ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 21

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

59. Jahrgang
28. Januar 2016


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Mitteilung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Tunesischen Republik über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Tunesischen Republik an den Programmen der Union

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2016/98 der Kommission vom 16. Oktober 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der allgemeinen Bedingungen für die Arbeitsweise der Aufsichtskollegien ( 1 )

2

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 der Kommission vom 16. Oktober 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Festsetzung der praktischen Arbeitsweise der Aufsichtskollegien gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

21

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/100 der Kommission vom 16. Oktober 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards zur Spezifizierung des Verfahrens für gemeinsame Entscheidungen über Anträge auf bestimmte aufsichtliche Genehmigungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

45

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission vom 26. Oktober 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die vorsichtige Bewertung nach Artikel 105 Absatz 14 ( 1 )

54

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/102 der Kommission vom 19. Januar 2016 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung [Eichsfelder Feldgieker/Eichsfelder Feldkieker (g.g.A.)]

66

 

*

Verordnung (EU) 2016/103 der Kommission vom 27. Januar 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS)

67

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/104 der Kommission vom 27. Januar 2016 zur Zulassung einer Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae MUCL 39885 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Mast- und Milchtiere von Wiederkäuerarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Zulassungsinhaber: Prosol SpA) ( 1 )

71

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/105 der Kommission vom 27. Januar 2016 zur Genehmigung von Biphenyl-2-ol als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1, 2, 4, 6 und 13 ( 1 )

74

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/106 der Kommission vom 27. Januar 2016 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

79

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/107 der Kommission vom 27. Januar 2016 zur Nichtgenehmigung von Cybutryn als altem Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 21 ( 1 )

81

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/108 der Kommission vom 27. Januar 2016 zur Nichtgenehmigung von 2-Butanon-peroxid als altem Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1 und 2 ( 1 )

83

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/109 der Kommission vom 27. Januar 2016 über die Nichtgenehmigung von PHMB (1600; 1.8) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1, 6 und 9 ( 1 )

84

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/110 der Kommission vom 27. Januar 2016 zur Nichtgenehmigung von Triclosan als altem Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 1 ( 1 )

86

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Richtlinie 2009/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen ( ABl. L 222 vom 25.8.2009 )

88

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

28.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 21/1


Mitteilung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Tunesischen Republik über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Tunesischen Republik an den Programmen der Union

Am 26. Oktober 2015 bzw. am 11. Januar 2016 haben die Europäische Union und die Regierung der Tunesischen Republik einander den Abschluss der Verfahren notifiziert, die für das Inkrafttreten des obengenannten Protokolls (1) erforderlich sind.

Das am 17. März 2015 in Brüssel unterzeichnete Protokoll wird somit gemäß Artikel 10 Absatz 2 am 1. Februar 2016 in Kraft treten.


(1)  ABl. L 96 vom 11.4.2015, S. 3.


VERORDNUNGEN

28.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 21/2


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/98 DER KOMMISSION

vom 16. Oktober 2015

zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der allgemeinen Bedingungen für die Arbeitsweise der Aufsichtskollegien

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (1), insbesondere auf Artikel 51 Absatz 4 und Artikel 116 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Erstellung der Übersicht über eine Gruppe von Instituten, anhand deren die Unternehmen der Gruppe in der Union oder in einem Drittstaat ermittelt werden können, und die dazu dient, die Art und den Standort der einzelnen Unternehmen der Gruppe, die an ihrer Beaufsichtigung beteiligten Behörden, die anwendbaren aufsichtlichen Ausnahmen, die Bedeutung der Unternehmen für die Gruppe und für das Land, in dem sie zugelassen oder niedergelassen sind, sowie die Kriterien festzustellen, auf deren Grundlage ihre Bedeutung bestimmt wird, wird als wesentliches Element der Ermittlung der Mitglieder und potenziellen Beobachter des Kollegiums erachtet. In diesem Zusammenhang sind Informationen über die Bedeutung einer Zweigstelle für die Gruppe und die Bedeutung dieser Zweigstelle für den Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen ist, unabdingbar, um die Beteiligung der zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats an den Tätigkeiten des Kollegiums festzulegen. Auch Informationen über die Art der Unternehmen der Gruppe, bei denen es sich um Institute, Zweigstellen oder andere Unternehmen der Finanzbranche handeln kann, und darüber, in welchem Land sie zugelassen oder niedergelassen sind und ob es sich dabei um einen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat handelt, sind für die Ermittlung von Mitgliedern und potenziellen Beobachtern des Kollegiums wichtig.

(2)

Informationen über die Bedeutung eines Unternehmens der Gruppe für die Gruppe und über seine Bedeutung für den Mitgliedstaat, in dem es zugelassen oder niedergelassen ist, sind entscheidend, um feststellen zu können, in welchem Umfang die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats an den Tätigkeiten des Kollegiums mitwirken soll, und um insbesondere das Verfahren der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung durchführen zu können.

(3)

Um die Effizienz der Aufsichtskollegien zu stärken, sollten die schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen gemäß Artikel 115 der Richtlinie 2013/36/EU alle Arbeitsbereiche des Kollegiums abdecken. Die schriftlichen Vereinbarungen sollten außerdem Vereinbarungen zwischen denjenigen Mitgliedern des Kollegiums abdecken, die an spezifischen Tätigkeiten des Kollegiums beteiligt sind, etwa an Tätigkeiten, die durch spezifische nachgeordnete Strukturen des Kollegiums durchgeführt werden. Darüber hinaus sollten die schriftlichen Vereinbarungen operative Aspekte der Arbeit des Kollegiums berücksichtigen, da diese Aspekte wesentlich sind, um die Arbeitsweise des Kollegiums im Normalfall und in Krisensituationen zu erleichtern. Da es unabdingbar ist, mit Blick auf die Erarbeitung und Bereitstellung von Beiträgen für Gruppenabwicklungen die Zusammenarbeit des Kollegiums sicherzustellen, sollten in den schriftlichen Vereinbarungen Verfahren für die Koordinierung der relevanten Beiträge sowie die Zuständigkeiten und die Rolle der konsolidierenden Aufsichtsbehörde bei der Übermittlung dieser Beiträge durch die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde nach Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 44 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) an das Abwicklungskollegium geregelt werden. Die schriftlichen Vereinbarungen sollten umfassend, kohärent und ausführlich sein und den zuständigen Behörden eine geeignete und angemessene Grundlage bieten, damit diese ihre einschlägigen Pflichten und Aufgaben nicht außerhalb, sondern innerhalb des Kollegiums wahrnehmen.

(4)

Die Kollegien sind ein wesentliches Instrument, um Informationen auszutauschen, Krisensituationen vorherzusehen und zu bewältigen, und sie ermöglichen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde eine wirksame Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis. Um Kohärenz zu gewährleisten und der EBA zu ermöglichen, ihre Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und Artikel 116 der Richtlinie 2013/36/EU wahrzunehmen, sollte die EBA an allen Kollegien als Mitglied teilnehmen.

(5)

Um sämtliche Tätigkeiten des Kollegiums durchzuführen, sollten die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die anderen Mitglieder des Kollegiums einen Überblick über die Tätigkeiten aller Unternehmen der Gruppe haben, einschließlich derjenigen, die Finanzgeschäfte durchführen und nicht als Institute gelten, und derjenigen, die außerhalb der Union tätig sind. Die Zusammenarbeit zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde, Mitgliedern des Kollegiums, Aufsichtsbehörden in Drittstaaten, Behörden oder Stellen, die für die Beaufsichtigung eines Unternehmens einer Gruppe zuständig oder an dessen Beaufsichtigung beteiligt sind, einschließlich Behörden, die für die Beaufsichtigung der Unternehmen der Finanzbranche der Gruppe zuständig sind, oder Behörden, die für die Beaufsichtigung von Märkten für Finanzinstrumente, für die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung oder für den Verbraucherschutz zuständig sind, sollte gefördert werden, indem den betreffenden Aufsichtsbehörden in Drittstaaten, Behörden oder Stellen gestattet wird, gegebenenfalls an den Arbeiten des Kollegiums als Beobachter mitzuwirken.

(6)

Die Mitglieder des Kollegiums sollten erörtern und festlegen, in welchem Umfang und auf welcher Ebene Beobachter sich gegebenenfalls im Kollegium einbringen dürfen. Der Rahmen, in dem Beobachter am Kollegium teilnehmen dürfen, sollte in den schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen klar festgelegt sein und den Beobachtern mitgeteilt werden.

(7)

Die Mitglieder des Aufsichtskollegiums sollten zusammenarbeiten, ihre Aufsichtsmaßnahmen so weit wie möglich koordinieren und eng kooperieren, um ihren Aufgaben besser nachzukommen und Doppelarbeit zu vermeiden, wie etwa doppelte Informationsanfragen an die beaufsichtigten Unternehmen der Gruppe. In diesem Zusammenhang sollten die Mitglieder des Kollegiums regelmäßig Vereinbarungen über die Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten in Erwägung ziehen, zumindest dann, wenn Mitglieder des Kollegiums ihr aufsichtliches Prüfungsprogramm ausarbeiten.

(8)

Die konsolidierende Aufsichtsbehörde sollte Zugang zu allen Informationen haben, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Zuständigkeiten erforderlich sind, und sie sollte die Sammlung und Weiterleitung von Informationen, die sie von Mitgliedern des Kollegiums oder Beobachtern oder von einem Unternehmen der Gruppe erhält, oder von Beiträgen des Abwicklungskollegiums, insbesondere von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde, koordinieren. Auch die Mitglieder des Kollegiums sollten einen entsprechenden Zugang zu Informationen haben. Insbesondere in Fällen, in denen die konsolidierende Aufsichtsbehörde entscheidet, ob bestimmte Informationen für ein anderes Mitglied des Kollegiums, einschließlich der zuständigen Behörde eines Aufnahmemitgliedstaats, in dem eine bedeutende Zweigstelle niedergelassen ist, relevant sind, sollte sie davon absehen, Mitgliedern des Kollegiums ungerechtfertigt Informationen vorzuenthalten.

(9)

Mitglieder des Kollegiums, die sich an der Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 113 der Richtlinie 2013/36/EU beteiligen, sollten dazu angehalten werden, Informationen über die Bewertung der wesentlichen Bestandteile des Verfahrens der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung nach Artikel 97 dieser Richtlinie auszutauschen, wobei gleichzeitig zu beachten ist, dass das Verfahren der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung in den einzelnen Mitgliedstaaten — je nach Umsetzung der einschlägigen Unionsvorschriften in innerstaatliches Recht und unter Berücksichtigung der von der EBA nach Artikel 107 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU herausgegebenen Leitlinien — unterschiedlich ablaufen kann.

(10)

Um die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen zu erleichtern und etwaige Entscheidungen zu koordinieren, die auf Probleme von Instituten bei der Einhaltung von Anforderungen in Bezug auf Ansätze abstellen, die von den zuständigen Behörden genehmigt werden müssen, bevor sie für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen verwendet werden (Verwendung interner Modelle für das Kreditrisiko, Marktrisiko, Gegenparteirisiko und das operative Risiko), sollten Bedingungen für die Zusammenarbeit zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den jeweils zuständigen Behörden in Bezug auf den Informationsaustausch über die Ergebnisse dieser internen Ansätze sowie die Erörterung und Konsensfindung im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Bewältigung festgestellter Ineffizienzen spezifiziert werden.

(11)

Zur leichteren Erkennung von Frühwarnsignalen, potenziellen Risiken und Schwachstellen in Bezug auf die Gruppe, ihre Unternehmen und das System, in dem sie tätig sind, sollten die Mitglieder des Kollegiums quantitative Informationen über die Gruppe und ihre Unternehmen auf kohärente und vergleichbare Weise austauschen. Hierbei sollten die wichtigsten Informationen berücksichtigt werden, die von den zuständigen Behörden im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission (4) gesammelt werden; im Hinblick auf die aufsichtlichen Meldungen sollten die Informationen die von den Instituten zu verwendenden einheitlichen Formate, die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Meldungen, Begriffsbestimmungen sowie die anzuwendenden IT-Lösungen enthalten, und sie sollten ausgetauscht werden, wenn die zuständigen Behörden den Bericht über die Risikobewertung der Gruppe erarbeiten und gemeinsame Entscheidungen über das Kapital und die Liquidität gemäß Artikel 113 der Richtlinie 2013/36/EU treffen. Jedes Kollegium sollte entscheiden, welche Informationen genau für diese Zwecke auszutauschen sind.

(12)

Bei der Ausarbeitung des aufsichtlichen Prüfungsprogramms des Kollegiums berücksichtigen die Mitglieder des Kollegiums den Bericht über die Risikobewertung der Gruppe und die Ergebnisse der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital und die Liquidität, um die Prioritäten der gemeinsamen Arbeiten besser ermitteln zu können. Daher sollte mit der Ausarbeitung des aufsichtlichen Prüfungsprogramms des Kollegiums begonnen werden, sobald der Bericht über die Risikobewertung der Gruppe und das Verfahren für gemeinsame Entscheidungen abgeschlossen sind; bei der Fertigstellung des Programms sollten die zuständigen Behörden die Aufgaben, zu deren Wahrnehmung auf nationaler Ebene sie sich verpflichtet haben, die für diese Aufgaben zugewiesenen Mittel sowie die entsprechenden Zeitpläne für die Durchführung berücksichtigen.

(13)

Die Mitglieder des Kollegiums sollten ihre Tätigkeiten im Vorfeld und im Laufe von Krisensituationen koordinieren, etwa bei nachteiligen Entwicklungen, die das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanzmärkte oder die Stabilität des gesamten oder eines Teils des Finanzsystems der Union ernsthaft gefährden könnten, oder in Situationen, die die Finanz- und Wirtschaftslage einer Bankengruppe oder einer ihrer Tochterunternehmen beeinträchtigen oder explizit beeinträchtigen könnten. Daher sollten die Planung und Koordinierung der Tätigkeiten der zuständigen Behörden im Vorfeld und im Laufe von Krisensituationen auch die entsprechenden Tätigkeiten gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2014/59/EU umfassen, aber nicht auf diese beschränkt sein; als Beispiele für Tätigkeiten im Vorfeld und im Laufe von Krisensituationen können insbesondere Tätigkeiten betrachtet werden, die darauf abzielen, die Gruppensanierungsplanung zu koordinieren und den Abwicklungsbehörden bei Bedarf einen koordinierten Beitrag zu liefern.

(14)

In einer Krisensituation sollten die Mitglieder des Kollegiums im Rahmen der Koordinierung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde bestrebt sein, eine koordinierte aufsichtliche Bewertung der Lage zu erarbeiten, sich auf eine koordinierte aufsichtliche Reaktion zu einigen und deren Umsetzung zu überwachen und sicherzustellen, dass die Krisensituation angemessen bewertet und angegangen wird. Sie sollten außerdem gewährleisten, dass eine etwaige externe Kommunikation auf koordinierte Weise erfolgt und die Elemente umfasst, die vorab zwischen den Mitgliedern des Kollegiums vereinbart worden sind.

(15)

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie die allgemeinen Bedingungen für die Arbeitsweise der Aufsichtskollegien betreffen. Um die Kohärenz zwischen diesen Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, zu gewährleisten und denjenigen, die den entsprechenden Pflichten unterliegen, einen umfassenden Überblick über diese Bestimmungen und einen kompakten Zugang dazu zu erleichtern, ist es wünschenswert, sämtliche in den Artikeln 51 Absatz 4 und Artikel 116 Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU geforderten technischen Regulierungsstandards in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen.

(16)

Da die überwiegende Mehrheit der Aufsichtskollegien in der EU im Einklang mit Artikel 116 der Richtlinie 2013/36/EU eingerichtet wird, erscheint es zweckmäßig, zunächst die Bedingungen für Kollegien gemäß Artikel 116 der Richtlinie 2013/36/EU zu spezifizieren und erst danach jene für Kollegien gemäß Artikel 51 der Richtlinie 2013/36/EU, da Erstere den Regelfall und Letztere einen Sonderfall darzustellen scheinen.

(17)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) vorgelegt wurde.

(18)

Die EBA hat zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung werden die allgemeinen Bedingungen der Arbeitsweise des im Einklang mit Artikel 116 und des im Einklang mit Artikel 51 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU eingerichteten Aufsichtskollegiums (im Folgenden „Kollegium“) festgelegt.

KAPITEL 2

BEDINGUNGEN FÜR DIE ARBEITSWEISE DER IM EINKLANG MIT ARTIKEL 116 DER RICHTLINIE 2013/36/EU EINGERICHTETEN KOLLEGIEN

ABSCHNITT 1

Einrichtung und Arbeitsweise der Kollegien

Artikel 2

Erstellung der Übersicht über eine Gruppe von Instituten

(1)   Für die Zwecke der Ermittlung der Mitglieder und potenziellen Beobachter des Aufsichtskollegiums erstellt die konsolidierende Aufsichtsbehörde eine Übersicht über eine Gruppe von Instituten im Einklang mit Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 der Kommission (5).

(2)   Anhand der Übersicht über eine Gruppe von Instituten sollen folgende Unternehmen der Gruppe ermittelt werden:

a)

die in einem Mitgliedstaat zugelassenen Institute und niedergelassenen Zweigstellen;

b)

die in einem Mitgliedstaat zugelassenen Unternehmen der Finanzbranche;

c)

die in einem Drittstaat zugelassenen Institute und niedergelassenen Zweigstellen.

(3)   Zu sämtlichen in einem Mitgliedstaat zugelassenen Instituten und niedergelassenen Zweigstellen enthält die Übersicht folgende Informationen:

a)

Mitgliedstaat, in dem das Institut zugelassen oder die Zweigstelle niedergelassen ist;

b)

Behörde, die für die Beaufsichtigung des Instituts zuständig ist, oder zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, in dem die Zweigstelle niedergelassen ist, sowie andere für den Finanzsektor zuständige Behörden dieses Mitgliedstaats, z. B. Behörden, die für die Beaufsichtigung von Märkten für Finanzinstrumente, die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung oder für den Verbraucherschutz zuständig sind;

c)

für ein Institut, einschließlich für ein Tochterunternehmen eines EU-Mutterunternehmens mit Sitz in demselben Mitgliedstaat sowie für das EU-Mutterunternehmen selbst, Informationen darüber, ob das Institut einer Beaufsichtigung auf Einzelbasis unterliegt oder ob ihm eine Ausnahme von der Anwendung der in den Teilen 2 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) enthaltenen Anforderungen auf Einzelbasis gemäß den Artikeln 7, 8 oder 10 der genannten Verordnung gewährt wurde;

d)

für ein Institut Informationen über die Bedeutung des Instituts für den Mitgliedstaat, in dem es zugelassen ist, und die einschlägigen Kriterien, anhand derer die zuständigen Behörden diese Bedeutung feststellen, sowie Informationen über die Bedeutung dieses Instituts für die Gruppe, sofern die Gesamtsumme der Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten des betreffenden Instituts 1 % der gesamten Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten der Gruppe auf konsolidierter Basis übersteigt;

e)

für eine Zweigstelle Informationen über die Bedeutung der Zweigstelle für den Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen ist, insbesondere, ob diese Zweigstelle als bedeutend im Sinne von Artikel 51 der Richtlinie 2013/36/EU eingestuft wurde oder werden soll, sowie Informationen über die Bedeutung der Zweigstelle für die Gruppe, sofern die Gesamtsumme der Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten der betreffenden Zweigstelle 1 % der gesamten Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten der Gruppe auf konsolidierter Basis übersteigt.

(4)   Zu sämtlichen Unternehmen der Finanzbranche, Instituten oder Zweigstellen nach Absatz 2 Buchstaben b und c enthält die Übersicht folgende Informationen:

a)

Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen der Finanzbranche zugelassen ist, oder der Drittstaat, in dem das Institut zugelassen ist oder die Zweigstelle niedergelassen ist;

b)

Behörde, die für die Beaufsichtigung dieses Unternehmens der Finanzbranche, dieses Instituts oder dieser Zweigstelle zuständig oder an der Beaufsichtigung beteiligt ist;

c)

Informationen über die Bedeutung des Unternehmens der Finanzbranche, des Instituts oder der Zweigstelle für die Gruppe, sofern die Gesamtsumme der Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten des betreffenden Unternehmens der Finanzbranche, des Instituts oder der Zweigstelle 1 % der gesamten Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten der Gruppe auf konsolidierter Basis übersteigt.

Artikel 3

Benennung der Mitglieder und Beobachter eines Kollegiums

(1)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde ersucht folgende Behörden, Mitglieder des Kollegiums zu werden:

a)

die Behörden, die für die Beaufsichtigung von Instituten zuständig sind, die Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts oder einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft sind, und die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten, in denen bedeutende Zweigstellen im Sinne von Artikel 51 der Richtlinie 2013/36/EU niedergelassen sind;

b)

die Zentralbanken des ESZB in den Mitgliedstaaten, die im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften an der Beaufsichtigung der unter Buchstabe a genannten juristischen Personen beteiligt sind, jedoch keine zuständigen Behörden sind;

c)

die EBA.

(2)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde kann die zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, in denen nicht bedeutende Zweigstellen niedergelassen sind, gemäß dem Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 ersuchen, als Beobachter am Kollegium teilzunehmen.

(3)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde kann die Aufsichtsbehörden von Drittstaaten, in denen Institute zugelassen oder Zweigstellen niedergelassen sind, gemäß dem Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 ersuchen, am Kollegium als Beobachter teilzunehmen.

(4)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde kann die folgenden Behörden gemäß dem Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 ersuchen, am Kollegium als Beobachter teilzunehmen:

a)

die Zentralbanken des ESZB, die nach den nationalem Rechtsvorschriften nicht befugt sind, ein in einem Mitgliedstaat zugelassenes Institut oder eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Zweigstelle zu beaufsichtigen;

b)

die Behörden oder Stellen in einem Mitgliedstaat, die für die Beaufsichtigung eines Unternehmens einer Gruppe zuständig oder an dessen Beaufsichtigung beteiligt sind, einschließlich Behörden, die für die Beaufsichtigung der Unternehmen der Finanzbranche der Gruppe zuständig sind, oder Behörden, die für die Beaufsichtigung von Märkten für Finanzinstrumente, die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung oder für den Verbraucherschutz zuständig sind.

(5)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Kollegiums spezifizieren die Modalitäten für die Teilnahme der Beobachter am Kollegium in den schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen gemäß Artikel 5 Buchstabe c. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde teilt den Beobachtern diese Modalitäten mit.

Artikel 4

Mitteilung der Einrichtung und Zusammensetzung eines Kollegiums

Die konsolidierende Aufsichtsbehörde unterrichtet das EU-Mutterunternehmen der Gruppe über die Einrichtung eines Kollegiums und die Identität seiner Mitglieder und Beobachter sowie über etwaige Änderungen an dieser Zusammensetzung.

Artikel 5

Abschluss der schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen

Die schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen gemäß Artikel 115 der Richtlinie 2013/36/EU umfassen mindestens Folgendes:

a)

Informationen über die allgemeine Struktur der Gruppe, die alle Unternehmen der Gruppe abdeckt;

b)

Ermittlung der Mitglieder und Beobachter des Kollegiums;

c)

eine Beschreibung der Bedingungen für die Teilnahme von Beobachtern am Kollegium im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 dieser Verordnung, einschließlich im Hinblick auf deren Beteiligung an den verschiedenen Dialogen und Verfahren des Kollegiums und ihrer Rechte und Pflichten in Bezug auf den Informationsaustausch;

d)

eine Beschreibung der Modalitäten für den Informationsaustausch, einschließlich des Umfangs, der Häufigkeit und der Kommunikationskanäle;

e)

eine Beschreibung der Modalitäten für die Behandlung vertraulicher Informationen;

f)

gegebenenfalls eine Beschreibung der Modalitäten für die Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten;

g)

eine Beschreibung der nachgeordneten Strukturen des Kollegiums;

h)

eine Beschreibung des Rahmens für die Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten im Normalfall;

i)

eine Beschreibung des Rahmens für die Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten im Vorfeld und im Laufen von Krisensituationen, der auch Notfallpläne, Kommunikationsinstrumente und Verfahren umfasst;

j)

eine Beschreibung der Strategie für die Kommunikation der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der Mitglieder des Kollegiums mit dem EU-Mutterunternehmen und den Unternehmen der Gruppe;

k)

vereinbarte Verfahren und Fristen, die bei der Weiterleitung der Sitzungsunterlagen einzuhalten sind;

l)

etwaige sonstige Vereinbarungen zwischen den Mitgliedern des Kollegiums, einschließlich der vereinbarten Indikatoren für die Erkennung der Frühwarnsignale, potenziellen Risiken und Schwachstellen;

m)

eine Beschreibung des Rahmens für einen koordinierten Beitrag zum Abwicklungskollegium, insbesondere für die uneingeschränkte Erbringung koordinierter Beiträge für die Zwecke des Anhörungsverfahrens, auf das in den Artikeln 12, 13, 16, 18, 91 und 92 der Richtlinie 2014/59/EU Bezug genommen wird;

n)

eine Beschreibung der Rolle der konsolidierenden Aufsichtsbehörde, insbesondere im Hinblick auf die Koordinierung der Beiträge gemäß Buchstabe m, die durch die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde für das einschlägige Abwicklungskollegium bereitgestellt werden;

o)

Bestimmungen zu den Modalitäten für den Fall, dass ein Mitglied oder ein Beobachter seine Teilnahme am Kollegium beendet.

Artikel 6

Teilnahme an Sitzungen und Tätigkeiten des Kollegiums

(1)   Bei der Entscheidung im Einklang mit Artikel 116 Absatz 7 der Richtlinie 2013/36/EU, welche Behörden an einer Sitzung oder einer Tätigkeit des Kollegiums teilnehmen sollen, berücksichtigt die konsolidierende Aufsichtsbehörde Folgendes:

a)

die zu erörternden Themen und das Ziel der Sitzung oder Tätigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Relevanz für die einzelnen Unternehmen der Gruppe;

b)

die Bedeutung des Unternehmens der Gruppe für den Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen der Gruppe zugelassen oder niedergelassen ist, und seine Bedeutung für die Gruppe.

(2)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Kollegiums stellen sicher, dass die angesichts der erörterten Themen und verfolgten Ziele am besten geeigneten Vertreter an den Sitzungen oder Tätigkeiten des Kollegiums teilnehmen. Diese Vertreter sind befugt, ihre Behörden als Mitglieder des Kollegiums in Bezug auf die Entscheidungen, die im Rahmen der Sitzungen getroffen werden sollen, oder die Tätigkeiten so umfassend wie möglich zu vertreten.

(3)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde kann Vertreter von Unternehmen der Gruppe je nach den Themen und Zielen einer Sitzung oder Tätigkeit des Kollegiums ersuchen, an einer Sitzung oder Tätigkeit des Kollegiums teilzunehmen.

Artikel 7

Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten

(1)   Bei der Ausarbeitung und der gegebenenfalls notwendigen Aktualisierung des aufsichtlichen Prüfungsprogramms des Kollegiums nach Artikel 16 ziehen die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Kollegiums die Möglichkeit von Vereinbarungen über eine freiwillige Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten gemäß Artikel 116 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU in Erwägung, vor allem dann, wenn eine solche Übertragung zu einer effizienteren und wirksameren Aufsicht führen dürfte, insbesondere durch die Beseitigung unnötiger aufsichtlicher Doppelanforderungen, auch im Hinblick auf Informationsanfragen.

(2)   Der Abschluss einer Vereinbarung über die Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten wird dem EU-Mutterunternehmen von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und dem betreffenden Institut von der zuständigen Behörde, die ihre Befugnisse überträgt, mitgeteilt.

Artikel 8

Informationsaustausch zwischen den Mitgliedern des Kollegiums und einer Gruppe von Instituten

(1)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist für die Kommunikation mit dem EU-Mutterunternehmen und für die Anforderung von Informationen bei diesem Unternehmen zuständig. Die Mitglieder des Kollegiums sind für die Kommunikation mit den unter ihrer Aufsicht stehenden Instituten und Zweigstellen und für die Anforderung von Informationen bei diesen Instituten und Zweigstellen zuständig.

(2)   Wenn ein Mitglied des Kollegiums ausnahmsweise beabsichtigt, mit einem EU-Mutterunternehmen zu kommunizieren oder von diesem Informationen anzufordern, so unterrichtet es vorab die konsolidierende Aufsichtsbehörde.

(3)   Wenn die konsolidierende Aufsichtsbehörde ausnahmsweise beabsichtigt, mit nicht unter ihrer Aufsicht stehenden Instituten oder Zweigstellen zu kommunizieren oder von diesen Informationen anzufordern, so unterrichtet sie vorab das für die Beaufsichtigung des Instituts oder der Zweigstelle zuständige Mitglied des Kollegiums.

ABSCHNITT 2

Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten im Normalfall

Artikel 9

Allgemeine Bedingungen für den Informationsaustausch zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den Mitgliedern des Kollegiums

(1)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Kollegiums tauschen sämtliche Informationen aus, die erforderlich sind, um die Wahrnehmung der Aufgaben nach den Artikeln 112 und 113 der Richtlinie 2013/36/EU zu erleichtern, vorbehaltlich der in Titel VII Abschnitt II Kapitel 1 der genannten Richtlinie festgelegten Geheimhaltungsvorschriften und gegebenenfalls der Artikel 54 und 58 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7).

(2)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Kollegiums tauschen außerdem sämtliche Informationen aus, die erforderlich sind, um die Wahrnehmung der in Artikel 8 der Richtlinie 2014/59/EU aufgeführten Aufgaben zu erleichtern.

(3)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Kollegiums tauschen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen ungeachtet dessen, ob sie von einem Unternehmen einer Gruppe, einer zuständige Behörde oder einer Aufsichtsbehörde oder einer anderen Quelle stammen, im Einklang mit Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 aus. Diese Informationen müssen ausreichend angemessen, präzise und aktuell sein.

Artikel 10

Informationsaustausch für die Durchführung von Risikobewertungen von Gruppen und zur Herbeiführung gemeinsamer Entscheidungen

(1)   Für die Zwecke gemeinsamer Entscheidungen über institutsspezifische Aufsichtsanforderungen gemäß Artikel 113 der Richtlinie 2013/36/EU, tauschen die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Mitglieder des Kollegiums, auf die in Absatz 1 des genannten Artikels Bezug genommen wird, sämtliche Informationen im Hinblick auf die individuelle und die konsolidierte Ebene aus, die erforderlich sind, um zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen.

(2)   Insbesondere tauschen die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die einschlägigen Mitglieder des Kollegiums nach Absatz 1 Informationen über die Ergebnisse des nach Artikel 97 der Richtlinie 2013/36/EU durchgeführten Verfahrens der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung aus. Aus diesen Informationen geht das Ergebnis der Überprüfung mindestens folgender Elemente hervor:

a)

Analyse des Geschäftsmodells, einschließlich der Bewertung der Lebensfähigkeit des derzeitigen Geschäftsmodells und der Nachhaltigkeit der zukunftsgerichteten Geschäftsstrategie des Instituts;

b)

interne Unternehmensführungsregelungen und institutsweite Kontrollen;

c)

individuelle Risiken für das Kapital des Instituts, wobei Folgendes bewertet wird:

i)

inhärente individuelle Risiken;

ii)

Risikomanagement und -kontrollen;

d)

Beurteilung der Angemessenheit des Kapitals, einschließlich der vorgeschlagenen Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU;

e)

Risiken für die Liquidität und die Refinanzierung des Instituts, wobei Folgendes bewertet wird:

i)

Liquiditätsrisiko und Refinanzierungsrisiko;

ii)

Management des Liquiditäts- und des Refinanzierungsrisikos;

f)

Beurteilung der Angemessenheit der Liquidität, einschließlich der vorgeschlagenen quantitativen und qualitativen Liquiditätsmaßnahmen gemäß Artikel 105 der Richtlinie 2013/36/EU;

g)

andere aufsichtliche Maßnahmen oder Frühinterventionsmaßnahmen, die ergriffen wurden oder geplant sind, um die im Rahmen des Verfahrens der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung ermittelten Ineffizienzen zu beheben;

h)

Ergebnisse der gemäß Artikel 100 der Richtlinie 2013/36/EU durchgeführten Stresstests;

i)

Ergebnisse der Vor-Ort-Inspektionen und Fernüberwachung, die für die Bewertung des Risikoprofils der Gruppe oder einzelner Unternehmen der Gruppe relevant sind.

Artikel 11

Informationsaustausch in Bezug auf die laufende Überprüfung der Erlaubnis zur Verwendung interner Ansätze und nicht wesentlicher Erweiterungen und Änderungen interner Modelle

(1)   Für die Zwecke der Gewährleistung der Kohärenz und Koordinierung in Bezug auf die laufende Überprüfung der Erlaubnis zur Verwendung interner Ansätze nach Artikel 101 der Richtlinie 2013/36/EU tauschen die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die einschlägigen Mitglieder des Kollegiums, die Institute beaufsichtigen, denen die Erlaubnis zur Verwendung interner Ansätze im Einklang mit den Artikeln 143 Absatz 1, Artikel 151 Absatz 4 oder 9, Artikel 283, Artikel 312 Absatz 2 oder Artikel 363 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gewährt wurde, sämtliche Informationen über das Ergebnis dieser laufenden Überprüfung und alle sonstigen relevanten Informationen aus.

(2)   Haben die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder ein einschlägiges Mitglied des Kollegiums nach Absatz 1 festgestellt, dass ein in einem Mitgliedstaat zugelassenes Institut, einschließlich des EU-Mutterunternehmens, nicht mehr alle Anforderungen für die Verwendung eines internen Ansatzes erfüllt oder bei diesem Institut Mängel im Sinne des Artikels 101 der Richtlinie 2013/36/EU auftreten, müssen sie je nach Sachlage unverzüglich die folgenden Informationen austauschen, um die Herbeiführung einer Einigung im Sinne des Artikels 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 zu erleichtern:

a)

Bewertung der Auswirkungen der festgestellten Mängel und Probleme der Nichterfüllung und deren Wesentlichkeit;

b)

Bewertung des Plans für die Rückkehr zur Erfüllung der Aufsichtsanforderungen und zur Behebung der festgestellten Mängel, der von dem EU-Mutterinstitut oder einem anderen in einem Mitgliedstaat zugelassenen Institut vorgelegt wurde, einschließlich Informationen über den Zeitplan für dessen Umsetzung;

c)

Informationen über die Absicht der konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder eines einschlägigen Mitglieds des Kollegiums, die Erlaubnis zu widerrufen oder die Verwendung des Modells auf Bereiche zu beschränken, in denen die Anforderungen erfüllt werden oder innerhalb einer angemessenen Frist erfüllt werden können, oder auf diejenigen Bereiche zu beschränken, die nicht von den festgestellten Mängeln betroffen sind;

d)

Informationen zu etwaigen vorgeschlagenen zusätzlichen Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 104 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2013/36/EU als eine Aufsichtsmaßnahme, um die festgestellten Probleme der Nichterfüllung oder Mängel zu beheben.

(3)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die einschlägigen Mitglieder des Kollegiums nach Absatz 1 tauschen außerdem Informationen über Erweiterungen oder Änderungen dieser internen Modelle aus, bei denen es sich nicht um wesentliche Modellerweiterungen oder -änderungen im Sinne des Artikels 13 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/100 der Kommission (8) handelt.

(4)   Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden erörtert und bei der Erarbeitung der Risikobewertung der Gruppe und der Herbeiführung einer gemeinsamen Entscheidung nach Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU berücksichtigt.

Artikel 12

Informationsaustausch über Frühwarnsignale, potenzielle Risiken und Schwachstellen

(1)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Kollegiums, die an der Ausarbeitung des Berichts über die Risikobewertung der Gruppe gemäß Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU oder des Berichts über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe gemäß Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Richtlinie beteiligt sind, tauschen für die Zwecke der Herbeiführung gemeinsamer Entscheidungen über institutsspezifische Aufsichtsanforderungen im Einklang mit demselben Artikel quantitative Informationen aus, damit Frühwarnsignale, potenzielle Risiken und Schwachstellen ermittelt werden und in den Bericht über die Risikobewertung der Gruppe und den Bericht über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe einfließen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Informationen werden auf der Grundlage der Informationen ausgearbeitet, die von den zuständigen Behörden im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 gesammelt wurden, damit die Kohärenz und Vergleichbarkeit der verwendeten Daten gewährleistet ist. Diese Informationen decken mindestens alle Unternehmen der Gruppe, die in einem Mitgliedstaat zugelassen oder niedergelassen sind, und mindestens folgende Aspekte ab:

a)

Kapital;

b)

Liquidität;

c)

Qualität der Vermögenswerte;

d)

Refinanzierung;

e)

Rentabilität;

f)

Konzentrationsrisiko.

(3)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Kollegiums gemäß Absatz 1 ziehen auch in Erwägung, Informationen über das makroökonomische Umfeld, in dem die Gruppe der Institute und die Unternehmen der Gruppe tätig sind, auszutauschen.

Artikel 13

Informationsaustausch in Bezug auf die Nichterfüllung und Sanktionen

(1)   Die Mitglieder des Kollegiums übermitteln der konsolidierenden Aufsichtsbehörde Informationen zu allen Fällen, in denen die Mitglieder des Kollegiums festgestellt haben, dass ein von ihnen beaufsichtigtes Institut oder eine von ihnen beaufsichtigte Zweigstelle gegen nationales oder EU-Recht oder gegen Anforderungen im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Instituten oder der Aufsicht über deren Marktverhalten verstoßen hat, wozu auch die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Anforderungen und etwaige verhängte Verwaltungssanktionen oder andere im Einklang mit den Artikeln 64 bis 67 der Richtlinie 2013/36/EU angewandten Verwaltungsmaßnahmen zählen, wenn diese Informationen das Risikoprofil der Gruppe oder einzelner Unternehmen der Gruppe beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen. Die Mitglieder des Kollegiums erörtern mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde die möglichen Auswirkungen dieser Probleme der Nichterfüllung und Sanktionen auf die Unternehmen der Gruppe und auf die Gruppe als Ganzes.

(2)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde entscheidet darüber, die in Absatz 1 spezifizierten Informationen den Mitgliedern des Kollegiums zu übermitteln, für die diese Informationen im Einklang mit Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 als relevant betrachtet wird.

Artikel 14

Informationsaustausch für die Bewertung des Gruppensanierungsplans

(1)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Kollegiums tauschen sämtliche Informationen aus, die für die Beteiligten am Verfahren für gemeinsame Entscheidungen über die in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU aufgeführten Elemente relevant sind.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 übermittelt die konsolidierende Aufsichtsbehörde den Mitgliedern des Kollegiums nach dem in Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 spezifizierten Verfahren den Gruppensanierungsplan.

(3)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde sorgt dafür, dass alle Mitglieder des Kollegiums angemessen über das Ergebnis des in Absatz 1 genannten Verfahrens informiert sind.

(4)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde unterrichtet die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde über den Zeitplan für die Prüfung und Bewertung des Gruppensanierungsplans und gibt ein Datum an, zu dem die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde gegebenenfalls ihre Empfehlungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU abgibt.

Artikel 15

Informationsaustausch in Bezug auf Vereinbarungen über gruppeninterne finanzielle Unterstützung

Die konsolidierende Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass alle Mitglieder des Kollegiums angemessen über die wesentlichen Zulassungsbedingungen für Vereinbarungen über gruppeninterne finanzielle Unterstützung informiert werden, die im Einklang mit dem Verfahren für gemeinsame Entscheidungen nach Artikel 20 der Richtlinie 2014/59/EU gewährt worden sind.

Artikel 16

Erstellung und Aktualisierung des aufsichtlichen Prüfungsprogramms des Kollegiums

(1)   Für die Zwecke der Erstellung des aufsichtlichen Prüfungsprogramms des Kollegiums im Einklang mit Artikel 116 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU ermitteln die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Kollegiums die durchzuführenden aufsichtlichen Tätigkeiten.

(2)   Das aufsichtliche Prüfungsprogramm des Kollegiums enthält mindestens Folgendes:

a)

die Bereiche für gemeinsame Arbeiten, die im Rahmen der Risikobewertung der Gruppe, der Bewertung des Liquiditätsrisikos und gemeinsamer Entscheidungen über institutsspezifische Aufsichtsanforderungen gemäß Artikel 113 der Richtlinie 2013/36/EU oder infolge anderer Tätigkeiten des Kollegiums, einschließlich Anstrengungen im Hinblick auf einen Beitrag zu einer effizienten Aufsicht und zur Beseitigung unnötiger Doppelarbeit im Einklang mit Artikel 116 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Richtlinie, ermittelt wurden;

b)

die jeweiligen aufsichtlichen Prüfungsprogramme der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der Mitglieder des Kollegiums für das Mutterunternehmen und für alle in einem Mitgliedstaat zugelassenen Institute und niedergelassenen Zweigstellen;

c)

die Arbeitsschwerpunkte des Kollegiums und seine geplanten aufsichtlichen Tätigkeiten, einschließlich der geplanten Vor-Ort-Inspektionen gemäß Artikel 99 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU;

d)

die Mitglieder des Kollegiums, die für die Durchführung der geplanten aufsichtlichen Tätigkeiten zuständig sind;

e)

die erwarteten Zeitpläne für jede der geplanten aufsichtlichen Tätigkeiten, sowohl im Hinblick auf die zeitliche Planung als auch auf deren Dauer.

(3)   Die Erstellung und Aktualisierung des aufsichtlichen Prüfungsprogramms des Kollegiums erfolgt gemäß Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/99.

ABSCHNITT 3

Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten im Vorfeld und im Laufe von Krisensituationen

Artikel 17

Schaffung eines Rahmens des Kollegiums für Krisensituationen

(1)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Kollegiums schaffen in Einklang mit Artikel 112 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU für das Kollegium einen Rahmen, der in möglichen Krisensituationen zum Tragen kommen soll (im Folgenden „Rahmen des Kollegiums für Krisensituationen“) und der die Besonderheiten und die Struktur der Gruppe von Instituten berücksichtigt.

(2)   Der Rahmen des Kollegiums für Krisensituationen umfasst mindestens Folgendes:

a)

die Verfahren des Kollegiums, die in Krisensituationen nach Artikel 114 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU anzuwenden sind;

b)

die Mindestinformationen, die in Krisensituationen nach Artikel 114 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU auszutauschen sind.

(3)   Die Mindestinformationen gemäß Absatz 2 Buchstabe b umfassen Folgendes:

a)

eine Beschreibung der eingetretenen Situation, einschließlich der Ursache der Krisensituation sowie der erwarteten Auswirkungen der Krisensituation auf die Unternehmen der Gruppe und die Gruppe als Ganzes, auf die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems;

b)

eine Erläuterung der Maßnahmen, die von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder einem Mitglied des Kollegiums oder von den Unternehmen der Gruppe selbst getroffen wurden oder geplant sind;

c)

auf Einzelbasis und auf konsolidierter Ebene die aktuellen verfügbaren quantitativen Angaben zur Liquidität und Kapitalausstattung der von der Krisensituation betroffenen oder wahrscheinlich betroffenen Unternehmen der Gruppe.

Artikel 18

Allgemeine Bedingungen für den Informationsaustausch in einer Krisensituation

(1)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Kollegiums tauschen sämtliche Informationen aus, die erforderlich sind, um die Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 114 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU zu erleichtern, vorbehaltlich der in Titel VII Abschnitt II Kapitel 1 dieser Richtlinie festgelegten Geheimhaltungsvorschriften und gegebenenfalls der Artikel 54 und 58 der Richtlinie 2004/39/EG.

(2)   Wird die konsolidierende Aufsichtsbehörde von einem Mitglied des Kollegiums oder einem Beobachter auf eine Krisensituation aufmerksam gemacht oder stellt sie fest, dass eine Krisensituation besteht, so übermittelt sie den Mitgliedern des Kollegiums, die von der Krisensituation betroffene oder wahrscheinlich betroffene Unternehmen der Gruppe beaufsichtigen, sowie der EBA nach den Verfahren gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a die in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b genannten Informationen.

(3)   Je nach Art, Schwere, potenziellen systemischen Auswirkungen oder sonstigen Auswirkungen und der Ansteckungsgefahr der Krisensituation können die Mitglieder des Kollegiums, die von der Krisensituation betroffene oder wahrscheinlich betroffene Unternehmen der Gruppe beaufsichtigen, und die konsolidierende Aufsichtsbehörde beschließen, zusätzliche Informationen auszutauschen.

(4)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde prüft, ob die Informationen nach den Absätzen 2 und 3 für die Wahrnehmung der Aufgaben des Abwicklungskollegiums relevant sind. In diesem Fall übermittelt die konsolidierende Aufsichtsbehörde diese Informationen an die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 44 der Richtlinie 2014/59/EU.

(5)   Die Informationen gemäß den Absätzen 2 und 3 sind gegebenenfalls unverzüglich zu aktualisieren, wenn neue Informationen verfügbar sind.

(6)   Erfolgt der Austausch oder die in diesem Artikel genannte Übermittlung von Informationen mündlich, so folgt zeitnah eine schriftliche Mitteilung der betroffenen zuständigen Behörden.

Artikel 19

Koordinierung der aufsichtlichen Bewertung einer Krisensituation

(1)   Tritt eine Krisensituation ein, so koordiniert die konsolidierende Aufsichtsbehörde die Bewertung der Krisensituation (im Folgenden „koordinierte aufsichtliche Bewertung“) in Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des Kollegiums, die von der Krisensituation betroffene oder wahrscheinlich betroffene Unternehmen der Gruppe beaufsichtigen.

(2)   Die im Einklang mit Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 durchgeführte koordinierte aufsichtliche Bewertung der Krisensituation deckt mindestens folgende Aspekte ab:

a)

die Art und Schwere der Krisensituation;

b)

die Auswirkungen oder potenziellen Auswirkungen der Krisensituation auf die Gruppe und alle betroffenen oder wahrscheinlich betroffenen Unternehmen der Gruppe;

c)

das Risiko grenzüberschreitender Ansteckungseffekte.

(3)   Bei der Bewertung von Absatz 2 Buchstabe c prüft die konsolidierende Aufsichtsbehörde die potenziellen systemischen Folgen in den Mitgliedstaaten, in denen Unternehmen der Gruppe zugelassen oder bedeutende Zweigstellen niedergelassen sind.

Artikel 20

Koordinierung der aufsichtlichen Reaktion auf eine Krisensituation

(1)   Tritt eine Krisensituation ein, so koordiniert die konsolidierende Aufsichtsbehörde die Entwicklung einer aufsichtlichen Reaktion auf die Krisensituation (im Folgenden „koordinierte aufsichtliche Reaktion“) in Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des Kollegiums, die von der Krisensituation betroffene oder wahrscheinlich betroffene Unternehmen der Gruppe beaufsichtigen.

(2)   Die koordinierte aufsichtliche Bewertung im Sinne des Artikels 19 bildet die Grundlage für die koordinierte aufsichtliche Reaktion, in deren Rahmen die erforderlichen aufsichtlichen Maßnahmen, deren Anwendungsbereich und der Zeitplan für die Umsetzung festgelegt sind.

(3)   Die koordinierte aufsichtliche Reaktion wird von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den Mitgliedern des Kollegiums entwickelt, die von der Krisensituation betroffene oder wahrscheinlich betroffene Unternehmen der Gruppe beaufsichtigen.

Artikel 21

Überwachung der Umsetzung der koordinierten aufsichtlichen Reaktion auf eine Krisensituation

(1)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Kollegiums, die von der Krisensituation betroffene oder wahrscheinlich betroffene Unternehmen der Gruppe beaufsichtigen, überwachen die Umsetzung der koordinierten aufsichtlichen Reaktion nach Artikel 20 und tauschen Informationen darüber aus.

(2)   Die auszutauschenden Informationen umfassen mindestens aktuelle Informationen über die Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen innerhalb des vorgesehenen Zeitplans im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 sowie über die Notwendigkeit, diese Maßnahmen zu aktualisieren oder anzupassen.

Artikel 22

Koordinierung der externen Kommunikation in einer Krisensituation

(1)   Soweit möglich, wird die externe Kommunikation von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den Mitgliedern des Kollegiums, die von der Krisensituation betroffene oder wahrscheinlich betroffene Unternehmen der Gruppe beaufsichtigen, im Rahmen des Unionsrechts und der nationalen Rechtsvorschriften koordiniert.

(2)   Für die Zwecke der Koordinierung der externen Kommunikation verständigen sich die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Kollegiums über die folgenden Elemente:

a)

die Aufteilung der Zuständigkeiten für die Koordinierung der externen Kommunikation in den verschiedenen Phasen der Krisensituation;

b)

den Umfang der offenzulegenden Informationen, wobei die Notwendigkeit, das Marktvertrauen aufrechtzuerhalten, und alle sonstigen zusätzlichen Offenlegungspflichten berücksichtigt werden, wenn Finanzinstrumente, die von der Krisensituation betroffene oder wahrscheinlich betroffene Unternehmen der Gruppe ausgegeben haben, auf einem oder mehreren geregelten Märkten in der Union öffentlich gehandelt werden;

c)

die Koordinierung der öffentlichen Erklärungen, einschließlich jener von nur einem Mitglied des Kollegiums, insbesondere dann, wenn diese möglicherweise Auswirkungen auf Unternehmen der Gruppe haben, die von anderen Mitgliedern des Kollegiums beaufsichtigt werden;

d)

die Aufteilung der Zuständigkeiten und der angemessene Zeitpunkt für die Kontaktierung von Unternehmen der Gruppe;

e)

die Aufteilung der Zuständigkeiten und Maßnahmen, die zur externen Kommunikation der zur Bewältigung der Krisensituation ergriffenen koordinierten Maßnahmen zu treffen sind;

f)

eine Beschreibung der möglichen Abstimmung mit anderen Gruppen oder anderen Kollegien, die an der Bewältigung einer die Gruppe betreffenden Krisensituation beteiligt sein könnten, etwa Krisenmanagementgruppen oder Abwicklungskollegien.

KAPITEL 3

BEDINGUNGEN FÜR DIE ARBEITSWEISE DER IM EINKLANG MIT ARTIKEL 51 ABSATZ 3 DER RICHTLINIE 2013/36/EU EINGERICHTETEN KOLLEGIEN

ABSCHNITT 1

Einrichtung und Arbeitsweise der Kollegien

Artikel 23

Benennung der Mitglieder und Beobachter eines Kollegiums

(1)   Im Anschluss an die Erstellung der Übersicht über das Institut mit Zweigstellen in anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 ersuchen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats folgende Behörden, Mitglieder des Kollegiums zu werden:

a)

die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten, in denen bedeutende Zweigstellen niedergelassen sind;

b)

die Zentralbanken des ESZB in den Mitgliedstaaten, die im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften an der Beaufsichtigung der unter Buchstabe a genannten bedeutenden Zweigstellen beteiligt sind, jedoch keine zuständigen Behörden sind;

c)

die EBA.

(2)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats können die zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, in denen nicht bedeutende Zweigstellen niedergelassen sind, gemäß dem Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 ersuchen, als Beobachter am Kollegium teilzunehmen.

(3)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats können die Aufsichtsbehörden von Drittstaaten, in denen Zweigstellen des einschlägigen Instituts niedergelassen sind, gemäß dem Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 ersuchen, als Beobachter am Kollegium teilzunehmen.

(4)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats können die folgenden Behörden gemäß dem Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 ersuchen, als Beobachter am Kollegium teilzunehmen:

a)

die Zentralbanken des ESZB, die nach den nationalem Rechtsvorschriften nicht befugt sind, das Institut oder seine in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Zweigstellen zu beaufsichtigen;

b)

die Behörden oder Stellen in einem Mitgliedstaat, die für die Beaufsichtigung des Instituts oder seiner Zweigstellen zuständig oder an der Beaufsichtigung beteiligt sind, einschließlich der Behörden, die für die Beaufsichtigung von Märkten für Finanzinstrumente, die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung oder für den Verbraucherschutz zuständig sind.

(5)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und die Mitglieder des Kollegiums spezifizieren die Modalitäten für die Teilnahme der Beobachter am Kollegium in den schriftlichen Vereinbarungen gemäß Artikel 51 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats teilen den Beobachtern diese Modalitäten mit.

Artikel 24

Mitteilung der Einrichtung und Zusammensetzung eines Kollegiums

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats unterrichten das Institut über die Einrichtung eines Kollegiums und die Identität seiner Mitglieder und Beobachter sowie über etwaige Änderungen an dieser Zusammensetzung.

Artikel 25

Abschluss der schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen

Die Einrichtung und Arbeitsweise von Kollegien für bedeutende Zweigstellen, die im Einklang mit Artikel 51 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU errichtet wurden, gründen auf schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen, die nach Artikel 5 dieser Verordnung festgelegt werden.

Artikel 26

Teilnahme an Sitzungen und Tätigkeiten des Kollegiums

(1)   Bei der Entscheidung im Einklang mit Artikel 51 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU, welche Behörden an einer Sitzung oder einer Tätigkeit des Kollegiums teilnehmen sollen, berücksichtigen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats Folgendes:

a)

die zu erörternden Themen und das Ziel der Sitzung oder Tätigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Relevanz für die einzelnen Zweigstellen;

b)

die Bedeutung der Zweigstelle in dem Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen ist, und ihre Bedeutung für die Gruppe.

(2)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und die Mitglieder des Kollegiums stellen sicher, dass die angesichts der erörterten Themen und verfolgten Ziele am besten geeigneten Vertreter an den Sitzungen oder Tätigkeiten des Kollegiums teilnehmen. Diese Vertreter sind befugt, ihre Behörden als Mitglieder des Kollegiums in Bezug auf die Entscheidungen, die im Rahmen der Sitzungen getroffen werden sollen, oder die Tätigkeiten so umfassend wie möglich zu vertreten.

(3)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats können Vertreter des Instituts je nach den Themen und Zielen einer Sitzung oder Tätigkeit des Kollegiums ersuchen, an einer Sitzung oder Tätigkeit teilzunehmen.

Artikel 27

Bedingungen für die Kommunikation

(1)   Die Kommunikation mit dem Institut und seinen Zweigstellen wird entsprechend den Aufsichtsbefugnissen organisiert, die den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und den Mitgliedern des Kollegiums in Titel V Kapitel 4 und Titel VII der Richtlinie 2013/36/EU übertragen werden.

(2)   Die Organisation der Sitzungen und Tätigkeiten des Kollegiums erfolgt im Einklang mit Artikel 18 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/99.

ABSCHNITT 2

Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten im Normalfall

Artikel 28

Allgemeine Bedingungen für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und den Mitgliedern des Kollegiums

(1)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und die Mitglieder des Kollegiums tauschen sämtliche Informationen aus, die erforderlich sind, um die Zusammenarbeit nach Artikel 50 und Artikel 51 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU zu erleichtern.

(2)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und die Mitglieder des Kollegiums tauschen außerdem sämtliche Informationen aus, die erforderlich sind, um die Zusammenarbeit nach den Artikeln 6, 7 und 8 der Richtlinie 2014/59/EU zu erleichtern.

(3)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und die Mitglieder des Kollegiums tauschen die Informationen nach den Absätzen 1 und 2 aus, ungeachtet dessen, ob sie von einem Institut, einer zuständigen Behörde, einer Aufsichtsbehörde oder einer anderen Quelle stammen. Diese Informationen müssen ausreichend angemessen, präzise und aktuell sein.

Artikel 29

Informationsaustausch für die Ergebnisse des Verfahrens der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung

Die Informationen, die die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats den Mitgliedern des Kollegiums mitzuteilen haben, decken die in Artikel 4, Artikel 5, Artikel 7 bis 13 und Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 524/2014 der Kommission (9) genannten Informationen ab, die das Ergebnis des im Einklang mit Artikel 97 der Richtlinie 2013/36/EU durchgeführten Verfahrens der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung sind.

Artikel 30

Informationsaustausch für die Bewertung des Sanierungsplans

(1)   Im Einklang mit Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU konsultieren die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden, zum Sanierungsplan, soweit dies für die Zweigstelle relevant ist.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 wird der Sanierungsplan des Instituts von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, in dem bedeutende Zweigstellen niedergelassen sind, im Einklang mit Artikel 19 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 übermittelt.

(3)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats sorgen dafür, dass alle Mitglieder des Kollegiums angemessen über das Ergebnis des in Absatz 1 genannten Verfahrens informiert sind.

Artikel 31

Erstellung und Aktualisierung des aufsichtlichen Prüfungsprogramms des Kollegiums

(1)   Für die Zwecke der Erstellung des aufsichtlichen Prüfungsprogramms des Kollegiums gemäß Artikel 99 der Richtlinie 2013/36/EU ermitteln die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und die Mitglieder des Kollegiums die durchzuführenden aufsichtlichen Tätigkeiten.

(2)   Das aufsichtliche Prüfungsprogramm des Kollegiums enthält mindestens Folgendes:

a)

die Bereiche für gemeinsame Arbeiten, die im Rahmen des Verfahrens der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung gemäß Artikel 97 der Richtlinie 2013/36/EU oder infolge anderer Tätigkeiten des Kollegiums ermittelt wurden;

b)

die Arbeitsschwerpunkte des Kollegiums und seine geplanten aufsichtlichen Tätigkeiten, einschließlich der geplanten Vor-Ort-Nachprüfungen und Inspektionen bedeutender Zweigstellen gemäß Artikel 52 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU;

c)

die Mitglieder des Kollegiums, die für die Durchführung der geplanten aufsichtlichen Tätigkeiten zuständig sind;

d)

die erwarteten Zeitpläne für jede der geplanten aufsichtlichen Tätigkeiten, sowohl im Hinblick auf die zeitliche Planung als auch auf deren Dauer.

(3)   Bei der Ausarbeitung und der gegebenenfalls notwendigen Aktualisierung des aufsichtlichen Prüfungsprogramms des Kollegiums ziehen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und die Mitglieder des Kollegiums die Möglichkeit von Vereinbarungen über eine freiwillige Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten in Erwägung, vor allem dann, wenn eine solche Übertragung zu einer effizienteren und wirksameren Aufsicht führen dürfte, insbesondere durch die Beseitigung unnötiger aufsichtlicher Doppelanforderungen, auch im Hinblick auf Informationsanfragen.

(4)   Der Abschluss einer Vereinbarung über die Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten wird dem betroffenen Institut von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und der betroffenen Zweigstelle von der zuständigen Behörde, die ihre Befugnisse überträgt, mitgeteilt.

(5)   Die Erstellung und Aktualisierung des aufsichtlichen Prüfungsprogramms des Kollegiums erfolgt gemäß Artikel 20 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/99.

ABSCHNITT 3

Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten im Vorfeld und im Laufe von Krisensituationen und Schlussbestimmungen

Artikel 32

Schaffung eines Rahmens des Kollegiums für Krisensituationen

(1)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und die Mitglieder des Kollegiums schaffen in Einklang mit Artikel 112 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU für das Kollegium einen Rahmen für Krisensituationen, der in möglichen Krisensituationen zum Tragen kommen soll.

(2)   Der Rahmen des Kollegiums für Krisensituationen umfasst mindestens Folgendes:

a)

die Verfahren des Kollegiums, die in Krisensituationen im Sinne von Artikel 114 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU anzuwenden sind;

b)

die Mindestinformationen, die in Krisensituationen nach Artikel 114 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU auszutauschen sind.

(3)   Die Mindestinformationen gemäß Absatz 2 Buchstabe b umfassen Folgendes:

a)

eine Beschreibung der eingetretenen Situation, einschließlich der Ursache der Krisensituation sowie der erwarteten Auswirkungen der Krisensituation auf das Institut, auf die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems;

b)

eine Erläuterung der Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats oder einem Mitglied des Kollegiums oder von dem Institut selbst getroffen wurden oder geplant sind;

c)

die aktuellen verfügbaren quantitativen Angaben zur Liquidität und Kapitalausstattung des Instituts.

Artikel 33

Allgemeine Bedingungen für den Informationsaustausch in einer Krisensituation

(1)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und die Mitglieder des Kollegiums tauschen sämtliche Informationen aus, die erforderlich sind, um die Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 114 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU zu erleichtern, vorbehaltlich der in Titel VII Abschnitt II Kapitel 1 dieser Richtlinie festgelegten Geheimhaltungsvorschriften und gegebenenfalls der Artikel 54 und 58 der Richtlinie 2004/39/EG.

(2)   Werden die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats von einem Mitglied des Kollegiums oder einem Beobachter auf eine Krisensituation aufmerksam gemacht oder stellen sie fest, dass eine Krisensituation besteht, so übermitteln sie den Mitgliedern des Kollegiums, die von der Krisensituation betroffene oder wahrscheinlich betroffene Zweigstellen beaufsichtigen, sowie der EBA nach den Verfahren gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a die in Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b genannten Informationen.

(3)   Je nach Art, Schwere, potenziellen systemischen Auswirkungen oder sonstigen Auswirkungen und der Ansteckungsgefahr der Krisensituation können die Mitglieder des Kollegiums, die von der Krisensituation betroffene oder wahrscheinlich betroffene Zweigstellen beaufsichtigen, und die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats beschließen, zusätzliche Informationen auszutauschen.

(4)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats prüfen, ob die Informationen nach den Absätzen 2 und 3 für die Wahrnehmung der Aufgaben des Abwicklungskollegiums relevant sind. In diesem Fall übermitteln die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats diese Informationen der Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU.

(5)   Die Informationen gemäß den Absätzen 2 und 3 sind gegebenenfalls unverzüglich zu aktualisieren, wenn neue Informationen verfügbar sind.

(6)   Erfolgt der Austausch oder die in diesem Artikel genannte Übermittlung von Informationen mündlich, so folgt zeitnah eine schriftliche Mitteilung der betroffenen zuständigen Behörden.

Artikel 34

Koordinierung der aufsichtlichen Bewertung einer Krisensituation

(1)   Tritt eine Krisensituation ein, so koordinieren die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die Bewertung der Krisensituation (im Folgenden „koordinierte aufsichtliche Bewertung“) in Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des Kollegiums gemäß Artikel 112 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU.

(2)   Die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats vorbereitete koordinierte aufsichtliche Bewertung einer Krisensituation deckt mindestens folgende Aspekte ab:

a)

die Art und Schwere der Krisensituation;

b)

die Auswirkungen oder potenziellen Auswirkungen der Krisensituation auf das Institut und alle betroffenen oder wahrscheinlich betroffenen Zweigstellen;

c)

das Risiko grenzüberschreitender Ansteckungseffekte.

(3)   Bei der Bewertung von Absatz 2 Buchstabe c prüfen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die potenziellen systemischen Auswirkungen in den Mitgliedstaaten, in denen bedeutende Zweigstellen niedergelassen sind.

Artikel 35

Koordinierung der aufsichtlichen Reaktion auf eine Krisensituation

(1)   Tritt eine Krisensituation ein, so koordinieren die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die Entwicklung einer aufsichtlichen Reaktion auf die Krisensituation (im Folgenden „koordinierte aufsichtliche Reaktion“) in Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des Kollegiums gemäß Artikel 112 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU.

(2)   Die koordinierte aufsichtliche Bewertung im Sinne von Artikel 34 bildet die Grundlage für die koordinierte aufsichtliche Reaktion, in deren Rahmen die erforderlichen aufsichtlichen Maßnahmen, deren Anwendungsbereich und der Zeitplan für die Umsetzung festgelegt sind.

Artikel 36

Überwachung der Umsetzung der koordinierten aufsichtlichen Reaktion auf eine Krisensituation

(1)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und die Mitglieder des Kollegiums, die von der Krisensituation betroffene oder wahrscheinlich betroffene Zweigstellen beaufsichtigen, überwachen die Umsetzung der koordinierten aufsichtlichen Reaktion nach Artikel 35 und tauschen Informationen darüber aus.

(2)   Die auszutauschenden Informationen umfassen mindestens aktuelle Informationen über die Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen innerhalb des vorgesehenen Zeitplans im Sinne von Artikel 35 Absatz 2 sowie über die Notwendigkeit, diese Maßnahmen zu aktualisieren oder anzupassen.

Artikel 37

Koordinierung der externen Kommunikation in einer Krisensituation

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und die Mitglieder des Kollegiums, die von der Krisensituation betroffene oder wahrscheinlich betroffene Zweigstellen beaufsichtigen, koordinieren, soweit möglich, ihre externe Kommunikation und berücksichtigen die in Artikel 22 Absatz 2 spezifizierten Elemente sowie in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegte rechtliche Verpflichtungen oder Einschränkungen.

Artikel 38

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Oktober 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338.

(2)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 der Kommission vom 16. Oktober 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Festsetzung der praktischen Arbeitsweise der Aufsichtskollegien gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (siehe Seite 21 dieses Amtsblatts).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(7)  Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/100 der Kommission vom 16. Oktober 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards zur Spezifizierung des Verfahrens für gemeinsame Entscheidungen über Anträge auf bestimmte aufsichtliche Genehmigungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (siehe Seite 45 dieses Amtsblatts).

(9)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 524/2014 der Kommission vom 12. März 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, welche Informationen die zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten einander zur Verfügung stellen müssen (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 6).


28.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 21/21


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/99 DER KOMMISSION

vom 16. Oktober 2015

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Festsetzung der praktischen Arbeitsweise der Aufsichtskollegien gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (1), insbesondere auf Artikel 51 Absatz 5 und Artikel 116 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Erstellung und Aktualisierung der Übersicht über die Unternehmen einer Gruppe in der Union und in Drittstaaten sollte Aufgabe der konsolidierenden Aufsichtsbehörde sein; dabei sollte sie potenziellen Mitgliedern des Kollegiums die Möglichkeit einräumen, sich dazu zu äußern und sich einzubringen, sodass alle Unternehmen der Gruppe effizient ermittelt werden und die Übersicht korrekte und aktuelle Informationen über die Unternehmen, einschließlich der Zweigstellen, der Gruppe enthält. Um das Erstellen der Übersicht zu erleichtern und zu gewährleisten, dass alle erforderlichen Informationen erhoben und in die Übersicht über die Gruppe von Instituten aufgenommen werden, und um die Befolgungskosten für die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und andere Mitglieder des Kollegiums zu senken, sollte die Übersicht auf der Grundlage eines gemeinsamen Meldebogens erstellt werden.

(2)

Beabsichtigt die konsolidierende Aufsichtsbehörde, zuständige Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, in denen nicht bedeutende Zweigstellen niedergelassen sind, Aufsichtsbehörden von Drittstaaten und andere zuständige Behörden zu ersuchen, am Kollegium als Beobachter teilzunehmen, muss sie dafür sorgen, dass die Mitglieder des Kollegiums vorab darüber informiert werden und genügend Zeit haben, dieses Vorhaben zu prüfen, ihm zuzustimmen oder es abzulehnen. Um ein angemessenes Vorgehen zu gewährleisten, sollte die konsolidierende Aufsichtsbehörde zunächst die Behörden ersuchen, die für eine Mitgliedschaft im Kollegium infrage kommen, und im Anschluss daran sollte sie sich an potenzielle Beobachter des Kollegiums wenden.

(3)

Bevor potenzielle Beobachter des Kollegiums einem Ersuchen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde nachkommen, sollten sie Kenntnis von den Bedingungen für die Teilnahme erlangen, die von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den Mitgliedern des Kollegiums vereinbart wurden. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde sollte verpflichtet sein, die Bedingungen für die Teilnahme von Beobachtern in die schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen des Kollegiums aufzunehmen.

(4)

Es sollte der koordinierenden Aufsichtsbehörde obliegen, die schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen abzuschließen und anzupassen; dabei sollte sie den Mitgliedern des Kollegiums die Möglichkeit einräumen, sich zu den vorgeschlagenen Vereinbarungen, einschließlich der Bedingungen für die Teilnahme von Beobachtern, zu äußern und einen Beitrag zu den vorgeschlagenen Modalitäten zu leisten. Um zu gewährleisten, dass die von den Aufsichtskollegien getroffenen Vereinbarungen im Hinblick auf ihre Struktur und die enthaltenen Bestimmungen kohärent sind und den Kollegien gleichzeitig ein angemessenes Maß an Flexibilität für die Einbindung individueller Vereinbarungen und Übereinkünfte einräumen, sollten sie auf der Grundlage eines gemeinsamen Meldebogens erstellt werden.

(5)

Plant die konsolidierende Aufsichtsbehörde, die Mitglieder des Kollegiums zu verschiedenen praktischen Aspekten der Kollegiumsarbeit zu konsultieren, sollte sie ihnen in unmissverständlicher Weise eine angemessene Frist für die Rückmeldung ihrer Anmerkungen und Standpunkte mitteilen.

(6)

In Anbetracht der verschiedenen Aufsichtsaufgaben der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und anderer Mitglieder des Kollegiums und der Komplexität dieser Aufgaben sollte die Häufigkeit der Sitzungen des Kollegiums auf mindestens einmal pro Jahr festgelegt werden.

(7)

Da die Aufsichtskollegien in verschiedene nachgeordnete Strukturen untergliedert sein können, ist es unerlässlich, zu gewährleisten, dass alle Mitglieder des Kollegiums rasch und auf angemessene Weise über die Diskussionen und Entscheidungen spezifischer nachgeordneter Strukturen unterrichtet werden.

(8)

Zur Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen, die zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und den Mitgliedern des Kollegiums ausgetauscht werden, sollten die Aufsichtskollegien aufgefordert werden, sichere Kommunikationskanäle zu verwenden.

(9)

Für eine effiziente und wirksame Arbeitsweise der Aufsichtskollegien ist es erforderlich, dass die Mitglieder des Kollegiums alle Informationen austauschen, die notwendig sind, um die Interessen der Einleger und Anleger in ihrem Mitgliedstaat zu bewerten und Maßnahmen zu deren Schutz sowie zum Schutz der Finanzstabilität innerhalb der Union ergreifen zu können. Daher sollte die konsolidierende Aufsichtsbehörde, wenn sie der Auffassung ist, dass bestimmte Informationen für ein Mitglied des Kollegiums nicht relevant sind, diese Entscheidung begründen, nachdem sie das betreffende Mitglied vorab konsultiert und ihm alle erforderlichen Angaben für die Bewertung der Relevanz übermittelt hat.

(10)

Zeigt die laufende Überprüfung der Erlaubnis zur Verwendung interner Modelle Mängel im Sinne des Artikels 101 der Richtlinie 2013/36/EU auf, ist es unerlässlich, dass die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Kollegiums, die die von diesen Mängeln betroffenen Unternehmen der Gruppe beaufsichtigen, gemeinsam die Wesentlichkeit der Mängel bewerten und eine Entscheidung über geeignete Maßnahmen treffen. Jede Entscheidung darüber, Kapitalaufschläge vorzuschreiben oder die Erlaubnis für das zugelassene Modell zu widerrufen, sollte von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den zuständigen Mitgliedern des Kollegiums gemeinsam getroffen werden.

(11)

Zur leichteren Erkennung von Frühwarnsignalen, potenziellen Risiken und Schwachstellen, die in den Bericht über die Risikobewertung der Gruppe und den Bericht über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe einfließen, ist es wichtig, dass sich die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die anderen Mitglieder des Kollegiums vorab über eine Reihe von Indikatoren verständigen, die zumindest einmal jährlich ausgetauscht werden. Um Kohärenz und Vergleichbarkeit zu gewährleisten, sollten diese Indikatoren auf der Grundlage der Aufsichtsdaten berechnet werden, die von den zuständigen Behörden gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission (2) erhoben werden.

(12)

Die Schaffung und Aktualisierung eines Rahmens des Kollegiums für Krisensituationen sollte Aufgabe der konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats sein; dabei sollten sie den Mitgliedern des Kollegiums die Möglichkeit einräumen, sich zum vorgeschlagenen Rahmen zu äußern und einen Beitrag dazu zu leisten.

(13)

Während einer Krisensituation sollte gewährleistet sein, dass die Zusammenarbeit zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und allen Mitgliedern des Kollegiums, die für die Beaufsichtigung von von der Krise betroffenen oder wahrscheinlich betroffenen Unternehmen der Gruppe zuständig sind, effizient und wirksam erfolgt und die Bewertung der Krisensituation, die aufsichtliche Reaktion auf die Krisensituation und die Überwachung und Aktualisierung dieser Reaktion in abgestimmter Weise unter gebührender Beteiligung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und aller Mitglieder des Kollegiums, die für die Beaufsichtigung von von der Krise betroffenen oder wahrscheinlich betroffenen Unternehmen der Gruppe zuständig sind, vorgenommen werden. Darüber hinaus müssen alle Mitglieder des Kollegiums von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde über die wichtigsten Elemente der zur Bewältigung der Krisensituation getroffenen Entscheidungen und ausgetauschten Informationen informiert werden.

(14)

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie die praktische Arbeitsweise der Aufsichtskollegien betreffen. Um die Kohärenz zwischen diesen Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, zu gewährleisten und denjenigen, die den entsprechenden Pflichten unterliegen, einen umfassenden Überblick über diese Bestimmungen und einen kompakten Zugang dazu zu erleichtern, ist es wünschenswert, sämtliche in den Artikeln 51 Absatz 5 und Artikel 116 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU geforderten technischen Durchführungsstandards in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen.

(15)

Da die überwiegende Mehrheit der Aufsichtskollegien in der EU im Einklang mit Artikel 116 der Richtlinie 2013/36/EU eingerichtet wird, erscheint es zweckmäßig, zunächst die praktische Arbeitsweise der Kollegien gemäß Artikel 116 der Richtlinie 2013/36/EU festzusetzen und danach jene der Kollegien gemäß Artikel 51 der Richtlinie 2013/36/EU, da Erstere den Regelfall und Letztere einen Sonderfall darzustellen scheinen.

(16)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) vorgelegt wurde.

(17)

Die EBA hat zu dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung wird die praktische Arbeitsweise des im Einklang mit Artikel 116 und des im Einklang mit Artikel 51 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU eingerichteten Aufsichtskollegiums (im Folgenden „Kollegium“) festgesetzt.

KAPITEL 2

PRAKTISCHE ARBEITSWEISE DER IM EINKLANG MIT ARTIKEL 116 DER RICHTLINIE 2013/36/EU EINGERICHTETEN KOLLEGIEN

ABSCHNITT 1

Einrichtung und Arbeitsweise der Kollegien

Artikel 2

Erstellung und Aktualisierung der Übersicht einer Gruppe von Instituten

(1)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt den Entwurf der Übersicht, der im Einklang mit Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 der Kommission (4) erstellt wird, an die Behörden, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 Mitglieder des Kollegiums werden können (im Folgenden „potenzielle Mitglieder des Kollegiums“), und ersucht sie unter Angabe einer angemessenen Frist um eine Stellungnahme.

(2)   Für die Zwecke der Fertigstellung der Übersicht und unbeschadet der Anwendung von Artikel 51 der Richtlinie 2013/36/EU berücksichtigt die konsolidierende Aufsichtsbehörde jegliche von den potenziellen Mitgliedern des Kollegiums geäußerten Standpunkte und Vorbehalte.

(3)   Nach der Fertigstellung übermittelt die konsolidierende Aufsichtsbehörde die Übersicht der Gruppe an alle potenziellen Mitglieder des Kollegiums.

(4)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde aktualisiert die Übersicht unter Anwendung des in den Absätzen 1 bis 3 festgelegten Verfahrens mindestens einmal jährlich oder häufiger, falls es zu erheblichen Änderungen an der Struktur der Gruppe kommt.

(5)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde nutzt den Meldebogen in Anhang I, um die Übersicht einer Gruppe von Instituten zu erstellen und zu aktualisieren.

Artikel 3

Einrichtung eines Kollegiums

(1)   Zur Einrichtung eines Kollegiums geht die konsolidierende Aufsichtsbehörde wie folgt vor:

a)

Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt die Ersuchen an die in Artikel 3 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 genannten Behörden.

b)

Die konsolidierende Aufsichtsbehörde teilt den Mitgliedern des Kollegiums, die den Ersuchen gemäß Absatz 3 dieses Artikels nachgekommen sind, ihre Absicht mit, den für nicht bedeutende Zweigstellen zuständigen Behörden gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 ein Ersuchen um Teilnahme am Kollegium als Beobachter zu übermitteln.

c)

Die konsolidierende Aufsichtsbehörde teilt den Mitgliedern des Kollegiums, die den Ersuchen gemäß Absatz 3 dieses Artikels nachgekommen sind, ihre Absicht mit, einer zuständigen Aufsichtsbehörde eines Drittstaats gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 ein Ersuchen um Teilnahme am Kollegium als Beobachter zu übermitteln.

d)

Die konsolidierende Aufsichtsbehörde teilt den Mitgliedern des Kollegiums, die den Ersuchen gemäß Absatz 3 dieses Artikels nachgekommen sind, ihre Absicht mit, einer in Artikel 3 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 genannten Behörde ein Ersuchen um Teilnahme am Kollegium als Beobachter zu übermitteln.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstaben b, c, und d wird der Notifizierung der Vorschlag der konsolidierenden Aufsichtsbehörde über die Bedingungen für die Teilnahme am Kollegium als Beobachter beigefügt, die gemäß Artikel 5 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 in die schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen aufzunehmen sind.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c wird der Notifizierung zudem die Stellungnahme der konsolidierenden Aufsichtsbehörde hinsichtlich der Bewertung der Gleichwertigkeit der für die Aufsichtsbehörde des Drittstaats geltenden Geheimhaltungsvorschriften und beruflichen Geheimhaltungspflichten beigefügt.

In der im zweiten Unterabsatz genannten Notifizierung wird eine angemessene Frist festgelegt, innerhalb der die Mitglieder des Kollegiums gegebenenfalls ihre umfassend begründeten Einwände gegen alle Aspekte des Vorschlags und der Stellungnahme der konsolidierenden Aufsichtsbehörde schriftlich äußern können.

(2)   Nach der Zustimmung aller Mitglieder des Kollegiums zu dem Vorschlag, von der die konsolidierenden Aufsichtsbehörde ausgeht, wenn innerhalb der Frist keine Einwände geäußert wurden, übermittelt die konsolidierende Aufsichtsbehörde das Ersuchen zur Teilnahme am Kollegium als Beobachter an die in Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannte Behörde. Das Ersuchen enthält die von den Mitgliedern des Kollegiums vereinbarten und in die schriftliche Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen aufgenommenen Bedingungen für die Teilnahme von Beobachtern.

(3)   Behörden, die ein Ersuchen erhalten haben, Mitglied oder Beobachter eines Kollegiums zu werden, erlangen den entsprechenden Status, nachdem sie das Ersuchen angenommen haben. Die Behörden, die ein Ersuchen um Teilnahme als Beobachter erhalten haben, erklären sich auch mit den Bedingungen für die Teilnahme von Beobachtern einverstanden, die ihnen von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde übermittelt wurden.

(4)   Die in Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Behörden können beantragen, Beobachter eines Kollegiums zu werden. Der entsprechende Antrag ist an die konsolidierende Aufsichtsbehörde zu richten. Entscheidet die konsolidierende Aufsichtsbehörde, diese Behörden zu ersuchen, als Beobachter am Kollegium teilzunehmen, befolgt sie je nach Sachlage die Verfahrensschritte gemäß Absatz 1 Buchstaben b, c und d.

Artikel 4

Erstellung und Aktualisierung der Listen der Kontaktpersonen

(1)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde hält unter Verwendung des Meldebogens in Anhang II vollständige Kontaktdaten vor, einschließlich Daten, die in der Kommunikation mit Mitgliedern und Beobachtern des Kollegiums außerhalb der Bürozeiten in Krisensituationen zu verwenden sind, und teilt diese mit. Die Liste der Kontaktpersonen und die Liste der Kontaktpersonen in Krisensituationen werden den schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 beigefügt.

(2)   Die Mitglieder des Kollegiums übermitteln der konsolidierenden Aufsichtsbehörde ihre Kontaktdaten und unterrichten die konsolidierende Aufsichtsbehörde unverzüglich über jede Änderung ihrer Daten.

(3)   Eine aktualisierte Fassung der Liste der Kontaktpersonen und der Liste der Kontaktpersonen in Krisensituationen wird den Mitgliedern des Kollegiums von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde übermittelt.

Artikel 5

Abschluss und Anpassung der schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen

(1)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde erstellt ihren Vorschlag für den Abschluss schriftlicher Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen im Einklang mit Artikel 115 der Richtlinie 2013/36/EU und Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98.

(2)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde leitet den Vorschlag an die Mitglieder des Kollegiums weiter und ersucht sie unter Angabe einer angemessenen Frist um eine Stellungnahme.

(3)   Bei der Fertigstellung der schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen berücksichtigt die konsolidierende Aufsichtsbehörde die geäußerten Standpunkte und Vorbehalte der Mitglieder des Kollegiums und begründet gegebenenfalls, weshalb diese nicht eingeflossen sind.

(4)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt den Mitgliedern des Kollegiums die fertigen schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen.

(5)   Sofern die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Kollegiums dies für erforderlich halten, wird die Umsetzung der schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen anhand von Simulationen oder auf eine andere angemessene Weise getestet.

(6)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Kollegiums prüfen im Falle von Änderungen an einem der Elemente der schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98, ob eine Anpassung der Vereinbarungen erforderlich ist.

Die schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen sind anzupassen, um Änderungen an der Zusammensetzung des Kollegiums Rechnung zu tragen.

Die Elemente der schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen, die den Rahmen des Kollegiums betreffen, der im Vorfeld und im Laufe von Krisensituationen zum Tragen kommen soll, werden von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den Mitgliedern des Kollegiums in regelmäßigen Abständen, die in den Vereinbarungen festzulegen sind, geprüft.

(7)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Kollegiums passen die schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen im Einklang mit dem in den Absätzen 1 bis 4 beschriebenen Verfahren an.

(8)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde nutzt den Meldebogen in Anhang II für den Abschluss und die Anpassung der schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen.

Artikel 6

Praktische Aspekte der Sitzungen und Tätigkeiten des Kollegiums

(1)   Die Kollegien berufen mindestens eine Präsenzsitzung pro Jahr ein. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde kann jedoch mit Zustimmung aller Mitglieder des Kollegiums und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Gruppe eine andere Häufigkeit für Präsenzsitzungen festlegen.

(2)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde legt die Ziele der Sitzungen des Kollegiums eindeutig fest. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass diesen Zielen in der Tagesordnung der Sitzungen Rechnung getragen wird, und ersucht alle Mitglieder des Kollegiums, weitere Tagesordnungspunkte vorzuschlagen. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde berücksichtigt alle Vorschläge von Mitgliedern des Kollegiums für Tagesordnungspunkte und begründet auf Aufforderung, weshalb diese nicht aufgenommen wurden.

(3)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Kollegiums, die an einer bestimmten Tätigkeit oder Sitzung des Kollegiums beteiligt sind, tauschen Dokumente und Beiträge zu Arbeitsunterlagen weit im Voraus aus, um allen Teilnehmern an der Kollegiumssitzung zu ermöglichen, sich aktiv an den Diskussionen zu beteiligen.

ABSCHNITT 2

Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten im Normalfall

Artikel 7

Allgemeiner Rahmen für den Informationsaustausch zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde, Mitgliedern und Beobachtern des Kollegiums

(1)   Erhält die konsolidierende Aufsichtsbehörde von einem Mitglied des Kollegiums Informationen gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98, so übermittelt sie diese Informationen an:

a)

die anderen Mitglieder des Kollegiums;

b)

die Beobachter, soweit dies der konsolidierende Aufsichtsbehörde angebracht scheint und nach Maßgabe der für die Beobachter geltenden Bedingungen für die Teilnahme am Kollegium.

(2)   Ist die konsolidierende Aufsichtsbehörde der Auffassung, dass eine in Absatz 1 genannte Information für ein bestimmtes Mitglied des Kollegiums nicht relevant ist, so hat sie zuvor das Mitglied zu konsultieren und ihm die wesentlichen Punkte der Information zu übermitteln, damit das Mitglied ihre tatsächliche Relevanz bewerten kann.

(3)   Ist das Kollegium in verschiedene nachgeordnete Strukturen untergliedert, informiert die konsolidierende Aufsichtsbehörde alle Mitglieder des Kollegiums umfassend und rechtzeitig über das in den verschiedenen Kollegiumsstrukturen beschlossene Vorgehen und die durchgeführten Maßnahmen.

(4)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Kollegiums einigen sich auf die Kanäle für den Informationsaustausch und halten diese Einigung in den schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 fest.

Artikel 8

Laufende Überprüfung der Erlaubnis zur Verwendung interner Ansätze

(1)   Werden die Bedingungen für die Anwendung eines internen Ansatzes gemäß Artikel 143 Absatz 1, Artikel 151 Absatz 4 oder 9, Artikel 283, Artikel 312 Absatz 2 oder Artikel 363 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von einem in einem Mitgliedstaat zugelassenen Institut, einschließlich des EU-Mutterinstituts, nicht mehr erfüllt, oder wurden Mängel nach Artikel 101 der Richtlinie 2013/36/EU von einem einschlägigen Mitglied des Kollegiums im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 festgestellt, so arbeiten die konsolidierende Aufsichtsbehörde und dieses Mitglied des Kollegiums in umfassender Konsultation zusammen, um gemeinsam über den Widerruf der Erlaubnis zur Verwendung des internen Ansatzes, die Vorschreibung von Kapitalaufschlägen oder die Beschränkung der Verwendung des internen Modells im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 Buchstabe c und d der Delegierten Verordnung zu entscheiden.

(2)   Die Entscheidung über den Widerruf eines genehmigten Modells wird gemeinsam von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den einschlägigen Mitgliedern des Kollegiums getroffen, die Unternehmen beaufsichtigen, die das genehmigte Modell verwenden und von den festgestellten Mängeln gemäß Absatz 1 betroffen sind. Die Zusammenarbeit zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den Mitgliedern des Kollegiums erfolgt nach dem Verfahren gemäß den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2016/100 der Kommission (5).

(3)   Die Entscheidung über die Auferlegung von Kapitalaufschlägen erfolgt im Verfahren der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital im Einklang mit Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU.

(4)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde informiert alle anderen Mitglieder des Kollegiums über die gemäß Absatz 1 getroffenen Entscheidungen, wenn sie der Auffassung ist, dass diese Informationen andere Tätigkeiten des Kollegiums beeinflussen könnten oder für die Wahrnehmung der Aufgaben der übrigen Mitglieder des Kollegiums unabdingbar sind.

Artikel 9

Notifizierung nicht wesentlicher Erweiterungen und Änderungen interner Modelle

(1)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde informiert alle einschlägigen Mitglieder des Kollegiums im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 unverzüglich über nicht wesentliche Erweiterungen oder Änderungen an Modellen, die ein in einem Mitgliedstaat zugelassenes Institut, einschließlich des EU-Mutterunternehmens, betreffen.

(2)   Ein einschlägiges Mitglied des Kollegiums im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 informiert die konsolidierende Aufsichtsbehörde über jegliche nicht wesentliche Erweiterungen oder Änderungen, die ein Institut betreffen, das von dem einschlägigen Mitglied des Kollegiums beaufsichtigt wird.

(3)   Hegt ein einschlägiges Mitglied des Kollegiums im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 Zweifel hinsichtlich der Einstufung einer Erweiterung oder Änderung als nicht wesentlich, so setzt es die konsolidierende Aufsichtsbehörde von diesen Zweifeln in Kenntnis, und die Behörde leitet diese Information an die übrigen einschlägigen Mitglieder des Kollegiums im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 weiter.

Hegt die konsolidierende Aufsichtsbehörde Zweifel hinsichtlich der Einstufung einer Erweiterung oder Änderung als nicht wesentlich, so setzt sie alle einschlägigen Mitglieder des Kollegiums im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 von diesen Zweifeln in Kenntnis.

Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die einschlägigen Mitglieder des Kollegiums im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 erörtern diese Zweifel im Einzelnen, um zu einem gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf die Wesentlichkeit der Erweiterung oder Änderung zu gelangen.

(4)   Sind die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die einschlägigen Mitglieder des Kollegiums im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 der Auffassung, dass die Erweiterungen oder Änderungen eines internen Modells von dem betreffenden Institut fälschlich als nicht wesentlich eingestuft wurden, setzen sie das betreffende Institut unverzüglich davon in Kenntnis.

Artikel 10

Informationsaustausch über Frühwarnsignale, potenzielle Risiken und Schwachstellen

(1)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Kollegiums, die an der Ausarbeitung des Berichts über die Risikobewertung der Gruppe gemäß Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU oder des Berichts über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe gemäß Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU beteiligt sind, einigen sich zur Herbeiführung gemeinsamer Entscheidungen über institutsspezifische Aufsichtsanforderungen im Einklang mit dem genannten Artikel auf Indikatoren für die Erkennung der Frühwarnsignale, potenziellen Risiken und Schwachstellen gemäß Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98.

Diese Indikatoren werden auf der Grundlage der Angaben berechnet, die die zuständigen Behörden bei den beaufsichtigten Instituten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 erheben.

Die vereinbarten Indikatoren werden in den schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 dargelegt.

(2)   Jedes Mitglied des Kollegiums gemäß Absatz 1 leitet der konsolidierenden Aufsichtsbehörde gegebenenfalls die Werte der vereinbarten Indikatoren für die von ihm beaufsichtigten Institute weiter.

(3)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde Werte gemäß Absatz 2 und die Werte der vereinbarten Indikatoren für das EU-Mutterunternehmen und auf konsolidierter Ebene an die Mitglieder des Kollegiums gemäß Absatz 1 weiter.

(4)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglied des Kollegiums gemäß Absatz 1 tauschen die Werte der vereinbarten Indikatoren mindestens einmal jährlich oder — falls von diesen zuständigen Behörden vereinbart — häufiger aus.

Artikel 11

Erstellung und Aktualisierung des aufsichtlichen Prüfungsprogramms des Kollegiums

(1)   Wurden die gemeinsamen Entscheidungen über institutsspezifische Aufsichtsanforderungen gemäß Artikel 113 der Richtlinie 2013/36/EU herbeigeführt, übermitteln die Mitglieder des Kollegiums ihre Beiträge zum Zweck der Erstellung des in Artikel 116 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU genannten aufsichtlichen Prüfungsprogramms des Kollegiums im Einklang mit Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 an die konsolidierende Aufsichtsbehörde.

(2)   Nach Eingang der Beiträge der Mitglieder des Kollegiums erstellt die konsolidierende Aufsichtsbehörde einen Entwurf des aufsichtlichen Prüfungsprogramms des Kollegiums.

(3)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde leitet den Entwurf des aufsichtlichen Prüfungsprogramms des Kollegiums an die Mitglieder des Kollegiums weiter und ersucht sie unter Angabe einer angemessenen Frist um ihre Stellungnahme zu den Bereichen für gemeinsame Arbeiten.

(4)   Zur Fertigstellung des aufsichtlichen Prüfungsprogramms des Kollegiums berücksichtigt die konsolidierende Aufsichtsbehörde etwaige geäußerte Standpunkte und Vorbehalte der Mitglieder des Kollegiums und begründet gegebenenfalls, weshalb diese nicht in das Programm eingeflossen sind.

(5)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt das fertige aufsichtliche Prüfungsprogramm an alle Mitglieder des Kollegiums.

(6)   Die Aktualisierung des aufsichtlichen Prüfungsprogramms des Kollegiums erfolgt mindestens einmal jährlich oder häufiger, falls dies aufgrund der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung gemäß Artikel 97 der Richtlinie 2013/36/EU oder aufgrund der gemeinsamen Entscheidungen über institutsspezifische Aufsichtsanforderungen gemäß Artikel 113 dieser Richtlinie erforderlich scheint.

(7)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde aktualisiert das aufsichtliche Prüfungsprogramm des Kollegiums im Einklang mit dem in den Absätzen 1 bis 5 beschriebenen Verfahren.

ABSCHNITT 3

Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten im Vorfeld und im Laufe von Krisensituationen

Artikel 12

Schaffung und Aktualisierung des Rahmens des Kollegiums für Krisensituationen

(1)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde erstellt ihren Vorschlag für die Schaffung eines Rahmens des Kollegiums für Krisensituationen im Einklang mit Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98.

(2)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde leitet den Vorschlag an die Mitglieder des Kollegiums weiter und ersucht sie unter Angabe einer angemessenen Frist um eine Stellungnahme.

(3)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde berücksichtigt alle Standpunkte und Vorbehalte der Mitglieder des Kollegiums und begründet auf Aufforderung, weshalb diese nicht in den Rahmen eingeflossen sind.

(4)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt die endgültige Version des Rahmens des Kollegiums für Krisensituationen an die Mitglieder des Kollegiums.

(5)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Kollegiums prüfen zumindest einmal jährlich, ob eine Aktualisierung des Rahmens des Kollegiums für Krisensituationen erforderlich ist.

(6)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Kollegiums aktualisieren den Kollegiumsrahmen für Krisensituationen im Einklang mit dem in den Absätzen 1 bis 4 beschriebenen Verfahren.

Artikel 13

Informationsaustausch während einer Krisensituation

(1)   Erlangt die konsolidierende Aufsichtsbehörde Kenntnis von einer Krisensituation, die ein Institut oder eine Zweigstelle der Gruppe, das bzw. die in einem Mitgliedstaat niedergelassen oder zugelassen ist, beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht, benachrichtigt die konsolidierende Aufsichtsbehörde unverzüglich die EBA und das Mitglied des Kollegiums, das das betroffene oder wahrscheinlich betroffene Institut bzw. die Zweigstelle beaufsichtigt.

(2)   Erlangt ein Mitglied des Kollegiums Kenntnis von einer Krisensituation, die ein Institut oder eine Zweigstelle der Gruppe, das bzw. die in einem Mitgliedstaat niedergelassen oder zugelassen ist, beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht, benachrichtigt das Mitglied des Kollegiums unverzüglich die konsolidierende Aufsichtsbehörde.

(3)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde sorgt dafür, dass alle anderen Mitglieder des Kollegiums angemessen über die wesentlichen Aspekte der folgenden Punkte informiert sind:

a)

die koordinierte aufsichtliche Bewertung der Krisensituation im Einklang mit Artikel 14;

b)

die koordinierte aufsichtliche Reaktion im Einklang mit Artikel 15, einschließlich der ergriffenen oder geplanten Maßnahmen, und ihre Überwachung im Einklang mit Artikel 16;

c)

die Frühinterventionsmaßnahmen nach Artikel 27, Artikel 28 und Artikel 29 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6), je nach Sachlage, unter Berücksichtigung der erforderlichen Koordinierung dieser Maßnahmen in Übereinstimmung mit Artikel 30 der genannten Richtlinie bzw. der Feststellung der Voraussetzungen für eine Abwicklung gemäß Artikel 32 der genannten Richtlinie.

(4)   Ist die koordinierte aufsichtliche Reaktion auf eine Krisensituation im Sinne von Artikel 15 voraussichtlich wirkungsvoller, wenn die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, die für Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden oder die Abwicklungsbehörden der Rechtsräume, in denen bedeutende Zweigstellen niedergelassen sind, Zentralbanken, zuständige Ministerien und Einlagensicherungssysteme beteiligt werden, prüft die konsolidierende Aufsichtsbehörde die Beteiligung dieser Behörden.

(5)   Beschränkt sich eine Krisensituation auf ein bestimmtes Unternehmen der Gruppe, wird die Situation durch die Mitglieder des Kollegiums, die für die Beaufsichtigung des betreffenden Unternehmens der Gruppe zuständig sind, im Benehmen mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde gehandhabt.

Artikel 14

Koordinierung der aufsichtlichen Bewertung einer Krisensituation

(1)   Für die Zwecke von Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 koordiniert die konsolidierende Aufsichtsbehörde die Ausarbeitung eines Entwurfs der koordinierten aufsichtlichen Bewertung der Krisensituation auf der Grundlage ihrer eigenen Bewertung und der Bewertung der Mitglieder des Kollegiums, die von der Krisensituation betroffene oder wahrscheinlich betroffene Unternehmen der Gruppe beaufsichtigen.

(2)   Der Entwurf der koordinierten aufsichtlichen Bewertung der Krisensituation deckt die betroffenen oder wahrscheinlich betroffenen Unternehmen der Gruppe ab. Die Standpunkte und Bewertungen der Mitglieder des Kollegiums, die für die Beaufsichtigung dieser Unternehmen der Gruppe zuständig sind, sind von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde gebührend zu berücksichtigen.

(3)   Beschränkt sich eine Krisensituation auf ein bestimmtes Unternehmen der Gruppe, bewertet das Mitglied des Kollegiums, das für die Beaufsichtigung des betreffenden Unternehmens der Gruppe zuständig ist, die Krisensituation im Benehmen mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde.

Artikel 15

Koordinierung der aufsichtlichen Reaktion auf eine Krisensituation

(1)   Für die Zwecke von Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 leitet die konsolidierende Aufsichtsbehörde die Ausarbeitung einer koordinierten aufsichtlichen Reaktion auf die Krisensituation im Hinblick auf die Gruppe und ihre betroffenen oder wahrscheinlich betroffenen Unternehmen. Die Standpunkte und Bewertungen der Mitglieder des Kollegiums, die für die Beaufsichtigung dieser Unternehmen der Gruppe zuständig sind, sind von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde gebührend zu berücksichtigen.

(2)   Beschränkt sich eine Krisensituation auf ein bestimmtes Unternehmen der Gruppe, arbeitet das Mitglied des Kollegiums, das für die Beaufsichtigung des betreffenden Unternehmens der Gruppe zuständig ist, die koordinierte aufsichtliche Reaktion auf die Krisensituation im Benehmen mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde aus.

(3)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Kollegiums führen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben unverzüglich aus.

(4)   Die koordinierte aufsichtliche Bewertung der Krisensituationen gemäß Artikel 14 und die koordinierte aufsichtliche Reaktion auf diese Krisensituation können parallel ausgearbeitet werden.

Artikel 16

Überwachung und Aktualisierung der koordinierten aufsichtlichen Reaktion auf eine Krisensituation

(1)   Für die Zwecke von Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 koordiniert die konsolidierende Aufsichtsbehörde die Überwachung der Umsetzung der in der koordinierten aufsichtlichen Reaktion im Sinne von Artikel 15 dargelegten vereinbarten Maßnahmen.

(2)   Die Mitglieder des Kollegiums, die für die Beaufsichtigung der von der Krisensituation betroffenen oder wahrscheinlich betroffenen Unternehmen der Gruppe zuständig sind, benachrichtigen die konsolidierende Aufsichtsbehörde über den Verlauf der Krisensituation und gegebenenfalls die Umsetzung der für ihre Unternehmen der Gruppe vereinbarten Maßnahmen.

(3)   Aktualisierungen betreffend die Überwachung der koordinierten aufsichtlichen Reaktion werden von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde an die Mitglieder des Kollegiums, einschließlich der EBA, weitergeleitet und decken die Gruppe und die betroffenen oder wahrscheinlich betroffenen Unternehmen der Gruppe ab.

(4)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Kollegiums, die für die Beaufsichtigung der von der Krisensituation betroffenen oder wahrscheinlich betroffenen Unternehmen der Gruppe zuständig sind, prüfen, ob eine Aktualisierung der koordinierten aufsichtlichen Reaktion erforderlich ist, wobei die Informationen zu berücksichtigen sind, die während der Überwachung der Umsetzung der Reaktion ausgetauscht wurden

(5)   Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Anforderungen kommen unverzüglich zur Anwendung.

KAPITEL 3

PRAKTISCHE ARBEITSWEISE DER IM EINKLANG MIT ARTIKEL 51 ABSATZ 3 DER RICHTLINIE 2013/36/EU EINGERICHTETEN KOLLEGIEN

ABSCHNITT 1

Einrichtung und Arbeitsweise der Kollegien

Artikel 17

Erstellung und Aktualisierung der Übersicht eines Instituts, Einrichtung eines Kollegiums, Erstellung und Aktualisierung der Listen der Kontaktpersonen und Abschluss und Anpassung der schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen

Im Falle von Kollegien, die nach Artikel 51 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU eingerichtet werden, tragen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats in angemessenem Umfang Sorge für die Erstellung und Aktualisierung der Übersicht eines Instituts, die Einrichtung eines Kollegiums, die Erstellung und Aktualisierung der Listen der Kontaktpersonen und den Abschluss und die Anpassung der schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen im Einklang mit den Artikeln 2 bis 5.

Artikel 18

Praktische Aspekte der Sitzungen und Tätigkeiten des Kollegiums

(1)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats sorgen für eine regelmäßige Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des Kollegiums im Rahmen von Sitzungen oder anderen Tätigkeiten.

(2)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats benachrichtigen die Mitglieder des Kollegiums und die EBA über die Organisation von Sitzungen und Tätigkeiten des Kollegiums und deren Ziele.

(3)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats legen die Ziele der Sitzungen des Kollegiums eindeutig fest. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats stellen sicher, dass diese Ziele in die Tagesordnung der Sitzungen einfließen, und ersuchen alle Mitglieder des Kollegiums, weitere Tagesordnungspunkte vorzuschlagen. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats berücksichtigen jegliche Vorschläge für Tagesordnungspunkte und begründen auf Aufforderung, weshalb diese nicht aufgenommen wurden.

(4)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und die Mitglieder des Kollegiums, die an einer bestimmten Tätigkeit oder Sitzung des Kollegiums beteiligt sind, übermitteln Dokumente und Beiträge zu Arbeitsunterlagen weit im Voraus, um allen Teilnehmern am Kollegium zu ermöglichen, sich aktiv an den Diskussionen zu beteiligen.

ABSCHNITT 2

Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten im Normalfall

Artikel 19

Allgemeiner Rahmen für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, Mitgliedern und Beobachtern des Kollegiums

(1)   Für die Zwecke von Artikel 28 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 übermitteln die Mitglieder des Kollegiums die Informationen an die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats.

(2)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln die in Absatz 1 genannten Informationen an:

a)

die Mitglieder des Kollegiums;

b)

die Beobachter, soweit dies den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats angebracht scheint und nach Maßgabe der für die Beobachter geltenden Bedingungen für die Teilnahme am Kollegium.

(3)   Sind die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Auffassung, dass eine in Absatz 1 genannte Information für ein bestimmtes Mitglied des Kollegiums nicht relevant ist, so hat sie zuvor das Mitglied zu konsultieren und ihm die wesentlichen Punkte der Information zu übermitteln, damit das Mitglied ihre tatsächliche Relevanz bewerten kann.

(4)   Ist das Kollegium in verschiedene nachgeordnete Strukturen untergliedert, informieren die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats alle Mitglieder des Kollegiums umfassend und rechtzeitig über das in den verschiedenen Kollegiumsstrukturen beschlossene Vorgehen oder die durchgeführten Maßnahmen.

(5)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und die Mitglieder des Kollegiums einigen sich auf die Kanäle für den Informationsaustausch und halten diese Einigung in den schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 fest.

Artikel 20

Erstellung und Aktualisierung des aufsichtlichen Prüfungsprogramms des Kollegiums

(1)   Zur Erstellung eines aufsichtlichen Prüfprogramms des Kollegiums gemäß Artikel 99 der Richtlinie 2013/36/EU im Einklang mit Artikel 31 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 übermitteln die Mitglieder des Kollegiums ihre Beiträge an die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats.

(2)   Nach Eingang der Beiträge der Mitglieder des Kollegiums erstellen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats einen Entwurf des aufsichtlichen Prüfungsprogramms des Kollegiums.

(3)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats leiten den Entwurf des aufsichtlichen Prüfungsprogramms des Kollegiums an die Mitglieder des Kollegiums weiter und ersuchen sie unter Angabe einer angemessenen Frist um ihre Stellungnahme zu den Bereichen für gemeinsame Arbeiten.

(4)   Zur Fertigstellung des aufsichtlichen Prüfungsprogramms des Kollegiums berücksichtigen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats etwaige geäußerte Standpunkte und Vorbehalte der Mitglieder des Kollegiums und begründen gegebenenfalls, weshalb diese nicht in das Programm eingeflossen sind.

(5)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln das fertige aufsichtliche Prüfungsprogramm des Kollegiums an alle Mitglieder des Kollegiums.

(6)   Die Aktualisierung des aufsichtlichen Prüfungsprogramms des Kollegiums erfolgt mindestens einmal jährlich oder häufiger, falls dies aufgrund der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung gemäß Artikel 97 der Richtlinie 2013/36/EU erforderlich scheint.

(7)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats aktualisieren das aufsichtliche Prüfungsprogramm des Kollegiums im Einklang mit dem in den Absätzen 1 bis 5 beschriebenen Verfahren.

ABSCHNITT 3

Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten im Vorfeld und im Laufe von Krisensituationen und Schlussbestimmungen

Artikel 21

Schaffung und Aktualisierung des Rahmens des Kollegiums für Krisensituationen

(1)   Zur Schaffung des Rahmens des Kollegiums für Krisensituationen erstellen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats einen Vorschlag im Einklang mit Artikel 32 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98.

(2)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats leiten den Vorschlag an die Mitglieder des Kollegiums weiter und ersuchen sie unter Angabe einer angemessenen Frist um eine Stellungnahme.

(3)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats berücksichtigen alle Standpunkte und Vorbehalte seitens der Mitglieder des Kollegiums und begründen gegebenenfalls, weshalb diese nicht in den Rahmen eingeflossen sind.

(4)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln die endgültige Version des Rahmens des Kollegiums für Krisensituationen an die Mitglieder des Kollegiums.

(5)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und die Mitglieder des Kollegiums prüfen zumindest einmal jährlich, ob eine Aktualisierung des Rahmens des Kollegiums für Krisensituationen erforderlich ist.

(6)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und die Mitglieder des Kollegiums aktualisieren den Rahmens des Kollegiums für Krisensituationen im Einklang mit dem in den Absätzen 1 bis 4 beschriebenen Verfahren.

Artikel 22

Informationsaustausch während einer Krisensituation

(1)   Erlangen die zuständigen Behörden eines Herkunftsmitgliedstaats Kenntnis von einer Krisensituation, die das Institut beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht, benachrichtigen sie unverzüglich die EBA und die Mitglieder des Kollegiums.

(2)   Erlangt ein Mitglied des Kollegiums Kenntnis von einer Krisensituation, die eine Zweigstelle in seinem Zuständigkeitsgebiet beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht, benachrichtigt das Mitglied des Kollegiums unverzüglich die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats.

Artikel 23

Koordinierung der aufsichtlichen Bewertung einer Krisensituation

Für die Zwecke von Artikel 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 übermitteln die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die aufsichtliche Bewertung der Krisensituation an die Mitglieder des Kollegiums, die von der Krisensituation betroffene oder wahrscheinlich betroffene Zweigstellen beaufsichtigen.

Artikel 24

Koordinierung und Überwachung der aufsichtlichen Reaktion auf eine Krisensituation

(1)   Für die Zwecke von Artikel 35 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 erarbeiten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine koordinierte aufsichtliche Reaktion auf eine Krisensituation. Die Standpunkte der Mitglieder des Kollegiums, die betroffene oder wahrscheinlich betroffene Zweigstellen beaufsichtigen, werden von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats gebührend berücksichtigt.

(2)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats koordinieren erforderlichenfalls die Überwachung der Umsetzung von in der aufsichtlichen Reaktion festgelegten Maßnahmen.

(3)   Die Mitglieder des Kollegiums benachrichtigen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über den Verlauf der Krisensituation und die Umsetzung der für die Zweigstellen in ihrem Zuständigkeitsgebiet vereinbarten Maßnahmen.

(4)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats benachrichtigen die Mitglieder des Kollegiums und die EBA über alle Aktualisierungen betreffend die Überwachung der koordinierten aufsichtlichen Reaktion.

(5)   Die aufsichtliche Bewertung der Krisensituationen gemäß Artikel 23 und die aufsichtliche Reaktion auf diese Krisensituation können parallel ausgearbeitet werden.

Artikel 25

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Oktober 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/98 der Kommission vom 16. Oktober 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der allgemeinen Bedingungen für die Arbeitsweise der Aufsichtskollegien (siehe Seite 2 dieses Amtsblatts).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/100 der Kommission vom 16. Oktober 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards zur Spezifizierung des Verfahrens für gemeinsame Entscheidungen über Anträge auf bestimmte aufsichtliche Genehmigungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (siehe Seite 45 dieses Amtsblatts).

(6)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).


ANHANG I

Meldebogen Übersicht

EU-Mutterinstitut/EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft/gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft/Institut

 

Gesamtsumme der Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten (in Mio. EUR)

 

Handelt es sich um ein global systemrelevantes Institut (G-SRI) oder ein anderes systemrelevantes Institut (A-SRI)?

 

Wurde eine Ausnahme gemäß Artikel 7 oder Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Ausnahme von der Anwendung der Kapitalanforderungen) gewährt? (J/N)

 

Wurde eine Ausnahme gemäß Artikel 8 oder Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Ausnahme von der Anwendung der Liquiditätsanforderungen) gewährt? (J/N)

 


In einem Mitgliedstaat zugelassene Institute/Unternehmen der Finanzbranche

Ist das Institut/Unternehmen der Finanzbranche bedeutend für die Gruppe?

(J/N)

Ist das Institut/Unternehmen der Finanzbranche bedeutend für den Mitgliedstaat, in dem es zugelassen ist?

(J/N)

Gesamtsumme der Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten des Instituts/Unternehmens der Finanzbranche (in Mio. EUR)

Verwendete Kriterien zur Bestimmung der Bedeutung für den Mitgliedstaat, soweit zutreffend

Verwendete Kriterien zur Bestimmung der Bedeutung für die Gruppe, soweit zutreffend

Wurde eine Ausnahme gemäß Artikel 7 oder Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

(Ausnahme von der Anwendung der Kapitalanforderungen) gewährt?

(J/N)

Zuständige Behörde/Andere Behörde

Mitgliedstaat

Institut/Unternehmen der Finanzbranche

Code für die Rechtsträgerkennung, falls vorhanden (System der vorläufigen LEI oder der globalen LEI)

Ist das Institut/Unternehmen der Finanzbranche als A-SRI anerkannt?

Unmittelbares Mutterunternehmen des Instituts/Unternehmens der Finanzbranche

Code für die Rechtsträgerkennung , falls vorhanden (System der vorläufigen LEI oder der globalen LEI)

Ist das unmittelbare Mutterunternehmen als A-SRI anerkannt?

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abwicklungskollegium:

Mitglieds- und Beobachterländer:

Mitglieds- und Beobachterbehörden:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Krisenmanagementgruppe (KMG):

Mitgliedsländer:

Mitgliedsbehörden:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Bezeichnung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats:

 

Anschrift der konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats:

 

Kontaktperson (Name, E-Mail-Adresse, Telefonnummer) bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats:

 

 

Wurde eine Ausnahme gemäß Artikel 8 oder Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Ausnahme von der Anwendung der Liquiditätsanforderungen) gewährt? (J/N)

Ist die zuständige Behörde ein Mitglied oder ein Beobachter des Kollegiums? Falls ja, gehört sie einer bestimmten nachgeordneten Struktur an (bitte Bezeichnung angeben)?

In einem Mitgliedstaat niedergelassene Zweigstellen

Ist die Zweigstelle bedeutend für die Gruppe?

(J/N)

Verwendete Kriterien zur Bestimmung der Bedeutung, soweit zutreffend

Ist die Zweigstelle gemäß Artikel 51 der Richtlinie 2013/36/EWG bedeutend für den Mitgliedstaat?

(J/N)

Ist die betreffende Behörde ein Mitglied oder ein Beobachter des Kollegiums? Falls ja, gehört sie einer bestimmten nachgeordneten Struktur an (bitte Bezeichnung angeben)?

Zuständige Behörde/Andere Behörde

Mitgliedstaat

Zweigstelle

Institut, dem die Zweigstelle angehört

Code für die Rechtsträgerkennung des Instituts, dem die Zweigstelle angehört, falls vorhanden (System der vorläufigen LEI oder der globalen LEI)

Ist das Institut, dem die Zweigstelle angehört, als A-SRI anerkannt? (J/N)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


In einem Drittstaat zugelassene Institute und niedergelassene Zweigstellen

Ist das Institut/die Zweigstelle bedeutend für die Gruppe?

(J/N)

Verwendete Kriterien zur Bestimmung der Bedeutung, soweit zutreffend

Wurden die für die Aufsichtsbehörde des Drittstaats geltenden Geheimhaltungsvorschriften und beruflichen Geheimhaltungspflichten von allen Kollegiumsmitgliedern als gleichwertig eingestuft?

(J/N)

Ist die Aufsichtsbehörde des Drittstaats ein Beobachter des Kollegiums? Falls ja, gehört sie einer bestimmten nachgeordneten Struktur an (bitte Bezeichnung angeben)?

Aufsichtsbehörde des Drittstaats

Drittstaat

Institut/Zweigstelle

Code für die Rechtsträgerkennung des Instituts, falls vorhanden (System der vorläufigen LEI oder der globalen LEI)

Unmittelbare Muttergesellschaft des Instituts

Code für die Rechtsträgerkennung des unmittelbaren Mutterunternehmens, falls vorhanden (System der vorläufigen LEI oder der globalen LEI)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gibt es eine außereuropäische Kollegiumsstruktur? (J/N) (Falls ja, bitte Bezeichnung des Kollegiums und Aufsichtsbehörde des Aufnahmestaats angeben):

Mitgliedsländer:

Mitgliedsbehörden:

 

 

 

Bezeichnung des Kollegiums

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


ANHANG II

Meldebogen für schriftliche Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen des Aufsichtskollegiums für die

Gruppe <XY>/das Institut <A>

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28.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 21/45


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/100 DER KOMMISSION

vom 16. Oktober 2015

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards zur Spezifizierung des Verfahrens für gemeinsame Entscheidungen über Anträge auf bestimmte aufsichtliche Genehmigungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei der Beurteilung der Vollständigkeit eines Antrags auf bestimmte aufsichtliche Genehmigungen und vor der Entscheidung, ob die in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Genehmigungen erteilt werden, sollten die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die jeweils zuständigen Behörden eine fristgerechte und effiziente Zusammenarbeit gewährleisten und zu einer Einigung darüber gelangen, ob ein vollständiger Antrag eingegangen ist bzw. welche Teile des Antrags als unvollständig betrachtet werden.

(2)

Die konsolidierende Aufsichtsbehörde sollte dem Antragsteller und den jeweils zuständigen Behörden das Eingangsdatum des vollständigen Antrags bestätigen, um Klarheit über den genauen Beginn der sechsmonatigen Frist für die Herbeiführung einer gemeinsamen Entscheidung zu schaffen und die Gefahr von Streitigkeiten bezüglich dieses Beginndatums gering zu halten.

(3)

Die Bewertung der Vollständigkeit des Antrags sollte auf den Sachverhalten fußen, die von den zuständigen Behörden im Zuge der Entscheidung über die Erteilung der beantragten Genehmigung zu bewerten sind. Die Verknüpfung zwischen der von den zuständigen Behörden durchzuführenden Bewertung und den in den übermittelten Anträgen erforderlichen Angaben trägt entscheidend zur Verbesserung der Qualität der Anträge bei und sorgt über Aufsichtskollegien hinweg für Konsistenz sowohl bezüglich des Inhalts der Anträge als auch der Bewertung der Vollständigkeit.

(4)

Um eine konsistente Anwendung des Verfahrens für gemeinsame Entscheidungen sicherzustellen, muss jeder Schritt genau festgelegt werden. Ein eindeutig festgelegtes Verfahren erleichtert den zeitnahen Informationsaustausch, sorgt für einen verhältnismäßigen Einsatz und eine effiziente Verwaltung der Aufsichtsressourcen, fördert das gegenseitige Verständnis, lässt Vertrauensbeziehungen zwischen den Aufsichtsbehörden entstehen und ist einer wirksamen Aufsicht förderlich.

(5)

Die Bewertung der Vollständigkeit des Antrags sollte nicht auf die Bewertung des Antrags ausgedehnt werden, die von den zuständigen Behörden im Zuge ihrer Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung vorgenommen wird. Die für jeden Schritt des Verfahrens für gemeinsame Entscheidungen vorgegebene Zeit sollte daher in einem angemessenen Verhältnis zu Komplexität und Umfang des Schritts stehen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Frist für die gemeinsame Entscheidungsfindung nicht verlängert oder ausgesetzt werden kann.

(6)

Die konsolidierende Aufsichtsbehörde sollte in der Lage sein zu beurteilen, ob und wie das Modell, für das eine Genehmigung beantragt wird, die Risikopositionen in Rechtsräumen außerhalb der EU erfasst. In diesem Zusammenhang sollte die Interaktion zwischen den zuständigen Behörden und den Aufsichtsbehörden in Drittländern vorangetrieben werden, damit die zuständigen Behörden in die Lage versetzt werden, die Leistungsfähigkeit des Modells umfassend zu bewerten.

(7)

Eine fristgerechte und realistische Planung des Verfahrens für gemeinsame Entscheidungen ist von grundlegender Bedeutung. Jede beteiligte zuständige Behörde sollte der konsolidierenden Aufsichtsbehörde ihren Beitrag zur gemeinsamen Entscheidung fristgerecht und auf effiziente Weise übermitteln.

(8)

Zur Gewährleistung einheitlicher Anwendungsbedingungen sollten die bei der Durchführung der Bewertung und der gemeinsamen Entscheidungsfindung zu befolgenden Schritte in Anerkenntnis dessen festgelegt werden, dass manche Aufgaben des Verfahrens parallel und andere nacheinander durchgeführt werden können.

(9)

Um die gemeinsame Entscheidungsfindung zu erleichtern, ist es wichtig, dass die am Entscheidungsprozess beteiligten zuständigen Behörden einen Dialog miteinander führen, insbesondere in der Zeit vor der endgültigen Festlegung der gemeinsamen Entscheidungen.

(10)

Um einen effektiven Prozess zu gewährleisten, sollte die konsolidierende Aufsichtsbehörde für die endgültige Festlegung der Schritte verantwortlich sein, die zur Herbeiführung einer gemeinsamen Entscheidung über die Genehmigung interner Modelle zu befolgen sind.

(11)

Die Festlegung eindeutiger Bestimmungen hinsichtlich des Inhalts der gemeinsamen Entscheidungen sollte sicherstellen, dass diese Entscheidungen vollständig begründet sind, und die effiziente Überwachung etwaiger Bedingungen erleichtern.

(12)

Zur Klarstellung der Verfahren, die nach der Herbeiführung der gemeinsamen Entscheidung zu befolgen sind, zur Herstellung von Transparenz bezüglich der Behandlung des Ergebnisses der Entscheidung und zur Erleichterung angemessener Folgemaßnahmen, soweit diese erforderlich sind, sollten bezüglich der Mitteilung der gemeinsamen Entscheidung Standards festgelegt werden.

(13)

Der Zeitplan für das Verfahren für gemeinsame Entscheidungen über Anträge auf Genehmigungen, die wesentliche Erweiterungen oder Änderungen eines Modells betreffen, sowie die Aufgabenverteilung zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den jeweils zuständigen Behörden sollten in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang dieser wesentlichen Erweiterungen oder Änderungen des Modells stehen.

(14)

Das Verfahren für gemeinsame Entscheidungen nach Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beinhaltet auch das Verfahren, das zu befolgen ist, wenn keine gemeinsame Entscheidung erreicht wird. Zur Sicherstellung einheitlicher Anwendungsbedingungen für diesen Aspekt des Verfahrens, insbesondere um sicherzustellen, dass vollständig begründete Entscheidungen formuliert werden, und um klarzustellen, wie mit etwaigen von den jeweils zuständigen Behörden zum Ausdruck gebrachten Standpunkten und Vorbehalten zu verfahren ist, sollten Standards für den Zeitplan, nach dem Entscheidungen zu treffen sind, wenn keine gemeinsame Entscheidung erreicht wurden, sowie für deren Mitteilung festgelegt werden.

(15)

Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Europäischen Kommission von der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (EBA) übermittelt wurde.

(16)

Die EBA hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird das in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Verfahren für gemeinsame Entscheidungen über Anträge auf Genehmigungen nach Artikel 143 Absatz 1, Artikel 151 Absätze 4 und 9, Artikel 283, Artikel 312 Absatz 2 sowie Artikel 363 der genannten Verordnung zur Erleichterung gemeinsamer Entscheidungen festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(1)

„jeweils zuständige Behörde“ eine zuständige Behörde, die nicht die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, und die für die Beaufsichtigung der an der gemeinsamen Antragsstellung beteiligten Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat zuständig ist und gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu einer gemeinsamen Entscheidung über einen Antrag nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung gelangen muss;

(2)

„Antragsteller“ ein EU-Mutterinstitut und seine Tochterunternehmen oder die Tochterunternehmen einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, die einen Antrag stellen;

(3)

„Bewertungsbericht“ einen Bericht mit der Bewertung eines Antrags in Übereinstimmung mit Artikel 6.

KAPITEL II

VERFAHREN FÜR GEMEINSAME ENTSCHEIDUNGEN

Artikel 3

Beteiligung von Aufsichtsbehörden aus Drittländern am Bewertungsverfahren

(1)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde kann entscheiden, Aufsichtsbehörden aus Drittländern, die gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 der Kommission (3) festgelegt werden, an der Bewertung der gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gestellten Anträge zu beteiligen, wenn der Antragsteller im entsprechenden Drittland tätig ist und die betreffenden Methoden auf Risikopositionen in diesem Drittland anzuwenden gedenkt. In diesem Fall vereinbaren die konsolidierende Aufsichtsbehörde und jene Aufsichtsbehörden den Umfang der Beteiligung der Aufsichtsbehörden aus dem Drittland für folgende Zwecke:

a)

Versorgung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde mit Beiträgen zum von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde zu erstellenden Bewertungsbericht;

b)

Aufnahme der unter Buchstabe a genannten Beiträge in den von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde erstellten Bewertungsbericht in Form von Anhängen.

(2)   Beschließt die konsolidierende Aufsichtsbehörde die Beteiligung von Aufsichtsbehörden aus Drittländern, übermittelt sie die von den jeweils zuständigen Behörden erstellten Bewertungsberichte nur mit ausdrücklicher Zustimmung der jeweils betroffenen Behörde an die Aufsichtsbehörden aus Drittländern.

(3)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde hält die jeweils zuständigen Behörden über Umfang, Ebene und Art der Beteiligung von Aufsichtsbehörden aus Drittländern am Bewertungsprozess sowie den Umfang, in dem deren Beiträge in den von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde erstellten Bewertungsbericht eingeflossen sind, vollumfänglich auf dem Laufenden.

Artikel 4

Bewertung der Vollständigkeit des Antrags

(1)   Nach Eingang eines vom Antragsteller übermittelten Antrags auf eine Genehmigung nach Artikel 143 Absatz 1, Artikel 151 Absatz 4 und 9, Artikel 283, Artikel 312 Absatz 2 oder Artikel 363 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 leitet die konsolidierende Aufsichtsbehörde den Antrag unverzüglich, in jedem Fall jedoch innerhalb von zehn Tagen, an die jeweils zuständigen Behörden weiter.

(2)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die jeweils zuständigen Behörden bewerten die Vollständigkeit des Antrags innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrags bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde.

(3)   Ein Antrag gilt als vollständig, wenn er alle Angaben enthält, die die zuständigen Behörden für die Bewertung des Antrags in Übereinstimmung mit den Anforderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und insbesondere deren Artikel 143, 144, 151, 283, 312 und 363 benötigen.

(4)   Die jeweils zuständigen Behörden übermitteln ihre Bewertung der Vollständigkeit des Antrags an die konsolidierende Aufsichtsbehörde.

(5)   Die in Absatz 4 genannte Bewertung enthält gegebenenfalls Angaben zu den Elementen des Antrags, die als unvollständig oder fehlend betrachtet werden.

(6)   Falls eine jeweils zuständige Behörde ihre Bewertung der Vollständigkeit des Antrags nicht innerhalb der in Absatz 2 festgelegten Frist an die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt, wird davon ausgegangen, dass die jeweils zuständige Behörde den Antrag als vollständig betrachtet.

(7)   Falls die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder eine der jeweils zuständigen Behörden zu dem Ergebnis gelangt, dass die Angaben des Antrags unvollständig sind, unterrichtet die konsolidierende Aufsichtsbehörde den Antragsteller über die Aspekte des Antrags, die als unvollständig oder fehlend betrachtet werden, und gibt dem Antragsteller Gelegenheit, die fehlenden Angaben nachzureichen.

(8)   Falls ein Antragsteller die in Absatz 7 genannten fehlenden Angaben nachreicht, leitet die konsolidierende Aufsichtsbehörde diese Angaben unverzüglich, in jedem Fall jedoch innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Angaben, an die jeweils zuständigen Behörden weiter.

(9)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die jeweils zuständigen Behörden bewerten die Vollständigkeit des Antrags unter Berücksichtigung der zusätzlichen Angaben nach dem in den Absätzen 3 bis 6 festgelegten Verfahren innerhalb von sechs Wochen ab Eingang dieser Angaben bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde.

(10)   Falls ein vollständiger Antrag zuvor als unvollständig bewertet wurde, beginnt die in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Frist von sechs Monaten mit dem Datum des Eingangs der Angaben zur Vervollständigung des Antrags bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde.

(11)   Wird ein Antrag als vollständig betrachtet, teilt die konsolidierende Aufsichtsbehörde dies dem Antragsteller und den jeweils zuständigen Behörden gemeinsam mit dem Eingangsdatum des vollständigen Antrags bzw. dem Eingangsdatum der Angaben zur Vervollständigung des Antrags mit.

(12)   In jedem Fall kann die konsolidierende Aufsichtsbehörde und jede jeweils zuständige Behörde vom Antragsteller zum Zweck der Bewertung des Antrags und der Herbeiführung einer gemeinsamen Entscheidung über den Antrag weitere Angaben anfordern.

Artikel 5

Planung der Schritte des Verfahrens für gemeinsame Entscheidungen

(1)   Vor Beginn des Verfahrens für gemeinsame Entscheidungen vereinbaren die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die jeweils zuständigen Behörden einen Zeitplan, der die im Verfahren für gemeinsame Entscheidungen zu befolgenden Schritte beinhaltet; des Weiteren vereinbaren sie die Aufgabenverteilung. Sollte es zu keiner Einigung kommen, setzt die konsolidierende Aufsichtsbehörde nach Berücksichtigung der von den jeweils zuständigen Behörden zum Ausdruck gebrachten Standpunkte und Vorbehalte den Zeitplan fest. Der Zeitplan wird innerhalb von sechs Wochen nach Eingang eines vollständigen Antrags festgesetzt. Nach seiner Fertigstellung wird der Zeitplan von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde an die jeweils zuständigen Behörden übermittelt.

(2)   Der Zeitplan enthält das Eingangsdatum des vollständigen Antrags gemäß Artikel 4 Absatz 9 und zumindest die folgenden Schritte:

a)

Einigung über den Zeitplan und die Aufgabenverteilung zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den jeweils zuständigen Behörden;

b)

Einigung über den Umfang der Beteiligung von Aufsichtsbehörden aus Drittländern gemäß Artikel 3;

c)

Dialog zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde, den jeweils zuständigen Behörden und dem Antragsteller über Einzelheiten des Antrags, falls dies der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den jeweils zuständigen Behörden erforderlich erscheint;

d)

Übermittlung der Bewertungsberichte der jeweils zuständigen Behörden an die konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 6 Absatz 2;

e)

Dialog über die Bewertungsberichte zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den jeweils zuständigen Behörden gemäß Artikel 7 Absatz 2;

f)

Erstellung und Übermittlung des Entwurfs der gemeinsamen Entscheidung durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde an die jeweils zuständigen Behörden gemäß Artikel 7 Absatz 3 und 4;

g)

Konsultation über den Entwurf der gemeinsamen Entscheidung mit dem Antragsteller, soweit dies gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgeschrieben ist;

h)

Dialog zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den jeweils zuständigen Behörden über den Entwurf der gemeinsamen Entscheidung gemäß Artikel 7 Absatz 4;

i)

Übermittlung des Entwurfs der gemeinsamen Entscheidung durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde an die jeweils zuständigen Behörden zur Abstimmung und Herbeiführung einer gemeinsamen Entscheidung gemäß Artikel 8;

j)

Mitteilung der gemeinsamen Entscheidung an den Antragsteller gemäß Artikel 9.

(3)   Der Zeitplan erfüllt alle folgenden Anforderungen:

a)

Er steht in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang des Antrags;

b)

er spiegelt Umfang und Komplexität der einzelnen von den jeweils zuständigen Behörden und der konsolidierenden Aufsichtsbehörde durchgeführten Aufgaben sowie die Komplexität der Institute der Gruppe, auf die sich die gemeinsame Entscheidung bezieht, wider;

c)

er berücksichtigt möglichst weitgehend die übrigen Tätigkeiten der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der jeweils zuständigen Behörden im Rahmen des in Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98.

(4)   Die Aufgabenverteilung trägt folgenden Aspekten Rechnung:

a)

Umfang und Komplexität des Antrags;

b)

Wesentlichkeit des Umfangs des Antrags für jedes einzelne Institut;

c)

Art und Belegenheit der Risikopositionen oder Risiken, auf die sich der Antrag bezieht;

d)

Umfang, in dem die in einem bestimmten Rechtsraum übernommenen Risikopositionen oder Risiken zur Wesentlichkeit der Änderungen oder Erweiterungen der Modelle bei einer Bewertung auf konsolidierter Ebene beitragen;

e)

Fähigkeit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und jeder jeweils zuständigen Behörde, die nötigen Aufgaben für die Durchführung einer Bewertung auszuführen und eine vollständige Begründung abzugeben.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c sind bei der Aufgabenverteilung, falls sich die Belegenheit von Risikopositionen oder Risiken geografisch von dem Ort unterscheidet, an dem die Risikopositionen bzw. Risiken gemanagt, verbucht oder gehandelt werden, getrennte Verantwortungsbereiche für die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Risikopositionen oder Risiken belegen sind, und die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Risikopositionen bzw. Risiken gemanagt, verbucht oder gehandelt werden, festzulegen.

(5)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde teilt dem Antragsteller einen voraussichtlichen Termin für den in Absatz 2 Buchstabe c genannten Dialog sowie für die in Absatz 2 Buchstabe i genannte Mitteilung mit.

(6)   Falls eine Anpassung des Zeitplans oder der Aufgabenverteilung erforderlich wird, führt die konsolidierende Aufsichtsbehörde diese nach Rücksprache mit den jeweils zuständigen Behörden durch.

Artikel 6

Erstellung des Bewertungsberichts

(1)   Die jeweils zuständigen Behörden und die konsolidierende Aufsichtsbehörde bewerten den Antrag in Übereinstimmung mit der gemäß Artikel 5 Absatz 1 vereinbarten Aufgabenverteilung. Diese Bewertungen erfolgen in Form von Bewertungsberichten.

(2)   Jede jeweils zuständige Behörde übermittelt ihren Bewertungsbericht bis zu dem gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d im Zeitplan festgelegten Datum an die konsolidierende Aufsichtsbehörde.

(3)   Jeder Bewertungsbericht enthält zumindest alles Folgende:

a)

eine Stellungnahme dazu, ob die beantragte Genehmigung erteilt werden sollte, wobei die in Artikel 143 Absatz 1, Artikel 151 Absätze 4 und 9, Artikel 283, Artikel 312 Absatz 2 oder Artikel 363 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen zugrunde gelegt werden, zusammen mit einer Begründung der Stellungnahme;

b)

gegebenenfalls Bedingungen, an die eine solche Genehmigung geknüpft werden sollte, mit zugehöriger Begründung und Zeitplan für deren Erfüllung;

c)

die Bewertungen der Sachverhalte, die von den zuständigen Behörden nach den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Zusammenhang mit den in deren Artikeln 143, 144, 151, 283, 312 bzw. 363 genannten Genehmigungen zu prüfen sind;

d)

gegebenenfalls Empfehlungen zur Behebung von im Zuge der Prüfung des Antrags entdeckten Mängeln und zur Herbeiführung einer gemeinsamen Entscheidung über den Antrag.

Artikel 7

Erstellung des Entwurfs der gemeinsamen Entscheidung

(1)   Ein in Artikel 6 genannter Bewertungsbericht wird von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde an eine jeweils zuständige Behörde übermittelt, falls dieser Beitrag für die Bewertung durch diese zuständige Behörde relevant ist.

(2)   Auf der Grundlage der von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den jeweils zuständigen Behörden erstellten Bewertungsberichte führt die konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß dem Zeitplan nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e einen Dialog mit den jeweils zuständigen Behörden mit Blick auf die Erstellung des Entwurfs der gemeinsamen Entscheidung.

(3)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde erstellt einen vollständig begründeten Entwurf der gemeinsamen Entscheidung. Der Entwurf der gemeinsamen Entscheidung enthält alles Folgende:

a)

Namen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der jeweils zuständigen Behörden, die am Entwurf der gemeinsamen Entscheidung beteiligt sind;

b)

Name der Gruppe von Instituten und Aufstellung sämtlicher der Gruppe angehörender Institute, auf die sich der Entwurf der gemeinsamen Entscheidung bezieht und für die diese gilt, sowie Einzelheiten zum Anwendungsbereich des Entwurfs der gemeinsamen Entscheidung;

c)

Verweise auf das bezüglich der Erstellung, der Fertigstellung und der Anwendung des Entwurfs der gemeinsamen Entscheidung anzuwendende Unionsrecht und nationale Recht;

d)

Datum des Entwurfs der gemeinsamen Entscheidung und etwaiger maßgeblicher Aktualisierungen im Falle wesentlicher Erweiterungen oder Änderungen gemäß Artikel 13;

e)

Stellungnahme zur Erteilung der beantragten Genehmigung auf der Grundlage der in Artikel 6 genannten Bewertungsberichte;

f)

falls die beantragte Genehmigung in der unter Punkt e genannten Stellungnahme befürwortet wird, Zeitpunkt, ab dem die Genehmigung erteilt wird;

g)

kurze Beschreibung der Bewertungsergebnisse für jedes der Gruppe angehörende Institut;

h)

gegebenenfalls Empfehlungen zur Behebung von im Zuge der Prüfung des Antrags entdeckten Mängeln und zur Herbeiführung einer gemeinsamen Entscheidung über den Antrag;

i)

gegebenenfalls Bedingungen, die vor Anwendung der in Artikel 143 Absatz 1, Artikel 151 Absätze 4 und 9, Artikel 283, Artikel 312 Absatz 2 oder Artikel 363 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Genehmigung vom Antragsteller zu erfüllen sind, mit zugehöriger Begründung;

j)

Stichtag, auf den sich die Buchstaben g, h und i beziehen;

k)

gegebenenfalls Zeitplan für die Erfüllung der unter Buchstabe i genannten Bedingungen bzw. für die Umsetzung der unter Buchstabe h genannten Empfehlungen;

l)

gegebenenfalls Zeitplan für die Umsetzung des Entwurfs der gemeinsamen Entscheidung in entsprechende nationale Genehmigungen.

(4)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt den jeweils zuständigen Behörden den Entwurf der gemeinsamen Entscheidung gegebenenfalls für die Zwecke des in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe h genannten Dialogs.

Artikel 8

Herbeiführung der gemeinsamen Entscheidung

(1)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde überarbeitet den Entwurf der gemeinsamen Entscheidung soweit erforderlich, um den Ergebnissen des in Artikel 7 Absatz 4 genannten Dialogs Rechnung zu tragen, und erstellt einen endgültigen Entwurf der gemeinsamen Entscheidung.

(2)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt den jeweils zuständigen Behörden den endgültigen Entwurf der gemeinsamen Entscheidung unverzüglich und innerhalb der im Zeitplan gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe i festgelegten Frist; dabei setzt sie den Behörden eine Frist für deren schriftliche Zustimmung, die elektronisch übermittelt werden.

(3)   Die jeweils zuständigen Behörden, die den endgültigen Entwurf der gemeinsamen Entscheidung nicht ablehnen, erteilen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde ihre schriftliche Zustimmung innerhalb der festgesetzten Frist.

(4)   Eine gemeinsame Entscheidung gilt erst dann als erreicht, wenn alle jeweils zuständigen Behörden ihre schriftliche Zustimmung erteilt haben.

(5)   Die gemeinsame Entscheidung besteht aus der gemeinsamen Entscheidung und den schriftlichen Zustimmungserklärungen in deren Anhang. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt die gemeinsame Entscheidung allen jeweils zuständigen Behörden.

Artikel 9

Mitteilung der gemeinsamen Entscheidung

(1)   Innerhalb der gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe j im Zeitplan festgelegten Frist teilt die konsolidierende Aufsichtsbehörde dem Antragsteller die in Artikel 8 Absatz 5 genannte gemeinsame Entscheidung gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit und informiert ihn gegebenenfalls über die Umsetzung der gemeinsamen Entscheidung in entsprechende nationale Genehmigungen.

(2)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde bestätigt den jeweils zuständigen Behörden die Mitteilung der gemeinsamen Entscheidung an den Antragsteller.

(3)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die jeweils zuständigen Behörden erörtern die gemeinsame Entscheidung gegebenenfalls mit den in ihrem Rechtsraum niedergelassenen und von der gemeinsamen Entscheidung betroffenen Instituten, um die Einzelheiten der Entscheidung sowie ihre Anwendung zu klären.

KAPITEL III

MEINUNGSVERSCHIEDENHEITEN UND IN ERMANGELUNG EINER GEMEINSAMEN ENTSCHEIDUNG GETROFFENE ENTSCHEIDUNGEN

Artikel 10

Entscheidungsverfahren in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung

(1)   Falls es innerhalb der in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Frist zu keiner Einigung kommt, konsultiert die konsolidierende Aufsichtsbehörde auf Verlangen einer jeweils zuständigen Behörde die Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA). Die konsolidierende Aufsichtsbehörde kann die EBA auch von sich aus konsultieren.

(2)   Wird innerhalb der in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Frist keine gemeinsame Entscheidung erreicht, wird die Entscheidung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 20 Absatz 4 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung schriftlich festgehalten und bis zum jeweils spätesten der folgenden Zeitpunkte getroffen:

a)

einen Monat nach Ablauf der in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Frist, falls keine der betroffenen zuständigen Behörden die Angelegenheit gemäß Artikel 20 Absatz 4 Unterabsatz 4 der genannten Verordnung an die EBA verwiesen hat;

b)

einen Monat nach einer etwaigen Empfehlung der EBA nach Absatz 1, falls die konsolidierende Aufsichtsbehörde die EBA innerhalb der in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Frist konsultiert hat;

c)

einen Monat nach einer von der EBA nach Artikel 20 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 getroffenen Entscheidung.

(3)   Falls die EBA gemäß Absatz 1 konsultiert wurde, enthält die in Absatz 2 genannte Entscheidung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde auch eine Erläuterung zu eventuellen Abweichungen von der Empfehlung der EBA.

Artikel 11

Entwurf von in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung getroffenen Entscheidungen

Die in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung getroffene Entscheidung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde enthält alle in Artikel 7 Absatz 3 aufgeführten Punkte, soweit angebracht.

Artikel 12

Mitteilung der in Ermangelung gemeinsamer Entscheidungen getroffenen Entscheidungen

Die konsolidierende Aufsichtsbehörde teilt ihre Entscheidung dem Antragsteller und den jeweils zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 20 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unverzüglich mit.

KAPITEL IV

AKTUALISIERUNG VON ENTSCHEIDUNGEN IM FALLE WESENTLICHER ERWEITERUNGEN ODER ÄNDERUNGEN EINES MODELLS UND INKRAFTTRETEN

Artikel 13

Wesentliche Erweiterungen oder Änderungen eines Modells

(1)   Bezieht sich ein Antrag auf Genehmigung auf wesentliche Erweiterungen oder Änderungen eines Modells im Einklang mit Artikel 143 Absatz 3, Artikel 151 Absatz 4 oder 9, Artikel 283, Artikel 312 Absatz 2 oder Artikel 363 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, arbeiten die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die jeweils für die Beaufsichtigung der von den wesentlichen Erweiterungen oder Änderungen des Modells betroffenen Institute zuständigen Behörden in umfassender Absprache zusammen, um über die Erteilung der nach Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beantragten Genehmigung unter Einhaltung des Verfahrens nach Artikel 3 bis 9 dieser Verordnung zu entscheiden.

(2)   Der Zeitplan für das Verfahren für gemeinsame Entscheidungen zur Genehmigung wesentlicher Erweiterungen und Änderungen eines Modells erfüllt alle folgenden Anforderungen:

a)

er steht in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der wesentlichen Erweiterungen oder Änderungen des Modells;

b)

er steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und ihrer Verteilung zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den jeweils für die Beaufsichtigung der von den wesentlichen Erweiterungen oder Änderungen des Modells betroffenen Institute zuständigen Behörden.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b wird der für die konsolidierende Aufsichtsbehörde in allen Verfahrensschritten gemäß Artikel 3 bis 9 vorgesehene Zeitraum im Falle eines Antrags in Bezug auf wesentliche Erweiterungen oder Änderungen eines Modells, die nur in einem einzigen Mitgliedstaat ansässige Institute betreffen, möglichst kurz gehalten.

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Oktober 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/98 der Kommission vom 16. Oktober 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der allgemeinen Bedingungen für die Arbeitsweise der Aufsichtskollegien (Siehe Seite 2 dieses Amtsblattes).


28.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 21/54


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/101 DER KOMMISSION

vom 26. Oktober 2015

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die vorsichtige Bewertung nach Artikel 105 Absatz 14

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 105 Absatz 14 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bezieht sich auf Standards für die vorsichtige Bewertung aller Handelsbuchpositionen. Gemäß Artikel 34 der genannten Verordnung müssen die Institute die Anforderungen des Artikels 105 jedoch auf alle zeitwertbilanzierten Vermögenswerte anwenden. Die kombinierte Anwendung dieser beiden Artikel bedeutet, dass die Anforderungen an eine vorsichtige Bewertung für alle zeitwertbilanzierten Positionen gelten, und zwar unabhängig davon, ob sie im Handelsbuch gehalten werden oder nicht, wobei der Begriff „Positionen“ sich ausschließlich auf Finanzinstrumente und Waren bezieht.

(2)

Falls die vorsichtige Bewertung im Falle von Vermögenswerten einen niedrigeren oder im Falle von Verbindlichkeiten einen höheren als den angesetzten absoluten Buchwert zur Folge hätte, sollte eine zusätzliche Bewertungsanpassung (Additional Valuation Adjustment, AVA) als absoluter Wert der Differenz zwischen den beiden Werten berechnet werden, da der vorsichtige Wert stets gleich hoch oder niedriger als der beizulegende Zeitwert von Vermögenswerten und gleich hoch oder höher als der beizulegende Zeitwert von Verbindlichkeiten sein sollte.

(3)

Bei Bewertungspositionen, bei denen eine Änderung der buchmäßigen Bewertung sich nur teilweise oder gar nicht auf das harte Kernkapital auswirkt, sollten AVAs nur auf der Grundlage des Anteils der Änderung der buchmäßigen Bewertung, der sich auf das harte Kernkapital auswirkt, vorgenommen werden. Dazu gehören Positionen, für die Sicherungsgeschäfte bilanziert werden, zur Veräußerung verfügbare Positionen, soweit die Änderung der Bewertung unter Abzugs- und Korrekturposten fällt, sowie kongruente entgegengesetzte Positionen.

(4)

AVAs werden nur für die Zwecke der Berechnung erforderlicher Anpassungen des harten Kernkapitals vorgenommen. AVAs berühren nicht die Bestimmung der Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (es sei denn, es gilt die Ausnahme für Handelsbuchtätigkeiten von geringem Umfang gemäß Artikel 94 der genannten Verordnung).

(5)

Ein kohärenter Rahmen für die Berechnung der AVAs durch die Institute setzt eine eindeutige Definition des angestrebten Sicherheitsgrads und der Elemente von Bewertungsunsicherheiten voraus, die bei der Bestimmung eines vorsichtigen Werts zu berücksichtigen sind, sowie die Festlegung einer Methodik zur Erreichung des erforderlichen Sicherheitsgrads unter aktuellen Marktbedingungen.

(6)

AVAs für Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten und Modellrisiko sollten auf der Grundlage der Bewertungsexponierungen von Finanzinstrumenten oder Portfolios von Finanzinstrumenten berechnet werden. Finanzinstrumente können für diese Zwecke zu Portfolios zusammengefasst werden, wenn die Instrumente bei AVAs für Marktpreisunsicherheit und Glattstellungskosten auf der Grundlage des gleichen Risikofaktors oder bei AVAs für das Modellrisiko auf der Grundlage des gleichen Bepreisungsmodells bewertet werden.

(7)

Da bestimmte die Bewertungsunsicherheit betreffende AVAs nicht addiert werden können, sollte es gestattet sein, innerhalb bestimmter AVA-Kategorien einen summarischen Ansatz zu verwenden, bei dem Diversifizierungsvorteile berücksichtigen werden können; dies jedoch nur in Bezug auf die Elemente der AVA, die sich nicht auf ein Element erwarteter Ausstiegskosten beziehen, das nicht im beizulegenden Zeitwert berücksichtigt ist. Für die Zwecke der Aggregierung von AVAs sollte ferner die Möglichkeit gegeben sein, Diversifizierungsvorteile aus der Differenz zwischen erwartetem Wert und vorsichtigem Wert zu ziehen, so dass Banken mit einem beizulegenden Zeitwert, der bereits vorsichtiger als der erwartete Wert ist, keine geringeren Diversifizierungsvorteile erhalten als diejenigen, die den erwarteten Wert als beizulegenden Zeitwert verwenden.

(8)

Da bei Instituten mit zeitwertbilanzierten Portfolios in geringem Umfang in der Regel nur begrenzte Bewertungsunsicherheit besteht, sollte es ihnen gestattet sein, AVAs nach einem einfacheren Konzept zu berechnen als Institute mit größerem zeitwertbilanzierten Portfolio. Der Umfang zeitwertbilanzierter Portfolios sollte für die Zwecke der Entscheidung, ob ein einfacheres Konzept angewandt werden kann, auf jeder Ebene bewertet werden, auf der Eigenkapitalanforderungen berechnet werden.

(9)

Damit die zuständigen Behörden beurteilen können, ob die betreffenden Institute die Anforderungen bezüglich der Bewertung der Gesamthöhe der erforderlichen AVAs korrekt angewandt haben, sollten diese Institute über eine angemessene Dokumentation sowie angemessene Systeme und Kontrollen verfügen.

(10)

Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.

(11)

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Methodik für die Berechnung zusätzlicher Bewertungsanpassungen (Additional Valuation Adjustments — AVAs)

Die Institute berechnen den Gesamtwert der zusätzlichen Bewertungsanpassungen (im Folgenden „AVAs“), die zur Anpassung des beizulegenden Zeitwerts an den vorsichtigen Wert erforderlich sind, vierteljährlich nach der in Kapitel 3 beschriebenen Methode, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für die Anwendung der in Kapitel 2 beschriebenen Methode.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Bewertungsposition“ ein Finanzinstrument oder eine Ware oder ein Portfolio von Finanzinstrumenten oder Waren, die im Handels- oder im Anlagebuch geführt und zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden;

b)

„Bewertungsinput“ auf dem Markt beobachtbare oder nicht beobachtbare Parameter oder Parametermatrizes, die sich auf den beizulegenden Zeitwert einer Bewertungsposition auswirken;

c)

„Bewertungsexponierung“ den Betrag einer Bewertungsposition, der auf Veränderungen eines Bewertungsinputs reagiert.

Artikel 3

Quellen für Marktdaten

(1)   Wenn Institute AVAs auf der Grundlage von Marktdaten berechnen, so ziehen sie dafür die gleiche Bandbreite von Marktdaten heran wie beim Verfahren der unabhängigen Preisüberprüfung nach Artikel 105 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, gegebenenfalls vorbehaltlich der in diesem Artikel beschriebenen Anpassungen.

(2)   Die Institute greifen bei der Ermittlung eines vorsichtigen Werts auf das volle Spektrum verfügbarer, zuverlässiger Marktdatenquellen zurück und nutzen dabei, sofern angebracht, folgende Quellen:

a)

Börsenkurse auf einem liquiden Markt;

b)

Abschlüsse in demselben oder einem in hohem Maße gleichem Instrument, unter Rückgriff auf eigene Aufzeichnungen oder, sofern verfügbar, Abschlüsse auf dem Markt;

c)

handelbare Quotierungen von Maklern und anderen Marktteilnehmern;

d)

Konsensdaten;

e)

indikative Maklerquotierungen;

f)

Bewertungen von Sicherheiten von Gegenparteien.

(3)   Wird für die Zwecke der Artikel 9, 10 und 11 das Expertenkonzept angewandt, ist, sofern angebracht, auf alternative Methoden und Informationsquellen zurückzugreifen, einschließlich aller folgenden Methoden und Quellen:

a)

Verwendung von Proxydaten ähnlicher Instrumente, für die ausreichende Daten zur Verfügung stehen;

b)

vorsichtige Verschiebungen von Bewertungsinputs;

c)

Ermittlung natürlicher Grenzen für den Wert eines Instruments.

KAPITEL II

VEREINFACHTES KONZEPT FÜR DIE BESTIMMUNG VON AVAs

Artikel 4

Bedingungen für die Anwendung des vereinfachten Konzepts

(1)   Institute dürfen das in diesem Kapitel beschriebene vereinfachte Konzept nur anwenden, wenn die Summe des absoluten Werts der zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten laut Jahresabschluss des Instituts nach geltendem Rechnungslegungsrahmen unter 15 Mrd. EUR liegt.

(2)   Kongruente entgegengesetzte zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten fließen in die Berechnung nach Absatz 1 nicht ein. Bei zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, bei denen eine Änderung der buchmäßigen Bewertung sich nur teilweise oder gar nicht auf das harte Kernkapital auswirkt, wird ihr Wert nur anteilsmäßig zu den Auswirkungen der betreffenden Bewertungsveränderung auf das harte Kernkapital berücksichtigt.

(3)   Die in Absatz 1 genannte Obergrenze gilt auf Einzel- und auf konsolidierter Basis. Wird die Schwelle auf konsolidierter Basis überschritten, kommt für alle in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen das Kernkonzept zur Anwendung.

(4)   Wenn Institute, die das vereinfachte Konzept anwenden, die Bedingung von Absatz 1 in zwei aufeinanderfolgenden Quartalen nicht erfüllen, melden sie dies umgehend der zuständigen Behörde und erstellen einen Plan zur Umsetzung des Konzepts nach Kapitel 3 in den beiden darauffolgenden Quartalen.

Artikel 5

Bestimmung von AVAs nach dem vereinfachten Konzept

Die Institute berechnen die AVAs nach dem vereinfachten Konzept als 0,1 % der Summe des absoluten Werts der zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die bei der Berechnung der Schwelle gemäß Artikel 4 berücksichtigt werden.

Artikel 6

Bestimmung des Gesamtwerts der AVAs nach dem vereinfachten Konzept

Institute, die den vereinfachten Ansatz anwenden, verwenden als Gesamtwert der AVAs für die Zwecke von Artikel 1 den Wert der aus der Berechnung nach Artikel 5 resultierenden AVA.

KAPITEL III

KERNKONZEPT FÜR DIE BESTIMMUNG VON AVAs

Artikel 7

Überblick über das Kernkonzept

(1)   Die Institute berechnen AVAs anhand des folgenden zweistufigen Ansatzes:

a)

Berechnung von AVAs für jede der in Artikel 105 Absätze 10 und 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kategorien (im Folgenden „kategoriespezifische AVAs“) gemäß Absatz 2;

b)

Addierung der nach Buchstabe a für jede kategoriespezifische AVA berechneten Beträge zur Ermittlung des Gesamtwerts der AVAs für die Zwecke von Artikel 1.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a berechnen die Institute die kategoriespezifischen AVAs auf eine der folgenden Arten:

a)

gemäß den Artikeln 9 bis 17;

b)

wenn die Anwendung der Artikel 9 bis 17 bei bestimmten Positionen nicht möglich ist, nach einem „Ausweichkonzept“, wobei die betreffenden Finanzinstrumente anzugeben sind und die AVA als Summe folgender Komponenten berechnet wird:

i)

100 % der nicht realisierten Nettogewinne aus den betreffenden Finanzinstrumenten;

ii)

10 % des Nominalwerts der betreffenden Finanzinstrumente, wenn es sich um Derivate handelt;

iii)

25 % des absolute Werts der Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert und dem nicht realisierten Gewinn gemäß Ziffer i der betreffenden Finanzinstrumente, wenn es sich nicht um Derivate handelt.

Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i bedeutet „nicht realisierter Gewinn“ die nach dem First-in-First-out-Prinzip ermittelte positive Veränderung des beizulegenden Zeitwerts seit Geschäftsabschluss.

Artikel 8

Allgemeine Bestimmungen für die Berechnung von AVAs nach dem Kernkonzept

(1)   Bei zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, bei denen eine Änderung der buchmäßigen Bewertung sich nur teilweise oder gar nicht auf das harte Kernkapital auswirkt, wird bei der Berechnung der AVAs nur der Anteil der Änderung der buchmäßigen Bewertung, der sich auf das harte Kernkapital auswirkt, berücksichtigt.

(2)   Bezüglich der in den Artikeln 14 bis 17 beschriebenen kategoriespezifischen AVAs streben die Institute nach einem Sicherheitsgrad des vorsichtigen Werts, der den Vorgaben nach den Artikeln 9 bis 13 gleichwertig ist.

(3)   AVAs werden als zusätzliche Bewertungsanpassungen betrachtet, die über jegliche Anpassungen des beizulegenden Zeitwerts des Instituts, die die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten wie die AVA betreffen, hinaus erforderlich sind, um den ermittelten vorsichtigen Wert zu erreichen. Wenn bezüglich einer Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts nicht festgestellt werden kann, dass diese eine konkrete AVA-Kategorie auf der Ebene, auf der die einschlägigen AVAs berechnet werden, betrifft, so wird diese Anpassung bei der Berechnung von AVAs nicht berücksichtigt.

(4)   AVAs müssen grundsätzlich — auf Ebene der Bewertungsexponierung, auf Kategorieebene sowie vor und nach Aggregation — einen positiven Wert haben.

Artikel 9

Berechnung von AVAs für Marktpreisunsicherheit

(1)   AVAs für Marktpreisunsicherheit werden auf Ebene der Bewertungsexponierung berechnet („individuelle AVAs für Marktpreisunsicherheit“).

(2)   Die AVA für Marktpreisunsicherheit kann nur dann mit null bewertet werden, wenn beide nachstehend genannten Bedingungen erfüllt sind:

a)

Das Institut kann für eine Bewertungsexponierung einen handelbaren Preis belegen oder der Preis kann aus zuverlässigen Daten aus einem aus Käufer- und Verkäufersicht liquiden Markt im Sinne von Artikel 338 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelt werden;

b)

die Quellen für Marktdaten nach Artikel 3 Absatz 2 zeigen keine wesentliche Bewertungsunsicherheit.

(3)   Kann einer Bewertungsexponierung keine AVA von null zugewiesen werden, so verwenden die Institute bei der Bewertung der AVA für Marktpreisunsicherheit die Datenquellen nach Artikel 3. In diesem Fall wird die AVA für Marktpreisunsicherheit gemäß den Absätzen 4 und 5 berechnet.

(4)   Die Institute berechnen AVAs für Bewertungsexponierungen für jeden bei dem entsprechenden Bewertungsmodell verwendeten Bewertungsinput.

a)

Bei der Bewertung dieser AVAs wird eine der folgenden Granularitäten zugrunde gelegt:

i)

sofern aufgegliedert, alle zur Berechnung eines Ausstiegspreises für die Bewertungsexponierung erforderlichen Bewertungsinputs;

ii)

der Preis des Instruments.

b)

Die unter Buchstabe a Ziffer i genannten Bewertungsinputs werden getrennt behandelt. Besteht ein Bewertungsinput aus einer Parametermatrix, werden die AVAs auf der Grundlage der Bewertungsexponierungen für jeden Parameter dieser Matrix berechnet. Bezieht sich ein Bewertungsinput nicht auf handelbare Instrumente, ordnen die Institute den Bewertungsinput und die zugehörige Bewertungsexponierung einem Satz auf dem Markt handelbarer Instrumente zu. Die Institute können die Anzahl der Parameter des Bewertungsinputs für die Zwecke der Berechnung der AVAs mittels einer geeigneten Methode verringern, sofern die verringerten Parameter alle folgenden Anforderungen erfüllen:

i)

der Gesamtwert der verringerten Bewertungsexponierung entspricht dem Gesamtwert der ursprünglichen Bewertungsexponierung;

ii)

die verringerte Anzahl der Parameter kann einem Satz auf dem Markt handelbarer Instrumente zugeordnet werden;

iii)

das Verhältnis des unten definierten Varianzmaßstabs 2 zum unten definierten Varianzmaßstab 1 liegt ausgehend von den historischen Daten der letzten 100 Handelstage unter dem Wert 0,1.

c)

Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet „Varianzmaßstab 1“ die Gewinn- und Verlustvarianz der Bewertungsexponierung auf der Grundlage des nicht verringerten Bewertungsinputs und bezeichnet „Varianzmaßstab 2“ die Gewinn- und Verlustvarianz der Bewertungsexponierung auf der Grundlage des nicht verringerten Bewertungsinputs abzüglich der Bewertungsexponierung bei verringertem Bewertungsinput. Werden AVAs anhand einer verringerten Anzahl von Parametern berechnet, erfolgt die Feststellung, dass die Kriterien nach Buchstabe b erfüllt sind, vorbehaltlich einer Prüfung der Aufrechnungsmethodik durch eine unabhängige Kontrollfunktion und einer zumindest jährlich erfolgenden internen Validierung.

5.   AVAs für die Marktpreisunsicherheit werden wie folgt bestimmt:

a)

wenn ausreichende Daten vorhanden sind, um für einen Bewertungsinput eine Bandbreite plausibler Werte festzulegen:

i)

für Bewertungsinputs, bei denen die Bandbreite plausibler Werte auf Ausstiegspreisen basiert, ermitteln die Institute innerhalb dieser Bandbreite einen Punkt, bei dem sie mit einer Sicherheit von 90 % davon ausgehen, dass sie aus der Bewertungsexponierung zu diesem oder einem besseren Preis aussteigen können;

ii)

für Bewertungsinputs, bei denen die Bandbreite plausibler Werte auf Mittelpreisen basiert, ermitteln die Institute innerhalb dieser Bandbreite einen Punkt, bei dem sie mit einer Sicherheit von 90 % davon ausgehen, dass der Mittelpreis, den sie beim Ausstieg aus der Bewertungsexponierung erzielen können, dieser oder ein besserer Preis ist;

b)

wenn keine ausreichende Daten vorhanden sind, um für einen Bewertungsinput eine Bandbreite plausibler Werte festzulegen, ermitteln die Institute mittels eines Expertenkonzepts unter Nutzung der verfügbaren qualitativen und quantitativen Informationen einen Sicherheitsgrad des vorsichtigen Werts für den Bewertungsinput, der dem gemäß Buchstabe a angestrebten Sicherheitsgrad gleichwertig ist. Die Institute teilen den zuständigen Behörden mit, für welche Bewertungsexponierungen dieses Konzept verwendet und anhand welcher Methodik die AVA ermittelt wird;

c)

die Institute berechnen die AVA für Marktpreisunsicherheit anhand eines der folgenden Konzepte:

i)

Anwendung der Differenz zwischen den gemäß Buchstabe a oder Buchstabe b ermittelten Werten der Bewertungsinputs und den für die Berechnung des beizulegenden Zeitwerts verwendeten Werten der Bewertungsinputs auf die Bewertungsexponierung jeder Bewertungsposition;

ii)

Kombination der gemäß Buchstabe a oder Buchstabe b ermittelten Werte der Bewertungsinputs und Neubewertung der Bewertungspositionen auf der Grundlage dieser Werte. Die Institute ziehen dann die Differenz zwischen den neu bewerteten Positionen und den zeitwertbilanzierten Positionen heran.

(6)   Die Institute berechnen den Gesamtwert der kategoriespezifischen AVA für Marktpreisunsicherheit durch Anwendung der Formeln der im Anhang beschriebenen Methode 1 oder Methode 2 auf die individuellen AVAs für Marktpreisunsicherheit.

Artikel 10

Berechnung von AVAs für Glattstellungskosten

(1).   AVAs für Glattstellungskosten werden auf Ebene der Bewertungsexponierung berechnet („individuelle AVAs für Glattstellungskosten“).

(2).   Berechnet ein Institut eine AVA für Marktpreisunsicherheit für eine Bewertungsexponierung auf der Grundlage eines Ausstiegspreises, kann die AVA für Glattstellungskosten mit null angesetzt werden.

(3)   Nimmt ein Institut die Ausnahme nach Artikel 105 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Anspruch, kann die AVA für Glattstellungskosten mit null angesetzt werden, sofern das Institut nachweist, dass mit einer Sicherheit von 90 % ausreichende Liquidität vorhanden ist, um aus den entsprechenden Bewertungsexponierungen zum Mittelpreis aussteigen zu können.

(4)   Kann einer Bewertungsexponierung keine AVA für Glattstellungskosten von null zugewiesen werden, so verwenden die Institute die Datenquellen nach Artikel 3. In diesem Fall wird die AVA für Glattstellungskosten gemäß den Absätzen 5 und 6 berechnet.

(5)   Die Institute berechnen AVAs für Glattstellungskosten bezüglich Bewertungsexponierungen für jeden bei dem entsprechenden Bewertungsmodell verwendeten Bewertungsinput.

a)

Bei der Bewertung der AVAs für Glattstellungskosten wird eine der folgenden Granularitäten zugrunde gelegt:

i)

sofern aufgegliedert, alle zur Berechnung eines Ausstiegspreises für die Bewertungsexponierung erforderlichen Bewertungsinputs;

ii)

der Preis des Instruments;

b)

Die unter Buchstabe a Ziffer i genannten Bewertungsinputs werden getrennt behandelt. Besteht ein Bewertungsinput aus einer Parametermatrix, bewerten die Institute die AVA für Glattstellungskosten auf der Grundlage der Bewertungsexponierungen für jeden Parameter dieser Matrix. Bezieht sich ein Bewertungsinput nicht auf handelbare Instrumente, ordnen die Institute den Bewertungsinput und die zugehörige Bewertungsexponierung explizit einem Satz auf dem Markt handelbarer Instrumente zu. Die Institute können die Anzahl der Parameter des Bewertungsinputs für die Zwecke der Berechnung der AVAs mittels einer geeigneten Methode verringern, sofern die verringerten Parameter alle folgenden Anforderungen erfüllen:

i)

der Gesamtwert der verringerten Bewertungsexponierung entspricht dem Gesamtwert der ursprünglichen Bewertungsexponierung;

ii)

die verringerte Anzahl der Parameter kann einem Satz auf dem Markt handelbarer Instrumente zugeordnet werden;

iii)

das Verhältnis des Varianzmaßstabs 2 zum Varianzmaßstab 1 liegt ausgehend von den historischen Daten der letzten 100 Handelstage unter dem Wert 0,1.

Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet „Varianzmaßstab 1“ die Gewinn- und Verlustvarianz der Bewertungsexponierung auf der Grundlage des nicht verringerten Bewertungsinputs und bezeichnet „Varianzmaßstab 2“ die Gewinn- und Verlustvarianz der Bewertungsexponierung auf der Grundlage des nicht verringerten Bewertungsinputs abzüglich der Bewertungsexponierung bei verringertem Bewertungsinput.

c)

Werden AVAs anhand einer verringerten Anzahl von Parametern berechnet, erfolgt die Feststellung, dass die Kriterien nach Buchstabe b erfüllt sind, vorbehaltlich einer Prüfung durch eine unabhängige Kontrollfunktion und einer zumindest jährlich erfolgenden internen Validierung.

(6)   AVAs für Glattstellungskosten werden wie folgt bestimmt:

a)

wenn ausreichende Daten vorhanden sind, um für einen Bewertungsinput eine Bandbreite plausibler Angebot-Nachfrage-Spreads zu bestimmen, ermitteln die Institute innerhalb dieser Bandbreite einen Punkt, bei dem sie mit einer Sicherheit von 90 % davon ausgehen, dass der Spread, den sie beim Ausstieg aus der Bewertungsexponierung erzielen können, diesem oder einem besserer Preis entspricht;

b)

wenn keine ausreichende Daten vorhanden sind, um eine Bandbreite plausibler Angebot-Nachfrage-Spreads zu bestimmen, ermitteln die Institute mittels eines Expertenkonzepts unter Nutzung der verfügbaren qualitativen und quantitativen Informationen einen Sicherheitsgrad für den vorsichtigen Wert, der dem Sicherheitsgrad, der bei Verfügbarkeit plausibler Werte angestrebt wird, gleichwertig ist. Die Institute teilen den zuständigen Behörden mit, für welche Bewertungsexponierungen dieses Konzept verwendet und anhand welcher Methodik die AVA ermittelt wird;

c)

die Institute berechnen die AVA für Glattstellungskosten, indem sie 50 % des geschätzten gemäß Buchstabe a oder b berechneten Angebot-Nachfrage-Spreads auf die Bewertungsexponierungen gemäß Absatz 5 anwenden.

(7)   Die Institute berechnen den Gesamtwert der kategoriespezifischen AVA für Glattstellungskosten durch Anwendung der Formeln für die im Anhang beschriebene Methode 1 oder Methode 2 auf die individuellen AVAs für Glattstellungskosten.

Artikel 11

Berechnung der AVA für das Modellrisiko

(1)   Die Institute ermitteln eine AVA für das Modellrisiko für jedes einzelne Bewertungsmodell („individuelle AVA für das Modellrisiko“) unter Berücksichtigung des Bewertungsmodellrisikos, das sich aus dem möglichen Vorhandensein einer Reihe verschiedener Modelle oder Modellkalibrierungen, die von Marktteilnehmern genutzt werden, und aus dem Fehlen eines festen Ausstiegspreises für das spezifische bewertete Produkt ergibt. Die Institute berücksichtigen nicht das Bewertungsmodellrisiko, das sich aus Kalibrierungen von aus dem Markt abgeleiteten Parametern ergibt und gemäß Artikel 9 erfasst wird.

(2)   Die AVA für das Modellrisiko wird anhand eines der in den Absätzen 3 und 4 festgelegten Konzepte berechnet.

(3)   Soweit möglich, berechnen die Institute die AVA für das Modellrisiko durch Festlegung einer Bandbreite plausibler Bewertungen aus geeigneten alternativen Modellierungs- und Kalibrierungsansätzen. In diesem Fall ermitteln die Institute innerhalb der festgelegten Bandbreite von Bewertungen einen Punkt, bei dem sie mit einer Sicherheit von 90 % davon ausgehen, dass sie zu diesem oder einem besseren Preis aus der Bewertungsexponierung aussteigen können.

(4)   Wenn Institute das in Absatz 3 beschriebene Konzept nicht anwenden können, so ermitteln sie die AVA für das Modellrisiko mittels eines Expertenkonzepts.

(5)   Bei Anwendung des Expertenkonzepts ist allen folgenden Elementen Rechnung zu tragen:

a)

Komplexität der für das Modell relevanten Produkte;

b)

Diversität möglicher mathematischer Ansätze und Modellparameter, wenn diese Modellparameter sich nicht auf Marktvariablen beziehen;

c)

Grad der Einseitigkeit des Markts für die betreffenden Produkte;

d)

Existenz nicht absicherbarer Risiken einschlägiger Produkte;

e)

Angemessenheit des Modells zur Erfassung des Rentabilitätsverhaltens der Portfolioprodukte.

Die Institute teilen den zuständigen Behörden mit, für welche Modelle dieses Konzept verwendet und anhand welcher Methodik die AVA ermittelt wird.

(6)   Verwenden die Institute die Methode nach Absatz 4, so ist jährlich zu bestätigen, dass es sich um eine vorsichtige Methode handelt, indem folgende Werte verglichen werden:

a)

die nach der in Absatz 4 dargelegten Methode berechneten AVAs bei Anwendung der Methode auf eine repräsentative Stichprobe der Bewertungsmodelle, für die das Institut die in Absatz 3 beschriebene Methode anwendet, und

b)

die nach der in Absatz 3 dargelegten Methode ermittelten AVAs für die gleiche Stichprobe von Bewertungsmodellen.

(7)   Die Institute berechnen den Gesamtwert der kategoriespezifischen AVA für das Modellrisiko durch Anwendung der Formeln für die im Anhang beschriebene Methode 1 oder Methode 2 auf die individuellen AVAs für das Modellrisiko.

Artikel 12

Berechnung von AVA für noch nicht eingenommene Kreditspreads

(1)   Die Institute berechnen eine AVA für noch nicht eingenommene Kreditspreads, um Bewertungsunsicherheiten bei der gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen vorzunehmenden Anpassung zur Berücksichtigung des aktuellen Werts von aufgrund des Ausfalls der Gegenpartei von Derivatepositionen erwarteten Verlusten Rechnung zu tragen.

(2)   Die Institute berücksichtigen das Element der AVA, das sich auf die Marktpreisunsicherheit bezieht, innerhalb der AVA-Kategorie Marktpreisunsicherheit. Das Element der AVA, das sich auf die Glattstellungskostenunsicherheit bezieht, wird innerhalb der AVA-Kategorie Glattstellungskosten berücksichtigt. Das Element der AVA, das sich auf das Modellrisiko bezieht, wird innerhalb der AVA-Kategorie Modellrisiko berücksichtigt.

Artikel 13

Berechnung von AVA für Investitions- und Finanzierungskosten

(1)   Die Institute berechnen die AVA für Investitions- und Finanzierungskosten, um bei der Bewertung des Ausstiegspreises gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen Bewertungsunsicherheiten bei den Finanzierungskosten Rechnung zu tragen.

(2)   Die Institute berücksichtigen das Element der AVA, das sich auf die Marktpreisunsicherheit bezieht, innerhalb der AVA-Kategorie Marktpreisunsicherheit. Das Element der AVA, das sich auf die Glattstellungskostenunsicherheit bezieht, wird innerhalb der AVA-Kategorie Glattstellungskosten berücksichtigt. Das Element der AVA, das sich auf das Modellrisiko bezieht, wird innerhalb der AVA-Kategorie Modellrisiko berücksichtigt.

Artikel 14

Berechnung von AVA für konzentrierte Positionen

(1)   Die Institute ermitteln für konzentrierte Bewertungspositionen eine AVA für konzentrierte Positionen („individuelle AVA für konzentrierte Positionen“) anhand des folgenden dreistufigen Ansatzes:

a)

Ermittlung konzentrierter Bewertungspositionen;

b)

für jede ermittelte konzentrierte Bewertungsposition, für die kein auf den Umfang der Bewertungsposition anwendbarer Marktpreis zur Verfügung steht, Ermittlung einer vorsichtigen Ausstiegsperiode;

c)

bei einer vorsichtigen Ausstiegsperiode von mehr als 10 Tagen Ermittlung einer AVA unter Berücksichtigung der Volatilität des Bewertungsinputs, der Volatilität des Angebot-Nachfrage-Spreads und der Auswirkungen der hypothetischen Ausstiegsstrategie auf die Marktpreise.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a ist bei der Ermittlung der konzentrierten Bewertungspositionen alles Folgende zu berücksichtigen:

a)

Umfang aller Bewertungspositionen im Verhältnis zur Liquidität des betreffenden Markts;

b)

Fähigkeit des Instituts zum Handel auf diesem Markt;

c)

durchschnittliches tägliches Marktvolumen und typisches tägliches Handelsvolumen des Instituts.

Die Institute erstellen und dokumentieren eine Methodik zur Bestimmung konzentrierter Bewertungspositionen, für die eine AVA für konzentrierte Bewertungspositionen zu berechnen ist.

(3)   Die Institute berechnen den Gesamtwert der kategoriespezifischen AVA für konzentrierte Bewertungspositionen als Summe der individuellen AVAs für konzentrierte Bewertungspositionen.

Artikel 15

Berechnung der AVA für künftige Verwaltungskosten

(1)   Berechnet ein Institut für eine Bewertungsexponierung AVAs für Marktpreisunsicherheit und Glattstellungskosten unter der Annahme eines vollständigen Ausstiegs aus der Exponierung, so kann das Institut die AVA für künftige Verwaltungskosten mit null ansetzen.

(2)   Kann einer Bewertungsexponierung keine AVA von null nach Absatz 1 zugewiesen werden, so berechnen die Institute die AVA für künftige Verwaltungskosten („individuelle AVA für künftige Verwaltungskosten“) unter Berücksichtigung der Verwaltungskosten und künftigen Absicherungskosten während der erwarteten Lebensdauer der Bewertungsexponierung, für die hinsichtlich der AVA für Glattstellungskosten kein direkter Ausstiegspreis angewandt wird, mit einem Abzinsungssatz in Nähe des risikolosen Satzes.

(3)   Für die Zwecke von Absatz 2 umfassen künftige Verwaltungskosten alle inkrementellen Personal- und Fixkosten, die bei der Verwaltung des Portfolios wahrscheinlich anfallen, wobei jedoch mit sinkendem Umfang des Portfolios von niedrigeren Kosten ausgegangen werden darf.

(4)   Die Institute berechnen den Gesamtwert der kategoriespezifischen AVA für künftige Verwaltungskosten als Summe der individuellen AVAs für künftige Verwaltungskosten.

Artikel 16

Berechnung der AVA für vorzeitige Vertragsbeendigung

Die Institute ermitteln eine AVA für vorzeitige Vertragsbeendigung unter Berücksichtigung potenzieller Verluste aus der außervertraglichen vorzeitigen Beendigung von Kundengeschäften. Die AVA für vorzeitige Vertragsbeendigung wird unter Berücksichtigung des Prozentsatzes der Kundengeschäfte, die in der Vergangenheit vorzeitig beendet wurden, und der daraus entstandenen Verluste berechnet.

Artikel 17

Berechnung der AVA für das operationelle Risiko

(1)   Die Institute ermitteln eine AVA für das operationelle Risiko durch Bewertung der potenziellen Verluste aufgrund operationeller Risiken im Zusammenhang mit Bewertungsverfahren. Diese Ermittlung umfasst eine Beurteilung der Bewertungspositionen, die bei der Untermauerung der Bilanz als gefährdet betrachtet werden und berücksichtigen dabei auch Risiken aufgrund rechtlicher Streitigkeiten.

(2)   Ermittelt ein Institut die operationellen Risiken gemäß dem fortgeschrittenen Messansatz nach Teil 3 Titel III Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, so kann es eine AVA für das operationelle Risiko von null melden, sofern es nachweist, dass das gemäß Absatz 1 ermittelte operationelle Risiko in Bezug auf das Bewertungsverfahren bei der Berechnung nach dem fortgeschrittenen Messansatz in vollem Umfang berücksichtigt wird.

(3)   In anderen Fällen als denen nach Absatz 2 berechnet das Institut eine AVA für das operationelle Risiko in Höhe von 10 % der Summe der aggregierten kategoriespezifischen AVAs für Marktpreisunsicherheit und Glattstellungskosten.

KAPITEL IV

DOKUMENTATION, SYSTEME UND KONTROLLEN

Artikel 18

Dokumentationsanforderungen

(1)   Die Institute dokumentieren die Methodik der vorsichtigen Bewertung in angemessener Weise. Erfasst werden interne Grundsätze, die Anleitung zu folgenden Punkten geben:

a)

Bandbreite der Methoden zur Quantifizierung der AVAs für jede Bewertungsposition;

b)

Hierarchie der Methoden für jede Anlageklasse, Produkt- oder Bewertungsposition;

c)

Hierarchie der bei der AVA-Methodik genutzten Marktdatenquellen;

d)

erforderliche Merkmale von Marktdaten zur Rechtfertigung einer AVA von null für jede Anlageklasse, Produkt- oder Bewertungsposition;

e)

Methodik zur Bestimmung einer AVA anhand des Expertenkonzepts;

f)

Methodik, anhand deren beschlossen wird, ob eine Bewertungsposition eine AVA für konzentrierte Positionen erfordert;

g)

sofern relevant, angenommener Ausstiegshorizont für die Zwecke der Berechnung von AVAs für konzentrierte Positionen;

h)

zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, bei denen eine Änderung der buchmäßigen Bewertung sich im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 1 nur teilweise oder gar nicht auf das harte Kernkapital auswirkt.

(2)   Die Institute führen auch Aufzeichnungen, die eine Analyse der Berechnung von AVAs auf Ebene der Bewertungsexponierungen ermöglichen, wobei die Informationen aus dem Prozess der AVA-Berechnung der Geschäftsleitung zur Verfügung gestellt werden, damit diese sich ein Bild vom Grad der Bewertungsunsicherheit im Hinblick auf die zeitwertbilanzierten Positionen des Portfolios des Instituts machen kann.

(3)   Die Dokumentation nach Absatz 1 wird mindestens jährlich überprüft und von der Geschäftsleitung genehmigt.

Artikel 19

Anforderungen an Systeme und Kontrollen

(1)   AVAs werden durch eine unabhängige Kontrollstelle erstmals genehmigt und anschließend überwacht.

(2)   Die Institute sorgen für wirksame Kontrollen der Verwaltung aller zeitwertbilanzierten Positionen und angemessene Ressourcen für die Durchführung dieser Kontrollen und gewährleisten auch in Stressphasen solide Bewertungsverfahren. Diese enthalten alles Folgende:

a)

eine mindestens jährliche Überprüfung der Leistungsfähigkeit des Bewertungsmodells;

b)

Gegenzeichnung des Managements bei jeder wesentlichen Änderung der Bewertungsgrundsätze;

c)

eindeutige Erklärung zur Risikobereitschaft des Instituts bezüglich der Exponierung in Positionen, deren Bewertungsunsicherheit auf aggregierter institutsweiter Ebene überwacht wird;

d)

gegenseitige Unabhängigkeit der Stellen, die Risiken eingehen, und der Kontrollstellen im Bewertungsprozess;

e)

umfassende interne Überprüfung von Bewertungsverfahren und Kontrollen.

(3)   Die Institute sorgen für wirksame und einheitlich angewandte Kontrollen der Bewertungsverfahren für zeitwertbilanzierte Positionen. Diese Kontrollen unterliegen einer regelmäßigen internen Überprüfung. Die Kontrollen umfassen alle folgenden Elemente:

a)

genau definiertes institutsweites Produktinventar, das gewährleistet, dass jede Bewertungsposition eindeutig einer Produktdefinition zugeordnet werden kann;

b)

Bewertungsmethoden für jedes inventarisierte Produkt unter Erfassung der Auswahl und Kalibrierung des Modells, Anpassungen des beizulegenden Zeitwerts, AVAs, für das Produkt anwendbaren Methoden der unabhängigen Preisüberprüfung und Messung der Bewertungsunsicherheit;

c)

Validierungsverfahren, das für jedes Produkt sicherstellt, dass sowohl die Abteilung, die Risiken eingeht, als auch die einschlägigen Kontrollabteilung die Methoden auf Produktebene nach Buchstabe b genehmigen und bestätigen, dass diese der tatsächlichen Praxis für jede dem Produkt zugeordnete Bewertungsposition entsprechen;

d)

auf der Grundlage beobachteter Marktdaten festgelegte Schwellenwerte, anhand deren beschlossen wird, wann Bewertungsmodelle nicht mehr hinreichend solide sind;

e)

förmlicher Prozess der unabhängigen Preisüberprüfung, wobei von der Handelsabteilung unabhängige Preise als Grundlage dienen;

f)

Genehmigungsverfahren für neue Produkte unter Bezugnahme auf das Produktinventar und unter Einbeziehung aller internen Interessenträger mit Bezug zu Risikomessung, Risikokontrolle, Rechnungslegung sowie Zuordnung und Überprüfung der Bewertung von Finanzinstrumenten;

g)

Prüfungsverfahren für neue Geschäfte, anhand deren durch Nutzung von Preisdaten aus neuen Abschlüssen geprüft wird, ob Bewertungen vergleichbarer Bewertungsexponierungen weiterhin ausreichend vorsichtig sind.

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 20

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel den 26. Oktober 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).


ANHANG

Formeln für die Zwecke der Aggregation von AVAs gemäß Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 7 und Artikel 11 Absatz 7

Methode 1

APVA

=

(FV – PV) – 50 % · (FV – PV)

= (50 % · (FV – PV)

AVA

=

Σ APVA

Methode 2

APVA

=

max {0, (FV – PV) – 50 % · (EV – PV)}

= max {0, FV – 50 % · (EV + PV)}

AVA

=

Σ APVA

wobei

FV

=

der auf Ebene der Bewertungsexponierung beizulegende Zeitwert nach jeglichen buchmäßigen Anpassungen des beizulegenden Zeitwerts des Instituts, die die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten wie die entsprechende AVA betreffen,

PV

=

der gemäß dieser Verordnung ermittelte vorsichtige Wert auf Ebene der Bewertungsexponierung,

EV

=

der auf Ebene der Bewertungsexponierung erwartete Wert aus einer Bandbreite möglicher Werte,

APVA

=

die AVA auf Ebene der Bewertungsexponierung nach Aggregationsanpassung,

AVA

=

der Gesamtwert der kategoriespezifischen AVA nach Aggregationsanpassung.


28.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 21/66


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/102 DER KOMMISSION

vom 19. Januar 2016

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung [Eichsfelder Feldgieker/Eichsfelder Feldkieker (g.g.A.)]

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Deutschlands auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Eichsfelder Feldgieker“/„Eichsfelder Feldkieker“ geprüft, die mit der Verordnung (EU) Nr. 452/2013 der Kommission (2) eingetragen worden ist.

(2)

Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) veröffentlicht.

(3)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die Bezeichnung „Eichsfelder Feldgieker“/„Eichsfelder Feldkieker“ (g.g.A.) wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Januar 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 452/2013 der Kommission vom 7. Mai 2013 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Eichsfelder Feldgieker/Eichsfelder Feldkieker (g.g.A.)) (ABl. L 133 vom 17.5.2013, S. 5).

(3)  ABl. C 281 vom 26.8.2015, S. 12.


28.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 21/67


VERORDNUNG (EU) 2016/103 DER KOMMISSION

vom 27. Januar 2016

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) sowie zur Änderung der Verordnungen über die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 wurde der Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) eingesetzt.

(2)

Der COSS soll die Aufgaben der Ausschüsse, die aufgrund der Rechtsvorschriften der Union über die Sicherheit im Seeverkehr, die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe sowie den Schutz der Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen eingesetzt wurden, zentralisieren.

(3)

In allen neuen Rechtsvorschriften der Union über die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe sollte die Mitarbeit des COSS vorgesehen werden.

(4)

Seit der letzten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 wurden auf dem Gebiet der Sicherheit im Seeverkehr und der Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe mehrere neue Rechtsakte der Union verabschiedet, in denen die Unterstützung der Kommission durch den COSS vorgesehen ist: Artikel 28 der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2), Artikel 6 der Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3), Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), Artikel 31 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6), Artikel 19 der Richtlinie 2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7), Artikel 10 der Richtlinie 2009/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8), Artikel 11 der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) und Artikel 38 der Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (10).

(5)

Darüber hinaus ist in Artikel 4d Absatz 2 der Richtlinie 1999/32/EG des Rates (11), Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 530/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) und Artikel 19 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 788/2014 der Kommission (13) die Mitarbeit des COSS vorgesehen.

(6)

Nach dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 wurden die folgenden in deren Artikel 2 Absatz 2 genannten Rechtsakte der Union aufgehoben: Verordnung (EWG) Nr. 613/91 (14), Richtlinie 93/75/EWG des Rates (15), Verordnung (EG) Nr. 3051/95 (16), Richtlinie 98/18/EG des Rates (17), Richtlinie 2001/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (18), Richtlinie 2002/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (19) und Verordnung (EG) Nr. 417/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (20).

(7)

Die folgenden in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 genannten Rechtsakte der Union wurden neu gefasst: die Richtlinie 94/57/EG des Rates (21), deren Neufassung sich auf zwei Rechtsakte verteilt: die Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (22) und die Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (23), während die Neufassung der Richtlinie 95/21/EG des Rates (24) die Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (25) ist.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 erhält folgende Fassung:

„2.   ‚Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Seeverkehr‘: die nachstehend aufgeführten Rechtsakte:

a)

Verordnung (EG) Nr. 2978/94 des Rates vom 21. November 1994 zur Durchführung der IMO-Entschließung A.747 (18) über die Vermessung der Ballasträume in Öltankschiffen mit Tanks für getrennten Ballast (26)

b)

Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung (27)

c)

Richtlinie 97/70/EG des Rates vom 11. Dezember 1997 über eine harmonisierte Sicherheitsregelung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr (28)

d)

Richtlinie 98/41/EG des Rates vom 18. Juni 1998 über die Registrierung der an Bord von Fahrgastschiffen im Verkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft befindlichen Personen (29)

e)

Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG (30) zum Zweck der Umsetzung ihres Artikels 4d Absatz 2

f)

Richtlinie 1999/35/EG des Rates vom 29. April 1999 über ein System verbindlicher Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr (31)

g)

Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (32)

h)

Richtlinie 2001/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Festlegung von harmonisierten Vorschriften und Verfahrensregeln für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen (33)

i)

Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (34)

j)

Verordnung (EG) Nr. 782/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 über das Verbot zinnorganischer Verbindungen auf Schiffen (35)

k)

Richtlinie 2003/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 über besondere Stabilitätsanforderungen für Ro-Ro-Fahrgastschiffe (36)

l)

Verordnung (EG) Nr. 789/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Umregistrierung von Fracht- und Fahrgastschiffen innerhalb der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 613/91 des Rates (37)

m)

Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen, für Verschmutzungsdelikte (38)

n)

Verordnung (EG) Nr. 336/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates (39)

o)

Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (40)

p)

Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (41)

q)

Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (42)

r)

Richtlinie 2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festlegung der Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates und der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (43)

s)

Richtlinie 2009/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Erfüllung der Flaggenstaatpflichten (44)

t)

Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (45)

u)

Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See (46)

v)

Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (47)

w)

Verordnung (EU) Nr. 530/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 zur beschleunigten Einführung von Doppelhüllen oder gleichwertigen Konstruktionsanforderungen für Einhüllen-Öltankschiffe (48)

x)

Verordnung (EU) Nr. 788/2014 der Kommission vom 18. Juli 2014 mit Bestimmungen für die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern und den Entzug der Anerkennung von Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen gemäß den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (49)

y)

Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates (50).

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Januar 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1.

(2)  Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 33).

(3)  Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 47).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 11).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 24).

(6)  Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 57).

(7)  Richtlinie 2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festlegung der Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates und der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 114).

(8)  Richtlinie 2009/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates von 23. April 2009 über die Erfüllung der Flaggenstaatpflichten (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 132).

(9)  Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. L 163 vom 25.6.2009, S. 1).

(10)  Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 146).

(11)  Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG (ABl. L 121 vom 11.5.1999, S. 13).

(12)  Verordnung (EU) Nr. 530/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 zur beschleunigten Einführung von Doppelhüllen oder gleichwertigen Konstruktionsanforderungen für Einhüllen-Öltankschiffe (ABl. L 172 vom 30.6.2012, S. 3.)

(13)  Verordnung (EU) Nr. 788/2014 der Kommission vom 18. Juli 2014 mit Bestimmungen für die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern und den Entzug der Anerkennung von Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen gemäß den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 214 vom 19.7.2014, S. 12).

(14)  Verordnung (EWG) Nr. 613/91 des Rates vom 4. März 1991 zur Umregistrierung von Schiffen innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 68 vom 15.3.1991, S. 1).

(15)  Richtlinie 93/75/EWG des Rates vom 13. September 1993 über Mindestanforderungen an Schiffe, die Seehäfen der Gemeinschaft anlaufen oder aus ihnen auslaufen und gefährliche oder umweltschädliche Güter befördern (ABl. L 247 vom 5.10.1993, S. 19).

(16)  Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates vom 8. Dezember 1995 über Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs von Ro-Ro-Fahrgastschiffen (ABl. L 320 vom 30.12.1995, S. 14).

(17)  Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. L 144 vom 15.5.1998, S. 1).

(18)  Richtlinie 2001/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (ABl. L 136 vom 18.5.2001, S. 17).

(19)  Richtlinie 2002/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Februar 2002 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft (ABl. L 67 vom 9.3.2002, S. 31).

(20)  Verordnung (EG) Nr. 417/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Februar 2002 zur beschleunigten Einführung von Doppelhüllen oder gleichwertigen Konstruktionsanforderungen für Einhüllen-Öltankschiffe und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2978/94 des Rates (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 1).

(21)  Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörde (ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 20).

(22)  Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 47).

(23)  Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 11).

(24)  Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Hafenstaatkontrolle (ABl. L 157 vom 7.7.1995, S. 1).

(25)  Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 57).


28.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 21/71


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/104 DER KOMMISSION

vom 27. Januar 2016

zur Zulassung einer Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae MUCL 39885 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Mast- und Milchtiere von Wiederkäuerarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Zulassungsinhaber: Prosol SpA)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung einer Zulassung bedürfen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Es wurde ein Antrag auf Zulassung einer Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae MUCL 39885 gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Beantragt wurde die Zulassung einer Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae MUCL 39885, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnen ist, als Zusatzstoff in Futtermitteln für Mast- und Milchtiere von Wiederkäuerarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung.

(4)

Der Zusatzstoff wurde bereits mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 170/2011 der Kommission (2) zur Verwendung bei Ferkeln, mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1119/2010 der Kommission (3) zur Verwendung bei Milchkühen und Pferden, mit der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 896/2009 der Kommission (4) zur Verwendung bei Sauen und mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1059/2013 der Kommission (5) zur Verwendung bei Mastrindern zugelassen.

(5)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 9. Juli 2015 (6) den Schluss, dass die betreffende Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae MUCL 39885 unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen vermutlich keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat. Nach Ansicht der Behörde lassen sich die Schlussfolgerungen hinsichtlich der Wirksamkeit, die in früheren Gutachten für Mast- und Milchtiere der wichtigsten Tierarten gezogen wurden, auf Mast- und Milchtiere von Wiederkäuerarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung übertragen. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(6)

Die Bewertung der Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae MUCL 39885 hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Darmflorastabilisatoren“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Januar 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 170/2011 der Kommission vom 23. Februar 2011 zur Zulassung von Saccharomyces cerevisiae MUCL 39885 als Futtermittelzusatzstoff für Ferkel (abgesetzt) sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1200/2005 (Zulassungsinhaber: Prosol S.p.A.) (ABl. L 49 vom 24.2.2011, S. 8).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1119/2010 der Kommission vom 2. Dezember 2010 zur Zulassung von Saccharomyces cerevisiae MUCL 39885 als Futtermittelzusatzstoff für Milchkühe und Pferde sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1520/2007 (Zulassungsinhaber: Prosol SpA) (ABl. L 317 vom 3.12.2010, S. 9).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 896/2009 der Kommission vom 25. September 2009 zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks von Saccharomyces cerevisiae MUCL 39885 als Futtermittelzusatzstoff für Sauen (Zulassungsinhaber Prosol S.p.A.) (ABl. L 256 vom 29.9.2009, S. 6).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1059/2013 der Kommission vom 29. Oktober 2013 zur Zulassung einer Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae MUCL 39885 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Mastrinder sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 492/2006 (Zulassungsinhaber: Prosol SpA) (ABl. L 289 vom 31.10.2013, S. 30).

(6)  EFSA Journal 2015; 13(7):4199.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

KBE/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Darmflorastabilisatoren

4b1710

Prosol SpA

Saccharomyces cerevisiae MUCL 39885

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae MUCL 39885 mit mindestens

1× 1010 KBE/g Zusatzstoff fest

Charakterisierung des Wirkstoffs

Lebensfähige Zellen von Saccharomyces cerevisiae MUCL 39885

Analysemethode  (1)

Auszählung: Plattengussverfahren unter Verwendung eines Hefeextrakt-Glucose-Chloramphenicol-Agars (EN 15789:2009).

Identifikation: PCR-Verfahren (Polymerase-Kettenreaktion)

Masttiere von Wiederkäuerarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung

4 × 109

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagerbedingungen und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Sicherheitshinweis: Schutzbrille und Handschuhe bei der Handhabung.

17. Februar 2026

Milchtiere von Wiederkäuerarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung

2 × 109


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors der Europäischen Union für Futtermittelzusatzstoffe unter: https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.


28.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 21/74


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/105 DER KOMMISSION

vom 27. Januar 2016

zur Genehmigung von Biphenyl-2-ol als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1, 2, 4, 6 und 13

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission (2) wurde eine Liste der alten Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Genehmigung zur Verwendung in Biozidprodukten bewertet werden sollen. Diese Liste enthält auch Biphenyl-2-ol.

(2)

Biphenyl-2-ol wurde im Hinblick auf die Verwendung in den in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 definierten Produktarten 1 (Menschliche Hygiene), 2 (Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind), 4 (Lebens- und Futtermittelbereich), 6 (Schutzmittel für Produkte während der Lagerung) und 13 (Schutzmittel für Bearbeitungs- und Schneideflüssigkeiten) bewertet.

(3)

Spanien war als bewertende zuständige Behörde benannt und legte die Bewertungsberichte mit seinen Empfehlungen am 2. Juni 2014 vor.

(4)

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission legte der Ausschuss für Biozidprodukte am 5. Februar 2015 und am 15. Juni 2015 unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde die Stellungnahmen für die Europäische Chemikalienagentur vor.

(5)

Diesen Stellungnahmen zufolge kann davon ausgegangen werden, dass Biozidprodukte der Produktarten 1, 2, 4, 6 und 13, die Biphenyl-2-ol enthalten, die Anforderungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllen, sofern bestimmte Bedingungen für dessen Verwendung eingehalten werden.

(6)

Deshalb sollte Biphenyl-2-ol vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Spezifikationen und Bedingungen für die Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1, 2, 4, 6 und 13 genehmigt werden.

(7)

In Bezug auf die Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 4 wurde bei der Bewertung die Beimischung von Biphenyl-2-ol enthaltenden Biozidprodukten in für den direkten oder indirekten Kontakt mit Lebensmitteln bestimmten Materialien und Gegenständen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) nicht berücksichtigt. Für derartige Materialien müssen möglicherweise spezifische Grenzwerte für die Migration in Lebensmittel gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e der genannten Verordnung festgesetzt werden. Die Genehmigung sollte diese Verwendungen daher nur abdecken, wenn die Kommission derartige Grenzwerte festgesetzt hat oder wenn nach der genannten Verordnung festgestellt wurde, dass derartige Grenzwerte nicht erforderlich sind.

(8)

Vor der Genehmigung eines Wirkstoffs sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit die Betroffenen die notwendigen Vorbereitungen treffen können, um die neuen Anforderungen einzuhalten.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vorbehaltlich der Spezifikationen und Bedingungen im Anhang wird Biphenyl-2-ol als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1, 2, 4, 6, und 13 genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Januar 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4).


ANHANG

Gebräuchliche Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit des Wirkstoffs (1)

Datum der Genehmigung

Genehmigung befristet bis

Produktart

Besondere Bedingungen

Biphenyl-2-ol

IUPAC-Bezeichnung:

Ortho-phenylphenol

EG-Nr.: 201-993-5

CAS-Nr.: 90-43-7

995 g/kg

1. Juli 2017

30. Juni 2027

1

Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden.

2

Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden.

Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:

Für gewerbliche Anwender werden sichere Betriebsverfahren und angemessene organisatorische Maßnahmen festgelegt. Die Produkte werden mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet, wenn die Exposition nicht auf andere Weise auf ein vertretbares Maß reduziert werden kann.

4

Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden.

Für die Zulassung von Biozidprodukten gelten folgende Bedingungen:

(1)

Für industrielle oder gewerbliche Anwender werden sichere Betriebsverfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festgelegt. Die Produkte werden mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet, wenn die Exposition nicht auf andere Weise auf ein vertretbares Maß reduziert werden kann.

(2)

Wegen der Risiken für die Umweltkompartimente Oberflächenwasser, Sedimente und Böden dürfen Biozidprodukte nur dann für die Desinfektion in großem Umfang zugelassen werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Risiken auf ein vertretbares Maß reduziert werden können.

(3)

Für Produkte, die zu Rückständen in Lebens- und Futtermitteln führen können, ist zu überprüfen, ob gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) neue Rückstandshöchstgehalte festgesetzt oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) alte Rückstandshöchstgehalte geändert werden müssen, und es sind geeignete Risikominderungsmaßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die geltenden Rückstandshöchstgehalte nicht überschritten werden.

(4)

Die Produkte dürfen nicht Materialien und Gegenständen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) beigemischt werden, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, es sei denn, die Kommission hat spezifische Grenzwerte für die Migration von Biphenyl-2-ol in Lebensmittel festgesetzt oder es wurde nach Maßgabe der genannten Verordnung festgestellt, dass derartige Grenzwerte nicht erforderlich sind.

6

Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden.

Für die Zulassung von Biozidprodukten gelten folgende Bedingungen:

(1)

Für industrielle oder gewerbliche Anwender werden sichere Betriebsverfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festgelegt. Die Produkte werden mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet, wenn die Exposition nicht auf andere Weise auf ein vertretbares Maß reduziert werden kann.

(2)

Wegen der für das Kompartiment Wasser festgestellten Risiken werden Biozidprodukte nicht für die Konservierung von Wasch- und Reinigungsflüssigkeiten sowie sonstigen Detergenzien zur gewerblichen Anwendung zugelassen, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass die Risiken auf ein vertretbares Maß reduziert werden können.

13

Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden.

Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:

Für industrielle oder gewerbliche Anwender werden sichere Betriebsverfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festgelegt. Die Produkte werden mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet, wenn die Exposition nicht auf andere Weise auf ein vertretbares Maß reduziert werden kann.


(1)  Die in dieser Spalte angegebene Reinheit war die Mindestreinheit des Wirkstoffs, der für die Bewertung gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG verwendet wurde. Der Wirkstoff in dem in Verkehr gebrachten Produkt kann dieselbe oder eine andere Reinheit aufweisen, sofern er nachgewiesenermaßen technisch äquivalent zu dem beurteilten Stoff ist.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4).


28.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 21/79


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/106 DER KOMMISSION

vom 27. Januar 2016

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Januar 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

236,2

MA

71,0

TN

116,3

TR

102,2

ZZ

131,4

0707 00 05

MA

86,8

TR

161,0

ZZ

123,9

0709 93 10

MA

50,4

TR

146,2

ZZ

98,3

0805 10 20

EG

50,4

MA

62,1

TN

49,3

TR

65,0

ZZ

56,7

0805 20 10

IL

147,6

MA

83,5

ZZ

115,6

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

IL

129,5

JM

154,6

MA

65,6

TR

82,3

ZZ

108,0

0805 50 10

TR

100,8

ZZ

100,8

0808 10 80

CL

86,9

US

122,2

ZZ

104,6

0808 30 90

CN

94,8

TR

82,0

ZA

84,4

ZZ

87,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

28.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 21/81


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/107 DER KOMMISSION

vom 27. Januar 2016

zur Nichtgenehmigung von Cybutryn als altem Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 21

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission (2) wurde eine Liste alter Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Genehmigung zur Verwendung in Biozidprodukten bewertet werden sollen. Diese Liste enthält auch Cybutryn.

(2)

Cybutryn wurde gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zur Verwendung in der in Anhang V der Richtlinie definierten Produktart 21, Antifouling-Produkte, bewertet, die der in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 definierten Produktart 21 entspricht.

(3)

Die Niederlande wurde als bewertende zuständige Behörde bestimmt und hat der Kommission am 7. April 2011 gemäß Artikel 14 Absätze 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission (4) den Bewertungsbericht und seine Empfehlungen übermittelt.

(4)

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission wurde die Stellungnahme der Europäischen Chemikalienagentur unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde am 17. Juni 2015 vom Ausschuss für Biozidprodukte formuliert.

(5)

Nach dieser Stellungnahme kann davon ausgegangen werden, dass für Biozidprodukte der Produktart 21, die Cybutryn enthalten, die Anforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/8/EG nicht erfüllen. Die bei der Bewertung des Risikos für die Umwelt bewerteten Szenarien ließen unannehmbare Risiken erkennen.

(6)

Daher ist es nicht angezeigt, Cybutryn zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 21 zu genehmigen.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Cybutryn (EG-Nr. 248-872-3, CAS-Nr. 28159-98-0) wird als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 21 nicht genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 27. Januar 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1).

(3)  Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozidprodukten (ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 3).


28.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 21/83


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/108 DER KOMMISSION

vom 27. Januar 2016

zur Nichtgenehmigung von 2-Butanon-peroxid als altem Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1 und 2

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission (2) wurde eine Liste alter Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Genehmigung zur Verwendung in Biozidprodukten bewertet werden sollen. Diese Liste enthält auch 2-Butanon-peroxid.

(2)

Gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission hat die Europäische Chemikalienagentur der Kommission mitgeteilt, dass alle Teilnehmer ihre Beteiligung am Prüfprogramm für 2-Butanon-peroxid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1 und 2 beendet haben.

(3)

2-Butanon-peroxid sollte daher nicht als alter Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1 und 2 genehmigt werden.

(4)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

2-Butanon-peroxid (EG-Nr. 215-661-2, CAS-Nr. 1338-23-4) wird als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1 und 2 nicht genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 27. Januar 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1).


28.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 21/84


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/109 DER KOMMISSION

vom 27. Januar 2016

über die Nichtgenehmigung von PHMB (1600; 1.8) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1, 6 und 9

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission (2) wurde eine Liste der alten Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Genehmigung zur Verwendung in Biozidprodukten bewertet werden sollen. Diese Liste enthält auch PHMB (1600; 1.8).

(2)

PHMB (1600; 1.8) wurde im Hinblick auf seine Verwendung bei den in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 beschriebenen Produktarten 1 (Desinfektionsmittel für die menschliche Hygiene), 6 (Schutzmittel für Produkte während der Lagerung) sowie 9 (Schutzmittel für Fasern, Leder, Gummi und polymerisierte Materialien) bewertet.

(3)

Frankreich wurde als bewertende zuständige Behörde bestimmt und hat am 5. September 2013, 8. Oktober 2013 bzw. 14. Februar 2014 die Bewertungsberichte und seine Empfehlungen übermittelt.

(4)

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 gab der Ausschuss für Biozidprodukte am 16. bzw. 17. Juni 2015 unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde die Stellungnahmen der Europäischen Chemikalienagentur ab.

(5)

Diesen Stellungnahmen zufolge kann nicht davon ausgegangen werden, dass Biozidprodukte der Produktarten 1, 6 und 9, die PHMB (1600; 1.8) enthalten, die Anforderungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllen. Für diese Produktarten zeigten die bei der Bewertung des Risikos für die menschliche Gesundheit und der Umweltverträglichkeitsprüfung bewerteten Szenarien unannehmbare Risiken auf.

(6)

Daher ist es nicht angezeigt, PHMB (1600; 1.8) zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1, 6 und 9 zu genehmigen.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

PHMB (1600; 1.8) (EG-Nr.: k. A., CAS-Nrn. 27083-27-8 und 32289-58-0) wird nicht als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1, 6 und 9 genehmigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 27. Januar 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1).


28.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 21/86


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/110 DER KOMMISSION

vom 27. Januar 2016

zur Nichtgenehmigung von Triclosan als altem Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 1

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission (2) wurde eine Liste alter Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Genehmigung zur Verwendung in Biozidprodukten bewertet werden sollen. Diese Liste enthält auch Triclosan.

(2)

Triclosan wurde gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zur Verwendung in der in Anhang V der Richtlinie definierten Produktart 1, Biozidprodukte für die menschliche Hygiene, bewertet, die der in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 definierten Produktart 1 entspricht.

(3)

Dänemark wurde als bewertende zuständige Behörde bestimmt und hat der Kommission am 8. April 2013 den Bewertungsbericht und seine Empfehlungen übermittelt.

(4)

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 wurde die Stellungnahme der Europäischen Chemikalienagentur unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde am 17. Juni 2015 vom Ausschuss für Biozidprodukte formuliert.

(5)

Nach dieser Stellungnahme kann davon ausgegangen werden, dass für die Produktart 1 verwendete Biozidprodukte, die Triclosan enthalten, die Anforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/8/EG nicht erfüllen. Die bei der Bewertung des Risikos für die Umwelt bewerteten Szenarien ließen unannehmbare Risiken erkennen.

(6)

Daher ist es nicht angezeigt, Triclosan zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 1 zu genehmigen.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Triclosan (EG-Nr. 222-182-2, CAS-Nr. 3380-34-5) wird als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 1 nicht genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 27. Januar 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1).

(3)  Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1).


Berichtigungen

28.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 21/88


Berichtigung der Richtlinie 2009/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 222 vom 25. August 2009 )

1.

Seite 66, Anhang V, Nummer 6.12.1:

Anstatt:

„6.12.1.

Anzahl: einer der Klasse 1a (1).“

muss es heißen:

„6.12.1.

Anzahl: zwei der Klasse Ia (1).“

2.

Gesamttext:

Anstatt:

„Klasse 1a“

muss es heißen:

„Klasse IA“.