ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 3

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

59. Jahrgang
6. Januar 2016


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2016/4 der Kommission vom 5. Januar 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich grundlegender Umweltschutzanforderungen ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EU) 2016/5 der Kommission vom 5. Januar 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 hinsichtlich der Umsetzung grundlegender Umweltschutzanforderungen ( 1 )

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 der Kommission vom 5. Januar 2016 mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 ( 1 )

5

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission vom 5. Januar 2016 zur Einführung des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung ( 1 )

16

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/8 der Kommission vom 5. Januar 2016 zur Festlegung der technischen Merkmale des Ad-hoc-Moduls 2017 über Selbstständigkeit ( 1 )

35

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/9 der Kommission vom 5. Januar 2016 über die gemeinsame Vorlage und Nutzung von Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) ( 1 )

41

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/10 der Kommission vom 5. Januar 2016 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

46

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Durchführungsrichtlinie (EU) 2016/11 der Kommission vom 5. Januar 2016 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2002/57/EG des Rates über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen ( 1 )

48

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

6.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 3/1


VERORDNUNG (EU) 2016/4 DER KOMMISSION

vom 5. Januar 2016

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich grundlegender Umweltschutzanforderungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 schreibt vor, dass Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen den Umweltschutzanforderungen des Anhangs 16, Band I und Band II, des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (im Folgenden das „Abkommen von Chicago“) in der am 17. November 2011 geltenden Fassung, mit Ausnahme seiner Anlagen, entsprechen müssen.

(2)

Die Bände I und II des Anhangs 16 des Abkommens von Chicago wurden 2014 durch die Einführung neuer Lärmschutzanforderungen geändert.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 sollte daher entsprechend angepasst werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme der Europäischen Agentur für Flugsicherheit gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in Einklang.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 erhält folgende Fassung:

„1.   Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen müssen den Umweltschutzanforderungen der Änderung 11-B von Band I und der Änderung 8 von Band II des Anhangs 16 des Abkommens von Chicago in der am 1. Januar 2015 geltenden Fassung, mit Ausnahme der Anlagen zu Anhang 16, entsprechen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Januar 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 79 vom 13.3.2008, S. 1.


6.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 3/3


VERORDNUNG (EU) 2016/5 DER KOMMISSION

vom 5. Januar 2016

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 hinsichtlich der Umsetzung grundlegender Umweltschutzanforderungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 müssen Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen den Umweltschutzanforderungen entsprechen, die in Anhang 16 Band I und Band II des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (im Folgenden „Abkommen von Chicago“) in der am 17. November 2011 geltenden Fassung, mit Ausnahme der Anlagen dieses Anhangs, festgelegt sind. Diese Anforderungen wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 (2) der Kommission in das Unionsrecht übernommen.

(2)

Die Bände I und II des Anhangs 16 des Abkommens von Chicago wurden im Jahr 2014 durch Einführung neuer Lärmschutzanforderungen geändert.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme im Einklang, die die Europäische Agentur für Flugsicherheit gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 abgegeben hat.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I (Teil-21) Nummer 21.A.18 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 748/2012 erhält folgende Fassung:

„a)

Die einschlägigen Lärmschutzanforderungen für die Ausstellung von Musterzulassungen für Luftfahrzeuge gehen aus Kapitel 1 des Anhangs 16, Band I, Teil II des Abkommens von Chicago hervor und werden dementsprechend wiedergegeben:

1.

für Unterschall-Strahlflugzeuge aus Band I, Teil II, Kapitel 2, 3, 4 bzw. 14,

2.

für Propellerflugzeuge aus Band I, Teil II, Kapitel 3, 4, 5, 6, 10 bzw. 14,

3.

für Hubschrauber aus Band I, Teil II, Kapitel 8 bzw. 11,

4.

für Überschall-Strahlflugzeuge aus Band I, Teil II, Kapitel 12, soweit zutreffend, und

5.

für Luftfahrzeuge mit Kipprotoren aus Band I, Teil II, Kapitel 13, soweit zutreffend.“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Januar 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 79 vom 13.3.2008, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1).


6.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 3/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/6 DER KOMMISSION

vom 5. Januar 2016

mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 kann die Kommission geeignete Sofortmaßnahmen der Union für aus einem Drittland eingeführte Lebens- und Futtermittel treffen, um die öffentliche Gesundheit, die Tiergesundheit oder die Umwelt zu schützen, wenn dem Risiko durch Maßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten nicht auf zufriedenstellende Weise begegnet werden kann.

(2)

Nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima am 11. März 2011 wurde die Kommission darüber unterrichtet, dass die Radionuklidgehalte bestimmter Lebensmittelerzeugnisse mit Ursprung in Japan die in Japan für Lebensmittel geltenden Grenzwerte überschreiten. Eine solche Kontamination kann eine Bedrohung für die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit in der Union darstellen; deshalb erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 297/2011 (2). Diese Verordnung wurde zunächst durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011 (3) ersetzt, die später wiederum durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/2012 (4) ersetzt wurde. Letztere wurde zunächst durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012 (5) ersetzt, die später wiederum durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 (6) ersetzt wurde.

(3)

Da gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 die darin vorgesehenen Maßnahmen bis zum 31. März 2015 überprüft werden müssen und um der weiteren Entwicklung der Lage sowie den Daten über die radioaktive Belastung von Lebens- und Futtermitteln für das Jahr 2014 Rechnung zu tragen, ist es angebracht, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 aufzuheben und eine neue Verordnung zu erlassen.

(4)

Die Maßnahmen wurden anhand von mehr als 81 000 von den japanischen Behörden vorgelegten Daten über die radioaktive Belastung von Lebens- und Futtermitteln außer Rindfleisch sowie mehr als 237 000 von den japanischen Behörden vorgelegten Daten über die radioaktive Belastung von Rindfleisch aus der vierten Vegetationsperiode nach dem Unfall überprüft.

(5)

Alkoholische Getränke mit den KN-Codes 2203 bis 2208 sind nicht mehr ausdrücklich vom Anwendungsbereich ausgenommen, da die Anforderungen an Probenahme, Analyse und Erklärung für eine festgelegte Liste von Lebens- und Futtermitteln gelten.

(6)

Nach den von den japanischen Behörden vorgelegten Daten ist es nicht mehr erforderlich, Proben von Lebens- und Futtermitteln mit Ursprung in den Präfekturen Aomori und Saitama vor der Ausfuhr in die Union auf radioaktive Belastung hin zu untersuchen.

(7)

Für Lebens- und Futtermittel mit Ursprung in der Präfektur Fukushima stützte sich die Kommission für die jetzige Überprüfung zur Aufhebung der Anforderung der Probenahme und Analyse vor der Ausfuhr in die Union für diese Lebens- und Futtermittel auf das Kriterium, dass die japanischen Behörden während zweier aufeinanderfolgender Jahre (2013 und 2014) keine Verstöße festgestellt haben. Für die anderen Lebens- und Futtermittel mit Ursprung in dieser Präfektur ist es angebracht, die Anforderung der Probenahme und Analyse vor der Ausfuhr in die Union aufrechtzuerhalten.

(8)

Es ist angebracht, die Bestimmungen dieser Verordnung so zu präsentieren, dass Präfekturen, in denen die gleichen Lebens- und Futtermittel vor der Ausfuhr in die Union beprobt und analysiert werden müssen, zusammengefasst werden, um die Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern.

(9)

Was die Präfekturen Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Iwate und Chiba betrifft, ist derzeit die Probenahme und Analyse von Pilzen, Fischereierzeugnissen, Reis, Sojabohnen, Buchweizen und bestimmten essbaren Wildpflanzen sowie daraus gewonnenen und verarbeiteten Erzeugnissen vor der Ausfuhr in die Union erforderlich. Das Gleiche gilt für zusammengesetzte Lebensmittel, die diese Erzeugnisse zu mehr als 50 % enthalten. Die Daten für die vierte Vegetationsperiode belegen, dass es angebracht ist, für einige Lebens- und Futtermittel Probenahme und Analyse vor der Ausfuhr in die Union nicht mehr vorzuschreiben.

(10)

Was die Präfekturen Akita, Yamagata und Nagano betrifft, ist derzeit die Probenahme und Analyse von Pilzen und bestimmten essbaren Wildpflanzen sowie daraus gewonnenen und verarbeiteten Erzeugnissen vor der Ausfuhr in die Union erforderlich. Die Daten für die vierte Vegetationsperiode belegen, dass es angebracht ist, für eine essbare Wildpflanze Probenahme und Analyse vor der Ausfuhr in die Union nicht mehr vorzuschreiben. Andererseits ist es aufgrund festgestellter Verstöße bei einer anderen essbaren Wildpflanze angebracht, Probenahmen und Analysen bei dieser essbaren Wildpflanze aus diesen Präfekturen zu verlangen.

(11)

Die Daten aus der vierten Vegetationsperiode belegen, dass es angebracht ist, die Anforderung der Probenahme und Analyse vor der Ausfuhr in die Union für Pilze mit Ursprung in den Präfekturen Shizuoka, Yamanashi und Niigata beizubehalten. Aufgrund festgestellter Verstöße bei einer essbaren Wildpflanze ist es angebracht, Probenahmen und Analysen bei dieser essbaren Wildpflanze aus diesen Präfekturen zu verlangen.

(12)

Die bei der Einfuhr durchgeführten Kontrollen zeigen, dass die durch Unionsrecht vorgeschriebenen besonderen Bedingungen von den japanischen Behörden ordnungsgemäß angewendet werden und dass seit über drei Jahren bei Einfuhrkontrollen keine Verstöße dagegen festgestellt wurden. Daher ist es angebracht, die geringe Kontrollhäufigkeit bei der Einfuhr beizubehalten und nicht mehr vorzuschreiben, dass die Mitgliedstaaten der Kommission alle drei Monate über das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (RASFF) alle Analyseergebnisse mitteilen.

(13)

Die in Japan gesetzlich vorgeschriebenen Übergangsmaßnahmen — siehe Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 — sind für die derzeit aus Japan eingeführten Lebens- und Futtermittel nicht mehr relevant; daher sollte in dieser Verordnung nicht mehr auf sie Bezug genommen werden.

(14)

Eine Überprüfung der Vorschriften dieser Verordnung sollte für den Zeitpunkt vorgesehen werden, an dem die Ergebnisse der Probenahmen und Analysen der radioaktiven Belastung von Lebens- und Futtermitteln der fünften Vegetationsperiode (2015) nach dem Unfall vorliegen, d. h. spätestens am 30. Juni 2016. Die Kriterien für die Überprüfung werden zum Zeitpunkt der Überprüfung festgelegt.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Lebens- und Futtermittel im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates (7) (im Folgenden „Erzeugnisse“), deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, ausgenommen

a)

Erzeugnisse, die vor dem 11. März 2011 geerntet und/oder verarbeitet wurden;

b)

für den persönlichen Verbrauch bestimmte Lebens- und Futtermittel tierischen Ursprungs im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 206/2009 der Kommission (8);

c)

Sendungen mit für den persönlichen Verbrauch bestimmten Lebens- und Futtermitteln nichttierischen Ursprungs, die nicht zu gewerblichen Zwecken, sondern ausschließlich für den persönlichen Ge- oder Verbrauch bestimmt sind. Im Zweifelsfall liegt die Beweislast beim Empfänger der Sendung.

Artikel 2

Begriffsbestimmung

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Sendung“

für Erzeugnisse, deren Probenahme und Analyse gemäß Artikel 5 erforderlich ist, eine Menge von in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Lebens- oder Futtermitteln derselben Klasse oder Beschreibung, die von denselben Papieren begleitet werden, im selben Transportmittel befördert werden und aus derselben Präfektur Japans kommen;

für die anderen Erzeugnisse, die unter diese Verordnung fallen, eine Menge von in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Lebens- oder Futtermitteln, die von denselben Papieren begleitet werden, im selben Transportmittel befördert werden und aus einer oder mehreren Präfekturen Japans — innerhalb der in der Erklärung gemäß Artikel 5 festgelegten Grenzen — kommen.

Artikel 3

Einfuhr in die Union

Erzeugnisse dürfen nur in die Union eingeführt werden, wenn sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

Artikel 4

Höchstgrenzen für Caesium-134 und Caesium-137

Für Erzeugnisse gelten die in Anhang I genannten Höchstgrenzen für die Summe der Gehalte an Caesium-134 und Caesium-137.

Artikel 5

Erklärung für bestimmte Erzeugnisse

(1)   Jeder Sendung mit Pilzen, Fisch und Fischereierzeugnissen, ausgenommen Muscheln, Reis, Sojabohnen, (japanische) Dattelpflaumen, Fuki oder Petasites japonicus, Aralia spp., Bambusschösslinge, Adlerfarn, japanischer Königsfarn, Straußenfarn und Koshiabura, oder ein daraus hergestelltes Erzeugnis oder ein zusammengesetztes Lebens- oder Futtermittel, das zu mehr als 50 % aus solchen Erzeugnissen besteht, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, muss eine gemäß Artikel 6 erstellte und unterzeichnete gültige Erklärung beigefügt werden.

(2)   Mit der in Absatz 1 genannten Erklärung wird bescheinigt, dass die Erzeugnisse den in Japan geltenden Gesetzen entsprechen.

(3)   Mit der in Absatz 1 genannten Erklärung wird zudem bescheinigt, dass

a)

das Erzeugnis vor dem 11. März 2011 geerntet und/oder verarbeitet wurde; oder

b)

Ursprung und Herkunft des Erzeugnisses nicht in einer der in Anhang II (9) aufgeführten Präfekturen liegen, für die die Probenahme und Analyse dieses Erzeugnisses erforderlich ist; oder

c)

das Erzeugnis aus einer der in Anhang II aufgeführten Präfekturen versendet wurde, sein Ursprung jedoch nicht in einer dieser Präfekturen liegt, für die die Probenahme und Analyse dieses Erzeugnisses erforderlich ist, und es bei der Durchfuhr keiner Radioaktivität ausgesetzt war; oder

d)

der Ursprung des Erzeugnisses in einer der in Anhang II aufgeführten Präfekturen liegt, für die die Probenahme und Analyse dieses Erzeugnisses erforderlich ist, und von einem Analysebericht begleitet wird, der die Probenahme- und Analyseergebnisse enthält; oder

e)

das Erzeugnis von einem Analysebericht begleitet wird, der die Probenahme- und Analyseergebnisse enthält, sofern der Ursprung des Erzeugnisses oder der Zutaten, die mehr als 50 % des Erzeugnisses ausmachen, unbekannt ist.

(4)   Fisch und Fischereierzeugnisse, die in den Küstengewässern der Präfekturen Fukushima, Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Chiba oder Iwate gefangen oder geerntet werden, werden von einer Erklärung gemäß Absatz 1 und einem Analysebericht, der die Probenahme- und Analyseergebnisse enthält, begleitet, ohne Rücksicht darauf, wo diese Erzeugnisse angelandet wurden.

Artikel 6

Ausstellung und Unterzeichnung der Erklärung

(1)   Die in Artikel 5 genannte Erklärung ist nach dem Muster in Anhang III auszustellen.

(2)   Für die in Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a, b und c genannten Erzeugnisse wird die Erklärung von einem bevollmächtigten Vertreter der zuständigen japanischen Behörde oder einem bevollmächtigten Vertreter einer von der zuständigen japanischen Behörde bevollmächtigten Stelle unter der Aufsicht und Kontrolle der zuständigen japanischen Behörde unterzeichnet.

(3)   Für die in Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben d und e sowie in Artikel 5 Absatz 4 genannten Erzeugnisse wird die Erklärung von einem bevollmächtigten Vertreter der zuständigen japanischen Behörde unterzeichnet und von einem Analysebericht begleitet, der die Probenahme- und Analyseergebnisse enthält.

Artikel 7

Kennzeichnung

Jede Sendung der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Erzeugnisse wird durch einen Code gekennzeichnet, der auf der in Artikel 5 genannten Erklärung, dem in Artikel 6 Absatz 3 genannten Analysebericht, dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Gemeinsamen Dokument für die Einfuhr bzw. Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr und der die Sendung begleitenden Genusstauglichkeitsbescheinigung angegeben wird.

Artikel 8

Grenzkontrollstellen und benannte Eingangsorte

(1)   Sendungen der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Erzeugnisse werden durch einen benannten Eingangsort im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission (10) (im Folgenden „benannter Eingangsort“) in die EU eingeführt.

(2)   Absatz 1 gilt nicht für Sendungen der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Erzeugnisse, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/78/EG des Rates (11) fallen. Solche Sendungen werden über eine Grenzkontrollstelle im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe g der genannten Richtlinie in die Union eingeführt.

Artikel 9

Vorabmitteilung

(1)   Die Lebens- und Futtermittelunternehmer oder ihre Vertreter teilen den zuständigen Behörden an der Grenzkontrollstelle oder dem benannten Eingangsort die Ankunft jeder Sendung mit Erzeugnissen gemäß Artikel 5 Absatz 1 mit.

(2)   Für die Zwecke der Vorabmitteilung füllen die Lebens- und Futtermittelunternehmer oder ihre Vertreter

a)

für Erzeugnisse nichttierischen Ursprungs Teil I des Gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr (GDE) gemäß Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 aus und berücksichtigen dabei die Erläuterungen für das GDE in Anhang II der genannten Verordnung; für die Zwecke der vorliegenden Verordnung kann in Feld I.13 des GDE mehr als ein Warencode angegeben sein.

b)

für Fisch und Fischereierzeugnisse das Gemeinsame Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission (12) aus.

Das jeweilige Dokument wird der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort oder der Grenzkontrollstelle mindestens zwei Arbeitstage vor der tatsächlichen Ankunft der Sendung übermittelt.

Artikel 10

Amtliche Kontrollen

(1)   Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle oder des benannten Eingangsorts führen bei den Erzeugnissen gemäß Artikel 5 Absatz 1 die folgenden Kontrollen durch:

a)

Dokumentenprüfungen bei allen Sendungen;

b)

stichprobenartige Nämlichkeitskontrollen und stichprobenartige Warenuntersuchungen, einschließlich Laboranalysen zum Nachweis von Caesium-134 und Caesium-137. Die Analyseergebnisse müssen innerhalb fünf Arbeitstagen vorliegen.

(2)   Falls das Ergebnis der Laboranalyse Anhaltspunkte dafür ergibt, dass die in der Erklärung gemäß Artikel 5 gegebenen Garantien falsch sind, wird die Erklärung als ungültig betrachtet; damit entspricht die Sendung von Lebens- oder Futtermitteln nicht dieser Verordnung.

Artikel 11

Kosten

Alle Kosten, die aus den in Artikel 10 genannten amtlichen Kontrollen und allen infolge von Verstößen getroffenen Maßnahmen entstehen, gehen zulasten der Lebens- und Futtermittelunternehmer.

Artikel 12

Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr

(1)   Die einzelnen Sendungen der Erzeugnisse gemäß Artikel 5 Absatz 1 werden erst in den zollrechtlich freien Verkehr überführt, wenn die Lebens- bzw. Futtermittelunternehmer oder ihre Vertreter den Zollbehörden ein von der zuständigen Behörde ordnungsgemäß erstelltes GDE (auf Papier oder elektronisch) vorlegen. Die Zollbehörden überführen die Sendung in den zollrechtlich freien Verkehr, sofern eine befürwortende Entscheidung der zuständigen Behörde in Feld II.14 des GDE eingetragen und in Feld II.21 des GDE unterzeichnet ist.

(2)   Absatz 1 gilt nicht für Sendungen der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Erzeugnisse, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/78/EG fallen. Die Überführung solcher Sendungen in den zollrechtlich freien Verkehr unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 136/2004.

Artikel 13

Vorschriftswidrige Erzeugnisse

Erzeugnisse, die dieser Verordnung nicht genügen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Solche Erzeugnisse sind sicher zu entsorgen oder nach Japan zurückzusenden.

Artikel 14

Überprüfung

Diese Verordnung wird vor dem 30. Juni 2016 überprüft.

Artikel 15

Aufhebung

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 wird aufgehoben.

Artikel 16

Übergangsbestimmungen

Abweichend von Artikel 3 dürfen Erzeugnisse in die Union eingeführt werden, sofern sie

a)

den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 genügen und

b)

Japan entweder vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung verlassen haben oder Japan nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung, aber vor dem 1. Februar 2016 verlassen haben und von einer vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellten Erklärung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 begleitet werden.

Artikel 17

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Januar 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 297/2011 der Kommission vom 25. März 2011 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima (ABl. L 80 vom 26.3.2011, S. 5).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011 der Kommission vom 27. September 2011 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 297/2011 (ABl. L 252 vom 28.9.2011, S. 10).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/2012 der Kommission vom 29. März 2012 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2011 (ABl. L 92 vom 30.3.2012, S. 16).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012 der Kommission vom 26. Oktober 2012 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 284/2012 (ABl. L 299 vom 27.10.2012, S. 31).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 der Kommission vom 28. März 2014 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima (ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 1).

(7)  Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates vom 22. Dezember 1987 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation (ABl. L 371 vom 30.12.1987, S. 11).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 206/2009 der Kommission vom 5. März 2009 über die Einfuhr für den persönlichen Verbrauch bestimmter Mengen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 (ABl. L 77 vom 24.3.2009, S. 1).

(9)  Die Liste der Erzeugnisse in Anhang II lässt die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1) unberührt.

(10)  Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nichttierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11).

(11)  Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9).

(12)  Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (ABl. L 21 vom 28.1.2004, S. 11).


ANHANG I

In Japan gesetzlich vorgeschriebene Höchstgrenzen für Lebensmittel  (1) (Bq/kg)

 

Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder

Milch und Getränke auf Milchbasis

Mineralwasser und vergleichbare Getränke und Tee von nicht gegorenen Blättern

sonstige Lebensmittel

Summe der Gehalte an Caesium-134 und Caesium-137

50 (2)

50 (2)

10 (2)

100 (2)


In Japan gesetzlich vorgeschriebene Höchstgrenzen für Futtermittel  (3) (Bq/kg)

 

Rinder- und Pferdefutter

Schweinefutter

Geflügelfutter

Fischfutter (5)

Summe der Gehalte an Caesium-134 und Caesium-137

100 (4)

80 (4)

160 (4)

40 (4)


(1)  Bei getrockneten Erzeugnissen, die für den Verzehr in rekonstituierter Form bestimmt sind, gilt die Höchstgrenze für das verzehrfertige rekonstituierte Erzeugnis.

Auf getrocknete Pilze findet ein Rekonstitutionsfaktor von 5 Anwendung.

Bei Tee gilt die Höchstgrenze für den aus nicht gegorenen Teeblättern zubereiteten Aufguss. Der Verarbeitungsfaktor für getrockneten Tee beträgt 50, daher stellt eine Höchstgrenze von 500 Bq/kg für getrocknete Teeblätter sicher, dass der Gehalt des Aufgusses nicht die Höchstgrenze von 10 Bq/kg überschreitet.

(2)  Um die Übereinstimmung mit den derzeit in Japan geltenden Höchstgrenzen sicherzustellen, ersetzen diese Werte vorläufig die in der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 festgelegten Werte.

(3)  Die Höchstgrenze bezieht sich auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

(4)  Um die Übereinstimmung mit den derzeit in Japan geltenden Grenzwerten sicherzustellen, ersetzen diese Werte vorläufig die in der Verordnung (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission vom 29. März 1990 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Futtermitteln im Fall eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation (ABl. L 83 vom 30.3.1990, S. 78) festgelegten Werte.

(5)  Ausgenommen Futtermittel für Zierfische.


ANHANG II

Lebens- und Futtermittel, denen vor der Ausfuhr in die Union Proben zur Untersuchung auf Caesium-134 und Caesium-137 zu entnehmen sind

a)

Erzeugnisse mit Ursprung in der Präfektur Fukushima:

Pilze und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 51, 0709 59, 0710 80 61, 0710 80 69, 0711 51 00, 0711 59, 0712 31, 0712 32, 0712 33, 0712 39, 2003 10, 2003 90 und 2005 99 80 fallen;

Fisch und Fischereierzeugnisse, die unter die KN-Codes 0302, 0303, 0304, 0305, 0306, 0307, 0308, 1504 10, 1504 20, 1604 und 1605 fallen, ausgenommen Muscheln, die unter die KN-Codes 0307 21, 0307 29 und 1605 52 00 fallen;

Reis und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 1006, 1102 90 50, 1103 19 50, 1103 20 50, 1104 19 91, 1104 19 99, 1104 29 17, 1104 29 30, 1104 29 59, 1104 29 89, 1104 30 90, 1901, 1904 10 30, 1904 20 95, 1904 90 10 und 1905 90 fallen;

Sojabohnen und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 1201 90, 1208 10 und 1507 fallen;

Fuki (Petasites japonicus) und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 99, 0710 80, 0711 90 und 0712 90 fallen;

Aralia spp. und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 99, 0710 80, 0711 90 und 0712 90 fallen;

Bambusschösslinge (Phyllostacys pubescens) und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 99, 0710 80, 0711 90, 0712 90, 2004 90 und 2005 91 fallen;

Adlerfarn (Pteridium aquilinum) und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 99, 0710 80, 0711 90 und 0712 90 fallen;

Koshiabura (Schössling des Eleuterococcus sciadophylloides) und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 99, 0710 80, 0711 90 und 0712 90 fallen;

japanischer Königsfarn (Osmunda japonica) und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 99, 0710 80, 0711 90 und 0712 90 fallen;

Straußenfarn (Matteuccia struthioptheris) und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 99, 0710 80, 0711 90 und 0712 90 fallen;

(japanische) Dattelpflaumen (Diospyros sp.) und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0810 70 00, 0810 90, 0811 90, 0812 90 und 0813 50 fallen;

b)

Erzeugnisse mit Ursprung in den Präfekturen Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Chiba oder Iwate:

Pilze und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 51, 0709 59, 0710 80 61, 0710 80 69, 0711 51 00, 0711 59, 0712 31, 0712 32, 0712 33, 0712 39, 2003 10, 2003 90 und 2005 99 80 fallen;

Fisch und Fischereierzeugnisse, die unter die KN-Codes 0302, 0303, 0304, 0305, 0306, 0307, 0308, 1504 10, 1504 20, 1604 und 1605 fallen, ausgenommen Muscheln, die unter die KN-Codes 0307 21, 0307 29 und 1605 52 00 fallen;

Aralia spp. und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 99, 0710 80, 0711 90 und 0712 90 fallen;

Bambusschösslinge (Phyllostacys pubescens) und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 99, 0710 80, 0711 90, 0712 90, 2004 90 und 2005 91 fallen;

Adlerfarn (Pteridium aquilinum) und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 99, 0710 80, 0711 90 und 0712 90 fallen;

japanischer Königsfarn (Osmunda japonica) und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 99, 0710 80, 0711 90 und 0712 90 fallen;

Koshiabura (Schössling des Eleuterococcus sciadophylloides) und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 99, 0710 80, 0711 90 und 0712 90 fallen;

Straußenfarn (Matteuccia struthioptheris) und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 99, 0710 80, 0711 90 und 0712 90 fallen;

c)

Erzeugnisse mit Ursprung in einer der Präfekturen Akita, Yamagata oder Nagano:

Pilze und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 51, 0709 59, 0710 80 61, 0710 80 69, 0711 51 00, 0711 59, 0712 31, 0712 32, 0712 33, 0712 39, 2003 10, 2003 90 und 2005 99 80 fallen;

Aralia spp. und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 99, 0710 80, 0711 90 und 0712 90 fallen;

Bambusschösslinge (Phyllostacys pubescens) und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 99, 0710 80, 0711 90, 0712 90, 2004 90 und 2005 91 fallen;

japanischer Königsfarn (Osmunda japonica) und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 99, 0710 80, 0711 90 und 0712 90 fallen;

Koshiabura (Schössling des Eleuterococcus sciadophylloides) und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 99, 0710 80, 0711 90 und 0712 90 fallen;

d)

Erzeugnisse mit Ursprung in einer der Präfekturen Yamanashi, Shizuoka oder Niigata:

Pilze und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 51, 0709 59, 0710 80 61, 0710 80 69, 0711 51 00, 0711 59, 0712 31, 0712 32, 0712 33, 0712 39, 2003 10, 2003 90 und 2005 99 80 fallen;

Koshiabura (Schössling des Eleuterococcus sciadophylloides) und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 99, 0710 80, 0711 90 und 0712 90 fallen;

e)

Zusammengesetzte Erzeugnisse, die zu mehr als 50 % aus den unter den Buchstaben a bis d dieses Anhangs genannten Erzeugnissen bestehen.


ANHANG III

Erklärung für die Einfuhr in die Europäische Union von

…(Erzeugnis und Ursprungsland)

Kenncode der PartieErklärung Nr.

Gemäß den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 der Kommission zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima ERKLÄRT

(der in Artikel 6 Absatz 2 bzw. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 genannte bevollmächtigte Vertreter)

dass die ……(in Artikel 5 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 genannten Erzeugnisse) dieser Sendung bestehend aus: … …(Beschreibung der Sendung, des Erzeugnisses, der Anzahl und Art der Packungen, Angabe des Brutto- oder Nettogewichts) verladen in …(Verladeort) am …(Verladedatum) von …(Transporteur) bestimmt für …(Bestimmungsort und -land) aus dem Unternehmen … …(Name und Anschrift des Unternehmens)

hinsichtlich der Höchstgehalte für die Summe von Caesium-134 und Caesium-137 den in Japan geltenden Rechtsvorschriften entspricht;

dass die Sendung Folgendes enthält:

Pilze, Fisch und Fischereierzeugnisse, Reis, Sojabohnen, (japanische) Dattelpflaumen, Petasites japonicus oder Fuki, Aralia spp., Bambusschösslinge, Adlerfarn, japanischen Königsfarn, Straußenfarn und Koshiabura oder ein daraus hergestelltes Erzeugnis oder ein zusammengesetztes Lebens- oder Futtermittel, das zu mehr als 50 % aus solchen Erzeugnissen besteht, die vor dem 11. März 2011 geerntet und/oder verarbeitet wurden;

Pilze, Fisch und Fischereierzeugnisse, Reis, Sojabohnen, (japanische) Dattelpflaumen, Petasites japonicus oder Fuki, Aralia spp., Bambusschösslinge, Adlerfarn, japanischen Königsfarn, Straußenfarn und Koshiabura oder ein daraus hergestelltes Erzeugnis oder ein zusammengesetztes Lebens- oder Futtermittel, das zu mehr als 50 % aus solchen Erzeugnissen besteht, die ihren Ursprung nicht in einer der in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 aufgeführten Präfekturen haben — für die die Probenahme und Analyse dieser Erzeugnisse vorgeschrieben ist — und die nicht von dort versendet wurden;

Pilze, Fisch und Fischereierzeugnisse, Reis, Sojabohnen, (japanische) Dattelpflaumen, Petasites japonicus oder Fuki, Aralia spp., Bambusschösslinge, Adlerfarn, japanischen Königsfarn, Straußenfarn und Koshiabura oder ein daraus hergestelltes Erzeugnis oder ein zusammengesetztes Lebens- oder Futtermittel, das zu mehr als 50 % aus solchen Erzeugnissen besteht, die ihren Ursprung nicht in einer der in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 aufgeführten Präfekturen haben — für die die Probenahme und Analyse dieser Erzeugnisse vorgeschrieben ist —, die aber von dort versendet wurden und die bei der Durchfuhr keiner Radioaktivität ausgesetzt waren;

Pilze, Fisch und Fischereierzeugnisse, Reis, Sojabohnen, (japanische) Dattelpflaumen, Petasites japonicus oder Fuki, Aralia spp., Bambusschösslinge, Adlerfarn, japanischen Königsfarn, Straußenfarn und Koshiabura oder ein daraus hergestelltes Erzeugnis oder ein zusammengesetztes Lebens- oder Futtermittel, das zu mehr als 50 % aus solchen Erzeugnissen besteht, die ihren Ursprung in einer der in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 aufgeführten Präfekturen haben, für die die Probenahme und Analyse dieser Erzeugnisse vorgeschrieben ist, und denen am …(Datum) Proben entnommen wurden, die am …(Datum) im Labor …(Name des Labors) zur Bestimmung des Gehalts an den Radionukliden Caesium-134 und Caesium-137 analysiert wurden. Der Analysebericht liegt bei;

Pilze, Fisch und Fischereierzeugnisse, Reis, Sojabohnen, (japanische) Dattelpflaumen, Petasites japonicus oder Fuki, Aralia spp., Bambusschösslinge, Adlerfarn, japanischen Königsfarn, Straußenfarn und Koshiabura unbekannten Ursprungs oder ein daraus hergestelltes Erzeugnis oder ein zusammengesetztes Lebens- oder Futtermittel, die zu mehr als 50 % Zutaten unbekannten Ursprungs enthalten, denen am …(Datum) Proben entnommen wurden, die am …(Datum) im Labor …(Name des Labors) zur Bestimmung des Gehalts an den Radionukliden Caesium-134 und Caesium-137 analysiert wurden. Der Analysebericht liegt bei.

Geschehen zu …am …

Stempel und Unterschrift des in Artikel 6 Absatz 2 bzw. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 genannten bevollmächtigten Vertreters


6.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 3/16


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/7 DER KOMMISSION

vom 5. Januar 2016

zur Einführung des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (1), insbesondere auf Artikel 59 Absatz 2, und auf die Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (2), insbesondere auf Artikel 80 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eines der wesentlichen Ziele der Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU ist die Senkung des Verwaltungsaufwands für öffentliche Auftraggeber, Sektorenauftraggeber und Wirtschaftsteilnehmer, nicht zuletzt für kleine und mittlere Unternehmen. Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) ist ein wichtiger Bestandteil dieser Bemühungen. Das Standardformular für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung sollte deshalb so abgefasst werden, dass die Notwendigkeit zur Beibringung einer Vielzahl von Bescheinigungen oder anderen Dokumenten, die die Ausschlussgründe und Eignungskriterien betreffen, entfällt. Zur Verwirklichung des gleichen Ziels sollte das Standardformular auch die relevanten Informationen über Unternehmen, deren Kapazitäten ein Wirtschaftsteilnehmer in Anspruch nimmt, enthalten, sodass die Überprüfung dieser Informationen zusammen mit der Überprüfung bezüglich des Hauptwirtschaftsteilnehmers und unter den gleichen Voraussetzungen durchgeführt werden kann.

(2)

Die EEE sollte auch von Auftraggebern verwendet werden können, die der Richtlinie 2014/25/EU unterliegen und für die hinsichtlich der Anwendung der in der Richtlinie 2014/24/EU genannten Ausschlussgründe und Eignungskriterien dieselben Verfahren und Bedingungen wie für öffentliche Auftraggeber gelten.

(3)

Zur Vermeidung von Verwaltungsaufwand für öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber und möglicher widersprüchlicher Angaben in unterschiedlichen Auftragsunterlagen sollten öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber bereits im Aufruf zum Wettbewerb oder in darin enthaltenen Verweisen auf andere Teile der Auftragsunterlagen, die die Wirtschaftsteilnehmer im Hinblick auf ihre Teilnahme und die etwaige Einreichung eines Angebots ohnehin sorgfältig lesen müssen, genau angeben, welche Informationen die Wirtschaftsteilnehmer in der EEE zur Verfügung stellen müssen.

(4)

Die EEE sollte ferner zu einer weiteren Vereinfachung für die Wirtschaftsteilnehmer und die öffentlichen Auftraggeber und Sektorenauftraggeber beitragen, indem unterschiedliche und abweichende nationale Eigenerklärungen durch ein Standardformular auf europäischer Ebene ersetzt werden. Außerdem sollte dies helfen, Probleme im Zusammenhang mit der genauen Abfassung von förmlichen Erklärungen und Einverständniserklärungen sowie sprachliche Probleme zu verringern, da das Standardformular in allen Amtssprachen zur Verfügung stehen wird. Damit dürfte die EEE auch die Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren in anderen Mitgliedstaaten erleichtern.

(5)

Jede Informationsverarbeitung und jeder Datenaustausch in Verbindung mit der EEE sollte im Einklang mit den innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und insbesondere mit den innerstaatlichen Vorschriften für die Verarbeitung von Daten über Straftaten, strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln im Sinne von Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie erfolgen.

(6)

Es sei daran erinnert, dass die Kommission die Anwendung der EEE in der Praxis unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung der Datenbanken in den Mitgliedstaaten überprüft und dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber bis zum 18. April 2017 Bericht erstattet. Dabei kann sie auch etwaige Anregungen zur Optimierung der Funktionalität der EEE im Hinblick auf eine Verbesserung der Möglichkeiten für eine grenzüberschreitende Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren, nicht zuletzt für KMU, oder auf mögliche Vereinfachungen innerhalb des durch die Richtlinie 2014/24/EU vorgegebenen Rahmens berücksichtigen; ebenso kann sie etwaige Fragen im Zusammenhang mit der Praxis einer systematischen Anforderung von Bescheinigungen und anderen dokumentarischen Nachweisen von allen Teilnehmern an einem Vergabeverfahren oder der Praxis einer diskriminierenden Festlegung der Wirtschaftsteilnehmer, von denen derartige Unterlagen angefordert werden, prüfen.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für das öffentliche Auftragswesen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/24/EU und spätestens ab dem 18. April 2016 ist das dieser Verordnung als Anhang 2 beigefügte Standardformular zur Erstellung der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung im Sinne des Artikels 59 der Richtlinie 2014/24/EU zu verwenden. Eine Anleitung zu ihrer Verwendung ist dieser Verordnung als Anhang 1 beigefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Januar 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65.

(2)  ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243.

(3)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).


ANHANG 1

Anleitung

Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) ist eine Eigenerklärung von Wirtschaftsteilnehmern, die als vorläufiger Nachweis ihrer Eignung dient und Bescheinigungen von Behörden oder Dritten ersetzt. Nach Artikel 59 der Richtlinie 2014/24/EU handelt es sich um eine förmliche Erklärung des Wirtschaftsteilnehmers, dass er sich in keiner Situation befindet, in der Wirtschaftsteilnehmer ausgeschlossen werden oder ausgeschlossen werden können, und dass er die einschlägigen Eignungskriterien und gegebenenfalls die objektiven Vorschriften und Kriterien erfüllt, die zur Verringerung der Zahl geeigneter Bewerber, die zur Teilnahme aufgefordert werden sollen, festgelegt wurden. Ziel der EEE ist die Reduzierung des Verwaltungsaufwands, der sich aus der Notwendigkeit ergibt, eine Vielzahl von Bescheinigungen oder anderen Dokumenten beizubringen, die die Ausschlussgründe und Eignungskriterien betreffen.

Um Wirtschaftsteilnehmern das Ausfüllen der EEE zu erleichtern, können die Mitgliedstaaten eine Anleitung zur Verwendung des Formulars herausgeben, in der beispielsweise erläutert wird, welche Vorschriften des innerstaatlichen Rechts in Bezug auf Teil III Abschnitt A von Belang sind (1), dass amtliche Verzeichnisse zugelassener Wirtschaftsteilnehmer oder gleichwertige Bescheinigungen im betreffenden Mitgliedstaat möglicherweise nicht erstellt bzw. ausgegeben werden oder welche Quellenangaben und Informationen aufzuführen sind, damit öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber eine bestimmte Bescheinigung elektronisch abrufen können.

Bei der Ausarbeitung der Auftragsunterlagen für ein Vergabeverfahren müssen öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber im Aufruf zum Wettbewerb, in den darin genannten Auftragsunterlagen oder in den Aufforderungen zur Interessenbestätigung darauf hinweisen, welche Angaben von den Wirtschaftsteilnehmern verlangt werden; insbesondere müssen sie explizit angeben, ob die in den Teilen II und III (2) vorgesehenen Angaben auch in Bezug auf Unterauftragnehmer, deren Kapazitäten der Wirtschaftsteilnehmer nicht in Anspruch nimmt (3), zu machen sind oder nicht. Sie können den Wirtschaftsteilnehmern die Aufgabe auch dadurch erleichtern, dass sie die betreffenden Angaben direkt in eine elektronische Fassung des EEE einfügen; dazu können sie beispielsweise den EEE-Dienst (https://webgate.acceptance.ec.europa.eu/growth/tools-databases/ecertis2/resources/espd/index.html (4)) nutzen, den die Kommission öffentlichen Auftraggebern, Sektorenauftraggebern, Wirtschaftsteilnehmern, Anbietern elektronischer Dienste und anderen einschlägigen Akteuren unentgeltlich zur Verfügung stellen wird.

Einem Angebot in offenen Verfahren oder einem Teilnahmeantrag in nichtoffenen Verfahren, Verhandlungsverfahren, wettbewerblichen Dialogen oder Innovationspartnerschaften müssen die Wirtschaftsteilnehmer eine ausgefüllte EEE beifügen, um die einschlägigen Informationen vorzulegen (5). Außer bei bestimmten Aufträgen auf der Grundlage von Rahmenvereinbarungen muss der Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, aktuelle Bescheinigungen und zusätzliche Unterlagen beibringen.

Die Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften erlassen oder es den öffentlichen Auftraggebern und Sektorenauftraggebern überlassen zu entscheiden, ob die EEE auch bei Vergabeverfahren verwendet werden sollte, die nicht oder nur zum Teil den detaillierten Verfahrensregeln nach der Richtlinie 2014/24/EU oder der Richtlinie 2014/25/EU unterliegen, wie etwa bei Beschaffungen unterhalb der jeweiligen Schwellenwerte oder bei Beschaffungen, die den für soziale und andere besondere Dienstleistungen geltenden Vorschriften unterliegen („Sonderregelung“) (6). Ebenso können die Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften erlassen oder es den öffentlichen Auftraggebern und Sektorenauftraggebern überlassen zu entscheiden, ob die EEE auch im Zusammenhang mit Konzessionsvergaben verwendet werden sollte — unabhängig davon, ob diese der Richtlinie 2014/23/EU (7) unterliegen oder nicht.

Ein öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber kann einen Bieter zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens auffordern, sämtliche oder einen Teil der verlangten Bescheinigungen und zusätzlichen Unterlagen beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist.

Ein Wirtschaftsteilnehmer kann vom Vergabeverfahren ausgeschlossen oder nach innerstaatlichem Recht belangt werden, wenn er sich beim Ausfüllen der EEE oder generell bei seinen für die Überprüfung des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen und der Erfüllung der Eignungskriterien erforderlichen Auskünften einer schwerwiegenden Täuschung schuldig macht, derartige Auskünfte zurückhält oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen zusätzlichen Unterlagen beizubringen.

Die Wirtschaftsteilnehmer können Angaben, die sie bereits bei einer früheren Auftragsvergabe in einer EEE gemacht haben, wiederverwenden, sofern die Angaben nach wie vor korrekt und relevant sind. Die leichteste Methode besteht darin, die Angaben mithilfe der entsprechenden Funktionalitäten, die der bereits erwähnte elektronische EEE-Dienst bietet, in die neue EEE einzusetzen. Selbstverständlich ist es auch möglich, die Angaben mithilfe anderer Copy-paste-Verfahren einzufügen, beispielsweise durch Übernahme von auf IT-Geräten (PCs, Tablets, Servern usw.) des Wirtschaftsteilnehmers abgespeicherten Daten.

Gemäß Artikel 59 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU wird die EEE ausschließlich in elektronischer Form ausgestellt; die Frist für die Einführung dieser Regelung kann jedoch bis spätestens 18. April 2018 verlängert werden. (8) Das bedeutet, dass bis spätestens 18. April 2018 parallel eine voll elektronische und eine papierbasierte Version der EEE verwendet werden können. Der EEE-Dienst wird es Wirtschaftsteilnehmern ermöglichen, ihre EEE in allen Fällen elektronisch auszufüllen und somit die bestehenden Möglichkeiten (nicht zuletzt die Wiederverwendung von Angaben) in vollem Umfang zu nutzen. Mit Blick auf die Verwendung in Vergabeverfahren, für die die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel aufgeschoben wurde (ebenfalls bis spätestens 18. April 2018), ermöglicht es der EEE-Dienst den Wirtschaftsteilnehmern, ihre elektronisch ausgefüllte EEE als Papierfassung auszudrucken und diese dann dem öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber auf anderem als auf elektronischem Wege zu übermitteln (9).

Wie bereits erwähnt, ist die EEE eine förmliche Erklärung des Wirtschaftsteilnehmers darüber, dass die einschlägigen Ausschlussgründe nicht vorliegen, dass die jeweiligen Eignungskriterien erfüllt sind und dass die vom öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber verlangten relevanten Informationen beigebracht werden.

Erfolgt die Vergabe in mehreren Losen und werden für die einzelnen Lose unterschiedliche Eignungskriterien festgelegt (10), sollte für jedes Los (bzw. für jede Gruppe von Losen, für die dieselben Eignungskriterien gelten) eine EEE ausgefüllt werden.

Ferner ist in der EEE die für die Ausstellung der zusätzlichen Unterlagen zuständige Behörde bzw. der zuständige Dritte genannt (11) und ist darin eine förmliche Erklärung enthalten, dass der Wirtschaftsteilnehmer in der Lage sein wird, auf Anfrage unverzüglich diese zusätzlichen Unterlagen beizubringen.

Öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber können sich dafür entscheiden oder von den Mitgliedstaaten dazu verpflichtet werden (12), die geforderten Angaben zu den Eignungskriterien auf die Beantwortung einer einzigen Frage — nämlich ob die Wirtschaftsteilnehmer alle festgelegten Eignungskriterien erfüllen — mit „Ja“ oder „Nein“ zu beschränken. Zwar können zu einem späteren Zeitpunkt weitere Informationen und/oder Unterlagen angefordert werden, doch sollte ein übermäßiger Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsteilnehmer vermieden werden, der aus einer systematischen Anforderung von Bescheinigungen und anderen dokumentarischen Nachweisen von allen Teilnehmern an einem Vergabeverfahren oder aus der Praxis einer diskriminierenden Festlegung der Wirtschaftsteilnehmer, von denen entsprechende Unterlagen angefordert werden sollen, resultieren könnte.

Die Verpflichtung für öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber, die betreffenden Unterlagen direkt über eine gebührenfreie nationale Datenbank in einem Mitgliedstaat abzurufen, gilt auch dann, wenn die ursprünglich verlangte Auskunft zu den Eignungskriterien auf die Beantwortung einer Ja/Nein-Frage beschränkt war. Werden derartige elektronische Dokumente verlangt, werden die Wirtschaftsteilnehmer dem öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber die für die Anforderung der Unterlagen benötigten Angaben daher zum Zeitpunkt der Prüfung der Eignungskriterien und nicht direkt in der EEE übermitteln.

Ist ein Auszug aus dem einschlägigen Register, zum Beispiel aus dem Strafregister, für den öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber auf elektronischem Wege erhältlich, kann der Wirtschaftsteilnehmer angeben, wo diese Information aufzufinden ist (z. B. Bezeichnung des Dokumentenarchivs, Internet-Adresse, Angabe der betreffenden Akte oder Datei usw.), so dass der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber diese Information einholen kann. Mit diesen Angaben erklärt sich der Wirtschaftsteilnehmer einverstanden, dass der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber unter Beachtung der innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG  (13) über die Verarbeitung personenbezogener Daten, vor allem besonderer Kategorien von Daten wie Daten über Straftaten, strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln, die relevanten Unterlagen abruft.

Im Einklang mit Artikel 64 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates können Wirtschaftsteilnehmer, die in amtlichen Verzeichnissen zugelassener Wirtschaftsteilnehmer eingetragen oder im Besitz einer Zertifizierung durch öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Stellen sind, dem öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber in Bezug auf die in den Teilen III bis V verlangten Informationen eine Bescheinigung der zuständigen Stelle über die Eintragung oder eine von der zuständigen Zertifizierungsstelle ausgestellte Bescheinigung vorlegen.

Ein Wirtschaftsteilnehmer, der in eigenem Namen an einem Vergabeverfahren teilnimmt und nicht die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nimmt, um die Eignungskriterien zu erfüllen, muss eine Eigenerklärung ausfüllen.

Ein Wirtschaftsteilnehmer, der in eigenem Namen an einem Vergabeverfahren teilnimmt, aber die Kapazitäten eines oder mehrerer anderer Unternehmen in Anspruch nimmt, muss dafür Sorge tragen, dass seine eigene EEE zusammen mit jeweils einer separaten EEE mit den einschlägigen Informationen (14) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Unternehmen an den betreffenden öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber übermittelt wird.

Wenn schließlich Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern, einschließlich vorübergehender Zusammenschlüsse, gemeinsam an Vergabeverfahren teilnehmen, ist für jeden beteiligten Wirtschaftsteilnehmer eine separate EEE mit den in den Teilen II bis V verlangten Informationen vorzulegen.

In Fällen, in denen mehr als eine Person dem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremium eines Wirtschaftsteilnehmers angehört oder darin Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse hat, kann — in Abhängigkeit von den jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften, unter anderem der Datenschutzbestimmungen — gegebenenfalls eine Unterzeichnung der EEE durch alle diese Personen verlangt werden.

Auf eine Unterzeichnung der EEE kann unter Umständen verzichtet werden, wenn die EEE als Teil eines Pakets von Unterlagen übermittelt wird, deren Authentizität und Integrität mit der im Rahmen der Übermittlung verlangten Autorisierung gewährleistet wird (15).

Bei Vergabeverfahren, für die ein Aufruf zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, werden die für Teil I benötigten Angaben automatisch abgerufen, vorausgesetzt, dass der bereits erwähnte elektronische EEE-Dienst zum Erstellen und Ausfüllen der EEE genutzt wird.
Wird kein Aufruf zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, muss der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber die Angaben einfügen, die eine eindeutige Identifizierung des Vergabeverfahrens ermöglichen. Alle anderen Angaben sind in allen Abschnitten der EEE vom betreffenden Wirtschaftsteilnehmer zu machen.

Die EEE besteht aus folgenden Teilen und Abschnitten:

Teil I: Angaben zum Vergabeverfahren und zum öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber

Teil II: Angaben zum Wirtschaftsteilnehmer

Teil III: Ausschlussgründe

A: Gründe im Zusammenhang mit einer strafrechtlichen Verurteilung (zwingend vorgeschrieben gemäß Artikel 57 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU; die Anwendung dieser Ausschlussgründe ist auch nach Artikel 80 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/25/EU für öffentliche Auftraggeber zwingend vorgeschrieben, wohingegen es Auftraggebern, bei denen es sich nicht um öffentliche Auftraggeber handelt, freisteht, diese Ausschlussgründe anzuwenden)

B: Gründe im Zusammenhang mit der Entrichtung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen (zwingend vorgeschrieben gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU, falls eine endgültige und verbindliche Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung ergangen ist; unter denselben Voraussetzungen ist ihre Anwendung auch nach Artikel 80 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/25/EU für öffentliche Auftraggeber zwingend vorgeschrieben, wohingegen es Auftraggebern, bei denen es sich nicht um öffentliche Auftraggeber handelt, freisteht, diese Ausschlussgründe anzuwenden; in den innerstaatlichen Vorschriften einiger Mitgliedstaaten kann ein Ausschluss verbindlich vorgeschrieben sein, auch wenn die betreffende Entscheidung nicht endgültig und verbindlich ist)

C: Gründe im Zusammenhang mit Insolvenz, Interessenkonflikten oder beruflichem Fehlverhalten (siehe Artikel 57 Absatz 4 der Richtlinie 2014/24/EU) (Fälle, in denen Wirtschaftsteilnehmer ausgeschlossen werden können; öffentliche Auftraggeber können von den Mitgliedstaaten zur Anwendung dieser Ausschlussgründe verpflichtet werden; gemäß Artikel 80 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU können alle Auftraggeber, unabhängig davon, ob es sich um öffentliche Auftraggeber handelt oder nicht, entscheiden, diese Ausschlussgründe anzuwenden, oder sie können vom betreffenden Mitgliedstaat dazu verpflichtet werden)

D: Sonstige Ausschlussgründe, die in den für den öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber maßgeblichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen sein können

Teil IV: Eignungskriterien  (16)

α: Globalvermerk zur Erfüllung aller Eignungskriterien

A: Befähigung zur Berufsausübung

B: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit

C: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit

D: Qualitätssicherung und Umweltmanagement  (17)  (18)

Teil V: Verringerung der Zahl geeigneter Bewerber  (19)

Teil VI: Abschlusserklärungen


(1)  Z. B., dass Wirtschaftsteilnehmer, die nach Artikel x, y und z des nationalen Strafgesetzbuchs verurteilt wurden, dies in der Rubrik zu Verurteilungen wegen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung oder Geldwäsche angeben müssen.

(2)  Angaben zu den Ausschlussgründen.

(3)  Vgl. Artikel 71 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 88 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2014/25/EU.

(4)  Dies ist der Link zur vorläufigen Version, die sich noch im Aufbau befindet. Der Link zur Vollversion wird, sobald diese verfügbar ist, eingefügt oder auf anderem Wege bekanntgemacht.

(5)  Komplizierter ist die Situation bei Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung gemäß Artikel 32 der Richtlinie 2014/24/EU und Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb gemäß Artikel 50 der Richtlinie 2014/25/EU, da diese Bestimmungen auf sehr unterschiedliche Sachverhalte Bezug nehmen.

Eine Verpflichtung zur Abgabe einer EEE würde einen unnötigen Verwaltungsaufwand darstellen oder in anderer Weise unangemessen sein, 1) wenn nur ein im Voraus feststehender Teilnehmer in Betracht kommt (Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b, Absatz 3 Buchstabe b, Absatz 3 Buchstabe d und Absatz 5 der Richtlinie 2014/24/EU bzw. Artikel 50 Buchstaben c, e, f und i der Richtlinie 2014/25/EU), 2) wenn Dringlichkeit geboten ist (Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2014/24/EU bzw. Artikel 50 Buchstaben d und h der Richtlinie 2014/25/EU) oder wegen der besonderen Merkmale der Transaktion bei auf einer Warenbörse notierten und gekauften Lieferungen (Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2014/24/EU bzw. Artikel 50 Buchstabe g der Richtlinie 2014/25/EU).

In den übrigen Fällen — wenn also von mehr als einem Teilnehmer auszugehen ist, keine Dringlichkeit geboten ist und keine besonderen Merkmale der Transaktion zu berücksichtigen sind — wäre die Verwendung des EEE dagegen absolut sinnvoll und sollte auch verlangt werden; dies gilt in den in Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a, Absatz 3 Buchstabe a und Absatz 4 der Richtlinie 2014/24/EU und in Artikel 50 Buchstaben a, b und j der Richtlinie 2014/25/EU genannten Fällen.

(6)  Artikel 74 bis 77 der Richtlinie 2014/24/EU bzw. Artikel 91 bis 94 der Richtlinie 2014/25/EU.

(7)  Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).

(8)  Vgl. Artikel 90 Absatz 3 der Richtlinie 2014/24/EU.

(9)  Sie werden ihre EEE auch als pdf-Datei erstellen können, die dann auf elektronischem Wege als Anhang übermittelt werden kann. Um die Angaben später wiederverwenden zu können, sollten Wirtschaftsteilnehmer die ausgefüllte EEE in einem geeigneten elektronischen Format (z. B.xml) abspeichern.

(10)  Z. B. hinsichtlich des verlangten Mindestumsatzes, der in entsprechenden Fällen in Abhängigkeit vom geschätzten maximalen Wert der einzelnen Lose festzulegen ist.

(11)  Sofern der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber nicht angegeben hat, dass fürs Erste eine allgemeine Auskunft („Ja“/„Nein“) hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen genügt. Nähere Erläuterungen zu dieser Option siehe weiter unten.

(12)  Derartige Anforderungen können allgemeine Geltung haben oder auf bestimmte Situationen beschränkt sein, z. B. auf offene Verfahren oder — bei zweiphasigen Verfahren — auf Fälle, in denen alle Bewerber, die die Mindestanforderungen erfüllen, zur Teilnahme aufgefordert werden.

(13)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(14)  Siehe Teil II Abschnitt C.

(15)  Wenn z. B. das Angebot und die beigefügte EEE im Rahmen eines offenen Verfahrens per E-Mail, versehen mit der vorgeschriebenen elektronischen Signatur, übermittelt wird, kann eine zusätzliche Unterzeichnung des EEE entbehrlich sein. Auch auf eine elektronische Signatur könnte verzichtet werden, wenn die EEE in eine elektronische Beschaffungsplattform integriert ist und für die Nutzung dieser Plattform eine elektronische Authentifizierung erforderlich ist.

(16)  Gemäß Artikel 80 Absatz 2 der Richtlinie 2014/25/EU steht es Auftraggebern — unabhängig davon, ob es sich um öffentliche Auftraggeber handelt oder nicht — frei, die in Artikel 58 der Richtlinie 2014/24/EU festgelegten Eignungskriterien (Teil IV Abschnitte A, B und C) zugrunde zu legen.

(17)  Die Verwendung der EEE durch Auftraggeber in Bezug auf die Anforderungen im Zusammenhang mit Qualitätssicherung und Umweltmanagement (Teil IV Abschnitt D) ist nach der Richtlinie 2014/25/EU nicht explizit vorgesehen, sollte aber dennoch aus praktischen Gründen zulässig sein, da Artikel 62 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 81 der Richtlinie 2014/25/EU im Wesentlichen identisch sind.

(18)  Gemäß Artikel 77 Absatz 2 und Artikel 78 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU wählen die Auftraggeber die Teilnehmer auf der Grundlage objektiver Vorschriften und Kriterien aus. Wie bereits dargelegt, können diese Kriterien in einigen Fällen die in der Richtlinie 2014/24/EU vorgesehenen Kriterien sein oder sie können im Wesentlichen identische Vorschriften enthalten (siehe Fußnote 16). Es kann sich aber auch um für einen bestimmten Auftraggeber oder ein bestimmtes Vergabeverfahren spezifische Vorschriften und Kriterien handeln. Derartige Fälle können jedoch nicht in einem Standardformular abgedeckt werden.

(19)  Die Verwendung des EEE durch die Auftraggeber mit Blick auf die Verringerung der Zahl geeigneter Bewerber (Teil V) ist nach der Richtlinie 2014/25/EU nicht explizit vorgesehen, sollte aber dennoch aus praktischen Gründen zulässig sein, da sowohl Artikel 65 der Richtlinie 2014/24/EU als auch Artikel 78 Absatz 2 der Richtlinie 2014/25/EU verlangen, dass eine derartige Verringerung der Zahl der Bewerber im Einklang mit objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien oder Vorschriften erfolgt.


ANHANG 2

STANDARDFORMULAR FÜR DIE EINHEITLICHE EUROPÄISCHE EIGENERKLÄRUNG (EEE)

Teil I: Angaben zum Vergabeverfahren und zum öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber

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Teil II: Angaben zum Wirtschaftsteilnehmer

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Teil III: Ausschlussgründe

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Teil IV: Eignungskriterien

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Teil V: Verringerung der Zahl geeigneter Bewerber

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Teil VI: Abschlusserklärungen

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6.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 3/35


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/8 DER KOMMISSION

vom 5. Januar 2016

zur Festlegung der technischen Merkmale des Ad-hoc-Moduls 2017 über Selbstständigkeit

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 7a Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Damit die Kommission die Fortschritte bei der Verwirklichung der in der Strategie Europa 2020 festgelegten Ziele überwachen kann, sollten ihr von den Mitgliedstaaten umfassende Daten zur Selbstständigkeit zur Verfügung gestellt werden, die Vergleiche zwischen den Mitgliedstaaten ermöglichen.

(2)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 318/2013 der Kommission (2) wird ein Ad-hoc-Modul über Selbstständigkeit eingeführt.

(3)

In der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1397/2014 der Kommission (3) werden die Bereiche der speziellen Informationen (Ad-hoc-Untermodule) festgelegt und beschrieben, die in das Ad-hoc-Modul 2017 über Selbstständigkeit aufgenommen werden sollten.

(4)

Die Kommission sollte für das Ad-hoc-Untermodul über Selbstständigkeit die technischen Merkmale, die Filter, die Codes und die Frist für die Übermittlung der Daten festlegen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die technischen Merkmale des Ad-hoc-Moduls 2017 über Selbstständigkeit, die zu verwendenden Filter und Codes und die Frist für die Übermittlung der Ergebnisse an die Kommission werden im Anhang dieser Verordnung festgelegt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Januar 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 3.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 318/2013 der Kommission vom 8. April 2013 zur Annahme des Programms von Ad-hoc-Modulen für die Jahre 2016 bis 2018 für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (ABl. L 99 vom 9.4.2013, S. 11).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1397/2014 der Kommission vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 318/2013 der Kommission zur Annahme des Programms von Ad-hoc-Modulen für die Jahre 2016 bis 2018 für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (ABl. L 370 vom 30.12.2014, S. 42).


ANHANG

In diesem Anhang werden die im Rahmen des Ad-hoc-Moduls über Selbstständigkeit, dessen Durchführung für 2017 geplant ist, zu verwendenden technischen Merkmale, Filter und Codes festgelegt. Darüber hinaus werden die Fristen für die Übermittlung der Daten an die Kommission festgelegt.

Frist für die Übermittlung der Ergebnisse an die Kommission:31. März 2018

Für die Übermittlung der Daten zu verwendende Filter und Codes: Diese sind in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 377/2008 der Kommission (1) festgelegt.

Spalten für fakultative Gewichtungsfaktoren, die bei Teilstichproben oder Nichtbeantwortung zu verwenden sind: Spalten 222 bis 225 mit ganzen Zahlen und Spalten 226 bis 227 mit Dezimalstellen.

(1)   Untermodul „Wirtschaftlich abhängige Selbstständigkeit“

Bezeichnung/Spalte

Code

Beschreibung

Filter

MAINCLNT

 

Wirtschaftliche Abhängigkeit

STAPRO = 1,2

211

 

Zahl und Bedeutung der Kunden in den vergangenen 12 Monaten

 

 

1

Kein Kunde in den vergangenen 12 Monaten

 

2

Nur ein Kunde in den vergangenen 12 Monaten

3

2-9 Kunden in den vergangenen 12 Monaten, einer davon war aber Hauptkunde

4

2-9 Kunden in den vergangenen 12 Monaten, keiner davon war Hauptkunde

5

Über 9 Kunden in den vergangenen 12 Monaten, einer davon war aber Hauptkunde

6

Über 9 Kunden in den vergangenen 12 Monaten, keiner davon war Hauptkunde

9

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

Leer

Keine Angabe/Nicht bekannt

WORKORG

 

Organisatorische Abhängigkeit

STAPRO = 1,2 AND MAINCLNT ≠ 1

212

 

Einfluss auf Entscheidung über Arbeitsstunden

 

 

1

Auskunftsperson entscheidet

 

2

Kunde(n) der Auskunftsperson entscheidet (entscheiden)

3

Sonstige Beteiligte entscheiden

9

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

Leer

Keine Angabe/Nicht bekannt

(2)   Untermodul „Arbeitsbedingungen für Selbstständige“

Bezeichnung/Spalte

Code

Beschreibung

Filter

REASSE

 

Wichtigster Grund dafür, sich selbstständig zu machen

STAPRO = 1,2

213

 

Wichtigster Grund dafür, sich mit der derzeitigen Tätigkeit selbstständig zu machen

 

 

1

Konnte keine Stelle als Arbeitnehmer finden

 

2

Auskunftsperson machte sich auf Verlangen des früheren Arbeitgebers selbstständig

3

Im Tätigkeitsbereich der Auskunftsperson übliche Praxis

4

Es bot sich eine günstige Gelegenheit

5

Übernahme des Familienunternehmens

6

Machte sich ungewollt oder ungeplant, jedoch aus anderem Grund als oben angeführt selbstständig

7

Wollte aufgrund flexibler Arbeitszeiten selbstständig sein

8

Wollte aus anderem Grund selbstständig sein

9

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

Leer

Keine Angabe/Nicht bekannt

SEDIFFIC

 

Größte Schwierigkeit für Selbstständige

STAPRO = 1,2

214

 

Nach eigener Wahrnehmung größte Schwierigkeit als Selbstständiger in den vergangenen 12 Monaten

 

 

0

Mangelnde Einflussnahme auf die Festsetzung des Preises der eigenen Arbeit

 

1

Mangelnder Zugang zu Finanzmitteln für das Unternehmen

2

Zahlungsverzug oder -ausfall

3

Unangemessen hoher Verwaltungsaufwand

4

Einkommensausfall wegen Erkrankung

5

Zeiten mit finanziellen Engpässen

6

Zeiten ohne Kunden, Aufträge oder Projekte

7

Sonstige Schwierigkeiten

8

Hatte keine Schwierigkeiten

9

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

Leer

Keine Angabe/Nicht bekannt

REASNOEM

 

Wichtigster Grund dafür, niemanden einzustellen

STAPRO = 2

215

 

Nach eigener Wahrnehmung wichtigster Grund dafür, niemanden einzustellen

 

 

0

Auskunftsperson möchte in erster Linie alleine arbeiten

 

1

Es gibt nicht genug Arbeit

2

Schwierigkeiten, geeignetes Personal zu finden

3

Rechtliche Rahmenbedingungen zu kompliziert

4

Hohe Sozialbeiträge

5

Im Beruf der Auskunftsperson nicht möglich

6

Auskunftsperson arbeitet lieber mit Subunternehmern oder Partnern

7

Kunde(n) der Auskunftsperson wünscht (wünschen), dass sie die Arbeit erledigt

8

Sonstiger Grund

9

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

Leer

Keine Angabe/Nicht bekannt

BPARTNER

 

Arbeiten mit Geschäftspartnern

STAPRO = 1,2

216

 

Arbeiten mit einem Miteigentümer und/oder in einem Netzwerk anderer Selbstständiger

 

 

1

Arbeitet zusammen mit einem Miteigentümer

 

2

Arbeitet zusammen mit anderen Selbstständigen in einem Netzwerk

3

Beide Möglichkeiten treffen zu

4

Keine der Möglichkeiten trifft zu

9

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

Leer

Keine Angabe/Nicht bekannt

PLANEMPL

 

Geplante Einstellungen oder Vergabe an Subunternehmer

STAPRO = 1,2

217

 

Plant in den kommenden 12 Monaten Einstellungen oder Vergabe an Subunternehmer

 

 

1

Plant, Arbeitnehmer nur unbefristet zu beschäftigen

 

2

Plant, Arbeitnehmer nur befristet zu beschäftigen

3

Plant, Arbeitnehmer sowohl unbefristet als auch befristet zu beschäftigen

4

Plant nur Vergabe an Subunternehmer

5

Plant Vergabe an Subunternehmer und Einstellungen

6

Plant weder Vergabe an Subunternehmer noch Einstellungen

9

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

Leer

Keine Angabe/Nicht bekannt

(3)   Untermodul „Selbstständige und Arbeitnehmer“

Bezeichnung/Spalte

Code

Beschreibung

Filter

JBSATISF

 

Arbeitszufriedenheit

WSTATOR = 1,2

218

 

Arbeitszufriedenheit in der Haupttätigkeit

 

 

1

In hohem Maß zufrieden

 

2

In gewissem Maß zufrieden

3

In geringem Maß zufrieden

4

Überhaupt nicht zufrieden

9

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

Leer

Keine Angabe/Nicht bekannt

AUTONOMIE

 

Arbeitsautonomie

WSTATOR = 1,2

219

 

Einflussnahme auf Inhalte und Reihenfolge der im Rahmen der Haupttätigkeit zu erledigenden Aufgaben

 

 

1

Es ist möglich, die Inhalte und die Reihenfolge der zu erledigenden Aufgaben zu beeinflussen

 

2

Es ist möglich, die Inhalte der zu erledigenden Aufgaben zu beeinflussen, nicht aber deren Reihenfolge

3

Es ist möglich, die Reihenfolge der zu erledigenden Aufgaben zu beeinflussen, nicht aber deren Inhalte

4

Es ist nicht möglich, die Inhalte und die Reihenfolge der zu erledigenden Aufgaben zu beeinflussen

9

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

Leer

Keine Angabe/Nicht bekannt

PREFSTAP

 

Für die Haupttätigkeit bevorzugte Stellung im Beruf

WSTATOR = 1,2

220

 

Tätigkeit als Arbeitnehmer bevorzugt, falls derzeit als Selbstständiger tätig, oder Tätigkeit als Selbstständiger bevorzugt, falls derzeit als Arbeitnehmer tätig

 

 

1

Möchte Stellung im Beruf nicht ändern

 

2

Ist selbstständig, möchte aber als Arbeitnehmer tätig sein

3

Ist als Arbeitnehmer oder mithelfender Familienangehöriger tätig, möchte aber selbstständig sein

9

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

Leer

Keine Angabe/Nicht bekannt

OBSTACSE

 

Wichtigster Grund dafür, sich in der Haupttätigkeit nicht selbstständig zu machen

WSTATOR = 3

221

 

Der wichtigste Grund dafür, dass derzeit als Arbeitnehmer oder mithelfende Familienangehörige Tätige, die gerne selbstständig wären, sich nicht selbstständig machen

 

 

1

Finanzielle Unsicherheit

 

2

Schwierigkeit bei der Beschaffung von Finanzmitteln für das Unternehmen

3

Zu viel Stress, Verantwortung oder Risiko

4

Geringere Sozialleistungen

5

Sonstiger Grund

9

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

Leer

Keine Angabe/Nicht bekannt


(1)  Verordnung (EG) Nr. 377/2008 der Kommission vom 25. April 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft im Hinblick auf die ab 2009 für die Datenübermittlung zu verwendende Kodierung, die Verwendung einer Teilstichprobe für die Datenerhebung zu Strukturvariablen und die Definition der Referenzquartale (ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 57).


6.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 3/41


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/9 DER KOMMISSION

vom 5. Januar 2016

über die gemeinsame Vorlage und Nutzung von Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union —

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 132,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für die Zwecke der Registrierung von Stoffen sind Hersteller und Importeure gemäß den Titeln II und III der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verpflichtet, Daten gemeinsam zu nutzen und Informationen gemeinsam bei der Agentur einzureichen.

(2)

Die Erfahrungen der Behörden mit den Registrierungsfristen für Phase-in-Stoffe gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in den Jahren 2010 und 2013 und die Informationen, die von Interessenträgern direkt übermittelt oder im Workshop für REACH-Registrierungen, der am 10. und 11. Dezember 2013 in Brüssel stattgefunden hat, vorgelegt wurden, machen deutlich, dass die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 über die gemeinsame Nutzung und Vorlage von Daten nicht in vollem Umfang genutzt wurden, sodass ihre Anwendung hinter den Erwartungen zurückblieb. Davon waren vor allem kleine und mittlere Unternehmen negativ betroffen.

(3)

Damit das mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingeführte System der gemeinsamen Nutzung von Daten reibungslos funktionieren kann, müssen gute Managementpraktiken gefördert werden, und es muss sichergestellt werden, dass auch Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung dieser Daten reibungslos funktionieren. Deshalb sollten im Interesse der wirksamen Anwendung der genannten Verordnung Vorschriften für die gemeinsame Nutzung von Daten festgelegt werden.

(4)

Die Kosten der gemeinsamen Nutzung und der gemeinsamen Einreichung von Informationen bzw. Daten gemäß Artikel 11 Absatz 1, Artikel 19 Absatz 1, Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollten auf gerechte, transparente und nicht diskriminierende Weise festgelegt werden.

(5)

Es muss präzisiert werden, dass gemäß Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Verwaltungskosten und Kosten im Zusammenhang mit Informationsanforderungen nur geteilt werden sollten, soweit sie Informationen betreffen, die eine Partei zur Registrierung im Rahmen der genannten Verordnung vorlegen muss. Kosten im Zusammenhang mit Informationsanforderungen umfassen auch Kosten, die bei der Durchführung einer bereits existierenden Studie angefallen sind bzw. die für die Durchführung einer neuen Studie anfallen, ungeachtet, ob sie die Vorbereitung der notwendigen Spezifikationen, den Vertragsabschluss mit einem Labor oder die Überwachung von dessen Leistung betreffen. Auch die Kosten im Zusammenhang mit einer Informationsanforderung im Rahmen von REACH, die keine Teststudien betreffen, sollten darunter fallen.

(6)

Um sicherzustellen, dass die gemeinsame Nutzung von Daten auf transparente und wirksame Weise erfolgt, sollten in allen Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung von Daten für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 alle relevanten Kosten klar beschrieben und nachvollziehbar sein. Soweit Parteien von Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung von Daten, die am Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung bereits existieren, mit dem Funktionieren dieser Vereinbarungen zufrieden sind, sollte es jedoch möglich sein, einvernehmlich zu beschließen, dass die Verpflichtung zur Kostenaufschlüsselung nicht angewendet wird.

(7)

Um sicherzustellen, dass die Kosten der gemeinsamen Nutzung von Daten gerechtfertigt und angemessen auf die Parteien einer Vereinbarung über die gemeinsame Nutzung von Daten verteilt sind, sollten Letztere die angefallenen Kosten und erhaltenen Entschädigungen jährlich aufzeichnen. Gemäß Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollten sich die Parteien bestehender Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung von Daten nach Kräften bemühen, vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung angefallene Kosten zu belegen.

(8)

Um Kohärenz mit Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die Kosten etwaiger Studien, die möglicherweise Gegenstand einer Vereinbarung über die gemeinsame Nutzung von Daten sind, schriftlich festgehalten werden, sollten diese jährlichen Aufzeichnungen für die Dauer von mindestens zwölf Jahren, von der Vorlage einer Studie als Teil eines Registrierungsdossiers im Sinne der genannten Verordnung an gerechnet, aufbewahrt werden.

(9)

Eine Vereinbarung über die gemeinsame Nutzung von Daten sollte auch ein Modell für die Teilung aller relevanten Kosten umfassen. Jedes Kostenteilungsmodell sollte einen Erstattungsmechanismus vorsehen, damit der Kostenanteil der einzelnen Registranten angepasst werden kann, wenn sich andere Registranten der Vereinbarung zu einem späteren Zeitpunkt anschließen.

(10)

Um den Parteien von Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung von Daten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehen, unnötigen Verwaltungsaufwand zu ersparen, sollte es diesen Parteien gestattet werden, ihre Verpflichtung zur Einbeziehung eines Erstattungsmechanismus nicht anzuwenden, soweit alle Parteien der betreffenden Vereinbarung zustimmen. Liegt eine solche Vereinbarung vor, sollte es potenziellen Registranten, die sich der bestehenden Vereinbarung anschließen wollen, gestattet werden, die Einbeziehung eines Erstattungsmechanismus zu beantragen.

(11)

Im Interesse der Rechtssicherheit sollte präzisiert werden, dass gemäß Artikel 50 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 die Kosten im Zusammenhang mit einer Stoffbewertungsentscheidung auch Registranten betreffen können, die ihre Tätigkeiten gemäß Artikel 50 Absatz 2 oder 3 der genannten Verordnung bereits eingestellt haben.

(12)

Das der Anwendung der Titel II und III der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zugrunde liegende Prinzip „ein Stoff, eine Registrierung“ sollte mehr Gewicht erhalten, indem die Rolle der Agentur, die darin besteht, sicherzustellen, dass alle ein und denselben Stoff betreffenden Informationsvorlagen Teil ein und desselben Registrierungsdossiers im Sinne der genannten Verordnung sind, verstärkt wird.

(13)

Soweit für die Zwecke der Registrierung einer Partei im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 keine Versuche an Wirbeltieren erforderlich sind, sollte präzisiert werden, dass diese Partei nicht verpflichtet ist, Daten mit anderen Registranten desselben Stoffes zu teilen, und sich dafür entscheiden kann, die in Artikel 10 Buchstabe a genannten Informationen gemäß Artikel 11 Absatz 3 oder Artikel 19 Absatz 2 der genannten Verordnung gesondert einzureichen.

(14)

Um Kohärenz mit dem Prinzip „ein Stoff, eine Registrierung“ zu gewährleisten, sollte die Agentur sicherstellen, dass die in Artikel 10 Buchstabe a genannten Informationen, die auf der Grundlage von Artikel 11 Absatz 3 oder Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gesondert eingereicht werden können, gleichwohl Teil der bestehenden Registrierung für diesen Stoff sind.

(15)

Um die Entwicklung und Anwendung alternativer Methoden zur Beurteilung der Gefahrenmerkmale von Stoffen zu fördern und Tierversuche auf ein Mindestmaß zu begrenzen, fördert diese Verordnung die gemeinsame Nutzung relevanter Studien (mit und ohne Tierversuche), die für einen Stoff durchgeführt werden, der dem zu registrierenden Stoff strukturell ähnelt (Gruppierung oder Analogie).

(16)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält spezifische Auflagen und Pflichten für die Parteien von Vereinbarungen, sofern die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 die gemeinsame Nutzung von Daten und die Teilung der damit zusammenhängenden Kosten vorsieht.

Artikel 2

Transparenz

(1)   Soweit mehrere Registranten ein und desselben Stoffes oder Teilnehmer eines Forums für den Austausch von Stoffinformationen (Substance Information Exchange Forum, SIEF) gemäß ihren Auflagen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur gemeinsamen Nutzung von Daten verpflichtet sind, bemühen sie sich nach Kräften um eine Vereinbarung über die gemeinsame Nutzung der Informationen. Diese Vereinbarung über die gemeinsame Nutzung von Daten, die nur unter diese Verordnung fallende Personen oder Körperschaften betrifft, muss für alle Parteien klar und verständlich sein und Folgendes regeln:

a)

Aufschlüsselung der gemeinsam zu nutzenden Daten einschließlich der Kosten der einzelnen Datenposten, Beschreibung der Datenanforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, denen die einzelnen Kostenpunkte zugeordnet sind, und Begründung, auf welche Weise die gemeinsam zu nutzenden Daten der betreffenden Datenanforderung gerecht werden;

b)

Aufschlüsselung und Begründung etwaiger Kosten der Konzipierung und Verwaltung der Vereinbarung über die gemeinsame Nutzung von Daten und der gemeinsamen Vorlage — im Rahmen dieser Vereinbarung — von Informationen durch Registranten ein und desselben Stoffes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (nachstehend „Verwaltungskosten“);

c)

Kostenteilungsmodell einschließlich Erstattungsmechanismus.

(2)   Soweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eine Vereinbarung über die gemeinsame Nutzung von Daten besteht, können die Parteien dieser Vereinbarung einstimmig beschließen, die Verpflichtung zur Aufschlüsselung der Daten gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b nicht anzuwenden.

Fordert ein potenzieller Registrant eines Stoffes, der bereits Gegenstand einer Vereinbarung früherer Registranten über die gemeinsame Nutzung von Daten ist, zum Zwecke der gemeinsamen Datennutzung gemäß den Artikeln 27 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eine Studie oder eine Reihe von Studien an, so ist er nicht an einen solchen bestehenden Beschluss gebunden — es sei denn, er hat den früheren Registranten eine unterzeichnete Zustimmung vorgelegt — und hat das Recht, eine Aufschlüsselung im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a und b zu beantragen.

Wird ein solcher Antrag gestellt, sind die früheren Registranten verpflichtet,

a)

alle nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung angefallenen relevanten Kosten, wie in Absatz 1 Buchstaben a und b beschrieben, aufzuschlüsseln;

b)

die Kosten von Studien zu belegen, die gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 angefordert und vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung abgeschlossen wurden;

c)

sich nach Kräften zu bemühen, alle anderen relevanten Kosten, einschließlich Verwaltungskosten und nicht unter Buchstabe b fallende Studienkosten, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung angefallen sind, wie in Absatz 1 Buchstaben a und b beschrieben aufzuschlüsseln.

Die Kostenaufschlüsselung wird dem potenziellen Registranten unverzüglich mitgeteilt.

(3)   Soweit Registranten ein und desselben Stoffes Informationen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gemeinsam genutzt und gemeinsam eingereicht haben, dokumentieren sie jährlich alle weiteren Kosten, die im Rahmen ihrer Vereinbarung über die gemeinsame Nutzung von Daten anfallen.

Die jährliche Aufzeichnung enthält die in Absatz 1 genannten Punkte und, für die Zwecke des Erstattungsmechanismus, eine Aufstellung etwaiger Entschädigungszahlungen seitens neuer Registranten.

Liegt keine detaillierte Aufzeichnung von Kosten oder Entschädigungszahlungen vor, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung angefallen sind bzw. gezahlt wurden, so bemühen sich die Parteien einer Vereinbarung nach Kräften, für jedes Jahr, von Beginn der Vereinbarung an gerechnet, Belege für diese Kosten und Zahlungen zusammenzutragen oder bestmögliche Schätzungen vorzunehmen.

Diese jährlichen Aufzeichnungen werden von den Registranten für die Dauer von mindestens zwölf Jahren, von der letzten Vorlage einer Studie an gerechnet, aufbewahrt und einer Partei der Vereinbarung über die gemeinsame Nutzung von Daten auf Anfrage innerhalb einer angemessenen Frist und unter gebührender Berücksichtigung der Auflagen bezüglich der geltenden Registrierungsfristen kostenlos zur Verfügung gestellt.

Artikel 3

Ein Stoff, eine Registrierung

(1)   Unbeschadet von Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sorgt die Agentur dafür, dass alle Registranten ein und desselben Stoffes gemäß der genannten Verordnung Teil derselben Registrierung sind.

(2)   Erlaubt die Agentur einem potenziellen Registranten eines bereits registrierten Stoffes, auf gemäß Artikel 27 Absatz 6 und Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 angeforderte Informationen Bezug zu nehmen, so stellt sie sicher, dass jede spätere Vorlage von Informationen durch diesen potenziellen Registranten Teil der bestehenden gemeinsamen Einreichung für den betreffenden Stoff ist.

(3)   Soweit ein potenzieller Registrant seinen Verpflichtungen aus den Artikeln 26 oder 29 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 nachgekommen ist und sichergestellt hat, dass er nicht verpflichtet ist, Daten aus Wirbeltierversuchen für die Zwecke seiner Registrierung zu teilen, kann er beschließen, Artikel 11 Absatz 3 oder Artikel 19 Absatz 2 geltend zu machen und alle oder einen Teil der in Artikel 10 Buchstabe a der Verordnung genannten relevanten Informationen gesondert einzureichen.

In diesem Fall unterrichtet der potenzielle Registrant etwaige frühere Registranten dieses Stoffes über seinen Beschluss. Er unterrichtet ferner die Agentur, die ihrerseits gemäß Absatz 1 dafür Sorge trägt, dass diese gemäß Artikel 11 Absatz 3 oder Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gesonderte Einreichung gleichwohl Teil der bestehenden Registrierung für diesen Stoff ist.

Artikel 4

Gerechtigkeit und Nichtdiskriminierung

(1)   Gemäß Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird den Registranten eines Stoffes Kostenteilung nur für Informationen auferlegt, die der Agentur vorgelegt werden müssen, damit die Registrierungsanforderungen der genannten Verordnung erfüllt sind. Diese Bedingung gilt auch für Verwaltungskosten.

(2)   Das Kostenteilungsmodell gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c gilt für alle Registranten des betreffenden Stoffes und sieht für künftige Registranten die Möglichkeit vor, sich der Vereinbarung über die gemeinsame Nutzung von Daten zu einem späteren Zeitpunkt anzuschließen.

Das Kostenteilungsmodell enthält für alle Registranten eines bestimmten Stoffes Bestimmungen über die Teilung von Kosten, die sich aus einer potenziellen Stoffbewertungsentscheidung ergeben.

Bei der Festlegung eines bestimmten Kostenteilungsmodells sind auch die folgenden Faktoren zu berücksichtigen: die geschätzte Zahl potenzieller Registranten dieses Stoffes und die Möglichkeit künftiger zusätzlicher Informationsanforderungen für diesen Stoff, ausgenommen solche, die sich aus einer potenziellen Stoffbewertungsentscheidung ergeben.

Für den Fall, dass ein Kostenteilungsmodell die Möglichkeit vorsieht, die Kosten künftiger zusätzlicher Informationsanforderungen für diesen Stoff zu decken, ausgenommen solche, die sich aus einer potenziellen Stoffbewertungsentscheidung ergeben, so ist diese Möglichkeit in der Vereinbarung über die gemeinsame Nutzung von Daten zu begründen und diese Kosten sind getrennt von anderen Kosten anzugeben.

Das Zusammentragen von Informationen zum Zwecke der Bestimmung der Gleichheit von Stoffen sollte nicht Gegenstand einer Kostenteilung zwischen früheren Registranten und potenziellen Registranten sein.

(3)   Können sich gemäß den Artikeln 27 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 die Parteien einer Vereinbarung über die gemeinsame Nutzung von Daten über ein derartiges Kostenteilungsmodell nicht einigen, so tragen die Parteien zu gleichen Teilen die durch ihre Teilnahme an der Vereinbarung bedingten Kosten. Vorbehaltlich von Absatz 4 Unterabsatz 1 wird ein Teil dieser Kosten dennoch so erstattet, als ob ein Erstattungsmechanismus vereinbart worden wäre.

(4)   Der Erstattungsmechanismus gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c ist für jedes Kostenteilungsmodell vorzusehen und beinhaltet eine Methode zur proportionalen Neuverteilung der Kostenanteile der einzelnen Parteien, wenn sich ein potenzieller Registrant der Vereinbarung zu einem späteren Zeitpunkt anschließt.

Der Erstattungsmechanismus muss auch folgenden Faktoren Rechnung tragen: der Möglichkeit künftiger zusätzlicher Informationsanforderungen für diesen Stoff, ausgenommen solche, die sich aus einer potenziellen Stoffbewertungsentscheidung ergeben, und die Wirtschaftlichkeit bestimmter Erstattungen, wenn die Erstattungskosten höher sind als der zu erstattende Betrag.

(5)   Soweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eine Vereinbarung über die gemeinsame Nutzung von Daten besteht, können die Parteien dieser Vereinbarung einstimmig beschließen, die Verpflichtung zur Einbeziehung eines Erstattungsmechanismus in ihr Kostenteilungsmodell nicht anzuwenden.

Ein potenzieller Registrant, der beabsichtigt, sich einer bestehenden Vereinbarung über die gemeinsame Nutzung von Daten anzuschließen, ist an einen solchen bestehenden Beschluss nicht gebunden — es sei denn, er legt den früheren Registranten eine unterzeichnete Zustimmung vor — und hat das Recht, die Einbeziehung eines Erstattungsmechanismus in das Kostenteilungsmodell gemäß der vorliegenden Verordnung zu beantragen.

(6)   Registranten, die ihre Tätigkeiten gemäß Artikel 50 Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingestellt haben, können möglicherweise dennoch verpflichtet werden, die sich aus einer Stoffbewertungsentscheidung gemäß Artikel 50 Absatz 4 der genannten Verordnung ergebenden Kosten zu teilen.

Artikel 5

Streitbeilegung

(1)   Bei der Beilegung von Streitigkeiten im Rahmen der gemeinsamen Nutzung von Daten gemäß Artikel 27 Absatz 5 und Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 berücksichtigt die Agentur, ob die Parteien die Verpflichtungen gemäß den Artikeln 2, 3 und 4 dieser Verordnung einhalten.

(2)   Diese Verordnung gilt unbeschadet der uneingeschränkten und umfassenden Anwendung des Wettbewerbsrechts der Europäischen Union.

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Januar 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.


6.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 3/46


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/10 DER KOMMISSION

vom 5. Januar 2016

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Januar 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

236,2

MA

77,5

TR

111,7

ZZ

141,8

0707 00 05

MA

88,9

TR

156,8

ZZ

122,9

0709 93 10

MA

43,8

TR

144,8

ZZ

94,3

0805 10 20

EG

53,0

MA

64,8

TR

70,6

ZA

74,1

ZZ

65,6

0805 20 10

IL

171,2

MA

67,7

ZZ

119,5

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

IL

118,6

MA

86,7

TR

66,6

ZZ

90,6

0805 50 10

TR

96,5

ZZ

96,5

0808 10 80

CL

83,4

US

150,1

ZZ

116,8

0808 30 90

TR

130,5

ZZ

130,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


RICHTLINIEN

6.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 3/48


DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE (EU) 2016/11 DER KOMMISSION

vom 5. Januar 2016

zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2002/57/EG des Rates über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (1), insbesondere auf Artikel 24,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang II Abschnitt I Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie 2002/57/EG ist die Mindestsortenreinheit des Saatguts von Rapshybriden festgelegt.

(2)

Der derzeitige Reinheitsstandard von 90 %, der für Hybridsorten von Sommer- und Winterraps gilt, spiegelt nicht mehr die besonderen technischen Merkmale und die Einschränkungen bei der Saatguterzeugung von Sommerraps wider.

(3)

Die in der Richtlinie 2002/57/EG festgelegten Bedingungen für die Saatguterzeugung basieren auf den international anerkannten Standards der Saatgutsysteme der OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung).

(4)

Der Sortenreinheitsstandard für Saatgut von Sommerraps sollte an den OECD-Standard angepasst werden.

(5)

Anhang II der Richtlinie 2002/57/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung von Anhang II der Richtlinie 2002/57/EG

Anhang II Abschnitt I Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie 2002/57/EG erhält folgende Fassung:

„b)

Die Mindestsortenreinheit des Saatguts beträgt

bei Basissaatgut, weibliche Komponente: 99,0 %,

bei Basissaatgut, männliche Komponente: 99,9 %,

bei zertifiziertem Saatgut von Winterrapssorten: 90,0 %,

bei zertifiziertem Saatgut von Sommerrapssorten: 85,0 %.“

Artikel 2

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Dezember 2016 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2017 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 5. Januar 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74.