ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 12

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

59. Jahrgang
19. Januar 2016


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/45 der Kommission vom 18. Januar 2016 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der garantiert traditionellen Spezialitäten eingetragenen Bezeichnung (Prekmurska gibanica (g.t.S.))

27

 

*

Verordnung (EU) 2016/46 der Kommission vom 18. Januar 2016 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Oxadixyl und Spinetoram in oder auf bestimmten Erzeugnissen ( 1 )

28

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/47 der Kommission vom 18. Januar 2016 zur 241. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen

42

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/48 der Kommission vom 18. Januar 2016 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

45

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2016/49 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 7. Januar 2016 zur Ernennung des Missionsleiters der Beratenden Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) (EUAM UKRAINE/1/2016)

47

 

*

Beschluss (GASP) 2016/50 des Rates vom 18. Januar 2016 zur Änderung des Beschlusses 2014/219/GASP über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali)

48

 

*

Beschluss (GASP) 2016/51 des Rates vom 18. Januar 2016 zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (BWÜ) im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

50

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

19.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 12/1


VERORDNUNG (EU) 2016/44 DES RATES

vom 18. Januar 2016

über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates vom 31. Juli 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/137/GASP (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat erließ am 28. Februar 2011 den Beschluss 2011/137/GASP (2). Gemäß der Resolution 1970 (2011) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 26. Februar 2011 und nachfolgenden Resolutionen sah der Beschluss 2011/137/GASP ein Waffenembargo, ein Verbot der Ausfuhr von Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden kann, sowie Einreisebeschränkungen und das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen und Organisationen vor, die an schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen gegen Personen in Libyen — unter anderem an völkerrechtswidrigen Angriffen auf die Zivilbevölkerung und zivile Einrichtungen — beteiligt waren. Diese natürlichen und juristischen Personen und Organisationen wurden in die Anhänge des Beschlusses 2011/137/GASP aufgenommen. Daher bedurfte es Rechtsvorschriften, um die einschlägigen erforderlichen Maßnahmen vorzusehen. Seitdem hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden „Sicherheitsrat“) eine Reihe zusätzlicher Resolutionen zu Libyen angenommen, mit denen die restriktiven Maßnahmen der Vereinten Nationen gegen Libyen ausgeweitet bzw. geändert wurden, und zwar insbesondere die Resolution 2174 (2014) zur Änderung des Geltungsbereichs des Waffenembargos und zur Ausweitung der Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Reiseverbot und dem Einfrieren von Vermögenswerten sowie die Resolution 2213 (2015) im Zusammenhang mit dem Bekenntnis des Sicherheitsrates zur Souveränität, Unabhängigkeit, territorialen Unversehrtheit und nationalen Einheit Libyens.

(2)

Der Rat hat am 26. Mai 2015 — unter Berücksichtigung der anhaltenden Bedrohung für den Frieden, die Stabilität und Sicherheit Libyens und den erfolgreichen Abschluss seines politischen Übergangs — den Beschluss (GASP) 2015/818 (3) zur Änderung des Beschlusses 2011/137/GASP angenommen. Der Beschluss (GASP) 2015/818 berücksichtigte ferner die Gefährdung, die von Personen und Organisationen ausgeht, die staatliche Gelder Libyens, die während des ehemaligen Regimes von Muammar Al-Gaddafi in Libyen veruntreut wurden, besitzen oder kontrollieren, die dazu verwendet werden könnten, den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Libyens zu bedrohen oder den erfolgreichen Abschluss seines politischen Übergangs zu behindern oder zu untergraben. Der Rat hat eine vollständige Überprüfung der Listen der in den Anhängen II und III des Beschlusses 2011/137/GASP aufgeführten Personen und Organisationen vorgenommen, für die Reisebeschränkungen und Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten gelten. Der Rat hat am 31. Juli 2015 den konsolidierten Beschluss (GASP) 2015/1333 erlassen und den Beschluss 2011/137/GASP aufgehoben.

(3)

Aus Gründen der Klarheit sollte die Verordnung (EU) Nr. 204/2011 des Rates (4), die durch mehrere nachfolgende Verordnungen geändert und umgesetzt wurde, in einer neuen Verordnung konsolidiert werden.

(4)

In Anbetracht der von der Lage in Libyen ausgehenden besonderen Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und zur Wahrung der Übereinstimmung mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung des Anhangs des Beschlusses (GASP) 2015/1333 sollte die Befugnis zur Änderung der Listen in Anhang II und III dieser Verordnung beim Rat liegen.

(5)

Zur Durchführung dieser Verordnung und zur Erreichung eines Höchstmaßes an Rechtssicherheit innerhalb der Union sollten die Namen und übrigen sachdienlichen Angaben zu den natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach dieser Verordnung eingefroren werden müssen, veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte unter Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) erfolgen.

(6)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Gelder“ finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:

i)

Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,

ii)

Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,

iii)

öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen und Derivaten,

iv)

Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,

v)

Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche,

vi)

Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden,

vii)

Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;

b)

„Einfrieren von Geldern“ die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung oder der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen;

c)

„wirtschaftliche Ressourcen“ Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;

d)

„Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ die Verhinderung ihrer Verwendung für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt;

e)

„technische Hilfe“ jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; technische Hilfe kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen und schließt auch Hilfe in verbaler Form ein;

f)

„Sanktionsausschuss“ den Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, der mit Ziffer 24 der Resolution 1970 (2011) des VN-Sicherheitsrats eingesetzt wurde;

g)

„Gebiet der Union“ die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums;

h)

„benannte Schiffe“ Schiffe, die vom Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen nach Ziffer 11 der Resolution 2146 (2014) des VN-Sicherheitsrates benannt wurden und in Anhang V dieser Verordnung aufgeführt sind;

i)

„die Kontaktstelle der Regierung Libyens“ die von der Regierung Libyens nach Ziffer 3 der Resolution 2146 (2014) des VN-Sicherheitsrates benannte Kontaktstelle.

Artikel 2

(1)   Es ist untersagt,

a)

zur internen Repression verwendbare Ausrüstungen gemäß der Liste in Anhang I, mit oder ohne Ursprung in der Union, unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;

b)

wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter Buchstabe a genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

(2)   Es ist untersagt, zur internen Repression verwendbare Ausrüstungen gemäß der Liste in Anhang I, mit oder ohne Ursprung in Libyen, in Libyen zu erwerben, aus Libyen einzuführen oder zu befördern.

(3)   Absatz 1 gilt nicht für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der VN, Personal der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie zugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Libyen ausgeführt werden.

(4)   Abweichend von Absatz 1 können die in Anhang IV aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen genehmigen, wenn diese ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dient.

Artikel 3

(1)   Es ist untersagt:

a)

für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union (7) (im Folgenden „Gemeinsame Militärgüterliste“) aufgeführten Gütern und Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter zu erbringen;

b)

für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe im Zusammenhang mit zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen gemäß der Liste in Anhang I bereitzustellen;

c)

für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste oder in Anhang I aufgeführten Gütern und Technologien für deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr oder für die Leistung von damit verbundener technischer Hilfe bereitzustellen, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen;

d)

für die Bereitstellung von bewaffneten Söldnern in Libyen oder zur Verwendung in Libyen unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Finanzmittel oder Finanzhilfen zur Verfügung zu stellen;

e)

wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a bis d genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

(2)   Abweichend von Absatz 1 gelten die dort genannten Verbote nicht für

a)

die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit nichtletalem militärischen Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecken bestimmt ist;

b)

Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelme, die von Personal der VN, Personal der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie zugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Libyen ausgeführt wird.

c)

die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich für die Unterstützung der libyschen Regierung in den Bereichen Sicherheit oder Entwaffnung bestimmt ist.

(3)   Abweichend von Absatz 1 und sofern sie im Voraus vom Sanktionsausschuss genehmigt wurden, gelten die dort genannten Verbote nicht für

a)

die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfen für den Verkauf und die Lieferung von anderen Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial;

b)

die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischem Gerät, einschließlich Waffen und zugehörigen Materials, das nicht in den Anwendungsbereich von Buchstabe a fällt und ausschließlich für die Unterstützung der libyschen Regierung in den Bereichen Sicherheit oder Entwaffnung bestimmt ist;

(4)   Abweichend von Absatz 1 können die in Anhang IV genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfen in Verbindung mit Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden kann, genehmigen, wenn sie feststellen, dass die Ausrüstung ausschließlich zu humanitären Zwecken oder zu Schutzzwecken bestimmt sind.

Artikel 4

Um die Weitergabe von Gütern und Technologien zu verhindern, die unter die Gemeinsame Militärgüterliste fallen oder deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe, Ausfuhr oder Einfuhr nach dieser Verordnung verboten ist, hat die Person, die die Informationen gemäß den Vorschriften über die Verpflichtung zur Übermittlung von Vorabinformationen über Eintreffen oder Abgang der Waren entsprechend den einschlägigen Bestimmungen über summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen sowie Zollanmeldungen der Verordnungen (EG) Nr. 450/2008 (8) und (EU) Nr. 952/2013 (9) des Europäischen Parlamentes und des Rates übermittelt, für alle Waren, die aus Libyen in das Zollgebiet der Union oder aus dem Zollgebiet der Union nach Libyen verbracht werden, zu erklären, ob die Waren unter die Gemeinsame Militärgüterliste oder unter die vorliegende Verordnung fallen, und, falls die ausgeführten Güter genehmigungspflichtig sind, die Einzelheiten der für sie erteilten Ausfuhrgenehmigung anzugeben. Die zusätzlichen Angaben sind den zuständigen Zollbehörden der Mitgliedstaaten entweder schriftlich oder auf einer Zollanmeldung zu übermitteln.

Artikel 5

(1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in den Anhängen II und III aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2)   Den in den Anhängen II und III aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

(3)   Die wissentliche und absichtliche Beteiligung an Aktivitäten, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird, ist untersagt.

(4)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die am 16. September 2011 im Eigentum oder im Besitz der in Anhang VI aufgelisteten Organisationen waren oder von diesen gehalten oder kontrolliert wurden, und die sich zu dem genannten Zeitpunkt außerhalb Libyens befanden, bleiben eingefroren.

Artikel 6

(1)   In Anhang II werden die vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss gemäß Ziffer 22 der Resolution 1970 (2011), den Ziffern 19, 22 und 23 der Resolution 1973 (2011), Ziffer 4 der Resolution 2174 (2014) oder Ziffer 11 der Resolution 2213 (2015) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen benannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt.

(2)   Anhang III enthält eine Liste der nicht in Anhang II aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen,

a)

die Beteiligte oder Mittäter an der Veranlassung, Kontrolle oder sonstigen Leitung von schweren Menschenrechtsverletzungen gegen Personen in Libyen sind, wie u. a. Beteiligte oder Mittäter an der Planung, Anordnung, Veranlassung oder Durchführung von Angriffen, einschließlich Bombenangriffen aus der Luft — unter Verletzung des Völkerrechts — auf die Zivilbevölkerung oder zivile Einrichtungen,

b)

die gegen die Bestimmungen der Resolution 1970 (2011), der Resolution 1973 (2011) des VN-Sicherheitsrats oder gegen diese Verordnung verstoßen oder beim Verstoß dagegen mitgewirkt haben,

c)

bei denen festgestellt wurde, dass sie an der repressiven Politik des ehemaligen Regimes von Muammar Al-Gaddafi in Libyen beteiligt oder seinerzeit anderweitig mit diesem Regime verbunden waren, und von denen eine anhaltende Bedrohung für den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Libyens oder den erfolgreichen Abschluss des politischen Übergangs Libyens ausgeht,

d)

die an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Libyens bedrohen oder den erfolgreichen Abschluss des politischen Übergangs in Libyen behindern oder untergraben, einschließlich

i)

der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in Libyen, die gegen die anwendbaren internationalen Menschenrechtsnormen oder das anwendbare humanitäre Völkerrecht verstoßen, oder von Handlungen in Libyen, die Menschenrechtsverletzungen darstellen,

ii)

Angriffen auf Flug-, Binnen- oder Seehäfen in Libyen oder gegen libysche staatliche Einrichtungen oder Anlagen sowie gegen ausländische Vertretungen in Libyen,

iii)

der Bereitstellung von Unterstützung für bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netzwerke durch die illegale Ausbeutung von Rohöl oder von anderen natürlichen Ressourcen in Libyen,

iv)

der Bedrohung oder Nötigung libyscher staatlicher Finanzinstitute und der Libyan National Oil Company, oder die Begehung von Handlungen, die zu einer Veruntreuung staatlicher Gelder Libyens führen können oder führen,

v)

der Verletzung oder Beihilfe zur Umgehung der Bestimmungen des gemäß der Resolution 1970 (2011) des VN-Sicherheitsrates und Artikel 1 dieser Verordnung verhängten Waffenembargos in Libyen,

vi)

als Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die für oder im Namen oder auf Anweisung obengenannter Personen, Organisationen oder Einrichtungen handeln, oder als Organisationen oder Einrichtungen, die sich in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle befinden oder die sich unter der Kontrolle von Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden, die in Anhang II oder III aufgeführt sind, oder

e)

die während des ehemaligen Regimes von Muammar Al-Gaddafi in Libyen veruntreute staatliche Gelder Libyens besitzen oder kontrollieren, die dazu verwendet werden könnten, den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Libyens zu bedrohen oder den erfolgreichen Abschluss seines politischen Übergangs zu behindern oder zu untergraben.

(3)   Die Anhänge II und III enthalten die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen, Organisationen und Einrichtungen in die Liste, wie sie vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss hinsichtlich des Anhangs II angegebenen werden.

(4)   Die Anhänge II und III enthalten, soweit verfügbar, auch Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlich sind, wie sie vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss hinsichtlich des Anhangs II angegeben werden. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen. Anhang II enthält ferner das Datum der Benennung durch den Sicherheitsrat oder den Sanktionsausschuss.

(5)   Anhang VI enthält die vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss angegebenen Gründe für die Aufnahme der in Artikel 5 Absatz 4 dieser Verordnung genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen in die Liste.

Artikel 7

In Bezug auf Personen, Organisationen und Einrichtungen, die nicht in den Anhängen II oder III benannt sind, an denen eine in diesen Anhängen benannte Person, Organisation oder Einrichtung eine Beteiligung hält, hindert die Verpflichtung zum Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen der benannten Personen, Organisationen und Einrichtungen diese nicht benannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen nicht daran, ihre rechtmäßigen Geschäfte weiterzuführen, sofern dies nicht dazu führt, dass einer anderen benannten Person, Organisation oder Einrichtung Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen bereitgestellt werden.

Artikel 8

(1)   Abweichend von Artikel 5 können die auf den in Anhang IV aufgeführten Websites genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

a)

für die Befriedigung der Grundbedürfnisse der in den Anhängen II oder III aufgeführten oder in Artikel 5 Absatz 4 genannten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind,

b)

ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare oder der Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen,

c)

ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen,

wenn in dem Falle, dass die Genehmigung eine in Anhang II aufgeführte oder in Artikel 5 Absatz 4 genannte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, der betreffende Mitgliedstaat diese Feststellung und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, dem Sanktionsausschuss notifiziert und dieser nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Notifikation Einwände dagegen erhoben hat.

(2)   Abweichend von Artikel 5 können die auf den in Anhang IV aufgeführten Webseiten genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt,

a)

dass die Genehmigung eine in Anhang II aufgeführte oder in Artikel 5 Absatz 4 genannte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, der betreffende Mitgliedstaat diese Feststellung dem Sanktionsausschuss notifiziert und dieser sie gebilligt hat und,

b)

dass die Genehmigung eine in Anhang III aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, die zuständige Behörde die Gründe, aus denen ihres Erachtens eine Sondergenehmigung erteilt werden sollte, mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission notifiziert hat.

Artikel 9

(1)   Abweichend von Artikel 5 können die in Anhang IV aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf in Anhang II aufgeführte Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie die in Artikel 5 Absatz 4 aufgeführten Organisationen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts, das von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht beschlossen wurde, oder sie sind Gegenstand einer Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts, die ergangen ist

i)

vor dem Datum, an dem die Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang II aufgenommen wurde, oder

ii)

vor dem Datum, an dem die in Artikel 5 Absatz 4 genannte Organisation vom Sicherheitsrat benannt wurde,

b)

die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch ein solches Sicherungs- und Zurückbehaltungsrecht gesichert sind oder deren Bestand in einer solchen Entscheidung bestätigt worden ist,

c)

das Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung kommt nicht einer in Anhang II oder III aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung zugute,

d)

die Anerkennung des Sicherungs- und Zurückbehaltungsrechts oder der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats und

e)

der Mitgliedstaat hat das Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung dem Sanktionsausschuss notifiziert.

(2)   Abweichend von Artikel 5 können die in Anhang IV aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf in Anhang III aufgeführte Personen, Organisationen und Einrichtungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Datum ergangen ist, an dem die in Artikel 5 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste in Anhang III aufgenommen wurde, oder Gegenstand einer vor oder nach diesem Datum in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer vor oder nach diesem Datum in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung,

b)

die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestand in einer solchen Entscheidung bestätigt worden ist,

c)

die Entscheidung kommt nicht einer in Anhang II oder III aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zugute, und

d)

die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

(3)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung.

Artikel 10

Abweichend von Artikel 5 können die in Anhang IV aufgeführten zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die in Anhang III aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für in Anhang III aufgeführte Personen, Organisationen oder Einrichtungen genehmigen, wenn sie dies zu humanitären Zwecken wie der Leistung oder der Erleichterung der Leistung humanitärer Hilfe, für die Bereitstellung von Material und Waren, die zur Deckung der Grundbedürfnisse von Zivilisten notwendig sind, wie Nahrungsmittel und landwirtschaftliche Erzeugnisse, Material zu deren Herstellung, Medizinprodukte und die Lieferung von Strom, oder für die Evakuierung aus Libyen als erforderlich ansehen. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Artikel erteilte Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

Artikel 11

(1)   Abweichend von Artikel 5 Absatz 4 können die auf den Websites in Anhang IV angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Gelder bzw. wirtschaftlichen Ressourcen sind für einen oder mehrere der folgenden Zwecke bestimmt:

i)

Deckung humanitärer Bedürfnisse,

ii)

Bereitstellung von Kraftstoff, Strom und Wasser ausschließlich für zivile Zwecke,

iii)

Wiederaufnahme der Herstellung und des Verkaufs von Kohlenwasserstoffen durch Libyen,

iv)

Schaffung, Wiederbelebung bzw. Ausbau der Einrichtungen der Zivilregierung sowie der zivilen öffentlichen Infrastruktur oder

v)

Erleichterung der Wiederaufnahme von Tätigkeiten des Bankwesens, so auch zur Unterstützung oder Erleichterung des internationalen Handels mit Libyen,

b)

der betreffende Mitgliedstaat hat dem Sanktionsausschuss seine Absicht notifiziert, den Zugriff auf die Gelder bzw. wirtschaftlichen Ressourcen zu genehmigen, und der Ausschuss hat nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dieser Notifikation Einwände dagegen erhoben,

c)

der betreffende Mitgliedstaat hat dem Sanktionsausschuss notifiziert, dass die Gelder bzw. wirtschaftlichen Ressourcen nicht den in den Anhängen II bzw. III aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen bereitgestellt werden oder zugutekommen,

d)

der betreffende Mitgliedstaat hat bezüglich der Verwendung der Gelder bzw. wirtschaftlichen Ressourcen zuvor mit den libyschen Behörden Rücksprache gehalten und

e)

der betreffende Mitgliedstaat hat den libyschen Behörden die nach den Buchstaben b und c dieses Absatzes vorgelegten Notifikationen übermittelt und die libyschen Behörden haben gegen die Freigabe der Gelder bzw. wirtschaftlichen Ressourcen nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen Einwände erhoben.

(2)   Bei Fälligkeit von Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag geschlossen bzw. übernommen wurden, an dem diese Person, Organisation oder Einrichtung vom Sicherheitsrat oder dem Sanktionsausschuss benannt wurde, können die auf den Websites in Anhang IV angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 5 Absatz 4 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass die Zahlung weder gegen Artikel 5 Absatz 2 verstößt noch einer in Artikel 5 Absatz 4 genannten Organisation zugutekommt;

b)

der betreffende Mitgliedstaat hat dem Sanktionsausschuss seine Absicht zur Erteilung der Genehmigung zehn Arbeitstage im Voraus notifiziert.

Artikel 12

(1)   Artikel 5 Absatz 2 gilt nicht für eine auf eingefrorene Konten erfolgte Gutschrift von

a)

Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten,

b)

Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum, an dem die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Artikel 5 vom Sanktionsausschuss, vom Sicherheitsrat oder vom Rat benannt wurde, geschlossen bzw. übernommen wurden,

c)

Zahlungen aufgrund eines von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht beschlossenen Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts oder einer gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidung gemäß Artikel 9 Absatz 1 oder

d)

Zahlungen aufgrund von in der Union ergangenen oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidung gemäß Artikel 9 Absatz 2,

sofern die entsprechenden Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen nach Artikel 5 Absatz 1 eingefroren werden.

(2)   Artikel 5 Absatz 2 hindert die Finanz- und Kreditinstitute in der Union nicht daran, Gelder, die auf das Konto einer in der Liste geführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- oder Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die einschlägige zuständige Behörde über diese Transaktionen.

Artikel 13

Schuldet eine in Anhang II oder III aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Datum geschlossen bzw. übernommen wurden, an dem diese Person, Organisation oder Einrichtung benannt wurde, so können die auf den Websites in Anhang IV angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 5 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass

i)

die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für eine von einer in Anhang II oder III aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung geschuldete Zahlung verwendet werden sollen,

ii)

die Zahlung nicht gegen Artikel 5 Absatz 2 verstößt;

b)

falls die Genehmigung eine in Anhang II aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, hat der betreffende Mitgliedstaat seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, dem Sanktionsausschuss zehn Arbeitstage im Voraus notifiziert;

c)

falls die Genehmigung eine in Anhang III aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, hat der betreffende Mitgliedstaat diese Feststellung und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission notifiziert.

Artikel 14

Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 können die auf den in Anhang IV aufgeführten Websites genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für die in Anhang III aufgeführten Hafenbehörden genehmigen, die im Zusammenhang mit der Erfüllung von vor dem 7. Juni 2011 geschlossenen Verträgen bis zum 15. Juli 2011 steht, ausgenommen Erdöl, Erdgas oder Raffinationsprodukte betreffende Verträge. Der Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über die nach diesem Artikel erteilten Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

Artikel 15

(1)   Es ist untersagt, dass benannte Schiffe unter der Fahne eines Mitgliedstaats Rohöl aus Libyen laden, befördern oder entladen, sofern dies nicht von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats im Benehmen mit der Kontaktstelle der Regierung Libyens genehmigt wurde.

(2)   Es ist untersagt, benannte Schiffe in Häfen im Gebiet der Union zuzulassen oder ihnen Zugang zu diesen zu gewähren, sofern der Sanktionsausschuss dies festgelegt hat.

(3)   Die Maßnahme nach Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn das Einlaufen in einen Hafen im Gebiet der Union zum Zweck einer Überprüfung, im Notfall oder im Fall der Rückkehr nach Libyen erforderlich ist.

(4)   Die Bereitstellung von Bunkerdiensten oder Schiffsversorgungsdiensten oder anderen Schiffswartungsdiensten, einschließlich der Bereitstellung von Treibstoff oder Versorgungsgütern, für benannte Schiffe durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus, ist, sofern der Sanktionsausschuss dies festgelegt hat, untersagt.

(5)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Anhang IV können Ausnahmen zu der Maßnahme nach Absatz 4 gewähren, sofern dies aus humanitären oder Sicherheitsgründen erforderlich ist, oder im Fall der Rückkehr des Schiffes nach Libyen. Derartige Genehmigungen werden dem Sanktionsausschuss und der Kommission schriftlich notifiziert werden.

(6)   Finanztransaktionen im Zusammenhang mit Rohöl an Bord benannter Schiffe, einschließlich des Verkaufs des Rohöls oder der Verwendung des Rohöls für Kredite, sowie der Abschluss von Transportversicherungen für das Rohöl sind, sofern der Sanktionsausschuss dies festgelegt hat, untersagt. Dieses Verbot findet keine Anwendung auf die Annahme von Hafengebühren in den in Absatz 3 genannten Fällen.

Artikel 16

(1)   Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Zurverfügungstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder das Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.

(2)   Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können für ihre Handlungen nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Maßnahmen nach dieser Verordnung verstoßen.

Artikel 17

(1)   Forderungen im Zusammenhang mit Verträgen und Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise betroffen ist, einschließlich Schadensersatzansprüchen und sonstiger derartige Ansprüche, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs, insbesondere einer finanziellen Garantie oder eines finanziellen Schadensersatzanspruchs in jeglicher Form, werden nicht erfüllt, sofern sie von einer der folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltend gemacht werden:

a)

den in den Anhängen II oder III aufgeführten benannten Personen, Organisationen und Einrichtungen,

b)

allen sonstigen libyschen Personen, Organisationen und Einrichtungen, einschließlich der libyschen Regierung,

c)

sonstigen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die über eine der in Buchstaben a oder b genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handeln.

(2)   In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die Person, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.

(3)   Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach dieser Verordnung.

Artikel 18

(1)   Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,

a)

Informationen, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa Informationen über die nach Artikel 5 eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich der auf der Website in Anhang IV angegebenen zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben, und — direkt oder über die Mitgliedstaaten — der Kommission zu übermitteln und

b)

mit dieser zuständigen Behörde bei der Überprüfung der Informationen zusammenzuarbeiten.

(2)   Die nach diesem Artikel übermittelten oder entgegengenommenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.

(3)   Absatz 2 hindert Mitgliedstaaten nicht daran, diese Informationen im Einklang mit ihrem nationalen Recht mit den einschlägigen Behörden Libyens und anderer Mitgliedstaaten auszutauschen, wenn dies zur Unterstützung der Abschöpfung veruntreuter Vermögenswerte erforderlich ist.

Artikel 19

Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichten einander unverzüglich über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und teilen einander ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen mit, insbesondere über Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile einzelstaatlicher Gerichte.

Artikel 20

Die Kommission wird ermächtigt,

a)

Anhang IV auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern;

b)

Anhang V gemäß den Änderungen des Anhangs V des Beschlusses (GASP) 2015/1333 und auf der Grundlage von Feststellungen des Sanktionsausschusses gemäß den Ziffern 11 und 12 der Resolution 2146 (2014) des VN-Sicherheitsrats zu ändern.

Artikel 21

(1)   Nimmt der Sicherheitsrat oder der Sanktionsausschuss eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste auf, so nimmt der Rat diese natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang II auf.

(2)   Beschließt der Rat, die in Artikel 6 Absatz 2 genannten Maßnahmen auf eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung anzuwenden, so ändert er Anhang III entsprechend.

(3)   Der Rat setzt die in den Absätzen 1 und 2 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen entweder auf direktem Weg, falls deren Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für ihre Aufnahme in die Liste in Kenntnis, und gibt dabei diesen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Gelegenheit zur Stellungnahme.

(4)   Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die in den Absätzen 1 und 2 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen entsprechend.

(5)   Beschließen die VN, eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung von der Liste zu streichen oder die der Identifizierung dienenden Angaben zu einer in der Liste aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu ändern, so ändert der Rat Anhang II entsprechend.

(6)   Die Liste in Anhang III wird in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle 12 Monate überprüft.

Artikel 22

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängenden Sanktionen und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen angewandt werden. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2)   Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission diese Vorschriften unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung und notifizieren ihr jede spätere Änderung.

Artikel 23

Enthält diese Verordnung eine Notifikations-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission, so werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die in Anhang IV angegeben sind.

Artikel 24

Diese Verordnung gilt

a)

im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,

b)

an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen,

c)

für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,

d)

für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen,

e)

für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.

Artikel 25

Die Verordnung (EU) Nr. 204/2011 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 26

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Januar 2016.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  ABl. L 206 vom 1.8.2015, S. 34.

(2)  Beschluss 2011/137/GASP des Rates vom 28. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. L 58 vom 3.3.2011, S. 53).

(3)  Beschluss (GASP) 2015/818 des Rates vom 26. Mai 2015 zur Änderung des Beschlusses 2011/137/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. L 129 vom 27.5.2015, S. 13).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 204/2011 des Rates vom 2. März 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. L 58 vom 3.3.2011, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(6)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(7)  ABl. C 69 vom 18.3.2010, S. 19.

(8)  Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 1).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).


ANHANG I

LISTE DER ZUR INTERNEN REPRESSION VERWENDBAREN AUSRÜSTUNGEN IM SINNE DER ARTIKEL 2, 3 UND 4

1.

Handfeuerwaffen, Munition und Zubehör hierfür wie folgt:

1.1

Handfeuerwaffen, die nicht in den Nummern ML 1 und ML 2 der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union (1) (im Folgenden „Gemeinsame Militärgüterliste“) erfasst sind;

1.2

Munition, besonders konstruiert für die in Nummer 1.1 aufgeführten Handfeuerwaffen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür;

1.3

Waffenzielgeräte, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind.

2.

Bomben und Granaten, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind.

3.

Fahrzeuge wie folgt:

3.1

mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert zum Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen;

3.2

Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert, um zur Abwehr von Angreifern Stromstöße abgeben zu können;

3.3

Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Beseitigung von Barrikaden, einschließlich Baumaschinen mit ballistischem Schutz;

3.4

Fahrzeuge, besonders konstruiert für den Transport oder die Überstellung von Strafgefangenen und/oder inhaftierten Personen;

3.5

Fahrzeuge, besonders konstruiert für die Errichtung mobiler Absperrungen;

3.6

Bestandteile für die unter den Nummern 3.1 bis 3.5 aufgeführten Fahrzeuge, speziell für die Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen konstruiert.

Anmerkung 1: Diese Nummer erfasst nicht Fahrzeuge, die speziell für Zwecke der Brandbekämpfung konstruiert sind.

Anmerkung 2: Für die Zwecke der Nummer 3.5 umfasst der Begriff „Fahrzeuge“ auch Anhänger.

4.

Explosivstoffe und zugehörige Ausrüstung wie folgt:

4.1

Geräte und Einrichtungen, die speziell zur Auslösung von Explosionen durch elektrische oder sonstige Mittel konstruiert sind, einschließlich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zünder, Zündverstärker, Sprengschnüre, sowie speziell hierfür konstruierte Bauteile, ausgenommen: speziell für einen bestimmten gewerblichen Einsatz konstruierte Geräte und Einrichtungen, wobei die Explosivstoffe die Betätigung oder Auslösung von anderen Geräten oder Einrichtungen bewirken, deren Funktion nicht die Herbeiführung von Explosionen ist (z. B. Airbag-Füllvorrichtungen, Überspannungsvorrichtungen an Schaltelementen von Sprinkleranlagen)

4.2

Explosivladung mit linearer Schneidwirkung, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst ist

4.3

andere Explosivstoffe, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind, und zugehörige Stoffe wie folgt:

a)

Amatol;

b)

Nitrozellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff);

c)

Nitroglykol;

d)

Pentaerythrittetranitrat (PETN);

e)

Pikrylchlorid;

f)

2,4,6-Trinitrotoluol (TNT).

5.

Schutzausrüstung, die nicht in Nummer ML 13 der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst ist, wie folgt:

5.1

Körperpanzer mit ballistischem Schutz und/oder Stichschutz;

5.2

Helme mit ballistischem Schutz und/oder Splitterschutz, Schutzhelme, Schutzschilde und ballistische Schutzschilde.

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht

speziell für Sportzwecke konstruierte Ausrüstungen,

speziell für Arbeitsschutzerfordernisse konstruierte Ausrüstungen.

6.

Andere als die in Nummer ML 14 der Gemeinsamen Militärgüterliste erfassten Simulatoren für das Training im Gebrauch von Handfeuerwaffen und hierfür besonders entwickelte Software.

7.

Andere als die in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfassten Nachtsicht- und Wärmebildausrüstungen sowie Bildverstärkerröhren.

8.

Bandstacheldraht.

9.

Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von mehr als 10 cm.

10.

Herstellungsausrüstung, die besonders für die Herstellung der in dieser Liste aufgeführten Güter konstruiert wurde.

11.

Spezifische Technologie für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter.


(1)  ABl. C 69 vom 18.3.2010, S. 19.


ANHANG II

LISTE DER NATÜRLICHEN UND JURISTISCHEN PERSONEN, ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN NACH ARTIKEL 6 ABSATZ 1

A.   Personen

6.

Name: ABU ZAYD UMAR DORDA

Titel: k. A. Benennung: a) Funktion: Direktor, Organisation für äußere Sicherheit b) Chef der Agentur für äußere Sicherheit Geburtsdatum: k. A. Geburtsort: k. A. gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Libyen (Vermuteter Status/Aufenthaltsort: in Gewahrsam in Libyen) benannt am:26.2.2011Sonstige Angaben: Benennung gemäß Ziffer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot). Benennung am 17. März 2011 gemäß Ziffer 17 der Resolution 1970 (Einfrieren von Vermögenswerten).

Weitere Angaben

Regimetreu. Chef der Agentur für äußere Sicherheit.

7.

Name: ABU BAKR YUNIS JABIR

Titel: Generalmajor Benennung: Funktion: Verteidigungsminister. Geburtsdatum: 1952 Geburtsort: Jalo, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am:26.2.2011Sonstige Angaben: Benennung gemäß Ziffer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot). Benennung am 17. März 2011 gemäß Ziffer 17 der Resolution 1970 (Einfrieren von Vermögenswerten). Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben.

Weitere Angaben

Gesamtverantwortung für das Vorgehen der Streitkräfte.

8.

Name: MATUQ MOHAMMED MATUQ

Titel: k. A. Benennung: Funktion: Sekretär für Versorgungseinrichtungen Geburtsdatum: 1956 Geburtsort: Khoms, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am:26.2.2011Sonstige Angaben: Benennung gemäß Ziffer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot). Benennung am 17. März 2011 gemäß Ziffer 17 der Resolution 1970 (Einfrieren von Vermögenswerten). Vermuteter Status/Aufenthaltsort: unbekannt, vermutlich gefangen genommen.

Weitere Angaben

Ranghoher Angehöriger des Regimes. Beteiligung an den Revolutionskomitees. Bereits in der Vergangenheit an Repressionsmaßnahmen gegen Dissidenten und Gewalt beteiligt.

9.

Name: AISHA MUAMMAR MUHAMMED ABU MINYAR AL-GADDAFI

Titel: k. A. Benennung: k. A. Geburtsdatum: 1978 Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: Aisha Muhammed Abdul Salam (Reisepass-Nr.: 215215) ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: 428720 nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Sultanat Oman (vermuteter Status/Aufenthaltsort: Sultanat Oman) benannt am:26.2.2011Sonstige Angaben: Benennung gemäß Ziffer 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten).

Weitere Angaben

Eng mit dem Regime verbunden. Verstoß gegen Reiseverbot gemäß Ziffer 15 der Resolution 1970 wie im Zwischenbericht 2013 der Sachverständigengruppe zu Libyen dargelegt.

10.

Name: HANNIBAL MUAMMAR AL-GADDAFI

Titel: k. A. Benennung: k. A. Geburtsdatum:20.9.1975Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: B/002210 nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Algerien (vermuteter Status/Aufenthaltsort: Algerien) benannt am:26.2.2011Sonstige Angaben: Benennung gemäß Ziffer 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten).

Weitere Angaben

Eng mit dem Regime verbunden.

11.

Name: KHAMIS MUAMMAR AL-GADDAFI

Titel: k. A. Benennung: k. A. Geburtsdatum: 1978 Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am:26.2.2011Sonstige Angaben: Benennung gemäß Ziffer 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten). Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben.

Weitere Angaben

Eng mit dem Regime verbunden. Kommandiert Militäreinheiten, die an der Niederschlagung von Demonstrationen beteiligt sind.

12.

Name: MOHAMMED MUAMMAR AL-GADDAFI

Titel: k. A. Benennung: k. A. Geburtsdatum: 1970 Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Sultanat Oman (vermuteter Status/Aufenthaltsort: Sultanat Oman) benannt am:26.2.2011Sonstige Angaben: Benennung gemäß Ziffer 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten).

Weitere Angaben

Eng mit dem Regime verbunden.

13.

Name: MUAMMAR MOHAMMED ABU MINYAR AL-GADDAFI

Titel: k. A. Benennung: Revolutionsführer, Oberkommandierender der Streitkräfte Geburtsdatum: 1942 Geburtsort: Sirte, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am:26.2.2011Sonstige Angaben: VN-Benennung gemäß Ziffer 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten). Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben.

Weitere Angaben

Verantwortlich für die Anordnung der Niederschlagung von Demonstrationen und für Menschenrechtsverletzungen.

14.

Name: MUTASSIM AL-GADDAFI

Titel: k. A. Benennung: Nationaler Sicherheitsberater Geburtsdatum: 1976 Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am:26.2.2011Sonstige Angaben: Benennung gemäß Ziffer 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten). Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben.

Weitere Angaben

Eng mit dem Regime verbunden.

15.

Name: SAADI AL-GADDAFI

Titel: k. A. Benennung: Oberbefehlshaber von Sondereinheiten Geburtsdatum: a) 27.5.1973 b) 1.1.1975Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: a) 014797 b) 524521 nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Libyen (in Gewahrsam) benannt am:26.2.2011Sonstige Angaben: Benennung gemäß Ziffer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot). Benennung am 17. März 2011 gemäß Ziffer 17 der Resolution 1970 (Einfrieren von Vermögenswerten).

Weitere Angaben

Eng mit dem Regime verbunden. Kommandiert Militäreinheiten, die an der Niederschlagung von Demonstrationen beteiligt sind.

16.

Name: SAIF AL-ARAB AL-GADDAFI

Titel: k. A. Benennung: k. A. Geburtsdatum: 1982 Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am: 26.2.2011Sonstige Angaben: Benennung gemäß Ziffer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot). Benennung am 17. März 2011 gemäß Ziffer 17 der Resolution 1970 (Einfrieren von Vermögenswerten). Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben.

Weitere Angaben

Eng mit dem Regime verbunden.

17.

Name: SAIF AL-ISLAM AL-GADDAFI

Titel: k. A. Benennung: Direktor, Gaddafi-Stiftung Geburtsdatum: 25.6.1972Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: B014995 nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Libyen (Vermuteter Status/Aufenthaltsort: in Gewahrsam in Libyen) benannt am: 26. Februar 2011Sonstige Angaben: Benennung gemäß Ziffer 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten).

Weitere Angaben

Eng mit dem Regime verbunden. Öffentliche Erklärungen, mit denen zu Gewalt gegen Demonstranten aufgestachelt wird.

18.

Name: ABDULLAH AL-SENUSSI

Titel: Oberst Benennung: Direktor des militärischen Geheimdienstes Geburtsdatum: 1949 Geburtsort: Sudan gesicherter Aliasname: a) Abdoullah Ould Ahmed (Reisepass-Nr.: B0515260; Geburtsdatum: 1948, Geburtsort: Anefif (Kidal), Mali; Ausstellungsdatum:10.1.2012, Ausstellungsort: Bamako, Mali; gültig bis: 10.1.2017.) b) Abdoullah Ould Ahmed (Mali-Ausweisnummer 073/SPICRE; Geburtsort: Anefif, Mali; Ausstellungsdatum:6.12.2011, Ausstellungsort: Essouck, Mali) ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Libyen (Vermuteter Status/Aufenthaltsort: in Gewahrsam in Libyen) benannt am:26.2.2011Sonstige Angaben: Benennung gemäß Ziffer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot). Benennung am 17. März 2011 gemäß Ziffer 17 der Resolution 1970 (Einfrieren von Vermögenswerten).

Weitere Angaben

Beteiligung des Militärgeheimdienstes an der Niederschlagung von Demonstrationen. Verdacht der Beteiligung am Massaker im Abu-Selim-Gefängnis. In Abwesenheit wegen des Bombenanschlags auf den UTA-Flug verurteilt. Schwager von Muammar AL-Gaddafi.

19.

Name: SAFIA FARKASH AL-BARASSI

Titel: k. A. Benennung: k. A. Geburtsdatum: ca. 1952 Geburtsort: Al Bayda, Libyen gesicherter Aliasname: Safia Farkash Mohammed Al-Hadad, geboren am1.1.1953 (Oman Reisepass-Nr. 03825239) ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: 03825239 nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Sultanat Oman benannt am: 24.6.2011Sonstige Angaben: Benennung gemäß Ziffer 15 der Resolution 1970 und Ziffer 19 der Resolution 1973 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten).

Weitere Angaben

Beträchtliches persönliches Vermögen, das für Zwecke des Regimes verwendet werden könnte. Ihre Schwester Fatima FARKASH ist die Ehefrau von ABDALLAH SANUSSI, dem Leiter des libyschen Militärgeheimdienstes.

20.

Name: ABDELHAFIZ ZLITNI

Titel: k. A. Benennung: a) Minister für Planung und Finanzen der Regierung von Oberst Al-Gaddafi b) Sekretär des Allgemeinen Volkskomitees für Planung und Finanzen c) derzeit Chef der libyschen Zentralbank Geburtsdatum: 1935 Geburtsort: k. A. gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am:24.6.2011Sonstige Angaben: Benennung gemäß Ziffer 15 der Resolution 1970 und Ziffer 19 der Resolution 1973 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten).

Weitere Angaben

Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten. Sekretär des Allgemeinen Volkskomitees für Planung und Finanzen. Derzeit ist Zltini Chef der libyschen Zentralbank. Davor war er Präsident der Nationalen Ölgesellschaft. Die uns vorliegenden Informationen lassen darauf schließen, dass er sich gegenwärtig darum bemüht, Gelder für das Regime zu beschaffen, um die Reserven der Zentralbank aufzufüllen, die bereits zur Unterstützung der derzeitigen Militärkampagne verwendet wurden.


ANHANG III

LISTE DER NATÜRLICHEN UND JURISTISCHEN PERSONEN, ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN NACH ARTIKEL 6 ABSATZ 2

A.   Personen

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

ABDUSSALAM, Abdussalam Mohammed

Funktion: Leiter der Terrorismus-bekämpfung, Organisation für äußere Sicherheit

Geburtsdatum: 1952

Geburtsort: Tripolis, Libyen

Führendes Mitglied des Revolutionskomitees.

Enger Vertrauter von Muammar Al-Gaddafi. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

28.2.2011

2.

ABU SHAARIYA

Funktion: Stellvertretender Leiter, Organisation für äußere Sicherheit

Schwager von Muammar Al-Gaddafi.

Führendes Mitglied des Gaddafi-Regimes und als solches eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

28.2.2011

3.

ASHKAL, Omar

Funktion: Chef, Bewegung der Revolutions-komitees

Geburtsort: Sirte, Libyen

Vermuteter Status: im August 2014 in Ägypten ermordet.

Die Revolutionskomitees sind an Gewalt gegen Demonstranten beteiligt.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

28.2.2011

4.

ALSHARGAWI, Bashir Saleh Bashir

Geburtsdatum: 1946

Geburtsort: Traghen

Chef des Kabinetts von Muammar Al-Gaddafi. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

28.2.2011

5.

General TOHAMI, Khaled

Geburtsdatum: 1946

Geburtsort: Genzur

Ehemaliger Direktor des Büros für innere Sicherheit.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

28.2.2011

6.

FARKASH, Mohammed Boucharaya

Geburtsdatum: 1. Juli 1949

Geburtsort: Al-Bayda

Ehemaliger Direktor des Geheimdienstes im Büro für äußere Sicherheit.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

28.2.2011

7.

EL-KASSIM ZOUAI, Mohamed Abou

 

Ehemaliger Generalsekretär des Allgemeinen Volkskongresses.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

21.3.2011

8.

AL-MAHMOUDI, Baghdadi

 

Premierminister der Regierung von Oberst Gaddafi.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

21.3.2011

9.

HIJAZI, Mohamad Mahmoud

 

Minister für Gesundheit und Umwelt der Regierung von Oberst Gaddafi.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

21.3.2011

10.

HOUEJ, Mohamad Ali

Geburtsdatum: 1949

Geburtsort: Al-Azizia (nahe Tripolis)

Minister für Industrie, Wirtschaft und Handel der Regierung von Oberst Gaddafi.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

21.3.2011

11.

AL-GAOUD, Abdelmajid

Geburtsdatum: 1943

Minister für Landwirtschaft, Tier-ressourcen und Meeresressourcen der Regierung von Oberst Al-Gaddafi.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

21.3.2011

12.

AL-CHARIF, Ibrahim Zarroug

 

Minister für Soziales der Regierung von Oberst Al-Gaddafi.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

21.3.2011

13.

FAKHIRI, Abdelkebir Mohamad

Geburtsdatum: 4. Mai 1963

Reisepass-Nr.: B/014965 (Ende 2013 abgelaufen)

Minister für Bildung, Hochschul-wesen und Forschung der Regierung von Oberst Gaddafi. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

21.3.2011

14.

MANSOUR, Abdallah

Geburtsdatum: 8.7.1954

Reisepass-Nr.: B/014924 (Ende 2013 abgelaufen)

Ehemaliger enger Mitarbeiter von Oberst Gaddafi, ehemalige herausragende Rolle in den Sicherheitsdiensten und ehemaliger Direktor der Rundfunk- und Fernsehanstalt.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

21.3.2011

15.

Oberst Taher Juwadi

Funktion: Vierter innerhalb der Befehlskette der Revolutionsgarde

Oberst

Führendes Mitglied des Gaddafi-Regimes. Als solches eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

23.5.2011

16.

AL-BAGHDADI, Dr. Abdulqader Mohammed

Chef des Verbindungsbüros der Revolutions-komitees.

Die Revolutionskomitees sind an Gewalt gegen Demonstranten beteiligt.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

28.2.2011

17.

DIBRI, Abdulqader Yusef

Funktion: Chef der persönlichen Sicherheitsgarde von Muammar Al-Gaddafi.

Geburtsdatum: 1946

Geburtsort: Houn, Libyen

Verantwortlich für die Sicherheit des Regimes. Bereits in der Vergangenheit verantwortlich für Gewalt gegen Dissidenten.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

28.2.2011

18.

QADHAF AL-DAM, Sayyid Mohammed

Geburtsdatum: 1948

Geburtsort: Sirte, Libyen

Cousin von Muammar Al-Gaddafi. In den achtziger Jahren war Sayyid an der Kampagne zur Ermordung von Dissidenten beteiligt und mutmaßlich für mehrere Tötungen in Europa verantwortlich. Es wird davon ausgegangen, dass er auch an Waffenbeschaffungen beteiligt war. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

28.2.2011

19.

AL QADHAFI, Quren Salih Quren

 

Ehemaliger libyscher Botschafter in Tschad. Hat Tschad verlassen und hält sich nun in Sabha auf. Unmittelbar an der Anwerbung und Koordinierung von Söldnern für das Regime beteiligt.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

12.4.2011

20.

AL KUNI, Oberst Amid Husain

Vermuteter Status/Aufenthaltsort: Südlibyen.

Ehemaliger Gouverneur von Ghat (Südlibyen). Direkt an der Rekrutierung von Söldnern beteiligt.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

12.4.2011

B.   Organisationen

 

Name

Angaben zur Identifizierung

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

Libyan Arab African Investment Company — LAAICO

Website: http://www.laaico.com Unternehmen 1981 gegründet, 76351 Janzour-Libyen. 81370 Tripolis, Libyen.

Tel: 00 218 (21) 4890146-4890586-4892613

Fax: 00 218 (21) 4893800 — 4891867

E-Mail: info@laaico.com

Unter der Kontrolle des Regimes von Muammar Al-Gaddafi und potenzielle Finanzierungsquelle des Regimes

21.3.2011

2.

Gaddafi International Charity and Development Foundation

Verwaltungsanschrift: Hay Alandalus –Jian St. — Tripolis — P.O. Box: 1101 — LIBYEN

Tel.: (+218) 214778301 —

Fax: (+218) 214778766;

E-Mail: info@gicdf.org

Unter der Kontrolle des Regimes von Muammar Al-Gaddafi und potenzielle Finanzierungsquelle des Regimes

21.3.2011

3.

Waatassimou Foundation

Sitz in Tripolis

Unter der Kontrolle des Regimes von Muammar Al-Gaddafi und potenzielle Finanzierungsquelle des Regimes

21.3.2011

4.

Libyan Jamahirya Broadcasting Corporation (Zentrale der libyschen Rundfunk- und Fernsehanstalt)

Kontaktdaten:

Tel.: 00 218 21 444 59 26;

00 21 444 59 00;

Fax: 00 218 21 340 21 07;

http://www.ljbc.net;

E-Mail: info@ljbc.net

Öffentliche Aufstachelung zu Hass und Gewalt durch Beteiligung an Desinformationskampagnen über die Repression gegen Demonstranten

21.3.2011

5.

Korps der Revolutionsgarden

 

Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten

21.3.2011

6.

Libyan Agricultural Bank (alias Agricultural Bank; alias Al Masraf Al Zirae Agricultural Bank; alias Al Masraf Al Zirae; alias Libyan Agricultural Bank)

El Ghayran Area, Ganzor El Sharqya, P.O. Box: 1100, Tripolis, Libyen; Al Jumhouria Street, East Junzour, Al Gheran, Tripolis, Libyen

E-Mail: agbank@agribankly.org; SWIFT/BIC AGRULYLT (Libya);

Tel: (218) 214870586;

Tel: (218) 214870714;

Tel: (218) 214870745;

Tel: (218) 213338366;

Tel: (218) 213331533;

Tel: (218) 213333541;

Tel: (218) 213333544;

Tel: (218) 213333543;

Tel: (218) 213333542;

Fax: (218) 214870747;

Fax: (218) 214870767;

Fax: (218) 214870777;

Fax: (218) 213330927;

Fax: (218) 213333545

Libysche Tochtergesellschaft der Zentralbank Libyens

12.4.2011

7.

Al-Inma Holding Co. for Services Investments

 

Libysche Tochtergesellschaft des Economic & Social Development Fund

12.4.2011

8.

Al-Inma Holding Co. For Industrial Investments

 

Libysche Tochtergesellschaft des Economic & Social Development Fund

12.4.2011

9.

Al-Inma Holding Company for Tourism Investment

Hasan al-Mashay Street (off al-Zawiyah Street)

Tel.: (218) 213345187

Fax: +218 21 334 5188

E-Mail: info@ethic.ly

Libysche Tochtergesellschaft des Economic & Social Development Fund

12.4.2011

10.

Al-Inma Holding Co. for Construction and Real Estate Developments

 

Libysche Tochtergesellschaft des Economic & Social Development Fund

12.4.2011

11.

LAP Green Networks (alias LAP Green Holding Company)

 

Libysche Tochtergesellschaft von Libyan Africa Investment Portfolio

12.4.2011

12.

Sabtina Ltd

530-532 Elder Gate, Elder House, Milton Keynes, UK

Weitere Info:

Reg. Nr. 01794877 (UK)

Tochtergesellschaft der Libyan Investment Authority mit Sitz im Vereinigten Königreich

12.4.2011

13.

Ashton Global Investments Limited

Woodbourne Hall, P.O. Box 3162, Road Town, Tortola, British Virgin Islands

Weitere Info:

Reg. Nr. 1510484 (BVI)

Tochtergesellschaft der Libyan Investment Authority mit Sitz auf den Britischen Jungferninseln

12.4.2011

14.

Capitana Seas Limited

 

Organisation im Besitz von Saadi Qadhafi mit Sitz auf den Britischen Jungferninseln

12.4.2011

15.

Kinloss Property Limited

Woodbourne Hall, P.O. Box 3162, Road Town, Tortola, British Virgin Islands

Weitere Info:

Reg. Nr. 1534407 (BVI)

Tochtergesellschaft der Libyan Investment Authority mit Sitz auf den Britischen Jungferninseln

12.4.2011

16.

Baroque Investments Limited

c/o ILS Fiduciaries (IOM) Ltd, First Floor, Millennium House, Victoria Road, Douglas, Isle of Man

Weitere Info:

Reg. Nr. 59058C (IOM)

Tochtergesellschaft der Libyan Investment Authority mit Sitz auf der Isle of Man

12.4.2011


ANHANG IV

LISTE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN NACH ARTIKEL 8 ABSATZ 1, ARTIKEL 9 ABSATZ 1, ARTIKEL 13 UND ARTIKEL 18 ABSATZ 1 UND ANSCHRIFT FÜR NOTIFIKATIONEN AN DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION

a)

Zuständige Behörden der Mitgliedstaaten:

BELGIEN

http://www.diplomatie.be/eusanctions

BULGARIEN

http://www.mfa.bg/en/pages/135/index.html

TSCHECHISCHE REPUBLIK

http://www.mfcr.cz/mezinarodnisankce

DÄNEMARK

http://um.dk/da/politik-og-diplomati/retsorden/sanktioner/

DEUTSCHLAND

http://www.bmwi.de/DE/Themen/Aussenwirtschaft/aussenwirtschaftsrecht,did=404888.html

ESTLAND

http://www.vm.ee/est/kat_622/

IRLAND

http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id=28519

GRIECHENLAND

http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html

SPANIEN

http://www.exteriores.gob.es/Portal/es/PoliticaExteriorCooperacion/GlobalizacionOportunidadesRiesgos/Documents/ORGANISMOS%20COMPETENTES%20SANCIONES%20INTERNACIONALES.pdf

FRANKREICH

http://www.diplomatie.gouv.fr/autorites-sanctions/

KROATIEN

http://www.mvep.hr/sankcije

ITALIEN

http://www.esteri.it/MAE/IT/Politica_Europea/Deroghe.htm

ZYPERN

http://www.mfa.gov.cy/sanctions

LETTLAND

http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

LITAUEN

http://www.urm.lt/sanctions

LUXEMBURG

http://www.mae.lu/sanctions

UNGARN

http://2010-2014.kormany.hu/download/b/3b/70000/ENSZBT-ET-szankcios-tajekoztato.pdf

ΜΑLTA

https://www.gov.mt/en/Government/Government%20of%20Malta/Ministries%20and%20Entities/Officially%20Appointed%20Bodies/Pages/Boards/Sanctions-Monitoring-Board-.aspx

NIEDERLANDE

http://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-sancties

ÖSTERREICH

http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=

POLEN

http://www.msz.gov.pl

PORTUGAL

http://www.portugal.gov.pt/pt/os-ministerios/ministerio-dos-negocios-estrangeiros/quero-saber-mais/sobre-o-ministerio/medidas-restritivas/medidas-restritivas.aspx

RUMÄNIEN

http://www.mae.ro/node/1548

SLOWENIEN

http://www.mzz.gov.si/si/omejevalni_ukrepi

SLOWAKEI

http://www.mzv.sk/sk/europske_zalezitosti/europske_politiky-sankcie_eu

FINNLAND

http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet

SCHWEDEN

http://www.ud.se/sanktioner

VEREINIGTES KÖNIGREICH

https://www.gov.uk/sanctions-embargoes-and-restrictions

b)

Adresse für Notifikationen und sonstige Mitteilungen an die Europäische Kommission:

Europäische Kommission

Dienst für außenpolitische Instrumente

CHAR 12/106

B-1049 Brüssel

BELGIEN

E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu

Tel.: (32 2) 295 55 85

Fax: (32 2) 299 08 73


ANHANG V

LISTE DER SCHIFFE GEMÄSS ARTIKEL 1 BUCHSTABE H SOWIE ARTIKEL 15 UND VOM SANKTIONSAUSSCHUSS FESTGELEGTE ANZUWENDENDE MASSNAHMEN


ANHANG VI

LISTE DER JURISTISCHEN PERSONEN, ORGANISATIONEN ODER EINRICHTUNGEN NACH ARTIKEL 5 ABSATZ 4

1.

Name: LIBYAN INVESTMENT AUTHORITY (Libysche Investitionsbehörde)

alias: Libyan Foreign Investment Company (LFIC) Früher bekannt als: k. A. Anschrift:1 Fateh Tower Office, No 99 22nd Floor, Borgaida Street, Tripolis, 1103, Libyenbenannt am:17.3.2011Sonstige Angaben: Benennung gemäß Ziffer 17 der Resolution 1973 in der gemäß Ziffer 15 der Resolution 2009 am 16. September geänderten Fassung.

Weitere Angaben

Unter der Kontrolle von Muammar Al-Gaddafi und seiner Familie und potenzielle Finanzierungsquelle seines Regimes.

2.

Name: LIBYAN AFRICA INVESTMENT PORTFOLIO

alias: k. A. früher bekannt als: k. A. Anschrift: Jamahiriya Street, Building, P.O. Box 91330, Tripolis, Libyenbenannt am: 17.3.2011Sonstige Angaben: Benennung gemäß Ziffer 17 der Resolution 1973 in der gemäß Ziffer 15 der Resolution 2009 am 16. September geänderten Fassung.

Weitere Angaben

Unter der Kontrolle von Muammar Al-Gaddafi und seiner Familie und potenzielle Finanzierungsquelle seines Regimes.


19.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 12/27


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/45 DER KOMMISSION

vom 18. Januar 2016

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der garantiert traditionellen Spezialitäten eingetragenen Bezeichnung (Prekmurska gibanica (g.t.S.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Sloweniens auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der garantiert traditionellen Spezialität „Prekmurska gibanica“ geprüft, die mit der Verordnung (EU) Nr. 172/2010 der Kommission (2) in der Fassung der Verordnung (EU) 2015/176 (3) eingetragen worden ist.

(2)

Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union  (4) veröffentlicht.

(3)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die Bezeichnung „Prekmurska gibanica“ (g.t.S.) wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Januar 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 172/2010 der Kommission vom 1. März 2010 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der garantiert traditionellen Spezialitäten [Prekmurska gibanica (g.t.S.)] (ABl. L 51 vom 2.3.2010, S. 11).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/176 der Kommission vom 5. Februar 2015 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der garantiert traditionellen Spezialitäten eingetragenen Bezeichnung (Prekmurska gibanica (g.t.S.)) (ABl. L 30 vom 6.2.2015, S. 16).

(4)  ABl. C 235 vom 18.7.2015, S. 16.


19.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 12/28


VERORDNUNG (EU) 2016/46 DER KOMMISSION

vom 18. Januar 2016

zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Oxadixyl und Spinetoram in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für Oxadixyl und Spinetoram wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt.

(2)

Für Oxadixyl sind in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 — in der durch die Verordnung (EU) Nr. 592/2012 der Kommission (2) geänderten Fassung — vorläufige RHG in Bezug auf mehrere Erzeugnisse aufgrund der Persistenz des Wirkstoffes im Boden festgelegt. Die Kommission hatte die Mitgliedstaaten aufgefordert, Überwachungsdaten über das Vorhandensein des Wirkstoffes in den betreffenden Erzeugnissen weiterzuleiten. Die vorgelegten Daten zeigen, dass in Lauch und in der Gruppe der Wurzel- und Knollengemüse keine Rückstände mehr vorhanden sind, die über den einschlägigen Bestimmungsgrenzen liegen. Die vorläufigen RHG sollten daher auf diese Werte gesenkt werden. Oxadixylrückstände sind hingegen weiterhin in Petersilie, Sellerie und in der Gruppe der Kopfsalate und anderen Salatarten vorhanden. Die Überwachungsdaten zeigen, dass 0,05 mg/kg angesichts des Vorhandenseins von Oxadixyl in diesen Erzeugnissen ein geeigneter vorläufiger RHG ist. Die vorläufigen RHG sollten daher auf 0,05 mg/kg gesenkt werden. Diese RHG werden überprüft; bei der Überprüfung werden die Angaben berücksichtigt, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen.

(3)

Im Fall von Spinetoram wurde der von der Codex-Alimentarius-Kommission (CXL) festgesetzte RHG für Fleisch von nicht im Meer lebenden Säugetieren durch Verordnung (EU) Nr. 459/2010 der Kommission (3) in die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen. Die Verordnung (EG) Nr. 212/2013 (4) der Kommission hat Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ersetzt. Konkret wurde im genannten Anhang I für Säugetiere der Eintrag „Fleisch“ durch den Eintrag „Muskel“ ersetzt (Codes 1011010, 1012010, 1013010, 1014010, 1015010 und 1017010). Seinerzeit wurden die RHG nicht angepasst, um der Änderung der Kategorien Rechnung zu tragen. Da der Stoff fettlöslich ist und Rückstände in den Fettmatrices zu erwarten sind, sollte eine solche Anpassung mittels Berichtigung der RHG für die Gruppe Fettgewebe von Säugetieren und Muskeln von Säugetieren vorgenommen werden.

(4)

Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die vorliegende Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG durch diese Verordnung hergestellt wurden und für die den verfügbaren Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können.

(7)

Vor dem Anwendungsbeginn der geänderten RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung gilt weiterhin für Erzeugnisse, die vor dem 8. Februar 2016 erzeugt wurden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Januar 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 592/2012 der Kommission vom 4. Juli 2012 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Bifenazat, Captan, Cyprodinil, Fluopicolid, Hexythiazox, Isoprothiolan, Metaldehyd, Oxadixyl und Phosmet in oder auf bestimmten Erzeugnissen (ABl. L 176 vom 6.7.2012, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 459/2010 der Kommission vom 27. Mai 2010 zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für bestimmte Pestizide in oder auf bestimmten Erzeugnissen (ABl. L 129 vom 28.5.2010, S. 3).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 212/2013 der Kommission vom 11. März 2013 zur Ersetzung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Ergänzungen und Änderungen der Einträge zu den Erzeugnissen, für die dieser Anhang gilt (ABl. L 68 vom 12.3.2013, S. 30).


ANHANG

In Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erhalten die Spalten für Oxadixyl und für Spinetoram folgende Fassung:

„Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Code-Nummer

Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten (2)

Oxadixyl

Spinetoram (XDE-175)

(1)

(2)

(3)

(4)

0100000

FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE

0,01 (1)

 

0110000

Zitrusfrüchte

 

0,2

0110010

Grapefruits

 

 

0110020

Orangen

 

 

0110030

Zitronen

 

 

0110040

Limetten

 

 

0110050

Mandarinen

 

 

0110990

Sonstige

 

 

0120000

Schalenfrüchte

 

0,05 (1)

0120010

Mandeln

 

 

0120020

Paranüsse

 

 

0120030

Kaschunüsse

 

 

0120040

Esskastanien

 

 

0120050

Kokosnüsse

 

 

0120060

Haselnüsse

 

 

0120070

Macadamia-Nüsse

 

 

0120080

Pekannüsse

 

 

0120090

Pinienkerne

 

 

0120100

Pistazien

 

 

0120110

Walnüsse

 

 

0120990

Sonstige

 

 

0130000

Kernobst

 

0,2

0130010

Äpfel

 

 

0130020

Birnen

 

 

0130030

Quitten

 

 

0130040

Mispeln

 

 

0130050

Japanische Wollmispeln

 

 

0130990

Sonstige

 

 

0140000

Steinobst

 

 

0140010

Aprikosen

 

0,2

0140020

Kirschen (süß)

 

0,05 (1)

0140030

Pfirsiche

 

0,3

0140040

Pflaumen

 

0,05 (1)

0140990

Sonstige

 

0,05 (1)

0150000

Beeren und Kleinobst

 

 

0151000

a)

Trauben

 

0,5

0151010

Tafeltrauben

 

 

0151020

Keltertrauben

 

 

0152000

b)

Erdbeeren

 

0,2

0153000

c)

Strauchbeerenobst

 

 

0153010

Brombeeren

 

0,05 (1)

0153020

Kratzbeeren

 

0,05 (1)

0153030

Himbeeren (rot und gelb)

 

0,8

0153990

Sonstige

 

0,05 (1)

0154000

d)

Anderes Kleinobst und Beeren

 

 

0154010

Heidelbeeren

 

0,2

0154020

Cranbeeren/Großfrüchtige Moosbeeren

 

0,05 (1)

0154030

Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß)

 

0,05 (1)

0154040

Stachelbeeren (grün, rot und gelb)

 

0,05 (1)

0154050

Hagebutten

 

0,05 (1)

0154060

Maulbeeren (schwarz und weiß)

 

0,05 (1)

0154070

Azarole/Mittelmeermispel

 

0,05 (1)

0154080

Holunderbeeren

 

0,05 (1)

0154990

Sonstige

 

0,05 (1)

0160000

Sonstige Früchte mit

 

0,05 (1)

0161000

a)

essbarer Schale

 

 

0161010

Datteln

 

 

0161020

Feigen

 

 

0161030

Tafeloliven

 

 

0161040

Kumquats

 

 

0161050

Karambolen

 

 

0161060

Kakis/Japanische Persimonen

 

 

0161070

Jambolans

 

 

0161990

Sonstige

 

 

0162000

b)

nicht essbarer Schale, klein

 

 

0162010

Kiwis (grün, rot, gelb)

 

 

0162020

Lychees (Litschis)

 

 

0162030

Passionsfrüchte/Maracujas

 

 

0162040

Stachelfeigen/Kaktusfeigen

 

 

0162050

Sternäpfel

 

 

0162060

Amerikanische Persimonen/Virginia-Kakis

 

 

0162990

Sonstige

 

 

0163000

c)

nicht essbarer Schale, groß

 

 

0163010

Avocadofrüchte

 

 

0163020

Bananen

 

 

0163030

Mangos

 

 

0163040

Papayas

 

 

0163050

Granatäpfel

 

 

0163060

Cherimoyas

 

 

0163070

Guaven

 

 

0163080

Ananas

 

 

0163090

Brotfrüchte

 

 

0163100

Durianfrüchte

 

 

0163110

Saure Annonen/Guanabanas

 

 

0163990

Sonstige

 

 

0200000

GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN

 

 

0210000

Wurzel- und Knollengemüse

0,01  (1)

0,05 (1)

0211000

a)

Kartoffeln

 

 

0212000

b)

Tropisches Wurzel- und Knollengemüse

 

 

0212010

Kassawas/Kassaven/Manioks

 

 

0212020

Süßkartoffeln

 

 

0212030

Yamswurzeln

 

 

0212040

Pfeilwurz

 

 

0212990

Sonstige

 

 

0213000

c)

Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

 

 

0213010

Rote Rüben

 

 

0213020

Karotten

 

 

0213030

Knollensellerie

 

 

0213040

Meerrettiche/Kren

 

 

0213050

Erdartischocken

 

 

0213060

Pastinaken

 

 

0213070

Petersilienwurzeln

 

 

0213080

Rettiche

 

 

0213090

Haferwurz/Purpur-Bocksbart

 

 

0213100

Kohlrüben

 

 

0213110

Weiße Rüben

 

 

0213990

Sonstige

 

 

0220000

Zwiebelgemüse

0,01 (1)

 

0220010

Knoblauch

 

0,05 (1)

0220020

Zwiebeln

 

0,05 (1)

0220030

Schalotten

 

0,05 (1)

0220040

Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln

 

0,8

0220990

Sonstige

 

0,05 (1)

0230000

Fruchtgemüse

0,01 (1)

 

0231000

a)

Solanaceae

 

0,5

0231010

Tomaten

 

 

0231020

Paprikas

 

 

0231030

Auberginen/Eierfrüchte

 

 

0231040

Okras/Griechische Hörnchen

 

 

0231990

Sonstige

 

 

0232000

b)

Kürbisgewächse mit genießbarer Schale

 

0,2

0232010

Schlangengurken

 

 

0232020

Gewürzgurken

 

 

0232030

Zucchini

 

 

0232990

Sonstige

 

 

0233000

c)

Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale

 

0,05 (1)

0233010

Melonen

 

 

0233020

Kürbisse

 

 

0233030

Wassermelonen

 

 

0233990

Sonstige

 

 

0234000

d)

Zuckermais

 

0,05 (1)

0239000

e)

Sonstiges Fruchtgemüse

 

0,05 (1)

0240000

Kohlgemüse (außer Kohlwurzeln und Baby-Leaf-Salaten aus Kohlgemüse)

0,01 (1)

0,05 (1)

0241000

a)

Blumenkohle

 

 

0241010

Broccoli

 

 

0241020

Blumenkohle

 

 

0241990

Sonstige

 

 

0242000

b)

Kopfkohle

 

 

0242010

Rosenkohle/Kohlsprossen

 

 

0242020

Kopfkohle

 

 

0242990

Sonstige

 

 

0243000

c)

Blattkohle

 

 

0243010

Chinakohle

 

 

0243020

Grünkohle

 

 

0243990

Sonstige

 

 

0244000

d)

Kohlrabi

 

 

0250000

Blattgemüse, Kräuter und essbare Blüten

 

 

0251000

a)

Kopfsalate und andere Salatarten

0,05 (+)

 

0251010

Feldsalate

 

0,05 (1)

0251020

Grüne Salate

 

10

0251030

Kraussalate/Breitblättrige Endivien

 

0,05 (1)

0251040

Kressen und andere Sprossen und Keime

 

0,05 (1)

0251050

Barbarakraut

 

0,05 (1)

0251060

Salatrauken/Rucola

 

0,05 (1)

0251070

Roter Senf

 

0,05 (1)

0251080

Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)

 

0,05 (1)

0251990

Sonstige

 

0,05 (1)

0252000

b)

Spinat und verwandte Arten (Blätter)

0,01 (1)

0,05 (1)

0252010

Spinat

 

 

0252020

Portulak

 

 

0252030

Mangold

 

 

0252990

Sonstige

 

 

0253000

c)

Traubenblätter und ähnliche Arten

0,01 (1)

0,05 (1)

0254000

d)

Brunnenkresse

0,01 (1)

0,05 (1)

0255000

e)

Chicorée

0,01 (1)

0,05 (1)

0256000

f)

Frische Kräuter und essbare Blüten

 

0,05 (1)

0256010

Kerbel

0,01 (1)

 

0256020

Schnittlauch

0,01 (1)

 

0256030

Sellerieblätter

0,01 (1)

 

0256040

Petersilie

0,05 (+)

 

0256050

Salbei

0,01 (1)

 

0256060

Rosmarin

0,01 (1)

 

0256070

Thymian

0,01 (1)

 

0256080

Basilikum und essbare Blüten

0,01 (1)

 

0256090

Lorbeerblätter

0,01 (1)

 

0256100

Estragon

0,01 (1)

 

0256990

Sonstige

0,01 (1)

 

0260000

Hülsengemüse

0,01 (1)

 

0260010

Bohnen (mit Hülsen)

 

0,1

0260020

Bohnen (ohne Hülsen)

 

0,05 (1)

0260030

Erbsen (mit Hülsen)

 

0,1

0260040

Erbsen (ohne Hülsen)

 

0,05 (1)

0260050

Linsen

 

0,05 (1)

0260990

Sonstige

 

0,05 (1)

0270000

Stängelgemüse

 

0,05 (1)

0270010

Spargel

0,01 (1)

 

0270020

Kardonen

0,01 (1)

 

0270030

Stangensellerie

0,05 (+)

 

0270040

Fenchel

0,01 (1)

 

0270050

Artischocken

0,01 (1)

 

0270060

Porree

0,01  (1)

 

0270070

Rhabarber

0,01 (1)

 

0270080

Bambussprossen

0,01 (1)

 

0270090

Palmherzen

0,01 (1)

 

0270990

Sonstige

0,01 (1)

 

0280000

Pilze, Moose und Flechten

0,01 (1)

0,05 (1)

0280010

Kulturpilze

 

 

0280020

Wilde Pilze

 

 

0280990

Moose und Flechten

 

 

0290000

Algen und Prokaryonten

0,01 (1)

0,05 (1)

0300000

HÜLSENFRÜCHTE

0,01 (1)

0,05 (1)

0300010

Bohnen

 

 

0300020

Linsen

 

 

0300030

Erbsen

 

 

0300040

Lupinen

 

 

0300990

Sonstige

 

 

0400000

ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE

0,02 (1)

0,05 (1)

0401000

Ölsaaten

 

 

0401010

Leinsamen

 

 

0401020

Erdnüsse

 

 

0401030

Mohnsamen

 

 

0401040

Sesamsamen

 

 

0401050

Sonnenblumenkerne

 

 

0401060

Rapssamen

 

 

0401070

Sojabohnen

 

 

0401080

Senfkörner

 

 

0401090

Baumwollsamen

 

 

0401100

Kürbiskerne

 

 

0401110

Saflorsamen

 

 

0401120

Borretschsamen

 

 

0401130

Leindottersamen

 

 

0401140

Hanfsamen

 

 

0401150

Rizinusbohnen

 

 

0401990

Sonstige

 

 

0402000

Ölfrüchte

 

 

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

 

 

0402020

Ölpalmenkerne

 

 

0402030

Ölpalmenfrüchte

 

 

0402040

Kapok

 

 

0402990

Sonstige

 

 

0500000

GETREIDE

0,01 (1)

0,05 (1)

0500010

Gerste

 

 

0500020

Buchweizen und anderes Pseudogetreide

 

 

0500030

Mais

 

 

0500040

Hirse

 

 

0500050

Hafer

 

 

0500060

Reis

 

 

0500070

Roggen

 

 

0500080

Sorghum

 

 

0500090

Weizen

 

 

0500990

Sonstige

 

 

0600000

TEES, KAFFEE, KRÄUTERTEES, KAKAO UND JOHANNISBROT

0,02 (1)

0,1 (1)

0610000

Tees

 

 

0620000

Kaffeebohnen

 

 

0630000

Kräutertees aus

 

 

0631000

a)

Blüten

 

 

0631010

Kamille

 

 

0631020

Hibiskus

 

 

0631030

Rose

 

 

0631040

Jasmin

 

 

0631050

Linde

 

 

0631990

Sonstige

 

 

0632000

b)

Blättern und Kräutern

 

 

0632010

Erdbeere

 

 

0632020

Rooibos

 

 

0632030

Mate

 

 

0632990

Sonstige

 

 

0633000

c)

Wurzeln

 

 

0633010

Baldrian

 

 

0633020

Ginseng

 

 

0633990

Sonstige

 

 

0639000

d)

anderen Pflanzenteilen

 

 

0640000

Kakaobohnen

 

 

0650000

Johannisbrote/Karuben

 

 

0700000

HOPFEN

0,02 (1)

0,1 (1)

0800000

GEWÜRZE

 

 

0810000

Samengewürze

0,02 (1)

0,1 (1)

0810010

Anis/Anissamen

 

 

0810020

Schwarzkümmel

 

 

0810030

Sellerie

 

 

0810040

Koriander

 

 

0810050

Kreuzkümmel

 

 

0810060

Dill

 

 

0810070

Fenchel

 

 

0810080

Bockshornklee

 

 

0810090

Muskatnuss

 

 

0810990

Sonstige

 

 

0820000

Fruchtgewürze

0,02 (1)

0,1 (1)

0820010

Nelkenpfeffer

 

 

0820020

Szechuanpfeffer

 

 

0820030

Kümmel

 

 

0820040

Kardamom

 

 

0820050

Wacholderbeere

 

 

0820060

Pfeffer (schwarz, grün und weiß)

 

 

0820070

Vanille

 

 

0820080

Tamarinde

 

 

0820990

Sonstige

 

 

0830000

Rindengewürze

0,02 (1)

0,1 (1)

0830010

Zimt

 

 

0830990

Sonstige

 

 

0840000

Wurzel- und Rhizomgewürze

 

 

0840010

Süßholzwurzeln

0,02 (1)

0,1 (1)

0840020

Ingwer

0,02 (1)

0,1 (1)

0840030

Kurkuma

0,02 (1)

0,1 (1)

0840040

Meerrettich/Kren

(+)

(+)

0840990

Sonstige

0,02 (1)

0,1 (1)

0850000

Knospengewürze

0,02 (1)

0,1 (1)

0850010

Nelken

 

 

0850020

Kapern

 

 

0850990

Sonstige

 

 

0860000

Blütenstempelgewürze

0,02 (1)

0,1 (1)

0860010

Safran

 

 

0860990

Sonstige

 

 

0870000

Samenmantelgewürze

0,02 (1)

0,1 (1)

0870010

Muskatblüte

 

 

0870990

Sonstige

 

 

0900000

ZUCKERPFLANZEN

0,01 (1)

0,05 (1)

0900010

Zuckerrübenwurzeln

 

 

0900020

Zuckerrohre

 

 

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

 

 

0900990

Sonstige

 

 

1000000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS — LANDTIERE

0,01 (1)

 

1010000

Gewebe von

 

 

1011000

a)

Schweinen

 

 

1011010

Muskel

 

0,01  (1)

1011020

Fettgewebe

 

0,2

1011030

Leber

 

0,01 (1)

1011040

Nieren

 

0,01 (1)

1011050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

0,01 (1)

1011990

Sonstige

 

0,01 (1)

1012000

b)

Rindern

 

 

1012010

Muskel

 

0,01  (1)

1012020

Fettgewebe

 

0,2

1012030

Leber

 

0,01 (1)

1012040

Nieren

 

0,01 (1)

1012050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

0,01 (1)

1012990

Sonstige

 

0,01 (1)

1013000

c)

Schafen

 

 

1013010

Muskel

 

0,01  (1)

1013020

Fettgewebe

 

0,2

1013030

Leber

 

0,01 (1)

1013040

Nieren

 

0,01 (1)

1013050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

0,01 (1)

1013990

Sonstige

 

0,01 (1)

1014000

d)

Ziegen

 

 

1014010

Muskel

 

0,01  (1)

1014020

Fettgewebe

 

0,2

1014030

Leber

 

0,01 (1)

1014040

Nieren

 

0,01 (1)

1014050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

0,01 (1)

1014990

Sonstige

 

0,01 (1)

1015000

e)

Einhufern

 

 

1015010

Muskel

 

0,01  (1)

1015020

Fettgewebe

 

0,2

1015030

Leber

 

0,01 (1)

1015040

Nieren

 

0,01 (1)

1015050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

0,01 (1)

1015990

Sonstige

 

0,01 (1)

1016000

f)

Geflügel

 

 

1016010

Muskel

 

0,01

1016020

Fettgewebe

 

0,01 (1)

1016030

Leber

 

0,01 (1)

1016040

Nieren

 

0,01 (1)

1016050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

0,01 (1)

1016990

Sonstige

 

0,01 (1)

1017000

g)

sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren

 

 

1017010

Muskel

 

0,01  (1)

1017020

Fettgewebe

 

0,2

1017030

Leber

 

0,01 (1)

1017040

Nieren

 

0,01 (1)

1017050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

0,01 (1)

1017990

Sonstige

 

0,01 (1)

1020000

Milch

 

0,01 (1)

1020010

Rinder

 

 

1020020

Schafe

 

 

1020030

Ziegen

 

 

1020040

Pferde

 

 

1020990

Sonstige

 

 

1030000

Vogeleier

 

0,01 (1)

1030010

Huhn

 

 

1030020

Ente

 

 

1030030

Gans

 

 

1030040

Wachtel

 

 

1030990

Sonstige

 

 

1040000

Honig und sonstige Imkereierzeugnisse

 

0,05 (1)

1050000

Amphibien und Reptilien

 

0,01 (1)

1060000

Wirbellose Landtiere

 

0,01 (1)

1070000

Wildlebende Landwirbeltiere

 

0,01 (1)


(1)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.

(2)  Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden..

Oxadixyl

(+)

Neuere Überwachungsdaten zeigen, dass Oxadixylrückstände in Kopfsalaten und anderen Salatarten vorhanden sind. Daher sollten die vorläufigen RHG auf 0,05mg/kg festgesetzt werden, bis weitere Überwachungsdaten vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission diese Angaben, falls sie bis zum 19. Januar 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0251000

a)

Kopfsalate und andere Salatarten

0251010

Feldsalate

0251020

Grüne Salate

0251030

Kraussalate/Breitblättrige Endivien

0251040

Kressen und andere Sprossen und Keime

0251050

Barbarakraut

0251060

Salatrauken/Rucola

0251070

Roter Senf

0251080

Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)

0251990

Sonstige

(+)

Neuere Überwachungsdaten zeigen, dass Oxadixylrückstände in Petersilie vorhanden sind. Daher sollten die vorläufigen RHG auf 0,05mg/kg festgesetzt werden, bis weitere Überwachungsdaten vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission diese Angaben, falls sie bis zum 19. Januar 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0256040

Petersilie

(+)

Neuere Überwachungsdaten zeigen, dass Oxadixylrückstände in Sellerie vorhanden sind. Daher sollten die vorläufigen RHG auf 0,05mg/kg festgesetzt werden, bis weitere Überwachungsdaten vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission diese Angaben, falls sie bis zum 19. Januar 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0270030

Stangensellerie

(+)

Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren

Spinetoram (XDE-175)

(+)

Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren“


19.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 12/42


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/47 DER KOMMISSION

vom 18. Januar 2016

zur 241. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat am 30. Dezember 2015 beschlossen, einen Eintrag in der Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu ändern. Am 7. Januar 2016 wurde die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 zum 240. Mal geändert. Weitere Änderungen müssen vorgenommen werden, um einige dieser Einträge zu aktualisieren. Zudem beschloss der VN-Sicherheitsrat am 11. Januar 2016, einen Eintrag aus der Liste zu streichen. Die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend geändert werden.

(3)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Januar 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

1.

Unter „Natürliche Personen“ werden folgende Einträge wie folgt geändert:

a)

Der Eintrag „Ibrahim Mohamed Khalil (auch: a) Khalil Ibrahim Jassem, b) Khalil Ibrahim Mohammad, c) Khalil Ibrahim Al Zafiri, d) Khalil). Geburtsdatum: a) 2.7.1975, b) 2.5.1972, c) 3.7.1975, d) 1972, e) 2.5.1975. Geburtsort: a) Day Az-Zawr, Syrien, b) Bagdad, Irak, c) Mossul, Irak. Staatsangehörigkeit: syrisch. Reisepassnummer: T04338017 (von der Ausländerbehörde Mainz erteilte Duldung, abgelaufen am 8.5.2013). Anschrift: Flüchtlingsunterkunft Alte Ziegelei, 55128 Mainz, Deutschland. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b): 6.12.2005.“ erhält folgende Fassung:

„Ibrahim Mohamed Khalil (auch: a) Khalil Ibrahim Jassem, b) Khalil Ibrahim Mohammad, c) Khalil Ibrahim Al Zafiri, d) Khalil, e) Khalil Ibrahim al-Zahiri). Geburtsdatum: a) 2.7.1975, b) 2.5.1972, c) 3.7.1975, d) 1972, e) 2.5.1975. Geburtsort: a) Day Az-Zawr, Syrien, b) Bagdad, Irak, c) Mossul, Irak. Staatsangehörigkeit: syrisch. Reisepassnummer: T04338017. Anschrift: Flüchtlingsunterkunft Alte Ziegelei, 55128 Mainz, Deutschland. Foto und Fingerabdrücke verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung (‚Special Notice‘) der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Tag der Benennung nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstabe i: 6.12.2005.“

b)

Der Eintrag „Najmuddin Faraj Ahmad (alias a) Mullah Krekar, b) Fateh Najm Eddine Farraj, c) Faraj Ahmad Najmuddin). Anschrift: Heimdalsgate 36-V, 0578 Oslo, Norwegen. Geburtsdatum: a) 7.7.1956, b) 17.6.1963. Geburtsort: Olaqloo Sharbajer, Provinz Al-Sulaimaniyya, Irak. Staatsangehörigkeit: irakisch.“ erhält folgende Fassung:

„Najmuddin Faraj Ahmad (auch: a) Mullah Krekar, b) Fateh Najm Eddine Farraj, c) Faraj Ahmad Najmuddin). Nationale Kennziffer: Lebensmittelkarte Nr. 0075258. Anschrift: Heimdalsgate 36-V, 0578 Oslo, Norwegen. Geburtsdatum: a) 7.7.1956, b) 17.6.1963. Geburtsort: Olaqloo Sharbajer, Provinz Al-Sulaimaniyya, Irak. Staatsangehörigkeit: irakisch. Weitere Angaben: Name der Mutter: Masouma Abd al-Rahman. Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung (‚Special Notice‘) der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.“

c)

Der Eintrag „Ibrahim Awwad Ibrahim Ali Al-Badri Al-Samarrai (auch: a) Dr. Ibrahim ‚Awwad Ibrahim‘ Ali al-Badri al-Samarrai', b) Ibrahim 'Awad Ibrahim al-Badri al-Samarrai, c) Ibrahim 'Awad Ibrahim al-Samarra'i, d) Dr. Ibrahim Awwad Ibrahim al-Samarra'i, e) Abu Du'a, f) Abu Duaa', g) Dr. Ibrahim, h) Abu Bakr al-Baghdadi al-Husayni al-Quraishi, i) Abu Bakr al-Baghdadi. Titel: Dr. Anschrift: Irak. Geburtsdatum: 1971. Geburtsort: a) Samarra, Irak, b) Irak. Staatsangehörigkeit: irakisch. Weitere Angaben: a) Führer von Al-Qaida in Irak; b) derzeitiger Aufenthaltsort: Irak; c) bekannt unter seinem Kriegsnamen (Abu Du'a, Abu Duaa'). Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 5.10.2011.“ erhält folgende Fassung:

„Ibrahim Awwad Ibrahim Ali Al-Badri Al-Samarrai (auch: a) Dr. Ibrahim ‚Awwad Ibrahim‘ Ali al-Badri al-Samarrai', b) Ibrahim 'Awad Ibrahim al-Badri al-Samarrai, c) Ibrahim 'Awad Ibrahim al-Samarra'i, d) Dr. Ibrahim Awwad Ibrahim al-Samarra'i, e) Abu Du'a, f) Abu Duaa', g) Dr. Ibrahim, h) Abu Bakr al-Baghdadi al-Husayni al-Quraishi, i) Abu Bakr al-Baghdadi. Titel: Dr. Anschrift: a) Irak, b) Syrien. Geburtsdatum: 1971. Geburtsort: a) Samarra, Irak, b) Irak. Staatsangehörigkeit: irakisch. Kennziffer: Lebensmittelkarte Nr. 0134852. Weitere Angaben: a) derzeitiger Aufenthaltsort: Irak und Syrien; b) bekannt unter seinem Kriegsnamen (Abu Du'a, Abu Duaa'); c) Name der Ehefrau: Saja Hamid al-Dulaimi; d) Name der Ehefrau: Asma Fawzi Mohammed al-Kubaissi; e) Beschreibung: Größe: 1,65 m. Gewicht: 85 kg. Schwarze Haare und Augen. Weißer Hautfarbe. Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung (‚Special Notice‘) der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Tag der Benennung nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstabe i: 5.10.2011.“

d)

Der Eintrag „Akhmed Rajapovich Chataev (auch a) Akhmad Shishani, b) David Mayer, c) Elmir Sene, d) Odnorukiy); Geburtsdatum: 14.7.1980; Geburtsort: Dorf Vedeno, Bezirk Vedenskiy, Republik Tschetschenien, Russische Föderation. Anschrift: a) Arabische Republik Syrien (hielt sich dort im August 2015 auf), b) Irak (anderer möglicher Aufenthaltsort im August 2015). Nationale Kennziffer: 9600133195 (russischer Personalausweis, ausgestellt im Bezirk Vedenskiy, Republik Tschetschenien, Russische Föderation, von der Abteilung ‚Inneres‘; Weitere Angaben: a) Personenbeschreibung: Augenfarbe: braun; Haarfarbe: schwarz, Körperbau: stämmig; besondere Kennzeichen: ovales Gesicht, Bart, hat die rechte Hand und das linke Bein verloren, spricht Russisch, Tschetschenisch und möglicherweise auch Deutsch und Arabisch, b) Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung (‚Special Notice‘) der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Tag der Benennung nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstabe i: 2.10.2015.“ erhält folgende Fassung:

„Akhmed Rajapovich Chataev (auch: a) Akhmad Shishani, b) David Mayer, c) Elmir Sene, d) Odnorukiy). Geburtsdatum: 14.7.1980. Geburtsort: Dorf Vedeno, Bezirk Vedenskiy, Republik Tschetschenien, Russische Föderation. Anschrift: a) Arabische Republik Syrien (hielt sich dort im August 2015 auf), b) Irak (anderer möglicher Aufenthaltsort im August 2015). Staatsangehörigkeit: Russisch. Nationale Kennziffer: 9600133195 (russischer Personalausweis, ausgestellt im Bezirk Vedenskiy, Republik Tschetschenien, Russische Föderation, von der Abteilung ‚Inneres‘). Weitere Angaben: a) Personenbeschreibung: Augenfarbe: braun; Haarfarbe: schwarz; Körperbau: stämmig; besondere Kennzeichen: ovales Gesicht, Bart, hat die rechte Hand und das linke Bein verloren, spricht Russisch, Tschetschenisch und möglicherweise auch Deutsch und Arabisch; b) Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung (‚Special Notice‘) der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Tag der Benennung nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstabe i: 2.10.2015.“

2.

Unter „Natürliche Personen“ wird folgender Eintrag gestrichen:

„Abd Al Wahab Abd Al Hafiz (auch: a) Mouloud Ferdjani, b) Abdelwahab Abdelhafid, c) Abdel Wahab Abdelhafid, d) Abdewahab Abdel Hafid, e) Abedel Wahad Abdelhafio, f) Abdelouahab Abdelhafid, g) Mourad, h) Said, i) Rabah Di Roma). Geburtsdatum: a) 7.9.1967, b) 30.10.1968. Geburtsort: a) Algier, Algerien; b) Algerien, c) El Harrach, Algerien. Staatsangehörigkeit: Reisepass-Nr. 3525282 (algerische Reisepass-Nr. Ausgestellt auf den Namen Abdelouahab Abdelhafid). Weitere Angaben: Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung (‚Special Notice‘) der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 17.3.2004“


19.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 12/45


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/48 DER KOMMISSION

vom 18. Januar 2016

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Januar 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

EG

120,0

MA

75,2

TN

250,3

TR

99,6

ZZ

136,3

0707 00 05

MA

86,5

TR

155,1

ZZ

120,8

0709 93 10

MA

62,0

TR

156,6

ZZ

109,3

0805 10 20

EG

48,4

MA

63,1

TR

71,0

ZA

74,1

ZW

44,1

ZZ

60,1

0805 20 10

IL

163,3

MA

84,9

ZZ

124,1

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

IL

112,5

JM

147,2

MA

82,8

TR

97,8

ZZ

110,1

0805 50 10

MA

92,2

TR

90,3

ZZ

91,3

0808 10 80

CL

84,0

US

158,4

ZZ

121,2

0808 30 90

CN

76,1

TR

132,0

ZZ

104,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

19.1.2016   

DE

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L 12/47


BESCHLUSS (GASP) 2016/49 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 7. Januar 2016

zur Ernennung des Missionsleiters der Beratenden Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) (EUAM UKRAINE/1/2016)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,

gestützt auf den Beschluss 2014/486/GASP des Rates vom 22. Juli 2014 über die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Beschluss 2014/486/GASP ist das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) im Einklang mit Artikel 38 Absatz 3 des Vertrags ermächtigt, geeignete Beschlüsse hinsichtlich der politischen Kontrolle und strategischen Leitung der Beratenden Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) zu fassen, einschließlich des Beschlusses zur Ernennung eines Missionsleiters.

(2)

Das PSK hat am 23. Juli 2015 den Beschluss 2015/1496/GASP (2) zur Verlängerung des Mandats von Herrn Kálmán MIZSEI als Missionsleiter der EUAM Ukraine bis zum 30. November 2015 angenommen.

(3)

Die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik hat am 18. Dezember 2015 vorgeschlagen, Herrn Kęstutis LANČINSKAS zum Leiter der EUAM Ukraine zu ernennen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Herr Kęstutis LANČINSKAS wird für den Zeitraum vom 1. Februar 2016 bis zum 31. Januar 2017 zum Missionsleiter der Beratenden Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 7. Januar 2016.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

W. STEVENS


(1)  ABl. L 217 vom 23.7.2014, S. 42.

(2)  Beschluss (GASP) 2015/1496 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 23. Juli 2015 zur Verlängerung des Mandats des Missionsleiters der Beratenden Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) (EUAM UKRAINE/3/2015) (ABl. L 233 vom 5.9.2015, S. 7).


19.1.2016   

DE

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L 12/48


BESCHLUSS (GASP) 2016/50 DES RATES

vom 18. Januar 2016

zur Änderung des Beschlusses 2014/219/GASP über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 15. April 2014 den Beschluss 2014/219/GASP (1) über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) angenommen, der nach Einleitung der EUCAP Sahel Mali 24 Monate lang gilt.

(2)

Am 19. Januar 2015 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2015/76 (2) zur Änderung des Beschlusses 2014/219/GASP angenommen, mit dem die EUCAP Sahel Mali am 15. Januar 2015 eingeleitet und mit einem als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrag für den Zeitraum bis zum 14. Januar 2016 ausgestattet wurde.

(3)

Der Beschluss 2014/219/GASP sollte dahin gehend geändert werden, dass ein als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag für den Zeitraum vom 15. Januar 2016 bis zum 14. Januar 2017 vorgesehen wird —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2014/219/GASP wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 14 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Sahel Mali zwischen dem 15. Januar 2016 und dem 14. Januar 2017 beläuft sich auf 14 850 000 EUR.“

2.

Artikel 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Alle Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet. Natürliche und juristische Personen können ohne Einschränkungen an der Vergabe von Aufträgen durch die EUCAP Sahel Mali teilnehmen. Darüber hinaus gelten für die von der EUCAP Sahel Mali erworbenen Güter keine Ursprungsregeln. Vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission kann die EUCAP Sahel Mali mit Mitgliedstaaten, dem Gaststaat, teilnehmenden Drittstaaten und anderen internationalen Akteuren technische Vereinbarungen über die Beschaffung von Ausrüstungen, Dienstleistungen und Räumlichkeiten für die EUCAP Sahel Mali schließen.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 15. Januar 2016.

Geschehen zu Brüssel am 18. Januar 2016.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Beschluss 2014/219/GASP des Rates vom 15. April 2014 über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) (ABl. L 113 vom 16.4.2014, S. 21).

(2)  Beschluss (GASP) 2015/76 des Rates vom 19. Januar 2015 über die Einleitung der GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) und zur Änderung des Beschlusses 2014/219/GASP (ABl. L 13 vom 20.1.2015, S. 5).


19.1.2016   

DE

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L 12/50


BESCHLUSS (GASP) 2016/51 DES RATES

vom 18. Januar 2016

zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (BWÜ) im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 die Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen („EU-Strategie“) (1) angenommen, in deren Kapitel III eine Reihe von Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung solcher Waffen aufgeführt ist.

(2)

Die Union setzt diese Strategie aktiv um und führt die in deren Kapitel III aufgeführten Maßnahmen durch, insbesondere die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stärkung, Umsetzung und Förderung der Universalität des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (BWÜ).

(3)

Der Rat hat am 27. Februar 2006 die Gemeinsame Aktion 2006/184/GASP zur Unterstützung des BWÜ im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen angenommen (2). Seit der Annahme der Gemeinsamen Aktion 2006/184/GASP sind sieben weitere Staaten dem BWÜ als Vertragsparteien beigetreten. Die Geltungsdauer der Gemeinsamen Aktion 2006/184/GASP endete am 26. August 2007.

(4)

Im März 2006 hat der Rat einen Aktionsplan zur Bekämpfung von biologischen Waffen und Toxinwaffen angenommen, der die Gemeinsame Aktion 2006/184/GASP zur Unterstützung des BWÜ ergänzt (3). In dem Aktionsplan ist ein effizienter Einsatz vertrauensbildender Maßnahmen (VBM) und des Mechanismus des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zur Untersuchung des behaupteten Einsatzes von biologischen Waffen vorgesehen.

(5)

Der Rat hat am 10. November 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/858/GASP zur Unterstützung des BWÜ im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (4) angenommen. Seit der Annahme der Gemeinsamen Aktion 2008/858/GASP sind drei weitere Staaten Vertragsstaaten des BWÜ geworden, und mehrere Staaten haben Unterstützung von Experten der Union in Anspruch genommen.

(6)

Auf der sechsten Konferenz zur Überprüfung des BWÜ wurde beschlossen, innerhalb der Genfer Unterabteilung des Büros der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (UNODA) eine Gruppe für die Unterstützung der Durchführung (Implementation Support Unit — ISU) mit einem fünfjährigen Mandat (2007-2011) einzusetzen, die administrative Unterstützung für die auf der sechsten Überprüfungskonferenz vereinbarten Tagungen leisten und die umfassende Umsetzung des BWÜ und dessen Universalisierung sowie den Austausch vertrauensbildender Maßnahmen fördern sollte.

(7)

Der Rat hat am 18. Juli 2011 den Beschluss 2011/429/GASP (5) zum Standpunkt der Europäischen Union zur siebten Konferenz der Vertragsstaaten zur Überprüfung des BWÜ (im Folgenden: „siebte Überprüfungskonferenz“) angenommen.

(8)

Auf der siebten Überprüfungskonferenz wurde beschlossen, das Mandat der ISU um weitere fünf Jahre (2012-2016) zu verlängern und ihren Aufgabenbereich um die Durchführung des Beschlusses über die Errichtung und Verwaltung der Datenbank für Hilfeersuchen und Hilfsangebote, um die Erleichterung des damit verbundenen Informationsaustauschs unter den Vertragsstaaten sowie gegebenenfalls um die Unterstützung der Vertragsstaaten bei der Umsetzung der Beschlüsse und Empfehlungen der siebten Überprüfungskonferenz zu erweitern.

(9)

Der Rat hat am 23. Juli 2012 den Beschluss 2012/421/GASP (6) zur Unterstützung des BWÜ im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen angenommen. Seit der Annahme des Beschlusses 2012/421/GASP sind sechs weitere Staaten Vertragsstaaten des BWÜ geworden, und mehrere Staaten haben Unterstützung von Experten der Union in Anspruch genommen.

(10)

Die Ziele des Beschlusses 2011/429/GASP und des Beschlusses 2012/421/GASP, insbesondere diejenigen Aspekte, über die in der siebten Überprüfungskonferenz eine Einigung erzielt wurde, sollten weiter verfolgt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Zur sofortigen praktischen Anwendung einiger Punkte der EU-Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und aufbauend auf den erfolgreich durchgeführten Gemeinsamen Aktionen 2006/184/GASP und 2008/858/GASP sowie auf dem erfolgreich durchgeführten Beschluss 2012/421/GASP des Rates, dient der vorliegende Beschluss als operatives politisches Instrument, um die Ziele des Beschlusses 2011/429/GASP weiter zu verfolgen; der Schwerpunkt liegt dabei insbesondere auf den Aspekten, über die auf der siebten Überprüfungskonferenz ein Konsens der Vertragsstaaten erreicht wurde, wie im Schlussdokument der Konferenz wiedergegeben.

Dieser Beschluss orientiert sich an folgenden Grundsätzen:

a)

bestmögliche Nutzung der im Rahmen der Gemeinsamen Aktionen 2006/184/GASP und 2008/858/GASP sowie des Beschlusses 2012/421/GASP gewonnenen Erfahrung,

b)

Prüfung spezifischer Anliegen der Vertragsstaaten und auch der Staaten, die nicht Vertragsstaaten des BWÜ sind, zur besseren Umsetzung des BWÜ und dessen Universalisierung,

c)

Förderung der nationalen und regionalen Eigenverantwortung für die Projekte, um deren langfristige Tragfähigkeit zu sichern und im Rahmen des BWÜ eine Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und Dritten aufzubauen,

d)

Konzentration auf Maßnahmen, die zu konkreten Ergebnissen führen und/oder dazu beitragen, dass frühzeitig ein gemeinsames Verständnis entwickelt werden kann, das für die Überprüfungskonferenz 2016 von Belang ist,

e)

Aufnahme messbarer Ergebnisindikatoren, die vor Einleitung der Maßnahmen festzulegen sind, sowie — wo immer es möglich ist — Aufnahme der Indikatoren für die Auswirkungen von Sensibilisierungs- und Informationsprogrammen,

f)

Unterstützung des Vorsitzenden der Tagungen der Vertragsstaaten zur Vorbereitung der achten Überprüfungskonferenz und bestmögliche Nutzung des auf der sechsten Überprüfungskonferenz vereinbarten und auf der siebten Überprüfungskonferenz verlängerten und erweiterten Mandats der ISU.

(2)   Die Europäische Union unterstützt die folgenden Projekte, die Maßnahmen der EU-Strategie entsprechen:

Förderung der Universalisierung des BWÜ, indem Staaten, die dem Abkommen noch nicht beigetreten sind, dazu angehalten werden, ein besseres Verständnis für die Vorteile zu entwickeln, die ein Beitritt zum BWÜ und eine stärkere Mitwirkung bei den BWÜ-Konferenzen und anderweitigen Aktivitäten bieten,

Verbesserung des Zusammenwirkens mit Nichtregierungs-Akteuren in den Bereichen Wissenschaft und Technik sowie biologische Sicherheit,

Ausbau der nationalen Kapazitäten zur Durchführung des BWÜ — insbesondere in Entwicklungsländern sowie für Bereiche wie Artikel VII und X —, indem Qualität und Quantität der im Rahmen des Systems der vertrauensbildenden Maßnahmen abgegebene Erklärungen gesteigert werden, um das Vertrauen in die Einhaltung des BWÜ zu stärken,

Unterstützung des intersessionalen Programms sowie der Vorbereitungen für die achte Überprüfungskonferenz,

Verbesserung des Mechanismus des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zur Untersuchung des behaupteten Einsatzes von chemischen, biologischen oder Toxinwaffen (Mechanismus des VN-Generalsekretärs),

grundlegende Instrumente für Sensibilisierungs- und Informationsmaßnahmen und Öffentlichkeitsarbeit.

Eine ausführliche Beschreibung dieser Projekte ist im Anhang enthalten.

Artikel 2

(1)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik („Hoher Vertreter“) zuständig.

(2)   Die technische Durchführung der in Artikel 1 genannten Maßnahmen wird dem Büro der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (UNODA) übertragen. Das UNODA nimmt seine Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierzu trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit dem UNODA.

Artikel 3

(1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte beträgt 2 340 000 EUR.

(2)   Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Zu diesem Zweck schließt sie ein Finanzierungsabkommen mit dem UNODA. In diesem Abkommen ist festzuhalten, dass das UNODA für die Erkennbarkeit des Beitrags der Union entsprechend seiner Größe Sorge trägt.

(4)   Die Kommission bemüht sich, das in Absatz 3 genannte Finanzierungsabkommen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige Schwierigkeiten dabei und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem das Finanzierungsabkommen geschlossen wird.

Artikel 4

Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Berichte des UNODA über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat. Die Kommission liefert Informationen über die finanziellen Aspekte der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte.

Artikel 5

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

(2)   Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 36 Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsvereinbarung oder sechs Monate nach dem Zeitpunkt seiner Annahme, falls in diesem Zeitraum keine Finanzierungsvereinbarung geschlossen worden ist.

Geschehen zu Brüssel am 18. Januar 2016.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Dokument 15708/03 des Rates: noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht, aber verfügbar unter http://register.consilium.europa.eu

(2)  ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 51.

(3)  ABl. C 57 vom 9.3.2006, S. 1.

(4)  ABl. L 302 vom 13.11.2008, S. 29.

(5)  Beschluss 2011/429/GASP des Rates vom 18. Juli 2011 zum Standpunkt der Europäischen Union zur Siebten Konferenz zur Überprüfung des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen (BWÜ) (ABl. L 188 vom 19.7.2011, S. 42).

(6)  Beschluss 2012/421/GASP des Rates vom 23. Juli 2012 zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (BWÜ) im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 196 vom 24.7.2012, S. 61).


ANHANG

1.   PROJEKTE

1.1.   Projekt 1: Propagierung der Universalität des BWÜ

1.1.1.   Projektziel

Ziel ist die Propagierung der weltweiten Anwendung des BWÜ, indem Staaten, die dem BWÜ noch nicht beigetreten sind, dazu angehalten werden, ein besseres Verständnis für die Vorteile zu entwickeln, die ein Beitritt zum BWÜ und eine stärkere Mitwirkung bei den BWÜ-Konferenzen und anderweitigen Aktivitäten bieten. Mit diesem Projekt wird die Umsetzung der Beschlüsse und Empfehlungen der siebten Überprüfungskonferenz bezüglich der Universalisierung des BWÜ unterstützt.

1.1.2.   Erwartete Projektergebnisse

a)

Verstärkter BWÜ-Beitritt in allen geografischen Regionen,

b)

verbessertes Verständnis für das BWÜ bei den zuständigen nationalen Behörden, einschließlich Parlamentsabgeordneter, und/oder verstärktes subregionales Networking im Zusammenhang mit dem BWÜ, um darauf hinzuwirken, dass mehr Staaten dem BWÜ beitreten und es umsetzen,

c)

Erhöhung der Zahl der Staaten, die sich verpflichtet haben, dem BWÜ beizutreten, und die entsprechende Maßnahmen ergreifen,

d)

Erhöhung der Zahl der Staaten, die nicht Vertragsstaaten des BWÜ sind und an Maßnahmen und Konferenzen im Rahmen des BWÜ teilnehmen,

e)

freiwillige Umsetzung des BWÜ durch Staaten vor ihrem Beitritt zu dem Übereinkommen.

1.1.3.   Projektziel

Bei den Konferenzen zur Überprüfung des BWÜ wurde regelmäßig bekräftigt, dass eine Erhöhung der Zahl der Vertragsparteien des BWÜ von großer Bedeutung ist. Noch immer sind jedoch 24 Staaten, hauptsächlich in Afrika und im Pazifikraum, dem BWÜ nicht beigetreten. Das Projekt umfasst deshalb spezielle Programme, die gezielt an diese Staaten gerichtet sind. Bei der Durchführung der Programme soll eng mit anderen einschlägigen Akteuren, einschließlich der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW), des Ausschusses des VN-Sicherheitsrats nach Resolution 1540, der CBRN-Exzellenzzentren und Organisationen der Zivilgesellschaft (z. B. VERTIC und das Institut für Sicherheitsstudien), zusammengearbeitet werden, um kontinuierliche Arbeitsbeziehungen zu relevanten regionalen und subregionalen Einrichtungen aufzubauen, erforderlichenfalls auf die Zielgruppe zugeschnittenes Informationsmaterial bereitzustellen und direkten Kontakt zu Staaten in der Zielregion zu pflegen.

Auf Antrag von Staaten, die noch nicht Vertragspartei des BWÜ sind, wird eine Reihe von Universalisierungsmaßnahmen in dem betreffenden Land selbst durchgeführt, beginnend mit jenen Staaten, die bereits kurz vor einer Mitgliedschaft im BWÜ stehen. Bei diesen Maßnahmen soll auf den Beratungen und Ergebnissen vorangegangener regionaler Workshops aufgebaut werden, indem diese in den nationalen Kontext umgesetzt und an die nationalen Gegebenheiten angepasst werden. Zu den Maßnahmen soll die Ausarbeitung eines Arbeitsplans zur Universalisierung für jeden beteiligten Staat gehören, in die nationale Akteure einbezogen werden. Soweit möglich und zweckmäßig, könnten die entsprechenden Besuche im Rahmen einer gemeinsamen Aktivität von Staaten, zwischen denen eine enge Zusammenarbeit besteht und die vergleichbare nationale Gegebenheiten aufweisen, durchgeführt werden. Schwerpunktbereiche dieser Maßnahmen werden die Bereitstellung von speziellem Informationsmaterial über die Vorteile, die ein Beitritt zum BWÜ bietet, die Sensibilisierung nationaler Akteure einschließlich Parlamentsabgeordneter und anderer politischer Entscheidungsträger, der Aufbau einer nationalen Koordination und die Übernahme der Kosten für die Teilnahme bestimmter wichtiger Einzelpersonen an BWÜ-Konferenzen oder anderen relevanten Veranstaltungen sein.

1.2.   Projekt 2: Zusammenwirken mit nichtstaatlichen Akteuren im Bereich Wissenschaft und Technik

1.2.1.   Projektziel

Ziel ist es, im Vorfeld der achten Überprüfungskonferenz das Zusammenwirken zwischen dem BWÜ-Prozess und nichtstaatlichen Akteuren, wie beispielsweise wissenschaftlichen Kreisen und der Industrie, durch die Veranstaltung regionaler Workshops zu wissenschaftlichen und technischen Fragen sowie zu Fragen der biologischen Sicherheit zu verbessern. Im Rahmen dieses Projekts soll zudem direkter Kontakt zu Wissenschaftlern und Fachleuten für biologische Sicherheit in Entwicklungsländern hergestellt werden, um für das BWÜ zu sensibilisieren, die Kapazitäten für eine wirksamere Umsetzung des BWÜ auf- und auszubauen und die internationale Zusammenarbeit zu friedlichen Zwecken zu erleichtern.

1.2.2.   Voraussichtliche Projektergebnisse

a)

Verstärkte Sensibilisierung von Wissenschaftskreisen und Industrie für das BWÜ und damit zusammenhängende Fragen, sowie verstärkte Einbeziehung von Wissenschaftskreisen und nationalen und regionalen Wissenschafts-, Berufs- und Industrieverbänden in die Durchführung des BWÜ,

b)

ein umfassenderes und tieferes Verständnis der Bedeutung wissenschaftlicher und technischer Fragen für die Durchführung des BWÜ bei nationalen politischen Entscheidungsträgern und Staatsbediensteten,

c)

konstruktive Beiträge zu den Überlegungen im Zusammenhang mit dem ständigen Tagesordnungspunkt Wissenschaft und Technik der BWÜ-Konferenzen sowie Beiträge zu den auf der achten Überprüfungskonferenz anzustellenden Überlegungen zu der Frage, wie die Überprüfung von für das BWÜ relevanten wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen verbessert werden kann,

d)

stärkeres Zusammenwirken zwischen Wissenschaftskreisen, akademischen Fachkreisen, Forschungsorganisationen, Berufsverbänden, Industrie, Regelungsbehörden und politischen Entscheidungsträgern auf nationaler und regionaler Ebene sowie bessere Beiträge zur Überprüfung wissenschaftlicher und technischer Entwicklungen mit Relevanz für das BWÜ,

e)

Unterstützung der Vernetzung mit anderen multilateralen und regionalen Initiativen im Bereich Wissenschaft und Technik sowie

f)

vermehrte internationale Zusammenarbeit in wissenschaftlichen und technischen Fragen, durch die der Kapazitätsaufbau in Entwicklungsländern in für das BWÜ relevanten Bereichen unterstützt werden könnte, insbesondere im Zusammenhang mit den Artikeln VII und X, wie beispielsweise die Erkennung, Diagnose und Prävention von Krankheiten, Impfungen, Therapien, Analysemethodik, Vorsorge- und Reaktionsmaßnahmen.

1.2.3.   Projektbeschreibung und -umsetzung

Es finden maximal fünf Workshops statt, die in Zusammenarbeit mit globalen und regionalen Wissenschaftsverbänden, der Industrie (vertreten durch global oder regional bedeutungsvolle Industrie- und Berufsverbände, wie zum Beispiel Vereinigungen für biologische Sicherheit) und Experten aus akademischen Fachkreisen veranstaltet werden, dabei sollen schwerpunktmäßig die Themen, die unter den ständigen Tagesordnungspunkt Wissenschaft und Technik fallen, und deren Auswirkungen auf die biologische Sicherheit behandelt werden; ferner sollen durch die Workshops Impulse für einen regionalen Dialog über diese Fragen gegeben werden und gleichzeitig Wissenschaftskreise und Fachgemeinschaften in der jeweiligen Region für diese Themen sensibilisiert werden. Die Workshops werden in geeigneter Form im Zusammenhang mit relevanten wissenschaftlichen Konferenzen oder Konferenzen zur biologischen Sicherheit anberaumt, um bestmögliche Gelegenheit für Outreach-Maßnahmen zu schaffen und die Kosten so gering wie möglich zu halten. Ein Herzstück der Workshops wird die aktive Teilnahme von Wissenschaftlern und von für regulatorische Maßnahmen zuständigen Fachkräften aus Entwicklungsländern sein; hierfür wird finanzielle Unterstützung bei den Teilnahmekosten erforderlich sein. Um das Engagement der vorgenannten Akteure weiter zu unterstützen, werden kleinere Zuschüsse bereitgestellt, um Forschungsarbeiten zu ermöglichen, die zu Veröffentlichungen zu Themen führen, die im Rahmen der Workshops behandelt werden.

Die Nachhaltigkeit dieses Projekts wird durch die Schaffung eines virtuellen Netzes von Experten gewährleistet, die sich aus den Workshop-Teilnehmern rekrutieren. Diese Experten könnten auch den nationalen Delegationen, die zu den BWÜ-Konferenzen entsandt werden, angehören und könnten bei der Überprüfung wissenschaftlicher und technischer Entwicklungen mitwirken.

1.3.   Projekt 3: Auf- und Ausbau von Kapazitäten für die Umsetzung des BWÜ

1.3.1.   Projektziel

Auf der siebten Überprüfungskonferenz wurde bekräftigt, dass sich die Wirksamkeit des BWÜ durch den Erlass und die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen auf nationaler Ebene erhöhen würde. Die Vertragsstaaten wurden auf dieser Konferenz aufgerufen, gesetzliche, administrative, justizielle und sonstige Maßnahmen (einschließlich Sensibilisierungsmaßnahmen und Verhaltenskodizes) zu treffen, um die innerstaatliche Umsetzung des BWÜ zu verbessern und die Sicherheit und Sicherung von mikrobiellen und sonstigen biologischen Agenzien oder Toxinen zu gewährleisten. Gestützt auf die im Rahmen der Gemeinsamen Aktion 2008/858/GASP und des Beschlusses 2012/421/GASP des Rates gewonnenen Erfahrungen werden Programme für verstärkte Hilfestellung bei der Umsetzung des BWÜ auf nationaler Ebene für bis zu acht Länder aufgelegt.

1.3.2.   Erwartete Projektergebnisse

a)

Die Verabschiedung geeigneter Rechtsvorschriften oder Verwaltungsmaßnahmen, einschließlich strafrechtlicher Vorschriften, welche die ganze Bandbreite der im BWÜ vorgesehenen und auf der siebten Überprüfungskonferenz weiter ausgearbeiteten Verbote und vorbeugenden Maßnahmen umfasst,

b)

wirksame Durchführung und Durchsetzung, um eine Verletzung des BWÜ zu verhindern und im Fall von Verstößen Sanktionen zu verhängen,

c)

bessere Koordinierung und besseres Networking zwischen allen am BWÜ-Prozess beteiligten Akteuren, einschließlich der nationalen und regionalen Vereinigungen für biologische Sicherheit, der Parlamentsabgeordneten und der Privatwirtschaft, um die wirksame Umsetzung zu fördern,

d)

Förderung von Sensibilisierungsprogrammen, Verhaltenskodizes und Standards für die biologische Sicherheit,

e)

Schaffung oder Weiterentwicklung nationaler Mechanismen zur Zusammenstellung der erforderlichen Angaben und für die jährliche Meldung von vertrauensbildenden Maßnahmen,

f)

Erhöhung der Zahl der Vertragsstaaten, die regelmäßig an dem Austausch über vertrauensbildende Maßnahmen teilnehmen; Erhöhung der Qualität der übermittelten Informationen,

g)

Erhöhung der Zahl der Vertragsstaaten, die ihre VBM-Ergebnisberichte auf elektronischem Weg übermitteln,

h)

Erhöhung der Zahl der Vertragsstaaten, die aktiv bei der Überprüfung der Entwicklungen in Wissenschaft und Technik mit Relevanz für das BWÜ mitwirken,

i)

verstärkte wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Ländern auf Gebieten mit Relevanz für das BWÜ und

j)

erhöhte technische Kompetenz und besseres technisches Verständnis bei Wissenschaftlern aus Entwicklungsländern, die an derartigen Programmen teilnehmen.

1.3.3.   Projektbeschreibung

Jedes Programm, an dem gegebenenfalls die EU-Delegationen und die CBRN-Kompetenzzentren in den begünstigten Ländern und gegebenenfalls die regionalen VN-Büros für Abrüstungsfragen beteiligt sein werden, wird jeweils eine Laufzeit von etwa zwölf Monaten haben und folgende Komponenten umfassen:

a)

einen ersten nationalen Workshop, um alle relevanten Einrichtungen und Akteure des Landes zusammenzuführen, das BWÜ vorzustellen, motivierte und zuverlässige lokale Partner zu bestimmen und eine erste Abschätzung des Bedarfs und der Prioritäten vorzunehmen;

b)

die Nutzung des vorhandenen Leitfadens für vertrauensbildende Maßnahmen und des vorhandenen Leitfadens für die Umsetzung auf nationaler Ebene sowie angemessene Information oder e-Trainingsmaßnahmen für die Mitarbeiter der BWÜ-Kontaktstellen bezüglich der Nutzung der elektronischen Plattform, sobald diese einsatzbereit ist,

c)

die Entwicklung eines strukturierten Aktionsplans, der auf das jeweilige begünstigte Land zugeschnitten ist und der Besuche und/oder Workshops von verschiedenen Trägern von Unterstützungsleistungen während der gesamten Laufzeit des Programms sowie Schulungen in EU-Mitgliedstaaten oder anderenorts vorsieht;

d)

die Ausführung des Aktionsplans mit Trägern von Unterstützungsleistungen, die die jeweiligen Unterstützungsmaßnahmen (z. B. Ausarbeitung von Rechtsvorschriften, Lehrgänge zur biologischen Sicherheit, Ausfuhrkontrollen für Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, Erstellung und Vorlage der VBM-Meldungen, Polizeiausbildung, Sensibilisierung von Wissenschaftlern, Notfallplanung usw.) durchführen, und

e)

einen Nachbereitungs-Workshop nach Abschluss der Maßnahmen, in dem die Ergebnisse zusammengeführt werden, die zuständigen Einrichtungen über ihre Tätigkeiten und Fortschritte berichten und etwaiger Bedarf an weiterer oder fortgesetzter Hilfestellung bewertet wird.

Um eine effiziente und produktive Unterstützung zu gewährleisten, wird ein Workshop für EU-Experten, die begünstigte Länder im Rahmen dieses Projekts unterstützen, mit dem Ziel durchgeführt werden, bewährte Verfahren und eine angemessene Vorbereitung von Unterstützungsmaßnahmen zu erörtern.

1.4.   Projekt 4: Unterstützung des intersessionalen Programms sowie der Vorbereitung der achten Überprüfungskonferenz

1.4.1.   Projektziel

Hauptziel dieses Programms ist es, die Vertragsstaaten des BWÜ zu einer aktiven Teilnahme an der achten Überprüfungskonferenz zu mobilisieren, indem regionale/sub-regionale Workshops veranstaltet werden und Gelegenheit zur Reflexion und zu Beratungen über die wichtigsten Themen des intersessionalen Programms für den Zeitraum 2012-2015 geboten wird.

Es umfasst zudem praktische Unterstützung bei den Themen, die während des intersessionalen Programms erörtert wurden, wie beispielsweise Artikel VII und das Verfahren der gegenseitigen Begutachtung.

1.4.2.   Erwartete Projektergebnisse

a)

Stärkere Sensibilisierung für das BWÜ und für die achte Überprüfungskonferenz, die 2016 stattfinden soll, sowie für die Bedeutung dieser Konferenz für die weitere Entwicklung des BWÜ,

b)

ein umfassender überregionaler Dialog über Themen, die auf der achten Überprüfungskonferenz zu erörtern sein werden,

c)

Ausarbeitung von einer Reihe von Vorschlägen für neue, nach der achten Überprüfungskonferenz umzusetzende Initiativen und Erreichung einer breiten Unterstützung für die Annahme dieser Initiativen durch die achte Überprüfungskonferenz,

d)

nähere Festlegungen zu dem Verfahren der gegenseitigen Begutachtung im Rahmen des BWÜ. Unterstützt werden sollten beispielsweise die Durchführung einer oder mehrerer Maßnahmen zur gegenseitigen Begutachtung in Drittländern und die Ermittlung der daraus für die Relevanz dieses Verfahrens zu ziehenden nutzbringenden Lehren,

e)

Ermittlung der aus dem Ausbruch der Ebola-Epidemie in Westafrika gezogenen Lehren, die für die Umsetzung der Artikel VII und X des BWÜ von Bedeutung sind.

1.4.3.   Projektbeschreibung

Im Hinblick auf die weitere Entwicklung des BWÜ wird eine Reihe regionaler/sub-regionaler Workshops veranstaltet, um die Programmpunkte des intersessionalen Programms für den Zeitraum 2012-2015 zu erörtern und den Präsidenten der nächsten Überprüfungskonferenz im Vorfeld und während der achten Überprüfungskonferenz zu unterstützen; Ziel der Workshops wird es sein, auf regionaler/subregionaler Ebene auf ein gemeinsames Verständnis hinzuwirken, indem Vorschläge erörtert werden, wie ein Fortschritt in diesem Bereich erzielt werden kann. Die Workshops könnten im Zusammenhang mit den vorstehend beschriebenen Workshops zu wissenschaftlichen und technischen Fragen durchgeführt werden, um Ressourcen bestmöglich nutzen und Experten bestmöglich einsetzen zu können und den Dialog und die Interaktion zwischen Wissenschaftlern, ungeachtet ihrer institutionellen Zugehörigkeit, und politischen Entscheidungsträgern zu fördern. Je nach Bedarf werden auch Veranstaltungen in Genf durchgeführt. Deshalb sollte angestrebt werden, dass an diesen Workshops auch Wissenschaftler und Vertreter von Industrie- und Berufsverbänden teilnehmen. Dies würde dazu beitragen, dass sich eine große Gruppe von Vertragsstaaten zusammenschließt, die eine schrittweise Stärkung des BWÜ unterstützen. Mit den Workshops wäre ein Sponsoringprogramm verbunden, damit Vertretern aus Entwicklungsländern, die Vertragsstaat des Übereinkommens sind, die Möglichkeit eröffnet werden kann, an den Workshops und der achten Überprüfungskonferenz teilzunehmen. In diesem Kontext kann geprüft werden, wie auf den BWÜ-Konferenzen Kontakte zwischen gesponserten Teilnehmern und Mitgliedern der Delegationen der EU-Mitgliedstaaten hergestellt werden können.

Erwägungen zu der Frage, wie Artikel VII des BWÜ umgesetzt werden kann, wären wertvoll, insbesondere unter Berücksichtigung der umfangreichen Erkenntnisse, die aus dem Ausbruch der Ebola-Epidemie gewonnen werden. Es wird eine Studie zur Erfahrungsauswertung durchgeführt, die sich hauptsächlich mit den Auswirkungen des Ausbruchs der Krankheit und der internationalen Reaktion darauf im Hinblick auf die Durchführung von Artikel VII des BWÜ befassen, aber auch Aspekte abdecken wird, die für Artikel X im Hinblick auf die wissenschaftliche Zusammenarbeit und die Entwicklung von Therapeutika und Impfungen relevant sind. Den Vertragsstaaten wird ein Bericht vorgelegt werden, den sie in ihre Vorbereitung der achten Überprüfungskonferenz einfließen lassen können.

Für interessierte Vertragsstaaten wird wenigstens eine Maßnahme zur gegenseitigen Begutachtung durchgeführt, um eine breitere Unterstützung für dieses Verfahren zu erlangen und dessen Relevanz weiter zu prüfen. Die Maßnahme wird auf derjenigen aufbauen, die 2013 in Frankreich durchgeführt wurde, sowie auf derjenigen, die 2015 von den Benelux-Ländern durchgeführt wird; Ziel wird es sein, im Vorfeld der achten Überprüfungskonferenz einen an die Vertragsstaaten gerichteten Bericht zu erstellen. Zudem wird eine Studie zu der Frage durchgeführt, wie die Bestimmungen des Artikels V des BWÜ über Konsultationen zwischen den Vertragsstaaten wirksamer umgesetzt werden können.

1.5.   Projekt 5: Unterstützung des Mechanismus des VN-Generalsekretärs

1.5.1.   Projektziel

Stärkung des Mechanismus des VN-Generalsekretärs zur Untersuchung des behaupteten Einsatzes von chemischen, biologischen oder Toxinwaffen.

1.5.2.   Erwartete Projektergebnisse

Verbesserung der Anwendungsfähigkeit des Mechanismus des VN-Generalsekretärs, wozu auch Maßnahmen gehören, die auf der Auswertung der bei der Untersuchungsmission der VN in Syrien im Jahr 2013 gewonnenen Erkenntnissen basieren:

a)

Erweiterung der Liste der ausgebildeten Experten (Grund- und Fachlehrgänge — Durchführung von voraussichtlich drei Lehrgängen),

b)

Einberufung der im Rahmen des Mechanismus tätigen Akteure zu einer Auftaktsitzung (eine Sitzung); diese Sitzung soll innerhalb der Einrichtungen selbst und einrichtungsübergreifend als Mechanismus für die Zusammenarbeit dienen, und dies auch in Zeiten, in denen der Mechanismus nicht aktiviert ist, um diesen regelmäßig zu bewerten und weiter zu stärken,

c)

organisationsübergreifende Ausbildungsmaßnahmen: gemeinsam von den VN und anderen internationalen Organisationen durchgeführte Lehrgänge, die darauf abzielen, vorhandene Ressourcen einzusetzen und bewährte Verfahren anzuwenden und den Einsatz der Ressourcen und Verfahren besser zu koordinieren, um größtmögliche Wirkung zu erzielen und Doppelarbeit zu vermeiden (Durchführung von voraussichtlich zwei Lehrgängen).

1.5.3.   Projektbeschreibung

Neben der weiteren Unterstützung regelmäßig durchgeführter Grund- und Fachlehrgänge, die den Experten angeboten werden, die in die für den Mechanismus des VN-Generalsekretärs erstellte Liste ausgebildeter Experten aufgenommen werden, können mehrere Veranstaltungen im Zusammenhang mit dem Mechanismus des Generalsekretärs als wichtige Maßnahmen im Rahmen dieses Projekts identifiziert werden. Den Maßnahmen, die unter anderem dazu dienen sollen, die Erkenntnisse, die aus der vorgenannten Auswertung der bei der VN-Mission in Syrien gewonnenen Erfahrungen gezogen wurden, umzusetzen und so den Mechanismus auf lange Sicht zu stärken, kommt hierbei besondere Bedeutung zu.

1.6.   Projekt 6: Grundlegende Instrumente für Sensibilisierungs- und Informationsmaßnahmen und Öffentlichkeitsarbeit

1.6.1.   Projektziel

Ziel ist es, konkrete praktische Instrumente, Materialien und Ansätze zu entwickeln, um die Durchführung der in den obigen Projekten beschriebenen Maßnahmen zu ermöglichen. Diese Instrumente werden Formate erhalten, die auf das Zielpublikum abgestimmt sind, einschließlich Druckfassungen, und werden generell in alle Amtssprachen der Vereinten Nationen zu übersetzen sein. Zudem zielt das Projekt darauf ab, die Instrumente zu nutzen, die im Verlauf vorangegangener Maßnahmen der EU erstellt wurden, nämlich den Leitfaden für vertrauensbildende Maßnahmen und den Leitfaden für die Umsetzung auf nationaler Ebene.

1.6.2.   Erwartete Projektergebnisse

a)

Unterstützung der vorbeschriebenen Projekte,

b)

verstärkte Sensibilisierung von Studenten und ihren Dozenten für die Problematik der biologischen Waffen, für einen verantwortungsvollen Umgang mit der Wissenschaft und für ethische Fragen,

c)

weite Verbreitung des Informationsmaterials über das BWÜ und die umfassendere Problematik eines potenziellen Missbrauchs der Biologie.

1.6.3.   Projektbeschreibung

Einige Projekte können bereits benannt werden, während andere sich erst während der Abwicklungsphase des Projekts ergeben werden. In die erste Kategorie fällt beispielsweise die Erstellung von internet-gestütztem Lehr- und Informationsmaterial für Studenten des Fachbereichs Biologie an Universitäten und/oder Schüler und Lehrer im Fach Biologie an weiterführenden Schulen. Dem Einsatz von Techniken wie aktives Lernen und gemischtes Lernen (blended learning) kommt hier Bedeutung zu, ebenso wie der Koordinierung mit bestehenden Initiativen, wie beispielsweise die von der Universität Bradford in Zusammenarbeit mit Partnern durchgeführte Arbeit. Ein weiteres benennbares und notwendiges Projekt ist die Übersetzung der Website des BWÜ und der im Rahmen des vorliegenden und der vorhergehenden Ratsbeschlüsse erstellten Materialien.

2.   VERFAHRENSASPEKTE, KOORDINIERUNG

Die Projektdurchführung wird von einem Lenkungsausschuss mit dem Ziel eingeleitet, die Verfahren und Bestimmungen der Zusammenarbeit festzulegen. Der Lenkungsausschuss überprüft die Durchführung der Projekte regelmäßig, mindestens einmal alle sechs Monate, und setzt hierfür auch elektronische Kommunikationsmittel ein.

Der Lenkungsausschuss setzt sich aus Vertretern des Hohen Vertreters und von UNODA/BWC-ISU zusammen.

Anträge von Vertragsstaaten, die keine EU-Mitgliedstaaten sind, auf Hilfestellung und Zusammenarbeit im Rahmen dieses Beschlusses sind an das UNODA/BWC-ISU zu richten. UNODA/BWC-ISU prüft und bewertet diese Anträge in geeigneter Weise und richtet eine Empfehlung an den Lenkungsausschuss. Der Lenkungsausschuss überprüft die Anträge auf Hilfestellung sowie die Aktionspläne und deren Umsetzung. Der Hohe Vertreter schlägt die begünstigten Länder vor und trifft unter Berücksichtigung der Beratungen im Lenkungsausschuss und nach Konsultation der zuständigen Arbeitsgruppen des Rates die endgültige Auswahl.

Um bei den EU-initiierten Maßnahmen eine ausgeprägte Eigenverantwortung der begünstigten Länder und die langfristige Tragfähigkeit der Maßnahmen zu gewährleisten, ist vorgesehen, dass die ausgewählten begünstigten Länder, wenn immer dies möglich und angemessen erscheint, zur Erstellung von Aktionsplänen aufgefordert werden, die unter anderem einen Zeitplan für die Durchführung der (auch aus nationalen Ressourcen) finanzierten Maßnahmen sowie Angaben zum Umfang und zur Dauer des Projekts und zu den Hauptbeteiligten enthalten müssen. Je nach Zweckdienlichkeit werden UNODA/BWC-ISU oder die EU-Mitgliedstaaten in die Ausarbeitung dieser Aktionspläne einbezogen. Die Projektdurchführung wird im Einklang mit den Aktionsplänen erfolgen.

3.   BERICHTERSTATTUNG UND BEWERTUNG

UNODA/BWC-ISU wird dem Hohen Vertreter regelmäßig halbjährliche Sachstandsberichte über die Projektdurchführung vorlegen. Außerdem werden Berichte über die einzelnen Unterstützungsmaßnahmen vorgelegt, die im Rahmen der Aktionspläne für die begünstigten Länder durchgeführt werden. Diese Berichte werden der zuständigen Arbeitsgruppe des Rates zur Bewertung des Sachstands und zur allgemeinen Evaluierung der Projekte sowie zur Festlegung eventueller Folgemaßnahmen übermittelt.

Die Vertragsstaaten des BWÜ werden möglichst immer über die Durchführung der Projekte unterrichtet; hierfür werden auch elektronische Mittel genutzt. Es wird erwartet, dass die begünstigten Ländern auf den BWÜ-Konferenzen über die Umsetzung und die Ergebnisse der durchgeführten Maßnahmen berichten und dabei die von der EU erhaltene Unterstützung gebührend anerkennen.

4.   MITWIRKUNG VON EXPERTEN AUS DEN EU-MITGLIEDSTAATEN

Für die erfolgreiche Durchführung des Beschlusses ist ein aktives Mitwirken von Experten aus den EU-Mitgliedstaaten unerlässlich. UNODA/BWC-ISU wird bestärkt, diese Experten heranzuziehen. Die im Rahmen der Durchführung der Projekte entstehenden Kosten für die Entsendung dieser Experten werden unter diesen Beschluss fallen.

Es wird davon ausgegangen, dass im Zusammenhang mit den geplanten Unterstützungsbesuchen (wie etwa zur Unterstützung in Rechtsfragen, Unterstützung bei VBM) die Entsendung eines Teams von maximal drei Experten für eine Höchstdauer von fünf Tagen als die Standardpraxis gelten wird.

Um eine effiziente und produktive Unterstützung zu gewährleisten, wird ein Workshop für EU-Experten, die begünstigte Länder im Rahmen dieses Projekts unterstützen, mit dem Ziel durchgeführt, bewährte Verfahren und eine angemessene Vorbereitung von Unterstützungsmaßnahmen zu erörtern und Hilfsmaterial wie Präsentationen und Veröffentlichungen zusammenzustellen.

5.   LAUFZEIT

Die Dauer der Durchführung der Projekte wird auf insgesamt 36 Monate veranschlagt.

6.   BEGÜNSTIGTE

Die Maßnahmen zur Förderung der Universalität gemäß Projekt 1 kommen Staaten zugute, die nicht Vertragsstaaten des BWÜ sind (sowohl Unterzeichner- als auch Nichtunterzeichnerstaaten); sie richten sich ebenfalls an die Privatwirtschaft, akademische Fachkreise und Nichtregierungsorganisationen.

Die Maßnahmen gemäß Projekt 2 kommen Vertragsstaaten zugute, die dabei unterstützt werden, die Auswirkungen wissenschaftlicher und technischer Entwicklungen im Hinblick auf das BWÜ zu bewerten; ferner werden Vertreter wissenschaftlicher Kreise, internationaler, regionaler und nationaler Wissenschaftsverbände und akademischer Fachkreise sowie Vertreter der Industrie Begünstigte sein.

Die Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau gemäß Projekt 3 kommen Vertragsstaaten des BWÜ zugute, wobei ein besonderes Augenmerk auf Staaten gelegt wird, die dem BWÜ erst vor Kurzem beigetreten sind, während Maßnahmen im Zusammenhang mit Artikel X einzelnen Wissenschaftlern, Wissenschaftskonferenzen und Instituten zugute kommen werden.

Die Maßnahmen gemäß Projekt 4 kommen Vertragsstaaten zugute, und zwar insbesondere Staatsbediensteten mit BWÜ-relevanten Aufgabenbereichen, wie beispielsweise den als nationale Kontaktstellen benannten oder den in die ständigen Vertretungen in Genf abgestellten Staatsbediensteten, Experten, die zur Teilnahme an den Workshops und an den Maßnahmen zur gegenseitigen Begutachtung eingeladen werden, sowie denjenigen, die mit der Erstellung von Studien zu den Artikeln V und VII befasst sind.

Die Maßnahmen gemäß Projekt 5 kommen Experten, die in die für den Mechanismus des VN-Generalsekretärs erstellte Liste ausgebildeter Experten aufgenommen wurden, sowie Personen, die an Lehrgängen und Veranstaltungen zum Mechanismus des VN-Generalsekretärs teilnehmen, und Personen, die an der Tagung der Akteure teilnehmen, zugute.

Die Maßnahmen gemäß Projekt 6 kommen denjenigen, die die einschlägigen Materialien erstellen, sowie denjenigen, die diese Materialien nutzen, z. B. Studenten und Lehrer, Industrievertreter und Nichtregierungsorganisationen, zugute.

7.   VERTRETER AUS DRITTSTAATEN

Zur Förderung der regionalen Eigenverantwortung für die Projekte und zur Sicherung von deren langfristiger Tragfähigkeit wird im Rahmen dieses Beschlusses die Teilnahme von Experten finanziert werden, die nicht aus einem EU-Mitgliedstaat stammen, was Experten von einschlägigen regionalen und internationalen Organisationen einschließt. Die Teilnahme von UNODA/BWC-ISU an Workshops und Tagungen zum BWÜ wird finanziert. Die Teilnahme des Vorsitzenden der BWÜ-Tagungen kann auf Einzelfallbasis finanziert werden.

8.   FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER PROJEKTE ZUSTÄNDIGE STELLE — PERSONALFRAGEN

Da die nach diesem Beschluss dem UNODA übertragenen Aufgaben nicht im Haushaltsplan vorgesehen sind, wird zusätzliches Personal benötigt.

9.   ÖFFENTLICHKEITSWIRKUNG DER EU

UNODA ergreift alle zweckdienlichen Maßnahmen, um allgemein bekannt zu machen, dass die Europäische Union die Aktion finanziert hat. Diese Maßnahmen werden im Einklang mit den von der Europäischen Kommission erstellten und veröffentlichten Leitlinien für die Kommunikation und die Sichtbarkeit des auswärtigen Handelns der EU durchgeführt. UNODA wird somit durch entsprechende Imagepflege und Öffentlichkeitsarbeit dafür sorgen, dass der Beitrag der Union in der Öffentlichkeit wahrgenommen wird, und dabei die Rolle der Union herausstellen, die Transparenz ihrer Maßnahmen gewährleisten und der Öffentlichkeit vermitteln, warum der Beschluss gefasst wurde und warum und mit welchem Ergebnis er von der Union unterstützt wird. In den Materialien, die im Zuge des Projekts erstellt werden, wird die Flagge der Union entsprechend den Leitlinien der Union für die korrekte Verwendung und Abbildung dieser Flagge an gut sichtbarer Stelle eingefügt.