ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 127

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

59. Jahrgang
18. Mai 2016


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2016/765 der Kommission vom 11. März 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 hinsichtlich bestimmter önologischer Verfahren

1

 

*

Verordnung (EU) 2016/766 der Kommission vom 13. Mai 2016 über ein vorübergehendes Fangverbot für Rotbarsch im NAFO-Gebiet 3M für Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union

4

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/767 der Kommission vom 17. Mai 2016 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

6

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2016/768 des Rates vom 21. April 2016 zur Annahme der Änderungen des Protokolls von 1998 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend Schwermetalle

8

 

*

Beschluss (EU) 2016/769 des Rates vom 21. April 2016 zur Annahme der Änderungen des Protokolls von 1998 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe

21

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/770 der Kommission vom 14. April 2016 zur Festlegung eines gemeinsamen Formats für die Übermittlung von Informationen über das Funktionieren der Verfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 2068)

32

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/771 der Kommission vom 13. Mai 2016 zur vorübergehenden Ermächtigung Spaniens, aus Neuseeland eingeführtes Saatgut der Art Pinus radiata D. Don, das den Anforderungen der Richtlinie 1999/105/EG des Rates in Bezug auf die Kennzeichnung und Etikettierung nicht entspricht, und daraus erzeugtes Pflanzgut zum Verkehr zuzulassen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 2784)

52

 

*

Beschluss des Rates der Gouverneure vom 20. Januar 2016 zu den Änderungen an der Geschäftsordnung der EIB zur Stärkung der Governance der EIB [2016/772]

55

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) 2015/2338 der Kommission vom 11. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 hinsichtlich der Vorschriften für Flugschreiber, Unterwasserortungseinrichtungen und Flugwegverfolgungssysteme ( ABl. L 330 vom 16.12.2015 )

68

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/348 der Kommission vom 10. März 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 98/2012 hinsichtlich des Mindestgehalts an der Zubereitung 6-Phytase (EC 3.1.3.26), gewonnen aus Komagataella pastoris (DSM 23036), bei Verwendung als Zusatzstoff in Futtermitteln für Mastschweine (Zulassungsinhaber: Huvepharma EOOD) ( ABl. L 65 vom 11.3.2016 )

68

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

18.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 127/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/765 DER KOMMISSION

vom 11. März 2016

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 hinsichtlich bestimmter önologischer Verfahren

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 75 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe g sowie Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission (2) sind die zugelassenen önologischen Verfahren in Anhang I A der genannten Verordnung festgelegt. Die internationale Organisation für Rebe und Wein (OIV) hat drei neue önologische Verfahren angenommen, die die Verwendung von Aktivatoren der malolaktischen Gärung sowie die Behandlung von Wein bzw. von Most mit Gluthathion betreffen. Um dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen und den Erzeugern in der Union die gleichen Möglichkeiten zu geben, die den Erzeugern in Drittländern zur Verfügung stehen, sollten diese neuen önologischen Verfahren in der Europäischen Union unter den von der OIV festgelegten Anwendungsbedingungen zugelassen werden.

(2)

Gemäß Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 muss die Kommission bei der Zulassung önologischer Verfahren für Wein dem Schutz der menschlichen Gesundheit Rechnung tragen.

(3)

Glutathion wird wegen seiner antioxidativen Eigenschaften verwendet und bleibt im Endprodukt wirksam, weshalb es als Lebensmittelzusatzstoff eingesetzt wird. Derzeit ist der Stoff jedoch nicht in der EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) enthalten. Daher können die Verfahren zur Behandlung von Wein bzw. von Most mit Gluthation erst dann als neue önologische Verfahren in der Union zugelassen werden, wenn der Stoff auf der Grundlage eines befürwortenden Gutachtens über Glutahtion gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) in die EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe aufgenommen ist.

(4)

Deshalb sollte die Verordnung (EG) Nr. 606/2009 entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 606/2009

Der Anhang I A der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. März 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1).


ANHANG

Anhang I A der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 wird wie folgt geändert:

1.

In der Tabelle wird folgende Zeile 56 angefügt:

1

2

3

Önologisches Verfahren

Bedingungen für die Anwendung

Grenzwerte für die Anwendung

„56

Verwendung von Aktivatoren der malolaktischen Gärung

Unter den Bedingungen der Anlage 22“

 

2.

Es wird folgende Anlage 22 angefügt:

„Anlage 22

Aktivatoren der malolaktischen Gärung

Ziel der Behandlung ist der Zusatz von Aktivatoren der malolaktischen Gärung am Ende oder nach Abschluss der alkoholischen Gärung, um die malolaktische Gärung zu erleichtern.

Förderung des Einsetzens, der Kinetik und des Abschlusses der malolaktischen Gärung

a)

durch Anreicherung der Umgebung mit Nährstoffen und Wachstumsfaktoren für Milchsäurebakterien,

b)

durch Adsorption einiger Bakterieninhibitoren.

Vorschriften

a)

Bei den Aktivatoren handelt es sich um mikrokristalline Cellulose oder Produkte aus dem Abbau von Hefen (Autolysate, inaktivierte Hefen und Heferinde);

b)

die Aktivatoren können dem Wein oder dem Jungwein vor oder während der malolaktischen Gärung zugesetzt werden;

c)

die Aktivatoren dürfen nicht zu organoleptischen Veränderungen beim Wein führen;

d)

die Aktivatoren für die malolaktische Gärung müssen den Spezifikationen des von der OIV veröffentlichten Internationalen Kodex der önologischen Praxis entsprechen. Wenn es sich bei den Aktivatoren um mikrokristalline Zellulose handelt, müssen diese den Spezifikationen des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission (*) entsprechen.

(*)  Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1).“"



18.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 127/4


VERORDNUNG (EU) 2016/766 DER KOMMISSION

vom 13. Mai 2016

über ein vorübergehendes Fangverbot für Rotbarsch im NAFO-Gebiet 3M für Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2016/72 des Rates (2) sind die Quoten für 2016 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge der Europäischen Union führen oder in der Europäischen Union registriert sind, die für den Halbjahreszeitraum bis zum 1. Juli 2016 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands bis zum 30. Juni 2016 verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die den ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaaten für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 30. Juni 2016 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die gezielte Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge der im Anhang genannten Mitgliedstaaten führen oder in diesen Mitgliedstaaten registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt bis einschließlich 30. Juni 2016 verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Mai 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

João AGUIAR MACHADO

Generaldirektor für maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2016/72 des Rates vom 22. Januar 2016 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2016 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/104 (ABl. L 22 vom 28.1.2016, S. 1).


ANHANG

Nr.

01/TQ72

Mitgliedstaat

Europäische Union (alle Mitgliedstaaten)

Bestand

RED/N3M

Art

Rotbarsch (Sebastes spp.)

Gebiet

NAFO-Gebiet 3M

Datum der Schließung

23.2.2016-30.6.2016


18.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 127/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/767 DER KOMMISSION

vom 17. Mai 2016

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Mai 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

107,7

TR

71,0

ZZ

89,4

0707 00 05

TR

116,3

ZZ

116,3

0709 93 10

TR

138,6

ZZ

138,6

0805 10 20

EG

47,3

IL

89,1

MA

55,2

TR

31,5

ZA

81,4

ZZ

60,9

0805 50 10

ZA

161,1

ZZ

161,1

0808 10 80

AR

109,2

BR

100,8

CL

117,3

CN

95,4

NZ

153,4

US

163,7

ZA

95,5

ZZ

119,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

18.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 127/8


BESCHLUSS (EU) 2016/768 DES RATES

vom 21. April 2016

zur Annahme der Änderungen des Protokolls von 1998 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend Schwermetalle

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Union ist Vertragspartei des Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN-ECE) über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung von 1979 (im Folgenden „Übereinkommen“) seit dessen Genehmigung im Jahr 1981 (1).

(2)

Die Europäische Union ist Vertragspartei des Protokolls von 1998 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend Schwermetalle (im Folgenden „Protokoll“) seit dessen Genehmigung am 4. April 2001 (2).

(3)

Die Vertragsparteien des Protokolls haben 2009 Verhandlungen aufgenommen, deren Gegenstand 2010 erweitert wurde, um den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt unter anderem dadurch weiter zu verbessern, dass die Emissionsgrenzwerte zur Bekämpfung von Luftschadstoffemissionen an der Quelle aktualisiert werden.

(4)

Im Jahr 2012 haben die auf der 31. Tagung des Exekutivorgans des Übereinkommens anwesenden Vertragsparteien einvernehmlich die Beschlüsse 2012/5 und 2012/6 zur Änderung des Protokolls angenommen.

(5)

Die in dem Beschluss 2012/6 enthaltenen Änderungen sind auf der Grundlage des in Artikel 13 Absatz 4 des Protokolls vorgesehenen beschleunigten Verfahrens in Kraft getreten und wirksam geworden.

(6)

Die in dem Beschluss 2012/5 enthaltenen Änderungen setzen voraus, dass sie gemäß Artikel 13 Absatz 3 des Protokolls von den Vertragsparteien genehmigt werden.

(7)

Die Union hat bereits Instrumente in Bereichen, die Gegenstand der Änderungen des Protokolls sind — unter anderem die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) —, angenommen.

(8)

Die in dem Beschluss 2012/5 enthaltenen Änderungen des Protokolls sollten daher im Namen der Union angenommen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Änderungen des Protokolls von 1998 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend Schwermetalle (im Folgenden „Protokoll“) werden im Namen der Europäischen Union angenommen.

Der Wortlaut der Änderungen des Protokolls in der Fassung, die im Anhang des Beschlusses 2012/5 des Exekutivorgans des Übereinkommens enthalten ist, ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), im Namen der Union und im Hinblick auf die Angelegenheiten, die unter die Zuständigkeit der Union fallen, die Annahmeurkunde nach Artikel 13 Absatz 3 des Protokolls zu hinterlegen (4).

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 21. April 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G.A. VAN DER STEUR


(1)  ABl. L 171 vom 27.6.1981, S. 11.

(2)  ABl. L 134 vom 17.5.2001, S. 40.

(3)  Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).

(4)  Der Tag des Inkrafttretens der Änderungen des Protokolls wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.


ÄNDERUNGEN DES PROTOKOLLS

gemäß dem Anhang des Beschlusses 2012/5 des Exekutivorgans des Übereinkommens

a)   Artikel 1

1.

Unter Nummer 10 werden die Worte „i) dieses Protokolls oder ii) einer Änderung des Anhangs I oder II begonnen wurde, wobei die ortsfeste Quelle erst aufgrund dieser Änderung unter dieses Protokoll fällt“ ersetzt durch die Worte „für eine Partei des vorliegenden Protokolls begonnen wurde. Eine Vertragspartei kann beschließen, eine ortsfeste Quelle, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls für diese Vertragspartei bereits von den zuständigen nationalen Behörden genehmigt worden ist, nicht als neue ortsfeste Quelle zu betrachten, vorausgesetzt, mit dem Bau oder der wesentlichen Veränderung wird innerhalb von fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt begonnen.“

2.

Nach Nummer 11 wird eine neue Nummer 12 hinzugefügt:

„12.   „dieses Protokoll“, „das Protokoll“ bzw. „das vorliegende Protokoll“ das Protokoll von 1998 betreffend Schwermetalle in seiner jeweils geltenden Fassung.“

b)   Artikel 3

3.

In Absatz 2 werden die Worte „Jede Vertragspartei wendet“ durch die Worte „Vorbehaltlich der Absätze 2a und 2b wendet jede Vertragspartei“ ersetzt.

4.

In Absatz 2 Buchstabe a werden die Worte „für die Anhang III beste verfügbare Techniken ausweist“ durch die Worte „für die in Leitlinien, die die Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans angenommen haben, beste verfügbare Techniken ausgewiesen sind“ ersetzt.

5.

In Absatz 2 Buchstabe c werden die Worte „für die Anhang III beste verfügbare Techniken ausweist“ durch die Worte „für die in Leitlinien, die die Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans angenommen haben, beste verfügbare Techniken ausgewiesen sind“ ersetzt.

6.

Nach Absatz 2 werden die folgenden neuen Absätze 2a und 2b werden eingefügt:

„(2a)   Jede Vertragspartei, die bereits vor dem Inkrafttreten einer Änderung, mit der neue Quellenkategorien eingeführt werden, Vertragspartei des vorliegenden Protokolls war, kann die für eine „bestehende ortsfeste Quelle“ geltenden Grenzwerte auf jede Quelle innerhalb einer solchen neuen Kategorie, mit deren Bau oder wesentlichen Veränderung vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Änderung für diese Vertragspartei begonnen wird, anwenden, es sei denn, diese Quelle wird zu einem späteren Zeitpunkt einer wesentlichen Veränderung unterzogen; in diesem Fall endet diese Regelung an dem späteren Zeitpunkt.

(2c)   Jede Vertragspartei, die bereits vor dem Inkrafttreten einer Änderung, mit der neue Grenzwerte für eine „neue ortsfeste Quelle“ eingeführt werden, Vertragspartei des vorliegenden Protokolls war, kann die bis dahin geltenden Grenzwerte auf jede Quelle, mit deren Bau oder wesentlichen Veränderung vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Änderung für diese Vertragspartei begonnen wird, anwenden, es sei denn, diese Quelle wird zu einem späteren Zeitpunkt einer wesentlichen Veränderung unterzogen; in diesem Fall endet diese Regelung an dem späteren Zeitpunkt.“

7.

In Absatz 5

a)

werden die Worte „, wobei für die Vertragsparteien im geographischen Anwendungsbereich des EMEP als Minimum die vom Lenkungsorgan des EMEP festgelegten Methoden zur Anwendung kommen und für die Vertragsparteien außerhalb des geographischen Anwendungsbereichs des EMEP als Richtschnur die im Arbeitsplan des Exekutivorgans entwickelten Methoden dienen“ gestrichen und durch einen Punkt „.“ ersetzt.

b)

wird nach dem ersten Satz der folgende Text angefügt:

„Vertragsparteien im geografischen Anwendungsbereich des EMEP wenden die Methoden an, die in den vom Lenkungsorgan des EMEP erarbeiteten und von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans angenommenen Leitlinien festgelegt sind. Vertragsparteien außerhalb des geografischen Anwendungsbereichs des EMEP wenden als Leitlinien die im Rahmen des Arbeitsplans des Exekutivorgans entwickelten Methoden an.“

8.

Am Ende von Artikel 3 wird ein neuer Absatz 8 angefügt:

„(8)   Jede Vertragspartei sollte aktiv an Programmen im Rahmen des Übereinkommens über die Auswirkungen der Luftverunreinigung auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie an Programmen zur Überwachung und Modellierung der Atmosphäre mitwirken.“

c)   Artikel 3a

9.

Es wird ein neuer Artikel 3a eingefügt:

„Artikel 3a

Flexible Übergangsvorkehrungen

(1)   Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 2 Buchstaben c) und d) kann eine Vertragspartei des Übereinkommens, die zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2019 Vertragspartei des vorliegenden Protokolls wird, unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen für die Umsetzung der besten verfügbaren Techniken und der Grenzwerte für bestehende ortsfeste Quellen bestimmter Quellenkategorien flexible Übergangsvorkehrungen treffen.

(2)   Jede Vertragspartei, die beschließt, flexible Übergangsvorkehrungen gemäß diesem Artikel zu treffen, gibt in ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zum vorliegenden Protokoll Folgendes an:

a)

Die in Anhang II aufgelisteten spezifischen Kategorien ortsfester Quellen, für die die Vertragspartei beschließt, flexible Übergangsvorkehrungen zu treffen; es dürfen jedoch nicht mehr als vier derartige Kategorien aufgelistet werden;

b)

ortsfeste Quellen, mit deren Bau oder letzter wesentlicher Veränderung vor 1990 oder einem von einer Vertragspartei bei der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder des Beitritts festgelegten alternativen Jahr zwischen 1985 und einschließlich 1995 begonnen wurde und die für flexible Übergangsvorkehrungen gemäß Absatz 5 in Frage kommen; und

c)

einen Umsetzungsplan gemäß den Absätzen 3 und 4, einschließlich eines Zeitplans für die vollständige Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen.

(3)   Eine Vertragspartei setzt die die besten verfügbaren Techniken für bestehende ortsfeste Quellen der in Anhang II genannten Kategorien 1, 2, 5 und 7 als Mindestmaßnahme spätestens acht Jahre nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls für die betreffende Partei um, oder spätestens am 31. Dezember 2022, je nachdem, welcher Termin früher eintritt, außer in den Fällen des Absatzes 5.

(4)   In keinem Fall darf die Umsetzung der besten verfügbaren Techniken oder der Grenzwerte für bestehende ortsfeste Quellen von einer Vertragspartei über den 31. Dezember 2030 hinausgezögert werden.

(5)   Für jede der gemäß Absatz 2 Buchstabe b angegebenen Quellen kann eine Vertragspartei spätestens acht Jahre nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls für die Partei oder bis spätestens 31. Dezember 2022, je nachdem, welcher Termin früher eintritt, beschließen, diese Quelle(n) zu schließen. Eine Liste derartiger Quellen wird im Rahmen des nächsten Berichts der Vertragspartei gemäß Absatz 6 mitgeteilt. Die Auflagen für die Anwendung der besten verfügbaren Techniken und der Grenzwerte gelten für (eine) derartige Quelle(n) nicht, sofern sie spätestens am 31. Dezember 2030 geschlossen wird/werden. Ist/sind (eine) derartige Quellen(n) ab diesem Datum nicht geschlossen, so muss die betreffende Vertragspartei die für neue Quellen in der betreffenden Quellenkategorie geltenden besten verfügbaren Techniken und Grenzwerte anwenden.

(6)   Eine Vertragspartei, die beschließt, flexible Übergangsvorkehrungen nach diesem Artikel zu treffen Regelungen anzuwenden, übermittelt dem Exekutivsekretär der Kommission alle drei Jahre einen Bericht über ihre Fortschritte bei der Anwendung der besten verfügbaren Techniken und der Grenzwerte auf die ortsfesten Quellen in den gemäß diesem Artikel ermittelten Kategorien ortsfester Quellen. Der Exekutivsekretär der Kommission hält die dreijährlichen Berichte dem Exekutivorgan zur Verfügung.“

d)   Artikel 7

10.

In Absatz 1 Buchstabe a)

a)

wird das Semikolon am Ende des Buchstabens durch einen Punkt und die Worte „Darüber hinaus gilt Folgendes:“ ersetzt

und

b)

es werden die folgenden neuen Ziffern i) und ii) angefügt:

„i)

Wendet eine Vertragspartei gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b) c) oder d) andere Strategien zur Emissionsminderung an, so weist sie die angewandten Strategien und die Erfüllung der Anforderungen dieser Buchstaben dokumentarisch nach;

ii)

hält eine Vertragspartei die Anwendung bestimmter Grenzwerte nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d) für technisch und wirtschaftlich nicht möglich, so erstattet sie unter Angabe von Gründen entsprechend Bericht;“

11.

Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

übermittelt jede Vertragspartei im geografischen Anwendungsbereich des EMEP diesem über den Exekutivsekretär der Kommission Informationen über den Umfang der Emissionen der in Anhang I aufgeführten Schwermetalle und hält sich dabei an die Methoden, die in den vom Lenkungsorgan des EMEP ausgearbeiteten und von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans angenommenen Leitlinien vorgesehen sind. Vertragsparteien außerhalb des geografischen Anwendungsbereichs des EMEP teilen verfügbare Informationen über das Niveau der Emissionen der in Anhang I aufgeführten Schwermetalle mit. Jede Vertragspartei legt auch Informationen über das Niveau der Emissionen der in Anhang I genannten Stoffe für das in diesem Anhang genannte Bezugsjahr vor;“

12.

Nach Absatz 1 Buchstabe b werden die folgenden neuen Buchstaben angefügt:

„c)

sollte jede Vertragspartei im geografischen Anwendungsbereich des EMEP dem Exekutivorgan über den Exekutivsekretär der Kommission verfügbare Informationen über ihre im Rahmen des Übereinkommens durchgeführten Programme zur Ermittlung der Auswirkungen der Luftverunreinigung auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie Programme zur Überwachung und Modellierung der Atmosphäre und hält sich dabei an die vom Exekutivorgan angenommenen Leitlinien übermitteln;

d)

sollten Vertragsparteien außerhalb des geografischen Anwendungsbereichs des EMEP den Informationen gemäß Buchstabe c) ähnliche Informationen zur Verfügung stellen, wenn das Exekutivorgan es verlangt.“

13.

In Absatz 3

a)

werden die Worte „Rechtzeitig vor jeder Jahrestagung“ durch die Worte „Auf Verlangen und innerhalb der zeitlichen Vorgaben“ ersetzt;

b)

werden die Worte „legt das EMEP“ durch die Worte „legen das EMEP und andere eingesetzte Nebenorgane“ ersetzt;

c)

wird vor dem Wort „Informationen“ das Wort „relevante“ eingefügt.

e)   Artikel 8

14.

Die Worte „Das EMEP stellt dem Exekutivorgan unter Verwendung geeigneter Modelle und Messungen und rechtzeitig vor jeder Jahrestagung des Exekutivorgans“ werden durch die Worte „Das EMEP und seine technischen Stellen und Zentren stellen dem Exekutivorgan auf dessen Verlangen und innerhalb dessen zeitlicher Vorgaben sowie unter Verwendung geeigneter Modelle und Messungen“ ersetzt.

f)   Artikel 10

15.

In Absatz 4

a)

wird das Wort „erstellen“ durch das Wort „erwägen“ ersetzt;

b)

werden die Worte „einen Arbeitsplan“ durch die Worte „die Erstellung eines Arbeitsplans“ ersetzt;

c)

werden die Worte „zur Verringerung der Emissionen der in Anhang I aufgeführten Schwermetalle in die Atmosphäre“ gestrichen.

g)   Artikel 13

16.

In Absatz 3

a)

werden die Worte „und der Anhänge I, II, IV, V und VI“ durch die Worte „,ausgenommen der Anhänge III und VII,“ ersetzt;

b)

werden die Worte „zu dem zwei Drittel der Vertragsparteien“ durch die Worte „zu dem zwei Drittel der Vertragsparteien, die zum Zeitpunkt der Annahme der Änderungen Vertragsparteien waren,“ ersetzt.

17.

In Absatz 4 wird die Zahl „neunzig“ durch die Zahl „180“ ersetzt.

18.

In Absatz 5 wird die Zahl „neunzig“ durch die Zahl „180“ ersetzt.

19.

Nach Absatz 5 werden die folgenden Absätze 5a und 5b eingefügt:

„(5a)   Für die Vertragsparteien, die die Änderung angenommen haben, ersetzt das Verfahren gemäß Absatz 5b das Verfahren gemäß Absatz 3 im Falle von Änderungen der Anhänge II, IV, V und VI.

(5b)   Änderungen der Anhänge II, IV, V und VI werden von den auf einer Tagung des Exekutivorgans anwesenden Vertragsparteien einvernehmlich angenommen. Eine Änderung eines dieser Anhänge tritt nach Ablauf eines Jahres ab dem Datum ihrer Weiterleitung durch den Exekutivsekretär der Kommission an die Vertragsparteien für diejenigen Vertragsparteien in Kraft, die dem Verwahrer keine Notifikation gemäß Buchstabe a vorgelegt haben:

a)

Vertragsparteien, die eine Änderung der Anhänge II, IV, V und VI nicht genehmigen können, notifizieren dies dem Verwahrer schriftlich innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Mitteilung ihrer Annahme. Der Verwahrer setzt alle Vertragsparteien unverzüglich über jede dieser eingegangenen Notifikationen in Kenntnis. Eine Vertragspartei kann jederzeit ihre frühere Notifikation durch eine Annahme ersetzen; mit Hinterlegung einer Annahmeurkunde beim Verwahrer wird die Änderung des betreffenden Anhangs für diese Vertragspartei wirksam;

b)

Änderungen der Anhänge II, IV, V und VI treten nicht in Kraft, wenn mindestens sechzehn Vertragsparteien

i)

eine Notifikation gemäß Buchstabe a eingereicht haben oder

ii)

das in diesem Absatz vorgesehene Verfahren nicht angenommen und noch keine Annahmeurkunde gemäß Absatz 3 hinterlegt haben.“

h)   Artikel 15

20.

Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3)   Die Staaten oder Organisationen für regionale Wirtschaftsintegration geben in ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde eine entsprechende Erklärung ab, falls sie beabsichtigen, die Verfahren gemäß Artikel 13 Absatz 5b für Änderungen der Anhänge II, IV, V und VI abzulehnen.“

i)   Anhang II

21.

In der Tabelle in Abschnitt II werden in der ersten Zeile der Beschreibung von Kategorie 5 die Worte „Blei und Zink“ durch die Worte „Blei, Zink und Ferro-Silizium-Manganlegierungen“ ersetzt.

j)   Anhang IV

22.

Absatz 1 wird die Nummer „1.“ vorangestellt.

23.

In Buchstabe a) werden nach dem Wort „Protokolls“ die Worte „für eine Vertragspartei“ hinzugefügt.

24.

In Buchstabe b)

a)

wird im ersten Satz die Zahl „acht“ durch die Zahl „zwei“ ersetzt;

b)

werden nach dem Wort „Protokolls“ am Ende des ersten Satzes die Worte „für eine Vertragspartei oder am 31. Dezember 2020, je nachdem, welcher Zeitpunkt später eintritt“ eingefügt;

c)

wird der letzte Satz gestrichen.

25.

Am Ende des Anhangs werden die beiden folgenden Absätze 2 und 3 angefügt:

„(2)

Unbeschadet des Absatzes 1, jedoch vorbehaltlich des Absatzes 3, kann eine Vertragspartei des Übereinkommens, die zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2019 Vertragspartei des vorliegenden Protokolls wird, zum Zeitpunkt der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder des Beitritts zum Protokoll erklären, dass sie die Fristen für die Anwendung der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d) genannten Grenzwerte bis zu 15 Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens des Protokolls für die betreffende Vertragspartei verlängert.

(3)

Fasst eine Vertragspartei für eine bestimmte Kategorie ortsfester Quellen einen Beschluss gemäß Artikel 3a des vorliegenden Protokolls, so kann sie nicht zugleich eine Erklärung für dieselbe Quellenkategorie nach Absatz 2 abgeben.“

k)   Anhang V

26.

Anhang V erhält folgende Fassung:

„ANHANG V

Grenzwerte für die Begrenzung von Emissionen aus größeren ortsfesten Quellen

1.

Für die Bekämpfung von Schwermetallemissionen sind zwei Arten von Grenzwerten von Belang:

a)

Werte für spezifische Schwermetalle oder Kategorien von Schwermetallen und

b)

Werte für Partikelemissionen im Allgemeinen.

2.

Grenzwerte für Partikel können grundsätzlich nicht die spezifischen Grenzwerte für Cadmium, Blei und Quecksilber ersetzen, weil die Menge der mit Partikelemissionen assoziierten Metalle je nach Verfahren unterschiedlich ausfällt. Die Einhaltung dieser Grenzwerte trägt jedoch erheblich zur Reduzierung der Schwermetallemissionen im Allgemeinen bei. Zudem ist die Überwachung von Partikelemissionen in aller Regel preiswerter als die Überwachung einzelner Schadstoffe, und eine kontinuierliche Überwachung der einzelnen Schwermetalle ist im Allgemeinen nicht realisierbar. Daher sind die Grenzwerte für Partikel von großer praktischer Bedeutung und werden in diesem Anhang in den meisten Fällen auch als Ergänzung für spezifische Grenzwerte für Cadmium, Blei oder Quecksilber angegeben.

3.

Abschnitt A gilt für alle Vertragsparteien mit Ausnahme der Vereinigten Staaten von Amerika. Abschnitt B gilt für die Vereinigten Staaten von Amerika.

A.   Vertragsparteien mit Ausnahme der Vereinigten Staaten von Amerika

4.

Allein in diesem Abschnitt bedeutet „Staub“ die Masse der Partikel beliebiger Form, Struktur oder Dichte, die unter den Bedingungen der Probenahmestellen in der Gasphase dispergiert sind, unter bestimmten Bedingungen nach repräsentativer Probenahme des zu analysierende Gases durch Filtration abgeschieden werden können und nach dem Trocknungsprozess unter bestimmten Bedingungen oberhalb des Filters und auf dem Filter verbleiben.

5.

Für die Zwecke dieses Abschnitts bedeutet „Emissionsgrenzwert“ (EGW) die Menge an Staub und bestimmten, unter dieses Protokoll fallenden Schwermetallen in den Abgasen einer Anlage, die nicht überschritten werden darf. Sofern nicht anders angegeben, wird er als Schadstoffmasse pro Abgasvolumen (in mg/m3), bezogen auf Standardbedingungen für Temperatur und Druck von Trockengas (Volumen bei 273.15 K, 101.3 kPa), ausgedrückt. Für den Sauerstoffgehalt im Abgas gelten die für ausgewählte Kategorien größerer ortsfester Quellen angegebenen Werte. Ein Verdünnen der Abgase zur Verringerung der Schadstoffkonzentrationen ist nicht zulässig. Das An- und Abfahren und die Wartung von Anlagen sind ausgenommen.

6.

Die Emissionen sind in allen Fällen durch Messungen oder Berechnungen, die mindestens die gleiche Genauigkeit erreichen, zu überwachen. Die Einhaltung der Grenzwerte ist durch kontinuierliche oder diskontinuierliche Messungen oder nach anderen technisch zweckmäßigen Verfahren, einschließlich geprüfter Berechnungsmethoden, zu überprüfen. Die relevanten Schwermetalle sind für jede Industriequelle mindestens einmal alle drei Jahre zu messen. Dabei sind die Leitfäden über die Methoden für Messungen und Berechnungen zu berücksichtigen, die von den Vertragsparteien auf der Tagung des Exekutiv-organs angenommen wurden. Bei kontinuierlichen Messungen gelten die Grenzwerte als eingehalten, wenn der validierte Durchschnittswert der monatlichen Emissionen den EGW nicht überschreitet. Bei diskontinuierlichen Messungen oder anderen geeigneten Bestimmungs- oder Berechnungsverfahren gelten die EGW als eingehalten, wenn der anhand einer angemessenen Anzahl von Messungen unter repräsentativen Bedingungen ermittelte Mittelwert den Wert der Emissionsnorm nicht überschreitet. Die Ungenauigkeit der Messverfahren kann für die Zwecke der Überprüfung berücksichtigt werden. Eine indirekte Schadstoffüberwachung anhand von Summenparametern/kumulativen Parametern (z. B. Staub als Summenparameter für Schwermetalle) ist ebenfalls möglich. In bestimmten Fällen kann die Anwendung einer bestimmten Technik der Emissionskontrolle gewährleisten, dass ein Wert/Grenzwert eingehalten oder erfüllt wird.

7.

Die Überwachung der relevanten Schadstoffe und die Messungen von Prozessparametern sowie die Qualitätssicherung von automatisierten Messsystemen und die Referenzmessungen zur Kalibrierung dieser Systeme erfolgen nach den CEN-Normen. Stehen CEN-Normen nicht zur Verfügung, so werden ISO-Normen, nationale Normen oder internationale Normen zugrunde gelegt, die gewährleisten, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität erhoben werden.

Feuerungsanlagen (Kessel und Prozessfeuerungen) mit einer berechneten Feuerungswärmeleistung von über 50 MWth  (1) (Anhang II Kategorie 1)

8.

Grenzwerte für Staubmissionen aus der Verbrennung anderer fester und flüssiger Brennstoffe als Biomasse und Torf: (2)

Tabelle 1

Brennstoffart

Feuerungswärmeleistung (MWth)

EGW für Staub (mg/m3)  (1)

Feste Brennstoffe

50–100

Neue Anlagen:

20 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe)

Bestehende Anlagen:

30 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe)

100–300

Neue Anlagen:

20 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe)

Bestehende Anlagen:

25 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe)

> 300

Neue Anlagen:

10 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe)

Bestehende Anlagen:

20 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe)

Flüssige Brennstoffe

50–100

Neue Anlagen:

20

Bestehende Anlagen:

 

30 (allgemein)

 

50 (bei Verfeuerung von Destillations- oder Konversionsrückständen aus der Rohölraffinierung für den Eigenverbrauch in Feuerungsanlagen)

Flüssige Brennstoffe

100–300

Neue Anlagen:

20

Bestehende Anlagen:

 

25 (allgemein)

 

50 (bei Verfeuerung von Destillations- oder Konversionsrückständen aus der Rohölraffinierung für den Eigenverbrauch in Feuerungsanlagen)

> 300

Neue Anlagen:

10

Bestehende Anlagen:

 

20 (allgemein)

 

50 (bei Verfeuerung von Destillations- oder Konversionsrückständen aus der Rohölraffinierung für den Eigenverbrauch in Feuerungsanlagen)

9.

Sondervorschriften für Feuerungsanlagen gemäß Nummer 8:

a)

Eine Vertragspartei kann in folgenden Fällen von der Verpflichtung zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß Nummer 8 abweichen:

i)

im Falle von Feuerungsanlagen, die normalerweise mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, aber aufgrund einer plötzlichen Unterbrechung der Gasversorgung ausnahmsweise auf andere Brennstoffe ausweichen müssen und aus diesem Grund mit einer Abgasreinigungsanlage ausgestattet werden müssten;

ii)

im Falle bestehender Feuerungsanlagen, die im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis spätestens 31. Dezember 2023 nicht mehr als 17 500 Betriebsstunden in Betrieb sind;

b)

wird eine Feuerungsanlage um mindestens 50 MWth erweitert, so findet der EGW für neue Anlagen gemäß Nummer 8 auf den erweiterten Teil der Anlage Anwendung. Der EGW wird als gewogener Durchschnitt der tatsächlichen Wärmeleistung des bestehenden und des neuen Teils der Anlage berechnet;

c)

die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass für den Fall einer Betriebsstörung oder des Ausfalls der Abgasreinigungsanlage Vorkehrungen getroffen werden;

d)

im Falle von Mehrstofffeuerungsanlagen, die gleichzeitig mit zwei oder mehr Brennstoffen beschickt werden, wird der EGW auf der Grundlage der Wärmeleistung der einzelnen Brennstoffe als gewogener Durchschnitt der EGW der jeweiligen Brennstoffe bestimmt.

Primär- und Sekundäranlagen für die Erzeugung von Eisen und Stahl (Anhang II Kategorien 2 und 3)

10.

Grenzwerte für Staubemissionen:

Tabelle 2

Tätigkeit

EGW für Staub (mg/m3)

Sinteranlage

50

Pelletieranlage

20 für Zerkleinern, Mahlen und Trocknen

15 für alle anderen Verfahrensschritte

Hochofen: Winderhitzer

10

Stahlerzeugung und Gießen nach dem Sauerstoffaufblasverfahren

30

Stahlerzeugung und Gießen nach dem Elektrolichtbogenverfahren

15 (bestehende Anlagen)

5 (neue Anlagen)

Eisengießereien (Anhang II Kategorie 4)

11.

Grenzwerte für Staubemissionen aus Eisengießereien:

Tabelle 3

Tätigkeit

EGW für Staub (mg/m3)

Eisengießereien:

sämtliche Ofentypen (Kupolöfen, Induktionsöfen, Drehrohröfen); alle Gussformen (Einwegformen, Dauerformen)

20

Warmwalzen

20

50, wenn Gewebefilter aufgrund eines hohen Feuchtegehalts im Abgas nicht eingesetzt werden können

Anlagen zur Erzeugung und Verarbeitung von Kupfer, Zink und Ferro-Silizium-Manganlegierungen, einschließlich Imperial-Smelting-Öfen (Anhang II Kategorien 5 und 6)

12.

Grenzwert für Staubemissionen für die Erzeugung und Verarbeitung von Kupfer, Zink und Eisen-Silizium-Manganlegierungen:

Tabelle 4

 

EGW für Staub (mg/m3)

Herstellung und Verarbeitung von Nichteisenmetallen

20

Herstellung und Verarbeitung von Blei (Anhang II Kategorien 5 und 6)

13.

Grenzwerte für Staubemissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Blei

Tabelle 5

 

EGW für Staub (mg/m3)

Herstellung und Verarbeitung von Blei

5

Zementindustrie (Anhang II Kategorie 7)

14.

Grenzwerte für Staubemissionen aus der Zementherstellung:

Tabelle 6

 

EGW für Staub (mg/m3)  (2)

Zementwerke, Brennöfen, Zementmühlen und Klinkerkühler

20

Zementwerke, Brennöfen, Zementmühlen und Klinkerkühler, die Abfälle mitverbrennen

20

Glasindustrie (Anhang II Kategorie 8)

15.

Grenzwerte für Staubemissionen aus der Glasherstellung:

Tabelle 7

 

EGW für Staub (mg/m3)  (3)

Neue Anlagen

20

Bestehende Anlagen

30

16.

Grenzwerte für Bleiemissionen aus der Glasherstellung: 5 mg/m3

Chloralkali-Industrie (Anhang II Kategorie 9)

17.

Bestehende Chloralkali-Anlagen, die eine Quecksilberzelltechnik anwenden, müssen bis zum 31. Dezember 2020 auf quecksilberfreie Technologien umstellen oder schließen; bis zur Umstellung gilt für den Quecksilberausstoß einer Anlage in die Luft ein Grenzwert von 1 g je Mg (3) Produktionskapazität für Chlor.

18.

Neue Chloralkali-Anlagen müssen quecksilberfrei betrieben werden.

Abfallverbrennung (Anhang II Kategorien 10 und 11)

19.

Grenzwert für Staubemissionen aus der Abfallverbrennung:

Tabelle 8

 

EGW für Staub (mg/m3)  (4)

Verbrennung von Siedlungsabfällen und nicht gefährlichen, gefährlichen und medizinischen Abfällen

10

20.

Grenzwert für Quecksilberemissionen aus der Abfallverbrennung: 0,05 mg/m3.

21.

Grenzwert für Quecksilberemissionen für die Mitverbrennung von Abfällen der Quellenkategorien 1 und 7: 0,05 mg/m3.

B.   Vereinigte Staaten von Amerika

22.

Die Grenzwerte zur Begrenzung der Emissionen partikelförmiger Stoffe und/oder bestimmter Schwermetalle aus ortsfesten Quellen der folgenden Quellenkategorien, und die Quellen, für die sie gelten, sind in folgenden Dokumenten festgelegt:

a)

Stahlwerke: Elektrolichtbogenöfen- 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitte AA und AAa;

b)

Kleine kommunale Abfallverbrennungsanlagen — 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitt AAAA;

c)

Glasherstellung — 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitt CC;

d)

Dampferzeuger in E-Werken — 40 C.F.R., Teil 60 Unterabschnitte D und Da;

e)

Anlagen zur Dampferzeugung in Industrie, Gewerbe, Institutionen — 40 C.F.R., Teil 60, Unterabschnitte Db und Dc;

f)

Kommunale Abfallverbrennungsanlagen — 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitte E, Ea und Eb;

g)

Verbrennungsanlagen für Krankenhausabfälle/medizinische Abfälle und infektiöse Abfälle — 40 C.F.R. Teil 60 Unterabschnitt Ec;

h)

Portland-Zement — 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitt F;

i)

Sekundäre Bleischmelzen- 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitt L;

j)

Sauerstoffblaskonverter- 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitt N;

k)

Sauerstoffblaskonverter und dazugehörige Anlagen (nach dem 20. Januar 1983) — 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitt Na;

l)

Primäre Kupferschmelzen- 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitt P;

m)

Primäre Zinkschmelzen- 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitt Q;

n)

Primäre Bleischmelzen- 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitt R;

o)

Eisenlegierungsanlagen- 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitt Z;

p)

Andere Einheiten für die Verbrennung fester Abfälle (nach dem 9. Dezember 2004) — 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitt EEEE;

q)

Sekundäre Bleischmelzen- 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt X;

r)

Verbrennungsanlagen für gefährliche Abfälle- 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt EEE;

s)

Herstellung von Portland-Zement — 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt LLL;

t)

Primärkupfer- 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt QQQ;

u)

Primäres Bleischmelzen- 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt TTT;

v)

Eisen- und Stahlgießereien- 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt EEEEE;

w)

Integrierte Eisen- und Stahlherstellung- 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt FFFFF;

x)

Elektrostahlwerke- 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt YYYYY;

y)

Eisen- und Stahlgießereien- 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt ZZZZZ;

z)

Primärkupferschmelzen — diffuse Quellen- 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt EEEEEE;

aa)

Sekundärkupferschmelzen — diffuse Quellen- 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt EEEEEE;

bb)

Primäre Nichteisenmetalle — Diffuse Quellen: Zink, Kadmium und Beryllium — 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt GGGGGG;

cc)

Glasherstellung (diffuse Quellen) — 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt SSSSSS;

dd)

Schmelzen sekundäre Nichteisenmetalle (diffuse Quellen)— 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt TTTTTT;

ee)

Herstellung von Eisenlegierungen (diffuse Quellen) — 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt YYYYYY;

ff)

Schmelzen Aluminium-, Kupfer- und Nichteisenmetalle (diffuse Quellen)— 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt ZZZZZZ;

gg)

Leistungsnormen für Kohleaufbereitungs- und -verarbeitungsanlagen- 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitt Y;

hh)

Erhitzer für Industrie, Gewerbe, Institutionen und Prozesse- 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt DDDDD;

ii)

Kessel für Industrie, Gewerbe und Institutionen (diffuse Quellen) — 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt JJJJJJ;

jj)

Quecksilberzell-Chloralkalianlagen- 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt IIIII;

und

kk)

Leistungsnormen für gewerbliche und industrielle Einheiten zur Verbrennung fester Abfälle, deren Bau nach dem 30. November 1999 bzw. deren Umbau oder Neubau am oder nach dem 1. Juni 2001 begonnen wurde — 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitt CCCC.“

l)   Anhang VI

27.

In Nummer 1

a)

werden die Worte „Sofern in diesem Anhang nichts anderes festgelegt ist und spätestens“ gestrichen und durch die Worte „Spätestens am Tag des Inkrafttretens“ ersetzt;

b)

werden die Worte „sechs Monaten nach dem Inkrafttreten“ gestrichen;

c)

werden nach dem Wort „Protokolls“ die Worte „für eine Vertragspartei“ eingefügt.

28.

Nummer 3 wird gestrichen.

29.

In Nummer 4 werden die Worte „Eine Vertragspartei ist berechtigt“ durch die Worte „Unbeschadet von Nummer 1 ist eine Vertragspartei berechtigt“ ersetzt.

30.

In Nummer 5 erhält der einleitende Satz vor Buchstabe a folgende Fassung:

„Jede Vertragspartei erreicht spätestens am Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls für die Vertragspartei Konzentrationen, die die folgenden Werte nicht überschreiten:“


(1)  Die Feuerungswärmeleistung der Feuerungsanlage wird als die Summe der Wärme-leistungen aller Einheiten berechnet, die an einen gemeinsamen Schornstein angeschlossen sind. Einzelne Anlagen unter 15 MWth bleiben bei der Berechnung der Gesamtfeuerungswärmeleistung unberücksichtigt.

(2)  Insbesondere gelten die EGW nicht für:

Anlagen, die als einzige Brennstoffquelle Biomasse und Torf verwenden;

Anlagen, in denen die Verbrennungsprodukte unmittelbar zum Erwärmen, zum Trocknen oder zu einer anderweitigen Behandlung von Gegenständen oder Materialien verwendet werden;

Nachverbrennungsanlagen, die dafür ausgelegt sind, die Abgase durch Verbrennung zu reinigen, und die nicht als unabhängige Feuerungsanlagen betrieben werden;

Anlagen zum Regenerieren von Katalysatoren für katalytisches Cracken;

Anlagen für die Umwandlung von Schwefelwasserstoff in Schwefel;

in der chemischen Industrie verwendete Reaktoren;

Koksofenunterfeuerung;

Winderhitzer (Cowper);

Ablaugekessel in Anlagen für die Zellstofferzeugung;

Abfallverbrennungsöfen und

Anlagen, die von Diesel-, Benzin- oder Gasmotoren oder von Gasturbinen angetrieben werden, unabhängig vom verwendeten Brennstoff.

(1)  Grenzwerte bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 6 % (feste Brennstoffe) und von 3 % (flüssige Brennstoffe).

(2)  Grenzwerte bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 10 %.

(3)  Grenzwerte bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 8 % (kontinuierliches Schmelzen) und von 13 % (diskontinuierliches Schmelzen).

(3)  1 Mg = 1 Tonne.

(4)  Grenzwerte bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 11 %.


18.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 127/21


BESCHLUSS (EU) 2016/769 DES RATES

vom 21. April 2016

zur Annahme der Änderungen des Protokolls von 1998 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Union ist Vertragspartei des Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa von 1979 (UNECE) über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (im Folgenden „Übereinkommen“) seit dessen Genehmigung im Jahr 1981 (1).

(2)

Die Europäische Union ist Vertragspartei des Protokolls von 1998 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (im Folgenden „Protokoll“) seit dessen Genehmigung am 19. Februar 2004 (2).

(3)

Die Vertragsparteien des Protokolls haben im Jahr 2007 Verhandlungen eröffnet, um den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt unter anderem dadurch weiter zu verbessern, dass die Liste der betreffenden Stoffe und die für bestimmte Abfallverbrennungsanlagen geltenden Emissionsgrenzwerte aktualisiert werden.

(4)

Im Jahr 2009 haben die auf der 27. Tagung des Exekutivorgans des Übereinkommens anwesenden Vertragsparteien einvernehmlich die Beschlüsse 2009/1, 2009/2 und 2009/3 zur Änderung des Protokolls angenommen.

(5)

Die im Beschluss 2009/3 enthaltenen Änderungen sind auf der Grundlage des in Artikel 14 Absatz 4 des Protokolls vorgesehenen beschleunigten Verfahrens in Kraft getreten und wirksam geworden.

(6)

Die in den Beschlüssen 2009/1 und 2009/2 enthaltenen Änderungen setzen voraus, dass sie von den Vertragsparteien des Protokolls gemäß dessen Artikel 14 Absatz 3 angenommen werden.

(7)

Die Union hat bereits Rechtsinstrumente in Bereichen, die durch die Änderungen des Protokolls erfasst sind, angenommen, einschließlich der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3).

(8)

Die in den Beschlüssen 2009/1 und 2009/2 vorgenommenen Änderungen des Protokolls sollten daher im Namen der Union genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Änderungen des Protokolls von 1998 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (im Folgenden „Protokoll“) werden im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Die Wortlaute der Änderungen des Protokolls in der Fassung von Artikel 1 des Beschlusses 2009/1 und von Artikel 1 des Beschlusses 2009/2 des Exekutivorgans des Übereinkommens sind diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), im Namen der Union und soweit Angelegenheiten betroffen sind, die in die Zuständigkeit der Union fallen, die Annahmeurkunde nach Artikel 14 Absatz 3 des Protokolls zu hinterlegen (4).

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg, den 21. April 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G.A. VAN DER STEUR


(1)  ABl. L 171 vom 27.6.1981, S. 11.

(2)  ABl. L 81 vom 19.3.2004, S. 35.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7).

(4)  Der Tag des Inkrafttretens der Änderungen des Protokolls wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


ÄNDERUNGEN DES PROTOKOLLS

gemäß Artikel 1 des Beschlusses 2009/1 des Exekutivorgans des Übereinkommens

A.   Artikel 1

Nummer 12 erhält folgende Fassung:

„bedeutet ‚neue ortsfeste Quelle‘ jede ortsfeste Quelle, deren Bau oder wesentliche Veränderung nach Ablauf von zwei Jahren begonnen wurde, nachdem Folgendes für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist:

a)

das vorliegende Protokoll oder

b)

eine Änderung des vorliegenden Protokolls, mit der für eine ortsfeste Quelle entweder neue Grenzwerte in Anhang IV Teil II eingeführt wurden oder die Kategorie, unter die diese Quelle fällt, in Anhang VIII aufgenommen wurde.

Es ist Angelegenheit der zuständigen nationalen Behörden, unter Berücksichtigung solcher Faktoren wie des Umweltnutzens einer Veränderung zu entscheiden, ob die Veränderung wesentlich ist.“

B.   Artikel 3

1.

In Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe b Ziffern i und iii des POP-Protokolls werden die Worte

„für die Anhang V beste verfügbare Techniken ausweist,“

ersetzt durch die Worte

„für die in einem Leitfaden, der von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans verabschiedet wurde, beste verfügbare Techniken ausgewiesen sind,“.

2.

Das Semikolon am Ende von Absatz 5 Buchstabe b Ziffer iv wird in einen Punkt geändert.

3.

Absatz 5 Buchstabe b Ziffer v wird gestrichen.

C.   Artikel 13

Die Worte „Die Anhänge V und VII haben“ werden ersetzt durch die Worte „Anhang V hat“.

D.   Artikel 14

1.

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Änderungen des vorliegenden Protokolls und der Anhänge I bis IV, VI und VIII bedürfen der einvernehmlichen Annahme durch die auf einer Tagung des Exekutivorgans anwesenden Vertragsparteien und treten für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem zwei Drittel der Vertragsparteien, die zum Zeitpunkt ihrer Annahme Vertragsparteien waren, ihre Annahmeurkunde beim Verwahrer hinterlegt haben. Für jede andere Vertragspartei treten Änderungen am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragspartei ihre Urkunde über die Annahme derselben hinterlegt hat. Dieser Absatz gilt vorbehaltlich der Absätze 5a und 5b.“

2.

In Absatz 4 werden die Worte „der Anhänge V und VII“ ersetzt durch die Worte „des Anhangs V“, und die Worte „einer dieser Anhänge“ werden ersetzt durch die Worte „des Anhangs V“.

3.

In Absatz 5 werden die Worte „oder VII“ gestrichen, und die Worte „des betreffenden Anhangs“ werden ersetzt durch die Worte „des Anhangs V“.

4.

Nach Absatz 5 werden folgende Absätze angefügt:

„(5a)   Für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, ersetzt das Verfahren gemäß Absatz 5b in Bezug auf Änderungen der Anhänge I bis IV, VI und VIII das Verfahren des Absatzes 3 beschriebene.

(5b)

a)

Änderungen der Anhänge I bis IV, VI und VIII werden einvernehmlich durch die auf einer Tagung des Exekutivorgans anwesenden Vertragsparteien angenommen. Eine Änderung eines dieser Anhänge wird nach Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem sie der Exekutivsekretär der Kommission allen Vertragsparteien weitergeleitet hat, für die Vertragsparteien wirksam, die dem Verwahrer keine Notifikation nach Buchstabe b vorgelegt haben.

b)

Jede Vertragspartei, die eine Änderung der Anhänge I bis IV, VI und VIII nicht genehmigen kann, notifiziert das dem Verwahrer schriftlich innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Mitteilung ihrer Annahme. Der Verwahrer notifiziert unverzüglich allen Vertragsparteien jede dieser eingegangenen Notifikationen. Eine Vertragspartei kann jederzeit ihre frühere Notifikation durch eine Annahme ersetzen; mit Hinterlegung einer Annahmeurkunde beim Verwahrer wird die Änderung des betreffenden Anhangs für diese Vertragspartei wirksam.

c)

Änderungen der Anhänge I bis IV, VI und VIII treten nicht in Kraft, wenn insgesamt sechzehn oder mehr Vertragsparteien entweder

i)

eine Notifikation nach den Bestimmungen des Buchstabens b vorgelegt haben oder

ii)

das in diesem Absatz dargelegte Verfahren nicht angenommen und noch keine Annahmeurkunde gemäß den Bestimmungen des Absatzes 3 hinterlegt haben.“

E.   Artikel 16

Nach Absatz 2 wird der folgende neue Absatz angefügt:

„(3)   Die Staaten oder Organisationen für regionale Wirtschaftsintegration geben in ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde eine entsprechende Erklärung ab, falls sie beabsichtigen, die Bindung durch die Verfahren nach Artikel 14 Absatz 5b für Änderungen der Anhänge I bis IV, VI und VIII abzulehnen.“

F.   Anhang I

1.

Im Eintrag für den Stoff DDT werden die Bedingungen (Nummern 1 und 2) für die Einstellung der Herstellung gestrichen und durch das Wort „Keine“ ersetzt, und bei den Bedingungen für die Verwendung werden die Worte „, ausgenommen die in Anhang II ausgewiesene“ gestrichen.

2.

Im Eintrag für den Stoff Heptachlor werden die Bedingungen für die Verwendung gestrichen und durch das Wort „Keine“ ersetzt.

3.

Im Eintrag für den Stoff Hexachlorbenzol werden die Bedingungen für die Herstellung und für die Verwendung gestrichen und jeweils durch das Wort „Keine“ ersetzt.

4.

Die Einträge für folgende Stoffe werden in der richtigen alphabetischen Reihenfolge eingefügt:

„Hexachlorbutadien

CAS: 87-68-3

Herstellung

Keine

Verwendung

Keine


Hexachlorcyclohexane (HCH) (CAS: 608-731), einschließlich Lindan (CAS: 58-89-9)

Herstellung

Keine

Verwendung

Keine, ausgenommen die Verwendung des Gammaisomers von HCH (Lindan) als topisches Insektizid für Zwecke der öffentlichen Gesundheit. Diese Verwendungen werden im Rahmen dieses Protokolls im Jahr 2012 bzw. ein Jahr nach Inkrafttreten der Änderung neu bewertet, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Hexabromdiphenylether (a) und Heptabromdiphenylether (a)

Herstellung

Keine

Verwendung

1.

Eine Vertragspartei kann die Verwertung von Artikeln, die einen dieser Stoffe enthalten oder enthalten können, sowie die Verwendung und endgültige Entsorgung von Artikeln aus verwerteten Materialien, die einen dieser Stoffe enthalten oder enthalten können, genehmigen, sofern die Verwertung und endgültige Entsorgung auf umweltgerechte Weise erfolgen und nicht zur Rückgewinnung eines dieser Stoffe zur Wiederverwendung führen.

2.

Ab dem Jahr 2013 und anschließend alle vier Jahre bis zu dem Zeitpunkt, an dem die oben genannte Bedingung aufgehoben wird oder anderweitig außer Kraft tritt, bewertet das Exekutivorgan die Fortschritte der Vertragsparteien bei der Verwirklichung des letztendlich angestrebten Verzichts auf diese in Artikeln enthaltenen Stoffe und prüft, ob diese Bedingung, die in jedem Fall spätestens 2030 außer Kraft tritt, weiterhin erforderlich ist.

Tetrabromdiphenylether (b) und Pentabromdiphenylether (b)

Herstellung

Keine

Verwendung

1.

Eine Vertragspartei kann die Verwertung von Artikeln, die einen dieser Stoffe enthalten oder enthalten können, sowie die Verwendung und endgültige Entsorgung von Artikeln aus verwerteten Materialien, die einen dieser Stoffe enthalten oder enthalten können, genehmigen, sofern die Verwertung und endgültige Entsorgung auf umweltgerechte Weise erfolgen und nicht zur Rückgewinnung eines dieser Stoffe zur Wiederverwendung führen.

2.

Ab dem Jahr 2013 und anschließend alle vier Jahre bis zu dem Zeitpunkt, an dem die oben genannte Bedingung aufgehoben wird oder anderweitig außer Kraft tritt, bewertet das Exekutivorgan die Fortschritte der Vertragsparteien bei der Verwirklichung des letztendlich angestrebten Verzichts auf diese in Artikeln enthaltenen Stoffe und prüft, ob diese Bedingung, die in jedem Fall spätestens 2030 außer Kraft tritt, weiterhin erforderlich ist.


Pentachlorbenzol

CAS: 608-93-5

Herstellung

Keine

Verwendung

Keine


Perfluoroctanesulfonat (PFOS) (c)

Herstellung

Keine, ausgenommen die Herstellung für die nachstehend aufgeführten Verwendungen a bis c sowie die Verwendungen a bis e in Anhang II

Verwendung

Keine, ausgenommen die nachstehend aufgeführten Verwendungen sowie die Verwendungen a bis e in Anhang II:

a)

Chromgalvanik, Chromanodisierung und Rückseitenätzung bis 2014;

b)

stromlose Nickel-Polytetrafluorethylen-Abscheidung bis 2014;

c)

Ätzen von Kunststoffsubstraten vor deren Metallisierung bis 2014;

d)

Löschschäume, sofern sie bis zum 18. Dezember 2009 hergestellt oder verwendet wurden.

Für Löschschäume gilt Folgendes:

i)

Die Parteien sollten sich bemühen, bis 2014 auf PFOS enthaltende Löschschäume, die bis zum 18. Dezember 2009 hergestellt oder verwendet wurden, zu verzichten, und erstatten dem Exekutivorgan im Jahr 2014 Bericht über ihre Fortschritte;

ii)

auf der Grundlage der Berichte der Vertragsparteien und Ziffer i prüft das Exekutivorgan im Jahr 2015, ob die Verwendung von PFOS enthaltenden Feuerlöschschäumen, die bis zum 18. Dezember 2009 hergestellt oder verwendet wurden, zusätzlichen Beschränkungen unterworfen werden sollte.“

5.

Der Eintrag für den Stoff PCB erhält folgende Fassung:

„Polychlorierte Biphenyle (PCB) (d)

Herstellung

Keine

Verwendung

Keine. Für PCB, die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens verwendet wurden, gilt Folgendes:

1.

Die Vertragsparteien unternehmen entschlossene Anstrengungen, um Folgendes zu erreichen:

a)

die völlige Einstellung der Verwendung identifizierbarer PCB in technischen Einrichtungen (d. h. Transformatoren, Kondensatoren oder andere Behälter mit darin befindlichen Restflüssigkeiten), die PCB in Mengen über 5 dm3 und in Konzentrationen von 0,05 % PCB oder mehr enthalten, so bald wie möglich, jedoch spätestens am 31. Dezember 2010 bzw. bei Staaten im Übergang zur Marktwirtschaft am 31. Dezember 2015;

b)

die umweltgerechte Vernichtung oder Dekontamination

aller in Buchstabe a bezeichneten flüssigen PCB und anderer nicht in technischen Einrichtungen befindlicher flüssiger PCB mit mehr als 0,005 % PCB-Gehalt so bald wie möglich, jedoch spätestens am 31. Dezember 2015 bzw. bei Staaten im Übergang zur Marktwirtschaft am 31. Dezember 2020;

aller in Absatz 2 Buchstabe a bezeichneten flüssigen PCB spätestens am 31. Dezember 2029;

c)

die umweltgerechte Dekontamination oder Entsorgung von unter Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a bezeichneten technischen Einrichtungen.

2.

Die Vertragsparteien bemühen sich,

a)

technische Einrichtungen (z. B. Transformatoren, Kondensatoren oder andere Behälter mit darin befindlichen Flüssigkeiten), die PCB in Konzentrationen von mehr als 0,005 % und in Mengen von mehr als 0,05 dm3 enthalten, so bald wie möglich, jedoch spätestens am 31. Dezember 2025 zu identifizieren und zu beseitigen;

b)

andere Artikel, die PCB in Konzentrationen von mehr als 0,005 % enthalten (z. B. Kabelummantelungen, gehärtete Dichtungen und mit Anstrich versehene Objekte) zu identifizieren und gemäß Artikel 3 Absatz 3 zu behandeln.

3.

Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass die unter Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a genannten technischen Einrichtungen ausschließlich für eine umweltgerechte Abfallbewirtschaftung ein- oder ausgeführt werden.

4.

Die Vertragsparteien fördern folgende Maßnahmen zur Verringerung der Exposition und Gefährdung, um die Verwendung von PCB zu begrenzen:

a)

Verwendung von PCB ausschließlich in intakten und dichten technischen Einrichtungen und nur in Bereichen, in denen die Gefahr einer Freisetzung in die Umwelt so gering wie möglich gehalten werden kann und gegebenenfalls rasche Abhilfe möglich ist;

b)

keine Verwendung von PCB in technischen Einrichtungen in Bereichen, bei denen ein Zusammenhang mit der Produktion oder Verarbeitung von Lebens- oder Futtermitteln besteht.

Bei einer Verwendung von PCB in bewohnten Gebieten, einschließlich Schulen und Krankenhäusern, sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, um elektrotechnische Störfälle zu verhindern, die zu einem Brand führen könnten, und die Einrichtungen regelmäßig auf Undichtigkeiten zu überprüfen.“

6.

Fußnote (a) am Ende des Anhangs I wird gestrichen.

7.

Am Ende des Anhangs I werden folgende Fußnoten angefügt:

„(a)

Der Begriff ‚Hexabromdiphenylether und Heptabromdiphenylether‘ bezeichnet 2,2′,4,4′,5,5′-Hexabromdiphenylether (BDE-153, CAS-Nr.: 68631-49-2), 2,2′,4,4′,5,6′- Hexabromdiphenylether (BDE-154, CAS-Nr.: 207122-15-4), 2,2′,3,3′,4,5′,6 Heptabromdiphenylether (BDE-175, CAS-Nr.: 446255-22-7), 2,2′,3,4,4′,5′,6- Heptabromdiphenylether (BDE-183, CAS-Nr.: 207122-16-5) sowie andere in handelsüblichem Octobromdiphenylether vorhandene Hexa- und Heptabromdiphenylether.“

„(b)

Der Begriff ‚Tetrabromdiphenylether und Pentabromdiphenylether‘ bezeichnet 2,2′,4,4′-Tetrabromdiphenylether (BDE-47, CAS-Nr.: 40088-47-9) und 2,2′,4,4′,5-Pentabromdiphenylether (BDE-99, CAS-Nr.: 32534-81-9) sowie andere in handelsüblichem Pentabromdiphenylether vorhandenen Tetra- und Pentabromdiphenylether.“

„(с)

Der Begriff ‚Perfluoroctansulfonat (PFOS)‘ bezeichnet Stoffe mit der Summenformel C8F17SO2X, wobei X = OH, Metallsalz, Halogenid, Amid oder andere Derivative einschließlich Polymeren.“

„(d)

Der Begriff ‚polychlorierte Biphenyle‘ bezeichnet aromatische Verbindungen, die so beschaffen sind, dass die Wasserstoffatome auf dem Biphenyl-Molekül (zwei durch eine Kohlenstoff-Kohlenstoff-Einfachbindung miteinander verknüpfte Benzolringe) durch bis zu zehn Chloratome ersetzt werden können.“

G.   Anhang II

1.

Die Einträge für die Stoffe DDT, HCH und PCB in der Tabelle nach dem ersten Absatz des Anhangs II werden gestrichen.

2.

Der Eintrag für den folgenden Stoff wird in der richtigen alphabetischen Reihenfolge eingefügt:

„Stoff

Durchführungsbestimmungen

Verwendungsbeschränkungen

Bedingungen

Perfluoroctansulfonat (PFOS) (1)

a)

Fotoresistlacke und Antireflexbeschichtungen für fotolithografische Prozesse;

b)

fotografische Beschichtungen von Filmen, Papieren und Druckplatten;

c)

Mittel zur Sprühnebelunterdrückung für nicht dekoratives Hartverchromen (VI) und Netzmittel für überwachte Galvanotechniksysteme;

d)

Hydraulikflüssigkeiten für die Luftfahrt;

e)

bestimmte medizinische Geräte (wie Schichten aus Ethylen-Tetrafluorethylen-Copolymer (ETFE) und Herstellung von röntgendichten ETFE, medizinische In-vitro-Diagnostika und und CCD-Farbfilter).

Die Vertragsparteien sollten Maßnahmen ergreifen, um diese Verwendungen einzustellen, sobald geeignete Alternativen zur Verfügung stehen.

Spätestens im Jahr 2015 und danach alle vier Jahre erstattet jede Vertragspartei, die diese Stoffe verwendet, Bericht über die bei Einstellung der Verwendung erzielten Fortschritte und übermittelt dem Exekutivorgan Informationen über diese Fortschritte. Auf der Grundlage dieser Berichte werden diese eingeschränkten Verwendungen einer Neubeurteilung unterzogen.

H.   Anhang III

1.

Der Text unter der Spaltenüberschrift „Bezugsjahr“ für jeden der in Anhang III aufgeführten Stoffe erhält folgende Fassung:

„1990 oder ein beliebiges anderes Jahr von 1985 bis einschließlich 1995 bzw. — für Staaten im Übergang zur Marktwirtschaft — ein beliebiges anderes Jahr von 1985 bis zu dem Jahr des Inkrafttretens des Protokolls für eine Vertragspartei, das von dieser Vertragspartei bei der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder beim Beitritt angegeben wird“.

2.

Im Eintrag für den Stoff Hexachlorbenzol wird unter dem Namen des Stoffes folgender Wortlaut hinzugefügt: „CAS: 118-74-1“.

3.

Am Ende der Tabelle wird der folgende Eintrag für den Stoff PCB angefügt:

„PCB (c)

2005 oder ein beliebiges anderes Jahr von 1995 bis einschließlich 2010 bzw. — für Staaten im Übergang zur Marktwirtschaft — ein beliebiges anderes Jahr von 1995 bis zu dem Jahr des Inkrafttretens des Protokolls für eine Vertragspartei, das von dieser Vertragspartei bei der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder beim Beitritt angegeben wird.“

4.

Nach Fußnote (b) wird folgende Fußnote angefügt:

„(c)

polychlorierte Biphenyle nach der Begriffsbestimmung in Anhang I, sofern aus anthropogenen Quellen gebildet und unbeabsichtigt freigesetzt.“

I.   Anhang IV

1.

In Nummer 2 wird innerhalb der Klammern das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt, und am Ende werden die Worte „und für einen gegebenen Sauerstoffgehalt“ eingefügt.

2.

Nummer 3 wird gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„(3)

Die Grenzwerte beziehen sich auf die normale Betriebssituation. Bei Chargenprozessen beziehen sich die Grenzwerte auf die während des gesamten Prozesses (einschließlich z. B. Vorwärmen, Erwärmen und Kühlen) aufgezeichneten Durchschnittswerte.“

3.

In Nummer 4 wird vor den Worten „vom Europäischen Komitee für Normung“ das Wort „beispielsweise“ und vor dem Wort „Normen“ das Wort „einschlägigen“ eingefügt.

4.

Nummer 6 wird gestrichen und durch folgenden Wortlaut und folgende Fußnote ersetzt:

„(6)

Emissionen von PCDD/F werden in Gesamttoxizitätsäquivalenten (TEQ) (1) angegeben. Die für die Zwecke dieses Protokolls zu verwendenden Toxizitätsäquivalentfaktorwerte müssen im Einklang mit den einschlägigen internationalen Normen stehen, einschließlich der Säugetiertoxizitätsäquivalenzfaktorwerten für PCDD/F der Weltgesundheitsorganisation von 2005.

(1)  Das Gesamttoxizitätsäquivalent (TEQ) ist operativ definiert als die Summe der Produkte der Konzentration jeder Verbindung, multipliziert mit dem Wert ihres Toxizitätsäquivalentfaktors (TEF), und stellt eine Schätzung der gesamten 2,3,7,8-TCDD-artigen Aktivität des Gemischs dar. Gesamttoxizitätsäquivalent wurde bisher als TE abgekürzt.“"

5.

Nummer 7 wird gestrichen und durch folgenden Wortlaut und folgende Fußnote ersetzt:

„(7)

Die folgenden Grenzwerte, die sich auf eine O2-Konzentration von 11 % in Abgasen beziehen, gelten für Verbrennungsanlagen für folgende Abfallkategorien:

 

feste Siedlungsabfälle (bestehende ortsfeste Quelle, in der mehr als 3 Tonnen je Stunde verbrannt werden, und jede neue ortsfeste Quelle)

0,1 ng TEQ/m3

 

feste medizinische Abfälle (bestehende ortsfeste Quelle, in der mehr als 1 Tonne je Stunde verbrannt wird, und jede neue ortsfeste Quelle)

neue ortsfeste Quelle:

0,1 ng TEQ/m3

bestehende ortsfeste Quelle:

0,5 ng TEQ/m3

 

gefährliche Abfälle (bestehende ortsfeste Quelle, in der mehr als 1 Tonne je Stunde verbrannt wird, und jede neue ortsfeste Quelle)

neue ortsfeste Quelle:

0,1 ng TEQ/m3

bestehende ortsfeste Quelle:

0,2 ng TEQ/m3

 

nicht gefährliche industrielle Abfälle (2)  (3)

neue ortsfeste Quelle:

0,1 ng TEQ/m3

bestehende ortsfeste Quelle:

0,5 ng TEQ/m3

(2)  einschließlich Verbrennungsanlagen für die Behandlung von Biomasseabfällen, die infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder infolge einer Beschichtung halogenierte organische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können und zu denen insbesondere Biomasseabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen gehören, jedoch unter Ausschluss von Verbrennungsanlagen, in denen nur andere Biomasseabfälle behandelt werden."

(3)  Staaten im Übergang zur Marktwirtschaft können die Mitverbrennung von nicht gefährlichen industriellen Abfällen in industriellen Prozessen ausnehmen, wenn diese Abfälle als zusätzlicher Brennstoff verwendet werden, auf den bis zu 10 % der erzeugen Energie entfallen.“"

6.

Nach Nummer 7 werden die folgenden Nummern angefügt:

„(8)

Der folgende Grenzwert, der sich auf eine O2-Konzentration von 16 % in Abgasen bezieht, gilt für Sinteranlagen:

0,5 ng TEQ/m3

(9)

Der folgende Grenzwert, der sich auf die tatsächliche O2-Konzentration in Abgasen bezieht, gilt für die folgende Quelle:

sekundäre Stahlerzeugung — Elektrolichtbogenöfen mit einer Produktionskapazität von mehr als 2,5 Tonnen geschmolzenem Stahl zur Weiterverarbeitung pro Stunde:

0,5 ng TEQ/m3

J.   Anhang VI

1.

Der bestehende Wortlaut des Anhangs wird als Nummer 1 nummeriert.

2.

Unter Buchstabe a werden nach den Worten „dieses Protokolls“ die Worte „für eine Vertragspartei“ eingefügt.

3.

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„bestehende ortsfeste Quellen:

i)

acht Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls für eine Vertragspartei. Im Bedarfsfall kann diese Frist für bestimmte ortsfeste Quellen entsprechend der im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Abschreibungsfristen verlängert werden; oder

ii)

für eine Vertragspartei, bei der es sich um einen Staat im Übergang zur Marktwirtschaft handelt, bis zu fünfzehn Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls für diese Vertragspartei.“

4.

Am Ende des Anhangs wird die folgende neue Nummer angefügt:

„(2)

Nach Ablauf folgender Fristen sind die aufgrund von Änderungen dieses Protokolls aktualisierten oder eingeführten Grenzwerte und besten verfügbaren Techniken anzuwenden:

a)

bei neuen ortsfesten Quellen: zwei Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der betreffenden Änderung für eine Vertragspartei;

b)

bei bestehenden ortsfesten Quellen:

i)

acht Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der betreffenden Änderung für eine Vertragspartei; oder

ii)

für eine Vertragspartei, bei der es sich um einen Staat im Übergang zur Marktwirtschaft handelt, bis zu fünfzehn Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der betreffenden Änderung für diese Vertragspartei.“

K.   Anhang VIII

1.

Im zweiten Satz von Teil I werden die Worte „in Anhang V“ ersetzt durch die Worte „in dem in Anhang V genannten Leitfaden“ ersetzt.

2.

Die Beschreibung der Kategorie 1 in der Tabelle in Teil II erhält folgende Fassung: „Abfallverbrennung, einschließlich der Mitverbrennung von Siedlungsabfall, gefährlichen Abfällen, nicht gefährlichen Abfällen oder Abfällen aus dem Medizinbereich oder von Klärschlamm“.

3.

In der Tabelle in Teil II werden die folgenden neuen Kategorien eingefügt:

„13

Spezifische chemische Produktionsprozesse, bei denen unbeabsichtigt gebildete persistente organische Schadstoffe freigesetzt werden, insbesondere bei der Produktion von Chlorphenolen und Chloranil

14

Thermische Prozesse in der Metallindustrie, Verfahren auf Chlorbasis“


(1)  Der Begriff Perfluoroctansulfonat (PFOS) bezeichnet Stoffe mit der Summenformel C8F17SO2X, wobei X = OH, Metallsalz, Halogenid, Amid und andere Derivative einschließlich Polymeren.“


ÄNDERUNGEN DES PROTOKOLLS

gemäß Artikel 1 des Beschlusses 2009/2 des Exekutivorgans des Übereinkommens

A.   Anhang I

1.

Die Einträge für folgende Stoffe werden in der richtigen alphabetischen Reihenfolge eingefügt:

„Polychlorierte Naphtaline (PCN)

Herstellung

Keine

Verwendung

Keine

Kurzkettige chlorierte Paraffined

Herstellung

Keine, ausgenommen die Herstellung für die in Anhang II genannten Verwendungen

Verwendung

Keine, ausgenommen die in Anhang II genannten Verwendungen“

2.

Am Ende des Anhangs I wird folgende Fußnote angefügt:

„(d)

Der Begriff ‚kurzkettige chlorierte Paraffine‘ bezeichnet chlorierte Alkane mit einer Kohlenstoffkettenlänge von 10 bis 13 Kohlenstoffatomen und einem Chlorierungsgrad von mehr als 48 % GHT.“

B.   Anhang II

1.

Der Eintrag für den folgenden Stoff wird in der richtigen alphabetischen Reihenfolge eingefügt:

„Kurzkettige chlorierte Paraffineb

a)

Flammschutzmittel für Gummi, das in Förderbändern in der mineralgewinnenden Industrie verwendet wird;

Die Vertragsparteien sollten Maßnahmen ergreifen, um diese Verwendungen einzustellen, sobald geeignete Alternativen zur Verfügung stehen.

b)

Flammschutzmittel in Dichtungsmassen.

Spätestens im Jahr 2015 und danach alle vier Jahre erstattet jede Vertragspartei, die diese Stoffe verwendet, Bericht über die bei Einstellung der Verwendung erzielten Fortschritte und übermittelt dem Exekutivorgan Informationen über diese Fortschritte. Auf der Grundlage dieser Berichte werden diese eingeschränkten Verwendungen einer Neubeurteilung unterzogen.“

2.

Am Ende des Anhangs II wird folgende Fußnote angefügt:

„(b)

Der Begriff ‚kurzkettige chlorierte Paraffine‘ bezeichnet chlorierte Alkane mit einer Kohlenstoffkettenlänge von 10 bis 13 Kohlenstoffatomen und einem Chlorierungsgrad von mehr als 48 % GHT.“


18.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 127/32


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/770 DER KOMMISSION

vom 14. April 2016

zur Festlegung eines gemeinsamen Formats für die Übermittlung von Informationen über das Funktionieren der Verfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 2068)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1,

nach Anhörung des Ausschusses, der nach Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (2) eingesetzt wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um sicherzustellen, dass die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen von gleicher Qualität sind, sollte ein gemeinsames Format festgelegt werden, das von den Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Berichtspflichten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 zu verwenden ist.

(2)

Im Interesse von Klarheit und Kohärenz sollten die genauen Berichtszeiträume festgelegt werden, da die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 die Informationen über das Funktionieren der Verfahren alle drei Jahre übermitteln müssen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das gemeinsame Format für die Übermittlung der in Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 vorgeschriebenen Informationen durch die Mitgliedstaaten ist im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.

Artikel 2

Der erste Bericht mit den von den Mitgliedstaaten nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 zu übermittelnden Informationen umfasst die Kalenderjahre 2014, 2015 und 2016. Die folgenden Berichte umfassen nachfolgende Dreijahreszeiträume.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 14. April 2016

Für die Kommission

Karmenu VELLA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60.

(2)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.


ANHANG

FRAGEBOGEN

Abschnitt 1: Allgemeine Informationen

1.   Für welchen Mitgliedstaat erstatten Sie Bericht?

2.   Name des Hauptansprechpartners:

3.   Bitte geben Sie eine E-Mail-Adresse für den Hauptansprechpartner an:

4.   Berichtszeitraum:

Abschnitt 2: Informationen über die bezeichnete nationale Behörde (Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012)

5.   Wie viele bezeichnete nationale Behörden gibt es in Ihrem Mitgliedstaat?

6.   Im Falle mehrerer solcher Behörden erläutern Sie bitte die Aufteilung der Zuständigkeiten.

7.   Bitte geben Sie den/die Namen der bezeichneten nationalen Behörde(n) an.

8.   Bitte machen Sie Angaben zu den Humanressourcen (Vollzeitäquivalente), die in der/den bezeichneten nationalen Behörde(n) an der Durchführung der PIC-Verordnung beteiligt sind.

Im Falle mehrerer bezeichneter nationaler Behörden geben Sie bitte die Anzahl für jede Behörde an.

9.   Ist/sind die bezeichnete(n) nationale(n) Behörde(n) auch an der Durchführung anderer EU-/internationaler Rechtsvorschriften/Übereinkommen/Programme über Chemikalien beteiligt?

Ja

Nein

Falls ja, geben Sie bitte an, um welche Rechtsvorschriften/Übereinkommen/Programme es sich handelt und wie die Koordinierung mit anderen zuständigen Behörden in Ihrem Land organisiert ist.

10.   Wie viele Ausfuhrnotifikationen und Anträge auf Erteilung einer eigenen Kennnummer wurden von der bezeichneten nationalen Behörde pro Jahr akzeptiert (und zur Weiterbearbeitung an die ECHA weitergeleitet)?

 

Ausfuhrnotifikationen

Anträge auf Erteilung einer eigenen Kennnummer

Jahr 1

 

 

Jahr 2

 

 

Jahr 3

 

 

Insgesamt

 

 

Abschnitt 3: Unterstützung für Ausführer und Einführer

11.   Hat/haben die bezeichnete(n) nationale(n) Behörde(n) Sensibilisierungs- und Informationsmaßnahmen durchgeführt, um die Ausführer und Einführer bei der Einhaltung der PIC-Verordnung zu unterstützen?

Ja

Nein

Falls ja, geben Sie bitte an, um welche Maßnahmen es sich handelt (Mehrfachantworten möglich):

Technische und wissenschaftliche Leitlinien im Internet (andere als die der ECHA)

Verweise auf ECHA-Websites betreffend PIC und ePIC

Spezifische Website mit Informationen über die PIC-Verordnung

Sensibilisierungskampagne

Soziale Medien

Betriebsbesuche

Spezifische E-Mail-Adresse für Informationsanfragen

Nationales Helpdesk

Workshops und ähnliche Fortbildungsveranstaltungen

Sonstiges

Im Falle von „Sonstiges“ machen Sie bitte nähere Angaben.

Falls nein, geben Sie bitte an, warum diese Unterstützung nicht benötigt wird.

12.   Haben diese Sensibilisierungs- und Informationsmaßnahmen Ihrer Ansicht nach dazu beigetragen, dass die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 von Ausführern und Einführern besser eingehalten wird?

Ja

Nein

Bitte machen Sie nähere Angaben.

13.   Zu welchen beiden Themen gehen bei der/den bezeichneten nationalen Behörde(n) am häufigsten Unterstützungsanfragen von Ausführern und Einführern ein? Bitte wählen Sie zwei Themen aus.

Ausfuhrnotifikation

Ausdrückliche Zustimmung

Ausnahmegenehmigung

Eigene Kennnummer

Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 10

Sonstiges

Im Falle von „Sonstiges“ machen Sie bitte nähere Angaben.

14.   Wie viel Zeit wendet/wenden die bezeichnete(n) nationale(n) Behörde(n) für diese Unterstützung auf?

bis zu 10 % des Arbeitsaufwands

20 % des Arbeitsaufwands

30 % des Arbeitsaufwands

40 % des Arbeitsaufwands

mehr als 40 % des Arbeitsaufwands

nicht bezifferbar

Abschnitt 4: Koordinierung zwischen den bezeichneten nationalen Behörden/der ECHA und der Kommission

15.   Sind Sie mit der Koordinierung zwischen Ihrer/Ihren bezeichneten nationalen Behörde(n) und der Kommission zufrieden?

Ja

Nein

Bitte machen Sie nähere Angaben.

16.   Bitte nennen Sie Bereiche, in denen die Koordinierung gegebenenfalls verbessert werden könnte (Mehrfachantworten möglich).

Artikel 8 Absatz 5 (Ausfuhr in einer Notsituation)

Artikel 8 Absatz 7 (auf Anfrage zu übermittelnde zusätzliche Informationen über die ausgeführten Chemikalien)

Artikel 11 Absatz 6 (Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Unterstützung der Kommission bei der Zusammenstellung von Informationen)

Artikel 11 Absatz 7 (Prüfung der Notwendigkeit, Maßnahmen auf Unionsebene vorzuschlagen)

Artikel 11 Absatz 8 (Verfahren für den Fall, dass ein Mitgliedstaat nationale endgültige Rechtsvorschriften erlässt)

Artikel 13 Absatz 6 (Prüfung der Notwendigkeit, Maßnahmen auf Unionsebene vorzuschlagen)

Artikel 14 Absatz 1 (Verpflichtung zur Übermittlung der vom Sekretariat erhaltenen Informationen)

Artikel 14 Absatz 5 (Beratung und Unterstützung einführender Vertragsparteien auf Anfrage)

Artikel 14 Absatz 6 (Beschluss des Mitgliedstaats, dass keine ausdrückliche Zustimmung erforderlich ist)

Artikel 14 Absatz 7 (Beschluss des Mitgliedstaats, dass die Ausfuhr stattfinden darf)

Artikel 14 Absatz 7 (Berücksichtigung der möglichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt durch den Mitgliedstaat)

Artikel 14 Absatz 8 (regelmäßige Überprüfung der Gültigkeit der ausdrücklichen Zustimmung)

Artikel 18 Absatz 1 (Verpflichtung der Kommission, des Mitgliedstaats und der ECHA, die Einhaltung der Verordnung durch die Ausführer zu überwachen)

Artikel 20 (Informationsaustausch)

Artikel 21 (Technische Hilfe)

Artikel 23 (Aktualisierung der Anhänge)

Sonstiges

Im Falle von „Sonstiges“ machen Sie bitte nähere Angaben.

17.   Sind Sie mit der Koordinierung zwischen Ihrer/Ihren bezeichneten nationalen Behörde(n) und der ECHA zufrieden?

Ja

Nein

Bitte machen Sie nähere Angaben.

18.   Bitte nennen Sie Bereiche, in denen die Koordinierung gegebenenfalls verbessert werden könnte (Mehrfachantworten möglich).

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c (Unterstützung sowie technische und wissenschaftliche Leitlinien und Hilfsmittel für die Industrie)

Artikel 8 Absatz 7 (auf Anfrage zu übermittelnde zusätzliche Informationen über die ausgeführten Chemikalien)

Artikel 11 Absatz 6 (Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Unterstützung der Kommission bei der Zusammenstellung von Informationen)

Artikel 11 Absatz 7 (Prüfung der Notwendigkeit, Maßnahmen auf Unionsebene vorzuschlagen)

Artikel 13 Absatz 6 (Prüfung der Notwendigkeit, Maßnahmen auf Unionsebene vorzuschlagen)

Artikel 20 (Informationsaustausch)

Artikel 21 (Technische Hilfe)

Artikel 23 (Aktualisierung der Anhänge)

Sonstiges

Im Falle von „Sonstiges“ machen Sie bitte nähere Angaben.

Abschnitt 5: Ausfuhrnotifikationen an Vertragsparteien und sonstige Länder

(Relevant nur für Mitgliedstaaten, die im Berichtszeitraum Ausfuhrnotifikationen bearbeitet haben)

19.   Bei welchen in der Ausfuhrnotifikation verlangten Informationen haben die Ausführer Schwierigkeiten mit der Bereitstellung (Mehrfachantworten möglich)?

Angaben zum auszuführenden Stoff

Angaben zum auszuführenden Gemisch

Angaben zum auszuführenden Artikel

Informationen über die Ausfuhr (z. B. Kontaktangaben der Einführer)

Informationen über von der Chemikalie ausgehende Gefahren oder Risiken sowie über Vorsichtsmaßnahmen

Zusammenfassung der physikalisch-chemischen, toxikologischen und ökotoxikologischen Eigenschaften

Informationen über die von der Europäischen Union erlassenen endgültigen Rechtsvorschriften

Von der ausführenden Vertragspartei bereitgestellte zusätzliche Informationen

Verfügbarkeit von KN- oder CUS-Codes

Beabsichtigte Verwendung der Chemikalie im einführenden Land

Zusammenfassung und Begründung der endgültigen Rechtsvorschriften und Zeitpunkt ihres Inkrafttretens

Keine

Weitere Anmerkungen, falls erforderlich.

20.   Wie viele Ausfuhrnotifikationen wurden aus den in nachstehende Tabelle genannten Gründen an den Ausführer zurückgesandt?

Grund/Anzahl pro Jahr

Jahr 1

Jahr 2

Jahr 3

Erneute Übermittlung gefordert

 

 

 

Abgelehnt

 

 

 

Bitte nennen Sie gegebenenfalls die häufigsten Gründe, aus denen die erneute Übermittlung von Ausfuhrnotifikationen gefordert bzw. Ausfuhrnotifikationen abgelehnt wurden.

Gründe für die geforderte erneute Übermittlung von Ausfuhrnotifikationen:

Gründe für die Ablehnung von Ausfuhrnotifikationen:

21.   Hatten Sie bei der Weiterleitung der Notifikationen an die ECHA Schwierigkeiten mit der Einhaltung der Fristen?

Ja

Nein

Falls ja, machen Sie bitte nähere Angaben und bei Bedarf zusätzliche Anmerkungen.

Artikel 8 Absatz 5 — Ausfuhr einer Chemikalie in einer Notsituation

22.   Hatten Sie mit einer Notsituation gemäß Artikel 8 Absatz 5 zu tun?

Ja

Nein

Falls ja, beschreiben Sie bitte die wichtigsten Fälle (z. B. verwendete Chemikalie, einführendes Land, beabsichtigte Verwendung, Art der Notsituation).

23.   Hatten Sie Schwierigkeiten bei der Durchführung des in einer Notsituation anzuwendenden Verfahrens?

Ja

Nein

Es ist keine solche Situation eingetreten

Wenn ja, bitte erläutern.

Artikel 8 Absatz 7 — Übermittlung verfügbarer zusätzlicher Informationen über die ausgeführten Chemikalien

24.   Wurden Sie aufgefordert, einführenden Vertragsparteien und anderen Ländern zusätzliche Informationen über die ausgeführten Chemikalien zu übermitteln?

Ja

Nein

Falls ja, erläutern Sie bitte, in welchen Fällen (z. B. Name der Chemikalie, Kontaktangaben des Einführers, einführendes Land, Art der übermittelten zusätzlichen Informationen).

25.   Falls Sie eine solche Aufforderung erhalten haben, hatten Sie Schwierigkeiten bei der Übermittlung der zusätzlichen Informationen?

Ja

Nein

Wenn ja, bitte erläutern.

Artikel 8 Absatz 8 — Verwaltungsgebühr für Ausfuhrnotifikationen

26.   Erhebt/Erheben die bezeichnete(n) nationale(n) Behörde(n) in Ihrem Land auf Ausfuhrnotifikationen eine Verwaltungsgebühr?

Ja

Nein

Abhängig von der bezeichneten nationalen Behörde

Falls von der Behörde abhängig, machen Sie bitte nähere Angaben.

Falls eine Gebühr erhoben wird, beantworten Sie bitte die Fragen 27 bis 30. Falls nicht, gehen Sie zu Frage 31.

27.   Wie hoch ist die Verwaltungsgebühr (geben Sie bitte die Währung an, falls nicht in EUR)?

28.   Geben Sie bitte das Datum des Inkrafttretens der Verwaltungsgebühr an.

29.   Haben Sie Beschwerden von Ausführern wegen der Höhe der Verwaltungsgebühren erhalten?

Ja

Nein

Falls ja, geben Sie bitte die Art der Beschwerden und ihre Anzahl pro Jahr an.

30.   Hat die Verwaltungsgebühr Ihrer Ansicht nach die Anzahl von Notifikationen beeinflusst (fakultativ)?

Ja

Nein

Weiß nicht

Wenn ja, bitte erläutern.

31.   Erhebt/erheben die bezeichnete(n) nationale(n) Behörde(n) in Ihrem Land auf Ausfuhrnotifikationen eine Verwaltungsgebühr?

Ja

Nein

Abhängig von der bezeichneten nationalen Behörde

Falls von der Behörde abhängig, machen Sie bitte nähere Angaben.

Falls eine Verwaltungsgebühr erhoben wird, geben Sie bitte den Betrag an (und die Währung, falls nicht in EUR).

Abschnitt 6: Informationen über die Ausfuhr und die Einfuhr von Chemikalien

Ausführer (Artikel 10)

32.   Ist es vorgekommen, dass Ausführer Informationen über die Menge der im Berichtszeitraum an jede Vertragspartei bzw. jedes sonstige Land gelieferten Chemikalien, in Form der Stoffe selbst und der in Gemischen oder in Artikeln enthaltenen Chemikalien, verspätet übermittelt haben?

Ja

Nein

Entfällt

Falls ja, machen Sie bitte zusätzliche Anmerkungen.

Einführer (Artikel 10)

33.   Ist es vorgekommen, dass Einführer Informationen über die Menge der von ihnen im Berichtszeitraum erhaltenen Chemikalien, in Form der Stoffe selbst und der in Gemischen oder in Artikeln enthaltenen Chemikalien, verspätet übermittelt haben?

Ja

Nein

Entfällt

Falls ja, machen Sie bitte zusätzliche Anmerkungen.

34.   Werden die Daten oder Informationen über Einfuhren von der/den bezeichneten nationalen Behörde(n), den Zollbehörden oder anderen Durchsetzungsbehörden in Ihrem Land verwendet?

Ja

Nein

Weiß nicht

Falls ja, geben Sie bitte die Art der Verwendung an.

Berichterstattung des Mitgliedstaats an die ECHA

35.   Hatten Sie Schwierigkeiten bei der Übermittlung (über ePIC) aggregierter Informationen gemäß Artikel 10 im Zusammenhang mit Anhang III?

Ja

Nein

Wenn ja, beschreiben Sie diese Schwierigkeiten bitte näher.

36.   Gab es Verzögerungen bei der Übermittlung (über ePIC) aggregierter Informationen gemäß Anhang III?

Ja

Nein

Falls ja, geben Sie bitte die Gründe für diese Verzögerungen an.

Abschnitt 7: Andere als die Ausfuhrnotifikation betreffende Verpflichtungen bei der Ausfuhr von Chemikalien

Weitergabe von Informationen über Entscheidungen an die Betroffenen innerhalb des Hoheitsbereichs Ihres Mitgliedstaats (Artikel 14 Absatz 3)

37.   Haben Sie Informationen über Entscheidungen und/oder Bedingungen ausführender Länder an die Betroffenen innerhalb des Hoheitsbereichs Ihres Mitgliedstaats weitergegeben (Mehrfachantworten möglich)?

E-Mail

Website

Newsletter

Andere Mittel

Im Falle anderer Mittel machen Sie bitte nähere Angaben.

Erfüllung der in jeder Einfuhrentscheidung enthaltenen Entscheidungen durch die Ausführer (Artikel 14 Absatz 4)

38.   Hatten Sie Probleme mit der Erfüllung der Einfuhrentscheidungen von Vertragsparteien durch die Ausführer?

Ja

Nein

Wenn ja, bitte erläutern.

Unterstützung der einführenden Vertragsparteien (Artikel 14 Absatz 5)

39.   Haben Sie einführende Vertragsparteien auf Anfrage bei der Suche nach weiteren Informationen, die sie benötigen, um die Antwort an das Sekretariat des Übereinkommens bezüglich der Einfuhr einer bestimmten Chemikalie auszuarbeiten, beraten und/oder unterstützt?

Ja

Nein

Wenn ja, machen Sie bitte nähere Angaben dazu.

Stoffe, die nur ausgeführt werden dürfen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind (Artikel 14 Absatz 6)

40.   Haben Sie das Verfahren der ausdrücklichen Zustimmung gemäß Artikel 14 Absatz 6 Buchstabe a im Berichtszeitraum angewendet?

Ja

Nein

Falls ja, geben Sie bitte die Zahl von Anträgen auf ausdrückliche Zustimmung und die Zahl von Antworten pro Jahr an.

 

Zahl von Anträgen

Zahl von Antworten

Jahr 1

 

 

Jahr 2

 

 

Jahr 3

 

 

Insgesamt

 

 

41.   Haben Sie das Verfahren der ausdrücklichen Zustimmung gemäß Artikel 14 Absatz 6 Buchstabe b angewendet?

Ja

Nein

Falls ja, geben Sie bitte die Anzahl der Anträge auf Erteilung einer eigenen Kennnummer pro Jahr an, für die die einführende Vertragspartei ihre Zustimmung zur Einfuhr durch die im PIC-Rundschreiben veröffentlichte Einfuhrentscheidung erteilt hat.

Jahr 1

 

Jahr 2

 

Jahr 3

 

Insgesamt

 

42.   Hatten Sie Schwierigkeiten bei der Durchführung des Verfahrens der ausdrücklichen Zustimmung?

Ja

Nein

Entfällt

Wenn ja, bitte erläutern.

43.   Hatten Sie zu entscheiden, ob im Fall von in Anhang I Teil 2 aufgeführten Chemikalien, die zur Ausfuhr in OECD-Länder bestimmt waren, keine ausdrückliche Zustimmung erforderlich war?

Ja

Nein

Entfällt, da Ihre bezeichnete nationale Behörde keine Ausfuhrnotifikation erhalten hat.

Falls ja, geben Sie bitte die Zahl solcher Fälle pro Jahr an.

Jahr 1

 

Jahr 2

 

Jahr 3

 

Insgesamt

 

44.   Hatten Sie Schwierigkeiten bei der Entscheidung, ob im Fall von in Anhang I Teil 2 aufgeführten Chemikalien, die zur Ausfuhr in OECD-Länder bestimmt waren, keine ausdrückliche Zustimmung erforderlich war?

Ja

Nein

Entfällt, da kein solcher Fall auftrat.

Wenn ja, bitte erläutern.

Entscheidung der bezeichneten nationalen Behörde, dass die Ausfuhr 60 Tage, nachdem ein Antrag auf ausdrückliche Zustimmung gestellt wurde, stattfinden darf (Artikel 14 Absatz 7)

45.   Haben Sie Anträge auf Ausnahmegenehmigungen gemäß Artikel 14 Absatz 7 erhalten?

Ja

Nein

Entfällt, da Ihre bezeichnete nationale Behörde keine ausdrückliche Zustimmung beantragen musste.

Falls ja, geben Sie bitte die Zahl solcher Fälle pro Jahr an.

Jahr 1

 

Jahr 2

 

Jahr 3

 

Insgesamt

 

46.   Hatten Sie Schwierigkeiten bei der Durchführung des Verfahrens nach Artikel 14 Absatz 7?

Ja

Nein

Entfällt, da kein solcher Fall auftrat.

Wenn ja, bitte erläutern.

Gültigkeit der ausdrücklichen Zustimmung (Artikel 14 Absatz 8)

47.   Gab es Fälle, in denen die Ausfuhr fortgesetzt werden durfte, bevor eine Antwort auf einen neuen Antrag auf ausdrückliche Zustimmung gemäß Artikel 14 Absatz 8 Unterabsatz 2 eingegangen war?

Ja

Nein

Entfällt, da Ihre bezeichnete nationale Behörde keine Ausfuhrnotifikation erhalten hat, für die eine ausdrückliche Zustimmung erforderlich war.

Wenn ja, nennen Sie bitte die Zahl dieser Fälle.

Jahr 1

 

Jahr 2

 

Jahr 3

 

Insgesamt

 

Abschnitt 8: Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Einfuhr von Chemikalien

Den Betroffenen zugänglich gemachte Einfuhrentscheidungen (Artikel 13 Absatz 5)

48.   Wie werden Einfuhrentscheidungen der Europäischen Union den Betroffenen innerhalb Ihres Zuständigkeitsbereichs zugänglich gemacht (Mehrfachantworten möglich)?

E-Mail

Websites der bezeichneten nationalen Behörde

Newsletter

Andere Mittel

Im Falle anderer Mittel machen Sie bitte nähere Angaben.

Abschnitt 9: Informationen über die Durchfuhr von Chemikalien

Informationsanforderungen und Fristen bei der ersten Durchfuhr (Artikel 16)

49.   Mussten Sie im Berichtszeitraum Artikel 16 anwenden?

Ja

Nein

Falls ja, geben Sie bitte die Zahl der Fälle, die betroffenen Vertragsparteien des Rotterdamer Übereinkommens und die verlangten Informationen an.

50.   Sind Ihnen Fälle bekannt, in denen Ausführer Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung von Artikel 16 hatten?

Ja

Nein

Entfällt, da kein solcher Fall auftrat.

Wenn ja, bitte erläutern.

Abschnitt 10: Anforderungen im Zusammenhang mit ausgeführten Chemikalien und Begleitinformationen

51.   Sind die nationalen Durchsetzungsbehörden in Ihrem Mitgliedstaat auf Probleme bei der Einhaltung der Vorschriften über die Begleitinformationen für ausgeführte Chemikalien gestoßen?

Ja

Nein

Weiß nicht.

Falls ja, beantworten Sie bitte die Fragen 52 bis 54 und geben Sie an, ob diese Probleme Folgendes betrafen:

52.   Anwendung der Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften

gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) (Pflanzenschutzmittel)

gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) (Verordnung über Biozidprodukte)

gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) (CLP-Verordnung)

Sonstiges

Im Falle von „Sonstiges“ machen Sie bitte nähere Angaben.

53.   Anwendung der Vorschriften über Sicherheitsdatenblätter

gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH)

Sonstiges

Im Falle von „Sonstiges“ machen Sie bitte nähere Angaben.

54.   Verpflichtung zur Bereitstellung von Informationen

auf dem Etikett in einer oder mehreren Amtssprachen/Hauptsprachen des Bestimmungslandes

auf den Sicherheitsdatenblättern in einer oder mehreren Amtssprachen/Hauptsprachen des Bestimmungslandes

55.   Sind Sie auf Probleme bei der Einhaltung der Informations- und Verpackungsvorschriften für die ausgeführten Produkte gestoßen?

Ja

Nein

Entfällt

Falls ja, geben Sie bitte an, ob diese Probleme Folgendes betrafen:

Anwendung von Reinheitsspezifikationen gemäß den Unionsvorschriften (z. B. Pflanzenschutzmittel und Verordnung über Biozidprodukte)

Optimierung der Behälter, um die Gefahr der Entstehung von Restbeständen zu minimieren

Verfallsdatum

Angabe der Lagerungsbedingungen auf dem Etikett

Sonstiges

Im Falle von „Sonstiges“ machen Sie bitte nähere Angaben.

Abschnitt 11: Technische Hilfe (fakultativ)

Zusammenarbeit

56.   Waren Sie an der Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern, Ländern mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen oder Nichtregierungsorganisationen beteiligt, um das ordnungsgemäße Chemikalienmanagement zu verbessern und insbesondere das Rotterdamer Übereinkommen umzusetzen?

Ja

Nein

Falls ja, um welche Art der Zusammenarbeit handelte es sich (Mehrfachantworten möglich)?

Bereitstellung technischer Informationen

Förderung des Austauschs von Sachverständigen

Förderung der Einrichtung bzw. Beibehaltung bezeichneter nationaler Behörden

Bereitstellung technischen Fachwissens zur Identifizierung gefährlicher Pestizidformulierungen

Bereitstellung technischen Fachwissens zur Erstellung von Notifikationen an das Sekretariat

Sonstiges

Im Falle von „Sonstiges“ machen Sie bitte nähere Angaben.

Bitte geben Sie die Länder an, denen diese Zusammenarbeit zugutekam.

Kapazitätenaufbau

57.   Haben Sie an Projekten/internationalen Aktivitäten für den Kapazitätenaufbau im Chemikalienmanagement teilgenommen oder an solchen Aktivitäten beteiligte Nichtregierungsorganisationen unterstützt?

Ja

Nein

Falls ja, beschreiben Sie bitte diese Aktivitäten.

Abschnitt 12: Durchsetzung der Verordnung (EU) Nr. 649/2012

Allgemeine Informationen

58.   Welche Durchsetzungsbehörden sind an der Durchsetzung der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 in Ihrem Mitgliedstaat beteiligt?

Zollbehörden

Andere Durchsetzungsbehörden

Falls andere Durchsetzungsbehörden beteiligt sind, machen Sie bitte nähere Angaben.

59.   Geben Sie gegebenenfalls bitte an, mit welchen anderen EU-Rechtsvorschriften sich die Durchsetzungsbehörden (andere als die Zollbehörden) ebenfalls befassen:

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008

Verordnung (EU) Nr. 528/2012

Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

Sonstige

Im Falle von „Sonstige“ machen Sie bitte nähere Angaben.

60.   Verfügen die Durchsetzungsbehörden über angemessene Ressourcen (fakultativ)?

Ja

Nein

Bitte machen Sie nähere Angaben.

61.   Erhalten Inspektoren oder sonstige für die Durchsetzung zuständige Personen regelmäßige Schulungen zur Verordnung (EU) Nr. 649/2012?

Ja

Nein

Falls ja, machen Sie bitte nähere Angaben (z. B. Art der Schulung, behandelte Themen, Häufigkeit der Schulung).

Falls nein, geben Sie bitte an, warum diese Personen nicht regelmäßig geschult werden.

Durchsetzungsstrategie

62.   Verfügt Ihre Behörde (oder eine andere zuständige Behörde) über eine Durchsetzungsstrategie für die Verordnung (EU) Nr. 649/2012?

Ja

Nein

Bitte beantworten Sie folgende Fragen:

62(a)   Falls ja, wurde diese Durchsetzungsstrategie bereits umgesetzt?

Ja

Nein

Bitte machen Sie nähere Angaben.

62(b)   Falls nein, ist die Ausarbeitung einer Durchsetzungsstrategie geplant?

Ja

Nein

Bitte machen Sie nähere Angaben.

Berichterstattung über Durchsetzungsmaßnahmen

63.   Bitte geben Sie die in Ihrem Mitgliedstaat durchgeführten Durchsetzungsmaßnahmen an (Mehrfachantworten möglich).

Konformitätskontrollen

Ortsbesichtigungen

Stichproben

Sonstiges

Im Falle von „Sonstiges“ machen Sie bitte nähere Angaben.

64.   Bitte geben Sie die Gesamtzahl der amtlichen Kontrollen von Ausfuhren (z. B. Inspektionen oder Untersuchungen) oder sonstiger von Durchsetzungsbehörden durchgeführten Durchsetzungsmaßnahmen an, die sich im Berichtszeitraum auf die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 erstreckten oder zu deren Durchsetzung dienten.

 

Zollbehörden

Inspektoren

Sonstige

Jahr 1

 

 

 

Jahr 2

 

 

 

Jahr 3

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

Anmerkungen, falls erforderlich.

65.   Bitte geben Sie die Gesamtzahl der amtlichen Kontrollen von Einfuhren (z. B. Inspektionen oder Untersuchungen) oder sonstiger von Durchsetzungsbehörden durchgeführten Durchsetzungsmaßnahmen an, die sich im Berichtszeitraum auf die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 erstreckten oder zu deren Durchsetzung dienten.

 

Zollbehörden

Inspektoren

Sonstige

Jahr 1

 

 

 

Jahr 2

 

 

 

Jahr 3

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

Anmerkungen, falls erforderlich.

Befugnisse der Durchsetzungsbehörden

66.   Bitte beschreiben Sie die Maßnahmen, die die Durchsetzungsbehörden ergreifen können, um die Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 zu gewährleisten (z. B. Beschlagnahme, Aufforderungsschreiben, Aussetzung der Tätigkeit).

Angaben zu Verstößen

67.   Anzahl der Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 649/2012, festgestellt von:

 

Zollbehörden

Inspektoren

Sonstige

Jahr 1

 

 

 

Jahr 2

 

 

 

Jahr 3

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

68.   Art und Zahl der von Zollbehörden festgestellten Verstöße pro Jahr:

Festgestellter Verstoß

Jahr 1

Jahr 2

Jahr 3

Kennzeichnungsvorschriften

 

 

 

Sicherheitsdatenblätter

 

 

 

Verfallsdatum der Chemikalie

 

 

 

Der Ausfuhrnotifikation nicht entsprechende Chemikalie

 

 

 

Sonstiges (in Leerzeilen eintragen)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

69.   Art und Zahl der von Inspektoren festgestellten Verstöße pro Jahr:

Festgestellter Verstoß

Jahr 1

Jahr 2

Jahr 3

Kennzeichnungsvorschriften

 

 

 

Sicherheitsdatenblätter

 

 

 

Verfallsdatum der Chemikalie

 

 

 

Der Ausfuhrnotifikation nicht entsprechende Chemikalie

 

 

 

Sonstiges (in Leerzeilen eintragen)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sanktionen

70.   Beschreiben Sie bitte die Sanktionsregelung für Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 (z. B. straf- oder verwaltungsrechtliche Sanktionen, Auffangtatbestand oder spezifische Sanktionen für spezifische Verstöße).

71.   Wie viele Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 haben im Berichtszeitraum Sanktionen nach sich gezogen?

 

Zahl von Sanktionen

Jahr 1

 

Jahr 2

 

Jahr 3

 

Insgesamt

 

Zusammenarbeit

72.   Findet ein regelmäßiger Informationsaustausch zwischen der/den bezeichneten nationalen Behörde(n) und den Durchsetzungsbehörden statt?

Ja

Nein

Bitte machen Sie nähere Angaben.

73.   Haben Sie Vorschläge, wie die Zusammenarbeit zwischen der/den bezeichneten nationalen Behörde(n) und den Durchsetzungsbehörden verbessert werden könnte?

74.   Findet ein regelmäßiger Informationsaustausch zwischen der/den bezeichneten nationalen Behörde(n) und den in Ihrem Land ansässigen Mitgliedern des Forums für den Austausch von Informationen zur Durchsetzung (im Folgenden das „Forum“) statt?

Ja

Nein

Bitte machen Sie nähere Angaben.

75.   Ist die bezeichnete nationale Behörde zufrieden mit der Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des Forums?

Ja

Nein

Falls nein, machen Sie bitte nähere Angaben.

76.   Haben Sie Vorschläge, wie die Zusammenarbeit zwischen der/den bezeichneten nationalen Behörde(n) und den Mitgliedern des Forums verbessert werden könnte?

Rolle des Forums für den Austausch von Informationen zur Durchsetzung (im Folgenden das „Forum“; siehe Artikel 18 Absatz 2)

77.   Ist die bezeichnete nationale Behörde mit den Tätigkeiten des Forums zufrieden (fakultativ)?

Ja

Nein

Keine Erfahrung mit den Tätigkeiten des Forums

Falls nein, führen Sie dies bitte aus.

78.   Haben Sie Vorschläge, wie die Tätigkeiten des Forums im Hinblick auf die Durchsetzung der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 verbessert werden könnten (fakultativ)?

Abschnitt 13: IT-Aspekte

Bezeichnete nationale Behörden und das ePIC-System

79.   Ist das ePIC-System für die bezeichneten nationalen Behörden benutzerfreundlich, insbesondere im Hinblick auf:

a)

Ausfuhrnotifikationen (Artikel 8)?

Ja

Nein

Keine Erfahrungen

Falls nein, geben Sie bitte an, welche Probleme aufgetreten sind.

b)

Anträge auf ausdrückliche Zustimmung (Artikel 14)?

Ja

Nein

Keine Erfahrungen

Falls nein, geben Sie bitte an, welche Probleme aufgetreten sind.

c)

Anträge auf Erteilung einer eigenen Kennnummer (Artikel 19 Absatz 2)?

Ja

Nein

Keine Erfahrungen

Falls nein, geben Sie bitte an, welche Probleme aufgetreten sind.

d)

Ausnahmegenehmigungen (Artikel 14 Absätze 6 und 7)?

Ja

Nein

Keine Erfahrungen

Falls nein, geben Sie bitte an, welche Probleme aufgetreten sind.

e)

Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 10?

Ja

Nein

Falls nein, geben Sie bitte an, welche Probleme aufgetreten sind.

f)

Andere PIC-Verfahren?

Ja

Nein

Keine Erfahrungen

Bitte nennen Sie die Art des Verfahren und geben Sie gegebenenfalls an, welche Probleme aufgetreten sind.

Ausführer und das ePIC-System

80.   Bitte geben Sie nach Möglichkeit ein Feedback von Ausführern zur Benutzerfreundlichkeit des ePIC-Systems für: (fakultativ)

a)

Ausfuhrnotifikationen

Benutzerfreundlich

Nicht benutzerfreundlich

Lautet die Antwort „Nicht benutzerfreundlich“, so geben Sie bitte an, welche Probleme aufgetreten sind.

b)

Anträge auf Erteilung einer eigenen Kennnummer

Benutzerfreundlich

Nicht benutzerfreundlich

Lautet die Antwort „Nicht benutzerfreundlich“, so geben Sie bitte an, welche Probleme aufgetreten sind.

c)

Ausnahmegenehmigungen (Artikel 14 Absätze 6 und 7)?

Benutzerfreundlich

Nicht benutzerfreundlich

Lautet die Antwort „Nicht benutzerfreundlich“, so geben Sie bitte an, welche Probleme aufgetreten sind.

d)

Übermittelung von Informationen gemäß Artikel 10

Benutzerfreundlich

Nicht benutzerfreundlich

Lautet die Antwort „Nicht benutzerfreundlich“, so geben Sie bitte an, welche Probleme aufgetreten sind.

e)

Umgang mit Gemischen/Artikeln via ePIC

Benutzerfreundlich

Nicht benutzerfreundlich

Lautet die Antwort „Nicht benutzerfreundlich“, so geben Sie bitte an, welche Probleme aufgetreten sind.

f)

Das ePIC-System allgemein

Benutzerfreundlich

Nicht benutzerfreundlich

Lautet die Antwort „Nicht benutzerfreundlich“, so geben Sie bitte an, welche Probleme aufgetreten sind.

Zoll- und andere Durchsetzungsbehörden und das ePIC-System (fakultativ)

81.   Verwenden die Zollbehörden in Ihrem Land das ePIC-System?

Ja

Nein

Falls nein, erläutern Sie bitte, wie die Zollbehörden in Ihrem Land Ausfuhren von PIC-Chemikalien überwachen.

82.   Halten die Zollbehörden das ePIC System Ihres Wissens für benutzerfreundlich?

Ja

Nein

Keine Informationen verfügbar

83.   Halten die Zollbehörden das ePIC-System Ihres Wissens für ein geeignetes Instrument, das sie bei der Kontrolle der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 unterstützt?

Ja

Nein

Keine Informationen verfügbar

84.   Verwenden Ihres Wissens andere Durchsetzungsbehörden das ePIC-System?

Ja

Nein

Keine Informationen verfügbar

85.   Halten diese anderen Durchsetzungsbehörden das ePIC-System Ihres Wissens für benutzerfreundlich?

Ja

Nein

Keine Informationen verfügbar

86.   Halten diese anderen Durchsetzungsbehörden das ePIC-System Ihres Wissens für ein geeignetes Instrument zur Kontrolle der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 649/2012?

Ja

Nein

Keine Informationen verfügbar

Abschnitt 14: Weitere Anmerkungen

87.   Bitte fügen Sie weitere Informationen oder Anmerkungen zum Funktionieren der Verfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 hinzu, die Sie im Rahmen der Berichterstattung gemäß Artikel 22 für relevant halten.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1)

(2)  Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1)

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1)


18.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 127/52


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/771 DER KOMMISSION

vom 13. Mai 2016

zur vorübergehenden Ermächtigung Spaniens, aus Neuseeland eingeführtes Saatgut der Art Pinus radiata D. Don, das den Anforderungen der Richtlinie 1999/105/EG des Rates in Bezug auf die Kennzeichnung und Etikettierung nicht entspricht, und daraus erzeugtes Pflanzgut zum Verkehr zuzulassen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 2784)

(Nur der spanische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 1,

auf Antrag Spaniens,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Spanien reicht die erzeugte Menge von Saat- und Pflanzgut der Art Pinus radiata, das den Anforderungen der Richtlinie 1999/105/EG an Vermehrungsgut entspricht, derzeit nicht aus, um den Bedarf der Endkunden zu decken. Das erforderliche Vermehrungsgut kann von anderen Mitgliedstaaten nicht geliefert werden, da die Mitgliedstaaten, die in der Lage wären, dieses Saatgut zu liefern, nicht über die Mengen verfügen, die zur Deckung des in Spanien bestehenden Bedarfs erforderlich sind.

(2)

Neuseeland kann Vermehrungsgut der betreffenden Art, das für die anschließende Erzeugung von Pflanzgut bestimmt ist, in ausreichender Menge liefern. Dieses Saatgut entspricht jedoch in Bezug auf die Kennzeichnung und Etikettierung nicht den Anforderungen der Richtlinie 1999/105/EG. Es ist insbesondere nicht gemäß den Kategorien für das Inverkehrbringen nach Richtlinie 1999/105/EG klassifiziert.

(3)

Spanien hat daher bei der Kommission beantragt, es zu ermächtigen, aus Neuseeland eingeführtes Saatgut der Art Pinus radiata und daraus erzeugtes Pflanzgut vorübergehend zum Verkehr zuzulassen.

(4)

Spanien richtet Samenplantagen ein, um die Nachfrage nach Pflanzgut selbst bedienen zu können. Da die Erzeugung von forstlichem Saatgut längere Zeit in Anspruch nimmt, wird der derzeitige Engpass schätzungsweise noch fünf Jahre dauern. Der jährliche Höchstbedarf an Saatgut der Art Pinus radiata wird auf 400 kg geschätzt.

(5)

Es gibt keinen Hinweis darauf, dass aus Neuseeland stammendes Saat- oder Pflanzgut der Art Pinus radiata Probleme oder Risiken in Bezug auf Gesundheit, Qualität oder Wuchskraft aufweist.

(6)

Da Spanien der einzige Mitgliedstaat ist, in dem ein vorübergehender Engpass bei der Lieferung von Saat- oder Pflanzgut der Art Pinus radiata an den Endverbraucher besteht, sollte sich die Zulassung für den Verkehr auf das Hoheitsgebiet Spaniens beschränken.

(7)

Um diesen Engpass zu überbrücken, sollte Spanien daher vorübergehend ermächtigt werden, Saatgut der Art Pinus radiata und daraus erzeugtes Pflanzgut, das weniger strengeren Anforderungen als denen gemäß Artikel 13 und 14 der Richtlinie 1999/105/EG in Bezug auf die Kennzeichnung und Etikettierung genügt, zum Verkehr zuzulassen. Diese Ermächtigung sollte auf höchstens 400 kg Saatgut pro Jahr beschränkt werden und bis zum 31. März 2021 gelten.

(8)

Das Saat- und Pflanzgut sollte mit einem Schriftstück in Verkehr gebracht werden, das Angaben zu seiner Kennzeichnung enthält. In dem vorliegenden Beschluss sollten daher Anforderungen an die Kennzeichnung und Etikettierung vorgesehen werden.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Spanien wird bis zum 31. März 2021 ermächtigt, eine Höchstmenge von jährlich 400 kg Saatgut der Art Pinus radiata D. Don mit Herkunft Neuseeland, das zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt ist und den Anforderungen an die Kennzeichnung und Etikettierung gemäß den Artikeln 13 und 14 der Richtlinie 1999/105/EG nicht entspricht, gemäß den im Anhang dieses Beschlusses festgelegten Bedingungen auf seinem Hoheitsgebiet zum Verkehr zuzulassen.

(2)   Spanien wird bis zum 31. März 2021 ermächtigt, Pflanzgut, das aus dem gemäß Absatz 1 zum Verkehr zugelassenen Saatgut erzeugt wurde und den Anforderungen an die Kennzeichnung und Etikettierung gemäß den Artikeln 13 und 14 der Richtlinie 1999/105/EG nicht entspricht, gemäß den im Anhang dieses Beschlusses festgelegten Bedingungen auf seinem Hoheitsgebiet zum Verkehr zuzulassen.

Artikel 2

Spanien unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über jede Entscheidung, die auf der Grundlage des vorliegenden Beschlusses getroffen wurde.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Brüssel, den 13. Mai 2016

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 11 vom 15.1.2000, S. 17.


ANHANG

Anforderungen bezüglich Kennzeichnung und Identifizierung von Saat- und Pflanzgut gemäß Artikel 1.

1.

Zur Kennzeichnung des Vermehrungsguts sind alle folgenden Angaben erforderlich:

a)

Identifikationscode des Ausgangsmaterials, falls verfügbar,

b)

botanischer Name,

c)

Kategorie,

d)

Zweck,

e)

Art des Ausgangsmaterials,

f)

etwaige genetische Veränderung,

g)

Herkunftsgebiet oder Identitätscode,

h)

gegebenenfalls ist anzugeben, ob das Ausgangsmaterial autochthon/indigen, nichtautochthon/nichtindigen oder unbekannten Ursprungs ist,

i)

Herkunft oder geografische Lage (Längen- und Breitengrad),

j)

Höhenlage oder Höhenzone,

k)

Reifejahr.

2.

Auf dem Etikett oder Dokument des Lieferanten sind alle folgenden Angaben zu machen:

a)

die Angaben unter Nummer 1 dieses Anhangs,

b)

Name des Lieferanten,

c)

gelieferte Menge,

d)

Hinweis, dass das Saatgut und das aus diesem Saatgut erzeugte Pflanzgut weniger strengen Anforderungen als denjenigen der Artikel 13 und 14 der Richtlinie 1999/105/EG genügen.


18.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 127/55


BESCHLUSS DES RATES DER GOUVERNEURE

vom 20. Januar 2016

zu den Änderungen an der Geschäftsordnung der EIB zur Stärkung der Governance der EIB [2016/772]

DER RAT DER GOUVERNEURE DER EUROPÄISCHEN INVESTITIONSBANK —

IN EINKLANG MIT:

1.

Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe h der Satzung, wonach der Rat der Gouverneure die Geschäftsordnung der Bank genehmigt;

2.

Artikel 11 Absatz 1 der Satzung, wonach der Rat der Gouverneure auf Vorschlag des Verwaltungsrats die Mitglieder des Direktoriums bestellt, und

3.

Artikel 11 Absatz 2 der Satzung, wonach der Rat der Gouverneure mit qualifizierter Mehrheit beschließen kann, ein Mitglied des Direktoriums seines Amtes zu entheben;

IN ERWÄGUNG FOLGENDER ASPEKTE:

Die Bank möchte die Rolle ihres Ethik- und Compliance-Ausschusses stärken und ihre internen Bestimmungen für die Ernennung und mögliche Suspendierung von Mitgliedern des Direktoriums der Bank verbessern.

Die Rolle des Ethik- und Compliance-Ausschusses soll gestärkt werden, indem ihm fortan die Möglichkeit eingeräumt wird, Stellungnahmen zu ethischen Aspekten abzugeben, die ein Mitglied des Direktoriums oder des Verwaltungsrats betreffen.

Der Rat der Gouverneure, der laut Satzung die Amtsenthebung eines Mitglieds des Direktoriums der Bank anordnen kann, kann auch beschließen, ein Mitglied des Direktoriums vorübergehend vom Amt zu suspendieren.

Eine Übertragung dieser Befugnis zur Suspendierung eines Mitglieds des Direktoriums ist unter genau definierten Umständen und für einen begrenzten Zeitraum wünschenswert, damit die Bank in Ausnahmesituationen rasch reagieren kann; der vorgeschlagene Mechanismus sieht vor, diese Befugnis mit Zustimmung des Vorsitzenden des Rates der Gouverneure auf den Präsidenten der Bank oder — wenn der Präsident selbst betroffen ist — auf den Vorsitzenden des Rates der Gouverneure zu übertragen.

Jedem Suspendierungsbeschluss geht eine Konsultation des Ethik- und Compliance-Ausschusses voraus.

Die jeweils anzuwendenden Verfahren werden in dem neuen Artikel 23 b der Geschäftsordnung der Bank dargelegt.

Im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen wird die Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die Durchführung von Suspendierungs- und Amtsenthebungsverfahren an den Verwaltungsrat delegiert.

In Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der Satzung sollen die vorgenannten Bestimmungen vom Rat der Gouverneure mit qualifizierter Mehrheit verabschiedet werden.

Um den Rat der Gouverneure der Bank bei seinen Beschlüssen zur Ernennung von Mitgliedern des Direktoriums zu unterstützen, wird ein ad hoc zusammentretender Beratender Ausschuss für Ernennungen eingerichtet, der nicht bindende Stellungnahmen abgeben soll.

Um die Beschlussfassung bei solchen Ernennungen zu erleichtern und den jüngsten Entwicklungen der Best Practice im Bankensektor Rechnung zu tragen, sollen bestimmte für die Beschlussfassung relevante Kriterien in die Geschäftsordnung der Bank aufgenommen werden.

In Artikel 11 Absatz 3 der Geschäftsordnung müssen eine Reihe technischer Änderungen vorgenommen werden, um sicherzustellen, dass die verschiedenen Ausschüsse des Verwaltungsrats, so z. B. auch der Ausschuss für die Risikopolitik, reibungslos funktionieren —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS mit qualifizierter Mehrheit GEFASST:

1.

Die Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 4 der Geschäftsordnung der Bank werden hiermit geändert und die Artikel 23 a und 23 b werden in die Geschäftsordnung der Bank aufgenommen, wie in Unterlage 16/01 dargelegt;

2.

Die geänderte Geschäftsordnung tritt 120 Tage nach dem Datum dieser Beschlussfassung oder am 1. September 2016, wobei das spätere Datum maßgeblich ist, in Kraft.

3.

Die geänderte Geschäftsordnung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Für den Rat der Gouverneure

Der Vorsitzende

H.-J. SCHELLING

Der Sekretär

K. TRÖMEL


ANLAGE

Geschäftsordnung der Europäischen Investitionsbank vom Rat der Gouverneure am 4. Dezember 1958 genehmigt und am 15. Januar 1973, 9. Januar 1981, 15. Februar 1986, 6. April 1995, 19. Juni 1995, 9. Juni 1997, 5. Juni 2000, 7. März 2002, 1. Mai 2004, 12. Mai 2010, 25. April 2012, 26. April 2013 und 20. Januar 2016 abgeändert

KAPITEL I

GESCHÄFTSJAHR

Artikel 1

Das Geschäftsjahr der Bank beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember jedes Jahres.

KAPITEL II

RAT DER GOUVERNEURE

Artikel 2

(1)   Der Rat der Gouverneure wird von seinem Vorsitzenden aus eigenem Entschluss oder auf Antrag eines seiner Mitglieder einberufen. Der Präsident der Bank kann aus eigenem Entschluss oder auf Antrag des Verwaltungsrats den Vorsitzenden des Rates der Gouverneure um Einberufung des Rates bitten.

(2)   Der Rat der Gouverneure hält eine Jahressitzung ab, um den Jahresbericht zu prüfen und die allgemeinen Leitlinien für die Tätigkeit der Bank zu beschließen.

(3)   Der Rat der Gouverneure kann beschließen, den Jahresbericht und die Finanzausweise (mit der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, dem Status der Spezialsektion, den Anmerkungen zu den Finanzausweisen, einschließlich der konsolidierten Fassung, und sämtlichen sonstigen Informationen, die für die Bewertung der Vermögens- und Finanzlage oder der Ergebnisse der Bank als erforderlich angesehen werden) außerhalb der Jahressitzung zu genehmigen, was auch im schriftlichen Verfahren geschehen kann.

(4)   Die Mitglieder des Direktoriums können zur Teilnahme an den Sitzungen des Rates der Gouverneure eingeladen werden. Die Mitglieder des Verwaltungsrats, des Direktoriums und des Prüfungsausschusses nehmen an der Jahressitzung des Rates der Gouverneure teil.

Artikel 3

(1)   Die Einberufungen zu den Sitzungen des Rates der Gouverneure sind mindestens dreißig Tage vor dem Sitzungstag abzusenden.

(2)   Die Mitglieder des Rates der Gouverneure müssen mindestens zwanzig Tage vor der Sitzung im Besitz der Tagesordnung und der Unterlagen sein.

(3)   Jeder Gouverneur kann beantragen, dass Fragen auf die Tagesordnung einer Sitzung des Rates gesetzt werden, sofern er seinen Antrag dem Vorsitzenden des Rates der Gouverneure spätestens fünfzehn Tage vor der Sitzung schriftlich mitgeteilt hat.

(4)   Auf die in den vorhergehenden Absätzen vorgesehenen Fristen kann verzichtet werden, falls sämtliche Mitglieder des Rates ihr Einverständnis hierzu erklären. In dringenden Fällen kann dieser Verzicht auch auf Antrag des Präsidenten der Bank durch den Vorsitzenden des Rates der Gouverneure erklärt werden.

Artikel 4

Die Beschlüsse des Rates der Gouverneure werden entsprechend Artikel 8 der Satzung der Europäischen Investitionsbank (nachstehend die „Satzung“) gefasst.

Artikel 5

(1)   Der Vorsitzende des Rates der Gouverneure und der Vorsitzende des Verwaltungsrates können auf schriftlichem oder elektronischem Wege über Entscheidungen abstimmen lassen.

(2)   Ein Beschluss gilt als angenommen, sobald das Sekretariat des Rates der Gouverneure eine ausreichende Zahl von zustimmenden Stellungnahmen erhalten hat.

(3)   Die Abstimmung auf schriftlichem oder elektronischem Wege, gegebenenfalls nach dem stillschweigenden Verfahren, ist das normalerweise angewendete Verfahren zur Ernennung von Mitgliedern des Verwaltungsrats, des Direktoriums und des Prüfungsausschusses.

(4)   Mit Ausnahme der Bereiche, in denen Einstimmigkeit oder eine qualifizierte Mehrheit erforderlich sind, kann der Rat der Gouverneure nach einem entsprechenden Vorschlag des Verwaltungsrats Beschlüsse im stillschweigenden Verfahren fassen. Ein im stillschweigenden Verfahren gefasster Beschluss gilt sechs Wochen nach der Benachrichtigung der Gouverneure als angenommen, wenn die Hälfte der Mitglieder des Rates oder eine Anzahl von Mitgliedern, die mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals vertreten, den Beschluss nicht abgelehnt haben.

Jeder Gouverneur kann die Unterbrechung des stillschweigenden Verfahrens verlangen.

Artikel 6

Jeder Gouverneur kann von höchstens einem seiner Kollegen schriftlich bevollmächtigt werden, ihn auf einer Sitzung des Rates der Gouverneure zu vertreten und an seiner Stelle abzustimmen.

Artikel 7

(1)   Der Vorsitz wird von den Mitgliedern des Rates nacheinander in der vom Rat der Europäischen Union festgelegten protokollarischen Reihenfolge der Mitgliedstaaten wahrgenommen.

(2)   Der Zeitraum, in dem ein Mitglied des Rates den Vorsitz führt, endet entweder mit Ablauf des Tages der Jahressitzung oder des Tages, an dem die Finanzausweise des abgelaufenen Geschäftsjahres genehmigt werden, wobei das spätere Datum maßgeblich ist. Die Amtszeit des neuen Vorsitzenden beginnt jeweils am darauffolgenden Tag.

Artikel 8

Über die Beratungen des Rates der Gouverneure werden Protokolle angefertigt, die von dem Vorsitzenden und dem Sekretär unterzeichnet werden.

Artikel 9

Jedes Mitglied des Rates der Gouverneure hat die Möglichkeit, sich einer der Amtssprachen der Union zu bedienen. Es kann verlangen, dass jedes Dokument, das dem Rat zur Beratung vorgelegt wird, in der von ihm gewählten Sprache verfügbar ist.

Artikel 10

Der für den Rat der Gouverneure bestimmte Schriftwechsel ist an das Sekretariat des Rates der Gouverneure am Sitz der Bank zu richten.

KAPITEL III

VERWALTUNGSRAT

Artikel 11

(1)   Der Verwaltungsrat tritt jährlich mindestens sechsmal zusammen und legt in jeder Sitzung den Termin der nächsten Sitzung fest.

(2)   Außerdem beruft der Vorsitzende den Verwaltungsrat vor dem vorgesehenen Termin ein, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder es verlangt oder wenn der Vorsitzende es für notwendig erachtet.

(3)   Im Rahmen seiner Befugnisse und in Einklang mit Artikel 18 dieser Geschäftsordnung setzt der Verwaltungsrat einen Ausschuss für Vergütungs- und Budgetfragen ein, der vorab festgelegte Themen behandelt und dem Verwaltungsrat nicht bindende Stellungnahmen unterbreitet, um den Entscheidungsprozess zu erleichtern.

Im Rahmen seiner Befugnisse und in Einklang mit Artikel 18 dieser Geschäftsordnung kann der Verwaltungsrat die Einrichtung eines Ausschusses für die Risikopolitik und eines Ausschusses für die Beteiligungspolitik beschließen; die Ernennung der Mitglieder dieser Ausschüsse sowie die Festlegung der Leitlinien für ihre Tätigkeit erfolgen im Rahmen des Beschlusses zu ihrer Errichtung. Diese Ausschüsse können bei Bedarf gemeinsame Sitzungen abhalten und den Prüfungsausschuss zu einer Sitzung einladen. Sie geben Empfehlungen ab und unterbreiten dem Verwaltungsrat nicht bindende Stellungnahmen, um den Entscheidungsprozess zu erleichtern.

Die in diesem Absatz genannten Ausschüsse werden aus einigen ordentlichen Verwaltungsratsmitgliedern oder ihren Stellvertretern gebildet.

Der Präsident leitet die genannten Ausschüsse und ist befugt, den Vorsitz in diesen Ausschüssen an ein Mitglied des Verwaltungsrats oder an einen Vizepräsidenten zu übertragen. Der Generalsekretär ist für die erforderlichen Sekretariatsaufgaben zuständig.

(4)   Es wird ein Ethik- und Compliance-Ausschuss eingerichtet, dem die vier dienstältesten Verwaltungsratsmitglieder, die diese Aufgabe freiwillig übernehmen, sowie der Vorsitzende des Prüfungsausschusses angehören. Den Vorsitz des Ausschusses übernimmt das dienstälteste Verwaltungsratsmitglied. Die Amtszeit des Vorsitzenden beträgt drei Jahre und kann in Einklang mit den Bedingungen der Leitlinien des Ausschusses verlängert werden. Der Ethik- und Compliance-Ausschuss:

entscheidet über alle potenziellen Interessenkonflikte eines Mitglieds oder ehemaligen Mitglieds des Verwaltungsrates, des Direktoriums oder, auf freiwilliger Basis, eines Mitglieds des Prüfungsausschusses;

gibt Stellungnahmen zu Ethikaspekten ab, die Mitglieder des Verwaltungsrats oder des Direktoriums betreffen;

übt alle anderen in dieser Geschäftsordnung vorgesehenen Befugnisse aus.

Er wendet die entsprechenden Unvereinbarkeitsbestimmungen an, die vom Rat der Gouverneure beschlossen werden. Der Ausschuss informiert den Verwaltungsrat und den Rat der Gouverneure über die getroffenen Entscheidungen.

Der Leitende Compliance Officer nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Ausschusses teil.

Der Generalinspektor nimmt an den Sitzungen des Ausschusses teil, wenn Betrugsangelegenheiten diskutiert werden, so beispielsweise auch bei Fragen, die die Betrugsbekämpfungspolitik der EIB in ihrer jeweils aktuellen Fassung betreffen. Der Generalinspektor hat in der Sitzung kein Stimmrecht.

Der Rat der Gouverneure legt die Leitlinien für die Tätigkeit des Ethik- und Compliance-Ausschusses fest.

Artikel 12

(1)   Die Einladungen zu den Sitzungen des Verwaltungsrats sind zusammen mit der Tagesordnung grundsätzlich mindestens fünfzehn Tage vor dem Sitzungstermin zuzusenden.

(2)   Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben mindestens zehn Arbeitstage vor dem Sitzungstermin Zugang zu den Sitzungsdokumenten. Die Bank kann diese auf elektronischem Wege zugänglich machen.

(3)   Jedes Mitglied des Verwaltungsrats kann die Aufnahme von Fragen in die Tagesordnung einer Sitzung des Rates beantragen, sofern es seinen Antrag mindestens fünf Tage vor der Sitzung dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats schriftlich mitteilt.

(4)   In dringenden Fällen kann der Vorsitzende den Rat sofort einberufen. Beschlüsse können auch auf schriftlichem oder elektronischem Wege herbeigeführt werden. Er kann auch — zu den vom Verwaltungsrat festgelegten Bedingungen — das stillschweigende Verfahren anwenden.

Artikel 13

Jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat die Möglichkeit, sich einer der Amtssprachen der Union zu bedienen. Es kann verlangen, dass jedes Dokument, das dem Rat zur Beratung vorgelegt wird, in der von ihm gewählten Sprache verfügbar ist.

Artikel 14

(1)   Die stellvertretenden Verwaltungsratsmitglieder können an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen. Die von einem Staat oder von mehreren Staaten im gegenseitigen Einvernehmen oder von der Kommission benannten stellvertretenden Mitglieder können die von diesem Staat oder von einem dieser Staaten oder von der Kommission benannten ordentlichen Mitglieder vertreten. Die stellvertretenden Mitglieder haben kein Stimmrecht, es sei denn, sie vertreten ein oder mehrere ordentliche Mitglieder oder ihnen wurde gemäß Absatz 5 dieses Artikels das Stimmrecht hierzu übertragen.

(2)   In den Fällen, in denen ein Staat nach Maßgabe von Artikel 9 Absatz 2 der Satzung ein ordentliches Verwaltungsratsmitglied und zwei stellvertretende Verwaltungsratsmitglieder benennt, bezeichnet das ordentliche Mitglied dasjenige der stellvertretenden Mitglieder, das bei Verhinderung mit Vorrang seine Vertretung übernimmt. Andernfalls gelten die Bestimmungen des folgenden Absatzes.

(3)   In den Fällen, in denen mehrere Mitgliedstaaten nach Maßgabe von Artikel 9 Absatz 2 der Satzung jeweils ein ordentliches Verwaltungsratsmitglied und gemeinsam mehrere stellvertretende Verwaltungsratsmitglieder benennen, wird das stellvertretende Mitglied, das bei Verhinderung eines ordentlichen Mitglieds dessen Aufgaben übernimmt, in Ermangelung einer ausdrücklichen Übertragung des Stimmrechts in Einklang mit der nachstehenden Reihenfolge bestimmt:

a)

das bei der Benennung oder Ernennung der stellvertretenden Mitglieder bestimmte stellvertretende Mitglied;

b)

das dienstälteste stellvertretende Mitglied;

c)

das nach Lebensjahren älteste stellvertretende Mitglied.

(4)   Bei Ausscheiden eines ordentlichen Mitglieds aus dem Amt oder im Todesfall wird es solange durch das stellvertretende Mitglied ersetzt, das nach Maßgabe der unter den Buchstaben a, b und c des vorstehenden Absatzes festgelegten Regeln bestimmt wird, bis der Rat der Gouverneure ein neues ordentliches Mitglied ernennt.

(5)   Kann sich ein ordentliches Mitglied bei Verhinderung nicht durch ein stellvertretendes Mitglied vertreten lassen, so kann es sein Stimmrecht schriftlich einem anderen Mitglied des Verwaltungsrats übertragen.

(6)   Ein Verwaltungsratsmitglied kann nicht mehr als zwei Stimmen auf sich vereinigen.

Artikel 15

(1)   Die in Artikel 10 Absatz 2 der Satzung vorgesehene Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder, deren Anwesenheit für die Beschlussfähigkeit erforderlich ist, wird auf achtzehn festgesetzt.

(2)   Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden entsprechend Artikel 10 Absatz 2 der Satzung gefasst.

(3)   Für die in Artikel 19 Absatz 5 und 6 der Satzung vorgesehenen einstimmigen Beschlüsse ist die Gesamtheit der Stimmen der stimmberechtigten anwesenden oder vertretenen Mitglieder erforderlich.

Artikel 16

(1)   Gemäß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Satzung kooptiert der Verwaltungsrat sechs Sachverständige ohne Stimmrecht: drei ordentliche und drei stellvertretende Sachverständige.

(2)   Der Präsident schlägt dem Verwaltungsrat die Bewerber für die Posten der ordentlichen und der stellvertretenden Sachverständigen für einen Zeitraum vor, der mit dem Ablauf des Mandats der Verwaltungsratsmitglieder endet.

(3)   Diese Bewerber werden unter Persönlichkeiten ausgewählt, die über eine Qualifikation und nachgewiesene Erfahrung in einem mit der Tätigkeit der Bank in Zusammenhang stehenden Bereich verfügen.

(4)   Der Verwaltungsrat genehmigt den Vorschlag des Präsidenten gemäß den in Artikel 10 Absatz 2, erster Satz, der Satzung festgelegten Modalitäten.

(5)   Die kooptierten Sachverständigen verfügen über dieselben Rechte wie die Verwaltungsratsmitglieder ohne Stimmrecht und unterliegen denselben Pflichten.

Artikel 17

Über die Beratungen des Verwaltungsrats werden Protokolle angefertigt, die sowohl von dem Vorsitzenden der Sitzung, die sie betreffen, als auch von dem Vorsitzenden der Sitzung, in deren Verlauf sie genehmigt wurden, sowie von dem Sekretär der Sitzung zu unterzeichnen sind.

Artikel 18

(1)   In Einklang mit Artikel 9 Absatz 1 der Satzung verfügt der Verwaltungsrat über folgende Befugnisse:

Er legt auf Vorschlag des Direktoriums die Bedingungen und Modalitäten fest, die den allgemeinen Rahmen für die Finanzierungen, Garantien und Anleihen der Bank bilden, insbesondere indem er die Kriterien für die Festsetzung der Zinssätze, Provisionen und anderer Gebühren genehmigt;

er fasst auf Vorschlag des Direktoriums die Grundsatzbeschlüsse für die Führung der Geschäfte der Bank;

er gewährleistet die Kohärenz der Politik und der Tätigkeit der EIB-Gruppe;

er genehmigt die vom Direktorium vorgeschlagenen Finanzierungs- und Garantieoperationen;

er ermächtigt das Direktorium zur Durchführung von Mittelbeschaffungsoperationen und damit zusammenhängenden Treasury- und Derivate-Operationen im Rahmen von durch ihn festgelegten globalen Programmen;

er überwacht das finanzielle Gleichgewicht der Bank und die Kontrolle der Risiken;

er beschließt die für die Führung der Geschäfte der Bank wesentlichen Dokumente, die vom Direktorium vorgelegt werden, insbesondere den Operativen Gesamtplan der Bank einschließlich des entsprechenden Jahresbudgets und die Finanzausweise einschließlich ihrer konsolidierten Fassung sowie gegebenenfalls ihre Umsetzung;

er prüft alle Vorschläge des Direktoriums, die dem Rat der Gouverneure vorgelegt werden sollen;

er beschließt die besonderen Bestimmungen der Bank über den Zugang zu Dokumenten;

er beschließt die Bestimmungen für die kooptierten Sachverständigen;

er beschließt nach Anhörung des Prüfungsausschusses die Rechnungslegungsgrundsätze für die Finanzausweise der Bank.

(2)   Er sorgt ganz allgemein dafür, dass die Geschäfte der Bank in Einklang mit dem Vertrag, der Satzung, den Leitlinien des Rates der Gouverneure und anderen Bestimmungen, die die Tätigkeit der Bank im Rahmen der ihr durch den Vertrag übertragenen Aufgabe regeln, geführt werden. In Ausübung seiner Befugnisse kann der Verwaltungsrat das Direktorium auffordern, Maßnahmen zu ergreifen und Vorschläge vorzulegen.

(3)   Er kann dem Direktorium auf der Grundlage eines mit qualifizierter Mehrheit gefassten Beschlusses einige seiner Aufgaben übertragen. Er legt die Bedingungen und Modalitäten einer solchen Übertragung von Aufgaben fest und überwacht ihre Umsetzung.

(4)   Er übt alle anderen in der Satzung vorgesehenen Befugnisse aus und überträgt dem Direktorium in den von ihm angenommenen Vorschriften und Beschlüssen die entsprechenden Durchführungsbefugnisse, da das Direktorium gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Satzung unter der Aufsicht des Präsidenten und der Kontrolle des Verwaltungsrats die laufenden Geschäfte der Bank wahrnimmt.

Artikel 19

(1)   Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben anlässlich ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrats Anspruch auf die Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten.

(2)   Der Rat der Gouverneure setzt die Höhe der Anwesenheitsvergütung für die ordentlichen Mitglieder und deren Stellvertreter fest.

KAPITEL IV

DIREKTORIUM

Artikel 20

(1)   Unbeschadet der Bestimmungen der Satzung ist das Direktorium das ständige Vertretungs- und Entscheidungsorgan der Bank.

(2)   Es tritt jeweils zusammen, wenn es im Interesse der Geschäftstätigkeit der Bank erforderlich ist.

Artikel 21

(1)   Mindestens fünf Mitglieder müssen anwesend sein, damit die vom Direktorium gefassten Entscheidungen und formulierten Stellungnahmen gültig sind.

(2)   Der Präsident führt bei Sitzungen des Verwaltungsrats, der Ausschüsse nach Artikel 11 Absatz 3 dieser Geschäftsordnung und des Direktoriums den Vorsitz. Ist der Präsident verhindert oder kann er wegen Krankheit oder eines Interessenkonflikts nicht an einer Sitzung teilnehmen, wird er vom dienstältesten Vizepräsidenten vertreten. Bei gleichem Dienstalter von zwei oder mehr Vizepräsidenten wird der Präsident vom nach Lebensjahren ältesten Vizepräsidenten vertreten.

(3)   Die Entscheidungen des Direktoriums werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder getroffen. Jedes Mitglied des Direktoriums hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit im Direktorium gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.

(4)   Das Direktorium kann dem Präsidenten oder einem oder mehreren Vizepräsidenten die Befugnis übertragen, innerhalb der Grenzen und gemäß den Bedingungen, die es festlegt, Maßnahmen der Geschäftsführung und der Verwaltung zu treffen. Alle aufgrund einer solchen Befugnis getroffenen Entscheidungen sind dem Direktorium unverzüglich mitzuteilen.

Das Direktorium kann dem Präsidenten und einem oder mehreren Vizepräsidenten die Befugnis übertragen, innerhalb der Grenzen und gemäß den Bedingungen, die es festlegt, gemeinsam sonstige Maßnahmen zu treffen, wenn es angesichts der Umstände nicht möglich ist, eine Entscheidung in einer Sitzung herbeizuführen. Alle aufgrund einer solchen Befugnis getroffenen Entscheidungen sind dem Direktorium unverzüglich mitzuteilen.

(5)   Das Direktorium kann auf schriftlichem oder elektronischem Wege über Entscheidungen abstimmen. Das Direktorium kann auch gemäß den Bedingungen, die es festlegt, das stillschweigende Verfahren anwenden und bei außergewöhnlichen Umständen eine Telekonferenz abhalten.

Artikel 22

Die Beratungen des Direktoriums werden vom Sekretär in Protokollen zusammengefasst, die vom Direktorium genehmigt und vom Präsidenten der Bank und vom Generalsekretär unterzeichnet werden.

Artikel 23

(1)   In Einklang mit Artikel 11 Absatz 3 und 7 der Satzung ist das Direktorium zuständig für den Beschluss und die Umsetzung der Verwaltungsvorschriften für die Organisation und die Tätigkeit der Dienststellen der Bank, einschließlich der Personalverwaltung, der auf das Personal anwendbaren Verwaltungsbestimmungen sowie der diesbezüglichen Rechte und Pflichten unbeschadet der geltenden Personalordnung. Es setzt den Verwaltungsrat hierüber in Kenntnis.

(2)   Das Direktorium ist unter denselben Bedingungen ebenfalls befugt, jegliche Vereinbarung mit dem Personal der Bank zu treffen.

(3)   Im Rahmen der vorhergehenden Bestimmungen ist der Präsident in Einklang mit Artikel 11 Absatz 7 der Satzung befugt, über individuelle Personalfragen zu entscheiden, einen Vergleich herbeizuführen, zu schlichten, Vereinbarungen zu treffen und ganz allgemein alles zu unternehmen, was im Interesse der Bank zweckmäßig oder notwendig ist.

Artikel 23a

(1)   Die Mitglieder des Direktoriums sind Persönlichkeiten, die sich durch Unabhängigkeit, Kompetenz und Erfahrungen im Finanz- und Bankwesen und/oder mit Themen der Europäischen Union auszeichnen. Sie müssen stets:

eine hohe Integrität und hohe Reputation aufweisen;

über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fachkompetenz verfügen, um ihre Aufgaben zu erfüllen.

Die Gesamtzusammensetzung des Direktoriums soll ein angemessen breites Spektrum von Fachwissen sowie geschlechtsspezifische Diversität widerspiegeln.

(2)   Es wird ein Beratender Ausschuss für Ernennungen eingerichtet, der, bevor der Rat der Gouverneure die in Artikel 11 Absatz 1 der Satzung vorgesehenen Ernennungen vornimmt, eine nicht bindende Stellungnahme dazu abgibt, ob ein Kandidat geeignet ist, die Aufgaben eines Mitglieds des Direktoriums wahrzunehmen. Dabei orientiert er sich an den im vorstehenden Absatz dargelegten Kriterien, die in den Leitlinien für die Tätigkeit dieses Ausschusses spezifiziert sind.

Der Ausschuss hat fünf Mitglieder, die nicht der Bank angehören und auf Vorschlag des Präsidenten vom Rat der Gouverneure ernannt werden. Die Mitglieder sollen unabhängig und kompetent sein und sich durch eine hohe Integrität und hohe Reputation auszeichnen. Die Mitglieder des Ausschusses sollen über die erforderliche Berufserfahrung, vor allem über banktechnisches Know-how verfügen. Hierzu gehören insbesondere Erfahrungen in den Bereichen Bankenaufsicht und/oder Finanzwesen, im privaten oder öffentlichen Sektor und/oder umfassende EU-spezifische Kenntnisse. Die Gesamtzusammensetzung des Direktoriums soll ein angemessen breites Spektrum von Fachwissen sowie geschlechtsspezifische Diversität widerspiegeln. Die Mitglieder des Ausschusses werden für eine Dauer von höchstens sechs Jahren ernannt. Sie können einmal wiederernannt werden.

Die Bank übernimmt die Sekretariatsdienste für den Ausschuss. Der Rat der Gouverneure legt die Leitlinien für die Tätigkeit des Ausschusses fest.

Artikel 23b

(1)   In Einklang mit den Bestimmungen dieses Artikels 23 b kann der Präsident mit Zustimmung des Vorsitzenden des Rates der Gouverneure ein Mitglied des Direktoriums suspendieren, wenn sich dieses Mitglied eines schwerwiegenden Fehlverhaltens schuldig gemacht hat oder der Verdacht eines solchen schwerwiegenden Fehlverhaltens besteht. Dies ist der Fall, wenn das Mitglied seinen beruflichen Verpflichtungen nicht nachkommt, gegen das Gesetz verstößt oder in einen anderen Vorfall verwickelt ist, der der Reputation der Bank ernsthaft schadet und/oder zur Folge hat, dass das Mitglied seine Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen kann.

In Fällen, die den Präsidenten betreffen, kann der Vorsitzende des Rates der Gouverneure den Präsidenten suspendieren.

(2)   Jeglicher Beschluss zur Suspendierung:

wird nach Konsultation des Ethik- und Compliance-Ausschusses und nach Erhalt der diesbezüglichen Stellungnahme des betreffenden Mitglieds des Direktoriums gefasst;

wird dem Verwaltungsrat und dem Rat der Gouverneure unverzüglich mitgeteilt;

gilt für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten. Während dieses Zeitraums wird der Rat der Gouverneure mit qualifizierter Mehrheit festlegen, ob die Suspendierung um weitere maximal neun Monate verlängert wird. Zu diesem Zweck werden dem Rat der Gouverneure die Stellungnahme des Ethik- und Compliance-Ausschusses und die diesbezügliche Stellungnahme des betreffenden Mitglieds des Direktoriums vorgelegt. Der Rat der Gouverneure wird gebeten, vor Ablauf des dreimonatigen Suspendierungszeitraums abzustimmen. Danach wird die Abstimmung geschlossen.

(3)   Sollte der Rat der Gouverneure binnen drei Monaten beschließen, die Verlängerung der Suspendierung zu bestätigen, so wird das betreffende Mitglied des Direktoriums bis zum Ende dieses verlängerten Zeitraums suspendiert, es sei denn

der Rat der Gouverneure beschließt mit qualifizierter Mehrheit, das betreffende Mitglied wieder einzusetzen;

der Rat der Gouverneure beschließt mit qualifizierter Mehrheit das betreffende Mitglied in Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der Satzung seines Amtes zu entheben.

(4)   Sollte der Rat der Gouverneure binnen drei Monaten nicht beschließen, die Verlängerung der Suspendierung zu bestätigen, so wird das betreffende Mitglied des Direktoriums automatisch wieder eingesetzt.

(5)   Nach Ablauf des Suspendierungszeitraums wird das betreffende Mitglied des Direktoriums automatisch wieder eingesetzt, es sei denn, es wurde beschlossen, das Mitglied in Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der Satzung seines Amtes zu entheben.

(6)   Im Falle eines Amtsenthebungsverfahrens nach Artikel 11 Absatz 2 der Satzung ist der Ethik- und Compliance-Ausschuss zu konsultieren. Die Stellungnahme des Ethik- und Compliance-Ausschusses wird dem Verwaltungsrat zusammen mit der diesbezüglichen Stellungnahme des betreffenden Mitglieds des Direktoriums übermittelt.

(7)   Der Verwaltungsrat legt die Details des Suspendierungs- und des Amtsenthebungsverfahrens fest.

KAPITEL V

PRÜFUNGSAUSSCHUSS

Artikel 24

(1)   Entsprechend den Bestimmungen des Artikels 12 der Satzung prüft ein Prüfungsausschuss — nachstehend Ausschuss genannt — jährlich die Ordnungsmäßigkeit der Geschäfte und der Bücher der Bank.

(2)   Er ist für die Prüfung der Rechnungslegung der Bank verantwortlich.

(3)   Er prüft, ob die Aktivitäten der Bank mit der für sie maßgeblichen „Best Practice“ im Bankensektor in Einklang stehen.

Artikel 25

(1)   Der Prüfungsausschuss trifft mindestens einmal pro Jahr mit dem Direktorium zu einer Sitzung zusammen, um die Ergebnisse seiner Tätigkeit während des vorangegangenen Geschäftsjahres und sein Arbeitsprogramm für das laufende Geschäftsjahr zu besprechen.

(2)   Nach Abschluss jedes Geschäftsjahres und spätestens zwei Wochen vor der Übermittlung an den Rat der Gouverneure ist dem Ausschuss der Entwurf des Jahresberichts des Verwaltungsrats mit dem Entwurf der Finanzausweise vorzulegen.

(3)   Spätestens drei Wochen nach Empfang dieser Unterlagen muss der Ausschuss, nachdem er die für erforderlich erachteten Arbeiten durchgeführt, den Bericht der externen Abschlussprüfer geprüft und ihm das Direktorium die Wirksamkeit der internen Kontrollsysteme, des Risikomanagements und der internen Verwaltung bestätigt hat, dem Präsidenten der Bank eine Erklärung übermitteln, in welcher der Ausschuss nach bestem Wissen und Urteilsvermögen feststellt:

dass die Geschäfte der Bank ordnungsgemäß durchgeführt werden; dies gilt insbesondere für das Risikomanagement und die Überwachung;

dass er geprüft hat, ob die Geschäfte und die Bücher der Bank ordnungsgemäß geführt wurden, und dass er zu diesem Zweck geprüft hat, ob die Geschäfte der Bank entsprechend den in der Satzung und der Geschäftsordnung festgelegten Formalitäten und Verfahrensvorschriften durchgeführt wurden;

dass er bestätigt, dass die Finanzausweise sowie sämtliche sonstigen Finanzinformationen, die in den vom Verwaltungsrat erstellten Jahresabschlüssen enthalten sind, ein — sowohl auf der Aktiv- als auch auf der Passivseite — den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage der Bank sowie der Ergebnisse ihrer Tätigkeit und ihres Cashflows im Berichtsjahr vermitteln. Dieselbe Bestätigung erteilt er ebenfalls für die konsolidierte Fassung der Finanzausweise.

(4)   Wenn der Ausschuss sich nicht in der Lage sieht, dies festzustellen, muss er dem Präsidenten der Bank innerhalb der gleichen Frist eine Erklärung übermitteln, in welcher er die Gründe hierfür darlegt.

(5)   Die Erklärung des Ausschusses wird dem Rat der Gouverneure als Anlage zum Jahresbericht des Verwaltungsrats zugestellt.

(6)   Der Prüfungsausschuss übermittelt dem Rat der Gouverneure einen detaillierten Bericht über die Ergebnisse seiner Tätigkeit im vorangegangenen Geschäftsjahr einschließlich der Feststellung, ob die Aktivitäten der Bank mit der für sie maßgeblichen „Best Practice“ im Bankensektor in Einklang stehen. Eine Kopie dieses Berichts wird den Mitgliedern des Verwaltungsrats und des Direktoriums übersandt. Der Bericht des Prüfungsausschusses wird dem Rat der Gouverneure zusammen mit dem Jahresbericht des Verwaltungsrats übersandt.

Artikel 26

(1)   Der Ausschuss hat zu sämtlichen Büchern und Buchungsunterlagen der Bank Zugang und darf verlangen, dass ihm von allen Unterlagen Kenntnis gegeben wird, deren Prüfung sich bei Durchführung seines Auftrags als notwendig herausstellt. Die einzelnen Abteilungen der Bank haben ihn hierbei zu unterstützen.

(2)   Der Prüfungsausschuss stützt sich auch auf externe Abschlussprüfer, die er nach Beratung mit dem Direktorium bestimmt und an die er laufende Prüfungstätigkeit im Zusammenhang mit der Prüfung der Finanzausweise der Bank delegieren kann. Zu diesem Zweck prüft er jedes Jahr Art und Umfang der vorgeschlagenen externen Prüfung und die anzuwendenden Prüfungsverfahren. Außerdem prüft er die Ergebnisse und Schlussfolgerungen dieser Prüfung einschließlich sämtlicher Kommentare bzw. Empfehlungen. Der Vertrag mit den externen Abschlussprüfern wird unverzüglich von der Bank gemäß den vom Prüfungsausschuss festgelegten Bedingungen und Modalitäten abgeschlossen.

(3)   Darüber hinaus prüft der Ausschuss jedes Jahr das Arbeitsprogramm, den Umfang und die Ergebnisse der Innenrevision der Bank.

(4)   Er gewährleistet eine angemessene Koordination zwischen den Innenrevisoren und den externen Abschlussprüfern. Sollte es notwendig sein, kann der Prüfungsausschuss auch andere Sachverständige hinzuziehen.

(5)   Für die Beschlussfähigkeit des Ausschusses ist die Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder erforderlich. Abgesehen von der Erklärung und dem Bericht, die in Artikel 25 dieser Geschäftsordnung vorgesehen sind und die nur einstimmig genehmigt werden können, erfordert jede Entscheidung des Prüfungsausschusses die Zustimmung der Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit im Ausschuss gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(6)   Der Vorsitzende des Ausschusses kann auf schriftlichem oder elektronischem Wege über Entscheidungen abstimmen lassen.

(7)   Der Prüfungsausschuss setzt sämtliche anderen Verfahrensregeln selbst fest.

(8)   Die Mitglieder des Ausschusses sind verpflichtet, die ihnen in Ausübung ihres Mandats zur Kenntnis gelangenden Informationen und Daten nicht an Personen oder Stellen außerhalb der Bank zu verbreiten. Diese Verpflichtung gilt auch für die externen Abschlussprüfer, die vom Ausschuss gemäß Absatz 2 dieses Artikels bestimmt werden.

Artikel 27

(1)   Die Mitglieder des Ausschusses werden vom Rat der Gouverneure ernannt. Ihr Mandat erstreckt sich über sechs aufeinanderfolgende Geschäftsjahre und kann nicht erneuert werden. Jedes Jahr wird ein Mitglied des Ausschusses ersetzt.

(2)   Die Mitglieder werden unter Persönlichkeiten ausgewählt, die sich durch Unabhängigkeit, Kompetenz und Integrität auszeichnen. Die Mitglieder verfügen über Erfahrung in den Bereichen Finanzwesen, Rechnungsprüfung oder Bankenaufsicht im privaten oder öffentlichen Sektor und decken zusammen das gesamte relevante Wissensspektrum ab.

(3)   Das Mandat der Mitglieder des Ausschusses endet entweder mit Ablauf des Tages der Jahressitzung des Rates der Gouverneure gemäß Artikel 2 Absatz 2 dieser Geschäftsordnung oder des Tages, an dem die Finanzausweise genehmigt werden, wobei das spätere Datum maßgeblich ist. Das Mandat der neuen Mitglieder beginnt am darauffolgenden Tag.

(4)   Falls der Rat der Gouverneure der Ansicht ist, dass eines der Mitglieder des Ausschusses nicht mehr in der Lage ist, sein Mandat auszuüben, kann er mit qualifizierter Mehrheit die Amtsenthebung des betreffenden Mitglieds anordnen.

(5)   Das Amt des Vorsitzenden wird turnusmäßig für die Dauer eines Jahres von demjenigen Mitglied ausgeübt, dessen Mandat entweder mit Ablauf des Tages der Jahressitzung des Rates der Gouverneure gemäß Artikel 2 Absatz 2 oder des Tages, an dem die Finanzausweise genehmigt werden, endet, wobei das spätere Datum maßgeblich ist.

(6)   Der Rat der Gouverneure kann auf gemeinsamen Vorschlag des Präsidenten der Bank und des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses höchstens drei Beobachter für ein nicht erneuerbares Mandat von sechs Jahren ernennen. Diese werden auf der Grundlage ihrer besonderen Qualifikationen, insbesondere im Bereich der Bankenaufsicht, ernannt. Sie unterstützen den Ausschuss bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und Zuständigkeiten und nehmen an seiner Arbeit teil. Die ordentlichen Mitglieder des Ausschusses können den Beobachtern bestimmte spezifische Aufgaben übertragen, insbesondere Analysen zur Vorbereitung der Sitzungen des Ausschusses.

Artikel 28

Im Falle einer Vakanz durch Todesfall, freiwilligen Rücktritt, Amtsenthebung oder durch irgendeinen anderen Grund nimmt der Rat der Gouverneure spätestens innerhalb von drei Monaten die Ernennung einer Ersatzperson für die noch verbleibende Dauer des Mandats vor.

Artikel 29

Der Rat der Gouverneure setzt die den Mitgliedern des Ausschusses und entsprechend den Beobachtern zu gewährende Entschädigung fest. Die ihnen in Ausübung ihres Mandats entstandenen Reise- und Aufenthaltskosten werden ihnen nach den für die Mitglieder des Verwaltungsrats geltenden Bestimmungen ersetzt.

KAPITEL VI

SEKRETARIAT

Artikel 30

Das Sekretariat des Rates der Gouverneure, des Verwaltungsrats, des Direktoriums und des Prüfungsausschusses sind dem Generalsekretär der Bank anvertraut. Darüber hinaus ist er für das Sekretariat der Ausschüsse des Verwaltungsrats und der Einrichtungen zuständig, die im Rahmen von Mandaten der Europäischen Union oder anderer Institutionen eingerichtet werden, sofern vorgesehen ist, dass der Bank das jeweilige Sekretariat anvertraut wird.

KAPITEL VII

PERSONAL DER BANK

Artikel 31

Die für die Bankangehörigen geltenden Vorschriften werden vom Verwaltungsrat festgesetzt. Gemäß Artikel 23 der vorliegenden Geschäftsordnung beschließt das Direktorium die Verfahren zur Umsetzung dieser Vorschriften.

Artikel 32

(1)   Im Falle der Liquidation der Bank stellt der Rat der Gouverneure sicher, dass die Rechte der Bankangehörigen gewahrt werden.

(2)   In besonders dringenden Fällen ergreift das Direktorium unverzüglich die Maßnahmen, die es für erforderlich hält, und erstattet dem Verwaltungsrat umgehend Bericht.

KAPITEL VIII

SCHLUSSBESTIMMUNG

Artikel 33

(1)   Die vorliegende Geschäftsordnung einschließlich der Änderungen tritt mit dem Tag ihrer Genehmigung in Kraft.

(2)   Die Bestimmungen der vorliegenden Geschäftsordnung weichen in keiner Weise von den Vorschriften des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Satzung ab.


Berichtigungen

18.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 127/68


Berichtigung der Verordnung (EU) 2015/2338 der Kommission vom 11. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 hinsichtlich der Vorschriften für Flugschreiber, Unterwasserortungseinrichtungen und Flugwegverfolgungssysteme

( Amtsblatt der Europäischen Union L 330 vom 16. Dezember 2015 )

Seite 2, Artikel 1:

Anstatt:

„Anhang I (Begriffsbestimmungen), Anhang IV (Teil-CAT), Anhang VI (Teil-NCC) und Anhang VIII (Teil-SPO) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.“

muss es heißen:

„Anhang I (Begriffsbestimmungen), Anhang IV (Teil-CAT), Anhang VI (Teil-NCC) und Anhang VIII (Teil-SPO) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.“


18.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 127/68


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/348 der Kommission vom 10. März 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 98/2012 hinsichtlich des Mindestgehalts an der Zubereitung 6-Phytase (EC 3.1.3.26), gewonnen aus Komagataella pastoris (DSM 23036), bei Verwendung als Zusatzstoff in Futtermitteln für Mastschweine (Zulassungsinhaber: Huvepharma EOOD)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 65 vom 11. März 2016 )

Seite 58, Anhang zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 98/2012, Spalte 1 („Kennnummer des Zusatzstoffs“):

Anstatt:

„4A16“

muss es heißen:

„4a16“.