ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 131

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

59. Jahrgang
20. Mai 2016


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Beschluss (EU) 2016/776 des Rates vom 29. April 2016 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls

1

 

 

Partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln

3

 

*

Vereinbarung in Form eines diplomatischen Notenwechsels mit Japan nach Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung zwecks Änderung von Teil B des Sektoralen Anhangs über gute Herstellungspraxis (GMP) für Arzneimittel

34

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2016/777 des Rates vom 29. April 2016 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Durchführungsprotokoll zum partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln

39

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2016/778 der Kommission vom 2. Februar 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Umstände und Bedingungen, unter denen die Entrichtung von außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträgen teilweise oder vollständig aufgeschoben werden kann, und auf die Kriterien für die Bestimmung der Tätigkeiten, Dienstleistungen und Geschäfte im Zusammenhang mit kritischen Funktionen und zur Präzisierung der Kriterien für die Bestimmung der Geschäftsbereiche und damit verbundenen Dienste im Zusammenhang mit den Kerngeschäftsbereichen ( 1)

41

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/779 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Festlegung einheitlicher Regeln für die Verfahren, mit denen bestimmt wird, ob ein Tabakerzeugnis ein charakteristisches Aroma hat ( 1)

48

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/780 der Kommission vom 19. Mai 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

55

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/781 der Kommission vom 19. Mai 2016 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

61

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/782 der Kommission vom 19. Mai 2016 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, die mit den Einfuhrlizenzanträgen beantragt wurden, die vom 1. bis 7. Mai 2016 im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 eröffneten Zollkontingente im Zuckersektor eingereicht wurden, und zur Aussetzung der Beantragung solcher Lizenzen

63

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2016/783 des Rates vom 12. Mai 2016 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten (Haushaltslinie 12 02 01)

66

 

*

Beschluss (EU) 2016/784 des Rates vom 12. Mai 2016 über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten (Haushaltslinie 04 03 01 03)

70

 

*

Beschluss (GASP) 2016/785 des Rates vom 19. Mai 2016 zur Änderung des Beschlusses 2013/183/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

73

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/786 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Festlegung des Verfahrens für die Einrichtung und die Arbeitsweise eines unabhängigen Beratergremiums, das den Mitgliedstaaten und der Kommission dabei hilft zu bestimmen, ob ein Tabakerzeugnis ein charakteristisches Aroma hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 2921)  ( 1)

79

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/787 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit einer Prioritätenliste von Zusatzstoffen, die in Zigaretten und in Tabak zum Selbstdrehen enthalten sind und erweiterten Meldepflichten unterliegen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 2923)  ( 1)

88

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen ( ABl. L 317 vom 22.10.2014 )

91

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

20.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 131/1


BESCHLUSS (EU) 2016/776 DES RATES

vom 29. April 2016

über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union und die Regierung der Cookinseln haben ein partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei (im Folgenden „Abkommen“) sowie ein Durchführungsprotokoll zum partnerschaftlichen Abkommen (im Folgenden „Protokoll“) ausgehandelt, das Unionsschiffen Fangmöglichkeiten in den Gewässern einräumt, die in Fischereifragen der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der Cookinseln unterliegen.

(2)

Nach erfolgreichem Abschluss der Verhandlungen wurden das Abkommen und das Protokoll am 21. Oktober 2015 paraphiert.

(3)

Gemäß Artikel 16 des Abkommens und Artikel 12 des Protokolls werden das Abkommen und das Protokoll ab dem Datum ihrer Unterzeichnung vorläufig angewendet.

(4)

Das Abkommen und das Protokoll sollten unterzeichnet und bis zum Abschluss der für ihren Abschluss notwendigen Verfahren vorläufig angewandt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls im Namen der Europäischen Union wird vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Abkommens und Protokolls genehmigt.

Das Abkommen und das Protokoll sind diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt sind, das Abkommen und das Protokoll im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Das Abkommen und das Protokoll werden ab dem Datum ihrer Unterzeichnung vorläufig angewandt, bis die für ihren Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind (1).

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 29. April 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A.G. KOENDERS


(1)  Der Tag der vorläufigen Anwendung des Abkommens und des Protokolls wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


20.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 131/3


PARTNERSCHAFTLICHES ABKOMMEN ÜBER NACHHALTIGE FISCHEREI

zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln

DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“, und

DIE REGIERUNG DER COOKINSELN, im Folgenden „Cookinseln“,

zusammen im Folgenden „die Vertragsparteien“ —

IM GEISTE der engen Zusammenarbeit zwischen der Union und den Cookinseln, insbesondere im Rahmen des Abkommens von Cotonou, sowie des beiderseitigen Wunsches, diese Zusammenarbeit zu stärken,

IN ANBETRACHT des Wunsches beider Vertragsparteien, die nachhaltige Bewirtschaftung von Fischereiressourcen durch Zusammenarbeit zu fördern,

UNTER HINWEIS AUF das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (SRÜ) und das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und von weit wandernden Fischbeständen,

IN ANERKENNUNG DER TATSACHE, dass die Cookinseln im Einklang mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen in einer Zone von bis zu 200 Seemeilen ab der Basislinie ihre Hoheitsgewalt und Gerichtsbarkeit ausüben,

ENTSCHLOSSEN, die Beschlüsse und Empfehlungen der einschlägigen regionalen Fischereiorganisationen, denen die Vertragsparteien angehören, anzuwenden,

EINGEDENK der Bedeutung der Grundsätze des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, der auf der Konferenz der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) 1995 verabschiedet wurde,

ENTSCHLOSSEN, im beiderseitigen Interesse im Hinblick auf eine verantwortungsvolle Fischerei mit dem Ziel der langfristigen Bestandserhaltung und einer nachhaltigen Bewirtschaftung der lebenden Meeresschätze zusammenzuarbeiten,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass eine solche Zusammenarbeit auf Initiativen und Maßnahmen gestützt sein muss, die, ob gemeinsam oder allein durchgeführt, einander ergänzen, im Einklang mit der Zielsetzung stehen und Synergien erzielen,

IN DER ABSICHT, für die Zwecke dieser Zusammenarbeit einen Dialog aufzunehmen, um die Fischereipolitik der Cookinseln durch die Einbindung von Akteuren der Zivilgesellschaft umzusetzen,

IN DEM WUNSCH, die Modalitäten und Bedingungen für die Fischereitätigkeiten der Unionsschiffe in den Fischereigewässern der Cookinseln sowie die Unterstützung einer verantwortungsvollen Fischerei in diesen Gewässern durch die Union festzulegen,

IN DEM FESTEN WILLEN, eine engere wirtschaftliche Zusammenarbeit in der Fischereiwirtschaft sowie damit zusammenhängenden Bereichen durch Förderung der Kooperation zwischen Unternehmen beider Vertragsparteien herbeizuführen —

KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck

a)

„Behörden der Cookinseln“ das Ministerium für Meeresressourcen der Cookinseln;

b)

„Unionsbehörden“ die Europäische Kommission;

c)

„Fischerei“ i) die Suche nach, den Fang, die Entnahme oder die Ernte von Fisch; ii) den Versuch, Fisch zu suchen, zu fangen, zu entnehmen oder zu ernten; iii) jede Tätigkeit, bei der davon ausgegangen werden kann, dass sie zur Ortung, zum Fang, zur Entnahme oder zur Ernte von Fisch führt; iv) das Aussetzen, die Suche oder das Einholen von Fischsammelvorrichtungen oder entsprechender Ausrüstung wie Funkbaken; v) jeden Einsatz auf See zur Unterstützung oder in Vorbereitung einer in diesem Absatz beschriebenen Tätigkeit oder vi) die Nutzung eines Luftfahrzeugs in Verbindung mit einer in diesem Absatz beschriebenen Tätigkeit;

d)

„Fischereifahrzeug“ jedes Schiff, Boot oder sonstige Wasserfahrzeug, das für kommerziellen Fischfang oder damit verbundene Tätigkeiten verwendet wird, dafür ausgerüstet ist oder einem Typ angehört, der üblicherweise dafür verwendet wird;

e)

„Unionsschiff“ ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats der Union führt und in der Union registriert ist;

f)

„Fischereigewässer der Cookinseln“ die Gewässer, über die die Cookinseln die Hoheitsrechte oder die Fischereigerichtsbarkeit ausüben;

g)

„Fanggebiete der Cookinseln“ den Teil der Fischereigewässer der Cookinseln, in denen die Cookinseln Unionsschiffen gestatten, Fischfang zu betreiben, wie im Protokoll zu diesem Abkommen und im Anhang beschrieben;

h)

„Reeder“ die Person, die für ein Fischereifahrzeug rechtlich verantwortlich ist, es führt und leitet;

i)

„außergewöhnliche Umstände“ von den Vertragsparteien nicht zu vertretende Umstände, ausgenommen Naturereignisse, die die Ausübung der Fischereitätigkeiten in den Fanggebieten der Cookinseln verhindern.

Artikel 2

Geltungsbereich

Dieses Abkommen enthält die Grundsätze, Regeln und Verfahren für

a)

die Bedingungen, unter denen Unionsschiffe in den Fanggebieten der Cookinseln Fischereitätigkeiten ausüben dürfen;

b)

die wirtschaftliche, finanzielle, technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit im Fischereisektor mit dem Ziel, in den Fischereigewässern der Cookinseln eine verantwortungsvolle Fischerei zu fördern, um die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen sicherzustellen und die Fischereiwirtschaft der Cookinseln sicherzustellen;

c)

die Zusammenarbeit bei Bewirtschaftungs-, Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen in den Fischereigewässern der Cookinseln, mit deren Hilfe gewährleistet werden soll, dass die vorgenannten Regeln und Bedingungen eingehalten werden, die Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände und Bewirtschaftung der Fischereien Wirkung zeigen und insbesondere illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei verhindert wird.

Artikel 3

Grundsätze und Ziele der Durchführung dieses Abkommens

(1)   Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, in den Fischereigewässern der Cookinseln verantwortungsvolle Fischerei nach den Grundsätzen des FAO-Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei sowie dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zu fördern.

(2)   Die Behörden der Cookinseln verpflichten sich, anderen in den Fanggebieten der Cookinseln tätigen ausländischen Flotten, die dieselben Merkmale aufweisen und die unter dieses Abkommen fallenden Arten befischen, keine günstigeren als die in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen einzuräumen.

(3)   Im Interesse der Transparenz verpflichten sich die Cookinseln, jedes Abkommen, mit dem ausländischen Flotten der Fischfang in Gewässern unter ihrer Gerichtsbarkeit gestattet wird, zu veröffentlichen. Der Gemischte Ausschuss prüft relevante Informationen über die Fangkapazität in den Gewässern der Cookinseln.

(4)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, das Abkommen im Einklang mit Artikel 9 des Abkommens von Cotonou in Bezug auf Menschenrechte, demokratische Grundsätze und das Rechtsstaatsprinzip und entsprechend dem in den Artikeln 8 und 96 des Abkommens von Cotonou festgelegten Verfahren umzusetzen.

(5)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, dafür zu sorgen, dass dieses Abkommen nach den Grundsätzen des verantwortungsvollen wirtschaftlichen und sozialen Handelns umgesetzt und dabei dem Zustand der Fischbestände Rechnung getragen wird.

(6)   Die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit ist vollumfänglich auf alle Seeleute anwendbar, die auf Unionsschiffen anheuern, insbesondere was das Recht auf Vereinigungsfreiheit und Tarifverhandlungen von Arbeitnehmern und die Beseitigung von Diskriminierung bei Beschäftigung und Berufsausübung anbelangt.

(7)   Die Vertragsparteien konsultieren einander, bevor sie Entscheidungen treffen, die sich auf die Tätigkeiten der Unionsschiffe im Rahmen dieses Abkommens auswirken können.

Artikel 4

Zugang von Unionsschiffen zu den Fanggebieten der Cookinseln

(1)   Unionsschiffe dürfen Fischfang in den Fanggebieten der Cookinseln nur betreiben, wenn sie im Besitz einer gemäß diesem Abkommen erteilten Fanggenehmigung sind. Jede Fischereitätigkeit außerhalb des Rahmens dieses Abkommens ist verboten.

(2)   Die Behörden der Cookinseln erteilen Unionsschiffen nur gemäß diesem Abkommen Fanggenehmigungen. Die Ausstellung von Fanggenehmigungen an Unionsschiffe außerhalb des Rahmens dieses Abkommens, insbesondere in Form privater Fanglizenzen, ist verboten.

(3)   Das Verfahren zur Beantragung einer Fanggenehmigung für ein Fischereifahrzeug, die vom Reeder zu zahlenden Gebühren und die Zahlungsweise sind im Anhang des Protokolls festgelegt.

Artikel 5

Finanzieller Beitrag

(1)   Die Union entrichtet an die Cookinseln einen finanziellen Beitrag entsprechend den im Protokoll und im Anhang dieses Abkommens festgelegten Bedingungen, um

a)

unbeschadet der von den Reedern getragenen Zugangskosten einen Teil der Kosten der Unionsschiffe für den Zugang zu den Fanggebieten und den Fischereiressourcen der Cookinseln abzudecken und

b)

durch die Unterstützung des Fischereisektors die Fähigkeit der Cookinseln zu stärken, eine nachhaltige Fischereipolitik zu errbeiten.

(2)   Der finanzielle Beitrag für die Unterstützung des Fischereisektors gemäß Absatz 1 Buchstabe b

a)

erfolgt getrennt von den Zahlungen der Zugangskosten gemäß Absatz 1 Buchstabe a,

b)

wird durch die Verwirklichung der Ziele von der Unterstützung des Fischereisektors durch die Cookinseln gemäß dem Protokoll sowie der jährlichen und der mehrjährigen Programmplanung für deren Umsetzung bedingt und festgesetzt.

(3)   Die Zahlung des finanziellen Beitrags der Union erfolgt jährlich gemäß dem Protokoll.

a)

Die Höhe des finanziellen Beitrags gemäß Absatz 1 Buchstabe a kann durch den Gemischten Ausschuss geändert werden, wenn

1.

die den Unionsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten aus Gründen der Bestandsbewirtschaftung reduziert werden, sofern dies auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten für die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der Bestände als erforderlich angesehen wird, oder

2.

die den Unionsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten erhöht werden, sofern der Zustand der Bestände dies auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten zulässt.

b)

Die Höhe des finanziellen Beitrags gemäß Absatz 1 Buchstabe b kann infolge einer Neubewertung der Bedingungen für die finanzielle Unterstützung zur Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen auf den Cookinseln geändert werden, sofern die vom Gemischten Ausschuss festgestellten spezifischen Ergebnisse der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung dies rechtfertigen.

c)

Der finanzielle Beitrag kann in Anwendung der Artikel 13 und 14 ausgesetzt werden.

Artikel 6

Gemischter Ausschuss

(1)   Es wird ein Gemischter Ausschuss aus geeigneten Vertretern der Union und der Cookinseln eingerichtet. Er ist für die Überwachung der Anwendung dieses Abkommens verantwortlich und kann Änderungen des Protokolls, des Anhangs und von dessen Anlagen verabschieden.

(2)   Der Gemischte Ausschuss hat insbesondere folgende Überwachungsaufgaben:

a)

Kontrolle der Durchführung, Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und insbesondere der Festlegung der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung gemäß Artikel 5 Absatz 2 und Bewertung der Umsetzung;

b)

Aufrechterhaltung der notwendigen Verbindung in Fragen von gemeinsamem Interesse im Bereich der Fischerei;

c)

Bereitstellung eines Forums für die gütliche Beilegung von Streitigkeiten, zu denen die Auslegung oder Anwendung des Abkommens Anlass geben könnte.

(3)   Der Gemischte Ausschuss kann in folgenden Bereichen Änderungen des Protokolls, der Anhänge und Anlagen dieses Abkommens beschließen:

a)

Neubewertung des Umfangs der Fangmöglichkeiten und infolgedessen des finanziellen Beitrags;

b)

Verfahren zur Unterstützung des Fischereisektors;

c)

technische Bedingungen und Modalitäten, unter denen Unionsschiffe ihre Fischereitätigkeit ausüben.

(4)   Der Gemischte Ausschuss erfüllt seine Aufgaben im Einklang mit den Zielen dieses Abkommens, mit den Vorschriften der einschlägigen regionalen Fischereiorganisationen und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der wissenschaftlichen Konsultationen gemäß Artikel 8.

(5)   Der Gemischte Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich abwechselnd auf den Cookinseln und in der Union oder an einem anderen von den beiden Vertragsparteien bestimmten Ort unter dem Vorsitz der gastgebenden Vertragspartei zusammen. Auf Antrag einer der Vertragsparteien tritt er zu außerordentlichen Sitzungen zusammen. Beschlüsse werden einvernehmlich gefasst und dem gebilligten Sitzungsprotokoll beigefügt. Sie treten an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander über den Abschluss der für ihre Annahme erforderlichen Verfahren unterrichtet haben.

(6)   Der Gemischte Ausschuss kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben.

Artikel 7

Förderung der Zusammenarbeit unter den Wirtschaftsbeteiligten und der Bürgergesellschaft

(1)   Die Vertragsparteien fördern die wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit in der Fischerei und den mit ihr verbundenen Sektoren. Sie konsultieren einander insbesondere, um die verschiedenen zu diesem Zweck vorstellbaren Maßnahmen zu erleichtern und zu fördern.

(2)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Austausch von Informationen über Fangtechniken und Fanggeräte, Methoden der Bestandserhaltung sowie industrielle Verfahren zur Verarbeitung von Fischereierzeugnissen zu fördern.

(3)   Die Vertragsparteien bemühen sich, soweit angemessen, günstige Bedingungen für die Förderung der Beziehungen zwischen ihren Unternehmen auf technischem, wirtschaftlichem und kommerziellem Gebiet zu schaffen, indem sie die Herausbildung eines unternehmensentwicklungs- und investitionsfreundlichen Umfeldes vorantreiben.

(4)   Die Vertragsparteien unterstützen, wenn angemessen, die Gründung gemischter Gesellschaften von gemeinsamem Interesse unter strikter Einhaltung der Rechtsvorschriften der Cookinseln und der Union.

Artikel 8

Wissenschaftliche Zusammenarbeit

(1)   Während der Laufzeit des Abkommens bemühen sich die Union und die Cookinseln darum, bei der Überwachung der Entwicklung der Ressourcen in den Gewässern der Cookinseln zusammenzuarbeiten.

(2)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander erforderlichenfalls in einer gemeinsamen wissenschaftlichen Arbeitsgruppe oder im Rahmen der zuständigen regionalen oder internationalen Organisationen zu konsultieren, um die Bewirtschaftung und Erhaltung der lebenden Meeresschätze im westlichen und mittleren Pazifik zu stärken und bei der einschlägigen wissenschaftlichen Forschung zusammenzuarbeiten.

Artikel 9

Zusammenarbeit im Bereich der Überwachung und Kontrolle sowie der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei

Die Vertragsparteien verpflichten sich bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei zusammenzuarbeiten, damit eine verantwortungsvolle, nachhaltige Fischerei betrieben wird.

Artikel 10

Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Europäische Union gilt, nach Maßgabe jenes Vertrages, und andererseits für das Hoheitsgebiet der Cookinseln.

Artikel 11

Anwendbares Recht

(1)   Die Unionsschiffe, die in den Fanggebieten der Cookinseln tätig sind, müssen die anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften der Cookinseln beachten, es sei denn, das Abkommen sieht etwas anderes vor. Die Behörden der Cookinseln stellen den Unionsbehörden die anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften zur Verfügung.

(2)   Die Cookinseln verpflichten sich, alle geeigneten Vorkehrungen für eine wirksame Umsetzung der Bestimmungen dieses Abkommens zur Fischereiüberwachung und -kontrolle zu treffen. Die Unionsschiffe arbeiten mit den für die Durchführung der Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen zuständigen Behörden der Cookinseln zusammen.

(3)   Die Union verpflichtet sich, alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass sich ihre Schiffe an die Bestimmungen dieses Abkommens und die für die Fangtätigkeiten in den Fischereigewässern der Cookinseln geltenden Rechtsvorschriften halten.

(4)   Die Vertragsparteien konsultieren einander, bevor sie Entscheidungen treffen, die sich auf die Tätigkeiten der Unionsschiffe im Rahmen dieses Abkommens auswirken können. Die Vertragsparteien teilen einander etwaige Änderungen ihrer jeweiligen Fischereipolitik oder Fischereigesetzgebung mit, die sich auf die Tätigkeiten der im Rahmen dieses Abkommens tätigen Unionsschiffe auswirken könnten. Alle geänderten oder neuen Rechtsvorschriften der Cookinseln mit Auswirkungen auf die Tätigkeiten von Unionsschiffen sind gegenüber Unionsschiffen ab dem 60. Tag nach dem Tag durchsetzbar, an dem die Mitteilung der Cookinseln bei den Unionsbehörden eingegangen ist.

Artikel 12

Geltungsdauer

Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von acht Jahren ab dem Beginn seiner vorläufigen Anwendung. Es verlängert sich automatisch um jeweils acht Jahre, wenn es nicht gemäß Artikel 14 gekündigt wird.

Artikel 13

Aussetzung

(1)   Die Anwendung dieses Abkommens kann auf die Initiative jeder Vertragspartei ausgesetzt werden im Falle

a)

außergewöhnlicher Umstände, die die Ausübung der Fischereitätigkeiten in den Fanggebieten der Cookinseln verhindern, oder

b)

von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens oder

c)

eines Verstoßes einer der Vertragsparteien gegen die Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere gegen Artikel 3 Absatz 4 in Bezug auf die Menschenrechte oder

d)

einer wesentlichen Änderung der dem Abschluss dieses Abkommens zugrunde liegenden politischen Leitlinien, die dazu führt, dass eine der Vertragsparteien eine Änderung des Abkommens beantragt.

(2)   Die Aussetzung der Anwendung des Abkommens wird der anderen Vertragspartei von der kündigenden Vertragspartei schriftlich mitgeteilt und tritt drei Monate nach Eingang der Mitteilung in Kraft. Mit Übersendung der Mitteilung werden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien eingeleitet, durch die die Streitigkeiten innerhalb von drei Monaten gütlich beigelegt werden sollen.

(3)   Können die Differenzen nicht gütlich ausgeräumt werden und kommt es zur Aussetzung des Abkommens, konsultieren die Vertragsparteien einander weiterhin mit dem Ziel, ihre Streitigkeiten beizulegen. Wird eine solche Beilegung erreicht, so wird die Anwendung des Abkommens wieder aufgenommen und der Betrag des finanziellen Beitrags gemäß Artikel 5 je nach Dauer der Aussetzung der Anwendung des Abkommens zeitanteilig entsprechend gekürzt, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Artikel 14

Kündigung

(1)   Dieses Abkommen kann von einer der Parteien gekündigt werden, insbesondere im Falle

a)

des Auftretens außergewöhnlicher Umstände,

b)

einer Erschöpfung der betroffenen Bestände,

c)

einer geringeren Ausschöpfung der den Unionsschiffen gewährten Fangmöglichkeiten oder

d)

der Nichteinhaltung der von den Vertragsparteien im Bereich der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei eingegangenen Verpflichtungen.

(2)   Die Kündigung des Abkommens wird der anderen Vertragspartei von der kündigenden Vertragspartei schriftlich mitgeteilt und tritt sechs Monate nach Eingang dieser Mitteilung in Kraft, es sei denn, die Vertragsparteien beschließen einvernehmlich, diese Frist zu verlängern.

(3)   Die Vertragsparteien konsultieren einander vom Zeitpunkt der Kündigungsmitteilung, um innerhalb von sechs Monaten ihren Streit gütlich beizulegen.

(4)   Der finanzielle Beitrag gemäß Artikel 5 wird für das Jahr, in dem die Kündigung wirksam wird, zeitanteilig entsprechend gekürzt.

Artikel 15

Protokoll und Anhang

Das Protokoll mit seinem Anhang und seinen Anlagen ist Bestandteil des Abkommens.

Artikel 16

Vorläufige Anwendung

Ab der Unterzeichnung dieses Abkommens durch die Vertragsparteien wird es bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewendet.

Artikel 17

Inkrafttreten

Dieses Abkommen ist in bulgarischer, spanischer, tschechischer, dänischer, deutscher, estnischer, griechischer, englischer, französischer, kroatischer, italienischer, lettischer, litauischer, ungarischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, slowakischer, slowenischer, finnischer und schwedischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Es tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander über den Abschluss der für diesen Zweck erforderlichen Verfahren unterrichtet haben.


PROTOKOLL

über die Durchführung des Partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln

Artikel 1

Laufzeit und Fangmöglichkeiten

(1)   Die in Artikel 4 des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei (im Folgenden „Abkommen“) eingeräumten Fangmöglichkeiten werden für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem Beginn der vorläufigen Anwendung gewährt für:

 

Vier (4) Thunfisch-Wadenfänger für die Fischerei auf weit wandernde Arten gemäß der Liste in Anhang 1 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982.

(2)   Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Artikel 5 und 6 dieses Protokolls.

(3)   Gemäß Artikel 4 dieses Abkommens dürfen Unionsschiffe nur dann Fischereitätigkeiten in den Fanggebieten der Cookinseln ausüben, wenn sie im Besitz einer Fanggenehmigung sind, die im Rahmen des vorliegenden Protokolls im Einklang mit dem Anhang erteilt wurde.

Artikel 2

Finanzieller Beitrag — Zahlungsweise

(1)   Der finanzielle Beitrag gemäß Artikel 5 des Abkommens beläuft sich für den Zeitraum gemäß Artikel 1 und die gesamte Laufzeit dieses Protokolls auf insgesamt zwei Millionen achthundertsiebzigtausend Euro (2 870 000 EUR).

(2)   Dieser gesamte finanzielle Beitrag setzt sich aus zwei getrennten Elementen zusammen:

a)

einem Jahresbetrag für den Zugang zu den Fanggebieten der Cookinseln in Höhe von dreihundertfünfundachtzigtausend Euro (385 000 EUR) für das erste und zweite Jahr und in Höhe von dreihundertfünfzigtausend Euro (350 000 EUR) im dritten und vierten Jahr; das entspricht einer jährlichen Referenzfangmenge von 7 000 Tonnenund

b)

einem spezifischen jährlichen Betrag in Höhe von dreihundertfünfzigtausend Euro (350 000 EUR) für die Unterstützung und Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen der Cookinseln.

(3)   Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Artikel 3, 5 und 6 dieses Protokolls.

(4)   Die Union zahlt die Beträge gemäß Absatz 2 Buchstabe a im ersten Jahr spätestens neunzig (90) Tage nach dem Beginn der vorläufigen Anwendung und in den Folgejahren jeweils spätestens am Jahrestag des Beginns der vorläufigen Anwendung dieses Protokolls.

(5)   Die Behörden der Cookinseln überwachen die Fischereitätigkeiten der Unionsschiffe, um eine ordnungsgemäße Verwaltung der der Union eingeräumten Fangmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Bestandslage und der einschlägigen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu gewährleisten.

a)

Die Cookinseln unterrichten die Unionsbehörden, wenn die Gesamtfangmenge der Unionsschiffe in den Fanggebieten der Cookinseln 80 % der Referenzfangmenge erreicht. Nach Eingang dieser Mitteilung informieren die Unionsbehörden umgehend die Mitgliedstaaten.

b)

Sobald 80 % der Referenzfangmenge erreicht wurden, überwachen die Cookinseln täglich die Fangmengen der Unionsschiffe und unterrichten die Unionsbehörden umgehend, wenn die Referenzfangmenge erreicht wurde. Die Unionsbehörden wiederum informieren umgehend die Mitgliedstaaten, sobald sie die entsprechende Mitteilung von den Cookinseln erhalten haben.

c)

Haben die Fänge der Unionsschiffe 80 % der Referenzfangmenge erreicht, konsultieren die Vertragsparteien einander unverzüglich und analysieren die Fänge der Unionsschiffe im Verhältnis zu den in den nationalen Rechtsvorschriften der Cookinseln festgelegten Fangbeschränkungen, um die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften sicherzustellen. Im Rahmen derartiger Konsultationen kann der Gemischte Ausschuss Unionsschiffen zusätzliche Fangmengen einräumen.

d)

Ab dem Tag der Mitteilung der Cookinseln an die Union, dass die Referenzfangmenge erreicht wurde, wird die Gebühr, die die Reeder für die über die Referenzfangmenge von siebentausend (7 000) Tonnen hinausgehenden Fänge entrichten müssen, bis zum Ablauf der jährlichen Fanggenehmigungen um zusätzliche 80 % des Gebührensatzes für das betreffende Jahr erhöht. Der Unionsanteil bleibt unverändert. Der von der Union jährlich gezahlte Gesamtbetrag darf das Doppelte des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrags nicht überschreiten. Übersteigen die Fänge der Unionsschiffe die dem Doppelten des jährlichen Gesamtbetrags der Union entsprechenden Mengen, so wird der Betrag für die über diese Höchstmenge hinausgehenden Fänge im darauffolgenden Jahr gezahlt.

(6)   Über die Verwendung des finanziellen Beitrags gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a entscheiden ausschließlich die Behörden der Cookinseln.

(7)   Alle Beträge des in Absatz 2 genannten finanziellen Beitrags werden auf ein Namens-Bankkonto der Regierung der Cookinseln gezahlt. Der finanzielle Beitrag gemäß Absatz 2 Buchstabe b wird der für die Durchführung der Unterstützung des Fischereisektors zuständigen Einrichtung zur Verfügung gestellt. Die Behörden der Cookinseln übermitteln den Unionsbehörden rechtzeitig die Bankdaten und geben die einschlägige Haushaltslinie im nationalen Haushaltsrecht an. Die Bankdaten umfassen mindestens folgende Angaben: Name der Empfängereinrichtung, Name des Kontoinhabers, Anschrift des Kontoinhabers, Name der Bank, SWIFT-Code und IBAN.

Artikel 3

Unterstützung des Fischereisektors

(1)   Der Gemischte Ausschuss legt spätestens hundertzwanzig (120) Tage nach dem Beginn der vorläufigen Anwendung dieses Protokolls ein mehrjähriges sektorales Programm sowie die entsprechenden Durchführungsbestimmungen fest, insbesondere

a)

Jahres- und Mehrjahresleitlinien für die Verwendung des spezifischen Betrags des finanziellen Beitrags gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b;

b)

die jährlichen und mehrjährigen Ziele, die im Laufe der Zeit erreicht werden sollen, um den politischen Rahmen zu schaffen, einschließlich der Einrichtung und Aufrechterhaltung der erforderlichen Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, um Konsultationsverfahren mit Interessengruppen zu fördern und um die Überwachungs- und Kontrollkapazitäten sowie andere kapazitätsbildende Strukturen zur Unterstützung der Cookinseln bei der weiteren Intensivierung ihrer nationalen nachhaltigen Fischereipolitik auszubauen. Bei den Zielen sind die Prioritäten zu berücksichtigen, die die Cookinseln in ihrer nationalen Politik festgelegt haben, die mit der Förderung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei, einschließlich geschützter Meeresgebiete, in Zusammenhang steht oder sich darauf auswirkt;

c)

Kriterien und Verfahren, soweit angezeigt einschließlich Haushalts- und Finanzindikatoren, zur Bewertung der jährlich erzielten Ergebnisse.

(2)   Jede vorgeschlagene Änderung am mehrjährigen sektoralen Programm muss vom Gemischten Ausschuss verabschiedet werden.

(3)   Wünscht eine Vertragspartei eine Sondersitzung des Gemischten Ausschusses, so übermittelt sie mindestens 14 Tage vor dem Datum der vorgeschlagenen Sitzung einen schriftlichen Antrag.

(4)   Jedes Jahr bewerten die beiden Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses, inwieweit bestimmte Ergebnisse bei der Durchführung des vereinbarten mehrjährigen sektoralen Programms erreicht wurden.

a)

Die Cookinseln legen jährlich einen Fortschrittsbericht über die zur Unterstützung des Fischereisektors getroffenen Maßnahmen und deren Ergebnisse vor; dieser Bericht wird vom Gemischten Ausschuss geprüft. Darüber hinaus erstellen die Cookinseln vor Ablauf des Protokolls einen Abschlussbericht. Falls erforderlich, können die Vertragsparteien nach Ablauf des Protokolls die Durchführung der Unterstützung des Fischereisektors weiterhin überwachen.

b)

Der spezifische Betrag des finanziellen Beitrags gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b wird in Tranchen gezahlt. Im ersten Jahr der Anwendung des Protokolls wird die Tranche auf der Grundlage des Bedarfs gezahlt, der als Teil der vereinbarten Programmplanung ermittelt wurde. In den nachfolgenden Anwendungsjahren werden die Tranchen auf der Grundlage des Bedarfs, der als Teil der vereinbarten Programmplanung ermittelt wurde, und auf der Grundlage einer Analyse der bei der Unterstützung des Fischereisektors erzielten Ergebnisse gezahlt. Die einzelnen Tranchen werden spätestens 45 Tage nach dem entsprechenden Beschluss des Gemischten Ausschusses ausgezahlt.

(5)   Die Union behält sich das Recht vor, die Zahlung des spezifischen finanziellen Beitrags gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b zu ändern und/oder sie ganz oder teilweise auszusetzen, wenn

a)

die erzielten Ergebnisse nach einer Bewertung durch den Gemischten Ausschuss erheblich von der Programmplanung abweichen;

b)

dieser finanzielle Beitrag nicht nach den Vorgaben des Gemischten Ausschusses verwendet wird.

(6)   Nach Abstimmung zwischen den Vertragsparteien und mit Zustimmung des Gemischten Ausschusses wird die Zahlung des finanziellen Beitrags wieder aufgenommen, wenn dies angesichts der Ergebnisse der Durchführung der vereinbarten Programmplanung gemäß Absatz 1 gerechtfertigt ist. Allerdings kann der spezifische finanzielle Beitrag gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b nur bis maximal sechs (6) Monate nach Ablauf des Protokolls gezahlt werden.

(7)   Die Cookinseln können den finanziellen Beitrag gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b, soweit dies zur Durchführung des mehrjährigen Programms erforderlich ist, jährlich um einen zusätzlichen Beitrag aus dem Betrag gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a ergänzen. Diese Mittelzuweisung muss der Union innerhalb von zwei (2) Monaten nach dem Jahrestag des Beginns der vorläufigen Anwendung dieses Protokolls mitgeteilt werden.

(8)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, die mit Hilfe dieser Unterstützung des Fischereisektors durchgeführten Maßnahmen für die Öffentlichkeit erkennbar zu machen.

Artikel 4

Wissenschaftliche Zusammenarbeit für verantwortungsvolle Fischerei

(1)   In Anerkennung dessen, dass die Cookinseln die Hoheitsgewalt über ihre Fischereiressourcen ausüben, arbeiten die Vertragsparteien während der Laufzeit des Protokolls bei der Überwachung des Zustands der Fischereiressourcen in den Fischereigewässern der Cookinseln zusammen.

(2)   Die Vertragsparteien arbeiten außerdem in dem erforderlichen Maße zusammen, um einschlägige statistische, biologische und umweltbezogene Informationen sowie Angaben zum Erhaltungszustand auszutauschen, die für die Tätigkeiten von Unionsschiffen in den Fischereigewässern der Cookinseln relevant sind, um die lebenden Meeresschätze zu bewirtschaften und zu erhalten.

(3)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Zusammenarbeit bei der Erhaltung und verantwortungsvollen Bewirtschaftung der Fischereien im Rahmen der Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC) sowie aller anderen zuständigen subregionalen, regionalen und internationalen Organisationen zu fördern, und der Gemischte Ausschuss kann Maßnahmen zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Cookinseln verabschieden.

Artikel 5

Anpassung der Fangmöglichkeiten und technischen Bestimmungen durch den Gemischten Ausschuss

(1)   Der Gemischte Ausschuss kann die Fangmöglichkeiten nach Artikel 1 neu bewerten und anpassen, sofern durch die Resolutionen sowie die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der WCPFC untermauert wird, dass eine derartige Anpassung eine nachhaltige Bewirtschaftung von Thunfisch und verwandten Arten im westlichen und mittleren Pazifik gewährleistet, wobei die Vertragsparteien ein besonderes Interesse an der Bewirtschaftung des Großaugenthun-Bestands haben.

(2)   In diesem Fall wird der finanzielle Beitrag gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a proportional und zeitanteilig angepasst. Der von der Union jährlich gezahlte Gesamtbetrag darf jedoch das Doppelte des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrags nicht überschreiten.

(3)   Der Gemischte Ausschuss kann außerdem bei Bedarf technische Bestimmungen des Protokolls und des Anhangs prüfen und einvernehmlich anpassen.

Artikel 6

Neue Fangmöglichkeiten und Versuchsfischerei

(1)   Sollten Fischereifahrzeuge der Union an Fischereien interessiert sein, die nicht in Artikel 1 dieses Protokolls vorgesehen sind, so konsultieren die Vertragsparteien einander im Gemischten Ausschuss, bevor eine etwaige Genehmigung für derartige Tätigkeiten erteilt wird, vereinbaren gegebenenfalls die für diese Fischereien geltenden Bedingungen und ändern erforderlichenfalls das vorliegende Protokoll und seinen Anhang entsprechend.

(2)   Auf Antrag einer Partei entscheidet der Gemeinsame Ausschuss im Einzelfall über die Arten, Bedingungen und sonstigen relevanten Parameter.

(3)   Unionsschiffe führen Versuchsfischerei nach Maßgabe der Parameter durch, die der Gemischte Ausschuss — gegebenenfalls in einer Verwaltungsvereinbarung — beschließt. Die Versuchsfischerei wird in Abhängigkeit vom Bestandszustand für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten genehmigt.

(4)   Kommen die Vertragsparteien zu dem Schluss, dass die Versuchsfischereikampagnen positive Ergebnisse erbracht haben, so teilen die Behörden der Cookinseln der Union bis zum Ablauf des Protokolls einen Anteil an den Fangmöglichkeiten für die neue(n) Art(en) zu, der dem Beitrag von Unionsschiffen zu der Versuchsfischerei entspricht. Der finanzielle Beitrag gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a dieses Protokolls wird daraufhin erhöht. Die Reedergebühren und Bedingungen im Anhang werden entsprechend geändert. Der Gemischte Ausschuss ändert dieses Protokolls und seinen Anhang entsprechend.

Artikel 7

Aussetzung

(1)   Dieses Protokoll, einschließlich der Zahlung des finanziellen Beitrags gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b, kann auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden, wenn die in Artikel 13 des Abkommens genannten Fälle und Bedingungen eintreten.

(2)   Unbeschadet des Artikels 3 kann die Zahlung des finanziellen Beitrags wieder aufgenommen werden, sobald die Situation, die vor den in Artikel 13 des Abkommens genannten Ereignissen bestand, wiederhergestellt wurde oder im Einklang mit dem Abkommen eine Einigung erzielt wurde.

Artikel 8

Kündigung

Dieses Protokoll kann auf Initiative einer der Vertragsparteien gekündigt werden, wenn die in Artikel 14 des Abkommens genannten Fälle und Bedingungen eintreten.

Artikel 9

Vertraulichkeit

(1)   Die Cookinseln wahren die Vertraulichkeit und Sicherheit der wirtschaftlich sensiblen Daten über die Fischereitätigkeiten der Union in ihren Fischereigewässern und gehen dabei nicht weniger streng vor als es die von der WCPFC in ihrer Informationssicherheitspolitik für das WCPFC-Sekretariat festgelegten Standards vorsehen.

(2)   Beide Vertragsparteien stellen sicher, dass im Einklang mit den Vorschriften und Verfahren der WCPFC zum Zugang zu sowie zum Schutz und zur Verbreitung von Daten, die von der WCPFC zusammengetragen wurden, lediglich öffentlich verfügbare, aggregierte Daten über die Fischereitätigkeiten der Unionsschiffe in den Fischereigewässern der Cookinseln verbreitet werden. Daten, die gemäß Abschnitt 4.1 dieser Vorschriften und Verfahren der WCPFC als nicht-öffentlich definiert sind, und Daten, die anderweitig als vertraulich gelten, dürfen ausschließlich zur Anwendung des Abkommens genutzt werden.

Artikel 10

Elektronischer Datenaustausch

(1)   Die Cookinseln und die Union verpflichten sich, die für den elektronischen Austausch aller Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens erforderlichen Systeme einzurichten. Die elektronische Fassung eines Dokuments wird durchgehend als der Papierfassung gleichwertig betrachtet.

(2)   Beide Vertragsparteien melden der jeweils anderen Vertragspartei unverzüglich jede Störung eines IT-Systems, durch die der Datenaustausch verhindert wird. In diesem Fall wird für die Informationen und Dokumente zur Durchführung des Abkommens und des Protokolls automatisch die Papierfassung nach Maßgabe des Anhangs verwendet.

Artikel 11

Verpflichtung nach Ablauf oder Kündigung des Protokolls

Nach Ablauf des Protokolls oder Kündigung gemäß Artikel 14 des Abkommens haften die Reeder der Unionsschiffe weiterhin für jeden Verstoß gegen die Bestimmungen des Abkommens bzw. des Protokolls oder gegen Gesetze der Cookinseln, der vor Ablauf oder Kündigung des Protokolls begangen wurde, sowie für zum Zeitpunkt des Ablaufs oder der Kündigung ausstehende Lizenzgebühren oder andere Zahlungen.

Artikel 12

Vorläufige Anwendung

Ab der Unterzeichnung dieses Protokolls durch die Vertragsparteien wird es bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewendet.

Artikel 13

Inkrafttreten

Dieses Protokoll tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander über den Abschluss der für diesen Zweck erforderlichen Verfahren unterrichtet haben.

ANHANG

BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG VON FISCHEREITÄTIGKEITEN DURCH UNIONSSCHIFFE IM RAHMEN DES PROTOKOLLS ZUR FESTLEGUNG DER FANGMÖGLICHKEITEN UND DES FINANZIELLEN BEITRAGS NACH DEM PARTNERSCHAFTLICHEN ABKOMMEN ÜBER NACHHALTIGE FISCHEREI ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DEN COOKINSELN

Kapitel I

Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt 1

Begriffsbestimmungen

(1)

„Zuständige Behörde“ bezeichnet

a)

für die Europäische Union (im Folgenden „Union“): die Europäische Kommission;

b)

für die Cookinseln: das Ministerium für Meeresressourcen.

Anlage 1 enthält die Kontaktdaten der jeweiligen zuständigen Behörden.

(2)

„Fanggenehmigung“ bezeichnet eine gültige Berechtigung oder Lizenz zur Ausübung von Fischereitätigkeiten, für bestimmte Arten in den angegebenen Fanggebieten und unter Nutzung bestimmter Fanggeräte gemäß den Bedingungen dieses Anhangs.

(3)

„Delegation“ bezeichnet die Delegation der Europäischen Union in Suva, Fidschi.

(4)

„Höhere Gewalt“ bezeichnet den Verlust oder die längere Stilllegung eines Schiffes aufgrund eines schwerwiegenden technischen Defekts.

Abschnitt 2

Fanggebiete

(1)   Unionsschiffe, die im Besitz einer von den Cookinseln im Rahmen des Abkommens ausgestellten Fanggenehmigung sind, dürfen in den Fanggebieten der Cookinseln, d. h. in den Fischereigewässern der Cookinseln mit Ausnahme von Schutz- und Sperrgebieten, Fischereitätigkeiten durchführen. Die Cookinseln übermitteln der Union vor dem Beginn der vorläufigen Anwendung des Abkommens die Koordinaten der Fischereigewässer der Cookinseln und der Schutz- bzw. Sperrgebiete.

(2)   Die Cookinseln informieren die Union gemäß den Bestimmungen des Artikels 11 des Abkommens über jede Änderung der genannten Gebiete.

Abschnitt 3

Schiffsagent

Alle Unionsschiffe, die eine Fanggenehmigung beantragen, können durch einen Agenten (Unternehmen oder Einzelperson) vertreten werden, der seinen Sitz bzw. Wohnsitz auf den Cookinseln hat und gegenüber der zuständigen Behörde der Cookinseln ordnungsgemäß benannt wird.

Abschnitt 4

Zugelassene Unionsschiffe

Ein Unionsschiff kann nur dann eine Fanggenehmigung erhalten, wenn weder über das Schiff selbst noch über dessen Reeder oder Kapitän ein Verbot der Fischereitätigkeit in den Fischereigewässern der Cookinseln verhängt worden ist. Es dürfen keine Verstöße gegen das Recht der Cookinseln vorliegen, und alle früheren Verpflichtungen aus Fischereitätigkeiten in den Gewässern der Cookinseln im Rahmen von Fischereiabkommen mit der Union müssen erfüllt sein. Darüber hinaus müssen die Unionsschiffe die entsprechenden Rechtsvorschriften der Union bezüglich Fanggenehmigungen einhalten, im WCPFC-Verzeichnis der Fischereifahrzeuge und im Register unbedenklicher Schiffe (Good Standing Register) der Forum Fisheries Agency (FFA) eingetragen sein und dürfen von keiner regionalen Fischereiorganisation in der Liste der IUU-Schiffe geführt werden.

Kapitel II

Fanggenehmigungen

Abschnitt 1

Geltungsdauer der Fanggenehmigung

(1)   Eine im Rahmen des Protokolls ausgestellte Fanggenehmigung gilt für einen Zeitraum von 12 Monaten und kann verlängert werden. Zur Feststellung der Geltungsdauer gilt als „Jahreszeitraum“

a)

in dem Jahr, in dem der Beginn der vorläufigen Anwendung des Protokolls liegt, der Zeitraum vom Beginn der vorläufigen Anwendung bis zum 31. Dezember desselben Jahres;

b)

danach jedes vollständige Kalenderjahr;

c)

in dem Jahr, in dem das Protokoll ausläuft, der Zeitraum vom 1. Januar bis zum Auslaufen des Protokolls.

(2)   Für den ersten und den letzten Jahreszeitraum wird die von den Reedern gemäß Abschnitt 5 Nummer 2 zu entrichtende Zahlung zeitanteilig berechnet.

Abschnitt 2

Beantragung einer Fanggenehmigung

(1)   Nur zugelassene Unionsschiffe gemäß Kapitel I Abschnitt 4 dieses Anhangs können eine Fanggenehmigung erhalten.

(2)   Für jedes Schiff, das im Rahmen des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln (im Folgenden „Abkommen“) Fischfang betreiben möchte, übermittelt die zuständige Unionsbehörde der zuständigen Behörde der Cookinseln — mit Kopie an die Delegation — auf elektronischem Weg mindestens 20 Tage vor Beginn der in Abschnitt 1 festgelegten jährlichen Geltungsdauer der Fanggenehmigung einen Antrag auf Fanggenehmigung.

(3)   Wurde der Antrag auf Fanggenehmigung nicht vor Beginn der jährlichen Geltungsdauer vorgelegt, kann der Reeder dies bis spätestens 20 Arbeitstage vor dem beantragten Beginn der Fischereitätigkeiten tun. In diesen Fällen gilt die Fanggenehmigung nur bis zum Ende des Jahreszeitraums, in dem sie beantragt wurde. Der Reeder zahlt die Vorausgebühren für den gesamten Gültigkeitszeitraum der Fanggenehmigung.

(4)   Jeder Erstantrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung und jeder Antrag infolge einer wesentlichen technischen Änderung des Schiffes ist unter Verwendung des Formblatts in Anlage 2 per E-Mail von der Union an die zuständige Behörde der Cookinseln zu übermitteln; es müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:

a)

Nachweis über die Zahlung der Vorausgebühr für die Gültigkeitsdauer der Fanggenehmigung;

b)

aktuelle (höchstens zwölf Monate alte) digitale und mit Datum versehene Farbfotos des Schiffs mit einer Auflösung von 72 dpi, 1 400 × 1 050 pic., das eine Seitenansicht des Schiffs, einschließlich des Namens in Buchstaben des lateinischen Grundalphabets gemäß ISO, zeigt;

c)

Kopie der Bescheinigung über die Sicherheitsausrüstung des Schiffs;

d)

Kopie der Bescheinigung über die Registrierung des Schiffs;

e)

Kopie des Hygienezertifikats des Schiffs;

f)

Kopie der Bescheinigung über die Eintragung im Good Standing Register der FFA;

g)

Stauplan.

(5)   Einem Antrag auf Verlängerung einer Fanggenehmigung für ein Schiff, das technisch nicht verändert wurde, müssen lediglich ein Nachweis über die Zahlung der Vorausgebühr, die aktuelle Bescheinigung über die Eintragung im Good Standing Register der FFA und Kopien von erneuerten Bescheinigungen/Zertifikaten gemäß Nummer 4 Buchstaben c, d und e beigefügt werden.

(6)   Die Vorausgebühr wird auf das von den Behörden der Cookinseln angegebene Bankkonto eingezahlt. Anfallende Gebühren für Banküberweisungen gehen zulasten der Reeder.

(7)   Die Zahlungen schließen alle nationalen und lokalen Abgaben mit Ausnahme von Hafen- und Dienstleistungsgebühren ein.

(8)   Sollte ein Antrag unvollständig sein oder anderweitig nicht den Bedingungen der Nummern 4, 5, 6 und 7 entsprechen, informieren die Behörden der Cookinseln innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Eingang des elektronischen Antrags die zuständige Unionsbehörde — mit Kopie an die Delegation — über die Gründe, warum der Antrag als unvollständig oder anderweitig nicht den Bedingungen der Nummern 4, 5, 6 und 7 entsprechend betrachtet wird.

Abschnitt 3

Erteilung einer Fanggenehmigung

(1)   Die Fanggenehmigungen werden von den Cookinseln innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des vollständigen Antrags per E-Mail erteilt.

(2)   Die Fanggenehmigung wird von der zuständigen Behörde der Cookinseln unverzüglich elektronisch an den Reeder und die zuständige Unionsbehörde — mit Kopie an die Delegation — übermittelt. Gleichzeitig wird dem Reeder eine Fanggenehmigung in Papierform zugesandt.

(3)   Mit Erteilung der Fanggenehmigung nimmt die zuständige Behörde der Cookinseln das Schiff in die Liste der in den Fanggebieten der Cookinseln zum Fischfang berechtigten Unionsschiffe auf. Diese Liste wird allen für die Überwachung und Kontrolle zuständigen Einrichtungen der Cookinseln und der zuständigen Unionsbehörde — mit Kopie an die Delegation — zur Verfügung gestellt.

(4)   Die elektronische Fanggenehmigung wird schnellstmöglich durch eine Fanggenehmigung in Papierform ersetzt.

(5)   Eine Fanggenehmigung wird für ein bestimmtes Schiff erteilt und ist außer in Fällen höherer Gewalt gemäß nachstehendem Abschnitt 4 nicht übertragbar.

(6)   Die Fanggenehmigung (in elektronischer Form oder wenn vorhanden in Papierform) muss jederzeit an Bord des Schiffs mitgeführt werden.

Abschnitt 4

Übertragung einer Fanggenehmigung

(1)   Liegt nachweislich ein Fall höherer Gewalt vor, so kann die Fanggenehmigung eines Schiffs auf Antrag der Union für die verbleibende Gültigkeitsdauer der Fanggenehmigung auf ein anderes für eine Fanggenehmigung in Frage kommendes Schiff mit ähnlichen Merkmalen übertragen werden, ohne dass eine weitere Vorauszahlung zu leisten ist.

(2)   Stimmt die zuständige Behörde der Cookinseln der Übertragung zu, so gibt der Reeder oder der Schiffsagent des zu ersetzenden Schiffs seine Fanggenehmigung an die zuständige Behörde der Cookinseln zurück und unterrichtet die Unionsbehörde sowie die Delegation.

(3)   Die neue Fanggenehmigung gilt ab dem Tag, an dem die Fanggenehmigung des von höherer Gewalt betroffenen Schiffs bei der zuständigen Behörde der Cookinseln eingeht. Die zurückgegebene Fanggenehmigung gilt als annulliert. Die Behörde der Cookinseln informiert die Unionsbehörde und die Delegation über die Übertragung der Fanggenehmigung.

Abschnitt 5

Bedingungen für Fanggenehmigungen – Gebühren und Vorauszahlungen

(1)   Für die von den Reedern zu entrichtenden Gebühren werden folgende Beträge je gefangener Tonne zugrunde gelegt:

a)

Im ersten Jahr der Anwendung des Protokolls fünfundfünfzig (55) EUR je Tonne;

b)

im zweiten Jahr der Anwendung des Protokolls fünfundsechzig (65) EUR je Tonne;

c)

in den weiteren Jahren der Anwendung des Protokolls siebzig (70) EUR je Tonne.

(2)   Die Fanggenehmigungen werden erteilt, nachdem die Reeder folgende Beträge an die Cookinseln gezahlt haben:

a)

eine jährliche Vorausgebühr:

i)

Im ersten Jahr der Anwendung des Protokolls beläuft sich die Vorausgebühr auf zweiundzwanzigtausend (22 000) EUR, d. h. den Gegenwert von fünfundfünfzig (55) EUR je Tonne für vierhundert (400) Tonnen Thunfisch und verwandte Arten aus den Fanggebieten der Cookinseln;

ii)

im zweiten Jahr der Anwendung des Protokolls beläuft sich die Vorausgebühr auf sechsundzwanzigtausend (26 000) EUR, d. h. den Gegenwert von fünfundsechzig (65) EUR je Tonne für vierhundert (400) Tonnen Thunfisch und verwandte Arten aus den Fanggebieten der Cookinseln;

iii)

in den weiteren Jahren der Anwendung des Protokolls beläuft sich die Vorausgebühr auf achtundzwanzigtausend (28 000) EUR, d. h. den Gegenwert von siebzig (70) EUR je Tonne für vierhundert (400) Tonnen Thunfisch und verwandte Arten aus den Fanggebieten der Cookinseln;

b)

einen jährlichen Sonderbeitrag für Fanggenehmigungen in Höhe von achtunddreißigtausendfünfhundert (38 500) EUR pro Unionsschiff.

Das erste Jahr der Anwendung des Protokolls ist der Zeitraum vom Beginn seiner vorläufigen Anwendung bis zum 31. Dezember desselben Jahres. Das letzte Jahr der Anwendung des Protokolls ist der Zeitraum zwischen dem 1. Januar und dem Jahrestag der vorläufigen Anwendung. Für das erste und das letzte Jahr wird der von den Reedern zu entrichtende Beitrag zeitanteilig berechnet.

Abschnitt 6

Endgültige Gebührenabrechnung

(1)   Die Behörde der Cookinseln erstellt auf der Grundlage der von den Unionsschiffen vorgelegten Fangmeldungen für das vorangegangene Kalenderjahr eine Abrechnung der fälligen Gebühren.

(2)   Die Abrechnung wird vor dem 31. März des laufenden Jahres an die Unionsbehörde und in Kopie an die Delegation übermittelt. Die Unionsbehörde leitet sie vor dem 15. April gleichzeitig an die Reeder und die Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten weiter.

(3)   Sind die Reeder nicht mit der von der Behörde der Cookinseln vorgelegten Abrechnung einverstanden, so können sie die Unionsbehörde bitten, sich an die für die Überprüfung der Fangstatistiken zuständigen wissenschaftlichen Institute wie das IRD (Institut de Recherche pour le Développement), das IEO (Instituto Español de Oceanografia) und das IPIMAR (Instituto de Investigação das Pescas e do Mar) zu wenden, und anschließend mit der Behörde der Cookinseln Rücksprache halten und die Unionsbehörde sowie die Delegation darüber informieren, damit die Endabrechnung bis zum 31. Mai des laufenden Jahres erstellt werden kann. Äußern sich die Reeder bis zu diesem Zeitpunkt nicht, so gilt die von der zuständigen Behörde der Cookinseln übermittelte Abrechnung als Endabrechnung. Fällt die Endabrechnung niedriger aus als die in Abschnitt 5 Nummer 2 angegebene Vorauszahlung, so wird dem Reeder die Differenz nicht erstattet.

Kapitel III

Überwachung

Abschnitt 1

Fangaufzeichnung und Fangmeldung

(1)   Alle Unionsschiffe, die im Rahmen des Abkommens zum Fischfang in den Fanggebieten der Cookinseln berechtigt sind, melden der zuständigen Behörde der Cookinseln ihre Fänge wie nachstehend beschrieben, bis von beiden Vertragsparteien ein elektronisches Fangmeldesystem (Electronic Catch Reporting System, ERS) eingeführt wurde.

(2)   Die zum Fischfang in den Fanggebieten der Cookinseln berechtigten Unionsschiffe führen für jeden Tag, in dem sie sich in den Fanggebieten der Cookinseln aufhalten, ein Fischereilogbuch gemäß Anlage 3. Werden keine Fänge getätigt oder ist das Schiff lediglich auf der Durchfahrt, ist das Formblatt dennoch auszufüllen. Die Formblätter sind leserlich auszufüllen und vom Kapitän des Schiffs oder seinem Vertreter zu unterzeichnen.

(3)   Während ihres Aufenthalts in den Fanggebieten der Cookinseln übermitteln die Unionsschiffe der zuständigen Behörde der Cookinseln alle sieben Tage unter Verwendung des Musters Nr. 3 in Anlage 4 eine Zusammenfassung des Fischereilogbuchs gemäß Nummer 2.

(4)   Bei der Übermittlung der Fischereilogbuchblätter gemäß Nummer 2 gilt:

a)

Unionsschiffe, die in einen Eingangshafen der Cookinseln (Avarua, Avatui, Arutanga, Tuanganui, Omoka, Tauhunu, Tukao, Yato) einlaufen, übermitteln der zuständigen Behörde der Cookinseln das ausgefüllte Formblatt innerhalb von fünf (5) Tagen nach ihrer Ankunft und in jedem Fall vor Verlassen des Hafens, je nachdem, was zuerst eintritt. Die Behörde der Cookinseln stellt eine schriftliche Empfangsbestätigung aus.

b)

Unionsschiffe, die die Fanggebiete der Cookinseln ohne vorheriges Anlaufen eines Eingangshafens der Cookinseln verlassen, übermitteln innerhalb von fünfzehn (15) Arbeitstagen nach Verlassen der Fanggebiete der Cookinseln Kopien der Logbuchblätter und nutzen dazu folgende Mittel:

i)

E-Mail an die E-Mail-Adresse der zuständigen Behörde der Cookinseln oder

ii)

Fax an die von der zuständigen Behörde der Cookinseln angegebene Nummer.

Das Original jedes Fischereilogbuchs sollte innerhalb von sieben (7) Arbeitstagen nach dem ersten Anlaufen eines Hafens nach Verlassen der Fanggebiete der Cookinseln übersandt werden.

(5)   Gleichzeitig, d. h. ebenfalls innerhalb der Fristen gemäß Nummer 4, sind den wissenschaftlichen Instituten gemäß Kapitel II Abschnitt 6 Nummer 3 Kopien dieser Fischereilogbuchblätter zuzusenden.

(6)   Für Zeiträume, in denen sich das Schiff in den Fanggebieten der Cookinseln aufhält, ist in die genannten Logbuchblätter „Cook Islands' fishing areas“ (Fanggebiete der Cookinseln) einzutragen.

(7)   Die beiden Vertragsparteien bemühen sich, vorbehaltlich einer Einigung auf gemeinsame Leitlinien für die Verwaltung und den Betrieb eines ERS, ein solches System für die Fischereitätigkeiten der Unionsschiffe in den Fanggebieten der Cookinseln einzuführen.

(8)   Sobald das elektronische System zur Meldung der Fänge eingeführt ist, ersetzt es in vollem Umfang die Bestimmungen gemäß den Nummern 2 bis 4, es sei denn, es treten technische Probleme oder Störungen auf; in diesen Fällen erfolgen die Fangmeldungen wieder gemäß den Nummern 2 bis 4.

Abschnitt 2

Meldung bei Einfahrt in die bzw. Verlassen der Fischereigewässer der Cookinseln

(1)   Unbeschadet der Verpflichtungen gemäß Abschnitt 1 teilen Fischereifahrzeuge, die im Rahmen des Abkommens fangberechtigt sind, der Behörde der Cookinseln mindestens 24 Stunden im Voraus ihre Absicht mit, in die Fanggebiete der Cookinseln einzufahren oder aus diesen auszufahren.

(2)   Bei der Ein- bzw. Ausfahrtmitteilung meldet jedes Schiff zudem die Mengen und Arten der an Bord befindlichen Fänge. Darüber hinaus übermittelt das Schiff seine voraussichtliche Position zum Zeitpunkt der Ein- bzw. Ausfahrt. Diese Meldungen erfolgen in dem Format gemäß Anlage 4 Muster Nr. 1 und Nr. 2 per Fax oder E-Mail an die in den Mustern angegebenen Kontaktdaten.

(3)   Unionsschiffe, die Fischfang betreiben, ohne ihre Einfahrt zuvor gemäß Nummer 2 gemeldet zu haben, gelten als Schiffe ohne Fanggenehmigung. In diesen Fällen finden die Sanktionen nach Kapitel V Anwendung.

Abschnitt 3

Anlandungen

(1)   Die bezeichneten Häfen für Anlandungen auf den Cookinseln sind die Häfen von Avatui und Omoka.

(2)   Unionsschiffe im Besitz einer von den Cookinseln erteilten Fanggenehmigung, die in einem bezeichneten Hafen der Cookinseln Fänge anlanden wollen, teilen der zuständigen Behörde der Cookinseln mindestens 72 Stunden im Voraus Folgendes mit:

a)

Anlandehafen;

b)

Name und internationales Rufzeichen des anlandenden Schiffs;

c)

Datum und Uhrzeit der Anlandung;

d)

Menge in kg, auf die nächsten 100 kg gerundet, aufgeschlüsselt nach Arten, die angelandet werden sollen;

e)

Aufmachung der Erzeugnisse.

(3)   Die Schiffe müssen ihre Anlandeerklärungen innerhalb von 48 Stunden nach Abschluss der Anlandung, in jedem Fall aber bevor das Schiff den Hafen verlässt (je nachdem, was zuerst eintritt), an die zuständige Behörde der Cookinseln übermitteln.

Abschnitt 4

Umladungen

(1)   Unionschiffen im Besitz einer von den Cookinseln erteilten Fanggenehmigung, die in den Fischereigewässern der Cookinseln Fänge umladen wollen, ist dies nur in den bezeichneten Häfen gemäß Kapitel III Abschnitt 1 Nummer 4 Buchstabe a gestattet. Umladungen auf See außerhalb von Häfen sind verboten, und Verstöße gegen diese Bestimmungen werden nach Maßgabe der in den Gesetzen der Cookinseln vorgesehenen Sanktionen geahndet.

(2)   Der Reeder oder der Schiffsagent muss der zuständigen Behörde der Cookinseln mindestens 72 Stunden im Voraus folgende Informationen übermitteln:

a)

Hafen, in dem die Umladung durchgeführt wird;

b)

Name und internationales Rufzeichen des abgebenden Schiffs;

c)

Name und internationales Rufzeichen des annehmenden Schiffs;

d)

Datum und Uhrzeit der Umladung;

e)

Menge in kg, auf die nächsten 100 kg gerundet, aufgeschlüsselt nach Arten, die umgeladen werden sollen;

f)

Aufmachung der Erzeugnisse.

(3)   Die Schiffe müssen ihre Umladeerklärungen innerhalb von 48 Stunden nach Abschluss der Umladung, in jedem Fall aber bevor das abgebende Schiff den Hafen verlässt (je nachdem, was zuerst eintritt), an die zuständige Behörde der Cookinseln übermitteln.

Abschnitt 5

Schiffsüberwachungssystem (VMS)

Unbeschadet der Zuständigkeit des Flaggenstaats und der Verpflichtungen der Unionsschiffe gegenüber dem Fischereiüberwachungszentrum ihres Flaggenstaats muss jedes Unionsschiff die Anforderungen des derzeit in den Fanggebieten der Cookinseln anwendbaren Schiffsüberwachungssystems der FFA (FFA VMS) erfüllen.

Abschnitt 6

Beobachter

(1)   Unionschiffe im Besitz einer von den Cookinseln erteilten Fanggenehmigung stellen sicher, dass sie für die Dauer ihrer Tätigkeiten in den Fanggebieten der Cookinseln entsprechend den einschlägigen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der WCPFC und den einschlägigen Rechtsvorschriften der Cookinseln Beobachter an Bord nehmen.

(2)   An Bord der Unionsschiffe befindet sich ein im Rahmen des Regionalen Beobachterprogramms der WCPFC zugelassener Beobachter oder ein IATTC-Beobachter, der im Rahmen der Vereinbarung zwischen der WCPFC und der IATTC über die gegenseitige Einsetzung von Beobachtern benannt wurde.

Kapitel IV

Kontrolle

(1)   Unionsschiffe müssen die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften der Cookinseln im Bereich der Fischereitätigkeiten sowie die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der WCPFC einhalten.

(2)   Kontrollverfahren:

a)

Die Kapitäne der Unionsschiffe, die in den Fanggebieten der Cookinseln Fischfang betreiben, kooperieren mit allen Beamten der Cookinseln, die zur Inspektion und Kontrolle von Fischereitätigkeiten befugt sind und sich als solche ausweisen.

b)

Unbeschadet der Bestimmungen der nationalen Rechtsvorschriften der Cookinseln sollte die Anbordnahme so erfolgen, dass das Inspektionsschiff und die Inspektoren als kontrollbefugte Beamte der Cookinseln identifiziert werden können.

c)

Die Cookinseln übermitteln der zuständigen Unionsbehörde eine Liste mit allen Inspektionsschiffen, die für Inspektionen auf See eingesetzt werden. Diese Liste sollte mindestens Folgendes enthalten:

i)

die Namen der Patrouillenschiffe;

ii)

genauere Angaben zu den Patrouillenschiffen;

iii)

Fotos der Patrouillenschiffe.

d)

Die Cookinseln können auf Antrag der Union oder einer von ihr beauftragten Einrichtung Inspektoren der Union gestatten, die Tätigkeiten von Unionsschiffen, einschließlich Umladungen, im Rahmen von Kontrollen an Land zu beobachten.

e)

Nachdem eine Inspektion abgeschlossen und der Inspektionsbericht vom Inspektor unterschrieben wurde, wird dem Kapitän der Bericht zur Unterzeichnung und gegebenenfalls zur Anbringung von Kommentaren vorgelegt. Diese Unterschrift greift nicht den Rechten und Mitteln der Vertragsparteien im Rahmen von Verfahren bei zur Last gelegten Verstößen vor. Bevor der Inspektor das Schiff verlässt, händigt er dem Kapitän des Schiffs eine Kopie des Inspektionsberichts aus.

f)

Inspektoren bleiben nicht länger an Bord, als es für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3)   Kapitäne von Unionsschiffen, die in einem Hafen der Cookinseln anlanden oder umladen, gestatten die Kontrolle dieser Vorgänge durch die von den Cookinseln benannten Inspektoren und unterstützen Letztere bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

(4)   Bei Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Kapitels behält sich die Behörde der Cookinseln das Recht vor, die Fanggenehmigung des betreffenden Schiffs bis zur vollständigen Abwicklung der Formalitäten auszusetzen und die nach den Rechtsvorschriften der Cookinseln geltenden Sanktionen zu verhängen. Der Flaggenmitgliedstaat und die zuständige Unionsbehörde werden hierüber unverzüglich unterrichtet.

Kapitel V

Durchsetzung

(1)   Sanktionen

a)

Verstöße gegen die Bestimmungen der vorstehenden Kapitel, der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der zuständigen regionalen Fischereiorganisationen oder der nationalen Rechtsvorschriften der Cookinseln werden nach Maßgabe der nationalen Gesetze der Cookinseln geahndet.

b)

Der Flaggenmitgliedstaat und die zuständige Unionsbehörde sind umgehend und umfassend über alle Sanktionen und die diesbezügliche Sachlage zu unterrichten.

c)

Wird eine Sanktion in Form der Aussetzung oder des Widerrufs einer Fanggenehmigung verhängt, so kann die zuständige Unionsbehörde für die restliche Gültigkeitsdauer der erteilten Fanggenehmigung eine andere Fanggenehmigung für ein Schiff eines anderen Reeders beantragen.

(2)   Aufbringung und Festhalten von Fischereifahrzeugen

a)

Die Cookinseln unterrichten die Union und den Flaggenmitgliedstaat unverzüglich über die Aufbringung und/oder das Festhalten eines Fischereifahrzeugs, das im Besitz einer Fanggenehmigung im Rahmen des Abkommens ist.

b)

Die Cookinseln übermitteln der Union und dem Flaggenmitgliedstaat innerhalb von zwölf (12) Stunden eine Kopie des Inspektionsberichts, in dem der Sachverhalt und die Gründe für die Aufbringung und/oder das Festhalten dargelegt sind.

(3)   Verfahren für den Informationsaustausch bei Aufbringung und/oder Festhalten

a)

Unter Einhaltung der in den nationalen Gesetzen der Cookinseln betreffend die Aufbringung und/oder das Festhalten vorgesehenen Fristen und Verfahren für die Strafverfolgung findet nach Erhalt der obigen Informationen eine Konsultationssitzung zwischen Vertretern der Union und der Cookinseln statt, an der auch ein Vertreter des betreffenden Mitgliedstaats teilnehmen kann.

b)

Bei dieser Sitzung tauschen die Vertragsparteien alle relevanten Dokumente und Informationen aus, die zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen können. Der Reeder oder sein Schiffsagent wird über das Ergebnis der Sitzung und über alle sich aus der Aufbringung und/oder dem Festhalten ergebenden Maßnahmen informiert.

(4)   Beilegung der Streitigkeit bei Aufbringung und/oder Festhalten

a)

Es sollte versucht werden, bezüglich des mutmaßlichen Verstoßes eine gütliche Einigung zu erzielen. Dieses Verfahren muss im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften der Cookinseln spätestens drei (3) Arbeitstage nach der Aufbringung und/oder dem Festhalten abgeschlossen sein.

b)

Im Falle einer gütlichen Einigung wird der zu zahlende Betrag unter Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften der Cookinseln festgesetzt. Ist eine gütliche Einigung nicht möglich, so nimmt das Strafverfahren seinen Lauf.

c)

Das Schiff wird freigegeben und sein Kapitän freigesetzt, sobald die Verpflichtungen aus der gütlichen Einigung erfüllt sind oder die gesetzliche Sicherheit gezahlt wurde.

(5)   Die Unionsbehörde und die Delegation werden über den weiteren Verlauf der eingeleiteten Verfahren und über etwaige Sanktionen unterrichtet.

Kapitel VI

Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei

(1)   Um die Überwachung von Fischereitätigkeiten und die Bekämpfung der IUU-Fischerei zu verstärken, bemühen sich die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union, den Aufenthalt jedes anderen Fischereifahrzeugs in den Fischereigewässern der Cookinseln zu melden.

(2)   Beobachtet der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union ein anderes Fischereifahrzeug, das möglicherweise IUU-Fischerei betreibt, so trägt er möglichst viele Informationen über das Schiff und dessen Tätigkeit zum Zeitpunkt der Sichtung zusammen. Ein entsprechender Beobachtungsbericht wird umgehend an die zuständige Behörde der Cookinseln mit Kopie an das FÜZ des Flaggenstaats gesendet.

(3)   Die Behörde der Cookinseln übermittelt jeden ihr vorliegenden Beobachtungsbericht über Fischereifahrzeuge, die möglicherweise in den Fischereigewässern der Cookinseln IUU-Tätigkeiten durchführen, schnellstmöglich an die Union.

Anlagen zu diesem Anhang

Anlage 1 —

Kontaktdaten der zuständigen Behörden

Anlage 2 —

Formblatt zur Beantragung einer Fanggenehmigung

Anlage 3 —

Fischereilogbuchblatt

Anlage 4 —

Muster für das Format von Meldungen

Anlage 1

Kontaktdaten der zuständigen Behörden

Kontaktdaten der EU

1.

Unionsbehörden

Anschrift

:

Mare B3 — Bilateral Agreements and Fisheries Control in International Waters

Rue Joseph II, 79, 01/079

1049 Brussels

E-Mail

:

mare-b3@ec.europa.eu

Telefon

:

+32 229-69493

Fax

:

+32 229-51433

2.

Für Lizenzen zuständige Stelle der Union

Anschrift

:

D4 — Integrated Fisheries Data Management

Rue Joseph II, 99

1049 Brussels

E-Mail

:

mare-licences@ec.europa.eu

Telefon

:

+32 229-91262

3.

Spanisches Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ)

Anschrift

:

Centro de Seguimiento Pesquero

Sección Sistema Localización Buques

Subdirección General de Control e Inspección — Secretaria General de Pesca

C/ Velazquez 147, planta baja Madrid

Telefon

:

+34 913 471 559

E-Mail

:

csp@magrama.es

Kontaktdaten der Cookinseln

1.

Fischereibehörde

Anschrift

:

Ministry of Marine Resources

Avarua, PO Box 85, Rarotonga

Cook Islands

E-Mail

:

rar@mmr.gov.ck

Telefon

:

+682 29 730

Fax

:

+682 29 721

2.

Genehmigungsbehörde

Anschrift

:

Ministry of Marine Resources

Avarua, PO Box 85, Rarotonga

Cook Islands

E-Mail

:

licensing@mmr.gov.ck

Telefon

:

+682 29 730

Fax

:

+682 29 721

3.

Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ)

Anschrift

:

Ministry of Marine Resources

Avarua, PO Box 85, Rarotonga

Cook Islands

E-Mail

:

a.jones@mmr.gov.ck

Telefon

:

+682 29 730

Fax

:

+682 29 721

4.

Kontaktstelle der Cookinseln

Name

:

Ben Ponia, Secretary of Marine Resources

E-Mail

:

b.ponia@mmr.gov.ck

Mobiltelefon

:

+682 555 24

Anlage 2

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Text von Bild

FORMBLATT A

REGIERUNG DER COOKINSELN

Gesetz über die Meeresressourcen aus dem Jahr 2005

ANTRAG AUF FANGGENEHMIGUNG FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE

(Verordnungen über die Meeresressourcen (Genehmigungen) aus dem Jahr 2012 – Verordnung Nr. 4)

ANLEITUNG: * Zutreffendes in den entsprechenden Kästchen R deutlich markieren.

* Beantworten Sie alle Fragen entweder durch Befüllen der Textfelder oder durch Auswahl der zutreffenden Antwort.

* Unterstreichen Sie den Nachnamen bzw. Familiennamen.

* Anschrift bedeutet vollständige Postanschrift.

* Ausschließlich metrische Maßangaben; bitte erläutern, wenn andere Einheiten verwendet werden.

1. Fanggenehmigung für ein Fischereifahrzeug der Cookinseln Fanggenehmigung für ein ausländisches Fischereifahrzeug

(bzw. Fanggenehmigung für ein Fischereifahrzeug eines örtlichen Reeders/Reeders der Cookinseln) (bzw. Fanggenehmigung für ein gechartertes Fischereifahrzeug)

2. Angaben zum Schiff

Schiffsname:

Registrierland (Flagge):

Internationales Rufzeichen:

Flaggenstaat-Registriernummer:

FRÜHERE ANGABEN ZUM SCHIFF (FALLS ZUTREFFEND)

Früherer Schiffsname:

Letztes Registrierland (Flagge):

Letztes Rufzeichen:

Letzte Flaggenstaat-Registriernummer:

Jahr der Änderung:

Image

Text von Bild

TECHNISCHE ANGABEN ZUM SCHIFF

Bruttoregistertonnen (BRT):

Länge über alles:

Bauort:

Baujahr:

Rumpfmaterial:

Aluminium

Glasfaser

Stahl

Holz

Sonstiges (bitte angeben)

Marke/Modell der Maschine:

Gesamtmaschinenleistung:

Treibstofftankkapazität insgesamt:

Nenngeschwindigkeit (Knoten):

Gesamtlagerkapazität:

Normale Besatzung:

Art der Lagerung:

Salzlake

Froster/Kühlschlange

Eis

Gekühltes Meerwasser

Achtung: Es ist eine Straftat, die mit einer Geldstrafe geahndet werden kann, falsche, unvollständige oder irreführende Erklärungen abzugeben. Enthält der Antrag falsche, unvollständige oder irreführende Angaben, wird keine Lizenz erteilt bzw. eine auf der Grundlage dieses Antrags erteilte Lizenz annulliert.

SCHIFFSTYP

Einfache Ringwade

Langleiner

Fischtransporter

Gruppen-Ringwadenfänger:

Angelfänger

Sonstiges (bitte näher angeben):

Mutterschiff

Trawler

Netzfänger

Schleppangelfischer

Suchschiff

Schiff für Grund-/Tiefseefischerei

CHARTERER/BETREIBER, REEDER, KAPITÄN

Charterer/Betreiber:

Reeder:

Name

Name

Anschrift

Anschrift

Kapitän:

Fischereikapitän:

Name

Name

Anschrift

Anschrift

Image

Text von Bild

Ja

Nein

1.

Läuft gegen den Reeder oder Charterer ein Insolvenzverfahren nach dem Recht einer Gerichtsbarkeit? Wenn dies der Fall ist, machen Sie bitte nähere Angaben (Einzelheiten auf einem gesonderten Blatt).

Ja

Nein

2.

War das Schiff jemals an einem Verstoß gegen das Gesetz über die Meeresressourcen beteiligt? Wenn dies der Fall ist, machen Sie bitte nähere Angaben (Einzelheiten auf einem gesonderten Blatt).

Ja

Nein

3.

Verfügt das Fischereifahrzeug anderswo in der Region über gültige Fanglizenzen? Wenn dies der Fall ist, geben Sie bitte das/die die Lizenz erteilende(n) Land/Länder und die Lizenznummer(n) an.

Land

Lizenz-nummer

4.

Bitte machen Sie Angaben zu etwaigen Joint Ventures oder anderen vertraglichen Vereinbarungen mit der Regierung der Cookinseln oder Staatsangehörigen der Cookinseln im Zusammenhang mit den vorgeschlagenen Fangtätigkeiten:

a) die Unternehmen legen – gemeinsam oder getrennt – eine Erklärung mit allen die Schiffe des Unternehmens betreffenden Einzelheiten zu dem Joint Venture vor (bitte detaillierte Beschreibung beifügen);

b) die Unternehmen legen dem Minister für Meeresressourcen einen Geschäftsplan vor, der vollständige Angaben zu den vorgeschlagenen Fang-, Ausfuhr- und Vermarktungstätigkeiten der Unternehmen, einschließlich veranschlagter Kosten und Jahresabschlüsse, enthält (bitte detaillierte Beschreibung beifügen).

Ja

Nein

5.

Besteht derzeit eine gültige Zugangsvereinbarung zwischen der Regierung der Cookinseln und der Regierung des Flaggenstaats des Schiffes, für das dieser Antrag gestellt wird, oder eine Vereinbarung mit einer Vereinigung zur Vertretung ausländischer Reeder oder Charterer von Fischereifahrzeugen, deren Mitglied der Reeder oder Charterer des Schiffs ist?

Image

Text von Bild

ANGABEN ZUM AUTOMATISCHEN ORTUNGSGERÄT INMARSAT DES SCHIFFS

Ja

Nein

Verfügt das Schiff über ein automatisches Ortungsgerät eines von der FFA zugelassenen VMS-Typs? Wenn dies der Fall ist, machen Sie nachstehend bitte nähere Angaben.

Nummer der mobilen Inmarsat-Einheit:

Eingebaut von:

Seriennummer der Inmarsat-Einheit:

Kontaktdaten:

Marke/Modell:

Version der Software:

Achtung: Es ist eine Straftat, die mit einer Geldstrafe geahndet werden kann, falsche, unvollständige oder irreführende Erklärungen abzugeben. Enthält der Antrag falsche, unvollständige oder irreführende Angaben, wird keine Lizenz erteilt bzw. eine auf der Grundlage dieses Antrags erteilte Lizenz annulliert.

ANGABEN ZUM ANTRAGSTELLER

Name:

Zutreffendes bitte ankreuzen:

Bevollmächtigter Agent:

Anschrift:

Charterer/Betreiber:

Reeder:

Telefon:

Fax:

E-Mail:

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Text von Bild

ERKLÄRUNG DES ANTRAGSTELLERS

Hiermit beantrage ich für das vorstehend beschriebene (Fischereifahrzeug der Cookinseln/ausländisches Fischereifahrzeug) eine Fanglizenz. Ich erkläre, dass die obigen Angaben wahr, vollständig und richtig sind. Mir ist bekannt, dass ich dem Sekretariat des Ministeriums für Meeresressourcen jede Änderung der Angaben in diesem Formular unverzüglich innerhalb von sieben (7) Tagen melden muss. Mir ist ferner bekannt, dass ich anderenfalls strafrechtlich verfolgt werden kann.

Antragsteller

Datum

3. Checkliste für die beizufügenden Unterlagen

Fügen Sie Ihrem Antrag folgende Unterlagen bei:

· Bescheinigung über die Eintragung im Schiffsregister der Cookinseln

· FFA-Registrierungsbescheinigung

· Vereinbarung über Leerschiffcharterung/Vereinbarung über Fischereicharterung

· Aktuelle Fotos des Schiffs samt Aufschriften und Kennzeichnung (Aufnahmen des gesamten Schiffs von Back- und Steuerbord und eine Aufnahme des Hecks – nicht älter als sechs Monate)

· Zertifizierte schematische Pläne und Staupläne (General Arrangements Plan)

· Besatzungsliste und genauere Angaben zu den Besatzungsmitgliedern

· Kopien aller sonstigen gültigen Fanglizenzen/Fangerlaubnisse für andere Fanggebiete

Dieser Antrag ist gemeinsam mit der vorgeschriebenen Antragsgebühr an das Sekretariat des Ministeriums für Meeresressourcen (siehe nachstehende Anschrift) zu übermitteln.

The Secretary

Ministry of Marine Resources

P.O. Box 85

Avarua

Cook Islands

Telefon: 682 29 28721

Fax: 682 29 29721

Achtung: Es ist eine Straftat, die mit einer Geldstrafe geahndet werden kann, falsche, unvollständige oder irreführende Erklärungen abzugeben. Enthält der Antrag falsche, unvollständige oder irreführende Angaben, wird keine Lizenz erteilt bzw. eine auf der Grundlage dieses Antrags erteilte Lizenz annulliert.

Anlage 3

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Text von Bild

REVISED: MARCH 2014 SPC / FFA REGIONAL PURSE-SEINE LOGSHEET PAGE OF

NAME OF VESSEL

FISHING PERMIT OR LICENCE NUMBER(S)

YEAR

TRIP No. THIS YEAR

NAME OF FISHING COMPANY

FFA VESSEL REGISTER NUMBER

NAME OF AGENT IN PORT OF UNLOADING

PORT OF DEPARTURE

PLACE OF UNLOADING

COUNTRY OF REGISTRATION

UNIQUE VESSEL IDENTIFICATION (UVI)

·

ALL DATES AND TIMES MUST BE IN NAUTICAL TIME

·

RECORD SMALL AND LARGE YELLOWFIN AND BIGEYE SEPARATELY

DATE AND TIME OF DEPARTURE

DATE AND TIME OF ARRIVAL IN PORT

REGISTRATION NUMBER IN COUNTRY OF REGISTRATION

INTERNATIONAL RADIO CALLSIGN

AMOUNT OF FISH ONBOARD AT START OF TRIP

AMT OF FISH ONBOARD AFTER UNLOADING

MONTH

DAY

ACTIVITY CODE

NAUTICAL NOON TIME OR SET POSITION

SCHOOL ASSOC CODE

START OF SET TIME

END OF SET TIME

RETAINED CATCH (METRIC TONNES)

DISCARDS

LATITUDE

DDMM.MMM

N

S

LONGITUDE

DDDMM.MMM

E

W

SKIPJACK

YELLOW FIN

BIGEYE

OTHER SPECIES

WELL NUMBERS

TUNA SPECIES

OTHER SPECIES

Small

≼ 9 kgs

Large

≽ 9 kgs

Small

≼ 9 kgs

Large

≽ 9 kgs

NAME

METRIC TONNES

NAME

METRIC TONNES

CODE

NAME

NUMBER

METRIC TONNES

PAGE TOTAL

ACTIVITY CODES

·

RECORD ALL SETS

·

IF NO FISHING SET MADE IN A DAY, RECORD THE MAIN ACTIVITY FOR THAT DAY

1 FISHING SET

2 SEARCHING

3 TRANSIT

4 NO FISHING — BREAKDOWN

5 NO FISHING — BAD WEATHER

6 IN PORT — PLEASE SPECIFY

7 NET CLEANING SET

10 DEPLOYING OR RETREIVINGRAFTS, FADS OR PAYAOS

SCHOOL ASSOCIATION CODES

1 UNASSOCIATED

2 FEEDING ON BAITFISH

3 DRIFTING LOG, DEBRIS OR DEAD ANIMAL

4 DRIFTING RAFT, FAD OR PAYAO

5 ANCHORED RAFT, FAD OR PAYAO

TUNA DISCARD CODES

1 FISH DAMAGED / UNFIT FOR CONSUMPTION

2 VESSEL FULLY LOADED

3 GEAR FAILURE

TRIP TOTAL

UNLOADINGS TO CANNERY, COLD STORAGE, CARRIER OR OTHER VESSEL

START DATE

END DATE

CANNERY OR VESSEL DESTINATION

INTL RADIO CALL SIGN

SKIPJACK

YELLOW FIN

BIGEYE

MIXED

OTHERS

REJECTS

NAME OF CAPTAIN

SIGNATURE OF CAPTAIN

DATE

Anlage 4

Muster für das Format von Meldungen

(1)   Meldung bei Einfahrt (COE) (1)

Inhalt

Übermittlung

Empfänger der Meldung

 

Code der Meldung

COE

Schiffsname

 

Internationales Rufzeichen

 

Position bei Einfahrt

Breite/Länge

Datum und Uhrzeit (UTC) der Einfahrt

TT/MM/JJJJ — hh:mm

Menge Fisch je Art an Bord (t):

 

Gelbflossenthun (YFT)

(t)

Großaugenthun (BET)

(t)

Echter Bonito (SKJ)

(t)

Andere (bitte angeben)

(t)

(2)   Meldung bei Ausfahrt (COX) (2)

Inhalt

Übermittlung

Empfänger der Meldung

 

Code der Meldung

COX

Schiffsname

 

Internationales Rufzeichen

 

Position bei Ausfahrt

Breite/Länge

Datum und Uhrzeit (UTC) der Ausfahrt

TT/MM/JJJJ — hh:mm

Menge Fisch je Art an Bord (t):

 

Gelbflossenthun (YFT)

(t)

Großaugenthun (BET)

(t)

Echter Bonito (SKJ)

(t)

Andere (bitte angeben)

(t)

(3)   Format der Fangmeldung (CAT) in den Fanggebieten innerhalb der Gewässer der Cookinseln (3)

Inhalt

Übermittlung

Empfänger der Meldung

 

Code der Meldung

CAT

Schiffsname

 

Internationales Rufzeichen

 

Datum und Uhrzeit (UTC) der Meldung

TT/MM/JJJJ — hh:mm

Menge Fisch je Art an Bord (t):

 

Gelbflossenthun (YFT)

(t)

Großaugenthun (BET)

(t)

Echter Bonito (SKJ)

(t)

Andere (bitte angeben)

(t)

Anzahl der Hols seit der letzten Meldung

 

(4)   Alle Berichte sind über folgende Nummern bzw. Adressen an die zuständige Behörde zu senden:

a)

E-Mail: a.jones@mmr.gov.ck

b)

Fax: +682 29 721


(1)  Vierundzwanzig (24) Stunden vor Einfahrt in ein Fanggebiet innerhalb der Fischereigewässer der Cookinseln zu übersenden.

(2)  Vierundzwanzig (24) Stunden vor Ausfahrt aus einem Fanggebiet innerhalb der Fischereigewässer der Cookinseln zu übersenden.

(3)  Nach Einfahrt in ein Fanggebiet innerhalb der Fischereigewässer der Cookinseln wöchentlich zu übersenden.


20.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 131/34


VEREINBARUNG

in Form eines diplomatischen Notenwechsels mit Japan nach Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung zwecks Änderung von Teil B des Sektoralen Anhangs über gute Herstellungspraxis (GMP) für Arzneimittel

Brüssel, den 22. April 2016

Sehr geehrter Herr Generaldirektor,

ich beehre mich, im Namen der Regierung Japans vorzuschlagen, die Abschnitte I und II von Teil B des Sektoralen Anhangs über gute Herstellungspraxis (GMP) für Arzneimittel des am 4. April 2001 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Japan über die gegenseitige Anerkennung (im Folgenden „Abkommen“) nach Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens durch die dieser Note als Anlage beigefügten Abschnitte I und II von Teil B zu ersetzen.

Sofern die Europäische Union diesem Vorschlag zustimmen kann, beehre ich mich, Ihnen des Weiteren vorzuschlagen, diese Note und Ihre Antwortnote als diesbezügliche Vereinbarung zwischen der Regierung Japans und der Europäischen Union zu betrachten, die am Tag Ihrer Antwort in Kraft tritt.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Keiichi KATAKAMI

Ständiger Vertreter Japans bei der Europäischen Union

Herrn Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor

Generaldirektion Handel Europäische Kommission

Brüssel, den 22. April 2016

Exzellenz,

ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

„ich beehre mich, im Namen der Regierung Japans vorzuschlagen, die Abschnitte I und II von Teil B des Sektoralen Anhangs über gute Herstellungspraxis (GMP) für Arzneimittel des am 4. April 2001 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Japan über die gegenseitige Anerkennung (im Folgenden „Abkommen“) nach Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens durch die dieser Note als Anlage beigefügten Abschnitte I und II von Teil B zu ersetzen.

Sofern die Europäische Union diesem Vorschlag zustimmen kann, beehre ich mich, Ihnen des Weiteren vorzuschlagen, diese Note und Ihre Antwortnote als diesbezügliche Vereinbarung zwischen der Regierung Japans und der Europäischen Union zu betrachten, die am Tag Ihrer Antwort in Kraft tritt.“

Ich beehre mich des Weiteren, Ihnen im Namen der Europäischen Union mitzuteilen, dass die Europäische Union dem Vorschlag der Regierung Japans zustimmt und dass Ihre Note und diese Antwortnote als diesbezügliche Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Regierung Japans anzusehen sind, die am Tag dieser Antwortnote in Kraft tritt.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor

Generaldirektion Handel Europäische Kommission

Seiner Exzellenz

Herrn Keiichi KATAKAMI

Ständiger Vertreter Japans bei der Europäischen Union


ANHANG

TEIL B

Abschnitt I

Anzuwendende rechts- und Verwaltungsvorschriften über arzneimittel, GMP-Anforderungen für Arzneimittel, Überprüfung und Bestätigung

Europäische Union

Japan

1.

Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67) und diesbezügliche Änderungen

2.

Richtlinie 2001/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln (ABl. L 121 vom 1.5.2001, S. 34) und diesbezügliche Änderungen

3.

Richtlinie 2005/28/EG der Kommission vom 8. April 2005 zur Festlegung von Grundsätzen und ausführlichen Leitlinien der guten klinischen Praxis für zur Anwendung beim Menschen bestimmte Prüfpräparate sowie von Anforderungen für die Erteilung einer Genehmigung zur Herstellung oder Einfuhr solcher Produkte (ABl. L 91 vom 9.4.2005, S. 13) und diesbezügliche Änderungen

4.

Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 1) und diesbezügliche Änderungen

5.

Richtlinie 2003/94/EG der Kommission vom 8. Oktober 2003 zur Festlegung der Grundsätze und Leitlinien der Guten Herstellungspraxis für Humanarzneimittel und für zur Anwendung beim Menschen bestimmte Prüfpräparate (ABl. L 262 vom 14.10.2003, S. 22) und diesbezügliche Änderungen

6.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1252/2014 der Kommission vom 28. Mai 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Grundsätze und Leitlinien der guten Herstellungspraxis für Wirkstoffe für Humanarzneimittel (ABl. L 337 vom 25.11.2014, S. 1) und diesbezügliche Änderungen

7.

Aktuelle Fassungen des Leitfadens für die gute Herstellungspraxis in Band IV der Regelung der Arzneimittel in der Europäischen Union und Sammlung der Verfahren der Europäischen Union für Inspektionen und Informationsaustausch

1.

Gesetz zur Sicherung der Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit von Erzeugnissen, einschließlich Arzneimitteln und Medizinprodukten (Gesetz Nr. 145 von 1960) und diesbezügliche Änderungen

2.

Kabinettserlass zum Gesetz zur Sicherung der Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit von Erzeugnissen, einschließlich Arzneimitteln und Medizinprodukten (Kabinettserlass Nr. 11 von 1961) und diesbezügliche Änderungen

3.

Verordnung zum Gesetz zur Sicherung der Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit von Erzeugnissen, einschließlich Arzneimitteln und Medizinprodukten (Verordnung Nr. 1 des Ministeriums für Gesundheit und Soziales von 1961) und diesbezügliche Änderungen

4.

Arzneimittel, die vom Minister für Gesundheit, Arbeit und Soziales nach Artikel 20-1 Unterabsätze 6 und 7 des Kabinettserlasses zum Gesetz zur Sicherung der Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit von Erzeugnissen, einschließlich Arzneimitteln und Medizinprodukten, und nach Artikel 96 Unterabsätze 6 und 7 der Verordnung zum Gesetz zur Sicherung der Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit von Erzeugnissen, einschließlich Arzneimitteln und Medizinprodukten, spezifiziert wurden (Bekanntmachung Nr. 431 des Ministeriums für Gesundheit, Arbeit und Soziales von 2004) sowie diesbezügliche Änderungen

5.

Verordnung über Einrichtungen und Ausstattungen von Apotheken usw. (Verordnung Nr. 2 des Ministeriums für Gesundheit und Soziales von 1961) und diesbezügliche Änderungen

6.

Ministerialverordnung über die Herstellungs- und Qualitätskontrollstandards für pharmazeutische und parapharmazeutische Erzeugnissen (Verordnung des Ministeriums für Gesundheit, Arbeit und Soziales Nr. 179 von 2004) und diesbezügliche Änderungen

Abschnitt II

Zuständige behörden

Europäische Union

Japan

Die zuständige Behörden der Europäischen Union sind die folgenden mitgliedstaatlichen Behörden der Europäischen Union bzw. ihre Rechtsnachfolger:

 

Österreich

Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH

 

Belgien

Federaal Agentschap voor geneesmiddelen en gezondheidsproducten/Agence fédérale des médicaments et produits de santé

 

Bulgarien

ИЗПЪЛНИТЕЛНА АГЕНЦИЯ ПО ЛЕКАРСТВАТА

 

Kroatien

Agencija za lijekove i medicinske proizvode (HALMED)

 

Zypern

Φαρμακευτικές Υπηρεσίες, Υπουργείο Υγείας

 

Tschechische Republik

Státní Ústav pro Kontrolu Léčiv (SÚKL)

 

Dänemark

Lægemiddelstyrelsen

 

Estland

Ravimiamet

 

Finnland

Lääkealan turvallisuus- ja kehittämiskeskus

 

Frankreich

Agence nationale de sécurité du médicament et des produits de santé (ANSM)

 

Deutschland

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM),

Paul-Ehrlich-Institut (PEI), Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel (nur biologische Arzneimittel)

 

Griechenland

Ethnikos Organismos Farmakon (EOF) (ΕΘΝΙΚΟΣ ΟΡΓΑΝΙΣΜΟΣ ΦΑΡΜΑΚΩΝ)

 

Ungarn

Országos Gyógyszerészeti és Élelmezés-egészségügyi Intézet (OGYÉI)

 

Irland

Health Products Regulatory Authority (HPRA)

 

Italien

Agenzia Italiana del Farmaco

 

Lettland

Zāļu valsts aģentūra

 

Litauen

Valstybinė vaistų kontrolės tarnyba

 

Luxembourg

Ministère de la Santé, Division de la Pharmacie et des Médicaments

 

Malta

Medicines Authority

 

Niederlande

Inspectie voor de Gezondheidszorg (IGZ)

 

Polen

Główny Inspektorat Farmaceutyczny (GIF)

 

Portugal

INFARMED — Autoridade Nacional do Medicamento e Produtos de Saúde, I.P

 

Rumänien

Agenţia Naţională a Medicamentului şi a Dispozitivelor Medicale

 

Slowakei

Štátny ústav pre kontrolu liečiv (SUKL)

 

Slowenien

Javna agencija Republike Slovenije za zdravila in medicinske pripomočke (JAZMP)

 

Spanien

Agencia Española de Medicamentos y Productos Sanitários

 

Schweden

Läkemedelsverket

 

Vereinigtes Königreich

Medicines and Healthcare Products Regulatory Agency

 

Europäische Union

Europäische Arzneimittel-Agentur (European Medicines Agency)

Ministerium für Gesundheit, Arbeit und Soziales bzw. dessen Rechtsnachfolger


VERORDNUNGEN

20.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 131/39


VERORDNUNG (EU) 2016/777 DES RATES

vom 29. April 2016

über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Durchführungsprotokoll zum partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 21. Oktober 2015 haben die Union und die Regierung der Cookinseln ein partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei (im Folgenden „Abkommen“) sowie ein Durchführungsprotokoll zum partnerschaftlichen Abkommen (im Folgenden „Protokoll“) paraphiert, das Unionsschiffen Fangmöglichkeiten in den Gewässern einräumt, die in Fischereifragen der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der Cookinseln unterliegen.

(2)

Der Rat hat am 29. April 2016 den Beschluss (EU) 2016/776 (1) über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens und des Protokolls angenommen.

(3)

Die Methode der Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte für die Zeit der vorläufigen Anwendung sowie für die Geltungsdauer des Protokolls festgelegt werden.

(4)

Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 (2) des Rates unterrichtet die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten, wenn sich herausstellt, dass die der Union im Rahmen des Protokolls eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft werden. Geht innerhalb einer vom Rat festzulegenden Frist keine Antwort ein, so sollte das als Bestätigung dafür gelten, dass die Fischereifahrzeuge des betreffenden Mitgliedstaats ihre Fangmöglichkeiten in dem betreffenden Zeitraum nicht voll in Anspruch nehmen.

(5)

Gemäß Artikel 12 des Protokolls wird das Protokoll ab dem Datum seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt. Daher sollte diese Verordnung ab dem Datum der Unterzeichnung des Protokolls anwendbar sein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die im Durchführungsprotokoll zum partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln festgesetzten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

 

Thunfischwadenfänger:

Spanien:

3 Schiffe

Frankreich:

1 Schiff

(2)   Die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 gilt unbeschadet des Abkommens.

(3)   Werden durch die Anträge der in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten auf Erteilung einer Fanggenehmigung die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht ausgeschöpft, so berücksichtigt die Kommission Anträge anderer Mitgliedstaaten auf Genehmigung von Fischereitätigkeiten gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008.

(4)   Die Frist, innerhalb der die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 bestätigen müssen, dass sie die im Rahmen des Fischereiabkommens eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig in Anspruch nehmen, wird auf 10 Arbeitstage ab dem Zeitpunkt, an dem die Kommission eine solche Bestätigung anfordert, festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Datum der Unterzeichnung des Protokolls.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 29. April 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A.G. KOENDERS


(1)  Beschluss (EU) 2016/776 des Rates vom 29. April 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Partnerschaftsabkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln und dem dazugehörigen Durchführungsprotokoll (siehe Seite 1 dieses Amtsblattes).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 1627/94 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3317/94 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33).


20.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 131/41


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/778 DER KOMMISSION

vom 2. Februar 2016

zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Umstände und Bedingungen, unter denen die Entrichtung von außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträgen teilweise oder vollständig aufgeschoben werden kann, und auf die Kriterien für die Bestimmung der Tätigkeiten, Dienstleistungen und Geschäfte im Zusammenhang mit „kritischen Funktionen“ und zur Präzisierung der Kriterien für die Bestimmung der Geschäftsbereiche und damit verbundenen Dienste im Zusammenhang mit den Kerngeschäftsbereichen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 104 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der in Artikel 104 der Richtlinie 2014/59/EU genannte Aufschub der außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge ist von der Abwicklungsbehörde auf Ersuchen eines Instituts zu gewähren, um die Beurteilung durch die Abwicklungsbehörde zu erleichtern, dass dieses Institut die in Artikel 104 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Voraussetzungen für den Aufschub erfüllt. Das betreffende Institut sollte alle Informationen vorlegen, die die Abwicklungsbehörde für die Durchführung einer solchen Beurteilung für erforderlich hält. Die Abwicklungsbehörde sollte sämtliche Informationen berücksichtigen, die den nationalen zuständigen Behörden vorliegen, um jegliche Doppelarbeit bei den Mitteilungspflichten zu vermeiden.

(2)

Bei der Bewertung der Auswirkungen, die die Zahlung außerordentlicher nachträglich erhobener Beiträge auf die Solvenz oder Liquidität des Instituts hat, sollte die Abwicklungsbehörde die Auswirkungen der Zahlung auf die Kapital- und Liquiditätslage des Instituts analysieren. Bei der Analyse sollte in der Bilanz des Instituts ein Verlust angenommen werden, der der zu zahlenden Summe zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit entspricht. Zudem sollte sie eine Voraussage der Kapitalquoten des Instituts nach diesem Verlust für einen angemessenen Zeitraum beinhalten, einen Mittelabfluss entsprechend der zu zahlenden Summe zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit annehmen und das Liquiditätsrisiko bewerten.

(3)

Für die Sanierungs- und Abwicklungsplanung müssen die Institute und Abwicklungsbehörden die kritischen Funktionen der Institute oder Gruppen ermitteln und ihre Fortführung sicherstellen können.

(4)

Die Kontinuität der kritischen Funktionen des in Abwicklung befindlichen Instituts ist eines der zentralen Ziele der Abwicklung. Sie soll die Finanzmarktstabilität und die Realwirtschaft schützen und nimmt daher im Prozess der Sanierungs- und Abwicklungsplanung eine Schlüsselrolle ein. Zu den kritischen Funktionen können das Einlagengeschäft, Kredit- und Darlehensvergabe, Zahlungs-, Clearing-, Verwahrungs- und Abrechnungsdienstleistungen, Tätigkeiten auf dem Interbankenmarkt, den Kapitalmärkten sowie im Bereich Investitionen gehören.

(5)

Die kritischen Funktionen eines Instituts oder einer Gruppe sind in ihrem Sanierungsplan festgelegt. Der Sanierungsplan ist von der Abwicklungsbehörde zu beurteilen und sollte die Grundlage des Abwicklungsplans bilden. Die Abwicklungsbehörde sollte bei der Ausarbeitung des Abwicklungsplans ihre eigene Beurteilung der kritischen Funktionen vornehmen und ausführen, wie kritische Funktionen und Kerngeschäftsbereiche im erforderlichen Umfang rechtlich und wirtschaftlich von anderen Funktionen getrennt werden könnten, um ihre Kontinuität bei einem Ausfall des Instituts sicherzustellen.

(6)

Bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts sollte die Abwicklungsbehörde berücksichtigen, ob die gewählte Strategie die Kontinuität der kritischen Funktionen gewährleistet und ob sich die Befugnisse zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit auf kritische Funktionen beziehen. In ähnlicher Weise sollten bei einem Bail-in bestimmte Verbindlichkeiten aus dem Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments ausgeschlossen werden, sofern der Ausschluss zwingend erforderlich und angemessen ist, um die Kontinuität der kritischen Funktionen sicherzustellen. Kritische Funktionen werden auch bei Anwendung des Brückeninstitut-Instruments bedeutsam, da ein Brückeninstitut kritische Funktionen beibehalten sollte.

(7)

Kritische Funktionen sind in einem zweistufigen Verfahren zu ermitteln: Zunächst nehmen die Institute bei der Ausarbeitung ihrer Sanierungspläne eine Selbsteinschätzung vor. Im zweiten Schritt überprüfen die Abwicklungsbehörden die Sanierungspläne der einzelnen Institute kritisch, um zu gewährleisten, dass die Banken einheitliche und kohärente Ansätze verfolgen. Da die Abwicklungsbehörden die Übersicht darüber haben, welche Funktionen von zentraler Bedeutung sind, um die Finanzmarktstabilität insgesamt zu bewahren, sollte ihnen die endgültige Entscheidung darüber obliegen, welche Funktionen zum Zwecke der Abwicklungsplanung und -durchführung als kritisch zu betrachten sind.

(8)

Zu den kritischen Dienstleistungen sollten die zugrunde liegenden Geschäfte, Tätigkeiten und Dienstleistungen zählen, die für einen (spezielle Dienstleistungen) oder mehrere Geschäftsbereiche oder Rechtspersonen (gemeinsame Dienstleistungen) innerhalb der Gruppe erbracht und für die Erbringung einer oder mehrerer kritischer Funktionen benötigt werden. Kritische Dienstleistungen können durch eine oder mehrere Unternehmen (wie eine separate Rechtsperson oder ein interner Bereich) innerhalb der Gruppe erbracht (interne Dienstleistung) oder an einen externen Anbieter übertragen werden (externe Dienstleistung). Eine Dienstleistung sollte als kritisch eingestuft werden, wenn ihre Unterbrechung ein gravierendes Hindernis für die Durchführung kritischer Funktionen darstellt oder diese vollständig verhindert, da sie untrennbar mit den kritischen Funktionen verbunden ist, die ein Institut für Dritte erbringt. Sie werden nach Bestimmung der kritischen Funktionen ermittelt.

(9)

Die Institute und Abwicklungsbehörden sollten in den Sanierungs- und Abwicklungsplänen auch die kritischen Dienstleistungen nennen. Wurden kritische Dienstleistungen an Dritte übertragen, so sollte die Abwicklungsbehörde in der Lage sein, ihre Beurteilung auf den Bereich zu beschränken, der erforderlich ist, um zu beurteilen, ob das Institut über einen angemessenen Plan zur Fortführung des Geschäftsbetriebs verfügt.

(10)

Durch die Einstufung einer Dienstleistung als kritisch sollten die Institute in der Lage sein, die kontinuierliche Verfügbarkeit dieser Dienstleistungen zu gewährleisten, indem sie durch Unternehmen oder Unternehmensbereiche erbracht werden, die vor einem Ausfall gefeit sind, oder, sofern sie an einen externen Anbieter ausgelagert wurden, indem entsprechende Vorkehrungen getroffen werden.

(11)

Der wesentliche Unterschied zwischen einer kritischen Funktion und einem Kerngeschäftsbereich besteht in den Auswirkungen der betreffenden Tätigkeiten. Während kritische Funktionen unter dem Gesichtspunkt ihrer Bedeutung für das Funktionieren der Realwirtschaft und Finanzmärkte, und somit für die Finanzstabilität als Ganzes, zu bewerten sind, sollten Kerngeschäftsbereiche auf Grundlage ihrer Bedeutung für das Institut selbst bewertet werden, wie der Höhe ihrer Beiträge zu den Einnahmen und Gewinnen des Instituts.

(12)

Soweit der Sanierungsplan eine detaillierte Beschreibung der Verfahren zur Bestimmung des Werts und der Marktfähigkeit der Kerngeschäftsbereiche, Operationen und Vermögenswerte des Instituts enthalten sollte, müsste auch der Abwicklungsplan eine Zuordnung der kritischen Operationen und der Kerngeschäftsbereiche des Instituts sowie Ausführungen dazu enthalten, wie kritische Funktionen und Kerngeschäftsbereiche rechtlich und wirtschaftlich von anderen Funktionen getrennt werden könnten, um die Kontinuität bei einem Ausfall des Instituts sicherzustellen. Im Zuge der Abwicklung könnte die Kontinuität der kritischen Funktionen und Kerngeschäftsbereiche den Ausschluss bestimmter Verbindlichkeiten aus dem Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments sowie die Übertragung an ein Brückeninstitut rechtfertigen.

(13)

Werden Kerngeschäftsbereiche häufig danach definiert, wie stark sie zum finanziellen Ergebnis des Instituts beitragen, so erfasst diese Herangehensweise möglicherweise nicht alle Kerngeschäftsbereiche, da ein Institut eine Dienstleistung anbieten könnte, die nicht direkt gewinnbringend (oder sogar unrentabel) ist, aber einen maßgeblichen Franchise-Wert darstellt und daher für das Geschäft des Instituts insgesamt von Bedeutung ist —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält Kontinuität zur Festlegung

a)

der Umstände und Bedingungen, unter denen die Entrichtung der außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge gemäß Artikel 104 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU teilweise oder vollständig aufgeschoben werden kann;

b)

der Kriterien für die Bestimmung der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 35 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Tätigkeiten, Dienstleistungen und Geschäfte;

c)

der Kriterien für die Bestimmung der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 36 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Geschäftsbereiche und damit verbundenen Dienste.

Diese Vorschriften sind von den gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU von einem Mitgliedstaat benannten Abwicklungsbehörden anzuwenden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Aufschubzeitraum“ einen Zeitraum von maximal sechs Monaten;

2.

„Funktion“ eine Kombination aus Tätigkeiten, Dienstleistungen oder Geschäften, die durch das Institut oder eine Gruppe an Dritte erbracht werden, unabhängig von der internen Organisation des Instituts;

3.

„Geschäftsbereich“ eine Kombination aus Tätigkeiten, Verfahren oder Geschäften, die durch das Institut oder die Gruppe für Dritte entwickelt werden, um damit die Ziele der Organisation zu erreichen.

KAPITEL II

AUFSCHUB VON AUSSERORDENTLICHEN NACHTRÄGLICH ERHOBENEN BEITRÄGEN

Artikel 3

Aufschub von außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträgen

(1)   Der Aufschub von außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträgen gemäß Artikel 104 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU kann durch die Abwicklungsbehörde auf Antrag des Instituts gewährt werden. Das Institut erteilt sämtliche Informationen, die die Abwicklungsbehörde für erforderlich hält, um die Auswirkungen der Zahlung der außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge auf seine Finanzlage zu beurteilen. Die Abwicklungsbehörde berücksichtigt sämtliche Informationen, die den nationalen zuständigen Behörden zu Verfügung stehen, um zu bestimmen, ob das Institut die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen für den Aufschub erfüllt.

(2)   Zur Beantwortung der Frage, ob das Institut die Voraussetzungen für einen Aufschub erfüllt, beurteilt die Abwicklungsbehörde die Auswirkungen einer Zahlung der außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge auf die Solvenz- und Liquiditätslage des Instituts. Gehört das Institut einer Gruppe an, so beinhaltet die Beurteilung auch die Auswirkungen auf die Solvenz und die Liquidität der gesamten Gruppe.

(3)   Die Abwicklungsbehörde kann die Zahlung der außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge aufschieben, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass die Zahlung eine der nachstehenden Folgen hätte:

a)

ein drohender Verstoß innerhalb der kommenden sechs Monate gegen die in Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgelegten Mindesteigenmittelanforderungen des Instituts;

b)

ein drohender Verstoß innerhalb der kommenden sechs Monate gegen die in Artikel 412 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte und in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission (3) präzisierte minimale Liquiditätsdeckungsanforderung des Instituts;

c)

ein drohender Verstoß innerhalb der kommenden sechs Monate gegen die in Artikel 105 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) festgelegte besondere Liquiditätsanforderung des Instituts.

(4)   Die Abwicklungsbehörde begrenzt den Aufschubzeitraum auf den Zeitraum, der erforderlich ist, um Risiken für die Finanzlage des betreffenden Instituts oder dessen Gruppe zu vermeiden. Die Abwicklungsbehörde überprüft regelmäßig, ob die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen für den Aufschub im Laufe des Aufschubzeitraums nach wie vor bestehen.

(5)   Auf Antrag des betreffenden Instituts kann die Abwicklungsbehörde den Aufschubzeitraum verlängern, sofern sie zu dem Schluss kommt, dass die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen für den Aufschub nach wie vor bestehen. Diese Verlängerung darf sechs Monate nicht überschreiten.

Artikel 4

Bewertung der Auswirkungen des Aufschubs auf die Solvenz

(1)   Die Abwicklungsbehörde nimmt eine Bewertung der Auswirkungen vor, die die Zahlung der außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge auf die Position des Instituts in aufsichtsrechtlichen Eigenmitteln hätte. Diese Bewertung beinhaltet eine Analyse der Auswirkungen, die die Zahlung der außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge auf die Einhaltung der in Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Mindesteigenmittelanforderungen durch das Institut hätte.

(2)   Zum Zwecke dieser Bewertung wird ein Betrag in Höhe der nachträglich erhobenen Beiträge von den Eigenmitteln des Instituts abgezogen.

(3)   Die in Absatz 1 genannte Analyse bezieht sich mindestens auf den Zeitraum bis zum nächsten Einreichungstermin für die Meldung über die Eigenmittelanforderung gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission (5).

Artikel 5

Bewertung der Auswirkungen des Aufschubs auf die Liquidität

(1)   Die Abwicklungsbehörde nimmt eine Bewertung der Auswirkungen vor, die die Zahlung der außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge auf die Liquiditätslage des Instituts hätte. Diese Bewertung beinhaltet eine Analyse der Auswirkungen, die die Zahlung der außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge auf die Fähigkeit des Instituts hätte, die in Artikel 412 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte und in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 präzisierte Liquiditätsdeckungsanforderung einzuhalten.

(2)   Zum Zwecke der in Absatz 1 genannten Analyse ergänzt die Abwicklungsbehörde die Berechnung der Netto-Liquiditätsabflüsse gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 um einen Liquiditätsabfluss in Höhe von 100 % des Betrags, der zu dem Zeitpunkt zu zahlen wäre, an dem die Zahlung der außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge fällig ist.

(3)   Die Abwicklungsbehörde nimmt zudem eine Bewertung der Auswirkungen vor, die ein solcher Abfluss gemäß Absatz 2 auf die in Artikel 105 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten besonderen Liquiditätsanforderungen hätte.

(4)   Die in Absatz 1 genannte Analyse bezieht sich mindestens auf den Zeitraum bis zum nächsten Einreichungstermin für die Meldung über die Liquiditätsdeckungsanforderung gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014.

KAPITEL III

KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DER KRITISCHEN FUNKTIONEN UND KERNGESCHÄFTSBEREICHE

Artikel 6

Kriterien zur Bestimmung der kritischen Funktionen

(1)   Eine Funktion gilt als kritisch, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt:

a)

die Funktion wird von einem Institut für Dritte erbracht, die nicht dem Institut oder der Gruppe angehören; und

b)

der plötzliche Ausfall dieser Funktion hätte wahrscheinlich wesentliche negative Auswirkungen auf die Dritten, würde zu Ansteckung führen oder das allgemeine Vertrauen der Marktteilnehmer untergraben, da die Funktion für Dritte systemrelevant ist und das Ausüben der Funktion durch das Institut oder die Gruppe systemrelevant ist.

(2)   Bei der Bewertung der wesentlichen negativen Auswirkungen auf Dritte, der systemischen Relevanz der Funktion für Dritte und der systemischen Relevanz des Instituts oder der Gruppe, die die Funktion erbringt, berücksichtigen das Institut und die Abwicklungsbehörde die Größe, den Marktanteil, die externen und internen Verflechtungen, die Komplexität und die grenzüberschreitenden Tätigkeiten des Instituts oder der Gruppe.

Die Bewertungskriterien für die Auswirkungen auf Dritte umfassen mindestens:

a)

Art und Reichweite der Tätigkeit, globale, nationale oder regionale Reichweite, Umfang und Anzahl der Transaktionen; Anzahl der Kunden und Gegenparteien; Anzahl der Kunden, für die das Institut das einzige oder wichtigste Partnerinstitut ist;

b)

die Bedeutung des Instituts auf lokaler, regionaler, nationaler und europäischer Ebene, je nach betreffendem Markt. Die Bedeutung des Instituts kann auf Grundlage des Marktanteils, der bestehenden Verflechtungen, der Komplexität und der grenzüberschreitenden Tätigkeiten bewertet werden;

c)

Art der Kunden und Interessenträger, die von der Funktion betroffen sind, wie zum Beispiel Privat- und Unternehmenskunden, Interbankenkunden, zentrale Clearingstellen und öffentlich-rechtliche Einrichtungen;

d)

die Folgen eines möglichen Ausfalls der Funktion für Märkte, Infrastrukturen, Kunden und öffentliche Dienste. Die Bewertung kann insbesondere die Auswirkungen auf die Liquidität der betreffenden Märkte, das Ausmaß der Störung des Kundengeschäfts sowie den kurzfristigen Liquiditätsbedarf beinhalten; ebenso können die Wahrnehmbarkeit für Gegenparteien, Kunden und Öffentlichkeit, die Kapazitäten und die Schnelligkeit der Kundenreaktion, die Bedeutung für das Funktionieren anderer Märkte, die Auswirkungen auf Liquidität, Geschäfte und Struktur anderer Märkte, die Auswirkungen auf andere Gegenparteien in Verbindung mit den Hauptkunden und der Zusammenhang zwischen der Funktion und anderen Dienstleistungen berücksichtigt werden.

(3)   Eine für die Realwirtschaft und die Finanzmärkte wesentliche Funktion gilt als substituierbar, wenn sie in vertretbarer Weise und innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens ersetzbar ist, wodurch systemische Probleme für die Realwirtschaft und die Finanzmärkte vermieden werden können.

Bei der Bewertung der Substituierbarkeit einer Funktion sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:

a)

die Struktur des Marktes für diese Funktion und die Verfügbarkeit von Ersatzanbietern;

b)

die Möglichkeiten anderer Anbieter unter dem Gesichtspunkt der Kapazität, der Anforderungen an die Durchführung der Funktion und der möglichen Hürden für den Markteinstieg oder die Markterweiterung;

c)

die Anreize für andere Anbieter, diese Tätigkeiten zu übernehmen;

d)

die Zeit, die für den Wechsel der Nutzer der Dienstleistung zu dem neuen Dienstleistungsanbieter erforderlich ist, sowie die Kosten dieses Wechsels, die Zeit, die andere Wettbewerber für die Übernahme der Funktionen benötigen, sowie die Frage, ob diese Zeit ausreicht, um je nach Art der Dienstleistung eine wesentliche Beeinträchtigung zu verhindern.

(4)   Eine Dienstleistung gilt als kritisch, sofern ihr Ausfall ein ernsthaftes Hindernis für eine oder mehrere kritische Funktionen darstellt oder deren Durchführung verhindert. Eine Dienstleistung gilt nicht als kritisch, wenn sie im Hinblick auf Gegenstand, Qualität und Kosten innerhalb eines angemessenen Zeitraums in vergleichbarem Umfang von einem anderen Anbieter erbracht werden kann.

(5)   Als Ausfall von Funktionen oder Dienstleistungen wird der Zustand bezeichnet, in dem Funktionen und Dienstleistungen nicht mehr in vergleichbarem Ausmaß, unter vergleichbaren Bedingungen oder in vergleichbarer Qualität erbracht werden, es sei denn, der Wechsel bei der Erbringung der betreffenden Funktion oder Dienstleistung erfolgt in geordneter Weise.

Artikel 7

Kriterien zur Definition der Kerngeschäftsbereiche

(1)   Als Kerngeschäftsbereiche gelten Geschäftsbereiche und damit verbundene Dienste, die für ein Institut oder eine Gruppe, der ein Institut angehört, wesentliche Quellen der Einnahmen, der Gewinne oder des Franchise-Werts darstellen.

(2)   Kerngeschäftsbereiche werden anhand der internen Organisation des Instituts, seiner Unternehmensstrategie sowie des Anteils bestimmt, den diese Kerngeschäftsbereiche zum finanziellen Ergebnis des Instituts beitragen. Zu den Indikatoren für die Bestimmung der Kerngeschäftsbereiche zählen unter anderem:

a)

durch den Kerngeschäftsbereich erzielte Einnahmen als Anteil an den Gesamteinnahmen;

b)

durch den Kerngeschäftsbereich erzielte Gewinne als Anteil am Gesamtgewinn;

c)

Kapitalerträge oder Vermögensrendite;

d)

Gesamtvermögen, -einnahmen und -erträge;

e)

Kundenstamm, geografische Verbreitung, Marken- und Betriebssynergien des Unternehmens mit anderen Unternehmen der Gruppe;

f)

Auswirkungen der Einstellung des Kerngeschäftsbereichs auf Kosten und Erträge, sofern er eine Finanzierungs- oder Liquiditätsquelle darstellt;

g)

Wachstumsaussichten des Kerngeschäftsbereichs;

h)

Attraktivität des Unternehmens für Mitbewerber als mögliches Übernahmeobjekt;

i)

Marktpotenzial und Franchise-Wert.

Die künftig zu erwartenden Einnahmen, Wachstumsaussichten sowie der Franchise-Wert können zur Bestimmung eines Kerngeschäftsbereichs herangezogen werden, sofern sie durch plausible, belegte Prognosen untermauert sind, wobei die zugrunde liegenden Annahmen zu nennen sind.

(3)   Kerngeschäftsbereiche können auf Tätigkeiten gestützt sein, die nicht direkt Gewinne für das Institut erzielen, aber Kerngeschäftsbereiche des Instituts unterstützen und somit indirekt zu den Gewinnen des Instituts beitragen.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Februar 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 1).

(4)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG ( ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1).


20.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 131/48


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/779 DER KOMMISSION

vom 18. Mai 2016

zur Festlegung einheitlicher Regeln für die Verfahren, mit denen bestimmt wird, ob ein Tabakerzeugnis ein charakteristisches Aroma hat

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2014/40/EU verbieten die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen mit einem charakteristischen Aroma.

(2)

Um sicherzustellen, dass dieses Verbot unionsweit einheitlich angewendet wird, sollten gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2014/40/EU gemeinsame Verfahren festgelegt werden, mit denen bestimmt wird, ob ein Tabakerzeugnis ein charakteristisches Aroma hat oder nicht.

(3)

Ist ein Mitgliedstaat (im Folgenden „einleitender Mitgliedstaat“) oder die Kommission der Auffassung, dass ein Tabakerzeugnis möglicherweise ein charakteristisches Aroma hat, sollte er bzw. sie den Hersteller oder Importeur ersuchen, seine Bewertung des Erzeugnisses zu übermitteln. In Bezug auf Erzeugnisse, die nur in einem oder wenigen Mitgliedstaaten vermarktet werden, sollte die Einleitung des Verfahrens, mit dem bestimmt wird, ob ein Erzeugnis ein charakteristisches Aroma hat, von den Mitgliedstaaten ausgehen. Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass ein Erzeugnis breit gestreut in einer Reihe von verschiedenen Mitgliedstaaten vermarktet wird, sollte er die Möglichkeit haben, die Kommission zur Einleitung des Verfahrens aufzufordern.

(4)

Um Parallelverfahren zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission einander über die Einleitung von Verfahren informieren. Leitet ein Mitgliedstaat ein Verfahren ein, sollten alle anderen Mitgliedstaaten davon absehen, ein Verfahren für das gleiche Erzeugnis einzuleiten. Alternativ dazu können die Mitgliedstaaten vereinbaren, dass ein anderer Mitgliedstaat der einleitende Mitgliedstaat wird. Alle Verfahren, die in einem anderen als dem einleitenden Mitgliedstaat eingeleitet wurden, sollten ausgesetzt werden, bis der einleitende Mitgliedstaat einen Beschluss gefasst hat.

(5)

Die Kommission sollte jederzeit ein Verfahren einleiten können, und zwar auch dann, wenn bereits der Beschluss gefasst wurde, dass ein Erzeugnis kein charakteristisches Aroma hat. Leitet die Kommission ein Verfahren ein, sollten alle nationalen Verfahren, die das gleiche Erzeugnis betreffen, eingestellt werden.

(6)

Wenn der Hersteller oder Importeur nicht bestreitet, dass das Erzeugnis ein charakteristisches Aroma hat, oder es versäumt, der Forderung nach einer Bewertung, ob das Erzeugnis ein charakteristisches Aroma hat oder nicht, nachzukommen, sollte die Möglichkeit bestehen, eine Bestimmung nach einem vereinfachten Verfahren vorzunehmen.

(7)

Bestreitet der Hersteller oder Importeur, dass das Erzeugnis ein charakteristisches Aroma hat, sollten der einleitende Mitgliedstaat oder die Kommission eine eingehende Bewertung vornehmen. Zu diesem Zweck können das unabhängige Beratergremium konsultiert und Informationen aus anderen Quellen eingeholt werden. Es können auch Informationen mit anderen Mitgliedstaaten und der Kommission ausgetauscht werden.

(8)

Nach der eingehenden Bewertung und vor der Beschlussfassung, ob ein Erzeugnis ein charakteristisches Aroma hat, sollte der Hersteller oder Importeur des Erzeugnisses Gelegenheit erhalten, schriftliche Bemerkungen einzureichen. In seinen schriftlichen Bemerkungen sollte der Hersteller oder Importeur auch gegebenenfalls angeben, ob sein Mutterunternehmen konsultiert wurde. Zudem sollten Importeure dazu angehalten werden, den Hersteller zu konsultieren.

(9)

Der einleitende Mitgliedstaat sollte bei der Kommission einen Entwurf seines Beschlusses einreichen sowie gegebenenfalls eine Kopie des Gutachtens des unabhängigen Beratergremiums. Eine Kopie dieser Dokumente mit einer Zusammenfassung in einer Sprache, die gemeinhin verstanden wird, sollte allen anderen Mitgliedstaaten übermittelt werden.

(10)

Die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten können Anmerkungen zu dem Beschlussentwurf vorbringen. Es sollte versucht werden, eine Einigung hinsichtlich des Beschlussentwurfs und des dem Beschluss zugrunde liegenden Hauptarguments zu erzielen. Falls die Ansichten der Mitgliedstaaten bezüglich der Frage, ob ein Erzeugnis ein charakteristisches Aroma hat oder nicht, auseinandergehen, sollte die Kommission versuchen, eine Einigung zu erzielen. Die Kommission sollte bestimmen, ob bei dem betreffenden Erzeugnis ein charakteristisches Aroma vorliegt, wenn keine Einigung erzielt werden kann bzw. wenn dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass das in Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2014/40/EU festgelegte Verbot einheitlich angewendet wird.

(11)

Angesichts der Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, die dem Verbot von Erzeugnissen mit einem charakteristischen Aroma zugrunde liegen, und unter gebührender Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips sollte der einleitende Mitgliedstaat dazu in der Lage sein, Verbotsmaßnahmen zu ergreifen, sobald im Einklang mit dem in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren feststeht, dass ein Erzeugnis ein charakteristisches Aroma hat. Wenn die Kommission jedoch anschließend einen Beschluss bezüglich dieses Erzeugnisses fasst, sollte der einleitende Mitgliedstaat sofortige Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass seine Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten im Einklang mit diesem Beschluss stehen, sodass das in Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2014/40/EU festgelegte Verbot einheitlich in der gesamten Union angewendet wird.

(12)

Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten nichtvertrauliche Fassungen von Beschlüssen, die gemäß dieser Verordnung gefasst wurden, öffentlich zugänglich machen. Anträge auf vertrauliche Behandlung wirtschaftlich sensibler Informationen sollten gebührend berücksichtigt werden. Werden solche Anträge für gerechtfertigt erachtet, sollten die betreffenden Informationen nur über sichere Datenübertragungswege übermittelt werden.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 25 der Richtlinie 2014/40/EU genannten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung legt einheitliche Regeln für die Verfahren fest, mit denen bestimmt wird, ob ein Tabakerzeugnis ein charakteristisches Aroma hat.

Artikel 2

Begriffsbestimmung

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „das gleiche Erzeugnis“ Erzeugnisse mit den gleichen Inhaltsstoffen in den gleichen Mengenverhältnissen in der Zusammensetzung der Tabakmischung, ungeachtet des Markennamens oder der Gestaltung.

KAPITEL II

EINLEITUNG DES VERFAHRENS

Artikel 3

Einleitung durch einen Mitgliedstaat oder die Kommission

(1)   Ist ein Mitgliedstaat (im Folgenden „einleitender Mitgliedstaat“) oder die Kommission der Auffassung, dass ein Tabakerzeugnis möglicherweise ein charakteristisches Aroma hat, so kann er bzw. sie das Verfahren einleiten, mit dem bestimmt wird, ob ein Tabakerzeugnis ein charakteristisches Aroma hat. Ein Mitgliedstaat kann auch die Kommission ersuchen, ein Verfahren einzuleiten.

(2)   Die Kommission kann das Verfahren nach Absatz 1 sogar dann einleiten, wenn bereits ein oder mehrere Verfahren durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten eingeleitet oder abgeschlossen wurden, insbesondere wenn es zur Sicherstellung der einheitlichen Anwendung von Artikel 7 der Richtlinie 2014/40/EU erforderlich ist.

Artikel 4

Erstes Ersuchen an den Hersteller oder Importeur

(1)   Der einleitende Mitgliedstaat oder die Kommission unterrichtet den Hersteller und den Importeur des Erzeugnisses über seine bzw. ihre Ansicht, dass ein Tabakerzeugnis möglicherweise ein charakteristisches Aroma hat und ersucht den Hersteller oder Importeur, seine Bewertung zu übermitteln.

(2)   Der Hersteller oder Importeur muss innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Erhalt des in Absatz 1 genannten Ersuchens oder zu einem anderen mit dem einleitenden Mitgliedstaat oder gegebenenfalls der Kommission vereinbarten Termin auf das Ersuchen antworten und seine schriftlichen Bemerkungen einreichen. In seiner Antwort hat der Hersteller oder Importeur so weit wie möglich jeden anderen Mitgliedstaat anzugeben, in dem das gleiche Erzeugnis in Verkehr gebracht wird. Der Hersteller legt gegebenenfalls auch die Ansichten seines Mutterunternehmens dar. Der Importeur legt außerdem die Ansichten des Herstellers dar.

(3)   Der Hersteller oder Importeur gibt in seiner Antwort nach Absatz 2 an, ob er der Auffassung ist, dass die gleichen Erzeugnisse, die in anderen Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht werden, unterschiedliche Aromen in einem oder mehreren der betroffenen Mitgliedstaaten haben. In einem solchen Fall hat der Hersteller oder Importeur diese Behauptung zu begründen.

Artikel 5

Einleitende Koordinierung

(1)   Wurde das Verfahren von einem Mitgliedstaat eingeleitet, setzt dieser Staat die Kommission und alle anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über die Einleitung des Verfahrens in Kenntnis.

Wurde das Verfahren von der Kommission eingeleitet, setzt diese alle Mitgliedstaaten unverzüglich über die Einleitung des Verfahrens in Kenntnis.

Der einleitende Mitgliedstaat oder die Kommission übermittelt die vom Hersteller oder Importeur gemäß Artikel 4 Absatz 2 erhaltenen Informationen an die anderen Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Kommission.

(2)   Leitet ein Mitgliedstaat ein Verfahren ein, sehen die anderen Mitgliedstaaten davon ab, ein Parallelverfahren für das gleiche Erzeugnis einzuleiten. Wurden für das gleiche Erzeugnis bereits Verfahren in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eingeleitet, wird das Verfahren nur von dem Mitgliedstaat fortgeführt, in dem dieses zuerst eingeleitet wurde. Davon abweichend können die betroffenen Mitgliedstaaten vereinbaren, dass ein anderer Mitgliedstaat als einleitender Mitgliedstaat fungiert. Alle Verfahren, die in einem anderen als dem einleitenden Mitgliedstaat eingeleitet wurden, werden ausgesetzt, bis der einleitende Mitgliedstaat einen Beschluss gefasst hat.

(3)   Wurde bereits ein Verfahren von der Kommission eingeleitet, sehen alle Mitgliedstaaten davon ab, Verfahren einzuleiten, und es werden vorbehaltlich Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 2 alle laufenden nationalen Verfahren eingestellt.

(4)   Bereits eingeholte Informationen werden auf Anfrage zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kommission ausgetauscht.

Artikel 6

Bewertung des Herstellers oder Importeurs

(1)   Bestreitet der Hersteller oder Importeur nicht, dass ein Tabakerzeugnis ein charakteristisches Aroma hat, unterrichtet er den einleitenden Mitgliedstaat oder die Kommission darüber in seiner gemäß Artikel 4 Absatz 2 übermittelten Antwort.

Hat der Hersteller oder Importeur in seiner Antwort nicht bestritten, dass ein Tabakerzeugnis ein charakteristisches Aroma hat, oder versäumt, eine Antwort im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 vorzulegen, so kann der einleitende Mitgliedstaat oder gegebenenfalls die Kommission gemäß Artikel 9 oder Artikel 10 eine Bestimmung vornehmen, falls er bzw. sie der Auffassung ist, dass die verfügbaren Informationen für eine Bestimmung ausreichend sind.

Sofern der Mitgliedstaat oder die Kommission es als notwendig erachtet, weitere Information einzuholen, um endgültig bestimmen zu können, ob ein Erzeugnis ein charakteristisches Aroma hat, kann er bzw. sie gemäß Artikel 7 weitere Informationen sammeln, bevor er bzw. sie eine Bestimmung gemäß Artikel 9 oder Artikel 10 vornimmt.

(2)   Bestreitet der Hersteller oder Importeur, dass das Erzeugnis ein charakteristisches Aroma hat, führt der einleitende Mitgliedstaat oder die Kommission das Verfahren im Einklang mit den Artikeln 7 und 8 fort.

KAPITEL III

UNTERSUCHUNG

Artikel 7

Einholen weiterer Informationen und Konsultation des Beratergremiums

(1)   Der einleitende Mitgliedstaat oder die Kommission kann weitere Informationen vom betroffenen Hersteller oder Importeur verlangen, die innerhalb einer in dem Ersuchen festzulegenden Frist übermittelt werden müssen. Er bzw. sie kann auch Informationen von anderen Quellen verlangen, Informationen mit anderen Mitgliedstaaten und gegebenenfalls mit der Kommission austauschen und das unabhängige Beratergremium konsultieren (im Folgenden „Gremium“), das gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/786 der Kommission (2) eingesetzt wird.

(2)   Wird das Gremium konsultiert, gibt es sein Gutachten innerhalb der gemäß Artikel 10 Absatz 6 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/786 anzuwendenden Frist ab.

Artikel 8

Recht der Hersteller und Importeure auf Einreichung von Bemerkungen

(1)   Hat der einleitende Mitgliedstaat oder die Kommission auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 weitere Untersuchungen gemäß Artikel 7 vorgenommen und ist er bzw. sie unter gebührender Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse der Auffassung, dass ein Erzeugnis ein charakteristisches Aroma hat, gibt er bzw. sie dem Hersteller oder Importeur vor der Beschlussfassung die Gelegenheit, schriftliche Bemerkungen einzureichen.

Der Mitgliedstaat oder die Kommission übermittelt dem Hersteller oder Importeur eine Zusammenfassung der Gründe, auf die sich der Entwurf des zu fassenden Beschlusses stützt. Wurde das Gremium konsultiert, wird sein Gutachten dem Hersteller oder Importeur zugänglich gemacht. Der Hersteller oder Importeur kann binnen vier Wochen seine Bemerkungen einreichen. Diese Frist kann mit Zustimmung des einleitenden Mitgliedstaats oder gegebenenfalls der Kommission verlängert werden. In seinen Bemerkungen gibt der Hersteller gegebenenfalls auch an, ob sein Mutterunternehmen konsultiert wurde. Der Importeur gibt an, ob der Hersteller konsultiert wurde.

(2)   Wenn es der einleitende Mitgliedstaat oder die Kommission als notwendig erachtet, nach dem Erhalt der Bemerkungen des Herstellers oder Importeurs zusätzliche Informationen einzuholen, übermittelt er bzw. sie dem Hersteller oder Importeur die zusätzlich eingeholten Informationen und gibt ihm die Gelegenheit, zusätzliche schriftliche Bemerkungen einzureichen.

KAPITEL IV

BESTIMMUNG

Artikel 9

Koordinierung vor der Beschlussfassung durch einen Mitgliedstaat

(1)   Anhand der ihm zur Verfügung stehenden Informationen — einschließlich der gegebenenfalls gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 eingeholten Informationen — bereitet der einleitende Mitgliedstaat einen Beschlussentwurf in Bezug auf die Frage vor, ob ein Erzeugnis ein charakteristisches Aroma hat, was nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2014/40/EU untersagt ist.

Der Beschlussentwurf muss, gegebenenfalls unter gebührender Berücksichtigung des Gutachtens des Gremiums und anderer verfügbarer Informationen, begründet werden.

Der einleitende Mitgliedstaat legt diesen Beschlussentwurf der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten vor. Er legt außerdem das Gutachten des Gremiums vor, sofern dieses konsultiert wurde, sowie — soweit möglich — detaillierte Angaben zu anderen Mitgliedstaaten, in denen das gleiche Erzeugnis in Verkehr gebracht wird.

Der endgültige Beschluss kann erst nach Ablauf einer Frist von vier Wochen ab Vorlage des Beschlussentwurfs gefasst werden. Diese Frist kann von dem einleitenden Mitgliedstaat und der Kommission einvernehmlich verlängert werden.

(2)   Die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten können innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Vorlage des Beschlussentwurfs Anmerkungen zu dem Beschlussentwurf vorbringen. Etwaige Einwände gegen die Schlussfolgerung des Beschlussentwurfs müssen hinreichend begründet werden.

(3)   Der einleitende Mitgliedstaat prüft die vorgebrachten Anmerkungen. Weichen die Ansichten darüber, ob ein Erzeugnis ein charakteristisches Aroma hat oder nicht, voneinander ab, so bemühen sich der einleitende Mitgliedstaat sowie die anderen Mitgliedstaaten bzw. die Kommission, eine Einigung zu erzielen. Kann keine Einigung erzielt werden und ist es im Hinblick auf eine einheitliche Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2014/40/EU erforderlich, leitet die Kommission das Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 ein.

Die Einleitung des Verfahrens durch die Kommission gemäß Unterabsatz 1 berührt nicht das Recht des einleitenden Mitgliedstaats, einen Beschluss hinsichtlich eines Verbots des Erzeugnisses gemäß Artikel 7 Absatz 1 zu fassen. In diesem Fall unterrichtet der einleitende Mitgliedstaat den Hersteller oder Importeur über seinen Beschluss. Er übermittelt außerdem eine Kopie des Beschlusses an die anderen Mitgliedstaaten bzw. die Kommission, wobei er, soweit möglich, den oder die Mitgliedstaaten hervorhebt, in dem bzw. in denen das gleiche Erzeugnis in Verkehr gebracht wird. Sobald die Kommission ihren Beschluss gefasst hat, ergreift der Mitgliedstaat sofort die notwendigen Maßnahmen um sicherzustellen, dass seine nationalen Rechtsvorschriften mit dem Beschluss in Einklang stehen.

(4)   Falls die Mitgliedstaaten und die Kommission keine Einwände gegen den Beschlussentwurf des einleitenden Mitgliedstaats erhoben haben, nimmt dieser Mitgliedstaat den Beschluss an und unterrichtet den Hersteller oder Importeur darüber. Er stellt den anderen Mitgliedstaaten bzw. der Kommission außerdem eine Kopie des Beschlusses zur Verfügung, wobei er, soweit möglich, den oder die Mitgliedstaaten hervorhebt, in dem bzw. in denen das gleiche Erzeugnis in Verkehr gebracht wird.

Artikel 10

Beschluss der Kommission

(1)   Hat der Hersteller oder Importeur die Kommission darüber unterrichtet, dass er nicht bestreitet, dass ein Tabakerzeugnis ein charakteristisches Aroma hat, oder hat der Hersteller keine Antwort gemäß Artikel 4 Absatz 2 vorgelegt, so fasst die Kommission unter gebührender Berücksichtigung der ihr verfügbaren Informationen, einschließlich jeglicher gemäß Artikel 7 eingeholter zusätzlicher Informationen oder Daten, gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2014/40/EU einen Beschluss, ob ein Erzeugnis ein charakteristisches Aroma hat oder nicht.

(2)   Hat die Kommission auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 eine eingehende Untersuchung gemäß den Artikeln 7 und 8 vorgenommen, so fasst sie anhand der Untersuchungsergebnisse gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2014/40/EU einen Beschluss, ob ein Erzeugnis ein charakteristisches Aroma hat oder nicht.

Artikel 11

Parallelverfahren

(1)   Sobald der einleitende Mitgliedstaat einen Beschluss gefasst hat, können die ausgesetzten nationalen Verfahren in Bezug auf das gleiche Erzeugnis fortgeführt werden. Ist ein Mitgliedstaat, in dem das gleiche Erzeugnis in Verkehr gebracht wird, nicht mit dem Beschluss des einleitenden Mitgliedstaats einverstanden, teilt er der Kommission seinen Standpunkt mit. Die Kommission konsultiert den einleitenden Mitgliedstaat und die anderen Mitgliedstaaten, in denen das gleiche Erzeugnis in Verkehr gebracht wird. Wird es ausgehend von dieser Konsultation im Hinblick auf eine einheitliche Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2014/40/EU für erforderlich gehalten, leitet die Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 1 ein Verfahren ein.

(2)   Hat die Kommission einen Beschluss gefasst, haben alle Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass der Beschluss ordnungsgemäß umgesetzt wird.

KAPITEL V

INFORMATIONEN

Artikel 12

Vertrauliche Informationen

(1)   Hersteller oder Importeure können darum ersuchen, dass gewisse Informationen vertraulich behandelt werden, da sie ein Geschäftsgeheimnis darstellen oder anderweitig wirtschaftlich sensibel sind. In einem solchen Fall müssen sie die betreffenden Informationen eindeutig kennzeichnen und ihr Ersuchen begründen.

(2)   Wird das Ersuchen für gerechtfertigt erachtet, stellen die Mitgliedstaaten und die Kommission sicher, dass die aufgrund dieser Verordnung erhaltenen Informationen angemessen geschützt werden. Jegliche Übermittlung derartiger Informationen hat unter Einsatz von Kommunikationsmechanismen zu erfolgen, die eine sichere Übermittlung vertraulicher Informationen erlauben.

Artikel 13

Veröffentlichung von Beschlüssen

Die Mitgliedstaaten und die Kommission machen nichtvertrauliche Fassungen von allen Beschlüssen, die gemäß dieser Verordnung erlassen wurden, öffentlich zugänglich.

KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Mai 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/786 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Festlegung des Verfahrens für die Einrichtung und die Arbeitsweise eines unabhängigen Beratergremiums, das den Mitgliedstaaten und der Kommission dabei hilft zu bestimmen, ob ein Tabakerzeugnis ein charakteristisches Aroma hat (siehe Seite 79 dieses Amtsblatts).


20.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 131/55


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/780 DER KOMMISSION

vom 19. Mai 2016

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates vom 27. März 2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 sind die vom Rat benannten Personen, Einrichtungen und Organisationen aufgeführt, die nicht in Anhang IV aufgeführt sind und deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Der Rat hat am 19. Mai 2016 beschlossen, 18 natürliche Personen und eine Einrichtung in die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufzunehmen. Ferner wurden Einträge zu zwei Personen auf den neuesten Stand gebracht. Anhang V sollte daher entsprechend geändert werden.

(3)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, muss diese Verordnung sofort in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 wird gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Mai 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente


(1)  ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 1.


ANHANG

Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 wird wie folgt geändert:

(1)

Unter „Natürliche Personen nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a“ werden folgende Einträge angefügt:

„15.

CHOE Kyong-song

 

Generaloberst der Armee der DVRK. Ehemaliges Mitglied der zentralen Militärkommission der Arbeiterpartei Koreas, einer wichtigen Einrichtung für Angelegenheiten der nationalen Verteidigung in der DVRK. Damit ist er verantwortlich für Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK.

16.

CHOE Yong-ho

 

Generaloberst der Armee der DVRK. Ehemaliges Mitglied der zentralen Militärkommission der Arbeiterpartei Koreas, die eine wichtige Einrichtung der nationalen Verteidigung in der DVRK ist. Befehlshaber der Luftwaffe. Damit ist er verantwortlich für Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK.

17.

HONG Sung-mu

(alias HUNG Sung-mu)

Geburtsdatum: 1.1.1942

Stellvertretender Direktor der Munitions Industry Department (‚Abteilung für Munitionsindustrie‘- MID). Zuständig für die Entwicklung von Programmen im Bereich der konventionellen Waffen und Flugkörper, einschließlich ballistischer Flugkörper. Einer der Hauptverantwortlichen für Programme zur industriellen Entwicklung von Nuklearwaffen. Damit ist er verantwortlich für die Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder andere Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK.

18.

JO Chun Ryong

(alias CHO Chun Ryo'ng, JO Chun-Ryong, JO Cho Ryong)

Geburtsdatum: 4.4.1960

Vorsitzender des zweiten Wirtschaftsausschusses seit 2014 und verantwortlich für die Leitung der Munitionswerke und -produktionsstätten der DVRK. Der zweite Wirtschaftsausschuss war gemäß der Resolutionen 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats benannt worden für seinen Beitrag zum Flugkörperprogramm der DVRK, für seine Verantwortlichkeit oder Leitung der Produktion der ballistischen Flugkörper der DVRK und für die Leitung der Tätigkeiten der KOMID, der wichtigsten Einrichtung der DVRK für den Waffenhandel. Mitglied der nationalen Verteidigungskommission. Hat an verschiedenen Programmen im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern teilgenommen. Einer der wichtigsten Leiter der Rüstungsindustrie der DVRK. Daher ist er verantwortlich für Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK.

19.

JO Kyongchol

 

General der Armee der DVRK. Ehemaliges Mitglied der zentralen Militärkommission der Arbeiterpartei Koreas, einer wichtigen Einrichtung der nationalen Verteidigung in der DVRK. Direktor des militärischen Sicherheitskommandos. Damit ist er verantwortlich für Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK.

20.

KIM Chun-sam

 

Generalleutnant, ehemaliges Mitglied der zentralen Militärkommission der Arbeiterpartei Koreas, einer wichtigen Einrichtung der nationalen Verteidigung der DVRK. Direktor der Operationsabteilung des militärischen Hauptquartiers der Armee der DVRK und erster stellvertretender Leiter des militärischen Hauptquartiers. Damit ist er verantwortlich für Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK.

21.

KIM Chun-sop

 

Mitglied des nationalen Verteidigungsausschusses, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK. Damit ist er verantwortlich für Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK.

22.

KIM Jong-gak

Geburtsdatum: 20.7.1941

Geburtsort: Pyongyang

Vizemarschall der Armee der DVRK, ehemaliges Mitglied der zentralen Militärkommission der Arbeiterpartei Koreas, einer wichtigen Einrichtung der nationalen Verteidigung. Damit ist er verantwortlich für Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK.

23.

KIM Rak Kyom

(alias KIM Rak gyom)

 

Vier-Sterne-General, Befehlshaber der strategischen Streitkräfte (alias strategische Raketenstreitkräfte), denen derzeit nach Berichten 4 strategische und taktische Raketeneinheiten unterstehen, darunter die Brigade mit ballistischen Interkontinentalraketen KN08. Die Vereinigten Staaten haben die strategischen Streitkräfte benannt aufgrund ihrer Aktivitäten, die materiell zur Verbreitung von Massenvernichtungswaffen oder ihrer Trägersysteme beigetragen haben. Ehemaliges Mitglied der zentralen Militärkommission der Arbeiterpartei Koreas, einer wichtigen Einrichtung der nationalen Verteidigung der DVRK. Nach Medienberichten hat KIM an dem Test eines Triebwerks für ballistische Interkontinentalraketen im April 2016 zusammen mit KIM Jung Un teilgenommen. Damit ist er verantwortlich für Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK.

24.

KIM Won-hong

Geburtsdatum: 7.1.1945

Geburtsort: Pyongyang

Reisepass-Nr.: 745310010

General, Direktor des Ministeriums für Staatssicherheit. Minister für Staatssicherheit. Mitglied der zentralen Militärkommission der Arbeiterpartei Koreas und der nationalen Verteidigungskommission, der wichtigsten Einrichtungen der nationalen Verteidigung in der DVRK. Damit ist er verantwortlich für Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK.

25.

PAK Jong-chon

 

Generaloberst der Armee der DVRK, Chef der koreanischen Volksarmee, Stellvertretender Stabschef und Direktor der Kommandoabteilung Feuerkraft. Chef des militärischen Hauptquartiers und Direktor der Kommandoabteilung für die Artillerie. Ehemaliges Mitglied der zentralen Militärkommission der Arbeiterpartei Koreas, einer wichtigen Einrichtung der nationalen Verteidigung der DVRK. Damit ist er verantwortlich für Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK.

26.

RI Jong-su

 

Vizeadmiral. Ehemaliges Mitglied der zentralen Militärkommission der Arbeiterpartei Koreas, einer wichtigen Einrichtung der nationalen Verteidigung der DVRK. Oberbefehlshaber der koreanischen Marine, die an der Entwicklung von Programmen für ballistische Flugkörper und an der Entwicklung nuklearer Kapazitäten der Marine-Streitkräfte der DVRK beteiligt ist. Damit ist er verantwortlich für Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK.

27.

SON Chol-ju

 

Generaloberst der koreanischen Volksarmee und politischer Direktor der Luft- und Luftabwehrstreitkräfte, die die Aufsicht über die Entwicklung modernisierter Flugabwehrraketen haben. Damit ist er verantwortlich für Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK.

28.

YUN Jong-rin

 

General, ehemaliges Mitglied der zentralen Militärkommission der Arbeiterpartei Koreas und Mitglied der nationalen Verteidigungskommission, der wichtigsten Einrichtungen für Angelegenheiten der nationalen Verteidigung in der DVRK. Damit ist er verantwortlich für Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK.

29.

PAK Yong-sik

 

Vier-Sterne-General, Mitglied des Ministeriums für Staatssicherheit, Verteidigungsminister. Mitglied der zentralen Militärkommission der Arbeiterpartei Koreas und der nationalen Verteidigungskommission, der wichtigsten Einrichtungen für Angelegenheiten der nationalen Verteidigung in der DVRK. War im März 2016 bei Tests ballistischer Flugkörper anwesend. Damit ist er verantwortlich für Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK.

30.

HONG Yong Chil

 

Stellvertretender Direktor des Munitions Industry Department (‚Abteilung für Munitionsindustrie‘ — MID). Das MID, das vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 2. März 2016 benannt wurde, ist an wichtigen Aspekten des Raketenprogramms der DVRK beteiligt. Das MID ist verantwortlich für die Aufsicht über die Entwicklung der ballistischen Flugkörper der DVRK, einschließlich der Taepo Dong-2, die Rüstungsproduktion sowie F&E-Programme. Der Zweite Wirtschaftsausschuss und die Zweite Akademie der Naturwissenschaften — ebenfalls im August 2010 benannt — sind dem MID untergeordnet. Das MID hat in den letzten Jahren an der Entwicklung der mobilen ballistischen Interkontinentalrakete KN08 gearbeitet. HONG hat KIM Jong Un zu einer Reihe von Veranstaltungen begleitet, die im Zusammenhang mit den Kernwaffen- und Raketenprogramm der DVRK standen, und es wird angenommen, dass er eine wesentliche Rolle bei dem Atomtest der der DVRK vom 6. Januar 2016 gespielt hat. Vizedirektor des Zentralkomitees der Arbeiterpartei Koreas. Damit ist er verantwortlich für Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK.

31.

RI Hak Chol

(alias RI Hak Chul, RI Hak Cheol)

Geburtsdatum: 19.1.1963 oder 8.5.1966

Reisepass-Nrn.: 381320634, PS 563410163

Präsident der Green Pine Associated Corporation (im Folgenden ‚Green Pine‘). Laut dem UN-Sanktionsausschuss hat ‚Green Pine‘ viele Aktivitäten der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) übernommen. KOMID wurde vom Ausschuss im April 2009 benannt und ist der wichtigste Waffenhändler der DVRK und Haupt-exporteur der DVRK von Gütern und Ausrüstung im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen. Green Pine ist auch verantwortlich für etwa die Hälfte der Rüstungsgüter und dazugehöriges Material, die von der DVRK exportiert wurden. Gegen Green Pine wurden wegen der Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigem Material aus Nordkorea Sanktionen verhängt. Green Pine ist spezialisiert auf die Herstellung von Wasserfahrzeugen und Bewaffnung für die Seestreitkräfte — beispielsweise Unterseeboote, sonstige Boote für militärische Zwecke und Flugkörpersysteme — und hat iranischen Unternehmen, die im Rüstungssektor tätig sind, Torpedos geliefert und technische Unterstützung gewährt. Green Pine wurde vom Sanktionsausschuss des Sicherheitsrats der VH benannt.

32.

YUN Chang Hyok

Geburtsdatum: 9.8.1965

Stellvertretender Direktor des Satellitenkontrollzentrums, Nationale Verwaltung für Luftfahrtentwicklung (National Aerospace Development Administration- (NADA). Die NADA unterliegt wegen Beteiligung an Entwicklungen der DVRK im Bereich Weltraumwissenschaft und -technologie einschließlich Satellitenstarts und Trägerraketen Sanktionen nach der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats. Die Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats verurteilte den Satellitenstart der DVRK vom 7. Februar 2016 wegen der Verwendung von Technologie für ballistische Flugkörper und einer ernsten Verletzung der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), und 2094 (2013). Damit ist er verantwortlich für Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK.“

(2)

Unter „Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a“ wird folgender Eintrag angefügt:

„17.

Strategic Rocket Forces (Strategische Raketenstreitkräfte)

 

Diese Einheit ist in den nationalen Streifkräften der DVRK an der Entwicklung und operativen Durchführung der Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme beteiligt.“

(3)

Unter „Natürliche Personen nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a“ werden folgende Einträge ersetzt:

„3.

CHU KyuChang

(auch: JU Kyu-Chang)

Geburtsdatum: 25.11.1928

Geburtsort: South Hamgyo'ng Province

Mitglied der nationalen Verteidigungskommission, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK. Ehemaliger Direktor der Munitionsabteilung des Zentralkomitees. Damit ist er verantwortlich für Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK.“

„9.

PAEK Se-bong

Geburtsjahr: 1946

Ehemaliger Vorsitzender des Zweiten Wirtschaftsausschusses (zuständig für das Programm für ballistische Flugkörper) des Zentralkomitees der Arbeiterpartei Koreas. Mitglied der nationalen Verteidigungskommission.“


20.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 131/61


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/781 DER KOMMISSION

vom 19. Mai 2016

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Mai 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

95,8

TR

63,7

ZZ

79,8

0707 00 05

TR

105,8

ZZ

105,8

0709 93 10

TR

110,2

ZZ

110,2

0805 10 20

EG

40,9

IL

62,6

MA

56,8

TR

41,8

ZA

80,4

ZZ

56,5

0805 50 10

AR

177,5

TR

111,0

ZA

185,1

ZZ

157,9

0808 10 80

AR

111,7

BR

101,9

CL

121,8

CN

79,2

NZ

154,6

US

196,9

ZA

108,7

ZZ

125,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


20.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 131/63


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/782 DER KOMMISSION

vom 19. Mai 2016

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, die mit den Einfuhrlizenzanträgen beantragt wurden, die vom 1. bis 7. Mai 2016 im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 eröffneten Zollkontingente im Zuckersektor eingereicht wurden, und zur Aussetzung der Beantragung solcher Lizenzen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 188 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 der Kommission (2) wurden jährliche Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Zuckersektors eröffnet.

(2)

Die Mengen, für die vom 1. bis 7. Mai 2016 Einfuhrlizenzen für den Teilzeitraum vom 1. bis zum 31. Mai 2016 beantragt wurden, übersteigen für die laufende Nummer 09.4321 die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird, der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (3) berechnet wird. Die Einreichung neuer Anträge für diese laufende Nummer sollte bis zum Ende des Kontingentszeitraums ausgesetzt werden.

(3)

Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Mengen, für die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 vom 1. bis 7. Mai 2016 Einfuhrlizenzanträge gestellt wurden, wird der im Anhang aufgeführte Zuteilungskoeffizient angewandt.

(2)   Die Einreichung neuer Einfuhrlizenzanträge wird für die im Anhang aufgeführten laufenden Nummern bis zum Ende des Kontingentszeitraums 2015/2016 ausgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Mai 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 891/2009 der Kommission vom 25. September 2009 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Zuckersektor (ABl. L 254 vom 26.9.2009, S. 82).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13).


ANHANG

Zucker — Zugeständnisse CXL

Kontingentszeitraum 2015/2016

Vom 1. bis 7. Mai 2016 eingereichte Anträge

Lfd. Nr.

Land

Zuteilungskoeffizient (%)

Weitere Anträge

09.4317

Australien

ausgesetzt

09.4318

Brasilien

09.4319

Kuba

ausgesetzt

09.4320

Alle Drittländer

09.4321

Indien

50,825046

ausgesetzt


Balkan-Zucker

Kontingentszeitraum 2015/2016

Vom 1. bis 7. Mai 2016 eingereichte Anträge

Lfd. Nr.

Land

Zuteilungskoeffizient (%)

Weitere Anträge

09.4324

Albanien

09.4325

Bosnien und Herzegowina

09.4326

Serbien

09.4327

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien


Zucker — außerordentliche Einfuhr und Industriezucker

Kontingentszeitraum 2015/2016

Vom 1. bis 7. Mai 2016 eingereichte Anträge

Lfd. Nr.

Art

Zuteilungskoeffizient (%)

Weitere Anträge

09.4380

Außerordentliche Einfuhr

09.4390

Industriezucker


BESCHLÜSSE

20.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 131/66


BESCHLUSS (EU) 2016/783 DES RATES

vom 12. Mai 2016

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten (Haushaltslinie 12 02 01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

(2)

Nach Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter anderem eine Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen (im Folgenden „Protokoll 31“) beschließen.

(3)

Protokoll 31 enthält spezifische Bestimmungen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten.

(4)

Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei — aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanzierten — Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen fortzusetzen.

(5)

Protokoll 31 sollte daher geändert werden, damit diese erweiterte Zusammenarbeit nach dem 31. Dezember 2015 fortgesetzt werden kann.

(6)

Der Standpunkt der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss sollte daher auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 12. Mai 2016.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.

(2)  ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.


ENTWURF

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2016

vom …

zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei — aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanzierten — Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen fortzusetzen.

(2)

Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit mit Wirkung vom 1. Januar 2016 zu ermöglichen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 7 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen wird wie folgt geändert:

1.

In den Absätzen 3 und 4 werden die Worte „in den Absätzen 5 bis 11“ durch die Worte „in diesem Artikel“ ersetzt.

2.

Folgender Absatz wird angefügt:

„(12)

Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 2016 an den Maßnahmen der Union zulasten der folgenden Haushaltslinie des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016:

Haushaltslinie 12 02 01: ‚Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen‘.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft (*1).

Er gilt ab dem 1. Januar 2016.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Die Sekretäre

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses


(*1)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]


20.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 131/70


BESCHLUSS (EU) 2016/784 DES RATES

vom 12. Mai 2016

über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten (Haushaltslinie 04 03 01 03)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 46 und 48 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

(2)

Nach Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter anderem eine Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen (im Folgenden „Protokoll 31“) beschließen.

(3)

Protokoll 31 enthält spezifische Bestimmungen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten.

(4)

Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens zur Einbeziehung der Zusammenarbeit im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Maßnahmen für Migranten, einschließlich Migranten aus Drittländern, fortzusetzen.

(5)

Protokoll 31 sollte daher geändert werden, damit diese erweiterte Zusammenarbeit nach dem 31. Dezember 2015 fortgesetzt werden kann.

(6)

Der Standpunkt der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss sollte daher auf dem beigefügten Beschlussentwurf beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 12. Mai 2016.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.

(2)  ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.


ENTWURF

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2016

zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens zur Einbeziehung der Zusammenarbeit im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Maßnahmen für Migranten, einschließlich Migranten aus Drittländern, fortzusetzen.

(2)

Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit mit Wirkung vom 1. Januar 2016 zu ermöglichen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 5 Absätze 5 und 13 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte „und 2015“ durch die Worte, „2015 und 2016“ ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft (*1).

Er gilt ab dem 1. Januar 2016.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am …

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Die Sekretäre

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses


(*1)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]


20.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 131/73


BESCHLUSS (GASP) 2016/785 DES RATES

vom 19. Mai 2016

zur Änderung des Beschlusses 2013/183/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,

gestützt auf den Beschluss 2013/183/GASP des Rates vom 22. April 2013 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/800/GASP (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. April 2013 den Beschluss 2013/183/GASP angenommen.

(2)

Angesichts der sehr ernsten Lage in der Demokratischen Volksrepublik Korea sollten 18 Personen und eine Einrichtung in die in Anhang II des Beschlusses 2013/183/GASP enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden. Einträge zu zwei Personen in dem genannten Anhang sollten zudem auf den neuesten Stand gebracht werden.

(3)

Anhang II des Beschlusses 2013/183/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II des Beschlusses 2013/183/GASP wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 19. Mai 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A.G. KOENDERS


(1)  ABl. L 111 vom 23.4.2013, S. 52.


ANHANG

1.   

In Anhang II Teil I (A) des Beschlusses 2013/183/GASP werden die in der nachstehenden Liste aufgeführten Personen in die Liste der Personen und Einrichtungen, die für die Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder andere Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich sind, oder Personen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Einrichtungen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen:

 

Name

(und ggf. Aliasname)

Angaben zur Identität

Gründe

15.

CHOE Kyong-song

 

Generaloberst der Armee der DVRK. Ehemaliges Mitglied der zentralen Militärkommission der Arbeiterpartei Koreas, einer wichtigen Einrichtung für Angelegenheiten der nationalen Verteidigung in der DVRK. Damit ist er verantwortlich für Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK.

16.

CHOE Yong-ho

 

Generaloberst der Armee der DVRK. Ehemaliges Mitglied der zentralen Militärkommission der Arbeiterpartei Koreas, einer wichtigen Einrichtung für Angelegenheiten der nationalen Verteidigung in der DVRK. Befehlshaber der Luftwaffe. Damit ist er verantwortlich für Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK.

17.

HONG Sung-Mu

(alias HUNG Sung-Mu)

Geburtsdatum: 1.1.1942

Stellvertretender Direktor der Munitions Industry Department („Abteilung für Munitionsindustrie“- MID). Zuständig für die Entwicklung von Programmen im Bereich der konventionellen Waffen und Flugkörper, einschließlich ballistischer Flugkörper. Einer der Hauptverantwortlichen für Programme zur industriellen Entwicklung von Nuklearwaffen. Damit ist er verantwortlich für die Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder andere Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK.

18.

JO Chun Ryong

(alias CHO Chun Ryo'ng, JO Chun-Ryong, JO Cho Ryong)

Geburtsdatum: 4.4.1960

Vorsitzender des zweiten Wirtschaftsausschusses seit 2014 und verantwortlich für die Leitung der Munitionswerke und -produktionsstätten der DVRK. Der zweite Wirtschafts-ausschuss war gemäß der Resolutionen 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats benannt worden für seinen Beitrag zum Flugkörperprogramm der DVRK, für seine Verantwortlichkeit oder Leitung der Produktion der ballistischen Flugkörper der DVRK und für die Leitung der Tätigkeiten der KOMID, der wichtigsten Einrichtung der DVRK für den Waffenhandel. Mitglied der nationalen Verteidigungskommission. Hat an verschiedenen Programmen im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern teilgenommen. Einer der wichtigsten Leider der Rüstungsindustrie der DVRK. In dieser Funktion ist er verantwortlich für Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK.

19.

JO Kyongchol

 

General der Armee der DVRK. Ehemaliges Mitglied der zentralen Militärkommission der Arbeiterpartei Koreas, einer wichtigen Einrichtung für Angelegenheiten der nationalen Verteidigung in der DVRK. Direktor des militärischen Sicherheitskommandos. In dieser Funktion ist er verantwortlich für Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK.

20.

KIM Chun-sam

 

Generalleutnant, ehemaliges Mitglied der zentralen Militärkommission der Arbeiterpartei Koreas, einer wichtigen Einrichtung der nationalen Verteidigung der DVRK. Direktor der Operationsabteilung des militärischen Hauptquartiers der Armee der DVRK und erster stellvertretender Leiter des militärischen Hauptquartiers. In dieser Funktion ist er verantwortlich für Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK.

21.

KIM Chun-sop

 

Mitglied der nationalen Verteidigungskommission, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK. Verantwortlich für Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK.

22.

KIM Jong-gak

Geburtsdatum: 20.7.1941

Geburtsort: Pyongyang

Vizemarschall der Armee der DVRK, ehemaliges Mitglied der zentralen Militärkommission der Arbeiterpartei Koreas, einer wichtigen Einrichtung der nationalen Verteidigung. Verantwortlich für Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK.

23.

KIM Rak Kyom

(alias KIM Rak gyom)

 

Vier-Sterne-General, Befehlshaber der strategischen Streitkräfte (alias strategische Raketenstreitkräfte), denen derzeit nach Berichten vier strategische und taktische Raketeneinheiten unterstehen, darunter die Brigade mit ballistischen Interkontinentalraketen KN08. Die Vereinigten Staaten haben die strategischen Streitkräfte benannt aufgrund ihrer Aktivitäten, die materiell zur Verbreitung von Massenvernichtungswaffen oder ihrer Trägersysteme beigetragen haben. Ehemaliges Mitglied der zentralen Militärkommission der Arbeiterpartei Koreas, einer wichtigen Einrichtung der nationalen Verteidigung der DVRK. Nach Medienberichten hat KIM an dem Test eines Triebwerks für ballistischen Interkontinentalraketen im April 2016 zusammen mit KIM Jung Un teilgenommen. Damit ist er verantwortlich für Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK.

24.

KIM Won-hong

Geburtsdatum: 7.1.1945

Geburtsort: Pyongyang

Reisepass Nr.: 745310010

General, Direktor des Ministeriums für Staatssicherheit. Minister für Staatssicherheit. Mitglied der zentralen Militärkommission der Arbeiterpartei Koreas und der nationalen Verteidigungskommission, der wichtigsten Einrichtungen der nationalen Verteidigung in der DVRK. Damit ist er verantwortlich für Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK.

25.

PAK Jong-chon

 

Generaloberst der Armee der DVRK, Chef der koreanischen Volksarmee, Stellvertretender Stabschef und Direktor der Kommandoabteilung Feuerkraft. Chef des militärischen Hauptquartiers und Direktor der Kommandoabteilung für die Artillerie. Ehemaliges Mitglied der zentralen Militärkommission der Arbeiterpartei Koreas, einer wichtigen Einrichtung der nationalen Verteidigung in der DVRK. Damit ist er verantwortlich für Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK.

26.

RI Jong-su

 

Vizeadmiral. Ehemaliges Mitglied der zentralen Militärkommission der Arbeiterpartei Koreas, die eine wichtige Einrichtung der nationalen Verteidigung in der DVRK ist. Oberbefehlshaber der koreanischen Marine, die an der Entwicklung von Programmen für ballistische Flugkörper und an der Entwicklung nuklearer Kapazitäten der Marine-Streitkräfte der DVRK beteiligt ist. Damit ist er verantwortlich für Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK.

27.

SON Chol-ju

 

Generaloberst der koreanischen Volksarmee und politischer Direktor der Luft- und Luftabwehrstreitkräfte, die die Aufsicht über die Entwicklung modernisierter Flugabwehrraketen haben. Damit ist er verantwortlich für Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK.

28.

YUN Jong-rin

 

General, ehemaliges Mitglied der zentralen Militärkommission der Arbeiterpartei Koreas und Mitglied der nationalen Verteidigungskommission, der wichtigsten Einrichtungen für Angelegenheiten der nationalen Verteidigung in der DVRK. Damit ist er verantwortlich für Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK.

29.

PAK Yong-sik

 

Vier-Sterne-General, Mitglied des Ministeriums für Staatssicherheit, Verteidigungsminister. Mitglied der zentralen Militärkommission der Arbeiterpartei Koreas und der nationalen Verteidigungskommission, der wichtigsten Einrichtungen für Angelegenheiten der nationalen Verteidigung in der DVRK. War im März 2016 bei Tests ballistischer Flugkörper anwesend. Damit ist er verantwortlich für Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK.

30.

HONG Yong Chil

 

Stellvertretender Direktor des Munitions Industry Department („Abteilung für Munitionsindustrie“- MID). Das MID, das vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 2. März 2016 benannt wurde, ist an wichtigen Aspekten des Raketenprogramms der DVRK beteiligt. Das MID ist verantwortlich für die Aufsicht über die Entwicklung der ballistischen Flugkörper der DVRK, einschließlich der Taepo Dong-2, die Rüstungsproduktion sowie FuE-Programme. Der Zweite Wirtschaftsausschuss und die Zweite Akademie der Naturwissenschaften — ebenfalls im August 2010 benannt — sind dem MID untergeordnet. Das MID hat in den letzten Jahren an der Entwicklung der mobilen ballistischen Interkontinentalrakete KN08 gearbeitet. HONG hat KIM Jong Un zu einer Reihe von Veranstaltungen begleitet, die im Zusammenhang mit den Kernwaffen- und Raketenprogramm der DVRK standen, und es wird angenommen, dass er eine wesentliche Rolle bei dem Atomtest der der DVRK vom 6. Januar 2016 gespielt hat. Vizedirektor des Zentralkomitees der Arbeiterpartei Koreas. Damit ist er verantwortlich für Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK.

31.

RI Hak Chol

(alias RI Hak Chul, RI Hak Cheol)

Geburtsdatum: 19.1.1963 oder 8.5.1966

Reisepass Nrn.: 381320634, PS- 563410163

Präsident der Green Pine Associated Corporation (im Folgenden „Green Pine“). Laut dem UN Sanktionsausschuss hat Green Pine viele Aktivitäten der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) übernommen. KOMID wurde von Ausschuss im April 2009 benannt und ist der wichtigste Waffenhändler der DVRK und Hauptexporteur der DVRK von Gütern und Ausrüstung im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen. Green Pine ist auch verantwortlich für etwa die Hälfte der Rüstungsgüter und dazugehörigem Material, die von der DVRK exportiert wurden. Gegen Green Pine wurden wegen der Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigem Material aus Nordkorea Sanktionen verhängt. Green Pine ist spezialisiert auf die Herstellung von Wasserfahrzeugen und Bewaffnung für die Seestreitkräfte — beispielsweise Unterseeboote, sonstige Boote für militärische Zwecke und Flugkörpersysteme — und hat iranischen Unternehmen, die im Rüstungssektor tätig sind, Torpedos geliefert und technische Unterstützung gewährt. Green Pine wurde vom Sanktionsausschuss des Sicherheitsrats der VN benannt.

32.

YUN Chang Hyok

Geburtsdatum: 9.8.1965

Stellvertretender Direktor des Satellitenkontrollzentrums, Nationale Verwaltung für Luftfahrtentwicklung (National Aerospace Development Administration — NADA). Die NADA, unterliegt wegen Beteiligung an Entwicklungen der DVRK im Bereich Weltraumwissenschaft und -technologie einschließlich Satellitenstarts und Trägerraketen Sanktionen nach der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats. Die Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats verurteilte den Satellitenstadt der DVRK vom 7. Februar 2016 wegen der Verwendung von Technologie für ballistische Flugkörper und einer ernsten Verletzung der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), und 2094 (2013). Damit ist er verantwortlich für Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK.

2.   

In Anhang II Teil I (B) des Beschlusses 2013/183/GASP des Rates wird die unten genannte Einrichtung der Liste der Einrichtungen, die für die Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder andere Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich sind, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, hinzugefügt:

 

Name

(und ggf. Aliasname)

Angaben zur Identität

Sonstige Angaben

13.

Strategic Rocket Forces (Strategische Raketenstreitkräfte)

 

Diese Einheit ist in den nationalen Streifkräften der DVRK an der Entwicklung und operativen Durchführung der Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme beteiligt.

3.   

In Anhang II Teil I (A) des Beschlusses 2013/183/GASP werden die Einträge für die folgenden Personen in der Liste der Personen und Einrichtungen, die für die Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder andere Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich sind, oder Personen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Einrichtungen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, ersetzt:

 

Name

(und ggf. Aliasname)

Angaben zur Identität

Sonstige Angaben

3.

CHU Kyu-Chang

(alias JU Kyu-Chang)

Geburtsdatum: 25.11.1928

Geburtsort: South Hamgyo'ng Province

Mitglied des nationalen Verteidigungsausschusses, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK. Ehemaliger Direktor der Munitionsabteilung des Zentralkomitees. Daher ist er verantwortlich für Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK.

8.

PAEK Se-bong

Geburtsjahr: 1946

Ehemaliger Vorsitzender des Zweiten Wirtschaftsausschusses (zuständig für das Programm für ballistische Flugkörper) des Zentralkomitees der Arbeiterpartei Koreas. Mitglied der nationalen Verteidigungskommission.


20.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 131/79


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/786 DER KOMMISSION

vom 18. Mai 2016

zur Festlegung des Verfahrens für die Einrichtung und die Arbeitsweise eines unabhängigen Beratergremiums, das den Mitgliedstaaten und der Kommission dabei hilft zu bestimmen, ob ein Tabakerzeugnis ein charakteristisches Aroma hat

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 2921)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2014/40/EU ist das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen mit einem charakteristischen Aroma verboten. Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/779 der Kommission (2) enthält einheitliche Regeln für die Verfahren, mit denen bestimmt wird, ob ein Tabakerzeugnis ein charakteristisches Aroma hat.

(2)

Gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2014/40/EU können die Mitgliedstaaten und die Kommission ein unabhängiges Beratergremium (im Folgenden „Gremium“) konsultieren, wenn sie bestimmen, ob ein Tabakerzeugnis ein charakteristisches Aroma hat. In derselben Bestimmung wird die Kommission ermächtigt, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Verfahrens für die Einrichtung und die Arbeitsweise dieses Gremiums zu erlassen.

(3)

Das Gremium sollte sich aus hoch qualifizierten, spezialisierten und unabhängigen Expertinnen/Experten mit einschlägigem Fachwissen auf den Gebieten der sensorischen, statistischen und chemischen Analyse zusammensetzen. Die Expertinnen/Experten sollten ihre Aufgaben unparteiisch und im öffentlichen Interesse wahrnehmen. Sie sollten auf der Grundlage objektiver Kriterien im Wege eines öffentlichen Bewerbungsaufrufs ausgewählt und ad personam ernannt werden. Sie sollten über die Fähigkeiten und das Fachwissen verfügen, die das Gremium benötigt, um seine Aufgaben wahrnehmen zu können.

(4)

Das Gremium sollte von einer technischen Gruppe unterstützt werden, die im Wege eines öffentlichen Vergabeverfahrens rekrutiert wird. Die technische Gruppe sollte durch einen Vergleich der Geruchseigenschaften des Testprodukts mit denen von Referenzprodukten sensorische und chemische Bewertungen vornehmen. Die sensorische Analyse, die auch die Geruchsprüfung umfasst, ist eine anerkannte wissenschaftliche Disziplin, die bei der Beurteilung von Verbraucherprodukten Grundsätze der Versuchsplanung und der statistischen Analyse anwendet, um Wahrnehmungen (einschließlich Geruchswahrnehmungen) der menschlichen Sinnesorgane zu bewerten und zu beschreiben. Die sensorische Analyse ist nachweislich geeignet, bei der Bewertung der Frage, ob ein Tabakerzeugnis ein charakteristisches Aroma hat, valide, belastbare, zuverlässige und reproduzierbare Ergebnisse zu liefern. Diese Analyse sollte anhand einer bewährten, festgelegten Methodik durchgeführt werden und unter Zuhilfenahme statistischer Instrumente Ergebnisse liefern. Die sensorische Analyse sollte, falls dies für zweckdienlich gehalten wird, um eine chemische Analyse der Produkte ergänzt werden.

(5)

Im Zuge der Wahrnehmung seiner beratenden Aufgaben sollte das Gremium Daten, die die technische Gruppe gegebenenfalls bereitgestellt hat, ebenso prüfen wie alle sonstigen ihm gegebenenfalls zur Verfügung stehenden Informationen, die es für sachdienlich hält, darunter auch solche, die sich aus den Meldepflichten gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2014/40/EU ergeben. Das Gremium sollte die Mitgliedstaaten und die Kommission zeitnah unterrichten, ob es der Ansicht ist, dass die getesteten Produkte ein charakteristisches Aroma im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie 2014/40/EU haben.

(6)

Da sich die wissenschaftlichen Methoden und Verfahren für die Bestimmung des Vorhandenseins eines charakteristischen Aromas im Laufe der Zeit und aufgrund der gesammelten Erfahrungen weiterentwickeln können, ist es angezeigt, dass die Kommission die Entwicklungen auf dem Gebiet beobachtet, um zu bewerten, ob die angewandten Bestimmungsmethoden überprüft werden sollten.

(7)

Das Gremium und das Verfahren, mit dem das Gremium das Vorhandensein eines charakteristischen Aromas bewertet, sollten vor der Einflussnahme durch Einrichtungen oder Verbände, die ein Interesse am Ausgang der Bewertung haben, geschützt werden. Vertrauliche Informationen sollten vor unabsichtlicher und absichtlicher Offenlegung geschützt werden. Mitglieder des Gremiums und der technischen Gruppe, die ihre Pflichten nicht mehr wahrnehmen können oder die den Anforderungen dieses Beschlusses nicht mehr genügen, sollten ersetzt werden.

(8)

Die Arbeit des Gremiums sollte auf den Grundsätzen eines hohen Maßes an Fachwissen, Unabhängigkeit und Transparenz beruhen. Sie sollte im Einklang mit vorbildlichen Verfahren und hohen wissenschaftlichen Standards organisiert und durchgeführt werden.

(9)

Das Gremium sollte wirksam zu einer Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarktes beitragen und zugleich ein hohes Maß an öffentlicher Gesundheit gewährleisten, indem es insbesondere den Mitgliedstaaten und der Kommission hilft, Tabakerzeugnisse zu bewerten, die potenziell ein charakteristisches Aroma haben. Die Tätigkeiten des Gremiums sind erforderlich, um die wirksame und einheitliche Durchführung der Richtlinie 2014/40/EU zu gewährleisten, und der durch die Mitglieder des Gremiums erteilte Rat ist für das Erreichen der betreffenden unionspolitischen Ziele von zentraler Bedeutung. Daher sollte das Gremium in Form einer besonderen, über die Erstattung von Ausgaben hinausgehenden Vergütung ihrer Mitglieder angemessen finanziell unterstützt werden.

(10)

Die Erfassung, Verarbeitung und Veröffentlichung personenbezogener Daten sollte gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) erfolgen.

(11)

Die Maßnahmen im vorliegenden Beschluss entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 25 der Richtlinie 2014/40/EU genannten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

In diesem Beschluss wird das Verfahren für die Einrichtung und die Arbeitsweise eines unabhängigen Beratergremiums (im Folgenden „Gremium“) festgelegt, das den Mitgliedstaaten und der Kommission dabei hilft zu bestimmen, ob ein Tabakerzeugnis ein charakteristisches Aroma hat oder nicht.

Artikel 2

Begriffsbestimmung

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck „Testprodukt“ ein Produkt, mit dessen Bewertung ein Mitgliedstaat oder die Kommission das Gremium befasst, damit dieses ein Gutachten abgibt, ob das Produkt ein charakteristisches Aroma im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie 2014/40/EU hat oder nicht.

Artikel 3

Aufgaben

Das Gremium gibt Gutachten ab, ob die Testprodukte ein charakteristisches Aroma im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie 2014/40/EU haben.

KAPITEL II

EINRICHTUNG DES UNABHÄNGIGEN BERATERGREMIUMS

Artikel 4

Ernennung

(1)   Das Gremium setzt sich aus sechs Mitgliedern zusammen.

(2)   Die Generaldirektorin/Der Generaldirektor für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Generaldirektorin/Generaldirektor“), die/der im Namen der Kommission handelt, ernennt die Mitglieder des Gremiums auf der Grundlage einer Liste geeigneter Kandidatinnen/Kandidaten, die nach Veröffentlichung eines Bewerbungsaufrufs auf der Website der Kommission und im Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Einrichtungen (im Folgenden „Register der Expertengruppen“) aufgestellt wird. Die Mitglieder werden aufgrund ihres Fachwissens und ihrer Erfahrung auf den Gebieten der sensorischen, statistischen und chemischen Analyse und unter gebührender Berücksichtigung der Notwendigkeit ausgewählt, dass ihre Unabhängigkeit und die Abwesenheit von Interessenkonflikten gewährleistet sind.

(3)   Geeignete Kandidatinnen/Kandidaten, die in die Liste aufgenommen, aber nicht als Mitglieder des Gremiums ernannt wurden, werden in eine Reserveliste geeigneter Kandidatinnen/Kandidaten aufgenommen, um Mitglieder zu ersetzen, deren Mitgliedschaft im Einklang mit Artikel 5 Absatz 3 geendet hat. Die Generaldirektorin/Der Generaldirektor holt das Einverständnis der Bewerberinnen/Bewerber ein, bevor er ihre Namen in die Reserveliste aufnimmt.

(4)   Die Liste der Mitglieder des Gremiums wird im Register der Expertengruppen veröffentlicht und auf der einschlägigen Website der Kommission bereitgestellt.

Artikel 5

Amtsausübung

(1)   Die Mitglieder des Gremiums werden für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt (Wiederernennung möglich).

(2)   Falls am Ende der Amtszeit die Wiederernennung oder die Neubesetzung des Gremiums nicht bestätigt worden ist, bleiben die vorhandenen Mitglieder im Amt.

(3)   Die Mitgliedschaft im Gremium endet, wenn

a)

das Mitglied stirbt oder nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben im Rahmen dieses Beschlusses wahrzunehmen;

b)

das Mitglied sein Amt niederlegt;

c)

die Generaldirektorin/der Generaldirektor die Mitgliedschaft gemäß Absatz 5 aussetzt; für die Dauer der Aussetzung ist die/der Betreffende kein Mitglied; oder

d)

die Generaldirektorin/der Generaldirektor die Mitgliedschaft gemäß Absatz 5 beendet.

(4)   Ein Mitglied, das sein Amt niederlegen möchte, teilt dies der Generaldirektorin/dem Generaldirektor mindestens sechs Monate im Voraus per E-Mail oder Einschreiben mit. Wenn das Mitglied sich in einer Lage befindet, die es ihm ermöglicht, seine Aufgaben wahrzunehmen, und wenn ein Ersetzungsverfahren bereits läuft, kann das Mitglied auf Wunsch der Generaldirektorin/des Generaldirektors im Amt bleiben, bis die Ersetzung bestätigt ist.

(5)   Die Generaldirektorin/Der Generaldirektor kann die Mitgliedschaft eines Mitglieds vorübergehend aussetzen oder endgültig beenden, wenn nachgewiesen ist oder hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass

a)

das Mitglied die Bestimmungen dieses Beschlusses oder des Artikels 339 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht mehr befolgt oder gegen sie verstoßen hat;

b)

das Mitglied eine oder mehrere wesentliche Bestimmungen im Bewerbungsaufruf nicht mehr befolgt oder die Grundsätze der Unabhängigkeit, der Unparteilichkeit und der Vertraulichkeit gemäß Artikel 16 nicht mehr achtet oder das Verhalten oder die Lage des Mitglieds nicht mit den Erklärungen vereinbar ist, die gemäß den Artikeln 16, 17 und 18 abgegeben worden sind;

c)

das Mitglied nicht in der Lage ist, seine Aufgaben im Rahmen dieses Beschlusses wahrzunehmen;

d)

sonstige wichtige Umstände die Arbeit des Gremiums infrage stellen.

(6)   Hat die Mitgliedschaft eines Mitglieds gemäß Absatz 3 geendet, so ernennt die Generaldirektorin/der Generaldirektor für die verbleibende Amtszeit bzw. für die Zeit der vorübergehenden Aussetzung der Mitgliedschaft ein Ersatzmitglied. Sobald die Reserveliste ausgeschöpft ist, veröffentlicht die Kommission einen neuen Bewerbungsaufruf.

KAPITEL III

ARBEITSWEISE DES GREMIUMS

Artikel 6

Wahl der/des Vorsitzenden und der/des stellvertretenden Vorsitzenden

(1)   Zu Beginn jeder Amtszeit wählt das Gremium aus den Reihen seiner Mitglieder eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n). Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Gremiums. Bei Stimmengleichheit wählt die Generaldirektorin/der Generaldirektor die Vorsitzende/den Vorsitzenden nach einer Bewertung ihrer Qualifikation und Erfahrung aus den Mitgliedern aus, die die meisten Stimmen auf sich vereint haben.

(2)   Die Amtszeit der/des Vorsitzenden und der/des stellvertretenden Vorsitzenden fällt mit der Amtszeit des Gremiums zusammen (Verlängerung möglich). Wird der/die Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende ersetzt, so gilt die Ersetzung für die verbleibende Amtszeit des Gremiums.

Artikel 7

Abstimmungsregeln

(1)   Bei Abstimmungen in Fällen außer denen gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a beschließt das Gremium nur dann, wenn mindestens vier Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen, von denen eines die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende sein muss. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

(2)   Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Abstimmungsleiterin/des Abstimmungsleiters den Ausschlag.

(3)   Personen, die nicht mehr Mitglied sind oder deren Mitgliedschaft gemäß Artikel 5 Absatz 5 vorübergehend ausgesetzt ist, werden bei der Berechnung der Mehrheit gemäß Absatz 1 nicht berücksichtigt.

Artikel 8

Geschäftsordnung

(1)   Das Gremium beschließt und, falls erforderlich, aktualisiert seine Geschäftsordnung auf Vorschlag der Generaldirektorin/des Generaldirektors und im Einvernehmen mit ihr/ihm.

(2)   Die Geschäftsordnung stellt sicher, dass das Gremium seine Aufgaben entsprechend den Grundsätzen wissenschaftlicher Exzellenz, Unabhängigkeit und Transparenz wahrnimmt.

(3)   Die Geschäftsordnung regelt insbesondere Folgendes:

a)

das Verfahren für die Wahl der/des Vorsitzenden und der/des stellvertretenden Vorsitzenden des Gremiums gemäß Artikel 6;

b)

die Anwendung der in Kapitel IV aufgeführten Grundsätze;

c)

das Verfahren zur Annahme eines Gutachtens;

d)

die Beziehungen zu Dritten, unter anderem zu wissenschaftlichen Einrichtungen;

e)

sonstige Einzelheiten der Arbeitsweise des Gremiums.

Artikel 9

Methodik

(1)   Das Gremium bestimmt und, falls erforderlich, aktualisiert die Methodik für die technische Bewertung der Testprodukte. Die Methodik für die sensorische Analyse beruht auf einem Vergleich der Geruchseigenschaften des Testprodukts mit den Geruchseigenschaften von Referenzprodukten. Bei der Entwicklung der Methodik berücksichtigt das Gremium gegebenenfalls den Beitrag der in Artikel 12 genannten technischen Gruppe.

(2)   Der Entwurf der Methodik und alle Entwürfe von Aktualisierungen werden der Generaldirektorin/dem Generaldirektor zur Genehmigung vorgelegt und werden erst nach Genehmigung anwendbar.

Artikel 10

Beratung zu Testprodukten

(1)   Wird das Gremium um ein Gutachten zu einem Testprodukt ersucht, so informiert die/der Vorsitzende alle Mitglieder. Sie/Er kann eine Berichterstatterin/einen Berichterstatter aus den Reihen der Mitglieder ernennen, um die Prüfung eines bestimmten Produkts zu koordinieren. Die/Der Vorsitzende legt der Kommission und gegebenenfalls dem ersuchenden Mitgliedstaat einen Abschlussbericht vor.

(2)   Hält das Gremium es für die Abgabe eines Gutachtens für erforderlich, so ersucht es die gemäß Artikel 12 eingesetzte technische Gruppe um deren Beitrag. Bei der Formulierung seines Gutachtens berücksichtigt das Gremium die Informationen und Daten, die es von der technischen Gruppe erhalten hat. Das Gremium darf auch andere ihm zur Verfügung stehende Informationen berücksichtigen, die es für zuverlässig und sachdienlich hält, darunter auch solche, die sich aus den Meldepflichten gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2014/40/EU ergeben.

(3)   Im Zusammenhang mit den Daten und Informationen, die die technische Gruppe bereitstellt, unternimmt das Gremium insbesondere Folgendes:

a)

Es prüft, ob die technische Gruppe die geltenden Bestimmungen und wissenschaftlichen Standards beachtet hat;

b)

es bewertet die Daten und Informationen insbesondere dahingehend, ob sie ausreichen, eine Feststellung zu treffen, oder ob zusätzliche Daten und Informationen benötigt werden;

c)

es ersucht die technische Gruppe um weitere Erläuterungen, soweit das Gremium diese benötigt, um eine Feststellung zu treffen.

(4)   Falls das Gremium die Daten oder Informationen für unzureichend hält oder Zweifel hegt, ob die geltenden Bestimmungen und Standards beachtet worden sind, konsultiert es die Kommission und gegebenenfalls den ersuchenden Mitgliedstaat. Bei Bedarf kann das Gremium die technische Gruppe auffordern, bestimmte Tests zu wiederholen und dabei die Anmerkungen des Gremiums zu berücksichtigen.

(5)   Hat sich das Gremium davon überzeugt — gegebenenfalls auch mittels des in Absatz 4 beschriebenen Verfahrens —, dass die geltenden Bestimmungen und Standards beachtet worden sind und dass die Daten und Informationen ausreichen, um eine Feststellung zu treffen, so gibt es ein Gutachten gemäß Absatz 2 ab.

(6)   Das Gremium unterbreitet sein Gutachten der Kommission und gegebenenfalls den befassenden Mitgliedstaaten innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Ersuchens oder bis zu einem mit der Kommission oder dem ersuchenden Mitgliedstaat vereinbarten Datum.

Artikel 11

Konsultation zu anderen Fragen

(1)   Die Kommission kann das Gremium zu anderen Fragen im Zusammenhang mit der Bestimmung eines charakteristischen Aromas gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2014/40/EU konsultieren. In solchen Fällen entscheidet die Kommission im Einvernehmen mit der/dem Vorsitzenden, ob sie eine Sitzung einberuft oder das schriftliche Verfahren anwendet.

(2)   Die/Der Vorsitzende kann eine Berichterstatterin/einen Berichterstatter aus den Reihen der Mitglieder des Gremiums ernennen, um die Aufgabe zu koordinieren, und legt der Kommission einen Abschlussbericht vor.

(3)   In seinen Beratungen berücksichtigt das Gremium die Daten und Informationen, die die technische Gruppe ihm gegebenenfalls bereitgestellt hat, und sonstige sachdienliche Informationen, die ihm gegebenenfalls zur Verfügung stehen.

Artikel 12

Technische Gruppe sensorischer und chemischer Prüferinnen/Prüfer

(1)   Es wird eine technische Gruppe sensorischer und chemischer Prüferinnen/Prüfer (im Folgenden „technische Gruppe“) eingesetzt, die dem Gremium — als Teil des Verfahrens nach Artikel 10 — eine Bewertung der sensorischen und der, falls erforderlich, chemischen Eigenschaften des Testprodukts bereitstellt. Die technische Gruppe setzt sich wie folgt zusammen:

a)

zwei qualifizierte Personen, die aufgrund ihres Wissens, ihrer Fähigkeiten und ihrer Erfahrung betreffend die sensorische Analyse ausgewählt werden und die für die Rekrutierung, die Schulung und die Beaufsichtigung der sensorischen Prüferinnen/Prüfer zuständig sind;

b)

sensorische Prüferinnen/Prüfer, die aufgrund ihrer olfaktorischen Unterscheidungsfähigkeit und ihrer Fähigkeit, Gerüche wahrzunehmen, zu analysieren und zu interpretieren, rekrutiert werden und die die in den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften festgelegte Volljährigkeit erreicht haben; und

c)

zwei Personen, die aufgrund ihres Wissens und ihrer Fähigkeiten betreffend die chemische und die Laboranalyse ausgewählt werden und für die chemische Analyse von Testprodukten zuständig sind.

(2)   Um den für die Bildung der technischen Gruppe verantwortlichen Auftragnehmer auszuwählen, findet ein öffentliches Vergabeverfahren statt. Dem Auftragnehmer stehen das technische Mindestfachwissen und die Mindestausstattung gemäß der Ausschreibung zur Verfügung, und er stellt die in Absatz 1 Buchstaben a und c genannten Personen.

In der Ausschreibung und den dazugehörigen Vertragsunterlagen wird vorgeschrieben, dass die technische Gruppe unabhängig handeln und vertrauliche Informationen und personenbezogene Daten schützen muss. Die Ausschreibung enthält außerdem eine Bestimmung, wonach jedes Gruppenmitglied eine ordnungsgemäß ausgefüllte Interessenerklärung einreichen muss, bevor es in irgendeiner Weise für die technische Gruppe tätig wird. Die Ausschreibung und die dazugehörigen Vertragsunterlagen enthalten darüber hinaus mindestens Folgendes:

a)

eine Beschreibung der wichtigsten Aufgaben der technischen Gruppe;

b)

Bestimmungen betreffend die Einrichtung, Verwaltung und Arbeitsweise der technischen Gruppe, einschließlich technischer Bestimmungen betreffend die Wahrnehmung der Aufgaben der Gruppe;

c)

Bestimmungen betreffend das technische Fachwissen und die Ausstattung, die dem Auftragnehmer zur Verfügung stehen müssen;

d)

Bestimmungen betreffend die Rekrutierung sensorischer Prüferinnen/Prüfer. In diesen Bestimmungen wird außerdem festgelegt, dass die sensorischen Prüferinnen/Prüfer erst rekrutiert werden dürfen, wenn die Kommission die vorgeschlagenen Kandidatinnen/Kandidaten gebilligt hat.

(3)   Die sensorische Analyse der technischen Gruppe beruht auf der gemäß Artikel 9 festgelegten Methodik.

(4)   Die sensorische Analyse wird, falls erforderlich, um eine chemische Bewertung der Produktzusammensetzung mittels chemischer Analysen ergänzt. Diese Bewertung wird so durchgeführt, dass sie genaue, kohärente und reproduzierbare Ergebnisse liefert. Die Vorgehensweise und die Ergebnisse der Bewertung werden dokumentiert.

(5)   Die technische Gruppe legt dem Gremium die Ergebnisse der Produktprüfung bis zu einem vom Gremium gebilligten Datum vor.

(6)   Die Arbeit der technischen Gruppe unterliegt den Beschränkungen der dafür von der Kommission jährlich zugewiesenen Haushaltsmittel.

Artikel 13

Sekretariat

(1)   Die Kommission nimmt die Sekretariatsgeschäfte für das Gremium und für alle anderen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Beschlusses wahr.

(2)   Das Sekretariat leistet administrative Unterstützung, um eine effiziente Arbeit des Gremiums zu ermöglichen und die Einhaltung der Geschäftsordnung zu überwachen.

Artikel 14

Sondervergütung

(1)   Für ihre Vorarbeiten und ihre Teilnahme (in persona oder auf elektronischem Wege) an den Sitzungen des Gremiums und an anderen mit der Anwendung dieses Beschlusses zusammenhängenden und von den Kommissionsdienststellen organisierten Aktivitäten sowie für ihre Tätigkeit als Berichterstatterin/Berichterstatter zu einer spezifischen Frage haben die Mitglieder des Gremiums Anspruch auf eine Sondervergütung.

(2)   Die Sondervergütung beträgt höchstens 450 EUR in Form eines Tagessatzes für jeden vollständigen Arbeitstag. Die errechnete Summe der Vergütung wird auf den Betrag aufgerundet, der dem nächsten halben Arbeitstag entspricht.

(3)   Die Kommission erstattet die Reise- und gegebenenfalls die Aufenthaltskosten, die den Mitgliedern und externen Expertinnen/Experten im Zusammenhang mit den Aktivitäten des Gremiums entstehen, entsprechend den internen Kommissionsbestimmungen.

(4)   Alle Vergütungen und Erstattungen richten sich nach den jährlichen Haushaltsmitteln, die die Kommission dem Gremium zuweist.

KAPITEL IV

UNABHÄNGIGKEIT, VERTRAULICHKEIT UND TRANSPARENZ

Artikel 15

Kommunikation

(1)   Die/Der Vorsitzende des Gremiums fungiert als Kontaktperson für die Mitgliedstaaten und die Kommission.

(2)   Die/Der Vorsitzende meldet der Kommission unmittelbar alle Umstände, die die Arbeit des Gremiums beeinträchtigen könnten.

Artikel 16

Unabhängigkeit

(1)   Die Mitglieder des Gremiums werden ad personam ernannt. Sie dürfen ihre Aufgaben nicht auf andere übertragen. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben beachten sie die Grundsätze der Unabhängigkeit, der Unparteilichkeit und der Vertraulichkeit, und sie handeln im öffentlichen Interesse.

(2)   Zu diesem Zweck müssen Expertinnen/Experten, die sich bewerben, um zu Mitgliedern des Gremiums ernannt zu werden, eine Interessenerklärung abgeben, in der sie alle Interessen nennen, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen können oder nach vernünftigem Ermessen als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden können; dazu zählen auch alle relevanten Umstände, die ihre engen Familienangehörigen oder ihre Partner betreffen. Nur die Expertinnen/Experten, die eine ordnungsgemäß ausgefüllte Interessenerklärung abgegeben haben, kommen für eine Ernennung zu Mitgliedern des Gremiums infrage. Eine Bewerberin/Ein Bewerber kommt für eine Ernennung infrage, sofern sie/er über das geforderte Fachwissen verfügt und sofern die Kommission feststellt, dass kein Interessenkonflikt besteht.

(3)   Die Mitglieder des Gremiums unterrichten die Kommission umgehend, wenn die in der Erklärung gemachten Angaben nicht mehr zutreffen; in einem solchen Fall müssen sie unverzüglich eine neue, entsprechend geänderte Erklärung abgeben.

(4)   Die Mitglieder des Gremiums erklären in jeder Sitzung, ob Interessen bestehen, die ihre Unabhängigkeit in Bezug auf einen Tagesordnungspunkt beeinträchtigen können oder nach vernünftigem Ermessen als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden können. In einem solchen Fall kann die/der Vorsitzende das betreffende Mitglied auffordern, der Sitzung oder Teilen der Sitzung fernzubleiben. Die/Der Vorsitzende unterrichten die Kommission von solchen Erklärungen und Maßnahmen.

(5)   Die Mitglieder des Gremiums unterlassen unmittelbare oder mittelbare Kontakte zur Tabakindustrie oder ihren Vertretern.

Artikel 17

Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten

(1)   Die Mitglieder des Gremiums dürfen Informationen, einschließlich sensibler Geschäftsinformationen und personenbezogener Daten, von denen sie im Rahmen der Tätigkeiten des Gremiums oder im Rahmen anderer Aktivitäten im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Beschlusses Kenntnis erlangen, auch dann nicht weitergeben, wenn sie keine Mitglieder mehr sind. Hierzu unterzeichnen sie eine Vertraulichkeitserklärung.

(2)   Die Mitglieder des Gremiums sind zur Einhaltung der in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 (4) und (EU, Euratom) 2015/444 (5) aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen und von nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen verpflichtet. Kommen sie diesen Verpflichtungen nicht nach, so kann die Kommission alle erforderlichen Maßnahmen treffen.

Artikel 18

Verpflichtungserklärung

Die Mitglieder des Gremiums verpflichten sich, aktiv zur Arbeit des Gremiums beizutragen. Hierzu unterzeichnen sie eine Verpflichtungserklärung.

Artikel 19

Transparenz

(1)   Das Gremium übt seine Tätigkeiten mit einem hohen Maß an Transparenz aus. Die Kommission veröffentlicht alle einschlägigen Dokumente auf einer eigens dafür eingerichteten Website und richtet vom Register der Expertengruppen einen Link zu dieser Website ein. Insbesondere stellt sie der Öffentlichkeit ohne ungebührliche Verzögerung Folgendes zur Verfügung:

a)

die Namen der Mitglieder;

b)

die Interessen-, Vertraulichkeits- und Verpflichtungserklärungen der Mitglieder;

c)

die Geschäftsordnung des Gremiums;

d)

die vom Gremium gemäß Artikel 10 angenommenen Gutachten;

e)

die Tagesordnungen und Protokolle der Sitzungen des Gremiums;

f)

die gemäß Artikel 9 festgelegte Methodik.

(2)   Abweichend von Absatz 1 muss ein Dokument nicht veröffentlicht werden, wenn dessen Offenlegung den Schutz öffentlicher oder privater Interessen im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) verletzen würde.

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 20

Empfänger

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Mai 2016

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/779 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Festlegung einheitlicher Regeln für die Verfahren, mit denen bestimmt wird, ob ein Tabakerzeugnis ein charakteristisches Aroma hat (siehe Seite 48 dieses Amtsblatts).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(4)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).

(5)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).


20.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 131/88


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/787 DER KOMMISSION

vom 18. Mai 2016

mit einer Prioritätenliste von Zusatzstoffen, die in Zigaretten und in Tabak zum Selbstdrehen enthalten sind und erweiterten Meldepflichten unterliegen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 2923)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2014/40/EU erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung und Aktualisierung einer Prioritätenliste von Zusatzstoffen in Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen. Gemäß demselben Artikel unterliegen die in dieser Prioritätenliste aufgeführten Zusatzstoffe erweiterten Meldepflichten. Die Mitgliedstaaten müssen Hersteller und Importeure von Zigaretten und von Tabak zum Selbstdrehen, in denen ein in der Prioritätenliste genannter Zusatzstoff enthalten ist, zur Durchführung umfassender Studien verpflichten.

(2)

Die Prioritätenliste sollte auf der Grundlage verfügbarer Daten erstellt werden, wonach ein Zusatzstoff zur Toxizität, zum Suchtpotenzial und zu den krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften (CMR-Eigenschaften) von Zigaretten und von Tabak zum Selbstdrehen beitragen, ein charakteristisches Aroma erzeugen oder das Inhalieren oder die Nikotinaufnahme erleichtern kann.

(3)

Die in die Liste aufgenommenen Zusatzstoffe sollten auch zu den in Zigaretten und in Tabak zum Selbstdrehen am gängigsten verwendeten Zusatzstoffen gehören, wie sie gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2014/40/EU gemeldet werden. Da die Meldepflichten gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2014/40/EU erst gelten, wenn die Richtlinie anwendbar wird, ist es angebracht, die erste Liste von Zusatzstoffen auf der Grundlage von Daten zu erstellen, die die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) übermittelt haben.

(4)

Bei der Identifizierung der in die Liste aufzunehmenden prioritären Zusatzstoffe wurde unter anderem einem wissenschaftlichen Gutachten des Wissenschaftlichen Ausschusses „Neu auftretende und neu identifizierte Gesundheitsrisiken“ (SCENIHR) (3) Rechnung getragen.

(5)

Zusatzstoffe können in zahlreichen verschiedenen Formen bestehen. Zur leichteren Identifizierbarkeit sollten zu jedem aufgeführten Zusatzstoff dessen chemische Formel (gegebenenfalls) und die CAS-Nummern (Chemical Abstracts Service) der verschiedenen Formen angegeben werden, in denen die Zusatzstoffe in Tabakerzeugnissen präsent sein können.

(6)

Im Rahmen der Erfüllung ihrer Pflicht, dafür zu sorgen, dass Hersteller und Importeure von Zigaretten und von Tabak zum Selbstdrehen umfassende Studien zu den aufgeführten Zusatzstoffen vorlegen, sollten die Mitgliedstaaten vorschreiben dürfen, dass diese Studien in einem einheitlichen Format und nach einer einheitlichen Methodik präsentiert werden. Ein koordiniertes Vorgehen bei der Ausarbeitung und Präsentation dieser Studien erleichtert die Datenanalyse und gewährleistet die Vergleichbarkeit. Damit die Mitgliedstaaten genügend Zeit zur Erstellung von Studienprotokollen haben und damit zugleich die den Herstellern und Importeuren für die Durchführung der Studien eingeräumte Zeit nicht zu knapp wird, sollte dieser Beschluss erst ab dem 1. Januar 2017 gelten. Gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2014/40/EU sollten Hersteller und Importeure daher nicht vor dem 1. Juli 2018 erweiterte Berichte über die erste Gruppe von identifizierten Zusatzstoffen vorlegen müssen.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 25 der Richtlinie 2014/40/EU erwähnten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Die in Artikel 6 der Richtlinie 2014/40/EU erwähnte Liste der Zusatzstoffe befindet sich im Anhang dieses Beschlusses.

Artikel 2

Geltungsbeginn

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2017.

Artikel 3

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Mai 2016

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1.

(2)  Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen (ABl. L 194 vom 18.7.2001, S. 26).

(3)  SCENIHR. Additives used in tobacco products. 25. Januar 2016 (http://ec.europa.eu/health/scientific_committees/emerging/opinions/index_en.htm).


ANHANG

Prioritätenliste von Zusatzstoffen, die in Zigaretten und in Tabak zum Selbstdrehen enthalten sind und erweiterten Meldepflichten unterliegen

Zusatzstoff

Chemische Formel

(gegebenenfalls)

CAS-Nummer(n) für den Stoff (nicht erschöpfende Aufzählung)

Johannisbrot (carob bean)

 

9000-40-2, 84961-45-5

Kakao

 

84649-99-0, 84649-99-3, 95009-22-6, 8002-31-1

Diacetyl

C4H6O2

431-03-8

Bockshornklee

 

68990-15-8, 977018-53-3, 84625-40-1

Feige

 

90028-74-3

Geraniol

C10H18O

106-24-1, 8000-46-2

Glycerol

C3H8O3

56-81-5

Guajacol

C6H4(OH)(OCH3)

90-05-1

Guargummi

 

9000-30-0

Süßholz

 

68916-91-6

Maltol

C6H6O3

118-71-8

Menthol

C10H20O

2216-51-5, 15356-60-2, 89-78-1, 1490-04-6, 8006-90-4, 68606-97-3, 84696-51-5, 8008-79-5

Propylenglycol

C3H8O2

57-55-6

Sorbit

C6H14O6

50-70-4

Titandioxid

TiO2

13463-67-7, 1317-70-0


Berichtigungen

20.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 131/91


Berichtigung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 317 vom 22. Oktober 2014 )

Seite 12, Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2:

Anstatt:

„Werden dem Ausschuss Tatsachen bekannt, die Zweifel daran aufkommen lassen, […]“

muss es heißen:

„Werden der Behörde Tatsachen bekannt, die Zweifel daran aufkommen lassen, […]“.