ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 14

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

59. Jahrgang
21. Januar 2016


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2016/60 der Kommission vom 19. Januar 2016 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über Höchstgehalte an Rückständen von Chlorpyrifos in oder auf bestimmten Erzeugnissen ( 1 )

1

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/61 der Kommission vom 20. Januar 2016 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

18

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/62 der Kommission vom 20. Januar 2016 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die vom 1. bis 7. Januar 2016 Anträge auf Einfuhrlizenzen und Anträge auf Einfuhrrechte im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 eröffneten Zollkontingente für Geflügelfleisch gestellt wurden

20

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2016/63 des Rates vom 15. Januar 2016 über den Beitritt Kroatiens zu dem Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind

23

 

 

LEITLINIEN

 

*

Leitlinie (EU) 2016/64 der Europäischen Zentralbank vom 18. November 2015 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2015/510 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (Leitlinie allgemeine Dokumentation) (EZB/2015/34)

25

 

*

Leitlinie (EU) 2016/65 der Europäischen Zentralbank vom 18. November 2015 über die bei der Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems anzuwendenden Bewertungsabschläge (EZB/2015/35)

30

 

*

Leitlinie (EU) 2016/66 der Europäischen Zentralbank vom 26. November 2015 zur Änderung der Leitlinie EZB/2013/24 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der vierteljährlichen Finanzierungsrechnungen (EZB/2015/40)

36

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

21.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 14/1


VERORDNUNG (EU) 2016/60 DER KOMMISSION

vom 19. Januar 2016

zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über Höchstgehalte an Rückständen von Chlorpyrifos in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für Chlorpyrifos wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG“) festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ersuchte die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) um eine toxikologische Überprüfung von Chlorpyrifos. Die Schlussfolgerung der Behörde wurde am 22. April 2014 veröffentlicht (3).

(3)

Gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ersuchte die Kommission die Behörde, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG für Chlorpyrifos auf der Basis der neuen toxikologischen Referenzwerte vorzulegen. Am 12. Juni 2015 gab die Behörde ihre mit Gründen versehene Stellungnahme ab (4).

(4)

Die Behörde kam zum Schluss, dass die geltenden RHG für Mandarinen, Äpfel, Birnen, Pfirsiche, Tafeltrauben, Brombeeren, Himbeeren, Johannisbeeren, Stachelbeeren, Kiwis, Ananas, Kartoffeln, Tomaten, Paprika, Auberginen, Melonen, Wassermelonen, Kopfkohl, Chinakohl, Artischocken, Lauch und Zuckerrüben im Hinblick auf den Verbraucherschutz bedenklich sein könnten. Daher empfahl die Behörde, die geltenden RHG für diese Waren zu senken. Sie wies darauf hin, dass die Anwendung bei Brombeeren, Johannisbeeren, Stachelbeeren, Kiwis, Ananas, Kartoffeln, Melonen, Wassermelonen, Chinakohl und Lauch nicht mehr unterstützt wird und dass bezüglich der RHG für diese Waren eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Waren sollten auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden.

(5)

Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zur Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Die Laboratorien kamen zum Schluss, dass aufgrund technischer Entwicklungen für bestimmte Waren spezifische Bestimmungsgrenzen festzulegen sind.

(6)

Die mit Gründen versehene Stellungnahme der Behörde und die Prüfung der relevanten Faktoren ergaben, dass die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen.

(7)

Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert und ihre Anmerkungen berücksichtigt.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmen auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 10. August 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Januar 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

(3)  EFSA, 2014. Conclusion on the peer review of the pesticide human health risk assessment of the active substance chlorpyrifos. EFSA Journal 2014;12(4):3640, 34 S., doi: 10.2903/j.efsa.2014.3640.

(4)  EFSA, 2015. Reasoned opinion on the refined risk assessment regarding certain maximum residue levels (MRLs) of concern for the active substance chlorpyrifos. EFSA Journal 2015;13(6):4142, 41 S., doi:10.2903/j.efsa.2015.4142.


ANHANG

Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang II erhält die Spalte für Chlorpyrifos folgende Fassung:

„Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Code-Nummer

Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten (3)

Chlorpyrifos (F)

(1)

(2)

(3)

0100000

FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE

 

0110000

Zitrusfrüchte

 

0110010

Grapefruits

0,3

0110020

Orangen

0,3

0110030

Zitronen

0,2

0110040

Limetten

0,3

0110050

Mandarinen

1,5

0110990

Sonstige

0,3

0120000

Schalenfrüchte

0,05 (1)

0120010

Mandeln

 

0120020

Paranüsse

 

0120030

Kaschunüsse

 

0120040

Esskastanien

 

0120050

Kokosnüsse

 

0120060

Haselnüsse

 

0120070

Macadamia-Nüsse

 

0120080

Pekannüsse

 

0120090

Pinienkerne

 

0120100

Pistazien

 

0120110

Walnüsse

 

0120990

Sonstige

 

0130000

Kernobst

 

0130010

Äpfel

0,01  (1)

0130020

Birnen

0,01  (1)

0130030

Quitten

0,5

0130040

Mispeln

 (2)

0130050

Japanische Wollmispeln

 (2)

0130990

Sonstige

0,5

0140000

Steinobst

 

0140010

Aprikosen

0,05

0140020

Kirschen (süß)

0,3

0140030

Pfirsiche

0,01  (1)

0140040

Pflaumen

0,2

0140990

Sonstige

0,05 (1)

0150000

Beeren und Kleinobst

 

0151000

a)

Trauben

 

0151010

Tafeltrauben

0,01  (1)

0151020

Keltertrauben

0,5

0152000

b)

Erdbeeren

0,2

0153000

c)

Strauchbeerenobst

 

0153010

Brombeeren

0,01  (1)

0153020

Kratzbeeren

0,05 (1)

0153030

Himbeeren (rot und gelb)

0,01  (1)

0153990

Sonstige

0,05 (1)

0154000

d)

Anderes Kleinobst und Beeren

 

0154010

Heidelbeeren

0,05 (1)

0154020

Cranbeeren/Großfrüchtige Moosbeeren

0,05 (1)

0154030

Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß)

0,01  (1)

0154040

Stachelbeeren (grün, rot und gelb)

0,01  (1)

0154050

Hagebutten

 (2)

0154060

Maulbeeren (schwarz und weiß)

 (2)

0154070

Azarole/Mittelmeermispel

 (2)

0154080

Holunderbeeren

 (2)

0154990

Sonstige

0,05 (1)

0160000

Sonstige Früchte mit

 

0161000

a)

essbarer Schale

0,05 (1)

0161010

Datteln

 

0161020

Feigen

 

0161030

Tafeloliven

 

0161040

Kumquats

 

0161050

Karambolen

 (2)

0161060

Kakis/Japanische Persimonen

 (2)

0161070

Jambolans

 (2)

0161990

Sonstige

 

0162000

b)

nicht essbarer Schale, klein

 

0162010

Kiwis (grün, rot, gelb)

0,01  (1)

0162020

Lychees (Litschis)

0,05 (1)

0162030

Passionsfrüchte/Maracujas

0,05 (1)

0162040

Stachelfeigen/Kaktusfeigen

 (2)

0162050

Sternäpfel

 (2)

0162060

Amerikanische Persimonen/Virginia-Kakis

 (2)

0162990

Sonstige

0,05 (1)

0163000

c)

nicht essbarer Schale, groß

 

0163010

Avocadofrüchte

0,05 (1)

0163020

Bananen

3

0163030

Mangos

0,05 (1)

0163040

Papayas

0,05 (1)

0163050

Granatäpfel

0,05 (1)

0163060

Cherimoyas

 (2)

0163070

Guaven

 (2)

0163080

Ananas

0,01  (1)

0163090

Brotfrüchte

 (2)

0163100

Durianfrüchte

 (2)

0163110

Saure Annonen/Guanabanas

 (2)

0163990

Sonstige

0,05 (1)

0200000

GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN

 

0210000

Wurzel- und Knollengemüse

 

0211000

a)

Kartoffeln

0,01  (1)

0212000

b)

Tropisches Wurzel- und Knollengemüse

0,05 (1)

0212010

Kassawas/Kassaven/Manioks

 

0212020

Süßkartoffeln

 

0212030

Yamswurzeln

 

0212040

Pfeilwurz

 (2)

0212990

Sonstige

 

0213000

c)

Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

 

0213010

Rote Rüben

0,05 (1)

0213020

Karotten

0,1

0213030

Knollensellerie

0,05 (1)

0213040

Meerrettiche/Kren

0,05 (1)

0213050

Erdartischocken

0,05 (1)

0213060

Pastinaken

0,05 (1)

0213070

Petersilienwurzeln

0,05 (1)

0213080

Rettiche

0,2

0213090

Haferwurz/Purpur-Bocksbart

0,05 (1)

0213100

Kohlrüben

0,05 (1)

0213110

Weiße Rüben

0,05 (1)

0213990

Sonstige

0,05 (1)

0220000

Zwiebelgemüse

 

0220010

Knoblauch

0,05 (1)

0220020

Zwiebeln

0,2

0220030

Schalotten

0,05 (1)

0220040

Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln

0,05 (1)

0220990

Sonstige

0,05 (1)

0230000

Fruchtgemüse

 

0231000

a)

Solanaceae

 

0231010

Tomaten

0,01  (1)

0231020

Paprikas

0,01  (1)

0231030

Auberginen/Eierfrüchte

0,4

0231040

Okras/Griechische Hörnchen

0,5

0231990

Sonstige

0,5

0232000

b)

Kürbisgewächse mit genießbarer Schale

0,05 (1)

0232010

Schlangengurken

 

0232020

Gewürzgurken

 

0232030

Zucchini

 

0232990

Sonstige

 

0233000

c)

Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale

 

0233010

Melonen

0,01  (1)

0233020

Kürbisse

0,05 (1)

0233030

Wassermelonen

0,01  (1)

0233990

Sonstige

0,05 (1)

0234000

d)

Zuckermais

0,05 (1)

0239000

e)

Sonstiges Fruchtgemüse

0,05 (1)

0240000

Kohlgemüse (außer Kohlwurzeln und Baby-Leaf-Salaten aus Kohlgemüse)

 

0241000

a)

Blumenkohle

0,05 (1)

0241010

Broccoli

 

0241020

Blumenkohle

 

0241990

Sonstige

 

0242000

b)

Kopfkohle

 

0242010

Rosenkohle/Kohlsprossen

0,05 (1)

0242020

Kopfkohle

0,01  (1)

0242990

Sonstige

0,05 (1)

0243000

c)

Blattkohle

 

0243010

Chinakohle

0,01  (1)

0243020

Grünkohle

0,05 (1)

0243990

Sonstige

0,05 (1)

0244000

d)

Kohlrabi

0,05 (1)

0250000

Blattgemüse, Kräuter und essbare Blüten

0,05 (1)

0251000

a)

Kopfsalate und andere Salatarten

 

0251010

Feldsalate

 

0251020

Grüne Salate

 

0251030

Kraussalate/Breitblättrige Endivien

 

0251040

Kressen und andere Sprossen und Keime

 

0251050

Barbarakraut

 (2)

0251060

Salatrauken/Rucola

 

0251070

Roter Senf

 (2)

0251080

Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)

 

0251990

Sonstige

 

0252000

b)

Spinat und verwandte Arten (Blätter)

 

0252010

Spinat

 

0252020

Portulak

 (2)

0252030

Mangold

 

0252990

Sonstige

 

0253000

c)

Traubenblätter und ähnliche Arten

 (2)

0254000

d)

Brunnenkresse

 

0255000

e)

Chicorée

 

0256000

f)

Frische Kräuter und essbare Blüten

 

0256010

Kerbel

 

0256020

Schnittlauch

 

0256030

Sellerieblätter

 

0256040

Petersilie

 

0256050

Salbei

 (2)

0256060

Rosmarin

 (2)

0256070

Thymian

 (2)

0256080

Basilikum und essbare Blüten

 (2)

0256090

Lorbeerblätter

 (2)

0256100

Estragon

 (2)

0256990

Sonstige

 

0260000

Hülsengemüse

0,05 (1)

0260010

Bohnen (mit Hülsen)

 

0260020

Bohnen (ohne Hülsen)

 

0260030

Erbsen (mit Hülsen)

 

0260040

Erbsen (ohne Hülsen)

 

0260050

Linsen

 

0260990

Sonstige

 

0270000

Stängelgemüse

 

0270010

Spargel

0,05 (1)

0270020

Kardonen

0,05 (1)

0270030

Stangensellerie

0,05 (1)

0270040

Fenchel

0,05 (1)

0270050

Artischocken

0,01  (1)

0270060

Porree

0,01  (1)

0270070

Rhabarber

0,05 (1)

0270080

Bambussprossen

 (2)

0270090

Palmherzen

 (2)

0270990

Sonstige

0,05 (1)

0280000

Pilze, Moose und Flechten

0,05 (1)

0280010

Kulturpilze

 

0280020

Wilde Pilze

 

0280990

Moose und Flechten

 

0290000

Algen und Prokaryonten

 (2)

0300000

HÜLSENFRÜCHTE

0,05 (1)

0300010

Bohnen

 

0300020

Linsen

 

0300030

Erbsen

 

0300040

Lupinen

 

0300990

Sonstige

 

0400000

ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE

0,05 (1)

0401000

Ölsaaten

 

0401010

Leinsamen

 

0401020

Erdnüsse

 

0401030

Mohnsamen

 

0401040

Sesamsamen

 

0401050

Sonnenblumenkerne

 

0401060

Rapssamen

 

0401070

Sojabohnen

 

0401080

Senfkörner

 

0401090

Baumwollsamen

 

0401100

Kürbiskerne

 

0401110

Saflorsamen

 (2)

0401120

Borretschsamen

 (2)

0401130

Leindottersamen

 (2)

0401140

Hanfsamen

 

0401150

Rizinusbohnen

 (2)

0401990

Sonstige

 

0402000

Ölfrüchte

 

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

 

0402020

Ölpalmenkerne

 (2)

0402030

Ölpalmenfrüchte

 (2)

0402040

Kapok

 (2)

0402990

Sonstige

 

0500000

GETREIDE

 

0500010

Gerste

0,2

0500020

Buchweizen und anderes Pseudogetreide

0,05 (1)

0500030

Mais

0,05

0500040

Hirse

0,05 (1)

0500050

Hafer

0,05 (1)

0500060

Reis

0,05 (1)

0500070

Roggen

0,05 (1)

0500080

Sorghum

0,05 (1)

0500090

Weizen

0,05 (1)

0500990

Sonstige

0,05 (1)

0600000

TEES, KAFFEE, KRÄUTERTEES, KAKAO UND JOHANNISBROT

 

0610000

Tees

0,1 (1)

0620000

Kaffeebohnen

 (2)

0630000

Kräutertees aus

 (2)

0631000

a)

Blüten

 (2)

0631010

Kamille

 (2)

0631020

Hibiskus

 (2)

0631030

Rose

 (2)

0631040

Jasmin

 (2)

0631050

Linde

 (2)

0631990

Sonstige

 (2)

0632000

b)

Blättern und Kräutern

 (2)

0632010

Erdbeere

 (2)

0632020

Rooibos

 (2)

0632030

Mate

 (2)

0632990

Sonstige

 (2)

0633000

c)

Wurzeln

 (2)

0633010

Baldrian

 (2)

0633020

Ginseng

 (2)

0633990

Sonstige

 (2)

0639000

d)

anderen Pflanzenteilen

 (2)

0640000

Kakaobohnen

 (2)

0650000

Johannisbrote/Karuben

 (2)

0700000

HOPFEN

0,1 (1)

0800000

GEWÜRZE

 (2)

0810000

Samengewürze

 (2)

0810010

Anis/Anissamen

 (2)

0810020

Schwarzkümmel

 (2)

0810030

Sellerie

 (2)

0810040

Koriander

 (2)

0810050

Kreuzkümmel

 (2)

0810060

Dill

 (2)

0810070

Fenchel

 (2)

0810080

Bockshornklee

 (2)

0810090

Muskatnuss

 (2)

0810990

Sonstige

 (2)

0820000

Fruchtgewürze

 (2)

0820010

Nelkenpfeffer

 (2)

0820020

Szechuanpfeffer

 (2)

0820030

Kümmel

 (2)

0820040

Kardamom

 (2)

0820050

Wacholderbeere

 (2)

0820060

Pfeffer (schwarz, grün und weiß)

 (2)

0820070

Vanille

 (2)

0820080

Tamarinde

 (2)

0820990

Sonstige

 (2)

0830000

Rindengewürze

 (2)

0830010

Zimt

 (2)

0830990

Sonstige

 (2)

0840000

Wurzel- und Rhizomgewürze

 (2)

0840010

Süßholzwurzeln

 (2)

0840020

Ingwer

 (2)

0840030

Kurkuma

 (2)

0840040

Meerrettich/Kren

 (2)

0840990

Sonstige

 (2)

0850000

Knospengewürze

 (2)

0850010

Nelken

 (2)

0850020

Kapern

 (2)

0850990

Sonstige

 (2)

0860000

Blütenstempelgewürze

 (2)

0860010

Safran

 (2)

0860990

Sonstige

 (2)

0870000

Samenmantelgewürze

 (2)

0870010

Muskatblüte

 (2)

0870990

Sonstige

 (2)

0900000

ZUCKERPFLANZEN

 (2)

0900010

Zuckerrübenwurzeln

 (2)

0900020

Zuckerrohre

 (2)

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

 (2)

0900990

Sonstige

 (2)

1000000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS — LANDTIERE

 

1010000

Gewebe von

 

1011000

a)

Schweinen

 

1011010

Muskel

 

1011020

Fettgewebe

 

1011030

Leber

 

1011040

Nieren

 

1011050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1011990

Sonstige

 

1012000

b)

Rindern

 

1012010

Muskel

 

1012020

Fettgewebe

 

1012030

Leber

 

1012040

Nieren

 

1012050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1012990

Sonstige

 

1013000

c)

Schafen

 

1013010

Muskel

 

1013020

Fettgewebe

 

1013030

Leber

 

1013040

Nieren

 

1013050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1013990

Sonstige

 

1014000

d)

Ziegen

 

1014010

Muskel

 

1014020

Fettgewebe

 

1014030

Leber

 

1014040

Nieren

 

1014050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1014990

Sonstige

 

1015000

e)

Einhufern

 (2)

1015010

Muskel

 (2)

1015020

Fettgewebe

 (2)

1015030

Leber

 (2)

1015040

Nieren

 (2)

1015050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 (2)

1015990

Sonstige

 (2)

1016000

f)

Geflügel

0,05 (1)

1016010

Muskel

 

1016020

Fettgewebe

 

1016030

Leber

 

1016040

Nieren

 

1016050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1016990

Sonstige

 

1017000

g)

sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren

 (2)

1017010

Muskel

 (2)

1017020

Fettgewebe

 (2)

1017030

Leber

 (2)

1017040

Nieren

 (2)

1017050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 (2)

1017990

Sonstige

 (2)

1020000

Milch

0,01 (1)

1020010

Rinder

 

1020020

Schafe

 

1020030

Ziegen

 

1020040

Pferde

 

1020990

Sonstige

 

1030000

Vogeleier

0,01 (1)

1030010

Huhn

 

1030020

Ente

 (2)

1030030

Gans

 (2)

1030040

Wachtel

 (2)

1030990

Sonstige

 (2)

1040000

Honig und sonstige Imkereierzeugnisse

 (2)

1050000

Amphibien und Reptilien

 (2)

1060000

Wirbellose Landtiere

 (2)

1070000

Wildlebende Landwirbeltiere

 (2)

2.

In Anhang III Teil B erhält die Spalte für Chlorpyrifos folgende Fassung:

„Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Code-Nummer

Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten (5)

Chlorpyrifos (F)

(1)

(2)

(3)

0130040

Mispeln

0,5

0130050

Japanische Wollmispeln

0,5

0154050

Hagebutten

0,05 (4)

0154060

Maulbeeren (schwarz und weiß)

0,05 (4)

0154070

Azarole/Mittelmeermispel

0,05 (4)

0154080

Holunderbeeren

0,05 (4)

0161050

Karambolen

0,05 (4)

0161060

Kakis/Japanische Persimonen

0,05 (4)

0161070

Jambolans

0,05 (4)

0162040

Stachelfeigen/Kaktusfeigen

0,05 (4)

0162050

Sternäpfel

0,05 (4)

0162060

Amerikanische Persimonen/Virginia-Kakis

0,05 (4)

0163060

Cherimoyas

0,05 (4)

0163070

Guaven

0,05 (4)

0163090

Brotfrüchte

0,05 (4)

0163100

Durianfrüchte

0,05 (4)

0163110

Saure Annonen/Guanabanas

0,05 (4)

0212040

Pfeilwurz

0,05 (4)

0251050

Barbarakraut

0,05 (4)

0251070

Roter Senf

0,05 (4)

0252020

Portulak

0,05 (4)

0253000

c)

Traubenblätter und ähnliche Arten

0,05 (4)

0256050

Salbei

0,05 (4)

0256060

Rosmarin

0,05 (4)

0256070

Thymian

0,05 (4)

0256080

Basilikum und essbare Blüten

0,05 (4)

0256090

Lorbeerblätter

0,05 (4)

0256100

Estragon

0,05 (4)

0270080

Bambussprossen

0,05 (4)

0270090

Palmherzen

0,05 (4)

0290000

Algen und Prokaryonten

 

0401110

Saflorsamen

0,05 (4)

0401120

Borretschsamen

0,05 (4)

0401130

Leindottersamen

0,05 (4)

0401150

Rizinusbohnen

0,05 (4)

0402020

Ölpalmenkerne

0,05 (4)

0402030

Ölpalmenfrüchte

0,05 (4)

0402040

Kapok

0,05 (4)

0620000

Kaffeebohnen

0,2

0630000

Kräutertees aus

 

0631000

a)

Blüten

0,5

0631010

Kamille

0,5

0631020

Hibiskus

0,5

0631030

Rose

0,5

0631040

Jasmin

0,5

0631050

Linde

0,5

0631990

Sonstige

0,5

0632000

b)

Blättern und Kräutern

0,5

0632010

Erdbeere

0,5

0632020

Rooibos

0,5

0632030

Mate

0,5

0632990

Sonstige

0,5

0633000

c)

Wurzeln

0,5

0633010

Baldrian

0,5

0633020

Ginseng

0,5

0633990

Sonstige

0,5

0639000

d)

anderen Pflanzenteilen

0,1 (4)

0640000

Kakaobohnen

0,1 (4)

0650000

Johannisbrote/Karuben

0,1 (4)

0800000

GEWÜRZE

 

0810000

Samengewürze

5

0810010

Anis/Anissamen

5

0810020

Schwarzkümmel

5

0810030

Sellerie

5

0810040

Koriander

5

0810050

Kreuzkümmel

5

0810060

Dill

5

0810070

Fenchel

5

0810080

Bockshornklee

5

0810090

Muskatnuss

5

0810990

Sonstige

5

0820000

Fruchtgewürze

1

0820010

Nelkenpfeffer

1

0820020

Szechuanpfeffer

1

0820030

Kümmel

1

0820040

Kardamom

1

0820050

Wacholderbeere

1

0820060

Pfeffer (schwarz, grün und weiß)

1

0820070

Vanille

1

0820080

Tamarinde

1

0820990

Sonstige

1

0830000

Rindengewürze

0,1 (4)

0830010

Zimt

0,1 (4)

0830990

Sonstige

0,1 (4)

0840000

Wurzel- und Rhizomgewürze

 

0840010

Süßholzwurzeln

1

0840020

Ingwer

1

0840030

Kurkuma

1

0840040

Meerrettich

(+)

0840990

Sonstige

1

0850000

Knospengewürze

0,1 (4)

0850010

Nelken

0,1 (4)

0850020

Kapern

0,1 (4)

0850990

Sonstige

0,1 (4)

0860000

Blütenstempelgewürze

0,1 (4)

0860010

Safran

0,1 (4)

0860990

Sonstige

0,1 (4)

0870000

Samenmantelgewürze

0,1 (4)

0870010

Muskatblüte

0,1 (4)

0870990

Sonstige

0,1 (4)

0900000

ZUCKERPFLANZEN

 

0900010

Zuckerrübenwurzeln

0,05

0900020

Zuckerrohre

0,05 (4)

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

0,05 (4)

0900990

Sonstige

0,05 (4)

1015000

e)

Einhufern

 

1015010

Muskel

 

1015020

Fettgewebe

 

1015030

Leber

 

1015040

Nieren

 

1015050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1015990

Sonstige

 

1017000

g)

sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren

 

1017010

Muskel

 

1017020

Fettgewebe

 

1017030

Leber

 

1017040

Nieren

 

1017050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1017990

Sonstige

 

1030020

Ente

0,01 (4)

1030030

Gans

0,01 (4)

1030040

Wachtel

0,01 (4)

1030990

Sonstige

0,01 (4)

1040000

Honig und sonstige Imkereierzeugnisse

0,05  (4)

1050000

Amphibien und Reptilien

 

1060000

Wirbellose Landtiere

 

1070000

Wildlebende Landwirbeltiere

 


(1)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.

(2)  Kombination von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer, für die der Rückstandshöchstgehalt gemäß Anhang III Teil B gilt.

(3)  Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.

(F)

=

Fettlöslich“

(4)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.

(5)  Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.

(F)

=

Fettlöslich

Chlorpyrifos (F)

(+)

Der für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040) unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich“


21.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 14/18


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/61 DER KOMMISSION

vom 20. Januar 2016

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Januar 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

236,2

MA

80,9

TN

113,9

TR

91,2

ZZ

130,6

0707 00 05

MA

85,8

TR

150,9

ZZ

118,4

0709 93 10

MA

52,6

TR

150,6

ZZ

101,6

0805 10 20

EG

50,0

MA

64,1

TN

57,9

TR

65,8

ZZ

59,5

0805 20 10

IL

163,3

MA

82,3

ZZ

122,8

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

IL

103,6

JM

147,2

MA

82,8

TR

99,2

ZZ

108,2

0805 50 10

TR

102,3

ZZ

102,3

0808 10 80

CL

84,9

US

121,1

ZZ

103,0

0808 30 90

CN

76,1

ZZ

76,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


21.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 14/20


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/62 DER KOMMISSION

vom 20. Januar 2016

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die vom 1. bis 7. Januar 2016 Anträge auf Einfuhrlizenzen und Anträge auf Einfuhrrechte im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 eröffneten Zollkontingente für Geflügelfleisch gestellt wurden

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 188 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 der Kommission (2) sind Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors mit Ursprung in Brasilien, Thailand und sonstigen Drittländern eröffnet worden.

(2)

Die Mengen, auf die sich die vom 1. bis 7. Januar 2016 für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2016 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird, der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (3) berechnet wird.

(3)

Die Mengen, auf die sich die vom 1. bis 7. Januar 2016 für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2016 gestellten Anträge auf Einfuhrrechte beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrrechte erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird, der gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 der genannten Verordnung berechnet wird.

(4)

Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Mengen, auf die sich die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2016 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, wird der in Teil A des Anhangs der vorliegenden Verordnung angegebene Zuteilungskoeffizient angewandt.

(2)   Auf die Mengen, auf die sich die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2016 gestellten Anträge auf Einfuhrrechte beziehen, wird der in Teil B des Anhangs der vorliegenden Verordnung angegebene Zuteilungskoeffizient angewandt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Januar 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 616/2007 der Kommission vom 4. Juni 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für Geflügelfleisch mit Ursprung in Brasilien, Thailand und sonstigen Drittländern (ABl. L 142 vom 5.6.2007, S. 3).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13).


ANHANG

TEIL A

Gruppennummer

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient — für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2016 gestellte Anträge

(%)

1

09.4211

0,325241

2

09.4212

0,775495

4A

09.4214

09.4251

1,646051

09.4252

6A

09.4216

0,323564

09.4260

0,37908

7

09.4217

8

09.4218

TEIL B

Gruppennummer

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient — für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2016 gestellte Anträge

(%)

5A

09.4215

0,65244

09.4254

09.4255

09.4256


BESCHLÜSSE

21.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 14/23


BESCHLUSS (EU) 2016/63 DES RATES

vom 15. Januar 2016

über den Beitritt Kroatiens zu dem Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Kroatiens,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 5,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (2) (im Folgenden „Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte beteiligt sind“), wurde am 26. Mai 1997 unterzeichnet und trat am 28. September 2005 in Kraft.

(2)

Nach Artikel 3 Absatz 4 der Akte über den Beitritt Kroatiens (im Folgenden „Beitrittsakte“) tritt Kroatien den in Anhang I der Beitrittsakte aufgeführten zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkünften und Protokollen bei, zu denen unter anderem das Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte beteiligt sind, gehört. Die betreffenden Übereinkünfte und Protokolle treten für Kroatien zu dem vom Rat festgelegten Zeitpunkt in Kraft.

(3)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Beitrittsakte hat der Rat zu beschließen, alle Anpassungen vorzunehmen, die aufgrund des Beitritts zu diesen Übereinkünften und Protokollen erforderlich sind —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte beteiligt sind, tritt für Kroatien am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag der Veröffentlichung dieses Beschlusses in Kraft.

Artikel 2

Der Wortlaut des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte beteiligt sind, in kroatischer Sprache (3) ist in gleicher Weise verbindlich wie die übrigen Sprachfassungen des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte beteiligt sind.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 15. Januar 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.R.V.A. DIJSSELBLOEM


(1)  Stellungnahme vom 10. Juni 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 195 vom 25.6.1997, S. 2.

(3)  Die kroatische Fassung des Übereinkommens wurde in einer Sonderausgabe des Amtsblatts veröffentlicht (Kapitel 19, Band 014, S. 120).


LEITLINIEN

21.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 14/25


LEITLINIE (EU) 2016/64 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 18. November 2015

zur Änderung der Leitlinie (EU) 2015/510 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (Leitlinie allgemeine Dokumentation) (EZB/2015/34)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 9.2, Artikel 12.1, Artikel 14.3, Artikel 18.2 und Artikel 20 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die einheitliche Geldpolitik erfordert eine Definition der Instrumente und Verfahren, die vom Eurosystem, bestehend aus der Europäischen Zentralbank (EZB) und den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen“), einzusetzen sind, um diese Geldpolitik in den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, einheitlich durchzuführen.

(2)

Im Hinblick auf Artikel 12.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) ist die EZB befugt, die einheitliche Geldpolitik der Union festzulegen und die für ihre ordnungsgemäße Durchführung notwendigen Leitlinien zu erlassen. Nach Artikel 14.3 der ESZB-Satzung sind die NZBen verpflichtet, gemäß diesen Leitlinien zu handeln. Die vorliegende Leitlinie ist daher an das Eurosystem gerichtet. Die in der vorliegenden Leitlinie festgelegten Regeln werden von den NZBen durch vertragliche oder öffentlich-rechtliche Regelungen umgesetzt. Die Geschäftspartner müssen diese Regeln, wie sie von den NZBen in diesen vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen umgesetzt wurden, einhalten.

(3)

Gemäß Artikel 18.1 erster Gedankenstrich der ESZB-Satzung kann das Eurosystem auf den Finanzmärkten tätig werden, indem es auf Euro oder sonstige Währungen lautende Forderungen und börsengängige Wertpapiere sowie Edelmetalle endgültig (per Kasse oder Termin) oder im Rahmen von Rückkaufsvereinbarungen kauft und verkauft oder entsprechende Darlehensgeschäfte tätigt. Gemäß Artikel 18.1 zweiter Gedankenstrich kann das Eurosystem Kreditgeschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern abschließen.

(4)

Um das Eurosystem vor den Risiken bei Ausfall von Geschäftspartnern zu schützen, sieht Artikel 18.1 zweiter Gedankenstrich der ESZB-Satzung vor, dass, wenn das Eurosystem Kreditgeschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern abschließt, für Darlehen ausreichende Sicherheiten gestellt werden sollten.

(5)

Um das Eurosystem vor dem Risiko finanzieller Verluste bei Ausfall eines Geschäftspartners zu schützen, gelten für notenbankfähige Vermögenswerte, die als Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems genutzt werden, die in Teil 4 Titel VI der Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/60) (1) vorgesehenen Risikokontrollmaßnahmen.

(6)

Der EZB-Rat hat beschlossen, die für die Eigennutzung von gedeckten Schuldverschreibungen geltenden Vorschriften in Bezug auf zusätzliche Bewertungsabschläge zu ändern.

(7)

Der EZB-Rat hat beschlossen, dass nicht marktfähige Schuldtitel, die durch notenbankfähige Kreditforderungen besichert sind, nach Maßgabe der Verfahren des anwendbaren Korrespondenzzentralbank-Modells (CCBM) grenzüberschreitend genutzt werden können.

(8)

Der EZB-Rat hat beschlossen, dass die für Bewertungsabschläge geltenden Bestimmungen in einem gesonderten Rechtsakt außerhalb der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festzulegen sind, um so eine effizientere Umsetzung von Änderungen im maßgeblichen Rahmen unmittelbar nach Erlass der entsprechenden Beschlüsse durch den EZB-Rat zu ermöglichen.

(9)

Daher sollte die Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Nummer 16 erhält folgende Fassung:

„16.

‚grenzüberschreitende Nutzung‘ (cross-border use) bezeichnet die Einreichung der folgenden Sicherheiten durch einen Geschäftspartner bei seiner Heimat-NZB:

a)

marktfähige Sicherheiten in einem anderen Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist;

b)

marktfähige Sicherheiten, die in einem anderen Mitgliedstaat begeben wurden und im Mitgliedstaat der Heimat-NZB gehalten werden;

c)

Kreditforderungen, bei denen der Vertrag über die Kreditforderung dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegt, dessen Währung der Euro ist, als dem der Heimat-NZB;

d)

mit hypothekarischen Darlehen an Privatkunden besicherte Schuldtitel (retail mortgage-backed debt instruments (RMBDs)) nach den anwendbaren Verfahren des Korrespondenzzentralbank-Modells (Correspondent Central Banking Model — CCBM);

e)

nicht marktfähige Schuldtitel, die durch notenbankfähige Kreditforderungen besichert sind (debt instruments backed by eligible credit claims (DECCs)), die in einem anderen Mitgliedstaat begeben wurden und gehalten werden, dessen Währung der Euro ist, als dem der Heimat-NZB.“;

2.

Artikel 2 Nummer 49 erhält folgende Fassung:

„49.

‚Leasingforderungen‘ (leasing receivables) bezeichnen die vorgesehenen und vertraglich vereinbarten Zahlungen des Leasingnehmers an den Leasinggeber nach den Bedingungen des Leasingvertrags. Restwerte stellen keine Leasingforderungen dar. Verträge in der Form eines Personal Contract Purchase (PCP), d. h., Verträge, nach denen der Schuldner ein Optionsrecht ausüben kann, a) eine Abschlusszahlung zu leisten, um vorbehaltloses Eigentum an den Waren zu erwerben, oder b) die Waren zur Abwicklung des Vertrags zurückzugeben, werden Leasingverträgen gleichgestellt.“;

3.

Artikel 128 erhält folgende Fassung:

„Artikel 128

Maßnahmen zur Risikokontrolle

1.   Das Eurosystem wendet folgende Maßnahmen zur Risikokontrolle für notenbankfähige Sicherheiten an:

a)

Bewertungsabschläge (valuation haircuts) wie in Leitlinie (EU) 2016/65 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/35) (2) festgelegt;

b)

Schwankungsmargen bzw. Marktpreisbewertungen (marking to market):

Das Eurosystem verlangt, dass der um den Bewertungsabschlag bereinigte Marktwert der notenbankfähigen Sicherheiten während der Laufzeit einer liquiditätszuführenden befristeten Transaktion aufrechtzuerhalten ist. Fällt der Wert der notenbankfähigen Sicherheiten, der täglich ermittelt wird, unter eine bestimmte Grenze, fordert die Heimat-NZB den Geschäftspartner auf, im Wege eines Margenausgleichs zusätzliche Sicherheiten oder Guthaben zur Verfügung zu stellen. Umgekehrt kann die NZB überschüssige Sicherheiten oder Guthaben zurückgeben, falls der Wert der notenbankfähigen Sicherheiten nach einer Neubewertung ein bestimmtes Niveau übersteigt;

c)

Obergrenzen für die Verwendung unbesicherter Schuldtitel, die von einem Kreditinstitut oder einer sonstigen Stelle begeben werden, mit der das Kreditinstitut enge Verbindungen im Sinne von Artikel 138 unterhält;

d)

Korrekturen (valuation markdowns) wie in Leitlinie (EU) 2016/65 (EZB/2015/35) festgelegt.

2.   Das Eurosystem kann folgende weitere Risikokontrollmaßnahmen anwenden:

a)

Sicherheitsmargen, was bedeutet, dass die Geschäftspartner notenbankfähige Sicherheiten zur Verfügung stellen müssen, deren Wert mindestens so hoch ist wie die vom Eurosystem zur Verfügung gestellte Liquidität zuzüglich des Werts der betreffenden Sicherheitsmarge;

b)

Obergrenzen für Emittenten, Schuldner oder Garanten: Das Eurosystem kann für sein Engagement gegenüber Emittenten, Schuldnern oder Garanten zusätzliche, von den für die Verwendung unbesicherter Schuldtitel angewendeten Obergrenzen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c zu unterscheidende Obergrenzen festlegen;

c)

zusätzliche Abschläge;

d)

zusätzliche Garantien von Garanten, die den Bonitätsanforderungen des Eurosystems genügen, als Voraussetzung für die Hereinnahme bestimmter Sicherheiten;

e)

Ausschluss bestimmter Vermögenswerte von der Nutzung als Sicherheit bei Kreditgeschäften des Eurosystems.

(2)  Leitlinie (EU) 2016/65 der Europäischen Zentralbank vom 18. November 2015 über die bei der Umsetzung der geldpolitischen Handlungsrahmen des Eurosystems anzuwendenden Bewertungsabschläge (EZB/2015/35) (ABl. L 14 vom 21.1.2016, S. 30).“;"

4.

Artikel 148 erhält folgende Fassung:

„Artikel 148

Allgemeine Grundsätze

1.   Geschäftspartner können notenbankfähige Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems aller Art grenzüberschreitend im gesamten Euro-Währungsgebiet nutzen.

2.   Geschäftspartner können notenbankfähige Sicherheiten, die keine Termineinlagen sind, grenzüberschreitend wie folgt nutzen.

a)

Die Mobilisierung marktfähiger Sicherheiten erfolgt mittels i) zugelassener Verbindungen zwischen Wertpapierabwicklungssystemen des EWR, die im Rahmenwerk für Anwenderbeurteilungen im Eurosystem positiv bewertet worden sind; ii) einschlägiger Verfahren des Korrespondenzzentralbank-Modells; iii) zugelassener Verbindungen in Kombination mit dem Korrespondenzzentralbank-Modell.

b)

Die Mobilisierung von Kreditforderungen, DECCs und RMBDs erfolgt nach Maßgabe der einschlägigen Verfahren des Korrespondenzzentralbank-Modells.

3.   Marktfähige Sicherheiten können über ein NZB-Konto in einem Wertpapierabwicklungssystem in einem anderen Land als demjenigen der entsprechenden NZB genutzt werden, sofern das Eurosystem der Nutzung eines solchen Kontos zugestimmt hat.

4.   De Nederlandsche Bank ist berechtigt, ihr Konto bei Euroclear Bank für die Abwicklung besicherter Geschäfte mit bei diesem internationalen Zentralverwahrer begebenen Eurobonds zu verwenden. Die Banc Ceannais na hÉireann/Central Bank of Ireland ist berechtigt, ein entsprechendes Konto bei Euroclear Bank zu eröffnen. Dieses Konto kann für alle notenbankfähigen Sicherheiten in Euroclear Bank verwendet werden, also auch für notenbankfähige Sicherheiten, die über zugelassene Verbindungen an Euroclear Bank übertragen werden.

5.   Die Geschäftspartner übertragen notenbankfähige Sicherheiten über ihre Wertpapierabwicklungskonten bei einem Wertpapierabwicklungssystem, das im Rahmenwerk für Anwenderbeurteilungen im Eurosystem positiv bewertet worden ist.

6.   Geschäftspartner, die weder ein Depot bei einer NZB noch ein Wertpapierabwicklungskonto bei einem Wertpapierabwicklungssystem unterhalten, das im Rahmenwerk für Anwenderbeurteilungen im Eurosystem positiv bewertet worden ist, können die Geschäfte über das Wertpapierabwicklungskonto oder das Depot bei einer Korrespondenzbank abwickeln.“;

5.

Anhang XI erhält folgende Fassung:

„ANHANG XI

FORMEN VON SICHERHEITEN

Am 13. Juni 2006 gab die Europäische Zentralbank (EZB) die Kriterien für internationale Inhaberschuldverschreibungen in Form der Neuen Globalurkunde (New Global Note — NGN) bekannt, die seit dem 1. Januar 2007 als Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems notenbankfähig sind. Am 22. Oktober 2008 gab die EZB bekannt, dass internationale Namensschuldverschreibungen in Form von Globalurkunden, die nach dem 30. September 2010 ausgegeben werden, nur dann für Kreditgeschäfte des Eurosystems notenbankfähig sind, wenn sie im Rahmen der Neuen Wertpapierverwahrstruktur (New Safekeeping Structure — NSS) für internationale Schuldverschreibungen begeben werden.

In der nachstehenden Tabelle sind die Voraussetzungen für die Notenbankfähigkeit der verschiedenen Formen von Wertpapieren zusammengefasst, die sich aus der Einführung der NGN- und NSS-Kriterien ergeben.

Tabelle 1

Voraussetzungen für die Notenbankfähigkeit verschiedener Formen von Sicherheiten

Globalpapier/Einzelpapier

Inhaberpapier/Namenspapier

NGN/Klassische Globalurkunde (Classic Global Note — CGN)/NSS

Ist der Wertpapierverwahrer (Common Safekeeper — CSK) ein internationaler Zentralverwahrer (3)?

Notenbankfähig?

Globalpapier

Inhaberpapier

NGN

Ja

Ja

Nein

Nein

Globalpapier

Inhaberpapier

CGN

Nicht zutreffend

Nein; vor dem 1. Januar 2007 begebene Wertpapiere sowie nach diesem Zeitpunkt unter demselben ISIN-Code erfolgte Aufstockungen bleiben jedoch bis zu ihrer Fälligkeit notenbankfähig.

Globalpapier

Namenspapier

CGN

Nicht zutreffend

Nach dem 30. September 2010 nach dieser Struktur begebene Schuldverschreibungen sind nicht mehr notenbankfähig.

Globalpapier

Namenspapier

NSS

Ja

Ja

Einzelpapier

Inhaberpapier

Nicht zutreffend

Nicht zutreffend

Nach dem 30. September 2010 nach dieser Struktur begebene Schuldverschreibungen sind nicht mehr notenbankfähig. Am oder vor dem 30. September 2010 begebene Inhaberschuldverschreibungen in Form von Einzelurkunden bleiben bis zu ihrer Fälligkeit notenbankfähig.

Artikel 2

Aufhebung

Artikel 129 bis 133a in Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) und Anhang X dazu werden aufgehoben.

Artikel 3

Wirksamwerden und Umsetzung

(1)   Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Mitteilung an die NZBen wirksam.

(2)   Die NZBen ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die vorliegende Leitlinie zu erfüllen, und wenden die genannten Maßnahmen ab dem 25. Januar 2016 an. Sie teilen der EZB die entsprechenden Rechtstexte und Umsetzungsmaßnahmen bis spätestens 5. Januar 2016 mit.

Artikel 4

Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 18. November 2015.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (Leitlinie allgemeine Dokumentation) (EZB/2014/60) (ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3).

(3)  Oder gegebenenfalls ein positiv bewerteter Zentralverwahrer.“


21.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 14/30


LEITLINIE (EU) 2016/65 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 18. November 2015

über die bei der Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems anzuwendenden Bewertungsabschläge (EZB/2015/35)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 9.2, Artikel 12.1, Artikel 14.3, Artikel 18.2 und Artikel 20 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 18.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) können die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen“), Kreditgeschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern abschließen, wobei ausreichende Sicherheiten für Darlehen zu stellen sind. Die allgemeinen Bedingungen, nach denen die EZB und die NZBen bereit sind, Kreditgeschäfte vorzunehmen, einschließlich der Voraussetzungen zur Bestimmung der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems, sind in der Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/60) (1) festgelegt.

(2)

Um das Eurosystem vor dem Risiko finanzieller Verluste bei Ausfall eines Geschäftspartners zu schützen, gelten für notenbankfähige Vermögenswerte, die als Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems genutzt werden, die in Teil 4 Titel VI der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) vorgesehenen Risikokontrollmaßnahmen.

(3)

Für die Umsetzung einer Überprüfung von Bewertungsabschlägen wäre es von Vorteil, wenn die maßgeblichen Vorschriften in einem gesonderten Rechtsakt enthalten sind. Hierdurch könnten Risikokontrollparameter in kompakter und abgeschlossener Form zur Verfügung gestellt werden und Änderungen im jeweiligen Rahmen könnten unmittelbar nach Erlass der betreffenden Beschlüsse durch den EZB-Rat effizienter umgesetzt werden —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Bewertungsabschläge für notenbankfähige marktfähige Sicherheiten

(1)   Gemäß Teil 4 Titel VI der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) unterliegen marktfähige Sicherheiten Bewertungsabschlägen, wie definiert in Artikel 2 Nummer 97 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60), in der Höhe, die jeweils in Tabelle 2 des Anhangs zu dieser Leitlinie festgelegt ist.

(2)   Der Bewertungsabschlag für eine bestimmte Sicherheit hängt von den folgenden Faktoren ab:

a)

Haircutkategorie, in die diese Sicherheit eingestuft wird, wie in Artikel 2 definiert;

b)

Restlaufzeit der Sicherheit;

c)

Verzinsungsart der Sicherheit;

d)

Bonitätsstufe, in die diese Sicherheit eingestuft wird.

Artikel 2

Festlegung der Haircutkategorien für marktfähige Sicherheiten

Notenbankfähige Sicherheiten können je nach Art des Emittenten und/oder Art der Sicherheit in eine der fünf in Tabelle 1 des Anhangs zu dieser Leitlinie dargelegten Haircutkategorien eingestuft werden.

a)

Die Haircutkategorie I umfasst von Staaten begebene Schuldtitel, EZB-Schuldverschreibungen und Schuldverschreibungen, die von den NZBen vor der Einführung des Euro in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, begeben wurden.

b)

Die Haircutkategorie II umfasst Schuldtitel, die von lokalen oder regionalen Gebietskörperschaften, von Emittenten, die vom Eurosystem als Institution mit öffentlichem Förderauftrag klassifiziert werden, von multilateralen Entwicklungsbanken oder von internationalen Organisationen begeben wurden, sowie Jumbo-Pfandbriefe.

c)

Die Haircutkategorie III umfasst traditionelle Pfandbriefe, sonstige gedeckte Schuldverschreibungen sowie Schuldtitel, die von nichtfinanziellen Unternehmen begeben wurden.

d)

Die Haircutkategorie IV umfasst unbesicherte Schuldtitel, die von Kreditinstituten und finanziellen Unternehmen, die keine Kreditinstitute sind, begeben wurden.

e)

Die Haircutkategorie V umfasst Asset-Backed Securities ungeachtet der Emittentenklassifizierung.

Artikel 3

Bewertungsabschläge für marktfähige Sicherheiten

(1)   Die Bewertungsabschläge für marktfähige Sicherheiten, die in Haircutkategorien I bis IV eingestuft wurden, bestimmen sich nach den folgenden Kriterien:

a)

Einstufung der spezifischen Sicherheit in Bonitätsstufe 1, 2 oder 3, wie detailliert beschrieben in Tabelle 2 des Anhangs zu dieser Leitlinie;

b)

Restlaufzeit der Sicherheit, wie detailliert beschrieben in den Absätzen 3 und 4;

c)

Verzinsungsart der Sicherheit, wie detailliert beschrieben in den Absätzen 3 und 4.

(2)   In Haircutkategorie V enthaltene marktfähige Sicherheiten unterliegen unabhängig von ihrer Restlaufzeit oder Verzinsungsart einem Bewertungsabschlag von 10 %.

(3)   Bei Sicherheiten mit Nullkupon oder fester Verzinsung entspricht die maßgebliche für den Bewertungsabschlag anzuwendende Laufzeit der Restlaufzeit der Sicherheit.

(4)   Bei Sicherheiten mit variabler Verzinsung entspricht der Bewertungsabschlag dem Bewertungabschlag, der für festverzinsliche marktfähige Sicherheiten mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr angewendet wurde; dies gilt nicht in den folgenden Fällen und unbeschadet Absatz 2.

a)

Variable Verzinsungen, bei denen der Zeitraum bis zur nächsten Zinsanpassung länger als ein Jahr ist, sind als festverzinslich zu behandeln, und die maßgebliche für den Bewertungsabschlag anzuwendende Laufzeit entspricht der Restlaufzeit der Sicherheit.

b)

Die maßgebliche Laufzeit im Rahmen des Bewertungsabschlags für eine variable Verzinsung, die als Referenzsatz einen Inflationsindex des Euro-Währungsgebiets hat, entspricht der Restlaufzeit der Sicherheit.

c)

Der Bewertungsabschlag für Sicherheiten, die über mehr als eine Verzinsungsart verfügen, bestimmt sich ausschließlich in Abhängigkeit von der während der Restlaufzeit der Sicherheit geltenden Verzinsungsart und entspricht dem höchsten Abschlag für eine marktfähige Sicherheit mit derselben Restlaufzeit und Bonitätsstufe. Zu diesem Zweck kann jede Verzinsungsart in Betracht gezogen werden, die während der Restlaufzeit der Sicherheit existiert.

Artikel 4

Zusätzliche Bewertungsabschläge für bestimmte Arten von marktfähigen Sicherheiten

Neben den in Artikel 3 dieser Leitlinie festgelegten Bewertungsabschlägen gelten die folgenden zusätzlichen Bewertungsabschläge für bestimmte Arten von marktfähigen Sicherheiten:

a)

Asset-Backed Securities, gedeckte Schuldverschreibungen und unbesicherte Schuldtitel von Kreditinstituten, für die gemäß den Vorschriften des Artikels 134 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) ein theoretischer Wert festgelegt wird, unterliegen einem zusätzlichen Bewertungsabschlag in Form einer Korrektur von 5 %.

b)

Gedeckte Schuldverschreibungen zur Eigennutzung unterliegen einem zusätzlichen Bewertungsabschlag von i) 8 % auf den Wert der Schuldtitel der Bonitätsstufen 1 und 2 und ii) 12 % auf den Wert der Schuldtitel der Bonitätsstufe 3.

c)

Im Sinne von Buchstabe b bezeichnet „Eigennutzung“ die Stellung oder Nutzung von durch den Geschäftspartner selbst oder ein anderes Unternehmen, zu dem enge Verbindungen des Geschäftspartners im Sinne von Artikel 138 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) bestehen, begebenen oder garantierten gedeckten Schuldveschreibungen durch einen Geschäftspartner.

d)

Kann der zusätzliche Bewertungsabschlag, auf den Buchstabe b verweist, in Bezug auf ein Sicherheitenverwaltungssystem einer NZB, eines Triparty Agent oder der TARGET2-Securities Auto-Collateralisation nicht angewendet werden, so ist der zusätzliche Bewertungsabschlag in diesen Systemen oder auf diesen Plattformen auf den gesamten Emissionswert der gedeckten Schuldverschreibungen anzuwenden, die zur Eigennutzung verwendet werden können.

Artikel 5

Bewertungsabschläge für notenbankfähige nicht marktfähige Sicherheiten

(1)   Die einzelnen festverzinslichen Kreditforderungen und Kreditforderungen, deren Zinszahlungen an die Inflationsrate gebunden sind, unterliegen bestimmten Bewertungsabschlägen, die je nach Restlaufzeit, Bonitätsstufe und der von der NZB verwendeten Bewertungsmethode gemäß Tabelle 3 im Anhang dieser Leitlinie variieren.

(2)   Die einzelnen variabel verzinslichen Kreditforderungen unterliegen dem gleichen Bewertungsabschlag, der auf festverzinsliche Kreditforderungen mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr für die gleiche Bonitätsstufe und die gleiche von der NZB verwendete Bewertungsmethode Anwendung findet. Eine Zinszahlung gilt als variabel, wenn der Zinssatz an einen Referenzzins gekoppelt ist und der Zeitraum bis zur nächsten Zinsanpassung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Zinszahlungen, bei denen der Zeitraum bis zur nächsten Zinsanpassung länger als ein Jahr ist, werden als feste Zinszahlung betrachtet, wobei die jeweilige Laufzeit des Bewertungsabschlags der Restlaufzeit der Kreditforderung entspricht.

(3)   Der Bewertungsabschlag für eine Kreditforderung mit mehr als einer Verzinsungsart richtet sich ausschließlich nach den Zinszahlungen, die in der Restlaufzeit der Kreditforderung anfallen. Existiert für die Restlaufzeit der Kreditforderung mehr als eine Verzinsungsart, werden die verbleibenden Zinszahlungen als Festzinszahlungen betrachtet, wobei für den Bewertungsabschlag die Restlaufzeit der Kreditforderung maßgeblich ist.

(4)   Für Nullkupon-Kreditforderungen gilt der entsprechende Bewertungsabschlag für festverzinsliche Kreditforderungen.

(5)   Nicht marktfähige, mit hypothekarischen Darlehen an Privatkunden besicherte Schuldtitel (retail mortgage-backed debt instruments (RMBDs)) unterliegen einem Bewertungsabschlag von 39,5 %.

(6)   Für Termineinlagen gelten keine Bewertungsabschläge.

(7)   Jede zugrunde liegende Kreditforderung im Deckungspool eines nicht marktfähigen Schuldtitels, der durch notenbankfähige Kreditforderungen besichert ist (nachfolgend „DECC“), unterliegt einem auf Ebene der Einzelinstrumente angewandten Bewertungsabschlag gemäß den Vorschriften der oben stehenden Nummern 1 bis 4. Der Gesamtwert der zugrunde liegenden Kreditforderungen im Deckungspool nach Anwendung der Bewertungsabschläge muss jederzeit mindestens dem ausstehenden Kapitalbetrag der DECC entsprechen. Unterschreitet der Gesamtwert den im vorangegangenen Satz genannten Schwellenwert, wird die DECC mit Null bewertet.

Artikel 6

Wirksamwerden und Umsetzung

(1)   Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Mitteilung an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.

(2)   Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, leiten die Maßnahmen ein, die erforderlich sind, um die vorliegende Leitlinie zu erfüllen, und wenden sie ab dem 25. Januar 2016 an. Sie teilen der EZB die entsprechenden Rechtstexte und Umsetzungsmaßnahmen bis spätestens 5. Januar 2016 mit.

Artikel 7

Adressaten

Diese Leitlinie richtet sich an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 18. November 2015.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (Leitlinie allgemeine Dokumentation) (EZB/2014/60) (ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3).


ANHANG

Tabelle 1

Haircutkategorien für notenbankfähige marktfähige Sicherheiten auf Basis der Art des Emittenten und/oder der Art der Sicherheit

Kategorie I

Kategorie II

Kategorie III

Kategorie IV

Kategorie V

Von Staaten ausgegebene Schuldtitel

EZB-Schuldverschreibungen

Schuldverschreibungen, die von den NZBen vor der Einführung des Euro in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat begeben wurden

Schuldtitel von lokalen und regionalen Gebietskörperschaften

Schuldtitel von Emittenten, die vom Eurosystem als Institution mit öffentlichem Förderauftrag klassifiziert werden

Schuldtitel von multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen

Jumbo-Pfandbriefe

Traditionelle Pfandbriefe und sonstige gedeckte Schuldverschreibungen

Schuldtitel von nichtfinanziellen Unternehmen

Unbesicherte Schuldtitel von Kreditinstituten

Unbesicherte Schuldtitel von finanziellen Unternehmen, die keine Kreditinstitute sind

Asset-Backed Securities


Tabelle 2

Höhe der Bewertungsabschläge für notenbankfähige marktfähige Sicherheiten

 

Haircutkategorien

Bonität

Restlaufzeit (Jahre) (1)

Kategorie I

Kategorie II

Kategorie III

Kategorie IV

Kategorie V

Festverzinslich

Nullkupon

Festverzinslich

Nullkupon

Festverzinslich

Nullkupon

Festverzinslich

Nullkupon

 

Stufen 1 und 2

[0-1)

0,5

0,5

1,0

1,0

1,0

1,0

6,5

6,5

10,0

[1-3)

1,0

2,0

1,5

2,5

2,0

3,0

8,5

9,0

[3-5)

1,5

2,5

2,5

3,5

3,0

4,5

11,0

11,5

[5-7)

2,0

3,0

3,5

4,5

4,5

6,0

12,5

13,5

[7-10)

3,0

4,0

4,5

6,5

6,0

8,0

14,0

15,5

[10, ∞)

5,0

7,0

8,0

10,5

9,0

13,0

17,0

22,5

 

Haircutkategorien

Bonität

Restlaufzeit (Jahre) (1)

Kategorie I

Kategorie II

Kategorie III

Kategorie IV

Kategorie V

Festverzinslich

Nullkupon

Festverzinslich

Nullkupon

Festverzinslich

Nullkupon

Festverzinslich

Nullkupon

 

Stufe 3

[0-1)

6,0

6,0

7,0

7,0

8,0

8,0

13,0

13,0

Nicht notenbankfähig

[1-3)

7,0

8,0

10,0

14,5

15,0

16,5

24,5

26,5

[3-5)

9,0

10,0

15,5

20,5

22,5

25,0

32,5

36,5

[5-7)

10,0

11,5

16,0

22,0

26,0

30,0

36,0

40,0

[7-10)

11,5

13,0

18,5

27,5

27,0

32,5

37,0

42,5

[10, ∞)

13,0

16,0

22,5

33,0

27,5

35,0

37,5

44,0


Tabelle 3

Höhe der Bewertungsabschläge für festverzinsliche Kreditforderungen

 

Bewertungsmethode

Bonität

Restlaufzeit (Jahre) (2)

Feste Zinszahlung und Bewertung auf Basis des von der NZB festgelegten theoretischen Preises

Feste Zinszahlung und Bewertung auf Basis des von der NZB festgelegten ausstehenden Betrags

Stufen 1 und 2

[0-1)

10,0

12,0

[1-3)

12,0

16,0

[3-5)

14,0

21,0

[5-7)

17,0

27,0

[7-10)

22,0

35,0

[10, ∞)

30,0

45,0

 

Bewertungsmethode

Bonität

Restlaufzeit (Jahre) (2)

Feste Zinszahlung und Bewertung auf Basis des von der NZB festgelegten theoretischen Preises

Feste Zinszahlung und Bewertung auf Basis des von der NZB festgelegten ausstehenden Betrags

Stufe 3

[0-1)

17,0

19,0

[1-3)

29,0

34,0

[3-5)

37,0

46,0

[5-7)

39,0

52,0

[7-10)

40,0

58,0

[10, ∞)

42,0

65,0


(1)  D. h. [0-1) bedeutet eine Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, [1-3) bedeutet eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr und weniger als drei Jahren usw.

(2)  D. h. [0-1) bedeutet eine Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, [1-3) bedeutet eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr und weniger als drei Jahren usw.


21.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 14/36


LEITLINIE (EU) 2016/66 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 26. November 2015

zur Änderung der Leitlinie EZB/2013/24 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der vierteljährlichen Finanzierungsrechnungen (EZB/2015/40)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 5.1 und 5.2 und die Artikel 12.1 und 14.3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verkürzung des Berichtszeitraums für ergänzende Daten um drei Tage, die ab der ersten Übermittlung im Jahr 2017 gemäß der Leitlinie EZB/2013/24 (1) gelten sollte, ist aufgrund von Änderungen des Sitzungskalenders des EZB-Rates nicht mehr notwendig. Zur Effizienzsteigerung sollten Entscheidungen in Bezug auf die Verkürzung der Berichtszeiträume zur Berücksichtigung etwaiger zukünftiger Terminplanänderungen auf das EZB-Direktorium übertragen werden, welches der Position des Ausschusses für Statistik Rechnung tragen muss.

(2)

Um den Erfassungsgrad und die Qualität der Aggregate des Euro-Währungsgebiets zu verbessern, müssen außerdem die Anforderungen für ergänzende Daten gemäß der Leitlinie EZB/2013/24 dahingehend geändert werden, dass Kredite zwischen nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften auf freiwilliger Basis miteinbezogen werden.

(3)

Daher sollte die Leitlinie EZB/2013/24 entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Leitlinie EZB/2013/24 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Anforderungen in Bezug auf die ‚ergänzenden Daten‘ betreffen Transaktionen und Bestände ab dem vierten Quartal 2012 bis zum Referenzquartal. Die ergänzenden Daten werden auf Grundlage bestmöglicher Schätzungen gemeldet. Die ergänzenden Daten in den Spalten ‚H‘, ‚H.1‘ und ‚H.2‘ der Tabellen 1, 2, 4 und 5 in Anhang I (ergänzende Daten zum Sektor Staat und seinen Teilsektoren) und in Spalte ‚B‘, Zeilen 3 und 13 der Tabellen 4 und 5 in Anhang I (ergänzende Daten zu Krediten zwischen nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften) werden freiwillig gemeldet.“;

2.

Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die in Artikel 2 Absatz 2 genannten ‚ergänzenden Daten‘ werden der EZB innerhalb einer Frist von 85 Kalendertagen nach dem Ende des Referenzquartals gemeldet. Unter Berücksichtigung der Position des Ausschusses für Statistik kann das Direktorium die Frist gegebenenfalls auf 82 Tage verkürzen. Das Direktorium setzt den EZB-Rat unverzüglich von seiner Entscheidung in Kenntnis. Die EZB kündigt jede Änderung des Berichtszeitraums zumindest ein Jahr vor Inkrafttreten der Änderung an.“;

3.

Anhang I wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Leitlinie geändert.

Artikel 2

Wirksamwerden und Umsetzung

(1)   Diese Leitlinie wird wirksam am Tag ihrer Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist.

(2)   Die Zentralbanken des Eurosystems müssen diese Leitlinie ab dem 1. Januar 2016 einhalten.

Artikel 3

Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 26. November 2015.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Leitlinie 2014/3/EU der Europäischen Zentralbank vom 25. Juli 2013 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der vierteljährlichen Finanzierungsrechnungen (EZB/2013/24) (ABl. L 2 vom 7.1.2014, S. 34).


ANHANG

Anhang I der Leitlinie EZB/2013/24 wird wie folgt geändert:

1.

Die Tabelle „Zusammenfassung der Datenanforderungen“ enthält folgende Fassung:

„Zusammenfassung der Datenanforderungen

Artikel

Inhalt

Tabellen

Art der Daten

Referenzzeitraum

Erster Berichtstag

Vorlagefristen

Anmerkungen

Bestandsgröße

Transaktionen

Sonstige Volumenänderungen

2.2

4.1

Ergänzende Daten; nur schwarz unterlegte Felder

T1

Forderungen

T2

Verbindlichkeiten

T4

kurzfristige Kredite (w-t-w)

T5

langfristige Kredite (w-t-w)

 

Ab 2012Q4

Sept. 2014

t + 85

Bestmögliche Schätzungen

Schwarz unterlegte Felder in den Spalten H, H.1 und H.2 auf freiwilliger Basis

Schwarz unterlegte Felder in Spalte B, Zeilen 3 und 13 von T4 und T5 auf freiwilliger Basis

2.3 a)

2.5

3.2

3.3 a), b)

4.2

Nationale Daten; alle Felder

T1

Forderungen

T2

Verbindlichkeiten

T3

Einlagen (w-t-w)

T4

kurzfristige Kredite (w-t-w)

T5

langfristige Kredite (w-t-w)

Ab 2012Q4

Sept. 2014

Bis Dezember 2016: t + 100

Ergänzt durch Metadaten

Daten in den Zeilen 12-21 von T3-T5 sind anzupassen, um die Zusammensetzung des Euro-Währungsgebiets wiederzugeben; auf Basis von bestmöglichen Schätzungen

Daten in den Zeilen 12-21 von T3- T5 sind nicht zu veröffentlichen

Ab März 2017: t + 97

2.3 b)

2.5

3.2

3.3 c)

4.2

Nationale Daten; alle Felder

T1

Forderungen

T2

Verbindlichkeiten

T3

Einlagen (w-t-w)

T4

kurzfristige Kredite (w-t-w)

T5

langfristige Kredite (w-t-w)

 

1999Q1–2012Q3

Sept. 2017

Bis Dezember 2016: t + 100

Bestmögliche Schätzungen

Spalten J, K von T1 und T2 auf freiwilliger Basis

Ergänzt durch Metadaten

Daten in den Zeilen 12-21 von T3-T5 sind anzupassen, um die Zusammensetzung des Euro-Währungsgebiets wiederzugeben; auf Basis von bestmöglichen Schätzungen

Daten in den Zeilen 12-21 von T3-T5 sind nicht zu veröffentlichen

Ab März 2017: t + 97

2.4

2.5

3.2

3.3. a), b)

4.2

Nationale Daten; alle Felder

T6

kurzfristige Schuldverschreibungen (w-t-w)

T7

langfristige Schuldverschreibungen (w-t-w)

T8

börsennotierte Aktien (w-t-w)

T9

Anteile an Investmentfonds (w-t-w)

Ab 2013Q4

Sept. 2015

Bis Dezember 2016: t + 100

Ergänzt durch Metadaten

Daten in den Zeilen 12-21 sind anzupassen, um die Zusammensetzung des Euro-Währungsgebiets wiederzugeben; auf Basis von bestmöglichen Schätzungen

Daten in den Zeilen 12-21 von T3-T5 sind nicht zu veröffentlichen“;

Ab März 2017: t + 97

2.

Die Tabellen 4 und 5 enthalten folgende Fassung:

„Tabelle 4

Kurzfristige Kredite (F.41)  (1)

 

A

B

C

D

E

F

G

H

H.1

I

 

Gläubigersektor

Schuldnersektor

 

Gebietsansässige

Insgesamt

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11)

MFI (2) (S.121 + … + S.123)

Investmentfondsohne Geldmarktfonds (3) (S.124)

Sonstige Finanzinstitute (S.125 + … + S.127)

Versicherungsgesellschaften (S.128)

Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129)

Staat

Private Haushalte, einschließlich POE (4) (S.14 + S.15)

Insgesamt (S.13)

Bund (Zentralstaat) (S.1311)

 

 

 

1

Insgesamt (S.1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

 

Insgesamt (S.1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3

Gebietsansässige

S.11

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4

S.121 + … + S.123

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5

S.124

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6

S.125 + … + S.127

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7

S.128

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8

S.129

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9

S.13

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

10

S.14 + S.15

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

11

 

Insgesamt (S.2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

12

Gebietsfremde

 

Insgesamt (S.1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

13

Euro-Währungsgebiet ohne Inland

S.11

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

14

S.121 + … + S.123

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

15

S.124

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

16

S.125 + … + S.127

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

17

S.128

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

18

S.129

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

19

S.13

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

20

S.14 + S.15

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

21

Gebietsansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Tabelle 5

Langfristige Kredite (F.42)  (5)

 

A

B

C

D

E

F

G

H

H.1

I

 

Gläubigersektor

Schuldnersektor

 

Gebietsansässige

Insgesamt

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11)

MFI (6) (S.121 + … + S.123)

Investmentfondsohne Geldmarktfonds (7) (S.124)

Sonstige Finanzinstitute (S.125 + … + S.127)

Versicherungsgesellschaften (S.128)

Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129)

Staat

Private Haushalte, einschließlich POE (8) (S.14 + S.15)

Insgesamt (S.13)

Bund (Zentralstaat) (S.1311)

 

 

 

1

Insgesamt (S.1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

 

Insgesamt (S.1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3

Gebietsansässige

S.11

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4

S.121 + … + S.123

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5

S.124

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6

S.125 + … + S.127

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7

S.128

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8

S.129

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9

S.13

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

10

S.14 + S.15

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

11

 

Insgesamt (S.2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

12

Gebietsfremde

 

Insgesamt (S.1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

13

Euro-Währungsgebiet ohne Inland

S.11

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

14

S.121 + … + S.123

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

15

S.124

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

16

S.125 + … + S.127

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

17

S.128

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

18

S.129

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

19

S.13

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

20

S.14 + S.15

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

21

Gebietsansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


(1)  Für Bestände, Transaktionen und sonstige Volumenänderungen gelten dieselben Datenanforderungen.

(2)  Monetäre Finanzinstitute (MFI; S.121 + S.122 + S.123). Gemäß dem ESVG 2010 (Nummer 5.118) werden kurzfristige Kredite an Kreditinstitute (S.121 + S.122) den Einlagen (F.22 oder F.29) zugeordnet.

(3)  Geldmarktfonds (MMF; S.123).

(4)  Private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.15).

(5)  Für Bestände, Transaktionen und sonstige Volumenänderungen gelten dieselben Datenanforderungen.

(6)  Monetäre Finanzinstitute (MFI; S.121 + S.122 + S.123).

(7)  Geldmarktfonds (MMF; S.123).

(8)  Private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.15)“.