ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 170

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

59. Jahrgang
29. Juni 2016


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2016/1042 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse hinsichtlich der mengenmäßigen Beschränkung für den Ankauf von Magermilchpulver

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1043 der Kommission vom 15. Juni 2016 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Café de Valdesia (g.U.))

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1044 der Kommission vom 15. Juni 2016 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Ginja de Óbidos e Alcobaça (g.g.A.))

4

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1045 der Kommission vom 28. Juni 2016 zum Widerruf der — im Hinblick auf einen ausführenden Hersteller — mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU bestätigten Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen

5

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1046 der Kommission vom 28. Juni 2016 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Molybdändrähte mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates

19

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1047 der Kommission vom 28. Juni 2016 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

36

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1048 der Kommission vom 28. Juni 2016 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

67

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1049 der Kommission vom 27. Juni 2016 zur Festsetzung der finanziellen Beteiligung der Union an den Kosten, die Zypern bei der Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit im Jahr 2013 entstanden sind (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 3857)

69

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

29.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 170/1


VERORDNUNG (EU) 2016/1042 DES RATES

vom 24. Juni 2016

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse hinsichtlich der mengenmäßigen Beschränkung für den Ankauf von Magermilchpulver

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Sektor Milch und Milcherzeugnisse ist ein anhaltendes gravierendes Marktungleichgewicht zu verzeichnen. Während die weltweite Importnachfrage nach Milch und Milcherzeugnissen im Jahr 2015 im Vergleich zu 2014 insgesamt konstant blieb, hat die Erzeugung in der Union und anderen wichtigen Ausfuhrgebieten erheblich zugenommen.

(2)

Die Investitionen in die Milcherzeugungskapazität in der Union, die angesichts des Auslaufens der Milchquotenregelung und der positiven mittelfristigen Aussichten auf dem Weltmarkt erfolgten, haben zu einer stetigen Zunahme der Milcherzeugung in der Union geführt. Die erzeugten Überschussmengen von Milch werden zu langfristig lagerfähigen Erzeugnissen wie z. B. Butter und Magermilchpulver verarbeitet.

(3)

Infolgedessen sind die Preise für Magermilchpulver in der Union in den Jahren 2014 und 2015, als sie auf das Niveau des Preises der öffentlichen Intervention sanken, zurückgegangen.

(4)

In der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates (1) sind mengenmäßige Beschränkungen für den Ankauf von Butter und Magermilchpulver zum Festpreis gemäß jener Verordnung festgesetzt. Sobald diese Grenzen erreicht sind, erfolgt der Ankauf im Wege eines Ausschreibungsverfahrens zur Festsetzung des Höchstankaufspreises.

(5)

Die ursprüngliche, mit der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 festgesetzte mengenmäßige Beschränkung für den Ankauf von Magermilchpulver zum Festpreis von 109 000 Tonnen wurde am 31. März 2016 erreicht.

(6)

Damit sich im Sektor Milch und Milcherzeugnisse bei der derzeitigen problematischen Marktlage ein neues Gleichgewicht einstellen kann und das Vertrauen in die Wirksamkeit der Mechanismen der öffentlichen Intervention erhalten bleibt, wurden mit der Verordnung (EU) 2016/591 des Rates (2) die mengenmäßigen Beschränkungen für den Ankauf von Butter und Magermilchpulver zum Festpreis für das Jahr 2016 verdoppelt.

(7)

Vor Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2016/591 wurde ein Ausschreibungsverfahren durchgeführt, in dessen Rahmen 27 000 Tonnen Magermilchpulver angekauft wurden.

(8)

Seit der Wiederaufnahme des Ankaufs zum Festpreis im Rahmen der neuen mengenmäßigen Beschränkung lagen die wöchentlich angekauften Mengen Magermilchpulver wesentlich höher als zu Beginn des Jahres. Es wird daher erwartet, dass die neue mengenmäßige Beschränkung schnell erreicht wird.

(9)

Wird vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein Ausschreibungsverfahren eingeleitet werden, sollten etwaige im Rahmen dieses Verfahrens angekaufte Mengen bei der Festsetzung der verfügbaren Mengen für den Ankauf von Magermilchpulver zum Festpreis im Jahr 2016 nicht berücksichtigt werden.

(10)

Damit sich die in dieser Verordnung vorgesehene befristete Maßnahme unmittelbar auf den Markt auswirkt und zur Stabilisierung der Preise beiträgt, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 erhält folgende Fassung:

„Abweichend von Unterabsatz 1 belaufen sich im Jahr 2016 die mengenmäßigen Beschränkungen für den Ankauf von Butter und Magermilchpulver zum Festpreis auf 100 000 Tonnen Butter und 350 000 Tonnen Magermilchpulver. Etwaige im Rahmen eines zum 29. Juni 2016 andauernden Ausschreibungsverfahrens angekaufte Mengen, werden nicht von diesen mengenmäßigen Beschränkungen abgezogen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 24. Juni 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A.G. KOENDERS


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 12).

(2)  Verordnung (EU) 2016/591 des Rates vom 15. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse hinsichtlich der mengenmäßigen Beschränkungen für den Ankauf von Butter und Magermilchpulver (ABl. L 103 vom 19.4.2016, S. 3).


29.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 170/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1043 DER KOMMISSION

vom 15. Juni 2016

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Café de Valdesia (g.U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag der Dominikanischen Republik auf Eintragung der Bezeichnung „Café de Valdesia“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Café de Valdesia“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bezeichnung „Café de Valdesia“ (g.U.) wird eingetragen.

Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 1.8 „Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)“ des Anhangs XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juni 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 91 vom 8.3.2016, S. 15.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


29.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 170/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1044 DER KOMMISSION

vom 15. Juni 2016

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Ginja de Óbidos e Alcobaça (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Portugals auf Eintragung der Bezeichnung „Ginja de Óbidos e Alcobaça“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Ginja de Óbidos e Alcobaça“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bezeichnung „Ginja de Óbidos e Alcobaça“ (g.g.A.) wird eingetragen.

Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 1.6 „Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juni 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 91 vom 8.3.2016, S. 12.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


29.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 170/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1045 DER KOMMISSION

vom 28. Juni 2016

zum Widerruf der — im Hinblick auf einen ausführenden Hersteller — mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU bestätigten Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Antidumpinggrundverordnung“), insbesondere auf Artikel 8,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (2) (im Folgenden „Antisubventionsgrundverordnung“), insbesondere auf Artikel 13,

zur Unterrichtung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERPFLICHTUNG UND ANDERE GELTENDE MASSNAHMEN

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 513/2013 (3) führte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren in die Europäische Union (im Folgenden „Union“) von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium (im Folgenden „Module“) und von Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) ein.

(2)

Eine Gruppe ausführender Hersteller erteilte der Chinesischen Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen (China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products, im Folgenden „CCCME“) das Mandat, der Kommission in ihrem Namen ein Preisverpflichtungsangebot vorzulegen, was die CCCME auch tat. Aus den Bedingungen dieses Verpflichtungsangebots geht klar hervor, dass es sich dabei um eine Bündelung individueller Preisverpflichtungsangebote der einzelnen ausführenden Hersteller handelt, die aus Gründen der praktischen Handhabung von der CCCME koordiniert werden.

(3)

Die Kommission akzeptierte mit dem Beschluss 2013/423/EU (4) dieses Preisverpflichtungsangebot in Bezug auf den vorläufigen Antidumpingzoll. Mit der Verordnung (EU) Nr. 748/2013 (5) nahm die Kommission die technischen Änderungen in der Verordnung (EU) Nr. 513/2013 vor, die aufgrund der Annahme des Verpflichtungsangebots bezüglich des vorläufigen Antidumpingzolls erforderlich geworden waren.

(4)

Der Rat führte mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 (6) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Modulen und Zellen mit Ursprung in oder versandt aus der VR China (im Folgenden „betroffene Waren“) in die Union ein. Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 (7) führte der Rat außerdem einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren der betroffenen Waren in die Union ein.

(5)

Nachdem eine Gruppe ausführender Hersteller (im Folgenden „ausführende Hersteller“) gemeinsam mit der CCCME eine geänderte Fassung des Verpflichtungsangebots vorgelegt hatte, bestätigte die Kommission mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU (8) die Annahme des Verpflichtungsangebots in der geänderten Fassung (im Folgenden „Verpflichtung“) für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen. Im Anhang dieses Beschlusses sind die ausführenden Hersteller aufgeführt, für die die Verpflichtung angenommen wurde, darunter Zhejiang Xiongtai Photovoltaic Technology Co. Ltd (im Folgenden „Shinetime China“) mit seinem verbundenen Unternehmen in der Union (SHINETIME SOLAR GmbH, im Folgenden „Shinetime Europe“), für die der gemeinsame TARIC-Zusatzcode B919 gilt.

(6)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/657/EU (9) nahm die Kommission einen Vorschlag an, der von der Gruppe der ausführenden Hersteller gemeinsam mit der CCCME zur Klärung der Umsetzung der Verpflichtung für die unter die Verpflichtung fallenden betroffenen Waren vorgelegt wurde, d. h. für Module und Zellen mit Ursprung in oder versandt aus der VR China, die derzeit unter den KN-Codes ex 8541 40 90 (TARIC-Codes 8541409021, 8541409029, 8541409031 und 8541409039) eingereiht und von den ausführenden Herstellern hergestellt werden (im Folgenden „unter die Verpflichtung fallende Ware“). Die in Erwägungsgrund 4 genannten Antidumping- und Ausgleichszölle werden zusammen mit der Verpflichtung gemeinsam als „Maßnahmen“ bezeichnet.

(7)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/866 (10) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für drei ausführende Hersteller.

(8)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1403 (11) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für einen weiteren ausführenden Hersteller.

(9)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2018 (12) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für zwei ausführende Hersteller.

(10)

Im Wege einer am 5. Dezember 2015 im Amtsblatt der Europäischen Union  (13) veröffentlichten Bekanntmachung leitete die Kommission eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Antidumpinggrundverordnung ein.

(11)

Im Wege einer am 5. Dezember 2015 im Amtsblatt der Europäischen Union  (14) veröffentlichten Bekanntmachung leitete die Kommission eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Antisubventionsgrundverordnung ein.

(12)

Im Wege einer am 5. Dezember 2015 im Amtsblatt der Europäischen Union  (15) veröffentlichten Bekanntmachung leitete die Kommission auch eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 19 der Antisubventionsgrundverordnung ein.

(13)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/115 (16) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für einen weiteren ausführenden Hersteller.

(14)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/185 (17) weitete die Kommission den mit der Verordnung (EU) Nr. 1238/2013 eingeführten endgültigen Antidumpingzoll auf Einfuhren der betroffenen Waren mit Ursprung in oder versandt aus der VR China aus, und zwar auf aus Malaysia und Taiwan versandte Einfuhren der betroffenen Ware, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht.

(15)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/184 (18) weitete die Kommission den mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 eingeführten endgültigen Ausgleichszoll auf Einfuhren der betroffenen Waren mit Ursprung in oder versandt aus der VR China aus, und zwar auf aus Malaysia und Taiwan versandte Einfuhren der betroffenen Ware, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht.

B.   BEDINGUNGEN DER VERPFLICHTUNG

(16)

Die ausführenden Hersteller sagten unter anderem zu, die unter die Verpflichtung fallende Ware im Rahmen des in der Verpflichtung festgesetzten jährlichen Einfuhrniveaus (im Folgenden „jährliches Niveau“) nicht unter einem bestimmten Mindesteinfuhrpreis (im Folgenden „MEP“) an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Union zu verkaufen.

(17)

In der Verpflichtung wird in einer nicht erschöpfenden Liste festgelegt, was als Verstoß gegen die Verpflichtung aufzufassen ist. Diese Liste umfasst insbesondere die Ausstellung einer Handelsrechnung oder Wiederverkaufsrechnung, bei der die dieser Rechnung zugrunde liegende Finanztransaktion (z. B. der tatsächlich vom Käufer erhaltene, durch Gut-/Lastschriften und Ähnliches berichtigte Betrag) nicht der Wertangabe auf der Handelsrechnung entspricht.

Der ausführende Hersteller haftet für alle Verstöße seiner verbundenen Parteien, die in der Verpflichtung bestimmt sind.

(18)

Gemäß der Verpflichtung müssen die ausführenden Hersteller der Kommission außerdem vierteljährlich detaillierte Angaben über alle ihre Ausfuhrverkäufe in die Union und alle ihre Weiterverkäufe innerhalb der Union vorlegen (im Folgenden „vierteljährliche Berichte“). Dies impliziert, dass die Angaben in diesen vierteljährlichen Berichten vollständig und korrekt sein müssen und dass bei den gemeldeten Geschäften die Verpflichtung voll und ganz eingehalten wird.

(19)

Um die Einhaltung der Verpflichtung zu gewährleisten, willigten die ausführenden Hersteller außerdem ein, alle von der Kommission als notwendig erachteten Informationen vorzulegen.

C.   ÜBERWACHUNG DER AUSFÜHRENDEN HERSTELLER

(20)

Bei der Überwachung der Einhaltung der Verpflichtung prüfte die Kommission die von Shinetime China und seinem verbundenen Unternehmen in der Union vorgelegten und für die Verpflichtung relevanten Informationen. Der Kommission wurden ferner von den Zollbehörden eines der Mitgliedstaaten Nachweise nach Artikel 8 Absatz 9 der Antidumpinggrundverordnung sowie nach Artikel 13 Absatz 9 der Antisubventionsgrundverordnung übermittelt.

(21)

Die in den Erwägungsgründen 22 bis 25 dargelegten Feststellungen befassen sich mit den bezüglich Shinetime China und seinem verbundenen Unternehmen in der Union ermittelten Problemen, die die Kommission dazu zwingen, die Verpflichtungsannahme für diesen ausführenden Hersteller zu widerrufen.

D.   GRÜNDE FÜR DEN WIDERRUF DER VERPFLICHTUNGSANNAHME

(a)   Verkäufe durch Shinetime China

(22)

Den übermittelten Nachweisen und den öffentlich zugänglichen Informationen zufolge führte ein angeblich unabhängiger Einführer in der Union zumindest eine bestimmte Zeit lang dieselbe Adresse wie Shinetime Europe. Dieser angeblich unabhängige Einführer hatte für seinen Endabnehmer zwei Wiederverkaufsrechnungen — auf einer Rechnung wurde der MEP eingehalten, auf der anderen nicht — über ein Solarmodulgeschäft ausgestellt. Die Rechnungsnummern, die Menge der Module und die vom Unternehmen verwendeten Warencodes waren identisch. Die Zahlung wurde vom Endabnehmer an Shinetime China für dieses Geschäft getätigt und erfolgte in der Höhe des Betrags, der auf der Rechnung, auf der der MEP nicht eingehalten wurde, angegeben war. Auf diese Weise wurde in zumindest einem Fall vorgegangen.

(23)

Darüber hinaus geht aus den übermittelten Nachweisen hervor, dass Verpflichtungen noch auf andere Art umgangen wurden. Shinetime China hatte für einen unabhängigen Abnehmer in der Union eine Pro-forma-Rechnung über einen Betrag unterhalb des MEP ausgestellt. Dieser Abnehmer hatte sich verpflichtet, den unter dem MEP liegenden Betrag auf das Konto von Shinetime China in Hongkong zu überweisen.

(b)   Verkäufe durch Shinetime Europe

(24)

Den übermittelten Nachweisen zufolge hatte Shinetime Europe für den ersten unabhängigen Abnehmer in der Union ebenfalls zwei Wiederverkaufsrechnungen — auf einer Rechnung wurde der MEP eingehalten, auf der anderen nicht — über ein Solarmodulgeschäft ausgestellt. Die Rechnungsnummern, die Menge der Module und die vom Unternehmen verwendeten Warencodes waren identisch. Die Zahlung, die der erste unabhängige Einführer in der Union für dieses Geschäft an Shinetime Europe tätigte, erfolgte in der Höhe des auf der Rechnung, auf der der MEP nicht eingehalten wurde, angegebenen Betrags.

(25)

Überdies übermittelte Shinetime Europe der Kommission für den Zeitraum, in dem das in Erwägungsgrund 24 erwähnte Geschäft stattgefunden hatte, keinen vierteljährlichen Bericht über die getätigten Verkäufe.

(26)

Die Kommission kam nach der Bewertung der vorgelegten Nachweise und der unterbliebenen Meldung der Verkäufe zu dem Schluss, dass es zu Verstößen gegen die Verpflichtung gekommen war.

E.   NICHTIGERKLÄRUNG DER VERPFLICHTUNGSRECHNUNG

(27)

Aus den übermittelten Nachweisen geht hervor, dass die in Erwägungsgrund 24 erwähnte Wiederverkaufsrechnung mit dem folgenden Geschäft verknüpft ist:

Nummer der Handelsrechnung für Waren, die einer Verpflichtung unterliegen

Datum

Ausgestellt von

Ausgestellt für

XTSSG1501-004-CI

16. Januar 2015

Zhejiang Xiongtai Photovoltaic Technology Co. Ltd

SHINETIME SOLAR GmbH

Diese Rechnung wird daher im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 und mit Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 für nichtig erklärt. Die bei Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr entstandene Zollschuld sollte nach Artikel 105 Absätze 3 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) von den nationalen Zollbehörden eingezogen werden, wenn die Rücknahme der Verpflichtung in Bezug auf Shinetime China und sein verbundenes Unternehmen in der Union in Kraft tritt. Die nationalen Zollbehörden, die für die Erhebung von Zöllen zuständig sind, werden entsprechend informiert.

In diesem Zusammenhang wiederholt die Kommission, dass nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang III Nummer 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 und nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang 2 Nummer 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 Einfuhren nur dann von den Zöllen befreit sind, sofern auf der Rechnung der Preis und mögliche Mengenrabatte genannt sind. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, sind Zölle selbst dann fällig, wenn die Handelsrechnung für die Waren von der Kommission nicht für nichtig erklärt wurde.

F.   BEWERTUNG DER PRAKTIKABILITÄT DER VERPFLICHTUNG INSGESAMT

(28)

Gemäß der Verpflichtung zieht ein Verstoß gegen ihre Bestimmungen durch einen einzelnen ausführenden Hersteller nicht automatisch den Widerruf der Verpflichtungsannahme für alle ausführenden Hersteller nach sich. In einem solchen Fall bewertet die Kommission die Auswirkungen des jeweiligen Verstoßes auf die Praktikabilität der Verpflichtung im Hinblick auf alle ausführenden Hersteller und die CCCME.

(29)

Dementsprechend bewertete die Kommission die Auswirkungen der Verletzungen der Verpflichtung durch Shinetime China und sein verbundenes Unternehmen in der Union auf die Praktikabilität der Verpflichtung im Hinblick auf alle ausführenden Hersteller und die CCCME.

(30)

Die Verantwortung für die Verstöße liegt allein bei dem genannten ausführenden Hersteller; die Überwachung ergab bislang keine Hinweise auf systematische Verstöße gegen die Verpflichtung durch eine größere Zahl ausführender Hersteller oder durch die CCCME.

(31)

Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Durchführbarkeit der Verpflichtung insgesamt nicht beeinträchtigt ist und dass es derzeit keine Gründe dafür gibt, die Annahme der Verpflichtung für sämtliche ausführenden Hersteller und die CCCME zu widerrufen.

G.   SCHRIFTLICHE STELLUNGNAHMEN UND ANHÖRUNGEN

(32)

Die interessierten Parteien hatten die Möglichkeit, gehört zu werden, und erhielten nach Artikel 8 Absatz 9 der Antidumpinggrundverordnung und nach Artikel 13 Absatz 9 der Antisubventionsgrundverordnung Gelegenheit zur Stellungnahme. Shinetime China hat im Namen von Shinetime China und Shinetime Europe Stellung genommen und wurde gehört.

Echtheit der von Shinetime China und Shinetime Europe ausgestellten Rechnungen

(33)

Shinetime China bestritt, dass Shinetime China oder Shinetime Europe Rechnungen und Wiederverkaufsrechnungen ausgestellt habe, auf denen der MEP nicht eingehalten worden sei. Laut Shinetime China müssten nach ihren internen Vorschriften alle offiziellen Rechnungen unterzeichnet und abgestempelt werden. Da auf den in den Erwägungsgründen 23 und 24 genannten Rechnungen die Unterschrift und der Stempel fehlten, hätte Shinetime China diese Rechnungen im eigenen System nicht rückverfolgen können. Shinetime China bestätigte nur die Ausstellung einer Wiederverkaufsrechnung, auf der der MEP eingehalten worden sei.

(34)

Die Kommission weist dieses Vorbringen zurück. Die Kommission zog nicht in Zweifel, dass die in den vorstehenden Erwägungsgründen genannten Rechnungen offizielle Rechnungen von Shinetime China und offizielle Wiederverkaufsrechnungen von Shinetime Europe sind.

(35)

Mithin ist das Vorbringen von Shinetime China zur Echtheit dieser Rechnungen irrelevant. Die Kommission hat nachgewiesen, dass sich ein unabhängiger Abnehmer in der Union verpflichtete, an Shinetime China einen unterhalb des MEP liegenden Betrag für das in Erwägungsgrund 23 genannte Geschäft zu zahlen. Sie stützte sich dabei auf einen Briefwechsel, den Shinetime China aufgrund des Weggangs der verantwortlichen Mitarbeiter angeblich nicht widerlegen kann. Die Kommission ist der Auffassung, dass ausschließlich das Vorbringen von Shinetime China, dass weder der einschlägige Briefwechsel noch die fragliche Rechnung im System des Unternehmens auffindbar sei oder dass dieses kein Konto in Hongkong führe, nicht hinreichend ist, um von dieser Schlussfolgerung abzurücken.

(36)

Zudem stellte die Kommission fest, dass die Zahlung des ersten unabhängigen Abnehmers in der Union an Shinetime Europe für das in Erwägungsgrund 24 genannte Geschäft dem Betrag auf der Wiederverkaufsrechnung entsprach, auf der der MEP nicht eingehalten wurde. Auch wenn Shinetime China behauptete, dass die über einen Betrag unterhalb des MEP ausgestellte Wiederverkaufsrechnung nicht echt ist, so entsprach die zugrunde liegende Finanztransaktion (nämlich der tatsächlich vom Käufer erhaltene, durch Gut-/Lastschriften und Ähnliches berichtigte Betrag) nicht der Wertangabe auf der Handelsrechnung für den Wiederverkauf, dessen Echtheit von Shinetime Europe bestätigt wurde. Auf die Vorbringen von Shinetime China zur Zahlung der Rechnung wird in den Erwägungsgründen 41 bis 48 eingegangen.

Verkauf unterhalb des MEP durch Shinetime China

(37)

Shinetime China brachte vor, dass die von dem angeblich unabhängigen Einführer erhaltene Zahlung (vgl. Erwägungsgrund 22) nur eine Vorauszahlung gewesen sei. Zur Untermauerung ihres Vorbringens legte Shinetime China die Ausfuhrpapiere und einen Auszug des Kundenbuchs zu dem angeblich unabhängigen Einführer vor.

(38)

Die Kommission weist dieses Vorbringen zurück. Die von den nationalen Zollbehörden erhaltenen Nachweise belegen, dass der Endabnehmer in der Union die Wiederverkaufsrechnung, die von dem in Erwägungsgrund 22 genannten angeblich unabhängigen Einführer ausgestellt wurde, direkt an Shinetime China zahlte. Diese (unter dem MEP liegende) Zahlung an Shinetime China erfolgte mit der Nummer der von dem angeblich unabhängigen Einführer ausgestellten Wiederverkaufsrechnung.

(39)

Ein Auszug aus dem Kundenbuch ist ohne weiteren Nachweis über den Zusammenhang zwischen der von dem angeblich unabhängigen Einführer erhaltenen Zahlung und dem Geschäft des Endabnehmers in der Union nicht relevant und widerlegt daher nicht die Nachweise, über die Shinetime China unterrichtet wurde. Das Vorbringen zu der möglichen von dem angeblich unabhängigen Einführer getätigten Vorauszahlung ist in diesem Zusammenhang ebenfalls irrelevant.

(40)

Die Kommission hält daher ihre Schlussfolgerung aufrecht, dass Shinetime China gegen die Verpflichtung verstoßen hat, indem das Unternehmen über den angeblich unabhängigen Einführer in der Union zu Preisen unterhalb des MEP verkauft hat.

Verkauf unterhalb des MEP durch Shinetime Europe

(41)

Shinetime Europe brachte vor, die Unterlagen zu dem in Erwägungsgrund 24 genannten Geschäft entsprächen den Anforderungen der Verpflichtung; auch sei der MEP eingehalten worden. Shinetime China legte die zugrunde liegenden Ausfuhrpapiere und die Zollanmeldung vor.

(42)

Die Kommission weist dieses Vorbringen zurück. Die mit solchen Papieren nachgewiesene angebliche Einhaltung des MEP ist für die Bewertung der Frage, ob die zugrunde liegende Zahlung die tatsächliche Einhaltung des MEP belegt, irrelevant.

(43)

Shinetime China behauptete weiter, dass es sich bei der Zahlung an Shinetime Europe nur um eine Teilzahlung gehandelt habe. Aufgrund der Einstellung der Geschäftstätigkeit von Shinetime Europe wurde der ausstehende Betrag zusammen mit Verzugszinsen zehn Monate später an Shinetime China gezahlt. Zur Untermauerung der mutmaßlichen Teilzahlung legte Shinetime China die diesbezügliche Zahlungsbestätigung vor.

(44)

Die Kommission kann dieser Argumentation jedoch nicht folgen.

(45)

Erstens sahen die Zahlungsbedingungen auf der diesbezüglichen Wiederverkaufsrechnung eindeutig eine Vorauszahlung zu 100 % vor. Außerdem wurde im Rahmen der Zahlung des unabhängigen Abnehmers in der Union auf keinerlei Vorauszahlung hingewiesen. Vielmehr wurde dabei auf die Wiederverkaufsrechnung verwiesen, wobei die Zahlung dem Wert der Wiederverkaufsrechnung entsprach, bei der der MEP nicht eingehalten wurde.

(46)

Zweitens lässt der von Shinetime China vorgelegte Lieferschein vermuten, dass die Solarmodule tatsächlich an den unabhängigen Abnehmer in der Union geliefert wurden, obwohl die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten wurden. Die Restzahlung wurde erst fast zehn Monate nach der Lieferung eingefordert.

(47)

Drittens legte Shinetime China außer der Zahlungsbestätigung für diese Beträge keine weiteren Nachweise (beispielsweise eine Vereinbarung mit dem Kunden über die angebliche Teilzahlung oder eine Abrechnung für Verzugszinsen) vor, um sein Vorbringen hinsichtlich der angeblichen Teilzahlung und der Verzugszinsen zu untermauern.

(48)

Und schließlich erhielt die Kommission keinerlei Informationen über eine angebliche Zahlungsaufforderungen, auch nicht für die Verzugszinsen.

(49)

Daher erachtet die Kommission die Vorbringen von Shinetime China als unbegründet und bleibt bei ihrer Schlussfolgerung, dass Shinetime Europe gegen die Verpflichtung verstoßen hat, als das Unternehmen Verkäufe an einen unabhängigen Abnehmer in der Union zu Preisen unterhalb des MEP getätigt hat.

Mangelhafte Berichterstattung

(50)

Shinetime China brachte vor, dass Shinetime Europe den maßgeblichen vierteljährlichen Verkaufsbericht verspätet vorgelegt habe. Ferner räumte Shinetime China ein, dass das in Erwägungsgrund 24 genannte Geschäft der Kommission nicht gemeldet worden sei.

(51)

Abgesehen davon, dass Shinetime China seinen Informationspflichten gegenüber der Kommission bezüglich der Einstellung der Geschäftstätigkeit von Shinetime Europe nicht nachgekommen ist, verweist die Kommission darauf, dass die Berichtspflicht für alle Geschäftsvorgänge eines bestimmten Quartals gilt. Shinetime Europe hat keinen Bericht zu dem in Erwägungsgrund 24 genannten Geschäft vorgelegt, das in einem Quartal vor Einstellung der Geschäftstätigkeit stattfand. Daher bleibt die Kommission bei ihrer Schlussfolgerung, dass Shinetime Europe gegen die Berichtspflicht nach der Verpflichtung verstoßen hat.

(52)

Shinetime China brachte auch vor, dass die verspätete Vorlage des vierteljährlichen Berichts nicht ausreiche, das in Erwägungsgrund 24 genannte Geschäft für nichtig zu erklären.

(53)

Die Kommission verweist hinsichtlich der Gründe, aus denen ebendieses Geschäft für nichtig erklärt wurde, auf die Erwägungsgründe 24 und 27. Durch die verspätete Vorlage des vierteljährlichen Verkaufsberichts und insbesondere die Tatsache, dass die Meldung des fraglichen Geschäfts unterblieb, wurde gegen die in der Vereinbarung vorgesehene Berichtspflicht verstoßen. Obwohl derartige Verstöße einen hinreichenden Grund für den Widerruf der seitens Shinetime China erfolgten Verpflichtungsannahme darstellen, werden sie bei der Bewertung bezüglich der Nichtigkeitserklärung ebendieses Geschäfts nicht in Betracht gezogen.

H.   WIDERRUF DER VERPFLICHTUNGSANNAHME UND EINFÜHRUNG ENDGÜLTIGER ZÖLLE

(54)

Somit zog die Kommission nach Artikel 8 Absatz 9 der Antidumpinggrundverordnung und nach Artikel 13 Absatz 9 der Antisubventionsgrundverordnung sowie im Einklang mit den Bedingungen der Verpflichtung den Schluss, dass die Annahme der Verpflichtung für Shinetime China und sein verbundenes Unternehmen in der Union zu widerrufen ist.

(55)

Demgemäß gelten nach Artikel 8 Absatz 9 der Antidumpinggrundverordnung und nach Artikel 13 Absatz 9 der Antisubventionsgrundverordnung automatisch der mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 eingeführte endgültige Antidumpingzoll und der mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 eingeführte endgültige Ausgleichszoll für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in oder versandt aus der VR China, die von Shinetime China (TARIC-Zusatzcode: B919) hergestellt wurde, und zwar ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.

(56)

Zu Informationszwecken sind in der Tabelle im Anhang dieser Verordnung die ausführenden Hersteller aufgeführt, für die die mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU erfolgte Annahme der Verpflichtung unberührt bleibt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Annahme der Verpflichtung in Bezug auf Zhejiang Xiongtai Photovoltaic Technology Co. Ltd mit seinem verbundenen Unternehmen in der Union, für die der gemeinsame TARIC-Zusatzcode B919 gilt, wird hiermit widerrufen.

Artikel 2

Die Handelsrechnung Nr. XTSSG1501-004-CI, ausgestellt am 16. Januar 2015 von Zhejiang Xiongtai Photovoltaic Technology Co. Ltd für SHINETIME SOLAR GmbH, wird für nichtig erklärt. Die nationalen Zollbehörden werden angewiesen, die bei Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr entstandene Zollschuld nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 und Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 einzuziehen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juni 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.

(3)  ABl. L 152 vom 5.6.2013, S. 5.

(4)  ABl. L 209 vom 3.8.2013, S. 26.

(5)  ABl. L 209 vom 3.8.2013, S. 1.

(6)  ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 1.

(7)  ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 66.

(8)  ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 214.

(9)  ABl. L 270 vom 11.9.2014, S. 6.

(10)  ABl. L 139 vom 5.6.2015, S. 30.

(11)  ABl. L 218 vom 19.8.2015, S. 1.

(12)  ABl. L 295 vom 12.11.2015, S. 23.

(13)  ABl. C 405 vom 5.12.2015, S. 8.

(14)  ABl. C 405 vom 5.12.2015, S. 20.

(15)  ABl. C 405 vom 5.12.2015, S. 33.

(16)  ABl. L 23 vom 29.1.2016, S. 23.

(17)  ABl. L 37 vom 12.2.2016, S. 76.

(18)  ABl. L 37 vom 12.2.2016, S. 56.

(19)  ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.


ANHANG

Liste der Unternehmen

Name des Unternehmens

TARIC-Zusatzcode

Jiangsu Aide Solar Energy Technology Co. Ltd

B798

Alternative Energy (AE) Solar Co. Ltd

B799

Anhui Chaoqun Power Co. Ltd

B800

Anji DaSol Solar Energy Science & Technology Co. Ltd

B802

Anhui Schutten Solar Energy Co. Ltd

Quanjiao Jingkun Trade Co. Ltd

B801

Anhui Titan PV Co. Ltd

B803

Xi'an SunOasis (Prime) Company Limited

TBEA SOLAR CO. LTD

XINJIANG SANG'O SOLAR EQUIPMENT

B804

Changzhou NESL Solartech Co. Ltd

B806

Changzhou Shangyou Lianyi Electronic Co. Ltd

B807

CHINALAND SOLAR ENERGY CO. LTD

B808

ChangZhou EGing Photovoltaic Technology Co. Ltd

B811

CIXI CITY RIXING ELECTRONICS CO. LTD

ANHUI RINENG ZHONGTIAN SEMICONDUCTOR DEVELOPMENT CO. LTD

HUOSHAN KEBO ENERGY & TECHNOLOGY CO. LTD

B812

CNPV Dongying Solar Power Co. Ltd

B813

CSG PVtech Co. Ltd

B814

China Sunergy (Nanjing) Co. Ltd

CEEG Nanjing Renewable Energy Co. Ltd

CEEG (Shanghai) Solar Science Technology Co. Ltd

China Sunergy (Yangzhou) Co. Ltd

China Sunergy (Shanghai) Co. Ltd

B809

Delsolar (Wujiang) Ltd

B792

Dongfang Electric (Yixing) MAGI Solar Power Technology Co. Ltd

B816

EOPLLY New Energy Technology Co. Ltd

SHANGHAI EBEST SOLAR ENERGY TECHNOLOGY CO. LTD

JIANGSU EOPLLY IMPORT & EXPORT CO. LTD

B817

Era Solar Co. Ltd

B818

GD Solar Co. Ltd

B820

Greenway Solar-Tech (Shanghai) Co. Ltd

Greenway Solar-Tech (Huaian) Co. Ltd

B821

Konca Solar Cell Co. Ltd

Suzhou GCL Photovoltaic Technology Co. Ltd

Jiangsu GCL Silicon Material Technology Development Co. Ltd

Jiangsu Zhongneng Polysilicon Technology Development Co. Ltd

GCL-Poly (Suzhou) Energy Limited

GCL-Poly Solar Power System Integration (Taicang) Co. Ltd

GCL SOLAR POWER (SUZHOU) LIMITED

B850

Guodian Jintech Solar Energy Co. Ltd

B822

Hangzhou Bluesun New Material Co. Ltd

B824

Hanwha SolarOne (Qidong) Co. Ltd

B826

Hengdian Group DMEGC Magnetics Co. Ltd

B827

HENGJI PV-TECH ENERGY CO. LTD

B828

Himin Clean Energy Holdings Co. Ltd

B829

Jetion Solar (China) Co. Ltd

Junfeng Solar (Jiangsu) Co. Ltd

Jetion Solar (Jiangyin) Co. Ltd

B830

Jiangsu Green Power PV Co. Ltd

B831

Jiangsu Hosun Solar Power Co. Ltd

B832

Jiangsu Jiasheng Photovoltaic Technology Co. Ltd

B833

Jiangsu Runda PV Co. Ltd

B834

Jiangsu Sainty Photovoltaic Systems Co. Ltd

Jiangsu Sainty Machinery Imp. And Exp. Corp. Ltd

B835

Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd

B836

Jiangsu Shunfeng Photovoltaic Technology Co. Ltd

Changzhou Shunfeng Photovoltaic Materials Co. Ltd

Jiangsu Shunfeng Photovoltaic Electronic Power Co. Ltd

B837

Jiangsu Sinski PV Co. Ltd

B838

Jiangsu Sunlink PV Technology Co. Ltd

B839

Jiangsu Zhongchao Solar Technology Co. Ltd

B840

Jiangxi Risun Solar Energy Co. Ltd

B841

Jiangxi LDK Solar Hi-Tech Co. Ltd

LDK Solar Hi-Tech (Nanchang) Co. Ltd

LDK Solar Hi-Tech (Suzhou) Co. Ltd

B793

Jiangyin Hareon Power Co. Ltd

Hareon Solar Technology Co. Ltd

Taicang Hareon Solar Co. Ltd

Hefei Hareon Solar Technology Co. Ltd

Jiangyin Xinhui Solar Energy Co. Ltd

Altusvia Energy (Taicang) Co. Ltd

B842

Jiangyin Shine Science and Technology Co. Ltd

B843

JingAo Solar Co. Ltd

Shanghai JA Solar Technology Co. Ltd

JA Solar Technology Yangzhou Co. Ltd

Hefei JA Solar Technology Co. Ltd

Shanghai JA Solar PV Technology Co. Ltd

B794

Jinko Solar Co. Ltd

Jinko Solar Import and Export Co. Ltd

ZHEJIANG JINKO SOLAR CO. LTD

ZHEJIANG JINKO SOLAR TRADING CO. LTD

B845

Jinzhou Yangguang Energy Co. Ltd

Jinzhou Huachang Photovoltaic Technology Co. Ltd

Jinzhou Jinmao Photovoltaic Technology Co. Ltd

Jinzhou Rixin Silicon Materials Co. Ltd

Jinzhou Youhua Silicon Materials Co. Ltd

B795

Juli New Energy Co. Ltd

B846

Jumao Photonic (Xiamen) Co. Ltd

B847

King-PV Technology Co. Ltd

B848

Kinve Solar Power Co. Ltd (Maanshan)

B849

Lightway Green New Energy Co. Ltd

Lightway Green New Energy(Zhuozhou) Co. Ltd

B851

MOTECH (SUZHOU) RENEWABLE ENERGY CO. LTD

B852

Nanjing Daqo New Energy Co. Ltd

B853

NICE SUN PV CO. LTD

LEVO SOLAR TECHNOLOGY CO. LTD

B854

Ningbo Huashun Solar Energy Technology Co. Ltd

B856

Ningbo Jinshi Solar Electrical Science & Technology Co. Ltd

B857

Ningbo Komaes Solar Technology Co. Ltd

B858

Ningbo Osda Solar Co. Ltd

B859

Ningbo Qixin Solar Electrical Appliance Co. Ltd

B860

Ningbo South New Energy Technology Co. Ltd

B861

Ningbo Sunbe Electric Ind Co. Ltd

B862

Ningbo Ulica Solar Science & Technology Co. Ltd

B863

Perfectenergy (Shanghai) Co. Ltd

B864

Perlight Solar Co. Ltd

B865

Phono Solar Technology Co. Ltd

Sumec Hardware & Tools Co. Ltd

B866

RISEN ENERGY CO. LTD

B868

SHANDONG LINUO PHOTOVOLTAIC HI-TECH CO. LTD

B869

SHANGHAI ALEX SOLAR ENERGY Science & TECHNOLOGY CO. LTD

SHANGHAI ALEX NEW ENERGY CO. LTD

B870

Shanghai BYD Co. Ltd

BYD(Shangluo)Industrial Co. Ltd

B871

Shanghai Chaori Solar Energy Science & Technology Co. Ltd

Shanghai Chaori International Trading Co. Ltd

B872

Propsolar (Zhejiang) New Energy Technology Co. Ltd

Shanghai Propsolar New Energy Co. Ltd

B873

SHANGHAI SHANGHONG ENERGY TECHNOLOGY CO. LTD

B874

SHANGHAI SOLAR ENERGY S&T CO. LTD

Shanghai Shenzhou New Energy Development Co. Ltd

Lianyungang Shenzhou New Energy Co. Ltd

B875

Shanghai ST Solar Co. Ltd

Jiangsu ST Solar Co. Ltd

B876

Shenzhen Sacred Industry Co.Ltd

B878

Shenzhen Topray Solar Co. Ltd

Shanxi Topray Solar Co. Ltd

Leshan Topray Cell Co. Ltd

B880

Sopray Energy Co. Ltd

Shanghai Sopray New Energy Co. Ltd

B881

SUN EARTH SOLAR POWER CO. LTD

NINGBO SUN EARTH SOLAR POWER CO. LTD

Ningbo Sun Earth Solar Energy Co. Ltd

B882

SUZHOU SHENGLONG PV-TECH CO. LTD

B883

TDG Holding Co. Ltd

B884

Tianwei New Energy Holdings Co. Ltd

Tianwei New Energy (Chengdu) PV Module Co. Ltd

Tianwei New Energy (Yangzhou) Co. Ltd

B885

Wenzhou Jingri Electrical and Mechanical Co. Ltd

B886

Shanghai Topsolar Green Energy Co. Ltd

B877

Shenzhen Sungold Solar Co. Ltd

B879

Wuhu Zhongfu PV Co. Ltd

B889

Wuxi Saijing Solar Co. Ltd

B890

Wuxi Shangpin Solar Energy Science and Technology Co. Ltd

B891

Wuxi Solar Innova PV Co. Ltd

B892

Wuxi Suntech Power Co. Ltd

Suntech Power Co. Ltd

Wuxi Sunshine Power Co. Ltd

Luoyang Suntech Power Co. Ltd

Zhenjiang Rietech New Energy Science Technology Co. Ltd

Zhenjiang Ren De New Energy Science Technology Co. Ltd

B796

Wuxi Taichang Electronic Co. Ltd

Wuxi Machinery & Equipment Import & Export Co. Ltd

Wuxi Taichen Machinery & Equipment Co. Ltd

B893

Xi'an Huanghe Photovoltaic Technology Co. Ltd

State-run Huanghe Machine-Building Factory Import and Export Corporation

Shanghai Huanghe Fengjia Photovoltaic Technology Co. Ltd

B896

Xi'an LONGi Silicon Materials Corp.

Wuxi LONGi Silicon Materials Co. Ltd

B897

Years Solar Co. Ltd

B898

Yingli Energy (China) Co. Ltd

Baoding Tianwei Yingli New Energy Resources Co. Ltd

Hainan Yingli New Energy Resources Co. Ltd

Hengshui Yingli New Energy Resources Co. Ltd

Tianjin Yingli New Energy Resources Co. Ltd

Lixian Yingli New Energy Resources Co. Ltd

Baoding Jiasheng Photovoltaic Technology Co. Ltd

Beijing Tianneng Yingli New Energy Resources Co. Ltd

Yingli Energy (Beijing) Co. Ltd

B797

Yuhuan BLD Solar Technology Co. Ltd

Zhejiang BLD Solar Technology Co. Ltd

B899

Yuhuan Sinosola Science & Technology Co.Ltd

B900

Zhangjiagang City SEG PV Co. Ltd

B902

Zhejiang Fengsheng Electrical Co. Ltd

B903

Zhejiang Global Photovoltaic Technology Co. Ltd

B904

Zhejiang Heda Solar Technology Co. Ltd

B905

Zhejiang Jiutai New Energy Co. Ltd

Zhejiang Topoint Photovoltaic Co. Ltd

B906

Zhejiang Kingdom Solar Energy Technic Co. Ltd

B907

Zhejiang Koly Energy Co. Ltd

B908

Zhejiang Mega Solar Energy Co. Ltd

Zhejiang Fortune Photovoltaic Co. Ltd

B910

Zhejiang Shuqimeng Photovoltaic Technology Co. Ltd

B911

Zhejiang Shinew Photoelectronic Technology Co. Ltd

B912

Zhejiang Sunflower Light Energy Science & Technology Limited Liability Company

Zhejiang Yauchong Light Energy Science & Technology Co. Ltd

B914

Zhejiang Sunrupu New Energy Co. Ltd

B915

Zhejiang Tianming Solar Technology Co. Ltd

B916

Zhejiang Trunsun Solar Co. Ltd

Zhejiang Beyondsun PV Co. Ltd

B917

Zhejiang Wanxiang Solar Co. Ltd

WANXIANG IMPORT & EXPORT CO LTD

B918

ZHEJIANG YUANZHONG SOLAR CO. LTD

B920

Zhongli Talesun Solar Co. Ltd

B922


29.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 170/19


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1046 DER KOMMISSION

vom 28. Juni 2016

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Molybdändrähte mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Im Anschluss an eine Antidumpinguntersuchung (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“) nach Artikel 5 der Grundverordnung führte der Rat mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2010 des Rates (2) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Molybdändrähte mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“ oder „betroffenes Land“) ein (im Folgenden „ursprüngliche Maßnahmen“).

(2)

Bei den ursprünglichen Maßnahmen handelte es sich um einen Wertzoll in Höhe von 64,3 %.

(3)

Nach zwei Umgehungsuntersuchungen wurden die ursprünglichen Maßnahmen 2012 und 2013 zunächst auf aus Malaysia (3) versandte Einfuhren von Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 97 GHT oder mehr und einem größten Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr als 4,0 mm (4), und später auf entsprechende Einfuhren aus der VR China ausgeweitet. Am 30. Oktober 2015 wurden die Maßnahmen im Anschluss an eine dritte Umgehungsuntersuchung auf Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 97 GHT oder mehr und einem größten Durchmesser von mehr als 4,0 mm, jedoch nicht mehr als 11,0 mm, ausgeweitet (5).

2.   Einleitung einer Auslaufüberprüfung

(4)

Nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (6) der geltenden Antidumpingmaßnahmen erhielt die Kommission einen Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung.

(5)

Der Antrag wurde von Plansee SE (im Folgenden „Antragsteller“) eingereicht, dem größten Unionshersteller von Molybdändraht, auf den mehr als 90 % der gesamten Unionsproduktion entfallen.

(6)

Der Antrag wurde damit begründet, dass bei einem Auslaufen der Maßnahmen mit einem erneuten Auftreten des Dumpings und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

(7)

Am 12. Juni 2015 leitete die Kommission eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein, um festzustellen, ob im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings und der Schädigung wahrscheinlich wäre. Sie veröffentlichte eine entsprechende Bekanntmachung (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) im Amtsblatt der Europäischen Union  (7).

3.   Interessierte Parteien

(8)

In der Einleitungsbekanntmachung wurden interessierte Parteien aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen, um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können. Außerdem unterrichtete die Kommission insbesondere den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, ausführende Hersteller, Einführer und Verwender in der Union, die bekanntermaßen betroffen sind, sowie die chinesischen Behörden über die Einleitung der Auslaufüberprüfung und lud sie zur Mitarbeit ein.

(9)

Alle interessierten Parteien hatten die Möglichkeit, zur Einleitung der Überprüfung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren zu beantragen.

3.1.   Stichprobenverfahren

(10)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.

a)   Bildung einer Stichprobe der Einführer

(11)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, forderte sie alle unabhängigen Einführer zur Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung spezifizierten Informationen auf.

(12)

Es meldeten sich keine Einführer, und somit wurden die in der Einleitungsbekanntmachung geforderten Informationen von ihrer Seite nicht vorgelegt.

b)   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der VR China

(13)

Angesichts der offensichtlich großen Zahl ausführender Hersteller in der VR China war in der Einleitungsbekanntmachung ein Stichprobenverfahren vorgesehen.

(14)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie alle ausführenden Hersteller in der VR China um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen. Ferner ersuchte sie die Vertretung der VR China bei der Europäischen Union, gegebenenfalls andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten.

(15)

Nur ein Unternehmen in der VR China legte am 29. Juni 2015 einen ausgefüllten Stichprobenfragebogen vor. Den von diesem Unternehmen vorgelegten Informationen zufolge wurde die in Erwägungsgrund 23 definierte betroffene Ware jedoch nicht in die Union ausgeführt, vielmehr betrafen die Ausfuhren nur andere Arten von Molybdändraht mit einem größten Durchmesser von mehr als 4,0 mm. Das Unternehmen wurde daraufhin am 25. August 2015 aufgefordert, zur Auslaufüberprüfung Stellung zu nehmen oder Informationen zu übermitteln. Das Unternehmen reagierte jedoch nicht auf diese Aufforderung. Darüber hinaus war das betreffende Unternehmen zum Zeitpunkt der Untersuchung an der Umgehungsuntersuchung beteiligt, die zur Verabschiedung der Verordnung (EU) 2015/1952 führte. Auf der Grundlage vorstehender Erwägungen kam die Kommission zu dem Schluss, das Unternehmen nicht in die Stichprobe aufzunehmen.

(16)

Da sich keine weiteren chinesischen Einführer meldeten, war kein Stichprobenverfahren nötig.

3.2.   Fragebogen und Kontrollbesuche

(17)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und einer dadurch verursachten Schädigung sowie für die Ermittlung des Unionsinteresses benötigte, und prüfte sie nach.

(18)

Die Kommission sandte Fragebogen an die beiden bekannten Unionshersteller. Ein Unionshersteller (Plansee SE), auf den rund 90 % der gesamten Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union entfallen, beantwortete den Fragebogen. Der andere Unionshersteller äußerte am 11. Mai 2015 den Wunsch, in der Untersuchung neutral zu bleiben, und beantwortete den am 12. Juni 2015 bei ihm eingegangenen Fragebogen nicht.

(19)

An chinesische ausführende Hersteller wurden keine Fragebogen verschickt, weil sich keine chinesischen Ausführer gemeldet hatten, wie in den Erwägungsgründen 13 und 16 erläutert.

(20)

Die Kommission sandte Fragebogen an die neun Verwender, die sich nach der Aufforderung gemeldet hatten, und erhielt fünf Antworten von den Verwendern der von der Überprüfung betroffenen Ware.

(21)

Ein Kontrollbesuch nach Artikel 16 der Grundverordnung wurde beim Unionshersteller Plansee SE in Österreich durchgeführt.

4.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

(22)

Die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings betraf den Zeitraum vom 1. April 2014 bis zum 31. März 2015 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Betroffene Ware

(23)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 99,95 GHT oder mehr und einem größten Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr als 4,0 mm, mit Ursprung in der Volksrepublik China, der derzeit unter dem KN-Code ex 8102 96 00 eingereiht wird.

2.   Gleichartige Ware

(24)

Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:

die betroffene Ware;

die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und auf dem Unionsmarkt verkaufte Ware.

(25)

Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt.

C.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS

1.   Vorbemerkungen

(26)

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurde geprüft, ob Dumping vorlag und ob das Dumping bei einem Auslaufen der geltenden Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würde.

(27)

Wie in Erwägungsgrund 16 dargelegt, arbeitete keiner der chinesischen ausführenden Hersteller an dieser Untersuchung mit, sodass im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung verfügbare Fakten als Grundlage herangezogen werden mussten.

(28)

Diesbezüglich wurden die chinesischen Behörden ordnungsgemäß darüber unterrichtet, dass die Kommission infolge der mangelnden Bereitschaft der chinesischen ausführenden Hersteller zur Zusammenarbeit Artikel 18 der Grundverordnung in Bezug auf die Feststellungen zur VR China anwenden kann. Es gingen keine diesbezüglichen Stellungnahmen ein.

(29)

Deshalb beruhten nach Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung die nachstehend aufgeführten Feststellungen bezüglich der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings auf den verfügbaren Fakten. Zu diesem Zweck wurden der Antrag auf eine Auslaufüberprüfung, Statistiken von Eurostat, die von den Mitgliedstaaten nach Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung erhobenen Daten (im Folgenden „Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6“) und die in früheren Fällen zu derselben betroffenen Ware erhobenen Daten (siehe Erwägungsgrund 3) verwendet. Auch die Datenbank der chinesischen Ausfuhrstatistik wurde analysiert. Die Analyse ergab jedoch, dass die Codierungsstruktur für die betroffene Ware zu ungenau war, um brauchbare Informationen zu liefern. Daher konnte diese Informationsquelle nicht genutzt werden.

2.   Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung

2.1.   Vergleichsland

(30)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wird der Normalwert auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft ermittelt. Zu diesem Zweck musste ein Drittland mit Marktwirtschaft (im Folgenden „Vergleichsland“) ausgewählt werden.

(31)

Die USA waren bereits in der Ausgangsuntersuchung als Vergleichsland ausgewählt worden. In der Bekanntmachung über die Einleitung der gegenwärtigen Untersuchung schlug die Kommission vor, Indien als Vergleichsland heranzuziehen, da der Hersteller in den USA die Herstellung von Molybdändraht seit dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung eingestellt hat. Die Kommission forderte die Parteien auf, zur Angemessenheit dieser Wahl Stellung zu nehmen, jedoch legte keine der Parteien eine Stellungnahme vor.

(32)

Die Kommission holte Informationen zu Herstellern von Molybdändraht in anderen potenziellen Vergleichsländern ein, kontaktierte Indien, Japan, Mexiko, die Ukraine und die USA und forderte alle bekannten Hersteller von Molybdändraht in diesen Ländern auf, die erforderlichen Informationen zu übermitteln.

(33)

Keines der kontaktierten Unternehmen in diesen Ländern erklärte sich bereit, bei der Untersuchung mitzuarbeiten. Darüber hinaus gab es keine Hinweise auf andere Länder, in denen möglicherweise Molybdändrähte hergestellt werden. Daher musste die Kommission als einzige mögliche Option zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung auf den Unionsmarkt zurückgreifen.

2.2.   Normalwert

(34)

Der Normalwert für die ausführenden Hersteller in der VR China wurde auf der Grundlage der von den beiden Unionsherstellern über die Produktion und den Verkauf der gleichartigen Ware auf dem Unionsmarkt vorgelegten Informationen bestimmt.

(35)

Nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission zunächst, ob die Gesamtmenge der Verkäufe der gleichartigen Ware auf dem Unionsmarkt durch den Wirtschaftszweig der Union während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung repräsentativ war. Diese Verkäufe wurden als repräsentativ angesehen, wenn die Gesamtmenge der Verkäufe an unabhängige Abnehmer mindestens 5 % der Gesamtmenge der chinesischen Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Union im Untersuchungszeitraum entsprach. Auf dieser Grundlage waren die Verkäufe der gleichartigen Ware auf dem Unionsmarkt durch den Wirtschaftszweig der Union repräsentativ.

(36)

Der Untersuchung zufolge war der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gewinnbringend und konnte somit nach Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung als im normalen Handelsverkehr getätigt angesehen werden.

(37)

Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt waren während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung gewinnbringend und mengenmäßig repräsentativ. Daher wurde der Normalwert auf der Grundlage des Verkaufspreises der gleichartigen Ware bestimmt, den der Wirtschaftszweig der Union von unabhängigen Abnehmern in der Union verlangte.

2.3.   Ausfuhrpreis

(38)

Wie in Erwägungsgrund 27 dargelegt, wurde der Ausfuhrpreis aufgrund der mangelnden Bereitschaft der chinesischen ausführenden Hersteller zur Zusammenarbeit im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Fakten ermittelt, d. h. auf Basis der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6, die mit den im Rahmen des Antrags vorgelegten Angaben und den Statistiken von Eurostat abgeglichen wurde.

2.4.   Vergleich

(39)

Die Kommission verglich den Normalwert und den Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk. Angesichts der mangelnden Bereitschaft der chinesischen ausführenden Hersteller zur Mitarbeit konnten die aus der VR China ausgeführten Warentypen nicht bestimmt werden. Ein Vergleich je Warentyp war daher nicht möglich. Wenn dies zum Zweck eines gerechten Vergleichs angezeigt war, wurden der Ausfuhrpreis und der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede berichtigt, welche die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Auf der Grundlage von Informationen aus der Ausgangsuntersuchung wurden Berichtigungen für Transportkosten (Inlandstransport- und Seefrachtkosten), Versicherungskosten und Zollabfertigungsgebühren vorgenommen.

2.5.   Dumpingspanne

(40)

Im Einklang mit Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung verglich die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Normalwert mit dem wie oben ermittelten gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis.

(41)

Daraus ergibt sich eine gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises (Kosten, Versicherung, Fracht) frei Grenze der Union, unverzollt, von 49,6 %.

3.   Einfuhrentwicklung im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen

(42)

Nachdem festgestellt worden war, dass während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung Dumping vorlag, untersuchte die Kommission die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings, falls die Maßnahmen außer Kraft treten würden. Dabei wurden die folgenden Elemente untersucht: Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China, Ausfuhrverhalten der VR China in anderen Drittländern, Attraktivität des Unionsmarktes.

3.1.   Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China

(43)

In Ermangelung öffentlich zugänglicher Informationen und aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Zusammenarbeit der chinesischen ausführenden Hersteller wurden die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in der VR China auf der Grundlage von Schätzwerten ermittelt, die der Antragsteller im Rahmen des Antrags und nach bester Marktkenntnis vorgelegt hat. Diese Schätzwerte konnten mit Daten aus der Ausgangsuntersuchung und der im Oktober 2015 abgeschlossenen Umgehungsuntersuchung (vgl. Erwägungsgrund 3) abgeglichen werden und wurden für angemessen befunden.

(44)

Auf dieser Grundlage betrug die Produktionskapazität im Untersuchungszeitraum der Überprüfung rund 3 400 Tonnen, die tatsächliche Produktion rund 750 Tonnen, und die Kapazitätsreserven betrugen rund 2 650 Tonnen. Die geschätzten Kapazitätsreserven entsprachen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung einem Vielfachen des Unionsverbrauchs. Aufgrund der in den Erwägungsgründen 48 und 50 beschriebenen Attraktivität des Unionsmarkts wird ein großer Teil dieser Kapazitätsreserven aller Wahrscheinlichkeit nach genutzt, um Waren für die Ausfuhr in die Union zu produzieren.

(45)

Angesichts der beträchtlichen Kapazitätsreserven in der VR China verfügen die chinesischen Hersteller über erhebliche Möglichkeiten, ihre Ausfuhren zu erhöhen. Der Verbrauch an Molybdändraht ist in hohem Maße von der Herstellung von Handschaltgetrieben für den Kraft- und Nutzfahrzeugbau abhängig. Es ist zwar richtig, dass der Verbrauch an Molybdändraht auf dem chinesischen Inlandsmarkt angesichts einer wachsenden Automobilindustrie in der VR China zunehmen dürfte, doch liegt die Kapazitätsreserve weit über dem Unionsverbrauch. Selbst bei einem angenommenen wachsenden Inlandsverbrauch in der VR China ist daher davon auszugehen, dass beträchtliche Kapazitätsreserven mit einem hohen Ausfuhrpotenzial verfügbar bleiben. Darüber hinaus ist das Geschäftspotenzial für eine steigende Nachfrage auf anderen bedeutenden Automobilmärkten wie den USA, Japan, Korea und Südamerika relativ gering, da diese hauptsächlich automatische Getriebe einsetzen, für die kein Molybdändraht benötigt wird.

(46)

Bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen in der Union wäre daher angesichts der hohen Kapazitätsreserven in der VR China und der begrenzten Nachfrage nach der Ware auf anderen großen Drittlandsmärkten sowie angesichts der Tatsache, dass ein Großteil dieser Kapazitätsreserven nicht vom Inlandsverbrauch in der VR China aufgefangen werden könne, ergibt sich für die chinesischen Ausführer ein starker Anreiz, ihre Ausfuhren auf den Unionsmarkt umzuleiten.

3.2.   Ausfuhrverhalten der VR China in anderen Drittländern

(47)

Es sind keine Informationen zu den durchschnittlichen Preisen der chinesischen Ausfuhren auf Drittlandsmärkte öffentlich verfügbar. Der Antragsteller reichte zwei Notierungen für chinesische Ausfuhren auf Drittlandsmärkte für eine Gesamtmenge von 20 Tonnen ein, was rund 6 % des Unionsverbrauchs entspricht. Diese Notierungen lagen unter dem derzeitigen Preisniveau in der Union. Außerdem gab das in Erwägungsgrund 15 genannte chinesische Unternehmen in seinem Stichprobenfragebogen an, dass es eine vernachlässigbare Menge an Molybdändraht mit einem größten Durchmesser von mehr als 4,0 mm an Südkorea verkauft hat, und zwar zu einem Preis, der unter dem derzeitigen Preisniveau der Union liegt.

3.3.   Attraktivität des Unionsmarktes

(48)

Die Untersuchung zeigte, dass unter Berücksichtigung der in Erwägungsgrund 3 beschriebenen Umgehungspraktiken in der Vergangenheit die chinesischen ausführenden Hersteller ihren bereits hohen Marktanteil und ihre Einfuhrmengen auf den Unionsmarkt während des Bezugszeitraums um 7 % bzw. 9 % steigern konnten, wie in Tabelle 2 dargestellt. Der Marktanteil der VR China lag im gesamten Bezugszeitraum zwischen 15 % und 35 %.

(49)

Die Umgehungspraktiken in der Vergangenheit, der Anstieg des Marktanteils im Bezugszeitraum und der Mengen deuten nachdrücklich darauf hin, dass der Unionsmarkt für die chinesischen Ausführer nach wie vor attraktiv ist.

(50)

Die vom Antragsteller vorgelegten Informationen belegen, dass die Preise der chinesischen Ausfuhren auf dem Unionsmarkt höher sind als die Preise der chinesischen Ausfuhren auf anderen Drittmärkten. Dies deutet darauf hin, dass der Unionsmarkt hinsichtlich des Preisniveaus attraktiv ist, da sich mit Ausfuhren in die Union höhere Gewinne erzielen lassen. Wie in Erwägungsgrund 45 dargelegt, sind Ausfuhren von Molybdändraht außerdem aufgrund der technischen Unterschiede der Automobilindustrie auf anderen bedeutenden Automobilmärkten auf Märkte begrenzt, auf denen die Automobilindustrie Handschaltgetriebe verwendet; unter diesen Märkten ist der Unionsmarkt einer der größten. Tatsächlich ist der Unionsmarkt weiterhin der größte Markt für Molybdändraht, da in seinem hoch entwickelten Kraft- und Nutzfahrzeugbau noch Handschaltgetriebe verwendet werden.

3.4.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings

(51)

Die beträchtlichen geschätzten Kapazitätsreserven der VR China, die damit verbundene Fähigkeit der chinesischen ausführenden Hersteller, die Produktionsmengen und die Direktverkäufe in die Union zu steigern, sowie die Attraktivität des Unionsmarktes lassen den Schluss zu, dass eine Aufhebung der Maßnahmen wahrscheinlich zu einem erheblichen Anstieg der Ausfuhren in die Union führen würde. Angesichts der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung festgestellten Dumpingspanne ist außerdem damit zu rechnen, dass künftige Ausfuhren zu stark gedumpten Preisen getätigt werden. Daher wird der Schluss gezogen, dass bei Außerkrafttreten der geltenden Antidumpingmaßnahmen sehr wahrscheinlich mit einem Anhalten des Dumpings zu rechnen ist.

D.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

(52)

Der Wirtschaftszweig der Union hat seit der Ausgangsuntersuchung keine größeren strukturellen Veränderungen erfahren. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurde die gleichartige Ware von zwei der Kommission bekannten Herstellern in der Union gefertigt. Diese bilden den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

2.   Unionsverbrauch

(53)

Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch anhand i) der Menge der Verkäufe der beiden Unionshersteller auf dem Unionsmarkt und ii) der Gesamteinfuhrmenge. Sie ermittelte die Einfuhrmenge aus der VR China durch Addition der aus der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 gezogenen Einfuhrmengen und der festgestellten Menge des Molybdändrahts, die laut der letzten Umgehungsuntersuchung den Tatbestand der Umgehung erfüllten, da die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1952 die Daten der beiden in Erwägungsgrund 3 genannten vorausgegangenen Umgehungsuntersuchungen zusammenfasst und damit auf dem umfassendsten Satz von Informationen basiert. Einfuhren aus anderen Drittländern waren im Bezugszeitraum nicht zu verzeichnen.

(54)

Da der Wirtschaftszweig der Union aus nur zwei Herstellern besteht, mussten die Zahlen aus Gründen der Vertraulichkeit indexiert oder als Spanne angegeben werden.

(55)

Auf dieser Grundlage ergab sich folgende Entwicklung des Unionsverbrauchs:

Tabelle 1

Indexierter Unionsverbrauch

 

2012

2013

2014

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Index (2012 = 100)

100

104

103

102

Quelle:

Daten vom Wirtschaftszweig der Union, aus der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6, der letzten Umgehungsuntersuchung, von Eurostat.

(56)

Während des Bezugszeitraums blieb der Unionsverbrauch mit einem Anstieg von nur 2 % recht stabil. Konkret nahm der Unionsverbrauch bis 2013 um 4 % zu und sank anschließend zwischen 2013 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 2 %.

(57)

Der relativ stabile Unionsverbrauch von Molybdändraht lässt sich vor allem durch die Entwicklung der Automobilindustrie im Bezugszeitraum erklären, die im selben Zeitraum ebenfalls stabil blieb.

3.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

3.1.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land

Tabelle 2

Indexierte Einfuhrmenge und Marktanteil

Land

 

2012

2013

2014

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

VR China

Einfuhrmenge

Index (2012 = 100)

100

75

99

109

Marktanteil

Index (2012 = 100)

100

72

97

107

Quelle:

Daten vom Wirtschaftszweig der Union, aus der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6, der letzten Umgehungsuntersuchung, von Eurostat.

(58)

Wie in Erwägungsgrund 53 beschrieben, ermittelte die Kommission die Einfuhrmengen aus der VR China durch Addition der aus der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 gezogenen Einfuhrmengen und der Menge des Molybdändrahts, die laut der letzten Umgehungsuntersuchung den Tatbestand der Umgehung erfüllten. Da Letztere vertraulich zu behandeln waren (8), mussten die Zahlen in der vorstehenden Tabelle 2 indexiert werden.

(59)

Auf dieser Grundlage nahmen die Einfuhrmengen im gesamten Bezugszeitraum um 9 % zu. Im Jahr 2013 kam es zu einem drastischen Einbruch (um 25 %); seitdem sind die Einfuhrmengen jedoch wieder kontinuierlich angestiegen (um 46 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gegenüber 2013).

(60)

Der Anstieg der Einfuhren der betroffenen Ware in die Union fiel stärker aus als der Anstieg des Unionsverbrauchs. Dies führte im Bezugszeitraum zu einem Anstieg des Marktanteils der Einfuhren aus China um 7 %. Der Marktanteil nahm eine ähnliche Entwicklung wie die Einfuhrmengen. Konkret verringerte sich der Marktanteil im Jahr 2013 um 28 % und stieg im Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 46 % gegenüber 2013 an — diese Entwicklung entspricht dem Rückgang der Einfuhrmengen im Jahr 2013 und deren Anstieg im Jahr 2014 und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.

(61)

Die rückläufigen Einfuhrmengen und der geringere Marktanteil im Jahr 2013 sind auf die Einleitung einer Umgehungsuntersuchung zurückzuführen, die eine Ausweitung der endgültigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Molybdändraht auf Einfuhren einer geringfügig veränderten Ware aus der VR China (vgl. Erwägungsgrund 3, Fußnote 3) zur Folge hatte.

(62)

Der Marktanteil der Einfuhren aus China zu Beginn des Bezugszeitraums bewegte sich auf hohem Niveau zwischen 15 % und 35 %. Wie in Erwägungsgrund 48 erwähnt, konnten die chinesischen ausführenden Hersteller ihren beträchtlichen Marktanteil im Bezugszeitraum trotz der geltenden Zölle um 7 % erhöhen, was vor allem auf ihre Umgehungspraktiken zurückzuführen ist.

3.2.   Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land

(63)

Aufgrund der mangelnden Bereitschaft der chinesischen ausführenden Hersteller zur Zusammenarbeit wurden die Einfuhrpreise auf der Grundlage der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 ermittelt und mit den im Rahmen des Antrags vorgelegten Angaben und den Statistiken von Eurostat abgeglichen (vgl. Erwägungsgrund 38). In der nachstehenden Tabelle wird der Durchschnittspreis von Einfuhren aus der VR China ausgewiesen:

Tabelle 3

Indexierte Einfuhrpreise  (*)

Land

 

2012

2013

2014

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

VR China

Index (2012 = 100)

100

97

89

87

Quelle: Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6.

(64)

Zwischen 2012 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung sank der durchschnittliche Preis der Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China stetig um insgesamt 13 %.

3.3.   Preisunterbietung

(65)

Die Kommission ermittelte die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung, indem sie den Durchschnitt des Verkaufspreises, den Plansee SE auf dem Unionsmarkt in Rechnung stellte, und zwar berichtigt auf die Stufe ab Werk, und den durchschnittlichen Preis der Einfuhren aus dem betroffenen Land verglich, der dem ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellt wurde, und zwar auf CIF-Stufe (Kosten, Versicherung, Fracht) auf der Grundlage der Daten aus der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6, wie in Erwägungsgrund 38 erläutert, und einschließlich des Antidumpingzolls.

(66)

Wie in Erwägungsgrund 39 dargelegt, konnten aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit der chinesischen ausführenden Hersteller die aus der VR China in die Union ausgeführten Warentypen nicht bestimmt werden. Ein Vergleich auf der Grundlage des Warentyps war daher nicht möglich. Der Preisvergleich wurde auf der Grundlage von Durchschnittspreisen nach gegebenenfalls erforderlichen Berichtigungen und unter Abzug von Rabatten und Preisnachlässen vorgenommen. Das Ergebnis des Vergleichs wurde als Prozentsatz des hypothetischen Umsatzes des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ausgedrückt.

(67)

Der Vergleich zeigte, dass im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine Preisunterbietung stattfand. Allerdings ergäbe sich bei Abzug des geltenden Antidumpingzolls von 64,3 % eine Preisunterbietungsspanne von 25,9 %.

3.4.   Einfuhren aus Drittländern

(68)

Wie in Erwägungsgrund 53 erwähnt, waren im Bezugszeitraum keine Einfuhren aus anderen Ländern als der VR China zu verzeichnen.

4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

4.1.   Allgemeine Anmerkungen

(69)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.

(70)

Bei der Ermittlung der Schädigung standen der Kommission für die makroökonomischen und die mikroökonomischen Schadensindikatoren unterschiedliche Daten zur Verfügung. Was die makroökonomischen Schadensindikatoren angeht, konnte die Kommission auf die Beantwortung des Fragebogens durch Plansee SE und hinsichtlich des anderen ihr bekannten Unionsherstellers auf die von Plansee SE im Rahmen des Antrags vorgelegten Angaben zu diesem Hersteller zurückgreifen. Was die mikroökonomischen Schadensindikatoren angeht, enthielt der Antrag jedoch keine Angaben zur Situation des zweiten Herstellers; da dieser Hersteller den Fragebogen nicht beantwortet hatte, musste die Kommission auf die Angaben zurückgreifen, die Plansee SE im Rahmen der Antwort auf den Fragebogen vorgelegt hatte. Angesichts der Tatsache, dass auf Plansee SE rund 90 % der Gesamtverkaufsmenge der Union entfallen, kam die Kommission zu dem Schluss, dass ihre überprüften Daten zu den mikroökonomischen Indikatoren ein realistisches Bild der Lage des Wirtschaftszweigs der Union widerspiegeln.

(71)

Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping.

(72)

Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.

(73)

Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union befunden.

4.2.   Makroökonomische Indikatoren

a)   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(74)

Die Produktionsmenge, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung der Union insgesamt entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 4

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung der Unionshersteller

 

2012

2013

2014

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Produktionsmenge

Index (2012 = 100)

100

113

102

98

Produktionskapazität

Index (2012 = 100)

100

99

98

98

Kapazitätsauslastung

Index (2012 = 100)

100

114

105

100

Quelle: Vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegte Daten.

(75)

Die Produktionsmenge ging im Bezugszeitraum um 2 % leicht zurück. Konkret stieg sie bis 2013 zunächst um 13 % an und sank dann im Untersuchungszeitraum der Überprüfung kontinuierlich um mehr als 13 % gegenüber 2013.

(76)

Die Produktionskapazität ging im Bezugszeitraum schrittweise um insgesamt 2 % zurück.

(77)

Infolge des Anstiegs der Produktionsmenge und des leichten Rückgangs der Produktionskapazität im Jahr 2013 stieg die Kapazitätsauslastung 2013 um 14 % gegenüber 2012 an. Nach 2013 sank die Kapazitätsauslastung wieder auf das Niveau von 2012. Somit blieb die Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum insgesamt stabil.

b)   Verkaufsmenge und Marktanteil

(78)

Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 5

Verkaufsmenge und Marktanteil der Unionshersteller

 

2012

2013

2014

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Verkaufsmenge in der Union

Index (2012 = 100)

100

113

104

100

Marktanteil

Index (2012 = 100)

100

109

101

98

Quelle: Vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegte Daten.

(79)

Die Gesamtmenge der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt blieb im Bezugszeitraum stabil. Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union stiegen bis 2013 um 13 % an und gingen dann kontinuierlich um 12 % zurück, bis sie im Untersuchungszeitraum der Überprüfung das Niveau von 2012 erreichten. Der Anstieg der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union im Jahr 2013 ist vor allem auf die Einleitung einer Umgehungsuntersuchung zurückzuführen, die eine Ausweitung des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Molybdändraht auf Einfuhren einer geringfügig veränderten Ware aus der VR China (vgl. Erwägungsgrund 3, Fußnote 3) zur Folge hatte. Infolgedessen stieg der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union 2013 um 9 % an. Anschließend ging er im Untersuchungszeitraum der Überprüfung stetig um 10 % gegenüber 2013 zurück. Insgesamt verringerte sich der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union um 2 %.

c)   Wachstum

(80)

Während der Verbrauch in der Union im Bezugszeitraum um 2 % anstieg, blieb die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union stabil, was zu einem Rückgang des Marktanteils um 2 % führte.

d)   Beschäftigung und Produktivität

(81)

Die Beschäftigung und die Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 6

Beschäftigung und Produktivität der Unionshersteller

 

2012

2013

2014

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Zahl der Beschäftigten

Index (2012 = 100)

100

95

89

88

Produktivität (in Tonnen je Beschäftigten)

Index (2012 = 100)

100

119

115

111

Quelle: Vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegte Daten.

(82)

Die Zahl der Beschäftigten des Wirtschaftszweigs der Union ging im Bezugszeitraum um 12 % zurück, während im selben Zeitraum eine Produktivitätssteigerung um 11 % zu verzeichnen war.

e)   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(83)

Die Untersuchung ergab, dass die Einfuhren von Molybdändraht aus der VR China weiterhin zu gedumpten Preisen auf den Unionsmarkt gelangten. Die für die VR China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ermittelte Dumpingspanne lag deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle (vgl. Erwägungsgrund 41). Dies fiel mit dem Anstieg der Einfuhrmengen aus der VR China und rückläufigen Einfuhrpreisen zusammen, was zu einer leichten Zunahme des Marktanteils der Einfuhren aus China gegenüber 2012 führte. Obwohl dem Wirtschaftszweig der Union die geltenden Antidumpingmaßnahmen zugutekamen und er somit seinen Marktanteil im Wesentlichen aufrechterhalten konnte, zeichnete sich dennoch eine rückläufige Entwicklung ab.

4.3.   Mikroökonomische Indikatoren

a)   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(84)

Die durchschnittlichen Verkaufspreise, die der Wirtschaftszweig der Union (Plansee SE) unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellte, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 7

Durchschnittliche Verkaufspreise in der Union und Stückkosten

 

2012

2013

2014

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Durchschnittlicher Verkaufsstückpreis in der Union

Index (2012 = 100)

100

95

94

94

Produktionsstückkosten

Index (2012 = 100)

100

84

83

84

Quelle: Daten zu Plansee SE.

(85)

Der durchschnittliche Stückpreis, den der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellte, sank im Bezugszeitraum um 6 %. Der Preisrückgang ist auf einen Rückgang bei den Rohstoffkosten und auf Anstrengungen des Unionsherstellers zur Kostensenkung zurückzuführen.

(86)

Die durchschnittlichen Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Union sanken im Bezugszeitraum sogar noch stärker, und zwar um 16 %. Die Verringerung der Produktionskosten ist vor allem auf sinkende Rohstoffkosten sowie auf die bereits dargelegten Anstrengungen zur Kostensenkung zurückzuführen, zu denen z. B. die Absicherung gegen Schwankungen des Rohstoffpreises gehört.

b)   Arbeitskosten

(87)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

 

2012

2013

2014

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten (in EUR)

Index (2012 = 100)

100

106

103

103

Quelle: Daten zu Plansee SE.

(88)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten blieben im Bezugszeitraum relativ stabil und stiegen in diesem Zeitraum geringfügig um 3 %. Konkret stiegen die durchschnittlichen Arbeitskosten im Jahr 2013 um 6 % und sanken anschließend im Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 2 % gegenüber 2013.

c)   Lagerbestände

(89)

Die Lagerbestände entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Lagerbestände

 

2012

2013

2014

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Schlussbestände

Index (2012 = 100)

100

140

115

46

Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion

Index (2012 = 100)

100

124

112

47

Quelle: Daten zu Plansee SE.

(90)

Die Lagerbestände machten während des Bezugszeitraums nur einen sehr geringen Anteil an der Gesamtproduktion aus. Daher wurde dieser Indikator für die Bewertung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union als nicht maßgeblich angesehen.

d)   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(91)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 10

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

 

2012

2013

2014

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

Index (2012 = 100)

100

512

509

463

Cashflow (in EUR)

Index (2012 = 100)

100

393

333

301

Investitionen (in EUR)

Index (2012 = 100)

100

3 360

0

0

Kapitalrendite

Index (2012 = 100)

100

403

375

338

Quelle: Daten zu Plansee SE.

(92)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union erhöhte sich im Bezugszeitraum erheblich. Sie erreichte 2013 einen Höchstwert und sank anschließend im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wieder. Wie in den Erwägungsgründen 85 und 86 erläutert, war dieser Anstieg der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union hauptsächlich auf die sinkenden Rohstoffkosten sowie auf wirksame Geschäftsentscheidungen zur Kostensenkung zurückzuführen.

(93)

Unter dem Nettocashflow ist die Fähigkeit des Unionsherstellers zu verstehen, seine Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Der Nettocashflow hat sich im Bezugszeitraum in etwa verdreifacht. Der deutliche Anstieg des Cashflow lässt sich vor allem durch den spürbaren Anstieg der Rentabilität erklären, wie in Erwägungsgrund 92 dargelegt.

(94)

Die Investitionen nahmen 2013 deutlich zu, gingen in den Folgejahren jedoch auf null zurück. Der Unionshersteller tätigte 2013 nämlich eine größere Investition, um Maschinen und Geräte zu ersetzen, und in den darauffolgenden Jahren erfolgten keine weiteren Investitionen.

(95)

Die Kapitalrendite ist der Ertrag in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen. Die Kapitalrendite aus der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware stieg im Bezugszeitraum. Konkret stieg sie 2013 zunächst und sank dann im Untersuchungszeitraum der Überprüfung allmählich um 16 % gegenüber 2013.

4.4.   Schlussfolgerung zur Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(96)

Indikatoren wie Rentabilität, Cashflow und Kapitalrendite verbesserten sich im Bezugszeitraum. Diese Entwicklungen waren hauptsächlich auf die sinkenden Rohstoffkosten sowie auf wirksame Geschäftsentscheidungen zur Kostensenkung zurückzuführen.

(97)

Auf der anderen Seite blieben einige der wichtigsten Schadensindikatoren, wie Produktionsmenge, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung und Verkaufsmenge, im Bezugszeitraum relativ stabil oder zeigten eine negative Entwicklung. Konkret gingen die Produktionsmenge, die Produktionskapazität und der Marktanteil um 2 % geringfügig zurück. Die Kapazitätsauslastung nahm im Bezugszeitraum um 1 % leicht zu. Die Menge der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union blieb stabil. Die Beschäftigung sank um 12 %.

(98)

In Anbetracht dieser Sachlage wird der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Union keine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat.

5.   Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung

(99)

Wie in den Erwägungsgründen 41 und 83 dargelegt, erfolgten die chinesischen Einfuhren im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zu gedumpten Preisen, und wie in Erwägungsgrund 51 festgestellt wurde, ist bei einem Außerkrafttreten der geltenden Maßnahmen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einem Anhalten des Dumpings zu rechnen.

(100)

Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurde keine Preisunterbietung festgestellt; allerdings ergäbe sich bei Abzug des geltenden Antidumpingzolls eine Preisunterbietungsspanne von rund 26 %, wie in Erwägungsgrund 67 dargelegt. Auf dieser Grundlage ist davon auszugehen, dass die Einfuhren aus China im Fall einer Aufhebung der Antidumpingzölle wahrscheinlich zu Preisen getätigt werden, die die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union erheblich unterbieten. Angesichts der in den Erwägungsgründen 48 und 50 dargelegten Attraktivität des Unionsmarktes ist mit einem Anstieg der gedumpten Einfuhren zu rechnen. Wenn diese vermehrten Einfuhren zu Preisen getätigt würden, die den Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union erheblich unterbieten, ist zu erwarten, dass auf dem Unionsmarkt ein Preisdruck ausgeübt würde. Molybdändraht ist hinsichtlich der Qualität eine ausgesprochen homogene Ware. Daher beeinflusst das Preisniveau maßgeblich die Entscheidung, ob die Ware von den Unionsherstellern oder den chinesischen ausführenden Herstellern gekauft wird. Darüber hinaus zeigt der plötzliche Rückgang der Einfuhren aus China infolge der Einleitung der zweiten Umgehungsuntersuchung im Jahr 2013, wie in Erwägungsgrund 79 dargelegt, dass die Abnehmer schnell zu dem Anbieter mit dem günstigsten Preis wechseln können (d. h. von den chinesischen ausführenden Herstellern zu den Unionsherstellern). Der Wirtschaftszweig der Union dürfte dann gezwungen sein, entweder seine Verkaufspreise und damit die Rentabilität zu senken oder bei unveränderten Verkaufspreisen mit hoher Wahrscheinlichkeit Einbußen hinsichtlich der Umsatz- und Marktanteile zugunsten der chinesischen Ausführer hinzunehmen. Dies würde letztlich zu Verlusten und einer Dominanz der Einfuhren aus China auf dem Unionsmarkt führen.

(101)

Wie in Erwägungsgrund 44 dargelegt, betrug die geschätzte Kapazitätsreserve der VR China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung 2 650 Tonnen und entsprach damit im selben Zeitraum einem Vielfachen des Unionsverbrauchs. Selbst wenn ein Teil dieser Kapazitätsreserve in einen angenommenen wachsenden Inlandsverbrauch in der VR China fließen würde, ist daher davon auszugehen, dass beträchtliche Kapazitätsreserven mit einem hohen Ausfuhrpotenzial in die Union verfügbar bleiben würden.

(102)

In Anbetracht der genannten Umstände und der Attraktivität des Unionsmarktes, wie in den Erwägungsgründen 48 und 50 dargelegt, besteht im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die chinesischen ausführenden Hersteller die Menge ihrer Einfuhren der betroffenen Ware in die Union erheblich steigern würden.

(103)

In einem solchen Szenario dürfte der Wirtschaftszweig der Union wichtige Umsatz- und Marktanteile verlieren. Dies würde außerdem zu einer niedrigeren Kapazitätsauslastung und geringeren Gewinnspannen und damit letztlich zu Verlusten führen. Infolgedessen würde der Unionsmarkt wahrscheinlich von Einfuhren aus der VR China beherrscht.

(104)

Aus den dargelegten Gründen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass bei einer Aufhebung der Maßnahmen ein erneutes Auftreten der Schädigung wahrscheinlich wäre.

E.   UNIONSINTERESSE

(105)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung hat die Kommission geprüft, ob eine Aufrechterhaltung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber der VR China dem Interesse der Union insgesamt zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender.

(106)

Alle interessierten Parteien erhielten nach Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen.

(107)

Auf dieser Grundlage prüfte die Kommission, ob ungeachtet der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings und eines erneuten Auftretens einer drohenden Schädigung zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Aufrechterhaltung der bestehenden Maßnahmen nicht im Interesse der Union läge.

1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(108)

Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine bedeutende Schädigung erlitten hatte.

(109)

Der Wirtschaftszweig der Union hat unter Beweis gestellt, dass er strukturell lebensfähig ist. Er hat erhebliche Anstrengungen unternommen, um seinen Produktionsprozess zu rationalisieren und seine Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen, was zu einem Anstieg der Produktivität (um 11 %), einer Senkung der Produktionskapazität (um 2 %) und einer Senkung der Produktionskosten (um 16 %) führte.

(110)

Sollten die Maßnahmen außer Kraft treten, würden aller Wahrscheinlichkeit nach erhebliche Mengen gedumpter Einfuhren aus der VR China auf den Unionsmarkt gelangen und die Lage des Wirtschaftszweigs der Union verschlechtern. Dies dürfte weitere Einbußen beim Marktanteil und einen Rückgang der Verkaufspreise aufgrund des Preisdrucks durch Einfuhren aus China zur Folge haben, während die geringere Kapazitätsauslastung gleichzeitig die Durchschnittskosten erhöhen würde. Dies würde sehr wahrscheinlich zu einer deutlichen Verschlechterung der finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Union führen.

(111)

Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Fortsetzung der geltenden Antidumpingmaßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union läge.

2.   Interesse der Einführer/Händler

(112)

Wie in Erwägungsgrund 12 dargelegt, war keiner der Einführer zur Zusammenarbeit bereit oder meldete sich im Rahmen dieser Untersuchung. Aus den von einem Einführer im Rahmen der Ausgangsuntersuchung gesammelten Belegen ging jedoch hervor, dass die generellen Auswirkungen auf das gesamte Geschäftsvolumen des Unternehmens begrenzt wären. Daher gab es keine Hinweise darauf, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen negative Auswirkungen auf die Lage der Einführer hätte, die so groß wären, dass sie die positiven Auswirkungen der Maßnahmen aufheben würden.

3.   Interesse der Verwender

(113)

Von den neun Verwendern, die sich nach der Einleitung gemeldet hatten, beantworteten fünf den Fragebogen. Eines dieser fünf Unternehmen war der Untersuchung zufolge an Umgehungspraktiken beteiligt, wie sie in der letzten, 2015 abgeschlossenen Umgehungsuntersuchung festgestellt und in Erwägungsgrund 3 dargelegt wurden. Aus der Beantwortung des Fragebogens ging eindeutig hervor, dass dieses Unternehmen nicht die betroffene Ware verwendete, sondern einen geringfügig veränderten Molybdändraht aus der VR China einführte, der nicht unter die Beschreibung der Ware in der Einleitungsbekanntmachung der jetzigen Überprüfung fiel; diese Umgehung der geltenden Antidumpingmaßnahmen wurde erst nach Einleitung der aktuellen Untersuchung festgestellt. Daher wurde die Antwort dieses Unternehmens nicht für den Zweck der jetzigen Auslaufüberprüfung berücksichtigt.

(114)

Die übrigen vier zur Mitarbeit bereiten Verwender führten die betroffene Ware nicht aus der VR China ein, sondern kauften die gleichartige Ware vom Wirtschaftszweig der Union. Bei zwei dieser Unternehmen handelte es sich um Beschichtungsunternehmen. Das dritte Unternehmen war ein Automobilhersteller, der Schaltgetriebe für seine selbst produzierten Fahrzeuge herstellte. Beim vierten Unternehmen handelte es sich um einen Hersteller von Automobilteilen. Dieser reichte jedoch ungenügende Daten ein, die nicht verwendet werden konnten. Die Untersuchung ergab, dass alle Verwender während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung Gewinne erzielten. Keiner der vier Verwender führte Argumente gegen die Fortsetzung der geltenden Maßnahmen an.

(115)

Auf dieser Grundlage und in Übereinstimmung mit den Schlussfolgerungen aus der Ausgangsuntersuchung wird erwartet, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen keine nennenswerten negativen Auswirkungen auf die Lage der Verwender haben wird und dass es keine zwingenden Gründe gibt, die darauf schließen lassen, dass die Verlängerung der geltenden Maßnahmen dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde.

(116)

Nach der Unterrichtung brachte eine interessierte Partei vor, dass der Preis des Rohstoffs für Molybdändraht im Bezugszeitraum erheblich gesunken sei und dieser Rückgang bei der Berechnung des geltenden Antidumpingzolls berücksichtigt werden sollte. Dieselbe Partei argumentierte außerdem, dass die Beibehaltung des geltenden Antidumpingzolls bei einem erheblichen Rückgang des Rohstoffpreises ein verzerrender Faktor für die Unionsverwender mit einem Geschäftsmodell auf der Basis von chinesischem Molybdändraht sei.

(117)

Zunächst ist dazu festzuhalten, dass der Preis des Rohstoffs für Molybdändraht gebührend berücksichtigt wurde. Der erhebliche Rückgang beim Rohstoffpreis wurde als ein entscheidender Faktor für die Abnahme der Produktionskosten (vgl. Erwägungsgrund 86) und die Zunahme der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union (vgl. Erwägungsgrund 92) anerkannt. Zweitens sollte mit der derzeitigen Untersuchung ermittelt werden, ob der geltende Antidumpingzoll nach Artikel 11 Absätze 2 und 5 aufgehoben oder beibehalten, nicht aber, ob ein Antidumpingzoll geändert werden sollte. Drittens sollen mit dem geltenden Antidumpingzoll einheitliche Bedingungen für den Wettbewerb zwischen den chinesischen ausführenden Herstellern und dem Wirtschaftszweig der Union sichergestellt werden. Obwohl sich die Entwicklung des Rohstoffpreises (sowohl Zu- als auch Abnahme) auf die Kosten und damit auf die Preispolitik der Hersteller von Molybdändraht auswirkt, hat sie keinen Einfluss auf die Höhe des Antidumpingzolls als solchem. Wie in Erwägungsgrund 114 dargelegt, hat die Abnahme des Rohstoffpreises daher keine verzerrenden Auswirkungen für die Verwender, da es ihnen freisteht, bei den chinesischen ausführenden Herstellern oder beim Wirtschaftszweig der Union einzukaufen. Schließlich wurde, wie ebenfalls in Erwägungsgrund 114 erläutert, festgestellt, dass alle Verwender im Untersuchungszeitraum der Überprüfung rentabel arbeiteten. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

4.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(118)

Aus den vorgenannten Gründen sprechen laut Feststellung der Kommission im Hinblick auf das Unionsinteresse keine zwingenden Gründe gegen die Aufrechterhaltung der derzeit geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren aus der VR China.

F.   ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(119)

Alle interessierten Parteien wurden über die wichtigsten Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die geltenden Antidumpingmaßnahmen aufrechtzuerhalten. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die Beiträge und Stellungnahmen wurden gebührend berücksichtigt.

(120)

Aus den vorgenannten Gründen sollten nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Molybdändrähte mit Ursprung in der VR China, die mit der Verordnung (EU) Nr. 511/2010 eingeführt wurden, aufrechterhalten werden.

(121)

Folglich sollte auch die Ausweitung der Maßnahmen gegenüber der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China erstens auf Einfuhren von Molybdändraht, die aus Malaysia versandt werden (9), und zweitens auf Einfuhren von Molybdändraht aus der VR China mit einem Molybdängehalt von 97 GHT oder mehr und einem größten Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr als 4,0 mm (10), und drittens auf Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 97 GHT oder mehr und einem größten Durchmesser von mehr als 4,0 mm, jedoch nicht mehr als 11,0 mm, aufrechterhalten werden.

(122)

Diese Verordnung steht im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 99,95 GHT oder mehr und einem größten Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr als 4,0 mm, mit Ursprung in der Volksrepublik China, der derzeit unter dem KN-Code ex 8102 96 00 (TARIC-Codes 8102960011 und 8102960019) eingereiht wird.

(2)   Der endgültige Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Europäischen Union, unverzollt, der in Absatz 1 genannten Ware beträgt 64,3 %.

(3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juni 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2010 des Rates vom 14. Juni 2010 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Molybdändrähte mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 150 vom 16.6.2010, S. 17).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 14/2012 des Rates vom 9. Januar 2012 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2010 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Molybdändrähte mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Molybdändrähte, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht, und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die aus der Schweiz versandten Einfuhren (ABl. L 8 vom 12.1.2012, S. 22).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 871/2013 des Rates vom 2. September 2013 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2010 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 99,95 GHT oder mehr und einem größten Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr als 4,0 mm, mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die Einfuhren von Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 97 GHT oder mehr und einem größten Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr als 4,0 mm, mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 243 vom 12.9.2013, S. 2).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1952 der Kommission vom 29. Oktober 2015 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2010 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 99,95 GHT oder mehr und einem größten Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr als 4,0 mm, mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die Einfuhren von Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 97 GHT oder mehr und einem größten Durchmesser von mehr als 4,0 mm, jedoch nicht mehr als 11,0 mm, mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 284 vom 30.10.2015, S. 100).

(6)  Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen (ABl. C 371 vom 18.10.2014, S. 19).

(7)  Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Molybdändrähte mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 194 vom 12.6.2015, S. 4).

(8)  Nur ein ausführender Hersteller war bei der letzten Umgehungsuntersuchung zur Mitarbeit bereit. Folglich mussten aus Gründen der Vertraulichkeit alle Zahlen, die sich auf sensible Daten beziehen, indexiert oder als Spanne angegeben werden.

(*)  Der Durchschnittspreis beinhaltet nicht die geltenden Antidumpingzölle.

(9)  Siehe Fußnote 3.

(10)  Siehe Fußnote 4.


29.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 170/36


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1047 DER KOMMISSION

vom 28. Juni 2016

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurde eine Warennomenklatur (im Folgenden die „Kombinierte Nomenklatur“ oder die „KN“) eingeführt, die sowohl den Erfordernissen des Gemeinsamen Zolltarifs als auch denen der Außenhandelsstatistik der Union sowie anderer Unionspolitiken in den Bereichen Wareneinfuhr und -ausfuhr entspricht.

(2)

Der Beschluss (EU) 2016/971 (2) des Rates sieht eine Abschaffung oder eine Senkung der Zölle für bestimmte Waren vor. Im Hinblick auf die Umsetzung der in dem genannten Beschluss vorgesehenen Maßnahmen in der Kombinierten Nomenklatur ist es erforderlich, die betroffenen Waren durch KN-Codes zu kennzeichnen. Umfassen die bestehenden KN-Codes eine größere Gruppe von Waren als die von der Abschaffung oder der Senkung der Zölle betroffenen Waren, sollte die Zollbefreiung oder die Zollermäßigung nur für die im Beschluss aufgeführten Waren gewährt werden.

(3)

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Da der Beschluss (EU) 2016/971 am 1. Juli 2016 in Kraft tritt, sollte diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten und ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses gelten.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juni 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  Beschluss (EU) 2016/971 des Rates vom 17. Juni 2016 über den Abschluss eines Übereinkommens in Form einer Erklärung über die Ausweitung des Handels mit Waren der Informationstechnologie (ITA) im Namen der Europäischen Union (ABl. L 161 vom 18.6.2016, S. 2).


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird wie folgt geändert:

a)

in Teil I Titel II wird die folgende besondere Bestimmung G angefügt:

„G.   Zollbefreiung für „Integrierte Schaltungen mit mehreren Komponenten (MCO)“

1.

Eine Zollbefreiung gilt für „Integrierte Schaltungen mit mehreren Komponenten (MCO)“, die definiert werden als:

eine Kombination aus einer oder mehreren monolithischen, hybriden oder mit mehreren Chips ausgestatteten integrierten Schaltungen und wenigstens einer der folgenden Komponenten: Sensoren auf der Basis von Silizium, Aktoren, Oszillatoren, Resonatoren oder Kombinationen von diesen, oder Komponenten, die die Funktionen von Waren ausführen, die in die Positionen 8532, 8533, 8541 eingereiht werden können oder Induktoren, die in die Position 8504 eingereiht werden können, auf praktisch untrennbare Weise zu einer einzigen integrierten Schaltung verbunden, als Bestandteil von der für die Montage auf einer Leiterplatte oder anderen Trägern durch Verbindung mittels Stiften, Leitungen, Lötbuckeln, Leiterbahnen oder Anschlussflächen verwendeten Art.

Für die Zwecke dieser Begriffsbestimmung haben die Ausdrücke im vorstehenden Unterabsatz folgende Bedeutung:

1.

„Komponenten“ können diskret und unabhängig voneinander gefertigt und anschließend auf dem Rest der MCO befestigt oder in andere Komponenten integriert werden.

2.

„Auf der Basis von Silizium“ bedeutet: auf einem Siliziumsubstrat aufgebaut oder aus Siliziummaterialien gefertigt oder bei der Fertigung auf den Chip eines integrierten Schaltkreises aufgebracht.

3.

a)

„Sensoren auf der Basis von Silizium“ bestehen aus mikroelektronischen oder mechanischen Strukturen, die in der Masse oder auf der Oberfläche eines Halbleiters erzeugt werden und dazu dienen, physikalische oder chemische Quantitäten zu erfassen und in elektrische Signale umzusetzen, die durch verursachte Änderungen elektrischer Eigenschaften oder Verschiebung der mechanischen Struktur erzeugt werden. „Physikalische und chemische Quantitäten“ beziehen sich auf physikalische Erscheinungen, z. B. auf Druck, Schallwellen, Beschleunigung, Schwingungen, Bewegung, Ausrichtung, Verformung, Stärke des magnetischen oder elektrischen Feldes, Licht, Radioaktivität, Feuchtigkeit, Strömung, Konzentration von Chemikalien usw.

b)

„Aktoren auf der Basis von Silizium“ bestehen aus mikroelektronischen und mechanischen Strukturen, die in der Masse oder auf der Oberfläche eines Halbleiters erzeugt werden und dazu dienen, elektrische Signale in physikalische Bewegung umzuwandeln.

c)

„Resonatoren auf der Basis von Silizium“ sind Komponenten, die aus mikroelektronischen oder mechanischen Strukturen bestehen, die in der Masse oder auf der Oberfläche eines Halbleiters erzeugt werden und dazu dienen, eine mechanische oder elektrische Schwingung mit festgelegter Frequenz zu erzeugen, die bei äußerer Anregung von der physikalischen Geometrie dieser Strukturen abhängig ist.

d)

„Oszillatoren auf der Basis von Silizium“ sind aktive Komponenten, die aus mikroelektronischen oder mechanischen Strukturen bestehen, die in der Masse oder auf der Oberfläche eines Halbleiters erzeugt werden und dazu dienen, eine mechanische oder elektrische Schwingung mit festgelegter Frequenz zu erzeugen, die von der physikalischen Geometrie dieser Strukturen abhängig ist.

2.

Die für eine Zollbefreiung in Betracht kommenden Waren des Absatzes 1 können unter die folgenden KN-Unterpositionen fallen:

8422 90 10, 8422 90 90, 8431 20 00, 8443 91 10, 8450 90 00, 8466 10 31, 8466 10 38, 8466 20 20, 8466 20 91, 8466 20 98, 8466 91 20, 8466 91 95, 8466 92 20, 8466 92 80, 8466 93 30, 8466 93 70, 8466 94 00, 8476 90 00, 8504 90 11, 8504 90 18, 8504 90 99, 8518 90 00, 8522 90 49, 8522 90 80, 8529 10 11, 8529 10 31, 8529 10 39, 8529 10 65, 8529 10 80, 8529 90 65, 8529 90 92, 8529 90 97, 8530 90 00, 8535 10 00, 8535 21 00, 8535 29 00, 8535 30 10, 8535 30 90, 8535 40 00, 8535 90 00, 8536 10 10, 8536 10 50, 8536 10 90, 8536 20 10, 8536 20 90, 8536 30 10, 8536 30 30, 8536 30 90, 8536 41 10, 8536 41 90, 8536 49 00, 8536 50 11, 8536 50 15, 8536 50 19, 8536 50 80, 8536 61 10, 8536 61 90, 8536 69 90, 8536 70 00, 8536 90 01, 8536 90 85, 8537 10 10, 8537 10 91, 8537 10 99, 8537 20 91, 8537 20 99, 8538 10 00, 8538 90 11, 8538 90 19, 8538 90 91, 8538 90 99, 8548 90 90, 9025 90 00, 9027 90 10, 9027 90 80, 9030 90 85, 9032 10 20, 9032 10 81, 9032 10 89, 9032 20 00, 9032 89 00, 9032 90 00, 9033 00 00, 9114 90 00, 9305 10 00, 9305 20 00, 9305 99 00, 9306 21 00, 9306 29 00, 9306 30 10, 9306 30 30, 9306 30 90, 9306 90 10, 9306 90 90.

3.

Bei der Vorlage der Anmeldung zur Überlassung der MCO zum zollrechtlich freien Verkehr bei den Zollbehörden eines Mitgliedstaats muss der Anmelder in Feld 44 des Einheitspapiers den Code „Y035“ eintragen (Delegierte Verordnung (EU) 341/2016 (Anhang 9)).“

b)

Teil II wird wie folgt geändert:

(1)

die die KN-Codes 3215 bis 3215 90 00 betreffenden Zeilen erhalten die folgende Fassung:

„3215

Druckfarben, Tinte und Tusche zum Schreiben oder Zeichnen und andere Tinten und Tuschen, auch konzentriert oder in fester Form:

 

 

 

– –

Druckfarben:

 

 

3215 11 00

– –

schwarz

6,5 (1)

3215 19 00

– –

andere

6,5 (3)

3215 90 00

andere

6,5 (5)

(2)

die den KN-Code 3506 91 00 betreffende Zeile erhält die folgende Fassung:

„3506 91 00

– –

Klebstoffe auf der Grundlage von Polymeren der Positionen 3901 bis 3913 oder von Kautschuk

6,5 (7)

(3)

die den KN-Code 3701 30 00 betreffende Zeile erhält die folgende Fassung:

„3701 30 00

andere Platten und Planfilme, bei denen mindestens eine Seite mehr als 255 mm misst

4,9

m2

(4)

die den KN-Code 3701 99 00 betreffende Zeile erhält die folgende Fassung:

„3701 99 00

– –

andere

4,9

—“

(5)

die die KN-Codes 3705 90 10 und 3705 90 90 betreffenden Zeilen erhalten die folgende Fassung:

„3705 90 10

– –

Mikrofilme

frei

3705 90 90

– –

andere

frei

—“

(6)

die die KN-Codes 3707 90 20 und 3707 90 90 betreffenden Zeilen erhalten die folgende Fassung:

„3707 90 20

– –

Entwickler und Fixierer

4,5  (8)

3707 90 90

– –

andere

frei

(7)

die die KN-Codes 3907 99 bis 3907 99 90 betreffenden Zeilen erhalten die folgende Fassung:

„3907 99

– –

andere:

 

 

3907 99 10

– – –

Poly(ethylennaphthalin-2,6-dicarboxylat)

frei

3907 99 90

– – –

andere

6,5 (9)

(8)

die den KN-Code 3919 90 00 betreffende Zeile erhält die folgende Fassung:

„3919 90 00

andere

6,5 (11)

(9)

die den KN-Code 3923 10 00 betreffende Zeile erhält die folgende Fassung:

„3923 10 00

Schachteln (einschließlich Dosen), Kisten, Verschläge und ähnliche Waren

6,5 (13)

(10)

die den KN-Code 5911 90 90 betreffende Zeile erhält die folgende Fassung:

„5911 90 90

– –

andere

6 (15)

(11)

die die KN-Codes 8414 10 bis 8414 10 89 betreffenden Zeilen erhalten die folgende Fassung:

„8414 10

Vakuumpumpen:

 

 

8414 10 20

– –

zur Verwendung bei der Herstellung von Halbleitern

frei

p/st

 

– –

andere:

 

 

8414 10 25

– – –

Drehschieberpumpen, Sperrschieberpumpen, Molekularpumpen und Wälzkolbenpumpen

1,7 (17)

p/st

 

– – –

andere:

 

 

8414 10 81

– – – –

Diffusionspumpen, Kryopumpen und Adsorptionspumpen

1,7 (17)

p/st

8414 10 89

– – – –

andere

1,7 (17)

p/st

(12)

die die KN-Codes 8414 59 bis 8414 59 80 betreffenden Zeilen erhalten die folgende Fassung:

„8414 59

– –

andere:

 

 

8414 59 20

– – –

Axialventilatoren

2,3 (18)

p/st

8414 59 40

– – –

Zentrifugalventilatoren

2,3 (18)

p/st

8414 59 80

– – –

andere

2,3 (18)

p/st

(13)

die den KN-Code 8419 50 00 betreffende Zeile erhält die folgende Fassung:

„8419 50 00

Wärmeaustauscher

1,7 (19)

(14)

die die KN-Codes 8420 10 bis 8420 10 80 betreffenden Zeilen erhalten die folgende Fassung:

„8420 10

Kalander und Walzwerke:

 

 

8420 10 10

– –

von der in der Textilindustrie verwendeten Art

1,7

8420 10 30

– –

von der in der Papierindustrie verwendeten Art

1,7

8420 10 80

– –

andere

1,7 (21)

(15)

die den KN-Code 8421 29 00 betreffende Zeile erhält die folgende Fassung:

„8421 29 00

– –

andere

1,7 (23)

(16)

die die KN-Codes 8421 39 bis 8421 39 80 betreffenden Zeilen erhalten die folgende Fassung:

„8421 39

– –

andere:

 

 

8421 39 20

– – –

Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Luft

1,7 (25)

 

– – –

Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von anderen Gasen:

 

 

8421 39 60

– – – –

durch katalytisches Verfahren

1,7 (25)

8421 39 80

– – – –

andere

1,7 (25)

(17)

die den KN-Code 8421 99 00 betreffende Zeile erhält die folgende Fassung:

„8421 99 00

– –

andere

1,7 (29)

(18)

die den KN-Code 8423 20 00 betreffende Zeile erhält die folgende Fassung:

„8423 20 00

Waagen für Stetigförderer, zum kontinuierlichen Wiegen

1,7 (31)

p/st

(19)

die die KN-Codes 8423 30 00 bis 8423 90 00 betreffenden Zeilen erhalten die folgende Fassung:

„8423 30 00

Absackwaagen, Abfüllwaagen, Dosierwaagen und andere Waagen zur Verwiegung konstanter Gewichtsmengen

1,7 (33)

p/st

 

andere Waagen:

 

 

8423 81

– –

für eine Höchstlast von 30 kg oder weniger:

 

 

8423 81 10

– – –

Sortierwaagen und selbsttätige Kontrollwaagen zum Überprüfen eines vorgegebenen Gewichts

1,7 (35)

p/st

8423 81 30

– – –

Apparate und Geräte zum Wiegen und Etikettieren verpackter Waren

1,7 (35)

p/st

8423 81 50

– – –

Ladenwaagen

1,7 (35)

p/st

8423 81 90

– – –

andere

1,7 (35)

p/st

8423 82

– –

für eine Höchstlast von mehr als 30 kg bis 5 000  kg:

 

 

8423 82 10

– – –

Sortierwaagen und selbsttätige Kontrollwaagen zum Überprüfen eines vorgegebenen Gewichts

1,7 (40)

p/st

8423 82 90

– – –

andere

1,7 (40)

p/st

8423 89 00

– –

andere

1,7 (43)

p/st

8423 90 00

Gewichte für Waagen aller Art; Teile von Waagen

1,7 (45)

(20)

die die KN-Codes 8424 89 00 bis 8424 90 00 betreffenden Zeilen erhalten die folgende Fassung:

„8424 89 00

– –

andere

1,7 (47)

8424 90 00

Teile

1,7 (50)

(21)

die die KN-Codes 8442 30 bis 8442 50 80 betreffenden Zeilen erhalten die folgende Fassung:

„8442 30

Maschinen, Apparate und Geräte:

 

 

8442 30 10

– –

Fotosetzmaschinen

frei

p/st

 

– –

andere:

 

 

8442 30 91

– – –

kombinierte Schriftgieß- und –setzmaschinen (z. B. Linotype-, Monotype-, Intertype-Maschinen), auch mit Gießvorrichtung

frei

p/st

8442 30 99

– – –

andere

frei

8442 40 00

Teile der vorstehend genannten Maschinen, Apparate und Geräte

frei

8442 50

Druckplatten, Druckformzylinder und andere Druckformen; Lithografiesteine, Platten und Zylinder, für den Druck zugerichtet, (z. B. geschliffen, gekörnt, poliert):

 

 

8442 50 20

– –

mit Druckbild

frei

8442 50 80

– –

andere

frei

—“

(22)

die die KN-Codes 8443 31 bis 8443 99 90 betreffenden Zeilen erhalten die folgende Fassung:

„8443 31

– –

Maschinen, die mindestens zwei der Funktionen Drucken, Kopieren oder Übertragen von Fernkopien ausführen und die an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können:

 

 

8443 31 20

– – –

Maschinen, deren Hauptfunktion das digitale Kopieren ist, wobei Originale gescannt und Kopien mittels eines elektrostatischen Verfahrens gedruckt werden

frei

p/st

8443 31 80

– – –

andere

frei

p/st

8443 32

– –

andere Maschinen, die an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können:

 

 

8443 32 10

– – –

Drucker

frei

p/st

8443 32 30

– – –

Fernkopiergeräte

frei

p/st

 

– – –

andere:

 

 

8443 32 91

– – – –

Maschinen, die die Funktion Kopieren durch Scannen von Originalen ausführen und Kopien mittels eines elektrostatischen Verfahrens drucken

frei

p/st

8443 32 93

– – – –

andere Maschinen mit Kopierfunktion mit optischem System

frei

p/st

8443 32 99

– – – –

andere

frei

p/st

8443 39

– –

andere:

 

 

8443 39 10

– – –

Maschinen, die die Funktion Kopieren durch Scannen von Originalen ausführen und Kopien mittels eines elektrostatischen Verfahrens drucken

frei

p/st

 

– – –

andere Kopiergeräte:

 

 

8443 39 31

– – – –

mit optischem System

frei

p/st

8443 39 39

– – – –

andere

frei

p/st

8443 39 90

– – –

andere

frei

p/st

 

Teile und Zubehör:

 

 

8443 91

– –

Teile und Zubehör für Maschinen, Apparate oder Geräte zum Drucken mittels Druckplatten, Druckzylindern oder anderen Druckformen der Position 8442 :

 

 

8443 91 10

– – –

von Geräten der Unterposition 8443 19 40  (1)

frei

 

– – –

andere:

 

 

8443 91 91

– – – –

aus Eisen oder Stahl, gegossen

frei

8443 91 99

– – – –

andere

frei

8443 99

– –

andere:

 

 

8443 99 10

– – –

zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)

frei

8443 99 90

– – –

andere

frei

(23)

die den KN-Code 8456 10 00 betreffende Zeile erhält die folgende Fassung:

„8456 10 00

Laser-, Licht- und andere Photonenstrahlwerkzeugmaschinen

4,5 (51)

p/st

(24)

die die KN-Codes 8466 93, 8466 93 30 und 8466 93 70 betreffenden Zeilen erhalten die folgende Fassung:

„8466 93

– –

für Maschinen der Positionen 8456 bis 8461 :

 

 

8466 93 30

– – –

für Maschinen der Unterposition 8456 90 20

1,7

8466 93 70

– – –

andere

1,2 (54)

(25)

die den KN-Code 8472 10 00 betreffende Zeile erhält die folgende Fassung:

„8472 10 00

Vervielfältigungsmaschinen

1,5

p/st“

(26)

die die KN-Codes 8472 90 bis 8472 90 70 betreffenden Zeilen erhalten die folgende Fassung:

„8472 90

andere:

 

 

8472 90 10

– –

Münzsortier-, Münzzähl- oder Münzeinwickelmaschinen

1,7

p/st

8472 90 30

– –

Bankautomaten

frei

p/st

8472 90 70

– –

andere

1,7

—“

(27)

die den KN-Code 8473 10 19 betreffende Zeile erhält die folgende Fassung:

„8473 10 19

– – –

andere

frei

—“

(28)

die den KN-Code 8473 40 18 betreffende Zeile erhält die folgende Fassung:

„8473 40 18

– – –

andere

frei

—“

(29)

die den KN-Code 8475 21 00 betreffende Zeile erhält die folgende Fassung:

„8475 21 00

– –

Maschinen zum Herstellen von optischen Fasern oder deren Vorformen

frei

—“

(30)

die den KN-Code 8475 90 00 betreffende Zeile erhält die folgende Fassung:

„8475 90 00

Teile

1,7 (140)

(31)

die die KN-Codes 8476 89 00 und 8476 90 00 betreffenden Zeilen erhalten die folgende Fassung:

„8476 89 00

– –

andere

1,7 (57)

p/st

8476 90 00

Teile

1,7 (59)

(32)

die die KN-Codes 8479 89 bis 8479 90 80 betreffenden Zeilen erhalten die folgende Fassung:

„8479 89

– –

andere:

 

 

8479 89 30

– – –

schreitender hydraulischer Grubenausbau

1,7

8479 89 60

– – –

Zentralschmiersysteme

1,7

8479 89 97

– – –

andere

1,7 (61)

8479 90

Teile:

 

 

8479 90 20

– –

aus Eisen oder Stahl, gegossen

1,7

8479 90 80

– –

andere

1,7 (63)

(33)

die die KN-Codes 8486 20 bis 8486 30 90 betreffenden Zeilen erhalten die folgende Fassung:

„8486 20

Maschinen, Apparate und Geräte zum Herstellen von Halbleiterbauelementen oder elektronischen integrierten Schaltungen:

 

 

8486 20 10

– –

Ultraschallwerkzeugmaschinen

frei

p/st

8486 20 90

– –

andere

frei

8486 30

Maschinen, Apparate und Geräte zum Herstellen von Flachbildschirmen:

frei

8486 30 10

– –

Apparate und Vorrichtungen zum Beschichten von Trägermaterialien für Flüssigkristallanzeigen (LCD) durch chemische Gasphasenabscheidung (CVD-Verfahren)

frei

8486 30 30

– –

Apparate für die Trockenätzung von Mustern auf Trägermaterialien für Flüssigkristallanzeigen (LCD)

frei

8486 30 50

– –

Apparate zum physikalischen Beschichten von Trägermaterialien für Flüssigkristallanzeigen (LCD) durch Kathodenzerstäubung (sputtering)

frei

8486 30 90

– –

andere

frei

—“

(34)

die die KN-Codes 8486 90 bis 8486 90 90 betreffenden Zeilen erhalten die folgende Fassung:

„8486 90

Teile und Zubehör:

 

 

8486 90 10

– –

Werkzeughalter und selbstöffnende Gewindeschneidköpfe; Werkstückhalter

frei

 

– –

andere:

 

 

8486 90 20

– – –

Teile von Schleudern zum Beschichten von Trägermaterialien für Flüssigkristallanzeigen (LCD) mit fotografischen Emulsionen

frei

8486 90 30

– – –

Teile für Maschinen für die Reinigung der Anschlussstifte von Halbleitergehäusen vor dem Galvanisieren (deflash machines)

frei

8486 90 40

– – –

Teile von Apparaten zum physikalischen Beschichten von Trägermaterialien für Flüssigkristallanzeigen (LCD) durch Kathodenzerstäubung (sputtering)

frei

8486 90 50

– – –

Teile und Zubehör von Apparaten für die Trockenätzung von Mustern auf Trägermaterialien für Flüssigkristallanzeigen (LCD)

frei

8486 90 60

– – –

Teile und Zubehör für Apparate und Vorrichtungen zum Beschichten von Trägermaterialien für Flüssigkristallanzeigen (LCD) durch chemische Gasphasenabscheidung (CVD-Verfahren)

frei

8486 90 70

– – –

Teile und Zubehör für Ultraschallwerkzeugmaschinen

frei

8486 90 90

– – –

andere

frei

—“

(35)

die die KN-Codes 8504 40 55 bis 8504 90 99 betreffenden Zeilen erhalten die folgende Fassung:

„8504 40 55

– – –

Akkumulatorenladegeräte

2,5

p/st

 

– – –

andere:

 

 

8504 40 82

– – – –

Gleichrichter

2,5

 

– – – –

Wechselrichter:

 

 

8504 40 84

– – – – –

mit einer Leistung von 7,5 kVA oder weniger

2,5

8504 40 88

– – – – –

mit einer Leistung von mehr als 7,5 kVA

2,5

8504 40 90

– – – –

andere

2,5

8504 50

andere Drosselspulen und andere Selbstinduktionsspulen:

 

 

8504 50 20

– –

von der mit Telekommunikationsgeräten und für Stromversorgungseinheiten von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und ihren Einheiten verwendeten Art

frei

8504 50 95

– –

andere

2,8

8504 90

Teile:

 

 

 

– –

von Transformatoren und Selbstinduktionsspulen:

 

 

8504 90 05

– – –

zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen) für Geräte der Unterposition 8504 50 20

frei

 

– – –

andere:

 

 

8504 90 11

– – – –

Ferritkerne

1,7

8504 90 18

– – – –

andere

1,7

 

– –

von Stromrichtern:

 

 

8504 90 91

– – –

zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen) für Geräte der Unterposition 8504 40 30

frei

8504 90 99

– – –

andere

1,7

—“

(36)

die die KN-Codes 8505 90 bis 8505 90 90 betreffenden Zeilen erhalten die folgende Fassung:

„8505 90

andere, einschließlich Teile:

 

 

8505 90 20

– –

Elektromagnete; Spannplatten und Spannfutter und ähnliche dauermagnetische oder elektromagnetische Aufspannvorrichtungen

1,8 (70)

8505 90 50

– –

elektromagnetische Hebeköpfe

2,2

8505 90 90

– –

Teile

1,8

(37)

die den KN-Code 8514 30 00 betreffende Zeile erhält die folgende Fassung:

„8514 30 00

andere Öfen

2,2 (72)

p/st

(38)

die den KN-Code 8514 90 00 betreffende Zeile erhält die folgende Fassung:

„8514 90 00

Teile

2,2 (75)

(39)

die den KN-Code 8515 19 00 betreffende Zeile erhält die folgende Fassung:

„8515 19 00

– –

andere

2,7 (78)

(40)

die den KN-Code 8515 90 00 betreffende Zeile erhält die folgende Fassung:

„8515 90 00

Teile

2,7 (80)

(41)

die den KN-Code 8517 69 39 betreffende Zeile erhält die folgende Fassung:

„8517 69 39

– – – –

andere

frei

p/st“

(42)

die die KN-Codes 8517 70 15 und 8517 70 19 betreffenden Zeilen erhalten die folgende Fassung:

„8517 70 15

– – –

Teleskop- und Stabantennen für Taschen-, Koffer- und Kraftfahrzeugempfangsgeräte

frei

8517 70 19

– – –

andere

frei

—“

(43)

die die KN-Codes 8518 10 bis 8518 90 00 betreffenden Zeilen erhalten die folgende Fassung:

„8518 10

Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür:

 

 

8518 10 30

– –

Mikrofone mit einem Frequenzbereich von 300 Hz bis 3,4 kHz, einem Durchmesser von 10 mm oder weniger und einer Höhe von 3 mm oder weniger, von der für Telekommunikationszwecke verwendeten Art

frei

8518 10 95

– –

andere

1,9

 

Lautsprecher, auch in Gehäusen:

 

 

8518 21 00

– –

Einzellautsprecher im Gehäuse

frei

p/st

8518 22 00

– –

zwei oder mehr Lautsprecher in einem gemeinsamen Gehäuse (Mehrfachlautsprecher)

3,4

p/st

8518 29

– –

andere:

 

 

8518 29 30

– – –

Lautsprecher mit einem Frequenzbereich von 300 Hz bis 3,4 kHz und einem Durchmesser von 50 mm oder weniger, von der für Telekommunikationszwecke verwendeten Art

frei

p/st

8518 29 95

– – –

andere

2,3

p/st

8518 30

Kopf- und Ohrhörer, auch mit Mikrofon kombiniert, und Zusammenstellungen, aus einem Mikrofon und einem oder mehreren Lautsprechern bestehend:

 

 

8518 30 20

– –

Telefonhörer für Apparate der drahtgebundenen Fernsprechtechnik

frei

8518 30 95

– –

andere

1,5

8518 40

elektrische Tonfrequenzverstärker:

 

 

8518 40 30

– –

für die Fernsprech- oder Messtechnik

2,3

8518 40 80

– –

andere

3,4

p/st

8518 50 00

elektrische Tonverstärkereinrichtungen

1,5

p/st

8518 90 00

Teile

1,5

—“

(44)

die die KN-Codes 8519 81 bis 8519 81 21 betreffenden Zeilen erhalten die folgende Fassung:

„8519 81

– –

magnetische, optische oder Halbleiter-Aufzeichnungsträger verwendend:

 

 

 

– – –

Tonwiedergabegeräte (einschließlich Kassettenabspielgeräte), ohne eingebaute Tonaufnahmevorrichtung:

 

 

8519 81 11

– – – –

Diktiergeräte

frei

p/st

 

– – – –

andere Tonwiedergabegeräte:

 

 

8519 81 15

– – – – –

Kassettenabspielgeräte im Taschenformat

frei

p/st

 

– – – – –

andere Kassettenabspielgeräte:

 

 

8519 81 21

– – – – – –

mit analogem und digitalem Abnehmersystem

6,8

p/st“

(45)

die die KN-Codes 8519 81 25 bis 8519 89 90 betreffenden Zeilen erhalten die folgende Fassung:

„8519 81 25

– – – – – –

andere

frei

p/st

 

– – – – –

andere:

 

 

 

– – – – – –

mit Laserabnehmersystem:

 

 

8519 81 31

– – – – – – –

von der in Kraftfahrzeugen verwendeten Art, für „discs“ mit einem Durchmesser von 6,5 cm oder weniger

6,8

p/st

8519 81 35

– – – – – – –

andere

7,1

p/st

8519 81 45

– – – – – –

andere

3,4

p/st

 

– – –

andere Geräte:

 

 

8519 81 51

– – – –

Diktiergeräte, die nur mit externer Energiequelle betrieben werden können

frei

p/st

 

– – – –

andere Magnetbandgeräte für die Tonaufnahme und Tonwiedergabe:

 

 

 

– – – – –

Kassettengeräte:

 

 

 

– – – – – –

mit eingebautem Verstärker und mit einem oder mehreren eingebauten Lautsprechern:

 

 

8519 81 55

– – – – – – –

Geräte, die ohne externe Energiequelle betrieben werden können

frei

p/st

8519 81 61

– – – – – – –

andere

frei

p/st

8519 81 65

– – – – – –

im Taschenformat

frei

p/st

8519 81 75

– – – – – –

andere

frei

p/st

 

– – – – –

andere:

 

 

8519 81 81

– – – – – –

für Magnetbänder auf Spulen, mit ausschließlich einer Bandlaufgeschwindigkeit bei der Tonaufnahme und -wiedergabe von 19 cm pro Sekunde oder mit unterschiedlichen Bandlaufgeschwindigkeiten bei der Tonaufnahme und -wiedergabe, sofern eine dieser Bandlaufgeschwindigkeiten 19 cm pro Sekunde beträgt und die anderen Geschwindigkeiten niedriger sind

frei

p/st

8519 81 85

– – – – – –

andere

frei

p/st

8519 81 95

– – – –

andere

1,5

p/st

8519 89

– –

andere:

 

 

 

– – –

Tonwiedergabegeräte, ohne eingebaute Tonaufnahmevorrichtung:

 

 

8519 89 11

– – – –

Schallplattenspieler, ausgenommen solche der Unterposition 8519 20

frei

p/st

8519 89 15

– – – –

Diktiergeräte

frei

p/st

8519 89 19

– – – –

andere

frei

p/st

8519 89 90

– – –

andere

frei

p/st“

(46)

die die KN-Codes 8521 10 bis 8521 90 00 betreffenden Zeilen erhalten die folgende Fassung:

„8521 10

Magnetbandgeräte:

 

 

8521 10 20

– –

für Magnetbänder mit einer Breite von 1,3 cm oder weniger und einer Bandlaufgeschwindigkeit bei der Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe von 50 mm oder weniger pro Sekunde

frei

p/st

8521 10 95

– –

andere

6

p/st

8521 90 00

andere

12,2

p/st“

(47)

die den KN-Code 8522 90 49 betreffende Zeile erhält die folgende Fassung:

„8522 90 49

– – – –

andere

3

—“

(48)

die den KN-Code 8522 90 80 betreffende Zeile erhält die folgende Fassung:

„8522 90 80

– – –

andere

3  (90)

(49)

die den KN-Code 8523 21 00 betreffende Zeile erhält die folgende Fassung:

„8523 21 00

– –

Karten mit Magnetstreifen

frei

p/st“

(50)

die die KN-Codes 8523 29 39 und 8523 29 90 betreffenden Zeilen erhalten die folgende Fassung:

„8523 29 39

– – – – –

andere

frei

p/st

8523 29 90

– – –

andere

frei

—“

(51)

die den KN-Code 8523 49 31 betreffende Zeile erhält die folgende Fassung:

„8523 49 31

– – – – –

mit einem Durchmesser von 6,5 cm oder weniger

frei

p/st“

(52)

die den KN-Code 8523 49 39 betreffende Zeile erhält die folgende Fassung:

„8523 49 39

– – – – –

mit einem Durchmesser von mehr als 6,5 cm

frei

p/st“

(53)

die die KN-Codes 8523 49 51 und 8523 49 59 betreffenden Zeilen erhalten die folgende Fassung:

„8523 49 51

– – – – – –

„Digital versatile discs (DVD)“

frei

p/st

8523 49 59

– – – – – –

andere

frei

p/st“

(54)

die den KN-Code 8523 49 99 betreffende Zeile erhält die folgende Fassung:

„8523 49 99

– – – –

andere

frei

p/st“

(55)

die den KN-Code 8523 51 99 betreffende Zeile erhält die folgende Fassung:

„8523 51 99

– – – –

andere

frei

p/st“

(56)

die den KN-Code 8523 52 10 betreffende Zeile erhält die folgende Fassung:

„8523 52 10

– – –

mit mindestens zwei elektronischen integrierten Schaltungen

frei

p/st“

(57)

die den KN-Code 8523 59 99 betreffende Zeile erhält die folgende Fassung:

„8523 59 99

– – – –

andere

frei

p/st“

(58)

die den KN-Code 8523 80 99 betreffende Zeile erhält die folgende Fassung:

„8523 80 99

– – –

andere

frei

—“

(59)

die die KN-Codes 8525 50 00 bis 8526 92 00 betreffenden Zeilen erhalten die folgende Fassung:

„8525 50 00

Sendegeräte

2,7

p/st

8525 60 00

Sendegeräte mit eingebautem Empfangsgerät

frei

p/st

8525 80

Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte:

 

 

 

– –

Fernsehkameras:

 

 

8525 80 11

– – –

mit 3 oder mehr Bildaufnahmeröhren

frei

p/st

8525 80 19

– – –

andere

4,1

p/st

8525 80 30

– –

digitale Fotoapparate

frei

p/st

 

– –

Videokameraaufnahmegeräte:

 

 

8525 80 91

– – –

nur mit Aufzeichnungsmöglichkeit des durch die Kamera aufgenommenen Tons und Bildes

4,1

p/st

8525 80 99

– – –

andere

10,5

p/st

8526

Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte:

 

 

8526 10 00

Funkmessgeräte (Radargeräte)

2,8

 

andere:

 

 

8526 91

– –

Funknavigationsgeräte:

 

 

8526 91 20

– – –

Funknavigationsempfangsgeräte

2,8

p/st

8526 91 80

– – –

andere

2,8

8526 92 00

– –

Funkfernsteuergeräte

2,8

—“

(60)

die die KN-Codes 8527 12 bis 8527 13 91 betreffenden Zeilen erhalten die folgende Fassung:

„8527 12

– –

Radiokassettengeräte im Taschenformat:

 

 

8527 12 10

– – –

mit analogem und digitalem Abnehmersystem

frei

p/st

8527 12 90

– – –

andere

7,5

p/st

8527 13

– –

andere Geräte, kombiniert mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten:

 

 

8527 13 10

– – –

mit Laserabnehmersystem

9

p/st

 

– – –

andere:

 

 

8527 13 91

– – – –

Kassettengeräte mit analogem und digitalem Abnehmersystem

10,5

p/st“

(61)

die die KN-Codes 8527 13 99 bis 8527 99 00 betreffenden Zeilen erhalten die folgende Fassung:

„8527 13 99

– – – –

andere

7,5

p/st

8527 19 00

– –

andere

frei

p/st

 

Rundfunkempfangsgeräte von der in Kraftfahrzeugen verwendeten Art, die nur mit externer Energiequelle betrieben werden können:

 

 

8527 21

– –

kombiniert mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten:

 

 

 

– – –

Geräte, die digitale Radio-Daten-System-Signale (RDS) empfangen und decodieren können:

 

 

8527 21 20

– – – –

mit Laserabnehmersystem

12,3

p/st

 

– – – –

andere:

 

 

8527 21 52

– – – – –

Kassettengeräte mit analogem und digitalem Abnehmersystem

12,3

p/st

8527 21 59

– – – – –

andere

8,8

p/st

 

– – –

andere:

 

 

8527 21 70

– – – –

mit Laserabnehmersystem

14

p/st

 

– – – –

andere:

 

 

8527 21 92

– – – – –

Kassettengeräte mit analogem und digitalem Abnehmersystem

14

p/st

8527 21 98

– – – – –

andere

10

p/st

8527 29 00

– –

andere

10,5

p/st

 

andere:

 

 

8527 91

– –

kombiniert mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten:

 

 

 

– – –

mit einem oder mehreren Lautsprechern in einem gemeinsamen Gehäuse:

 

 

8527 91 11

– – – –

Kassettengeräte mit analogem und digitalem Abnehmersystem

10,5

p/st

8527 91 19

– – – –

andere

7,5

p/st

 

– – –

andere:

 

 

8527 91 35

– – – –

mit Laserabnehmersystem

9

p/st

 

– – – –

andere:

 

 

8527 91 91

– – – – –

Kassettengeräte mit analogem und digitalem Abnehmersystem

frei

p/st

8527 91 99

– – – – –

andere

7,5

p/st

8527 92

– –

nicht mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten, jedoch mit Uhr kombiniert:

 

 

8527 92 10

– – –

Radiowecker

frei

p/st

8527 92 90

– – –

andere

6,8

p/st

8527 99 00

– –

andere

6,8

p/st“

(62)

die die KN-Codes 8528 49 bis 8528 49 80 betreffenden Zeilen erhalten die folgende Fassung:

„8528 49

– –

andere:

 

 

8528 49 10

– – –

für einfarbiges Bild

10,5

p/st

8528 49 80

– – –

für mehrfarbiges Bild

10,5

p/st“

(63)

die den KN-Code 8528 71 19 betreffende Zeile erhält die folgende Fassung:

„8528 71 19

– – – –

andere

12,3

p/st“

(64)

die den KN-Code 8528 71 99 betreffende Zeile erhält die folgende Fassung:

„8528 71 99

– – – –

andere

12,3

p/st“

(65)

die die KN-Codes 8529 10 bis 8529 10 95 betreffenden Zeilen erhalten die folgende Fassung:

„8529 10

Antennen und Antennenreflektoren aller Art; Teile, die erkennbar mit diesen Waren verwendet werden:

 

 

 

– –

Antennen:

 

 

8529 10 11

– – –

Teleskop- und Stabantennen für Taschen-, Koffer- und Kraftfahrzeugempfangsgeräte

3,8

 

– – –

Außenantennen für Rundfunk- und Fernsehempfang:

 

 

8529 10 31

– – – –

für Empfang über Satellit

2,7

8529 10 39

– – – –

andere

2,7

8529 10 65

– – –

Innenantennen für Rundfunk- und Fernsehempfang, einschließlich Geräteeinbauantennen

3

8529 10 69

– – –

andere

frei

8529 10 80

– –

Filter und Weichen, für Antennen

2,7

8529 10 95

– –

andere

frei

—“

(66)

die die KN-Codes 8529 90 bis 8529 90 97 betreffenden Zeilen erhalten die folgende Fassung:

„8529 90

andere:

 

 

8529 90 20

– –

Teile von Geräten der Unterpositionen 8525 60 00 , 8525 80 30 , 8528 41 00 , 8528 51 00 und 8528 61 00

frei

 

– –

andere:

frei

 

– – –

Möbel und Gehäuse:

 

 

8529 90 41

– – – –

aus Holz

frei

8529 90 49

– – – –

andere

frei

8529 90 65

– – –

zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)

2,6

 

– – –

andere:

 

 

8529 90 92

– – – –

für Fernsehkameras der Unterpositionen 8525 80 11 und 8525 80 19 und Geräte der Positionen 8527 und 8528

4,4  (3)

8529 90 97

– – – –

andere

2,6  (2)  (3)

(67)

die die KN-Codes 8531 80 bis 8531 90 85 betreffenden Zeilen erhalten die folgende Fassung:

„8531 80

andere Geräte:

 

 

8531 80 20

– –

mit Flachbildschirm

frei

8531 80 95

– –

andere

frei  (83)

8531 90

Teile:

 

 

8531 90 20

– –

von Geräten der Unterpositionen 8531 20 und 8531 80 20

frei

8531 90 85

– –

andere

frei

(68)

die die KN-Codes 8536 30 bis 8536 30 90 betreffenden Zeilen erhalten die folgende Fassung:

„8536 30

andere Geräte zum Schützen von elektrischen Stromkreisen:

 

 

8536 30 10

– –

für eine Stromstärke von 16 A oder weniger

1,7

8536 30 30

– –

für eine Stromstärke von mehr als 16 A bis 125 A

1,7

8536 30 90

– –

für eine Stromstärke von mehr als 125 A

1,7

—“

(69)

die die KN-Codes 8536 50 11 bis 8536 50 80 betreffenden Zeilen erhalten die folgende Fassung:

„8536 50 11

– – – –

Tastenschalter

1,7

8536 50 15

– – – –

Drehschalter

1,7

8536 50 19

– – – –

andere

1,7

8536 50 80

– – –

andere

1,7

—“

(70)

die den KN-Code 8536 90 01 betreffende Zeile erhält die folgende Fassung:

„8536 90 01

– –

vorgefertigte Schienenverteilungen für elektrische Leitungen

1,7

—“

(71)

die den KN-Code 8536 90 85 betreffende Zeile erhält die folgende Fassung:

„8536 90 85

– –

andere

1,7  (87)

(72)

die die KN-Codes 8537 10 bis 8537 10 99 betreffenden Zeilen erhalten die folgende Fassung:

„8537 10

für eine Spannung von 1 000  V oder weniger:

 

 

8537 10 10

– –

Steuerschränke für numerische Steuerungen mit eingebauter automatischer Datenverarbeitungsmaschine

2,1

 

– –

andere:

 

 

8537 10 91

– – –

speicherprogrammierbare Steuerungen

2,1

8537 10 99

– – –

andere

2,1 (88)

(73)

die den KN-Code 8538 10 00 betreffende Zeile erhält die folgende Fassung:

„8538 10 00

Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger für Waren der Position 8537 , nicht mit den zugehörigen Geräten ausgerüstet

1,7

—“

(74)

die den KN-Code 8539 39 00 betreffende Zeile erhält die folgende Fassung:

„8539 39 00

– –

andere

2,7 (89)

p/st

(75)

die die KN-Codes 8543 20 00 bis 8543 90 00 betreffenden Zeilen erhalten die folgende Fassung:

„8543 20 00

Signalgeneratoren

2,8

8543 30 00

Maschinen, Apparate und Geräte für die Galvanotechnik, Elektrolyse oder Elektrophorese

3,7 (100)

8543 70

andere Maschinen, Apparate und Geräte:

 

 

8543 70 10

– –

Geräte mit Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktionen

frei

8543 70 30

– –

Antennenverstärker

3,7

8543 70 50

– –

Sonnenbänke, Sonnenlampen und ähnliche Bräunungsgeräte

3,7

p/st

8543 70 60

– –

Elektrozaungeräte

3,7

8543 70 90

– –

andere

3,7 (53)  (88)  (102)  (103)  (104)  (105)  (106)  (107)  (108)

8543 90 00

Teile

frei

(76)

die die KN-Codes 8548 90, 8548 90 20 und 8548 90 90 betreffenden Zeilen erhalten die folgende Fassung:

„8548 90

andere:

 

 

8548 90 20

– –

Speicher in Form von Mehrfachkombinationen wie Stack-D-RAMs oder Module

frei

8548 90 90

– –

andere

2,7 (110)

(77)

die die KN-Codes 8802 60, 8802 60 10 und 8802 60 90 betreffenden Zeilen erhalten die folgende Fassung:

„8802 60

Raumfahrzeuge (einschließlich Satelliten) und Trägerraketen für Raumfahrzeuge sowie Suborbitalfahrzeuge:

 

 

8802 60 10

– –

Raumfahrzeuge (einschließlich Satelliten)

4,2 (113)

p/st

8802 60 90

– –

Trägerraketen für Raumfahrzeuge sowie Suborbitalfahrzeuge

4,2

p/st

(78)

die die KN-Codes 8803 90 bis 8803 90 90 betreffenden Zeilen erhalten die folgende Fassung:

„8803 90

andere:

 

 

8803 90 10

– –

von Drachen

1,7

8803 90 20

– –

von Raumfahrzeugen (einschließlich Satelliten)

1,7 (115)

8803 90 30

– –

von Trägerraketen für Raumfahrzeuge sowie Suborbitalfahrzeuge

1,7

8803 90 90

– –

andere

2,7 (4)

(79)

die die KN-Codes 8805 21 00 und 8805 29 00 betreffenden Zeilen erhalten die folgende Fassung:

„8805 21 00

– –

Luftkampfsimulatoren und Teile davon

frei

8805 29 00

– –

andere

frei

—“

(80)

die den KN-Code 9001 20 00 betreffende Zeile erhält die folgende Fassung:

„9001 20 00

polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten

2,2

—“

(81)

die den KN-Code 9001 90 00 betreffende Zeile erhält die folgende Fassung:

„9001 90 00

andere

2,4

—“

(82)

die die KN-Codes 9002 19 00, 9002 20 00 und 9002 90 00 betreffenden Zeilen erhalten die folgende Fassung:

„9002 19 00

– –

andere

5

p/st

9002 20 00

Filter

5

p/st

9002 90 00

andere

5,9

—“

(83)

die die KN-Codes 9010 50 00 bis 9010 90 00 betreffenden Zeilen erhalten die folgende Fassung:

„9010 50 00

andere Apparate und Ausrüstungen für fotografische oder kinematografische Laboratorien; Negativbetrachter

frei

9010 60 00

Lichtbildwände

2

9010 90 00

Teile und Zubehör

2,7  (118)

(84)

die den KN-Code 9011 10 90 betreffende Zeile erhält die folgende Fassung:

„9011 10 90

– –

andere

5

p/st“

(85)

die den KN-Code 9011 80 00 betreffende Zeile erhält die folgende Fassung:

„9011 80 00

andere Mikroskope

5

p/st“

(86)

die den KN-Code 9011 90 90 betreffende Zeile erhält die folgende Fassung:

„9011 90 90

– –

andere

5

—“

(87)

die den KN-Code 9012 10 90 betreffende Zeile erhält die folgende Fassung:

„9012 10 90

– –

andere

2,8

—“

(88)

die den KN-Code 9012 90 90 betreffende Zeile erhält die folgende Fassung:

„9012 90 90

– –

andere

frei

—“

(89)

die die KN-Codes 9013 10 00 und 9013 20 00 betreffenden Zeilen erhalten die folgende Fassung:

„9013 10 00

Zielfernrohre für Waffen; Periskope; Fernrohre für Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente des Kapitels 90 oder des Abschnitts XVI

4,7 (120)

9013 20 00

Laser, ausgenommen Laserdioden

frei

(90)

die die KN-Codes 9013 90 bis 9013 90 90 betreffenden Zeilen erhalten die folgende Fassung:

„9013 90

Teile und Zubehör:

 

 

9013 90 10

– –

von Flüssigkristallvorrichtungen (LCD)

frei

9013 90 90

– –

andere

frei  (122)

(91)

die den KN-Code 9014 10 00 betreffende Zeile erhält die folgende Fassung:

„9014 10 00

Kompasse, einschließlich Navigationskompasse

2

—“

(92)

die die KN-Codes 9014 20 bis 9014 90 00 betreffenden Zeilen erhalten die folgende Fassung:

„9014 20

Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte für die Luft- oder Raumfahrt (andere als Kompasse):

 

 

9014 20 20

– –

Trägheitsnavigationssysteme

frei

p/st

9014 20 80

– –

andere

frei

9014 80 00

andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte

frei

9014 90 00

Teile und Zubehör

frei

—“

(93)

die die KN-Codes 9015 10 bis 9015 20 90 betreffenden Zeilen erhalten die folgende Fassung:

„9015 10

Entfernungsmesser:

 

 

9015 10 10

– –

elektronische

2,8

9015 10 90

– –

andere

frei

9015 20

Theodolite und Tachymeter:

 

 

9015 20 10

– –

elektronische

2,8

9015 20 90

– –

andere

frei

—“

(94)

die die KN-Codes 9015 40 bis 9015 80 11 betreffenden Zeilen erhalten die folgende Fassung:

„9015 40

Instrumente, Apparate und Geräte für die Fotogrammmetrie:

 

 

9015 40 10

– –

elektronische

frei

9015 40 90

– –

andere

frei

9015 80

andere Instrumente, Apparate und Geräte:

 

 

 

– –

elektronische:

 

 

9015 80 11

– – –

für die Meteorologie, Hydrologie oder Geophysik

frei

—“

(95)

die die KN-Codes 9015 80 19 bis 9015 90 00 betreffenden Zeilen erhalten die folgende Fassung:

„9015 80 19

– – –

andere

frei

 

– –

andere:

 

 

9015 80 91

– – –

für die Geodäsie, Topographie oder Hydrographie

frei

9015 80 93

– – –

für die Meteorologie, Hydrologie oder Geophysik

frei

9015 80 99

– – –

andere

frei

9015 90 00

Teile und Zubehör

frei

—“

(96)

die die KN-Codes 9022 29 00 und 9022 30 00 betreffenden Zeilen erhalten die folgende Fassung:

„9022 29 00

– –

für andere Zwecke

frei

p/st

9022 30 00

Röntgenröhren

frei

p/st“

(97)

die die KN-Codes 9022 90 00 bis 9023 00 80 betreffenden Zeilen erhalten die folgende Fassung:

„9022 90 00

andere, einschließlich Teile und Zubehör

2,1 (125)

9023 00

Instrumente, Apparate, Geräte und Modelle, ihrer Beschaffenheit nach zu Vorführzwecken bestimmt (z. B. beim Unterricht oder auf Ausstellungen), nicht zu anderer Verwendung geeignet:

 

 

9023 00 10

von der für den Unterricht in Physik, Chemie oder Technik verwendeten Art

frei

9023 00 80

andere

frei

(98)

die die KN-Codes 9024 10 bis 9024 90 00 betreffenden Zeilen erhalten die folgende Fassung:

„9024 10

Materialprüfmaschinen, -apparate und -geräte für Metalle:

 

 

 

– –

elektronische:

 

 

9024 10 11

– – –

Universal- und Zugfestigkeitsprüfmaschinen, -apparate und -geräte

frei

9024 10 13

– – –

Härteprüfmaschinen, -apparate und -geräte

frei

9024 10 19

– – –

andere

frei

9024 10 90

– –

andere

frei

9024 80

andere Maschinen, Apparate und Geräte:

 

 

 

– –

elektronische:

 

 

9024 80 11

– – –

zum Prüfen von Spinnstoffen, Papier und Pappe

frei

9024 80 19

– – –

andere

2,4

9024 80 90

– –

andere

1,6

9024 90 00

Teile und Zubehör

frei

—“

(99)

die die KN-Codes 9025 19 20 und 9025 19 80 betreffenden Zeilen erhalten die folgende Fassung:

„9025 19 20

– – –

elektronische

frei

p/st

9025 19 80

– – –

andere

1,6

p/st“

(100)

die den KN-Code 9025 90 00 betreffende Zeile erhält die folgende Fassung:

„9025 90 00

Teile und Zubehör

2,4

—“

(101)

die die KN-Codes 9027 10 10 und 9027 10 90 betreffenden Zeilen erhalten die folgende Fassung:

„9027 10 10

– –

elektronische

1,9

p/st

9027 10 90

– –

andere

1,9

p/st“

(102)

die den KN-Code 9027 80 05 betreffende Zeile erhält die folgende Fassung:

„9027 80 05

– –

Belichtungsmesser

1,9

—“

(103)

die die KN-Codes 9027 90 10 bis 9027 90 80 betreffenden Zeilen erhalten die folgende Fassung:

„9027 90 10

– –

Mikrotome

1,9

p/st

 

– –

Teile und Zubehör:

 

 

9027 90 50

– – –

für Instrumente, Apparate und Geräte der Unterpositionen 9027 20 bis 9027 80

frei

9027 90 80

– – –

von Mikrotomen oder Untersuchungsgeräten für Gase oder Rauch

1,9

—“

(104)

die die KN-Codes 9028 30 bis 9028 90 90 betreffenden Zeilen erhalten die folgende Fassung:

„9028 30

Elektrizitätszähler:

 

 

 

– –

Wechselstromzähler:

 

 

9028 30 11

– – –

Einphasen-Wechselstromzähler

1,8

p/st

9028 30 19

– – –

Drehstromzähler

1,8

p/st

9028 30 90

– –

andere

1,8

p/st

9028 90

Teile und Zubehör:

 

 

9028 90 10

– –

für Elektrizitätszähler

1,6

9028 90 90

– –

andere

1,6

—“

(105)

die die KN-Codes 9030 10 00 bis 9030 33 99 betreffenden Zeilen erhalten die folgende Fassung:

„9030 10 00

Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von ionisierenden Strahlen

frei

9030 20

Oszilloskope und Oszillografen:

 

 

9030 20 10

– –

Kathodenstrahloszilloskope und Kathodenstrahloszillografen

frei

9030 20 30

– –

andere, mit Registriervorrichtung

frei

 

– –

andere:

 

 

9030 20 91

– – –

elektronische

frei

9030 20 99

– – –

andere

frei

 

andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen von Spannung, Stromstärke, Widerstand oder Leistung:

 

 

9030 31 00

– –

Multimeter, ohne Registriervorrichtung

3,2

9030 32 00

– –

Multimeter, mit Registriervorrichtung

frei

9030 33

– –

andere, ohne Registriervorrichtung:

 

 

9030 33 10

– – –

elektronische

3,2

 

– – –

andere:

 

 

9030 33 91

– – – –

Voltmeter

1,6

9030 33 99

– – – –

andere

1,6  (127)

(106)

die den KN-Code 9030 89 90 betreffende Zeile erhält die folgende Fassung:

„9030 89 90

– – –

andere

1,6

—“

(107)

die den KN-Code 9030 90 85 betreffende Zeile erhält die folgende Fassung:

„9030 90 85

– –

andere

frei

—“

(108)

die den KN-Code 9031 10 00 betreffende Zeile erhält die folgende Fassung:

„9031 10 00

Auswuchtmaschinen

2,1

—“

(109)

die die KN-Codes 9031 49 bis 9031 49 90 betreffenden Zeilen erhalten die folgende Fassung:

„9031 49

– –

andere:

 

 

9031 49 10

– – –

Profilprojektoren

frei

p/st

9031 49 90

– – –

andere

frei

—“

(110)

die die KN-Codes 9031 80 bis 9031 90 85 betreffenden Zeilen erhalten die folgende Fassung:

„9031 80

andere Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen:

 

 

 

– –

elektronische:

 

 

 

– – –

zum Messen oder Prüfen geometrischer Größen:

 

 

9031 80 32

– – – –

zum Prüfen von Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen oder zum Prüfen von Fotomasken oder Reticles für die Herstellung von Halbleiterbauelementen

frei

9031 80 34

– – – –

andere

frei

9031 80 38

– – –

andere

frei

 

– –

andere:

 

 

9031 80 91

– – –

zum Messen oder Prüfen geometrischer Größen

frei

9031 80 98

– – –

andere

frei

9031 90

Teile und Zubehör:

 

 

9031 90 20

– –

für Instrumente, Apparate und Geräte der Unterposition 9031 41 00 oder für optische Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen von Oberflächenpartikelverunreinigungen von Halbleiterscheiben (wafers) der Unterposition 9031 49 90

frei

9031 90 30

– –

für Instrumente, Apparate und Geräte der Unterposition 9031 80 32

frei

9031 90 85

– –

andere

frei

—“

(111)

die den KN-Code 9032 20 00 betreffende Zeile erhält die folgende Fassung:

„9032 20 00

Druckregler

2,1

p/st“

(112)

die den KN-Code 9032 81 00 betreffende Zeile erhält die folgende Fassung:

„9032 81 00

– –

hydraulische oder pneumatische

frei

—“

(113)

die den KN-Code 9033 00 00 betreffende Zeile erhält die folgende Fassung:

„9033 00 00

Teile und Zubehör (im Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90

3,7  (130)

(114)

die den KN-Code 9503 00 95 betreffende Zeile erhält die folgende Fassung:

„9503 00 95

– – –

aus Kunststoff

4,7 (133)


(1)  Tintenpatronen (ohne integriertem Druckkopf) zum Einsetzen in Apparate der Unterpositionen 8443 31, 8443 32 oder 8443 39, und mit mechanischen oder elektrischen Komponenten: frei

(3)  Tintenpatronen (ohne integriertem Druckkopf) zum Einsetzen in Apparate der Unterpositionen 8443 31, 8443 32 oder 8443 39 und mit mechanischen oder elektrischen Komponenten: frei

(5)  Festtinte in speziellen Formen zum Einlegen in Apparate der Unterpositionen 8443 31, 8443 32 oder 8443 39: frei

(7)  Optisch klare, trägerfreie Klebebänder und optisch klare, aushärtende Flüssigklebstoffe von der ausschließlich oder hauptsächlich zur Herstellung von Flachbildschirmen oder berührungsempfindlichen Bildschirmen verwendeten Art: 4,9 %

(8)  Patronen mit thermoplastischem oder elektrostatischem Toner (ohne bewegliche Teile) zum Einsetzen in Geräte der HS-Unterpositionen 844331, 844332 oder 844339: frei“

(9)  Thermoplastische Flüssigkristallcopolymere auf Basis aromatischer Polyester: 4,9

(11)  Selbstklebende, runde Polierscheiben von der für die Herstellung von Halbleiterscheiben (wafers) verwendeten Art: frei

(13)  Schachteln (einschließlich Dosen), Kisten, Verschläge und ähnliche Waren, aus Kunststoff, besonders gestaltet oder hergerichtet für den Transport oder die Verpackung von Halbleiterscheiben (wafers), Masken oder Retikeln: frei

(15)  Selbstklebende, runde Polierscheiben von der für die Herstellung von Halbleiterscheiben (wafers) verwendeten Art: frei

(17)  Vakuumpumpen von der ausschließlich oder hauptsächlich für die Herstellung von Halbleitern oder Flachbildschirmen verwendeten Art: frei

(18)  Ventilatoren von der ausschließlich oder hauptsächlich zur Kühlung von Mikroprozessoren, Fernmeldegeräten, Maschinen für automatische Datenverarbeitung oder deren Einheiten verwendeten Art: frei

(19)  Wärmeaustauscher aus Fluorpolymeren und mit Bohrungen für Eingangs- und Ausgangsleitungen mit Innendurchmessern von 3 cm oder weniger: frei

(21)  Walzenlaminiergeräte von der ausschließlich oder hauptsächlich zur Herstellung von Leiterplatten oder gedruckten Schaltungen verwendeten Art: frei

(23)  Apparate aus Fluoropolymeren mit einer Filter- oder Reinigungsmembrandicke von höchstens 140 Mikrometern: frei

(25)  Apparate mit Gehäuse aus rostfreiem Stahl und Bohrungen für Eingangs- und Ausgangsleitungen mit Innendurchmessern von 1,3 cm oder weniger: frei

(29)  Teile für folgende Apparate:

Apparate aus Fluoropolymeren zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten mit einer Filter- oder Reinigungsmembrandicke von höchstens 140 Mikrometern: frei

Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Gasen, mit Gehäuse aus nichtrostendem Stahl und Bohrungen für Eingangs- und Ausgangsleitungen mit Innendurchmessern von 1,3 cm oder weniger: frei

(31)  Wiegen mittels elektronischer Wägevorrichtungen: frei

(33)  Wiegen mittels elektronischer Wägevorrichtungen: frei

(35)  Wiegen mittels elektronischer Wägevorrichtungen: frei

(40)  Wiegen mittels elektronischer Wägevorrichtungen, außer Waagen zum Wägen von Kraftfahrzeugen: frei

(43)  Wiegen mittels elektronischer Wägevorrichtungen: frei

(45)  Teile für Waagen zum Wägen mittels elektronischer Wägevorrichtungen, außer Teilen für Waagen zum Wägen von Kraftfahrzeugen: frei

(47)  Apparate, mechanisch, zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von der ausschließlich oder hauptsächlich zur Herstellung von Leiterplatten oder bestückten Leiterplatten verwendeten Art: frei

(50)  Teile für Apparate, mechanisch, zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von der ausschließlich oder hauptsächlich zur Herstellung von Leiterplatten oder bestückten Leiterplatten verwendeten Art: frei

(1)  

(E0013)

(Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1)).“

(51)  Laserstrahlwerkzeugmaschinen, Lichtstrahlwerkzeugmaschinen oder andere Photonenstrahlwerkzeugmaschinen von der ausschließlich oder hauptsächlich zur Herstellung von Leiterplatten, bestückten Leiterplatten, Teilen der Position 8517 oder Teilen von Maschinen für automatische Datenverarbeitung verwendeten Art: frei

(54)  Teile und Zubehör für Laserstrahlwerkzeugmaschinen, Lichtstrahlwerkzeugmaschinen oder andere Photonenstrahlwerkzeugmaschinen von der ausschließlich oder hauptsächlich zur Herstellung von Leiterplatten, bestückten Leiterplatten, Teilen der Position 8517 oder Teilen von Maschinen für automatische Datenverarbeitung verwendeten Art; Teile und Zubehör für Maschinen der Unterpositionen 8456 20, 8456 30, 8457 10, 8458 91, 8459 21 00, 8459 61 oder 8461 50 von der ausschließlich oder hauptsächlich zur Herstellung von Leiterplatten, bestückten Leiterplatten, Teilen der Position 8517 oder Teilen von Maschinen für automatische Datenverarbeitung verwendeten Art: frei

(140)  Teile für Maschinen der Unterposition 8475 21 00: frei

(57)  Geldwechselautomaten: frei

(59)  Teile für Geldwechselautomaten: frei

(61)  Bestückungsautomaten für elektronische Bauelemente von der ausschließlich oder hauptsächlich zur Herstellung von bestückten Leiterplatten verwendeten Art: frei

(63)  Teile für Bestückungsautomaten für elektronische Bauelemente von der ausschließlich oder hauptsächlich zur Herstellung von bestückten Leiterplatten verwendeten Art: frei

(70)  Elektromagnete von der ausschließlich oder hauptsächlich für bildgebende Magnetresonanzgeräte verwendeten Art, außer Elektromagneten der Position 9018: frei

(72)  Andere Öfen von der ausschließlich oder hauptsächlich zur Herstellung von Leiterplatten oder bestückten Leiterplatten verwendeten Art: 1,7 %

(75)  Teile für andere Öfen von der ausschließlich oder hauptsächlich zur Herstellung von Leiterplatten oder bestückten Leiterplatten verwendeten Art: 1,7 %

(78)  Andere Wellenlötmaschinen für elektronische Bauelemente von der ausschließlich oder hauptsächlich zur Herstellung von bestückten Leiterplatten verwendeten Art: 2 %

(80)  Teile für andere Wellenlötmaschinen für elektronische Bauelemente von der ausschließlich oder hauptsächlich zur Herstellung von bestückten Leiterplatten verwendeten Art: frei

(90)  Module zur Hintergrundbeleuchtung durch Leuchtdioden (LED) sind aus einer oder mehreren Leuchtdioden und einem oder mehreren Verbindern bestehende Lichtquellen, die auf einer gedruckten Schaltung oder einem ähnlichen Träger montiert sind, sowie weitere passive Komponenten, auch in Kombination mit optischen Komponenten oder Schutzdioden, die zur Hintergrundbeleuchtung von Flüssigkristallanzeigen (LCD) dienen: frei

(2)  

(145a)

Module mit organischen Leuchtdioden und Platten mit organischen Leuchtdioden für Geräte der Unterposition 8528 72 oder 8528 73: 3 %

(3)  

(145b)

Module zur Hintergrundbeleuchtung durch Leuchtdioden (LED) sind aus einer oder mehreren Leuchtdioden und einem oder mehreren Verbindern bestehende Lichtquellen, die auf einer gedruckten Schaltung oder einem ähnlichen Träger montiert sind, sowie weitere passive Komponenten, auch in Kombination mit optischen Komponenten oder Schutzdioden, die zur Hintergrundbeleuchtung von Flüssigkristallanzeigen (LCD) dienen: frei

(83)  Klingeln, Summer, Türglocken oder dergleichen: 2,2 %“

(87)  Batterieklemmen von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art der Position 8702, 8703, 8704 oder 8711: 2,3 %

(88)  Berührungsempfindliche Dateneingabevorrichtungen (so genannte berührungsempfindliche Schirme) ohne Anzeigefunktion, zum Einbau in Geräte mit einer Anzeigevorrichtung, deren Funktion darin besteht, die Anwesenheit und den Ort einer Berührung auf der Anzeigefläche zu erkennen: frei

(89)  Kaltkathoden-Entladungslampen zur Hintergrundbeleuchtung von Flachbildschirmen: 2 %“

(53)  Plasmareinigungsgeräte, die organische Verschmutzungen von Präparaten für die Elektronenmikroskopie und von den Präparatehaltern entfernen: 2,8 %

(88)  Berührungsempfindliche Dateneingabevorrichtungen (so genannte berührungsempfindliche Schirme) ohne Anzeigefunktion, zum Einbau in Geräte mit einer Anzeigevorrichtung, deren Funktion darin besteht, die Anwesenheit und den Ort einer Berührung auf der Anzeigefläche zu erkennen: frei

(100)  Maschinen, Apparate und Geräte für die Galvanotechnik und Elektrolyse von der ausschließlich oder hauptsächlich zur Herstellung von Leiterplatten verwendeten Art: frei

(102)  Artikel, die eigens für den Anschluss an Fernschreib- oder Fernsprechapparate oder -geräte oder an Fernschreib- oder Fernsprechnetze ausgelegt sind: 2,8 %

(103)  Mikrowellenverstärker: 2,8 %

(104)  Schnurlose Infrarot-Fernsteuergeräte für Videospielkonsolen: 2,8 %

(105)  Digitale Flugdatenaufzeichnungsgeräte: 2,8 %

(106)  Tragbare, batteriebetriebene elektronische Lesegeräte zur Aufzeichnung und Wiedergabe von Text, Standbildern oder Tondateien: 2,8 %

(107)  Digitale Signalverarbeitungsgeräte für die Tonmischung, die an drahtgebundene oder drahtlose Netze angeschlossen werden können: 2,8 %

(108)  Tragbare, interaktive, elektronische Lernspielprodukte, hauptsächlich konstruiert für Kinder: frei

(110)  Module zur Hintergrundbeleuchtung durch Leuchtdioden (LED) sind aus einer oder mehreren Leuchtdioden und einem oder mehreren Verbindern bestehende Lichtquellen, die auf einer gedruckten Schaltung oder einem ähnlichen Träger montiert sind, sowie weitere passive Komponenten, auch in Kombination mit optischen Komponenten oder Schutzdioden, die zur Hintergrundbeleuchtung von Flüssigkristallanzeigen (LCD) dienen: frei

(113)  Telekommunikationssatelliten: 3,2 %

(115)  Teile für Telekommunikationssatelliten: frei

(4)  

(E0166)

Für eingeführte und für die Montage bestimmte Waren für Luftfahrzeuge, schwerer als Luft, die zollfrei eingeführt worden sind oder in der Europäischen Union hergestellt werden, wird die Anwendung des Zollsatzes vorläufig autonom ausgesetzt. Bei Inanspruchnahme dieser Aussetzung sind die in den einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union festgesetzten Modalitäten und Bedingungen zu beachten (siehe Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1)).“

(118)  Teile und Zubehör für Apparate und Ausrüstungen der Unterposition 9010 50 00 oder 9010 60 00: frei“

(120)  Fernrohre für Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente des Kapitels 90 oder des Abschnitts XVI: 3,5 %“

(122)  Teile und Zubehör für Zielfernrohre für Waffen oder für Periskope: 4,7 %

(125)  Teile und Zubehör für Röntgengeräte: frei

(127)  Instrumente zur Widerstandsmessung: 2,1 %

(130)  Module zur Hintergrundbeleuchtung durch Leuchtdioden (LED) sind aus einer oder mehreren Leuchtdioden und einem oder mehreren Verbindern bestehende Lichtquellen, die auf einer gedruckten Schaltung oder einem ähnlichen Träger montiert sind, sowie weitere passive Komponenten, auch in Kombination mit optischen Komponenten oder Schutzdioden, die zur Hintergrundbeleuchtung von Flüssigkristallanzeigen (LCD) dienen: frei

(133)  Tragbare, interaktive, elektronische Lernspielprodukte, hauptsächlich konstruiert für Kinder: frei


29.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 170/67


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1048 DER KOMMISSION

vom 28. Juni 2016

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juni 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

143,9

ZZ

143,9

0709 93 10

TR

139,3

ZZ

139,3

0805 50 10

AR

165,0

CL

182,0

MA

174,9

UY

208,0

ZA

166,6

ZZ

179,3

0808 10 80

AR

128,2

BR

91,1

CL

133,7

CN

75,7

NZ

145,9

US

161,9

ZA

112,3

ZZ

121,3

0809 10 00

TR

224,3

ZA

254,4

ZZ

239,4

0809 29 00

TR

356,0

ZZ

356,0

0809 30 10 , 0809 30 90

TR

164,4

ZZ

164,4

0809 40 05

TR

148,6

ZZ

148,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

29.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 170/69


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1049 DER KOMMISSION

vom 27. Juni 2016

zur Festsetzung der finanziellen Beteiligung der Union an den Kosten, die Zypern bei der Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit im Jahr 2013 entstanden sind

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 3857)

(Nur der griechische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 84 Absatz 2, Artikel 121 Absatz 1 und Artikel 133 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission (3) sind die Vorschriften für die Zahlung einer finanziellen Beteiligung der Union an Dringlichkeitsmaßnahmen zur Tilgung bestimmter Tierseuchen, einschließlich der Newcastle-Krankheit, festgelegt. In Artikel 7 der genannten Verordnung sind die von den um eine Finanzhilfe der Union ansuchenden Mitgliedstaaten einzureichenden Nachweise aufgeführt sowie die Fristen dafür festgelegt.

(2)

Der Durchführungsbeschluss 2013/724/EU der Kommission (4) sieht eine finanzielle Beteiligung der Union an den Kosten, die Zypern durch die Maßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit im Jahr 2013 entstanden sind, gemäß der Entscheidung 2009/470/EG des Rates (5) vor. Dementsprechend wurde diesem Mitgliedstaat als Teil der finanziellen Beteiligung der Union eine erste Tranche von 250 000,00 EUR für die ihm im Jahr 2013 entstandenen Kosten gezahlt. Der Durchführungsbeschluss 2013/724/EU sieht außerdem vor, dass die Höhe der Finanzhilfe der Union in einem weiteren Beschluss festgelegt wird, der nach dem darin vorgesehenen Verfahren zu erlassen ist.

(3)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 sind an die Mitgliedstaaten in solchen Fällen Zahlungen zu entrichten. Zu diesem Zweck ist der Erlass von Durchführungsrechtsakten zur Festlegung der finanziellen Beteiligung vorgesehen. Mit der genannten Verordnung wurde zugleich die Entscheidung 2009/470/EG aufgehoben, und Verweise auf diese Entscheidung gelten als Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 652/2014.

(4)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2013/724/EU wurde den Anforderungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012, insbesondere Artikel 84, entsprochen.

(5)

Am 13. Februar 2014 legte Zypern der Kommission einen offiziellen Antrag auf Kostenerstattung vor, dem eine Ausgabenaufstellung und Nachweise sowie ein epidemiologischer Bericht für jeden Betrieb, in dem Tiere gekeult und vernichtet wurden, beigefügt waren. Beantragt wird die Erstattung von insgesamt 355 361,23 EUR.

(6)

Dem Ergebnis des von der zuständigen Auditstelle vor Ort durchgeführten Ex-ante-Audits zufolge kommen Ausgaben in Höhe von 81 156,54 EUR nicht für eine Beteiligung der Union infrage. Daher sollte der Beitrag der Union auf 274 204,69 EUR festgesetzt werden. Zusätzlich zur bereits ausgezahlten ersten Tranche sollte eine abschließende Tranche von 24 204,69 EUR gewährt werden.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die finanzielle Beteiligung der Union an den Kosten, die Zypern 2013 durch Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit entstanden sind, wird auf 274 204,69 EUR festgesetzt.

(2)   Der Restbetrag der finanziellen Beteiligung der Union, der noch an Zypern zu zahlen ist, wird somit auf 24 204,69 EUR festgesetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Zypern gerichtet.

Brüssel, den 27. Juni 2016

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1.

(2)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission vom 28. Februar 2005 zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12).

(4)  Durchführungsbeschluss 2013/724/EU der Kommission vom 5. Dezember 2013 über eine finanzielle Beteiligung der Union an den Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit in Zypern im Jahr 2013 (ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 121).

(5)  Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30).