ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 108

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

59. Jahrgang
23. April 2016


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/635 der Kommission vom 22. April 2016 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2870/2000 hinsichtlich bestimmter Referenzanalysemethoden für Spirituosen

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/636 der Kommission vom 22. April 2016 zum Widerruf der Genehmigung für den Wirkstoff Z,Z,Z,Z-7,13,16,19-docosatetraen-1-yl-isobutyrat im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ( 1 )

22

 

*

Verordnung (EU) 2016/637 der Kommission vom 22. April 2016 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Streichung bestimmter Aromastoffe aus der Unionsliste ( 1 )

24

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/638 der Kommission vom 22. April 2016 zum Widerruf der Genehmigung für den Wirkstoff Z-13-hexadecen-11-yn-1-yl-acetat in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ( 1 )

28

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/639 der Kommission vom 22. April 2016 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

30

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2016/640 des Rates vom 21. April 2016 zur Ernennung von fünf Mitgliedern des Rechnungshofs

32

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2016/641 des Rates vom 21. April 2016 zur Ernennung eines von der Bundesrepublik Deutschland vorgeschlagenen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

33

 

*

Beschluss (EU) 2016/642 des Rates vom 21. April 2016 zur Ernennung eines von Rumänien vorgeschlagenen Mitglieds und eines von Rumänien vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen

34

 

*

Beschluss (EU) 2016/643 des Rates vom 21. April 2016 zur Ernennung eines von der Italienischen Republik vorgeschlagenen Mitglieds des Ausschusses der Regionen

35

 

*

Beschluss (EU) 2016/644 der Kommission vom 16. Januar 2015 in der Sache SA 31855 (11/C, ex N 503/10) über die geplante staatliche Beihilfe Zyperns für die Umstrukturierung der Schlachthauszentrale von Kofinos (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 58)

36

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/645 der Kommission vom 22. April 2016 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die Lumpy-skin-Krankheit in Bulgarien (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 3261)  ( 1 )

61

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

23.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 108/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/635 DER KOMMISSION

vom 22. April 2016

zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2870/2000 hinsichtlich bestimmter Referenzanalysemethoden für Spirituosen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (1), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 2870/2000 der Kommission (2) werden die Referenzanalysemethoden für Spirituosen genannt und beschrieben. Einige der im Anhang der Verordnung aufgeführten Methoden, darunter die Methode für die Bestimmung der flüchtigen Säure und die für die Bestimmung der Gesamtzucker in Spirituosen, sind jedoch noch nicht beschrieben.

(2)

Die Methode für die Bestimmung der flüchtigen Säure und die für die Bestimmung der Gesamtzucker in bestimmten Spirituosen wurden zwei internationalen Validierungsstudien unterzogen, die nach Maßgabe international vereinbarter Verfahren durchgeführt wurden; dabei wurden die Leistungsparameter der Methoden für akzeptabel befunden. Die Studien wurden als Teil eines Forschungsprojekts im Zuge des Rahmenprogramms der Europäischen Kommission für Normung, Messtechnik und Prüfung durchgeführt. Die Beschreibung dieser Methoden sollte daher in den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2870/2000 aufgenommen werden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 enthält Anforderungen an bestimmte Kategorien von Spirituosen, die in Holzfässern reifen müssen, und sieht vor, dass andere Spirituosen auf diese Weise reifen können. Bei der Prüfung, ob eine Probe der Definition der betreffenden Spirituosenkategorie entspricht, kann die Analyse der wichtigsten aus dem Holz austretenden Verbindungen hilfreich sein. Die Internationale Organisation für Rebe und Wein (OIV) hat in ihrer Entschließung OIV/OENO 382A/2009 eine Analysemethode für die Bestimmung dieser Verbindungen anerkannt. Die Anerkennung der Methode stützte sich auf Daten aus einer internationalen Studie zur Leistungsfähigkeit der Methode bei unterschiedlichen Spirituosen, die nach international vereinbarten Verfahren durchgeführt wurde. Diese Methode und ihre Beschreibung sollten daher zu den Referenzmethoden der Union für die Analyse von Spirituosen im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2870/2000 hinzugefügt werden.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 2870/2000 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Spirituosen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2870/2000 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. April 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2870/2000 der Kommission vom 19. Dezember 2000 mit gemeinschaftlichen Referenzanalysemethoden für Spirituosen (ABl. L 333 vom 29.12.2000, S. 20).


ANHANG

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2870/2000 wird wie folgt geändert:

1.

Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a)

Unter den Titeln der Kapitel III.3 und VIII wird die Angabe „(p.m.)“ gestrichen;

b)

der folgende Kapiteltitel wird angefügt:

„X.

Bestimmung der aus Holz austretenden Verbindungen: Furfural, Hydroxy-5-methylfurfural, Methyl-5-furfural, Vanillin, Syringaldehyd, Coniferaldehyd, Sinapaldehyd, Gallussäure, Ellagsäure, Vanillinsäure, Syringasäure und Scopoletin.“.

2.

In Kapitel III wird der folgende Teil angefügt:

„III.3.   BESTIMMUNG FLÜCHTIGER SÄURE IN SPIRITUOSEN

1.   Anwendungsbereich

Die Methode wurde durch einen Ringversuch für Rum, Brandy, Obstbrände und Obsttrester bei Konzentrationen von 30 mg/l bis 641 mg/l validiert.

2.   Normen

ISO 3696:1987 Wasser für Analysezwecke — Spezifikationen und Testverfahren.

3.   Definitionen

3.1.   Die flüchtige Säure wird berechnet durch Subtraktion der nichtflüchtigen Säure von der Gesamtsäure.

3.2.   Die Gesamtsäure entspricht der Summe der titrierbaren Säuren.

3.3.   Der Gehalt an nichtflüchtigen Säuren entspricht dem Säuregehalt des Verdampfungsrückstands der Spirituose.

4.   Prinzip

Gesamtsäure und nichtflüchtige Säure werden durch Titration oder Potentiometrie bestimmt.

5.   Reagenzien und Material

Falls nichts anderes angegeben ist, sind für die Analyse nur Reagenzien von anerkannter Analysequalität und Wasser, das mindestens der Kategorie 3 gemäß den Begriffsbestimmungen nach ISO 3696:1987 entspricht, zu verwenden.

5.1.   Natriumhydroxidlösung (NaOH), 0,01 M.

5.2.   Mischindikatorlösung:

 

0,1 g Indigocarmin und 0,1 g Phenolrot abwiegen.

 

In 40 ml Wasser auflösen und mit Ethanol auf 100 ml auffüllen.

6.   Gerät und Ausrüstung

Indirekte Laborapparatur, Volumenmessgeräte aus Glas der Kategorie A und Folgendes:

6.1.

Wasserpumpe

6.2.

Rotationsverdampfer oder Ultraschallwanne

6.3.

Geräte für die potentiometrische Titration (fakultativ)

7.   Probenahmen und Proben

Die Proben werden vor der Analyse bei Raumtemperatur gelagert.

8.   Verfahren

8.1.   Gesamtsäure

8.1.1.   Vorbereitung der Probe

Falls erforderlich, wird die Spirituose zur Beseitigung des Kohlendioxids mindestens zwei Minuten lang unter Vakuum gerührt, oder das Kohlendioxid wird durch Ultraschallbestrahlung entfernt.

8.1.2.   Titration

25 ml der Spirituose in einen 500-ml-Erlenmeyerkolben pipettieren.

Etwa 200 ml abgekühltes, abgekochtes destilliertes Wasser (täglich frisch zubereitet) sowie 2 bis 6 Tropfen der Mischindikatorlösung (5.2) zugeben.

Mit der 0,01 M Natriumhydroxidlösung (5.1) bis zum Farbumschlag von Gelb-Grün nach Violett bei farblosen Spirituosen bzw. von Gelb-Braun zu Rot-Braun bei braunen Spirituosen titrieren.

Es kann ebenfalls eine potentiometrische Titration bei pH 7,5 vorgenommen werden.

Das Volumen in ml an Natronlauge 0,01 M, das hinzugefügt wurde, wird als n1 bezeichnet.

8.1.3.   Berechnung

Die Gesamtsäure (TA), ausgedrückt in Milliäquivalenten je Liter Spirituose, entspricht 0,4 × n1.

Die Gesamtsäure (TA′), ausgedrückt in mg Essigsäure je Liter Spirituose, entspricht 24 × n1.

8.2.   Gebundene Säure

8.2.1.   Vorbereitung der Probe

25 ml der Spirituose zur Trockne eindampfen:

 

25 ml der Spirituose in eine zylindrische Abdampfschale mit Flachboden und 55 mm Durchmesser pipettieren. Während der ersten Stunde des Verdampfungsvorgangs wird die Abdampfschale auf den Deckel eines siedenden Wasserbades gestellt, sodass die Flüssigkeit selbst nicht siedet, denn dies könnte zu Verlusten durch Verspritzen führen.

 

Der Trockenvorgang wird abgeschlossen, indem die Abdampfschale für zwei Stunden bei 105 °C in einen Trockenschrank gestellt wird. Die Abdampfschale in einem Exsikkator abkühlen lassen.

8.2.2.   Titration

Den Verdampfungsrückstand in abgekühltem, abgekochtem destilliertem Wasser (täglich frisch zubereitet) auflösen und auf etwa 100 ml auffüllen; 2 bis 6 Tropfen der Mischindikatorlösung (5.2) zugeben.

Mit der 0,01 M Natriumhydroxidlösung (5.1) titrieren.

Es kann ebenfalls eine potentiometrische Titration bei pH 7,5 vorgenommen werden.

Das Volumen in ml an Natronlauge 0,01 M, das hinzugefügt wurde, wird als n2 bezeichnet.

8.2.3.   Berechnung

Die nichtflüchtige Säure (FA), ausgedrückt in Milliäquivalenten je Liter Spirituose, entspricht 0,4 × n2.

Die nichtflüchtige Säure (FA), ausgedrückt in mg Essigsäure je Liter Spirituose, entspricht 24 × n2.

9.   Berechnung des Gehalts an flüchtigen Säuren

9.1.   Angabe in Milliäquivalenten je Liter:

TA

=

Gesamtsäuregrad in Milliäquivalenten je Liter

FA

=

Gehalt an nichtflüchtigen Säure in Milliäquivalenten je Liter

Der Gehalt an flüchtigen Säuren, VA, in Milliäquivalenten je Liter entspricht:

TA – FA

9.2.   Angabe in mg Essigsäure je Liter:

TA′

=

Gesamtsäure in mg Essigsäure je Liter

FA′

=

nichtflüchtige Säure in mg Essigsäure je Liter

Flüchtige Säure, VA, in mg Essigsäure je Liter entspricht:

TA′ – FA′

9.3.   Angabe in g Essigsäure je hl reiner Alkohol 100 Vol.- %:Formula

Dabei entspricht A dem volumetrischen Alkoholgehalt der Spirituose.

10.   Leistungsmerkmale der Methode (Präzision)

10.1.   Statistische Ergebnisse des Ringversuchs

Bei einem internationalen Ringversuch ergaben sich nach einem international abgestimmten Verfahren [1] [2] folgende Daten:

Jahr des Ringversuchs

2000

Anzahl der teilnehmenden Laboratorien

18

Anzahl der Proben

6


Proben

A

B

C

D

E

F

Anzahl der Laboratorien ohne Ausreißer

16

18

18

14

18

18

Anzahl der Ausreißer (Laboratorien)

2

 

 

4

 

 

Anzahl der berücksichtigten Ergebnisse

32

36

36

28

36

36

Mittelwert

Formula

[mg/l]

272*

241*

30

591*

641*

46

107

492

Wiederholstandardabweichung sr [mg/l]

8,0

3,6

15,0

3,7

6,7

8,5

Wiederholbarkeit relative Standardabweichung, RSDr [%]

3,1

11,8

2,4

8,0

6,2

1,7

Wiederholgrenze r [mg/l]

23

10

42

10

19

24

Vergleichstandardabweichung sR [mg/l]

8,5

8,4

25,0

4,55

13,4

24,4

Relative Vergleichstandardabweichung, RSDR [%]

3,3

27,8

4,1

9,9

12,5

5,0

Vergleichgrenze, R [mg/l]

24

23

70

13

38

68

Art der Proben:

A

Pflaumenbranntwein; Splitwert*

B

Rum I; Blindduplikate

C

Rum II; Splitwert*

D

Sliwowitz; Blindduplikate

E

Brandy; Blindduplikate

F

Tresterbrand; Blindduplikate

[1]

‚Protocol for the Design, Conduct and Interpretation of Method- Performance Studies‘, Horwitz, W. (1995) Pure and Applied Chemistry 67, 332-343.

[2]

Horwitz, W. (1982) ‚Analytical Chemistry 54, 67A-76A‘.“

3.

Das folgende Kapitel VIII wird eingefügt:

„VIII.   GESAMTZUCKER

1.   Anwendungsbereich

Die HPLC–RI-Methode eignet sich für die Bestimmung der Gesamtzucker (ausgedrückt als Invertzucker) in Spirituosen, mit Ausnahme von Likören, die Ei und Milcherzeugnisse enthalten.

Die Methode wurde in einem Ringversuch für Pastis, Ouzo, Kirschlikör, Crème de (gefolgt vom Namen einer Frucht oder des verwendeten Rohstoffs) und Crème de cassis bei Konzentrationen von 10,86 g/l bis 509,7 g/l validiert. Die Linearität der Empfindlichkeit des Messgeräts war jedoch für den Konzentrationsbereich von 2,5 g/l bis 20,0 g/l nachgewiesen.

Diese Methode eignet sich nicht zur Bestimmung geringer Zuckerkonzentrationen.

2.   Normen

ISO 3696:1987 Wasser für Analysezwecke — Spezifikationen und Testverfahren

3.   Prinzip

Hochleistungsflüssigkeitschromatografische Untersuchungen von Zuckerlösungen zur Bestimmung ihrer Konzentrationen an Glucose, Fructose, Saccharose, Maltose und Lactose.

Bei dieser Methode wird als stationäre Phase ein Alkylamin und für die Detektion ein Brechungsindexdetektor (RI) verwendet. Es handelt sich um ein Beispiel. Als stationäre Phase könnten auch Anionenaustauscherharze verwendet werden.

4.   Reagenzien und Material

4.1.   Glucose (CAS 50-99-7), Reinheit mindestens 99 %.

4.2.   Fructose (CAS 57-48-7), Reinheit mindestens 99 %.

4.3.   Saccharose (CAS 57-50-1), Reinheit mindestens 99 %.

4.4.   Lactose (CAS 5965-66-2), Reinheit mindestens 99 %.

4.5.   Maltose-Monohydrat (CAS 6363-53-7), Reinheit mindestens 99 %.

4.6.   Reines Acetonitril (CAS 75-05-8) für HPLC-Analyse.

4.7.   Destilliertes oder entmineralisiertes Wasser, vorzugsweise mikrofiltriert.

4.8.   Lösungsmittel (Beispiel)

Das Elutionsmittel besteht aus

 

75 Volumenteilen Acetonitril (4.6),

 

25 Volumenteilen destilliertem Wasser (4.7).

Vor Verwendung 5 bis 10 Min. im schwachen Heliumstrom entgasen.

Wenn das verwendete Wasser nicht mikrofiltriert wurde, sollte das Lösungsmittel mit einem Filter für organische Lösungsmittel mit einer Maschenweite von höchstens 0,45 μm filtriert werden.

4.9.   Reines Ethanol (CAS 64-17-5)

4.10.   Ethanollösung (Volumenkonzentration = 5 %)

4.11.   Ansetzen der Standard-Stammlösung (20 g/l)

Von jedem der zu analysierenden Zucker (4.1 bis 4.5) 2 g abwiegen und verlustfrei in einen 100-ml-Messkolben überführen. (Hinweis: 2,11 g Maltose-Monohydrat entsprechen 2 g Maltose.)

Mit der Ethanollösung 5 Vol.- % (4.10) auf 100 ml auffüllen, schütteln und bei etwa + 4 °C lagern. Die Standard-Stammlösung einmal wöchentlich neu anzusetzen.

4.12.   Ansetzen von Standard-Arbeitslösungen (2,5, 5,0, 7,5, 10,0 und 20,0 g/l)

Die Stammlösung, 20 g/l, (4.11) mit der 5 Vol.- % Ethanollösung (4.10) zu fünf Standardarbeitslösungen verdünnen: 2,5, 5,0, 7,5, 10,0 und 20,0 g/l. Durch ein Filter mit einer Maschenweite von höchstens 0,45 μm (5.3.) filtrieren.

5.   Gerät und Ausrüstung

5.1.   HPLC-System, das eine Basislinien-Auflösung aller Zucker erreichen kann

5.1.1.   Hochleistungsflüssigkeitschromatograf mit einem 6-Wege-Injektionsventil mit 10-μl-Dosierungsschleife oder einer anderen Dosierungsvorrichtung, automatisch oder manuell, für die zuverlässige Injektion von Mikrovolumina

5.1.2.   Pumpsystem zur Erzielung und Aufrechterhaltung einer konstanten oder programmierten Durchflussmenge mit hoher Genauigkeit

5.1.3.   Differentialrefraktometer

5.1.4.   Computergestützter Integrator oder Schreiber, dessen Leistungsfähigkeit mit den übrigen Geräten kompatibel ist

5.1.5.   Vorsäule

Es wird empfohlen, die Analysesäule mit einer geeigneten Vorsäule zu verbinden.

5.1.6.   Säule (Beispiel)

Material:

rostfreier Stahl oder Glas

Innendurchmesser:

2-5 mm

Länge:

100-250 mm (je nach Partikelgröße der Packung), z. B. 250 mm bei einer Partikelgröße von 5 μm

Stationäre Phase:

an Kieselgel gebundene funktionelle Alkylamingruppen, Partikelgröße höchstens 5 μm.

5.1.7.   Chromatografiebedingungen (Beispiel)

 

Elutionsmittel (4.8.), Strömungsgeschwindigkeit: 1 ml/min

 

Detektion: Differentialrefraktometrie

Um sicherzustellen, dass der Detektor vollkommen stabil ist, sollte er einige Stunden vor Verwendung eingeschaltet werden. Die Referenzzelle muss mit dem Elutionsmittel gefüllt sein.

5.2.   Analysenwaage, Genauigkeit 0,1 mg

5.3.   Mikromembran-Filtervorrichtung (0,45 μm) für kleine Volumina

6.   Lagerung der Proben

Die Proben sollten nach Erhalt bis zur Analyse bei Raumtemperatur aufbewahrt werden.

7.   Verfahren

7.1.   TEIL A: Vorbereitung der Probe

7.1.1.   Die Probe schütteln.

7.1.2.   Die Probe durch ein Filter mit einer Maschenweite von höchstens 0,45 μm (5.3) filtrieren.

7.2.   TEIL B: HPLC

7.2.1.   Bestimmung

10 μl der Standardlösungen (4.12) und der Proben (7.1.2) injizieren. Die Analyse unter geeigneten Chromatografiebedingungen, z. B. wie oben beschrieben, durchführen.

7.2.2.   Sollte ein Peak einer Probe eine größere Fläche (oder Höhe) aufweisen als der entsprechende Peak der Standardlösung mit der höchsten Konzentration, ist die Probe mit destilliertem Wasser zu verdünnen und erneut zu analysieren.

8.   Berechnung

Die Chromatogramme der Standardlösung und der Spirituose sind zu vergleichen. Die Peaks sind nach ihren Retentionszeiten zu identifizieren. Ihre Flächen (oder Höhen) messen und die Konzentrationen nach der Methode des externen Standards berechnen. Dabei sind etwaige Verdünnungen der Probe zu berücksichtigen.

Das Endergebnis ist die Summe von Saccharose, Maltose, Lactose, Glucose und Fructose, ausgedrückt als Invertzucker in g/l.

Invertzucker wird berechnet als Summe der vorhandenen Monosaccharide und reduzierenden Disaccharide zuzüglich der aus der vorhandenen Saccharose errechneten stöchiometrischen Menge Glucose und Fructose.

Invertzucker (g/l)

=

Glucose (g/l) + Fructose (g/l) + Maltose (g/l) + Lactose (g/l) + (Saccharose (g/l) × 1,05)

1,05

=

(Molekulargewicht von Fructose + Molekulargewicht von Glucose)/Molekulargewicht von Saccharose

9.   Leistungsmerkmale der Methode (Präzision)

9.1.   Statistische Ergebnisse des Ringversuchs

Bei einem internationalen Ringversuch ergaben sich nach einem international abgestimmten Verfahren [1] [2] folgende Daten:

Jahr des Ringversuchs

2000

Anzahl der Laboratorien

24

Anzahl der Proben

8

[1]

‚Protocol for the Design, Conduct and Interpretation of Method- Performance Studies‘, Horwitz, W. (1995) Pure and Applied Chemistry 67, 332-343.

[2]

Horwitz, W. (1982) Analytical Chemistry 54, 67A-76A.

Tabelle 1

Fructose, Glucose, Maltose

Analyt

Fructose

Glucose

Maltose

Proben (× 2)

Crème de Cassis

Standard (50 g/l)

Spirituose mit Anis

Crème de Cassis

Standard (50 g/l)

Spirituose mit Anis

Standard (10 g/l)

Mittelwert [g/l]

92,78

50,61

15,62

93,16

50,06

15,81

9,32

Anzahl der Laboratorien ohne Ausreißer

21

22

21

23

19

21

22

Wiederholstandard-abweichung sr, [g/l]

2,34

2,12

0,43

3,47

1,01

0,48

0,54

Relative Wiederholstandardabweichung, RSDr [%]

2,53

4,2

2,76

3,72

2,03

3,02

5,77

Wiederholgrenze r [g/l]

(r = 2,8 × sr)

6,56

5,95

1,21

9,71

2,84

1,34

1,51

Vergleichstandard-abweichung sR [g/l]

7,72

3,13

0,84

9,99

2,7

0,88

1,4

Relative Vergleichstandard-abweichung, RSDR [%]

8,32

6,18

5,37

10,72

5,4

5,54

15,06

Vergleichgrenze, R [g/l]

(R = 2,8 × sR)

21,62

8,76

2,35

27,97

7,57

2,45

3,93


Tabelle 2

Saccharose

Analyt

Saccharose

Proben

Pastis

Ouzo

Kirsch-likör

Crème de Menthe

Crème de Cassis

Standard (100 g/l)

Mittelwert [g/l]

10,83

29,2

19,7 (*)

103,33

349,96

319,84

99,83

Anzahl der Laboratorien ohne Ausreißer

19

19

20

18

18

18

Wiederholstandard-abweichung sr [g/l]

0,09

0,75

2,17

5,99

4,31

1,25

Relative Wiederholstandardabweichung, RSDr [%]

0,81

3,07

2,1

1,71

1,35

1,25

Wiederholgrenze r [g/l]

(r = 2,8 × sr)

0,25

2,1

6,07

16,76

12,06

3,49

Vergleichstandard-abweichung sR [g/l]

0,79

0,92

4,18

9,94

16,11

4,63

Relative Vergleichstandard-abweichung, RSDR [%]

7,31

3,76

4,05

2,84

5,04

4,64

Vergleichgrenze, R [g/l]

(R = 2,8 × sR)

2,22

2,57

11,7

27,84

45,12

12,97


Tabelle 3

Gesamtzucker

(Hinweis: Diese Daten wurden für Gesamtzucker berechnet, nicht für Invertzucker gemäß der Definition unter Nummer 8.)


Proben

Pastis

Ouzo

Spirituose mit Anis

Kirsch-likör

Crème de Menthe

Crème de Cassis

Standard (220 g/l)

Mittelwert [g/l]

10,86

29,2

19,7 (**)

31,59

103,33

349,73

509,69

218,78

Anzahl der Laboratorien ohne Ausreißer

20

19

20

20

18

18

19

Wiederholstandard-abweichung sr [g/l]

0,13

0,75

0,77

2,17

5,89

5,59

2,71

Relative Wiederholstandardabweichung, RSDr [%]

1,16

3,07

2,45

2,1

1,69

1,1

1,24

Wiederholgrenze r [g/l]

(r = 2,8 × sr)

0,35

2,1

2,17

6,07

16,5

15,65

7,59

Vergleichstandard-abweichung sR [g/l]

0,79

0,92

1,51

4,18

9,98

14,81

8,53

Relative Vergleichstandard-abweichung, RSDR [%]

7,25

3,76

4,79

4,04

2,85

2,91

3,9

Vergleichgrenze R [g/l]

(R = 2,8 × sR)

2,21

2,57

4,24

11,7

27,94

41,48

23,89

4.

Das folgende Kapitel X wird angefügt:

„X.   BESTIMMUNG DER FOLGENDEN AUS HOLZ AUSTRETENDEN VERBINDUNGEN IN SPIRITUOSEN DURCH HOCHLEISTUNGSFLÜSSIGKEITSCHROMATOGRAFIE (HPLC): FURFURAL, HYDROXYMETHYL-5-FURFURAL, METHYL-5-FURFURAL, VANILLIN, SYRINGALDEHYD, CONIFERALDEHYD, SINAPALDEHYD, GALLUSSÄURE, ELLAGSÄURE, VANILLINSÄURE, SYRINGASÄURE UND SCOPOLETIN

1.   Anwendungsbereich

Die Methode dient der Bestimmung von Furfural, Hydroxymethyl-5-furfural, Methyl-5-furfural, Vanillin, Syringaldehyd, Coniferaldehyd, Sinapaldehyd, Gallussäure, Ellagsäure, Vanillinsäure, Syringasäure und Scopoletin durch Hochleistungsflüssigkeitschromatografie.

2.   Normen

Von der Generalversammlung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) anerkannte und unter OIV-MA-BS-16: R2009 veröffentlichte Analysemethode.

3.   Prinzip

Bestimmung durch Hochleistungsflüssigkeitschromatografie (HPLC) mit Detektion durch UV-Spektrophotometrie in mehreren Wellenlängen und durch Spektrofluorimetrie.

4.   Reagenzien

Die Reagenzien müssen Analysequalität haben. Das verwendete Wasser muss destilliertes Wasser oder von mindestens gleichwertiger Reinheit sein. Es wird empfohlen, mikrofiltriertes Wasser mit einer Resistivität von 18,2 M Ω.cm zu verwenden.

4.1.   Alkohol 96 Vol.- %

4.2.   Methanol in HPLC-Qualität (Lösungsmittel B)

4.3.   Essigsäure 0,5 % (Lösungsmittel A)

4.4.   Mobile Phasen: (nur als Beispiel)

Lösungsmittel A (0,5 %ige Essigsäure) und Lösungsmittel B (reines Methanol) über eine Membran filtern (Maschenweite 0,45 μm). Falls erforderlich in Ultraschallwanne entgasen.

4.5.   Standardmaterial, mindestens 99 % rein: Furfural, Hydroxymethyl-5-furfural, Methyl-5-furfural, Vanillin, Syringaldehyd, Coniferaldehyd, Sinapaldehyd, Gallussäure, Ellagsäure, Vanillinsäure, Syringasäure und Scopoletin

4.6.   Standardlösung: Das Standardmaterial wird in einer wässrigen Alkohollösung zu 50 Vol.- % gelöst. Die Konzentration in der Standardlösung beträgt:

Furfural: 5 mg/l; Hydroxymethyl-5-furfural: 10 mg/l; Methyl-5-furfural: 2 mg/l; Vanillin: 5 mg/l; Syringaldehyd: 10 mg/l; Coniferaldehyd: 5 mg/l; Sinapaldehyd: 5 mg/l; Gallussäure: 10 mg/l; Ellagsäure: 10 mg/l; Vanillinsäure: 5 mg/l; Syringasäure: 5 mg/l; Scopoletin: 0,5 mg/l.

5.   Geräte

Übliche Laborgeräte sowie

5.1.   Hochleistungsflüssigkeitschromatograf, der mit Binärgradient betrieben werden kann und folgende Ausstattung aufweist:

5.1.1.

Ein spektrophotometrischer Detektor, mit dem Messungen bei Wellenlängen von 260 bis 340 nm vorgenommen werden können. Vorzugsweise wird mit einem Detektor für mehrere Wellenlängen gearbeitet, zum Beispiel mit einem Diodenarray, um die Reinheit der Peaks bestätigen zu können.

5.1.2.

Ein spektrofluorimetrischer Detektor, Wellenlänge für die Anregung: 354 nm, Wellenlänge für die Emission: 446 nm (zur Feinbestimmung von Scopoletin; es ist aber auch bei 313 nm durch Spektrophotometrie bestimmbar.)

5.1.3.

Eine Injektionsvorrichtung zum Injizieren von Proben zu 10 oder 20 μl

5.1.4.

Eine HPLC-Säule vom Typ RP C18, Granulometrie höchstens 5 μm

5.2.   Spritzen für HPLC

5.3.   Membranfilter für kleine Mengen

5.4.   Rechner oder Schreiber, dessen Leistung mit den Geräten kompatibel ist. Er muss vor allen Dingen mehrere Erfassungskanäle aufweisen.

6.   Verfahren

6.1.   Vorbereitung der einzuspritzenden Lösung

Die Standardlösung und die Spirituose werden, falls erforderlich, über eine Membran gefiltert, deren Maschenweite höchstens 0,45 μm beträgt.

6.2.   Parameter für die Chromatografie: Die Analyse bei Raumtemperatur mit der unter 5.1 genannten Ausrüstung durchführen, dabei die mobilen Phasen (4.4) mit einem Durchsatz von etwa 0,6 ml pro Minute nach folgendem Programm verwenden (nur als Beispiel):

Zeit: 0 min 50 min 70 min 90 min

Lösungsmittel A (Wasser-Säure): 100 % 60 % 100 % 100 %

Lösungsmittel B: (Methanol): 0 % 40 % 0 % 0 %

Zur Vermeidung von Co-Elutionen ist dieser Gradient in einigen Fällen jedoch zu ändern.

6.3.   Bestimmung

6.3.1.   Das Standardmaterial getrennt, dann gemischt injizieren.

Die Betriebsparameter so anpassen, dass der Auflösungsfaktor der Peaks bei allen Verbindungen mindestens gleich 1 ist.

6.3.2.   Die wie in 6.1 vorbereitete Probe injizieren.

6.3.3.   Die Fläche der Peaks der Standardlösung und der Spirituose messen und die Konzentration berechnen.

7.   Darstellung der Ergebnisse

Die Konzentration jedes Bestandteils wird in mg/l ausgedrückt.

8.   Leistungsmerkmale der Methode (Präzision)

Die folgenden Angaben stammen aus einer internationalen Studie aus dem Jahr 2009 zur Leistungsfähigkeit der Methode, wobei die Studie gemäß den international anerkannten Verfahren für unterschiedliche Spirituosen durchgeführt wurde [1], [2].

8.1.   Furfural

Analyt

Furfural

Proben

Whisky

Brandy

Rum

Cognac 1

Bourbon

Cognac 2

Anzahl der teilnehmenden Laboratorien

15

15

15

15

15

15

Anzahl berücksichtigter Ergebnisse (Laboratorien)

14

12

13

14

13

13

Mittelwert [mg/l]

2,9

1,2

1,7

10,6

15,3

13,9

Wiederholstandard-abweichung sR [mg/l]

0,04

0,05

0,04

0,18

0,23

0,20

Relative Wiederholstandard-abweichung, RSDr [%]

1,4

4,5

2,3

1,7

1,5

1,5

Wiederholgrenze r [mg/l]

(r = 2,8 × sr)

0,1

0,2

0,1

0,5

0,6

0,6

Vergleichstandardabweichung sR [mg/l]

0,24

0,18

0,09

1,4

0,49

0,69

Relative Vergleichstandard-abweichung, RSDR [%]

8

15

5

13

3

5

Vergleichgrenze, R [g/l]

(R = 2,8 × sR)

0,7

0,5

0,3

3,8

1,4

1,9

8.2.   Hydroxymethyl-5-furfural

Analyt

Hydroxymethyl-5-furfural

Proben

Whisky

Brandy

Rum

Cognac 1

Bourbon

Cognac 2

Anzahl der teilnehmenden Laboratorien

16

16

16

16

16

16

Anzahl berücksichtigter Ergebnisse (Laboratorien)

14

14

14

14

14

14

Mittelwert [mg/l]

5,0

11,1

9,4

33,7

5,8

17,5

Wiederholstandard-abweichung sR [mg/l]

0,09

0,09

0,09

0,42

0,07

0,13

Relative Wiederholstandard-abweichung, RSDr [%]

1,7

0,8

1,0

1,3

1,2

0,8

Wiederholgrenze r [mg/l]

(r = 2,8 × sr)

0,2

0,3

0,3

1,2

0,2

0,4

Vergleichstandardabweichung sR [mg/l]

0,39

1,01

0,50

4,5

0,4

1,6

Relative Vergleichstandard-abweichung, RSDR [%]

8

9

5

13

7

9

Vergleichgrenze, R [g/l]

(R = 2,8 × sR)

1,1

2,8

1,4

12,5

1,1

4,6

8.3.   Methyl-5-furfural

Analyt

Methyl-5-furfural

Proben

Whisky

Brandy

Rum

Cognac 1

Bourbon

Cognac 2

Anzahl der teilnehmenden Laboratorien

11

11

11

11

11

11

Anzahl berücksichtigter Ergebnisse (Laboratorien)

11

11

8

11

10

11

Mittelwert [mg/l]

0,1

0,2

0,1

0,5

1,7

0,8

Wiederholstandard-abweichung sR [mg/l]

0,01

0,01

0,02

0,02

0,03

0,07

Relative Wiederholstandard-abweichung, RSDr [%]

10,7

6,1

13,6

4,7

2,0

10,0

Wiederholgrenze r [mg/l]

(r = 2,8 × sr)

0,0

0,0

0,1

0,1

0,1

0,2

Vergleichstandardabweichung sR [mg/l]

0,03

0,04

0,03

0,18

0,20

0,26

Relative Vergleichstandard-abweichung, RSDR [%]

35

18

22

39

12

35

Vergleichgrenze, R [g/l]

(R = 2,8 × sR)

0,1

0,1

0,1

0,5

0,6

0,7

8.4.   Vanillin

Analyt

Vanillin

Proben

Whisky

Brandy

Rum

Cognac 1

Bourbon

Cognac 2

Anzahl der teilnehmenden Laboratorien

16

15

16

16

16

16

Anzahl berücksichtigter Ergebnisse (Laboratorien)

16

15

16

16

16

16

Mittelwert [mg/l]

0,5

0,2

1,2

1,2

3,2

3,9

Wiederholstandard-abweichung sR [mg/l]

0,03

0,02

0,06

0,11

0,11

0,09

Relative Wiederholstandard-abweichung, RSDr [%]

6,8

9,6

4,6

8,9

3,5

2,3

Wiederholgrenze r [mg/l]

(r = 2,8 × sr)

0,1

0,1

0,2

0,3

0,3

0,3

Vergleichstandardabweichung sR [mg/l]

0,09

0,06

0,18

0,27

0,41

0,62

Relative Vergleichstandard-abweichung, RSDR [%]

19

25

15

22

13

16

Vergleichgrenze, R [g/l]

(R = 2,8 × sR)

0,3

0,2

0,5

0,8

1,2

1,7

8.5.   Syringaldehyd

Analyt

Syringaldehyd

Proben

Whisky

Brandy

Rum

Cognac 1

Bourbon

Cognac 2

Anzahl der teilnehmenden Laboratorien

16

15

16

16

16

16

Anzahl berücksichtigter Ergebnisse (Laboratorien)

13

13

13

12

14

13

Mittelwert [mg/l]

1,0

0,2

4,8

3,2

10,5

9,7

Wiederholstandard-abweichung sR [mg/l]

0,03

0,02

0,04

0,08

0,10

0,09

Relative Wiederholstandard-abweichung, RSDr [%]

2,6

8,1

0,8

2,6

0,9

0,9

Wiederholgrenze r [mg/l]

(r = 2,8 × sr)

0,1

0,1

0,1

0,2

0,3

0,3

Vergleichstandardabweichung sR [mg/l]

0,08

0,07

0,23

0,19

0,39

0,43

Relative Vergleichstandard-abweichung, RSDR [%]

8

33

5

6

4

4

Vergleichgrenze, R [g/l]

(R = 2,8 × sR)

0,2

0,2

0,7

0,5

1,1

1,2

8.6.   Coniferaldehyd

Analyt

Coniferaldehyd

Proben

Whisky

Brandy

Rum

Cognac 1

Bourbon

Cognac 2

Anzahl der teilnehmenden Laboratorien

13

12

13

12

13

13

Anzahl berücksichtigter Ergebnisse (Laboratorien)

12

12

13

12

13

13

Mittelwert [mg/l]

0,2

0,2

0,6

0,8

4,6

1,3

Wiederholstandard-abweichung sR [mg/l]

0,02

0,02

0,03

0,03

0,09

0,06

Relative Wiederholstandard-abweichung, RSDr [%]

9,2

9,8

4,6

4,3

1,9

4,5

Wiederholgrenze r [mg/l]

(r = 2,8 × sr)

0,04

0,04

0,07

0,09

0,24

0,16

Vergleichstandardabweichung sR [mg/l]

0,04

0,04

0,11

0,18

0,38

0,25

Relative Vergleichstandard-abweichung, RSDR [%]

23

27

21

23

8

19

Vergleichgrenze, R [g/l]

(R = 2,8 × sR)

0,1

0,1

0,3

0,5

1,1

0,7

8.7.   Sinapaldehyd

Analyt

Sinapaldehyd

Proben

Whisky

Brandy

Rum

Cognac 1

Bourbon

Cognac 2

Anzahl der teilnehmenden Laboratorien

14

14

14

14

15

14

Anzahl berücksichtigter Ergebnisse (Laboratorien)

14

13

12

13

13

12

Mittelwert [mg/l]

0,3

0,2

0,2

1,6

8,3

0,3

Wiederholstandard-abweichung sR [mg/l]

0,02

0,01

0,02

0,06

0,14

0,03

Relative Wiederholstandard-abweichung, RSDr [%]

7,5

4,6

11,2

3,7

1,6

11,4

Wiederholgrenze r [mg/l]

(r = 2,8 × sr)

0,06

0,03

0,06

0,17

0,38

0,08

Vergleichstandardabweichung sR [mg/l]

0,09

0,05

0,08

0,20

0,81

0,18

Relative Vergleichstandard-abweichung, RSDR [%]

31

27

46

13

10

73

Vergleichgrenze, R [g/l]

(R = 2,8 × sR)

0,2

0,2

0,2

0,6

2,3

0,5

8.8.   Gallussäure

Analyt

Gallussäure

Probe

Whisky

Brandy

Rum

Cognac 1

Bourbon

Cognac 2

Anzahl der teilnehmenden Laboratorien

16

15

16

16

16

16

Anzahl berücksichtigter Ergebnisse (Laboratorien)

15

14

16

16

16

16

Mittelwert [mg/l]

1,2

0,4

2,0

6,1

7,3

21,8

Wiederholstandard-abweichung sR [mg/l]

0,07

0,04

0,06

0,18

0,18

0,60

Relative Wiederholstandard-abweichung, RSDr [%]

6,1

8,1

2,9

3,0

2,4

2,8

Wiederholgrenze r [mg/l]

(r = 2,8 × sr)

0,2

0,1

0,2

0,5

0,5

1,7

Vergleichstandardabweichung sR [mg/l]

0,43

0,20

0,62

3,3

2,2

7,7

Relative Vergleichstandard-abweichung, RSDR [%]

36

47

31

53

30

35

Vergleichgrenze, R [g/l]

(R = 2,8 × sR)

1,2

0,6

1,7

9,1

6,2

21,7

8.9.   Ellagsäure

Analyt

Ellagsäure

Proben

Whisky

Brandy

Rum

Cognac 1

Bourbon

Cognac 2

Anzahl der teilnehmenden Laboratorien

7

7

7

7

7

7

Anzahl berücksichtigter Ergebnisse (Laboratorien)

7

7

7

7

7

6

Mittelwert [mg/l]

3,2

1,0

9,5

13

13

36

Wiederholstandard-abweichung sR [mg/l]

0,20

0,16

0,30

0,41

0,95

0,34

Relative Wiederholstandard-abweichung, RSDr [%]

6,3

16

3,2

3,2

7,4

1,0

Wiederholgrenze r [mg/l]

(r = 2,8 × sr)

0,6

0,4

0,9

1,1

2,7

1,0

Vergleichstandardabweichung sR [mg/l]

1,41

0,42

4,0

5,0

4,9

14

Relative Vergleichstandard-abweichung, RSDR [%]

44

43

42

39

39

40

Vergleichgrenze, R [g/l]

(R = 2,8 × sR)

4,0

1,2

11

14

14

40

8.10.   Vanillinsäure

Analyt

Vanillinsäure

Proben

Whisky

Brandy

Rum

Cognac 1

Bourbon

Cognac 2

Anzahl der teilnehmenden Laboratorien

15

15

15

15

15

15

Anzahl berücksichtigter Ergebnisse (Laboratorien)

12

11

14

14

15

14

Mittelwert [mg/l]

0,2

0,2

1,5

0,8

2,4

2,7

Wiederholstandard-abweichung sR [mg/l]

0,03

0,04

0,03

0,10

0,13

0,21

Relative Wiederholstandard-abweichung, RSDr [%]

14,2

16,5

2,3

12,6

5,3

7,7

Wiederholgrenze r [mg/l]

(r = 2,8 × sr)

0,1

0,1

0,1

0,3

0,4

0,6

Vergleichstandardabweichung sR [mg/l]

0,06

0,05

0,51

0,2

1,22

0,70

Relative Vergleichstandard-abweichung, RSDR [%]

28

20

35

31

51

26

Vergleichgrenze, R [g/l]

(R = 2,8 × sR)

0,2

0,1

1,4

0,7

3,4

2,0

8.11.   Syringasäure

Analyt

Syringasäure

Proben

Whisky

Brandy

Rum

Cognac 1

Bourbon

Cognac 2

Anzahl der teilnehmenden Laboratorien

16

15

16

16

16

16

Anzahl berücksichtigter Ergebnisse (Laboratorien)

16

15

15

15

16

15

Mittelwert [mg/l]

0,4

0,2

2,5

1,4

3,4

4,8

Wiederholstandard-abweichung sR [mg/l]

0,03

0,02

0,06

0,13

0,08

0,11

Relative Wiederholstandard-abweichung, RSDr [%]

6,7

12,6

2,3

9,0

2,3

2,3

Wiederholgrenze r [mg/l]

(r = 2,8 × sr)

0,1

0,1

0,2

0,4

0,2

0,3

Vergleichstandardabweichung sR [mg/l]

0,08

0,05

0,29

0,26

0,43

0,67

Relative Vergleichstandard-abweichung, RSDR [%]

19

29

11

18

13

14

Vergleichgrenze, R [g/l]

(R = 2,8 × sR)

0,2

0,1

0,8

0,7

1,2

1,9

8.12.   Scopoletin

Analyt

Scopoletin

Proben

Whisky

Brandy

Rum

Cognac 1

Bourbon

Cognac 2

Anzahl der teilnehmenden Laboratorien

10

10

10

10

10

10

Anzahl berücksichtigter Ergebnisse (Laboratorien)

9

8

9

8

8

8

Mittelwert [mg/l]

0,09

0,04

0,11

0,04

0,65

0,15

Wiederholstandard-abweichung sR [mg/l]

0,0024

0,0008

0,0018

0,0014

0,0054

0,0040

Relative Wiederholstandard-abweichung, RSDr [%]

2,6

2,2

1,6

3,3

0,8

2,7

Wiederholgrenze r [mg/l]

(r = 2,8 × sr)

0,007

0,002

0,005

0,004

0,015

0,011

Vergleichstandardabweichung sR [mg/l]

0,01

0,01

0,03

0,01

0,09

0,02

Relative Vergleichstandard-abweichung, RSDR [%]

15

16

23

17

15

15

Vergleichgrenze, R [g/l]

(R = 2,8 × sR)

0,04

0,02

0,07

0,02

0,26

0,06

[1]

‚Protocol for the Design, Conduct and Interpretation of Method — Performance Studies‘, Horwitz, W. (1995) Pure and Applied Chemistry 67, 332-343

[2]

Horwitz, W. (1982) Analytical Chemistry 54, 67A-76A.“


(*)  Splitwert

(**)  Splitwert“


23.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 108/22


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/636 DER KOMMISSION

vom 22. April 2016

zum Widerruf der Genehmigung für den Wirkstoff Z,Z,Z,Z-7,13,16,19-docosatetraen-1-yl-isobutyrat im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3 zweite Variante und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2008/127/EG der Kommission (2) wurde Z,Z,Z,Z-7,13,16,19-docosatetraen-1-yl-isobutyrat als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) aufgenommen. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/308 der Kommission (4) wurde der Antragsteller aufgefordert, bis zum 30. Juni 2015 bestätigende Informationen über die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung, einschließlich Informationen über eventuelle relevante Verunreinigungen, vorzulegen.

(2)

Wirkstoffe, die in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurden, gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (5) aufgeführt.

(3)

Der Antragsteller hat die angeforderten bestätigenden Informationen nicht fristgerecht bis zum 30. Juni 2015 vorgelegt. Nachdem die Kommission den Antragsteller über die Folgen der Nichtvorlage aufgeklärt hatte, erklärte dieser, er habe nicht die Absicht, die angeforderten bestätigenden Informationen vorzulegen.

(4)

Daher sollte die Genehmigung für Z,Z,Z,Z-7,13,16,19-docosatetraen-1-yl-isobutyrat widerrufen werden.

(5)

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit für den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Z,Z,Z,Z-7,13,16,19-docosatetraen-1-yl-isobutyrat eingeräumt werden.

(7)

Gewährt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Aufbrauchfrist für Z,Z,Z,Z-7,13,16,19-docosatetraen-1-yl-isobutyrat enthaltende Pflanzenschutzmittel, so sollte diese Frist spätestens achtzehn Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung enden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Widerruf der Genehmigung

Die Genehmigung für den Wirkstoff Z,Z,Z,Z-7,13,16,19-docosatetraen-1-yl-isobutyrat wird widerrufen.

Artikel 2

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011, Zeile 259, wird Z,Z,Z,Z-7,13,16,19-docosatetraen-1-yl-isobutyrat gestrichen.

Artikel 3

Übergangsmaßnahmen

Die Mitgliedstaaten widerrufen Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Z,Z,Z,Z-7,13,16,19-docosatetraen-1-yl-isobutyrat bis 13. November 2016.

Artikel 4

Aufbrauchfrist

Etwaige Aufbrauchfristen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einräumen, müssen so kurz wie möglich sein und enden spätestens am 13. November 2017.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. April 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Richtlinie 2008/127/EG der Kommission vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme verschiedener Wirkstoffe (ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 89).

(3)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/308 der Kommission vom 26. Februar 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Z,Z,Z,Z-7,13,16,19-docosatetraen-1-yl-isobutyrat (ABl. L 56 vom 27.2.2015, S. 9).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).


23.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 108/24


VERORDNUNG (EU) 2016/637 DER KOMMISSION

vom 22. April 2016

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Streichung bestimmter Aromastoffe aus der Unionsliste

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 25 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 enthält eine Unionsliste der für die Verwendung in und auf Lebensmitteln zugelassenen Aromen und Ausgangsstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2012 der Kommission (3) wurde eine Liste von Aromastoffen angenommen, die in Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 aufgenommen wurde.

(3)

Diese Liste kann nach dem einheitlichen Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder einer betroffenen Person aktualisiert werden.

(4)

Zu einigen Stoffen in der Unionsliste der Aromen und Ausgangsstoffe hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zusätzliche wissenschaftliche Daten angefordert, um die Bewertung innerhalb der in Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 genannten Frist abschließen zu können.

(5)

Im Falle der folgenden vier Stoffe der chemischen Untergruppe 2.2 der FGE. 19: 2,6,6-Trimethyl-1-cyclohexen-1-carboxaldehyd (FL 05.121), Myrtenylformiat (FL 09.272), Myrtenyl-2-methylbutyrat (FL 09.899) und Myrtenyl- 3-methylbutyrat (FL 09.900), wurde in der Unionsliste der 31. Dezember 2012 als Frist für die Einreichung der angeforderten zusätzlichen wissenschaftlichen Daten gesetzt. Diese Daten hat der Antragsteller nun vorgelegt.

(6)

Diese chemische Gruppe umfasst auch den Stoff p-Mentha-1,8-dien-7-al (FL 05.117), der als repräsentativer Stoff für die Gruppe verwendet wurde und für den die Toxizitätsdaten vorgelegt wurden.

(7)

Die Behörde hat die vorgelegten Daten bewertet und kam in ihrem wissenschaftlichen Gutachten vom 24. Juni 2015 (4) zu dem Schluss, dass p-Mentha-1,8-dien-7-al (FL 05.117) in vivo gentoxisch ist und bei seiner Verwendung als Aromastoff daher Sicherheitsbedenken bestehen. Dieser Stoff wurde durch die Verordnung (EU) 2015/1760 der Kommission (5) bereits aus der Unionsliste gestrichen.

(8)

In diesem Gutachten kam die Behörde außerdem zu dem Schluss, dass ein potenzielles Sicherheitsrisiko für derartige Stoffe besteht, da p-Mentha-1,8-dien-7-al (FL 05.117) für die Stoffe dieser Gruppe repräsentativ ist.

(9)

Daher sollten 2,6,6-Trimethyl-1-cyclohexen-1-carboxaldehyd (FL 05.121), Myrtenylformiat (FL 09.272), Myrtenyl-2-methylbutyrat (FL 09.899) und Myrtenyl-3-methylbutyrat (FL 09.900) aus der Unionsliste gestrichen werden.

(10)

Aus technischen Gründen sollten Übergangszeiträume für Lebensmittel festgelegt werden, denen einer der vier Aromastoffe zugesetzt wurde und die vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung bereits in Verkehr gebracht oder von Drittländern in die EU versandt wurden.

(11)

Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

(1)   Lebensmittel, denen einer der im Anhang aufgeführten Aromastoffe zugesetzt wurde und die vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, ausgenommen Mischungen von Aromen, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum vermarktet werden.

(2)   Lebensmittel, die in die Union eingeführt werden und denen einer der im Anhang aufgeführten Aromastoffe zugesetzt wurde, ausgenommen Mischungen von Aromen, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum in Verkehr gebracht werden, wenn der Importeur dieser Lebensmittel nachweisen kann, dass sie aus dem betreffenden Drittland versandt wurden und sich auf dem Weg in die Union befanden, bevor diese Verordnung in Kraft trat.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. April 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34.

(2)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2012 der Kommission vom 1. Oktober 2012 zur Festlegung der Liste der Aromastoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Aufnahme dieser Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1565/2000 der Kommission und der Entscheidung 1999/217/EG der Kommission. (ABl. L 267 vom 2.10.2012, S. 1).

(4)  Scientific Opinion on Flavouring Group Evaluation 208 Revision 1 (FGE.208Rev1): Consideration of genotoxicity data on representatives for 10 alicyclic aldehydes with the α,β-unsaturation in ring/side-chain and precursors from chemical subgroup 2.2 of FGE.19. EFSA Journal 2015;13(7):4173, 28 S. doi:10.2903/j.efsa.2015.4173 Online abrufbar: www.efsa.europa.eu/efsajournal.

(5)  Verordnung (EU) 2015/1760 der Kommission vom 1. Oktober 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Streichung des Aromastoffes p-Mentha-1,8-dien-7-al aus der Unionsliste.


ANHANG

In Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 werden folgende Einträge gestrichen:

„05.121

2,6,6-Trimethyl-1-cyclohexen-1-carboxaldehyd

432-25-7

979

2133

 

 

2

EFSA

09.272

Myrtenylformiat

72928-52-0

983

10858

 

 

2

EFSA

09.899

Myrtenyl-2-methylbutyrat

138530-44-6

 

 

 

 

2

EFSA

09.900

Myrtenyl-3-methylbutyrat

33900-84-4

 

 

 

 

2

EFSA“


23.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 108/28


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/638 DER KOMMISSION

vom 22. April 2016

zum Widerruf der Genehmigung für den Wirkstoff Z-13-hexadecen-11-yn-1-yl-acetat in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3 zweite Variante und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2008/127/EG der Kommission (2) wurde Z-13-hexadecen-11-yn-1-yl-acetat als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) aufgenommen. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/418 der Kommission (4) wurde der Antragsteller aufgefordert, bestätigende Informationen über die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung, einschließlich Informationen über eventuelle relevante Verunreinigungen, bis zum 30. Juni 2015 vorzulegen.

(2)

Wirkstoffe, die in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurden, gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (5) aufgeführt.

(3)

Der Antragsteller hat die angeforderten bestätigenden Informationen nicht fristgerecht bis zum 30. Juni 2015 vorgelegt. Er bestätigte der Kommission per E-Mail vom 10. September 2015, dass er nicht beabsichtige, diese Informationen zu übermitteln.

(4)

Daher sollte die Genehmigung für Z-13-hexadecen-11-yn-1-yl-acetat widerrufen werden.

(5)

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit für die Änderung oder den Widerruf der Zulassungen für Z-13-hexadecen-11-yn-1-yl-acetat enthaltende Pflanzenschutzmittel eingeräumt werden.

(7)

Gewährt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Aufbrauchfrist für Pflanzenschutzmittel, die Z-13-hexadecen-11-yn-1-yl-acetat enthalten, so sollte diese Frist spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung enden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Widerruf der Genehmigung

Die Genehmigung des Wirkstoffs Z-13-hexadecen-11-yn-1-yl-acetat wird widerrufen.

Artikel 2

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011, Zeile 258, wird Z-13-hexadecen-11-yn-1-yl-acetat gestrichen.

Artikel 3

Übergangsmaßnahmen

Die Mitgliedstaaten widerrufen bis 13. November 2016 die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Z-13-hexadecen-11-yn-1-yl-acetat als Wirkstoff enthalten.

Artikel 4

Aufbrauchfrist

Etwaige Aufbrauchfristen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einräumen, müssen so kurz wie möglich sein und enden spätestens am 13. November 2017.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. April 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Richtlinie 2008/127/EG der Kommission vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme verschiedener Wirkstoffe (ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 89).

(3)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/418 der Kommission vom 12. März 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Z-13-hexadecen-11-yn-1-yl-acetat (ABl. L 68 vom 13.3.2015, S. 36).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).


23.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 108/30


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/639 DER KOMMISSION

vom 22. April 2016

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. April 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

275,5

MA

97,8

TR

108,9

ZZ

160,7

0707 00 05

MA

81,5

TR

107,2

ZZ

94,4

0709 93 10

MA

99,6

TR

128,0

ZZ

113,8

0805 10 20

CR

66,6

EG

50,0

IL

79,4

MA

60,7

TR

39,9

ZZ

59,3

0805 50 10

MA

132,7

ZZ

132,7

0808 10 80

AR

86,1

BR

101,0

CL

115,8

CN

90,8

NZ

159,8

US

177,1

ZA

85,2

ZZ

116,5

0808 30 90

AR

128,4

CL

110,9

CN

90,6

ZA

109,5

ZZ

109,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

23.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 108/32


BESCHLUSS (EU, Euratom) 2016/640 DES RATES

vom 21. April 2016

zur Ernennung von fünf Mitgliedern des Rechnungshofs

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 286 Absatz 2,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

gestützt auf die Vorschläge der Tschechischen Republik, der Republik Lettland, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik,

nach Stellungnahmen des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Amtszeit von Herrn Jan KINŠT, Herrn Igors LUDBORŽS, Herrn Augustyn KUBIK, Herrn Milan Martin CVIKL und Herrn Ladislav BALKO läuft am 6. Mai 2016 ab.

(2)

Ihre Ämter sollten daher neu besetzt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zeit vom 7. Mai 2016 bis zum 6. Mai 2022 werden zu Mitgliedern des Rechnungshofs ernannt:

Herr Jan GREGOR,

Herr Mihails KOZLOVS,

Herr Janusz WOJCIECHOWSKI,

Herr Samo JEREB,

Herr Ladislav BALKO.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 21. April 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G.A. VAN DER STEUR


(1)  Stellungnahme vom 13. April 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).


23.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 108/33


BESCHLUSS (EU, Euratom) 2016/641 DES RATES

vom 21. April 2016

zur Ernennung eines von der Bundesrepublik Deutschland vorgeschlagenen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 302,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

auf Vorschlag der deutschen Regierung,

nach Stellungnahme der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 18. September 2015 und 1. Oktober 2015 die Beschlüsse (EU, Euratom) 2015/1600 (1) und (EU, Euratom) 2015/1790 (2) zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2015 bis zum 20. September 2020 erlassen.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Egbert BIERMANN ist der Sitz eines Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Herr Dr. Norbert KLUGE, Leiter der Abteilung Mitbestimmungsförderung der Hans-Böckler-Stiftung, wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 20. September 2020, zum Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 21. April 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G.A. VAN DER STEUR


(1)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/1600 des Rates vom 18. September 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2015 bis zum 20. September 2020 (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 53).

(2)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/1790 des Rates vom 1. Oktober 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2015 bis zum 20. September 2020 (ABl. L 260 vom 7.10.2015, S. 23).


23.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 108/34


BESCHLUSS (EU) 2016/642 DES RATES

vom 21. April 2016

zur Ernennung eines von Rumänien vorgeschlagenen Mitglieds und eines von Rumänien vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der rumänischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. Januar, 5. Februar und 23. Juni 2015 die Beschlüsse (EU) 2015/116 (1), (EU) 2015/190 (2) und (EU) 2015/994 (3) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis 25. Januar 2020 erlassen.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Mihai STEPANESCU ist der Sitz eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden.

(3)

Infolge der Ernennung von Herrn Robert Sorin NEGOIȚĂ zum Mitglied des Ausschusses der Regionen ist der Sitz eines stellvertretenden Mitglieds frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Folgende Personen werden im Ausschuss der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2020, ernannt:

a)

zum Mitglied:

Herr Robert Sorin NEGOIȚĂ, primarul sectorului 3 al municipiului București,

und

b)

zum stellvertretenden Mitglied:

Herr Ovidiu Iulian PORTARIUC, primarul municipiului Botoșani, județul Botoșani.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 21. April 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G.A. VAN DER STEUR


(1)  Beschluss (EU) 2015/116 des Rates vom 26. Januar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 20 vom 27.1.2015, S. 42).

(2)  Beschluss (EU) 2015/190 des Rates vom 5. Februar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 25).

(3)  Beschluss (EU) 2015/994 des Rates vom 23. Juni 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 70).


23.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 108/35


BESCHLUSS (EU) 2016/643 DES RATES

vom 21. April 2016

zur Ernennung eines von der Italienischen Republik vorgeschlagenen Mitglieds des Ausschusses der Regionen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der italienischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. Januar, 5. Februar und 23. Juni 2015 die Beschlüsse (EU) 2015/116 (1), (EU) 2015/190 (2) und (EU) 2015/994 (3) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis 25. Januar 2020 erlassen.

(2)

Infolge des Ablaufs des Mandats, auf dessen Grundlage Herr Mauro D'ATTIS (Consigliere comunale di Brindisi) vorgeschlagen worden war, ist der Sitz eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ernannt wird zum Mitglied des Ausschusses der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2020:

Herr Mauro D'ATTIS, Assessore del Comune di Roccafiorita (ME) (Mandatsänderung).

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 21. April 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G.A. VAN DER STEUR


(1)  Beschluss (EU) 2015/116 des Rates vom 26. Januar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 20 vom 27.1.2015, S. 42).

(2)  Beschluss (EU) 2015/190 des Rates vom 5. Februar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 25).

(3)  Beschluss (EU) 2015/994 des Rates vom 23. Juni 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 70).


23.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 108/36


BESCHLUSS (EU) 2016/644 DER KOMMISSION

vom 16. Januar 2015

in der Sache SA 31855 (11/C, ex N 503/10) über die geplante staatliche Beihilfe Zyperns für die Umstrukturierung der Schlachthauszentrale von Kofinos

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 58)

(Nur der griechische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme nach den oben genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Am 6. Mai 2010 hat die Kommission eine Rettungsbeihilfe an die Schlachthauszentrale von Kofinos (im Folgenden „CSK“) in Form einer staatlichen Bürgschaft zur Deckung eines Darlehens in Höhe von 1,6 Mio. EUR genehmigt (2).

(2)

Mit Schreiben vom 3. November 2010 meldete Zypern gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV einen Umstrukturierungsplan für CSK an.

(3)

Die Kommission forderte mit Schreiben vom 7. Dezember 2010 ergänzende Angaben, welche die zyprischen Behörden am 10. Januar 2011 übermittelten. Am 20. Januar 2011 ging bei der Kommission eine Beschwerde des Unternehmens Cypra Ltd (im Folgenden „Cypra“), einem Konkurrenten von CSK, ein.

(4)

Mit Schreiben vom 7. Februar 2011 forderte die Kommission Zypern auf, zu den Behauptungen des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen und weitere Informationen zum Umstrukturierungsplan vorzulegen. Zypern gab am 4. März 2011 seine Stellungnahme ab.

(5)

Am 16. Februar 2011 ersuchte die Kommission den Beschwerdeführer um weitere Informationen. Cypra antwortete am 2. März 2011.

(6)

Mit Schreiben vom 26. April 2011 teilte die Kommission Zypern mit, dass sie am 20. April 2011 den Beschluss gefasst hatte, in Bezug auf die Umstrukturierungsbeihilfe das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzuleiten. Sie setzte Zypern außerdem darüber in Kenntnis, dass sie beschlossen hatte, eine Reihe von Beihilfen zu untersuchen, die dem Beihilfeempfänger mutmaßlich gewährt worden waren. Diese Beihilfen bestanden in i) der fortgesetzten Duldung seitens des Staates von Verspätungen bei der Bezahlung von geschuldeten Beträgen, ii) dem vom Gemeindeverband gewährten Darlehen in Höhe von 512 850 EUR, iii) der mutmaßlichen Beihilfe in Verbindung mit staatlich verbürgten Anleihen und iv) der Übernahme von Beschäftigten und der zugehörigen Altersversorgungsverpflichtungen durch die Gemeindeverwaltungen.

(7)

Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten zur Stellungnahme zur Beihilfe aufgefordert.

(8)

Mit Schreiben vom 25. Mai 2011 ersuchten die zyprischen Behörden um eine Fristverlängerung von einem Monat für die Übermittlung ihrer Stellungnahme. Diese Fristverlängerung wurde von der Kommission mit Schreiben vom 7. Juni 2011 gewährt.

(9)

Die zyprischen Behörden übermittelten ihre Stellungnahme zum Beschluss der Kommission mit Schreiben vom 24. Juni 2011.

(10)

Bei der Kommission sind auch Stellungnahmen von Beteiligten eingegangen und zwar von Cypra, A&A Sfagia Ltd. und dem zyprischen Schweinezüchterverband sowie von einem vierten Beteiligten, der um die vertrauliche Behandlung seines Schreibens gebeten hat. Die Kommission leitete die von den Beteiligten erhaltenen Stellungnahmen an die zyprischen Behörden weiter, um ihnen Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern; Zypern hat mit Schreiben vom 8. November 2011 eine Stellungnahme übermittelt.

(11)

Die Kommission ersuchte mit Schreiben vom 1. März 2012 um ergänzende Angaben, welche die zyprischen Behörden mit Schreiben vom 30. März 2012 übermittelt haben.

(12)

Mit Schreiben vom 24. Oktober 2012 bat die Kommission um weitere Erläuterungen und aktualisierte Angaben. Die zyprischen Behörden haben am 26. November 2012 eine Antwort übermittelt.

(13)

Am 14. Mai 2013 haben die zyprischen Behörden weitere Angaben und Erläuterungen übermittelt.

II.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

II.1.   TITEL

(14)

Die Anmeldung betraf die Umstrukturierungsbeihilfe an CSK. Doch wurde der Gegenstand der Untersuchungen der Kommission auch auf andere Beihilfen ausgeweitet, die dem Beihilfeempfänger mutmaßlich gewährt worden waren.

II.2.   LAUFZEIT UND HAUSHALTSMITTEL

(15)

Den zyprischen Behörden zufolge würde die Umstrukturierungsbeihilfe dem Beihilfeempfänger nur nach ihrer Genehmigung durch die Kommission gewährt. Der anfängliche Beihilfebetrag, wie er im November 2010 mitgeteilt wurde, belief sich auf 15 Mio. EUR. Doch haben die zyprischen Behörden in ihrem Schreiben vom 14. Mai 2013 in Anbetracht der höheren Umstrukturierungskosten einen Beihilfebetrag von 17,8 Mio. EUR angegeben.

II.3.   BEIHILFEEMPFÄNGER

(16)

Der Begünstigte dieser Beihilfe ist CSK. CSK wurde 1981 als staatseigenes öffentliches Versorgungsunternehmen zur Versorgung bestimmter Gemeinden der Bezirke Lefkosia, Lemesos und Larnaka gegründet. 2003 wurden die einschlägigen Regulierungsbestimmungen durch Erlass des Gesetzes Nr. 26(I) von 2003 gelockert (4). Dieses Gesetz regelt die Struktur, Organisation und Funktionen von Schlachthauszentralen wie CSK. Nach diesem Gesetz kann das bewegliche und unbewegliche Vermögen derartiger Einrichtungen weder normalen Vollstreckungs- oder Pfändungsverfahren unterzogen werden noch irgendeinem anderem Verfahren aufgrund einer Klage gegen sie. Im Jahr 2010 (d. h. zur Zeit der Anmeldung der Umstrukturierungsbeihilfe) hatte CSK einen Marktanteil von rund 30,7 % des zyprischen Marktes (5). Im November 2012 war der Marktanteil auf etwa 26,5 % zurückgegangen. Die zyprischen Behörden haben bestätigt, dass CSK in einem durch Regionalbeihilfen geförderten Gebiet gemäß der Ausnahmebestimmung in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV tätig ist.

(17)

Nach zyprischem Recht kann nur gegen Gesellschaften des privaten Rechts ein Konkursverfahren eingeleitet werden, da die einschlägigen Bestimmungen des Gesellschaftsrechts nur für Gesellschaften des privaten Rechts gelten. Demnach sollte gegen staatseigene öffentliche Versorgungsunternehmen kein Konkursverfahren eingeleitet werden können.

(18)

Den übermittelten Finanzaufstellungen zufolge hatte CSK am Ende des Jahres 2009 kurzfristige Verbindlichkeiten in Höhe von rund 19,4 Mio. EUR und kumulierte Verluste in Höhe von rund 28,6 Mio. EUR. Bis Ende 2012 hatten sich die kurzfristigen Verbindlichkeiten auf über 30 Mio. EUR und die kumulierten Verluste auf fast 40 Mio. EUR erhöht.

(19)

Zum Zeitpunkt der Anmeldung der Umstrukturierung hatte CSK 110 Beschäftigte, von denen 22 Beschäftigte Beamtenstatus hatten, während die übrigen Beschäftigten Tagelöhner waren. Der Umsatz des Unternehmens im Jahr 2009 betrug rund 5 Mio. EUR. Der Umsatz war im Jahr 2012 auf rund 3,6 Mio. EUR gesunken. Trotz seines geringen Umsatzes kann das Unternehmen nicht als KMU gemäß der Empfehlung der Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (6) angesehen werden, da mehr als 25 % seiner Stimmrechte (im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 des Anhangs zu dieser Empfehlung) von einer öffentlichen Einrichtung kontrolliert werden. CSK ist ein zu hundert Prozent staatseigenes Unternehmen und alle Mitglieder seines Verwaltungsrats werden von den beteiligten lokalen Behörden ernannt.

(20)

Wie in dem Beschluss der Kommission vom 6. Mai 2010 zur Rettungsbeihilfe an CSK (Beihilfesache Nr. N 60/10) dargelegt wird, erhielt das Unternehmen CSK die Rettungsbeihilfe, weil es in seiner gegenwärtigen Form nicht länger tätig sein konnte. Nach Angabe der zyprischen Behörden bestand die hauptsächliche Ursache für die finanzielle Situation von CSK darin, dass CSK im Unterschied zu seinen wichtigsten Konkurrenten ein staatseigenes öffentliches Versorgungsunternehmen war. Dies brachte Inflexibilität (im Hinblick auf die Entscheidungsprozesse und die Arbeitsverhältnisse) sowie hohe Arbeitskosten und mangelnde Unternehmenskultur mit sich. Angesichts der Liberalisierung des Marktes und des Markteintritts von neuen privaten Schlachthöfen führte dies zur Erosion der Marktanteile von CSK und zur darauffolgenden Anhäufung von Schulden.

(21)

Die Kommission erkannte in ihrem Beschluss zur Beihilfesache Nr. N 60/10 an, dass CSK ein Unternehmen in Schwierigkeiten war. Die Jahresabschlüsse des Unternehmens der Jahre 2006-2009 bestätigten diese Feststellung. Sie zeigten, dass die Einnahmen des Unternehmens, hauptsächlich aufgrund hoher Arbeitskosten, nicht die laufenden Ausgaben decken konnten. Folglich konnte das Unternehmen weder Darlehensraten bezahlen noch anderen Verbindlichkeiten nachkommen. CSK wies die folgenden typischen Symptome für ein Unternehmen in Schwierigkeiten auf: zunehmende Verluste, sinkende Umsätze, zunehmende Überkapazitäten, verminderter Cashflow, zunehmende Verschuldung und Abnahme des Reinvermögenswerts. Die Kommission stellte in ihrem Beschluss vom 6. Mai 2010 ferner fest, dass sich CSK nicht aus eigener Kraft erholen konnte, da seine finanziellen Mittel und Vermögenswerte schnell abnahmen und es keine Fremdmittel erhalten konnte.

(22)

Der negative Trend der wirtschaftlichen Entwicklung von CSK hat sich seitdem fortgesetzt. Der Umsatz stürzte auf rund 3,6 Mio. EUR im Jahr 2012 ab, während die kumulierten Verluste, und damit das negative Eigenkapital, fast 40 Mio. EUR betrugen.

(23)

Zum 31. Dezember 2011 hatte CSK überfällige Schulden gegenüber dem zyprischen Darlehensbeauftragten in Höhe von rund 11 Mio. EUR, Zahlungsrückstände gegenüber Sozialversicherungs- und Steuerbehörden in Höhe von rund 8,7 Mio. EUR und Veterinärkosten in Höhe von rund 1,3 Mio. EUR angehäuft.

II.4.   RECHTSGRUNDLAGE

(24)

Die Rechtsgrundlage für die Umstrukturierungsbeihilfe ist der vom zyprischen Ministerrat angenommene Beschluss Nr. 71.196 vom 2. November 2010.

II.5.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

(25)

Die zunächst angemeldete Umstrukturierungsbeihilfe, die dem Begünstigten gewährt werden sollte, belief sich auf 15 Mio. EUR. Dies entsprach 55,6 % der Gesamtumstrukturierungskosten in Höhe von 26,85 Mio. EUR. Die verbleibenden 44,4 % sollten durch Beiträge von CSK selbst finanziert werden (vgl. Erwägungsgrund 26). Doch in ihrem Schreiben vom 14. Mai 2013 haben die zyprischen Behörden angegeben, dass sich die Umstrukturierungskosten in der Zwischenzeit erhöht hätten und folglich auch der Betrag der Umstrukturierungsbeihilfe auf 17,772 Mio. EUR erhöht würde. Den zyprischen Behörden zufolge schlüsseln sich die Umstrukturierungskosten wie folgt auf:

Umstrukturierungsmaßnahmen

Kosten Stand November 2010 (Mio. EUR)

Kosten Stand Mai 2013 (Mio. EUR)

Personalvergütung

3,5

3,340

Begleichung von Schulden bei Sozialversicherungseinrichtungen

4,891

6,140

Begleichung von Schulden beim Finanzamt

2,361

3,646

Rentenzahlungen für das Personal und andere einmalige Zahlungen an die Belegschaft

4,9

3,340

Darlehensrückzahlungen

11,1

13,306

Beratungsdienste

0,1

 

Gesamt

26,852

29,772

(26)

Den zyprischen Behörden zufolge beabsichtigte CSK, seinen Eigenbeitrag durch die Aufnahme eines neuen Darlehens in Höhe von 5 Mio. EUR und durch den Verkauf von Vermögenswerten in Höhe von 7 Mio. EUR zu finanzieren. Der Eigenbeitrag des Beihilfeempfängers in Höhe von 12 Mio. EUR entspräche daher 40,3 % der auf den neuesten Stand gebrachten Umstrukturierungskosten. Die zyprischen Behörden haben eine Bewertung des unbeweglichen Vermögens von CSK mit Stand April 2013 übermittelt, der zufolge der Wert der unbeweglichen Vermögenswerte (Grundstücke, Gebäude und Pacht) des Schlachthofes auf rund 8,2 Mio. EUR geschätzt wird. In Hinblick auf die Aufnahme eines neuen Darlehens gaben die zyprischen Behörden jedoch in ihrem Schreiben vom 14. Mai 2013 an, dass der Erhalt eines solchen Darlehens im gegenwärtigen wirtschaftlichen Umfeld als ungewiss anzusehen sei.

II.6.   UMSTRUKTURIERUNGSPLAN

(27)

Der Umstrukturierungsplan wurde im Oktober 2010 ausgearbeitet und der Kommission als Teil der am 3. November 2010 übermittelten Anmeldung zugestellt. Die Antwort Zyperns vom 26. November 2012 schloss eine Aktualisierung in Bezug auf die relevanten Finanzprognosen und Marktdaten ein. Der ursprüngliche Umstrukturierungsplan umfasst die folgenden Abschnitte:

II.6.1.   Marktanalyse

(28)

Dieser Abschnitt des Umstrukturierungsplans beginnt mit der Erläuterung der Funktionsweise von Schlachthöfen in Zypern. Private Schlachthöfe waren angesichts des bevorstehenden Beitritts Zyperns zur Europäischen Union seit 2003 zugelassen.

(29)

Der Plan beschreibt dann die Fleischwirtschaft (Produktion pro Fleischart — Schwein, Rind und Schaf/Ziege, Preise, Qualität, Beschäftigung, Einfuhren/Ausfuhren, Wettbewerber) und den Fleischkonsum in Zypern (Pro-Kopf-Konsum, Konsum von eingeführten Erzeugnissen, Konsum nach Verkaufsstellen — Großmärkte/Fleischereien/Horeca/Fleischerzeugnisindustrie, Branding, Fleischqualität). Der Plan stellt ferner Schätzungen über die Zukunftsaussichten für Angebot und Nachfrage auf den betroffenen Märkten an.

(30)

In Zypern sind fünf Unternehmen auf dem Schlachtmarkt tätig. Der Marktanteil des Beihilfeempfängers belief sich 2010 gemäß dem Plan auf ungefähr 31 %. Schlüsselt man den Markt nach Fleischkategorien auf, ergeben sich für 2009 bzw. die ersten acht Monate des Jahres 2010 die folgenden Marktanteile:

(in %)

Tierart

Schaf/Ziege

Rind

Schwein

Gesamt (7)

Jahr

2009

2010

2009

2010

2009

2010

2009

2010

Cypra Ltd

20,39

22,37

63,34

70,40

50,79

56,79

Schlachthaus-zentrale von Kofinos

34,24

30,53

100

100

27,26

21,96

34,84

30,72

Agioi Trimithias

18,97

17,15

4,74

2,46

6,71

4,26

A&A Slaughterhouses Ltd

14,52

18,37

4,66

5,18

5,87

6,62

Gemeindeschlachthof von Polis Chrysochous

11,89

11,58

1,73

1,61

(31)

Aus den von den zyprischen Behörden am 26. November 2012 übermittelten Informationen geht hervor, dass der Gesamtmarktanteil von CSK weiter gesunken ist und zwar auf 29,3 % im Jahr 2011 und auf 26,5 % im Jahr 2012. Das Unternehmen hat im Anschluss an den Markteintritt von Cypra auch seine Monopolstellung im Bereich der Rinderschlachtung eingebüßt, hält jedoch noch einen Marktanteil von mehr als 92 % in diesem Segment. Insgesamt zeigt der zyprische Markt der Tierschlachtung einen allgemeinen Abwärtstrend mit einer Stagnation 2010, einem Rückgang um 2 % im Jahr 2011 und einem weiteren Rückgang um 3,8 % im Jahr 2012.

(32)

Ende 2012 wiesen die fünf auf dem zyprischen Markt tätigen Schlachthöfe die folgenden Tagesschlachtkapazitäten auf:

Nr.

Name des Schlachthofs

Tagesschlachtkapazität

Rind

Schwein

Schaf/Ziege

1

Schlachthauszentrale von Kofinos

200

3 040

960

2

Cypra Ltd

104

1 920

1 200

3

A + A Slaughterhouses Ltd

1 200

880

4

Agioi Trimithias

700

700

5

Gemeindeschlachthof von Polis Chrysochous

500

(33)

Die angegebenen Zahlen zeigen tatsächlich den beträchtlichen Rückgang des Marktanteils von CSK in den vergangenen Jahren. 2005 betrug der Gesamtmarktanteil von CSK noch 68 %. Dieser Wert ist auf 41 % im Jahr 2008 und auf 26,5 % im Jahr 2012 abgestürzt. Diese Entwicklung ist in weitem Maße auf die Liberalisierung des Marktes im Jahr 2003 und den anschließenden Markteintritt privater Unternehmen zurückzuführen.

(34)

In Hinblick auf die Rinderschlachtung stützte sich der Umstrukturierungsplan auf die Annahme, dass mindestens zwei gegenwärtige Konkurrenten (Cypra und Ayioi Trimithias) den Eintritt in den Markt beabsichtigten. Außerdem wurde argumentiert, dass ein weiteres Unternehmen (eine gesamtzyprische Organisation von Rinderzüchtern) den Markteintritt beabsichtigte. Diese Organisation kontrolliert 75 % des Markts der Rinderproduktion in Zypern. Cypra ist möglicherweise 2012 in den Markt eingetreten, und es wird auch bestätigt, dass Agioi Trimithias und die gesamtzyprische Organisation von Rinderzüchtern den Eintritt in den Markt der Rinderschlachtung geplant haben.

II.6.2.   Beschreibung des Beihilfeempfängers

(35)

CSK wurde durch ein Ministerialdekret als öffentliches Dienstleistungsunternehmen zur Versorgung von mehreren Gemeinden gegründet, welche die wichtigsten Städte in Zypern einschließen, die Schlachtanlagen unterhalten mussten. Der Verwaltungsrat besteht aus 15 Mitgliedern (6 Bürgermeister, 5 Gemeinderäte und 4 Vertreter der „Community Union“).

(36)

Wie oben dargelegt, begann sich die Wettbewerbssituation des Unternehmens mit der Liberalisierung des Marktes im Jahr 2003 zu verschlechtern. Nach Angabe der zyprischen Behörden zählen die folgenden Faktoren zu den wichtigsten Faktoren, die zur Situation des Unternehmens beigetragen haben:

a)

Funktionsweise des Unternehmens und Zusammensetzung seines Verwaltungsrats (Gemeindefunktionäre, die andere Prioritäten haben und daher die Probleme des Unternehmens nicht unbedingt in den Mittelpunkt stellen);

b)

anfängliche Kapitalbasis;

c)

Liberalisierung des Marktes in Verbindung mit dem Fehlen eines Strategieplans, um den entsprechenden Herausforderungen zu begegnen;

d)

drückende Arbeitskosten (überflüssiges Personal, mangelnde Motivation, niedrige Produktivität, mangelnde Flexibilität beim Vertragsabschluss, keine serviceorientierte Kultur usw.);

e)

niedrige Produktivität.

(37)

Die Unternehmensleitung hat versucht, einige dieser Probleme anzugehen, und dabei einige positive Ergebnisse erzielt. Doch der Einbruch der Marktanteile des Unternehmens schlug sich im Laufe der Jahre in steigenden Verlusten nieder.

(38)

Der Plan enthält eine SWOT-Analyse (Strengths (Stärken), Weaknesses (Schwächen), Opportunities (Chancen) und Threats (Gefahren)) von CSK. Es wird vorgebracht, dass zu seinen Stärken eine erhebliche Produktionskapazität, das Know-how, die Tradition und die Einhaltung der EU-Vorschriften gehören. Die Schwächen umfassen die hohen Produktionskosten, die Abhängigkeit von einer einzelnen Geschäftstätigkeit, das Fehlen einer serviceorientierten Kultur und der Verlust des Kundenvertrauens im Hinblick auf die Schlachttermine. Überdies mangelt es dem Unternehmen an Flexibilität im Hinblick auf seine Funktionsweise und die Beschäftigung. Würde das Unternehmen wie ein privates Unternehmen mit Beteiligung privater Investoren funktionieren, dann würden die relevanten Entscheidungen vom Verwaltungsrat und der Hauptversammlung getroffen. Schlussendlich haben die Beschäftigten des Unternehmens einen Beamtenstatus, was ihre Kündigung äußerst schwierig und teuer macht.

(39)

Zu den Gefahren gehören der Eintritt von neuen Akteuren in den Markt, die aufgrund der niedrigeren Preise und besseren Qualität der eingeführten Erzeugnisse abzusehende Zunahme der Fleischeinfuhren aus anderen Mitgliedstaaten der EU, die zu einer Abnahme der Schlachtungen in Zypern führen würden, die Verringerung der Tierzuchtbetriebe in Zypern und die hohen Produktionskosten. Zu den Chancen werden in dem Plan die Möglichkeit der Vermietung von Produktionsanlagen an dritte Unternehmen, die Verbesserung der finanziellen Situation des Unternehmens durch den Verkauf von Immobilien und die Zusammenarbeit mit großen Marktteilnehmern gezählt.

II.6.3.   Umstrukturierungsmaßnahmen

(40)

Die Gesamtkosten für die Umstrukturierung des Unternehmens beliefen sich zunächst auf ungefähr 27 Mio. EUR. 55,6 % dieses Betrags sollten vom Staat bereitgestellt werden, während die Beteiligung des Unternehmens die übrigen 44,4 % (12 Mio. EUR) ausmachen sollte. Doch wie in Erwägungsgrund 25 dargelegt wurde, haben die zyprischen Behörden in ihrem Schreiben vom 14. Mai 2013 angegeben, dass sich die Umstrukturierungskosten in der Zwischenzeit auf rund 29,8 Mio. EUR erhöht haben, während der Beitrag von CSK unverändert bleibt.

(41)

Die Erhebung des Eigenbeitrags von CSK erfolgt durch i) den Verkauf von unbeweglichem Vermögen (7 Mio. EUR), was den zyprischen Behörden zufolge eines Elements staatlicher Beihilfe entbehrte, da der Preis von einem unabhängigen Schätzer zum Verkehrswert berechnet wird, und ii) den Abschluss eines neuen Darlehensvertrags (5 Mio. EUR). Die zyprischen Behörden haben jedoch in ihrem Schreiben vom 14. Mai 2013 auch eingeräumt, dass der Erhalt eines solchen Darlehens im gegenwärtigen wirtschaftlichen Umfeld als ungewiss anzusehen sei.

(42)

Der Plan sieht die folgenden Umstrukturierungsmaßnahmen vor:

II.6.3.1.   Flexibilität — Änderung des Rechtsstatus

(43)

Zur Verbesserung der Flexibilität auf allen Gebieten schlägt der Umstrukturierungsplan die Umwandlung von CSK in eine privatrechtliche Gesellschaft vor. Es wird davon ausgegangen, dass hierdurch die Flexibilität des Unternehmens im Hinblick auf seine Entscheidungsprozesse verbessert wird. Dies sollte auch das Interesse privater Investoren wecken, die Aktienanteile am Unternehmen erwerben könnten. Schlussendlich würde die Änderung des Status der Beschäftigten die Einstellung und Entlassung des Personals erleichtern.

II.6.3.2.   Verringerung der Verbindlichkeiten des Unternehmens

(44)

Der Umstrukturierungsplan sieht die vollständige Begleichung der Schulden bei der Sozialversicherungskasse (6,14 Mio. EUR, Stand Ende 2012) und beim Finanzamt (3,646 Mio. EUR, Stand Ende 2012) vor. Überdies wird das Unternehmen fällige Forderungen in Höhe von 13,306 Mio. EUR zurückzahlen (einschließlich des schon genehmigten Rettungsdarlehens in Höhe von 1,6 Mio. EUR). Die Gesamtkosten dieser Maßnahme werden mit ungefähr 23,1 Mio. EUR veranschlagt. Des Weiteren haben die zyprischen Behörden in ihrem Schreiben vom 14. Mai 2013 bestätigt, dass offene Verbindlichkeiten gegenüber dem Veterinärdienst nach der Umstrukturierung schrittweise zurückgezahlt werden.

II.6.3.3.   Personal

(45)

Der Plan sieht die Migration aller Beschäftigten mit Beamtenstatus zu den Gemeindeverwaltungen und die Entlassung des übrigen Personals vor. Das Unternehmen mit seinem neuen Status wird dann sein Personal durch neue Mitarbeiter ersetzen. Die Einstellung der neuen Mitarbeiter wird mit neuen Gehaltsbedingungen und Pensionsplänen erfolgen. Das Unternehmen wird außerdem auf Auslagerungsdienste zurückgreifen, wann immer dies erforderlich ist. Es ist vorgesehen, dass das Personal im Anschluss an die Umstrukturierung aus nur 9 Führungspositionen und 67 Angestellten/Arbeitern besteht. Die Kosten für alle entsprechenden Maßnahmen bei CSK werden 6,68 Mio. EUR betragen, von denen ein Teil auf die Kosten für die Personalvergütung (3,34 Mio. EUR) und ein Teil auf die Bezahlung von Rentenansprüchen (3,34 Mio. EUR) entfällt. Es wird von einer drastischen Senkung der Gehaltskosten im Anschluss an die Umsetzung des Plans ausgegangen.

II.6.4.   Ausgleichsmaßnahmen

(46)

Der Plan schlägt die folgenden Ausgleichsmaßnahmen vor:

Verpflichtung seitens CSK, seine Tätigkeiten für die Dauer von drei Jahren nicht auf andere verwandte Märkte (Fleischhandel, Errichtung von Zerlegeanlagen) auszudehnen;

Verpflichtung seitens CSK, seine Technik für die Schweineschlachtung für die Dauer von drei Jahren nicht durch den Erwerb einer Anlage zum Betäuben der Schweine mit Kohlendioxid zu verbessern;

Verpflichtung seitens CSK, für die Dauer von drei Jahren keine aggressiven Maßnahmen zu ergreifen, um seine Marktanteile auf Werte zu erhöhen, die über denen liegen, die CSK im Jahr 2009 hatte. Die zyprischen Behörden haben die folgenden Maßnahmen als „aggressive Maßnahmen“ identifiziert: i) Werbekampagnen, ii) aggressive Preissenkungen, iii) technologische Aufrüstung zwecks Verbesserung der Qualität und iv) Übernahme von Wettbewerbern.

(47)

Den zyprischen Behörden zufolge ist es CSK nicht möglich, seine Kapazität zu reduzieren. Das liegt daran, dass CSK nur eine Produktionsanlage für jede Tierart hat. Die zyprischen Behörden argumentieren, dass die Veräußerung wichtiger Maschinen zwecks Reduzierung der Kapazität für CSK darauf hinausliefe, das entsprechende Marktsegment zu verlassen.

II.7.   STILLHALTEPFLICHT

(48)

Den zyprischen Behörden zufolge kann die Umstrukturierungsbeihilfe nur nach ihrer Genehmigung durch die Kommission gewährt werden.

II.8.   JAHRESBERICHTE

(49)

Die zyprischen Behörden haben sich verpflichtet, regelmäßige detaillierte Berichte über die Durchführung des Umstrukturierungsplans zu übermitteln.

III.   BESCHWERDE

(50)

Am 20. Januar 2011 reichte Cypra, ein Wettbewerber von CSK, eine Beschwerde ein. Cypra ist ein privates Unternehmen, das 2006 die Tätigkeit auf dem zyprischen Schlachtmarkt aufgenommen hat. Zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde hatte Cypra den größten Marktanteil am Schweineschlachtmarkt (71 %) und auch am zyprischen Schlachtmarkt insgesamt (57 %).

(51)

Die Beschwerde machte geltend, dass der Beihilfeempfänger in der jüngsten Vergangenheit von zahlreichen Beihilfen profitiert habe. Im Einzelnen wird vorgebracht, dass CSK die folgenden Beihilfen erhalten habe:

a)

Beihilfe in Form der fortgesetzten Duldung seitens des Staates von Verspätungen bei der Bezahlung von geschuldeten Beträgen in Höhe von ungefähr 29 Mio. EUR wie fällige Steuern und Sozialversicherungsbeiträge; von den Darlehensbeauftragten gewährte Darlehen, zugehörige Zinsen sowie Beträge, die Schlachtgebühren darstellen. Zur Untermauerung seiner Behauptung hat der Beschwerdeführer eine begründete Stellungnahme des zyprischen Beauftragten für staatliche Beihilfen vom 9. Juli 2007, veröffentlicht im Amtsblatt der Republik Zypern am 20. Juli 2007, übermittelt. Die Stellungnahme räumt ein, dass die zyprischen Behörden faktisch eine staatliche Beihilfe gewähren, indem sie darauf verzichten, alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um die Schulden von CSK einzutreiben;

b)

Änderung der Siedlungs- und Planungszone des Grundstücks von CSK von Landwirtschaftszone in Industriezone im März 2007;

c)

Gewährung eines Darlehens in Höhe von 512 850 EUR durch den Gemeindeverband im Dezember 2007;

d)

die von der Europäischen Kommission im Mai 2010 genehmigte Rettungsbeihilfe in Höhe von 1,6 Mio. EUR, die dem Beschwerdeführer zufolge nicht genehmigt worden wäre, wenn es Zypern nicht unterlassen hätte, wesentliche Tatsachen offenzulegen, darunter insbesondere die vorherige Gewährung von staatlichen Beihilfen.

(52)

Die Beschwerde kommt zu dem Schluss, dass die Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe den Wettbewerb verzerren werde, da der Beihilfeempfänger in den vergangenen Jahren ständig in den Genuss von vom zyprischen Staat gewährten Beihilfen gekommen sei.

(53)

Nach Ansicht der Kommission schien die Änderung der Siedlungs- und Planungszone des Grundstücks von CSK nicht mit dem Transfer staatlicher Mittel verbunden zu sein, während die Rettungsbeihilfe schon einer Prüfung durch die Kommission unterzogen worden war. Die Kommission gab daher den zyprischen Behörden die Möglichkeit, ihre Stellungnahme zu den in der Erwägungsgrund 51 Buchstaben a und c angeführten Behauptungen hinsichtlich der Gewährung der Beihilfen abzugeben.

(54)

Die zyprischen Behörden haben in ihrer Antwort vom 4. März 2011 keine angemessenen Angaben gemacht, die gezeigt hätten, dass die fortgesetzte Duldung der Verspätungen bei der Bezahlung von geschuldeten Beträgen keine staatliche Beihilfe darstellte. Im Hinblick auf das Darlehen von 512 850 EUR haben die zyprischen Behörden angegeben, dass CSK im Anschluss an eine ablehnende Stellungnahme des zyprischen Beauftragten für staatliche Beihilfen das Darlehen mit Zinsen durch die Übertragung von Grundbesitz an den Gemeindeverband zurückgezahlt habe.

IV.   BESCHLUSS DER KOMMISSION VOM 20. APRIL 2011

(55)

Durch Beschluss vom 20. April 2011 hat die Kommission beschlossen, das Verfahren gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzuleiten. Insbesondere kam sie zu dem Schluss, dass in Bezug auf die Umstrukturierungsbeihilfe alle Voraussetzungen von Artikel 107 Absatz 1 auf den ersten Blick erfüllt zu sein scheinen. Außerdem wurde festgestellt, dass es Hinweise darauf gibt, dass möglicherweise weitere Beihilfen in Form i) der fortgesetzten Duldung seitens des Staates von Verspätungen bei der Bezahlung von geschuldeten Beträgen, ii) des vom Gemeindeverband gewährten Darlehens in Höhe von 512 850 EUR, iii) der mutmaßlichen Beihilfe in Verbindung mit staatlich verbürgten Anleihen und iv) der Übernahme von Beschäftigten und der zugehörigen Altersversorgungsverpflichtungen durch die Gemeindeverwaltungen gewährt wurden.

IV.1.   STELLUNGNAHME ZYPERNS ZUM BESCHLUSS DER KOMMISSION VOM 20. APRIL 2011

(56)

Die zyprischen Behörden haben ihre Stellungnahme zum Beschluss der Kommission vom 20. April 2011 mit Schreiben vom 24. Juni 2011 übermittelt. Die Argumente der zyprischen Behörden werden in den folgenden Erwägungsgründen dargelegt.

IV.1.1.   Staatliche Duldung von Verspätungen bei der Bezahlung von geschuldeten Beträgen

(57)

Die zyprischen Behörden wenden in ihrer Antwort ein, dass mehrere öffentliche Behörden wie das Finanzamt und die Sozialversicherungsanstalt in der Vergangenheit Gerichtsurteile erwirkt haben, die CSK auferlegten, seine Schulden an die jeweiligen Behörden zurückzuzahlen. Doch könne gemäß Artikel 18 des Gesetzes Nr. 26(I) von 2003 das bewegliche und unbewegliche Vermögen von öffentlichen Schlachthöfen weder normalen Vollstreckungs- oder Pfändungsverfahren noch irgendeinem anderem Verfahren aufgrund einer Klage gegen sie unterzogen werden. Daher könnten die gegen CSK erlassenen Gerichtsurteile nach den gegenwärtigen Rechtsvorschriften nicht vollstreckt werden.

(58)

Ferner wird argumentiert, dass angesichts des Unvermögens, Gerichtsurteile gegen CSK zu vollstrecken, und in Anbetracht des laufenden Umstrukturierungsprozesses von den Behörden keine weitere Maßnahmen ergriffen werden, bis der Umstrukturierungsprozess abgeschlossen ist. Es wird auch darauf hingewiesen, dass jede andere Vorgehensweise zur Eintreibung der fraglichen Schulden nicht die Einziehung von irgendwelchen Beträgen nach sich zöge. Die zyprischen Behörden stellen fest, dass ihre Entscheidung, CSK die Umstrukturierungsbeihilfe zu gewähren, ein Beweis für die Absicht der Regierung ist, dafür Sorge zu tragen, dass die Schulden von CSK bei den Regierungsstellen beglichen werden.

IV.1.2.   Gewährung eines Darlehens von 512 850 EUR durch den Gemeindeverband

(59)

Die zyprischen Behörden räumen ein, dass der Gemeindeverband CSK im Dezember 2007 ein Darlehen in Höhe von 512 850 EUR gewährt hat. Im Anschluss an die Einreichung einer Beschwerde habe der zyprische Beauftragte für staatliche Beihilfen entschieden, dass die Gewährung dieses Betrags als rechtswidrige Betriebsbeihilfe anzusehen ist, die ohne vorherige Anmeldung bei der Europäischen Kommission gewährt wurde. Die zyprischen Behörden fügen an, dass CSK diesen Betrag inklusive Zinsen am 15. Januar 2010 durch die Übertragung von Grundbesitz im Wert von 580 000 EUR an den Gemeindeverband zurückgezahlt hat. Die Bewertung des Grundstücks sei vom Vermessungs- und Katasteramt durchgeführt worden, das als die offizielle Schätzstelle des Staates angesehen werde. Die zyprischen Behörden argumentieren, dass die Zinsen in Höhe von 67 150 EUR einem jährlichen Zinssatz von 6,12 % entsprechen, wenn auch die jährliche Kapitalisierung berücksichtigt wird. Den zyprischen Behörden zufolge ist dieser Zinssatz nicht niedriger als die marktüblichen Zinssätze bei unbeweglichen Sicherheiten während des fraglichen Zeitraums.

IV.1.3.   Mutmaßliche neue Beihilfe in Verbindung mit staatlich verbürgten Anleihen

(60)

Die zyprischen Behörden bekräftigen, dass die fraglichen Anleihen im Jahr 1985 mit einer staatlichen Garantie aufgelegt worden sind und dass sie 1992 und 1999 auf Grundlage eines vom Parlament genehmigten Gesetzes neu aufgelegt worden sind. Am 9. Juli 2007 habe das regionale Gericht von Lefkosia die Bezahlung der Schuld durch den Staat als Garant an einen der Anleiheinhaber verfügt. Im Anschluss an dieses Gerichtsurteil habe die Regierung die entsprechenden Beträge einschließlich Zinsen zurückzahlen müssen. Der Staat habe keine Gegenansprüche gegenüber CSK gehabt; aus diesem Grund sei keine Streichung von Ansprüchen erfolgt.

IV.1.4.   Personaltransfer zu den Gemeindeverwaltungen

(61)

Im Hinblick auf den Personaltransfer zu den Gemeindeverwaltungen argumentieren die zyprischen Behörden, dass dies nur 19 Beschäftigte betraf. Die Rentenleistungen für diese Personen seien schon in die Umstrukturierungskosten einkalkuliert worden und beliefen sich laut Umstrukturierungsplan auf 1,4 Mio. EUR. 13 Gemeindeverwaltungen hätten eingewilligt, 15 der 19 fest angestellten Mitglieder der Belegschaft von CSK einzustellen, um so ihren eigenen Personalbedarf zu decken. Im Anschluss an diese Abmachung würden das Innenministerium und das Finanzministerium die Schaffung von neuen oder zusätzlichen Stellen in den betroffenen Gemeindeverwaltungen nicht genehmigen.

(62)

Demzufolge sei vereinbart worden, dass jeder fest angestellte Beschäftigte von CSK unter Beibehaltung seiner bei CSK eingenommenen Position und seines dort bezogenen Gehalts transferiert würde. Aus diesem Grund sei vereinbart worden, dass die Gemeindeverwaltungen, welche die früheren Beschäftigten von CSK übernehmen, den Teil des Gehalts bezahlen, der der Anfangsgehaltsstufe eines neu eingestellten Mitarbeiters entspricht, und dass der Staat die Gehaltsdifferenz bezahlt. Die vom Staat gezahlten Beträge würden den Zeitraum vom Transfer bis zum Ende des Berufslebens jedes Mitarbeiters betreffen. Diese Summe für die 15 Beschäftigten von CSK sei mit ungefähr 3,4 Mio. EUR veranschlagt worden. Den zyprischen Behörden zufolge betrifft dieser Betrag keine Ausgaben, die von CSK hätten getragen werden müssen, und aus diesem Grund ist er nicht in die Umstrukturierungskosten eingeschlossen. Dies sei eine normale Praxis unter vergleichbaren Umständen. Die zyprischen Behörden kommen zu dem Schluss, dass die Maßnahme aus diesem Grund keinen selektiven Charakter hat und daher keine der Voraussetzungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe erfüllt. Doch machen die zyprischen Behörden geltend, dass die Maßnahme selbst dann, wenn sie als staatliche Beihilfe angesehen würde, eine Beihilfe sozialer Art darstellte, die über die Interessen des Beihilfeempfängers hinausginge. In Hinblick auf derartige Beihilfen stellten die Leitlinien fest, dass sie von der Kommission unterstützt würden.

IV.1.5.   Wirksamkeit der Maßnahmen des Umstrukturierungsplans

(63)

Im Hinblick auf das im Umstrukturierungsplan prognostizierte Wachstum des Schlachthofmarktes von 2 % bei allen drei Szenarien (günstigste, ungünstigste und mittlere Entwicklung) weisen die zyprischen Behörden darauf hin, dass dieser Prozentsatz dem durchschnittlichen jährlichen Anstieg der Schlachtungen in Zypern im Zeitraum 1998-2008 entspricht. Dies sei auch die von der Unternehmensleitung von CSK für den folgenden Fünfjahreszeitraum angestellte Prognose gewesen. Ein Rückgang der Wachstumsrate um 0,5 % schlüge sich in einem Rückgang des Gewinns von CSK um 500 000 EUR nieder, doch wäre der Beihilfeempfänger nach dem Umstrukturierungszeitraum weiterhin rentabel.

(64)

Im Hinblick auf die Kosten für den Personaltransfer zu den Gemeindeverwaltungen bekräftigen die zyprischen Behörden, dass nur 19 Personen transferiert würden und dass der Großteil des überflüssigen Personals entlassen würde.

(65)

Die Kommission wirft in ihrem Beschluss vom 20. April 2011 Zweifel hinsichtlich der Fähigkeit von CSK auf, Darlehensverträge mit Finanzinstituten abzuschließen. Die zyprischen Behörden wenden diesbezüglich ein, dass CSK bei Geschäftsbanken Darlehen aufgenommen hat, die normal und ohne Verzug zurückgezahlt werden. In Anbetracht der oben dargelegten Tatsache, dass das Vermögen von CSK gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften keinen normalen Vollstreckungs- oder Pfändungsverfahren unterzogen werden könne, seien diese mit den Banken vereinbarten Darlehen durch staatliche Bürgschaften gedeckt. Die zyprischen Behörden fügen an, dass sich das im Zuge der Umstrukturierung des Unternehmens und der Änderung seines Rechtsstatus ändern wird. Künftige Darlehen zu Marktbedingungen könnten dank des Vermögens des Unternehmens, darunter unbewegliches Vermögen mit einem Wert von ungefähr 7 Mio. EUR, erhalten werden. In Bezug auf den Wert des unbeweglichen Vermögens von CSK spezifizieren die zyprischen Behörden, dass dieser Wert vom Vermessungs- und Katasteramt des Innenministeriums veranschlagt wurde.

(66)

Abschließend bekräftigen die zyprischen Behörden, dass die Probleme von CSK auf den folgenden Sachverhalten beruhen: a) mangelnde Flexibilität in Bezug auf seine Struktur und Funktionsweise, b) hohe Arbeitskosten und c) hohe Schulden. Der Umstrukturierungsplan begegne diesen Ursachen durch die Änderung des Rechtsstatus des Unternehmens, die Senkung der Arbeitskosten und die Verringerung der Schulden des Unternehmens.

IV.1.6.   Wirksamkeit der Ausgleichsmaßnahmen

(67)

Im Hinblick auf die Ausgleichsmaßnahmen bekräftigen die zyprischen Behörden zunächst ihre Bedenken in Bezug auf die Möglichkeit, dass Cypra eine Monopolstellung auf dem Markt erlangen könnte. Den zyprischen Behörden zufolge hat Cypra den zyprischen Ministern für Innere Angelegenheiten, für Handel sowie für Finanzen ein Schreiben übermittelt, in dem erwähnt wird, dass das Unternehmen einen Marktanteil von 71 % am Schweineschlachtmarkt habe, dass seine Preise um 20 % höher seien und dass die Bevorzugung durch die Kunden unter anderem darauf beruhe, dass es eine bessere Fleischqualität biete. Dies stellt aus der Sicht der zyprischen Behörden einen Beweis für die Tatsache dar, dass Cypra eine marktbeherrschende Stellung einnimmt und dass die Preise ansteigen werden, wenn CSK seine Tätigkeit einstellt. Die zyprischen Behörden fügen an, dass Cypra zwar seine Absicht kundgetan hat, innerhalb von sechs Monaten in den Rinderschlachtmarkt einzutreten, dies aber bislang nicht getan hat. Des Weiteren argumentieren die zyprischen Behörden, dass Cypra noch nicht über alle erforderlichen Raumplanungsgenehmigungen und Genehmigungen anderer Art verfüge, was seinen Eintritt in das Segment der Rinderschlachtungen innerhalb des festgesetzten Zeitrahmens unwahrscheinlich mache. Gemäß den im Besitz der zyprischen Behörden befindlichen Informationen beabsichtige auch kein anderes Unternehmen den Eintritt in dieses Segment.

(68)

Im Hinblick auf die Frage der Überkapazität weisen die zyprischen Behörden darauf hin, dass die Überkapazität im Segment der Schweineschlachtungen bei 39 % liegt und dass die Kapazität in diesem Segment um 32 % angestiegen ist, seit Cypra 2006 in den Markt eingetreten ist, während bei den Schlachtungen von Schafen/Ziegen die Überkapazität bei 51 % liegt und seit dem Eintritt von Cypra um 17 % angestiegen ist. Dies lässt den zyprischen Behörden zufolge die Schlussfolgerung zu, dass die Überkapazität im Markt durch den Eintritt von Cypra verursacht wurde. Die zyprischen Behörden kommen zu dem Schluss, dass sich angesichts der finanziellen Situation von CSK jede weitere Einschränkung seiner Tätigkeiten nachteilig auf seine Rentabilität auswirken würde.

IV.2.   STELLUNGNAHMEN VON DRITTEN

IV.2.1.   Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Beschluss der Kommission vom 20. April 2011

(69)

Der Beschwerdeführer hat seine Stellungnahme zum Beschluss der Kommission vom 20. April 2011 mit Schreiben vom 4. Juli 2011 übermittelt. Cypra bekräftigt in diesem Schreiben, dass die gesamtzyprische Organisation von Rinderzüchtern beabsichtigt, einen Schlachthof zu errichten.

(70)

In Bezug auf die Ausgleichsmaßnahmen weist Cypra darauf hin, dass, wenn die Umstrukturierungsbeihilfe freigegeben wird und wenn die Schweinezüchter an CSK beteiligt werden, in Anbetracht ferner des Baus des neuen Schlachthofs von A&A, seine Rentabilität gefährdet sein wird. Der Grund hierfür liege darin, dass die Anzahl von Schweineschlachtungen, die es ausführen würde, in einem erheblichen Maß abnehmen würde. Cypra erinnert auch daran, dass es kürzlich bedeutende Beträge zur Steigerung seiner Kapazität investiert hat. Das Unternehmen fügt außerdem an, dass der zyprische Schweinezüchterverband (der 100 % der Schweinezüchter der Insel repräsentiert) am Umstrukturierungsprozess beteiligt ist. Offenbar biete die Regierung diesem Verband Anteile an dem neuen Unternehmen an, das im Anschluss an die Umstrukturierung gegründet werde. Cypra zufolge verstößt schon dies allein gegen die Verpflichtung, für die Dauer von drei Jahren keine aggressiven Maßnahmen zu ergreifen, um die Marktanteile zu erhöhen. Was die Kapazität betrifft, haben die drei Unternehmen Cypra, A&A und Trimithias eine Kapazität von mehr als 20 000 Schweineschlachtungen pro Woche, während die entsprechende Produktion ungefähr 14 000 betrage.

(71)

Cypra argumentiert, dass die zyprischen Behörden vor Genehmigung der Beihilfe nachweisen sollten, dass für CSK die Möglichkeit besteht, ein Darlehen von 5 Mio. EUR aufzunehmen. In jedem Fall besteht dem Beschwerdeführer zufolge die beste Lösung darin, die Produktionsanlage für die Schweineschlachtung stillzulegen. Dies würde nicht zu einem Engpass auf dem Markt führen, da die übrigen Unternehmen den Bedarf des Lands decken könnten. Cypra erhebt außerdem Anschuldigungen in Bezug auf die enge Beziehung zwischen gegenwärtigen und früheren Mitgliedern der zyprischen Regierung und der Unternehmensleitung von CSK, die, falls weitergeführt, auf ein weiteres unfaires Verhalten gegenüber privaten Schlachthöfen hinausliefe.

(72)

In Bezug auf die Forderungen des Staates gegenüber CSK macht Cypra geltend, dass CSK tierärztliche Gebühren in Höhe von 900 000 EUR angehäuft hat, die nicht an den Staat zurückgezahlt wurden. Was den Personaltransfer betreffe, habe sich der Staat damit einverstanden erklärt, die Kosten des Transfers der Beschäftigten zu bezuschussen, indem er für alle transferierten Arbeitnehmer die Differenz zwischen dem Gehalt eines neu eingestellten Arbeitnehmers (bei den Gemeindeverwaltungen) und dem gegenwärtigen Gehalt der Arbeitnehmer bezahle. Ferner werde der Staat für die Arbeitnehmer, die im neuen Unternehmen bleiben, 40 % des früheren Gehalts bis zum Ende ihrer Dienstzeit subventionieren, während das neue Unternehmen 60 % bezahlen werde.

(73)

In Bezug auf den Eigenbeitrag des Unternehmens macht Cypra geltend, dass der Verkauf des unbeweglichen Vermögens von CSK auf dem freien Markt erfolgen sollte. Cypra hegt den Verdacht, dass der Wert des fraglichen Grundstücks, wie die Pacht zeigt, die der Staat einem anderen Unternehmen (Sigan Management Limited) im selben Gebiet berechnet, sehr viel geringer ist als im Umstrukturierungsplan angegeben. In Bezug auf die Gewährung des Darlehens in Höhe von 512 850 EUR durch den Gemeindeverband bezweifelt Cypra, dass das Darlehen durch die Übertragung von Grundbesitz zurückbezahlt wurde.

(74)

Abschließend schlägt der Beschwerdeführer vor, dass jede künftige Umstrukturierung von CSK die zeitweilige Vermietung der Rinderschlachtanlage an die gesamtzyprische Organisation von Rinderzüchtern, die zeitweilige Vermietung der Produktionsanlage für Schafe/Ziegen an einen beliebigen Interessierten und die Stilllegung der Schweineschlachtanlage einschließen sollte. Wenn die gesamtzyprische Organisation von Rinderzüchtern ihren eigenen Schlachthof errichte, sollte der Schlachthof CSK stillgelegt werden, und die Regierung sollte das betreffende Grundstück an Dritte verkaufen.

IV.2.2.   Stellungnahmen anderer Beteiligter zum Beschluss der Kommission vom 20. April 2011

(75)

Mehrere Dritte haben Stellungnahmen zum Beschluss der Kommission vom 20. April 2011 übermittelt.

(76)

Ein Wettbewerber (A&A Slaughterhouses) bringt vor, dass er gerade die Aufrüstung seiner Betriebsstätte abgeschlossen hat und dass er gegenwärtig die Möglichkeit hat, 35-40 % des landesweiten Bedarfs bei der Schweineschlachtung und 30 % des landesweiten Bedarfs bei der Schlachtung von Schafen/Ziegen zu decken. Das Unternehmen argumentiert ferner, dass der Umstrukturierungsplan für CSK Entwicklungen wie die Aufrüstung von Produktionsanlagen von Konkurrenten von CSK wie A&A oder Agioi Trimithias nicht berücksichtigt hat. Demzufolge wird argumentiert, dass die Situation des Beihilfeempfängers sehr viel schlechter ist als im Umstrukturierungsplan dargestellt, selbst wenn man vom ungünstigsten Szenario ausgeht. Außerdem macht A&A geltend, dass das Argument der zyprischen Behörden, dass Cypra eine Monopolstellung erlangen könnte, wenn CSK eine seiner Produktionsanlagen stillsetzte, in Anbetracht der Aufrüstung der Produktionsanlagen von A&A und Agioi Trimithias und der Kapazität dieser Unternehmen nicht stichhaltig sei. Aus der Sicht von A&A sind die vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen unannehmbar. Die einzige glaubwürdige Ausgleichsmaßnahme, die akzeptiert werden könne, bestünde darin, dass CSK aufhört, Schweineschlachtdienstleistungen anzubieten. Zugleich sollte die Leitung von CSK einem Leitungsstab mit Markterfahrung übertragen werden, und nur eine geringe Zahl von Beschäftigten sollte für den Betrieb der Schlachtanlagen für Rinder und für Schafe/Ziegen im Unternehmen verbleiben.

(77)

Ein Beteiligter, der um die vertrauliche Behandlung seines Schreibens gebeten hat, argumentierte, dass CSK seinen Verpflichtungen gemäß den EU-Richtlinien, die den Abfall betreffen, ordnungsgemäß nachkommt. Seine Konkurrenten hätten jedoch die unangemessene Umsetzung und Kontrolle der maßgeblichen EU-Richtlinien seitens der lokalen Behörden missbräuchlich ausgenutzt und dadurch einen direkten und indirekten unlauteren Wettbewerb mit CSK bewirkt, der seinerseits einer der Gründe für die gegenwärtige finanzielle Situation des Unternehmens sei, da CSK im Unterschied zu seinen Konkurrenten Gebühren bezahle, um seine Abfälle, anders als seine Konkurrenten, zu behandeln.

(78)

Ein Beteiligter, der zyprische Schweinezüchterverband, äußerte Bedenken in Bezug auf die „Aggressivität des dominierenden Unternehmens im Segment der Schweineschlachtungen“, d. h. Cypra. Es wird argumentiert, dass Cypra, falls CSK seine Tätigkeit einstellen sollte, zumindest im Segment der Schweineschlachtungen eine Monopolstellung erlangen würde. Ferner wird argumentiert, dass der Eintritt in das Segment der Rinderschlachtungen unwahrscheinlich ist. Der Verband weist außerdem darauf hin, dass die Schweinezüchter vor kurzem ein Unternehmen gegründet haben, das gegenwärtig 60 % der Produktion des Landes kontrolliert. Derzeit werde die Wahl des Schlachthofes vom Kunden (Fleisch- Einzel- oder Großhändler) getroffen. Doch der Verband weist darauf hin, dass dieses Unternehmen künftig seine Wahl des Schlachthofs auf Überlegungen im Hinblick auf die Rentabilität eines Schlachthofes gründen könnte, indem es beispielsweise Angebote für die Schlachtung seiner Tiere einholt. Daher sollte in Anbetracht der Marktstruktur in Zypern die Rentabilität von keinem Unternehmen als selbstverständlich angesehen werden.

IV.3.   STELLUNGNAHME ZYPERNS ZU DEN VORBRINGUNGEN VON DRITTEN

(79)

Mit Schreiben vom 8. November 2011 haben die zyprischen Behörden ihre Stellungnahme zu den Vorbringungen von Dritten übermittelt.

(80)

Im Hinblick auf die Stellungnahme von A&A wenden die zyprischen Behörden ein, dass sich der Umstrukturierungsplan auf die Situation des Marktes zur Zeit seiner Ausarbeitung stützte. Der Plan habe in der Tat den Betrieb der Schlachthöfe von Agioi Trimithias und Cypra berücksichtigt. Was die Eröffnung der neuen Anlage von A&A betreffe, glaube man bei CSK nicht, dass sie die Bedingungen auf dem Markt in einem erheblichen Maß beeinflussen werde. Es wird darauf hingewiesen, dass sich die Stellungnahme von A&A auf die Tatsache stützt, dass dieses Unternehmen von einem potenziellen Austritt von CSK aus dem Markt profitieren würde. Doch wenn dies eintreten sollte, würde CSK aufgelöst, und seine Vermögenswerte wären nicht ausreichend, um seine Schulden zu decken. In diesem Fall würde der Staat die Verbindlichkeiten von CSK übernehmen, und ein anderer privater Wirtschaftsteilnehmer könnte den Schlachthof wieder eröffnen. Auf der anderen Seite gebe der Umstrukturierungsplan CSK die Gelegenheit, seine Verbindlichkeiten selbst zu decken, und zugleich bestünde die Möglichkeit des Eintritts von privaten Investoren. In Bezug auf die Ausgleichsmaßnahmen argumentieren die zyprischen Behörden, dass A&A seine Vorschläge nicht begründet, die außerdem willkürlich sind, in wirtschaftlicher Hinsicht keinen Sinn haben und in jedem Fall nicht die Rentabilität des Unternehmens nach sich ziehen. Die zyprischen Behörden argumentieren ferner, dass das Vorbringen von A&A den Eindruck vermittelt, dass der Umstrukturierungsplan nicht sorgfältig ausgearbeitet worden sei. Doch schiene A&A grundlegende Elemente der maßgeblichen Rechtsprechung und des Umstrukturierungsplans selbst zu übersehen.

(81)

Im Hinblick auf die Stellungnahme von Cypra argumentieren die zyprischen Behörden, dass bezüglich der Gefahr der Monopolbildung zurzeit nicht klar ist, ob neue Schlachthöfe eröffnet werden. In jedem Fall würden die Behörden Maßnahmen befürworten, die es CSK erlaubten, seine Tätigkeit fortzusetzen, und die die Bildung von Monopolen oder Oligopolen verhinderten. Die Umstrukturierung von CSK diene zu diesem Zweck, insbesondere wenn CSK seine Tätigkeit im Segment der Schweineschlachtungen fortsetze. Die Bedenken von Cypra bezüglich seiner eigenen Rentabilität schienen sich mehr auf die Wiedereröffnung des Schlachthofs von A&A in Verbindung mit der weiteren Tätigkeit von CSK zu beziehen. In Bezug auf die Identität der privaten Investoren weisen die zyprischen Behörden darauf hin, dass zu den möglichen Investoren in der Tat Mitglieder des zyprischen Schweinezüchterverbands gehören könnten. Doch bedeute dies nicht, dass eine der Bedingungen für eine solche Beteiligung darin bestehe, dass die Anzahl von Schweineschlachtungen von CSK zunehmen müsse oder dass die Schweinezüchter Kunden von CSK sein müssten.

(82)

Die zyprischen Behörden weisen die Bedenken hinsichtlich der engen Beziehung zwischen früheren und gegenwärtigen Mitgliedern der Regierung und CSK zurück und wenden ein, dass derartige Bedenken unbegründet sind. Was die tierärztlichen Gebühren betreffe, bringen sie vor, dass diese schrittweise zurückgezahlt würden. Als Beispiel weisen die zyprischen Behörden darauf hin, dass CSK im Zeitraum 2008-2011 CSK Gebühren in Höhe von 479 000 EUR bezahlt hat. In Bezug auf den Verkauf des unbeweglichen Vermögens von CSK geben die zyprischen Behörden an, dass die Bewertung des Grundstücks von einem unabhängigen Schätzer (Vermessungs- und Katasteramt) vorgenommen wurde, und dass die Bedenken von Cypra gleichfalls unbegründet sind. Die zyprischen Behörden übermittelten ein Schreiben des staatlichen Vermessungs- und Katasteramts zur Rechtfertigung der Preisdifferenz zwischen der von Sigan Management Limited bezahlten Pacht und der Bewertung des Grundstücks von CSK. Abschließend argumentieren die zyprischen Behörden, dass die Vorschläge von Cypra nicht gelten gelassen werden können. Selbst wenn die Umstrukturierung von CSK nicht abgeschlossen werde, habe der Staat oder der Konkursverwalter von CSK die Pflicht und das Recht, seine Vermögenswerte an private Investoren oder Unternehmen zu verkaufen oder zu vermieten.

IV.4.   VON DEN ZYPRISCHEN BEHÖRDEN ÜBERMITTELTE WEITERE INFORMATIONEN

(83)

Auf Anfrage der Kommission haben die zyprischen Behörden mit den Schreiben vom 30. März 2012 und vom 26. November 2012 weitere Erläuterungen und aktualisierte Angaben übermittelt. Am 14. Mai 2013 ergänzten sie ihre Einreichung mit weiteren Elementen.

(84)

In Bezug auf die offenen Verbindlichkeiten von CSK übermittelte Zypern mit dem Schreiben vom 30. März 2012 eine Aufschlüsselung und spezifizierte im Schreiben vom 26. November 2012 näher die Art dieser Verbindlichkeiten und ihre Fälligkeiten. Die zyprischen Behörden machten die Kommission auch darauf aufmerksam, dass das Gesetz Nr. 26(I) von 2003, das die Struktur, Organisation und Funktionen von Schlachthauszentralen wie CSK regelt und nach dem das bewegliche und unbewegliche Vermögen derartiger Einrichtungen weder normalen Vollstreckungs- oder Pfändungsverfahren noch irgendeinem anderem Verfahren aufgrund einer Klage gegen sie unterzogen werden kann, lediglich das Gesetz Nr. 69 von 1981 über Schlachthöfe ersetzt hat, das in seinem Artikel 22 genau die gleiche Bestimmung enthielt. Die zyprischen Behörden richten daher an die Kommission die dringende Bitte zu prüfen, inwieweit diese Bestimmung des Gesetzes von 2003 zufolge der Beitrittsakte als bestehende Beihilfe gilt, und verweisen auf einen von der Kommission geprüften vergleichbaren Fall (E 12/2005 — Polen — unbeschränkte staatliche Sicherheitsleistung zugunsten von Poczta Polska), in dem die Kommission die Auffassung vertreten hat, dass es sich, obwohl die geltende gesetzliche Bestimmung, die verhindert, dass das fragliche Unternehmen in Konkurs geht, in einem Gesetz von 2003 enthalten ist, um einen Fall einer bestehenden Beihilfe handelte, weil der Inhalt dieser Bestimmung auf ein Gesetz aus dem Jahr 1934 zurückgeht.

(85)

Die zyprischen Behörden bestätigten ferner in ihrem Schreiben vom 14. Mai 2013, dass die im Rahmen der Umstrukturierung noch zu begleichenden Beträge Nennbeträge zuzüglich der rückständigen Zinsen sind. Sie bestätigten des Weiteren, dass die noch nicht beglichene Schuld gegenüber den Veterinärdiensten von CSK im Anschluss an die Umstrukturierung schrittweise zurückgezahlt wird.

(86)

In Bezug auf den Transfer von Personal zu den Gemeindeverwaltungen geben die zyprischen Behörden in ihrem Schreiben vom 30. März 2012 an, dass am Tag des Schreibens acht Beschäftigte schon auf Anfrage der Gemeindeverwaltungen selbst transferiert worden waren, die einen zusätzlichen Personalbedarf hatten und wo beim herrschenden wirtschaftlichen Klima das Innenministerium und das Finanzministerium nicht imstande waren, die Schaffung von neuen/zusätzlichen Stellen in den Gemeindeverwaltungen zu genehmigen. Der Umstrukturierungsplan sehe den Transfer von insgesamt 15 Beschäftigten vor und schließe eine Rückstellung für Pensionsansprüche für diese 15 Beschäftigten ein. Es sei vorgesehen, dass die Gemeindeverwaltungen diesen Beschäftigten einen Betrag bezahlen, der der ersten Gehaltsstufe im Falle einer Neueinstellung einer Person für die gleiche Position entspreche, und dass der Staat für die Differenz zum gegenwärtigen Gehalt des Beschäftigten aufkomme. Der zur Deckung der Gehaltsdifferenz für die 15 Beschäftigten erforderliche Gesamtbetrag sei von den zyprischen Behörden für die Zeit vom Tag des Transfers bis zur Pensionierung von jedem der Beschäftigten mit 3 342 450 EUR veranschlagt worden. Im selben Kontext betonten die zyprischen Behörden, dass gemäß dem Gesetz über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Nr. 24/1976) im Falle von privaten Schlachthöfen die Mindestkosten für die Entlassung von 15 Beschäftigten einer obligatorischen achtwöchigen Kündigungsfrist entsprechen. Den zyprischen Behörden zufolge ist ein privater Schlachthof nicht zur weiteren Zahlung irgendeines Ausgleichs für die Entlassung von Arbeitnehmern verpflichtet, sofern keine speziellen tariflichen Vereinbarungen mit den Gewerkschaften vorliegen. Die Behörden gaben ferner an, dass der wichtigste Wettbewerber von CSK anscheinend keinen Tarifvertrag hat.

(87)

Die zyprischen Behörden haben außerdem einen aktualisierten Geschäftsplan übermittelt, der auf den jüngsten Entwicklungen und Marktdaten basiert. Sie übermittelten auch eine Aufschlüsselung der aktuellen Umstrukturierungskosten und ihrer Finanzierung; und in diesem Zusammenhang übermittelten sie eine vom Vermessungs- und Katasteramt des Innenministeriums durchgeführte Bewertung des unbeweglichen Vermögens von CSK vom 24. April 2013, in der der Marktwert der Grundstücke und Gebäude im Besitz von CSK auf rund 8,16 Mio. EUR veranschlagt wird.

(88)

Die Behörden räumten in ihrem Schreiben vom 14. Mai 2013 in Bezug auf die Aufnahme eines neuen Darlehens außerdem ein, dass der Erhalt eines solchen Darlehens im gegenwärtigen wirtschaftlichen Umfeld als ungewiss anzusehen ist.

V.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG

V.1.   ANWENDBARKEIT DER BESTIMMUNGEN ZU STAATLICHEN BEIHILFEN

(89)

CSK übt die Tätigkeit der Schlachtung von Tieren aus und zwar von Schafen/Ziegen, Schweinen und Rindern. Artikel 180 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (8), die zum Zeitpunkt der Anmeldung der Umstrukturierungsbeihilfe an CSK in Kraft war, legt fest, dass die Artikel 87, 88 und 89 EG-Vertrag (jetzt Artikel 107, 108 und 109 AEUV) für die Herstellung von und den Handel mit Rindfleisch, Schweinefleisch sowie Schaf- und Ziegenfleisch gelten. Daher müssen die fraglichen Maßnahmen vor dem Hintergrund der Bestimmungen über staatliche Beihilfen geprüft werden.

V.2.   VORLIEGEN EINER BEIHILFE

(90)

Gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art verboten, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(91)

Die Umstrukturierungsbeihilfe wird vom zyprischen Staat gewährt und verschafft ihrem Empfänger einen selektiven Vorteil, da sie nur CSK gewährt wird. Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs weist die reine Tatsache, dass die Wettbewerbsposition eines Unternehmens gegenüber anderen konkurrierenden Unternehmen gestärkt wird, indem diesem Unternehmen ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft wird, den es ansonsten im normalen Gang seiner Geschäfte nicht erhalten hätte, auf eine mögliche Verfälschung des Wettbewerbs hin (9). CSK ist in einem Markt tätig, in dem der Handel zwischen Mitgliedstaaten erfolgt, und daher verfälscht die Beihilfe den Wettbewerb oder droht, ihn zu verfälschen, und beeinträchtigt den Handel zwischen den Mitgliedstaaten, da CSK ein Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern verschafft wird und der grenzüberschreitende Transport von Tieren für die Schlachtung erlaubt ist. Überdies können ausländische Investoren in Schlachthöfe in Zypern investieren. Daher stellt die fragliche Maßnahme eine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar.

(92)

Der vorliegende Beschluss erstreckt sich außer auf die Umstrukturierungsbeihilfe auch auf mehrere mögliche Beihilfen, die CSK möglicherweise gewährt wurden oder in Zukunft gewährt werden. Diese Beihilfen bestehen in i) der fortgesetzten Duldung seitens des Staates von Verspätungen bei der Bezahlung von geschuldeten Beträgen, ii) dem vom Gemeindeverband gewährten Darlehen in Höhe von 512 850 EUR, iii) der mutmaßlichen Beihilfe in Verbindung mit staatlich verbürgten Anleihen, und iv) der Übernahme von Beschäftigten und der zugehörigen Altersversorgungsverpflichtungen durch die Gemeindeverwaltungen.

V.2.1.   Staatliche Duldung von Verspätungen bei der Bezahlung von geschuldeten Beträgen

(93)

Die fortgesetzte Duldung seitens des Staates von Verspätungen bei der Bezahlung von geschuldeten Beträgen könnte normalerweise unter die Definition staatlicher Beihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV fallen: Nach ständiger Rechtsprechung kann die günstigere Behandlung eines Unternehmens durch den Staat im Hinblick auf die Eintreibung von Forderungen als staatliche Beihilfe angesehen werden. Gemäß der EU-Rechtsprechung (10) kann eine Minderung von Zahlungen für Verbindlichkeiten oder die unterlassene Eintreibung einer ausstehenden Schuld seitens des Staates als Gläubiger eine Beihilfe beinhalten, wenn ein privater Gläubiger unter gleichen oder ähnlichen Umständen nicht in derselben Weise verfahren wäre. In der Tat ist im vorliegenden Fall ersichtlich, dass die Beihilfe aus staatlichen Mitteln gewährt wird, da der Staat auf Einnahmen verzichtet, die er aus der Bezahlung der Schulden von CSK erlangen würde. Wie in Erwägungsgrund 23 festgestellt, hatte CSK zum 31. Dezember 2011 überfällige Schulden gegenüber dem zyprischen Darlehensbeauftragten in Höhe von rund 11 Mio. EUR, Zahlungsrückstände gegenüber Sozialversicherungs- und Steuerbehörden in Höhe von rund 8,7 Mio. EUR und Veterinärkosten in Höhe von rund 1,3 Mio. EUR angehäuft. Ferner ist ersichtlich, dass die Maßnahme CSK einen selektiven Vorteil verschafft, da sie speziell diesem Unternehmen gewährt wird. Die Erwägungen von Erwägungsgrund 91 treffen auch auf die Voraussetzung der Wettbewerbsverzerrung und der Auswirkungen auf den Handel zu. Die staatliche Duldung von Verzögerungen bei der Bezahlung von CSK geschuldeter Beträge stellt eine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.

V.2.2.   Darlehen von 512 850 EUR

(94)

In Bezug auf das Darlehen von 512 850 EUR seitens des Gemeindeverbands haben die zyprischen Behörden angegeben, dass dieser Betrag im Dezember 2007 gewährt wurde. Im Anschluss an eine ablehnende Stellungnahme des zyprischen Beauftragten für staatliche Beihilfen habe CSK am 15. Januar 2010 diesen Betrag mit Zinsen durch die Übertragung von Grundbesitz im Wert von 580 000 EUR an den Gemeindeverband zurückgezahlt. Die Bewertung des Grundstücks sei vom Vermessungs- und Katasteramt durchgeführt worden, das als die offizielle Schätzstelle des Staates angesehen werde.

(95)

Die zyprischen Behörden argumentieren, dass die Zinsen in Höhe von 67 150 EUR einem jährlichen Zinssatz von 6,12 % einschließlich der jährlichen Kapitalisierung entsprechen. Den zyprischen Behörden zufolge ist dieser Zinssatz nicht niedriger als die marktüblichen Zinssätze bei unbeweglichen Sicherheiten während des fraglichen Zeitraums. Die Kommission stellt fest, dass die Basiszinssätze in Zypern im Bezugszeitraum zwischen 4,99 % (Dezember 2007) und 1,24 % (Januar 2010) lagen. Gemäß der früheren Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (11) müssen 75 Basispunkte zum Basissatz addiert werden, um den betreffenden Referenzsatz zu bestimmen. Gemäß einer neuen Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (12), die seit dem 1. Juli 2008 gilt, ist im Durchschnitt eine Marge von 220 Basispunkten zu addieren (was einer normalen Besicherung und einem zufriedenstellenden Rating oder einer hohen Besicherung und einem schwachen finanziellen Rating entspricht). Die von CSK an den Gemeindeverband bezahlten Zinsen von 6,12 % p. a. waren im Durchschnitt höher als der anwendbare Referenzsatz für den Zeitraum Dezember 2007 bis Januar 2010. Demzufolge könnte die Kommission dem Grundsatz nach gelten lassen, dass in Bezug auf das Darlehen von 512 850 EUR des Gemeindeverbands an CSK jede möglicherweise eingeschlossene staatliche Beihilfe an den Gemeindeverband zurückgezahlt worden ist.

(96)

Die oben angegebenen Referenzsätze sind jedoch nicht auf Unternehmen in Schwierigkeiten anwendbar. Wie schon in Erwägungsgrund 21 angegeben, hat die Kommission in ihrem Genehmigungsbeschluss für die Rettungsbeihilfe an CSK anerkannt, dass Letzteres ein Unternehmen in Schwierigkeiten war. Dies war überdies das Argument der zyprischen Behörden vor der Annahme dieses Beschlusses, das mit den Jahresabschlüssen des Unternehmens der Jahre 2006-2009 untermauert wurde. Im Übrigen wird diese Feststellung auch durch die Tatsache erhärtet, dass das Unternehmen im Juli 2007 mit der Rückzahlung seiner Anleihen in Verzug geraten war und der zyprische Staat als Garantiegeber einschreiten musste (vgl. Erwägungsgrund 60). Im Laufe des Jahres 2007 scheint CSK die typischen Symptome für ein Unternehmen in Schwierigkeiten wie zunehmende Verluste, sinkende Umsätze, Überkapazitäten, verminderten Cashflow und Abnahme des Reinvermögenswerts aufgewiesen zu haben, wie sie in Randnummer 11 der dann anzuwendenden Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten beschrieben werden (13). Sowohl die frühere Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze als auch die neue Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze sehen eine Risikomarge von mindestens 400 Basispunkten vor, die bei Unternehmen in Schwierigkeiten anzuwenden ist. Da CSK schon im Dezember 2007 die Voraussetzung für seine Einstufung als Unternehmen in Schwierigkeiten erfüllte, stellt die Differenz zwischen den tatsächlich bezahlten Zinsen und den Zinsen, die es unter Berücksichtigung einer Risikomarge von 400 Basispunkten hätte bezahlen müssen, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.

V.2.3.   Anleihen mit staatlicher Garantie

(97)

Im Jahr 1985 hat CSK Anleihen mit einer Garantie des Staates aufgelegt, die 1992 und 1999 neu aufgelegt wurden. Zypern hat ein entsprechendes Gesetz erlassen. Daher ist ersichtlich, dass die Beihilfe vor dem Beitritt Zyperns zur Europäischen Union gewährt wurde. Gemäß Absatz 2.1 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags (jetzt Artikel 107 und 108 AEUV) auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (14) wird eine Beihilfe in Form einer Garantie tatsächlich bei Übernahme der Garantie gewährt und nicht erst dann, wenn die Garantie in Anspruch genommen wird oder aufgrund der Garantie Zahlungen erfolgen. Die Kommission stellt daher fest, dass keine staatliche Beihilfe gewährt wurde, als die Garantie 2007 in Anspruch genommen wurde.

V.2.4.   Beihilfe in Verbindung mit dem Personaltransfer

(98)

Schließlich wird, wie im Umstrukturierungsplan angegeben, ein Teil des Personals zu den Gemeindeverwaltungen transferiert. Wie von den zyprischen Behörden in ihrem Schreiben vom 20. April 2011 dargelegt, wurden die Pensionsansprüche der Beschäftigten, die zu den Gemeindeverwaltungen transferiert werden, in die Umstrukturierungskosten eingeschlossen; sie belaufen sich auf 1,4 Mio. EUR. Die Sozialausgaben, die nicht in den Umstrukturierungsplan eingeschlossen wurden, betreffen den Teil des Gehalts der Beschäftigten oberhalb der Gehaltsstufe eines bei der Gemeindeverwaltung neu eingestellten Beschäftigten bis zum Gehalt, den ein jeder Beschäftigte bei CSK bezog. Dieser Betrag wird auf 3,4 Mio. EUR veranschlagt.

(99)

Jede Maßnahme, die ein Unternehmen von Ausgaben befreit, die es normalerweise zu tragen hat, stellen eine staatliche Beihilfe dar. Hierin eingeschlossen sind auch die Ausgaben, die mit den Bezügen der Beschäftigten verbunden sind. In diesem Rahmen vertrat der Gerichtshof die Auffassung, dass die Tatsache, dass staatliche Maßnahmen Mehrkosten ausgleichen sollen, nichts daran ändert, dass sie als Beihilfe anzusehen sind (15).

(100)

Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass die 3,4 Mio. EUR für die Gehaltsdifferenz für Beschäftigte, die zu den Gemeindeverwaltungen transferiert werden, eine staatliche Beihilfe zugunsten CSK darstellen.

V.3.   VEREINBARKEIT DER STAATLICHEN BEIHILFE

(101)

Das Verbot staatlicher Beihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV schließt nicht aus, dass bestimmte Arten von Beihilfen, auf Basis der in den Absätzen 2 und 3 desselben Artikels vorgesehenen Ausnahmen, als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können.

(102)

In Anwendung der Ausnahmen nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV kann die Kommission Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen, wenn sie die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete fördern, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Doch ist zu beachten, dass die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe an ein Unternehmen in Schwierigkeiten grundsätzlich nur in Einklang mit den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten erklärt werden kann (16), da eine Beihilfe an ein Unternehmen in Schwierigkeiten normalerweise nicht geeignet ist, um ein vereinbares legitimes Ziel zu erreichen, wenn die Rentabilität des Unternehmens als solche ungewiss ist.

V.3.1.   Staatliche Duldung von Verspätungen bei der Bezahlung von geschuldeten Beträgen

(103)

Gemäß den Randnummern 66 und 67 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 (17) müssen die Beihilfemaßnahmen bestimmte Anreizelemente enthalten. Ein Anreizeffekt liegt vor, wenn die Beihilfe das Verhalten eines Unternehmens dahingehend ändert, dass es zur Entwicklung des Sektors beitragende zusätzliche Tätigkeiten aufnimmt, die es ohne die Beihilfe nicht, nur in geringerem Umfang oder auf andere Weise aufgenommen hätte. Einseitige staatliche Beihilfemaßnahmen, die lediglich dazu bestimmt sind, die finanzielle Lage eines Unternehmens zu verbessern, aber in keiner Weise zur Entwicklung des Sektors beitragen, werden als Betriebsbeihilfen angesehen, die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sind.

(104)

Die fortgesetzte Duldung von Verspätungen bei der Bezahlung von geschuldeten Beträgen durch CSK war weder an Investitionen, Ausbildungsmaßnahmen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen noch an sonst eine vom Begünstigten geforderte Gegenleistung gebunden. Die Beihilfe war lediglich dazu bestimmt, die finanzielle Situation des Beihilfeempfängers zu verbessern. Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass die Beihilfe eine Betriebsbeihilfe darstellt, die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.

(105)

In dem in Rede stehenden Fall hat sie auch geprüft, ob diese Maßnahme als bestehende Beihilfe eingestuft werden kann.

(106)

Gemäß Anhang IV Artikel 4 Absatz 4 der Beitrittsakte Zypern werden die in einem neuen Mitgliedstaat vor dem Beitritt in Kraft gesetzten und nach dem Beitritt weiterhin anwendbaren Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen zugunsten von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung oder Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen als bestehende Beihilfen im Sinne von Artikel 88 Absatz 1 des EG-Vertrags (jetzt Artikel 108 Absatz 1 AEUV) betrachtet, wenn die Beihilfemaßnahmen der Kommission innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts mitgeteilt werden. Die von Zypern nach seinem Beitritt am 1. Mai 2004 übermittelte und von der Kommission veröffentlichte Liste (18) enthielt keinerlei Beihilfe zugunsten von CSK. Die in Rede stehende Maßnahme kann daher nicht als bestehende Beihilfe im Sinne von Anhang IV Artikel 4 Absatz 4 der Beitrittsakte betrachtet werden.

(107)

Der Umstrukturierungsplan sieht jedoch unter anderem die Umwandlung von CSK in eine privatrechtliche Gesellschaft vor. Diese Umwandlung wird den gegenwärtigen Rechtsstatus von CSK beenden, sodass gegen das Unternehmen künftig auch ein normales Konkursverfahren eingeleitet werden kann.

(108)

Der Umstrukturierungsplan sieht ferner die vollständige Bezahlung der Schulden des Unternehmens bei der Sozialversicherungskasse und dem Finanzamt sowie die Begleichung fälliger Schulden gegenüber dem Darlehensbeauftragten vor (vgl. Erwägungsgrund 44). Die zyprischen Behörden haben ferner bestätigt, dass offene Verbindlichkeiten gegenüber dem Veterinärdienst nach der Umstrukturierung schrittweise zurückgezahlt werden. Sie argumentieren, dass ihre Entscheidung, CSK die Umstrukturierungsbeihilfe zu gewähren, ein Beweis für die Absicht der Regierung ist, eine Vereinbarung in Bezug auf die Schulden von CSK bei den Regierungsstellen umzusetzen.

(109)

Da ein Unternehmen in Schwierigkeiten wie CSK grundsätzlich nur vereinbare staatliche Beihilfen auf der Basis eines genehmigten Rettungs- und Umstrukturierungsplans in Anspruch nehmen kann, wird die Begleichung der offenen Verbindlichkeiten direkt im Rahmen der Bewertung der Vereinbarkeit der Umstrukturierungsbeihilfe behandelt.

V.3.2.   Darlehen von 512 850 EUR

(110)

Wie in Erwägungsgrund 96 dargelegt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass in Verbindung mit dem vom Gemeindeverband gewährten Darlehen von 512 850 EUR, das noch nicht von CSK zurückgezahlt wurde, ein weiteres Beihilfeelement vorliegt. Diese weitere Beihilfe wäre weder an Investitionen, Ausbildungsmaßnahmen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen noch an sonst eine vom Begünstigten geforderte Gegenleistung gebunden gewesen. Die Beihilfe wäre lediglich dazu bestimmt gewesen, die finanzielle Situation des Beihilfeempfängers zu verbessern. Diese Beihilfe würde daher eine Betriebsbeihilfe darstellen, die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Dieses weitere Beihilfeelement müsste noch an den Gemeindeverband zurückgezahlt werden und würde die offenen Verbindlichkeiten von CSK erhöhen, deren Begleichung im Kontext der Schulden behandelt wird, die als Teil des Umstrukturierungsplans beglichen werden sollen (vgl. Erwägungsgrund 109).

V.3.3.   Beihilfe für Personal

(111)

Die Kommission hat immer die Auffassung vertreten, dass ein Ausgleich für sogenannte „verlorene Kosten“ (d. h. Kosten, die aus Verpflichtungen stammen, die vor Beginn der Marktöffnung eingegangen worden sind und in einem wettbewerbsorientierten Markt nicht mehr unter den gleichen Bedingungen bewältigt werden können) unter bestimmten Umständen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann.

(112)

In diesem Zusammenhang hat sie festgestellt, dass der schrittweise Übergang von einem weitgehend beschränkten Wettbewerb zu einem echten Wettbewerb auf Unionsebene unter annehmbaren wirtschaftlichen Bedingungen stattfinden muss. Deshalb hat sie in mehreren Beschlüssen akzeptiert, dass Mitgliedstaaten staatliche Beihilfen gewähren, um den alten Unternehmer von einem Teil seiner übernommenen Rentenverbindlichkeiten zu entlasten. Die Kommission hat in ihrer Beschlussfassungspraxis die Auffassung vertreten, dass die Entlastung auf das zu beschränken ist, was erforderlich ist, um den Satz der Sozialverbindlichkeiten, die der alte Unternehmer als Kosten tragen muss, an den Satz der Sozialverbindlichkeiten anzugleichen, die von seinen Wettbewerbern getragen wird (19).

(113)

Im vorliegenden Fall wird die Auffassung vertreten, dass CSK aufgrund seines Charakters als öffentliches Dienstleistungsunternehmen gegenüber seinen Wettbewerbern strukturell benachteiligt ist, da es hohe Arbeitskosten tragen muss, die aus der Zeit vor der Liberalisierung des zyprischen Schlachthofmarktes vor dem Beitritt Zyperns zur EU im Jahr 2004 herrühren (vgl. Erwägungsgründe 35 und 36).

(114)

In ihrer Antwort vom 30. März 2012 argumentieren die zyprischen Behörden, dass gemäß dem Gesetz über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Nr. 24/1976) im Falle von privaten Schlachthöfen die Mindestbelastung für die Entlassung von Beschäftigten eine obligatorische achtwöchige Kündigungsfrist ist (vgl. Erwägungsgrund 86). Den zyprischen Behörden zufolge ist ein privater Schlachthof nicht zur weiteren Zahlung irgendeines Ausgleichs für die Entlassung von Arbeitnehmern verpflichtet, sofern keine speziellen tariflichen Vereinbarungen mit den Gewerkschaften vorliegen, was, denselben Behörden zufolge, im Falle des wichtigsten Wettbewerbers von CSK nicht zutrifft.

(115)

Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass die 3,4 Mio. EUR für die Gehaltsdifferenz für die Beschäftigten, die zu den Gemeindeverwaltungen transferiert werden, als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden könnten, allerdings in Anbetracht der Tatsache, dass CSK ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist, von Zypern in die entsprechenden Umstrukturierungskosten hätten eingeschlossen werden müssen. Die Bewertung der Vereinbarkeit wird daher direkt im Rahmen der Bewertung der Vereinbarkeit der Umstrukturierungsbeihilfe behandelt.

V.3.4.   Umstrukturierungsbeihilfen

(116)

Um zu beurteilen, ob die in Rede stehende Beihilfe als auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar angesehen werden kann, muss sie vor dem Hintergrund der in den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten festgelegten Voraussetzungen geprüft werden.

(117)

Die Kommission hat am 9. Juli 2014 neue Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (20) angenommen. Gemäß Randnummer 136 dieser neuen Leitlinien werden Anmeldungen, die bei der Kommission vor dem 1. August 2014 eingegangen sind, gemäß den zum Zeitpunkt der Anmeldung geltenden Kriterien geprüft.

(118)

Zum Zeitpunkt der Anmeldung der Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten von CSK (3. November 2010) galten die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten („Leitlinien“). Die in Rede stehende Beihilfe ist daher vor dem Hintergrund der in diesen Leitlinien enthaltenen Bestimmungen zu prüfen.

V.3.4.1.   Förderungswürdigkeit des Begünstigten

(119)

Zunächst ist zu prüfen, ob der Begünstigte ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Randnummern 10 und 11 der Leitlinien ist. Die zyprischen Behörden haben schon im Rahmen der Sache N 60/10 nachgewiesen, dass CSK ein Unternehmen in Schwierigkeiten war, da die typischen Symptome für ein Unternehmen in Schwierigkeiten (wie zunehmende Verluste, sinkende Umsätze, zunehmende Überkapazitäten, verminderter Cashflow, zunehmende Verschuldung und Abnahme des Reinvermögenswerts) vorlagen, und dass es sich nicht aus eigener Kraft oder mit Mitteln seiner Eigentümer/Anteilseigner oder mit Fremdmitteln sanieren konnte (vgl. Erwägungsgrund 21). Der negative Trend der wirtschaftlichen Entwicklung von CSK hat sich seitdem fortgesetzt (vgl. Erwägungsgründe 22 und 23). CSK kann daher als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Randnummer 11 der Leitlinien angesehen werden.

(120)

Die Voraussetzung von Randnummer 12 der Leitlinien ist ebenfalls erfüllt, da CSK 1981 gegründet wurde und somit kein neu gegründetes Unternehmen ist. Schließlich haben die zyprischen Behörden im Rahmen der Sache N 60/10 bestätigt, dass CSK nicht zu einer größeren Unternehmensgruppe gehört.

(121)

Kapitel 5 der Leitlinien enthält besondere Bestimmungen, die auf Umstrukturierungsbeihilfen im Agrarsektor anzuwenden sind. Beihilfemaßnahmen zugunsten von Unternehmen, die landwirtschaftliche Erzeugnisse verarbeiten und vermarkten, sind in diesem Kapitel allerdings nicht inbegriffen. Da CSK landwirtschaftliche Erzeugnisse verarbeitet und vermarktet, finden die besonderen Bestimmungen der Leitlinien, die auf Umstrukturierungsbeihilfen im Agrarsektor anzuwenden sind, keine Anwendung.

V.3.4.2.   Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität

(122)

Gemäß Randnummer 34 der Leitlinien ist die Gewährung einer Umstrukturierungsbeihilfe von der Durchführung eines Umstrukturierungsplans abhängig zu machen, der im Falle von Einzelbeihilfen zuvor von der Kommission gebilligt werden muss. Gemäß Randnummer 35 der Leitlinien muss der Umstrukturierungsplan die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist erlauben.

(123)

Im vorliegenden Fall hat Zypern einen Umstrukturierungsplan genehmigt und ihn auch im Zusammenhang mit der am 3. November 2010 übermittelten Anmeldung an die Kommission übermittelt. Wie von den Leitlinien verlangt, ist der Plan ausführlich und schließt eine detaillierte Marktstudie des zyprischen Schlachthofmarkts ein. Auf Anfrage der Kommission haben die zyprischen Behörden am 26. November 2012 eine Aktualisierung des Geschäftsplans in Bezug auf die Finanzprognosen und Marktdaten übermittelt.

(124)

Der ursprüngliche Plan beschreibt im Einzelnen die Schwierigkeiten, mit denen CSK konfrontiert war und die seine Rentabilität beeinträchtigt haben. Die Hauptgründe waren die mangelnde Flexibilität von CSK als öffentliches Unternehmen, die erheblichen Schulden und die Personalkosten. Die in den Erwägungsgründen 43 bis 45 beschriebenen Umstrukturierungsmaßnahmen (Änderung des Rechtsstatus, Verringerung der Verbindlichkeiten des Unternehmens und Personalabbau) könnten zur Wiederherstellung der Rentabilität beitragen. Der ursprüngliche Umstrukturierungsplan basiert auf den aktuellen Ergebnissen des Jahres 2009 und der ersten acht Monate des Jahres 2010 und einem voraussichtlichen Wachstum des Marktes von 2 % p. a. Die zyprischen Behörden argumentieren, dass dieser Prozentsatz dem durchschnittlichen jährlichen Anstieg der Schlachtungen in Zypern im Zeitraum 1998-2008 entspricht, und dies war auch die von der Unternehmensleitung von CSK im ursprünglichen Umstrukturierungsplan für den Projektionszeitraum von fünf Jahren angestellte Prognose (vgl. Erwägungsgrund 63). Es werden die Daten und Prognosen für die Entwicklung des Unternehmens bis 2017 aufgeführt.

(125)

Die im ursprünglichen Plan für alle drei Szenarien (erwartete, günstigste und ungünstigste Entwicklung) veranschlagten und von den zyprischen Behörden hervorgehobenen Finanzergebnisse sind in den nachstehenden Tabellen aufgeführt (Angaben in Tausend EUR).

Erwartetes Szenario

Jahr

2011

2012

2013

2014

2015

2016

2017

Produktionskosten

3 029

3 006

3 083

3 121

3 196

3 255

3 403

Verwaltungskosten

451

458

466

476

485

495

504

Betriebseinnahmen

4 867

5 041

5 15

5 341

5 459

5 666

5 791

Nicht-operative Beträge

3 277

– 1 494

– 1 167

– 1 178

– 1 123

– 962

– 893

Überschuss

4 833

275

547

660

687

958

993

Günstigstes Szenario

Jahr

2011

2012

2013

2014

2015

2016

2017

Produktionskosten

3 369

3 343

3 429

3 470

3 555

3 620

3 686

Verwaltungskosten

457

463

472

481

491

500

510

Betriebseinnahmen

5 426

5 620

5 750

5 955

6 086

6 317

6 456

Nicht-operative Beträge

3 277

– 1 494

– 1 164

– 1 161

– 1 087

– 925

– 855

Überschuss

5 081

604

831

979

1 091

1 417

1 577

Ungünstigstes Szenario

Jahr

2011

2012

2013

2014

2015

2016

2017

Produktionskosten

2 734

2 710

2 781

2 813

2 881

2 932

2 986

Verwaltungskosten

444

451

459

469

478

487

497

Betriebseinnahmen

4 303

4 457

4 560

4 723

4 827

5 011

5 121

Nicht-operative Beträge

3 277

– 1 494

– 1 279

– 1 332

– 1 322

– 1 205

– 182

Überschuss

4 535

– 82

147

215

254

497

568

(126)

Alle drei Szenarien zeigen eine deutliche Abnahme der Produktions- und Verwaltungskosten (die 2009 noch rund 4,5 Mio. EUR bzw. 1,5 Mio. EUR betrugen), was es CSK gestattete, ab 2011 einen Nettogewinn zu erwirtschaften (mit Ausnahme des Nettoverlusts von rund 80 000 EUR im Jahr 2012 im Falle des ungünstigsten Szenarios).

(127)

Allerdings sind diese Ergebnisse vor dem Hintergrund der finanziellen Gesamtsituation von CSK und im Zusammenhang mit den erwarteten Cashflows zu betrachten. Kumulierte Verluste haben zu einem negativen Eigenkapital von CSK in Höhe von rund 28,6 Mio. EUR Ende 2009 geführt. Selbst unter der Annahme des günstigsten Szenarios des ursprünglichen Geschäftsplans wäre CSK nicht zu einer positiven Eigenkapitalbasis zurückgekehrt (für das Ende des Prognosezeitraums im Jahr 2017 wird noch ein negatives Eigenkapital von rund 3 Mio. EUR prognostiziert). Außerdem werden beim erwarteten Szenario nach wie vor negative Netto-Cashflows im Zeitraum 2012-2016 prognostiziert. In diesem Zusammenhang ist überdies zu beachten, dass bis einschließlich 2012 keine Kapitalaufwendungen veranschlagt sind und sie dann nur mit 200 000 EUR für die Jahre 2013 und 2014 und mit 100 000 EUR für den Zeitraum 2015-2017 eingerechnet sind. In Anbetracht eines prognostizierten Abschreibungsniveaus im Bereich von 595 000 EUR im Jahr 2011 bis 346 000 EUR im Jahr 2017 bei allen drei Szenarien scheint dies unvorsichtig zu sein.

(128)

Im November 2012 übermittelten die zyprischen Behörden auf Anfrage der Kommission aktualisierte Finanzprognosen für das erwartete und das ungünstigste Szenario für den Zeitraum 2013-2020. Beide Szenarien nehmen die Angaben zum 31. August 2012 zu Finanzlage, Anzahl und Vergütung der Beschäftigten, Marktgröße und Marktanteil von CSK als Ausgangspunkt. Den zyprischen Behörden zufolge wird davon ausgegangen, dass CSK wieder die Marktanteile erlangen wird, die im ursprünglichen Umstrukturierungsplan zugrunde gelegt wurden (im entsprechenden Szenario). Das Hauptargument zur Stützung dieser Annahme besteht darin, dass viele Kunden, obwohl sie nach eigenem Bekunden mit CSK arbeiten wollen, ihre Arbeit mit CSK beendet haben, weil die Fortsetzung des Betriebs ungewiss ist und sie sich eines Dienstleisters für die Schlachtung ihrer Tiere versichern wollen.

(129)

Der aktualisierte Geschäftsplan zeigt die folgenden Prognosen:

Aktualisiertes erwartetes Szenario

Jahr

2013

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

Produktionskosten

3 058

3 151

3 070

3 117

3 192

3 248

3 305

3 363

Verwaltungskosten

604

470

468

478

486

496

504

514

Betriebseinnahmen

4 472

4 495

4 495

4 596

4 762

4 868

5 053

5 164

Nicht-operative Beträge

2 303

– 1 253

– 1 107

– 1 078

– 1 068

– 919

– 764

– 724

Überschuss

3 568

76

305

374

432

610

867

950

Aktualisiertes ungünstigstes Szenario

Jahr

2013

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

Produktionskosten

2 981

3 015

2 918

2 938

2 993

3 027

3 072

3 123

Verwaltungskosten

604

470

468

478

486

496

504

514

Betriebseinnahmen

3 922

3 935

3 823

3 852

3 933

3 959

4 110

4 201

Nicht-operative Beträge

2 303

– 1 291

– 1 207

– 1 240

– 1 307

– 1 243

– 1 185

– 1 251

Überschuss

3 095

– 386

– 315

– 340

– 389

– 334

– 168

– 194

(130)

Aufgrund der späteren Wiederherstellung der Rentabilität ist die Eigenkapitalsituation im aktualisierten Geschäftsplan sogar noch schlechter und weist für das aktualisierte erwartete Szenario weiterhin ein negatives Eigenkapital von rund 10,4 Mio. EUR am Ende des Projektionszeitraums (2020) und keinen positiven Netto-Cashflow im Zeitraum 2015-2020 aus.

(131)

Die Kommission weist darauf hin, dass der ursprüngliche Geschäftsplan auf einem voraussichtlichen Wachstum des Marktes von 2 % p. a. basiert (vgl. Erwägungsgrund 124). Doch zufolge den von den zyprischen Behörden am 26. November 2012 übermittelten Informationen wies der zyprische Markt der Tierschlachtungen einen allgemeinen Abwärtstrend mit einer Stagnation im Jahr 2010, einem Rückgang um 2 % im Jahr 2011 und einem weiteren Rückgang um 3,8 % im Jahr 2012 auf (vgl. Erwägungsgrund 31). Außerdem war mittlerweile Cypra in das Segment der Rinderschlachtungen eingetreten und die Überkapazität in diesem Markt hatte im Allgemeinen zugenommen. Vor diesem Hintergrund überrascht es, dass die zyprischen Behörden in Bezug auf den aktualisierten Geschäftsplan (übermittelt im November 2012) davon ausgehen, dass CSK zu den im ursprünglichen Umstrukturierungsplan zugrunde gelegten Marktanteilen zurückkehren werde (vgl. Erwägungsgrund 128).

(132)

Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass der vorgesehene Umstrukturierungsplan in Anbetracht der allgemein ungünstigen finanziellen Situation von CSK (negatives Eigenkapital am Ende des Projektionszeitraums sogar beim günstigsten Szenario des ursprünglichen Geschäftsplans; vgl. Erwägungsgrund 127) und des knappen Cashflows des Unternehmens in Verbindung mit den ungünstigen Marktbedingungen das Unternehmen nicht in die Lage versetzen wird, die langfristige Rentabilität wiederherzustellen.

V.3.4.3.   Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen

(133)

Gemäß Randnummer 38 der Leitlinien sind Ausgleichsmaßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass nachteilige Auswirkungen auf die Handelsbedingungen so weit wie möglich abgeschwächt werden, sodass die angestrebten positiven Folgen die nachteiligen überwiegen.

(134)

Gemäß Randnummer 39 der Leitlinien können derartige Maßnahmen die Veräußerung von Vermögenswerten, einen Kapazitätsabbau, eine Beschränkung der Marktpräsenz oder eine Senkung der Zutrittsschranken auf den betreffenden Märkten einschließen. Diese Maßnahmen dürfen nicht zu einer Verschlechterung der Marktstruktur beispielsweise durch die mittelbare Schaffung eines Monopols oder Oligopols führen. Gemäß Randnummer 40 der Leitlinien müssen die Ausgleichsmaßnahmen im Verhältnis zu den durch die Beihilfe verursachten Verzerrungseffekten und insbesondere zur Größe und Stellung des Unternehmens auf seinem Markt oder seinen Märkten stehen. Es sei darauf hingewiesen, dass gemäß Randnummer 56 der Leitlinien die Anforderungen an die Ausgleichsmaßnahmen für ein in einem Fördergebiet angesiedeltes Unternehmen weniger streng sein können. Wie oben erwähnt, ist CSK in einem Fördergebiet im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV angesiedelt.

(135)

Die im Umstrukturierungsplan vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen (Randnummer 46 des Beschlusses) sind nur verhaltensbezogen und bestehen weder in einer Veräußerung von Vermögenswerten noch in einem Kapazitätsabbau oder einer Beschränkung der Marktpräsenz. Die zyprischen Behörden haben diesbezüglich die folgenden Argumente vorgebracht:

(136)

Im Umstrukturierungsplan wird angeführt, dass der Marktanteil von CSK am europäischen Markt minimal ist und dass sein Marktanteil in Zypern in den letzten Jahren stetig zurückgegangen ist. Dies lag an dem starken Wettbewerb durch andere Marktteilnehmer und insbesondere Cypra. Das den niedrigen Marktanteil von CSK auf europäischer Ebene betreffende Argument erscheint bedeutungslos. Obgleich der grenzüberschreitende Transport von Tieren für die Schlachtung erlaubt ist (vgl. Erwägungsgrund 91), scheinen die Kunden der Schlachthöfe in Zypern in der Praxis nicht auf Schlachtdienstleistungen außerhalb Zyperns zurückzugreifen. Des Weiteren ist die Kommission der Meinung, dass der Marktanteil von CSK weiterhin bedeutend ist, obwohl sein Anteil am zyprischen Schlachtmarkt einen beträchtlichen Einbruch von 68 % im Jahr 2005 auf rund 31 % im Jahr 2010 und auf 26,5 % im Jahr 2012 verzeichnet hat (vgl. die Erwägungsgründe 30 bis 33).

(137)

Im anfänglichen Plan wurde außerdem angeführt, dass die Einstellung der Tätigkeit von CSK schwerwiegende Marktstörungen und Wettbewerbsprobleme nach sich ziehe. Zum einen würde eine saisonabhängige Nachfrage nach Fleisch aufgrund geringer Kapazitäten anderer Marktteilnehmer voraussichtlich nicht befriedigt werden. Da CSK das einzige in der Rinderschlachtung tätige Unternehmen war, wäre außerdem kein anderes Unternehmen imstande, die entsprechenden Dienstleistungen bereitzustellen. Überdies wurde vorgebracht, dass Cypra im Schweineschlachtmarkt eine Quasi-Monopolstellung und im Markt der Schaf-/Ziegenschlachtung einen sehr hohen Marktanteil habe. Schließlich führten die zyprischen Behörden an, dass auch dann, wenn es Hinweise darauf gab, dass ein Markteintritt erwogen wurde, zum Zeitpunkt der Anmeldung der Umstrukturierung kein anderes Unternehmen im Rinderschlachtmarkt tätig war. Doch zeigten jüngere Daten, dass Cypra Ende 2012 tatsächlich mit einer zusätzlichen Tagesschlachtkapazität von 104 Tieren gegenüber der bestehenden Kapazität von CSK in Höhe von 200 Tieren in den Rinderschlachtmarkt eingetreten war (vgl. Erwägungsgrund 32).

(138)

Die Kommission kann daher die von den zyprischen Behörden vorgebrachten Argumente nicht gelten lassen. Es ist möglich, dass CSK ohne die Beihilfe insolvent wird und dass ein anderes Unternehmen seine Vermögenswerte erwirbt, sodass die Tätigkeit fortgesetzt wird. Wenn dies geschehen sollte, würde sich weder die Gesamtmarktkapazität verringern noch Cypra eine Quasi-Monopolstellung erlangen. Selbst wenn Cypra die Vermögenswerte von CSK erwerben würde, scheint in den beiden Segmenten der Schweineschlachtungen und der Rinderschlachtungen eine starke Nachfragemacht zu bestehen, die die Entstehung eines engen oligopolistischen Marktes und einen Preisanstieg vielleicht nicht unmöglich, aber zumindest sehr unwahrscheinlich macht. So hat beispielsweise der zyprische Schweinezüchterverband darauf hingewiesen, dass er kürzlich ein Unternehmen gegründet hat, das 60 % der Produktion des Landes kontrolliert. Der Verband räumt außerdem ein, dass dieses Unternehmen in Zukunft seine Wahl des Schlachthofes auf die Rentabilität betreffende Überlegungen stützen könnte. Dies gilt auch für die Rinderzüchter. Ihr Verband repräsentiert insgesamt 75 % der Produktion des Landes und man kann sich nur schwer vorstellen, wie die Schlachthöfe nicht dem Wettbewerb unterworfene Preise durchsetzen könnten.

(139)

Überdies liegt es auf der Hand, dass der Markt unter einer Überkapazität leidet. Die zyprischen Behörden räumen das in ihren Schreiben ein. Der Austritt von CSK aus dem Markt würde zu keinerlei Engpässen in den verschiedenen Segmenten des Schlachtmarktes führen.

(140)

In Bezug auf die vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen wird im Plan angeführt, dass die Veräußerung von Produktionskapazität oder die Beschränkung der Marktpräsenz im Falle von CSK schlicht unmöglich sei. CSK sei ein kleines Unternehmen, das neben der Tierschlachtung keine anderen Tätigkeiten ausübe. Seine Produktionsanlagen unterschieden sich nur in einem sehr geringen Maß in Abhängigkeit von der Tierart. Die Schlachtungen jeder Art würden vom selben Personal ausgeführt, wobei eine Reihe von betrieblichen Vorgängen (z. B. die Beschickung) allen Produktionsanlagen gemein sei. Aus diesen Gründen wird im Plan geltend gemacht, dass eine Verringerung der Kapazität CSK schlicht unrentabel machen würde.

(141)

Es trifft zu, dass die Kommission eingeschränkte Ausgleichsmaßnahmen gelten lassen kann, da CSK in einem Fördergebiet tätig ist. Doch müssten diese dennoch mit den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien in Einklang stehen und die Veräußerung von Vermögenswerten, einen Kapazitätsabbau, eine Beschränkung der Marktpräsenz oder eine Senkung der Zutrittsschranken auf den betreffenden Märkten einschließen und in einer Beschränkung der Marktpräsenz von CSK im Vergleich zur Situation vor der Umstrukturierung resultieren. Der genaue Umfang der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen hängt von der Marktstruktur und den Auswirkungen der Beihilfe auf den Wettbewerb ab.

(142)

Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die zyprischen Behörden nicht den Nachweis erbracht haben, dass eine unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrung vermieden wird. Daher befindet die Kommission die von Zypern vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen für unzureichend.

V.3.4.4.   Begrenzung der Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß: konkrete Eigenleistung ohne Beihilfeelement

(143)

Die Leitlinien (Randnummer 43) sehen vor, dass sich Höhe und Intensität der Beihilfe auf die für die Umstrukturierung unbedingt notwendigen Mindestkosten nach Maßgabe der verfügbaren Finanzmittel des Unternehmens, seiner Anteilseigner oder der Unternehmensgruppe, der es angehört, beschränken müssen.

(144)

Randnummer 44 der Leitlinien legt fest, dass die Kommission im Regelfall einen Beitrag zur Umstrukturierung bei großen Unternehmen (wie CSK im vorliegenden Fall) von mindestens 50 % als ausreichend ansehen wird. Doch gemäß den Randnummern 55 und 56 der Leitlinien können die Anforderungen an den Umfang der Eigenleistung des Begünstigten für die Genehmigung der Beihilfe weniger streng sein, wenn der Begünstigte in einem Fördergebiet angesiedelt ist.

(145)

Gemäß dem anfänglichen Umstrukturierungsplan beliefen sich die Gesamtkosten für die Umstrukturierung von CSK auf ungefähr 27 Mio. EUR, von denen 15 Mio. EUR vom Staat als Umstrukturierungsbeihilfe gewährt und die übrigen 12 Mio. EUR durch den Eigenbeitrag von CSK finanziert werden sollten (Verkauf von unbeweglichem Vermögen im Wert von 7 Mio. EUR und Aufnahme eines Darlehens in Höhe von 5 Mio. EUR). Nach diesem anfänglichen Umstrukturierungsplan hätte die Beteiligung des Unternehmens 44,4 % der Gesamtumstrukturierungskosten ausgemacht (vgl. Erwägungsgründe 25 und 26). Die zyprischen Behörden haben bestätigt, dass der Betrag der Beihilfe nur zur Rückzahlung der Verbindlichkeiten von CSK verwendet wird. Demzufolge werde er nur zur Durchführung des Umstrukturierungsplans verwendet und verschaffe dem Unternehmen keine überschüssige Liquidität, die für Tätigkeiten verwendet werden könnte, die nicht vom Umstrukturierungsprozess berührt werden.

(146)

In ihrem Schreiben vom 14. Mai 2013 haben die zyprischen Behörden angegeben, dass sich die Umstrukturierungskosten in der Zwischenzeit auf rund 29,8 Mio. EUR erhöht haben. Wie in Erwägungsgrund 115 dargelegt, müssen die 3,4 Mio. EUR für die Gehaltsdifferenz für die zu den Gemeindeverwaltungen transferierten Beschäftigten in die Umstrukturierungskosten eingeschlossen werden, sodass diese auf eine Gesamthöhe von rund 33,2 Mio. EUR ansteigen. Der Beitrag von CSK bleibt unverändert und stellt so einen Anteil von gerade 36 % dar, wenn man die erhöhten Gesamtumstrukturierungskosten berücksichtigt. Des Weiteren haben die zyprischen Behörden im selben Schreiben eingeräumt, dass der Erhalt des vorgesehenen Darlehens im gegenwärtigen wirtschaftlichen Umfeld als ungewiss anzusehen ist. Berücksichtigt man nur den Erlös aus dem Verkauf des Grundstücks im Wert von rund 7 Mio. EUR, beträgt der Eigenbeitrag von CSK nur 21 %, was die Kommission als viel zu wenig ansieht, und zwar auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Begünstigte in einem Fördergebiet angesiedelt ist (21).

V.3.4.5.   Vollständige Durchführung des Plans

(147)

Die Gewährung einer Umstrukturierungsbeihilfe ist von der Durchführung des Umstrukturierungsplans abhängig zu machen. Die zyprischen Behörden haben bestätigt, dass die (vollständig oder teilweise) mangelnde Durchführung des Umstrukturierungsplans durch den Begünstigten innerhalb des angegebenen Zeitraums die Aufhebung der Gewährung der Beihilfe und die Verpflichtung zur Rückzahlung der schon gewährten Beträge nach sich zieht.

V.3.4.6.   Kontrolle und Jahresbericht

(148)

Die zyprischen Behörden haben sich verpflichtet, jährlich einen Bericht zu übermitteln, der die von Randnummer 51 der Leitlinien verlangten Informationen enthält.

V.3.4.7.   Grundsatz der „einmaligen Beihilfe“

(149)

Gemäß den Leitlinien darf eine Umstrukturierungsbeihilfe nur einmal alle zehn Jahre gewährt werden.

(150)

Die zyprischen Behörden haben im Zusammenhang mit dem Rettungsbeihilfebeschluss bestätigt, dass CSK vorher keinerlei Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe erhalten hat.

V.3.5.   Rettungsbeihilfe

(151)

Die zyprischen Behörden haben sich in Randnummer 28 des Rettungsbeihilfebeschlusses verpflichtet, der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung der Rettungsbeihilfe entweder einen Umstrukturierungsplan oder einen Liquidationsplan vorzulegen oder aber den Nachweis zu erbringen, dass das Darlehen vollständig zurückgezahlt und/oder die Bürgschaft ausgelaufen ist (22). Bisher hat die Kommission keine derartige Mitteilung von den zyprischen Behörden erhalten.

VI.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

(152)

Die Kommission stellt vor dem Hintergrund der in den Erwägungsgründen 132, 142 und 146 dargelegten Überlegungen fest, dass die von Zypern am 3. November 2010 angemeldete Umstrukturierungsbeihilfe nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.

(153)

Die Kommission ersucht Zypern in Bezug auf die mit dem Beschluss der Kommission vom 6. Mai 2010 genehmigte Rettungsbeihilfe in Höhe von 1,6 Mio. EUR an CSK entweder den Nachweis zu erbringen, dass das Darlehen vollständig zurückgezahlt wurde, oder einen Liquidationsplan für CSK gemäß Randnummer 27 der Leitlinien vorzulegen.

(154)

Die Kommission fordert Zypern auf, jede CSK in Bezug auf die staatliche Duldung von Verspätungen bei der Bezahlung von geschuldeten Beträgen und in Verbindung mit dem Personaltransfer zu Gemeindeverwaltungen bereits gewährte Beihilfe sowie jede ggf. noch nicht an den Gemeindeverband in Bezug auf das Darlehen von 512 850 EUR zurückgezahlte Beihilfe zurückzufordern —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die staatliche Beihilfe, die Zypern der Schlachthauszentrale von Kofinos („CSK“) zu gewähren beabsichtigt, ist nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar.

Daher darf diese Beihilfe nicht gewährt werden.

Artikel 2

Zypern unterrichtet die Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses über die Maßnahmen, die es ergriffen hat, um Artikel 1 nachzukommen.

Artikel 3

Die mit dem Beschluss der Kommission vom 6. Mai 2010 genehmigte Rettungsbeihilfe in Höhe von 1,6 Mio. EUR sowie die Beihilfen in Bezug auf die staatliche Duldung von Verspätungen bei der Bezahlung von geschuldeten Beträgen, in Verbindung mit dem Personaltransfer zu Gemeindeverwaltungen und in Bezug auf das Darlehen von 512 850 EUR stellen staatliche Beihilfen dar, die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sind.

Artikel 4

(1)   Zypern fordert die in Artikel 3 genannten Beihilfen vom Begünstigten, CSK, zurück.

(2)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfen dem Begünstigten zur Verfügung gestellt wurden, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.

(3)   Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (23) und nach der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission (24) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet.

(4)   Zypern stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 3 genannten Beihilfen ein.

Artikel 5

(1)   Die in Artikel 3 genannten Beihilfen werden sofort und tatsächlich zurückgefordert.

(2)   Zypern stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.

Artikel 6

(1)   Zypern übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen:

a)

Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der vom Begünstigten zurückzufordern ist;

b)

ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen;

c)

Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an den Begünstigten eine Rückzahlungsanordnung ergangen ist.

(2)   Zypern unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 3 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Zypern unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Zypern ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden.

Artikel 7

Dieser Beschluss ist an die Republik Zypern gerichtet.

Brüssel, den 16. Januar 2015

Für die Kommission

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 165 vom 7.6.2011, S. 12.

(2)  Beschluss der Kommission vom 6. Mai 2010 in der Beihilfesache N 60/10 (ABl. C 233 vom 28.8.2010, S. 2).

(3)  Siehe Fußnote 1.

(4)  Amtsblatt, Anhang I(I), Nr. 3679 vom 31. Januar 2003.

(5)  Berechnet als Vieheinheiten im Sinne von Artikel 4 Buchstabe A der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch (ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64).

(6)  ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

(7)  Berechnet als Vieheinheiten gemäß Artikel 4 Buchstabe A der Richtlinie 64/433/EWG.

Quelle: Veterinärabteilung, Ministerium für Landwirtschaft, natürliche Ressourcen und Umwelt.

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

(9)  Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 1980, Rechtssache 730/79 Philip Morris Holland BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1980, 2671, Randnr. 11.

(10)  Siehe beispielsweise GEI, Rechtssache 152/99, HAMSA/Kommission, Slg. 2001, II-3049, Randnr. 156 ff.

(11)  ABl. C 273 vom 9.9.1997, S. 3.

(12)  ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6.

(13)  ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.

(14)  ABl. C 155 vom 20.6.2008, S. 10.

(15)  Rechtssache 30/59 Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg gegen Hohe Behörde, Slg. 1961, S. 3, Randnrn. 29 und 30; Rechtssache C-251/97, Frankreich gegen Kommission, Slg. 1999, I-6639, Randnrn. 40, 46 und 47; und Verbundene Rechtssachen C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, Comitato Venezia vuole vivere gegen Kommission, Slg. 2011, I-4727, Randnrn. 90 bis 96.

(16)  Die Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten aus dem Jahr 2004 sind gemäß den Erläuterungen in den Erwägungsgründen 117 und 118 anzuwenden.

(17)  ABl. C 204 vom 1.7.2014, S. 1.

(18)  Mitteilung der Kommission — Staatliche Beihilfen — Veröffentlichung bestehender staatlicher Beihilfemaßnahmen im Landwirtschaftssektor der neuen Mitgliedstaaten (ABl. C 147 vom 17.6.2005, S. 2).

(19)  Entscheidung 2008/204/EG der Kommission vom 10. Oktober 2007 über staatliche Beihilfen, die Frankreich im Zusammenhang mit der Finanzierungsreform für die Ruhegehälter der bei La Poste beschäftigten Mitarbeiter gewährt hat (ABl. L 63 vom 7.3.2008. S. 16).

(20)  ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1.

(21)  Hätte ein weiteres Beihilfeelement in Verbindung mit dem Darlehen des Gemeindeverbands (vgl. Erwägungsgrund 112) vorgelegen, das zu den Umstrukturierungskosten hätte addiert werden müssen, dann hätte der Eigenbeitrag von CSK sogar noch weniger betragen.

(22)  Siehe obige Fußnote Nr. 1.

(23)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1).

(24)  Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 82 vom 25.3.2008, S. 1).


23.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 108/61


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/645 DER KOMMISSION

vom 22. April 2016

über bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die Lumpy-skin-Krankheit in Bulgarien

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 3261)

(Nur der bulgarische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit (3), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (4), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei der Lumpy-skin-Krankheit handelt es sich um eine in erster Linie durch Vektoren übertragene Viruskrankheit bei Rindern, die sich durch hohe Verluste an empfänglichen Tieren auszeichnet und sich insbesondere durch die Verbringung von und den Handel mit lebenden Tieren der empfänglichen Arten sowie aus diesen gewonnenen Erzeugnissen sehr schnell ausbreiten kann. Die Lumpy-skin-Krankheit ist nicht von Bedeutung für die menschliche Gesundheit, da das Virus nicht auf den Menschen übertragbar ist.

(2)

In der Richtlinie 92/119/EWG sind allgemeine Maßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen, einschließlich der Lumpy-skin-Krankheit, festgelegt. Dazu gehören Maßnahmen im Falle des Verdachts auf die Lumpy-skin-Krankheit oder deren Bestätigung in einem Haltungsbetrieb. Die zu ergreifenden Maßnahmen umfassen die Einrichtung von Schutz- und Überwachungszonen im Umkreis von Krankheitsausbrüchen und andere zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung der Seuche. Diese Maßnahmen sehen auch die Notimpfung im Fall eines Ausbruchs der Lumpy-skin-Krankheit vor.

(3)

Nach Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 92/119/EWG werden alle von den betroffenen Mitgliedstaaten zusätzlich zu ergreifenden Maßnahmen im Rahmen des Komitologieverfahrens angenommen, wenn die Epizootie in einer bestimmten Region außergewöhnlich schwerwiegend ist.

(4)

Am 12. April 2016 informierte Bulgarien die Kommission über den Verdacht auf die Lumpy-skin-Krankheit in zwei Rinderhaltungsbetrieben, die in den Dörfern Voden und Chernogorowo der Gemeinde Dimitrowgrad, Oblast Chaskowo, im mittleren Süden Bulgariens, etwa 80 km von der Grenze zu den Nachbarländern angesiedelt sind. Am 13. April 2016 meldete Bulgarien die Bestätigung der beiden Ausbrüche der Lumpy-skin-Krankheit und einen weiteren Verdacht darauf in der Nachbargemeinde Vodenicharowo, Oblast Stara Sagora. Am 15. April 2016 bestätigte Bulgarien weitere Ausbrüche im Dorf Bialo Pole, Oblast Stara Sagora, und in den Dörfern Radiewo und Marijno, Oblast Chaskowo.

(5)

Bulgarien hat Maßnahmen gemäß der Richtlinie 92/119/EWG getroffen und insbesondere gemäß Artikel 10 der genannten Richtlinie Schutz- und Überwachungszonen um die Ausbrüche herum abgegrenzt; darüber hinaus hat Bulgarien die Verbringung empfänglicher Tiere in den beiden betroffenen Oblasten eingeschränkt und vorsorglich auch in den benachbarten Oblasten Burgas, Jambol, Sliwen, Kardschali, Plowdiw, Pasardschik, Smoljan, Blagoewgrad, Kjustendil, Pernik, Sofia und Sofia-Stadt. Die Überwachung wird im gesamten Land verstärkt.

(6)

Wegen des Risikos, dass sich das Virus der Lumpy-skin-Krankheit auf andere Gebiete Bulgariens und auf andere Mitgliedstaaten ausbreitet, insbesondere durch den Handel mit lebenden Rindern und deren Zuchtmaterial, sollte die Verbringung bestimmter Wildwiederkäuer und das Inverkehrbringen bestimmter aus Rindern gewonnener Erzeugnisse kontrolliert werden.

(7)

In diesem Beschluss sollten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Richtlinie 92/119/EWG, Artikel 2 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates (5) und Artikel 2 der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (6) verwendet werden. Allerdings müssen in diesem Beschluss auch einige besondere Begriffsbestimmungen festgelegt werden.

(8)

Es ist erforderlich, den Teil des bulgarischen Hoheitsgebiets zu beschreiben, der als frei von der Lumpy-skin-Krankheit gilt und nicht den Beschränkungen gemäß der Richtlinie 92/119/EWG des Rates und dem vorliegenden Beschluss unterliegt. Daher sollte im Anhang dieses Beschlusses die Sperrzone beschrieben werden, wobei dem Ausmaß des Risikos einer Ausbreitung der Lumpy-skin-Krankheit Rechnung zu tragen ist. Die geografische Eingrenzung dieser Sperrzone sollte auf der Grundlage des Risikos und des Ergebnisses der Rückverfolgung möglicher Kontakte mit dem infizierten Betrieb, der möglichen Rolle von Vektoren und der Möglichkeit der Durchführung ausreichender Kontrollen bei der Verbringung von Tieren empfänglicher Arten und der aus diesen gewonnenen Erzeugnisse erfolgen. Die Sperrzone sollte die gemäß der Richtlinie 92/119/EWG eingerichteten Schutz- und Überwachungszonen einschließen. Auf Grundlage der von Bulgarien vorgelegten Informationen sollte die im Anhang dieses Beschlusses beschriebene Sperrzone das gesamte Gebiet der Oblaste Chaskowo und Stara Sagora in Bulgarien umfassen.

(9)

Ferner ist es notwendig, bestimmte Beschränkungen bei der Versendung von Tieren empfänglicher Arten und deren Zuchtmaterial aus der im Anhang dieses Beschlusses zu beschreibenden Sperrzone sowie Beschränkungen beim Inverkehrbringen bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs und tierischer Nebenprodukte aus dieser Sperrzone vorzusehen.

(10)

Das Risiko der Ausbreitung der Lumpy-skin-Krankheit ist bei unterschiedlichen Waren unterschiedlich hoch. Laut dem wissenschaftlichen Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „EFSA“) zur Lumpy-skin-Krankheit (7) birgt die Verbringung von lebenden Rindern, Rindersperma sowie rohen Häuten und Fellen infizierter Rinder ein höheres Risiko hinsichtlich Exposition und Auswirkungen als die anderer Erzeugnisse wie Milch und Milcherzeugnisse, behandelte Häute und Felle oder frisches Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse von Rindern, für die wissenschaftliche oder experimentelle Daten hinsichtlich ihrer Rolle bei der Übertragung der Seuche fehlen. Daher sollten die Maßnahmen, die in diesem Beschluss festzulegen sind, ausgewogen sein und in einem angemessenen Verhältnis zu den Risiken stehen.

(11)

Die Verbringung lebender Rinder aus der im Anhang dieses Beschlusses zu beschreibenden Sperrzone in Bulgarien sollte untersagt werden, um die Ausbreitung der Lumpy-skin-Krankheit zu verhindern. Gemäß dem wissenschaftlichen Gutachten der EFSA zur Lumpy-skin-Krankheit und laut der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) können wildlebende Tiere, d. h. bestimmte exotische Wildwiederkäuer, potenziell eine Rolle bei der Übertragung der Lumpy-skin-Krankheit spielen, insbesondere in Afrika, wo die Seuche endemisch ist. Aus diesem Grund sollten einige vorbeugende Maßnahmen auch für Wildwiederkäuer gelten. In Ermangelung genauerer Bestimmungen in den Rechtsvorschriften der Union sollten die einschlägigen internationalen Normen für solche Verbringungen aus dem Gesundheitskodex für Landtiere (Terrestrial Animal Health Code) der OIE (8) zu diesem Zweck angewendet werden.

(12)

Da Bulgarien eine Ausnahme von dem Verbot der Versendung zur unmittelbaren Schlachtung von Rindern aus Haltungsbetrieben in der Sperrzone außerhalb der Schutz- und Überwachungszonen beantragt hat und eine solche Ausnahme in Artikel 11.11.5 des OIE-Gesundheitskodex für Landtiere vorgesehen ist, sollte der Versand solcher Sendungen unter bestimmten Bedingungen gestattet werden.

(13)

Auch die Übertragung der Lumpy-skin-Krankheit durch Sperma und Embryonen von Rindern kann nicht ausgeschlossen werden. Daher sollten bestimmte Schutzmaßnahmen in Bezug auf diese Waren vorgesehen werden. Mangels einschlägiger Vorschriften der Union sollten das wissenschaftliche Gutachten der EFSA zur Lumpy-skin-Krankheit und die entsprechenden Empfehlungen aus dem OIE-Gesundheitskodex für Landtiere zu diesem Zweck angewendet werden.

(14)

Laut dem wissenschaftlichen Gutachten der EFSA zur Lumpy-skin-Krankheit wurde die Übertragung des Virus der Lumpy-skin-Krankheit über Sperma (natürliche Paarung oder künstliche Besamung) experimentell nachgewiesen, und das Virus der Lumpy-skin-Krankheit wurde im Sperma experimentell infizierter Bullen isoliert. Die Entnahme und Verwendung von Sperma von Rindern mit Ursprung in der Sperrzone sollte daher untersagt werden.

(15)

Nach Artikel 4.7.14 des OIE-Gesundheitskodex für Landtiere fällt die Lumpy-skin-Krankheit gemäß dem Handbuch der Internationalen Gesellschaft für den Embryonentransfer (International Embryo Transfer Society) unter Kategorie 4, in der Krankheiten oder Krankheitserreger aufgeführt sind, für die Studien durchgeführt wurden oder werden, denen zufolge keine abschließende Aussage zum Risiko der Übertragung durch Embryonentransfer möglich ist oder das Risiko möglicherweise nicht vernachlässigbar ist, auch wenn die Embryonen von der Gewinnung bis zum Transfer ordnungsgemäß gemäß diesem Handbuch gehandhabt werden. Die Entnahme und Verwendung von Embryonen von Rindern mit Ursprung in der Sperrzone sollte daher untersagt werden.

(16)

Es gibt keine wissenschaftlichen oder experimentellen Anhaltspunkte dafür, dass sich das Virus der Lumpy-skin-Krankheit über frisches Fleisch, Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnisse auf Tiere empfänglicher Arten überträgt. Auch wenn das Virus der Lumpy-skin-Krankheit laut dem wissenschaftlichen Gutachten der EFSA zur Lumpy-skin-Krankheit auf unbestimmte Zeit in Fleisch überleben kann, würde das in der Union geltende Verbot der Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen Proteinen an Wiederkäuer die Möglichkeit einer wenig wahrscheinlichen oralen Übertragung des Virus der Lumpy-skin-Krankheit ausschließen. Um jedes Risiko einer Ausbreitung der Lumpy-skin-Krankheit auszuschließen, sollte das Inverkehrbringen von frischem Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen von Rindern mit Ursprung in der im Anhang dieses Beschlusses zu beschreibenden Sperrzone nur gestattet werden, wenn das frische Fleisch von Rindern stammt, die in seuchenfreien Betrieben in der Sperrzone außerhalb der eingerichteten Schutz- und Überwachungszonen gehalten wurden. Dieses Fleisch sollte nur im Hoheitsgebiet Bulgariens in Verkehr gebracht werden.

(17)

Ferner sollte die Versendung von Sendungen mit frischem Fleisch von Tieren, die außerhalb der Sperrzone gehalten und geschlachtet wurden, sowie von Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen gemäß Anhang I Nummer 7.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) und der bearbeiteten Mägen, Blasen und Därme gemäß Anhang I Nummer 7.9 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, die einer der Behandlungen nach Anhang II Teil S4 der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission (10) unterzogen wurden, die aus solchem frischem Fleisch hergestellt und in Betrieben in der Sperrzone außerhalb der Schutz- und Überwachungszonen verarbeitet wurden, unter bestimmten Bedingungen gestattet werden.

(18)

Kolostrum, Milch und Milcherzeugnisse, die als Futtermittel verwendet werden, können eine wichtige Rolle bei der Ausbreitung der Lumpy-skin-Krankheit spielen, insbesondere dann, wenn das Kolostrum, die Milch und die Milcherzeugnisse nicht in ausreichendem Maße wärmebehandelt oder angesäuert wurden, um das Virus der Lumpy-skin-Krankheit zu inaktivieren.

(19)

In ihrem wissenschaftlichen Gutachten über die Risiken für die Tiergesundheit durch die Fütterung von Tieren mit gebrauchsfertigen Milcherzeugnissen ohne weitere Behandlung (11) spezifiziert die EFSA einige Verfahren zur Eindämmung der Risiken einer Ausbreitung der Lumpy-skin-Krankheit durch Milch und Milcherzeugnisse näher. Daher sollten das Inverkehrbringen und die Versendung von Sendungen mit Milch und Milcherzeugnissen für den menschlichen Verzehr von Tieren, die in der Sperrzone gehalten werden, unter bestimmten Bedingungen gestattet werden.

(20)

Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (12) enthält Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (13), einschließlich Vorschriften für die sichere Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten und deren Folgeprodukten. Zur Verhütung der Ausbreitung der Lumpy-skin-Krankheit sollte das Inverkehrbringen unverarbeiteter tierischer Nebenprodukte untersagt werden. Verweise auf verarbeitete tierische Nebenprodukte in diesem Beschluss sind als Verweise auf die Tiergesundheitsvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zu verstehen.

(21)

Im Falle eines Ausbruchs der Lumpy-skin-Krankheit sieht Artikel 19 der Richtlinie 92/119/EWG die Möglichkeit einer Impfung gegen diese Seuche vor. Bulgarien hat nicht ausgeschlossen, eine Notimpfung gegen die Lumpy-skin-Krankheit durchzuführen. Das Risiko der Ausbreitung der Seuche durch geimpfte Tiere und aus diesen gewonnene Erzeugnisse unterscheidet sich von den Risiken, die von nicht geimpften und sich möglicherweise in der Inkubationszeit befindlichen Tieren ausgehen. Es ist daher notwendig, Bedingungen für die Verbringung geimpfter Rinder und für das Inverkehrbringen der aus solchen Tieren gewonnenen Erzeugnisse festzulegen.

(22)

Das Wissen über die Lumpy-skin-Krankheit ist noch unvollständig. Geimpfte Rinder sind zwar vor den klinischen Anzeichen der Krankheit, aber nicht zwangsläufig vor einer Ansteckung geschützt, und nicht alle geimpften Tiere entwickeln einen Impfschutz. Daher sollte es gestattet sein, solche Tiere nach Ablauf eines Zeitraums von mindestens 28 Tagen nach der Impfung auf direktem Wege zur sofortigen Schlachtung in einen Schlachthof im Hoheitsgebiet Bulgariens zu verbringen.

(23)

Daher können frisches Fleisch und daraus gewonnene Fleischzubereitungen sowie Fleischerzeugnisse, die einer unspezifischen Behandlung unterzogen wurden, ein nicht zu vernachlässigendes Risiko der Ausbreitung der Lumpy-skin-Krankheit darstellen. Es ist folglich gerechtfertigt, das Inverkehrbringen von frischem Fleisch von Rindern und empfänglichen wildlebenden Huftieren sowie daraus gewonnenen Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen ausschließlich auf dem Hoheitsgebiet Bulgariens zu gestatten, unter der Voraussetzung, dass diese Waren einer besonderen Kennzeichnung unterzogen werden, die nicht oval sein darf und nicht verwechselt werden kann mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen für frisches Fleisch gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) und dem Identitätskennzeichen für Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die aus Rindfleisch bestehen oder dieses enthalten, gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

(24)

Das Virus der Lumpy-skin-Krankheit wird bei Fleischerzeugnissen durch eine spezifische Behandlung in einem hermetisch verschlossenen Behälter mit einem Fo-Wert von 3,00 oder höher und bei Milch und Milcherzeugnissen durch eine Behandlung gemäß Anhang IX Teil A Nummern 1.1 bis 1.5 der Richtlinie 2003/85/EG des Rates (15) in solchen Erzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, ausreichend inaktiviert, und daher sollten solche Fleischerzeugnisse und solche Milch und Milcherzeugnisse im gesamten Hoheitsgebiet Bulgariens sowie in anderen Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht und in Drittländer versandt werden dürfen.

(25)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

In diesem Beschluss sind die Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Ausbruch der Lumpy-skin-Krankheit in Bulgarien sowie zusätzliche Maßnahmen festgelegt, die die betroffenen Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 92/119/EWG ergreifen müssen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die Begriffsbestimmungen, die jeweils in Artikel 2 der Richtlinie 64/432/EWG, der Richtlinie 92/65/EWG und der Richtlinie 92/119/EWG festgelegt sind.

Darüber hinaus bezeichnet der Begriff

a)

„Rind“ Huftiere der Arten Bos taurus, Bos indicus, Bison bison und Bubalus bubalis;

b)

„Sperrzone“ den Teil des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats, der im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt ist und das Gebiet umfasst, in dem die Lumpy-skin-Krankheit bestätigt wurde, sowie alle Schutz- und Überwachungszonen, die gemäß Artikel 10 der Richtlinie 92/119/EWG eingerichtet wurden;

c)

„in Gefangenschaft lebender Wildwiederkäuer“ ein Tier der Unterordnung Ruminantia der Ordnung Artiodactyla, dessen Phänotyp durch die Selektion durch den Menschen nicht signifikant beeinflusst wurde, das aber unter unmittelbarer menschlicher Aufsicht oder Kontrolle lebt, einschließlich Zootieren;

d)

„Wildwiederkäuer“ ein Tier der Unterordnung Ruminantia der Ordnung Artiodactyla, dessen Phänotyp durch die Selektion durch den Menschen nicht beeinflusst wurde und das nicht unter unmittelbarer menschlicher Aufsicht oder Kontrolle lebt;

e)

„Fleischerzeugnisse“ Fleischerzeugnisse gemäß Anhang I Nummer 7.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sowie bearbeitete Mägen, Blasen und Därme gemäß Nummer 7.9 des genannten Anhangs, die einer der Behandlungen nach Anhang II Teil 4 der Entscheidung 2007/777/EG unterzogen wurden.

Artikel 3

Verbot der Verbringung und der Versendung bestimmter Tiere und von Sperma und Embryonen dieser Tiere sowie des Inverkehrbringens bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs und tierischer Nebenprodukte

(1)   Bulgarien untersagt die Versendung folgender Waren aus der Sperrzone in andere Teile Bulgariens, in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer:

a)

Rinder und in Gefangenschaft lebende Wildwiederkäuer;

b)

Sperma, Eizellen und Embryonen von Rindern.

(2)   Bulgarien untersagt das Inverkehrbringen außerhalb der Sperrzone sowie die Versendung in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer von folgenden Waren, die von Rindern und in der Sperrzone gehaltenen oder dort erlegten Wildwiederkäuern gewonnen wurden:

a)

frisches Fleisch sowie Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die aus solchem frischem Fleisch hergestellt wurden;

b)

Kolostrum, Milch und Milcherzeugnisse von Rindern;

c)

frische Häute und Felle, ausgenommen die in Anhang I Nummern 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 definierten;

d)

unverarbeitete tierische Nebenprodukte, es sei denn, sie sind im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zur Entsorgung oder Verarbeitung unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörde in einer zugelassenen Anlage innerhalb des bulgarischen Hoheitsgebiets bestimmt und werden zu diesem Zweck kanalisiert.

Artikel 4

Ausnahme vom Verbot der Versendung von Rindern und in Gefangenschaft lebenden Wildwiederkäuern zur unmittelbaren Schlachtung und der Versendung von frischem Fleisch solcher Tiere sowie von aus solchen Tieren hergestellten Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen

(1)   Abweichend von dem Verbot in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a kann die zuständige Behörde die Versendung von Rindern und in Gefangenschaft lebenden Wildwiederkäuern aus Haltungsbetrieben in der Sperrzone in einen in einem anderen Teil Bulgariens gelegenen Schlachthof genehmigen, sofern

a)

die Tiere seit Geburt oder in den letzten 28 Tagen in einem Betrieb gehalten wurden, in dem während dieses Zeitraums kein Fall der Lumpy-skin-Krankheit amtlich gemeldet wurde;

b)

die Tiere bei der Verladung klinisch untersucht wurden und keine klinischen Anzeichen der Lumpy-skin-Krankheit aufwiesen;

c)

die Tiere unmittelbar ohne Zwischenhalt oder Abladen zur sofortigen Schlachtung verbracht werden;

d)

der Schlachthof von der zuständigen Behörde für diesen Zweck benannt wird;

e)

die für den Schlachthof zuständige Behörde von der zuständigen Behörde des Versandortes vorab über die geplante Verbringung der Tiere unterrichtet wurde und dieser deren Eintreffen mitteilt;

f)

die Tiere beim Eintreffen im Schlachthof getrennt von anderen Tieren gehalten und binnen weniger als 36 Stunden getrennt geschlachtet werden;

g)

die zu verbringenden Tiere

i)

nicht gegen die Lumpy-skin-Krankheit geimpft und in Betrieben gehalten wurden,

in denen keine Impfungen durchgeführt worden sind und die sich außerhalb der Schutz- und Überwachungszonen befinden; oder

in denen Impfungen durchgeführt worden sind und die sich außerhalb der Schutz- und Überwachungszonen befinden, sofern eine Wartezeit von mindestens sieben Tagen nach den Impfungen im Bestand verstrichen ist; oder

die sich in einer Überwachungszone befinden, die wegen des Auftretens weiterer Seuchenfälle länger als 30 Tage aufrechterhalten wird, wie in Artikel 13 der Richtlinie 92/119/EWG dargelegt; oder

ii)

mindestens 28 Tage vor dem Tag der Verbringung gegen die Lumpy-skin-Krankheit geimpft wurden und aus einem Haltungsbetrieb stammen, in dem alle empfänglichen Tiere mindestens 28 Tage vor dem Tag der beabsichtigten Verbringung geimpft wurden.

(2)   Die Versendung von Rindern und in Gefangenschaft lebenden Wildwiederkäuern gemäß Absatz 1 wird nur durchgeführt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Das Transportmittel wurde vor und nach der Verladung solcher Tiere gemäß Artikel 9 ordnungsgemäß gereinigt und desinfiziert;

b)

die Tiere werden vor dem Transport und währenddessen gegen Angriffe durch Vektorinsekten geschützt.

(3)   Die zuständige Behörde stellt sicher, dass frisches Fleisch von den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tieren sowie aus diesen Tieren gewonnene Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse gemäß den Anforderungen des Artikels 5 bzw. des Artikels 6 in Verkehr gebracht werden.

Artikel 5

Ausnahme vom Verbot des Inverkehrbringens von frischem Fleisch von Rindern und Wildwiederkäuern und daraus hergestellten Fleischzubereitungen

(1)   Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und c kann die zuständige Behörde das Inverkehrbringen in Bulgarien außerhalb der Sperrzone von frischem Fleisch, ausgenommen andere Schlachtnebenerzeugnisse als Leber, und von daraus hergestellten Fleischzubereitungen sowie von frischen Häuten und Fellen von Rindern und Wildwiederkäuern genehmigen, die

a)

in Betrieben in der Sperrzone gehalten wurden, die keinen Beschränkungen gemäß der Richtlinie 92/119/EWG unterlagen, oder

b)

vor dem 13. April 2016 geschlachtet oder erlegt wurden oder

c)

in Artikel 4 Absatz 1 genannt sind.

(2)   Die zuständige Behörde genehmigt die Versendung in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer von Sendungen mit frischem Fleisch von Rindern, die außerhalb der Sperrzone gehalten und geschlachtet wurden, sowie von aus solchem frischem Fleisch hergestellten Fleischzubereitungen nur, wenn bei der Herstellung, Lagerung und Handhabung solchen Fleisches und solcher Fleischzubereitungen der Kontakt mit Fleisch und Fleischzubereitungen, die gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a nicht in andere Mitgliedstaaten versandt werden dürfen, ausgeschlossen war und wenn den für andere Mitgliedstaaten bestimmten Sendungen eine amtliche Veterinärbescheinigung nach dem Muster im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission (16) beiliegt, wobei Teil II der Bescheinigung um folgenden Vermerk zu ergänzen ist:

„Frisches Fleisch oder Fleischzubereitungen in Übereinstimmung mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/645 der Kommission vom 22. April 2016 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die Lumpy-skin-Krankheit in Bulgarien“.

Artikel 6

Ausnahme vom Verbot des Inverkehrbringens von Fleischerzeugnissen, die aus Fleisch von Rindern oder Wildwiederkäuern bestehen oder solches enthalten

(1)   Abweichend von dem Verbot in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a kann die zuständige Behörde das Inverkehrbringen von Fleischerzeugnissen, die in der Sperrzone aus frischem Fleisch von Rindern und Wildwiederkäuern hergestellt wurden, genehmigen, sofern diese

a)

in Betrieben in der Sperrzone gehalten wurden, die keinen Beschränkungen gemäß der Richtlinie 92/119/EWG unterliegen,

b)

vor dem 13. April 2016 geschlachtet oder erlegt wurden oder

c)

in Artikel 4 Absatz 1 genannt sind oder

d)

außerhalb der Sperrzone gehalten und geschlachtet wurden.

(2)   Die zuständige Behörde genehmigt das Inverkehrbringen von Fleischerzeugnissen gemäß Absatz 1, die den Bedingungen des Buchstabens a, b oder c des genannten Absatzes entsprechen, ausschließlich im Hoheitsgebiet Bulgariens unter der Voraussetzung, dass die Fleischerzeugnisse einer unspezifischen Behandlung unterzogen worden sind, mit der sichergestellt wird, dass die Anschnittfläche der Fleischerzeugnisse keine Merkmale frischen Fleisches mehr aufweist.

Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die in Unterabsatz 1 genannten Fleischerzeugnisse nicht in andere Mitgliedstaaten oder in Drittländer versandt werden.

(3)   Die zuständige Behörde genehmigt die Versendung in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer von Sendungen mit Fleischerzeugnissen, die aus frischem Fleisch von Tieren gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b oder c hergestellt wurden, nur, wenn die Fleischerzeugnisse einer spezifischen Behandlung gemäß Anhang II Teil 4 Buchstabe B der Entscheidung 2007/777/EG in einem hermetisch verschlossenen Behälter mit einem Fo-Wert von 3,00 oder höher unterzogen worden sind und wenn den für andere Mitgliedstaaten bestimmten Sendungen eine amtliche Veterinärbescheinigung nach dem Muster im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 beiliegt, wobei Teil II der Bescheinigung um folgenden Vermerk zu ergänzen ist:

„Fleischerzeugnisse in Übereinstimmung mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/645 der Kommission vom 22. April 2016 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die Lumpy-skin-Krankheit in Bulgarien“.

(4)   Die zuständige Behörde genehmigt die Versendung in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer von Sendungen mit Fleischerzeugnissen, die aus frischem Fleisch von Tieren gemäß Absatz 1 Buchstabe d hergestellt wurden, nur, wenn die Fleischerzeugnisse wenigstens einer unspezifischen Behandlung gemäß Anhang II Teil 4 Buchstabe A der Entscheidung 2007/777/EG unterzogen worden sind, mit der sichergestellt wird, dass die Anschnittfläche der Fleischerzeugnisse keine Merkmale frischen Fleisches mehr aufweist, und wenn den für andere Mitgliedstaaten bestimmten Sendungen eine amtliche Veterinärbescheinigung nach dem Muster im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 beiliegt, wobei Teil II der Bescheinigung um folgenden Vermerk zu ergänzen ist:

„Fleischerzeugnisse in Übereinstimmung mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/645 der Kommission vom 22. April 2016 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die Lumpy-skin-Krankheit in Bulgarien“.

Artikel 7

Ausnahme vom Verbot der Versendung und des Inverkehrbringens von Milch und Milcherzeugnissen

(1)   Abweichend von dem Verbot in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b kann die zuständige Behörde das Inverkehrbringen von Milch zum menschlichen Verzehr, die von Rindern aus Haltungsbetrieben in der Sperrzone gewonnen wurde, sowie von daraus hergestellten Milcherzeugnissen genehmigen, sofern die Milch und die Milcherzeugnisse einer Behandlung gemäß Anhang IX Teil A Nummern 1.1 bis 1.5 der Richtlinie 2003/85/EG unterzogen worden sind.

(2)   Die zuständige Behörde genehmigt die Versendung in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer von Sendungen mit Milch, die von Rindern aus Haltungsbetrieben in der Sperrzone gewonnen wurden, sowie mit daraus hergestellten Milcherzeugnissen — sofern die Milch und die Milcherzeugnisse für den menschlichen Verzehr bestimmt sind — nur, wenn diese der Behandlung gemäß Absatz 1 dieses Artikels unterzogen wurden und wenn den für andere Mitgliedstaaten bestimmten Sendungen eine amtliche Veterinärbescheinigung nach dem Muster im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 beiliegt, wobei Teil II der Bescheinigung um folgenden Vermerk zu ergänzen ist:

„Milch oder Milcherzeugnisse in Übereinstimmung mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/645 der Kommission vom 22. April 2016 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die Lumpy-skin-Krankheit in Bulgarien“.

Artikel 8

Besondere Kennzeichnung von frischem Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen gemäß Artikel 5 Absatz 1 bzw. Artikel 6 Absatz 2

Bulgarien stellt sicher, dass das frische Fleisch, die Fleischzubereitungen und die Fleischerzeugnisse gemäß Artikel 5 Absatz 1 bzw. Artikel 6 Absatz 2 mit einem speziellen Genusstauglichkeitskennzeichen oder Identitätskennzeichen versehen sind, das nicht oval ist und nicht verwechselt werden kann mit:

a)

dem Genusstauglichkeitskennzeichen für frisches Fleisch gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004;

b)

dem Identitätskennzeichen für Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die aus Rindfleisch bestehen oder dieses enthalten, gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

Artikel 9

Anforderungen an Transportfahrzeuge, Reinigung und Desinfektion

(1)   Die zuständige Behörde stellt sicher, dass der Unternehmer oder Fahrer jedes Fahrzeugs, das mit Tieren empfänglicher Arten in der Sperrzone in Kontakt war und diese Zone verlassen will, nachweist, dass das Fahrzeug seit dem letzten Kontakt mit diesen Tieren auf eine Weise gereinigt und desinfiziert wurde, die die Inaktivierung des Virus der Lumpy-skin-Krankheit bewirkt.

(2)   Die zuständige Behörde legt die Angaben fest, die der Unternehmer oder der Fahrer des Tiertransportfahrzeugs zum Nachweis der vorgeschriebenen Reinigung und Desinfektion vorlegen muss.

Artikel 10

Informationspflicht

Bulgarien teilt der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel die Ergebnisse der Überwachung auf die Lumpy-skin-Krankheit mit, die in der Sperrzone durchgeführt wurde.

Artikel 11

Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2016.

Artikel 12

Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien gerichtet.

Brüssel, den 22. April 2016

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69.

(4)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(5)  Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977).

(6)  Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54).

(7)  EFSA Journal 2015;13(1):3986 [73 S.].

(8)  24. Ausgabe, 2015.

(9)  Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

(10)  Entscheidung 2007/777/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr aus Drittländern sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2005/432/EG (ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 49).

(11)  EFSA Journal (2006) 347, S. 1.

(12)  Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).

(13)  Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).

(14)  Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206).

(15)  Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinie 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (ABl. L 306 vom 22.11.2003, S. 1).

(16)  Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur Festlegung einheitlicher Musterbescheinigungen und Kontrollberichte für den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 44).


ANHANG

SPERRZONE GEMÄSS ARTIKEL 2 UNTERABSATZ 2 BUCHSTABE b

Die folgenden Oblaste in Bulgarien:

Oblast Chaskowo

Oblast Stara Sagora