ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 52

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

59. Jahrgang
27. Februar 2016


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Beschluss (EU) 2016/267 des Rates vom 12. Februar 2016 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Arabischen Emiraten über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte

1

 

*

Beschluss (EU) 2016/268 des Rates vom 12. Februar 2016 über den Abschluss des Abkommens — im Namen der Europäischen Union — zwischen der Europäischen Union und St. Lucia über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte

3

 

*

Beschluss (EU) 2016/269 des Rates vom 12. Februar 2016 über den Abschluss des Abkommens — im Namen der Europäischen Union — zwischen der Europäischen Union und dem Commonwealth Dominica über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte

5

 

*

Beschluss (EU) 2016/270 des Rates vom 12. Februar 2016 über den Abschluss des Abkommens — im Namen der Europäischen Union — zwischen der Europäischen Union und Grenada über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte

7

 

*

Beschluss (EU) 2016/271 des Rates vom 12. Februar 2016 über den Abschluss des Abkommens — im Namen der Europäischen Union — zwischen der Europäischen Union und St. Vincent und die Grenadinen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte

9

 

*

Beschluss (EU) 2016/272 des Rates vom 12. Februar 2016 über den Abschluss des Abkommens — im Namen der Europäischen Union — zwischen der Europäischen Union und der Republik Vanuatu über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte

11

 

*

Beschluss (EU) 2016/273 des Rates vom 12. Februar 2016 über den Abschluss des Abkommens — im Namen der Europäischen Union — zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Republik Timor-Leste über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte

13

 

*

Beschluss (EU) 2016/274 des Rates vom 12. Februar 2016 über den Abschluss des Abkommens — im Namen der Europäischen Union — zwischen der Europäischen Union und dem Unabhängigen Staat Samoa über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte

15

 

*

Beschluss (EU) 2016/275 des Rates vom 12. Februar 2016 über den Abschluss des Abkommens — im Namen der Europäischen Union — zwischen der Europäischen Union und der Republik Trinidad und Tobago über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte

17

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/276 des Rates vom 25. Februar 2016 zur Durchführung des Artikels 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus

19

 

*

Verordnung (EU) 2016/277 des Rates vom 25. Februar 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus

22

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/278 der Kommission vom 26. Februar 2016 zur Aufhebung des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht

24

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/279 der Kommission vom 26. Februar 2016 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

27

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2016/280 des Rates vom 25. Februar 2016 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus

30

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/281 der Kommission vom 26. Februar 2016 zur Festlegung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme des Visa-Informationssystems (VIS) an Außengrenzübergangsstellen

34

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) 2015/2265 des Rates vom 7. Dezember 2015 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte Fischereierzeugnisse im Zeitraum von 2016-2018 ( ABl. L 322 vom 8.12.2015 )

36

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

27.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 52/1


BESCHLUSS (EU) 2016/267 DES RATES

vom 12. Februar 2016

über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Arabischen Emiraten über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat im Namen der Europäischen Union mit den Vereinigten Arabischen Emiraten ein Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (im Folgenden „Abkommen“) ausgehandelt.

(2)

Gemäß dem Beschluss (EU) 2015/785 des Rates (2) wurde das Abkommen unterzeichnet und wird seit dem 6. Mai 2015 vorläufig angewendet.

(3)

Mit dem Abkommen wird ein Gemischter Ausschuss für die Verwaltung des Abkommens eingesetzt. In diesem Gemischten Ausschuss wird die Union durch die Kommission, die durch die Vertreter der Mitgliedstaaten unterstützt wird, vertreten.

(4)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (3) nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(5)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (4) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(6)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Arabischen Emiraten über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte wird im Namen der Union genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor (5).

Artikel 3

Die Kommission vertritt die Union, mit Unterstützung von Vertretern aus den Mitgliedstaaten, in dem mit Artikel 6 des Abkommens eingesetzten Gemischten Sachverständigenausschuss.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 12. Februar 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.R.V.A. DIJSSELBLOEM


(1)  Zustimmung erteilt am 15. Dezember 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss (EU) 2015/785 des Rates vom 20. April 2015 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Arabischen Emiraten über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte und die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (ABl. L 125 vom 21.5.2015, S. 1).

(3)  Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).

(4)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(5)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


27.2.2016   

DE

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L 52/3


BESCHLUSS (EU) 2016/268 DES RATES

vom 12. Februar 2016

über den Abschluss des Abkommens — im Namen der Europäischen Union — zwischen der Europäischen Union und St. Lucia über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat im Namen der Europäischen Union mit St. Lucia ein Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (im Folgenden „Abkommen“) ausgehandelt.

(2)

Gemäß dem Beschluss (EU) 2015/1031 des Rates (2) wurde das Abkommen unterzeichnet und wird seit dem 28. Mai 2015 vorläufig angewendet.

(3)

Mit dem Abkommen wird ein Gemischter Sachverständigenausschuss für die Verwaltung des Abkommens eingesetzt. In diesem Gemischten Ausschuss wird die Union durch die Kommission, die durch die Vertreter der Mitgliedstaaten unterstützt wird, vertreten.

(4)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (3) nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(5)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (4) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(6)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und St. Lucia über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte wird im Namen der Union genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor (5).

Artikel 3

Die Kommission vertritt die Union mit Unterstützung von Vertretern aus den Mitgliedstaaten in dem mit Artikel 6 des Abkommens eingesetzten Gemischten Sachverständigenausschuss.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 12. Februar 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.R.V.A. DIJSSELBLOEM


(1)  Zustimmung erteilt am 15. Dezember 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss (EU) 2015/1031 des Rates vom 7. Mai 2015 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und St. Lucia über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (ABl. L 173 vom 3.7.2015, S. 10).

(3)  Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).

(4)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(5)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


27.2.2016   

DE

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L 52/5


BESCHLUSS (EU) 2016/269 DES RATES

vom 12. Februar 2016

über den Abschluss des Abkommens — im Namen der Europäischen Union — zwischen der Europäischen Union und dem Commonwealth Dominica über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat im Namen der Europäischen Union mit dem Commonwealth Dominica ein Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (im Folgenden „Abkommen“) ausgehandelt.

(2)

Gemäß dem Beschluss (EU) 2015/1032 des Rates (2) wurde das Abkommen unterzeichnet und wird seit dem 28. Mai 2015 vorläufig angewendet.

(3)

Mit dem Abkommen wird ein Gemischter Sachverständigenausschuss für die Verwaltung des Abkommens eingesetzt. In diesem Gemischten Ausschuss wird die Union durch die Kommission, die durch die Vertreter der Mitgliedstaaten unterstützt wird, vertreten.

(4)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (3) nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(5)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (4) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(6)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Commonwealth Dominica über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte wird im Namen der Union genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor (5).

Artikel 3

Die Kommission vertritt die Union mit Unterstützung von Vertretern aus den Mitgliedstaaten in dem mit Artikel 6 des Abkommens eingesetzten Gemischten Sachverständigenausschuss.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 12. Februar 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.R.V.A. DIJSSELBLOEM


(1)  Zustimmung erteilt am 15. Dezember 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss (EU) 2015/1032 des Rates vom 7. Mai 2015 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Commonwealth Dominica über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (ABl. L 173 vom 3.7.2015, S. 19).

(3)  Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).

(4)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(5)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


27.2.2016   

DE

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L 52/7


BESCHLUSS (EU) 2016/270 DES RATES

vom 12. Februar 2016

über den Abschluss des Abkommens — im Namen der Europäischen Union — zwischen der Europäischen Union und Grenada über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat im Namen der Europäischen Union mit Grenada ein Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (im Folgenden „Abkommen“) ausgehandelt.

(2)

Gemäß dem Beschluss (EU) 2015/1033 des Rates (2) wurde das Abkommen unterzeichnet und wird seit dem 28. Mai 2015 vorläufig angewendet.

(3)

Mit dem Abkommen wird ein Gemischter Sachverständigenausschuss für die Verwaltung des Abkommens eingesetzt. Die Union wird in diesem Gemischten Ausschuss durch die Kommission, die durch die Vertreter der Mitgliedstaaten unterstützt wird, vertreten.

(4)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (3) nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(5)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (4) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(6)

Dieses Abkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Grenada über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte wird im Namen der Union genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor (5).

Artikel 3

Die Europäische Kommission vertritt die Union, mit Unterstützung von Vertretern aus den Mitgliedstaaten, in dem mit Artikel 6 des Abkommens eingesetzten Gemischten Sachverständigenausschuss.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 12. Februar 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.R.V.A. DIJSSELBLOEM


(1)  Zustimmung erteilt am 15. Dezember 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss (EU) 2015/1033 des Rates vom 7. Mai 2015 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Grenada über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte und über die vorläufige Anwendung dieses Ankommens (ABl. L 173 vom 3.7.2015, S. 28).

(3)  Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).

(4)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(5)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


27.2.2016   

DE

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L 52/9


BESCHLUSS (EU) 2016/271 DES RATES

vom 12. Februar 2016

über den Abschluss des Abkommens — im Namen der Europäischen Union — zwischen der Europäischen Union und St. Vincent und die Grenadinen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat im Namen der Europäischen Union mit St. Vincent und die Grenadinen ein Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (im Folgenden „Abkommen“) ausgehandelt.

(2)

Gemäß dem Beschluss (EU) 2015/1034 des Rates (2) wurde das Abkommen unterzeichnet und wird seit dem 28. Mai 2015 vorläufig angewendet.

(3)

Mit dem Abkommen wird ein Gemischter Sachverständigenausschuss für die Verwaltung des Abkommens eingesetzt. Die Union wird in diesem Ausschuss durch die Kommission vertreten, die durch die Vertreter der Mitgliedstaaten unterstützt wird.

(4)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (3) nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(5)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (4) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(6)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und St. Vincent und die Grenadinen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte wird im Namen der Union genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor (5).

Artikel 3

Die Kommission vertritt die Union mit Unterstützung von Vertretern aus den Mitgliedstaaten in dem mit Artikel 6 des Abkommens eingesetzten Gemischten Sachverständigenausschuss.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 12. Februar 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.R.V.A. DIJSSELBLOEM


(1)  Zustimmung erteilt am 15. Dezember 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss (EU) 2015/1034 des Rates vom 7. Mai 2015 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und St. Vincent und die Grenadinen über die Befreiung von der Visumspflicht für Kurzaufenthalte und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (ABl. L 173 vom 3.7.2015, S. 37).

(3)  Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).

(4)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(5)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


27.2.2016   

DE

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L 52/11


BESCHLUSS (EU) 2016/272 DES RATES

vom 12. Februar 2016

über den Abschluss des Abkommens — im Namen der Europäischen Union — zwischen der Europäischen Union und der Republik Vanuatu über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat im Namen der Europäischen Union mit der Republik Vanuatu ein Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (im Folgenden „Abkommen“) ausgehandelt.

(2)

Gemäß dem Beschluss (EU) 2015/1035 des Rates (2) wurde das Abkommen unterzeichnet und wird seit dem 28. Mai 2015 vorläufig angewendet.

(3)

Mit dem Abkommen wird ein Gemischter Sachverständigenausschuss für die Verwaltung des Abkommens eingesetzt. In diesem Gemischten Ausschuss wird die Union durch die Kommission, die durch die Vertreter der Mitgliedstaaten unterstützt wird, vertreten.

(4)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (3) nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(5)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (4) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(6)

Das Abkommen sollte genehmigt werden.

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Vanuatu über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte wird im Namen der Union genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor (5).

Artikel 3

Die Kommission vertritt die Union mit Unterstützung von Vertretern der Mitgliedstaaten in dem mit Artikel 6 des Abkommens eingesetzten Gemischten Sachverständigenausschuss.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 12. Februar 2016

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.R.V.A. DIJSSELBLOEM


(1)  Zustimmung erteilt am 15. Dezember 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss (EU) 2015/1035 des Rates vom 7. Mai 2015 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Vanuatu über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (ABl. L 173 vom 3.7.2015, S. 46).

(3)  Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).

(4)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(5)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


27.2.2016   

DE

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BESCHLUSS (EU) 2016/273 DES RATES

vom 12. Februar 2016

über den Abschluss des Abkommens — im Namen der Europäischen Union — zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Republik Timor-Leste über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat im Namen der Europäischen Union mit der Demokratischen Republik Timor-Leste ein Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (im Folgenden „Abkommen“) ausgehandelt.

(2)

Gemäß dem Beschluss (EU) 2015/1030 des Rates (2) wurde das Abkommen unterzeichnet und wird seit dem 28. Mai 2015 vorläufig angewendet.

(3)

Mit dem Abkommen wird ein Gemischter Sachverständigenausschuss für die Verwaltung des Abkommens eingesetzt. Die Union wird in diesem Gemischten Ausschuss durch die Kommission, die durch die Vertreter der Mitgliedstaaten unterstützt wird, vertreten.

(4)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (3) nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(5)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (4) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(6)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Republik Timor-Leste über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte wird im Namen der Union genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor (5).

Artikel 3

Die Kommission vertritt die Union mit Unterstützung von Vertretern aus den Mitgliedstaaten, in dem mit Artikel 6 des Abkommens eingesetzten Gemischten Sachverständigenausschuss.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 12. Februar 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.R.V.A. DIJSSELBLOEM


(1)  Zustimmung erteilt am 15. Dezember 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss (EU) 2015/1030 des Rates vom 7. Mai 2015 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Republik Timor-Leste über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (ABl. L 173 vom 3.7.2015, S. 1).

(3)  Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).

(4)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(5)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


27.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 52/15


BESCHLUSS (EU) 2016/274 DES RATES

vom 12. Februar 2016

über den Abschluss des Abkommens — im Namen der Europäischen Union — zwischen der Europäischen Union und dem Unabhängigen Staat Samoa über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat im Namen der Europäischen Union mit dem Unabhängigen Staat Samoa ein Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (im Folgenden „Abkommen“) ausgehandelt.

(2)

Gemäß dem Beschluss (EU) 2015/1036 des Rates (2) wurde das Abkommen unterzeichnet und wird seit dem 28. Mai 2015 vorläufig angewendet.

(3)

Mit dem Abkommen wird ein Gemischter Sachverständigenausschuss für die Verwaltung des Abkommens eingesetzt. Die Union wird in diesem Gemischten Ausschuss durch die Kommission, die durch die Vertreter der Mitgliedstaaten unterstützt wird, vertreten.

(4)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (3) nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(5)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (4) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(6)

Das Abkommen sollte genehmigt werden-

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Unabhängigen Staat Samoa über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte wird im Namen der Union genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor (5).

Artikel 3

Die Kommission vertritt die Union mit Unterstützung von Vertretern aus den Mitgliedstaaten in dem mit Artikel 6 des Abkommens eingesetzten Gemischten Sachverständigenausschuss.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 12. Februar 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.R.V.A. DIJSSELBLOEM


(1)  Zustimmung erteilt am 15. Dezember 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss (EU) 2015/1036 des Rates vom 7. Mai 2015 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Unabhängigen Staat Samoa über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (ABl. L 173 vom 3.7.2015, S. 55).

(3)  Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).

(4)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(5)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


27.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 52/17


BESCHLUSS (EU) 2016/275 DES RATES

vom 12. Februar 2016

über den Abschluss des Abkommens — im Namen der Europäischen Union — zwischen der Europäischen Union und der Republik Trinidad und Tobago über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat im Namen der Europäischen Union mit der Republik Trinidad und Tobago ein Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (im Folgenden „Abkommen“) ausgehandelt.

(2)

Gemäß dem Beschluss (EU) 2015/1037 des Rates (2) wurde das Abkommen unterzeichnet und wird seit dem 28. Mai 2015 vorläufig angewendet.

(3)

Mit dem Abkommen wird ein Gemischter Sachverständigenausschuss für die Verwaltung des Abkommens eingesetzt. In diesem Gemischten Ausschuss wird die Union durch die Kommission, die durch die Vertreter der Mitgliedstaaten unterstützt wird, vertreten.

(4)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (3) nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(5)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (4) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet

(6)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Trinidad und Tobago über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte wird im Namen der Union genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor (5).

Artikel 3

Die Kommission vertritt die Union mit Unterstützung von Vertretern der Mitgliedstaaten in dem mit Artikel 6 des Abkommens eingesetzten Gemischten Sachverständigenausschuss.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 12. Februar 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.R.V.A. DIJSSELBLOEM


(1)  Zustimmung erteilt am 15. Dezember 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss (EU) 2015/1037 des Rates vom 7. Mai 2015 über die Unterzeichnung, im Namen der Europäischen Union, des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Trinidad und Tobago über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (ABl. L 173 vom 3.7.2015, S. 64).

(3)  Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).

(4)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(5)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


VERORDNUNGEN

27.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 52/19


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/276 DES RATES

vom 25. Februar 2016

zur Durchführung des Artikels 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (1), insbesondere auf Artikel 8a Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 18. Mai 2006 die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 erlassen.

(2)

Der Rat hat am 25. Februar 2016 den Beschluss (GASP) 2016/280 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (2) erlassen, mit dem die Anwendung der restriktiven Maßnahmen bis zum 28. Februar 2017 verlängert werden und Anhang I des Beschlusses 2012/642 geändert sowie sein Anhang II gestrichen wird.

(3)

Daher sollte Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K.H.D.M. DIJKHOFF


(1)  ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 1.

(2)  Beschluss (GASP) 2016/280 des Rates vom 25. Februar 2016 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (siehe Seite 30 dieses Amtsblattes).


ANHANG

„ANHANG I

Personen gemäß Artikel 2 Absatz 1

 

Namen

Transkription der belarussischen Schreibweise

Transkription der russischen Schreibweise

Namen

(belarussische Schreibweise)

Namen

(russische Schreibweise)

Angaben zur Identität

Gründe für die Aufnahme in die Liste

1.

Navumau, Uladzimir Uladzimiravich

Naumov, Vladimir Vladimirovich

НАВУМАЎ, Уладзiмiр Уладзiмiравiч

НАУМОВ, Владимир Владимирович

Geburtsdatum: 7.2.1956

Geburtsort: Smolensk (Russland)

Navumau hat nichts zur Aufklärung des ungeklärten Verschwindens von Yuri Zakharenko, Viktor Gonchar, Anatoli Krasovski und Dmitri Zavadski in Belarus in den Jahren 1999-2000 unternommen. Ehemaliger Innenminister, zudem ehemaliger Leiter des Sicherheitsdienstes des Präsidenten. Als Innenminister war er bis zu seinem Rücktritt aus gesundheitlichen Gründen (6. April 2009) verantwortlich für die Unterdrückung der friedlichen Proteste. Erhielt von der Präsidialverwaltung im Nomenklatur-Bezirk Drozdy in Minsk eine Wohnresidenz. Im Oktober 2014 wurde ihm von Präsident Lukaschenko der Verdienstorden 3. Klasse verliehen.

2.

Paulichenka, Dzmitry Valerievich

Pavlichenko, Dmitri Valerievich (Pavlichenko, Dmitriy Valeriyevich)

ПАЎЛIЧЭНКА, Дзмiтрый Валер'евiч

ПАВЛИЧЕНКО, Дмитрий Валериевич

Geburtsdatum: 1966

Geburtsort: Vitebsk

Anschrift: Белорусская ассоциация ветеранов спецподразделений войск МВД ‚Честь‘

220028, Минск Маяковского, 111

Einer der Hauptakteure bei dem ungeklärten Verschwinden von Yuri Zakharenko, Viktor Gonchar, Anatoli Krasovski und Dmitri Zavadski in Belarus in den Jahren 1999-2000. Ehemaliger Leiter der Spezialeinsatzkräfte des Innenministeriums (SOBR).

Geschäftsmann, Präsident der ‚Ehre‘, des Veteranenverbandes der Sondereinsatzkräfte des Innenministeriums.

3.

Sheiman, Viktar Uladzimiravich (Sheyman, Viktar Uladzimiravich)

Sheiman, Viktor Vladimirovich (Sheyman, Viktor Vladimirovich)

ШЭЙМАН, Biктap Уладзiмiравiч

ШЕЙМАН, Виктор Владимирович

Geburtsdatum: 26.5.1958

Geburtsort: Region Hrodna

Anschrift:

Управлениe Делами Президента

ул. К.Маркса, 38

220016, г. Минск

Leiter der Verwaltungsabteilung der Präsidialverwaltung. Verantwortlich für das ungeklärte Verschwinden von Yuri Zakharenko, Viktor Gonchar, Anatoli Krasovski und Dmitri Zavadski in Belarus in den Jahren 1999-2000. Ehemaliger Sekretär des Sicherheitsrates. Er ist nach wie vor Sonderberater des Präsidenten.

4.

Sivakau, Iury Leanidavich (Sivakau, Yury Leanidavich)

Sivakov, Iury (Yurij, Yuri) Leonidovich

СIВАКАЎ, Юрый Леанiдавiч

СИВАКОВ, Юрий Леонидович

Geburtsdatum: 5.8.1946

Geburtsort: Onory, Region Sakhalin

Anschrift:

Белорусская ассоциация ветеранов спецподразделений войск МВД ‚Честь‘

220028, Минск Маяковского, 111

Steuerte das ungeklärte Verschwinden von Yuri Zakharenko, Viktor Gonchar, Anatoli Krasovski und Dmitri Zavadski in Belarus in den Jahren 1999-2000. Ehemaliger Minister für Fremdenverkehr und Sport, ehemaliger Innenminister und ehemaliger stellvertretender Leiter der Präsidialverwaltung.“


27.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 52/22


VERORDNUNG (EU) 2016/277 DES RATES

vom 25. Februar 2016

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates (2) sieht vor, dass die Vermögenswerte von Präsident Lukaschenko und verschiedenen belarussischen Amtsträgern sowie von Personen, die für schwere Menschenrechtsverletzungen oder Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich sind, und von Personen und Organisationen, die Nutznießer des Lukaschenko-Regimes sind oder es unterstützen, insbesondere Personen und Organisationen, die das Regime finanziell oder materiell unterstützen, eingefroren werden.

(2)

Die Anwendung des Einfrierens von Vermögenswerten sollte für vier Personen, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführt sind, aufrechterhalten werden.

(3)

Alle in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Personen und Organisationen, für die die Anwendung des Einfrierens von Vermögenswerten ausgesetzt wurde, sollten gestrichen werden, und die Aussetzung der Anwendung des Verbots sollte beendet werden.

(4)

Da diese Maßnahme in den Geltungsbereich des Vertrags fällt, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 6 wird aufgehoben.

2.

Artikel 8b wird aufgehoben.

3.

Anhang IV wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K.H.D.M. DIJKHOFF


(1)  ABl. L 285 vom 17.10.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 1).


27.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 52/24


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/278 DER KOMMISSION

vom 26. Februar 2016

zur Aufhebung des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/476 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über die möglichen Maßnahmen der Union aufgrund eines vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Berichts über Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen (1) (im Folgenden „WTO-Ermächtigungsverordnung“), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   GELTENDE MASSNAHMEN

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates (2) wurde ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „China“) eingeführt.

(2)

Am 28. Juli 2011 nahm das Streitbeilegungsgremium (Dispute Settlement Body) (im Folgenden „DSB“) der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO“) in der Streitsache „Europäische Gemeinschaften — Endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber bestimmten Verbindungselementen aus Eisen oder Stahl aus China“ den Bericht des Berufungsgremiums und den Panelbericht in der durch den Bericht des Berufungsgremiums geänderten Fassung (im Folgenden „ursprüngliche Berichte“) (3) an. Im Anschluss an eine Überprüfung zur Umsetzung der ursprünglichen Berichte verabschiedete der Rat die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 924/2012 (4) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 91/2009.

(3)

Mit der Umsetzung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/519 (5) behielt die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (6) die Maßnahmen in ihrer durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 924/2012 geänderten Form bei.

(4)

Die nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/519 beibehaltenen Maßnahmen bestanden in einem Wertzoll in einer Höhe von 0,0 % bis 69,7 % für die einzelnen chinesischen ausführenden Hersteller, die in die Stichprobe einbezogen worden waren. Gleichzeitig wurde für die mitarbeitenden chinesischen ausführenden Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen worden waren, ein Antidumpingzoll von 54,1 % und für die nicht mitarbeitenden chinesischen ausführenden Hersteller ein Residualzoll von 74,1 % festgelegt.

(5)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/2011 des Rates (7), zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 693/2012 (8), wurden die Maßnahmen erweitert auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht.

B.   BERICHTE ÜBER DIE EINHALTUNG DER VORSCHRIFTEN DES DSB DER WTO

(6)

Wie in Erwägungsgrund 2 ausgeführt, setzte der Rat die ursprünglichen Berichte mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 924/2012 um.

(7)

China war jedoch der Auffassung, dass die von der Europäischen Union mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 924/2012 zur Umsetzung der ursprünglichen Berichte ergriffenen Maßnahmen mit verschiedenen Bestimmungen des Antidumpingübereinkommens (im Folgenden „ADA“) und des GATT 1994 unvereinbar waren. Am 30. Oktober 2013 ersuchte China um Konsultationen mit der Europäischen Union gemäß Artikel 4 und 21.5 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten (im Folgenden „Streitbeilegungsvereinbarung“). Am 5. Dezember 2013 beantragte China die Einsetzung eines Gremiums nach Artikel 21.5 der Streitbeilegungsvereinbarung (im Folgenden „Compliance-Panel“). Am 27. März 2014 stellte der Generaldirektor der WTO das Compliance-Panel zusammen.

(8)

Am 7. August 2015 wurde der Compliance-Panel-Bericht (9) an die Mitglieder der WTO verteilt. Am 9. September 2015 unterrichtete die Europäische Union den DSB gemäß den Artikeln 16.4 und 17 der Streitbeilegungsvereinbarung über ihren Beschluss, bestimmte im Compliance-Panel-Bericht angesprochene Rechtsfragen und bestimmte vom Panel entwickelte Rechtsauslegungen an das Berufungsgremium zu verweisen. Am 14. September 2015 unterrichtete China das DSB von seinem Beschluss, Anschlussrechtsmittel einzulegen.

(9)

Am 18. Januar 2016 wurde der Bericht des Berufungsgremiums über die Einhaltung (10) an die Mitglieder der WTO verteilt. Der Compliance-Panel-Bericht vom 7. August 2015 und der Bericht des Berufungsgremiums über die Einhaltung vom 18. Januar 2016 werden im Folgenden als „Berichte über die Einhaltung“ bezeichnet.

(10)

In diesen Berichten wurde unter anderem festgestellt, dass die EU gegen folgende Artikel verstoßen hat:

Artikel 2.4 des ADA bezüglich der Behandlung bestimmter Informationen über die Merkmale von Produkten des Herstellers im Vergleichsland, die zur Festlegung von Normalwerten herangezogen wurden, im Hinblick auf unterschiedliche Besteuerung sowie auf Unterschiede beim Zugang zu Rohstoffen, bei der Nutzung selbst erzeugter Energie, der Effizienz des Rohstoffverbrauchs, der Effizienz des Stromverbrauchs und der Produktivität je Beschäftigten;

Artikel 2.4.2 des ADA in Bezug auf Ausfuhrgeschäfte, für die es bei den Verkäufen des Herstellers im Vergleichsland keine Entsprechung gab;

Artikel 4.1 und 3.1 des ADA in Bezug auf die Definition des heimischen Wirtschaftszweigs und der Schädigung;

Artikel 6.1.2 des ADA in Bezug auf die Frage, ob der Hersteller im Vergleichsland als interessierte Partei hätte behandelt werden müssen, und in Bezug auf die Unterrichtung der chinesischen Hersteller über Informationen des Herstellers im Vergleichsland über das Verzeichnis und die Merkmale seiner Produkte;

Artikel 6.4, 6.2 und Artikel 6.5 und 6.5.1 des ADA in Bezug auf die Behandlung bestimmter Informationen über Merkmale der Produkte des Herstellers im Vergleichsland.

(11)

Im Bericht des Berufungsgremiums über die Einhaltung empfahl das Berufungsgremium, dass das DSB die Europäische Union auffordern solle, ihre als nicht mit dem ADA übereinstimmend befundenen Maßnahmen mit ihren Verpflichtungen aus dem ADA in Einklang zu bringen.

(12)

Am 12. Februar 2016 verabschiedete das DSB die Berichte über die Einhaltung.

(13)

Angesichts der in Erwägungsgrund 10 aufgeführten Ergebnisse ist die Kommission der Auffassung, dass es gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der WTO-Ermächtigungsverordnung angezeigt ist, die mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 924/2012 und bestätigt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/519, eingeführten Antidumpingzölle (im Folgenden „die angefochtenen Maßnahmen“) aufzuheben.

(14)

Die Aufhebung der angefochtenen Maßnahmen sollte ab dem Tag ihres Inkrafttretens anwendbar sein und folglich keinen Anlass zur Erstattung der vor diesem Zeitpunkt erhobenen Zölle geben

(15)

Der durch Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 eingesetzte Ausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die endgültigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ausgenommen aus nicht rostendem Stahl, d. h. Holzschrauben (ausgenommen Schwellenschrauben), gewindeformende Schrauben, andere Schrauben und Bolzen mit Kopf (auch mit dazugehörenden Muttern oder Unterlegscheiben, aber ohne aus vollem Material gedrehte Schrauben mit einer Stiftdicke von 6 mm oder weniger und ohne Schrauben und Bolzen zum Befestigen von Oberbaumaterial für Bahnen), und Unterlegscheiben mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, die derzeit unter den KN-Codes 7318 12 90, 7318 14 91, 7318 14 99, 7318 15 59, 7318 15 69, 7318 15 81, 7318 15 89, ex 7318 15 90, ex 7318 21 00 und ex 7318 22 00 (TARIC-Codes 7318159021, 7318159029, 7318159071, 7318159079, 7318159091, 7318159098, 7318210031, 7318210039, 7318210095, 7318210098, 7318220031, 7318220039, 7318220095 und 7318220098) eingereiht werden, werden hiermit aufgehoben und das diese Einfuhren betreffende Verfahren wird eingestellt.

Artikel 2

Die Aufhebung der Antidumpingzölle nach Artikel 1 ist ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß Artikel 3 anwendbar und gibt keinen Anlass zur Erstattung der vor diesem Zeitpunkt erhobenen Zölle.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Februar 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 6.

(2)  ABl. L 29 vom 31.1.2009, S. 1.

(3)  WTO, Bericht des Berufungsgremiums, AB-2011-2, WT/DS397/AB/R vom 15. Juli 2011. WTO, Panelbericht, WT/DS397/R vom 3. Dezember 2010.

(4)  ABl. L 275 vom 10.10.2012, S. 1.

(5)  ABl. L 82 vom 27.3.2015, S. 78.

(6)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(7)  ABl. L 194 vom 26.7.2011, S. 6.

(8)  ABl. L 203 vom 31.7.2012, S. 23.

(9)  WTO, Panelbericht, WT/DS397/RW vom 7. August 2015.

(10)  WTO, Bericht des Berufungsgremiums, AB-2015-7, WT/DS397/AB/RW vom 18. Januar 2016.


27.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 52/27


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/279 DER KOMMISSION

vom 26. Februar 2016

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Februar 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

236,2

MA

83,8

SN

149,8

TN

116,3

TR

109,4

ZZ

139,1

0707 00 05

JO

206,0

MA

83,5

TR

171,2

ZZ

153,6

0709 91 00

TN

173,6

ZZ

173,6

0709 93 10

MA

42,6

TR

105,5

ZZ

74,1

0805 10 20

EG

47,0

IL

78,2

MA

56,1

TN

56,9

TR

63,4

ZZ

60,3

0805 20 10

IL

112,1

MA

84,8

TR

84,6

ZZ

93,8

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

IL

136,2

JM

161,2

MA

110,7

TR

68,2

US

146,9

ZZ

124,6

0805 50 10

EG

90,7

MA

85,9

TR

96,6

ZZ

91,1

0808 10 80

CL

93,2

US

128,0

ZZ

110,6

0808 30 90

CL

132,6

CN

90,6

TR

156,1

ZA

102,7

ZZ

120,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

27.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 52/30


BESCHLUSS (GASP) 2016/280 DES RATES

vom 25. Februar 2016

zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 15. Oktober 2012 den Beschluss 2012/642/GASP (1) erlassen.

(2)

Nach einer Überprüfung des Beschlusses 2012/642/GASP sollten die restriktiven Maßnahmen gegen Belarus bis zum 28. Februar 2017 verlängert werden.

(3)

Die Anwendung des Reiseverbots und des Einfrierens von Vermögensgegenständen sollte für vier Personen, die in der Liste in Anhang I des Beschlusses 2012/642/GASP aufgeführt sind, aufrechterhalten werden.

(4)

Der Beschluss 2012/642/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2012/642/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Der Begriff „Anhang I“ wird in diesem Beschluss durchgängig durch den Begriff „Anhang“ ersetzt;

2.

Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der Rat nimmt auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik Änderungen an den Listen im Anhang an, falls dies aufgrund der politischen Entwicklungen in Belarus erforderlich ist.“

3.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

(1)   Dieser Beschluss gilt bis zum 28. Februar 2017.

(2)   Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft und gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass die mit ihm verfolgten Ziele nicht erreicht wurden.“

4.

Anhang I erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

5.

Anhang II wird gestrichen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K.H.D.M. DIJKHOFF


(1)  Beschluss 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 285 vom 17.10.2012, S. 1).


ANHANG

„ANHANG

Personen gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1

 

Namen

Transkription der belarussischen Schreibweise

Transkription der russischen Schreibweise

Namen

(belarussische Schreibweise)

Namen

(russische Schreibweise)

Angaben zur Identität

Gründe für die Aufnahme in die Liste

1.

Navumau, Uladzimir Uladzimiravich

Naumov, Vladimir Vladimirovich

НАВУМАЎ, Уладзiмiр Уладзiмiравiч

НАУМОВ, Владимир Владимирович

Geburtsdatum: 7.2.1956

Geburtsort: Smolensk (Russland)

Navumau hat nichts zur Aufklärung des ungeklärten Verschwindens von Yuri Zakharenko, Viktor Gonchar, Anatoly Krasovski und Dmitri Zavadski in Belarus in den Jahren 1999-2000 unternommen. Ehemaliger Innenminister, zudem ehemaliger Leiter des Sicherheitsdienstes des Präsidenten. Als Innenminister war er bis zu seinem Rücktritt aus gesundheitlichen Gründen (6. April 2009) verantwortlich für die Unterdrückung der friedlichen Proteste. Erhielt von der Präsidialverwaltung im Nomenklatur-Bezirk Drozdy in Minsk eine Wohnresidenz. Im Oktober 2014 wurde ihm von Präsident Lukaschenko der Verdienstorden 3. Klasse verliehen.

2.

Paulichenka, Dzmitry Valerievich

Pavlichenko, Dmitri Valerievich (Pavlichenko, Dmitriy Valeriyevich)

ПАЎЛIЧЭНКА, Дзмiтрый Валер'евiч

ПАВЛИЧЕНКО, Дмитрий Валериевич

Geburtsdatum: 1966

Geburtsort: Vitebsk

Anschrift: Белорусская ассоциация ветеранов спецподразделений войск МВД ‚Честь‘

220028, Минск Маяковского, 111

Einer der Hauptakteure bei dem ungeklärten Verschwinden von Yuri Zakharenko, Viktor Gonchar, Anatoly Krasovski und Dmitri Zavadski in Belarus in den Jahren 1999-2000. Ehemaliger Leiter der Spezialeinsatzkräfte des Innenministeriums (SOBR).

Geschäftsmann, Präsident der ‚Ehre‘, des Veteranenverbandes der Sondereinsatzkräfte des Innenministeriums.

3.

Sheiman, Viktar Uladzimiravich (Sheyman, Viktar Uladzimiravich)

Sheiman, Viktor Vladimirovich (Sheyman, Viktor Vladimirovich)

ШЭЙМАН, Biктap Уладзiмiравiч

ШЕЙМАН, Виктор Владимирович

Geburtsdatum: 26.5.1958

Geburtsort: Region Hrodna

Anschrift:

Управлениe

Делами Президента

ул. К. Маркса, 38

220016, г. Минск

Leiter der Verwaltungsabteilung der Präsidialverwaltung. Verantwortlich für das ungeklärte Verschwinden von Juri Sacharenko, Wiktor Gonchar, Anatoli Krasowski und Dmitri Sawadski in Belarus in den Jahren 1999-2000. Ehemaliger Sekretär des Sicherheitsrates. Er ist nach wie vor Sonderberater des Präsidenten.

4.

Sivakau, Iury Leanidavich (Sivakau, Yury Leanidavich)

Sivakov, Iury (Yurij, Yuri) Leonidovich

СIВАКАЎ, Юрый Леанiдавiч

СИВАКОВ, Юрий Леонидович

Geburtsdatum: 5.8.1946

Geburtsort: Onory, Region Sakhalin

Anschrift:

Белорусская ассоциация ветеранов спецподразделений войск МВД ‚Честь‘

220028, Минск Маяковского, 111

Steuerte das ungeklärte Verschwinden von Yuri Zakharenko, Viktor Gonchar, Anatoly Krasovski und Dmitri Zavadski in Belarus in den Jahren 1999-2000. Ehemaliger Minister für Fremdenverkehr und Sport, ehemaliger Innenminister und ehemaliger stellvertretender Leiter der Präsidialverwaltung.“


27.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 52/34


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/281 DER KOMMISSION

vom 26. Februar 2016

zur Festlegung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme des Visa-Informationssystems (VIS) an Außengrenzübergangsstellen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (1), insbesondere auf Artikel 48 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Entscheidung 2010/49/EG der Kommission (2) gelten Außengrenzübergangsstellen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) als eigene Region, in der bei allen Anträgen mit der Erhebung und Übermittlung von Daten an das Visa-Informationssystem (VIS) begonnen werden soll.

(2)

Die Mitgliedstaaten haben der Kommission mitgeteilt, dass sie die erforderlichen technischen und rechtlichen Vorkehrungen zur Erhebung und Übermittlung der Daten nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 an das VIS für sämtliche Anträge in dieser Region getroffen haben.

(3)

Da die Voraussetzung nach Artikel 48 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 somit erfüllt ist, muss nun der Zeitpunkt der Inbetriebnahme des VIS an den Außengrenzübergangsstellen festgelegt werden.

(4)

Da die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellt, hat Dänemark gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beschlossen, die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 in nationales Recht umzusetzen. Dänemark ist daher völkerrechtlich zur Umsetzung des vorliegenden Beschlusses verpflichtet.

(5)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die auf das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (4) keine Anwendung finden; das Vereinigte Königreich ist daher weder an diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(6)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die auf Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (5) keine Anwendung finden; Irland ist daher weder an diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(7)

Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar (6), die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (7) genannten Bereich gehören.

(8)

Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar (8), die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (9) genannten Bereich gehören.

(9)

Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar (10), die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (11) genannten Bereich gehören.

(10)

Dieser Beschluss stellt einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003, von Artikel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 und von Artikel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2011 dar.

(11)

Dieser Beschluss sollte am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten, da der geplante Zeitpunkt der Inbetriebnahme des VIS an den Außengrenzübergangsstellen in naher Zukunft liegt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Visa-Informationssystem wird an den in der Entscheidung 2010/49/EG festgelegten Außengrenzübergangsstellen am 29. Februar 2016 in Betrieb genommen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird gemäß den Verträgen angewandt.

Brüssel, den 26. Februar 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60.

(2)  Entscheidung 2010/49/EG der Kommission vom 30. November 2009 zur Bestimmung der ersten Regionen, in denen das Visa-Informationssystem (VIS) in Betrieb genommen wird (ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 62).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1).

(4)  Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).

(5)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(6)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(7)  Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

(8)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(9)  Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

(10)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(11)  Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).


Berichtigungen

27.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 52/36


Berichtigung der Verordnung (EU) 2015/2265 des Rates vom 7. Dezember 2015 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte Fischereierzeugnisse im Zeitraum von 2016-2018

( Amtsblatt der Europäischen Union L 322 vom 8. Dezember 2015 )

Seite 8, Anhang, Eintrag betreffend Laufende Nummer 09.2760:

Anstatt:

„09.2760

ex 0303 66 11

10

Seehecht (Merluccius spp., ausgenommen Merluccius merluccius, Urophycis spp.) und Rosa Kingklip (Genypterus blacodes und Genypterus capensis), gefroren, zur Verarbeitung bestimmt (1) (2)

15 000

0 %

1.1.2016-31.12.2018“

ex 0303 66 12

10

ex 0303 66 13

10

ex 0303 66 19

11

ex 0303 89 70

91

10

ex 0303 89 90

30

muss es heißen:

„09.2760

ex 0303 66 11

10

Seehecht (Merluccius spp., ausgenommen Merluccius merluccius, Urophycis spp.) und Rosa Kingklip (Genypterus blacodes und Genypterus capensis), gefroren, zur Verarbeitung bestimmt (1) (2)

15 000

0 %

1.1.2016-31.12.2018“

ex 0303 66 12

10

ex 0303 66 13

10

ex 0303 66 19

11

ex 0303 89 70

91

10

ex 0303 89 90

30

Seite 9, Anhang, Eintrag betreffend Laufende Nummer 09.2786, zweite Spalte („KN Code“):

Anstatt:

„ex 0307 49 59

ex 0307 99 11“

muss es heißen:

„ex 0307 49 59

ex 0307 99 11

ex 0307 99 17“.

Seite 11, Anhang, Fußnote 3:

Anstatt:

„(3)

Erzeugnisse der KN-Codes 0306 16 99 (TARIC-Code Unterpositionen 20 und 30), 0306 26 90 (TARIC-Codes Unterpositionen 12, 14, 92 und 93), 1605 21 90 (TARIC-Codes Unterpositionen 45 und 62), 1605 29 00 (TARIC-Codes Unterpositionen 50 und 55), 0306 17 92 (TARIC-Code Unterposition 20), ) 0306 27 99 (TARIC-Code Unterposition 30), 0306 17 99 (TARIC-Code Unterposition 10) und 0306 27 99 (TARIC-Code Unterposition 20) fallen jedoch unbeschadet der Fußnote 2 unter dieses Kontingent, …“

muss es heißen:

„(3)

Erzeugnisse der KN-Codes 0306 16 99 (TARIC-Code Unterpositionen 20 und 30), 0306 26 90 (TARIC-Codes Unterpositionen 12, 14, 92 und 93), 1605 21 90 (TARIC-Codes Unterpositionen 45, 55 und 62), 1605 29 00 (TARIC-Codes Unterpositionen 50, 55 und 60), 0306 17 92 (TARIC-Code Unterposition 20), ) 0306 27 99 (TARIC-Code Unterposition 30), 0306 17 99 (TARIC-Code Unterposition 10) und 0306 27 99 (TARIC-Code Unterposition 20) fallen jedoch unbeschadet der Fußnote 2 unter dieses Kontingent, …“