ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 146

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

59. Jahrgang
3. Juni 2016


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/879 der Kommission vom 2. Juni 2016 zur Festlegung — gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates — der Einzelheiten der Konformitätserklärung für das Inverkehrbringen von Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen, die mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen befüllt sind, und der Überprüfung durch einen unabhängigen Prüfer ( 1 )

1

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/880 der Kommission vom 2. Juni 2016 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

6

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie (EU) 2016/881 des Rates vom 25. Mai 2016 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung

8

 

*

Richtlinie (EU) 2016/882 der Kommission vom 1. Juni 2016 zur Änderung der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf sprachliche Anforderungen ( 1 )

22

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2016/883 der Kommission vom 31. Mai 2016 über Durchführungsbestimmungen für Standard-Sicherheitsmaßnahmen, Alarmstufen und Krisenmanagement in der Kommission gemäß Artikel 21 des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/443 über Sicherheit in der Kommission

25

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/884 der Kommission vom 1. Juni 2016 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/88/EU zur vorübergehenden Aussetzung der Einfuhr von Lebensmitteln aus Bangladesch, die Betelblätter (Piper betle) enthalten oder aus ihnen bestehen, in Bezug auf seine Geltungsdauer (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 3181)  ( 1 )

29

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission vom 18. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Vorschriften über Bauart, Prüfung, Einbau, Betrieb und Reparatur von Fahrtenschreibern und ihren Komponenten ( ABl. L 139 vom 26.5.2016 )

31

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/535 der Kommission vom 5. April 2016 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 in Bezug auf die Aufnahme Singapurs in der Liste der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmten frischen Fleisches in die Union zulässig ist ( ABl. L 89 vom 6.4.2016 )

37

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

3.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 146/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/879 DER KOMMISSION

vom 2. Juni 2016

zur Festlegung — gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates — der Einzelheiten der Konformitätserklärung für das Inverkehrbringen von Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen, die mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen befüllt sind, und der Überprüfung durch einen unabhängigen Prüfer

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 dürfen Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen, die mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen befüllt sind, in Verkehr gebracht werden, wenn die in die Einrichtungen gefüllten teilfluorierten Kohlenwasserstoffe im Rahmen des Quotensystems gemäß Kapitel IV der Verordnung berücksichtigt sind. Beim Inverkehrbringen von vorbefüllten Einrichtungen müssen die Hersteller und Einführer der Einrichtungen dokumentieren, dass diese Anforderung erfüllt ist, und stellen diesbezüglich eine Konformitätserklärung aus.

(2)

Bei der Ausstellung der Konformitätserklärungen und bei der Dokumentierung sind die verschiedenen Optionen und Möglichkeiten zu berücksichtigen, die den Herstellern und Einführern offen stehen, um Konformität zu gewährleisten. Diese Optionen betreffen das Inverkehrbringen von mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen befüllten Einrichtungen im Rahmen einer Genehmigung gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014, von Einrichtungen, die mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen befüllt sind, die zuvor in Gebinden in Verkehr gebracht, anschließend wieder ausgeführt und außerhalb der Union in die Einrichtung gefüllt wurden, und von Einrichtungen, die in der Union mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen befüllt wurden. Je nach Art der von ihnen ausgeführten Tätigkeiten müssen die Einführer und Hersteller verschiedene Arten von Dokumenten vorlegen.

(3)

Um zu gewährleisten, dass Konformitätserklärungen auf Basis von Genehmigungen gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 glaubhaft sind, sollte sichergestellt werden, dass diese Genehmigungen zurückverfolgt werden können. Für diesen Zweck sollten diese Genehmigungen ordnungsgemäß in dem gemäß Artikel 17 der Verordnung eingerichteten Register registriert werden.

(4)

Als Richtschnur für die in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU)Nr. 517/2014 vorgesehene Überprüfung der Konformitätserklärung und der zugrunde liegenden Dokumentation durch einen Dritten sollten der Umfang dieser Überprüfung und die Modalitäten der Vorlage der Prüfdokumente festgelegt werden.

(5)

Der Kohärenz halber müssen die einschlägigen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung und die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 ab denselben Zeitpunkten gelten.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Konformitätserklärung

(1)   Die Einführer und die Hersteller von mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen befüllten Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen (im Folgenden die „Einrichtungen“) stellen die Konformitätserklärung gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 nach dem Muster in Anhang I der vorliegenden Verordnung aus. Die Konformitätserklärung wird von einem gesetzlichen Vertreter des Herstellers oder Einführers der Einrichtungen unterzeichnet.

(2)   Bei Einfuhren von Einrichtungen gemäß Artikel 1 stellt der Einführer sicher, dass den Zollbehörden zum Zeitpunkt der Zollanmeldung für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union eine Abschrift der Konformitätserklärung vorliegt.

(3)   Eine Konformitätserklärung kann nur dann auf eine Genehmigung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 verweisen, wenn die Genehmigung ordnungsgemäß in dem Register gemäß Artikel 17 der Verordnung registriert wurde.

Artikel 2

Dokumentation

(1)   Bei jedem Inverkehrbringen bewahren die Hersteller von Einrichtungen, die in der Union mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen befüllt wurden, gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 die folgenden Unterlagen auf:

(a)

die Konformitätserklärung;

(b)

eine Liste der Einrichtungen mit Angabe der Art der in der jeweiligen Einrichtung enthaltenen teilfluorierten Kohlenwasserstoffe und deren Gesamtmenge je Art (in kg); diese Liste ist nicht erforderlich, wenn der Hersteller nachweisen kann, dass die in der Einrichtung enthaltenen teilfluorierten Kohlenwasserstoffe vor dem Befüllen in Verkehr gebracht wurden;

(c)

soweit die fluorierten Kohlenwasserstoffe von einem anderen Unternehmen in der Union geliefert wurden: den Lieferschein oder die Rechnung für die entsprechenden, zuvor in der Union in Verkehr gebrachten teilfluorierten Kohlenwasserstoffe;

(d)

soweit die in den Einrichtungen enthaltenen teilfluorierten Kohlenwasserstoffe vor ihrem Einfüllen in die Einrichtungen von deren Hersteller eingeführt und in der Union in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden: die entsprechenden Zollpapiere, aus denen hervorgeht, dass die in den Einrichtungen enthaltene Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union überführt wurde;

(e)

soweit die in den Einrichtungen enthaltenen fluorierten Kohlenwasserstoffe von dem Hersteller eingeführt, vor ihrem Einfüllen in die Einrichtung aber nicht in der Union in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden: den Nachweis, dass die entsprechenden Zollverfahren für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der betreffenden Mengen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe bei Inverkehrbringen der Einrichtung abgeschlossen waren;

(f)

soweit die in den Einrichtungen enthaltenen fluorierten Kohlenwasserstoffe von dem Hersteller der Einrichtungen erzeugt und in der Union in die Einrichtung gefüllt wurden: einen Nachweis für die Menge der in den Einrichtungen enthaltenen teilfluorierten Kohlenwasserstoffe.

(2)   Für alle Einrichtungen, die Gegenstand einer Zollanmeldung für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union sind, bewahren die Einführer der Einrichtungen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 die folgenden Unterlagen auf:

(a)

die Konformitätserklärung;

(b)

eine Liste der in den zollrechtlich freien Verkehr überführten Einrichtungen mit folgenden Angaben:

i)

Modell,

ii)

Zahl der Einheiten je Modell,

iii)

Identifizierung der Art der in jedem Modell enthaltenen teilfluorierten Kohlenwasserstoffe,

iv)

Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe in jeder Einheit, gerundet auf das nächste Gramm,

v)

Gesamtmenge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe in Kilogramm und in Tonnen CO2-Äquivalent;

(c)

die Zollanmeldung für die Überführung der Einrichtungen in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union,

(d)

soweit die in den Einrichtungen enthaltenen teilfluorierten Kohlenwasserstoffe in der Union in Verkehr gebracht, anschließend ausgeführt und außerhalb der Union in die Einrichtungen gefüllt wurden: einen Lieferschein oder eine Rechnung sowie eine Erklärung des Unternehmens, das die teilfluorierten Kohlenwasserstoffe in Verkehr gebracht hatte, aus der hervorgeht, dass die Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe als in der Union in Verkehr gebracht gemeldet wurde oder gemeldet wird und nicht gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und Abschnitt 5C des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 der Kommission (2) als im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 direkt zur Ausfuhr geliefert gemeldet wurde oder gemeldet wird.

Artikel 3

Überprüfung

(1)   Der unabhängige Prüfer gemäß Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 überprüft die Dokumente und Konformitätserklärung(en) des Einführers der Einrichtungen auf Folgendes:

(a)

die Übereinstimmung der Konformitätserklärung(en) und der diesbezüglichen Dokumente mit den gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und den Abschnitten 11, 12 und 13 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 übermittelten Berichten;

(b)

die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den Konformitätserklärungen und den diesbezüglichen Dokumenten auf der Grundlage der Aufzeichnungen des Unternehmens zu den entsprechenden Vorgängen;

(c)

soweit ein Einführer von Einrichtungen auf eine Genehmigung gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 verweist: das Vorliegen einer ausreichenden Zahl von Genehmigungen durch den Abgleich der Daten in dem Register gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 mit Dokumenten über den Nachweis des Inverkehrbringens;

(d)

soweit die in den Einrichtungen enthaltenen teilfluorierten Kohlenwasserstoffe in der Union in Verkehr gebracht, anschließend ausgeführt und außerhalb der Union in die Einrichtung gefüllt wurden: das Vorliegen der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d vorgesehenen Erklärung des Unternehmens, das die teilfluorierten Kohlenwasserstoffe in Verkehr bringt, für die entsprechenden Mengen.

(2)   Der unabhängige Prüfer stellt nach der Überprüfung im Einklang mit Absatz 1 ein Prüfdokument mit seinen Feststellungen aus. Dieses Dokument umfasst eine Erklärung über das Maß der Richtigkeit der betreffenden Dokumente und Erklärungen.

Artikel 4

Vorlage von Prüfdokumenten

Der Einführer von Einrichtungen legt das Prüfdokument gemäß Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung bis zum 31. März jedes Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr über das gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 zur Verfügung gestellte Datenübermittlungstool vor und gibt in dem Tool die Feststellungen des Prüfers zum Maß der Richtigkeit der betreffenden Dokumente und Erklärungen an.

Artikel 5

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Artikel 1 und 2 gelten allerdings ab dem 1. Januar 2017 und die Artikel 3 und 4 ab dem 1. Januar 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Juni 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 der Kommission vom 30. Oktober 2014 zur Festlegung von Form und Art der Übermittlung der Berichte gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase (ABl. L 318 vom 5.11.2014, S. 5).


ANHANG

Erklärung der Konformität mit Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates  (1)

Das Unternehmen [Name des Unternehmens, USt.-Identifikationsnummer und — bei Einführern von Einrichtungen — Registriernummer im F-Gas-Portal einfügen] erklärt unter eigener Verantwortung, dass beim Inverkehrbringen von ihm in die Union eingeführter oder in der Union hergestellter vorbefüllter Einrichtungen die darin enthaltenen teilfluorierten Kohlenwasserstoffe im Rahmen des Quotensystems der Union gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 berücksichtigt werden, denn

[Zutreffendes bitte ankreuzen; Anrechnung auf die Quote gilt bei Ankreuzen einer oder mehrerer der nachstehenden Optionen als erwiesen]

☐ A.

zum Zeitpunkt der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr verfügt es für die in den Einrichtungen enthaltene Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe über die gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 erteilte(n) und in dem Register gemäß Artikel 17 der Verordnung registrierte(n) Genehmigung(en) zur Nutzung der für Hersteller oder Einführer teilfluorierter Kohlenwasserstoffe vorgesehenen Quote gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014.

☐ B.

[nur für Einführer von Einrichtungen] die in den Einrichtungen enthaltenen teilfluorierten Kohlenwasserstoffe wurden in der Union in Verkehr gebracht, anschließend ausgeführt und außerhalb der Union in die Einrichtungen gefüllt, und das Unternehmen, das die teilfluorierten Kohlenwasserstoffe in Verkehr gebracht hatte, gab eine Erklärung ab, aus der hervorgeht, dass die Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe als in der Union in Verkehr gebracht gemeldet wurde oder gemeldet wird und nicht gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und Abschnitt 5C des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 der Kommission (2) als im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 direkt zur Ausfuhr geliefert gemeldet wurde oder gemeldet wird.

☐ C.

[nur für in der Union hergestellte Einrichtungen] die in die Einrichtungen gefüllten teilfluorierten Kohlenwasserstoffe wurden von einem Hersteller oder Einführer teilfluorierter Kohlenwasserstoffe vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 in Verkehr gebracht.

[Name und Funktion des gesetzlichen Vertreters]

[Unterschrift des gesetzlichen Vertreters]

[Datum]


(1)  Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 der Kommission vom 30. Oktober 2014 zur Festlegung von Form und Art der Übermittlung der Berichte gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase (ABl. L 318 vom 5.11.2014, S. 5).


3.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 146/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/880 DER KOMMISSION

vom 2. Juni 2016

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Juni 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

127,1

TR

66,0

ZZ

96,6

0707 00 05

TR

99,6

ZZ

99,6

0709 93 10

TR

149,1

ZZ

149,1

0805 50 10

AR

171,0

MA

160,2

TR

75,0

ZA

188,7

ZZ

148,7

0808 10 80

AR

112,0

BR

103,6

CL

135,6

CN

112,1

NZ

156,1

PE

111,0

US

192,9

ZA

112,7

ZZ

129,5

0809 10 00

TR

260,5

ZZ

260,5

0809 29 00

TR

572,4

US

828,7

ZZ

700,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


RICHTLINIEN

3.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 146/8


RICHTLINIE (EU) 2016/881 DES RATES

vom 25. Mai 2016

zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 113 und 115,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In den letzten Jahren haben sich Steuerbetrug und Steuerhinterziehung zu einer erheblichen Herausforderung entwickelt und sind in der Europäischen Union sowie weltweit in den Mittelpunkt des Interesses gerückt. Der automatische Informationsaustausch ist in dieser Hinsicht ein wichtiges Instrument: In ihrer Mitteilung vom 6. Dezember 2012, die einen Aktionsplan zur Verstärkung der Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung darlegt, hat die Kommission betont, dass der automatische Informationsaustausch als künftiger europäischer und internationaler Standard für Transparenz und Informationsaustausch in Steuerfragen nachdrücklich gefördert werden muss. Der Europäische Rat forderte in seinen Schlussfolgerungen vom 22. Mai 2013 eine Erweiterung des automatischen Informationsaustauschs sowohl auf Unionsebene als auch auf globaler Ebene, um Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressive Steuerplanung einzudämmen.

(2)

Da multinationale Unternehmensgruppen in verschiedenen Ländern tätig sind, bietet sich ihnen die Möglichkeit der aggressiven Steuerplanung, die inländischen Unternehmen nicht zur Verfügung steht. In diesem Fall sind inländische Unternehmen — in der Regel kleine und mittlere Unternehmen (KMU) — unter Umständen besonders benachteiligt, da ihre Steuerbelastung höher ist als die der multinationalen Unternehmensgruppen. Auf der anderen Seite können allen Mitgliedstaaten Einnahmen entgehen, und es besteht die Gefahr, dass ein Wettbewerb um multinationale Unternehmensgruppen entsteht, die mit weiteren Steuervergünstigungen angelockt werden sollen.

(3)

Die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten benötigen umfassende und relevante Informationen über multinationale Unternehmensgruppen betreffend ihre Struktur, ihre Verrechnungspreispolitik und ihre internen Transaktionen sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union. Diese Informationen ermöglichen es den Steuerbehörden, schädlichen Steuerpraktiken durch Änderungen der Rechtsvorschriften oder die Durchführung angemessener Risikobewertungen und Steuerprüfungen zu begegnen und festzustellen, ob Unternehmen Praktiken angewendet haben, die zu einer künstlichen Verlagerung erheblicher Gewinnbeträge in Gebiete mit günstigerer Besteuerung führen.

(4)

Eine erhöhte Transparenz gegenüber den Steuerbehörden könnte für multinationale Unternehmensgruppen einen Anreiz schaffen, bestimmte Praktiken aufzugeben und ihren gerechten Anteil am Steueraufkommen in dem Land zu entrichten, in dem die Gewinne erzielt werden. Die Erhöhung der Transparenz für multinationale Unternehmensgruppen ist daher ein wesentlicher Bestandteil der Bekämpfung von Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung.

(5)

Die Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zu einem Verhaltenskodex zur Verrechnungspreisdokumentation für verbundene Unternehmen in der Europäischen Union (EU TPD) (3) gibt den multinationalen Unternehmensgruppen in der Union ein Verfahren an die Hand, mit dem sie den Steuerbehörden Informationen über ihre weltweiten Geschäfte und ihre Verrechnungspreispolitik (im Folgenden „Master File“) sowie über die konkreten Transaktionen der inländischen Geschäftseinheit (im Folgenden „Local File“) zur Verfügung stellen können. Der EU TPD sieht jedoch derzeit keinen Mechanismus für die Bereitstellung eines länderbezogenen Berichts vor.

(6)

Im länderbezogenen Bericht sollten multinationale Unternehmensgruppen jährlich und für alle Steuerhoheitsgebiete, in denen sie einer Geschäftstätigkeit nachgehen, die Höhe ihrer Erträge, ihrer Vorsteuergewinne sowie ihrer bereits gezahlten und noch zu zahlenden Ertragsteuern angeben. Außerdem sollten sie Angaben zur Zahl ihrer Beschäftigten, ihrem ausgewiesenen Kapital, ihren einbehaltenen Gewinnen und ihren materiellen Vermögenswerten in den einzelnen Steuerhoheitsgebieten machen. Schließlich sollten sie alle Geschäftseinheiten der Gruppe nennen, die in einem bestimmten Steuerhoheitsgebiet tätig sind, und Informationen zu den von den einzelnen Geschäftseinheiten ausgeübten Geschäftstätigkeiten liefern.

(7)

Um eine effizientere Nutzung öffentlicher Mittel zu gewährleisten und den Verwaltungsaufwand für multinationale Unternehmensgruppen zu verringern, sollte die Berichterstattungspflicht nur für multinationale Unternehmensgruppen gelten, deren jährlicher konsolidierter Gesamtumsatz einen bestimmten Betrag überschreitet. Mit dieser Richtlinie sollte gewährleistet werden, dass in der gesamten Union die gleichen Informationen gesammelt und den Steuerverwaltungen zeitnah zur Verfügung gestellt werden.

(8)

Um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, muss die Union für einen fairen Wettbewerb zwischen den multinationalen Unternehmensgruppen in der Union und den multinationalen Unternehmensgruppen aus Drittländern mit einer oder mehreren Geschäftseinheiten in der Union sorgen. Beide sollten daher der Berichterstattungspflicht unterliegen. Um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten jedoch bei einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Geschäftseinheit, die weder die oberste Muttergesellschaft noch die vertretende Muttergesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe ist, die Berichterstattungspflicht für ein Jahr aussetzen können.

(9)

Die Mitgliedstaaten sollten für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften Sanktionen festlegen und dafür sorgen, dass diese Sanktionen angewendet werden. Die Wahl der Sanktionen bleibt zwar den Mitgliedstaaten überlassen, doch sollten die vorgesehenen Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(10)

Um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, muss sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten aufeinander abgestimmte Vorschriften über die Transparenzpflichten multinationaler Unternehmensgruppen erlassen.

(11)

Die Richtlinie 2011/16/EU des Rates (4) sieht in einigen Bereichen bereits einen verpflichtenden automatischen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten vor.

(12)

Der verpflichtende automatische Austausch länderbezogener Berichte zwischen den Mitgliedstaaten sollte in jedem Fall auch die Übermittlung bestimmter Basisinformationen umfassen, zu denen diejenigen Mitgliedstaaten Zugang hätten, in denen gemäß den im Bericht enthaltenen Informationen eine oder mehrere Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe entweder steuerlich ansässig oder in Bezug auf die Geschäftstätigkeiten, denen sie über eine Betriebsstätte nachgehen, steuerpflichtig sind.

(13)

Um die Kosten und den Verwaltungsaufwand sowohl für die Steuerverwaltungen als auch für die multinationalen Unternehmensgruppen so gering wie möglich zu halten, gilt es, Vorschriften festzulegen, die den internationalen Entwicklungen Rechnung tragen, und positiv zu ihrer Umsetzung beizutragen. Am 19. Juli 2013 hat die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ihren Aktionsplan zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (im Folgenden „BEPS-Aktionsplan“) veröffentlicht, der eine wichtige Initiative zur Änderung der bestehenden internationalen Steuervorschriften darstellt. Am 5. Oktober 2015 hat die OECD ihre Abschlussberichte vorgelegt, die von den Finanzministern der G20 gebilligt wurden. Auf der Tagung vom 15. und 16. November 2015 wurde das Maßnahmenpaket der OECD auch von den Staats- und Regierungschefs der G20 gebilligt.

(14)

Die Arbeiten zum Aktionspunkt 13 des BEPS-Aktionsplans führten zu einer Reihe von Standards für die Bereitstellung von Informationen über multinationale Unternehmensgruppen, wozu auch das Master File, das Local File und der länderbezogene Bericht zählen. Bei der Festlegung von Vorschriften für die länderbezogenen Berichte sollten daher auch die OECD-Standards berücksichtigt werden.

(15)

Kann eine Geschäftseinheit nicht alle zur Erfüllung der Berichterstattungspflicht gemäß dieser Richtlinie erforderlichen Informationen erhalten oder einholen, könnten die Mitgliedstaaten dies als Hinweis betrachten, dass eine Beurteilung der hohen Risiken der Verrechnungspreisgestaltung und anderer Risiken der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung im Zusammenhang mit dieser multinationalen Unternehmensgruppe erforderlich ist.

(16)

Wenn ein Mitgliedstaat feststellt, dass ein anderer Mitgliedstaat es über einen längeren Zeitraum hinweg versäumt hat, länderbezogene Berichte automatisch bereitzustellen, sollte er sich bemühen, den genannten Mitgliedstaat zu konsultieren.

(17)

Insbesondere sollte bei Maßnahmen der Union im Bereich der länderbezogenen Berichterstattung auch weiterhin künftigen Entwicklungen auf OECD-Ebene Rechnung getragen werden. Bei der Umsetzung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten als Referenz oder zur Auslegung der Richtlinie den von der OECD erstellten Abschlussbericht 2015 zu Aktionspunkt 13 des OECD/G20-Projekts „Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung“ heranziehen, um eine einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(18)

Für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über den länderbezogenen Bericht müssen die sprachlichen Anforderungen festgelegt werden. Außerdem müssen die notwendigen praktischen Vorkehrungen für die Modernisierung des Gemeinsamen Kommunikationsnetzes nach Artikel 3 Nummer 13 der Richtlinie 2011/16/EU (im Folgenden „CCN-Netz“) getroffen werden. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung von Artikel 20 Absatz 6 und Artikel 21 Absatz 6 der Richtlinie 2011/16/EU sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) ausgeübt werden.

(19)

Um eine effizientere Nutzung von Ressourcen zu gewährleisten, den Informationsaustausch zu erleichtern und zu vermeiden, dass alle Mitgliedstaaten ähnliche Anpassungen ihrer Systeme vornehmen müssen, sollte der Informationsaustausch über das CCN-Netz erfolgen. Die für die Modernisierung des Systems erforderlichen praktischen Regelungen sollten von der Kommission nach dem in Artikel 26 Absatz 2 der Richtlinie 2011/16/EU genannten Verfahren erlassen werden.

(20)

Der Umfang des verpflichtenden Informationsaustauschs sollte daher um den automatischen Austausch von Informationen über den länderbezogene Bericht erweitert werden.

(21)

In den jährlichen Berichten der Mitgliedstaaten an die Kommission gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2011/16/EU sollten der Umfang der Vorlage landesspezifischer Informationen gemäß Artikel 8aa und Anhang III Abschnitt II Nummer 1 jener Richtlinie im Einzelnen angegeben und eine Auflistung der Staaten vorgenommen werden, in denen die obersten Muttergesellschaften von Geschäftseinheiten mit Sitz in der Union ansässig sind, in denen aber keine vollständigen Berichte vorgelegt oder ausgetauscht wurden.

(22)

Die gemäß dieser Richtlinie ausgetauschten Informationen führen nicht zur Preisgabe eines Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens oder von Informationen, deren Preisgabe die öffentliche Ordnung verletzen würde.

(23)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

(24)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich eine effiziente Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten, unter Bedingungen, die mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar sind, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen der erforderlichen Einheitlichkeit und Wirksamkeit auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(25)

Die Richtlinie 2011/16/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2011/16/EU wird wie folgt geändert:

   ‚automatischer Austausch‘

1.

Artikel 3 Nummer 9 erhält folgende Fassung:

„9.

a)

für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 1 und der Artikel 8a und 8aa die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen an einen anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen in regelmäßigen, im Voraus bestimmten Abständen. Für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 1 sind verfügbare Informationen solche, die in den Steuerakten des die Informationen übermittelnden Mitgliedstaats enthalten sind und die im Einklang mit den Verfahren für die Erhebung und Verarbeitung von Informationen des betreffenden Mitgliedstaats abgerufen werden können;

b)

für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 3a die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen über in anderen Mitgliedstaaten ansässige Personen an den jeweiligen Ansässigkeitsmitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen in regelmäßigen, im Voraus bestimmten Abständen;

c)

für die Zwecke anderer Bestimmungen dieser Richtlinie als Artikel 8 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 3a, Artikel 8a und Artikel 8aa die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen gemäß den Buchstaben a und b dieser Nummer.

Im Zusammenhang mit Artikel 8 Absatz 3a, Artikel 8 Absatz 7a, Artikel 21 Absatz 2 und Artikel 25 Absätze 2 und 3 hat jeder großgeschriebene Ausdruck die Bedeutung, die er gemäß der entsprechenden Definition in Anhang I hat. Im Zusammenhang mit Artikel 8aa und Anhang III hat jeder großgeschriebene Ausdruck die Bedeutung, die er gemäß den entsprechenden Definitionen in Anhang III hat;“

2.

In Kapitel II Abschnitt II wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 8aa

Umfang und Voraussetzungen des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs über den länderbezogenen Bericht

(1)   Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die in seinem Hoheitsgebiet steuerlich ansässige OBERSTE MUTTERGESELLSCHAFT einer MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE oder einen anderen BERICHTENDEN RECHTSTRÄGER gemäß Anhang III Abschnitt II zu verpflichten, innerhalb von 12 Monaten nach dem letzten Tag des BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHRS der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE gemäß Anhang III Abschnitt II einen länderbezogenen Bericht in Bezug auf sein BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR vorzulegen.

(2)   Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, bei der der länderbezogene Bericht gemäß Absatz 1 eingegangen ist, übermittelt diesen länderbezogenen Bericht mittels automatischem Austausch und innerhalb der in Absatz 4 festgelegten Frist an jeden Mitgliedstaat, in dem gemäß den im Bericht enthaltenen Informationen eine oder mehrere GESCHÄFTSEINHEITEN der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE des BERICHTENDEN RECHTSTRÄGERS entweder steuerlich ansässig oder in Bezug auf die Geschäftstätigkeiten, denen sie über eine Betriebsstätte nachgehen, steuerpflichtig sind.

(3)   Der länderbezogene Bericht enthält folgende Informationen über die MULTINATIONALE UNTERNEHMENSGRUPPE:

a)

aggregierte Angaben zur Höhe der Erträge, der Vorsteuergewinne (-verluste), der bereits gezahlten Ertragsteuern, der noch zu zahlenden Ertragsteuern, des ausgewiesenen Kapitals, der einbehaltenen Gewinne sowie zur Beschäftigtenzahl und den materiellen Vermögenswerten ohne flüssige Mittel für alle Steuerhoheitsgebiete, in denen die MULTINATIONALE UNTERNEHMENSGRUPPE tätig ist;

b)

Angaben zu allen GESCHÄFTSEINHEITEN der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE, wobei der Staat der steuerlichen Ansässigkeit dieser GESCHÄFTSEINHEIT aufzuführen ist und — sofern vom Staat der steuerlichen Ansässigkeit abweichend — der Staat, nach dessen Rechtsvorschriften diese GESCHÄFTSEINHEIT organisiert ist, sowie die Art der wichtigsten Geschäftstätigkeit oder Geschäftstätigkeiten dieser GESCHÄFTSEINHEIT.

(4)   Die Übermittlung erfolgt innerhalb von 15 Monaten nach dem letzten Tag des WIRTSCHAFTSJAHRS der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE, auf das sich der länderbezogene Bericht bezieht. Der erste länderbezogene Bericht wird für das WIRTSCHAFTSJAHR der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE übermittelt, das am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnt; die Übermittlung erfolgt innerhalb von 18 Monaten nach dem letzten Tag des betreffenden WIRTSCHAFTSJAHRS.“

3.

Artikel 16 wird folgender Absatz angefügt:

„(6)   Ungeachtet der Absätze 1 bis 4 werden Informationen, die gemäß Artikel 8aa zwischen den Mitgliedstaaten übermittelt werden, für die Zwecke der allgemeinen Beurteilung der Risiken der Verrechnungspreisgestaltung und anderer Risiken im Zusammenhang mit Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung, einschließlich der Beurteilung des Risikos der Nichteinhaltung geltender Verrechnungspreisregelungen durch Mitglieder der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE, sowie gegebenenfalls für wirtschaftliche und statistische Analysen verwendet. Verrechnungspreisanpassungen durch die Steuerbehörden des Mitgliedstaats, der die Informationen erhält, dürfen nicht auf die gemäß Artikel 8aa ausgetauschten Informationen gestützt sein. Ungeachtet dessen ist es nicht untersagt, die gemäß Artikel 8aa zwischen den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen als Grundlage für weitere Untersuchungen bezüglich der Verrechnungspreisvereinbarungen der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE oder bezüglich anderer Steuersachen im Zuge einer Steuerprüfung zu nutzen, und entsprechende Anpassungen des steuerpflichtigen Einkommens einer GESCHÄFTSEINHEIT können auf dieser Grundlage vorgenommen werden.“

4.

Artikel 20 wird folgender Absatz angefügt:

„(6)   Der automatische Informationsaustausch über den länderbezogenen Bericht gemäß Artikel 8aa erfolgt in standardisierter Form unter Verwendung der Tabellen 1, 2 und 3 in Anhang III Abschnitt III. Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2016 im Wege von Durchführungsrechtsakten die Sprachenregelung für diesen Austausch. Diese hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, die Informationen nach Artikel 8aa in einer beliebigen Amts- und Arbeitssprache der Union zu übermitteln. In dieser Sprachenregelung kann jedoch vorgesehen werden, dass die Schlüsselelemente dieser Informationen auch in einer anderen Amtssprache der Union übermittelt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.“

5.

Artikel 21 wird folgender Absatz angefügt:

„(6)   Die Übermittlung der nach Artikel 8aa Absatz 2 vorgelegten Informationen erfolgt auf elektronischem Wege mithilfe des CCN-Netzes. Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen praktischen Regelungen für die Modernisierung des CCN-Netzes. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.“

6.

Artikel 23 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine jährliche Bewertung der Wirksamkeit des automatischen Informationsaustauschs gemäß den Artikeln 8, 8a und 8aa sowie einen Überblick über die erreichten praktischen Ergebnisse. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Form und die Bedingungen für die Übermittlung dieser jährlichen Bewertung fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.“

7.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 25a

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die gemäß dieser Richtlinie im Hinblick auf Artikel 8aa erlassenen nationalen Vorschriften Sanktionen fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“

8.

Artikel 26 erhält folgende Fassung:

„Artikel 26

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Steuerbereich unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (*).

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(*)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“"

9.

Anhang III, dessen Wortlaut im Anhang der vorliegenden Richtlinie wiedergegeben ist, wird angefügt.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 4. Juni 2017 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 5. Juni 2017 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 25. Mai 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.R.V.A. DIJSSELBLOEM


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 12. Mai 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 28. April 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 27. Juni 2006 zu einem Verhaltenskodex zur Verrechnungspreisdokumentation für verbundene Unternehmen in der Europäischen Union (EU TPD) (ABl. C 176 vom 28.7.2006, S. 1).

(4)  Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).


ANHANG

„ANHANG III

BEREITSTELLUNGSVORSCHRIFTEN FÜR MULTINATIONALE UNTERNEHMENSGRUPPEN

ABSCHNITT I

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

1.

Der Ausdruck „UNTERNEHMENSGRUPPE“ bezeichnet eine Gruppe von Unternehmen, die durch Eigentum oder Beherrschung verbunden sind, sodass sie entweder nach den geltenden Rechnungslegungsgrundsätzen zur Aufstellung eines KONSOLIDIERTEN ABSCHLUSSES für Rechnungslegungszwecke verpflichtet ist oder dazu verpflichtet wäre, wenn Eigenkapitalbeteiligungen an einem der Unternehmen an einer öffentlichen Wertpapierbörse gehandelt würden.

2.

Der Ausdruck „UNTERNEHMEN“ bezeichnet jede Form von Geschäftstätigkeit, die von einer in Artikel 3 Nummer 11 Buchstaben b, c, und d genannten Person ausgeübt wird.

3.

Der Ausdruck „MULTINATIONALE UNTERNEHMENSGRUPPE“ bezeichnet eine UNTERNEHMENSGRUPPE, die zwei oder mehr Unternehmen umfasst, deren steuerliche Ansässigkeit in unterschiedlichen Staaten liegt, oder ein Unternehmen, das in einem Staat steuerlich ansässig ist und in einem anderen Staat mit der durch eine Betriebsstätte ausgeübten Geschäftstätigkeit steuerpflichtig ist, und die keine FREIGESTELLTE MULTINATIONALE UNTERNEHMENSGRUPPE ist.

4.

Der Ausdruck „FREIGESTELLTE MULTINATIONALE UNTERNEHMENSGRUPPE“ bezeichnet in Bezug auf ein WIRTSCHAFTSJAHR eine UNTERNEHMENSGRUPPE, deren konsolidierter Gesamtumsatz in dem WIRTSCHAFTSJAHR, das dem BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR unmittelbar voranging, gemäß ihrem KONSOLIDIERTEN ABSCHLUSS für dieses vorangegangene WIRTSCHAFTSJAHR weniger als 750 000 000 EUR oder weniger als ein Betrag in der Landeswährung, der etwa 750 000 000 EUR (Stand Januar 2015) entspricht, beträgt.

5.

Der Ausdruck „GESCHÄFTSEINHEIT“ bezeichnet eine der folgenden Einheiten:

a)

einen eigenständigen Geschäftsbereich einer MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE, der für Rechnungslegungszwecke in den KONSOLIDIERTEN ABSCHLUSS der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE einbezogen wird oder darin einbezogen würde, wenn Eigenkapitalbeteiligungen an diesem Geschäftsbereich einer MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE an einer öffentlichen Wertpapierbörse gehandelt würden;

b)

einen eigenständigen Geschäftsbereich, der nur aufgrund seiner Größe oder aus Wesentlichkeitsgründen nicht in den KONSOLIDIERTEN ABSCHLUSS der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE einbezogen wird;

c)

eine Betriebsstätte eines unter Buchstabe a oder b fallenden eigenständigen Geschäftsbereichs einer MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE, sofern der Geschäftsbereich für Rechnungslegungs-, Aufsichts-, Steuer- oder interne Steuerungszwecke einen Einzelabschluss für diese Betriebsstätte aufstellt.

6.

Der Ausdruck „BERICHTENDER RECHTSTRÄGER“ bezeichnet die GESCHÄFTSEINHEIT, die verpflichtet ist, einen gemäß den Anforderungen des Artikels 8aa Absatz 3 erstellten länderbezogenen Bericht im Staat seiner steuerlichen Ansässigkeit im Namen der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE vorzulegen. Der BERICHTENDE RECHTSTRÄGER kann die OBERSTE MUTTERGESELLSCHAFT, die VERTRETENDE MUTTERGESELLSCHAFT oder ein anderer in Abschnitt II Nummer 1 genannter Rechtsträger sein.

7.

Der Ausdruck „OBERSTE MUTTERGESELLSCHAFT“ bezeichnet eine GESCHÄFTSEINHEIT einer MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE, die die folgenden Kriterien erfüllt:

a)

sie besitzt direkt oder indirekt ausreichende Anteile an einer oder mehreren GESCHÄFTSEINHEITEN einer solchen MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE, sodass sie zur Aufstellung von KONSOLIDIERTEN ABSCHLÜSSEN nach den im Staat ihrer steuerlichen Ansässigkeit allgemein geltenden Rechnungslegungsgrundsätzen verpflichtet ist oder dazu verpflichtet wäre, wenn ihre Eigenkapitalbeteiligungen an einer öffentlichen Wertpapierbörse im Staat ihrer steuerlichen Ansässigkeit gehandelt würden;

b)

innerhalb der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE existiert keine andere GESCHÄFTSEINHEIT, die direkt oder indirekt Anteile im Sinne von Buchstabe a an der erstgenannten GESCHÄFTSEINHEIT besitzt.

8.

Der Ausdruck „VERTRETENDE MUTTERGESELLSCHAFT“ bezeichnet eine GESCHÄFTSEINHEIT einer MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE, die von dieser als alleinige Vertreterin der OBERSTEN MUTTERGESELLSCHAFT benannt wurde, um den länderbezogenen Bericht im Staat der steuerlichen Ansässigkeit dieser GESCHÄFTSEINHEIT im Namen der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE vorzulegen, sofern eine oder mehrere der in Abschnitt II Nummer 1 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Voraussetzungen zutreffen.

9.

Der Ausdruck „WIRTSCHAFTSJAHR“ bezeichnet einen jährlichen Rechnungslegungszeitraum, für den die OBERSTE MUTTERGESELLSCHAFT der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE ihre Abschlüsse erstellt.

10.

Der Ausdruck „BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR“ bezeichnet das WIRTSCHAFTSJAHR, dessen finanzielle und operative Ergebnisse gemäß Artikel 8aa Absatz 3 im länderbezogenen Bericht aufgeführt werden.

11.

Der Ausdruck „QUALIFIZIERTE VEREINBARUNG ZWISCHEN DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN“ bezeichnet eine Vereinbarung zwischen den bevollmächtigten Vertretern eines EU-Mitgliedstaats und eines Drittlandes, die Vertragsparteien eines INTERNATIONALEN ÜBEREINKOMMENS sind, über den automatischen Austausch länderbezogener Berichte zwischen den beteiligten Ländern.

12.

Der Ausdruck „INTERNATIONALES ÜBEREINKOMMEN“ bezeichnet das Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, jedes bilaterale oder multilaterale Steuerübereinkommen oder jedes Abkommen über den Informationsaustausch in Steuersachen, dessen Vertragspartei der jeweilige Mitgliedstaat ist und das gemäß seinen Bestimmungen die rechtliche Befugnis für den Austausch von Steuerinformationen zwischen den Staaten, einschließlich des automatischen Austauschs solcher Informationen, erteilt.

13.

Der Ausdruck „KONSOLIDIERTE ABSCHLÜSSE“ bezeichnet die Abschlüsse einer MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE, in denen die Vermögenswerte, Schulden, Einkünfte, Aufwendungen und Cashflows der OBERSTEN MUTTERGESELLSCHAFT und der GESCHÄFTSEINHEITEN so dargestellt werden, als gehörten sie zu einer einzigen wirtschaftlichen Einheit.

14.

Der Ausdruck „SYSTEMISCHES VERSAGEN“ in Bezug auf einen Staat bedeutet entweder, dass ein Staat zwar über eine geltende QUALIFIZIERTE VEREINBARUNG ZWISCHEN DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN mit einem Mitgliedstaat verfügt, den automatischen Informationsaustausch (aus anderen als den in den Bestimmungen dieser Vereinbarung vorgesehenen Gründen) jedoch ausgesetzt hat, oder dass ein Staat auf andere Weise über einen längeren Zeitraum hinweg versäumt hat, einem Mitgliedstaat die in seinem Besitz befindlichen länderbezogenen Berichte über MULTINATIONALE UNTERNEHMENSGRUPPEN mit GESCHÄFTSEINHEITEN in diesem Mitgliedstaat automatisch zu übermitteln.

ABSCHNITT II

ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN AN DIE BERICHTERSTATTUNG

1.

Eine in einem Mitgliedstaat ansässige GESCHÄFTSEINHEIT, bei der es sich nicht um die OBERSTE MUTTERGESELLSCHAFT einer MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE handelt, übermittelt einen länderbezogenen Bericht für das BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR einer MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE, deren GESCHÄFTSEINHEIT sie ist, wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind:

a)

die Einheit ist in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig;

b)

eine der folgenden Voraussetzungen trifft zu:

i)

die OBERSTE MUTTERGESELLSCHAFT der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE ist nicht dazu verpflichtet, einen länderbezogenen Bericht im Staat ihrer steuerlichen Ansässigkeit vorzulegen;

ii)

der Staat, in dem die OBERSTE MUTTERGESELLSCHAFT steuerlich ansässig ist, verfügt über ein geltendes INTERNATIONALES ÜBEREINKOMMEN, dessen Vertragspartei der Mitgliedstaat ist, jedoch über keine geltende QUALIFIZIERTE VEREINBARUNG ZWISCHEN DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN, deren Vertragspartei der Mitgliedstaat zu dem in Artikel 8aa Absatz 1 festgelegten Zeitpunkt für die Vorlage des länderbezogenen Berichts für das BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR ist;

iii)

es ist zu einem SYSTEMISCHEN VERSAGEN des Staates der steuerlichen Ansässigkeit der OBERSTEN MUTTERGESELLSCHAFT gekommen, das der GESCHÄFTSEINHEIT vom Mitgliedstaat mitgeteilt wurde, in dem sie steuerlich ansässig ist.

Unbeschadet der Verpflichtung der OBERSTEN MUTTERGESELLSCHAFT gemäß Artikel 8aa Absatz 1 oder ihrer VERTRETENDEN MUTTERGESELLSCHAFT, den ersten länderbezogenen Bericht für das WIRTSCHAFTSJAHR der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE, das am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnt, zu übermitteln, können die Mitgliedstaaten beschließen, dass die Verpflichtung der GESCHÄFTSEINHEITEN gemäß Nummer 1 dieses Abschnitts für länderbezogene Berichte für die BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHRE, die am oder nach dem 1. Januar 2017 beginnen, gilt.

Eine in einem Mitgliedstaat ansässige GESCHÄFTSEINHEIT gemäß Absatz 1 dieser Nummer fordert ihre OBERSTE MUTTERGESELLSCHAFT auf, ihr alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie benötigt, um ihren Verpflichtungen zur Vorlage eines länderbezogenen Berichts gemäß Artikel 8aa Absatz 3 nachzukommen. Hat diese GESCHÄFTSEINHEIT dennoch nicht alle erforderlichen Informationen zur Berichterstattung für die MULTINATIONALE UNTERNEHMENSGRUPPE erhalten oder eingeholt, so legt sie einen länderbezogenen Bericht mit allen Informationen, über die sie verfügt bzw. die sie erhalten oder eingeholt hat, vor und unterrichtet ihren Ansässigkeitsmitgliedstaat darüber, dass die OBERSTE MUTTERGESELLSCHAFT sich geweigert hat, die erforderlichen Informationen bereitzustellen. Dies gilt unbeschadet des Rechts des betreffenden Mitgliedstaats, die in seinen nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Sanktionen anzuwenden, und dieser Mitgliedstaat unterrichtet alle anderen Mitgliedstaaten über diese Weigerung.

Bei mehr als einer in der Union steuerlich ansässigen GESCHÄFTSEINHEIT derselben MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE und bei Erfüllung einer oder mehrerer Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b kann die MULTINATIONALE UNTERNEHMENSGRUPPE eine dieser GESCHÄFTSEINHEITEN benennen, die den länderbezogenen Bericht gemäß den Anforderungen des Artikels 8aa Absatz 3 für ein BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR innerhalb der in Artikel 8aa Absatz 1 angegebenen Frist vorlegt und den Mitgliedstaat, für den die Vorlage bestimmt ist, darüber informiert, dass damit der für alle in der Union steuerlich ansässigen GESCHÄFTSEINHEITEN dieser MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE bestehenden Berichtspflicht nachgekommen wird. Nach Erhalt des länderbezogenen Berichts übermittelt der Mitgliedstaat diesen gemäß Artikel 8aa Absatz 2 an jeden Mitgliedstaat, in dem gemäß den im Bericht enthaltenen Informationen eine oder mehrere GESCHÄFTSEINHEITEN der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE des BERICHTENDEN RECHTSTRÄGERS entweder steuerlich ansässig oder in Bezug auf die Geschäftstätigkeiten, denen sie über eine Betriebsstätte nachgehen, steuerpflichtig sind.

Kann eine GESCHÄFTSEINHEIT nicht alle Informationen, die für die Vorlage eines länderbezogenen Berichts gemäß Artikel 8aa Absatz 3 erforderlich sind, erhalten oder einholen, so kann sie nicht als BERICHTENDER RECHTSTRÄGER der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE gemäß Absatz 4 dieser Nummer benannt werden. Diese Vorschrift gilt unbeschadet der Verpflichtung der GESCHÄFTSEINHEIT, dem Mitgliedstaat ihrer Niederlassung zu melden, dass die OBERSTE MUTTERGESELLSCHAFT sich geweigert hat, die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

2.

Abweichend von Nummer 1 ist eine unter Nummer 1 beschriebene Einheit, wenn eine oder mehrere der unter Nummer 1 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, nicht verpflichtet, einen länderbezogenen Bericht für ein BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR vorzulegen, sofern die MULTINATIONALE UNTERNEHMENSGRUPPE, deren GESCHÄFTSEINHEIT sie ist, für dieses WIRTSCHAFTSJAHR bereits einen länderbezogenen Bericht gemäß Artikel 8aa Absatz 3 über eine VERTRETENDE MUTTERGESELLSCHAFT bereitgestellt hat, die diesen länderbezogenen Bericht den Steuerbehörden des Staates ihrer steuerlichen Ansässigkeit zum oder vor dem in Artikel 8aa Absatz 1 festgelegten Zeitpunkt vorlegt und die, sollte es sich um eine VERTRETENDE MUTTERGESELLSCHAFT mit steuerlicher Ansässigkeit in einem Staat außerhalb der Union handeln, folgende Voraussetzungen erfüllt:

a)

der Staat der steuerlichen Ansässigkeit der VERTRETENDEN MUTTERGESELLSCHAFT verlangt die Vorlage eines länderbezogenen Berichts gemäß den in Artikel 8aa Absatz 3 genannten Anforderungen;

b)

der Staat der steuerlichen Ansässigkeit der VERTRETENDEN MUTTERGESELLSCHAFT verfügt über eine geltende QUALIFIZIERTE VEREINBARUNG ZWISCHEN DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN, deren Vertragspartei der Mitgliedstaat zu dem in Artikel 8aa Absatz 1 festgelegten Zeitpunkt für die Vorlage des länderbezogenen Berichts für das BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR ist;

c)

der Staat der steuerlichen Ansässigkeit der VERTRETENDEN MUTTERGESELLSCHAFT hat den Mitgliedstaat nicht über ein SYSTEMISCHES VERSAGEN informiert;

d)

dem Staat der steuerlichen Ansässigkeit der VERTRETENDEN MUTTERGESELLSCHAFT wurde spätestens bis zum letzten Tag des BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHRS der betreffenden MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE von der in seinem Steuerhoheitsgebiet ansässigen GESCHÄFTSEINHEIT mitgeteilt, dass sie die VERTRETENDE MUTTERGESELLSCHAFT ist;

e)

der Mitgliedstaat hat eine Mitteilung gemäß Nummer 4 erhalten.

3.

Die Mitgliedstaaten verlangen, dass jede GESCHÄFTSEINHEIT einer MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE, die in dem jeweiligen Mitgliedstaat steuerlich ansässig ist, diesem Mitgliedstaat spätestens am letzten Tag des für eine solche MULTINATIONALE UNTERNEHMENSGRUPPE geltenden BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHRS mitteilt, ob sie die OBERSTE MUTTERGESELLSCHAFT, die VERTRETENDE MUTTERGESELLSCHAFT oder eine GESCHÄFTSEINHEIT gemäß Nummer 1 ist. Die Mitgliedstaaten können diese Frist bis zum letzten Tag für die Einreichung einer Steuererklärung dieser GESCHÄFTSEINHEIT für das vorangegangene Steuerjahr verlängern.

4.

Die Mitgliedstaaten verlangen von einer in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet steuerlich ansässigen GESCHÄFTSEINHEIT einer MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE, die weder die OBERSTE MUTTERGESELLSCHAFT noch die VERTRETENDE MUTTERGESELLSCHAFT noch eine GESCHÄFTSEINHEIT gemäß Nummer 1 ist, dass sie den Mitgliedstaat spätestens am letzten Tag des für eine solche MULTINATIONALE UNTERNEHMENSGRUPPE geltenden BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHRS über die Identität und die steuerliche Ansässigkeit des BERICHTENDEN RECHTSTRÄGERS informiert. Die Mitgliedstaaten können diese Frist bis zum letzten Tag für die Einreichung einer Steuererklärung dieser GESCHÄFTSEINHEIT für das vorangegangene Steuerjahr verlängern.

(5)

Im länderbezogenen Bericht ist die Währung der in diesem Bericht genannten Beträge anzugeben.

ABSCHNITT III

LÄNDERBEZOGENER BERICHT

Α.   Musterformblatt für den länderbezogenen Bericht

Tabelle 1:   Übersicht über die Aufteilung der Einkünfte, Steuern und Geschäftstätigkeiten nach Steuerhoheitsgebieten

Name der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE:

Betrachtetes WIRTSCHAFTSJAHR:

Verwendete Währung:

Steuerhoheitsgebiet

Erträge

Vorsteuergewinn (-verlust)

Gezahlte Ertragsteuer (auf Kassenbasis)

Noch zu zahlende Ertragsteuer (laufendes Jahr)

Ausgewiesenes Kapital

Einbehaltener Gewinn

Beschäftigtenzahl

Materielle Vermögenswerte (ohne flüssige Mittel)

Fremde Unternehmen

Nahestehende Unternehmen

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Tabelle 2:   Auflistung aller GESCHÄFTSEINHEITEN der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE, die in den verschiedenen Gesamtangaben erfasst sind, nach Steuerhoheitsgebieten

Name der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE:

Betrachtetes WIRTSCHAFTSJAHR:

Steuerhoheitsgebiet

Im Steuerhoheitsgebiet ansässige Geschäftseinheiten

Gründungsstaat oder Staat der Handelsregistereintragung, falls abweichend vom Ansässigkeitsstaat

Wichtigste Geschäftstätigkeit(en)

Forschung und Entwicklung

Besitz oder Verwaltung von geistigem Eigentum

Einkauf oder Beschaffung

Verarbeitung oder Produktion

Verkauf, Marketing oder Vertrieb

Verwaltungs-, Management- oder Supportdienstleistungen

Erbringung von Dienstleistungen für fremde Dritte

Interne Finanzierung der Unternehmensgruppe

Regulierte Finanzdienstleistungen

Versicherung

Besitz von Aktien oder anderen Wertpapieren mit Beteiligungscharakter

Ruhend

Sonstige (1)

 

1.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tabelle 3:   Zusätzliche Informationen

Name der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE:

Betrachtetes WIRTSCHAFTSJAHR:

Bitte geben Sie hier kurz alle weiteren Informationen oder Erläuterungen an, die Sie für notwendig erachten oder die das Verständnis der vorgeschriebenen Informationen im länderbezogenen Bericht erleichtern können.

B.   Allgemeine Anleitungen zum Ausfüllen des länderbezogenen Berichts

1.   Zweck

Das Musterformblatt ist für die Berichterstattung über die Aufteilung der Einkünfte, Steuern und Geschäftstätigkeiten einer MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE auf Ebene der einzelnen Steuerhoheitsgebiete zu verwenden.

2.   Behandlung von Zweigniederlassungen und Betriebsstätten

Die Betriebsstättendaten sind in Bezug auf das Steuerhoheitsgebiet vorzulegen, in dem sich die Betriebsstätte befindet, und nicht in Bezug auf den Ansässigkeitsstaat des Geschäftsbereichs, dem sie angehört. Die Berichterstattung gegenüber dem Ansässigkeitsstaat für den Geschäftsbereich, dem die Betriebsstätte angehört, umfasst keine Finanzdaten, die sich auf die Betriebsstätte beziehen.

3.   Zeitrahmen des Musterformblatts für die jährliche Berichterstattung

Das Formblatt bezieht sich auf das WIRTSCHAFTSJAHR des berichtenden multinationalen Unternehmens. Für GESCHÄFTSEINHEITEN enthält das Formblatt nach Ermessen des berichtenden multinationalen Unternehmens entweder

a)

Informationen für das WIRTSCHAFTSJAHR der jeweils betrachteten GESCHÄFTSEINHEITEN, das am selben Tag endet wie das WIRTSCHAFTSJAHR des berichtenden multinationalen Unternehmens oder das in einem Zeitraum von 12 Monaten vor diesem Datum endet, oder

b)

Informationen für alle betrachteten GESCHÄFTSEINHEITEN für das WIRTSCHAFTSJAHR des berichtenden multinationalen Unternehmens.

4.   Datenquellen

Das berichtende multinationale Unternehmen verwendet beim Ausfüllen des Formblatts Jahr für Jahr konsistent die gleichen Datenquellen. Dem berichtenden multinationalen Unternehmen ist freigestellt, Daten aus seiner konsolidierten Unternehmensberichterstattung, aus den gesetzlich vorgesehenen Jahresabschlüssen der einzelnen Unternehmen, aus für aufsichtsrechtliche Zwecke erstellten Abschlüssen oder aus seiner internen Rechnungslegung zu verwenden. Es ist nicht notwendig, die Angaben zu Erträgen, Gewinnen und Steuern im Musterformblatt mit den KONSOLIDIERTEN ABSCHLÜSSEN in Einklang zu bringen. Wenn gesetzlich vorgeschriebene Jahresabschlüsse als Grundlage für die Berichterstattung dienen, sind sämtliche Beträge in die ausgewiesene funktionale Währung des berichtenden multinationalen Unternehmens umzurechnen, wobei der durchschnittliche Wechselkurs des im Abschnitt „Zusätzliche Informationen“ des Musterformblatts angegebenen Jahres zugrunde zu legen ist. Allerdings müssen keine Anpassungen für Unterschiede zwischen den in den verschiedenen Steuerhoheitsgebieten angewandten Rechnungslegungsgrundsätzen vorgenommen werden.

Das berichtende multinationale Unternehmen gibt im Abschnitt „Zusätzliche Informationen“ des Musterformblatts eine kurze Beschreibung der beim Ausfüllen des Formblatts verwendeten Daten. Kommt es von einem Jahr zum nächsten zu Änderungen bei den Datenquellen, erläutert das berichtende multinationale Unternehmen die Gründe dieser Änderungen sowie deren Konsequenzen im Abschnitt „Zusätzliche Informationen“ des Musterformblatts.

C.   Spezielle Anleitungen zum Ausfüllen des länderbezogenen Berichts

1.   Übersicht über die Aufteilung der Einkünfte, Steuern und Geschäftstätigkeiten nach Steuerhoheitsgebieten (Tabelle 1)

1.1.   Steuerhoheitsgebiet

In der ersten Spalte des Musterformblatts listet das berichtende multinationale Unternehmen alle Steuerhoheitsgebiete auf, in denen GESCHÄFTSEINHEITEN der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE steuerlich ansässig sind. Ein Steuerhoheitsgebiet ist definiert als ein Gebiet, das über fiskalische Autonomie verfügt, sei es ein Staat oder nicht. Eine gesonderte Zeile ist für alle GESCHÄFTSEINHEITEN der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE aufzunehmen, die nach Ansicht des berichtenden multinationalen Unternehmens in keinem Steuerhoheitsgebiet steuerlich ansässig sind. Wenn eine GESCHÄFTSEINHEIT in mehr als einem Steuerhoheitsgebiet ansässig ist, wird die Kollisionsregel des geltenden Steuerabkommens angewandt, um den Ansässigkeitsstaat zu bestimmen. Wenn kein anwendbares Steuerabkommen vorliegt, ist die GESCHÄFTSEINHEIT im Steuerhoheitsgebiet des Orts ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung zu melden. Der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung ist im Einklang mit international vereinbarten Standards zu bestimmen.

1.2.   Erträge

In den drei Spalten unter der Überschrift „Erträge“ des Musterformblatts stellt das berichtende multinationale Unternehmen die folgenden Informationen bereit:

a)

Summe der Erträge aller GESCHÄFTSEINHEITEN der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE im jeweils betrachteten Steuerhoheitsgebiet, die durch Transaktionen mit verbundenen Unternehmen erzielt wurden;

b)

Summe der Erträge aller GESCHÄFTSEINHEITEN der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE im jeweils betrachteten Steuerhoheitsgebiet, die durch Transaktionen mit fremden Dritten erzielt wurden;

c)

Summe von a und b.

Die Erträge umfassen Erlöse aus dem Verkauf von Vorratsvermögen und Liegenschaften, aus Dienstleistungen, Lizenzgebühren, Zinsen, Prämien sowie alle etwaigen sonstigen Beträge. Nicht unter den Erträgen erfasst werden von anderen GESCHÄFTSEINHEITEN bezogene Zahlungen, die im Steuerhoheitsgebiet des Zahlungsleistenden als Dividenden behandelt werden.

1.3.   Vorsteuergewinn (-verlust)

In der fünften Spalte des Musterformblatts gibt das berichtende multinationale Unternehmen die Summe der Vorsteuergewinne (-verluste) aller GESCHÄFTSEINHEITEN an, die im jeweils betrachteten Steuerhoheitsgebiet steuerlich ansässig sind. Der Vorsteuergewinn (-verlust) umfasst alle außerordentlichen Einnahmen- und Ausgabenposten.

1.4.   Gezahlte Ertragsteuer (auf Kassenbasis)

In der sechsten Spalte des Musterformblatts gibt das berichtende multinationale Unternehmen den Gesamtbetrag der von allen im jeweils betrachteten Steuerhoheitsgebiet ansässigen GESCHÄFTSEINHEITEN während des betreffenden WIRTSCHAFTSJAHRS tatsächlich gezahlten Ertragsteuer an. Die gezahlten Steuern umfassen die von der GESCHÄFTSEINHEIT an das Steuerhoheitsgebiet, in dem sie steuerlich ansässig ist, sowie an alle anderen Steuerhoheitsgebiete direkt gezahlten Steuern. Die gezahlten Steuern umfassen die von anderen Geschäftseinheiten (verbundene Unternehmen und fremde Unternehmen) in Bezug auf Zahlungen an die GESCHÄFTSEINHEIT gezahlten Quellensteuern. Wenn ein im Steuerhoheitsgebiet A ansässiges Unternehmen A Zinseinnahmen im Steuerhoheitsgebiet B bezieht, sollte die im Steuerhoheitsgebiet B einbehaltene Quellensteuer somit von Unternehmen A ausgewiesen werden.

1.5.   Noch zu zahlende Ertragsteuer (laufendes Jahr)

In der siebten Spalte des Musterformblatts gibt das berichtende multinationale Unternehmen die Summe der noch zu zahlenden laufenden Steueraufwendungen auf zu versteuernde Gewinne oder Verluste des Berichtsjahrs aller GESCHÄFTSEINHEITEN an, die im jeweils betrachteten Steuerhoheitsgebiet steuerlich ansässig sind. Die laufenden Steueraufwendungen entsprechen nur Tätigkeiten des laufenden Jahres und umfassen keine latenten Steuern oder Rückstellungen für ungewisse Steuerverbindlichkeiten.

1.6.   Ausgewiesenes Kapital

In der achten Spalte des Musterformblatts gibt das berichtende multinationale Unternehmen die Summe des ausgewiesenen Kapitals aller GESCHÄFTSEINHEITEN an, die im jeweils betrachteten Steuerhoheitsgebiet steuerlich ansässig sind. In Bezug auf Betriebsstätten ist das ausgewiesene Kapital von der juristischen Person anzugeben, zu der die jeweils betrachtete Betriebsstätte gehört, es sei denn, im Betriebsstättenstaat bestünde eine aufsichtsrechtliche Eigenkapitalanforderung.

1.7.   Einbehaltener Gewinn

In der neunten Spalte des Musterformblatts gibt das berichtende multinationale Unternehmen die Summe der gesamten einbehaltenen Gewinne aller GESCHÄFTSEINHEITEN, die im jeweils betrachteten Steuerhoheitsgebiet steuerlich ansässig sind, mit Stand zum Jahresende an. In Bezug auf Betriebsstätten sind die einbehaltenen Gewinne von der juristischen Person anzugeben, zu der die jeweils betrachtete Betriebsstätte gehört.

1.8.   Beschäftigtenzahl

In der zehnten Spalte des Musterformblatts gibt das berichtende multinationale Unternehmen die Gesamtzahl der Beschäftigten (in Vollzeitäquivalenten) aller GESCHÄFTSEINHEITEN an, die im jeweils betrachteten Steuerhoheitsgebiet steuerlich ansässig sind. Die Beschäftigtenzahl kann zum Jahresendstand, auf Basis des Durchschnitts für das betreffende Jahr oder nach jedem anderen Prinzip, das von Jahr zu Jahr für alle Steuerhoheitsgebiete konsistent angewandt wird, angegeben werden. Unabhängige Auftragnehmer, die an der regulären Geschäftstätigkeit der GESCHÄFTSEINHEIT mitwirken, können dabei als Beschäftigte gezählt werden. Sachgerecht auf- bzw. abgerundete oder ungefähre Angaben der Beschäftigtenzahl sind zulässig, vorausgesetzt die Auf- bzw. Abrundung oder Approximation führt nicht zu einer wesentlichen Verzerrung der relativen Verteilung der Beschäftigten auf die verschiedenen Steuerhoheitsgebiete. Die angewandten Methoden sollten von Jahr zu Jahr sowie für die verschiedenen Einheiten konsistent sein.

1.9.   Materielle Vermögenswerte (ohne flüssige Mittel)

In der elften Spalte des Musterformblatts gibt das berichtende multinationale Unternehmen die Summe des Nettobuchwerts der materiellen Vermögenswerte aller GESCHÄFTSEINHEITEN an, die im jeweils betrachteten Steuerhoheitsgebiet steuerlich ansässig sind. In Bezug auf Betriebsstätten sind die Vermögenswerte unter dem Steuerhoheitsgebiet anzugeben, in dem sich die jeweilige Betriebsstätte befindet. Materielle Vermögenswerte umfassen für die Zwecke dieser Spalte keine flüssigen Mittel, immateriellen Werte oder Finanzwerte.

2.   Auflistung aller GESCHÄFTSEINHEITEN der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE, die in den verschiedenen Gesamtangaben erfasst sind, nach Steuerhoheitsgebieten (Tabelle 2)

2.1.   Im Steuerhoheitsgebiet ansässige GESCHÄFTSEINHEITEN

Das berichtende multinationale Unternehmen gibt für die einzelnen Steuerhoheitsgebiete und nach Namen der juristischen Person alle GESCHÄFTSEINHEITEN der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE an, die im jeweils betrachteten Steuerhoheitsgebiet steuerlich ansässig sind. In Bezug auf Betriebsstätten gilt jedoch, wie unter Nummer 2 im Abschnitt „Allgemeine Anleitungen“ erwähnt, dass die jeweils betrachtete Betriebsstätte unter dem Steuerhoheitsgebiet aufgelistet wird, in dem sie sich befindet. Dabei wird die juristische Person genannt, deren Betriebsstätte sie ist.

2.2.   Steuerhoheitsgebiet der Gründung oder der Handelsregistereintragung, falls abweichend vom Steuerhoheitsgebiet der Ansässigkeit

Das berichtende multinationale Unternehmen gibt den Namen des Steuerhoheitsgebiets an, nach dessen Rechtsvorschriften die jeweils betrachtete GESCHÄFTSEINHEIT der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE gegründet bzw. im Handelsregister eingetragen wurde, falls es sich dabei um ein anderes Steuerhoheitsgebiet als das der Ansässigkeit handelt.

2.3.   Wichtigste Geschäftstätigkeit(en)

Das berichtende multinationale Unternehmen bestimmt die Art der wichtigsten Geschäftstätigkeit(en), der die GESCHÄFTSEINHEIT im jeweils betrachteten Steuerhoheitsgebiet nachgeht, indem es eine oder mehrere zutreffende Kategorien ankreuzt.“


(1)  Bitte geben Sie die Art der Tätigkeit der Geschäftseinheit unter „Zusätzliche Informationen“ an.


3.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 146/22


RICHTLINIE (EU) 2016/882 DER KOMMISSION

vom 1. Juni 2016

zur Änderung der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf sprachliche Anforderungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen (1), insbesondere auf Artikel 31,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bestimmte Anforderungen in Anhang VI der Richtlinie 2007/59/EG, wonach Triebfahrzeugführer Sprachkenntnisse auf dem Niveau „B1“ aufweisen müssen, sind in einigen Fällen, in denen Triebfahrzeugführer lediglich den Grenzbahnhof eines benachbarten Mitgliedstaats erreichen, mit einem unnötig hohen Aufwand verbunden und beeinträchtigen daher die Kontinuität des grenzübergreifenden Betriebs.

(2)

Es ist daher erforderlich, unnötige sprachliche Anforderungen in den Abschnitten zwischen den Grenzen und den grenznahen, für den grenzüberschreitenden Verkehr bestimmten Bahnhöfen zu verringern, weshalb die betreffenden Triebfahrzeugführer von der Anforderung hinsichtlich der Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 ausgenommen werden sollten.

(3)

Als Voraussetzung für diese Ausnahme sollten ausreichende Vorkehrungen getroffen werden, um sicherzustellen, dass die betreffenden Triebfahrzeugführer und die Mitarbeiter des Infrastrukturbetreibers bei Normalbetrieb, gestörtem Betrieb und in Notsituationen miteinander kommunizieren können, um negative Folgen für die Sicherheit des Eisenbahnsystems zu vermeiden.

(4)

Für Triebfahrzeugführer, die ihre Fahrerlaubnis gemäß der Richtlinie 2007/59/EG vor dem Geltungsbeginn der nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie erhalten haben oder erhalten werden, sollten Übergangsbestimmungen gelten.

(5)

Die Richtlinie 2007/59/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie 2007/59/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang VI der Richtlinie 2007/59/EG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Hinsichtlich Triebfahrzeugführern, die ihre Fahrerlaubnis gemäß der Richtlinie 2007/59/EG vor dem 1. Juli 2016 erhalten haben oder erhalten werden, wird angenommen, dass sie die Anforderungen der Richtlinie erfüllen.

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 1. Juli 2016 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Juli 2016 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

(3)   Die Republik Malta und die Republik Zypern sind von der Pflicht zur Umsetzung und Durchführung dieser Richtlinie ausgenommen, solange in ihrem jeweiligen Staatsgebiet kein Eisenbahnsystem besteht.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 1. Juni 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 51.


ANHANG

In Anhang VI der Richtlinie 2007/59/EG erhält Nummer 8 folgende Fassung:

„8.   SPRACHPRÜFUNGEN

1.

Triebfahrzeugführer, die sich mit dem Infrastrukturbetreiber über kritische Sicherheitsfragen austauschen müssen, müssen über Kenntnisse mindestens einer der vom betreffenden Infrastrukturbetreiber angegebenen Sprachen verfügen. Ihre Sprachkenntnisse müssen ihnen eine aktive und effiziente Kommunikation bei Normalbetrieb, gestörtem Betrieb und in Notsituationen erlauben. Sie müssen in der Lage sein, die Mitteilungen und die Kommunikationsmethode gemäß der TSI ‚Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung‘ zu verwenden.

2.

Um die in Absatz 1 vorgesehenen Anforderungen zu erfüllen, müssen Triebfahrzeugführer in der Lage sein, auf dem Niveau ‚B1‘ des vom Europarat festgelegten Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERF) (1) (hörend und lesend) zu verstehen und sich (mündlich und schriftlich) zu verständigen.

3.

Triebfahrzeugführer von Zügen, die von einem Eisenbahnunternehmen in Abschnitten zwischen den Grenzen und den grenznahen, für den grenzüberschreitenden Verkehr bestimmten Bahnhöfen betrieben werden, können vom Infrastrukturbetreiber nach folgendem Verfahren von den Anforderungen des Absatzes 2 ausgenommen werden:

a)

Das Eisenbahnunternehmen beantragt beim Infrastrukturbetreiber eine Freistellung für die betreffenden Triebfahrzeugführer. Im Interesse einer fairen und gleichen Behandlung der Antragsteller wendet der Infrastrukturbetreiber auf jeden eingereichten Freistellungsantrag dasselbe Prüfverfahren an und beschreibt dieses in seinen Schienennetz-Nutzungsbedingungen;

b)

der Infrastrukturbetreiber gewährt eine Freistellung, wenn das Eisenbahnunternehmen nachweisen kann, dass es ausreichende Vorkehrungen getroffen hat, um sicherzustellen, dass die betreffenden Triebfahrzeugführer und die Mitarbeiter des Infrastrukturbetreibers bei Normalbetrieb, gestörtem Betrieb und in Notsituationen gemäß Absatz 1 miteinander kommunizieren können;

c)

die Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber müssen sicherstellen, dass die betreffenden Mitarbeiter über diese Vorschriften und Vorkehrungen unterrichtet sind und im Rahmen ihrer Sicherheitsmanagementsysteme ausreichend geschult werden.“


(1)  Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen: Lernen, lehren, beurteilen, 2001 (englische Fassung: Cambridge University Press, ISBN 0-521-00531-0). Auch abrufbar von der Cedefop-Website: http://www.cedefop.europa.eu/.


BESCHLÜSSE

3.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 146/25


BESCHLUSS (EU, Euratom) 2016/883 DER KOMMISSION

vom 31. Mai 2016

über Durchführungsbestimmungen für Standard-Sicherheitsmaßnahmen, Alarmstufen und Krisenmanagement in der Kommission gemäß Artikel 21 des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/443 über Sicherheit in der Kommission

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 21,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ziel der Durchführungsbestimmungen für Standard-Sicherheitsmaßnahmen, Alarmstufen und Krisenmanagement ist es, ein passendes Schutzniveau für die physische Unversehrtheit von Personen, Räumlichkeiten oder sonstigen Vermögenswerten zu bieten, das in einem angemessenen Verhältnis zu den festgestellten Risiken steht, sowie effizient und planmäßig Sicherheit zu gewährleisten.

(2)

Das Alarmstufen-Sicherheitssystem für die Kommission, das mit dem Beschluss 2007/65/EG der Kommission (2) eingeführt wurde, bedarf einer Überprüfung und Vereinfachung, damit eine flexiblere und wirksamere Reaktion auf Sicherheitsbedrohungen möglich ist.

(3)

Die Einrichtung des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) als autonome Einrichtung der Union erfordert eine Änderung der auf Alarmstufen bezogenen gegenwärtigen Vorschriften im Hinblick auf die Fürsorgepflicht für die Kommissionsbediensteten. Der EAD ist dafür zuständig, für die Sicherheit und den Schutz in den Räumlichkeiten der Delegationen der Europäischen Union und der dort tätigen Kommissionsbediensteten zu sorgen.

(4)

Dieser Beschluss ist gemäß Artikel 21 des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/443 in voller Übereinstimmung mit der Geschäftsordnung Gegenstand eines Ermächtigungsbeschlusses der Kommission für das für die Sicherheit zuständige Kommissionsmitglied.

(5)

Der Beschluss 2007/65/EG sollte daher aufgehoben werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

KAPITEL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmung

Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in Artikel 1 des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/443 gilt folgende Begriffsbestimmung:

„Alarmstufe“: eine Reihe von Sicherheitsmaßnahmen, die entsprechend der jeweiligen Sicherheitsbedrohung ein bestimmtes Schutzniveau für die physische Unversehrtheit von Personen, Räumlichkeiten oder sonstigen Vermögenswerten in der Kommission bieten sollen.

Artikel 2

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Mit diesem Beschluss werden im Einklang mit dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 im Vorgriff oder als Reaktion auf Bedrohungen und Vorfälle, die die Sicherheit der Kommission beeinträchtigen, Alarmstufen-Maßnahmen sowie Maßnahmen für das Krisenmanagement eingeführt.

(2)   In den Räumlichkeiten der Kommission gilt ein Sicherheitssystem, das Standard-Sicherheitsmaßnahmen und drei Alarmstufen umfasst. Die Standard-Sicherheitsmaßnahmen und Alarmstufen sind durch Farbcodes gekennzeichnet: WEISS entspricht den Standard-Sicherheitsmaßnahmen; GELB, ORANGE und ROT stehen für erhöhte Bedrohungsstufen.

(3)   Dieser Beschluss gilt für alle Dienststellen der Kommission und findet in allen Räumlichkeiten der Kommission innerhalb und außerhalb der Europäischen Union entsprechend den in Artikel 4 genannten Zuständigkeiten Anwendung.

Artikel 3

Alarmstufen

(1)   Wenn in der Kommission keine bestimmten Bedrohungen oder Vorfälle festgestellt wurden, die die physische Unversehrtheit von Personen, Räumlichkeiten oder sonstigen Vermögenswerten beeinträchtigen, gelten die Standard-Sicherheitsmaßnahmen der Stufe WEISS. Diese Sicherheitsmaßnahmen werden routinemäßig angewandt und sollen ein angemessenes Sicherheitsniveau gewährleisten.

(2)   Werden Drohungen ausgesprochen oder kommt es zu Vorfällen, die die physische Unversehrtheit von Personen, Räumlichkeiten oder sonstigen Vermögenswerten berühren und sich nachteilig auf die Kommission oder deren Arbeit auswirken können, gilt die Alarmstufe GELB.

(3)   Werden Drohungen ausgesprochen, die die physische Unversehrtheit von Personen, Räumlichkeiten oder sonstigen Vermögenswerten beeinträchtigen und auf die Kommission oder ihre Arbeit abzielen, gilt die Alarmstufe ORANGE, selbst wenn keine Erkenntnisse zu Ziel oder Uhrzeit eines Angriffs vorliegen.

(4)   Droht ein angekündigter unmittelbarer Angriff, der die physische Unversehrtheit von Personen, Räumlichkeiten oder sonstigen Vermögenswerten beeinträchtigt und auf die Kommission oder ihre Arbeit abzielt, gilt die Alarmstufe ROT.

Artikel 4

Zuständigkeiten

(1)   Das für die Sicherheit zuständige Kommissionsmitglied

a)

entscheidet in Absprache mit anderen europäischen Organen und anderen einschlägigen europäischen Einrichtungen über eine Änderung der Alarmstufe;

b)

entscheidet nach Zurateziehen der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit darüber, welche der Maßnahmen der Alarmstufe in Anbetracht der aktuellen Sicherheitslage angewandt und welche zusätzlichen Maßnahmen ergriffen werden müssen;

c)

unterrichtet den Kommissionspräsidenten und die anderen Kommissionsmitglieder über jede im Einklang mit diesem Artikel getroffene Entscheidung.

(2)   Die Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit

a)

ist für die Durchführung dieses Beschlusses in den in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelegenen Räumlichkeiten der Kommission zuständig;

b)

sorgt extern für die Zusammenarbeit gemäß Artikel 18 Absatz 2 des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/443 im Falle von Bedrohungen oder Vorfällen, die die physische Unversehrtheit von Personen, Räumlichkeiten oder sonstigen Vermögenswerten der Kommission beeinträchtigen;

c)

trifft in dringlichen Fällen die Entscheidungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b. Die Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit setzt das für die Sicherheit zuständige Kommissionsmitglied nach Ergreifen der betreffenden Maßnahmen so schnell wie möglich von diesen Maßnahmen und deren Gründen in Kenntnis;

d)

überwacht kontinuierlich Bedrohungen und Sicherheitsrisiken.

(3)   Die Generaldirektion Humanitäre Hilfe und Katastrophenschutz ist für die Durchführung dieses Beschlusses in allen ihren in Drittstaaten gelegenen Büros zuständig.

(4)   Die Generaldirektion Kommunikation ist für die Durchführung dieses Beschlusses in den Vertretungen der Kommission auf nationaler oder regionaler Ebene zuständig.

(5)   Die Generaldirektion Gemeinsame Forschungsstelle ist für die Durchführung dieses Beschlusses in den Räumlichkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission zuständig.

(6)   Die oben aufgeführten Generaldirektionen können im Einklang mit dem vorliegenden Beschluss und dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 in dringlichen Fällen zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen ergreifen. Die Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit ist von diesen Maßnahmen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Artikel 5

Maßnahmen

(1)   Die Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit ergreift im Einklang mit dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 Sicherheitsmaßnahmen und führt diese durch. Sie erstellt eine nicht erschöpfende Liste der Maßnahmen und setzt diese um.

(2)   Die Alarmstufen-Maßnahmen müssen streng im Einklang mit dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 stehen. Die Alarmstufen werden in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Dienststellen anderer europäischer Organe und anderer einschlägiger europäischer Einrichtungen und mit den Mitgliedstaaten, in denen sich Räumlichkeiten der Kommission befinden, festgelegt.

(3)   Die Alarmstufen sind in den öffentlichen Bereichen durch ein Farbcodesystem kenntlich zu machen, wobei die Farbe je nach Alarmstufe variiert.

(4)   Die Sicherheitsmaßnahmen der Stufe „WEISS“ sind im vollständigen Einklang mit Artikel 21 Absatz 2 des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/443 in einem Sicherheitshinweis detailliert darzulegen.

KAPITEL 2

SONSTIGES UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 6

Transparenz

Dieser Beschluss ist den Kommissionsbediensteten und allen betroffenen Personen zur Kenntnis zu bringen.

Artikel 7

Aufhebung

Der Beschluss 2007/65/EG wird aufgehoben.

Artikel 8

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 31. Mai 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Kristalina GEORGIEVA

Vizepräsidentin


(1)  ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41.

(2)  Beschluss 2007/65/EG der Kommission vom 15. Dezember 2006 über Standard-Sicherheitsmaßnahmen und Alarmstufen der Kommission sowie zur Änderung ihrer Geschäftsordnung im Hinblick auf operationelle Verfahren für das Krisenmanagement (ABl. L 32 vom 6.2.2007, S. 144).


3.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 146/29


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/884 DER KOMMISSION

vom 1. Juni 2016

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/88/EU zur vorübergehenden Aussetzung der Einfuhr von Lebensmitteln aus Bangladesch, die Betelblätter („Piper betle“) enthalten oder aus ihnen bestehen, in Bezug auf seine Geltungsdauer

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 3181)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind die allgemeinen Grundsätze für Lebensmittel im Allgemeinen und für die Lebensmittelsicherheit im Besonderen auf Unions- und einzelstaatlicher Ebene festgelegt. Die Verordnung sieht vor, dass die Kommission Sofortmaßnahmen ergreift, wenn davon auszugehen ist, dass ein aus einem Drittland eingeführtes Lebensmittel wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt.

(2)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/88/EU der Kommission (2) wurde die Einfuhr in die Europäische Union von Lebensmitteln aus Bangladesch, die Betelblätter enthalten oder aus ihnen bestehen, bis zum 31. Juli 2014 verboten. Dieser Durchführungsbeschluss wurde erlassen, nachdem zahlreiche Meldungen in Bezug auf die Feststellung eines breiten Spektrums an Salmonellenstämmen, darunter salmonella typhimurium, in Lebensmitteln aus Bangladesch, die Betelblätter enthalten oder aus ihnen bestehen, an das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel übermittelt worden waren. Der Stamm von salmonella typhimurium ist der am zweithäufigsten gemeldete beim Menschen vorkommende Serotyp, und es wurde eine hohe Prävalenz in Lebensmitteln aus Bangladesch festgestellt, die Betelblätter („Piper betle“, gemeinhin als „Paan“ bekannt) enthalten oder aus ihnen bestehen. Das Vereinigte Königreich hat seit 2011 mehrere auf Betelblätter zurückzuführende Fälle von Salmonellenvergiftung gemeldet.

(3)

Trotz der Bemühungen der Kommission und da Bangladesch nicht in der Lage war, Sicherheiten für die Einfuhr von Betelblättern in die Union zu bieten, wurde durch die Durchführungsbeschlüsse 2014/510/EU (3) und (EU) 2015/1028 der Kommission (4) die Geltungsdauer der befristeten Aussetzung der Einfuhren dieser Produkte gemäß dem Durchführungsbeschluss 2014/88/EU der Kommission bis zum 30. Juni 2015 bzw. bis zum 30. Juni 2016 verlängert.

(4)

Der überarbeitete Aktionsplan, den Bangladesch im August 2015 vorlegte, war unvollständig. Es gab keine Garantie dafür, dass er wirksam angewendet und durchgesetzt wird. Auch die neuen Informationen, die Bangladesch im April 2016 vorlegte, konnten die Wirksamkeit des Aktionsplans nicht zusätzlich untermauern. Das im Mai 2013 von Bangladesch eingeführte, selbst auferlegte Ausfuhrverbot für Betelblätter gilt weiterhin. Es hat sich jedoch nicht als in vollem Maße wirksam erwiesen, und seit seinem Erlass wurden über das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel 26 Fälle der versuchten Einfuhr von Betelblättern in die Union gemeldet. Die von Bangladesch gegebenen Garantien reichen daher nicht aus, um die ernsten Gesundheitsrisiken zu beseitigen. Die mit dem Durchführungsbeschluss 2014/88/EU eingeführten Sofortmaßnahmen sollten daher aufrechterhalten werden.

(5)

Die Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses 2014/88/EU sollte daher weiter verlängert werden.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 4 des Durchführungsbeschlusses 2014/88/EU erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Dieser Beschluss gilt bis zum 30. Juni 2018.“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 1. Juni 2016

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss 2014/88/EU der Kommission vom 13. Februar 2014 zur vorübergehenden Aussetzung der Einfuhr von Lebensmitteln aus Bangladesch, die Betelblätter („Piper betle“) enthalten oder aus ihnen bestehen (ABl. L 45 vom 15.2.2014, S. 34).

(3)  Durchführungsbeschluss 2014/510/EU der Kommission vom 29. Juli 2014 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/88/EU zur vorübergehenden Aussetzung der Einfuhr von Lebensmitteln aus Bangladesch, die Betelblätter („Piper betle“) enthalten oder aus ihnen bestehen, in Bezug auf seine Geltungsdauer (ABl. L 228 vom 31.7.2014, S. 33).

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1028 der Kommission vom 26. Juni 2015 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/88/EU zur vorübergehenden Aussetzung der Einfuhr von Lebensmitteln aus Bangladesch, die Betelblätter („Piper betle“) enthalten oder aus ihnen bestehen, in Bezug auf seine Geltungsdauer (ABl. L 163 vom 30.6.2015, S. 53).


Berichtigungen

3.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 146/31


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission vom 18. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Vorschriften über Bauart, Prüfung, Einbau, Betrieb und Reparatur von Fahrtenschreibern und ihren Komponenten

( Amtsblatt der Europäischen Union L 139 vom 26. Mai 2016 )

Anhang II erhält folgende Fassung:

„ANLAGE II

PRÜFZEICHEN UND TYPGENEHMIGUNGSBOGEN

I.   PRÜFZEICHEN

1.

Das Prüfzeichen besteht

a)

aus einem Rechteck, in dem der Buchstabe „e“, gefolgt von der Kennzahl oder dem Kennbuchstaben des Landes, das die Typgenehmigung erteilt hat, und zwar

Belgien

6

Bulgarien

34

Tschechische Republik

8

Dänemark

18

Deutschland

1

Estland

29

Irland

24

Griechenland

23

Spanien

9

Frankreich

2

Kroatien

25

Italien

3

Zypern

CY

Lettland

32

Litauen

36

Luxemburg

13

Ungarn

7

Malta

MT

Niederlande

4

Österreich

12

Polen

20

Portugal

21

Rumänien

19

Slowenien

26

Slowakei

27

Finnland

17

Schweden

5

Vereinigtes Königreich

11

angebracht ist, und

b)

aus einer Typgenehmigungsnummer, die der Nummer des für das Muster des Kontrollgeräts oder des Schaublatts oder einer Fahrtenschreiberkarte ausgestellten Typgenehmigungsbogens entspricht und an einer beliebigen Stelle in der Nähe des Rechtecks anzubringen ist.

2.

Das Prüfzeichen wird auf dem Typenschild eines jeden Gerätes, auf jedem Schaublatt und auf jeder Fahrtenschreiberkarte angebracht. Das Prüfzeichen muss unverwischbar und gut lesbar sein.

3.

Die nachstehend angegebenen Abmessungen des Prüfzeichens (1) sind in Millimetern ausgedrückt und stellen die Mindestabmessungen dar. Die Relationen zwischen diesen Abmessungen müssen eingehalten werden.

Image

II.   TYPGENEHMIGUNGSBOGEN FÜR ANALOGE FAHRTENSCHREIBER

Der Mitgliedstaat, der eine Typgenehmigung erteilt hat, stellt dem Antragsteller einen Typgenehmigungsbogen nach folgendem Muster aus. Für die Unterrichtung der anderen Mitgliedstaaten über erteilte Typgenehmigungen bzw. deren etwaigen Entzug verwendet jeder Mitgliedstaat Kopien dieses Dokuments.

TYPGENEHMIGUNGSBOGEN

Name der zuständigen Behörde …

Mitteilung betreffend (2):

die Typgenehmigung für das Muster eines Kontrollgeräts

den Entzug der Typgenehmigung für das Muster eines Kontrollgeräts

die Genehmigung für ein Musterschaublatt

den Entzug der Genehmigung für ein Schaublatt

Nr. der Typgenehmigung

….

1.

Fabrik- oder Handelsmarke …

2.

Bezeichnung des Musters …

3.

Name des Herstellers …

4.

Anschrift des Herstellers …

5.

Zur Typgenehmigung vorgelegt am …

6.

Prüfstelle …

7.

Datum und Nummer der Prüfung(en) …

8.

Datum der Typgenehmigung …

9.

Datum des Entzugs der Typgenehmigung …

10.

Muster des Gerätes (oder der Geräte), für das (die) das Schaublatt zulässig ist

11.

Ort …

12.

Datum …

13.

Anlagen (Beschreibungen usw.) …

14.

Bemerkungen (ggf. auch Position von Plomben)

(Unterschrift)

III.   TYPGENEHMIGUNGSBOGEN FÜR DIGITALE FAHRTENSCHREIBER

Der Mitgliedstaat, der eine Typgenehmigung erteilt hat, stellt dem Antragsteller einen Typgenehmigungsbogen nach folgendem Muster aus. Für die Unterrichtung der anderen Mitgliedstaaten über erteilte Typgenehmigungen bzw. deren etwaigen Entzug verwendet jeder Mitgliedstaat Kopien dieses Dokuments.

TYPGENEHMIGUNGSBOGEN FÜR DIGITALE FAHRTENSCHREIBER

Name der zuständigen Behörde …

Mitteilung betreffend (3):

die Genehmigung für:

den Entzug der Typgenehmigung für

das Muster eines Kontrollgeräts

die Kontrollgerätkomponente (4)

eine Fahrerkarte

eine Werkstattkarte

eine Unternehmenskarte

eine Kontrollkarte

Nr. der Typgenehmigung

….

1.

Hersteller- oder Handelsmarke: …

2.

Modellbezeichnung …

3.

Name des Herstellers …

4.

Anschrift des Herstellers …

5.

Zur Typgenehmigung vorgelegt am …

6.

Prüfstelle(n) …

7.

Datum und Nummer des Prüfprotokolls …

8.

Datum der Typgenehmigung …

9.

Datum des Entzugs der Typgenehmigung …

10.

Muster des Kontrollgeräts (oder der Kontrollgeräte), für das (die) die Komponente bestimmt ist

11.

Ort …

12.

Datum …

13.

Anlagen (Beschreibungen usw.) …

14.

Bemerkungen (ggf. auch Position von Plomben)

(Unterschrift)

IV.   TYPGENEHMIGUNGSBOGEN FÜR INTELLIGENTE FAHRTENSCHREIBER

Der Mitgliedstaat, der eine Typgenehmigung erteilt hat, stellt dem Antragsteller einen Typgenehmigungsbogen nach folgendem Muster aus. Für die Unterrichtung der anderen Mitgliedstaaten über erteilte Typgenehmigungen bzw. deren etwaigen Entzug verwendet jeder Mitgliedstaat Kopien dieses Dokuments.

TYPGENEHMIGUNGSBOGEN FÜR INTELLIGENTE FAHRTENSCHREIBER

Name der zuständigen Behörde …

Mitteilung betreffend (5):

die Genehmigung für:

den Entzug der Typgenehmigung für

das Muster eines Kontrollgeräts

die Kontrollgerätkomponente (6)

eine Fahrerkarte

eine Werkstattkarte

eine Unternehmenskarte

eine Kontrollkarte

Nr. der Typgenehmigung

….

1.

Hersteller- oder Handelsmarke: …

2.

Modellbezeichnung …

3.

Name des Herstellers …

4.

Anschrift des Herstellers …

5.

Zur Typgenehmigung vorgelegt am …

6.

a)

Prüflabor für die Funktionszertifizierung …

b)

Prüflabor für die Sicherheitszertifizierung …

c)

Prüflabor für die Interoperabilitätszertifizierung …

7.

a)

Datum und Nummer des Funktionszertifikats …

b)

Datum und Nummer des Sicherheitszertifikats …

c)

Datum und Nummer des Interoperabilitätszertifikats …

8.

Datum der Typgenehmigung …

9.

Datum des Entzugs der Typgenehmigung …

10.

Muster des Kontrollgeräts (oder der Kontrollgeräte), für das (die) die Komponente bestimmt ist

11.

Ort …

12.

Datum …

13.

Anlagen (Beschreibungen usw.) …

14.

Bemerkungen (ggf. auch Position von Plomben)

(Unterschrift)


(1)  Diese Zahlen sind lediglich als Beispiel angeführt.

(2)  Unzutreffendes streichen.

(3)  Zutreffendes ankreuzen.

(4)  Komponente angeben, auf die sich die Mitteilung bezieht.

(5)  Zutreffendes ankreuzen.

(6)  Komponente angeben, auf die sich die Mitteilung bezieht.“


3.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 146/37


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/535 der Kommission vom 5. April 2016 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 in Bezug auf die Aufnahme Singapurs in der Liste der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmten frischen Fleisches in die Union zulässig ist

( Amtsblatt der Europäischen Union L 89 vom 6. April 2016 )

Seite 13, Anhang, Muster der Veterinärbescheinigung NZ-TRANSIT-SG, unter Nummer II.1, Genusstauglichkeitsbescheinigung, Nummer II.1.3:

Anstatt:

„Anforderungen in Anhang II Abschnitt I bzw. V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004“

muss es heißen:

„Anforderungen in Anhang III Abschnitt I bzw. V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004“.