ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 55

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

59. Jahrgang
2. März 2016


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/291 der Kommission vom 18. Februar 2016 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Jambon d'Auvergne (g.g.A.)]

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/292 der Kommission vom 19. Februar 2016 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Alheira de Mirandela (g.g.A.)]

3

 

*

Verordnung (EU) 2016/293 der Kommission vom 1. März 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe hinsichtlich des Anhangs I ( 1 )

4

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/294 der Kommission vom 1. März 2016 zur 242. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen

9

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/295 der Kommission vom 1. März 2016 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

12

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2016/296 des Rates vom 29. Februar 2016 zur Ersetzung eines Mitglieds des in Artikel 255 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Ausschusses

14

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

2.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 55/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/291 DER KOMMISSION

vom 18. Februar 2016

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Jambon d'Auvergne (g.g.A.)]

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Frankreichs auf Eintragung der Bezeichnung „Jambon d'Auvergne“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Jambon d'Auvergne“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bezeichnung „Jambon d'Auvergne“ (g.g.A.) wird eingetragen.

Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 1.2. „Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Februar 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 331 vom 8.10.2015, S. 8.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


2.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 55/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/292 DER KOMMISSION

vom 19. Februar 2016

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Alheira de Mirandela (g.g.A.)]

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Portugals auf Eintragung der Bezeichnung „Alheira de Mirandela“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Alheira de Mirandela“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bezeichnung „Alheira de Mirandela“ (g.g.A.) wird eingetragen.

Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 1.2. „Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)“ des Anhangs XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Februar 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 333 vom 9.10.2015, S. 8.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


2.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 55/4


VERORDNUNG (EU) 2016/293 DER KOMMISSION

vom 1. März 2016

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe hinsichtlich des Anhangs I

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 werden die Verpflichtungen der Union aus dem mit dem Beschluss 2006/507/EG des Rates (2) genehmigten Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (im Folgenden das „Übereinkommen“) und dem mit dem Beschluss 2004/259/EG des Rates (3) genehmigten Protokoll zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (im Folgenden das „Protokoll“) umgesetzt.

(2)

In Anlage A des Übereinkommens (Eliminierung) sind die Chemikalien aufgeführt, deren Produktion, Verwendung, Einfuhr und Ausfuhr verboten werden sollten und zu deren Eliminierung rechtliche und Verwaltungsmaßnahmen zu ergreifen sind.

(3)

Die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens hat gemäß Artikel 8 Absatz 9 des Übereinkommens auf ihrer sechsten Tagung beschlossen, Anlage A des Übereinkommens durch Aufnahme von Hexabromcyclododecan (HBCDD) zu ändern. Die Änderung enthält eine spezifische Ausnahmeregelung für die Produktion und Verwendung von HBCDD in expandiertem Polystyrol und extrudiertem Polystyrol in Gebäuden.

(4)

Nach Artikel 22 Absatz 3 des Übereinkommens treten Änderungen der Anlagen A, B und C des Übereinkommens ein Jahr nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verwahrer den Beschluss über die Änderung mitgeteilt hat, in Kraft, das heißt für HBCDD am 26. November 2014.

(5)

HBCDD sollte gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 in deren Anhang I aufgenommen werden, um das Verbot der Produktion, Verwendung, Einfuhr und Ausfuhr dieses Stoffs in der Union umzusetzen.

(6)

HBCDD ist derzeit in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) aufgeführt, sodass HBCDD nach dem 21. August 2015 nur dann in den Verkehr gebracht oder verwendet werden darf, wenn das Inverkehrbringen oder die Verwendung gemäß Titel VII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zugelassen wurde oder vor dem 21. Februar 2014 ein Antrag auf eine derartige Zulassung gestellt wurde, über den bislang noch nicht entschieden wurde.

(7)

Auf der Grundlage der Bestimmungen von Titel VII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, die seit dem 21. August 2015 für HBCDD gelten, hat die Kommission dem Verwahrer des Übereinkommens gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe b des Übereinkommens am 25. November 2014 notifiziert, dass die Union die Änderung der Anlage A des Übereinkommens vor dem 21. August 2015 nicht annehmen könne. Da dieses Datum mittlerweile verstrichen ist, sollte HBCDD in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 aufgenommen werden.

(8)

Zulassungen für die Verwendung oder das Inverkehrbringen von HBCDD sollten auf den Geltungsbereich der in der Änderung von Anlage A des Übereinkommens vorgesehenen spezifischen Ausnahmeregelung beschränkt werden, nach der die Verwendung von HBCDD nur in expandiertem Polystyrol und in extrudiertem Polystyrol in Gebäuden und seine Herstellung nur zu diesem Zweck gestattet sind. Da in der Union im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 keine Anträge auf Zulassung der Verwendung von HBCDD für die Herstellung von extrudiertem Polystyrol eingegangen sind, sollte diese Verwendung nicht länger genehmigt werden.

(9)

Zudem müssen gemäß der Änderung von Anlage A des Übereinkommens und insbesondere gemäß dem in die Anlage eingefügten neuen Teil VII expandiertes Polystyrol und extrudiertes Polystyrol, die HBCDD enthalten, durch Etikettierung oder andere Mittel während ihres gesamten Lebenszyklus identifizierbar sein. Diese Verpflichtung sollte innerhalb der Union erfüllt werden.

(10)

Damit das Verbot gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 innerhalb der Union in der Praxis besser angewendet und konsequent durchgesetzt werden kann, sollte für HBCDD als unbeabsichtigte Spurenverunreinigung in Stoffen, Zubereitungen und Artikeln ein Schwellenwert festgesetzt werden. Um technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen, sollte dieser Schwellenwert von der Kommission innerhalb von drei Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung mit Blick auf seine Herabsetzung überprüft werden.

(11)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 sollte dahin gehend geändert werden, dass im Einklang mit Artikel 4 Absatz 4 des Übereinkommens festgelegt wird, dass die spezifische Ausnahmeregelung für HBCDD am 26. November 2019 abläuft, d. h. fünf Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens des Übereinkommens in Bezug auf HBCDD, es sei denn, die Union notifiziert dem Sekretariat einen früheren Ablauftermin, der in das Register der spezifischen Ausnahmeregelungen eingetragen wird.

(12)

Um eine Übergangszeit für die Anpassung an die Vorschriften der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, sollte das Verbot nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 für HBCDD enthaltende Artikel aus expandiertem Polystyrol und extrudiertem Polystyrol, die am oder vor dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung hergestellt wurden, erst nach Ablauf von drei Monaten nach dem Tag ihres Inkrafttretens gelten.

(13)

Es muss präzisiert werden, dass weder das Verbot der Produktion, des Inverkehrbringens und der Verwendung gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 noch die in Erwägungsgrund 9 genannte Kennzeichnungspflicht für HBCDD enthaltende Artikel, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung bereits verwendet werden, gelten sollten.

(14)

Soweit die Verwendung von HBCDD in Artikeln aus expandiertem Polystyrol gemäß Titel VII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zugelassen wurde, sollten auch die Einfuhr und die Verwendung von HBCDD enthaltenden Artikeln aus expandiertem Polystyrol für die Dauer der Gültigkeit dieser Zulassung gestattet werden.

(15)

Der mit Artikel 29 der Richtlinie 67/548/EWG des Rates (5) eingesetzte Ausschuss gab keine Stellungnahme zu den in dieser Verordnung vorgeschlagenen Maßnahmen ab, weshalb die Kommission dem Rat einen Vorschlag für diese Maßnahmen vorlegte und diesen an das Europäische Parlament weiterleitete. Der Rat wurde innerhalb des Zweimonatszeitraums gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG des Rates (6) nicht tätig, weshalb die Kommission den Vorschlag unverzüglich an das Europäische Parlament weiterleitete. Da das Europäische Parlament innerhalb von vier Monaten, nachdem der Vorschlag erstmals an es weitergeleitet wurde, keine Einwände gegen diesen erhob, sollte die Kommission den Vorschlag nun annehmen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. März 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7.

(2)  Beschluss 2006/507/EG des Rates vom 14. Oktober 2004 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 209 vom 31.7.2006, S. 1).

(3)  Beschluss 2004/259/EG des Rates vom 19. Februar 2004 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Protokolls von 1998 zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (ABl. L 81 vom 19.3.2004, S. 35).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

(5)  Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1).

(6)  Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).


ANHANG

In Teil A Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 wird folgender Eintrag angefügt:

Stoff

CAS-Nr.

EG-Nr.

Ausnahme für die Verwendung als Zwischenprodukt oder andere Spezifikationen

„Hexabromcyclododecan

‚Hexabromcyclododecan‘ bedeutet: Hexabromcyclododecan, 1,2,5,6,9,10-Hexabromcyclododecan und seine wichtigsten Diastereomere: Alpha-Hexabromcyclododecan, Beta-Hexabromcyclododecan und Gamma-Hexabromcyclododecan

25637-99-4,

3194-55-6,

134237-50-6,

134237-51-7,

134237-52-8

247-148-4,

221-695-9

1.

Für die Zwecke dieses Eintrags und vorbehaltlich einer Überprüfung durch die Kommission bis 22. März 2019 gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von Hexabromcyclododecan von höchstens 100 mg/kg (0,01 Gew.-%), wenn dieses in Stoffen, Zubereitungen, Artikeln oder als Bestandteil der mit Flammschutzmittel behandelten Teile von Artikeln vorkommt.

2.

Die Verwendung von Hexabromcyclododecan als solchem oder in Zubereitungen bei der Herstellung von Artikeln aus expandiertem Polystyrol sowie die Herstellung und das Inverkehrbringen von Hexabromcyclododecan für eine solche Verwendung sind zulässig, sofern eine solche Verwendung in Einklang mit Titel VII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) zugelassen wurde oder Gegenstand eines bis spätestens 21. Februar 2014 gestellten Zulassungsantrags ist, über den bislang noch nicht entschieden wurde.

Das Inverkehrbringen und die Verwendung von Hexabromcyclododecan als solchem oder in Zubereitungen gemäß diesem Absatz sind nur bis zum 26. November 2019 bzw. bis zum Ablauf des in einer Zulassungserteilung genannten Überprüfungszeitraums oder bis zum Entzug dieser Zulassung nach Titel VII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zulässig, je nachdem welcher Zeitpunkt früher eintritt.

Das Inverkehrbringen und die Verwendung in Gebäuden von Artikeln aus expandiertem Polystyrol, die Hexabromcyclododecan als Bestandteil enthalten und im Einklang mit der Ausnahme gemäß diesem Absatz hergestellt werden, sind bis sechs Monate nach dem Zeitpunkt des Ablaufs dieser Ausnahme zulässig. Artikel, die zu dem genannten Zeitpunkt bereits verwendet werden, dürfen auch weiterhin verwendet werden.

3.

Unbeschadet der Ausnahme gemäß Absatz 2 sind das Inverkehrbringen und die Verwendung in Gebäuden von Artikeln aus expandiertem Polystyrol und Artikeln aus extrudiertem Polystyrol, die Hexabromcyclododecan als Bestandteil enthalten und vor dem oder zum 22. März 2016 hergestellt werden, bis 22. Juni 2016 zulässig. Absatz 6 findet Anwendung, wenn diese Artikel im Einklang mit der Ausnahme gemäß Absatz 2 hergestellt wurden.

4.

Artikel, die Hexabromcyclododecan als Bestandteil enthalten und vor dem oder zum 22. März 2016 bereits verwendet werden, dürfen weiterhin verwendet und weiterhin in den Verkehr gebracht werden, und Absatz 6 findet keine Anwendung. Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 finden auf solche Artikel Anwendung.

5.

Das Inverkehrbringen und die Verwendung in Gebäuden von eingeführten Artikeln aus expandiertem Polystyrol, die Hexabromcyclododecan als Bestandteil enthalten, sind bis zum Zeitpunkt des Ablaufs der Ausnahme gemäß Absatz 2 zulässig, und Absatz 6 findet Anwendung, wenn diese Artikel im Einklang mit der Ausnahme gemäß Absatz 2 hergestellt wurden. Artikel, die zu dem genannten Zeitpunkt bereits verwendet werden, dürfen weiterhin verwendet werden.

6.

Unbeschadet der Anwendung anderer EU-Vorschriften für die Einstufung, Verpackung und Etikettierung von Stoffen und Gemischen muss expandiertes Polystyrol, in dem Hexabromcyclododecan im Einklang mit der Ausnahme gemäß Absatz 2 verwendet wurde, durch Etikettierung oder andere Mittel während seines gesamten Lebenszyklus identifizierbar sein.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).“


2.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 55/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/294 DER KOMMISSION

vom 1. März 2016

zur 242. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat am 11. bzw. am 23. Februar 2016 beschlossen, sechs Einträge in der Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu ändern. Die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. März 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.


ANHANG

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 werden die der Identifizierung dienenden Angaben in den unten stehenden Einträgen durch Folgendes ersetzt:

a)

Der Eintrag „Salah Gasmi (auch a) Abou Mohamed Salah, b) Bounouadher). Geburtsdatum: 13.4.1974. Geburtsort: Zeribet El Oued, Wilaya (Provinz) Biskra, Algerien. Staatsangehörigkeit: algerisch. Anschrift: Algerien. Weitere Angaben: a) Name der Mutter: Yamina Soltane, b) Name des Vaters: Abdelaziz. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 3.7.2008.“ erhält folgende Fassung:

„Salah Eddine Gasmi (auch a) Abou Mohamed Salah, b) Bounouadher). Geburtsdatum: 13.4.1971. Geburtsort: Zeribet El Oued, Wilaya (Provinz) Biskra, Algerien. Staatsangehörigkeit: algerisch. Anschrift: Algerien. Weitere Angaben: a) Name der Mutter: Yamina Soltane, b) Name des Vaters: Abdelaziz. Tag der Benennung nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstabe i: 3.7.2008.“

b)

Der Eintrag: „Mohamed Ben Belgacem Ben Abdallah Al-Aouadi (auch: a) Mohamed Ben Belkacem Aouadi, b) Fathi Hannachi). Geburtsdatum: 11.12.1974. Geburtsort: Tunis, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Reisepassnummer: a) L 191609 (tunesischer Reisepass, ausgestellt am 28.2.1996, abgelaufen am 27.2.2001), b) 04643632 (nationale Kennziffer, erteilt am 18. Juni 1999), c) DAOMMD74T11Z352Z (italienische Steuernummer). Anschrift: 50th Street, Number 23, Zehrouni, Tunis, Tunesien. Weitere Angaben: a) Leiter des Sicherheitsstabs von Ansar al-Shari'a in Tunesien (AAS-T), b) Name der Mutter: Ourida Bint Mohamed, c) am 1. Dezember 2004 von Italien nach Tunesien abgeschoben. d) im August 2013 in Tunesien verhaftet. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 24.4.2002.“ erhält folgende Fassung:

„Mohamed Ben Belgacem Ben Abdallah Al-Aouadi (auch: a) Mohamed Ben Belkacem Aouadi, b) Fathi Hannachi). Geburtsdatum: 11.12.1974. Geburtsort: Tunis, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Reisepassnummer: a) L 191609 (tunesischer Reisepass, ausgestellt am 28.2.1996, abgelaufen am 27.2.2001), b) 04643632 (tunesischer Reisepass, ausgestellt am 18. Juni 1999), c) DAOMMD74T11Z352Z (italienische Steuernummer). Anschrift: 50th Street, Number 23, Zehrouni, Tunis, Tunesien. Weitere Angaben: a) Leiter des Sicherheitsstabs von Ansar al-Shari'a in Tunesien (AAS-T), b) Name der Mutter: Ourida Bint Mohamed. Tag der Benennung nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstabe i: 24.4.2002.“

c)

Der Eintrag „Al-Azhar Ben Khalifa Ben Ahmed Rouine (auch: a) Salmane, b) Lazhar). Anschrift: Tunesien. Geburtsdatum: 20.11.1975. Geburtsort: Sfax, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Reisepassnummer: P182583 (tunesischer Reisepass, ausgestellt am 13.9.2003, abgelaufen am 12.9.2007). Weitere Angaben: a) wird von den italienischen Behörden seit Juli 2008 als Justizflüchtling betrachtet; b) unterlag in Tunesien bis 2010 einer Verwaltungskontrollmaßnahme. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 12.11.2003.“ erhält folgende Fassung:

„Al-Azhar Ben Khalifa Ben Ahmed Rouine (auch: a) Salmane, b) Lazhar). Anschrift: No 2 89th Street Zehrouni, Tunis, Tunesien. Geburtsdatum: 20.11.1975. Geburtsort: Sfax, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Reisepassnummer: a) P182583 (tunesischer Reisepass, ausgestellt am 13.9.2003, abgelaufen am 12.9.2007), b) 05258253 (nationale Kennziffer). Tag der Benennung nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstabe i: 12.11.2003.“

d)

Der Eintrag „Mourad Ben Ali Ben Al-Basheer Al-Trabelsi (auch: a) Aboue Chiba Brahim, b) Arouri Taoufik, c) Ben Salah Adnan, d) Sassi Adel, e) Salam Kamel, f) Salah Adnan, g) Arouri Faisel, h) Bentaib Amour, i) Adnan Salah, j) Hasnaoui Mellit, k) Arouri Taoufik ben Taieb, l) Abouechiba Brahim, m) Farid Arouri, n) Ben Magid, o) Maci Ssassi, p) Salah ben Anan, q) Hasnaui Mellit, r) Abou Djarrah). Anschrift: Libya Street Number 9, Manzil Tmim, Nabeul, Tunesien. Geburtsdatum: a) 20.5.1969, b) 2.9.1966, c) 2.9.1964, d) 2.4.1966, e) 2.2.1963, f) 4.2.1965, g) 2.3.1965, h) 9.2.1965, i) 1.4.1966, j) 1972, k) 9.2.1964, l) 2.6.1964, m) 2.6.1966, n) 2.6.1972. Geburtsort: a) Manzil Tmim, Tunesien; b) Libyen; c) Tunesien; d) Algerien; e) Marokko; f) Libanon. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Reisepassnummer: G827238 (tunesischer Reisepass, ausgestellt am 1.6.1996, abgelaufen am 31.5.2001). Weitere Angaben: a) am 13.12.2008 von Italien an Tunesien ausgeliefert; b) Einreiseverbot für den Schengen-Raum; c) Name der Mutter: Mabrukah al-Yazidi. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 12.11.2003.“ erhält folgende Fassung:

„Mourad Ben Ali Ben Al-Basheer Al-Trabelsi (auch: a) Aboue Chiba Brahim, b) Arouri Taoufik, c) Ben Salah Adnan, d) Sassi Adel, e) Salam Kamel, f) Salah Adnan, g) Arouri Faisel, h) Bentaib Amour, i) Adnan Salah, j) Hasnaoui Mellit, k) Arouri Taoufik ben Taieb, l) Abouechiba Brahim, m) Farid Arouri, n) Ben Magid, o) Maci Ssassi, p) Salah ben Anan, q) Hasnaui Mellit). Anschrift: Libya Street Number 9, Manzil Tmim, Nabeul, Tunesien. Geburtsdatum: a) 20.5.1969, b) 2.9.1966, c) 2.9.1964, d) 2.4.1966, e) 2.2.1963, f) 4.2.1965, g) 2.3.1965, h) 9.2.1965, i) 1.4.1966, j) 1972, k) 9.2.1964, l) 2.6.1964, m) 2.6.1966, n) 2.6.1972. Geburtsort: a) Manzil Tmim, Tunesien; b) Libyen; c) Tunesien; d) Algerien; e) Marokko; f) Libanon. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Reisepassnummer: a) G827238 (tunesischer Reisepass, ausgestellt am 1.6.1996, abgelaufen am 31.5.2001), b) 05093588 (nationale Kennziffer). Weitere Angaben: Name der Mutter: Mabrukah al-Yazidi. Tag der Benennung nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstabe i: 12.11.2003.“

e)

Der Eintrag „Imad Ben Bechir Ben Hamda Al-Jammali. Anschrift: Qistantiniyah Street, Manzal Tmim, Nabul, Tunesien (Privatanschrift). Geburtsdatum: 25.1.1968. Geburtsort: Menzel Temime, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Reisepassnummer: K693812 (tunesischer Reisepass, ausgestellt am 23.4.1999, abgelaufen am 22.4.2004). Weitere Angaben: a) italienische Steuernummer: JMM MDI 68A25 Z352D; b) im Dezember 2009 in Tunis, Tunesien, in Haft; c) Name der Mutter: Jamilah. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 23.6.2004.“ erhält folgende Fassung:

„Imad Ben Bechir Ben Hamda Al-Jammali. Anschrift: 4 Al-Habib Thamir Street, Manzal Tmim, Nabeul, Tunesien (Privatanschrift). Geburtsdatum: 25.1.1968. Geburtsort: Menzel Temime, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Reisepassnummer: a) K693812 (tunesischer Reisepass, ausgestellt am 23.4.1999, abgelaufen am 22.4.2004), b) 01846592 (nationale Kennziffer). Weitere Angaben: a) italienische Steuernummer: JMM MDI 68A25 Z352D; b) Name der Mutter: Jamilah. Tag der Benennung nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstabe i: 23.6.2004.“

f)

Der Eintrag „Habib Ben Ahmed Al-Loubiri (auch: Al-Habib ben Ahmad ben al-Tayib al-Lubiri). Anschrift: Al-Damus, Manzal Tmim, Nabul, Tunesien (gewöhnlicher Aufenthalt). Geburtsdatum: 17.11.1961. Geburtsort: Menzel Temime, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Reisepassnummer: M788439 (tunesischer Reisepass, ausgestellt am 20.10.2001, abgelaufen am 19.10.2006). Weitere Angaben: a) italienische Steuernummer: LBR HBB 61S17 Z352F; b) im Dezember 2009 in Tunesien in Haft; c) Name der Mutter: Fatima bint al-Mukhtar. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 23.6.2004.“ erhält folgende Fassung:

„Habib Ben Ahmed Al-Loubiri (auch: Al-Habib ben Ahmad ben al-Tayib al-Lubiri). Anschrift: Salam Marnaq Ben Arous district, Sidi Mesoud, Tunesien. Geburtsdatum: 17.11.1961. Geburtsort: Menzel Tmim, Nabul, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Reisepassnummer: a) M788439 (tunesischer Reisepass, ausgestellt am 20.10.2001, abgelaufen am 19.10.2006), b) 01817002 (nationale Kennziffer). Weitere Angaben: a) italienische Steuernummer: LBR HBB 61S17 Z352F; b) Name der Mutter: Fatima al Galasi. Tag der Benennung nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstabe i: 23.6.2004.“


2.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 55/12


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/295 DER KOMMISSION

vom 1. März 2016

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. März 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

EG

371,5

IL

211,0

MA

89,4

SN

149,8

TN

116,3

TR

104,6

ZZ

173,8

0707 00 05

JO

206,0

MA

83,0

TR

167,7

ZZ

152,2

0709 93 10

MA

42,9

TR

147,6

ZZ

95,3

0805 10 20

EG

46,4

IL

75,8

MA

48,5

TN

52,2

TR

62,7

ZZ

57,1

0805 50 10

MA

74,1

TN

91,8

TR

94,0

ZZ

86,6

0808 10 80

CL

93,7

US

106,0

ZZ

99,9

0808 30 90

CL

168,0

CN

90,6

ZA

104,3

ZZ

121,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

2.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 55/14


BESCHLUSS (EU, Euratom) 2016/296 DES RATES

vom 29. Februar 2016

zur Ersetzung eines Mitglieds des in Artikel 255 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Ausschusses

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 255 Absatz 2,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a Absatz 1,

auf Initiative des Präsidenten des Gerichtshofs vom 27. Januar 2016,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund Artikel 255 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wurde ein Ausschuss eingerichtet, der die Aufgabe hat, vor einer Ernennung durch die Regierungen der Mitgliedstaaten eine Stellungnahme zur Eignung der Bewerber für die Ausübung des Amts eines Richters oder Generalanwalts beim Gerichtshof oder beim Gericht abzugeben (im Folgenden „Ausschuss“).

(2)

Gemäß dem Beschluss 2014/76/EU (1) hat der Rat die sieben Mitglieder des Ausschusses für eine Dauer von vier Jahren, die am 28. Februar 2018 endet, ernannt.

(3)

Der Präsident des Gerichtshofs hat den Präsidenten des Rates mit Schreiben vom 27. Januar 2016 darüber unterrichtet, dass Herr Péter PACZOLAY von seiner Funktion als Mitglied des Ausschusses mit Wirkung vom 21. Januar 2016 zurückgetreten ist.

(4)

Mit demselben Schreiben vom 27. Januar 2016 hat der Präsident des Gerichtshofs gemäß Nummer 3 der Vorschriften für die Arbeitsweise des im Anhang des Beschlusses 2010/124/EU des Rates (2) vorgesehenen Ausschusses die Ernennung von Herrn Mirosław WYRZYKOWSKI als Nachfolger für Herrn Péter PACZOLAY für dessen verbleibende Amtszeit vorgeschlagen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Herr Mirosław WYRZYKOWSKI wird für eine Dauer bis zum 28. Februar 2018 zum Mitglied des in Artikel 255 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Ausschusses ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 29. Februar 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H.G.J. KAMP


(1)  Beschluss 2014/76/EU des Rates vom 11. Februar 2014 zur Ernennung der Mitglieder des in Artikel 255 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Ausschusses (ABl. L 41 vom 12.2.2014, S. 18).

(2)  Beschluss 2010/124/EU des Rates vom 25. Februar 2010 über die Arbeitsweise des in Artikel 255 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Ausschusses (ABl. L 50 vom 27.2.2010, S. 18).