ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 125

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

59. Jahrgang
13. Mai 2016


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2016/709 der Kommission vom 26. Januar 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmen bezüglich Währungen mit begrenzter Verfügbarkeit liquider Aktiva ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/710 der Kommission vom 12. Mai 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 in Bezug auf den Stoff Kupfercarbonat ( 1 )

6

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/711 der Kommission vom 12. Mai 2016 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

9

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2016/712 des Rates vom 12. Mai 2016 zur Änderung des Beschlusses 2014/486/GASP über die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine)

11

 

*

Beschluss (GASP) 2016/713 des Rates vom 12. Mai 2016 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias

12

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/714 der Kommission vom 11. Mai 2016 über die Verlängerung der von den Niederlanden ergriffenen Maßnahme zur Gestattung der Bereitstellung auf dem Markt und der Verwendung der Biozidprodukte VectoBacWG und Aqua-K-Othrine gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 2682)

14

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/715 der Kommission vom 11. Mai 2016 über Maßnahmen hinsichtlich bestimmter Früchte mit Ursprung in bestimmten Drittländern zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Schadorganismus Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 2684)

16

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/716 der Kommission vom 11. Mai 2016 zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2012/733/EU zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zusammenführung und den Ausgleich von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen sowie die Neugestaltung von EURES (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 2772)  ( 1 )

24

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

13.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/709 DER KOMMISSION

vom 26. Januar 2016

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmen bezüglich Währungen mit begrenzter Verfügbarkeit liquider Aktiva

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 419 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) hat internationale Standards in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsquote und Instrumente zur Überwachung des Liquiditätsrisikos (2) festgelegt (BCBS-Standards).

(2)

Zur Sicherstellung einer wirksamen Kontrolle und Anwendung der Ausnahmen nach Artikel 419 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und einer wirksamen Überwachung der Einhaltung der für diese Ausnahmen geltenden Anforderungen durch die Institute entsprechend den BCBS-Standards sollten die Institute die zuständigen Behörden in Kenntnis setzen, wenn sie die Anwendung dieser Ausnahmen beabsichtigen oder eine wesentliche Änderung bei der Anwendung dieser Ausnahmen vornehmen wollen.

(3)

Mit den BCBS-Standards wurden Leitgrundsätze für Aufsichtsinstanzen in Ländern mit einer nicht ausreichenden Menge an erstklassigen liquiden Aktiva festgelegt. Entsprechend dem Grundsatz 3 dieser Leitgrundsätze sollten Institute vor Anwendung einer Ausnahme zum Nachweis eines berechtigten Bedarfs — soweit praktikabel — angemessene Schritte unternehmen, um zur besseren Einhaltung der Liquiditätsdeckungsanforderung die Verwendung erstklassiger liquider Aktiva zu sichern und ihr Liquiditätsrisiko insgesamt zu vermindern.

(4)

Gemäß den Grundsätzen 1 und 4 der in den BCBS-Standards festgelegten Leitgrundsätze für Aufsichtsinstanzen muss sichergestellt werden, dass die Anwendung der Ausnahmen durch die Institute nicht einfach eine wirtschaftliche Entscheidung ist, mit der ihre Gewinne durch die Wahl alternativer erstklassiger liquider Aktiva — die hauptsächlich auf Renditeerwägungen beruht — maximiert werden sollen. Entsprechend diesen Grundsätzen sollte auch ein Mechanismus geschaffen werden, mit dem sich die Anwendung der Ausnahmen einschränken lässt, um so das Risiko zu mildern, dass die alternative Aktiva-Variante nicht funktioniert. Unter Berücksichtigung der BCBS-Standards ist es auch notwendig, für die Zwecke der Ausnahme nach Artikel 419 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angemessene Abschläge vorzusehen sowie für die Zwecke der Ausnahme nach Artikel 419 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Regelungen für die Gebühr festzulegen. Speziell im Hinblick auf die Ausnahme nach Artikel 419 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte sich die Gebühr aus zwei Komponenten zusammensetzen, damit der von einem Institut für eine Kreditlinie der Zentralbank gezahlte Preis angemessen ist. Durch die erste Komponente sollte der höhere Ertrag ausgeglichen werden, der aus den zur Besicherung der Kreditlinie gehaltenen Aktiva resultiert, sodass die Preisbildung den Nutzen widerspiegelt, der sich unabhängig von dem bereits in Anspruch genommenen Betrag ergibt. Mit der zweiten Komponente sollte dem Betrag der in Anspruch genommenen Kreditlinie Rechnung getragen werden.

(5)

Gemäß Grundsatz 2 der in den BCBS-Standards festgelegten Leitgrundsätze für Aufsichtsinstanzen sollte die Anwendung der Ausnahmen für alle Institute mit Positionen in der betreffenden Währung begrenzt sein. Gemäß Artikel 419 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 müssen die eingeräumten Ausnahmen umgekehrt proportional zur Verfügbarkeit der einschlägigen Aktiva sein. Die Anwendung der Ausnahmen sollte daher auf einen Prozentsatz der Nettoliquiditätsabflüsse eines Kreditinstituts in der betreffenden Währung beschränkt sein, der dem Mangel an liquiden Aktiva in dieser Währung entspricht.

(6)

Diese Verordnung stützt sich auf die Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorgelegt wurden.

(7)

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu den Entwürfen technischer Regulierungsstandards, auf die sich diese Verordnung stützt, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt.

(8)

Entsprechend dem Verfahren nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 hat die Kommission den von der EBA übermittelten Entwurf des Regulierungsstandards mit Änderungen gebilligt, nachdem sie ihn mit Erläuterungen zu den Änderungsgründen an die EBA zurückgeschickt hatte. Die EBA legte eine förmliche Stellungnahme vor, in der sie die Änderungen unterstützte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung werden die Voraussetzungen für die Anwendung der in Artikel 419 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Ausnahmen in Bezug auf Währungen mit begrenzter Verfügbarkeit liquider Aktiva festgelegt.

Artikel 2

Mitteilung der Ausnahme

1.   Ein Kreditinstitut teilt der zuständigen Behörde seine Absicht mit, eine Ausnahme oder beide Ausnahmen nach Artikel 419 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden. Die Mitteilung erfolgt schriftlich 30 Tage vor dem Datum der ersten Anwendung der Ausnahme.

Plant ein Institut eine wesentliche Änderung bei der Anwendung der Ausnahme(n), wie sie entsprechend Unterabsatz 1 mitgeteilt wurde(n), teilt es dies der zuständigen Behörde 30 Tage vor dem Datum der ersten Anwendung der Änderung mit.

Unter außergewöhnlichen Umständen, bei denen es aufgrund plötzlicher Marktentwicklungen, spezifischer Ereignisse oder anderer, vom Institut nicht zu vertretender Faktoren nicht möglich ist, den zuständigen Behörden eine wesentliche Änderung 30 Tage vor deren erster Anwendung mitzuteilen, übermitteln die Institute den zuständigen Behörden vor der Anwendung einer wesentlichen Änderung eine vorläufige Mitteilung. Sie enthält eine Beschreibung der Art der wesentlichen Änderung und gibt an, in welchem Umfang die beabsichtigte Ausnahme aller Wahrscheinlichkeit nach angewandt wird, ausgedrückt als Prozentsatz der liquiden Aktiva, die von einem Institut zu halten sind, damit es die Liquiditätsdeckungsanforderung erfüllt. Auf die vorläufige Mitteilung hat innerhalb von 30 Tagen nach der ersten Anwendung einer Ausnahme die Mitteilung gemäß Unterabsatz 2 zu folgen.

Die Institute teilen den zuständigen Behörden jährlich mit, ob sie eine weitere Anwendung der nach Unterabsatz 1 mitgeteilten Ausnahme beabsichtigen.

2.   In der Mitteilung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 ist

a)

anzugeben, ob sich die Mitteilung auf die Ausnahme nach Artikel 419 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder die Ausnahme nach Artikel 419 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung oder auf beide bezieht;

b)

zu bestätigen, dass die Bedingungen von Artikel 419 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Anforderungen von Artikel 3 der vorliegenden Verordnung erfüllt sind;

c)

für den Fall, dass sich die Mitteilung auf die Ausnahme nach Artikel 419 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bezieht, zu bestätigen, dass die Anforderungen von Artikel 4 der vorliegenden Verordnung erfüllt sind;

d)

für den Fall, dass sich die Mitteilung auf die Ausnahme nach Artikel 419 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bezieht, zu bestätigen, dass die Anforderungen der Artikel 5 und 6 der vorliegenden Verordnung erfüllt sind;

e)

eine Abschätzung der künftigen Anwendung der Ausnahme(n) durch das Institut hinsichtlich der anzuwendenden Ausnahme, ausgedrückt als Prozentsatz, und ihrer Veränderung im Zeitverlauf vorzunehmen und damit im Zusammenhang die Liquiditätslage des Instituts bei Anwendung der Ausnahme(n) nach Artikel 419 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit seiner Liquiditätslage bei Nichtanwendung der in diesem Artikel festgelegten Ausnahme(n) zu vergleichen.

Artikel 3

Bewertung des berechtigten Bedarfs

Bei einem Institut wird nur dann von einem berechtigten Bedarf an liquiden Aktiva für die Zwecke von Artikel 419 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgegangen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Das Institut hat durch solides Liquiditätsmanagement den Bedarf an liquiden Aktiva in allen seinen Geschäftsbereichen verringert.

b)

Sein Bestand an liquiden Aktiva entspricht der Verfügbarkeit dieser Aktiva in der betreffenden Währung.

Artikel 4

Anwendung der Ausnahme nach Artikel 419 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

1.   Ein Institut ergreift alle angemessenen Maßnahmen, um die Liquiditätsdeckungsanforderung nach Artikel 412 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu erfüllen, bevor es die in Artikel 419 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung vorgesehene Ausnahme anwendet.

2.   Ein Institut stellt sicher, dass es die zur Erfüllung der Anforderungen an die Deckung der Fremdwährungsliquidität eingesetzten liquiden Aktiva und die durch die Anwendung der Ausnahme nach Artikel 419 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gehaltenen liquiden Aktiva jederzeit operativ bestimmen kann.

3.   Ein Institut stellt sicher, dass seine Rahmenbedingungen für das Management des Fremdwährungsrisikos den folgenden Kriterien genügen:

a)

Währungsinkongruenzen, die sich aus der Anwendung der Ausnahme nach Artikel 419 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ergeben, werden auf geeignete Weise gemessen, überwacht, kontrolliert und begründet.

b)

Liquide Aktiva, die von der Währungsverteilung der Liquiditätsabflüsse nach Abzug der Zuflüsse abweichen, können gegebenenfalls in der Währung des Mitgliedstaats der betreffenden zuständigen Behörde liquidiert werden.

c)

Bisherige Erfahrungen in Bezug auf Stressphasen stützen die Schlussfolgerung, dass das Institut die unter Buchstabe b genannten Aktiva umgehend liquidieren kann.

4.   Ein Institut, das liquide Aktiva in einer anderen Währung als der des Mitgliedstaats der betreffenden zuständigen Behörde verwendet, um Liquiditätsbedarf in der letztgenannten Währung zu decken, erhebt zusätzlich zu allen Abschlägen nach Artikel 418 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einen Abschlag von 8 % auf den Wert dieser Aktiva.

Lauten die liquiden Aktiva auf eine Währung, die auf den globalen Devisenmärkten nicht aktiv gehandelt wird, entspricht der zusätzliche Abschlag 8 % oder — sollte dieser Wert höher sein — der höchsten monatlichen Wechselkursbewegung zwischen beiden Währungen in den zehn Jahren vor dem entsprechenden Berichtsstichtag.

Ist die Währung des Mitgliedstaats der betreffenden zuständigen Behörde formell an eine andere Währung gebunden und verpflichtet der damit verbundene Mechanismus die Zentralbanken beider Währungen zur Unterstützung der Wechselkursbindung, kann das Institut einen Abschlag zur Anwendung bringen, der der Breite des Wechselkursbandes entspricht.

Artikel 5

Anwendung der Ausnahme nach Artikel 419 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

1.   Ein Institut ergreift alle angemessenen Maßnahmen, um die Liquiditätsdeckungsanforderung nach Artikel 412 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu erfüllen, bevor es die in Artikel 419 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung vorgesehene Ausnahme anwendet.

2.   Dem Institut wird von der Zentralbank in Bezug auf die Währung mit begrenzter Verfügbarkeit liquider Aktiva eine Kreditlinie bereitgestellt, die die folgenden Kriterien erfüllt:

a)

In der Kreditlinie ist festgelegt, dass das Institut ein rechtsverbindliches, in einer schriftlichen Vereinbarung verankertes Anrecht auf Zugang zu den Kreditfazilitäten hat.

b)

Nach dem Beschluss über die Bereitstellung einer Kreditlinie bedarf es für den Zugang zu den Kreditfazilitäten keines Kreditbeschlusses der Zentralbank.

c)

Die Kreditfazilitäten können vom Institut unverzüglich und spätestens einen Tag nach Unterrichtung der Zentralbank in Anspruch genommen werden.

d)

Die Kreditlinie ist für einen Zeitraum, der die in Artikel 412 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten 30 Tage, in denen die Liquiditätsforderungsanforderung erfüllt sein muss, übersteigt, jederzeit verfügbar.

3.   Ein Institut muss bei der Zentralbank in vollem Umfange Sicherheiten stellen, die nach möglichen Abschlägen durch die Zentralbank jederzeit zumindest dem Höchstbetrag entsprechen müssen, der in der Kreditlinie in Anspruch genommen werden kann.

Artikel 6

Gebühr für die Bereitstellung einer Kreditlinie

1.   Ein Institut entrichtet eine von der Zentralbank festgelegte Gebühr. Sie umfasst in Bezug auf die Kreditlinie nach Artikel 5 Absatz 2 dieser Verordnung zwei Komponenten und gewährleistet, dass sich aus der Anwendung der Ausnahme nach Artikel 419 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 keine wirtschaftlichen Vor- oder Nachteile gegenüber Instituten ergeben, die nicht von der Ausnahme Gebrauch machen.

2.   Die von einem Institut für die Kreditlinie zu entrichtende Gebühr entspricht der Summe aus

a)

einem Betrag, der auf dem in Anspruch genommenen Betrag der Kreditlinie basiert;

b)

einem Betrag, der in etwa der Differenz entspricht zwischen

i)

dem Ertrag der zur Besicherung der Kreditlinie genutzten Aktiva;

ii)

dem Ertrag eines repräsentativen Portfolios von Aktiva gemäß Artikel 416 Absatz 1 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Der Betrag nach Unterabsatz 1 Buchstabe b kann zur Berücksichtigung von wesentlichen Unterschieden beim Kreditrisiko zwischen den in diesem Punkt genannten Aktivagruppen angepasst werden.

Artikel 7

Begrenzung der Anwendung der Ausnahmen

1.   Bei Anwendung der Ausnahmen nach Artikel 419 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dürfen die Institute die entsprechenden Prozentsätze nicht überschreiten, die durch die nach Artikel 419 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassenen technischen Durchführungsstandards in Bezug auf eine Währung festgelegt wurden.

2.   Für die Zwecke von Absatz 1 berechnen die Institute bei Anwendung der Ausnahmen nach Artikel 419 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 den Prozentsatz als den prozentualen Anteil von X an Y, wobei Folgendes gilt:

a)

„X“ ist die Summe des Wertes aller unter die Ausnahme nach Artikel 419 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden liquiden Aktiva nach Anwendung aller Abschläge und des Höchstbetrags, der in einer unter die Ausnahme nach Artikel 419 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kreditlinie in Anspruch genommen werden kann.

b)

„Y“ ist der Betrag der liquiden Aktiva, die von einem Institut gehalten werden müssen, damit es die Liquiditätsdeckungsanforderung gemäß Artikel 412 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt.

Artikel 8

Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Januar 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)  Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, Basel III: The Liquidity Coverage Ratio and liquidity risk monitoring tools, Januar 2013.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).


13.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/710 DER KOMMISSION

vom 12. Mai 2016

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 in Bezug auf den Stoff „Kupfercarbonat“

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 17,

gestützt auf die Stellungnahme der Europäischen Arzneimittel-Agentur, die vom Ausschuss für Tierarzneimittel abgegeben wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 werden die Höchstmengen an Rückständen pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in der Union zur Verwendung in Arzneimitteln für Tiere, die zur Lebensmittelerzeugung genutzt werden, oder in Biozidprodukten, die in der Tierhaltung eingesetzt werden, bestimmt sind, in einer Verordnung festgelegt.

(2)

Tabelle 1 im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission (2) enthält eine Liste pharmakologisch wirksamer Stoffe und deren Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs.

(3)

Kupfercarbonat ist noch nicht in dieser Tabelle enthalten.

(4)

Der Europäischen Arzneimittel-Agentur (im Folgenden „EMA“) liegt ein Antrag auf Festsetzung von Rückstandshöchstmengen für Kupfercarbonat bei allen zur Lebensmittelerzeugung genutzten Arten vor.

(5)

Die EMA hat auf Grundlage der Stellungnahme des Ausschusses für Tierarzneimittel die Empfehlung abgegeben, dass eine Festlegung von Rückstandshöchstmengen für Kupfercarbonat bei allen zur Lebensmittelerzeugung genutzten Arten nicht für den Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlich ist.

(6)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 erwägt die EMA, die Rückstandshöchstmengen, die für einen pharmakologisch wirksamen Stoff in einem bestimmten Lebensmittel bzw. in Bezug auf eine oder mehrere Tierarten festgesetzt wurden, auf ein anderes von derselben Tierart stammendes Lebensmittel bzw. auf andere Tierarten anzuwenden.

(7)

Da die EMA zu dem Schluss gekommen ist, dass für Kupfercarbonat keine Rückstandshöchstmengen für alle zur Lebensmittelerzeugung genutzten Arten festgelegt werden sollten, gilt Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 nicht.

(8)

Die Verordnung (EU) Nr. 37/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Mai 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1).


ANHANG

In Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 wird an der alphabetisch richtigen Stelle ein Eintrag für den folgenden Stoff eingefügt:

Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e)

Markerrückstand

Tierart(en)

Rückstandshöchstmenge(n)

Zielgewebe

Sonstige Vorschriften (gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009)

Therapeutische Einstufung

„Kupfercarbonat

NICHT ZUTREFFEND

Alle zur Lebensmittelerzeugung genutzten Arten

Keine Rückstandshöchstmenge(n) erforderlich

NICHT ZUTREFFEND

KEIN EINTRAG

Verdauungstrakt und Stoffwechsel/Mineralzusatz“


13.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/711 DER KOMMISSION

vom 12. Mai 2016

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Mai 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

91,1

TR

73,2

ZZ

82,2

0707 00 05

TR

116,3

ZZ

116,3

0709 93 10

TR

144,6

ZZ

144,6

0805 10 20

EG

55,7

IL

89,2

MA

57,0

TR

35,6

ZA

78,5

ZZ

63,2

0805 50 10

ZA

157,2

ZZ

157,2

0808 10 80

AR

117,9

BR

99,6

CL

115,3

CN

101,6

NZ

134,6

US

163,3

ZA

101,4

ZZ

119,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

13.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/11


BESCHLUSS (GASP) 2016/712 DES RATES

vom 12. Mai 2016

zur Änderung des Beschlusses 2014/486/GASP über die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. Juli 2014 den Beschluss 2014/486/GASP (1) angenommen.

(2)

Mit dem Beschluss 2014/486/GASP, geändert durch den Beschluss (GASP) 2015/2249 (2), wurde die EUAM Ukraine mit einem als Bezugsrahmen dienenden Betrag für den Zeitraum bis zum 30 November 2016 und mit einem Mandat für den Zeitraum bis zum 30. November 2017 ausgestattet.

(3)

Der als Bezugsrahmen dienende Betrag sollte angepasst und der Beschluss 2014/486/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 14 Absatz 1 des Beschlusses 2014/486/GASP erhält folgende Fassung:

„(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUAM Ukraine bis zum 30. November 2014 beläuft sich auf 2 680 000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUAM Ukraine für den Zeitraum vom 1. Dezember 2014 bis zum 30. November 2015 beläuft sich auf 13 100 000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUAM Ukraine für den Zeitraum vom 1. Dezember 2015 bis zum 30. November 2016 beläuft sich auf 17 670 000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die darauf folgenden Zeiträume wird vom Rat festgelegt.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 12. Mai 2016.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Beschluss 2014/486/GASP des Rates vom 22. Juli 2014 über die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) (ABl. L 217 vom 23.7.2014, S. 42).

(2)  Beschluss (GASP) 2015/2249 des Rates vom 3. Dezember 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/486/GASP über die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) (ABl. L 318 vom 4.12.2015, S. 38).


13.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/12


BESCHLUSS (GASP) 2016/713 DES RATES

vom 12. Mai 2016

zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 10. November 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP (1) zur Einrichtung der Militäroperation der Europäischen Union Atalanta angenommen.

(2)

Der Rat hat am 21. November 2014 den Beschluss 2014/827/GASP (2) zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP angenommen und die Operation Atalanta bis zum 12. Dezember 2016 verlängert.

(3)

Die Union hat zur besseren Erfassung der Lage im Indischen Ozean das Programm CRIMARIO eingerichtet. Atalanta sollte zur Umsetzung von CRIMARIO im Rahmen ihrer Mittel und Kapazitäten beitragen.

(4)

Atalanta sollte gestattet werden, mit einschlägigen Partnern Informationen — mit Ausnahme von personenbezogenen Daten — über illegale oder nicht genehmigte Tätigkeiten auf See auszutauschen, die bei routinemäßig durchgeführten Operationen zur Bekämpfung der Seeräuberei gesammelt werden.

(5)

Mit der Resolution 2244 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen wurde das Mandat der Überwachungsgruppe für Somalia und Eritrea (SEMG) verlängert, insbesondere in Bezug auf das gegen Somalia verhängte Waffenembargo und die Ein- und Ausfuhr somalischer Holzkohle, und die Maßnahmen der multinationalen Seestreitkräfte zur Unterbindung der Aus- und Einfuhr von Holzkohle nach und aus Somalia begrüßt sowie die Besorgnis darüber zum Ausdruck gebracht, dass der Holzkohlehandel eine Finanzierungsquelle für Al-Shabaab ist.

(6)

Die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Buchstabe l) erhält folgende Fassung:

„1)

Unterstützung der EUCAP NESTOR, der EUTM Somalia, des EU-Sonderbeauftragten für das Horn von Afrika und der EU-Delegation in Somalia durch logistische Unterstützung, Bereitstellung von Expertise oder Ausbildung auf See auf deren Anforderung und im Rahmen der Mittel und Kapazitäten und unter Berücksichtigung ihres jeweiligen Auftrags und des Einsatzgebiets von Atalanta sowie Beitrag zur Umsetzung der einschlägigen EU-Programme, insbesondere des regionalen Programms für die Sicherheit der Meere (MASE) im Rahmen des 10. EEF und des Programms CRIMARIO;“.

2.

Artikel 15 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Der Hohe Vertreter ist zur Weitergabe von EU-Verschlusssachen und für die Zwecke der EU-Militäroperation erstellten Dokumente des Geheimhaltungsgrads „RESTREINT EU“ auf der Grundlage der Gegenseitigkeit an die US-geführte Combined Maritime Forces („CMF“) über deren Hauptquartier sowie an Drittstaaten, die nicht an der CMF beteiligt sind, sowie an internationale Organisationen, die im Einsatzgebiet der EU-Militäroperation tätig sind, befugt, soweit die Freigabe im Einsatzgebiet aus operativen Gründen erforderlich ist und die Sicherheitsvorschriften des Rates eingehalten werden und entsprechende Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen Stellen der vorgenannten dritten Parteien eine derartige Weitergabe vorsehen.“

3.

In Artikel 15 wird folgender Absatz angefügt:

„(4)   Atalanta wird gestattet, mit der SEMG und mit den CMF Informationen — mit Ausnahme von personenbezogenen Daten — über illegale oder nicht genehmigte Tätigkeiten auf See auszutauschen, die bei routinemäßig durchgeführten Operationen zur Bekämpfung der Seeräuberei gesammelt werden.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 12. Mai 2016.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates vom 10. November 2008 über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33).

(2)  Beschluss 2014/827/GASP des Rates vom 21. November 2014 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (ABl. L 335 vom 22.11.2014, S. 19).


13.5.2016   

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L 125/14


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/714 DER KOMMISSION

vom 11. Mai 2016

über die Verlängerung der von den Niederlanden ergriffenen Maßnahme zur Gestattung der Bereitstellung auf dem Markt und der Verwendung der Biozidprodukte VectoBacWG und Aqua-K-Othrine gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 2682)

(Nur der niederländische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1) (im Folgenden die „Verordnung“), insbesondere auf Artikel 55 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 7. Oktober 2015 beschlossen die Niederlande gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung, die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von VectoBacWG und Aqua-K-Othrine zur Bekämpfung von Larven und adulten invasiven exotischen Stechmücken, Aedes albopictus und Aedes japonicus (im Folgenden „Stechmücken“) durch zugelassene Unternehmer vorübergehend, bis zum 1. November 2015, zu gestatten. Da die Stechmückensaison danach zu Ende war, gab es keinen Grund, die Erlaubnis während des Winters aufrechtzuerhalten. Die Niederlande unterrichteten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung unverzüglich von dieser Maßnahme und den Gründen dafür.

(2)

VectoBacWG enthält Bacillus thuringiensis subsp. israelensis Serotyp H14, Stamm AM65-52 (im Folgenden „Bacillus thuringiensis israelensis“) als Wirkstoff, und Aqua-K-Othrine enthält als Wirkstoff Deltamethrin, beide zur Verwendung in Produktart 18 gemäß der Definition in Anhang V der Verordnung. Den Informationen der Niederlande zufolge war die vorübergehende Maßnahme notwendig, um die öffentliche Gesundheit zu schützen, da die Stechmücken, die in den Niederlanden auf dem Gelände von Reifenhändlern, auf Friedhöfen und in Schrebergärten festgestellt wurden, Tropenkrankheiten wie Dengue- und Chikungunya-Fieber übertragen können. Eine Ausbreitung sollte so früh und umfassend wie möglich verhindert werden.

(3)

Am 12. Januar 2016 erhielt die Kommission den Antrag der Niederlande auf Verlängerung der Maßnahmen gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung. Der Antrag wurde mit der Befürchtung begründet, dass zum 1. April 2016, wenn mit dem Beginn der neuen Stechmückensaison gerechnet wird, in den Niederlanden keine geeigneten Alternativprodukte zur Bekämpfung von Überträgermücken zur Verfügung stünden.

(4)

Beide Wirkstoffe Bacillus thuringiensis israelensis und Deltamethrin (EG-Nr. 258-256-6, CAS-Nr. 52918-63-5) wurden gemäß Artikel 89 der Verordnung im Rahmen des Arbeitsprogramms zur systematischen Prüfung aller Wirkstoffe, die am 14. Mai 2000 bereits in Verkehr waren, geprüft.

(5)

Nach Genehmigung der beiden Wirkstoffe wurden Anträge auf erste Zulassung von VectoBacWG und Aqua-K-Othrine gemäß Artikel 89 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung in Griechenland bzw. Frankreich gestellt, die noch geprüft werden. Es wird damit gerechnet, dass Anträge gemäß Artikel 33 der Verordnung auf eine zeitlich nachfolgende gegenseitige Anerkennung in den Niederlanden gestellt werden, wenn Griechenland und Frankreich die Zulassungen erteilt haben.

(6)

Das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten hat bestätigt, dass sich die Stechmücken, vor allem begünstigt durch menschliche Aktivitäten, dramatisch ausgebreitet haben und zu einer ernsthaften Gefahr für die Gesundheit werden können.

(7)

Es ist angezeigt, den Niederlanden bis zur Zulassung von VectoBacWG und Aqua-K-Othrine in den Niederlanden gemäß Artikel 33 der Verordnung zu gestatten, die vorübergehende Maßnahme um einen Zeitraum von insgesamt höchstens 550 Tagen zu verlängern.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Niederlande dürfen gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 die Maßnahme um einen Zeitraum von insgesamt höchstens 550 Tagen verlängern, mit der die Bereitstellung auf dem Markt von VectoBacWG mit dem Wirkstoff Bacillus thuringiensis israelensis und Aqua-K-Othrine mit dem Wirkstoff Deltamethrin (EG-Nr. 258-256-6, CAS-Nr. 52918-63-5) und deren Verwendung in Produktart 18 gemäß der Definition in Anhang V der Verordnung (Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden) für die Bekämpfung von Überträgermücken gestattet wird.

Artikel 2

Wenn die Niederlande die Maßnahme gemäß Artikel 1 ergreifen, stellen sie sicher, dass die betreffenden Produkte nur von zugelassenen Unternehmen und unter Aufsicht der zuständigen Behörde verwendet werden.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Brüssel, den 11. Mai 2016

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.


13.5.2016   

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L 125/16


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/715 DER KOMMISSION

vom 11. Mai 2016

über Maßnahmen hinsichtlich bestimmter Früchte mit Ursprung in bestimmten Drittländern zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Schadorganismus Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 2684)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Guignardia citricarpa Kiely (alle für Citrus pathogenen Stämme) ist in Anhang II Teil A Abschnitt I Buchstabe c Nummer 11 der Richtlinie 2000/29/EG als Schadorganismus aufgeführt, dessen Auftreten nirgends in der Union festgestellt wurde. Seit der Genehmigung eines neuen Codes für die Pilznomenklatur durch den Internationalen Botanischen Kongress wird dieser Organismus seit 2011 unter der Bezeichnung Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa (im Folgenden „Phyllosticta citricarpa“) geführt.

(2)

Aufgrund der anhaltend hohen Zahl von Beanstandungen bei Zitrusfrüchten mit Ursprung in Brasilien und Südafrika gelten für die Einfuhr von Zitrusfrüchten in die Union besondere Maßnahmen. Diese Maßnahmen wurden durch die Entscheidung 2004/416/EG der Kommission (2) für Zitrusfrüchte mit Ursprung in Brasilien und durch den Durchführungsbeschluss 2014/422/EU der Kommission (3) für Zitrusfrüchte mit Ursprung in Südafrika festgelegt.

(3)

Angesichts der anhaltend hohen Zahl von Beanstandungen bei Zitrusfrüchten mit Ursprung in Brasilien aufgrund von Phyllosticta citricarpa sollten geeignete Vorschriften zur Registrierung und Dokumentation der Früchte vor der Ausfuhr festgelegt werden. Diese Vorschriften sollten dann gelten, wenn die Zitrusfrüchte an einem Ort erzeugt wurden, an dem keine Symptome von Phyllosticta citricarpa beobachtet wurden.

(4)

Im Jahr 2015 wurde von den Mitgliedstaaten eine anhaltend hohe Zahl von Beanstandungen in Bezug auf Phyllosticta citricarpa infolge von Einfuhren von Zitrusfrüchten mit Ursprung in Uruguay notifiziert. Es ist daher erforderlich, für diese Früchte mit Ursprung in Uruguay ähnliche Maßnahmen wie für ebensolche Früchte mit Ursprung in Südafrika zu ergreifen. Angesichts der Tatsache, dass sich viele dieser Beanstandungen auf Früchte der Sorte Citrus sinensis (L.) Osbeck „Valencia“ bezogen, sollten diese Früchte zusätzlich zu den Maßnahmen, die für alle Zitrusfrüchte gelten, auf latente Infektion getestet werden.

(5)

Nach der Bewertung des pflanzengesundheitlichen Risikos (4) durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit sollte die Einfuhr von Zitrusfrüchten, die ausschließlich zur Verarbeitung zu Saft vorgesehen sind, ein geringeres Risiko der Übertragung von Phyllosticta citricarpa auf eine geeignete Wirtspflanze darstellen, da diese Einfuhr innerhalb der Union amtlichen Kontrollen mit spezifischen Anforderungen an die Verbringung, Verarbeitung und Lagerung sowie in Bezug auf Behälter, Verpackungen und Etiketten unterliegt. Daher kann die Einfuhr unter weniger strengen Auflagen gestattet werden.

(6)

Damit die spezifizierten Früchte in die Europäische Union eingeführt werden können, sollte ihre lückenlose Rückverfolgbarkeit sichergestellt werden. Das Erzeugungsfeld, die Verpackungseinrichtungen und die an der Handhabung der spezifizierten Früchte beteiligten Unternehmer sollten amtlich registriert werden. Mit den spezifizierten Früchten sollten während der gesamten Verbringung vom Erzeugungsfeld bis in die Union Dokumente mitgeführt werden, die unter Aufsicht der relevanten nationalen Pflanzenschutzorganisation ausgestellt wurden.

(7)

Aus Gründen der Klarheit sollten die Bestimmungen der Entscheidung 2004/416/EG und des Durchführungsbeschlusses 2014/422/EU durch eine Reihe neuer Anforderungen für Zitrusfrüchte mit Ursprung in Brasilien, Südafrika und Uruguay in einem einzigen Rechtsakt ersetzt werden. Die Entscheidung 2004/416/EG und der Durchführungsbeschluss 2014/422/EU sollten daher aufgehoben werden.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen sollten ab dem 1. Juni 2016 gelten, damit die nationalen Pflanzenschutzorganisationen, die zuständigen amtlichen Stellen und die betroffenen Unternehmer genug Zeit zur Anpassung an die neuen Anforderungen haben.

(9)

Dieser Beschluss sollte bis zum 31. März 2019 gelten.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

In diesem Beschluss werden Maßnahmen für bestimmte Früchte mit Ursprung in Brasilien, Südafrika und Uruguay festgelegt, die dem Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Phyllosticta citricarpa dienen.

Artikel 2

Definitionen

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)

Phyllosticta citricarpa“ bezeichnet Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa, in der Richtlinie 2000/29/EG auch Guignardia citricarpa Kiely genannt;

b)

„spezifizierte Früchte“ bezeichnet die Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihre Hybriden, außer Früchte von Citrus aurantium L. und Citrus latifolia Tanaka, mit Ursprung in Brasilien, Südafrika oder Uruguay.

KAPITEL II

MASSNAHMEN ZU SPEZIFIZIERTEN FRÜCHTEN, AUSGENOMMEN FRÜCHTE, DIE AUSSCHLIESSLICH FÜR DIE INDUSTRIELLE VERARBEITUNG ZU SAFT VORGESEHEN SIND

Artikel 3

Einfuhr in die Union von spezifizierten Früchten, ausgenommen Früchte, die ausschließlich für die industrielle Verarbeitung zu Saft vorgesehen sind

(1)   Abweichend von Anhang IV Teil A Abschnitt I Nummer 16.4 Buchstaben c und d der Richtlinie 2000/29/EG dürfen spezifizierte Früchte mit Ursprung in Brasilien, Südafrika oder Uruguay, ausgenommen Früchte, die ausschließlich für die industrielle Verarbeitung zu Saft vorgesehen sind, gemäß den Artikeln 4 bis 7 dieses Beschlusses in die Union eingeführt werden.

(2)   Absatz 1 dieses Artikels gilt unbeschadet der Anforderungen von Anhang IV Teil A Abschnitt I Nummern 16.1, 16.2, 16.3 und 16.5 der Richtlinie 2000/29/EG.

Artikel 4

Einfuhr in die Union von spezifizierten Früchten mit Ursprung in Brasilien

Spezifizierte Früchte mit Ursprung in Brasilien dürfen nur in die Union eingeführt werden, wenn ihnen ein Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG beigefügt ist, das unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ die amtliche Feststellung enthält, dass seit Beginn des letzten Vegetationszyklus am Ort der Erzeugung keine Symptome von Phyllosticta citricarpa festgestellt wurden und dass keine der am Ort der Erzeugung geernteten Früchte im Rahmen einer geeigneten amtlichen Untersuchung Symptome dieses Schadorganismus gezeigt haben.

Artikel 5

Einfuhr in die Union von spezifizierten Früchten mit Ursprung in Südafrika und Uruguay

Mit den spezifizierten Früchten mit Ursprung in Südafrika und Uruguay ist ein Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG mitzuführen, das unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ folgende Elemente enthält:

a)

eine Erklärung, dass die spezifizierten Früchte von einem Erzeugungsfeld stammen, das zum richtigen Zeitpunkt seit Beginn des letzten Vegetationszyklus gegen Phyllosticta citricarpa behandelt wurde;

b)

eine Erklärung, dass in dem Erzeugungsfeld während der Anbausaison eine geeignete amtliche Kontrolle durchgeführt wurde, bei der seit Beginn des letzten Vegetationszyklus keine Symptome von Phyllosticta citricarpa bei der spezifizierten Frucht festgestellt wurden;

c)

eine Erklärung, dass zwischen dem Eintreffen und der Verpackung in den Verpackungseinrichtungen eine Probe von mindestens 600 Früchten jeder Art je 30 Tonnen oder eines Teils davon entnommen wurde, und zwar nach Möglichkeit ausgewählt nach eventuellen Symptomen von Phyllosticta citricarpa, und dass alle beprobten Früchte mit Symptomen untersucht und als frei von dem betreffenden Schadorganismus eingestuft wurden;

d)

bei Citrus sinensis (L.) Osbeck „Valencia“ zusätzlich zu den Erklärungen gemäß den Buchstaben a, b und c auch eine Erklärung, dass eine Probe je 30 Tonnen oder eines Teils davon auf latente Infektion getestet und als frei von Phyllosticta citricarpa eingestuft wurde.

Artikel 6

Anforderungen an Kontrollen der spezifizierten Früchte mit Ursprung in Südafrika und Uruguay innerhalb der Union

(1)   Spezifizierte Früchte mit Ursprung in Südafrika und Uruguay sind am Eingangsort oder am Bestimmungsort, der gemäß der Richtlinie 2004/103/EG der Kommission (5) festgelegt wurde, einer Sichtkontrolle zu unterziehen. Diese Kontrollen sind an Proben von mindestens 200 Früchten jeder Art der spezifizierten Früchte je Partie von 30 Tonnen oder eines Teils davon durchzuführen, und zwar ausgewählt nach eventuellen Symptomen von Phyllosticta citricarpa.

(2)   Wenn bei den Kontrollen gemäß Absatz 1 Symptome von Phyllosticta citricarpa festgestellt werden, ist das Vorhandensein dieses Schadorganismus durch Untersuchung der Früchte, die Symptome aufweisen, zu bestätigen oder zu widerlegen.

(3)   Wird das Vorhandensein von Phyllosticta citricarpa bestätigt, wird die Einfuhr in die Union der Partie, der die Probe entnommen wurde, verweigert.

Artikel 7

Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit

Im Sinne der Rückverfolgbarkeit dürfen die spezifizierten Früchte nur in die Union eingeführt werden, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Das Erzeugungsfeld, die Verpackungseinrichtungen, die Ausführer und alle sonstigen in die Handhabung der spezifizierten Früchte involvierten Unternehmer wurden amtlich für diesen Zweck registriert;

b)

mit den spezifizierten Früchten wurden während der gesamten Verbringung vom Erzeugungsfeld bis zum Eingangsort in die Union Dokumente mitgeführt, die unter Aufsicht der nationalen Pflanzenschutzorganisation ausgestellt wurden;

c)

für spezifizierte Früchte mit Ursprung in Südafrika und Uruguay wurden zusätzlich zu den Anforderungen gemäß den Buchstaben a und b ausführliche Informationen über die Behandlungen vor und nach der Ernte aufbewahrt.

KAPITEL III

MASSNAHMEN ZU SPEZIFIZIERTEN FRÜCHTEN, DIE AUSSCHLIESSLICH FÜR DIE INDUSTRIELLE VERARBEITUNG ZU SAFT VORGESEHEN SIND

Artikel 8

Einfuhr in die Union und Verbringung innerhalb der Union von spezifizierten Früchten, die ausschließlich für die industrielle Verarbeitung zu Saft vorgesehen sind

(1)   Abweichend von Anhang IV Teil A Abschnitt I Nummer 16.4 Buchstabe d der Richtlinie 2000/29/EG dürfen spezifizierte Zitrusfrüchte mit Ursprung in Brasilien, Südafrika oder Uruguay, die ausschließlich für die industrielle Verarbeitung zu Saft vorgesehen sind, nur gemäß den Artikeln 9 bis 17 dieses Beschlusses in die Union eingeführt und innerhalb der Union verbracht werden.

(2)   Absatz 1 dieses Artikels gilt unbeschadet den Anforderungen von Anhang IV Teil A Abschnitt I Nummern 16.1, 16.2, 16.3 und 16.5 der Richtlinie 2000/29/EG.

Artikel 9

Pflanzengesundheitszeugnisse

(1)   Mit den spezifizierten Früchten ist ein Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG mitzuführen. Das Pflanzengesundheitszeugnis enthält unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ folgende Elemente:

a)

eine Erklärung, dass die spezifizierten Früchte von einem Erzeugungsfeld stammen, das zum richtigen Zeitpunkt geeignet gegen Phyllosticta citricarpa behandelt wurde;

b)

eine Erklärung, dass während des Verpackungsvorgangs eine angemessene amtliche Sichtprüfung durchgeführt wurde und dass bei dieser Prüfung keine Symptome von Phyllosticta citricarpa bei den auf dem Erzeugungsfeld geernteten spezifizierten Früchten festgestellt wurden;

c)

den Vermerk „Früchte, die ausschließlich für die industrielle Verarbeitung zu Saft vorgesehen sind“.

(2)   Das Pflanzengesundheitszeugnis enthält die Identifikationsnummern der Behälter und die eindeutigen Kennnummern der Etiketten auf den Einzelpackungen gemäß Artikel 17.

Artikel 10

Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und Verbringung der spezifizierten Früchte innerhalb des Ursprungsdrittlandes

Um die Rückverfolgbarkeit zu erleichtern, dürfen die spezifizierten Früchte nur dann in die Union eingeführt werden, wenn sie ihren Ursprung in einem amtlich registrierten Erzeugungsort haben und eine amtliche Registrierung der Verbringung dieser Früchte vom Ort der Erzeugung zum Ort der Ausfuhr in die Union stattgefunden hat. Der registrierte Kenncode der Produktionseinheit wird in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ angegeben.

Artikel 11

Eingangsorte der spezifizierten Früchte

(1)   Die spezifizierten Früchte werden über Eingangsorte eingeführt, die von dem Mitgliedstaat benannt wurden, in dem sich diese Eingangsorte befinden.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen den anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und den betreffenden Drittländern die benannten Eingangsorte sowie den Namen und die Adresse der amtlichen Stelle am jeweiligen Eingangsort rechtzeitig im Vorhinein mit.

Artikel 12

Kontrollen an den Eingangsorten der spezifizierten Früchte

(1)   Die spezifizierten Früchte werden am Eingangsort einer Sichtkontrolle durch die zuständige amtliche Stelle unterzogen.

(2)   Wenn bei den Kontrollen Symptome von Phyllosticta citricarpa festgestellt werden, wird das Vorhandensein dieses Schadorganismus durch Untersuchung bestätigt oder widerlegt. Wird das Vorhandensein des Schadorganismus bestätigt, wird die Einfuhr in die Union der Partie, der die Probe entnommen wurde, verweigert.

Artikel 13

Anforderungen an Einführer

(1)   Die Einführer der spezifizierten Früchte melden der zuständigen amtlichen Stelle in dem Mitgliedstaat, in dem sich der Eingangsort befindet, und, sofern zutreffend, der zuständigen amtlichen Stelle des Mitgliedstaats, in dem die Verarbeitung stattfindet, genaue Informationen zu jedem Behälter vor dessen Ankunft am Eingangsort.

Diese Mitteilung muss folgende Angaben enthalten:

a)

Menge der spezifizierten Zitrusfrüchte;

b)

Identifikationsnummern der Behälter;

c)

voraussichtlicher Zeitpunkt der Einfuhr und voraussichtlicher Eingangsort in die Union;

d)

Namen, Adressen und Standorte der Betriebe gemäß Artikel 15.

(2)   Die Einführer informieren die zuständigen amtlichen Stellen gemäß Absatz 1 über alle Änderungen der in jenem Absatz genannten Informationen, sobald sie bekannt sind, und in jedem Fall vor der Ankunft der Sendung am Eingangsort.

Artikel 14

Verbringung der spezifizierten Früchte innerhalb der Union

(1)   Die spezifizierten Früchte dürfen nicht in einen anderen Mitgliedstaat als denjenigen verbracht werden, durch den sie in die Union eingeführt wurden, es sei denn, die zuständigen amtlichen Stellen der betreffenden Mitgliedstaaten bewilligen eine solche Verbringung.

(2)   Nach Abschluss der in Artikel 12 genannten Kontrollen werden die spezifizierten Früchte direkt und unverzüglich in die Verarbeitungsbetriebe gemäß Artikel 15 oder in ein Lager gebracht. Jegliche Verbringung der spezifizierten Früchte erfolgt unter Aufsicht der zuständigen amtlichen Stelle des Mitgliedstaats, in dem sich der Eingangsort befindet, und gegebenenfalls des Mitgliedstaats, in dem die Verarbeitung stattfinden wird.

(3)   Die beteiligten Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um sicherzustellen, dass dieser Artikel eingehalten wird.

Artikel 15

Anforderungen an die Verarbeitung der spezifizierten Früchte

(1)   Die spezifizierten Früchte werden in Betrieben, die sich in einem Gebiet befinden, in dem keine Zitrusfrüchte erzeugt werden, zu Saft verarbeitet. Die Betriebe sind amtlich registriert und für diesen Zweck von der zuständigen amtlichen Stelle des Mitgliedstaats, in dem sie sich befinden, zugelassen.

(2)   Abfälle und Nebenprodukte der spezifizierten Früchte werden in dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verwendet oder vernichtet, in dem diese Früchte verarbeitet wurden, und zwar in einem Gebiet, in dem keine Zitrusfrüchte erzeugt werden.

(3)   Die Abfälle und Nebenprodukte werden durch tiefes Vergraben vernichtet oder nach einer Methode, die von der zuständigen amtlichen Stelle des Mitgliedstaats, in dem die spezifizierten Früchte verarbeitet wurden, zugelassen ist, und unter Aufsicht jener amtlichen Stelle verwendet, um jegliches potenzielle Risiko einer Ausbreitung von Phyllosticta citricarpa zu vermeiden.

(4)   Der Verarbeiter führt Aufzeichnungen über die verarbeiteten spezifizierten Früchte und stellt diese Aufzeichnungen der zuständigen amtlichen Stelle des Mitgliedstaats zur Verfügung, in dem die spezifizierten Früchte verarbeitet worden sind. Diese Aufzeichnungen umfassen die Nummern und besonderen Kennzeichen der Behälter, die Menge der eingeführten spezifizierten Früchte, die Menge der verwendeten oder vernichteten Abfälle und Nebenprodukte sowie detaillierte Informationen über ihre Verwendung oder Vernichtung.

Artikel 16

Anforderungen an die Lagerung der spezifizierten Früchte

(1)   Wenn die spezifizierten Früchte nicht sofort verarbeitet werden, sind sie in einer Einrichtung zu lagern, die für diesen Zweck durch die zuständige amtliche Stelle des Mitgliedstaats, in dem sich die Einrichtung befindet, registriert und zugelassen ist.

(2)   Die Partien der spezifizierten Früchte müssen einzeln identifizierbar sein.

(3)   Die spezifizierten Früchte müssen derart gelagert werden, dass jegliches potenzielle Risiko einer Ausbreitung von Phyllosticta citricarpa verhindert wird.

Artikel 17

Behälter, Verpackungen und Etikettierung

Die spezifizierten Früchte werden in die Union eingeführt und innerhalb der Union verbracht, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Sie befinden sich in Einzelpackungen in einem Behälter;

b)

an jedem Behälter und an jeder Einzelpackung gemäß Buchstabe a befindet sich ein Etikett, welches folgende Angaben enthält:

i)

eine eindeutige Kennnummer für jede Einzelpackung;

ii)

das angegebene Nettogewicht der Früchte;

iii)

einen Vermerk „Früchte, die ausschließlich für die industrielle Verarbeitung zu Saft vorgesehen sind“.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 18

Berichterstattungspflichten

(1)   Die einführenden Mitgliedstaaten legen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten vor dem 31. Dezember eines jeden Jahres einen Bericht mit Informationen über die während der vorausgegangenen Einfuhrsaison gemäß diesem Beschluss eingeführten Mengen an den spezifizierten Früchten vor.

(2)   Die Mitgliedstaaten, in deren Gebiet die spezifizierten Früchte zu Saft verarbeitet werden, legen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres einen Bericht vor, der Folgendes enthält:

a)

die Mengen der während der vorausgegangenen Einfuhrsaison gemäß diesem Beschluss in ihrem Gebiet verarbeiteten spezifizierten Früchte;

b)

die Mengen von vernichteten Abfällen und Nebenprodukten sowie detaillierte Informationen über die Art ihrer Verwendung oder Vernichtung gemäß Artikel 15 Absatz 3.

(3)   Der Bericht gemäß Absatz 1 umfasst ferner die Ergebnisse der Pflanzengesundheitskontrollen der spezifizierten Früchte im Einklang mit Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG und im Einklang mit diesem Beschluss.

Artikel 19

Mitteilungen

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, den übrigen Mitgliedstaaten und dem betroffenen Drittland einen bestätigten Nachweis von Phyllosticta citricarpa unverzüglich mit.

Artikel 20

Aufhebungen

Die Entscheidung 2004/416/EG und der Durchführungsbeschluss 2014/422/EU werden aufgehoben.

Artikel 21

Geltungsbeginn

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Juni 2016.

Artikel 22

Ende der Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. März 2019.

Artikel 23

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. Mai 2016

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2)  Entscheidung 2004/416/EG der Kommission vom 29. April 2004 über Sofortmaßnahmen in Bezug auf bestimmte Zitrusfrüchte mit Ursprung in Brasilien (ABl. L 151 vom 30.4.2004, S. 76).

(3)  Durchführungsbeschluss 2014/422/EU der Kommission vom 2. Juli 2014 mit Maßnahmen hinsichtlich bestimmter Zitrusfrüchte mit Ursprung in Südafrika zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa (ABl. L 196 vom 3.7.2014, S. 21).

(4)  EFSA PLH Panel (EFSA Panel on Plant Health), 2014. Scientific Opinion on the risk of Phyllosticta citricarpa (Guignardia citricarpa) for the EU territory with identification and evaluation of risk reduction options. EFSA Journal 2014;12(2):3557, 243 pp. doi:10.2903/j.efsa.2014.3557.

(5)  Richtlinie 2004/103/EG der Kommission vom 7. Oktober 2004 zur Regelung der Nämlichkeitskontrollen und Gesundheitsuntersuchungen von in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die an einem anderen Ort als dem Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft oder an einem nahe gelegenen Ort durchgeführt werden können (ABl. L 313 vom 12.10.2004, S. 16).


13.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/24


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/716 DER KOMMISSION

vom 11. Mai 2016

zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2012/733/EU zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zusammenführung und den Ausgleich von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen sowie die Neugestaltung von EURES

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 2772)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (1), insbesondere auf Artikel 38,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ersetzt den Rechtsrahmen für EURES gemäß Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 492/2011.

(2)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2012/733/EU der Kommission (3) wurden genaue Regeln für die Funktionsweise des Europäischen Netzes der Arbeitsvermittlungsstellen festgelegt („EURES-Netzwerk“), insbesondere in Bezug auf die Zusammenführung und den Ausgleich von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen.

(3)

Mit der Verordnung (EU) 2016/589 werden neue Vorschriften für die Zusammenführung und den Ausgleich von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen festgelegt, und das EURES-Netzwerk wird unter Einbeziehung sämtlicher von dem Durchführungsbeschluss 2012/733/EU erfasster Aspekte neu gestaltet.

(4)

Der Durchführungsbeschluss 2012/733/EU sollte daher aus Gründen der Rechtssicherheit und Klarheit spätestens zu dem Zeitpunkt aufgehoben werden, zu dem die Verordnung (EU) 2016/589 in Kraft tritt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss 2012/733/EU wird mit Wirkung vom 12. Mai 2016 aufgehoben, dem Datum, zu dem die Verordnung (EU) 2016/589 in Kraft tritt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. Mai 2016

Für die Kommission

Marianne THYSSEN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2016 über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1).

(3)  Durchführungsbeschluss 2012/733/EU der Kommission vom 26. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zusammenführung und den Ausgleich von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen sowie die Neugestaltung von EURES (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 21).