ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 103

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

59. Jahrgang
19. April 2016


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Beschluss (EU) 2016/590 des Rates vom 11. April 2016 über die Unterzeichnung des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris im Namen der Europäischen Union

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2016/591 des Rates vom 15. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse hinsichtlich der mengenmäßigen Beschränkungen für den Ankauf von Butter und Magermilchpulver

3

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2016/592 der Kommission vom 1. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht ( 1 )

5

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/593 der Kommission vom 5. April 2016 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung [Olive de Nîmes (g. U.)]

12

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/594 der Kommission vom 18. April 2016 zur Festlegung eines Musters für die strukturierte Umfrage unter Endempfängerinnen/Endempfängern von Nahrungsmittelhilfe und/oder materieller Basisunterstützung im Rahmen der operationellen Programme des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen gemäß Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates

13

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/595 der Kommission vom 18. April 2016 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

22

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2016/596 des Rates vom 18. April 2016 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Zentralasien

24

 

*

Beschluss (GASP) 2016/597 des Rates vom 18. April 2016 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess (MEPP)

29

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/598 der Kommission vom 14. April 2016 zur Genehmigung einer Erweiterung des Verwendungszwecks von Lipidextrakt aus antarktischem Krill (Euphausia superba) als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates

34

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/599 der Kommission vom 15. April 2016 betreffend die Kohärenz bestimmter in den überarbeiteten nationalen Plänen oder den Plänen für funktionale Luftraumblöcke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegter Ziele mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den zweiten Bezugszeitraum (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 2140)  ( 1 )

37

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/600 der Kommission vom 15. April 2016 zur Änderung der Entscheidung 2007/453/EG hinsichtlich des BSE-Status Rumäniens (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 2186)  ( 1 )

41

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/601 der Kommission vom 15. April 2016 zur Änderung des Beschlusses 2011/163/EU zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 2187)  ( 1 )

43

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 708/2008 der Kommission vom 24. Juli 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 hinsichtlich der Bedingungen für die Ausnahme bestimmter Tiere empfänglicher Arten vom Verbringungsverbot gemäß der Richtlinie 2000/75/EG des Rates ( ABl. L 197 vom 25.7.2008 )

50

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems Fahrzeuge — Lokomotiven und Personenwagen des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union ( ABl. L 356 vom 12.12.2014 )

50

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

19.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 103/1


BESCHLUSS (EU) 2016/590 DES RATES

vom 11. April 2016

über die Unterzeichnung des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris im Namen der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Auf der 21. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (COP 21), die vom 30. November bis zum 12. Dezember 2015 in Paris stattfand, wurde der Wortlaut eines Übereinkommens über die Verstärkung der weltweiten Reaktion auf die Bedrohung durch den Klimawandel angenommen. Das Übereinkommen von Paris tritt am dreißigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem mindestens 55 Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens, die nach Schätzungen insgesamt mindestens 55 % der Gesamttreibhausgasemissionen verursachen, ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben. Zu den Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens gehören auch die Union und ihre Mitgliedstaaten.

(2)

Das Übereinkommen gibt unter anderem ein langfristiges Ziel vor, das mit den Bestrebungen im Einklang steht, den weltweiten Temperaturanstieg bei deutlich weniger als 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und die Bemühungen fortzusetzen, ihn bei 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten. Zur Verwirklichung dieses Ziels werden die Vertragsparteien aufeinanderfolgende national festgelegte Beiträge ausarbeiten, mitteilen und beibehalten.

(3)

Die Union und ihre Mitgliedstaaten haben am 6. März 2015 ihren beabsichtigten nationalen Beitrag mitgeteilt, mit dem sie sich zu dem verbindlichen Ziel verpflichten, die EU-internen Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 40 % gegenüber dem Stand von 1990 zu senken, wie es in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 23. Oktober 2014 zu dem Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 vorgesehen ist.

(4)

Das Übereinkommen wird vom 22. April 2016 bis zum 21. April 2017 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung aufliegen.

(5)

Das Übereinkommen steht mit den Umweltzielen der Union gemäß Artikel 191 AEUV im Einklang, namentlich Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität, Schutz der menschlichen Gesundheit und Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme und insbesondere zur Bekämpfung des Klimawandels.

(6)

Zur Durchführung einiger dieser Ziele liegen Rechtsvorschriften der Union vor. Dieses geltende Unionsrecht muss zum Teil überarbeitet werden, damit bestimmte Vorschriften des Übereinkommens umgesetzt werden können.

(7)

Das Übereinkommen sollte daher — vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt — im Namen der Union unterzeichnet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Übereinkommens von Paris zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (1) wird genehmigt.

Das Übereinkommen wird am 22. April 2016 in New York oder so bald wie möglich danach unterzeichnet.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Übereinkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 11. April 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M.H.P. VAN DAM


(1)  Der Wortlaut des Übereinkommens wird zusammen mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.


VERORDNUNGEN

19.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 103/3


VERORDNUNG (EU) 2016/591 DES RATES

vom 15. April 2016

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse hinsichtlich der mengenmäßigen Beschränkungen für den Ankauf von Butter und Magermilchpulver

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Sektor Milch und Milcherzeugnisse ist ein anhaltendes gravierendes Marktungleichgewicht zu verzeichnen. Während die weltweite Importnachfrage nach Milch und Milcherzeugnissen im Jahr 2015 im Vergleich zu 2014 insgesamt konstant blieb, hat die Erzeugung in der Union und anderen wichtigen Ausfuhrgebieten erheblich zugenommen.

(2)

Investitionen in die Milcherzeugungskapazität in der Union, die zur Vorbereitung des Auslaufens der Milchquotenregelung und angesichts der positiven mittelfristigen Aussichten auf dem Weltmarkt getätigt wurden, haben zu stetig zunehmender Milcherzeugung in der Union geführt. Die erzeugten Überschussmengen von Milch werden zu langfristig lagerfähigen Erzeugnissen wie z. B. Butter und Magermilchpulver verarbeitet.

(3)

Infolgedessen sind die Preise für Butter und Magermilchpulver in der Union in den Jahren 2014 und 2015, als die Preise für Magermilchpulver auf das Niveau des Preises der öffentlichen Intervention sank, zurückgegangen. Die Preise für Butter liegen noch über dem Interventionspreis, stehen aber unter Abwärtsdruck.

(4)

In der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates (1) sind mengenmäßige Beschränkungen für den Ankauf von Butter und Magermilchpulver zum Festpreis gemäß derselben Verordnung festgesetzt. Sobald diese Grenzen erreicht sind, erfolgt der Ankauf im Wege eines Ausschreibungsverfahrens zur Festsetzung des Höchstankaufspreises.

(5)

Als Sondermaßnahme, mit der sichergestellt werden soll, dass der Mechanismus der öffentlichen Intervention im Fall von Marktstörungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse ohne Unterbrechung verfügbar bleibt, wurde mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1549 der Kommission (2) der Beginn der öffentlichen Intervention für Butter und Magermilchpulver im Jahr 2016 auf den 1. Januar vorverlegt.

(6)

In dem mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1549 eröffneten zusätzlichen Zeitraum der öffentlichen Intervention für das Jahr 2016 wurde die Menge der mit der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 festgelegten mengenmäßigen Beschränkung für den Ankauf zum Festpreis zur Hälfte erreicht.

(7)

Damit sich im Sektor Milch und Milcherzeugnisse bei der derzeitigen problematischen Marktlage ein neues Gleichgewicht einstellen kann und das Vertrauen in die Wirksamkeit der Mechanismen der öffentlichen Intervention erhalten bleibt, sollten die mengenmäßigen Beschränkungen für den Ankauf von Butter und Magermilchpulver zum Festpreis in 2016 heraufgesetzt werden.

(8)

Wird vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein Ausschreibungsverfahren eingeleitet, sollten etwaige im Rahmen dieses Verfahrens angekaufte Mengen bei der Festsetzung der verfügbaren Mengen für den Ankauf von Butter und Magermilchpulver zum Festpreis in 2016 nicht berücksichtigt werden.

(9)

Damit sich die in dieser Verordnung vorgesehenen befristeten Maßnahmen unmittelbar auf den Markt auswirken und zur Stabilisierung der Preise beitragen, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Abweichend von Unterabsatz 1 belaufen sich im Jahr 2016 die mengenmäßigen Beschränkungen für den Ankauf von Butter und Magermilchpulver zum Festpreis auf 100 000 Tonnen Butter und 218 000 Tonnen Magermilchpulver. Etwaige im Rahmen eines zum 19. April 2016 andauernden Ausschreibungsverfahrens angekaufte Mengen werden nicht von diesen mengenmäßigen Beschränkungen abgezogen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 15. April 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A.G. KOENDERS


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 12).

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/1549 der Kommission vom 17. September 2015 zur Festlegung befristeter Sondermaßnahmen für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse in Form einer Verlängerung des Zeitraums der öffentlichen Intervention für Butter und Magermilchpulver im Jahr 2015 und einer Vorverlegung der öffentlichen Intervention für Butter und Magermilchpulver im Jahr 2016 (ABl. L 242 vom 18.9.2015, S. 28).


19.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 103/5


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/592 DER KOMMISSION

vom 1. März 2016

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) wurde mitgeteilt, für welche Kategorien außerbörslich („over the counter“) gehandelter Kreditderivate (im Folgenden „OTC-Kreditderivate“) eine zentrale Gegenpartei (Central Counterparty, im Folgenden „CCP“) eine Clearingzulassung erhalten hat. Für jede dieser Kategorien hat die ESMA die Kriterien geprüft, die ausschlaggebend dafür sind, ob die jeweiligen Kategorien der Clearingpflicht unterworfen werden; zu diesen Kriterien zählen der Grad der Standardisierung, das Volumen und die Liquidität sowie die Verfügbarkeit von Preisbildungsinformationen. Mit dem übergeordneten Ziel, das Systemrisiko zu verringern, hat die ESMA nach dem in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgesehenen Verfahren bestimmt, welche Kategorien von OTC-Kreditderivaten der Clearingpflicht unterliegen sollten.

(2)

Zu den wesentlichen Merkmalen, die OTC-Kreditderivaten gemein sind, zählt ihre Laufzeit. Sie endet an einem festen Datum, an dem ein Kreditderivatkontrakt ausläuft. Diesem Umstand sollte bei der Festlegung der Kategorien von OTC-Kreditderivaten, die der Clearingpflicht unterliegen sollen, Rechnung getragen werden.

(3)

Verschiedene Gegenparteien benötigen unterschiedlich viel Zeit, um die erforderlichen Vorkehrungen für das Clearing clearingpflichtiger OTC-Kreditderivate zu treffen. Um eine geordnete und fristgerechte Umsetzung der Clearingpflicht sicherzustellen, sollten hinreichend ähnliche Gegenparteien derselben Kategorie zugeordnet werden, damit sie ab demselben Zeitpunkt der Clearingpflicht unterliegen.

(4)

Eine erste Kategorie sollte sowohl finanzielle als auch nichtfinanzielle Gegenparteien umfassen, die bei Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung für mindestens eine der clearingpflichtigen Kategorien von OTC-Kreditderivaten Clearingmitglieder von mindestens einer der einschlägigen CCP sind, denn diese Gegenparteien verfügen bereits über Erfahrungen mit dem freiwilligen Clearing und haben zur jeweiligen CCP bereits die erforderlichen Verbindungen für das Clearing von mindestens einer dieser Kategorien aufgebaut. Ebenfalls in diese erste Kategorie aufgenommen werden sollten nichtfinanzielle Gegenparteien, die Clearingmitglieder sind, da diese, was ihre Erfahrungen und Vorbereitungen in Bezug auf ein zentrales Clearing angeht, mit den dieser Kategorie angehörenden finanziellen Gegenparteien vergleichbar sind.

(5)

Einer zweiten und dritten Kategorie sollten die nicht der ersten Kategorie angehörenden finanziellen Gegenparteien entsprechend ihrer rechtlichen und operativen Kapazität in Bezug auf OTC-Derivate zugeordnet werden. Die rechtliche und operative Kapazität der finanziellen Gegenparteien sollte anhand des Tätigkeitsvolumens im Bereich der OTC-Derivate festgestellt werden; für die Zuordnung zur zweiten bzw. dritten Kategorie sollte daher ein quantitativer Schwellenwert festgesetzt werden, der auf dem zum Monatsende ermittelten aggregierten durchschnittlichen Nominalwert der nicht zentral geclearten Derivate basiert. Dieser Schwellenwert sollte in einer Höhe festgesetzt werden, die kleinere Marktteilnehmer abgrenzt, gleichzeitig aber in der zweiten Kategorie für die Erfassung eines signifikanten Risikos sorgt. Um die Regulierungskonvergenz zu erhöhen und die Befolgungskosten für die Gegenparteien zu begrenzen, sollte der Schwellenwert auch mit dem auf internationaler Ebene vereinbarten Schwellenwert für Einschussanforderungen für nicht zentral geclearte Derivate abgestimmt werden. Wenngleich der Schwellenwert angesichts der innerhalb der Unternehmensgruppe möglicherweise bestehenden gemeinsamen Risikoübernahme in der Regel auf Gruppenebene gilt, sollte er, wie es auch bei den genannten internationalen Standards der Fall ist, auf jeden Fonds einzeln angewandt werden, da die Verbindlichkeiten eines Fonds in der Regel nicht durch die Verbindlichkeiten anderer Fonds oder ihrer Investmentmanager beeinflusst werden. Der Schwellenwert sollte so lange auf jeden Fonds einzeln angewandt werden, wie jeder Investmentfonds bei einer Fonds-Insolvenz einen völlig abgegrenzten und aus dem Gruppenverband herausgelösten Pool von Vermögenswerten bildet, der nicht von anderen Investmentfonds oder der Investmentgesellschaft selbst besichert, garantiert oder unterstützt wird.

(6)

Bestimmte alternative Investmentfonds („AIF“) fallen nicht unter die Definition der finanziellen Gegenparteien nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, wenngleich ihre operative Kapazität in Bezug auf OTC-Derivatekontrakte mit denen der von dieser Definition erfassten AIF vergleichbar ist. Daher sollten als nichtfinanzielle Gegenparteien eingestufte AIF denselben Gegenpartei-Kategorien zugerechnet werden wie als finanzielle Gegenparteien eingestufte AIF.

(7)

Eine vierte Kategorie sollte nichtfinanzielle Gegenparteien umfassen, die nicht den anderen Kategorien zugeordnet werden, da sie im Bereich der OTC-Derivate und des zentralen Clearings über geringere Erfahrungen und operative Kapazitäten verfügen als die übrigen Gegenpartei-Kategorien.

(8)

Bei der Festlegung des Datums, ab dem die Gegenparteien der ersten Kategorie der Clearingpflicht unterliegen, sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass diese möglicherweise nicht für alle clearingpflichtigen Kategorien bereits über die erforderlichen Verbindungen zu CCP verfügen. Darüber hinaus bieten die dieser Kategorie angehörenden Gegenparteien für Gegenparteien, die keine Clearingmitglieder sind, den Zugang zum Clearing, wobei damit gerechnet wird, dass die Erbringung von Clearing-Dienstleistungen für Kunden und indirekte Kunden mit Inkrafttreten der Clearingpflicht deutlich zunehmen wird. Ferner macht diese erste Kategorie von Gegenparteien einen erheblichen Anteil am Volumen der bereits geclearten OTC-Kreditderivate aus, und das Volumen der zu clearenden Geschäfte wird mit dem Wirksamwerden der Clearingpflicht gemäß der vorliegenden Verordnung erheblich zunehmen. Daher sollte Gegenparteien der ersten Kategorie eine Frist von sechs Monaten eingeräumt werden, damit sie sich auf das Clearing zusätzlicher Kategorien, auf die Zunahme der Erbringung von Clearing-Dienstleistungen für Kunden und indirekte Kunden und auf das zunehmende Volumen an zu clearenden Geschäften einstellen können. Darüber hinaus sollte bei der Festlegung des Datums, ab dem die Gegenparteien der ersten Kategorie der Clearingpflicht unterliegen, auch dem Umstand Rechnung getragen werden, ob das Clearing ein und derselben Kategorie von OTC-Derivaten bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits durch mehr als eine CCP erfolgt. Anders als in dem Fall, in dem die Gegenparteien beim Abschluss ihrer Clearingvereinbarungen zwischen mehreren CCPs auswählen können, würde insbesondere in einer Situation, in der zahlreiche Gegenparteien gleichzeitig anstreben, Clearingvereinbarungen mit ein und derselben CCP zu schließen, mehr Zeit benötigt. Um eine geordnete Umsetzung der Clearingpflicht sicherzustellen, empfiehlt es sich daher, eine zusätzliche Frist von drei Monaten zu gewähren.

(9)

Bei der Festlegung des Datums, ab dem die Gegenparteien der zweiten und dritten Kategorie der Clearingpflicht unterliegen, sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die meisten von ihnen dadurch Zugang zu einer CCP erhalten werden, dass sie Kunde bzw. indirekter Kunde eines Clearingmitglieds werden. Dieser Prozess kann je nach rechtlicher und operativer Kapazität der Gegenparteien und Stand ihrer Vorbereitungen bei den für das Clearing der Kontrakte erforderlichen Vereinbarungen mit Clearingmitgliedern zwischen 12 und 18 Monaten erfordern. Darüber hinaus sollte bei der Festlegung des Datums, ab dem die Gegenparteien der zweiten und dritten Kategorie der Clearingpflicht unterliegen, auch dem Umstand Rechnung getragen werden, ob das Clearing ein und derselben Kategorie von OTC-Derivaten bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits durch mehr als eine CCP erfolgt. Anders als in dem Fall, in dem die Gegenparteien beim Abschluss ihrer Clearingvereinbarungen zwischen mehreren CCPs auswählen können, würde insbesondere in einer Situation, in der zahlreiche Gegenparteien gleichzeitig anstreben, Clearingvereinbarungen mit ein und derselben CCP zu schließen, mehr Zeit benötigt. Um eine geordnete Umsetzung der Clearingpflicht sicherzustellen, empfiehlt es sich daher, eine zusätzliche Frist von drei Monaten zu gewähren.

(10)

Bei der Festlegung des Datums, ab dem die Gegenparteien der vierten Kategorie der Clearingpflicht unterliegen, sollte deren rechtlicher und operativer Kapazität sowie dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sie im Bereich der OTC-Derivate und des zentralen Clearings über geringere Erfahrungen verfügen als die übrigen Gegenpartei-Kategorien.

(11)

Für OTC-Derivatekontrakte zwischen einer in einem Drittland ansässigen Gegenpartei und einer in der Union ansässigen Gegenpartei, die Mitglied derselben Unternehmensgruppe sind, in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen sind und geeigneten zentralisierten Risikobewertungs-, Risikomess- und Risikokontrollverfahren unterliegen, sollte die Clearingpflicht ab einem späteren Datum gelten. Mit dieser späteren Anwendung sollte sichergestellt werden, dass diese Kontrakte in dem begrenzten Zeitraum, in dem es noch keine Durchführungsrechtsakte nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gibt, die die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten OTC-Derivatekontrakte abdecken und den Rechtsraum betreffen, in dem die Drittstaat-Gegenpartei ansässig ist, nicht der Clearingpflicht unterliegen. Die zuständigen Behörden sollten im Voraus prüfen können, ob die Gegenparteien, die diese Kontrakte schließen, Mitglied derselben Unternehmensgruppe sind und die übrigen Voraussetzungen für gruppeninterne Geschäfte nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erfüllen.

(12)

Anders als bei OTC-Derivaten, bei denen die Gegenparteien nichtfinanzielle Gegenparteien sind, schreibt die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Bezug auf OTC-Derivatekontrakte, bei denen die Gegenparteien finanzielle Gegenparteien sind, vor, dass die Clearingpflicht auf Kontrakte Anwendung findet, die nach der Mitteilung, durch die die ESMA über die Zulassung einer CCP für das Clearing einer bestimmten Kategorie von OTC-Derivaten in Kenntnis gesetzt wird, aber vor dem Wirksamwerden der Clearingpflicht geschlossen werden, sofern dies angesichts der Restlaufzeit dieser Kontrakte zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Clearingpflicht gerechtfertigt ist. Mit der Anwendung der Clearingpflicht auf diese Kontrakte soll eine einheitliche und kohärente Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gewährleistet werden. Mit dem Beschluss, eine Kategorie von OTC-Derivatekontrakten der Clearingpflicht zu unterwerfen, sollen Finanzstabilität und die Verringerung des Systemrisikos angestrebt und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Marktteilnehmer gewährleistet werden. Die Mindestrestlaufzeit sollte daher so festgelegt werden, dass diese Ziele verwirklicht werden können.

(13)

Bevor nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 angenommene technische Regulierungsstandards in Kraft treten, können die Gegenparteien nicht absehen, ob die von ihnen geschlossenen OTC-Derivatekontrakte zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Clearingpflicht dieser unterliegen werden. Da für zentral geclearte Kontrakte andere Besicherungsvorschriften gelten als für nicht zentral geclearte Kontrakte, hat diese Unsicherheit erhebliche Auswirkungen auf die Fähigkeit der Marktteilnehmer, die von ihnen geschlossenen OTC-Derivatekontrakte in angemessener Weise zu bepreisen. Würde für vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung geschlossene OTC-Derivatekontrakte unabhängig von ihrer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Clearingpflicht verbleibenden Restlaufzeit das Forward-Clearing vorgeschrieben, so könnte dies die Fähigkeit der Gegenparteien einschränken, ihre Marktrisiken in angemessener Weise abzusichern und entweder das Funktionieren des Marktes und die Finanzstabilität beeinträchtigen oder die Gegenparteien daran hindern, ihre üblichen Tätigkeiten auszuüben, da sie die Kontrakte durch andere geeignete Mittel absichern müssten.

(14)

Darüber hinaus sollten nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung und vor dem Wirksamwerden der Clearingpflicht geschlossene OTC-Derivatekontrakte erst dann clearingpflichtig sein, wenn die Gegenparteien dieser Kontrakte ermitteln können, welcher Kategorie von Gegenparteien sie angehören und welche CCP für das Clearing der Kontrakte verfügbar ist, ob sie für einen bestimmten Kontrakt einschließlich ihrer gruppeninternen Geschäfte der Clearingpflicht unterliegen, und wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen haben treffen können, um diese Kontrakte unter Berücksichtigung der Clearingpflicht schließen zu können. Um das ordnungsgemäße Funktionieren und die Stabilität des Marktes sowie gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Gegenparteien zu wahren, sollten diese Kontrakte unabhängig von ihren Restlaufzeiten daher nicht der Clearingpflicht unterliegen.

(15)

OTC-Derivatekontrakte, die nach der Mitteilung, durch die die ESMA über die Zulassung einer CCP für das Clearing einer bestimmten Kategorie von OTC-Derivaten in Kenntnis gesetzt wird, aber vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Clearingpflicht geschlossen werden, sollten nicht der Clearingpflicht unterliegen, wenn sie keine erhebliche Relevanz für das Systemrisiko aufweisen oder wenn die Anwendung der Clearingpflicht auf diese Kontrakte die einheitliche und kohärente Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in anderer Weise beeinträchtigen könnte. Das mit OTC-Kreditderivatekontrakten mit längeren Laufzeiten verbundene Gegenparteiausfallrisiko bleibt länger im Markt als das mit OTC-Kreditderivaten mit geringen Restlaufzeiten verbundene Risiko. Die Einführung der Clearingpflicht für Kontrakte mit kurzen Restlaufzeiten würde für die Gegenparteien eine gemessen am Umfang der Risikominderung unverhältnismäßig große Belastung bedeuten. Darüber hinaus machen OTC-Kreditderivate mit geringen Restlaufzeiten einen vergleichsweise geringen Anteil am Gesamtmarkt und damit einen vergleichsweise geringen Anteil an dem mit diesem Markt verbundenen Gesamtsystemrisiko aus. Die Mindestrestlaufzeiten sollten daher so festlegt werden, dass Kontrakte mit Restlaufzeiten von wenigen Monaten nicht der Clearingpflicht unterliegen.

(16)

Gegenparteien der dritten Kategorie haben einen vergleichsweise geringen Anteil am Gesamtsystemrisiko, und ihre rechtliche und operative Kapazität in Bezug auf OTC-Derivate ist geringer als die der Gegenparteien der ersten und zweiten Kategorie. Wesentliche Elemente der OTC-Derivatekontrakte, u. a. die Bepreisung der vor dem Wirksamwerden der Clearingpflicht geschlossenen clearingpflichtigen OTC-Kreditderivate, werden in kurzer Zeit angepasst werden müssen, um einem Clearing Rechnung zu tragen, das erst mehrere Monate nach Abschluss des Kontrakts erfolgt. Dieses Verfahren des Forward-Clearing erfordert wesentliche Anpassungen des Bepreisungsmodells und Änderungen an der Dokumentation der jeweiligen OTC-Derivatekontrakte. Gegenparteien der dritten Kategorie haben nur sehr begrenzt die Möglichkeit, dem Forward-Clearing in ihren OTC-Derivatekontrakten Rechnung zu tragen. Daher könnte die Einführung der Clearingpflicht für OTC-Derivatekontrakte, die vor dem Wirksamwerden der Clearingpflicht für diese Gegenparteien geschlossen werden, deren Fähigkeit einschränken, ihre Risiken angemessen abzusichern und entweder das Funktionieren und die Stabilität des Marktes beeinträchtigen oder die jeweiligen Gegenparteien daran hindern, ihre üblichen Tätigkeiten auszuüben, weil sie die Kontrakte nicht weiter absichern könnten. Daher sollten von Gegenparteien der dritten Kategorie vor Wirksamwerden der Clearingpflicht geschlossene OTC-Derivatekontrakte nicht der Clearingpflicht unterliegen.

(17)

Ferner können OTC-Derivatekontrakte, die zwischen Gegenparteien derselben Unternehmensgruppe geschlossen werden, unter bestimmten Voraussetzungen von der Clearingpflicht freigestellt werden, um zu vermeiden, dass die Wirksamkeit der gruppeninternen Risikomanagementprozesse beschränkt und die Verwirklichung des übergeordneten Ziels der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 beeinträchtigt wird. Daher sollten vor dem Wirksamwerden der einschlägigen Clearingpflicht geschlossene gruppeninterne Geschäfte unter bestimmten Voraussetzungen nicht der Clearingpflicht unterliegen.

(18)

Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der ESMA vorgelegt wurde.

(19)

Die ESMA hat zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf den sich die vorliegende Verordnung stützt, eine offene öffentliche Anhörung durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert, die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt und den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken konsultiert —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Clearingpflichtige Kategorien von OTC-Derivaten

Die im Anhang aufgeführten Kategorien außerbörslich („over the counter“) gehandelter Derivate (OTC-Derivate) sind clearingpflichtig.

Artikel 2

Kategorien von Gegenparteien

(1)   Für die Zwecke der Artikel 3 und 4 werden die clearingpflichtigen Gegenparteien in die folgenden Kategorien unterteilt:

a)

Kategorie 1 umfasst diejenigen Gegenparteien, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung in Bezug auf mindestens eine der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Kategorien von OTC-Derivaten Clearingmitglieder im Sinne des Artikels 2 Absatz 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 von mindestens einer der vor dem genannten Zeitpunkt für das Clearing von mindestens einer dieser Kategorien zugelassenen oder anerkannten CCP sind.

b)

Kategorie 2 umfasst nicht der Kategorie 1 angehörende Gegenparteien, die einer Unternehmensgruppe angehören, deren zum Monatsende ermittelter aggregierter Durchschnitt des ausstehenden Bruttonominalwerts der nicht zentral geclearten Derivate für Januar, Februar und März 2016 über 8 Mrd. EUR beträgt und bei denen es sich handelt um:

i)

finanzielle Gegenparteien;

ii)

alternative Investmentfonds im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3), die nichtfinanzielle Gegenparteien sind.

c)

Kategorie 3 umfasst nicht der Kategorie 1 oder der Kategorie 2 angehörende Gegenparteien, bei denen es sich handelt um:

i)

finanzielle Gegenparteien;

ii)

alternative Investmentfonds im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU, die nichtfinanzielle Gegenparteien sind;

d)

Kategorie 4 umfasst nichtfinanzielle Gegenparteien, die nicht der Kategorie 1, der Kategorie 2 oder der Kategorie 3 angehören.

(2)   In die Berechnung des in Absatz 1 Buchstabe b genannten, zum Monatsende ermittelten aggregierten Durchschnitts des ausstehenden Bruttonominalwerts werden alle nicht zentral geclearten Derivate der Unternehmensgruppe, einschließlich Devisentermingeschäften, Swaps und Währungsswaps, einbezogen.

(3)   Handelt es sich bei Gegenparteien um alternative Investmentfonds im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU oder um Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4), gilt der in Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels genannte Schwellenwert von 8 Mrd. EUR auf Ebene des Einzelfonds.

Artikel 3

Zeitpunkte des Wirksamwerdens der Clearingpflicht

(1)   Bei Kontrakten, die einer im Anhang aufgeführten Kategorie von OTC-Derivaten angehören, wird die Clearingpflicht wirksam am:

a)

9. Februar 2017 für Gegenparteien der Kategorie 1;

b)

9. August 2017 für Gegenparteien der Kategorie 2;

c)

9. Februar 2018 für Gegenparteien der Kategorie 3;

d)

9. Mai 2019 für Gegenparteien der Kategorie 4.

Wird ein Kontrakt von zwei Gegenparteien unterschiedlicher Kategorien geschlossen, so wird die Clearingpflicht für diesen Kontrakt am späteren der beiden Daten wirksam.

(2)   Abweichend von Absatz 1 Buchstaben a, b und c wird die Clearingpflicht bei Kontrakten, die einer im Anhang aufgeführten Kategorie von OTC-Derivaten angehören und von nicht der Kategorie 4 angehörenden Gegenparteien geschlossen werden, die Mitglied derselben Unternehmensgruppe sind und von denen eine in einem Drittland und die andere in der Union ansässig ist, wirksam am

a)

9. Mai 2019, wenn für die Zwecke des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 kein Beschluss über die Gleichwertigkeit nach Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung erlassen wurde, der die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten OTC-Derivatekontrakte abdeckt und sich auf das betreffende Drittland bezieht, oder

b)

späteren der folgenden Daten, wenn für die Zwecke des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ein Beschluss über die Gleichwertigkeit nach Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung erlassen wurde, der die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten OTC-Derivatekontrakte abdeckt und sich auf das betreffende Drittland bezieht:

i)

60 Tage nach Inkrafttreten des für die Zwecke des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nach Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung erlassenen Beschlusses, der die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten OTC-Derivatekontrakte abdeckt und sich auf das betreffende Drittland bezieht,

ii)

Datum, an dem die Clearingpflicht nach Absatz 1 wirksam wird.

Diese abweichende Regelung findet nur dann Anwendung, wenn die Gegenparteien die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)

Die in einem Drittland ansässige Gegenpartei ist entweder eine finanzielle Gegenpartei oder eine nichtfinanzielle Gegenpartei.

b)

Die in der Union ansässige Gegenpartei ist:

i)

eine finanzielle Gegenpartei, eine nichtfinanzielle Gegenpartei, eine Finanzholdinggesellschaft, ein Finanzinstitut oder ein Anbieter von Nebendienstleistungen, die/der den jeweiligen Aufsichtsvorschriften unterliegt, und die unter Buchstabe a genannte Gegenpartei ist eine finanzielle Gegenpartei

ii)

entweder eine finanzielle Gegenpartei oder eine nichtfinanzielle Gegenpartei, und die unter Buchstabe a genannte Gegenpartei ist eine nichtfinanzielle Gegenpartei.

c)

Beide Gegenparteien sind nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen.

d)

Beide Gegenparteien unterliegen geeigneten zentralisierten Risikobewertungs-, Risikomess- und Risikokontrollverfahren.

e)

Die in der Union ansässige Gegenpartei hat der für sie zuständigen Behörde schriftlich mitgeteilt, dass die Voraussetzungen unter den Buchstaben a, b, c und d erfüllt sind, und die zuständige Behörde hat innerhalb von 30 Kalendertagen nach Erhalt der Mitteilung bestätigt, dass dies der Fall ist.

Artikel 4

Mindestrestlaufzeit

(1)   Für finanzielle Gegenparteien der Kategorie 1 beträgt die Mindestrestlaufzeit nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 an dem Tag, an dem die Clearingpflicht wirksam wird,

a)

5 Jahre und 3 Monate bei vor dem 9. Oktober 2016 geschlossenen oder verlängerten Kontrakten, die den im Anhang in der Tabelle aufgeführten Kategorien angehören;

b)

6 Monate bei vor dem 9. Oktober 2016 geschlossenen oder verlängerten Kontrakten, die den im Anhang in der Tabelle aufgeführten Kategorien angehören.

(2)   Für finanzielle Gegenparteien der Kategorie 2 beträgt die Mindestrestlaufzeit nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 an dem Tag, an dem die Clearingpflicht wirksam wird,

a)

5 Jahre und 3 Monate bei vor dem 9. Oktober 2016 geschlossenen oder verlängerten Kontrakten, die den im Anhang in der Tabelle aufgeführten Kategorien angehören;

b)

6 Monate bei vor dem 9. Oktober 2016 geschlossenen oder verlängerten Kontrakten, die den im Anhang in der Tabelle aufgeführten Kategorien angehören.

(3)   Für finanzielle Gegenparteien der Kategorie 3 und für Geschäfte nach Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung, die zwischen finanziellen Gegenparteien geschlossen werden, beträgt die Mindestrestlaufzeit nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 an dem Tag, an dem die Clearingpflicht wirksam wird, 5 Jahre und 3 Monate.

(4)   Wird ein Kontrakt zwischen zwei finanziellen Gegenparteien, die unterschiedlichen Kategorien angehören, oder zwischen zwei finanziellen Gegenparteien, die an Geschäften nach Artikel 3 Absatz 2 beteiligt sind, geschlossen, ist für die Zwecke dieses Artikels die längere Restlaufzeit zu berücksichtigen.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. März 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(3)  Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

(4)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).


ANHANG

Clearingpflichtige Kategorien von OTC-Kreditderivaten

Kategorien von europäischen nicht tranchierten Index-CDS

ID

Typ

Subtyp

Region

Referenzindex

Abrechnungs währung

Serie

Laufzeit

B.1.1

Index-CDS

Nicht tranchiert Index

Europa

iTraxx Europe Main

EUR

ab 17

5 J

B.1.2

Index-CDS

Nicht tranchiert Index

Europa

iTraxx Europe Crossover

EUR

ab 17

5 J


19.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 103/12


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/593 DER KOMMISSION

vom 5. April 2016

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung [Olive de Nîmes (g. U.)]

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeisweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Frankreichs auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Olive de Nîmes“, geprüft, die mit der Verordnung (EU) Nr. 991/2010 der Kommission (2) eingetragen wurde.

(2)

Da es sich um eine nicht geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) veröffentlicht.

(3)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation der Bezeichnung „Olive de Nîmes“ (g. U.) wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. April 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 991/2010 der Kommission vom 4. November 2010 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Olive de Nîmes (g.U.)] (ABl. L 288 vom 5.11.2010, S. 12).

(3)  ABl. C 358 vom 30.10.2015, S. 11.


19.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 103/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/594 DER KOMMISSION

vom 18. April 2016

zur Festlegung eines Musters für die strukturierte Umfrage unter Endempfängerinnen/Endempfängern von Nahrungsmittelhilfe und/oder materieller Basisunterstützung im Rahmen der operationellen Programme des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen gemäß Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 4,

nach Anhörung des Ausschusses für den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Verordnung (EU) Nr. 223/2014 ist die Verwaltungsbehörde eines operationellen Programms für Nahrungsmittelhilfe und/oder materielle Basisunterstützung (im Folgenden „OP I“) verpflichtet, 2017 und 2022 eine strukturierte Umfrage unter Endempfängerinnen/Endempfängern durchzuführen.

(2)

Diese strukturierte Umfrage unter Endempfängerinnen/Endempfängern ist eines der für die Evaluierung des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (im Folgenden „Hilfsfonds“) zu verwendenden Instrumente. Um sicherzustellen, dass die Ergebnisse der Umfrage von hoher Qualität sind und die Umfrage sinnvoll zur Evaluierung des Hilfsfonds beiträgt, ist es notwendig, ein Muster festzulegen, das es erlaubt, die Daten auf Ebene der Europäischen Union zu aggregieren —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die strukturierte Umfrage unter Endempfängerinnen/Endempfängern gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 wird anhand des Musters im Anhang durchgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. April 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 72 vom 12.3.2014, S. 1.


ANHANG

STRUKTURIERTE UMFRAGE ZUM HILFSFONDS — FRAGEN

Name der Interviewerin/des Interviewers :

[Vollständiger Name. Falls das Interview von mehreren Personen geführt wird, sind hier alle anzuführen.]

Ort :

[Adresse, an der das Interview durchgeführt wird.]

Organisation :

[Bezeichnung der Partnerorganisation, von der die Endempfängerin/der Endempfänger Unterstützung erhalten hat.]

Datum :

[Datum des Interviews im Format TT/MM/JJJJ]

Uhrzeit :

[Uhrzeit des Interviews im Format hh:mm]

A.   FRAGEN ZUM UMFANG DER UNTERSTÜTZUNG, DIE DIE ENDEMPFÄNGER/INNEN VON DER PARTNERORGANISATION ERHALTEN (1)

A1.   Welche Art von Hilfsfonds-Unterstützung wird den Endempfängerinnen/Endempfängern gewährt und wie häufig?

 

täglich

wöchentlich

monatlich

anderes Intervall

Lebensmittelpakete (2)

 

 

 

(bitte angeben)

Mahlzeiten

 

 

 

(bitte angeben)

an Kinder verteilte Güter

 

 

 

(bitte angeben)

an Obdachlose verteilte Güter

 

 

 

(bitte angeben)

Sonstiges (bitte angeben)

[Art angeben]

[Art angeben]

[Art angeben]

[Art und Zeitraum angeben]


A2.   Welche Arten von flankierenden Maßnahmen werden den Endempfängerinnen/Endempfängern angeboten, wenn sie die Hilfsfonds-Unterstützung erhalten?

Ratschläge zur Zubereitung und Lagerung von Lebensmitteln, Koch-Workshops, Bildungsmaßnahmen zur Förderung einer gesunden Ernährung oder Ratschläge, wie die Verschwendung von Lebensmitteln reduziert werden kann

 

Ratschläge zur persönlichen Sauberkeit

 

Weiterverweisung an zuständige (z. B. soziale/administrative) Dienste

 

individuelle Betreuung und Workshops

 

psychologische und therapeutische Unterstützung

 

Ratschläge zur Verwaltung des Haushaltsgeldes

 

Sonstiges (bitte angeben)

[Textfeld zum Einfüllen]

keine

 


A3.   Stellt die Partnerorganisation für die Endempfänger/innen auch materielle Unterstützung bereit, die nicht vom Hilfsfonds kofinanziert wird?

ja

nein

 

 


A3a.   Wenn ja, welche Art der über den Hilfsfonds hinausgehenden Unterstützung leistet die Partnerorganisation?

Lebensmittelpakete

 

Mahlzeiten

 

an Kinder verteilte Güter

 

an Obdachlose verteilte Güter

 

andere Arten von Gütern

[Art angeben]

B.   FRAGEN AN DIE ENDEMPFÄNGER/INNEN

B1.   Sind Sie männlich oder weiblich?

männlich

weiblich

 

 


B2.   Darf ich fragen, wie alt Sie sind?

15 Jahre oder jünger

16-24 Jahre

25-49 Jahre

50-64 Jahre

65 Jahre oder älter

möchte nicht antworten

weiß es nicht oder versteht die Frage nicht

 

 

 

 

 

 

 


B3.   Sind Sie alleinerziehend?

ja

nein

möchte nicht antworten

weiß es nicht oder versteht die Frage nicht

 

 

 

 


B4.   Welche Art von Unterstützung haben Sie gerade erhalten (oder werden Sie gleich erhalten)?

 

ja

nein

möchte nicht antworten

weiß es nicht oder versteht die Frage nicht

Lebensmittelpaket

 

 

 

 

Mahlzeit

 

 

 

 

Babyausstattung

 

 

 

 

Schultasche

 

 

 

 

Schreibwaren, Schulbücher, Stifte, Malzubehör und sonstige Schulausstattung (keine Kleidung)

 

 

 

 

Sportausrüstung (Turnschuhe, Trikot, Badeanzug usw.)

 

 

 

 

Kleidung (Wintermantel, Schuhe, Schuluniform usw.)

 

 

 

 

Schlafsack/Decke

 

 

 

 

Küchenutensilien (Töpfe, Pfannen, Besteck usw.)

 

 

 

 

Haushaltswäsche (Handtücher, Bettzeug)

 

 

 

 

Hygieneartikel (Erste-Hilfe-Ausrüstung, Seife, Zahnbürste, Einwegrasierer usw.)

 

 

 

 

andere Arten von Gütern

[Textfeld zum Einfüllen]


B5.   Wer erhält diese Unterstützung?

Sie selbst

andere Personen in Ihrem Haushalt

möchte nicht antworten

weiß es nicht oder versteht die Frage nicht

 

 

 

 

Überspringen Sie Frage B6 nur, wenn die Antwort auf Frage B5 „Sie selbst“ lautet.

B6.   Wird diese Unterstützung auch anderen Personen zugutekommen? Wenn ja, wie vielen Personen (außer Ihnen)? Und könnten Sie mir bitte sagen, welches Alter und Geschlecht diese Personen haben?

 

männlich

weiblich

5 Jahre oder jünger

 

 

6-15 Jahre

 

 

16-24 Jahre

 

 

25-49 Jahre

 

 

50-64 Jahre

 

 

65 Jahre oder älter

 

 

möchte nicht antworten

 

 

weiß es nicht oder versteht die Frage nicht

 

 


B7.   Sind Sie das erste Mal hier, um diese Unterstützung zu erhalten?

ja

nein

möchte nicht antworten

weiß es nicht oder versteht die Frage nicht

 

 

 

 

Wurde Frage B7 mit „ja“, „möchte nicht antworten“ oder „weiß es nicht oder versteht die Frage nicht“ beantwortet, so gehen Sie direkt zu Frage B9.

B8.   Wie oft kommen Sie hierher, um sich diese Unterstützung abzuholen?

täglich

wöchentlich

monatlich

anderes Intervall

möchte nicht antworten

weiß es nicht oder versteht die Frage nicht

 

 

 

 

 

 


B9.   Wissen Sie, wann Sie dieselbe Art von Unterstützung wieder benötigen werden?

morgen

innerhalb der nächsten Woche

innerhalb des nächsten Monats

anderes Intervall

möchte nicht antworten

weiß es nicht oder versteht die Frage nicht

 

 

 

 

 

 


B10.   Hatten Sie irgendwelche Probleme, diese Unterstützung zu erhalten?

ja

nein

möchte nicht antworten

weiß es nicht oder versteht die Frage nicht

 

 

 

 


B10a.   Wenn ja, sagen Sie mir bitte doch, welche Probleme das waren?

Es fehlten Unterlagen einer nationalen, regionalen oder lokalen Stelle.

 

Hatte eine weite Anfahrt.

 

Es gab psychologische Hürden.

 

Sonstiges (bitte angeben)

[Textfeld zum Einfüllen]

möchte nicht antworten

 

weiß es nicht oder versteht die Frage nicht

 


B11.   Hat sich durch die Unterstützung vom Hilfsfonds für Sie oder die Mitglieder Ihres Haushalts etwas verändert?

ja

teilweise

nein

möchte nicht antworten

weiß es nicht oder versteht die Frage nicht

 

 

 

 

 


B11a.   Wenn Sie mit „nein“ oder „teilweise“ geantwortet haben, würden Sie mir bitte sagen warum?

Die Menge der Lebensmittel/Güter ist zu gering.

 

Die Lebensmittel/Güter werden nicht häufig genug verteilt.

 

Die Qualität der Lebensmittel/Güter ist zu schlecht.

 

Es wird eine andere Art von Unterstützung benötigt (bitte angeben).

[Textfeld zum Einfüllen]

möchte nicht antworten

 

weiß es nicht oder versteht die Frage nicht

 


B12.   Konnten Sie oder Ihr Haushalt sich die Lebensmittel/Güter, die Sie gerade erhalten haben, vor einem Jahr noch selbst kaufen?

ja

nein

möchte nicht antworten

weiß es nicht oder versteht die Frage nicht

 

 

 

 


B13.   Erhalten Sie und/oder andere Mitglieder Ihres Haushalts auch von anderen Organisationen Unterstützung?

ja

nein

möchte nicht antworten

weiß es nicht oder versteht die Frage nicht

 

 

 

 


B13a.   Wenn „ja“, würden Sie mir bitte sagen, welche Art von Unterstützung Sie von anderen Organisationen erhalten?

 

ja

möchte nicht antworten

weiß es nicht oder versteht die Frage nicht

Lebensmittelpaket

 

 

 

Mahlzeit

 

 

 

Babyausstattung

 

 

 

Schultasche

 

 

 

Schreibwaren, Schulbücher, Stifte, Malzubehör und sonstige Schulausstattung (keine Kleidung)

 

 

 

Sportausrüstung (Turnschuhe, Trikot, Badeanzug usw.)

 

 

 

Kleidung (Wintermantel, Schuhe, Schuluniform usw.)

 

 

 

Schlafsack/Decke

 

 

 

Küchenutensilien (Töpfe, Pfannen, Besteck usw.)

 

 

 

Haushaltswäsche (Handtücher, Bettzeug)

 

 

 

Hygieneartikel (Erste-Hilfe-Ausrüstung, Seife, Zahnbürste, Einwegrasierer usw.)

 

 

 

andere Güter

[Textfeld zum Einfüllen]


B14.   Wenn Sie von dieser Organisation (jetzt oder früher) Ratschläge oder eine Beratung erhalten haben, würden Sie mir bitte sagen, zu welchen Themen?

Ratschläge zur Zubereitung und Lagerung von Lebensmitteln, Koch-Workshops, Bildungsmaßnahmen zur Förderung einer gesunden Ernährung oder Ratschläge, wie die Verschwendung von Lebensmitteln reduziert werden kann

 

Ratschläge zur persönlichen Sauberkeit

 

Weiterverweisung an zuständige (z. B. soziale/administrative) Dienste

 

individuelle Betreuung und Workshops

 

psychologische und therapeutische Unterstützung

 

Ratschläge zur Verwaltung des Haushaltsgeldes

 

Sonstiges (bitte angeben)

[Textfeld zum Einfüllen]

möchte nicht antworten

 

weiß es nicht oder versteht die Frage nicht

 


B15.   Fanden Sie diese Ratschläge oder diese Beratung hilfreich?

sehr hilfreich

relativ hilfreich

nicht sehr hilfreich

gar nicht hilfreich

möchte nicht antworten

weiß es nicht oder versteht die Frage nicht

 

 

 

 

 

 


B16.   Haben Sie ein Einkommen aus Arbeit?

ja

nein

möchte nicht antworten

weiß es nicht oder versteht die Frage nicht

 

 

 

 


B17.   Beziehen Sie andere Einkünfte oder Leistungen?

ja

nein

möchte nicht antworten

weiß es nicht oder versteht die Frage nicht

 

 

 

 


B18.   Hat ein Mitglied Ihres Haushalts ein Einkommen aus Arbeit?

ja

nein

möchte nicht antworten

weiß es nicht oder versteht die Frage nicht

 

 

 

 


B19.   Bezieht ein Mitglied Ihres Haushalts andere Einkünfte oder Leistungen?

ja

nein

möchte nicht antworten

weiß es nicht oder versteht die Frage nicht

 

 

 

 


B20.   Besitzen Sie die Staatsbürgerschaft dieses Landes?

ja

nein

möchte nicht antworten

weiß es nicht oder versteht die Frage nicht

 

 

 

 


B21.   Wenn nicht, besitzen Sie die Staatsbürgerschaft eines anderen EU-Landes?

ja

nein

möchte nicht antworten

weiß es nicht oder versteht die Frage nicht

 

 

 

 


B22.   Sind Sie Asyl(be)werber/in oder Flüchtling?

ja

nein

möchte nicht antworten

weiß es nicht oder versteht die Frage nicht

 

 

 

 


B23.   Haben Sie eine Unterkunft?

ja

nein

möchte nicht antworten

weiß es nicht oder versteht die Frage nicht

 

 

 

 


B23a.   Wenn ja, was für eine Unterkunft ist das?

Wohnung oder Haus, die/das sie besitzen oder mieten und wo Sie allein oder mit Ihrer Familie leben

 

Wohngemeinschaft mit Freunden und anderen Personen

 

langfristige Unterbringung in einer Einrichtung (Heim für ältere Menschen, alleinerziehende Mütter, Asyl(be)werber/innen)

 

betreutes Wohnen

 

leerstehendes Haus oder Elendsquartier

 

Wohnmobil/Wohnwagen

 

Flüchtlingslager

 

Sonstiges (bitte angeben)

[Textfeld zum Einfüllen]

möchte nicht antworten

 

weiß es nicht oder versteht die Frage nicht

 


(1)  Die Fragen betreffen die Unterstützung, die die Verteilstelle leistet, in der die Interviews stattfinden.

(2)  Die Definition dessen, was als „Lebensmittelpaket“ gilt, kann auf Ebene der Partnerorganisation/des Vorhabens/der Verwaltungsbehörde festgelegt werden. Größe und Inhalt der Pakete müssen nicht standardisiert sein.


19.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 103/22


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/595 DER KOMMISSION

vom 18. April 2016

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. April 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

279,2

MA

98,8

SN

175,5

TR

108,9

ZZ

165,6

0707 00 05

MA

80,7

TR

115,3

ZZ

98,0

0709 93 10

MA

99,6

TR

137,2

ZZ

118,4

0805 10 20

CR

66,6

EG

46,5

IL

77,6

MA

56,9

TR

38,9

ZZ

57,3

0808 10 80

AR

107,0

BR

106,3

CL

120,8

CN

131,9

US

140,4

ZA

80,5

ZZ

114,5

0808 30 90

AR

104,9

CL

120,4

CN

77,1

ZA

111,1

ZZ

103,4


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

19.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 103/24


BESCHLUSS (GASP) 2016/596 DES RATES

vom 18. April 2016

zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Zentralasien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 33 und Artikel 31 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 15. April 2015 den Beschluss (GASP) 2015/598 (1) zur Ernennung von Herrn Peter BURIAN zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) für Zentralasien angenommen. Das Mandat des Sonderbeauftragten endet am 30. April 2016.

(2)

Das Mandat des Sonderbeauftragten sollte um einen weiteren Zeitraum von 10 Monaten verlängert werden.

(3)

Der Sonderbeauftragte wird das Mandat in einer Situation ausüben, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Sonderbeauftragter der Europäischen Union

Das Mandat von Herrn Peter BURIAN als Sonderbeauftragter für Zentralasien wird bis zum 28. Februar 2017 verlängert. Der Rat kann auf der Grundlage einer Bewertung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (im Folgenden „PSK“) und auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) beschließen, dass das Mandat des Sonderbeauftragten eher endet.

Artikel 2

Politische Ziele

Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht auf den politischen Zielen der Union in Zentralasien. Diese Ziele umfassen:

a)

die Förderung guter und enger Beziehungen zwischen der Union und den Ländern Zentralasiens auf der Grundlage gemeinsamer Werte und Interessen, wie sie in den einschlägigen Übereinkünften niedergelegt sind;

b)

einen Beitrag zur Stärkung von Stabilität und Kooperation zwischen den Ländern in der Region;

c)

einen Beitrag zur Stärkung von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvoller Staatsführung und Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Zentralasien;

d)

Maßnahmen gegen zentrale Bedrohungen, insbesondere die Regelung spezifischer Fragen mit unmittelbaren Auswirkungen für die Union;

e)

die Verbesserung der Effektivität und der Wahrnehmung der Union in der Region, unter anderem durch eine engere Abstimmung mit anderen relevanten Partnern und internationalen Organisationen wie etwa der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und den Vereinten Nationen (VN).

Artikel 3

Mandat

(1)   Zur Erreichung der politischen Ziele hat der Sonderbeauftragte im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben:

a)

Er fördert die Gesamtkoordinierung der Politik der Union in Zentralasien und trägt dazu bei, die Kohärenz des auswärtigen Handelns der Union in der Region zu gewährleisten;

b)

er verfolgt im Namen des Hohen Vertreters gemeinsam mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (im Folgenden „EAD“) und der Kommission die Umsetzung der Strategie der Union für eine neue Partnerschaft mit Zentralasien, dies ergänzt durch einschlägige Schlussfolgerungen des Rates und aufeinander folgende Zwischenberichte über die Umsetzung der Strategie der Union für Zentralasien, spricht Empfehlungen aus und erstattet den zuständigen Ratsgremien regelmäßig Bericht;

c)

er unterstützt den Rat bei der weiteren Ausgestaltung einer umfassenden Politik gegenüber Zentralasien;

d)

er verfolgt die politischen Entwicklungen in Zentralasien aufmerksam, indem er enge Kontakte zu den Regierungen, den Parlamenten, der Justiz, der Zivilgesellschaft und den Massenmedien aufbaut und pflegt;

e)

er ermutigt Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan, bei regionalen Fragen von gemeinsamem Interesse zusammenzuarbeiten;

f)

er baut angemessene Kontakte und eine angemessene Zusammenarbeit mit den wichtigsten interessierten Akteuren in der Region und allen einschlägigen regionalen und internationalen Organisationen auf;

g)

er leistet in Zusammenarbeit mit dem Sonderbeauftragten für Menschenrechte einen Beitrag zur Umsetzung der Menschenrechtspolitik der Union in der Region, einschließlich der Leitlinien der Union zu den Menschenrechten, insbesondere der Leitlinien der Union zum Thema Kinder und bewaffnete Konflikte sowie betreffend Gewalt gegen Frauen und Mädchen und die Bekämpfung aller Formen ihrer Diskriminierung, und der Politik der Union hinsichtlich der Resolution des VN-Sicherheitsrats 1325 (2000) bezüglich Frauen, Frieden und Sicherheit, auch durch Verfolgung der diesbezüglichen Entwicklungen sowie durch einschlägige Berichterstattung und durch Abgabe entsprechender Empfehlungen;

h)

er trägt in enger Zusammenarbeit mit den VN und der OSZE zur Prävention und Lösung von Konflikten bei, indem er Kontakte zu den Behörden und anderen lokalen Akteuren, wie etwa Nichtregierungsorganisationen, politischen Parteien, Minderheiten, Religionsgemeinschaften und deren obersten Vertretern, aufbaut;

i)

er liefert Beiträge zur Formulierung der die Energieversorgungssicherheit, die Grenzsicherheit, die Bekämpfung schwerer Kriminalität, einschließlich der Drogenkriminalität und des Menschenhandels, sowie die Wasserwirtschaft, die Umwelt und den Klimawandel betreffenden Aspekte der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik in Bezug auf Zentralasien;

j)

er fördert die regionale Sicherheit innerhalb der Grenzen Zentralasiens im Rahmen der Verringerung der internationalen Präsenz in Afghanistan.

(2)   Der Sonderbeauftragte unterstützt die Arbeit des Hohen Vertreters und behält alle Aktivitäten der Union in der Region im Blick.

Artikel 4

Ausführung des Mandats

(1)   Der Sonderbeauftragte ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Aufsicht des Hohen Vertreters.

(2)   Das PSK unterhält eine enge Verbindung zum Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben vom PSK.

(3)   Der Sonderbeauftragte arbeitet in enger Abstimmung mit dem EAD und dessen einschlägigen Dienststellen.

Artikel 5

Finanzierung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten im Zeitraum vom 1. Mai 2016 bis 28. Februar 2017 beläuft sich auf 800 000 EUR.

(2)   Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

Artikel 6

Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs

(1)   Im Rahmen des Mandats des Sonderbeauftragten und der entsprechend bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, einen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in spezifischen politischen Fragen vorhanden sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission stets umgehend über die Zusammensetzung des Arbeitsstabs.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und der EAD können vorschlagen, Personal zum Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung dieses abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats, des betreffenden Organs der Union oder des EAD. Von den Mitgliedstaaten zu den Organen der Union oder zum EAD abgeordnete Experten können ebenfalls eine Verwendung bei dem Sonderbeauftragten erhalten. Internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, besitzen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats.

(3)   Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats, des abordnenden Organs der Union oder des EAD und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.

(4)   Die Mitarbeiter des Sonderbeauftragten werden bei der einschlägigen Dienststelle des EAD untergebracht, damit Kohärenz und Einheitlichkeit ihrer jeweiligen Tätigkeiten gewährleistet sind.

Artikel 7

Vorrechte und Befreiungen des Sonderbeauftragten und der Mitarbeiter des Sonderbeauftragten

Die Vorrechte, Befreiungen und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und das reibungslose Funktionieren der Mission des Sonderbeauftragten und der Mitarbeiter des Sonderbeauftragten erforderlich sind, werden, soweit angebracht, mit den Gastländern vereinbart. Die Mitgliedstaaten und der EAD gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

Artikel 8

Sicherheit von EU-Verschlusssachen

Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten beachten die Grundprinzipien und Mindeststandards für die Sicherheit, die in dem Beschluss 2013/488/EU des Rates (2) niedergelegt sind.

Artikel 9

Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung

(1)   Die Mitgliedstaaten, die Kommission, der EAD und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.

(2)   Die Delegationen der Union in der Region und/oder die Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls logistische Unterstützung in der Region.

Artikel 10

Sicherheit

Gemäß dem Konzept der Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzten Personals trifft der Sonderbeauftragte entsprechend seinem Mandat und der Sicherheitslage in seinem Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des ihm direkt unterstellten Personals, indem er insbesondere:

a)

auf der Grundlage der Vorgaben des EAD einen spezifischen Sicherheitsplan aufstellt, der spezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt, die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Zuständigkeitsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und Evakuierungsplan enthält;

b)

sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Zuständigkeitsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen hohe Risiken genießt;

c)

gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission im Rahmen des Zwischenberichts und des Berichts über die Ausführung des Mandats schriftlich über die Umsetzung der Empfehlungen sowie über andere sicherheitsrelevante Fragen Bericht erstattet.

Artikel 11

Berichterstattung

Der Sonderbeauftragte erstattet dem Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Der Sonderbeauftragte erstattet auch den Arbeitsgruppen des Rates erforderlichenfalls Bericht. Die regelmäßigen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Der Sonderbeauftragte kann dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht erstatten. Gemäß Artikel 36 des Vertrags kann der Sonderbeauftragte zur Unterrichtung des Europäischen Parlaments mit herangezogen werden.

Artikel 12

Koordination

(1)   Zur Erreichung der politischen Ziele der Union trägt der Sonderbeauftragte zu einem einheitlichen, kohärenten und wirksamen Vorgehen der Union bei und dazu, dass alle Instrumente der Union und das Handeln der Mitgliedstaaten kohärent zusammenwirken. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit der einschlägigen geografischen Dienststelle des EAD sowie mit der Kommission und den Tätigkeiten des Sonderbeauftragten für Afghanistan abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union regelmäßig über seine Arbeit.

(2)   Vor Ort hält er engen Kontakt zu den Missionschefs der Mitgliedstaaten und zu den Leitern der Delegationen der Union. Diese unterstützen den Sonderbeauftragten nach allen Kräften bei der Ausführung des Mandats. Der Sonderbeauftragte hält ferner Kontakt zu anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort.

Artikel 13

Überprüfung

Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission bis Ende August 2016 einen Zwischenbericht und bis Ende November 2016 einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.

Artikel 14

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 18. April 2016

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Beschluss (GASP) 2015/598 des Rates vom 15. April 2015 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Zentralasien (ABl. L 99 vom 16.4.2015, S. 25).

(2)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).


19.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 103/29


BESCHLUSS (GASP) 2016/597 DES RATES

vom 18. April 2016

zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess (MEPP)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 33 und Artikel 31 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 15. April 2015 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2015/599 (1) angenommen, mit dem Herr Fernando GENTILINI zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) für den Nahost-Friedensprozess (MEPP) ernannt wurde. Das Mandat des Sonderbeauftragten soll am 30. April 2016 enden.

(2)

Das Mandat des Sonderbeauftragten sollte um einen weiteren Zeitraum von 10 Monaten verlängert werden.

(3)

Der Sonderbeauftragte wird das Mandat in einer Situation ausüben, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Sonderbeauftragter der Europäischen Union

Das Mandat von Herrn Fernando GENTILINI als Sonderbeauftragter der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess (MEPP) wird bis zum 28. Februar 2017 verlängert. Der Rat kann auf der Grundlage einer Bewertung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) und auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) beschließen, dass das Mandat des Sonderbeauftragten eher endet.

Artikel 2

Politische Ziele

(1)   Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht auf den politischen Zielen der Union für den MEPP.

(2)   Übergeordnetes Ziel ist ein umfassender Frieden auf der Grundlage einer Zwei-Staaten-Lösung, wonach Israel und ein demokratischer, zusammenhängender, lebensfähiger, friedlicher und souveräner palästinensischer Staat Seite an Seite innerhalb sicherer und anerkannter Grenzen leben und normale Beziehungen zu ihren Nachbarn unterhalten, wie dies in den einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (VN), den Grundsätzen von Madrid einschließlich des Grundsatzes „Land für Frieden“, dem Nahost-Fahrplan, den bislang von den Parteien erzielten Vereinbarungen und der arabischen Friedensinitiative vorgesehen ist. In Anbetracht der unterschiedlichen Aspekte der israelisch-arabischen Beziehungen ist die regionale Dimension ein wesentliches Element eines umfassenden Friedens.

(3)   Bei der Verwirklichung dieses Ziels zählen das Festhalten an der Zwei-Staaten-Lösung und die Neubelebung und Unterstützung des Friedensprozesses zu den politischen Prioritäten. Klare Parameter, die die Grundlage für die Verhandlungen definieren, sind Schlüsselfaktoren für einen erfolgreichen Ausgang, und die Union hat ihren Standpunkt in Bezug auf diese Parameter, für die sie sich auch weiterhin aktiv einsetzen wird, in den Schlussfolgerungen des Rates vom Dezember 2009, Dezember 2010 und Juli 2014 dargelegt.

(4)   Die Union ist entschlossen, mit den Parteien und den Partnern in der internationalen Gemeinschaft zusammenzuarbeiten, unter anderem durch die Teilnahme am Nahost-Quartett (im Folgenden „Quartett“) und durch die aktive Verfolgung geeigneter internationaler Initiativen zur Schaffung einer neuen Dynamik für die Verhandlungen.

Artikel 3

Mandat

(1)   Zur Erreichung der politischen Ziele hat der Sonderbeauftragte im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben:

a)

Er leistet einen aktiven und effizienten Unionsbeitrag zu Aktionen und Initiativen, die zu einer endgültigen Lösung des israelisch-palästinensischen Konflikts auf der Grundlage der Zwei-Staaten-Lösung und gemäß den Parametern der Union führen;

b)

er fördert und pflegt enge Kontakte mit allen am Friedensprozess beteiligten Parteien, den maßgeblichen politischen Akteuren, den anderen Ländern der Region, den Mitgliedern des Quartetts und anderen betroffenen Ländern sowie den VN und anderen zuständigen internationalen Organisationen wie der Liga der Arabischen Staaten, um gemeinsam mit ihnen auf eine Stärkung des Friedensprozesses hinzuwirken;

c)

er arbeitet in Abstimmung mit allen wichtigen Interessenträgern und den Mitgliedstaaten erforderlichenfalls darauf hin, einen möglichen neuen Rahmen für die Verhandlungen zu fördern, und leistet einen Beitrag zu diesem Rahmen;

d)

er unterstützt die Friedensverhandlungen zwischen den Parteien aktiv und leistet einen Beitrag dazu, auch indem er im Rahmen dieser Verhandlungen im Namen der Union Vorschläge vorlegt;

e)

er sorgt für eine kontinuierliche Präsenz der Union in den relevanten internationalen Gremien;

f)

er trägt zur Bewältigung und Verhütung von Krisen bei, auch in Bezug auf Gaza;

g)

er trägt, soweit darum ersucht wird, zur Umsetzung der zwischen den Parteien ausgehandelten internationalen Übereinkünfte bei und nimmt mit den Parteien auf diplomatischer Ebene Kontakt auf, wenn diese Übereinkünfte nicht eingehalten werden;

h)

er trägt zu den politischen Bemühungen um einen grundlegenden Wandel hin zu einer nachhaltigen Lösung für den Gazastreifen bei, der integraler Bestandteil eines künftigen palästinensischen Staates ist und Gegenstand der Verhandlungen sein sollte;

i)

er widmet den Faktoren, die die regionale Dimension des Friedensprozesses beeinflussen, der Zusammenarbeit mit den arabischen Partnern und der Umsetzung der Arabischen Friedensinitiative besondere Aufmerksamkeit;

j)

er unterhält mit den Unterzeichnern von Übereinkünften im Rahmen des Friedensprozesses konstruktive Beziehungen, um so die Einhaltung der grundlegenden demokratischen Normen, einschließlich der Achtung des humanitären Völkerrechts, der Menschenrechte und des Prinzips der Rechtsstaatlichkeit, zu fördern;

k)

er legt Vorschläge für Interventionen der Union im Rahmen des Friedensprozesses und zu der Frage vor, wie die Initiativen der Union und ihre laufenden Bemühungen im Zusammenhang mit dem Friedensprozess, wie etwa der Unionsbeitrag zu den palästinensischen Reformen, einschließlich der politischen Aspekte der relevanten Entwicklungsvorhaben der Union, am besten fortgesetzt werden können;

l)

er ersucht die Parteien, einseitige Maßnahmen zu unterlassen, die die Durchführbarkeit der Zwei-Staaten-Lösung gefährden;

m)

er berichtet als Gesandter des Quartetts über die Fortschritte und die Entwicklung der Verhandlungen und trägt auf der Grundlage von Standpunkten der Union und durch Abstimmung mit anderen Mitgliedern des Quartetts zur Vorbereitung der Sitzungen der Gesandten des Quartetts bei;

n)

er leistet in Kooperation mit dem Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte einen Beitrag zur Umsetzung der Menschenrechtspolitik der Union, einschließlich der Leitlinien der Union zu den Menschenrechten, insbesondere der Leitlinien der Union zum Thema Kinder und bewaffnete Konflikte sowie betreffend Gewalt gegen Frauen und Mädchen und die Bekämpfung aller Formen ihrer Diskriminierung, und der Politik der Union hinsichtlich der Resolution des VN-Sicherheitsrats 1325 (2000) bezüglich Frauen, Frieden und Sicherheit, auch durch Verfolgung der diesbezüglichen Entwicklungen sowie durch einschlägige Berichterstattung und durch Abgabe entsprechender Empfehlungen;

o)

er leistet einen Beitrag zum besseren Verständnis der Rolle der Union unter den für die Meinungsbildung maßgeblichen Personen in der Region.

(2)   Der Sonderbeauftragte unterstützt die Arbeit des Hohen Vertreters und behält alle Aktivitäten der Union in der Region im Zusammenhang mit dem MEPP im Blick.

Artikel 4

Ausführung des Mandats

(1)   Der Sonderbeauftragte ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Aufsicht des Hohen Vertreters.

(2)   Das PSK unterhält eine enge Verbindung zum Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben vom PSK.

(3)   Der Sonderbeauftragte arbeitet in enger Abstimmung mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und dessen einschlägigen Dienststellen.

(4)   Der Sonderbeauftragte arbeitet eng mit dem Vertretungsbüro der Union in Jerusalem, der Delegation der Union in Tel Aviv sowie mit allen anderen relevanten Delegationen der Union in der Region zusammen.

(5)   Der Sonderbeauftragte ist in erster Linie in der Region tätig, gewährleistet jedoch auch seine regelmäßige Anwesenheit am Sitz des EAD.

Artikel 5

Finanzierung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten im Zeitraum vom 1. Mai 2016 bis 28. Februar 2017 beläuft sich auf 1 250 000 EUR.

(2)   Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

Artikel 6

Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs

(1)   Im Rahmen des Mandats des Sonderbeauftragten und der entsprechend bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, einen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in spezifischen politischen Fragen vorhanden sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission stets umgehend über die Zusammensetzung des Arbeitsstabs.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und der EAD können vorschlagen, Personal zum Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung dieses abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats, des betreffenden Organs der Union oder des EAD. Von den Mitgliedstaaten zu den Organen der Union oder zum EAD abgeordnete Experten können ebenfalls eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, besitzen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats.

(3)   Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats, des abordnenden Organs der Union oder des EAD und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.

Artikel 7

Vorrechte und Immunitäten des Sonderbeauftragten und der Mitarbeiter des Sonderbeauftragten

Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und das reibungslose Funktionieren der Mission des Sonderbeauftragten und der Mitarbeiter des Sonderbeauftragten erforderlich sind, werden nach Bedarf mit den Gastländern vereinbart. Die Mitgliedstaaten und der EAD gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

Artikel 8

Sicherheit von EU-Verschlusssachen

Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die in dem Beschluss 2013/488/EU des Rates (2) niedergelegt sind.

Artikel 9

Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung

(1)   Die Mitgliedstaaten, die Kommission, der EAD, und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.

(2)   Die Delegationen der Union in der Region und/oder gegebenenfalls die Mitgliedstaaten leisten logistische Unterstützung in der Region.

Artikel 10

Sicherheit

Gemäß dem Konzept der Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzten Personals trifft der Sonderbeauftragte entsprechend dem Mandat des Sonderbeauftragten und der Sicherheitslage im Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des dem Sonderbeauftragten direkt unterstellten Personals, indem er insbesondere:

a)

auf der Grundlage der Vorgaben des EAD einen spezifischen Sicherheitsplan aufstellt, der spezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt, die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Zuständigkeitsgebiet und innerhalb des Zuständigkeitsgebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und Evakuierungsplan für enthält;

b)

sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Zuständigkeitsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen hohe Risiken genießt;

c)

sicherstellt, dass alle außerhalb der Union einzusetzenden Mitglieder des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, vor oder bei Ankunft im Zuständigkeitsgebiet eine angemessene Sicherheitsausbildung erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der diesem Gebiet vom EAD zugewiesenen Risikoeinstufungen;

d)

sicherstellt, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission im Rahmen des Zwischenberichts und des Berichts über die Ausführung des Mandats schriftlich über die Umsetzung der Empfehlungen sowie über andere sicherheitsrelevante Fragen Bericht erstattet.

Artikel 11

Berichterstattung

Der Sonderbeauftragte erstattet dem Hohen Vertreter und dem EAD regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Zusätzlich zu den Mindestanforderungen an die Berichterstattung und die Zielsetzung nach den Leitlinien für die Ernennung, das Mandat und die Finanzierung von Sonderbeauftragten der Union erstattet der Sonderbeauftragte regelmäßig dem PSK Bericht. Der Sonderbeauftragte erstattet erforderlichenfalls auch den Arbeitsgruppen des Rates Bericht. Die regelmäßigen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Der Sonderbeauftragte kann dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht erstatten. Gemäß Artikel 36 des Vertrags kann der Sonderbeauftragte zur Unterrichtung des Europäischen Parlaments mit herangezogen werden.

Artikel 12

Koordinierung

(1)   Zur Erreichung der politischen Ziele der Union trägt der Sonderbeauftragte zu einem einheitlichen, kohärenten und wirksamen Vorgehen der Union bei und dazu, dass alle Instrumente der Union und das Handeln der Mitgliedstaaten kohärent zusammenwirken. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen der Kommission abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union regelmäßig über seine Arbeit.

(2)   Vor Ort hält er engen Kontakt zu den Missionschefs der Mitgliedstaaten, den Leitern der Delegationen der Union und den Leitern von GSVP-Missionen. Diese unterstützen den Sonderbeauftragten nach allen Kräften bei der Ausführung seines Mandats. Der Sonderbeauftragte gibt — in enger Absprache mit dem Leiter der Delegation der Union in Tel Aviv und dem Vertretungsbüro der Union in Jerusalem — den Leitern der Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) und der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah) vor Ort politische Handlungsempfehlungen. Der Sonderbeauftragte stimmt sich mit den anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort ab.

Artikel 13

Überprüfung

Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission bis Ende August 2016 einen Zwischenbericht und bis Ende November 2016 einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.

Artikel 14

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 18. April 2016.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Beschluss (GASP) 2015/599 des Rates vom 15. April 2015 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess (MEPP) (ABl. L 99 vom 16.4.2015, S. 29).

(2)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).


19.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 103/34


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/598 DER KOMMISSION

vom 14. April 2016

zur Genehmigung einer Erweiterung des Verwendungszwecks von Lipidextrakt aus antarktischem Krill (Euphausia superba) als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Nur der englische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2009/752/EG der Kommission (2) wurde das Inverkehrbringen von Lipidextrakt aus antarktischem Krill (Euphausia superba) als neuartige Lebensmittelzutat zur Verwendung in bestimmten Lebensmitteln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 genehmigt.

(2)

Am 11. Dezember 2009 unterrichtete das Unternehmen Aker BioMarine Antarctic AS die Kommission von seiner Absicht, ein Lipidextrakt aus antarktischem Krill (Euphausia superba) auf der Grundlage einer Stellungnahme der zuständigen Lebensmittelprüfstelle Finnlands zu der wesentlichen Gleichwertigkeit des Erzeugnisses mit einem Lipidextrakt aus antarktischem Krill (Euphausia superba), das mit der Entscheidung 2009/752/EG genehmigt wurde, in Verkehr zu bringen.

(3)

Am 15. September 2014 stellte das Unternehmen Aker BioMarine Antarctic AS bei den zuständigen Behörden Irlands einen Antrag auf Erweiterung des Verwendungszwecks von Lipidextrakt aus antarktischem Krill (Euphausia superba) als neuartige Lebensmittelzutat.

(4)

Die zuständige Lebensmittelprüfstelle Irlands legte am 23. Dezember 2014 ihren Bericht über die Erstprüfung vor. Darin kam sie zu dem Schluss, dass die Erweiterung des Verwendungszwecks von Lipidextrakt aus antarktischem Krill (Euphausia superba) die Kriterien des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 für neuartige Lebensmittel erfüllt.

(5)

Die Kommission leitete den Bericht über die Erstprüfung am 22. Januar 2015 an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.

(6)

Es wurden innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 festgelegten Frist von 60 Tagen begründete Einwände erhoben. Der Antragsteller änderte daraufhin den Antrag hinsichtlich der vorgeschlagen Lebensmittelkategorien. Durch diese Änderung und zusätzliche Erläuterungen hat der Antragsteller die Bedenken zur Zufriedenheit der Mitgliedstaaten und der Kommission ausgeräumt.

(7)

In der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sind Anforderungen an Nahrungsergänzungsmittel festgelegt. Die Verwendung von Lipidextrakt aus antarktischem Krill (Euphausia superba) sollte unbeschadet der Anforderungen der genannten Rechtsvorschrift genehmigt werden.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Lipidextrakt aus antarktischem Krill (Euphausia superba) gemäß der Spezifikation in Anhang I darf unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2002/46/EG für die in Anhang II genannten Verwendungszwecke und mit den dort festgelegten Höchstgehalten als neuartige Lebensmittelzutat in der Union in Verkehr gebracht werden.

Artikel 2

Die Bezeichnung der mit diesem Beschluss zugelassenen Lebensmittelzutat Lipidextrakt aus antarktischem Krill (Euphausia superba), die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Lipidextrakt aus dem Krebstier antarktischer Krill (Euphausia superba)“.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an Aker BioMarine Antarctic AS, Postfach 496, NO-1327, Lysaker, Norwegen gerichtet.

Brüssel, den 14. April 2016

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1.

(2)  Entscheidung 2009/752/EG der Kommission vom 12. Oktober 2009 zur Genehmigung des Inverkehrbringens eines Lipidextrakts aus antarktischem Krill Euphausia superba als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 268 vom 13.10.2009, S. 33).

(3)  Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51).


ANHANG I

Spezifikation eines Lipidextrakts aus antarktischem Krill (Euphausia superba)

Beschreibung: Zur Gewinnung von Lipidextrakt aus antarktischem Krill (Euphausia superba) wird gemahlener antarktischer Krill einer Ethanol-Extraktion unterzogen. Eiweiße und Krillmaterial werden durch Filtrierung vom Lipidextrakt entfernt. Ethanol und Wasserrückstände werden durch Verdampfung entfernt.

Prüfung

Spezifikation

Verseifungszahl

höchstens 185 mg KOH/g

Peroxidzahl (PV)

höchstens 2 meq O2/kg Öl

Feuchtigkeit und flüchtige Stoffe

höchstens 0,6 (1)

Phospholipide

mindestens 35 Gew.-%

trans-Fettsäuren

höchstens 1 Gew.-%

EPA (Eicosapentaensäure)

Mindestens 15 % der Fettsäuren insgesamt

DHA (Docosahexaensäure)

Mindestens 7 % der Fettsäuren insgesamt


(1)  Ausgedrückt als Wasseraktivität bei 25 °C.


ANHANG II

Zugelassene Verwendungszwecke eines Lipidextrakts aus antarktischem Krill (Euphausia superba)

Lebensmittelkategorie

Höchstmenge für die Summe aus DHA und EPA

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

3 g pro Tag für die Allgemeinbevölkerung

450 mg pro Tag für Schwangere und stillende Frauen

Anmerkung: Für alle Lebensmittelerzeugnisse, die DHA- und EPA-reiches Öl aus antarktischem Krill enthalten, sollte anhand geeigneter und anerkannter nationaler/internationaler Testmethoden (z. B. AOAC) die oxidative Stabilität nachgewiesen werden.


19.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 103/37


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/599 DER KOMMISSION

vom 15. April 2016

betreffend die Kohärenz bestimmter in den überarbeiteten nationalen Plänen oder den Plänen für funktionale Luftraumblöcke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegter Ziele mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den zweiten Bezugszeitraum

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 2140)

(Nur der bulgarische, der deutsche, der italienische, der kroatische, der portugiesische, der rumänische, der slowakische, der slowenische, der spanische, der tschechische und der ungarische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums (die Rahmenverordnung) (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c,

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen (2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 müssen die Mitgliedstaaten nationale Pläne oder Pläne für funktionale Luftraumblöcke (FAB) annehmen, die auch verbindliche nationale Ziele oder Ziele funktionaler Luftraumblöcke enthalten, die Kohärenz mit den unionsweit geltenden Leistungszielen gewährleisten. Diese Verordnung besagt ferner, dass die Kommission die Kohärenz dieser Ziele anhand der Kriterien gemäß Artikel 11 Absatz 6 Buchstabe d zu bewerten hat. Diesbezügliche Durchführungsbestimmungen wurden in der Verordnung (EU) Nr. 390/2013 niedergelegt.

(2)

Unionsweit geltende Leistungsziele in den wesentlichen Leistungsbereichen Sicherheit, Umwelt, Kapazität und Kosteneffizienz für den zweiten Bezugszeitraum (2015-2019) wurden mit dem Durchführungsbeschluss 2014/132/EU der Kommission (3) angenommen.

(3)

Am 2. März 2015 erließ die Kommission den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/347 (4) betreffend die Inkohärenz bestimmter in den ursprünglichen Leistungsplänen enthaltener Ziele mit den unionsweit geltenden Leistungszielen und mit Empfehlungen für die Überarbeitung dieser Ziele. Dieser Beschluss war an Belgien, Bulgarien, die Tschechische Republik, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Luxemburg, Ungarn, Malta, die Niederlande, Österreich, Portugal, Rumänien, Slowenien und die Slowakische Republik gerichtet und machte die Überarbeitungen der Ziele in den wesentlichen Leistungsbereichen Kapazität und/oder Kosteneffizienz erforderlich.

(4)

Belgien, Bulgarien, die Tschechische Republik, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Luxemburg, Ungarn, Malta, die Niederlande, Österreich, Portugal, Rumänien, Slowenien und die Slowakische Republik legten bis zum 2. Juli 2015 überarbeitete nationale Pläne oder Pläne für funktionale Luftraumblöcke, einschließlich überarbeiteter Leistungsziele vor. Spanien und Portugal legten am 4. Februar 2016 eine Änderung des Plans für funktionale Luftraumblöcke mit weiter überarbeiteten Leistungszielen vor.

(5)

Das Leistungsüberprüfungsgremium, das die Kommission nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 bei der Umsetzung des Leistungssystems unterstützt, legte der Kommission am 15. Oktober 2015 seinen Bewertungsbericht vor.

(6)

Die Bewertung der überarbeiteten Leistungsziele in Bezug auf deren Kohärenz mit den unionsweit geltenden Leistungszielen erfolgte anhand derselben Kriterien und Methoden, die zur Bewertung der ursprünglich vorgelegten Leistungsziele herangezogen wurden.

(7)

Betreffend den wesentlichen Leistungsbereich Kapazität wurde die Kohärenz der überarbeiteten Ziele, die die betreffenden Mitgliedstaaten für die ATFM-Verspätung im Streckenflug vorgelegt hatten, im Einklang mit dem Grundsatz nach Anhang IV Nummer 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 bewertet; hierzu wurden die vom Netzmanager berechneten und im Netzbetriebsplan (2014-2018/2019) in der jüngsten Fassung von Juni 2014 („Netzbetriebsplan“) aufgeführten jeweiligen FAB-Referenzwerte für die Kapazität herangezogen, die — sofern sie angewendet werden — auf Unionsebene sicherstellen, dass das unionsweit geltende Leistungsziel erfüllt wird. Diese Bewertung hat ergeben, dass die von Österreich, Kroatien, der Tschechischen Republik, Ungarn, der Slowakischen Republik und Slowenien für FABCE, die von Portugal und Spanien für SW FAB sowie von Bulgarien und Rumänien für DANUBE FAB vorgelegten überarbeiteten Ziele mit dem einschlägigen unionsweit geltenden Leistungsziel vereinbar sind.

(8)

In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz wurden die von den betreffenden Mitgliedstaaten vorgelegten, in festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit ausgedrückten Ziele, im Einklang mit den Grundsätzen nach Anhang IV Nummer 5 in Verbindung mit Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 bewertet, wobei der Trend der festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit im zweiten Bezugszeitraum und im Gesamtzeitraum (erster und zweiter Bezugszeitraum, 2012-2019), die Zahl der Leistungseinheiten (Verkehrsprognose) und die Höhe der festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit im Vergleich zu Mitgliedstaaten mit einem ähnlichen betrieblichen und wirtschaftlichen Umfeld berücksichtigt wurden. Diese Bewertung hat ergeben, dass die von Österreich und der Slowakischen Republik vorgelegten überarbeiteten Leistungsziele nach Maßgabe des geänderten Leistungsplans für FABCE und die von Italien vorgelegten überarbeiteten Leistungsziele nach Maßgabe des überarbeiteten Leistungsplans für BLUE MED FAB mit dem einschlägigen unionsweit geltenden Leistungsziel vereinbar sind.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den einheitlichen europäischen Luftraum —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die in den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 vorgelegten überarbeiteten Leistungsplänen enthaltenen Ziele, die im Anhang aufgeführt sind, sind mit den im Durchführungsbeschluss 2014/132/EU festgelegten unionsweit geltenden Leistungszielen für den zweiten Bezugszeitraum vereinbar.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Spanien, die Republik Kroatien, die Italienische Republik, Ungarn, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik gerichtet.

Brüssel, den 15. April 2016

Für die Kommission

Violeta BULC

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 128 vom 9.5.2013, S. 1.

(3)  Durchführungsbeschluss 2014/132/EU der Kommission vom 11. März 2014 zur Festlegung unionsweiter Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz und Warnschwellen für den zweiten Bezugszeitraum 2015-2019 (ABl. L 71 vom 12.3.2014, S. 20).

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/347 der Kommission vom 2. März 2015 betreffend die Inkohärenz bestimmter in den nationalen Plänen oder den Plänen für funktionale Luftraumblöcke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 festgelegter Ziele mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den zweiten Bezugsraum und mit Empfehlungen für die Überarbeitung dieser Ziele (ABl. L 60 vom 4.3.2015, S. 48).


ANHANG

In den überarbeiteten nationalen Plänen oder den Plänen für funktionale Luftraumblöcke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 festgelegte Leistungsziele in den wesentlichen Leistungsbereichen Kapazität und Kosteneffizienz, die mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den zweiten Bezugszeitraum vereinbar sind

WESENTLICHER LEISTUNGSBEREICH KAPAZITÄT

ATFM-Verspätung im Streckenflug (ATFM = Air Traffic Flow Management) in Min./Flug

MITGLIEDSTAAT

FAB (Funktionaler Luftraumblock)

FAB STRECKENKAPAZITÄTSZIEL

2015

2016

2017

2018

2019

Tschechische Republik

FABCE

0,29

0,29

0,28

0,28

0,27

Kroatien

Ungarn

Österreich

Slowenien

Slowakei

Bulgarien

DANUBE

0,03

0,03

0,03

0,03

0,04

Rumänien

Schweden

SW

0,30

0,31

0,31

0,30

0,30

Spanien

WESENTLICHER LEISTUNGSBEREICH KOSTENEFFIZIENZ

Legende:

Kennbuchstabe

Element

Einheiten

(A)

Festgestellte streckenbezogene Kosten insgesamt

(als Nominalwert und in Landeswährung)

(B)

Inflationsrate

(%)

(C)

Inflationsindex

(100 = 2009)

(D)

Festgestellte streckenbezogene Kosten insgesamt

(in realen Preisen von 2009 und in Landeswährung)

(E)

Streckenbezogene Leistungseinheiten insgesamt

(TSU, Total En-route Services Units)

(F)

Festgestellte streckenbezogene Kosten je Leistungseinheit (DUC)

(in realen Preisen von 2009 und in Landeswährung)

BLUE MED FAB

Gebührenzone: Italien — Währung: EUR

 

2015

2016

2017

2018

2019

(A)

674 742 285

693 557 255

711 992 044

710 883 664

707 016 612

(B)

1,0 %

1,1 %

1,3 %

1,5 %

1,6 %

(C)

110,8

112,0

113,5

115,2

117,0

(D)

609 005 804

619 176 790

627 477 336

617 241 895

604 216 765

(E)

8 557 964

8 866 051

9 207 393

9 553 591

9 897 521

(F)

71,16

69,84

68,15

64,61

61,05

FABCE

Gebührenzone: Österreich — Währung: EUR

 

2015

2016

2017

2018

2019

(A)

188 243 000

194 934 000

204 696 000

209 564 000

207 200 000

(B)

1,7 %

1,7 %

1,7 %

1,7 %

1,7 %

(C)

114,2

116,1

118,1

120,1

122,1

(D)

164 901 573

167 908 470

173 369 786

174 525 859

169 672 673

(E)

2 693 000

2 777 000

2 850 000

2 928 000

3 014 000

(F)

61,23

60,46

60,83

59,61

56,29


Gebührenzone: Slowakische Republik — Währung: EUR

 

2015

2016

2017

2018

2019

(A)

59 272 906

61 912 217

62 981 088

66 300 093

67 598 994

(B)

0,0 %

1,4 %

1,7 %

1,8 %

2,0 %

(C)

110,3

111,8

113,7

115,7

118,1

(D)

53 754 368

55 355 807

55 381 628

57 279 434

57 253 112

(E)

1 078 000

1 126 000

1 186 000

1 250 000

1 312 000

(F)

49,86

49,16

46,70

45,82

43,64


19.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 103/41


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/600 DER KOMMISSION

vom 15. April 2016

zur Änderung der Entscheidung 2007/453/EG hinsichtlich des BSE-Status Rumäniens

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 2186)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind die Mitgliedstaaten, Drittländer oder deren Gebiete (im Folgenden „Länder oder Gebiete“) je nach ihrem Status in Bezug auf BSE (bovine spongiforme Enzephalopathie) in eine der folgenden drei Kategorien einzustufen: vernachlässigbares BSE-Risiko, kontrolliertes BSE-Risiko und unbestimmtes BSE-Risiko.

(2)

Der Anhang der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission (2) enthält eine nach dem jeweiligen BSE-Status geordnete Liste von Ländern oder Gebieten.

(3)

Die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) spielt eine führende Rolle bei der Einstufung von Ländern oder Gebieten nach deren BSE-Risiko.

(4)

Im Mai 2014 nahm die OIE-Generalversammlung die Entschließung Nr. 18 — Anerkennung des BSE-Risikostatus von Mitgliedstaaten — an, in der Rumänien der Status „vernachlässigbares Risiko“ zugeordnet wurde (3). Am 27. Juni 2014 setzte die Wissenschaftliche Kommission der OIE für Tierseuchen den Status „vernachlässigbares BSE-Risiko“ für Rumänien aus, da das Land am 20. Juni 2014 einen Fall atypischer BSE gemeldet hatte.

(5)

Im Mai 2015 fügte die OIE-Generalversammlung in Artikel 11.4.1 des BSE-Kapitels des Gesundheitskodex für Landtiere (im Folgenden der „Kodex“) folgenden Satz ein: „For the purpose of official BSE risk status recognition, BSE excludes 'atypical BSE' as a condition believed to occur spontaneously in all cattle populations at a very low rate“ (4). (Für die Zwecke der offiziellen Feststellung des BSE-Risikostatus gilt, dass BSE keine „atypische BSE“ umfasst, bei der davon ausgegangen wird, dass es sich um eine sehr seltene Erkrankung handelt, die spontan in allen Rinderbeständen auftreten kann.)

(6)

Da der Status „vernachlässigbares BSE-Risiko“ für Rumänien aufgrund der Feststellung eines Falles atypischer BSE ausgesetzt worden war und nach der neuen Fassung des Kodex atypische BSE bei der offiziellen Feststellung des BSE-Risikostatus nicht berücksichtigt wird, hat die Wissenschaftliche Kommission der OIE für Tierseuchen mit Wirkung vom 8. Dezember 2015 beschlossen, den Status „vernachlässigbares BSE-Risiko“ für Rumänien wieder in Kraft zu setzen.

(7)

Um dieser Entscheidung Rechnung zu tragen, sollte die Länderliste im Anhang der Entscheidung 2007/453/EG geändert werden.

(8)

Die Entscheidung 2007/453/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2007/453/EG wird wie folgt geändert:

(1)

In Teil „A. Länder oder Gebiete mit vernachlässigbarem BSE-Risiko“ wird zwischen dem Eintrag „Portugal“ und dem Eintrag „Slowenien“ der Eintrag „Rumänien“ eingefügt;

(2)

in Teil „B. Länder oder Gebiete mit kontrolliertem BSE-Risiko“ wird der Eintrag „Rumänien“ gestrichen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. April 2016

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

(2)  Entscheidung 2007/453/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84).

(3)  http://www.oie.int/fileadmin/Home/eng/Animal_Health_in_the_World/docs/pdf/2014_A_RESO-18_BSE.pdf

(4)  http://www.oie.int/index.php?id=169&L=0&htmfile=chapitre_bse.htm


19.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 103/43


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/601 DER KOMMISSION

vom 15. April 2016

zur Änderung des Beschlusses 2011/163/EU zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 2187)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 4 und Artikel 29 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 96/23/EG werden Kontrollmaßnahmen für die in ihrem Anhang I genannten Stoffe und Rückstandsgruppen festgelegt. Nach dieser Richtlinie müssen Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten Tiere und tierische Erzeugnisse einführen dürfen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, einen Rückstandsüberwachungsplan vorlegen, der die erforderlichen Garantien enthält. Dieser Plan sollte mindestens die Rückstandsgruppen und Stoffe umfassen, die in dem genannten Anhang I aufgeführt sind.

(2)

Mit dem Beschluss 2011/163/EU der Kommission (2) werden die gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG von bestimmten Drittländern, die im Anhang des genannten Beschlusses aufgeführt sind, vorgelegten Pläne (im Folgenden die „Pläne“) für die in der Liste in Anhang I der Richtlinie genannten Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs genehmigt.

(3)

In Anbetracht der von bestimmten Drittländern kürzlich vorgelegten Pläne und zusätzlicher Informationen, die die Kommission erhalten hat, sollte die im Anhang des Beschlusses 2011/163/EU enthaltene Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 96/23/EG bestimmte Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs einführen dürfen (im Folgenden die „Liste“), aktualisiert werden.

(4)

Die Dominikanische Republik hat der Kommission einen Plan für Honig vorgelegt. Der Plan bietet ausreichende Garantien und sollte genehmigt werden. Für die Dominikanische Republik sollte daher ein Eintrag für Honig in die Liste aufgenommen werden.

(5)

Die Falklandinseln haben der Kommission einen Plan für Aquakultur vorgelegt. Der Plan bietet ausreichende Garantien und sollte genehmigt werden. Für die Falklandinseln sollte daher ein Eintrag für Aquakultur in die Liste aufgenommen werden.

(6)

Die Kommission hat Französisch-Polynesien aufgefordert, Informationen über die Umsetzung seines Plans für Honig vorzulegen. In ihrer Antwort haben die zuständigen Behörden Französisch-Polynesiens erklärt, dass das Rückstandsüberwachungsprogramm in Bezug auf Honig noch nicht erstellt wurde, weil Französisch-Polynesien keine Ausfuhr von Honig in die EU plant. Der Eintrag zu Honig sollte für dieses Drittland aus der Liste gestrichen werden. Französisch-Polynesien wurde entsprechend unterrichtet.

(7)

Die Kommission hat Namibia aufgefordert, Informationen über die Umsetzung seines Plans für frei lebendes Wild vorzulegen. In ihrer Antwort haben die zuständigen Behörden Namibias erklärt, dass das Rückstandsüberwachungsprogramm in Bezug auf frei lebendes Wild noch nicht erstellt wurde, weil Namibia keine Ausfuhr von frei lebendem Wild in die EU plant. Der Eintrag zu frei lebendem Wild sollte für dieses Drittland aus der Liste gestrichen werden. Namibia wurde entsprechend unterrichtet.

(8)

Die Republik Korea hat der Kommission einen Plan für Geflügel vorgelegt. Der Plan bietet ausreichende Garantien und sollte genehmigt werden. Für die Republik Korea sollte daher ein Eintrag für Geflügelerzeugnisse in die Liste aufgenommen werden.

(9)

St. Pierre und Miquelon hat der Kommission einen Plan für Geflügel vorgelegt. Der Plan bietet ausreichende Garantien und sollte genehmigt werden. Für St. Pierre und Miquelon sollte daher ein Eintrag für Geflügelerzeugnisse in die Liste aufgenommen werden.

(10)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission (3) darf Singapur Sendungen mit frischem Fleisch mit Ursprung in Neuseeland, deren Verbringen in die Union zulässig ist und die für die Union bestimmt sind, in die Union einführen. Um diese Tätigkeit zuzulassen, sollte der Eintrag für Singapur in der Liste Equiden, frei lebendes Wild und Zuchtwild umfassen, jedoch auf Frischfleischwaren mit Ursprung in Neuseeland beschränkt sein, die für die Union bestimmt sind und mit oder ohne Lagerung entladen, umgeladen und durch Singapur durchgeführt werden. Singapur und Neuseeland wurden entsprechend informiert. Die Beschränkung sollte in Form einer Fußnote für Singapur in der Liste aufgenommen werden.

(11)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang des Beschlusses 2011/163/EU wird durch den Text im Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Während einer Übergangsfrist bis zum 15. Mai 2016 akzeptieren die Mitgliedstaaten Sendungen mit frei lebendem Wild aus Namibia und Sendungen mit Honig aus Französisch-Polynesien, sofern der Einführer nachweisen kann, dass diese Sendungen vor dem 31. März 2016 zertifiziert und gemäß dem Beschluss 2011/163/EU in die EU versandt wurden.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. April 2016

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10.

(2)  Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.3.2011, S. 40).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1).


ANHANG

„ANHANG

ISO-2-Code

Land

Rinder

Schafe/Ziegen

Schweine

Pferde

Geflügel

Aquakultur

Milch

Eier

Kaninchen

Frei lebendes Wild

Zuchtwild

Honig

AD

Andorra

X

X

 

X

 

 

 

 

 

 

 

X

AE

Vereinigte Arabische Emirate

 

 

 

 

 

 

X (1)

 

 

 

 

 

AL

Albanien

 

X

 

 

 

X

 

X

 

 

 

 

AM

Armenien

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

X

AR

Argentinien

X

X

 

X

X

X

X

X

X

X

X

X

AU

Australien

X

X

 

X

 

X

X

 

 

X

X

X

BA

Bosnien und Herzegowina

 

 

 

 

X

X

X

X

 

 

 

X

BD

Bangladesch

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

BN

Brunei

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

BR

Brasilien

X

 

 

X

X

X

 

 

 

 

 

X

BW

Botsuana

X

 

 

X

 

 

 

 

 

 

X

 

BY

Belarus

 

 

 

X (2)

 

X

X

X

 

 

 

 

BZ

Belize

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

CA

Kanada

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

CH

Schweiz

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

CL

Chile

X

X

X

 

X

X

X

 

 

X

 

X

CM

Kamerun

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

CN

China

 

 

 

 

X

X

 

X

X

 

 

X

CO

Kolumbien

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

CR

Costa Rica

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

CU

Kuba

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

X

DO

Dominikanische Republik

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

EC

Ecuador

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

ET

Äthiopien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

FK

Falklandinseln

X

X

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

FO

Färöer

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

GH

Ghana

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

GM

Gambia

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

GL

Grönland

 

X

 

 

 

 

 

 

 

X

X

 

GT

Guatemala

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

X

HN

Honduras

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

ID

Indonesien

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

IL

Israel (7)

 

 

 

 

X

X

X

X

 

 

X

X

IN

Indien

 

 

 

 

 

X

 

X

 

 

 

X

IR

Iran

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

JM

Jamaika

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

JP

Japan

X

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

KE

Kenia

 

 

 

 

 

X

X (1)

 

 

 

 

 

KG

Kirgisistan

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

KR

Südkorea

 

 

 

 

X

X

 

 

 

 

 

 

LB

Libanon

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

LK

Sri Lanka

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

MA

Marokko

 

 

 

 

X

X

 

 

 

 

 

 

MD

Republik Moldau

 

 

 

 

X

X

 

X

 

 

 

X

ME

Montenegro

X

X

X

 

X

X

 

X

 

 

 

X

MG

Madagaskar

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

X

MK

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (4)

X

X

X

 

X

X

X

X

 

X

 

X

MM

Republik der Union Myanmar

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

MU

Mauritius

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

MX

Mexiko

 

 

 

 

 

X

 

X

 

 

 

X

MY

Malaysia

 

 

 

 

X (3)

X

 

 

 

 

 

 

MZ

Mosambik

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

NA

Namibia

X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NC

Neukaledonien

X (3)

 

 

 

 

X

 

 

 

X

X

X

NI

Nicaragua

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

X

NZ

Neuseeland

X

X

 

X

 

X

X

 

 

X

X

X

PA

Panama

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

PE

Peru

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

PH

Philippinen

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

PM

St. Pierre und Miquelon

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

PN

Pitcairninseln

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

PY

Paraguay

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

RS

Serbien (5)

X

X

X

X (2)

X

X

X

X

 

X

 

X

RU

Russland

X

X

X

 

X

 

X

X

 

 

X (6)

X

RW

Ruanda

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

SA

Saudi-Arabien

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

SG

Singapur

X (3)

X (3)

X (3)

X (8)

X (3)

X

X (3)

 

 

X (8)

X (8)

 

SM

San Marino

X

 

X (3)

 

 

 

 

 

 

 

 

X

SR

Surinam

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

SV

El Salvador

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

SZ

Swasiland

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

TH

Thailand

 

 

 

 

X

X

 

 

 

 

 

X

TN

Tunesien

 

 

 

 

X

X

 

 

 

X

 

 

TR

Türkei

 

 

 

 

X

X

X

X

 

 

 

X

TW

Taiwan

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

X

TZ

Tansania

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

X

UA

Ukraine

X

 

X

 

X

X

X

X

 

 

 

X

UG

Uganda

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

X

USA

Vereinigte Staaten von Amerika

X

X

X

 

X

X

X

X

X

X

X

X

UY

Uruguay

X

X

 

X

 

X

X

 

 

X

 

X

VE

Venezuela

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

VN

Vietnam

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

X

ZA

Südafrika

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

X

 

ZM

Sambia

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

ZW

Simbabwe

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

X

 


(1)  Nur Kamelmilch.

(2)  Ausfuhr lebender Schlachtequiden in die Union (nur zur Lebensmittelherstellung bestimmte Tiere).

(3)  Drittländer gemäß Artikel 2, die ausschließlich Rohstoffe verwenden, die entweder aus Mitgliedstaaten oder aus anderen Drittländern stammen, die zur Einfuhr solcher Rohstoffe in die Europäische Union zugelassen sind.

(4)  Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien; die endgültige Benennung dieses Landes wird nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen festgelegt.

(5)  Ohne Kosovo (diese Benennung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovo).

(6)  Nur Rentiere aus den Regionen Murmansk und Yamalo-Nenets.

(7)  Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden.

(8)  Nur für Frischfleischwaren mit Ursprung in Neuseeland, die für die Union bestimmt sind und die mit oder ohne Lagerung entladen, umgeladen und durch Singapur durchgeführt werden.“


Berichtigungen

19.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 103/50


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 708/2008 der Kommission vom 24. Juli 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 hinsichtlich der Bedingungen für die Ausnahme bestimmter Tiere empfänglicher Arten vom Verbringungsverbot gemäß der Richtlinie 2000/75/EG des Rates

( Amtsblatt der Europäischen Union L 197 vom 25. Juli 2008 )

Seite 19, Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a zur Änderung von Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007:

Anstatt:

„Absatz 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

‚b)

die Tiere

innerhalb von 24 Stunden nach Eintreffen unter tierärztlicher Überwachung zum Bestimmungsschlachthof verbracht werden, in dem sie geschlachtet werden sollen, und

diese Verbringung unmittelbar erfolgt, es sein denn, eine Ruhepause gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (*) wird an einer Kontrollstelle in derselben Sperrzone eingelegt.

muss es heißen:

„Absatz 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

‚b)

die Tiere

unter tierärztlicher Überwachung zum Bestimmungsschlachthof verbracht werden, in dem sie innerhalb von 24 Stunden nach Eintreffen geschlachtet werden sollen, und

diese Verbringung unmittelbar erfolgt, es sei denn, eine Ruhepause gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (**) wird an einer Kontrollstelle in derselben Sperrzone eingelegt.



19.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 103/50


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge — Lokomotiven und Personenwagen“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union

( Amtsblatt der Europäischen Union L 356 vom 12. Dezember 2014 )

Seite 262, Anhang, Abschnitt 4.2.3.4.2 Absatz 6 erster Unterabsatz Satz 1:

Anstatt:

„Wenn aktive Systeme (basierend auf Software- oder speicherprogrammierbare Steuerungen, die Aktuatoren regeln) verwendet werden, besteht bei einem Funktionsausfall in den beiden folgenden Szenarien gewöhnlich die ernsthafte Gefahr ‚mehrerer Todesopfer‘:“

muss es heißen:

„Wenn aktive Systeme (basierend auf Software- oder speicherprogrammierbare Steuerungen, die Aktuatoren regeln) verwendet werden, besteht bei einem Funktionsausfall in den beiden folgenden Szenarien gewöhnlich unmittelbar die ernsthafte Gefahr ‚mehrerer Todesopfer‘:“.

Seite 285, Anhang, Abschnitt 4.2.5.5.8 Absatz 1 Satz 2:

Anstatt:

„Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Funktionsfehler gewöhnlich unmittelbar mit den nachstehenden Folgen einhergeht:“

muss es heißen:

„Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Funktionsfehler gewöhnlich unmittelbar einhergeht mit der ernsthaften Gefahr eines Unfalls:“.

Seite 285, Anhang, Abschnitt 4.2.5.5.8 Absatz 2 Satz 2:

Anstatt:

„Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Funktionsfehler gewöhnlich unmittelbar mit den nachstehenden Folgen einhergeht:“

muss es heißen:

„Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Funktionsfehler gewöhnlich unmittelbar einhergeht mit der ernsthaften Gefahr eines Unfalls:“.