ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 115

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

59. Jahrgang
29. April 2016


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Trinidad und Tobago über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/662 der Kommission vom 1. April 2016 über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Union für 2017, 2018 und 2019 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen und zur Bewertung der Verbraucherexposition gegenüber Pestizidrückständen in und auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs ( 1 )

2

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/663 der Kommission vom 26. April 2016 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

16

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/664 der Kommission vom 26. April 2016 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

19

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/665 der Kommission vom 26. April 2016 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

22

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/666 der Kommission vom 26. April 2016 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

25

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/667 der Kommission vom 27. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten

28

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/668 der Kommission vom 27. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin

31

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/669 der Kommission vom 28. April 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 hinsichtlich der Änderung und des Inhalts der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums, die PR-Maßnahmen für diese Programme sowie die Sätze für die Umrechnung in Großvieheinheiten

33

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/670 der Kommission vom 28. April 2016 zur Einführung einer vorherigen Überwachung der Einfuhren bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in bestimmten Drittländern durch die Union

37

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/671 der Kommission vom 28. April 2016 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

48

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1393/2014 der Kommission vom 20. Oktober 2014 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf pelagische Arten in den nordwestlichen Gewässern ( ABl. L 370 vom 30.12.2014 )

50

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

29.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 115/1


Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Trinidad und Tobago über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Trinidad und Tobago über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte wird im Einklang mit Artikel 8 Absatz 1 dieses Abkommens am 1. Mai 2016 in Kraft treten, da Trinidad und Tobago der EU am 8. März 2016 den Abschluss der innerstaatlichen Verfahren notifiziert hat.


VERORDNUNGEN

29.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 115/2


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/662 DER KOMMISSION

vom 1. April 2016

über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Union für 2017, 2018 und 2019 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen und zur Bewertung der Verbraucherexposition gegenüber Pestizidrückständen in und auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1213/2008 der Kommission (2) wurde ein erstes mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Gemeinschaft für die Jahre 2009, 2010 und 2011 aufgelegt. Dieses Programm lief unter darauf folgenden Kommissionsverordnungen weiter. Die letzte davon war die Durchführungsverordnung (EU) 2015/595 der Kommission (3).

(2)

Dreißig bis vierzig Lebensmittel bilden die wichtigsten Ernährungsbestandteile in der Union. Da sich bei der Verwendung von Pestiziden im Laufe von drei Jahren deutliche Veränderungen ergeben, sollten Pestizide in diesen Lebensmitteln über eine Reihe von Dreijahreszeiträumen überwacht werden, damit eine Bewertung der Verbraucherexposition und der Anwendung des Unionsrechts möglich ist.

(3)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) hat einen wissenschaftlichen Bericht über eine Entwurfsbewertung des Pestizidüberwachungsprogramms vorgelegt. Sie kam zu dem Schluss, dass bei einer Auswahl von 683 Probeneinheiten von mindestens 32 verschiedenen Lebensmitteln der jeweils zulässige Rückstandshöchstgehalt Schätzungen zufolge um über 1 % (mit einer Fehlermarge von 0,75 %) überschritten wird (4). Die Entnahme dieser Proben sollte entsprechend der Einwohnerzahl auf die Mitgliedstaaten verteilt werden, wobei mindestens zwölf Proben je Produkt und Jahr zu entnehmen sind.

(4)

Die Analyseergebnisse aus vorausgegangenen amtlichen Kontrollprogrammen der Union wurden berücksichtigt, um zu gewährleisten, dass das Spektrum an Pestiziden im Rahmen des Kontrollprogramms für die verwendeten Pestizide repräsentativ ist.

(5)

Leitlinien für analytische Qualitätskontrolle und Validierungsverfahren zur Analyse von Pestizidrückständen in Lebens- und Futtermitteln wurden auf der Website der Kommission veröffentlicht (5).

(6)

Umfasst die Rückstandsdefinition eines Pestizids andere Wirkstoffe, Metaboliten, Abbau- oder Reaktionsprodukte, so sollten diese Verbindungen getrennt aufgeführt werden, soweit sie einzeln gemessen werden.

(7)

Die Mitgliedstaaten, die Kommission und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit haben Durchführungsmaßnahmen wie die „Standard Sample Description (SSD)“ (6)  (7) für die Vorlage der Ergebnisse von Rückstandsanalysen durch die Mitgliedstaaten vereinbart.

(8)

Für die Probenahmeverfahren sollte die Richtlinie 2002/63/EG der Kommission (8) gelten, die die von der Codex-Alimentarius-Kommission empfohlenen Probenahmemethoden und -verfahren enthält.

(9)

Es sollte bewertet werden, ob die Rückstandshöchstgehalte für Beikost für Säuglinge und Kleinkinder gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2006/141/EG der Kommission (9) sowie Artikel 7 der Richtlinie 2006/125/EG der Kommission (10) eingehalten werden, wobei ausschließlich die Rückstandsdefinitionen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zu berücksichtigen sind.

(10)

Bei Einzelrückstandsmethoden können die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen hinsichtlich der Analyse nachkommen, indem sie amtliche Laboratorien hinzuziehen, die bereits über die erforderlichen validierten Methoden verfügen.

(11)

Die Mitgliedstaaten sollten bis zum 31. August jedes Jahres die Informationen zum vorangegangenen Kalenderjahr vorlegen.

(12)

Damit keine Verwirrung durch eine Überlappung aufeinanderfolgender mehrjähriger Programme entsteht, sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2015/595 im Interesse der Rechtssicherheit aufgehoben werden. Für im Jahr 2016 untersuchte Proben sollte sie jedoch weiterhin gelten.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten entnehmen in den Jahren 2017, 2018 und 2019 Proben der in Anhang I angegebenen Pestizid-/Produkt-Kombinationen und analysieren sie.

Die Anzahl an Proben je Produkt, einschließlich Beikost für Säuglinge und Kleinkinder sowie Produkten aus ökologischer/biologischer Landwirtschaft, ist in Anhang II festgelegt.

Artikel 2

1.   Die zu beprobende Partie wird nach dem Zufallsprinzip ausgewählt.

Das Probenahmeverfahren, einschließlich der Anzahl an Einheiten, entspricht den Bestimmungen der Richtlinie 2002/63/EG.

2.   Alle Proben, einschließlich der Proben von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, werden gemäß den Rückstandsdefinitionen der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf die in Anhang I aufgeführten Pestizide untersucht.

3.   Bei Beikost für Säuglinge und Kleinkinder werden die Proben von verzehrfertigen oder gemäß den Anweisungen des Herstellers rekonstituierten Produkten bewertet, wobei die in den Richtlinien 2006/125/EG und 2006/141/EG festgelegten Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt werden. Können solche Lebensmittel sowohl verkaufsfertig als auch rekonstituiert verzehrt werden, so werden die Ergebnisse für das nicht rekonstituierte verkaufsfertige Produkt angegeben.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten legen die Ergebnisse der Analysen der 2017, 2018 und 2019 untersuchten Proben bis zum 31. August 2018 bzw. 2019 bzw. 2020 vor. Diese Ergebnisse werden im Einklang mit Verfahren der „Standard Sample Description (SSD)“ eingereicht.

Umfasst die Rückstandsdefinition eines Pestizids mehr als eine Verbindung (Wirkstoff, Metabolit und/oder Abbau- bzw. Reaktionsprodukt), so melden die Mitgliedstaaten die Analyseergebnisse gemäß der vollständigen Rückstandsdefinition. Ferner sind die Ergebnisse für alle wichtigen in der Rückstandsdefinition genannten Analyten getrennt aufzuführen, sofern sie einzeln gemessen werden.

Artikel 4

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/595 wird aufgehoben.

Für im Jahr 2016 untersuchte Proben gilt sie jedoch weiterhin.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. April 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1213/2008 der Kommission vom 5. Dezember 2008 über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Gemeinschaft für 2009, 2010 und 2011 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Bewertung der Verbraucherexposition (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 9).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/595 der Kommission vom 15. April 2015 über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Union für 2016, 2017 und 2018 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen und zur Bewertung der Verbraucherexposition gegenüber Pestizidrückständen in und auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs (ABl. L 99 vom 16.4.2015, S. 7).

(4)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Pesticide monitoring program: design assessment. EFSA Journal 2015;13(2):4005.

(5)  Dokument Nr. SANTE/11945/2015 http://ec.europa.eu/food/plant/docs/plant_pesticides_mrl_guidelines_wrkdoc_11945_en.pdf in der neuesten Fassung.

(6)  Standard sample description for food and feed (EFSA Journal 2010; 8(1): 1457).

(7)  Use of the EFSA Standard Sample Description for the reporting of data on the control of pesticide residues in food and feed according to Regulation (EC) No 396/2005 (EFSA Journal 2014; 12(1):3545).

(8)  Richtlinie 2002/63/EG der Kommission vom 11. Juli 2002 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmemethoden zur amtlichen Kontrolle von Pestizidrückständen in und auf Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinie 79/700/EWG (ABl. L 187 vom 16.7.2002, S. 30).

(9)  Richtlinie 2006/141/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und zur Änderung der Richtlinie 1999/21/EG (ABl. L 401 vom 30.12.2006, S. 1).

(10)  Richtlinie 2006/125/EG der Kommission vom 5. Dezember 2006 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (ABl. L 339 vom 6.12.2006, S. 16).


ANHANG I

Teil A: Produkte pflanzlichen Ursprungs  (1) , denen 2017, 2018 und 2019 Proben zu entnehmen sind

2017

2018

2019

a)

b)

c)

Orangen (2)

Tafeltrauben (2)

Äpfel (2)

Birnen (2)

Bananen (2)

Erdbeeren (2)

Kiwis (2)

Grapefruits (2)

Pfirsiche (einschließlich Nektarinen und ähnlicher Hybriden) (2)

Blumenkohl (2)

Auberginen/Melanzani (2)

Wein (rot oder weiß) aus Trauben. (Liegen keine speziellen Verarbeitungsfaktoren für Wein vor, kann ein Standardfaktor von 1 angewandt werden. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die im nationalen zusammenfassenden Bericht verwendeten Verarbeitungsfaktoren für Wein anzugeben.)

Zwiebeln (2)

Brokkoli (2)

Kopfsalate (2)

Karotten (2)

Melonen (2)

Kopfkohl (2)

Kartoffeln/Erdäpfel (2)

Kulturpilze (2)

Tomaten/Paradeiser (2)

Bohnen (getrocknet) (2)

Paprika (2)

Spinat (2)

Roggenkörner (3)

Weizenkörner (3)

Haferkörner (3)  (4)

Geschälte Reiskörner (5)

Natives Olivenöl (Liegt kein spezifischer Verarbeitungsfaktor für Öl vor, so kann ein Standardfaktor von 5 für fettlösliche Stoffe angewandt werden, bei einem Standardproduktionsertrag an Olivenöl von 20 % der Olivenernte. Für nicht fettlösliche Stoffe kann ein Standardfaktor von 1 für die Verarbeitung von Öl angewandt werden. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die im nationalen zusammenfassenden Bericht verwendeten Verarbeitungsfaktoren anzugeben.)

Gerstenkörner (3)  (6)

Teil B: Produkte tierischen Ursprungs  (7) , denen 2017, 2018 und 2019 Proben zu entnehmen sind

2017

2018

2019

f)

d)

e)

Geflügelfett (8)

Rinderfett (8)

Kuhmilch (9)

Schaffett (8)

Hühnereier (8)  (10)

Schweinefett (8)

Teil C: Zu überwachende Pestizid-/Produkt-Kombinationen in/auf Produkten pflanzlichen Ursprungs

 

2017

2018

2019

Anmerkungen

2,4-D

a)

b)

c)

Untersuchung 2017 nur in und auf Orangen, Blumenkohl/Karfiol, Reiskörnern und getrockneten Bohnen; 2018 in und auf Grapefruits, Tafeltrauben, Auberginen/Melanzani und Brokkoli; 2019 in und auf Kopfsalaten, Spinat und Tomaten/Paradeisern.

2-Phenylphenol

a)

b)

c)

 

Abamectin

a)

b)

c)

 

Acephat

a)

b)

c)

 

Acetamiprid

a)

b)

c)

 

Acrinathrin

a)

b)

c)

 

Aldicarb

a)

b)

c)

 

Aldrin und Dieldrin

a)

b)

c)

 

Azinphosmethyl

a)

b)

c)

 

Azoxystrobin

a)

b)

c)

 

Bifenthrin

a)

b)

c)

 

Biphenyl

a)

b)

c)

 

Bitertanol

a)

b)

c)

 

Boscalid

a)

b)

c)

 

Bromid-Ion

a)

b)

c)

Untersuchung 2017 nur in und auf Reiskörnern; 2018 in und auf Paprika; 2019 in und auf Kopfsalaten und Tomaten/Paradeisern.

Brompropylat

a)

b)

c)

 

Bupirimat

a)

b)

c)

 

Buprofezin

a)

b)

c)

 

Captan

a)

b)

c)

 

Carbaryl

a)

b)

c)

 

Carbendazim und Benomyl

a)

b)

c)

 

Carbofuran

a)

b)

c)

 

Chlorantraniliprol

a)

b)

c)

 

Chlorfenapyr

a)

b)

c)

 

Chlormequat

a)

b)

c)

Untersuchung 2017 nur in und auf Karotten, Birnen, Roggen- und Reiskörnern; 2018 in und auf Auberginen/Melanzani, Tafeltrauben, Kulturpilzen und Weizenkörnern; 2019 in und auf Tomaten/Paradeisern und Haferkörnern.

Chlorthalonil

a)

b)

c)

 

Chlorpropham

a)

b)

c)

 

Chlorpyrifos

a)

b)

c)

 

Chlorpyrifos-methyl

a)

b)

c)

 

Clofentezin

a)

b)

c)

Untersuchung aller aufgeführten Waren, ausgenommen Getreide.

Clothianidin

a)

b)

c)

Siehe auch Thiamethoxam.

Cyfluthrin

a)

b)

c)

 

Cymoxanil

a)

b)

c)

 

Cypermethrin

a)

b)

c)

 

Cyproconazol

a)

b)

c)

 

Cyprodinil

a)

b)

c)

 

Cyromazin

a)

b)

c)

Untersuchung 2017 nur in und auf Kartoffeln/Erdäpfeln, Zwiebeln und Karotten; 2018 in und auf Auberginen/Melanzani, Paprika, Melonen und Kulturpilzen; 2019 in und auf Kopfsalaten und Tomaten/Paradeisern.

Deltamethrin

a)

b)

c)

 

Diazinon

a)

b)

c)

 

Dichlorvos

a)

b)

c)

 

Dicloran

a)

b)

c)

 

Dicofol

a)

b)

c)

Untersuchung aller aufgeführten Waren, ausgenommen Getreide.

Diethofencarb

a)

b)

c)

 

Difenoconazol

a)

b)

c)

 

Diflubenzuron

a)

b)

c)

 

Dimethoat

a)

b)

c)

 

Dimethomorph

a)

b)

c)

 

Diniconazol

a)

b)

c)

 

Diphenylamin

a)

b)

c)

 

Dithianon

a)

b)

c)

Untersuchung 2017 nur in und auf Birnen und Reiskörnern; 2018 in und auf Tafeltrauben; 2019 in und auf Äpfeln und Pfirsichen.

Dithiocarbamate

a)

b)

c)

Untersuchung in und auf allen aufgeführten Waren, ausgenommen Brokkoli, Blumenkohl/Karfiol, Kopfkohl, Olivenöl, Wein und Zwiebeln.

Dodin

a)

b)

c)

 

Endosulfan

a)

b)

c)

 

EPN

a)

b)

c)

 

Epoxiconazol

a)

b)

c)

 

Ethephon

a)

b)

c)

Untersuchung 2017 nur in und auf Orangen und Birnen; 2018 in und auf Paprika, Weizenkörnern und Tafeltrauben; 2019 in und auf Äpfeln, Pfirsichen, Tomaten/Paradeisern und Wein.

Ethion

a)

b)

c)

 

Ethirimol

a)

b)

c)

Untersuchung in und auf allen aufgeführten Waren, ausgenommen Getreide.

Etofenprox

a)

b)

c)

 

Famoxadon

a)

b)

c)

 

Fenamidon

a)

b)

c)

 

Fenamiphos

a)

b)

c)

 

Fenarimol

a)

b)

c)

Untersuchung in und auf allen aufgeführten Waren, ausgenommen Getreide.

Fenazaquin

a)

b)

c)

Untersuchung in und auf allen aufgeführten Waren, ausgenommen Getreide.

Fenbuconazol

a)

b)

c)

 

Fenbutatinoxid

a)

b)

c)

Untersuchung 2017 nur in und auf Orangen und Birnen; 2018 in und auf Auberginen/Melanzani, Grapefruits, Paprika und Tafeltrauben; 2019 in und auf Äpfeln, Erdbeeren, Pfirsichen, Tomaten/Paradeisern und Wein.

Fenhexamid

a)

b)

c)

 

Fenitrothion

a)

b)

c)

 

Fenoxycarb

a)

b)

c)

 

Fenpropathrin

a)

b)

c)

 

Fenpropidin

a)

b)

c)

 

Fenpropimorph

a)

b)

c)

 

Fenpyroximat

a)

b)

c)

 

Fenthion

a)

b)

c)

 

Fenvalerat

a)

b)

c)

 

Fipronil

a)

b)

c)

 

Flonicamid

a)

b)

c)

Untersuchung 2017 nur in und auf Kartoffeln/Erdäpfeln, Birnen, Reis- und Roggenkörnern; 2018 in und auf Auberginen/Melanzani, Tafeltrauben, Grapefruits, Melonen, Paprika und Weizenkörnern; 2019 in und auf Äpfeln, Pfirsichen, Spinat, Kopfsalate, Tomaten/Paradeisern, Hafer- und Gerstenkörnern.

Fludioxonil

a)

b)

c)

 

Flufenoxuron

a)

b)

c)

 

Fluazifop-P-butyl

a)

b)

c)

Untersuchung 2017 nur in und auf Blumenkohl/Karfiol, getrockneten Bohnen, Kartoffeln/Erdäpfeln und Karotten; 2018 in und auf Auberginen/Melanzani, Brokkoli, Paprika und Weizenkörnern; 2019 in und auf Erdbeeren, Kopfkohl, Kopfsalaten, Spinat und Tomaten/Paradeisern.

Flubendiamid

a)

b)

c)

 

Fluopyram

a)

b)

c)

 

Fluquinconazol

a)

b)

c)

 

Flusilazol

a)

b)

c)

 

Flutriafol

a)

b)

c)

 

Folpet

a)

b)

c)

 

Formetanat

a)

b)

c)

 

Fosthiazat

a)

b)

c)

 

Glyphosat

a)

b)

c)

Untersuchung 2017 nur in und auf Birnen, Orangen und Roggenkörnern; 2018 in und auf Tafeltrauben und Weizenkörnern; 2019 in und auf Äpfeln, Pfirsichen, Wein, Gersten- und Haferkörnern.

Haloxyfop einschließlich Haloxyfop-P

 

b)

c)

Untersuchung 2018 nur in und auf Brokkoli, Grapefruits, Paprika und Weizenkörnern; 2019 in und auf Erdbeeren und Kopfkohl. 2017 ist kein Produkt auf diesen Stoff zu untersuchen.

Hexaconazol

a)

b)

c)

 

Hexythiazox

a)

b)

c)

Untersuchung aller aufgeführten Waren, ausgenommen Getreide.

Imazalil

a)

b)

c)

 

Imidacloprid

a)

b)

c)

 

Indoxacarb

a)

b)

c)

 

Iprodion

a)

b)

c)

 

Iprovalicarb

a)

b)

c)

 

Isocarbophos

a)

b)

c)

 

Isoprothiolan

a)

 

 

Untersuchung 2017 nur in und auf Reiskörnern. 2018 und 2019 ist kein Produkt auf diesen Stoff zu untersuchen.

Kresoxym-methyl

a)

b)

c)

 

Lambda-cyhalothrin

a)

b)

c)

 

Linuron

a)

b)

c)

 

Lufenuron

a)

b)

c)

 

Malathion

a)

b)

c)

 

Mandipropamid

a)

b)

c)

 

Mepanipyrim

a)

b)

c)

 

Mepiquat

a)

b)

c)

Untersuchung 2017 nur in und auf Birnen, Roggen- und Reiskörnern; 2018 in und auf Kulturpilzen und Weizenkörnern; 2019 in und auf Gersten- und Haferkörnern.

Metalaxyl und Metalaxyl-M

a)

b)

c)

 

Methamidophos

a)

b)

c)

 

Methidathion

a)

b)

c)

 

Methiocarb

a)

b)

c)

 

Methomyl und Thiodicarb

a)

b)

c)

 

Methoxyfenozid

a)

b)

c)

 

Monocrotophos

a)

b)

c)

 

Myclobutanil

a)

b)

c)

 

Oxadixyl

a)

b)

c)

 

Oxamyl

a)

b)

c)

 

Oxydemethon-methyl

a)

b)

c)

 

Paclobutrazol

a)

b)

c)

 

Parathion

a)

b)

c)

 

Parathion-methyl

a)

b)

c)

 

Penconazol

a)

b)

c)

 

Pencycuron

a)

b)

c)

 

Pendimethalin

a)

b)

c)

 

Permethrin

a)

b)

c)

 

Phosmet

a)

b)

c)

 

Pirimicarb

a)

b)

c)

 

Pirimiphos-methyl

a)

b)

c)

 

Procymidon

a)

b)

c)

 

Profenofos

a)

b)

c)

 

Propamocarb

a)

b)

c)

Untersuchung 2017 nur in und auf Karotten, Blumenkohl/Karfiol, Zwiebeln und Kartoffeln/Erdäpfeln; 2018 in und auf Tafeltrauben, Melonen, Auberginen/Melanzani, Brokkoli, Paprika und Weizenkörnern; 2019 in und auf Erdbeeren, Kopfkohl, Spinat, Kopfsalaten, Tomaten/Paradeisern und Gerstenkörnern.

Propargit

a)

b)

c)

 

Propiconazol

a)

b)

c)

 

Propyzamid

a)

b)

c)

 

Pymetrozin

 

b)

c)

Untersuchung 2018 nur in und auf Auberginen/Melanzani, Melonen und Paprika; 2019 in und auf Kopfkohl, Kopfsalaten, Erdbeeren, Spinat und Tomaten/Paradeisern. 2017 ist kein Produkt auf diesen Stoff zu untersuchen.

Pyraclostrobin

a)

b)

c)

 

Pyridaben

a)

b)

c)

 

Pyrimethanil

a)

b)

c)

 

Pyriproxyfen

a)

b)

c)

 

Quinoxyfen

a)

b)

c)

 

Spinosad

a)

b)

c)

 

Spirodiclofen

a)

b)

c)

 

Spiromesifen

a)

b)

c)

 

Spiroxamin

a)

b)

c)

 

Tau-Fluvalinat

a)

b)

c)

 

Tebuconazol

a)

b)

c)

 

Tebufenozid

a)

b)

c)

 

Tebufenpyrad

a)

b)

c)

Untersuchung in und auf allen aufgeführten Waren, ausgenommen Getreide.

Teflubenzuron

a)

b)

c)

 

Tefluthrin

a)

b)

c)

 

Terbuthylazin

a)

b)

c)

 

Tetraconazol

a)

b)

c)

 

Tetradifon

a)

b)

c)

Untersuchung in und auf allen aufgeführten Waren, ausgenommen Getreide.

Thiabendazol

a)

b)

c)

 

Thiacloprid

a)

b)

c)

 

Thiamethoxam

a)

b)

c)

 

Thiophanat-methyl

a)

b)

c)

 

Tolclofos-methyl

a)

b)

c)

 

Tolylfluanid

a)

b)

c)

Untersuchung in und auf allen aufgeführten Waren, ausgenommen Getreide.

Triadimefon und Triadimenol

a)

b)

c)

 

Triazophos

a)

b)

c)

 

Trifloxystrobin

a)

b)

c)

 

Triflumuron

a)

b)

c)

 

Vinclozolin

a)

b)

c)

 

Teil D: Zu überwachende Pestizid-/Produkt-Kombinationen in/auf Produkten tierischen Ursprungs

 

2017

2018

2019

Anmerkungen

Aldrin und Dieldrin

f)

d)

e)

 

Bifenthrin

f)

d)

e)

 

Chlordan

f)

d)

e)

 

Chlorpyrifos

f)

d)

e)

 

Chlorpyrifos-methyl

f)

d)

e)

 

Cypermethrin

f)

d)

e)

 

DDT

f)

d)

e)

 

Deltamethrin

f)

d)

e)

 

Diazinon

f)

d)

e)

 

Endosulfan

f)

d)

e)

 

Famoxadon

f)

d)

e)

 

Fenvalerat

f)

d)

e)

 

Heptachlor

f)

d)

e)

 

Hexachlorbenzen

f)

d)

e)

 

Hexachlorcyclohexan (HCH), alpha-Isomer

f)

d)

e)

 

Hexachlorcyclohexan (HCH), beta-Isomer

f)

d)

e)

 

Indoxacarb

 

 

e)

Untersuchung 2019 nur in Milch.

Lindan

f)

d)

e)

 

Methoxychlor

f)

d)

e)

 

Parathion

f)

d)

e)

 

Permethrin

f)

d)

e)

 

Pirimiphos-methyl

f)

d)

e)

 


(1)  In Bezug auf die zu untersuchenden Rohwaren sind die Teile der Produkte, für die die RHG gelten, bei dem Haupterzeugnis der Gruppe oder Untergruppe gemäß Anhang I Teil A der Verordnung (EU) Nr. 752/2014 zu untersuchen, sofern nichts anderes bestimmt ist.

(2)  Es sind unverarbeitete Produkte (einschließlich gefrorener Produkte) zu untersuchen.

(3)  Stehen nicht ausreichend Proben von Roggen-, Weizen-, Hafer- oder Gerstenkörnern zur Verfügung, so kann auch Vollkornmehl von Roggen, Weizen, Hafer oder Gerste untersucht werden, und es ist ein Verarbeitungsfaktor anzugeben. Liegen keine speziellen Verarbeitungsfaktoren vor, so kann ein Standardfaktor von 1 angewandt werden.

(4)  Stehen nicht ausreichend Proben von Haferkörnern zur Verfügung, so kann der Teil der für Haferkörner vorgeschriebenen Probenanzahl, der nicht entnommen werden konnte, zur Probenanzahl für Gerstenkörner addiert werden, was zu einer geringeren Probenanzahl für Haferkörner und einer entsprechend höheren Probenanzahl für Gerstenkörner führt.

(5)  Soweit angebracht, können auch polierte Reiskörner untersucht werden. Der EFSA ist mitzuteilen, ob polierter oder geschälter Reis untersucht wurde. Wenn polierter Reis untersucht wurde, ist ein Verarbeitungsfaktor anzugeben. Liegen keine speziellen Verarbeitungsfaktoren vor, so kann ein Standardfaktor von 0,5 angewandt werden.

(6)  Stehen nicht ausreichend Proben von Gerstenkörnern zur Verfügung, so kann der Teil der für Gerstenkörner vorgeschriebenen Probenanzahl, der nicht entnommen werden konnte, zur Probenanzahl für Haferkörner addiert werden, was zu einer geringeren Probenanzahl für Gerstenkörner und einer entsprechend höheren Probenanzahl für Haferkörner führt.

(7)  In Bezug auf die zu untersuchenden Rohwaren sind die Teile der Produkte, für die die RHG gelten, bei dem Haupterzeugnis der Gruppe oder Untergruppe gemäß Anhang I Teil A der Verordnung (EU) Nr. 752/2014 zu untersuchen, sofern nichts anderes bestimmt ist.

(8)  Es sind unverarbeitete Produkte (einschließlich gefrorener Produkte) zu untersuchen.

(9)  Es ist frische (unverarbeitete) Milch zu untersuchen, einschließlich gefrorener, pasteurisierter, erhitzter, sterilisierter oder filtrierter Milch.

(10)  Es sind ganze Eier ohne Schale zu untersuchen.


ANHANG II

Anzahl der Proben gemäß Artikel 1

1.

Die Anzahl der von jedem Mitgliedstaat bei den einzelnen Waren zu entnehmenden und auf die in Anhang I aufgeführten Pestizide zu analysierenden Proben ist in der Tabelle unter Nummer 5 festgelegt.

2.

Zusätzlich zu den gemäß der Tabelle unter Nummer 5 vorgeschriebenen Proben entnimmt und analysiert im Jahr 2017 jeder Mitgliedstaat insgesamt fünf Proben von Säuglingsanfangsnahrung und fünf Proben von Folgenahrung.

Zusätzlich zu den gemäß dieser Tabelle vorgeschriebenen Proben entnimmt und analysiert im Jahr 2018 jeder Mitgliedstaat zehn Proben von Getreidebeikost für Säuglinge.

Zusätzlich zu den gemäß der Tabelle vorgeschriebenen Proben entnimmt und analysiert im Jahr 2019 jeder Mitgliedstaat zehn Proben von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, ausgenommen Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und verarbeitete Getreidebeikost.

3.

Gemäß der Tabelle unter Nummer 5 sind in jedem Mitgliedstaat Proben von Waren aus ökologischer/biologischer Landwirtschaft, sofern vorhanden, entsprechend dem Marktanteil dieser Waren zu entnehmen; Mindestanzahl: 1.

4.

Mitgliedstaaten, die Multirückstandsmethoden anwenden, dürfen bis zu 15 % der gemäß der Tabelle unter Nummer 5 zu entnehmenden und zu analysierenden Proben mit qualitativen Screening-Methoden untersuchen. Wendet ein Mitgliedstaat qualitative Screening-Methoden an, so analysiert er die übrigen Proben mithilfe von quantitativen Multirückstandsmethoden.

Sind die Ergebnisse des qualitativen Screenings positiv, so wendet der Mitgliedstaat eine übliche Zielmethode zur Quantifizierung der Ergebnisse an.

5.

Mindestanzahl der Proben je Mitgliedstaat je Ware:

Mitgliedstaat

Proben

 

Mitgliedstaat

Proben

BE

12

 

LU

12

BG

12

HU

12

CZ

12

MT

12

DK

12

NL

18

DE

97

AT

12

EE

12

PL

47

EL

12

PT

12

ES

50

RO

20

FR

71

SI

12

IE

12

SK

12

IT

69

FI

12

CY

12

SE

12

LV

12

UK

71

LT

12

HR

12

GESAMTZAHL DER PROBEN: 683


29.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 115/16


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/663 DER KOMMISSION

vom 26. April 2016

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. April 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Stephen QUEST

Generaldirektor für Steuern und Zollunion


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Eine elektronische Maschine, die als Audio-Schnittstelle oder Tonmischer dient (sog. Mischpult/Analog-Digital-Wandler/Vorverstärker), mit Abmessungen von etwa 48 × 18 × 9 cm. Sie besteht aus Sound- und Effektprozessoren, einem Analog-Digital- und Digital-Analog-Wandler sowie einem Mikrofonverstärker in einem Gehäuse mit Bedienungs- und Anzeigeelementen sowie verschiedenen analogen, optischen und digitalen Ein- und Ausgängen und FireWire-Anschlüssen.

Die Maschine weist die folgenden wesentlichen technischen Merkmale auf:

Verbindung über FireWire/USB 2.0 (Möglichkeit zum Anschluss an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine),

28-Eingang-Mischpult mit DSP-Effekten,

spezielle Mischsoftware,

separate Kopfhörerbuchsen an der Vorderseite mit jeweils unabhängiger Lautstärkeregelung und

LED-Statusanzeige an der Vorderseite.

Die Maschine ist für die digitale Musikproduktion im Tonstudio oder live auf der Bühne bestimmt. Sie kann in Verbindung mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine oder im Standalone-Modus betrieben werden.

Bei Verwendung der Maschine mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine dient sie zur Umwandlung und Verarbeitung von Audiosignalen aus externen Audioquellen und zur Vorverstärkung von Mikrofonsignalen. Im Standalone-Betrieb kann die Maschine als Mischpult mit integrierten Effekten verwendet werden.

8543 70 90

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 5 E) zu Kapitel 84 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8543 , 8543 70 und 8543 70 90 .

Da die Maschine eine eigene Funktion (andere als Datenverarbeitung) ausführt (Vorverstärkung und Mischen von Tönen), ist sie in die ihrer Funktion entsprechende Position oder, falls keine solche vorhanden ist, in eine Sammelposition einzureihen.

Die Funktion der Maschine wird von keiner Position des Kapitels 85 genauer erfasst. Die Maschine ist als Tonmischgerät der Position 8543 (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 8543 , vierter Absatz, Nummer 4) zu betrachten.

Die Maschine ist daher in den KN-Code 8543 70 90 als andere Maschinen, Apparate und Geräte, mit eigener Funktion, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen, einzureihen.


29.4.2016   

DE

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L 115/19


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/664 DER KOMMISSION

vom 26. April 2016

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. April 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Stephen QUEST

Generaldirektor für Steuern und Zollunion


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Ein tragbares batteriebetriebenes Gerät zum Aufnehmen und Aufzeichnen von Videobildern, mit Abmessungen von etwa 10 × 5 × 2 cm und einem Gewicht von etwa 120 g, bestehend aus:

einer Kameralinse,

einer Flüssigkristallanzeige mit einer Diagonale von etwa 5 cm (2 Zoll),

einem Mikrofon,

einem Lautsprecher,

einem Prozessor,

einer internen Lithium-Ionen-Batterie,

einem internen Speicher mit einer Kapazität von bis zu 8 GB,

einem integrierten (Flip-out-)USB-Anschluss,

einem HDMI-Ausgang,

einem integrierten CMOS-Bildsensor.

Das Gerät verfügt über eine zweistufige digitale Zoomfunktion. Mit dem Gerät können Videobilder mit einer Auflösung von 1 280  × 720 Pixel und einer Bildfrequenz von 30 Bildern pro Sekunde für eine Dauer von maximal zwei Stunden aufgezeichnet werden. Standbilder können mit dem Gerät nicht aufgenommen werden.

Die mit dem Gerät aufgezeichneten Videobilder können entweder über die integrierte USB-Schnittstelle an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder über ein Micro-HDMI-Kabel an ein Fernsehgerät übertragen werden.

Bei Gestellung können über die integrierte USB-Schnittstelle auch Videodateien von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine an das Gerät übertragen werden. Das Gerät kann auch als Wechseldatenträger verwendet werden.

8525 80 99

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8525 , 8525 80 und 8525 80 99 .

Da das Gerät nur Videobilder aufzeichnen kann, ist eine Einreihung als digitaler Fotoapparat in den KN-Code 8525 80 30 ausgeschlossen. Die Tatsache, dass das Gerät über keine optische Zoomfunktion verfügt, steht einer Einreihung als Videokameraaufnahmegerät nicht entgegen (vgl. Rechtssache C-178/14, Vario Tek, ECLI:EU:C:2015:152, Randnummern 17-29). Seinen objektiven Merkmalen nach ist das Gerät ein Videokameraaufnahmegerät.

Videodateien können von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine an das Gerät übertragen und von diesem gespeichert werden, wobei das Gerät diese Funktion autonom und ohne Modifizierungen ausführen kann. Daher wird davon ausgegangen, dass das Gerät in der Lage ist, Videodateien aus anderen Quellen als der eingebauten Kamera aufzuzeichnen (vgl. Rechtssache C-178/14, Vario Tek, ECLI:EU:C:2015:152, Randnummern 30-39).

Eine Einreihung in den KN-Code 8525 80 91 als Videokameraaufnahmegerät nur mit Aufzeichnungsmöglichkeit des durch die Kamera aufgenommenen Tons und Bildes ist folglich ausgeschlossen.

Die Ware ist daher als anderes Videokameraaufnahmegerät in den KN-Code 8525 80 99 einzureihen.


29.4.2016   

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L 115/22


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/665 DER KOMMISSION

vom 26. April 2016

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. April 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Stephen QUEST

Generaldirektor für Steuern und Zollunion


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Ein tragbares elektrisches Gerät (eine sogenannte Heißklebepistole) zum Auftragen von heißem geschmolzenem Klebstoff auf Holz und andere Materialien. Das Gehäuse des Geräts besteht aus Kunststoff und ist mit einer austauschbaren Düse aus unedlem Metall ausgestattet. Die Düse ist verstellbar und ermöglicht die Regulierung des Klebstoffflusses.

Beim Einschalten des Geräts wird ein thermostatgesteuertes Zuführungsrohr erwärmt, über welches wiederum eine austauschbare Klebstoffpatrone (mit einer Höchsttemperatur von 207 °C) erhitzt wird. Der Klebstoff wird weich und kann auf die zu verleimenden Materialien aufgetragen werden.

Das Gerät ist zur hauptsächlichen Verwendung durch Fachleute bestimmt, beispielsweise in der Verpackungsindustrie, der Möbelindustrie oder beim Messestandbau.

Siehe Abbildung (*).

8419 89 98

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8419 , 8419 89 und 8419 89 98 .

Eine Einreihung in die Position 8205 als Handwerkzeug aus unedlem Metall, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ist ausgeschlossen, da die Funktion des Geräts in Kapitel 84 aufgeführt ist.

Eine Einreihung in die Position 8424 als mechanischer Apparat zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver oder als Spritzpistole ist ebenfalls ausgeschlossen, da der Klebstoff nicht verteilt, verspritzt oder zerstäubt wird.

Auch die Einreihung in die Position 8516 als Elektrowärmegerät für den Haushalt ist ausgeschlossen, da das Gerät zur Verwendung durch Fachleute bestimmt und kein Gerät von der für den Haushalt verwendeten Art ist (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 8516 Abschnitt E).

Eine Einreihung in die Position 8465 als Werkzeugmaschine zum Bearbeiten von Holz ist ebenfalls ausgeschlossen, da mit dem Gerät das Holz nicht bearbeitet wird. Darüber hinaus ist das Gerät tragbar und wird nicht irgendwo angebracht (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 8465 ).

Das Gerät dient zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, nämlich Heizen (eine unter die Position 8419 fallende Funktion), das als die Hauptfunktion des Geräts angesehen wird, sowie zur Regulierung des Klebstoffflusses und zum Auftragen des Klebstoffes (eine eigene Funktion, anderweit weder genannt noch inbegriffen).

Das Gerät ist daher als andere Apparate und Vorrichtungen, elektrisch beheizt, zum Behandeln von Stoffen, in den KN-Code 8419 89 98 einzureihen.

Image

(*)  Die Abbildung dient nur zur Information.


29.4.2016   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 115/25


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/666 DER KOMMISSION

vom 26. April 2016

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. April 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Stephen QUEST

Generaldirektor für Steuern und Zollunion


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Ein Stromrichter in einem Kunststoffgehäuse (ein sogenannter AC/DC-Adapter) zur Umwandlung von Wechselstrom (100-240 V) in Gleichstrom (12 V, 1,5 A).

Das Gehäuse verfügt über einen Stecker für den Anschluss an das Wechselstromnetz und ein 1,5 m langes elektrischen Kabel mit einem Gleichstromsteckverbinder, mit dem der AC/DC-Adapter an verschiedene Geräte angeschlossen werden kann.

Der AC/DC-Adapter wird zur Stromversorgung einer Set-Top-Box gestellt. Er kann auch zur Stromversorgung einer Vielzahl anderer Geräte verwendet werden, darunter beispielsweise Telekommunikationsgeräte, automatische Datenverarbeitungsmaschinen, Ton-/Videoaufnahme- oder -wiedergabegeräte, Haushaltsgeräte und Funknavigationsgeräte.

Siehe Abbildung (*).

8504 40 82

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8504 , 8504 40 und 8504 40 82 .

Eine Einreihung in den KN-Code 8504 40 30 als Stromrichter von der mit Telekommunikationsgeräten oder automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und ihren Einheiten verwendeten Art ist ausgeschlossen, da der AC/DC-Adapter so konzipiert ist, dass er eine Vielzahl elektrischer Geräte mit Strom versorgen kann.

Der AC/DC-Adapter ist daher in den KN-Code 8504 40 82 als Gleichrichter einzureihen.

Image

(*)  Die Abbildung dient nur zur Information.


29.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 115/28


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/667 DER KOMMISSION

vom 27. April 2016

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates (1) vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten, insbesondere auf Artikel 19,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 sieht vor, dass die Kommission in Anhang III ein Verzeichnis der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten führt.

(2)

Die Kontaktdaten der für den Kimberley-Prozess zuständigen Behörden in Belgien, Deutschland und dem Vereinigten Königreich müssen berichtigt werden.

(3)

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. April 2016

Für die Kommission

Federica MOGHERINI

Vizepräsidentin


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28.


ANHANG

„ANHANG III

Verzeichnis der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und deren Aufgaben gemäß den Artikeln 2 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates

BELGIEN

Federale Overheidsdienst Economie, KMO, Middenstand en Energie, Algemene Directie Economische Analyses en Internationale Economie, Dienst Vergunningen.

Service Public Fédéral Economie, PME, Classes moyennes et Energie, Direction générale des Analyses économiques et de l'Economie internationale, Service Licence.

Italiëlei 124, bus 71

2000 Antwerpen

Tel. +32 22775459

Fax +32 22775461

E-Mail: kpcs-belgiumdiamonds@economie.fgov.be

In Belgien werden die Kontrollen der Ein- und Ausfuhr von Rohdiamanten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 sowie die Zollabfertigung ausschließlich von folgender Stelle durchgeführt:

The Diamond Office,

Hovenierstraat 22

2018 Antwerpen

TSCHECHISCHE REPUBLIK

In der Tschechischen Republik werden die Kontrollen der Ein- und Ausfuhr von Rohdiamanten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 sowie die Zollabfertigung ausschließlich von folgender Stelle durchgeführt:

Generální ředitelství cel

Budějovická 7

140 96 Praha 4

Česká republika

Tel. +420 261333841, +420 261333859, mobil +420 737213793

Fax +420 261333870

E-Mail: diamond@cs.mfcr.cz

Ständiger Dienst beim benannten Zollamt — Praha Ruzyně:

Tel. +420 220113788 (montags bis freitags 7.30-15.30 Uhr)

Tel. +420 220119678 (samstags, sonntags und an Feiertagen 15.30-7.30 Uhr)

DEUTSCHLAND

In Deutschland werden die Kontrollen der Ein- und Ausfuhr von Rohdiamanten gemäß dieser Verordnung (EG) Nr. 2368/2002, einschließlich der Ausstellung von EU-Zertifikaten, ausschließlich von folgender Stelle durchgeführt:

Hauptzollamt Koblenz

Zollamt Idar-Oberstein

Zertifizierungsstelle für Rohdiamanten

Hauptstraße 197

55743 Idar-Oberstein

Tel. +49 678156270

Fax +49 678156 2719

E-Mail: poststelle.za-idar-oberstein@zoll.bund.de

Für die Zwecke der Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6, 9, 10, Artikel 14 Absatz 3, Artikel 15 und 17 dieser Verordnung, die insbesondere die Berichterstattungspflicht gegenüber der Kommission betreffen, fungiert folgende Behörde als zuständige deutsche Behörde:

Generalzolldirektion

- Direktion VI -

Recht des grenzüberschreitenden Warenverkehrs/Besonderes Zollrecht

Krelingstraße 50

90408 Nürnberg

Tel. +49 9113763754

Fax +49 9113762273

E-Mail: DVIA3.gzd@zoll.bund.de

PORTUGAL

Autoridade Tributária e Aduaneira

Direção de Serviços de Regulação Aduaneira

R. da Alfândega, 5

1149-006 Lisboa

Tel. +351 218813888/9

Fax +351 218813941

E-Mail: dsra@at.gov.pt

In Portugal werden die Kontrollen der Ein- und Ausfuhr von Rohdiamanten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 sowie die Zollabfertigung ausschließlich von folgender Stelle durchgeführt:

Alfândega do Aeroporto de Lisboa

Aeroporto de Lisboa,

Terminal de Carga, Edifício 134

1750-364 Lisboa

Tel. +351 210030080

Fax +351 210037777

E-Mail: aalisboa-kimberley@at.gov.pt

RUMÄNIEN

Autoritatea Națională pentru Protecția Consumatorilor

(National Authority for Consumer Protection)

1 Bd. Aviatorilor Nr. 72, sectorul 1 București, România

(72 Aviatorilor Bvd., sector 1, Bucharest, Romania)

Cod postal (Postal code) 011865

Tel. +40 213184635/3129890/3121275

Fax +40 213184635/3143462

www.anpc.ro

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Government Diamond Office

Conflict Department

Room WH.1.163

Foreign and Commonwealth Office

King Charles Street

London

SW1A 2AH

Tel. +44 2070086903/5797

Fax +44 2070083905

E-Mail: KPUK@fco.gov.uk“


29.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 115/31


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/668 DER KOMMISSION

vom 27. April 2016

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 183 Buchstabe b,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission (3) wurden Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin festgelegt und die diesbezüglichen repräsentativen Preise festgesetzt.

(2)

Aus der regelmäßig durchgeführten Kontrolle der Angaben, auf die sich die Festsetzung der repräsentativen Preise für Erzeugnisse der Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin stützt, geht hervor, dass die repräsentativen Preise für die Einfuhren bestimmter Erzeugnisse unter Berücksichtigung der von ihrem Ursprung abhängigen Preisschwankungen zu ändern sind.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1484/95 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme so bald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. April 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle und zur Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 163/67/EWG (ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 47).


ANHANG

„ANHANG I

KN-Code

Warenbezeichnung

Repräsentativer Preis

(EUR/100 kg)

Sicherheit gemäß Artikel 3

(EUR/100 kg)

Ursprung (1)

0207 12 10

Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 70 v. H.‘, gefroren

128,0

0

AR

0207 12 90

Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 65 v. H.‘, gefroren

131,1

0

AR

129,3

0

BR

0207 14 10

Teile von Hühnern, entbeint, gefroren

251,8

15

AR

183,6

38

BR

281,2

6

CL

220,4

24

TH

0207 27 10

Teile von Truthühnern, entbeint, gefroren

370,6

0

BR

211,8

26

CL

0408 91 80

Eier, nicht in der Schale, getrocknet

507,6

0

AR

1602 32 11

Nicht gegarte Zubereitungen von Hühnern

190,3

29

BR


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code ‚ZZ‘ steht für ‚Andere Ursprünge‘.“


29.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 115/33


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/669 DER KOMMISSION

vom 28. April 2016

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 hinsichtlich der Änderung und des Inhalts der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums, die PR-Maßnahmen für diese Programme sowie die Sätze für die Umrechnung in Großvieheinheiten

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3, Artikel 12 und Artikel 41 sowie auf Artikel 66 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 4 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission (2) ist die Höchstzahl der Änderungen von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums festgesetzt, die die Mitgliedstaaten der Kommission vorschlagen dürfen. Für die Unterstützung in Form eines Finanzinstruments sollten besondere Bestimmungen gelten, um den Mitgliedstaaten die Flexibilität zu ermöglichen, die für die Ausführung des Finanzinstruments erforderlich ist. Daher sollte die Höchstzahl von Programmänderungen nicht für die Änderungen im Zusammenhang mit der Programmierung von Finanzinstrumenten gelten.

(2)

In Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 sind die Bestimmungen für die Umrechnung von Einheiten, einschließlich der Bestimmungen für die Umrechnungssätze der diversen Tierkategorien in Großvieheinheiten, festgelegt. Es sollte klargestellt werden, dass diese Umrechnungssätze nicht nur für die Verpflichtungen zur Zucht lokaler Rassen gelten, die gefährdet sind, der landwirtschaftlichen Nutzung verloren zu gehen, sondern für alle Verpflichtungen in Bezug auf die Tierhaltung gemäß den Artikeln 28, 29 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.

(3)

In Anhang I Teil 1 Nummer 8 Absatz 2 und Teil 2 Nummer 5 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 sind bestimmte Vorschriften für die Beschreibung der Maßnahmen in Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und in nationalen Rahmenregelungen festgelegt. Für die Unterstützung in Form eines Finanzinstruments sollten besondere Bestimmungen gelten, um den Mitgliedstaaten die Flexibilität zu ermöglichen, die für die Ausführung des Finanzinstruments erforderlich ist.

(4)

In Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 sind die Sätze für die Umrechnung der Tierbestände in Großvieheinheiten gemäß Artikel 9 festgelegt und ist vorgesehen, dass diese Umrechnungssätze unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse, die in den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums zu erläutern und angemessen zu begründen sind, für alle in der Tabelle enthaltenen Kategorien erhöht und für sonstiges Geflügel verringert werden können. Den Mitgliedstaaten sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, diese Umrechnungssätze nicht nur für „sonstiges Geflügel“ zu verringern, sondern für alle in der Tabelle enthaltenen Kategorien, bei denen dies gerechtfertigt ist und auf wissenschaftlichen Erkenntnissen basiert.

(5)

In Anhang III Teil 1 Nummer 2.2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 sind die Mindestanforderungen für die Informations- und PR-Maßnahmen festgelegt, die von den Begünstigten während der Durchführung des Vorhabens durchzuführen sind. Nummer 2.2 Buchstabe b enthält verschiedene Anforderungen im Hinblick auf die gesamte öffentliche Unterstützung. Zur Gewährleistung verhältnismäßiger und harmonisierter Anforderungen sollte ein einheitlicher Schwellenwert von 50 000 EUR festgesetzt werden. Darüber hinaus sollte es den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der besonderen Art der flächen- und tierbezogenen Maßnahmen sowie sonstiger Maßnahmen, die keine Investitionen betreffen, gestattet werden, zu entscheiden, ob diese Maßnahmen von den Informationspflichten betroffen sind.

(6)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Entwicklung des ländlichen Raums —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 wird folgender Buchstabe e angefügt:

„e)

bei Änderungen im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.“

2.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

(1)   Beziehen sich die Verpflichtungen gemäß den Artikeln 28, 29 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 auf Großvieheinheiten, so werden die Sätze für die Umrechnung der diversen Tierkategorien in Großvieheinheiten gemäß Anhang II angewandt.

(2)   Soweit die Verpflichtungen gemäß den Artikeln 28, 29 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in anderen als den in Anhang II der genannten Verordnung vorgesehenen Einheiten ausgedrückt werden, können die Mitgliedstaaten Zahlungen auf Basis dieser anderen Einheiten berechnen. In diesem Falle tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die in dem genannten Anhang festgesetzten jährlichen Höchstbeträge, die für eine ELER-Förderung in Frage kommen, eingehalten werden.

(3)   Außer im Falle von Zahlungen für die in Artikel 28 Absatz 10 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 genannten Verpflichtungen zur Zucht lokaler Rassen, die gefährdet sind, der landwirtschaftlichen Nutzung verloren zu gehen, können Zahlungen im Rahmen der Artikel 28, 29 und 34 der genannten Verordnung nicht je Großvieheinheit gewährt werden.“

3.

Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

4.

Anhang II erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

5.

Anhang III wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. April 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 18).


ANHANG I

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 808/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Teil 1 Nummer 8 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Anwendungsbereich, Höhe der Fördermittel, förderfähige Begünstigte und, soweit relevant, Methode für die Berechnung des Förderbetrags bzw. des Fördersatzes, aufgeschlüsselt nach Teilmaßnahmen und/oder erforderlichenfalls Arten von Vorhaben; für jede Art von Vorhaben, Angaben zu den förderfähigen Kosten, den Förderfähigkeitsbedingungen, den anwendbaren Förderbeträgen und Fördersätzen sowie den Grundregeln für die Festlegung von Auswahlkriterien. Bei einer Förderung für ein Finanzinstrument gemäß Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 Beschreibung der Art des Finanzinstruments, der allgemeinen Kategorien der Endbegünstigten, der allgemeinen Kategorien förderfähiger Kosten, des Förderhöchstbetrags und der Grundregeln für die Festlegung der Auswahlkriterien;“.

2.

Teil 2 Nummer 5 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Anwendungsbereich, Höhe der Fördermittel, förderfähige Begünstigte und, soweit relevant, Methode für die Berechnung des Förderbetrags bzw. des Fördersatzes, aufgeschlüsselt nach Teilmaßnahmen und/oder erforderlichenfalls Arten von Vorhaben; für jede Art von Vorhaben, Angaben zu den förderfähigen Kosten, den Förderfähigkeitsbedingungen, den anwendbaren Förderbeträgen und Fördersätzen sowie den Grundregeln für die Festlegung von Auswahlkriterien. Bei einer Förderung für ein Finanzinstrument gemäß Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 Beschreibung der Art des Finanzinstruments, der allgemeinen Kategorien der Endbegünstigten, der allgemeinen Kategorien förderfähiger Kosten, des Förderhöchstbetrags und der Grundregeln für die Festlegung der Auswahlkriterien;“.


ANHANG II

„ANHANG II

Sätze für die Umrechnung der Tierbestände in Großvieheinheiten (GVE) gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 2

(1)

Bullen, Kühe und sonstige Rinder über zwei Jahre, Equiden über sechs Monate

1,0 GVE

(2)

Rinder von sechs Monaten bis zwei Jahren

0,6 GVE

(3)

Rinder unter sechs Monaten

0,4 GVE

(4)

Schafe und Ziegen

0,15 GVE

(5)

Zuchtsauen > 50 kg

0,5 GVE

(6)

Sonstige Schweine

0,3 GVE

(7)

Legehennen

0,014 GVE

(8)

Sonstiges Geflügel

0,03 GVE

Für die Kategorien bzw. Unterkategorien der Tiere in dieser Tabelle können die Umrechnungssätze unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse, die in den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums zu erläutern und angemessen zu begründen sind, ausnahmsweise erhöht oder verringert werden.

In Ausnahmefällen können andere Tierkategorien hinzugefügt werden. Die Umrechnungssätze für solche Kategorien werden unter Berücksichtigung besonderer Umstände und wissenschaftlicher Erkenntnisse, die in den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums zu erläutern und angemessen zu begründen sind, festgelegt.“


ANHANG III

Anhang III Teil 1 Nummer 2.2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 808/2014 erhält folgende Fassung:

„b)

bei nicht unter Buchstabe c fallenden Vorhaben, die mit insgesamt mehr als 50 000 EUR öffentlich unterstützt werden, durch Anbringen mindestens eines Posters (Mindestgröße A3) oder einer Erläuterungstafel mit Informationen über das Projekt, auf dem die finanzielle Unterstützung der Union hervorgehoben wird, an einem für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Ort. Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, dass diese Anforderung für unter Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b (Einkommensverluste und Bewirtschaftungskosten) sowie unter die Artikel 28 bis 31, 33, 34 und 40 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 fallende Vorhaben nicht gilt oder der Schwellenwert erhöht wird. Die Mitgliedstaaten können ferner beschließen, dass auch bei sonstigen Vorhaben, bei denen es nicht zu einer Investition kommt, diese Anforderung nicht gilt oder der Schwellenwert erhöht wird, wenn es aufgrund der Art des geförderten Vorhabens nicht möglich ist, einen passenden Standort für das Poster oder die Erläuterungstafel zu ermitteln. Eine Erläuterungstafel wird in den Räumlichkeiten der im Rahmen von LEADER finanzierten lokalen Aktionsgruppen angebracht;“.


29.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 115/37


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/670 DER KOMMISSION

vom 28. April 2016

zur Einführung einer vorherigen Überwachung der Einfuhren bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in bestimmten Drittländern durch die Union

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren (1), insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 7,

nach Anhörung des Ausschusses für Schutzmaßnahmen und für die gemeinsame Ausfuhrregelung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2015/478 ist eine vorherige Überwachung durch die Union zulässig, falls Einfuhrtrends bei einer Ware die Herstellung in der Union zu schädigen drohen und sofern die Interessen der Union dies erfordern. Nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2015/755 ist ebenfalls die Einführung einer vorherigen Überwachung möglich, wenn die Interessen der Union dies erforderlich machen.

(2)

Am 16. März 2016 hat die Europäische Kommission eine Mitteilung zu den Möglichkeiten vorgelegt, wie die Herausforderungen, vor denen die Europäischen Stahlhersteller derzeit stehen, bewältigt werden können (3).

(3)

Generell stiegen die Einfuhren von Eisen- und Stahlerzeugnissen in die Union zwischen 2012 und 2015 um 32 % von 41,8 Mio. Tonnen auf 55,0 Mio. Tonnen. Gleichzeitig gaben die Preise der Stahleinfuhren um insgesamt 17 % nach. Andererseits fielen die Ausfuhren von Unionsstahlerzeugnissen um durchschnittlich fast 20 %, nämlich von 62,3 (2012) auf 50,7 Mio. Tonnen (2015) (4).

(4)

Die Trends für die Stahlerzeugnisse, die bis 2012 einer vorherigen Überwachung durch die Union unterlagen, sind noch eindeutiger (5). Die Einfuhren dieser Erzeugnisse stiegen im selben Zeitraum um 53 %, von 13,3 Mio. Tonnen im Jahr 2012 auf 20,2 Mio. Tonnen im Jahr 2015, die entsprechenden Einfuhrpreise dagegen fielen um durchschnittlich 22 % (6).

(5)

Seit den frühen 2000er-Jahren stieg die Kapazität zur Herstellung von Stahl weltweit rapide, wobei der Kapazitätsausbau in erster Linie in der Volksrepublik China (China) stattfand. Die weltweite nominale Stahlerzeugungskapazität lag 2014 nach Angaben der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) bei schätzungsweise 2,243 Mrd. Tonnen und war damit mehr als doppelt so hoch wie im Jahr 2000 mit 1,060 Mrd. Tonnen.

(6)

Gleichzeitig sind die Gesamtausfuhren, vor allem aus China, aufgrund des allgemeinen Konjunkturrückgangs und der sinkenden Binnennachfrage drastisch gestiegen. Dies ließ die Stahlpreise weltweit einbrechen. China ist heute mit einer Rohstahlerzeugung von 822,7 Mio. Tonnen (Angabe für 2014 (7)) der weltgrößte Stahlproduzent, auf den fast die Hälfte der weltweiten Stahlproduktion entfällt. Die chinesische Überkapazität wird auf etwa 350 Mio. Tonnen geschätzt (8). Dies entspricht etwa 40 % der chinesischen Produktion und fast dem Doppelten der jährlichen Gesamtproduktion der Union.

(7)

Bereits 2015 waren 10 % der chinesischen Ausfuhren für die Union bestimmt, wo sie über 30 % der Gesamteinfuhren der Union ausmachten. Daher wurde der bescheidene Anstieg der Inlandsnachfrage in der Union vollständig durch Einfuhren abgedeckt. Da die Union sowohl bei der Menge als auch bei den Preisen ein wichtiger Markt für Stahl ist, ist es mehr als wahrscheinlich, dass Stahlüberkapazitäten auch weiterhin in die Union umgelenkt werden.

(8)

In jüngster Zeit wurde der Zugang zu Drittlandsmärkten zudem in erheblichem Maße erschwert. Angesicht der Krise der globalen Stahlindustrie greifen Regierungen zunehmend auf handelspolitische Maßnahmen zurück, und viele Volkswirtschaften, die derartige Maßnahmen früher nicht nutzten, machen nun davon Gebrauch. Aus diesen Maßnahmen ergeben sich die verschiedensten Handelshemmnisse, unter anderem Zollerhöhungen sowie Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen, und sie betreffen Märkte, auf die ein erheblicher Anteil des Verbrauchs weltweit entfällt (9). Dadurch wird eine Umlenkung von Stahl in die Union umso wahrscheinlicher.

(9)

Die Stahlindustrie der Union ist nach wie vor ein Weltmarktführer im technologisch sehr spezialisierten Marktsegment. Allerdings hat sich die Wettbewerbsposition der Stahlproduzenten in der Union auf dem Weltstahlmarkt in den letzten Jahren verschlechtert. So haben sich die Geschäftsergebnisse der Stahlindustrie der Union in den letzten Jahren rasant verschlechtert. Die durchschnittliche Rentabilität ist nicht mehr tragfähig, Investitionen wurden aufgeschoben, das Beschäftigungsniveau ist gesunken, und es gibt kaum noch Spielraum für eine Ausweitung. Zudem gerät der Wirtschaftszweig der Union durch hohe Energiekosten und die Abhängigkeit von importierten Rohstoffen unter Druck.

(10)

Des Weiteren war die Rohstahlproduktion der Union im Zeitraum 2013-2015 mit 166 bis 169 Mio. Tonnen jährlich zwar relativ stabil, doch schrumpfte die Produktion im zweiten Halbjahr 2015 erheblich um etwa 10 % gegenüber dem ersten Halbjahr.

(11)

Angesichts der jüngsten Trends bei der Einfuhr von Stahlerzeugnissen, der gegenwärtigen Anfälligkeit der Unionsindustrie, der anhaltend schwachen Nachfrage auf dem Unionsmarkt und der Wahrscheinlichkeit, dass bestehende und künftige Überkapazitäten nach einer Erholung der Nachfrage in die Union umgelenkt würden, kann von einer drohenden Schädigung der Unionshersteller ausgegangen werden.

(12)

Im Interesse der Union sollten daher die Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse der vorherigen Überwachung durch die Union unterliegen, damit statistische Vorabdaten schnell für eine Trendanalyse der Einfuhren aus allen Drittstaaten verfügbar sind. Zeitnahe Handelsdaten und Prognosen sind erforderlich, um der Anfälligkeit des EU-Stahlmarkts angesichts plötzlicher Umwälzungen auf dem Weltstahlmarkt entgegenzuwirken. Dies ist in der heutigen Krisenlage ganz besonders wichtig, weil noch nicht abzusehen ist, ob sich die Nachfrage strukturell erholt und ob dies auch der EU-Industrie zugutekommt.

(13)

Angesichts der Entwicklungen auf dem Markt für bestimmte Stahlerzeugnisse ist es zweckmäßig, dass sich die vorherige Überwachung auch auf die Erzeugnisse des Anhangs I dieser Verordnung erstreckt.

(14)

Wegen der Vollendung des Binnenmarkts sollten die von jedem Unionseinführer zu erledigenden Formalitäten unabhängig vom Ort der Verzollung der Waren einheitlich sein.

(15)

Zur Erleichterung der Datenerhebung sollte die Überführung der unter diese Verordnung fallenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr von der Vorlage eines Überwachungspapiers abhängen, das einheitlichen Kriterien entspricht. Die Anwendung dieser Voraussetzung beginnt 21 Arbeitstage nach Inkrafttreten dieser Verordnung, damit die Abfertigung von bereits auf dem Weg in die Union befindlichen Waren zum zollrechtlich freien Verkehr nicht beeinträchtigt wird und damit die Einführer ausreichend Zeit für die Beantragung der erforderlichen Papiere haben.

(16)

Dieses Papier sollte auf einfachen Antrag des Einführers von den Behörden der Mitgliedstaaten innerhalb einer bestimmten Frist mit einem Sichtvermerk versehen werden, ohne dass damit für den Einführer ein Recht auf Einfuhr entsteht. Das Papier sollte daher nur so lange gültig sein, wie die Einfuhrregelung unverändert bleibt.

(17)

Die für die Zwecke der vorherigen Überwachung durch die Union ausgestellten Überwachungspapiere sollten unabhängig vom ausstellenden Mitgliedstaat überall in der Union gültig sein.

(18)

Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten einander möglichst umfassend über die Ergebnisse der vorherigen Überwachung durch die Union unterrichten.

(19)

Die Ausstellung der Überwachungspapiere erfolgt zwar unter in der Union einheitlichen Voraussetzungen, ist aber Aufgabe der Verwaltungen der Mitgliedstaaten.

(20)

Um unnötige Auflagen so weit wie möglich zu vermeiden und die Unternehmenstätigkeit in Grenzregionen nicht über die Maßen zu stören, sollten Einfuhren mit einem Nettogewicht von bis zu 2 500 Kilogramm nicht unter diese Verordnung fallen.

(21)

Die wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen der Union sowie Norwegen, Island und Liechtenstein im Rahmen des Europäischen Wirtschaftsraums (im Folgenden „EWR“) sind sehr eng. Nach dem EWR-Abkommen dürfen die Vertragsparteien untereinander zudem grundsätzlich keine handelspolitischen Schutzmaßnahmen anwenden. Daher sollten Ursprungserzeugnisse Norwegens, Islands und Liechtensteins von der Anwendung dieser Verordnung ausgenommen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Überführung von bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen des Anhangs I dieser Verordnung in den zollrechtlich freien Verkehr der Union unterliegt der vorherigen Überwachung durch die Union nach den Verordnungen (EU) 2015/478 und (EU) 2015/755. Dies gilt für Einfuhren mit einem Nettogewicht von mehr als 2 500 Kilogramm.

(2)   Die Einreihung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse erfolgt auf der Grundlage der zolltariflichen und der statistischen Nomenklatur der Union (TARIC). Der Ursprung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse wird nach Artikel 60 des Zollkodex der Union (10) bestimmt.

(3)   Ursprungserzeugnisse Norwegens, Islands und Liechtensteins sind ausgenommen.

Artikel 2

(1)   Die Überführung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr der Union ist von der Vorlage eines von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats ausgestellten Überwachungspapiers abhängig.

(2)   Die Anwendung von Absatz 1 beginnt 21 Arbeitstage nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(3)   Das in Absatz 1 genannte Überwachungspapier wird von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten binnen fünf Arbeitstagen nach Vorlage des Antrags eines beliebigen Unionseinführers, unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Union, ohne Weiteres und gebührenfrei für alle beantragten Mengen ausgestellt. Sofern nichts anderes nachgewiesen wird, gilt der Antrag drei Tage nach seiner Vorlage als bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats eingegangen.

(4)   Ein von einer der in Anhang II genannten Behörden ausgestelltes Überwachungspapier ist überall in der Union gültig.

(5)   Das Überwachungspapier wird für die Einfuhren aus den Drittländern in Anhang I dieser Verordnung auf einem Formblatt nach dem Muster in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/478 beziehungsweise Anhang II der Verordnung (EU) 2015/755 erstellt.

(6)   Der Antrag des Einführers muss folgende Angaben enthalten:

a)

den Namen und die vollständige Anschrift des Antragstellers (einschließlich der Telefon-, der E-Mail-, der Fax- und gegebenenfalls der Identifikationsnummer bei den zuständigen nationalen Behörden) sowie seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sofern er umsatzsteuerpflichtig ist;

b)

gegebenenfalls den Namen und die vollständige Anschrift des Anmelders beziehungsweise des Vertreters des Antragstellers (einschließlich der Telefon-, der E-Mail- und der Faxnummer);

c)

die Bezeichnung der Waren unter Angabe

1)

ihrer Handelsbezeichnung,

2)

des TARIC-Codes,

3)

ihres Ursprungs und ihrer Herkunft;

d)

die angemeldeten Mengen in Kilogramm (kg) und gegebenenfalls in einer weiteren Maßeinheit (Paar, Stück usw.);

e)

den CIF-Preis der Waren frei Grenze der Union in Euro;

f)

die folgende Erklärung des Antragstellers mit Datum, Unterschrift und Wiederholung seines Namens in Großbuchstaben: „Der unterzeichnete Antragsteller versichert, diese Angaben wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben und in der Union niedergelassen zu sein.“

Der Einführer hat außerdem Handelsbelege für seine Einfuhrabsicht, beispielsweise eine Kopie des Kaufvertrags oder der Pro-forma-Rechnung, vorzulegen. Auf Anfrage, beispielsweise falls die Erzeugnisse nicht direkt im Erzeugungsland erworben werden, hat der Einführer eine Erzeugerbescheinigung des betreffenden Stahlunternehmens vorzulegen.

(7)   Unbeschadet einer möglichen Änderung der geltenden Einfuhrregelung oder der Beschlüsse, die im Rahmen eines Abkommens oder der Kontingentsverwaltung getroffen werden,

a)

wird die Geltungsdauer des Überwachungspapiers auf vier Monate festgesetzt;

b)

können nicht oder nur teilweise genutzte Überwachungspapiere um den gleichen Zeitraum verlängert werden.

(8)   Die zuständigen Behörden können unter Bedingungen, die sie selbst festlegen, gestatten, dass die Anmeldungen und Anträge auf elektronischem Wege übermittelt oder gedruckt werden. Auf Antrag müssen jedoch sämtliche Dokumente und Belege den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden.

(9)   Das Überwachungspapier kann auf elektronischem Wege ausgestellt werden, sofern die betroffenen Zollstellen über ein Rechnernetz Zugang zu diesem Papier haben.

Artikel 3

(1)   Wird festgestellt, dass der Stückpreis, zu dem das Geschäft getätigt wird, um weniger als 5 % von dem auf dem Überwachungspapier angegebenen Preis abweicht oder dass die Gesamtmenge der zur Einfuhr gestellten Erzeugnisse die Menge auf dem Überwachungspapier um weniger als 5 % übersteigt, so steht dies der Überführung dieser Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr nicht entgegen.

(2)   Der Antrag auf Überwachungspapiere und die Überwachungspapiere selbst sind vertraulich. Sie sind nur für die zuständigen Verwaltungsbehörden und den Antragsteller bestimmt.

Artikel 4

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission so regelmäßig und aktuell wie möglich, spätestens jedoch am letzten Tag jedes Monats, die Mengen und die Beträge in Euro, für die Überwachungspapiere ausgestellt wurden.

Die Angaben der Mitgliedstaaten sind nach Erzeugnis, TARIC-Code und Land aufzuschlüsseln.

(2)   Die Mitgliedstaaten notifizieren alle von ihnen festgestellten Unregelmäßigkeiten oder Betrugsfälle sowie gegebenenfalls die Gründe, aus denen sie die Ausstellung eines Überwachungspapiers abgelehnt haben.

Artikel 5

Alle Mitteilungen nach dieser Verordnung sind an die Kommission zu richten und elektronisch über das zu diesem Zweck eingerichtete integrierte Netz zu übermitteln, sofern nicht aus zwingenden technischen Gründen vorübergehend auf ein anderes Kommunikationsmittel zurückgegriffen werden muss.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union bis zum 15. Mai 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. April 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 16.

(2)  ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33.

(3)  Die Stahlindustrie: Erhaltung von dauerhaften Arbeitsplätzen und nachhaltigem Wachstum in Europa (S. 2), http://ec.europa.eu/DocsRoom/documents/15947

(4)  Quelle: Eurostat.

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1241/2009 der Kommission vom 16. Dezember 2009 über die Aufrechterhaltung und die Aktualisierung des Umfangs der vorherigen Überwachung von Einfuhren bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in bestimmten Drittländern (ABl. L 332 vom 17.12.2009, S. 54).

(6)  Quelle: Eurostat.

(7)  Quelle: World Steel Association: https://www.worldsteel.org/media-centre/press-releases/2015/World-crude-steel-output-increases-by-1.2--in-2014.html.

(8)  Quelle: Die Stahlindustrie: Erhaltung von dauerhaften Arbeitsplätzen und nachhaltigem Wachstum in Europa (S. 2), http://ec.europa.eu/DocsRoom/documents/15947

(9)  Quelle: WTO: Überblick über Entwicklungen der internationalen Handelsbedingungen https://www.wto.org/english/news_e/news15_e/trdev_09dec15_e.htm

(10)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).


ANHANG I

Liste der einer vorherigen Überwachung seitens der Union unterliegenden Erzeugnisse

7207 11 14

7304

7208

7305

7209

7306

7210

7307 19 10

7211

7307 23

7212

7307 91 00

7213

7307 93 11

7214

7307 93 19

7215

7307 99 80

7216

7318 12 90

7217

7318 14 91

7219

7318 14 99

7220

7318 15 41

7221

7318 15 59

7222

7318 15 69

7223

7318 15 81

7225

7318 15 89

7226

7318 15 90

7227

7318 16 91

7228

7318 16 99

7301

7318 19 00

7302

7318 21 00

7303

7318 22 00


ANHANG II

СПИСЪК НА КОМПЕТЕНТНИТЕ НАЦИОНАЛНИ ОРГАНИ

LISTA DE LAS AUTORIDADES NACIONALES COMPETENTES

SEZNAM PŘÍSLUŠNÝCH VNITROSTÁTNÍCH ORGÁNŮ

LISTE OVER KOMPETENTE NATIONALE MYNDIGHEDER

LISTE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN

PÄDEVATE RIIKLIKE ASUTUSTE NIMEKIRI

ΔΙΕΥΘΥΝΣΕΙΣ ΤΩΝ ΑΡΧΩΝ ΕΚΔΟΣΗΣ ΑΔΕΙΩΝ ΤΩΝ ΚΡΑΤΩΝ ΜΕΛΩΝ

LIST OF THE COMPETENT NATIONAL AUTHORITIES

LISTE DES AUTORITÉS NATIONALES COMPÉTENTES

POPIS NADLEŽNIH NACIONALNIH TIJELA

ELENCO DELLE COMPETENTI AUTORITÀ NAZIONALI

VALSTU KOMPETENTO IESTĀŽU SARAKSTS

ATSAKINGŲ NACIONALINIŲ INSTITUCIJŲ SĄRAŠAS

AZ ILLETÉKES NEMZETI HATÓSÁGOK LISTÁJA

LISTA TAL-AWTORITAJIET NAZZJONALI KOMPETENTI

LIJST VAN BEVOEGDE NATIONALE INSTANTIES

WYKAZ WŁAŚCIWYCH ORGANÓW KRAJOWYCH

LISTA DAS AUTORIDADES NACIONAIS COMPETENTES

LISTA AUTORITĂȚILOR NAȚIONALE COMPETENTE

ZOZNAM PRÍSLUŠNÝCH ŠTÁTNYCH ORGÁNOV

SEZNAM PRISTOJNIH NACIONALNIH ORGANOV

LUETTELO TOIMIVALTAISISTA KANSALLISISTA VIRANOMAISISTA

FÖRTECKNING ÖVER BEHÖRIGA NATIONELLA MYNDIGHETER

BELGIQUE/BELGIË

Service public fédéral de l'économie, des PME, des classes moyennes et de l'énergie

Direction générale du potentiel économique

Service des licences

rue du Progrès 50

B-1210 Bruxelles

Fax (32-2) 277 50 63

Federale Overheidsdienst Economie, KMO,

Middenstand & Energie

Algemene Directie Economisch Potentieel

Dienst Vergunningen

Vooruitgangstraat 50

B-1210 Brussel

Fax (32-2) 277 50 63

БЪЛГАРИЯ

Министерство на икономиката и енергетиката

дирекция „Регистриране, лицензиране и контрол“

ул. „Славянска“ № 8

1052 София

Факс: (359-2) 981 50 41

Fax (359-2) 980 47 10

ČESKÁ REPUBLIKA

Ministerstvo průmyslu a obchodu

Licenční správa

Na Františku 32

CZ-110 15 Praha 1

Fax (420) 224 21 21 33

DANMARK

Erhvervs- og Byggestyrelsen

Økonomi- og Erhvervsministeriet

Langelinie Allé 17

DK-2100 København Ø

Fax (45) 35 46 60 01

DEUTSCHLAND

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,

(BAFA)

Frankfurter Straße 29-35

D-65760 Eschborn 1

Fax (49) 6196 90 88 00

EESTI

Majandus- ja Kommunikatsiooniministeerium

Harju 11

EE-15072 Tallinn

Faks: +372 631 3660

IRELAND

Department of Enterprise, Trade and Employment

Import/Export Licensing, Block C

Earlsfort Centre

Hatch Street

IE-Dublin 2

Fax +353-1-631 25 62

ΕΛΛΑΔΑ

Υπουργείο Οικονομίας, Ανάπτυξης και Τουρισμού

Γενική Διεύθυνση Διεθνούς Οικονομικής και Εμπορικής Πολιτικής

Δ/νση Συντονισμού Εμπορίου και Εμπορικών Καθεστώτων

Τμήμα Β': Ειδικών Καθεστώτων Εισαγωγών

Οδός Κορνάρου 1

GR 105 63 Αθήνα

Τηλ..: +30 210 3286041-43 Formatted: Finnish

Φαξ: +30 210 3286094

Email: e3a@mnec.gr

ESPAÑA

Ministerio de Economía y Competitividad

Secretaría de Estado de Comercio

Subdirección General de Política Comercial de la Unión Europea y Comercio Internacional de Productos Industriales

Paseo de la Castellana 162,

28046 Madrid

(+34) 91 349 36 70

FRANCE

Ministère de l'économie, des finances et de l'industrie

Direction générale des entreprises

Sous-direction des biens de consommation

Bureau textile-importations

Le Bervil

12, rue Villiot

F-75572 Paris Cedex 12

Fax (33) 153 44 91 81

REPUBLIKA HRVATSKA

Ministarstvo vanjskih i europskih poslova

Trg N. Š. Zrinskog 7-8,

10000 Zagreb

Tel. (385) 1 6444626

Fax (385) 1 6444601

ITALIA

Ministero dello Sviluppo Economico

Direzione Generale per la Politica Commerciale

DIV. III

Viale America, 341

I-00144 Roma

Fax (39) 06 59 93 26 36

E-mail: dgpci.div3@mise.gov.it

ΚΥΠΡΟΣ

Υπουργείο Εμπορίου, Βιομηχανίας και Τουρισμού

Υπηρεσία Εμπορίου

Μονάδα Έκδοσης Αδειών Εισαγωγής/Εξαγωγής

Οδός Ανδρέα Αραούζου Αρ. 6

CY-1421 Λευκωσία

Φαξ (357) 22 37 51 20

LATVIJA

Latvijas Republikas Ārlietu ministrija

K. Valdemāra iela 3

LV-1395 Rīga

Fakss: +371-67 828 121

LIETUVA

Lietuvos Respublikos ūkio ministerija

Investicijų ir eksporto departamentas

Gedimino pr. 38/2

LT-01104 Vilnius

Faks. +370 706 64 762

LUXEMBOURG

Ministère de l'économie et du commerce extérieur

Office des licences

BP 113

L-2011 Luxembourg

Fax (352) 46 61 38

MAGYARORSZÁG

Magyar Kereskedelmi Engedélyezési Hivatal

Margit krt. 85.

HU-1024 Budapest

Fax (36-1) 336 73 02

MALTA

Diviżjoni għall-Kummerċ

Servizzi Kummerċjali

Lascaris

MT-Valletta CMR02

Fax (356) 25 69 02 99

NEDERLAND

Belastingdienst/Douane centrale dienst voor in- en uitvoer

Postbus 30003, Engelse Kamp 2

NL-9700 RD Groningen

Fax (31-50) 523 23 41

ÖSTERREICH

Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

Abteilung C2/9 — Außenwirtschaftskontrolle

A- 1011 Wien, Stubenring 1

POST.C29@bmwfw.gv.at

Fax 01/71100/8366

POLSKA

Ministerstwo Gospodarki

Plac Trzech Krzyży 3/5

00-507 Warszawa

Polska

Fax (48-22) 693 40 21/693 40 22

PORTUGAL

Ministério das Finanças

Autoridade Tributária e Aduaneira

Rua da Alfândega, n.o 5, r/c

P-1149-006 Lisboa

Fax (+ 351) 218 81 39 90

ROMÂNIA

Ministerul Economiei, Comerțului și Relațiilor cu Mediul de Afaceri

Departamentul de Comerț Exterior și Relații Internaționale

Direcția Politici Comerciale

Calea Victoriei, nr. 152, sector 1,

București 010096

Tel.: +40 40 10 504

Fax +40 40 10 594

e-mail: dgre@dce.gov.ro

SLOVENIJA

Ministrstvo za finance

Carinska uprava Republike Slovenije

Carinski urad Jesenice

Spodnji plavž 6C

SI-4270 Jesenice

Faks (386-4) 297 44 72

SLOVENSKO

Ministerstvo hospodárstva

Mierová 19

827 15 Bratislava 212

Slovenská republika

Fax (421-2) 43 42 39 15

SUOMI/FINLAND

Tulli

PL 512

FI-00101 Helsinki

Sähköposti: kirjaamo@tulli.fi<mailto:kirjaamo@tulli.fi

Tullen

PB 512

FI-00101 Helsingfors

E-Mail: kirjaamo@tulli.fi<mailto:kirjaamo@tulli.fi

SVERIGE

Kommerskollegium

Box 6803

S-113 86 Stockholm

Fax (46-8) 30 67 59

UNITED KINGDOM

Department of Trade and Industry

Import Licensing Branch

Queensway House — West Precinct

Billingham

UK-TS23 2NF

Fax (44-1642) 36 42 69


29.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 115/48


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/671 DER KOMMISSION

vom 28. April 2016

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. April 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

268,0

MA

87,9

ZZ

178,0

0707 00 05

MA

83,2

TR

118,9

ZZ

101,1

0709 93 10

MA

95,4

TR

128,0

ZZ

111,7

0805 10 20

AR

115,8

EG

46,6

IL

85,7

MA

58,2

TR

34,3

ZZ

68,1

0805 50 10

TR

130,3

ZA

143,4

ZZ

136,9

0808 10 80

AR

111,1

BR

101,9

CL

125,4

CN

73,3

NZ

140,7

US

195,0

ZA

97,7

ZZ

120,7

0808 30 90

AR

140,2

CL

101,3

CN

93,1

ZA

124,3

ZZ

114,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


Berichtigungen

29.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 115/50


Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1393/2014 der Kommission vom 20. Oktober 2014 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf pelagische Arten in den nordwestlichen Gewässern

( Amtsblatt der Europäischen Union L 370 vom 30. Dezember 2014 )

Seite 27, Artikel 3 Buchstabe d:

Anstatt:

„d)

bei Eberfisch (Caproidae) bis zu 1 % (2015) bzw. bis zu 0,75 % (2016) in der Fischerei auf Stöcker (Trachurus spp.) mit pelagische Schleppnetze einsetzenden pelagischen Frosttrawlern in den ICES-Gebieten VI und VII.“

muss es heißen:

„d)

bei Eberfisch (Caproidae) bis zu 1 % (2015) bzw. bis zu 0,75 % (2016) der zulässigen Gesamtfangmenge (TAC) in der Fischerei auf Stöcker (Trachurus spp.) mit pelagische Schleppnetze einsetzenden pelagischen Frosttrawlern in den ICES-Gebieten VI und VII.“