ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 41 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
59. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
18.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 41/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/222 DER KOMMISSION
vom 5. Februar 2016
zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [ម្រេចកំពត (Mrech Kampot)/Poivre de Kampot (g.g.A.)]
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Antrag Kambodschas auf Eintragung der Bezeichnung „ម្រេចកំពត“ (Mrech Kampot)/„Poivre de Kampot“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. |
(2) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „ម្រេចកំពត“ (Mrech Kampot)/„Poivre de Kampot“ eingetragen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Bezeichnung „ម្រេចកំពត“ (Mrech Kampot)/„Poivre de Kampot“ (g.g.A.) wird eingetragen.
Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 1.8. „Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. Februar 2016
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Phil HOGAN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) ABl. C 265 vom 13.8.2015, S. 7.
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).
18.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 41/3 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/223 DER KOMMISSION
vom 17. Februar 2016
zur Einführung eines Verfahrens zur Prüfung bestimmter, von ausführenden Herstellern aus China und Vietnam eingereichter Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung und individuelle Behandlung, und zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION,
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 266,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 14,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. VERFAHREN
(1) |
Am 23. März 2006 verabschiedete die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 553/2006 der Kommission, mit der vorläufige Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder (im Folgenden „Schuhe“) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) und Vietnam eingeführt wurden (im Folgenden „vorläufige Verordnung“) (2). |
(2) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates (3) führte der Rat für zwei Jahre endgültige Antidumpingzölle zwischen 9,7 % und 16,5 % auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in Vietnam und in der VR China ein (im Folgenden „Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates“ oder „streitige Verordnung“). |
(3) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 388/2008 (4) des Rates weitete der Rat die endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der VR China auf die aus der Sonderverwaltungsregion Macau (im Folgenden „SVR Macau“) versandten Einfuhren der gleichen Ware aus, ob als Ursprungserzeugnisse der SVR Macau angemeldet oder nicht. |
(4) |
Nach der am 3. Oktober 2008 (5) eingeleiteten Auslaufüberprüfung verlängerte der Rat die Antidumpingmaßnahmen mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 (6) um 15 Monate, d. h. bis zum 31. März 2011, dem Zeitpunkt des Auslaufens der Maßnahmen (im Folgenden „Verordnung (EU) Nr. 1294/2009“). |
(5) |
Brosmann Footwear (HK) Ltd, Seasonable Footwear (Zhongshan) Ltd, Lung Pao Footwear (Guangzhou) Ltd und Risen Footwear (HK) Co Ltd sowie Zhejiang Aokang Shoes Co. Ltd (im Folgenden „Antragsteller“) fochten die streitige Verordnung vor dem Gericht erster Instanz (nunmehr: Gericht) an. Mit den Urteilen vom 4. März 2010 in der Rechtssache T-401/06 Brosmann Footwear (HK) et al./Rat, Slg. 2010, II-671 und vom 4. März 2010 in den verbundenen Rechtssachen T-407/06 und T-408/06 Zhejiang Aokang Shoes und Wenzhou Taima Shoes/Rat, Slg. 2010, II-747 (im Folgenden „Urteile des Gerichts“) wies das Gericht diese Anfechtungen zurück. |
(6) |
Die Rechtsmittelführer legten Einspruch gegen diese Urteile ein. In seinen Urteilen vom 2. Februar 2012 in der Rechtssache C-249/10 P Brosmann et al. und vom 15. November 2012 in der Rechtssache C-247/10 P Zhejiang Aokang Shoes Co. Ltd hob der Gerichtshof die Urteile des Gerichts auf. Es stellte fest, dass dem Gericht insofern ein Rechtsfehler unterlaufen sei, als es angenommen habe, dass die Kommission nicht verpflichtet sei, die auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben b und c der Grundverordnung gestellten Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung (im Folgenden „MWB“) von nicht in die Stichprobe einbezogenen Händlern zu prüfen (Rn. 36 des Urteils in der Rechtssache C-249/10 P und Rn. 29 und 32 des Urteils in der Rechtssache C-247/10 P). |
(7) |
Der Gerichtshof urteilte dann selbst in der Sache. Er kam zu dem Schluss: […]dass die Kommission die begründeten Anträge hätte prüfen müssen, die ihr von den Rechtsmittelführerinnen zwecks Zuerkennung des MWS im Rahmen des von der streitigen Verordnung erfassten Antidumpingverfahrens auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c der Grundverordnung vorgelegt wurden. Sodann ist nicht auszuschließen, dass eine solche Prüfung dazu geführt hätte, dass für sie ein anderer endgültiger Antidumpingzoll festgesetzt worden wäre als der nach Art. 1 Abs. 3 der streitigen Verordnung für sie geltende Satz von 16,5 %. Aus dieser Bestimmung geht nämlich hervor, dass für den einzigen in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Marktteilnehmer, der den MWS erhalten hat, ein endgültiger Antidumpingzoll von 9,7 % festgesetzt wurde. Wie aber Randnummer 38 des vorliegenden Urteils zu entnehmen ist, hätten die Rechtsmittelführer, wenn die Kommission festgestellt hätte, dass auch für sie marktwirtschaftliche Bedingungen herrschten, und wenn die Berechnung einer individuellen Dumpingspanne nicht möglich gewesen wäre, ebenfalls in den Genuss des letztgenannten Satzes kommen müssen. (Rn. 42 des Urteils in der Rechtssache C-249/10 P und Rn. 36 des Urteils in der Rechtssache C-247/10 P). |
(8) |
Infolgedessen erklärte er die streitige Verordnung für nichtig, soweit sie die betroffenen Rechtsmittelführer betrifft. |
(9) |
Im Oktober 2013 gab die Kommission durch eine im Amtsblatt der Europäischen Union (7) veröffentlichte Bekanntmachung bekannt, dass sie entschieden hat, das Antidumpingverfahren genau an dem Punkt wieder aufzunehmen, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist, und zu prüfen, ob für die Rechtsmittelführer im Zeitraum vom 1. April 2004 bis zum 31. März 2005 Marktwirtschaftsbedingungen gegeben waren; sie forderte die betroffenen Parteien auf, sich zu melden. |
(10) |
Im März 2014 lehnte der Rat mit dem Durchführungsbeschluss 2014/149/EU (8) einen Vorschlag der Kommission zur Verabschiedung einer Durchführungsverordnung des Rates zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Brosmann Footwear (HK) Ltd, Seasonable Footwear (Zhongshan) Ltd, Lung Pao Footwear (Guangzhou) Ltd, Risen Footwear (HK) Co Ltd und Zhejiang Aokang Shoes Co. Ltd hergestellt werden, ab und schloss die Verfahren in Bezug auf diese Hersteller ab. Der Rat war der Auffassung, dass Einführer, die Schuhe von jenen ausführenden Herstellern gekauft haben, denen die entsprechenden Zollgebühren von den zuständigen nationalen Behörden auf der Grundlage von Artikel 236 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/1992 vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (9) (im Folgenden „Zollkodex der Gemeinschaften“) erstattet worden waren, auf der Grundlage von Artikel 1 Absatz 4 der streitigen Verordnung, der die Bestimmungen des Zollkodex der Gemeinschaften, und insbesondere seinen Artikel 221, für die Vereinnahmung der Zölle für anwendbar erklärt hat, ein berechtigtes Vertrauen erworben hätten, das durch die Verabschiedung des Vorschlags der Kommission infrage gestellt würde. |
(11) |
Zwei betroffene Einführer der Ware, C&J Clark International Ltd. und Puma SE, haben die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Schuhe aus China und Vietnam unter Berufung auf die in den Erwägungsgründen 5 bis 7 erwähnte Rechtsprechung vor ihren nationalen Gerichten angefochten, welche die Angelegenheiten dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt haben. |
(12) |
In den verbundenen Rechtssachen C-659/13 C & J Clark International Limited und C-34/14 Puma SE hat der Gerichtshof die Verordnungen (EG) Nr. 1472/2006 und Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 des Rates für ungültig erklärt, weil die Europäische Kommission entgegen den Anforderungen, die in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b und Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern festgelegt sind, nicht die von den nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern in der VR China und in Vietnam eingereichten Anträge auf MWB und auf individuelle Behandlung (im Folgenden „IT“) geprüft hatte (im Folgenden „Urteile“). |
(13) |
Artikel 266 AEUV sieht vor, dass die Organe die erforderlichen Maßnahmen ergreifen müssen, um den Gerichtsurteilen nachzukommen. Im Falle der Nichtigerklärung eines von den Organen angenommenen Rechtsakts im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens wie Antidumping wird die Vereinbarkeit mit dem Urteil des Gerichtshofs dadurch hergestellt, dass der für nichtig erklärte Rechtsakt durch einen neuen Rechtsakt ersetzt wird, in dem die vom Gerichtshof festgestellte Rechtswidrigkeit beseitigt ist (im Folgenden „Urteil Asteris“) (10). |
(14) |
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann das Verfahren zum Ersetzen des für nichtig erklärten Rechtsakts genau an dem Punkt wieder aufgenommen werden, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist (11). Dies bedeutet insbesondere, dass, wenn eine Handlung, die ein Verwaltungsverfahren abschließt, für nichtig erklärt wird, diese Nichtigerklärung sich nicht notwendigerweise auf die vorbereitenden Handlungen auswirkt, wie die Einleitung eines Antidumpingverfahrens. Wird eine Verordnung zur Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen für nichtig erklärt, bedeutet dies, dass das Antidumpingverfahren nach der Nichtigerklärung noch nicht abgeschlossen ist, weil die das Antidumpingverfahren abschließende Handlung in der Rechtsordnung der Union nicht mehr vorhanden ist (12), es sei denn, die Rechtswidrigkeit war in der Phase der Einleitung eingetreten. |
(15) |
Abgesehen davon, dass die Organe nicht die von den nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern in der VR China und in Vietnam eingereichten MWB- und IT-Anträge geprüft haben, bleiben alle anderen Feststellungen in den Verordnungen (EG) Nr. 1472/2006 und Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 des Rates weiterhin gültig. |
(16) |
In diesem Fall ist die Rechtswidrigkeit nach der Einleitung eingetreten. Daher entschied die Kommission, dieses Antidumpingverfahren, das zu dem Zeitpunkt, zu dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist, noch nicht abgeschlossen war, wieder aufzunehmen und zu prüfen, ob für die betroffenen ausführenden Hersteller im Zeitraum vom 1. April 2004 bis 31. März 2005 Marktwirtschaftsbedingungen gegeben waren. |
(17) |
Für Einfuhren von C&J Clark International Ltd. und Puma SE wird die Kommission alle eingereichten MWB- und IT-Anträge beurteilen. |
(18) |
Es empfiehlt sich, die nationalen Zollbehörden auf der Grundlage von Artikel 14 der Grundverordnung anzuweisen, diese Zölle in der Zwischenzeit nicht zu erstatten. Die Kommission wird diese Beurteilung innerhalb von acht Monaten ab dem Datum des Urteils durchführen. |
(19) |
Für Einfuhren von anderen Einführern, die nicht befugt waren, eine Nichtigkeitsklage zu erheben, und die sich somit bei ihren Anträgen auf Erstattung von Antidumpingzöllen nach Artikel 236 des Zollkodex der Gemeinschaften auf das Urteil stützen können, wird die Kommission aus Gründen der effizienten Mittelverwendung nur die MWB- und IT-Anträge derjenigen ausführenden Hersteller beurteilen, die von Erstattungsanträgen betroffen sind, die form- und fristgerecht bei den nationalen Zollbehörden eingereicht wurden. Die Kommission weist darauf hin, dass nach Artikel 236 Absatz 2 des Zollkodex der Gemeinschaften die Erstattung oder der Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben auf einen Antrag erfolgt, der vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Mitteilung der betreffenden Abgaben an den Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle gestellt wurde. Die Kommission weist ferner darauf hin, dass die Nichtigerklärung einer Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen kein unvorhersehbares Ereignis im Sinne dieser Bestimmung darstellt, das eine Verlängerung der Dreijahresfrist gestattete, innerhalb der ein Einführer die Erstattung von Einfuhrzöllen beantragen kann, die er gemäß dieser Verordnung entrichtet hat. |
B. DURCHFÜHRUNG DER URTEILE DES GERICHTSHOFS IN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN C-659/13 UND C-34/14
(20) |
Wenn ein Rechtsakt der Organe durch eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs für nichtig erklärt wurde, dann entfaltet dieses Urteil Erga-omnes-Wirkung (13), d. h., dass es nicht auf den Rechtsmittelführer vor dem nationalen Gericht beschränkt ist, das die Frage dann dem Gerichtshof vorlegt. In einer derartigen Situation ist die Kommission folglich verpflichtet, das Urteil in Bezug auf alle Parteien durchzuführen, die von der Rechtswidrigkeit betroffen sind, die zur Nichtigerklärung der Maßnahme geführt hat. |
(21) |
Die Kommission hat die Möglichkeit, die streitige Verordnung nur in den Punkten zu ändern, die ihre Nichtigerklärung zur Folge hatten, und die Teile der Bewertung, auf die sich das Urteil nicht bezieht, unverändert zu lassen (14). |
(22) |
Zur Gewährleistung der effizienten Mittelverwendung verzichtet die Kommission auf die Untersuchung aller MWB- und IT-Anträge, die von nicht in die Stichprobe einbezogenen chinesischen und vietnamesischen ausführenden Herstellern während der Untersuchung gestellt wurden, die zur Verabschiedung der streitigen Verordnung geführt hat. Stattdessen hält sie es für angemessen, die nationalen Zollbehörden, die über einen Antrag auf Erstattung von Antidumpingzöllen auf der Grundlage von Artikel 236 des Zollkodex der Gemeinschaften (15) entscheiden müssen, zu verpflichten, den Erstattungsantrag an die Kommission weiterzuleiten und die Bewertung des MWB- und IT-Antrags und, wo angemessen, die Wiedereinführung des Antidumpingzolls zum angemessenen Satz durch die Kommission abzuwarten, bevor sie die Erstattung vornehmen. Die Rechtsgrundlage für eine derartige Verpflichtung ist Artikel 14 der Grundverordnung, der vorsieht, dass die Verordnung zur Einführung von Zöllen die detaillierten Modalitäten für deren Erhebung durch die Mitgliedstaaten angeben muss. |
(23) |
Die Kommission wird dann prüfen, ob der ausführende Hersteller, dessen Ausfuhren Gegenstand des Erstattungsantrags waren, tatsächlich die MWB- oder IT-Bewertung beantragt hatte, und ob, falls dem so ist, einem solchen ausführenden Hersteller die MWB oder IT gewährt werden muss oder nicht. |
(24) |
Die Kommission wird Verordnungen verabschieden, welche die Bewertung festsetzen und, wo angemessen, den geltenden Zollsatz wiedereinführen. Diese neu festgesetzten Sätze werden ab dem Tag wirksam, an dem die für nichtig erklärte Verordnung in Kraft getreten ist. |
(25) |
Daher sind die nationalen Zollbehörden verpflichtet, den Ausgang einer derartigen Untersuchung abzuwarten, bevor sie über irgendeinen Erstattungsantrag entscheiden. |
(26) |
Die Kommission wird sich bemühen, die in der Grundverordnung für die MWB- und IT-Bewertung vorgesehene Aufschubfrist von acht Monaten nach Erhalt der Informationen von den nationalen Zollbehörden einzuhalten, um übermäßige Verzögerungen zu vermeiden. |
C. SCHLUSSFOLGERUNGEN
(27) |
Die Prüfung der MWB- und IT-Anträge von ausführenden Herstellern, die an Puma SE und C&J Clark International Ltd verkauft haben, muss innerhalb von acht Monaten ab dem Tag des Urteils durchgeführt werden. |
(28) |
In Bezug auf den Antidumpingzoll, der anderen chinesischen und vietnamesischen ausführenden Herstellern (abgesehen von denjenigen, die der Durchführungsverordnung Nr. 2014/149/EU des Rates unterliegen, und denjenigen, die in Satz 1 angegeben sind) auferlegt wurde, müssen sich die nationalen Zollbehörden, bei denen Anträge auf die Erstattung oder den Erlass von Antidumpingzöllen gestellt wurden, die in Bezug auf Ausfuhren dieser anderen ausführenden Hersteller entrichtet wurden, mit der Kommission in Verbindung setzen, damit diese die MWB- und IT-Bewertung vornehmen und, wo angemessen, die Antidumpingzölle wiedereinführen kann. |
D. AUSSCHUSS
(29) |
Diese Verordnung steht im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Nationale Zollbehörden, bei denen ein Antrag auf Grundlage von Artikel 236 des Zollkodex der Gemeinschaften auf Erstattung von durch die Verordnung (EU) Nr. 1472/2006 oder Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 eingeführten und von nationalen Zollbehörden erhobenen Antidumpingzöllen eingereicht wurde, der darauf basiert, dass ein nicht in die Stichprobe einbezogener ausführender Hersteller einen MWB- oder IT-Antrag gestellt hat, leiten diesen Antrag und alle Belege an die Kommission weiter.
(2) Innerhalb von acht Monaten nach Empfang des Antrags und aller Belege prüft die Kommission, ob der ausführende Hersteller tatsächlich einen MWB- und IT-Antrag gestellt hat, und, falls dem so ist, bewertet die Kommission den Antrag und führt durch eine Durchführungsverordnung der Kommission nach Unterrichtung gemäß Artikel 20 der Grundverordnung den angemessenen Zoll wieder ein.
(3) Die nationalen Zollbehörden warten die Veröffentlichung der einschlägigen Durchführungsverordnung der Kommission zur Wiedereinführung der Zölle ab, bevor sie über den Antrag auf Erstattung oder Erlass von Antidumpingzöllen entscheiden.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Februar 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51).
(2) ABl. L 98 vom 6.4.2006, S. 3.
(3) Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates vom 5. Oktober 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam (ABl. L 275 vom 6.10.2006, S. 1).
(4) Verordnung (EG) Nr. 388/2008 des Rates vom 29. April 2008 zur Ausweitung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 eingeführten endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die aus der Sonderverwaltungsregion Macau versandten Einfuhren der gleichen Ware, ob als Ursprungserzeugnisse der Sonderverwaltungsregion Macau angemeldet oder nicht (ABl. L 117 vom 1.5.2008, S. 1).
(5) ABl. C 251 vom 3.10.2008, S. 21.
(6) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in Vietnam und in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus der Sonderverwaltungsregion Macau versandte Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder, ob als Ursprungserzeugnisse der Sonderverwaltungsregion Macau angemeldet oder nicht, nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (ABl. L 352 vom 30.12.2009, S. 1).
(7) ABl. C 295 vom 11.10.2013, S. 6.
(8) Durchführungsbeschluss 2014/149/EU des Rates vom 18. März 2014 zur Ablehnung des Vorschlags für eine Durchführungsverordnung des Rates zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Brosmann Footwear (HK) Ltd, Seasonable Footwear (Zhongshan) Ltd, Lung Pao Footwear (Guangzhou) Ltd, Risen Footwear (HK) Co Ltd und Zhejiang Aokang Shoes Co. Ltd hergestellt werden (ABl. L 82 vom 20.3.2014, S. 27).
(9) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
(10) Verbundene Rechtssachen 97, 193, 99 und 215/86 Asteris AE et al. und Griechenland/Kommission, Slg. 1988, 2181, Rn. 27 und 28.
(11) Rechtssache C-415/96 Spanien/Kommission, Slg. 1998, I-6993 Rn. 31; Rechtssache C-458/98 P Industrie des Poudres Sphériques/Rat Slg. 2000, I-8147, Rn. 80 bis 85; Rechtssache T-301/01 Alitalia/Kommission Slg. 2008, II-1753, Rn. 99 und 142; Verbundene Rechtssachen T-267/08 und T-279/08 Région Nord-Pas de Calais/Kommission Slg. 2011, II-0000, Rn. 83.
(12) Rechtssache C-415/96 Spanien/Kommission, Slg. 1998, I-6993 Rn. 31; Rechtssache C-458/98 P Industrie des Poudres Sphériques/Rat Slg. 2000, I-8147, Rn. 80 bis 85.
(13) Rechtssache 66/80 International Chemical Corporation, Slg. 1981, 1191, Rn. 18.
(14) Rechtssache C-458/98 P Industrie des Poudres Sphériques/Rat, Slg. 2000, I-8147, Rn. 80 bis 85.
(15) Bzw. ab dem 1. Mai 2016 auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
18.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 41/8 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/224 DER KOMMISSION
vom 17. Februar 2016
zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 947/2014 und (EU) Nr. 948/2014 hinsichtlich des letzten Tags der Frist für die Einreichung von Anträgen auf Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter und Magermilchpulver
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 2, Artikel 20 Buchstaben c, f, l, m und n sowie Artikel 223 Absatz 3 Buchstabe c,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (2), insbesondere auf Artikel 4,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 947/2014 (4) und (EU) Nr. 948/2014 (5) der Kommission wurde angesichts der besonders schwierigen Marktlage infolge des von Russland verhängten Einfuhrverbots für Milcherzeugnisse aus der Union die private Lagerhaltung für Butter bzw. Magermilchpulver eröffnet. |
(2) |
Diese Regelungen für die private Lagerhaltung wurden mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1337/2014 (6), (EU) 2015/303 (7) und (EU) 2015/1548 (8) der Kommission verlängert. In der Folge können Anträge auf die Beihilfe bis zum 29. Februar 2016 eingereicht werden. |
(3) |
Am 25. Juni 2015 hat Russland das Einfuhrverbot für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel mit Ursprung in der Union um ein weiteres Jahr bis zum 6. August 2016 verlängert. |
(4) |
Außerdem blieb die weltweite Nachfrage nach Milch und Milcherzeugnissen während des gesamten Jahres 2015 schwach, wogegen das Angebot an Milch in den wichtigsten Milchausfuhrgebieten gestiegen ist. |
(5) |
Als Folge davon sind die Preise für Butter und Magermilchpulver in der Union weiter eingebrochen, und es ist davon anzugehen, dass der Druck auf die Preise anhält. |
(6) |
Angesichts der derzeitigen Marktlage empfiehlt es sich, die anhaltende Verfügbarkeit der Beihilferegelungen für die private Lagerhaltung von Butter und Magermilchpulver sicherzustellen und sie bis zum Ende des Interventionszeitraums 2016 am 30. September 2016 zu verlängern. |
(7) |
Zur Vermeidung einer Unterbrechung der Möglichkeit zur Einreichung der Anträge im Rahmen dieser Regelungen sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 947/2014
In Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 947/2014 wird das Datum „29. Februar 2016“ durch das Datum „30. September 2016“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 948/2014
In Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 948/2014 wird das Datum „29. Februar 2016“ durch das Datum „30. September 2016“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Februar 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 12.
(3) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.
(4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 947/2014 der Kommission vom 4. September 2014 zur Eröffnung der privaten Lagerhaltung von Butter und zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags (ABl. L 265 vom 5.9.2014, S. 15).
(5) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 948/2014 der Kommission vom 4. September 2014 zur Eröffnung der privaten Lagerhaltung von Magermilchpulver und zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags (ABl. L 265 vom 5.9.2014, S. 18).
(6) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 947/2014 und (EU) Nr. 948/2014 hinsichtlich des letzten Tags der Frist für die Einreichung von Anträgen auf Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter und Magermilchpulver (ABl. L 360 vom 17.12.2014, S. 15).
(7) Durchführungsverordnung (EU) 2015/303 der Kommission vom 25. Februar 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 947/2014 und (EU) Nr. 948/2014 hinsichtlich des letzten Tags der Frist für die Einreichung von Anträgen auf Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter und Magermilchpulver (ABl. L 55 vom 26.2.2015, S. 4).
(8) Durchführungsverordnung (EU) 2015/1548 der Kommission vom 17. September 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 947/2014 und (EU) Nr. 948/2014 hinsichtlich des letzten Tags der Frist für die Einreichung von Anträgen auf Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter und Magermilchpulver (ABl. L 242 vom 18.9.2015, S. 26).
18.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 41/10 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/225 DER KOMMISSION
vom 17. Februar 2016
zur Festsetzung der Erzeugnishöchstmenge je Mitgliedstaat sowie des Zeitraums für die Einreichung von Anträgen für die Sonderbeihilfe für die private Lagerhaltung für die verbleibenden nicht in Anspruch genommenen Mengen bestimmter Arten von Käse gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1852
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),
gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1852 der Kommission vom 15. Oktober 2015 zur Einführung einer befristeten Sonderbeihilferegelung für die private Lagerhaltung von bestimmten Arten von Käse und zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags (2), insbesondere auf Artikel 15,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1852 wurde eine befristete Sonderbeihilferegelung für die private Lagerhaltung von bestimmten Arten von Käse eingeführt und der Beihilfebetrag im Voraus festgesetzt. |
(2) |
Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/1852 endet die Frist für die Einreichung der Beihilfeanträge am 15. Januar 2016. |
(3) |
Irland, Frankreich, Italien, Litauen, die Niederlande, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich haben der Kommission mitgeteilt, dass sie die Beihilferegelung für die private Lagerhaltung weiterhin in Anspruch nehmen wollen. |
(4) |
Nach dem 15. Januar 2016 verblieb noch eine nicht in Anspruch genommene Menge von 68 123 Tonnen. Daher ist es angezeigt, diese Menge denjenigen Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen, die ihren Wunsch mitgeteilt haben, die Beihilfe für die private Lagerhaltung weiterhin in Anspruch zu nehmen, und diese Menge unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten bis zum 15. Januar 2016 beantragten Mengen auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen. |
(5) |
Es sollte eine neue Frist für die Einreichung der Beihilfeanträge festgesetzt werden. |
(6) |
Die in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1852 festgelegten Vorschriften für die Durchführung der Beihilferegelung für die private Lagerhaltung von bestimmten Arten von Käse sollten entsprechend für die Durchführung der mit dieser Verordnung festgelegten Regelung gelten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Die Erzeugnishöchstmenge je Mitgliedstaat, auf die die befristete Sonderbeihilferegelung für die private Lagerhaltung für die verbleibenden nicht in Anspruch genommenen Mengen von Arten von Käse gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1852 Anwendung findet, ist im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Die in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1852 festgelegten Vorschriften für die Durchführung der Regelung gelten entsprechend für die im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzten Mengen.
Artikel 2
Beihilfeanträge
Beihilfeanträge können ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gestellt werden. Die Antragsfrist endet am 30. September 2016.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Februar 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) ABl. L 271 vom 16.10.2015, S. 15.
ANHANG
Mitgliedstaat |
Höchstmenge (in Tonnen) |
Irland |
4 127 |
Frankreich |
6 340 |
Italien |
27 025 |
Litauen |
2 616 |
Niederlande |
16 526 |
Finnland |
694 |
Schweden |
2 126 |
Vereinigtes Königreich |
8 669 |
Insgesamt |
68 123 |
18.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 41/13 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/226 DER KOMMISSION
vom 17. Februar 2016
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 999/2014 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2022/95 (2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat, das unter den KN-Codes 3102 30 90 und 3102 40 90 eingereiht wird, mit Ursprung in Russland ein. Nach einer weiteren Untersuchung, bei der sich herausstellte, dass der Zoll aufgefangen wurde, wurden die Maßnahmen durch die Verordnung (EG) Nr. 663/98 des Rates (3) geändert. Nach einer Auslaufüberprüfung und einer Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 beziehungsweise Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (4) wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 658/2002 des Rates (5) ein endgültiger Antidumpingzoll in Höhe von 47,07 EUR pro Tonne auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat, das unter den KN-Codes 3102 30 90 und 3102 40 90 eingereiht wird, mit Ursprung in Russland eingeführt. Im weiteren Verlauf wurde eine Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 bezüglich der Warendefinition durchgeführt; daraufhin wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 945/2005 des Rates (6) endgültige Antidumpingzölle in Höhe von 41,42 EUR bis 47,07 EUR je Tonne auf die Einfuhren fester Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT, die derzeit unter den KN-Codes 3102 30 90, 3102 40 90, ex 3102 29 00, ex 3102 60 00, ex 3102 90 00, ex 3105 10 00, ex 3105 20 10, ex 3105 51 00, ex 3105 59 00 und ex 3105 90 20 eingereiht werden, mit Ursprung in Russland eingeführt. |
(2) |
Im Anschluss an eine zweite Auslaufüberprüfung und eine zweite teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 wurden die im vorangegangenen Erwägungsgrund beschriebenen Antidumpingmaßnahmen (zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 945/2005) mit der Verordnung (EG) Nr. 661/2008 des Rates (7) aufrechterhalten; davon ausgenommen war die EuroChem-Gruppe, für die der feste Zollbetrag zwischen 28,88 EUR und 32,82 EUR pro Tonne lag. |
(3) |
Mit dem Beschluss 2008/577/EG (8) nahm die Kommission unter anderem von den russischen Herstellern Open Joint Stock Company (JSC, auf Russisch OAO) Acron und JSC Dorogobuzh Verpflichtungsangebote mit einer Höchstmenge an. |
(4) |
Mit seinem Urteil vom 10. September 2008 (9), ausgelegt durch das Urteil vom 9. Juli 2009 (10), erklärte das Gericht die Verordnung (EG) Nr. 945/2005, soweit sie das Open Joint Stock Company (JSC) Kirovo-Chepetsky Khimichesky Kombinat („Kirovo“), Teil der OJSC UCC Uralchem („Uralchem“), betrifft, für nichtig. Mit der Verordnung (EG) Nr. 989/2009 (11) änderte der Rat die Verordnung (EG) Nr. 661/2008 entsprechend. Folglich gilt der Antidumpingzoll (47,07 EUR pro Tonne) für das Unternehmen Kirovo nur für Einfuhren von Ammoniumnitrat, das derzeit unter den KN-Codes 3102 30 90 und 3102 40 90 eingereiht wird. |
(5) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 999/2014 (12) erhielt die Kommission die Antidumpingmaßnahmen (zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 989/2009) im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung aufrecht. |
(6) |
Am 16. September 2015 unterrichtete Kirovo die Kommission über die geplante Neuorganisation des Unternehmens innerhalb des Uralchem-Konzerns. Ab 1. Oktober 2015 ist Kirovo nämlich keine Joint Stock Company innerhalb von OJSC UCC Uralchem (Uralchem) mehr, sondern eine Zweigniederlassung von Uralchem mit der Bezeichnung Kirovo-Chepetsky Khimichesky Kombinat der OJSC UCC Uralchem (Zweigniederlassung Kirovo). Dem Unternehmen zufolge sollte mit der Neuorganisation die Führung des gesamten Uralchem-Konzerns verbessert werden. |
(7) |
Uralchem verfügt über eine weitere Produktionsstätte, die Zweiniederlassung Azot von Uralchem mit Sitz in Berezniki (Russland), für die der Antidumpingzoll (in Höhe von 47,07 EUR pro Tonne) für alle in Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 999/2014 genannten Arten von Ammoniumnitrat gilt. Da Ammoniumnitrat jetzt von zwei Zweigniederlassungen (Berezniki und Kirovo) ein und derselben rechtlichen Einheit hergestellt wird, muss das Umgehungsrisiko bewertet werden. |
(8) |
Die Kommission kam nach der Analyse der von dem Unternehmen vorgelegten Angaben und aller sonstigen ihr zur Verfügung stehenden Informationen zu dem Schluss, dass das Risiko einer Umgehung durch die Zweigniederlassungen von Uralchem aus den nachstehend dargelegten Gründen gering ist. |
(9) |
Erstens gibt es seit der Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 989/2009 eingeführten Maßnahmen (die für Kirovo geltenden Antidumpingzölle wurden auf Einfuhren von derzeit unter den KN-Codes 3102 30 90 und 3102 40 90 eingereihtem Ammoniumnitrat beschränkt) keine Nachweise dafür, dass Uralchem die für Kirovo geltende Befreiung missbraucht hätte. Tatsächlich sind die Einfuhren von derzeit nicht unter den KN-Codes 3102 30 90 und 3102 40 90 eingereihtem Ammoniumnitrat seit der Änderung der Maßnahmen stabil geblieben. Darüber hinaus liegen der Kommission keine Anzeichen dafür vor, dass das Werk Berezniki seine Produktion als Waren des Werks Kirovo ausgegeben und damit die Kirovo gewährte Befreiung missbraucht hätte. |
(10) |
Zweitens unterliegen nach Angaben von Uralchem Düngemittel gemäß den in Russland geltenden nationalen Rechtsvorschriften einer obligatorischen Erfassung und Kennzeichnung, aus der auch der eigentliche Firmenname und die tatsächliche Postanschrift der Produktionsstätte hervorgehen. Die Produktionsstätte des Herstellers müsse auch in einer Reihe weiterer amtlicher Dokumente angegeben werden. Bei der Ausfuhr von Ammoniumnitrat müssten ferner Angaben zur Produktionsstätte in einigen verpflichtend vorzulegenden Dokumenten wie etwa der Zollanmeldung bei der Ausfuhr, dem Ursprungszeugnis oder den Frachtbriefen enthalten sein. Somit ist durch die Zuweisung des TARIC-Zusatzcodes A959 an die Uralchem-Zweigniederlassung Kirovo ein Missbrauch durch eine andere Produktionsstätte des Konzerns unwahrscheinlich. |
(11) |
Drittens verpflichtete sich Uralchem in seinem Schreiben an die Kommission vom 13. Oktober 2015 dazu, sämtliche Handlungen zu unterlassen, die zu einem Missbrauch des TARIC-Zusatzcodes A959 führen könnten, indem insbesondere unter diesem Zusatzcode nicht in der Zweigniederlassung Kirovo mit Sitz in Kirovo-Chepetsk, Kirov Oblast, hergestellte Waren in die Union ausgeführt werden. |
(12) |
Viertens ist auch der Kommission die Höchstkapazität der Werke in Berezniki und Kirovo bekannt; die Errichtung neuer Anlagen und die Steigerung der derzeitigen Kapazität dauert mehrere Jahre. Sollte sich also in Zukunft ein Anstieg der Einfuhren abzeichnen, die insbesondere über die Höchstkapazität der Werks in Kirovo hinausgeht, kann von Amts wegen eine Untersuchung wegen einer etwaigen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen eingeleitet werden. |
(13) |
Zur Minimierung des Umgehungsrisikos sind dennoch besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der für die einzelnen Zweigniederlassungen von Uralchem geltenden unternehmensspezifischen Antidumpingzölle notwendig. Uralchem muss den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Rechnung muss den Vorgaben in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung entsprechen. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, wird der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz erhoben. |
(14) |
Die Kommission unterrichtete alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 999/2014 zu ändern beabsichtigte. Diesen Parteien wurde eine Frist eingeräumt, innerhalb der sie zur Unterrichtung Stellung nehmen konnten. Uralchem und die Regierung der Russischen Föderation gaben Stellungnahmen ab. Ihre Stellungnahmen wurden berücksichtigt, |
(15) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 999/2014 wird wie folgt geändert:
„b) |
Für von der Zweigniederlassung ‚KCKK der Joint Stock Company United Chemical Company Uralchem in Kirovo-Chepetsk‘ (TARIC-Zusatzcode A959) hergestellte Waren:
Für in Absatz 1 aufgeführte Waren, die von der Zweigniederlassung KCKK der Joint Stock Company United Chemical Company Uralchem in Kirovo-Chepetsk hergestellt werden, in der vorstehenden Tabelle aber nicht aufgeführt sind, gelten keine Antidumpingzölle. Die Nichtanwendung eines Antidumpingzolls auf bestimmte von der Zweigniederlassung KCKK der Joint Stock Company United Chemical Company Uralchem in Kirovo-Chepetsk hergestellte Waren setzt voraus, dass von der Joint Stock Company United Chemical Company Uralchem den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: ‚Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften (Mengenangabe) Ammoniumnitrat von der Zweigniederlassung (KCKK der Joint Stock Company United Chemical Company Uralchem in Kirovo-Chepetsk und Anschrift) (TARIC-Zusatzcode A959) in Russland hergestellt wurden. und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.‘ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, so findet der für ‚alle übrigen Unternehmen‘ geltende Zollsatz Anwendung auf alle Arten der Ware Ammoniumnitrat, die von der Zweigniederlassung KCKK der Joint Stock Company United Chemical Company Uralchem in Kirovo-Chepetsk hergestellt werden.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Februar 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.
(2) Verordnung (EG) Nr. 2022/95 des Rates vom 16. August 1995 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland (ABl. L 198 vom 23.8.1995, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 663/98 des Rates vom 23. März 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2022/95 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland (ABl. L 93 vom 26.3.1998, S. 1).
(4) Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1).
(5) Verordnung (EG) Nr. 658/2002 vom 15. April 2002 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland (ABl. L 102 vom 18.4.2002, S. 1).
(6) Verordnung (EG) Nr. 945/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 658/2002 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland und der Verordnung (EG) Nr. 132/2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in unter anderem der Ukraine nach einer teilweisen Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (ABl. L 160 vom 23.6.2005, S. 1).
(7) Verordnung (EG) Nr. 661/2008 des Rates vom 8. Juli 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 11 Absatz 2 und einer teilweisen Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (ABl. L 185 vom 12.7.2008, S. 1).
(8) Beschluss 2008/577/EG der Kommission vom 4. Juli 2008 zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland und der Ukraine (ABl. L 185 vom 12.7.2008, S. 43).
(9) Rechtssache T-348/05: JSC Kirovo-Chepetsky Khimichesky Kombinat/Rat, 10. September 2008, Slg. 2008 II-159, Nr. 1 des Tenors.
(10) Rechtssache T-348/05 INTP: JSC Kirovo-Chepetsky Khimichesky Kombinat/Rat, 9. Juli 2009, Slg. 2009 II-116, Nr. 1 des Tenors.
(11) Verordnung (EG) Nr. 989/2009 des Rates vom 19. Oktober 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 661/2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland (ABl. L 278 vom 23.10.2009, S. 1).
(12) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 999/2014 der Kommission vom 23. September 2014 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 280 vom 24.9.2014, S. 19).
18.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 41/17 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/227 DER KOMMISSION
vom 17. Februar 2016
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Februar 2016
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
EG |
86,9 |
IL |
283,6 |
|
MA |
93,0 |
|
SN |
172,2 |
|
TN |
107,9 |
|
TR |
114,4 |
|
ZZ |
143,0 |
|
0707 00 05 |
MA |
84,1 |
TR |
184,9 |
|
ZZ |
134,5 |
|
0709 93 10 |
MA |
42,7 |
TR |
171,3 |
|
ZZ |
107,0 |
|
0805 10 20 |
CL |
98,4 |
EG |
44,8 |
|
IL |
118,8 |
|
MA |
54,1 |
|
TN |
49,8 |
|
TR |
61,6 |
|
ZZ |
71,3 |
|
0805 20 10 |
IL |
123,4 |
MA |
87,7 |
|
TR |
84,6 |
|
ZZ |
98,6 |
|
0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90 |
EG |
68,8 |
IL |
133,1 |
|
MA |
118,5 |
|
TR |
74,7 |
|
ZZ |
98,8 |
|
0805 50 10 |
IL |
106,9 |
MA |
74,1 |
|
TR |
92,4 |
|
ZZ |
91,1 |
|
0808 10 80 |
CL |
93,1 |
US |
108,2 |
|
ZZ |
100,7 |
|
0808 30 90 |
CL |
148,6 |
CN |
89,3 |
|
ZA |
97,6 |
|
ZZ |
111,8 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
18.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 41/20 |
BESCHLUSS (EU) 2016/228 DES RATES
vom 14. Juli 2015
über das Abwicklungsverfahren
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 18 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (2) wird ein Abwicklungsverfahren eingeführt, nach dem der Rat aufgefordert werden kann, über die Annahme von Abwicklungskonzepten zu entscheiden. |
(2) |
Ab dem 1. Januar 2016 kann der Rat auf Vorschlag der Kommission innerhalb von 24 Stunden nach Festlegung des Abwicklungskonzepts mit einfacher Mehrheit Einwände erheben oder aber eine erhebliche Änderung des Betrags des Fonds, der im Abwicklungskonzept des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung vorgesehen ist, billigen oder Einwände dagegen erheben. |
(3) |
Der betreffende Gesetzgebungsakt des Rates sollte in Anbetracht der in Artikel 18 Absatz 7 der Verordnung festgelegten kurzen Frist im schriftlichen Verfahren angenommen werden. Das Verfahren, nach dem das Abwicklungskonzept abgelehnt oder eine erhebliche Änderung des darin vorgesehenen Fondsbetrags gebilligt oder abgelehnt werden kann, ist naturgemäß dringlich. |
(4) |
In Anbetracht der Dringlichkeit kann der Rat nach Artikel 14 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung auf Grundlage von Schriftstücken und Entwürfen beraten und beschließen, die nur in einer der in der geltenden Sprachenregelung vorgesehenen Sprachen vorliegen. Die Pflicht zur späteren Annahme und Veröffentlichung des Beschlusses in sämtlichen in der geltenden Sprachenregelung vorgesehenen Sprachen sollte davon unberührt bleiben — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Muss der Rat auf Grundlage eines Kommissionsvorschlags nach Artikel 18 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 einen Beschluss fassen, so wird der betreffende Gesetzgebungsakt des Rates im Wege einer schriftlichen Abstimmung angenommen.
(2) Bei der Annahme seines Beschlusses kann der Rat auf Grundlage von Schriftstücken und Entwürfen beraten und beschließen, die nur in englischer Sprache vorliegen.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er gilt ab dem 1. Januar 2016.
Geschehen zu Brüssel am 14. Juli 2015.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. GRAMEGNA
(1) ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35.
(2) ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1.
18.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 41/22 |
BESCHLUSS (EU) 2016/229 DES RATES
vom 16. Februar 2016
zur Ernennung eines vom Königreich Dänemark vorgeschlagenen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 302,
auf Vorschlag der dänischen Regierung,
nach Stellungnahme der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 18. September 2015 und 1. Oktober 2015 die Beschlüsse (EU, Euratom) 2015/1600 (1) und (EU, Euratom) 2015/1790 (2) des Rates zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2015 bis zum 20. September 2020 erlassen. |
(2) |
Infolge des Ablaufs des Mandats von Frau Marie-Louise KNUPPERT ist der Sitz eines Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses frei geworden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Herr Arne GREVSEN, First Vice-President of the Danish Confederation of Trade Unions (LO), wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 20. September 2020, zum Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ernannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 16. Februar 2016.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A.G. KOENDERS
(1) Beschluss (EU, Euratom) 2015/1600 des Rates vom 18. September 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2015 bis zum 20. September 2020 (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 53).
(2) Beschluss (EU, Euratom) 2015/1790 des Rates vom 1. Oktober 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2015 bis zum 20. September 2020 (ABl. L 260 vom 7.10.2015, S. 23).
18.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 41/23 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/230 DER KOMMISSION
vom 17. Februar 2016
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/908/EU im Hinblick auf die Listen der Drittländer und Gebiete, deren aufsichtliche und rechtliche Anforderungen für die Zwecke der Behandlung von Risikopositionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates als gleichwertig betrachtet werden
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 107 Absatz 4 und Artikel 142 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Im Durchführungsbeschluss 2014/908/EU der Kommission (2) werden die Listen der Drittländer und Gebiete festgelegt, deren aufsichtliche und rechtliche Vorschriften als den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Union geltenden entsprechenden aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften gleichwertig betrachtet werden. |
(2) |
Die Kommission hat nach derselben Methodik wie bei den zum Erlass des Durchführungsbeschlusses 2014/908/EU führenden Gleichwertigkeitsprüfungen weitere für Wertpapierfirmen und Börsen geltende aufsichtliche und rechtliche Vorschriften bewertet. |
(3) |
Dabei hat die Kommission die einschlägigen Entwicklungen des Aufsichts- und Regelungsrahmens seit Erlass des Durchführungsbeschlusses 2014/908/EU und die verfügbaren Informationsquellen berücksichtigt, insbesondere auch unabhängige Bewertungen internationaler Organisationen, etwa des Internationalen Währungsfonds und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden. |
(4) |
Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass in Japan lediglich für eine Untergruppe der japanischen Wertpapierfirmen aufsichtliche und rechtliche Vorschriften gelten, die eine Reihe operationeller, organisatorischer und aufsichtlicher Standards erfüllen, die die wesentlichen Elemente der für Wertpapierfirmen in der Union geltenden aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften widerspiegeln. Die dieser Untergruppe angehörenden japanischen Wertpapierfirmen, die in Artikel 28 des japanischen Wertpapier- und Börsengesetzes definiert werden, betreiben festgelegte Wertpapiergeschäfte und werden im japanischen Rechtsrahmen als „Wertpapierfirmen vom Typ I“ („Type I Financial Instruments Business Operators“, kurz: „Type I FIBOs“) bezeichnet. Wertpapierfirmen vom Typ I unterliegen besonderen Eigenmittelanforderungen bei der Zulassung sowie laufenden risikobasierten Eigenmittelanforderungen. Aufgrund der angestellten Analyse ist es angemessen, die aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen für in Japan niedergelassene Wertpapierfirmen vom Typ I für die Zwecke von Artikel 107 Absatz 4 und Artikel 142 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als den in der Union geltenden Vorschriften mindestens gleichwertig zu betrachten. |
(5) |
Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass in Hongkong, Indonesien und Südkorea aufsichtliche und rechtliche Vorschriften in Kraft sind, die eine Reihe operationeller, organisatorischer und aufsichtlicher Standards erfüllen, die die wesentlichen Elemente der aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften der Union für Wertpapierfirmen widerspiegeln. Daher ist es angemessen, die aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften für Wertpapierfirmen mit Sitz in diesen Drittländern und Gebieten für die Zwecke von Artikel 107 Absatz 4 und Artikel 142 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als den in der Union geltenden Vorschriften mindestens gleichwertig zu betrachten. |
(6) |
Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass in Australien, Indonesien und Südkorea aufsichtliche und rechtliche Vorschriften in Kraft sind, die eine Reihe operationeller, organisatorischer und aufsichtlicher Standards erfüllen, die die wesentlichen Elemente der aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften der Union für Börsen widerspiegeln. Daher ist es angemessen, die aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften für Börsen mit Sitz in diesen Drittländern für die Zwecke von Artikel 107 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als den in der Union geltenden Vorschriften mindestens gleichwertig zu betrachten. |
(7) |
Der Durchführungsbeschlusses 2014/908/EU sollte daher geändert werden, um diese Drittländer und Gebiete in die entsprechende Liste der Drittländer und Gebiete aufzunehmen, deren aufsichtliche und rechtliche Anforderungen für die Zwecke der Behandlung von Risikopositionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als den Vorschriften der Union gleichwertig betrachtet werden. |
(8) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Europäischen Bankenausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Durchführungsbeschluss 2014/908/EU wird wie folgt geändert:
1. |
Anhang II wird durch den Wortlaut des Anhangs I des vorliegenden Beschlusses ersetzt; |
2. |
Anhang III wird durch den Wortlaut des Anhangs II des vorliegenden Beschlusses ersetzt; |
3. |
Anhang V wird durch den Wortlaut des Anhangs III des vorliegenden Beschlusses ersetzt. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 17. Februar 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.
(2) Durchführungsbeschluss 2014/908/EU der Kommission vom 12. Dezember 2014 über die Gleichwertigkeit der aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen bestimmter Drittländer und Gebiete für die Zwecke der Behandlung von Risikopositionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 359 vom 16.12.2014, S. 155).
ANHANG I
„ANHANG II
LISTE DER DRITTLÄNDER UND GEBIETE FÜR DIE ZWECKE DES ARTIKELS 2 (WERTPAPIERFIRMEN)
(1) |
Australien |
(2) |
Brasilien |
(3) |
Kanada |
(4) |
China |
(5) |
Hongkong |
(6) |
Indonesien |
(7) |
Japan (beschränkt auf Wertpapierfirmen vom Typ I) |
(8) |
Mexiko |
(9) |
Südkorea |
(10) |
Saudi-Arabien |
(11) |
Singapur |
(12) |
Südafrika |
(13) |
Vereinigte Staaten“. |
ANHANG II
„ANHANG III
LISTE DER DRITTLÄNDER FÜR DIE ZWECKE DES ARTIKELS 3 (BÖRSEN)
(1) |
Australien |
(2) |
Brasilien |
(3) |
Kanada |
(4) |
China |
(5) |
Indien |
(6) |
Indonesien |
(7) |
Japan |
(8) |
Mexiko |
(9) |
Südkorea |
(10) |
Saudi-Arabien |
(11) |
Singapur |
(12) |
Südafrika |
(13) |
Vereinigte Staaten“. |
ANHANG III
„ANHANG V
LISTE DER DRITTLÄNDER UND GEBIETE FÜR DIE ZWECKE DES ARTIKELS 5 (KREDITINSTITUTE UND WERTPAPIERFIRMEN)
Kreditinstitute:
(1) |
Australien |
(2) |
Brasilien |
(3) |
Kanada |
(4) |
China |
(5) |
Guernsey |
(6) |
Hongkong |
(7) |
Indien |
(8) |
Insel Man |
(9) |
Japan |
(10) |
Jersey |
(11) |
Mexiko |
(12) |
Monaco |
(13) |
Saudi-Arabien |
(14) |
Singapur |
(15) |
Südafrika |
(16) |
Schweiz |
(17) |
Vereinigte Staaten |
Wertpapierfirmen:
(1) |
Australien |
(2) |
Brasilien |
(3) |
Kanada |
(4) |
China |
(5) |
Hongkong |
(6) |
Indonesien |
(7) |
Japan (beschränkt auf Wertpapierfirmen vom Typ I) |
(8) |
Mexiko |
(9) |
Südkorea |
(10) |
Saudi-Arabien |
(11) |
Singapur |
(12) |
Südafrika |
(13) |
Vereinigte Staaten“. |
LEITLINIEN
18.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 41/28 |
LEITLINIE (EU) 2016/231 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 26. November 2015
zur Änderung der Leitlinie EZB/2011/23 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der außenwirtschaftlichen Statistiken (EZB/2015/39)
DER EZB-RAT —
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 3.1 und 3.3, die Artikel 5.1, 12.1, 14.3 und Artikel 16,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf die Artikel 4 und 8,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Außenwirtschaftliche Statistiken werden zunehmend für andere als für geldpolitische Zwecke eingesetzt, u. a. für die makroprudenzielle Analyse und für die Überwachung übermäßiger ökonomischer Ungleichgewichte. Diese sowie andere Aktivitäten im Bereich der internationalen Zusammenarbeit und Forschung werden durch die von der Europäischen Zentralbank vorgenommene Veröffentlichung der maßgeblichen Aggregate des Euro-Währungsgebiets unterstützt, die auf der Grundlage der Leitlinie EZB/2011/23 (2) und der in diesem Zusammenhang erhobenen nationalen Daten erstellt werden. |
(2) |
Aufgrund einer Nutzen-Kosten-Abwägung wird die Verkürzung des Berichtszeitraums für die Übermittlung der vierteljährlichen Zahlungsbilanz und der Daten zum Auslandsvermögensstatus, die ab 2019 gemäß der Leitlinie EZB/2011/23 gelten soll, nicht mehr angewandt. |
(3) |
Daher sollte die Leitlinie EZB/2011/23 entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen
Die Leitlinie EZB/2011/23 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 1 wird die folgende Begriffsbestimmung angefügt: „17. ‚nationale Datensätze für die Veröffentlichung‘: Daten gemäß den Tabellen 2A und 4A von Anhang II, die ihrerseits Teilsätze der Daten in Tabelle 2 bzw. Tabelle 4 von Anhang II sind.“ |
2. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Artikel 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
|
4. |
Folgender Artikel 3a wird eingefügt: „Artikel 3a Übermittlung und Veröffentlichung von Daten durch die EZB (1) Die EZB übermittelt den NZBen die von ihr veröffentlichten Aggregate des Euro-Währungsgebiets sowie die gemäß Artikel 2 erhobenen ‚nationalen Datensätze für die Veröffentlichung‘. (2) Nach der Veröffentlichung der jeweiligen Aggregate des Euro-Währungsgebiets kann die EZB ‚nationale Datensätze für die Veröffentlichung‘ veröffentlichen.“ |
5. |
Artikel 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Soweit die Daten für eine Position der Tabellen 1 bis 5 des Anhangs II ihrem Umfang nach vernachlässigbar oder unbedeutend für die Statistiken des Euro-Währungsgebiets und die nationalen Statistiken sind oder die Datenerhebung für eine solche Position nicht mit vernünftigem Kostenaufwand möglich ist, sind bestmögliche Schätzungen auf der Grundlage solider statistischer Methoden zulässig, sofern der analytische Wert der Statistiken nicht beeinträchtigt wird. Darüber hinaus sind bestmögliche Schätzungen für die folgenden Gliederungen in den Tabellen 1, 2, 2A und 6 von Anhang II zulässig:
|
6. |
Die Anhänge I und II werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Leitlinie geändert. |
Artikel 2
Wirksamwerden und Umsetzung
(1) Diese Leitlinie wird wirksam am Tag ihrer Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist.
(2) Die Zentralbanken des Eurosystems müssen diese Leitlinie ab dem 1. Juni 2016 einhalten.
Artikel 3
Adressaten
Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 26. November 2015.
Für den EZB-Rat
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
(1) ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.
(2) Leitlinie EZB/2011/23 vom 9. Dezember 2011 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der außenwirtschaftlichen Statistiken (ABl. L 65 vom 3.3.2012, S. 1).
ANHANG
Die Anhänge I und II der Leitlinie EZB/2011/23 werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang I wird wie folgt geändert:
|
2. |
Anhang II wird wie folgt geändert:
|
(1) Begriffe und Definitionen ausgewählter Positionen sind in Anhang III festgelegt.
(2) Die vorgeschriebenen geografischen Gliederungen sind in Tabelle 7 detailliert festgelegt.
(3) Die vorgeschriebenen Gliederungen nach institutionellen Sektoren sind in Tabelle 8 detailliert festgelegt.“
(4) Einschließlich ‚Finanzderivate — netto‘.“
(5) Begriffe und Definitionen ausgewählter Positionen sind in Anhang III festgelegt.
(6) Die vorgeschriebenen geografischen Gliederungen sind in Tabelle 7 detailliert festgelegt.
(7) Die vorgeschriebenen Gliederungen nach institutionellen Sektoren sind in Tabelle 8 detailliert festgelegt.“