ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 118

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

59. Jahrgang
4. Mai 2016


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/686 der Kommission vom 3. Mai 2016 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/687 der Kommission vom 28. April 2016 zur Harmonisierung des Frequenzbands 694-790 MHz für terrestrische Systeme, die drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste erbringen können, und für eine flexible nationale Nutzung in der Union (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 2268)  ( 1 )

4

 

 

EMPFEHLUNGEN

 

*

Empfehlung (EU) 2016/688 der Kommission vom 2. Mai 2016 zur Überwachung und Kontrolle des Vorkommens von Dioxinen und PCB in Fisch und Fischereierzeugnissen aus dem Ostseeraum ( 1 )

16

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

*

Beschluss Nr. 1/2016 des Gemischten Luftverkehrausschusses Europäische Union/Schweiz, der durch das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr eingesetzt wurde, vom 11. April 2016 zur Ersetzung des Anhangs des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr [2016/689]

24

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

4.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 118/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/686 DER KOMMISSION

vom 3. Mai 2016

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Mai 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

203,5

MA

94,1

SN

225,9

TR

84,9

ZZ

152,1

0707 00 05

MA

83,2

TR

137,2

ZZ

110,2

0709 93 10

MA

95,4

TR

133,6

ZZ

114,5

0805 10 20

EG

51,1

IL

84,3

MA

61,6

TR

37,1

ZZ

58,5

0805 50 10

BR

116,1

MA

135,4

TR

130,3

ZA

143,4

ZZ

131,3

0808 10 80

AR

111,2

BR

96,0

CL

114,8

CN

73,3

NZ

135,2

US

225,3

ZA

97,6

ZZ

121,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

4.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 118/4


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/687 DER KOMMISSION

vom 28. April 2016

zur Harmonisierung des Frequenzbands 694-790 MHz für terrestrische Systeme, die drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste erbringen können, und für eine flexible nationale Nutzung in der Union

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 2268)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik (RSPP), das mit dem Beschluss Nr. 243/2012/EU (2) angenommen wurde, legten das Europäische Parlament und der Rat das politische Ziel fest, bis 2015 mindestens 1 200 MHz an Funkfrequenzen zu ermitteln, die geeignet sind, den steigenden Bedarf für den drahtlosen Datenverkehr in der Union zu decken (3). Ferner wurden die Kommission und die Mitgliedstaaten durch das RSPP dazu ermächtigt, in Zusammenarbeit dafür zu sorgen, dass ausreichende Funkfrequenzen für die Programmproduktion und Sonderveranstaltungen (Programme Making and Special Events, PMSE) (4), für den Ausbau von Sicherheitsdiensten und den freien Verkehr entsprechender Geräte sowie für die Entwicklung innovativer, interoperabler Lösungen für den Bevölkerungsschutz und die Katastrophenhilfe (Public Protection and Disaster Relief, PPDR) (5) wie auch für das Internet der Dinge (Internet of Things, IoT) (6) zur Verfügung stehen. Die Gruppe für Frequenzpolitik (RSPG) nahm einen Bericht über den strategischen Frequenzbedarf in dem Sektor an, in dem u. a. auf den Frequenzbedarf für PPDR, PMSE und das IoT eingegangen wird (7).

(2)

Funkfrequenzen im Frequenzband 694-790 MHz (im Folgenden das „700-MHz-Band“) sind ein wertvolles Gut, wenn es um den kosteneffizienten Ausbau terrestrischer drahtloser Netze mit hoher Kapazität und flächendeckender Reichweite innerhalb und außerhalb von Gebäuden geht. Die Vollzugsordnung für den Funkdienst der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) enthält gemeinsam primäre Frequenzzuweisungen im 700-MHz-Band für den Rundfunkdienst und den Mobilfunkdienst (außer mobiler Flugfunkdienst) und weist dieses Band außerdem für International Mobile Telecommunications (IMT) aus. Dieses Frequenzband wird derzeit in der gesamten Union für das digitale terrestrische Fernsehen (DTT) und für drahtlose Audio-PMSE-Ausrüstungen genutzt.

(3)

In der Strategie der Kommission für den digitalen Binnenmarkt (8) wird die große Bedeutung des 700-MHz-Bands für die Versorgung ländlicher Gebiete mit Breitbanddiensten betont und die Notwendigkeit einer abgestimmten Freigabe dieses Frequenzbands unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen hinsichtlich der Verbreitung audiovisueller Medien unterstrichen, um Investitionen in hochleistungsfähige Breitbandnetze zu fördern und die Verbreitung moderner digitaler Dienste zu erleichtern.

(4)

In ihrer Stellungnahme zu einer langfristigen Strategie für das Frequenzband 470-790 MHz (9) empfiehlt die Gruppe für Frequenzpolitik ein koordiniertes Vorgehen, um das 700-MHz-Band für drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste umzuwidmen und unter harmonisierten technischen Bedingungen unionsweit verfügbar zu machen.

(5)

Am 11. März 2013 erteilte die Kommission der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Frequenzentscheidung ein Mandat zur Ausarbeitung harmonisierter technischer Bedingungen für das 700-MHz-Band in der Union im Hinblick auf die Bereitstellung drahtloser breitbandiger elektronischer Kommunikationsdienste und andere Nutzungsarten, die den frequenzpolitischen Schwerpunkten der Union dienen.

(6)

Am 28. November 2014 und am 1. März 2016 legte die CEPT aufgrund dieses Mandats ihre Berichte 53 (10) bzw. 60 (11) vor. Diese bilden die Grundlage für die technische Harmonisierung des 700-MHz-Bands für terrestrische drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste, wodurch Größenvorteile bei Geräten und Ausrüstungen entsprechend der internationalen Entwicklung in diesem Band ermöglicht werden.

(7)

In den CEPT-Berichten 53 und 60 werden darüber hinaus Möglichkeiten der Nutzung von Teilen des 700-MHz-Bands (die sogenannte Duplexlücke und/oder Schutzbänder) aufgezeigt, über die ein Mitgliedstaat selbst entscheiden kann („nationale Optionen“). Eine solche nationale Option ist der zusätzliche Downlink (SDL). Hierbei handelt es sich um eine „Nur-Downlink“-Übertragung (Abwärtsstrecke in eine Richtung) von einer Basisstation für die Zwecke terrestrischer drahtloser breitbandiger elektronischer Kommunikationsdienste, durch die sich das Problem der Asymmetrie im Datenverkehr bewältigen lässt, da so die Downlink-Kapazitäten solcher Dienste erhöht werden können. Andere nationale Optionen betreffen die PPDR-, PMSE- und M2M-Kommunikation über terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen können.

(8)

Harmonisierte technische Bedingungen würden dafür sorgen, dass sich hochleistungsfähige terrestrische drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste und andere Nutzungsarten, die den frequenzpolitischen Zielen der Union dienen, im 700-MHz-Band durchsetzen würden; ferner würden sie den Binnenmarkt fördern, funktechnische Störungen mindern und die Frequenzkoordinierung erleichtern.

(9)

Das 700-MHz-Band sollte daher für die Bereitstellung terrestrischer drahtloser breitbandiger elektronischer Kommunikationsdienste auf der Grundlage einer harmonisierten Kanalanordnung („Kernanordnung“) und zugehörigen, möglichst wenig einschränkenden, gemeinsamen technischen Bedingungen genutzt werden, wenn Mitgliedstaaten dieses Band für andere Nutzungszwecke als für Rundfunknetze mit hoher Sendeleistung zuweisen. Die Mitgliedstaaten können ausnahmsweise und vorläufig auch Teile des 700-MHz-Bands außerhalb der Kernanordnung für DTT-Dienste nutzen, um die rechtzeitige Umstellung vom terrestrischen Fernsehfunk in diesem Band zu erleichtern, soweit dies angesichts der nationalen Gegebenheiten beispielsweise im Hinblick auf die Änderung von Frequenznutzungsrechten für DTT-Dienste oder Parallelausstrahlungsregelungen im Einklang mit Vereinbarungen zwischen benachbarten Mitgliedstaaten zur Bewältigung grenzüberschreitender Störrisiken geboten erscheint.

(10)

Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Teile des 700-MHz-Bands flexibel zur Deckung eines besonderen nationalen Bedarfs zu nutzen. Neben terrestrischen drahtlosen breitbandigen elektronischen Kommunikationsdiensten könnte dies auch eine Nutzung betreffen, die den frequenzpolitischen Schwerpunkten der Union, insbesondere für PMSE, PPDR und das IoT, sowie der Gewährleistung einer effizienten Frequenznutzung dient. In dieser Hinsicht könnte das Frequenzband 790-791 MHz auch unbeschadet des Beschlusses 2010/267/EU der Kommission (12) genutzt werden. Eine flexible Harmonisierung der Verfügbarkeit von Funkfrequenzen im 700-MHz-Band zur Deckung eines solchen nationalen Bedarfs anhand einer begrenzten Zahl nationaler Optionen wäre hilfreich, um Größenvorteile bei Geräten und Ausrüstungen zu erzielen und die grenzübergreifende Koordinierung zu gewährleisten, und sollte auf verfügbare Frequenzbereiche sowie gegebenenfalls auf eine zugehörige Duplexmethode und eine Kanalanordnung beschränkt werden. Die Mitgliedstaaten sollten selbst über die Implementierung nationaler Optionen wie auch über geeignete Kombinationen nationaler Optionen entscheiden und deren Koexistenz organisieren. Bei der Nutzung von Funkfrequenzen für nationale Optionen sollte auch die Koexistenz mit terrestrischen drahtlosen breitbandigen elektronischen Kommunikationsdiensten, die der Kernanordnung entsprechen, sichergestellt werden.

(11)

Terrestrische drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste und nationale Optionen im 700-MHz-Band sollten einen angemessenen Schutz etablierter terrestrischer Fernsehübertragungsdienste und drahtloser Audio-PMSE-Nutzungen unterhalb von 694 MHz entsprechend deren jeweiligen regulatorischen Status gewährleisten. Hierzu kann es erforderlich sein, dass auf nationaler Ebene zusätzliche Maßnahmen getroffen werden, um gegenseitige funktechnische Störungen zwischen drahtlosen breitbandigen elektronischen Kommunikationsdiensten und DTT-Diensten zu regeln, z. B. Störungen der DTT-Empfänger durch Sender von Basisstationen drahtloser breitbandiger elektronischer Kommunikationsdienste oder Störungen der Empfänger von Basisstationen drahtloser breitbandiger elektronischer Kommunikationsdienste durch DTT-Rundfunksender, damit Mobilfunkbetreiber im Einzelfall angemessene Störungsminderungstechniken anwenden können.

(12)

Die im Rahmen der Frequenzentscheidung getroffenen Maßnahmen berühren zwar nicht das Recht der Mitgliedstaaten, Funkfrequenzen für die Zwecke der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (vor allem PPDR) zu verwalten und zu nutzen (13), ein gemeinsamer Frequenzbereich wäre für eine solche Nutzung aber dennoch nützlich, um den freien Verkehr von Geräten und interoperablen Diensten im Einklang mit dem durch das Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik vorgegebenen politischen Ziel für die Verfügbarkeit von Funkfrequenzen sicherzustellen. Harmonisierte technische Bedingungen für terrestrische drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste würden, soweit nötig und innerhalb der Kernanordnung geboten, auch die Einführung breitbandiger PPDR-Dienste ermöglichen, die sich — ausgehend von der Annahme, dass das PPDR-Netz die gleichen Koexistenzeigenschaften wie terrestrische drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsnetze hat — auf diese technischen Bedingungen stützen könnten. Wenn sie eine entsprechende nicht ausschließliche Zuweisung für elektronische Kommunikationsdienste vornehmen, können die Mitgliedstaaten daher nötigenfalls auch den PPDR-Dienst einführen. Diesbezüglich wird im Bericht der Gruppe für Frequenzpolitik über den strategischen Frequenzbedarf in dem Sektor eingeräumt, dass sich der Frequenzbedarf für breitbandige PPDR-Dienste von einem Mitgliedstaat zum anderen unterscheidet und dass nationale Lösungen von politischen Entscheidungen abhängen, was auch das Verfahren für die Durchführung von Einsätzen zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und die damit zusammenhängende Rolle nationaler Behörden oder öffentlicher Betreiber einschließt.

(13)

In den CEPT-Berichten 53 und 60 wird dargelegt, dass ein Konfigurierungsverfahren für Audio-PMSE-Ausrüstungen nötig ist, damit ein störungsfreier Betrieb in der erforderlichen Dienstqualität gewährleistet werden kann. Um eine bessere Koexistenz von drahtlosen Audio-PMSE-Ausrüstungen in Innenräumen und elektronischen Mobilfunk-Kommunikationsnetzen zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten, soweit möglich und erforderlich, die Anwendung von Störungsminderungslösungen, wie sie im Durchführungsbeschluss 2014/641/EU der Kommission (14) genannt werden, fördern.

(14)

Die Mitgliedstaaten sollten entsprechende bilaterale grenzübergreifende Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten und mit Nicht-EU-Ländern schließen. Solche Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten und Nicht-EU-Ländern können für bestimmte Teile der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten erforderlich sein, um die Anwendung harmonisierter Parameter sicherzustellen, funktechnische Störungen zu vermeiden und die Frequenznutzung effizienter zu gestalten. Der Bericht der Gruppe für Frequenzpolitik über den Frequenzkoordinierungsansatz für den Rundfunk im Fall einer Neuzuweisung des 700-MHz-Bands (15) enthält technische Bedingungen und Grundsätze für eine grenzübergreifende Koordinierung terrestrischer drahtloser breitbandiger elektronischer Kommunikationsdienste und terrestrischer Fernsehübertragungsdienste auch mit Nicht-EU-Ländern.

(15)

Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission über die Durchführung dieses Beschlusses und die Nutzung des 700-MHz-Bands Bericht erstatten, und zwar insbesondere im Hinblick auf dessen Anpassung an künftige Entwicklungen bei drahtlosen Systemen (z. B im Zusammenhang mit 5G oder dem IoT), die sich auf die Nutzung des Bands für terrestrische drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste und nationale Optionen auswirken können. Dadurch soll die Beurteilung der Auswirkungen des Beschlusses auf EU-Ebene sowie nötigenfalls seine rechtzeitige Überprüfung erleichtert werden.

(16)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Funkfrequenzausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Mit diesem Beschluss werden die technischen Bedingungen für die Verfügbarkeit und effiziente Nutzung des Frequenzbands 694-790 MHz (im Folgenden das „700-MHz-Band“) in der Union für terrestrische Systeme, die drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen können, harmonisiert. Ferner soll dieser Beschluss eine flexible nationale Nutzung zur Deckung eines besonderen nationalen Bedarfs in Übereinstimmung mit den frequenzpolitischen Schwerpunkten des Mehrjahresprogramms für die Funkfrequenzpolitik (RSPP) erleichtern. Die mit diesem Beschluss harmonisierten Bedingungen für das Frequenzband 790-791 MHz lassen den Beschluss 2010/267/EU unberührt.

Artikel 2

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„drahtlose Audio-PMSE-Ausrüstungen“ sind Funkanlagen zur Übertragung analoger oder digitaler Audiosignale zwischen einer begrenzten Anzahl von Sende- und Empfangsgeräten, wie Funkmikrofonen, In-Ear-Monitoring-Systemen oder Audio-Links, die vor allem für die Herstellung von Rundfunkprogrammen oder bei privaten oder öffentlichen gesellschaftlichen oder kulturellen Veranstaltungen eingesetzt werden;

2.

„Funkkommunikation für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (PPDR)“ sind Funkanwendungen, die zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit, Gefahrenabwehr und Verteidigung von nationalen Behörden oder entsprechenden Betreibern gemäß den nationalen Erfordernissen bezüglich der öffentlichen Sicherheit und Gefahrenabwehr sowie in Notsituationen genutzt werden;

3.

„Maschine-Maschine-Funkkommunikation (M2M)“ sind Funkverbindungen zur Weitergabe von Informationen zwischen physischen oder virtuellen Einheiten, die ein komplexes Ökosystem bilden, das auch das Internet der Dinge (IoT) einschließt; solche Funkverbindungen können über elektronische Kommunikationsdienste (z. B. mit zellularer Mobilfunktechnik) oder über andere Dienste auf der Grundlage einer genehmigungspflichtigen oder genehmigungsfreien Frequenznutzung hergestellt werden.

Artikel 3

(1)   Wenn Mitgliedstaaten das 700-MHz-Band für andere Nutzungen als Rundfunknetze mit hoher Sendeleistung zuweisen und bereitstellen, müssen sie

a)

die Frequenzbänder 703-733 MHz und 758-788 MHz auf nicht ausschließlicher Grundlage für terrestrische Systeme, die drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen können, in Übereinstimmung mit den Parametern in den Abschnitten A.1, B und C des Anhangs zuweisen und bereitstellen;

b)

vorbehaltlich nationaler Entscheidungen und Auswahl, die anderen, nicht in Absatz 1 Buchstabe a genannten Teile des 700-MHz-Bands für eine Nutzung in Übereinstimmung mit den Parametern in den Abschnitten A.2 bis A.5 des Anhangs zuweisen und bereitstellen.

(2)   Die Mitgliedstaaten fördern die Koexistenz der verschiedenen Nutzungsarten, die in Absatz 1 genannt sind.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Systeme einen angemessenen Schutz bestehender Systeme im benachbarten Frequenzband 470-694 MHz gewährleisten, vor allem digitaler terrestrischer Fernsehübertragungsdienste und drahtloser Audio-PMSE-Ausrüstungen entsprechend deren jeweiligen regulatorischen Status.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten fördern grenzübergreifende Koordinierungsvereinbarungen, um unter Berücksichtigung bestehender Regulierungsverfahren und Rechte sowie einschlägiger internationaler Vereinbarungen den Betrieb der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und gegebenenfalls der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b genannten Systeme zu ermöglichen.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten beobachten die Nutzung des 700-MHz-Bands und berichten der Kommission auf Anfrage oder auf eigene Initiative über ihre Erkenntnisse, um gegebenenfalls eine rechtzeitige Überprüfung dieses Beschlusses zu ermöglichen.

Artikel 7

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. April 2016

Für die Kommission

Günther OETTINGER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1.

(2)  Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik (ABl. L 81 vom 21.3.2012, S. 7).

(3)  Artikel 3 Buchstabe b des RSPP.

(4)  Artikel 8 Absatz 5 des RSPP.

(5)  Artikel 8 Absatz 3 des RSPP.

(6)  Artikel 8 Absatz 6 des RSPP.

(7)  Dok. RSPG13-540 Rev. 2.

(8)  Siehe http://ec.europa.eu/priorities/digital-single-market/index_de.htm

(9)  Dok. RSPG 15-595 final: http://rspg-spectrum.eu/wp-content/uploads/2013/05/RSPG15-595_final-RSPG_opinion_UHF.pdf

(10)  CEPT-Bericht 53: http://www.erodocdb.dk/Docs/doc98/official/pdf/CEPTREP053.PDF

(11)  CEPT-Bericht 60: http://www.erodocdb.dk/Docs/doc98/official/pdf/CEPTREP060.PDF

(12)  Beschluss 2010/267/EU der Kommission vom 6. Mai 2010 über harmonisierte technische Bedingungen für die Nutzung des Frequenzbands 790-862 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Europäischen Union erbringen können (ABl. L 117 vom 11.5.2010, S. 95).

(13)  Artikel 1 Absatz 4 der Frequenzentscheidung.

(14)  Durchführungsbeschluss 2014/641/EU der Kommission vom 1. September 2014 über harmonisierte technische Bedingungen für die Nutzung von Funkfrequenzen durch drahtlose PMSE-Audioausrüstungen in der Union (ABl. L 263 vom 3.9.2014, S. 29).

(15)  Dok. RSPG13-524 Rev. 1: https://circabc.europa.eu/d/a/workspace/SpacesStore/614d3daf-76a0-402d-8133-77d2d3dd2518/RSPG13-524%20rev1%20Report_700MHz_reallocation_REV.pdf


ANHANG

PARAMETER GEMÄSS ARTIKEL 3

A.   Allgemeine Parameter

1.

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a gilt in den Frequenzbändern 703-733 MHz und 758-788 MHz folgende Frequenzregelung:

a)

Die zugeteilten Blöcke umfassen ganzzahlige Vielfache von 5 MHz (1);

b)

der Betrieb erfolgt im Frequenzduplex-Modus (FDD); der Duplexabstand beträgt 55 MHz, wobei die Aussendungen des Endgeräts (FDD-Uplink) im unteren Frequenzband 703-733 MHz und die Aussendungen der Basisstation (FDD-Downlink) im oberen Frequenzband 758-788 MHz erfolgen;

c)

die untere Frequenzgrenze eines zugeteilten Blocks wird ausgerichtet am Bandrand von 703 MHz oder hat davon einen Abstand eines Vielfachen von 5 MHz.

Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, ihre Funkfrequenzen für die Zwecke der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, der Gefahrenabwehr und der Verteidigung zu verwalten und zu nutzen, sollten, falls eine PPDR-Funkkommunikation eingerichtet wird, hierauf die in diesem Anhang festgelegten technischen Bedingungen für drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste angewandt werden.

2.

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b gilt im Frequenzband 738-758 MHz für eine vollständige oder teilweise Nutzung durch terrestrische Systeme, die drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen können, folgende Frequenzregelung:

a)

Der obere Bandrand des zugewiesenen Frequenzbereichs beträgt entweder 758 MHz oder 753 MHz; Letzterer gilt nur in Verbindung mit der Frequenzregelung gemäß Abschnitt A.3 beginnend bei 753 MHz;

b)

der untere Bandrand des zugewiesenen Frequenzbereichs beginnt bei einer der folgenden Frequenzen: 738 MHz, 743 MHz, 748 MHz oder 753 MHz;

c)

der Betrieb ist auf Aussendungen der Basisstation („nur Downlink“) gemäß den technischen Parametern in Abschnitt B beschränkt;

d)

die zugeteilten Blöcke innerhalb des zugewiesenen Frequenzbereichs umfassen jeweils ganzzahlige Vielfache von 5 MHz (1); die obere Frequenzgrenze eines zugeteilten Blocks wird ausgerichtet am oberen Bandrand oder hat davon einen Abstand eines Vielfachen von 5 MHz.

3.

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b gilt in den Frequenzbändern 698-703 MHz, 733-736 MHz, 753-758 MHz und 788-791 MHz für eine vollständige oder teilweise Nutzung zur PPDR-Funkkommunikation folgende Frequenzregelung: Der Betrieb erfolgt im Frequenzduplex-Modus (FDD); der Duplexabstand beträgt 55 MHz, wobei die Aussendungen des Endgeräts (PPDR-Uplink) in einem der Frequenzbänder 698-703 MHz und 733-736 MHz oder beiden und die Aussendungen der Basisstation (PPDR-Downlink) in einem der Frequenzbänder 753-758 MHz und 788-791 MHz oder beiden erfolgen.

Die Frequenzbänder 703-733 MHz und 758-788 MHz oder Teilbereiche davon können ebenfalls für die PPDR-Funkkommunikation genutzt werden. Eine solche Nutzung ist in Abschnitt A.1 geregelt.

4.

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b gilt in den Frequenzbändern 733-736 MHz und 788-791 MHz für die Nutzung zur Maschine-Maschine-Funkkommunikation (M2M) folgende Frequenzregelung: Der Betrieb erfolgt im Frequenzduplex-Modus (FDD); der Duplexabstand beträgt 55 MHz, wobei die Aussendungen des Endgeräts (M2M-Uplink) im Frequenzband 733-736 MHz und die Aussendungen der Basisstation (M2M-Downlink) im Frequenzband 788-791 MHz erfolgen.

5.

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b entscheiden die Mitgliedstaaten über die Frequenzregelung in den Frequenzbändern 694-703 MHz und 733-758 MHz für eine vollständige oder teilweise Nutzung durch drahtlose Audio-PMSE-Ausrüstungen. Im Hinblick auf eine bessere Koexistenz drahtloser Audio-PMSE-Ausrüstungen in den Frequenzbändern 694-703 MHz und/oder 733-758 MHz in Innenräumen und elektronischer Mobilfunk-Kommunikationsnetze erleichtern die Mitgliedstaaten, soweit möglich und erforderlich, die Anwendung von Störungsminderungslösungen.

B.   Technische Bedingungen für Basisstationen terrestrischer Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste im Frequenzband 738-788 MHz erbringen können

Die folgenden technischen Parameter für Basisstationen werden als Frequenzblock-Entkopplungsmaske (Block Edge Mask, BEM) bezeichnet. Sie werden verwendet, um die Koexistenz benachbarter Netze sowie den Schutz anderer Dienste und Anwendungen in benachbarten Frequenzbändern zu gewährleisten. Weniger strenge Parameter können angewandt werden, sofern sie zwischen den betreffenden Betreibern oder Verwaltungen vereinbart worden sind und soweit diese Parameter die für den Schutz anderer Dienste oder Anwendungen auch in benachbarten Frequenzbändern oder aufgrund grenzübergreifender Verpflichtungen geltenden technischen Bedingungen erfüllen.

Die BEM (2) ist eine Sendefrequenzmaske, die als frequenzabhängig und auf einen „Blockrand“ bezogen definiert ist, wobei es sich bei dem Blockrand um die Grenzfrequenz eines Frequenzblocks handelt, für den einem Betreiber entsprechende Nutzungsrechte erteilt wurden. Die BEM besteht aus verschiedenen Elementen, die für bestimmte Messbandbreiten definiert werden. Ein „Bandrand“ bezeichnet die Grenzfrequenz eines für eine bestimmte Nutzung zugewiesenen Frequenzbands.

Die nachstehend aufgeführten Frequenzblock-Entkopplungsmasken für Basisstationen wurden für Geräte und Ausrüstungen entwickelt, die in Mobilfunknetzen verwendet werden. Die gleiche Frequenzblock-Entkopplungsmaske für Basisstationen gilt sowohl für eine FDD-Downlink-Nutzung im Frequenzband 758-788 MHz (festgelegt in Abschnitt A.1) als auch eine optionale Nur-Downlink-Nutzung im Frequenzband 738-758 MHz (festgelegt in Abschnitt A.2). Frequenzblock-Entkopplungsmasken dienen dem Schutz anderer Frequenzblöcke, die für elektronische Kommunikationsdienste genutzt werden (einschließlich Nur-Downlink-Nutzung), sowie anderer Dienste und Anwendungen in benachbarten Frequenzbändern. Zusätzliche Maßnahmen, die Größenvorteile bei den Geräten und Ausrüstungen nicht beeinträchtigen, können auf nationaler Ebene ergriffen werden, um die Koexistenz elektronischer Kommunikationsdienste und anderer Nutzungsarten im 700-MHz-Band weiter zu erleichtern.

Die Frequenzblock-Entkopplungsmaske für Basisstationen besteht aus blockinternen und Außerblock-Leistungsgrenzwerten. Der blockinterne Leistungsgrenzwert gilt für einen Block, der einem Betreiber zugeteilt wurde. Die Außerblock-Leistungsgrenzwerte gelten für Frequenzen innerhalb oder außerhalb des 700-MHz-Bands, die außerhalb des zugeteilten Blocks liegen. Tabelle 1 enthält die verschiedenen Frequenzelemente der Frequenzblock-Entkopplungsmaske für Basisstationen, wobei alle BEM-Elemente, außer dem blockinternen Element, auf Außerblock-Leistungsgrenzwerte bezogen sind. Optionale blockinterne Leistungsgrenzwerte sind in Tabelle 2 aufgeführt. Außerblock-Leistungsgrenzwerte für verschiedene BEM-Elemente sind in den Tabellen 3 bis 8 aufgeführt.

Die Frequenzblock-Entkopplungsmaske für Basisstationen für einen bestimmten Frequenzblock im FDD-Downlink-Band oder im Frequenzband 738-758 MHz, falls dieses für einen optionalen Nur-Downlink genutzt wird, wird anhand der BEM-Elemente folgendermaßen ermittelt:

Der blockinterne Leistungsgrenzwert gilt für den Block, der dem Betreiber zugeteilt worden ist.

Die Übergangsbereiche werden ermittelt und die entsprechenden Leistungsgrenzwerte darauf angewandt. Übergangsbereiche können sich mit Schutzbändern, benachbarten Bändern und der Duplexlücke überlagern; in diesem Fall gelten die Leistungsgrenzwerte der Übergangsbereiche.

Für verbleibende zugeteilte Frequenzen, die das Grundfrequenzspektrum darstellen (festgelegt in Tabelle 1), gelten Leistungsgrundwerte.

Für verbleibende Frequenzen in den Schutzbändern (d. h., die zu keinen Übergangsbereichen gehören und nicht für die PPDR- oder M2M-Funkkommunikation genutzt werden) gelten die Leistungsgrenzwerte der Schutzbänder.

Für Frequenzen im Frequenzband 733-758 MHz, die nicht für Nur-Downlink-Aussendungen oder die PPDR- oder M2M-Funkkommunikation genutzt werden, gelten die Leistungsgrenzwerte der Duplexlücken.

Tabelle 1

Definition der BEM-Elemente für Frequenzblöcke gemäß den Abschnitten A.1 und A.2

BEM-Element

Definition

Blockintern (In-Block)

Bezieht sich auf einen Block, für den die BEM ermittelt wird.

Grundwert

Frequenzen, die genutzt werden in den Frequenzbändern 703-733 MHz (d. h. FDD-Uplink) und 758-788 MHz (d. h. FDD-Downlink) sowie im Frequenzband 738-758 MHz für Nur-Downlink-Zwecke (soweit zutreffend), für die digitale terrestrische Fernsehübertragung unterhalb des Bandrands von 694 MHz, für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen können, oberhalb von 790 MHz (Uplink und Downlink), für die PPDR-Funkkommunikation im 700-MHz-Band (Uplink und Downlink) und für die M2M-Funkkommunikation im 700-MHz-Band (Uplink und Downlink).

Übergangsbereich

Frequenzen von 0 bis 10 MHz unterhalb und von 0 bis 10 MHz oberhalb des dem Betreiber zugeteilten Blocks; die Leistungsgrenzwerte der Übergangsbereiche gelten nicht in Frequenzbereichen, in denen sich Übergangsbereiche und für FDD-Uplink, PPDR-Uplink oder M2M-Uplink genutzte Frequenzen überlappen.

Schutzbänder

a)

Frequenzen zwischen dem unteren Rand des 700-MHz-Bands und dem unteren Rand des FDD-Uplinks (d. h. 694-703 MHz);

b)

Frequenzen zwischen dem oberen Rand des FDD-Downlinks (d. h. 788 MHz) und dem unteren Rand des FDD-Downlinks gemäß dem Beschluss 2010/267/EU (d. h. 791 MHz).

Falls sich ein Übergangsbereich und ein Schutzband überlappen, gelten die Leistungsgrenzwerte des Übergangsbereichs. Werden die Frequenzen für PPDR- oder M2M-Funkkommunikation genutzt, gelten die Leistungsgrundwerte oder die Leistungsgrenzwerte des Übergangsbereichs.

Duplexlücke

Frequenzen im Frequenzband 733-758 MHz.

Falls sich ein Übergangsbereich und der nicht für Nur-Downlink-Aussendungen oder die PPDR- oder M2M-Funkkommunikation genutzte Teil der Duplexlücke überlappen, gelten die Leistungsgrenzwerte des Übergangsbereichs.

Anforderungen für blockinterne Aussendungen

Tabelle 2

Blockinterner Leistungsgrenzwert für Basisstationen

Frequenzbereich

Maximale mittlere EIRP (3)

Messbandbreite

Dem Betreiber zugeteilter Block

Nicht verbindlich.

Falls eine Behörde eine Obergrenze wünscht, sollte diese 64 dBm/5 MHz pro Antenne nicht überschreiten.

5 MHz

Anforderungen für Außerblockaussendungen

Tabelle 3

Leistungsgrundwert für Basisstationen

Frequenzbereich

Bandbreite des geschützten Blocks

Maximale mittlere EIRP

Messbandbreite

Uplink-Frequenzen im Bereich 698-736 MHz (4)

≥ 5 MHz

– 50 dBm pro Zelle (5)

5 MHz

3 MHz

– 52 dBm pro Zelle (5)

3 MHz (4)

≤ 3 MHz

– 64 dBm pro Zelle (5)

200 kHz (4)

FDD-Uplink-Frequenzen gemäß dem Beschluss 2010/267/EU (d. h. 832-862 MHz)

≥ 5 MHz

– 49 dBm pro Zelle (5)

5 MHz

Downlink-Frequenzen im Bereich 738-791 MHz

≥ 5 MHz

16 dBm pro Antenne

5 MHz

3 MHz

14 dBm pro Antenne

3 MHz

< 3 MHz

2 dBm pro Antenne

200 kHz

FDD-Downlink-Frequenzen gemäß dem Beschluss 2010/267/EU (d. h. 791-821 MHz)

≥ 5 MHz

16 dBm pro Antenne

5 MHz


Tabelle 4

Leistungsgrenzwerte der Übergangsbereiche für Basisstationen im Frequenzbereich 733-788 MHz

Frequenzbereich

Maximale mittlere EIRP

Messbandbreite

– 10 bis – 5 MHz vom unteren Blockrand

18 dBm pro Antenne

5 MHz

– 5 bis 0 MHz vom unteren Blockrand

22 dBm pro Antenne

5 MHz

0 bis + 5 MHz vom oberen Blockrand

22 dBm pro Antenne

5 MHz

+ 5 bis + 10 MHz vom oberen Blockrand

18 dBm pro Antenne

5 MHz


Tabelle 5

Leistungsgrenzwerte der Übergangsbereiche für Basisstationen oberhalb von 788 MHz

Frequenzbereich

Maximale mittlere EIRP

Messbandbreite

788-791 MHz für einen Block mit oberem Rand bei 788 MHz

21 dBm pro Antenne

3 MHz

788-791 MHz für einen Block mit oberem Rand bei 783 MHz

16 dBm pro Antenne

3 MHz

788-791 MHz für einen Block mit oberem Rand bei 788 MHz zum Schutz von Systemen mit einer Bandbreite < 3 MHz

11 dBm pro Antenne

200 kHz

788-791 MHz für einen Block mit oberem Rand bei 783 MHz zum Schutz von Systemen mit einer Bandbreite < 3 MHz

4 dBm pro Antenne

200 kHz

791-796 MHz für einen Block mit oberem Rand bei 788 MHz

19 dBm pro Antenne

5 MHz

791-796 MHz für einen Block mit oberem Rand bei 783 MHz

17 dBm pro Antenne

5 MHz

796-801 MHz für einen Block mit oberem Rand bei 788 MHz

17 dBm pro Antenne

5 MHz


Tabelle 6

Leistungsgrenzwerte für Basisstationen für den Teil der Duplexlücke, der nicht für Nur-Downlink-Aussendungen oder die PPDR- oder M2M-Funkkommunikation genutzt wird

Frequenzbereich

Maximale mittlere EIRP

Messbandbreite

– 10 bis 0 MHz Abstand vom unteren FDD-Downlink-Bandrand oder vom unteren Rand des untersten Nur-Downlink-Blocks, aber oberhalb des oberen FDD-Uplink-Bandrands

16 dBm pro Antenne

5 MHz

Mehr als 10 MHz Abstand vom unteren FDD-Downlink-Bandrand oder vom unteren Rand des untersten Nur-Downlink-Blocks, aber oberhalb des oberen FDD-Uplink-Bandrands

– 4 dBm pro Antenne

5 MHz


Tabelle 7

Leistungsgrenzwerte für Basisstationen für den Teil der Schutzbänder, der nicht für die PPDR- oder M2M-Funkkommunikation genutzt wird

Frequenzbereich

Maximale mittlere EIRP

Messbandbreite

Frequenzen zwischen dem unteren Bandrand des 700-MHz-Bands und dem unteren Bandrand des FDD-Uplinks (d. h. 694-703 MHz)

– 32 dBm pro Zelle (6)

1 MHz

Frequenzen zwischen dem oberen Bandrand des FDD-Downlinks und dem unteren Bandrand des FDD-Downlinks gemäß dem Beschluss 2010/267/EU (d. h. 788-791 MHz)

14 dBm pro Antenne

3 MHz


Tabelle 8

Leistungsgrundwerte für Basisstationen für Frequenzen unterhalb von 694 MHz

Frequenzbereich

Maximale mittlere EIRP

Messbandbreite

Frequenzen unterhalb von 694 MHz, wenn die digitale terrestrische Fernsehübertragung geschützt ist

– 23 dBm pro Zelle (7)

8 MHz

C.   Technische Bedingungen für Endgeräte elektronischer Kommunikationsdienste im Frequenzband 703-733 MHz

Die nachstehend aufgeführten Frequenzblock-Entkopplungsmasken für Endgeräte wurden für Geräte und Ausrüstungen entwickelt, die in Mobilfunknetzen verwendet werden.

Die Frequenzblock-Entkopplungsmaske für Endgeräte besteht aus blockinternen und Außerblock-Leistungsgrenzwerten. Der blockinterne Leistungsgrenzwert gilt für einen Block, der einem Betreiber zugeteilt wurde. Die Außerblock-Leistungsgrenzwerte gelten für die folgenden Frequenzelemente: die Duplexlücke zwischen FDD-Uplink- und FDD-Downlink-Band (einschließlich etwaiger Nur-Downlink-Frequenzen), das Schutzband zwischen der oberen Grenze der zur Fernsehübertragung genutzten Frequenzen (694 MHz) und dem FDD-Uplink-Band (d. h. 694-703 MHz) und die zur Fernsehübertragung genutzten Frequenzen (d. h. unterhalb von 694 MHz).

Die BEM-Anforderungen für Endgeräte sind in den Tabellen 9 bis 12 aufgeführt (8). Die Leistungsgrenzwerte sind als äquivalente isotrope Strahlungsleistung (EIRP) für ortsfest oder eingebaut zu nutzende Endgeräte bzw. als Gesamtstrahlungsleistung (TRP) (9) für mobile oder ortsungebunden zu nutzende Endgeräte angegeben.

In bestimmten Situationen, z. B. ortsfeste Endgeräte in ländlichen Gebieten, können die Behörden den blockinternen Leistungsgrenzwert lockern, sofern dies den Schutz anderer Dienste, Netze und Anwendungen sowie die Erfüllung grenzübergreifender Verpflichtungen nicht beeinträchtigt.

Anforderungen für blockinterne Aussendungen

Tabelle 9

Blockinterner Leistungsgrenzwert für Endgeräte

Maximale mittlere Sendeleistung

23 dBm (10)

Anforderungen für Außerblockaussendungen

Tabelle 10

Leistungsgrenzwerte für Endgeräte für das Schutzband 694-703 MHz

Frequenzbereich

Maximale mittlere Außerblock-EIRP

Messbandbreite

694-698 MHz

– 7 dBm

4 MHz

698-703 MHz

2 dBm

5 MHz


Tabelle 11 (nicht verbindlich)

Leistungsgrenzwerte für Endgeräte für die Duplexlücke

Frequenzbereich

Maximale mittlere Außerblock-EIRP

Messbandbreite

733-738 MHz

2 dBm

5 MHz

738-753 MHz

– 6 dBm

5 MHz

753-758 MHz

– 18 dBm

5 MHz

Erläuterung zu Tabelle 11

Die Leistungsgrenzwerte sind abgeleitet von der Sendefrequenzmaske (Spectrum Emission Mask) in Nummer 4.2.3 der Norm ETSI EN 301 908-13 V. 6.2.1, was bedeutet, dass LTE-konforme Ausrüstungen die in Tabelle 11 aufgeführten Sendeleistungsgrenzwerte von sich aus bereits erfüllen. Zur Gewährleistung der Einhaltung der obigen Leistungsgrenzwerte durch solche Ausrüstungen ist daher kein zusätzliches Prüfverfahren erforderlich.

Tabelle 12

Leistungsgrenzwerte für Endgeräte in für den terrestrischen Rundfunk genutzten Frequenzen unterhalb von 694 MHz (unerwünschte Aussendungen)

Frequenzbereich

Maximale mittlere Außerblock-Sendeleistung

Messbandbreite

470-694 MHz

– 42 dBm

8 MHz

Erläuterungen zu Tabelle 12

1.

Die Ableitung des Grenzwerts für unerwünschte Aussendungen beruht auf einer DTT-Rundfunkausstrahlung (DTT — digitales terrestrisches Fernsehen) per DVB-T2 und auf einem WBB-System (WBB — drahtlose Breitbandverbindungen) mit einer Bandbreite von 10 MHz für eine Mittenfrequenztrennung zwischen DTT-Ausstrahlung und WBB von 18 MHz (ausgehend von einem 8-MHz-Fernsehkanal, einem 9-MHz-Schutzband und einer Bandbreite des WBB-Systems von 10 MHz). Wollen Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene die Einführung von WBB-Systemen mit einer höheren Bandbreite als 10 MHz erlauben und tritt dabei eine unerwünschte Außerblock-Sendeleistung von mehr als – 42 dBm/8 MHz im Band unterhalb von 694 MHz auf, sollten sie

a)

die größere Bandbreite des WBB-Systems beginnend bei einer höheren Frequenz als 703 MHz verwenden, sodass der geforderte Grenzwert für die Außerblock-Sendeleistung noch eingehalten wird,

b)

und/oder Störungsminderungstechniken gemäß Erläuterung 3 anwenden.

2.

Die Höhe des Grenzwerts für unerwünschte Außerblockaussendungen wurde vom ortsfesten DTT-Empfang abgeleitet. Mitgliedstaaten, die einen beweglichen DTT-Empfang in Innenräumen berücksichtigen wollen, müssen möglicherweise im Einzelfall auf nationaler/lokaler Ebene weitere Maßnahmen ergreifen (siehe Erläuterung 3).

3.

Mögliche Störungsminderungstechniken, die die Mitgliedstaaten in Betracht ziehen können, sind beispielsweise: eine zusätzliche DTT-Filterung, eine Reduzierung der blockinternen Leistung des Endgeräts, eine Reduzierung der Bandbreite der Aussendungen des Endgeräts oder der Einsatz von Techniken, die in der nicht vollständigen Liste potenzieller Störungsminderungstechniken im CEPT-Bericht 30 aufgeführt sind.

4.

Zusätzliche Anmerkungen zur Koexistenz von WBB-Systemen und DTT-Ausstrahlung: Zur Minderung des durch Aussendungen der Basisstationen verursachten Blockierens von DTT-Empfängern könnte auf nationaler Ebene eine zusätzliche externe Filterung am Eingang der DTT-Empfängerkette vorgenommen werden, um insbesondere eine Überlastung in den Antennenverstärkern zu vermeiden. Außerdem können Rundfunksender die Empfänger von Basisstationen stören. Grund hierfür sind die bandinterne Sendeleistung oder unerwünschte Aussendungen. In solchen Fällen können im Einzelfall auf nationaler Ebene geeignete Störungsminderungstechniken angewandt werden.


(1)  5 MHz oder mehr; kleinere Kanalbandbreiten innerhalb eines zugeteilten Blocks werden hierdurch nicht ausgeschlossen.

(2)  Die Frequenzblock-Entkopplungsmaske (BEM) beruht auf Analysen und Simulationen des minimalen Kopplungsverlusts (Minimum Coupling Loss, MCL); die BEM-Elemente werden pro Zelle oder pro Antenne definiert und hängen vom jeweiligen Koexistenzszenario ab, von dem sie abgeleitet worden sind.

(3)  Die äquivalente isotrope Strahlungsleistung (EIRP) ist die gesamte, unabhängig von der Konfiguration der Basisstation an einem bestimmten Ort in alle Richtungen abgestrahlte Leistung.

(4)  In Abhängigkeit von der angewandten nationalen Option können die Behörden eine Messbandbreite von 3 MHz oder 200 kHz für den Schutz einer Blockgröße von 3 MHz wählen.

(5)  An einem Standort mit mehreren Sektoren entspricht der Wert „pro Zelle“ dem eines der Sektoren.

(6)  An einem Standort mit mehreren Sektoren entspricht der Wert „pro Zelle“ dem eines der Sektoren.

(7)  An einem Standort mit mehreren Sektoren entspricht der Wert „pro Zelle“ dem eines der Sektoren.

(8)  Weitere Anforderungen können vom ETSI in den harmonisierten Normen berücksichtigt werden.

(9)  Die TRP ist ein Maß für die von der Antenne tatsächlich abgestrahlte Sendeleistung. Definiert ist die TRP als Integral der rundum in alle Richtungen übertragenen Leistung.

(10)  Für diesen Wert gilt eine Toleranz von bis zu + 2 dB, um extremen Umweltbedingungen und Exemplarstreuungen Rechnung zu tragen.


EMPFEHLUNGEN

4.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 118/16


EMPFEHLUNG (EU) 2016/688 DER KOMMISSION

vom 2. Mai 2016

zur Überwachung und Kontrolle des Vorkommens von Dioxinen und PCB in Fisch und Fischereierzeugnissen aus dem Ostseeraum

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 (1) der Kommission sind Höchstgehalte für Dioxine, die Summe aus Dioxinen und dioxinähnlichen PCB und für nicht dioxinähnliche PCB in Fisch und Fischereierzeugnissen festgelegt. Die in der genannten Verordnung vorgesehenen Ausnahmeregelungen gelten für Finnland, Schweden und Lettland und gestatten, dass Lachs, mehr als 17 cm großer Hering, Saibling, Flussneunauge und Forelle aus Wildfang aus dem Ostseeraum sowie daraus gewonnene Erzeugnisse, die zum Verzehr im Hoheitsgebiet der genannten Mitgliedstaaten bestimmt sind und die Höchstgehalte überschreiten, auf ihrem Inlandsmarkt in Verkehr gebracht werden dürfen.

(2)

In bestimmtem Fisch und in bestimmten Fischereierzeugnissen aus dem Ostseeraum liegen die Gehalte regelmäßig über den Höchstwerten. Es ist nicht möglich, jede einzelne Charge von Fisch und Fischereierzeugnissen hinsichtlich der Einhaltung der Höchstgehalte zu überprüfen. Um sicherzustellen, dass nur Fische und Fischereierzeugnisse in Verkehr gebracht werden, die den EU-Rechtsvorschriften entsprechen, wurde deshalb eine Liste von Fisch aus dem Ostseeraum, bei dem Verstöße wahrscheinlich sind, erarbeitet. Diese Liste wurde auf der Grundlage der verfügbaren Daten erstellt und muss regelmäßig aktualisiert werden. Für Fisch und Fischereierzeugnisse aus dem Ostseeraum, bei denen auf der Grundlage der verfügbaren Daten über das Vorkommen der fraglichen Substanzen die Einhaltung nicht gewährleistet werden kann, wurden spezifische Risikomanagementmaßnahmen festgelegt, um zu gewährleisten, dass nur Fisch und Fischereierzeugnisse, die den EU-Rechtsvorschriften entsprechen, in Verkehr gebracht werden.

(3)

Das Vorkommen von Dioxinen und PCB in Fisch und Fischereierzeugnissen aus dem Ostseeraum muss auch weiterhin überwacht werden. Es sollte eine Mindestzahl der Proben von Fisch und Fischereierzeugnissen auf der Grundlage der Fangmengen empfohlen werden, wobei die Proben auf koordinierte Art und Weise analysiert werden sollten —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

1.

Dänemark, Deutschland, Polen, Lettland, Estland, Litauen, Finnland und Schweden sollten unter aktiver Einbeziehung der Lebensmittelunternehmer das Vorkommen von Dioxinen, dioxinähnlichen PCB und nicht dioxinähnlichen PCB in Fisch und Fischereierzeugnissen wie Leber aus dem Ostseeraum gemäß Anhang I dieser Empfehlung überwachen.

2.

Um sicherzustellen, dass die Proben repräsentativ für die beprobte Partie sind, sollten die Mitgliedstaaten und Lebensmittelunternehmer die Probenahmeverfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 589/2014 der Kommission (2) befolgen.

3.

Die Analysemethode für die Überwachung des Vorkommens von Dioxinen, dioxinähnlichen PCB und nicht dioxinähnlichen PCB muss die Kriterien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 589/2014 erfüllen.

4.

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Ergebnisse der Analysen regelmäßig (alle sechs Monate) an EFSA übermittelt werden und dass dies in Form des EFSA-Übermittlungsformats gemäß dem EFSA-Leitfaden zur „Standard Sample Description (SSD)“ für Lebens- und Futtermittel (3) und den zusätzlichen spezifischen Berichterstattungsanforderungen der EFSA geschieht.

Bei den Proben kann es sich um einzelne Fische oder um Sammelproben handeln; im Fall von Sammelproben müssen die Fische allerdings die gleiche Größe haben und in demselben ICES-Gebiet/derselben Region gefangen worden sein.

Für Hering, Lachs, (Meer-)Forelle und Sprotte aus der Ostsee sollten weitere spezifische Angaben gemacht werden (falls noch nicht explizit im üblichen Berichterstattungsformat vorgesehen):

Fanggebiet, vorzugsweise ICES-Gebiet (andere Angaben, wie z. B. das FAO-Gebiet oder der Name des Teils der Ostsee sind annehmbar, wenn das ICES-Gebiet nicht bekannt ist). Bei Fisch aus Seen oder Flüssen muss der Name des Sees oder Flusses angegeben werden.

Daten ohne genaue Angabe des Fanggebiets können durch möglichst genaue Angaben darüber, wo der Fang erfolgte, ergänzt werden.

Fangdatum

Größe/Alter/Gewicht der Fische

Die Messung der Größe eines Fisches muss gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (4) durchgeführt werden. Größe und Gewicht sind die wichtigsten Parameter. Das Alter kann, falls bekannt, ebenfalls angegeben werden.

Informationen über die untersuchte Matrix (Muskelfleisch, Leber usw.)

Fettgehalt des Fisches/der Fische in der Probe

Informationen über die Verarbeitung (zugeschnitten, geräuchert oder anders verarbeitet)

Sonstige relevante Informationen (z. B. über die Art der Probe, wenn in die vorgesehenen Spalten nicht alle Details eingetragen werden können: z. B. Ergebnisse für einzelne Fische).

5.

Verfügbare Daten zu ab dem Jahr 2009 entnommenen Proben, die noch nicht an die EFSA-Datenbank übermittelt worden sind, sollten der EFSA soweit möglich im EFSA-Übermittlungsformat zur Verfügung gestellt werden.

6.

Anhang II enthält auf derzeit verfügbaren Daten basierende Informationen über das Vorkommen von Dioxinen, dioxinähnlichen PCB und nicht dioxinähnlichen PCB in Fischen einer bestimmten Art, eines bestimmten Alters, einer bestimmten Größe und aus einer bestimmten geografischen Region (ICES-Gebiet), insbesondere im Hinblick auf die Konformität mit den in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 festgelegten Höchstgehalten.

7.

Um zu gewährleisten, dass nur Fisch und Fischereierzeugnisse, die den EU-Rechtsvorschriften entsprechen, in der EU in Verkehr gebracht werden, werden Risikomanagementmaßnahmen gemäß Anhang III für Fisch aus dem Ostseeraum empfohlen. Die unter Punkt 1 genannten Mitgliedstaaten können nationale Maßnahmen zur Umsetzung der in Anhang III empfohlenen Risikomanagementmaßnahmen ergreifen.

Brüssel, den 2. Mai 2016

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 589/2014 der Kommission vom 2. Juni 2014 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle der Gehalte an Dioxinen, dioxinähnlichen PCB und nicht dioxinähnlichen PCB in bestimmten Lebensmitteln sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 252/2012 (ABl. L 164 vom 3.6.2014, S. 18).

(3)  http://www.efsa.europa.eu/de/datex/datexsubmitdata.htm

(4)  Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 1).


ANHANG I

1.

Mindestzahl der für 2016 empfohlenen Proben von Ostseehering (Clupea harengus membras) zur Untersuchung auf Dioxine, dioxinähnliche PCB und nicht dioxinähnliche PCB, vorzugsweise in den ICES-Gebieten 28-1, 28-2, 29, 30, 31 und 32.

 

DE

DK

EE

FI

LT

LV

PL

SE

Gesamt

Hering

7

5

7

20

4

4

9

14

70

2.

Mindestzahl der für 2017 empfohlenen Proben von Europäischer Sprotte (Sprattus sprattus) zur Untersuchung auf Dioxine, dioxinähnliche PCB und nicht dioxinähnliche PCB, vorzugsweise in den ICES-Gebieten 29, 30, 31 und 32.

 

DE

DK

EE

FI

LT

LV

PL

SE

Gesamt

Sprotte

5

8

8

5

5

9

18

12

70

3.

Mindestzahl der für 2018 empfohlenen Proben von Lachs (Salmo salar) und Forelle (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss) zur Untersuchung auf Dioxine, dioxinähnliche PCB und nicht dioxinähnliche PCB.

 

DE

DK

EE

FI

LT

LV

PL

SE

Gesamt

Lachs/Forelle

5

12

5

15

5

5

11

12

70

4.

Mindestzahl der zwischen 2016 und 2018 empfohlenen jährlichen Proben zur Untersuchung auf Dioxine, dioxinähnliche PCB und nicht dioxinähnliche PCB.

 

DE

DK

EE

FI

LT

LV

PL

SE

Gesamt

Verschiedene Fischarten (*)

10

10

10

10

10

10

10

10

80


(*)  Kabeljau (Dorsch) (Gadus morhua), Scholle (Pleuronectes platessa), Flussneunauge (Lampetra fluviatilis), Saibling (Salvelinus sp.), Güster (Blicca bjoerkna), Europäischer Aal (Anguilla Anguilla), Brachse (Abramis brama), Flunder (Platichthys flesus), Flussbarsch (Perca fluviatilis), Hecht (Esox lucius), Zander (Sander lucioperca), Rotauge (Rutilus rutilus), Kleine Maräne (Coregonus Albula), Hornhecht (Belone belone), Europäischer Stint (Osmerus eperlanus), Steinbutt (Psetta maxima), Zährte (Vimba vimba), Maräne (Coregonus sp.) und Wittling (Merlangius merlangus).


ANHANG II

Informationen über das Vorkommen von Dioxinen, dioxinähnlichen PCB und nicht dioxinähnlichen PCB in Fischen einer bestimmten Art, eines bestimmten Alters, einer bestimmten Größe und aus einer bestimmten geografischen Region (ICES-Gebiet), insbesondere im Hinblick auf die Konformität mit den in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 festgelegten Höchstgehalten.

1.   Größe der Fische

Gemäß diesem Anhang wird die Größe eines Fisches, wie auf der nachstehenden Abbildung gezeigt, von der Spitze des Mauls bis zum Ende der Schwanzflosse gemessen.

Image

2.   Aus Gründen der Nachhaltigkeit festgelegte Mindestgrößen für bestimmte Fischarten, die im Ostseeraum gefangen werden dürfen (Verordnung (EG) Nr. 2187/2005)

Lachs (Salmo salar) (gesamter Ostseeraum außer ICES-Gebiet 31): die Mindestgröße beträgt 60 cm (Fische < 2 kg dürfen deshalb nicht gefangen werden);

Lachs (Salmo salar) (ICES-Gebiet 31): die Mindestgröße beträgt 50 cm (Fische < 2 kg dürfen deshalb nicht gefangen werden);

Meerforelle (Salmo trutta) (ICES-Gebiete 22, 23, 24 und 25 und ICES-Gebiete 29, 30, 31 und 32): die Mindestgröße beträgt 40 cm (Fische < 2 kg dürfen deshalb nicht gefangen werden);

Meerforelle (Salmo trutta) (ICES-Gebiete 26, 27 und 28): die Mindestgröße beträgt 50 cm (Fische < 2 kg dürfen deshalb nicht gefangen werden).

3.   Informationen über das Vorkommen von Dioxinen, dioxinähnlichen PCB und nicht dioxinähnlichen PCB in Fischen einer bestimmten Art, eines bestimmten Alters, einer bestimmten Größe und aus einer bestimmten geografischen Region (ICES-Gebiet)

3.1.   Ostseehering

In den ICES-Gebieten 22, 23, 24, 25, 26 und 27: Ostseehering, unabhängig von der Größe, vermutlich konform mit den Höchstgehalten.

In den ICES-Gebieten 28-1, 29, 30, 31 und 32: Ostseehering ≤ 17 cm vermutlich konform und Ostseehering > 17 cm vermutlich nicht konform.

Im ICES-Gebiet 28-2: Ostseehering ≤ 21 cm vermutlich konform und Ostseehering > 21 cm vermutlich nicht konform.

3.2.   Lachs

Lachs aus den ICES-Gebieten 22 und 23 stammt aus dem Nordatlantik und nicht aus dem Ostseeraum und ist daher nicht Gegenstand dieser Schlussfolgerungen in Bezug auf ein Vorkommen von Dioxinen und PCB und gemeinsame Risikomanagementmaßnahmen.

Lachs < 2 kg ist vermutlich konform (darf aber gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 aus Gründen der Nachhaltigkeit nicht gefangen werden; Mindestgröße von 60 cm und für das ICES-Gebiet 31 von 50 cm).

In den ICES-Gebieten 24, 25 und 26:

Lachs mit einem Gewicht von mehr als 2 kg und bis zu 5,5 kg: konform nach dem Zuschnitt (durch den Zuschnitt reduziert sich der Gehalt an Dioxinen und dioxinähnlichen PCB um etwa 30 % — Erfahrungswerte nur in den ICES-Gebieten 24, 25 und 26);

kleinerer Lachs, nicht zugeschnitten (2-4 kg): vermutlich nicht konform, obwohl die Mehrzahl der Lachse konform ist;

größerer Lachs (4-5,5 kg): Mehrzahl der Lachse vermutlich nicht konform;

zugeschnittener Lachs < 5,5 kg: konform;

zugeschnittener Lachs ohne ventralen Teil < 7,9 kg: konform.

In den ICES-Gebieten 27, 28, 29, 30, 31 und 32:

Lachs > 2 kg (größer als 60 cm): vermutlich nicht konform.

3.3.   Forelle

(Meer-)Forelle < 2 kg, vermutlich konform (darf aber gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 aus Gründen der Nachhaltigkeit nicht gefangen werden; Mindestgröße für die ICES-Gebiete 22, 23, 24, 25, 29, 30, 31 und 32: 40 cm und für die ICES-Gebiete 26, 27 und 28: 50 cm).

In den ICES-Gebieten 22, 23, 24, 25 und 26:

(Meer-)Forelle mit einem Gewicht von mehr als 2 kg und bis zu 4,5 kg: nach dem Zuschnitt und ohne ventralen Teil konform;

kleinere (Meer-)Forelle (2-4 kg): vermutlich nicht konform, obwohl die Mehrzahl der (Meer-)Forellen konform ist;

größere (Meer-)Forelle: Mehrzahl der (Meer-)Forellen vermutlich nicht konform.

In den ICES-Gebieten 27, 28, 29, 30, 31 und 32:

Alle (Meer-)Forellen > 2 kg (größer als 40/50 cm): vermutlich nicht konform.

3.4.   Sprotte

In den ICES-Gebieten 22, 23, 24, 25, 26, 27 und 28: vermutlich konform.

In den ICES-Gebieten 29, 30, 31 und 32: Sprotten unter 12,5 cm und jünger als 5 Jahre sind vermutlich konform. Sprotten über 12,5 cm sind vermutlich nicht konform.

3.5.   Dorschleber

Vermutlich nicht konform.

3.6.   Flussneunauge

Im ICES-Gebiet 28: vermutlich nicht konform.

Im ICES-Gebiet 32: vermutlich konform.

3.7.   Andere Fischarten

Saibling wird nicht gehandelt; lokale Fänge fallen unter eine Ausnahmeregelung (Schweden/Finnland).

Andere Fischarten gelten als vermutlich konform.


ANHANG III

Empfohlene Risikomanagementmaßnahmen, die von den zuständigen Behörden ergriffen werden sollten, um sicherzustellen, dass in der EU in Verkehr gebrachter Fisch aus dem Ostseeraum den in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 festgelegten Höchstwerten entspricht.

1.   Allgemein empfohlene Risikomanagementmaßnahmen

Die Rückverfolgbarkeit ist von großer Bedeutung.

Bei der Ausfuhr von Hering, Lachs, Meerforelle und Sprotte in andere EU-Mitgliedstaaten oder beim Inverkehrbringen auf dem Inlandsmarkt, der nicht unter eine Ausnahmeregelung fällt, sollte das ICES-Gebiet, in dem der Fisch gefangen wurde, in den Begleitdokumenten angegeben werden. Erforderlichenfalls sollte explizit darauf hingewiesen werden, dass die Partie in Einklang mit den EU-Rechtsvorschriften beprobt und auf Dioxine, die Summe der Dioxine, dioxinähnliche PCB und nicht dioxinähnliche PCB untersucht wurde und dass sie im Einklang mit dem EU-Recht steht. Der Untersuchungsbericht kann beigefügt werden oder sollte auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.

Falls es nicht möglich ist, genaue Informationen über das ICES-Gebiet, in dem der Fisch gefangen wurde, zu liefern, sollte bei der Ausfuhr von Hering > 17 cm, Lachs, Meerforelle und Sprotte > 12,5 cm in andere EU-Mitgliedstaaten oder beim Inverkehrbringen auf dem Inlandsmarkt, für den keine Ausnahmeregelung gilt, die Partie Fisch im Einklang mit den EU-Rechtsvorschriften immer beprobt und auf Dioxine, auf die Summe aus Dioxinen und dioxinähnlichen PCB und auf nicht dioxinähnliche PCB untersucht werden, um zu überprüfen, ob sie den EU-Rechtsvorschriften entspricht. Dies sollte explizit in den Begleitpapieren vermerkt werden. Der Untersuchungsbericht kann beigefügt werden oder sollte auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.

Die Behörde des Anlandehafens ist für die Durchführung der erforderlichen Kontrollen zur Einhaltung der Vorschriften zuständig.

Es sollten schriftliche Belege zum Verbleib von Fischen, die nicht für den menschlichen Verzehr in Verkehr gebracht werden können, verfügbar sein.

2.   Spezifische empfohlene Risikomanagementmaßnahmen

2.1.   Ostseehering

Ostseehering aus den ICES-Gebieten 22, 23, 24, 25, 26 und 27: → kann für den menschlichen Verzehr in Verkehr gebracht werden.

Ostseehering aus den ICES-Gebieten 28-1, 29, 30, 31 und 32:

Schweden und Finnland:

Ostseehering kann ohne Sortieren nur auf dem Inlandsmarkt in Verkehr gebracht werden.

Für die Ausfuhr in andere EU-Mitgliedstaaten: obligatorisches Sortieren von Hering in ≤ 17 cm und > 17 cm vor dem Inverkehrbringen (da die Sortierung nach der Breite erfolgt, ist dies eine ungefähre Angabe, was aber nicht weiter problematisch ist):

Ostseehering ≤ 17 cm kann für den menschlichen Verzehr in Verkehr gebracht werden;

Ostseehering > 17 cm kann nur auf dem Inlandsmarkt für den menschlichen Verzehr in Verkehr gebracht oder verarbeitet werden oder kann außerhalb des Inlandmarktes nur in Verkehr gebracht werden, wenn aus der Untersuchung der Einzelpartie hervorgeht, dass diese konform ist.

Deutschland, Dänemark, Estland, Lettland, Litauen und Polen:

obligatorisches Sortieren von Ostseehering in ≤ 17 cm und > 17 cm vor dem Inverkehrbringen (da die Sortierung nach der Breite erfolgt, ist dies eine ungefähre Angabe, was aber nicht weiter problematisch ist):

Ostseehering ≤ 17 cm kann für den menschlichen Verzehr in Verkehr gebracht werden;

Ostseehering > 17 cm darf nicht für den menschlichen Verzehr in Verkehr gebracht oder verarbeitet werden, wenn nicht aus der Untersuchung der Einzelpartie hervorgeht, dass diese konform ist.

Ostseehering aus dem ICES-Gebiet 28-2:

Schweden und Finnland:

Ostseehering kann ohne Sortieren nur auf dem Inlandsmarkt in Verkehr gebracht werden.

Für die Ausfuhr in andere EU-Mitgliedstaaten: obligatorisches Sortieren von Ostseehering in ≤ 21 cm und > 21 cm (da die Sortierung nach der Breite erfolgt, ist dies eine ungefähre Angabe, was aber nicht weiter problematisch ist):

Ostseehering ≤ 21 cm kann für den menschlichen Verzehr in Verkehr gebracht oder verarbeitet werden;

Ostseehering > 21 cm kann nur auf dem Inlandsmarkt für den menschlichen Verzehr in Verkehr gebracht oder verarbeitet werden oder kann außerhalb des Inlandmarktes nur in Verkehr gebracht werden, wenn aus der Untersuchung der Einzelpartie hervorgeht, dass diese konform ist.

Deutschland, Dänemark, Estland, Lettland, Litauen und Polen:

obligatorisches Sortieren von Ostseehering in ≤ 21 cm und > 21 cm vor dem Inverkehrbringen (da die Sortierung nach der Breite erfolgt, ist dies eine ungefähre Angabe, was aber nicht weiter problematisch ist):

Ostseehering ≤ 21 cm kann für den menschlichen Verzehr in Verkehr gebracht werden;

Ostseehering > 21 cm darf nicht für den menschlichen Verzehr in Verkehr gebracht oder verarbeitet werden, wenn nicht aus der Untersuchung der Einzelpartie hervorgeht, dass diese konform ist.

2.2.   Lachs

Lachs aus den ICES-Gebieten 24, 25 und 26:

Schweden, Finnland und Lettland:

Lachs kann auf dem Inlandsmarkt in Verkehr gebracht werden (Ausnahmeregelung);

Ausfuhr in andere EU-Mitgliedstaaten: nur möglich, wenn aus der Untersuchung der Einzelpartie hervorgeht, dass diese konform mit den EU-Vorschriften ist.

Deutschland, Dänemark, Estland, Litauen und Polen:

Lachs mit einem Gewicht von mehr als 2 kg kann nur dann für den menschlichen Verzehr in Verkehr gebracht werden, wenn aus der Untersuchung der Einzelpartie hervorgeht, dass diese konform mit den EU-Vorschriften ist;

Lachs mit einem Gewicht von weniger als 5,5 kg ist nach dem Zuschnitt konform (gilt in Dänemark und Polen nur für die ICES-Gebiete 24, 25 und 26) und Lachs mit einem Gewicht von über 5,5 kg und bis zu 7,9 kg ist nach dem Zuschnitt und ohne ventralen Teil konform (gilt in Polen für die ICES-Gebiete 24, 25 und 26);

zugeschnittener Lachs > 5,5 kg und zugeschnittener Lachs ohne ventralen Teil > 7,9 kg kann nur dann für den menschlichen Verzehr in Verkehr gebracht werden, wenn aus der Untersuchung der Einzelpartie hervorgeht, dass diese konform mit den EU-Vorschriften ist.

Lachs aus den ICES-Gebieten 27, 28, 29, 30, 31 und 32:

Schweden, Finnland und Lettland:

Lachs kann auf dem Inlandsmarkt in Verkehr gebracht werden (Ausnahmeregelung);

Ausfuhr in andere EU-Mitgliedstaaten: nur möglich, wenn aus der Untersuchung der Einzelpartie hervorgeht, dass diese konform mit den EU-Vorschriften ist.

Deutschland, Dänemark, Estland, Litauen und Polen:

Lachs kann nur dann für den menschlichen Verzehr in Verkehr gebracht werden, wenn aus der Untersuchung der Einzelpartie hervorgeht, dass diese konform mit den EU-Vorschriften ist.

2.3.   (Meer-)Forelle

(Meer-)Forelle aus den ICES-Gebieten 22, 23, 24, 25 und 26:

Schweden und Finnland:

(Meer-)Forelle kann auf dem Inlandsmarkt in Verkehr gebracht werden (Ausnahmeregelung);

Ausfuhr in andere EU-Mitgliedstaaten: nur möglich, wenn aus der Untersuchung der Einzelpartie hervorgeht, dass diese konform mit den EU-Vorschriften ist.

Deutschland, Dänemark, Estland, Lettland, Litauen und Polen:

(Meer-)Forelle mit einem Gewicht von mehr als 2 kg: Forelle kann nur dann für den menschlichen Verzehr in Verkehr gebracht werden, wenn aus der Untersuchung der Einzelpartie hervorgeht, dass diese konform mit den EU-Vorschriften ist.

zugeschnittene (Meer-)Forelle ohne ventralen Teil < 4,5 kg: konform (Verfahren in Polen für die ICES-Gebiete 22, 23, 24, 25 und 26);

zugeschnittene (Meer-)Forelle ohne ventralen Teil > 4,5 kg kann für den menschlichen Verzehr in Verkehr gebracht werden, wenn aus der Untersuchung der Einzelpartie hervorgeht, dass diese konform mit den EU-Vorschriften ist.

(Meer-)Forelle aus den ICES-Gebieten 27, 28, 29, 30, 31 und 32:

Schweden und Finnland:

(Meer-)Forelle kann auf dem Inlandsmarkt in Verkehr gebracht werden (Ausnahmeregelung);

Ausfuhr in andere EU-Mitgliedstaaten: nur möglich, wenn aus der Untersuchung der Einzelpartie hervorgeht, dass diese konform mit den EU-Vorschriften ist.

Deutschland, Dänemark, Estland, Lettland, Litauen und Polen:

(Meer-)Forelle kann nur dann für den menschlichen Verzehr in Verkehr gebracht werden, wenn aus der Untersuchung der Einzelpartie hervorgeht, dass diese konform mit den EU-Vorschriften ist.

2.4.   Sprotte

Sprotte aus den ICES-Gebieten 22, 23, 24, 25, 26, 27 und 28 kann für den menschlichen Verzehr in Verkehr gebracht werden;

Sprotte aus den ICES-Gebieten 29, 30, 31 und 32:

obligatorisches Sortieren in Sprotten ≤ 12,5 cm und Sprotten > 12,5 cm;

Sprotten ≤ 12,5 cm können für den menschlichen Verzehr in Verkehr gebracht werden;

Sprotten > 12,5 cm können nicht für den menschlichen Verzehr in Verkehr gebracht oder verarbeitet werden, es sei denn, aus der Untersuchung der Einzelpartie geht hervor, dass diese konform ist;

2.5.   Dorschleber

Dorschleber von im Ostseeraum gefangenem Dorsch ist vermutlich nicht konform, so dass jede Partie analysiert werden sollte, um nachzuweisen, dass sie konform ist, bevor sie in der EU in Verkehr gebracht wird.


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

4.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 118/24


BESCHLUSS Nr. 1/2016 DES GEMISCHTEN LUFTVERKEHRAUSSCHUSSES EUROPÄISCHE UNION/SCHWEIZ, DER DURCH DAS ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ÜBER DEN LUFTVERKEHR EINGESETZT WURDE,

vom 11. April 2016

zur Ersetzung des Anhangs des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr [2016/689]

DER LUFTVERKEHRSAUSSCHUSS EUROPÄISCHE UNION/SCHWEIZ —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr, im Folgenden „das Abkommen“, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 4 —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Der Anhang des Abkommens erhält mit Wirkung vom 15. Mai 2016 die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Brüssel, den 11. April 2016

Für den Gemischten Ausschuss

Der Leiter der Delegation der Europäischen Union

Filip CORNELIS

Der Leiter der Delegation der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Christian HEGNER


ANHANG

Für die Zwecke dieses Abkommens gilt:

Gemäß dem Vertrag von Lissabon, der am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten ist, tritt die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft, deren Rechtsnachfolgerin sie ist.

In allen Fällen, in denen in Rechtsakten, die in diesem Anhang aufgeführt sind, auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union als deren Rechtsnachfolgerin oder auf das Erfordernis einer Bindung an diese Bezug genommen wird, ist diese Bezugnahme für die Zwecke dieses Abkommens so zu verstehen, dass sie auch auf die Schweiz oder das Erfordernis einer gleichen Bindung an sie verweist.

Die Bezugnahmen auf die Verordnungen des Rates (EWG) Nr. 2407/92 und (EWG) Nr. 2408/92 in den Artikeln 4, 15, 18, 27 und 35 des Abkommens sind als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu verstehen.

Unbeschadet des Artikels 15 schließt „Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft“ in den folgenden Richtlinien und Verordnungen der Gemeinschaft Luftfahrtunternehmen ein, die in der Schweiz über eine Betriebsbewilligung verfügen und dort ihre Hauptniederlassung sowie gegebenenfalls ihren eingetragenen Sitz gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 haben. Alle Bezugnahmen auf die Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 sind als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zu verstehen.

Alle Bezugnahmen in den folgenden Rechtsvorschriften auf die Artikel 81 und 82 EGV oder auf die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sind als Bezugnahmen auf Artikel 8 und 9 dieses Abkommens zu verstehen.

1.   Liberalisierung des Luftverkehrs und sonstige Regeln für die Zivilluftfahrt

Nr. 1008/2008

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft

Nr. 2000/79

Richtlinie des Rates vom 27. November 2000 über die Durchführung der von der Vereinigung Europäischer Fluggesellschaften (AEA), der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF), der European Cockpit Association (ECA), der European Regions Airline Association (ERA) und der International Air Carrier Association (IACA) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die Arbeitszeitorganisation für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt

Nr. 93/104

Richtlinie des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, geändert durch:

Richtlinie 2000/34/EG

Nr. 437/2003

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003 über die statistische Erfassung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr

Nr. 1358/2003

Verordnung der Kommission vom 31. Juli 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die statistische Erfassung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr und zur Änderung der Anhänge I und II der genannten Verordnung

Nr. 785/2004

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber, geändert durch:

Verordnung (EU) Nr. 285/2010 der Kommission

Nr. 95/93

Verordnung des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (Artikel 1-12), geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 793/2004

Nr. 2009/12

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über Flughafenentgelte

Nr. 96/67

Richtlinie des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft

(Artikel 1-9, 11-23, 25)

Nr. 80/2009

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über einen Verhaltenskodex in Bezug auf Computerreservierungssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates

2.   Wettbewerbsregeln

Nr. 1/2003

Verordnung des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (Artikel 1-13, 15-45)

(Insoweit diese Verordnung für die Durchführung dieses Abkommens von Belang ist. Die Aufnahme dieser Verordnung berührt nicht die Aufgabenteilung gemäß diesem Abkommen.)

Nr. 773/2004

Verordnung der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EGV durch die Kommission, geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 der Kommission,

Verordnung (EG) Nr. 622/2008 der Kommission

Nr. 139/2004

Verordnung des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“)

(Artikel 1-18, Artikel 19 Absätze 1 und 2, Artikel 20-23)

Im Zusammenhang mit Artikel 4 Absatz 5 der Fusionskontrollverordnung gilt zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz Folgendes:

(1)

Bei einem Zusammenschluss gemäß der Definition des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004, der keine gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne des Artikels 1 dieser Verordnung hat und nach dem Wettbewerbsrecht mindestens dreier EG-Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft geprüft werden könnte, können die in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung genannten Personen oder Unternehmen vor einer Anmeldung bei den zuständigen Behörden der EG-Kommission in einem begründeten Antrag mitteilen, dass der Zusammenschluss von der Kommission geprüft werden sollte.

(2)

Die Europäische Kommission übermittelt der Schweizerischen Eidgenossenschaft unverzüglich sämtliche Anträge gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 und gemäß dem vorstehenden Absatz.

(3)

Lehnt die Schweizerische Eidgenossenschaft die beantragte Verweisung ab, ist die schweizerische Wettbewerbsbehörde weiterhin zuständig und der Fall wird nicht gemäß diesem Absatz verwiesen.

Im Zusammenhang mit den in Artikel 4 Absätze 4 und 5, Artikel 9 Absätze 2 und 6 und Artikel 22 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung genannten Fristen gilt:

(1)

Die Europäische Kommission übermittelt alle im Zusammenhang mit Artikel 4 Absätze 4 und 5, Artikel 9 Absätze 2 und 6 und Artikel 22 Absatz 2 relevanten Dokumente unverzüglich der schweizerischen Wettbewerbsbehörde.

(2)

Die Laufzeit der in Artikel 4 Absätze 4 und 5, Artikel 9 Absätze 2 und 6 und Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 genannten Fristen beginnt für die Schweizerische Eidgenossenschaft mit dem Eingang der jeweiligen Dokumente bei der schweizerischen Wettbewerbsbehörde.

Nr. 802/2004

Verordnung der Kommission vom 7. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (Artikel 1-24), geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 der Kommission,

Verordnung (EG) Nr. 1033/2008 der Kommission,

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1269/2013 der Kommission

Nr. 2006/111

Richtlinie der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen

Nr. 487/2009

Verordnung des Rates vom 25. Mai 2009 zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Luftverkehr

3.   Flugsicherheit

Nr. 216/2008

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG, geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 690/2009 der Kommission,

Verordnung (EG) Nr. 1108/2009,

Verordnung (EU) Nr. 6/2013 der Kommission

Die Agentur verfügt auch in der Schweiz über die ihr durch die Verordnung zugewiesenen Zuständigkeiten.

Die Kommission verfügt auch in der Schweiz über die ihr zugewiesenen Zuständigkeiten bezüglich Entscheidungen gemäß Artikel 11 Absatz 2, Artikel 14 Absätze 5 und 7, Artikel 24 Absatz 5, Artikel 25 Absatz 1, Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe i, Artikel 39 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 3, Artikel 41 Absätze 3 und 5, Artikel 42 Absatz 4, Artikel 54 Absatz 1 und Artikel 61 Absatz 3.

Unbeschadet der horizontalen Anpassung gemäß dem zweiten Gedankenstrich des Anhangs zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr gelten die Verweise auf die „Mitgliedstaaten“ in Artikel 65 der Verordnung oder in den Bestimmungen des Beschlusses 1999/468/EG, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird, nicht für die Schweiz.

Die Verordnung ist nicht so auszulegen, dass der EASA die Zuständigkeit übertragen wird, im Rahmen internationaler Übereinkünfte im Namen der Schweiz für andere Zwecke zu handeln als zur Unterstützung bei der ihr aus solchen Übereinkünften erwachsenden Verpflichtungen.

Der Wortlaut der Verordnung ist für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen zu verstehen:

a)

Artikel 12 wird wie folgt geändert:

i)

In Absatz 1 werden nach den Wörtern „in der Gemeinschaft“ die Wörter „oder in der Schweiz“ eingefügt.

ii)

In Absatz 2 Buchstabe a werden nach den Wörtern „die Gemeinschaft“ die Wörter „oder die Schweiz“ eingefügt.

iii)

In Absatz 2 werden die Buchstaben b und c gestrichen.

iv)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„3.   Verhandelt die Gemeinschaft mit einem Drittland über den Abschluss eines Abkommens, in dem bestimmt wird, dass ein Mitgliedstaat oder die Agentur Bescheinigungen auf der Grundlage der von der Luftfahrtbehörde des betreffenden Drittlandes ausgestellten Bescheinigungen ausstellen können, bemüht sie sich darum, für die Schweiz ein Angebot für ein ähnliches Abkommen mit dem betreffenden Drittland zu erreichen. Die Schweiz bemüht sich ihrerseits darum, mit Drittländern Abkommen zu schließen, die denen der Gemeinschaft entsprechen.“

b)

In Artikel 29 wird folgender Absatz angefügt:

„4.   Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften können schweizerische Staatsangehörige, die im Besitz ihrer vollen staatsbürgerlichen Rechte sind, vom Exekutivdirektor der Agentur auf Vertragsbasis eingestellt werden.“

c)

In Artikel 30 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Schweiz wendet auf die Agentur das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, das diesem Anhang als Anhang A angefügt ist, gemäß der Anlage zu Anhang A an.“

d)

In Artikel 37 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Schweiz beteiligt sich in vollem Umfang am Verwaltungsrat und hat dort die gleichen Rechte und Pflichten wie EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Stimmrechts.“

e)

In Artikel 59 wird folgender Absatz angefügt:

„12.   Die Schweiz leistet den in Absatz 1 Buchstabe b genannten finanziellen Beitrag auf der Grundlage folgender Formel:

Formula

Dabei ist:

S

=

der Teil des Haushalts der Agentur, der nicht durch die in Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Gebühren und Entgelte abgedeckt ist

a

=

Zahl der assoziierten Staaten

b

=

Zahl der EU-Mitgliedstaaten

c

=

Beitrag der Schweiz zum ICAO-Haushalt

C

=

Gesamtbeitrag der EU-Mitgliedstaaten und der assoziierten Staaten zum ICAO-Haushalt.“

f)

In Artikel 61 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Bestimmungen für die Finanzkontrolle in der Schweiz im Hinblick auf die Teilnehmer an den Aktivitäten der Agentur durch die Gemeinschaft sind in Anhang B zu diesem Anhang niedergelegt.“

g)

Anhang II der Verordnung wird auf folgende Luftfahrzeuge als Produkte im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission vom 24. September 2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben ausgedehnt (1):

 

Luftfahrzeug — [HB-IMY, HB-IWY] — Muster Gulfstream G-IV

 

Luftfahrzeug — [HB-IMJ, HB-IVZ, HB-JES] — Muster Gulfstream G-V

 

Luftfahrzeug — [HB-ZCW, HB-ZDF] — Muster MD900.

Nr. 1108/2009

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in Bezug auf Flugplätze, Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2006/23/EG

Nr. 1178/2011

Verordnung der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, geändert durch:

Verordnung (EU) Nr. 290/2012 der Kommission,

Verordnung (EU) Nr. 70/2014 der Kommission,

Verordnung (EU) Nr. 245/2014 der Kommission,

Verordnung (EU) 2015/445 der Kommission

Nr. 3922/91

Verordnung des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (Artikel 1-3, Artikel 4 Absätze 2, 5-11 und 13), geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1899/2006,

Verordnung (EG) Nr. 1900/2006,

Verordnung (EG) Nr. 8/2008 der Kommission,

Verordnung (EG) Nr. 859/2008 der Kommission

Nr. 996/2010

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG, geändert durch:

Verordnung (EU) Nr. 376/2014

Nr. 104/2004

Verordnung der Kommission vom 22. Januar 2004 zur Festlegung von Vorschriften für Organisation und Besetzung der Beschwerdekammer der Europäischen Agentur für Flugsicherheit

Nr. 2111/2005

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG

Nr. 473/2006

Verordnung der Kommission vom 22. März 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen bezüglich der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist

Nr. 474/2006

Verordnung der Kommission vom 22. März 2006 zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, zuletzt geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2322 der Kommission

Nr. 1332/2011

Verordnung der Kommission vom 16. Dezember 2011 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen für die Nutzung des Luftraums und gemeinsamer Betriebsverfahren für bordseitige Kollisionswarnsysteme

Nr. 646/2012

Durchführungsverordnung der Kommission vom 16. Juli 2012 mit Bestimmungen über Geldbußen und Zwangsgelder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

Nr. 748/2012

Verordnung vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben, geändert durch:

Verordnung (EU) Nr. 7/2013 der Kommission,

Verordnung (EU) Nr. 69/2014 der Kommission,

Verordnung (EU) 2015/1039 der Kommission

Nr. 965/2012

Verordnung der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, geändert durch:

Verordnung (EU) Nr. 800/2013 der Kommission,

Verordnung (EU) Nr. 71/2014 der Kommission,

Verordnung (EU) Nr. 83/2014 der Kommission,

Verordnung (EU) Nr. 379/2014 der Kommission,

Verordnung (EU) 2015/140 der Kommission,

Verordnung (EU) 2015/1329 der Kommission,

Verordnung (EU) 2015/640 der Kommission

Nr. 2012/780

Beschluss der Kommission vom 5. Dezember 2012 über Zugangsrechte für die gemäß Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG eingerichtete zentrale europäische Datenbank für Sicherheitsempfehlungen und Antworten auf Sicherheitsempfehlungen

Nr. 628/2013

Durchführungsverordnung der Kommission vom 28. Juni 2013 über die Arbeitsweise der Europäischen Agentur für Flugsicherheit bei Inspektionen zur Kontrolle der Normung und für die Überwachung der Anwendung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 736/2006 der Kommission

Nr. 139/2014

Verordnung der Kommission vom 12. Februar 2014 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

Nr. 319/2014

Verordnung der Kommission vom 27. März 2014 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 593/2007

Nr. 452/2014

Verordnung der Kommission vom 29. April 2014 zur Festlegung von technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den Flugbetrieb von Drittlandsbetreibern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

Nr. 1321/2014

Verordnung der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, geändert durch:

Verordnung (EU) 2015/1088 der Kommission,

Verordnung (EU) 2015/1536 der Kommission

Nr. 2015/340

Verordnung der Kommission vom 20. Februar 2015 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission

Nr. 2015/640

Verordnung der Kommission vom 23. April 2015 über zusätzliche Anforderungen an die Lufttüchtigkeit für bestimmte Betriebsarten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012

Nr. 2015/1018

Durchführungsverordnung der Kommission vom 29. Juni 2015 zur Festlegung einer Liste zur Einstufung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates meldepflichtig sind

4.   Luftsicherheit

Nr. 300/2008

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002

Nr. 272/2009

Verordnung der Kommission vom 2. April 2009 zur Ergänzung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt, geändert durch:

Verordnung (EU) Nr. 297/2010 der Kommission,

Verordnung (EU) Nr. 720/2011 der Kommission,

Verordnung (EU) Nr. 1141/2011 der Kommission,

Verordnung (EU) Nr. 245/2013 der Kommission

Nr. 1254/2009

Verordnung der Kommission vom 18. Dezember 2009 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative Sicherheitsmaßnahmen treffen können

Nr. 18/2010

Verordnung der Kommission vom 8. Januar 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Spezifikationen für nationale Qualitätskontrollprogramme im Bereich der Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt

Nr. 72/2010

Verordnung der Kommission vom 26. Januar 2010 zur Festlegung von Verfahren für die Durchführung von Luftsicherheitsinspektionen der Kommission

Nr. 2015/1998

Durchführungsverordnung der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit, geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2426 der Kommission

Nr. 2015/8005

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 16. November 2015 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit mit Informationen nach Artikel 18 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 300/2008

5.   Flugverkehrsmanagement (ATM)

Nr. 549/2004

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“), geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1070/2009

Die Kommission verfügt in der Schweiz über die Zuständigkeiten, die ihr gemäß den Artikeln 6, 8, 10, 11 und 12 übertragen sind.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 werden die Wörter „auf Gemeinschaftsebene“ ersetzt durch „auf Gemeinschaftsebene, unter Einbeziehung der Schweiz“.

Unbeschadet der horizontalen Anpassung gemäß dem zweiten Gedankenstrich des Anhangs zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr gelten die Verweise auf die „Mitgliedstaaten“ in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 oder in den Bestimmungen des Beschlusses 1999/468/EG, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird, nicht für die Schweiz.

Nr. 550/2004

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“), geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1070/2009

Die Kommission verfügt gegenüber der Schweiz über die Zuständigkeiten, die ihr gemäß den Artikeln 9a, 9b, 15, 15a, 16 und 17 übertragen sind.

Der Wortlaut der Verordnung ist für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen zu verstehen:

a)

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 werden nach den Wörtern „der Gemeinschaft“ die Wörter „und in der Schweiz“ eingefügt.

b)

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

In den Absätzen 1 und 6 werden nach den Wörtern „der Gemeinschaft“ die Wörter „und der Schweiz“ eingefügt.

c)

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 werden nach den Wörtern „der Gemeinschaft“ die Wörter „und in der Schweiz“ eingefügt.

d)

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 werden nach den Wörtern „der Gemeinschaft“ die Wörter „und in der Schweiz“ eingefügt.

e)

Artikel 16 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3.   Die Kommission richtet ihre Entscheidung an die Mitgliedstaaten und unterrichtet den Dienstleister hiervon, soweit er rechtlich betroffen ist.“

Nr. 551/2004

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum („Luftraum-Verordnung“), geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1070/2009

Die Kommission verfügt in der Schweiz über die Zuständigkeiten, die ihr gemäß den Artikeln 3a, 6 und 10 übertragen sind.

Nr. 552/2004

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes („Interoperabilitäts-Verordnung“), geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1070/2009

Die Kommission verfügt in der Schweiz über die Zuständigkeiten, die ihr gemäß Artikel 4, Artikel 7 und Artikel 10 Absatz 3 übertragen sind.

Der Wortlaut der Verordnung ist für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen zu verstehen:

a)

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 werden nach den Wörtern „in der Gemeinschaft“ die Wörter „oder in der Schweiz“ eingefügt.

b)

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

In Absatz 4 werden nach den Wörtern „in der Gemeinschaft“ die Wörter „oder in der Schweiz“ eingefügt.

c)

Anhang III wird wie folgt geändert:

In Abschnitt 3, zweiter und letzter Gedankenstrich, werden nach den Wörtern „in der Gemeinschaft“ die Wörter „oder in der Schweiz“ eingefügt.

Nr. 2150/2005

Verordnung der Kommission vom 23. Dezember 2005 über gemeinsame Regeln für die flexible Luftraumnutzung

Nr. 1033/2006

Verordnung der Kommission vom 4. Juli 2006 zur Festlegung der Anforderungen zu den Verfahren für Flugpläne bei der Flugvorbereitung im Rahmen des einheitlichen europäischen Luftraums, geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission,

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 428/2013 der Kommission

Nr. 1032/2006

Verordnung der Kommission vom 6. Juli 2006 zur Festlegung der Anforderungen an automatische Systeme zum Austausch von Flugdaten für die Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen zwischen Flugverkehrskontrollstellen, geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 30/2009 der Kommission

Nr. 730/2006

Verordnung der Kommission vom 11. Mai 2006 über die Luftraumklassifizierung und den Zugang von Flügen nach Sichtflugregeln zum Luftraum oberhalb der Flugfläche 195, geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission

Nr. 219/2007

Verordnung des Rates vom 27. Februar 2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR), geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1361/2008 des Rates,

Verordnung (EU) 721/2014 des Rates

Nr. 633/2007

Verordnung der Kommission vom 7. Juni 2007 zur Festlegung der Anforderungen an die Anwendung eines Flugnachrichten-Übertragungsprotokolls für die Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen zwischen Flugverkehrskontrollstellen, geändert durch:

Verordnung (EU) Nr. 283/2011 der Kommission

Nr. 482/2008

Verordnung der Kommission vom 30. Mai 2008 über die Einrichtung eines Systems zur Gewährleistung der Software-Sicherheit durch Flugsicherungsorganisationen und zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005

Nr. 29/2009

Verordnung der Kommission vom 16. Januar 2009 zur Festlegung der Anforderungen an Datalink-Dienste im einheitlichen europäischen Luftraum, geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) 2015/310 der Kommission

Der Wortlaut der Verordnung ist für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung zu verstehen:

In Anhang I Teil A wird „Switzerland UIR“ hinzugefügt.

Nr. 262/2009

Verordnung der Kommission vom 30. März 2009 zur Festlegung der Anforderungen für die koordinierte Zuweisung und Nutzung von Modus-S-Abfragecodes im einheitlichen europäischen Luftraum

Nr. 73/2010

Verordnung der Kommission vom 26. Januar 2010 zur Festlegung der qualitativen Anforderungen an Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen für den einheitlichen europäischen Luftraum, geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1029/2014 der Kommission

Nr. 255/2010

Verordnung der Kommission vom 25. März 2010 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Verkehrsflussregelung im Flugverkehr, geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission

Nr. K(2010) 5134

Beschluss der Kommission vom 29. Juli 2010 über die Einsetzung eines Leistungsüberprüfungsgremiums für den einheitlichen europäischen Luftraum

Nr. 2014/672

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 24. September 2014 über die Erneuerung der Einsetzung des Leistungsüberprüfungsgremiums für den einheitlichen europäischen Luftraum

Nr. 176/2011

Verordnung der Kommission vom 24. Februar 2011 über die vor Einrichtung und Änderung eines funktionalen Luftraumblocks bereitzustellenden Informationen

Nr. 677/2011

Verordnung der Kommission vom 7. Juli 2011 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2010, geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 970/2014 der Kommission

Nr. 2011/4130

Beschluss der Kommission vom 7. Juli 2011 über die Benennung des Netzmanagers für die Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes des einheitlichen europäischen Luftraums

Nr. 1034/2011

Durchführungsverordnung der Kommission vom 17. Oktober 2011 über die Sicherheitsaufsicht im Bereich des Flugverkehrsmanagements und der Flugsicherungsdienste und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2010

Nr. 1035/2011

Durchführungsverordnung der Kommission vom 17. Oktober 2011 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an die Erbringung von Flugsicherungsdiensten und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 482/2008 und (EU) Nr. 691/2010, geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission,

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 448/2014 der Kommission

Nr. 1206/2011

Durchführungsverordnung der Kommission vom 22. November 2011 zur Festlegung der Anforderungen an die Luftfahrzeugidentifizierung für die Überwachung im einheitlichen europäischen Luftraum

Der Wortlaut der Verordnung ist für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung zu verstehen:

In Anhang I wird „Switzerland UIR“ hinzugefügt.

Nr. 1207/2011

Durchführungsverordnung der Kommission vom 22. November 2011 zur Festlegung der Anforderungen an die Leistung und die Interoperabilität der Überwachung im einheitlichen europäischen Luftraum, geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1028/2014 der Kommission

Nr. 923/2012

Durchführungsverordnung der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010, geändert durch:

Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission

Nr. 1079/2012

Durchführungsverordnung der Kommission vom 16. November 2012 zur Festlegung der Anforderungen bezüglich des Sprachkanalabstands für den einheitlichen europäischen Luftraum, geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 657/2013 der Kommission

Nr. 390/2013

Durchführungsverordnung der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen

Nr. 391/2013

Durchführungsverordnung der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste

Nr. 409/2013

Durchführungsverordnung der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung gemeinsamer Vorhaben, zum Aufbau von Entscheidungsstrukturen und zur Schaffung von Anreizen für die Unterstützung der Durchführung des europäischen Masterplans für das Flugverkehrsmanagement

Nr. 2014/132

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 11. März 2014 zur Festlegung unionsweiter Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz und Warnschwellen für den zweiten Bezugszeitraum 2015-2019

Nr. 716/2014

Durchführungsverordnung der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Einrichtung des gemeinsamen Pilotvorhabens für die Unterstützung der Durchführung des europäischen Masterplans für das Flugverkehrsmanagement

6.   Umwelt und Lärmschutz

Nr. 2002/30

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. März 2002 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft (Artikel 1-12 sowie 14-18)

(Anwendbar sind die Änderungen des Anhangs I auf der Grundlage von Anhang II, Kapitel 8 (Verkehrspolitik), Abschnitt G (Luftverkehr), Ziffer 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge.)

Nr. 89/629

Richtlinie des Rates vom 4. Dezember 1989 zur Begrenzung der Schallemission von zivilen Unterschallstrahlflugzeugen

(Artikel 1-8)

Nr. 2006/93

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Regelung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 3 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988)

7.   Verbraucherschutz

Nr. 90/314

Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen

(Artikel 1-10)

Nr. 93/13

Richtlinie des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen

(Artikel 1-11)

Nr. 2027/97

Verordnung des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen (Artikel 1-8), geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 889/2002

Nr. 261/2004

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91

(Artikel 1-18)

Nr. 1107/2006

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität

8.   Verschiedenes

Nr. 2003/96

Richtlinie des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom

(Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2)

9.   Anhänge

A

:

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union

B

:

Bestimmungen für die Finanzkontrolle durch die Europäische Union in Bezug auf die schweizerischen Teilnehmer an Aktivitäten der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA)


(1)  ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 6.

ANHANG A

PROTOKOLL ÜBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN —

IN DER ERWÄGUNG, dass die Europäische Union und die Europäische Atomgemeinschaft nach Artikel 343 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 191 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen genießen,

SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt sind:

KAPITEL I

VERMÖGENSGEGENSTÄNDE, LIEGENSCHAFTEN, GUTHABEN UND GESCHÄFTE DER EUROPÄISCHEN UNION

Artikel 1

Die Räumlichkeiten und Gebäude der Union sind unverletzlich. Sie dürfen nicht durchsucht, beschlagnahmt, eingezogen oder enteignet werden. Die Vermögensgegenstände und Guthaben der Union dürfen ohne Ermächtigung des Gerichtshofes nicht Gegenstand von Zwangsmaßnahmen der Verwaltungsbehörden oder Gerichte sein.

Artikel 2

Die Archive der Union sind unverletzlich.

Artikel 3

Die Union, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögensgegenstände sind von jeder direkten Steuer befreit.

Die Regierungen der Mitgliedstaaten treffen in allen Fällen, in denen es ihnen möglich ist, geeignete Maßnahmen für den Erlass oder die Erstattung des Betrages der indirekten Steuern und Verkaufsabgaben, die in den Preisen für bewegliche oder unbewegliche Güter inbegriffen sind, wenn die Union für ihren Dienstbedarf größere Einkäufe tätigt, bei denen derartige Steuern und Abgaben im Preis enthalten sind. Die Durchführung dieser Maßnahmen darf jedoch den Wettbewerb innerhalb der Union nicht verfälschen.

Von den Abgaben, die lediglich die Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe darstellen, wird keine Befreiung gewährt.

Artikel 4

Die Union ist von allen Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen bezüglich der zu ihrem Dienstgebrauch bestimmten Gegenstände befreit: Die in dieser Weise eingeführten Gegenstände dürfen im Hoheitsgebiet des Staates, in das sie eingeführt worden sind, weder entgeltlich noch unentgeltlich veräußert werden, es sei denn zu Bedingungen, welche die Regierung dieses Staates genehmigt.

Der Union steht ferner für ihre Veröffentlichungen Befreiung von Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen zu.

KAPITEL II

NACHRICHTENÜBERMITTLUNG UND AUSWEISE

Artikel 5

Den Organen der Union steht für ihre amtliche Nachrichtenübermittlung und die Übermittlung aller ihrer Schriftstücke im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats die gleiche Behandlung wie den diplomatischen Vertretungen zu.

Der amtliche Schriftverkehr und die sonstige amtliche Nachrichtenübermittlung der Organe der Union unterliegen nicht der Zensur.

Artikel 6

Die Präsidenten der Organe der Union können den Mitgliedern und Bediensteten dieser Organe Ausweise ausstellen, deren Form durch den Rat, der mit einfacher Mehrheit beschließt, bestimmt wird und die von den Behörden der Mitgliedstaaten als gültige Reiseausweise anerkannt werden. Diese Ausweise werden den Beamten und sonstigen Bediensteten nach Maßgabe des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union ausgestellt.

Die Kommission kann Abkommen zur Anerkennung dieser Ausweise als im Hoheitsgebiet dritter Länder gültige Reiseausweise schließen.

KAPITEL III

MITGLIEDER DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

Artikel 7

Die Reise der Mitglieder des Europäischen Parlaments zum und vom Tagungsort des Europäischen Parlaments unterliegt keinen verwaltungsmäßigen oder sonstigen Beschränkungen.

Die Mitglieder des Europäischen Parlaments erhalten bei der Zollabfertigung und Devisenkontrolle

a)

seitens ihrer eigenen Regierung dieselben Erleichterungen wie hohe Beamte, die sich in offiziellem Auftrag vorübergehend ins Ausland begeben;

b)

seitens der Regierungen der anderen Mitgliedstaaten dieselben Erleichterungen wie ausländische Regierungsvertreter mit vorübergehendem offiziellem Auftrag.

Artikel 8

Wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung dürfen Mitglieder des Europäischen Parlaments weder in ein Ermittlungsverfahren verwickelt noch festgenommen oder verfolgt werden.

Artikel 9

Während der Dauer der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments

a)

steht seinen Mitgliedern im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zu;

b)

können seine Mitglieder im Hoheitsgebiet jedes anderen Mitgliedstaats weder festgehalten noch gerichtlich verfolgt werden.

Die Unverletzlichkeit besteht auch während der Reise zum und vom Tagungsort des Europäischen Parlaments.

Bei Ergreifung auf frischer Tat kann die Unverletzlichkeit nicht geltend gemacht werden; sie steht auch nicht der Befugnis des Europäischen Parlaments entgegen, die Unverletzlichkeit eines seiner Mitglieder aufzuheben.

KAPITEL IV

VERTRETER DER MITGLIEDSTAATEN, DIE AN DEN ARBEITEN DER ORGANE DER EUROPÄISCHEN UNION TEILNEHMEN

Artikel 10

Den Vertretern der Mitgliedstaaten, die an den Arbeiten der Organe der Union teilnehmen, sowie ihren Beratern und Sachverständigen stehen während der Ausübung ihrer Tätigkeit und auf der Reise zum und vom Tagungsort die üblichen Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen zu.

Dies gilt auch für die Mitglieder der beratenden Einrichtungen der Union.

KAPITEL V

BEAMTE UND SONSTIGE BEDIENSTETE DER EUROPÄISCHEN UNION

Artikel 11

Den Beamten und sonstigen Bediensteten der Union stehen im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit folgende Vorrechte und Befreiungen zu:

a)

Befreiung von der Gerichtsbarkeit bezüglich der von ihnen in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen, jedoch vorbehaltlich der Anwendung der Bestimmungen der Verträge über die Vorschriften betreffend die Haftung der Beamten und sonstigen Bediensteten gegenüber der Union und über die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union für Streitsachen zwischen der Union und ihren Beamten sowie sonstigen Bediensteten. Diese Befreiung gilt auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit;

b)

Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Meldepflicht für Ausländer, das Gleiche gilt für ihre Ehegatten und die von ihnen unterhaltenen Familienmitglieder;

c)

die den Beamten der internationalen Organisationen üblicherweise gewährten Erleichterungen auf dem Gebiet der Vorschriften des Währungs- und Devisenrechts;

d)

das Recht, ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände bei Antritt ihres Dienstes in das infrage stehende Land zollfrei einzuführen und bei Beendigung ihrer Amtstätigkeit in diesem Land ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände zollfrei wieder auszuführen, vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung des Landes, in dem dieses Recht ausgeübt wird, in dem einen und anderen Fall für erforderlich erachtet;

e)

das Recht, das zu ihrem eigenen Gebrauch bestimmte Kraftfahrzeug, sofern es im Land ihres letzten ständigen Aufenthalts oder in dem Land, dem sie angehören, zu den auf dem Binnenmarkt dieses Landes geltenden Bedingungen erworben worden ist, zollfrei einzuführen und es zollfrei wieder auszuführen, vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung des infrage stehenden Landes in dem einen und anderen Fall für erforderlich erachtet.

Artikel 12

Von den Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen, welche die Union ihren Beamten und sonstigen Bediensteten zahlt, wird zugunsten der Union eine Steuer gemäß den Bestimmungen und dem Verfahren erhoben, die vom Europäischen Parlament und vom Rat durch Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung der betroffenen Organe festgelegt werden.

Die Beamten und sonstigen Bediensteten sind von innerstaatlichen Steuern auf die von der Union gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge befreit.

Artikel 13

Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union, die sich lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienst der Union im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates niederlassen, in dem sie zur Zeit des Dienstantritts bei der Union ihren steuerlichen Wohnsitz haben, werden in den beiden genannten Staaten für die Erhebung der Einkommen-, Vermögen- und Erbschaftsteuer sowie für die Anwendung der zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen den Mitgliedstaaten der Union geschlossenen Abkommen so behandelt, als hätten sie ihren früheren Wohnsitz beibehalten, sofern sich dieser in einem Mitgliedstaat der Union befindet. Dies gilt auch für den Ehegatten, soweit dieser keine eigene Berufstätigkeit ausübt, sowie für die Kinder, die unter der Aufsicht der in diesem Artikel bezeichneten Personen stehen und von ihnen unterhalten werden.

Das im Hoheitsgebiet des Aufenthaltsstaats befindliche bewegliche Vermögen der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist in diesem Staat von der Erbschaftsteuer befreit; für die Veranlagung dieser Steuer wird es vorbehaltlich der Rechte dritter Länder und der etwaigen Anwendung internationaler Abkommen über die Doppelbesteuerung als in dem Staat des steuerlichen Wohnsitzes befindlich betrachtet.

Ein lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienste anderer internationaler Organisationen begründeter Wohnsitz bleibt bei der Anwendung dieses Artikels unberücksichtigt.

Artikel 14

Das Europäische Parlament und der Rat legen durch Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung der betroffenen Organe das System der Sozialleistungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union fest.

Artikel 15

Das Europäische Parlament und der Rat bestimmen durch Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung der anderen betroffenen Organe die Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Union, auf welche Artikel 11, Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 13 ganz oder teilweise Anwendung finden.

Namen, Dienstrang und -stellung sowie Anschrift der Beamten und sonstigen Bediensteten dieser Gruppen werden den Regierungen der Mitgliedstaaten in regelmäßigen Zeitabständen mitgeteilt.

KAPITEL VI

VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER VERTRETUNGEN DRITTER LÄNDER, DIE BEI DER EUROPÄISCHEN UNION BEGLAUBIGT SIND

Artikel 16

Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz der Union befindet, gewährt den bei der Union beglaubigten Vertretungen dritter Länder die üblichen diplomatischen Vorrechte und Befreiungen.

KAPITEL VII

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 17

Die Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen werden den Beamten und sonstigen Bediensteten der Union ausschließlich im Interesse der Union gewährt.

Jedes Organ der Union hat die Befreiung eines Beamten oder sonstigen Bediensteten in allen Fällen aufzuheben, in denen dies nach seiner Auffassung den Interessen der Union nicht zuwiderläuft.

Artikel 18

Bei der Anwendung dieses Protokolls handeln die Organe der Union und die verantwortlichen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen.

Artikel 19

Die Artikel 11 bis 14 und Artikel 17 finden auf die Mitglieder der Kommission Anwendung.

Artikel 20

Die Artikel 11 bis 14 und Artikel 17 finden auf die Richter, die Generalanwälte, die Kanzler und die Hilfsberichterstatter des Gerichtshofs der Europäischen Union Anwendung; die Bestimmungen des Artikels 3 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union betreffend die Befreiung der Richter und Generalanwälte von der Gerichtsbarkeit bleiben hiervon unberührt.

Artikel 21

Dieses Protokoll gilt auch für die Europäische Investitionsbank, die Mitglieder ihrer Organe, ihr Personal und die Vertreter der Mitgliedstaaten, die an ihren Arbeiten teilnehmen; die Bestimmungen des Protokolls über die Satzung der Bank bleiben hiervon unberührt.

Die Europäische Investitionsbank ist außerdem von allen Steuern und sonstigen Abgaben anlässlich der Erhöhungen ihres Kapitals sowie von den verschiedenen Förmlichkeiten befreit, die hiermit in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, verbunden sind. Desgleichen werden bei ihrer etwaigen Auflösung und Liquidation keine Abgaben erhoben. Ferner unterliegt die Tätigkeit der Bank und ihrer Organe, soweit sie nach Maßgabe der Satzung ausgeübt wird, nicht der Umsatzsteuer.

Artikel 22

Dieses Protokoll gilt auch für die Europäische Zentralbank, die Mitglieder ihrer Beschlussorgane und ihre Bediensteten; die Bestimmungen des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank bleiben hiervon unberührt.

Die Europäische Zentralbank ist außerdem von allen Steuern und sonstigen Abgaben anlässlich der Erhöhungen ihres Kapitals sowie von den verschiedenen Förmlichkeiten befreit, die hiermit in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, verbunden sind. Ferner unterliegt die Tätigkeit der Bank und ihrer Beschlussorgane, soweit sie nach Maßgabe der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank ausgeübt wird, nicht der Umsatzsteuer.

Anlage

Verfahren für die Anwendung des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union in der Schweiz

1.   Ausweitung der Anwendung auf die Schweiz

Alle Verweise auf die Mitgliedstaaten im Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (im Folgenden „Protokoll“) sind so zu verstehen, dass auch die Schweiz einbezogen ist, sofern nicht in den nachstehenden Bestimmungen etwas anderes festgelegt ist.

2.   Befreiung der Agentur von den indirekten Steuern (einschließlich der Mehrwertsteuer)

Aus der Schweiz ausgeführte Güter und Dienstleistungen unterliegen nicht der schweizerischen Mehrwertsteuer. Für Güter und Dienstleistungen, die der Agentur in der Schweiz für ihren Dienstbedarf geliefert werden, wird die Mehrwertsteuer gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls erstattet. Eine Mehrwertsteuerbefreiung wird gewährt, wenn der tatsächliche Ankaufspreis der in der Rechnung oder einem gleichwertigen Dokument aufgeführten Güter und Dienstleistungen mindestens 100 Schweizer Franken beträgt (einschließlich Steuern).

Zur Erstattung der Mehrwertsteuer sind der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, die entsprechenden schweizerischen Formulare vorzulegen. Die Anträge werden grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab Einreichung des Erstattungsantrags und Vorlage der erforderlichen Belege bearbeitet.

3.   Verfahren für die Anwendung der Bestimmungen in Bezug auf das Personal der Agentur

In Bezug auf Artikel 12 Absatz 2 des Protokolls befreit die Schweiz nach den Grundsätzen ihres innerstaatlichen Rechts die Beamten oder sonstigen Bediensteten der Agentur im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 des Rates (1), die einer unionsinternen Steuer zugunsten der Europäischen Union unterliegen, von den Bundes-, Kanton- und Gemeindesteuern auf die von der Europäischen Union gezahlten Gehälter, Löhne und anderen Bezüge.

Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 13 des Protokolls gilt die Schweiz nicht als Mitgliedstaat im Sinne von Ziffer 1.

Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Agentur sowie ihre Familienmitglieder, die dem Sozialversicherungssystem für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union angeschlossen sind, sind nicht verpflichtet, sich am Sozialversicherungssystem der Schweiz zu beteiligen.

Für alle Fragen im Zusammenhang mit den Beziehungen zwischen der Agentur oder der Kommission und ihrem Personal hinsichtlich der Anwendung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (2) und der übrigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union zur Festlegung der Arbeitsbedingungen ist ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.


(1)  Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 des Rates vom 25. März 1969 zur Bestimmung der Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, auf welche die Artikel 12, 13 Absatz 2 und Artikel 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften Anwendung finden (ABl. L 74 vom 27.3.1969, S. 1).

(2)  Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten) (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).

ANHANG B

FINANZKONTROLLE IN BEZUG AUF DIE SCHWEIZERISCHEN TEILNEHMER AN AKTIVITÄTEN DES EUROPÄISCHEN LUFTFAHRTABKOMMENS

Artikel 1

Direkte Kommunikation

Die Agentur und die Kommission stehen in direkter Verbindung zu allen in der Schweiz ansässigen Personen oder Einrichtungen, die an Aktivitäten der Agentur als Vertragnehmer, Teilnehmer an einem Programm der Agentur, aus Mitteln der Agentur oder der Gemeinschaft bezahlte Privatperson oder als Subunternehmer teilnehmen. Diese Personen können der Kommission und der Agentur direkt alle Informationen und einschlägigen Unterlagen übermitteln, die sie ihr gemäß den Rechtsakten, auf die sich dieser Beschluss bezieht, und den in Anwendung desselben geschlossenen Verträgen oder Vereinbarungen zu liefern haben.

Artikel 2

Kontrollen

1.   Gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1) und der vom Verwaltungsrat der Agentur am 26. März 2003 verabschiedeten Haushaltsordnung, gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2) sowie den übrigen Rechtsvorschriften, auf die sich dieser Beschluss bezieht, können die mit den in der Schweiz ansässigen Begünstigten geschlossenen Verträge oder Vereinbarungen sowie die mit ihnen gemeinsam gefassten Beschlüsse vorsehen, dass Bedienstete der Agentur und der Kommission oder andere von ihnen beauftragte Personen jederzeit wissenschaftliche, finanzielle, technische oder sonstige Prüfungen bei den Begünstigten oder ihren Subunternehmern durchführen können.

2.   Bedienstete der Agentur und der Kommission oder andere von der Agentur und der Kommission beauftragte Personen erhalten in angemessenem Umfang Zugang zu Einrichtungen, Arbeiten und Unterlagen und zu allen Informationen — auch in elektronischer Form —, die zur Durchführung solcher Prüfungen erforderlich sind. Dieses Zugangsrecht wird in den Verträgen oder Vereinbarungen zur Anwendung der in diesem Beschluss genannten Instrumente festgeschrieben.

3.   Der Europäische Rechnungshof verfügt über dieselben Rechte wie die Kommission.

4.   Die Prüfungen können auch fünf Jahre nach Ablauf dieses Beschlusses oder nach Maßgabe der jeweiligen Verträge oder Vereinbarungen oder Beschlüsse stattfinden.

5.   Die schweizerische Bundesfinanzkontrolle wird von den auf schweizerischem Hoheitsgebiet durchgeführten Prüfungen zuvor unterrichtet. Diese Unterrichtung ist keine rechtliche Bedingung für die Durchführung dieser Prüfungen.

Artikel 3

Kontrollen vor Ort

1.   Im Rahmen dieses Beschlusses ist die Kommission (OLAF) berechtigt, auf schweizerischem Hoheitsgebiet Kontrollen und Überprüfungen vor Ort nach Maßgabe der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten durchzuführen (3).

2.   Die Kommission bereitet diese Kontrollen und Überprüfungen in enger Zusammenarbeit mit der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle oder mit den anderen zuständigen, von der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle bestimmten Behörden vor, die zu gegebener Zeit über den Gegenstand, den Zweck und die Rechtsgrundlage der Kontrollen und Überprüfungen unterrichtet werden, sodass sie die notwendige Unterstützung gewähren können. Zu diesem Zweck können die Bediensteten der zuständigen schweizerischen Behörden an den Kontrollen und Überprüfungen vor Ort teilnehmen.

3.   Auf Wunsch der zuständigen schweizerischen Behörden werden die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemeinsam von der Kommission und ihnen durchgeführt.

4.   Sollten sich die Teilnehmer des Programms einer Kontrolle oder einer Überprüfung vor Ort widersetzen, leisten die schweizerischen Behörden den Kommissionskontrolleuren gemäß den innerstaatlichen Bestimmungen die notwendige Hilfe, damit diese ihrer Pflicht zur Durchführung von Kontrollen und Überprüfungen vor Ort nachkommen können.

5.   Die Kommission teilt der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle so schnell wie möglich alle Fakten und jeden Verdacht im Zusammenhang mit einer Unregelmäßigkeit mit, von der sie bei der Kontrolle oder Überprüfung vor Ort Kenntnis erhalten hat. Die Kommission hat die genannte Behörde in jedem Fall über das Ergebnis dieser Kontrollen und Überprüfungen zu unterrichten.

Artikel 4

Information und Konsultation

1.   Zur ordnungsgemäßen Anwendung dieses Anhangs tauschen die zuständigen Behörden der Schweiz und der Gemeinschaft regelmäßig Informationen aus und treten auf Wunsch einer der Vertragsparteien zu Konsultationen zusammen.

2.   Die schweizerischen Behörden informieren die Kommission unverzüglich über alle Umstände, von denen sie Kenntnis erhalten haben und die eine Unregelmäßigkeit im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der Verträge oder Vereinbarungen vermuten lassen, die in Anwendung der Rechtsakte geschlossen wurden, auf die sich dieser Beschluss bezieht.

Artikel 5

Geheimhaltung

Die aufgrund dieses Anhangs übermittelten oder erhaltenen Informationen unterliegen ungeachtet ihrer Form dem Amtsgeheimnis und genießen den Schutz, der vergleichbaren Informationen nach schweizerischem Recht und nach den entsprechenden Vorschriften für die Organe der Gemeinschaft zukommt. Diese Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die in den Gemeinschaftsorganen, den Mitgliedstaaten oder der Schweiz aufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten dürfen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien verwendet werden.

Artikel 6

Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen

Unbeschadet der Anwendung des schweizerischen Strafrechts können die Agentur oder die Kommission gemäß den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4) sowie der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (5) zu administrativen Maßnahmen und Sanktionen greifen.

Artikel 7

Einforderung und Vollstreckung

Die Entscheidungen, welche die Agentur oder die Kommission innerhalb des Geltungsbereichs dieses Beschlusses treffen und die eine Zahlung auferlegen, sind in der Schweiz vollstreckbare Titel; dies gilt nicht gegenüber Staaten.

Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von der Behörde erteilt, welche die schweizerische Regierung zu diesem Zweck bestimmt und der Agentur oder der Kommission benennt. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des schweizerischen Prozessrechts. Die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsentscheidung unterliegt der Prüfung des Gerichtshofs der Europäischen Union.

Die Urteile, die der Gerichtshof der Europäischen Union aufgrund einer Schiedsklausel fällt, sind unter den gleichen Bedingungen vollstreckbare Titel.


(1)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(3)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(4)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.