ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 96

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

59. Jahrgang
12. April 2016


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2016/555 des Rates vom 11. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/556 des Rates vom 11. April 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/557 der Kommission vom 7. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten

8

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2016/558 der Kommission vom 11. April 2016 zur Genehmigung von Vereinbarungen und Beschlüssen von Genossenschaften und anderen Formen von Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse über die Planung der Erzeugung

18

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/559 der Kommission vom 11. April 2016 zur Genehmigung von Vereinbarungen und Beschlüssen über die Planung der Erzeugung im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

20

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/560 der Kommission vom 11. April 2016 zur Genehmigung des Grundstoffs Molke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ( 1)

23

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/561 der Kommission vom 11. April 2016 zur Änderung von Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 hinsichtlich des Musters der Tiergesundheitsbescheinigung für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat ( 1)

26

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/562 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

35

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2016/563 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 15. März 2016 über die Annahme des Beitrags der Türkei zur Beratenden Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) (EUAM Ukraine/2/2016)

37

 

*

Beschluss (GASP) 2016/564 des Rates vom 11. April 2016 zur Änderung des Beschlusses 2013/798/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik

38

 

*

Beschluss (GASP) 2016/565 des Rates vom 11. April 2016 zur Änderung des Beschlusses 2011/235/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran

41

 

*

Beschluss (EU) 2016/566 der Kommission vom 11. April 2016 zur Einsetzung der hochrangigen Lenkungsgruppe zur Steuerung des digitalen Seeverkehrssystems und der digitalen Seeverkehrsdienstleistungen sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2009/584/EG

46

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Beschlusses 2014/179/EU der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2014 zur Änderung des Beschlusses EZB/2004/2 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/1) ( ABl. L 95 vom 29.3.2014 )

50

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

12.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 96/1


VERORDNUNG (EU) 2016/555 DES RATES

vom 11. April 2016

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2013/798/GASP des Rates vom 23. Dezember 2013 über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 des Rates (2) werden bestimmte im Beschluss 2013/798/GASP des Rates vorgesehene Maßnahmen umgesetzt.

(2)

Der Beschluss 2013/798/GASP sieht ein Waffenembargo gegenüber der Zentralafrikanischen Republik und das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen vor, die Handlungen vornehmen oder unterstützen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben.

(3)

Am 27. Januar 2016 nahm der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2262 (2016) zur Änderung der Benennungskriterien für das Einfrieren von Vermögenswerten an. Der Rat hat den Beschluss (GASP) 2016/564 (3) zur Änderung des Beschlusses 2013/798/GASP angenommen, um die Resolution 2262 (2016) umzusetzen.

(4)

Es sind Rechtsvorschriften auf Unionsebene erforderlich.

(5)

Die Verordnung (EU) Nr. 224/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 224/2014 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 3 wird folgender Buchstabe angefügt:

„c)

in Bezug auf Lieferungen von nichtletalem Gerät und die Bereitstellung von Hilfe, einschließlich operativer und nichtoperativer Ausbildung der Sicherheitskräfte der Zentralafrikanischen Republik, die ausschließlich zur Unterstützung des Prozesses der Reform des Sicherheitssektors in der Zentralafrikanischen Republik oder zur Nutzung in diesem Prozess bestimmt sind, in Abstimmung mit der MINUSCA und soweit sie dem Sanktionsausschuss im Voraus angekündigt wurden.“

2.

Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Anhang I enthält die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die nach Angaben des Sanktionsausschusses

a)

Handlungen vornehmen oder unterstützen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben, einschließlich Handlungen, die den politischen Übergangsprozess oder den Stabilisierungs- und Aussöhnungsprozess gefährden oder behindern, oder die Gewalt schüren;

b)

gegen das in Nummer 54 der Resolution 2127 (2013) verhängte Waffenembargo verstoßen oder mittelbar oder unmittelbar Rüstungsgüter oder sonstige dazugehörige Güter oder technische Beratung, Ausbildung oder Hilfe, einschließlich Finanzierung und finanzieller Unterstützung, im Zusammenhang mit gewaltsamen Aktivitäten bewaffneter Gruppen oder krimineller Netzwerke in der Zentralafrikanischen Republik an bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netzwerke in der Zentralafrikanischen Republik verkauft, geliefert oder übertragen oder von diesen empfangen haben;

c)

an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Zentralafrikanischen Republik beteiligt sind, die gegen die internationalen Menschenrechtsnormen oder das humanitäre Völkerrecht verstoßen oder die Menschenrechtsmissbräuche oder -verletzungen darstellen, namentlich sexuelle Gewalttaten, gezielte Angriffe auf Zivilpersonen, ethnisch oder religiös motivierte Angriffe, Angriffe auf Schulen und Krankenhäuser sowie Entführungen und Vertreibungen;

d)

unter Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht in dem bewaffneten Konflikt in der Zentralafrikanischen Republik Kinder einziehen oder einsetzen;

e)

durch die illegale Ausbeutung von und den unerlaubten Handel mit natürlichen Ressourcen in oder aus der Zentralafrikanischen Republik, einschließlich Diamanten, Gold, wild lebender Tier- und Pflanzenarten sowie aus diesen gewonnener Produkte, bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netzwerke unterstützen;

f)

die Bereitstellung humanitärer Hilfe an die Zentralafrikanische Republik oder den Zugang zu humanitärer Hilfe oder die Verteilung humanitärer Hilfsgüter in der Zentralafrikanischen Republik behindern;

g)

an der Planung, Steuerung, Förderung oder Durchführung von Angriffen auf Missionen der Vereinten Nationen oder internationale Sicherheitspräsenzen, namentlich die MINUSCA, die Missionen der Union und die sie unterstützenden französischen Einsätze, beteiligt sind;

h)

eine Einrichtung anführen, die der Ausschuss benannt hat oder eine von dem Ausschuss benannte Person, Einrichtung oder Organisation oder eine Einrichtung, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer von dem Ausschuss benannten Person, Einrichtung oder Organisation steht, unterstützt haben oder für sie, in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung gehandelt haben.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 11. April 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M.H.P. VAN DAM


(1)  ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 51.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 224/2014 des Rates vom 10. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik (ABl. L 70 vom 11.3.2014, S. 1).

(3)  Beschluss (GASP) 2016/564 des Rates vom 11. April 2016 zur Änderung des Beschlusses 2013/798/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik (ABl. L 96 vom 12.4.2016, S. 38).


12.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 96/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/556 DES RATES

vom 11. April 2016

zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates vom 12. April 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 12. April 2011 die Verordnung (EU) Nr. 359/2011 angenommen.

(2)

Auf der Grundlage einer Überarbeitung des Beschlusses 2011/235/GASP des Rates (2) hat der Rat beschlossen, dass die darin enthaltenen restriktiven Maßnahmen bis zum 13. April 2017 verlängert werden sollten.

(3)

Der Rat ist außerdem zu dem Schluss gelangt, dass die Einträge zu bestimmten in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 aufgeführten Personen geändert werden sollten.

(4)

Ferner liegen keine Gründe mehr dafür vor, zwei Personen weiterhin auf der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 enthaltenen Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, zu führen; die Einträge zu diesen Personen sollten daher gestrichen werden.

(5)

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 sollte deshalb entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 11. April 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M.H.P. VAN DAM


(1)  ABl. L 100 vom 14.4.2011, S. 1.

(2)  Beschluss 2011/235/GASP des Rates vom 12. April 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran (ABl. L 100 vom 14.4.2011, S. 51).


ANHANG

1.   

Die Einträge zu den nachstehend aufgeführten Personen werden von der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates gestrichen:

5.

HAMEDANI Hossein

71.

SHARIFI Malek Ajdar

2.   

Die Einträge in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates zu den nachstehend aufgeführten Personen werden durch die folgenden Einträge ersetzt:

Personen

 

Name

Identifizierungs-informationen

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

AHMADI-MOQADDAM Esmail

Geburtsort: Teheran (Iran) —

Geburtsdatum: 1961

Chefberater für Sicherheitsfragen des Leiters des Generalstabs der Streitkräfte. Ehemaliger Chef der iranischen Polizei (bis Anfang 2015). Polizeikräfte unter seiner Führung führten brutale Angriffe auf friedliche Proteste und am 15. Juni 2009 einen gewaltsamen Angriff bei Nacht auf die Schlafsäle der Teheraner Universität durch.

 

2.

ALLAHKARAM Hossein

Geburtsort: Najafabad (Iran) —

Geburtsdatum: 1945

Chef der Ansar-e Hezbollah und Oberst in der Iranischen Revolutionsgarde. Mitbegründer der Ansar-e Hezbollah. Unter seiner Führung war diese paramilitärische Truppe für extreme Gewalt beim Vorgehen gegen Studenten und Universitäten 1999, 2002 und 2009 verantwortlich.

 

4.

FAZLI Ali

 

Stellvertretender Kommandeur der Bassidsch, früherer Leiter des Seyyed al-Shohada Korps der Iranischen Revolutionsgarde, Provinz Teheran (bis Februar 2010). Das Seyyed al-Shohada Korps ist für die Sicherheit in der Provinz Teheran zuständig und spielte 2009 unter seiner Verantwortung eine Schlüsselrolle bei der brutalen Repression gegen Protestteilnehmer.

 

8.

MOTLAGH Bahram Hosseini

 

Leiter der militärischen Führungs- und Generalstabsakademie (DAFOOS). Ehemaliger Leiter des Seyyed al-Shohada Korps der Iranischen Revolutionsgarde, Provinz Teheran. Unter seiner Verantwortung spielte das Seyyed al-Shohada Korps eine Schlüsselrolle in der Organisation der Niederschlagung von Protesten.

 

10.

RADAN Ahmad-Reza

Geburtsort: Isfahan (Iran) —

Geburtsdatum: 1963

Leiter des Zentrums für strategische Studien der iranischen Strafverfolgungsbehörde, einer mit der iranischen Polizei verbundenen Einrichtung. Ehemaliger Leiter des Zentrums der Polizei für strategische Studien, ehemaliger stellvertretender Leiter der iranischen Polizei (bis Juni 2014). Als stellvertretender Leiter der iranischen Polizei seit 2008 war Radan dafür verantwortlich, dass Polizeikräfte Protestteilnehmer geschlagen, ermordet oder willkürlich festgenommen und inhaftiert haben.

12.4.2011

14.

SHARIATI Seyeed Hassan

 

Berater und Mitglied des Obersten Gerichtshofs, Abteilung 28. Ehemaliges Oberhaupt der Gerichtsbarkeit von Mashhad (bis September 2014). Gerichtsverfahren unter seiner Aufsicht wurden summarisch und unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt, wobei Grundrechte der Angeklagten missachtet wurden und unter Druck und Folter erpresste Aussagen verwertet wurden. Da Vollzugsentscheidungen en masse getroffen wurden, wurden Todesstrafen ohne faire Anhörungsverfahren verhängt.

12.4.2011

16.

HADDAD Hassan (alias Hassan ZAREH DEHNAVI)

 

Stellvertretender Sicherheitsbeauftragter des Revolutionsgerichts in Teheran. Ehemaliger Richter am Revolutionsgericht in Teheran, Abteilung 26. Er war zuständig für die Fälle von Inhaftierten, die während der Krise nach den Wahlen festgenommen wurden, und drohte regelmäßig den Familien der Inhaftierten, um ihr Schweigen zu erlangen. Er wirkte an der Ausstellung von Befehlen zur Inhaftierung in der Haftanstalt Kahrizak mit. Im November 2014 wurde seine Rolle beim Tod von Gefangenen von den iranischen Behörden offiziell anerkannt.

12.4.2011

17.

SOLTANI Hodjatoleslam Seyed Mohammad

 

Leiter der Organisation für islamische Propaganda in der Provinz Khorasan-Razavi. Ehemaliger Richter am Revolutionsgericht von Mashhad. Gerichtsverfahren unter seiner Aufsicht wurden summarisch und unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt, wobei Grundrechte der Angeklagten missachtet wurden. Da Vollzugsentscheidungen en masse getroffen wurden, wurden Todesstrafen ohne faire Anhörungsverfahren verhängt.

 

23.

PIR-ABASSI Abbas

 

Ehemaliger Richter am Revolutionsgericht in Teheran, Abteilung 26. Steht derzeit vermutlich im Begriff, einen anderen Posten zu übernehmen. Er war für Fälle von Teilnehmern an den Protesten nach den Wahlen zuständig; er verhängte im Rahmen unfairer Gerichtsverfahren gegen Menschenrechtsaktivisten lange Gefängnisstrafen und in mehreren Fällen die Todesstrafe für Protestteilnehmer.

12.4.2011

24.

MORTAZAVI Amir

 

Stellvertretender Leiter der Abteilung für Soziales und Kriminalitätsprävention der Justizbehörde in der Provinz Khorasan-Razavi. Ehemaliger stellvertretender Staatsanwalt von Mashhad. Verfahren unter seiner Anklage wurden summarisch und unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt, wobei Grundrechte der Angeklagten missachtet wurden. Da Vollzugsentscheidungen en masse getroffen wurden, wurden Todesstrafen ohne faire Anhörungsverfahren verhängt.

 

26.

SHARIFI Malek Adjar

 

Richter am Obersten Gerichtshof. Ehemaliger Leiter der Justiz in Ostaserbaidschan. Er war zuständig für das Gerichtsverfahren gegen Sakineh Mohammadi-Ashtiani.

 

34.

AKBARSHAHI Ali-Reza

 

Generaldirektor der zentralen Drogenkontrollstelle (Drug Control Headquarters, alias Anti-Narcotics Headquarters — zentrale Drogenbekämpfungsstelle) Irans. Ehemaliger Befehlshaber der Teheraner Polizei. Die unter seiner Führung stehenden Polizeikräfte waren verantwortlich für die Anwendung von außergerichtlicher Gewalt gegen Verdächtige bei der Festnahme und während der Untersuchungshaft. Die Teheraner Polizei war ferner an den Razzien in Teheraner Studentenwohnheimen im Juni 2009 beteiligt, bei denen nach Angaben eines Ausschusses des iranischen Parlaments (Majlis) mehr als 100 Studenten von der Polizei und den Bassidsch-Milizen verletzt worden waren.

10.10.2011

40.

HABIBI Mohammad Reza

 

Ehemaliger stellvertretender Staatsanwalt von Isfahan. Steht derzeit vermutlich im Begriff, einen anderen Posten zu übernehmen. Mitschuldig an Gerichtsverfahren, bei denen das Recht der Angeklagten auf ein faires Verfahren verweigert wurde, wie im Fall von Abdollah Fathi, der im Mai 2011 hingerichtet wurde, nachdem sein Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet und Aspekte seiner psychischen Gesundheit von Habibi während seines Verfahrens im März 2010 nicht berücksichtigt worden waren. Er ist daher mitschuldig an einer schwerwiegenden Verletzung des Rechts auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren und hat damit zur übermäßigen und zunehmenden Anwendung der Todesstrafe und zu einem starken Anstieg der Zahl der Hinrichtungen seit Anfang 2011 beigetragen.

10.10.2011

43.

JAVANI Yadollah

Geburtsort: Isfahan —

Geburtsdatum: 1956

Berater des stellvertretenden obersten Leiters des Korps der Iranischen Revolutionsgarde. Tritt in den Medien regelmäßig als Sprachrohr der Hardliner des Regimes auf. Er hat als einer der ersten hochrangigen Beamten die Verhaftung von Mussawi, Karroubi und Khatami gefordert. Er hat wiederholt die Anwendung von Gewalt und harter Vernehmungstaktiken gegen Protestierende nach den Wahlen (zur Rechtfertigung von für das Fernsehen aufgezeichneten Geständnissen) unterstützt, einschließlich der Erteilung von Verhaltensmaßregeln für außergerichtliche Misshandlungen von Dissidenten in Veröffentlichungen für das Korps der Iranischen Revolutionsgarde und die Bassidsch-Milizen.

10.10.2011

50.

OMIDI Mehrdad

 

Leiter der Nachrichtendienste bei der iranischen Polizei. Ehemaliger Leiter der Abteilung für Computerkriminalität der iranischen Polizei. Er ist verantwortlich für Tausende von Untersuchungen und Anklagen gegen Mitglieder der Reformbewegung und der politischen Opposition, die das Internet benutzen. Er ist damit verantwortlich für die Anordnung schwerer Menschenrechtsverletzungen durch die Unterdrückung von Personen, die für die Verteidigung ihrer legitimen Rechte, einschließlich des Rechts auf freie Meinungsäußerung, eingetreten sind.

10.10.2011

59.

BAKHTIARI Seyyed Morteza

Geburtsort: Mashad (Iran) —

Geburtsdatum: 1952

Beamter am Religionssondergericht („Special Clerical Tribunal“). Ehemaliger Justizminister (2009-2013).

Während seiner Amtszeit als Justizminister fielen die Haftbedingungen in Iran deutlich hinter die allgemein anerkannten internationalen Standards zurück; ferner war die Misshandlung von Gefangenen gängige Praxis. Des Weiteren spielte er eine Schlüsselrolle bei Drohungen und Schikanen gegen die iranische Diaspora, da er die Einrichtung eines Sondergerichtshofs mit spezieller Zuständigkeit für im Ausland lebende Iraner ankündigte. Ferner kam es unter seiner Leitung zu einem starken Anstieg der Zahl von Hinrichtungen in Iran, darunter auch von der Regierung nicht bekannt gegebene geheime Hinrichtungen und Hinrichtungen wegen Drogendelikten.

10.10.2011

61.

MOSLEHI Heydar

(alias MOSLEHI Heidar; MOSLEHI Haidar)

Geburtsort: Isfahan (Iran) —

Geburtsdatum: 1956

Berater für höchstrichterliche Rechtsprechung beim Korps der Iranischen Revolutionsgarde. Leiter der Organisation für Veröffentlichungen über die Rolle des Klerus im Krieg. Ehemaliger Geheimdienstminister (2009-2013).

Unter seiner Führung hat das Geheimdienstministerium die Praxis ausgedehnter willkürlicher Verhaftungen und der willkürlichen Verfolgung von Protestteilnehmern und Dissidenten fortgesetzt. Das Geheimdienstministerium leitet die Abteilung 209 des Evin-Gefängnisses, in der zahlreiche Aktivisten wegen ihrer gegen die aktuelle Regierung gerichteten friedfertigen Aktivitäten inhaftiert waren. Vernehmungsbeamte vom Geheimdienstministerium haben in der Abteilung 209 inhaftierte Gefangene körperlicher und seelischer Gewalt und sexuellem Missbrauch unterzogen.

10.10.2011

62.

ZARGHAMI Ezzatollah

Geburtsort: Dezful (Iran) —

Geburtsdatum: 22. Juli 1959

Mitglied des Obersten Cyberspace-Rates und des Kulturrevolutionsrats. Ehemaliger Leiter von Islamic Republic of Iran Broadcasting (IRIB), der staatlichen Rundfunkgesellschaft des Iran (bis November 2014). Während seiner Amtszeit bei IRIB war er für sämtliche programmgestalterischen Entscheidungen verantwortlich. IRIB hat im August 2009 und Dezember 2011 erzwungene Geständnisse von Gefangenen und eine Reihe von Schauprozessen übertragen. Dies stellt einen klaren Verstoß gegen die völkerrechtlichen Bestimmungen über ein faires Verfahren und das Recht auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren dar.

23.3.2012

63.

TAGHIPOUR Reza

Geburtsort: Maragheh (Iran) —

Geburtsdatum: 1957

Mitglied des Obersten Cyberspace-Rates. Mitglied des Stadtrats von Teheran. Ehemaliger Minister für Information und Kommunikation (2009-2012).

Als Informationsminister war er einer der höchsten Beamten im Bereich der Zensur und der Kontrolle des Internets sowie aller Arten von Kommunikation (insbesondere Mobiltelefone). Bei der Vernehmung von politischen Gefangenen verwenden die Vernehmungsbeamten deren persönliche Daten, E-Mails und Kommunikationen. Seit der Präsidentschaftswahl von 2009 und während der Straßenproteste waren wiederholt Mobilfunknetze für Sprachverkehr und Textmitteilungen unterbrochen, Satellitenfernsehkanäle gestört und das Internet an verschiedenen Orten ausgesetzt oder zumindest verlangsamt.

23.3.2012

64.

KAZEMI Toraj

 

Leiter des von der EU benannten Center to Investigate Organized Crime — Zentrale Ermittlungsstelle für organisierte Kriminalität (alias: Cyber Crime Office -Büro für Cyberkriminalität oder Cyber Police — Cyberpolizei). In dieser Eigenschaft hat er eine Kampagne zur Anwerbung von Hackern für die Regierung angekündigt, um die Informationen im Internet besser kontrollieren und „schädliche“ Websites stören zu können.

23.3.2012

69.

MORTAZAVI Seyyed Solat

Geburtsort: Farsan, Tchar Mahal-o-Bakhtiari (Süden) (Iran) —

Geburtsdatum: 1967

Bürgermeister von Mashad, der zweitgrößten Stadt Irans, in der regelmäßig öffentliche Hinrichtungen stattfinden. Ehemaliger stellvertretender Innenminister, zuständig für politische Angelegenheiten. Er war verantwortlich für die Anordnung der Unterdrückung von Personen, die für die Verteidigung ihrer legitimen Rechte, einschließlich des Rechts auf freie Meinungsäußerung, eingetreten waren. Später zum Leiter der iranischen Wahlkommission für die Parlamentswahlen 2012 und die Präsidentschaftswahlen 2013 ernannt.

23.3.2012

73.

FAHRADI Ali

 

Staatsanwalt von Karaj. Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich der Durchführung von Verfahren, in denen die Todesstrafe verhängt wird. Während seiner Amtszeit als Staatsanwalt kam es in der Region Karaj zu einer hohen Zahl von Hinrichtungen, für die er die Verantwortung trägt.

23.3.2012


12.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 96/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/557 DER KOMMISSION

vom 7. April 2016

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (1), insbesondere auf Artikel 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 sind die Teilnehmer des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses und die von ihnen ordnungsgemäß benannten zuständigen Behörden aufgeführt.

(2)

Am 20. Juli 2015 legte der Vorsitz des Kimberley-Prozesses einen Vermerk in Bezug auf den Erlass der Verwaltungsentscheidung über die Wiederaufnahme der Ausfuhr von Diamanten aus der Zentralafrikanischen Republik vor. Die Teilnehmer und Beobachter des Kimberley-Prozesses haben vereinbart, dass die Zentralafrikanische Republik nach vollständiger Umsetzung des Operativen Rahmens gemäß dem Anhang der Verwaltungsentscheidung die Ausfuhr von Rohdiamanten wiederaufnehmen darf.

(3)

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. April 2016

Für die Kommission

Federica MOGHERINI

Vizepräsidentin


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28.


ANHANG

„ANHANG II

Verzeichnis der Teilnehmer am Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses und der von ihnen gemäß Artikel 2, 3, 8, 9, 12, 17, 18, 19 und 20 benannten zuständigen Behörden

ANGOLA

Ministry of Geology and Mines

Rua Hochi Min

C.P # 1260

Luanda

Angola

ARMENIEN

Department of Gemstones and Jewellery

Ministry of Trade and Economic Development

M. Mkrtchyan 5

Yerevan

Armenia

AUSTRALIEN

Department of Foreign Affairs and Trade

Trade Development Division

R.G. Casey Building

John McEwen Crescent

Barton ACT 0221

Australia

BANGLADESCH

Export Promotion Bureau

TCB Bhaban

1, Karwan Bazaar

Dhaka

Bangladesh

BELARUS

Ministry of Finance

Department for Precious Metals and Precious Stones

Sovetskaja Str., 7

220010 Minsk

Republic of Belarus

BOTSUANA

Ministry of Minerals, Energy and Water Resources

PI Bag 0018

Gaborone

Botswana

BRASILIEN

Ministry of Mines and Energy

Esplanada dos Ministérios — Bloco „U“ — 4o andar

70065-900 Brasilia — DF

Brazil

KAMBODSCHA

Ministry of Commerce

Export-Import Department

#19-61, MOC Road (1138 Road)

Phum Teuk Thla, Sangkai Teuk Thla, Khan Sen Sok,

Phnom Penh

Cambodia

KAMERUN

National Permanent Secretariat for the Kimberley Process

Ministry of Mines, Industry and Technological Development

Intek Building

Navik Street

P.O. Box 8390

Yaoundé

Cameroon

KANADA

International:

Department of Foreign Affairs, Trade and Development

Human Rights, Governance and Indigenous Affairs Policy Division — MIH

125 Sussex DRIVE Ottawa, Ontario K1A 0G2

Canada

For General Enquiries at Natural Resources Canada:

Kimberley Process Office

Minerals and Metals Sector (MMS)

Natural Resources Canada (NRCan)

580 Booth Street, 10th floor

Ottawa, Ontario

Canada K1A 0E4

ZENTRALAFRIKANISCHE REPUBLIK

Secrétariat permanent du processus de Kimberley

BP 26

Bangui

Central African Republic

CHINA, Volksrepublik

Department of Inspection and Quarantine Clearance

General Administration of Quality Supervision, Inspection and Quarantine (AQSIQ)

9 Madiandonglu

Haidian District, Beijing 100088

People's Republic of China

CÔTE d'IVOIRE

Ministère de l'Industrie et des Mines

Secrétariat Permanent de la Représentation en Côte d'Ivoire du Processus de Kimberley (SPRPK-CI)

Abidjan-Plateau, Immeuble les Harmonies II

Abidjan

Côte d'Ivoire

HONGKONG, Sonderverwaltungsregion der Volksrepublik China

Department of Trade and Industry

Hongkong Special Administrative Region

Peoples Republic of China

Room 703, Trade and Industry Tower

700 Nathan Road

Kowloon

Hongkong

China

KONGO, Demokratische Republik

Centre d'Expertise, d'Evaluation et de Certification

des Substances Minérales Précieuses et Semi-précieuses (CEEC)

3989, av des cliniques,

Kinshasa/Gombe

Democratic Republic of Congo

KONGO, Republik

Bureau d'Expertise, d'Evaluation et de Certification

des Substances Minérales Précieuses (BEEC)

BP 2787

Brazzaville

Republic of Congo

EUROPÄISCHE UNION

European Commission

Service for Foreign Policy Instruments

Office EEAS 02/309

B-1049 Bruxelles/Brussel

Belgium

GHANA

Precious Minerals Marketing Company (Ltd.)

Diamond House,

Kinbu Road,

P.O. Box M. 108

Accra

Ghana

GUINEA

Ministry of Mines and Geology

BP 2696

Conakry

Guinea

GUYANA

Geology and Mines Commission

P O Box 1028

Upper Brickdam

Stabroek

Georgetown

Guyana

INDIEN

Department of Commerce

Ministry of Commerce & Industry

Udyog Bhawan

Maulana Azad Road

New Delhi 110 011

India

INDONESIEN

Directorate-General of Foreign Trade

Ministry of Trade

JI M.I. Ridwan Rais No. 5

Blok I Iantai 4

Jakarta Pusat Kotak Pos. 10110

Jakarta

Indonesia

ISRAEL

Ministry of Industry, Trade and Labor

Office of the Diamond Controller

3 Jabotinsky Road

Ramat Gan 52520

Israel

JAPAN

United Nations Policy Division

Foreign Policy Bureau

Ministry of Foreign Affairs

2-2-1 Kasumigaseki, Chiyoda-ku

100-8919 Tokyo, Japan

Japan

KASACHSTAN

Ministry of Economy and Budget Planning

Orynbor str., 8, entrance 7

Administrative building ‘The house of ministries‘

010000 Astana

Kazakhstan

KOREA, Republik

Export Control Policy Division

Ministry of Knowledge Economy

Government Complex

Jungang-dong 1, Gwacheon-si

Gyeonggi-do 427-723

Seoul

Korea

LAOS, Demokratische Volksrepublik

Department of Import and Export

Ministry of Industry and Commerce

Vientiane

Laos

LIBANON

Ministry of Economy and Trade

Lazariah Building

Down Town

Beirut

Lebanon

LESOTHO

Department of Mines

Corner Constitution and Parliament Road

P.O. Box 750

Maseru 100

Lesotho

LIBERIA

Government Diamond Office

Ministry of Lands, Mines and Energy

Capitol Hill

P.O. Box 10-9024

1000 Monrovia 10

Liberia

MALAYSIA

Ministry of International Trade and Industry

Trade Cooperation and Industry Coordination Section

Block 10

Komplek Kerajaan Jalan Duta

50622 Kuala Lumpur

Malaysia

MALI

Ministère des Mines

Bureau d'Expertise d'Evaluation et de Certification des Diamants Bruts

Zone Industrielle Ex. DNGM

Bamako

République du Mali

MAURITIUS

Import Division

Ministry of Industry, Small & Medium Enterprises, Commerce & Cooperatives

4th Floor, Anglo Mauritius Building

Intendance Street

Port Louis

Mauritius

MEXIKO

Secretaría de Economía

Dirección General de Política Comercial

Alfonso Reyes No. 30, Colonia Hipodromo Condesa, Piso 16.

Delegación Cuactemoc, Código Postal: 06140 México, D.F.

Mexico

NAMIBIA

Diamond Commission

Directorate of Diamond Affairs

Ministry of Mines and Energy

Private Bag 13297

1st Aviation Road (Eros Airport)

Windhoek

Namibia

NEUSEELAND

Certificate Issuing authority:

Middle East and Africa Division

Ministry of Foreign Affairs and Trade

Private Bag 18 901

Wellington

New Zealand

Import and Export Authority:

New Zealand Customs Service

PO Box 2218

Wellington

New Zealand

NORWEGEN

Section for Public International Law

Department for Legal Affairs

Royal Ministry of Foreign Affairs

P.O. Box 8114

0032 Oslo

Norway

PANAMA

General Direction of International Economic Affairs

Ministry of Foreign Affairs

San Felipe, Calle 3

Palacio Bolívar, Edificio 26

Panamá 4

Republic of Panama

RUSSISCHE FÖDERATION

International:

Ministry of Finance

9, Ilyinka Street,

109097 Moscow

Russia

Import and Export Authority:

Gokhran of Russia

14, 1812 Goda St.

121170 Moscow

Russia

SIERRA LEONE

Ministry of Mineral Resources

Gold and Diamond Office (GDO)

Youyi Building

Brookfields

Freetown

Sierra Leone

SINGAPUR

Ministry of Trade and Industry

100 High Street

#09-01, The Treasury,

Singapore 179434

SÜDAFRIKA

South African Diamond and Precious Metals Regulator

SA Diamond Centre

251 Fox Street

Johannesburg 2000

South Africa

SRI LANKA

National Gem and Jewellery Authority

25, Galleface Terrace

Colombo 03

Sri Lanka

SWASILAND

Office for the Commissioner of Mines

Ministry of Natural Resources and Energy

Mining department

Lilunga House (3rd floor, Wing B)

Somhlolo Road

PO Box 9,

Mbabane H100

Swaziland

SCHWEIZ

State Secretariat for Economic Affairs (SECO)

Sanctions Unit

Holzikofenweg 36

CH-3003 Berne/Switzerland

TAIWAN, PENGHU, KINMEN UND MATSU, GETRENNTES ZOLLGEBIET

Export/Import Administration Division

Bureau of Foreign Trade

Ministry of Economic Affairs

1, Hu Kou Street

Taipei, 100

Taiwan

TANSANIA

Commission for Minerals

Ministry of Energy and Minerals

PO Box 2000

Dar es Salaam

Tanzania

THAILAND

Department of Foreign Trade

Ministry of Commerce

44/100 Nonthaburi 1 Road

Muang District, Nonthaburi 11000

Thailand

TOGO

Ministry of Mine, Energy and Water

Head Office of Mines and Geology

216, Avenue Sarakawa

B.P. 356

Lomé

Togo

TÜRKEI

Foreign Exchange Department

Undersecretariat of Treasury

T.C. Bașbakanlık Hazine

Müsteșarlığı İnönü Bulvarı No:36

06510 Emek — Ankara

Turkey

Import and Export Authority:

Istanbul Gold Exchange

Rıhtım Cad. No:81

34425 Karaköy — İstanbul

Turkey

UKRAINE

Ministry of Finance

State Gemological Center

Degtyarivska St. 38-44

Kiev 04119

Ukraine

VEREINIGTE ARABISCHE EMIRATE

U.A.E Kimberley Process Office

Dubai Multi Commodities Center

Dubai Airport Free Zone

Emirates Security Building

Block B, 2nd Floor, Office # 20

P.O. Box 48800

Dubai

United Arab Emirates

VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA

United States Kimberley Process Authority

11 West 47 Street 11th floor

New York, NY 10036

United States of America

U.S. Department of State

Room 4843 EB/ESC

2201 C Street, NW

Washington D.C. 20520

United States of America

VIETNAM

Ministry of Industry and Trade

Import Export Management Department

54 Hai Ba Trung,

Hoan Kiem

Hanoi

Vietnam

SIMBABWE

Principal Minerals Development Office

Ministry of Mines and Mining Development

Private Bag 7709, Causeway

Harare

Zimbabwe“


12.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 96/18


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/558 DER KOMMISSION

vom 11. April 2016

zur Genehmigung von Vereinbarungen und Beschlüssen von Genossenschaften und anderen Formen von Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse über die Planung der Erzeugung

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 219 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 228,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Sektor Milch und Milcherzeugnisse ist ein anhaltendes gravierendes Marktungleichgewicht zu verzeichnen. Die Milcherzeugerpreise stehen aufgrund des Ungleichgewichts zwischen der gestiegenen Erzeugung und dem verlangsamten Wachstum der Nachfrage auf dem Weltmarkt seit 18 Monaten unter Druck.

(2)

Trotz der Wirksamkeit der von der Kommission bereits getroffenen Maßnahmen verschlechtert sich die Lage weiter, da die Schließung des russischen Marktes und der Rückgang der Nachfrage aus China den Sektor Milch und Milcherzeugnisse zu einer Zeit getroffen haben, als angesichts des Auslaufens der Milchquotenregelung am 31. März 2015 und der positiven Aussichten auf dem Weltmarkt in die Erzeugung investiert worden war. Auf der Grundlage der vorliegenden Marktanalyse ist in den kommenden zwei Jahren nicht mit einem erheblichen Rückgang der Erzeugungsmengen zu rechnen.

(3)

Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/559 der Kommission (2) dürfen anerkannte Erzeugerorganisationen, ihre Vereinigungen sowie anerkannte Branchenverbände im Sektor Milch und Milcherzeugnisse zur Planung der Milcherzeugung für einen befristeten Zeitraum von sechs Monaten freiwillige gemeinsame Vereinbarungen schließen und gemeinsame Beschlüsse fassen. Da der Sektor Milch und Milcherzeugnisse überwiegend genossenschaftlich strukturiert ist, sollte diese Genehmigung mitsamt den damit verbundenen Mitteilungspflichten auf diese von Milcherzeugern errichteten Strukturen ausgeweitet werden. Im Hinblick auf einen maximalen Erfassungsbereich der Maßnahme gilt dies auch für andere Formen von Erzeugerorganisationen, die von Milcherzeugern nach nationalem Recht gegründet wurden und im Sektor Milch und Milcherzeugnisse tätig sind.

(4)

Damit die Wirksamkeit dieser Verordnung gewährleistet ist, sollte sie so bald wie möglich parallel zur Durchführungsverordnung (EU) 2016/559 zur Anwendung kommen. Diese Verordnung sollte daher am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 209 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt die Durchführungsverordnung (EU) 2016/559 entsprechend für Genossenschaften und andere Formen von Erzeugerorganisationen, die von Milcherzeugern nach nationalem Recht gegründet wurden und im Sektor Milch und Milcherzeugnisse tätig sind.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. April 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/559 der Kommission vom 11. April 2016 zur Genehmigung von Vereinbarungen und Beschlüssen über die Planung der Erzeugung im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (siehe Seite 20 dieses Amtsblatts).


12.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 96/20


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/559 DER KOMMISSION

vom 11. April 2016

zur Genehmigung von Vereinbarungen und Beschlüssen über die Planung der Erzeugung im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 222,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Sektor Milch und Milcherzeugnisse ist ein anhaltendes gravierendes Marktungleichgewicht zu verzeichnen. Die Milcherzeugerpreise stehen aufgrund des Ungleichgewichts zwischen der gestiegenen Erzeugung und dem verlangsamten Wachstum der Nachfrage auf dem Weltmarkt seit 18 Monaten unter Druck. Die Milchlieferungen in der Union sind im Jahr 2015 um mehr als 3,5 Mio. t gestiegen, wohingegen die Importnachfrage auf dem Weltmarkt nicht zugenommen hat. Dem war ein noch stärkerer Anstieg der Milchlieferungen im Jahr 2014 vorausgegangen, während der langfristige Trend bei der Importnachfrage Schätzungen zufolge einer Menge von durchschnittlich 1,5 Mio. t Milch zusätzlich pro Jahr entspricht. Die Gewinnspannen auf Betriebsebene stehen angesichts sinkender Einnahmen aus Milchverkäufen und steigender Kosten insbesondere im Zusammenhang mit dem Schuldendienst unter Druck. Aufgrund des langfristigen Charakters von Investitionen in die Milchviehbestände ist es für die Landwirte besonders schwierig, sich unter ungünstigen Umständen rasch auf eine alternative wirtschaftliche Tätigkeit zu verlegen.

(2)

Mit den Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 949/2014 (2), (EU) Nr. 950/2014 (3), (EU) Nr. 1263/2014 (4), (EU) Nr. 1336/2014 (5), (EU) Nr. 1370/2014 (6), (EU) 2015/1549 (7), (EU) 2015/1852 (8) und (EU) 2015/1853 (9) hat die Kommission auf der Grundlage von Artikel 219 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bereits eine Reihe von Sondermaßnahmen zur Bewältigung der Lage ergriffen.

(3)

Seit Juli 2015 wird Magermilchpulver im Rahmen der öffentlichen Intervention angekauft.

(4)

Die Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter, Magermilchpulver und Käse wird seit der Verhängung des russischen Einfuhrverbots im August 2014 gewährt.

(5)

Trotz der Wirksamkeit dieser Maßnahmen verschlechtert sich die Lage weiter, da die Schließung des russischen Marktes und der Rückgang der Nachfrage aus China den Sektor Milch und Milcherzeugnisse zu einer Zeit getroffen haben, als angesichts des Auslaufens der Milchquotenregelung am 31. März 2015 und der positiven Aussichten auf dem Weltmarkt in die Erzeugung investiert worden war. Auf der Grundlage der vorliegenden Marktanalyse ist in den kommenden zwei Jahren nicht mit einem erheblichen Rückgang der Erzeugungsmengen zu rechnen.

(6)

Damit sich im Sektor Milch und Milcherzeugnisse bei der derzeitigen problematischen Marktlage ein neues Gleichgewicht einstellen kann und um die erforderlichen Anpassungen nach Auslaufen der Milchquoten zu flankieren, sollten freiwillige Vereinbarungen und Beschlüsse von anerkannten Erzeugerorganisationen, ihren Vereinigungen und anerkannten Branchenverbänden über die Planung der Erzeugung für einen befristeten Zeitraum von sechs Monaten ermöglicht werden.

(7)

Solche Vereinbarungen und Beschlüsse über die Planung der Erzeugung sollten befristet für sechs Monate genehmigt werden, was mit dem Frühjahr und Sommer, der Haupterzeugungssaison im Sektor Milch und Milcherzeugnisse, zusammenfällt, sodass auf diese Weise die stärkste Wirkung erzielt werden dürfte.

(8)

Gemäß Artikel 222 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird eine Genehmigung erteilt, sofern dies nicht das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts unterminiert und diese Vereinbarungen und Beschlüsse strikt darauf abzielen, den Sektor Milch und Milcherzeugnisse zu stabilisieren. Durch diese besonderen Bedingungen sind Vereinbarungen und Beschlüsse ausgeschlossen, die direkt oder indirekt zur Aufteilung von Märkten, zu unterschiedlicher Behandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder zur Festsetzung von Preisen führen.

(9)

Da das schwere Marktungleichgewicht die gesamte Union betrifft, sollte die in dieser Verordnung vorgesehene Genehmigung für das Gebiet der Union gelten.

(10)

Damit die Mitgliedstaaten beurteilen können, ob die Vereinbarungen und Beschlüsse das Funktionieren des Binnenmarktes nicht unterminieren und strikt darauf abzielen, den Sektor Milch und Milcherzeugnisse zu stabilisieren, sollten die zuständigen Behörden Informationen über die geschlossenen Vereinbarungen und gefassten Beschlüsse sowie über die unter diese fallende Erzeugungsmenge erhalten.

(11)

Angesichts des schweren Marktungleichgewichts und der bevorstehenden jahreszeitlich bedingten Spitzenproduktion sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Unbeschadet des Artikels 152 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i und des Artikels 209 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erhalten anerkannte Erzeugerorganisationen, ihre Vereinigungen sowie anerkannte Branchenverbände im Sektor Milch und Milcherzeugnisse die Genehmigung, während eines Zeitraums von sechs Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung freiwillige gemeinsame Vereinbarungen und gemeinsame Beschlüsse über die Planung der zu erzeugenden Milchmenge zu schließen bzw. zu fassen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Vereinbarungen und Beschlüsse nach Artikel 1 das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes nicht unterminieren und strikt darauf abzielen, den Sektor Milch und Milcherzeugnisse zu stabilisieren.

Artikel 3

Der geografische Geltungsbereich dieser Genehmigung ist das Gebiet der Union.

Artikel 4

(1)   Sobald die Vereinbarungen oder Beschlüsse nach Artikel 1 geschlossen bzw. gefasst wurden, teilen die betreffenden Erzeugerorganisationen, Vereinigungen und Branchenverbände der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, auf den der höchste Anteil der unter diese Vereinbarungen und Beschlüsse fallenden geschätzten Milcherzeugungsmenge entfällt, diese Vereinbarungen und Beschlüsse mit, wobei sie Folgendes angeben:

a)

die geschätzte erfasste Erzeugungsmenge;

b)

den geschätzten Durchführungszeitraum.

(2)   Spätestens 25 Tage nach Ablauf des Zeitraums von sechs Monaten nach Artikel 1 teilen die Erzeugerorganisationen, Vereinigungen und Branchenverbände der zuständigen Behörde gemäß Absatz 1 die tatsächlich unter die Vereinbarungen und Beschlüsse fallende Erzeugungsmenge mit.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (10) Folgendes mit:

a)

spätestens fünf Tage nach Ablauf jedes Zeitraums von einem Monat die Vereinbarungen und Beschlüsse, die ihnen gemäß Absatz 1 während dieses Zeitraums mitgeteilt wurden;

b)

spätestens 30 Tage nach Ablauf des Zeitraums von sechs Monaten nach Artikel 1 eine Übersicht über die während dieses Zeitraums durchgeführten Vereinbarungen und Beschlüsse.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. April 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 949/2014 der Kommission vom 4. September 2014 zur Festlegung befristeter Sondermaßnahmen für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse in Form einer Verlängerung des Zeitraums der öffentlichen Intervention für Butter und Magermilchpulver im Jahr 2014 (ABl. L 265 vom 5.9.2014, S. 21).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 950/2014 der Kommission vom 4. September 2014 zur Einführung einer befristeten Sonderbeihilferegelung für die private Lagerhaltung von bestimmten Arten von Käse und zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags (ABl. L 265 vom 5.9.2014, S. 22).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1263/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über eine befristete Sonderbeihilfe für Milcherzeuger in Estland, Lettland und Litauen (ABl. L 341 vom 27.11.2014, S. 3).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1336/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Festlegung befristeter Sondermaßnahmen für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse in Form einer Vorverlegung des Zeitraums der öffentlichen Intervention für Butter und Magermilchpulver im Jahr 2015 (ABl. L 360 vom 17.12.2014, S. 13).

(6)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1370/2014 der Kommission vom 19. Dezember 2014 über eine befristete Sonderbeihilfe für Milcherzeuger in Finnland (ABl. L 366 vom 20.12.2014, S. 18).

(7)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/1549 der Kommission vom 17. September 2015 zur Festlegung befristeter Sondermaßnahmen für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse in Form einer Verlängerung des Zeitraums der öffentlichen Intervention für Butter und Magermilchpulver im Jahr 2015 und einer Vorverlegung der öffentlichen Intervention für Butter und Magermilchpulver im Jahr 2016 (ABl. L 242 vom 18.9.2015, S. 28).

(8)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/1852 der Kommission vom 15. Oktober 2015 zur Einführung einer befristeten Sonderbeihilferegelung für die private Lagerhaltung von bestimmten Arten von Käse und zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags (ABl. L 271 vom 16.10.2015, S. 15).

(9)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/1853 der Kommission vom 15. Oktober 2015 über eine befristete Sonderbeihilfe für Erzeuger der Tierhaltungssektoren (ABl. L 271 vom 16.10.2015, S. 25).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3).


12.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 96/23


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/560 DER KOMMISSION

vom 11. April 2016

zur Genehmigung des Grundstoffs Molke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 20. April 2015 erhielt die Kommission vom Institut Technique de l'Agriculture Biologique (ITAB) einen Antrag gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf Genehmigung von Süßmolke als Grundstoff. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 2 erforderlichen Angaben beigefügt. Dem Antragsteller wurde gestattet, seinen Antrag zu vervollständigen; die neue Fassung des Antrags wurde im September 2015 vorgelegt. Bei dieser Gelegenheit änderte der Antragsteller den Gegenstand seines Antrags auf Molke ab.

(2)

Die Kommission ersuchte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) um wissenschaftliche Unterstützung. Die Behörde unterbreitete der Kommission am 28. Oktober 2015 einen technischen Bericht (2). Am 11. Dezember 2015 unterbreitete die Kommission dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel den Überprüfungsbericht (3) und den Entwurf der vorliegenden Verordnung; die endgültigen Fassungen legte sie diesem Ausschuss anlässlich seiner Sitzung am 8. März 2016 vor.

(3)

Aus der vom Antragsteller vorgelegten Dokumentation geht hervor, dass Molke die Kriterien für ein Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) erfüllt. Außerdem wird der Stoff zwar nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet, wenn er jedoch mit Wasser gemischt wird, kann das daraus entstehende Produkt zu Pflanzenschutzzwecken verwendet werden. Folglich sollte er als Grundstoff gelten.

(4)

Die durchgeführten Prüfungen lassen den Schluss zu, dass Molke grundsätzlich den Anforderungen gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genügen dürfte, insbesondere hinsichtlich der geprüften und im Überprüfungsbericht der Kommission beschriebenen Anwendungen. Molke sollte daher als Grundstoff genehmigt werden.

(5)

Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands muss die Genehmigung jedoch an bestimmte Bedingungen geknüpft werden, die in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgehalten sind.

(6)

Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (5) entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Genehmigung eines Grundstoffs

Der in Anhang I beschriebene Stoff Molke wird unter den ebenfalls in Anhang I genannten Bedingungen als Grundstoff genehmigt.

Artikel 2

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. April 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, 2015; Outcome of the consultation with Member States and EFSA on the basic substance application for sweet whey for use in plant protection as a fungicide on grape vine, tomatoes, cucumber and zucchini squash. EFSA supporting publication 2015:EN-879. 34 S.

(3)  http://ec.europa.eu/food/plant/pesticides/eu-pesticides-database/public/?event=activesubstance.selection&language=EN.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).


ANHANG I

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Besondere Bestimmungen

Molke

CAS-Nr.: 92129-90-3

Nicht verfügbar

CODEX STAN 289-1995 (2)

2. Mai 2016

Molke muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Molke (SANTE/12354/2015) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind.


(1)  Nähere Angaben zur Identität, Spezifikation und Anwendungsweise des Grundstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.

(2)  Online abrufbar unter: http://www.fao.org/fao-who-codexalimentarius/standards/list-of-standards/en/


ANHANG II

In Teil C des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag angefügt:

„10

Molke

CAS-Nr.: 92129-90-3

Nicht verfügbar

CODEX STAN 289-1995 (*1)

2. Mai 2016

Molke muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Molke (SANTE/12354/2015) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind.


(*1)  Online abrufbar unter: http://www.fao.org/fao-who-codexalimentarius/standards/list-of-standards/en/.“


12.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 96/26


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/561 DER KOMMISSION

vom 11. April 2016

zur Änderung von Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 hinsichtlich des Musters der Tiergesundheitsbescheinigung für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 sieht vor, dass Hunden, Katzen und Frettchen, die zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat verbracht werden, ein Identifizierungsdokument in Form einer Tiergesundheitsbescheinigung beigefügt sein muss. Das Muster der Tiergesundheitsbescheinigung ist in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission (2) festgelegt.

(2)

Das Muster der Tiergesundheitsbescheinigung enthält eine Bezugnahme auf den erforderlichen erfolgreichen Test der Immunreaktion auf die Tollwutimpfung, der gemäß Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 an Blutproben von Hunden, Katzen und Frettchen durchzuführen ist, die aus einem Gebiet oder Drittland kommen oder zur Durchfuhr durch ein Gebiet oder Drittland vorgesehen sind, das nicht in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 gelistet ist.

(3)

Nachdem es wiederholt zu Fälschungen von Laborberichten über die Ergebnisse des Tests zur Titrierung von Tollwutantikörpern kam, ist es angezeigt, die bescheinigungsbefugten Beamten in den Gebieten oder Drittländern daran zu erinnern, dass zufriedenstellende Ergebnisse bei diesem Test nur dann bescheinigt werden sollten, wenn die Echtheit des Laborberichts überprüft wurde. Zu diesem Zweck sollte ein spezieller erläuternder Hinweis in die Tiergesundheitsbescheinigung aufgenommen werden.

(4)

Des Weiteren wurde der Eintrag zum Datum der Kennzeichnung von Hunden, Katzen oder Frettchen in Teil I der Tiergesundheitsbescheinigung von bescheinigungsbefugten Beamten in Drittländern falsch verstanden, was zu Problemen bei den Kontrollen an den Außengrenzen der Union geführt hat. Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte der Eintrag aus Teil I der Tiergesundheitsbescheinigung, der der Beschreibung der Tiere dient, entfernt und in Teil II der Bescheinigung, der die Bescheinigung für die Tiere betrifft, eingefügt werden. Ein spezieller erläuternder Hinweis zur Überprüfung der Kennzeichnung sollte ebenfalls in Teil II aufgenommen werden.

(5)

Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Um Störungen bei Verbringungen zu vermeiden, sollte die Verwendung von Tiergesundheitsbescheinigungen, die gemäß Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 vor Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung ausgestellt wurden, während eines Übergangszeitraums zulässig sein.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Während eines Übergangszeitraums bis zum 31. Dezember 2016 dürfen die Mitgliedstaaten die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat zulassen, wenn diesen eine Tiergesundheitsbescheinigung beigefügt ist, die spätestens am 31. August 2016 gemäß dem Muster in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 in der Fassung vor Einführung der mit dieser Verordnung festgelegten Änderungen ausgestellt wurde.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. September 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. April 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 109).


ANHANG

Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 erhält folgende Fassung:

„TEIL 1

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Text von Bild

Muster der Tiergesundheitsbescheinigung für die Verbringung von Hunden, Katzen oder Frettchen zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013

LAND

Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU

Teil I: Angaben zur Sendung

I.1. Absender

Name

Anschrift

Tel.-Nr.

I.2. Bezugsnr. der Bescheinigung

I.2.a.

I.3. Zuständige oberste Behörde

I.4. Zuständige örtliche Behörde

I.5. Empfänger

Name

Anschrift

Postleitzahl

Tel.-Nr.

I.6. In der EU für die Sendung verantwortliche Person

I.7. Herkun-ftsland

ISO-Code

I.8. Her-kunfts-region

Code

I.9. Bestim-mungsland

ISO-Code

I.10. Bestim-mungs-region

Code

I.11. Herkunftsort

I.12. Bestimmungsort

I.13. Verladeort

I.14. Datum des Abtransports

I.15. Transportmittel

I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle

I.17. CITES-Nr(n).

I.18. Beschreibung der Ware

I.19. Warencode (HS-Code)

010619

I.20. Menge

I.21. Erzeugnistemperatur

I.22. Anzahl Packstücke

I.23. Plomben-/Containernummer

I.24. Art der Verpackung

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Text von Bild

I.25. Waren zertifiziert für

Heimtiere

I.26. Für Durchfuhr in ein Drittland durch die EU

I.27. Für Einfuhr in die EU oder Zulassung

I.28. Kennzeichnung der Waren

Art

(wissenschaftl. Bezeichnung)

Geschlecht

Farbe

Rasse

Kennnummer

[TT.MM.JJJJ]

Identifizie-rungs-system

Geburtsdatum

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LAND

Verbringung von Hunden, Katzen oder Frettchen zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013

II. Gesundheitsinformationen

II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung

II.b.

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin (1)/Der/Die von der zuständigen Behörde ermächtigte Tierarzt/Tierärztin (1) von (den Namen des Gebiets oder Drittlandes einfügen) bescheinigt hiermit

Zweck/Art der Reise, wie vom Besitzer bestätigt:

II.1. Durch die beiliegende und durch entsprechende Nachweise (3) belegte Erklärung (2) des Besitzers oder der natürlichen Person, die schriftlich vom Besitzer ermächtigt ist, in seinem Auftrag die Verbringung der Heimtiere zu anderen als Handelszwecken vorzunehmen, wird bestätigt, dass die in Feld I.28 bezeichneten Tiere vom Besitzer oder von der natürlichen Person, die schriftlich vom Besitzer ermächtigt ist, in seinem Auftrag die Verbringung der Heimtiere zu anderen als Handelszwecken vorzunehmen, in einem Zeitraum von höchstens fünf Tagen vor oder nach dessen/ihrer Reise mitgeführt werden, nicht Gegenstand einer Verbringung sind, die auf den Verkauf oder eine Übereignung der Tiere abzielt, und während der Verbringung zu anderen als Handelszwecken in der Verantwortung bleiben

(1) entweder [des Besitzers.]

(1) oder [der natürlichen Person, die schriftlich vom Besitzer ermächtigt ist, in seinem Auftrag die Verbringung der Tiere zu anderen als Handelszwecken vorzunehmen.]

(1) oder [der natürlichen Person, die von einem vom Besitzer beauftragten Beförderungsunternehmen damit betraut wurde, die Verbringung der Tiere zu anderen als Handelszwecken im Auftrag des Besitzers vorzunehmen.]

(1) entweder [II.2. Die in Feld I.28 bezeichneten Tiere werden in einer Anzahl von höchstens fünf verbracht.]

(1) oder [II.2. Die in Feld I.28 bezeichneten Tiere werden in einer Anzahl von mehr als fünf verbracht, sind älter als sechs Monate und nehmen an Wettbewerben, Ausstellungen oder Sportveranstaltungen teil oder werden für eine solche Teilnahme trainiert, und der Besitzer oder die natürliche Person gemäß Nummer II.1 hat einen Nachweis (3) darüber erbracht, dass die Tiere registriert sind

(1) entweder [für die Teilnahme an einer solchen Veranstaltung.]

(1) oder [bei einem Verband, der solche Veranstaltungen organisiert.]

Nachweis über die Tollwutimpfung und den Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern:

(1) entweder [II.3. Die in Feld I.28 bezeichneten Tiere sind jünger als 12 Wochen und nicht gegen Tollwut geimpft, oder sie sind 12-16 Wochen alt und gegen Tollwut geimpft, doch seit Abschluss der Tollwut-Erstimpfung, durchgeführt gemäß den Gültigkeitsvorschriften in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 (4), sind noch keine 21 Tage vergangen, und

II.3.1. das Herkunftsgebiet oder -drittland der in Feld I.1 bezeichneten Tiere ist in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 gelistet, und der in Feld I.5 bezeichnete Bestimmungsmitgliedstaat hat die Öffentlichkeit darüber informiert, dass er die Verbringung solcher Tiere in sein Hoheitsgebiet zulässt, und

(1) entweder [II.3.2. mit den Tieren wird die Erklärung (5) des Besitzers oder der natürlichen Person gemäß Nummer II.1 mitgeführt, aus der hervorgeht, dass die Tiere ab ihrer Geburt bis zum Zeitpunkt der Verbringung zu anderen als Handelszwecken keinen Kontakt mit wildlebenden Tieren für Tollwut empfänglicher Arten hatten.]

(1) oder [II.3.2. die Tiere werden vom Muttertier begleitet, von dem sie noch abhängig sind, und das Muttertier hat nachweislich vor deren Geburt eine Tollwutimpfung erhalten, die den Gültigkeitsvorschriften in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 entsprach.]]

Teil II: Bescheinigung

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LAND

Verbringung von Hunden, Katzen oder Frettchen zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013

II. Gesundheitsinformationen

II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung

II.b.

(1) oder/und [II.3. Die in Feld I.28 bezeichneten Tiere waren zum Zeitpunkt der Tollwutimpfung mindestens 12 Wochen alt, und seit Abschluss der Tollwut-Erstimpfung (4), die gemäß den Gültigkeitsvorschriften in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 durchgeführt wurde, sind mindestens 21 Tage vergangen, und eine eventuelle Auffrischungsimpfung wurde innerhalb der Gültigkeitsdauer der vorangegangenen Impfung (6) vorgenommen; und

(1) entweder [II.3.1. die in Feld I.28 bezeichneten Tiere kommen aus einem Gebiet oder Drittland, das in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 gelistet ist, und zwar entweder auf direktem Weg, durch ein Gebiet oder Drittland, das in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung gelistet ist, oder gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 durch ein Gebiet oder Drittland, das nicht in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 gelistet ist (7), und die Einzelheiten der aktuellen Tollwutimpfung finden sich in der nachstehenden Tabelle:]

(1) oder [II.3.1. die in Feld I.28 bezeichneten Tiere kommen aus einem Gebiet oder Drittland oder sind zur Durchfuhr durch ein Gebiet oder Drittland vorgesehen, das nicht in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 gelistet ist, und ein Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern (8) anhand einer Blutprobe, die der/die von der zuständigen Behörde ermächtigte Tierarzt/Tierärztin an dem in der nachstehenden Tabelle angegebenen Tag mindestens 30 Tage nach der vorangegangenen Impfung und mindestens drei Monate vor dem Ausstellungsdatum dieser Bescheinigung entnommen hat, ergab einen Antikörpertiter von 0,5 IE/ml oder mehr (9), und eine eventuelle Auffrischungsimpfung wurde innerhalb der Gültigkeitsdauer der vorangegangenen Impfung (6) vorgenommen, und die Einzelheiten der aktuellen Tollwutimpfung sowie das Datum der Probenahme für den Test der Immunreaktion finden sich in der nachstehenden Tabelle:

Alphanumeri-scher Transponder-Code oder alphanumerische Tätowierungs-nummer des Tieres

Datum der Implantierung des Transponders/der Tätowierung und/oder der Ablesung (10)

[TT.MM.JJJJ]

Datum der Impfung

[TT.MM.JJJJ]

Name und Hersteller des Impfstoffs

Chargen-nummer

Gültigkeitsdauer der Impfung

Datum der Blutentnahme

[TT.MM.JJJJ]

Von

[TT.MM.JJJJ]

bis

[TT.MM.JJJJ]

]]

Image

Text von Bild

LAND

Verbringung von Hunden, Katzen oder Frettchen zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013

II. Gesundheitsinformationen

II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung

II.b.

Bescheinigung über die Behandlung gegen Parasiten:

(1) entweder [II.4. Die in Feld I.28 bezeichneten Hunde sind für einen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2011 der Kommission aufgeführten Mitgliedstaat bestimmt und wurden gegen Echinococcus multilocularis behandelt, und die Einzelheiten der von dem Tierarzt/der Tierärztin gemäß Artikel 7 der genannten Delegierten Verordnung durchgeführten Behandlung (11) (12) (13) finden sich in der nachstehenden Tabelle.]

(1) oder [II.4. Die in Feld I.28 bezeichneten Hunde wurden nicht gegen Echinococcus multilocularis behandelt (11).]

Transponder-Code oder Tätowierungs-nummer des Hundes

Echinococcus- Behandlung

Behandelnde(r) Tierarzt/Tierärztin

Name und Hersteller des Mittels

Datum [TT.MM.JJJJ] und Uhrzeit [00:00] der Behandlung

Name in Großbuchstaben, Stempel und Unterschrift

]]

Erläuterungen

a) Diese Bescheinigung gilt für Hunde (Canis lupus familiaris), Katzen (Felis silvestris catus) und Frettchen (Mustela putorius furo).

b) Diese Bescheinigung gilt 10 Tage ab dem Datum ihrer Ausstellung durch den amtlichen Tierarzt/die amtliche Tierärztin bis zum Datum der Dokumenten- und Identitätskontrollen am festgelegten EU-Eingangsort der Reisenden (abrufbar unter http://ec.europa.eu/food/animal/liveanimals/pets/pointsentry_en.htm).

Im Fall eines Schiffstransports verlängert sich diese Gültigkeitsdauer von 10 Tagen entsprechend der Dauer der Seereise.

Zum Zweck einer weiteren Verbringung in andere Mitgliedstaaten gilt diese Bescheinigung ab dem Datum der Dokumenten- und Identitätskontrollen für die Dauer von insgesamt vier Monaten oder bis zum Ende der Gültigkeit der Tollwutimpfung oder bis zum Ende der Anwendbarkeit der Bedingungen für weniger als 16 Wochen alte Tiere gemäß Nummer II.3, und zwar je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt. Hinweis: Einige Mitgliedstaaten haben mitgeteilt, dass die Verbringung von weniger als 16 Wochen alten Tieren gemäß Nummer II.3 in ihr Hoheitsgebiet nicht erlaubt ist. Weitere Informationen sind abrufbar unter http://ec.europa.eu/food/animal/liveanimals/pets/index_en.htm

Teil I:

Feld I.5: Empfänger: ersten Bestimmungsmitgliedstaat angeben.

Feld I.28: Identifizierungssystem: zwischen Folgendem wählen: Transponder oder Tätowierung.

Kennnummer: alphanumerischen Transponder-Code oder alphanumerische Tätowierungs-nummer angeben.

Geburtsdatum/Rasse: nach Angabe des Besitzers.

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LAND

Verbringung von Hunden, Katzen oder Frettchen zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013

II. Gesundheitsinformationen

II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung

II.b.

Teil II:

(1) Nichtzutreffendes streichen.

(2) Die Erklärung gemäß Nummer II.1 ist der Bescheinigung beizufügen und muss dem Muster und den zusätzlichen Anforderungen in Anhang IV Teil 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 entsprechen.

(3) Die Nachweise gemäß Nummer II.1 (z. B. Bordkarte, Flugschein) und Nummer II.2 (z. B. Eintrittsnachweis für die Veranstaltung, Nachweis der Verbandsmitgliedschaft) sind auf Anfrage der für die unter Buchstabe b der Erläuterungen genannten Kontrollen zuständigen Behörden vorzulegen.

(4) Eine Auffrischungsimpfung ist als Erstimpfung anzusehen, wenn sie nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer einer vorangegangenen Impfung vorgenommen wurde.

(5) Die der Bescheinigung beizufügende Erklärung gemäß Nummer II.3.2 erfüllt die Anforderungen an Format, Layout und Sprache gemäß Anhang I Teile 1 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013.

(6) Der Bescheinigung ist eine beglaubigte Kopie der Einzelheiten zur Identifizierung und zur Impfung der betreffenden Tiere beizufügen.

(7) Die dritte Option setzt voraus, dass der Besitzer oder die natürliche Person gemäß Nummer II.1 auf Anfrage der für die unter Buchstabe b genannten Kontrollen zuständigen Behörden eine Erklärung dahingehend vorlegt, dass die Tiere bei der Durchfuhr durch ein Gebiet oder Drittland, das nicht in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 gelistet ist, keinen Kontakt mit Tieren für Tollwut empfänglicher Arten hatten und ein gesichertes Transportmittel oder einen gesicherten Bereich auf dem Gelände eines internationalen Flughafens nicht verlassen. Diese Erklärung muss die Anforderungen an Format, Layout und Sprache gemäß Anhang I Teile 2 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 erfüllen.

(8) Der Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern gemäß Nummer II.3.1

— muss mindestens 30 Tage nach dem Datum der Impfung und drei Monate vor dem Datum der Einfuhr anhand einer Probe durchgeführt werden, die von einem/einer von der zuständigen Behörde ermächtigten Tierarzt/Tierärztin entnommen wurde;

— muss einen Wert an neutralisierenden Antikörpern gegen das Tollwutvirus von mindestens 0,5 IE/ml ergeben;

— muss von einem nach Artikel 3 der Entscheidung 2000/258/EG des Rates zugelassenen Laboratorium durchgeführt werden (Liste der zugelassenen Laboratorien abrufbar unter http://ec.europa.eu/food/animal/liveanimals/pets/approval_en.htm);

— muss bei einem Tier nicht wiederholt werden, bei dem — nach diesem Test mit zufriedenstellenden Ergebnissen — innerhalb der Gültigkeitsdauer einer vorangegangenen Impfung eine Tollwut-Auffrischungsimpfung vorgenommen wurde.

Der Bescheinigung ist eine beglaubigte Kopie des offiziellen Berichts des zugelassenen Laboratoriums über die Ergebnisse des Tollwut-Antikörpertests gemäß Nummer II.3.1 beizufügen.

(9) Durch die Bescheinigung dieses Ergebnisses bestätigt der amtliche Tierarzt/die amtliche Tierärztin, dass er/sie die Echtheit des Laborberichts über die Ergebnisse des Tests zur Titrierung von Tollwutantikörpern gemäß Nummer II.3.1 nach bestem Wissen und gegebenenfalls unter Kontaktaufnahme mit dem im Bericht angegebenen Laboratorium überprüft hat.

(10) In Verbindung mit Fußnote 6 muss die Kennzeichnung der Tiere, bei denen vor dem 3. Juli 2011 ein Transponder implantiert oder eine deutlich erkennbare Tätowierung angebracht wurde, vor einem Eintrag in diese Bescheinigung und stets vor einer Impfung oder, falls zutreffend, einer Testung dieser Tiere überprüft werden.

Image Text von Bild

12.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 96/35


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/562 DER KOMMISSION

vom 11. April 2016

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. April 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

279,2

MA

88,6

SN

164,2

TR

98,0

ZZ

157,5

0707 00 05

MA

80,0

TR

125,1

ZZ

102,6

0709 93 10

MA

87,8

TR

136,8

ZZ

112,3

0805 10 20

EG

49,0

IL

77,1

MA

55,4

TR

48,4

ZZ

57,5

0805 50 10

MA

91,9

TR

65,0

ZZ

78,5

0808 10 80

AR

87,8

BR

104,4

CL

106,2

US

157,9

ZA

86,2

ZZ

108,5

0808 30 90

AR

107,4

CL

110,2

CN

66,8

ZA

111,5

ZZ

99,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

12.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 96/37


BESCHLUSS (GASP) 2016/563 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 15. März 2016

über die Annahme des Beitrags der Türkei zur Beratenden Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) (EUAM Ukraine/2/2016)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,

gestützt auf den Beschluss 2014/486/GASP des Rates vom 22. Juli 2014 über die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine), (1)

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 10 Absatz 3 des Beschlusses 2014/486/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der Beiträge von Drittstaaten zur EUAM Ukraine zu fassen.

(2)

Der Zivile Operationskommandeur hat dem PSK empfohlen, den vorgeschlagenen Beitrag der Türkei zur EUAM Ukraine anzunehmen und ihn als erheblich zu betrachten.

(3)

Die Türkei sollte von Finanzbeiträgen zum Haushalt der EUAM Ukraine befreit werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Beiträge von Drittstaaten

(1)   Der Beitrag der Türkei zur EUAM Ukraine wird angenommen und als erheblich betrachtet.

(2)   Die Türkei wird von Finanzbeiträgen zum Haushalt der EUAM Ukraine befreit.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 3. November 2015.

Geschehen zu Brüssel am 15. März 2016.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

W. STEVENS


(1)  ABl. L 217 vom 23.7.2014, S. 42.


12.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 96/38


BESCHLUSS (GASP) 2016/564 DES RATES

vom 11. April 2016

zur Änderung des Beschlusses 2013/798/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 23. Dezember 2013 im Anschluss an die Verabschiedung der Resolution 2127 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen den Beschluss 2013/798/GASP (1) erlassen.

(2)

Am 27. Januar 2016 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2262 (2016) verabschiedet, mit der die gegen die Zentralafrikanische Republik verhängten Maßnahmen — Waffenembargo, Reiseverbot und Einfrieren von Vermögenswerten — bis zum 31. Januar 2017 verlängert und bestimmte Änderungen bei den Ausnahmen von dem Waffenembargo sowie bei den Benennungskriterien festgelegt wurden.

(3)

Für die Durchführung dieser Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich.

(4)

Der Beschluss 2013/798/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2013/798/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Kleinwaffen und anderer damit zusammenhängender Ausrüstung, die ausschließlich zur Verwendung durch internationale Patrouillen bestimmt sind, die in dem Dreistaaten-Schutzgebiet Sangha-Fluss für Sicherheit sorgen, um gegen Wilderei, den Elfenbein- und Waffenschmuggel und andere Aktivitäten vorzugehen, die gegen das innerstaatliche Recht der Zentralafrikanischen Republik oder gegen ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen verstoßen, soweit sie dem Ausschuss im Voraus angekündigt wurden;“

b)

In Absatz 1 wird folgender Buchstabe d angefügt:

„d)

den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletalem Gerät und die Bereitstellung von Hilfe, einschließlich operativer und nichtoperativer Ausbildung der Sicherheitskräfte der Zentralafrikanischen Republik, die ausschließlich zur Unterstützung des Prozesses der Reform des Sicherheitssektors in der Zentralafrikanischen Republik oder zur Nutzung in diesem Prozess bestimmt sind, in Abstimmung mit der MINUSCA und soweit sie dem Ausschuss im Voraus angekündigt wurden.“

c)

Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, und damit zusammenhängende technische Hilfe oder Ausbildung;“

2.

Artikel 2a Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet der Personen, die von dem gemäß Nummer 57 der Resolution 2127 (2013) des VN-Sicherheitsrates eingesetzten Ausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) benannt werden und die

a)

Handlungen vornehmen oder unterstützen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben, einschließlich Handlungen, die den politischen Übergangsprozess oder den Stabilisierungs- und Aussöhnungsprozess gefährden oder behindern oder die Gewalt schüren;

b)

gegen das in Nummer 54 der Resolution 2127 (2013) und in Artikel 1 dieses Beschlusses verhängte Waffenembargo verstoßen oder mittelbar oder unmittelbar Rüstungsgüter oder sonstige dazugehörige Güter oder technische Beratung, Ausbildung oder Hilfe, einschließlich Finanzierung und finanzieller Unterstützung, im Zusammenhang mit gewaltsamen Aktivitäten bewaffneter Gruppen oder krimineller Netzwerke in der Zentralafrikanischen Republik an bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netzwerke in der Zentralafrikanischen Republik verkauft, geliefert oder übertragen oder von diesen empfangen haben;

c)

an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Zentralafrikanischen Republik beteiligt sind, die gegen die internationalen Menschenrechtsnormen oder das humanitäre Völkerrecht verstoßen oder die Menschenrechtsmissbräuche oder -verletzungen darstellen, namentlich sexuelle Gewalttaten, gezielte Angriffe auf Zivilpersonen, ethnisch oder religiös motivierte Angriffe, Angriffe auf Schulen und Krankenhäuser sowie Entführungen und Vertreibungen;

d)

unter Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht in dem bewaffneten Konflikt in der Zentralafrikanischen Republik Kinder einziehen oder einsetzen;

e)

durch die illegale Ausbeutung von und den unerlaubten Handel mit natürlichen Ressourcen in oder aus der Zentralafrikanischen Republik, einschließlich Diamanten, Gold, wild lebender Tier- und Pflanzenarten sowie aus diesen gewonnener Produkte, bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netzwerke unterstützen;

f)

die Bereitstellung humanitärer Hilfe an die Zentralafrikanische Republik oder den Zugang zu humanitärer Hilfe oder die Verteilung humanitärer Hilfsgüter in der Zentralafrikanischen Republik behindern;

g)

an der Planung, Steuerung, Förderung oder Durchführung von Angriffen auf Missionen der Vereinten Nationen oder internationale Sicherheitspräsenzen, namentlich die MINUSCA, die Missionen der Union und die sie unterstützenden französischen Einsätze, beteiligt sind;

h)

eine Einrichtung anführen, die der Ausschuss benannt hat oder eine von dem Ausschuss benannte Person oder Einrichtung oder eine Einrichtung, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer von dem Ausschuss benannten Person oder Einrichtung steht, unterstützt haben oder für sie, in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung gehandelt haben;

und die im Anhang aufgeführt sind.“

3.

Artikel 2b Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Alle Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle der von dem Ausschuss benannten Personen oder Einrichtungen stehen, die

a)

Handlungen vornehmen oder unterstützen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben, einschließlich Handlungen, die den politischen Übergangsprozess oder den Stabilisierungs- und Aussöhnungsprozess gefährden oder behindern oder die Gewalt schüren;

b)

gegen das in Nummer 54 der Resolution 2127 (2013) und in Artikel 1 dieses Beschlusses verhängte Waffenembargo verstoßen oder mittelbar oder unmittelbar Rüstungsgüter oder sonstige dazugehörige Güter oder technische Beratung, Ausbildung oder Hilfe, einschließlich Finanzierung und finanzieller Unterstützung, im Zusammenhang mit gewaltsamen Aktivitäten bewaffneter Gruppen oder krimineller Netzwerke in der Zentralafrikanischen Republik an bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netzwerke in der Zentralafrikanischen Republik verkauft, geliefert oder übertragen oder von diesen empfangen haben;

c)

an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Zentralafrikanischen Republik beteiligt sind, die gegen die internationalen Menschenrechtsnormen oder das humanitäre Völkerrecht verstoßen oder die Menschenrechtsmissbräuche oder -verletzungen darstellen, namentlich sexuelle Gewalttaten, gezielte Angriffe auf Zivilpersonen, ethnisch oder religiös motivierte Angriffe, Angriffe auf Schulen und Krankenhäuser sowie Entführungen und Vertreibungen;

d)

unter Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht in dem bewaffneten Konflikt in der Zentralafrikanischen Republik Kinder einziehen oder einsetzen;

e)

durch die illegale Ausbeutung von und den unerlaubten Handel mit natürlichen Ressourcen in oder aus der Zentralafrikanischen Republik, einschließlich Diamanten, Gold, wild lebender Tier- und Pflanzenarten sowie aus diesen gewonnener Produkte, bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netzwerke unterstützen;

f)

die Bereitstellung humanitärer Hilfe an die Zentralafrikanische Republik oder den Zugang zu humanitärer Hilfe oder die Verteilung humanitärer Hilfsgüter in der Zentralafrikanischen Republik behindern;

g)

an der Planung, Steuerung, Förderung oder Durchführung von Angriffen auf Missionen der Vereinten Nationen oder internationale Sicherheitspräsenzen, namentlich die MINUSCA, die Missionen der Union und die sie unterstützenden französischen Einsätze, beteiligt sind;

h)

eine Einrichtung anführen, die der Ausschuss benannt hat oder eine von dem Ausschuss benannte Person oder Einrichtung oder eine Einrichtung, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer von dem Ausschuss benannten Person oder Einrichtung steht, unterstützt haben oder für sie, in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung gehandelt haben;

werden eingefroren.

Die Personen und Einrichtungen im Sinne dieses Absatzes sind im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 11. April 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M.H.P. VAN DAM


(1)  Beschluss 2013/798/GASP des Rates vom 23. Dezember 2013 über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 51).


12.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 96/41


BESCHLUSS (GASP) 2016/565 DES RATES

vom 11. April 2016

zur Änderung des Beschlusses 2011/235/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 12. April 2011 den Beschluss 2011/235/GASP (1) angenommen.

(2)

Auf der Grundlage einer Überprüfung des Beschlusses 2011/235/GASP hat der Rat beschlossen, dass die darin enthaltenen restriktiven Maßnahmen bis zum 13. April 2017 verlängert werden sollten.

(3)

Der Rat ist außerdem zu dem Schluss gelangt, dass die Einträge zu bestimmten im Anhang des Beschlusses 2011/235/GASP aufgeführten Personen geändert werden sollten.

(4)

Ferner liegen keine Gründe mehr dafür vor, zwei Personen weiterhin auf der im Anhang des Beschlusses 2011/235/GASP enthaltenen Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, zu führen; die Einträge zu diesen Personen sollten daher gestrichen werden.

(5)

Der Beschluss 2011/235/GASP sollte deshalb entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2011/235/GASP erhält folgende Fassung:

„(2)   Dieser Beschluss gilt bis zum 13. April 2017. Er wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.“

Artikel 2

Der Anhang des Beschlusses 2011/235/GASP wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 11. April 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M.H.P. VAN DAM


(1)  Beschluss 2011/235/GASP des Rates vom 12. April 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran (ABl. L 100 vom 14.4.2011, S. 51).


ANHANG

1.   

Die Einträge zu den nachstehend aufgeführten Personen werden von der Liste im Anhang des Beschlusses 2011/235/GASP gestrichen:

5.

HAMEDANI Hossein

71.

SHARIFI Malek Ajdar

2.   

Die Einträge im Anhang des Beschlusses 2011/235/GASP zu den nachstehend aufgeführten Personen werden durch die folgenden Einträge ersetzt:

Personen

 

Name

Identifizierungs-informationen

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

„1.

AHMADI-MOQADDAM Esmail

Geburtsort: Teheran (Iran) —

Geburtsdatum: 1961

Chefberater für Sicherheitsfragen des Leiters des Generalstabs der Streitkräfte. Ehemaliger Chef der iranischen Polizei (bis Anfang 2015). Polizeikräfte unter seiner Führung führten brutale Angriffe auf friedliche Proteste und am 15. Juni 2009 einen gewaltsamen Angriff bei Nacht auf die Schlafsäle der Teheraner Universität durch.

 

2.

ALLAHKARAM Hossein

Geburtsort: Najafabad (Iran) —

Geburtsdatum: 1945

Chef der Ansar-e Hezbollah und Oberst in der Iranischen Revolutionsgarde. Mitbegründer der Ansar-e Hezbollah. Unter seiner Führung war diese paramilitärische Truppe für extreme Gewalt beim Vorgehen gegen Studenten und Universitäten 1999, 2002 und 2009 verantwortlich.

 

4.

FAZLI Ali

 

Stellvertretender Kommandeur der Bassidsch, früherer Leiter des Seyyed al-Shohada Korps der Iranischen Revolutionsgarde, Provinz Teheran (bis Februar 2010). Das Seyyed al-Shohada Korps ist für die Sicherheit in der Provinz Teheran zuständig und spielte 2009 unter seiner Verantwortung eine Schlüsselrolle bei der brutalen Repression gegen Protestteilnehmer.

 

8.

MOTLAGH Bahram Hosseini

 

Leiter der militärischen Führungs- und Generalstabsakademie (DAFOOS). Ehemaliger Leiter des Seyyed al-Shohada Korps der Iranischen Revolutionsgarde, Provinz Teheran. Unter seiner Verantwortung spielte das Seyyed al-Shohada Korps eine Schlüsselrolle in der Organisation der Niederschlagung von Protesten.

 

10.

RADAN Ahmad-Reza

Geburtsort: Isfahan (Iran) —

Geburtsdatum: 1963

Leiter des Zentrums für strategische Studien der iranischen Strafverfolgungsbehörde, einer mit der iranischen Polizei verbundenen Einrichtung. Ehemaliger Leiter des Zentrums der Polizei für strategische Studien, ehemaliger stellvertretender Leiter der iranischen Polizei (bis Juni 2014). Als stellvertretender Leiter der iranischen Polizei seit 2008 war Radan dafür verantwortlich, dass Polizeikräfte Protestteilnehmer geschlagen, ermordet oder willkürlich festgenommen und inhaftiert haben.

12.4.2011

14.

SHARIATI Seyeed Hassan

 

Berater und Mitglied des Obersten Gerichtshofs, Abteilung 28. Ehemaliges Oberhaupt der Gerichtsbarkeit von Mashhad (bis September 2014). Gerichtsverfahren unter seiner Aufsicht wurden summarisch und unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt, wobei Grundrechte der Angeklagten missachtet wurden und unter Druck und Folter erpresste Aussagen verwertet wurden. Da Vollzugsentscheidungen en masse getroffen wurden, wurden Todesstrafen ohne faire Anhörungsverfahren verhängt.

12.4.2011

16.

HADDAD Hassan (alias Hassan ZAREH DEHNAVI)

 

Stellvertretender Sicherheitsbeauftragter des Revolutionsgerichts in Teheran. Ehemaliger Richter am Revolutionsgericht in Teheran, Abteilung 26. Er war zuständig für die Fälle von Inhaftierten, die während der Krise nach den Wahlen festgenommen wurden, und drohte regelmäßig den Familien der Inhaftierten, um ihr Schweigen zu erlangen. Er wirkte an der Ausstellung von Befehlen zur Inhaftierung in der Haftanstalt Kahrizak mit. Im November 2014 wurde seine Rolle beim Tod von Gefangenen von den iranischen Behörden offiziell anerkannt.

12.4.2011

17.

SOLTANI Hodjatoleslam Seyed Mohammad

 

Leiter der Organisation für islamische Propaganda in der Provinz Khorasan-Razavi. Ehemaliger Richter am Revolutionsgericht von Mashhad. Gerichtsverfahren unter seiner Aufsicht wurden summarisch und unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt, wobei Grundrechte der Angeklagten missachtet wurden. Da Vollzugsentscheidungen en masse getroffen wurden, wurden Todesstrafen ohne faire Anhörungsverfahren verhängt.

 

23.

PIR-ABASSI Abbas

 

Ehemaliger Richter am Revolutionsgericht in Teheran, Abteilung 26. Steht derzeit vermutlich im Begriff, einen anderen Posten zu übernehmen. Er war für Fälle von Teilnehmern an den Protesten nach den Wahlen zuständig; er verhängte im Rahmen unfairer Gerichtsverfahren gegen Menschenrechtsaktivisten lange Gefängnisstrafen und in mehreren Fällen die Todesstrafe für Protestteilnehmer.

12.4.2011

24.

MORTAZAVI Amir

 

Stellvertretender Leiter der Abteilung für Soziales und Kriminalitätsprävention der Justizbehörde in der Provinz Khorasan-Razavi. Ehemaliger stellvertretender Staatsanwalt von Mashhad. Verfahren unter seiner Anklage wurden summarisch und unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt, wobei Grundrechte der Angeklagten missachtet wurden. Da Vollzugsentscheidungen en masse getroffen wurden, wurden Todesstrafen ohne faire Anhörungsverfahren verhängt.

 

26.

SHARIFI Malek Adjar

 

Richter am Obersten Gerichtshof. Ehemaliger Leiter der Justiz in Ostaserbaidschan. Er war zuständig für das Gerichtsverfahren gegen Sakineh Mohammadi-Ashtiani.

 

34.

AKBARSHAHI Ali-Reza

 

Generaldirektor der zentralen Drogenkontrollstelle (Drug Control Headquarters, alias Anti-Narcotics Headquarters — zentrale Drogenbekämpfungsstelle) Irans. Ehemaliger Befehlshaber der Teheraner Polizei. Die unter seiner Führung stehenden Polizeikräfte waren verantwortlich für die Anwendung von außergerichtlicher Gewalt gegen Verdächtige bei der Festnahme und während der Untersuchungshaft. Die Teheraner Polizei war ferner an den Razzien in Teheraner Studentenwohnheimen im Juni 2009 beteiligt, bei denen nach Angaben eines Ausschusses des iranischen Parlaments (Majlis) mehr als 100 Studenten von der Polizei und den Bassidsch-Milizen verletzt worden waren.

10.10.2011

40.

HABIBI Mohammad Reza

 

Ehemaliger stellvertretender Staatsanwalt von Isfahan. Steht derzeit vermutlich im Begriff, einen anderen Posten zu übernehmen. Mitschuldig an Gerichtsverfahren, bei denen das Recht der Angeklagten auf ein faires Verfahren verweigert wurde, wie im Fall von Abdollah Fathi, der im Mai 2011 hingerichtet wurde, nachdem sein Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet und Aspekte seiner psychischen Gesundheit von Habibi während seines Verfahrens im März 2010 nicht berücksichtigt worden waren. Er ist daher mitschuldig an einer schwerwiegenden Verletzung des Rechts auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren und hat damit zur übermäßigen und zunehmenden Anwendung der Todesstrafe und zu einem starken Anstieg der Zahl der Hinrichtungen seit Anfang 2011 beigetragen.

10.10.2011

43.

JAVANI Yadollah

Geburtsort: Isfahan —

Geburtsdatum: 1956

Berater des stellvertretenden obersten Leiters des Korps der Iranischen Revolutionsgarde. Tritt in den Medien regelmäßig als Sprachrohr der Hardliner des Regimes auf. Er hat als einer der ersten hochrangigen Beamten die Verhaftung von Mussawi, Karroubi und Khatami gefordert. Er hat wiederholt die Anwendung von Gewalt und harter Vernehmungstaktiken gegen Protestierende nach den Wahlen (zur Rechtfertigung von für das Fernsehen aufgezeichneten Geständnissen) unterstützt, einschließlich der Erteilung von Verhaltensmaßregeln für außergerichtliche Misshandlungen von Dissidenten in Veröffentlichungen für das Korps der Iranischen Revolutionsgarde und die Bassidsch-Milizen.

10.10.2011

50.

OMIDI Mehrdad

 

Leiter der Nachrichtendienste bei der iranischen Polizei. Ehemaliger Leiter der Abteilung für Computerkriminalität der iranischen Polizei. Er ist verantwortlich für Tausende von Untersuchungen und Anklagen gegen Mitglieder der Reformbewegung und der politischen Opposition, die das Internet benutzen. Er ist damit verantwortlich für die Anordnung schwerer Menschenrechtsverletzungen durch die Unterdrückung von Personen, die für die Verteidigung ihrer legitimen Rechte, einschließlich des Rechts auf freie Meinungsäußerung, eingetreten sind.

10.10.2011

59.

BAKHTIARI Seyyed Morteza

Geburtsort: Mashad (Iran) —

Geburtsdatum: 1952

Beamter am Religionssondergericht („Special Clerical Tribunal“). Ehemaliger Justizminister (2009-2013).

Während seiner Amtszeit als Justizminister fielen die Haftbedingungen in Iran deutlich hinter die allgemein anerkannten internationalen Standards zurück; ferner war die Misshandlung von Gefangenen gängige Praxis. Des Weiteren spielte er eine Schlüsselrolle bei Drohungen und Schikanen gegen die iranische Diaspora, da er die Einrichtung eines Sondergerichtshofs mit spezieller Zuständigkeit für im Ausland lebende Iraner ankündigte. Ferner kam es unter seiner Leitung zu einem starken Anstieg der Zahl von Hinrichtungen in Iran, darunter auch von der Regierung nicht bekannt gegebene geheime Hinrichtungen und Hinrichtungen wegen Drogendelikten.

10.10.2011

61.

MOSLEHI Heydar

(alias MOSLEHI Heidar; MOSLEHI Haidar)

Geburtsort: Isfahan (Iran) —

Geburtsdatum: 1956

Berater für höchstrichterliche Rechtsprechung beim Korps der Iranischen Revolutionsgarde. Leiter der Organisation für Veröffentlichungen über die Rolle des Klerus im Krieg. Ehemaliger Geheimdienstminister (2009-2013).

Unter seiner Führung hat das Geheimdienstministerium die Praxis ausgedehnter willkürlicher Verhaftungen und der willkürlichen Verfolgung von Protestteilnehmern und Dissidenten fortgesetzt. Das Geheimdienstministerium leitet die Abteilung 209 des Evin-Gefängnisses, in der zahlreiche Aktivisten wegen ihrer gegen die aktuelle Regierung gerichteten friedfertigen Aktivitäten inhaftiert waren. Vernehmungsbeamte vom Geheimdienstministerium haben in der Abteilung 209 inhaftierte Gefangene körperlicher und seelischer Gewalt und sexuellem Missbrauch unterzogen.

10.10.2011

62.

ZARGHAMI Ezzatollah

Geburtsort: Dezful (Iran) —

Geburtsdatum: 22. Juli 1959

Mitglied des Obersten Cyberspace-Rates und des Kulturrevolutionsrats. Ehemaliger Leiter von Islamic Republic of Iran Broadcasting (IRIB), der staatlichen Rundfunkgesellschaft des Iran (bis November 2014). Während seiner Amtszeit bei IRIB war er für sämtliche programmgestalterischen Entscheidungen verantwortlich. IRIB hat im August 2009 und Dezember 2011 erzwungene Geständnisse von Gefangenen und eine Reihe von Schauprozessen übertragen. Dies stellt einen klaren Verstoß gegen die völkerrechtlichen Bestimmungen über ein faires Verfahren und das Recht auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren dar.

23.3.2012

63.

TAGHIPOUR Reza

Geburtsort: Maragheh (Iran) —

Geburtsdatum: 1957

Mitglied des Obersten Cyberspace-Rates. Mitglied des Stadtrats von Teheran. Ehemaliger Minister für Information und Kommunikation (2009-2012).

Als Informationsminister war er einer der höchsten Beamten im Bereich der Zensur und der Kontrolle des Internets sowie aller Arten von Kommunikation (insbesondere Mobiltelefone). Bei der Vernehmung von politischen Gefangenen verwenden die Vernehmungsbeamten deren persönliche Daten, E-Mails und Kommunikationen. Seit der Präsidentschaftswahl von 2009 und während der Straßenproteste waren wiederholt Mobilfunknetze für Sprachverkehr und Textmitteilungen unterbrochen, Satellitenfernsehkanäle gestört und das Internet an verschiedenen Orten ausgesetzt oder zumindest verlangsamt.

23.3.2012

64.

KAZEMI Toraj

 

Leiter des von der EU benannten Center to Investigate Organized Crime — Zentrale Ermittlungsstelle für organisierte Kriminalität (alias: Cyber Crime Office -Büro für Cyberkriminalität oder Cyber Police — Cyberpolizei). In dieser Eigenschaft hat er eine Kampagne zur Anwerbung von Hackern für die Regierung angekündigt, um die Informationen im Internet besser kontrollieren und „schädliche“ Websites stören zu können.

23.3.2012

69.

MORTAZAVI Seyyed Solat

Geburtsort: Farsan, Tchar Mahal-o-Bakhtiari (Süden) (Iran) —

Geburtsdatum: 1967

Bürgermeister von Mashad, der zweitgrößten Stadt Irans, in der regelmäßig öffentliche Hinrichtungen stattfinden. Ehemaliger stellvertretender Innenminister, zuständig für politische Angelegenheiten. Er war verantwortlich für die Anordnung der Unterdrückung von Personen, die für die Verteidigung ihrer legitimen Rechte, einschließlich des Rechts auf freie Meinungsäußerung, eingetreten waren. Später zum Leiter der iranischen Wahlkommission für die Parlamentswahlen 2012 und die Präsidentschaftswahlen 2013 ernannt.

23.3.2012

73.

FAHRADI Ali

 

Staatsanwalt von Karaj. Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich der Durchführung von Verfahren, in denen die Todesstrafe verhängt wird. Während seiner Amtszeit als Staatsanwalt kam es in der Region Karaj zu einer hohen Zahl von Hinrichtungen, für die er die Verantwortung trägt.

23.3.2012“


12.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 96/46


BESCHLUSS (EU) 2016/566 DER KOMMISSION

vom 11. April 2016

zur Einsetzung der hochrangigen Lenkungsgruppe zur Steuerung des digitalen Seeverkehrssystems und der digitalen Seeverkehrsdienstleistungen sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2009/584/EG

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission ist in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für die Verwaltung und die strategische Weiterentwicklung des Systems der Union für den Seeverkehrsinformationsaustausch, zu dem das zentrale SafeSeaNet-System ebenso gehört wie das CleanSeaNet-System und die entsprechenden Teile des Systems zur Fernidentifizierung und -verfolgung (LRIT), für deren Integration und Interoperabilität sowie für die Aufsicht über das SafeSeaNet-System zuständig.

(2)

Gemäß Anhang III Nummer 2.2 der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) war eine hochrangige Lenkungsgruppe zur Wahrnehmung der dort aufgeführten Aufgaben einzusetzen. Diese Lenkungsgruppe wurde mit dem Beschluss 2009/584/EG der Kommission (2) eingerichtet.

(3)

Seit der Änderung von Anhang III Nummer 2.2 der Richtlinie 2002/59/EG durch die Richtlinie 2014/100/EU der Kommission (3) hat die Lenkungsgruppe im Vergleich zur vorherigen Situation eine Reihe neuer Aufgaben bei der Unterstützung der Verwaltung und Steuerung des Systems und der integrierten Dienstleistungen. In der Praxis können dadurch auch die bisherige Steuerung und die bestehenden Gruppen optimiert werden, um den Verwaltungsaufwand zu verringern und Berichtspflichten zu vereinfachen.

(4)

Daher muss gegenüber dem Kommissionsbeschluss über die Einsetzung der hochrangigen Lenkungsgruppe das Aufgabenspektrum aktualisiert werden.

(5)

Darüber hinaus sollten der hochrangigen Lenkungsgruppe bestimmte weitere Aufgaben übertragen werden, die eng mit den in der Richtlinie 2002/59/EG aufgeführten Aufgaben zusammenhängen und der Fachkompetenz der Gruppe entsprechen. So sollte die Gruppe die Kommission dabei unterstützen, ihre Aufgabe gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) zu erfüllen, eine Zusammenarbeit mit Sachverständigengruppen aufzubauen und aufrechtzuerhalten, die bestehende Zusammenarbeit zwischen allen zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten auszuweiten und den Verbund sowie die Interoperabilität des Systems zu überwachen; darüber hinaus sollte die Gruppe für einen Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen allen Beteiligten, einschließlich der Interessenträger aus der Industrie, sorgen.

(6)

Des Weiteren scheint es erforderlich, auf technologische Entwicklungen und Fortschritte sowie strategische Fragen im Zusammenhang mit den künftigen Weiterentwicklungen des Systems einzugehen und dabei insbesondere die Umsetzung des europäischen Seeverkehrsraums ohne Grenzen und anderer einschlägiger Konzepte und Rechtsvorschriften der Union zu unterstützen und zu fördern. Dies könnte sich auch hinsichtlich des freiwilligen Aufbaus eines gemeinsamen Informationsraums (CISE) als nützlich erweisen.

(7)

Gemäß Anhang III Nummer 2.2 der Richtlinie 2002/59/EG sollten der hochrangigen Lenkungsgruppe Vertreter der Mitgliedstaaten und der Kommission angehören. Den Vorsitz führt ein Vertreter der Kommission. Aus Gründen der Kontinuität sollten die derzeit gemäß dem Beschluss 2009/584/EG ernannten Mitglieder bis zum Ablauf ihres Mandats Mitglieder der Gruppe bleiben.

(8)

Die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) ist in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und der Kommission gemäß der Richtlinie 2002/59/EG und im Hinblick auf die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie 2010/65/EU für die technische Umsetzung des Systems für den Austausch von Informationen für die Sicherheit des Seeverkehrs zuständig und erleichtert gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) insbesondere die elektronische Datenübermittlung über das SafeSeaNet-System; sie sollte daher kontinuierlich in die Arbeit der hochrangigen Lenkungsgruppe einbezogen werden.

(9)

Es sollten Regeln für die Offenlegung von Informationen durch die Mitglieder der Gruppe festgelegt werden.

(10)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) erfolgen.

(11)

Der Beschluss 2009/584/EG sollte aufgehoben werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Es wird eine hochrangige Lenkungsgruppe zur Steuerung des digitalen Seeverkehrssystems und der digitalen Seeverkehrsdienstleistungen (im Folgenden die „Lenkungsgruppe“) eingesetzt.

Artikel 2

Aufgaben

Unbeschadet der Eigentumsrechte der Mitgliedstaaten an den Daten hat die Lenkungsgruppe folgende Aufgaben:

a)

die Aufgaben gemäß Anhang III Nummer 2.2 der Richtlinie 2002/59/EG;

b)

Unterstützung der Kommission bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2010/65/EU, insbesondere Unterstützung bei der Entwicklung technischer Verfahren zur Harmonisierung und Koordinierung der Meldeformalitäten innerhalb der Union, sodass in das System eingegebene Informationen verstärkt integriert, weiterverwendet und weitergegeben werden, um eine einmalige Berichterstattung zu ermöglichen und somit die Umsetzung des europäischen Seeverkehrsraums ohne Grenzen zu unterstützen;

c)

Aufbau und Aufrechterhaltung der Zusammenarbeit mit Sachverständigengruppen, auf der Grundlage eines von der Lenkungsgruppe festgelegten Mandats, bei besonderen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb, der Nutzung und der Funktionsweise des Systems der Union für den Seeverkehrsinformationsaustausch, des nationalen einzigen Fensters (National Single Window), des nationalen SafeSeaNet oder anderer elektronischer Systeme und ihrer Interoperabilität;

d)

Aufbau der Zusammenarbeit zwischen den Einrichtungen der Mitgliedstaaten und der Kommission in Bezug auf

Artikel 23 der Richtlinie 2002/59/EG,

Fragen im Zusammenhang mit den Bedingungen für die Nutzung des Systems und der integrierten Seeverkehrsdienstleistungen;

e)

Überwachung des Verbunds und der Interoperabilität des nationalen einzigen Fensters und des Systems der Union für den Seeverkehrsinformationsaustausch sowie anderer einschlägiger europäischer Systeme zur Informationsverwaltung;

f)

Herbeiführung eines Austauschs von Erfahrungen und bewährten Verfahren für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 3 der Richtlinie 2002/59/EG.

Artikel 3

Konsultation

Die Kommission kann die Lenkungsgruppe zu allen Fragen konsultieren, die Folgendes betreffen: die Aufgaben gemäß Artikel 2 und den technischen Betrieb aktueller und künftiger Entwicklungen des einzigen Fensters sowie des Systems der Union für den Seeverkehrsinformationsaustausch, sowohl auf zentraler als auch auf dezentraler Ebene, einschließlich des Beitrags zu einem umfassenderen Ansatz für die Meeresüberwachung für die Ziele und Zwecke gemäß den Richtlinien 2002/59/EG und 2010/65/EU.

Artikel 4

Ernennung der Mitglieder

(1)   Die Lenkungsgruppe setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission zusammen.

(2)   Die von der Kommission zu ernennenden Mitglieder der Lenkungsgruppe müssen hohe Beamte sein.

(3)   Jeder Mitgliedstaat benennt höchstens zwei Mitglieder und ebenso viele stellvertretende Mitglieder. Für die Ernennung von Stellvertretern gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Ernennung der Mitglieder; ein abwesendes oder verhindertes Mitglied wird automatisch durch seinen Stellvertreter vertreten. Die Mitglieder und Stellvertreter müssen hohe Beamte sein.

(4)   Die derzeitigen Mitglieder der hochrangigen Lenkungsgruppe für das SafeSeaNet bleiben bis zum Ablauf ihres Mandats gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses 2009/584/EG ernannt.

(5)   Gemäß Absatz 3 berufene Mitglieder werden für drei Jahre ernannt. Sie üben ihr Mandat bis zu ihrer Ersetzung oder bis zum Ablauf ihres Mandats aus. Ihr Mandat kann verlängert werden.

(6)   Mitglieder, die nicht mehr in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zur Arbeit der Gruppe zu leisten, die ihr Amt niederlegen oder die die Bedingungen des Absatzes 3 dieses Artikels oder des Artikels 339 AEUV nicht erfüllen, können für die verbleibende Dauer ihres Mandats ersetzt werden.

(7)   Ein Vertreter der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) nimmt als ständiger Beobachter an den Sitzungen der Lenkungsgruppe teil. Die EMSA entsendet hierzu einen hochrangigen Vertreter.

(8)   Vertreter von EFTA-Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, können als Beobachter an den Sitzungen der Lenkungsgruppe teilnehmen.

(9)   Personenbezogene Daten werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 erfasst, verarbeitet und veröffentlicht.

Artikel 5

Arbeitsweise

(1)   Den Vorsitz in der Lenkungsgruppe führt ein Vertreter der Kommission.

(2)   Der Vertreter der Kommission, der den Vorsitz führt, kann, soweit dies sinnvoll oder notwendig ist, Experten mit besonderer Sachkenntnis in Bezug auf eines der auf der Tagesordnung stehenden Themen einladen, an den Beratungen der Lenkungsgruppe oder der Untergruppen teilzunehmen. Ferner kann der Vertreter der Kommission Einzelpersonen oder Organisationen gemäß Bestimmung 8 Absatz 3 der horizontalen Bestimmungen für Expertengruppen sowie Kandidatenländern Beobachterstatus verleihen.

(3)   Die Mitglieder und ihre Vertreter sowie die hinzugezogenen Experten und Beobachter sind im Einklang mit den Verträgen und ihren Durchführungsbestimmungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie zur Einhaltung der im Anhang der Beschlüsse (EU, Euratom) 2015/443 (7) und (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission (8) aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen verpflichtet. Verstoßen sie gegen diese Verpflichtungen, kann die Kommission alle erforderlichen Maßnahmen treffen.

(4)   Die Sitzungen der Lenkungsgruppe finden in der Regel in den Räumlichkeiten der Kommission statt. Das Sekretariat der Lenkungsgruppe wird von der Kommission geführt. Andere an den Verfahren beteiligte Kommissionsbedienstete können an den Sitzungen der Gruppe teilnehmen.

(5)   Die Lenkungsgruppe gibt sich eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der von der Kommission angenommenen Standardgeschäftsordnung für Expertengruppen.

(6)   Alle einschlägigen Unterlagen, wie Tagesordnungen, Sitzungsprotokolle und Beiträge der Teilnehmer, werden entweder im Register der Expertengruppen oder über einen Link veröffentlicht, der vom Register aus zu einer einschlägigen Website führt, der die Informationen zu entnehmen sind. Ausnahmen von der Veröffentlichung erfolgen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (9).

Artikel 6

Sitzungskosten

(1)   Die Mitwirkung an den Tätigkeiten der Lenkungsgruppe wird nicht vergütet.

(2)   Die Reise- und Aufenthaltskosten der Teilnehmer an den Tätigkeiten der Lenkungsgruppe werden von der Kommission nach den innerhalb der Kommission geltenden Vorschriften erstattet.

(3)   Diese Kosten werden nach Maßgabe der Mittel erstattet, die im Rahmen des jährlichen Verfahrens für die Mittelzuweisung zur Verfügung stehen.

Artikel 7

Aufhebung

Der Beschluss 2009/584/EG wird aufgehoben.

Artikel 8

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 11. April 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 10).

(2)  Beschluss 2009/584/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 über die Einsetzung einer hochrangigen Lenkungsgruppe für das SafeSeaNet (ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 63).

(3)  Richtlinie 2014/100/EU der Kommission vom 28. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr (ABl. L 308 vom 29.10.2014, S. 82).

(4)  Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/6/EG (ABl. L 283 vom 29.10.2010, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(7)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).

(8)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).


Berichtigungen

12.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 96/50


Berichtigung des Beschlusses 2014/179/EU der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2014 zur Änderung des Beschlusses EZB/2004/2 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/1)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 95 vom 29. März 2014 )

Auf Seite 61 erhält Artikel 1 Nummer 8 folgende Fassung:

„8.

Artikel 17.5 erhält folgende Fassung:

‚17.5.   Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 46.1 erster Gedankenstrich der Satzung werden Stellungnahmen der EZB vom EZB-Rat verabschiedet. Unter außergewöhnlichen Umständen und sofern sich nicht mindestens drei Zentralbankpräsidenten dafür aussprechen, die Zuständigkeit für die Verabschiedung bestimmter Stellungnahmen beim EZB-Rat zu belassen, können Stellungnahmen der EZB jedoch vom Direktorium verabschiedet werden, und zwar nach Maßgabe der Anmerkungen des EZB-Rates und unter Beachtung der Mitwirkungsrechte des Erweiterten Rates. Das Direktorium ist befugt, die endgültige Fassung von Stellungnahmen der EZB zu besonders technischen Fragen zu erstellen sowie faktische Änderungen oder Berichtigungen aufzunehmen. Stellungnahmen der EZB werden vom Präsidenten unterzeichnet. Bei Stellungnahmen der EZB, die hinsichtlich der Aufsicht über die Kreditinstitute verabschiedet werden sollen, kann der EZB-Rat das Aufsichtsgremium konsultieren.‘“