, oder Ziegenrasse oder einer „robusten“ Schafrasse durchführt, ein Tier, das von Eltern und Großeltern abstammt, die in der Hauptabteilung oder zusätzlichen Abteilungen eines Zuchtbuchs der jeweiligen Rasse eingetragen sind, in die Hauptabteilung seines Zuchtbuchs einträgt.

Ein Mitgliedstaat oder auf dessen Entscheidung seine zuständige Behörde stellt im Fall der Genehmigung für einen Zuchtverband zur Inanspruchnahme dieser Ausnahmeregelung sicher, dass

a)

der Zuchtverband die Notwendigkeit der Anwendung dieser Ausnahmeregelung begründet hat, insbesondere durch Nachweis des Mangels an für Zuchtzwecke verfügbaren reinrassigen männlichen Zuchttieren der jeweiligen Rasse;

b)

der Zuchtverband eine oder mehrere zusätzliche Abteilungen in seinem Zuchtbuch vorgesehen hat;

c)

die Regeln, nach denen der Zuchtverband Tiere in der Hauptabteilung oder zusätzlichen Abteilungen des Zuchtbuchs einträgt, in dem gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramm festgelegt sind.

Die Mitgliedstaaten, die von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch machen, geben die Rassen, für die die Ausnahmeregelung gewährt wird, in der Liste gemäß Artikel 7 öffentlich bekannt.

TEIL 2

Eintragung von Hybridzuchtschweinen in Zuchtregister

Die Anforderungen nach Artikel 23 sind folgende:

a)

Das Hybridzuchtschwein stammt von Eltern und Großeltern ab, die in Zuchtbüchern oder Zuchtregistern eingetragen sind.

b)

Das Hybridzuchtschwein wird nach der Geburt im Einklang mit dem Tiergesundheitsrecht der Union über die Identifizierung und Registrierung von Schweinen und nach den Regeln des gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramms identifiziert.

c)

Das Hybridzuchtschwein hat eine nach den Regeln des gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramms festgestellte Abstammung.

d)

Für das Hybridzuchtschwein wird, falls vorgeschrieben, eine gemäß Artikel 30 ausgestellte Tierzuchtbescheinigung mitgeführt.


ANHANG III

LEISTUNGSPRÜFUNG UND ZUCHTWERTSCHÄTZUNG GEMÄSS ARTIKEL 25

TEIL 1

Allgemeine Anforderungen

Wenn Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen oder die von diesen Zuchtverbänden oder Zuchtunternehmen gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b benannten dritten Stellen eine Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung vornehmen, erstellen und verwenden sie Methoden der Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung, die nach geltenden Tierzuchtgrundsätzen wissenschaftlich vertretbar sind, und berücksichtigen, soweit verfügbar,

a)

die Regeln und Standards, die die in Artikel 29 Absatz 1 vorgesehenen zuständigen Referenzzentren der Europäischen Union festgelegt haben, oder

b)

bei Fehlen solcher Regeln und Standards die vom Internationalen Komitee für Leistungsprüfungen in der Tierproduktion (ICAR) vereinbarten Grundsätze.

TEIL 2

Anforderungen in Bezug auf Leistungsprüfungen

1.

Leistungsprüfungen werden anhand eines oder mehrerer der nachstehend genannten Leistungsprüfungspläne vorgenommen, die nach den in Teil 1 genannten Methoden erstellt wurden:

a)

Eigenleistungsprüfung der Zuchttiere selbst oder der Zuchttiere anhand ihrer Nachkommen, Geschwister oder Seitenlinien auf den Prüfstationen;

b)

Eigenleistungsprüfung der Zuchttiere selbst oder der Zuchttiere anhand ihrer Nachkommen, Geschwister, Seitenlinien und sonstiger verwandter Tiere in landwirtschaftlichen Betrieben;

c)

Leistungsprüfung durch Daten aus Erhebungen von Betrieben, an Verkaufsorten, bei der Schlachtung oder bei sonstigen Unternehmen;

d)

Leistungsprüfung an Vergleichsgruppen von Zuchttieren (Altersgruppenvergleich);

e)

sonstige Leistungsprüfungspläne, die nach den in Teil 1 genannten Methoden durchgeführt wurden.

Die Leistungsprüfungspläne sind so zu erstellen, dass ein zuverlässiger Vergleich der Zuchttiere möglich ist. Die an Prüfstationen oder in Betrieben zu prüfenden Nachkommen, Geschwister oder Seitenlinien sind unvoreingenommen auszuwählen und nicht selektiv zu behandeln. Bei Prüfungen in landwirtschaftlichen Betrieben sind die Prüftiere so auf die Betriebe zu verteilen, dass ein zuverlässiger Vergleich der geprüften Zuchttiere möglich ist.

Zuchtverbände und Zuchtunternehmen, die die genannten Leistungsprüfungspläne auf Prüfstationen durchführen, halten nach den in Teil 1 vorgesehenen Methoden in einem Prüfprotokoll die Bedingungen für die Aufnahme der Zuchttiere, Informationen zur Identität und einschlägige frühere Ergebnisse von Prüfungen der teilnehmenden Tiere, die zu erfassenden Merkmale, die angewandten Prüfmethoden und sonstige relevante Informationen fest.

2.

Zuchtverbände und Zuchtunternehmen legen in ihren gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogrammen die Merkmale fest, die im Zusammenhang mit den in den Zuchtprogrammen aufgeführten Selektions- und Zuchtzielen zu erfassen sind.

3.

Wenn auf Milcherzeugung bezogene Merkmale zu erfassen sind, werden Daten über Milchleistung, Milchinhaltsstoffe und sonstige relevante Merkmale, die im Rahmen der in Teil 1 vorgesehenen Methoden dargelegt sind, erfasst. Zusätzliche Daten über sonstige Milch- oder Milchqualitätsmerkmale können erfasst werden.

4.

Wenn auf Fleischerzeugung bezogene Merkmale zu erfassen sind, werden Daten über Fleischleistungsmerkmale und sonstige relevante Merkmale, die im Rahmen der in Teil 1 vorgesehenen Methoden dargelegt sind, erfasst. Zusätzliche Daten über sonstige Fleisch- oder Fleischqualitätsmerkmale können erfasst werden.

5.

Wenn andere als die in den Nummern 3 und 4 aufgeführten Merkmale zu erfassen sind, werden Daten über diese Merkmale nach den in Teil 1 vorgesehenen Methoden erfasst. Hierzu können gehören: art- und rassenspezifische Merkmale wie Körperbau, Fruchtbarkeit, Geburtsablauf, gesundheitsbezogene Merkmale, Lebensfähigkeit der Nachkommen, Langlebigkeit, Faserqualität, Futterverwertung, Temperament, Nachhaltigkeitsmerkmale und alle sonstigen relevanten Merkmale im Zusammenhang mit den Selektions- und Zuchtzielen des gemäß Artikel 8 Absatz 3 bzw. gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramms.

6.

Daten, die zu den unter den Nummern 3, 4 und 5 genannten Merkmalen erfasst werden, sind nur dann in die Zuchtwertschätzung aufzunehmen, wenn sie mit einem Erfassungssystem gewonnen wurden, das in dem gemäß Artikel 8 Absatz 1 bzw. gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramm angegeben ist.

7.

Bei jedem der unter den Nummern 3, 4 und 5 genannten erfassten Merkmale sind in dem gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramm Angaben über die durchgeführten Leistungsprüfungspläne, das verwendete Prüfprotokoll und, soweit relevant, die verwendete Methode zur Validierung der Prüfungsergebnisse zu machen.

8.

Wenn anhand der unter den Nummern 3, 4 und 5 genannten Merkmale eine Zuchtwertschätzung vorgenommen wird, ist bei der Erfassung der Merkmale sicherzustellen, dass bei Abschluss der Prüfung zuverlässige Zuchtwerte in Bezug auf diese Merkmale geschätzt werden können.

9.

Die Daten aus Erhebungen gemäß Nummer 1 Buchstabe c dürfen nur dann erfasst und in die Zuchtwertschätzung aufgenommen werden, wenn sie nach den in Teil 1 vorgesehenen Methoden validiert worden sind.

TEIL 3

Anforderungen an Zuchtwertschätzungen

1.

Die Zuchtwertschätzung von Zuchttieren umfasst die relevanten produktionsbezogenen und nicht produktionsbezogenen Merkmale nach Teil 2 entsprechend den Selektions- und Zuchtzielen der gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramme.

2.

Die Zuchtwertschätzung umfasst nur solche Merkmale nach Teil 2, bei denen die Erfassung nach Maßgabe des gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramms vorgenommen wurde.

3.

Die Zuchtwerte von Zuchttieren sind nach den in Teil 1 vorgesehenen Methoden anhand folgender Daten zu schätzen:

a)

Daten, die von Zuchttieren bei den in Teil 2vorgesehenen Leistungsprüfungen erfasst wurden;

b)

bei Zuchttieren erfasste genomische Informationen;

c)

Daten, die mit anderen Methoden in Einklang mit den in Teil 1 vorgesehenen Methoden generiert wurden; oder

d)

einer Kombination der unter den Buchstaben a, b und c genannten Informationen und Daten.

4.

Die bei der Zuchtwertschätzung eingesetzten statistischen Methoden müssen mit den in Teil 1 vorgesehenen Methoden in Einklang stehen. Diese statistischen Methoden sorgen für eine Zuchtwertschätzung, die nicht von den wichtigsten Umwelteinflüssen und von der Datenstruktur beeinflusst wird und die nach Maßgabe des Leistungsprüfungsplans sämtlichen über das Zuchttier, seine Nachkommen, Geschwister und Seitenlinien und sonstige verwandte Tiere verfügbaren Informationen Rechnung trägt.

5.

Die Sicherheitswerte der geschätzten Zuchtwerte sind nach den in Teil 1 vorgesehenen Methoden zu berechnen. Bei der Veröffentlichung der geschätzten Zuchtwerte von Zuchttieren sind die Sicherheitswerte dieser veröffentlichten Zuchtwerte und das Datum der Zuchtwertschätzung anzugeben.

6.

Reinrassige männliche Zuchtrinder, deren Samen für künstliche Besamung bestimmt ist, werden einer Zuchtwertschätzung unterzogen. Die Zuchtwertschätzung bezieht sich auf die wesentlichen produktionsbezogenen Merkmale aufgrund des Zuchtprogramms und entsprechend den in Teil 1 vorgesehenen Methoden und kann sich auf sonstige im Rahmen dieser Methoden genannte produktionsbezogene und nicht produktionsbezogene Merkmale beziehen. Wenn an reinrassigen männlichen Zuchtrindern, deren Samen für künstliche Besamung bestimmt ist, eine Zuchtwertschätzung bezüglich dieser Merkmale vorgenommen wird, werden die auf diese Merkmale bezogenen Zuchtwerte veröffentlicht, mit Ausnahme der Werte der in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe g genannten Tiere (Testbullen).

7.

Bei reinrassigen männlichen Zuchtrindern, deren Samen für künstliche Besamung bestimmt ist, muss die Mindestsicherheit der Zuchtwerte mindestens folgende Werte haben:

a)

im Fall der Bullen von Milchrassen (einschließlich Zweinutzungsrassen) 0,5 bei den für die Milchproduktion wesentlichen Merkmalen bzw. bei den wesentlichen Einzelindizes kombinierter Zuchtwerte, die für mehrere einzelne Merkmale geschätzt werden,

b)

im Fall der Bullen von Fleischrassen (einschließlich Zweinutzungsrassen) 0,3 bei den für die Fleischproduktion wesentlichen Merkmalen bzw. bei den wesentlichen Einzelindizes kombinierter Zuchtwerte, die für mehrere einzelne Merkmale geschätzt werden.

8.

Die Anforderungen bezüglich der Mindestsicherheit nach Nummer 7 gelten nicht für reinrassige männliche Zuchtrinder, die

a)

zu Prüfungszwecken innerhalb der mengenmäßigen Beschränkungen eingesetzt werden, die ein Zuchtverband für die in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe g (Testbullen) vorgesehenen Prüfungen benötigt, oder

b)

an einem Zuchtprogramm teilnehmen, das Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen erfordert und dessen Ziel in der Erhaltung der Rasse oder der genetischen Vielfalt innerhalb der Rasse besteht.

9.

Genomisch bewertete reinrassige männliche Zuchtrinder gelten als für die künstliche Besamung geeignet, wenn ihre genomische Bewertung

a)

nach den in Teil 1 vorgesehenen Methoden in Bezug auf jedes genomisch bewertete Merkmal validiert ist;

b)

in Bezug auf jedes dieser Merkmale in regelmäßigen Abständen erneut validiert wurde sowie immer dann, wenn es große Veränderungen bei der genomischen oder der genetischen Bewertung oder in der Referenzpopulation gibt.

10.

Der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen oder auf Antrag dieses Zuchtverbands oder Zuchtunternehmens die vom Zuchtverband oder Zuchtunternehmen gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b benannte dritte Stelle gibt die genetischen Defekte und genetischen Besonderheiten der von dem Zuchtprogramm betroffenen Zuchttiere öffentlich bekannt.


ANHANG IV

REFERENZZENTREN DER EUROPÄISCHEN UNION GEMÄSS ARTIKEL 29

1.   Anforderungen nach Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe a

Die gemäß Artikel 29 benannten Referenzzentren der Europäischen Union müssen

a)

über ausreichend qualifiziertes Personal verfügen

i)

mit einer angemessenen Ausbildung

für Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen bei reinrassigen Zuchttieren, soweit die Referenzzentren gemäß Artikel 29 Absatz 1 benannt worden sind,

für die Erhaltung gefährdeter Rassen, soweit die Referenzzentren gemäß Artikel 29 Absatz 2 benannt worden sind;

ii)

mit der Anweisung, die Vertraulichkeit bestimmter Vorgänge, Ergebnisse oder Mitteilungen zu wahren; und

iii)

mit hinreichendem Wissen über Forschungsaktivitäten auf nationaler Ebene, Unionsebene und internationaler Ebene;

b)

die Infrastrukturen, Ausrüstungen und Produkte besitzen oder zur Verfügung haben, die erforderlich sind, um die Aufgaben wahrzunehmen, die vorgesehen sind unter

i)

Nummer 2, soweit die Referenzzentren gemäß Artikel 29 Absatz 1 benannt worden sind;

ii)

Nummer 3, soweit die Referenzzentren gemäß Artikel 29 Absatz 2 benannt worden sind.

2.   Aufgaben der gemäß Artikel 29 Absatz 1 benannten Referenzzentren der Europäischen Union aufgrund von Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i

Gemäß Artikel 29 Absatz 1 benannte Referenzzentren der Europäischen Union

a)

arbeiten mit Zuchtverbänden und mit den von Zuchtverbänden gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b benannten dritten Stellen zusammen, um die einheitliche Anwendung von Methoden für die Leistungsprüfung und die Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchttieren gemäß Artikel 25 zu fördern;

b)

unterrichten Zuchtverbände und die von Zuchtverbänden gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b benannten dritten Stellen oder die zuständigen Behörden über Methoden für die Leistungsprüfung und die Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchttieren;

c)

überprüfen regelmäßig die Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen, die von Zuchtverbänden oder von Zuchtverbänden gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b benannten dritten Stellen durchgeführt werden, sowie die diesen Prüfungen und Schätzungen zugrunde liegenden Daten;

d)

vergleichen Methoden der Leistungsprüfung und der Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchttieren;

e)

auf Ersuchen der Kommission oder eines Mitgliedstaats

i)

leisten Unterstützung bei der Harmonisierung von Methoden der Leistungsprüfung und der Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchttieren;

ii)

empfehlen Berechnungsmethoden, die im Zuge der Leistungsprüfung und der Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchttieren angewendet werden sollen;

iii)

schaffen eine Plattform für den Vergleich der Ergebnisse der Methoden der Leistungsprüfung und der Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchttieren in den Mitgliedstaaten, insbesondere durch

Erstellung von Kontrollprotokollen für die in den Mitgliedstaaten durchgeführten Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen bei reinrassigen Zuchttieren, um die Ergebnisse besser vergleichbar und die Zuchtprogramme effektiver zu machen;

Durchführung einer internationalen Bewertung von Tieren, bei der die Ergebnisse der in Mitgliedstaaten und Drittländern durchgeführten Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen bei reinrassigen Zuchttieren miteinander kombiniert werden;

Veröffentlichung der Ergebnisse dieser internationalen Bewertungen;

Veröffentlichung der Umrechnungsformeln und der diesen zugrunde liegenden Informationen;

f)

Bereitstellung von Daten über die Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchttieren und von Schulungen zur Unterstützung der Zuchtverbände oder der von diesen gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b benannten dritten Stellen, die an internationalen Vergleichen der Ergebnisse von Zuchtwertschätzungen teilnehmen;

g)

Unterstützung bei der Lösung von Problemen, die sich in den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Tieren ergeben;

h)

in ihrem Aufgabenbereich Zusammenarbeit mit international anerkannten Organisationen;

i)

Bereitstellung von Fachwissen für den Ständigen Tierzuchtausschuss, wenn die Kommission darum ersucht.

3.   Aufgaben der gemäß Artikel 29 Absatz 2 benannten Referenzzentren der Europäischen Union aufgrund von Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer ii

Gemäß Artikel 29 Absatz 2 benannte Referenzzentren der Europäischen Union

a)

arbeiten mit Zuchtverbänden, den von Zuchtverbänden gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b benannten dritten Stellen, zuständigen Behörden und sonstigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammen, um die Erhaltung gefährdeter Rassen oder die Erhaltung der genetischen Vielfalt innerhalb dieser Rassen zu fördern;

b)

unterrichten Zuchtverbände und von Zuchtverbänden gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b benannte dritte Stellen, zuständige Behörden und sonstige Behörden über Methoden zur Erhaltung gefährdeter Rassen und zur Erhaltung der genetischen Vielfalt innerhalb dieser Rassen;

c)

auf Ersuchen der Kommission:

i)

entwickeln oder harmonisieren Methoden zur in situ und ex situ Konservierung gefährdeter Rassen oder zur Erhaltung der genetischen Vielfalt innerhalb dieser Rassen oder leisten Unterstützung dazu;

ii)

entwickeln Methoden zur Charakterisierung des Status gefährdeter Rassen im Zusammenhang mit deren genetischer Vielfalt oder der Gefahr, dass die Rassen der Landwirtschaft verloren gehen, oder leisten Unterstützung dazu;

iii)

stimulieren den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten über die Erhaltung gefährdeter Rassen oder die Erhaltung der genetischen Vielfalt innerhalb dieser Rassen;

iv)

stellen Schulungen bereit zur Unterstützung von Zuchtverbänden oder der von Zuchtverbänden gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b benannten dritten Stellen, zuständigen Behörden und sonstigen Behörden in Bezug auf die Erhaltung gefährdeter Rassen und die Erhaltung der genetischen Vielfalt innerhalb dieser Rassen;

v)

arbeiten in ihrem Aufgabenbereich mit europäischen und international anerkannten Stellen zusammen;

vi)

stellen in ihrem Aufgabenbereich technisches Fachwissen für den Ständigen Tierzuchtausschuss bereit.


ANHANG V

ANGABEN IN DEN TIERZUCHTBESCHEINIGUNGEN GEMÄSS KAPITEL VII

TEIL 1

Allgemeine Anforderungen

Die Überschrift der Zuchtbescheinigung

a)

gibt Auskunft darüber, ob das Tier ein reinrassiges Zuchttier bzw. ein Hybridzuchtschwein ist oder ob das Zuchtmaterial von reinrassigen Zuchttieren bzw. Hybridzuchtschweinen stammt;

b)

enthält einen Verweis auf die taxonomische Bezeichnung;

c)

gibt Auskunft darüber, ob die Sendung für den Handel oder die Verbringung in die Union bestimmt ist;

d)

enthält einen Verweis auf diese Verordnung.

TEIL 2

Zuchtbescheinigungen für reinrassige Zuchttiere und deren Zuchtmaterial

KAPITEL I

Zuchtbescheinigungen nach Artikel 30 für reinrassige Zuchttiere

1.

Die Zuchtbescheinigungen nach Artikel 30 für reinrassige Zuchttiere enthalten folgende Angaben:

a)

Name des ausstellenden Zuchtverbands oder — bei Verbringung des reinrassigen Zuchttiers in die Union — der ausstellenden Zuchtstelle und, soweit verfügbar, Angabe der Website des Zuchtverbands oder der Zuchtstelle;

b)

Name des Zuchtbuchs;

c)

gegebenenfalls Klasse innerhalb der Hauptabteilung, in die das reinrassige Zuchttier eingetragen ist;

d)

Bezeichnung der Rasse des reinrassigen Zuchttiers;

e)

Geschlecht des reinrassigen Zuchttiers;

f)

Eintragungsnummer des reinrassigen Zuchttiers im Zuchtbuch („Zuchtbuchnummer“);

g)

System für die Identifizierung und individuelle Identifizierungsnummer, die dem reinrassigen Zuchttier zugewiesen wurde gemäß

i)

dem Tiergesundheitsrecht der Union im Hinblick auf die Identifizierung und Registrierung von Tieren der jeweiligen Art;

ii)

bei Nichtbestehen von Tiergesundheitsvorschriften der Union über die Identifizierung und Registrierung von Tieren, die eine individuelle Identifizierungsnummer vorschreiben, den Regeln des gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramms oder

iii)

bei Verbringung des reinrassigen Zuchttiers in die Union den Rechtsvorschriften des Drittlandes;

h)

soweit nach Artikel 22 Absätze 1 und 2 vorgeschrieben, Methode zur Überprüfung der Identität von reinrassigen Zuchttieren, die für die Entnahme von Samen, Eizellen und Embryonen verwendet werden, und Ergebnisse dieser Überprüfung;

i)

Geburtsdatum und -land des reinrassigen Zuchttiers;

j)

Name, Anschrift und, soweit verfügbar, E-Mail-Adresse des Züchters (Geburtsort des reinrassigen Zuchttiers);

k)

Name, Anschrift und, soweit verfügbar, E-Mail-Adresse des Eigentümers;

l)

Abstammung:

Vater

Zuchtbuchnummer und -abteilung

Großvater väterlicherseits

Zuchtbuchnummer und -abteilung

 

Großmutter väterlicherseits

Zuchtbuchnummer und -abteilung

Mutter

Zuchtbuchnummer und -abteilung

Großvater mütterlicherseits

Zuchtbuchnummer und -abteilung

 

Großmutter mütterlicherseits

Zuchtbuchnummer und -abteilung

m)

soweit verfügbar, Ergebnisse von Leistungsprüfungen und aktuelle Ergebnisse der Zuchtwertschätzung, einschließlich Datum der Zuchtwertschätzung und Angaben zu genetischen Defekten und Besonderheiten gemäß dem Zuchtprogramm, die das reinrassige Zuchttier selbst betreffen;

n)

im Fall trächtiger Tiere Datum der Besamung oder Anpaarung und Identifizierung des Samenspenders; kann in einem separaten Dokument angegeben werden;

o)

Datum und Ort der Ausstellung der Zuchtbescheinigung, Name, Funktion und Unterschrift der Person, die durch den ausstellenden Zuchtverbands bzw. — bei Verbringung des reinrassigen Zuchttiers in die Union — die ausstellende Zuchtstelle zur Unterzeichnung der Bescheinigung bevollmächtigt ist; wobei es sich dabei um einen Vertreter dieses Zuchtverbands oder dieser Zuchtstelle oder der zuständigen Behörde nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b handeln muss.

2.

Bei Ausstellung von Zuchtbescheinigungen für eine Gruppe reinrassiger Zuchtschweine können die Informationen nach Nummer 1 dieses Kapitels in einer einzigen Zuchtbescheinigung enthalten sein, sofern die reinrassigen Zuchttiere gleichaltrig sind und dieselbe genetische Mutter und denselben genetischen Vater haben.

KAPITEL II

Zuchtbescheinigungen nach Artikel 30 für Samen reinrassiger Zuchttiere

Die Zuchtbescheinigungen nach Artikel 30 für Samen reinrassiger Zuchttiere enthalten folgende Angaben:

a)

alle in Kapitel I dieses Teils vorgeschriebenen Informationen über das reinrassige Zuchttier, von dem der Samen stammt;

b)

Informationen, die die Identifizierung des Samen ermöglichen, Zahl der zu versendenden Dosen, Ort und Datum der Entnahme sowie Name, Anschrift und Zulassungsnummer der Besamungsstation oder des Samendepots und Name und Anschrift des Empfängers;

c)

bei Samen, der für Prüfungen reinrassiger Zuchttiere vorgesehen ist, die keiner Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung unterzogen wurden, Zahl der Dosen dieses Samens, die den in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe g vorgesehenen mengenmäßigen Beschränkungen entsprechen, Name und Anschrift des Zuchtverbands oder der gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b von diesem Zuchtverband benannten dritten Stelle, der bzw. die für die Durchführung der Prüfungen gemäß Artikel 25 zuständig ist;

d)

Datum und Ort der Ausstellung der Zuchtbescheinigung, Name, Funktion und Unterschrift der Person, die durch den ausstellenden Zuchtverbands bzw. — bei Verbringung des Samens in die Union — die ausstellende Zuchtstelle zur Unterzeichnung der Bescheinigung bevollmächtigt ist; wobei es sich dabei um einen Vertreter dieses Zuchtverbands oder dieser Zuchtstelle oder eines Akteurs nach Artikel 31 Absatz 1 oder Artikel 33 Absatz 1 oder um einen Vertreter einer zuständigen Behörde nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b handeln muss.

KAPITEL III

Zuchtbescheinigungen nach Artikel 30 für Eizellen reinrassiger Zuchttiere

Die Zuchtbescheinigungen nach Artikel 30 für Eizellen reinrassiger Zuchttiere enthalten folgende Angaben:

a)

alle in Kapitel I dieses Teils vorgeschriebenen Informationen über das weibliche Spendertier, von dem die Eizellen stammen;

b)

Informationen, die die Identifizierung der Eizellen ermöglichen, Zahl der Pailletten, Ort und Datum ihrer Entnahme sowie Name, Anschrift und Zulassungsnummer der Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit und Name und Anschrift des Empfängers;

c)

bei mehr als einer Eizelle pro Paillette klare Angabe der Zahl der Eizellen, die demselben reinrassigen Zuchttier entnommen worden sein müssen;

d)

Datum und Ort der Ausstellung der Zuchtbescheinigung, Name, Funktion und Unterschrift der Person, die durch den ausstellenden Zuchtverband bzw. — bei Verbringung der Eizellen in die Union — die ausstellende Zuchtstelle zur Unterzeichnung der Bescheinigung bevollmächtigt ist; wobei es sich dabei um einen Vertreter dieses Zuchtverbands oder dieser Zuchtstelle oder eines Akteurs nach Artikel 31 Absatz 1 oder Artikel 33 Absatz 1 oder um einen Vertreter einer zuständigen Behörde nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b handeln muss.

KAPITEL IV

Zuchtbescheinigungen nach Artikel 30 für Embryonen reinrassiger Zuchttiere

Die Zuchtbescheinigungen nach Artikel 30 für Embryonen reinrassiger Zuchttiere enthalten folgende Angaben:

a)

alle in Kapitel I dieses Teils vorgeschriebenen Informationen über das weibliche Spendertier und über den Samenspender;

b)

Informationen, die die Identifizierung der Embryonen ermöglichen, Zahl der Pailletten, Ort und Datum ihrer Entnahme oder Erzeugung sowie Name, Anschrift und Zulassungsnummer der Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit und Name und Anschrift des Empfängers;

c)

bei mehr als einem Embryo pro Paillette klare Angabe der Zahl der Embryonen, die dieselbe Abstammung haben müssen;

d)

Datum und Ort der Ausstellung der Zuchtbescheinigung, Name, Funktion und Unterschrift der Person, die durch den ausstellenden Zuchtverband bzw. — bei Verbringung von Embryonen in die Union — die ausstellende Zuchtstelle zur Unterzeichnung der Bescheinigung bevollmächtigt ist; wobei es sich dabei um einen Vertreter dieses Zuchtverbands oder dieser Zuchtstelle oder eines Akteurs nach Artikel 31 Absatz 1 oder Artikel 33 Absatz 1 oder um einen Vertreter einer zuständigen Behörde nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b handeln muss.

TEIL 3

Zuchtbescheinigungen nach Artikel 30 für Hybridzuchtschweine und deren Zuchtmaterial

KAPITEL I

Zuchtbescheinigungen für Hybridzuchtschweine

1.

Die Zuchtbescheinigungen nach Artikel 30 für Hybridzuchtschweine enthalten folgende Angaben:

a)

Name des ausstellenden Zuchtunternehmens oder — bei Verbringung des Hybridzuchtschweins in die Union — der Zuchtstelle und, soweit verfügbar, Angabe der Website des Zuchtunternehmens oder der Zuchtstelle;

b)

Name des Zuchtregisters;

c)

Name der Rasse, Linie oder Kreuzung des Hybridzuchtschweins sowie Eltern und Großeltern des Schweins;

d)

Geschlecht des Hybridzuchtschweins;

e)

Eintragungsnummer des Hybridzuchtschweins im Zuchtregister („Zuchtregisternummer“);

f)

System für die Identifizierung und individuelle Identifizierungsnummer, die dem Hybridzuchtschwein zugewiesen wurde gemäß

i)

dem Tiergesundheitsrecht der Union im Hinblick auf die Identifizierung und Registrierung von Schweinen,

ii)

bei Nichtbestehen von Tiergesundheitsvorschriften der Union über die Identifizierung und Registrierung von Tieren, die eine individuelle Identifizierungsnummer vorschreiben, den Regeln des gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramms oder

iii)

bei Verbringung des Hybridzuchtschweins in die Union den Rechtsvorschriften des Drittlands;

g)

soweit nach Artikel 22 Absatz 2 vorgeschrieben, Methode zur Überprüfung der Identität des Hybridzuchtschweins und die Ergebnisse dieser Überprüfung;

h)

Geburtsdatum und -land des Hybridzuchtschweins;

i)

Name, Anschrift und, soweit verfügbar, E-Mail-Adresse des Züchters (Geburtsort des Hybridzuchtschweins);

j)

Name, Anschrift und, soweit verfügbar, E-Mail-Adresse des Eigentümers;

k)

Abstammung:

Vater

Zuchtregisternummer

Rasse, Linie oder Kreuzung

Großvater väterlicherseits

Zuchtregisternummer

Rasse, Linie oder Kreuzung

Großmutter väterlicherseits

Zuchtregisternummer

Rasse, Linie oder Kreuzung

Mutter

Zuchtregisternummer

Rasse, Linie oder Kreuzung

Großvater mütterlicherseits

Zuchtregisternummer

Rasse, Linie oder Kreuzung

Großmutter mütterlicherseits

Zuchtregisternummer

Rasse, Linie oder Kreuzung

l)

soweit dies in dem Zuchtprogramm vorgeschrieben ist, Ergebnisse von Leistungsprüfungen oder aktuelle Ergebnisse der Zuchtwertschätzung oder beides, einschließlich Datum der Zuchtwertschätzung und Angaben zu genetischen Defekten und Besonderheiten im Zusammenhang mit dem Zuchtprogramm, die das Hybridzuchtschweins selbst oder, soweit bekannt, seine Nachkommen betreffen;

m)

im Fall trächtiger Tiere, Angaben zum Datum der Besamung oder Anpaarung sowie zur Identifizierung des Samenspenders; kann in einem separaten Dokument angegeben werden;

n)

Datum und Ort der Ausstellung der Zuchtbescheinigung, Name, Funktion und Unterschrift der Person, die durch den ausstellenden Zuchtverband bzw. — bei Verbringung des Hybridzuchtschweins in die Union — die ausstellende Zuchtstelle zur Unterzeichnung der Bescheinigung bevollmächtigt ist; wobei es sich dabei um einen Vertreter dieses Zuchtunternehmens oder dieser Zuchtstelle oder um einen Vertreter einer zuständigen Behörde nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b handeln muss.

2.

Bei Ausstellung von Zuchtbescheinigungen für eine Gruppe von Hybridzuchtschweinen können die Informationen nach Nummer 1 dieses Kapitels in einer einzigen Zuchtbescheinigung enthalten sein, sofern die Hybridzuchtschweine gleichaltrig sind und dieselbe genetische Mutter und denselben genetischen Vater haben.

KAPITEL II

Zuchtbescheinigungen nach Artikel 30 für Samen von Hybridzuchtschweinen

Die Zuchtbescheinigungen nach Artikel 30 für Samen von Hybridzuchtschweinen enthalten folgende Angaben:

a)

alle in Kapitel I dieses Teils vorgeschriebenen Informationen über das Hybridzuchtschwein, von dem der Samen stammt;

b)

Informationen, die die Identifizierung des Samens ermöglicht, Zahl der Dosen, Ort und Datum der Entnahme sowie Name, Anschrift und Zulassungsnummer der Besamungsstation oder des Samendepots und Name und Anschrift des Empfängers;

c)

bei Samen, der für Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen von Hybridzuchtschweinen bestimmt ist, die keiner Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung unterzogen wurden, Zahl der Dosen dieses Samens, die den in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d vorgesehenen mengenmäßigen Beschränkungen entsprechen, Name und Anschrift des Zuchtunternehmens oder der gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b von diesem Zuchtunternehmen benannten dritten Stelle, der bzw. die für die Durchführung der Prüfungen gemäß Artikel 25 zuständig ist;

d)

Datum und Ort der Ausstellung der Zuchtbescheinigung, Name, Funktion und Unterschrift der Person, die durch den ausstellenden Zuchtverband bzw. — bei Verbringung des Samens in die Union — die ausstellende Zuchtstelle zur Unterzeichnung der Bescheinigung bevollmächtigt ist; wobei es sich dabei um einen Vertreter dieses Zuchtunternehmens oder dieser Zuchtstelle oder eines Akteurs nach Artikel 31 Absatz 1 oder Artikel 33 Absatz 1 oder um einen Vertreter einer zuständigen Behörde nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b handeln muss.

KAPITEL III

Zuchtbescheinigungen nach Artikel 30 für Eizellen von Hybridzuchtschweinen

Die Zuchtbescheinigungen nach Artikel 30 für Eizellen von Hybridzuchtschweinen enthalten folgende Angaben:

a)

alle in Kapitel I dieses Teils vorgeschriebenen Informationen über das weibliche Spendertier, von dem die Eizellen stammen;

b)

Informationen, die die Identifizierung der Eizellen ermöglichen, Zahl der Pailletten, Datum der Entnahme sowie Name, Anschrift und Zulassungsnummer der Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit und Name und Anschrift des Empfängers;

c)

bei mehr als einer Eizelle pro Paillette klare Angabe der Zahl der Eizellen, die alle demselben Hybridzuchtschwein entnommen worden sein müssen;

d)

Datum und Ort der Ausstellung der Zuchtbescheinigung, Name, Funktion und Unterschrift der Person, die durch den ausstellenden Zuchtverband bzw. — bei Verbringung der Eizellen in die Union — die ausstellende Zuchtstelle zur Unterzeichnung der Bescheinigung bevollmächtigt ist; wobei es sich dabei um einen Vertreter dieses Zuchtunternehmens oder dieser Zuchtstelle oder eines Akteurs nach Artikel 31 Absatz 1 oder Artikel 33 Absatz 1 oder um einen Vertreter einer zuständigen Behörde nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b handeln muss.

KAPITEL IV

Zuchtbescheinigungen nach Artikel 30 für Embryonen von Hybridzuchtschweinen

Die Zuchtbescheinigungen nach Artikel 30 für Embryonen von Hybridzuchtschweinen enthalten folgende Angaben:

a)

alle in Kapitel I dieses Teils vorgeschriebenen Informationen über das weibliche Spendertier und über den Samenspender;

b)

Informationen, die die Identifizierung der Embryonen ermöglichen, Zahl der Pailletten, Ort und Datum der Entnahme oder Erzeugung sowie Name, Anschrift und Zulassungsnummer der Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit und Name und Anschrift des Empfängers;

c)

bei mehr als einem Embryo pro Paillette klare Angabe der Zahl der Embryonen, die dieselbe Abstammung haben müssen;

d)

Datum und Ort der Ausstellung der Zuchtbescheinigung, Name, Funktion und Unterschrift der Person, die durch den ausstellenden Zuchtverband bzw. — bei Verbringung der Embryonen in die Union — die ausstellende Zuchtstelle zur Unterzeichnung der Bescheinigung bevollmächtigt ist; wobei es sich dabei um einen Vertreter dieses Zuchtunternehmens oder dieser Zuchtstelle oder eines Akteurs nach Artikel 31 Absatz 1 oder Artikel 33 Absatz 1 oder um einen Vertreter einer zuständigen Behörde nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b handeln muss.


ANHANG VI

GEBIETE GEMÄSS ARTIKEL 2 NUMMER 21

1.

Das Gebiet des Königreichs Belgien

2.

Das Gebiet der Republik Bulgarien

3.

Das Gebiet der Tschechischen Republik

4.

Das Gebiet des Königreichs Dänemark, mit Ausnahme der Färöer und Grönlands

5.

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

6.

Das Gebiet der Republik Estland

7.

Das Gebiet Irlands

8.

Das Gebiet der Hellenischen Republik

9.

Das Gebiet des Königreichs Spanien, mit Ausnahme von Ceuta und Melilla

10.

Das Gebiet der Französischen Republik

11.

Das Gebiet der Republik Kroatien

12.

Das Gebiet der Italienischen Republik

13.

Das Gebiet der Republik Zypern

14.

Das Gebiet der Republik Lettland

15.

Das Gebiet der Republik Litauen

16.

Das Gebiet des Großherzogtums Luxemburg

17.

Das Gebiet Ungarns

18.

Das Gebiet der Republik Malta

19.

Das Gebiet des Königreichs der Niederlande in Europa

20.

Das Gebiet der Republik Österreich

21.

Das Gebiet der Republik Polen

22.

Das Gebiet der Portugiesischen Republik

23.

Das Gebiet Rumäniens

24.

Das Gebiet der Republik Slowenien

25.

Das Gebiet der Slowakischen Republik

26.

Das Gebiet der Republik Finnland

27.

Das Gebiet des Königreichs Schweden

28.

Das Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland


ANHANG VII

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtline 2009/157/EG des Rates

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 2 Nummern 9 und 12

Artikel 2 Buchstaben a, b und e

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 2 Buchstabe c

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 2 Buchstabe d

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 3

Artikel 18 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 5

Artikel 5

Artikel 30 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 4 Unterabsatz 1, Artikel 30 Absatz 6 und Anhang II Teil 1 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe d

Artikel 6 Buchstabe a

Artikel 26 Absatz 1 und Anhang III

Artikel 6 Buchstabe b

Anhang I Teil 1

Artikel 6 Buchstabe c

Anhang I Teil 2

Artikel 6 Buchstabe d

Anhang II Teil 1

Artikel 6 Buchstabe e

Artikel 30 Absatz 9, Artikel 10 und Anhang V

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 62 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 62 Absatz 2

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11


Richtline 87/328/EWG des Rates

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 21 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 21Absatz 4

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 12 und 13

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 3

Artikel 22 Absätze 1 und 3

Artikel 4

Artikel 21 Absatz 5

Artikel 5

Artikel 29 Absatz 1

Artikel 6

Artikel 7


Beschluss 96/463/EG des Rates

Vorliegenden Verordnung

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 29 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 29 Absatz 4 Buchstaben a, b und i

Artikel 2

Anhang II

Anhang IV Nummen 1 und 2


Richtline 88/661/EWG des Rates

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 2, Nummern 9, 10, 12 und 17

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 3

Artikel 21 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 18 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 64 Absatz 7

Artikel 4a Absatz 1

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 4a Absatz 2

Artikel 7 Absatz 5

Artikel 5

Artikel 30 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 4 Unterabsatz 1, Artikel 30 Absatz 6 und Anhang II Teil 1 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe d

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 30 Absätze 9 und 10, Anhang I Teil 1 und 2, Anhang II Teil 1, Anhang III und Anhang V

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 7a

Artikel 7 Absatz 1 und Absatz 5

Artikel 8

Artikel 25 Absatz 2

Artikel 9

Artikel 30 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 4 Unterabsatz 1, Artikel 30 Absatz 6 und Anhang II Teil 2 Nummer 1 Buchstabe d

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 30 Absätze 9 und 10, Anhang I Teile 1 und 2, Anhang II Teil 2, Anhang III und Anhang V

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 62 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 62 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 3

Artikel 62 Absatz 2

Artikel 12

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 13

Artikel 14


Richtline 90/118/EWG des Rates

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 21 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 21 Absatz 4

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 12 und 13 und Artikel 28 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 14 und Artikel 28 Absatz 2

Artikel 3

Artikel 21 Absatz 5

Artikel 4

Artikel 62 Absatz 1

Artikel 5

Artikel 6


Richtline 90/119/EWG des Rates

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 25

Artikel 2

Artikel 24 Absatz 3

Artikel 3

Artikel 4


Richtline 89/361/EWG des Rates

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 2

Artikel 2 Nummern 9 und 12

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 4

Anhang I Teil 1 und 2, Anhang II Teil 1, Anhang III

Artikel 5

Artikel 7 Absätze 1 und 5

Artikel 6

Artikel 30 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 4 Unterabsatz 1, Artikel 30 Absatz 6 und Anhang II Teil 1 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe d

Artikel 7

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 8

Artikel 62 Absatz 1

Artikel 9

Artikel 10


Richtline 90/427/EWG des Rates

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 2

Artikel 2 Nummern 9 und 12

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a

Anhang I Teil 1 und 3

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b

Anhang II Teil 1 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe c

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 4, Artikel 33, Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 30 Absätze 9 und 10, Artikel 32, Anhang I, Anhang II Teil 1 und Anhang V

Artikel 5

Artikel 7 Absätze 1 und 5

Artikel 6

Anhang II Teil 1 Kapitel I Nummer 3

Artikel 7

Anhang II Teil 1 und Anhang III Teil 1

Artikel 8 Absatz 1

Anhang II Teil 1 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe c

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 30 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 4 erster Unterabsatz, Artikel 30 Absatz 6, Artikel 32 und Anhang II Teil 1 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe d

Artikel 9

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 10

Artikel 62 Absatz 1

Artikel 11

Artikel 12

Anhang


Richtlinie 91/174/EWG des Rates

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3, Artikel 35 Absatz 1 und Artikel 45 Absatz 1

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8


Richtlinie 94/28/EG des Rates

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 36 Absatz 2

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 34

Artikel 4

Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a, c und d und Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 5

Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b und d

Artikel 6

Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b und d

Artikel 7

Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b und d

Artikel 8

Artikel 39 Absatz 2

Artikel 9 Absätze 1 und 2

Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 10

Artikel 57 und 60

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 62 Absatz 1

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 15


29.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 171/144


VERORDNUNG (EU) 2016/1013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 8. Juni 2016

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon sollten die der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) übertragenen Befugnisse an die Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) angepasst werden.

(2)

Für die politischen Entscheidungsträger in der Union, für Wissenschaftler und für alle europäischen Bürger sind Statistiken der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen, die sich durch hohe Qualität und Vergleichbarkeit auszeichnen, von wesentlicher Bedeutung. Die Kommission (Eurostat) sollte alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den einfachen und nutzerfreundlichen Online-Zugriff auf Datenreihen zu ermöglichen und Nutzern eine intuitive Darstellung der Daten zu bieten.

(3)

Die europäischen Statistiken der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen sind für die Gewährleistung einer fundierten Gestaltung der Wirtschaftspolitik und präziser wirtschaftlicher Prognosen von entscheidender Bedeutung.

(4)

Im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) hat sich die Kommission mit einer Erklärung (5) verpflichtet, mit Blick auf die im AEUV festgelegten Kriterien Rechtsakte zu überprüfen, die Bezugnahmen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle enthalten.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 184/2005 enthält Bezugnahmen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle und sollte daher im Lichte der im AEUV festgelegten Kriterien überarbeitet werden.

(6)

Um die Verordnung (EG) Nr. 184/2005 an die Artikel 290 und 291 AEUV anzupassen, sollten die der Kommission durch diese Verordnung übertragenen Durchführungsbefugnisse durch die Befugnis zum Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten ersetzt werden.

(7)

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 Rechtsakte zu erlassen, wenn aufgrund von wirtschaftlichen oder technischen Entwicklungen die Ebenen der geografischen Aufgliederung, die Ebenen der Aufgliederung nach institutionellen Sektoren und die Ebenen der Aufgliederung nach Wirtschaftszweigen, die in Anhang I Tabellen 6, 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 aufgeführt sind, aktualisiert werden müssen, sofern die Aktualisierungen sich weder auf den Berichterstattungsaufwand auswirken noch den anwendbaren zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmen verändern. Der Kommission sollte ebenfalls die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 Rechtsakte zu erlassen, wenn bestimmte Anforderungen von Datenströmen, die in Anhang I jener Verordnung aufgeführt sind, aufgehoben oder verringert werden müssen, sofern diese Aufhebung oder Verringerung keine Minderung der Qualität der Statistiken bewirkt, die gemäß dieser Verordnung erstellt werden. Solche delegierten Rechtsakte sollten auch die Verlängerung der Frist für die Vorlage des Berichts über die Ergebnisse der Studien zu Statistiken der Direktinvestitionen, die auf dem Konzept des letztendlichen Eigentümers beruhen und Statistiken der Direktinvestitionen, die zwischen Direktinvestitionstransaktionen mit Unternehmensneugründungen und Übernahmen unterscheiden, zum Gegenstand haben. Die Kommission sollte sicherstellen, dass diese delegierten Rechtsakte für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftgebenden keinen erheblichen zusätzlichen Aufwand über das für die Zwecke dieser Verordnung Erforderliche hinaus bedeuten noch den geltenden zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmen verändern. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (6) niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(8)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die Modalitäten, den Aufbau und die Periodizität der Qualitätsberichte zu harmonisieren. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

(9)

Der in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 genannte Zahlungsbilanzausschuss hat die Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse beraten und unterstützt. Im Rahmen der Strategie für eine neue Struktur des Europäischen Statistischen Systems (ESS), mit der die Koordinierung und die Partnerschaft in Form einer klaren Pyramidenstruktur innerhalb des ESS verbessert werden sollen, sollte der mit der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) eingesetzte Ausschuss für das Europäische Statistische System (AESS) eine beratende Rolle einnehmen und die Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen. Hierzu sollte die Verordnung (EG) Nr. 184/2005 geändert werden, indem die Bezugnahmen auf den Zahlungsbilanzausschuss durch Bezugnahmen auf den AESS ersetzt werden.

(10)

Die bestehende gute operative Zusammenarbeit zwischen den nationalen Zentralbanken (NZB) und den nationalen statistischen Ämtern (NSÄ) sowie zwischen Eurostat und der Europäischen Zentralbank (EZB) ist ein Vorteil, der erhalten und weiter ausgebaut werden sollte, um die allgemeine Kohärenz und Qualität der makroökonomischen Statistiken, wie der Zahlungsbilanzstatistik, der Finanzstatistik, der Statistik der Staatsfinanzen und der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, zu verbessern. Die NZB und die NSÄ sollen durch ihre Mitwirkung an den für die Zahlungsbilanz, den internationalen Dienstleistungsverkehr und die Statistiken der Direktinvestitionen zuständigen Sachverständigengruppen weiterhin eng in die Ausarbeitung aller Beschlüsse im Zusammenhang mit der Zahlungsbilanz, dem internationalen Dienstleistungsverkehr und den Statistiken der Direktinvestitionen einbezogen werden. Die Zusammenarbeit zwischen dem ESS und dem Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) wird im Rahmen des Europäischen Statistischen Forums, das gemäß einer am 24. April 2013 unterzeichneten Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern des Europäischen Statistischen Systems und den Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken eingerichtet wurde, auf strategischer Ebene koordiniert.

(11)

Um die Zusammenarbeit zwischen dem ESS und dem ESZB weiter zu stärken, sollte die Kommission den durch den Beschluss 2006/856/EG des Rates (8) eingesetzten Ausschuss für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken bei allen Angelegenheiten, die in seine Zuständigkeiten gemäß dem genannten Beschluss fallen, um seine Stellungnahme ersuchen.

(12)

Nach Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 AEUV sollte die EZB zu allen Vorschlägen für Rechtsakte der Union, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, gehört werden.

(13)

Die Mitgliedstaaten sollten die für die Erstellung der europäischen Statistiken der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen erforderlichen Daten rechtzeitig, in geeigneter Form und in der benötigten Qualität bereitstellen.

(14)

Seit dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 sind die internationalen Kapitalströme intensiver und zugleich komplexer geworden. Durch die vermehrte Heranziehung von Zweckgesellschaften und rechtlichen Konstruktionen zum Zweck der Kanalisierung von Kapitalströmen ist es schwieriger geworden, diese Ströme zu überwachen, um deren Rückverfolgbarkeit sicherzustellen und Doppel- bzw. Mehrfacherfassungen zu unterbinden.

(15)

Die Verordnung (EG) Nr. 184/2005 sollte daher aktualisiert werden, um die Transparenz und Granularität in den Bereichen Zahlungsbilanz, internationaler Dienstleistungsverkehr und Direktinvestitionen zu verbessern.

(16)

Zur Erhebung der gemäß dieser Verordnung verlangten Informationen sollten die Mitgliedstaaten alle sachdienlichen und angemessenen Quellen nutzen, einschließlich verwaltungstechnischer Datenquellen wie beispielsweise Unternehmensregister oder das EuroGroups-Register. Die Transparenz ließe sich auch durch Nutzung aktueller Innovationen, wie der globalen Unternehmenskennung sowie der im Rahmen der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) neu geschaffenen Register der wirtschaftlichen Eigentümer, verbessern.

(17)

Zur Entwicklung von Statistiken der Direktinvestitionen, die auf dem Konzept des letztendlichen Eigentümers beruhen und von Statistiken der Direktinvestitionen, die zwischen Direktinvestitionstransaktionen mit Unternehmensneugründungen und Direktinvestitionen, die Übernahmen zur Folge haben, unterscheiden, bei denen sich grundsätzlich während eines bestimmten Zeitraums die Brutto-Kapitalbildung in den Mitgliedstaaten nicht erhöht, sollte in diesen Bereichen die geeignete Methodik ausgearbeitet und verbessert werden. Dies sollte in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Beteiligten, wie der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, dem Internationalen Währungsfonds und der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen, erfolgen.

(18)

Mithilfe von Pilotstudien sollten die Bedingungen, einschließlich des methodischen Rahmens für die Einführung neuer Datenerhebungen zu jährlichen Statistiken der Direktinvestitionen, festgelegt werden und die Kosten der zugehörigen Datenerhebungen, die Qualität der Statistiken sowie die Vergleichbarkeit zwischen den Ländern bewertet werden. Die Ergebnisse dieser Studien sollten in einem von der Kommission erstellten und an das Europäische Parlament und den Rat übermittelten Bericht festgehalten werden.

(19)

Um die Qualität der von den Mitgliedstaaten übermittelten statistischen Daten zu gewährleisten, sollte die Kommission von den entsprechenden Rechten und Befugnissen nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 Gebrauch machen.

(20)

Die Verordnung (EG) Nr. 184/2005 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 184/2005 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 wird folgender Absatz hinzugefügt:

„(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10 delegierte Rechtsakte zu erlassen, wenn aufgrund von wirtschaftlichen oder technischen Entwicklungen die Ebenen der geografischen Aufgliederung, die Ebenen der Aufgliederung nach institutionellen Sektoren und die Ebenen der Aufgliederung nach Wirtschaftszweigen, die in Anhang I Tabellen 6, 7 und 8 genannt sind, aktualisiert werden müssen, sofern die Aktualisierungen sich weder auf den Berichterstattungsaufwand auswirken noch den anwendbaren zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmen verändern.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10 delegierte Rechtsakte zu erlassen, wenn bestimmte Anforderungen von Datenströmen gemäß Anhang I aufgehoben oder verringert werden müssen, sofern diese Aufhebung oder Verringerung keine Minderung der Qualität der Statistiken bewirkt, die aufgrund dieser Verordnung erstellt werden.

Bei der Wahrnehmung dieser Befugnisse stellt die Kommission sicher, dass die delegierten Rechtsakte für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftgebenden keinen erheblichen zusätzlichen Aufwand bedeuten.

Ferner begründet die Kommission die in diesen delegierten Rechtsakten festgelegten Maßnahmen hinlänglich und trägt gegebenenfalls der Kostenwirksamkeit einschließlich des Beantwortungsaufwands und der Erstellungskosten nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) Rechnung.

(*)  Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).“"

2.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Qualitätskriterien und -berichte

(1)   Für den Zweck der vorliegenden Verordnung gelten für die gemäß Artikel 5 dieser Verordnung zu übermittelnden Daten die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegten Qualitätskriterien.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission (Eurostat) einen Bericht über die Qualität der übermittelten Daten (im Folgenden „Qualitätsbericht“) vor.

(3)   Bei der Anwendung der in Absatz 1 genannten Qualitätskriterien auf die unter die vorliegende Verordnung fallenden Daten werden die Modalitäten, der Aufbau und die Periodizität der Qualitätsberichte von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4)   Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der übermittelten Daten auf der Grundlage einer angemessenen Analyse der Qualitätsberichte mit Unterstützung des in Artikel 11 Absatz 1 genannten Ausschusses für das Europäische Statistische System und arbeitet einen Bericht über die Qualität der unter diese Verordnung fallenden europäische Statistiken aus und veröffentlicht diesen. Dieser Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Kenntnisnahme übermittelt.

(5)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission (Eurostat) jede wesentliche Änderung der Methodik oder sonstige Änderung, die sich auf die übermittelten Daten auswirken kann, spätestens drei Monate, nachdem die betreffende Änderung anwendbar wird, mit. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und die übrigen Mitgliedstaaten über jegliche Mitteilung dieser Art.“

3.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Datenströme

(1)   Die zu erstellenden Statistiken werden vor der Übermittlung an die Kommission (Eurostat) nach folgenden Datenströmen zusammengestellt:

a)

monatliche Zahlungsbilanzstatistiken,

b)

vierteljährliche Zahlungsbilanzstatistiken,

c)

internationaler Dienstleistungsverkehr,

d)

Direktinvestitionsströme,

e)

Direktinvestitionsbestände.

(2)   Die Kommission (Eurostat) und die Mitgliedstaaten entwickeln in Zusammenarbeit mit den jeweiligen internationalen Partnern die geeignete Methodik für die Erstellung von Statistiken der Direktinvestitionen, die neben dem Prinzip der unmittelbaren Gegenpartei auf dem Konzept des letztendlichen Eigentümers beruhen, und Statistiken der Direktinvestitionen, die zwischen Direktinvestitionstransaktionen mit Unternehmensneugründungen und Übernahmen unterscheiden.

(3)   Die Kommission (Eurostat) leitet bis zum 20. Juli 2018 von den Mitgliedstaaten durchzuführende Pilotstudien zu jährlichen Statistiken der Direktinvestitionen ein, die auf dem Konzept des letztendlichen Eigentümers beruhen, und zu Statistiken der Direktinvestitionen, die zwischen Direktinvestitionstransaktionen mit Unternehmensneugründungen und Übernahmen unterscheiden. Zweck solcher Studien ist es, die Bedingungen, einschließlich des methodischen Rahmens, festzulegen, die für die Einführung dieser neuen Datenerhebungen zu jährlichen Statistiken der Direktinvestitionen erforderlich sind, und die Kosten der zugehörigen Datenerhebungen, die implizite statistische Qualität sowie die Vergleichbarkeit zwischen den Ländern zu bewerten.

(4)   Zur Erleichterung der Durchführung der in Absatz 3 genannten Studien kann die Union den Mitgliedstaaten eine finanzielle Unterstützung in Form von Finanzhilfen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (**) bereitstellen.

(5)   Die Kommission (Eurostat) arbeitet bis zum 20. Juli 2019 einen Bericht über die Ergebnisse der in Absatz 3 genannten Studien aus. Dieser Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt und wird gegebenenfalls die übrigen Bedingungen identifizieren, die erfüllt werden müssen, um die Methodik nach Absatz 2 zu entwickeln.

(6)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Absatz 5 des vorliegenden Artikels festgelegte Frist für die Vorlage des Berichts um 12 Monate zu verlängern, falls aus der in jenem Absatz vorgesehenen Bewertung der Pilotstudien durch die Kommission hervorgeht, dass eine Identifizierung der verbleibenden Bedingungen zweckentsprechend ist.

Bei der Wahrnehmung dieser Befugnisse stellt die Kommission sicher, dass die delegierten Rechtsakte für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftgebenden keinen erheblichen zusätzlichen Aufwand bedeuten.

Ferner begründet die Kommission die in diesen delegierten Rechtsakten festgelegten Maßnahmen hinlänglich und trägt gegebenenfalls der Kostenwirksamkeit einschließlich des Beantwortungsaufwands und der Erstellungskosten nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 Rechnung.

(7)   Die Kommission legt gegebenenfalls und abhängig insbesondere von der Bewertung der Ergebnisse der Pilotstudien durch die Kommission nach Absatz 3 spätestens 12 Monate nach der Vorlage des in Absatz 5 genannten Berichts einen Vorschlag für Änderungen dieser Verordnung vor, um die Methodik und Datenanforderungen für jährliche Statistiken der Direktinvestitionen, die auf dem Konzept des letztendlichen Eigentümers beruhen, und für Statistiken der Direktinvestitionen, die zwischen Direktinvestitionstransaktionen mit Unternehmensneugründungen und Übernahmen unterscheiden, festzulegen.

(**)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).“"

4.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Verbreitung

(1)   Die Kommission (Eurostat) verbreitet die gemäß dieser Verordnung erstellten europäischen Statistiken mit einer ähnlichen Periodizität wie in Anhang I angegeben. Diese Statistiken werden auf der Website der Kommission (Eurostat) veröffentlicht.

(2)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission (Eurostat) gewährleisten gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 und unbeschadet der Wahrung der statistischen Geheimhaltung die in der vorliegenden Verordnung vorgeschriebene Verbreitung der Daten und Metadaten sowie der genauen Methodik für ihre Erstellung.“

5.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 6 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 19. Juli 2016 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 6 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (***) enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 6 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

(***)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1“"

6.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für das Europäische Statistische System, der durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (****).

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(****)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“"

7.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

Durchführungsberichte

Bis zum 28. Februar 2018 und danach jeweils alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor.

Dieser Bericht enthält insbesondere:

a)

eine Evaluierung der Qualität der Daten zur Zahlungsbilanz, zum internationalen Dienstleistungsverkehr und zu Direktinvestitionen;

b)

eine Bewertung des Nutzens der erstellten Statistik für die Union, die Mitgliedstaaten sowie die Lieferanten und Nutzer der statistischen Informationen im Verhältnis zu den Kosten;

c)

Identifizierung von Bereichen, in denen Verbesserungen möglich sind, und Änderungen, die in Anbetracht der erzielten Ergebnisse notwendig erscheinen.“

8.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 12a

Zusammenarbeit mit anderen Ausschüssen

Zu allen Fragen, die in die Zuständigkeit des durch den Beschluss 2006/856/EG des Rates (*****) eingesetzten Ausschusses für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken fallen, holt die Kommission nach Maßgabe des genannten Beschlusses die Stellungnahme dieses Ausschusses ein.

(*****)  Beschluss 2006/856/EG des Rates vom 13. November 2006 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken (ABl. L 332 vom 30.11.2006, S. 21).“"

9.

Anhang I wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 8. Juni 2016.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

A.G. KOENDERS


(1)  ABl. C 31, vom 30.1.2015, S. 3.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 30. Mai 2016.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 23).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(5)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 19.

(6)  ABl. L 123 vom 12.5.2016 S. 1

(7)  Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).

(8)  Beschluss 2006/856/EG des Rates vom 13. November 2006 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken (ABl. L 332 vom 30.11.2006, S. 21).

(9)  Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 wird wie folgt geändert:

1.

Der Einführungstext zu Tabelle 2 erhält folgende Fassung:

„Periodizität: vierteljährlich

Erster Berichtszeitraum: 1. Vierteljahr 2014

Frist: T+85 von 2014 bis 2016; T+82 ab 2017 (2)

(2)  Der Übergang auf T+82 ist nicht obligatorisch für Mitgliedstaaten, die nicht der Währungsunion angehören.“"

2.

In Tabelle 2 Teil E „Außenvermögensstatus“, erhält der Eintrag „Finanzderivate (ohne Währungsreserven) und Mitarbeiteraktienoptionen“ folgende Fassung:

„Finanzderivate (ohne Währungsreserven) und Mitarbeiteraktienoptionen

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

Geo 2 (1)

 

 

Geo 2 (1)

 

 

Geo 2 (1)“

3.

Die Tabelle 4.1 wird wie folgt geändert:

a)

Der Eintrag „Direktinvestitionen im Ausland — Transaktionen“ erhält folgende Fassung:

„Direktinvestitionen im Ausland — Transaktionen

Geo 6

Geo 6 (*)

Geo 6 (*)“

b)

Der Eintrag „Direktinvestitionen im Inland — Transaktionen“ erhält folgende Fassung:

„Direktinvestitionen im Inland — Transaktionen

Geo 6

Geo 6 (*)

Geo 6 (*)“

c)

Folgende Endnote wird angefügt:

„(*)

Geo 6: Geo 6 fettgedruckt, ab dem Berichtsjahr 2015 obligatorisch.“

4.

Die Tabelle 4.2 wird wie folgt geändert:

a)

Der Eintrag „Direktinvestitionen im Ausland — Erträge“ erhält folgende Fassung:

„Direktinvestitionen im Ausland — Erträge

Geo 6

Geo 6 (*)

Geo 6 (*)“

b)

Der Eintrag „Direktinvestitionen im Inland — Erträge“ erhält folgende Fassung:

„Direktinvestitionen im Inland — Erträge

Geo 6

Geo 6 (*)

Geo 6 (*)“

c)

Folgende Endnote wird angefügt:

„(*)

Geo 6: Geo 6 fettgedruckt, ab dem Berichtsjahr 2015 obligatorisch.“

5.

Die Tabelle 5.1 wird wie folgt geändert:

a)

Der Eintrag „Direktinvestitionen im Ausland“ erhält folgende Fassung:

„Direktinvestitionen im Ausland — Investitionen

Geo 6

Geo 6 (*)

Geo 6 (*)“

b)

Der Eintrag „Direktinvestitionen im Inland“ erhält folgende Fassung:

„Direktinvestitionen im Inland — Investitionen

Geo 6

Geo 6 (*)

Geo 6 (*)“

c)

Folgende Endnote wird angefügt:

„(*)

Geo 6: Geo 6 fettgedruckt, ab dem Berichtsjahr 2015 obligatorisch.“



29.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 171/153


VERORDNUNG (EU) 2016/1014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 8. Juni 2016

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf die Ausnahmen für Warenhändler

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sind Wertpapierfirmen, deren Haupttätigkeit ausschließlich in der Erbringung von Investitionsdienstleistungen oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Finanzinstrumenten gemäß Anhang I Abschnitt C Nummern 5, 6, 7, 9 und 10 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) besteht und auf die die Richtlinie 93/22/EWG des Rates (6) am 31. Dezember 2006 keine Anwendung fand (im Folgenden „Warenhändler“), von den Vorschriften in Bezug auf Großkredite und von den Eigenmittelanforderungen ausgenommen. Diese Ausnahmen gelten bis zum 31. Dezember 2017.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 schreibt auch vor, dass die Kommission bis zum 31. Dezember 2015 einen Bericht über eine angemessene Regelung für die aufsichtliche Überwachung von Warenhändlern erstellt. Außerdem verlangt die Verordnung, dass die Kommission am selben Tag einen Bericht über eine angemessene Regelung für die aufsichtliche Überwachung von Wertpapierfirmen im Allgemeinen ausarbeitet. Auf diese Berichte können gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge folgen.

(3)

Eine Überprüfung der aufsichtlichen Behandlung von Wertpapierfirmen (im Folgenden „Wertpapierrechtsüberprüfung“), die sich auch auf Warenhändler erstreckt, wurde eingeleitet, ist aber noch nicht abgeschlossen. Die Überprüfung und die Verabschiedung neuer Rechtsvorschriften, die angesichts dieser Überprüfung erforderlich sein könnten, werden erst nach dem 31. Dezember 2017 abgeschlossen sein.

(4)

Bei der gegenwärtigen Rechtslage werden die Großkreditvorschriften und die Eigenmittelanforderungen nach dem 31. Dezember 2017 auch für Warenhändler gelten. Dadurch könnten diese gezwungen sein, erheblich mehr Eigenmittel vorzuhalten, um ihre Tätigkeiten fortführen zu können, sodass sich diese Tätigkeiten verteuern könnten.

(5)

Eine Entscheidung für die Anwendung der Großkreditvorschriften und Eigenmittelanforderungen auf Warenhändler sollte nicht fallen, weil eine Ausnahmeregelung ausläuft. Sie sollte vielmehr eine fundierte Entscheidung sein, die auf den Ergebnissen der Wertpapierrechtsüberprüfung beruht und in einem Rechtsakt zum Ausdruck gebracht wird.

(6)

Es ist daher notwendig, einen neuen Zeitpunkt feszulegen, bis zu dem die Ausnahmeregelung für Warenhändler weiterhin Anwendung finden sollte. Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 493 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Diese Ausnahme gilt bis zum 31. Dezember 2020 oder bis zum Inkrafttreten von Änderungen gemäß Absatz 2, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.“

2.

Artikel 498 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Diese Ausnahme gilt bis zum 31. Dezember 2020 oder bis zum Inkrafttreten von Änderungen gemäß den Absätzen 2 oder 3, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 8. Juni 2016.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

A.G. KOENDERS


(1)  ABl. C 130 vom 13.4.2016, S. 1.

(2)  Stellungnahme vom 27. April 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 30. Mai 2016.

(4)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(5)  Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).

(6)  Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 27).