ISSN 1977-0642 |
||
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 75 |
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
59. Jahrgang |
|
|
Berichtigungen |
|
|
* |
|
|
|
(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
22.3.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 75/1 |
BESCHLUSS (EU) 2016/414 DES RATES
vom 10. März 2016
zur Ermächtigung der Republik Österreich, das Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen im Interesse der Europäischen Union zu unterzeichnen und zu ratifizieren, und zur Ermächtigung Maltas, ihm im Interesse der Europäischen Union beizutreten
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (im Folgenden „Übereinkommen“) vereinfacht die Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke zwischen den Vertragsstaaten. Es erleichtert auf diese Weise die justizielle Zusammenarbeit bei grenzüberschreitenden Zivil- und Handelsstreitigkeiten. |
(2) |
Viele Staaten, einschließlich der Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Republik Österreich und Maltas, sind Vertragspartei des Übereinkommens. Die Republik Österreich und Malta haben ihr Interesse bekundet, Vertragspartei des Übereinkommens zu werden. Es liegt im Interesse der Union, dass alle Mitgliedstaaten Vertragspartei des Übereinkommens sind. Zudem fördert die Union im Rahmen ihrer Außenpolitik im Bereich Ziviljustiz den Beitritt von Drittstaaten zu dem Übereinkommen und dessen Ratifizierung durch diese Staaten. |
(3) |
Das Übereinkommen fällt in die Außenkompetenz der Union, soweit seine Bestimmungen die in einigen Bestimmungen des Unionsrechts niedergelegten Vorschriften beeinträchtigen bzw. soweit der Beitritt weiterer Mitgliedstaaten zu dem Übereinkommen den Anwendungsbereich einiger Bestimmungen des Unionsrechts, wie beispielsweise Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EU) 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), verändert. |
(4) |
Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration wie der Union steht der Beitritt zum Übereinkommen nicht offen. Infolgedessen ist ein Beitritt der Union zu dem Übereinkommen nicht möglich. |
(5) |
Der Rat sollte daher die Republik Österreich ermächtigen, das Übereinkommen im Interesse der Union zu unterzeichnen und zu ratifizieren und Malta ermächtigen, ihm im Interesse der Union beizutreten. In den Bereichen des Übereinkommens, die Unionsvorschriften nicht beeinträchtigen bzw. deren Anwendungsbereich nicht verändern, behalten die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ihre Zuständigkeit. |
(6) |
Das Vereinigte Königreich und Irland sind durch die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) gebunden und beteiligen sich daher an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses. |
(7) |
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Rat ermächtigt die Republik Österreich, das Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen im Interesse der Union zu unterzeichnen und zu ratifizieren, und Malta, ihm im Interesse der Union beizutreten.
Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
(1) Die Republik Österreich unternimmt die erforderlichen Schritte, um ihre Urkunde über die Ratifizierung des Übereinkommens innerhalb einer angemessenen Frist und spätestens bis zum 31. Dezember 2017 beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande zu hinterlegen.
(2) Die Republik Österreich teilt dem Rat und der Kommission den Zeitpunkt ihrer Hinterlegung der Ratifikationsurkunde mit.
Artikel 3
(1) Nach Wirksamwerden dieses Beschlusses teilt Malta dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande den Zeitpunkt mit, zu dem das Übereinkommen für Malta anwendbar wird.
(2) Malta teilt den in Absatz 1 genannten Zeitpunkt ebenfalls dem Rat und der Kommission mit.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.
Artikel 5
Dieser Beschluss ist an Malta und die Republik Österreich gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 10. März 2016.
Im Namen des Rates
Der Präsident
K.H.D.M. DIJKHOFF
(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79).
22.3.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 75/3 |
ÜBERSETZUNG
ÜBEREINKOMMEN
über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen
(vom 15. November 1965)
DIE UNTERZEICHNERSTAATEN DIESES ÜBEREINKOMMENS —
IN DEM WUNSCH, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke, die im Ausland zuzustellen sind, ihren Empfängern rechtzeitig zur Kenntnis gelangen,
IN DER ABSICHT, dafür die gegenseitige Rechtshilfe zu verbessern, indem das Verfahren vereinfacht und beschleunigt wird —
HABEN BESCHLOSSEN, zu diesem Zweck ein Übereinkommen zu schließen, und haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:
Artikel 1
Dieses Übereinkommen ist in Zivil- oder Handelssachen in allen Fällen anzuwenden, in denen ein gerichtliches oder außergerichtliches Schriftstück zum Zweck der Zustellung in das Ausland zu übermitteln ist.
Das Übereinkommen gilt nicht, wenn die Anschrift des Empfängers des Schriftstücks unbekannt ist.
KAPITEL I
GERICHTLICHE SCHRIFTSTÜCKE
Artikel 2
Jeder Vertragsstaat bestimmt eine Zentrale Behörde, die nach den Artikeln 3 bis 6 Anträge auf Zustellung von Schriftstücken aus einem anderen Vertragsstaat entgegenzunehmen und das Erforderliche zu veranlassen hat.
Jeder Staat richtet die Zentrale Behörde nach Maßgabe seines Rechts ein.
Artikel 3
Die nach dem Recht des Ursprungsstaats zuständige Behörde oder der nach diesem Recht zuständige Justizbeamte richtet an die Zentrale Behörde des ersuchten Staates einen Antrag, der dem diesem Übereinkommen als Anlage beigefügten Muster entspricht, ohne dass die Schriftstücke der Legalisation oder einer anderen entsprechenden Förmlichkeit bedürfen.
Dem Antrag ist das gerichtliche Schriftstück oder eine Abschrift davon beizufügen. Antrag und Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln.
Artikel 4
Ist die Zentrale Behörde der Ansicht, dass der Antrag nicht dem Übereinkommen entspricht, so unterrichtet sie unverzüglich die ersuchende Stelle und führt dabei die Einwände gegen den Antrag einzeln an.
Artikel 5
Die Zustellung des Schriftstücks wird von der Zentralen Behörde des ersuchten Staates bewirkt oder veranlasst, und zwar
a) |
entweder in einer der Formen, die das Recht des ersuchten Staates für die Zustellung der in seinem Hoheitsgebiet ausgestellten Schriftstücke an dort befindliche Personen vorschreibt, |
b) |
oder in einer besonderen von der ersuchenden Stelle gewünschten Form, es sei denn, dass diese Form mit dem Recht des ersuchten Staates unvereinbar ist. |
Von dem Fall des Absatzes 1 Buchstabe b abgesehen, darf die Zustellung stets durch einfache Übergabe des Schriftstücks an den Empfänger bewirkt werden, wenn er zur Annahme bereit ist.
Ist das Schriftstück nach Absatz 1 zuzustellen, so kann die Zentrale Behörde verlangen, dass das Schriftstück in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des ersuchten Staates abgefasst oder in diese übersetzt ist.
Der Teil des Antrags, der entsprechend dem diesem Übereinkommen als Anlage beigefügten Muster den wesentlichen Inhalt des Schriftstücks wiedergibt, ist dem Empfänger auszuhändigen.
Artikel 6
Die Zentrale Behörde des ersuchten Staates oder jede von diesem hierzu bestimmte Behörde stellt ein Zustellungszeugnis aus, das dem diesem Übereinkommen als Anlage beigefügten Muster entspricht.
Das Zeugnis enthält die Angaben über die Erledigung des Antrags; in ihm sind Form, Ort und Zeit der Erledigung sowie die Person anzugeben, der das Schriftstück übergeben worden ist. Gegebenenfalls sind die Umstände anzuführen, welche die Erledigung verhindert haben.
Die ersuchende Stelle kann verlangen, dass ein nicht durch die Zentrale Behörde oder durch eine gerichtliche Behörde ausgestelltes Zeugnis mit einem Sichtvermerk einer dieser Behörden versehen wird.
Das Zeugnis wird der ersuchenden Stelle unmittelbar zugesandt.
Artikel 7
Die in dem diesem Übereinkommen beigefügten Muster vorgedruckten Teile müssen in englischer oder französischer Sprache abgefasst sein. Sie können außerdem in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ursprungsstaats abgefasst sein.
Die Eintragungen können in der Sprache des ersuchten Staates oder in englischer oder französischer Sprache gemacht werden.
Artikel 8
Jedem Vertragsstaat steht es frei, Personen, die sich im Ausland befinden, gerichtliche Schriftstücke unmittelbar durch seine diplomatischen oder konsularischen Vertreter ohne Anwendung von Zwang zustellen zu lassen.
Jeder Staat kann erklären, dass er einer solchen Zustellung in seinem Hoheitsgebiet widerspricht, außer wenn das Schriftstück einem Angehörigen des Ursprungsstaats zuzustellen ist.
Artikel 9
Jedem Vertragsstaat steht es ferner frei, den konsularischen Weg zu benutzen, um gerichtliche Schriftstücke zum Zweck der Zustellung den Behörden eines anderen Vertragsstaats, die dieser hierfür bestimmt hat, zu übermitteln.
Wenn außergewöhnliche Umstände dies erfordern, kann jeder Vertragsstaat zu demselben Zweck den diplomatischen Weg benutzen.
Artikel 10
Dieses Übereinkommen schließt, sofern der Bestimmungsstaat keinen Widerspruch erklärt, nicht aus,
a) |
dass gerichtliche Schriftstücke im Ausland befindlichen Personen unmittelbar durch die Post übersandt werden dürfen, |
b) |
dass Justizbeamte, andere Beamte oder sonst zuständige Personen des Ursprungsstaats Zustellungen unmittelbar durch Justizbeamte, andere Beamte oder sonst zuständige Personen des Bestimmungsstaats bewirken lassen dürfen, |
c) |
dass jeder an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligte Zustellungen gerichtlicher Schriftstücke unmittelbar durch Justizbeamte, andere Beamte oder sonst zuständige Personen des Bestimmungsstaats bewirken lassen darf. |
Artikel 11
Dieses Übereinkommen schließt nicht aus, dass Vertragsstaaten vereinbaren, zum Zweck der Zustellung gerichtlicher Schriftstücke andere als die in den vorstehenden Artikeln vorgesehenen Übermittlungswege zuzulassen, insbesondere den unmittelbaren Verkehr zwischen ihren Behörden.
Artikel 12
Für Zustellungen gerichtlicher Schriftstücke aus einem Vertragsstaat darf die Zahlung oder Erstattung von Gebühren und Auslagen für die Tätigkeit des ersuchten Staates nicht verlangt werden.
Die ersuchende Stelle hat jedoch die Auslagen zu zahlen oder zu erstatten, die dadurch entstehen,
a) |
dass bei der Zustellung ein Justizbeamter oder eine nach dem Recht des Bestimmungsstaats zuständige Person mitwirkt, |
b) |
dass eine besondere Form der Zustellung angewendet wird. |
Artikel 13
Die Erledigung eines Zustellungsantrags nach diesem Übereinkommen kann nur abgelehnt werden, wenn der ersuchte Staat sie für geeignet hält, seine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit zu gefährden.
Die Erledigung darf nicht allein aus dem Grund abgelehnt werden, dass der ersuchte Staat nach seinem Recht die ausschließliche Zuständigkeit seiner Gerichte für die Sache in Anspruch nimmt oder ein Verfahren nicht kennt, das dem entspricht, für das der Antrag gestellt wird.
Über die Ablehnung unterrichtet die Zentrale Behörde unverzüglich die ersuchende Stelle unter Angabe der Gründe.
Artikel 14
Schwierigkeiten, die aus Anlass der Übermittlung gerichtlicher Schriftstücke zum Zweck der Zustellung entstehen, werden auf diplomatischem Weg beigelegt.
Artikel 15
War zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens eine Ladung oder ein entsprechendes Schriftstück nach diesem Übereinkommen zum Zweck der Zustellung in das Ausland zu übermitteln und hat sich der Beklagte nicht auf das Verfahren eingelassen, so hat der Richter das Verfahren auszusetzen, bis festgestellt ist,
a) |
dass das Schriftstück in einer der Formen zugestellt worden ist, die das Recht des ersuchten Staates für die Zustellung der in seinem Hoheitsgebiet ausgestellten Schriftstücke an dort befindliche Personen vorschreibt, oder |
b) |
dass das Schriftstück entweder dem Beklagten selbst oder aber in seiner Wohnung nach einem anderen in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren übergeben worden ist |
und dass in jedem dieser Fälle das Schriftstück so rechtzeitig zugestellt oder übergeben worden ist, dass der Beklagte sich hätte verteidigen können.
Jedem Vertragsstaat steht es frei zu erklären, dass seine Richter ungeachtet des Absatzes 1 den Rechtsstreit entscheiden können, auch wenn ein Zeugnis über die Zustellung oder die Übergabe nicht eingegangen ist, vorausgesetzt,
a) |
dass das Schriftstück nach einem in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren übermittelt worden ist, |
b) |
dass seit der Absendung des Schriftstücks eine Frist verstrichen ist, die der Richter nach den Umständen des Falles als angemessen erachtet und die mindestens sechs Monate betragen muss, und |
c) |
dass trotz aller zumutbaren Schritte bei den zuständigen Behörden des ersuchten Staates ein Zeugnis nicht zu erlangen war. |
Dieser Artikel hindert nicht, dass der Richter in dringenden Fällen vorläufige Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, anordnet.
Artikel 16
War zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens eine Ladung oder ein entsprechendes Schriftstück nach diesem Übereinkommen zum Zweck der Zustellung in das Ausland zu übermitteln und ist eine Entscheidung gegen den Beklagten ergangen, der sich nicht auf das Verfahren eingelassen hat, so kann ihm der Richter in Bezug auf Rechtsmittelfristen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligen, vorausgesetzt,
a) |
dass der Beklagte ohne sein Verschulden nicht so rechtzeitig Kenntnis von dem Schriftstück erlangt hat, dass er sich hätte verteidigen können, und nicht so rechtzeitig Kenntnis von der Entscheidung, dass er sie hätte anfechten können, und |
b) |
dass die Verteidigung des Beklagten nicht von vornherein aussichtslos scheint. |
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur zulässig, wenn der Beklagte ihn innerhalb einer angemessenen Frist stellt, nachdem er von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat.
Jedem Vertragsstaat steht es frei zu erklären, dass dieser Antrag nach Ablauf einer in der Erklärung festgelegten Frist unzulässig ist, vorausgesetzt, dass diese Frist nicht weniger als ein Jahr beträgt, vom Erlass der Entscheidung an gerechnet.
Dieser Artikel ist nicht auf Entscheidungen anzuwenden, die den Personenstand betreffen.
KAPITEL II
AUSSERGERICHTLICHE SCHRIFTSTÜCKE
Artikel 17
Außergerichtliche Schriftstücke, die von Behörden und Justizbeamten eines Vertragsstaats stammen, können zum Zweck der Zustellung in einem anderen Vertragsstaat nach den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren und Bedingungen übermittelt werden.
KAPITEL III
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 18
Jeder Vertragsstaat kann außer der Zentralen Behörde weitere Behörden bestimmen, deren Zuständigkeit er festlegt.
Die ersuchende Stelle hat jedoch stets das Recht, sich unmittelbar an die Zentrale Behörde zu wenden.
Bundesstaaten steht es frei, mehrere Zentrale Behörden zu bestimmen.
Artikel 19
Dieses Übereinkommen schließt nicht aus, dass das innerstaatliche Recht eines Vertragsstaats außer den in den vorstehenden Artikeln vorgesehenen auch andere Verfahren zulässt, nach denen Schriftstücke aus dem Ausland zum Zweck der Zustellung in seinem Hoheitsgebiet übermittelt werden können.
Artikel 20
Dieses Übereinkommen schließt nicht aus, dass Vertragsstaaten vereinbaren, von folgenden Bestimmungen abzuweichen:
a) |
Artikel 3 Absatz 2 in Bezug auf das Erfordernis, die Schriftstücke in zwei Stücken zu übermitteln, |
b) |
Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 7 in Bezug auf die Verwendung von Sprachen, |
c) |
Artikel 5 Absatz 4, |
d) |
Artikel 12 Absatz 2. |
Artikel 21
Jeder Vertragsstaat notifiziert dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder zu einem späteren Zeitpunkt
a) |
die Bezeichnung der Behörden nach den Artikeln 2 und 18, |
b) |
die Bezeichnung der Behörde, die das in Artikel 6 vorgesehene Zustellungszeugnis ausstellt, |
c) |
die Bezeichnung der Behörde, die Schriftstücke entgegennimmt, die nach Artikel 9 auf konsularischem Weg übermittelt werden. |
Er notifiziert gegebenenfalls auf gleiche Weise
a) |
seinen Widerspruch gegen die Benutzung der in den Artikeln 8 und 10 vorgesehenen Übermittlungswege, |
b) |
die in den Artikeln 15 Absatz 2 und 16 Absatz 3 vorgesehenen Erklärungen, |
c) |
jede Änderung der vorstehend erwähnten Behördenbezeichnungen, Widersprüche und Erklärungen. |
Artikel 22
Dieses Übereinkommen tritt zwischen den Staaten, die es ratifiziert haben, an die Stelle der Artikel 1 bis 7 des am 17. Juli 1905 in Den Haag unterzeichneten Abkommens über den Zivilprozess und des am 1. März 1954 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens über den Zivilprozess, soweit diese Staaten Vertragsparteien jenes Abkommens oder jenes Übereinkommens sind.
Artikel 23
Dieses Übereinkommen berührt weder die Anwendung des Artikels 23 des am 17. Juli 1905 in Den Haag unterzeichneten Abkommens über den Zivilprozess noch die Anwendung des Artikels 24 des am 1. März 1954 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens über den Zivilprozess.
Diese Artikel sind jedoch nur anwendbar, wenn die in diesen Übereinkünften vorgesehenen Übermittlungswege benutzt werden.
Artikel 24
Zusatzvereinbarungen zu dem Abkommen von 1905 und dem Übereinkommen von 1954, die Vertragsstaaten geschlossen haben, sind auch auf das vorliegende Übereinkommen anzuwenden, es sei denn, dass die beteiligten Staaten etwas anderes vereinbaren.
Artikel 25
Unbeschadet der Artikel 22 und 24 berührt dieses Übereinkommen nicht die Übereinkommen, denen die Vertragsstaaten angehören oder angehören werden und die Bestimmungen über Rechtsgebiete enthalten, die durch dieses Übereinkommen geregelt sind.
Artikel 26
Dieses Übereinkommen liegt für die auf der Zehnten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht vertretenen Staaten zur Unterzeichnung auf.
Es bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt.
Artikel 27
Dieses Übereinkommen tritt am sechzigsten Tag nach der gemäß Artikel 26 Absatz 2 vorgenommenen Hinterlegung der dritten Ratifikationsurkunde in Kraft.
Das Übereinkommen tritt für jeden Unterzeichnerstaat, der es später ratifiziert, am sechzigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
Artikel 28
Jeder auf der Zehnten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht nicht vertretene Staat kann diesem Übereinkommen beitreten, nachdem es gemäß Artikel 27 Absatz 1 in Kraft getreten ist. Die Beitrittsurkunde wird beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt.
Das Übereinkommen tritt für einen solchen Staat nur in Kraft, wenn keiner der Staaten, die es vor dieser Hinterlegung ratifiziert haben, dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande binnen sechs Monaten, nachdem ihm das genannte Ministerium diesen Beitritt notifiziert hat, einen Einspruch notifiziert.
Erfolgt kein Einspruch, so tritt das Übereinkommen für den beitretenden Staat am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Ablauf der letzten in Absatz 2 erwähnten Frist folgt.
Artikel 29
Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, bei der Ratifikation oder beim Beitritt erklären, dass sich dieses Übereinkommen auf alle oder auf einzelne der Hoheitsgebiete erstreckt, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Eine solche Erklärung wird wirksam, sobald das Übereinkommen für den Staat in Kraft tritt, der sie abgegeben hat.
Jede spätere Erstreckung dieser Art wird dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande notifiziert.
Das Übereinkommen tritt für die Hoheitsgebiete, auf die es erstreckt wird, am sechzigsten Tag nach der in Absatz 2 erwähnten Notifikation in Kraft.
Artikel 30
Dieses Übereinkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren, vom Tag seines Inkrafttretens nach Artikel 27 Absatz 1 an gerechnet, und zwar auch für die Staaten, die es später ratifizieren oder ihm später beitreten.
Die Geltungsdauer des Übereinkommens verlängert sich, außer im Fall der Kündigung, stillschweigend um jeweils fünf Jahre.
Die Kündigung wird spätestens sechs Monate vor Ablauf der fünf Jahre dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande notifiziert.
Sie kann sich auf bestimmte Hoheitsgebiete beschränken, für die das Übereinkommen gilt.
Die Kündigung wirkt nur für den Staat, der sie notifiziert hat. Für die anderen Vertragsstaaten bleibt das Übereinkommen in Kraft.
Artikel 31
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande notifiziert den in Artikel 26 bezeichneten Staaten sowie den Staaten, die nach Artikel 28 beigetreten sind,
a) |
jede Unterzeichnung und Ratifikation nach Artikel 26; |
b) |
den Tag, an dem dieses Übereinkommen nach Artikel 27 Absatz 1 in Kraft tritt; |
c) |
jeden Beitritt nach Artikel 28 und den Tag, an dem er wirksam wird; |
d) |
jede Erstreckung nach Artikel 29 und den Tag, an dem sie wirksam wird; |
e) |
jede Behördenbezeichnung, jeden Widerspruch und jede Erklärung nach Artikel 21; |
f) |
jede Kündigung nach Artikel 30 Absatz 3. |
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN in Den Haag am 15. November 1965 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Niederlande hinterlegt und von der jedem auf der Zehnten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht vertretenen Staat auf diplomatischem Weg eine beglaubigte Abschrift übermittelt wird.
VERORDNUNGEN
22.3.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 75/10 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/415 DER KOMMISSION
vom 21. März 2016
zum Widerruf der Annahme des Verpflichtungsangebots zweier ausführender Hersteller und zur Aufhebung des Beschlusses 2008/577/EG zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 8,
zur Unterrichtung der Mitgliedstaaten,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. GELTENDE MASSNAHMEN
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2022/95 (2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland ein. Nach einer Auslaufüberprüfung und einer Interimsüberprüfung führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 658/2002 (3) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland ein. Im Anschluss an eine weitere Auslaufüberprüfung und eine weitere Interimsüberprüfung führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 661/2008 (4) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland ein. Nach einer erneuten Auslaufüberprüfung führte die Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 999/2014 (5) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland ein. |
(2) |
Mit dem Beschluss 2008/577/EG (6) („Beschluss“) nahm die Kommission eine Preisverpflichtung („Verpflichtung“), unter anderem von den russischen Herstellern JSC Acron und JSC Dorogobuzh, die zur Acron Holding Company gehören (gemeinsam als „Acron“ bezeichnet), für Einfuhren von Ammoniumnitrat an, das von diesen Unternehmen hergestellt und an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Union verkauft wird. |
(3) |
Mit demselben Beschluss nahm die Kommission auch eine Verpflichtung der Open Joint Stock Company (OJSC) Azot Cherkassy, Ukraine, an. Die Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in der Ukraine traten am 17. Juni 2012 außer Kraft (7); damit trat am selben Tag auch die einschlägige Verpflichtung außer Kraft. |
(4) |
Mit dem genannten Beschluss nahm die Kommission auch eine Verpflichtung der EuroChem-Gruppe an. Mit dem Beschluss 2012/629/EU (8) widerrief die Kommission die Annahme der von der EuroChem-Gruppe angebotenen Verpflichtung wegen Undurchführbarkeit. |
(5) |
Die angenommene Verpflichtung von Acron umfasst drei Elemente, nämlich 1. eine Bindung der Mindestpreise an die öffentliche internationale Notierung (Indexierung), 2. eine Höchstmenge und 3. eine Verpflichtung, die unter die Verpflichtung fallende Ware nicht an dieselben Abnehmer in der Europäischen Union zu verkaufen, an die Acron andere Waren verkauft, mit Ausnahme bestimmter anderer Waren, bei denen sich Acron verpflichtet hat, sich an besondere Preisregelungen zu halten. |
(6) |
Wie in Erwägungsgrund 14 des Beschlusses 2008/577/EG dargelegt, war angesichts der Vertriebsstrukturen von Acron zum Zeitpunkt der Annahme der Verpflichtung die Gefahr einer Umgehung der Verpflichtung nach Ansicht der Kommission gering. |
B. GEÄNDERTE UMSTÄNDE
Acrons Geschäftsbeziehungen
(7) |
Im Mai 2012 unterrichtete Acron die Kommission über seine Absicht, eine Beteiligung an einem Chemieunternehmen in der Union zu erwerben. Im August 2012 setzte Acron die Kommission über eine Änderung seiner Unternehmensstruktur in Kenntnis: Acron habe eine Minderheitsbeteiligung am betreffenden Chemieunternehmen in der Union erworben, was sich nach Angaben von Acron jedoch nicht auf die Umsetzung der Verpflichtung auswirke. Nach Prüfung der von Acron vorgelegten Belege war die Kommission ursprünglich nicht der Auffassung, dass sich die Änderung der Unternehmensstruktur von Acron auf die Umsetzung der Verpflichtung auswirkt. Aus den der Kommission inzwischen vorliegenden neuen Belegen ergibt sich jedoch, dass die Informationen, die Acron vorlegte, als es die Kommission über die Änderung seiner Unternehmensstruktur unterrichtete, unvollständig waren. Insbesondere wurde die Kommission nicht darüber informiert, dass der betreffende Unionshersteller nicht nur chemische Erzeugnisse, sondern auch Düngemittel, einschließlich Ammoniumnitrat, herstellt und verkauft. Darüber hinaus geht aus den der Kommission nunmehr vorliegenden Belegen hervor, dass Acron seine Beteiligung seit der Mitteilung an die Kommission vom August 2012 weiter ausgebaut hat. |
Vorläufige Bewertung
(8) |
Die Kommission hat geprüft, welche Implikationen sich aus der Faktenlage ergeben, und ist zu der Auffassung gelangt, dass ein ernst zu nehmendes Risiko von Ausgleichsgeschäften besteht. Sollte nämlich die Düngemittelproduktions- und -vertriebseinheit in der Union, an der Acron Anteile erworben hat, von ihr hergestellte Waren an dieselben Kunden verkaufen wie Acron, dann könnten die Preise für solche Geschäfte so gestaltet werden, dass sie den in der Verpflichtung festgelegten Mindesteinfuhrpreis ausgleichen. Ein derartiger Ausgleich würde jedoch bei der Überwachung nicht auffallen, da die Preisstruktur der meisten Waren, die von der Düngemittelproduktions- und -vertriebseinheit hergestellt werden, an der Acron Anteile erworben hat, anhand keiner öffentlich zugänglichen Quelle nachvollziehbar ist. Somit kann nicht geprüft werden, ob die von den Kunden gezahlten Preise dem Wert der Waren entsprechen oder ob bei der Preisgestaltung möglicherweise ein Preisnachlass als Ausgleich für die Geschäfte, die laut Verpflichtung einem Mindesteinfuhrpreis unterliegen, eingeflossen ist. Folglich wäre eine Überwachung der Verpflichtung praktisch unmöglich. |
(9) |
Die Kommission unterrichtete Acron entsprechend und teilte dem Unternehmen mit, dass sie angesichts der in den Erwägungsgründen 7 und 8 dargelegten Umstände der Auffassung ist, dass die Verpflichtung widerrufen werden sollte. Acron erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. |
C. SCHRIFTLICHE STELLUNGNAHMEN UND ANHÖRUNG
(10) |
Acron übermittelte schriftliche Stellungnahmen und wurde gehört. In Reaktion auf das Unterrichtungsdokument wiederholte Acron die Argumente, die es bereits vorgebracht hatte, als ihm erstmals mitgeteilt wurde, dass die Verpflichtung nicht mit seiner Beteiligung an einem Unionshersteller von Düngemitteln vereinbar sei. Den betreffenden Argumenten wurde im Unterrichtungsdokument und wird auch in dieser Verordnung Rechnung getragen. |
(11) |
Mehrere Parteien (die allerdings nicht Adressaten des Unterrichtungsdokuments der Kommission waren und nicht zur Stellungnahme aufgefordert wurden) übermittelten der Kommission schriftliche Stellungnahmen, in denen sie den Standpunkt von Acron unterstützten. Die betreffenden Parteien erklärten, dass sie nicht an Ausgleichsgeschäftspraktiken mit Acron beteiligt gewesen seien. Das Risiko von Ausgleichsgeschäften wird jedoch per se durch derartige Erklärungen nicht gemindert. In jedem Fall ist es gängige Praxis der Kommission, keine Preisverpflichtungen anzunehmen, wenn ein ernst zu nehmendes Risiko von Ausgleichsgeschäften besteht, unabhängig davon, ob tatsächlich ein Ausgleichsgeschäft stattgefunden hat. |
(12) |
Acron gab an, in gutem Glauben gehandelt zu haben, als es die Kommission nach Nummer 5.14 der Verpflichtung und gemäß der Definition des Begriffs „verbundene Person“ über Änderungen seiner Unternehmensstruktur unterrichtete. |
(13) |
Außerdem machte Acron geltend, dass es als Finanzinvestor zu betrachten sei, der in das Unionsunternehmen investiert habe, und dass es mit seiner Beteiligung lediglich beschränkte satzungsmäßige Mitspracherechte erworben habe, weshalb es über das Unionsunternehmen keine Kontrolle im Sinne des Wettbewerbsrechts der Union ausübe. |
(14) |
Acron führte an, dass das Unionsrecht und das nationale Wettbewerbsrecht einen Austausch sensibler Geschäftsinformationen oder Verkaufsabsprachen mit seinen Wettbewerbern in der Union oder andernorts nicht erlaube; ohne einen solchen Informationsaustausch seien Ausgleichsgeschäfte aber gar nicht möglich. |
(15) |
Nach Auffassung der Kommission sollten die Vorbringen von Acron aus folgenden Gründen zurückgewiesen werden: |
(16) |
Erstens enthält die von Acron angebotene Verpflichtung eine Definition des Begriffs „verbundene Person“. Nach Nummer 1 der Verpflichtung ist das Halten von 5 % oder mehr der Anteile an einem anderen Unternehmen ausreichend, um das betreffende Unternehmen als „verbundene Person“ zu betrachten; dabei handelt es sich um den Richtwert, der bei der Bewertung der Überwachbarkeit und Praktikabilität der Verpflichtung zugrunde gelegt werden sollte. |
(17) |
Außerdem verweist die Kommission erneut auf die in Erwägungsgrund 8 dargelegte Problematik von Ausgleichsgeschäften. Des Weiteren kann nicht ausgeschlossen werden, dass einige der Preisnotierungen (die der in der Verpflichtung vorgesehenen Mindestpreisindexierung zugrunde liegen) durch Verkäufe des verbundenen Herstellers in der Union beeinflusst werden könnten. |
(18) |
Acron selbst räumte ein, dass die Beteiligung an dem Unionshersteller die Mutmaßung eines Risikos von Ausgleichsgeschäften nahelege; diese Mutmaßung sei aber widerlegbar. Auf nationales Recht oder Unionsrecht gestützte wettbewerbsrechtliche Erwägungen, denen zufolge ein solches Verhalten theoretisch nicht in Acrons Interesse liegt, sind für die Bewertung der Überwachbarkeit und Praktikabilität einer Verpflichtung nicht relevant. Derartige Erwägungen mindern per se nicht das Risiko von Ausgleichsgeschäften. |
(19) |
Acron machte geltend, dass Ausgleichsgeschäfte weder in seinem eigenen geschäftlichen Interesse noch im geschäftlichen Interesse des verbundenen Unionsherstellers lägen. Diese Erklärung mindert per se nicht das Risiko von Ausgleichsgeschäften, zumal sich der Begriff des geschäftlichen Interesses auf abstrakter Basis nicht bewerten lässt. Zudem können nach Einschätzung der Kommission Anreize für Ausgleichsgeschäfte nicht ausgeschlossen werden, da sowohl der verbundene Unionshersteller als auch Acron in der Union nicht nur Ammoniumnitrat potenziell an dieselben Kunden verkaufen. Es wäre nicht machbar, wenn nicht gar unmöglich, derartige Verkäufe in der Union zu verfolgen. In diesem Zusammenhang ist auf die komplexe Struktur der Acron-Gruppe und der Gruppe des verbundenen Unionsherstellers hinzuweisen. Somit besteht ein ernst zu nehmendes Risiko von Ausgleichsgeschäften beim Verkauf von Ammoniumnitrat oder anderen Waren an dieselben Kunden. |
(20) |
Zweitens können Hersteller mit Sitz in der Union keiner Überwachung unterworfen werden, denn sie können nicht Partei einer Verpflichtung sein, da nach Artikel 8 der Grundverordnung Verpflichtungen nur von Ausführern angeboten werden können. |
(21) |
Drittens wäre die Überwachung einer solchen Verpflichtung — wie in den Erwägungsgründen 8 und 19 dargelegt — selbst dann unmöglich, wenn der Unionshersteller Partei der Verpflichtung sein könnte (was aber nicht der Fall ist). |
(22) |
Auf der Grundlage der ihr vorliegenden Belege kommt die Kommission daher zu dem Schluss, dass infolge der Änderung der Unternehmensstruktur von Acron ein ernst zu nehmendes Risiko von Ausgleichsgeschäften besteht; damit ist die Verpflichtung von Acron nicht mehr praktikabel und sollte deshalb widerrufen werden. |
(23) |
Schließlich schlug Acron die Einrichtung eines zusätzlichen Überwachungsmechanismus im Rahmen der Verpflichtung vor. So bot Acron an, der Kommission regelmäßig einen geprüften Bericht über die Cashflows zwischen den beiden Unternehmensgruppen vorzulegen. Ein derartiger neuer Mechanismus würde die Überwachung der Verpflichtung jedoch noch komplexer und aufwendiger gestalten, ohne die ermittelten Risiken und Probleme von Ausgleichsgeschäften zu verringern. |
(24) |
Keines der Vorbringen von Acron ändert die Einschätzung der Kommission, der zufolge die Überwachung der Verpflichtung nicht mehr praktikabel ist. |
D. AUFHEBUNG DES BESCHLUSSES 2008/577/EG
(25) |
Daher hat die Kommission nach Artikel 8 Absatz 9 der Grundverordnung und im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verpflichtung, wonach sie die Verpflichtung einseitig widerrufen kann, beschlossen, dass die Annahme der von Acron angebotenen Verpflichtung widerrufen und der Beschluss 2008/577/EG der Kommission aufgehoben werden sollte. Dementsprechend sollte für die Einfuhren der betroffenen Ware, die von Acron hergestellt wurden (TARIC-Zusatzcode A532), der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 999/2014 der Kommission eingeführte endgültige Antidumpingzoll gelten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Annahme der Verpflichtung vonseiten der Unternehmen JSC Acron, Veliky Novgorod, Russland, und JSC Dorogobuzh, Dorogobuzh, Russland, beide Mitglieder der Acron Holding Company, für die Einfuhren des von diesen Unternehmen hergestellten und an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Union verkauften Ammoniumnitrats (TARIC-Zusatzcode A532) wird widerrufen.
Artikel 2
Der Beschluss 2008/577/EG wird aufgehoben.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. März 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.
(2) ABl. L 198 vom 23.8.1995, S. 1.
(3) ABl. L 102 vom 18.4.2002, S. 1.
(4) ABl. L 185 vom 12.7.2008, S. 1.
(5) ABl. L 280 vom 24.9.2014, S. 19.
(6) ABl. L 185 vom 12.7.2008, S. 43.
(7) ABl. C 171 vom 16.6.2012, S. 25.
(8) ABl. L 277 vom 11.10.2012, S. 8.
22.3.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 75/14 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/416 DER KOMMISSION
vom 21. März 2016
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. März 2016
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
IL |
125,9 |
MA |
88,1 |
|
TR |
110,3 |
|
ZZ |
108,1 |
|
0707 00 05 |
MA |
83,5 |
TR |
140,8 |
|
ZZ |
112,2 |
|
0709 93 10 |
MA |
56,0 |
TR |
162,4 |
|
ZZ |
109,2 |
|
0805 10 20 |
EG |
45,9 |
IL |
76,9 |
|
MA |
55,3 |
|
TN |
69,6 |
|
TR |
64,8 |
|
ZZ |
62,5 |
|
0805 50 10 |
MA |
138,5 |
TR |
73,5 |
|
ZZ |
106,0 |
|
0808 10 80 |
BR |
87,2 |
US |
133,3 |
|
ZA |
110,3 |
|
ZZ |
110,3 |
|
0808 30 90 |
AR |
143,9 |
CL |
163,8 |
|
CN |
106,6 |
|
TR |
153,6 |
|
ZA |
99,9 |
|
ZZ |
133,6 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
22.3.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 75/16 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/417 DER KOMMISSION
vom 17. März 2016
über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 1509)
(Nur der dänische, deutsche, englische, finnische, französische, griechische, italienische, litauische, niederländische, polnische, portugiesische, rumänische, spanische und schwedische Text sind verbindlich)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 52,
nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates (2) und ab dem 1. Januar 2015 gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 nimmt die Kommission die notwendigen Überprüfungen vor, teilt den Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer Überprüfungen mit, nimmt die Bemerkungen der Mitgliedstaaten zur Kenntnis, führt bilaterale Gespräche, um zu einem Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten zu gelangen, und teilt ihnen schließlich förmlich ihre Schlussfolgerungen mit. |
(2) |
Die Mitgliedstaaten hatten die Möglichkeit, die Eröffnung eines Schlichtungsverfahrens zu beantragen. Einige Mitgliedstaaten haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, und die nach Abschluss des Verfahrens erstellten Berichte sind von der Kommission geprüft worden. |
(3) |
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 dürfen nur die Agrarausgaben finanziert werden, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Europäischen Union getätigt wurden. |
(4) |
Die vorgenommenen Überprüfungen, die bilateralen Gespräche und die Schlichtungsverfahren haben ergeben, dass ein Teil der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Ausgaben diese Voraussetzung nicht erfüllt und daher nicht aus dem EGFL und dem ELER finanziert werden kann. |
(5) |
Die Beträge, die nicht zulasten des EGFL und des ELER anerkannt werden, sind anzugeben. Dabei sind die Ausgaben, die mehr als 24 Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurden, zu dem die Kommission den Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt hat, unberücksichtigt geblieben. |
(6) |
Für die in diesen Beschluss einbezogenen Fälle hat die Kommission den Mitgliedstaaten die Beträge, die wegen Nichtübereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union von der Finanzierung ausgeschlossen werden, im Rahmen eines zusammenfassenden Berichts zur Kenntnis gebracht. |
(7) |
Dieser Beschluss greift den finanziellen Schlussfolgerungen nicht vor, die die Kommission gegebenenfalls aufgrund der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union in Rechtssachen ziehen wird, die am 31. Dezember 2015 noch anhängig waren — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang aufgeführten, von den zugelassenen Zahlstellen der Mitgliedstaaten zulasten des EGFL oder des ELER gemeldeten Ausgaben werden von der Finanzierung durch die Union ausgeschlossen.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Litauen, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.
Brüssel, den 17. März 2016
Für die Kommission
Phil HOGAN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).
ANHANG
Haushaltsposten:
Mitgliedstaat |
Maßnahme |
Haushaltsjahr |
Grund |
Art |
Berichtigung (%) |
Währung |
Betrag |
Abzüge |
Finanzielle Auswirkungen |
DE |
Stärke |
2003 |
Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-557/13 |
PAUSCHAL |
10,00 % |
EUR |
1 901 395,66 |
0,00 |
1 901 395,66 |
|
Stärke |
2004 |
Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-557/13 |
PAUSCHAL |
10,00 % |
EUR |
1 883 474,60 |
0,00 |
1 883 474,60 |
|
Stärke |
2005 |
Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-557/13 |
PAUSCHAL |
10,00 % |
EUR |
2 408 081,08 |
0,00 |
2 408 081,08 |
|
|
|
|
|
DE insgesamt: |
EUR |
6 192 951,34 |
0,00 |
6 192 951,34 |
Mitgliedstaat |
Maßnahme |
Haushaltsjahr |
Grund |
Art |
Berichtigung (%) |
Währung |
Betrag |
Abzüge |
Finanzielle Auswirkungen |
GR |
Cross-Compliance |
2009 |
Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-107/14 |
PAUSCHAL |
2,00 % |
EUR |
4 936 572,90 |
55 807,14 |
4 880 765,76 |
|
Cross-Compliance |
2010 |
Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-107/14 |
PAUSCHAL |
2,00 % |
EUR |
547,38 |
751,51 |
– 204,13 |
|
Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 — außer Schafe und Rinder |
2007 |
Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-241/13 |
PUNKTUELL |
|
EUR |
358 518,51 |
0,00 |
358 518,51 |
|
Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 — außer Schafe und Rinder |
2008 |
Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-241/13 |
PUNKTUELL |
|
EUR |
– 12,58 |
0,00 |
– 12,58 |
|
Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 — außer Schafe und Rinder |
2009 |
Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-241/13 |
PUNKTUELL |
|
EUR |
1 066,26 |
0,00 |
1 066,26 |
|
|
|
|
|
GR insgesamt: |
EUR |
5 296 692,47 |
56 558,65 |
5 240 133,82 |
Mit-glied-staat |
Maßnahme |
Haus-halts-jahr |
Grund |
Art |
Berichtigung (%) |
Währung |
Betrag |
Abzüge |
Finanzielle Auswirkungen |
NL |
Unregelmäßigkeiten |
2007 |
Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-126/14 |
PUNKTUELL |
|
EUR |
4 703 231,78 |
0,00 |
4 703 231,78 |
|
|
|
|
|
NL insgesamt: |
EUR |
4 703 231,78 |
0,00 |
4 703 231,78 |
Währung |
Betrag |
Abzüge |
Finanzielle Auswirkungen |
EUR |
16 192 875,59 |
56 558,65 |
16 136 316,94 |
Haushaltsposten:
Mitgliedstaat |
Maßnahme |
Haushaltsjahr |
Grund |
Art |
Berichtigung (%) |
Währung |
Betrag |
Abzüge |
Finanzielle Auswirkungen |
FI |
Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkte 1 und 3 — Investitions-maßnahmen (2007-2013) |
2009 |
Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-124/14 |
PUNKTUELL |
|
EUR |
32 799,76 |
0,00 |
32 799,76 |
|
Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkte 1 und 3 — Investitions-maßnahmen (2007-2013) |
2010 |
Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-124/14 |
PUNKTUELL |
|
EUR |
255 575,05 |
0,00 |
255 575,05 |
|
Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkte 1 und 3 — Investitions-maßnahmen (2007-2013) |
2011 |
Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-124/14 |
PUNKTUELL |
|
EUR |
301 891,12 |
0,00 |
301 891,12 |
|
Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkte 1 und 3 — Investitions-maßnahmen (2007-2013) |
2012 |
Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-124/14 |
PUNKTUELL |
|
EUR |
337 561,65 |
0,00 |
337 561,65 |
|
|
|
|
|
FI insgesamt: |
EUR |
927 827,58 |
0,00 |
927 827,58 |
GR |
Cross-Compliance |
2010 |
Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-107/14 |
PAUSCHAL |
2,00 % |
EUR |
201 962,44 |
0,00 |
201 962,44 |
|
Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-3013, flächenbezogene Maßnahmen) |
2009 |
Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-346/13 |
PAUSCHAL |
2,00 % |
EUR |
959 020,82 |
0,00 |
959 020,82 |
|
Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-3013, flächenbezogene Maßnahmen) |
2010 |
Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-346/13 |
PAUSCHAL |
2,00 % |
EUR |
992 833,01 |
0,00 |
992 833,01 |
|
|
|
|
|
GR insgesamt: |
EUR |
2 153 816,27 |
0,00 |
2 153 816,27 |
Währung |
Betrag |
Abzüge |
Finanzielle Auswirkungen |
EUR |
3 081 643,85 |
0,00 |
3 081 643,85 |
Haushaltsposten:
Mitgliedstaat |
Maßnahme |
Haushaltsjahr |
Grund |
Art |
Berichtigung (%) |
Währung |
Betrag |
Abzüge |
Finanzielle Auswirkungen |
BE |
Unregelmäßigkeiten |
2012 |
Rechnungsabschluss |
PUNKTUELL |
|
EUR |
– 9 601 619,00 |
0,00 |
– 9 601 619,00 |
|
Unregelmäßigkeiten |
2006 |
Nicht gemeldete Zinsen (2006) |
PUNKTUELL |
0,00 % |
EUR |
– 3 717 323,80 |
0,00 |
– 3 717 323,80 |
|
Unregelmäßigkeiten |
2007 |
Nicht gemeldete Zinsen (2007) |
PUNKTUELL |
0,00 % |
EUR |
– 1 331,61 |
0,00 |
– 1 331,61 |
|
|
|
|
|
BE insgesamt: |
EUR |
– 13 320 274,41 |
0,00 |
– 13 320 274,41 |
Mitgliedstaat |
Maßnahme |
Haushaltsjahr |
Grund |
Art |
Berichtigung (%) |
Währung |
Betrag |
Abzüge |
Finanzielle Auswirkungen |
DK |
Obst und Gemüse — operationelle Programme |
2011 |
Anerkennung und operationelle Programme: Kontrolle des WVE und der Haupttätigkeiten im Zusammenhang mit EO |
PAUSCHAL |
5,00 % |
EUR |
– 153 323,91 |
– 7 977,91 |
– 145 346,00 |
|
Obst und Gemüse — operationelle Programme |
2012 |
Anerkennung und operationelle Programme: Kontrolle des WVE und der Haupttätigkeiten im Zusammenhang mit EO |
PAUSCHAL |
5,00 % |
EUR |
– 98 614,78 |
0,00 |
– 98 614,78 |
|
Obst und Gemüse — operationelle Programme |
2013 |
Anerkennung und operationelle Programme: Kontrolle des WVE und der Haupttätigkeiten im Zusammenhang mit EO |
PAUSCHAL |
5,00 % |
EUR |
– 1 638,51 |
0,00 |
– 1 638,51 |
|
Obst und Gemüse — operationelle Programme, einschl. Rücknahmen |
2014 |
Anerkennung und operationelle Programme: Kontrolle des WVE und der Haupttätigkeiten im Zusammenhang mit EO |
PAUSCHAL |
5,00 % |
EUR |
– 409,20 |
0,00 |
– 409,20 |
|
Obst und Gemüse — operationelle Programme |
2011 |
Anerkennung von EO |
PUNKTUELL |
|
EUR |
– 159 558,14 |
0,00 |
– 159 558,14 |
|
|
|
|
|
DK insgesamt: |
EUR |
– 413 544,54 |
– 7 977,91 |
– 405 566,63 |
Mit-glied-staat |
Maßnahme |
Haus-halts-jahr |
Grund |
Art |
Berichtigung (%) |
Währung |
Betrag |
Abzüge |
Finanzielle Auswirkungen |
DE |
Bescheinigung |
2010 |
Nicht wiedereingezogene Summen aufgrund finanzieller Fehler aus den Vorjahren |
PUNKTUELL |
|
EUR |
– 7 427,16 |
0,00 |
– 7 427,16 |
|
Bescheinigung |
2011 |
Nicht wiedereingezogene Summen aufgrund finanzieller Fehler aus den Vorjahren |
PUNKTUELL |
|
EUR |
– 84,61 |
0,00 |
– 84,61 |
|
Bescheinigung |
2012 |
Nicht wiedereingezogene Summen aufgrund finanzieller Fehler aus den Vorjahren |
PUNKTUELL |
|
EUR |
– 363,89 |
0,00 |
– 363,89 |
|
|
|
|
|
DE insgesamt: |
EUR |
– 7 875,66 |
0,00 |
– 7 875,66 |
Mitgliedstaat |
Maßnahme |
Haushaltsjahr |
Grund |
Art |
Berichtigung (%) |
Währung |
Betrag |
Abzüge |
Finanzielle Auswirkungen |
ES |
Unregelmäßigkeiten |
2007 |
Anwendung des neuen Verfahrens zur ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung |
PUNKTUELL |
|
EUR |
– 28 221,44 |
0,00 |
– 28 221,44 |
|
Unregelmäßigkeiten |
2008 |
Anwendung des neuen Verfahrens zur ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung |
PUNKTUELL |
|
EUR |
– 19 882,61 |
0,00 |
– 19 882,61 |
|
Unregelmäßigkeiten |
2009 |
Anwendung des neuen Verfahrens zur ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung |
PUNKTUELL |
|
EUR |
– 50 479,42 |
0,00 |
– 50 479,42 |
|
Unregelmäßigkeiten |
2010 |
Anwendung des neuen Verfahrens zur ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung |
PUNKTUELL |
|
EUR |
– 3 712,91 |
0,00 |
– 3 712,91 |
|
Bescheinigung |
2011 |
Berichtigungen im Zusammenhang mit dem Haushaltsjahr 2009 |
PUNKTUELL |
|
EUR |
– 46 445,53 |
0,00 |
– 46 445,53 |
|
Unregelmäßigkeiten |
2007 |
Verzögerungen bei der Wiedereinziehung |
PUNKTUELL |
|
EUR |
– 24 376,08 |
0,00 |
– 24 376,08 |
|
Unregelmäßigkeiten |
2008 |
Verzögerungen bei der Wiedereinziehung |
PUNKTUELL |
|
EUR |
– 17 173,48 |
0,00 |
– 17 173,48 |
|
Unregelmäßigkeiten |
2009 |
Verzögerungen bei der Wiedereinziehung |
PUNKTUELL |
|
EUR |
– 43 601,28 |
0,00 |
– 43 601,28 |
|
Unregelmäßigkeiten |
2010 |
Verzögerungen bei der Wiedereinziehung |
PUNKTUELL |
|
EUR |
– 3 207,00 |
0,00 |
– 3 207,00 |
|
Unregelmäßigkeiten |
2007 |
Berechnung der Zinsen für die Haushaltsjahre 2006 und 2007 |
PUNKTUELL |
|
EUR |
– 23 059,55 |
0,00 |
– 23 059,55 |
|
Entkoppelte Direktbeihilfen |
2014 |
Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen |
PUNKTUELL |
|
EUR |
– 47 510,41 |
0,00 |
– 47 510,41 |
|
Wein — Umstrukturierung |
2009 |
Mangel bei einer Schlüsselkontrolle: Überkompensation von Pauschalen |
PAUSCHAL |
10,00 % |
EUR |
– 59 660,14 |
0,00 |
– 59 660,14 |
|
Wein — Umstrukturierung |
2010 |
Mangel bei einer Schlüsselkontrolle: Überkompensation von Pauschalen |
PAUSCHAL |
10,00 % |
EUR |
– 1 392 719,07 |
0,00 |
– 1 392 719,07 |
|
Wein — Umstrukturierung |
2011 |
Mangel bei einer Schlüsselkontrolle: Überkompensation von Pauschalen |
PAUSCHAL |
10,00 % |
EUR |
– 2 440 054,08 |
– 5,65 |
– 2 440 048,43 |
|
Wein — Umstrukturierung |
2012 |
Mangel bei einer Schlüsselkontrolle: Überkompensation von Pauschalen |
PAUSCHAL |
10,00 % |
EUR |
– 13 697 204,46 |
0,00 |
– 13 697 204,46 |
|
Wein — Umstrukturierung |
2013 |
Mangel bei einer Schlüsselkontrolle: Überkompensation von Pauschalen |
PAUSCHAL |
10,00 % |
EUR |
– 16 379 396,64 |
– 2 665,74 |
– 16 376 730,90 |
|
|
|
|
|
ES insgesamt: |
EUR |
– 34 276 704,10 |
– 2 671,39 |
– 34 274 032,71 |
Mitgliedstaat |
Maßnahme |
Haushaltsjahr |
Grund |
Art |
Berichtigung (%) |
Währung |
Betrag |
Abzüge |
Finanzielle Auswirkungen |
FI |
Bescheinigung |
2011 |
Berichtigung für die Nichteinleitung von Wiedereinziehungsverfahren |
PUNKTUELL |
|
EUR |
– 7 835,62 |
0,00 |
– 7 835,62 |
|
Bescheinigung |
2012 |
Berichtigung für die Nichteinleitung von Wiedereinziehungsverfahren |
PUNKTUELL |
|
EUR |
– 11 413,17 |
0,00 |
– 11 413,17 |
|
Bescheinigung |
2013 |
Berichtigung für die Nichteinleitung von Wiedereinziehungsverfahren |
PUNKTUELL |
|
EUR |
– 1 271,91 |
0,00 |
– 1 271,91 |
|
|
|
|
|
FI insgesamt: |
EUR |
20 520,70 |
0,00 |
20 520,70 |
Mitgliedstaat |
Maßnahme |
Haushaltsjahr |
Grund |
Art |
Berichtigung (%) |
Währung |
Betrag |
Abzüge |
Finanzielle Auswirkungen |
FR |
Unregelmäßigkeiten |
2009 |
Aufgrund der Insolvenz des Begünstigten für uneinbringlich erklärter Betrag; Zahlstelle beteiligte sich aufgrund einer verspäteten Antwort jedoch nicht am Insolvenzverfahren |
PUNKTUELL |
|
EUR |
– 40 352,24 |
0,00 |
– 40 352,24 |
|
Unregelmäßigkeiten |
2009 |
Forderungen nicht mit ihrem Wert in der Tabelle gemäß Anhang III erfasst, dann aufgrund einer Entscheidung des Mitgliedstaats nicht wiedereingezogen oder Verzögerungen bei der Wiedereinziehung vom Mitgliedstaat zu verantworten |
PUNKTUELL |
|
EUR |
– 3 268 314,30 |
0,00 |
– 3 268 314,30 |
|
Unregelmäßigkeiten |
2010 |
Verzögerungen bei der Bearbeitung potenzieller Forderungen |
PUNKTUELL |
|
EUR |
– 4 375 725,65 |
0,00 |
– 4 375 725,65 |
|
Unregelmäßigkeiten |
2010 |
ELER-Sanktionen falsch berechnet oder nicht in der Tabelle gemäß Anhang III erfasst |
PUNKTUELL |
|
EUR |
– 794,08 |
0,00 |
– 794,08 |
|
Unregelmäßigkeiten |
2010 |
Finanzielle Berichtigungen aufgrund von Unregel-mäßigkeiten in Bezug auf den EGFL: Einstellung von Wiedereinziehungsverfahren nicht ordnungsgemäß begründet und Forderung nicht erfasst |
PUNKTUELL |
|
EUR |
– 1 800,42 |
0,00 |
– 1 800,42 |
|
Unregelmäßigkeiten |
2009 |
FR19: Fall, in dem die Nichtwiedereinziehung auf Versäumnisse des Mitgliedstaats zurückzuführen ist (Fall Nr. FR/1998/054); FR20: Fall, in dem aufgrund der fehlerhaften Erfassung der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung in der Tabelle gemäß Anhang III die 50/50-Regel nicht angewendet wurde (Fall Nr. SHSP1999900001) |
PUNKTUELL |
|
EUR |
– 1 904 968,31 |
0,00 |
– 1 904 968,31 |
|
Unregelmäßigkeiten |
2009 |
Zinsen nicht in der Tabelle gemäß Anhang III erfasst, deshalb keine Anwendung der 50/50-Regel |
PUNKTUELL |
|
EUR |
– 6 370,48 |
0,00 |
– 6 370,48 |
|
Cross-Compliance |
2011 |
Milde bei der Anwendung des Sanktionssystems, Antragsjahr 2010 |
PUNKTUELL |
|
EUR |
– 13 900 346,00 |
– 27 800,69 |
– 13 872 545,31 |
|
Cross-Compliance |
2012 |
Milde bei der Anwendung des Sanktionssystems, Antragsjahr 2011 |
PUNKTUELL |
|
EUR |
– 5 015 760,00 |
– 22 903,73 |
– 4 992 856,27 |
|
Cross-Compliance |
2013 |
Milde bei der Anwendung des Sanktionssystems, Antragsjahr 2012 |
PUNKTUELL |
|
EUR |
– 5 883 866,00 |
– 26 488,62 |
– 5 857 377,38 |
|
Unregelmäßigkeiten |
2010 |
Versäumnisse der Behörden des Mitgliedstaats beim Wie-dereinziehungsverfahren: Zahlstelle beteiligte sich nicht an den Insolvenzverfahren der Schuldner |
PUNKTUELL |
|
EUR |
– 44 471,48 |
0,00 |
– 44 471,48 |
|
Unregelmäßigkeiten |
2009 |
Nichtberechnung von Zinsen auf wiedereingezogene Beträge (Backbutter) |
PUNKTUELL |
|
EUR |
– 264 337,54 |
0,00 |
– 264 337,54 |
|
Unregelmäßigkeiten |
2010 |
Nichtberechnung von Zinsen bei der Backbutter-Maßnahme |
PUNKTUELL |
|
EUR |
– 96 600,46 |
0,00 |
– 96 600,46 |
|
Cross-Compliance |
2011 |
Nichtfestlegung von GLÖZ-Standards, ungeeignete Vor-Ort-Kontrollen für GAB1, GAB2 und GAB5, Antragsjahr 2010 |
PAUSCHAL |
2,00 % |
EUR |
– 15 999 850,09 |
– 287 378,67 |
– 15 712 471,42 |
|
Cross-Compliance |
2012 |
Nichtfestlegung von GLÖZ-Standards, ungeeignete Vor-Ort-Kontrollen für GAB1, GAB2 und GAB5, Antragsjahr 2010 |
PAUSCHAL |
2,00 % |
EUR |
2 342,47 |
0,00 |
2 342,47 |
|
Cross-Compliance |
2013 |
Nichtfestlegung von GLÖZ-Standards, ungeeignete Vor-Ort-Kontrollen für GAB1, GAB2 und GAB5, Antragsjahr 2010 |
PAUSCHAL |
2,00 % |
EUR |
– 707,23 |
0,00 |
– 707,23 |
|
Cross-Compliance |
2010 |
Nichtfestlegung von GLÖZ-Standards, ungeeignete Vor-Ort-Kontrollen für GAB1, GAB2 und GAB5, Antragsjahr 2011 |
PAUSCHAL |
2,00 % |
EUR |
– 167 635,51 |
– 8 744,49 |
– 158 891,02 |
|
Cross-Compliance |
2011 |
Nichtfestlegung von GLÖZ-Standards, ungeeignete Vor-Ort-Kontrollen für GAB1, GAB2 und GAB5, Antragsjahr 2011 |
PAUSCHAL |
2,00 % |
EUR |
– 44 605,02 |
– 11 415,70 |
– 33 189,32 |
|
Cross-Compliance |
2012 |
Nichtfestlegung von GLÖZ-Standards, ungeeignete Vor-Ort-Kontrollen für GAB1, GAB2 und GAB5, Antragsjahr 2011 |
PAUSCHAL |
2,00 % |
EUR |
– 15 835 116,53 |
– 136 742,25 |
– 15 698 374,28 |
|
Cross-Compliance |
2013 |
Nichtfestlegung von GLÖZ-Standards, ungeeignete Vor-Ort-Kontrollen für GAB1, GAB2 und GAB5, Antragsjahr 2011 |
PAUSCHAL |
2,00 % |
EUR |
– 2 104,03 |
– 110,28 |
– 1 993,75 |
|
Cross-Compliance |
2011 |
Nichtfestlegung von GLÖZ-Standards, ungeeignete Vor-Ort-Kontrollen für GAB1, GAB2 und GAB5, Antragsjahr 2012 |
PAUSCHAL |
2,00 % |
EUR |
– 253 702,72 |
– 11 415,70 |
– 242 287,02 |
|
Cross-Compliance |
2012 |
Nichtfestlegung von GLÖZ-Standards, ungeeignete Vor-Ort-Kontrollen für GAB1, GAB2 und GAB5, Antragsjahr 2012 |
PAUSCHAL |
2,00 % |
EUR |
– 60 987,30 |
– 33,15 |
– 60 954,15 |
|
Cross-Compliance |
2013 |
Nichtfestlegung von GLÖZ-Standards, ungeeignete Vor-Ort-Kontrollen für GAB1, GAB2 und GAB5, Antragsjahr 2012 |
PAUSCHAL |
2,00 % |
EUR |
– 15 882 638,43 |
– 346 705,47 |
– 15 535 932,96 |
|
Unregelmäßigkeiten |
2009 |
Aus formalen Gründen eingestellte Wiedereinziehungsverfahren bei vom Mitgliedstaat zu verantwortenden Versäumnissen |
PUNKTUELL |
|
EUR |
– 71 193,30 |
0,00 |
– 71 193,30 |
|
|
|
|
|
FR insgesamt: |
EUR |
– 83 119 904,65 |
– 879 738,75 |
– 82 240 165,90 |
Mitgliedstaat |
Maßnahme |
Haushaltsjahr |
Grund |
Art |
Berichtigung (%) |
Währung |
Betrag |
Abzüge |
Finanzielle Auswirkungen |
GB |
Entkoppelte Direktbeihilfen |
2013 |
Mängel beim LPIS und keine Wiedereinziehungen, Antragsjahr 2012 |
PAUSCHAL |
2,00 % |
EUR |
– 41 356 361,86 |
0,00 |
– 41 356 361,86 |
|
Entkoppelte Direktbeihilfen |
2014 |
Mängel beim LPIS und keine Wiedereinziehungen, Antragsjahr 2012 |
PAUSCHAL |
2,00 % |
EUR |
– 37 543,55 |
0,00 |
– 37 543,55 |
|
Entkoppelte Direktbeihilfen |
2014 |
Mängel beim LPIS und keine Wiedereinziehungen, Antragsjahr 2013 |
PAUSCHAL |
2,00 % |
EUR |
– 40 099 448,21 |
0,00 |
– 40 099 448,21 |
|
Entkoppelte Direktbeihilfen |
2015 |
Mängel beim LPIS und keine Wiedereinziehungen, Antragsjahr 2014 |
PAUSCHAL |
2,00 % |
EUR |
– 38 524 608,30 |
0,00 |
– 38 524 608,30 |
|
|
|
|
|
GB insgesamt: |
EUR |
– 120 017 961,92 |
0,00 |
– 120 017 961,92 |
Mitgliedstaat |
Maßnahme |
Haushaltsjahr |
Grund |
Art |
Berichtigung (%) |
Währung |
Betrag |
Abzüge |
Finanzielle Auswirkungen |
GR |
Entkoppelte Direktbeihilfen |
2013 |
Keine Hochrechnung von Ergebnissen |
PUNKTUELL |
|
EUR |
– 6 095,07 |
0,00 |
– 6 095,07 |
|
Unregelmäßigkeiten |
2013 |
Verzögerungen bei den Wiedereinziehungsverfahren und Versäumnisse bei der Weiterverfolgung der Forderungen |
PUNKTUELL |
|
EUR |
– 203 932,27 |
0,00 |
– 203 932,27 |
|
Entkoppelte Direktbeihilfen |
2013 |
Falsche Anwendung des Konzepts des offensichtlichen Irrtums |
PUNKTUELL |
|
EUR |
– 30 000,00 |
0,00 |
– 30 000,00 |
|
Entkoppelte Direktbeihilfen |
2013 |
Falsche Anwendung von Sanktionen für verspätete Anträge |
PUNKTUELL |
|
EUR |
– 985,65 |
0,00 |
– 985,65 |
|
Obst und Gemüse — außergewöhnliche Stützungsmaß-nahmen |
2011 |
Nichternten seit Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 585/2011 — Umfang der Vor-Ort-Kontrollen |
PAUSCHAL |
10,00 % |
EUR |
– 240 659,00 |
0,00 |
– 240 659,00 |
|
Entkoppelte Direktbeihilfen |
2013 |
Mängel bei der Definition von beihilfefähigem Dauergrünland |
PAUSCHAL |
25,00 % |
EUR |
– 99 103 011,64 |
0,00 |
– 99 103 011,64 |
|
Entkoppelte Direktbeihilfen |
2014 |
Mängel bei der Definition von beihilfefähigem Dauergrünland, offensichtliche Irrtümer und Mängel bei Vor-Ort-Kontrollen durch Fernerkundung |
PAUSCHAL |
10,00 % |
EUR |
– 30 531 692,80 |
0,00 |
– 30 531 692,80 |
|
Entkoppelte Direktbeihilfen |
2014 |
Mängel bei der Definition von beihilfefähigem Dauergrünland, bei offensichtlichen Irrtümern und bei Vor-Ort-Kontrollen durch Fernerkundung |
PUNKTUELL |
|
EUR |
– 37 163 161,78 |
0,00 |
– 37 163 161,78 |
|
Entkoppelte Direktbeihilfen |
2013 |
Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen durch Fernerkundung |
PUNKTUELL |
|
EUR |
– 564 313,10 |
0,00 |
– 564 313,10 |
|
Obst und Gemüse — außergewöhnliche Stützungsmaß-nahmen |
2011 |
Rücknahmen seit Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 585/2011 |
PAUSCHAL |
10,00 % |
EUR |
– 84 786,51 |
0,00 |
– 84 786,51 |
|
Obst und Gemüse — außergewöhnliche Stützungsmaß-nahmen |
2011 |
Rücknahmen vor Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 585/2011 |
PAUSCHAL |
10,00 % |
EUR |
– 28 125,34 |
0,00 |
– 28 125,34 |
|
|
|
|
|
GR insgesamt: |
EUR |
– 167 956 763,16 |
0,00 |
– 167 956 763,16 |
Mitgliedstaat |
Maßnahme |
Haushaltsjahr |
Grund |
Art |
Berichtigung (%) |
Währung |
Betrag |
Abzüge |
Finanzielle Auswirkungen |
IT |
Cross-Compliance |
2010 |
Anwendung einer Toleranz, Landwirte mit Tieren, Antragsjahr 2009 |
PAUSCHAL |
5,00 % |
EUR |
– 65 691,69 |
– 10,44 |
– 65 681,25 |
|
Cross-Compliance |
2011 |
Anwendung einer Toleranz, Landwirte mit Tieren, Antragsjahr 2010 |
PAUSCHAL |
5,00 % |
EUR |
– 88 702,46 |
– 11,88 |
– 88 690,58 |
|
Cross-Compliance |
2009 |
Anwendung einer Toleranz, Mängel bei der Berichterstattung über Kontrollen der Förderfähigkeit und tierärztliche Kontrollen, Landwirte mit Tieren, Antragsjahr 2008 |
PAUSCHAL |
5,00 % |
EUR |
– 2 884 942,56 |
– 3 768,57 |
– 2 881 173,99 |
|
Cross-Compliance |
2010 |
Anwendung einer Toleranz, Mängel bei der Berichterstattung über Kontrollen der Förderfähigkeit und tierärztliche Kontrollen, Landwirte mit Tieren, Antragsjahr 2009 |
PAUSCHAL |
5,00 % |
EUR |
– 1 389 806,32 |
– 3 342,68 |
– 1 386 463,64 |
|
Cross-Compliance |
2011 |
Anwendung einer Toleranz, Mängel bei der Berichterstattung über Kontrollen der Förderfähigkeit und tierärztliche Kontrollen, Landwirte mit Tieren, Antragsjahr 2010 |
PAUSCHAL |
5,00 % |
EUR |
– 1 243 958,54 |
– 3 694,76 |
– 1 240 263,78 |
|
Cross-Compliance |
2010 |
Anwendung einer Toleranz, Mängel bei der Berichterstattung über Kontrollen der Förderfähigkeit, Landwirte mit Tieren, Antragsjahr 2009 |
PAUSCHAL |
5,00 % |
EUR |
– 591 374,91 |
– 397,18 |
– 590 977,73 |
|
Cross-Compliance |
2011 |
Anwendung einer Toleranz, Mängel bei der Berichterstattung über Kontrollen der Förderfähigkeit, Landwirte mit Tieren, Antragsjahr 2010 |
PAUSCHAL |
5,00 % |
EUR |
– 649 949,87 |
– 218,52 |
– 649 731,35 |
|
Milchquote |
2012 |
Berichtigung der Milchabgabe |
PUNKTUELL |
|
EUR |
229 851,79 |
229 851,79 |
0,00 |
|
Unregelmäßigkeiten |
2011 |
Fehlerhafte Meldung in der Tabelle gemäß Anhang III und Versäumnisse im Wiedereinziehungsverfahren |
PUNKTUELL |
|
EUR |
– 5 470 744,00 |
0,00 |
– 5 470 744,00 |
|
Finanzprüfung — verspätete Zahlungen und Zahlungsfristen |
2012 |
Verspätete Zahlung |
PUNKTUELL |
|
EUR |
– 6 172 870,18 |
– 6 305 956,88 |
133 086,70 |
|
Unregelmäßigkeiten |
2013 |
Versäumnisse beim Wiedereinziehungsverfahren |
PUNKTUELL |
|
EUR |
– 63 891 740,43 |
0,00 |
– 63 891 740,43 |
|
Cross-Compliance |
2009 |
Frühere Berichtigungen, Antragsjahr 2008 |
PAUSCHAL |
2,00 % |
EUR |
0,00 |
– 372,46 |
372,46 |
|
Cross-Compliance |
2009 |
Frühere Berichtigungen, Antragsjahr 2008 |
PAUSCHAL |
5,00 % |
EUR |
0,00 |
– 6 991,99 |
6 991,99 |
|
Cross-Compliance |
2010 |
Frühere Berichtigungen, Antragsjahr 2009 |
PAUSCHAL |
2,00 % |
EUR |
0,00 |
– 67,76 |
67,76 |
|
Cross-Compliance |
2010 |
Frühere Berichtigungen, Antragsjahr 2009 |
PAUSCHAL |
5,00 % |
EUR |
0,00 |
– 2 534,97 |
2 534,97 |
|
Cross-Compliance |
2009 |
Mängel bei der Berichterstattung über Kontrollen der Förderfähigkeit und tierärztliche Kontrollen, Landwirte mit Tieren, Antragsjahr 2008 |
PAUSCHAL |
2,00 % |
EUR |
– 625 639,55 |
– 63,25 |
– 625 576,30 |
|
Cross-Compliance |
2010 |
Mängel bei der Berichterstattung über Kontrollen der Förderfähigkeit und tierärztliche Kontrollen, Landwirte mit Tieren, Antragsjahr 2008 |
PAUSCHAL |
2,00 % |
EUR |
– 602 924,23 |
– 214,77 |
– 602 709,46 |
|
Cross-Compliance |
2009 |
Mängel bei der Berichterstattung über Kontrollen der Förderfähigkeit, Landwirte ohne Tiere, Antragsjahr 2008 |
PAUSCHAL |
2,00 % |
EUR |
– 1 917 822,51 |
0,00 |
– 1 917 822,51 |
|
Cross-Compliance |
2010 |
Mängel bei der Berichterstattung über Kontrollen der Förderfähigkeit, Landwirte ohne Tiere, Antragsjahr 2009 |
PAUSCHAL |
2,00 % |
EUR |
– 1 533 726,99 |
0,00 |
– 1 533 726,99 |
|
Cross-Compliance |
2011 |
Mängel bei der Berichterstattung über Kontrollen der Förderfähigkeit, Landwirte ohne Tiere, Antragsjahr 2010 |
PAUSCHAL |
2,00 % |
EUR |
– 1 081 038,12 |
0,00 |
– 1 081 038,12 |
|
|
|
|
|
IT insgesamt: |
EUR |
– 87 981 080,57 |
– 6 097 794,32 |
– 81 883 286,25 |
Mitgliedstaat |
Maßnahme |
Haushaltsjahr |
Grund |
Art |
Berichtigung (%) |
Währung |
Betrag |
Abzüge |
Finanzielle Auswirkungen |
NL |
Bescheinigung |
2013 |
Finanzielle Berichtigung |
PUNKTUELL |
|
EUR |
– 2 692 849,00 |
0,00 |
– 2 692 849,00 |
|
Obst und Gemüse — operationelle Programme |
2010 |
Unzulängliche Kontrollen der Anerkennung, Haushaltsjahre 2010-2013 |
PAUSCHAL |
5,00 % |
EUR |
– 1 267 405,71 |
– 13 670,46 |
– 1 253 735,25 |
|
Obst und Gemüse — operationelle Programme |
2011 |
Unzulängliche Kontrollen der Anerkennung, Haushaltsjahre 2010-2013 |
PAUSCHAL |
5,00 % |
EUR |
– 3 682 681,34 |
0,00 |
– 3 682 681,34 |
|
Obst und Gemüse — operationelle Programme |
2012 |
Unzulängliche Kontrollen der Anerkennung, Haushaltsjahre 2010-2013 |
PAUSCHAL |
5,00 % |
EUR |
– 2 608 143,33 |
0,00 |
– 2 608 143,33 |
|
Obst und Gemüse — operationelle Programme |
2013 |
Unzulängliche Kontrollen der Anerkennung, Haushaltsjahre 2010-2013 |
PAUSCHAL |
5,00 % |
EUR |
– 362 117,22 |
0,00 |
– 362 117,22 |
|
Obst und Gemüse — operationelle Programme, einschl. Rücknahmen |
2014 |
Unzulängliche Kontrollen der Anerkennung, Haushaltsjahr 2014 |
PAUSCHAL |
5,00 % |
EUR |
– 26 061,78 |
0,00 |
– 26 061,78 |
|
|
|
|
|
NL insgesamt: |
EUR |
– 10 639 258,38 |
– 13 670,46 |
– 10 625 587,92 |
Mitgliedstaat |
Maßnahme |
Haushaltsjahr |
Grund |
Art |
Berichtigung (%) |
Währung |
Betrag |
Abzüge |
Finanzielle Auswirkungen |
PT |
Bescheinigung |
2009 |
Beträge im Debitorenbuch erfasst, aber nicht wiedereingezogen |
PUNKTUELL |
|
EUR |
– 101 980,26 |
0,00 |
– 101 980,26 |
|
Bescheinigung |
2012 |
Bekannter Fehler in der IVKS-Grundgesamtheit des EGFL |
PUNKTUELL |
|
EUR |
– 343,56 |
0,00 |
– 343,56 |
|
Bescheinigung |
2012 |
Wahrscheinlichster Fehler in der Nicht-IVKS-Grundgesamtheit des EGFL |
PUNKTUELL |
|
EUR |
– 240 677,39 |
0,00 |
– 240 677,39 |
|
Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 |
2011 |
Vor-Ort-Kontrollen nicht durchgeführt |
PAUSCHAL |
2,00 % |
EUR |
– 126 701,30 |
0,00 |
– 126 701,30 |
|
Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 |
2012 |
Vor-Ort-Kontrollen nicht durchgeführt |
PAUSCHAL |
2,00 % |
EUR |
– 99 604,68 |
0,00 |
– 99 604,68 |
|
Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 |
2013 |
Vor-Ort-Kontrollen nicht durchgeführt |
PAUSCHAL |
2,00 % |
EUR |
– 159 456,24 |
0,00 |
– 159 456,24 |
|
|
|
|
|
PT insgesamt: |
EUR |
– 728 763,43 |
0,00 |
– 728 763,43 |
Mitgliedstaat |
Maßnahme |
Haushaltsjahr |
Grund |
Art |
Berichtigung (%) |
Währung |
Betrag |
Abzüge |
Finanzielle Auswirkungen |
RO |
Obst und Gemüse — außergewöhnliche Stützungsmaß-nahmen |
2011 |
Nichternte aufgrund von EHEC |
PAUSCHAL |
10,00 % |
EUR |
– 260,03 |
0,00 |
– 260,03 |
|
Unregelmäßigkeiten |
2013 |
Wiedereinziehungsverfahren nicht innerhalb von 1 Jahr ab der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung eingeleitet |
PUNKTUELL |
|
EUR |
– 5 758,63 |
0,00 |
– 5 758,63 |
|
Unregelmäßigkeiten |
2014 |
Wiedereinziehungsverfahren nicht innerhalb von 1 Jahr ab der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung eingeleitet |
PUNKTUELL |
|
EUR |
– 12 741,33 |
0,00 |
– 12 741,33 |
|
Obst und Gemüse — operationelle Programme |
2011 |
Mängel bei der Anerkennung von EO |
PAUSCHAL |
5,00 % |
EUR |
– 8 275,06 |
0,00 |
– 8 275,06 |
|
Obst und Gemüse — operationelle Programme |
2012 |
Mängel bei der Anerkennung von EO |
PAUSCHAL |
5,00 % |
EUR |
– 56 494,53 |
0,00 |
– 56 494,53 |
|
|
|
|
|
RO insgesamt: |
EUR |
– 83 529,58 |
0,00 |
– 83 529,58 |
Mitgliedstaat |
Maßnahme |
Haushaltsjahr |
Grund |
Art |
Berichtigung (%) |
Währung |
Betrag |
Abzüge |
Finanzielle Auswirkungen |
SE |
Entkoppelte Direktbeihilfen |
2012 |
Antragsjahr 2011: mangelhafte Aktualisierung des LPIS nach den Vor-Ort-Kontrollen, keine nachträglichen Wiedereinziehungen, Mängel bei Gegenkontrollen, nichtkonforme Anträge in Papierform |
PUNKTUELL |
|
EUR |
– 851 382,71 |
0,00 |
– 851 382,71 |
|
Entkoppelte Direktbeihilfen |
2013 |
Antragsjahr 2012: mangelhafte Aktualisierung des LPIS nach den Vor-Ort-Kontrollen, keine nachträglichen Wiedereinziehungen |
PUNKTUELL |
|
EUR |
– 831 883,84 |
0,00 |
– 831 883,84 |
|
Entkoppelte Direktbeihilfen |
2014 |
Antragsjahr 2013: keine nachträglichen Wiedereinziehungen |
GESCHÄTZ-TER BETRAG |
|
EUR |
– 414 905,24 |
0,00 |
– 414 905,24 |
|
Entkoppelte Direktbeihilfen |
2014 |
Antragsjahr 2013: mangelhafte Risikoanalyse bei der Fernerkundung und fehlende Bewertung und Aktualisierung der Risikoanalyse |
PAUSCHAL |
2,00 % |
EUR |
– 8 811 286,44 |
0,00 |
– 8 811 286,44 |
|
|
|
|
|
SE insgesamt: |
EUR |
– 10 909 458,23 |
0,00 |
– 10 909 458,23 |
Währung |
Betrag |
Abzüge |
Finanzielle Auswirkungen |
EUR |
– 529 475 639,33 |
– 7 001 852,83 |
– 522 473 786,50 |
Haushaltsposten:
Mitgliedstaat |
Maßnahme |
Haushaltsjahr |
Grund |
Art |
Berichtigung (%) |
Währung |
Betrag |
Abzüge |
Finanzielle Auswirkungen |
AT |
Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, nicht flächenbezogene Maßnahmen) |
2012 |
Umfang der Vor-Ort-Kontrollen |
PAUSCHAL |
5,00 % |
EUR |
– 70 795,87 |
0,00 |
– 70 795,87 |
|
Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, nicht flächenbezogene Maßnahmen) |
2013 |
Umfang der Vor-Ort-Kontrollen |
PAUSCHAL |
5,00 % |
EUR |
– 142 245,32 |
0,00 |
– 142 245,32 |
|
|
|
|
|
AT insgesamt: |
EUR |
– 213 041,19 |
0,00 |
– 213 041,19 |
Mitgliedstaat |
Maßnahme |
Haushaltsjahr |
Grund |
Art |
Berichtigung (%) |
Währung |
Betrag |
Abzüge |
Finanzielle Auswirkungen |
DE |
Bescheinigung |
2011 |
Finanzielle Fehler in der Nicht-IVKS-Grundgesamtheit des ELER |
PUNKTUELL |
|
EUR |
– 232 843,16 |
0,00 |
– 232 843,16 |
|
Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkte 1 und 3 — Investitions-maßnahmen (2007-2013) |
2013 |
Bekannter Fehler bei der Verwaltung der Maßnahme 323-C |
PUNKTUELL |
|
EUR |
– 24 474,17 |
0,00 |
– 24 474,17 |
|
Bescheinigung |
2013 |
Bekannte Fehler aus der vertieften Prüfung der IVKS-Grundgesamtheit |
PUNKTUELL |
|
EUR |
– 19 704,48 |
0,00 |
– 19 704,48 |
|
Bescheinigung |
2013 |
Wahrscheinlichster Fehler aus der vertieften Prüfung der IVKS-Grundgesamtheit |
PUNKTUELL |
|
EUR |
– 268 082,29 |
0,00 |
– 268 082,29 |
|
Ländliche Entwicklung — ELER-Investitions-maßnahmen — öffentliche Begünstigte |
2013 |
Kein Vergabeverfahren zur Beschaffung von IT-Tools |
PUNKTUELL |
|
EUR |
– 2 706 123,93 |
0,00 |
– 2 706 123,93 |
|
Bescheinigung |
2009 |
Nicht wiedereingezogene Summen aufgrund finanzieller Fehler aus den Vorjahren |
PUNKTUELL |
|
EUR |
– 5 069,40 |
0,00 |
– 5 069,40 |
|
Bescheinigung |
2010 |
Nicht wiedereingezogene Summen aufgrund finanzieller Fehler aus den Vorjahren |
PUNKTUELL |
|
EUR |
– 4 538,21 |
0,00 |
– 4 538,21 |
|
Bescheinigung |
2011 |
Nicht wiedereingezogene Summen aufgrund finanzieller Fehler aus den Vorjahren |
PUNKTUELL |
|
EUR |
– 365,82 |
0,00 |
– 365,82 |
|
Bescheinigung |
2012 |
Nicht wiedereingezogene Summen aufgrund finanzieller Fehler aus den Vorjahren |
PUNKTUELL |
|
EUR |
– 560,65 |
0,00 |
– 560,65 |
|
Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkte 1 und 3 — Investitions-maßnahmen (2007-2013) |
2012 |
Keine ordnungsgemäße Bewertung und Prüfung von Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge |
PAUSCHAL |
5,00 % |
EUR |
– 841 263,73 |
0,00 |
– 841 263,73 |
|
Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkte 1 und 3 — Investitions-maßnahmen (2007-2013) |
2013 |
Keine ordnungsgemäße Bewertung und Prüfung von Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge |
PAUSCHAL |
5,00 % |
EUR |
– 1 543 911,96 |
0,00 |
– 1 543 911,96 |
|
Ländliche Entwicklung — ELER-Investitions-maßnahmen — öffentliche Begünstigte |
2014 |
Keine ordnungsgemäße Bewertung und Prüfung von Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge |
PAUSCHAL |
5,00 % |
EUR |
– 1 441 912,56 |
0,00 |
– 1 441 912,56 |
|
Bescheinigung |
2012 |
Überprüfung der Kontrollstatistiken |
PUNKTUELL |
|
EUR |
– 69 518,37 |
0,00 |
– 69 518,37 |
|
|
|
|
|
DE insgesamt: |
EUR |
– 7 158 368,73 |
0,00 |
– 7 158 368,73 |
Mitgliedstaat |
Maßnahme |
Haushaltsjahr |
Grund |
Art |
Berichtigung (%) |
Währung |
Betrag |
Abzüge |
Finanzielle Auswirkungen |
ES |
Bescheinigung |
2011 |
Berichtigung für den bekannten Fehler — ELER — IVKS |
PUNKTUELL |
|
EUR |
– 2 916,99 |
0,00 |
– 2 916,99 |
|
Bescheinigung |
2011 |
Berichtigung für den bekannten Fehler — ELER — Nicht-IVKS |
PUNKTUELL |
|
EUR |
– 5 013,25 |
0,00 |
– 5 013,25 |
|
Bescheinigung |
2011 |
Berichtigung für den wahrscheinlichsten Fehler — ELER — IVKS |
PUNKTUELL |
|
EUR |
– 20 953,46 |
0,00 |
– 20 953,46 |
|
Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-3013, flächenbezogene Maßnahmen) |
2014 |
Zahlungen für die Agrar-Umwelt-Teilmaßnahme „Ökologischer Landbau“ |
PAUSCHAL |
5,00 % |
EUR |
– 9 130,61 |
0,00 |
– 9 130,61 |
|
Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-3013, flächenbezogene Maßnahmen) |
2014 |
Zahlungen an die Begünstigten vor Abschluss der Vor-Ort-Kontrollen (AUM) |
PAUSCHAL |
2,00 % |
EUR |
– 106 066,65 |
0,00 |
– 106 066,65 |
|
|
|
|
|
ES insgesamt: |
EUR |
– 144 080,96 |
0,00 |
– 144 080,96 |
Mitgliedstaat |
Maßnahme |
Haushaltsjahr |
Grund |
Art |
Berichtigung (%) |
Währung |
Betrag |
Abzüge |
Finanzielle Auswirkungen |
FI |
Bescheinigung |
2011 |
Berichtigung für die Nichteinleitung von Wiedereinziehungsverfahren |
PUNKTUELL |
|
EUR |
– 28 672,16 |
– 108,34 |
– 28 563,82 |
|
|
|
|
|
FI insgesamt: |
EUR |
– 28 672,16 |
– 108,34 |
– 28 563,82 |
Mitgliedstaat |
Maßnahme |
Haushaltsjahr |
Grund |
Art |
Berichtigung (%) |
Währung |
Betrag |
Abzüge |
Finanzielle Auswirkungen |
FR |
Bescheinigung |
2010 |
Auszahlung von 6 statt 5 jährlichen Grünlandprämien |
PUNKTUELL |
|
EUR |
– 12 978,78 |
0,00 |
– 12 978,78 |
|
Bescheinigung |
2010 |
Berichtigung für den wahrscheinlichsten Fehler in der Nicht-IVKS-Grundgesamtheit des ELER |
PUNKTUELL |
|
EUR |
– 1 270 251,62 |
0,00 |
– 1 270 251,62 |
|
Ländliche Entwicklung — ELER-Investitionen — private Begünstigte |
2010 |
Förderfähigkeitskriterien nicht überprüft |
PAUSCHAL |
2,00 % |
EUR |
– 143 933,09 |
– 143 933,09 |
0,00 |
|
Ländliche Entwicklung — ELER-Investitionen — private Begünstigte |
2010 |
Förderfähigkeitskriterien nicht überprüft |
PAUSCHAL |
5,00 % |
EUR |
– 359 832,71 |
0,00 |
– 359 832,71 |
|
Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkte 1 und 3 — Investitionsmaß-nahmen (2007-2013) |
2010 |
Förderfähigkeitskriterien nicht überprüft |
PUNKTUELL |
|
EUR |
– 20 653,38 |
0,00 |
– 20 653,38 |
|
Ländliche Entwicklung — ELER-Investitionen — private Begünstigte |
2011 |
Förderfähigkeitskriterien nicht überprüft |
PAUSCHAL |
2,00 % |
EUR |
– 653 002,96 |
– 653 002,96 |
0,00 |
|
Ländliche Entwicklung — ELER-Investitionen — private Begünstigte |
2011 |
Förderfähigkeitskriterien nicht überprüft |
PAUSCHAL |
5,00 % |
EUR |
– 1 632 507,39 |
– 9 777,90 |
– 1 622 729,49 |
|
Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkte 1 und 3 — Investitions-maßnahmen (2007-2013) |
2011 |
Förderfähigkeitskriterien nicht überprüft |
PUNKTUELL |
|
EUR |
– 131 070,04 |
0,00 |
– 131 070,04 |
|
Ländliche Entwicklung — ELER-Investitionen — private Begünstigte |
2012 |
Förderfähigkeitskriterien nicht überprüft |
PAUSCHAL |
2,00 % |
EUR |
– 714 128,24 |
– 714 128,24 |
0,00 |
|
Ländliche Entwicklung — ELER-Investitionen — private Begünstigte |
2012 |
Förderfähigkeitskriterien nicht überprüft |
PAUSCHAL |
5,00 % |
EUR |
– 1 785 320,60 |
0,00 |
– 1 785 320,60 |
|
Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkte 1 und 3 — Investitions-maßnahmen (2007-2013) |
2012 |
Förderfähigkeitskriterien nicht überprüft |
PUNKTUELL |
|
EUR |
– 149 439,53 |
0,00 |
– 149 439,53 |
|
Ländliche Entwicklung — ELER-Investitionen — private Begünstigte |
2013 |
Förderfähigkeitskriterien nicht überprüft |
PAUSCHAL |
2,00 % |
EUR |
– 179 735,46 |
– 179 735,46 |
0,00 |
|
Ländliche Entwicklung — ELER-Investitionen — private Begünstigte |
2013 |
Förderfähigkeitskriterien nicht überprüft |
PAUSCHAL |
5,00 % |
EUR |
– 449 338,69 |
0,00 |
– 449 338,69 |
|
Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkte 1 und 3 — Investitions-maßnahmen (2007-2013) |
2013 |
Förderfähigkeitskriterien nicht überprüft |
PUNKTUELL |
|
EUR |
– 44 643,36 |
0,00 |
– 44 643,36 |
|
Bescheinigung |
2010 |
Bekannter Fehler in der Nicht-IVKS-Grundgesamtheit des EGFL MWSt. für öffentliche Einrichtungen aus EU-Fonds kofinanziert |
PUNKTUELL |
|
EUR |
– 813 607,17 |
0,00 |
– 813 607,17 |
|
Cross-Compliance |
2010 |
Nichtfestlegung von GLÖZ-Standards, ungeeignete Vor-Ort-Kontrollen für GAB1, GAB2 und GAB5, Antragsjahr 2010 |
PAUSCHAL |
2,00 % |
EUR |
– 728 973,79 |
– 87 084,56 |
– 641 889,23 |
|
Cross-Compliance |
2011 |
Nichtfestlegung von GLÖZ-Standards, ungeeignete Vor-Ort-Kontrollen für GAB1, GAB2 und GAB5, Antragsjahr 2010 |
PAUSCHAL |
2,00 % |
EUR |
– 276 681,27 |
– 98 285,34 |
– 178 395,93 |
|
Cross-Compliance |
2012 |
Nichtfestlegung von GLÖZ-Standards, ungeeignete Vor-Ort-Kontrollen für GAB1, GAB2 und GAB5, Antragsjahr 2010 |
PAUSCHAL |
2,00 % |
EUR |
– 20 437,53 |
0,00 |
– 20 437,53 |
|
Cross-Compliance |
2013 |
Nichtfestlegung von GLÖZ-Standards, ungeeignete Vor-Ort-Kontrollen für GAB1, GAB2 und GAB5, Antragsjahr 2010 |
PAUSCHAL |
2,00 % |
EUR |
– 667,67 |
0,00 |
– 667,67 |
|
Cross-Compliance |
2011 |
Nichtfestlegung von GLÖZ-Standards, ungeeignete Vor-Ort-Kontrollen für GAB1, GAB2 und GAB5, Antragsjahr 2011 |
PAUSCHAL |
2,00 % |
EUR |
– 729 955,39 |
0,00 |
– 729 955,39 |
|
Cross-Compliance |
2012 |
Nichtfestlegung von GLÖZ-Standards, ungeeignete Vor-Ort-Kontrollen für GAB1, GAB2 und GAB5, Antragsjahr 2011 |
PAUSCHAL |
2,00 % |
EUR |
– 694 669,61 |
– 128 311,12 |
– 566 358,49 |
|
Cross-Compliance |
2013 |
Nichtfestlegung von GLÖZ-Standards, ungeeignete Vor-Ort-Kontrollen für GAB1, GAB2 und GAB5, Antragsjahr 2011 |
PAUSCHAL |
2,00 % |
EUR |
– 2 004,69 |
0,00 |
– 2 004,69 |
|
Cross-Compliance |
2012 |
Nichtfestlegung von GLÖZ-Standards, ungeeignete Vor-Ort-Kontrollen für GAB1, GAB2 und GAB5, Antragsjahr 2012 |
PAUSCHAL |
2,00 % |
EUR |
– 445 542,80 |
0,00 |
– 445 542,80 |
|
Cross-Compliance |
2013 |
Nichtfestlegung von GLÖZ-Standards, ungeeignete Vor-Ort-Kontrollen für GAB1, GAB2 und GAB5, Antragsjahr 2012 |
PAUSCHAL |
2,00 % |
EUR |
– 618 564,62 |
– 95 434,72 |
– 523 129,90 |
|
Ländliche Entwicklung — ELER-Investitionen — private Begünstigte |
2010 |
Plausibilität der Kosten nicht überprüft |
PAUSCHAL |
2,00 % |
EUR |
– 466 051,99 |
– 466 051,99 |
0,00 |
|
Ländliche Entwicklung — ELER-Investitionen — private Begünstigte |
2010 |
Plausibilität der Kosten nicht überprüft |
PAUSCHAL |
5,00 % |
EUR |
– 1 165 129,98 |
– 200 489,14 |
– 964 640,84 |
|
Ländliche Entwicklung — ELER-Investitionen — private Begünstigte |
2011 |
Plausibilität der Kosten nicht überprüft |
PAUSCHAL |
2,00 % |
EUR |
– 1 318 962,23 |
– 1 318 962,23 |
0,00 |
|
Ländliche Entwicklung — ELER-Investitionen — private Begünstigte |
2011 |
Plausibilität der Kosten nicht überprüft |
PAUSCHAL |
5,00 % |
EUR |
– 3 297 405,58 |
– 67 253,62 |
– 3 230 151,96 |
|
Ländliche Entwicklung — ELER-Investitionen — private Begünstigte |
2012 |
Plausibilität der Kosten nicht überprüft |
PAUSCHAL |
2,00 % |
EUR |
– 1 646 751,71 |
– 1 646 751,71 |
0,00 |
|
Ländliche Entwicklung — ELER-Investitionen — private Begünstigte |
2012 |
Plausibilität der Kosten nicht überprüft |
PAUSCHAL |
5,00 % |
EUR |
– 4 116 879,28 |
– 62 387,68 |
– 4 054 491,60 |
|
Ländliche Entwicklung — ELER-Investitionen — private Begünstigte |
2013 |
Plausibilität der Kosten nicht überprüft |
PAUSCHAL |
2,00 % |
EUR |
– 346 040,61 |
– 346 040,61 |
0,00 |
|
Ländliche Entwicklung — ELER-Investitionen — private Begünstigte |
2013 |
Plausibilität der Kosten nicht überprüft |
PAUSCHAL |
5,00 % |
EUR |
– 865 101,55 |
– 58 386,10 |
– 806 715,45 |
|
|
|
|
|
FR insgesamt: |
EUR |
– 25 100 263,32 |
– 6 276 016,47 |
– 18 824 246,85 |
Mitgliedstaat |
Maßnahme |
Haushaltsjahr |
Grund |
Art |
Berichtigung (%) |
Währung |
Betrag |
Abzüge |
Finanzielle Auswirkungen |
GB |
Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 4 LEADER (2007-2013) |
2012 |
Maßnahme 413: Punktuelle Berichtigung wegen fehlender Kontrollen der Kostenplausibilität und der Verfügbarkeit von drei Angeboten bei einem Projekt |
PUNKTUELL |
|
EUR |
– 9 791,59 |
0,00 |
– 9 791,59 |
|
Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 4 LEADER (2007-2013) |
2012 |
Maßnahme 411/413: Mängel bei mehreren Schlüsselkontrollen (Projektauswahl, Kontrollen bezüglich der Zuverlässigkeit des Antragstellers und der Doppelfinanzierung, Vor-Ort-Kontrollen) |
PAUSCHAL |
5,00 % |
EUR |
– 116 143,13 |
– 489,58 |
– 115 653,55 |
|
Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 4 LEADER (2007-2013) |
2013 |
Maßnahme 411/413: Mängel bei mehreren Schlüsselkontrollen (Projektauswahl, Kontrollen bezüglich der Zuverlässigkeit des Antragstellers und der Doppelfinanzierung, Vor-Ort-Kontrollen) |
PAUSCHAL |
5,00 % |
EUR |
– 1 731 861,46 |
0,00 |
– 1 731 861,46 |
|
Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 4 LEADER (2007-2013) |
2014 |
Maßnahme 411/413: Mängel bei mehreren Schlüsselkontrollen (Projektauswahl, Kontrollen bezüglich der Zuverlässigkeit des Antragstellers und der Doppelfinanzierung, Vor-Ort-Kontrollen) |
PAUSCHAL |
5,00 % |
EUR |
– 748 948,33 |
0,00 |
– 748 948,33 |
|
Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-3013, flächenbezogene Maßnahmen) |
2012 |
Maßnahme 214: Mangelhafte administrative Gegenkontrollen der Besatzdichte |
PAUSCHAL |
5,00 % |
EUR |
– 3 121 252,71 |
0,00 |
– 3 121 252,71 |
|
Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-3013, flächenbezogene Maßnahmen) |
2013 |
Maßnahme 214: Mangelhafte administrative Gegenkontrollen der Besatzdichte |
PAUSCHAL |
5,00 % |
EUR |
– 3 258 827,27 |
0,00 |
– 3 258 827,27 |
|
Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-3013, flächenbezogene Maßnahmen) |
2014 |
Maßnahme 214: Mangelhafte administrative Gegenkontrollen der Besatzdichte |
PAUSCHAL |
5,00 % |
EUR |
– 1 291 507,12 |
0,00 |
– 1 291 507,12 |
|
Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, nicht flächenbezogene Maßnahmen) |
2012 |
Maßnahme 216: Mangelhafte Kontrolle bezüglich Doppelfinanzierung, Eintragung in das Mehrwertsteuerregister, Vor-Ort-Besuchen, Kostenplausibilität, tatsächlicher Erbringung der Investitionsleistung und Umfang der Vor-Ort-Kontrollen |
PAUSCHAL |
2,00 % |
EUR |
– 70 521,65 |
0,00 |
– 70 521,65 |
|
Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, nicht flächenbezogene Maßnahmen) |
2013 |
Maßnahme 216: Mangelhafte Kontrolle bezüglich Doppelfinanzierung, Eintragung in das Mehrwertsteuerregister, Vor-Ort-Besuchen, Kostenplausibilität, tatsächlicher Erbringung der Investitionsleistung und Umfang der Vor-Ort-Kontrollen |
PAUSCHAL |
2,00 % |
EUR |
– 761 093,10 |
0,00 |
– 761 093,10 |
|
Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, nicht flächenbezogene Maßnahmen) |
2014 |
Maßnahme 216: Mangelhafte Kontrolle bezüglich Doppelfinanzierung, Eintragung in das Mehrwertsteuerregister, Vor-Ort-Besuchen, Kostenplausibilität, tatsächlicher Erbringung der Investitionsleistung und Umfang der Vor-Ort-Kontrollen |
PAUSCHAL |
2,00 % |
EUR |
– 733 293,71 |
0,00 |
– 733 293,71 |
|
Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, nicht flächenbezogene Maßnahmen) |
2012 |
Maßnahme 227: Mangelhafte Kontrollen bezüglich Zuverlässigkeit des Antragstellers, Vor-Ort-Besuchen, tatsächlicher Erbringung der Investitionsleistung und Umfang der Vor-Ort-Kontrollen |
PAUSCHAL |
5,00 % |
EUR |
– 42 403,20 |
0,00 |
– 42 403,20 |
|
Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, nicht flächenbezogene Maßnahmen) |
2013 |
Maßnahme 227: Mangelhafte Kontrollen bezüglich Zuverlässigkeit des Antragstellers, Vor-Ort-Besuchen, tatsächlicher Erbringung der Investitionsleistung und Umfang der Vor-Ort-Kontrollen |
PAUSCHAL |
5,00 % |
EUR |
– 364 039,25 |
0,00 |
– 364 039,25 |
|
Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, nicht flächenbezogene Maßnahmen) |
2014 |
Maßnahme 227: Mangelhafte Kontrollen bezüglich Zuverlässigkeit des Antragstellers, Vor-Ort-Besuchen, tatsächlicher Erbringung der Investitionsleistung und Umfang der Vor-Ort-Kontrollen |
PAUSCHAL |
5,00 % |
EUR |
– 366 157,36 |
0,00 |
– 366 157,36 |
|
|
|
|
|
GB insgesamt: |
EUR |
– 12 615 839,88 |
– 489,58 |
– 12 615 350,30 |
Mit-glied-staat |
Maßnahme |
Haus-halts-jahr |
Grund |
Art |
Berichtigung (%) |
Währung |
Betrag |
Abzüge |
Finanzielle Auswirkungen |
GR |
Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkte 1 und 3 — Investitions-maßnahmen (2007-2013) |
2010 |
Unangemessene Anwendung von Auswahlkriterien |
PAUSCHAL |
5,00 % |
EUR |
– 506 480,19 |
0,00 |
– 506 480,19 |
|
Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkte 1 und 3 — Investitions-maßnahmen (2007-2013) |
2011 |
Unangemessene Anwendung von Auswahlkriterien |
PAUSCHAL |
5,00 % |
EUR |
– 699 174,68 |
0,00 |
– 699 174,68 |
|
Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkte 1 und 3 — Investitions-maßnahmen (2007-2013) |
2012 |
Unangemessene Anwendung von Auswahlkriterien |
PAUSCHAL |
5,00 % |
EUR |
– 1 002 840,61 |
0,00 |
– 1 002 840,61 |
|
Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkte 1 und 3 — Investitions-maßnahmen (2007-2013) |
2013 |
Unangemessene Anwendung von Auswahlkriterien |
PAUSCHAL |
5,00 % |
EUR |
– 899 008,70 |
0,00 |
– 899 008,70 |
|
Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkte 1 und 3 — Investitions-maßnahmen (2007-2013) |
2011 |
Sanktionsregelung nicht wirksam, verhältnismäßig und abschreckend |
PUNKTUELL |
0,00 % |
EUR |
– 536 620,15 |
0,00 |
– 536 620,15 |
|
Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkte 1 und 3 — Investitions-maßnahmen (2007-2013) |
2012 |
Sanktionsregelung nicht wirksam, verhältnismäßig und abschreckend |
PUNKTUELL |
0,00 % |
EUR |
– 100 072,61 |
0,00 |
– 100 072,61 |
|
Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkte 1 und 3 — Investitions-maßnahmen (2007-2013) |
2013 |
Sanktionsregelung nicht wirksam, verhältnismäßig und abschreckend |
PUNKTUELL |
0,00 % |
EUR |
– 136 263,56 |
0,00 |
– 136 263,56 |
|
|
|
|
|
GR insgesamt: |
EUR |
– 3 880 460,50 |
0,00 |
– 3 880 460,50 |
Mitgliedstaat |
Maßnahme |
Haushaltsjahr |
Grund |
Art |
Berichtigung (%) |
Währung |
Betrag |
Abzüge |
Finanzielle Auswirkungen |
IT |
Cross-Compliance |
2010 |
Anwendung einer Toleranz, Landwirte mit Tieren, Antragsjahr 2009 |
PAUSCHAL |
5,00 % |
EUR |
– 78 405,91 |
0,00 |
– 78 405,91 |
|
Cross-Compliance |
2011 |
Anwendung einer Toleranz, Landwirte mit Tieren, Antragsjahr 2010 |
PAUSCHAL |
5,00 % |
EUR |
– 38 637,69 |
0,00 |
– 38 637,69 |
|
Cross-Compliance |
2009 |
Anwendung einer Toleranz, Mängel bei der Berichterstattung über Kontrollen der Förderfähigkeit und tierärztliche Kontrollen, Landwirte mit Tieren, Antragsjahr 2008 |
PAUSCHAL |
5,00 % |
EUR |
– 143 572,52 |
0,00 |
– 143 572,52 |
|
Cross-Compliance |
2010 |
Anwendung einer Toleranz, Mängel bei der Berichterstattung über Kontrollen der Förderfähigkeit und tierärztliche Kontrollen, Landwirte mit Tieren, Antragsjahr 2009 |
PAUSCHAL |
5,00 % |
EUR |
– 100 094,63 |
0,00 |
– 100 094,63 |
|
Cross-Compliance |
2011 |
Anwendung einer Toleranz, Mängel bei der Berichterstattung über Kontrollen der Förderfähigkeit und tierärztliche Kontrollen, Landwirte mit Tieren, Antragsjahr 2010 |
PAUSCHAL |
5,00 % |
EUR |
– 134 296,47 |
– 3 255,87 |
– 131 040,60 |
|
Cross-Compliance |
2010 |
Anwendung einer Toleranz, Mängel bei der Berichterstattung über Kontrollen der Förderfähigkeit, Landwirte mit Tieren, Antragsjahr 2009 |
PAUSCHAL |
5,00 % |
EUR |
– 42 005,10 |
0,00 |
– 42 005,10 |
|
Cross-Compliance |
2011 |
Anwendung einer Toleranz, Mängel bei der Berichterstattung über Kontrollen der Förderfähigkeit, Landwirte mit Tieren, Antragsjahr 2010 |
PAUSCHAL |
5,00 % |
EUR |
– 43 429,85 |
0,00 |
– 43 429,85 |
|
Cross-Compliance |
2009 |
Frühere Berichtigungen, Antragsjahr 2008 |
PAUSCHAL |
5,00 % |
EUR |
0,00 |
– 13 570,69 |
13 570,69 |
|
Cross-Compliance |
2010 |
Frühere Berichtigungen, Antragsjahr 2009 |
PAUSCHAL |
5,00 % |
EUR |
0,00 |
– 12 124,12 |
12 124,12 |
|
Cross-Compliance |
2009 |
Mängel bei der Berichterstattung über Kontrollen der Förderfähigkeit und tierärztliche Kontrollen, Landwirte mit Tieren, Antragsjahr 2008 |
PAUSCHAL |
2,00 % |
EUR |
– 19 365,24 |
0,00 |
– 19 365,24 |
|
Cross-Compliance |
2010 |
Mängel bei der Berichterstattung über Kontrollen der Förderfähigkeit und tierärztliche Kontrollen, Landwirte mit Tieren, Antragsjahr 2009 |
PAUSCHAL |
2,00 % |
EUR |
– 23 218,80 |
0,00 |
– 23 218,80 |
|
Cross-Compliance |
2009 |
Mängel bei der Berichterstattung über Kontrollen der Förderfähigkeit, Landwirte ohne Tiere, Antragsjahr 2008 |
PAUSCHAL |
2,00 % |
EUR |
– 90 181,34 |
0,00 |
– 90 181,34 |
|
Cross-Compliance |
2010 |
Mängel bei der Berichterstattung über Kontrollen der Förderfähigkeit, Landwirte ohne Tiere, Antragsjahr 2009 |
PAUSCHAL |
2,00 % |
EUR |
– 96 173,02 |
0,00 |
– 96 173,02 |
|
Cross-Compliance |
2011 |
Mängel bei der Berichterstattung über Kontrollen der Förderfähigkeit, Landwirte ohne Tiere, Antragsjahr 2010 |
PAUSCHAL |
2,00 % |
EUR |
– 104 882,23 |
0,00 |
– 104 882,23 |
|
Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-3013, flächenbezogene Maßnahmen) |
2011 |
Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen — Maßnahme 211 |
PAUSCHAL |
5,00 % |
EUR |
540,56 |
0,00 |
540,56 |
|
Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-3013, flächenbezogene Maßnahmen) |
2012 |
Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen — Maßnahme 211 |
PAUSCHAL |
5,00 % |
EUR |
– 248 449,43 |
0,00 |
– 248 449,43 |
|
Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-3013, flächenbezogene Maßnahmen) |
2013 |
Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen — Maßnahme 211 |
PAUSCHAL |
5,00 % |
EUR |
– 215 733,48 |
0,00 |
– 215 733,48 |
|
Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-3013, flächenbezogene Maßnahmen) |
2014 |
Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen — Maßnahme 211 |
PAUSCHAL |
5,00 % |
EUR |
– 175 805,33 |
0,00 |
– 175 805,33 |
|
Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-3013, flächenbezogene Maßnahmen) |
2011 |
Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen — Maßnahme 214 |
PAUSCHAL |
2,00 % |
EUR |
193,13 |
0,00 |
193,13 |
|
Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-3013, flächenbezogene Maßnahmen) |
2012 |
Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen — Maßnahme 214 |
PAUSCHAL |
2,00 % |
EUR |
– 341 406,39 |
0,00 |
– 341 406,39 |
|
Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-3013, flächenbezogene Maßnahmen) |
2013 |
Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen — Maßnahme 214 |
PAUSCHAL |
2,00 % |
EUR |
– 416 214,54 |
0,00 |
– 416 214,54 |
|
Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-3013, flächenbezogene Maßnahmen) |
2014 |
Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen — Maßnahme 214 |
PAUSCHAL |
2,00 % |
EUR |
– 454 241,45 |
0,00 |
– 454 241,45 |
|
|
|
|
|
IT insgesamt: |
EUR |
– 2 765 379,73 |
– 28 950,68 |
– 2 736 429,05 |
Mitgliedstaat |
Maßnahme |
Haushaltsjahr |
Grund |
Art |
Berichtigung (%) |
Währung |
Betrag |
Abzüge |
Finanzielle Auswirkungen |
LT |
Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-3013, flächenbezogene Maßnahmen) |
2009 |
Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen — Maßnahme 214 |
PAUSCHAL |
2,00 % |
EUR |
– 84 153,64 |
0,00 |
– 84 153,64 |
|
Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-3013, flächenbezogene Maßnahmen) |
2010 |
Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen — Maßnahme 214 |
PAUSCHAL |
2,00 % |
EUR |
– 144 593,73 |
0,00 |
– 144 593,73 |
|
|
|
|
|
LT insgesamt: |
EUR |
– 228 747,37 |
0,00 |
– 228 747,37 |
Mitgliedstaat |
Maßnahme |
Haushaltsjahr |
Grund |
Art |
Berichtigung (%) |
Währung |
Betrag |
Abzüge |
Finanzielle Auswirkungen |
PL |
Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 1 — Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe |
2010 |
Mängel bei Zahlungen im Rahmen der Vorruhestandsregelung |
PAUSCHAL |
2,00 % |
EUR |
– 234 331,35 |
0,00 |
– 234 331,35 |
|
Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 1 — Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe |
2010 |
Mängel bei Zahlungen im Rahmen der Vorruhestandsregelung |
PAUSCHAL |
5,00 % |
EUR |
– 3 515 081,52 |
0,00 |
– 3 515 081,52 |
|
Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 1 — Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe |
2011 |
Mängel bei Zahlungen im Rahmen der Vorruhestandsregelung |
PAUSCHAL |
2,00 % |
EUR |
– 675 353,06 |
0,00 |
– 675 353,06 |
|
Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 1 — Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe |
2011 |
Mängel bei Zahlungen im Rahmen der Vorruhestandsregelung |
PAUSCHAL |
5,00 % |
EUR |
– 10 229 852,44 |
0,00 |
– 10 229 852,44 |
|
Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 1 — Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe |
2012 |
Mängel bei Zahlungen im Rahmen der Vorruhestandsregelung |
PAUSCHAL |
2,00 % |
EUR |
– 717 693,11 |
0,00 |
– 717 693,11 |
|
Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 1 — Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe |
2012 |
Mängel bei Zahlungen im Rahmen der Vorruhestandsregelung |
PAUSCHAL |
5,00 % |
EUR |
– 10 110 275,83 |
0,00 |
– 10 110 275,83 |
|
Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 1 — Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe |
2013 |
Mängel bei Zahlungen im Rahmen der Vorruhestandsregelung |
PAUSCHAL |
2,00 % |
EUR |
– 758 347,29 |
0,00 |
– 758 347,29 |
|
Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 1 — Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe |
2013 |
Mängel bei Zahlungen im Rahmen der Vorruhestandsregelung |
PAUSCHAL |
5,00 % |
EUR |
– 11 230 876,11 |
0,00 |
– 11 230 876,11 |
|
Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 1 — Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe |
2011 |
Schwachstellen in der Regelung für Semisubsistenz-Betriebe |
PAUSCHAL |
10,00 % |
EUR |
– 3 614 511,65 |
0,00 |
– 3 614 511,65 |
|
Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 1 — Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe |
2011 |
Schwachstellen in der Regelung für Semisubsistenz-Betriebe |
PUNKTUELL |
11,00 % |
EUR |
– 4 467 373,95 |
0,00 |
– 4 467 373,95 |
|
Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 1 — Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe |
2012 |
Schwachstellen in der Regelung für Semisubsistenz-Betriebe |
PAUSCHAL |
10,00 % |
EUR |
– 619,90 |
0,00 |
– 619,90 |
|
Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 1 — Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe |
2012 |
Schwachstellen in der Regelung für Semisubsistenz-Betriebe |
PUNKTUELL |
11,00 % |
EUR |
– 766,17 |
0,00 |
– 766,17 |
|
Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 1 — Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe |
2013 |
Schwachstellen in der Regelung für Semisubsistenz-Betriebe |
PAUSCHAL |
10,00 % |
EUR |
7 909,14 |
0,00 |
7 909,14 |
|
Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 1 — Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe |
2013 |
Schwachstellen in der Regelung für Semisubsistenz-Betriebe |
PUNKTUELL |
11,00 % |
EUR |
9 775,34 |
0,00 |
9 775,34 |
|
Ländliche Entwicklung — ELER-Investitionen — private Begünstigte |
2011 |
Mängel bei der Überprüfung der Kostenplausibilität, bei der Überprüfung des Kriteriums für KMU und beim Umfang der Vor-Ort-Kontrollen |
PAUSCHAL |
5,00 % |
EUR |
– 2 046 731,11 |
0,00 |
– 2 046 731,11 |
|
Ländliche Entwicklung — ELER-Investitionen — private Begünstigte |
2012 |
Mängel bei der Überprüfung der Kostenplausibilität, bei der Überprüfung des Kriteriums für KMU und beim Umfang der Vor-Ort-Kontrollen |
PAUSCHAL |
5,00 % |
EUR |
– 5 369 057,29 |
0,00 |
– 5 369 057,29 |
|
Ländliche Entwicklung — ELER-Investitionen — private Begünstigte |
2013 |
Mängel bei der Überprüfung der Kostenplausibilität, bei der Überprüfung des Kriteriums für KMU und beim Umfang der Vor-Ort-Kontrollen |
PAUSCHAL |
5,00 % |
EUR |
– 3 857 372,46 |
0,00 |
– 3 857 372,46 |
|
Ländliche Entwicklung — ELER-Investitionen — private Begünstigte |
2014 |
Mängel bei der Überprüfung der Kostenplausibilität, bei der Überprüfung des Kriteriums für KMU und beim Umfang der Vor-Ort-Kontrollen |
PAUSCHAL |
5,00 % |
EUR |
– 437 316,75 |
0,00 |
– 437 316,75 |
|
|
|
|
|
PL insgesamt: |
EUR |
– 57 247 875,51 |
0,00 |
– 57 247 875,51 |
Mit-glied-staat |
Maßnahme |
Haus-halts-jahr |
Grund |
Art |
Berichtigung (%) |
Währung |
Betrag |
Abzüge |
Finanzielle Auswirkungen |
PT |
Bescheinigung |
2009 |
Bekannter Fehler in der IVKS-Grundgesamtheit des ELER |
PUNKTUELL |
|
EUR |
– 74 565,74 |
– 5 457,44 |
– 69 108,30 |
|
Bescheinigung |
2009 |
Bekannter Fehler in der Nicht-IVKS-Grundgesamtheit des ELER |
PUNKTUELL |
|
EUR |
– 487,20 |
– 11,93 |
– 475,27 |
|
|
|
|
|
PT insgesamt: |
EUR |
– 75 052,94 |
– 5 469,37 |
– 69 583,57 |
Mitgliedstaat |
Maßnahme |
Haushaltsjahr |
Grund |
Art |
Berichtigung (%) |
Währung |
Betrag |
Abzüge |
Finanzielle Auswirkungen |
RO |
Ländliche Entwicklung — ELER-Investitions-maßnahmen — öffentliche Begünstigte |
2010 |
Unzureichende Kontrollen des Verfahrens für die Vergabe öffentlicher Aufträge |
PAUSCHAL |
10,00 % |
EUR |
– 3 837 667,96 |
0,00 |
– 3 837 667,96 |
|
Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkte 1 und 3 — Investitions-maßnahmen (2007-2013) |
2011 |
Unzureichende Kontrollen des Verfahrens für die Vergabe öffentlicher Aufträge |
PAUSCHAL |
5,00 % |
EUR |
– 362 166,32 |
0,00 |
– 362 166,32 |
|
Ländliche Entwicklung — ELER-Investitions-maßnahmen — öffentliche Begünstigte |
2011 |
Unzureichende Kontrollen des Verfahrens für die Vergabe öffentlicher Aufträge |
PAUSCHAL |
10,00 % |
EUR |
– 30 088 395,70 |
0,00 |
– 30 088 395,70 |
|
Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkte 1 und 3 — Investitions-maßnahmen (2007-2013) |
2012 |
Unzureichende Kontrollen des Verfahrens für die Vergabe öffentlicher Aufträge |
PAUSCHAL |
5,00 % |
EUR |
– 4 835 357,49 |
0,00 |
– 4 835 357,49 |
|
Ländliche Entwicklung — ELER-Investitions-maßnahmen — öffentliche Begünstigte |
2012 |
Unzureichende Kontrollen des Verfahrens für die Vergabe öffentlicher Aufträge |
PAUSCHAL |
10,00 % |
EUR |
– 26 711 026,12 |
0,00 |
– 26 711 026,12 |
|
Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkte 1 und 3 — Investitions-maßnahmen (2007-2013) |
2013 |
Unzureichende Kontrollen des Verfahrens für die Vergabe öffentlicher Aufträge |
PAUSCHAL |
5,00 % |
EUR |
– 15 638 250,66 |
0,00 |
– 15 638 250,66 |
|
Ländliche Entwicklung — ELER-Investitions-maßnahmen — öffentliche Begünstigte |
2010 |
Keine Sanktionen bei Überschreitung der Fristen für den Abschluss von Arbeiten |
HOCHGE-RECHNET |
2,44 % |
EUR |
– 959 810,35 |
0,00 |
– 959 810,35 |
|
Ländliche Entwicklung — ELER-Investitions-maßnahmen — öffentliche Begünstigte |
2011 |
Keine Sanktionen bei Überschreitung der Fristen für den Abschluss von Arbeiten |
HOCHGE-RECHNET |
2,44 % |
EUR |
– 7 525 183,01 |
0,00 |
– 7 525 183,01 |
|
Ländliche Entwicklung — ELER-Investitions-maßnahmen — öffentliche Begünstigte |
2012 |
Keine Sanktionen bei Überschreitung der Fristen für den Abschluss von Arbeiten |
HOCHGE-RECHNET |
2,44 % |
EUR |
– 8 104 689,34 |
0,00 |
– 8 104 689,34 |
|
Ländliche Entwicklung — ELER-Investitions-maßnahmen — öffentliche Begünstigte |
2013 |
Keine Sanktionen bei Überschreitung der Fristen für den Abschluss von Arbeiten |
HOCHGE-RECHNET |
2,44 % |
EUR |
– 5 405 977,31 |
0,00 |
– 5 405 977,31 |
|
Bescheinigung |
2011 |
Verspätete Einleitung von Wiedereinziehungsverfahren im Rahmen des ELER |
PUNKTUELL |
|
EUR |
– 7 084,36 |
0,00 |
– 7 084,36 |
|
|
|
|
|
RO insgesamt: |
EUR |
– 103 475 608,62 |
0,00 |
– 103 475 608,62 |
Währung |
Betrag |
Abzüge |
Finanzielle Auswirkungen |
EUR |
– 212 933 390,91 |
– 6 311 034,44 |
– 206 622 356,47 |
22.3.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 75/57 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/418 DER KOMMISSION
vom 18. März 2016
bezüglich der Konformität der Gebührensätze für die einzelnen Gebührenzonen für das Jahr 2016 mit Artikel 17 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 1583)
(Nur der bulgarische, dänische, deutsche, englische, estnische, finnische, griechische, italienische, kroatische, lettische, litauische, maltesische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und der ungarische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum (Flugsicherungsdienste-Verordnung) (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1,
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Einführung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste (2), insbesondere Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 legt eine gemeinsame Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste fest. Die gemeinsame Gebührenregelung ist wesentlich für die Erreichung der Ziele des Leistungssystems gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission (4). |
(2) |
Im Durchführungsbeschluss 2014/132/EU der Kommission (5) werden die unionsweiten Leistungsziele einschließlich eines Kosteneffizienzziels für Strecken-Flugsicherungsdienste, ausgedrückt in Kosten je Einheit für die Erbringung dieser Dienste, für den zweiten Bezugszeitraum (2015 bis einschließlich 2019) festgelegt. |
(3) |
Gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben b und c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 hat die Kommission die Gebührensätze für 2016 für die einzelnen Gebührenzonen zu prüfen, die ihr bis zum 1. Juni 2015 gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung von den Mitgliedstaaten vorgelegt wurden. Diese Prüfung betrifft die Konformität dieser Gebührensätze mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013. |
(4) |
Die Kommission hat die Prüfung der Gebührensätze mit Unterstützung des Leistungsüberprüfungsgremiums und des Central Route Charges Office von Eurocontrol sowie unter Verwendung der von den Mitgliedstaaten bis zum 1. Juni 2015 vorgelegten Angaben und zusätzlichen Informationen und der Berichte vorgenommen, die nationale Aufsichtsbehörden zur Bewertung der Kosten vorgelegt hatten, die von der Regelung der Kostenteilung ausgenommen sind. Bei der Prüfung berücksichtigte die Kommission auch die Erläuterungen und Korrekturen vor der Konsultationssitzung zu den Gebührensätzen für 2016 für Streckendienste, die am 24. und 25. Juni 2015 gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 abgehalten wurde, sowie die im Rahmen sich anschließender Kontakte mit der Kommission vorgenommenen Korrekturen der Gebührensätze durch die Mitgliedstaaten. |
(5) |
Auf der Grundlage dieser Prüfung hat die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 festgestellt, dass die von Bulgarien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Estland, Irland, Italien, Griechenland, Spanien, Kroatien, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Gebührensätze für die einzelnen Gebührenzonen für 2016 den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 entsprechen. |
(6) |
Gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 sollte den betreffenden Mitgliedstaaten diese Feststellung mitgeteilt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang zu diesem Beschluss festgelegten Gebührensätze für die einzelnen Gebührenzonen für das Jahr 2016 entsprechen den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Republik Kroatien, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, Ungarn, die Republik Malta, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.
Brüssel, den 18. März 2016
Für die Kommission
Violeta BULC
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10.
(2) ABl. L 128 vom 9.5.2013, S. 31.
(3) Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums (Rahmenverordnung) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen (ABl. L 128 vom 9.5.2013, S. 1).
(5) Durchführungsbeschluss 2014/132/EU der Kommission vom 11. März 2014 zur Festlegung unionsweiter Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz und Warnschwellen für den zweiten Bezugszeitraum 2015-2019 (ABl. L 71 vom 12.3.2014, S. 20).
ANHANG
|
Gebührenzone |
Für 2016 vorgelegter Streckengebührensatz in Landeswährung (*) (ISO-Code) |
1 |
Österreich |
73,63 |
2 |
Bulgarien |
44,16 |
3 |
Kroatien |
359,09 |
4 |
Zypern |
33,57 |
5 |
Tschechische Republik |
1 160,75 |
6 |
Dänemark |
460,05 |
7 |
Estland |
30,69 |
8 |
Finnland |
56,23 |
9 |
Griechenland |
36,02 |
10 |
Ungarn |
10 872,57 |
11 |
Italien |
80,08 |
12 |
Irland |
29,67 |
13 |
Lettland |
27,31 |
14 |
Litauen |
44,90 |
15 |
Malta |
25,79 |
16 |
Polen |
145,47 |
17 |
Portugal |
39,90 |
18 |
Rumänien |
162,62 |
19 |
Slowakische Republik |
52,54 |
20 |
Slowenien |
65,38 |
21 |
Spanien — Kanarische Inseln |
58,36 |
22 |
Spanien — Festland |
71,69 |
23 |
Schweden |
579,36 |
24 |
Vereinigtes Königreich |
72,89 |
(*) Diese Gebührensätze schließen nicht den Verwaltungsgebührensatz nach Artikel 18 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 ein, der für die Staaten gilt, die Vertragsparteien der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren von Eurocontrol sind.
22.3.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 75/60 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/419 DER KOMMISSION
vom 18. März 2016
bezüglich der Nichtkonformität der Gebührensätze für die einzelnen Gebührenzonen für das Jahr 2016 mit Artikel 17 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 1588)
(Nur der deutsche, der französische und der niederländische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“) (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste (2), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 legt eine gemeinsame Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste fest. Die gemeinsame Gebührenregelung ist wesentlich für die Erreichung der Ziele des Leistungssystems gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission (4). |
(2) |
Im Durchführungsbeschluss 2014/132/EU der Kommission (5) werden die unionsweiten Leistungsziele einschließlich eines Kosteneffizienzziels für Strecken-Flugsicherungsdienste, ausgedrückt in festgestellten Kosten je Einheit für die Erbringung dieser Dienste, für den zweiten Bezugszeitraum (2015 bis einschließlich 2019) festgelegt. |
(3) |
Gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben b und c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 hat die Kommission die Gebührensätze für 2015 für die einzelnen Gebührenzonen zu prüfen, die ihr bis zum 1. Juni 2014 gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung von den Mitgliedstaaten vorgelegt wurden. Diese Prüfung betrifft die Konformität dieser Gebührensätze mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013. |
(4) |
Die Kommission hat die Prüfung der Gebührensätze mit Unterstützung des Leistungsüberprüfungsgremiums und des Central Route Charges Office von Eurocontrol vorgenommen und dabei die von den Mitgliedstaaten bis zum 1. Juni 2015 vorgelegten Angaben und zusätzlichen Informationen sowie die Berichte der nationalen Aufsichtsbehörden zur Bewertung der von der Kostenteilungsregelung ausgenommenen Kosten verwendet, die gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe f der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 vorgelegt wurden. Bei der Prüfung durch die Kommission wurden auch die Erläuterungen und Korrekturen vor der am 25. und 26. Juni 2015 gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 abgehaltenen Konsultationssitzung bezüglich der Gebührensätze für 2016 für Streckendienste sowie die Korrekturen der Gebührensätze berücksichtigt, die die Mitgliedstaaten im Rahmen sich anschließender Kontakte mit der Kommission vorgenommen hatten. |
(5) |
Auf der Grundlage dieser Prüfung, gestützt auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/670 der Kommission (6) und den Durchführungsbeschluss (EU) 2016/420 der Kommission (7) hat die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 festgestellt, dass die Gebührensätze für 2016 für die einzelnen Gebührenzonen in Belgien, Luxemburg, Frankreich, Deutschland und den Niederlanden nicht den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 entsprechen. |
(6) |
Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 sieht vor, dass die nationalen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten Leistungspläne mit Zielen aufstellen, die mit den unionsweit geltenden Leistungszielen vereinbar sind. Gemäß Artikel 11 Absatz 2 und Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 werden die Gebührensätze auf der Grundlage der festgestellten streckenbezogenen Kosten und den im Leistungsplan des jeweiligen Mitgliedstaats prognostizierten Leistungseinheiten, d. h. der festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit, berechnet. Solange die Leistungsziele Belgiens, Frankreichs, Deutschlands, Luxemburgs und der Niederlande nicht mit den unionsweit geltenden Leistungszielen in Einklang stehen, können die auf ihrer Grundlage berechneten Gebührensätze nicht als konform mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 angesehen werden. |
(7) |
Gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 sollten den betroffenen Mitgliedstaaten die Feststellungen der Kommission mitgeteilt werden. |
(8) |
Gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 haben die Mitgliedstaaten der Kommission binnen eines Monats überarbeitete Gebührensätze vorzulegen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang aufgeführten Gebührensätze für die einzelnen Gebührenzonen für das Jahr 2016 entsprechen nicht den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, das Großherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande gerichtet.
Brüssel, den 18. März 2016
Für die Kommission
Violeta BULC
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10.
(2) ABl. L 128 vom 9.5.2013, S. 31.
(3) Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen (ABl. L 128 vom 9.5.2013, S. 1).
(5) Durchführungsbeschluss 2014/132/EU der Kommission vom 11. März 2014 zur Festlegung unionsweiter Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz und Warnschwellen für den zweiten Bezugszeitraum 2015-2019 (ABl. L 71 vom 12.3.2014, S. 20).
(6) Durchführungsbeschluss (EU) 2015/670 der Kommission vom 27. April 2015 bezüglich der Konformität der Gebührensätze für die einzelnen Gebührenzonen für das Jahr 2015 mit Artikel 17 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 (ABl. L 110 vom 29.4.2015, S. 25).
(7) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/420 der Kommission vom 18. März 2016 bezüglich der Nichtkonformität der Gebührensätze für die einzelnen Gebührenzonen für das Jahr 2015 mit Artikel 17 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 (siehe Seite 63 dieses Amtsblatts).
ANHANG
Eingereichte und für nicht konform befundene Streckengebührensätze für die einzelnen Gebührenzonen für das Jahr 2016
|
Gebührenzone |
Eingereichter Streckengebührensatz für 2016 in Landeswährung (*) (ISO-Code) |
1 |
Belgien-Luxemburg |
65,41 |
2 |
Frankreich |
67,54 |
3 |
Deutschland |
82,59 |
4 |
Niederlande |
67,00 |
(*) Diese Gebührensätze schließen nicht den Verwaltungsgebührensatz nach Artikel 18 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 ein, der für die Staaten gilt, die Vertragsparteien der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren von Eurocontrol sind.
22.3.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 75/63 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/420 DER KOMMISSION
vom 18. März 2016
bezüglich der Nichtübereinstimmung der Gebührensätze für die einzelnen Gebührenzonen für das Jahr 2015 mit Artikel 17 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 1592)
(Nur der deutsche, der französische und der niederländische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum (Flugsicherungsdienste-Verordnung) (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1,
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Einführung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste (2), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 legt eine gemeinsame Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste fest. Die gemeinsame Gebührenregelung ist wesentlich für die Erreichung der Ziele des Leistungssystems gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission (4). |
(2) |
Im Durchführungsbeschluss 2014/132/EU der Kommission (5) werden die unionsweiten Leistungsziele einschließlich eines Kosteneffizienzziels für Strecken-Flugsicherungsdienste, ausgedrückt in Kosten je Einheit für die Erbringung dieser Dienste, für den zweiten Bezugszeitraum (2015 bis einschließlich 2019) festgelegt. |
(3) |
Gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 17 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 hat die Kommission die Gebührensätze für 2015 für die einzelnen Gebührenzonen zu prüfen, die ihr von den Mitgliedstaaten nach der Überarbeitung der Leistungsziele auf der Grundlage des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/347 der Kommission (6) vorgelegt wurden. Die Prüfung betrifft die Konformität dieser Gebührensätze mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013. |
(4) |
Die Kommission hat die Prüfung der Gebührensätze mit Unterstützung des Leistungsüberprüfungsgremiums, das die Kommission nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 bei der Umsetzung des Leistungssystems zu unterstützen hat, und des Central Route Charges Office von Eurocontrol sowie unter Verwendung der von den Mitgliedstaaten bis zum 1. Juni 2015 vorgelegten Angaben und zusätzlichen Informationen und der als Teil der überarbeiteten Leistungspläne vorgelegten einschlägigen Angaben vorgenommen. Bei der Prüfung wurden auch die im Rahmen sich anschließender Kontakte zwischen der Kommission, dem Leistungsüberprüfungsgremium und den betreffenden Mitgliedstaaten vorgenommenen Korrekturen der Gebührensätze durch die Mitgliedstaaten berücksichtigt. Die Prüfung der Gebührensätze für 2015 beruhte ferner auf dem Bericht des Leistungsüberprüfungsgremiums über die überarbeiteten Leistungspläne für den zweiten Bezugszeitraum, der der Kommission am 15. Oktober 2015 vorgelegt wurde. |
(5) |
Auf der Grundlage dieser Prüfung hat die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 festgestellt, dass die von Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden vorgelegten Gebührensätze für die einzelnen Gebührenzonen für 2015 den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 nicht entsprechen. |
(6) |
Nach Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 stellen die nationalen Aufsichtsbehörden Leistungspläne mit Zielen auf, die mit den unionsweit geltenden Leistungszielen vereinbar sind. Nach Artikel 11 Absatz 2 und Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 werden die Gebührensätze anhand der im Leistungsplan eines Mitgliedstaats angegebenen streckenbezogenen Kosten und prognostizierten Leistungseinheiten berechnet. Bis die Leistungsziele von Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden als mit den unionsweiten Zielen vereinbar erachtet werden, können die auf deren Grundlage berechneten Gebührensätze nicht als vereinbar mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 gelten. |
(7) |
Gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 sollte den betreffenden Mitgliedstaaten diese Feststellung mitgeteilt werden. |
(8) |
Da die überarbeiteten Leistungspläne für den zweiten Bezugszeitraum nicht vor dem 1. November des dem zweiten Berichtszeitraum vorausgehenden Jahres verabschiedet wurden, wird darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 die Gebührensätze für die einzelnen Gebührenzonen für 2015 erforderlichenfalls auf der Grundlage der Leistungspläne in ihrer endgültigen Form neu berechnen und die Differenz aufgrund der vorübergehenden Anwendung der in diesem Beschluss festgelegten Gebührensätze in die Berechnung der Gebührensätze des Folgejahrs einbeziehen müssen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang zu diesem Beschluss festgelegten Gebührensätze für die einzelnen Gebührenzonen für das Jahr 2015 entsprechen nicht den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, das Großherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande gerichtet.
Brüssel, den 18. März 2016
Für die Kommission
Violeta BULC
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10.
(2) ABl. L 128 vom 9.5.2013, S. 31.
(3) Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums (Rahmenverordnung) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen (ABl. L 128 vom 9.5.2013, S. 1).
(5) Durchführungsbeschluss 2014/132/EU der Kommission vom 11. März 2014 zur Festlegung unionsweiter Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz und Warnschwellen für den zweiten Bezugszeitraum 2015-2019 (ABl. L 71 vom 12.3.2014, S. 20).
(6) Durchführungsbeschluss (EU) 2015/347 der Kommission vom 2. März 2015 betreffend die Inkohärenz bestimmter in den nationalen Plänen oder den Plänen für funktionale Luftraumblöcke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 festgelegter Ziele mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den zweiten Bezugszeitraum und mit Empfehlungen für die Überarbeitung dieser Ziele (ABl. L 60 vom 4.3.2015, S. 48).
ANHANG
Für 2015 vorgelegte Streckengebührensätze für einzelne Gebührenzonen, die als nicht konform erachtet werden
|
Gebührenzone |
Für 2015 vorgelegter Streckengebührensatz in Landeswährung (*) (ISO-Code) |
1 |
Belgien-Luxemburg |
68,76 |
2 |
Frankreich |
69,34 |
3 |
Deutschland |
88,22 |
4 |
Niederlande |
66,57 |
(*) Diese Gebührensätze schließen nicht den Verwaltungsgebührensatz nach Artikel 18 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 ein, der für die Staaten gilt, die Vertragsparteien der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren von Eurocontrol sind.
22.3.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 75/66 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/421 DER KOMMISSION
vom 18. März 2016
bezüglich der Nichtkonformität der Gebührensätze für die Gebührenzone Schweiz für die Jahre 2015 und 2016 mit Artikel 17 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 1594)
(Nur der deutsche, der französische und der italienische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (im Folgenden das „Abkommen“) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“) (2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1,
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste (3), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 legt eine gemeinsame Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste fest. Die gemeinsame Gebührenregelung ist wesentlich für die Erreichung der Ziele des Leistungssystems gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission (5). |
(2) |
Im Durchführungsbeschluss 2014/132/EU der Kommission (6) werden die unionsweiten Leistungsziele einschließlich eines Kosteneffizienzziels für Strecken-Flugsicherungsdienste, ausgedrückt in festgestellten Kosten je Einheit für die Erbringung dieser Dienste, für den zweiten Bezugszeitraum (2015 bis einschließlich 2019) festgelegt. |
(3) |
Gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 17 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 hat die Kommission die Gebührensätze für 2015 und 2016 für die einzelnen Gebührenzonen zu prüfen, die ihr von den Mitgliedstaaten nach der Überarbeitung der Leistungsziele auf der Grundlage des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/347 der Kommission (7) vorgelegt wurden. Die Prüfung betrifft die Konformität dieser Gebührensätze mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013. |
(4) |
Die Kommission hat die Prüfung der Gebührensätze mit Unterstützung des Leistungsüberprüfungsgremiums, das die Kommission nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 bei der Umsetzung des Leistungssystems zu unterstützen hat, und des Central Route Charges Office von Eurocontrol vorgenommen und dabei die von der Schweiz bis zum 1. Juni 2015 vorgelegten Angaben und zusätzlichen Informationen sowie die als Teil des überarbeiteten Leistungsplans vorgelegten einschlägigen Angaben verwendet. Die Prüfung der Gebührensätze für 2015 und 2016 beruhte auf dem Bericht des Leistungsüberprüfungsgremiums über die überarbeiteten Leistungspläne für den zweiten Bezugszeitraum, der der Kommission am 15. Oktober 2015 vorgelegt wurde. |
(5) |
Auf der Grundlage dieser Prüfung hat die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 festgestellt, dass die von der Schweiz vorgelegten Gebührensätze für die einzelnen Gebührenzonen für 2015 und 2016 nicht den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 entsprechen. |
(6) |
Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 sieht vor, dass die nationalen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten Leistungspläne mit Zielen aufstellen, die mit den unionsweit geltenden Leistungszielen vereinbar sind. Gemäß Artikel 11 Absatz 2 und Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 werden die Gebührensätze auf der Grundlage der festgestellten streckenbezogenen Kosten und den im Leistungsplan des jeweiligen Mitgliedstaats prognostizierten Leistungseinheiten, d. h. der festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit, berechnet. Solange die Leistungsziele der Schweiz nicht mit den unionsweit geltenden Leistungszielen in Einklang stehen, können die auf ihrer Grundlage berechneten Gebührensätze nicht als konform mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 angesehen werden. |
(7) |
Gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 sollten den betroffenen Mitgliedstaaten die Feststellungen der Kommission mitgeteilt werden. |
(8) |
Da die überarbeiteten Leistungspläne für den zweiten Bezugszeitraum nicht vor dem 1. November des dem zweiten Berichtszeitraum vorausgehenden Jahres verabschiedet wurden, wird darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 die Gebührensätze für die einzelnen Gebührenzonen erforderlichenfalls auf der Grundlage der Leistungspläne in ihrer endgültigen Form neu berechnen und die Differenz aufgrund der vorübergehenden Anwendung der in diesem Beschluss festgelegten Gebührensätze in die Berechnung der Gebührensätze des Folgejahrs einbeziehen müssen. |
(9) |
Gemäß dem letzten Absatz von Artikel 17 Absatz 1 werden die Gebührensätze in Landeswährung festgesetzt. Die Gebührensätze in diesem Beschluss sind daher in Schweizer Franken angegeben — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Gebührensatz von 118,97 für 2015 und der Gebührensatz von 113,69 für 2016 für die Gebührenzone Schweiz entsprechen nicht den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Schweizerische Eidgenossenschaft gerichtet.
Brüssel, den 18. März 2016
Für die Kommission
Violeta BULC
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 73.
(2) ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10.
(3) ABl. L 128 vom 9.5.2013, S. 31.
(4) Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1).
(5) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen (ABl. L 128 vom 9.5.2013, S. 1).
(6) Durchführungsbeschluss 2014/132/EU der Kommission vom 11. März 2014 zur Festlegung unionsweiter Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz und Warnschwellen für den zweiten Bezugszeitraum 2015-2019 (ABl. L 71 vom 12.3.2014, S. 20).
(7) Durchführungsbeschluss (EU) 2015/347 der Kommission vom 2. März 2015 betreffend die Inkohärenz bestimmter in den nationalen Plänen oder den Plänen für funktionale Luftraumblöcke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 festgelegter Ziele mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den zweiten Bezugszeitraum und mit Empfehlungen für die Überarbeitung dieser Ziele (ABl. L 60 vom 4.3.2015, S. 48).
22.3.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 75/68 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/422 DER KOMMISSION
vom 18. März 2016
bezüglich der Konformität der Gebührensätze für die einzelnen Gebührenzonen für das Jahr 2015 mit Artikel 17 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 1595)
(Nur der deutsche, der italienische und der slowakische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum (Flugsicherungsdienste-Verordnung) (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1,
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Einführung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste (2), insbesondere Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 legt eine gemeinsame Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste fest. Die gemeinsame Gebührenregelung ist wesentlich für die Erreichung der Ziele des Leistungssystems gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission (4). |
(2) |
Im Durchführungsbeschluss 2014/132/EU der Kommission (5) werden die unionsweiten Leistungsziele einschließlich eines Kosteneffizienzziels für Strecken-Flugsicherungsdienste, ausgedrückt in Kosten je Einheit für die Erbringung dieser Dienste, für den zweiten Bezugszeitraum (2015 bis einschließlich 2019) festgelegt. |
(3) |
Gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 17 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 hat die Kommission die Gebührensätze für 2015 für die einzelnen Gebührenzonen zu prüfen, die ihr von den Mitgliedstaaten nach der Überarbeitung der Leistungsziele auf der Grundlage des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/348 der Kommission (6) vorgelegt wurden. Die Prüfung betrifft die Konformität dieser Gebührensätze mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013. |
(4) |
Die Kommission hat die Prüfung der Gebührensätze mit Unterstützung des Leistungsüberprüfungsgremiums und des Central Route Charges Office von Eurocontrol sowie unter Verwendung der von den Mitgliedstaaten bis zum 1. Juni 2015 vorgelegten Angaben und zusätzlichen Informationen und der als Teil der überarbeiteten Leistungspläne vorgelegten einschlägigen Angaben vorgenommen. Bei der Prüfung wurden auch die im Rahmen sich anschließender Kontakte mit der Kommission vorgenommenen Korrekturen der Gebührensätze durch die Mitgliedstaaten berücksichtigt. Die Prüfung der Gebührensätze für 2015 beruhte ferner auf dem Bericht des Leistungsüberprüfungsgremiums über die überarbeiteten Leistungspläne für den zweiten Bezugszeitraum, der der Kommission am 15. Oktober 2015 vorgelegt wurde. |
(5) |
Auf der Grundlage dieser Prüfung hat die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 festgestellt, dass die von Italien, Österreich und der Slowakischen Republik vorgelegten Gebührensätze für die einzelnen Streckengebührenzonen für 2015 den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 entsprechen. |
(6) |
Gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 sollte den betreffenden Mitgliedstaaten diese Feststellung mitgeteilt werden. |
(7) |
Da sich die Gebührensätze für 2015 auf die Leistungspläne stützen, die nach dem 1. November des dem zweiten Bezugszeitraum vorausgehenden Jahres verabschiedet wurden, wird darauf hingewiesen, dass gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 die Differenz bei den Einnahmen aufgrund der vorübergehenden Anwendung des ursprünglichen Gebührensatzes im Jahr 2015 für die Berechnung des Gebührensatzes 2016 übertragen werden sollte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang zu diesem Beschluss festgelegten Gebührensätze für die Streckengebührenzonen für das Jahr 2015 entsprechen den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik, die Republik Österreich und die Slowakische Republik gerichtet.
Brüssel, den 18. März 2016
Für die Kommission
Violeta BULC
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10.
(2) ABl. L 128 vom 9.5.2013, S. 31.
(3) Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums (Rahmenverordnung) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen (ABl. L 128 vom 9.5.2013, S. 1).
(5) Durchführungsbeschluss 2014/132/EU der Kommission vom 11. März 2014 zur Festlegung unionsweiter Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz und Warnschwellen für den zweiten Bezugszeitraum 2015-2019 (ABl. L 71 vom 12.3.2014, S. 20).
(6) Durchführungsbeschluss (EU) 2015/348 der Kommission vom 2. März 2015 betreffend die Kohärenz bestimmter in den nationalen Plänen oder den Plänen für funktionale Luftraumblöcke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 festgelegter Ziele mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den zweiten Bezugszeitraum (ABl. L 60 vom 4.3.2015, S. 55).
ANHANG
|
Gebührenzone |
Für 2015 vorgelegter Streckengebührensatz in Landeswährung (*) (ISO-Code) |
1 |
Österreich |
73,34 |
2 |
Italien |
80,49 |
3 |
Slowakische Republik |
54,99 |
(*) Diese Gebührensätze schließen nicht den Verwaltungsgebührensatz nach Artikel 18 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 ein, der für die Staaten gilt, die Vertragsparteien der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren von Eurocontrol sind.
22.3.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 75/70 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/423 DER KOMMISSION
vom 18. März 2016
zur Ermächtigung bestimmter Laboratorien in Ägypten, den Vereinigten Arabischen Emiraten und den Vereinigten Staaten von Amerika, serologische Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen bei Hunden, Katzen und Frettchen durchzuführen
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 1609)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Entscheidung 2000/258/EG des Rates vom 20. März 2000 zur Bestimmung eines spezifischen Instituts, das für die Aufstellung der Kriterien für die Normung der serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe verantwortlich ist (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Entscheidung 2000/258/EG wurde die Agence Française de Sécurité Sanitaire des Aliments, Nancy (nachstehend „AFSSA Nancy“), Frankreich, als spezifisches Institut bestimmt, das für die Aufstellung der Kriterien für die Normung der serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe verantwortlich ist. Die AFSSA wurde inzwischen in die Agence nationale de sécurité sanitaire de l'alimentation, de l'environnement et du travail (ANSES) in Frankreich integriert. |
(2) |
Die Entscheidung 2000/258/EG sieht unter anderem vor, dass die ANSES die Laboratorien in Drittländern bewertet, die die Zulassung zur Durchführung serologischer Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen beantragt haben. |
(3) |
Die zuständige Behörde Ägyptens hat die Zulassung des Animal Health Research Institute in Giza beantragt, und ANSES hat für dieses Laboratorium einen positiven Bewertungsbericht mit Datum 29. September 2015 erstellt und der Kommission vorgelegt. |
(4) |
Die zuständige Behörde der Vereinigten Arabischen Emirate hat die Zulassung des Central Veterinary Research Laboratory in Dubai beantragt, und ANSES hat für dieses Laboratorium einen positiven Bewertungsbericht mit Datum 29. September 2015 erstellt und der Kommission vorgelegt. |
(5) |
Die zuständige Behörde der Vereinigten Staaten hat die Zulassung des Atlanta Health Associates Rabies Laboratory in Cumming, des Virology Laboratory am Auburn University College of Veterinary Medicine in Auburn und des Rabies Laboratory der Centers for Disease Control and Prevention in Atlanta (im Folgenden die „US-Laboratorien“) beantragt, und ANSES hat für die US-Laboratorien einen positiven Bewertungsbericht mit Datum 29. September 2015 erstellt und der Kommission vorgelegt. |
(6) |
Das Animal Health Research Institute in Giza, das Central Veterinary Research Laboratory in Dubai und die US-Laboratorien sollten daher für die Durchführung serologischer Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen bei Hunden, Katzen und Frettchen zugelassen werden. |
(7) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die nachstehenden Laboratorien erhalten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 2000/258/EG eine Zulassung für die Durchführung serologischer Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen bei Hunden, Katzen und Frettchen:
a) |
|
b) |
|
c) |
|
d) |
|
e) |
|
Artikel 2
Dieser Beschluss gilt ab dem 15. April 2016.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 18. März 2016
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 79 vom 30.3.2000, S. 40.
Berichtigungen
22.3.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 75/72 |
Berichtigung der Verordnung (EU) 2016/113 der Kommission vom 28. Januar 2016 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von hochdauerfestem Betonstabstahl mit Ursprung in der Volksrepublik China
( Amtsblatt der Europäischen Union L 23 vom 29. Januar 2016 )
Auf Seite 16, Titel:
anstatt:
„Verordnung (EU) 2016/113 der Kommission“
muss es heißen:
„Durchführungsverordnung (EU) 2016/113 der Kommission“.