ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 15

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

59. Jahrgang
22. Januar 2016


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Mitteilung über das Inkrafttreten des Zusatzprotokolls zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits anlässlich des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2016/67 der Kommission vom 19. Januar 2016 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Ametoctradin, Chlorthalonil, Diphenylamin, Flonicamid, Fluazinam, Fluoxastrobin, Halauxifen-methyl, Propamocarb, Prothioconazol, Thiacloprid und Trifloxystrobin in oder auf bestimmten Erzeugnissen ( 1 )

2

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/68 der Kommission vom 21. Januar 2016 über die für die Vernetzung der elektronischen Register von Fahrerkarten notwendigen gemeinsamen Verfahren und Spezifikationen

51

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/69 der Kommission vom 21. Januar 2016 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

69

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere ( ABl. L 276 vom 20.10.2010 )

71

 

*

Berichtigung der Regelung Nr. 131 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Notbremsassistenzsystems (AEBS) ( ABl. L 214 vom 19.7.2014 )

71

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

22.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 15/1


Mitteilung über das Inkrafttreten des Zusatzprotokolls zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits anlässlich des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union

Das am 25. März 2014 unterzeichnete Zusatzprotokoll zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits anlässlich des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union (1) ist gemäß seinem Artikel 9 Absatz 1 am 1. Januar 2016 in Kraft getreten.


(1)  ABl. L 140 vom 14.5.2014, S. 3


VERORDNUNGEN

22.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 15/2


VERORDNUNG (EU) 2016/67 DER KOMMISSION

vom 19. Januar 2016

zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Ametoctradin, Chlorthalonil, Diphenylamin, Flonicamid, Fluazinam, Fluoxastrobin, Halauxifen-methyl, Propamocarb, Prothioconazol, Thiacloprid und Trifloxystrobin in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für Chlorthalonil, Propamocarb, Thiacloprid und Trifloxystrobin wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Ametoctradin, Flonicamid, Fluazinam, Fluoxastrobin und Prothioconazol wurden in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgelegt. Für Diphenylamin wurden in Anhang V und in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgelegt. Für Halauxifen-methyl wurden keine spezifischen RHG festgelegt, und der Stoff wurde auch nicht in Anhang IV der genannten Verordnung aufgenommen, sodass der in ihrem Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg gilt.

(2)

Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Ametoctradin für die Anwendung bei Salbei und Basilikum wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG gestellt.

(3)

In Bezug auf Flonicamid wurde ein solcher Antrag für Paprika, Rosenkohl/Kohlsprossen, Erbsen (ohne Hülsen), Baumwollsamen, Gerste, Hafer und Roggen gestellt. In Bezug auf Fluazinam wurde ein solcher Antrag für Tomaten gestellt. In Bezug auf Fluoxastrobin und Prothioconazol wurde ein solcher Antrag für Schalotten gestellt. In Bezug auf Propamocarb wurde ein solcher Antrag für Porree gestellt. In Bezug auf Thiacloprid wurde ein solcher Antrag für Erdartischocken gestellt.

(4)

In Bezug auf Chlorthalonil wurde gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag hinsichtlich der Anwendung bei Cranbeeren gestellt. Der Antragsteller macht geltend, dass die zulässigen Anwendungen des Stoffs bei dieser Kultur in den Vereinigten Staaten von Amerika zu Rückständen führt, die den in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten RHG übersteigen, und dass der RHG erhöht werden sollte, um Handelshemmnisse bei der Einfuhr dieser Kultur zu vermeiden.

(5)

Diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betroffenen Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet.

(6)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) hat die Anträge und die Bewertungsberichte, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, geprüft und mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen RHG abgegeben (2). Diese Stellungnahmen wurden der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(7)

In Bezug auf Propamocarb empfiehlt die Behörde, für Porree einen neuen RHG von 30 mg/kg festzulegen, der ermittelt wurde, indem der mit dem RHG-Rechner der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) berechnete Wert von 20 mg/kg aufgerundet wurde. Durch Anwendung des von Blattgemüse auf Porree abgeleiteten Garfaktors von 0,88 wird ein solcher vorgeschlagener RHG nicht zur Überschreitung der akuten Referenzdosis führen und somit für die Verbraucher sicher sein. Angesichts der von einigen Mitgliedstaaten geäußerten Bedenken sollte allerdings der RHG auf den nicht gerundeten Wert von 20 mg/kg festgelegt werden. Mit diesem Wert werden die geplanten Anwendungen bei Porree angemessen abgedeckt.

(8)

Hinsichtlich aller anderen Anträge gelangte die Behörde zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen in Bezug auf Daten erfüllt sind und die von den Antragstellern gewünschten RHG-Änderungen im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei wurden die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften der Stoffe berücksichtigt. Ferner schloss die Behörde, dass weder für die lebenslange Exposition gegenüber diesen Stoffen durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diese Stoffe enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition durch den Verzehr großer Mengen der betreffenden Kulturen und Erzeugnisse nachgewiesen wurde, dass das Risiko einer Überschreitung der annehmbaren täglichen Aufnahme oder der akuten Referenzdosis besteht.

(9)

In Bezug auf Diphenylamin wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 772/2013 der Kommission (3) vorläufige RHG für Äpfel und Birnen festgelegt. Aus Überwachungsdaten geht hervor, dass eine unvermeidbare Kreuzkontamination, die unbehandelte Äpfel und Birnen betrifft, immer noch vorkommt. Damit die Unternehmer ausreichend Zeit haben, die Rückstände von Diphenylamin in Lagern vollständig zu entfernen, sollten diese vorläufigen RHG, die dann überprüft werden sollen, beibehalten werden. Bei der Überprüfung werden die Angaben berücksichtigt, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen.

(10)

Am 5. Juli 2013 legte die Codex-Alimentarius-Kommission (CAC) (4) einen Codex-Rückstandshöchstgehalt (CXL-Höchstwert) für Trifloxystrobin in Oliven für die Gewinnung von Öl fest. Der CXL ist für die Verbraucher in der Union sicher (5) und sollte daher in die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 als RHG aufgenommen werden.

(11)

In Bezug auf Thiacloprid und Trifloxystrobin wurden mit der Verordnung (EU) 2015/1200 der Kommission (6) mehrere RHG geändert. Mit der genannten Verordnung wurden die RHG für Thiacloprid in Erdartischocken sowie für Trifloxystrobin in Oliven für die Gewinnung von Öl mit Wirkung ab 12. Februar 2016 auf die entsprechenden Bestimmungsgrenzen gesenkt. Im Interesse der Rechtssicherheit sollten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten RHG ab demselben Tag gelten.

(12)

In Bezug auf Halauxifen-methyl legte die Behörde eine Schlussfolgerung zum Peer-Review der Risikobewertung für diesen Wirkstoff vor (7). In diesem Zusammenhang empfahl sie, RHG festzulegen, die die repräsentativen Anwendungen gemäß der guten landwirtschaftlichen Praxis in der Union abdecken. Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien zu den geeigneten Bestimmungsgrenzen konsultiert.

(13)

Die mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen.

(14)

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt jedoch ab dem 12. Februar 2016 in Bezug auf den RHG für Thiacloprid in Erdartischocken sowie den RHG für Trifloxystrobin in Oliven für die Gewinnung von Öl.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Januar 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)  Wissenschaftliche Berichte der EFSA online abrufbar unter: http://www.efsa.europa.eu/de/

Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for ametoctradin in sage and basil. EFSA Journal 2015;13(6):4153 (22 S.).

Setting of an import tolerance for chlorothalonil in cranberries. EFSA Journal 2015;13(7):4193 [21 S.].

Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for flonicamid in several crops. EFSA Journal 2015;13(5):4103 (26 S.).

Reasoned opinion on the setting of a new MRL for fluazinam in tomatoes. EFSA Journal 2015;13(6):4154 (23 S.).

Modification of the existing maximum residue level (MRL) for fluoxastrobin in shallots. EFSA Journal 2015;13(6):4143 (19 S.).

Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for propamocarb in onions, garlic, shallots and leeks. EFSA Journal 2015;13(4):4084 (20 S.).

Modification of the existing maximum residue level (MRL) for prothioconazole in shallots. EFSA Journal 2015;13(5):4105 (20 S.).

Modification of the existing maximum residue level for thiacloprid in Jerusalem artichokes. EFSA Journal 2015;13(7):4191 (18 S.).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 772/2013 der Kommission vom 8. August 2013 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Diphenylamin in oder auf bestimmten Erzeugnissen (ABl. L 217 vom 13.8.2013, S. 1).

(4)  Berichte des Codex-Komitees für Pestizidrückstände unter: http://www.codexalimentarius.org/downloafischaxd/report/799/REP13_PRe.pdf

Joint FAO/WHO food standards programme. Codex Alimentarius Commission.. Anlagen II und III. 36. Sitzung. Rom, Italien, 1.-5. Juli 2013.

(5)  Scientific support for preparing an EU position for the 45th Session of the Codex Committee on Pesticide Residues (CCPR). EFSA Journal 2013;11(7):3312 (210 S.). doi:10.2903/j.efsa.2013.3312.

(6)  Verordnung (EU) 2015/1200 der Kommission vom 22. Juli 2015 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Amidosulfuron, Fenhexamid, Kresoxim-methyl, Thiacloprid und Trifloxystrobin in oder auf bestimmten Erzeugnissen (ABl. L 195 vom 23.7.2015, S. 1).

(7)  Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance halauxifen-methyl (XDE-729 methyl). EFSA Journal 2014;12(12):3913 (93 S.).


ANHANG

Die Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

Die Spalten für Chlorthalonil, Propamocarb, Thiacloprid und Trifloxystrobin erhalten folgende Fassung:

„Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Code-Nummer

Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten (1)

Chlorthalonil (R)

Propamocarb (Summe aus Propamocarb und seinen Salzen, ausgedrückt als Propamocarb) (R)

Thiacloprid

Trifloxystrobin (A) (F) (R)

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

0100000

FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE

 

0,01 (*)

 

 

0110000

Zitrusfrüchte

0,01 (*)

 

0,01 (*)

0,5

0110010

Grapefruits

 

 

 

 

0110020

Orangen

 

 

 

 

0110030

Zitronen

 

 

 

 

0110040

Limetten

 

 

 

 

0110050

Mandarinen

 

 

 

 

0110990

Sonstige

 

 

 

 

0120000

Schalenfrüchte

0,01 (*)

 

0,02 (*)

0,02

0120010

Mandeln

 

 

 

 

0120020

Paranüsse

 

 

 

 

0120030

Kaschunüsse

 

 

 

 

0120040

Esskastanien

 

 

 

 

0120050

Kokosnüsse

 

 

 

 

0120060

Haselnüsse

 

 

 

 

0120070

Macadamia-Nüsse

 

 

 

 

0120080

Pekannüsse

 

 

 

 

0120090

Pinienkerne

 

 

 

 

0120100

Pistazien

 

 

 

 

0120110

Walnüsse

 

 

 

 

0120990

Sonstige

 

 

 

 

0130000

Kernobst

2 (+)

 

 

0,7

0130010

Äpfel

 

 

0,3

 

0130020

Birnen

 

 

0,3

 

0130030

Quitten

 

 

0,7

 

0130040

Mispeln

 

 

0,7

 

0130050

Japanische Wollmispeln

 

 

0,7

 

0130990

Sonstige

 

 

0,01 (*)

 

0140000

Steinobst

 

 

0,5

3

0140010

Aprikosen

1 (+)

 

 

 

0140020

Kirschen (süß)

0,01 (*)

 

 

 

0140030

Pfirsiche

1 (+)

 

 

 

0140040

Pflaumen

0,01 (*)

 

 

 

0140990

Sonstige

0,01 (*)

 

 

 

0150000

Beeren und Kleinobst

 

 

 

 

0151000

a)

Trauben

3 (+)

 

0,01 (*)

3

0151010

Tafeltrauben

 

 

 

 

0151020

Keltertrauben

 

 

 

 

0152000

b)

Erdbeeren

4 (+)

 

1

1

0153000

c)

Strauchbeerenobst

0,01 (*)

 

 

3

0153010

Brombeeren

 

 

1

 

0153020

Kratzbeeren

 

 

1

 

0153030

Himbeeren (rot und gelb)

 

 

6

 

0153990

Sonstige

 

 

0,01 (*)

 

0154000

d)

Anderes Kleinobst und Beeren

 

 

1

 

0154010

Heidelbeeren

0,01 (*)

 

 

2

0154020

Cranbeeren/Großfrüchtige Moosbeeren

5

 

 

0,01 (*)

0154030

Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß)

0,01 (*)

 

 

1,5 (+)

0154040

Stachelbeeren (grün, rot und gelb)

15 (+)

 

 

1,5 (+)

0154050

Hagebutten

0,01 (*)

 

 

0,01 (*)

0154060

Maulbeeren (schwarz und weiß)

0,01 (*)

 

 

0,01 (*)

0154070

Azarole/Mittelmeermispel

0,01 (*)

 

 

0,01 (*)

0154080

Holunderbeeren

0,01 (*)

 

 

2

0154990

Sonstige

0,01 (*)

 

 

0,01 (*)

0160000

Sonstige Früchte mit

 

 

 

 

0161000

a)

essbarer Schale

0,01 (*)

 

 

 

0161010

Datteln

 

 

0,01 (*)

0,01 (*)

0161020

Feigen

 

 

0,5

0,01 (*)

0161030

Tafeloliven

 

 

4

0,3

0161040

Kumquats

 

 

0,01 (*)

0,01 (*)

0161050

Karambolen

 

 

0,01 (*)

0,01 (*)

0161060

Kakis/Japanische Persimonen

 

 

0,01 (*)

0,01 (*)

0161070

Jambolans

 

 

0,01 (*)

0,01 (*)

0161990

Sonstige

 

 

0,01 (*)

0,01 (*)

0162000

b)

nicht essbarer Schale, klein

0,01 (*)

 

 

 

0162010

Kiwis (grün, rot, gelb)

 

 

0,2

0,01 (*)

0162020

Lychees (Litschis)

 

 

0,01 (*)

0,01 (*)

0162030

Passionsfrüchte/Maracujas

 

 

0,01 (*)

4 (+)

0162040

Stachelfeigen/Kaktusfeigen

 

 

0,01 (*)

0,01 (*)

0162050

Sternäpfel

 

 

0,01 (*)

0,01 (*)

0162060

Amerikanische Persimonen/Virginia-Kakis

 

 

0,01 (*)

0,01 (*)

0162990

Sonstige

 

 

0,01 (*)

0,01 (*)

0163000

c)

nicht essbarer Schale, groß

 

 

 

 

0163010

Avocadofrüchte

0,01 (*)

 

0,01 (*)

0,01 (*)

0163020

Bananen

15 (+)

 

0,01 (*)

0,05

0163030

Mangos

0,01 (*)

 

0,01 (*)

0,01 (*)

0163040

Papayas

15 (+)

 

0,5

0,6

0163050

Granatäpfel

0,01 (*)

 

0,01 (*)

0,01 (*)

0163060

Cherimoyas

0,01 (*)

 

0,01 (*)

0,01 (*)

0163070

Guaven

0,01 (*)

 

0,01 (*)

0,01 (*)

0163080

Ananas

0,01 (*)

 

0,01 (*)

0,01 (*)

0163090

Brotfrüchte

0,01 (*)

 

0,01 (*)

0,01 (*)

0163100

Durianfrüchte

0,01 (*)

 

0,01 (*)

0,01 (*)

0163110

Saure Annonen/Guanabanas

0,01 (*)

 

0,01 (*)

0,01 (*)

0163990

Sonstige

0,01 (*)

 

0,01 (*)

0,01 (*)

0200000

GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN

 

 

 

 

0210000

Wurzel- und Knollengemüse

 

 

 

 

0211000

a)

Kartoffeln

0,01 (*) (+)

0,3

0,02

0,02

0212000

b)

Tropisches Wurzel- und Knollengemüse

0,01 (*)

0,01 (*)

0,01 (*)

0,01 (*)

0212010

Kassawas/Kassaven/Manioks

 

 

 

 

0212020

Süßkartoffeln

 

 

 

 

0212030

Yamswurzeln

 

 

 

 

0212040

Pfeilwurz

 

 

 

 

0212990

Sonstige

 

 

 

 

0213000

c)

Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

 

 

 

 

0213010

Rote Rüben

0,01 (*)

0,01 (*)

0,05

0,02

0213020

Karotten

0,3 (+)

0,01 (*)

0,05

0,1

0213030

Knollensellerie

1 (+)

0,01 (*)

0,05

0,02

0213040

Meerrettiche/Kren

0,3 (+)

0,01 (*)

0,05

0,08

0213050

Erdartischocken

0,01 (*)

0,01 (*)

0,05

0,01 (*)

0213060

Pastinaken

0,3 (+)

0,01 (*)

0,05

0,04

0213070

Petersilienwurzeln

0,3 (+)

0,01 (*)

0,05

0,08

0213080

Rettiche

0,01 (*)

3

0,05

0,08

0213090

Haferwurz/Purpur-Bocksbart

0,3 (+)

0,01 (*)

0,05

0,04

0213100

Kohlrüben

0,01 (*)

0,01 (*)

0,01 (*)

0,04

0213110

Weiße Rüben

0,3 (+)

0,01 (*)

0,01 (*)

0,04

0213990

Sonstige

0,01 (*)

0,01 (*)

0,01 (*)

0,01 (*)

0220000

Zwiebelgemüse

(+)

 

 

 

0220010

Knoblauch

0,01 (*)

2

0,01 (*)

0,01 (*)

0220020

Zwiebeln

0,01 (*)

2

0,01 (*)

0,01 (*)

0220030

Schalotten

0,01 (*)

2

0,01 (*)

0,01 (*)

0220040

Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln

10

30

0,15

0,1

0220990

Sonstige

0,01 (*)

0,01 (*)

0,01 (*)

0,01 (*)

0230000

Fruchtgemüse

 

 

 

 

0231000

a)

Solanaceae

 

 

 

 

0231010

Tomaten

6 (+)

4

0,5

0,7

0231020

Paprikas

0,01 (*)

3

1

0,4 (+)

0231030

Auberginen/Eierfrüchte

6 (+)

4

0,7

0,7

0231040

Okras/Griechische Hörnchen

0,01 (*)

0,01 (*)

0,01 (*)

0,01 (*)

0231990

Sonstige

0,01 (*)

0,01 (*)

0,01 (*)

0,01 (*)

0232000

b)

Kürbisgewächse mit genießbarer Schale

5 (+)

5

0,5

0,3

0232010

Schlangengurken

 

 

 

(+)

0232020

Gewürzgurken

 

 

 

(+)

0232030

Zucchini

 

 

(+)

 

0232990

Sonstige

 

 

 

 

0233000

c)

Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale

1 (+)

5

 

0,3

0233010

Melonen

 

 

0,2

 

0233020

Kürbisse

 

 

0,01 (*)

 

0233030

Wassermelonen

 

 

0,2

 

0233990

Sonstige

 

 

0,01 (*)

 

0234000

d)

Zuckermais

0,01 (*)

0,01 (*)

0,01 (*)

0,01 (*)

0239000

e)

Sonstiges Fruchtgemüse

0,01 (*)

0,01 (*)

0,01 (*)

0,01 (*)

0240000

Kohlgemüse (außer Kohlwurzeln und Baby-Leaf-Salaten aus Kohlgemüse)

 

 

 

 

0241000

a)

Blumenkohle

 

 

0,3 (+)

0,5

0241010

Broccoli

0,01 (*)

3

 

 

0241020

Blumenkohle

2 (+)

10 (+)

 

 

0241990

Sonstige

0,01 (*)

0,01 (*)

 

 

0242000

b)

Kopfkohle

 

 

0,3

 

0242010

Rosenkohle/Kohlsprossen

3 (+)

2

 

0,6

0242020

Kopfkohle

0,6 (+)

0,7

 

0,5

0242990

Sonstige

0,01 (*)

0,01 (*)

 

0,01 (*)

0243000

c)

Blattkohle

0,01 (*)

 

 

3 (+)

0243010

Chinakohle

 

20

1

 

0243020

Grünkohle

 

20

0,4

 

0243990

Sonstige

 

0,01 (*)

0,01 (*)

 

0244000

d)

Kohlrabi

0,01 (*)

0,3

0,04

0,01 (*)

0250000

Blattgemüse, Kräuter und essbare Blüten

 

 

 

 

0251000

a)

Kopfsalate und andere Salatarten

0,01 (*)

 

 

 

0251010

Feldsalate

 

20 (+)

8

0,01 (*)

0251020

Grüne Salate

 

40

1

15

0251030

Kraussalate/Breitblättrige Endivien

 

20 (+)

0,15 (+)

15 (+)

0251040

Kressen und andere Sprossen und Keime

 

20 (+)

0,01 (*)

0,01 (*)

0251050

Barbarakraut

 

20 (+)

0,7 (+)

0,01 (*)

0251060

Salatrauken/Rucola

 

30

2 (+)

0,01 (*)

0251070

Roter Senf

 

20 (+)

0,01 (*)

0,01 (*)

0251080

Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)

 

20 (+)

2 (+)

15

0251990

Sonstige

 

0,01 (*)

0,01 (*)

0,01 (*)

0252000

b)

Spinat und verwandte Arten (Blätter)

0,01 (*)

 

 

0,01 (*)

0252010

Spinat

 

40

0,15 (+)

 

0252020

Portulak

 

0,01 (*)

0,01 (*)

 

0252030

Mangold

 

0,01 (*)

0,15 (+)

 

0252990

Sonstige

 

0,01 (*)

0,01 (*)

 

0253000

c)

Traubenblätter und ähnliche Arten

0,01 (*)

0,01 (*)

0,01 (*)

0,01 (*)

0254000

d)

Brunnenkresse

0,01 (*)

0,01 (*)

0,01 (*)

0,01 (*)

0255000

e)

Chicorée

0,01 (*)

15

0,01 (*)

0,01 (*)

0256000

f)

Frische Kräuter und essbare Blüten

 

30 (+)

5

15 (+)

0256010

Kerbel

0,02 (*)

 

 

 

0256020

Schnittlauch

0,02 (*)

 

 

 

0256030

Sellerieblätter

5 (+)

 

 

 

0256040

Petersilie

5 (+)

 

 

 

0256050

Salbei

0,02 (*)

 

 

 

0256060

Rosmarin

0,02 (*)

 

 

 

0256070

Thymian

0,02 (*)

 

 

 

0256080

Basilikum und essbare Blüten

0,02 (*)

 

 

 

0256090

Lorbeerblätter

0,02 (*)

 

 

 

0256100

Estragon

0,02 (*)

 

 

 

0256990

Sonstige

0,02 (*)

 

 

 

0260000

Hülsengemüse

 

 

 

 

0260010

Bohnen (mit Hülsen)

5 (+)

0,1

0,4 (+)

1 (+)

0260020

Bohnen (ohne Hülsen)

3 (+)

0,01 (*)

0,01 (*)

0,01 (*)

0260030

Erbsen (mit Hülsen)

5 (+)

0,01 (*)

0,2

0,01 (*)

0260040

Erbsen (ohne Hülsen)

1 (+)

0,01 (*)

0,2

0,01 (*)

0260050

Linsen

0,6 (+)

0,01 (*)

0,01 (*)

0,01 (*)

0260990

Sonstige

0,01 (*) (+)

0,01 (*)

0,01 (*)

0,01 (*)

0270000

Stängelgemüse

 

 

 

 

0270010

Spargel

0,01 (*) (+)

0,01 (*)

0,01 (*)

0,05

0270020

Kardonen

0,01 (*)

0,01 (*)

0,01 (*)

0,01 (*)

0270030

Stangensellerie

10 (+)

0,01 (*)

0,7

1

0270040

Fenchel

0,01 (*)

0,01 (*)

0,7

0,01 (*)

0270050

Artischocken

0,01 (*)

0,01 (*)

0,01 (*)

0,3

0270060

Porree

8 (+)

20

0,1

0,7

0270070

Rhabarber

0,01 (*)

0,01 (*)

0,02

0,01 (*)

0270080

Bambussprossen

0,01 (*)

0,01 (*)

0,01 (*)

0,01 (*)

0270090

Palmherzen

0,01 (*)

0,01 (*)

0,01 (*)

0,01 (*)

0270990

Sonstige

0,01 (*)

0,01 (*)

0,01 (*)

0,01 (*)

0280000

Pilze, Moose und Flechten

 

0,01 (*)

0,01 (*)

0,01 (*)

0280010

Kulturpilze

0,5 (+)

 

 

 

0280020

Wilde Pilze

0,01 (*)

 

 

 

0280990

Moose und Flechten

0,01 (*)

 

 

 

0290000

Algen und Prokaryonten

0,01 (*)

0,01 (*)

0,01 (*)

0,01 (*)

0300000

HÜLSENFRÜCHTE

(+)

0,01 (*)

 

0,01 (*)

0300010

Bohnen

3

 

0,08 (+)

 

0300020

Linsen

0,2

 

0,01 (*)

 

0300030

Erbsen

1

 

0,08 (+)

 

0300040

Lupinen

0,2

 

0,01 (*)

 

0300990

Sonstige

0,01 (*)

 

0,01 (*)

 

0400000

ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE

 

0,01 (*)

 

 

0401000

Ölsaaten

 

 

 

 

0401010

Leinsamen

0,01 (*)

 

0,02 (*)

0,01 (*)

0401020

Erdnüsse

0,1 (+)

 

0,02 (*)

0,02

0401030

Mohnsamen

0,01 (*)

 

0,3

0,01 (*)

0401040

Sesamsamen

0,01 (*)

 

0,02 (*)

0,01 (*)

0401050

Sonnenblumenkerne

0,01 (*)

 

0,02 (*)

0,01 (*)

0401060

Rapssamen

0,01 (*)

 

0,6 (+)

0,01 (*)

0401070

Sojabohnen

0,01 (*)

 

0,02 (*)

0,01 (*)

0401080

Senfkörner

0,01 (*)

 

0,6 (+)

0,01 (*)

0401090

Baumwollsamen

0,01 (*)

 

0,15

0,01 (*)

0401100

Kürbiskerne

0,01 (*)

 

0,02 (*)

0,01 (*)

0401110

Saflorsamen

0,01 (*)

 

0,02 (*)

0,01 (*)

0401120

Borretschsamen

0,01 (*)

 

0,02 (*)

0,01 (*)

0401130

Leindottersamen

0,01 (*)

 

0,02 (*)

0,01 (*)

0401140

Hanfsamen

0,01 (*)

 

0,02 (*)

0,01 (*)

0401150

Rizinusbohnen

0,01 (*)

 

0,02 (*)

0,01 (*)

0401990

Sonstige

0,01 (*)

 

0,02 (*)

0,01 (*)

0402000

Ölfrüchte

0,01 (*)

 

 

 

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

 

 

4

0,3

0402020

Ölpalmenkerne

 

 

0,02 (*)

0,01 (*)

0402030

Ölpalmenfrüchte

 

 

0,02 (*)

0,01 (*)

0402040

Kapok

 

 

0,02 (*)

0,01 (*)

0402990

Sonstige

 

 

0,02 (*)

0,01 (*)

0500000

GETREIDE

 

0,01 (*)

 

 

0500010

Gerste

0,4 (+)

 

0,9

0,5

0500020

Buchweizen und anderes Pseudogetreide

0,01 (*)

 

0,01 (*)

0,01 (*)

0500030

Mais

0,01 (*)

 

0,01 (*) (+)

0,02

0500040

Hirse

0,01 (*)

 

0,01 (*)

0,01 (*)

0500050

Hafer

0,4 (+)

 

0,9

0,4 (+)

0500060

Reis

0,01 (*)

 

0,02

5

0500070

Roggen

0,1 (+)

 

0,06

0,3

0500080

Sorghum

0,01 (*)

 

0,01 (*)

0,01 (*)

0500090

Weizen

0,1 (+)

 

0,1

0,3

0500990

Sonstige

0,01 (*)

 

0,01 (*)

0,01 (*)

0600000

TEES, KAFFEE, KRÄUTERTEES, KAKAO UND JOHANNISBROT

0,05 (*)

0,05 (*)

 

0,05 (*)

0610000

Tees

 

 

10 (+)

 

0620000

Kaffeebohnen

 

 

0,05 (*)

 

0630000

Kräutertees aus

 

 

 

 

0631000

a)

Blüten

 

 

0,05 (*)

 

0631010

Kamille

 

 

 

 

0631020

Hibiskus

 

 

 

 

0631030

Rose

 

 

 

 

0631040

Jasmin

 

 

 

 

0631050

Linde

 

 

 

 

0631990

Sonstige

 

 

 

 

0632000

b)

Blättern und Kräutern

 

 

50 (+)

 

0632010

Erdbeere

 

 

 

 

0632020

Rooibos

 

 

 

 

0632030

Mate

 

 

 

 

0632990

Sonstige

 

 

 

 

0633000

c)

Wurzeln

 

 

0,02 (+)

 

0633010

Baldrian

 

 

 

 

0633020

Ginseng

 

 

 

 

0633990

Sonstige

 

 

 

 

0639000

d)

anderen Pflanzenteilen

 

 

0,05 (*)

 

0640000

Kakaobohnen

 

 

0,05 (*)

 

0650000

Johannisbrote/Karuben

 

 

0,05 (*)

 

0700000

HOPFEN

60 (+)

0,05 (*)

0,05 (*)

40

0800000

GEWÜRZE

 

 

 

 

0810000

Samengewürze

0,05 (*)

0,05 (*)

0,08 (+)

0,05 (*)

0810010

Anis/Anissamen

 

 

 

 

0810020

Schwarzkümmel

 

 

 

 

0810030

Sellerie

 

 

 

 

0810040

Koriander

 

 

 

 

0810050

Kreuzkümmel

 

 

 

 

0810060

Dill

 

 

 

 

0810070

Fenchel

 

 

 

 

0810080

Bockshornklee

 

 

 

 

0810090

Muskatnuss

 

 

 

 

0810990

Sonstige

 

 

 

 

0820000

Fruchtgewürze

0,05 (*)

0,05 (*)

0,05 (*)

0,05 (*)

0820010

Nelkenpfeffer

 

 

 

 

0820020

Szechuanpfeffer

 

 

 

 

0820030

Kümmel

 

 

 

 

0820040

Kardamom

 

 

 

 

0820050

Wacholderbeere

 

 

 

 

0820060

Pfeffer (schwarz, grün und weiß)

 

 

 

 

0820070

Vanille

 

 

 

 

0820080

Tamarinde

 

 

 

 

0820990

Sonstige

 

 

 

 

0830000

Rindengewürze

0,05 (*)

0,05 (*)

0,05 (*)

0,05 (*)

0830010

Zimt

 

 

 

 

0830990

Sonstige

 

 

 

 

0840000

Wurzel- und Rhizomgewürze

 

 

 

 

0840010

Süßholzwurzeln

0,05 (*)

0,05 (*)

0,05 (*)

0,05 (*)

0840020

Ingwer

0,05 (*)

0,05 (*)

0,05 (*)

0,05 (*)

0840030

Kurkuma

0,05 (*)

0,05 (*)

0,05 (*)

0,05 (*)

0840040

Meerrettich/Kren

(+)

(+)

(+)

(+)

0840990

Sonstige

0,05 (*)

0,05 (*)

0,05 (*)

0,05 (*)

0850000

Knospengewürze

0,05 (*)

0,05 (*)

0,05 (*)

0,05 (*)

0850010

Nelken

 

 

 

 

0850020

Kapern

 

 

 

 

0850990

Sonstige

 

 

 

 

0860000

Blütenstempelgewürze

0,05 (*)

0,05 (*)

0,05 (*)

0,05 (*)

0860010

Safran

 

 

 

 

0860990

Sonstige

 

 

 

 

0870000

Samenmantelgewürze

0,05 (*)

0,05 (*)

0,05 (*)

0,05 (*)

0870010

Muskatblüte

 

 

 

 

0870990

Sonstige

 

 

 

 

0900000

ZUCKERPFLANZEN

0,01 (*)

0,01 (*)

 

 

0900010

Zuckerrübenwurzeln

 

 

0,02

0,02

0900020

Zuckerrohre

 

 

0,01 (*)

0,01 (*)

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

 

 

0,05

0,01 (*)

0900990

Sonstige

 

 

0,01 (*)

0,01 (*)

1000000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS — LANDTIERE

 

 

 

 

1010000

Gewebe von

 

 

 

 

1011000

a)

Schweinen

(+)

 

 

0,04

1011010

Muskel

0,02

0,01 (+)

0,1

(+)

1011020

Fettgewebe

0,07

0,01 (+)

0,01 (*)

(+)

1011030

Leber

0,2

0,1 (+)

0,5

(+)

1011040

Nieren

0,2

0,02 (+)

0,5

(+)

1011050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,2

0,1

0,5

 

1011990

Sonstige

0,01 (*)

0,01 (*)

0,01 (*)

 

1012000

b)

Rindern

 

 

 

 

1012010

Muskel

0,15

0,01 (+)

0,1

0,04 (+)

1012020

Fettgewebe

0,1

0,01 (+)

0,04

0,06 (+)

1012030

Leber

0,2

0,2 (+)

0,5

0,07 (+)

1012040

Nieren

0,7

0,05 (+)

0,5

0,04 (+)

1012050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,7

0,2

0,5

0,07

1012990

Sonstige

0,01 (*)

0,01 (*)

0,01 (*)

0,02 (*)

1013000

c)

Schafen

 

 

 

 

1013010

Muskel

0,15

0,01 (+)

0,1

0,04 (+)

1013020

Fettgewebe

0,1

0,01 (+)

0,04

0,06 (+)

1013030

Leber

0,2

0,2 (+)

0,5

0,07 (+)

1013040

Nieren

0,7

0,05 (+)

0,5

0,04 (+)

1013050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,7

0,2

0,5

0,07

1013990

Sonstige

0,01 (*)

0,01 (*)

0,01 (*)

0,02 (*)

1014000

d)

Ziegen

 

 

 

 

1014010

Muskel

0,15

0,01 (+)

0,1

0,04 (+)

1014020

Fettgewebe

0,1

0,01 (+)

0,04

0,06 (+)

1014030

Leber

0,2

0,2 (+)

0,5

0,07 (+)

1014040

Nieren

0,7

0,05 (+)

0,5

0,04 (+)

1014050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,7

0,2

0,5

0,07

1014990

Sonstige

0,01 (*)

0,01 (*)

0,01 (*)

0,02 (*)

1015000

e)

Einhufern

 

 

 

 

1015010

Muskel

0,15

0,01

0,1

0,04

1015020

Fettgewebe

0,1

0,01

0,04

0,06

1015030

Leber

0,2

0,2

0,5

0,07

1015040

Nieren

0,7

0,05

0,5

0,04

1015050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,7

0,2

0,5

0,07

1015990

Sonstige

0,01 (*)

0,01 (*)

0,01 (*)

0,02 (*)

1016000

f)

Geflügel

0,01 (*) (+)

 

 

0,04

1016010

Muskel

 

0,02 (+)

0,02

(+)

1016020

Fettgewebe

 

0,01 (+)

0,01 (*)

(+)

1016030

Leber

 

0,05 (+)

0,02

(+)

1016040

Nieren

 

0,01 (*)

0,01 (*)

 

1016050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

0,05

0,02

 

1016990

Sonstige

 

0,01 (*)

0,01 (*)

 

1017000

g)

sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren

 

 

 

 

1017010

Muskel

0,15

0,01

0,1

0,04

1017020

Fettgewebe

0,1

0,01

0,04

0,06

1017030

Leber

0,2

0,2

0,5

0,07

1017040

Nieren

0,7

0,05

0,5

0,04

1017050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,7

0,2

0,5

0,07

1017990

Sonstige

0,01 (*)

0,01 (*)

0,01 (*)

0,02 (*)

1020000

Milch

0,1

0,01 (+)

0,05

0,02 (*)

1020010

Rinder

 

 

 

(+)

1020020

Schafe

 

 

 

(+)

1020030

Ziegen

 

 

 

(+)

1020040

Pferde

 

 

 

 

1020990

Sonstige

 

 

 

 

1030000

Vogeleier

0,01 (*) (+)

0,05 (+)

0,02 (*)

0,04 (+)

1030010

Huhn

 

 

 

 

1030020

Ente

 

 

 

 

1030030

Gans

 

 

 

 

1030040

Wachtel

 

 

 

 

1030990

Sonstige

 

 

 

 

1040000

Honig und sonstige Imkereierzeugnisse

0,05 (*)

0,05 (*)

0,05 (*)

0,05 (*)

1050000

Amphibien und Reptilien

0,01 (*)

0,01 (*)

0,01 (*)

0,02 (*)

1060000

Wirbellose Landtiere

0,01 (*)

0,01 (*)

0,01 (*)

0,02 (*)

1070000

Wildlebende Landwirbeltiere

0,01 (*)

0,01 (*)

0,01 (*)

0,02 (*)

b)

Es wird folgende Spalte für Halauxifen-methyl eingefügt:

„Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Code-Nummer

Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten (2)

Halauxifen-methyl (Summe aus Halauxifen-methyl und X11393729 (Halauxifen), ausgedrückt als Halauxifen-methyl)

(1)

(2)

(3)

0100000

FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE

 

0110000

Zitrusfrüchte

0,02  (**)

0110010

Grapefruits

 

0110020

Orangen

 

0110030

Zitronen

 

0110040

Limetten

 

0110050

Mandarinen

 

0110990

Sonstige

 

0120000

Schalenfrüchte

0,05  (**)

0120010

Mandeln

 

0120020

Paranüsse

 

0120030

Kaschunüsse

 

0120040

Esskastanien

 

0120050

Kokosnüsse

 

0120060

Haselnüsse

 

0120070

Macadamia-Nüsse

 

0120080

Pekannüsse

 

0120090

Pinienkerne

 

0120100

Pistazien

 

0120110

Walnüsse

 

0120990

Sonstige

 

0130000

Kernobst

0,02  (**)

0130010

Äpfel

 

0130020

Birnen

 

0130030

Quitten

 

0130040

Mispeln

 

0130050

Japanische Wollmispeln

 

0130990

Sonstige

 

0140000

Steinobst

0,02 (**)

0140010

Aprikosen

 

0140020

Kirschen (süß)

 

0140030

Pfirsiche

 

0140040

Pflaumen

 

0140990

Sonstige

 

0150000

Beeren und Kleinobst

0,02  (**)

0151000

a)

Trauben

 

0151010

Tafeltrauben

 

0151020

Keltertrauben

 

0152000

b)

Erdbeeren

 

0153000

c)

Strauchbeerenobst

 

0153010

Brombeeren

 

0153020

Kratzbeeren

 

0153030

Himbeeren (rot und gelb)

 

0153990

Sonstige

 

0154000

d)

Anderes Kleinobst und Beeren

 

0154010

Heidelbeeren

 

0154020

Cranbeeren/Großfrüchtige Moosbeeren

 

0154030

Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß)

 

0154040

Stachelbeeren (grün, rot und gelb)

 

0154050

Hagebutten

 

0154060

Maulbeeren (schwarz und weiß)

 

0154070

Azarole/Mittelmeermispel

 

0154080

Holunderbeeren

 

0154990

Sonstige

 

0160000

Sonstige Früchte mit

0,02  (**)

0161000

a)

essbarer Schale

 

0161010

Datteln

 

0161020

Feigen

 

0161030

Tafeloliven

 

0161040

Kumquats

 

0161050

Karambolen

 

0161060

Kakis/Japanische Persimonen

 

0161070

Jambolans

 

0161990

Sonstige

 

0162000

b)

nicht essbarer Schale, klein

 

0162010

Kiwis (grün, rot, gelb)

 

0162020

Lychees (Litschis)

 

0162030

Passionsfrüchte/Maracujas

 

0162040

Stachelfeigen/Kaktusfeigen

 

0162050

Sternäpfel

 

0162060

Amerikanische Persimonen/Virginia-Kakis

 

0162990

Sonstige

 

0163000

c)

nicht essbarer Schale, groß

 

0163010

Avocadofrüchte

 

0163020

Bananen

 

0163030

Mangos

 

0163040

Papayas

 

0163050

Granatäpfel

 

0163060

Cherimoyas

 

0163070

Guaven

 

0163080

Ananas

 

0163090

Brotfrüchte

 

0163100

Durianfrüchte

 

0163110

Saure Annonen/Guanabanas

 

0163990

Sonstige

 

0200000

GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN

 

0210000

Wurzel- und Knollengemüse

0,02  (**)

0211000

a)

Kartoffeln

 

0212000

b)

Tropisches Wurzel- und Knollengemüse

 

0212010

Kassawas/Kassaven/Manioks

 

0212020

Süßkartoffeln

 

0212030

Yamswurzeln

 

0212040

Pfeilwurz

 

0212990

Sonstige

 

0213000

c)

Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

 

0213010

Rote Rüben

 

0213020

Karotten

 

0213030

Knollensellerie

 

0213040

Meerrettiche/Kren

 

0213050

Erdartischocken

 

0213060

Pastinaken

 

0213070

Petersilienwurzeln

 

0213080

Rettiche

 

0213090

Haferwurz/Purpur-Bocksbart

 

0213100

Kohlrüben

 

0213110

Weiße Rüben

 

0213990

Sonstige

 

0220000

Zwiebelgemüse

0,02  (**)

0220010

Knoblauch

 

0220020

Zwiebeln

 

0220030

Schalotten

 

0220040

Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln

 

0220990

Sonstige

 

0230000

Fruchtgemüse

0,02  (**)

0231000

a)

Solanaceae

 

0231010

Tomaten

 

0231020

Paprikas

 

0231030

Auberginen/Eierfrüchte

 

0231040

Okras/Griechische Hörnchen

 

0231990

Sonstige

 

0232000

b)

Kürbisgewächse mit genießbarer Schale

 

0232010

Schlangengurken

 

0232020

Gewürzgurken

 

0232030

Zucchini

 

0232990

Sonstige

 

0233000

c)

Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale

 

0233010

Melonen

 

0233020

Kürbisse

 

0233030

Wassermelonen

 

0233990

Sonstige

 

0234000

d)

Zuckermais

 

0239000

e)

Sonstiges Fruchtgemüse

 

0240000

Kohlgemüse (außer Kohlwurzeln und Baby-Leaf-Salaten aus Kohlgemüse)

0,02  (**)

0241000

a)

Blumenkohle

 

0241010

Broccoli

 

0241020

Blumenkohle

 

0241990

Sonstige

 

0242000

b)

Kopfkohle

 

0242010

Rosenkohle/Kohlsprossen

 

0242020

Kopfkohle

 

0242990

Sonstige

 

0243000

c)

Blattkohle

 

0243010

Chinakohle

 

0243020

Grünkohle

 

0243990

Sonstige

 

0244000

d)

Kohlrabi

 

0250000

Blattgemüse, Kräuter und essbare Blüten

 

0251000

a)

Kopfsalate und andere Salatarten

0,02  (**)

0251010

Feldsalate

 

0251020

Grüne Salate

 

0251030

Kraussalate/Breitblättrige Endivien

 

0251040

Kressen und andere Sprossen und Keime

 

0251050

Barbarakraut

 

0251060

Salatrauken/Rucola

 

0251070

Roter Senf

 

0251080

Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)

 

0251990

Sonstige

 

0252000

b)

Spinat und verwandte Arten (Blätter)

0,02  (**)

0252010

Spinat

 

0252020

Portulak

 

0252030

Mangold

 

0252990

Sonstige

 

0253000

c)

Traubenblätter und ähnliche Arten

0,02  (**)

0254000

d)

Brunnenkresse

0,02  (**)

0255000

e)

Chicorée

0,02  (**)

0256000

f)

Frische Kräuter und essbare Blüten

0,05  (**)

0256010

Kerbel

 

0256020

Schnittlauch

 

0256030

Sellerieblätter

 

0256040

Petersilie

 

0256050

Salbei

 

0256060

Rosmarin

 

0256070

Thymian

 

0256080

Basilikum und essbare Blüten

 

0256090

Lorbeerblätter

 

0256100

Estragon

 

0256990

Sonstige

 

0260000

Hülsengemüse

0,02  (**)

0260010

Bohnen (mit Hülsen)

 

0260020

Bohnen (ohne Hülsen)

 

0260030

Erbsen (mit Hülsen)

 

0260040

Erbsen (ohne Hülsen)

 

0260050

Linsen

 

0260990

Sonstige

 

0270000

Stängelgemüse

0,02  (**)

0270010

Spargel

 

0270020

Kardonen

 

0270030

Stangensellerie

 

0270040

Fenchel

 

0270050

Artischocken

 

0270060

Porree

 

0270070

Rhabarber

 

0270080

Bambussprossen

 

0270090

Palmherzen

 

0270990

Sonstige

 

0280000

Pilze, Moose und Flechten

0,02  (**)

0280010

Kulturpilze

 

0280020

Wilde Pilze

 

0280990

Moose und Flechten

 

0290000

Algen und Prokaryonten

0,02  (**)

0300000

HÜLSENFRÜCHTE

0,02  (**)

0300010

Bohnen

 

0300020

Linsen

 

0300030

Erbsen

 

0300040

Lupinen

 

0300990

Sonstige

 

0400000

ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE

0,05  (**)

0401000

Ölsaaten

 

0401010

Leinsamen

 

0401020

Erdnüsse

 

0401030

Mohnsamen

 

0401040

Sesamsamen

 

0401050

Sonnenblumenkerne

 

0401060

Rapssamen

 

0401070

Sojabohnen

 

0401080

Senfkörner

 

0401090

Baumwollsamen

 

0401100

Kürbiskerne

 

0401110

Saflorsamen

 

0401120

Borretschsamen

 

0401130

Leindottersamen

 

0401140

Hanfsamen

 

0401150

Rizinusbohnen

 

0401990

Sonstige

 

0402000

Ölfrüchte

 

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

 

0402020

Ölpalmenkerne

 

0402030

Ölpalmenfrüchte

 

0402040

Kapok

 

0402990

Sonstige

 

0500000

GETREIDE

0,02  (**)

0500010

Gerste

 

0500020

Buchweizen und anderes Pseudogetreide

 

0500030

Mais

 

0500040

Hirse

 

0500050

Hafer

 

0500060

Reis

 

0500070

Roggen

 

0500080

Sorghum

 

0500090

Weizen

 

0500990

Sonstige

 

0600000

TEES, KAFFEE, KRÄUTERTEES, KAKAO UND JOHANNISBROT

0,1  (**)

0610000

Tees

 

0620000

Kaffeebohnen

 

0630000

Kräutertees aus

 

0631000

a)

Blüten

 

0631010

Kamille

 

0631020

Hibiskus

 

0631030

Rose

 

0631040

Jasmin

 

0631050

Linde

 

0631990

Sonstige

 

0632000

b)

Blättern und Kräutern

 

0632010

Erdbeere

 

0632020

Rooibos

 

0632030

Mate

 

0632990

Sonstige

 

0633000

c)

Wurzeln

 

0633010

Baldrian

 

0633020

Ginseng

 

0633990

Sonstige

 

0639000

d)

anderen Pflanzenteilen

 

0640000

Kakaobohnen

 

0650000

Johannisbrote/Karuben

 

0700000

HOPFEN

0,1  (**)

0800000

GEWÜRZE

 

0810000

Samengewürze

0,1  (**)

0810010

Anis/Anissamen

 

0810020

Schwarzkümmel

 

0810030

Sellerie

 

0810040

Koriander

 

0810050

Kreuzkümmel

 

0810060

Dill

 

0810070

Fenchel

 

0810080

Bockshornklee

 

0810090

Muskatnuss

 

0810990

Sonstige

 

0820000

Fruchtgewürze

0,1  (**)

0820010

Nelkenpfeffer

 

0820020

Szechuanpfeffer

 

0820030

Kümmel

 

0820040

Kardamom

 

0820050

Wacholderbeere

 

0820060

Pfeffer (schwarz, grün und weiß)

 

0820070

Vanille

 

0820080

Tamarinde

 

0820990

Sonstige

 

0830000

Rindengewürze

0,1  (**)

0830010

Zimt

 

0830990

Sonstige

 

0840000

Wurzel- und Rhizomgewürze

 

0840010

Süßholzwurzeln

0,1  (**)

0840020

Ingwer

0,1  (**)

0840030

Kurkuma

0,1  (**)

0840040

Meerrettich/Kren

(+)

0840990

Sonstige

0,1  (**)

0850000

Knospengewürze

0,1  (**)

0850010

Nelken

 

0850020

Kapern

 

0850990

Sonstige

 

0860000

Blütenstempelgewürze

0,1  (**)

0860010

Safran

 

0860990

Sonstige

 

0870000

Samenmantelgewürze

0,1  (**)

0870010

Muskatblüte

 

0870990

Sonstige

 

0900000

ZUCKERPFLANZEN

0,02  (**)

0900010

Zuckerrübenwurzeln

 

0900020

Zuckerrohre

 

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

 

0900990

Sonstige

 

1000000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS — LANDTIERE

 

1010000

Gewebe von

0,02  (**)

1011000

a)

Schweinen

 

1011010

Muskel

 

1011020

Fettgewebe

 

1011030

Leber

 

1011040

Nieren

 

1011050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1011990

Sonstige

 

1012000

b)

Rindern

 

1012010

Muskel

 

1012020

Fettgewebe

 

1012030

Leber

 

1012040

Nieren

 

1012050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1012990

Sonstige

 

1013000

c)

Schafen

 

1013010

Muskel

 

1013020

Fettgewebe

 

1013030

Leber

 

1013040

Nieren

 

1013050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1013990

Sonstige

 

1014000

d)

Ziegen

 

1014010

Muskel

 

1014020

Fettgewebe

 

1014030

Leber

 

1014040

Nieren

 

1014050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1014990

Sonstige

 

1015000

e)

Einhufern

 

1015010

Muskel

 

1015020

Fettgewebe

 

1015030

Leber

 

1015040

Nieren

 

1015050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1015990

Sonstige

 

1016000

f)

Geflügel

 

1016010

Muskel

 

1016020

Fettgewebe

 

1016030

Leber

 

1016040

Nieren

 

1016050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1016990

Sonstige

 

1017000

g)

sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren

 

1017010

Muskel

 

1017020

Fettgewebe

 

1017030

Leber

 

1017040

Nieren

 

1017050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1017990

Sonstige

 

1020000

Milch

0,02  (**)

1020010

Rinder

 

1020020

Schafe

 

1020030

Ziegen

 

1020040

Pferde

 

1020990

Sonstige

 

1030000

Vogeleier

0,02  (**)

1030010

Huhn

 

1030020

Ente

 

1030030

Gans

 

1030040

Wachtel

 

1030990

Sonstige

 

1040000

Honig und sonstige Imkereierzeugnisse

0,05  (**)

1050000

Amphibien und Reptilien

0,02  (**)

1060000

Wirbellose Landtiere

0,02  (**)

1070000

Wildlebende Landwirbeltiere

0,02  (**)

2.

In Anhang III Teil A erhalten die Spalten für Ametoctradin, Diphenylamin, Flonicamid, Fluazinam, Fluoxastrobin und Prothioconazol folgende Fassung:

„Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Code-Nummer

Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten (3)

Ametoctradin (R)

Diphenylamin

Flonicamid (Summe aus Flonicamid, TNFG und TNFA) (R)

Fluazinam (F)

Fluoxastrobin

Prothioconazol (Prothioconazol-desthio) (R)

(1)

(2)

(30

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

0100000

FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE

 

 

 

 

0,05 (***)

0,02 (***)

0110000

Zitrusfrüchte

0,01 (***)

0,05 (***)

0,1

0,05 (***)

 

 

0110010

Grapefruits

 

 

 

 

 

 

0110020

Orangen

 

 

 

 

 

 

0110030

Zitronen

 

 

 

 

 

 

0110040

Limetten

 

 

 

 

 

 

0110050

Mandarinen

 

 

 

 

 

 

0110990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

0120000

Schalenfrüchte

0,01 (***)

0,05 (***)

0,05 (***)

0,05 (***)

 

 

0120010

Mandeln

 

 

 

 

 

 

0120020

Paranüsse

 

 

 

 

 

 

0120030

Kaschunüsse

 

 

 

 

 

 

0120040

Esskastanien

 

 

 

 

 

 

0120050

Kokosnüsse

 

 

 

 

 

 

0120060

Haselnüsse

 

 

 

 

 

 

0120070

Macadamia-Nüsse

 

 

 

 

 

 

0120080

Pekannüsse

 

 

 

 

 

 

0120090

Pinienkerne

 

 

 

 

 

 

0120100

Pistazien

 

 

 

 

 

 

0120110

Walnüsse

 

 

 

 

 

 

0120990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

0130000

Kernobst

0,01 (***)

 

0,2

 

 

 

0130010

Äpfel

 

0,1 (+)

 

0,3

 

 

0130020

Birnen

 

0,1 (+)

 

0,05 (***)

 

 

0130030

Quitten

 

0,05 (***)

 

0,05 (***)

 

 

0130040

Mispeln

 

0,05 (***)

 

0,05 (***)

 

 

0130050

Japanische Wollmispeln

 

0,05 (***)

 

0,05 (***)

 

 

0130990

Sonstige

 

0,05 (***)

 

0,05 (***)

 

 

0140000

Steinobst

0,01 (***)

0,05 (***)

 

0,05 (***)

 

 

0140010

Aprikosen

 

 

0,3

 

 

 

0140020

Kirschen (süß)

 

 

0,3

 

 

 

0140030

Pfirsiche

 

 

0,3

 

 

 

0140040

Pflaumen

 

 

0,2

 

 

 

0140990

Sonstige

 

 

0,05

 

 

 

0150000

Beeren und Kleinobst

 

0,05 (***)

0,05 (***)

 

 

 

0151000

a)

Trauben

6

 

 

 

 

 

0151010

Tafeltrauben

 

 

 

0,05 (***)

 

 

0151020

Keltertrauben

 

 

 

3

 

 

0152000

b)

Erdbeeren

0,01 (***)

 

 

0,05 (***)

 

 

0153000

c)

Strauchbeerenobst

0,01 (***)

 

 

0,05 (***)

 

 

0153010

Brombeeren

 

 

 

 

 

 

0153020

Kratzbeeren

 

 

 

 

 

 

0153030

Himbeeren (rot und gelb)

 

 

 

 

 

 

0153990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

0154000

d)

Anderes Kleinobst und Beeren

0,01 (***)

 

 

0,05 (***)

 

 

0154010

Heidelbeeren

 

 

 

 

 

 

0154020

Cranbeeren/Großfrüchtige Moosbeeren

 

 

 

 

 

 

0154030

Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß)

 

 

 

 

 

 

0154040

Stachelbeeren (grün, rot und gelb)

 

 

 

 

 

 

0154050

Hagebutten

 

 

 

 

 

 

0154060

Maulbeeren (schwarz und weiß)

 

 

 

 

 

 

0154070

Azarole/Mittelmeermispel

 

 

 

 

 

 

0154080

Holunderbeeren

 

 

 

 

 

 

0154990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

0160000

Sonstige Früchte mit

0,01 (***)

0,05 (***)

0,05 (***)

0,05 (***)

 

 

0161000

a)

essbarer Schale

 

 

 

 

 

 

0161010

Datteln

 

 

 

 

 

 

0161020

Feigen

 

 

 

 

 

 

0161030

Tafeloliven

 

 

 

 

 

 

0161040

Kumquats

 

 

 

 

 

 

0161050

Karambolen

 

 

 

 

 

 

0161060

Kakis/Japanische Persimonen

 

 

 

 

 

 

0161070

Jambolans

 

 

 

 

 

 

0161990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

0162000

b)

nicht essbarer Schale, klein

 

 

 

 

 

 

0162010

Kiwis (grün, rot, gelb)

 

 

 

 

 

 

0162020

Lychees (Litschis)

 

 

 

 

 

 

0162030

Passionsfrüchte/Maracujas

 

 

 

 

 

 

0162040

Stachelfeigen/Kaktusfeigen

 

 

 

 

 

 

0162050

Sternäpfel

 

 

 

 

 

 

0162060

Amerikanische Persimonen/Virginia-Kakis

 

 

 

 

 

 

0162990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

0163000

c)

nicht essbarer Schale, groß

 

 

 

 

 

 

0163010

Avocadofrüchte

 

 

 

 

 

 

0163020

Bananen

 

 

 

 

 

 

0163030

Mangos

 

 

 

 

 

 

0163040

Papayas

 

 

 

 

 

 

0163050

Granatäpfel

 

 

 

 

 

 

0163060

Cherimoyas

 

 

 

 

 

 

0163070

Guaven

 

 

 

 

 

 

0163080

Ananas

 

 

 

 

 

 

0163090

Brotfrüchte

 

 

 

 

 

 

0163100

Durianfrüchte

 

 

 

 

 

 

0163110

Saure Annonen/Guanabanas

 

 

 

 

 

 

0163990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

0200000

GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN

 

0,05 (***)

 

 

 

 

0210000

Wurzel- und Knollengemüse

 

 

 

0,05 (***)

0,05 (***)

 

0211000

a)

Kartoffeln

0,05

 

0,1

 

 

0,02 (***)

0212000

b)

Tropisches Wurzel- und Knollengemüse

0,05

 

0,05 (***)

 

 

0,02 (***)

0212010

Kassawas/Kassaven/Manioks

 

 

 

 

 

 

0212020

Süßkartoffeln

 

 

 

 

 

 

0212030

Yamswurzeln

 

 

 

 

 

 

0212040

Pfeilwurz

 

 

 

 

 

 

0212990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

0213000

c)

Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

0,01 (***)

 

0,05 (***)

 

 

 

0213010

Rote Rüben

 

 

 

 

 

0,1

0213020

Karotten

 

 

 

 

 

0,1

0213030

Knollensellerie

 

 

 

 

 

0,02 (***)

0213040

Meerrettiche/Kren

 

 

 

 

 

0,1

0213050

Erdartischocken

 

 

 

 

 

0,02 (***)

0213060

Pastinaken

 

 

 

 

 

0,1

0213070

Petersilienwurzeln

 

 

 

 

 

0,1

0213080

Rettiche

 

 

 

 

 

0,02 (***)

0213090

Haferwurz/Purpur-Bocksbart

 

 

 

 

 

0,1

0213100

Kohlrüben

 

 

 

 

 

0,1

0213110

Weiße Rüben

 

 

 

 

 

0,1

0213990

Sonstige

 

 

 

 

 

0,02 (***)

0220000

Zwiebelgemüse

 

 

0,05 (***)

0,05 (***)

 

 

0220010

Knoblauch

1,5

 

 

 

0,05 (***)

0,02 (***)

0220020

Zwiebeln

1,5

 

 

 

0,05 (***)

0,02 (***)

0220030

Schalotten

1,5

 

 

 

0,04

0,05

0220040

Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln

0,01 (***)

 

 

 

0,05 (***)

0,02 (***)

0220990

Sonstige

0,01 (***)

 

 

 

0,05 (***)

0,02 (***)

0230000

Fruchtgemüse

 

 

 

 

0,05 (***)

0,02 (***)

0231000

a)

Solanaceae

 

 

 

 

 

 

0231010

Tomaten

2

 

0,3

0,3

 

 

0231020

Paprikas

2

 

0,3

0,05 (***)

 

 

0231030

Auberginen/Eierfrüchte

1,5

 

0,3

0,05 (***)

 

 

0231040

Okras/Griechische Hörnchen

1,5

 

0,05 (***)

0,05 (***)

 

 

0231990

Sonstige

1,5

 

0,05 (***)

0,05 (***)

 

 

0232000

b)

Kürbisgewächse mit genießbarer Schale

 

 

 

0,05 (***)

 

 

0232010

Schlangengurken

2

 

0,5

 

 

 

0232020

Gewürzgurken

3

 

0,5

 

 

 

0232030

Zucchini

3

 

0,5

 

 

 

0232990

Sonstige

3

 

0,05 (***)

 

 

 

0233000

c)

Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale

3

 

 

0,05 (***)

 

 

0233010

Melonen

 

 

0,3

 

 

 

0233020

Kürbisse

 

 

0,3

 

 

 

0233030

Wassermelonen

 

 

0,3

 

 

 

0233990

Sonstige

 

 

0,05 (***)

 

 

 

0234000

d)

Zuckermais

0,01 (***)

 

0,05 (***)

0,05 (***)

 

 

0239000

e)

Sonstiges Fruchtgemüse

0,01 (***)

 

0,05 (***)

0,05 (***)

 

 

0240000

Kohlgemüse (außer Kohlwurzeln und Baby-Leaf-Salaten aus Kohlgemüse)

 

 

 

0,05 (***)

0,05 (***)

 

0241000

a)

Blumenkohle

 

 

0,05 (***)

 

 

 

0241010

Broccoli

6

 

 

 

 

0,03

0241020

Blumenkohle

0,01 (***)

 

 

 

 

0,03

0241990

Sonstige

0,01 (***)

 

 

 

 

0,02 (***)

0242000

b)

Kopfkohle

 

 

 

 

 

 

0242010

Rosenkohle/Kohlsprossen

0,01 (***)

 

0,6

 

 

0,1

0242020

Kopfkohle

15

 

0,05 (***)

 

 

0,1

0242990

Sonstige

0,01 (***)

 

0,05 (***)

 

 

0,02 (***)

0243000

c)

Blattkohle

 

 

0,05 (***)

 

 

0,02 (***)

0243010

Chinakohle

60

 

 

 

 

 

0243020

Grünkohle

0,01 (***)

 

 

 

 

 

0243990

Sonstige

0,01 (***)

 

 

 

 

 

0244000

d)

Kohlrabi

0,01 (***)

 

0,05 (***)

 

 

0,02 (***)

0250000

Blattgemüse, Kräuter und essbare Blüten

 

 

0,05 (***)

0,05 (***)

0,05 (***)

0,02 (***)

0251000

a)

Kopfsalate und andere Salatarten

 

 

 

 

 

 

0251010

Feldsalate

50

 

 

 

 

 

0251020

Grüne Salate

40

 

 

 

 

 

0251030

Kraussalate/Breitblättrige Endivien

40

 

 

 

 

 

0251040

Kressen und andere Sprossen und Keime

40

 

 

 

 

 

0251050

Barbarakraut

40

 

 

 

 

 

0251060

Salatrauken/Rucola

40

 

 

 

 

 

0251070

Roter Senf

40

 

 

 

 

 

0251080

Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)

40

 

 

 

 

 

0251990

Sonstige

0,01 (***)

 

 

 

 

 

0252000

b)

Spinat und verwandte Arten (Blätter)

60

 

 

 

 

 

0252010

Spinat

 

 

 

 

 

 

0252020

Portulak

 

 

 

 

 

 

0252030

Mangold

 

 

 

 

 

 

0252990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

0253000

c)

Traubenblätter und ähnliche Arten

0,01 (***)

 

 

 

 

 

0254000

d)

Brunnenkresse

0,01 (***)

 

 

 

 

 

0255000

e)

Chicorée

0,01 (***)

 

 

 

 

 

0256000

f)

Frische Kräuter und essbare Blüten

 

 

 

 

 

 

0256010

Kerbel

0,01 (***)

 

 

 

 

 

0256020

Schnittlauch

0,01 (***)

 

 

 

 

 

0256030

Sellerieblätter

0,01 (***)

 

 

 

 

 

0256040

Petersilie

0,01 (***)

 

 

 

 

 

0256050

Salbei

20

 

 

 

 

 

0256060

Rosmarin

0,01 (***)

 

 

 

 

 

0256070

Thymian

0,01 (***)

 

 

 

 

 

0256080

Basilikum und essbare Blüten

20

 

 

 

 

 

0256090

Lorbeerblätter

0,01 (***)

 

 

 

 

 

0256100

Estragon

0,01 (***)

 

 

 

 

 

0256990

Sonstige

0,01 (***)

 

 

 

 

 

0260000

Hülsengemüse

0,01 (***)

 

 

0,05 (***)

0,05 (***)

0,02 (***)

0260010

Bohnen (mit Hülsen)

 

 

0,05 (***)

 

 

 

0260020

Bohnen (ohne Hülsen)

 

 

0,05 (***)

 

 

 

0260030

Erbsen (mit Hülsen)

 

 

0,05 (***)

 

 

 

0260040

Erbsen (ohne Hülsen)

 

 

0,7

 

 

 

0260050

Linsen

 

 

0,05 (***)

 

 

 

0260990

Sonstige

 

 

0,05 (***)

 

 

 

0270000

Stängelgemüse

 

 

0,05 (***)

0,05 (***)

0,05 (***)

 

0270010

Spargel

0,01 (***)

 

 

 

 

0,02 (***)

0270020

Kardonen

0,01 (***)

 

 

 

 

0,02 (***)

0270030

Stangensellerie

20

 

 

 

 

0,02 (***)

0270040

Fenchel

20

 

 

 

 

0,02 (***)

0270050

Artischocken

0,01 (***)

 

 

 

 

0,02 (***)

0270060

Porree

5

 

 

 

 

0,05

0270070

Rhabarber

0,01 (***)

 

 

 

 

0,02 (***)

0270080

Bambussprossen

0,01 (***)

 

 

 

 

0,02 (***)

0270090

Palmherzen

0,01 (***)

 

 

 

 

0,02 (***)

0270990

Sonstige

0,01 (***)

 

 

 

 

0,02 (***)

0280000

Pilze, Moose und Flechten

0,01 (***)

 

0,05 (***)

0,05 (***)

0,05 (***)

0,02 (***)

0280010

Kulturpilze

 

 

 

 

 

 

0280020

Wilde Pilze

 

 

 

 

 

 

0280990

Moose und Flechten

 

 

 

 

 

 

0290000

Algen und Prokaryonten

0,01 (***)

 

0,05 (***)

0,05 (***)

0,05 (***)

0,02 (***)

0300000

HÜLSENFRÜCHTE

0,01 (***)

0,05 (***)

0,05 (***)

0,05 (***)

0,05 (***)

1

0300010

Bohnen

 

 

 

 

 

 

0300020

Linsen

 

 

 

 

 

 

0300030

Erbsen

 

 

 

 

 

 

0300040

Lupinen

 

 

 

 

 

 

0300990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

0400000

ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE

0,01 (***)

0,05 (***)

 

0,05 (***)

0,05 (***)

 

0401000

Ölsaaten

 

 

 

 

 

 

0401010

Leinsamen

 

 

0,05 (***)

 

 

0,15

0401020

Erdnüsse

 

 

0,05 (***)

 

 

0,05

0401030

Mohnsamen

 

 

0,05 (***)

 

 

0,15

0401040

Sesamsamen

 

 

0,05 (***)

 

 

0,05

0401050

Sonnenblumenkerne

 

 

0,05 (***)

 

 

0,05

0401060

Rapssamen

 

 

0,05 (***)

 

 

0,15

0401070

Sojabohnen

 

 

0,05 (***)

 

 

0,05

0401080

Senfkörner

 

 

0,05 (***)

 

 

0,15

0401090

Baumwollsamen

 

 

0,2

 

 

0,05

0401100

Kürbiskerne

 

 

0,05 (***)

 

 

0,05

0401110

Saflorsamen

 

 

0,05 (***)

 

 

0,05

0401120

Borretschsamen

 

 

0,05 (***)

 

 

0,05

0401130

Leindottersamen

 

 

0,05 (***)

 

 

0,05

0401140

Hanfsamen

 

 

0,05 (***)

 

 

0,05

0401150

Rizinusbohnen

 

 

0,05 (***)

 

 

0,05

0401990

Sonstige

 

 

0,05 (***)

 

 

0,05

0402000

Ölfrüchte

 

 

0,05 (***)

 

 

0,02 (***)

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

 

 

 

 

 

 

0402020

Ölpalmenkerne

 

 

 

 

 

 

0402030

Ölpalmenfrüchte

 

 

 

 

 

 

0402040

Kapok

 

 

 

 

 

 

0402990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

0500000

GETREIDE

0,01 (***)

0,05 (***)

 

0,05 (***)

 

 

0500010

Gerste

 

 

0,4

 

0,5

0,3

0500020

Buchweizen und anderes Pseudogetreide

 

 

0,05 (***)

 

0,05 (***)

0,02 (***)

0500030

Mais

 

 

0,05 (***)

 

0,05 (***)

0,02 (***)

0500040

Hirse

 

 

0,05 (***)

 

0,05 (***)

0,02 (***)

0500050

Hafer

 

 

0,4

 

0,5

0,05

0500060

Reis

 

 

0,05 (***)

 

0,05 (***)

0,02 (***)

0500070

Roggen

 

 

2

 

0,5

0,1

0500080

Sorghum

 

 

0,05 (***)

 

0,05 (***)

0,02 (***)

0500090

Weizen

 

 

2

 

0,05 (***)

0,1

0500990

Sonstige

 

 

0,05 (***)

 

0,05 (***)

0,02 (***)

0600000

TEES, KAFFEE, KRÄUTERTEES, KAKAO UND JOHANNISBROT

0,01 (***)

0,05 (***)

0,05 (***)

 

0,1 (***)

0,02 (***)

0610000

Tees

 

 

 

0,05 (***)

 

 

0620000

Kaffeebohnen

 

 

 

0,05 (***)

 

 

0630000

Kräutertees aus

 

 

 

 

 

 

0631000

a)

Blüten

 

 

 

0,05 (***)

 

 

0631010

Kamille

 

 

 

 

 

 

0631020

Hibiskus

 

 

 

 

 

 

0631030

Rose

 

 

 

 

 

 

0631040

Jasmin

 

 

 

 

 

 

0631050

Linde

 

 

 

 

 

 

0631990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

0632000

b)

Blättern und Kräutern

 

 

 

0,05 (***)

 

 

0632010

Erdbeere

 

 

 

 

 

 

0632020

Rooibos

 

 

 

 

 

 

0632030

Mate

 

 

 

 

 

 

0632990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

0633000

c)

Wurzeln

 

 

 

 

 

 

0633010

Baldrian

 

 

 

0,05 (***)

 

 

0633020

Ginseng

 

 

 

3

 

 

0633990

Sonstige

 

 

 

0,05 (***)

 

 

0639000

d)

anderen Pflanzenteilen

 

 

 

0,05 (***)

 

 

0640000

Kakaobohnen

 

 

 

0,05 (***)

 

 

0650000

Johannisbrote/Karuben

 

 

 

0,05 (***)

 

 

0700000

HOPFEN

100

0,05 (***)

2

0,05 (***)

0,1 (***)

0,02 (***)

0800000

GEWÜRZE

 

0,05 (***)

 

 

 

 

0810000

Samengewürze

0,01 (***)

 

0,05 (***)

0,05 (***)

0,1 (***)

0,02 (***)

0810010

Anis/Anissamen

 

 

 

 

 

 

0810020

Schwarzkümmel

 

 

 

 

 

 

0810030

Sellerie

 

 

 

 

 

 

0810040

Koriander

 

 

 

 

 

 

0810050

Kreuzkümmel

 

 

 

 

 

 

0810060

Dill

 

 

 

 

 

 

0810070

Fenchel

 

 

 

 

 

 

0810080

Bockshornklee

 

 

 

 

 

 

0810090

Muskatnuss

 

 

 

 

 

 

0810990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

0820000

Fruchtgewürze

0,01 (***)

 

0,05 (***)

0,05 (***)

0,1 (***)

0,02 (***)

0820010

Nelkenpfeffer

 

 

 

 

 

 

0820020

Szechuanpfeffer

 

 

 

 

 

 

0820030

Kümmel

 

 

 

 

 

 

0820040

Kardamom

 

 

 

 

 

 

0820050

Wacholderbeere

 

 

 

 

 

 

0820060

Pfeffer (schwarz, grün und weiß)

 

 

 

 

 

 

0820070

Vanille

 

 

 

 

 

 

0820080

Tamarinde

 

 

 

 

 

 

0820990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

0830000

Rindengewürze

0,01 (***)

 

0,05 (***)

0,05 (***)

0,1 (***)

0,02 (***)

0830010

Zimt

 

 

 

 

 

 

0830990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

0840000

Wurzel- und Rhizomgewürze

 

 

 

 

 

 

0840010

Süßholzwurzeln

0,01 (***)

 

0,05 (***)

0,05 (***)

0,1 (***)

0,02 (***)

0840020

Ingwer

0,01 (***)

 

0,05 (***)

0,05 (***)

0,1 (***)

0,02 (***)

0840030

Kurkuma

0,01 (***)

 

0,05 (***)

0,05 (***)

0,1 (***)

0,02 (***)

0840040

Meerrettich/Kren

(+)

(+)

(+)

(+)

(+)

(+)

0840990

Sonstige

0,01 (***)

 

0,05 (***)

0,05 (***)

0,1 (***)

0,02 (***)

0850000

Knospengewürze

0,01 (***)

 

0,05 (***)

0,05 (***)

0,1 (***)

0,02 (***)

0850010

Nelken

 

 

 

 

 

 

0850020

Kapern

 

 

 

 

 

 

0850990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

0860000

Blütenstempelgewürze

0,01 (***)

 

0,05 (***)

0,05 (***)

0,1 (***)

0,02 (***)

0860010

Safran

 

 

 

 

 

 

0860990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

0870000

Samenmantelgewürze

0,01 (***)

 

0,05 (***)

0,05 (***)

0,1 (***)

0,02 (***)

0870010

Muskatblüte

 

 

 

 

 

 

0870990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

0900000

ZUCKERPFLANZEN

0,01 (***)

0,05 (***)

0,05 (***)

0,05 (***)

0,05 (***)

 

0900010

Zuckerrübenwurzeln

 

 

 

 

 

0,3

0900020

Zuckerrohre

 

 

 

 

 

0,02 (***)

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

 

 

 

 

 

0,02 (***)

0900990

Sonstige

 

 

 

 

 

0,02 (***)

1000000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS — LANDTIERE

 

0,05 (***)

 

0,05 (***)

 

 

1010000

Gewebe von

0,03 (***)

 

 

 

 

 

1011000

a)

Schweinen

 

 

 

 

 

 

1011010

Muskel

 

 

0,03

 

0,05

0,05

1011020

Fettgewebe

 

 

0,02 (***)

 

0,05

0,05

1011030

Leber

 

 

0,03

 

0,1

0,5

1011040

Nieren

 

 

0,03

 

0,1

0,5

1011050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

 

0,03

 

0,05

0,5

1011990

Sonstige

 

 

0,03 (***)

 

0,05

0,01 (***)

1012000

b)

Rindern

 

 

 

 

 

 

1012010

Muskel

 

 

0,03

 

0,05

0,05

1012020

Fettgewebe

 

 

0,02 (***)

 

0,05

0,05

1012030

Leber

 

 

0,03

 

0,05

0,5

1012040

Nieren

 

 

0,03

 

0,1

0,5

1012050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

 

0,03

 

0,05

0,5

1012990

Sonstige

 

 

0,03 (***)

 

0,05

0,05

1013000

c)

Schafen

 

 

 

 

 

 

1013010

Muskel

 

 

0,03

 

0,05

0,05

1013020

Fettgewebe

 

 

0,02 (***)

 

0,05

0,05

1013030

Leber

 

 

0,03

 

0,05

0,5

1013040

Nieren

 

 

0,03

 

0,1

0,5

1013050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

 

0,03

 

0,05

0,5

1013990

Sonstige

 

 

0,03 (***)

 

0,05

0,01 (***)

1014000

d)

Ziegen

 

 

 

 

 

 

1014010

Muskel

 

 

0,03

 

0,05

0,05

1014020

Fettgewebe

 

 

0,02 (***)

 

0,05

0,05

1014030

Leber

 

 

0,03

 

0,05

0,5

1014040

Nieren

 

 

0,03

 

0,1

0,5

1014050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

 

0,03

 

0,05

0,5

1014990

Sonstige

 

 

0,03 (***)

 

0,05

0,01 (***)

1015000

e)

Einhufern

 

 

 

 

 

 

1015010

Muskel

 

 

0,03

 

0,05

0,05

1015020

Fettgewebe

 

 

0,02 (***)

 

0,05

0,05

1015030

Leber

 

 

0,03

 

0,05

0,5

1015040

Nieren

 

 

0,03

 

0,1

0,5

1015050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

 

0,03

 

0,05

0,5

1015990

Sonstige

 

 

0,03 (***)

 

0,05

0,01 (***)

1016000

f)

Geflügel

 

 

 

 

 

 

1016010

Muskel

 

 

0,03

 

0,05

0,05

1016020

Fettgewebe

 

 

0,02 (***)

 

0,05

0,05

1016030

Leber

 

 

0,03

 

0,05

0,05

1016040

Nieren

 

 

0,03

 

0,1

0,05

1016050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

 

0,03

 

0,05

0,01 (***)

1016990

Sonstige

 

 

0,03 (***)

 

0,05

0,01 (***)

1017000

g)

sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren

 

 

 

 

 

 

1017010

Muskel

 

 

0,03

 

0,05

0,05

1017020

Fettgewebe

 

 

0,02 (***)

 

0,05

0,05

1017030

Leber

 

 

0,03

 

0,05

0,5

1017040

Nieren

 

 

0,03

 

0,1

0,5

1017050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

 

0,03

 

0,05

0,5

1017990

Sonstige

 

 

0,03 (***)

 

0,05

0,01 (***)

1020000

Milch

0,03 (***)

 

0,02 (***)

 

0,2

0,01 (***)

1020010

Rinder

 

 

 

 

 

 

1020020

Schafe

 

 

 

 

 

 

1020030

Ziegen

 

 

 

 

 

 

1020040

Pferde

 

 

 

 

 

 

1020990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

1030000

Vogeleier

0,03 (***)

 

0,05

 

0,01 (***)

0,05

1030010

Huhn

 

 

 

 

 

 

1030020

Ente

 

 

 

 

 

 

1030030

Gans

 

 

 

 

 

 

1030040

Wachtel

 

 

 

 

 

 

1030990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

1040000

Honig und sonstige Imkereierzeugnisse

0,05 (***)

 

0,05

 

0,01 (***)

0,05 (***)

1050000

Amphibien und Reptilien

0,03 (***)

 

0,05

 

0,01 (***)

0,01 (***)

1060000

Wirbellose Landtiere

0,03 (***)

 

0,05

 

0,01 (***)

0,01 (***)

1070000

Wildlebende Landwirbeltiere

0,03 (***)

 

0,05

 

0,01 (***)

0,01 (***)

3.

In Anhang V wird die Spalte für Diphenylamin gestrichen.


(*)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.

(**)

Kombination von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer, für die der Rückstandshöchstgehalt gemäß Anhang III Teil B gilt.

(F)

=

Fettlöslich

Chlorthalonil (R)

(R)

=

Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer:

Chlorthalonil — Codes 1000000 bis 1070000, ausgenommen 1040000: 2,5,6-Tichlor-4-hydroxyphtalonitril (SDS-3701)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 29.Oktober 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben. Außerdem betont die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, dass der Metabolit 2,5,6-Trichlor-4-hydroxy-phthalonitril (SDS-3701) nicht berücksichtigt wurde, da für alle pflanzlichen Erzeugnisse eine validierte Durchsetzungsmethode, ein vollständiger Satz Rückstandsuntersuchungen, Studien zur Lager+B849stabilität und Daten zur Verarbeitung von SDS-3701 fehlen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission diese Angaben, falls sie bis zum 29. Oktober 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0130000

Kernobst

0130010

Äpfel

0130020

Birnen

0130030

Quitten

0130040

Mispeln

0130050

Japanische Wollmispeln

0130990

Sonstige

0140010

Aprikosen

0140030

Pfirsiche

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Lagerstabilität nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 29.Oktober 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben. Außerdem betont die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, dass der Metabolit 2,5,6-Trichlor-4-hydroxy-phthalonitril (SDS-3701) nicht berücksichtigt wurde, da für alle pflanzlichen Erzeugnisse eine validierte Durchsetzungsmethode, ein vollständiger Satz Rückstandsuntersuchungen, Studien zur Lagerungsstabilität und Daten zur Verarbeitung von SDS-3701 fehlen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission diese Angaben, falls sie bis zum 29. Oktober 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0151000

a)

Trauben

0151010

Tafeltrauben

0151020

Keltertrauben

0152000

b)

Erdbeeren

0154040

Stachelbeeren (grün, rot und gelb)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit betont, dass der Metabolit 2,5,6-Trichlor-4-hydroxy-phthalonitril (SDS-3701) nicht berücksichtigt wurde, da für alle pflanzlichen Erzeugnisse eine validierte Durchsetzungsmethode, ein vollständiger Satz Rückstandsuntersuchungen, Studien zur Lagerungsstabilität und Daten zur Verarbeitung von SDS-3701 fehlen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission diese Angaben, falls sie bis zum 29. Oktober 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0163020

Bananen

0163040

Papayas

0211000

a)

Kartoffeln

0213020

Karotten

0213030

Knollensellerie

0213040

Meerrettiche/Kren

0213060

Pastinaken

0213070

Petersilienwurzeln

0213090

Haferwurz/Purpur-Bocksbart

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 29. Oktober 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben. Außerdem betont die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, dass der Metabolit 2,5,6-Trichlor-4-hydroxy-phthalonitril (SDS-3701) nicht berücksichtigt wurde, da für alle pflanzlichen Erzeugnisse eine validierte Durchsetzungsmethode, ein vollständiger Satz Rückstandsuntersuchungen, Studien zur Lagerungsstabilität und Daten zur Verarbeitung von SDS-3701 fehlen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission diese Angaben, falls sie bis zum 29. Oktober 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0213110

Weiße Rüben

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit betont, dass der Metabolit 2,5,6-Trichlor-4-hydroxy-phthalonitril (SDS-3701) nicht berücksichtigt wurde, da für alle pflanzlichen Erzeugnisse eine validierte Durchsetzungsmethode, ein vollständiger Satz Rückstandsuntersuchungen, Studien zur Lagerungsstabilität und Daten zur Verarbeitung von SDS-3701 fehlen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission diese Angaben, falls sie bis zum 29. Oktober 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0220000

Zwiebelgemüse

0220010

Knoblauch

0220020

Zwiebeln

0220030

Schalotten

0220040

Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln

0220990

Sonstige

0231010

Tomaten

0231030

Auberginen/Eierfrüchte

0232000

b)

Kürbisgewächse mit genießbarer Schale

0232010

Schlangengurken

0232020

Gewürzgurken

0232030

Zucchini

0232990

Sonstige

0233000

c)

Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale

0233010

Melonen

0233020

Kürbisse

0233030

Wassermelonen

0233990

Sonstige

0241020

Blumenkohle

0242010

Rosenkohle/Kohlsprossen

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 29. Oktober 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben. Außerdem betont die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, dass der Metabolit 2,5,6-Trichlor-4-hydroxy-phthalonitril (SDS-3701) nicht berücksichtigt wurde, da für alle pflanzlichen Erzeugnisse eine validierte Durchsetzungsmethode, ein vollständiger Satz Rückstandsuntersuchungen, Studien zur Lagerungsstabilität und Daten zur Verarbeitung von SDS-3701 fehlen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission diese Angaben, falls sie bis zum 29. Oktober 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0242020

Kopfkohle

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit betont, dass der Metabolit 2,5,6-Trichlor-4-hydroxy-phthalonitril (SDS-3701) nicht berücksichtigt wurde, da für alle pflanzlichen Erzeugnisse eine validierte Durchsetzungsmethode, ein vollständiger Satz Rückstandsuntersuchungen, Studien zur Lagerungsstabilität und Daten zur Verarbeitung von SDS-3701 fehlen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission diese Angaben, falls sie bis zum 29. Oktober 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0256030

Sellerieblätter

0256040

Petersilie

0260010

Bohnen (mit Hülsen)

0260020

Bohnen (ohne Hülsen)

0260030

Erbsen (mit Hülsen)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 29.Oktober 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben. Außerdem betont die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, dass der Metabolit 2,5,6-Trichlor-4-hydroxy-phthalonitril (SDS-3701) nicht berücksichtigt wurde, da für alle pflanzlichen Erzeugnisse eine validierte Durchsetzungsmethode, ein vollständiger Satz Rückstandsuntersuchungen, Studien zur Lagerungsstabilität und Daten zur Verarbeitung von SDS-3701 fehlen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission diese Angaben, falls sie bis zum 29. Oktober 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0260040

Erbsen (ohne Hülsen)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit betont, dass der Metabolit 2,5,6-Trichlor-4-hydroxy-phthalonitril (SDS-3701) nicht berücksichtigt wurde, da für alle pflanzlichen Erzeugnisse eine validierte Durchsetzungsmethode, ein vollständiger Satz Rückstandsuntersuchungen, Studien zur Lagerungsstabilität und Daten zur Verarbeitung von SDS-3701 fehlen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission diese Angaben, falls sie bis zum 29. Oktober 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0260050

Linsen

0260990

Sonstige

0270010

Spargel

0270030

Stangensellerie

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 29.Oktober 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben. Außerdem betont die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, dass der Metabolit 2,5,6-Trichlor-4-hydroxy-phthalonitril (SDS-3701) nicht berücksichtigt wurde, da für alle pflanzlichen Erzeugnisse eine validierte Durchsetzungsmethode, ein vollständiger Satz Rückstandsuntersuchungen, Studien zur Lagerungsstabilität und Daten zur Verarbeitung von SDS-3701 fehlen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission diese Angaben, falls sie bis zum 29. Oktober 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0270060

Porree

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit betont, dass der Metabolit 2,5,6-Trichlor-4-hydroxy-phthalonitril (SDS-3701) nicht berücksichtigt wurde, da für alle pflanzlichen Erzeugnisse eine validierte Durchsetzungsmethode, ein vollständiger Satz Rückstandsuntersuchungen, Studien zur Lagerungsstabilität und Daten zur Verarbeitung von SDS-3701 fehlen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission diese Angaben, falls sie bis zum 29. Oktober 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0280010

Kulturpilze

0300000

HÜLSENFRÜCHTE

0300010

Bohnen

0300020

Linsen

0300030

Erbsen

0300040

Lupinen

0300990

Sonstige

0401020

Erdnüsse

0500010

Gerste

0500050

Hafer

0500070

Roggen

0500090

Weizen

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden und zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 29. Oktober 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben. Außerdem betont die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, dass der Metabolit 2,5,6-Trichlor-4-hydroxy-phthalonitril (SDS-3701) nicht berücksichtigt wurde, da für alle pflanzlichen Erzeugnisse eine validierte Durchsetzungsmethode, ein vollständiger Satz Rückstandsuntersuchungen, Studien zur Lagerungsstabilität und Daten zur Verarbeitung von SDS-3701 fehlen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission diese Angaben, falls sie bis zum 29. Oktober 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0700000

HOPFEN

(+)

Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zum Schweinemetabolismus und zum radioaktiven Gesamtrückstand in Geflügelerzeugnissen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 29. Oktober 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

1011000

a)

Schweinen

1011010

Muskel

1011020

Fettgewebe

1011030

Leber

1011040

Nieren

1011050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1011990

Sonstige

1016000

f)

Geflügel

1016010

Muskel

1016020

Fettgewebe

1016030

Leber

1016040

Nieren

1016050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1016990

Sonstige

1030000

Vogeleier

1030010

Huhn

1030020

Ente

1030030

Gans

1030040

Wachtel

1030990

Sonstige

Propamocarb (Summe aus Propamocarb und seinen Salzen, ausgedrückt als Propamocarb) (R)

(R)

=

Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer: Code 1000000 ausgenommen 1016000, 1030000 und 1040000: N-oxidpropamocarb; Codes 1016000 und 1030000: N-desmethylpropamocarb

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 22. März 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0241020

Blumenkohle

0251010

Feldsalate

0251030

Kraussalate/Breitblättrige Endivien

0251040

Kressen und andere Sprossen und Keime

0251050

Barbarakraut

0251070

Roter Senf

0251080

Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)

0256000

f)

Frische Kräuter und essbare Blüten

0256010

Kerbel

0256020

Schnittlauch

0256030

Sellerieblätter

0256040

Petersilie

0256050

Salbei

0256060

Rosmarin

0256070

Thymian

0256080

Basilikum und essbare Blüten

0256090

Lorbeerblätter

0256100

Estragon

0256990

Sonstige

(+)

Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 22. März 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

1011010

Muskel

1011020

Fettgewebe

1011030

Leber

1011040

Nieren

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden und zu einer Fütterungsstudie nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 22. März 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

1012010

Muskel

1012020

Fettgewebe

1012030

Leber

1012040

Nieren

1013010

Muskel

1013020

Fettgewebe

1013030

Leber

1013040

Nieren

1014010

Muskel

1014020

Fettgewebe

1014030

Leber

1014040

Nieren

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden und zu der Hühnerfütterungsstudie nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 22. März 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

1016010

Muskel

1016020

Fettgewebe

1016030

Leber

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden und zu einer Fütterungsstudie nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 22. März 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

1020000

Milch

1020010

Rinder

1020020

Schafe

1020030

Ziegen

1020040

Pferde

1020990

Sonstige

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden und zur Hühnerfütterungsstudie nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 22. März 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

1030000

Vogeleier

1030010

Huhn

1030020

Ente

1030030

Gans

1030040

Wachtel

1030990

Sonstige

Thiacloprid

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 23. Juli 2017 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0232030

Zucchini

0241000

a)

Blumenkohle

0241010

Broccoli

0241020

Blumenkohle

0241990

Sonstige

0251030

Kraussalate/Breitblättrige Endivien

0251050

Barbarakraut

0251060

Salatrauken/Rucola

0251080

Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)

0252010

Spinat

0252030

Mangold

0260010

Bohnen (mit Hülsen)

0300010

Bohnen

0300030

Erbsen

0401060

Rapssamen

0401080

Senfkörner

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zum Pflanzenmetabolismus mit Saatgutbehandlung nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 23. Juli 2017 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0500030

Mais

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 23. Juli 2017 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0610000

Tees

0632000

b)

Blättern und Kräutern

0632010

Erdbeere

0632020

Rooibos

0632030

Mate

0632990

Sonstige

0633000

c)

Wurzeln

0633010

Baldrian

0633020

Ginseng

0633990

Sonstige

0810000

Samengewürze

0810010

Anis/Anissamen

0810020

Schwarzkümmel

0810030

Sellerie

0810040

Koriander

0810050

Kreuzkümmel

0810060

Dill

0810070

Fenchel

0810080

Bockshornklee

0810090

Muskatnuss

0810990

Sonstige

(+)

Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren

Trifloxystrobin (A) (F) (R)

(A)

Die EU-Referenzlaboratorien haben festgestellt, dass der Referenzstandard für CGA321113 kommerziell nicht verfügbar ist. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die kommerzielle Verfügbarkeit des im ersten Satz genannten Referenzstandards bis zum 23. Juli 2016, oder, falls dieser Referenzstandard nicht bis zu diesem Datum kommerziell verfügbar ist, seine Nichtverfügbarkeit.

(R)

=

Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer:

Trifloxystrobin — Code 1000000, ausgenommen 1040000: Summe aus Trifloxystrobin und seinem Metaboliten (E, E)-methoxyimino- {2-[1-(3-trifluormethyl-phenyl)-ethylidenamino-oxymethyl]-phenyl}-essigsäure (CGA 321113)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 23. Juli 2017 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0154030

Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß)

0154040

Stachelbeeren (grün, rot und gelb)

0162030

Passionsfrüchte/Maracujas

0231020

Paprikas

0232010

Schlangengurken

0232020

Gewürzgurken

0243000

c)

Blattkohle

0243010

Chinakohle

0243020

Grünkohle

0243990

Sonstige

0251030

Kraussalate/Breitblättrige Endivien

0256000

f)

Frische Kräuter und essbare Blüten

0256010

Kerbel

0256020

Schnittlauch

0256030

Sellerieblätter

0256040

Petersilie

0256050

Salbei

0256060

Rosmarin

0256070

Thymian

0256080

Basilikum und essbare Blüten

0256090

Lorbeerblätter

0256100

Estragon

0256990

Sonstige

0260010

Bohnen (mit Hülsen)

0500050

Hafer

(+)

Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 23. Juli 2017 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

1011010

Muskel

1011020

Fettgewebe

1011030

Leber

1011040

Nieren

1012010

Muskel

1012020

Fettgewebe

1012030

Leber

1012040

Nieren

1013010

Muskel

1013020

Fettgewebe

1013030

Leber

1013040

Nieren

1014010

Muskel

1014020

Fettgewebe

1014030

Leber

1014040

Nieren

1016010

Muskel

1016020

Fettgewebe

1016030

Leber

1020010

Rinder

1020020

Schafe

1020030

Ziegen

1030000

Vogeleier

1030010

Huhn

1030020

Ente

1030030

Gans

1030040

Wachtel

1030990

Sonstige“

(1)  Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.

(F)

=

Fettlöslich

Chlorthalonil (R)

(R)

=

Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer:

Chlorthalonil — Codes 1000000 bis 1070000, ausgenommen 1040000: 2,5,6-Tichlor-4-hydroxyphtalonitril (SDS-3701)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 29.Oktober 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben. Außerdem betont die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, dass der Metabolit 2,5,6-Trichlor-4-hydroxy-phthalonitril (SDS-3701) nicht berücksichtigt wurde, da für alle pflanzlichen Erzeugnisse eine validierte Durchsetzungsmethode, ein vollständiger Satz Rückstandsuntersuchungen, Studien zur Lager+B849stabilität und Daten zur Verarbeitung von SDS-3701 fehlen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission diese Angaben, falls sie bis zum 29. Oktober 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0130000

Kernobst

0130010

Äpfel

0130020

Birnen

0130030

Quitten

0130040

Mispeln

0130050

Japanische Wollmispeln

0130990

Sonstige

0140010

Aprikosen

0140030

Pfirsiche

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Lagerstabilität nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 29.Oktober 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben. Außerdem betont die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, dass der Metabolit 2,5,6-Trichlor-4-hydroxy-phthalonitril (SDS-3701) nicht berücksichtigt wurde, da für alle pflanzlichen Erzeugnisse eine validierte Durchsetzungsmethode, ein vollständiger Satz Rückstandsuntersuchungen, Studien zur Lagerungsstabilität und Daten zur Verarbeitung von SDS-3701 fehlen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission diese Angaben, falls sie bis zum 29. Oktober 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0151000

a)

Trauben

0151010

Tafeltrauben

0151020

Keltertrauben

0152000

b)

Erdbeeren

0154040

Stachelbeeren (grün, rot und gelb)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit betont, dass der Metabolit 2,5,6-Trichlor-4-hydroxy-phthalonitril (SDS-3701) nicht berücksichtigt wurde, da für alle pflanzlichen Erzeugnisse eine validierte Durchsetzungsmethode, ein vollständiger Satz Rückstandsuntersuchungen, Studien zur Lagerungsstabilität und Daten zur Verarbeitung von SDS-3701 fehlen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission diese Angaben, falls sie bis zum 29. Oktober 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0163020

Bananen

0163040

Papayas

0211000

a)

Kartoffeln

0213020

Karotten

0213030

Knollensellerie

0213040

Meerrettiche/Kren

0213060

Pastinaken

0213070

Petersilienwurzeln

0213090

Haferwurz/Purpur-Bocksbart

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 29. Oktober 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben. Außerdem betont die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, dass der Metabolit 2,5,6-Trichlor-4-hydroxy-phthalonitril (SDS-3701) nicht berücksichtigt wurde, da für alle pflanzlichen Erzeugnisse eine validierte Durchsetzungsmethode, ein vollständiger Satz Rückstandsuntersuchungen, Studien zur Lagerungsstabilität und Daten zur Verarbeitung von SDS-3701 fehlen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission diese Angaben, falls sie bis zum 29. Oktober 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0213110

Weiße Rüben

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit betont, dass der Metabolit 2,5,6-Trichlor-4-hydroxy-phthalonitril (SDS-3701) nicht berücksichtigt wurde, da für alle pflanzlichen Erzeugnisse eine validierte Durchsetzungsmethode, ein vollständiger Satz Rückstandsuntersuchungen, Studien zur Lagerungsstabilität und Daten zur Verarbeitung von SDS-3701 fehlen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission diese Angaben, falls sie bis zum 29. Oktober 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0220000

Zwiebelgemüse

0220010

Knoblauch

0220020

Zwiebeln

0220030

Schalotten

0220040

Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln

0220990

Sonstige

0231010

Tomaten

0231030

Auberginen/Eierfrüchte

0232000

b)

Kürbisgewächse mit genießbarer Schale

0232010

Schlangengurken

0232020

Gewürzgurken

0232030

Zucchini

0232990

Sonstige

0233000

c)

Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale

0233010

Melonen

0233020

Kürbisse

0233030

Wassermelonen

0233990

Sonstige

0241020

Blumenkohle

0242010

Rosenkohle/Kohlsprossen

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 29. Oktober 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben. Außerdem betont die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, dass der Metabolit 2,5,6-Trichlor-4-hydroxy-phthalonitril (SDS-3701) nicht berücksichtigt wurde, da für alle pflanzlichen Erzeugnisse eine validierte Durchsetzungsmethode, ein vollständiger Satz Rückstandsuntersuchungen, Studien zur Lagerungsstabilität und Daten zur Verarbeitung von SDS-3701 fehlen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission diese Angaben, falls sie bis zum 29. Oktober 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0242020

Kopfkohle

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit betont, dass der Metabolit 2,5,6-Trichlor-4-hydroxy-phthalonitril (SDS-3701) nicht berücksichtigt wurde, da für alle pflanzlichen Erzeugnisse eine validierte Durchsetzungsmethode, ein vollständiger Satz Rückstandsuntersuchungen, Studien zur Lagerungsstabilität und Daten zur Verarbeitung von SDS-3701 fehlen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission diese Angaben, falls sie bis zum 29. Oktober 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0256030

Sellerieblätter

0256040

Petersilie

0260010

Bohnen (mit Hülsen)

0260020

Bohnen (ohne Hülsen)

0260030

Erbsen (mit Hülsen)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 29.Oktober 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben. Außerdem betont die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, dass der Metabolit 2,5,6-Trichlor-4-hydroxy-phthalonitril (SDS-3701) nicht berücksichtigt wurde, da für alle pflanzlichen Erzeugnisse eine validierte Durchsetzungsmethode, ein vollständiger Satz Rückstandsuntersuchungen, Studien zur Lagerungsstabilität und Daten zur Verarbeitung von SDS-3701 fehlen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission diese Angaben, falls sie bis zum 29. Oktober 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0260040

Erbsen (ohne Hülsen)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit betont, dass der Metabolit 2,5,6-Trichlor-4-hydroxy-phthalonitril (SDS-3701) nicht berücksichtigt wurde, da für alle pflanzlichen Erzeugnisse eine validierte Durchsetzungsmethode, ein vollständiger Satz Rückstandsuntersuchungen, Studien zur Lagerungsstabilität und Daten zur Verarbeitung von SDS-3701 fehlen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission diese Angaben, falls sie bis zum 29. Oktober 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0260050

Linsen

0260990

Sonstige

0270010

Spargel

0270030

Stangensellerie

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 29.Oktober 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben. Außerdem betont die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, dass der Metabolit 2,5,6-Trichlor-4-hydroxy-phthalonitril (SDS-3701) nicht berücksichtigt wurde, da für alle pflanzlichen Erzeugnisse eine validierte Durchsetzungsmethode, ein vollständiger Satz Rückstandsuntersuchungen, Studien zur Lagerungsstabilität und Daten zur Verarbeitung von SDS-3701 fehlen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission diese Angaben, falls sie bis zum 29. Oktober 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0270060

Porree

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit betont, dass der Metabolit 2,5,6-Trichlor-4-hydroxy-phthalonitril (SDS-3701) nicht berücksichtigt wurde, da für alle pflanzlichen Erzeugnisse eine validierte Durchsetzungsmethode, ein vollständiger Satz Rückstandsuntersuchungen, Studien zur Lagerungsstabilität und Daten zur Verarbeitung von SDS-3701 fehlen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission diese Angaben, falls sie bis zum 29. Oktober 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0280010

Kulturpilze

0300000

HÜLSENFRÜCHTE

0300010

Bohnen

0300020

Linsen

0300030

Erbsen

0300040

Lupinen

0300990

Sonstige

0401020

Erdnüsse

0500010

Gerste

0500050

Hafer

0500070

Roggen

0500090

Weizen

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden und zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 29. Oktober 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben. Außerdem betont die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, dass der Metabolit 2,5,6-Trichlor-4-hydroxy-phthalonitril (SDS-3701) nicht berücksichtigt wurde, da für alle pflanzlichen Erzeugnisse eine validierte Durchsetzungsmethode, ein vollständiger Satz Rückstandsuntersuchungen, Studien zur Lagerungsstabilität und Daten zur Verarbeitung von SDS-3701 fehlen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission diese Angaben, falls sie bis zum 29. Oktober 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0700000

HOPFEN

(+)

Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zum Schweinemetabolismus und zum radioaktiven Gesamtrückstand in Geflügelerzeugnissen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 29. Oktober 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

1011000

a)

Schweinen

1011010

Muskel

1011020

Fettgewebe

1011030

Leber

1011040

Nieren

1011050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1011990

Sonstige

1016000

f)

Geflügel

1016010

Muskel

1016020

Fettgewebe

1016030

Leber

1016040

Nieren

1016050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1016990

Sonstige

1030000

Vogeleier

1030010

Huhn

1030020

Ente

1030030

Gans

1030040

Wachtel

1030990

Sonstige

Propamocarb (Summe aus Propamocarb und seinen Salzen, ausgedrückt als Propamocarb) (R)

(R)

=

Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer: Code 1000000 ausgenommen 1016000, 1030000 und 1040000: N-oxidpropamocarb; Codes 1016000 und 1030000: N-desmethylpropamocarb

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 22. März 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0241020

Blumenkohle

0251010

Feldsalate

0251030

Kraussalate/Breitblättrige Endivien

0251040

Kressen und andere Sprossen und Keime

0251050

Barbarakraut

0251070

Roter Senf

0251080

Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)

0256000

f)

Frische Kräuter und essbare Blüten

0256010

Kerbel

0256020

Schnittlauch

0256030

Sellerieblätter

0256040

Petersilie

0256050

Salbei

0256060

Rosmarin

0256070

Thymian

0256080

Basilikum und essbare Blüten

0256090

Lorbeerblätter

0256100

Estragon

0256990

Sonstige

(+)

Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 22. März 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

1011010

Muskel

1011020

Fettgewebe

1011030

Leber

1011040

Nieren

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden und zu einer Fütterungsstudie nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 22. März 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

1012010

Muskel

1012020

Fettgewebe

1012030

Leber

1012040

Nieren

1013010

Muskel

1013020

Fettgewebe

1013030

Leber

1013040

Nieren

1014010

Muskel

1014020

Fettgewebe

1014030

Leber

1014040

Nieren

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden und zu der Hühnerfütterungsstudie nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 22. März 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

1016010

Muskel

1016020

Fettgewebe

1016030

Leber

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden und zu einer Fütterungsstudie nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 22. März 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

1020000

Milch

1020010

Rinder

1020020

Schafe

1020030

Ziegen

1020040

Pferde

1020990

Sonstige

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden und zur Hühnerfütterungsstudie nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 22. März 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

1030000

Vogeleier

1030010

Huhn

1030020

Ente

1030030

Gans

1030040

Wachtel

1030990

Sonstige

Thiacloprid

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 23. Juli 2017 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0232030

Zucchini

0241000

a)

Blumenkohle

0241010

Broccoli

0241020

Blumenkohle

0241990

Sonstige

0251030

Kraussalate/Breitblättrige Endivien

0251050

Barbarakraut

0251060

Salatrauken/Rucola

0251080

Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)

0252010

Spinat

0252030

Mangold

0260010

Bohnen (mit Hülsen)

0300010

Bohnen

0300030

Erbsen

0401060

Rapssamen

0401080

Senfkörner

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zum Pflanzenmetabolismus mit Saatgutbehandlung nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 23. Juli 2017 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0500030

Mais

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 23. Juli 2017 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0610000

Tees

0632000

b)

Blättern und Kräutern

0632010

Erdbeere

0632020

Rooibos

0632030

Mate

0632990

Sonstige

0633000

c)

Wurzeln

0633010

Baldrian

0633020

Ginseng

0633990

Sonstige

0810000

Samengewürze

0810010

Anis/Anissamen

0810020

Schwarzkümmel

0810030

Sellerie

0810040

Koriander

0810050

Kreuzkümmel

0810060

Dill

0810070

Fenchel

0810080

Bockshornklee

0810090

Muskatnuss

0810990

Sonstige

(+)

Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren

Trifloxystrobin (A) (F) (R)

(A)

Die EU-Referenzlaboratorien haben festgestellt, dass der Referenzstandard für CGA321113 kommerziell nicht verfügbar ist. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die kommerzielle Verfügbarkeit des im ersten Satz genannten Referenzstandards bis zum 23. Juli 2016, oder, falls dieser Referenzstandard nicht bis zu diesem Datum kommerziell verfügbar ist, seine Nichtverfügbarkeit.

(R)

=

Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer:

Trifloxystrobin — Code 1000000, ausgenommen 1040000: Summe aus Trifloxystrobin und seinem Metaboliten (E, E)-methoxyimino- {2-[1-(3-trifluormethyl-phenyl)-ethylidenamino-oxymethyl]-phenyl}-essigsäure (CGA 321113)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 23. Juli 2017 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0154030

Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß)

0154040

Stachelbeeren (grün, rot und gelb)

0162030

Passionsfrüchte/Maracujas

0231020

Paprikas

0232010

Schlangengurken

0232020

Gewürzgurken

0243000

c)

Blattkohle

0243010

Chinakohle

0243020

Grünkohle

0243990

Sonstige

0251030

Kraussalate/Breitblättrige Endivien

0256000

f)

Frische Kräuter und essbare Blüten

0256010

Kerbel

0256020

Schnittlauch

0256030

Sellerieblätter

0256040

Petersilie

0256050

Salbei

0256060

Rosmarin

0256070

Thymian

0256080

Basilikum und essbare Blüten

0256090

Lorbeerblätter

0256100

Estragon

0256990

Sonstige

0260010

Bohnen (mit Hülsen)

0500050

Hafer

(+)

Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 23. Juli 2017 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

1011010

Muskel

1011020

Fettgewebe

1011030

Leber

1011040

Nieren

1012010

Muskel

1012020

Fettgewebe

1012030

Leber

1012040

Nieren

1013010

Muskel

1013020

Fettgewebe

1013030

Leber

1013040

Nieren

1014010

Muskel

1014020

Fettgewebe

1014030

Leber

1014040

Nieren

1016010

Muskel

1016020

Fettgewebe

1016030

Leber

1020010

Rinder

1020020

Schafe

1020030

Ziegen

1030000

Vogeleier

1030010

Huhn

1030020

Ente

1030030

Gans

1030040

Wachtel

1030990

Sonstige“

(**)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.

(**)

Kombination von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer, für die der Rückstandshöchstgehalt gemäß Anhang III Teil B gilt.

Halauxifen-methyl (Summe aus Halauxifen-methyl und X11393729 (Halauxifen), ausgedrückt als Halauxifen-methyl)

(+)

Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren“

(2)  Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.

Halauxifen-methyl (Summe aus Halauxifen-methyl und X11393729 (Halauxifen), ausgedrückt als Halauxifen-methyl)

(+)

Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren“

(***)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.

(3)  Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.

(F)

=

Fettlöslich

Ametoctradin (R)

(R)

=

Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer:

Ametoctradin — Code 1000000, ausgenommen 1040000: Ametoctradin, Metabolit 4-(7-Amino-5-ethyl [1,2,4]triazolo, [1,5-a]pyrimidin-6-yl) butansäure (M650F01) und Metabolit 6-(7-Amino-5-ethyl [1,2,4]triazolo [1,5-a]pyrimidin-6-yl) hexansäure (M650F06), ausgedrückt als Ametoctradin

(+)

Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren

Diphenylamin

(+)

Aus Überwachungsdaten geht hervor, dass eine unvermeidbare Kreuzkontamination, die unbehandelte Äpfel und Birnen betrifft, immer noch auftritt. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte wird die Kommission die innerhalb von 2 Jahren nach dem Datum der Veröffentlichung vorliegenden Angaben berücksichtigen.

0130010

Äpfel

0130020

Birnen

(+)

Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren

Flonicamid (Summe aus Flonicamid, TNFG und TNFA) (R)

(R)

=

Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer:

Flonicamid — Code 1000000: Summe aus Flonicamid und TFNA-AM

(+)

Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren

Fluazinam (F)

(+)

Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren

Fluoxastrobin

(+)

Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren

Prothioconazol (Prothioconazol-desthio) (R)

(R)

=

Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer:

Prothioconazol — Code 1000000, ausgenommen 1040000: Summe aus Prothioconazol-desthio und seinem Glucuronidkonjugat, ausgedrückt als Prothioconazol-desthio.

(+)

Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren“


22.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 15/51


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/68 DER KOMMISSION

vom 21. Januar 2016

über die für die Vernetzung der elektronischen Register von Fahrerkarten notwendigen gemeinsamen Verfahren und Spezifikationen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 verpflichtet die Mitgliedstaaten zum elektronischen Datenaustausch, um die Einzigkeit der ausgestellten Fahrerkarten zu gewährleisten.

(2)

Um den Austausch der elektronischen Daten über Fahrerkarten für die Mitgliedstaaten zu erleichtern, hat die Kommission das Benachrichtigungssystem TACHOnet eingerichtet, mit dessen Hilfe die Mitgliedstaaten untereinander Informationen über die Ausstellung von Fahrerkarten und deren Status abfragen können.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 schreibt die unionsweite Vernetzung der nationalen elektronischen Fahrerkarten-Register mit Hilfe des Benachrichtigungssystems TACHOnet oder eines mit diesem kompatiblen Systems zwingend vor. Im Falle eines kompatiblen Systems muss der Austausch elektronischer Daten jedoch mit allen anderen Mitgliedstaaten über das Benachrichtigungssystem TACHOnet möglich sein.

(4)

Daher ist es notwendig, die gemeinsamen Verfahren und Spezifikationen für TACHOnet, einschließlich des Datenaustauschformats, der technischen Verfahren für die elektronische Abfrage der nationalen elektronischen Register, der Zugangsverfahren und der Sicherheitsmechanismen, verbindlich festzulegen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 42 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung werden die Anforderungen an die verbindlich vorgeschriebene Vernetzung der nationalen elektronischen Register für Fahrerkarten mit dem Benachrichtigungssystem TACHOnet gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 finden folgende Begriffsbestimmungen Anwendung:

a)

„asynchrone Schnittstelle“ bezeichnet einen Vorgang, bei dem in Beantwortung einer Anfrage eine Benachrichtigung über eine neue HTTP-Verbindung zurückgeschickt wird;

b)

„Rundabfrage“ („broadcast search“) bezeichnet eine Anfrage eines Mitgliedstaats, die an alle anderen Mitgliedstaaten gerichtet ist;

c)

„Karten ausstellende Behörde“ („card issuing authority“, CIA) bezeichnet die Stelle, die von einem Mitgliedstaat ermächtigt wurde, Fahrtenschreiberkarten auszustellen und zu verwalten;

d)

„Zentralstelle“ („central hub“) bezeichnet das System, mit dessen Hilfe die Informationen über das TACHOnet weitergeleitet werden und so Benachrichtigungen zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht werden können;

e)

„nationales System“ bezeichnet das Informationssystem, das jeder Mitgliedstaat für die Zwecke der Ausgabe, Verarbeitung und Beantwortung von TACHOnet-Benachrichtigungen einrichtet;

f)

„synchrone Schnittstelle“ bezeichnet einen Vorgang, bei dem in Beantwortung einer Anfrage eine Benachrichtigung über dieselbe HTTP-Verbindung zurückgeschickt wird;

g)

„anfragender Mitgliedstaat“ bezeichnet den Mitgliedstaat, der eine Anfrage oder Mitteilung abschickt, die dann an den bzw. die jeweils antwortenden Mitgliedstaat(en) geleitet wird;

h)

„antwortender Mitgliedstaat“ bezeichnet den Mitgliedstaat, an den die TACHOnet-Anfrage oder -Mitteilung gerichtet ist;

i)

„Einzelabfrage“ („singlecast search“) bezeichnet eine Anfrage eines Mitgliedstaats, die an einen einzigen Mitgliedstaat gerichtet ist;

j)

„Fahrtenschreiberkarte“ bezeichnet entweder eine Fahrerkarte oder eine Werkstattkarte gemäß Artikel 2 Buchstaben f und k der Verordnung (EU) Nr. 165/2014.

Artikel 3

Verpflichtung zur Vernetzung mit TACHOnet

Die Mitgliedstaaten vernetzen die in Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 genannten nationalen elektronischen Register mit dem Benachrichtigungssystem TACHOnet.

Artikel 4

Technische Spezifikationen

Das Benachrichtigungssystem TACHOnet muss den in den Anhängen I bis VII genannten technischen Spezifikationen entsprechen.

Artikel 5

Nutzung von TACHOnet

Die Mitgliedstaaten befolgen die in Anhang VIII festgelegten Verfahren.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre nationalen Karten ausstellenden Behörden und Kontrolleure bei der Wahrnehmung der ihnen gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 obliegenden Aufgaben Zugang zum Benachrichtigungssystem TACHOnet haben, um die Gültigkeit, den Status und die Einzigkeit der Fahrerkarten wirksam und einfach überprüfen zu können.

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 2. März 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Januar 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1.


ANHANG I

Allgemeine Aspekte des Benachrichtigungssystems TACHOnet

1.   Architektur

Das Benachrichtigungssystem TACHOnet umfasst folgende Komponenten:

1.1.

eine Zentralstelle, die in der Lage ist, die Anfrage eines Mitgliedstaats entgegenzunehmen, sie zu validieren und sie an den antwortenden Mitgliedstaat weiterzuleiten. Die Zentralstelle wartet auf die Beantwortung durch den antwortenden Mitgliedstaat, konsolidiert alle Antworten und leitet die konsolidierte Antwort an den anfragenden Mitgliedstaat weiter.

Die Zentralstelle übernimmt die Weiterleitung sämtlicher TACHOnet-Benachrichtigungen.

1.2.

die nationalen Systeme der Mitgliedstaaten, die über eine Schnittstelle verfügen, über die sowohl Anfragen an die Zentralstelle gesendet als auch die Antworten von dieser empfangen werden können. Für die nationalen Systeme kann urheberrechtlich geschützte oder kommerzielle Software verwendet werden, um Benachrichtigungen der Zentralstelle zu empfangen oder an diese zu senden.

2.   Verwaltung

2.1.   Die Zentralstelle wird von der Kommission verwaltet, die für den technischen Betrieb und ihre Instandhaltung zuständig ist.

2.2.   Die Zentralstelle speichert alle Daten höchstens sechs Monate lang, es sei denn, es handelt sich um die in Anhang VII genannten Protokolldaten und statistischen Daten.

2.3.   Die Zentralstelle erlaubt keinen Zugriff auf personenbezogene Daten, es sei denn, hierzu befugtes Personal der Kommission benötigt diesen Zugang für die Zwecke der Überwachung, der Instandhaltung und der Fehlerbehebung.

2.4.   Die Mitgliedstaaten sind zuständig für:

2.4.1.

die Einrichtung und Verwaltung ihrer nationalen Systeme, einschließlich der Schnittstellen mit der Zentralstelle;

2.4.2.

die Installation und Instandhaltung der Hardware und Software ihrer nationalen urheberrechtlich geschützten oder kommerziellen Systeme;

2.4.3.

die funktionierende Interoperabilität ihrer nationalen Systeme mit der Zentralstelle, auch für die Bearbeitung irrtümlich von der Zentralstelle empfangener Benachrichtigungen;

2.4.4.

die Ergreifung aller Maßnahmen, die für die Wahrung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der Informationen notwendig sind;

2.4.5.

den Betrieb der nationalen Systeme gemäß den in Anhang VI festgelegten Leistungsanforderungen.

2.5.   Das MOVEHUB-Webportal

Die Kommission stellt das Webportal „MOVEHUB“ zur Verfügung, über dessen gesicherten Zugang mindestens die folgenden Dienste bereitgestellt werden:

a)

Statistiken zur Verfügbarkeit des nationalen Systems eines Mitgliedstaats;

b)

Mitteilungen zur Instandhaltung der Zentralstelle und der nationalen Systeme der Mitgliedstaaten;

c)

aggregierte Berichte;

d)

Verwaltung der Kontaktangaben;

e)

XSD-Schemata.

2.6.   Verwaltung der Kontaktangaben

2.6.1.   Mit Hilfe dieser Funktion kann jeder Mitgliedstaat die Kontaktangaben zu den unterschiedlichen Nutzern (Politik, Unternehmen, Betrieb und Technik) dieses Mitgliedstaats selbst verwalten, wobei die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten für die Pflege ihrer eigenen Kontaktangaben verantwortlich sind. Die Kontaktangaben der anderen Mitgliedstaaten können eingesehen, aber nicht verändert werden.

2.6.2.   Die unter Nummer 2.6.1 genannten Kontaktangaben werden von TACHOnet genutzt, um die Kontaktdaten in den Antwortbenachrichtigungen zu ergänzen.


ANHANG II

Funktionen des Benachrichtigungssystems TACHOnet

1.   Das Benachrichtigungssystem TACHOnet muss folgende Funktionen bieten:

1.1.

„Check Issued Cards (CIC)“ (Überprüfung der ausgestellten Karten): Mit Hilfe dieser Funktion kann der anfragende Mitgliedstaat einem oder allen antwortenden Mitgliedstaat(en) eine Anfrage zur Überprüfung der ausgestellten Karten übermitteln, um festzustellen, ob ein Antragsteller bereits über eine in einem antwortenden Mitgliedstaat ausgestellte Fahrerkarte verfügt. Die antwortenden Mitgliedstaaten reagieren auf die Anfrage mit einer Antwort nach der Überprüfung der ausgestellten Karten „Check Issued Cards Response“.

1.2.

„Check Card Status (CCS)“ (Überprüfung des Kartenstatus): Mit dieser Funktion kann der anfragende Mitgliedstaat beim antwortenden Mitgliedstaat Einzelheiten zu der von letzterem ausgestellten Karte abfragen, indem er eine Anfrage zur Überprüfung des Kartenstatus „Check Card Status Request“ schickt. Der antwortende Mitgliedstaat reagiert auf die Anfrage mit einer Antwort nach Überprüfung des Kartenstatus „Check Card Status Response“.

1.3.

„Modify Card Status (MCS)“ (Änderung des Kartenstatus): Mit dieser Funktion kann der anfragende Mitgliedstaat dem antwortenden Mitgliedstaat eine Mitteilung über die Änderung des Kartenstatus schicken, um ihm mitzuteilen, dass sich der Status einer von ihm ausgestellten Karte geändert hat. Der antwortende Mitgliedstaat reagiert auf die Mitteilung mit einer Bestätigung der Änderung des Kartenstatus „Modify Card Status Acknowledgement“.

1.4.

„Issued Card Driving Licence (ICDL)“ (Ausstellung einer Karte anhand des Führerscheins): Mit dieser Funktion kann der anfragende Mitgliedstaat dem antwortenden Mitgliedstaat mitteilen, dass er auf der Grundlage einer von dem antwortenden Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis eine Karte ausgestellt hat. Der antwortende Mitgliedstaat reagiert auf diese Mitteilung mit einer „Issued Card Driving Licence Response“.

2.   Weitere Arten von Benachrichtigungen, wie etwa Fehlermeldungen, die für das reibungslose Funktionieren des TACHOnet als geeignet empfunden werden, sind aufzunehmen.

3.   Nationale Systeme müssen bei der Nutzung der in Punkt 1 erläuterten Funktionen den in der Anlage zu diesem Anhang aufgeführten Kartenstatus erkennen. Die Mitgliedstaaten sind jedoch nicht verpflichtet, ein Verwaltungsverfahren einzuführen, das alle aufgeführten Statusmeldungen nutzt.

4.   Erhält ein Mitgliedstaat eine Antwort oder Mitteilung über einen Status, der in seinen Verwaltungsverfahren nicht verwendet wird, überträgt das nationale System den in der eingegangenen Benachrichtigung angegebenen Status in den entsprechenden Status dieses Verfahrens. Die Nachricht darf vom antwortenden Mitgliedstaat nicht abgewiesen werden, sofern der in der Nachricht angegebene Status in der Anlage zu diesem Anhang aufgeführt ist.

5.   Der in der Anlage zu diesem Anhang aufgeführte Kartenstatus darf nicht dazu verwendet werden, die Gültigkeit der Fahrerlaubnis festzustellen. Fragt ein Mitgliedstaat das Register des Karten ausstellenden Mitgliedstaats über die CCS-Funktion ab, muss die Antwort ein spezielles Feld „valid for driving“ (gültig als Fahrerlaubnis) enthalten. Die nationalen Verwaltungsverfahren müssen so ausgelegt sein, dass die CCS-Antworten stets den entsprechenden Wert für „valid for driving“ (gültig als Fahrerlaubnis) enthalten.

Anlage

Kartenstatusmeldungen

Kartenstatus

Definition

„Application“ (Beantragung)

Bei der CIA geht ein Antrag auf Ausstellung einer Fahrerkarte ein. Diese Information wird registriert und mit den generierten Suchschlüsseln in die Datenbank eingegeben.

„Approved“ (genehmigt)

Die CIA hat den Antrag auf Ausstellung einer Fahrtenschreiberkarte genehmigt.

„Rejected“ (abgelehnt)

Die CIA hat den Antrag nicht genehmigt.

„Personalised“ (personalisiert)

Die Fahrtenschreiberkarte wurde personalisiert.

„Dispatched“ (versandt)

Die nationale Behörde hat die Fahrerkarte an den betreffenden Fahrer oder an die Ausgabestelle versandt.

„Handed Over“ (ausgehändigt)

Die nationale Behörde hat die Fahrerkarte an den betreffenden Fahrer ausgehändigt.

„Confiscated“ (eingezogen)

Die Fahrerkarte wurde von der zuständigen Behörde eingezogen.

„Suspended“ (ausgesetzt)

Die Fahrerkarte wurde vorübergehend eingezogen.

„Withdrawn“ (entzogen)

Die CIA hat entschieden, dem Fahrer die Fahrerkarte zu entziehen. Die Karte wurde endgültig für ungültig erklärt.

„Surrendered“ (zurückgegeben)

Die Fahrtenschreiberkarte wurde mit der Erklärung an die CIA zurückgegeben, dass sie nicht mehr benötigt wird.

„Lost“ (verloren)

Die Fahrtenschreiberkarte wurde von der CIA als verloren gemeldet.

„Stolen“ (gestohlen)

Die Fahrtenschreiberkarte wurde von der CIA als gestohlen gemeldet. Eine gestohlene Karte gilt als verloren.

„Malfunctioning“ (schlecht funktionierend)

Die Fahrtenschreiberkarte wurde von der CIA als schlecht funktionierend gemeldet.

„Expired“ (abgelaufen)

Die Gültigkeitsdauer der Fahrtenschreiberkarte ist abgelaufen.

„Replaced“ (ersetzt)

Die Fahrtenschreiberkarte, die als verloren, gestohlen oder schlecht funktionierend gemeldet ist, wurde durch eine neue Karte ersetzt. Die Daten der neuen Karte sind mit denen der alten Karte bis auf die Kartennummer identisch, deren Ersatzindex um eine Stelle erhöht ist.

„Renewed“ (erneuert)

Die Fahrtenschreiberkarte wurde erneuert, da sich Verwaltungsdaten geändert haben oder die Gültigkeitsdauer abgelaufen war. Die Daten der neuen Karte sind mit denen der alten Karte bis auf die Kartennummer identisch, deren Erneuerungsindex um eine Stelle erhöht ist.

„In Exchange“ (im Austausch)

Die CIA, die eine Fahrerkarte ausgestellt hat, hat eine Mitteilung erhalten, dass ein Verfahren eingeleitet wurde, diese Karte gegen eine von der CIA eines anderen Mitgliedstaats ausgestellte Karte auszutauschen.

„Exchanged“ (ausgetauscht)

Die CIA, die eine Fahrerkarte ausgestellt hat, hat eine Mitteilung über den Abschluss des Verfahrens erhalten, mit dem diese Karte gegen eine von der CIA eines anderen Mitgliedstaats ausgestellte Karte ausgetauscht wurde.


ANHANG III

Bestimmungen für die Benachrichtigungen im Benachrichtigungssystem TACHOnet

1.   Allgemeine technische Anforderungen

1.1.   Die Zentralstelle verfügt sowohl über synchrone als auch asynchrone Schnittstellen für den Austausch von Benachrichtigungen. Die Mitgliedstaaten können die für ihre eigenen Anwendungen am besten geeignete Technologie einsetzen.

1.2.   Alle zwischen der Zentralstelle und den nationalen Systemen ausgetauschten Benachrichtigungen müssen UTF-8 verschlüsselt sein.

1.3.   Die nationalen Systeme müssen in der Lage sein, Benachrichtigungen mit griechischen oder kyrillischen Zeichen entgegenzunehmen und zu verarbeiten.

2.   XML-Schema der Benachrichtigungen und Schemadefinition (XSD)

2.1.   Das allgemeine XML-Schema der Benachrichtigungen folgt dem Format der XSD-Schemadefinition der Zentralstelle.

2.2.   Die Zentralstelle und die nationalen Systeme senden und empfangen Benachrichtigungen, die dem XSD-Schema entsprechen.

2.3.   Die nationalen Systeme müssen in der Lage sein, alle Benachrichtigungen im Zusammenhang mit einer der in Anhang I genannten Funktionen zu senden, zu empfangen und zu verarbeiten.

2.4.   Die XML-Benachrichtigungen müssen den in der Anlage zu diesem Anhang festgelegten Mindestanforderungen genügen.

Anlage

Mindestanforderungen an den Inhalt von XML-Benachrichtigungen

Gemeinsamer Header

Obligatorisch

„Version“ (Version)

Die offizielle Version der XML-Spezifikationen wird durch den Namensraum spezifiziert, der in der XSD-Benachrichtigung und in dem Attribut Version des Header-Elements jeder XML-Benachrichtigung definiert ist. Die Versionsnummer („n.m“) wird in jeder Freigabe der Datei mit der XML-Schemadefinition (xsd) als fester Wert definiert.

Ja

„Test Identifier“ (Test-Kennung)

Fakultative Kennung für Tests. Der Veranlasser des Tests vervollständigt die Kennung, und alle am Workflow Beteiligten werden dieselbe Kennung weitergeben bzw. zurücksenden. Bei der Erzeugung sollte sie ignoriert und, soweit angegeben, nicht verwendet werden.

Nein

„Technical Identifier“ (Technische Kennung)

Eine UUID dient der eindeutigen Identifizierung jeder einzelnen Benachrichtigung. Der Sender generiert eine UUID und vervollständigt dieses Attribut. Diese Daten werden in keiner Betriebssituation verwendet.

Ja

„Workflow Identifier“ (Workflow-Kennung)

Die Workflow-Kennung ist eine UUID und sollte von dem anfragenden Mitgliedstaat generiert werden. Diese Kennung wird dann in allen Benachrichtigungen benutzt, die mit diesem Workflow zusammenhängen.

Ja

„Sent At“ (Versendet am)

Datum und Uhrzeit (UTC) des Versands der Benachrichtigung.

Ja

„Timeout“ (Zeit abgelaufen)

Dieses Datums- und Zeit-Attribut (im UTC-Format) ist fakultativ. Der Wert wird nur von der Zentralstelle für weitergeleitete Anfragen festgelegt. Der antwortende Mitgliedstaat kann daran ablesen, wann die Zeit für die Anfrage abgelaufen sein wird. Für MS2TCN_<x>_Req und alle Antwort-Benachrichtigungen wird dieser Wert nicht benötigt. Er ist fakultativ, so dass dieselbe Header-Definition für alle Arten von Benachrichtigungen verwendet werden kann, unabhängig davon, ob das Attribut für den Timeout-Wert benötigt wird.

Nein

„From“ (Von)

Der ISO 3166-1 Alpha 2-Code des Mitgliedstaats, der die Benachrichtigung sendet, oder „EU“.

Ja

„To“ (An)

Der ISO 3166-1 Alpha 2-Code des Mitgliedstaats, an den die Benachrichtigung gesendet wird, oder „EU“.

Ja


„Check Issued Cards Request“ (Anfrage zur Überprüfung der Kartenausstellung):

Obligatorisch

„Family Name“ (Name)

Name des Fahrers wie auf der Karte angegeben.

Ja

„First Name“ (Vorname)

Vorname und Rufname des Fahrers wie auf der Karte angegeben (ein fehlender Vorname ist kein Hinweis auf eine Wildcard-Suche).

Nein

„Date of Birth“ (Geburtsdatum)

Geburtsdatum des Fahrers wie auf der Karte angegeben.

Ja

„Driving Licence Number“ (Nummer der Fahrerlaubnis)

Nummer der Fahrerlaubnis des Fahrers.

Nein

„Driving Licence Issuing Country“ (Land der Ausstellung der Fahrerlaubnis)

Land, in dem die Fahrerlaubnis des Fahrers ausgestellt wurde.

Nein


„Check Issued Cards Response“ (Antwort auf die Anfrage zur Überprüfung der Kartenausstellung):

Obligatorisch

„Status-Code“ (Status-Code)

Der Status-Code der Suche (z. B. „found“, „not found“, „error“ usw.).

Ja

„Status-Message“ (Status-Benachrichtigung)

Eine erläuternde Status-Beschreibung (falls erforderlich).

Nein

„Found Driver Details“ (Angaben zum gefundenen Fahrer)

Ja

„Family Name“ (Name)

Der Name eines gefundenen Fahrers.

Ja

„First Name“ (Vorname)

Der/die Vorname(n) eines gefundenen Fahrers.

Nein

„Date of Birth“ (Geburtsdatum)

Das Geburtsdatum eines gefundenen Fahrers.

Ja

„Place of Birth“ (Geburtsort)

Der Geburtsort eines gefundenen Fahrers.

Nein

„Driver Card Number“ (Nummer der Fahrerkarte)

Die Nummer der Fahrerkarte des gefundenen Fahrers.

Ja

„Driver Card Status“ (Status der Fahrerkarte)

Der Status der Karte des gefundenen Fahrers.

Ja

„Driver Card Issuing Authority“ (Ausstellende Behörde der Fahrerkarte)

Die Bezeichnung der Behörde, die die Karte des gefundenen Fahrers ausgestellt hat.

Ja

„Driver Card Start of Validity Date“ (Beginn der Gültigkeit der Fahrerkarte)

Der Beginn der Gültigkeit der Karte des gefundenen Fahrers.

Ja

„Driver Card Expiry Date“ (Ablauf der Gültigkeit der Fahrerkarte)

Der Ablauf der Gültigkeit der Karte des gefundenen Fahrers.

Ja

„Driver Card Status Modified Date“ (Datum der Änderung des Status der Fahrerkarte)

Das Datum, an dem der Status der Fahrerkarte zuletzt geändert wurde.

Ja

„Search Mechanism“ (Suchmechanismus)

Wurde die Karte mit Hilfe der NYSIIS-Suche oder einer individuellen Suche gefunden?

Ja

„Temporary Card“ (Befristete Karte)

Die gefundene Karte ist nur befristet gültig.

Nein

„Driving Licence Number“ (Nummer der Fahrerlaubnis)

Nummer der Fahrerlaubnis des gefundenen Fahrers.

Ja

„Driving Licence Issuing Country“ (Land der Ausstellung der Fahrerlaubnis)

Land, in dem die Fahrerlaubnis des gefundenen Fahrers ausgestellt wurde.

Ja

„Driving Licence Status“ (Status der Fahrerlaubnis)

Der Status der Fahrerlaubnis des gefundenen Fahrers.

Nein

„Driving Licence Issuing Date“ (Datum der Ausstellung der Fahrerlaubnis)

Datum, an dem die Fahrerlaubnis des gefundenen Fahrers ausgestellt wurde.

Nein

„Driving Licence Expiry Date“ (Datum des Ablaufs der Gültigkeit der Fahrerlaubnis)

Datum, an dem die Fahrerlaubnis des gefundenen Fahrers abläuft.

Nein


„Check Card Status Request“ (Anfrage zur Überprüfung des Kartenstatus):

Obligatorisch

„Driver Card Number“ (Nummer der Fahrerkarte)

Nummer der Karte, zu der Daten abgefragt werden.

Ja


„Check Card Status Response“ (Antwort auf die Anfrage zur Überprüfung des Kartenstatus):

Obligatorisch

„Status-Code“ (Status-Code)

Der Status-Code der angefragten Daten (z. B. gefunden, nicht gefunden, Fehler usw.).

Ja

„Status Message“ (Status-Benachrichtigung)

Eine erläuternde Status-Beschreibung (falls erforderlich).

Nein

„Card Status“ (Kartenstatus)

Der Status der angefragten Karte.

Ja

„Card Issuing Authority“ (die Karten ausstellende Behörde)

Die Bezeichnung der Behörde, die die angefragte Karte ausgestellt hat.

Ja

„Card Start of Validity Date“ (Beginn der Gültigkeit der Karte)

Datum des Beginns der Gültigkeit der angefragten Karte.

Ja

„Card Expiry Date“ (Ablauf der Gültigkeit der Karte)

Datum des Ablaufs der Gültigkeit der angefragten Karte.

Ja

„Card Status Modified Date“ (Datum der Änderung des Status der Karte)

Das Datum, an dem die angefragte Karte zuletzt geändert wurde.

Ja

„Valid for Driving“ (Gültig als Fahrerlaubnis)

Die gefundene Karte ist/ist nicht gültig als Fahrerlaubnis.

Ja

„Temporary Card“ (Befristete Karte)

Die gefundene Karte ist nur befristet gültig.

Nein

„Workshop Card“ (Werkstattkarte)

„Workshop Name“ (Name der Werkstatt)

Der Name der Werkstatt, für die die Karte ausgestellt wurde.

Ja

„Workshop Address“ (Anschrift der Werkstatt)

Die Anschrift der Werkstatt, für die die Karte ausgestellt wurde.

Ja

„Family Name“ (Nachname)

Der Name der Person, auf die die Karte ausgestellt wurde.

Nein

„First Name“ (Vorname)

Der Vorname der Person, auf die die Karte ausgestellt wurde.

Nein

„Date of Birth“ (Geburtsdatum)

Das Geburtsdatum der Person, auf die die Karte ausgestellt wurde.

Nein

„Card Holder Details“ (Angaben zum Karteninhaber)

„Family Name“ (Nachname)

Der Name des Fahrers, auf den die Karte ausgestellt wurde.

Ja

„First Name“ (Vorname)

Der Vorname des Fahrers, auf den die Karte ausgestellt wurde.

Nein

„Date of Birth“ (Geburtsdatum)

Das Geburtsdatum des Fahrers, auf den die Karte ausgestellt wurde.

Ja

„Place of Birth“ (Geburtsort)

Der Geburtsort des Fahrers, auf den die Karte ausgestellt wurde.

Nein

„Driving Licence Number“ (Nummer der Fahrerlaubnis)

Die Nummer der Fahrerlaubnis des Fahrers, auf den die Karte ausgestellt wurde.

Ja

„Driving Licence Issuing Country“ (Land der Ausstellung der Fahrerlaubnis)

Das Land, das dem Fahrer die Fahrerlaubnis mit der Nummer ausgestellt hat.

Ja

„Driving Licence Status“ (Status der Fahrerlaubnis)

Der Status der Fahrerlaubnis des Fahrers, auf den die Karte ausgestellt wurde.

Nein

„Driving Licence Issuing Date“ (Datum der Ausstellung der Fahrerlaubnis)

Das Datum der Ausstellung der Fahrerlaubnis des Fahrers, auf den die Karte ausgestellt wurde.

Nein

„Driving Licence Expiry Date“ (Datum des Ablaufs der Gültigkeit der Fahrerlaubnis)

Das Datum des Ablaufs der Gültigkeit der Fahrerlaubnis des Fahrers, auf den die Karte ausgestellt wurde.

Nein


„Modify Card Status Request“ (Antrag auf Änderung des Kartenstatus)

Obligatorisch

„Driver Card Number“ (Nummer der Fahrerkarte)

Die Nummer der Karte, deren Status geändert wurde.

Ja

„New Driver Card Status“ (Neuer Status der Fahrerkarte)

Der Status der Karte nach seiner Änderung.

Ja

„Modification Reason“ (Grund für die Änderung)

Der (freier Text) Grund für die Änderung des Kartenstatus.

Nein

„Driver Card Status Modified Date“ (Datum der Änderung des Status der Fahrerkarte)

Datum und Uhrzeit der Änderung des Kartenstatus.

Ja

„Declared by“ (Erklärt von)

Behörde

Die Bezeichnung der Behörde, die die Änderung des Kartenstatus vorgenommen hat.

Ja

„Family Name“ (Nachname)

Der Name der Person, die die Änderung des Kartenstatus vorgenommen hat.

Nein

„First Name“ (Vorname)

Der Vorname der Person, die die Änderung des Kartenstatus vorgenommen hat.

Nein

„Phone“ (Telefon)

Die Telefonnummer der Person, die die Änderung des Kartenstatus vorgenommen hat.

Nein

„Email“ (E-Mail)

Die E-Mail-Adresse der Person, die die Änderung des Kartenstatus vorgenommen hat.

Nein


„Modify Card Status Acknowledgement“ (Bestätigung der Änderung des Kartenstatus)

Obligatorisch

„Status Code“ (Status-Code)

Der Status-Code der Bestätigung (z. B. gefunden, nicht gefunden, Fehler usw.).

Ja

„Acknowledgement type“ (Art der Bestätigung)

Die Art der Bestätigung: Bestätigung einer Anfrage oder Antwort

Ja

„Status Message“ (Status-Benachrichtigung)

Eine erläuternde Status-Beschreibung (falls erforderlich).

Nein


„Modify Card Status Response“ (Antwort auf die Änderung des Kartenstatus)

Obligatorisch

„Status Code“ (Status-Code)

Der Status-Code der Aktualisierung des Registers (z. B. „ok“, „not ok“, „error“ usw.).

Ja

„Status Message“ (Status-Benachrichtigung)

Eine erläuternde Status-Beschreibung (falls erforderlich).

Nein


„Issued Card Driving Licence Request“ (Anfrage zur Ausstellung einer Karte anhand des Führerscheins):

Obligatorisch

„Driver Card Number“ (Nummer der Fahrerkarte)

Die Nummer der ausgestellten Fahrerkarte.

Ja

„Driving Licence Number“ (Nummer der Fahrerlaubnis)

Die Nummer der ausländischen Fahrerlaubnis, die für den Antrag auf Ausstellung der Fahrerkarte vorgelegt wurde.

Ja


„Issued Card Driving Licence Response“ (Antwort auf die Anfrage zur Ausstellung einer Karte anhand des Führerscheins):

Obligatorisch

„Status Code“ (Status-Code)

Der Status-Code zur Bestätigung der Mitteilung (z. B. „ok“, „not ok“, „error“ usw.).

Ja

„Status Message“ (Status-Benachrichtigung)

Eine erläuternde Status-Beschreibung (falls erforderlich).

Nein

„Family Name“ (Nachname)

Der Name des Fahrers, auf den die Karte ausgestellt wurde.

Ja

„First Name“ (Vorname)

Der Vorname des Fahrers, auf den die Karte ausgestellt wurde.

Nein

„Date of Birth“ (Geburtsdatum)

Das Geburtsdatum des Fahrers, auf den die Karte ausgestellt wurde.

Ja


ANHANG IV

Transliterations- und NYSIIS-Dienste (New York State Identification and Intelligence System)

1.   Für die Codierung der Namen aller Fahrer in den nationalen Registern ist der NYSIIS-Algorithmus der Zentralstelle zu verwenden.

2.   Bei der Suche nach einer Karte mit Hilfe der CIC-Funktion sind die NYSIIS-Schlüssel als primärer Suchmechanismus zu verwenden.

3.   Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten einen eigenen Algorithmus verwenden, um zusätzliche Ergebnisse zu erhalten.

4.   Die Suchergebnisse müssen Angaben dazu enthalten, ob für die Suche nach einem Datensatz der NYSIIS-Suchmechanismus oder ein eigener Suchmechanismus verwendet wurde.

5.   Entscheidet sich ein Mitgliedstaat, die ICDL-Mitteilungen aufzuzeichnen, dann sind die in der Mitteilung enthaltenen NYSIIS-Schlüssel als Teil der ICDL-Daten zu speichern.

5.1.   Bei der Suche in den ICDL-Daten verwendet der Mitgliedstaat die NYSIIS-Schlüssel des Namens des Antragstellers.


ANHANG V

Sicherheitsanforderungen

1.   Für den Austausch von Benachrichtigungen zwischen der Zentralstelle und den nationalen Systemen ist das Protokoll HTTPS zu verwenden.

2.   Die nationalen Systeme verwenden PKI-Zertifikate, die von der Kommission für die sichere Übertragung der Benachrichtigungen zwischen den nationalen Systemen und der Zentralstelle zur Verfügung gestellt werden.

3.   Die nationalen Systeme implementieren als Mindestvorgabe Zertifikate, die den SHA-2 (SHA-256)-Signatur-Hash-Algorithmus nutzen und eine Schlüssellänge von 2 048 bit haben.


ANHANG VI

Leistungsanforderungen

1.   Die nationalen Systeme müssen die folgenden Mindestleistungen erbringen:

1.1.   Sie müssen täglich rund um die Uhr zur Verfügung stehen.

1.2.   Ihre Verfügbarkeit wird über eine von der Zentralstelle ausgehende Heartbeat-Nachricht überwacht.

1.3.   Ihre Verfügbarkeitsquote muss entsprechend folgender Tabelle bei 98 % liegen (die Zahlen sind auf die nächste Einerstelle gerundet):

Eine Verfügbarkeit von

bedeutet eine Nichtverfügbarkeit von

Täglich

Monatlich

Jährlich

98 %

0,5 Stunden

15 Stunden

7,5 Tagen

Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, die tägliche Verfügbarkeitsquote einzuhalten, wenngleich eingeräumt wird, dass bestimmte unerlässliche Tätigkeiten, wie beispielsweise eine Systemwartung, eine Abschaltung von über 30 Minuten erfordert. Dennoch sind die monatlichen und jährlichen Verfügbarkeitsquoten nach wie vor verbindlich.

1.4.   Sie müssen auf mindestens 98 % der Anfragen reagieren, die bei ihnen in einem Kalendermonat eingehen.

1.5.   Sie müssen auf die Anfragen innerhalb von 10 Sekunden reagieren.

1.6.   Bei Anfragen darf die Dauer bis zur Zeitüberschreitung (die Wartezeit auf eine Antwort) 20 Sekunden nicht überschreiten.

1.7.   Sie müssen in der Lage sein, eine Anfragequote von 6 Benachrichtigungen pro Sekunde zu bearbeiten.

1.8.   Nationale Systeme dürfen bei der Übermittlung von Anfragen an die Zentralstelle des TACHOnet eine Anfragequote von 2 Anfragen pro Sekunde nicht überschreiten.

1.9.   Jedes nationale System muss in der Lage sein, mit technischen Problemen der Zentralstelle oder der nationalen Systeme in anderen Mitgliedstaaten umzugehen. Hierunter fallen u. a.:

a)

Unterbrechung der Verbindung zur Zentralstelle

b)

keine Antwort auf eine Anfrage

c)

Eingang von Antworten nach Zeitüberschreitung

d)

Eingang nicht angeforderter Benachrichtigungen

e)

Eingang ungültiger Benachrichtigungen

2.   Die Zentralstelle muss:

2.1.   eine Verfügbarkeitsquote von 98 % gewährleisten

2.2.   den nationalen Systemen Fehlermeldungen übermitteln — entweder über eine Antwort-Benachrichtigung oder über eine spezielle Fehler-Benachrichtigung. Die nationalen Systeme, die diese speziellen Fehler-Benachrichtigungen erhalten, verfügen ihrerseits über einen abgestuften Reaktionsablauf, um die geeigneten Maßnahmen zur Behebung des gemeldeten Fehlers zu ergreifen.

3.   Instandhaltung

Die Mitgliedstaaten teilen den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission, sofern technisch möglich, mindestens eine Woche im Voraus etwaige Routine-Instandhaltungstätigkeiten über die Internet-Anwendung mit.


ANHANG VII

Protokollierung und Statistik der in der Zentralstelle erfassten Daten

1.   Aus Datenschutzgründen müssen die für statistische Zwecke erhobenen Daten anonymisiert sein. Daten, die Rückschlüsse auf bestimmte Karten, Fahrer oder Fahrerlaubnisse zulassen, dürfen nicht zu statistischen Zwecken genutzt werden.

2.   Für die Zwecke der Überwachung und Fehlerbehebung müssen die Protokolle alle Transaktionen erfassen und es ermöglichen, Statistiken über diese Transaktionen anzufertigen.

3.   In den Protokollen dürfen personenbezogene Daten nicht länger als sechs Monate gespeichert werden. Statistische Informationen sind unbefristet aufzubewahren.

4.   Die statistischen Daten für die Berichterstattung umfassen:

a)

den anfragenden Mitgliedstaat

b)

den antwortenden Mitgliedstaat

c)

die Art der Benachrichtigung

d)

den Status-Code der Antwort

e)

Datum und Uhrzeit der Benachrichtigungen.

f)

die Antwortzeit


ANHANG VIII

Verwendung des Benachrichtigungssystems TACHOnet

1.   Ausstellung von Fahrerkarten

1.1.   Besitzt ein Antragsteller für eine Fahrerkarte eine in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Antragstellung ausgestellte Fahrerlaubnis, führt der Mitgliedstaat der Antragstellung eine Rundabfrage zur Prüfung der Kartenausstellung „broadcast Check Issued Card search“ durch.

1.2.   Mitgliedstaaten, die einem Fahrer, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, eine Fahrerkarte ausstellen, unterrichten diesen Mitgliedstaat unverzüglich über die „Issued Card Driving Licence“-Funktion von der Ausstellung dieser Fahrerkarte.

1.3.   Besitzt ein Antragsteller für eine Fahrerkarte eine im Mitgliedstaat der Antragstellung ausgestellte Fahrerlaubnis und wurde für diese Fahrerlaubnis bereits eine ICDL-Mitteilung im nationalen Register dieses Mitgliedstaats erfasst, führt dieser Mitgliedstaat entweder eine Einzelabfrage mit Hilfe der CIC-Funktion oder eine Suche mit Hilfe der „Check Card Status“-Funktion bei dem Mitgliedstaat durch, der die ICDL-Mitteilung übermittelt hatte.

1.4.   Jede ICDL-Mitteilung ist in dem nationalen Register des Mitgliedstaats zu erfassen, bei dem sie eingegangen ist.

1.5.   Die Mitgliedstaaten führen eine CIC-Rundabfrage bei mindestens 30 % der Anträge durch, die von Fahrern eingereicht werden, die in Besitz einer im selben Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis sind.

1.6.   Die Mitgliedstaaten können sich dafür entscheiden, die in den Nummern 1.3 bis 1.5 erläuterte ICDL-Funktion nicht zu nutzen. In diesem Fall führen sie eine CIC-Rundabfrage für jeden eingegangenen Antrag durch.

1.7.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens zum Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung mit, ob sie ICDL-Mitteilungen in ihren nationalen Registern erfassen werden oder ob sie sich für das in Nummer 1.6 erläuterte Verfahren entscheiden.

1.8.   Mitgliedstaaten, die längstens fünf Jahre vor dem Datum der Anwendung dieser Verordnung in ihren nationalen Registern keine ICDL-Mitteilungen gemäß Nummer 1.4 erfasst haben, führen eine CIC-Rundabfrage für 100 % der Anträge durch, sofern es sich nicht um Fahrerlaubnisse handelt, für die eine ICDL-Mitteilung erfasst wurde und für die Nummer 1.3 gilt.

1.9.   Die in Nummer 1.8 genannte Verpflichtung gilt für eine Dauer von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem die Aufzeichnung von ICDL-Mitteilungen in den nationalen Registern der Mitgliedstaaten wirksam implementiert wurde.

2.   Entzogene, ausgesetzte oder gestohlene Fahrerkarten

2.1.   Wurde in einem anderen als dem ausstellenden Mitgliedstaat eine Fahrerkarte entzogen, ausgesetzt oder als gestohlen gemeldet, ist die zuständige Behörde des ersteren gemäß Artikel 26 Absatz 7 und Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 zu Folgendem verpflichtet:

a)

Sie überprüft den tatsächlichen Status der Karte durch Übermittlung einer CCS-Anfrage an den ausstellenden Mitgliedstaat. Ist die Nummer der Karte unbekannt, ist vor der vorstehend genannten CCS-Abfrage eine CIC-Einzelabfrage durchzuführen.

b)

Sie übermittelt dem ausstellenden Mitgliedstaat über das TACHOnet-Benachrichtigungssystem eine MCS-Mitteilung.

3.   Austausch von Fahrerkarten

3.1.   Beantragt der Inhaber einer Fahrerkarte den Austausch der Fahrerkarte in einem anderen als dem ausstellenden Mitgliedstaat, überprüft die zuständige Behörde des ersteren den tatsächlichen Status der Karte, indem sie eine CCS-Abfrage an den letzteren sendet.

3.2.   Sobald der Status der Fahrerkarte überprüft und für den Austausch als gültig befunden wurde, übermittelt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, dem ausstellenden Mitgliedstaat über das TACHOnet-Benachrichtigungssystem eine MCS-Anfrage.

3.3.   Mitgliedstaaten, die einem Fahrer, dessen Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, eine Fahrerkarte erneuern oder austauschen, unterrichten den ausstellenden Mitgliedstaat unverzüglich über die „Issued Card Driving Licence“-Funktion von der Erneuerung oder dem Austausch dieser Fahrerkarte.


22.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 15/69


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/69 DER KOMMISSION

vom 21. Januar 2016

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Januar 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

236,2

MA

79,8

TN

85,2

TR

95,8

ZZ

124,3

0707 00 05

MA

85,6

TR

150,9

ZZ

118,3

0709 93 10

MA

52,6

TR

150,6

ZZ

101,6

0805 10 20

EG

49,1

MA

61,0

TN

58,2

TR

66,0

ZZ

58,6

0805 20 10

IL

163,3

MA

80,6

ZZ

122,0

0805 20 30 , 0805 20 50 , 0805 20 70 , 0805 20 90

IL

106,2

MA

60,7

TR

96,4

ZZ

87,8

0805 50 10

TR

99,3

ZZ

99,3

0808 10 80

CL

87,9

US

107,7

ZZ

97,8

0808 30 90

CN

76,1

TR

82,0

ZZ

79,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


Berichtigungen

22.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 15/71


Berichtigung der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere

( Amtsblatt der Europäischen Union L 276 vom 20. Oktober 2010 )

Seite 66, Anhang III, Teil B, Tabelle 8.3, Wachteln, Zeile 1, Spalte 4:

Anstatt:

„Fläche je Vogel bei Gruppenhaltung (m2)“

muss es heißen:

„Fläche je zusätzlichem Vogel bei Gruppenhaltung (m2)“.


22.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 15/71


Berichtigung der Regelung Nr. 131 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Notbremsassistenzsystems (AEBS)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 214 vom 19. Juli 2014 )

Seite 53, Absatz 6.6.2:

Anstatt:

„Das Störungswarnsignal nach Absatz 5.5.4 muss aktiviert werden und höchstens 10 Sekunden, nachdem das Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von mehr als 15 km/h gefahren worden ist, aktiviert bleiben und unmittelbar nach einem anschließenden Ausschalten und Einschalten der Zündung reaktiviert werden, wobei das Fahrzeug steht, solange die simulierte Störung existiert.“

muss es heißen:

„Das Störungswarnsignal nach Absatz 5.5.4 muss spätestens 10 Sekunden, nachdem das Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von mehr als 15 km/h gefahren worden ist, aktiviert werden und aktiviert bleiben und unmittelbar nach einem anschließenden Aus- und Einschalten der Zündung erneut aktiviert werden, wobei das Fahrzeug steht, solange die simulierte Störung existiert.“

Seite 58, Anhang 3, Tabelle, Reihe 3 Spalten B, C, E und F sowie Reihe 4 Spalten B und E:

Anstatt:

„Höchstens“

muss es heißen:

„Spätestens“.