ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 347

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
31. Dezember 2015


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Meldebögen für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörde gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2451 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Meldebögen und die Struktur für die gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates von den Aufsichtsbehörden offenzulegenden Informationen ( 1 )

1224

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Verfahren, Formate und Meldebögen für den Bericht über Solvabilität und Finanzlage gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

1285

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

31.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2450 DER KOMMISSION

vom 2. Dezember 2015

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Meldebögen für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörde gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)) (1), insbesondere auf Artikel 35 Absatz 10 Unterabsatz 3, Artikel 244 Absatz 6 Unterabsatz 3 und Artikel 245 Absatz 6 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die wirksame Aufsicht über Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zu erleichtern, werden Meldebögen für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 35 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2009/138/EG für einzelne Unternehmen sowie gemäß Artikel 244 Absatz 2 und Artikel 245 Absatz 2 derselben Richtlinie für Gruppen festgelegt.

(2)

Für die ordnungsgemäße Durchführung eines risikobasierten aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens ist eine entsprechende Detailtiefe der zu übermittelnden Informationen von grundlegender Bedeutung. Die Meldebögen sind eine visuelle Darstellung der zu meldenden Informationen und geben die Detailtiefe dieser Informationen an.

(3)

Die Harmonisierung der für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörden zu verwendenden Meldebögen ist ein wichtiges Instrument zur Förderung der aufsichtlichen Konvergenz. Aus diesem Grund sollten die im Einklang mit der Richtlinie 2009/138/EG zu meldenden Informationen entsprechend den in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Meldebögen übermittelt werden.

(4)

In der Praxis werden die Informationen gemäß Artikel 313 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission (2) in elektronischer Form übermittelt.

(5)

Versicherungs- bzw. Rückversicherungsunternehmen und -gruppen sollten nur die Informationen übermitteln, die auf ihre Tätigkeit anwendbar sind. Beispielsweise wirken sich bestimmte in der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehene Optionen, wie die Anwendung der Matching-Anpassung zur Berechnung der versicherungsmathematischen Rückstellungen oder die Verwendung eines internen Voll- oder Partialmodells oder unternehmensspezifischer Parameter zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung, auf den Umfang der zu übermittelnden Informationen aus. In den meisten Fällen sollte nur ein Teil der in dieser Verordnung vorgesehenen Meldebögen offengelegt werden, da nicht alle Meldebögen bei allen Unternehmen anwendbar sind.

(6)

Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie allesamt die Übermittlung von Informationen seitens Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie seitens Versicherungsgruppen an die Aufsichtsbehörden betreffen. Um zwischen den Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, Kohärenz zu gewährleisten, ein umfassendes Verständnis dieser Bestimmungen zu erleichtern und den Personen, die den entsprechenden Berichtspflichten unterliegen (einschließlich unionsgebietsfremder Anleger), einen umfassenden Überblick über diese Bestimmungen und den Zugang dazu zu erleichtern, sollten sämtliche nach Artikel 35 Absatz 10, Artikel 244 Absatz 6 und Artikel 245 Absatz 6 der Richtlinie 009/138/EG erforderlichen technischen Durchführungsstandards in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden.

(7)

Die vorliegende Verordnung stützt sich auf die Entwürfe technischer Durchführungsstandards, die der Europäischen Kommission von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung vorgelegt wurden.

(8)

Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung hat offene öffentliche Konsultationen zu den Entwürfen technischer Durchführungsstandards, auf die sich die vorliegende Verordnung stützt, durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung eingeholt.

(9)

Um eine wirksame einheitliche Anwendung der aufsichtlichen Berichterstattung ab dem Datum sicherzustellen, ab dem die Berichtspflichten gelten, sollte die vorliegende Verordnung so schnell wie möglich in Kraft treten und ab dem 1. Januar 2016 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND ANFORDERUNGEN FÜR DIE AUFSICHTLICHE BERICHTERSTATTUNG

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden technische Durchführungsstandards für die regelmäßige aufsichtliche Berichterstattung festgelegt, indem die Meldebögen bestimmt werden, die für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 35 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2009/138/EG für einzelne Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie gemäß Artikel 244 Absatz 2 und Artikel 245 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG für Gruppen zu verwenden sind.

Artikel 2

Format der aufsichtlichen Berichterstattung

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln die in der vorliegenden Verordnung angegebenen Informationen in den Datenaustauschformaten und Darstellungen, die von den Aufsichtsbehörden oder der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde festgelegt werden, wobei die folgenden Spezifikationen zu beachten sind:

a)

Datenpunkte vom Datentyp „monetär“ sind in Einheiten ohne Dezimalstellen auszudrücken, mit Ausnahme der Meldebögen S.06.02, S.08.01, S.08.02 und S.11.01, in denen die Werte in Einheiten mit zwei Dezimalstellen auszudrücken sind.

b)

Datenpunkte vom Datentyp „Prozentsatz“ sind pro Einheit mit vier Dezimalstellen auszudrücken.

c)

Datenpunkte vom Datentyp „integer“ sind in Einheiten ohne Dezimalstellen auszudrücken.

Artikel 3

Währung

1.   Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Berichtswährung“, sofern von der Aufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt wird,

a)

für die Berichterstattung auf Einzelebene die zur Erstellung des Abschlusses des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens verwendete Währung;

b)

für die Gruppenberichterstattung die zur Erstellung des konsolidierten Abschlusses verwendete Währung.

2.   Datenpunkte vom Datentyp „monetär“ werden in der Berichtswährung gemeldet. Das bedeutet, dass jede andere Währung in die Berichtswährung umgerechnet werden muss, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes angegeben ist.

3.   Bei Angabe eines Vermögenswerts oder einer Verbindlichkeit, die auf eine andere Währung als die Berichtswährung lautet, ist der Vermögenswert oder die Verbindlichkeit zum Schlusskurs des letzten Tages umzurechnen, für den der betreffende Kurs im Berichtszeitraum, auf den sich der Vermögenswert oder die Verbindlichkeit bezieht, verfügbar ist.

4.   Die Werte von Einnahmen oder Aufwendungen sind anhand derselben Umrechnungsbasis in die Berichtswährung umzurechnen, die auch für Rechnungslegungszwecke verwendet wird.

5.   Die Umrechnung in die Berichtswährung ist anhand des Wechselkurses aus derselben Quelle vorzunehmen, die auch im Abschluss des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens bei der Berichterstattung auf Einzelebene oder im konsolidierten Abschluss im Falle der Gruppenberichterstattung verwendet wird, sofern die Aufsichtsbehörde nichts anderes festlegt.

Artikel 4

Erneute Übermittlung von Daten

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln die anhand der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Meldebögen gemeldeten Informationen so schnell wie möglich erneut, wenn sich die auf denselben Berichtszeitraum bezogenen ursprünglich gemeldeten Informationen nach der letzten Übermittlung an die Aufsichtsbehörden oder an die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde wesentlich geändert haben.

KAPITEL II

QUANTITATIVE MELDEBÖGEN FÜR EINZELNE UNTERNEHMEN

Artikel 5

Quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen für die Erstübermittlung von Informationen

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln die Informationen gemäß Artikel 314 Absatz 1 Buchstaben a und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission unter Verwendung der folgenden Meldebögen:

a)

Meldebogen S.01.01.03 in Anhang I zur Angabe des Inhalts der Übermittlung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.01.01 in Anhang II;

b)

Meldebogen S.01.02.01 in Anhang I zur Angabe von Basisinformationen über das Unternehmen und generell zum Inhalt der Berichterstattung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.01.02 in Anhang II;

c)

Meldebogen S.01.03.01 in Anhang I zur Angabe von Basisinformationen über Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.01.03 in Anhang II;

d)

Meldebogen S.02.01.02 in Anhang I zur Angabe von Bilanzinformationen unter Verwendung der Bewertung im Einklang mit Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.02.01 in Anhang II der vorliegenden Verordnung;

e)

Meldebogen S.23.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Eigenmittel, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.23.01 in Anhang II;

f)

wenn das Unternehmen die Standardformel für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwendet, Meldebogen S.25.01.01 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.25.01 in Anhang II;

g)

wenn das Unternehmen die Standardformel und ein internes Partialmodell für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwendet, Meldebogen S.25.02.01 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.25.02 in Anhang II;

h)

wenn das Unternehmen ein internes Vollmodell für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwendet, Meldebogen S.25.03.01 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.25.03 in Anhang II;

i)

wenn Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nur Lebensversicherungs- oder nur Nichtlebensversicherungs- oder Rückversicherungstätigkeiten ausüben, Meldebogen S.28.01.01 in Anhang I zur Angabe der Mindestkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.28.01 in Anhang II;

j)

wenn Versicherungsunternehmen sowohl Lebensversicherungs- als auch Nichtlebensversicherungstätigkeiten ausüben, Meldebogen S.28.02.01 in Anhang I zur Angabe der Mindestkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.28.02 in Anhang II.

Artikel 6

Vierteljährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen

1.   Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln vierteljährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 unter Verwendung der folgenden Meldebögen, es sei denn, der Umfang oder die Häufigkeit der Berichterstattung ist gemäß Artikel 35 Absatz 6 der Richtlinie 2009/138/EG begrenzt:

a)

Meldebogen S.01.01.02 in Anhang I zur Angabe des Inhalts der Übermittlung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.01.01 in Anhang II;

b)

Meldebogen S.01.02.01 in Anhang I zur Angabe von Basisinformationen über das Unternehmen und generell zum Inhalt der Berichterstattung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.01.02 in Anhang II;

c)

Meldebogen S.02.01.02 in Anhang I zur Angabe von Bilanzinformationen unter Verwendung der Bewertung im Einklang mit Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.02.01 in Anhang II der vorliegenden Verordnung;

d)

Meldebogen S.05.01.02 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Prämien, Forderungen und Aufwendungen unter Anwendung der im Abschluss des Unternehmens verwendeten Grundsätze für die Bewertung und den Ansatz für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.05.01 in Anhang II der vorliegenden Verordnung;

e)

Meldebogen S.06.02.01 in Anhang I zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der Vermögenswerte, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.06.02 in Anhang II sowie unter Verwendung des in Anhang V und Anhang VI aufgeführten und definierten Complementary Identification Code („CIC-Code“);

f)

wenn das Verhältnis der vom Unternehmen gehaltenen gemeinsamen Anlagen zu den Anlagen insgesamt mehr als 30 % beträgt, Meldebogen S.06.03.01 in Anhang I zur Vorlage von nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten Informationen für alle vom Unternehmen gehaltenen gemeinsamen Anlagen entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.06.03 in Anhang II;

g)

Meldebogen S.08.01.01 in Anhang I zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der offenen Positionen von Derivaten, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.08.01 in Anhang II sowie unter Verwendung des in Anhang V und Anhang VI aufgeführten und definierten CIC-Codes;

h)

Meldebogen S.08.02.01 in Anhang I zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der im Berichtszeitraum geschlossenen Derivate, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.08.02 in Anhang II sowie unter Verwendung des in Anhang V und Anhang VI aufgeführten und definierten CIC-Codes;

i)

Meldebogen S.12.01.02 in Anhang I zur Angabe von Informationen über versicherungstechnische Rückstellungen für die Lebensversicherung und die auf vergleichbarer technischer Basis wie die Lebensversicherung betriebene Krankenversicherung („Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung“) für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.12.01 in Anhang II der vorliegenden Verordnung;

j)

Meldebogen S.17.01.02 in Anhang I zur Angabe von Informationen über versicherungstechnische Rückstellungen für die Nichtlebensversicherung für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.17.01 in Anhang II der vorliegenden Verordnung;

k)

Meldebogen S.23.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Eigenmittel, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.23.01 in Anhang II;

l)

wenn Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nur Lebensversicherungs- oder nur Nichtlebensversicherungs- oder Rückversicherungstätigkeiten ausüben, Meldebogen S.28.01.01 in Anhang I zur Angabe der Mindestkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.28.01 in Anhang II;

m)

wenn Versicherungsunternehmen sowohl Lebensversicherungs- als auch Nichtlebensversicherungstätigkeiten ausüben, Meldebogen S.28.02.01 in Anhang I zur Angabe der Mindestkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.28.02 in Anhang II.

2.   Im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f ist das Verhältnis der vom Unternehmen gehaltenen gemeinsamen Anlagen zu den Anlagen insgesamt wie folgt zu ermitteln: Summe aus Element C0010/R0180, den in Element C0010/R0220 enthaltenen Organismen für gemeinsame Anlagen und den in Element C0010/R0090 enthaltenen Organismen für gemeinsame Anlagen in Meldebogen S.02.01.02 dividiert durch die Summe der Elemente C0010/R0070 und C0010/R0220 in Meldebogen S.02.01.02.

Artikel 7

Zulässige Vereinfachungen bei der vierteljährlichen Berichterstattung für einzelne Unternehmen

1.   In Bezug auf die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c angegebenen Informationen basieren die vierteljährlichen Bewertungen unter Umständen in größerem Umfang auf Schätzungen und Schätzungsmethoden als die Bewertung der jährlichen Finanzdaten. Die Bewertungsverfahren für die vierteljährliche Berichterstattung müssen dabei so gestaltet sein, dass sichergestellt ist, dass die daraus resultierenden Informationen verlässlich sind und die in der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Standards erfüllen. Weiterhin sind alle wesentlichen Informationen, die für das Verständnis der Daten notwendig sind, zu berichten.

2.   Bei der Übermittlung der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben i und j angegebenen Informationen können Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen vereinfachte Methoden für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen anwenden.

Artikel 8

Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen — Basisinformationen und Inhalt der Übermittlung

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 unter Verwendung der folgenden Meldebögen:

a)

Meldebogen S.01.01.01 in Anhang I zur Angabe des Inhalts der Übermittlung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.01.01 in Anhang II;

b)

Meldebogen S.01.02.01 in Anhang I zur Angabe von Basisinformationen über das Unternehmen und generell zum Inhalt der Berichterstattung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.01.02 in Anhang II;

c)

Meldebogen S.01.03.01 in Anhang I zur Angabe von Basisinformationen über Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.01.03 in Anhang II.

Artikel 9

Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen — Bilanzinformationen und sonstige allgemeine Informationen

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 unter Verwendung der folgenden Meldebögen:

a)

Meldebogen S.02.01.01 in Anhang I zur Angabe von Bilanzinformationen unter Verwendung der Bewertung im Einklang mit Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG sowie der Bewertung gemäß dem Abschluss des Unternehmens, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.02.01 in Anhang II der vorliegenden Verordnung;

b)

Meldebogen S.02.02.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nach Währung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.02.02 in Anhang II;

c)

Meldebogen S.03.01.01 in Anhang I zur Angabe von allgemeinen Informationen über außerbilanzielle Posten, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.03.01 in Anhang II;

d)

Meldebogen S.03.02.01 in Anhang I zur Vorlage einer Liste der außerbilanziellen erhaltenen unbeschränkten Garantien, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.03.02 in Anhang II;

e)

Meldebogen S.03.03.01 in Anhang I zur Vorlage einer Liste der außerbilanziellen ausgestellten unbeschränkten Garantien, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.03.03 in Anhang II;

f)

Meldebogen S.04.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Tätigkeiten nach Ländern, einschließlich EWR- und Nicht-EWR-Ländern, unter Anwendung der im Abschluss des Unternehmens verwendeten Grundsätze für die Bewertung und den Ansatz für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.04.01 in Anhang II der vorliegenden Verordnung;

g)

Meldebogen S.04.02.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Zweig 10 von Anhang I Teil A der Richtlinie 2009/138/EG, ausschließlich der Haftung des Frachtführers, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.04.02 in Anhang II der vorliegenden Verordnung;

h)

Meldebogen S.05.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Prämien, Forderungen und Aufwendungen unter Anwendung der im Abschluss des Unternehmens verwendeten Grundsätze für die Bewertung und den Ansatz für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.05.01 in Anhang II der vorliegenden Verordnung;

i)

Meldebogen S.05.02.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Ländern unter Anwendung der im Abschluss des Unternehmens verwendeten Grundsätze für die Bewertung und den Ansatz, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.05.02 in Anhang II.

Artikel 10

Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen — Informationen über Anlagen

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 unter Verwendung der folgenden Meldebögen, sofern sie nach Artikel 35 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG von der Übermittlung eines bestimmten Meldebogens nicht befreit sind:

a)

wenn das Unternehmen nach Artikel 35 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG von der jährlichen Übermittlung von Informationen in den Meldebögen S.06.02.01 oder S.08.01.01 befreit ist, Meldebogen S.06.01.01 in Anhang I der vorliegenden Verordnung zur Vorlage einer Zusammenfassung der Informationen über Vermögenswerte, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.06.01 in Anhang II der vorliegenden Verordnung;

b)

wenn das Unternehmen nach Artikel 35 Absatz 6 der Richtlinie 2009/138/EG von der Übermittlung des Meldebogens S.06.02.01 für das letzte Quartal befreit ist, Meldebogen S.06.02.01 in Anhang I der vorliegenden Verordnung zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der Vermögenswerte, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.06.02 in Anhang II der vorliegenden Verordnung sowie unter Verwendung des in Anhang V und Anhang VI der vorliegenden Verordnung aufgeführten und definierten CIC-Codes;

c)

wenn das Unternehmen nach Artikel 35 Absatz 6 der Richtlinie 2009/138/EG von der Übermittlung des Meldebogens S.06.03.01 für das letzte Quartal befreit ist oder diesen Meldebogen nicht übermittelt hat, da das Verhältnis der vom Unternehmen gehaltenen gemeinsamen Anlagen zu den Anlagen insgesamt gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der vorliegenden Verordnung nicht mehr als 30 % beträgt, Meldebogen S.06.03.01 in Anhang I der vorliegenden Verordnung zur Vorlage von nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten Informationen für alle von den Unternehmen gehaltenen gemeinsamen Anlagen, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.06.03 in Anhang II der vorliegenden Verordnung;

d)

wenn der Wert der strukturierten Produkte, bestimmt als Summe der in die Kategorien 5 und 6 in Anhang V eingestuften Vermögenswerte, mehr als 5 % der im Meldebogen S.02.01.01 unter C0010/R0070 und C0010/R0220 angegebenen Gesamtanlagen ausmacht, Meldebogen S.07.01.01 in Anhang I zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der strukturierten Produkte, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.07.01 in Anhang II;

e)

wenn die Unternehmen nach Artikel 35 Absatz 6 der Richtlinie 2009/138/EG von der Übermittlung des Meldebogens S.08.01.01 für das letzte Quartal befreit sind, Meldebogen S.08.01.01 in Anhang I der vorliegenden Verordnung zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der offenen Positionen von Derivaten, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.08.01 in Anhang II der vorliegenden Verordnung sowie unter Verwendung des in Anhang V und Anhang VI der vorliegenden Verordnung aufgeführten und definierten CIC-Codes;

f)

wenn die Unternehmen nach Artikel 35 Absatz 6 der Richtlinie 2009/138/EG von der Übermittlung des Meldebogens S.08.02.01 für das letzte Quartal befreit sind, Meldebogen S.08.02.01 in Anhang I der vorliegenden Verordnung zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der im Berichtszeitraum geschlossenen Derivate, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.08.02 in Anhang II der vorliegenden Verordnung sowie unter Verwendung des in Anhang V und Anhang VI der vorliegenden Verordnung aufgeführten und definierten CIC-Codes;

g)

Meldebogen S.09.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Erträge, Gewinne und Verluste im Berichtszeitraum nach den in Anhang IV definierten Vermögenswertkategorien, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.09.01 in Anhang II;

h)

wenn der Wert der den Wertpapierleih- oder Repogeschäften zugrunde liegenden bilanziellen und außerbilanziellen Wertpapiere — bei Verträgen, deren Fälligkeitstermin nach dem Berichtsstichtag liegt — mehr als 5 % der im Meldebogen S.02.01.01 unter C0010/R0070 und C0010/R0220 angegebenen Gesamtanlagen ausmacht, Meldebogen S.10.01.01 in Anhang I zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der bilanziellen und außerbilanziellen Wertpapierleih- und Repogeschäfte, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.10.01 in Anhang II;

i)

Meldebogen S.11.01.01 in Anhang I zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte, bestehend aus allen Arten außerbilanzieller Vermögenswertkategorien, die als Sicherheit gehalten werden, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.11.01 in Anhang II.

Artikel 11

Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen — Informationen über versicherungstechnische Rückstellungen

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 unter Verwendung der folgenden Meldebögen:

a)

Meldebogen S.12.01.02 in Anhang I zur Angabe von Informationen über versicherungstechnische Rückstellungen für die Lebensversicherung und die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.12.01 in Anhang II der vorliegenden Verordnung;

b)

Meldebogen S.12.02.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über versicherungstechnische Rückstellungen für die Lebensversicherung und die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung nach Ländern, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.12.02 in Anhang II;

c)

Meldebogen S.13.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die Projektion künftiger Zahlungsströme im Lebensversicherungsgeschäft zur Berechnung des besten Schätzwerts, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.13.01 in Anhang II;

d)

Meldebogen S.14.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die Analyse der Lebensversicherungsverpflichtungen, einschließlich Lebensversicherungs- und Lebensrückversicherungsverträgen sowie Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen, nach vom Unternehmen ausgegebenen Produkten und nach homogenen Risikogruppen, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.14.01 in Anhang II;

e)

Meldebogen S.15.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die Beschreibung der Garantien für variable Annuitäten nach Produkten, die vom Unternehmen im Rahmen des Direktversicherungsgeschäfts ausgegeben werden, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.15.01 in Anhang II;

f)

Meldebogen S.15.02.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die Absicherung der Garantien für variable Annuitäten nach Produkten, die vom Unternehmen im Rahmen des Direktversicherungsgeschäfts ausgegeben werden, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.15.02 in Anhang II;

g)

Meldebogen S.16.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Renten aus Nichtlebensversicherungsverpflichtungen des Unternehmens im Rahmen des Direktversicherungsgeschäfts nach Gesamtbetrag für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich sowie zusätzlich nach Währung aufgeschlüsselt, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.16.01 in Anhang II der vorliegenden Verordnung; die nach Währung aufgeschlüsselten Informationen sind nur zu melden, wenn der beste Schätzwert für die Rückstellungen für Rentenansprüche auf abgezinster Basis aus einem Nichtlebensversicherungs-Geschäftsbereich mehr als 3 % des besten Schätzwerts insgesamt für alle Rückstellungen für Rentenansprüche beträgt, wobei die zu übermittelnden Informationen wie folgt aufzuschlüsseln sind:

i)

Beträge für die Berichtswährung;

ii)

Beträge für eine Währung, die mehr als 25 % des besten Schätzwerts für die Rückstellungen für Rentenansprüche (auf abgezinster Basis) in der ursprünglichen Währung aus dem betreffenden Nichtlebensversicherungs-Geschäftsbereich darstellt;

iii)

Beträge für eine Währung, die weniger als 25 % des besten Schätzwerts für die Rückstellungen für Rentenansprüche (auf abgezinster Basis) in der ursprünglichen Währung aus dem betreffenden Nichtlebensversicherungs-Geschäftsbereich, aber mehr als 5 % des besten Schätzwerts insgesamt für alle Rückstellungen für Rentenansprüche darstellt;

h)

Meldebogen S.17.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über versicherungstechnische Rückstellungen für die Nichtlebensversicherung für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.17.01 in Anhang II der vorliegenden Verordnung;

i)

Meldebogen S.17.02.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über versicherungstechnische Rückstellungen für die Nichtlebensversicherung im Rahmen des Direktversicherungsgeschäfts nach Ländern, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.17.02 in Anhang II;

j)

Meldebogen S.18.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die Projektion künftiger Zahlungsströme auf Basis des besten Schätzwerts im Nichtlebensversicherungsgeschäft, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.18.01 in Anhang II;

k)

Meldebogen S.19.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Ansprüche aus Nichtlebensversicherungen in Form von Abwicklungsdreiecken nach Gesamtbetrag für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Nichtlebensversicherungs-Geschäftsbereich sowie zusätzlich nach Währung aufgeschlüsselt, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.19.01 in Anhang II der vorliegenden Verordnung; die nach Währung aufgeschlüsselten Informationen sind nur zu melden, wenn der beste Brutto-Schätzwert insgesamt für einen Nichtlebensversicherungs-Geschäftsbereich mehr als 3 % des besten Brutto-Schätzwerts insgesamt für die Schadenrückstellungen beträgt, wobei die zu übermittelnden Informationen wie folgt aufzuschlüsseln sind:

i)

Beträge für die Berichtswährung;

ii)

Beträge für eine Währung, die mehr als 25 % des besten Brutto-Schätzwerts für die Schadenrückstellungen in der ursprünglichen Währung aus dem betreffenden Nichtlebensversicherungs-Geschäftsbereich darstellt;

iii)

Beträge für eine Währung, die weniger als 25 % des besten Brutto-Schätzwerts für die Schadenrückstellungen in der ursprünglichen Währung aus dem betreffenden Nichtlebensversicherungs-Geschäftsbereich, aber mehr als 5 % des besten Brutto-Schätzwerts insgesamt für die Schadenrückstellungen in der ursprünglichen Währung darstellt;

l)

Meldebogen S.20.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die Entwicklung der Verteilung der eingetretenen Versicherungsfälle am Ende des Geschäftsjahres für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.20.01 in Anhang II der vorliegenden Verordnung;

m)

Meldebogen S.21.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das Risikoprofil der Verlustverteilung im Nichtlebensversicherungsgeschäft für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.21.01 in Anhang II der vorliegenden Verordnung;

n)

Meldebogen S.21.02.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über nichtlebensversicherungstechnische Risiken, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.21.02 in Anhang II;

o)

Meldebogen S.21.03.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über nichtlebensversicherungstechnische Risiken nach Versicherungssumme für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.21.03 in Anhang II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 12

Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen — Informationen über langfristige Garantien

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 unter Verwendung der folgenden Meldebögen:

a)

Meldebogen S.22.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die Auswirkung von langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.22.01 in Anhang II;

b)

Meldebogen S.22.04.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die Übergangsmaßnahme bei Zinssätzen, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.22.04 in Anhang II;

c)

Meldebogen S.22.05.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.22.05 in Anhang II;

d)

Meldebogen S.22.06.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über den besten Schätzwert nach Ländern und Währungen im Falle einer Volatilitätsanpassung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.22.06 in Anhang II.

Artikel 13

Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen — Informationen über Eigenmittel und Beteiligungen

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 unter Verwendung der folgenden Meldebögen:

a)

Meldebogen S.23.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Eigenmittel, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.23.01 in Anhang II;

b)

Meldebogen S.23.02.01 in Anhang I zur Vorlage detaillierter Informationen über Eigenmittel nach Tiers, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.23.02 in Anhang II;

c)

Meldebogen S.23.03.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über jährliche Bewegungen bei den Eigenmitteln, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.23.03 in Anhang II;

d)

Meldebogen S.23.04.01 in Anhang I zur Vorlage einer Liste der Eigenmittelbestandteile, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.23.04 in Anhang II;

e)

Meldebogen S.24.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die vom Unternehmen gehaltenen Beteiligungen und zur Vorlage einer Übersicht über die Berechnung der auf die Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten bezogenen Abzüge von den Eigenmitteln, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.24.01 in Anhang II.

Artikel 14

Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen — Informationen über Solvenzkapitalanforderungen

1.   Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 unter Verwendung der folgenden Meldebögen:

a)

wenn das Unternehmen die Standardformel für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwendet, Meldebogen S.25.01.01 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.25.01 in Anhang II;

b)

wenn das Unternehmen die Standardformel und ein internes Partialmodell für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwendet, Meldebogen S.25.02.01 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.25.02 in Anhang II;

c)

wenn das Unternehmen ein internes Vollmodell für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwendet, Meldebogen S.25.03.01 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.25.03 in Anhang II;

d)

Meldebogen S.26.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das Marktrisiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.01 in Anhang II;

e)

Meldebogen S.26.02.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das Gegenparteiausfallrisiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.02 in Anhang II;

f)

Meldebogen S.26.03.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das lebensversicherungstechnische Risiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.03 in Anhang II;

g)

Meldebogen S.26.04.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das krankenversicherungstechnische Risiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.04 in Anhang II;

h)

Meldebogen S.26.05.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das nichtlebensversicherungstechnische Risiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.05 in Anhang II;

i)

Meldebogen S.26.06.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das operationelle Risiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.06 in Anhang II;

j)

Meldebogen S.26.07.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Vereinfachungen in der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.07 in Anhang II;

k)

Meldebogen S.27.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das Nichtlebenskatastrophenrisiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.27.01 in Anhang II.

2.   Existieren Sonderverbände oder Matching-Adjustment-Portfolios, sind die in Absatz 1 Buchstaben d bis k angegebenen Meldebögen nicht für das Unternehmen als Ganzes zu übermitteln.

3.   Bei Verwendung eines internen Partialmodells sind die in Absatz 1 Buchstaben d bis k angegebenen Meldebögen nur in Bezug auf die durch die Standardformel erfassten Risiken zu übermitteln, sofern nach Artikel 19 nichts anderes bestimmt wird.

4.   Bei Verwendung eines internen Vollmodells sind die in Absatz 1 Buchstaben d bis k angegebenen Meldebögen nicht zu übermitteln.

Artikel 15

Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen — Informationen über Mindestkapitalanforderungen

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 unter Verwendung der folgenden Meldebögen:

a)

wenn Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nur Lebensversicherungs- oder nur Nichtlebensversicherungs- oder Rückversicherungstätigkeiten ausüben, Meldebogen S.28.01.01 in Anhang I zur Angabe der Mindestkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.28.01 in Anhang II;

b)

wenn Versicherungsunternehmen sowohl Lebensversicherungs- als auch Nichtlebensversicherungstätigkeiten ausüben, Meldebogen S.28.02.01 in Anhang I zur Angabe der Mindestkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.28.02 in Anhang II.

Artikel 16

Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen — Informationen über die Veränderungsanalyse

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 unter Verwendung der folgenden Meldebögen:

a)

Meldebogen S.29.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die Veränderung des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten im Berichtsjahr zur Vorlage einer Übersicht über die wichtigsten Quellen für diese Veränderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.29.01 in Anhang II;

b)

Meldebogen S.29.02.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über den Teil der Veränderung beim Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten im Berichtsjahr, der durch Investitionen und finanzielle Verbindlichkeiten begründet ist, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.29.02 in Anhang II;

c)

Meldebögen S.29.03.01 und S.29.04.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über den Teil der Veränderung beim Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten im Berichtsjahr, der durch versicherungstechnische Rückstellungen begründet ist, entsprechend den Hinweisen in den Abschnitten S.29.03 und S.29.04 in Anhang II.

Artikel 17

Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen — Informationen über Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 unter Verwendung der folgenden Meldebögen:

a)

Meldebogen S.30.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über fakultative Deckungen im nächsten Berichtsjahr, wozu Angaben über die zehn wichtigsten Risiken in Bezug auf die rückversicherte Risikoexponierung für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich mit fakultativer Rückversicherung zählen, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.30.01 in Anhang II der vorliegenden Verordnung;

b)

Meldebogen S.30.02.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Anteile der Rückversicherer an fakultativen Deckungen im nächsten Berichtsjahr, wozu Angaben über die zehn wichtigsten Risiken in Bezug auf die rückversicherte Risikoexponierung für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich zählen, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.30.02 in Anhang II der vorliegenden Verordnung;

c)

Meldebogen S.30.03.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das ausgehende Rückversicherungsprogramm im nächsten Berichtsjahr, wozu prospektive Angaben über Rückversicherungsverträge zählen, deren Gültigkeitsdauer das nächste Berichtsjahr umfasst oder sich mit diesem überschneidet, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.30.03 in Anhang II;

d)

Meldebogen S.30.04.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das ausgehende Rückversicherungsprogramm im nächsten Berichtsjahr, wozu prospektive Angaben über Rückversicherungsverträge zählen, deren Gültigkeitsdauer das nächste Berichtsjahr umfasst oder sich mit diesem überschneidet, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.30.04 in Anhang II;

e)

Meldebogen S.31.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über den Anteil der Rückversicherer, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.31.01 in Anhang II;

f)

Meldebogen S.31.02.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Zweckgesellschaften aus Sicht des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, welches das Risiko an die Zweckgesellschaften überträgt, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.31.02 in Anhang II.

Artikel 18

Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen — Informationen über Sonderverbände, wesentliche Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil

1.   Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln für jeden wesentlichen Sonderverband, jedes wesentliche Matching-Adjustment-Portfolio und den übrigen Teil jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 unter Verwendung der folgenden Meldebögen:

a)

Meldebogen SR.01.01.01 in Anhang I zur Angabe des Inhalts der Übermittlung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.01.01 in Anhang II;

b)

für jeden wesentlichen Sonderverband und den übrigen Teil Meldebogen SR.02.01.01 in Anhang I zur Angabe von Bilanzinformationen unter Verwendung der Bewertung im Einklang mit Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG sowie der Bewertung gemäß dem Abschluss des Unternehmens, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.02.01 in Anhang II der vorliegenden Verordnung;

c)

Meldebogen SR.12.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über versicherungstechnische Rückstellungen für die Lebensversicherung und die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.12.01 in Anhang II der vorliegenden Verordnung;

d)

Meldebogen SR.17.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über versicherungstechnische Rückstellungen für die Nichtlebensversicherung für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.17.01 in Anhang II der vorliegenden Verordnung;

e)

Meldebogen SR.22.02.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die Projektion künftiger Zahlungsströme auf Basis der Berechnung des besten Schätzwerts für jedes wesentliche Matching-Adjustment-Portfolio, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.22.02 in Anhang II;

f)

Meldebogen SR.22.03.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Matching-Adjustment-Portfolios für jedes wesentliche Matching-Adjustment-Portfolio, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.22.03 in Anhang II;

g)

wenn das Unternehmen die Standardformel für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwendet, Meldebogen SR.25.01.01 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.25.01 in Anhang II;

h)

wenn das Unternehmen die Standardformel und ein internes Partialmodell für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwendet, Meldebogen SR.25.02.01 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.25.02 in Anhang II;

i)

wenn das Unternehmen ein internes Vollmodell für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwendet, Meldebogen SR.25.03.01 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.25.03 in Anhang II;

j)

Meldebogen SR.26.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das Marktrisiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.01 in Anhang II;

k)

Meldebogen SR.26.02.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das Gegenparteiausfallrisiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.02 in Anhang II;

l)

Meldebogen SR.26.03.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das lebensversicherungstechnische Risiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.03 in Anhang II;

m)

Meldebogen SR.26.04.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das krankenversicherungstechnische Risiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.04 in Anhang II;

n)

Meldebogen SR.26.05.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das nichtlebensversicherungstechnische Risiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.05 in Anhang II;

o)

Meldebogen SR.26.06.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das operationelle Risiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.06 in Anhang II;

p)

Meldebogen SR.26.07.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Vereinfachungen in der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.07 in Anhang II;

q)

Meldebogen SR.27.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das Nichtlebenskatastrophenrisiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.27.01 in Anhang II.

2.   Bei Verwendung eines internen Partialmodells sind die in Absatz 1 Buchstaben j bis q angegebenen Meldebögen nur in Bezug auf die durch die Standardformel erfassten Risiken zu übermitteln, sofern nach Artikel 19 nichts anderes bestimmt wird.

3.   Bei Verwendung eines internen Vollmodells sind die in Absatz 1 Buchstaben j bis q angegebenen Meldebögen nicht zu übermitteln.

Artikel 19

Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen — Nutzer interner Modelle

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, von denen die Solvenzkapitalanforderung mittels eines genehmigten internen Voll- oder Partialmodells berechnet wird, vereinbaren mit der zuständigen Aufsichtsbehörde, welche Meldebögen in Bezug auf Informationen über die Solvenzkapitalanforderung jährlich zu übermitteln sind.

Artikel 20

Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen — Informationen über gruppeninterne Transaktionen

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die nicht Teil einer Gruppe gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe a, b oder c der Richtlinie 2009/138/EG sind und deren Mutterunternehmen eine gemischte Versicherungsholdinggesellschaft ist, übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 245 Absatz 2 Unterabsatz 2 derselben Richtlinie, in Verbindung mit Artikel 265 derselben Richtlinie, unter Verwendung der folgenden Meldebögen:

a)

Meldebogen S.36.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über bedeutende gruppeninterne Transaktionen, zu denen Eigenkapitaltransaktionen und die Übertragung von Schulden und Vermögenswerten zählen, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.36.01 in Anhang II;

b)

Meldebogen S.36.02.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über bedeutende gruppeninterne Transaktionen in Bezug auf Derivate, einschließlich der Garantien zur Unterlegung von derivativen Finanzinstrumenten, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.36.02 in Anhang II;

c)

Meldebogen S.36.03.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über bedeutende gruppeninterne Transaktionen in Bezug auf das Rückversicherungsgeschäft, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.36.03 in Anhang II;

d)

Meldebogen S.36.04.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über bedeutende gruppeninterne Transaktionen in Bezug auf interne Kostenteilung, Eventualverbindlichkeiten, die keine Derivate sind, sowie außerbilanzielle Posten und andere Arten gruppeninterner Transaktionen, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.36.04 in Anhang II.

Artikel 21

Quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen — Informationen über gruppeninterne Transaktionen

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die nicht Teil einer Gruppe gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe a, b oder c der Richtlinie 2009/138/EG sind und deren Mutterunternehmen eine gemischte Versicherungsholdinggesellschaft ist, melden außerordentlich bedeutende gruppeninterne Transaktionen gemäß Artikel 245 Absatz 2 Unterabsatz 2 derselben Richtlinie, in Verbindung mit Artikel 265 derselben Richtlinie, und auf jeden Fall zu meldende gruppeninterne Transaktionen gemäß Artikel 245 Absatz 3 derselben Richtlinie, in Verbindung mit Artikel 265 derselben Richtlinie, so schnell wie möglich unter Verwendung der jeweils relevanten Meldebögen unter den Meldebögen S.36.01.01 bis S.36.04.01 in Anhang I der vorliegenden Verordnung, entsprechend den Hinweisen in den Abschnitten S.36.01 bis S.36.04 in Anhang II der vorliegenden Verordnung.

KAPITEL III

QUANTITATIVE MELDEBÖGEN FÜR GRUPPEN

Artikel 22

Quantitative Meldebögen für Gruppen für die Erstübermittlung von Informationen

1.   Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln die Informationen gemäß Artikel 314 Absatz 1 Buchstaben a und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, in Verbindung mit Artikel 375 Absatz 1 derselben Delegierten Verordnung, unter Verwendung der folgenden Meldebögen:

a)

Meldebogen S.01.01.06 in Anhang I zur Angabe des Inhalts der Übermittlung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.01.01 in Anhang III;

b)

Meldebogen S.01.02.04 in Anhang I zur Angabe von Basisinformationen über die Gruppe und generell zum Inhalt der Berichterstattung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.01.02 in Anhang III;

c)

Meldebogen S.01.03.04 in Anhang I zur Angabe von Basisinformationen über die Sonderverbände und die Matching-Adjustment-Portfolios, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.01.03 in Anhang III;

d)

Meldebogen S.02.01.02 in Anhang I zur Angabe von Bilanzinformationen, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.02.01 in Anhang III;

e)

Meldebogen S.23.01.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Eigenmittel, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.23.01 in Anhang III;

f)

wenn die Gruppe die Standardformel für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwendet, Meldebogen S.25.01.04 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.25.01 in Anhang III;

g)

wenn die Gruppe die Standardformel und ein internes Partialmodell für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwendet, Meldebogen S.25.02.04 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.25.02 in Anhang III;

h)

wenn die Gruppe ein internes Vollmodell für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwendet, Meldebogen S.25.03.04 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.25.03 in Anhang III;

i)

Meldebogen S.32.01.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.32.01 in Anhang III;

j)

Meldebogen S.33.01.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die Anforderungen für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.33.01 in Anhang III;

k)

Meldebogen S.34.01.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über andere der Aufsicht unterliegende Finanzunternehmen und andere nicht der Aufsicht unterliegende Finanzunternehmen, einschließlich Versicherungsholdinggesellschaften und gemischter Finanzholdinggesellschaften, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.34.01 in Anhang III.

2.   Die in Absatz 1 Buchstaben c, d, f, g und h angegebenen Meldebögen sind nur von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften zu übermitteln, die für die Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 derselben Richtlinie verwenden.

Artikel 23

Vierteljährliche quantitative Meldebögen für Gruppen

1.   Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln vierteljährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, in Verbindung mit Artikel 372 Absatz 1 derselben Delegierten Verordnung, unter Verwendung der folgenden Meldebögen, es sei denn, der Umfang oder die Häufigkeit der Berichterstattung ist gemäß Artikel 254 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG begrenzt:

a)

Meldebogen S.01.01.05 in Anhang I zur Angabe des Inhalts der Übermittlung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.01.01 in Anhang III;

b)

Meldebogen S.01.02.04 in Anhang I zur Angabe von Basisinformationen über die Gruppe und generell zum Inhalt der Berichterstattung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.01.02 in Anhang III;

c)

wenn die Gruppe für die Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 derselben Richtlinie verwendet, S.02.01.02 in Anhang I der vorliegenden Verordnung zur Angabe von Bilanzinformationen unter Verwendung der Bewertung im Einklang mit Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.02.01 in Anhang III der vorliegenden Verordnung;

d)

Meldebogen S.05.01.02 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Prämien, Forderungen und Aufwendungen für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich unter Anwendung der im konsolidierten Abschluss verwendeten Grundsätze für die Bewertung und den Ansatz, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.05.01 in Anhang III der vorliegenden Verordnung;

e)

Meldebogen S.06.02.04 in Anhang I zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der Vermögenswerte, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.06.02 in Anhang III sowie unter Verwendung des in Anhang V und Anhang VI aufgeführten und definierten CIC-Codes;

f)

wenn das Verhältnis der von der Gruppe gehaltenen gemeinsamen Anlagen zu den Anlagen insgesamt mehr als 30 % beträgt, Meldebogen S.06.03.04 in Anhang I zur Vorlage von nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten Informationen für alle von der Gruppe gehaltenen gemeinsamen Anlagen, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.06.03 in Anhang III;

g)

Meldebogen S.08.01.04 in Anhang I zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der offenen Positionen von Derivaten, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.08.01 in Anhang III sowie unter Verwendung des in Anhang V und Anhang VI aufgeführten und definierten CIC-Codes;

h)

Meldebogen S.08.02.04 in Anhang I zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der Transaktionen in Derivaten im Berichtsjahr, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.08.02 in Anhang III sowie unter Verwendung des in Anhang V und Anhang VI aufgeführten und definierten CIC-Codes;

i)

Meldebogen S.23.01.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Eigenmittel, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.23.01 in Anhang III.

2.   Wenn für die Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG ausschließlich verwendet wird, ist für die Zwecke von Artikel 1 Buchstabe f der vorliegenden Verordnung das Verhältnis der von der Gruppe gehaltenen gemeinsamen Anlagen zu den Anlagen insgesamt wie folgt zu ermitteln: Summe aus Element C0010/R0180, den in Element C0010/R0220 enthaltenen Organismen für gemeinsame Anlagen und den in Element C0010/R0090 enthaltenen Organismen für gemeinsame Anlagen in Meldebogen S.02.01.02 dividiert durch die Summe der Elemente C0010/R0070 und C0010/R0220 in Meldebogen S.02.01.02. Wenn für die Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG oder Methode 2 ausschließlich verwendet wird, ist das Verhältnis wie im vorhergehenden Satz beschrieben zu ermitteln und entsprechend anzupassen, damit die erforderlichen Elemente aller in den Meldebogen S.06.02.04 einbezogenen Unternehmen erfasst werden.

Artikel 24

Zulässige Vereinfachungen bei der vierteljährlichen Berichterstattung für Gruppen

In Bezug auf die in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c angegebenen Informationen basieren die vierteljährlichen Bewertungen unter Umständen in größerem Umfang auf Schätzungen und Schätzungsmethoden als die Bewertung der jährlichen Finanzdaten. Die Bewertungsverfahren für die vierteljährliche Berichterstattung müssen dabei so gestaltet sein, dass sichergestellt ist, dass die daraus resultierenden Informationen verlässlich sind und die in der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Standards erfüllen. Weiterhin sind alle wesentlichen Informationen, die für das Verständnis der Daten notwendig sind, zu berichten.

Artikel 25

Jährliche quantitative Meldebögen für Gruppen — Basisinformationen und Inhalt der Übermittlung

Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, in Verbindung mit Artikel 372 Absatz 1 derselben Delegierten Verordnung, unter Verwendung der folgenden Meldebögen:

a)

Meldebogen S.01.01.04 in Anhang I zur Angabe des Inhalts der Übermittlung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.01.01 in Anhang III;

b)

Meldebogen S.01.02.04 in Anhang I zur Angabe von Basisinformationen über das Unternehmen und generell zum Inhalt der Berichterstattung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.01.02 in Anhang III;

c)

wenn die Gruppe für die Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 derselben Richtlinie verwendet, S.01.03.04 in Anhang I der vorliegenden Verordnung zur Angabe von Basisinformationen über Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.01.03 in Anhang III der vorliegenden Verordnung.

Artikel 26

Jährliche quantitative Meldebögen für Gruppen — Bilanzinformationen und sonstige allgemeine Informationen

1.   Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, in Verbindung mit Artikel 372 Absatz 1 derselben Delegierten Verordnung, unter Verwendung der folgenden Meldebögen:

a)

Meldebogen S.02.01.01 in Anhang I zur Angabe von Bilanzinformationen unter Verwendung der Bewertung im Einklang mit Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG sowie der Bewertung gemäß dem konsolidierten Abschluss, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.02.01 in Anhang III;

b)

Meldebogen S.02.02.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nach Währung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.02.02 in Anhang III;

c)

Meldebogen S.03.01.04 in Anhang I zur Angabe von allgemeinen Informationen über außerbilanzielle Posten, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.03.01 in Anhang III;

d)

Meldebogen S.03.02.04 in Anhang I zur Vorlage einer Liste der außerbilanziellen erhaltenen unbeschränkten Garantien, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.03.02 in Anhang III;

e)

Meldebogen S.03.03.04 in Anhang I zur Vorlage einer Liste der außerbilanziellen ausgestellten unbeschränkten Garantien, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.03.03 in Anhang III;

f)

Meldebogen S.05.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Prämien, Forderungen und Aufwendungen für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich unter Anwendung der im konsolidierten Abschluss verwendeten Grundsätze für die Bewertung und den Ansatz, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.05.01 in Anhang III der vorliegenden Verordnung;

g)

Meldebogen S.05.02.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Ländern unter Anwendung der im konsolidierten Abschluss verwendeten Grundsätze für die Bewertung und den Ansatz, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.05.02 in Anhang III.

2.   Die in Absatz 1 Buchstaben a und b angegebenen Meldebögen sind nur von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften zu übermitteln, die für die Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 derselben Richtlinie verwenden.

Artikel 27

Jährliche quantitative Meldebögen für Gruppen — Informationen über Anlagen

1.   Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, in Verbindung mit Artikel 372 Absatz 1 derselben Delegierten Verordnung, unter Verwendung der folgenden Meldebögen, sofern sie nach Artikel 254 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG von der Übermittlung eines bestimmten Meldebogens nicht befreit sind:

a)

wenn die Gruppe nach Artikel 254 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG von der jährlichen Übermittlung von Informationen in den Meldebögen S.06.02.04 oder S.08.01.04 befreit ist, Meldebogen S.06.01.01 in Anhang I der vorliegenden Verordnung zur Vorlage einer Zusammenfassung der Informationen über Vermögenswerte, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.06.01 in Anhang III der vorliegenden Verordnung;

b)

wenn die Gruppe nach Artikel 254 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG von der Übermittlung des Meldebogens S.06.02.04 für das letzte Quartal befreit ist, Meldebogen S.06.02.04 in Anhang I der vorliegenden Verordnung zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der Vermögenswerte, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.06.02 in Anhang III der vorliegenden Verordnung;

c)

wenn die Gruppe nach Artikel 254 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG von der Übermittlung des Meldebogens S.06.03.04 für das letzte Quartal befreit ist oder diesen Meldebogen nicht vierteljährlich übermittelt hat, da das Verhältnis der von der Gruppe gehaltenen gemeinsamen Anlagen zu den Anlagen insgesamt gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe f der vorliegenden Verordnung nicht mehr als 30 % beträgt, Meldebogen S.06.03.04 in Anhang I der vorliegenden Verordnung zur Vorlage von nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten Informationen für alle von den Unternehmen gehaltenen gemeinsamen Anlagen, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.06.03 in Anhang III der vorliegenden Verordnung;

d)

wenn das Verhältnis des Werts der von der Gruppe gehaltenen strukturierten Produkte zu den Anlagen insgesamt mehr als 5 % beträgt, Meldebogen S.07.01.04 in Anhang I zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der strukturierten Produkte, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.07.01 in Anhang III;

e)

wenn die Gruppe nach Artikel 254 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG von der Übermittlung des Meldebogens S.08.01.04 für das letzte Quartal befreit ist, Meldebogen S.08.01.04 in Anhang I der vorliegenden Verordnung zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der offenen Positionen von Derivaten, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.08.01 in Anhang III der vorliegenden Verordnung;

f)

wenn die Gruppe nach Artikel 254 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG von der Übermittlung des Meldebogens S.08.02.04 für das letzte Quartal befreit ist, Meldebogen S.08.02.04 in Anhang I der vorliegenden Verordnung zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der Transaktionen in Derivaten, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.08.02 in Anhang III der vorliegenden Verordnung;

g)

Meldebogen S.09.01.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Erträge, Gewinne und Verluste im Berichtszeitraum nach den in Anhang IV definierten Vermögenswertkategorien, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.09.01 in Anhang III;

h)

wenn das Verhältnis des Werts der den Wertpapierleih- oder Repogeschäften zugrunde liegenden bilanziellen und außerbilanziellen Wertpapiere — bei Verträgen, deren Fälligkeitstermin nach dem Berichtsstichtag liegt — zu den Gesamtanlagen mehr als 5 % ausmacht, Meldebogen S.10.01.04 in Anhang I zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der bilanziellen und außerbilanziellen Wertpapierleih- und Repogeschäfte, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.10.01 in Anhang III;

i)

Meldebogen S.11.01.04 in Anhang I zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte, bestehend aus allen Arten außerbilanzieller Vermögenswertkategorien, die als Sicherheit gehalten werden, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.11.01 in Anhang III.

2.   Wenn für die Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG ausschließlich verwendet wird, ist für die Zwecke von Artikel 1 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung das Verhältnis des Werts der von der Gruppe gehaltenen strukturierten Produkte zu den Anlagen insgesamt wie folgt zu ermitteln: Summe der in die Kategorien 5 und 6 in Anhang IV der vorliegenden Verordnung eingestuften Vermögenswerte dividiert durch die Summe der Elemente C0010/R0070 und C0010/R0020 in Meldebogen S.02.01.01. Wenn für die Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG oder Methode 2 ausschließlich verwendet wird, ist das Verhältnis wie im vorhergehenden Satz beschrieben zu ermitteln und entsprechend anzupassen, damit die erforderlichen Elemente aller in den Meldebogen S.06.02.04 einbezogenen Unternehmen erfasst werden.

3.   Wenn für die Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG ausschließlich verwendet wird, ist für die Zwecke von Artikel 1 Buchstabe h der vorliegenden Verordnung das Verhältnis wie folgt zu ermitteln: Summe der den Wertpapierleih- oder Repogeschäften zugrunde liegenden bilanziellen und außerbilanziellen Wertpapiere — bei Verträgen, deren Fälligkeitstermin nach dem Berichtsstichtag liegt — dividiert durch die Summe der Elemente C0010/R0070 und C0010/R0220 in Meldebogen S.02.01.01. Wenn für die Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG oder Methode 2 ausschließlich verwendet wird, ist das Verhältnis wie im vorhergehenden Satz beschrieben zu ermitteln und entsprechend anzupassen, damit die erforderlichen Elemente aller in den Meldebogen S.06.02.04 einbezogenen Unternehmen erfasst werden.

Artikel 28

Jährliche quantitative Meldebögen für Gruppen — Informationen über variable Annuitäten

Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, in Verbindung mit Artikel 372 Absatz 1 derselben Delegierten Verordnung, unter Verwendung der folgenden Meldebögen:

a)

Meldebogen S.15.01.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die Beschreibung der Garantien für variable Annuitäten nach Produkten, die von außerhalb des EWR ansässigen Unternehmen der Gruppe im Rahmen des Direktversicherungsgeschäfts ausgegeben werden, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.15.01 in Anhang III;

b)

Meldebogen S.15.02.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die Absicherung der Garantien für variable Annuitäten nach Produkten, die von außerhalb des EWR ansässigen Unternehmen der Gruppe im Rahmen des Direktversicherungsgeschäfts ausgegeben werden, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.15.02 in Anhang III.

Artikel 29

Jährliche quantitative Meldebögen für Gruppen — Informationen über langfristige Garantien

Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, in Verbindung mit Artikel 372 Absatz 1 derselben Delegierten Verordnung, unter Verwendung des Meldebogens S.22.01.04 in Anhang I der vorliegenden Verordnung zur Angabe von Informationen über die Auswirkung von langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.22.01 in Anhang III der vorliegenden Verordnung.

Artikel 30

Jährliche quantitative Meldebögen für Gruppen — Informationen über Eigenmittel

1.   Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, in Verbindung mit Artikel 372 Absatz 1 derselben Delegierten Verordnung, unter Verwendung der folgenden Meldebögen:

a)

Meldebogen S.23.01.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Eigenmittel, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.23.01 in Anhang III;

b)

Meldebogen S.23.02.04 in Anhang I zur Vorlage detaillierter Informationen über Eigenmittel nach Tiers, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.23.02 in Anhang III;

c)

Meldebogen S.23.03.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über jährliche Bewegungen bei den Eigenmitteln, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.23.03 in Anhang III;

d)

Meldebogen S.23.04.04 in Anhang I zur Vorlage einer Liste der Eigenmittelbestandteile, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.23.04 in Anhang III.

2.   Die in Absatz 1 Buchstaben b und c angegebenen Meldebögen sind nur von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften zu übermitteln, die für die Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 derselben Richtlinie verwenden.

Artikel 31

Jährliche quantitative Meldebögen für Gruppen — Informationen über Solvenzkapitalanforderungen

1.   Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, die für die Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 derselben Richtlinie verwenden, übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, in Verbindung mit Artikel 372 Absatz 1 derselben Delegierten Verordnung, unter Verwendung der folgenden Meldebögen:

a)

wenn die Gruppe die Standardformel für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwendet, Meldebogen S.25.01.04 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.25.01 in Anhang III;

b)

wenn die Gruppe die Standardformel und ein internes Partialmodell für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwendet, Meldebogen S.25.02.04 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.25.02 in Anhang III;

c)

wenn die Gruppe ein internes Vollmodell für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwendet, Meldebogen S.25.03.04 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.25.03 in Anhang III;

d)

Meldebogen S.26.01.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das Marktrisiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.01 in Anhang III;

e)

Meldebogen S.26.02.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das Gegenparteiausfallrisiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.02 in Anhang III;

f)

Meldebogen S.26.03.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das lebensversicherungstechnische Risiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.03 in Anhang III;

g)

Meldebogen S.26.04.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das krankenversicherungstechnische Risiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.04 in Anhang III;

h)

Meldebogen S.26.05.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das nichtlebensversicherungstechnische Risiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.05 in Anhang III;

i)

Meldebogen S.26.06.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das operationelle Risiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.06 in Anhang III;

j)

Meldebogen S.26.07.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Vereinfachungen in der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.07 in Anhang III;

k)

Meldebogen S.27.01.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das Nichtlebenskatastrophenrisiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.27.01 in Anhang III.

2.   Existieren Sonderverbände oder Matching-Adjustment-Portfolios, sind die in Absatz 1 Buchstaben d bis k angegebenen Meldebögen nicht für die Gruppe als Ganzes zu übermitteln.

3.   Bei Verwendung eines internen Partialmodells sind die in Absatz 1 Buchstaben d bis k angegebenen Meldebögen nur in Bezug auf die durch die Standardformel erfassten Risiken zu übermitteln, sofern nach Artikel 35 nichts anderes bestimmt wird.

4.   Bei Verwendung eines internen Vollmodells sind die in Absatz 1 Buchstaben d bis k angegebenen Meldebögen nicht zu übermitteln.

Artikel 32

Jährliche quantitative Meldebögen für Gruppen — Informationen über Rückversicherer und Zweckgesellschaften

Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, in Verbindung mit Artikel 372 Absatz 1 derselben Delegierten Verordnung, unter Verwendung der folgenden Meldebögen:

a)

Meldebogen S.31.01.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über den Anteil der Rückversicherer, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.31.01 in Anhang III;

b)

Meldebogen S.31.02.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Zweckgesellschaften aus Sicht des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, welches das Risiko an die Zweckgesellschaften überträgt, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.31.02 in Anhang III.

Artikel 33

Jährliche quantitative Meldebögen für Gruppen — gruppenspezifische Informationen

Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, in Verbindung mit Artikel 372 Absatz 1 derselben Delegierten Verordnung, unter Verwendung der folgenden Meldebögen:

a)

Meldebogen S.32.01.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.32.01 in Anhang III;

b)

Meldebogen S.33.01.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die Anforderungen für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.33.01 in Anhang III;

c)

Meldebogen S.34.01.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Finanzunternehmen, die keine Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sind, und über nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen, gemäß Artikel 1 Absatz 52 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.34.01 in Anhang III;

d)

Meldebogen S.35.01.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die versicherungstechnischen Rückstellungen der Unternehmen der Gruppe, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.35.01 in Anhang III;

e)

Meldebogen S.36.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über bedeutende gruppeninterne Transaktionen, die Eigenkapitaltransaktionen und die Übertragung von Schulden und Vermögenswerten beinhalten und welche die Schwelle überschreiten, die von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde gemäß Artikel 245 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG festgesetzt wird, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.36.01 in Anhang III der vorliegenden Verordnung;

f)

Meldebogen S.36.02.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über bedeutende gruppeninterne Transaktionen in Bezug auf Derivate, einschließlich Garantien zur Unterlegung von derivativen Finanzinstrumenten, welche die Schwelle überschreiten, die von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde gemäß Artikel 245 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG festgesetzt wird, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.36.02 in Anhang III der vorliegenden Verordnung;

g)

Meldebogen S.36.03.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über bedeutende gruppeninterne Transaktionen in Bezug auf die Rückversicherung, welche die Schwelle überschreiten, die von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde gemäß Artikel 245 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG festgesetzt wird, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.36.03 in Anhang III der vorliegenden Verordnung;

h)

Meldebogen S.36.04.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über bedeutende gruppeninterne Transaktionen in Bezug auf interne Kostenverteilung, Eventualverbindlichkeiten (die keine Derivate sind) sowie außerbilanzielle Posten und andere Arten gruppeninterner Transaktionen, welche die Schwelle überschreiten, die von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde gemäß Artikel 245 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG festgesetzt wird, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.36.04 in Anhang III der vorliegenden Verordnung;

i)

Meldebogen S.37.01.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über erhebliche Risikokonzentrationen, welche die Schwelle überschreiten, die von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde gemäß Artikel 244 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG festgesetzt wird, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.37.01 in Anhang III der vorliegenden Verordnung.

Artikel 34

Jährliche quantitative Meldebögen für Gruppen — Informationen über Sonderverbände, wesentliche Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil

1.   Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, die für die Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 derselben Richtlinie verwenden, übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, in Verbindung mit Artikel 372 Absatz 1 derselben Delegierten Verordnung, unter Verwendung der folgenden Meldebögen in Bezug auf alle wesentlichen Sonderverbände und alle wesentlichen Matching-Adjustment-Portfolios für den gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidierten Teil sowie in Bezug auf den übrigen Teil:

a)

Meldebogen SR.01.01.04 in Anhang I zur Angabe des Inhalts der Übermittlung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.01.01 in Anhang III;

b)

wenn die Gruppe die Standardformel für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwendet, Meldebogen SR.25.01.01 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.25.01 in Anhang III;

c)

wenn die Gruppe die Standardformel und ein internes Partialmodell für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwendet, Meldebogen SR.25.02.01 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.25.02 in Anhang III;

d)

wenn die Gruppe ein internes Vollmodell für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwendet, Meldebogen SR.25.03.01 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.25.03 in Anhang III;

e)

Meldebogen SR.26.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das Marktrisiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.01 in Anhang III;

f)

Meldebogen SR.26.02.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das Gegenparteiausfallrisiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.02 in Anhang III;

g)

Meldebogen SR.26.03.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das lebensversicherungstechnische Risiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.03 in Anhang III;

h)

Meldebogen SR.26.04.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das krankenversicherungstechnische Risiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.04 in Anhang III;

i)

Meldebogen SR.26.05.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das nichtlebensversicherungstechnische Risiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.05 in Anhang III;

j)

Meldebogen SR.26.06.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das operationelle Risiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.06 in Anhang III;

k)

Meldebogen SR.26.07.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Vereinfachungen in der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.07 in Anhang III;

l)

Meldebogen SR.27.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das Nichtlebenskatastrophenrisiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.27.01 in Anhang III.

2.   Bei Verwendung eines internen Partialmodells sind die in Absatz 1 Buchstaben e bis l angegebenen Meldebögen nur in Bezug auf die durch die Standardformel erfassten Risiken zu übermitteln, sofern nach Artikel 35 nichts anderes bestimmt wird.

3.   Bei Verwendung eines internen Vollmodells sind die in Absatz 1 Buchstaben e bis l angegebenen Meldebögen nicht zu übermitteln.

4.   Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, die für die Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 derselben Richtlinie verwenden, übermitteln — zusätzlich zu den in Absatz 1 angegebenen Meldebögen — jährlich Bilanzinformationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, in Verbindung mit Artikel 372 Absatz 1 derselben Delegierten Verordnung, in Bezug auf alle wesentlichen Sonderverbände für den gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstabe a oder c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidierten Teil sowie in Bezug auf den übrigen Teil unter Verwendung des Meldebogens SR.02.01.01 in Anhang I der vorliegenden Verordnung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.02.01 in Anhang III der vorliegenden Verordnung.

Artikel 35

Jährliche quantitative Meldebögen für Gruppen — Nutzer interner Modelle

Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, von denen die Solvenzkapitalanforderung mittels eines genehmigten internen Voll- oder Partialmodells berechnet wird, vereinbaren mit der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde, welche Meldebögen in Bezug auf Informationen über die Solvenzkapitalanforderung jährlich zu übermitteln sind.

Artikel 36

Quantitative Meldebögen für Gruppen — gruppeninterne Transaktionen und Risikokonzentrationen

Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften melden die folgenden Informationen:

a)

bedeutende und außerordentlich bedeutende gruppeninterne Transaktionen gemäß Artikel 245 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 der Richtlinie 2009/138/EG sowie auf jeden Fall zu meldende gruppeninterne Transaktionen gemäß Artikel 245 Absatz 3 derselben Richtlinie unter Verwendung der jeweils relevanten Meldebögen unter den Meldebögen S.36.01.01, S.36.02.01, S.36.03.01 und S.36.04.01 in Anhang I der vorliegenden Verordnung, entsprechend den Hinweisen in den Abschnitten S.36.01 bis S.36.04 in Anhang III der vorliegenden Verordnung;

b)

bedeutende Risikokonzentrationen gemäß Artikel 244 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG sowie auf jeden Fall zu meldende Risikokonzentrationen gemäß Artikel 244 Absatz 3 derselben Richtlinie unter Verwendung des Meldebogens S.37.01.04 in Anhang I der vorliegenden Verordnung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.37.01 in Anhang III der vorliegenden Verordnung.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNG

Artikel 37

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Dezember 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).


ANHANG I

S.01.01.01

Inhalt der Übermittlung

Meldebogencode

Meldebogenname

 

C0010

S.01.02.01

Basisinformationen — allgemein

R0010

 

S.01.03.01

Basisinformationen — Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios

R0020

 

S.02.01.01

Bilanz

R0030

 

S.02.02.01

Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nach Währung

R0040

 

S.03.01.01

Außerbilanzielle Posten — allgemein

R0060

 

S.03.02.01

Außerbilanzielle Posten — Liste der vom Unternehmen erhaltenen unbeschränkten Garantien

R0070

 

S.03.03.01

Außerbilanzielle Posten — Liste der vom Unternehmen ausgestellten unbeschränkten Garantien

R0080

 

S.04.01.01

Tätigkeiten nach Ländern

R0090

 

S.04.02.01

Angaben zu Zweig 10 von Anhang I Teil A der Solvabilität-II-Richtlinie, ausschließlich der Haftung des Frachtführers

R0100

 

S.05.01.01

Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Geschäftsbereichen

R0110

 

S.05.02.01

Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Ländern

R0120

 

S.06.01.01

Zusammenfassung der Vermögenswerte

R0130

 

S.06.02.01

Liste der Vermögenswerte

R0140

 

S.06.03.01

Organismen für gemeinsame Anlagen — Look-Through-Ansatz

R0150

 

S.07.01.01

Strukturierte Produkte

R0160

 

S.08.01.01

Offene Derivate

R0170

 

S.08.02.01

Transaktionen in Derivaten

R0180

 

S.09.01.01

Erträge/Gewinne und Verluste im Berichtszeitraum

R0190

 

S.10.01.01

Wertpapierleihgeschäfte und Repogeschäfte

R0200

 

S.11.01.01

Als Sicherheit gehaltene Vermögenswerte

R0210

 

S.12.01.01

Versicherungstechnische Rückstellungen in der Lebensversicherung und in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung

R0220

 

S.12.02.01

Versicherungstechnische Rückstellungen in der Lebensversicherung und in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung — nach Ländern

R0230

 

S.13.01.01

Projektion der künftigen Bruttozahlungsströme

R0240

 

S.14.01.01

Analyse der Lebensversicherungsverpflichtungen

R0250

 

S.15.01.01

Beschreibung der Garantien für variable Annuitäten

R0260

 

S.15.02.01

Absicherung der Garantien für variable Annuitäten

R0270

 

S.16.01.01

Angaben über Renten aus Nichtlebensversicherungsverpflichtungen

R0280

 

S.17.01.01

Versicherungstechnische Rückstellungen Nichtlebensversicherung

R0290

 

S.17.02.01

Versicherungstechnische Rückstellungen Nichtlebensversicherung — nach Ländern

R0300

 

S.18.01.01

Projektion der künftigen Zahlungsströme (bester Schätzwert — Nichtlebensversicherung)

R0310

 

S.19.01.01

Ansprüche aus Nichtlebensversicherungen

R0320

 

S.20.01.01

Entwicklung der Verteilung der eingetretenen Versicherungsfälle

R0330

 

S.21.01.01

Risikoprofil der Verlustverteilung

R0340

 

S.21.02.01

Nichtlebensversicherungstechnische Risiken

R0350

 

S.21.03.01

Verteilung der nichtlebensversicherungstechnischen Risiken — nach Versicherungs-summe

R0360

 

S.22.01.01

Auswirkung von langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen

R0370

 

S.22.04.01

Angaben zur Übergangsmaßnahme bei der Berechnung der Zinssätze

R0380

 

S.22.05.01

Gesamtberechnung bei Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

R0390

 

S.22.06.01

Bester Schätzwert nach Ländern und Währungen im Falle einer Volatilitätsanpassung

R0400

 

S.23.01.01

Eigenmittel

R0410

 

S.23.02.01

Genaue Angaben über Eigenmittel nach Tiers

R0420

 

S.23.03.01

Jährliche Bewegungen bei den Eigenmitteln

R0430

 

S.23.04.01

Liste der Eigenmittelbestandteile

R0440

 

S.24.01.01

Gehaltene Beteiligungen

R0450

 

S.25.01.01

Solvenzkapitalanforderung — für Unternehmen, die die Standardformel verwenden

R0460

 

S.25.02.01

Solvenzkapitalanforderung — für Unternehmen, die die Standardformel und ein internes Partialmodell verwenden

R0470

 

S.25.03.01

Solvenzkapitalanforderung — für Unternehmen, die interne Vollmodelle verwenden

R0480

 

S.26.01.01

Solvenzkapitalanforderung — Marktrisiko

R0500

 

S.26.02.01

Solvenzkapitalanforderung — Gegenparteiausfallrisiko

R0510

 

S.26.03.01

Solvenzkapitalanforderung — lebensversicherungstechnisches Risiko

R0520

 

S.26.04.01

Solvenzkapitalanforderung — krankenversicherungstechnisches Risiko

R0530

 

S.26.05.01

Solvenzkapitalanforderung — nichtlebensversicherungstechnisches Risiko

R0540

 

S.26.06.01

Solvenzkapitalanforderung — operationelles Risiko

R0550

 

S.26.07.01

Solvenzkapitalanforderung — Vereinfachungen

R0560

 

S.27.01.01

Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Nichtlebensversicherung und Krankenversicherung

R0570

 

S.28.01.01

Mindestkapitalanforderung — nur Lebensversicherungs- oder nur Nichtlebensversicherungs- oder Rückversicherungstätigkeit

R0580

 

S.28.02.01

Mindestkapitalanforderung — sowohl Lebensversicherungs- als auch Nichtlebensversicherungstätigkeit

R0590

 

S.29.01.01

Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

R0600

 

S.29.02.01

Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten — begründet durch Investitionen und finanzielle Verbindlichkeiten

R0610

 

S.29.03.01

Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten — begründet durch versicherungstechnische Rückstellungen

R0620

 

S.29.04.01

Genaue Aufstellung nach Zeiträumen — versicherungstechnische Zahlungsströme versus versicherungstechnische Rückstellungen

R0630

 

S.30.01.01

Fakultative Deckungen für Nichtlebens- und Lebensversicherungsgeschäft — Basisangaben

R0640

 

S.30.02.01

Fakultative Deckungen für Nichtlebens- und Lebensversicherungsgeschäft — Anteilsangaben

R0650

 

S.30.03.01

Ausgehendes Rückversicherungsprogramm — Basisangaben

R0660

 

S.30.04.01

Ausgehendes Rückversicherungsprogramm — Anteilsangaben

R0670

 

S.31.01.01

Anteil der Rückversicherer (einschließlich Finanzrückversicherung und Zweckgesellschaften)

R0680

 

S.31.02.01

Zweckgesellschaften

R0690

 

S.36.01.01

Gruppeninterne Transaktionen — Eigenkapitaltransaktionen, Übertragung von Schulden und Vermögenswerten

R0740

 

S.36.02.01

Gruppeninterne Transaktionen — Derivate

R0750

 

S.36.03.01

Gruppeninterne Transaktionen — interne Rückversicherung

R0760

 

S.36.04.01

Gruppeninterne Transaktionen — Kostenteilung, Eventualverbindlichkeiten, außerbilanzielle Posten und andere Arten gruppeninterner Transaktionen

R0770

 


S.01.01.02

Inhalt der Übermittlung

Meldebogencode

Meldebogenname

 

C0010

S.01.02.01

Basisinformationen — allgemein

R0010

 

S.02.01.02

Bilanz

R0030

 

S.05.01.02

Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Geschäftsbereichen

R0110

 

S.06.02.01

Liste der Vermögenswerte

R0140

 

S.06.03.01

Organismen für gemeinsame Anlagen — Look-Through-Ansatz

R0150

 

S.08.01.01

Offene Derivate

R0170

 

S.08.02.01

Transaktionen in Derivaten

R0180

 

S.12.01.02

Versicherungstechnische Rückstellungen in der Lebensversicherung und in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung

R0220

 

S.17.01.02

Versicherungstechnische Rückstellungen Nichtlebensversicherung

R0290

 

S.23.01.01

Eigenmittel

R0410

 

S.28.01.01

Mindestkapitalanforderung — nur Lebensversicherungs- oder nur Nichtlebensversicherungs- oder Rückversicherungstätigkeit

R0580

 

S.28.02.01

Mindestkapitalanforderung — sowohl Lebensversicherungs- als auch Nichtlebensversicherungstätigkeit

R0590

 


S.01.01.03

Inhalt der Übermittlung

Meldebogencode

Meldebogenname

 

C0010

S.01.02.01

Basisinformationen — allgemein

R0010

 

S.01.03.01

Basisinformationen — Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios

R0020

 

S.02.01.02

Bilanz

R0030

 

S.23.01.01

Eigenmittel

R0410

 

S.25.01.01

Solvenzkapitalanforderung — für Unternehmen, die die Standardformel verwenden

R0460

 

S.25.02.01

Solvenzkapitalanforderung — für Unternehmen, die die Standardformel und ein internes Partialmodell verwenden

R0470

 

S.25.03.01

Solvenzkapitalanforderung — für Unternehmen, die interne Vollmodelle verwenden

R0480

 

S.28.01.01

Mindestkapitalanforderung — nur Lebensversicherungs- oder nur Nichtlebensversicherungs- oder Rückversicherungstätigkeit

R0580

 

S.28.02.01

Mindestkapitalanforderung — sowohl Lebensversicherungs- als auch Nichtlebensversicherungstätigkeit

R0590

 


S.01.01.04

Inhalt der Übermittlung

Meldebogencode

Meldebogenname

 

C0010

S.01.02.04

Basisinformationen — allgemein

R0010

 

S.01.03.04

Basisinformationen — Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios

R0020

 

S.02.01.01

Bilanz

R0030

 

S.02.02.01

Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nach Währung

R0040

 

S.03.01.04

Außerbilanzielle Posten — allgemein

R0060

 

S.03.02.04

Außerbilanzielle Posten — Liste der von der Gruppe erhaltenen unbeschränkten Garantien

R0070

 

S.03.03.04

Außerbilanzielle Posten — Liste der von der Gruppe ausgestellten unbeschränkten Garantien

R0080

 

S.05.01.01

Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Geschäftsbereichen

R0110

 

S.05.02.01

Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Ländern

R0120

 

S.06.01.01

Zusammenfassung der Vermögenswerte

R0130

 

S.06.02.04

Liste der Vermögenswerte

R0140

 

S.06.03.04

Organismen für gemeinsame Anlagen — Look-Through-Ansatz

R0150

 

S.07.01.04

Strukturierte Produkte

R0160

 

S.08.01.04

Offene Derivate

R0170

 

S.08.02.04

Transaktionen in Derivaten

R0180

 

S.09.01.04

Erträge/Gewinne und Verluste im Berichtszeitraum

R0190

 

S.10.01.04

Wertpapierleihgeschäfte und Repogeschäfte

R0200

 

S.11.01.04

Als Sicherheit gehaltene Vermögenswerte

R0210

 

S.15.01.04

Beschreibung der Garantien für variable Annuitäten

R0260

 

S.15.02.04

Absicherung der Garantien für variable Annuitäten

R0270

 

S.22.01.04

Auswirkung von langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen

R0370

 

S.23.01.04

Eigenmittel

R0410

 

S.23.02.04

Genaue Angaben über Eigenmittel nach Tiers

R0420

 

S.23.03.04

Jährliche Bewegungen bei den Eigenmitteln

R0430

 

S.23.04.04

Liste der Eigenmittelbestandteile

R0440

 

S.25.01.04

Solvenzkapitalanforderung — für Gruppen, die die Standardformel verwenden

R0460

 

S.25.02.04

Solvenzkapitalanforderung — für Gruppen, die die Standardformel und ein internes Partialmodell verwenden

R0470

 

S.25.03.04

Solvenzkapitalanforderung — für Gruppen, die interne Vollmodelle verwenden

R0480

 

S.26.01.04

Solvenzkapitalanforderung — Marktrisiko

R0500

 

S.26.02.04

Solvenzkapitalanforderung — Gegenparteiausfallrisiko

R0510

 

S.26.03.04

Solvenzkapitalanforderung — lebensversicherungstechnisches Risiko

R0520

 

S.26.04.04

Solvenzkapitalanforderung — krankenversicherungstechnisches Risiko

R0530

 

S.26.05.04

Solvenzkapitalanforderung — nichtlebensversicherungstechnisches Risiko

R0540

 

S.26.06.04

Solvenzkapitalanforderung — operationelles Risiko

R0550

 

S.26.07.04

Solvenzkapitalanforderung — Vereinfachungen

R0560

 

S.27.01.04

Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Nichtlebensversicherung und Krankenversicherung

R0570

 

S.31.01.04

Anteil der Rückversicherer (einschließlich Finanzrückversicherung und Zweckgesellschaften)

R0680

 

S.31.02.04

Zweckgesellschaften

R0690

 

S.32.01.04

Unternehmen der Gruppe

R0700

 

S.33.01.04

Anforderungen für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auf Einzelebene

R0710

 

S.34.01.04

Anforderungen für andere der Aufsicht bzw. nicht der Aufsicht unterliegende Finanzunternehmen, einschließlich Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, auf Einzelebene

R0720

 

S.35.01.04

Beitrag zu den versicherungstechnischen Rückstellungen (vtR) der Gruppe

R0730

 

S.36.01.01

Gruppeninterne Transaktionen — Eigenkapitaltransaktionen, Übertragung von Schulden und Vermögenswerten

R0740

 

S.36.02.01

Gruppeninterne Transaktionen — Derivate

R0750

 

S.36.03.01

Gruppeninterne Transaktionen — interne Rückversicherung

R0760

 

S.36.04.01

Gruppeninterne Transaktionen — Kostenteilung, Eventualverbindlichkeiten, außerbilanzielle Posten und andere Arten gruppeninterner Transaktionen

R0770

 

S.37.01.04

Risikokonzentration

R0780

 


S.01.01.05

Inhalt der Übermittlung

Meldebogencode

Meldebogenname

 

C0010

S.01.02.04

Basisinformationen — allgemein

R0010

 

S.02.01.02

Bilanz

R0030

 

S.05.01.02

Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Geschäftsbereichen

R0110

 

S.06.02.04

Liste der Vermögenswerte

R0140

 

S.06.03.04

Organismen für gemeinsame Anlagen — Look-Through-Ansatz

R0150

 

S.08.01.04

Offene Derivate

R0170

 

S.08.02.04

Transaktionen in Derivaten

R0180

 

S.23.01.04

Eigenmittel

R0410

 


S.01.01.06

Inhalt der Übermittlung

Meldebogencode

Meldebogenname

 

C0010

S.01.02.04

Basisinformationen — allgemein

R0010

 

S.01.03.04

Basisinformationen — Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios

R0020

 

S.02.01.02

Bilanz

R0030

 

S.23.01.04

Eigenmittel

R0410

 

S.25.01.04

Solvenzkapitalanforderung — für Gruppen, die die Standardformel verwenden

R0460

 

S.25.02.04

Solvenzkapitalanforderung — für Gruppen, die die Standardformel und ein internes Partialmodell verwenden

R0470

 

S.25.03.04

Solvenzkapitalanforderung — für Gruppen, die interne Vollmodelle verwenden

R0480

 

S.32.01.04

Unternehmen der Gruppe

R0700

 

S.33.01.04

Anforderungen für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auf Einzelebene

R0710

 

S.34.01.04

Anforderungen für andere der Aufsicht bzw. nicht der Aufsicht unterliegende Finanzunternehmen, einschließlich Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, auf Einzelebene

R0720

 

SR.01.01.01

Inhalt der Übermittlung

Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio/übriger Teil

Z0010

 

Fonds-/Portfolionummer

Z0020

 


Meldebogencode

Meldebogenname

 

C0010

SR.02.01.01

Bilanz

R0790

 

SR.12.01.01

Versicherungstechnische Rückstellungen in der Lebensversicherung und in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung

R0800

 

SR.17.01.01

Versicherungstechnische Rückstellungen Nichtlebensversicherung

R0810

 

SR.22.02.01

Projektion der künftigen Zahlungsströme (bester Schätzwert — Matching-Adjustment-Portfolios)

R0820

 

SR.22.03.01

Angaben zur Berechnung der Matching-Anpassung

R0830

 

SR.25.01.01

Solvenzkapitalanforderung — für Unternehmen, die die Standardformel verwenden

R0840

 

SR.25.02.01

Solvenzkapitalanforderung — für Unternehmen, die die Standardformel und ein internes Partialmodell verwenden

R0850

 

SR.25.03.01

Solvenzkapitalanforderung — für Unternehmen, die interne Vollmodelle verwenden

R0860

 

SR.26.01.01

Solvenzkapitalanforderung — Marktrisiko

R0870

 

SR.26.02.01

Solvenzkapitalanforderung — Gegenparteiausfallrisiko

R0880

 

SR.26.03.01

Solvenzkapitalanforderung — lebensversicherungstechnisches Risiko

R0890

 

SR.26.04.01

Solvenzkapitalanforderung — krankenversicherungstechnisches Risiko

R0900

 

SR.26.05.01

Solvenzkapitalanforderung — nichtlebensversicherungstechnisches Risiko

R0910

 

SR.26.06.01

Solvenzkapitalanforderung — operationelles Risiko

R0920

 

SR.26.07.01

Solvenzkapitalanforderung — Vereinfachungen

R0930

 

SR.27.01.01

Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Nichtlebensversicherung und Krankenversicherung

R0940

 

SR.01.01.04

Inhalt der Übermittlung

Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio/übriger Teil

Z0010

 

Fonds-/Portfolionummer

Z0020

 


Meldebogencode

Meldebogenname

 

C0010

SR.02.01.04

Bilanz

R0790

 

SR.25.01.01

Solvenzkapitalanforderung — nur SF

R0840

 

SR.25.02.01

Solvenzkapitalanforderung — SF und PIM

R0850

 

SR.25.03.01

Solvenzkapitalanforderung — IM

R0860

 

SR.26.01.01

Solvenzkapitalanforderung — Marktrisiko

R0870

 

SR.26.02.01

Solvenzkapitalanforderung — Gegenparteiausfallrisiko

R0880

 

SR.26.03.01

Solvenzkapitalanforderung — lebensversicherungstechnisches Risiko

R0890

 

SR.26.04.01

Solvenzkapitalanforderung — krankenversicherungstechnisches Risiko

R0900

 

SR.26.05.01

Solvenzkapitalanforderung — nichtlebensversicherungstechnisches Risiko

R0910

 

SR.26.06.01

Solvenzkapitalanforderung — operationelles Risiko

R0920

 

SR.26.07.01

Solvenzkapitalanforderung — Vereinfachungen

R0930

 

SR.27.01.01

Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Nichtlebensversicherung und Krankenversicherung

R0940

 

S.01.02.01

Basisinformationen — allgemein

 

 

C0010

Name des Unternehmens

R0010

 

Identifikationscode des Unternehmens

R0020

 

Art des Codes des Unternehmens

R0030

 

Art des Unternehmens

R0040

 

Land der Zulassung

R0050

 

Berichtssprache

R0070

 

Berichtsübermittlungsdatum

R0080

 

Berichtsreferenzdatum

R0090

 

Reguläre/Ad-hoc-Übermittlung

R0100

 

Berichtswährung

R0110

 

Rechnungslegungsstandards

R0120

 

Berechnungsmethode der SCR

R0130

 

Verwendung unternehmensspezifischer Parameter

R0140

 

Sonderverbände

R0150

 

Matching-Anpassung

R0170

 

Volatilitätsanpassung

R0180

 

Übergangsmaßnahme bei risikofreien Zinssätzen

R0190

 

Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

R0200

 

Erstübermittlung oder erneute Übermittlung

R0210

 


S.01.02.04

Basisinformationen — allgemein

 

 

C0010

Name des beteiligten Unternehmens

R0010

 

Gruppenidentifikationscode

R0020

 

Art des Codes der Gruppe

R0030

 

Land der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde

R0050

 

Angaben zur Untergruppe

R0060

 

Berichtssprache

R0070

 

Berichtsübermittlungsdatum

R0080

 

Berichtsreferenzdatum

R0090

 

Reguläre/Ad-hoc-Übermittlung

R0100

 

Berichtswährung

R0110

 

Rechnungslegungsstandards

R0120

 

Berechnungsmethode der SCR für die Gruppe

R0130

 

Verwendung gruppenspezifischer Parameter

R0140

 

Sonderverbände

R0150

 

Methode zur Berechnung der Gruppensolvabilität

R0160

 

Matching-Anpassung

R0170

 

Volatilitätsanpassung

R0180

 

Übergangsmaßnahme bei risikofreien Zinssätzen

R0190

 

Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

R0200

 

Erstübermittlung oder erneute Übermittlung

R0210

 

S.01.03.01

Basisinformationen — Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios

Liste aller Sonderverbände/MAP (Überschneidungen zulässig)

Fonds-/Portfolionummer

Name des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios

Sonderverband/MAP/übriger Teil eines Fonds

Sonderverband/MAP mit Unterfonds (Sonderverband/MAP)

Wesentlich-keit

Artikel 304

C0040

C0050

C0060

C0070

C0080

C0090

 

 

 

 

 

 


Liste der Sonderverbände/MAP mit Unterfonds (Sonderverband/MAP)

Nummer des Sonderverbands/MAP mit Unterfonds

Nummer des Unterfonds (Sonderverband/MAP)

Unterfonds (Sonderverband/MAP)

C0100

C0110

C0120

 

 

 

S.01.03.04

Basisinformationen — Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios

Liste aller Sonderverbände/MAP (Überschneidungen zulässig)

Eingetragener Name des Unternehmens

Identifikationscode des Unternehmens

Art des ID-Codes des Unternehmens

Fonds-/Portfolio-nummer

Name des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios

Sonderverband/MAP/übriger Teil eines Fonds

Sonderverband/MAP mit Unterfonds (Sonderverband/MAP)

Wesentlichkeit

Artikel 304

C0010

C0020

C0030

C0040

C0050

C0060

C0070

C0080

C0090

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Liste der Sonderverbände/MAP mit Unterfonds (Sonderverband/MAP)

Nummer des Sonderverbands/MAP mit Unterfonds

Nummer des Unterfonds (Sonderverband/MAP)

Unterfonds (Sonderverband/MAP)

C0100

C0110

C0120

 

 

 

S.02.01.01

Bilanz

 

 

Solvabilität-II-Wert

Bewertung im gesetzlichen Abschluss

Vermögenswerte

 

C0010

C0020

Geschäfts- oder Firmenwert

R0010

 

 

Abgegrenzte Abschlusskosten

R0020

 

 

Immaterielle Vermögenswerte

R0030

 

 

Latente Steueransprüche

R0040

 

 

Überschuss bei den Altersversorgungsleistungen

R0050

 

 

Immobilien, Sachanlagen und Vorräte für den Eigenbedarf

R0060

 

 

Anlagen (außer Vermögenswerten für indexgebundene und fondsgebundene Verträge)

R0070

 

 

Immobilien (außer zur Eigennutzung)

R0080

 

 

Anteile an verbundenen Unternehmen, einschließlich Beteiligungen

R0090

 

 

Aktien

R0100

 

 

Aktien — notiert

R0110

 

 

Aktien — nicht notiert

R0120

 

 

Anleihen

R0130

 

 

Staatsanleihen

R0140

 

 

Unternehmensanleihen

R0150

 

 

Strukturierte Schuldtitel

R0160

 

 

Besicherte Wertpapiere

R0170

 

 

Organismen für gemeinsame Anlagen

R0180

 

 

Derivate

R0190

 

 

Einlagen außer Zahlungsmitteläquivalenten

R0200

 

 

Sonstige Anlagen

R0210

 

 

Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge

R0220

 

 

Darlehen und Hypotheken

R0230

 

 

Policendarlehen

R0240

 

 

Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen

R0250

 

 

Sonstige Darlehen und Hypotheken

R0260

 

 

Einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen von:

R0270

 

 

Nichtlebensversicherungen und nach Art der Nichtlebensversicherung betriebenen Krankenversicherungen

R0280

 

 

Nichtlebensversicherungen außer Krankenversicherungen

R0290

 

 

Nach Art der Nichtlebensversicherung betriebene Krankenversicherungen

R0300

 

 

Lebensversicherungen und nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherungen außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen

R0310

 

 

Nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherungen

R0320

 

 

Lebensversicherungen außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen

R0330

 

 

Lebensversicherungen, fonds- und indexgebunden

R0340

 

 

Depotforderungen

R0350

 

 

Forderungen gegenüber Versicherungen und Vermittlern

R0360

 

 

Forderungen gegenüber Rückversicherern

R0370

 

 

Forderungen (Handel, nicht Versicherung)

R0380

 

 

Eigene Anteile (direkt gehalten)

R0390

 

 

In Bezug auf Eigenmittelbestandteile fällige Beträge oder ursprünglich eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Mittel

R0400

 

 

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

R0410

 

 

Sonstige nicht an anderer Stelle ausgewiesene Vermögenswerte

R0420

 

 

Vermögenswerte insgesamt

R0500

 

 

Verbindlichkeiten

 

C0010

C0020

Versicherungstechnische Rückstellungen — Nichtlebensversicherung

R0510

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen — Nichtlebensversicherung (außer Krankenversicherung)

R0520

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

R0530

 

 

Bester Schätzwert

R0540

 

 

Risikomarge

R0550

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Nichtlebensversicherung)

R0560

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

R0570

 

 

Bester Schätzwert

R0580

 

 

Risikomarge

R0590

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen — Lebensversicherung (außer fonds- und indexgebundenen Versicherungen)

R0600

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Lebensversicherung)

R0610

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

R0620

 

 

Bester Schätzwert

R0630

 

 

Risikomarge

R0640

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen — Lebensversicherung (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen)

R0650

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

R0660

 

 

Bester Schätzwert

R0670

 

 

Risikomarge

R0680

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen — fonds- und indexgebundene Versicherungen

R0690

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

R0700

 

 

Bester Schätzwert

R0710

 

 

Risikomarge

R0720

 

 

Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen

R0730

 

 

Eventualverbindlichkeiten

R0740

 

 

Andere Rückstellungen als versicherungstechnische Rückstellungen

R0750

 

 

Rentenzahlungsverpflichtungen

R0760

 

 

Depotverbindlichkeiten

R0770

 

 

Latente Steuerschulden

R0780

 

 

Derivate

R0790

 

 

Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

R0800

 

 

Finanzielle Verbindlichkeiten außer Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

R0810

 

 

Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen und Vermittlern

R0820

 

 

Verbindlichkeiten gegenüber Rückversicherern

R0830

 

 

Verbindlichkeiten (Handel, nicht Versicherung)

R0840

 

 

Nachrangige Verbindlichkeiten

R0850

 

 

Nicht in den Basiseigenmitteln aufgeführte nachrangige Verbindlichkeiten

R0860

 

 

In den Basiseigenmitteln aufgeführte nachrangige Verbindlichkeiten

R0870

 

 

Sonstige nicht an anderer Stelle ausgewiesene Verbindlichkeiten

R0880

 

 

Verbindlichkeiten insgesamt

R0900

 

 

Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

R1000

 

 


S.02.01.02

Bilanz

 

 

Solvabilität-II-Wert

Vermögenswerte

 

C0010

Geschäfts- oder Firmenwert

R0010

 

Abgegrenzte Abschlusskosten

R0020

 

Immaterielle Vermögenswerte

R0030

 

Latente Steueransprüche

R0040

 

Überschuss bei den Altersversorgungsleistungen

R0050

 

Immobilien, Sachanlagen und Vorräte für den Eigenbedarf

R0060

 

Anlagen (außer Vermögenswerten für indexgebundene und fondsgebundene Verträge)

R0070

 

Immobilien (außer zur Eigennutzung)

R0080

 

Anteile an verbundenen Unternehmen, einschließlich Beteiligungen

R0090

 

Aktien

R0100

 

Aktien — notiert

R0110

 

Aktien — nicht notiert

R0120

 

Anleihen

R0130

 

Staatsanleihen

R0140

 

Unternehmensanleihen

R0150

 

Strukturierte Schuldtitel

R0160

 

Besicherte Wertpapiere

R0170

 

Organismen für gemeinsame Anlagen

R0180

 

Derivate

R0190

 

Einlagen außer Zahlungsmitteläquivalenten

R0200

 

Sonstige Anlagen

R0210

 

Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge

R0220

 

Darlehen und Hypotheken

R0230

 

Policendarlehen

R0240

 

Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen

R0250

 

Sonstige Darlehen und Hypotheken

R0260

 

Einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen von:

R0270

 

Nichtlebensversicherungen und nach Art der Nichtlebensversicherungen betriebenen Krankenversicherungen

R0280

 

Nichtlebensversicherungen außer Krankenversicherungen

R0290

 

Nach Art der Nichtlebensversicherung betriebene Krankenversicherungen

R0300

 

Lebensversicherungen und nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherungen außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen

R0310

 

Nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherungen

R0320

 

Lebensversicherungen außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen

R0330

 

Lebensversicherungen, fonds- und indexgebunden

R0340

 

Depotforderungen

R0350

 

Forderungen gegenüber Versicherungen und Vermittlern

R0360

 

Forderungen gegenüber Rückversicherern

R0370

 

Forderungen (Handel, nicht Versicherung)

R0380

 

Eigene Anteile (direkt gehalten)

R0390

 

In Bezug auf Eigenmittelbestandteile fällige Beträge oder ursprünglich eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Mittel

R0400

 

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

R0410

 

Sonstige nicht an anderer Stelle ausgewiesene Vermögenswerte

R0420

 

Vermögenswerte insgesamt

R0500

 

Verbindlichkeiten

 

C0010

Versicherungstechnische Rückstellungen — Nichtlebensversicherung

R0510

 

Versicherungstechnische Rückstellungen — Nichtlebensversicherung (außer Krankenversicherung)

R0520

 

Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

R0530

 

Bester Schätzwert

R0540

 

Risikomarge

R0550

 

Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Nichtlebensversicherung)

R0560

 

Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

R0570

 

Bester Schätzwert

R0580

 

Risikomarge

R0590

 

Versicherungstechnische Rückstellungen — Lebensversicherung (außer fonds- und indexgebundenen Versicherungen)

R0600

 

Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Lebensversicherung)

R0610

 

Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

R0620

 

Bester Schätzwert

R0630

 

Risikomarge

R0640

 

Versicherungstechnische Rückstellungen — Lebensversicherung (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen)

R0650

 

Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

R0660

 

Bester Schätzwert

R0670

 

Risikomarge

R0680

 

Versicherungstechnische Rückstellungen — fonds- und indexgebundene Versicherungen

R0690

 

Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

R0700

 

Bester Schätzwert

R0710

 

Risikomarge

R0720

 

Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen

R0730

 

Eventualverbindlichkeiten

R0740

 

Andere Rückstellungen als versicherungstechnische Rückstellungen

R0750

 

Rentenzahlungsverpflichtungen

R0760

 

Depotverbindlichkeiten

R0770

 

Latente Steuerschulden

R0780

 

Derivate

R0790

 

Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

R0800

 

Finanzielle Verbindlichkeiten außer Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

R0810

 

Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen und Vermittlern

R0820

 

Verbindlichkeiten gegenüber Rückversicherern

R0830

 

Verbindlichkeiten (Handel, nicht Versicherung)

R0840

 

Nachrangige Verbindlichkeiten

R0850

 

Nicht in den Basiseigenmitteln aufgeführte nachrangige Verbindlichkeiten

R0860

 

In den Basiseigenmitteln aufgeführte nachrangige Verbindlichkeiten

R0870

 

Sonstige nicht an anderer Stelle ausgewiesene Verbindlichkeiten

R0880

 

Verbindlichkeiten insgesamt

R0900

 

Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

R1000

 

SR.02.01.01

Bilanz

Sonderverband oder übriger Teil

Z0020

 

Fondsnummer

Z0030

 


 

 

Solvabilität-II-Wert

Bewertung im gesetzlichen Abschluss

Vermögenswerte

 

C0010

C0020

Geschäfts- oder Firmenwert

R0010

 

 

Abgegrenzte Abschlusskosten

R0020

 

 

Immaterielle Vermögenswerte

R0030

 

 

Latente Steueransprüche

R0040

 

 

Überschuss bei den Altersversorgungsleistungen

R0050

 

 

Immobilien, Sachanlagen und Vorräte für den Eigenbedarf

R0060

 

 

Anlagen (außer Vermögenswerten für indexgebundene und fondsgebundene Verträge)

R0070

 

 

Immobilien (außer zur Eigennutzung)

R0080

 

 

Anteile an verbundenen Unternehmen, einschließlich Beteiligungen

R0090

 

 

Aktien

R0100

 

 

Aktien — notiert

R0110

 

 

Aktien — nicht notiert

R0120

 

 

Anleihen

R0130

 

 

Staatsanleihen

R0140

 

 

Unternehmensanleihen

R0150

 

 

Strukturierte Schuldtitel

R0160

 

 

Besicherte Wertpapiere

R0170

 

 

Organismen für gemeinsame Anlagen

R0180

 

 

Derivate

R0190

 

 

Einlagen außer Zahlungsmitteläquivalenten

R0200

 

 

Sonstige Anlagen

R0210

 

 

Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge

R0220

 

 

Darlehen und Hypotheken

R0230

 

 

Policendarlehen

R0240

 

 

Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen

R0250

 

 

Sonstige Darlehen und Hypotheken

R0260

 

 

Einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen von:

R0270

 

 

Nichtlebensversicherungen und nach Art der Nichtlebensversicherungen betriebenen Krankenversicherungen

R0280

 

 

Nichtlebensversicherungen außer Krankenversicherungen

R0290

 

 

Nach Art der Nichtlebensversicherung betriebene Krankenversicherungen

R0300

 

 

Lebensversicherungen und nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherungen außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen

R0310

 

 

Nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherungen

R0320

 

 

Lebensversicherungen außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen

R0330

 

 

Lebensversicherungen, fonds- und indexgebunden

R0340

 

 

Depotforderungen

R0350

 

 

Forderungen gegenüber Versicherungen und Vermittlern

R0360

 

 

Forderungen gegenüber Rückversicherern

R0370

 

 

Forderungen (Handel, nicht Versicherung)

R0380

 

 

Eigene Anteile (direkt gehalten)

R0390

 

 

In Bezug auf Eigenmittelbestandteile fällige Beträge oder ursprünglich eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Mittel

R0400

 

 

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

R0410

 

 

Sonstige nicht an anderer Stelle ausgewiesene Vermögenswerte

R0420

 

 

Vermögenswerte insgesamt

R0500

 

 

Verbindlichkeiten

 

C0010

C0020

Versicherungstechnische Rückstellungen — Nichtlebensversicherung

R0510

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen — Nichtlebensversicherung (außer Krankenversicherung)

R0520

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

R0530

 

 

Bester Schätzwert

R0540

 

 

Risikomarge

R0550

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Nichtlebensversicherung)

R0560

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

R0570

 

 

Bester Schätzwert

R0580

 

 

Risikomarge

R0590

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen — Lebensversicherung (außer fonds- und indexgebundenen Versicherungen)

R0600

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Lebensversicherung)

R0610

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

R0620

 

 

Bester Schätzwert

R0630

 

 

Risikomarge

R0640

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen — Lebensversicherung (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen)

R0650

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

R0660

 

 

Bester Schätzwert

R0670

 

 

Risikomarge

R0680

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen — fonds- und indexgebundene Versicherungen

R0690

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

R0700

 

 

Bester Schätzwert

R0710

 

 

Risikomarge

R0720

 

 

Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen

 

 

 

Eventualverbindlichkeiten

R0740

 

 

Andere Rückstellungen als versicherungstechnische Rückstellungen

R0750

 

 

Rentenzahlungsverpflichtungen

R0760

 

 

Depotverbindlichkeiten

R0770

 

 

Latente Steuerschulden

R0780

 

 

Derivate

R0790

 

 

Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

R0800

 

 

Finanzielle Verbindlichkeiten außer Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

R0810

 

 

Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen und Vermittlern

R0820

 

 

Verbindlichkeiten gegenüber Rückversicherern

R0830

 

 

Verbindlichkeiten (Handel, nicht Versicherung)

R0840

 

 

Nachrangige Verbindlichkeiten

R0850

 

 

Nicht in den Basiseigenmitteln aufgeführte nachrangige Verbindlichkeiten

R0860

 

 

In den Basiseigenmitteln aufgeführte nachrangige Verbindlichkeiten

R0870

 

 

Sonstige nicht an anderer Stelle ausgewiesene Verbindlichkeiten

R0880

 

 

Verbindlichkeiten insgesamt

R0900

 

 

Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

R1000

 

 

S.02.02.01

Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nach Währung

 

 

 

 

 

 

Währungen

 

 

 

 

 

 

C0010

Währungscode

 

 

 

 

R0010

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtwert aller Währungen

Wert der Berichtswährung für Solvabilität II

Wert der sonstigen Währungen

 

Wert der wesentlichen Währungen

 

 

C0020

C0030

C0040

 

C0050

Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

Anlagen (außer Vermögenswerten für indexgebundene und fondsgebundene Verträge)

R0020

 

 

 

 

 

Sonstige Vermögenswerte: Immobilien, Sachanlagen und Vorräte für den Eigenbedarf, Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, Policendarlehen, Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen und sonstige Darlehen und Hypotheken (außer index- und fondsgebundenen Verträgen)

R0030

 

 

 

 

 

Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge

R0040

 

 

 

 

 

Aus Rückversicherung einforderbare Beträge

R0050

 

 

 

 

 

Depotforderungen, Forderungen gegenüber Versicherungen und Vermittlern und Forderungen gegenüber Rückversicherern

R0060

 

 

 

 

 

Sonstige Vermögenswerte

R0070

 

 

 

 

 

Vermögenswerte insgesamt

R0100

 

 

 

 

 

Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen (außer index- und fondsgebundenen Verträgen)

R0110

 

 

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen — index- und fondsgebundene Verträge

R0120

 

 

 

 

 

Depotverbindlichkeiten und Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen, Vermittlern und Rückversicherern

R0130

 

 

 

 

 

Derivate

R0140

 

 

 

 

 

Finanzielle Verbindlichkeiten

R0150

 

 

 

 

 

Eventualverbindlichkeiten

R0160

 

 

 

 

 

Sonstige Verbindlichkeiten

R0170

 

 

 

 

 

Verbindlichkeiten insgesamt

R0200

 

 

 

 

 


S.03.01.01

Außerbilanzielle Posten — allgemein

 

 

Maximaler Wert

Wert der Garantien/ Sicherheiten/ Eventualverbindlich-keiten

Wert der Vermögenswerte, für die Sicherheiten gehalten werden

Wert der Verbindlichkeiten, für die Sicherheiten gestellt werden

 

 

C0010

C0020

C0030

C0040

Vom Unternehmen ausgestellte Garantien, einschließlich Kreditbriefen

R0010

 

 

 

 

Davon Garantien, einschließlich Kreditbriefen zugunsten anderer Unternehmen derselben Gruppe

R0020

 

 

 

 

Vom Unternehmen erhaltene Garantien, einschließlich Kreditbriefen

R0030

 

 

 

 

Davon Garantien, einschließlich von anderen Unternehmen derselben Gruppe erhaltene Kreditbriefe

R0040

 

 

 

 

Gehaltene Sicherheiten

 

 

 

 

 

Für gewährte Darlehen oder erworbene Anleihen gehaltene Sicherheiten

R0100

 

 

 

 

Für Derivate gehaltene Sicherheiten

R0110

 

 

 

 

Von Rückversicherern für zedierte versicherungstechnische Rückstellungen als Sicherheit gestellte Vermögenswerte

R0120

 

 

 

 

Sonstige gehaltene Sicherheiten

R0130

 

 

 

 

Gehaltene Sicherheiten gesamt

R0200

 

 

 

 

Gestellte Sicherheiten

 

 

 

 

 

Für erhaltene Darlehen oder begebene Anleihen gestellte Sicherheiten

R0210

 

 

 

 

Für Derivate gestellte Sicherheiten

R0220

 

 

 

 

Für versicherungstechnische Rückstellungen an Zedenten als Sicherheit gestellte Vermögenswerte (in Rückdeckung übernommenes Geschäft)

R0230

 

 

 

 

Sonstige gestellte Sicherheiten

R0240

 

 

 

 

Gestellte Sicherheiten gesamt

R0300

 

 

 

 

Eventualverbindlichkeiten

 

 

 

 

 

In der Solvabilität-II-Bilanz nicht aufgeführte Eventualverbindlichkeiten

R0310

 

 

 

 

Davon Eventualverbindlichkeiten gegenüber Unternehmen derselben Gruppe

R0320

 

 

 

 

In der Solvabilität-II-Bilanz aufgeführte Eventualverbindlichkeiten

R0330

 

 

 

 

Eventualverbindlichkeiten gesamt

R0400

 

 

 

 


S.03.01.04

Außerbilanzielle Posten — allgemein

 

 

Maximaler Wert

Wert der Garantien/Sicherheiten/ Eventualverbindlich-keiten

Wert der Vermögenswerte, für die Sicherheiten gehalten werden

Wert der Verbindlichkeiten, für die Sicherheiten gestellt werden

 

 

C0010

C0020

C0030

C0040

Von der Gruppe ausgestellte Garantien, einschließlich Kreditbriefen

R0010

 

 

 

 

Von der Gruppe erhaltene Garantien, einschließlich Kreditbriefen

R0030

 

 

 

 

Gehaltene Sicherheiten

 

 

 

 

 

Für gewährte Darlehen oder erworbene Anleihen gehaltene Sicherheiten

R0100

 

 

 

 

Für Derivate gehaltene Sicherheiten

R0110

 

 

 

 

Von Rückversicherern für zedierte versicherungstechnische Rückstellungen als Sicherheit gestellte Vermögenswerte

R0120

 

 

 

 

Sonstige gehaltene Sicherheiten

R0130

 

 

 

 

Gehaltene Sicherheiten gesamt

R0200

 

 

 

 

Gestellte Sicherheiten

 

 

 

 

 

Für erhaltene Darlehen oder begebene Anleihen gestellte Sicherheiten

R0210

 

 

 

 

Für Derivate gestellte Sicherheiten

R0220

 

 

 

 

Für versicherungstechnische Rückstellungen an Zedenten als Sicherheit gestellte Vermögenswerte (in Rückdeckung übernommenes Geschäft)

R0230

 

 

 

 

Sonstige gestellte Sicherheiten

R0240

 

 

 

 

Gestellte Sicherheiten gesamt

R0300

 

 

 

 

Eventualverbindlichkeiten

 

 

 

 

 

In der Solvabilität-II-Bilanz nicht aufgeführte Eventualverbindlichkeiten

R0310

 

 

 

 

In der Solvabilität-II-Bilanz aufgeführte Eventualverbindlichkeiten

R0330

 

 

 

 

Eventualverbindlichkeiten gesamt

R0400

 

 

 

 


S.03.02.01

Außerbilanzielle Posten — Liste der vom Unternehmen erhaltenen unbeschränkten Garantien

Code der Garantie

Name des Garantiegebers

Code des Garantiegebers

Art des Codes des Garantiegebers

Garantiegeber gehört derselben Gruppe an

Auslöseereignis(se) der Garantie

Spezifische(s) Auslöseereignis(se) der Garantie

Garantie-beginn

Ergänzende Eigenmittel

C0010

C0020

C0030

C0040

C0050

C0060

C0070

C0080

C0090

 

 

 

 

 

 

 

 

 


S.03.02.04

Außerbilanzielle Posten — Liste der von der Gruppe erhaltenen unbeschränkten Garantien

Code der Garantie

Name des Garantiegebers

Code des Garantiegebers

Art des Codes des Garantiegebers

Auslöseereignis(se) der Garantie

Spezifische(s) Auslöseereignis(se) der Garantie

Garantiebeginn

Ergänzende Eigenmittel

C0010

C0020

C0030

C0040

C0060

C0070

C0080

C0090

 

 

 

 

 

 

 

 


S.03.03.01

Außerbilanzielle Posten — Liste der vom Unternehmen ausgestellten unbeschränkten Garantien

Code der Garantie

Name des Begünstigten der Garantie

Code des Begünstigten der Garantie

Art des Codes des Begünstigten der Garantie

Begünstigter der Garantie gehört derselben Gruppe an

Auslöseereignis(se) der Garantie

Schätzung des Maximalwerts der Garantie

Spezifische(s) Auslöseereignis(se) der Garantie

Garantiebeginn

C0010

C0020

C0030

C0040

C0050

C0060

C0070

C0080

C0090

 

 

 

 

 

 

 

 

 


S.03.03.04

Außerbilanzielle Posten — Liste der von der Gruppe ausgestellten unbeschränkten Garantien

Code der Garantie

Name des Begünstigten der Garantie

Code des Begünstigten der Garantie

Art des Codes des Begünstigten der Garantie

Auslöseereignis(se) der Garantie

Schätzung des Maximalwerts der Garantie

Spezifische(s) Auslöseereignis(se) der Garantie

Garantiebeginn

C0010

C0020

C0030

C0040

C0060

C0070

C0080

C0090

 

 

 

 

 

 

 

 

S.04.01.01

Tätigkeiten nach Ländern

 

 

Geschäftsbereich

Z0010

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Unternehmen

Alle EWR-Länder

Von allen Zweigniederlassungen außerhalb des EWR gezeichnete Geschäfte insgesamt

 

 

Vom Unternehmen im Herkunftsland gezeichnete Geschäfte

Vom Unternehmen im Rahmen der Dienstleistungs-freiheit in anderen EWR-Ländern als dem Herkunftsland gezeichnete Geschäfte

Von EWR-Zweignieder-lassungen im Rahmen der Dienstleistungs-freiheit im Herkunftsland gezeichnete Geschäfte

Von allen EWR-Zweignieder-lassungen in ihren jeweiligen Ländern gezeichnete Geschäfte insgesamt

Von allen EWR-Zweignieder-lassungen im Rahmen der Dienstleistungs-freiheit gezeichnete Geschäfte insgesamt

Vom Unternehmen und allen EWR-Zweignieder-lassungen im Rahmen der Dienstleistungs-freiheit gezeichnete Geschäfte insgesamt

 

 

C0010

C0020

C0030

C0040

C0050

C0060

C0070

Land

R0010

 

 

 

 

 

 

 

Gebuchte Prämien

R0020

 

 

 

 

 

 

 

Aufwendungen für Versicherungsfälle

R0030

 

 

 

 

 

 

 

Provisionen

R0040

 

 

 

 

 

 

 


 

 

Nach EWR-Land

Nach wesentlichen Nicht-EWR-Ländern

 

 

Von der im betreffenden EWR-Land ansässigen Zweignieder-lassung in diesem Land gezeichnete Geschäfte

Von der im betreffenden EWR-Land ansässigen Zweigniederlassung im Rahmen der Dienstleistungs-freiheit gezeichnete Geschäfte

Vom Unternehmen oder einer EWR-Zweignieder-lassung im Rahmen der Dienstleistungs-freiheit gezeichnete Geschäfte im betreffenden Land

Von der im betreffenden EWR-Land ansässigen Zweignieder-lassung in diesem Land gezeichnete Geschäfte

Von der im betreffenden EWR-Land ansässigen Zweignieder-lassung im Rahmen der Dienstleistungs-freiheit gezeichnete Geschäfte

Vom Unternehmen oder einer EWR-Zweigniederlassung im Rahmen der Dienstleistungs-freiheit gezeichnete Geschäfte im betreffenden Land

Von Zweigniederlassungen in wesentlichen Nicht-EWR-Ländern gezeichnete Geschäfte

 

 

C0080

C0090

C0100

 

C0110

 

Land

R0010

 

 

 

 

Gebuchte Prämien

R0020

 

 

 

 

 

 

 

 

Aufwendungen für Versicherungsfälle

R0030

 

 

 

 

 

 

 

 

Provisionen

R0040

 

 

 

 

 

 

 

 

S.04.02.01

Angaben zu Zweig 10 von Anhang I Teil A der Solvabilität-II-Richtlinie, ausschließlich der Haftung des Frachtführers

 

 

Unternehmen

Nach EWR-Land

 

 

Dienstleistungs-freiheit

Zweigniederlassung

Dienstleistungs-freiheit

Zweignieder-lassung

Dienstleistungs-freiheit

 

 

C0010

C0020

C0030

 

Land

R0010

 

 

 

 

 

Häufigkeit von Ansprüchen aus Kraftfahrzeughaftpflicht (ausschließlich der Haftung des Frachtführers)

R0020

 

 

 

 

 

Durchschnittliche Kosten für Ansprüche aus Kraftfahrzeughaftpflicht (ausschließlich der Haftung des Frachtführers)

R0030

 

 

 

 

 

S.05.01.01

Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Geschäftsbereichen

 

 

Geschäftsbereich für: Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen (Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft)

 

 

Krankheits-kostenver-sicherung

Einkommens-ersatzver-sicherung

Arbeitsunfall-versicherung

Kraftfahr-zeughaft-pflichtver-sicherung

Sonstige Kraftfahrt-versicherung

See-, Luftfahrt- und Transport-versicherung

Feuer- und andere Sachver-sicherungen

Allgemeine Haftpflicht-versicherung

Kredit- und Kautions-versicherung

 

 

C0010

C0020

C0030

C0040

C0050

C0060

C0070

C0080

C0090

Gebuchte Prämien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — Direktversicherungsgeschäft

R0110

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

R0120

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

R0130

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anteil der Rückversicherer

R0140

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Netto

R0200

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verdiente Prämien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — Direktversicherungsgeschäft

R0210

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

R0220

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

R0230

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anteil der Rückversicherer

R0240

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Netto

R0300

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aufwendungen für Versicherungsfälle

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — Direktversicherungsgeschäft

R0310

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

R0320

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

R0330

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anteil der Rückversicherer

R0340

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Netto

R0400

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — Direktversicherungsgeschäft

R0410

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

R0420

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

R0430

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anteil der Rückversicherer

R0440

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Netto

R0500

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

Geschäftsbereich für: Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen (Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft)

Geschäftsbereich für: in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

Gesamt

 

 

Rechts-schutzver-sicherung

Beistand

Verschiedene finanzielle Verluste

Krankheit

Unfall

See, Luftfahrt und Transport

Sache

 

 

C0100

C0110

C0120

C0130

C0140

C0150

C0160

C0200

Gebuchte Prämien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — Direktversicherungsgeschäft

R0110

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

R0120

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

R0130

 

 

 

 

 

 

 

 

Anteil der Rückversicherer

R0140

 

 

 

 

 

 

 

 

Netto

R0200

 

 

 

 

 

 

 

 

Verdiente Prämien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — Direktversicherungsgeschäft

R0210

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

R0220

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

R0230

 

 

 

 

 

 

 

 

Anteil der Rückversicherer

R0240

 

 

 

 

 

 

 

 

Netto

R0300

 

 

 

 

 

 

 

 

Aufwendungen für Versicherungsfälle

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — Direktversicherungsgeschäft

R0310

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

R0320

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

R0330

 

 

 

 

 

 

 

 

Anteil der Rückversicherer

R0340

 

 

 

 

 

 

 

 

Netto

R0400

 

 

 

 

 

 

 

 

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — Direktversicherungsgeschäft

R0410

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

R0420

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

R0430

 

 

 

 

 

 

 

 

Anteil der Rückversicherer

R0440

 

 

 

 

 

 

 

 

Netto

R0500

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

Geschäftsbereich für: Nichtlebensversicherungsverpflichtungen

 

 

Krankheits-kostenver-sicherung

Einkommens-ersatzver-sicherung

Arbeitsunfall-versicherung

Kraftfahr-zeughaft-pflichtver-sicherung

Sonstige Kraftfahrt-versicherung

See-, Luftfahrt- und Transportver-sicherung

Feuer- und andere Sachver-sicherungen

Allgemeine Haftpflicht-versicherung

Kredit- und Kautionsver-sicherung

 

 

C0010

C0020

C0030

C0040

C0050

C0060

C0070

C0080

C0090

Angefallene Aufwendungen

R0550

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 Verwaltungsaufwendungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — Direktversicherungsgeschäft

R0610

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

R0620

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

R0630

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anteil der Rückversicherer

R0640

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Netto

R0700

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 Aufwendungen für Anlageverwaltung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — Direktversicherungsgeschäft

R0710

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

R0720

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

R0730

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anteil der Rückversicherer

R0740

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Netto

R0800

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 Aufwendungen für Schadensregulierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — Direktversicherungsgeschäft

R0810

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

R0820

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

R0830

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anteil der Rückversicherer

R0840

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Netto

R0900

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 Abschlusskosten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — Direktversicherungsgeschäft

R0910

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

R0920

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

R0930

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anteil der Rückversicherer

R0940

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Netto

R1000

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 Gemeinkosten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — Direktversicherungsgeschäft

R1010

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

R1020

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

R1030

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anteil der Rückversicherer

R1040

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Netto

R1100

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Aufwendungen

R1200

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtaufwendungen

R1300

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

Geschäftsbereich für: Nichtlebensversicherungsverpflichtungen

Geschäftsbereich für: in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

Gesamt

 

 

Rechts-schutzver-sicherung

Beistand

Verschiedene finanzielle Verluste

Krankheit

Unfall

See, Luftfahrt und Transport

Sache

 

 

C0100

C0110

C0120

C0130

C0140

C0150

C0160

C0200

Angefallene Aufwendungen

R0550

 

 

 

 

 

 

 

 

Verwaltungsaufwendungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — Direktversicherungsgeschäft

R0610

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

R0620

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

R0630

 

 

 

 

 

 

 

 

Anteil der Rückversicherer

R0640

 

 

 

 

 

 

 

 

Netto

R0700

 

 

 

 

 

 

 

 

Aufwendungen für Anlageverwaltung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — Direktversicherungsgeschäft

R0710

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

R0720

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

R0730

 

 

 

 

 

 

 

 

Anteil der Rückversicherer

R0740

 

 

 

 

 

 

 

 

Netto

R0800

 

 

 

 

 

 

 

 

Aufwendungen für Schadensregulierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — Direktversicherungsgeschäft

R0810

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

R0820

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

R0830

 

 

 

 

 

 

 

 

Anteil der Rückversicherer

R0840

 

 

 

 

 

 

 

 

Netto

R0900

 

 

 

 

 

 

 

 

Abschlusskosten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — Direktversicherungsgeschäft

R0910

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

R0920

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

R0930

 

 

 

 

 

 

 

 

Anteil der Rückversicherer

R0940

 

 

 

 

 

 

 

 

Netto

R1000

 

 

 

 

 

 

 

 

Gemeinkosten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — Direktversicherungsgeschäft

R1010

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

R1020

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

R1030

 

 

 

 

 

 

 

 

Anteil der Rückversicherer

R1040

 

 

 

 

 

 

 

 

Netto

R1100

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Aufwendungen

R1200

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtaufwendungen

R1300

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

Geschäftsbereich für: Lebensversicherungsverpflichtungen

Lebensrückversicherungs-verpflichtungen

Gesamt

 

 

Krankenver-sicherung

Versicherung mit Überschuss-beteiligung

Index- und fondsge-bundene Versicherung

Sonstige Lebensver-sicherung

Renten aus Nichtlebensver-sicherungsver-trägen, die mit Krankenver-sicherungsver-pflichtungen in Zusammenhang stehen

Renten aus Nichtlebensver-sicherungsverträgen, die mit Verpflichtungen außerhalb der Krankenversicherung in Zusammenhang stehen

Kranken-rückver-sicherung

Lebensrück-versicherung

 

 

 

C0210

C0220

C0230

C0240

C0250

C0260

C0270

C0280

C0300

Gebuchte Prämien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto

R1410

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anteil der Rückversicherer

R1420

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Netto

R1500

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verdiente Prämien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto

R1510

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anteil der Rückversicherer

R1520

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Netto

R1600

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aufwendungen für Versicherungsfälle

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto

R1610

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anteil der Rückversicherer

R1620

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Netto

R1700

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto

R1710

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anteil der Rückversicherer

R1720

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Netto

R1800

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Angefallene Aufwendungen

R1900

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 Verwaltungsaufwendungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto

R1910

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anteil der Rückversicherer

R1920

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Netto

R2000

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 Aufwendungen für Anlageverwaltung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto

R2010

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anteil der Rückversicherer

R2020

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Netto

R2100

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 Aufwendungen für Schadensregulierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto

R2110

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anteil der Rückversicherer

R2120

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Netto

R2200

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

Geschäftsbereich für: Lebensversicherungsverpflichtungen

Lebensrückversicherungs-verpflichtungen

Gesamt

 

 

Krankenver-sicherung

Versicherung mit Überschuss-beteiligung

Index- und fondsge-bundene Versicherung

Sonstige Lebensver-sicherung

Renten aus Nichtlebensver-sicherungsver-trägen, die mit Krankenver-sicherungsver-pflichtungen in Zusammenhang stehen

Renten aus Nichtlebensver-sicherungsverträgen, die mit Verpflichtungen außerhalb der Krankenversicherung in Zusammenhang stehen

Krankenrück-versicherung

Lebensrück-versicherung

 

 

 

C0210

C0220

C0230

C0240

C0250

C0260

C0270

C0280

C0300

 Abschlusskosten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto

R2210

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anteil der Rückversicherer

R2220

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Netto

R2300

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 Gemeinkosten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto

R2310

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anteil der Rückversicherer

R2320

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Netto

R2400

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Aufwendungen

R2500

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtaufwendungen

R2600

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtbetrag Rückkäufe

R2700

 

 

 

 

 

 

 

 

 

S.05.01.02

Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Geschäftsbereichen

 

 

Geschäftsbereich für: Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen (Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft)

 

 

Krankheits-kostenver-sicherung

Einkommensersatzver-sicherung

Arbeitsunfall-versicherung

Kraftfahr-zeughaft-pflichtver-sicherung

Sonstige Kraftfahrtver-sicherung

See-, Luftfahrt- und Transportver-sicherung

Feuer- und andere Sachver-sicherungen

Allgemeine Haftpflicht-versicherung

Kredit- und Kautions-versicherung

 

 

C0010

C0020

C0030

C0040

C0050

C0060

C0070

C0080

C0090

Gebuchte Prämien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — Direktversicherungsgeschäft

R0110

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

R0120

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

R0130

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anteil der Rückversicherer

R0140

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Netto

R0200

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verdiente Prämien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — Direktversicherungsgeschäft

R0210

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

R0220

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

R0230

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anteil der Rückversicherer

R0240

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Netto

R0300

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aufwendungen für Versicherungsfälle

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — Direktversicherungsgeschäft

R0310

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

R0320

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

R0330

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anteil der Rückversicherer

R0340

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Netto

R0400

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — Direktversicherungsgeschäft

R0410

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

R0420

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

R0430

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anteil der Rückversicherer

R0440

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Netto

R0500

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Angefallene Aufwendungen

R0550

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Aufwendungen

R1200

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtaufwendungen

R1300

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

Geschäftsbereich für: Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen (Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft)

Geschäftsbereich für: in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

Gesamt

 

 

Rechts-schutzver-sicherung

Beistand

Verschiedene finanzielle Verluste

Krankheit

Unfall

See, Luftfahrt und Transport

Sache

 

 

C0100

C0110

C0120

C0130

C0140

C0150

C0160

C0200

Gebuchte Prämien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — Direktversicherungsgeschäft

R0110

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

R0120

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

R0130

 

 

 

 

 

 

 

 

Anteil der Rückversicherer

R0140

 

 

 

 

 

 

 

 

Netto

R0200

 

 

 

 

 

 

 

 

Verdiente Prämien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — Direktversicherungsgeschäft

R0210

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

R0220

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

R0230

 

 

 

 

 

 

 

 

Anteil der Rückversicherer

R0240

 

 

 

 

 

 

 

 

Netto

R0300

 

 

 

 

 

 

 

 

Aufwendungen für Versicherungsfälle

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — Direktversicherungsgeschäft

R0310

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

R0320

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

R0330

 

 

 

 

 

 

 

 

Anteil der Rückversicherer

R0340

 

 

 

 

 

 

 

 

Netto

R0400

 

 

 

 

 

 

 

 

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — Direktversicherungsgeschäft

R0410

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

R0420

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

R0430

 

 

 

 

 

 

 

 

Anteil der Rückversicherer

R0440

 

 

 

 

 

 

 

 

Netto

R0500

 

 

 

 

 

 

 

 

Angefallene Aufwendungen

R0550

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Aufwendungen

R1200

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtaufwendungen

R1300

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

Geschäftsbereich für: Lebensversicherungsverpflichtungen

Lebensrückversicherungs-verpflichtungen

Gesamt

 

 

Kranken-versicherung

Versicherung mit Überschuss-beteiligung

Index- und fonds-gebundene Versicherung

Sonstige Lebensver-sicherung

Renten aus Nichtlebensver-sicherungsver-trägen, die mit Krankenver-sicherungsver-pflichtungen in Zusammenhang stehen

Renten aus Nichtlebensver-sicherungsver-trägen, die mit Verpflichtungen außerhalb der Krankenver-sicherung in Zusammenhang stehen

Krankenrück-versicherung

Lebensrück-versicherung

 

 

 

C0210

C0220

C0230

C0240

C0250

C0260

C0270

C0280

C0300

Gebuchte Prämien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto

R1410

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anteil der Rückversicherer

R1420

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Netto

R1500

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verdiente Prämien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto

R1510

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anteil der Rückversicherer

R1520

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Netto

R1600

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aufwendungen für Versicherungsfälle

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto

R1610

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anteil der Rückversicherer

R1620

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Netto

R1700

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto

R1710

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anteil der Rückversicherer

R1720

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Netto

R1800

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Angefallene Aufwendungen

R1900

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Aufwendungen

R2500

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtaufwendungen

R2600

 

 

 

 

 

 

 

 

 

S.05.02.01

Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Ländern

 

 

Herkunfts-land

Fünf wichtigste Länder (nach gebuchten Bruttoprämien) — Nichtlebensversicherungsverpflichtungen

Gesamt — fünf wichtigste Länder und Herkunftsland

 

 

C0010

C0020

C0030

C0040

C0050

C0060

C0070

 

R0010

 

 

 

 

 

 

 

 

 

C0080

C0090

C0100

C0110

C0120

C0130

C0140

Gebuchte Prämien

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — Direktversicherungsgeschäft

R0110

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

R0120

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

R0130

 

 

 

 

 

 

 

Anteil der Rückversicherer

R0140

 

 

 

 

 

 

 

Netto

R0200

 

 

 

 

 

 

 

Verdiente Prämien

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — Direktversicherungsgeschäft

R0210

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

R0220

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

R0230

 

 

 

 

 

 

 

Anteil der Rückversicherer

R0240

 

 

 

 

 

 

 

Netto

R0300

 

 

 

 

 

 

 

Aufwendungen für Versicherungsfälle

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — Direktversicherungsgeschäft

R0310

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

R0320

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

R0330

 

 

 

 

 

 

 

Anteil der Rückversicherer

R0340

 

 

 

 

 

 

 

Netto

R0400

 

 

 

 

 

 

 

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — Direktversicherungsgeschäft

R0410

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

R0420

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

R0430

 

 

 

 

 

 

 

Anteil der Rückversicherer

R0440

 

 

 

 

 

 

 

Netto

R0500

 

 

 

 

 

 

 

Angefallene Aufwendungen

R0550

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Aufwendungen

R1200

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtaufwendungen

R1300

 

 

 

 

 

 

 


 

 

Herkunfts-land

Fünf wichtigste Länder (nach gebuchten Bruttoprämien) — Lebensversicherungsverpflichtungen

Gesamt — fünf wichtigste Länder und Herkunftsland

 

 

C0150

C0160

C0170

C0180

C0190

C0200

C0210

 

R1400

 

 

 

 

 

 

 

 

 

C0220

C0230

C0240

C0250

C0260

C0270

C0280

Gebuchte Prämien

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto

R1410

 

 

 

 

 

 

 

Anteil der Rückversicherer

R1420

 

 

 

 

 

 

 

Netto

R1500

 

 

 

 

 

 

 

Verdiente Prämien

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto

R1510

 

 

 

 

 

 

 

Anteil der Rückversicherer

R1520

 

 

 

 

 

 

 

Netto

R1600

 

 

 

 

 

 

 

Aufwendungen für Versicherungsfälle

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto

R1610

 

 

 

 

 

 

 

Anteil der Rückversicherer

R1620

 

 

 

 

 

 

 

Netto

R1700

 

 

 

 

 

 

 

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto

R1710

 

 

 

 

 

 

 

Anteil der Rückversicherer

R1720

 

 

 

 

 

 

 

Netto

R1800

 

 

 

 

 

 

 

Angefallene Aufwendungen

R1900

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Aufwendungen

R2500

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtaufwendungen

R2600

 

 

 

 

 

 

 

S.06.01.01

Zusammenfassung der Vermögenswerte

 

 

Lebensver-sicherung

Nichtlebens-versicherung

Sonderverbände

Andere interne Fonds

Eigenmittel

Allgemein

Aufstellung der Vermögenswerte

 

C0010

C0020

C0030

C0040

C0050

C0060

Notierte Vermögenswerte

R0010

 

 

 

 

 

 

Nicht notierte Vermögenswerte

R0020

 

 

 

 

 

 

Nicht an der Börse handelbare Vermögenswerte

R0030

 

 

 

 

 

 

Nach Kategorie

 

 

 

 

 

 

 

Staatsanleihen

R0040

 

 

 

 

 

 

Unternehmensanleihen

R0050

 

 

 

 

 

 

Eigenkapitalinstrumente

R0060

 

 

 

 

 

 

Organismen für gemeinsame Anlagen

R0070

 

 

 

 

 

 

Strukturierte Schuldtitel

R0080

 

 

 

 

 

 

Besicherte Wertpapiere

R0090

 

 

 

 

 

 

Barmittel und Einlagen

R0100

 

 

 

 

 

 

Hypotheken und Darlehen

R0110

 

 

 

 

 

 

Immobilien

R0120

 

 

 

 

 

 

Sonstige Anlagen

R0130

 

 

 

 

 

 

Futures

R0140

 

 

 

 

 

 

Kaufoptionen

R0150

 

 

 

 

 

 

Verkaufsoptionen

R0160

 

 

 

 

 

 

Swaps

R0170

 

 

 

 

 

 

Forwards

R0180

 

 

 

 

 

 

Kreditderivate

R0190

 

 

 

 

 

 

S.06.02.01

Liste der Vermögenswerte

Angaben zu den gehaltenen Positionen

ID-Code des Vermögens-werts

Art des ID-Codes des Ver-mögens-werts

Portfolio

Fonds-nummer

Matching-Portfolio-Nummer

Vermögenswerte in fonds- und indexg-ebundenen Verträgen

Als Sicherheit gestellte Vermögenswerte

Ver-wahrungs-land

Ver-wahrer

Menge

Nenn-wert

Bewertungs-methode

Anschaffungs-wert

Solvabilität-II-Gesamt-betrag

Aufge-laufene Zinsen

C0040

C0050

C0060

C0070

C0080

C0090

C0100

C0110

C0120

C0130

C0140

C0150

C0160

C0170

C0180

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Angaben zu Vermögenswerten

ID-Code des Vermögens-werts

Art des ID-Codes des Ver-mögens-werts

Be-zeichnung der Position

Name des Emitten-ten

Emittenten-code

Art des Emittenten-codes

Wirtschafts-zweig des Emittenten

Emittenten-gruppe

Code der Emittenten-gruppe

Art des Codes der Emitten-tengruppe

Land des Emitten-ten

Währung

CIC

Infra-strukturin-vestition

(Forts.)

C0040

C0050

C0190

C0200

C0210

C0220

C0230

C0240

C0250

C0260

C0270

C0280

C0290

C0300

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Anteile an verbundenen Unter-nehmen, ein-schließlich Beteiligungen

Externes Rating

Benannte ECAI

Bonitätsstufe

Internes Rating

Laufzeit/Duration

Solvabilität-II-Preis je Einheit

Prozen-tualer Anteil des Nennwerts des Solvab-ilität-II-Preises je Einheit

Fälligkeits-termin

C0310

C0320

C0330

C0340

C0350

C0360

C0370

C0380

C0390

 

 

 

 

 

 

 

 

 

S.06.02.04

Liste der Vermögenswerte

Angaben zu den gehaltenen Positionen

Eingetragener Name des Unternehmens

Identifikationscode des Unternehmens

Art des ID-Codes des Unternehmens

ID-Code des Vermögenswerts

Art des ID-Codes des Vermögenswerts

Portfolio

Fondsnummer

Matching-Portfolio-Nummer

Vermögenswerte in fonds- und indexgebundenen Verträgen

Als Sicherheit gestellte Vermögenswerte

Verwahrungsland

Verwahrer

(Forts.)

C0010

C0020

C0030

C0040

C0050

C0060

C0070

C0080

C0090

C0100

C0110

C0120

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Menge

Nennwert

Bewertungsmethode

Anschaffungswert

Solvabilität-II-Gesamtbetrag

Aufgelaufene Zinsen

C0130

C0140

C0150

C0160

C0170

C0180

 

 

 

 

 

 


Angaben zu Vermögenswerten

ID-Code des Vermögenswerts

Art des ID-Codes des Vermögenswerts

Bezeichnung der Position

Name des Emittenten

Emittentencode

Art des Emittentencodes

Wirtschaftszweig des Emittenten

Emittentengruppe

Code der Emittentengruppe

Art des Codes der Emittentengruppe

Land des Emittenten

Währung

(Forts.)

C0040

C0050

C0190

C0200

C0210

C0220

C0230

C0240

C0250

C0260

C0270

C0280

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


CIC

Infrastrukturinvestition

Beteiligung

Externes Rating

Benannte ECAI

Bonitätsstufe

Internes Rating

Laufzeit/Duration

Solvabilität-II-Preis je Einheit

Prozentualer Anteil des Nennwerts des Solvabilität-II-Preises je Einheit

Fälligkeitstermin

C0290

C0300

C0310

C0320

C0330

C0340

C0350

C0360

C0370

C0380

C0390

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

S.06.03.01

Organismen für gemeinsame Anlagen — Look-Through-Ansatz

ID-Code des Organismus für gemeinsame Anlagen

Art des ID-Codes des Organismus für gemeinsame Anlagen

Kategorie des zugrunde liegenden Vermögenswerts

Ausgabeland

Währung

Gesamtbetrag

C0010

C0020

C0030

C0040

C0050

C0060

 

 

 

 

 

 


S.06.03.04

Organismen für gemeinsame Anlagen — Look-Through-Ansatz

ID-Code des Organismus für gemeinsame Anlagen

Art des ID-Codes des Organismus für gemeinsame Anlagen

Kategorie des zugrunde liegenden Vermögenswerts

Ausgabeland

Währung

Gesamtbetrag

C0010

C0020

C0030

C0040

C0050

C0060

 

 

 

 

 

 


S.07.01.01

Strukturierte Produkte

ID-Code des Vermögenswerts

Art des ID-Codes des Vermögenswerts

Art der Sicherheit

Art des strukturierten Produkts

Kapitalschutz

Wertpapier/ Index/ Portfolio, zugrunde liegend

Einforderbar oder kündbar

Synthetisches strukturiertes Produkt

Strukturiertes Produkt mit vorzeitiger Rückzahlung

Wert der Sicherheit

Sicherheitenportfolio

Feste Jahresrendite

Variable Jahresrendite

Verlust bei Ausfall

Attachment-Point

Detachment-Point

C0040

C0050

C0060

C0070

C0080

C0090

C0100

C0110

C0120

C0130

C0140

C0150

C0160

C0170

C0180

C0190

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

S.07.01.04

Strukturierte Produkte

Eingetragener Name des Unternehmens

Identifikationscode des Unternehmens

Art des ID-Codes des Unternehmens

ID-Code des Vermögenswerts

Art des ID-Codes des Vermögenswerts

Art der Sicherheit

Art des strukturierten Produkts

Kapitalschutz

Wertpapier/ Index/ Portfolio, zugrunde liegend

Einforderbar oder kündbar

(Forts.)

C0010

C0020

C0030

C0040

C0050

C0060

C0070

C0080

C0090

C0100

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Synthetisches strukturiertes Produkt

Strukturiertes Produkt mit vorzeitiger Rückzahlung

Wert der Sicherheit

Sicherheitenportfolio

Feste Jahresrendite

Variable Jahresrendite

Verlust bei Ausfall

Attachment-Point

Detachment-Point

C0110

C0120

C0130

C0140

C0150

C0160

C0170

C0180

C0190

 

 

 

 

 

 

 

 

 

S.08.01.01

Offene Derivate

Angaben zu den gehaltenen Positionen

ID-Code des Derivats

Art des ID-Codes des Derivats

Portfolio

Fondsnummer

Derivate in index- und fondsgebundenen Verträgen

Dem Derivat zugrunde liegendes Instrument

Art des Codes des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit, der/die dem Derivat zugrunde liegt

Derivatverwendung

Delta

Nennwert des Derivats

Käufer/Verkäufer

(Forts.)

C0040

C0050

C0060

C0070

C0080

C0090

C0100

C0110

C0120

C0130

C0140

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Bis dato gezahlte Prämie

Bis dato vereinnahmte Prämie

Anzahl der Kontrakte

Kontraktgröße

Maximalverlust bei Eintritt eines Ereignisses, das zur Auflösung des Kontrakts führt

Abflussbetrag Swap

Zuflussbetrag Swap

Vertragsbeginn

Laufzeit/Duration

Solvabilität-II-Wert

Bewertungsmethode

C0150

C0160

C0170

C0180

C0190

C0200

C0210

C0220

C0230

C0240

C0250

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Angaben zu Derivaten

ID-Code des Derivats

Art des ID-Codes des Derivats

Name der Gegenpartei

Code der Gegenpartei

Art des Codes der Gegenpartei

Externes Rating

Benannte ECAI

Bonitätsstufe

Internes Rating

Gegenparteigruppe

Code der Gegenparteigruppe

(Forts.)

C0040

C0050

C0260

C0270

C0280

C0290

C0300

C0310

C0320

C0330

C0340

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Art des Codes der Gegenparteigruppe

Bezeichnung des Kontrakts

Währung

CIC

Triggerwert

Auslöser für Kontraktauflösung

Bei einem Swap gezahlte Währung

Bei einem Swap vereinnahmte Währung

Fälligkeitstermin

C0350

C0360

C0370

C0380

C0390

C0400

C0410

C0420

C0430

 

 

 

 

 

 

 

 

 

S.08.01.04

Offene Derivate

Angaben zu den gehaltenen Positionen

Eingetragener Name des Unternehmens

Identifikationscode des Unternehmens

Art des ID-Codes des Unternehmens

ID-Code des Derivats

Art des ID-Codes des Derivats

Portfolio

Fondsnummer

Derivate in index- und fondsgebundenen Verträgen

Dem Derivat zugrunde liegendes Instrument

Art des Codes des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit, der/die dem Derivat zugrunde liegt

Derivatverwendung

Delta

(Forts.)

C0010

C0020

C0030

C0040

C0050

C0060

C0070

C0080

C0090

C0100

C0110

C0120

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Nennwert des Derivats

Käufer/Verkäufer

Bis dato gezahlte Prämie

Bis dato vereinnahmte Prämie

Anzahl der Kontrakte

Kontraktgröße

Maximalverlust bei Eintritt eines Ereignisses, das zur Auflösung des Kontrakts führt

Abflussbetrag Swap

Zuflussbetrag Swap

Vertragsbeginn

Laufzeit/Duration

Solvabilität-II-Wert

Bewertungsmethode

C0130

C0140

C0150

C0160

C0170

C0180

C0190

C0200

C0210

C0220

C0230

C0240

C0250

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Angaben zu Derivaten

ID-Code des Derivats

Art des ID-Codes des Derivats

Name der Gegenpartei

Code der Gegenpartei

Art des Codes der Gegenpartei

Externes Rating

Benannte ECAI

Bonitätsstufe

Internes Rating

Gegenparteigruppe

Code der Gegenparteigruppe

(Forts.)

C0040

C0050

C0260

C0270

C0280

C0290

C0300

C0310

C0320

C0330

C0340

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Art des Codes der Gegenparteigruppe

Bezeichnung des Kontrakts

Währung

CIC

Triggerwert

Auslöser für Kontraktauflösung

Bei einem Swap gezahlte Währung

Bei einem Swap vereinnahmte Währung

Fälligkeitstermin

C0350

C0360

C0370

C0380

C0390

C0400

C0410

C0420

C0430

 

 

 

 

 

 

 

 

 

S.08.02.01

Transaktionen in Derivaten

Angaben zu den gehaltenen Positionen

ID-Code des Derivats

Art des ID-Codes des Derivats

Portfolio

Fondsnummer

Derivate in index- und fondsgebundenen Verträgen

Dem Derivat zugrunde liegendes Instrument

Art des Codes des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit, der/die dem Derivat zugrunde liegt

Derivatverwendung

Nennwert des Derivats

Käufer/Verkäufer

Bis dato gezahlte Prämie

(Forts.)

C0040

C0050

C0060

C0070

C0080

C0090

C0100

C0110

C0120

C0130

C0140

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Bis dato vereinnahmte Prämie

Gewinn und Verlust bis dato

Anzahl der Kontrakte

Kontraktgröße

Maximalverlust bei Eintritt eines Ereignisses, das zur Auflösung des Kontrakts führt

Abflussbetrag Swap

Zuflussbetrag Swap

Vertragsbeginn

Solvabilität-II-Wert

C0150

C0160

C0170

C0180

C0190

C0200

C0210

C0220

C0230

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Angaben zu Derivaten

ID-Code des Derivats

Art des ID-Codes des Derivats

Name der Gegenpartei

Code der Gegenpartei

Art des Codes der Gegenpartei

Gegenparteigruppe

Code der Gegenparteigruppe

Art des Codes der Gegenparteigruppe

Bezeichnung des Kontrakts

Währung

CIC

(Forts.)

C0040

C0050

C0240

C0250

C0260

C0270

C0280

C0290

C0300

C0310

C0320

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Triggerwert

Auslöser für Kontraktauflösung

Bei einem Swap gezahlte Währung

Bei einem Swap vereinnahmte Währung

Fälligkeitstermin

C0330

C0340

C0350

C0360

C0370

 

 

 

 

 

S.08.02.04

Transaktionen in Derivaten

Angaben zu den gehaltenen Positionen

Eingetragener Name des Unternehmens

Identifikationscode des Unternehmens

Art des ID-Codes des Unternehmens

ID-Code des Derivats

Art des ID-Codes des Derivats

Portfolio

Fondsnummer

Derivate in index- und fondsgebundenen Verträgen

Dem Derivat zugrunde liegendes Instrument

Art des Codes des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit, der/die dem Derivat zugrunde liegt

Derivatverwendung

(Forts.)

0010

C0020

C0030

C0040

C0050

C0060

C0070

C0080

C0090

C0100

C0110

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Nennwert des Derivats

Käufer/Verkäufer

Bis dato gezahlte Prämie

Bis dato vereinnahmte Prämie

Gewinn und Verlust bis dato

Anzahl der Kontrakte

Kontraktgröße

Maximalverlust bei Eintritt eines Ereignisses, das zur Auflösung des Kontrakts führt

Abflussbetrag Swap

Zuflussbetrag Swap

Vertragsbeginn

Solvabilität-II-Wert

C0120

C0130

C0140

C0150

C0160

C0170

C0180

C0190

C0200

C0210

C0220

C0230

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Angaben zu Derivaten

ID-Code des Derivats

Art des ID-Codes des Derivats

Name der Gegenpartei

Code der Gegenpartei

Art des Codes der Gegenpartei

Gegenparteigruppe

Code der Gegenparteigruppe

Art des Codes der Gegenparteigruppe

Bezeichnung des Kontrakts

Währung

CIC

(Forts.)

C0040

C0050

C0240

C0250

C0260

C0270

C0280

C0290

C0300

C0310

C0320

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Triggerwert

Auslöser für Kontraktauflösung

Bei einem Swap gezahlte Währung

Bei einem Swap vereinnahmte Währung

Fälligkeitstermin

C0330

C0340

C0350

C0360

C0370

 

 

 

 

 

S.09.01.01

Erträge/Gewinne und Verluste im Berichtszeitraum

Vermögenswertkategorie

Portfolio

Vermögenswerte in fonds- und indexgebundenen Verträgen

Dividenden

Zinsen

Mieten

Nettogewinne und -verluste

Nicht realisierte Gewinne und Verluste

C0040

C0050

C0060

C0070

C0080

C0090

C0100

C0110

 

 

 

 

 

 

 

 


S.09.01.04

Erträge/Gewinne und Verluste im Berichtszeitraum

Eingetragener Name des Unternehmens

Identifikationscode des Unternehmens

Art des ID-Codes des Unternehmens

Vermögenswertkategorie

Portfolio

Vermögenswerte in fonds- und indexgebundenen Verträgen

Dividenden

Zinsen

Mieten

Nettogewinne und -verluste

Nicht realisierte Gewinne und Verluste

C0010

C0020

C0030

C0040

C0050

C0060

C0070

C0080

C0090

C0100

C0110

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


S.10.01.01

Wertpapierleihgeschäfte und Repogeschäfte

Portfolio

Fondsnummer

Vermögenswertkategorie

Name der Gegenpartei

Code der Gegenpartei

Art des Codes der Gegenpartei

Kategorie des Vermögenswerts der Gegenpartei

Vermögenswerte in fonds- und indexgebundenen Verträgen

Position im Kontrakt

Near-Leg-Betrag

Far-Leg-Betrag

Vertragsbeginn

Fälligkeitstermin

Solvabilität-II-Wert

C0040

C0050

C0060

C0070

C0080

C0090

C0100

C0110

C0120

C0130

C0140

C0150

C0160

C0170

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

S.10.01.04

Wertpapierleihgeschäfte und Repogeschäfte

Eingetragener Name des Unternehmens

Identifikationscode des Unternehmens

Art des ID-Codes des Unternehmens

Portfolio

Fondsnummer

Vermögenswertkategorie

Name der Gegenpartei

Code der Gegenpartei

Art des Codes der Gegenpartei

Kategorie des Vermögenswerts der Gegenpartei

Vermögenswerte in fonds- und indexgebundenen Verträgen

(Forts.)

C0010

C0020

C0030

C0040

C0050

C0060

C0070

C0080

C0090

C0100

C0110

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Position im Kontrakt

Near-Leg-Betrag

Far-Leg-Betrag

Vertragsbeginn

Fälligkeitstermin

Solvabilität-II-Wert

C0120

C0130

C0140

C0150

C0160

C0170

 

 

 

 

 

 

S.11.01.01

Als Sicherheit gehaltene Vermögenswerte

Angaben zu den gehaltenen Positionen

Angaben zu den gehaltenen Vermögenswerten

Angaben zum Vermögenswert, für den Sicherheiten gehalten werden

ID-Code des Vermögenswerts

Art des ID-Codes des Vermögenswerts

Name der die Sicherheit stellenden Gegenpartei

Name der die Sicherheit stellenden Gegenparteigruppe

Verwahrungsland

Menge

Nennwert

Bewertungsmethode

Gesamtbetrag

Aufgelaufene Zinsen

Art des Vermögenswerts, für den die Sicherheiten gehalten werden

C0040

C0050

C0060

C0070

C0080

C0090

C0100

C0110

C0120

C0130

C0140

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Angaben zu Vermögenswerten

Angaben zu den gehaltenen Vermögenswerten

ID-Code des Vermögenswerts

Art des ID-Codes des Vermögenswerts

Bezeichnung der Position

Name des Emittenten

Emittentencode

Art des Emittentencodes

Wirtschaftszweig des Emittenten

Name der Emittentengruppe

Code der Emittentengruppe

Art des Codes der Emittentengruppe

Land des Emittenten

Währung

CIC

Preis je Einheit

Prozentualer Anteil des Nennwerts des Solvabilität-II-Preises je Einheit

Fälligkeitstermin

C0040

C0050

C0150

C0160

C0170

C0180

C0190

C0200

C0210

C0220

C0230

C0240

C0250

C0260

C0270

C0280

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

S.11.01.04

Als Sicherheit gehaltene Vermögenswerte

Angaben zu den gehaltenen Positionen

 

 

 

Angaben zu den gehaltenen Vermögenswerten

Angaben zum Vermögenswert, für den Sicherheiten gehalten werden

Eingetragener Name des Unternehmens

Identifikationscode des Unternehmens

Art des ID-Codes des Unternehmens

ID-Code des Vermögenswerts

Art des ID-Codes des Vermögenswerts

Name der die Sicherheit stellenden Gegenpartei

Name der die Sicherheit stellenden Gegenparteigruppe

Verwahrungsland

Menge

Nennwert

Bewertungsmethode

Gesamtbetrag

Aufgelaufene Zinsen

Art des Vermögenswerts, für den die Sicherheiten gehalten werden

C0010

C0020

C0030

C0040

C0050

C0060

C0070

C0080

C0090

C0100

C0110

C0120

C0130

C0140

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Angaben zu Vermögenswerten

Angaben zu den gehaltenen Vermögenswerten

 

ID-Code des Vermögenswerts

Art des ID-Codes des Vermögenswerts

Bezeichnung der Position

Name des Emittenten

Emittentencode

Art des Emittentencodes

Wirtschaftszweig des Emittenten

Name der Emittentengruppe

Code der Emittentengruppe

Art des Codes der Emittentengruppe

Land des Emittenten

Währung

CIC

(Forts.)

C0040

C0050

C0150

C0160

C0170

C0180

C0190

C0200

C0210

C0220

C0230

C0240

C0250

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Angaben zu den gehaltenen Vermögenswerten

Preis je Einheit

Prozentualer Anteil des Nennwerts des Solvabilität-II-Preises je Einheit

Fälligkeitstermin

C0260

C0270

C0280

 

 

 

S.12.01.01

Versicherungstechnische Rückstellungen in der Lebensversicherung und in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung

 

 

Versicherung mit Überschussbeteiligung

Index- und fondsgebundene Versicherung

 

 

 

Verträge ohne Optionen und Garantien

Verträge mit Optionen oder Garantien

 

 

C0020

C0030

C0040

C0050

Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

R0010

 

 

 

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes

R0020

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen berechnet als Summe aus bestem Schätzwert und Risikomarge

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert (brutto)

R0030

 

 

 

 

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

R0040

 

 

 

 

Einforderbare Beträge aus Rückversicherungen (außer Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen) vor der Anpassung für erwartete Verluste

R0050

 

 

 

 

Einforderbare Beträge gegenüber Zweckgesellschaften vor der Anpassung für erwartete Verluste

R0060

 

 

 

 

Einforderbare Beträge aus Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste

R0070

 

 

 

 

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

R0080

 

 

 

 

Bester Schätzwert abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen

R0090

 

 

 

 

Risikomarge

R0100

 

 

 

Umfang der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

 

 

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

R0110

 

 

 

Bester Schätzwert

R0120

 

 

 

 

Risikomarge

R0130

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamt

R0200

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen — gesamt

R0210

 

 

 

Bester Schätzwert von Produkten mit Rückkaufoption

R0220

 

 

 

Bester Schätzwert (brutto) für Zahlungsstrom

 

 

 

 

 

Zahlungsabflüsse

 

 

 

 

 

Künftige garantierte Leistungen und Überschussbeteiligungen

R0230

 

 

 

Künftige garantierte Leistungen

R0240

 

 

 

Künftige Überschussbeteiligungen

R0250

 

 

Künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse

R0260

 

 

 

Zahlungszuflüsse

 

 

 

 

 

Künftige Prämien

R0270

 

 

 

Sonstige Zahlungszuflüsse

R0280

 

 

 

Prozentsatz des besten Schätzwerts (brutto), berechnet unter Verwendung von Näherungswerten

R0290

 

 

 

Rückkaufswert

R0300

 

 

 

Bester Schätzwert im Falle einer Übergangsmaßnahme beim Zinssatz

R0310

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz

R0320

 

 

 

Bester Schätzwert im Falle einer Volatilitätsanpassung

R0330

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen

R0340

 

 

 

Bester Schätzwert im Falle einer Matching-Anpassung

R0350

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen

R0360

 

 

 


 

 

Sonstige Lebensversicherung

Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen, die mit Verpflichtungen außerhalb der Krankenversicherung in Zusammenhang stehen

 

 

 

Verträge ohne Optionen und Garantien

Verträge mit Optionen oder Garantien

 

 

C0060

C0070

C0080

C0090

Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

R0010

 

 

 

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes

R0020

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen berechnet als Summe aus bestem Schätzwert und Risikomarge

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert (brutto)

R0030

 

 

 

 

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

R0040

 

 

 

 

Einforderbare Beträge aus Rückversicherungen (außer Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen) vor der Anpassung für erwartete Verluste

R0050

 

 

 

 

Einforderbare Beträge gegenüber Zweckgesellschaften vor der Anpassung für erwartete Verluste

R0060

 

 

 

 

Einforderbare Beträge aus Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste

R0070

 

 

 

 

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

R0080

 

 

 

 

Bester Schätzwert abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen

R0090

 

 

 

 

Risikomarge

R0100

 

 

 

Umfang der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

 

 

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

R0110

 

 

 

Bester Schätzwert

R0120

 

 

 

 

Risikomarge

R0130

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamt

R0200

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen — gesamt

R0210

 

 

 

Bester Schätzwert von Produkten mit Rückkaufoption

R0220

 

 

 

Bester Schätzwert (brutto) für Zahlungsstrom

 

 

 

 

 

Zahlungsabflüsse

 

 

 

 

 

Künftige garantierte Leistungen und Überschussbeteiligungen

R0230

 

 

 

Künftige garantierte Leistungen

R0240

 

 

 

Künftige Überschussbeteiligungen

R0250

 

Künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse

R0260

 

 

 

Zahlungszuflüsse

 

 

 

 

 

Künftige Prämien

R0270

 

 

 

Sonstige Zahlungszuflüsse

R0280

 

 

 

Prozentsatz des besten Schätzwerts (brutto), berechnet unter Verwendung von Näherungswerten

R0290

 

 

 

Rückkaufswert

R0300

 

 

 

Bester Schätzwert im Falle einer Übergangsmaßnahme beim Zinssatz

R0310

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz

R0320

 

 

 

Bester Schätzwert im Falle einer Volatilitätsanpassung

R0330

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen

R0340

 

 

 

Bester Schätzwert im Falle einer Matching-Anpassung

R0350

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen

R0360

 

 

 


 

 

In Rückdeckung übernommenes Geschäft

 

 

 

Versicherung mit Überschussbeteiligung

Index- und fondsgebundene Versicherung

Sonstige Lebensversicherung

 

 

C0100

C0110

C0120

C0130

Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

R0010

 

 

 

 

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes

R0020

 

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen berechnet als Summe aus bestem Schätzwert und Risikomarge

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert (brutto)

R0030

 

 

 

 

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

R0040

 

 

 

 

Einforderbare Beträge aus Rückversicherungen (außer Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen) vor der Anpassung für erwartete Verluste

R0050

 

 

 

 

Einforderbare Beträge gegenüber Zweckgesellschaften vor der Anpassung für erwartete Verluste

R0060

 

 

 

 

Einforderbare Beträge aus Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste

R0070

 

 

 

 

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

R0080

 

 

 

 

Bester Schätzwert abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen

R0090

 

 

 

 

Risikomarge

R0100

 

 

 

 

Umfang der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

 

 

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

R0110

 

 

 

 

Bester Schätzwert

R0120

 

 

 

 

Risikomarge

R0130

 

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamt

R0200

 

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen — gesamt

R0210

 

 

 

 

Bester Schätzwert von Produkten mit Rückkaufoption

R0220

 

 

 

 

Bester Schätzwert (brutto) für Zahlungsstrom

 

 

 

 

 

Zahlungsabflüsse

 

 

 

 

 

Künftige garantierte Leistungen und Überschussbeteiligungen

R0230

 

 

 

 

Künftige garantierte Leistungen

R0240

 

 

 

 

Künftige Überschussbeteiligungen

R0250

 

 

 

 

Künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse

R0260

 

 

 

 

Zahlungszuflüsse

 

 

 

 

 

Künftige Prämien

R0270

 

 

 

 

Sonstige Zahlungszuflüsse

R0280

 

 

 

 

Prozentsatz des besten Schätzwerts (brutto), berechnet unter Verwendung von Näherungswerten

R0290

 

 

 

 

Rückkaufswert

R0300

 

 

 

 

Bester Schätzwert im Falle einer Übergangsmaßnahme beim Zinssatz

R0310

 

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz

R0320

 

 

 

 

Bester Schätzwert im Falle einer Volatilitätsanpassung

R0330

 

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen

R0340

 

 

 

 

Bester Schätzwert im Falle einer Matching-Anpassung

R0350

 

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen

R0360

 

 

 

 


 

 

In Rückdeckung übernommenes Geschäft

Gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)

 

 

Renten aus übernommenen Nichtlebensversicherungsverträgen, die mit Verpflichtungen außerhalb der Krankenversicherung in Zusammenhang stehen

 

 

C0140

C0150

Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

R0010

 

 

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes

R0020

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen berechnet als Summe aus bestem Schätzwert und Risikomarge

 

 

 

Bester Schätzwert

 

 

 

Bester Schätzwert (brutto)

R0030

 

 

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

R0040

 

 

Einforderbare Beträge aus Rückversicherungen (außer Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen) vor der Anpassung für erwartete Verluste

R0050

 

 

Einforderbare Beträge gegenüber Zweckgesellschaften vor der Anpassung für erwartete Verluste

R0060

 

 

Einforderbare Beträge aus Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste

R0070

 

 

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

R0080

 

 

Bester Schätzwert abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen

R0090

 

 

Risikomarge

R0100

 

 

Umfang der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

R0110

 

 

Bester Schätzwert

R0120

 

 

Risikomarge

R0130

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamt

R0200

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen — gesamt

R0210

 

 

Bester Schätzwert von Produkten mit Rückkaufoption

R0220

 

 

Bester Schätzwert (brutto) für Zahlungsstrom

 

 

 

Zahlungsabflüsse

 

 

 

Künftige garantierte Leistungen und Überschussbeteiligungen

R0230

 

 

Künftige garantierte Leistungen

R0240

 

 

Künftige Überschussbeteiligungen

R0250

 

 

Künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse

R0260

 

 

Zahlungszuflüsse

 

 

 

Künftige Prämien

R0270

 

 

Sonstige Zahlungszuflüsse

R0280

 

 

Prozentsatz des besten Schätzwerts (brutto), berechnet unter Verwendung von Näherungswerten

R0290

 

 

Rückkaufswert

R0300

 

 

Bester Schätzwert im Falle einer Übergangsmaßnahme beim Zinssatz

R0310

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz

R0320

 

 

Bester Schätzwert im Falle einer Volatilitätsanpassung

R0330

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen

R0340

 

 

Bester Schätzwert im Falle einer Matching-Anpassung

R0350

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen

R0360

 

 


 

 

Krankenversicherung (Direktversicherungsgeschäft)

Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen, die mit Krankenversicherungsverpflichtungen in Zusammenhang stehen

 

 

 

Verträge ohne Optionen und Garantien

Verträge mit Optionen oder Garantien

 

 

C0160

C0170

C0180

C0190

Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

R0010

 

 

 

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes

R0020

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen berechnet als Summe aus bestem Schätzwert und Risikomarge

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert (brutto)

R0030

 

 

 

 

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

R0040

 

 

 

 

Einforderbare Beträge aus Rückversicherungen (außer Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen) vor der Anpassung für erwartete Verluste

R0050

 

 

 

 

Einforderbare Beträge gegenüber Zweckgesellschaften vor der Anpassung für erwartete Verluste

R0060

 

 

 

 

Einforderbare Beträge aus Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste

R0070

 

 

 

 

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

R0080

 

 

 

 

Bester Schätzwert abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen

R0090

 

 

 

 

Risikomarge

R0100

 

 

 

Umfang der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

 

 

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

R0110

 

 

 

Bester Schätzwert

R0120

 

 

 

 

Risikomarge

R0130

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamt

R0200

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen — gesamt

R0210

 

 

 

Bester Schätzwert von Produkten mit Rückkaufoption

R0220

 

 

 

Bester Schätzwert (brutto) für Zahlungsstrom

 

 

 

 

 

Zahlungsabflüsse

 

 

 

 

 

Künftige garantierte Leistungen und Überschussbeteiligungen

R0230

 

 

 

Künftige garantierte Leistungen

R0240

 

 

 

Künftige Überschussbeteiligungen

R0250

 

Künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse

R0260

 

 

 

Zahlungszuflüsse

 

 

 

 

 

Künftige Prämien

R0270

 

 

 

Sonstige Zahlungszuflüsse

R0280

 

 

 

Prozentsatz des besten Schätzwerts (brutto), berechnet unter Verwendung von Näherungswerten

R0290

 

 

 

Rückkaufswert

R0300

 

 

 

Bester Schätzwert im Falle einer Übergangsmaßnahme beim Zinssatz

R0310

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz

R0320

 

 

 

Bester Schätzwert im Falle einer Volatilitätsanpassung

R0330

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen

R0340

 

 

 

Bester Schätzwert im Falle einer Matching-Anpassung

R0350

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen

R0360

 

 

 


 

 

Krankenrückversicherung (in Rückdeckung übernommenes Geschäft)

Gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)

 

 

 

 

C0200

C0210

Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

R0010

 

 

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes

R0020

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen berechnet als Summe aus bestem Schätzwert und Risikomarge

 

 

 

Bester Schätzwert

 

 

 

Bester Schätzwert (brutto)

R0030

 

 

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

R0040

 

 

Einforderbare Beträge aus Rückversicherungen (außer Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen) vor der Anpassung für erwartete Verluste

R0050

 

 

Einforderbare Beträge gegenüber Zweckgesellschaften vor der Anpassung für erwartete Verluste

R0060

 

 

Einforderbare Beträge aus Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste

R0070

 

 

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

R0080

 

 

Bester Schätzwert abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen

R0090

 

 

Risikomarge

R0100

 

 

Umfang der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

R0110

 

 

Bester Schätzwert

R0120

 

 

Risikomarge

R0130

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamt

R0200

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen — gesamt

R0210

 

 

Bester Schätzwert von Produkten mit Rückkaufoption

R0220

 

 

Bester Schätzwert (brutto) für Zahlungsstrom

 

 

 

Zahlungsabflüsse

 

 

 

Künftige garantierte Leistungen und Überschussbeteiligungen

R0230

 

 

Künftige garantierte Leistungen

R0240

 

 

Künftige Überschussbeteiligungen

R0250

 

Künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse

R0260

 

 

Zahlungszuflüsse

 

 

 

Künftige Prämien

R0270

 

 

Sonstige Zahlungszuflüsse

R0280

 

 

Prozentsatz des besten Schätzwerts (brutto), berechnet unter Verwendung von Näherungswerten

R0290

 

 

Rückkaufswert

R0300

 

 

Bester Schätzwert im Falle einer Übergangsmaßnahme beim Zinssatz

R0310

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz

R0320

 

 

Bester Schätzwert im Falle einer Volatilitätsanpassung

R0330

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen

R0340

 

 

Bester Schätzwert im Falle einer Matching-Anpassung

R0350

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen

R0360

 

 

S.12.01.02

Versicherungstechnische Rückstellungen in der Lebensversicherung und in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung

 

 

Versicherung mit Überschussbeteiligung

Index- und fondsgebundene Versicherung

Sonstige Lebensversicherung

Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen, die mit Verpflichtungen außerhalb der Krankenversicherung in Zusammenhang stehen

 

 

 

 

Verträge ohne Optionen und Garantien

Verträge mit Optionen oder Garantien

 

Verträge ohne Optionen und Garantien

Verträge mit Optionen oder Garantien

(Forts.)

 

 

C0020

C0030

C0040

C0050

C0060

C0070

C0080

C0090

 

Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

R0010

 

 

 

 

 

 

 

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnet

R0020

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen berechnet als Summe aus bestem Schätzwert und Risikomarge

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert (brutto)

R0030

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

R0080

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen — gesamt

R0090

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Risikomarge

R0100

 

 

 

 

 

 

 

Umfang der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

R0110

 

 

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert

R0120

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Risikomarge

R0130

 

 

 

 

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamt

R0200

 

 

 

 

 

 

 


 

 

In Rückdeckung übernommenes Geschäft

Gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)

Krankenversicherung (Direktversicherungsgeschäft)

Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen, die mit Krankenversicherungsverpflichtungen in Zusammenhang stehen

Krankenrückversicherung (in Rückdeckung übernommenes Geschäft)

Gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)

 

 

 

Verträge ohne Optionen und Garantien

Verträge mit Optionen oder Garantien

 

 

C0100

C0150

C0160

C0170

C0180

C0190

C0200

C0210

Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

R0010

 

 

 

 

 

 

 

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnet

R0020

 

 

 

 

 

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen berechnet als Summe aus bestem Schätzwert und Risikomarge

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert (brutto)

R0030

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

R0080

 

 

 

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen — gesamt

R0090

 

 

 

 

 

 

 

 

Risikomarge

R0100

 

 

 

 

 

 

 

Umfang der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

R0110

 

 

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert

R0120

 

 

 

 

 

 

 

 

Risikomarge

R0130

 

 

 

 

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamt

R0200

 

 

 

 

 

 

 

SR.12.01.01

Versicherungstechnische Rückstellungen in der Lebensversicherung und in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung

Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

Z0020

 

Fonds-/Portfolionummer

Z0030

 


 

 

Versicherung mit Überschussbeteiligung

Index- und fondsgebundene Versicherung

Sonstige Lebensversicherung

Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen, die mit Verpflichtungen außerhalb der Krankenversicherung in Zusammenhang stehen

 

 

 

 

Verträge ohne Optionen und Garantien

Verträge mit Optionen oder Garantien

 

Verträge ohne Optionen und Garantien

Verträge mit Optionen oder Garantien

(Forts.)

 

 

C0020

C0030

C0040

C0050

C0060

C0070

C0080

C0090

 

Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

R0010

 

 

 

 

 

 

 

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnet

R0020

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen berechnet als Summe aus bestem Schätzwert und Risikomarge

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert (brutto)

R0030

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

R0080

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen — gesamt

R0090

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Risikomarge

R0100

 

 

 

 

 

 

 

Umfang der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Risikomarge

R0130

 

 

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert

R0120

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

R0110

 

 

 

 

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamt

R0200

 

 

 

 

 

 

 


 

 

In Rückdeckung übernommenes Geschäft

Gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)

Krankenversicherung (Direktversicherungsgeschäft)

Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen, die mit Krankenversicherungsverpflichtungen in Zusammenhang stehen

Krankenrückversicherung (in Rückdeckung übernommenes Geschäft)

Gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)

 

 

 

Verträge ohne Optionen und Garantien

Verträge mit Optionen oder Garantien

 

 

C0100

C0150

C0160

C0170

C0180

C0190

C0200

C0210

Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

R0010

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnet

R0020

 

 

 

 

 

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen berechnet als Summe aus bestem Schätzwert und Risikomarge

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert (brutto)

R0030

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

R0080

 

 

 

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen — gesamt

R0090

 

 

 

 

 

 

 

 

Risikomarge

R0100

 

 

 

 

 

 

 

 

Umfang der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

R0110

 

 

 

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert

R0120

 

 

 

 

 

 

 

 

Risikomarge

R0130

 

 

 

 

 

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamt

R0200

 

 

 

 

 

 

 

 

S.12.02.01

Versicherungstechnische Rückstellungen in der Lebensversicherung und in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung — nach Ländern

Versicherungstechnische Rückstellungen (brutto) als Ganzes berechnet und bester Schätzwert (brutto) für unterschiedliche Länder

Geografisches Gebiet

 

 

Versicherung mit Überschussbeteiligung

Index- und fondsgebundene Versicherung

Sonstige Lebensversicherung

Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen, die mit Verpflichtungen außerhalb der Krankenversicherung in Zusammenhang stehen

In Rückdeckung übernommenes Geschäft

Gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)

(Forts.)

 

 

 

C0020

C0030

C0060

C0090

C0100

C0150

 

Herkunftsland

R0010

 

 

 

 

 

 

 

 

EWR-Länder außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle — nicht nach Ländern aufgeschlüsselt

R0020

 

 

 

 

 

 

 

 

Nicht-EWR-Länder außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle — nicht nach Ländern aufgeschlüsselt

R0030

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nach Ländern

 

C0010

 

 

 

 

 

 

 

Land 1

R0040

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Geografisches Gebiet

 

 

Krankenversicherung (Direktversicherungsgeschäft)

Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen, die mit Krankenversicherungsverpflichtungen in Zusammenhang stehen

Krankenrückversicherung (in Rückdeckung übernommenes Geschäft)

Gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)

 

 

 

C0160

C0190

C0200

C0210

Herkunftsland

R0010

 

 

 

 

 

EWR-Länder außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle — nicht nach Ländern aufgeschlüsselt

R0020

 

 

 

 

 

Nicht-EWR-Länder außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle — nicht nach Ländern aufgeschlüsselt

R0030

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nach Ländern

 

C0010

 

 

 

 

Land 1

R0040

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

S.13.01.01

Projektion der künftigen Bruttozahlungsströme

 

 

Versicherung mit Überschussbeteiligung

Index- und fondsgebundene Versicherung

 

 

Zahlungsabflüsse

Zahlungszuflüsse

Zahlungsabflüsse

Zahlungszuflüsse

 

 

Künftige Leistungen

Künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse

Künftige Prämien

Sonstige Zahlungszuflüsse

Künftige Leistungen

Künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse

Künftige Prämien

Sonstige Zahlungszuflüsse

 

 

C0010

C0020

C0030

C0040

C0050

C0060

C0070

C0080

Jahr (Projektion der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 1

R0010

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 2

R0020

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 3

R0030

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 4

R0040

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 5

R0050

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 6

R0060

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 7

R0070

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 8

R0080

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 9

R0090

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 10

R0100

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 11

R0110

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 12

R0120

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 13

R0130

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 14

R0140

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 15

R0150

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 16

R0160

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 17

R0170

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 18

R0180

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 19

R0190

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 20

R0200

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 21

R0210

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 22

R0220

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 23

R0230

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 24

R0240

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 25

R0250

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 26

R0260

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 27

R0270

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 28

R0280

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 29

R0290

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 30

R0300

 

 

 

 

 

 

 

 

31-40

R0310

 

 

 

 

 

 

 

 

41-50

R0320

 

 

 

 

 

 

 

 

51+

R0330

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

Sonstige Lebensversicherung

Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen

 

 

Zahlungsabflüsse

Zahlungszuflüsse

Zahlungsabflüsse

Zahlungszuflüsse

 

 

Künftige Leistungen

Künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse

Künftige Prämien

Sonstige Zahlungszuflüsse

Künftige Leistungen

Künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse

Künftige Prämien

Sonstige Zahlungszuflüsse

 

 

C0090

C0100

C0110

C0120

C0130

C0140

C0150

C0160

Jahr (Projektion der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 1

R0010

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 2

R0020

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 3

R0030

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 4

R0040

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 5

R0050

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 6

R0060

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 7

R0070

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 8

R0080

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 9

R0090

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 10

R0100

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 11

R0110

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 12

R0120

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 13

R0130

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 14

R0140

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 15

R0150

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 16

R0160

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 17

R0170

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 18

R0180

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 19

R0190

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 20

R0200

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 21

R0210

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 22

R0220

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 23

R0230

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 24

R0240

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 25

R0250

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 26

R0260

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 27

R0270

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 28

R0280

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 29

R0290

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 30

R0300

 

 

 

 

 

 

 

 

31-40

R0310

 

 

 

 

 

 

 

 

41-50

R0320

 

 

 

 

 

 

 

 

51+

R0330

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

In Rückdeckung übernommenes Geschäft

Krankenversicherung

 

 

Zahlungsabflüsse

Zahlungszuflüsse

Zahlungsabflüsse

Zahlungszuflüsse

 

 

Künftige Leistungen

Künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse

Künftige Prämien

Sonstige Zahlungszuflüsse

Künftige Leistungen

Künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse

Künftige Prämien

Sonstige Zahlungszuflüsse

 

 

C0170

C0180

C0190

C0200

C0210

C0220

C0230

C0240

Jahr (Projektion der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 1

R0010

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 2

R0020

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 3

R0030

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 4

R0040

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 5

R0050

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 6

R0060

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 7

R0070

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 8

R0080

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 9

R0090

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 10

R0100

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 11

R0110

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 12

R0120

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 13

R0130

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 14

R0140

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 15

R0150

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 16

R0160

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 17

R0170

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 18

R0180

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 19

R0190

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 20

R0200

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 21

R0210

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 22

R0220

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 23

R0230

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 24

R0240

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 25

R0250

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 26

R0260

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 27

R0270

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 28

R0280

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 29

R0290

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 30

R0300

 

 

 

 

 

 

 

 

31-40

R0310

 

 

 

 

 

 

 

 

41-50

R0320

 

 

 

 

 

 

 

 

51+

R0330

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

Krankenrückversicherung

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen (nach der Anpassung)

 

 

Zahlungsabflüsse

Zahlungszuflüsse

 

 

Künftige Leistungen

Künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse

Künftige Prämien

Sonstige Zahlungszuflüsse

 

 

C0250

C0260

C0270

C0280

C0290

Jahr (Projektion der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme)

 

 

 

 

 

 

€ 1

R0010

 

 

 

 

 

€ 2

R0020

 

 

 

 

 

€ 3

R0030

 

 

 

 

 

€ 4

R0040

 

 

 

 

 

€ 5

R0050

 

 

 

 

 

€ 6

R0060

 

 

 

 

 

€ 7

R0070

 

 

 

 

 

€ 8

R0080

 

 

 

 

 

€ 9

R0090

 

 

 

 

 

€ 10

R0100

 

 

 

 

 

€ 11

R0110

 

 

 

 

 

€ 12

R0120

 

 

 

 

 

€ 13

R0130

 

 

 

 

 

€ 14

R0140

 

 

 

 

 

€ 15

R0150

 

 

 

 

 

€ 16

R0160

 

 

 

 

 

€ 17

R0170

 

 

 

 

 

€ 18

R0180

 

 

 

 

 

€ 19

R0190

 

 

 

 

 

€ 20

R0200

 

 

 

 

 

€ 21

R0210

 

 

 

 

 

€ 22

R0220

 

 

 

 

 

€ 23

R0230

 

 

 

 

 

€ 24

R0240

 

 

 

 

 

€ 25

R0250

 

 

 

 

 

€ 26

R0260

 

 

 

 

 

€ 27

R0270

 

 

 

 

 

€ 28

R0280

 

 

 

 

 

€ 29

R0290

 

 

 

 

 

€ 30

R0300

 

 

 

 

 

31-40

R0310

 

 

 

 

 

41-50

R0320

 

 

 

 

 

51+

R0330

 

 

 

 

 

S.14.01.01

Analyse der Lebensversicherungsverpflichtungen

Portfolio

Produkt-ID-Code

Fondsnummer

Geschäftsbereich

Anzahl der Verträge am Jahresende

Anzahl der neuen Verträge im Lauf des Jahres

Gesamtbetrag gebuchter Prämien

Gesamtbetrag der Schadenzahlungen im Lauf des Jahres

Land

C0010

C0020

C0030

C0040

C0050

C0060

C0070

C0080

 

 

 

 

 

 

 

 


Merkmale des Produkts

Produkt-ID-Code

Produktklassifizierung

Art des Produkts

Produktname

Wird das Produkt noch vermarktet?

Art der Prämie

Verwendung von Finanzinstrumenten bei der Nachbildung?

Anzahl der homogenen Risikogruppen in Produkten

C0090

C0100

C0110

C0120

C0130

C0140

C0150

C0160

 

 

 

 

 

 

 

 


Angaben zu homogenen Risikogruppen

Code der homogenen Risikogruppe

Bester Schätzwert

Risikokapital

Rückkaufswert

Annualisierter garantierter Zinssatz (über die durchschnittliche Laufzeit der Garantie)

C0170

C0180

C0190

C0200

C0210

 

 

 

 

 


Angaben zu Produkten und homogenen Risikogruppen

Produkt-ID-Code

Code der homogenen Risikogruppe

C0220

C0230

 

 

S.15.01.01

Beschreibung der Garantien für variable Annuitäten

Produkt-ID-Code

Produktname

Beschreibung des Produkts

Garantiebeginn

Garantieende

Art der Garantie

Garantierte Höhe

Beschreibung der Garantie

C0040

C0050

C0060

C0070

C0080

C0090

C0100

C0110

 

 

 

 

 

 

 

 


S.15.01.04

Beschreibung der Garantien für variable Annuitäten

Eingetragener Name des Unternehmens

Identifikationscode des Unternehmens

Art des ID-Codes des Unternehmens

Produkt-ID-Code

Produktname

Beschreibung des Produkts

Garantiebeginn

Garantieende

Art der Garantie

Garantierte Höhe

Beschreibung der Garantie

C0010

C0020

C0030

C0040

C0050

C0060

C0070

C0080

C0090

C0100

C0110

A1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


S.15.02.01

Absicherung der Garantien für variable Annuitäten

Produkt-ID-Code

Produktname

Art der Absicherung

Delta-Absicherung

Rho-Absicherung

Gamma-Absicherung

Vega-Absicherung

Wechselkursabsicherung

Sonstige abgesicherte Risiken

Wirtschaftliches Ergebnis ohne Absicherung

Wirtschaftliches Ergebnis mit Absicherung

C0040

C0050

C0060

C0070

C0080

C0090

C0100

C0110

C0120

C0130

C0140

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

S.15.02.04

Absicherung der Garantien für variable Annuitäten

Eingetragener Name des Unternehmens

Identifikationscode des Unternehmens

Art des ID-Codes des Unternehmens

Produkt-ID-Code

Produktname

Art der Absicherung

Delta-Absicherung

Rho-Absicherung

(Forts.)

C0010

C0020

C0030

C0040

C0050

C0060

C0070

C0080

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Gamma-Absicherung

Vega-Absicherung

Wechselkursabsicherung

Sonstige abgesicherte Risiken

Wirtschaftliches Ergebnis ohne Absicherung

Wirtschaftliches Ergebnis mit Absicherung

C0090

C0100

C0110

C0120

C0130

C0140

 

 

 

 

 

 

S.16.01.01

Angaben über Renten aus Nichtlebensversicherungsverpflichtungen

Zugehöriger Nichtlebensversicherungs-Geschäftsbereich

Z0010

 

Schadenjahr/Zeichnungsjahr

Z0020

 

Währung

Z0030

 

Währungsumrechnung

Z0040

 

 

 

 

Angaben zu Jahr N:

 

C0010

Durchschnittlicher Zinssatz

R0010

 

Durchschnittliche Laufzeit der Verpflichtungen

R0020

 

Gewichtetes Durchschnittsalter der Anspruchsberechtigten

R0030

 


Angaben über Renten

Jahr

 

Rückstellungen für Rentenansprüche (nicht abgezinst) zu Beginn von Jahr N

Im Lauf von Jahr N gebildete Rückstellungen für Rentenansprüche (nicht abgezinst)

Rentenzahlungen im Lauf von Jahr N

Rückstellungen für Rentenansprüche (nicht abgezinst) am Ende von Jahr N

Anzahl der Rentenzahlungsverpflichtungen am Ende von Jahr N

Bester Schätzwert der Rückstellungen für Rentenansprüche am Ende von Jahr N (auf abgezinster Basis)

Ergebnis der Entwicklung auf nicht abgezinster Basis

 

 

C0020

C0030

C0040

C0050

C0060

C0070

C0080

Vorjahre

R0040

 

 

 

 

 

 

 

N-14

R0050

 

 

 

 

 

 

 

N-13

R0060

 

 

 

 

 

 

 

N-12

R0070

 

 

 

 

 

 

 

N-11

R0080

 

 

 

 

 

 

 

N-10

R0090

 

 

 

 

 

 

 

N-9

R0100

 

 

 

 

 

 

 

N-8

R0110

 

 

 

 

 

 

 

N-7

R0120

 

 

 

 

 

 

 

N-6

R0130

 

 

 

 

 

 

 

N-5

R0140

 

 

 

 

 

 

 

N-4

R0150

 

 

 

 

 

 

 

N-3

R0160

 

 

 

 

 

 

 

N-2

R0170

 

 

 

 

 

 

 

N-1

R0180

 

 

 

 

 

 

 

N

R0190

 

 

 

 

 

 

 

Gesamt

R0200

 

 

 

 

 

 

 

S.17.01.01

Versicherungstechnische Rückstellungen Nichtlebensversicherung

 

 

Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

 

 

Krankheitskostenversicherung

Einkommensersatzversicherung

Arbeitsunfallversicherung

Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

Sonstige Kraftfahrtversicherung

See-, Luftfahrt- und Transportversicherung

 

 

C0020

C0030

C0040

C0050

C0060

C0070

Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

R0010

 

 

 

 

 

 

Direktversicherungsgeschäft

R0020

 

 

 

 

 

 

In Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

R0030

 

 

 

 

 

 

In Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

R0040

 

 

 

 

 

 

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnet

R0050

 

 

 

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen berechnet als Summe aus bestem Schätzwert und Risikomarge

 

 

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert

 

 

 

 

 

 

 

Prämienrückstellungen

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — gesamt

R0060

 

 

 

 

 

 

Brutto — Direktversicherungsgeschäft

R0070

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

R0080

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

R0090

 

 

 

 

 

 

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

R0100

 

 

 

 

 

 

Einforderbare Beträge aus Rückversicherungen (außer Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen) vor der Anpassung für erwartete Verluste

R0110

 

 

 

 

 

 

Einforderbare Beträge gegenüber Zweckgesellschaften vor der Anpassung für erwartete Verluste

R0120

 

 

 

 

 

 

Einforderbare Beträge aus Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste

R0130

 

 

 

 

 

 

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

R0140

 

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert (netto) für Prämienrückstellungen

R0150

 

 

 

 

 

 

Schadenrückstellungen

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — gesamt

R0160

 

 

 

 

 

 

Brutto — Direktversicherungsgeschäft

R0170

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

R0180

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

R0190

 

 

 

 

 

 


 

 

Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

 

 

Feuer- und andere Sachversicherungen

Allgemeine Haftpflichtversicherung

Kredit- und Kautionsversicherung

Rechtsschutzversicherung

Beistand

Verschiedene finanzielle Verluste

 

 

C0080

C0090

C0100

C0110

C0120

C0130

Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

R0010

 

 

 

 

 

 

Direktversicherungsgeschäft

R0020

 

 

 

 

 

 

In Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

R0030

 

 

 

 

 

 

In Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

R0040

 

 

 

 

 

 

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnet

R0050

 

 

 

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen berechnet als Summe aus bestem Schätzwert und Risikomarge

 

 

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert

 

 

 

 

 

 

 

Prämienrückstellungen

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — gesamt

R0060

 

 

 

 

 

 

Brutto — Direktversicherungsgeschäft

R0070

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

R0080

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

R0090

 

 

 

 

 

 

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

R0100

 

 

 

 

 

 

Einforderbare Beträge aus Rückversicherungen (außer Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen) vor der Anpassung für erwartete Verluste

R0110

 

 

 

 

 

 

Einforderbare Beträge gegenüber Zweckgesellschaften vor der Anpassung für erwartete Verluste

R0120

 

 

 

 

 

 

Einforderbare Beträge aus Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste

R0130

 

 

 

 

 

 

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

R0140

 

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert (netto) für Prämienrückstellungen

R0150

 

 

 

 

 

 

Schadenrückstellungen

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — gesamt

R0160

 

 

 

 

 

 

Brutto — Direktversicherungsgeschäft

R0170

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

R0180

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

R0190

 

 

 

 

 

 


 

 

In Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt

 

 

Nichtproportionale Krankenrückversicherung

Nichtproportionale Unfallrückversicherung

Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung

Nichtproportionale Sachrückversicherung

 

 

C0140

C0150

C0160

C0170

C0180

Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

R0010

 

 

 

 

 

Direktversicherungsgeschäft

R0020

 

 

 

 

 

In Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

R0030

 

 

 

 

 

In Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

R0040

 

 

 

 

 

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnet

R0050

 

 

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen berechnet als Summe aus bestem Schätzwert und Risikomarge

 

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert

 

 

 

 

 

 

Prämienrückstellungen

 

 

 

 

 

 

Brutto — gesamt

R0060

 

 

 

 

 

Brutto — Direktversicherungsgeschäft

R0070

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

R0080

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

R0090

 

 

 

 

 

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

R0100

 

 

 

 

 

Einforderbare Beträge aus Rückversicherungen (außer Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen) vor der Anpassung für erwartete Verluste

R0110

 

 

 

 

 

Einforderbare Beträge gegenüber Zweckgesellschaften vor der Anpassung für erwartete Verluste

R0120

 

 

 

 

 

Einforderbare Beträge aus Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste

R0130

 

 

 

 

 

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

R0140

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert (netto) für Prämienrückstellungen

R0150

 

 

 

 

 

Schadenrückstellungen

 

 

 

 

 

 

Brutto — gesamt

R0160

 

 

 

 

 

Brutto — Direktversicherungsgeschäft

R0170

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

R0180

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

R0190

 

 

 

 

 


 

 

Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

 

 

Krankheitskostenversicherung

Einkommensersatzversicherung

Arbeitsunfallversicherung

Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

Sonstige Kraftfahrtversicherung

See-, Luftfahrt- und Transportversicherung

 

 

C0020

C0030

C0040

C0050

C0060

C0070

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

R0200

 

 

 

 

 

 

Einforderbare Beträge aus Rückversicherungen (außer Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen) vor der Anpassung für erwartete Verluste

R0210

 

 

 

 

 

 

Einforderbare Beträge gegenüber Zweckgesellschaften vor der Anpassung für erwartete Verluste

R0220

 

 

 

 

 

 

Einforderbare Beträge aus Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste

R0230

 

 

 

 

 

 

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

R0240

 

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert (netto) für Schadenrückstellungen

R0250

 

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert gesamt — brutto

R0260

 

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert gesamt — netto

R0270

 

 

 

 

 

 

Risikomarge

R0280

 

 

 

 

 

 

Umfang der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

 

 

 

 

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

R0290

 

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert

R0300

 

 

 

 

 

 

Risikomarge

R0310

 

 

 

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamt

 

 

 

 

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamt

R0320

 

 

 

 

 

 

Einforderbare Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen — gesamt

R0330

 

 

 

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen — gesamt

R0340

 

 

 

 

 

 

Geschäftsbereich: weitere Segmentierung (homogene Risikogruppen)

 

 

 

 

 

 

 

Prämienrückstellungen — Gesamtzahl der homogenen Risikogruppen

R0350

 

 

 

 

 

 

Schadenrückstellungen — Gesamtzahl der homogenen Risikogruppen

R0360

 

 

 

 

 

 

Zahlungsströme für den besten Schätzwert für Prämienrückstellungen (brutto)

 

 

 

 

 

 

 

Zahlungsabflüsse

 

 

 

 

 

 

 

Künftige Leistungen und Ansprüche

R0370

 

 

 

 

 

 

Künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse

R0380

 

 

 

 

 

 

Zahlungszuflüsse

 

 

 

 

 

 

 

Künftige Prämien

R0390

 

 

 

 

 

 

Sonstige Zahlungszuflüsse (einschl. Rückforderungen und Regressbeträge)

R0400

 

 

 

 

 

 


 

 

Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

 

 

Feuer- und andere Sachversicherungen

Allgemeine Haftpflichtversicherung

Kredit- und Kautionsversicherung

Rechtsschutzversicherung

Beistand

Verschiedene finanzielle Verluste

 

 

C0080

C0090

C0100

C0110

C0120

C0130

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

R0200

 

 

 

 

 

 

Einforderbare Beträge aus Rückversicherungen (außer Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen) vor der Anpassung für erwartete Verluste

R0210

 

 

 

 

 

 

Einforderbare Beträge gegenüber Zweckgesellschaften vor der Anpassung für erwartete Verluste

R0220

 

 

 

 

 

 

Einforderbare Beträge aus Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste

R0230

 

 

 

 

 

 

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

R0240

 

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert (netto) für Schadenrückstellungen

R0250

 

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert gesamt — brutto

R0260

 

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert gesamt — netto

R0270

 

 

 

 

 

 

Risikomarge

R0280

 

 

 

 

 

 

Umfang der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

 

 

 

 

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

R0290

 

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert

R0300

 

 

 

 

 

 

Risikomarge

R0310

 

 

 

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamt

 

 

 

 

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamt

R0320

 

 

 

 

 

 

Einforderbare Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen — gesamt

R0330

 

 

 

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen — gesamt

R0340

 

 

 

 

 

 

Geschäftsbereich: weitere Segmentierung (homogene Risikogruppen)

 

 

 

 

 

 

 

Prämienrückstellungen — Gesamtzahl der homogenen Risikogruppen

R0350

 

 

 

 

 

 

Schadenrückstellungen — Gesamtzahl der homogenen Risikogruppen

R0360

 

 

 

 

 

 

Zahlungsströme für den besten Schätzwert für Prämienrückstellungen (brutto)

 

 

 

 

 

 

 

Zahlungsabflüsse

 

 

 

 

 

 

 

Künftige Leistungen und Ansprüche

R0370

 

 

 

 

 

 

Künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse

R0380

 

 

 

 

 

 

Zahlungszuflüsse

 

 

 

 

 

 

 

Künftige Prämien

R0390

 

 

 

 

 

 

Sonstige Zahlungszuflüsse (einschl. Rückforderungen und Regressbeträge)

R0400

 

 

 

 

 

 


 

 

In Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt

 

 

Nichtproportionale Krankenrückversicherung

Nichtproportionale Unfallrückversicherung

Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung

Nichtproportionale Sachrückversicherung

 

 

C0140

C0150

C0160

C0170

C0180

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

R0200

 

 

 

 

 

Einforderbare Beträge aus Rückversicherungen (außer Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen) vor der Anpassung für erwartete Verluste

R0210

 

 

 

 

 

Einforderbare Beträge gegenüber Zweckgesellschaften vor der Anpassung für erwartete Verluste

R0220

 

 

 

 

 

Einforderbare Beträge aus Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste

R0230

 

 

 

 

 

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

R0240

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert (netto) für Schadenrückstellungen

R0250

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert gesamt — brutto

R0260

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert gesamt — netto

R0270

 

 

 

 

 

Risikomarge

R0280

 

 

 

 

 

Umfang der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

 

 

 

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

R0290

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert

R0300

 

 

 

 

 

Risikomarge

R0310

 

 

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamt

 

 

 

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamt

R0320

 

 

 

 

 

Einforderbare Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen — gesamt

R0330

 

 

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen — gesamt

R0340

 

 

 

 

 

Geschäftsbereich: weitere Segmentierung (homogene Risikogruppen)

 

 

 

 

 

 

Prämienrückstellungen — Gesamtzahl der homogenen Risikogruppen

R0350

 

 

 

 

 

Schadenrückstellungen — Gesamtzahl der homogenen Risikogruppen

R0360

 

 

 

 

 

Zahlungsströme für den besten Schätzwert für Prämienrückstellungen (brutto)

 

 

 

 

 

 

Zahlungsabflüsse

 

 

 

 

 

 

Künftige Leistungen und Ansprüche

R0370

 

 

 

 

 

Künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse

R0380

 

 

 

 

 

Zahlungszuflüsse

 

 

 

 

 

 

Künftige Prämien

R0390

 

 

 

 

 

Sonstige Zahlungszuflüsse (einschl. Rückforderungen und Regressbeträge)

R0400

 

 

 

 

 


 

 

Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

 

 

Krankheitskostenversicherung

Einkommensersatzversicherung

Arbeitsunfallversicherung

Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

Sonstige Kraftfahrtversicherung

See-, Luftfahrt- und Transportversicherung

 

 

C0020

C0030

C0040

C0050

C0060

C0070

Zahlungsströme für den besten Schätzwert für Schadenrückstellungen (brutto)

 

 

 

 

 

 

 

Zahlungsabflüsse

 

 

 

 

 

 

 

Künftige Leistungen und Ansprüche

R0410

 

 

 

 

 

 

Künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse

R0420

 

 

 

 

 

 

Zahlungszuflüsse

 

 

 

 

 

 

 

Künftige Prämien

R0430

 

 

 

 

 

 

Sonstige Zahlungszuflüsse (einschl. Rückforderungen und Regressbeträge)

R0440

 

 

 

 

 

 

Prozentsatz des besten Schätzwerts (brutto), berechnet unter Verwendung von Näherungswerten

R0450

 

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert im Falle einer Übergangsmaßnahme beim Zinssatz

R0460

 

 

 

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz

R0470

 

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert im Falle einer Volatilitätsanpassung

R0480

 

 

 

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen

R0490

 

 

 

 

 

 


 

 

Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

 

 

Feuer- und andere Sachversicherungen

Allgemeine Haftpflichtversicherung

Kredit- und Kautionsversicherung

Rechtsschutzversicherung

Beistand

Verschiedene finanzielle Verluste

 

 

C0080

C0090

C0100

C0110

C0120

C0130

Zahlungsströme für den besten Schätzwert für Schadenrückstellungen (brutto)

 

 

 

 

 

 

 

Zahlungsabflüsse

 

 

 

 

 

 

 

Künftige Leistungen und Ansprüche

R0410

 

 

 

 

 

 

Künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse

R0420

 

 

 

 

 

 

Zahlungszuflüsse

 

 

 

 

 

 

 

Künftige Prämien

R0430

 

 

 

 

 

 

Sonstige Zahlungszuflüsse (einschl. Rückforderungen und Regressbeträge)

R0440

 

 

 

 

 

 

Prozentsatz des besten Schätzwerts (brutto), berechnet unter Verwendung von Näherungswerten

R0450

 

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert im Falle einer Übergangsmaßnahme beim Zinssatz

R0460

 

 

 

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz

R0470

 

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert im Falle einer Volatilitätsanpassung

R0480

 

 

 

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen

R0490

 

 

 

 

 

 


 

 

In Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt

 

 

Nichtproportionale Krankenrückversicherung

Nichtproportionale Unfallrückversicherung

Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung

Nichtproportionale Sachrückversicherung

 

 

C0140

C0150

C0160

C0170

C0180

Zahlungsströme für den besten Schätzwert für Schadenrückstellungen (brutto)

 

 

 

 

 

 

Zahlungsabflüsse

 

 

 

 

 

 

Künftige Leistungen und Ansprüche

R0410

 

 

 

 

 

Künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse

R0420

 

 

 

 

 

Zahlungszuflüsse

 

 

 

 

 

 

Künftige Prämien

R0430

 

 

 

 

 

Sonstige Zahlungszuflüsse (einschl. Rückforderungen und Regressbeträge)

R0440

 

 

 

 

 

Prozentsatz des besten Schätzwerts (brutto), berechnet unter Verwendung von Näherungswerten

R0450

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert im Falle einer Übergangsmaßnahme beim Zinssatz

R0460

 

 

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz

R0470

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert im Falle einer Volatilitätsanpassung

R0480

 

 

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen

R0490

 

 

 

 

 

S.17.01.02

Versicherungstechnische Rückstellungen Nichtlebensversicherung

 

 

Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

 

 

Krankheitskostenversicherung

Einkommensersatzversicherung

Arbeitsunfallversicherung

Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

Sonstige Kraftfahrtversicherung

See-, Luftfahrt- und Transportversicherung

 

 

C0020

C0030

C0040

C0050

C0060

C0070

Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

R0010

 

 

 

 

 

 

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnet

R0050

 

 

 

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen berechnet als Summe aus bestem Schätzwert und Risikomarge

 

 

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert

 

 

 

 

 

 

 

Prämienrückstellungen

 

 

 

 

 

 

 

Brutto

R0060

 

 

 

 

 

 

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

R0140

 

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert (netto) für Prämienrückstellungen

R0150

 

 

 

 

 

 

Schadenrückstellungen

 

 

 

 

 

 

 

Brutto

R0160

 

 

 

 

 

 

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

R0240

 

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert (netto) für Schadenrückstellungen

R0250

 

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert gesamt — brutto

R0260

 

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert gesamt — netto

R0270

 

 

 

 

 

 

Risikomarge

R0280

 

 

 

 

 

 

Umfang der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

 

 

 

 

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

R0290

 

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert

R0300

 

 

 

 

 

 

Risikomarge

R0310

 

 

 

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamt

 

 

 

 

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamt

R0320

 

 

 

 

 

 

Einforderbare Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen — gesamt

R0330

 

 

 

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen — gesamt

R0340

 

 

 

 

 

 


 

 

Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

 

 

Feuer- und andere Sachversicherungen

Allgemeine Haftpflichtversicherung

Kredit- und Kautionsversicherung

Rechtsschutzversicherung

Beistand

Verschiedene finanzielle Verluste

 

 

C0080

C0090

C0100

C0110

C0120

C0130

Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

R0010

 

 

 

 

 

 

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnet

R0050

 

 

 

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen berechnet als Summe aus bestem Schätzwert und Risikomarge

 

 

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert

 

 

 

 

 

 

 

Prämienrückstellungen

 

 

 

 

 

 

 

Brutto

R0060

 

 

 

 

 

 

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

R0140

 

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert (netto) für Prämienrückstellungen

R0150

 

 

 

 

 

 

Schadenrückstellungen

 

 

 

 

 

 

 

Brutto

R0160

 

 

 

 

 

 

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

R0240

 

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert (netto) für Schadenrückstellungen

R0250

 

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert gesamt — brutto

R0260

 

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert gesamt — netto

R0270

 

 

 

 

 

 

Risikomarge

R0280

 

 

 

 

 

 

Umfang der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

 

 

 

 

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

R0290

 

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert

R0300

 

 

 

 

 

 

Risikomarge

R0310

 

 

 

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamt

 

 

 

 

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamt

R0320

 

 

 

 

 

 

Einforderbare Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen — gesamt

R0330

 

 

 

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen — gesamt

R0340

 

 

 

 

 

 


 

 

In Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt

 

 

Nichtproportionale Krankenrückversicherung

Nichtproportionale Unfallrückversicherung

Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung

Nichtproportionale Sachrückversicherung

 

 

C0140

C0150

C0160

C0170

C0180

Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

R0010

 

 

 

 

 

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnet

R0050

 

 

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen berechnet als Summe aus bestem Schätzwert und Risikomarge

 

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert

 

 

 

 

 

 

Prämienrückstellungen

 

 

 

 

 

 

Brutto

R0060

 

 

 

 

 

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

R0140

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert (netto) für Prämienrückstellungen

R0150

 

 

 

 

 

Schadenrückstellungen

 

 

 

 

 

 

Brutto

R0160

 

 

 

 

 

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

R0240

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert (netto) für Schadenrückstellungen

R0250

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert gesamt — brutto

R0260

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert gesamt — netto

R0270

 

 

 

 

 

Risikomarge

R0280

 

 

 

 

 

Umfang der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

 

 

 

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

R0290

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert

R0300

 

 

 

 

 

Risikomarge

R0310

 

 

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamt

 

 

 

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamt

R0320

 

 

 

 

 

Einforderbare Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen — gesamt

R0330

 

 

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen — gesamt

R0340

 

 

 

 

 

SR.17.01.01

Versicherungstechnische Rückstellungen Nichtlebensversicherung

Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

Z0020

 

Fonds-/Portfolionummer

Z0030

 


 

 

Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

 

 

Krankheitskostenversicherung

Einkommensersatzversicherung

Arbeitsunfallversicherung

Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

Sonstige Kraftfahrtversicherung

See-, Luftfahrt- und Transportversicherung

 

 

C0020

C0030

C0040

C0050

C0060

C0070

Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

R0010

 

 

 

 

 

 

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnet

R0050

 

 

 

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen berechnet als Summe aus bestem Schätzwert und Risikomarge

 

 

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert

 

 

 

 

 

 

 

Prämienrückstellungen

 

 

 

 

 

 

 

Brutto

R0060

 

 

 

 

 

 

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

R0140

 

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert (netto) für Prämienrückstellungen

R0150

 

 

 

 

 

 

Schadenrückstellungen

 

 

 

 

 

 

 

Brutto

R0160

 

 

 

 

 

 

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

R0240

 

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert (netto) für Schadenrückstellungen

R0250

 

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert gesamt — brutto

R0260

 

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert gesamt — netto

R0270

 

 

 

 

 

 

Risikomarge

R0280

 

 

 

 

 

 

Umfang der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

 

 

 

 

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

R0290

 

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert

R0300

 

 

 

 

 

 

Risikomarge

R0310

 

 

 

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamt

 

 

 

 

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamt

R0320

 

 

 

 

 

 

Einforderbare Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen — gesamt

R0330

 

 

 

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen — gesamt

R0340

 

 

 

 

 

 


 

 

Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

 

 

Feuer- und andere Sachversicherungen

Allgemeine Haftpflichtversicherung

Kredit- und Kautionsversicherung

Rechtsschutzversicherung

Beistand

Verschiedene finanzielle Verluste

 

 

C0080

C0090

C0100

C0110

C0120

C0130

Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

R0010

 

 

 

 

 

 

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnet

R0050

 

 

 

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen berechnet als Summe aus bestem Schätzwert und Risikomarge

 

 

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert

 

 

 

 

 

 

 

Prämienrückstellungen

 

 

 

 

 

 

 

Brutto

R0060

 

 

 

 

 

 

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

R0140

 

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert (netto) für Prämienrückstellungen

R0150

 

 

 

 

 

 

Schadenrückstellungen

 

 

 

 

 

 

 

Brutto

R0160

 

 

 

 

 

 

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

R0240

 

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert (netto) für Schadenrückstellungen

R0250

 

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert gesamt — brutto

R0260

 

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert gesamt — netto

R0270

 

 

 

 

 

 

Risikomarge

R0280

 

 

 

 

 

 

Umfang der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

 

 

 

 

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

R0290

 

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert

R0300

 

 

 

 

 

 

Risikomarge

R0310

 

 

 

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamt

 

 

 

 

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamt

R0320

 

 

 

 

 

 

Einforderbare Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen — gesamt

R0330

 

 

 

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen — gesamt

R0340

 

 

 

 

 

 


 

 

In Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt

 

 

Nichtproportionale Krankenrückversicherung

Nichtproportionale Unfallrückversicherung

Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung

Nichtproportionale Sachrückversicherung

 

 

C0140

C0150

C0160

C0170

C0180

Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

R0010

 

 

 

 

 

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnet

R0050

 

 

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen berechnet als Summe aus bestem Schätzwert und Risikomarge

 

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert

 

 

 

 

 

 

Prämienrückstellungen

 

 

 

 

 

 

Brutto

R0060

 

 

 

 

 

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

R0140

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert (netto) für Prämienrückstellungen

R0150

 

 

 

 

 

Schadenrückstellungen

 

 

 

 

 

 

Brutto

R0160

 

 

 

 

 

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

R0240

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert (netto) für Schadenrückstellungen

R0250

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert gesamt — brutto

R0260

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert gesamt — netto

R0270

 

 

 

 

 

Risikomarge

R0280

 

 

 

 

 

Umfang der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

 

 

 

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

R0290

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert

R0300

 

 

 

 

 

Risikomarge

R0310

 

 

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamt

 

 

 

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamt

R0320

 

 

 

 

 

Einforderbare Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen — gesamt

R0330

 

 

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen — gesamt

R0340

 

 

 

 

 

S.17.02.01

Versicherungstechnische Rückstellungen Nichtlebensversicherung — nach Ländern

Versicherungstechnische Rückstellungen (brutto) als Ganzes berechnet und bester Schätzwert (brutto) für unterschiedliche Länder

 

 

 

Direktversicherungsgeschäft

Geografisches Gebiet

 

 

Krankheitskostenversicherung

Einkommensersatzversicherung

Arbeitsunfallversicherung

Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

Sonstige Kraftfahrtversicherung

See-, Luftfahrt- und Transportversicherung

Feuer- und andere Sachversicherungen

 

 

C0010

C0020

C0030

C0040

C0050

C0060

C0070

C0080

Herkunftsland

R0010

 

 

 

 

 

 

 

 

EWR-Länder außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle — nicht nach Ländern aufgeschlüsselt

R0020

 

 

 

 

 

 

 

 

Nicht-EWR-Länder außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle — nicht nach Ländern aufgeschlüsselt

R0030

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nach Ländern

 

C0010

C0020

C0030

C0040

C0050

C0060

C0070

C0080

Land 1

R0040

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

 

Direktversicherungsgeschäft

Geografisches Gebiet

 

 

Allgemeine Haftpflichtversicherung

Kredit- und Kautionsversicherung

Rechtsschutzversicherung

Beistand

Verschiedene finanzielle Verluste

 

 

C0010

C0090

C0100

C0110

C0120

C0130

Herkunftsland

R0010

 

 

 

 

 

 

EWR-Länder außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle — nicht nach Ländern aufgeschlüsselt

R0020

 

 

 

 

 

 

Nicht-EWR-Länder außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle — nicht nach Ländern aufgeschlüsselt

R0030

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nach Ländern

 

C0010

C0090

C0100

C0110

C0120

C0130

Land 1

R0040

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

S.18.01.01

Projektion der künftigen Zahlungsströme (bester Schätzwert — Nichtlebensversicherung)

 

 

Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen

(brutto)

Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen

(brutto)

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen

(nach der Anpassung)

 

 

Zahlungsabflüsse

Zahlungszuflüsse

Zahlungsabflüsse

Zahlungszuflüsse

 

 

Künftige Leistungen

Künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse

Künftige Prämien

Sonstige Zahlungszuflüsse

Künftige Leistungen

Künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse

Künftige Prämien

Sonstige Zahlungszuflüsse

 

 

C0010

C0020

C0030

C0040

C0050

C0060

C0070

C0080

C0090

Jahr

(Projektion der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 1

R0010

 

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 2

R0020

 

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 3

R0030

 

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 4

R0040

 

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 5

R0050

 

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 6

R0060

 

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 7

R0070

 

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 8

R0080

 

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 9

R0090

 

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 10

R0100

 

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 11

R0110

 

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 12

R0120

 

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 13

R0130

 

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 14

R0140

 

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 15

R0150

 

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 16

R0160

 

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 17

R0170

 

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 18

R0180

 

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 19

R0190

 

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 20

R0200

 

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 21

R0210

 

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 22

R0220

 

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 23

R0230

 

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 24

R0240

 

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 25

R0250

 

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 26

R0260

 

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 27

R0270

 

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 28

R0280

 

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 29

R0290

 

 

 

 

 

 

 

 

 

€ 30

R0300

 

 

 

 

 

 

 

 

 

31+

R0310

 

 

 

 

 

 

 

 

 

S.19.01.01

Ansprüche aus Nichtlebensversicherungen

Geschäftsbereich

Z0010

 

Schadenjahr/Zeichnungsjahr

Z0020

 

Währung

Z0030

 

Währungsumrechnung

Z0040

 


Bezahlte Bruttoschäden (nicht kumuliert)

(absoluter Betrag)

Entwicklungsjahr

Jahr

 

€ 0

€ 1

€ 2

€ 3

€ 4

€ 5

€ 6

€ 7

€ 8

€ 9

€ 10

€ 11

€ 12

€ 13

€ 14

15+

 

 

Im laufenden Jahr

 

Summe der Jahre (kumuliert)

 

 

C0010

C0020

C0030

C0040

C0050

C0060

C0070

C0080

C0090

C0100

C0110

C0120

C0130

C0140

C0150

C0160

 

 

C0170

 

C0180

Vor

R0100

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0100

 

 

 

N-14

R0110

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0110

 

 

 

N-13

R0120

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0120

 

 

 

N-12

R0130

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0130

 

 

 

N-11

R0140

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0140

 

 

 

N-10

R0150

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0150

 

 

 

N-9

R0160

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0160

 

 

 

N-8

R0170

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0170

 

 

 

N-7

R0180

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0180

 

 

 

N-6

R0190

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0190

 

 

 

N-5

R0200

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0200

 

 

 

N-4

R0210

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0210

 

 

 

N-3

R0220

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0220

 

 

 

N-2

R0230

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0230

 

 

 

N-1

R0240

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0240

 

 

 

N

R0250

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0250

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamt

R0260

 

 

 


Erhaltene Rückversicherungsdeckung (nicht kumuliert)

(absoluter Betrag)

Entwicklungsjahr

Jahr

 

€ 0

€ 1

€ 2

€ 3

€ 4

€ 5

€ 6

€ 7

€ 8

€ 9

€ 10

€ 11

€ 12

€ 13

€ 14

15+

 

 

Im laufenden Jahr

 

Summe der Jahre (kumuliert)

 

 

C0600

C0610

C0620

C0630

C0640

C0650

C0660

C0670

C0680

C0690

C0700

C0710

C0720

C0730

C0740

C0750

 

 

C0760

 

C0770

Vor

R0300

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0300

 

 

 

N-14

R0310

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0310

 

 

 

N-13

R0320

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0320

 

 

 

N-12

R0330

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0330

 

 

 

N-11

R0340

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0340

 

 

 

N-10

R0350

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0350

 

 

 

N-9

R0360

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0360

 

 

 

N-8

R0370

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0370

 

 

 

N-7

R0380

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0380

 

 

 

N-6

R0390

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0390

 

 

 

N-5

R0400

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0400

 

 

 

N-4

R0410

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0410

 

 

 

N-3

R0420

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0420

 

 

 

N-2

R0430

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0430

 

 

 

N-1

R0440

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0440

 

 

 

N

R0450

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0450

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamt

R0460

 

 

 


Bezahlte Nettoschäden (nicht kumuliert)

(absoluter Betrag)

Entwicklungsjahr

Jahr

 

€ 0

€ 1

€ 2

€ 3

€ 4

€ 5

€ 6

€ 7

€ 8

€ 9

€ 10

€ 11

€ 12

€ 13

€ 14

15+

 

 

Im laufenden Jahr

 

Summe der Jahre (kumuliert)

 

 

C1200

C1210

C1220

C1230

C1240

C1250

C1260

C1270

C1280

C1290

C1300

C1310

C1320

C1330

C1340

C1350

 

 

C1360

 

C1370

Vor

R0500

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0500

 

 

 

N-14

R0510

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0510

 

 

 

N-13

R0520

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0520

 

 

 

N-12

R0530

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0530

 

 

 

N-11

R0540

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0540

 

 

 

N-10

R0550

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0550

 

 

 

N-9

R0560

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0560

 

 

 

N-8

R0570

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0570

 

 

 

N-7

R0580

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0580

 

 

 

N-6

R0590

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0590

 

 

 

N-5

R0600

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0600

 

 

 

N-4

R0610

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0610

 

 

 

N-3

R0620

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0620

 

 

 

N-2

R0630

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0630

 

 

 

N-1

R0640

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0640

 

 

 

N

R0650

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0650

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamt

R0660

 

 

 


Bester Schätzwert (brutto) für nicht abgezinste Schadenrückstellungen

(absoluter Betrag)

Entwicklungsjahr

Jahr

 

€ 0

€ 1

€ 2

€ 3

€ 4

€ 5

€ 6

€ 7

€ 8

€ 9

€ 10

€ 11

€ 12

€ 13

€ 14

15+

 

 

Jahresende (abgezinste Daten)

 

 

C0200

C0210

C0220

C0230

C0240

C0250

C0260

C0270

C0280

C0290

C0300

C0310

C0320

C0330

C0340

C0350

 

 

C0360

Vor

R0100

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0100

 

N-14

R0110

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0110

 

N-13

R0120

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0120

 

N-12

R0130

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0130

 

N-11

R0140

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0140

 

N-10

R0150

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0150

 

N-9

R0160

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0160

 

N-8

R0170

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0170

 

N-7

R0180

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0180

 

N-6

R0190

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0190

 

N-5

R0200

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0200

 

N-4

R0210

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0210

 

N-3

R0220

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0220

 

N-2

R0230

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0230

 

N-1

R0240

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0240

 

N

R0250

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0250

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamt

R0260

 


Bester Schätzwert für nicht abgezinste Schadenrückstellungen — aus Rückversicherungen einforderbare Beträge

(absoluter Betrag)

Entwicklungsjahr

Jahr

 

€ 0

€ 1

€ 2

€ 3

€ 4

€ 5

€ 6

€ 7

€ 8

€ 9

€ 10

€ 11

€ 12

€ 13

€ 14

15+

 

 

Jahresende (abgezinste Daten)

 

 

C0800

C0810

C0820

C0830

C0840

C0850

C0860

C0870

C0880

C0890

C0900

C0910

C0920

C0930

C0940

C0950

 

 

C0960

Vor

R0300

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0300

 

N-14

R0310

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0310

 

N-13

R0320

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0320

 

N-12

R0330

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0330

 

N-11

R0340

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0340

 

N-10

R0350

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0350

 

N-9

R0360

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0360

 

N-8

R0370

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0370

 

N-7

R0380

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0380

 

N-6

R0390

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0390

 

N-5

R0400

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0400

 

N-4

R0410

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0410

 

N-3

R0420

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0420

 

N-2

R0430

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0430

 

N-1

R0440

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0440

 

N

R0450

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0450

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamt

R0460

 


Bester Schätzwert (netto) für nicht abgezinste Schadenrückstellungen

(absoluter Betrag)

Entwicklungsjahr

Jahr

 

€ 0

€ 1

€ 2

€ 3

€ 4

€ 5

€ 6

€ 7

€ 8

€ 9

€ 10

€ 11

€ 12

€ 13

€ 14

15+

 

 

Jahresende (abgezinste Daten)

 

 

C1400

C1410

C1420

C1430

C1440

C1450

C1460

C1470

C1480

C1490

C1500

C1510

C1520

C1530

C1540

C1550

 

 

C1560

Vor

R0500

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0500

 

N-14

R0510

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0510

 

N-13

R0520

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0520

 

N-12

R0530

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0530

 

N-11

R0540

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0540

 

N-10

R0550

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0550

 

N-9

R0560

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0560

 

N-8

R0570

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0570

 

N-7

R0580

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0580

 

N-6

R0590

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0590

 

N-5

R0600

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0600

 

N-4

R0610

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0610

 

N-3

R0620

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0620

 

N-2

R0630

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0630

 

N-1

R0640

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0640

 

N

R0650

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0650

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamt

R0660

 


Gemeldete, aber nicht regulierte Versicherungsansprüche (RBNS) (brutto)

(absoluter Betrag)

Entwicklungsjahr

Jahr

 

€ 0

€ 1

€ 2

€ 3

€ 4

€ 5

€ 6

€ 7

€ 8

€ 9

€ 10

€ 11

€ 12

€ 13

€ 14

15+

 

 

Jahresende

 

 

C0400

C0410

C0420

C0430

C0440

C0450

C0460

C0470

C0480

C0490

C0500

C0510

C0520

C0530

C0540

C0550

 

 

C0560

Vor

R0100

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0100

 

N-14

R0110

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0110

 

N-13

R0120

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0120

 

N-12

R0130

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0130

 

N-11

R0140

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0140

 

N-10

R0150

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0150

 

N-9

R0160

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0160

 

N-8

R0170

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0170

 

N-7

R0180

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0180

 

N-6

R0190

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0190

 

N-5

R0200

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0200

 

N-4

R0210

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0210

 

N-3

R0220

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0220

 

N-2

R0230

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0230

 

N-1

R0240

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0240

 

N

R0250

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0250

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamt

R0260

 


RBNS-Ansprüche Rückversicherung

(absoluter Betrag)

Entwicklungsjahr

Jahr

 

€ 0

€ 1

€ 2

€ 3

€ 4

€ 5

€ 6

€ 7

€ 8

€ 9

€ 10

€ 11

€ 12

€ 13

€ 14

15+

 

 

Jahresende

 

 

C1000

C1010

C1020

C1030

C1040

C1050

C1060

C1070

C1080

C1090

C1100

C1110

C1120

C1130

C1140

C1150

 

 

C1160

Vor

R0300

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0300

 

N-14

R0310

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0310

 

N-13

R0320

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0320

 

N-12

R0330

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0330

 

N-11

R0340

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0340

 

N-10

R0350

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0350

 

N-9

R0360

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0360

 

N-8

R0370

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0370

 

N-7

R0380

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0380

 

N-6

R0390

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0390

 

N-5

R0400

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0400

 

N-4

R0410

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0410

 

N-3

R0420

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0420

 

N-2

R0430

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0430

 

N-1

R0440

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0440

 

N

R0450

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0450

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamt

R0460

 


RBNS-Ansprüche (netto)

(absoluter Betrag)

Entwicklungsjahr

Jahr

 

€ 0

€ 1

€ 2

€ 3

€ 4

€ 5

€ 6

€ 7

€ 8

€ 9

€ 10

€ 11

€ 12

€ 13

€ 14

15+

 

 

Jahresende

 

 

C1600

C1610

C1620

C1630

C1640

C1650

C1660

C1670

C1680

C1690

C1700

C1710

C1720

C1730

C1740

C1750

 

 

C1760

Vor

R0500

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0500

 

N-14

R0510

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0510

 

N-13

R0520

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0520

 

N-12

R0530

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0530

 

N-11

R0540

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0540

 

N-10

R0550

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0550

 

N-9

R0560

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0560

 

N-8

R0570

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0570

 

N-7

R0580

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0580

 

N-6

R0590

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0590

 

N-5

R0600

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0600

 

N-4

R0610

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0610

 

N-3

R0620

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0620

 

N-2

R0630

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0630

 

N-1

R0640

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0640

 

N

R0650

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0650

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamt

R0660

 


Inflationsraten (nur bei Verwendung von Methoden, in denen die Inflation zur Anpassung der Daten berücksichtigt wird)

 

 

N-14

N-13

N-12

N-11

N-10

N-9

N-8

N-7

N-6

N-5

N-4

N-3

N-2

N-1

N

 

 

C1800

C1810

C1820

C1830

C1840

C1850

C1860

C1870

C1880

C1890

C1900

C1910

C1920

C1930

C1940

Historische Inflationsrate — gesamt

R0700

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Historische Inflationsrate: exogene Inflation

R0710

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Historische Inflationsrate: endogene Inflation

R0720

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

C2000

C2010

C2020

C2030

C2040

C2050

C2060

C2070

C2080

C2090

C2100

C2110

C2120

C2130

C2140

 

 

N+1

N+2

N+3

N+4

N+5

N+6

N+7

N+8

N+9

N+10

N+11

N+12

N+13

N+14

N+15

Erwartete Inflationsrate — gesamt

R0730

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erwartete Inflationsrate: exogene Inflation

R0740

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erwartete Inflationsrate: endogene Inflation

R0750

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

C2200

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beschreibung der verwendeten Inflationsrate:

R0760

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

S.20.01.01

Entwicklung der Verteilung der eingetretenen Versicherungsfälle

Geschäftsbereich:

Z0010

 

Schadenjahr/Zeichnungsjahr

Z0020

 


RBNS-Ansprüche (brutto)

 

 

RBNS-Ansprüche. Offene Fälle zu Beginn des Jahres

 

 

Offene Fälle am Jahresende

Abgeschlossene Fälle am Jahresende

 

 

 

reguliert mit Zahlung

reguliert ohne Zahlung

 

 

Anzahl der Versicherungsfälle

RBNS (brutto) zu Beginn des Jahres

Im laufenden Jahr erfolgte Zahlungen (brutto)

RBNS (brutto) am Periodenende

Anzahl der mit Zahlungen abgeschlossenen Fälle

RBNS (brutto) zu Beginn des Jahres

Im laufenden Jahr erfolgte Zahlungen (brutto)

Anzahl der ohne Zahlungen abgeschlossenen Fälle

RBNS (brutto) zu Beginn des Jahres in Bezug auf ohne Zahlung regulierte Fälle

Jahr

 

C0020

C0030

C0040

C0050

C0060

C0070

C0080

C0090

C0100

Vor

R0010

 

 

 

 

 

 

 

 

 

N-14

R0020

 

 

 

 

 

 

 

 

 

N-13

R0030

 

 

 

 

 

 

 

 

 

N-12

R0040

 

 

 

 

 

 

 

 

 

N-11

R0050

 

 

 

 

 

 

 

 

 

N-10

R0060

 

 

 

 

 

 

 

 

 

N-9

R0070

 

 

 

 

 

 

 

 

 

N-8

R0080

 

 

 

 

 

 

 

 

 

N-7

R0090

 

 

 

 

 

 

 

 

 

N-6

R0100

 

 

 

 

 

 

 

 

 

N-5

R0110

 

 

 

 

 

 

 

 

 

N-4

R0120

 

 

 

 

 

 

 

 

 

N-3

R0130

 

 

 

 

 

 

 

 

 

N-2

R0140

 

 

 

 

 

 

 

 

 

N-1

R0150

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vorjahre gesamt

R0160

 

 

 

 

 

 

 

 

 

N

R0170

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamt

R0180

 

 

 

 

 

 

 

 

 


RBNS-Ansprüche (brutto)

 

 

Im Lauf des Jahres gemeldete Fälle

Im Lauf des Jahres wieder eröffnete Fälle

 

 

Offene Fälle am Jahresende

Abgeschlossene Fälle am Jahresende

Offene Fälle am Jahresende

Abgeschlossene Fälle am Jahresende

 

 

 

reguliert mit Zahlung

reguliert ohne Zahlung

 

 

Anzahl der Versicherungsfälle

Im laufenden Jahr erfolgte Zahlungen (brutto)

RBNS (brutto) am Periodenende

Anzahl der mit Zahlungen abgeschlossenen Fälle

Im laufenden Jahr erfolgte Zahlungen (brutto)

Anzahl der ohne Zahlungen abgeschlossenen Fälle

Anzahl der Versicherungsfälle

Im laufenden Jahr erfolgte Zahlungen (brutto)

RBNS (brutto) am Periodenende

Anzahl der mit Zahlungen abgeschlossenen Fälle

Im laufenden Jahr erfolgte Zahlungen (brutto)

Jahr

 

C0110

C0120

C0130

C0140

C0150

C0160

C0170

C0180

C0190

C0200

C0210

Vor

R0010

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

N-14

R0020

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

N-13

R0030

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

N-12

R0040

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

N-11

R0050

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

N-10

R0060

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

N-9

R0070

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

N-8

R0080

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

N-7

R0090

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

N-6

R0100

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

N-5

R0110

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

N-4

R0120

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

N-3

R0130

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

N-2

R0140

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

N-1

R0150

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vorjahre gesamt

R0160

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

N

R0170

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamt

R0180

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

S.21.01.01

Risikoprofil der Verlustverteilung

Geschäftsbereich

Z0010

 

Schadenjahr/Zeichnungsjahr

Z0020

 


 

 

Eingetretene Fälle Beginn

Eingetretene Fälle Ende

Anzahl der Fälle SJ/ZJ Jahr N

Eingetretene Fälle gesamt SJ/ZJ Jahr N

Anzahl der Fälle SJ/ZJ Jahr N-1

Eingetretene Fälle gesamt SJ/ZJ Jahr N-1

Anzahl der Fälle SJ/ZJ Jahr N-2

Eingetretene Fälle gesamt SJ/ZJ Jahr N-2

Anzahl der Fälle SJ/ZJ Jahr N-3

Eingetretene Fälle gesamt SJ/ZJ Jahr N-3

Anzahl der Fälle SJ/ZJ Jahr N-4

Eingetretene Fälle gesamt SJ/ZJ Jahr N-4

Anzahl der Fälle SJ/ZJ Jahr N-5

Eingetretene Fälle gesamt SJ/ZJ Jahr N-5

 

 

C0030

C0040

C0050

C0060

C0070

C0080

C0090

C0100

C0110

C0120

C0130

C0140

C0150

C0160

Stufe 1

R0010

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stufe 2

R0020

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stufe 3

R0030

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stufe 4

R0040

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stufe 5

R0050

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stufe 6

R0060

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stufe 7

R0070

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stufe 8

R0080

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stufe 9

R0090

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stufe 10

R0100

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stufe 11

R0110

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stufe 12

R0120

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stufe 13

R0130

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stufe 14

R0140

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stufe 15

R0150

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stufe 16

R0160

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stufe 17

R0170

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stufe 18

R0180

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stufe 19

R0190

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stufe 20

R0200

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stufe 21

R0210

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamt

R0300

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

Eingetretene Fälle Beginn

Eingetretene Fälle Ende

Anzahl der Fälle SJ/ZJ Jahr N-6

Eingetretene Fälle gesamt SJ/ZJ Jahr N-6

Anzahl der Fälle SJ/ZJ Jahr N-7

Eingetretene Fälle gesamt SJ/ZJ Jahr N-7

Anzahl der Fälle SJ/ZJ Jahr N-8

Eingetretene Fälle gesamt SJ/ZJ Jahr N-8

Anzahl der Fälle SJ/ZJ Jahr N-9

Eingetretene Fälle gesamt SJ/ZJ Jahr N-9

Anzahl der Fälle SJ/ZJ Jahr N-10

Eingetretene Fälle gesamt SJ/ZJ Jahr N-10

Anzahl der Fälle SJ/ZJ Jahr N-11

Eingetretene Fälle gesamt SJ/ZJ Jahr N-11

 

 

C0030

C0040

C0170

C0180

C0190

C0200

C0210

C0220

C0230

C0240

C0250

C0260

C0270

C0280

Stufe 1

R0010

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stufe 2

R0020

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stufe 3

R0030

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stufe 4

R0040

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stufe 5

R0050

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stufe 6

R0060

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stufe 7

R0070

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stufe 8

R0080

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stufe 9

R0090

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stufe 10

R0100

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stufe 11

R0110

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stufe 12

R0120

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stufe 13

R0130

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stufe 14

R0140

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stufe 15

R0150

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stufe 16

R0160

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stufe 17

R0170

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stufe 18

R0180

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stufe 19

R0190

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stufe 20

R0200

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stufe 21

R0210

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamt

R0300

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

Eingetretene Fälle Beginn

Eingetretene Fälle Ende

Anzahl der Fälle SJ/ZJ Jahr N-12

Eingetretene Fälle gesamt SJ/ZJ Jahr N-12

Anzahl der Fälle SJ/ZJ Jahr N-13

Eingetretene Fälle gesamt SJ/ZJ Jahr N-13

Anzahl der Fälle SJ/ZJ Jahr N-14

Eingetretene Fälle gesamt SJ/ZJ Jahr N-14

 

 

C0030

C0040

C0290

C0300

C0310

C0320

C0330

C0340

Stufe 1

R0010

 

 

 

 

 

 

 

 

Stufe 2

R0020

 

 

 

 

 

 

 

 

Stufe 3

R0030

 

 

 

 

 

 

 

 

Stufe 4

R0040

 

 

 

 

 

 

 

 

Stufe 5

R0050

 

 

 

 

 

 

 

 

Stufe 6

R0060

 

 

 

 

 

 

 

 

Stufe 7

R0070

 

 

 

 

 

 

 

 

Stufe 8

R0080

 

 

 

 

 

 

 

 

Stufe 9

R0090

 

 

 

 

 

 

 

 

Stufe 10

R0100

 

 

 

 

 

 

 

 

Stufe 11

R0110

 

 

 

 

 

 

 

 

Stufe 12

R0120

 

 

 

 

 

 

 

 

Stufe 13

R0130

 

 

 

 

 

 

 

 

Stufe 14

R0140

 

 

 

 

 

 

 

 

Stufe 15

R0150

 

 

 

 

 

 

 

 

Stufe 16

R0160

 

 

 

 

 

 

 

 

Stufe 17

R0170

 

 

 

 

 

 

 

 

Stufe 18

R0180

 

 

 

 

 

 

 

 

Stufe 19

R0190

 

 

 

 

 

 

 

 

Stufe 20

R0200

 

 

 

 

 

 

 

 

Stufe 21

R0210

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamt

R0300

 

 

 

 

 

 

 

 

S.21.02.01

Nichtlebensversicherungstechnische Risiken

Risikoidentifikationscode

Identifikation des Unternehmens/der Person, auf das/die sich das Risiko bezieht

Beschreibung des Risikos

Geschäftsbereich

Beschreibung der abgedeckten Risikokategorie

Gültigkeitsdauer (Beginn)

Gültigkeitsdauer (Ende)

Währung

Versicherungssumme

Ursprünglich vom Versicherungsnehmer abgezogen

Art des versicherungstechnischen Modells

(Forts.)

C0010

C0020

C0030

C0040

C0050

C0060

C0070

C0080

C0090

C0100

C0110

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Betrag versicherungstechnisches Modell

Auf fakultativer Basis rückversicherte Summe, bei allen Rückversicherern

Nicht auf fakultativer Basis rückversicherte Summe, bei allen Rückversicherern

Nettoselbstbehalt des Versicherers

C0120

C0130

C0140

C0150

 

 

 

 

S.21.03.01

Verteilung der nichtlebensversicherungstechnischen Risiken — nach Versicherungssumme

Geschäftsbereich

Z0010

 


 

 

Versicherungssumme Beginn

Versicherungssumme Ende

Anzahl der versicherungstechnischen Risiken

Versicherungssumme gesamt

Jährliche gebuchte Prämien gesamt

 

 

C0020

C0030

C0040

C0050

C0060

Stufe 1

R0010

 

 

 

 

 

Stufe 2

R0020

 

 

 

 

 

Stufe 3

R0030

 

 

 

 

 

Stufe 4

R0040

 

 

 

 

 

Stufe 5

R0050

 

 

 

 

 

Stufe 6

R0060

 

 

 

 

 

Stufe 7

R0070

 

 

 

 

 

Stufe 8

R0080

 

 

 

 

 

Stufe 9

R0090

 

 

 

 

 

Stufe 10

R0100

 

 

 

 

 

Stufe 11

R0110

 

 

 

 

 

Stufe 12

R0120

 

 

 

 

 

Stufe 13

R0130

 

 

 

 

 

Stufe 14

R0140

 

 

 

 

 

Stufe 15

R0150

 

 

 

 

 

Stufe 16

R0160

 

 

 

 

 

Stufe 17

R0170

 

 

 

 

 

Stufe 18

R0180

 

 

 

 

 

Stufe 19

R0190

 

 

 

 

 

Stufe 20

R0200

 

 

 

 

 

Stufe 21

R0210

 

 

 

 

 

Gesamt

R0220

 

 

 

 

 

S.22.01.01

Auswirkung von langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen

 

 

Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen

Auswirkung von langfristigen Garantien und Übergangmaßnahmen (Schritt-für-Schritt-Ansatz)

 

 

Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz

Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz

Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen

Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null

Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen

Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null

Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen

 

 

C0010

C0020

C0030

C0040

C0050

C0060

C0070

C0080

C0090

C0100

Versicherungstechnische Rückstellungen

R0010

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Basiseigenmittel

R0020

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

R0030

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio

R0040

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Für die Erfüllung der Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähige Eigenmittel

R0050

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tier 1

R0060

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tier 2

R0070

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tier 3

R0080

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Solvenzkapitalanforderung

R0090

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Für die Erfüllung der Mindestkapitalanforderung anrechnungsfähige Eigenmittel

R0100

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mindestkapitalanforderung

R0110

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


S.22.01.04

Auswirkung von langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen

 

 

Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen

Auswirkung von langfristigen Garantien und Übergangmaßnahmen (Schritt-für-Schritt-Ansatz)

 

 

Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz

Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz

Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen

Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null

Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen

Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null

Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen

 

 

C0010

C0020

C0030

C0040

C0050

C0060

C0070

C0080

C0090

C0100

Versicherungstechnische Rückstellungen

R0010

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Basiseigenmittel

R0020

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

R0030

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio

R0040

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel

R0050

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tier 1

R0060

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tier 2

R0070

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tier 3

R0080

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Solvenzkapitalanforderung

R0090

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SR.22.02.01

Projektion der künftigen Zahlungsströme (bester Schätzwert — Matching-Adjustment-Portfolios)

Matching-Portfolio

Z0010

 


 

 

Projektion der künftigen Zahlungsströme am Ende des Berichtszeitraums

Inkongruenz im Berichtszeitraum

 

 

Zahlungsabflüsse durch Verpflichtungen aufgrund Langlebigkeits-, Sterblichkeits- und Revisionsrisiken

Zahlungsabflüsse durch Aufwendungen

Zahlungsströme der risikoreduzierten Vermögenswerte

Positive Inkongruenz (nicht abgezinst) (Zuflüsse > Abflüsse)

Negative Inkongruenz (nicht abgezinst) (Zuflüsse < Abflüsse)

 

 

C0020

C0030

C0040

C0050

C0060

Jahr (Projektion der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme)

 

 

 

 

 

 

€ 1

R0010

 

 

 

 

 

€ 2

R0020

 

 

 

 

 

€ 3

R0030

 

 

 

 

 

€ 4

R0040

 

 

 

 

 

€ 5

R0050

 

 

 

 

 

€ 6

R0060

 

 

 

 

 

€ 7

R0070

 

 

 

 

 

€ 8

R0080

 

 

 

 

 

€ 9

R0090

 

 

 

 

 

€ 10

R0100

 

 

 

 

 

€ 11

R0110

 

 

 

 

 

€ 12

R0120

 

 

 

 

 

€ 13

R0130

 

 

 

 

 

€ 14

R0140

 

 

 

 

 

€ 15

R0150

 

 

 

 

 

€ 16

R0160

 

 

 

 

 

€ 17

R0170

 

 

 

 

 

€ 18

R0180

 

 

 

 

 

€ 19

R0190

 

 

 

 

 

€ 20

R0200

 

 

 

 

 

€ 21

R0210

 

 

 

 

 

€ 22

R0220

 

 

 

 

 

€ 23

R0230

 

 

 

 

 

€ 24

R0240

 

 

 

 

 

€ 25

R0250

 

 

 

 

 

€ 26

R0260

 

 

 

 

 

€ 27

R0270

 

 

 

 

 

€ 28

R0280

 

 

 

 

 

€ 29

R0290

 

 

 

 

 

€ 30

R0300

 

 

 

 

 

€ 31

R0310

 

 

 

 

 

€ 32

R0320

 

 

 

 

 

€ 33

R0330

 

 

 

 

 

€ 34

R0340

 

 

 

 

 

€ 35

R0350

 

 

 

 

 

€ 36

R0360

 

 

 

 

 

€ 37

R0370

 

 

 

 

 

€ 38

R0380

 

 

 

 

 

€ 39

R0390

 

 

 

 

 

€ 40

R0400

 

 

 

 

 

41-45

R0410

 

 

 

 

 

46-50

R0420

 

 

 

 

 

51-60

R0430

 

 

 

 

 

61-70

R0440

 

 

 

 

 

71+

R0450

 

 

 

 

 

SR.22.03.01

Angaben zur Berechnung der Matching-Anpassung

Matching-Portfolio

Z0010

 


 

 

C0010

Gesamtberechnung der Matching-Anpassung

 

 

Auf Zahlungsstrom der Verpflichtungen angewandter effektiver Jahressatz

R0010

 

Effektiver Jahressatz des besten Schätzwerts

R0020

 

Verwendete Ausfallwahrscheinlichkeit zur Risikoreduzierung der Zahlungsströme der Vermögenswerte

R0030

 

Anteil des grundlegenden Spreads, der bei der Risikoreduzierung der Zahlungsströme der Vermögenswerte nicht berücksichtigt wird

R0040

 

Erhöhung des grundlegenden Spreads für Vermögenswerte unter dem Investment Grade

R0050

 

Matching-Anpassung an den risikofreien Zinssatz

R0060

 

Solvenzkapitalanforderung

 

 

Sterblichkeitsrisikostress zum Zweck der Matching-Anpassung

R0070

 

Portfolio

 

 

Marktwert der Vermögenswerte des Portfolios

R0080

 

Marktwert der inflationsabhängigen Vermögenswerte

R0090

 

Bester Schätzwert unter Einbeziehung der Inflation

R0100

 

Vermögenswerte zum Marktwert, deren Zahlungsströme von Dritten geändert werden können

R0110

 

Gesamtkapitalrentabilität — Vermögenswerte des Portfolios

R0120

 

Marktwert rückgekaufter Verträge

R0130

 

Anzahl der ausgeübten Rückkaufoptionen

R0140

 

Marktwert der Vermögenswerte, auf die die Matching-Anpassung angewandt wird

R0150

 

Erfüllte Rückkaufsrechte der Versicherungsinhaber

R0160

 

Verbindlichkeiten

 

 

Laufzeit

R0170

 

S.22.04.01

Angaben zur Übergangsmaßnahme bei der Berechnung der Zinssätze

Gesamtberechnung der vorübergehenden Anpassung

Währung

Z0010

 

 

 

 

 

 

C0010

Zinssatz nach Solvabilität I

R0010

 

Effektiver Jahressatz

R0020

 

Anteil der zum Zeitpunkt der Berichterstattung angewandten Differenz

R0030

 

Anpassung an den risikofreien Zinssatz

R0040

 


Zinssatz nach Solvabilität I

Währung

Z0010

 

 

 

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert

Durchschnittliche Laufzeit der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen

 

 

C0020

C0030

Bis zu 0,5 Prozent

R0100

 

 

Über 0,5 % bis zu 1,0 %

R0110

 

 

Über 1,0 % bis zu 1,5 %

R0120

 

 

Über 1,5 % bis zu 2,0 %

R0130

 

 

Über 2,0 % bis zu 2,5 %

R0140

 

 

Über 2,5 % bis zu 3,0 %

R0150

 

 

Über 3,0 % bis zu 4,0 %

R0160

 

 

Über 4,0 % bis zu 5,0 %

R0170

 

 

Über 5,0 % bis zu 6,0 %

R0180

 

 

Über 6,0 % bis zu 7,0 %

R0190

 

 

Über 7,0 % bis zu 8,0 %

R0200

 

 

Über 8 %

R0210

 

 

S.22.05.01

Gesamtberechnung bei Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

 

 

C0010

Versicherungstechnische Rückstellungen nach Solvabilität II am ersten Tag

R0010

 

Versicherungstechnische Rückstellungen im Falle der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

R0020

 

Bester Schätzwert

R0030

 

Risikomarge

R0040

 

Versicherungstechnische Rückstellungen nach Solvabilität I

R0050

 

Anteil der aus der Anpassung resultierenden Differenz

R0060

 

Begrenzung nach Artikel 308d Absatz 4

R0070

 

Versicherungstechnische Rückstellungen nach Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

R0080

 

S.22.06.01

Bester Schätzwert nach Ländern und Währungen im Falle einer Volatilitätsanpassung

 

 

Geschäftsbereich

Z0010

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nach Währungen

 

 

 

 

 

 

C0010

 

 

 

 

 

R0010

 

 


Bester Schätzwert im Falle einer Volatilitätsanpassung nach Ländern und Währungen — Gesamtwert sowie Herkunftsland nach Währungen

 

 

 

Gesamtwert des besten Schätzwerts im Falle einer Volatilitätsanpassung (für alle Währungen)

Anteil des besten Schätzwerts im Falle einer Volatilitätsanpassung in der Berichtswährung

 

Anteil des besten Schätzwerts im Falle einer Volatilitätsanpassung nach Währungen

 

 

 

C0030

C0040

 

C0050

Gesamtwert des besten Schätzwerts im Falle einer Volatilitätsanpassung in allen Ländern

R0020

 

 

 

 

 

 

Gesamtwert des besten Schätzwerts im Falle einer Volatilitätsanpassung im Herkunftsland

R0030

 

 

 

 

 

 


Bester Schätzwert im Falle einer Volatilitätsanpassung nach Ländern und Währungen — nach Ländern und Währungen

 

 

Länder

Gesamtwert des besten Schätzwerts im Falle einer Volatilitätsanpassung (für alle Währungen)

Anteil des besten Schätzwerts im Falle einer Volatilitätsanpassung in der Berichtswährung

 

Anteil des besten Schätzwerts im Falle einer Volatilitätsanpassung nach Währungen

 

 

C0020

C0030

C0040

 

C0050

Land 1

R0040

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

S.23.01.01

Eigenmittel

 

 

Gesamt

Tier 1 — nicht gebunden

Tier 1 — gebunden

Tier 2

Tier 3

 

 

C0010

C0020

C0030

C0040

C0050

Basiseigenmittel vor Abzug von Beteiligungen an anderen Finanzbranchen im Sinne des Artikels 68 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35

 

 

 

 

 

 

Grundkapital (ohne Abzug eigener Anteile)

R0010

 

 

 

 

 

Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio

R0030

 

 

 

 

 

Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen

R0040

 

 

 

 

 

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit

R0050

 

 

 

 

 

Überschussfonds

R0070

 

 

 

 

 

Vorzugsaktien

R0090

 

 

 

 

 

Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio

R0110

 

 

 

 

 

Ausgleichsrücklage

R0130

 

 

 

 

 

Nachrangige Verbindlichkeiten

R0140

 

 

 

 

 

Betrag in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche

R0160

 

 

 

 

 

Sonstige, oben nicht aufgeführte Eigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden

R0180

 

 

 

 

 

Im Jahresabschluss ausgewiesene Eigenmittel, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen

 

 

 

 

 

 

Im Jahresabschluss ausgewiesene Eigenmittel, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen

R0220

 

 

 

 

 

Abzüge

 

 

 

 

 

 

Abzug für Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten

R0230

 

 

 

 

 

Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen

R0290

 

 

 

 

 

Ergänzende Eigenmittel

 

 

 

 

 

 

Nicht eingezahltes und nicht eingefordertes Grundkapital, das auf Verlangen eingefordert werden kann

R0300

 

 

 

 

 

Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, die nicht eingezahlt und nicht eingefordert wurden, aber auf Verlangen eingefordert werden können

R0310

 

 

 

 

 

Nicht eingezahlte und nicht eingeforderte Vorzugsaktien, die auf Verlangen eingefordert werden können

R0320

 

 

 

 

 

Eine rechtsverbindliche Verpflichtung, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten zu zeichnen und zu begleichen

R0330

 

 

 

 

 

Kreditbriefe und Garantien gemäß Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG

R0340

 

 

 

 

 

Andere Kreditbriefe und Garantien als solche nach Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG

R0350

 

 

 

 

 

Aufforderungen an die Mitglieder zur Nachzahlung gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG

R0360

 

 

 

 

 

Aufforderungen an die Mitglieder zur Nachzahlung — andere als solche gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG

R0370

 

 

 

 

 

Sonstige ergänzende Eigenmittel

R0390

 

 

 

 

 

Ergänzende Eigenmittel gesamt

R0400

 

 

 

 

 

Zur Verfügung stehende und anrechnungsfähige Eigenmittel

 

 

 

 

 

 

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR zur Verfügung stehenden Eigenmittel

R0500

 

 

 

 

 

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der MCR zur Verfügung stehenden Eigenmittel

R0510

 

 

 

 

 

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel

R0540

 

 

 

 

 

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmittel

R0550

 

 

 

 

 

Solvenzkapitalanforderung

R0580

 

 

 

 

 

Mindestkapitalanforderung

R0600

 

 

 

 

 

Verhältnis von anrechnungsfähigen Eigenmitteln zur SCR

R0620

 

 

 

 

 

Verhältnis von anrechnungsfähigen Eigenmitteln zur MCR

R0640

 

 

 

 

 


 

 

C0060

 

Ausgleichsrücklage

 

 

 

Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

R0700

 

 

Eigene Anteile (direkt und indirekt gehalten)

R0710

 

 

Vorhersehbare Dividenden, Ausschüttungen und Entgelte

R0720

 

 

Sonstige Basiseigenmittelbestandteile

R0730

 

 

Anpassung für gebundene Eigenmittelbestandteile in Matching-Adjustment-Portfolios und Sonderverbänden

R0740

 

 

Ausgleichsrücklage

R0760

 

 

Erwartete Gewinne

 

 

 

Bei künftigen Prämien einkalkulierter erwarteter Gewinn (EPIFP) — Lebensversicherung

R0770

 

 

Bei künftigen Prämien einkalkulierter erwarteter Gewinn (EPIFP) — Nichtlebensversicherung

R0780

 

 

Gesamtbetrag des bei künftigen Prämien einkalkulierten erwarteten Gewinns (EPIFP)

R0790

 

 

S.23.01.04

Eigenmittel

 

 

Gesamt

Tier 1 — nicht gebunden

Tier 1 — gebunden

Tier 2

Tier 3

 

 

C0010

C0020

C0030

C0040

C0050

Basiseigenmittel vor Abzug von Beteiligungen in anderen Finanzbranchen

 

 

 

 

 

 

Grundkapital (ohne Abzug eigener Anteile)

R0010

 

 

 

 

 

Nicht verfügbares eingefordertes, jedoch nicht eingezahltes Grundkapital auf Gruppenebene

R0020

 

 

 

 

 

Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio

R0030

 

 

 

 

 

Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen

R0040

 

 

 

 

 

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit

R0050

 

 

 

 

 

Nicht verfügbare nachrangige Mitgliederkonten auf Gruppenebene

R0060

 

 

 

 

 

Überschussfonds

R0070

 

 

 

 

 

Nicht verfügbare Überschussfonds auf Gruppenebene

R0080

 

 

 

 

 

Vorzugsaktien

R0090

 

 

 

 

 

Nicht verfügbare Vorzugsaktien auf Gruppenebene

R0100

 

 

 

 

 

Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio

R0110

 

 

 

 

 

Auf Vorzugsaktien entfallendes nicht verfügbares Emissionsagio auf Gruppenebene

R0120

 

 

 

 

 

Ausgleichsrücklage

R0130

 

 

 

 

 

Nachrangige Verbindlichkeiten

R0140

 

 

 

 

 

Nicht verfügbare nachrangige Verbindlichkeiten auf Gruppenebene

R0150

 

 

 

 

 

Betrag in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche

R0160

 

 

 

 

 

Betrag in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche, der auf Gruppenebene nicht verfügbar ist

R0170

 

 

 

 

 

Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden

R0180

 

 

 

 

 

Nicht verfügbare Eigenmittel in Verbindung mit anderen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Eigenmittelbestandteilen

R0190

 

 

 

 

 

Minderheitsanteile (sofern sie nicht als Teil eines bestimmten Eigenmittelbestandteils gemeldet werden)

R0200

 

 

 

 

 

Nicht verfügbare Minderheitsanteile auf Gruppenebene

R0210

 

 

 

 

 

Im Jahresabschluss ausgewiesene Eigenmittel, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen

 

 

 

 

 

 

Im Jahresabschluss ausgewiesene Eigenmittel, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen

R0220

 

 

 

 

 

Abzüge

 

 

 

 

 

 

Abzüge für Beteiligungen an anderen Finanzunternehmen, einschließlich nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen

R0230

 

 

 

 

 

diesbezügliche Abzüge gemäß Artikel 228 der Richtlinie 2009/138/EG

R0240

 

 

 

 

 

Abzüge für Beteiligungen, für die keine Informationen zur Verfügung stehen (Artikel 229)

R0250

 

 

 

 

 

Abzug für Beteiligungen, die bei einer Kombination der Methoden durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden

R0260

 

 

 

 

 

Gesamtbetrag der nicht zur Verfügung stehenden Eigenmittelbestandteile

R0270

 

 

 

 

 

Gesamtabzüge

R0280

 

 

 

 

 

Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen

R0290

 

 

 

 

 

Ergänzende Eigenmittel

 

 

 

 

 

 

Nicht eingezahltes und nicht eingefordertes Grundkapital, das auf Verlangen eingefordert werden kann

R0300

 

 

 

 

 

Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, die nicht eingezahlt und nicht eingefordert wurden, aber auf Verlangen eingefordert werden können

R0310

 

 

 

 

 

Nicht eingezahlte und nicht eingeforderte Vorzugsaktien, die auf Verlangen eingefordert werden können

R0320

 

 

 

 

 

Eine rechtsverbindliche Verpflichtung, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten zu zeichnen und zu begleichen

R0330

 

 

 

 

 

Kreditbriefe und Garantien gemäß Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG

R0340

 

 

 

 

 

Andere Kreditbriefe und Garantien als solche nach Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG

R0350

 

 

 

 

 

Aufforderungen an die Mitglieder zur Nachzahlung gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG

R0360

 

 

 

 

 

Aufforderungen an die Mitglieder zur Nachzahlung — andere als solche gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG

R0370

 

 

 

 

 

Nicht verfügbare ergänzende Eigenmittel auf Gruppenebene

R0380

 

 

 

 

 

Sonstige ergänzende Eigenmittel

R0390

 

 

 

 

 

Ergänzende Eigenmittel gesamt

R0400

 

 

 

 

 

Eigenmittel anderer Finanzbranchen

 

 

 

 

 

 

Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds

R0410

 

 

 

 

 

Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung

R0420

 

 

 

 

 

Nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen

R0430

 

 

 

 

 

Gesamtbetrag der Eigenmittel anderer Finanzbranchen

R0440

 

 

 

 

 

Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode, ausschließlich oder in Kombination mit Methode 1

 

 

 

 

 

 

Gesamtbetrag der Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode oder einer Kombination der Methoden

R0450

 

 

 

 

 

Gesamtbetrag der Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode oder einer Kombination der Methoden unter Abzug der gruppeninternen Transaktionen

R0460

 

 

 

 

 

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehenden Eigenmittel (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen)

R0520

 

 

 

 

 

Gesamtbetrag der für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehenden Eigenmittel

R0530

 

 

 

 

 

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen)

R0560

 

 

 

 

 

Gesamtbetrag der für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel

R0570

 

 

 

 

 

Konsolidierte SCR für die Gruppe

R0590

 

 

 

 

 

Mindestbetrag der konsolidierten SCR für die Gruppe

R0610

 

 

 

 

 

Verhältnis von anrechnungsfähigen Eigenmitteln zur konsolidierten SCR für die Gruppe (außer anderen Finanzbranchen und der durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen)

R0630

 

 

 

 

 

Verhältnis von anrechnungsfähigen Eigenmitteln zum Mindestbetrag der konsolidierten SCR für die Gruppe

R0650

 

 

 

 

 

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen)

R0660

 

 

 

 

 

SCR für durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogene Unternehmen

R0670

 

 

 

 

 

SCR für die Gruppe

R0680

 

 

 

 

 

Verhältnis von anrechnungsfähigen Eigenmitteln zur SCR für die Gruppe, einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen

R0690

 

 

 

 

 


 

 

C0060

 

Ausgleichsrücklage

 

 

 

Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

R0700

 

 

Eigene Anteile (direkt oder indirekt gehalten)

R0710

 

 

Vorhersehbare Dividenden, Ausschüttungen und Entgelte

R0720

 

 

Sonstige Basiseigenmittelbestandteile

R0730

 

 

Anpassung für gebundene Eigenmittelbestandteile in Matching-Adjustment-Portfolios und Sonderverbänden

R0740

 

 

Sonstige nicht verfügbare Eigenmittel

R0750

 

 

Ausgleichsrücklage

R0760

 

 

Erwartete Gewinne

 

 

 

Bei künftigen Prämien einkalkulierter erwarteter Gewinn (EPIFP) — Lebensversicherung

R0770

 

 

Bei künftigen Prämien einkalkulierter erwarteter Gewinn (EPIFP) — Nichtlebensversicherung

R0780

 

 

EPIFP gesamt

R0790

 

 

S.23.02.01

Genaue Angaben über Eigenmittel nach Tiers

 

 

Gesamt

Tier 1

Tier 2

Tier 3

 

 

 

Tier 1 gesamt

die unter die Übergangsbestimmungen fallen

Tier 2

die unter die Übergangsbestimmungen fallen

 

 

 

C0010

C0020

C0030

C0040

C0050

C0060

Grundkapital

 

 

 

 

 

 

 

Eingezahlt

R0010

 

 

 

 

 

 

Eingefordert, aber noch nicht eingezahlt

R0020

 

 

 

 

 

 

Eigene Anteile

R0030

 

 

 

 

 

 

Gesamtgrundkapital

R0100

 

 

 

 

 

 

Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen

 

 

 

 

 

 

 

Eingezahlt

R0110

 

 

 

 

 

 

Eingefordert, aber noch nicht eingezahlt

R0120

 

 

 

 

 

 

Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — gesamt

R0200

 

 

 

 

 

 

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit

 

 

 

 

 

 

 

Befristet nachrangig

R0210

 

 

 

 

 

 

Unbefristet nachrangig mit Kaufoption

R0220

 

 

 

 

 

 

Unbefristet nachrangig ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit

R0230

 

 

 

 

 

 

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — gesamt

R0300

 

 

 

 

 

 

Vorzugsaktien

 

 

 

 

 

 

 

Befristete Vorzugsaktien

R0310

 

 

 

 

 

 

Unbefristete Vorzugsaktien mit Kaufoption

R0320

 

 

 

 

 

 

Unbefristete Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit

R0330

 

 

 

 

 

 

Gesamtbetrag der Vorzugsaktien

R0400

 

 

 

 

 

 

Nachrangige Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

Befristete nachrangige Verbindlichkeiten

R0410

 

 

 

 

 

 

Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit

R0420

 

 

 

 

 

 

Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit

R0430

 

 

 

 

 

 

Nachrangige Verbindlichkeiten — gesamt

R0500

 

 

 

 

 

 


 

 

 

 

 

Tier 2

Tier 3

 

 

 

 

 

Genehmigte ursprüngliche Beträge

Aktuelle Beträge

Genehmigte ursprüngliche Beträge

Aktuelle Beträge

Ergänzende Eigenmittel

 

 

 

 

C0070

C0080

C0090

C0100

Bestandteile, für die ein Betrag genehmigt wurde

R0510

 

 

 

 

 

 

 

Bestandteile, für die eine Methode genehmigt wurde

R0520

 

 

 

 

 

 

 


 

 

Gesamt

Erläuterung

 

 

C0110

C0120

Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten — Zuordnung der Bewertungsdifferenzen

 

 

 

Differenz bei der Bewertung der Vermögenswerte

R0600

 

 

Differenz bei der Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen

R0610

 

 

Differenz bei der Bewertung sonstiger Verbindlichkeiten

R0620

 

 

Gesamtbetrag der Rücklagen und einbehaltenen Gewinne im Jahresabschluss

R0630

 

 

Sonstige, bitte erklären Sie, warum Sie diese Zeile verwenden müssen.

R0640

 

 

An die Differenzen der Bewertung für Solvabilität II angepasste Rücklagen aus dem Jahresabschluss

R0650

 

 

Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der Basiseigenmittelbestandteilen zugeordnet werden kann (ausgenommen Ausgleichsrücklage)

R0660

 

 

Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

R0700

 

 

S.23.02.04

Genaue Angaben über Eigenmittel nach Tier

 

 

Gesamt

Tier 1

Tier 2

Tier 3

 

 

 

Tier 1 gesamt

die unter die Übergangsbestimmungen fallen

Tier 2

die unter die Übergangsbestimmungen fallen

 

 

 

C0010

C0020

C0030

C0040

C0050

C0060

Grundkapital

 

 

 

 

 

 

 

Eingezahlt

R0010

 

 

 

 

 

 

Eingefordert, aber noch nicht eingezahlt

R0020

 

 

 

 

 

 

Eigene Anteile

R0030

 

 

 

 

 

 

Gesamtgrundkapital

R0100

 

 

 

 

 

 

Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen

 

 

 

 

 

 

 

Eingezahlt

R0110

 

 

 

 

 

 

Eingefordert, aber noch nicht eingezahlt

R0120

 

 

 

 

 

 

Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — gesamt

R0200

 

 

 

 

 

 

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit

 

 

 

 

 

 

 

Befristet nachrangig

R0210

 

 

 

 

 

 

Unbefristet nachrangig mit Kaufoption

R0220

 

 

 

 

 

 

Unbefristet nachrangig ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit

R0230

 

 

 

 

 

 

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — gesamt

R0300

 

 

 

 

 

 

Vorzugsaktien

 

 

 

 

 

 

 

Befristete Vorzugsaktien

R0310

 

 

 

 

 

 

Unbefristete Vorzugsaktien mit Kaufoption

R0320

 

 

 

 

 

 

Unbefristete Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit

R0330

 

 

 

 

 

 

Gesamtbetrag der Vorzugsaktien

R0400

 

 

 

 

 

 

Nachrangige Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

Befristete nachrangige Verbindlichkeiten

R0410

 

 

 

 

 

 

Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit

R0420

 

 

 

 

 

 

Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit

R0430

 

 

 

 

 

 

Nachrangige Verbindlichkeiten — gesamt

R0500

 

 

 

 

 

 


 

 

 

 

 

Tier 2

Tier 3

 

 

 

 

 

Genehmigte ursprüngliche Beträge

Aktuelle Beträge

Genehmigte ursprüngliche Beträge

Aktuelle Beträge

Ergänzende Eigenmittel

 

 

 

 

C0070

C0080

C0090

C0100

Bestandteile, für die ein Betrag genehmigt wurde

R0510

 

 

 

 

 

 

 

Bestandteile, für die eine Methode genehmigt wurde

R0520

 

 

 

 

 

 

 


 

 

Gesamt

Erläuterung

 

 

C0110

C0120

Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten — Zuordnung der Bewertungsdifferenzen

 

 

 

Differenz bei der Bewertung der Vermögenswerte

R0600

 

 

Differenz bei der Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen

R0610

 

 

Differenz bei der Bewertung sonstiger Verbindlichkeiten

R0620

 

 

Gesamtbetrag der Rücklagen und einbehaltenen Gewinne im Jahresabschluss

R0630

 

 

Sonstige, bitte erklären Sie, warum Sie diese Zeile verwenden müssen.

R0640

 

 

An die Differenzen der Bewertung für Solvabilität II angepasste Rücklagen aus dem Jahresabschluss

R0650

 

 

Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der Basiseigenmittelbestandteilen zugeordnet werden kann (ausgenommen Ausgleichsrücklage)

R0660

 

 

Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

R0700

 

 

S.23.03.01

Jährliche Bewegungen bei den Eigenmitteln

 

 

Saldoübertrag

Erhöhung

Verringerung

 

 

Saldovortrag

 

 

C0010

C0020

C0030

 

 

C0060

Grundkapital — Bewegungen im Berichtszeitraum

 

 

 

 

 

 

 

Eingezahlt

R0010

 

 

 

 

 

 

Eingefordert, aber noch nicht eingezahlt

R0020

 

 

 

 

 

 

Eigene Anteile

R0030

 

 

 

 

 

 

Gesamtgrundkapital

R0100

 

 

 

 

 

 

Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Bewegungen im Berichtszeitraum

 

 

 

 

 

 

 

Tier 1

R0110

 

 

 

 

 

 

Tier 2

R0120

 

 

 

 

 

 

Gesamt

R0200

 

 

 

 

 

 

Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — Bewegungen im Berichtszeitraum

 

 

 

 

 

 

 

Eingezahlt

R0210

 

 

 

 

 

 

Eingefordert, aber noch nicht eingezahlt

R0220

 

 

 

 

 

 

Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — gesamt

R0300

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Saldoübertrag

Emittiert

Getilgt

Bewegungen bei der Bewertung

Regulierungsmaßnahme

Saldovortrag

 

 

C0010

C0070

C0080

C0090

C0100

C0060

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Bewegungen im Berichtszeitraum

 

 

 

 

 

 

 

Tier 1

R0310

 

 

 

 

 

 

Tier 2

R0320

 

 

 

 

 

 

Tier 3

R0330

 

 

 

 

 

 

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — gesamt

R0400

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Saldoübertrag

 

 

 

 

Saldovortrag

 

 

C0010

 

 

 

 

C0060

Überschussfonds

R0500

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Saldoübertrag

Erhöhung

Verringerung

 

 

Saldovortrag

 

 

C0010

C0020

C0030

 

 

 

Vorzugsaktien — Bewegungen im Berichtszeitraum

 

 

 

 

 

 

 

Tier 1

R0510

 

 

 

 

 

 

Tier 2

R0520

 

 

 

 

 

 

Tier 3

R0530

 

 

 

 

 

 

Gesamtbetrag der Vorzugsaktien

R0600

 

 

 

 

 

 

Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio

 

 

 

 

 

 

 

Tier 1

R0610

 

 

 

 

 

 

Tier 2

R0620

 

 

 

 

 

 

Tier 3

R0630

 

 

 

 

 

 

Gesamt

R0700

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Saldoübertrag

Emittiert

Getilgt

Bewegungen bei der Bewertung

Regulierungsmaßnahme

Saldovortrag

 

 

C0010

C0070

C0080

C0090

C0100

C0060

Nachrangige Verbindlichkeiten — Bewegungen im Berichtszeitraum

 

 

 

 

 

 

 

Tier 1

R0710

 

 

 

 

 

 

Tier 2

R0720

 

 

 

 

 

 

Tier 3

R0730

 

 

 

 

 

 

Nachrangige Verbindlichkeiten — gesamt

R0800

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Saldoübertrag

 

 

 

 

Saldovortrag

 

 

C0010

 

 

 

 

C0060

Betrag in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche

R0900

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Saldoübertrag

Emittiert

Getilgt

Bewegungen bei der Bewertung

 

Saldovortrag

 

 

C0010

C0070

C0080

C0090

 

C0060

Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Bewegungen im Berichtszeitraum

 

 

 

 

 

 

 

Tier 1 als nicht gebunden zu behandeln

R1000

 

 

 

 

 

 

Tier 1 als gebunden zu behandeln

R1010

 

 

 

 

 

 

Tier 2

R1020

 

 

 

 

 

 

Tier 3

R1030

 

 

 

 

 

 

Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittelbestandteile genehmigt wurden — gesamt

R1100

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Saldoübertrag

Neuer verfügbar gemachter Betrag

Abzug vom verfügbaren Betrag

Eingefordert zu Basiseigenmitteln

 

Saldovortrag

 

 

C0010

C0110

C0120

C0130

 

C0060

Ergänzende Eigenmittel — Bewegungen im Berichtszeitraum

 

 

 

 

 

 

 

Tier 2

R1110

 

 

 

 

 

 

Tier 3

R1120

 

 

 

 

 

 

Ergänzende Eigenmittel gesamt

R1200

 

 

 

 

 

 


S.23.03.04

Jährliche Bewegungen bei den Eigenmitteln

 

 

Saldoübertrag

Erhöhung

Verringerung

 

 

Saldovortrag

 

 

C0010

C0020

C0030

 

 

C0060

Grundkapital — Bewegungen im Berichtszeitraum

 

 

 

 

 

 

 

Eingezahlt

R0010

 

 

 

 

 

 

Eingefordert, aber noch nicht eingezahlt

R0020

 

 

 

 

 

 

Eigene Anteile

R0030

 

 

 

 

 

 

Gesamtgrundkapital

R0100

 

 

 

 

 

 

Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Bewegungen im Berichtszeitraum

 

 

 

 

 

 

 

Tier 1

R0110

 

 

 

 

 

 

Tier 2

R0120

 

 

 

 

 

 

Gesamt

R0200

 

 

 

 

 

 

Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — Bewegungen im Berichtszeitraum

 

 

 

 

 

 

 

Eingezahlt

R0210

 

 

 

 

 

 

Eingefordert, aber noch nicht eingezahlt

R0220

 

 

 

 

 

 

Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — gesamt

R0300

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Saldoübertrag

Emittiert

Getilgt

Bewegungen bei der Bewertung

Regulierungsmaßnahme

Saldovortrag

 

 

C0010

C0070

C0080

C0090

C0100

C0060

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Bewegungen im Berichtszeitraum

 

 

 

 

 

 

 

Tier 1

R0310

 

 

 

 

 

 

Tier 2

R0320

 

 

 

 

 

 

Tier 3

R0330

 

 

 

 

 

 

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — gesamt

R0400

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Saldoübertrag

 

 

 

 

Saldovortrag

 

 

C0010

 

 

 

 

C0060

Überschussfonds

R0500

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Saldoübertrag

Erhöhung

Verringerung

 

 

Saldovortrag

 

 

C0010

C0020

C0030

 

 

 

Vorzugsaktien — Bewegungen im Berichtszeitraum

 

 

 

 

 

 

 

Tier 1

R0510

 

 

 

 

 

 

Tier 2

R0520

 

 

 

 

 

 

Tier 3

R0530

 

 

 

 

 

 

Gesamtbetrag der Vorzugsaktien

R0600

 

 

 

 

 

 

Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio

 

 

 

 

 

 

 

Tier 1

R0610

 

 

 

 

 

 

Tier 2

R0620

 

 

 

 

 

 

Tier 3

R0630

 

 

 

 

 

 

Gesamt

R0700

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Saldoübertrag

Emittiert

Getilgt

Bewegungen bei der Bewertung

Regulierungsmaßnahme

Saldovortrag

 

 

C0010

C0070

C0080

C0090

C0100

C0060

Nachrangige Verbindlichkeiten — Bewegungen im Berichtszeitraum

 

 

 

 

 

 

 

Tier 1

R0710

 

 

 

 

 

 

Tier 2

R0720

 

 

 

 

 

 

Tier 3

R0730

 

 

 

 

 

 

Nachrangige Verbindlichkeiten — gesamt

R0800

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Saldoübertrag

 

 

 

 

Saldovortrag

 

 

C0010

 

 

 

 

C0060

Betrag in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche

R0900

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Saldoübertrag

Emittiert

Getilgt

Bewegungen bei der Bewertung

 

Saldovortrag

 

 

C0010

C0070

C0080

C0090

 

C0060

Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Bewegungen im Berichtszeitraum

 

 

 

 

 

 

 

Tier 1 als nicht gebunden zu behandeln

R1000

 

 

 

 

 

 

Tier 1 als gebunden zu behandeln

R1010

 

 

 

 

 

 

Tier 2

R1020

 

 

 

 

 

 

Tier 3

R1030

 

 

 

 

 

 

Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittelbestandteile genehmigt wurden — gesamt

R1100

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Saldoübertrag

Neuer verfügbar gemachter Betrag

Abzug vom verfügbaren Betrag

Eingefordert zu Basiseigenmitteln

 

Saldovortrag

 

 

C0010

C0110

C0120

C0130

 

C0060

Ergänzende Eigenmittel — Bewegungen im Berichtszeitraum

 

 

 

 

 

 

 

Tier 2

R1110

 

 

 

 

 

 

Tier 3

R1120

 

 

 

 

 

 

Ergänzende Eigenmittel gesamt

R1200

 

 

 

 

 

 

S.23.04.01

Liste der Eigenmittelbestandteile

Beschreibung der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit

Betrag

Tier

Währungscode

Unter Übergangsbestimmungen fallend?

Gegenpartei (im Falle einer bestimmten)

Emissionsdatum

(Forts.)

C0010

C0020

C0030

C0040

C0070

C0080

C0090

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Fälligkeitstermin

Erster Kündigungstermin

Weitere Kündigungstermine

Rückzahlungsanreize

Kündigungsfrist

Rückkauf im Lauf des Jahres

C0100

C0110

C0120

C0130

C0140

C0160

 

 

 

 

 

 


Beschreibung der Vorzugsaktien

Betrag

Unter Übergangsbestimmungen fallend?

Gegenpartei (im Falle einer bestimmten)

Emissionsdatum

Erster Kündigungstermin

Weitere Kündigungstermine

Rückzahlungsanreize

C0190

C0200

C0210

C0220

C0230

C0240

C0250

C0260

 

 

 

 

 

 

 

 


Beschreibung der nachrangigen Verbindlichkeiten

Betrag

Tier

Währungscode

Kreditgeber (im Falle eines bestimmten)

Unter Übergangsbestimmungen fallend?

Emissionsdatum

(Forts.)

C0270

C0280

C0290

C0300

C0320

C0330

C0350

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Fälligkeitstermin

Erster Kündigungstermin

Weitere Kündigungstermine

Rückzahlungsanreize

Kündigungsfrist

C0360

C0370

C0380

C0390

C0400

 

 

 

 

 


Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden

Betrag

Währungscode

Tier 1

Tier 2

Tier 3

Datum der Genehmigung

C0450

C0460

C0470

C0480

C0490

C0500

C0510

 

 

 

 

 

 

 


Im Jahresabschluss ausgewiesene Eigenmittel, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen

Beschreibung der Bestandteile

Gesamt

C0570

C0580

 

 


Beschreibung der ergänzenden Eigenmittel

Betrag

Gegenpartei

Emissionsdatum

Datum der Genehmigung

C0590

C0600

C0610

C0620

C0630

 

 

 

 

 


Anpassung für Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios

Anzahl der Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios

 

Fiktive SCR

Fiktive SCR (negative Ergebnisse sind auf null zu setzen)

Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

Anteilseignern zurechenbare künftige Übertragungen

Anpassung für gebundene Eigenmittelbestandteile in Matching-Adjustment-Portfolios und Sonderverbänden

C0660

 

C0670

C0680

C0690

C0700

C0710

Anpassung für gebundene Eigenmittelbestandteile in Matching-Adjustment-Portfolios und Sonderverbänden

R0010

 

 

 

 

 

 

R0020

 

 

 

 

 

S.23.04.04

Liste der Eigenmittelbestandteile

Beschreibung der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit

Betrag

Tier

Währungscode

Emittent

Kreditgeber (im Falle eines bestimmten)

Unter Übergangsbestimmungen fallend?

(Forts.)

C0010

C0020

C0030

C0040

C0050

C0060

C0070

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Gegenpartei (im Falle einer bestimmten)

Emissionsdatum

Fälligkeitstermin

Erster Kündigungstermin

Weitere Kündigungstermine

Rückzahlungsanreize

Kündigungsfrist

(Forts.)

C0080

C0090

C0100

C0110

C0120

C0130

C0140

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Name der Aufsichtsbehörde, die die Genehmigung erteilt hat

Rückkauf im Lauf des Jahres

Von Unternehmen der Gruppe gehaltener Anteil (%) der Emission

Beitrag zu nachrangigen Mitgliederkonten der Gruppe

C0150

C0160

C0170

C0180

 

 

 

 


Beschreibung der Vorzugsaktien

Betrag

Unter Übergangsbestimmungen fallend?

Gegenpartei (im Falle einer bestimmten)

Emissionsdatum

Erster Kündigungstermin

Weitere Kündigungstermine

Rückzahlungsanreize

C0190

C0200

C0210

C0220

C0230

C0240

C0250

C0260

 

 

 

 

 

 

 

 


Beschreibung der nachrangigen Verbindlichkeiten

Betrag

Tier

Währungscode

Emittent

Kreditgeber (im Falle eines bestimmten)

Unter Übergangsbestimmungen fallend?

(Forts.)

C0270

C0280

C0290

C0300

C0310

C0320

C0330

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Gegenpartei (im Falle einer bestimmten)

Emissionsdatum

Fälligkeitstermin

Erster Kündigungstermin

Weitere Kündigungstermine

Rückzahlungsanreize

Kündigungsfrist

(Forts.)

C0340

C0350

C0360

C0370

C0380

C0390

C0400

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Name der Aufsichtsbehörde, die die Genehmigung erteilt hat

Rückkauf im Lauf des Jahres

Von Unternehmen der Gruppe gehaltener Anteil (%) der Emission

Beitrag zu nachrangigen Verbindlichkeiten der Gruppe

C0410

C0420

C0430

C0440

 

 

 

 


Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden

Betrag

Währungscode

Tier 1

Tier 2

Tier 3

Datum der Genehmigung

(Forts.)

C0450

C0460

C0470

C0480

C0490

C0500

C0510

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Name der Aufsichtsbehörde, die die Genehmigung erteilt hat

Name des betreffenden Unternehmens

Rückkauf im Lauf des Jahres

Von Unternehmen der Gruppe gehaltener Anteil (%) der Emission

Beitrag zu anderen Basiseigenmitteln der Gruppe

C0520

C0530

C0540

C0550

C0560

 

 

 

 

 


Im Jahresabschluss ausgewiesene Eigenmittel, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen

Beschreibung der Bestandteile

Gesamt

C0570

C0580

 

 


Beschreibung der ergänzenden Eigenmittel

Betrag

Gegenpartei

Emissionsdatum

Datum der Genehmigung

Name der Aufsichtsbehörde, die die Genehmigung erteilt hat

Name des betreffenden Unternehmens

(Forts.)

C0590

C0600

C0610

C0620

C0630

C0640

C0650

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Anpassung für Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios

Anzahl der Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios

 

Fiktive SCR

Fiktive SCR (negative Ergebnisse sind auf null zu setzen)

Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

Anteilseignern zurechenbare künftige Übertragungen

Anpassung für gebundene Eigenmittelbestandteile in Matching-Adjustment-Portfolios und Sonderverbänden

C0660

 

C0670

C0680

C0690

C0700

C0710

Anpassung für gebundene Eigenmittelbestandteile in Matching-Adjustment-Portfolios und Sonderverbänden

R0010

 

 

 

 

 

 

R0020

 

 

 

 

 


Berechnung der nicht verfügbaren Eigenmittel auf Gruppenebene (die Berechnung muss pro Unternehmen erfolgen)

Nicht verfügbare Eigenmittel auf Gruppenebene — über den Beitrag der SCR auf Einzelebene zur SCR auf Gruppenebene hinaus

Verbundene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, ergänzende Unternehmen und Zweckgesellschaften, die in die Berechnung auf Gruppenebene einbezogen werden

Land

Beitrag der SCR auf Einzelebene zur SCR auf Gruppenebene

Nicht verfügbare Minderheitsanteile

Nicht verfügbare Eigenmittel in Verbindung mit anderen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Eigenmittelbestandteilen

Nicht verfügbare Überschussfonds

Nicht verfügbares eingefordertes, aber nicht eingezahltes Kapital

(Forts.)

C0720

C0730

C0740

C0750

C0760

C0770

C0780

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Nicht verfügbare ergänzende Eigenmittel

Nicht verfügbare nachrangige Mitgliederkonten

Nicht verfügbare Vorzugsaktien

Nicht verfügbare nachrangige Verbindlichkeiten

Betrag in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche, der nicht auf Gruppenebene verfügbar ist

Auf Vorzugsaktien entfallendes nicht verfügbares Emissionsagio auf Gruppenebene

Nicht verfügbare Eigenmittelüberdeckung — gesamt

C0790

C0800

C0810

C0820

C0830

C0840

C0850

 

 

 

 

 

 

 


Verbundene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, ergänzende Unternehmen und Zweckgesellschaften, die in die Berechnung auf Gruppenebene einbezogen werden

Land

Beitrag der SCR auf Einzelebene zur SCR auf Gruppenebene

Nicht verfügbare Minderheitsanteile

Nicht verfügbare Eigenmittel in Verbindung mit anderen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Eigenmittelbestandteilen

Nicht verfügbare Überschussfonds

Nicht verfügbares eingefordertes, aber nicht eingezahltes Kapital

Nicht verfügbare ergänzende Eigenmittel

 

 

 

C0860

C0870

C0880

C0890

C0900

Gesamt

 

 

 

 

 

 

 


Verbundene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, ergänzende Unternehmen und Zweckgesellschaften, die in die Berechnung auf Gruppenebene einbezogen werden

Nicht verfügbare nachrangige Mitgliederkonten

Nicht verfügbare Vorzugsaktien

Nicht verfügbare nachrangige Verbindlichkeiten

Betrag in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche, der nicht auf Gruppenebene verfügbar ist

Auf Vorzugsaktien entfallendes nicht verfügbares Emissionsagio auf Gruppenebene

Nicht verfügbare Eigenmittelüberdeckung — gesamt

 

C0910

C0920

C0930

C0940

C0950

C0960

Gesamt

 

 

 

 

 

 

S.24.01.01

Gehaltene Beteiligungen

Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, die nach Artikel 68 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission (in voller Höhe oder anteilig) in Abzug gebracht werden

Tabelle 1 — Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, die jeweils 10 % der in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i, ii, iv und vi genannten Eigenmittelbestandteile überschreiten, ohne konsolidierte strategische Beteiligungen für den Abzug nach Artikel 68 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35

Name des verbundenen Unternehmens

ID-Code des Vermögenswerts

Art des ID-Codes des Vermögenswerts

Gesamt

Hartes Kernkapital (Tier 1)

Zusätzliches Kernkapital (Additional Tier 1)

Tier 2

C0010

C0020

C0030

C0040

C0050

C0060

C0070

 

 

 

 

 

 

 


Tabelle 2 — Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, die aggregiert 10 % der in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i, ii, iv und vi genannten Eigenmittelbestandteile überschreiten, ohne konsolidierte strategische Beteiligungen für den Abzug nach Artikel 68 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35

Name des verbundenen Unternehmens

ID-Code des Vermögenswerts

Art des ID-Codes des Vermögenswerts

Gesamt

Hartes Kernkapital (Tier 1)

Zusätzliches Kernkapital (Additional Tier 1)

Tier 2

C0080

C0090

C0100

C0110

C0120

C0130

C0140

 

 

 

 

 

 

 


 

 

 

Gesamt

Hartes Kernkapital (Tier 1)

Zusätzliches Kernkapital (Additional Tier 1)

Tier 2

 

 

 

C0150

C0160

C0170

C0180

Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt (für die ein Abzug von den Eigenmitteln vorgenommen wird)

 

 

 

 

 

 


Abzüge von den Eigenmitteln

 

 

Gesamt

Tier 1 — nicht gebunden

Tier 1 — gebunden

Tier 2

 

 

C0190

C0200

C0210

C0220

R0010

Abzug nach Artikel 68 Absatz 1

 

 

 

 

R0020

Abzug nach Artikel 68 Absatz 2

 

 

 

 

R0030

Gesamt

 

 

 

 

Behandlung der Solvenzkapitalanforderung

Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, die nicht nach Artikel 68 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission (in voller Höhe) in Abzug gebracht werden

Tabelle 3 — Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, die nach Artikel 171 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission als strategisch einzustufen sind und die auf der Grundlage von Methode 1 in die Berechnung der Solvabilität der Gruppe einbezogen werden (kein Abzug von den Eigenmitteln nach Artikel 68 Absatz 3)

Name des verbundenen Unternehmens

ID-Code des Vermögenswerts

Art des ID-Codes des Vermögenswerts

Gesamt

Typ-1-Aktien

Typ-2-Aktien

Nachrangige Verbindlichkeiten

C0230

C0240

C0250

C0260

C0270

C0280

C0290

 

 

 

 

 

 

 


Tabelle 4 — Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, die strategischer Natur sind (nach Artikel 171 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission) und die auf der Grundlage von Methode 1 nicht in die Berechnung der Solvabilität der Gruppe einbezogen und nicht nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 in Abzug gebracht werden (Sie sollten den übrigen Teil nach dem anteiligen Abzug gemäß Artikel 68 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 enthalten.)

Name des verbundenen Unternehmens

ID-Code des Vermögenswerts

Art des ID-Codes des Vermögenswerts

Gesamt

Typ-1-Aktien

Typ-2-Aktien

Nachrangige Verbindlichkeiten

C0300

C0310

C0320

C0330

C0340

C0350

C0360

 

 

 

 

 

 

 


Tabelle 5 — Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, die nicht strategischer Natur sind und die nicht nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug gebracht werden

(Sie sollten den übrigen Teil nach dem anteiligen Abzug gemäß Artikel 68 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 enthalten.)

Name des verbundenen Unternehmens

ID-Code des Vermögenswerts

Art des ID-Codes des Vermögenswerts

Gesamt

Typ-1-Aktien

Typ-2-Aktien

Nachrangige Verbindlichkeiten

C0370

C0380

C0390

C0400

C0410

C0420

C0430

 

 

 

 

 

 

 

Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, die keine Finanz- oder Kreditinstitute sind

Tabelle 6 — Sonstige strategische Beteiligungen an Unternehmen, die keine Finanz- oder Kreditinstitute sind

Name des verbundenen Unternehmens

ID-Code des Vermögenswerts

Art des ID-Codes des Vermögenswerts

Gesamt

Typ-1-Aktien

Typ-2-Aktien

Nachrangige Verbindlichkeiten

C0440

C0450

C0460

C0470

C0480

C0490

C0500

 

 

 

 

 

 

 


Tabelle 7 — Sonstige nicht strategische Beteiligungen an Unternehmen, die keine Finanz- oder Kreditinstitute sind

Name des verbundenen Unternehmens

ID-Code des Vermögenswerts

Art des ID-Codes des Vermögenswerts

Gesamt

Typ-1-Aktien

Typ-2-Aktien

Nachrangige Verbindlichkeiten

C0510

C0520

C0530

C0540

C0550

C0560

C0570

 

 

 

 

 

 

 


Gesamtbetrag für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung

 

 

Gesamt

Typ-1-Aktien

Typ-2-Aktien

Nachrangige Verbindlichkeiten

 

 

C0580

C0590

C0600

C0610

R0040

Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt

 

 

 

 

R0050

davon strategische (nach Methode 1 oder unter 10 % nicht nach Methode 1)

 

 

 

 

R0060

davon nicht strategische (unter 10 %)

 

 

 

 

R0070

Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, die keine Finanz- oder Kreditinstitute sind

 

 

 

 

R0080

davon strategische

 

 

 

 

R0090

davon nicht strategische

 

 

 

 


Gesamtbetrag aller Beteiligungen

 

 

Gesamt

 

 

C0620

 

Gesamtbetrag aller Beteiligungen

 

S.25.01.01

Solvenzkapitalanforderung — für Unternehmen, die die Standardformel verwenden

Artikel 112

Z0010

A001


 

 

Netto-Solvenzkapitalanforderung

Brutto-Solvenzkapitalanforderung

Zuordnung aus Anpassungen aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Adjustment-Portfolios

 

 

C0030

C0040

C0050

Marktrisiko

R0010

 

 

 

Gegenparteiausfallrisiko

R0020

 

 

 

Lebensversicherungstechnisches Risiko

R0030

 

 

 

Krankenversicherungstechnisches Risiko

R0040

 

 

 

Nichtlebensversicherungstechnisches Risiko

R0050

 

 

 

Diversifikation

R0060

 

 

 

Risiko immaterieller Vermögenswerte

R0070

 

 

 

Basissolvenzkapitalanforderung

R0100

 

 

 

 

 

 

 

 

Berechnung der Solvenzkapitalanforderung

 

C0100

 

 

Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAP

R0120

 

 

 

Operationelles Risiko

R0130

 

 

 

Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen

R0140

 

 

 

Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern

R0150

 

 

 

Kapitalanforderung für Geschäfte nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG

R0160

 

 

 

Solvenzkapitalanforderung ohne Kapitalaufschlag

R0200

 

 

 

Kapitalaufschlag bereits festgesetzt

R0210

 

 

 

Solvenzkapitalanforderung

R0220

 

 

 

Weitere Angaben zur SCR

 

 

 

 

Kapitalanforderung für das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko

R0400

 

 

 

Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen Teil

R0410

 

 

 

Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Sonderverbände

R0420

 

 

 

Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Matching-Adjustment-Portfolios

R0430

 

 

 

Diversifikationseffekte aufgrund der Aggregation der fiktiven Solvenzkapitalanforderung für Sonderverbände für Artikel 304

R0440

 

 

 

Methode zur Berechnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAP

R0450

 

 

 

Künftige Überschussbeteiligungen (netto)

R0460

 

 

 

S.25.01.04

Solvenzkapitalanforderung — für Gruppen, die die Standardformel verwenden

Artikel 112

Z0010

 


 

 

Netto-Solvenzkapitalanforderung

Brutto-Solvenzkapitalanforderung

Zuordnung aus Anpassungen aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Adjustment-Portfolios

 

 

C0030

C0040

C0050

Marktrisiko

R0010

 

 

 

Gegenparteiausfallrisiko

R0020

 

 

 

Lebensversicherungstechnisches Risiko

R0030

 

 

 

Krankenversicherungstechnisches Risiko

R0040

 

 

 

Nichtlebensversicherungstechnisches Risiko

R0050

 

 

 

Diversifikation

R0060

 

 

 

Risiko immaterieller Vermögenswerte

R0070

 

 

 

Basissolvenzkapitalanforderung

R0100

 

 

 

 

 

 

 

 

Berechnung der Solvenzkapitalanforderung

 

C0100

 

 

Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAP

R0120

 

 

 

Operationelles Risiko

R0130

 

 

 

Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen

R0140

 

 

 

Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern

R0150

 

 

 

Kapitalanforderung für Geschäfte nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG

R0160

 

 

 

Solvenzkapitalanforderung ohne Kapitalaufschlag

R0200

 

 

 

Kapitalaufschläge bereits festgesetzt

R0210

 

 

 

Solvenzkapitalanforderung für Unternehmen, die die konsolidierte Methode verwenden

R0220

 

 

 

Weitere Angaben zur SCR

 

 

 

 

Kapitalanforderung für das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko

R0400

 

 

 

Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen Teil

R0410

 

 

 

Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Sonderverbände

R0420

 

 

 

Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Matching-Adjustment-Portfolios

R0430

 

 

 

Diversifikationseffekte aufgrund der Aggregation der fiktiven Solvenzkapitalanforderung für Sonderverbände für Artikel 304

R0440

 

 

 

Methode zur Berechnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios

R0450

 

 

 

Künftige Überschussbeteiligungen (netto)

R0460

 

 

 

Mindestbetrag der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe

R0470

 

 

 

Angaben über andere Unternehmen

 

 

 

 

Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen)

R0500

 

 

 

Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) — Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds und OGAW-Verwaltungsgesellschaften

R0510

 

 

 

Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) — Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung

R0520

 

 

 

Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) — Kapitalanforderung für nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen

R0530

 

 

 

Kapitalanforderung bei Beteiligung an Unternehmen, auf die maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird

R0540

 

 

 

Kapitalanforderung für verbleibende Unternehmen

R0550

 

 

 

Gesamt-SCR

 

 

 

 

SCR für Unternehmen, die durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden

R0560

 

 

 

Solvenzkapitalanforderung

R0570

 

 

 

SR.25.01.01

Solvenzkapitalanforderung — für Unternehmen, die die Standardformel verwenden

Artikel 112

Z0010

 

Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

Z0020

 

Fonds-/Portfolionummer

Z0030

 


 

 

Netto-Solvenzkapitalanforderung

Brutto-Solvenzkapitalanforderung

 

 

C0030

C0040

Marktrisiko

R0010

 

 

Gegenparteiausfallrisiko

R0020

 

 

Lebensversicherungstechnisches Risiko

R0030

 

 

Krankenversicherungstechnisches Risiko

R0040

 

 

Nichtlebensversicherungstechnisches Risiko

R0050

 

 

Diversifikation

R0060

 

 

Risiko immaterieller Vermögenswerte

R0070

 

 

Basissolvenzkapitalanforderung

R0100

 

 

 

 

 

 

Berechnung der Solvenzkapitalanforderung

 

C0100

 

Operationelles Risiko

R0130

 

 

Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen

R0140

 

 

Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern

R0150

 

 

Solvenzkapitalanforderung

R0200

 

 

Künftige Überschussbeteiligungen (netto)

R0460

 

 

S.25.02.01

Solvenzkapitalanforderung — für Unternehmen, die die Standardformel und ein internes Partialmodell verwenden

Eindeutige Komponentennummer

Komponentenbeschreibung

Berechnung der Solvenzkapitalanforderung

Zuordnung aus Anpassungen aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Adjustment-Portfolios

Berücksichtigung der künftigen Maßnahmen des Managements bezüglich versicherungstechnischer Rückstellungen und/oder latenter Steuern

Modellierter Betrag

C0010

C0020

C0030

C0050

C0060

C0070

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Berechnung der Solvenzkapitalanforderung

 

C0100

 

 

 

Undiversifizierte Komponenten gesamt

R0110

 

 

 

 

Diversifikation

R0060

 

 

 

 

Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAP

R0120

 

 

 

 

Kapitalanforderung für Geschäfte nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG

R0160

 

 

 

 

Solvenzkapitalanforderung ohne Kapitalaufschlag

R0200

 

 

 

 

Kapitalaufschläge bereits festgesetzt

R0210

 

 

 

 

Solvenzkapitalanforderung

R0220

 

 

 

 

Weitere Angaben zur SCR

 

 

 

 

 

Höhe/Schätzung der gesamten Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen

R0300

 

 

 

 

Höhe/Schätzung der gesamten Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern

R0310

 

 

 

 

Kapitalanforderung für das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko

R0400

 

 

 

 

Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen Teil

R0410

 

 

 

 

Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Sonderverbände

R0420

 

 

 

 

Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Matching-Adjustment-Portfolios

R0430

 

 

 

 

Diversifikationseffekte aufgrund der Aggregation der fiktiven Solvenzkapitalanforderung für Sonderverbände für Artikel 304

R0440

 

 

 

 

Methode zur Berechnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAP

R0450

 

 

 

 

Künftige Überschussbeteiligungen (netto)

R0460

 

 

 

 


S.25.02.04

Solvenzkapitalanforderung — für Gruppen, die die Standardformel und ein internes Partialmodell verwenden

Eindeutige Komponentennummer

Komponentenbeschreibung

Berechnung der Solvenzkapitalanforderung

Zuordnung aus Anpassungen aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Adjustment-Portfolios

Berücksichtigung der künftigen Maßnahmen des Managements bezüglich versicherungstechnischer Rückstellungen und/oder latenter Steuern

Modellierter Betrag

C0010

C0020

C0030

C0050

C0060

C0070

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Berechnung der Solvenzkapitalanforderung

 

C0100

 

 

 

Undiversifizierte Komponenten gesamt

R0110

 

 

 

 

Diversifikation

R0060

 

 

 

 

Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAP

R0120

 

 

 

 

Kapitalanforderung für Geschäfte nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG

R0160

 

 

 

 

Solvenzkapitalanforderung ohne Kapitalaufschlag

R0200

 

 

 

 

Kapitalaufschläge bereits festgesetzt

R0210

 

 

 

 

Solvenzkapitalanforderung für Unternehmen, die die konsolidierte Methode verwenden

R0220

 

 

 

 

Weitere Angaben zur SCR

 

 

 

 

 

Höhe/Schätzung der gesamten Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen

R0300

 

 

 

 

Höhe/Schätzung der gesamten Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern

R0310

 

 

 

 

Kapitalanforderung für das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko

R0400

 

 

 

 

Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen Teil

R0410

 

 

 

 

Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Sonderverbände

R0420

 

 

 

 

Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Matching-Adjustment-Portfolios

R0430

 

 

 

 

Diversifikationseffekte aufgrund der Aggregation der fiktiven Solvenzkapitalanforderung für Sonderverbände für Artikel 304

R0440

 

 

 

 

Methode zur Berechnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAP

R0450

 

 

 

 

Künftige Überschussbeteiligungen (netto)

R0460

 

 

 

 

Mindestbetrag der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe

R0470

 

 

 

 

Angaben über andere Unternehmen

 

 

 

 

 

Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen)

R0500

 

 

 

 

Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) — Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds und OGAW-Verwaltungsgesellschaften

R0510

 

 

 

 

Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) — Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung

R0520

 

 

 

 

Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) — Kapitalanforderung für nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen

R0530

 

 

 

 

Kapitalanforderung bei Beteiligung an Unternehmen, auf die maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird

R0540

 

 

 

 

Kapitalanforderung für verbleibende Unternehmen

R0550

 

 

 

 

Gesamt-SCR

 

 

 

 

 

SCR für Unternehmen, die durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden

R0560

 

 

 

 

Solvenzkapitalanforderung

R0570

 

 

 

 

SR.25.02.01

Solvenzkapitalanforderung — für Unternehmen, die die Standardformel und ein internes Partialmodell verwenden

Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

Z0020

 

Fonds-/Portfolionummer

Z0030

 


Eindeutige Komponentennummer

Komponentenbeschreibung

Berechnung der Solvenzkapitalanforderung

Berücksichtigung der künftigen Maßnahmen des Managements bezüglich versicherungstechnischer Rückstellungen und/oder latenter Steuern

Modellierter Betrag

C0010

C0020

C0030

C0060

C0070

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Berechnung der Solvenzkapitalanforderung

 

C0100

 

 

Undiversifizierte Komponenten gesamt

R0110

 

 

 

Diversifikation

R0060

 

 

 

Solvenzkapitalanforderung ohne Kapitalaufschlag

R0200

 

 

 

Kapitalaufschläge bereits festgesetzt

R0210

 

 

 

Solvenzkapitalanforderung

R0220

 

 

 

Weitere Angaben zur SCR

 

 

 

 

Höhe/Schätzung der gesamten Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen

R0300

 

 

 

Höhe/Schätzung der gesamten Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern

R0310

 

 

 

Künftige Überschussbeteiligungen (netto)

R0460

 

 

 

S.25.03.01

Solvenzkapitalanforderung — für Unternehmen, die interne Vollmodelle verwenden

Eindeutige Komponentennummer

Komponentenbeschreibung

Berechnung der Solvenzkapitalanforderung

Berücksichtigung der künftigen Maßnahmen des Managements bezüglich versicherungstechnischer Rückstellungen und/oder latenter Steuern

C0010

C0020

C0030

C0060

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Berechnung der Solvenzkapitalanforderung

 

C0100

 

Undiversifizierte Komponenten gesamt

R0110

 

 

Diversifikation

R0060

 

 

Kapitalanforderung für Geschäfte nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG (übergangsweise)

R0160

 

 

Solvenzkapitalanforderung ohne Kapitalaufschlag

R0200

 

 

Kapitalaufschläge bereits festgesetzt

R0210

 

 

Solvenzkapitalanforderung

R0220

 

 

Weitere Angaben zur SCR

 

 

 

Höhe/Schätzung der gesamten Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen

R0300

 

 

Höhe/Schätzung der gesamten Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern

R0310

 

 

Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen Teil

R0410

 

 

Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Sonderverbände

R0420

 

 

Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Matching-Adjustment-Portfolios

R0430

 

 

Diversifikationseffekte aufgrund der Aggregation der fiktiven Solvenzkapitalanforderung für Sonderverbände für Artikel 304

R0440

 

 

Künftige Überschussbeteiligungen (netto)

R0460

 

 


S.25.03.04

Solvenzkapitalanforderung — für Gruppen, die interne Vollmodelle verwenden

Eindeutige Komponentennummer

Komponentenbeschreibung

Berechnung der Solvenzkapitalanforderung

Berücksichtigung der künftigen Maßnahmen des Managements bezüglich versicherungstechnischer Rückstellungen und/oder latenter Steuern

C0010

C0020

C0030

C0060

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Berechnung der Solvenzkapitalanforderung

 

C0100

 

Undiversifizierte Komponenten gesamt

R0110

 

 

Diversifikation

R0060

 

 

Kapitalanforderung für Geschäfte nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG

R0160

 

 

Solvenzkapitalanforderung ohne Kapitalaufschlag

R0200

 

 

Kapitalaufschläge bereits festgesetzt

R0210

 

 

Solvenzkapitalanforderung

R0220

 

 

Weitere Angaben zur SCR

 

 

 

Höhe/Schätzung der gesamten Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen

R0300

 

 

Höhe/Schätzung der gesamten Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern

R0310

 

 

Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen Teil

R0410

 

 

Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Sonderverbände

R0420

 

 

Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Matching-Adjustment-Portfolios

R0430

 

 

Diversifikationseffekte aufgrund der Aggregation der fiktiven Solvenzkapitalanforderung für Sonderverbände für Artikel 304

R0440

 

 

Künftige Überschussbeteiligungen (netto)

R0460

 

 

Mindestbetrag der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe

R0470

 

 

Angaben über andere Unternehmen

 

 

 

Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen)

R0500

 

 

Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) — Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds und OGAW-Verwaltungsgesellschaften

R0510

 

 

Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) — Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung

R0520

 

 

Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) — Kapitalanforderung für nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen

R0530

 

 

Kapitalanforderung bei Beteiligung an Unternehmen, auf die maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird

R0540

 

 

Kapitalanforderung für verbleibende Unternehmen

R0550

 

 

SR.25.03.01

Solvenzkapitalanforderung — für Unternehmen, die interne Vollmodelle verwenden

Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

Z0020

 

Fonds-/Portfolionummer

Z0030

 


Eindeutige Komponentennummer

Komponentenbeschreibung

Berechnung der Solvenzkapitalanforderung

Berücksichtigung der künftigen Maßnahmen des Managements bezüglich versicherungstechnischer Rückstellungen und/oder latenter Steuern

C0010

C0020

C0030

C0060

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Berechnung der Solvenzkapitalanforderung

 

C0100

 

Undiversifizierte Komponenten gesamt

R0110

 

 

Diversifikation

R0060

 

 

Solvenzkapitalanforderung ohne Kapitalaufschlag

R0200

 

 

Kapitalaufschläge bereits festgesetzt

R0210

 

 

Solvenzkapitalanforderung

R0220

 

 

Weitere Angaben zur SCR

 

 

 

Höhe/Schätzung der gesamten Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen

R0300

 

 

Höhe/Schätzung der gesamten Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern

R0310

 

 

Künftige Überschussbeteiligungen (netto)

R0460

 

 

S.26.01.01

Solvenzkapitalanforderung — Marktrisiko

Artikel 112

Z0010

 

 

 

 

Anwendung von Vereinfachungen

 

C0010

Vereinfachungen — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen

R0010

 

Vereinfachungen für firmeneigene Versicherungsunternehmen — Zinsrisiko

R0020

 

Vereinfachungen für firmeneigene Versicherungsunternehmen — Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen

R0030

 

Vereinfachungen für firmeneigene Versicherungsunternehmen — Marktrisikokonzentration

R0040

 


 

 

Absolute Ausgangswerte vor Schock

Absolute Werte nach Schock

 

 

Vermögenswerte

Verbindlichkeiten

Vermögenswerte

Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen)

Netto-Solvenzkapitalanforderung

Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen)

Brutto-Solvenzkapitalanforderung

Marktrisiko — Basisinformationen

 

C0020

C0030

C0040

C0050

C0060

C0070

C0080

Zinsrisiko

R0100

 

 

 

 

 

 

 

Zinsrückgangsschock

R0110

 

 

 

 

 

 

 

Zinsanstiegsschock

R0120

 

 

 

 

 

 

 

Aktienrisiko

R0200

 

 

 

 

 

 

 

Typ-1-Aktien

R0210

 

 

 

 

 

 

 

Investition in Typ-1-Aktien

R0220

 

 

 

 

 

 

 

strategische Beteiligungen (Typ-1-Aktien)

R0230

 

 

 

 

 

 

 

durationsbasiert (Typ-1-Aktien)

R0240

 

 

 

 

 

 

 

Typ-2-Aktien

R0250

 

 

 

 

 

 

 

Investition in Typ-2-Aktien

R0260

 

 

 

 

 

 

 

strategische Beteiligungen (Typ-2-Aktien)

R0270

 

 

 

 

 

 

 

durationsbasiert (Typ-2-Aktien)

R0280

 

 

 

 

 

 

 

Immobilienrisiko

R0300

 

 

 

 

 

 

 

Spread-Risiko

R0400

 

 

 

 

 

 

 

Anleihen und Darlehen

R0410

 

 

 

 

 

 

 

Kreditderivate

R0420

 

 

 

 

 

 

 

Rückgangsschock bei Kreditderivaten

R0430

 

 

 

 

 

 

 

Anstiegsschock bei Kreditderivaten

R0440

 

 

 

 

 

 

 

Verbriefungspositionen

R0450

 

 

 

 

 

 

 

Typ-1-Verbriefungen

R0460

 

 

 

 

 

 

 

Typ-2-Verbriefungen

R0470

 

 

 

 

 

 

 

Wiederverbriefungen

R0480

 

 

 

 

 

 

 

Marktrisikokonzentrationen

R0500

 

 

 

 

 

 

 

Währungsrisiko

R0600

 

 

 

 

 

 

 

Aufwertung der Fremdwährung

R0610

 

 

 

 

 

 

 

Abwertung der Fremdwährung

R0620

 

 

 

 

 

 

 

Diversifikation innerhalb des Marktrisikomoduls

R0700

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtes Marktrisiko

R0800

 

 

 

 

 

 

 

S.26.01.04

Solvenzkapitalanforderung — Marktrisiko

Artikel 112

Z0010

 

 

 

 

Anwendung von Vereinfachungen

 

C0010

Vereinfachungen — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen

R0010

 

Vereinfachungen für firmeneigene Versicherungsunternehmen — Zinsrisiko

R0020

 

Vereinfachungen für firmeneigene Versicherungsunternehmen — Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen

R0030

 

Vereinfachungen für firmeneigene Versicherungsunternehmen — Marktrisikokonzentration

R0040

 


 

 

Absolute Ausgangswerte vor Schock

Absolute Werte nach Schock

 

 

Vermögenswerte

Verbindlichkeiten

Vermögenswerte

Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen)

Netto-Solvenzkapitalanforderung

Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen)

Brutto-Solvenzkapitalanforderung

Marktrisiko — Basisinformationen

 

C0020

C0030

C0040

C0050

C0060

C0070

C0080

Zinsrisiko

R0100

 

 

 

 

 

 

 

Zinsrückgangsschock

R0110

 

 

 

 

 

 

 

Zinsanstiegsschock

R0120

 

 

 

 

 

 

 

Aktienrisiko

R0200

 

 

 

 

 

 

 

Typ-1-Aktien

R0210

 

 

 

 

 

 

 

Investition in Typ-1-Aktien

R0220

 

 

 

 

 

 

 

strategische Beteiligungen (Typ-1-Aktien)

R0230

 

 

 

 

 

 

 

durationsbasiert (Typ-1-Aktien)

R0240

 

 

 

 

 

 

 

Typ-2-Aktien

R0250

 

 

 

 

 

 

 

Investition in Typ-2-Aktien

R0260

 

 

 

 

 

 

 

strategische Beteiligungen (Typ-2-Aktien)

R0270

 

 

 

 

 

 

 

durationsbasiert (Typ-2-Aktien)

R0280

 

 

 

 

 

 

 

Immobilienrisiko

R0300

 

 

 

 

 

 

 

Spread-Risiko

R0400

 

 

 

 

 

 

 

Anleihen und Darlehen

R0410

 

 

 

 

 

 

 

Kreditderivate

R0420

 

 

 

 

 

 

 

Rückgangsschock bei Kreditderivaten

R0430

 

 

 

 

 

 

 

Anstiegsschock bei Kreditderivaten

R0440

 

 

 

 

 

 

 

Verbriefungspositionen

R0450

 

 

 

 

 

 

 

Typ-1-Verbriefungen

R0460

 

 

 

 

 

 

 

Typ-2-Verbriefungen

R0470

 

 

 

 

 

 

 

Wiederverbriefungen

R0480

 

 

 

 

 

 

 

Marktrisikokonzentrationen

R0500

 

 

 

 

 

 

 

Währungsrisiko

R0600

 

 

 

 

 

 

 

Aufwertung der Fremdwährung

R0610

 

 

 

 

 

 

 

Abwertung der Fremdwährung

R0620

 

 

 

 

 

 

 

Diversifikation innerhalb des Marktrisikomoduls

R0700

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtes Marktrisiko

R0800

 

 

 

 

 

 

 

SR.26.01.01

Solvenzkapitalanforderung — Marktrisiko

Artikel 112

Z0010

 

Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

Z0020

 

Fonds-/Portfolionummer

Z0030

 

 

 

 

Anwendung von Vereinfachungen

 

C0010

Vereinfachungen — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen

R0010

 

Vereinfachungen für firmeneigene Versicherungsunternehmen — Zinsrisiko

R0020

 

Vereinfachungen für firmeneigene Versicherungsunternehmen — Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen

R0030

 

Vereinfachungen für firmeneigene Versicherungsunternehmen — Marktrisikokonzentration

R0040

 


 

 

Absolute Ausgangswerte vor Schock

Absolute Werte nach Schock

 

 

Vermögenswerte

Verbindlichkeiten

Vermögenswerte

Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen)

Netto-Solvenzkapitalanforderung

Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen)

Brutto-Solvenzkapitalanforderung

Marktrisiko — Basisinformationen

 

C0020

C0030

C0040

C0050

C0060

C0070

C0080

Zinsrisiko

R0100

 

 

 

 

 

 

 

Zinsrückgangsschock

R0110

 

 

 

 

 

 

 

Zinsanstiegsschock

R0120

 

 

 

 

 

 

 

Aktienrisiko

R0200

 

 

 

 

 

 

 

Typ-1-Aktien

R0210

 

 

 

 

 

 

 

Investition in Typ-1-Aktien

R0220

 

 

 

 

 

 

 

strategische Beteiligungen (Typ-1-Aktien)

R0230

 

 

 

 

 

 

 

durationsbasiert (Typ-1-Aktien)

R0240

 

 

 

 

 

 

 

Typ-2-Aktien

R0250

 

 

 

 

 

 

 

Investition in Typ-2-Aktien

R0260

 

 

 

 

 

 

 

strategische Beteiligungen (Typ-2-Aktien)

R0270

 

 

 

 

 

 

 

durationsbasiert (Typ-2-Aktien)

R0280

 

 

 

 

 

 

 

Immobilienrisiko

R0300

 

 

 

 

 

 

 

Spread-Risiko

R0400

 

 

 

 

 

 

 

Anleihen und Darlehen

R0410

 

 

 

 

 

 

 

Kreditderivate

R0420

 

 

 

 

 

 

 

Rückgangsschock bei Kreditderivaten

R0430

 

 

 

 

 

 

 

Anstiegsschock bei Kreditderivaten

R0440

 

 

 

 

 

 

 

Verbriefungspositionen

R0450

 

 

 

 

 

 

 

Typ-1-Verbriefungen

R0460

 

 

 

 

 

 

 

Typ-2-Verbriefungen

R0470

 

 

 

 

 

 

 

Wiederverbriefungen

R0480

 

 

 

 

 

 

 

Marktrisikokonzentrationen

R0500

 

 

 

 

 

 

 

Währungsrisiko

R0600

 

 

 

 

 

 

 

Aufwertung der Fremdwährung

R0610

 

 

 

 

 

 

 

Abwertung der Fremdwährung

R0620

 

 

 

 

 

 

 

Diversifikation innerhalb des Marktrisikomoduls

R0700

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtes Marktrisiko

R0800

 

 

 

 

 

 

 

S.26.02.01

Solvenzkapitalanforderung — Gegenparteiausfallrisiko

Artikel 112

Z0010

 

 

 

 

Anwendung von Vereinfachungen

 

C0010

Vereinfachungen

R0010

 


 

 

Bezeichnung der Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse

Code der Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse

Art des Codes der Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse

Verlust bei Ausfall

Ausfallwahrscheinlichkeit

Netto-Solvenzkapitalanforderung

Brutto-Solvenzkapitalanforderung

Gegenparteiausfallrisiko –Basisinformationen

 

C0020

C0030

C0040

C0050

C0060

C0070

C0080

Typ-1-Exponierungen

R0100

 

 

 

 

 

 

 

Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse 1

R0110

 

 

 

 

 

 

 

Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse 2

R0120

 

 

 

 

 

 

 

Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse 3

R0130

 

 

 

 

 

 

 

Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse 4

R0140

 

 

 

 

 

 

 

Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse 5

R0150

 

 

 

 

 

 

 

Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse 6

R0160

 

 

 

 

 

 

 

Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse 7

R0170

 

 

 

 

 

 

 

Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse 8

R0180

 

 

 

 

 

 

 

Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse 9

R0190

 

 

 

 

 

 

 

Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse 10

R0200

 

 

 

 

 

 

 

Typ-2-Exponierungen

R0300

 

 

 

 

 

 

 

Forderungen gegenüber Vermittlern, die mehr als 3 Monate überfällig sind

R0310

 

 

 

 

 

 

 

Alle Typ-2-Exponierungen, außer die mehr als 3 Monate überfälligen Forderungen gegenüber Vermittlern

R0320

 

 

 

 

 

 

 

Diversifikation innerhalb des Gegenparteiausfallrisikomoduls

R0330

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtes Gegenparteiausfallrisiko

R0400

 

 

 

 

 

 

 


Weitere Angaben zu Hypotheken

 

C0090

Verluste aus Hypothekendarlehen, die zu den Typ-2-Exponierungen zählen

R0500

 

Verluste aus Hypothekendarlehen insgesamt

R0510

 

S.26.02.04

Solvenzkapitalanforderung — Gegenparteiausfallrisiko

Artikel 112

Z0010

 

 

 

 

Anwendung von Vereinfachungen

 

C0010

Vereinfachungen

R0010

 


 

 

Bezeichnung der Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse

Code der Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse

Art des Codes der Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse

Verlust bei Ausfall

Ausfallwahrscheinlichkeit

Netto-Solvenzkapitalanforderung

Brutto-Solvenzkapitalanforderung

Gegenparteiausfallrisiko –Basisinformationen

 

C0020

C0030

C0040

C0050

C0060

C0070

C0080

Typ-1-Exponierungen

R0100

 

 

 

 

 

 

 

Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse 1

R0110

 

 

 

 

 

 

 

Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse 2

R0120

 

 

 

 

 

 

 

Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse 3

R0130

 

 

 

 

 

 

 

Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse 4

R0140

 

 

 

 

 

 

 

Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse 5

R0150

 

 

 

 

 

 

 

Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse 6

R0160

 

 

 

 

 

 

 

Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse 7

R0170

 

 

 

 

 

 

 

Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse 8

R0180

 

 

 

 

 

 

 

Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse 9

R0190

 

 

 

 

 

 

 

Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse 10

R0200

 

 

 

 

 

 

 

Typ-2-Exponierungen

R0300

 

 

 

 

 

 

 

Forderungen gegenüber Vermittlern, die mehr als 3 Monate überfällig sind

R0310

 

 

 

 

 

 

 

Alle Typ-2-Exponierungen, außer die mehr als 3 Monate überfälligen Forderungen gegenüber Vermittlern

R0320

 

 

 

 

 

 

 

Diversifikation innerhalb des Gegenparteiausfallrisikomoduls

R0330

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtes Gegenparteiausfallrisiko

R0400

 

 

 

 

 

 

 


Weitere Angaben zu Hypotheken

 

C0090

Verluste aus Hypothekendarlehen, die zu den Typ-2-Exponierungen zählen

R0500

 

Verluste aus Hypothekendarlehen insgesamt

R0510

 

SR.26.02.01

Solvenzkapitalanforderung — Gegenparteiausfallrisiko

Artikel 112

Z0010

 

Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

Z0020

 

Fonds-/Portfolionummer

Z0030

 

 

 

 

Anwendung von Vereinfachungen

 

C0010

Vereinfachungen

R0010

 


 

 

Bezeichnung der Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse

Code der Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse

Art des Codes der Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse

Verlust bei Ausfall

Ausfallwahrscheinlichkeit

Netto-Solvenzkapitalanforderung

Brutto-Solvenzkapitalanforderung

Gegenparteiausfallrisiko –Basisinformationen

 

C0020

C0030

C0040

C0050

C0060

C0070

C0080

Typ-1-Exponierungen

R0100

 

 

 

 

 

 

 

Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse 1

R0110

 

 

 

 

 

 

 

Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse 2

R0120

 

 

 

 

 

 

 

Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse 3

R0130

 

 

 

 

 

 

 

Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse 4

R0140

 

 

 

 

 

 

 

Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse 5

R0150

 

 

 

 

 

 

 

Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse 6

R0160

 

 

 

 

 

 

 

Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse 7

R0170

 

 

 

 

 

 

 

Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse 8

R0180

 

 

 

 

 

 

 

Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse 9

R0190

 

 

 

 

 

 

 

Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse 10

R0200

 

 

 

 

 

 

 

Typ-2-Exponierungen

R0300

 

 

 

 

 

 

 

Forderungen gegenüber Vermittlern, die mehr als 3 Monate überfällig sind

R0310

 

 

 

 

 

 

 

Alle Typ-2-Exponierungen, außer die mehr als 3 Monate überfälligen Forderungen gegenüber Vermittlern

R0320

 

 

 

 

 

 

 

Diversifikation innerhalb des Gegenparteiausfallrisikomoduls

R0330

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtes Gegenparteiausfallrisiko

R0400

 

 

 

 

 

 

 

S.26.03.01

Solvenzkapitalanforderung — lebensversicherungstechnisches Risiko

Artikel 112

Z0010

 

 

 

 

Anwendung von Vereinfachungen

 

C0010

Vereinfachungen — Sterblichkeitsrisiko

R0010

 

Vereinfachungen — Langlebigkeitsrisiko

R0020

 

Vereinfachungen — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko

R0030

 

Vereinfachungen — Stornorisiko

R0040

 

Vereinfachungen — Lebensversicherungskostenrisiko

R0050

 

Vereinfachungen — Lebensversicherungskatastrophenrisiko

R0060

 


 

 

Absolute Ausgangswerte vor Schock

Absolute Werte nach Schock

 

 

Vermögenswerte

Verbindlichkeiten

Vermögenswerte

Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen)

Netto-Solvenzkapitalanforderung

Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen)

Brutto-Solvenzkapitalanforderung

Lebensversicherungstechnisches Risiko

 

C0020

C0030

C0040

C0050

C0060

C0070

C0080

Sterblichkeitsrisiko

R0100

 

 

 

 

 

 

 

Langlebigkeitsrisiko

R0200

 

 

 

 

 

 

 

Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko

R0300

 

 

 

 

 

 

 

Stornorisiko

R0400

 

 

 

 

 

 

 

Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

R0410

 

 

 

 

 

 

 

Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

R0420

 

 

 

 

 

 

 

Risiko eines Massenstornos

R0430

 

 

 

 

 

 

 

Lebensversicherungskostenrisiko

R0500

 

 

 

 

 

 

 

Revisionsrisiko

R0600

 

 

 

 

 

 

 

Lebensversicherungskatastrophenrisiko

R0700

 

 

 

 

 

 

 

Diversifikation innerhalb des lebensversicherungstechnischen Risikomoduls

R0800

 

 

 

 

 

 

 

Lebensversicherungstechnisches Risiko — gesamt

R0900

 

 

 

 

 

 

 


 

 

USP

Weitere Angaben zum Revisionsrisiko

 

C0090

Für den Revisionsschock angewandter Faktor

R1000

 

S.26.03.04

Solvenzkapitalanforderung — lebensversicherungstechnisches Risiko

Artikel 112

Z0010

 

 

 

 

Anwendung von Vereinfachungen

 

C0010

Vereinfachungen — Sterblichkeitsrisiko

R0010

 

Vereinfachungen — Langlebigkeitsrisiko

R0020

 

Vereinfachungen — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko

R0030

 

Vereinfachungen — Stornorisiko

R0040

 

Vereinfachungen — Lebensversicherungskostenrisiko

R0050

 

Vereinfachungen — Lebensversicherungskatastrophenrisiko

R0060

 


 

 

Absolute Ausgangswerte vor Schock

Absolute Werte nach Schock

 

 

Vermögenswerte

Verbindlichkeiten

Vermögenswerte

Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen)

Netto-Solvenzkapitalanforderung

Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen)

Brutto-Solvenzkapitalanforderung

Lebensversicherungstechnisches Risiko

 

C0020

C0030

C0040

C0050

C0060

C0070

C0080

Sterblichkeitsrisiko

R0100

 

 

 

 

 

 

 

Langlebigkeitsrisiko

R0200

 

 

 

 

 

 

 

Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko

R0300

 

 

 

 

 

 

 

Stornorisiko

R0400

 

 

 

 

 

 

 

Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

R0410

 

 

 

 

 

 

 

Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

R0420

 

 

 

 

 

 

 

Risiko eines Massenstornos

R0430

 

 

 

 

 

 

 

Lebensversicherungskostenrisiko

R0500

 

 

 

 

 

 

 

Revisionsrisiko

R0600

 

 

 

 

 

 

 

Lebensversicherungskatastrophenrisiko

R0700

 

 

 

 

 

 

 

Diversifikation innerhalb des lebensversicherungstechnischen Risikomoduls

R0800

 

 

 

 

 

 

 

Lebensversicherungstechnisches Risiko — gesamt

R0900

 

 

 

 

 

 

 


 

 

USP

Weitere Angaben zum Revisionsrisiko

 

C0090

Für den Revisionsschock angewandter Faktor

R1000

 

SR.26.03.01

Solvenzkapitalanforderung — lebensversicherungstechnisches Risiko

Artikel 112

Z0010

 

Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

Z0020

 

Fonds-/Portfolionummer

Z0030

 

 

 

 

Anwendung von Vereinfachungen

 

C0010

Vereinfachungen — Sterblichkeitsrisiko

R0010

 

Vereinfachungen — Langlebigkeitsrisiko

R0020

 

Vereinfachungen — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko

R0030

 

Vereinfachungen — Stornorisiko

R0040

 

Vereinfachungen — Lebensversicherungskostenrisiko

R0050

 

Vereinfachungen — Lebensversicherungskatastrophenrisiko

R0060

 


 

 

Absolute Ausgangswerte vor Schock

Absolute Werte nach Schock

 

 

Vermögenswerte

Verbindlichkeiten

Vermögenswerte

Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen)

Netto-Solvenzkapitalanforderung

Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen)

Brutto-Solvenzkapitalanforderung

Lebensversicherungstechnisches Risiko

 

C0020

C0030

C0040

C0050

C0060

C0070

C0080

Sterblichkeitsrisiko

R0100

 

 

 

 

 

 

 

Langlebigkeitsrisiko

R0200

 

 

 

 

 

 

 

Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko

R0300

 

 

 

 

 

 

 

Stornorisiko

R0400

 

 

 

 

 

 

 

Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

R0410

 

 

 

 

 

 

 

Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

R0420

 

 

 

 

 

 

 

Risiko eines Massenstornos

R0430

 

 

 

 

 

 

 

Lebensversicherungskostenrisiko

R0500

 

 

 

 

 

 

 

Revisionsrisiko

R0600

 

 

 

 

 

 

 

Lebensversicherungskatastrophenrisiko

R0700

 

 

 

 

 

 

 

Diversifikation innerhalb des lebensversicherungstechnischen Risikomoduls

R0800

 

 

 

 

 

 

 

Lebensversicherungstechnisches Risiko — gesamt

R0900

 

 

 

 

 

 

 


 

 

USP

Weitere Angaben zum Revisionsrisiko

 

C0090

Für den Revisionsschock angewandter Faktor

R1000

 

S.26.04.01

Solvenzkapitalanforderung — krankenversicherungstechnisches Risiko

Artikel 112

Z0010

 

 

 

 

Anwendung von Vereinfachungen

 

C0010

Vereinfachungen — Sterblichkeitsrisiko Kranken

R0010

 

Vereinfachungen — Langlebigkeitsrisiko Kranken

R0020

 

Vereinfachungen — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten

R0030

 

Vereinfachungen — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Einkommensersatzversicherung

R0040

 

Vereinfachungen — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben

R0050

 

Vereinfachungen — Kostenrisiko Kranken

R0060

 


 

 

Absolute Ausgangswerte vor Schock

Absolute Werte nach Schock

 

 

Vermögenswerte

Verbindlichkeiten

Vermögenswerte

Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen)

Netto-Solvenzkapitalanforderung

Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen)

Brutto-Solvenzkapitalanforderung

Krankenversicherungstechnisches Risiko nach Art der Lebensversicherung

 

C0020

C0030

C0040

C0050

C0060

C0070

C0080

Sterblichkeitsrisiko Kranken

R0100

 

 

 

 

 

 

 

Langlebigkeitsrisiko Kranken

R0200

 

 

 

 

 

 

 

Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken

R0300

 

 

 

 

 

 

 

Krankheitskosten

R0310

 

 

 

 

 

 

 

Anstieg der Zahlungen für Krankenbehandlungen

R0320

 

 

 

 

 

 

 

Rückgang der Zahlungen für Krankenbehandlungen

R0330

 

 

 

 

 

 

 

Einkommensersatzversicherung

R0340

 

 

 

 

 

 

 

Stornorisiko Kranken nach Art der Leben

R0400

 

 

 

 

 

 

 

Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

R0410

 

 

 

 

 

 

 

Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

R0420

 

 

 

 

 

 

 

Risiko eines Massenstornos

R0430

 

 

 

 

 

 

 

Kostenrisiko Kranken

R0500

 

 

 

 

 

 

 

Revisionsrisiko Kranken

R0600

 

 

 

 

 

 

 

Diversifikation innerhalb des krankenversicherungstechnischen Risikomoduls nach Art der Lebensversicherung

R0700

 

 

 

 

 

 

 

Krankenversicherungstechnisches Risiko nach Art der Lebensversicherung — gesamt

R0800

 

 

 

 

 

 

 


 

 

USP

Weitere Angaben zum Revisionsrisiko

 

C0090

Für den Revisionsschock angewandter Faktor

R0900

 


 

 

Standardabweichung für das Prämienrisiko

Standardabweichung für das Rückstellungsrisiko

Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko

 

 

USP

Standardabweichung

USP

Standardabweichung brutto/netto

USP

Korrekturfaktor für nichtproportionale Rückversicherung

USP

Vprem

Vres

Geografische Diversifizierung

V

Prämien- und Rückstellungsrisiko Kranken nach Art der Nichtleben

 

C0100

C0110

C0120

C0130

C0140

C0150

C0160

C0170

Krankheitskostenversicherung und proportionale Rückversicherung

R1000

 

 

 

 

 

 

 

 

Einkommensersatzversicherung und proportionale Rückversicherung

R1010

 

 

 

 

 

 

 

 

Arbeitsunfallversicherung und proportionale Rückversicherung

R1020

 

 

 

 

 

 

 

 

Nichtproportionale Krankenrückversicherung

R1030

 

 

 

 

 

 

 

 

Volumenmaß gesamt

R1040

 

 

 

 

 

 

 

 

Kombinierte Standardabweichung

R1050

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

Solvenzkapitalanforderung

 

 

C0180

Prämien- und Rückstellungsrisiko Kranken nach Art der Nichtleben

R1100

 


 

 

Absolute Ausgangswerte vor Schock

Absolute Werte nach Schock

 

 

Vermögenswerte

Verbindlichkeiten

Vermögenswerte

Verbindlichkeiten

Solvenzkapitalanforderung

Stornorisiko Kranken nach Art der Nichtleben

 

C0190

C0200

C0210

C0220

C0230

Stornorisiko Kranken nach Art der Nichtleben

R1200

 

 

 

 

 


 

 

Solvenzkapitalanforderung

 

 

C0240

Diversifikation innerhalb des krankenversicherungstechnischen Risikomoduls nach Art der Nichtleben

R1300

 

Krankenversicherungstechnisches Risiko nach Art der Nichtleben — gesamt

R1400

 


 

 

Netto-Solvenzkapitalanforderung

Brutto-Solvenzkapitalanforderung

Katastrophenrisiko Kranken

 

C0250

C0260

Massenunfallrisiko

R1500

 

 

Unfallkonzentrationsrisiko

R1510

 

 

Pandemierisiko

R1520

 

 

Diversifikation innerhalb des Katastrophenrisikos Kranken

R1530

 

 

Katastrophenrisiko Krankenversicherung — gesamt

R1540

 

 


 

 

Netto-Solvenzkapitalanforderung

Brutto-Solvenzkapitalanforderung

Krankenversicherungstechnisches Risiko — gesamt

 

C0270

C0280

Diversifikation innerhalb des krankenversicherungstechnischen Risikomoduls

R1600

 

 

Krankenversicherungstechnisches Risiko — gesamt

R1700

 

 

S.26.04.04

Solvenzkapitalanforderung — krankenversicherungstechnisches Risiko

Artikel 112

Z0010

 

 

 

 

Anwendung von Vereinfachungen

 

C0010

Vereinfachungen — Sterblichkeitsrisiko Kranken

R0010

 

Vereinfachungen — Langlebigkeitsrisiko Kranken

R0020

 

Vereinfachungen — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten

R0030

 

Vereinfachungen — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Einkommensersatzversicherung

R0040

 

Vereinfachungen — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben

R0050

 

Vereinfachungen — Kostenrisiko Kranken

R0060

 


 

 

Absolute Ausgangswerte vor Schock

Absolute Werte nach Schock

 

 

Vermögenswerte

Verbindlichkeiten

Vermögenswerte

Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen)

Netto-Solvenzkapitalanforderung

Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen)

Brutto-Solvenzkapitalanforderung

Krankenversicherungstechnisches Risiko nach Art der Lebensversicherung

 

C0020

C0030

C0040

C0050

C0060

C0070

C0080

Sterblichkeitsrisiko Kranken

R0100

 

 

 

 

 

 

 

Langlebigkeitsrisiko Kranken

R0200

 

 

 

 

 

 

 

Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken

R0300

 

 

 

 

 

 

 

Krankheitskosten

R0310

 

 

 

 

 

 

 

Anstieg der Zahlungen für Krankenbehandlungen

R0320

 

 

 

 

 

 

 

Rückgang der Zahlungen für Krankenbehandlungen

R0330

 

 

 

 

 

 

 

Einkommensersatzversicherung

R0340

 

 

 

 

 

 

 

Stornorisiko Kranken nach Art der Leben

R0400

 

 

 

 

 

 

 

Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

R0410

 

 

 

 

 

 

 

Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

R0420

 

 

 

 

 

 

 

Risiko eines Massenstornos

R0430

 

 

 

 

 

 

 

Kostenrisiko Kranken

R0500

 

 

 

 

 

 

 

Revisionsrisiko Kranken

R0600

 

 

 

 

 

 

 

Diversifikation innerhalb des krankenversicherungstechnischen Risikomoduls nach Art der Lebensversicherung

R0700

 

 

 

 

 

 

 

Krankenversicherungstechnisches Risiko nach Art der Lebensversicherung — gesamt

R0800

 

 

 

 

 

 

 


 

 

USP

Weitere Angaben zum Revisionsrisiko

 

C0090

Für den Revisionsschock angewandter Faktor

R0900

 


 

 

Standardabweichung für das Prämienrisiko

Standardabweichung für das Rückstellungsrisiko

Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko

 

 

USP

Standardabweichung

USP

Standardabweichung brutto/netto

USP

Korrekturfaktor für nichtproportionale Rückversicherung

USP

Vprem

Vres

Geografische Diversifizierung

V

Prämien- und Rückstellungsrisiko Kranken nach Art der Nichtleben

 

C0100

C0110

C0120

C0130

C0140

C0150

C0160

C0170

Krankheitskostenversicherung und proportionale Rückversicherung

R1000

 

 

 

 

 

 

 

 

Einkommensersatzversicherung und proportionale Rückversicherung

R1010

 

 

 

 

 

 

 

 

Arbeitsunfallversicherung und proportionale Rückversicherung

R1020

 

 

 

 

 

 

 

 

Nichtproportionale Krankenrückversicherung

R1030

 

 

 

 

 

 

 

 

Volumenmaß gesamt

R1040

 

 

 

 

 

 

 

 

Kombinierte Standardabweichung

R1050

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

Solvenzkapitalanforderung

 

 

C0180

Prämien- und Rückstellungsrisiko Kranken nach Art der Nichtleben

R1100

 


 

 

Absolute Ausgangswerte vor Schock

Absolute Werte nach Schock

 

 

Vermögenswerte

Verbindlichkeiten

Vermögenswerte

Verbindlichkeiten

Solvenzkapitalanforderung

Stornorisiko Kranken nach Art der Nichtleben

 

C0190

C0200

C0210

C0220

C0230

Stornorisiko Kranken nach Art der Nichtleben

R1200

 

 

 

 

 


 

 

Solvenzkapitalanforderung

 

 

C0240

Diversifikation innerhalb des krankenversicherungstechnischen Risikomoduls nach Art der Nichtleben

R1300

 

Krankenversicherungstechnisches Risiko nach Art der Nichtleben — gesamt

R1400

 


 

 

Netto-Solvenzkapitalanforderung

Brutto-Solvenzkapitalanforderung

Katastrophenrisiko Kranken

 

C0250

C0260

Massenunfallrisiko

R1500

 

 

Unfallkonzentrationsrisiko

R1510

 

 

Pandemierisiko

R1520

 

 

Diversifikation innerhalb des Katastrophenrisikos Kranken

R1530

 

 

Katastrophenrisiko Krankenversicherung — gesamt

R1540

 

 


 

 

Netto-Solvenzkapitalanforderung

Brutto-Solvenzkapitalanforderung

Krankenversicherungstechnisches Risiko — gesamt

 

C0270

C0280

Diversifikation innerhalb des krankenversicherungstechnischen Risikomoduls

R1600

 

 

Krankenversicherungstechnisches Risiko — gesamt

R1700

 

 

SR.26.04.01

Solvenzkapitalanforderung — krankenversicherungstechnisches Risiko

Artikel 112

Z0010

 

Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

Z0020

 

Fonds-/Portfolionummer

Z0030

 

 

 

 

Anwendung von Vereinfachungen

 

C0010

Vereinfachungen — Sterblichkeitsrisiko Kranken

R0010

 

Vereinfachungen — Langlebigkeitsrisiko Kranken

R0020

 

Vereinfachungen — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten

R0030

 

Vereinfachungen — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Einkommensersatzversicherung

R0040

 

Vereinfachungen — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben

R0050

 

Vereinfachungen — Kostenrisiko Kranken

R0060

 


 

 

Absolute Ausgangswerte vor Schock

Absolute Werte nach Schock

 

 

Vermögenswerte

Verbindlichkeiten

Vermögenswerte

Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen)

Netto-Solvenzkapitalanforderung

Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen)

Brutto-Solvenzkapitalanforderung

Krankenversicherungstechnisches Risiko nach Art der Lebensversicherung

 

C0020

C0030

C0040

C0050

C0060

C0070

C0080

Sterblichkeitsrisiko Kranken

R0100

 

 

 

 

 

 

 

Langlebigkeitsrisiko Kranken

R0200

 

 

 

 

 

 

 

Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken

R0300

 

 

 

 

 

 

 

Krankheitskosten

R0310

 

 

 

 

 

 

 

Anstieg der Zahlungen für Krankenbehandlungen

R0320

 

 

 

 

 

 

 

Rückgang der Zahlungen für Krankenbehandlungen

R0330

 

 

 

 

 

 

 

Einkommensersatzversicherung

R0340

 

 

 

 

 

 

 

Stornorisiko Kranken nach Art der Leben

R0400

 

 

 

 

 

 

 

Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

R0410

 

 

 

 

 

 

 

Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

R0420

 

 

 

 

 

 

 

Risiko eines Massenstornos

R0430

 

 

 

 

 

 

 

Kostenrisiko Kranken

R0500

 

 

 

 

 

 

 

Revisionsrisiko Kranken

R0600

 

 

 

 

 

 

 

Diversifikation innerhalb des krankenversicherungstechnischen Risikomoduls nach Art der Lebensversicherung

R0700

 

 

 

 

 

 

 

Krankenversicherungstechnisches Risiko nach Art der Lebensversicherung — gesamt

R0800

 

 

 

 

 

 

 


 

 

USP

Weitere Angaben zum Revisionsrisiko

 

C0090

Für den Revisionsschock angewandter Faktor

R0900

 


 

 

Standardabweichung für das Prämienrisiko

Standardabweichung für das Rückstellungsrisiko

Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko

 

 

USP

Standardabweichung

USP

Standardabweichung brutto/netto

USP

Korrekturfaktor für nichtproportionale Rückversicherung

USP

Vprem

Vres

Geografische Diversifizierung

V

Prämien- und Rückstellungsrisiko Kranken nach Art der Nichtleben

 

C0100

C0110

C0120

C0130

C0140

C0150

C0160

C0170

Krankheitskostenversicherung und proportionale Rückversicherung

R1000

 

 

 

 

 

 

 

 

Einkommensersatzversicherung und proportionale Rückversicherung

R1010

 

 

 

 

 

 

 

 

Arbeitsunfallversicherung und proportionale Rückversicherung

R1020

 

 

 

 

 

 

 

 

Nichtproportionale Krankenrückversicherung

R1030

 

 

 

 

 

 

 

 

Volumenmaß gesamt

R1040

 

 

 

 

 

 

 

 

Kombinierte Standardabweichung

R1050

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

Solvenzkapitalanforderung

 

 

C0180

Prämien- und Rückstellungsrisiko Kranken nach Art der Nichtleben

R1100

 


 

 

Absolute Ausgangswerte vor Schock

Absolute Werte nach Schock

 

 

Vermögenswerte

Verbindlichkeiten

Vermögenswerte

Verbindlichkeiten

Solvenzkapitalanforderung

Stornorisiko Kranken nach Art der Nichtleben

 

C0190

C0200

C0210

C0220

C0230

Stornorisiko Kranken nach Art der Nichtleben

R1200

 

 

 

 

 


 

 

Solvenzkapitalanforderung

 

 

C0240

Diversifikation innerhalb des krankenversicherungstechnischen Risikomoduls nach Art der Nichtleben

R1300

 

Krankenversicherungstechnisches Risiko nach Art der Nichtleben — gesamt

R1400

 


 

 

Netto-Solvenzkapitalanforderung

Brutto-Solvenzkapitalanforderung

Katastrophenrisiko Kranken

 

C0250

C0260

Massenunfallrisiko

R1500

 

 

Unfallkonzentrationsrisiko

R1510

 

 

Pandemierisiko

R1520

 

 

Diversifikation innerhalb des Katastrophenrisikos Kranken

R1530

 

 

Katastrophenrisiko Krankenversicherung — gesamt

R1540

 

 


 

 

Netto-Solvenzkapitalanforderung

Brutto-Solvenzkapitalanforderung

Krankenversicherungstechnisches Risiko — gesamt

 

C0270

C0280

Diversifikation innerhalb des krankenversicherungstechnischen Risikomoduls

R1600

 

 

Krankenversicherungstechnisches Risiko — gesamt

R1700

 

 

S.26.05.01

Solvenzkapitalanforderung — nichtlebensversicherungstechnisches Risiko

Artikel 112

Z0010

 

 

 

 

Anwendung von Vereinfachungen

 

C0010

Vereinfachungen für firmeneigene Versicherungsunternehmen — Prämien- und Rückstellungsrisiko

R0010

 


 

 

Standardabweichung für das Prämienrisiko

Standardabweichung für das Rückstellungsrisiko

Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko

 

 

USP

Standardabweichung

USP

Standardabweichung brutto/netto

USP

Korrekturfaktor für nichtproportionale Rückversicherung

USP

Vprem

Vres

Geografische Diversifizierung

V

Prämien- und Rückstellungsrisiko Nichtleben

 

C0020

C0030

C0040

C0050

C0060

C0070

C0080

C0090

Kraftfahrzeughaftpflicht

R0100

 

 

 

 

 

 

 

 

Kraftfahrzeug, andere Zweige

R0110

 

 

 

 

 

 

 

 

See, Luftfahrt und Transport (MAT)

R0120

 

 

 

 

 

 

 

 

Feuer- und andere Sachschäden

R0130

 

 

 

 

 

 

 

 

Haftpflicht

R0140

 

 

 

 

 

 

 

 

Kredit- und Kaution

R0150

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsschutz

R0160

 

 

 

 

 

 

 

 

Beistand

R0170

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Versicherungen

R0180

 

 

 

 

 

 

 

 

Nichtproportionale Rückversicherung — Sach

R0190

 

 

 

 

 

 

 

 

Nichtproportionale Rückversicherung — Unfall

R0200

 

 

 

 

 

 

 

 

Nichtproportionale Rückversicherung — MAT

R0210

 

 

 

 

 

 

 

 

Volumenmaß gesamt

R0220

 

 

 

 

 

 

 

 

Kombinierte Standardabweichung

R0230

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

Solvenzkapitalanforderung

 

 

C0100

Prämien- und Rückstellungsrisiko Nichtleben

R0300

 


 

 

Absolute Ausgangswerte vor Schock

Absolute Werte nach Schock

 

 

Vermögenswerte

Verbindlichkeiten

Vermögenswerte

Verbindlichkeiten

Solvenzkapitalanforderung

Stornorisiko Nichtleben

 

C0110

C0120

C0130

C0140

C0150

Stornorisiko Nichtleben

R0400

 

 

 

 

 


 

 

Solvenzkapitalanforderung

Katastrophenrisiko Nichtleben

 

C0160

Katastrophenrisiko Nichtleben

R0500

 

 

 

 

Nichtlebensversicherungstechnisches Risiko — gesamt

 

 

Diversifikation innerhalb des nichtlebensversicherungstechnischen Risikomoduls

R0600

 

Nichtlebensversicherungstechnisches Risiko — gesamt

R0700

 

S.26.05.04

Solvenzkapitalanforderung — nichtlebensversicherungstechnisches Risiko

Artikel 112

Z0010

 

 

 

 

Anwendung von Vereinfachungen

 

C0010

Vereinfachungen für firmeneigene Versicherungsunternehmen — Prämien- und Rückstellungsrisiko

R0010

 


 

 

Standardabweichung für das Prämienrisiko

Standardabweichung für das Rückstellungsrisiko

Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko

 

 

USP

Standardabweichung

USP

Standardabweichung brutto/netto

USP

Korrekturfaktor für nichtproportionale Rückversicherung

USP

Vprem

Vres

Geografische Diversifizierung

V

Prämien- und Rückstellungsrisiko Nichtleben

 

C0020

C0030

C0040

C0050

C0060

C0070

C0080

C0090

Kraftfahrzeughaftpflicht

R0100

 

 

 

 

 

 

 

 

Kraftfahrzeug, andere Zweige

R0110

 

 

 

 

 

 

 

 

See, Luftfahrt und Transport (MAT)

R0120

 

 

 

 

 

 

 

 

Feuer- und andere Sachschäden

R0130

 

 

 

 

 

 

 

 

Haftpflicht

R0140

 

 

 

 

 

 

 

 

Kredit- und Kaution

R0150

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsschutz

R0160

 

 

 

 

 

 

 

 

Beistand

R0170

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Versicherungen

R0180

 

 

 

 

 

 

 

 

Nichtproportionale Rückversicherung — Sach

R0190

 

 

 

 

 

 

 

 

Nichtproportionale Rückversicherung — Unfall

R0200

 

 

 

 

 

 

 

 

Nichtproportionale Rückversicherung — MAT

R0210

 

 

 

 

 

 

 

 

Volumenmaß gesamt

R0220

 

 

 

 

 

 

 

 

Kombinierte Standardabweichung

R0230

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

Solvenzkapitalanforderung

 

 

C0100

Prämien- und Rückstellungsrisiko Nichtleben

R0300

 


 

 

Absolute Ausgangswerte vor Schock

Absolute Werte nach Schock

 

 

Vermögenswerte

Verbindlichkeiten

Vermögenswerte

Verbindlichkeiten

Solvenzkapitalanforderung

Stornorisiko Nichtleben

 

C0110

C0120

C0130

C0140

C0150

Stornorisiko Nichtleben

R0400

 

 

 

 

 


 

 

Solvenzkapitalanforderung

Katastrophenrisiko Nichtleben

 

C0160

Katastrophenrisiko Nichtleben

R0500

 

 

 

 

Nichtlebensversicherungstechnisches Risiko — gesamt

 

 

Diversifikation innerhalb des nichtlebensversicherungstechnischen Risikomoduls

R0600

 

Nichtlebensversicherungstechnisches Risiko — gesamt

R0700

 

SR.26.05.01

Solvenzkapitalanforderung — nichtlebensversicherungstechnisches Risiko

Artikel 112

Z0010

 

Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

Z0020

 

Fonds-/Portfolionummer

Z0030

 

 

 

 

Anwendung von Vereinfachungen

 

C0010

Vereinfachungen für firmeneigene Versicherungsunternehmen — Prämien- und Rückstellungsrisiko

R0010

 


 

 

Standardabweichung für das Prämienrisiko

Standardabweichung für das Rückstellungsrisiko

Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko

 

 

USP

Standardabweichung

USP

Standardabweichung brutto/netto

USP

Korrekturfaktor für nichtproportionale Rückversicherung

USP

Vprem

Vres

Geografische Diversifizierung

V

Prämien- und Rückstellungsrisiko Nichtleben

 

C0020

C0030

C0040

C0050

C0060

C0070

C0080

C0090

Kraftfahrzeughaftpflicht

R0100

 

 

 

 

 

 

 

 

Kraftfahrzeug, andere Zweige

R0110

 

 

 

 

 

 

 

 

See, Luftfahrt und Transport (MAT)

R0120

 

 

 

 

 

 

 

 

Feuer- und andere Sachschäden

R0130

 

 

 

 

 

 

 

 

Haftpflicht

R0140

 

 

 

 

 

 

 

 

Kredit- und Kaution

R0150

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsschutz

R0160

 

 

 

 

 

 

 

 

Beistand

R0170

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Versicherungen

R0180

 

 

 

 

 

 

 

 

Nichtproportionale Rückversicherung — Sach

R0190

 

 

 

 

 

 

 

 

Nichtproportionale Rückversicherung — Unfall

R0200

 

 

 

 

 

 

 

 

Nichtproportionale Rückversicherung — MAT

R0210

 

 

 

 

 

 

 

 

Volumenmaß gesamt

R0220

 

 

 

 

 

 

 

 

Kombinierte Standardabweichung

R0230

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

Solvenzkapitalanforderung

 

 

C0100

Prämien- und Rückstellungsrisiko Nichtleben

R0300

 


 

 

Absolute Ausgangswerte vor Schock

Absolute Werte nach Schock

 

 

Vermögenswerte

Verbindlichkeiten

Vermögenswerte

Verbindlichkeiten

Solvenzkapitalanforderung

Stornorisiko Nichtleben

 

C0110

C0120

C0130

C0140

C0150

Stornorisiko Nichtleben

R0400

 

 

 

 

 


 

 

Solvenzkapitalanforderung

Katastrophenrisiko Nichtleben

 

C0160

Katastrophenrisiko Nichtleben

R0500

 

 

 

 

Nichtlebensversicherungstechnisches Risiko — gesamt

 

 

Diversifikation innerhalb des nichtlebensversicherungstechnischen Risikomoduls

R0600

 

Nichtlebensversicherungstechnisches Risiko — gesamt

R0700

 

S.26.06.01

Solvenzkapitalanforderung — operationelles Risiko

Artikel 112

Z0010

 

 

 

 

 

 

Kapitalanforderung

Operationelles Risiko — Angaben zu versicherungstechnischen Rückstellungen

 

C0020

Versicherungstechnische Rückstellungen Leben brutto (ohne Risikomarge)

R0100

 

Versicherungstechnische Rückstellungen Leben brutto fondsgebunden (ohne Risikomarge)

R0110

 

Versicherungstechnische Rückstellungen Nichtleben brutto (ohne Risikomarge)

R0120

 

Kapitalanforderung für operationelles Risiko auf der Grundlage der versicherungstechnischen Rückstellungen

R0130

 

Operationelles Risiko — Angaben zu verdienten Prämien

 

 

Verdiente Bruttoprämien Leben (letzte 12 Monate)

R0200

 

Verdiente Bruttoprämien Leben fondsgebunden (letzte 12 Monate)

R0210

 

Verdiente Bruttoprämien Nichtleben (letzte 12 Monate)

R0220

 

Verdiente Bruttoprämien Leben (12 Monate vor den letzten 12 Monaten)

R0230

 

Verdiente Bruttoprämien Leben fondsgebunden (12 Monate vor den letzten 12 Monaten)

R0240

 

Verdiente Bruttoprämien Nichtleben (12 Monate vor den letzten 12 Monaten)

R0250

 

Kapitalanforderung für operationelles Risiko auf der Grundlage der verdienten Prämien

R0260

 

Operationelles Risiko — Berechnung der SCR

 

 

Kapitalanforderung für operationelle Risiken vor Deckelung

R0300

 

Prozentsatz der Basissolvenzkapitalanforderung

R0310

 

Kapitalanforderung für operationelle Risiken nach Deckelung

R0320

 

Angefallene Aufwendungen im Hinblick auf das fondsgebundene Geschäft (letzte 12 Monate)

R0330

 

Gesamtkapitalanforderung für operationelle Risiken

R0340

 


S.26.06.04

Solvenzkapitalanforderung — operationelles Risiko

Artikel 112

Z0010

 

 

 

 

 

 

Kapitalanforderung

Operationelles Risiko — Angaben zu versicherungstechnischen Rückstellungen

 

C0020

Versicherungstechnische Rückstellungen Leben brutto (ohne Risikomarge)

R0100

 

Versicherungstechnische Rückstellungen Leben brutto fondsgebunden (ohne Risikomarge)

R0110

 

Versicherungstechnische Rückstellungen Nichtleben brutto (ohne Risikomarge)

R0120

 

Kapitalanforderung für operationelles Risiko auf der Grundlage der versicherungstechnischen Rückstellungen

R0130

 

Operationelles Risiko — Angaben zu verdienten Prämien

 

 

Verdiente Bruttoprämien Leben (letzte 12 Monate)

R0200

 

Verdiente Bruttoprämien Leben fondsgebunden (letzte 12 Monate)

R0210

 

Verdiente Bruttoprämien Nichtleben (letzte 12 Monate)

R0220

 

Verdiente Bruttoprämien Leben (12 Monate vor den letzten 12 Monaten)

R0230

 

Verdiente Bruttoprämien Leben fondsgebunden (12 Monate vor den letzten 12 Monaten)

R0240

 

Verdiente Bruttoprämien Nichtleben (12 Monate vor den letzten 12 Monaten)

R0250

 

Kapitalanforderung für operationelles Risiko auf der Grundlage der verdienten Prämien

R0260

 

Operationelles Risiko — Berechnung der SCR

 

 

Kapitalanforderung für operationelle Risiken vor Deckelung

R0300

 

Prozentsatz der Basissolvenzkapitalanforderung

R0310

 

Kapitalanforderung für operationelle Risiken nach Deckelung

R0320

 

Angefallene Aufwendungen im Hinblick auf das fondsgebundene Geschäft (letzte 12 Monate)

R0330

 

Gesamtkapitalanforderung für operationelle Risiken

R0340

 

SR.26.06.01

Solvenzkapitalanforderung — operationelles Risiko

Artikel 112

Z0010

 

Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

Z0020

 

Fonds-/Portfolionummer

Z0030

 


 

 

Kapitalanforderung

Operationelles Risiko — Angaben zu versicherungstechnischen Rückstellungen

 

C0020

Versicherungstechnische Rückstellungen Leben brutto (ohne Risikomarge)

R0100

 

Versicherungstechnische Rückstellungen Leben brutto fondsgebunden (ohne Risikomarge)

R0110

 

Versicherungstechnische Rückstellungen Nichtleben brutto (ohne Risikomarge)

R0120

 

Kapitalanforderung für operationelles Risiko auf der Grundlage der versicherungstechnischen Rückstellungen

R0130

 

Operationelles Risiko — Angaben zu verdienten Prämien

 

 

Verdiente Bruttoprämien Leben (letzte 12 Monate)

R0200

 

Verdiente Bruttoprämien Leben fondsgebunden (letzte 12 Monate)

R0210

 

Verdiente Bruttoprämien Nichtleben (letzte 12 Monate)

R0220

 

Verdiente Bruttoprämien Leben (12 Monate vor den letzten 12 Monaten)

R0230

 

Verdiente Bruttoprämien Leben fondsgebunden (12 Monate vor den letzten 12 Monaten)

R0240

 

Verdiente Bruttoprämien Nichtleben (12 Monate vor den letzten 12 Monaten)

R0250

 

Kapitalanforderung für operationelles Risiko auf der Grundlage der verdienten Prämien

R0260

 

Operationelles Risiko — Berechnung der SCR

 

 

Kapitalanforderung für operationelle Risiken vor Deckelung

R0300

 

Prozentsatz der Basissolvenzkapitalanforderung

R0310

 

Kapitalanforderung für operationelle Risiken nach Deckelung

R0320

 

Angefallene Aufwendungen im Hinblick auf das fondsgebundene Geschäft (letzte 12 Monate)

R0330

 

Gesamtkapitalanforderung für operationelle Risiken

R0340

 

S.26.07.01

Solvenzkapitalanforderung — Vereinfachungen

Artikel 112

Z0010

 

Währung für Zinsrisiko (firmeneigene Versicherungsunternehmen)

Z0040

 


Marktrisiko

 

Bonitätsstufe

Spread-Risiko (Anleihen und Darlehen) (einschließlich firmeneigener Versicherungsunternehmen)

 

€ 0

€ 1

€ 2

€ 3

€ 4

€ 5

€ 6

Kein Rating

 

 

C0010

C0020

C0030

C0040

C0050

C0060

C0070

C0080

Marktwert

R0010

 

 

 

 

 

 

 

 

Modifizierte Duration

R0020

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

C0090

Erhöhung der fonds- und indexgebundenen versicherungstechnischen Rückstellungen

R0030

 


 

 

Kapitalanforderung

Zinsrisiko (firmeneigene Versicherungsunternehmen)

 

Zinssatzanstieg

Zinssatzrückgang

 

 

C0100

C0110

Währung

R0040

 

 


 

 

Risikokapital

Risikokapital t+1

Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung

Bester Schätzwert

Durchschnittliche Rate t+1

Durchschnittliche Rate t+2

Modifizierte Duration

Durchschnittlicher Abwicklungszeitraum

Beendigungsrate

Zahlungen

Durchschnittliche Inflationsrate

Lebensversicherungstechnisches Risiko

 

C0120

C0130

C0140

C0150

C0160

C0170

C0180

C0190

C0200

C0210

C0220

Sterblichkeitsrisiko

R0100

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Langlebigkeitsrisiko

R0110

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko

R0120

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stornorisiko

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stornorisiko (Anstieg der Stornoquoten)

R0130

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stornorisiko (Rückgang der Stornoquoten)

R0140

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Lebensversicherungskostenrisiko

R0150

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Lebensversicherungskatastrophenrisiko

R0160

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Krankenversicherungstechnisches Risiko

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sterblichkeitsrisiko Kranken

R0200

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Langlebigkeitsrisiko Kranken

R0210

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Krankheitskosten)

R0220

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Einkommensersatzversicherung)

R0230

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stornorisiko Kranken nach Art der Leben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stornorisiko (Anstieg der Stornoquoten)

R0240

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stornorisiko (Rückgang der Stornoquoten)

R0250

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kostenrisiko Kranken

R0260

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

S.26.07.04

Solvenzkapitalanforderung — Vereinfachungen

Artikel 112

Z0010

 

Währung für Zinsrisiko (firmeneigene Versicherungsunternehmen)

Z0040

 


Marktrisiko

 

Bonitätsstufe

Spread-Risiko (Anleihen und Darlehen) (einschließlich firmeneigener Versicherungsunternehmen)

 

€ 0

€ 1

€ 2

€ 3

€ 4

€ 5

€ 6

Kein Rating

 

 

C0010

C0020

C0030

C0040

C0050

C0060

C0070

C0080

Marktwert

R0010

 

 

 

 

 

 

 

 

Modifizierte Duration

R0020

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

C0090

Erhöhung der fonds- und indexgebundenen versicherungstechnischen Rückstellungen

R0030

 


 

 

Kapitalanforderung

Zinsrisiko (firmeneigene Versicherungsunternehmen)

 

Zinssatzanstieg

Zinssatzrückgang

 

 

C0100

C0110

Währung 1

R0040

 

 


 

 

Risikokapital

Risikokapital t+1

Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung

Bester Schätzwert

Durchschnittliche Rate t+1

Durchschnittliche Rate t+2

Modifizierte Duration

Durchschnittlicher Abwicklungszeitraum

Beendigungsrate

Zahlungen

Durchschnittliche Inflationsrate

Lebensversicherungstechnisches Risiko

 

C0120

C0130

C0140

C0150

C0160

C0170

C0180

C0190

C0200

C0210

C0220

Sterblichkeitsrisiko

R0100

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Langlebigkeitsrisiko

R0110

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko

R0120

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stornorisiko

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stornorisiko (Anstieg der Stornoquoten)

R0130

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stornorisiko (Rückgang der Stornoquoten)

R0140

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Lebensversicherungskostenrisiko

R0150

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Lebensversicherungskatastrophenrisiko

R0160

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Krankenversicherungstechnisches Risiko

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sterblichkeitsrisiko Kranken

R0200

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Langlebigkeitsrisiko Kranken

R0210

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Krankheitskosten)

R0220

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Einkommensersatzversicherung)

R0230

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stornorisiko Kranken nach Art der Leben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stornorisiko (Anstieg der Stornoquoten)

R0240

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stornorisiko (Rückgang der Stornoquoten)

R0250

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kostenrisiko Kranken

R0260

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SR.26.07.01

Solvenzkapitalanforderung — Vereinfachungen

Artikel 112

Z0010

 

Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

Z0020

 

Fonds-/Portfolionummer

Z0030

 

Währung für Zinsrisiko (firmeneigene Versicherungsunternehmen)

Z0040

 


Marktrisiko

 

Bonitätsstufe

Spread-Risiko (Anleihen und Darlehen) (einschließlich firmeneigener Versicherungsunternehmen)

 

€ 0

€ 1

€ 2

€ 3

€ 4

€ 5

€ 6

Kein Rating

 

 

C0010

C0020

C0030

C0040

C0050

C0060

C0070

C0080

Marktwert

R0010

 

 

 

 

 

 

 

 

Modifizierte Duration

R0020

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

C0090

Erhöhung der fonds- und indexgebundenen versicherungstechnischen Rückstellungen

R0030

 


 

 

Kapitalanforderung

Zinsrisiko (firmeneigene Versicherungsunternehmen)

 

Zinssatzanstieg

Zinssatzrückgang

 

 

C0100

C0110

Währung

R0040

 

 


 

 

Risikokapital

Risikokapital t+1

Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung

Bester Schätzwert

Durchschnittliche Rate t+1

Durchschnittliche Rate t+2

Modifizierte Duration

Durchschnittlicher Abwicklungszeitraum

Beendigungsrate

Zahlungen

Durchschnittliche Inflationsrate

Lebensversicherungstechnisches Risiko

 

C0120

C0130

C0140

C0150

C0160

C0170

C0180

C0190

C0200

C0210

C0220

Sterblichkeitsrisiko

R0100

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Langlebigkeitsrisiko

R0110

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko

R0120

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stornorisiko

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stornorisiko (Anstieg der Stornoquoten)

R0130

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stornorisiko (Rückgang der Stornoquoten)

R0140

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Lebensversicherungskostenrisiko

R0150

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Lebensversicherungskatastrophenrisiko

R0160

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Krankenversicherungstechnisches Risiko

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sterblichkeitsrisiko Kranken

R0200

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Langlebigkeitsrisiko Kranken

R0210

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Krankheitskosten)

R0220

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Einkommensersatzversicherung)

R0230

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stornorisiko Kranken nach Art der Leben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stornorisiko (Anstieg der Stornoquoten)

R0240

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stornorisiko (Rückgang der Stornoquoten)

R0250

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kostenrisiko Kranken

R0260

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

S.27.01.01

Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Nichtlebensversicherung und Krankenversicherung

Katastrophenrisiko Nichtleben und Kranken — Zusammenfassung

 

SCR vor Risikominderung

Risikominderung gesamt

SCR nach Risikominderung

 

 

C0010

C0020

C0030

Katastrophenrisiko Nichtleben — Zusammenfassung

 

 

 

 

Naturkatastrophenrisiko

R0010

 

 

 

Sturm

R0020

 

 

 

Erdbeben

R0030

 

 

 

Überschwemmungen

R0040

 

 

 

Hagel

R0050

 

 

 

Bodensenkungen und Erdrutsch

R0060

 

 

 

Diversifikation zwischen Gefahren

R0070

 

 

 

Katastrophenrisiko — nichtproportionale Sachrückversicherung

R0080

 

 

 

Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen

R0090

 

 

 

Kraftfahrzeughaftpflicht

R0100

 

 

 

See

R0110

 

 

 

Luftfahrt

R0120

 

 

 

Feuer

R0130

 

 

 

Haftpflicht

R0140

 

 

 

Kredit und Kaution

R0150

 

 

 

Diversifikation zwischen Gefahren

R0160

 

 

 

Sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben

R0170

 

 

 

Diversifikation zwischen Gefahren

R0180

 

 

 

Katastrophenrisiko Nichtleben vor Diversifikation — gesamt

R0190

 

 

 

Diversifikation zwischen Untermodulen

R0200

 

 

 

Katastrophenrisiko Nichtleben nach Diversifikation — gesamt

R0210

 

 

 

Katastrophenrisiko Kranken — Zusammenfassung

 

 

 

 

Katastrophenrisiko Kranken

R0300

 

 

 

Massenunfall

R0310

 

 

 

Unfallkonzentration

R0320

 

 

 

Pandemie

R0330

 

 

 

Diversifikation zwischen Untermodulen

R0340

 

 

 


Naturkatastrophenrisiko — Sturm

 

Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien

Risikoexponierung

Spezifizierter Bruttoschaden

Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

Szenario A oder B

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

(Forts.)

 

 

C0040

C0050

C0060

C0070

C0080

C0090

 

Republik Österreich

R0400

 

 

 

 

 

 

 

Königreich Belgien

R0410

 

 

 

 

 

 

 

Tschechische Republik

R0420

 

 

 

 

 

 

 

Schweizerische Eidgenossenschaft; Fürstentum Liechtenstein

R0430

 

 

 

 

 

 

 

Königreich Dänemark

R0440

 

 

 

 

 

 

 

Französische Republik [außer Guadeloupe, Martinique, Gebietskörperschaft Saint Martin und Réunion]; Fürstentum Monaco; Fürstentum Andorra

R0450

 

 

 

 

 

 

 

Bundesrepublik Deutschland

R0460

 

 

 

 

 

 

 

Republik Island

R0470

 

 

 

 

 

 

 

Irland

R0480

 

 

 

 

 

 

 

Großherzogtum Luxemburg

R0490

 

 

 

 

 

 

 

Königreich der Niederlande

R0500

 

 

 

 

 

 

 

Königreich Norwegen

R0510

 

 

 

 

 

 

 

Republik Polen

R0520

 

 

 

 

 

 

 

Königreich Spanien

R0530

 

 

 

 

 

 

 

Königreich Schweden

R0540

 

 

 

 

 

 

 

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

R0550

 

 

 

 

 

 

 

Guadeloupe

R0560

 

 

 

 

 

 

 

Martinique

R0570

 

 

 

 

 

 

 

Gebietskörperschaft Saint Martin

R0580

 

 

 

 

 

 

 

Réunion

R0590

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtwert Sturm EWR-Regionen vor Diversifikation

R0600

 

 

 

 

 

 

 

Nordeuropa

R0610

 

 

 

 

 

 

 

Westeuropa

R0620

 

 

 

 

 

 

 

Osteuropa

R0630

 

 

 

 

 

 

 

Südeuropa

R0640

 

 

 

 

 

 

 

Zentral- und Westasien

R0650

 

 

 

 

 

 

 

Ostasien

R0660

 

 

 

 

 

 

 

Süd- und Südostasien

R0670

 

 

 

 

 

 

 

Ozeanien

R0680

 

 

 

 

 

 

 

Nördliches Afrika

R0690

 

 

 

 

 

 

 

Südliches Afrika

R0700

 

 

 

 

 

 

 

Nordamerika außer USA

R0710

 

 

 

 

 

 

 


Naturkatastrophenrisiko — Sturm

 

Geschätzte Risikominderung

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung

 

 

C0100

C0110

C0120

Republik Österreich

R0400

 

 

 

Königreich Belgien

R0410

 

 

 

Tschechische Republik

R0420

 

 

 

Schweizerische Eidgenossenschaft; Fürstentum Liechtenstein

R0430

 

 

 

Königreich Dänemark

R0440

 

 

 

Französische Republik [außer Guadeloupe, Martinique, Gebietskörperschaft Saint Martin und Réunion]; Fürstentum Monaco; Fürstentum Andorra

R0450

 

 

 

Bundesrepublik Deutschland

R0460

 

 

 

Republik Island

R0470

 

 

 

Irland

R0480

 

 

 

Großherzogtum Luxemburg

R0490

 

 

 

Königreich der Niederlande

R0500

 

 

 

Königreich Norwegen

R0510

 

 

 

Republik Polen

R0520

 

 

 

Königreich Spanien

R0530

 

 

 

Königreich Schweden

R0540

 

 

 

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

R0550

 

 

 

Guadeloupe

R0560

 

 

 

Martinique

R0570

 

 

 

Gebietskörperschaft Saint Martin

R0580

 

 

 

Réunion

R0590

 

 

 

Gesamtwert Sturm EWR-Regionen vor Diversifikation

R0600

 

 

 

Nordeuropa

R0610

 

 

 

Westeuropa

R0620

 

 

 

Osteuropa

R0630

 

 

 

Südeuropa

R0640

 

 

 

Zentral- und Westasien

R0650

 

 

 

Ostasien

R0660

 

 

 

Süd- und Südostasien

R0670

 

 

 

Ozeanien

R0680

 

 

 

Nördliches Afrika

R0690

 

 

 

Südliches Afrika

R0700

 

 

 

Nordamerika außer USA

R0710

 

 

 


Naturkatastrophenrisiko — Sturm

 

Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien

Risikoexponierung

Spezifizierter Bruttoschaden

Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

Szenario A oder B

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

(Forts.)

 

 

C0040

C0050

C0060

C0070

C0080

C0090

 

Karibik und Zentralamerika

R0720

 

 

 

 

 

 

 

Östliches Südamerika

R0730

 

 

 

 

 

 

 

Nördliches, südliches und westliches Südamerika

R0740

 

 

 

 

 

 

 

Nordöstliche USA

R0750

 

 

 

 

 

 

 

Südöstliche USA

R0760

 

 

 

 

 

 

 

Mittlerer Westen der USA

R0770

 

 

 

 

 

 

 

Westliche USA

R0780

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtwert Sturm andere Regionen vor Diversifikation

R0790

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtwert Sturm alle Regionen vor Diversifikation

R0800

 

 

 

 

 

 

 

Diversifikationseffekt zwischen Regionen

R0810

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtwert Sturm nach Diversifikation

R0820

 

 

 

 

 

 

 


Naturkatastrophenrisiko — Sturm

 

Geschätzte Risikominderung

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung

 

 

C0100

C0110

C0120

Karibik und Zentralamerika

R0720

 

 

 

Östliches Südamerika

R0730

 

 

 

Nördliches, südliches und westliches Südamerika

R0740

 

 

 

Nordöstliche USA

R0750

 

 

 

Südöstliche USA

R0760

 

 

 

Mittlerer Westen der USA

R0770

 

 

 

Westliche USA

R0780

 

 

 

Gesamtwert Sturm andere Regionen vor Diversifikation

R0790

 

 

 

Gesamtwert Sturm alle Regionen vor Diversifikation

R0800

 

 

 

Diversifikationseffekt zwischen Regionen

R0810

 

 

 

Gesamtwert Sturm nach Diversifikation

R0820

 

 

 


Naturkatastrophenrisiko — Erdbeben

 

Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien

Risikoexponierung

Spezifizierter Bruttoschaden

Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

Geschätzte Risikominderung

(Forts.)

 

 

C0130

C0140

C0150

C0160

C0170

C0180

 

Republik Österreich

R0830

 

 

 

 

 

 

 

Königreich Belgien

R0840

 

 

 

 

 

 

 

Republik Bulgarien

R0850

 

 

 

 

 

 

 

Republik Kroatien

R0860

 

 

 

 

 

 

 

Republik Zypern

R0870

 

 

 

 

 

 

 

Tschechische Republik

R0880

 

 

 

 

 

 

 

Schweizerische Eidgenossenschaft; Fürstentum Liechtenstein

R0890

 

 

 

 

 

 

 

Französische Republik [außer Guadeloupe, Martinique, Gebietskörperschaft Saint Martin und Réunion]; Fürstentum Monaco; Fürstentum Andorra

R0900

 

 

 

 

 

 

 

Bundesrepublik Deutschland

R0910

 

 

 

 

 

 

 

Hellenische Republik

R0920

 

 

 

 

 

 

 

Republik Ungarn

R0930

 

 

 

 

 

 

 

Italienische Republik; Republik San Marino; Staat Vatikanstadt

R0940

 

 

 

 

 

 

 

Republik Malta

R0950

 

 

 

 

 

 

 

Portugiesische Republik

R0960

 

 

 

 

 

 

 

Rumänien

R0970

 

 

 

 

 

 

 

Slowakische Republik

R0980

 

 

 

 

 

 

 

Republik Slowenien

R0990

 

 

 

 

 

 

 

Guadeloupe

R1000

 

 

 

 

 

 

 

Martinique

R1010

 

 

 

 

 

 

 

Gebietskörperschaft Saint Martin

R1020

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtwert Erdbeben EWR-Regionen vor Diversifikation

R1030

 

 

 

 

 

 

 

Nordeuropa

R1040

 

 

 

 

 

 

 

Westeuropa

R1050

 

 

 

 

 

 

 

Osteuropa

R1060

 

 

 

 

 

 

 

Südeuropa

R1070

 

 

 

 

 

 

 

Zentral- und Westasien

R1080

 

 

 

 

 

 

 

Ostasien

R1090

 

 

 

 

 

 

 

Süd- und Südostasien

R1100

 

 

 

 

 

 

 

Ozeanien

R1110

 

 

 

 

 

 

 

Nördliches Afrika

R1120

 

 

 

 

 

 

 

Südliches Afrika

R1130

 

 

 

 

 

 

 

Nordamerika außer USA

R1140

 

 

 

 

 

 

 


Naturkatastrophenrisiko — Erdbeben

 

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung

 

 

C0190

C0200

Republik Österreich

R0830

 

 

Königreich Belgien

R0840

 

 

Republik Bulgarien

R0850

 

 

Republik Kroatien

R0860

 

 

Republik Zypern

R0870

 

 

Tschechische Republik

R0880

 

 

Schweizerische Eidgenossenschaft; Fürstentum Liechtenstein

R0890

 

 

Französische Republik [außer Guadeloupe, Martinique, Gebietskörperschaft Saint Martin und Réunion]; Fürstentum Monaco; Fürstentum Andorra

R0900

 

 

Bundesrepublik Deutschland

R0910

 

 

Hellenische Republik

R0920

 

 

Republik Ungarn

R0930

 

 

Italienische Republik; Republik San Marino; Staat Vatikanstadt

R0940

 

 

Republik Malta

R0950

 

 

Portugiesische Republik

R0960

 

 

Rumänien

R0970

 

 

Slowakische Republik

R0980

 

 

Republik Slowenien

R0990

 

 

Guadeloupe

R1000

 

 

Martinique

R1010

 

 

Gebietskörperschaft Saint Martin

R1020

 

 

Gesamtwert Erdbeben EWR-Regionen vor Diversifikation

R1030

 

 

Nordeuropa

R1040

 

 

Westeuropa

R1050

 

 

Osteuropa

R1060

 

 

Südeuropa

R1070

 

 

Zentral- und Westasien

R1080

 

 

Ostasien

R1090

 

 

Süd- und Südostasien

R1100

 

 

Ozeanien

R1110

 

 

Nördliches Afrika

R1120

 

 

Südliches Afrika

R1130

 

 

Nordamerika außer USA

R1140

 

 


Naturkatastrophenrisiko — Erdbeben

 

Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien

Risikoexponierung

Spezifizierter Bruttoschaden

Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

Geschätzte Risikominderung

(Forts.)

 

 

C0130

C0140

C0150

C0160

C0170

C0180

 

Karibik und Zentralamerika

R1150

 

 

 

 

 

 

 

Östliches Südamerika

R1160

 

 

 

 

 

 

 

Nördliches, südliches und westliches Südamerika

R1170

 

 

 

 

 

 

 

Nordöstliche USA

R1180

 

 

 

 

 

 

 

Südöstliche USA

R1190

 

 

 

 

 

 

 

Mittlerer Westen der USA

R1200

 

 

 

 

 

 

 

Westliche USA

R1210

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtwert Erdbeben andere Regionen vor Diversifikation

R1220

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtwert Erdbeben alle Regionen vor Diversifikation

R1230

 

 

 

 

 

 

 

Diversifikationseffekt zwischen Regionen

R1240

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtwert Erdbeben nach Diversifikation

R1250

 

 

 

 

 

 

 


Naturkatastrophenrisiko — Erdbeben

 

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung

 

 

C0190

C0200

Karibik und Zentralamerika

R1150

 

 

Östliches Südamerika

R1160

 

 

Nördliches, südliches und westliches Südamerika

R1170

 

 

Nordöstliche USA

R1180

 

 

Südöstliche USA

R1190

 

 

Mittlerer Westen der USA

R1200

 

 

Westliche USA

R1210

 

 

Gesamtwert Erdbeben andere Regionen vor Diversifikation

R1220

 

 

Gesamtwert Erdbeben alle Regionen vor Diversifikation

R1230

 

 

Diversifikationseffekt zwischen Regionen

R1240

 

 

Gesamtwert Erdbeben nach Diversifikation

R1250

 

 


Naturkatastrophenrisiko — Überschwemmungen

 

Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien

Risikoexponierung

Spezifizierter Bruttoschaden

Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

Szenario A oder B

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

(Forts.)

 

 

C0210

C0220

C0230

C0240

C0250

C0260

 

Republik Österreich

R1260

 

 

 

 

 

 

 

Königreich Belgien

R1270

 

 

 

 

 

 

 

Republik Bulgarien

R1280

 

 

 

 

 

 

 

Tschechische Republik

R1290

 

 

 

 

 

 

 

Schweizerische Eidgenossenschaft; Fürstentum Liechtenstein

R1300

 

 

 

 

 

 

 

Französische Republik [außer Guadeloupe, Martinique, Gebietskörperschaft Saint Martin und Réunion]; Fürstentum Monaco; Fürstentum Andorra

R1310

 

 

 

 

 

 

 

Bundesrepublik Deutschland

R1320

 

 

 

 

 

 

 

Republik Ungarn

R1330

 

 

 

 

 

 

 

Italienische Republik; Republik San Marino; Staat Vatikanstadt

R1340

 

 

 

 

 

 

 

Republik Polen

R1350

 

 

 

 

 

 

 

Rumänien

R1360

 

 

 

 

 

 

 

Slowakische Republik

R1370

 

 

 

 

 

 

 

Republik Slowenien

R1380

 

 

 

 

 

 

 

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

R1390

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtwert Überschwemmungen EWR-Regionen vor Diversifikation

R1400

 

 

 

 

 

 

 

Nordeuropa

R1410

 

 

 

 

 

 

 

Westeuropa

R1420

 

 

 

 

 

 

 

Osteuropa

R1430

 

 

 

 

 

 

 

Südeuropa

R1440

 

 

 

 

 

 

 

Zentral- und Westasien

R1450

 

 

 

 

 

 

 

Ostasien

R1460

 

 

 

 

 

 

 

Süd- und Südostasien

R1470

 

 

 

 

 

 

 

Ozeanien

R1480

 

 

 

 

 

 

 

Nördliches Afrika

R1490

 

 

 

 

 

 

 

Südliches Afrika

R1500

 

 

 

 

 

 

 

Nordamerika außer USA

R1510

 

 

 

 

 

 

 

Karibik und Zentralamerika

R1520

 

 

 

 

 

 

 

Östliches Südamerika

R1530

 

 

 

 

 

 

 

Nördliches, südliches und westliches Südamerika

R1540

 

 

 

 

 

 

 

Nordöstliche USA

R1550

 

 

 

 

 

 

 

Südöstliche USA

R1560

 

 

 

 

 

 

 

Mittlerer Westen der USA

R1570

 

 

 

 

 

 

 


Naturkatastrophenrisiko — Überschwemmungen

 

Geschätzte Risikominderung

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung

 

 

C0270

C0280

C0290

Republik Österreich

R1260

 

 

 

Königreich Belgien

R1270

 

 

 

Republik Bulgarien

R1280

 

 

 

Tschechische Republik

R1290

 

 

 

Schweizerische Eidgenossenschaft; Fürstentum Liechtenstein

R1300

 

 

 

Französische Republik [außer Guadeloupe, Martinique, Gebietskörperschaft Saint Martin und Réunion]; Fürstentum Monaco; Fürstentum Andorra

R1310

 

 

 

Bundesrepublik Deutschland

R1320

 

 

 

Republik Ungarn

R1330

 

 

 

Italienische Republik; Republik San Marino; Staat Vatikanstadt

R1340

 

 

 

Republik Polen

R1350

 

 

 

Rumänien

R1360

 

 

 

Slowakische Republik

R1370

 

 

 

Republik Slowenien

R1380

 

 

 

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

R1390

 

 

 

Gesamtwert Überschwemmungen EWR-Regionen vor Diversifikation

R1400

 

 

 

Nordeuropa

R1410

 

 

 

Westeuropa

R1420

 

 

 

Osteuropa

R1430

 

 

 

Südeuropa

R1440

 

 

 

Zentral- und Westasien

R1450

 

 

 

Ostasien

R1460

 

 

 

Süd- und Südostasien

R1470

 

 

 

Ozeanien

R1480

 

 

 

Nördliches Afrika

R1490

 

 

 

Südliches Afrika

R1500

 

 

 

Nordamerika außer USA

R1510

 

 

 

Karibik und Zentralamerika

R1520

 

 

 

Östliches Südamerika

R1530

 

 

 

Nördliches, südliches und westliches Südamerika

R1540

 

 

 

Nordöstliche USA

R1550

 

 

 

Südöstliche USA

R1560

 

 

 

Mittlerer Westen der USA

R1570

 

 

 


Naturkatastrophenrisiko — Überschwemmungen

 

Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien

Risikoexponierung

Spezifizierter Bruttoschaden

Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

Szenario A oder B

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

(Forts.)

 

 

C0210

C0220

C0230

C0240

C0250

C0260

 

Westliche USA

R1580

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtwert Überschwemmungen andere Regionen vor Diversifikation

R1590

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtwert Überschwemmungen alle Regionen vor Diversifikation

R1600

 

 

 

 

 

 

 

Diversifikationseffekt zwischen Regionen

R1610

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtwert Überschwemmungen nach Diversifikation

R1620

 

 

 

 

 

 

 


Naturkatastrophenrisiko — Überschwemmungen

 

Geschätzte Risikominderung

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung

 

 

C0270

C0280

C0290

Westliche USA

R1580

 

 

 

Gesamtwert Überschwemmungen andere Regionen vor Diversifikation

R1590

 

 

 

Gesamtwert Überschwemmungen alle Regionen vor Diversifikation

R1600

 

 

 

Diversifikationseffekt zwischen Regionen

R1610

 

 

 

Gesamtwert Überschwemmungen nach Diversifikation

R1620

 

 

 


Naturkatastrophenrisiko — Hagel

 

Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien

Risikoexponierung

Spezifizierter Bruttoschaden

Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

Szenario A oder B

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

(Forts.)

 

 

C0300

C0310

C0320

C0330

C0340

C0350

 

Republik Österreich

R1630

 

 

 

 

 

 

 

Königreich Belgien

R1640

 

 

 

 

 

 

 

Schweizerische Eidgenossenschaft; Fürstentum Liechtenstein

R1650

 

 

 

 

 

 

 

Französische Republik [außer Guadeloupe, Martinique, Gebietskörperschaft Saint Martin und Réunion]; Fürstentum Monaco; Fürstentum Andorra

R1660

 

 

 

 

 

 

 

Bundesrepublik Deutschland

R1670

 

 

 

 

 

 

 

Italienische Republik; Republik San Marino; Staat Vatikanstadt

R1680

 

 

 

 

 

 

 

Großherzogtum Luxemburg

R1690

 

 

 

 

 

 

 

Königreich der Niederlande

R1700

 

 

 

 

 

 

 

Königreich Spanien

R1710

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtwert Hagel EWR-Regionen vor Diversifikation

R1720

 

 

 

 

 

 

 

Nordeuropa

R1730

 

 

 

 

 

 

 

Westeuropa

R1740

 

 

 

 

 

 

 

Osteuropa

R1750

 

 

 

 

 

 

 

Südeuropa

R1760

 

 

 

 

 

 

 

Zentral- und Westasien

R1770

 

 

 

 

 

 

 

Ostasien

R1780

 

 

 

 

 

 

 

Süd- und Südostasien

R1790

 

 

 

 

 

 

 

Ozeanien

R1800

 

 

 

 

 

 

 

Nördliches Afrika

R1810

 

 

 

 

 

 

 

Südliches Afrika

R1820

 

 

 

 

 

 

 

Nordamerika außer USA

R1830

 

 

 

 

 

 

 

Karibik und Zentralamerika

R1840

 

 

 

 

 

 

 

Östliches Südamerika

R1850

 

 

 

 

 

 

 

Nördliches, südliches und westliches Südamerika

R1860

 

 

 

 

 

 

 

Nordöstliche USA

R1870

 

 

 

 

 

 

 

Südöstliche USA

R1880

 

 

 

 

 

 

 

Mittlerer Westen der USA

R1890

 

 

 

 

 

 

 

Westliche USA

R1900

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtwert Hagel andere Regionen vor Diversifikation

R1910

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtwert Hagel alle Regionen vor Diversifikation

R1920

 

 

 

 

 

 

 

Diversifikationseffekt zwischen Regionen

R1930

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtwert Hagel nach Diversifikation

R1940

 

 

 

 

 

 

 


Naturkatastrophenrisiko — Hagel

 

Geschätzte Risikominderung

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung

 

 

C0360

C0370

C0380

Republik Österreich

R1630

 

 

 

Königreich Belgien

R1640

 

 

 

Schweizerische Eidgenossenschaft; Fürstentum Liechtenstein

R1650

 

 

 

Französische Republik [außer Guadeloupe, Martinique, Gebietskörperschaft Saint Martin und Réunion]; Fürstentum Monaco; Fürstentum Andorra

R1660

 

 

 

Bundesrepublik Deutschland

R1670

 

 

 

Italienische Republik; Republik San Marino; Staat Vatikanstadt

R1680

 

 

 

Großherzogtum Luxemburg

R1690

 

 

 

Königreich der Niederlande

R1700

 

 

 

Königreich Spanien

R1710

 

 

 

Gesamtwert Hagel EWR-Regionen vor Diversifikation

R1720

 

 

 

Nordeuropa

R1730

 

 

 

Westeuropa

R1740

 

 

 

Osteuropa

R1750

 

 

 

Südeuropa

R1760

 

 

 

Zentral- und Westasien

R1770

 

 

 

Ostasien

R1780

 

 

 

Süd- und Südostasien

R1790

 

 

 

Ozeanien

R1800

 

 

 

Nördliches Afrika

R1810

 

 

 

Südliches Afrika

R1820

 

 

 

Nordamerika außer USA

R1830

 

 

 

Karibik und Zentralamerika

R1840

 

 

 

Östliches Südamerika

R1850

 

 

 

Nördliches, südliches und westliches Südamerika

R1860

 

 

 

Nordöstliche USA

R1870

 

 

 

Südöstliche USA

R1880

 

 

 

Mittlerer Westen der USA

R1890

 

 

 

Westliche USA

R1900

 

 

 

Gesamtwert Hagel andere Regionen vor Diversifikation

R1910

 

 

 

Gesamtwert Hagel alle Regionen vor Diversifikation

R1920

 

 

 

Diversifikationseffekt zwischen Regionen

R1930

 

 

 

Gesamtwert Hagel nach Diversifikation

R1940

 

 

 


Naturkatastrophenrisiko — Bodensenkungen und Erdrutsch

 

Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien

Risikoexponierung

Spezifizierter Bruttoschaden

Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

Geschätzte Risikominderung

 

 

C0390

C0400

C0410

C0420

C0430

C0440

Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor Diversifikation

R1950

 

 

 

 

 

 

Diversifikationseffekt zwischen Zonen

R1960

 

 

 

 

 

 

Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch nach Diversifikation

R1970

 

 

 

 

 

 


Naturkatastrophenrisiko — Bodensenkungen und Erdrutsch

 

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung

 

 

C0450

C0460

Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor Diversifikation

R1950

 

 

Diversifikationseffekt zwischen Zonen

R1960

 

 

Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch nach Diversifikation

R1970

 

 


Katastrophenrisiko — nichtproportionale Sachrückversicherung

 

Schätzung der zu verdienenden Prämien

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

Geschätzte Risikominderung

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung

 

 

C0470

C0480

C0490

C0500

C0510

Nichtproportionale Sachrückversicherung

R2000

 

 

 

 

 


Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Kraftfahrzeughaftpflicht

 

Anzahl der Fahrzeuge mit Deckungssumme über 24 Mio. EUR

Anzahl der Fahrzeuge mit Deckungssumme bis einschl. 24 Mio. EUR

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kfz-Haftpflicht vor Risikominderung

Geschätzte Risikominderung

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kfz-Haftpflicht nach Risikominderung

 

 

C0520

C0530

C0540

C0550

C0560

C0570

Kraftfahrzeughaftpflicht

R2100

 

 

 

 

 

 


Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Seefahrt Tankerkollision

 

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Anteil See-Schiffskasko in Bezug auf Tanker t vor Risikominderung

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Anteil Seehaftpflicht in Bezug auf Tanker t vor Risikominderung

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Anteil Ölverschmutzungshaftpflicht in Bezug auf Tanker t vor Risikominderung

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt Tankerkollision vor Risikominderung

Geschätzte Risikominderung

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

(Forts.)

 

 

C0580

C0590

C0600

C0610

C0620

C0630

 

Seefahrt Tankerkollision

R2200

 

 

 

 

 

 

 


Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Seefahrt Tankerkollision

 

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt Tankerkollision nach Risikominderung

Schiffsname

 

 

C0640

C0650

Seefahrt Tankerkollision

R2200

 

 


Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Seefahrt Plattformexplosion

 

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Sachschaden vor Risikominderung

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Wrackteilbeseitigung vor Risikominderung

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko entgangene Produktionserträge vor Risikominderung

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Abdichtung und Sicherung des Bohrlochs vor Risikominderung

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Verpflichtungen aus Haftpflichtversicherung und -rückversicherung vor Risikominderung

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt Plattformexplosion vor Risikominderung

(Forts.)

 

 

C0660

C0670

C0680

C0690

C0700

C0710

 

Seefahrt Plattformexplosion

R2300

 

 

 

 

 

 

 


Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Seefahrt Plattformexplosion

 

Geschätzte Risikominderung

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt Plattformexplosion nach Risikominderung

Name der Plattform

 

 

C0720

C0730

C0740

C0750

Seefahrt Plattformexplosion

R2300

 

 

 

 


Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Seefahrt

 

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt vor Risikominderung

Geschätzte Gesamtrisikominderung

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt nach Risikominderung

 

 

C0760

C0770

C0780

Gesamtwert vor Diversifikation

R2400

 

 

 

Diversifikation zwischen Ereignisarten

R2410

 

 

 

Gesamtwert nach Diversifikation

R2420

 

 

 


Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Luftfahrt

 

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Luftfahrtkasko vor Risikominderung

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Luftfahrthaftpflicht vor Risikominderung

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Luftfahrt vor Risikominderung

Geschätzte Risikominderung

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Luftfahrt nach Risikominderung

 

 

C0790

C0800

C0810

C0820

C0830

C0840

Kapitalanforderung (brutto) Katastrophenrisiko Luftfahrt

R2500

 

 

 

 

 

 


Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Feuer

 

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Feuer vor Risikominderung

Geschätzte Risikominderung

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Feuer nach Risikominderung

 

 

C0850

C0860

C0870

C0880

Feuer

R2600

 

 

 

 


Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Haftpflicht

 

Verdiente Prämien in den folgenden 12 Monaten

Größtes gewährtes Haftungslimit

Anzahl der Versicherungsfälle

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht vor Risikominderung

Geschätzte Risikominderung

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht nach Risikominderung

 

 

C0890

C0900

C0910

C0920

C0930

C0940

C0950

Berufshaftpflicht

R2700

 

 

 

 

 

 

 

Arbeitgeberhaftpflicht

R2710

 

 

 

 

 

 

 

Haftpflicht für Mitglieder der Geschäftsleitung und leitende Angestellte

R2720

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Haftpflicht

R2730

 

 

 

 

 

 

 

Nichtproportionale Rückversicherung

R2740

 

 

 

 

 

 

 

Gesamt

R2750

 

 

 

 

 

 

 


Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Haftpflicht

 

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht vor Risikominderung

Geschätzte Gesamtrisikominderung

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht nach Risikominderung

 

 

C0960

C0970

C0980

Gesamtwert vor Diversifikation

R2800

 

 

 

Diversifikation zwischen Deckungsarten

R2810

 

 

 

Gesamtwert nach Diversifikation

R2820

 

 

 


Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Kredit und Kaution — Großkreditausfall

 

Risikoexponierung (einzeln oder Gruppe)

Anteil des vom Szenario verursachten Schadens

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution vor Risikominderung — Großkreditausfall

Geschätzte Risikominderung

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution nach Risikominderung — Großkreditausfall

 

 

C0990

C1000

C1010

C1020

C1030

C1040

Größte Exponierung 1

R2900

 

 

 

 

 

 

Größte Exponierung 2

R2910

 

 

 

 

 

 

Gesamt

R2920

 

 

 

 

 

 


Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Kredit und Kaution — Rezessionsrisiko

 

Verdiente Prämien in den folgenden 12 Monaten

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution vor Risikominderung — Rezessionsrisiko

Geschätzte Risikominderung

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution nach Risikominderung — Rezessionsrisiko

 

 

C1050

C1060

C1070

C1080

C1090

Gesamt

R3000

 

 

 

 

 


Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Kredit- und Kaution

 

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution vor Risikominderung

Geschätzte Gesamtrisikominderung

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution nach Risikominderung

 

 

C1100

C1110

C1120

Gesamtwert vor Diversifikation

R3100

 

 

 

Diversifikation zwischen Ereignisarten

R3110

 

 

 

Gesamtwert nach Diversifikation

R3120

 

 

 


Sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben

 

Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben vor Risikominderung

Geschätzte Gesamtrisikominderung

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben nach Risikominderung

 

 

C1130

C1140

C1150

C1160

See, Luftfahrt und Transport (MAT), ausgenommen See- und Luftfahrt

R3200

 

 

 

 

Nichtproportionale Rückversicherung MAT, ausgenommen See- und Luftfahrt

R3210

 

 

 

 

Verschiedene finanzielle Verluste

R3220

 

 

 

 

Nichtproportionale Unfallrückversicherung, ausgenommen allgemeine Haftpflicht

R3230

 

 

 

 

Nichtproportionale Rückversicherung Kredit und Kaution

R3240

 

 

 

 

Gesamtwert vor Diversifikation

R3250

 

 

 

 

Diversifikation zwischen Gruppen von Verpflichtungen

R3260

 

 

 

 

Gesamtwert nach Diversifikation

R3270

 

 

 

 


 

 

Unfalltod

Dauerhafte Behinderung

Behinderung von zehnjähriger Dauer

 

Katastrophenrisiko Kranken — Massenunfall

 

Anzahl Versicherungsnehmer

Gesamtwert der zu zahlenden Leistungen

Anzahl Versicherungsnehmer

Gesamtwert der zu zahlenden Leistungen

Anzahl Versicherungsnehmer

Gesamtwert der zu zahlenden Leistungen

(Forts.)

 

 

C1170

C1180

C1190

C1200

C1210

C1220

 

Republik Österreich

R3300

 

 

 

 

 

 

 

Königreich Belgien

R3310

 

 

 

 

 

 

 

Republik Bulgarien

R3320

 

 

 

 

 

 

 

Republik Kroatien

R3330

 

 

 

 

 

 

 

Republik Zypern

R3340

 

 

 

 

 

 

 

Tschechische Republik

R3350

 

 

 

 

 

 

 

Königreich Dänemark

R3360

 

 

 

 

 

 

 

Republik Estland

R3370

 

 

 

 

 

 

 

Republik Finnland

R3380

 

 

 

 

 

 

 

Französische Republik; Fürstentum Monaco; Fürstentum Andorra

R3390

 

 

 

 

 

 

 

Hellenische Republik

R3400

 

 

 

 

 

 

 

Bundesrepublik Deutschland

R3410

 

 

 

 

 

 

 

Republik Ungarn

R3420

 

 

 

 

 

 

 

Republik Island

R3430

 

 

 

 

 

 

 

Irland

R3440

 

 

 

 

 

 

 

Italienische Republik; Republik San Marino; Staat Vatikanstadt

R3450

 

 

 

 

 

 

 

Republik Lettland

R3460

 

 

 

 

 

 

 

Republik Litauen

R3470

 

 

 

 

 

 

 

Großherzogtum Luxemburg

R3480

 

 

 

 

 

 

 

Republik Malta

R3490

 

 

 

 

 

 

 

Königreich der Niederlande

R3500

 

 

 

 

 

 

 

Königreich Norwegen

R3510

 

 

 

 

 

 

 

Republik Polen

R3520

 

 

 

 

 

 

 

Portugiesische Republik

R3530

 

 

 

 

 

 

 

Rumänien

R3540

 

 

 

 

 

 

 

Slowakische Republik

R3550

 

 

 

 

 

 

 

Republik Slowenien

R3560

 

 

 

 

 

 

 

Königreich Spanien

R3570

 

 

 

 

 

 

 

Königreich Schweden

R3580

 

 

 

 

 

 

 

Schweizerische Eidgenossenschaft

R3590

 

 

 

 

 

 

 

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

R3600

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtwert Massenunfall alle Länder vor Diversifikation

R3610

 

 

 

 

 

 

 

Diversifikationseffekt zwischen Ländern

R3620

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtwert Massenunfall alle Länder nach Diversifikation

R3630

 

 

 

 

 

 

 


 

 

Behinderung von zwölfmonatiger Dauer

Ärztliche Behandlung

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

Geschätzte Risikominderung

 

Katastrophenrisiko Kranken — Massenunfall

 

Anzahl Versicherungsnehmer

Gesamtwert der zu zahlenden Leistungen

Anzahl Versicherungsnehmer

Gesamtwert der zu zahlenden Leistungen

(Forts.)

 

 

C1230

C1240

C1250

C1260

C1270

C1280

 

Republik Österreich

R3300

 

 

 

 

 

 

 

Königreich Belgien

R3310

 

 

 

 

 

 

 

Republik Bulgarien

R3320

 

 

 

 

 

 

 

Republik Kroatien

R3330

 

 

 

 

 

 

 

Republik Zypern

R3340

 

 

 

 

 

 

 

Tschechische Republik

R3350

 

 

 

 

 

 

 

Königreich Dänemark

R3360

 

 

 

 

 

 

 

Republik Estland

R3370

 

 

 

 

 

 

 

Republik Finnland

R3380

 

 

 

 

 

 

 

Französische Republik; Fürstentum Monaco; Fürstentum Andorra

R3390

 

 

 

 

 

 

 

Hellenische Republik

R3400

 

 

 

 

 

 

 

Bundesrepublik Deutschland

R3410

 

 

 

 

 

 

 

Republik Ungarn

R3420

 

 

 

 

 

 

 

Republik Island

R3430

 

 

 

 

 

 

 

Irland

R3440

 

 

 

 

 

 

 

Italienische Republik; Republik San Marino; Staat Vatikanstadt

R3450

 

 

 

 

 

 

 

Republik Lettland

R3460

 

 

 

 

 

 

 

Republik Litauen

R3470

 

 

 

 

 

 

 

Großherzogtum Luxemburg

R3480

 

 

 

 

 

 

 

Republik Malta

R3490

 

 

 

 

 

 

 

Königreich der Niederlande

R3500

 

 

 

 

 

 

 

Königreich Norwegen

R3510

 

 

 

 

 

 

 

Republik Polen

R3520

 

 

 

 

 

 

 

Portugiesische Republik

R3530

 

 

 

 

 

 

 

Rumänien

R3540

 

 

 

 

 

 

 

Slowakische Republik

R3550

 

 

 

 

 

 

 

Republik Slowenien

R3560

 

 

 

 

 

 

 

Königreich Spanien

R3570

 

 

 

 

 

 

 

Königreich Schweden

R3580

 

 

 

 

 

 

 

Schweizerische Eidgenossenschaft

R3590

 

 

 

 

 

 

 

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

R3600

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtwert Massenunfall alle Länder vor Diversifikation

R3610

 

 

 

 

 

 

 

Diversifikationseffekt zwischen Ländern

R3620

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtwert Massenunfall alle Länder nach Diversifikation

R3630

 

 

 

 

 

 

 


Katastrophenrisiko Kranken — Massenunfall

 

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung

 

 

C1290

C1300

Republik Österreich

R3300

 

 

Königreich Belgien

R3310

 

 

Republik Bulgarien

R3320

 

 

Republik Kroatien

R3330

 

 

Republik Zypern

R3340

 

 

Tschechische Republik

R3350

 

 

Königreich Dänemark

R3360

 

 

Republik Estland

R3370

 

 

Republik Finnland

R3380

 

 

Französische Republik; Fürstentum Monaco; Fürstentum Andorra

R3390

 

 

Hellenische Republik

R3400

 

 

Bundesrepublik Deutschland

R3410

 

 

Republik Ungarn

R3420

 

 

Republik Island

R3430

 

 

Irland

R3440

 

 

Italienische Republik; Republik San Marino; Staat Vatikanstadt

R3450

 

 

Republik Lettland

R3460

 

 

Republik Litauen

R3470

 

 

Großherzogtum Luxemburg

R3480

 

 

Republik Malta

R3490

 

 

Königreich der Niederlande

R3500

 

 

Königreich Norwegen

R3510

 

 

Republik Polen

R3520

 

 

Portugiesische Republik

R3530

 

 

Rumänien

R3540

 

 

Slowakische Republik

R3550

 

 

Republik Slowenien

R3560

 

 

Königreich Spanien

R3570

 

 

Königreich Schweden

R3580

 

 

Schweizerische Eidgenossenschaft

R3590

 

 

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

R3600

 

 

Gesamtwert Massenunfall alle Länder vor Diversifikation

R3610

 

 

Diversifikationseffekt zwischen Ländern

R3620

 

 

Gesamtwert Massenunfall alle Länder nach Diversifikation

R3630

 

 


Katastrophenrisiko Kranken — Unfallkonzentration

 

Größte bekannte Unfallrisikokonzentration

Unfalltod

Dauerhafte Behinderung

Behinderung von zehnjähriger Dauer

Behinderung von zwölfmonatiger Dauer

Ärztliche Behandlung

 

 

Durchschnittliche Versicherungssumme

Durchschnittliche Versicherungssumme

Durchschnittliche Versicherungssumme

Durchschnittliche Versicherungssumme

Durchschnittliche Versicherungssumme

(Forts.)

 

 

C1310

C1320

C1330

C1340

C1350

C1360

 

Republik Österreich

R3700

 

 

 

 

 

 

 

Königreich Belgien

R3710

 

 

 

 

 

 

 

Republik Bulgarien

R3720

 

 

 

 

 

 

 

Republik Kroatien

R3730

 

 

 

 

 

 

 

Republik Zypern

R3740

 

 

 

 

 

 

 

Tschechische Republik

R3750

 

 

 

 

 

 

 

Königreich Dänemark

R3760

 

 

 

 

 

 

 

Republik Estland

R3770

 

 

 

 

 

 

 

Republik Finnland

R3780

 

 

 

 

 

 

 

Französische Republik

R3790

 

 

 

 

 

 

 

Hellenische Republik

R3800

 

 

 

 

 

 

 

Bundesrepublik Deutschland

R3810

 

 

 

 

 

 

 

Republik Ungarn

R3820

 

 

 

 

 

 

 

Republik Island

R3830

 

 

 

 

 

 

 

Irland

R3840

 

 

 

 

 

 

 

Italienische Republik

R3850

 

 

 

 

 

 

 

Republik Lettland

R3860

 

 

 

 

 

 

 

Republik Litauen

R3870

 

 

 

 

 

 

 

Großherzogtum Luxemburg

R3880

 

 

 

 

 

 

 

Republik Malta

R3890

 

 

 

 

 

 

 

Königreich der Niederlande

R3900

 

 

 

 

 

 

 

Königreich Norwegen

R3910

 

 

 

 

 

 

 

Republik Polen

R3920

 

 

 

 

 

 

 

Portugiesische Republik

R3930

 

 

 

 

 

 

 

Rumänien

R3940

 

 

 

 

 

 

 

Slowakische Republik

R3950

 

 

 

 

 

 

 

Republik Slowenien

R3960

 

 

 

 

 

 

 

Königreich Spanien

R3970

 

 

 

 

 

 

 

Königreich Schweden

R3980

 

 

 

 

 

 

 

Schweizerische Eidgenossenschaft

R3990

 

 

 

 

 

 

 

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

R4000

 

 

 

 

 

 

 


Katastrophenrisiko Kranken — Unfallkonzentration

 

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

Geschätzte Risikominderung

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung

 

 

C1370

C1380

C1390

C1400

Republik Österreich

R3700

 

 

 

 

Königreich Belgien

R3710

 

 

 

 

Republik Bulgarien

R3720

 

 

 

 

Republik Kroatien

R3730

 

 

 

 

Republik Zypern

R3740

 

 

 

 

Tschechische Republik

R3750

 

 

 

 

Königreich Dänemark

R3760

 

 

 

 

Republik Estland

R3770

 

 

 

 

Republik Finnland

R3780

 

 

 

 

Französische Republik

R3790

 

 

 

 

Hellenische Republik

R3800

 

 

 

 

Bundesrepublik Deutschland

R3810

 

 

 

 

Republik Ungarn

R3820

 

 

 

 

Republik Island

R3830

 

 

 

 

Irland

R3840

 

 

 

 

Italienische Republik

R3850

 

 

 

 

Republik Lettland

R3860

 

 

 

 

Republik Litauen

R3870

 

 

 

 

Großherzogtum Luxemburg

R3880

 

 

 

 

Republik Malta

R3890

 

 

 

 

Königreich der Niederlande

R3900

 

 

 

 

Königreich Norwegen

R3910

 

 

 

 

Republik Polen

R3920

 

 

 

 

Portugiesische Republik

R3930

 

 

 

 

Rumänien

R3940

 

 

 

 

Slowakische Republik

R3950

 

 

 

 

Republik Slowenien

R3960

 

 

 

 

Königreich Spanien

R3970

 

 

 

 

Königreich Schweden

R3980

 

 

 

 

Schweizerische Eidgenossenschaft

R3990

 

 

 

 

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

R4000

 

 

 

 


Katastrophenrisiko Kranken — Unfallkonzentration

 

Größte bekannte Unfallrisikokonzentration

Unfalltod

Dauerhafte Behinderung

Behinderung von zehnjähriger Dauer

Behinderung von zwölfmonatiger Dauer

Ärztliche Behandlung

 

 

Durchschnittliche Versicherungssumme

Durchschnittliche Versicherungssumme

Durchschnittliche Versicherungssumme

Durchschnittliche Versicherungssumme

Durchschnittliche Versicherungssumme

(Forts.)

 

 

C1310

C1320

C1330

C1340

C1350

C1360

 

Andere im Unfallkonzentrationsrisiko zu berücksichtigende Länder

 

 

 

 

 

 

 

 

C1410

 

 

 

 

 

 

 

 

Land 1

R4010

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Katastrophenrisiko Kranken — Unfallkonzentration

 

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

Geschätzte Risikominderung

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung

 

 

C1370

C1380

C1390

C1400

Andere im Unfallkonzentrationsrisiko zu berücksichtigende Länder

 

 

 

 

 

C1410

 

 

 

 

 

Land 1

R4010

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Katastrophenrisiko Kranken — Unfallkonzentration

 

Größte bekannte Unfallrisikokonzentration

Unfalltod

Dauerhafte Behinderung

Behinderung von zehnjähriger Dauer

Behinderung von zwölfmonatiger Dauer

Ärztliche Behandlung

 

 

Durchschnittliche Versicherungssumme

Durchschnittliche Versicherungssumme

Durchschnittliche Versicherungssumme

Durchschnittliche Versicherungssumme

Durchschnittliche Versicherungssumme

(Forts.)

 

 

C1310

C1320

C1330

C1340

C1350

C1360

 

Gesamtwert Unfallkonzentration alle Länder vor Diversifikation

R4020

 

 

 

 

 

 

 

Diversifikationseffekt zwischen Ländern

R4030

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtwert Unfallkonzentration alle Länder nach Diversifikation

R4040

 

 

 

 

 

 

 


Katastrophenrisiko Kranken — Unfallkonzentration

 

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

Geschätzte Risikominderung

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung

 

 

C1370

C1380

C1390

C1400

Gesamtwert Unfallkonzentration alle Länder vor Diversifikation

R4020

 

 

 

 

Diversifikationseffekt zwischen Ländern

R4030

 

 

 

 

Gesamtwert Unfallkonzentration alle Länder nach Diversifikation

R4040

 

 

 

 


Katastrophenrisiko Kranken — Pandemie

 

Einkommensersatz

Krankheitskosten

 

Anzahl der Versicherten

Gesamtwert Pandemierisiko

Anzahl der versicherten Personen

Einheitskosten je Anspruch Krankenhausaufenthalt

Anteil der Versicherten, die Leistungen bei einem Krankenhausaufenthalt in Anspruch nehmen

Einheitskosten je Anspruch Beratung bei einem Allgemeinarzt

(Forts.)

 

 

C1420

C1430

C1440

C1450

C1460

C1470

 

Republik Österreich

R4100

 

 

 

 

 

 

 

Königreich Belgien

R4110

 

 

 

 

 

 

 

Republik Bulgarien

R4120

 

 

 

 

 

 

 

Republik Kroatien

R4130

 

 

 

 

 

 

 

Republik Zypern

R4140

 

 

 

 

 

 

 

Tschechische Republik

R4150

 

 

 

 

 

 

 

Königreich Dänemark

R4160

 

 

 

 

 

 

 

Republik Estland

R4170

 

 

 

 

 

 

 

Republik Finnland

R4180

 

 

 

 

 

 

 

Französische Republik

R4190

 

 

 

 

 

 

 

Hellenische Republik

R4200

 

 

 

 

 

 

 

Bundesrepublik Deutschland

R4210

 

 

 

 

 

 

 

Republik Ungarn

R4220

 

 

 

 

 

 

 

Republik Island

R4230

 

 

 

 

 

 

 

Irland

R4240

 

 

 

 

 

 

 

Italienische Republik

R4250

 

 

 

 

 

 

 

Republik Lettland

R4260

 

 

 

 

 

 

 

Republik Litauen

R4270

 

 

 

 

 

 

 

Großherzogtum Luxemburg

R4280

 

 

 

 

 

 

 

Republik Malta

R4290

 

 

 

 

 

 

 

Königreich der Niederlande

R4300

 

 

 

 

 

 

 

Königreich Norwegen

R4310

 

 

 

 

 

 

 

Republik Polen

R4320

 

 

 

 

 

 

 

Portugiesische Republik

R4330

 

 

 

 

 

 

 

Rumänien

R4340

 

 

 

 

 

 

 

Slowakische Republik

R4350

 

 

 

 

 

 

 

Republik Slowenien

R4360

 

 

 

 

 

 

 

Königreich Spanien

R4370

 

 

 

 

 

 

 

Königreich Schweden

R4380

 

 

 

 

 

 

 

Schweizerische Eidgenossenschaft

R4390

 

 

 

 

 

 

 

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

R4400

 

 

 

 

 

 

 


Katastrophenrisiko Kranken — Pandemie

 

Krankheitskosten

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

Geschätzte Risikominderung

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung

Anteil der Versicherten, die Beratung bei einem Allgemeinarzt in Anspruch nehmen

Einheitskosten je Anspruch keine formelle Gesundheitsversorgung

Anteil der Versicherten, die keine formelle Gesundheitsversorgung in Anspruch nehmen

 

 

C1480

C1490

C1500

C1510

C1520

C1530

C1540

Republik Österreich

R4100

 

 

 

 

 

 

 

Königreich Belgien

R4110

 

 

 

 

 

 

 

Republik Bulgarien

R4120

 

 

 

 

 

 

 

Republik Kroatien

R4130

 

 

 

 

 

 

 

Republik Zypern

R4140

 

 

 

 

 

 

 

Tschechische Republik

R4150

 

 

 

 

 

 

 

Königreich Dänemark

R4160

 

 

 

 

 

 

 

Republik Estland

R4170

 

 

 

 

 

 

 

Republik Finnland

R4180

 

 

 

 

 

 

 

Französische Republik

R4190

 

 

 

 

 

 

 

Hellenische Republik

R4200

 

 

 

 

 

 

 

Bundesrepublik Deutschland

R4210

 

 

 

 

 

 

 

Republik Ungarn

R4220

 

 

 

 

 

 

 

Republik Island

R4230

 

 

 

 

 

 

 

Irland

R4240

 

 

 

 

 

 

 

Italienische Republik

R4250

 

 

 

 

 

 

 

Republik Lettland

R4260

 

 

 

 

 

 

 

Republik Litauen

R4270

 

 

 

 

 

 

 

Großherzogtum Luxemburg

R4280

 

 

 

 

 

 

 

Republik Malta

R4290

 

 

 

 

 

 

 

Königreich der Niederlande

R4300

 

 

 

 

 

 

 

Königreich Norwegen

R4310

 

 

 

 

 

 

 

Republik Polen

R4320

 

 

 

 

 

 

 

Portugiesische Republik

R4330

 

 

 

 

 

 

 

Rumänien

R4340

 

 

 

 

 

 

 

Slowakische Republik

R4350

 

 

 

 

 

 

 

Republik Slowenien

R4360

 

 

 

 

 

 

 

Königreich Spanien

R4370

 

 

 

 

 

 

 

Königreich Schweden

R4380

 

 

 

 

 

 

 

Schweizerische Eidgenossenschaft

R4390

 

 

 

 

 

 

 

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

R4400

 

 

 

 

 

 

 


 

 

Einkommensersatz

Krankheitskosten

 

Katastrophenrisiko Kranken — Pandemie

 

Anzahl der Versicherten

Gesamtwert Pandemierisiko

Anzahl der versicherten Personen

Einheitskosten je Anspruch Krankenhausaufenthalt

Anteil der Versicherten, die Leistungen bei einem Krankenhausaufenthalt in Anspruch nehmen

Einheitskosten je Anspruch Beratung bei einem Allgemeinarzt

(Forts.)

 

 

C1420

C1430

C1440

C1450

C1460

C1470

 

Andere im Pandemierisiko zu berücksichtigende Länder

 

 

 

 

 

 

 

 

C1550

 

 

 

 

 

 

 

 

Land 1

R4410

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtwert Pandemierisiko alle Länder

R4420

 

 

 

 

 

 

 


 

 

Krankheitskosten

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

Geschätzte Risikominderung

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung

Katastrophenrisiko Kranken — Pandemie

 

Anteil der Versicherten, die Beratung bei einem Allgemeinarzt in Anspruch nehmen

Einheitskosten je Anspruch keine formelle Gesundheitsversorgung

Anteil der Versicherten, die keine formelle Gesundheitsversorgung in Anspruch nehmen

 

 

C1480

C1490

C1500

C1510

C1520

C1530

C1540

Andere im Pandemierisiko zu berücksichtigende Länder

 

 

 

 

 

 

 

 

C1550

 

 

 

 

 

 

 

 

Land 1

R4410

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtwert Pandemierisiko alle Länder

R4420

 

 

 

 

 

 

 

S.27.01.04

Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Nichtlebensversicherung und Krankenversicherung

Katastrophenrisiko Nichtleben und Kranken — Zusammenfassung

 

SCR vor Risikominderung

Risikominderung gesamt

SCR nach Risikominderung

 

 

C0010

C0020

C0030

Katastrophenrisiko Nichtleben — Zusammenfassung

 

 

 

 

Naturkatastrophenrisiko

R0010

 

 

 

Sturm

R0020

 

 

 

Erdbeben

R0030

 

 

 

Überschwemmungen

R0040

 

 

 

Hagel

R0050

 

 

 

Bodensenkungen und Erdrutsch

R0060

 

 

 

Diversifikation zwischen Gefahren

R0070

 

 

 

Katastrophenrisiko — nichtproportionale Sachrückversicherung

R0080

 

 

 

Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen

R0090

 

 

 

Kraftfahrzeughaftpflicht

R0100

 

 

 

See

R0110

 

 

 

Luftfahrt

R0120

 

 

 

Feuer

R0130

 

 

 

Haftpflicht

R0140

 

 

 

Kredit und Kaution

R0150

 

 

 

Diversifikation zwischen Gefahren

R0160

 

 

 

Sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben

R0170

 

 

 

Diversifikation zwischen Gefahren

R0180

 

 

 

Katastrophenrisiko Nichtleben vor Diversifikation — gesamt

R0190

 

 

 

Diversifikation zwischen Untermodulen

R0200

 

 

 

Katastrophenrisiko Nichtleben nach Diversifikation — gesamt

R0210

 

 

 

Katastrophenrisiko Krankenversicherung — Zusammenfassung

 

 

 

 

Katastrophenrisiko Kranken

R0300

 

 

 

Massenunfall

R0310

 

 

 

Unfallkonzentration

R0320

 

 

 

Pandemie

R0330

 

 

 

Diversifikation zwischen Untermodulen

R0340

 

 

 


Naturkatastrophenrisiko — Sturm

 

Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien

Risikoexponierung

Spezifizierter Bruttoschaden

Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

Szenario A oder B

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

(Forts.)

 

 

C0040

C0050

C0060

C0070

C0080

C0090

 

Republik Österreich

R0400

 

 

 

 

 

 

 

Königreich Belgien

R0410

 

 

 

 

 

 

 

Tschechische Republik

R0420

 

 

 

 

 

 

 

Schweizerische Eidgenossenschaft; Fürstentum Liechtenstein

R0430

 

 

 

 

 

 

 

Königreich Dänemark

R0440

 

 

 

 

 

 

 

Französische Republik [außer Guadeloupe, Martinique, Gebietskörperschaft Saint Martin und Réunion]; Fürstentum Monaco; Fürstentum Andorra

R0450

 

 

 

 

 

 

 

Bundesrepublik Deutschland

R0460

 

 

 

 

 

 

 

Republik Island

R0470

 

 

 

 

 

 

 

Irland

R0480

 

 

 

 

 

 

 

Großherzogtum Luxemburg

R0490

 

 

 

 

 

 

 

Königreich der Niederlande

R0500

 

 

 

 

 

 

 

Königreich Norwegen

R0510

 

 

 

 

 

 

 

Republik Polen

R0520

 

 

 

 

 

 

 

Königreich Spanien

R0530

 

 

 

 

 

 

 

Königreich Schweden

R0540

 

 

 

 

 

 

 

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

R0550

 

 

 

 

 

 

 

Guadeloupe

R0560

 

 

 

 

 

 

 

Martinique

R0570

 

 

 

 

 

 

 

Gebietskörperschaft Saint Martin

R0580

 

 

 

 

 

 

 

Réunion

R0590

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtwert Sturm EWR-Regionen vor Diversifikation

R0600

 

 

 

 

 

 

 

Nordeuropa

R0610

 

 

 

 

 

 

 

Westeuropa

R0620

 

 

 

 

 

 

 

Osteuropa

R0630

 

 

 

 

 

 

 

Südeuropa

R0640

 

 

 

 

 

 

 

Zentral- und Westasien

R0650

 

 

 

 

 

 

 

Ostasien

R0660

 

 

 

 

 

 

 

Süd- und Südostasien

R0670

 

 

 

 

 

 

 

Ozeanien

R0680

 

 

 

 

 

 

 

Nördliches Afrika

R0690

 

 

 

 

 

 

 

Südliches Afrika

R0700

 

 

 

 

 

 

 

Nordamerika außer USA

R0710

 

 

 

 

 

 

 


Naturkatastrophenrisiko — Sturm

 

Geschätzte Risikominderung

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung

 

 

C0100

C0110

C0120

Republik Österreich

R0400

 

 

 

Königreich Belgien

R0410

 

 

 

Tschechische Republik

R0420

 

 

 

Schweizerische Eidgenossenschaft; Fürstentum Liechtenstein

R0430

 

 

 

Königreich Dänemark

R0440

 

 

 

Französische Republik [außer Guadeloupe, Martinique, Gebietskörperschaft Saint Martin und Réunion]; Fürstentum Monaco; Fürstentum Andorra

R0450

 

 

 

Bundesrepublik Deutschland

R0460

 

 

 

Republik Island

R0470

 

 

 

Irland

R0480

 

 

 

Großherzogtum Luxemburg

R0490

 

 

 

Königreich der Niederlande

R0500

 

 

 

Königreich Norwegen

R0510

 

 

 

Republik Polen

R0520

 

 

 

Königreich Spanien

R0530

 

 

 

Königreich Schweden

R0540

 

 

 

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

R0550

 

 

 

Guadeloupe

R0560

 

 

 

Martinique

R0570

 

 

 

Gebietskörperschaft Saint Martin

R0580

 

 

 

Réunion

R0590

 

 

 

Gesamtwert Sturm EWR-Regionen vor Diversifikation

R0600

 

 

 

Nordeuropa

R0610

 

 

 

Westeuropa

R0620

 

 

 

Osteuropa

R0630

 

 

 

Südeuropa

R0640

 

 

 

Zentral- und Westasien

R0650

 

 

 

Ostasien

R0660

 

 

 

Süd- und Südostasien

R0670

 

 

 

Ozeanien

R0680

 

 

 

Nördliches Afrika

R0690

 

 

 

Südliches Afrika

R0700

 

 

 

Nordamerika außer USA

R0710

 

 

 


Naturkatastrophenrisiko — Sturm

 

Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien

Risikoexponierung

Spezifizierter Bruttoschaden

Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

Szenario A oder B

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

(Forts.)

 

 

C0040

C0050

C0060

C0070

C0080

C0090

 

Karibik und Zentralamerika

R0720

 

 

 

 

 

 

 

Östliches Südamerika

R0730

 

 

 

 

 

 

 

Nördliches, südliches und westliches Südamerika

R0740

 

 

 

 

 

 

 

Nordöstliche USA

R0750

 

 

 

 

 

 

 

Südöstliche USA

R0760

 

 

 

 

 

 

 

Mittlerer Westen der USA

R0770

 

 

 

 

 

 

 

Westliche USA

R0780

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtwert Sturm andere Regionen vor Diversifikation

R0790

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtwert Sturm alle Regionen vor Diversifikation

R0800

 

 

 

 

 

 

 

Diversifikationseffekt zwischen Regionen

R0810

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtwert Sturm nach Diversifikation

R0820

 

 

 

 

 

 

 


Naturkatastrophenrisiko — Sturm

 

Geschätzte Risikominderung

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung

 

 

C0100

C0110

C0120

Karibik und Zentralamerika

R0720

 

 

 

Östliches Südamerika

R0730

 

 

 

Nördliches, südliches und westliches Südamerika

R0740

 

 

 

Nordöstliche USA

R0750

 

 

 

Südöstliche USA

R0760

 

 

 

Mittlerer Westen der USA

R0770

 

 

 

Westliche USA

R0780

 

 

 

Gesamtwert Sturm andere Regionen vor Diversifikation

R0790

 

 

 

Gesamtwert Sturm alle Regionen vor Diversifikation

R0800

 

 

 

Diversifikationseffekt zwischen Regionen

R0810

 

 

 

Gesamtwert Sturm nach Diversifikation

R0820

 

 

 


Naturkatastrophenrisiko — Erdbeben

 

Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien

Risikoexponierung

Spezifizierter Bruttoschaden

Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

Geschätzte Risikominderung

(Forts.)

 

 

C0130

C0140

C0150

C0160

C0170

C0180

 

Republik Österreich

R0830

 

 

 

 

 

 

 

Königreich Belgien

R0840

 

 

 

 

 

 

 

Republik Bulgarien

R0850

 

 

 

 

 

 

 

Republik Kroatien

R0860

 

 

 

 

 

 

 

Republik Zypern

R0870

 

 

 

 

 

 

 

Tschechische Republik

R0880

 

 

 

 

 

 

 

Schweizerische Eidgenossenschaft; Fürstentum Liechtenstein

R0890

 

 

 

 

 

 

 

Französische Republik [außer Guadeloupe, Martinique, Gebietskörperschaft Saint Martin und Réunion]; Fürstentum Monaco; Fürstentum Andorra

R0900

 

 

 

 

 

 

 

Bundesrepublik Deutschland

R0910

 

 

 

 

 

 

 

Hellenische Republik

R0920

 

 

 

 

 

 

 

Republik Ungarn

R0930

 

 

 

 

 

 

 

Italienische Republik; Republik San Marino; Staat Vatikanstadt

R0940

 

 

 

 

 

 

 

Republik Malta

R0950

 

 

 

 

 

 

 

Portugiesische Republik

R0960

 

 

 

 

 

 

 

Rumänien

R0970

 

 

 

 

 

 

 

Slowakische Republik

R0980

 

 

 

 

 

 

 

Republik Slowenien

R0990

 

 

 

 

 

 

 

Guadeloupe

R1000

 

 

 

 

 

 

 

Martinique

R1010

 

 

 

 

 

 

 

Gebietskörperschaft Saint Martin

R1020

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtwert Erdbeben EWR-Regionen vor Diversifikation

R1030

 

 

 

 

 

 

 

Nordeuropa

R1040

 

 

 

 

 

 

 

Westeuropa

R1050

 

 

 

 

 

 

 

Osteuropa

R1060

 

 

 

 

 

 

 

Südeuropa

R1070

 

 

 

 

 

 

 

Zentral- und Westasien

R1080

 

 

 

 

 

 

 

Ostasien

R1090

 

 

 

 

 

 

 

Süd- und Südostasien

R1100

 

 

 

 

 

 

 

Ozeanien

R1110

 

 

 

 

 

 

 

Nördliches Afrika

R1120

 

 

 

 

 

 

 

Südliches Afrika

R1130

 

 

 

 

 

 

 

Nordamerika außer USA

R1140

 

 

 

 

 

 

 


Naturkatastrophenrisiko — Erdbeben

 

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung

 

 

C0190

C0200

Republik Österreich

R0830

 

 

Königreich Belgien

R0840

 

 

Republik Bulgarien

R0850

 

 

Republik Kroatien

R0860

 

 

Republik Zypern

R0870

 

 

Tschechische Republik

R0880

 

 

Schweizerische Eidgenossenschaft; Fürstentum Liechtenstein

R0890

 

 

Französische Republik [außer Guadeloupe, Martinique, Gebietskörperschaft Saint Martin und Réunion]; Fürstentum Monaco; Fürstentum Andorra

R0900

 

 

Bundesrepublik Deutschland

R0910

 

 

Hellenische Republik

R0920

 

 

Republik Ungarn

R0930

 

 

Italienische Republik; Republik San Marino; Staat Vatikanstadt

R0940

 

 

Republik Malta

R0950

 

 

Portugiesische Republik

R0960

 

 

Rumänien

R0970

 

 

Slowakische Republik

R0980

 

 

Republik Slowenien

R0990

 

 

Guadeloupe

R1000

 

 

Martinique

R1010

 

 

Gebietskörperschaft Saint Martin

R1020

 

 

Gesamtwert Erdbeben EWR-Regionen vor Diversifikation

R1030

 

 

Nordeuropa

R1040

 

 

Westeuropa

R1050

 

 

Osteuropa

R1060

 

 

Südeuropa

R1070

 

 

Zentral- und Westasien

R1080

 

 

Ostasien

R1090

 

 

Süd- und Südostasien

R1100

 

 

Ozeanien

R1110

 

 

Nördliches Afrika

R1120

 

 

Südliches Afrika

R1130

 

 

Nordamerika außer USA

R1140

 

 


Naturkatastrophenrisiko — Erdbeben

 

Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien

Risikoexponierung

Spezifizierter Bruttoschaden

Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

Geschätzte Risikominderung

(Forts.)

 

 

C0130

C0140

C0150

C0160

C0170

C0180

 

Karibik und Zentralamerika

R1150

 

 

 

 

 

 

 

Östliches Südamerika

R1160

 

 

 

 

 

 

 

Nördliches, südliches und westliches Südamerika

R1170

 

 

 

 

 

 

 

Nordöstliche USA

R1180

 

 

 

 

 

 

 

Südöstliche USA

R1190

 

 

 

 

 

 

 

Mittlerer Westen der USA

R1200

 

 

 

 

 

 

 

Westliche USA

R1210

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtwert Erdbeben andere Regionen vor Diversifikation

R1220

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtwert Erdbeben alle Regionen vor Diversifikation

R1230

 

 

 

 

 

 

 

Diversifikationseffekt zwischen Regionen

R1240

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtwert Erdbeben nach Diversifikation

R1250

 

 

 

 

 

 

 


Naturkatastrophenrisiko — Erdbeben

 

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung

 

 

C0190

C0200

Karibik und Zentralamerika

R1150

 

 

Östliches Südamerika

R1160

 

 

Nördliches, südliches und westliches Südamerika

R1170

 

 

Nordöstliche USA

R1180

 

 

Südöstliche USA

R1190

 

 

Mittlerer Westen der USA

R1200

 

 

Westliche USA

R1210

 

 

Gesamtwert Erdbeben andere Regionen vor Diversifikation

R1220

 

 

Gesamtwert Erdbeben alle Regionen vor Diversifikation

R1230

 

 

Diversifikationseffekt zwischen Regionen

R1240

 

 

Gesamtwert Erdbeben nach Diversifikation

R1250

 

 


Naturkatastrophenrisiko — Überschwemmungen

 

Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien

Risikoexponierung

Spezifizierter Bruttoschaden

Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

Szenario A oder B

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

(Forts.)

 

 

C0210

C0220

C0230

C0240

C0250

C0260

 

Republik Österreich

R1260

 

 

 

 

 

 

 

Königreich Belgien

R1270

 

 

 

 

 

 

 

Republik Bulgarien

R1280

 

 

 

 

 

 

 

Tschechische Republik

R1290

 

 

 

 

 

 

 

Schweizerische Eidgenossenschaft; Fürstentum Liechtenstein

R1300

 

 

 

 

 

 

 

Französische Republik [außer Guadeloupe, Martinique, Gebietskörperschaft Saint Martin und Réunion]; Fürstentum Monaco; Fürstentum Andorra

R1310

 

 

 

 

 

 

 

Bundesrepublik Deutschland

R1320

 

 

 

 

 

 

 

Republik Ungarn

R1330

 

 

 

 

 

 

 

Italienische Republik; Republik San Marino; Staat Vatikanstadt

R1340

 

 

 

 

 

 

 

Republik Polen

R1350

 

 

 

 

 

 

 

Rumänien

R1360

 

 

 

 

 

 

 

Slowakische Republik

R1370

 

 

 

 

 

 

 

Republik Slowenien

R1380

 

 

 

 

 

 

 

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

R1390

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtwert Überschwemmungen EWR-Regionen vor Diversifikation

R1400

 

 

 

 

 

 

 

Nordeuropa

R1410

 

 

 

 

 

 

 

Westeuropa

R1420

 

 

 

 

 

 

 

Osteuropa

R1430

 

 

 

 

 

 

 

Südeuropa

R1440

 

 

 

 

 

 

 

Zentral- und Westasien

R1450

 

 

 

 

 

 

 

Ostasien

R1460

 

 

 

 

 

 

 

Süd- und Südostasien

R1470

 

 

 

 

 

 

 

Ozeanien

R1480

 

 

 

 

 

 

 

Nördliches Afrika

R1490

 

 

 

 

 

 

 

Südliches Afrika

R1500

 

 

 

 

 

 

 

Nordamerika außer USA

R1510

 

 

 

 

 

 

 

Karibik und Zentralamerika

R1520

 

 

 

 

 

 

 

Östliches Südamerika

R1530

 

 

 

 

 

 

 

Nördliches, südliches und westliches Südamerika

R1540

 

 

 

 

 

 

 

Nordöstliche USA

R1550

 

 

 

 

 

 

 

Südöstliche USA

R1560

 

 

 

 

 

 

 

Mittlerer Westen der USA

R1570

 

 

 

 

 

 

 


Naturkatastrophenrisiko — Überschwemmungen

 

Geschätzte Risikominderung

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung

 

 

C0270

C0280

C0290

Republik Österreich

R1260

 

 

 

Königreich Belgien

R1270

 

 

 

Republik Bulgarien

R1280

 

 

 

Tschechische Republik

R1290

 

 

 

Schweizerische Eidgenossenschaft; Fürstentum Liechtenstein

R1300

 

 

 

Französische Republik [außer Guadeloupe, Martinique, Gebietskörperschaft Saint Martin und Réunion]; Fürstentum Monaco; Fürstentum Andorra

R1310

 

 

 

Bundesrepublik Deutschland

R1320

 

 

 

Republik Ungarn

R1330

 

 

 

Italienische Republik; Republik San Marino; Staat Vatikanstadt

R1340

 

 

 

Republik Polen

R1350

 

 

 

Rumänien

R1360

 

 

 

Slowakische Republik

R1370

 

 

 

Republik Slowenien

R1380

 

 

 

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

R1390

 

 

 

Gesamtwert Überschwemmungen EWR-Regionen vor Diversifikation

R1400

 

 

 

Nordeuropa

R1410

 

 

 

Westeuropa

R1420

 

 

 

Osteuropa

R1430

 

 

 

Südeuropa

R1440

 

 

 

Zentral- und Westasien

R1450

 

 

 

Ostasien

R1460

 

 

 

Süd- und Südostasien

R1470

 

 

 

Ozeanien

R1480

 

 

 

Nördliches Afrika

R1490

 

 

 

Südliches Afrika

R1500

 

 

 

Nordamerika außer USA

R1510

 

 

 

Karibik und Zentralamerika

R1520

 

 

 

Östliches Südamerika

R1530

 

 

 

Nördliches, südliches und westliches Südamerika

R1540

 

 

 

Nordöstliche USA

R1550

 

 

 

Südöstliche USA

R1560

 

 

 

Mittlerer Westen der USA

R1570

 

 

 


Naturkatastrophenrisiko — Überschwemmungen

 

Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien

Risikoexponierung

Spezifizierter Bruttoschaden

Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

Szenario A oder B

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

(Forts.)

 

 

C0210

C0220

C0230

C0240

C0250

C0260

 

Westliche USA

R1580

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtwert Überschwemmungen andere Regionen vor Diversifikation

R1590

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtwert Überschwemmungen alle Regionen vor Diversifikation

R1600

 

 

 

 

 

 

 

Diversifikationseffekt zwischen Regionen

R1610

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtwert Überschwemmungen nach Diversifikation

R1620

 

 

 

 

 

 

 


Naturkatastrophenrisiko — Überschwemmungen

 

Geschätzte Risikominderung

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung

 

 

C0270

C0280

C0290

Westliche USA

R1580

 

 

 

Gesamtwert Überschwemmungen andere Regionen vor Diversifikation

R1590

 

 

 

Gesamtwert Überschwemmungen alle Regionen vor Diversifikation

R1600

 

 

 

Diversifikationseffekt zwischen Regionen

R1610

 

 

 

Gesamtwert Überschwemmungen nach Diversifikation

R1620

 

 

 


Naturkatastrophenrisiko — Hagel

 

Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien

Risikoexponierung

Spezifizierter Bruttoschaden

Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

Szenario A oder B

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

(Forts.)

 

 

C0300

C0310

C0320

C0330

C0340

C0350

 

Republik Österreich

R1630

 

 

 

 

 

 

 

Königreich Belgien

R1640

 

 

 

 

 

 

 

Schweizerische Eidgenossenschaft; Fürstentum Liechtenstein

R1650

 

 

 

 

 

 

 

Französische Republik [außer Guadeloupe, Martinique, Gebietskörperschaft Saint Martin und Réunion]; Fürstentum Monaco; Fürstentum Andorra

R1660

 

 

 

 

 

 

 

Bundesrepublik Deutschland

R1670

 

 

 

 

 

 

 

Italienische Republik; Republik San Marino; Staat Vatikanstadt

R1680

 

 

 

 

 

 

 

Großherzogtum Luxemburg

R1690

 

 

 

 

 

 

 

Königreich der Niederlande

R1700

 

 

 

 

 

 

 

Königreich Spanien

R1710

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtwert Hagel EWR-Regionen vor Diversifikation

R1720

 

 

 

 

 

 

 

Nordeuropa

R1730

 

 

 

 

 

 

 

Westeuropa

R1740

 

 

 

 

 

 

 

Osteuropa

R1750

 

 

 

 

 

 

 

Südeuropa

R1760

 

 

 

 

 

 

 

Zentral- und Westasien

R1770

 

 

 

 

 

 

 

Ostasien

R1780

 

 

 

 

 

 

 

Süd- und Südostasien

R1790

 

 

 

 

 

 

 

Ozeanien

R1800

 

 

 

 

 

 

 

Nördliches Afrika

R1810

 

 

 

 

 

 

 

Südliches Afrika

R1820

 

 

 

 

 

 

 

Nordamerika außer USA

R1830

 

 

 

 

 

 

 

Karibik und Zentralamerika

R1840

 

 

 

 

 

 

 

Östliches Südamerika

R1850

 

 

 

 

 

 

 

Nördliches, südliches und westliches Südamerika

R1860

 

 

 

 

 

 

 

Nordöstliche USA

R1870

 

 

 

 

 

 

 

Südöstliche USA

R1880

 

 

 

 

 

 

 

Mittlerer Westen der USA

R1890

 

 

 

 

 

 

 

Westliche USA

R1900

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtwert Hagel andere Regionen vor Diversifikation

R1910

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtwert Hagel alle Regionen vor Diversifikation

R1920

 

 

 

 

 

 

 

Diversifikationseffekt zwischen Regionen

R1930

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtwert Hagel nach Diversifikation

R1940

 

 

 

 

 

 

 


Naturkatastrophenrisiko — Hagel

 

Geschätzte Risikominderung

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung

 

 

C0360

C0370

C0380

Republik Österreich

R1630

 

 

 

Königreich Belgien

R1640

 

 

 

Schweizerische Eidgenossenschaft; Fürstentum Liechtenstein

R1650

 

 

 

Französische Republik [außer Guadeloupe, Martinique, Gebietskörperschaft Saint Martin und Réunion]; Fürstentum Monaco; Fürstentum Andorra

R1660

 

 

 

Bundesrepublik Deutschland

R1670

 

 

 

Italienische Republik; Republik San Marino; Staat Vatikanstadt

R1680

 

 

 

Großherzogtum Luxemburg

R1690

 

 

 

Königreich der Niederlande

R1700

 

 

 

Königreich Spanien

R1710

 

 

 

Gesamtwert Hagel EWR-Regionen vor Diversifikation

R1720

 

 

 

Nordeuropa

R1730

 

 

 

Westeuropa

R1740

 

 

 

Osteuropa

R1750

 

 

 

Südeuropa

R1760

 

 

 

Zentral- und Westasien

R1770

 

 

 

Ostasien

R1780

 

 

 

Süd- und Südostasien

R1790

 

 

 

Ozeanien

R1800

 

 

 

Nördliches Afrika

R1810

 

 

 

Südliches Afrika

R1820

 

 

 

Nordamerika außer USA

R1830

 

 

 

Karibik und Zentralamerika

R1840

 

 

 

Östliches Südamerika

R1850

 

 

 

Nördliches, südliches und westliches Südamerika

R1860

 

 

 

Nordöstliche USA

R1870

 

 

 

Südöstliche USA

R1880

 

 

 

Mittlerer Westen der USA

R1890

 

 

 

Westliche USA

R1900

 

 

 

Gesamtwert Hagel andere Regionen vor Diversifikation

R1910

 

 

 

Gesamtwert Hagel alle Regionen vor Diversifikation

R1920

 

 

 

Diversifikationseffekt zwischen Regionen

R1930

 

 

 

Gesamtwert Hagel nach Diversifikation

R1940

 

 

 


Naturkatastrophenrisiko — Bodensenkungen und Erdrutsch

 

Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien

Risikoexponierung

Spezifizierter Bruttoschaden

Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

Geschätzte Risikominderung

 

 

C0390

C0400

C0410

C0420

C0430

C0440

Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor Diversifikation

R1950

 

 

 

 

 

 

Diversifikationseffekt zwischen Zonen

R1960

 

 

 

 

 

 

Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch nach Diversifikation

R1970

 

 

 

 

 

 


Naturkatastrophenrisiko — Bodensenkungen und Erdrutsch

 

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung

 

 

C0450

C0460

Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor Diversifikation

R1950

 

 

Diversifikationseffekt zwischen Zonen

R1960

 

 

Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch nach Diversifikation

R1970

 

 


Katastrophenrisiko — nichtproportionale Sachrückversicherung

 

Schätzung der zu verdienenden Prämien

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

Geschätzte Risikominderung

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung

 

 

C0470

C0480

C0490

C0500

C0510

Nichtproportionale Sachrückversicherung

R2000

 

 

 

 

 


Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Kraftfahrzeughaftpflicht

 

Anzahl der Fahrzeuge mit Deckungssumme über 24 Mio. EUR

Anzahl der Fahrzeuge mit Deckungssumme bis einschl. 24 Mio. EUR

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kfz-Haftpflicht vor Risikominderung

Geschätzte Risikominderung

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kfz-Haftpflicht nach Risikominderung

 

 

C0520

C0530

C0540

C0550

C0560

C0570

Kraftfahrzeughaftpflicht

R2100

 

 

 

 

 

 


Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Seefahrt Tankerkollision

 

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Anteil See-Schiffskasko in Bezug auf Tanker t vor Risikominderung

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Anteil Seehaftpflicht in Bezug auf Tanker t vor Risikominderung

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Anteil Ölverschmutzungshaftpflicht in Bezug auf Tanker t vor Risikominderung

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt Tankerkollision vor Risikominderung

Geschätzte Risikominderung

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

(Forts.)

 

 

C0580

C0590

C0600

C0610

C0620

C0630

 

Seefahrt Tankerkollision

R2200

 

 

 

 

 

 

 


Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Seefahrt Tankerkollision

 

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt Tankerkollision nach Risikominderung

Schiffsname

 

 

C0640

C0650

Seefahrt Tankerkollision

R2200

 

 


Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Seefahrt Plattformexplosion

 

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Sachschaden vor Risikominderung

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Wrackteilbeseitigung vor Risikominderung

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko entgangene Produktionserträge vor Risikominderung

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Abdichtung und Sicherung des Bohrlochs vor Risikominderung

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Verpflichtungen aus Haftpflichtversicherung und -rückversicherung vor Risikominderung

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt Plattformexplosion vor Risikominderung

(Forts.)

 

 

C0660

C0670

C0680

C0690

C0700

C0710

 

Seefahrt Plattformexplosion

R2300

 

 

 

 

 

 

 


Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Seefahrt Plattformexplosion

 

Geschätzte Risikominderung

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt Plattformexplosion nach Risikominderung

Name der Plattform

 

 

C0720

C0730

C0740

C0750

Seefahrt Plattformexplosion

R2300

 

 

 

 


Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Seefahrt

 

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt vor Risikominderung

Geschätzte Gesamtrisikominderung

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt nach Risikominderung

 

 

C0760

C0770

C0780

Gesamtwert vor Diversifikation

R2400

 

 

 

Diversifikation zwischen Ereignisarten

R2410

 

 

 

Gesamtwert nach Diversifikation

R2420

 

 

 


Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Luftfahrt

 

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Luftfahrtkasko vor Risikominderung

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Luftfahrthaftpflicht vor Risikominderung

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Luftfahrt vor Risikominderung

Geschätzte Risikominderung

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Luftfahrt nach Risikominderung

 

 

C0790

C0800

C0810

C0820

C0830

C0840

Kapitalanforderung (brutto) Katastrophenrisiko Luftfahrt

R2500

 

 

 

 

 

 


Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Feuer

 

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Feuer vor Risikominderung

Geschätzte Risikominderung

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Feuer nach Risikominderung

 

 

C0850

C0860

C0870

C0880

Feuer

R2600

 

 

 

 


Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Haftpflicht

 

Verdiente Prämien in den folgenden 12 Monaten

Größtes gewährtes Haftungslimit

Anzahl der Versicherungsfälle

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht vor Risikominderung

Geschätzte Risikominderung

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht nach Risikominderung

 

 

C0890

C0900

C0910

C0920

C0930

C0940

C0950

Berufshaftpflicht

R2700

 

 

 

 

 

 

 

Arbeitgeberhaftpflicht

R2710

 

 

 

 

 

 

 

Haftpflicht für Mitglieder der Geschäftsleitung und leitende Angestellte

R2720

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Haftpflicht

R2730

 

 

 

 

 

 

 

Nichtproportionale Rückversicherung

R2740

 

 

 

 

 

 

 

Gesamt

R2750

 

 

 

 

 

 

 


Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Haftpflicht

 

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht vor Risikominderung

Geschätzte Gesamtrisikominderung

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht nach Risikominderung

 

 

C0960

C0970

C0980

Gesamtwert vor Diversifikation

R2800

 

 

 

Diversifikation zwischen Deckungsarten

R2810

 

 

 

Gesamtwert nach Diversifikation

R2820

 

 

 


Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Kredit und Kaution — Großkreditausfall

 

Risikoexponierung (einzeln oder Gruppe)

Anteil des vom Szenario verursachten Schadens

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution vor Risikominderung — Großkreditausfall

Geschätzte Risikominderung

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution nach Risikominderung — Großkreditausfall

 

 

C0990

C1000

C1010

C1020

C1030

C1040

Größte Exponierung 1

R2900

 

 

 

 

 

 

Größte Exponierung 2

R2910

 

 

 

 

 

 

Gesamt

R2920

 

 

 

 

 

 


Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Kredit und Kaution — Rezessionsrisiko

 

Verdiente Prämien in den folgenden 12 Monaten

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution vor Risikominderung — Rezessionsrisiko

Geschätzte Risikominderung

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution nach Risikominderung — Rezessionsrisiko

 

 

C1050

C1060

C1070

C1080

C1090

Gesamt

R3000

 

 

 

 

 


Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Kredit- und Kaution

 

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution vor Risikominderung

Geschätzte Gesamtrisikominderung

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution nach Risikominderung

 

 

C1100

C1110

C1120

Gesamtwert vor Diversifikation

R3100

 

 

 

Diversifikation zwischen Ereignisarten

R3110

 

 

 

Gesamtwert nach Diversifikation

R3120

 

 

 


Sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben

 

Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben vor Risikominderung

Geschätzte Gesamtrisikominderung

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben nach Risikominderung

 

 

C1130

C1140

C1150

C1160

See, Luftfahrt und Transport (MAT), ausgenommen See- und Luftfahrt

R3200

 

 

 

 

Nichtproportionale Rückversicherung MAT, ausgenommen See- und Luftfahrt

R3210

 

 

 

 

Verschiedene finanzielle Verluste

R3220

 

 

 

 

Nichtproportionale Unfallrückversicherung, ausgenommen allgemeine Haftpflicht

R3230

 

 

 

 

Nichtproportionale Rückversicherung Kredit und Kaution

R3240

 

 

 

 

Gesamtwert vor Diversifikation

R3250

 

 

 

 

Diversifikation zwischen Gruppen von Verpflichtungen

R3260

 

 

 

 

Gesamtwert nach Diversifikation

R3270

 

 

 

 


 

 

Unfalltod

Dauerhafte Invalidität

10 Jahre dauernde Invalidität

 

Katastrophenrisiko Kranken — Massenunfall

 

Anzahl Versicherungsnehmer

Gesamtwert der zu zahlenden Leistungen

Anzahl Versicherungsnehmer

Gesamtwert der zu zahlenden Leistungen

Anzahl Versicherungsnehmer

Gesamtwert der zu zahlenden Leistungen

(Forts.)

 

 

C1170

C1180

C1190

C1200

C1210

C1220

 

Republik Österreich

R3300

 

 

 

 

 

 

 

Königreich Belgien

R3310

 

 

 

 

 

 

 

Republik Bulgarien

R3320

 

 

 

 

 

 

 

Republik Kroatien

R3330

 

 

 

 

 

 

 

Republik Zypern

R3340

 

 

 

 

 

 

 

Tschechische Republik

R3350

 

 

 

 

 

 

 

Königreich Dänemark

R3360

 

 

 

 

 

 

 

Republik Estland

R3370

 

 

 

 

 

 

 

Republik Finnland

R3380

 

 

 

 

 

 

 

Französische Republik; Fürstentum Monaco; Fürstentum Andorra

R3390

 

 

 

 

 

 

 

Hellenische Republik

R3400

 

 

 

 

 

 

 

Bundesrepublik Deutschland

R3410

 

 

 

 

 

 

 

Republik Ungarn

R3420

 

 

 

 

 

 

 

Republik Island

R3430

 

 

 

 

 

 

 

Irland

R3440

 

 

 

 

 

 

 

Italienische Republik; Republik San Marino; Staat Vatikanstadt

R3450

 

 

 

 

 

 

 

Republik Lettland

R3460

 

 

 

 

 

 

 

Republik Litauen

R3470

 

 

 

 

 

 

 

Großherzogtum Luxemburg

R3480

 

 

 

 

 

 

 

Republik Malta

R3490

 

 

 

 

 

 

 

Königreich der Niederlande

R3500

 

 

 

 

 

 

 

Königreich Norwegen

R3510

 

 

 

 

 

 

 

Republik Polen

R3520

 

 

 

 

 

 

 

Portugiesische Republik

R3530

 

 

 

 

 

 

 

Rumänien

R3540

 

 

 

 

 

 

 

Slowakische Republik

R3550

 

 

 

 

 

 

 

Republik Slowenien

R3560

 

 

 

 

 

 

 

Königreich Spanien

R3570

 

 

 

 

 

 

 

Königreich Schweden

R3580

 

 

 

 

 

 

 

Schweizerische Eidgenossenschaft

R3590

 

 

 

 

 

 

 

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

R3600

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtwert Massenunfall alle Länder vor Diversifikation

R3610

 

 

 

 

 

 

 

Diversifikationseffekt zwischen Ländern

R3620

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtwert Massenunfall alle Länder nach Diversifikation

R3630

 

 

 

 

 

 

 


 

 

12 Monate dauernde Invalidität

Medizinische Behandlung

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

Geschätzte Risikominderung

 

Katastrophenrisiko Kranken — Massenunfall

 

Anzahl Versicherungsnehmer

Gesamtwert der zu zahlenden Leistungen

Anzahl Versicherungsnehmer

Gesamtwert der zu zahlenden Leistungen

(Forts.)

 

 

C1230

C1240

C1250

C1260

C1270

C1280

 

Republik Österreich

R3300

 

 

 

 

 

 

 

Königreich Belgien

R3310

 

 

 

 

 

 

 

Republik Bulgarien

R3320

 

 

 

 

 

 

 

Republik Kroatien

R3330

 

 

 

 

 

 

 

Republik Zypern

R3340

 

 

 

 

 

 

 

Tschechische Republik

R3350

 

 

 

 

 

 

 

Königreich Dänemark

R3360

 

 

 

 

 

 

 

Republik Estland

R3370

 

 

 

 

 

 

 

Republik Finnland

R3380

 

 

 

 

 

 

 

Französische Republik; Fürstentum Monaco; Fürstentum Andorra

R3390

 

 

 

 

 

 

 

Hellenische Republik

R3400

 

 

 

 

 

 

 

Bundesrepublik Deutschland

R3410

 

 

 

 

 

 

 

Republik Ungarn

R3420

 

 

 

 

 

 

 

Republik Island

R3430

 

 

 

 

 

 

 

Irland

R3440

 

 

 

 

 

 

 

Italienische Republik; Republik San Marino; Staat Vatikanstadt

R3450

 

 

 

 

 

 

 

Republik Lettland

R3460

 

 

 

 

 

 

 

Republik Litauen

R3470

 

 

 

 

 

 

 

Großherzogtum Luxemburg

R3480

 

 

 

 

 

 

 

Republik Malta

R3490

 

 

 

 

 

 

 

Königreich der Niederlande

R3500

 

 

 

 

 

 

 

Königreich Norwegen

R3510

 

 

 

 

 

 

 

Republik Polen

R3520

 

 

 

 

 

 

 

Portugiesische Republik

R3530

 

 

 

 

 

 

 

Rumänien

R3540

 

 

 

 

 

 

 

Slowakische Republik

R3550

 

 

 

 

 

 

 

Republik Slowenien

R3560

 

 

 

 

 

 

 

Königreich Spanien

R3570

 

 

 

 

 

 

 

Königreich Schweden

R3580

 

 

 

 

 

 

 

Schweizerische Eidgenossenschaft

R3590

 

 

 

 

 

 

 

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

R3600

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtwert Massenunfall alle Länder vor Diversifikation

R3610

 

 

 

 

 

 

 

Diversifikationseffekt zwischen Ländern

R3620

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtwert Massenunfall alle Länder nach Diversifikation

R3630

 

 

 

 

 

 

 


Katastrophenrisiko Kranken — Massenunfall

 

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung

 

 

C1290

C1300

Republik Österreich

R3300

 

 

Königreich Belgien

R3310

 

 

Republik Bulgarien

R3320

 

 

Republik Kroatien

R3330

 

 

Republik Zypern

R3340

 

 

Tschechische Republik

R3350

 

 

Königreich Dänemark

R3360

 

 

Republik Estland

R3370

 

 

Republik Finnland

R3380

 

 

Französische Republik; Fürstentum Monaco; Fürstentum Andorra

R3390

 

 

Hellenische Republik

R3400

 

 

Bundesrepublik Deutschland

R3410

 

 

Republik Ungarn

R3420

 

 

Republik Island

R3430

 

 

Irland

R3440

 

 

Italienische Republik; Republik San Marino; Staat Vatikanstadt

R3450

 

 

Republik Lettland

R3460

 

 

Republik Litauen

R3470

 

 

Großherzogtum Luxemburg

R3480

 

 

Republik Malta

R3490

 

 

Königreich der Niederlande

R3500

 

 

Königreich Norwegen

R3510

 

 

Republik Polen

R3520

 

 

Portugiesische Republik

R3530

 

 

Rumänien

R3540

 

 

Slowakische Republik

R3550

 

 

Republik Slowenien

R3560

 

 

Königreich Spanien

R3570

 

 

Königreich Schweden

R3580

 

 

Schweizerische Eidgenossenschaft

R3590

 

 

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

R3600

 

 

Gesamtwert Massenunfall alle Länder vor Diversifikation

R3610

 

 

Diversifikationseffekt zwischen Ländern

R3620

 

 

Gesamtwert Massenunfall alle Länder nach Diversifikation

R3630

 

 


Katastrophenrisiko Kranken — Unfallkonzentration

 

Größte bekannte Unfallrisikokonzentration

Unfalltod

Dauerhafte Invalidität

10 Jahre dauernde Invalidität

12 Monate dauernde Invalidität

Medizinische Behandlung

 

 

Durchschnittliche Versicherungssumme

Durchschnittliche Versicherungssumme

Durchschnittliche Versicherungssumme

Durchschnittliche Versicherungssumme

Durchschnittliche Versicherungssumme

(Forts.)

 

 

C1310

C1320

C1330

C1340

C1350

C1360

 

Republik Österreich

R3700

 

 

 

 

 

 

 

Königreich Belgien

R3710

 

 

 

 

 

 

 

Republik Bulgarien

R3720

 

 

 

 

 

 

 

Republik Kroatien

R3730

 

 

 

 

 

 

 

Republik Zypern

R3740

 

 

 

 

 

 

 

Tschechische Republik

R3750

 

 

 

 

 

 

 

Königreich Dänemark

R3760

 

 

 

 

 

 

 

Republik Estland

R3770

 

 

 

 

 

 

 

Republik Finnland

R3780

 

 

 

 

 

 

 

Französische Republik

R3790

 

 

 

 

 

 

 

Hellenische Republik

R3800

 

 

 

 

 

 

 

Bundesrepublik Deutschland

R3810

 

 

 

 

 

 

 

Republik Ungarn

R3820

 

 

 

 

 

 

 

Republik Island

R3830

 

 

 

 

 

 

 

Irland

R3840

 

 

 

 

 

 

 

Italienische Republik

R3850

 

 

 

 

 

 

 

Republik Lettland

R3860

 

 

 

 

 

 

 

Republik Litauen

R3870

 

 

 

 

 

 

 

Großherzogtum Luxemburg

R3880

 

 

 

 

 

 

 

Republik Malta

R3890

 

 

 

 

 

 

 

Königreich der Niederlande

R3900

 

 

 

 

 

 

 

Königreich Norwegen

R3910

 

 

 

 

 

 

 

Republik Polen

R3920

 

 

 

 

 

 

 

Portugiesische Republik

R3930

 

 

 

 

 

 

 

Rumänien

R3940

 

 

 

 

 

 

 

Slowakische Republik

R3950

 

 

 

 

 

 

 

Republik Slowenien

R3960

 

 

 

 

 

 

 

Königreich Spanien

R3970

 

 

 

 

 

 

 

Königreich Schweden

R3980

 

 

 

 

 

 

 

Schweizerische Eidgenossenschaft

R3990

 

 

 

 

 

 

 

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

R4000

 

 

 

 

 

 

 


Katastrophenrisiko Kranken — Unfallkonzentration

 

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

Geschätzte Risikominderung

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung

 

 

C1370

C1380

C1390

C1400

Republik Österreich

R3700

 

 

 

 

Königreich Belgien

R3710

 

 

 

 

Republik Bulgarien

R3720

 

 

 

 

Republik Kroatien

R3730

 

 

 

 

Republik Zypern

R3740

 

 

 

 

Tschechische Republik

R3750

 

 

 

 

Königreich Dänemark

R3760

 

 

 

 

Republik Estland

R3770

 

 

 

 

Republik Finnland

R3780

 

 

 

 

Französische Republik

R3790

 

 

 

 

Hellenische Republik

R3800

 

 

 

 

Bundesrepublik Deutschland

R3810

 

 

 

 

Republik Ungarn

R3820

 

 

 

 

Republik Island

R3830

 

 

 

 

Irland

R3840

 

 

 

 

Italienische Republik

R3850

 

 

 

 

Republik Lettland

R3860

 

 

 

 

Republik Litauen

R3870

 

 

 

 

Großherzogtum Luxemburg

R3880

 

 

 

 

Republik Malta

R3890

 

 

 

 

Königreich der Niederlande

R3900

 

 

 

 

Königreich Norwegen

R3910

 

 

 

 

Republik Polen

R3920

 

 

 

 

Portugiesische Republik

R3930

 

 

 

 

Rumänien

R3940

 

 

 

 

Slowakische Republik

R3950

 

 

 

 

Republik Slowenien

R3960

 

 

 

 

Königreich Spanien

R3970

 

 

 

 

Königreich Schweden

R3980

 

 

 

 

Schweizerische Eidgenossenschaft

R3990

 

 

 

 

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

R4000

 

 

 

 


Katastrophenrisiko Kranken — Unfallkonzentration

 

Größte bekannte Unfallrisikokonzentration

Unfalltod

Dauerhafte Invalidität

10 Jahre dauernde Invalidität

12 Monate dauernde Invalidität

Medizinische Behandlung

 

 

Durchschnittliche Versicherungssumme

Durchschnittliche Versicherungssumme

Durchschnittliche Versicherungssumme

Durchschnittliche Versicherungssumme

Durchschnittliche Versicherungssumme

(Forts.)

 

 

C1310

C1320

C1330

C1340

C1350

C1360

 

Andere im Unfallkonzentrationsrisiko zu berücksichtigende Länder

 

 

 

 

 

 

 

 

C1410

 

 

 

 

 

 

 

 

Land 1

R4010

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Katastrophenrisiko Kranken — Unfallkonzentration

 

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

Geschätzte Risikominderung

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung

 

 

C1370

C1380

C1390

C1400

Andere im Unfallkonzentrationsrisiko zu berücksichtigende Länder

 

 

 

 

 

C1410

 

 

 

 

 

Land 1

R4010

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Katastrophenrisiko Kranken — Unfallkonzentration

 

Größte bekannte Unfallrisikokonzentration

Unfalltod

Dauerhafte Invalidität

10 Jahre dauernde Invalidität

12 Monate dauernde Invalidität

Medizinische Behandlung

 

 

Durchschnittliche Versicherungssumme

Durchschnittliche Versicherungssumme

Durchschnittliche Versicherungssumme

Durchschnittliche Versicherungssumme

Durchschnittliche Versicherungssumme

(Forts.)

 

 

C1310

C1320

C1330

C1340

C1350

C1360

 

Gesamtwert Unfallkonzentration alle Länder vor Diversifikation

R4020

 

 

 

 

 

 

 

Diversifikationseffekt zwischen Ländern

R4030

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtwert Unfallkonzentration alle Länder nach Diversifikation

R4040

 

 

 

 

 

 

 


Katastrophenrisiko Kranken — Unfallkonzentration

 

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

Geschätzte Risikominderung

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung

 

 

 

C1370

C1380

C1390

C1400

Gesamtwert Unfallkonzentration alle Länder vor Diversifikation

R4020

 

 

 

 

Diversifikationseffekt zwischen Ländern

R4030

 

 

 

 

Gesamtwert Unfallkonzentration alle Länder nach Diversifikation

R4040

 

 

 

 


Katastrophenrisiko Kranken — Pandemie

 

Einkommensersatz

Krankheitskosten

 

Anzahl der Versicherten

Gesamtwert Pandemierisiko

Anzahl der versicherten Personen

Einheitskosten je Anspruch Krankenhausaufenthalt

Anteil der Versicherten, die Leistungen bei einem Krankenhausaufenthalt in Anspruch nehmen

Einheitskosten je Anspruch Beratung bei einem Allgemeinarzt

(Forts.)

 

 

C1420

C1430

C1440

C1450

C1460

C1470

 

Republik Österreich

R4100

 

 

 

 

 

 

 

Königreich Belgien

R4110

 

 

 

 

 

 

 

Republik Bulgarien

R4120

 

 

 

 

 

 

 

Republik Kroatien

R4130

 

 

 

 

 

 

 

Republik Zypern

R4140

 

 

 

 

 

 

 

Tschechische Republik

R4150

 

 

 

 

 

 

 

Königreich Dänemark

R4160

 

 

 

 

 

 

 

Republik Estland

R4170

 

 

 

 

 

 

 

Republik Finnland

R4180

 

 

 

 

 

 

 

Französische Republik

R4190

 

 

 

 

 

 

 

Hellenische Republik

R4200

 

 

 

 

 

 

 

Bundesrepublik Deutschland

R4210

 

 

 

 

 

 

 

Republik Ungarn

R4220

 

 

 

 

 

 

 

Republik Island

R4230

 

 

 

 

 

 

 

Irland

R4240

 

 

 

 

 

 

 

Italienische Republik

R4250

 

 

 

 

 

 

 

Republik Lettland

R4260

 

 

 

 

 

 

 

Republik Litauen

R4270

 

 

 

 

 

 

 

Großherzogtum Luxemburg

R4280

 

 

 

 

 

 

 

Republik Malta

R4290

 

 

 

 

 

 

 

Königreich der Niederlande

R4300

 

 

 

 

 

 

 

Königreich Norwegen

R4310

 

 

 

 

 

 

 

Republik Polen

R4320

 

 

 

 

 

 

 

Portugiesische Republik

R4330

 

 

 

 

 

 

 

Rumänien

R4340

 

 

 

 

 

 

 

Slowakische Republik

R4350

 

 

 

 

 

 

 

Republik Slowenien

R4360

 

 

 

 

 

 

 

Königreich Spanien

R4370

 

 

 

 

 

 

 

Königreich Schweden

R4380

 

 

 

 

 

 

 

Schweizerische Eidgenossenschaft

R4390

 

 

 

 

 

 

 

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

R4400

 

 

 

 

 

 

 


Katastrophenrisiko Kranken — Pandemie

 

Krankheitskosten

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

Geschätzte Risikominderung

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung

Anteil der Versicherten, die Beratung bei einem Allgemeinarzt in Anspruch nehmen

Einheitskosten je Anspruch keine formelle Gesundheitsversorgung

Anteil der Versicherten, die keine formelle Gesundheitsversorgung in Anspruch nehmen

 

 

C1480

C1490

C1500

C1510

C1520

C1530

C1540

Republik Österreich

R4100

 

 

 

 

 

 

 

Königreich Belgien

R4110

 

 

 

 

 

 

 

Republik Bulgarien

R4120

 

 

 

 

 

 

 

Republik Kroatien

R4130

 

 

 

 

 

 

 

Republik Zypern

R4140

 

 

 

 

 

 

 

Tschechische Republik

R4150

 

 

 

 

 

 

 

Königreich Dänemark

R4160

 

 

 

 

 

 

 

Republik Estland

R4170

 

 

 

 

 

 

 

Republik Finnland

R4180

 

 

 

 

 

 

 

Französische Republik

R4190

 

 

 

 

 

 

 

Hellenische Republik

R4200

 

 

 

 

 

 

 

Bundesrepublik Deutschland

R4210

 

 

 

 

 

 

 

Republik Ungarn

R4220

 

 

 

 

 

 

 

Republik Island

R4230

 

 

 

 

 

 

 

Irland

R4240

 

 

 

 

 

 

 

Italienische Republik

R4250

 

 

 

 

 

 

 

Republik Lettland

R4260

 

 

 

 

 

 

 

Republik Litauen

R4270

 

 

 

 

 

 

 

Großherzogtum Luxemburg

R4280

 

 

 

 

 

 

 

Republik Malta

R4290

 

 

 

 

 

 

 

Königreich der Niederlande

R4300

 

 

 

 

 

 

 

Königreich Norwegen

R4310

 

 

 

 

 

 

 

Republik Polen

R4320

 

 

 

 

 

 

 

Portugiesische Republik

R4330

 

 

 

 

 

 

 

Rumänien

R4340

 

 

 

 

 

 

 

Slowakische Republik

R4350

 

 

 

 

 

 

 

Republik Slowenien

R4360

 

 

 

 

 

 

 

Königreich Spanien

R4370

 

 

 

 

 

 

 

Königreich Schweden

R4380

 

 

 

 

 

 

 

Schweizerische Eidgenossenschaft

R4390

 

 

 

 

 

 

 

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

R4400

 

 

 

 

 

 

 


 

 

Einkommensersatz

Krankheitskosten

 

Katastrophenrisiko Kranken — Pandemie

 

Anzahl der Versicherten

Gesamtwert Pandemierisiko

Anzahl der versicherten Personen

Einheitskosten je Anspruch Krankenhausaufenthalt

Anteil der Versicherten, die Leistungen bei einem Krankenhausaufenthalt in Anspruch nehmen

Einheitskosten je Anspruch Beratung bei einem Allgemeinarzt

(Forts.)

 

 

C1420

C1430

C1440

C1450

C1460

C1470

 

Andere im Pandemierisiko zu berücksichtigende Länder

 

 

 

 

 

 

 

 

C1550

 

 

 

 

 

 

 

 

Land 1

R4410

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtwert Pandemierisiko alle Länder

R4420

 

 

 

 

 

 

 


 

 

Krankheitskosten

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

Geschätzte Risikominderung

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung

Katastrophenrisiko Kranken — Pandemie

 

Anteil der Versicherten, die Beratung bei einem Allgemeinarzt in Anspruch nehmen

Einheitskosten je Anspruch keine formelle Gesundheitsversorgung

Anteil der Versicherten, die keine formelle Gesundheitsversorgung in Anspruch nehmen

 

 

C1480

C1490

C1500

C1510

C1520

C1530

C1540

Andere im Pandemierisiko zu berücksichtigende Länder

 

 

 

 

 

 

 

 

C1550

 

 

 

 

 

 

 

 

Land 1

R4410

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtwert Pandemierisiko alle Länder

R4420

 

 

 

 

 

 

 

SR.27.01.01

Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Nichtlebensversicherung und Krankenversicherung

Artikel 112

Z0010

 

Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

Z0020

 

Fonds-/Portfolionummer

Z0030

 


Katastrophenrisiko Nichtleben und Kranken — Zusammenfassung

 

SCR vor Risikominderung

Risikominderung gesamt

SCR nach Risikominderung

 

 

C0010

C0020

C0030

Katastrophenrisiko Nichtleben — Zusammenfassung

 

 

 

 

Naturkatastrophenrisiko

R0010

 

 

 

Sturm

R0020

 

 

 

Erdbeben

R0030

 

 

 

Überschwemmungen

R0040

 

 

 

Hagel

R0050

 

 

 

Bodensenkungen und Erdrutsch

R0060

 

 

 

Diversifikation zwischen Gefahren

R0070

 

 

 

Katastrophenrisiko — nichtproportionale Sachrückversicherung

R0080

 

 

 

Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen

R0090

 

 

 

Kraftfahrzeughaftpflicht

R0100

 

 

 

See

R0110

 

 

 

Luftfahrt

R0120

 

 

 

Feuer

R0130

 

 

 

Haftpflicht

R0140

 

 

 

Kredit und Kaution

R0150

 

 

 

Diversifikation zwischen Gefahren

R0160

 

 

 

Sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben

R0170

 

 

 

Diversifikation zwischen Gefahren

R0180

 

 

 

Katastrophenrisiko Nichtleben vor Diversifikation — gesamt

R0190

 

 

 

Diversifikation zwischen Untermodulen

R0200

 

 

 

Katastrophenrisiko Nichtleben nach Diversifikation — gesamt

R0210

 

 

 

Katastrophenrisiko Krankenversicherung — Zusammenfassung

 

 

 

 

Katastrophenrisiko Kranken

R0300

 

 

 

Massenunfall

R0310

 

 

 

Unfallkonzentration

R0320

 

 

 

Pandemie

R0330

 

 

 

Diversifikation zwischen Untermodulen

R0340

 

 

 


Naturkatastrophenrisiko — Sturm

 

Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien

Risikoexponierung

Spezifizierter Bruttoschaden

Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

Szenario A oder B

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

(Forts.)

 

 

C0040

C0050

C0060

C0070

C0080

C0090

 

Republik Österreich

R0400

 

 

 

 

 

 

 

Königreich Belgien

R0410

 

 

 

 

 

 

 

Tschechische Republik

R0420

 

 

 

 

 

 

 

Schweizerische Eidgenossenschaft; Fürstentum Liechtenstein

R0430

 

 

 

 

 

 

 

Königreich Dänemark

R0440

 

 

 

 

 

 

 

Französische Republik [außer Guadeloupe, Martinique, Gebietskörperschaft Saint Martin und Réunion]; Fürstentum Monaco; Fürstentum Andorra

R0450

 

 

 

 

 

 

 

Bundesrepublik Deutschland

R0460

 

 

 

 

 

 

 

Republik Island

R0470

 

 

 

 

 

 

 

Irland

R0480

 

 

 

 

 

 

 

Großherzogtum Luxemburg

R0490

 

 

 

 

 

 

 

Königreich der Niederlande

R0500

 

 

 

 

 

 

 

Königreich Norwegen

R0510

 

 

 

 

 

 

 

Republik Polen

R0520

 

 

 

 

 

 

 

Königreich Spanien

R0530

 

 

 

 

 

 

 

Königreich Schweden

R0540

 

 

 

 

 

 

 

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

R0550

 

 

 

 

 

 

 

Guadeloupe

R0560

 

 

 

 

 

 

 

Martinique

R0570

 

 

 

 

 

 

 

Gebietskörperschaft Saint Martin

R0580

 

 

 

 

 

 

 

Réunion

R0590

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtwert Sturm EWR-Regionen vor Diversifikation

R0600

 

 

 

 

 

 

 

Nordeuropa

R0610

 

 

 

 

 

 

 

Westeuropa

R0620

 

 

 

 

 

 

 

Osteuropa

R0630

 

 

 

 

 

 

 

Südeuropa

R0640

 

 

 

 

 

 

 

Zentral- und Westasien

R0650

 

 

 

 

 

 

 

Ostasien

R0660

 

 

 

 

 

 

 

Süd- und Südostasien

R0670

 

 

 

 

 

 

 

Ozeanien

R0680

 

 

 

 

 

 

 

Nördliches Afrika

R0690

 

 

 

 

 

 

 

Südliches Afrika

R0700

 

 

 

 

 

 

 

Nordamerika außer USA

R0710

 

 

 

 

 

 

 


Naturkatastrophenrisiko — Sturm

 

Geschätzte Risikominderung

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung

 

 

C0100

C0110

C0120

Republik Österreich

R0400

 

 

 

Königreich Belgien

R0410

 

 

 

Tschechische Republik

R0420

 

 

 

Schweizerische Eidgenossenschaft; Fürstentum Liechtenstein

R0430

 

 

 

Königreich Dänemark

R0440

 

 

 

Französische Republik [außer Guadeloupe, Martinique, Gebietskörperschaft Saint Martin und Réunion]; Fürstentum Monaco; Fürstentum Andorra

R0450

 

 

 

Bundesrepublik Deutschland

R0460

 

 

 

Republik Island

R0470

 

 

 

Irland

R0480

 

 

 

Großherzogtum Luxemburg

R0490

 

 

 

Königreich der Niederlande

R0500

 

 

 

Königreich Norwegen

R0510

 

 

 

Republik Polen

R0520

 

 

 

Königreich Spanien

R0530

 

 

 

Königreich Schweden

R0540

 

 

 

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

R0550

 

 

 

Guadeloupe

R0560

 

 

 

Martinique

R0570

 

 

 

Gebietskörperschaft Saint Martin

R0580

 

 

 

Réunion

R0590

 

 

 

Gesamtwert Sturm EWR-Regionen vor Diversifikation

R0600

 

 

 

Nordeuropa

R0610

 

 

 

Westeuropa

R0620

 

 

 

Osteuropa

R0630

 

 

 

Südeuropa

R0640

 

 

 

Zentral- und Westasien

R0650

 

 

 

Ostasien

R0660

 

 

 

Süd- und Südostasien

R0670

 

 

 

Ozeanien

R0680

 

 

 

Nördliches Afrika

R0690

 

 

 

Südliches Afrika

R0700

 

 

 

Nordamerika außer USA

R0710

 

 

 


Naturkatastrophenrisiko — Sturm

 

Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien

Risikoexponierung

Spezifizierter Bruttoschaden

Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

Szenario A oder B

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

(Forts.)

 

 

C0040

C0050

C0060

C0070

C0080

C0090

 

Karibik und Zentralamerika

R0720

 

 

 

 

 

 

 

Östliches Südamerika

R0730

 

 

 

 

 

 

 

Nördliches, südliches und westliches Südamerika

R0740

 

 

 

 

 

 

 

Nordöstliche USA

R0750

 

 

 

 

 

 

 

Südöstliche USA

R0760

 

 

 

 

 

 

 

Mittlerer Westen der USA

R0770

 

 

 

 

 

 

 

Westliche USA

R0780

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtwert Sturm andere Regionen vor Diversifikation

R0790

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtwert Sturm alle Regionen vor Diversifikation

R0800

 

 

 

 

 

 

 

Diversifikationseffekt zwischen Regionen

R0810

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtwert Sturm nach Diversifikation

R0820

 

 

 

 

 

 

 


Naturkatastrophenrisiko — Sturm

 

Geschätzte Risikominderung

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung

 

 

C0100

C0110

C0120

Karibik und Zentralamerika

R0720

 

 

 

Östliches Südamerika

R0730

 

 

 

Nördliches, südliches und westliches Südamerika

R0740

 

 

 

Nordöstliche USA

R0750

 

 

 

Südöstliche USA

R0760

 

 

 

Mittlerer Westen der USA

R0770

 

 

 

Westliche USA

R0780

 

 

 

Gesamtwert Sturm andere Regionen vor Diversifikation

R0790

 

 

 

Gesamtwert Sturm alle Regionen vor Diversifikation

R0800

 

 

 

Diversifikationseffekt zwischen Regionen

R0810

 

 

 

Gesamtwert Sturm nach Diversifikation

R0820

 

 

 


Naturkatastrophenrisiko — Erdbeben

 

Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien

Risikoexponierung

Spezifizierter Bruttoschaden

Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

Geschätzte Risikominderung

(Forts.)

 

 

C0130

C0140

C0150

C0160

C0170

C0180

 

Republik Österreich

R0830

 

 

 

 

 

 

 

Königreich Belgien

R0840

 

 

 

 

 

 

 

Republik Bulgarien

R0850

 

 

 

 

 

 

 

Republik Kroatien

R0860

 

 

 

 

 

 

 

Republik Zypern

R0870

 

 

 

 

 

 

 

Tschechische Republik

R0880

 

 

 

 

 

 

 

Schweizerische Eidgenossenschaft; Fürstentum Liechtenstein

R0890

 

 

 

 

 

 

 

Französische Republik [außer Guadeloupe, Martinique, Gebietskörperschaft Saint Martin und Réunion]; Fürstentum Monaco; Fürstentum Andorra

R0900

 

 

 

 

 

 

 

Bundesrepublik Deutschland

R0910

 

 

 

 

 

 

 

Hellenische Republik

R0920

 

 

 

 

 

 

 

Republik Ungarn

R0930

 

 

 

 

 

 

 

Italienische Republik; Republik San Marino; Staat Vatikanstadt

R0940

 

 

 

 

 

 

 

Republik Malta

R0950

 

 

 

 

 

 

 

Portugiesische Republik

R0960

 

 

 

 

 

 

 

Rumänien

R0970

 

 

 

 

 

 

 

Slowakische Republik

R0980

 

 

 

 

 

 

 

Republik Slowenien

R0990

 

 

 

 

 

 

 

Guadeloupe

R1000

 

 

 

 

 

 

 

Martinique

R1010

 

 

 

 

 

 

 

Gebietskörperschaft Saint Martin

R1020

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtwert Erdbeben EWR-Regionen vor Diversifikation

R1030

 

 

 

 

 

 

 

Nordeuropa

R1040

 

 

 

 

 

 

 

Westeuropa

R1050

 

 

 

 

 

 

 

Osteuropa

R1060

 

 

 

 

 

 

 

Südeuropa

R1070

 

 

 

 

 

 

 

Zentral- und Westasien

R1080

 

 

 

 

 

 

 

Ostasien

R1090

 

 

 

 

 

 

 

Süd- und Südostasien

R1100

 

 

 

 

 

 

 

Ozeanien

R1110

 

 

 

 

 

 

 

Nördliches Afrika

R1120

 

 

 

 

 

 

 

Südliches Afrika

R1130

 

 

 

 

 

 

 

Nordamerika außer USA

R1140

 

 

 

 

 

 

 


Naturkatastrophenrisiko — Erdbeben

 

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung

 

 

C0190

C0200

Republik Österreich

R0830

 

 

Königreich Belgien

R0840

 

 

Republik Bulgarien

R0850

 

 

Republik Kroatien

R0860

 

 

Republik Zypern

R0870

 

 

Tschechische Republik

R0880

 

 

Schweizerische Eidgenossenschaft; Fürstentum Liechtenstein

R0890

 

 

Französische Republik [außer Guadeloupe, Martinique, Gebietskörperschaft Saint Martin und Réunion]; Fürstentum Monaco; Fürstentum Andorra

R0900

 

 

Bundesrepublik Deutschland

R0910

 

 

Hellenische Republik

R0920

 

 

Republik Ungarn

R0930

 

 

Italienische Republik; Republik San Marino; Staat Vatikanstadt

R0940

 

 

Republik Malta

R0950

 

 

Portugiesische Republik

R0960

 

 

Rumänien

R0970

 

 

Slowakische Republik

R0980

 

 

Republik Slowenien

R0990

 

 

Guadeloupe

R1000

 

 

Martinique

R1010

 

 

Gebietskörperschaft Saint Martin

R1020

 

 

Gesamtwert Erdbeben EWR-Regionen vor Diversifikation

R1030

 

 

Nordeuropa

R1040

 

 

Westeuropa

R1050

 

 

Osteuropa

R1060

 

 

Südeuropa

R1070

 

 

Zentral- und Westasien

R1080

 

 

Ostasien

R1090

 

 

Süd- und Südostasien

R1100

 

 

Ozeanien

R1110

 

 

Nördliches Afrika

R1120

 

 

Südliches Afrika

R1130

 

 

Nordamerika außer USA

R1140

 

 


Naturkatastrophenrisiko — Erdbeben

 

Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien

Risikoexponierung

Spezifizierter Bruttoschaden

Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

Geschätzte Risikominderung

(Forts.)

 

 

C0130

C0140

C0150

C0160

C0170

C0180

 

Karibik und Zentralamerika

R1150

 

 

 

 

 

 

 

Östliches Südamerika

R1160

 

 

 

 

 

 

 

Nördliches, südliches und westliches Südamerika

R1170

 

 

 

 

 

 

 

Nordöstliche USA

R1180

 

 

 

 

 

 

 

Südöstliche USA

R1190

 

 

 

 

 

 

 

Mittlerer Westen der USA

R1200

 

 

 

 

 

 

 

Westliche USA

R1210

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtwert Erdbeben andere Regionen vor Diversifikation

R1220

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtwert Erdbeben alle Regionen vor Diversifikation

R1230

 

 

 

 

 

 

 

Diversifikationseffekt zwischen Regionen

R1240

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtwert Erdbeben nach Diversifikation

R1250

 

 

 

 

 

 

 


Naturkatastrophenrisiko — Erdbeben

 

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung

 

 

C0190

C0200

Karibik und Zentralamerika

R1150

 

 

Östliches Südamerika

R1160

 

 

Nördliches, südliches und westliches Südamerika

R1170

 

 

Nordöstliche USA

R1180

 

 

Südöstliche USA

R1190

 

 

Mittlerer Westen der USA

R1200

 

 

Westliche USA

R1210

 

 

Gesamtwert Erdbeben andere Regionen vor Diversifikation

R1220

 

 

Gesamtwert Erdbeben alle Regionen vor Diversifikation

R1230

 

 

Diversifikationseffekt zwischen Regionen

R1240

 

 

Gesamtwert Erdbeben nach Diversifikation

R1250

 

 


Naturkatastrophenrisiko — Überschwemmungen

 

Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien

Risikoexponierung

Spezifizierter Bruttoschaden

Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

Szenario A oder B

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

(Forts.)

 

 

C0210

C0220

C0230

C0240

C0250

C0260

 

Republik Österreich

R1260

 

 

 

 

 

 

 

Königreich Belgien

R1270

 

 

 

 

 

 

 

Republik Bulgarien

R1280

 

 

 

 

 

 

 

Tschechische Republik

R1290

 

 

 

 

 

 

 

Schweizerische Eidgenossenschaft; Fürstentum Liechtenstein

R1300

 

 

 

 

 

 

 

Französische Republik [außer Guadeloupe, Martinique, Gebietskörperschaft Saint Martin und Réunion]; Fürstentum Monaco; Fürstentum Andorra

R1310

 

 

 

 

 

 

 

Bundesrepublik Deutschland

R1320

 

 

 

 

 

 

 

Republik Ungarn

R1330

 

 

 

 

 

 

 

Italienische Republik; Republik San Marino; Staat Vatikanstadt

R1340

 

 

 

 

 

 

 

Republik Polen

R1350

 

 

 

 

 

 

 

Rumänien

R1360

 

 

 

 

 

 

 

Slowakische Republik

R1370

 

 

 

 

 

 

 

Republik Slowenien

R1380

 

 

 

 

 

 

 

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

R1390

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtwert Überschwemmungen EWR-Regionen vor Diversifikation

R1400

 

 

 

 

 

 

 

Nordeuropa

R1410

 

 

 

 

 

 

 

Westeuropa

R1420

 

 

 

 

 

 

 

Osteuropa

R1430

 

 

 

 

 

 

 

Südeuropa

R1440

 

 

 

 

 

 

 

Zentral- und Westasien

R1450

 

 

 

 

 

 

 

Ostasien

R1460

 

 

 

 

 

 

 

Süd- und Südostasien

R1470

 

 

 

 

 

 

 

Ozeanien

R1480

 

 

 

 

 

 

 

Nördliches Afrika

R1490

 

 

 

 

 

 

 

Südliches Afrika

R1500

 

 

 

 

 

 

 

Nordamerika außer USA

R1510

 

 

 

 

 

 

 

Karibik und Zentralamerika

R1520

 

 

 

 

 

 

 

Östliches Südamerika

R1530

 

 

 

 

 

 

 

Nördliches, südliches und westliches Südamerika

R1540

 

 

 

 

 

 

 

Nordöstliche USA

R1550

 

 

 

 

 

 

 

Südöstliche USA

R1560

 

 

 

 

 

 

 

Mittlerer Westen der USA

R1570

 

 

 

 

 

 

 


Naturkatastrophenrisiko — Überschwemmungen

 

Geschätzte Risikominderung

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung

 

 

C0270

C0280

C0290

Republik Österreich

R1260

 

 

 

Königreich Belgien

R1270

 

 

 

Republik Bulgarien

R1280

 

 

 

Tschechische Republik

R1290

 

 

 

Schweizerische Eidgenossenschaft; Fürstentum Liechtenstein

R1300

 

 

 

Französische Republik [außer Guadeloupe, Martinique, Gebietskörperschaft Saint Martin und Réunion]; Fürstentum Monaco; Fürstentum Andorra

R1310

 

 

 

Bundesrepublik Deutschland

R1320

 

 

 

Republik Ungarn

R1330

 

 

 

Italienische Republik; Republik San Marino; Staat Vatikanstadt

R1340

 

 

 

Republik Polen

R1350

 

 

 

Rumänien

R1360

 

 

 

Slowakische Republik

R1370

 

 

 

Republik Slowenien

R1380

 

 

 

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

R1390

 

 

 

Gesamtwert Überschwemmungen EWR-Regionen vor Diversifikation

R1400

 

 

 

Nordeuropa

R1410

 

 

 

Westeuropa

R1420

 

 

 

Osteuropa

R1430

 

 

 

Südeuropa

R1440

 

 

 

Zentral- und Westasien

R1450

 

 

 

Ostasien

R1460

 

 

 

Süd- und Südostasien

R1470

 

 

 

Ozeanien

R1480

 

 

 

Nördliches Afrika

R1490

 

 

 

Südliches Afrika

R1500

 

 

 

Nordamerika außer USA

R1510

 

 

 

Karibik und Zentralamerika

R1520

 

 

 

Östliches Südamerika

R1530

 

 

 

Nördliches, südliches und westliches Südamerika

R1540

 

 

 

Nordöstliche USA

R1550

 

 

 

Südöstliche USA

R1560

 

 

 

Mittlerer Westen der USA

R1570

 

 

 


Naturkatastrophenrisiko — Überschwemmungen

 

Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien

Risikoexponierung

Spezifizierter Bruttoschaden

Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

Szenario A oder B

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

(Forts.)

 

 

C0210

C0220

C0230

C0240

C0250

C0260

 

Westliche USA

R1580

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtwert Überschwemmungen andere Regionen vor Diversifikation

R1590

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtwert Überschwemmungen alle Regionen vor Diversifikation

R1600

 

 

 

 

 

 

 

Diversifikationseffekt zwischen Regionen

R1610

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtwert Überschwemmungen nach Diversifikation

R1620

 

 

 

 

 

 

 


Naturkatastrophenrisiko — Überschwemmungen

 

Geschätzte Risikominderung

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung

 

 

C0270

C0280

C0290

Westliche USA

R1580

 

 

 

Gesamtwert Überschwemmungen andere Regionen vor Diversifikation

R1590

 

 

 

Gesamtwert Überschwemmungen alle Regionen vor Diversifikation

R1600

 

 

 

Diversifikationseffekt zwischen Regionen

R1610

 

 

 

Gesamtwert Überschwemmungen nach Diversifikation

R1620

 

 

 


Naturkatastrophenrisiko — Hagel

 

Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien

Risikoexponierung

Spezifizierter Bruttoschaden

Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

Szenario A oder B

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

(Forts.)

 

 

C0300

C0310

C0320

C0330

C0340

C0350

 

Republik Österreich

R1630

 

 

 

 

 

 

 

Königreich Belgien

R1640

 

 

 

 

 

 

 

Schweizerische Eidgenossenschaft; Fürstentum Liechtenstein

R1650

 

 

 

 

 

 

 

Französische Republik [außer Guadeloupe, Martinique, Gebietskörperschaft Saint Martin und Réunion]; Fürstentum Monaco; Fürstentum Andorra

R1660

 

 

 

 

 

 

 

Bundesrepublik Deutschland

R1670

 

 

 

 

 

 

 

Italienische Republik; Republik San Marino; Staat Vatikanstadt

R1680

 

 

 

 

 

 

 

Großherzogtum Luxemburg

R1690

 

 

 

 

 

 

 

Königreich der Niederlande

R1700

 

 

 

 

 

 

 

Königreich Spanien

R1710

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtwert Hagel EWR-Regionen vor Diversifikation

R1720

 

 

 

 

 

 

 

Nordeuropa

R1730

 

 

 

 

 

 

 

Westeuropa

R1740

 

 

 

 

 

 

 

Osteuropa

R1750

 

 

 

 

 

 

 

Südeuropa

R1760

 

 

 

 

 

 

 

Zentral- und Westasien

R1770

 

 

 

 

 

 

 

Ostasien

R1780

 

 

 

 

 

 

 

Süd- und Südostasien

R1790

 

 

 

 

 

 

 

Ozeanien

R1800

 

 

 

 

 

 

 

Nördliches Afrika

R1810

 

 

 

 

 

 

 

Südliches Afrika

R1820

 

 

 

 

 

 

 

Nordamerika außer USA

R1830

 

 

 

 

 

 

 

Karibik und Zentralamerika

R1840

 

 

 

 

 

 

 

Östliches Südamerika

R1850

 

 

 

 

 

 

 

Nördliches, südliches und westliches Südamerika

R1860

 

 

 

 

 

 

 

Nordöstliche USA

R1870

 

 

 

 

 

 

 

Südöstliche USA

R1880

 

 

 

 

 

 

 

Mittlerer Westen der USA

R1890

 

 

 

 

 

 

 

Westliche USA

R1900

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtwert Hagel andere Regionen vor Diversifikation

R1910

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtwert Hagel alle Regionen vor Diversifikation

R1920

 

 

 

 

 

 

 

Diversifikationseffekt zwischen Regionen

R1930

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtwert Hagel nach Diversifikation

R1940

 

 

 

 

 

 

 


Naturkatastrophenrisiko — Hagel

 

Geschätzte Risikominderung

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung

 

 

C0360

C0370

C0380

Republik Österreich

R1630

 

 

 

Königreich Belgien

R1640

 

 

 

Schweizerische Eidgenossenschaft; Fürstentum Liechtenstein

R1650

 

 

 

Französische Republik [außer Guadeloupe, Martinique, Gebietskörperschaft Saint Martin und Réunion]; Fürstentum Monaco; Fürstentum Andorra

R1660

 

 

 

Bundesrepublik Deutschland

R1670

 

 

 

Italienische Republik; Republik San Marino; Staat Vatikanstadt

R1680

 

 

 

Großherzogtum Luxemburg

R1690

 

 

 

Königreich der Niederlande

R1700

 

 

 

Königreich Spanien

R1710

 

 

 

Gesamtwert Hagel EWR-Regionen vor Diversifikation

R1720

 

 

 

Nordeuropa

R1730

 

 

 

Westeuropa

R1740

 

 

 

Osteuropa

R1750

 

 

 

Südeuropa

R1760

 

 

 

Zentral- und Westasien

R1770

 

 

 

Ostasien

R1780

 

 

 

Süd- und Südostasien

R1790

 

 

 

Ozeanien

R1800

 

 

 

Nördliches Afrika

R1810

 

 

 

Südliches Afrika

R1820

 

 

 

Nordamerika außer USA

R1830

 

 

 

Karibik und Zentralamerika

R1840

 

 

 

Östliches Südamerika

R1850

 

 

 

Nördliches, südliches und westliches Südamerika

R1860

 

 

 

Nordöstliche USA

R1870

 

 

 

Südöstliche USA

R1880

 

 

 

Mittlerer Westen der USA

R1890

 

 

 

Westliche USA

R1900

 

 

 

Gesamtwert Hagel andere Regionen vor Diversifikation

R1910

 

 

 

Gesamtwert Hagel alle Regionen vor Diversifikation

R1920

 

 

 

Diversifikationseffekt zwischen Regionen

R1930

 

 

 

Gesamtwert Hagel nach Diversifikation

R1940

 

 

 


Naturkatastrophenrisiko — Bodensenkungen und Erdrutsch

 

Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien

Risikoexponierung

Spezifizierter Bruttoschaden

Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

Geschätzte Risikominderung

 

 

C0390

C0400

C0410

C0420

C0430

C0440

Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor Diversifikation

R1950

 

 

 

 

 

 

Diversifikationseffekt zwischen Zonen

R1960

 

 

 

 

 

 

Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch nach Diversifikation

R1970

 

 

 

 

 

 


Naturkatastrophenrisiko — Bodensenkungen und Erdrutsch

 

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung

 

 

C0450

C0460

Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor Diversifikation

R1950

 

 

Diversifikationseffekt zwischen Zonen

R1960

 

 

Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch nach Diversifikation

R1970

 

 


Katastrophenrisiko — nichtproportionale Sachrückversicherung

 

Schätzung der zu verdienenden Prämien

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

Geschätzte Risikominderung

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung

 

 

C0470

C0480

C0490

C0500

C0510

Nichtproportionale Sachrückversicherung

R2000

 

 

 

 

 


Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Kraftfahrzeughaftpflicht

 

Anzahl der Fahrzeuge mit Deckungssumme über 24 Mio. EUR

Anzahl der Fahrzeuge mit Deckungssumme bis einschl. 24 Mio. EUR

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kfz-Haftpflicht vor Risikominderung

Geschätzte Risikominderung

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kfz-Haftpflicht nach Risikominderung

 

 

C0520

C0530

C0540

C0550

C0560

C0570

Kraftfahrzeughaftpflicht

R2100

 

 

 

 

 

 


Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Seefahrt Tankerkollision

 

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Anteil See-Schiffskasko in Bezug auf Tanker t vor Risikominderung

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Anteil Seehaftpflicht in Bezug auf Tanker t vor Risikominderung

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Anteil Ölverschmutzungshaftpflicht in Bezug auf Tanker t vor Risikominderung

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt Tankerkollision vor Risikominderung

Geschätzte Risikominderung

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

(Forts.)

 

 

C0580

C0590

C0600

C0610

C0620

C0630

 

Seefahrt Tankerkollision

R2200

 

 

 

 

 

 

 


Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Seefahrt Tankerkollision

 

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt Tankerkollision nach Risikominderung

Schiffsname

 

 

C0640

C0650

Seefahrt Tankerkollision

R2200

 

 


Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Seefahrt Plattformexplosion

 

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Sachschaden vor Risikominderung

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Wrackteilbeseitigung vor Risikominderung

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko entgangene Produktionserträge vor Risikominderung

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Abdichtung und Sicherung des Bohrlochs vor Risikominderung

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Verpflichtungen aus Haftpflichtversicherung und -rückversicherung vor Risikominderung

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt Plattformexplosion vor Risikominderung

(Forts.)

 

 

C0660

C0670

C0680

C0690

C0700

C0710

 

Seefahrt Plattformexplosion

R2300

 

 

 

 

 

 

 


Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Seefahrt Plattformexplosion

 

Geschätzte Risikominderung

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt Plattformexplosion nach Risikominderung

Name der Plattform

 

 

C0720

C0730

C0740

C0750

Seefahrt Plattformexplosion

R2300

 

 

 

 


Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Seefahrt

 

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt vor Risikominderung

Geschätzte Gesamtrisikominderung

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt nach Risikominderung

 

 

C0760

C0770

C0780

Gesamtwert vor Diversifikation

R2400

 

 

 

Diversifikation zwischen Ereignisarten

R2410

 

 

 

Gesamtwert nach Diversifikation

R2420

 

 

 


Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Luftfahrt

 

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Luftfahrtkasko vor Risikominderung

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Luftfahrthaftpflicht vor Risikominderung

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Luftfahrt vor Risikominderung

Geschätzte Risikominderung

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Luftfahrt nach Risikominderung

 

 

C0790

C0800

C0810

C0820

C0830

C0840

Kapitalanforderung (brutto) Katastrophenrisiko Luftfahrt

R2500

 

 

 

 

 

 


Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Feuer

 

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Feuer vor Risikominderung

Geschätzte Risikominderung

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Feuer nach Risikominderung

 

 

C0850

C0860

C0870

C0880

Feuer

R2600

 

 

 

 


Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Haftpflicht

 

Verdiente Prämien in den folgenden 12 Monaten

Größtes gewährtes Haftungslimit

Anzahl der Versicherungsfälle

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht vor Risikominderung

Geschätzte Risikominderung

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht nach Risikominderung

 

 

C0890

C0900

C0910

C0920

C0930

C0940

C0950

Berufshaftpflicht

R2700

 

 

 

 

 

 

 

Arbeitgeberhaftpflicht

R2710

 

 

 

 

 

 

 

Haftpflicht für Mitglieder der Geschäftsleitung und leitende Angestellte

R2720

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Haftpflicht

R2730

 

 

 

 

 

 

 

Nichtproportionale Rückversicherung

R2740

 

 

 

 

 

 

 

Gesamt

R2750

 

 

 

 

 

 

 


Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Haftpflicht

 

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht vor Risikominderung

Geschätzte Gesamtrisikominderung

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht nach Risikominderung

 

 

C0960

C0970

C0980

Gesamtwert vor Diversifikation

R2800

 

 

 

Diversifikation zwischen Deckungsarten

R2810

 

 

 

Gesamtwert nach Diversifikation

R2820

 

 

 


Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Kredit und Kaution — Großkreditausfall

 

Risikoexponierung (einzeln oder Gruppe)

Anteil des vom Szenario verursachten Schadens

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution vor Risikominderung — Großkreditausfall

Geschätzte Risikominderung

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution nach Risikominderung — Großkreditausfall

 

 

C0990

C1000

C1010

C1020

C1030

C1040

Größte Exponierung 1

R2900

 

 

 

 

 

 

Größte Exponierung 2

R2910

 

 

 

 

 

 

Gesamt

R2920

 

 

 

 

 

 


Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Kredit und Kaution — Rezessionsrisiko

 

Verdiente Prämien in den folgenden 12 Monaten

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution vor Risikominderung — Rezessionsrisiko

Geschätzte Risikominderung

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution nach Risikominderung — Rezessionsrisiko

 

 

C1050

C1060

C1070

C1080

C1090

Gesamt

R3000

 

 

 

 

 


Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Kredit- und Kaution

 

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution vor Risikominderung

Geschätzte Gesamtrisikominderung

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution nach Risikominderung

 

 

C1100

C1110

C1120

Gesamtwert vor Diversifikation

R3100

 

 

 

Diversifikation zwischen Ereignisarten

R3110

 

 

 

Gesamtwert nach Diversifikation

R3120

 

 

 


Sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben

 

Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben vor Risikominderung

Geschätzte Gesamtrisikominderung

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben nach Risikominderung

 

 

C1130

C1140

C1150

C1160

See, Luftfahrt und Transport (MAT), ausgenommen See- und Luftfahrt

R3200

 

 

 

 

Nichtproportionale Rückversicherung MAT, ausgenommen See- und Luftfahrt

R3210

 

 

 

 

Verschiedene finanzielle Verluste

R3220

 

 

 

 

Nichtproportionale Unfallrückversicherung, ausgenommen allgemeine Haftpflicht

R3230

 

 

 

 

Nichtproportionale Rückversicherung Kredit und Kaution

R3240

 

 

 

 

Gesamtwert vor Diversifikation

R3250

 

 

 

 

Diversifikation zwischen Gruppen von Verpflichtungen

R3260

 

 

 

 

Gesamtwert nach Diversifikation

R3270

 

 

 

 


 

 

Unfalltod

Dauerhafte Invalidität

10 Jahre dauernde Invalidität

 

Katastrophenrisiko Kranken — Massenunfall

 

Anzahl Versicherungsnehmer

Gesamtwert der zu zahlenden Leistungen

Anzahl Versicherungsnehmer

Gesamtwert der zu zahlenden Leistungen

Anzahl Versicherungsnehmer

Gesamtwert der zu zahlenden Leistungen

(Forts.)

 

 

C1170

C1180

C1190

C1200

C1210

C1220

 

Republik Österreich

R3300

 

 

 

 

 

 

 

Königreich Belgien

R3310

 

 

 

 

 

 

 

Republik Bulgarien

R3320

 

 

 

 

 

 

 

Republik Kroatien

R3330

 

 

 

 

 

 

 

Republik Zypern

R3340

 

 

 

 

 

 

 

Tschechische Republik

R3350

 

 

 

 

 

 

 

Königreich Dänemark

R3360

 

 

 

 

 

 

 

Republik Estland

R3370

 

 

 

 

 

 

 

Republik Finnland

R3380

 

 

 

 

 

 

 

Französische Republik; Fürstentum Monaco; Fürstentum Andorra

R3390

 

 

 

 

 

 

 

Hellenische Republik

R3400

 

 

 

 

 

 

 

Bundesrepublik Deutschland

R3410

 

 

 

 

 

 

 

Republik Ungarn

R3420

 

 

 

 

 

 

 

Republik Island

R3430

 

 

 

 

 

 

 

Irland

R3440

 

 

 

 

 

 

 

Italienische Republik; Republik San Marino; Staat Vatikanstadt

R3450

 

 

 

 

 

 

 

Republik Lettland

R3460

 

 

 

 

 

 

 

Republik Litauen

R3470

 

 

 

 

 

 

 

Großherzogtum Luxemburg

R3480

 

 

 

 

 

 

 

Republik Malta

R3490

 

 

 

 

 

 

 

Königreich der Niederlande

R3500

 

 

 

 

 

 

 

Königreich Norwegen

R3510

 

 

 

 

 

 

 

Republik Polen

R3520

 

 

 

 

 

 

 

Portugiesische Republik

R3530

 

 

 

 

 

 

 

Rumänien

R3540

 

 

 

 

 

 

 

Slowakische Republik

R3550

 

 

 

 

 

 

 

Republik Slowenien

R3560

 

 

 

 

 

 

 

Königreich Spanien

R3570

 

 

 

 

 

 

 

Königreich Schweden

R3580

 

 

 

 

 

 

 

Schweizerische Eidgenossenschaft

R3590

 

 

 

 

 

 

 

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

R3600

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtwert Massenunfall alle Länder vor Diversifikation

R3610

 

 

 

 

 

 

 

Diversifikationseffekt zwischen Ländern

R3620

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtwert Massenunfall alle Länder nach Diversifikation

R3630

 

 

 

 

 

 

 


 

 

12 Monate dauernde Invalidität

Medizinische Behandlung

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

Geschätzte Risikominderung

 

Katastrophenrisiko Kranken — Massenunfall

 

Anzahl Versicherungsnehmer

Gesamtwert der zu zahlenden Leistungen

Anzahl Versicherungsnehmer

Gesamtwert der zu zahlenden Leistungen

(Forts.)

 

 

C1230

C1240

C1250

C1260

C1270

C1280

 

Republik Österreich

R3300

 

 

 

 

 

 

 

Königreich Belgien

R3310

 

 

 

 

 

 

 

Republik Bulgarien

R3320

 

 

 

 

 

 

 

Republik Kroatien

R3330

 

 

 

 

 

 

 

Republik Zypern

R3340

 

 

 

 

 

 

 

Tschechische Republik

R3350

 

 

 

 

 

 

 

Königreich Dänemark

R3360

 

 

 

 

 

 

 

Republik Estland

R3370

 

 

 

 

 

 

 

Republik Finnland

R3380

 

 

 

 

 

 

 

Französische Republik; Fürstentum Monaco; Fürstentum Andorra

R3390

 

 

 

 

 

 

 

Hellenische Republik

R3400

 

 

 

 

 

 

 

Bundesrepublik Deutschland

R3410

 

 

 

 

 

 

 

Republik Ungarn

R3420

 

 

 

 

 

 

 

Republik Island

R3430

 

 

 

 

 

 

 

Irland

R3440

 

 

 

 

 

 

 

Italienische Republik; Republik San Marino; Staat Vatikanstadt

R3450

 

 

 

 

 

 

 

Republik Lettland

R3460

 

 

 

 

 

 

 

Republik Litauen

R3470

 

 

 

 

 

 

 

Großherzogtum Luxemburg

R3480

 

 

 

 

 

 

 

Republik Malta

R3490

 

 

 

 

 

 

 

Königreich der Niederlande

R3500

 

 

 

 

 

 

 

Königreich Norwegen

R3510

 

 

 

 

 

 

 

Republik Polen

R3520

 

 

 

 

 

 

 

Portugiesische Republik

R3530

 

 

 

 

 

 

 

Rumänien

R3540

 

 

 

 

 

 

 

Slowakische Republik

R3550

 

 

 

 

 

 

 

Republik Slowenien

R3560

 

 

 

 

 

 

 

Königreich Spanien

R3570

 

 

 

 

 

 

 

Königreich Schweden

R3580

 

 

 

 

 

 

 

Schweizerische Eidgenossenschaft

R3590

 

 

 

 

 

 

 

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

R3600

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtwert Massenunfall alle Länder vor Diversifikation

R3610

 

 

 

 

 

 

 

Diversifikationseffekt zwischen Ländern

R3620

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtwert Massenunfall alle Länder nach Diversifikation

R3630

 

 

 

 

 

 

 


Katastrophenrisiko Kranken — Massenunfall

 

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung

 

 

C1290

C1300

Republik Österreich

R3300

 

 

Königreich Belgien

R3310

 

 

Republik Bulgarien

R3320

 

 

Republik Kroatien

R3330

 

 

Republik Zypern

R3340

 

 

Tschechische Republik

R3350

 

 

Königreich Dänemark

R3360

 

 

Republik Estland

R3370

 

 

Republik Finnland

R3380

 

 

Französische Republik; Fürstentum Monaco; Fürstentum Andorra

R3390

 

 

Hellenische Republik

R3400

 

 

Bundesrepublik Deutschland

R3410

 

 

Republik Ungarn

R3420

 

 

Republik Island

R3430

 

 

Irland

R3440

 

 

Italienische Republik; Republik San Marino; Staat Vatikanstadt

R3450

 

 

Republik Lettland

R3460

 

 

Republik Litauen

R3470

 

 

Großherzogtum Luxemburg

R3480

 

 

Republik Malta

R3490

 

 

Königreich der Niederlande

R3500

 

 

Königreich Norwegen

R3510

 

 

Republik Polen

R3520

 

 

Portugiesische Republik

R3530

 

 

Rumänien

R3540

 

 

Slowakische Republik

R3550

 

 

Republik Slowenien

R3560

 

 

Königreich Spanien

R3570

 

 

Königreich Schweden

R3580

 

 

Schweizerische Eidgenossenschaft

R3590

 

 

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

R3600

 

 

Gesamtwert Massenunfall alle Länder vor Diversifikation

R3610

 

 

Diversifikationseffekt zwischen Ländern

R3620

 

 

Gesamtwert Massenunfall alle Länder nach Diversifikation

R3630

 

 


Katastrophenrisiko Kranken — Unfallkonzentration

 

Größte bekannte Unfallrisikokonzentration

Unfalltod

Dauerhafte Invalidität

10 Jahre dauernde Invalidität

12 Monate dauernde Invalidität

Medizinische Behandlung

 

 

Durchschnittliche Versicherungssumme

Durchschnittliche Versicherungssumme

Durchschnittliche Versicherungssumme

Durchschnittliche Versicherungssumme

Durchschnittliche Versicherungssumme

(Forts.)

 

 

C1310

C1320

C1330

C1340

C1350

C1360

 

Republik Österreich

R3700

 

 

 

 

 

 

 

Königreich Belgien

R3710

 

 

 

 

 

 

 

Republik Bulgarien

R3720

 

 

 

 

 

 

 

Republik Kroatien

R3730

 

 

 

 

 

 

 

Republik Zypern

R3740

 

 

 

 

 

 

 

Tschechische Republik

R3750

 

 

 

 

 

 

 

Königreich Dänemark

R3760

 

 

 

 

 

 

 

Republik Estland

R3770

 

 

 

 

 

 

 

Republik Finnland

R3780

 

 

 

 

 

 

 

Französische Republik

R3790

 

 

 

 

 

 

 

Hellenische Republik

R3800

 

 

 

 

 

 

 

Bundesrepublik Deutschland

R3810

 

 

 

 

 

 

 

Republik Ungarn

R3820

 

 

 

 

 

 

 

Republik Island

R3830

 

 

 

 

 

 

 

Irland

R3840

 

 

 

 

 

 

 

Italienische Republik

R3850

 

 

 

 

 

 

 

Republik Lettland

R3860

 

 

 

 

 

 

 

Republik Litauen

R3870

 

 

 

 

 

 

 

Großherzogtum Luxemburg

R3880

 

 

 

 

 

 

 

Republik Malta

R3890

 

 

 

 

 

 

 

Königreich der Niederlande

R3900

 

 

 

 

 

 

 

Königreich Norwegen

R3910

 

 

 

 

 

 

 

Republik Polen

R3920

 

 

 

 

 

 

 

Portugiesische Republik

R3930

 

 

 

 

 

 

 

Rumänien

R3940

 

 

 

 

 

 

 

Slowakische Republik

R3950

 

 

 

 

 

 

 

Republik Slowenien

R3960

 

 

 

 

 

 

 

Königreich Spanien

R3970

 

 

 

 

 

 

 

Königreich Schweden

R3980

 

 

 

 

 

 

 

Schweizerische Eidgenossenschaft

R3990

 

 

 

 

 

 

 

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

R4000

 

 

 

 

 

 

 


Katastrophenrisiko Kranken — Unfallkonzentration

 

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

Geschätzte Risikominderung

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung

 

 

C1370

C1380

C1390

C1400

Republik Österreich

R3700

 

 

 

 

Königreich Belgien

R3710

 

 

 

 

Republik Bulgarien

R3720

 

 

 

 

Republik Kroatien

R3730

 

 

 

 

Republik Zypern

R3740

 

 

 

 

Tschechische Republik

R3750

 

 

 

 

Königreich Dänemark

R3760

 

 

 

 

Republik Estland

R3770

 

 

 

 

Republik Finnland

R3780

 

 

 

 

Französische Republik

R3790

 

 

 

 

Hellenische Republik

R3800

 

 

 

 

Bundesrepublik Deutschland

R3810

 

 

 

 

Republik Ungarn

R3820

 

 

 

 

Republik Island

R3830

 

 

 

 

Irland

R3840

 

 

 

 

Italienische Republik

R3850

 

 

 

 

Republik Lettland

R3860

 

 

 

 

Republik Litauen

R3870

 

 

 

 

Großherzogtum Luxemburg

R3880

 

 

 

 

Republik Malta

R3890

 

 

 

 

Königreich der Niederlande

R3900

 

 

 

 

Königreich Norwegen

R3910

 

 

 

 

Republik Polen

R3920

 

 

 

 

Portugiesische Republik

R3930

 

 

 

 

Rumänien

R3940

 

 

 

 

Slowakische Republik

R3950

 

 

 

 

Republik Slowenien

R3960

 

 

 

 

Königreich Spanien

R3970

 

 

 

 

Königreich Schweden

R3980

 

 

 

 

Schweizerische Eidgenossenschaft

R3990

 

 

 

 

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

R4000

 

 

 

 


Katastrophenrisiko Kranken — Unfallkonzentration

 

Größte bekannte Unfallrisikokonzentration

Unfalltod

Dauerhafte Invalidität

10 Jahre dauernde Invalidität

12 Monate dauernde Invalidität

Medizinische Behandlung

 

 

Durchschnittliche Versicherungssumme

Durchschnittliche Versicherungssumme

Durchschnittliche Versicherungssumme

Durchschnittliche Versicherungssumme

Durchschnittliche Versicherungssumme

(Forts.)

 

 

C1310

C1320

C1330

C1340

C1350

C1360

 

Andere im Unfallkonzentrationsrisiko zu berücksichtigende Länder

 

 

 

 

 

 

 

 

C1410

 

 

 

 

 

 

 

 

Land 1

R4010

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Katastrophenrisiko Kranken — Unfallkonzentration

 

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

Geschätzte Risikominderung

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung

 

 

C1370

C1380

C1390

C1400

Andere im Unfallkonzentrationsrisiko zu berücksichtigende Länder

 

 

 

 

 

C1410

 

 

 

 

 

Land 1

R4010

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Katastrophenrisiko Kranken — Unfallkonzentration

 

Größte bekannte Unfallrisikokonzentration

Unfalltod

Dauerhafte Invalidität

10 Jahre dauernde Invalidität

12 Monate dauernde Invalidität

Medizinische Behandlung

 

 

Durchschnittliche Versicherungssumme

Durchschnittliche Versicherungssumme

Durchschnittliche Versicherungssumme

Durchschnittliche Versicherungssumme

Durchschnittliche Versicherungssumme

(Forts.)

 

 

C1310

C1320

C1330

C1340

C1350

C1360

 

Gesamtwert Unfallkonzentration alle Länder vor Diversifikation

R4020

 

 

 

 

 

 

 

Diversifikationseffekt zwischen Ländern

R4030

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtwert Unfallkonzentration alle Länder nach Diversifikation

R4040

 

 

 

 

 

 

 


Katastrophenrisiko Kranken — Unfallkonzentration

 

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

Geschätzte Risikominderung

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung

 

 

 

C1370

C1380

C1390

C1400

Gesamtwert Unfallkonzentration alle Länder vor Diversifikation

R4020

 

 

 

 

Diversifikationseffekt zwischen Ländern

R4030

 

 

 

 

Gesamtwert Unfallkonzentration alle Länder nach Diversifikation

R4040

 

 

 

 


Katastrophenrisiko Kranken — Pandemie

 

Einkommensersatz

Krankheitskosten

 

Anzahl der Versicherten

Gesamtwert Pandemierisiko

Anzahl der versicherten Personen

Einheitskosten je Anspruch Krankenhausaufenthalt

Anteil der Versicherten, die Leistungen bei einem Krankenhausaufenthalt in Anspruch nehmen

Einheitskosten je Anspruch Beratung bei einem Allgemeinarzt

(Forts.)

 

 

C1420

C1430

C1440

C1450

C1460

C1470

 

Republik Österreich

R4100

 

 

 

 

 

 

 

Königreich Belgien

R4110

 

 

 

 

 

 

 

Republik Bulgarien

R4120

 

 

 

 

 

 

 

Republik Kroatien

R4130

 

 

 

 

 

 

 

Republik Zypern

R4140

 

 

 

 

 

 

 

Tschechische Republik

R4150

 

 

 

 

 

 

 

Königreich Dänemark

R4160

 

 

 

 

 

 

 

Republik Estland

R4170

 

 

 

 

 

 

 

Republik Finnland

R4180

 

 

 

 

 

 

 

Französische Republik

R4190

 

 

 

 

 

 

 

Hellenische Republik

R4200

 

 

 

 

 

 

 

Bundesrepublik Deutschland

R4210

 

 

 

 

 

 

 

Republik Ungarn

R4220

 

 

 

 

 

 

 

Republik Island

R4230

 

 

 

 

 

 

 

Irland

R4240

 

 

 

 

 

 

 

Italienische Republik

R4250

 

 

 

 

 

 

 

Republik Lettland

R4260

 

 

 

 

 

 

 

Republik Litauen

R4270

 

 

 

 

 

 

 

Großherzogtum Luxemburg

R4280

 

 

 

 

 

 

 

Republik Malta

R4290

 

 

 

 

 

 

 

Königreich der Niederlande

R4300

 

 

 

 

 

 

 

Königreich Norwegen

R4310

 

 

 

 

 

 

 

Republik Polen

R4320

 

 

 

 

 

 

 

Portugiesische Republik

R4330

 

 

 

 

 

 

 

Rumänien

R4340

 

 

 

 

 

 

 

Slowakische Republik

R4350

 

 

 

 

 

 

 

Republik Slowenien

R4360

 

 

 

 

 

 

 

Königreich Spanien

R4370

 

 

 

 

 

 

 

Königreich Schweden

R4380

 

 

 

 

 

 

 

Schweizerische Eidgenossenschaft

R4390

 

 

 

 

 

 

 

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

R4400

 

 

 

 

 

 

 


Katastrophenrisiko Kranken — Pandemie

 

Krankheitskosten

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

Geschätzte Risikominderung

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung

Anteil der Versicherten, die Beratung bei einem Allgemeinarzt in Anspruch nehmen

Einheitskosten je Anspruch keine formelle Gesundheitsversorgung

Anteil der Versicherten, die keine formelle Gesundheitsversorgung in Anspruch nehmen

 

 

C1480

C1490

C1500

C1510

C1520

C1530

C1540

Republik Österreich

R4100

 

 

 

 

 

 

 

Königreich Belgien

R4110

 

 

 

 

 

 

 

Republik Bulgarien

R4120

 

 

 

 

 

 

 

Republik Kroatien

R4130

 

 

 

 

 

 

 

Republik Zypern

R4140

 

 

 

 

 

 

 

Tschechische Republik

R4150

 

 

 

 

 

 

 

Königreich Dänemark

R4160

 

 

 

 

 

 

 

Republik Estland

R4170

 

 

 

 

 

 

 

Republik Finnland

R4180

 

 

 

 

 

 

 

Französische Republik

R4190

 

 

 

 

 

 

 

Hellenische Republik

R4200

 

 

 

 

 

 

 

Bundesrepublik Deutschland

R4210

 

 

 

 

 

 

 

Republik Ungarn

R4220

 

 

 

 

 

 

 

Republik Island

R4230

 

 

 

 

 

 

 

Irland

R4240

 

 

 

 

 

 

 

Italienische Republik

R4250

 

 

 

 

 

 

 

Republik Lettland

R4260

 

 

 

 

 

 

 

Republik Litauen

R4270

 

 

 

 

 

 

 

Großherzogtum Luxemburg

R4280

 

 

 

 

 

 

 

Republik Malta

R4290

 

 

 

 

 

 

 

Königreich der Niederlande

R4300

 

 

 

 

 

 

 

Königreich Norwegen

R4310

 

 

 

 

 

 

 

Republik Polen

R4320

 

 

 

 

 

 

 

Portugiesische Republik

R4330

 

 

 

 

 

 

 

Rumänien

R4340

 

 

 

 

 

 

 

Slowakische Republik

R4350

 

 

 

 

 

 

 

Republik Slowenien

R4360

 

 

 

 

 

 

 

Königreich Spanien

R4370

 

 

 

 

 

 

 

Königreich Schweden

R4380

 

 

 

 

 

 

 

Schweizerische Eidgenossenschaft

R4390

 

 

 

 

 

 

 

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

R4400

 

 

 

 

 

 

 


 

 

Einkommensersatz

Krankheitskosten

 

Katastrophenrisiko Kranken — Pandemie

 

Anzahl der Versicherten

Gesamtwert Pandemierisiko

Anzahl der versicherten Personen

Einheitskosten je Anspruch Krankenhausaufenthalt

Anteil der Versicherten, die Leistungen bei einem Krankenhausaufenthalt in Anspruch nehmen

Einheitskosten je Anspruch Beratung bei einem Allgemeinarzt

(Forts.)

 

 

C1420

C1430

C1440

C1450

C1460

C1470

 

Andere im Pandemierisiko zu berücksichtigende Länder

 

 

 

 

 

 

 

 

C1550

 

 

 

 

 

 

 

 

Land 1

R4410

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtwert Pandemierisiko alle Länder

R4420

 

 

 

 

 

 

 


 

 

Krankheitskosten

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

Geschätzte Risikominderung

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung

Katastrophenrisiko Kranken nach Art der Nichtleben — Pandemie

 

Anteil der Versicherten, die Beratung bei einem Allgemeinarzt in Anspruch nehmen

Einheitskosten je Anspruch keine formelle Gesundheitsversorgung

Anteil der Versicherten, die keine formelle Gesundheitsversorgung in Anspruch nehmen

 

 

C1480

C1490

C1500

C1510

C1520

C1530

C1540

Andere im Pandemierisiko zu berücksichtigende Länder

 

 

 

 

 

 

 

 

C1550

 

 

 

 

 

 

 

 

Land 1

R4410

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtwert Pandemierisiko alle Länder

R4420

 

 

 

 

 

 

 

S.28.01.01

Mindestkapitalanforderung — nur Lebensversicherungs- oder nur Nichtlebensversicherungs- oder Rückversicherungstätigkeit

Bestandteil der linearen Formel für Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen

 

 

C0010

MCRNL-Ergebnis

R0010

 


 

 

 

 

Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten

 

 

 

 

C0020

C0030

Krankheitskostenversicherung und proportionale Rückversicherung

R0020

 

 

Einkommensersatzversicherung und proportionale Rückversicherung

R0030

 

 

Arbeitsunfallversicherung und proportionale Rückversicherung

R0040

 

 

Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung

R0050

 

 

Sonstige Kraftfahrtversicherung und proportionale Rückversicherung

R0060

 

 

See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und proportionale Rückversicherung

R0070

 

 

Feuer- und andere Sachversicherungen und proportionale Rückversicherung

R0080

 

 

Allgemeine Haftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung

R0090

 

 

Kredit- und Kautionsversicherung und proportionale Rückversicherung

R0100

 

 

Rechtsschutzversicherung und proportionale Rückversicherung

R0110

 

 

Beistand und proportionale Rückversicherung

R0120

 

 

Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und proportionale Rückversicherung

R0130

 

 

Nichtproportionale Krankenrückversicherung

R0140

 

 

Nichtproportionale Unfallrückversicherung

R0150

 

 

Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung

R0160

 

 

Nichtproportionale Sachrückversicherung

R0170

 

 


Bestandteil der linearen Formel für Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen

 

 

C0040

MCRL-Ergebnis

R0200

 


 

 

 

 

Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Gesamtes Risikokapital (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft)

 

 

 

 

C0050

C0060

Verpflichtungen mit Überschussbeteiligung — garantierte Leistungen

R0210

 

 

Verpflichtungen mit Überschussbeteiligung — künftige Überschussbeteiligungen

R0220

 

 

Verpflichtungen aus index- und fondsgebundenen Versicherungen

R0230

 

 

Sonstige Verpflichtungen aus Lebens(rück)- und Kranken(rück)versicherungen

R0240

 

 

Gesamtes Risikokapital für alle Lebens(rück)versicherungsverpflichtungen

R0250

 

 


Berechnung der gesamten MCR

 

 

C0070

Lineare MCR

R0300

 

SCR

R0310

 

MCR-Obergrenze

R0320

 

MCR-Untergrenze

R0330

 

Kombinierte MCR

R0340

 

Absolute Untergrenze der MCR

R0350

 

 

 

C0070

Mindestkapitalanforderung

R0400

 

S.28.02.01

Mindestkapitalanforderung — sowohl Lebensversicherungs- als auch Nichtlebensversicherungstätigkeit

 

 

Nichtlebensversicherungstätigkeit

Lebensversicherungstätigkeit

 

Nichtlebensversicherungstätigkeit

Lebensversicherungstätigkeit

 

 

MCR(NL,NL)-Ergebnis

MCR(NL,L)-Ergebnis

 

 

 

 

 

 

 

C0010

C0020

 

 

 

 

 

Bestandteil der linearen Formel für Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen

R0010

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten

Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten

 

 

 

 

 

C0030

C0040

C0050

C0060

Krankheitskostenversicherung und proportionale Rückversicherung

R0020

 

 

 

 

Einkommensersatzversicherung und proportionale Rückversicherung

R0030

 

 

 

 

Arbeitsunfallversicherung und proportionale Rückversicherung

R0040

 

 

 

 

Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung

R0050

 

 

 

 

Sonstige Kraftfahrtversicherung und proportionale Rückversicherung

R0060

 

 

 

 

See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und proportionale Rückversicherung

R0070

 

 

 

 

Feuer- und andere Sachversicherungen und proportionale Rückversicherung

R0080

 

 

 

 

Allgemeine Haftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung

R0090

 

 

 

 

Kredit- und Kautionsversicherung und proportionale Rückversicherung

R0100

 

 

 

 

Rechtsschutzversicherung und proportionale Rückversicherung

R0110

 

 

 

 

Beistand und proportionale Rückversicherung

R0120

 

 

 

 

Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und proportionale Rückversicherung

R0130

 

 

 

 

Nichtproportionale Krankenrückversicherung

R0140

 

 

 

 

Nichtproportionale Unfallrückversicherung

R0150

 

 

 

 

Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung

R0160

 

 

 

 

Nichtproportionale Sachrückversicherung

R0170

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nichtlebensversicherungstätigkeit

Lebensversicherungstätigkeit

 

Nichtlebensversicherungstätigkeit

Lebensversicherungstätigkeit

 

 

MCR(L,NL)-Ergebnis

MCR(L,L)-Ergebnis

 

 

 

 

 

 

 

C0070

C0080

 

 

 

 

 

Bestandteil der linearen Formel für Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen

R0200

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Gesamtes Risikokapital (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft)

Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Gesamtes Risikokapital (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft)

 

 

 

 

 

C0090

C0100

C0110

C0120

Verpflichtungen mit Überschussbeteiligung — garantierte Leistungen

R0210

 

 

 

 

Verpflichtungen mit Überschussbeteiligung — künftige Überschussbeteiligungen

R0220

 

 

 

 

Verpflichtungen aus index- und fondsgebundenen Versicherungen

R0230

 

 

 

 

Sonstige Verpflichtungen aus Lebens(rück)- und Kranken(rück)versicherungen

R0240

 

 

 

 

Gesamtes Risikokapital für alle Lebens(rück)versicherungsverpflichtungen

R0250

 

 

 

 


Berechnung der gesamten MCR

 

 

C0130

Lineare MCR

R0300

 

SCR

R0310

 

MCR-Obergrenze

R0320

 

MCR-Untergrenze

R0330

 

Kombinierte MCR

R0340

 

Absolute Untergrenze der MCR

R0350

 

 

 

C0130

Mindestkapitalanforderung

R0400

 


Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit

 

Nichtlebensversicherungstätigkeit

Lebensversicherungstätigkeit

 

 

C0140

C0150

Fiktive lineare MCR

R0500

 

 

Fiktive SCR ohne Aufschlag (jährliche oder neueste Berechnung)

R0510

 

 

Obergrenze der fiktiven MCR

R0520

 

 

Untergrenze der fiktiven MCR

R0530

 

 

Fiktive kombinierte MCR

R0540

 

 

Absolute Untergrenze der fiktiven MCR

R0550

 

 

Fiktive MCR

R0560

 

 

S.29.01.01

Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

 

 

Jahr N

Jahr N-1

Veränderung

Basiseigenmittel vor Abzug von Beteiligungen an anderen Finanzbranchen im Sinne von Artikel 68 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35

 

C0010

C0020

C0030

Grundkapital (ohne Abzug eigener Anteile)

R0010

 

 

 

Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio

R0020

 

 

 

Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen

R0030

 

 

 

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit

R0040

 

 

 

Überschussfonds

R0050

 

 

 

Vorzugsaktien

R0060

 

 

 

Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio

R0070

 

 

 

Ausgleichsrücklage vor Abzug von Beteiligungen

R0080

 

 

 

Nachrangige Verbindlichkeiten

R0090

 

 

 

Betrag in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche

R0100

 

 

 

Sonstige, oben nicht aufgeführte Eigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden

R0110

 

 

 

Veränderung der gesamten Eigenmittelbestandteile vor Anpassungen

R0120

 

 

 

Veränderung der Bestandteile der Ausgleichsrücklage — in „Eigenmitteln“ gemeldete Bestandteile

 

 

 

 

Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten (Veränderungen der Basiseigenmittel begründet durch die Meldebogen zur Veränderungsanalyse)

R0130

 

 

 

Eigene Anteile

R0140

 

 

 

Vorhersehbare Dividenden, Ausschüttungen und Entgelte

R0150

 

 

 

Sonstige Basiseigenmittelbestandteile

R0160

 

 

 

Gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio

R0170

 

 

 

Gesamtveränderung der Ausgleichsrücklage

R0180

 

 

 

Analyse der Veränderung des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten — Zusammenfassung

 

 

 

 

Veränderungen aufgrund von Investitionen und finanziellen Verbindlichkeiten

R0190

 

 

 

Veränderungen aufgrund versicherungstechnischer Rückstellungen

R0200

 

 

 

Veränderungen bei Basiseigenmittelbestandteilen und anderen genehmigten Bestandteilen

R0210

 

 

 

Veränderung bei latenten Steuern

R0220

 

 

 

Ertragsteuern im Berichtszeitraum

R0230

 

 

 

Dividendenausschüttung

R0240

 

 

 

Sonstige Veränderungen beim Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

R0250

 

 

 


S.29.02.01

Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten — begründet durch Investitionen und finanzielle Verbindlichkeiten

Analyse der Bewegungen in Bezug auf den Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

 

 

Davon Bewertungsänderungen, die sich auf den Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten auswirken

 

C0010

Bewertungsänderungen bei Anlagen

R0010

 

Bewertungsänderungen bei eigenen Anteilen

R0020

 

Bewertungsänderungen bei finanziellen Verbindlichkeiten und nachrangigen Verbindlichkeiten

R0030

 

Davon Anlageerträge und -aufwendungen, die sich auf den Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten auswirken

 

 

Anlageerträge

R0040

 

Anlageaufwendungen, einschl. Zinsaufwendungen für nachrangige und finanzielle Verbindlichkeiten

R0050

 

Veränderung beim Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, begründet durch Investitionen und finanzielle Verbindlichkeiten

R0060

 

Einzelheiten zu Anlageerträgen

 

 

Dividenden

R0070

 

Zinsen

R0080

 

Mieten

R0090

 

Sonstige

R0100

 

S.29.03.01

Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten — begründet durch versicherungstechnische Rückstellungen

Davon folgende Aufschlüsselung der Veränderung des besten Schätzwerts — Analyse pro Zeichnungsjahr (sofern anwendbar)

 

LEBEN

NICHTLEBEN

 

 

Ohne Abzug der Rückversicherung

Ohne Abzug der Rückversicherung

 

 

C0010

C0020

Bester Schätzwert –Anfangswert

R0010

 

 

Außergewöhnliche Elemente, die einen Neuansatz des Anfangswerts des besten Schätzwerts auslösen

R0020

 

 

Änderungen beim Umfang

R0030

 

 

Änderung bei Fremdwährungen

R0040

 

 

Bester Schätzwert für das während des Zeitraums übernommene Risiko

R0050

 

 

Veränderung des besten Schätzwerts aufgrund der Aufzinsung — vor dem Zeitraum übernommene Risiken

R0060

 

 

Veränderung des besten Schätzwerts aufgrund der projizierten Zu- und Abflüsse im Jahr N — vor dem Zeitraum übernommene Risiken

R0070

 

 

Veränderung des besten Schätzwerts aufgrund der Erfahrung — vor dem Zeitraum übernommene Risiken

R0080

 

 

Veränderung des besten Schätzwerts aufgrund geänderter nichtwirtschaftlicher Annahmen — vor dem Zeitraum übernommene Risiken

R0090

 

 

Veränderung des besten Schätzwerts aufgrund von Änderungen des wirtschaftlichen Umfelds — vor dem Zeitraum übernommene Risiken

R0100

 

 

Sonstige, nicht anderer Stelle erläuterte Änderungen

R0110

 

 

Bester Schätzwert — Schlusswert

R0120

 

 


 

 

LEBEN

NICHTLEBEN

 

 

Aus Rückversicherung einforderbare Beträge

Aus Rückversicherung einforderbare Beträge

 

 

C0030

C0040

Bester Schätzwert — Anfangswert

R0130

 

 

Bester Schätzwert — Schlusswert

R0140

 

 


Davon folgende Aufschlüsselung der Veränderung des besten Schätzwerts — Analyse pro Schadenjahr (sofern anwendbar)

 

 

LEBEN

NICHTLEBEN

 

 

Ohne Abzug der Rückversicherung

Ohne Abzug der Rückversicherung

 

 

C0050

C0060

Bester Schätzwert –Anfangswert

R0150

 

 

Außergewöhnliche Elemente, die einen Neuansatz des Anfangswerts des besten Schätzwerts auslösen

R0160

 

 

Änderungen beim Umfang

R0170

 

 

Änderung bei Fremdwährungen

R0180

 

 

Veränderung des besten Schätzwerts für die nach dem Zeitraum abgedeckten Risiken

R0190

 

 

Veränderung des besten Schätzwerts für die während des Zeitraums abgedeckten Risiken

R0200

 

 

Veränderung des besten Schätzwerts aufgrund der Aufzinsung — vor dem Zeitraum abgedeckte Risiken

R0210

 

 

Veränderung des besten Schätzwerts aufgrund der projizierten Zu- und Abflüsse im Jahr N — vor dem Zeitraum abgedeckte Risiken

R0220

 

 

Veränderung des besten Schätzwerts aufgrund der Erfahrung und anderer Quellen — vor dem Zeitraum abgedeckte Risiken

R0230

 

 

Veränderung des besten Schätzwerts aufgrund geänderter nichtwirtschaftlicher Annahmen — vor dem Zeitraum abgedeckte Risiken

R0240

 

 

Veränderung des besten Schätzwerts aufgrund von Änderungen des wirtschaftlichen Umfelds — vor dem Zeitraum abgedeckte Risiken

R0250

 

 

Sonstige, nicht anderer Stelle erläuterte Änderungen

R0260

 

 

Bester Schätzwert — Schlusswert

R0270

 

 


 

 

LEBEN

NICHTLEBEN

 

 

Aus Rückversicherung einforderbare Beträge

Aus Rückversicherung einforderbare Beträge

 

 

C0070

C0080

Bester Schätzwert — Anfangswert

R0280

 

 

Bester Schätzwert — Schlusswert

R0290

 

 


Davon Anpassungen bei versicherungstechnischen Rückstellungen in Bezug auf die Bewertung fondsgebundener Verträge, mit einer theoretisch neutralisierenden Auswirkung auf den Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

 

 

LEBEN

 

 

C0090

Veränderung der Investitionen bei fondsgebundenen Verträgen

R0300

 


Versicherungstechnische Zahlungsströme, die sich auf versicherungstechnische Rückstellungen auswirken

 

 

LEBEN

NICHTLEBEN

 

 

C0100

C0110

Während des Zeitraums gebuchte Prämien

R0310

 

 

Ansprüche und Leistungen während des Zeitraums, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträgen

R0320

 

 

Aufwendungen (ohne Aufwendungen für Anlageverwaltung)

R0330

 

 

Versicherungstechnische Gesamtzahlungsströme in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen (brutto)

R0340

 

 

Auf Rückversicherungen bezogene versicherungstechnische Zahlungsströme während des Zeitraums (erhaltene einforderbare Beträge abzüglich gezahlter Prämien)

R0350

 

 


Veränderung beim Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, begründet durch versicherungstechnische Rückstellungen

 

 

LEBEN

NICHTLEBEN

 

 

C0120

C0130

Versicherungstechnische Rückstellungen (brutto)

R0360

 

 

Aus Rückversicherung einforderbare Beträge

R0370

 

 

S.29.04.01

Genaue Aufstellung nach Zeiträumen — versicherungstechnische Zahlungsströme versus versicherungstechnische Rückstellungen

Genaue Aufstellung nach Zeiträumen — versicherungstechnische Zahlungsströme versus versicherungstechnische Rückstellungen — Zeichnungsjahr

 

 

Geschäftsbereich

 

 

 

Z0010

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Während des Zeitraums übernommene Risiken

Vor dem Zeitraum übernommene Risiken

 

 

C0010

C0020

Gebuchte Prämien für während des Zeitraums geschlossene Verträge

R0010

 

 

Ansprüche und Leistungen — abzüglich Rückforderungen und eingeforderter Regressbeträge

R0020

 

 

Aufwendungen (in Bezug auf Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen)

R0030

 

 

Veränderung des besten Schätzwerts

R0040

 

 

Veränderung der versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes

R0050

 

 

Anpassung der Bewertung der für fondsgebundene Verträge gehaltenen Vermögenswerte

R0060

 

 

Gesamt

R0070

 

 


Genaue Aufstellung nach Zeiträumen — versicherungstechnische Zahlungsströme versus versicherungstechnische Rückstellungen — Schadenjahr

 

 

Nach dem Zeitraum abgedeckte Risiken

Während des Zeitraums abgedeckte Risiken

Vor dem Zeitraum abgedeckte Risiken

 

 

C0030

C0040

C0050

Verdiente/zu verdienende Prämien

R0080

 

 

 

Ansprüche und Leistungen — abzüglich Rückforderungen und eingeforderter Regressbeträge

R0090

 

 

 

Aufwendungen (in Bezug auf Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen)

R0100

 

 

 

Veränderung des besten Schätzwerts

R0110

 

 

 

Veränderung der versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes

R0120

 

 

 

Anpassung der Bewertung der für fondsgebundene Verträge gehaltenen Vermögenswerte

R0130

 

 

 

Gesamt

R0140

 

 

 

S.30.01.01

Fakultative Deckungen für Nichtlebens- und Lebensversicherungsgeschäft — Basisangaben

Fakultative Deckungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft (die zehn wichtigsten Risiken in Bezug auf die rückversicherte Risikoexponierung)

Geschäftsbereich

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Z0010

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Code des Rückversicherungsprogramms

Risikoidentifikationscode

Identifikationscode Platzierung fakultative Rückversicherung

Finanzrückversicherung oder ähnliche Vereinbarungen

Proportional

Identifikation des Unternehmens/der Person, auf das/die sich das Risiko bezieht

Beschreibung des Risikos

Beschreibung der abgedeckten Risikokategorie

Gültigkeitsdauer (Beginn)

Gültigkeitsdauer (Ende)

(Forts.)

C0020

C0030

C0040

C0050

C0060

C0070

C0080

C0090

C0100

C0110

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Währung

Versicherungssumme

Art des versicherungstechnischen Modells

Betrag versicherungstechnisches Modell

Auf fakultativer Basis rückversicherte Summe, bei allen Rückversicherern

An alle Rückversicherer zedierte Prämie aus fakultativer Rückversicherung für zu 100 % platzierte Rückversicherung

Provision fakultative Rückversicherung

C0120

C0130

C0140

C0150

C0160

C0170

C0180

 

 

 

 

 

 

 


Fakultative Deckungen für das Lebensversicherungsgeschäft (die zehn wichtigsten Risiken in Bezug auf die rückversicherte Risikoexponierung)

Geschäftsbereich

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Z0010

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Code des Rückversicherungsprogramms

Risikoidentifikationscode

Identifikationscode Platzierung fakultative Rückversicherung

Finanzrückversicherung oder ähnliche Vereinbarungen

Proportional

Identifikation des Unternehmens/der Person, auf das/die sich das Risiko bezieht

Beschreibung der abgedeckten Risikokategorie

Gültigkeitsdauer (Beginn)

Gültigkeitsdauer (Ende)

Währung

(Forts.)

C0190

C0200

C0210

C0220

C0230

C0240

C0250

C0260

C0270

C0280

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Versicherungssumme

Risikokapital

Auf fakultativer Basis rückversicherte Summe, bei allen Rückversicherern

An alle Rückversicherer zedierte Prämie aus fakultativer Rückversicherung für zu 100 % platzierte Rückversicherung

Provision fakultative Rückversicherung

C0290

C0300

C0310

C0320

C0330

 

 

 

 

 

S.30.02.01

Fakultative Deckungen für Nichtlebens- und Lebensversicherungsgeschäft — Anteilsangaben

Fakultative Deckungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft (die zehn wichtigsten Risiken in Bezug auf die rückversicherte Risikoexponierung)

Geschäftsbereich

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Z0010

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Code des Rückversicherungsprogramms

Risikoidentifikationscode

Identifikationscode Platzierung fakultative Rückversicherung

Code des Rückversicherers

Art des Codes des Rückversicherers

Code des Maklers

Art des Codes des Maklers

Tätigkeitscode des Maklers

Anteil des Rückversicherers (%)

Währung

Rückversicherte Summe innerhalb fakultativer Rückversicherung

Aus fakultativer Rückversicherung zedierte Prämie

Anmerkungen

C0020

C0030

C0040

C0050

C0060

C0070

C0080

C0090

C0100

C0110

C0120

C0130

C0140

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Fakultative Deckungen für das Lebensversicherungsgeschäft (die zehn wichtigsten Risiken in Bezug auf die rückversicherte Risikoexponierung)

Geschäftsbereich

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Z0010

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Code des Rückversicherungsprogramms

Risikoidentifikationscode

Identifikationscode Platzierung fakultative Rückversicherung

Code des Rückversicherers

Art des Codes des Rückversicherers

Code des Maklers

Art des Codes des Maklers

Tätigkeitscode des Maklers

Anteil des Rückversicherers (%)

Währung

Rückversicherte Summe innerhalb fakultativer Rückversicherung

Aus fakultativer Rückversicherung zedierte Prämie

Anmerkungen

C0150

C0160

C0170

C0180

C0190

C0200

C0210

C0220

C0230

C0240

C0250

C0260

C0270

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Angaben zu Rückversicherern und Maklern

Code des Rückversicherers

Art des Codes des Rückversicherers

Eingetragener Name des Rückversicherers

Art des Rückversicherers

Sitzland

Externes Rating durch benannte ECAI

Benannte ECAI

Bonitätsstufe

Internes Rating

C0280

C0290

C0300

C0310

C0320

C0330

C0340

C0350

C0360

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Code des Maklers

Art des Codes des Maklers

Eingetragener Name des Maklers

C0370

C0380

C0390

 

 

 

S.30.03.01

Ausgehendes Rückversicherungsprogramm — Basisangaben

Code des Rückversicherungsprogramms

Identifikationscode des Vertrags

Laufende Abschnittsnummer im Vertrag

Laufende Nummer des Exzedenten/der Deckungsschicht im Programm

Höhe des Exzedenten/der Deckungsschicht im Programm

Finanzrückversicherung oder ähnliche Vereinbarungen

Geschäftsbereich

Beschreibung der abgedeckten Risikokategorie

Art des Rückversicherungsvertrags

Einschluss der Katastrophen-Rückversicherungsdeckung

Gültigkeitsdauer (Beginn)

(Forts.)

C0010

C0020

C0030

C0040

C0050

C0060

C0070

C0080

C0090

C0100

C0110

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Gültigkeitsdauer (Ende)

Währung

Art des versicherungstechnischen Modells

Geschätzte Basisprämieneinnahmen (XL-ESPI)

Geschätzte Prämieneinnahmen (brutto) aus Vertrag (proportional und nichtproportional)

Aggregierte Abzüge (Betrag)

Aggregierte Abzüge (%)

Selbstbehalt oder Priorität (Betrag)

Selbstbehalt oder Priorität (%)

Limit (Betrag)

Limit (%)

(Forts.)

C0120

C0130

C0140

C0150

C0160

C0170

C0180

C0190

C0200

C0210

C0220

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Maximale Deckung pro Risiko oder Ereignis

Maximale Deckung pro Vertrag

Anzahl der Wiederauffüllungen

Beschreibung der Wiederauffüllungen

Maximale Rückversicherungsprovision

Minimale Rückversicherungsprovision

Erwartete Rückversicherungsprovision

Maximale Superprovision

Minimale Superprovision

Erwartete Superprovision

Maximale Gewinnbeteiligung

(Forts.)

C0230

C0240

C0250

C0260

C0270

C0280

C0290

C0300

C0310

C0320

C0330

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Minimale Gewinnbeteiligung

Erwartete Gewinnbeteiligung

XL Quote 1

XL Quote 2

XL Pauschalprämie

C0340

C0350

C0360

C0370

C0380

 

 

 

 

 

S.30.04.01

Ausgehendes Rückversicherungsprogramm — Anteilsangaben

Code des Rückversicherungsprogramms

Identifikationscode des Vertrags

Laufende Abschnittsnummer im Vertrag

Laufende Nummer des Exzedenten/der Deckungsschicht im Programm

Code des Rückversicherers

Art des Codes des Rückversicherers

Code des Maklers

Art des Codes des Maklers

Tätigkeitscode des Maklers

Anteil des Rückversicherers (%)

(Forts.)

C0010

C0020

C0030

C0040

C0050

C0060

C0070

C0080

C0090

C0100

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Für den Anteil des Rückversicherers abgetretene Risikoexponierung

(Betrag)

Art der Sicherheit (sofern anwendbar)

Beschreibung des von den Rückversicherern abgesicherten Limits

Code des Sicherungsgebers (sofern anwendbar)

Art des Codes des Sicherungsgebers

Für den Anteil des Rückversicherers geschätzte Prämie für ausgehende Rückversicherung

Anmerkungen

C0110

C0120

C0130

C0140

C0150

C0160

C0170

 

 

 

 

 

 

 


Angaben zu Rückversicherern und Maklern

Code des Rückversicherers

Art des Codes des Rückversicherers

Eingetragener Name des Rückversicherers

Art des Rückversicherers

Sitzland

Externes Rating durch benannte ECAI

Benannte ECAI

Bonitätsstufe

Internes Rating

C0180

C0190

C0200

C0210

C0220

C0230

C0240

C0250

C0260

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Code des Maklers

Art des Codes des Maklers

Eingetragener Name des Maklers

C0270

C0280

C0290

 

 

 


Code des Sicherungsgebers (sofern anwendbar)

Art des Codes des Sicherungsgebers (sofern anwendbar)

Name des Sicherungsgebers (sofern anwendbar)

C0300

C0310

C0320

 

 

 

S.31.01.01

Anteil der Rückversicherer (einschließlich Finanzrückversicherung und Zweckgesellschaften)

Code des Rückversicherers

Art des Codes des Rückversicherers

Aus Rückversicherung einforderbare Beträge: Prämienrückstellung Nichtleben einschl. Kranken nach Art der Nichtleben

Aus Rückversicherung einforderbare Beträge: Schadenrückstellungen Nichtleben einschl. Kranken nach Art der Nichtleben

Aus Rückversicherung einforderbare Beträge: Versicherungstechnische Rückstellungen Leben einschl. Kranken nach Art der Leben

Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

Aus Rückversicherung einforderbare Beträge: Aus Rückversicherung insgesamt einforderbare Beträge

Einforderbare Beträge (netto)

Vom Rückversicherer als Sicherheit gestellte Vermögenswerte

Finanzielle Garantien

Bareinlagen

Insgesamt erhaltene Garantien

C0040

C0050

C0060

C0070

C0080

C0090

C0100

C0110

C0120

C0130

C0140

C0150

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Angaben zu Rückversicherern

Code des Rückversicherers

Art des Codes des Rückversicherers

Eingetragener Name des Rückversicherers

Art des Rückversicherers

Sitzland

Externes Rating durch benannte ECAI

Benannte ECAI

Bonitätsstufe

Internes Rating

C0160

C0170

C0180

C0190

C0200

C0210

C0220

C0230

C0240

 

 

 

 

 

 

 

 

 

S.31.01.04

Anteil der Rückversicherer (einschließlich Finanzrückversicherung und Zweckgesellschaften)

Eingetragener Name des rückversicherten Unternehmens

Identifikationscode des Unternehmens

Art des ID-Codes des Unternehmens

Code des Rückversicherers

Art des Codes des Rückversicherers

Aus Rückversicherung einforderbare Beträge: Prämienrückstellung Nichtleben einschl. Kranken nach Art der Nichtleben

Aus Rückversicherung einforderbare Beträge: Schadenrückstellungen Nichtleben einschl. Kranken nach Art der Nichtleben

Aus Rückversicherung einforderbare Beträge: Versicherungstechnische Rückstellungen Leben einschl. Kranken nach Art der Leben

Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

(Forts.)

C0010

C0020

C0030

C0040

C0050

C0060

C0070

C0080

C0090

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Aus Rückversicherung einforderbare Beträge: Aus Rückversicherung insgesamt einforderbare Beträge

Einforderbare Beträge (netto)

Vom Rückversicherer als Sicherheit gestellte Vermögenswerte

Finanzielle Garantien

Bareinlagen

Insgesamt erhaltene Garantien

C0100

C0110

C0120

C0130

C0140

C0150

 

 

 

 

 

 


Angaben zu Rückversicherern

Code des Rückversicherers

Art des Codes des Rückversicherers

Eingetragener Name des Rückversicherers

Art des Rückversicherers

Sitzland

Externes Rating durch benannte ECAI

Benannte ECAI

Bonitätsstufe

Internes Rating

C0160

C0170

C0180

C0190

C0200

C0210

C0220

C0230

C0240

 

 

 

 

 

 

 

 

 

S.31.02.01

Zweckgesellschaften (SPV)

Interner Code der SPV

ID-Code der von der SPV emittierten Schuldtitel oder anderen Finanzierungsmechanismen

Typ des ID-Codes der von der SPV emittierten Schuldtitel oder anderen Finanzierungsmechanismen

Geschäftsbereiche, auf die sich die SPV-Verbriefung bezieht

Art des/der Auslöser(s) in der SPV

Vertragliches Auslöseereignis

Selber Auslöser wie im zugrunde liegenden Portfolio des Zedenten?

Basisrisiko aus der Risikotransferstruktur

Basisrisiko aus vertraglichen Bedingungen

(Forts.)

C0030

C0040

C0050

C0060

C0070

C0080

C0090

C0100

C0110

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


SPV-Vermögenswerte, für die ein Sonderverband eingerichtet wurde, zur Erfüllung zedentenspezifischer Verpflichtungen

Sonstige nicht zedentenspezifische SPV-Vermögenswerte, auf die ein Rückgriff möglich ist

Sonstiger aus der Verbriefung resultierender Rückgriff

Insgesamt maximal mögliche Verpflichtungen aus der SPV im Rahmen der Rückversicherungspolitik

Vollständige Kapitaldeckung der SPV im Hinblick auf die Verpflichtungen des Zedenten über den Berichtszeitraum

Von der SPV aktuell einforderbare Beträge

Identifikation der vom Zedenten in der SPV gehaltenen wesentlichen Anlagen

Verbriefte Vermögenswerte in Bezug auf den Zedenten, die treuhänderisch bei einem Dritten gehalten werden, der nicht der Zedent/Sponsor ist?

C0120

C0130

C0140

C0150

C0160

C0170

C0180

C0190

 

 

 

 

 

 

 

 


Angaben über die Zweckgesellschaft

Interner Code der SPV

Art des Codes der SPV

Rechtsnatur der SPV

Name der SPV

Handelsregisternr. der SPV

Land der Zulassung der SPV

Zulassungsbedingungen für die SPV

Externes Rating durch benannte ECAI

Benannte ECAI

Bonitätsstufe

Internes Rating

C0200

C0210

C0220

C0230

C0240

C0250

C0260

C0270

C0280

C0290

C0300

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

S.31.02.04

Zweckgesellschaften (SPV)

Eingetragener Name des rückversicherten Unternehmens

Identifikationscode des Unternehmens

Interner Code der SPV

ID-Code der von der SPV emittierten Schuldtitel oder anderen Finanzierungsmechanismen

Typ des ID-Codes der von der SPV emittierten Schuldtitel oder anderen Finanzierungsmechanismen

Geschäftsbereiche, auf die sich die SPV-Verbriefung bezieht

Art des/der Auslöser(s) in der SPV

Vertragliches Auslöseereignis

Selber Auslöser wie im zugrunde liegenden Portfolio des Zedenten?

Basisrisiko aus der Risikotransferstruktur

(Forts.)

C0010

C0020

C0030

C0040

C0050

C0060

C0070

C0080

C0090

C0100

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Basisrisiko aus vertraglichen Bedingungen

SPV-Vermögenswerte, für die ein Sonderverband eingerichtet wurde, zur Erfüllung zedentenspezifischer Verpflichtungen

Sonstige nicht zedentenspezifische SPV-Vermögenswerte, auf die ein Rückgriff möglich ist

Sonstiger aus der Verbriefung resultierender Rückgriff

Insgesamt maximal mögliche Verpflichtungen aus der SPV im Rahmen der Rückversicherungspolitik

Vollständige Kapitaldeckung der SPV im Hinblick auf die Verpflichtungen des Zedenten über den Berichtszeitraum

Von der SPV aktuell einforderbare Beträge

Identifikation der vom Zedenten in der SPV gehaltenen wesentlichen Anlagen

Verbriefte Vermögenswerte in Bezug auf den Zedenten, die treuhänderisch bei einem Dritten gehalten werden, der nicht der Zedent/Sponsor ist?

C0110

C0120

C0130

C0140

C0150

C0160

C0170

C0180

C0190

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Angaben über die Zweckgesellschaft

Interner Code der SPV

Art des Codes der SPV

Rechtsnatur der SPV

Name der SPV

Handelsregisternr. der SPV

Land der Zulassung der SPV

Zulassungsbedingungen für die SPV

Externes Rating durch benannte ECAI

Benannte ECAI

Bonitätsstufe

Internes Rating

C0200

C0210

C0220

C0230

C0240

C0250

C0260

C0270

C0280

C0290

C0300

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

S.32.01.04

Unternehmen der Gruppe

Land

Identifikationscode des Unternehmens

Art des ID-Codes des Unternehmens

Eingetragener Name des Unternehmens

Art des Unternehmens

Rechtsform

Kategorie (auf Gegenseitigkeit beruhend/nicht auf Gegenseitigkeit beruhend)

Aufsichtsbehörde

(Forts.)

C0010

C0020

C0030

C0040

C0050

C0060

C0070

C0080

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rangfolge-Kriterien (in der Währung der Gruppe)

 

 

Bilanzsumme (für (Rück)Versicherungsunternehmen)

Bilanzsumme (für andere der Aufsicht unterliegende Unternehmen)

Bilanzsumme (für nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen)

Verbuchte Prämien abzüglich zedierter Rückversicherung gemäß IFRS oder nationalen Rechnungslegungsvorschriften für (Rück)Versicherungsunternehmen

Umsatz definiert als Bruttoerlöse gemäß IFRS oder nationalen Rechnungslegungsvorschriften für andere Arten von Unternehmen oder Versicherungsholdinggesellschaften

Versicherungstechnische Leistung

Anlageergebnis

Gesamtergebnis

Rechnungslegungsstandard

(Forts.)

C0090

C0100

C0110

C0120

C0130

C0140

C0150

C0160

C0170

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 Einflusskriterien

Einbeziehung in den Umfang der Gruppenaufsicht

Berechnung der Gruppensolvabilität

% Kapitalanteil

% für die Erstellung des konsolidierten Abschlusses

% Stimmrechte

Weitere Kriterien

Grad des Einflusses

Verhältnismäßiger Anteil zur Berechnung der Gruppensolvabilität

Ja/Nein

Datum der Entscheidung, falls Artikel 214 angewendet wird

Verwendete Methode und bei Methode 1 Behandlung des Unternehmens

C0180

C0190

C0200

C0210

C0220

C0230

C0240

C0250

C0260

 

 

 

 

 

 

 

 

 

S.33.01.04

Anforderungen für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auf Einzelebene

 

 

 

 

 

Nur für durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen innerhalb und außerhalb des EWR (bei Anwendung der SII-Regelungen)

 

 

 

 

 

 

SCR

Marktrisiko

SCR

Gegenparteiausfallrisiko

SCR

lebensversicherungstechnisches Risiko

SCR

krankenversicherungstechnisches Risiko

SCR

nichtlebensversicherungstechnisches Risiko

SCR

operationelles Risiko

SCR auf Einzelebene

 

Eingetragener Name des Unternehmens

Identifikationscode des Unternehmens

Art des ID-Codes des Unternehmens

Ebene der Einheit/Sonderverband oder MAP/ übriger Teil

Fondsnummer

(Forts.)

C0010

C0020

C0030

C0040

C0050

C0060

C0070

C0080

C0090

C0100

C0110

C0120

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Nur für durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen innerhalb und außerhalb des EWR (bei Anwendung der SII-Regelungen)

 

MCR auf Einzelebene

Anrechnungsfähige Eigenmittel auf Einzelebene zur Deckung der SCR

Verwendung der Standardformel

Verwendung des internen Modells auf Gruppen- oder Einzelebene

Kapitalaufschlag auf Einzelebene

 

Verwendung unternehmensspezifischer Parameter

Verwendung von Vereinfachungen

Verwendung des internen Partialmodells

Internes Modell auf Gruppen- oder Einzelebene

Datum der Erstgenehmigung des internen Modells

Datum der Genehmigung der letzten größeren Änderung des internen Modells

Datum der Festsetzung eines Kapitalaufschlags

Betrag des Kapitalaufschlags

Grund des Kapitalaufschlags

(Forts.)

C0130

C0140

C0150

C0160

C0170

C0180

C0190

C0200

C0210

C0220

C0230

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen außerhalb des EWR (bei Anwendung oder Nichtanwendung der SII-Regelungen), unabhängig von der gewählten Methode

Lokale Kapitalanforderung

Lokale Mindestkapitalanforderung

Eigenmittel gemäß lokalen Regelungen

C0240

C0250

C0260

 

 

 

S.34.01.04

Anforderungen für andere der Aufsicht bzw. nicht der Aufsicht unterliegende Finanzunternehmen, einschließlich Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, auf Einzelebene

Eingetragener Name des Unternehmens

Identifikationscode des Unternehmens

Art des ID-Codes des Unternehmens

Aggregiert oder nicht

Art der Kapitalanforderung

Fiktive SCR oder sektorbezogene Kapitalanforderung

Fiktive oder sektorbezogene Mindestkapitalanforderung

Fiktive oder sektorbezogene anrechnungsfähige Eigenmittel

C0010

 C0020

C0030

 C0040

C0050

 C0060

C0070

 C0080

 

 

 

 

 

 

 

 

S.35.01.04

Beitrag zu den versicherungstechnischen Rückstellungen (vtR) der Gruppe

 

 

 

 

Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen

Versicherungstechnische Rückstellungen — Nichtleben (außer Kranken)

Versicherungstechnische Rückstellungen — Kranken (nach Art der Nichtleben)

 

Eingetragener Name des einzelnen Unternehmens

Identifikationscode des Unternehmens

Art des ID-Codes des Unternehmens

Methode zur Berechnung der Gruppensolvabilität

Betrag der vtR ohne Abzug der gruppeninternen Transaktionen

Betrag der vtR abzüglich der gruppeninternen Transaktionen

Betrag der vtR ohne Abzug der gruppeninternen Transaktionen

Betrag der vtR abzüglich der gruppeninternen Transaktionen

Nettobeitrag zu den vtR der Gruppe (%)

Betrag der vtR ohne Abzug der gruppeninternen Transaktionen

Betrag der vtR abzüglich der gruppeninternen Transaktionen

Nettobeitrag zu den vtR der Gruppe (%)

(Forts.)

C0010

C0020

C0030

C0040

C0050

C0060

C0070

C0080

C0090

C0100

C0110

C0120

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Versicherungstechnische Rückstellungen — Kranken (nach Art der Leben)

Versicherungstechnische Rückstellungen — Leben (außer Kranken- und fonds- und indexgebundenen Versicherungen)

Versicherungstechnische Rückstellungen — index- und fondsgebundene Versicherungen

Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

 

Betrag der vtR ohne Abzug der gruppeninternen Transaktionen

Betrag der vtR abzüglich der gruppeninternen Transaktionen

Nettobeitrag zu den vtR der Gruppe (%)

Betrag der vtR ohne Abzug der gruppeninternen Transaktionen

Betrag der vtR abzüglich der gruppeninternen Transaktionen

Nettobeitrag zu den vtR der Gruppe (%)

Betrag der vtR ohne Abzug der gruppeninternen Transaktionen

Betrag der vtR abzüglich der gruppeninternen Transaktionen

Nettobeitrag zu den vtR der Gruppe (%)

Betrag der vtR ohne Abzug der gruppeninternen Transaktionen

Betrag der vtR abzüglich der gruppeninternen Transaktionen

(Forts.)

C0130

C0140

C0150

C0160

C0170

C0180

C0190

C0200

C0210

C0220

C0230

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Langfristige Garantien und Übergangsmaßnahmen — vtR im Falle der Übergangsmaßnahme bei risikofreien Zinssätzen

Langfristige Garantien und Übergangsmaßnahmen — vtR im Falle der Volatilitätsanpassung

Langfristige Garantien und Übergangsmaßnahmen — vtR im Falle der Matching-Anpassung

Betrag der vtR ohne Abzug der gruppeninternen Transaktionen

Betrag der vtR ohne Abzug der gruppeninternen Transaktionen

Betrag der vtR ohne Abzug der gruppeninternen Transaktionen

C0240

C0250

C0260

 

 

 

S.36.01.01

Gruppeninterne Transaktionen — Eigenkapitaltransaktionen, Übertragung von Schulden und Vermögenswerten

ID der gruppeninternen Transaktion

Name des Anlegers/ Kreditgebers

Identifikationscode des Anlegers/ Kreditgebers

Art des ID-Codes des Anlegers/ Kreditgebers

Name des Emittenten/ Kreditnehmers

Identifikationscode des Emittenten/ Kreditnehmers

Art des ID-Codes des Emittenten/ Kreditnehmers

ID-Code des Instruments

Art des ID-Codes des Instruments

Art der Transaktion

(Forts.)

C0010

C0020

C0030

C0040

C0050

C0060

C0070

C0080

C0090

C0100

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Emissionsdatum der Transaktion

Fälligkeitstermin der Transaktion

Währung der Transaktion

Vertraglich festgelegter Betrag der Transaktion/ Transaktionspreis

Wert der Sicherheit/ des Vermögenswerts

Höhe der Tilgungen/ Rückzahlungen/ Kapitalrückflüsse im Berichtszeitraum

Höhe der Dividenden/ Zinsen/ Kuponeinlösungen und sonstigen Auszahlungen im Berichtszeitraum

Saldo des vertraglich festgelegten Betrags der Transaktion zum Berichtsdatum

Kuponzinssatz/ Zinssatz

C0110

C0120

C0130

C0140

C0150

C0160

C0170

C0180

C0190

 

 

 

 

 

 

 

 

 

S.36.02.01

Gruppeninterne Transaktionen — Derivate

ID der gruppeninternen Transaktion

Anleger/ Käufer

Identifikationscodes des Anlegers/ Käufers

Art des ID-Codes des Anlegers/ Käufers

Name des Emittenten/ Verkäufers

Identifikationscode des Emittenten/ Verkäufers

Art des ID-Codes des Emittenten/ Verkäufers

ID-Code des Instruments

Art des ID-Codes des Instruments

Art der Transaktion

Abschlusstag der Transaktion

Fälligkeitstermin

(Forts.)

C0010

C0020

C0030

C0040

C0050

C0060

C0070

C0080

C0090

C0100

C0110

C0120

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

 

 

Optionen, Futures, Forwards und andere Derivate

Kreditabsicherung — CDS und Garantien

Swaps

Währung

Nennwert zum Transaktionsdatum

Nennwert zum Berichtsdatum

Wert der Sicherheit

Verwendung von Derivaten (vom Käufer)

Identifikationscode des Vermögenswerts/ der Verbindlichkeit, der/die dem Derivat zugrunde liegt

Art des ID-Codes des Vermögenswerts/ der Verbindlichkeit, der/die dem Derivat zugrunde liegt

Name der Gegenpartei, für die die Kreditabsicherung erworben wird

Über Swap zur Verfügung gestellter Zinssatz (für Käufer)

Über Swap erhaltener Zinssatz (für Käufer)

Über Swap zur Verfügung gestellte Währung (für Käufer)

Über Swap erhaltene Währung (für Käufer)

C0130

C0140

C0150

C0160

C0170

C0180

C0190

C0200

C0210

C0220

C0230

C0240

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

S.36.03.01

Gruppeninterne Transaktionen — interne Rückversicherung

ID der gruppeninternen Transaktion

Name des Zedenten

Identifikationscode des Zedenten

Art des ID-Codes des Zedenten

Name des Rückversicherers

Identifikationscode des Rückversicherers

Art des ID-Codes des Rückversicherers

Gültigkeitsdauer (Beginn)

Gültigkeitsdauer (Ende)

(Forts.)

C0010

C0020

C0030

C0040

C0050

C0060

C0070

C0080

C0090

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Währung des Vertrags

Art des Rückversicherungsvertrags

Maximale Deckung durch den Rückversicherer im Rahmen des Vertrags

Einforderbare Beträge (netto)

Aus Rückversicherung insgesamt einforderbare Beträge

Rückversicherungsergebnis (für rückversichertes Unternehmen)

Geschäftsbereich

C0100

C0110

C0120

C0130

C0140

C0150

C0160

 

 

 

 

 

 

 

S.36.04.01

Gruppeninterne Transaktionen — Kostenteilung, Eventualverbindlichkeiten, außerbilanzielle Posten und andere Arten gruppeninterner Transaktionen

ID der gruppeninternen Transaktion

Name des Anlegers/ Käufers/ Begünstigten

Identifikationscode des Anlegers/ Käufers/ Begünstigten

Art des ID-Codes des Anlegers/ Käufers/ Begünstigten

Name des Emittenten/ Verkäufers/ Anbieters

Identifikationscode des Emittenten/ Verkäufers/ Anbieters

Art des ID-Codes des Emittenten/ Verkäufers/ Anbieters

(Forts.)

C0010

C0020

C0030

C0040

C0050

C0060

C0070

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Art der Transaktion

Emissionsdatum der Transaktion

Datum des Inkrafttretens der Vereinbarung/ des Vertrags, die/der der Transaktion zugrunde liegt

Ablaufdatum der Vereinbarung/ des Vertrags, die/der der Transaktion zugrunde liegt

Währung der Transaktion

Auslöseereignis

Wert der Transaktion/ Sicherheit/ Garantie

(Forts.)

C0080

C0090

C0100

Anhang I

C0120

C0130

C0140

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Möglicher Höchstwert der Eventualverbindlichkeiten

Möglicher Höchstwert der Eventualverbindlichkeiten, die in der Solvabilität-II-Bilanz nicht aufgeführt sind

Höchstbetrag der Kreditbriefe/ Garantien

Wert des Sicherungsvermögens

C0150

C0160

C0170

C0180

 

 

 

 

S.37.01.04

Risikokonzentration

Name der externen Gegenpartei

Identifikationscode der Gegenpartei der Gruppe

Art des ID-Codes der Gegenpartei der Gruppe

Land, in dem die Risikoexponierung besteht

Art der Risikoexponierung

Identifikationscode der Risikoexponierung

Art des Identifikationscodes der Risikoexponierung

Externes Rating

Benannte ECAI

Sektor

(Forts.)

C0010

C0020

C0030

C0040

C0050

C0060

C0070

C0080

C0090

C0100

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Unternehmen der Gruppe, das dem Risiko ausgesetzt ist

Identifikationscode des Unternehmens der Gruppe

Art des ID-Codes des Unternehmens der Gruppe

Fälligkeit (Aktivseite)/ Gültigkeit (Passivseite)

Wert der Risikoexponierung

Währung

Vom Rückversicherer zu zahlender Höchstbetrag

C0110

C0120

C0130

C0140

C0150

C0160

C0170

 

 

 

 

 

 

 


ANHANG II

Hinweise zu den Meldebögen für die Einzelberichterstattung von Unternehmen

Dieser Anhang enthält weitere Hinweise im Zusammenhang mit den Meldebögen aus Anhang I der vorliegenden Verordnung. In der ersten Tabellenspalte werden die zu berichtenden Elemente entsprechend den im Meldebogen in Anhang I angegebenen Spalten- und Zeilennummern aufgeführt.

Meldebögen, die gemäß den Hinweisen der verschiedenen Abschnitte dieses Anhangs auszufüllen sind, werden im gesamten Text dieses Anhangs als „dieser Meldebogen“ bezeichnet.

S.01.01 — Inhalt der Übermittlung

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Erstübermittlung, die vierteljährliche und die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen, Sonderverbände, Matching-Portfolios und den übrigen Teil.

Wenn eine gesonderte Begründung erforderlich ist, ist die Erläuterung nicht zusammen mit dem Meldebogen zu übermitteln, sondern im Dialog zwischen den Unternehmen und den zuständigen nationalen Behörden zu behandeln.

 

ELEMENT

HINWEISE

Z0010

Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio/übriger Teil

Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband („RFF“), ein Matching-Adjustment-Portfolio („MAP“) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Sonderverband/MAP

 

2 — Übriger Teil

Z0020

Fonds-/Portfolionummer

Wenn Element Z0010 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird vom Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.

Wenn Element Z0010 = 2, tragen Sie bitte „0“ ein.

C0010/R0010

S.01.02 — Basisinformationen — allgemein

Dieser Meldebogen ist ausnahmslos einzureichen. Die einzig mögliche Option ist:

1 — Vorgelegt

C0010/R0020

S.01.03 — Basisinformationen — Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Nicht vorgelegt, da weder Sonderverbände noch MAP

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0030

S.02.01 — Bilanz

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

6 — Befreiung nach Artikel 35 Absätze 6 bis 8

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0040

S.02.02 — Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nach Währung

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

3 — Nicht fällig laut Hinweisen im Meldebogen

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0060

S.03.01 — Außerbilanzielle Posten — allgemein

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Nicht vorgelegt, da keine außerbilanziellen Posten

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0070

S.03.02 — Außerbilanzielle Posten — Liste der vom Unternehmen erhaltenen unbeschränkten Garantien

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Nicht vorgelegt, da keine unbeschränkten Garantien erhalten

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0080

S.03.03 — Außerbilanzielle Posten — Liste der vom Unternehmen ausgestellten unbeschränkten Garantien

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Nicht vorgelegt, da keine unbeschränkten Garantien ausgestellt wurden

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0090

S.04.01 — Tätigkeiten nach Ländern

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Nicht vorgelegt, da keine Tätigkeiten außerhalb des Herkunftslandes

 

0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0100

S.04.02 — Angaben zu Zweig 10 von Anhang I Teil A der Solvabilität-II-Richtlinie, ausschließlich der Haftung des Frachtführers

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Nicht vorgelegt, da keine Tätigkeit mit Bezug auf spezifischen Zweig außerhalb des Herkunftslandes

 

0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0110

S.05.01 — Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Geschäftsbereichen

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

6 — Befreiung nach Artikel 35 Absatz 6 bis 8

 

0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0120

S.05.02 — Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Ländern

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

3 — Nicht fällig laut Hinweisen im Meldebogen

 

0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0130

S.06.01 — Zusammenfassung der Vermögenswerte

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

4 — Nicht fällig, da S.06.02 vierteljährlich übermittelt wird

 

5 — Nicht fällig, da S.06.02 jährlich übermittelt wird

 

0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0140

S.06.02 — Liste der Vermögenswerte

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

6 — Befreiung nach Artikel 35 Absätze 6 bis 8

 

7 — Nicht fällig, da keine wesentlichen Änderungen seit der vierteljährlichen Übermittlung (diese Option besteht nur bei der jährlichen Übermittlung)

 

0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0150

S.06.03 — Organismen für gemeinsame Anlagen — Look-Through-Ansatz

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Nicht vorgelegt, da keine Organismen für gemeinsame Anlagen

 

6 — Befreiung nach Artikel 35 Absätze 6 bis 8

 

7 — Nicht fällig, da keine wesentlichen Änderungen seit der vierteljährlichen Übermittlung (diese Option besteht nur bei der jährlichen Übermittlung)

 

0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0160

S.07.01 — Strukturierte Produkte

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Nicht vorgelegt, da keine strukturierten Produkte

 

6 — Befreiung nach Artikel 35 Absätze 6 bis 8

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0170

S.08.01 — Offene Derivate

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Nicht vorgelegt, da keine Transaktionen in Derivaten

 

6 — Befreiung nach Artikel 35 Absätze 6 bis 8

 

7 — Nicht fällig, da keine wesentlichen Änderungen seit der vierteljährlichen Übermittlung (diese Option besteht nur bei der jährlichen Übermittlung)

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0180

S.08.02 — Transaktionen in Derivaten

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Nicht vorgelegt, da keine Transaktionen in Derivaten

 

6 — Befreiung nach Artikel 35 Absätze 6 bis 8

 

7 — Nicht fällig, da keine wesentlichen Änderungen seit der vierteljährlichen Übermittlung (diese Option besteht nur bei der jährlichen Übermittlung)

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0190

S.09.01 — Erträge/Gewinne und Verluste im Berichtszeitraum

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0200

S.10.01 — Wertpapierleihgeschäfte und Repogeschäfte

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Nicht vorgelegt, da keine Wertpapierleihgeschäfte und Repogeschäfte

 

6 — Befreiung nach Artikel 35 Absätze 6 bis 8

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0210

S.11.01 — Als Sicherheit gehaltene Vermögenswerte

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Nicht vorgelegt, da keine als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte

 

6 — Befreiung nach Artikel 35 Absätze 6 bis 8

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0220

S.12.01 — Versicherungstechnische Rückstellungen in der Lebensversicherung und in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Nicht vorgelegt, da kein Geschäft im Bereich Lebensversicherung und nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherung

 

6 — Befreiung nach Artikel 35 Absätze 6 bis 8

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0230

S.12.02 — Versicherungstechnische Rückstellungen in der Lebensversicherung und in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung — nach Ländern

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Nicht vorgelegt, da kein Geschäft im Bereich Lebensversicherung und nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherung

 

3 — Nicht fällig laut Hinweisen im Meldebogen

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0240

S.13.01 — Projektion der künftigen Bruttozahlungsströme

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Nicht vorgelegt, da kein Geschäft im Bereich Lebensversicherung und nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherung

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0250

S.14.01 — Analyse der Lebensversicherungsverpflichtungen

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Nicht vorgelegt, da kein Geschäft im Bereich Lebensversicherung und nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherung

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0260

S.15.01 — Beschreibung der Garantien für variable Annuitäten

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Nicht vorgelegt, da keine variablen Annuitäten

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0270

S.15.02 — Absicherung der Garantien für variable Annuitäten

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Nicht vorgelegt, da keine variablen Annuitäten

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0280

S.16.01 — Angaben über Renten aus Nichtlebensversicherungsverpflichtungen

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Nicht vorgelegt, da keine Renten aus Nichtlebensversicherungsverpflichtungen

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0290

S.17.01 — Versicherungstechnische Rückstellungen Nichtlebensversicherung

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Nicht vorgelegt, da kein Nichtlebensversicherungsgeschäft

 

6 — Befreiung nach Artikel 35 Absätze 6 bis 8

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0300

S.17.02 — Versicherungstechnische Rückstellungen Nichtlebensversicherung — nach Ländern

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Nicht vorgelegt, da kein Nichtlebensversicherungsgeschäft

 

3 — Nicht fällig laut Hinweisen im Meldebogen

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0310

S.18.01 — Projektion der künftigen Zahlungsströme (bester Schätzwert — Nichtlebensversicherung)

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Nicht vorgelegt, da kein Nichtlebensversicherungsgeschäft

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0320

S.19.01 — Angaben über Ansprüche aus Nichtlebensversicherungen

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Nicht vorgelegt, da kein Nichtlebensversicherungsgeschäft

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0330

S.20.01 — Entwicklung der Verteilung der eingetretenen Versicherungsfälle

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Nicht vorgelegt, da kein Nichtlebensversicherungsgeschäft

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0340

S.21.01 — Risikoprofil der Verlustverteilung

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Nicht vorgelegt, da kein Nichtlebensversicherungsgeschäft

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0350

S.21.02 — Nichtlebensversicherungstechnische Risiken

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Nicht vorgelegt, da kein Nichtlebensversicherungsgeschäft

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0360

S.21.03 — Verteilung der nichtlebensversicherungstechnischen Risiken — nach Versicherungssumme

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Nicht vorgelegt, da kein Nichtlebensversicherungsgeschäft

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0370

S.22.01 — Auswirkung von langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Nicht vorgelegt, da keine langfristigen Garantien oder Übergangsmaßnahmen angewendet werden

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0380

S.22.04 — Angaben zur Übergangsmaßnahme bei der Berechnung der Zinssätze

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Nicht vorgelegt, da diese Übergangsmaßnahme nicht angewendet wird

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0390

S.22.05 — Gesamtberechnung bei Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

2 — Nicht vorgelegt, da diese Übergangsmaßnahme nicht angewendet wird

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0400

S.22.06 — Bester Schätzwert nach Ländern und Währungen im Falle einer Volatilitätsanpassung

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Nicht vorgelegt, da keine Volatilitätsanpassung erfolgt

 

0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0410

S.23.01 — Eigenmittel

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

6 — Befreiung nach Artikel 35 Absätze 6 bis 8

 

0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0420

S.23.02 — Genaue Angaben über Eigenmittel nach Tiers

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0430

S.23.03 — Jährliche Bewegungen bei den Eigenmitteln

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0440

S.23.04 — Liste der Eigenmittelbestandteile

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0450

S.24.01 — Gehaltene Beteiligungen

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Nicht vorgelegt, da keine gehaltenen Beteiligungen

 

0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0460

S.25.01 — Solvenzkapitalanforderung — für Unternehmen, die die Standardformel verwenden

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt, da Verwendung der Standardformel („SF“)

 

2 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112

 

8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells („PIM“)

 

9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells („IM“)

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0470

S.25.02 — Solvenzkapitalanforderung — für Unternehmen, die die Standardformel und ein internes Partialmodell verwenden

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

 

10 — Nicht vorgelegt, da Verwendung der Standardformel

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0480

S.25.03 — Solvenzkapitalanforderung — für Unternehmen, die interne Vollmodelle verwenden

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

 

10 — Nicht vorgelegt, da Verwendung der Standardformel

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0500

S.26.01 — Solvenzkapitalanforderung — Marktrisiko

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Nicht vorgelegt, da kein solches Risiko

 

8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

 

9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

 

11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0510

S.26.02 — Solvenzkapitalanforderung — Gegenparteiausfallrisiko

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Nicht vorgelegt, da kein solches Risiko

 

8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

 

9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

 

11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0520

S.26.03 — Solvenzkapitalanforderung — lebensversicherungstechnisches Risiko

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Nicht vorgelegt, da kein solches Risiko

 

8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

 

9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

 

11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0530

S.26.04 — Solvenzkapitalanforderung — krankenversicherungstechnisches Risiko

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Nicht vorgelegt, da kein solches Risiko

 

8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

 

9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

 

11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0540

S.26.05 — Solvenzkapitalanforderung — nichtlebensversicherungstechnisches Risiko

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Nicht vorgelegt, da kein solches Risiko

 

8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

 

9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

 

11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0550

S.26.06 — Solvenzkapitalanforderung — operationelles Risiko

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

 

9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

 

11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0560

S.26.07 — Solvenzkapitalanforderung — Vereinfachungen

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Nicht vorgelegt, da keine vereinfachte Berechnung angewendet wird

 

8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

 

9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

 

11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0570

S.27.01 — Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Nichtlebensversicherung und Krankenversicherung

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Nicht vorgelegt, da kein solches Risiko

 

8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

 

9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

 

11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0580

S.28.01 — Mindestkapitalanforderung — nur Lebensversicherungs- oder nur Nichtlebensversicherungs- oder Rückversicherungstätigkeit

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Nicht vorgelegt, da sowohl Lebensversicherungs- als auch Nichtlebensversicherungs- oder Rückversicherungstätigkeit

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0590

S.28.02 — Mindestkapitalanforderung — sowohl Lebensversicherungs- als auch Nichtlebensversicherungstätigkeit

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Nicht vorgelegt, da nur Lebensversicherungs- oder nur Nichtlebensversicherungs- oder Rückversicherungstätigkeit

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0600

S.29.01 — Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0610

S.29.02 — Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten — begründet durch Investitionen und finanzielle Verbindlichkeiten

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0620

S.29.03 — Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten — begründet durch versicherungstechnische Rückstellungen

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0630

S.29.04 — Genaue Aufstellung nach Zeiträumen — versicherungstechnische Zahlungsströme versus versicherungstechnische Rückstellungen

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0640

S.30.01 — Fakultative Deckungen für Nichtlebens- und Lebensversicherungsgeschäft — Basisangaben

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Nicht vorgelegt, da keine fakultativen Deckungen

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0650

S.30.02 — Fakultative Deckungen für Nichtlebens- und Lebensversicherungsgeschäft — Anteilsangaben

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Nicht vorgelegt, da keine fakultativen Deckungen

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0660

S.30.03 — Ausgehendes Rückversicherungsprogramm — Basisangaben

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Nicht vorgelegt, da kein Rückversicherungsgeschäft

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0670

S.30.04 — Ausgehendes Rückversicherungsprogramm –Anteilsangaben

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Nicht vorgelegt, da kein Rückversicherungsgeschäft

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0680

S.31.01 — Anteil der Rückversicherer (einschließlich Finanzrückversicherung und Zweckgesellschaften)

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Nicht vorgelegt, da kein Rückversicherungsgeschäft

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0690

S.31.02 — Zweckgesellschaften (SPV)

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Nicht vorgelegt, da keine Zweckgesellschaften

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0740

S.36.01 — Gruppeninterne Transaktionen — Eigenkapitaltransaktionen, Übertragung von Schulden und Vermögenswerten

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Nicht vorgelegt, da keine gruppeninternen Eigenkapitaltransaktionen und keine Übertragung von Schulden und Vermögenswerten

 

12 — Nicht vorgelegt, da kein Mutterunternehmen eine gemischte Versicherungsholdinggesellschaft ist und es sich nicht um Unternehmen einer Gruppe im Sinne von Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a, b, und c der Solvabilität-II-Richtlinie handelt

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0750

S.36.02 — Gruppeninterne Transaktionen — Derivate

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Nicht vorgelegt, da keine gruppeninternen Transaktionen in Bezug auf Derivate

 

12 — Nicht vorgelegt, da kein Mutterunternehmen eine gemischte Versicherungsholdinggesellschaft ist und es sich nicht um Unternehmen einer Gruppe im Sinne von Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a, b, und c der Solvabilität-II-Richtlinie handelt

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0760

S.36.03 — Gruppeninterne Transaktionen — interne Rückversicherung

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Nicht vorgelegt, da keine gruppeninternen Transaktionen in Bezug auf interne Rückversicherungen

 

12 — Nicht vorgelegt, da kein Mutterunternehmen eine gemischte Versicherungsholdinggesellschaft ist und es sich nicht um Unternehmen einer Gruppe im Sinne von Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a, b, und c der Solvabilität-II-Richtlinie handelt

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0770

S.36.04 — Gruppeninterne Transaktionen — Kostenteilung, Eventualverbindlichkeiten, außerbilanzielle Posten und andere Arten gruppeninterner Transaktionen

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Nicht vorgelegt, da keine gruppeninternen Transaktionen zu Kostenteilung, Eventualverbindlichkeiten, außerbilanziellen Posten oder andere Arten gruppeninterner Transaktionen

 

12 — Nicht vorgelegt, da kein Mutterunternehmen eine gemischte Versicherungsholdinggesellschaft ist und es sich nicht um Unternehmen einer Gruppe im Sinne von Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a, b, und c der Solvabilität-II-Richtlinie handelt

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0790

SR.02.01 — Bilanz

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Nicht vorgelegt, da keine Sonderverbände/MAP

 

14 — Nicht vorgelegt, da Bezug auf MAP-Fonds

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0800

SR.12.01 — Versicherungstechnische Rückstellungen in der Lebensversicherung und in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Nicht vorgelegt, da keine Sonderverbände/MAP oder kein Lebensversicherungsgeschäft oder nach Art der Lebensversicherung betriebenes Krankenversicherungsgeschäft

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0810

SR.17.01 — Versicherungstechnische Rückstellungen Nichtlebensversicherung

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Nicht vorgelegt, da kein RFF/MAP oder kein Nichtlebensversicherungsgeschäft

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0820

SR.22.02 — Projektion der künftigen Zahlungsströme (bester Schätzwert — Matching-Portfolios)

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Nicht vorgelegt, da keine Matching-Anpassung („MA“)

 

15 — Nicht vorgelegt, da Bezug auf Sonderverband oder übrigen Teil

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0830

SR.22.03 — Angaben zur Berechnung der Matching-Anpassung

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Nicht vorgelegt, da keine Matching-Anpassung

 

15 — Nicht vorgelegt, da Bezug auf Sonderverband oder übrigen Teil

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0840

SR.25.01 — Solvenzkapitalanforderung — für Unternehmen, die die Standardformel verwenden

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt, da Verwendung der Standardformel

 

2 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112

 

8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

 

9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0850

SR.25.02 — Solvenzkapitalanforderung — für Unternehmen, die die Standardformel und ein internes Partialmodell verwenden

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

 

10 — Nicht vorgelegt, da Verwendung der Standardformel

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0860

SR.25.03 — Solvenzkapitalanforderung — IM

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

 

10 — Nicht vorgelegt, da Verwendung der Standardformel

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0870

SR.26.01 — Solvenzkapitalanforderung — Marktrisiko

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Kein solches Risiko

 

8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

 

9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

 

11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0880

SR.26.02 — Solvenzkapitalanforderung — Gegenparteiausfallrisiko

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Kein solches Risiko

 

8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

 

9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

 

11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0890

SR.26.03 — Solvenzkapitalanforderung — lebensversicherungstechnisches Risiko

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Kein solches Risiko

 

8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

 

9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

 

11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0900

SR.26.04 — Solvenzkapitalanforderung — krankenversicherungstechnisches Risiko

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Kein solches Risiko

 

8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

 

9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

 

11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0910

SR.26.05 — Solvenzkapitalanforderung — nichtlebensversicherungstechnisches Risiko

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Kein solches Risiko

 

8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

 

9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

 

11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0920

SR.26.06 — Solvenzkapitalanforderung — operationelles Risiko

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

 

9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

 

11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0930

SR.26.07 — Solvenzkapitalanforderung — Vereinfachungen

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Nicht vorgelegt, da keine vereinfachte Berechnung angewendet wird

 

8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

 

9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

 

11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0940

SR.27.01 — Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Nichtleben

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Nicht vorgelegt, da kein solches Risiko

 

8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

 

9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

 

11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

S.01.02 — Basisinformationen

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Erstübermittlung sowie die vierteljährliche und jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

 

ELEMENT

HINWEISE

C0010/R0010

Name des Unternehmens

Eingetragener Name des Unternehmens Diese Angaben müssen in allen Übermittlungen übereinstimmen.

C0010/R0020

Identifikationscode des Unternehmens

Identifikationscode des Unternehmens nach absteigender Priorität:

Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier, LEI)

Auf dem lokalen Markt verwendeter, von der nationalen Aufsichtsbehörde vergebener Identifikationscode

C0010/R0030

Art des Codes des Unternehmens

Art des ID-Codes, der für die Position „Identifikationscode des Unternehmens“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

 

2 — Spezifischer Code

C0010/R0040

Art des Unternehmens

Geben Sie die Art des Berichtsunternehmens an. Die Tätigkeit des Unternehmens ist durch die Auswahl einer Option aus der folgenden erschöpfenden Liste anzugeben:

 

1 — Unternehmen, die sowohl Lebensversicherungs- als auch Nichtlebensversicherungstätigkeiten ausüben

 

2 — Lebensversicherungsunternehmen

 

3 — Nichtlebensversicherungsunternehmen

C0010/R0050

Land der Zulassung

Geben Sie den ISO-3166-1, Alpha 2-Code des Landes an, in dem das Unternehmen zugelassen wurde (Herkunftsland)

C0010/R0070

Berichtssprache

Geben Sie den aus zwei Buchstaben bestehenden ISO-639-1-Code der Sprache an, die Sie für die Übermittlung verwenden.

C0010/R0080

Berichtsübermittlungsdatum

Geben Sie den ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums an, an dem die Angaben an die Aufsichtsbehörde übermittelt wurden.

C0010/R0090

Berichtsstichtag

Geben Sie den ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums an, das für den letzten Tag des Berichtszeitraums steht.

C0010/R0100

Reguläre/Ad–hoc-Übermittlung

Geben Sie an, ob Sie Ihre Angaben im Rahmen der regulären Übermittlung oder ad hoc übermitteln. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Reguläre Übermittlung

 

2 — Ad-hoc-Übermittlung

C0010/R0110

Berichtswährung

Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, die im Bericht für Geldbeträge verwendet wird.

C0010/R0120

Rechnungslegungsstandards

Angabe des Rechnungslegungsstandards, der den Einträgen im Meldebogen S.02.01 und der Bewertung im gesetzlichen Abschluss zugrunde liegt. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Das Unternehmen verwendet IFRS-Rechnungslegungsstandards

 

2 — Das Unternehmen verwendet national allgemein anerkannte (von den IFRS abweichende) Rechnungslegungsvorschriften („GAAP“)

C0010/R0130

Berechnungsmethode der SCR

Geben Sie an, mit welcher Methode die Solvenzkapitalanforderung (SCR) berechnet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Standardformel

 

2 — Internes Partialmodell

 

3 — Internes Vollmodell

C0010/R0140

Verwendung unternehmensspezifischer Parameter

Geben Sie an, ob die Berichtszahlen des Unternehmens auf unternehmensspezifischen Parametern beruhen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Verwendung unternehmensspezifischer Parameter

 

2 — Keine Verwendung unternehmensspezifischer Parameter

C0010/R0150

Sonderverbände

Geben Sie an, ob das Berichtsunternehmen über seine Tätigkeit nach Sonderverbänden berichtet. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Bericht über die Tätigkeit nach Sonderverbänden

 

2 — Kein Bericht über die Tätigkeit nach Sonderverbänden

C0010/R0170

Matching-Anpassung

Geben Sie an, ob die Berichtszahlen des Unternehmens mit Hilfe der Matching-Anpassung bestimmt wurden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Verwendung der Matching-Anpassung

 

2 — Keine Verwendung der Matching-Anpassung

C0010/R0180

Volatilitätsanpassung

Geben Sie an, ob die Berichtszahlen des Unternehmens mit Hilfe der Volatilitätsanpassung bestimmt wurden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Verwendung der Volatilitätsanpassung

 

2 — Keine Verwendung der Volatilitätsanpassung

C0010/R0190

Übergangsmaßnahme bei risikofreien Zinssätzen

Geben Sie an, ob das Unternehmen bei seinen Berichtszahlen von der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Gebrauch macht. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Verwendung der Übergangsmaßnahme beim risikofreien Zinssatz

 

2 — Keine Verwendung der Übergangsmaßnahme beim risikofreien Zinssatz

C0010/R0200

Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

Geben Sie an, ob das Unternehmen bei seinen Berichtszahlen den vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen geltend macht. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 –Verwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

 

2 — Keine Verwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

C0010/R0210

Erstübermittlung oder erneute Übermittlung

Geben Sie an, ob es sich um eine Erstübermittlung oder eine erneute Übermittlung mit Bezug auf eine bereits zu einem Berichtsstichtag erfolgte Übermittlung handelt. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Erstübermittlung

 

2 — Erneute Übermittlung

S.01.03 — Basisinformationen — Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Erstübermittlung und die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Alle Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios sollten aufgeführt werden, unabhängig davon, ob sie für die Zwecke der Übermittlung wesentlich sind.

In der ersten Tabelle sind alle Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios aufzuführen. Falls ein Sonderverband durch sein Matching-Adjustment-Portfolio nicht vollständig abgedeckt wird, sind drei Fonds aufzuführen: einer für den Sonderverband, einer für das MAP innerhalb des Sonderverbands und einer für den übrigen Teil des Verbands (dies gilt entsprechend auch für den umgekehrten Fall, in dem einem MAP ein Sonderverband zugewiesen ist).

In der zweiten Tabelle werden die Beziehungen zwischen den Fonds gemäß dem vorstehenden Absatz dargelegt. In der zweiten Tabelle sind nur Fonds aufzuführen, die solche Beziehungen aufweisen.

 

ELEMENT

HINWEISE

Liste aller Sonderverbände/MAP (Überschneidungen zulässig)

C0040

Fonds-/Portfolionummer

Die vom Unternehmen vergebene Nummer, die der einmaligen Nummer entspricht, mit der jeder Sonderverband und jedes Matching-Adjustment-Portfolio bezeichnet werden. Diese Nummer ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten und auch in anderen Meldebögen zur Kennzeichnung der Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios zu verwenden.

C0050

Name des Sonderverbands/ Matching-Adjustment-Portfolios

Geben Sie den Namen des Sonderverbands und des Matching-Adjustment-Portfolios an.

Wenn möglich (wenn ein Zusammenhang mit einem gehandelten Produkt besteht), ist der Handelsname zu verwenden. Wenn dies nicht möglich ist, weil der Fonds z. B. mit mehreren gehandelten Produkten zusammenhängt, ist ein anderer Name zu verwenden.

Der Name muss einmalig sein und im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

C0060

Sonderverband/MAP/übriger Teil eines Fonds

Geben Sie an, ob es sich um einen Sonderverband oder ein Matching-Portfolio handelt. Falls in einen Fonds weitere Fonds eingebettet sind, ist an dieser Stelle die Art jedes solchen Fonds bzw. Unterfonds anzugeben. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Sonderverband

 

2 — Matching-Portfolio

 

3 — Übriger Teil eines Fonds

C0070

Sonderverband/MAP mit Unterfonds (Sonderverband/MAP)

Geben Sie an, ob der angegebene Fonds eingebettete Unterfonds enthält. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Fonds enthält eingebettete Unterfonds

 

2 — Fonds enthält keine eingebetteten Unterfonds

Bei Option 1 ist nur der „Mutterfonds“ anzugeben.

C0080

Wesentlichkeit

Geben Sie an, ob der Sonderverband oder das Matching-Portfolio für die Zwecke der detaillierten Informationsübermittlung wesentlich sind. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Wesentlich

 

2 — Nicht wesentlich

Falls in den Fonds weitere Fonds eingebettet sind, ist dieses Element nur für den „Mutterfonds“ anzugeben.

C0090

Artikel 304

Geben Sie an, ob es sich um einen Sonderverband nach Artikel 304 der Solvabilität-II-Richtlinie handelt. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

 

1 — Sonderverband nach Artikel 304 — mit der Option eines Untermoduls des Aktienrisikos

 

2 — Sonderverband nach Artikel 304 — ohne die Option eines Untermoduls des Aktienrisikos

 

3 — Kein Sonderverband nach Artikel 304

Liste der Sonderverbände/MAP mit Unterfonds (Sonderverband/MAP)

C0100

Nummer des Sonderverbands/MAP mit Unterfonds

Geben Sie für die Fonds, in die andere Fonds eingebettet sind (Option 1 in Element C0070), die in Element C0040 eingetragene Nummer an.

Der Fonds ist für so viele Zeilen zu wiederholen, wie zur Angabe der eingebetteten Fonds erforderlich.

C0110

Nummer des Unterfonds (Sonderverband/MAP)

Geben Sie die in Element C0040 eingetragene Nummer des Fonds an, der in andere Fonds eingebettet ist.

C0120

Unterfonds (Sonderverband/MAP)

Geben Sie die Art des Fonds an, der in andere Fonds eingebettet ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Sonderverband

 

2 — Matching-Portfolio

S.02.01 — Bilanz

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Erstübermittlung, die vierteljährliche und die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen, Sonderverbände und den übrigen Teil.

Die Spalte „Solvabilität-II-Wert“ (C0010) ist anhand der Bewertungsgrundsätze auszufüllen, die in der Richtlinie 2009/138/EG, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 und den technischen Standards und Leitlinien zu Solvabilität II dargelegt sind.

In Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschuss“ (C0020) gelten die Ansatz- und Bewertungsmethoden, die von den Unternehmen in ihren gesetzlichen Abschlüssen gemäß den nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder den IFRS, sofern diese als nationale Rechnungslegungsvorschriften anerkannt werden, angewendet werden. Auf dem Meldebogen SR02.01 ist diese Spalte nur auszufüllen, wenn das nationale Recht für Sonderverbände gesetzliche Abschlüsse vorschreibt.

Generell gilt, dass in der Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ jeder Posten einzeln aufzuführen ist. Für die Angabe aggregierter Zahlen, falls keine separaten Zahlen verfügbar sind, sind in der Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ gepunktete Zeilen vorgesehen.

 

ELEMENT

HINWEISE

Vermögenswerte

Z0020

Sonderverband oder übriger Teil

Angabe, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Sonderverband

 

2 — Übriger Teil

Z0030

Fondsnummer

Wenn Element Z0020 = 1, ist dies die vom Unternehmen vergebene einmalige Fondsnummer. Sie bleibt im Zeitverlauf unverändert. Sie darf für keinen anderen Fonds wiederverwendet werden.

Die Nummer ist in allen Meldebögen durchgängig zu verwenden, sofern sie zur Identifizierung dieses Fonds erforderlich ist.

Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte „0“ ein.

C0020/R0010

Geschäfts- oder Firmenwert

Immaterieller Vermögenswert, der sich aus einem Unternehmenszusammenschluss ergibt und den wirtschaftlichen Wert der Vermögenswerte reflektiert, die bei einem Unternehmenszusammenschluss nicht einzeln identifiziert oder gesondert anerkannt werden können.

C0020/R0020

Abgegrenzte Abschlusskosten

Abschlusskosten mit Bezug auf Verträge, die zum Bilanzstichtag in Kraft waren und die von einem laufenden auf spätere Berichtszeiträume vorgetragen werden, da sie sich auf nicht abgelaufene Risikoperioden beziehen. In Bezug auf das Lebensversicherungsgeschäft werden Abschlusskosten abgegrenzt, wenn ihre Einziehung wahrscheinlich ist.

C0010–C0020/R0030

Immaterielle Vermögenswerte

Immaterielle Vermögenswerte außer dem Geschäfts- oder Firmenwert. Ein identifizierbarer nicht monetärer Vermögenswert ohne physische Substanz.

C0010–C0020/R0040

Latente Steueransprüche

Latente Steueransprüche sind die Beträge an Ertragsteuern, die in künftigen Perioden erstattungsfähig sind und aus

(a)

abzugsfähigen temporären Differenzen,

(b)

dem Vortrag noch nicht genutzter steuerlicher Verluste und/oder

(c)

dem Vortrag noch nicht genutzter steuerlicher Gewinne resultieren.

C0010–C0020/R0050

Überschuss bei den Altersversorgungsleistungen

Dies ist der gesamte Nettoüberschuss im Zusammenhang mit dem Altersversorgungssystem für Mitarbeiter.

C0010–C0020/R0060

Immobilien, Sachanlagen und Vorräte für den Eigenbedarf

Zur ständigen Nutzung bestimmte Sachanlagen sowie Eigentumswerte, die vom Unternehmen für den Eigenbedarf genutzt werden. Einschließlich im Bau befindlicher zur Eigennutzung vorgesehener Immobilien.

C0010–C0020/R0070

Anlagen (außer Vermögenswerten für indexgebundene und fondsgebundene Verträge)

Dies ist die Gesamtsumme der Anlagen außer Vermögenswerten für index- und fondsgebundene Verträge.

C0010–C0020/R0080

Immobilien (außer zur Eigennutzung)

Wert der nicht zur Eigennutzung vorgesehenen Immobilien. Einschließlich im Bau befindlicher nicht zur Eigennutzung vorgesehener Immobilien.

C0010–C0020/R0090

Anteile an verbundenen Unternehmen, einschließlich Beteiligungen

Beteiligungen im Sinne von Artikel 13 Absatz 20 und Artikel 212 Absatz 2 und Anteile an verbundenen Unternehmen gemäß Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG.

Beziehen sich Teile der Vermögenswerte im Zusammenhang mit Beteiligungen und verbundenen Unternehmen auf fonds- und indexgebundene Verträge, sind diese unter „Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge“ in C0010–C0020/R0220 anzugeben.

C0010–C0020/R0100

Aktien

Dies ist der Gesamtbetrag der notierten und nicht notierten Aktien.

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung nach notierten und nicht notierten Eigenkapitalinstrumenten vorgenommen, so muss in dieser Position die Summe ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0110

Aktien — notiert

Aktien, die Eigenkapital von Gesellschaften darstellen, d. h. die Eigentümerschaft an einer Gesellschaft widerspiegeln, gehandelt an einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems gemäß der Definition in Richtlinie 2004/39/EG.

Ausgenommen sind Anteile an verbundenen Unternehmen, einschließlich Beteiligungen.

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung nach notierten und nicht notierten Aktien vorgenommen, so muss diese Position nicht ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0120

Aktien — nicht notiert

Aktien, die Eigenkapital von Gesellschaften darstellen, d. h. die Eigentümerschaft an einer Gesellschaft widerspiegeln, nicht gehandelt an einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems gemäß der Definition in Richtlinie 2004/39/EG.

Ausgenommen sind Anteile an verbundenen Unternehmen, einschließlich Beteiligungen.

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung nach notierten und nicht notierten Aktien vorgenommen, so muss diese Position nicht ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0130

Anleihen

Dies ist der Gesamtbetrag der Staatsanleihen, Unternehmensanleihen, strukturierten Schuldtitel und besicherten Wertpapiere.

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung der Anleihen vorgenommen, so muss in dieser Position die Summe ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0140

Staatsanleihen

Anleihen, die von öffentlicher Hand begeben werden, sei es von Zentralstaaten, supranationalen staatlichen Institutionen, Regionalregierungen oder Kommunalverwaltungen, und Anleihen, die vollständig, vorbehaltlos und unwiderruflich von der Europäischen Zentralbank, den Zentralstaaten der Mitgliedstaaten und den Zentralbanken garantiert werden, die auf die einheimische Währung dieses Zentralstaats und der Zentralbank lauten und aus dieser Währung finanziert sind, sowie Anleihen, die von multilateralen Entwicklungsbanken gemäß Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder internationalen Organisationen gemäß Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 garantiert werden, wobei die Garantie die Anforderungen nach Artikel 215 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erfüllt.

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung in Anleihen, strukturierte Produkte und besicherte Wertpapiere vorgenommen, so muss diese Position nicht ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0150

Unternehmensanleihen

Von Unternehmen begebene Anleihen

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung in Anleihen, strukturierte Produkte und besicherte Wertpapiere vorgenommen, so muss diese Position nicht ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0160

Strukturierte Schuldtitel

Hybride Wertpapiere, die ein festverzinsliches Wertpapier (Rendite in Form fester Zahlungen) mit einer Reihe von derivativen Komponenten kombinieren. Ausgenommen von dieser Kategorie sind festverzinsliche Wertpapiere, die von Staaten ausgegeben werden. Betrifft Wertpapiere, in die Derivate gleich welcher Kategorie eingebettet sind, einschließlich Credit Default Swaps („CDS“), Constant Maturity Swaps („CMS“) und Credit Default Options („CDOp“). Vermögenswerte dieser Kategorie werden nicht entbündelt.

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung in Anleihen, strukturierte Produkte und besicherte Wertpapiere vorgenommen, so muss diese Position nicht ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0170

Besicherte Wertpapiere

Wertpapiere, deren Wert und Zahlungen von einem Portfolio zugrunde liegender Vermögenswerte abgeleitet sind. Dazu gehören Asset Backed Securities („ABS“), Mortgage Backed Securities („MBS“), Commercial Mortgage Backed Securities („CMBS“), Collateralised Debt Obligations („CDO“), Collateralised Loan Obligations („CLO“) und Collateralised Mortgage Obligations („CMO“).

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung in Anleihen, strukturierte Produkte und besicherte Wertpapiere vorgenommen, so muss diese Position nicht ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0180

Organismen für gemeinsame Anlagen

Ein Organismus für gemeinsame Anlagen ist ein Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren („OGAW“) gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder ein alternativer Investmentfonds (AIF) gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates.

C0010–C0020/R0190

Derivate

Ein Derivat ist ein Finanzinstrument oder ein anderer Kontrakt mit allen drei nachstehenden Merkmalen:

(a)

Seine Wertentwicklung ist an einen bestimmten Zinssatz, den Preis eines Finanzinstruments, einen Rohstoffpreis, Wechselkurs, Preis- oder Zinsindex, ein Bonitätsrating, einen Kreditindex oder eine ähnliche Variable gekoppelt, sofern bei einer nicht finanziellen Variablen diese nicht spezifisch für eine der Vertragsparteien ist (auch „Basiswert“ genannt).

(b)

Es erfordert keine Anfangsauszahlung oder eine, die im Vergleich zu anderen Vertragsformen, von denen zu erwarten ist, dass sie in ähnlicher Weise auf Änderungen der Marktbedingungen reagieren, geringer ist.

(c)

Es wird zu einem späteren Zeitpunkt beglichen.

Hier wird nur ein positiver Solvabilität-II-Wert des Derivats zum Zeitpunkt der Berichterstattung ausgewiesen (bei einem negativen Wert siehe R0790).

C0010–C0020/R0200

Einlagen außer Zahlungsmitteläquivalenten

Einlagen außer Zahlungsmitteläquivalenten, die vor einem bestimmten Fälligkeitstermin nicht als Zahlungsmittel verwendet werden können und nicht ohne erhebliche Einschränkung oder Vertragsstrafe in Valuta oder jederzeit verfügbare Einlagen umgewandelt werden können.

C0010–C0020/R0210

Sonstige Anlagen

Sonstige Anlagen, die nicht unter die vorgenannten Anlagen fallen.

C0010–C0020/R0220

Vermögenswerte für indexgebundene und fondsgebundene Verträge

Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge (klassifiziert in Geschäftsbereich 31 gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35).

C0010–C0020/R0230

Darlehen und Hypotheken

Gesamtbetrag der Darlehen und Hypotheken, d. h. finanzielle Vermögenswerte, die entstehen, wenn Unternehmen besichert oder nicht besichert Mittel, einschließlich Cash-Pools, verleihen.

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung der Darlehen und Hypotheken vorgenommen, so muss in dieser Position die Summe ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0240

Policendarlehen

Policenbesicherte Darlehen an Versicherungsnehmer (Darlehen mit Versicherungsscheinen als Sicherheit).

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung in Policendarlehen, Hypothekendarlehen an Privatpersonen und sonstige Darlehen und Hypotheken vorgenommen, so muss diese Position nicht ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0250

Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen

Finanzielle Vermögenswerte, die entstehen, wenn Gläubiger besichert oder nicht besichert Mittel an Schuldner (Privatpersonen), einschließlich Cash-Pools, verleihen.

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung in Policendarlehen, Hypothekendarlehen an Privatpersonen und sonstige Darlehen und Hypotheken vorgenommen, so muss diese Position nicht ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0260

Sonstige Darlehen und Hypotheken

Nicht in Element R0240 oder R0250 einzureihende sonstige finanzielle Vermögenswerte, die entstehen, wenn Gläubiger besichert oder nicht besichert Mittel an Schuldner (Sonstige), einschließlich Cash-Pools, verleihen.

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung in Policendarlehen, Hypothekendarlehen an Privatpersonen und sonstige Darlehen und Hypotheken vorgenommen, so muss diese Position nicht ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0270

Einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen von:

Dies ist der Gesamtbetrag der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge. Entspricht dem Anteil der Rückversicherer an den versicherungstechnischen Rückstellungen (einschließlich Finanzrückversicherungen und Zweckgesellschaften).

C0010–C0020/R0280

Nichtlebensversicherungen und nach Art der Nichtlebensversicherungen betriebenen Krankenversicherungen

Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für Nichtlebensversicherungen und nach Art der Nichtlebensversicherung betriebene Krankenversicherungen.

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung nach Nichtlebensversicherungen außer Krankenversicherungen und nach Art der Nichtlebensversicherungen betriebenen Krankenversicherungen vorgenommen, so muss in dieser Position die Summe ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0290

Nichtlebensversicherungen außer Krankenversicherungen

Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft, außer versicherungstechnischen Rückstellungen für nach Art der Nichtlebensversicherung betriebene Krankenversicherungen.

C0010–C0020/R0300

Nach Art der Nichtlebensversicherung betriebene Krankenversicherungen

Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für nach Art der Nichtlebensversicherung betriebene Krankenversicherungen.

C0010–C0020/R0310

Lebensversicherungen und nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherungen außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen

Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für Lebensversicherungen und nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherungen, außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen.

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung nach Lebensversicherungen außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen und nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherungen vorgenommen, so muss in dieser Position die Summe ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0320

Nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherungen

Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherungen.

C0010–C0020/R0330

Lebensversicherungen außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen

Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für das Lebensversicherungsgeschäft, außer versicherungstechnischen Rückstellungen für nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherungen und für fonds- und indexgebundene Versicherungen.

C0010–C0020/R0340

Lebensversicherungen, fonds- und indexgebunden

Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für das fonds- und indexgebundene Lebensversicherungsgeschäft.

C0010–C0020/R0350

Depotforderungen

Depotforderungen im Zusammenhang mit dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft.

C0010–C0020/R0360

Forderungen gegenüber Versicherungen und Vermittlern

Beträge überfälliger Zahlungen von Versicherungsnehmern, Versicherern und anderen Akteuren im Versicherungsgeschäft, die nicht in die Zahlungszuflüsse der versicherungstechnischen Rückstellungen einbezogen werden.

Hierzu zählen Forderungen aus dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft.

C0010–C0020/R0370

Forderungen gegenüber Rückversicherern

Beträge überfälliger Zahlungen von Rückversicherern im Zusammenhang mit dem Rückversicherungsgeschäft, bei denen es sich nicht um aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge handelt.

Hierzu zählen beispielsweise: überfällige Beträge aus Forderungen von Rückversicherern im Zusammenhang mit regulierten Schäden von Versicherungsnehmern oder Begünstigten; Forderungen gegenüber Rückversicherern im Zusammenhang mit anderen Sachverhalten als Versicherungsfällen oder mit regulierten Versicherungsansprüchen, wie etwa Provisionen.

C0010–C0020/R0380

Forderungen (Handel, nicht Versicherung)

Dazu gehören Forderungen gegenüber Arbeitnehmern oder verschiedenen Geschäftspartnern (nicht versicherungsbezogen), einschließlich öffentlicher Körperschaften.

C0010–C0020/R0390

Eigene Anteile (direkt gehalten)

Dies ist der Gesamtbetrag der vom Unternehmen direkt gehaltenen eigenen Anteile.

C0010–C0020/R0400

In Bezug auf Eigenmittelbestandteile fällige Beträge oder ursprünglich eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Mittel

Wert der in Bezug auf Eigenmittelbestandteile fälligen Beträge oder der ursprünglich eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Mittel

C0010–C0020/R0410

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

Im Umlauf befindliche Banknoten und Münzen, die als allgemeines Zahlungsmittel verwendet werden, und Einlagen, die auf Verlangen zum Nennwert in Valuta umwandelbar sind und ohne Vertragsstrafe oder Einschränkung unmittelbar zur Zahlung per Scheck, Wechsel, Giroanweisung, Lastschrift oder mittels einer anderen Form der direkten Zahlung verwendet werden können.

Da Bankguthaben nicht aufgerechnet werden dürfen, werden in dieser Position ausschließlich positive Guthaben anerkannt; Kontokorrentkredite sind unter den Verbindlichkeiten auszuweisen, es sei denn, es besteht sowohl ein gesetzliches Recht auf Verrechnung als auch die nachweisliche Absicht zum Ausgleich auf Nettobasis.

C0010–C0020/R0420

Sonstige nicht an anderer Stelle ausgewiesene Vermögenswerte

Dies ist die Summe der sonstigen Vermögenswerte, die nicht bereits unter anderen Bilanzposten ausgewiesen sind.

C0010–C0020/R0500

Vermögenswerte insgesamt

Dies ist die Gesamtsumme aller Vermögenswerte.

Verbindlichkeiten

C0010–C0020/R0510

Versicherungstechnische Rückstellungen — Nichtlebensversicherung

Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft.

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung („MCR“) verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung der versicherungstechnischen Rückstellungen für Nichtlebensversicherungen vorgenommen, also nicht nach Nichtlebensversicherungen (außer Krankenversicherungen) und (nach Art der Nichtlebensversicherungen betriebenen) Krankenversicherungen unterschieden, so muss in dieser Position die Summe ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0520

Versicherungstechnische Rückstellungen — Nichtlebensversicherung (außer Krankenversicherung)

Dies ist der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherung).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0530

Versicherungstechnische Rückstellungen — Nichtlebensversicherung (außer Krankenversicherung) — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies ist der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen (übertragbares/absicherbares Portfolio) für das Nichtlebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherung).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0540

Versicherungstechnische Rückstellungen — Nichtlebensversicherung (außer Krankenversicherung) — bester Schätzwert

Dies ist der Gesamtbetrag des besten Schätzwerts der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherung).

Der beste Schätzwert ist ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge anzugeben.

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0550

Versicherungstechnische Rückstellungen — Nichtlebensversicherung (außer Krankenversicherung) — Risikomarge

Dies ist der Gesamtbetrag der Risikomarge der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherung).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010–C0020/R0560

Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Nichtlebensversicherung)

Dies ist der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für Krankenversicherungen (nach Art der Nichtlebensversicherung).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0570

Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Nichtlebensversicherung) — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies ist der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen (übertragbares/absicherbares Portfolio) für das Krankenversicherungsgeschäft (nach Art der Nichtlebensversicherung).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0580

Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Nichtlebensversicherung) — bester Schätzwert

Dies ist der Gesamtbetrag des besten Schätzwerts der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Krankenversicherungsgeschäft (nach Art der Nichtlebensversicherung).

Der beste Schätzwert ist ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge anzugeben.

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0590

Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Nichtlebensversicherung) — Risikomarge

Dies ist der Gesamtbetrag der Risikomarge der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Krankenversicherungsgeschäft (nach Art des Nichtlebensversicherungsgeschäfts).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010–C0020/R0600

Versicherungstechnische Rückstellungen — Lebensversicherung (außer fonds- und indexgebundenen Versicherungen)

Dies ist die Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Lebensversicherungsgeschäft (außer fonds- und indexgebundenen Versicherungen).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung der versicherungstechnischen Rückstellungen für Lebensversicherungen (außer fonds- und indexgebundenen Versicherungen) vorgenommen, also nicht nach (nach Art der Lebensversicherung betriebenen) Krankenversicherungen und Lebensversicherungen (außer fonds- und indexgebundenen Versicherungen) unterschieden, so muss in dieser Position die Summe ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0610

Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Lebensversicherung)

Dies ist der Gesamtbetrag aller versicherungstechnischen Rückstellungen für das (nach Art des Lebensversicherungsgeschäfts betriebene) Krankenversicherungsgeschäft.

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0620

Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Lebensversicherung) — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies ist der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen (übertragbares/absicherbares Portfolio) für das (nach Art des Lebensversicherungsgeschäfts betriebene) Krankenversicherungsgeschäft.

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0630

Versicherungstechnische Rückstellungen –Krankenversicherung (nach Art der Lebensversicherung) — bester Schätzwert

Dies ist der Gesamtbetrag des besten Schätzwerts aller versicherungstechnischen Rückstellungen für das (nach Art des Lebensversicherungsgeschäfts betriebene) Krankenversicherungsgeschäft.

Der beste Schätzwert ist ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge anzugeben.

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0640

Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Lebensversicherung) — Risikomarge

Dies ist der Gesamtbetrag der Risikomarge der versicherungstechnischen Rückstellungen für das (nach Art des Lebensversicherungsgeschäfts betriebene) Krankenversicherungsgeschäft.

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010–C0020/R0650

Versicherungstechnische Rückstellungen — Lebensversicherung (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen)

Dies ist der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Lebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0660

Versicherungstechnische Rückstellungen — Lebensversicherung (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen) — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies ist der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen (übertragbares/absicherbares Portfolio) für das Lebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0670

Versicherungstechnische Rückstellungen — Lebensversicherung (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen) — bester Schätzwert

Dies ist der Gesamtbetrag des besten Schätzwerts der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Lebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen).

Der beste Schätzwert ist ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge anzugeben.

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0680

Versicherungstechnische Rückstellungen — Lebensversicherung (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen) — Risikomarge

Dies ist der Gesamtbetrag der Risikomarge der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Lebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010–C0020/R0690

Versicherungstechnische Rückstellungen — fonds- und indexgebundene Versicherungen

Dies ist der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für das fonds- und indexgebundene Versicherungsgeschäft.

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0700

Versicherungstechnische Rückstellungen — fonds- und indexgebundene Versicherungen — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies ist der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen (übertragbares/absicherbares Portfolio) für das fonds- und indexgebundene Versicherungsgeschäft.

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0710

Versicherungstechnische Rückstellungen — fonds- und indexgebundene Versicherungen — bester Schätzwert

Dies ist der Gesamtbetrag des besten Schätzwerts der versicherungstechnischen Rückstellungen für das fonds- und indexgebundene Versicherungsgeschäft.

Der beste Schätzwert ist ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge anzugeben.

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0720

Versicherungstechnische Rückstellungen — fonds- und indexgebundene Versicherungen — Risikomarge

Dies ist der Gesamtbetrag der Risikomarge der versicherungstechnischen Rückstellungen für das fonds- und indexgebundene Versicherungsgeschäft.

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0020/R0730

Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen

Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen, die das Unternehmen entsprechend den nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder den IFRS im gesetzlichen Abschluss ausweist.

C0010-C0020/R0740

Eventualverbindlichkeiten

Definition von Eventualverbindlichkeiten:

a)

eine mögliche Verpflichtung, die aus vergangenen Ereignissen resultiert und deren Existenz durch das Eintreten oder Nichteintreten eines oder mehrerer unsicherer künftiger Ereignisse, die nicht vollständig in der Kontrolle des Unternehmens liegen, erst noch bestätigt wird, oder

b)

eine gegenwärtige Verpflichtung, die auf vergangenen Ereignissen beruht, selbst wenn

(i)

nicht wahrscheinlich ist, dass zu ihrer Begleichung ein Abfluss wirtschaftlich vorteilhafter Ressourcen erforderlich sein wird, oder

(ii)

die Höhe der Verpflichtung nicht ausreichend verlässlich geschätzt werden kann.

Die Höhe der Eventualverbindlichkeiten, die in der Bilanz angesetzt wird, richtet sich nach den in Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 niedergelegten Kriterien.

C0010–C0020/R0750

Andere Rückstellungen als versicherungstechnische Rückstellungen

Verbindlichkeiten mit ungewisser Fälligkeit oder Höhe des Betrags, außer den unter „Rentenzahlungsverpflichtungen“ ausgewiesenen Verbindlichkeiten.

Die Rückstellungen werden als Verbindlichkeiten erfasst (unter der Annahme, dass eine verlässliche Schätzung möglich ist), wenn sie Verpflichtungen darstellen und zur Erfüllung der Verpflichtungen ein Abfluss von Mitteln mit wirtschaftlichem Nutzen wahrscheinlich ist.

C0010–C0020/R0760

Rentenzahlungsverpflichtungen

Dies sind die gesamten Nettoverpflichtungen im Zusammenhang mit dem Altersversorgungssystem für Mitarbeiter.

C0010–C0020/R0770

Depotverbindlichkeiten

Beträge (z. B. Barmittel) aus dem in Rückdeckung gegebenen Geschäft oder Beträge, die vom Rückversicherer gemäß Rückversicherungsvertrag in Abzug gebracht wurden.

C0010–C0020/R0780

Latente Steuerschulden

Die latenten Steuerschulden sind die Beträge an Ertragsteuern, die in künftigen Perioden resultierend aus zu versteuernden temporären Differenzen zahlbar sind.

C0010–C0020/R0790

Derivate

Ein Derivat ist ein Finanzinstrument oder ein anderer Kontrakt mit allen drei nachstehenden Merkmalen:

(a)

Seine Wertentwicklung ist an einen bestimmten Zinssatz, den Preis eines Finanzinstruments, einen Rohstoffpreis, Wechselkurs, Preis- oder Zinsindex, ein Bonitätsrating, einen Kreditindex oder eine ähnliche Variable gekoppelt, sofern bei einer nicht finanziellen Variablen diese nicht spezifisch für eine der Vertragsparteien ist (auch „Basiswert“ genannt).

(b)

Es erfordert keine Anfangsauszahlung oder eine, die im Vergleich zu anderen Vertragsformen, von denen zu erwarten ist, dass sie in ähnlicher Weise auf Änderungen der Marktbedingungen reagieren, geringer ist.

(c)

Es wird zu einem späteren Zeitpunkt beglichen.

In dieser Position sind ausschließlich Derivatverbindlichkeiten auszuweisen (d. h. Derivate, die zum Zeitpunkt der Berichterstattung einen negativen Wert aufweisen). Derivative Vermögenswerte sind unter C0010 –C0020/R0190 anzugeben.

Unternehmen, deren nationale Rechnungslegungsvorschriften keine Bewertung von Derivaten vorsehen, müssen keine Bewertung im Abschluss übermitteln.

C0010–C0020/R0800

Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

Verbindlichkeiten wie Hypotheken und Darlehen gegenüber Kreditinstituten, außer von Kreditinstituten gehaltenen Schuldverschreibungen (da das Unternehmen nicht die Möglichkeit hat, alle Halter der von ihm ausgegebenen Schuldverschreibungen zu benennen) und nachrangigen Verbindlichkeiten. Kontokorrentkredite sind einzubeziehen.

C0010-C0020/R0810 (L20)

Finanzielle Verbindlichkeiten außer Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

Verbindlichkeiten einschließlich vom Unternehmen begebener Anleihen (unabhängig davon, ob sie von Kreditinstituten gehalten werden oder nicht), vom Unternehmen selbst begebene strukturierte Schuldtitel sowie Hypotheken und Darlehen bei anderen Stellen als Kreditinstituten.

Nachrangige Verbindlichkeiten sind hier nicht einzubeziehen.

C0010–C0020/R0820

Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen und Vermittlern

Überfällige Verbindlichkeiten gegenüber Versicherten, Versicherern oder anderen Unternehmen im Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft, die jedoch keine versicherungstechnischen Rückstellungen sind.

Einschließlich (Rück-)Versicherungsvermittlern bereits geschuldete Beträge (zum Beispiel Vermittlern geschuldete, vom Unternehmen jedoch noch nicht gezahlte Provisionen).

Nicht einbezogen werden Versicherungsgesellschaften geschuldete Darlehen und Hypotheken, die nicht mit dem Versicherungsgeschäft, sondern lediglich mit dem Finanzierungsbereich in Zusammenhang stehen (und daher als finanzielle Verbindlichkeiten auszuweisen sind).

Hierzu zählen Verbindlichkeiten aus dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft.

C0010–C0020/R0830

Verbindlichkeiten gegenüber Rückversicherern

Überfällige Verbindlichkeiten gegenüber Rückversicherern (insbesondere im Kontokorrentverkehr) außer Einlagen im Zusammenhang mit dem Rückversicherungsgeschäft, die nicht Bestandteil der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge sind.

Eingeschlossen sind Verbindlichkeiten gegenüber Rückversicherern im Zusammenhang mit zedierten Prämien.

C0010–C0020/R0840

Verbindlichkeiten (Handel, nicht Versicherung)

Dies ist der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten aus Lieferungen, hierzu gehören Beschäftigten, Lieferanten usw. geschuldete nicht versicherungsbezogene Beträge, parallel zu den Forderungen (Handel, nicht Versicherung) auf der Aktivseite; einschließlich öffentlicher Körperschaften.

C0010–C0020/R0850

Nachrangige Verbindlichkeiten

Nachrangige Verbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten, die im Falle der Abwicklung des Unternehmens erst nach den anderen Verbindlichkeiten rangieren. Dies ist die Summe der als Basiseigenmittel eingestuften und der bei den Basiseigenmitteln nicht berücksichtigten nachrangigen Verbindlichkeiten.

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung der nachrangigen Verbindlichkeiten nach Basiseigenmitteln und nicht Basiseigenmitteln vorgenommen, so muss in dieser Position die Summe ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0860

Nicht in den Basiseigenmitteln aufgeführte nachrangige Verbindlichkeiten

Nachrangige Verbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten, die im Falle der Abwicklung des Unternehmens erst nach den anderen Verbindlichkeiten rangieren. Hinter ihnen können noch weitere Schulden rangieren. An dieser Stelle sind nur die nachrangigen Verbindlichkeiten auszuweisen, die nicht als Basiseigenmittel eingestuft werden.

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung der nachrangigen Verbindlichkeiten nach Basiseigenmitteln und nicht Basiseigenmitteln vorgenommen, so muss dieses Element nicht übermittelt werden.

C0010–C0020/R0870

In den Basiseigenmitteln aufgeführte nachrangige Verbindlichkeiten

Als Basiseigenmittel eingestufte nachrangige Verbindlichkeiten.

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung der nachrangigen Verbindlichkeiten nach Basiseigenmitteln und nicht Basiseigenmitteln vorgenommen, so muss dieses Element nicht übermittelt werden.

C0010–C0020/R0880

Sonstige nicht an anderer Stelle ausgewiesene Verbindlichkeiten

Dies ist die Summe der sonstigen Verbindlichkeiten, die nicht bereits unter anderen Bilanzposten ausgewiesen sind.

C0010–C0020/R0900

Verbindlichkeiten insgesamt

Dies ist die Gesamtsumme aller Verbindlichkeiten.

C0010/R1000

Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

Dies ist der Gesamtüberschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten des Unternehmens auf der Grundlage der Solvabilität-II-Bewertung. Wert der Vermögenswerte abzüglich der Verbindlichkeiten.

C0020/R1000

Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

(Bewertung im gesetzlichen Abschluss)

Gesamtüberschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten laut der Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“.

S.02.02 — Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nach Währung

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Dieser Meldebogen ist gemäß der Bilanz (S.02.01) auszufüllen. Die Bewertungsgrundsätze sind in der Richtlinie 2009/138/EG, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 und den technischen Standards und Leitlinien zu Solvabilität II niedergelegt.

Dieser Meldebogen muss nicht übermittelt werden, wenn mehr als 90 % der Vermögenswerte und auch der Verbindlichkeiten in einer einzigen Währung gehalten werden.

Wird er eingereicht, sind die Angaben zur Berichtswährung unabhängig vom Betrag der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten obligatorisch. Die nach Währung aufgeschlüsselten Angaben müssen mindestens 90 % der gesamten Vermögenswerte und der gesamten Verbindlichkeiten ausmachen. Die übrigen 10 % können aggregiert werden. Wenn zur Einhaltung der 90-Prozent-Regel entweder Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten in einer bestimmten Währung übermittelt werden müssen, dann sind sowohl die auf diese Währung lautenden Vermögenswerte als auch die auf diese Währung lautenden Verbindlichkeiten zu berichten.

 

ELEMENT

HINWEISE

C0010/R0010

Währungscode

Geben Sie für jede zu berichtende Währung den alphabetischen ISO-4217-Code an.

C0020/R0020

Gesamtwert aller Währungen — Anlagen (außer Vermögenswerten für index- und fondsgebundene Verträge)

Geben Sie den Gesamtwert der Anlagen (außer Vermögenswerten für index- und fondsgebundene Verträge) für sämtliche Währungen an.

C0030/R0020

Wert der Berichtswährung — Anlagen (außer Vermögenswerten für index- und fondsgebundene Verträge)

Geben Sie den Wert der Anlagen (außer Vermögenswerten für index- und fondsgebundene Verträge) für die Berichtswährung an.

C0040/R0020

Wert der sonstigen Währungen — Anlagen (außer Vermögenswerten für index- und fondsgebundene Verträge)

Geben Sie den Gesamtwert der Anlagen (außer Vermögenswerten für index- und fondsgebundene Verträge) für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden.

In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0020) und für die wesentlichen nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0020) nicht mit ein.

C0050/R0020

Wert der wesentlichen Währungen — Anlagen (außer Vermögenswerten für index- und fondsgebundene Verträge)

Geben Sie den Wert der Anlagen (außer Vermögenswerten für index- und fondsgebundene Verträge) für jede einzeln zu berichtende Währung an.

C0020/R0030

Gesamtwert aller Währungen — sonstige Vermögenswerte: Immobilien, Sachanlagen und Vorräte für den Eigenbedarf, Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, Policendarlehen, Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen und sonstige Darlehen und Hypotheken (außer index- und fondsgebundenen Verträgen)

Geben Sie den Gesamtwert der sonstigen Vermögenswerte an: Immobilien, Sachanlagen und Vorräte für den Eigenbedarf, Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, Policendarlehen, Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen und sonstige Darlehen und Hypotheken (außer index- und fondsgebundenen Verträgen) für sämtliche Währungen.

C0030/R0030

Wert der Berichtswährung — sonstige Vermögenswerte: Immobilien, Sachanlagen und Vorräte für den Eigenbedarf, Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, Policendarlehen, Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen und sonstige Darlehen und Hypotheken (außer index- und fondsgebundenen Verträgen)

Geben Sie den Wert der sonstigen Vermögenswerte an: Immobilien, Sachanlagen und Vorräte für den Eigenbedarf, Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, Policendarlehen, Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen und sonstige Darlehen und Hypotheken (außer index- und fondsgebundenen Verträgen) für die Berichtswährung.

C0040/R0030

Wert der sonstigen Währungen — sonstige Vermögenswerte: Immobilien, Sachanlagen und Vorräte für den Eigenbedarf, Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, Policendarlehen, Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen und sonstige Darlehen und Hypotheken (außer index- und fondsgebundenen Verträgen)

Geben Sie den Gesamtwert der sonstigen Vermögenswerte an: Immobilien, Sachanlagen und Vorräte für den Eigenbedarf, Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, Policendarlehen, Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen und sonstige Darlehen und Hypotheken (außer index- und fondsgebundenen Verträgen) für die sonstigen Währungen, die nicht aufgeschlüsselt werden.

In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0030) und für die nach Währung zu übermittelten Währungen (C0050/R0030) nicht mit ein.

C0050/R0030

Wert der wesentlichen Währungen — sonstige Vermögenswerte: Immobilien, Sachanlagen und Vorräte für den Eigenbedarf, Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, Policendarlehen, Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen und sonstige Darlehen und Hypotheken (außer index- und fondsgebundenen Verträgen)

Geben Sie den Wert der sonstigen Vermögenswerte an: Immobilien, Sachanlagen und Vorräte für den Eigenbedarf, Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, Policendarlehen, Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen und sonstige Darlehen und Hypotheken (außer index- und fondsgebundenen Verträgen) für jede einzelne Währung, die gesondert zu berichten ist.

C0020/R0040

Gesamtwert aller Währungen — Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge

Geben Sie den Gesamtwert der Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge für sämtliche Währungen an.

C0030/R0040

Wert der Berichtswährung — Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge

Geben Sie den Wert der Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge für die Berichtswährung an.

C0040/R0040

Wert der sonstigen Währungen — Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge

Geben Sie den Gesamtwert der Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden.

In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0040) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0040) nicht mit ein.

C0050/R0040

Wert der wesentlichen Währungen — Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge

Geben Sie den Wert der Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge für jede einzeln zu berichtende Währung an.

C0020/R0050

Gesamtwert aller Währungen — aus Rückversicherungen einforderbare Beträge

Geben Sie den Gesamtwert der aus Rückversicherungen einforderbaren Beträge für sämtliche Währungen an.

C0030/R0050

Wert der Berichtswährung — aus Rückversicherungen einforderbare Beträge

Geben Sie den Gesamtwert der aus Rückversicherungen einforderbaren Beträge für die Berichtswährung an.

C0040/R0050

Wert der sonstigen Währungen — aus Rückversicherungen einforderbare Beträge

Geben Sie den Gesamtwert der aus Rückversicherungen einforderbaren Beträge für die sonstigen Währungen an, die nicht nach Währungen aufgeschlüsselt berichtet werden.

In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0050) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0050) nicht mit ein.

C0050/R0050

Wert der wesentlichen Währungen — aus Rückversicherungen einforderbare Beträge

Geben Sie den Wert der aus Rückversicherungen einforderbaren Beträge für jede einzeln zu berichtende Währung ein.

C0020/R0060

Gesamtwert aller Währungen — Depotforderungen, Forderungen gegenüber Versicherungen und Vermittlern und Forderungen gegenüber Rückversicherern

Geben Sie den Gesamtwert der Depotforderungen, der Forderungen gegenüber Versicherungen und Vermittlern und der Forderungen gegenüber Rückversicherern für sämtliche Währungen an.

C0030/R0060

Wert der Berichtswährung — Depotforderungen, Forderungen gegenüber Versicherungen und Vermittlern und Forderungen gegenüber Rückversicherern

Geben Sie den Wert der Depotforderungen, der Forderungen gegenüber Versicherungen und Vermittlern und der Forderungen gegenüber Rückversicherern für die Berichtswährung an.

C0040/R0060

Wert der sonstigen Währungen — Depotforderungen, Forderungen gegenüber Versicherungen und Vermittlern und Forderungen gegenüber Rückversicherern

Geben Sie den Wert der Depotforderungen, der Forderungen gegenüber Versicherungen und Vermittlern und der Forderungen gegenüber Rückversicherern für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden.

In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0060) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0060) nicht mit ein.

C0050/R0060

Wert der wesentlichen Währungen — Depotforderungen, Forderungen gegenüber Versicherungen und Vermittlern und Forderungen gegenüber Rückversicherern

Geben Sie den Wert der Depotforderungen, der Forderungen gegenüber Versicherungen und Vermittlern und der Forderungen gegenüber Rückversicherern für jede einzeln zu berichtende Währung an.

C0020/R0070

Gesamtwert aller Währungen — sonstige Vermögenswerte

Geben Sie den Gesamtwert aller sonstigen Vermögenswerte für sämtliche Währungen an.

C0030/R0070

Wert der Berichtswährung — sonstige Vermögenswerte

Geben Sie den Gesamtwert der sonstigen Vermögenswerte für die Berichtswährung an.

C0040/R0070

Wert der sonstigen Währungen — sonstige Vermögenswerte

Geben Sie den Gesamtwert der sonstigen Vermögenswerte für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden.

In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0070) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0070) nicht mit ein.

C0050/R0070

Wert der wesentlichen Währungen — sonstige Vermögenswerte

Geben Sie den Wert der sonstigen Vermögenswerte für jede einzeln zu berichtende Währung an.

C0020/R0100

Gesamtwert aller Währungen — Vermögenswerte insgesamt

Geben Sie den Gesamtwert aller Vermögenswerte für sämtliche Währungen an.

C0030/R0100

Wert der Berichtswährung — Vermögenswerte insgesamt

Geben Sie den Gesamtwert der Vermögenswerte für die Berichtswährung an.

C0040/R0100

Wert der sonstigen Währungen — Vermögenswerte insgesamt

Geben Sie den Gesamtwert der Vermögenswerte für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden.

In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0100) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0100) nicht mit ein.

C0050/R0100

Wert der wesentlichen Währungen — Vermögenswerte insgesamt

Geben Sie den Gesamtwert der Vermögenswerte für jede einzeln zu berichtende Währung an.

C0020/R0110

Gesamtwert aller Währungen — versicherungstechnische Rückstellungen (außer index- und fondsgebundenen Verträgen)

Geben Sie den Gesamtwert aller versicherungstechnischen Rückstellungen (außer index- und fondsgebundenen Verträgen) für sämtliche Währungen an.

C0030/R0110

Wert der Berichtswährung — versicherungstechnische Rückstellungen (außer index- und fondsgebundenen Verträgen)

Geben Sie den Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen (außer index- und fondsgebundenen Verträgen) für die Berichtswährung an.

C0040/R0110

Wert der sonstigen Währungen — versicherungstechnische Rückstellungen (außer index- und fondsgebundenen Verträgen)

Geben Sie den Gesamtwert der versicherungstechnischen Rückstellungen (außer index- und fondsgebundenen Verträgen) für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden.

In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0110) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0110) nicht mit ein.

C0050/R0110

Wert der wesentlichen Währungen — versicherungstechnische Rückstellungen (außer index- und fondsgebundenen Verträgen)

Geben Sie den Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen (außer index- und fondsgebundenen Verträgen) für jede einzeln zu berichtende Währung an.

C0020/R0120

Gesamtwert aller Währungen — versicherungstechnische Rückstellungen — index- und fondsgebundene Verträge

Geben Sie den Gesamtwert der versicherungstechnischen Rückstellungen — index- und fondsgebundene Verträge — für alle Währungen an.

C0030/R0120

Wert der Berichtswährung — versicherungstechnische Rückstellungen — index- und fondsgebundene Verträge

Geben Sie den Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen — index- und fondsgebundene Verträge — für die Berichtswährung an.

C0040/R0120

Wert der sonstigen Währungen — versicherungstechnische Rückstellungen — index- und fondsgebundene Verträge

Geben Sie den Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen — index- und fondsgebundene Verträge — für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden.

In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0120) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0120) nicht mit ein.

C0050/R0120

Wert der wesentlichen Währungen — versicherungstechnische Rückstellungen — index- und fondsgebundene Verträge

Geben Sie den Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen — index- und fondsgebundene Verträge — für jede einzeln zu berichtende Währung an.

C0020/R0130

Gesamtwert aller Währungen — Depotverbindlichkeiten und Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen, Vermittlern und Rückversicherern

Geben Sie den Gesamtwert der Depotverbindlichkeiten und der Verbindlichkeiten gegenüber Vermittlern und Rückversicherern für sämtliche Währungen an.

C0030/R0130

Wert der Berichtswährung — Depotverbindlichkeiten und Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen, Vermittlern und Rückversicherern

Geben Sie den Wert der Depotverbindlichkeiten und der Verbindlichkeiten gegenüber Vermittlern und Rückversicherern für die Berichtswährung an.

C0040/R0130

Wert der sonstigen Währungen — Depotverbindlichkeiten und Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen, Vermittlern und Rückversicherern

Geben Sie den Wert der Depotverbindlichkeiten und der Verbindlichkeiten gegenüber Vermittlern und Rückversicherern für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden.

In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0130) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0130) nicht mit ein.

C0050/R0130

Wert der wesentlichen Währungen — Depotverbindlichkeiten und Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen, Vermittlern und Rückversicherern

Geben Sie den Wert der Depotverbindlichkeiten und der Verbindlichkeiten gegenüber Vermittlern und Rückversicherern für jede einzeln zu berichtende Währung an.

C0020/R0140

Gesamtwert aller Währungen — Derivate

Geben Sie den Gesamtwert der Derivate für alle Währungen an.

C0030/R0140

Wert der Berichtswährung — Derivate

Geben Sie den Wert der Derivate für die Berichtswährung an.

C0040/R0140

Wert der sonstigen Währungen — Derivate

Geben Sie den Gesamtwert der Derivate für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden.

In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0140) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0140) nicht mit ein.

C0050/R0140

Wert der wesentlichen Währungen — Derivate

Geben Sie den Wert der Derivate für jede einzeln zu berichtende Währung an.

C0020/R0150

Gesamtwert aller Währungen — finanzielle Verbindlichkeiten

Geben Sie den Gesamtwert der finanziellen Verbindlichkeiten für alle Währungen an.

C0030/R0150

Wert der Berichtswährung — finanzielle Verbindlichkeiten

Geben Sie den Wert der finanziellen Verbindlichkeiten für die Berichtswährung an.

C0040/R0150

Wert der sonstigen Währungen — finanzielle Verbindlichkeiten

Geben Sie den Gesamtwert der finanziellen Verbindlichkeiten für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden.

In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0150) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0150) nicht mit ein.

C0050/R0150

Wert der wesentlichen Währungen — finanzielle Verbindlichkeiten

Geben Sie den Wert der finanziellen Verbindlichkeiten für jede einzeln zu berichtende Währung an.

C0020/R0160

Gesamtwert aller Währungen — Eventualverbindlichkeiten

Geben Sie den Gesamtwert der Eventualverbindlichkeiten für alle Währungen an.

C0030/R0160

Wert der Berichtswährung — Eventualverbindlichkeiten

Geben Sie den Gesamtwert der Eventualverbindlichkeiten für die Berichtswährung an.

C0040/R0160

Wert der sonstigen Währungen — Eventualverbindlichkeiten

Geben Sie den Gesamtwert der Eventualverbindlichkeiten für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden.

In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0160) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0160) nicht mit ein.

C0050/R0160

Wert der wesentlichen Währungen — Eventualverbindlichkeiten

Geben Sie den Wert der Eventualverbindlichkeiten für jede einzeln zu berichtende Währung an.

C0020/R0170

Gesamtwert aller Währungen — sonstige Verbindlichkeiten

Geben Sie den Gesamtwert der sonstigen Verbindlichkeiten für alle Währungen an.

C0030/R0170

Wert der Berichtswährung — sonstige Verbindlichkeiten

Geben Sie den Wert der sonstigen Verbindlichkeiten für die Berichtswährung an.

C0040/R0170

Wert der sonstigen Währungen — sonstige Verbindlichkeiten

Geben Sie den Gesamtwert der sonstigen Verbindlichkeiten für die verbleibenden Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben berichtet werden.

In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0170) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0170) nicht mit ein.

C0050/R0170

Wert der wesentlichen Währungen — sonstige Verbindlichkeiten

Geben Sie den Wert der sonstigen Verbindlichkeiten für jede einzeln zu berichtende Währung an.

C0020/R0200

Gesamtwert aller Währungen — Verbindlichkeiten insgesamt

Geben Sie den Gesamtwert der Verbindlichkeiten für sämtliche Währungen insgesamt an.

C0030/R0200

Wert der Berichtswährung — Verbindlichkeiten insgesamt

Geben Sie den Gesamtwert der Verbindlichkeiten für die Berichtswährung an.

C0040/R0200

Wert der sonstigen Währungen — Verbindlichkeiten insgesamt

Geben Sie den Gesamtwert der Verbindlichkeiten für die sonstigen Währungen insgesamt an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden.

In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0200) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0200) nicht mit ein.

C0050/R0200

Wert der wesentlichen Währungen — Verbindlichkeiten insgesamt

Geben Sie den Gesamtwert der Verbindlichkeiten für jede einzeln zu berichtende Währung an.

S.03.01 — Außerbilanzielle Posten — allgemein

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

In diesem Abschnitt werden Angaben zu außerbilanziellen Posten, zum maximalen Wert und zum Solvabilität-II-Wert von Eventualverbindlichkeiten in der Solvabilität-II-Bilanz erfasst.

Im Hinblick auf den Solvabilität-II-Wert werden die Positionen unter dem Aspekt des Ansatzes definiert. Die Bewertungsgrundsätze sind in der Richtlinie 2009/138/EG, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 und den technischen Standards und Leitlinien zu Solvabilität II niedergelegt.

Eine Garantie verpflichtet den Garantiegeber zur Leistung bestimmter Zahlungen, die den Garantienehmer für einen Verlust entschädigen, der entsteht, weil ein bestimmter Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgemäß und den ursprünglichen oder veränderten Bedingungen eines Schuldinstruments entsprechend nachkommt. Solche Garantien können verschiedene rechtliche Formen haben, beispielsweise Finanzgarantien, Kreditbriefe oder Kreditausfallverträge. Aus Versicherungsverträgen entstehende Garantien, die in den versicherungstechnischen Rückstellungen berücksichtigt sind, sind in diesen Positionen nicht aufzuführen.

Definition von Eventualverbindlichkeiten:

a.

eine mögliche Verpflichtung, die aus vergangenen Ereignissen resultiert und deren Existenz durch das Eintreten oder Nichteintreten eines oder mehrerer unsicherer künftiger Ereignisse, die nicht vollständig in der Kontrolle des Unternehmens liegen, erst noch bestätigt wird, oder

b)

eine gegenwärtige Verpflichtung, die auf vergangenen Ereignissen beruht, selbst wenn

i.

nicht wahrscheinlich ist, dass zu ihrer Begleichung ein Abfluss wirtschaftlich vorteilhafter Ressourcen erforderlich sein wird; oder

ii.

die Höhe der Verpflichtung nicht ausreichend verlässlich geschätzt werden kann.

Eine Sicherheit ist ein Vermögenswert mit einem Geldwert oder eine Verpflichtung, mit der sich der Gläubiger gegen Zahlungsausfälle des Schuldners absichert.

Die in diesem Meldebogen aufgeführten Garantien werden auf S.03.02 und S.03.03 nicht gemeldet. Folglich sind auf diesem Meldebogen nur beschränkte Garantien zu berichten.

 

ELEMENT

HINWEISE

C0010/R0010

Maximaler Wert — vom Unternehmen ausgestellte Garantien, einschließlich Kreditbriefe

Summe aller potenziellen Zahlungsabflüsse im Zusammenhang mit Garantien, falls für die Garantien, die das Unternehmen für eine andere Partei ausgestellt hat, sämtliche Auslöseereignisse eintreten würden. Zahlungen im Zusammenhang mit Kreditbriefen sind hierbei eingeschlossen.

Wenn eine Garantie in Element R0310 als Eventualverbindlichkeit aufgeführt ist, dann ist der maximale Betrag auch in dieser Zeile einzutragen.

C0010/R0020

Maximaler Wert — vom Unternehmen ausgestellte Garantien einschließlich Kreditbriefe zugunsten anderer Unternehmen derselben Gruppe

Der Teil von Position C0010/R0010, der sich auf Garantien einschließlich Kreditbriefe bezieht, die zugunsten anderer Unternehmen derselben Gruppe ausgestellt wurden.

C0020/R0010

Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — vom Unternehmen ausgestellte Garantien einschließlich Kreditbriefe

Solvabilität-II-Wert der vom Unternehmen ausgestellten Garantien einschließlich Kreditbriefe

C0020/R0020

Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — vom Unternehmen ausgestellte Garantien einschließlich Kreditbriefe, davon Garantien einschließlich zugunsten anderer Unternehmen derselben Gruppe ausgestellten Kreditbriefe.

Der Teil von Position C0020/R0010, der sich auf Garantien einschließlich Kreditbriefe zugunsten anderer Unternehmen derselben Gruppe bezieht.

C0010/R0030

Maximaler Wert — vom Unternehmen erhaltene Garantien, einschließlich Kreditbriefe

Summe aller potenziellen Zahlungszuflüsse im Zusammenhang mit Garantien, falls in Bezug auf die Garantien, die das Unternehmen von einer anderen Partei für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten erhalten hat, sämtliche Auslöseereignisse eintreten würden (Garantien einschließlich Kreditbriefe und nicht ausgenutzte zugesagte Kreditlinien).

C0010/R0040

Maximaler Wert — vom Unternehmen erhaltene Garantien einschließlich Kreditbriefe, davon Garantien einschließlich Kreditbriefe, die das Unternehmen von anderen Unternehmen derselben Gruppe erhalten hat

Der Teil von Position C0010/R0030, der sich auf Garantien einschließlich Kreditbriefe bezieht, die das Unternehmen von anderen Unternehmen derselben Gruppe erhalten hat.

C0020/R0030

Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — vom Unternehmen erhaltene Garantien einschließlich Kreditbriefe

Solvabilität-II-Wert der Garantien einschließlich Kreditbriefe, die das Unternehmen erhalten hat.

C0020/R0040

Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — vom Unternehmen erhaltene Garantien einschließlich Kreditbriefe, davon Garantien einschließlich Kreditbriefe, die das Unternehmen von anderen Unternehmen derselben Gruppe erhalten hat

Der Teil von Position C0020/R0030, der sich auf Garantien einschließlich Kreditbriefe bezieht, die das Unternehmen von anderen Unternehmen derselben Gruppe erhalten hat.

C0020/R0100

Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — für gewährte Darlehen oder erworbene Anleihen gehaltene Sicherheiten

Solvabilität-II-Wert der Sicherheiten, die für gewährte Darlehen oder erworbene Anleihen gehalten werden.

C0020/R0110

Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — für Derivate gehaltene Sicherheiten

Solvabilität-II-Wert der Sicherheiten, die für Derivate gehalten werden.

C0020/R0120

Wert der Garantien/ Sicherheiten/ Eventualverbindlichkeiten — von Rückversicherern für zedierte versicherungstechnische Rückstellungen als Sicherheit gestellte Vermögenswerte

Solvabilität-II-Wert der Vermögenswerte, die Rückversicherer für zedierte versicherungstechnische Rückstellungen als Sicherheit gestellt haben.

C0020/R0130

Wert der Garantien/ Sicherheiten/ Eventualverbindlichkeiten — sonstige gehaltene Sicherheiten

Der Solvabilität-II-Wert sonstiger gehaltener Sicherheiten.

C0020/R0200

Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — gehaltene Sicherheiten gesamt

Solvabilität-II-Wert der gehaltenen Sicherheiten insgesamt.

C0030/R0100

Wert der Vermögenswerte, für die Sicherheiten gehalten werden — für gewährte Darlehen oder erworbene Anleihen gehaltene Sicherheiten

Solvabilität-II-Wert der Vermögenswerte, für welche die Sicherheiten für gewährte Darlehen oder erworbene Anleihen gehalten werden.

C0030/R0110

Wert der Vermögenswerte, für die Sicherheiten gehalten werden — für Derivate gehaltene Sicherheiten

Solvabilität-II-Wert der Vermögenswerte, für welche Sicherheiten für Derivate gehalten werden.

C0030/R0120

Wert der Vermögenswerte, für die Sicherheiten gehalten werden — von Rückversicherern für zedierte versicherungstechnische Rückstellungen als Sicherheit gestellte Vermögenswerte

Solvabilität-II-Wert der Vermögenswerte, für die von Rückversicherern für zedierte versicherungstechnische Rückstellungen gestellte Sicherheiten gehalten werden.

C0030/R0130

Wert der Vermögenswerte, für die Sicherheiten gehalten werden — sonstige Sicherheiten

Solvabilität-II-Wert der Vermögenswerte, für welche die sonstigen Sicherheiten gehalten werden.

C0030/R0200

Wert der Vermögenswerte, für die Sicherheiten gehalten werden — gehaltene Sicherheiten gesamt

Solvabilität-II-Wert der Vermögenswerte, für welche die Sicherheiten insgesamt gehalten werden.

C0020/R0210

Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — für erhaltene Darlehen oder begebene Anleihen gestellte Sicherheiten

Solvabilität-II-Wert der Sicherheiten, die für erhaltene Darlehen oder begebene Anleihen gestellt werden.

C0020/R0220

Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — für Derivate gestellte Sicherheiten

Solvabilität-II-Wert der für Derivate gestellten Sicherheiten.

C0020/R0230

Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — für versicherungstechnische Rückstellungen an Zedenten als Sicherheit gestellte Vermögenswerte (in Rückdeckung übernommenes Geschäft)

Solvabilität-II-Wert der Vermögenswerte, die Zedenten für versicherungstechnische Rückstellungen als Sicherheit gestellt werden (in Rückdeckung übernommenes Geschäft).

C0020/R0240

Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — sonstige gestellte Sicherheiten

Solvabilität-II-Wert der für sonstige Sicherheiten gestellten Sicherheiten.

C0020/R0300

Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — gestellte Sicherheiten gesamt

Solvabilität-II-Wert der gestellten Sicherheiten insgesamt.

C0040/R0210

Wert der Verbindlichkeiten, für die Sicherheiten gestellt werden — für erhaltene Darlehen oder begebene Anleihen gestellte Sicherheiten

Solvabilität-II-Wert der Verbindlichkeiten, für welche Sicherheiten für aufgenommene Darlehen oder begebene Anleihen gestellt werden.

C0040/R0220

Wert der Verbindlichkeiten, für die Sicherheiten gestellt werden — für Derivate gestellte Sicherheiten

Solvabilität-II-Wert der Verbindlichkeiten, für welche die Sicherheiten für Derivate gestellt werden.

C0040/R0230

Wert der Verbindlichkeiten, für die Sicherheiten gestellt werden — für versicherungstechnische Rückstellungen an Zedenten als Sicherheit gestellte Vermögenswerte (in Rückdeckung übernommenes Geschäft)

Solvabilität-II-Wert der Verbindlichkeiten, für die Zedenten Vermögenswerte für versicherungstechnische Rückstellungen als Sicherheit gestellt wurden (in Rückdeckung übernommenes Geschäft).

C0040/R0240

Wert der Verbindlichkeiten, für die Sicherheiten gestellt werden — sonstige gestellte Sicherheiten

Solvabilität-II-Wert der Verbindlichkeiten, für welche sonstige Sicherheiten gestellt werden.

C0040/R0300

Wert der Verbindlichkeiten, für die Sicherheiten gestellt werden — gestellte Sicherheiten gesamt

Solvabilität-II-Wert der Verbindlichkeiten, für welche Sicherheiten gestellt werden, insgesamt.

C0010/R0310

Maximaler Wert — in der Solvabilität-II-Bilanz nicht aufgeführte Eventualverbindlichkeiten

Der maximale potenzielle Wert der Eventualverbindlichkeiten, die nicht in der Solvabilität-II-Bilanz (Position C0010/R0740 auf S.02.01) aufgeführt werden, und zwar unabhängig von der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens (d. h. künftige Zahlungsabflüsse zur Begleichung der Eventualverbindlichkeit über deren gesamte Laufzeit hinweg, diskontiert unter Verwendung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve).

Dies bezieht sich auf nicht wesentliche Eventualverbindlichkeiten.

Einzuschließen sind unter R0010 gemeldete Garantien, sofern diese als Eventualverbindlichkeiten eingestuft werden.

C0010/R0320

Maximaler Wert — in der Solvabilität-II-Bilanz nicht aufgeführte Eventualverbindlichkeiten gegenüber Unternehmen derselben Gruppe

Der Teil von C0010/R0310, der sich auf Eventualverbindlichkeiten gegenüber Unternehmen derselben Gruppe bezieht.

C0010/R0330

Maximaler Wert — in der Solvabilität-II-Bilanz aufgeführte Eventualverbindlichkeiten

Der maximale potenzielle Wert der Eventualverbindlichkeiten, die in der Solvabilität-II-Bilanz gemäß Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 bewertet werden, und zwar unabhängig von der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens (d. h. künftige Zahlungsabflüsse zur Begleichung der Eventualverbindlichkeit über deren gesamte Laufzeit hinweg, diskontiert unter Verwendung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve).

C0010/R0400

Maximaler Wert — Eventualverbindlichkeiten gesamt

Der maximale potenzielle Wert der Eventualverbindlichkeiten, unabhängig von der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens (d. h. künftige Zahlungsströme zur Begleichung der Eventualverbindlichkeit über deren gesamte Laufzeit hinweg, diskontiert unter Verwendung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve).

C0020/R0310

Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — in der Solvabilität-II-Bilanz nicht aufgeführte Eventualverbindlichkeiten

Solvabilität-II-Wert der in der Solvabilität-II-Bilanz nicht aufgeführten Eventualverbindlichkeiten.

C0020/R0330

Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — in der Solvabilität-II-Bilanz aufgeführte Eventualverbindlichkeiten

Solvabilität-II-Wert der in der Solvabilität-II-Bilanz aufgeführten Eventualverbindlichkeiten. Dieser Wert ist nur für die Eventualverbindlichkeiten anzugeben, für die in Element C0010/R0330 auf S.03.01 ein Wert gemeldet wurde.

Wenn dieser Wert geringer ist als derjenige unter C0010/R0740 auf S.02.01, ist im narrativen Bericht eine Erläuterung abzugeben.

S.03.02 — Außerbilanzielle Posten — Liste der erhaltenen unbeschränkten Garantien

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Im Hinblick auf den Solvabilität-II-Wert werden die Positionen unter dem Aspekt des Ansatzes definiert. Die Bewertungsgrundsätze sind in der Richtlinie 2009/138/EG, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 und den technischen Standards und Leitlinien zu Solvabilität II niedergelegt.

Der Ausdruck unbeschränkte Garantien bezeichnet Garantien, deren Betrag nicht begrenzt ist, unabhängig davon, ob sie befristet sind oder nicht.

Die in diesem Meldebogen aufgeführten Garantien werden auf S.03.01 nicht gemeldet.

 

ELEMENT

HINWEISE

C0010

Code der Garantie

Code der erhaltenen Garantie. Diese vom Unternehmen zugeordnete Zahl muss einmalig sein und darf im Zeitverlauf nicht verändert werden. Sie darf nicht für andere Garantien wiederverwendet werden.

C0020

Name des Garantiegebers

Geben Sie den Namen des Garantiegebers an.

C0030

Code des Garantiegebers

Geben Sie den Identifikationscode des Garantiegebers in Form der Rechtsträgerkennung (LEI) an, sofern verfügbar.

Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten.

C0040

Art des Codes des Garantiegebers

Geben Sie die Art des Codes an, der unter „Code des Garantiegebers“ eingetragen wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — LEI

 

9 — Nicht verfügbar

C0050

Garantiegeber gehört derselben Gruppe an

Geben Sie an, ob der Garantiegeber derselben Unternehmensgruppe angehört wie das Unternehmen.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Gehört derselben Gruppe an

 

2 — Gehört nicht derselben Gruppe an

C0060

Auslöseereignis(se) der Garantie

Geben Sie das Auslöseereignis an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Insolvenzantrag, Kreditereignis laut Definition der International Swaps and Derivatives Association („ISDA“)

 

2 — Herabstufung durch Ratingagentur

 

3 — Sinken der SCR unter eine Schwelle oberhalb von 100 %

 

4 — Sinken der MCR unter eine Schwelle oberhalb von 100 %

 

5 — Verstoß gegen SCR

 

6 — Verstoß gegen MCR

 

7 — Nichterfüllung einer vertraglichen Zahlungspflicht

 

8 — Betrug

 

9 — Verstoß gegen eine Vertragspflicht im Zusammenhang mit der Veräußerung von Vermögenswerten

 

10 — Verstoß gegen eine Vertragspflicht im Zusammenhang mit dem Kauf von Vermögenswerten

 

0 — Sonstige

C0070

Spezifische(s) Auslöseereignis(se) der Garantie

Beschreibung des Auslöseereignisses, falls für das Element C0060, „Auslöseereignis(se) der Garantie“, die Option „0 — Sonstige“ ausgewählt wurde.

C0080

Garantiebeginn

Geben Sie den ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums an, an dem der Garantievertrag wirksam wird.

C0090

Ergänzende Eigenmittel

Geben Sie an, ob die Garantie als ergänzendes Eigenmittel eingestuft und in folgenden Elementen von S.23.01 ausgewiesen wird:

Kreditbriefe und Garantien gemäß Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG (C0010/R0340)

Andere Kreditbriefe und Garantien als solche nach Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG (C0010/R0350)

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Ergänzendes Eigenmittel

 

2 — Kein ergänzendes Eigenmittel

S.03.03 — Außerbilanzielle Posten — Liste der vom Unternehmen ausgestellten unbeschränkten Garantien

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Im Hinblick auf den Solvabilität-II-Wert werden die Positionen unter dem Aspekt des Ansatzes definiert. Die Bewertungsgrundsätze sind in der Richtlinie 2009/138/EG, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 und den technischen Standards und Leitlinien zu Solvabilität II niedergelegt.

Der Ausdruck unbeschränkte Garantien bezeichnet Garantien, deren Betrag nicht begrenzt ist, unabhängig davon, ob sie befristet sind oder nicht.

Die in diesem Meldebogen aufgeführten Garantien werden auf S.03.01 nicht gemeldet.

 

ELEMENT

HINWEISE

C0010

Code der Garantie

Code der ausgestellten Garantie. Diese vom Unternehmen zugeordnete Zahl muss einmalig sein und darf im Zeitverlauf nicht verändert werden. Sie darf nicht für andere Garantien wiederverwendet werden.

C0020

Name des Begünstigten der Garantie

Geben Sie den Namen des Begünstigten der Garantie an.

C0030

Code des Begünstigten der Garantie

Identifikationscode des Begünstigten der Garantie in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar.

Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten.

C0040

Art des Codes des Begünstigten der Garantie

Angabe der Art des Codes, der unter „Code des Begünstigten der Garantie“ eingetragen wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — LEI

 

9 — Nicht verfügbar

C0050

Begünstigter der Garantie gehört derselben Gruppe an

Angabe, ob der Begünstigte der Garantie derselben Unternehmensgruppe angehört wie das Unternehmen.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Gehört derselben Gruppe an

 

2 — Gehört nicht derselben Gruppe an

C0060

Auslöseereignis(se) der Garantie

Liste der Auslöseereignisse. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Insolvenzantrag, Kreditereignis laut ISDA-Definition

 

2 — Herabstufung durch Ratingagentur

 

3 — Sinken der SCR unter eine Schwelle oberhalb von 100 %

 

4 — Sinken der MCR unter eine Schwelle oberhalb von 100 %

 

5 — Verstoß gegen SCR

 

6 — Verstoß gegen MCR

 

7 — Nichterfüllung einer vertraglichen Zahlungspflicht

 

8 — Betrug

 

9 — Verstoß gegen eine Vertragspflicht im Zusammenhang mit der Veräußerung von Vermögenswerten

 

10 — Verstoß gegen eine Vertragspflicht im Zusammenhang mit dem Kauf von Vermögenswerten

 

0 — Sonstige

C0070

Schätzung des Maximalwerts der Garantie

Summe aller potenziellen Zahlungsabflüsse, falls in Bezug auf die Garantien, die das Unternehmen für eine andere Partei ausgestellt hat, sämtliche Auslöseereignisse eintreten würden.

C0080

Spezifische(s) Auslöseereignis(se) der Garantie

Beschreibung des Auslöseereignisses, falls für das Element C0060, „Auslöseereignis(se) der Garantie“, die Option „0 — Sonstige“ ausgewählt wurde.

C0090

Garantiebeginn

Geben Sie den ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums an, an dem die Garantie wirksam wird.

S.04.01 — Tätigkeiten nach Ländern

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Dieser Meldebogen ist aus Sicht der Rechnungslegung auszufüllen, d. h. gemäß den nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder den IFRS, sofern diese als nationale Rechnungslegungsvorschriften anerkannt sind. Bei den Angaben sind allerdings die in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche zu verwenden. Dabei verwenden die Unternehmen den Ansatz und die Bewertungsgrundlage aus dem veröffentlichten Abschluss; ein erneuter Ansatz oder eine erneute Bewertung ist nicht erforderlich.

Wenn das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen außerhalb seines Sitzlandes geschäftlich tätig ist, sind die Angaben nach Herkunftsland, allen anderen Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR-Ländern) und wesentlichen Nicht-EWR-Ländern zu unterteilen.

a)

In Bezug auf EWR-Länder sind folgende Angaben vorzulegen:

i.

vom Unternehmen im Herkunftsland gezeichnete Geschäfte;

ii.

vom Unternehmen in anderen EWR-Ländern im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit (Freedom to Provide Services, „FPS“) gezeichnete Geschäfte;

iii.

von den Zweigniederlassungen des Unternehmens in EWR-Ländern in diesen Ländern gezeichnete Geschäfte;

iv.

von den einzelnen Zweigniederlassungen des Unternehmens in EWR-Ländern im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gezeichnete Geschäfte in anderen EWR-Ländern;

v.

vom Unternehmen oder einer seiner Zweigniederlassungen in EWR-Ländern im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit im Land gebuchte Prämien;

b)

Die Angaben für Nicht-EWR-Länder sind als wesentlich einzustufen und zu berichten, wenn dies erforderlich ist, um mindestens 90 % der gebuchten Bruttoprämien zu belegen, oder wenn die gebuchten Bruttoprämien aus einem Nicht-EWR-Land 5 % der insgesamt gebuchten Bruttoprämien übersteigen.

c)

Die Angaben, die nicht nach Nicht-EWR-Ländern aufgeschlüsselt werden, sind als Summe zu berichten. Die Zuordnung zu einem Land richtet sich nach dem Ort, an dem das Versicherungsgeschäft abgeschlossen wird, so dass Geschäfte, die eine Zweigniederlassung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit tätigt, dem Land zugeordnet werden, in dem sich die Zweigniederlassung befindet.

Die Angaben sind sowohl für das Direktversicherungsgeschäft als auch für das übernommene Rückversicherungsgeschäft brutto, ohne Abzug des zedierten Rückversicherungsgeschäfts, anzugeben.

 

ELEMENT

HINWEISE

Z0010

Geschäftsbereich

Angabe des Geschäftsbereichs gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, auf den sich die Meldung bezieht. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Krankheitskostenversicherung

 

2 — Einkommensersatzversicherung

 

3 — Arbeitsunfallversicherung

 

4 — Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

 

5 — Sonstige Kraftfahrtversicherung

 

6 — See-, Luftfahrt- und Transportversicherung

 

7 — Feuer- und andere Sachversicherungen

 

8 — Allgemeine Haftpflichtversicherung

 

9 — Kredit- und Kautionsversicherung

 

10 — Rechtsschutzversicherung

 

11 — Beistand

 

12 — Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste

 

13 — Proportionale Krankheitskostenrückversicherung

 

14 — Proportionale Einkommensersatzrückversicherung

 

15 — Proportionale Arbeitsunfallrückversicherung

 

16 — Proportionale Kraftfahrzeughaftpflichtrückversicherung

 

17 — Proportionale Kraftfahrtrückversicherung

 

18 — Proportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung

 

19 — Proportionale Rückversicherung für Feuer- und andere Sachschäden

 

20 — Proportionale allgemeine Haftpflichtrückversicherung

 

21 — Proportionale Kredit- und Kautionsrückversicherung

 

22 — Proportionale Rechtsschutzrückversicherung

 

23 — Proportionale Beistandsrückversicherung

 

24 — Proportionale Rückversicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste

 

25 — Nichtproportionale Krankenrückversicherung

 

26 — Nichtproportionale Unfallrückversicherung

 

27 — Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung.

 

28 — Nichtproportionale Sachrückversicherung

 

29 — Krankenversicherung

 

30 — Versicherung mit Überschussbeteiligung

 

31 — Indexgebundene und fondsgebundene Versicherung

 

32 — Sonstige Lebensversicherung

 

33 — Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit Krankenversicherungsverpflichtungen

 

34 — Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit anderen Versicherungsverpflichtungen (mit Ausnahme von Krankenversicherungsverpflichtungen)

 

35 — Krankenrückversicherung

 

36 — Lebensrückversicherung

C0010

Unternehmen — vom Unternehmen im Herkunftsland gezeichnete Geschäfte

Betrag der vom Unternehmen im Herkunftsland gezeichneten Geschäfte.

Ausgenommen hiervon sind die von den Zweigniederlassungen gezeichneten Geschäfte und die Geschäfte, die das Unternehmen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in anderen EWR-Ländern als dem Herkunftsland gezeichnet hat.

C0020

Unternehmen — vom Unternehmen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in anderen EWR-Ländern als dem Herkunftsland gezeichnete Geschäfte

Geschäfte, die das Unternehmen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in anderen EWR-Ländern als dem Herkunftsland gezeichnet hat.

Ausgenommen hiervon sind die von den Zweigniederlassungen gezeichneten Geschäfte.

C0030

Unternehmen — von EWR-Zweigniederlassungen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit im Herkunftsland gezeichnete Geschäfte

Geschäfte, die EWR-Zweigniederlassungen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit im Herkunftsland gezeichnet haben.

C0040

Alle EWR-Länder — von allen EWR-Zweigniederlassungen in ihren jeweiligen Ländern gezeichnete Geschäfte insgesamt

Von den EWR-Zweigniederlassungen in ihren jeweiligen Ländern gezeichnete Geschäfte insgesamt.

Dies ist die Summe des Elements C0080 für alle Zweigniederlassungen.

C0050

Alle EWR-Länder — von allen EWR-Zweigniederlassungen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gezeichnete Geschäfte insgesamt

Von den EWR-Zweigniederlassungen in anderen EWR-Ländern im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gezeichnete Geschäfte insgesamt.

Dies ist die Summe des Elements C0090 für alle Zweigniederlassungen.

C0060

Alle EWR-Länder — vom Unternehmen und sämtlichen EWR-Zweigniederlassungen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gezeichnete Geschäfte insgesamt

Vom Unternehmen und sämtlichen EWR-Zweigniederlassungen in EWR-Ländern, in denen sie nicht ansässig sind, im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gezeichnete Geschäfte insgesamt.

Dies ist die Summe des Elements C0100 für alle Zweigniederlassungen.

C0070

Von allen Zweigniederlassungen außerhalb des EWR gezeichnete Geschäfte insgesamt

Betrag der Geschäfte, die von allen außerhalb des EWR ansässigen Zweigniederlassungen gezeichnet wurden.

C0080

Nach EWR-Land — von der im betreffenden EWR-Land ansässigen Zweigniederlassung in diesem Land gezeichnete Geschäfte

Gezeichnete Geschäfte der im betreffenden EWR-Land ansässigen Zweigniederlassung in diesem Land.

C0090

Nach EWR-Land — von der im betreffenden EWR-Land ansässigen Zweigniederlassung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gezeichnete Geschäfte

Betrag der gezeichneten Geschäfte der EWR-Zweigniederlassung in EWR-Ländern, in denen sie nicht ansässig ist.

C0100

Nach EWR-Land — vom Unternehmen oder einer EWR-Zweigniederlassung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gezeichnete Geschäfte im betreffenden Land

Betrag des im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit vom Unternehmen oder einer beliebigen EWR-Zweigniederlassung gezeichneten Geschäfts im betreffenden Land.

Diese Spalte ist für alle EWR-Länder auszufüllen, in denen das Unternehmen oder eine seiner Zweigniederlassungen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit geschäftlich tätig ist, mit Ausnahme des Herkunftslandes. Für Letzteres ist der betreffende Betrag im Element C0030 anzugeben.

C0110

Nach wesentlichen Nicht-EWR-Ländern — von Zweigniederlassungen in wesentlichen Nicht-EWR-Ländern gezeichnete Geschäfte

Betrag der Geschäfte, die in wesentlichen Nicht-EWR-Ländern ansässige Zweigniederlassungen in diesen Ländern gezeichnet haben.

R0010/C0080

Land

Code des EWR-Landes, in dem die Zweigniederlassung ansässig ist, gemäß ISO 3166-1 Alpha-2.

R0010/C0090

Nach EWR-Land — Land

Code des EWR-Landes, in dem die Zweigniederlassung ansässig ist, gemäß ISO 3166-1 Alpha-2.

R0010/C0100

Nach EWR-Land — Land

Code des EWR-Landes, in dem im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit Geschäfte getätigt werden, gemäß ISO 3166-1 Alpha-2.

R0010/C0110

Nach wesentlichen Nicht-EWR-Ländern — Land

Code des Nicht-EWR-Landes, in dem die Zweigniederlassung ansässig ist, gemäß ISO 3166-1 Alpha-2.

R0020

Gebuchte Prämien

Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des Geschäftsjahres für die Versicherungsverträge fälligen Beiträge, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen.

R0030

Aufwendungen für Versicherungsfälle

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der Zahlungen für Versicherungsfälle und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen.

Ausgenommen hiervon sind Aufwendungen für Schadensregulierung.

R0040

Provisionen

Abschlusskosten, einschließlich Verlängerungsaufwendungen, die auf der Ebene des einzelnen Versicherungsvertrags anfallen und dem Unternehmen durch dessen Ausstellung entstehen. Hierunter fallen Provisionskosten sowie die Kosten für den Verkauf, die Zeichnung und die Initiierung eines ausgestellten Versicherungsvertrags. Auch Bewegungen abgegrenzter Abschlusskosten fallen darunter.

Die Definition gilt entsprechend auch für Rückversicherungsunternehmen.

S.04.02 — Angaben zu Zweig 10 von Anhang I Teil A der Solvabilität-II-Richtlinie, ausschließlich der Haftung des Frachtführers

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Dieser Meldebogen ist gemäß Artikel 159 der Richtlinie 2009/138/EG auszufüllen und betrifft ausschließlich das Direktversicherungsgeschäft.

Die zu übermittelnden Angaben beziehen sich auf die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit getätigten Geschäfte nach EWR-Ländern, wobei die Geschäfte nach Zweigniederlassung und Dienstleistungsfreiheit gesondert aufzuführen sind.

 

ELEMENT

HINWEISE

C0010/R0010

Land

Code des EWR-Landes, in dem die Zweigniederlassung ansässig ist, gemäß ISO 3166-1 Alpha-2.

C0010/R0020

Unternehmen — Dienstleistungsfreiheit — Häufigkeit von Ansprüchen aus Kraftfahrzeughaftpflicht (ausschließlich der Haftung des Frachtführers)

Zahl der Versicherungsfälle in Bezug auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit, die im Hinblick auf Zweig 10 von Anhang I Teil A der Solvabilität-II-Richtlinie (ausschließlich der Haftung des Frachtführers) eingetreten sind, im Durchschnitt der versicherten Fahrzeuge im Berichtszeitraum. Der Durchschnitt der versicherten Fahrzeuge wird aus der Zahl der versicherten Fahrzeuge zum Ende des Berichtsjahres und der Zahl der versicherten Fahrzeuge zum Ende des dem Berichtsjahr vorangehenden Jahres gemittelt. Versicherungsfälle, bei denen keine Ansprüche entstanden, werden nicht berücksichtigt.

C0010/R0030

Unternehmen — Dienstleistungsfreiheit — durchschnittliche Kosten für Ansprüche aus Kraftfahrzeughaftpflicht (ausschließlich der Haftung des Frachtführers)

Durchschnittliche Höhe der Ansprüche aus Versicherungsfällen in Bezug auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit, die im Hinblick auf Zweig 10 von Anhang I Teil A der Solvabilität-II-Richtlinie (ausschließlich der Haftung des Frachtführers) eingetreten sind, ermittelt durch Division des Betrags der fälligen Ansprüche durch die Zahl der eingetretenen Versicherungsfälle. Versicherungsfälle, bei denen keine Ansprüche entstanden, werden nicht berücksichtigt.

C0020/R0020

Zweigniederlassung — Häufigkeit von Ansprüchen aus Kraftfahrzeughaftpflicht (ausschließlich der Haftung des Frachtführers)

Zahl der Versicherungsfälle in Bezug auf die Geschäftstätigkeit im Land der Zweigniederlassung, die im Hinblick auf Zweig 10 von Anhang I Teil A der Solvabilität-II-Richtlinie (ausschließlich der Haftung des Frachtführers) eingetreten sind, im Durchschnitt der versicherten Fahrzeuge im Berichtszeitraum. Der Durchschnitt der versicherten Fahrzeuge wird aus der Zahl der versicherten Fahrzeuge zum Ende des Berichtsjahres und der Zahl der versicherten Fahrzeuge zum Ende des dem Berichtsjahr vorangehenden Jahres gemittelt. Versicherungsfälle, bei denen keine Ansprüche entstanden, werden nicht berücksichtigt.

C0030/R0020

Dienstleistungsfreiheit — Häufigkeit von Ansprüchen aus Kraftfahrzeughaftpflicht (ausschließlich der Haftung des Frachtführers)

Zahl der Versicherungsfälle in Bezug auf die Geschäftstätigkeit im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit, die im Hinblick auf Zweig 10 von Anhang I Teil A der Solvabilität-II-Richtlinie (ausschließlich der Haftung des Frachtführers) eingetreten sind, im Durchschnitt der versicherten Fahrzeuge im Berichtszeitraum. Der Durchschnitt der versicherten Fahrzeuge wird aus der Zahl der versicherten Fahrzeuge zum Ende des Berichtsjahres und der Zahl der versicherten Fahrzeuge zum Ende des dem Berichtsjahr vorangehenden Jahres gemittelt. Versicherungsfälle, bei denen keine Ansprüche entstanden, werden nicht berücksichtigt.

C0020/R0030

Zweigniederlassung — durchschnittliche Kosten für Ansprüche aus Kraftfahrzeughaftpflicht (ausschließlich der Haftung des Frachtführers)

Durchschnittliche Höhe der Ansprüche aus Versicherungsfällen, aufgeschlüsselt nach Zweigniederlassungen in Bezug auf die Geschäftstätigkeit im Land der Niederlassung, im Hinblick auf Zweig 10 von Anhang I Teil A der Solvabilität-II-Richtlinie (ausschließlich der Haftung des Frachtführers), ermittelt durch Division des Betrags der fälligen Ansprüche durch die Zahl der eingetretenen Versicherungsfälle. Versicherungsfälle, bei denen keine Ansprüche entstanden, werden nicht berücksichtigt.

C0030/R0030

Dienstleistungsfreiheit — durchschnittliche Kosten für Ansprüche aus Kraftfahrzeughaftpflicht (ausschließlich der Haftung des Frachtführers)

Durchschnittliche Höhe der Ansprüche aus Versicherungsfällen, aufgeschlüsselt nach Zweigniederlassungen, in Bezug auf die Geschäftstätigkeit im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit, im Hinblick auf Zweig 10 von Anhang I Teil A der Solvabilität-II-Richtlinie (ausschließlich der Haftung des Frachtführers), ermittelt durch Division des Betrags der fälligen Ansprüche durch die Zahl der eingetretenen Versicherungsfälle. Versicherungsfälle, bei denen keine Ansprüche entstanden, werden nicht berücksichtigt.

S.05.01 — Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Geschäftsbereichen

Allgemeine Bemerkungen

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die vierteljährliche und die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Dieser Meldebogen ist aus Sicht der Rechnungslegung auszufüllen, d. h. nach nationalen Rechnungslegungsvorschriften („GAAP“) oder nach IFRS-Rechnungslegungsstandards, sofern diese als nationale GAAP anerkannt sind, jedoch unter Verwendung der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 für Solvabilität II („SII“) definierten Geschäftsbereiche. Dabei verwenden die Unternehmen den Ansatz und die Bewertungsgrundlage aus dem veröffentlichten Abschluss; ein erneuter Ansatz oder eine erneute Bewertung ist nicht erforderlich. Dieser Meldebogen bezieht sich auf den Zeitraum von Geschäftsjahresbeginn bis zum Berichtstermin.

Bei der vierteljährlichen Berichterstattung sind Aufwendungen für Verwaltung, Aufwendungen für Anlageverwaltung, Abschlusskosten und Gemeinkosten in aggregierter Form vorzulegen.

 

ELEMENT

HINWEISE

Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen

C0010 bis C0120/R0110

Gebuchte Prämien — brutto — Direktversicherungsgeschäft

Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des Geschäftsjahres für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem Direktversicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen.

C0010 bis C0120/R0120

Gebuchte Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des Geschäftsjahres für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen proportionalen Versicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen.

C0130 bis C0160/R0130

Gebuchte Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des Geschäftsjahres für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen nichtproportionalen Versicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen.

C0010 bis C0160/R0140

Gebuchte Prämien — Anteil der Rückversicherer

Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des Geschäftsjahres für die Versicherungsverträge an Rückversicherer abgegebenen Beträge, unabhängig davon, ob sich diese Beträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen.

C0010 bis C0160/R0200

Gebuchte Prämien — netto

Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Nettobeiträge“ stellen die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft dar, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

C0010 bis C0120/R0210

Verdiente Prämien — brutto — Direktversicherungsgeschäft

Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das Direktversicherungsgeschäft.

C0010 bis C0120/R0220

Verdiente Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das in Rückdeckung übernommene proportionale Versicherungsgeschäft.

C0130 bis C0160/R0230

Verdiente Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Versicherungsgeschäft.

C0010 bis C0160/R0240

Verdiente Prämien — Anteil der Rückversicherer

Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe des Anteils der Rückversicherer an den „gebuchten Bruttobeiträgen“ abzüglich der Veränderung des Anteils der Rückversicherer an den Beitragsüberträgen.

C0010 bis C0160/R0300

Verdiente Prämien — netto

Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

C0010 bis C0120/R0310

Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto — Direktversicherungsgeschäft

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem Direktversicherungsgeschäft.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0010 bis C0120/R0320

Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem in Rückdeckung übernommenen proportionalen Bruttogeschäft.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0130 bis C0160/R0330

Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem in Rückdeckung übernommenen nichtproportionalen Bruttogeschäft.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0010 bis C0160/R0340

Aufwendungen für Versicherungsfälle — Anteil der Rückversicherer

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Anteil der Rückversicherer an der Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0010 bis C0160/R0400

Aufwendungen für Versicherungsfälle — netto

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Aufwendungen für Versicherungsfälle sind die Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellungen für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres, bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0010 bis C0120/R0410

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — brutto — Direktversicherungsgeschäft

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für das Brutto-Direktversicherungsgeschäft.

C0010 bis C0120/R0420

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für das in Rückdeckung übernommene proportionale Bruttogeschäft.

C0130 bis C0160/R0430

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Bruttogeschäft.

C0010 bis C0160/R0440

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — Anteil der Rückversicherer

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für die an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Beträge.

C0010 bis C0160/R0500

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — netto

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Der Nettobetrag der Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen ergibt sich aus der Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

C0010 bis C0160/R0550

Angefallene Aufwendungen

Alle periodengerecht zugeordneten versicherungstechnischen Aufwendungen des Unternehmens im Berichtszeitraum.

C0010 bis C0120/R0610

Verwaltungsaufwendungen — brutto — Direktversicherungsgeschäft

Verwaltungsaufwendungen des Unternehmens während des Geschäftsjahrs, periodengerecht zugeordnet werden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Policenverwaltung einschließlich Aufwendungen im Hinblick auf Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften. Manche Verwaltungsaufwendungen beziehen sich unmittelbar auf Tätigkeiten im Hinblick auf einen spezifischen Versicherungsvertrag (z. B. Fortführungskosten), diese Kosten entstehen beispielsweise durch die Erstellung von Beitragsrechnungen, den regelmäßigen Versand von Informationen an Versicherungsnehmer und die Bearbeitung von Policenänderungen (z. B. Umwandlungen oder Wiederauffüllungen). Andere Verwaltungsaufwendungen stehen zwar unmittelbar mit Versicherungstätigkeiten im Zusammenhang, entstehen jedoch im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsvertrag erstrecken, beispielsweise Gehaltszahlungen an das für die Policenverwaltung zuständige Personal.

Der Betrag bezieht sich auf das Brutto-Direktversicherungsgeschäft.

C0010 bis C0120/R0620

Verwaltungsaufwendungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

Verwaltungsaufwendungen des Unternehmens während des Berichtszeitraums, periodengerecht zugeordnet werden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Policenverwaltung einschließlich Aufwendungen im Hinblick auf Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften. Manche Verwaltungsaufwendungen beziehen sich unmittelbar auf Tätigkeiten im Hinblick auf einen spezifischen Versicherungsvertrag (z. B. Fortführungskosten), diese Kosten entstehen beispielsweise durch die Erstellung von Beitragsrechnungen, den regelmäßigen Versand von Informationen an Versicherungsnehmer und die Bearbeitung von Policenänderungen (z. B. Umwandlungen oder Wiederauffüllungen). Andere Verwaltungsaufwendungen stehen zwar unmittelbar mit Versicherungstätigkeiten im Zusammenhang, entstehen jedoch im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsvertrag erstrecken, beispielsweise Gehaltszahlungen an das für die Policenverwaltung zuständige Personal.

Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene proportionale Brutto-Versicherungsgeschäft.

C0130 bis C0160/R0630

Verwaltungsaufwendungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

Verwaltungsaufwendungen des Unternehmens während des Berichtszeitraums, periodengerecht zugeordnet werden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Policenverwaltung einschließlich Aufwendungen im Hinblick auf Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften. Manche Verwaltungsaufwendungen beziehen sich unmittelbar auf Tätigkeiten im Hinblick auf einen spezifischen Versicherungsvertrag (z. B. Fortführungskosten), diese Kosten entstehen beispielsweise durch die Erstellung von Beitragsrechnungen, den regelmäßigen Versand von Informationen an Versicherungsnehmer und die Bearbeitung von Policenänderungen (z. B. Umwandlungen oder Wiederauffüllungen). Andere Verwaltungsaufwendungen stehen zwar unmittelbar mit Versicherungstätigkeiten im Zusammenhang, entstehen jedoch im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsvertrag erstrecken, beispielsweise Gehaltszahlungen an das für die Policenverwaltung zuständige Personal.

Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Brutto-Versicherungsgeschäft.

C0010 bis C0160/R0640

Verwaltungsaufwendungen — Anteil der Rückversicherer

Verwaltungsaufwendungen des Unternehmens während des Berichtszeitraums, periodengerecht zugeordnet werden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Policenverwaltung einschließlich Aufwendungen im Hinblick auf Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften. Manche Verwaltungsaufwendungen beziehen sich unmittelbar auf Tätigkeiten im Hinblick auf einen spezifischen Versicherungsvertrag (z. B. Fortführungskosten), diese Kosten entstehen beispielsweise durch die Erstellung von Beitragsrechnungen, den regelmäßigen Versand von Informationen an Versicherungsnehmer und die Bearbeitung von Policenänderungen (z. B. Umwandlungen oder Wiederauffüllungen). Andere Verwaltungsaufwendungen stehen zwar unmittelbar mit Versicherungstätigkeiten im Zusammenhang, entstehen jedoch im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsvertrag erstrecken, beispielsweise Gehaltszahlungen an das für die Policenverwaltung zuständige Personal.

Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer.

Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen.

C0010 bis C0160/R0700

Verwaltungsaufwendungen — netto

Verwaltungsaufwendungen des Unternehmens während des Berichtszeitraums, periodengerecht zugeordnet werden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Policenverwaltung einschließlich Aufwendungen im Hinblick auf Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften. Manche Verwaltungsaufwendungen beziehen sich unmittelbar auf Tätigkeiten im Hinblick auf einen spezifischen Versicherungsvertrag (z. B. Fortführungskosten), diese Kosten entstehen beispielsweise durch die Erstellung von Beitragsrechnungen, den regelmäßigen Versand von Informationen an Versicherungsnehmer und die Bearbeitung von Policenänderungen (z. B. Umwandlungen oder Wiederauffüllungen). Andere Verwaltungsaufwendungen stehen zwar unmittelbar mit Versicherungstätigkeiten im Zusammenhang, entstehen jedoch im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsvertrag erstrecken, beispielsweise Gehaltszahlungen an das für die Policenverwaltung zuständige Personal.

Die Netto-Verwaltungsaufwendungen beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

C0010 bis C0120/R0710

Aufwendungen für Anlageverwaltung — brutto –Direktversicherungsgeschäft

Aufwendungen für Anlageverwaltung werden für gewöhnlich nicht auf der Ebene einzelner Versicherungsverträge, sondern auf der Ebene eines Portfolios von Versicherungsverträgen zugewiesen. Aufwendungen für Anlageverwaltung entstehen beispielsweise durch die Aktenhaltung der Anlageportfolios, die Gehälter der für Anlagen zuständigen Mitarbeiter, Honorare für externe Berater, Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wertpapierhandel (d. h. dem Kauf oder Verkauf von Wertpapieren aus dem Portfolio) und gelegentlich auch durch Entgelte für Depotdienstleistungen.

Der Betrag bezieht sich auf das Brutto-Direktversicherungsgeschäft.

C0010 bis C0120/R0720

Aufwendungen für Anlageverwaltung — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

Aufwendungen für Anlageverwaltung werden für gewöhnlich nicht auf der Ebene einzelner Versicherungsverträge, sondern auf der Ebene eines Portfolios von Versicherungsverträgen zugewiesen. Aufwendungen für Anlageverwaltung entstehen beispielsweise durch die Aktenhaltung der Anlageportfolios, die Gehälter der für Anlagen zuständigen Mitarbeiter, Honorare für externe Berater, Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wertpapierhandel (d. h. dem Kauf oder Verkauf von Wertpapieren aus dem Portfolio) und gelegentlich auch durch Entgelte für Depotdienstleistungen.

Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene proportionale Brutto-Versicherungsgeschäft.

C0130 bis C0160/R0730

Aufwendungen für Anlageverwaltung — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

Aufwendungen für Anlageverwaltung werden für gewöhnlich nicht auf der Ebene einzelner Versicherungsverträge, sondern auf der Ebene eines Portfolios von Versicherungsverträgen zugewiesen. Aufwendungen für Anlageverwaltung entstehen beispielsweise durch die Aktenhaltung der Anlageportfolios, die Gehälter der für Anlagen zuständigen Mitarbeiter, Honorare für externe Berater, Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wertpapierhandel (d. h. dem Kauf oder Verkauf von Wertpapieren aus dem Portfolio) und gelegentlich auch durch Entgelte für Depotdienstleistungen.

Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Brutto-Versicherungsgeschäft.

C0010 bis C0160/R0740

Aufwendungen für Anlageverwaltung — Anteil der Rückversicherer

Aufwendungen für Anlageverwaltung werden für gewöhnlich nicht auf der Ebene einzelner Versicherungsverträge, sondern auf der Ebene eines Portfolios von Versicherungsverträgen zugewiesen. Aufwendungen für Anlageverwaltung entstehen beispielsweise durch die Aktenhaltung der Anlageportfolios, die Gehälter der für Anlagen zuständigen Mitarbeiter, Honorare für externe Berater, Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wertpapierhandel (d. h. dem Kauf oder Verkauf von Wertpapieren aus dem Portfolio) und gelegentlich auch durch Entgelte für Depotdienstleistungen.

Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer.

Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen.

C0010 bis C0160/R0800

Aufwendungen für Anlageverwaltung — netto

Aufwendungen für Anlageverwaltung werden für gewöhnlich nicht auf der Ebene einzelner Versicherungsverträge, sondern auf der Ebene eines Portfolios von Versicherungsverträgen zugewiesen. Aufwendungen für Anlageverwaltung entstehen beispielsweise durch die Aktenhaltung der Anlageportfolios, die Gehälter der für Anlagen zuständigen Mitarbeiter, Honorare für externe Berater, Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wertpapierhandel (d. h. dem Kauf oder Verkauf von Wertpapieren aus dem Portfolio) und gelegentlich auch durch Entgelte für Depotdienstleistungen.

Der Betrag bezieht sich auf die Netto-Aufwendungen für Anlageverwaltung.

Die Netto-Aufwendungen für Anlageverwaltung beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

C0010 bis C0120/R0810

Aufwendungen für Schadensregulierung — brutto — Direktversicherungsgeschäft

Aufwendungen für Schadensregulierung sind Aufwendungen, die im Zuge der Bearbeitung und Aufklärung von Versicherungsfällen entstehen, einschließlich Gebühren für Juristen und Gutachter sowie interne Kosten für die Bearbeitung von Schadenszahlungen. Einige dieser Aufwendungen können einzelnen Versicherungsfällen zugeordnet werden (z. B. Gebühren für Juristen und Gutachter), andere entstehen durch Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsfall beziehen (z. B. die Gehälter der Mitarbeiter der Schadenabteilung).

Der Betrag bezieht sich auf das Brutto-Direktversicherungsgeschäft.

Eingeschlossen ist die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0010 bis C0120/R0820

Aufwendungen für Schadensregulierung — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

Aufwendungen für Schadensregulierung sind Aufwendungen, die im Zuge der Bearbeitung und Aufklärung von Versicherungsfällen entstehen, einschließlich Gebühren für Juristen und Gutachter sowie interne Kosten für die Bearbeitung von Schadenszahlungen. Einige dieser Aufwendungen können einzelnen Versicherungsfällen zugeordnet werden (z. B. Gebühren für Juristen und Gutachter), andere entstehen durch Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsfall beziehen (z. B. die Gehälter der Mitarbeiter der Schadenabteilung).

Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene proportionale Brutto-Versicherungsgeschäft.

Eingeschlossen ist die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0130 bis C0160/R0830

Aufwendungen für Schadensregulierung — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

Aufwendungen für Schadensregulierung sind Aufwendungen, die im Zuge der Bearbeitung und Aufklärung von Versicherungsfällen entstehen, einschließlich Gebühren für Juristen und Gutachter sowie interne Kosten für die Bearbeitung von Schadenszahlungen. Einige dieser Aufwendungen können einzelnen Versicherungsfällen zugeordnet werden (z. B. Gebühren für Juristen und Gutachter), andere entstehen durch Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsfall beziehen (z. B. die Gehälter der Mitarbeiter der Schadenabteilung).

Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Brutto-Versicherungsgeschäft.

Eingeschlossen ist die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0010 bis C0160/R0840

Aufwendungen für Schadensregulierung — Anteil der Rückversicherer

Aufwendungen für Schadensregulierung sind Aufwendungen, die im Zuge der Bearbeitung und Aufklärung von Versicherungsfällen entstehen, einschließlich Gebühren für Juristen und Gutachter sowie interne Kosten für die Bearbeitung von Schadenszahlungen. Einige dieser Aufwendungen können einzelnen Versicherungsfällen zugeordnet werden (z. B. Gebühren für Juristen und Gutachter), andere entstehen durch Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsfall beziehen (z. B. die Gehälter der Mitarbeiter der Schadenabteilung).

Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer.

Eingeschlossen ist die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen.

C0010 bis C0160/R0900

Aufwendungen für Schadensregulierung — netto

Aufwendungen für Schadensregulierung sind Aufwendungen, die im Zuge der Bearbeitung und Aufklärung von Versicherungsfällen entstehen, einschließlich Gebühren für Juristen und Gutachter sowie interne Kosten für die Bearbeitung von Schadenszahlungen. Einige dieser Aufwendungen können einzelnen Versicherungsfällen zugeordnet werden (z. B. Gebühren für Juristen und Gutachter), andere entstehen durch Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsfall beziehen (z. B. die Gehälter der Mitarbeiter der Schadenabteilung).

Die Netto-Aufwendungen für Schadensregulierung beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

Eingeschlossen ist die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0010 bis C0120/R0910

Abschlusskosten — brutto — Direktversicherungsgeschäft

Abschlusskosten sind Kosten, einschließlich Verlängerungsaufwendungen, die auf der Ebene des einzelnen Versicherungsvertrags anfallen und dem Unternehmen durch dessen Ausstellung entstehen. Hierunter fallen Provisionskosten sowie die Kosten für den Verkauf, die Zeichnung und die Initiierung eines ausgestellten Versicherungsvertrags. Auch Bewegungen abgegrenzter Abschlusskosten fallen darunter. Die Definition gilt entsprechend auch für Rückversicherungsunternehmen.

Der Betrag bezieht sich auf das Brutto-Direktversicherungsgeschäft.

C0010 bis C0120/R0920

Abschlusskosten — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

Abschlusskosten sind Kosten, einschließlich Verlängerungsaufwendungen, die auf der Ebene des einzelnen Versicherungsvertrags anfallen und dem Unternehmen durch dessen Ausstellung entstehen. Hierunter fallen Provisionskosten sowie die Kosten für den Verkauf, die Zeichnung und die Initiierung eines ausgestellten Versicherungsvertrags. Auch Bewegungen abgegrenzter Abschlusskosten fallen darunter. Die Definition gilt entsprechend auch für Rückversicherungsunternehmen.

Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene proportionale Brutto-Versicherungsgeschäft.

C0130 bis C0160/R0930

Abschlusskosten — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

Abschlusskosten sind Kosten, einschließlich Verlängerungsaufwendungen, die auf der Ebene des einzelnen Versicherungsvertrags anfallen und dem Unternehmen durch dessen Ausstellung entstehen. Hierunter fallen Provisionskosten sowie die Kosten für den Verkauf, die Zeichnung und die Initiierung eines ausgestellten Versicherungsvertrags. Auch Bewegungen abgegrenzter Abschlusskosten fallen darunter. Die Definition gilt entsprechend auch für Rückversicherungsunternehmen.

Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Brutto-Versicherungsgeschäft.

C0010 bis C0160/R0940

Abschlusskosten — Anteil der Rückversicherer

Abschlusskosten sind Kosten, einschließlich Verlängerungsaufwendungen, die auf der Ebene des einzelnen Versicherungsvertrags anfallen und dem Unternehmen durch dessen Ausstellung entstehen. Hierunter fallen Provisionskosten sowie die Kosten für den Verkauf, die Zeichnung und die Initiierung eines ausgestellten Versicherungsvertrags. Auch Bewegungen abgegrenzter Abschlusskosten fallen darunter. Die Definition gilt entsprechend auch für Rückversicherungsunternehmen.

Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer.

Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen.

C0010 bis C0160/R1000

Abschlusskosten — netto

Abschlusskosten sind Kosten, einschließlich Verlängerungsaufwendungen, die auf der Ebene des einzelnen Versicherungsvertrags anfallen und dem Unternehmen durch dessen Ausstellung entstehen. Hierunter fallen Provisionskosten sowie die Kosten für den Verkauf, die Zeichnung und die Initiierung eines ausgestellten Versicherungsvertrags. Auch Bewegungen abgegrenzter Abschlusskosten fallen darunter. Die Definition gilt entsprechend auch für Rückversicherungsunternehmen.

Die Netto-Aufwendungen für Schadensregulierung beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

C0010 bis C0120/R1010

Gemeinkosten — brutto — Direktversicherungsgeschäft

Unter die Gemeinkosten fallen die Gehälter der Geschäftsführer, Kosten für die Rechnungsprüfung und regelmäßige Betriebskosten, d. h. Strom-, Miet- und IT-Kosten. Außerdem fallen darunter Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erschließung neuer Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, der Werbung für Versicherungsprodukte und der Optimierung interner Abläufe, beispielsweise Investitionen in unterstützende Systeme für das Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft (z. B. der Erwerb neuer IT-Systeme und die Entwicklung neuer Software).

Der Betrag bezieht sich auf das Brutto-Direktversicherungsgeschäft.

C0010 bis C0120/R1020

Gemeinkosten — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

Unter die Gemeinkosten fallen die Gehälter der Geschäftsführer, Kosten für die Rechnungsprüfung und regelmäßige Betriebskosten, d. h. Strom-, Miet- und IT-Kosten. Außerdem fallen darunter Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erschließung neuer Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, der Werbung für Versicherungsprodukte und der Optimierung interner Abläufe, beispielsweise Investitionen in unterstützende Systeme für das Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft (z. B. der Erwerb neuer IT-Systeme und die Entwicklung neuer Software).

Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene proportionale Brutto-Versicherungsgeschäft.

C0130 bis C0160/R1030

Gemeinkosten — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

Unter die Gemeinkosten fallen die Gehälter der Geschäftsführer, Kosten für die Rechnungsprüfung und regelmäßige Betriebskosten, d. h. Strom-, Miet- und IT-Kosten. Außerdem fallen darunter Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erschließung neuer Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, der Werbung für Versicherungsprodukte und der Optimierung interner Abläufe, beispielsweise Investitionen in unterstützende Systeme für das Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft (z. B. der Erwerb neuer IT-Systeme und die Entwicklung neuer Software).

Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Brutto-Versicherungsgeschäft.

C0010 bis C0160/R1040

Gemeinkosten — Anteil der Rückversicherer

Unter die Gemeinkosten fallen die Gehälter der Geschäftsführer, Kosten für die Rechnungsprüfung und regelmäßige Betriebskosten, d. h. Strom-, Miet- und IT-Kosten. Außerdem fallen darunter Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erschließung neuer Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, der Werbung für Versicherungsprodukte und der Optimierung interner Abläufe, beispielsweise Investitionen in unterstützende Systeme für das Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft (z. B. der Erwerb neuer IT-Systeme und die Entwicklung neuer Software).

Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer.

Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen.

C0010 bis C0160/R1100

Gemeinkosten — netto

Unter die Gemeinkosten fallen die Gehälter der Geschäftsführer, Kosten für die Rechnungsprüfung und regelmäßige Betriebskosten, d. h. Strom-, Miet- und IT-Kosten. Außerdem fallen darunter Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erschließung neuer Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, der Werbung für Versicherungsprodukte und der Optimierung interner Abläufe, beispielsweise Investitionen in unterstützende Systeme für das Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft (z. B. der Erwerb neuer IT-Systeme und die Entwicklung neuer Software).

Die Netto-Gemeinkosten beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

C0200/R0110–R1100

Gesamt

Gesamtsumme der verschiedenen Elemente für alle Geschäftsbereiche.

C0200/R1200

Sonstige Aufwendungen

Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen, die nicht unter die vorgenannten Aufwendungen fallen und nicht nach Geschäftsbereichen aufgeteilt werden.

Nicht versicherungstechnische Aufwendungen wie Steuern, Zinsaufwendungen, Verluste aus Veräußerungen usw. sind hier nicht einzubeziehen.

C0200/R1300

Gesamtaufwendungen

Betrag aller versicherungstechnischen Aufwendungen

Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen

C0210 bis C0280/R1410

Gebuchte Prämien — brutto

Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des Geschäftsjahres für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem Bruttogeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen.

Beinhaltet sowohl das Direktversicherungsgeschäft als auch das Rückversicherungsgeschäft.

C0210 bis C0280/R1420

Gebuchte Prämien — Anteil der Rückversicherer

Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des Geschäftsjahres für die Versicherungsverträge an Rückversicherer abgegebenen Beträge, unabhängig davon, ob sich diese Beträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen.

C0210 bis C0280/R1500

Gebuchte Prämien — netto

Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Nettobeiträge“ stellen die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft dar, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

C0210 bis C0280/R1510

Verdiente Prämien — brutto

Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.

C0210 bis C0280/R1520

Verdiente Prämien — Anteil der Rückversicherer

Definition für verdiente Prämien aus Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Anteil der Rückversicherer an den „gebuchten Bruttobeiträgen“ abzüglich der Veränderung des Anteils der Rückversicherer an den Beitragsüberträgen.

C0210 bis C0280/R1600

Verdiente Prämien — netto

Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

C0210 bis C0280/R1610

Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem Rückversicherungsgeschäft.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0210 bis C0280/R1620

Aufwendungen für Versicherungsfälle — Anteil der Rückversicherer

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG: Anteil der Rückversicherer an der Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0210 bis C0280/R1700

Aufwendungen für Versicherungsfälle — netto

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG: Aufwendungen für Versicherungsfälle sind die Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellungen für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres, bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0210 bis C0280/R1710

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — brutto

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für Versicherungsverträge aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem Rückversicherungsgeschäft (brutto).

C0210 bis C0280/R1720

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — Anteil der Rückversicherer

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Anteil der Rückversicherer an der Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen.

C0210 bis C0280/R1800

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — netto

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderungen sonstiger versicherungstechnischer Nettorückstellungen bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

C0210 bis C0280/R1900

Angefallene Aufwendungen

Alle periodengerecht zugeordneten versicherungstechnischen Aufwendungen des Unternehmens im Berichtszeitraum.

C0210 bis C0280/R1910

Verwaltungsaufwendungen — brutto

Verwaltungsaufwendungen des Unternehmens während des Geschäftsjahrs, periodengerecht zugeordnet werden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Policenverwaltung einschließlich Aufwendungen im Hinblick auf Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften. Manche Verwaltungsaufwendungen beziehen sich unmittelbar auf Tätigkeiten im Hinblick auf einen spezifischen Versicherungsvertrag (z. B. Fortführungskosten), diese Kosten entstehen beispielsweise durch die Erstellung von Beitragsrechnungen, den regelmäßigen Versand von Informationen an Versicherungsnehmer und die Bearbeitung von Policenänderungen (z. B. Umwandlungen oder Wiederauffüllungen). Andere Verwaltungsaufwendungen stehen zwar unmittelbar mit Versicherungstätigkeiten im Zusammenhang, entstehen jedoch im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsvertrag erstrecken, beispielsweise durch Gehaltszahlungen an das für die Policenverwaltung zuständige Personal.

Der Betrag bezieht sich auf das Direktversicherungs- und das Rückversicherungsgeschäft, brutto.

C0210 bis C0280/R1920

Verwaltungsaufwendungen — Anteil der Rückversicherer

Verwaltungsaufwendungen des Unternehmens während des Berichtszeitraums, periodengerecht zugeordnet werden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Policenverwaltung einschließlich Aufwendungen im Hinblick auf Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften. Manche Verwaltungsaufwendungen beziehen sich unmittelbar auf Tätigkeiten im Hinblick auf einen spezifischen Versicherungsvertrag (z. B. Fortführungskosten), diese Kosten entstehen beispielsweise durch die Erstellung von Beitragsrechnungen, den regelmäßigen Versand von Informationen an Versicherungsnehmer und die Bearbeitung von Policenänderungen (z. B. Umwandlungen oder Wiederauffüllungen). Andere Verwaltungsaufwendungen stehen zwar unmittelbar mit Versicherungstätigkeiten im Zusammenhang, entstehen jedoch im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsvertrag erstrecken, beispielsweise durch Gehaltszahlungen an das für die Policenverwaltung zuständige Personal.

Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer.

Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen.

C0210 bis C0280/R2000

Verwaltungsaufwendungen — netto

Verwaltungsaufwendungen des Unternehmens während des Berichtszeitraums, periodengerecht zugeordnet werden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Policenverwaltung einschließlich Aufwendungen im Hinblick auf Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften. Manche Verwaltungsaufwendungen beziehen sich unmittelbar auf Tätigkeiten im Hinblick auf einen spezifischen Versicherungsvertrag (z. B. Fortführungskosten), diese Kosten entstehen beispielsweise durch die Erstellung von Beitragsrechnungen, den regelmäßigen Versand von Informationen an Versicherungsnehmer und die Bearbeitung von Policenänderungen (z. B. Umwandlungen oder Wiederauffüllungen). Andere Verwaltungsaufwendungen stehen zwar unmittelbar mit Versicherungstätigkeiten im Zusammenhang, entstehen jedoch im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsvertrag erstrecken, beispielsweise durch Gehaltszahlungen an das für die Policenverwaltung zuständige Personal.

Der Betrag bezieht sich auf die Netto-Verwaltungsaufwendungen.

Die Netto-Verwaltungsaufwendungen beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

C0210 bis C0280/R2010

Aufwendungen für Anlageverwaltung — brutto

Aufwendungen für Anlageverwaltung werden für gewöhnlich nicht auf der Ebene einzelner Versicherungsverträge, sondern auf der Ebene eines Portfolios von Versicherungsverträgen zugewiesen. Aufwendungen für Anlageverwaltung entstehen beispielsweise durch die Aktenhaltung der Anlageportfolios, die Gehälter der für Anlagen zuständigen Mitarbeiter, Honorare für externe Berater, Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wertpapierhandel (d. h. dem Kauf oder Verkauf von Wertpapieren aus dem Portfolio) und gelegentlich auch durch Entgelte für Depotdienstleistungen.

Der Betrag bezieht sich auf das Direktversicherungs- und das Rückversicherungsgeschäft, brutto.

C0210 bis C0280/R2020

Aufwendungen für Anlageverwaltung — Anteil der Rückversicherer

Aufwendungen für Anlageverwaltung werden für gewöhnlich nicht auf der Ebene einzelner Versicherungsverträge, sondern auf der Ebene eines Portfolios von Versicherungsverträgen zugewiesen. Aufwendungen für Anlageverwaltung entstehen beispielsweise durch die Aktenhaltung der Anlageportfolios, die Gehälter der für Anlagen zuständigen Mitarbeiter, Honorare für externe Berater, Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wertpapierhandel (d. h. dem Kauf oder Verkauf von Wertpapieren aus dem Portfolio) und gelegentlich auch durch Entgelte für Depotdienstleistungen.

Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer.

Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen.

C0210 bis C0280/R2100

Aufwendungen für Anlageverwaltung — netto

Aufwendungen für Anlageverwaltung werden für gewöhnlich nicht auf der Ebene einzelner Versicherungsverträge, sondern auf der Ebene eines Portfolios von Versicherungsverträgen zugewiesen. Aufwendungen für Anlageverwaltung entstehen beispielsweise durch die Aktenhaltung der Anlageportfolios, die Gehälter der für Anlagen zuständigen Mitarbeiter, Honorare für externe Berater, Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wertpapierhandel (d. h. dem Kauf oder Verkauf von Wertpapieren aus dem Portfolio) und gelegentlich auch durch Entgelte für Depotdienstleistungen.

Der Betrag bezieht sich auf die Netto-Aufwendungen für Anlageverwaltung.

Die Netto-Aufwendungen für Anlageverwaltung beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

C0210 bis C0280/R2110

Aufwendungen für Schadensregulierung — brutto

Aufwendungen für Schadensregulierung sind Aufwendungen, die im Zuge der Bearbeitung und Aufklärung von Versicherungsfällen entstehen, einschließlich Gebühren für Juristen und Gutachter sowie interne Kosten für die Bearbeitung von Schadenszahlungen. Einige dieser Aufwendungen können einzelnen Versicherungsfällen zugeordnet werden (z. B. Gebühren für Juristen und Gutachter), andere entstehen durch Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsfall beziehen (z. B. die Gehälter der Mitarbeiter der Schadenabteilung).

Der Betrag bezieht sich auf das Direktversicherungs- und das Rückversicherungsgeschäft, brutto

Eingeschlossen ist die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0210 bis C0280/R2120

Aufwendungen für Schadensregulierung — Anteil der Rückversicherer

Aufwendungen für Schadensregulierung sind Aufwendungen, die im Zuge der Bearbeitung und Aufklärung von Versicherungsfällen entstehen, einschließlich Gebühren für Juristen und Gutachter sowie interne Kosten für die Bearbeitung von Schadenszahlungen. Einige dieser Aufwendungen können einzelnen Versicherungsfällen zugeordnet werden (z. B. Gebühren für Juristen und Gutachter), andere entstehen durch Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsfall beziehen (z. B. die Gehälter der Mitarbeiter der Schadenabteilung).

Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer.

Eingeschlossen ist die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen.

C0210 bis C0280/R2200

Aufwendungen für Schadensregulierung — netto

Aufwendungen für Schadensregulierung sind Aufwendungen, die im Zuge der Bearbeitung und Aufklärung von Versicherungsfällen entstehen, einschließlich Gebühren für Juristen und Gutachter sowie interne Kosten für die Bearbeitung von Schadenszahlungen. Einige dieser Aufwendungen können einzelnen Versicherungsfällen zugeordnet werden (z. B. Gebühren für Juristen und Gutachter), andere entstehen durch Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsfall beziehen (z. B. die Gehälter der Mitarbeiter der Schadenabteilung).

Die Netto-Aufwendungen für Schadensregulierung beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

Eingeschlossen ist die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0210 bis C0280/R2210

Abschlusskosten — brutto

Abschlusskosten sind Kosten, die auf der Ebene des einzelnen Versicherungsvertrags anfallen und dem Unternehmen durch dessen Ausstellung entstehen. Hierunter fallen Provisionskosten sowie die Kosten für den Verkauf, die Zeichnung und die Initiierung eines ausgestellten Versicherungsvertrags. Auch Bewegungen abgegrenzter Abschlusskosten fallen darunter. Die Definition gilt entsprechend auch für Rückversicherungsunternehmen.

Der Betrag bezieht sich auf das Direktversicherungs- und das Rückversicherungsgeschäft, brutto.

C0210 bis C0280/R2210

Abschlusskosten — Anteil der Rückversicherer

Abschlusskosten sind Kosten, die auf der Ebene des einzelnen Versicherungsvertrags anfallen und dem Unternehmen durch dessen Ausstellung entstehen. Hierunter fallen Provisionskosten sowie die Kosten für den Verkauf, die Zeichnung und die Initiierung eines ausgestellten Versicherungsvertrags. Auch Bewegungen abgegrenzter Abschlusskosten fallen darunter. Die Definition gilt entsprechend auch für Rückversicherungsunternehmen.

Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer.

Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen.

C0210 bis C0280/R2300

Abschlusskosten — netto

Abschlusskosten sind Kosten, die auf der Ebene des einzelnen Versicherungsvertrags anfallen und dem Unternehmen durch dessen Ausstellung entstehen. Hierunter fallen Provisionskosten sowie die Kosten für den Verkauf, die Zeichnung und die Initiierung eines ausgestellten Versicherungsvertrags. Auch Bewegungen abgegrenzter Abschlusskosten fallen darunter. Die Definition gilt entsprechend auch für Rückversicherungsunternehmen.

Die Netto-Abschlusskosten beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

C0210 bis C0280/R2310

Gemeinkosten — brutto

Unter die Gemeinkosten fallen die Gehälter der Geschäftsführer, Kosten für die Rechnungsprüfung und regelmäßige Betriebskosten, d. h. Strom-, Miet- und IT-Kosten. Außerdem fallen darunter Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erschließung neuer Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, der Werbung für Versicherungsprodukte und der Optimierung interner Abläufe, beispielsweise Investitionen in unterstützende Systeme für das Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft (z. B. der Erwerb neuer IT-Systeme und die Entwicklung neuer Software).

Der Betrag bezieht sich auf das Direktversicherungs- und das Rückversicherungsgeschäft, brutto.

C0210 bis C0280/R2320

Gemeinkosten — Anteil der Rückversicherer

Unter die Gemeinkosten fallen die Gehälter der Geschäftsführer, Kosten für die Rechnungsprüfung und regelmäßige Betriebskosten, d. h. Strom-, Miet- und IT-Kosten. Außerdem fallen darunter Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erschließung neuer Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, der Werbung für Versicherungsprodukte und der Optimierung interner Abläufe, beispielsweise Investitionen in unterstützende Systeme für das Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft (z. B. der Erwerb neuer IT-Systeme und die Entwicklung neuer Software).

Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer.

Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen.

C0210 bis C0280/R2400

Gemeinkosten — netto

Unter die Gemeinkosten fallen die Gehälter der Geschäftsführer, Kosten für die Rechnungsprüfung und regelmäßige Betriebskosten, d. h. Strom-, Miet- und IT-Kosten. Außerdem fallen darunter Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erschließung neuer Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, der Werbung für Versicherungsprodukte und der Optimierung interner Abläufe, beispielsweise Investitionen in unterstützende Systeme für das Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft (z. B. der Erwerb neuer IT-Systeme und die Entwicklung neuer Software).

Die Netto-Gemeinkosten beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

C0300/R1410–R2400

Gesamt

Gesamtsumme der verschiedenen Elemente für alle in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche im Bereich Lebensversicherung.

C0300/R2500

Sonstige Aufwendungen

Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen, die nicht unter die vorgenannten Aufwendungen fallen und nicht nach Geschäftsbereichen aufgeteilt werden.

Nicht versicherungstechnische Aufwendungen wie Steuern, Zinsaufwendungen, Verluste aus Veräußerungen usw. sind hier nicht einzubeziehen.

C0300/R2600

Gesamtaufwendungen

Betrag aller versicherungstechnischen Aufwendungen.

C0210 bis C0280/R2700

Gesamtbetrag Rückkäufe

Gesamtbetrag der im Laufe des Jahres vorgenommenen Rückkäufe.

Dieser Betrag wird auch unter „Aufwendungen für Versicherungsfälle“ (Element R1610) ausgewiesen.

S.05.02 — Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Ländern

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Dieser Meldebogen ist aus Sicht der Rechnungslegung auszufüllen, d. h. gemäß den nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder den IFRS, sofern diese als nationale Rechnungslegungsvorschriften anerkannt sind. Dieser Meldebogen bezieht sich auf den Zeitraum von Geschäftsjahresbeginn bis zum Berichtstermin. Dabei verwenden die Unternehmen den Ansatz und die Bewertungsgrundlage aus dem veröffentlichten Abschluss; ein erneuter Ansatz oder eine erneute Bewertung ist nicht erforderlich.

Bei der Einstufung nach Ländern sind folgende Kriterien anzuwenden:

Die nach Ländern geordneten Angaben sind für das Herkunftsland und darüber hinaus entweder für die fünf Länder mit den höchsten gebuchten Bruttoprämien oder für so viele Länder zu übermitteln, dass mindestens 90 % der insgesamt gebuchten Bruttoprämien erfasst werden.

Für das Direktversicherungsgeschäft der gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche „Krankheitskosten“, „Einkommensersatz“, „Arbeitsunfall“, „Feuer und andere Sachschäden“ sowie „Kredite und Kautionen“ sind die Angaben dem Land zuzuordnen, in dem das Risiko im Sinne von Artikel 13 Absatz 13 der Richtlinie 2009/138/EG belegen ist.

Für das Direktversicherungsgeschäft aller anderen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche sind die Angaben dem Land des Vertragsabschlusses zuzuordnen.

Für das proportionale und nichtproportionale Rückversicherungsgeschäft sind die Angaben dem Belegenheitsstaat des Zedenten zuzuordnen.

Für die Zwecke dieses Meldebogens bezeichnet der Ausdruck „Land des Vertragsabschlusses“:

a.

das Land, in dem das Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat (Herkunftsland), sofern das Versicherungsprodukt nicht durch eine Zweigniederlassung oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit verkauft wurde;

b.

das Land, in dem sich die Zweigniederlassung befindet (Aufnahmeland), wenn das Versicherungsprodukt durch eine Zweigniederlassung verkauft wurde;

c.

das Land, in dem die Dienstleistungsfreiheit angezeigt wurde (Aufnahmeland), wenn das Versicherungsprodukt im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit verkauft wurde.

d.

Bei Inanspruchnahme eines Vermittlers und in allen sonstigen Situationen erfolgt die Einstufung unter a), b) oder c) in Abhängigkeit vom Verkäufer des Versicherungsprodukts.

 

ELEMENT

HINWEISE

Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen

C0020 bis C0060/R0010

Fünf wichtigste Länder (nach gebuchten Bruttoprämien) — Nichtlebensversicherungsverpflichtungen

Anzugeben ist der Code nach ISO 3166–1 Alpha–2 der gemeldeten Länder für die Nichtlebensversicherungsverpflichtungen.

C0080 bis C0140/R0110

Gebuchte Prämien — brutto — Direktversicherungsgeschäft

Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des Geschäftsjahres für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem Direktversicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen.

C0080 bis C0140/R0120

Gebuchte Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des Geschäftsjahres für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen proportionalen Versicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen.

C0080 bis C0140/R0130

Gebuchte Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des Geschäftsjahres für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen nichtproportionalen Versicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen.

C0080 bis C0140/R0140

Gebuchte Prämien — Anteil der Rückversicherer

Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des Geschäftsjahres für die Versicherungsverträge an Rückversicherer abgegebenen Beträge, unabhängig davon, ob sich diese Beträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen.

C0080 bis C0140/R0200

Gebuchte Prämien — netto

Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Nettobeiträge“ stellen die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft dar, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

C0080 bis C0140/R0210

Verdiente Prämien — brutto — Direktversicherungsgeschäft

Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das Direktversicherungsgeschäft.

C0080 bis C0140/R0220

Verdiente Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das in Rückdeckung übernommene proportionale Versicherungsgeschäft.

C0080 bis C0140/R0230

Verdiente Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Versicherungsgeschäft.

C0080 bis C0140/R0240

Verdiente Prämien — Anteil der Rückversicherer

Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe des Anteils der Rückversicherer an den „gebuchten Bruttobeiträgen“ abzüglich der Veränderung des Anteils der Rückversicherer an den Beitragsüberträgen.

C0080 bis C0140/R0300

Verdiente Prämien — netto

Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

C0080 bis C0140/R0310

Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto — Direktversicherungsgeschäft

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem Direktversicherungsgeschäft.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0080 bis C0140/R0320

Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar:

Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem in Rückdeckung übernommenen proportionalen Versicherungsgeschäft.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0080 bis C0140/R0330

Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem in Rückdeckung übernommenen nichtproportionalen Versicherungsgeschäft.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0080 bis C0140/R0340

Aufwendungen für Versicherungsfälle — Anteil der Rückversicherer

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Anteil der Rückversicherer an der Summe der Zahlungen für Versicherungsfälle und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0080 bis C0140/R0400

Aufwendungen für Versicherungsfälle — netto

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Aufwendungen für Versicherungsfälle sind die Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellungen für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres, bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0080 bis C0140/R0410

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — brutto — Direktversicherungsgeschäft

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für das Brutto-Direktversicherungsgeschäft.

C0080 bis C0140/R0420

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für das in Rückdeckung übernommene proportionale Bruttogeschäft.

C0080 bis C0140/R0430

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Bruttogeschäft.

C0080 bis C0140/R0440

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — Anteil der Rückversicherer

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für die an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Beträge.

C0080 bis C0140/R0500

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — netto

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Der Nettobetrag der Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen ergibt sich aus der Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

C0080 bis C0140/R0550

Angefallene Aufwendungen

Alle periodengerecht zugeordneten versicherungstechnischen Aufwendungen des Unternehmens im Berichtszeitraum.

C0140/R1200

Sonstige Aufwendungen

Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen, die nicht unter die vorgenannten Aufwendungen fallen und nicht nach Geschäftsbereichen aufgeteilt werden.

Nicht versicherungstechnische Aufwendungen wie Steuern, Zinsaufwendungen, Verluste aus Veräußerungen usw. sind hier nicht einzubeziehen.

C0140/R1300

Gesamtaufwendungen

Betrag aller versicherungstechnischen Aufwendungen für die auf diesem Meldebogen erfassten Länder.

Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen

C0160 bis C0200/R1400

Fünf wichtigste Länder (nach gebuchten Bruttoprämien) — Lebensversicherungsverpflichtungen

Anzugeben ist der Code nach ISO 3166–1 Alpha–2 der gemeldeten Länder für die Lebensversicherungsverpflichtungen.

C0220 bis C0280/R1410

Gebuchte Prämien — brutto

Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des Geschäftsjahres für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem Bruttogeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen.

C0220 bis C0280/R1420

Gebuchte Prämien — Anteil der Rückversicherer

Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des Geschäftsjahres für die Versicherungsverträge an Rückversicherer abgegebenen Beträge, unabhängig davon, ob sich diese Beträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen.

C0220 bis C0280/R1500

Gebuchte Prämien — netto

Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Nettobeiträge“ stellen die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft dar, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

C0220 bis C0280/R1510

Verdiente Prämien — brutto

Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft (brutto).

C0220 bis C0280/R1520

Verdiente Prämien — Anteil der Rückversicherer

Definition für verdiente Prämien aus Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Anteil der Rückversicherer an den „gebuchten Bruttobeiträgen“ abzüglich der Veränderung des Anteils der Rückversicherer an den Beitragsüberträgen.

C0220 bis C0280/R1600

Verdiente Prämien — netto

Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

C0220 bis C0280/R1610

Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft (brutto).

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0220 bis C0280/R1620

Aufwendungen für Versicherungsfälle — Anteil der Rückversicherer

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Anteil der Rückversicherer an der Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0220 bis C0280/R1700

Aufwendungen für Versicherungsfälle — netto

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Aufwendungen für Versicherungsfälle sind die Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellungen für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres, bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0220 bis C0280/R1710

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — brutto

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für Versicherungsverträge aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem Rückversicherungsgeschäft (brutto).

C0220 bis C0280/R1720

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — Anteil der Rückversicherer

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Anteil der Rückversicherer an der Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen.

C0220 bis C0280/R1800

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — netto

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderungen sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

C0220 bis C0280/R1900

Angefallene Aufwendungen

Alle periodengerecht zugeordneten versicherungstechnischen Aufwendungen des Unternehmens im Berichtszeitraum.

C0280/R2500

Sonstige Aufwendungen

Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen, die nicht unter die vorgenannten Aufwendungen fallen und nicht nach Geschäftsbereichen aufgeteilt werden.

Nicht versicherungstechnische Aufwendungen wie Steuern, Zinsaufwendungen, Verluste aus Veräußerungen usw. sind hier nicht einzubeziehen.

C0280/R2600

Gesamtaufwendungen

Betrag aller versicherungstechnischen Aufwendungen für die auf diesem Meldebogen erfassten Länder.

S.06.01 — Zusammenfassung der Vermögenswerte

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Dieser Meldebogen ist nur von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auszufüllen, die nach Artikel 35 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG von der jährlichen Übermittlung von Informationen in den Meldebögen S.06.02 oder S.08.01 befreit sind.

Die in diesem Meldebogen aufgeführten Vermögenswertkategorien sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegt.

Der Meldebogen enthält eine Zusammenfassung der Informationen über Vermögenswerte und Derivate des Unternehmens als Ganzem, einschließlich der in fonds- und indexgebundenen Verträgen gehaltenen Vermögenswerte und Derivate.

Die Posten sind mit positivem Wert anzugeben, sofern sie keinen negativen Solvabilität-II-Wert aufweisen (z. B. im Falle von Derivaten, die eine Verbindlichkeit des Unternehmens darstellen).

 

ELEMENT

HINWEISE

C0020 bis C0060/R0010

Notierte Vermögenswerte

Geben Sie den Wert der notierten Vermögenswerte nach Portfolios an.

Für die Zwecke dieses Meldebogens gilt ein Vermögenswert als notiert, wenn er an einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems gemäß der Definition in Richtlinie 2004/39/EG gehandelt wird.

Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern vornimmt. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

C0020 bis C0060/R0020

Nicht notierte Vermögenswerte

Wert der nicht an einer Börse notierten Vermögenswerte, nach Portfolio.

Für die Zwecke dieses Meldebogens gilt ein Vermögenswert als nicht notiert, wenn er nicht an einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems gemäß der Definition in Richtlinie 2004/39/EG gehandelt wird.

Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern vornimmt. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

C0020 bis C0060/R0030

Nicht an der Börse handelbare Vermögenswerte

Wert der nicht an der Börse handelbaren Vermögenswerte, nach Portfolios.

Für die Zwecke dieses Meldebogens gilt ein Vermögenswert als nicht an der Börse handelbar, wenn er aufgrund seiner Beschaffenheit nicht an einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems gemäß der Definition in Richtlinie 2004/39/EG gehandelt werden kann.

Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern vornimmt. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

C0010 bis C0060/R0040

Staatsanleihen

Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie 1 von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios.

Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern vornimmt. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

C0020 bis C0060/R0050

Unternehmensanleihen

Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie 2 von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios.

Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern vornimmt. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

C0020 bis C0060/R0060

Eigenkapitalinstrumente

Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie 3 von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios.

Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern vornimmt. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

C0020 bis C0060/R0070

Organismen für gemeinsame Anlagen

Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie 4 von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios.

Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern vornimmt. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

C0020 bis C0060/R0080

Strukturierte Schuldtitel

Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie 5 von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios.

Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern vornimmt. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

C0020 bis C0060/R0090

Besicherte Wertpapiere

Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie 6 von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios.

Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern vornimmt. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

C0020 bis C0060/R0100

Barmittel und Einlagen

Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie 7 von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios.

Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern vornimmt. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

C0020 bis C0060/R0110

Hypotheken und Darlehen

Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie 8 von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios.

Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern vornimmt. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

C0020 bis C0060/R0120

Immobilien

Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie 9 von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios.

Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern vornimmt. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

C0020 bis C0060/R0130

Sonstige Anlagen

Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie 0 von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios.

Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern vornimmt. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

C0020 bis C0060/R0140

Futures

Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie A von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios.

Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern vornimmt. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

C0020 bis C0060/R0150

Kaufoptionen

Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie B von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios.

Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern vornimmt. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

C0020 bis C0060/R0160

Verkaufsoptionen

Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie C von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios.

Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern vornimmt. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

C0020 bis C0060/R0170

Swaps

Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie D von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios.

Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern vornimmt. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

C0020 bis C0060/R0180

Forwards

Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie E von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios.

Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern vornimmt. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

C0020 bis C0060/R0190

Kreditderivate

Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie F von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios.

Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern vornimmt. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

S.06.02 — Liste der Vermögenswerte

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die vierteljährliche und die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Die in diesem Meldebogen aufgeführten Vermögenswertkategorien sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegt; die hier aufgeführten CIC-Codes beziehen sich auf Anhang VI, der die Tabelle des Complementary Identification Code („CIC“) enthält.

Auf diesem Meldebogen sind alle in der Bilanz ausgewiesenen Vermögenswerte aufzuführen, die in die Vermögenswertkategorien 0 bis 9 von Anhang IV — Vermögenswertkategorien der vorliegenden Verordnung einzustufen sind. Insbesondere sind auf diesem Meldebogen die Sicherheiten anzugeben, die in der Bilanz für Wertpapierleihgeschäfte und Repogeschäfte eingesetzt sind.

Dieser Meldebogen enthält eine nach Einzelposten (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz) erstellte Liste der vom Unternehmen direkt gehaltenen Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorien 0 bis 9 einzustufen sind (auch für die vom (Rück-)Versicherungsunternehmen verwalteten fonds- und indexgebundenen Produkte werden nur diejenigen Vermögenswerte übermittelt, die unter die Vermögenswertkategorien 0 bis 9 fallen, so dass z. B. mit diesen Produkten verbundene einforderbare Beträge oder Verbindlichkeiten nicht zu übermitteln sind), mit folgenden Ausnahmen:

a)

Barmittel sind für jede Kombination der Elemente C0060, C0070, C0080 und C0090 in einer Zeile pro Währung anzugeben.

b)

Jederzeit verfügbare Einlagen (Zahlungsmitteläquivalente) und andere Einlagen mit Laufzeiten von weniger als einem Jahr sind für jede Kombination der Elemente C0060, C0070, C0080, C0090 und C0290 in einer Zeile pro Paar (Bank, Währung) anzugeben.

c)

Hypotheken und Darlehen an Privatpersonen, einschließlich Policendarlehen, sind in zwei Zeilen anzugeben, wobei eine Zeile für Darlehen an Mitglieder von Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorganen und eine Zeile für Darlehen an andere Personen vorgesehen ist, und dies in beiden Fällen für jede Kombination der Elemente C0060, C0070, C0080, C0090 und C0290.

d)

Depotforderungen sind für jede Kombination der Elemente C0060, C0070, C0080 und C0090 in nur einer Zeile anzugeben.

e)

Anlagen zur Eigennutzung durch das Unternehmen sind für jede Kombination der Elemente C0060, C0070, C0080 und C0090 in nur einer Zeile anzugeben.

Der vorliegende Meldebogen besteht aus zwei Tabellen: Angaben zu den gehaltenen Positionen und Angaben zu Vermögenswerten.

In der Tabelle „Angaben zu den gehaltenen Positionen“ ist jeder Vermögenswert einzeln aufzuführen, und zwar in so vielen Zeilen, wie zur ordnungsgemäßen Angabe aller in dieser Tabelle erfragten Variablen erforderlich sind. Wenn für denselben Vermögenswert einer Variable zwei Werte zugewiesen werden können, dann ist dieser Vermögenswert in mehr als einer Zeile zu übermitteln.

In der Tabelle „Angaben zu Vermögenswerten“ ist jeder Vermögenswert einzeln aufzuführen, und zwar in einer Zeile pro Vermögenswert, wobei alle in dieser Tabelle erfragten Variablen einzutragen sind.

Die Angaben zum externen Rating (C0320) und zur benannten ECAI (External Credit Assessment Institution) (C0330) dürfen unter folgenden Voraussetzungen beschränkt werden (entfallen):

a)

per Befreiungsbeschluss der nationalen Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 35 Absätze 6 und 7 der Richtlinie 2009/138/EG oder

b)

per Beschluss der nationalen Aufsichtsbehörde, falls den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen diese spezifischen Informationen infolge von Outsourcing-Regelungen im Anlagebereich nicht unmittelbar zugänglich sind.

 

ELEMENT

HINWEISE

Angaben zu den gehaltenen Positionen

C0040

ID-Code des Vermögenswerts

ID-Code des Vermögenswerts nach absteigender Priorität:

ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind. Dieser Code muss einmalig sein und im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code verwendet wird, ist sowohl der ID-Code des Vermögenswerts als auch der alphabetische Code der Währung nach ISO 4217 anzugeben, und zwar nach folgendem Muster: „Code+EUR“.

C0050

Art des ID-Codes des Vermögenswerts

Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — ISO 6166 ISIN

 

2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

 

3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

 

4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

 

5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

 

6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

 

7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

 

8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

 

9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

 

99 — Vom Unternehmen vergebener Code

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code angegeben werden muss und der in Element C0040 angegebene Code aus dem ID-Code des Vermögenswerts und dem alphabetischen Währungscode nach ISO 4217 zusammengesetzt ist, dann ist als „Art des ID-Codes des Vermögenswerts“ die Option 9 und die Option für den ursprünglichen ID-Code des Vermögenswerts anzugeben, und zwar nach dem Muster des folgenden Beispiels, in dem sich der gemeldete Code aus ISIN-Code+Währungscode zusammensetzt: „9/1“.

C0060

Portfolio

Unterscheidung zwischen Leben, Nichtleben, Eigenmitteln, anderen internen Fonds, Allgemein (nicht unterteilt) und Sonderverbänden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Leben

 

2 — Nichtleben

 

3 — Sonderverbände

 

4 — Andere interne Fonds

 

5 — Eigenmittel

 

6 — Allgemein

Die Untergliederung ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Untergliederung vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

C0070

Fondsnummer

Gilt für Vermögenswerte, die in Sonderverbänden oder anderen internen Fonds gehalten werden (Definition entsprechend den nationalen Märkten).

Die vom Unternehmen vergebene Nummer, die der einmaligen Nummer entspricht, mit der jeder einzelne Fonds bezeichnet wird. Diese Nummer ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten und auch in anderen Meldebögen zur Kennzeichnung der Fonds zu verwenden. Sie darf für keinen anderen Fonds wiederverwendet werden.

C0080

Matching-Portfolio-Nummer

Diese vom Unternehmen vergebene Nummer entspricht der einmaligen Nummer, die dem gemäß den Bestimmungen von Artikel 77b Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Matching-Adjustment-Portfolio zugewiesen wird. Diese Nummer ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten und auch in anderen Meldebögen zur Kennzeichnung des Matching-Adjustment-Portfolios zu verwenden. Sie darf für kein anderes Matching-Adjustment-Portfolio wiederverwendet werden.

C0090

Vermögenswerte in fonds- und indexgebundenen Verträgen

Geben Sie die in fonds- und indexgebundenen Verträgen gehaltenen Vermögenswerte an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Fonds- oder indexgebunden

 

2 — Weder fonds- noch indexgebunden

C0100

Als Sicherheit gestellte Vermögenswerte

Geben Sie die in der Bilanz des Unternehmens als gestellte Sicherheit ausgewiesenen Vermögenswerte an. Für teilweise als Sicherheit gestellte Vermögenswerte sind jeweils zwei Zeilen auszufüllen, eine für den als Sicherheit gestellten Betrag und eine für den Restbetrag. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option für den als Sicherheit gestellten Teil des Vermögenswerts auszuwählen:

 

1 — Vermögenswerte in der Bilanz, die als Sicherheit gestellt wurden

 

2 — Sicherheit für in Rückdeckung übernommenes Geschäft

 

3 — Sicherheit für geliehene Wertpapiere

 

4 — Repos

 

9 — Keine Sicherheit

C0110

Verwahrungsland

ISO 3166 1 Alpha –2-Code des Landes, in dem Vermögenswerte des Unternehmens verwahrt werden. Bei der Ausweisung internationaler Verwahrstellen wie Euroclear ist das Verwahrungsland das Land, in dem die vertraglich bestimmte Verwahrstelle ihren Sitz hat.

Falls derselbe Vermögenswert in mehr als einem Land verwahrt wird, ist er jeweils einzeln in so vielen Zeilen aufzuführen, wie es zur ordnungsgemäßen Angabe sämtlicher Verwahrungsländer erforderlich ist.

Dieses Element gilt nicht für CIC-Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen (für Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, da für diese Vermögenswerte kein Individualisierungsgebot besteht) und aus demselben Grund auch nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC 95 — Anlagen (zur Eigennutzung).

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 9, ausgenommen CIC 95 — Anlagen (zur Eigennutzung), richtet sich das Land des Emittenten nach der Immobilienadresse.

C0120

Verwahrer

Name des verwahrenden Finanzinstituts.

Falls derselbe Vermögenswert von mehr als einem Verwahrer verwahrt wird, ist er jeweils einzeln in so vielen Zeilen aufzuführen, wie es zur ordnungsgemäßen Angabe sämtlicher Verwahrer erforderlich ist.

Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben.

Dieses Element gilt nicht für CIC-Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen (für Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, da für diese Vermögenswerte kein Individualisierungsgebot besteht) und auch nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien

C0130

Menge

Anzahl der Vermögenswerte, für wesentliche Vermögenswerte

Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element C0140 (Nennwert) gemeldet wird.

C0140

Nennwert

Ausstehender Betrag, zum Nennwert, für alle Vermögenswerte, bei denen dieses Element relevant ist, und zum Nominalwert für CIC = 72, 73, 74, 75 und 79, sofern anwendbar.

Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element C0130 (Menge) übermittelt wird.

C0150

Bewertungsmethode

Geben Sie an, nach welcher Methode die Vermögenswerte bewertet werden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Marktpreisnotierung auf aktiven Märkten für gleiche Vermögenswerte

 

2 — Marktpreisnotierung auf aktiven Märkten für ähnliche Vermögenswerte

 

3 — Alternative Bewertungsmethoden

 

4 — Angepasste Equity-Methoden (bei der Bewertung von Beteiligungen anwendbar):

 

5 — IFRS-Equity-Methoden (bei der Bewertung von Beteiligungen anwendbar)

 

6 — Marktbewertung nach Artikel 9 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.

C0160

Anschaffungswert

Anschaffungswert der gehaltenen Vermögenswerte insgesamt, Wert ohne aufgelaufene Zinsen. Gilt nicht für die CIC-Kategorien 7 und 8.

C0170

Solvabilität-II-Gesamtbetrag

Der gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG berechnete Wert.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

entspricht bei Vermögenswerten, für die die ersten beiden Elemente relevant sind, dem Produkt aus den Elementen „Nennwert“ und „Prozentualer Anteil des Nennwerts des Solvabilität-II-Preises je Einheit“ zuzüglich „Aufgelaufene Zinsen“;

entspricht bei Vermögenswerten, für die diese beiden Elemente relevant sind, dem Produkt aus „Menge“ und „Solvabilität-II-Preis je Einheit“;

für Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorien 7, 8 und 9 einzustufen sind, ist der Solvabilität-II-Wert anzugeben.

C0180

Aufgelaufene Zinsen

Geben Sie für verzinsliche Wertpapiere den seit dem letzten Kupontermin aufgelaufenen Zinsbetrag an. Beachten Sie, dass dieser Wert auch im Element „Solvabilität-II-Gesamtbetrag“ enthalten ist.


 

ELEMENT

HINWEISE

Angaben zu Vermögenswerten

C0040

ID-Code des Vermögenswerts

ID-Code des Vermögenswerts nach absteigender Priorität:

ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind. Dieser Code muss einmalig sein und im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code verwendet wird, ist sowohl der ID-Code des Vermögenswerts als auch der alphabetische Code der Währung nach ISO 4217 anzugeben, und zwar nach folgendem Muster: „Code+EUR“.

C0050

Art des ID-Codes des Vermögenswerts

Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — ISO 6166 ISIN

 

2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

 

3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

 

4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

 

5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

 

6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

 

7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

 

8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

 

9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

 

99 — Vom Unternehmen vergebener Code

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code angegeben werden muss und der in Element C0040 angegebene Code aus dem ID-Code des Vermögenswerts und dem alphabetischen Währungscode nach ISO 4217 zusammengesetzt ist, dann ist als „Art des ID-Codes des Vermögenswerts“ die Option 9 und die Option für den ursprünglichen ID-Code des Vermögenswerts anzugeben, und zwar nach dem Muster des folgenden Beispiels, in dem sich der gemeldete Code aus ISIN-Code+Währungscode zusammensetzt: „9/1“.

C0190

Bezeichnung der Position

Angabe der Berichtsposition durch Eintragung der Vermögenswertbezeichnung oder der Anschrift von Immobilien; die Genauigkeit der Angaben liegt im Ermessen des Unternehmens.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen ist in diesem Element, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt, „Darlehen an Mitglieder des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans“ oder „Darlehen an andere natürliche Personen“ anzugeben, da für diese Vermögenswerte kein Individualisierungsgebot besteht. Nicht an natürliche Personen vergebene Darlehen sind in einzelnen Zeilen anzugeben.

Dieses Element gilt nicht für CIC 95 — Anlagen (zur Eigennutzung), da für diese Vermögenswerte kein Individualisierungsgebot besteht, und nicht für CIC 71 und CIC 75.

C0200

Name des Emittenten

Der Emittent ist das Wertpapiere an Anleger ausgebende Unternehmen.

Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name des Unternehmens anzugeben.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

Im Hinblick auf die CIC-Kategorie 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen ist der Name des Emittenten der Name des Fondsmanagers.

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 7 — Barmittel und Einlagen (ausgenommen CIC 71 und CIC 75) ist der Name des Emittenten der Name der Depotstelle.

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen ist in diesem Element, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt, „Darlehen an Mitglieder des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans“ oder „Darlehen an andere natürliche Personen“ anzugeben, da für diese Vermögenswerte kein Individualisierungsgebot besteht.

Im Hinblick auf CIC 8 — Hypotheken und Darlehen, andere als Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, beziehen sich die Angaben auf den Darlehensnehmer.

Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

C0210

Emittentencode

Angabe des Emittentencodes in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar.

Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

Im Hinblick auf die CIC-Kategorie 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen ist der Emittentencode der Code des Fondsmanagers;

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 7 — Barmittel und Einlagen (ausgenommen CIC 71 und CIC 75) ist der Emittentencode der Code der Depotstelle.

Im Hinblick auf CIC 8 — Hypotheken und Darlehen, andere als Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, beziehen sich die Angaben auf den Darlehensnehmer.

Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

Dieses Element gilt nicht für Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt.

C0220

Art des Emittentencodes

Angabe der Art des Codes, der im Element „Emittentencode“ eingetragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

 

9 — Keine Angabe

Dieses Element gilt nicht für Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt.

Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

C0230

Wirtschaftszweig des Emittenten

Geben Sie den Wirtschaftszweig des Emittenten anhand der aktuell gültigen Codes der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft („NACE“) (laut EG-Verordnung) an. Die Buchstabenkennung, die für den NACE-Abschnitt steht, ist als Mindestangabe für den Wirtschaftszweig zu verwenden (so wäre z. B. „A“ oder „A111“ angemessen); wenn sich der NACE-Code allerdings auf die Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen bezieht, ist dem Buchstaben für den Abschnitt noch der vierstellige numerische Code der NACE-Klasse (z. B. „K6411“) beizufügen.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

Im Hinblick auf die CIC-Kategorie 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen ist der Wirtschaftszweig des Emittenten der Wirtschaftszweig des Fondsmanagers.

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 7 — Barmittel und Einlagen (ausgenommen CIC 71 und CIC 75) ist der Wirtschaftszweig des Emittenten der Wirtschaftszweig der Depotstelle.

Im Hinblick auf CIC 8 — Hypotheken und Darlehen, andere als Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, beziehen sich die Angaben auf den Darlehensnehmer.

Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

Dieses Element gilt nicht für Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt.

C0240

Emittentengruppe

Name der gemeinsamen Muttergesellschaft des Emittenten. Bei Organismen für gemeinsame Anlagen bezieht sich die Gruppenbeziehung auf den Fondsmanager.

Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name des Unternehmens anzugeben.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

Im Hinblick auf die CIC-Kategorie 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen bezieht sich die Gruppenbeziehung auf den Fondsmanager;

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 7 — Barmittel und Einlagen (ausgenommen CIC 71 und CIC 75) bezieht sich die Gruppenbeziehung auf die Depotstelle.

Im Hinblick auf CIC 8 — Hypotheken und Darlehen, andere als Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, bezieht sich die Gruppenbeziehung auf den Darlehensnehmer.

Dieses Element gilt nicht für Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt.

Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

C0250

Code der Emittentengruppe

Identifikationscode der Emittentengruppe in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar.

Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

Im Hinblick auf die CIC-Kategorie 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen bezieht sich die Gruppenbeziehung auf den Fondsmanager.

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 7 — Barmittel und Einlagen (ausgenommen CIC 71 und CIC 75) bezieht sich die Gruppenbeziehung auf die Depotstelle.

Im Hinblick auf CIC 8 — Hypotheken und Darlehen, andere als Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, bezieht sich die Gruppenbeziehung auf den Darlehensnehmer.

Dieses Element gilt nicht für Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt.

Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

C0260

Art des Codes der Emittentengruppe

Angabe der Art des Codes, der im Element „Code der Emittentengruppe“ eingetragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

 

9 — Keine Angabe

Dieses Element gilt nicht für Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt.

Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

C0270

Land des Emittenten

Ländercode des Standorts des Emittenten gemäß ISO 3166–1 Alpha–2.

Der Standort richtet sich nach der Anschrift des Emittenten.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

Im Hinblick auf die CIC-Kategorie 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen wird das Land des Emittenten anhand des Fondsmanagers bestimmt.

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 7 — Barmittel und Einlagen (ausgenommen CIC 71 und CIC 75) ist das Land des Emittenten das Land der Depotstelle.

Im Hinblick auf CIC 8 — Hypotheken und Darlehen, andere als Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, beziehen sich die Angaben auf den Darlehensnehmer.

Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

Dieses Element gilt nicht für Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt.

Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

ISO 3166–1 Alpha–2-Code

XA: Supranationale Emittenten

EU: Organe und Einrichtungen der Europäischen Union

C0280

Währung

Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, in der die Emission erfolgt ist.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

Dieses Element gilt nicht für CIC-Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen (für Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, da für diese Vermögenswerte kein Individualisierungsgebot besteht) und aus demselben Grund auch nicht für CIC 75 und CIC 95 — Anlagen (zur Eigennutzung).

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 9, ausgenommen CIC 95, Anlagen (zur Eigennutzung), ist diejenige Währung anzugeben, in der die Investition erfolgte.

C0290

CIC

Ergänzender Identifikationscode zur Klassifizierung der Vermögenswerte gemäß der CIC-Tabelle in Anhang VI der vorliegenden Verordnung. Wird ein Vermögenswert anhand der CIC-Tabelle klassifiziert, müssen die Unternehmen das repräsentativste Risiko berücksichtigen, dem der Vermögenswert ausgesetzt ist.

C0300

Infrastrukturinvestition

Geben Sie an, ob es sich bei dem Vermögenswert um eine Infrastrukturinvestition handelt.

Als Infrastrukturinvestitionen gelten beispielsweise Investitionen in oder Darlehen für Mautstraßen, Brücken, Tunnel, Häfen und Flughäfen, Öl- und Gasversorgung, Stromversorgung und soziale Infrastruktureinrichtungen wie Gesundheits- und Bildungseinrichtungen.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Keine Infrastrukturinvestition

 

2 — Staatliche Garantie: falls eine ausdrückliche staatliche Garantie besteht

 

3 — Staatliche Förderung einschließlich öffentlich-privater Partnerschaften: Förderung oder Stützung des Wirtschaftszweigs durch staatliche Programme oder durch öffentlich-private Partnerschaften

 

4 — Supranationale Garantie/Unterstützung: falls eine ausdrückliche supranationale Garantie oder Unterstützung vorliegt

 

9 — Sonstige: sonstige, nicht in die oben genannten Kategorien eingestuften Infrastrukturdarlehen oder -investitionen

C0310

Anteile an verbundenen Unternehmen, einschließlich Beteiligungen

Gilt nur für die Vermögenswertkategorien 3 und 4.

Geben Sie an, ob es sich bei einem Eigenkapital- oder sonstigen Anteil um eine Beteiligung handelt. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Keine Beteiligung

 

2 — Beteiligung

C0320

Externes Rating

Gilt nur für die CIC-Kategorien 1, 2, 5 und 6.

Bewertung des Vermögenswerts durch die benannte Ratingagentur (ECAI) zum Berichtsstichtag.

Dieses Element gilt nicht für Vermögenswerte, die von Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, intern bewertet werden. Wenn Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, keine interne Bewertung vornehmen, ist dieses Element zu berichten.

C0330

Benannte ECAI

Gilt nur für die CIC-Kategorien 1, 2, 5 und 6.

Geben Sie den auf der Website der ESMA veröffentlichten Namen der Ratingagentur an, die als benannte ECAI das externe Rating vornimmt.

Dieses Element ist zu berichten, wenn ein externes Rating (C0320) gemeldet wird.

C0340

Bonitätsstufe

Gilt nur für die CIC-Kategorien 1, 2, 5 und 6.

Geben Sie die Bonitätsstufe an, die dem Vermögenswert gemäß Artikel 109a Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG zugewiesen wurde.

Insbesondere muss die Bonitätsstufe ggf. intern erfolgte Bonitätsanpassungen durch Unternehmen, die die Standardformel verwenden, zum Ausdruck bringen.

Dieses Element gilt nicht für Vermögenswerte, die von Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, intern bewertet werden. Wenn Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, keine interne Bewertung vornehmen, ist dieses Element zu berichten.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

0 — Bonitätsstufe 0

 

1 — Bonitätsstufe 1

 

2 — Bonitätsstufe 2

 

3 — Bonitätsstufe 3

 

4 — Bonitätsstufe 4

 

5 — Bonitätsstufe 5

 

6 — Bonitätsstufe 6

 

9 — Kein Rating verfügbar

C0350

Internes Rating

Gilt nur für die CIC-Kategorien 1, 2, 5 und 6.

Internes Rating der Vermögenswerte durch Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, soweit die internen Ratings in ihre interne Modellierung einfließen. Wenn für die interne Modellierung des Unternehmens lediglich externe Ratings herangezogen werden, ist dieses Element nicht zu übermitteln.

C0360

Laufzeit/Duration

Gilt nur für die CIC-Kategorien 1, 2, 4 (sofern anwendbar, z. B. bei Organismen für gemeinsame Anlagen, die vorwiegend in Anleihen angelegt sind), 5 und 6.

Kapitalbindungsdauer der Vermögenswerte, definiert als „modifizierte Restlaufzeit“ (berechnet anhand der vom Berichtsstichtag bis zum Fälligkeitstermin verbleibenden Zeit). Bei Vermögenswerten ohne festen Fälligkeitstermin ist der erste Kündigungstermin zu verwenden. Die Duration ist unter Zugrundelegung des wirtschaftlichen Werts zu berechnen.

C0370

Solvabilität-II-Preis je Einheit

Betrag für den Vermögenswert in der Berichtswährung, sofern relevant.

Dieses Element ist zu übermitteln, wenn im ersten Teil des Meldebogens unter „Angaben zu den gehaltenen Positionen“ eine „Menge“ (C0130) eingetragen wurde.

Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element „Prozentualer Anteil des Nennwerts des Solvabilität-II-Preises je Einheit“ (C0380) gemeldet wird.

C0380

Prozentualer Anteil des Nennwerts des Solvabilität-II-Preises je Einheit

Betrag in Prozent des Nennwerts, Preis des Vermögenswerts ohne aufgelaufene Zinsen, sofern relevant.

Dieses Element ist zu übermitteln, wenn im ersten Teil des Meldebogens unter „Angaben zu den gehaltenen Positionen“ ein „Nennwert“ (C0140) eingetragen wurde.

Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element „Solvabilität-II-Preis je Einheit“ (C0370) gemeldet wird.

C0390

Fälligkeitstermin

Gilt nur für die CIC-Kategorien 1, 2, 5, 6 und 8, CIC 74 und CIC 79.

Geben Sie den ISO 8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Fälligkeitstermins an.

Entspricht stets dem Fälligkeitstermin, auch bei kündbaren Wertpapieren.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

Bei Wertpapieren ohne bestimmte Fälligkeit (Perpetuals) ist „9999–12–31“einzusetzen

Für CIC-Kategorie 8 — Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen — ist die (anhand der Höhe des Darlehens) gewichtete Restlaufzeit zu melden.

S.06.03 — Organismen für gemeinsame Anlagen — Look-Through-Ansatz

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die vierteljährliche und die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Dieser Meldebogen enthält anhand des Look-Through-Ansatzes ermittelte Informationen über Organismen für gemeinsame Anlagen oder Anlagen in Fondsform, einschließlich Angaben darüber, ob es sich um Beteiligungen handelt, nach Vermögenswertkategorie des Basiswerts, Ausgabeland und Währung. Der Look-Through-Ansatz wird so oft wiederholt, bis sämtliche Vermögenswertkategorien, Länder und Währungen erfasst sind. Im Falle von Dachfonds wird bei der Durchschau nach demselben Ansatz verfahren.

In Bezug auf die Länderangaben ist der Look-Through-Ansatz zu verwenden, um alle Länder zu ermitteln, auf die mehr als 5 % der durchgesehenen Fonds entfallen, und so lange zu wiederholen, bis 90 % des Fondswerts nach Ländern aufgeschlüsselt sind.

Vierteljährliche Angaben sind nur zu übermitteln, wenn die Organismen für gemeinsame Anlagen mehr als 30 % der Gesamtanlagen des Unternehmens ausmachen; als Maß gilt das Verhältnis zwischen den im Meldebogen S.02.01 unter C0010/R0180 aufgeführten Organismen für gemeinsame Anlagen zuzüglich der unter C0010/R0220 und C0010/R0090 desselben Meldebogens einbezogenen Organismen für gemeinsame Anlagen und der Summe der im selben Meldebogen unter C0010/R0070 und C0010/R0220 aufgeführten Werte.

Die Elemente sind als positive Werte zu berichten, sofern in den Hinweisen nichts anderes vorgegeben ist.

Die in diesem Meldebogen aufgeführten Vermögenswertkategorien sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegt; die hier aufgeführten CIC-Codes beziehen sich auf Anhang VI, der die Tabelle des Complementary Identification Code enthält.

 

ELEMENT

HINWEISE

C0010

ID-Code des Organismus für gemeinsame Anlagen

ID-Code des Vermögenswerts nach absteigender Priorität:

ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind, dieser Code muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

C0020

Art des ID-Codes des Organismus für gemeinsame Anlagen

Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — ISO 6166 ISIN

 

2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

 

3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

 

4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

 

5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

 

6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

 

7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

 

8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

 

9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

 

99 — Vom Unternehmen vergebener Code

C0030

Kategorie des zugrunde liegenden Vermögenswerts

Geben Sie die im Organismus für gemeinsame Anlagen enthaltenen Vermögenswertkategorien, Forderungen und Derivate an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Staatsanleihen

 

2 — Unternehmensanleihen

 

3L — Notierte Aktien

 

3X — Nicht notierte Aktien

 

4 — Organismen für gemeinsame Anlagen

 

5 — Strukturierte Schuldtitel

 

6 — Besicherte Wertpapiere

 

7 — Barmittel und Einlagen

 

8 — Hypotheken und Darlehen

 

9 — Immobilien

 

0 — Sonstige Anlagen (einschließlich Forderungen)

 

A — Futures

 

B-Kaufoptionen

 

C — Verkaufsoptionen

 

D — Swaps

 

E — Forwards

 

F — Kreditderivate

 

L — Verbindlichkeiten

Wenn der Look-Through-Ansatz auf einen Dachfonds angewendet wird, ist Kategorie 4, „Organismen für gemeinsame Anlagen“, ausschließlich für nicht wesentliche Restwerte zu verwenden.

C0040

Ausgabeland

Aufschlüsselung aller unter C0030 angegebenen Vermögenswertkategorien nach Ausgabeländern. Geben Sie den Standort des Emittenten an.

Der Standort richtet sich nach der Anschrift des Emittenten.

Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

ISO 3166–1 Alpha–2-Code

XA: Supranationale Emittenten

EU: Organe und Einrichtungen der Europäischen Union

AA: Aggregierte Länder unterhalb der Wesentlichkeitsschwelle

Dieses Element gilt nicht für die unter C0030 übermittelten Kategorien 8 und 9.

C0050

Währung

Geben Sie an, ob es sich bei der Währung der Vermögenswertkategorie um die Berichtswährung oder um eine Fremdwährung handelt. Als Fremdwährungen gelten alle anderen Währungen als die Berichtswährung. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Berichtswährung

 

2 — Fremdwährung

C0060

Gesamtbetrag

Durch Organismen für gemeinsame Anlagen investierter Gesamtbetrag nach Vermögenswertkategorien, Ländern und Währungen.

Verbindlichkeiten sind als positiver Betrag anzugeben.

Für Derivate kann ein positiver (bei Vermögenswerten) oder negativer (bei Verbindlichkeiten) Gesamtbetrag angegeben werden.

S.07.01 — Strukturierte Produkte

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Die in diesem Meldebogen aufgeführten Vermögenswertkategorien sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegt; die hier aufgeführten CIC-Codes beziehen sich auf Anhang VI, der die Tabelle des Complementary Identification Code enthält.

Dieser Meldebogen enthält eine nach Einzelposten (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz) erstellte Liste der vom Unternehmen direkt gehaltenen strukturierten Produkte. Strukturierte Produkte sind Vermögenswerte, die der Kategorie 5 (strukturierte Schuldtitel) und 6 (besicherte Wertpapiere) zugeordnet werden.

Dieser Meldebogen ist nur zu übermitteln, wenn der Anteil der strukturierten Produkte mehr als 5 % beträgt, als Maß gilt hierbei das Verhältnis zwischen den Vermögenswerten, die in die Kategorien 5 (strukturierte Schuldtitel) und 6 (besicherte Wertpapiere) des Anhangs IV — Vermögenswertkategorien der vorliegenden Verordnung eingestuft wurden, und der Summe der Elemente C0010/R0070 und C0010/R0220 des Meldebogens S.02.01.

In einigen Fällen wird mit der Art der strukturierten Produkte (C0070) das in das strukturierte Produkte eingebettete Derivat gekennzeichnet. Wenn das strukturierte Produkte das genannte Derivat enthält, ist diese Einstufung zu verwenden.

 

ELEMENT

HINWEISE

C0040

ID-Code des Vermögenswerts

Der Identifikationscode des strukturierten Produkts, wie auf S.06.02 übermittelt, nach absteigender Priorität:

ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind. Der Code muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und darf für kein anderes Produkt verwendet werden.

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code verwendet wird, ist sowohl der ID-Code des Vermögenswerts als auch der alphabetische Code der Währung nach ISO 4217 anzugeben, und zwar nach folgendem Muster: „Code+EUR“.

C0050

Art des ID-Codes des Vermögenswerts

Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — ISO 6166 ISIN

 

2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

 

3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

 

4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

 

5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

 

6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

 

7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

 

8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

 

9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

 

99 — Vom Unternehmen vergebener Code

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code angegeben werden muss und der in Element C0040 angegebene Code aus dem ID-Code des Vermögenswerts und dem alphabetischen Währungscode nach ISO 4217 zusammengesetzt ist, dann ist als „Art des ID-Codes des Vermögenswerts“ die Option 9 und die Option für den ursprünglichen ID-Code des Vermögenswerts anzugeben, und zwar nach dem Muster des folgenden Beispiels, in dem sich der gemeldete Code aus ISIN-Code+Währungscode zusammensetzt: „9/1“.

C0060

Art der Sicherheit

Geben Sie unter Verwendung der in Anhang IV festgelegten Vermögenswertkategorien die Art der Sicherheit an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Staatsanleihen

 

2 — Unternehmensanleihen

 

3 — Eigenkapital

 

4 — Organismen für gemeinsame Anlagen

 

5 — Strukturierte Schuldtitel

 

6 — Besicherte Wertpapiere

 

7 — Barmittel und Einlagen

 

8 — Hypotheken und Darlehen

 

9 — Immobilien

 

0 — Sonstige Anlagen

 

10 — Keine Sicherheit

Wenn für ein strukturiertes Produkt Sicherheiten von mehr als einer Art vorliegen, ist die repräsentativste Art anzugeben.

C0070

Art des strukturierten Produkts

Geben Sie die Art des strukturierten Produkts an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Synthetische Unternehmensanleihen (Credit Linked Notes)

Sicherheit oder Einlage mit eingebettetem Kreditderivat (z. B. Credit Default Swaps oder Credit Default Options).

 

2 — Constant Maturity Swaps

(Sicherheit mit eingebettetem Zinsswap („IRS“), wobei der variable Zinssatz in regelmäßigen Abständen an einen Marktzins für feste Laufzeiten angepasst wird)

 

3 — Asset Backed Securities

(mit Vermögenswerten besicherte Wertpapiere.)

 

4 — Mortgage Backed Securities

(mit Hypotheken besicherte Wertpapiere)

 

5 — Commercial Mortgage-Backed Securities

(durch Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien, z. B. Einzelhandelsimmobilien, Bürogebäude, Industriegebäude, Mehrfamilienhäuser und Hotels, besicherte Wertpapiere)

 

6 — Collaterised Debt Obligations

(strukturierte Schuldtitel, besichert durch ein Portfolio aus besicherten oder unbesicherten Anleihen, die von einem Unternehmen oder Staat begeben wurden, oder besicherte oder unbesicherte Darlehen an gewerbliche Bankkunden aus dem Handels- oder Produktionssektor)

 

7 — Collaterised Loan Obligations

(Wertpapiere, mit denen ein Darlehensportfolio verbrieft wird, wobei die Zahlungsströme des Wertpapiers aus dem Portfolio abgeleitet werden)

 

8 — Collaterised Mortgage Obligations

(als Investment Grade eingestufte Wertpapiere, die durch einen Pool aus Anleihen, Darlehen und anderen Vermögenswerten besichert sind)

 

9 — Zinssatzabhängige Schuldtitel und Einlagen

 

10 — Aktien- oder aktienindexabhängige Schuldtitel und Einlagen

 

11 — Wechselkurs- und warenpreisabhängige Schuldtitel und Einlagen

 

12 — Gemischt abhängige Schuldtitel und Einlagen

(einschließlich Immobilien und Anteilspapiere)

 

13 — Marktabhängige Schuldtitel und Einlagen

 

14 — Versicherungsabhängige Schuldtitel und Einlagen, einschließlich Schuldtitel mit Bezug auf das Katastrophen- und Wetterrisiko sowie das Sterblichkeitsrisiko

 

99 — Sonstige, nicht aufgeführte Schuldtitel und Einlagen

C0080

Kapitalschutz

Geben Sie an, ob ein Kapitalschutz für das Produkt besteht. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vollständiger Kapitalschutz

 

2 — Teilweiser Kapitalschutz

 

3 — Kein Kapitalschutz

C0090

Wertpapier/ Index/ Portfolio, zugrunde liegend

Beschreiben Sie die Art des Schutzes. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Aktien und Fonds (ausgewählte Aktiengruppe oder Aktienkorb)

 

2 — Währung (ausgewählte Währungsgruppe oder Währungskorb)

 

3 — Zinssatz und Zinserträge (Anleiheindizes, Ertragskurven, Abweichungen der geltenden Zinssätze bei kurz- und langfristigen Fälligkeitsterminen, Kredit-Spreads, Inflationsraten und andere Zins- oder Ertragsreferenzwerte)

 

4 — Rohstoffe (ein ausgewählter Basisrohstoff oder eine Rohstoffgruppe)

 

5 — Index (Performance eines ausgewählten Index)

 

6 — Mehrfach (Kombination der aufgeführten Optionen)

 

9 — Sonstige, nicht aufgeführte Optionen (z. B. sonstige wirtschaftliche Indikatoren)

C0100

Einforderbar oder kündbar

Geben Sie an, ob das Produkt mit einer Call-Option, einer Put-Option oder mit beiden Optionen ausgestattet ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Call-Option des Käufers

 

2 — Call-Option des Verkäufers

 

3 — Put-Option des Käufers

 

4 — Put-Option des Verkäufers

 

5 — Beliebige Kombination der aufgeführten Optionen

C0110

Synthetisches strukturiertes Produkt

Geben Sie an, ob es sich um ein strukturiertes Produkt ohne jede Vermögenswertübertragung handelt (d. h. um ein Produkt, das bei Eintreten eines widrigen/günstigen Ereignisses keine Übertragung von Vermögenswerten, ausgenommen Barzahlungen, bedingt). Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Strukturiertes Produkt ohne Vermögenswertübertragung

 

2 — Strukturiertes Produkt mit Vermögenswertübertragung

C0120

Strukturiertes Produkt mit vorzeitiger Rückzahlung

Geben Sie an, ob das strukturierte Produkt die Möglichkeit einer vorzeitigen Rückzahlung bietet, definiert als vorzeitige, nicht terminierte Rückzahlung des Kapitalbetrags. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Strukturiertes Produkt mit vorzeitiger Rückzahlung

 

2 — Strukturiertes Produkt ohne vorzeitige Rückzahlung

C0130

Wert der Sicherheit

Gesamtbetrag der mit dem strukturierten Produkt verbundenen Sicherheit, ungeachtet der Art der Sicherheit.

Im Falle der Besicherung auf der Grundlage eines Portfolios ist nur der im Einzelvertrag genannte und nicht der Gesamtbetrag zu übermitteln.

C0140

Sicherheitenportfolio

In diesem Element ist anzugeben, ob die Sicherheit für das strukturierte Produkt nur ein vom Unternehmen gehaltenes strukturiertes Produkt oder mehrere solche Produkte bedeckt. Die Nettopositionen beziehen sich auf die für strukturierte Produkte gehaltenen Positionen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Sicherheit berechnet auf der Grundlage der Nettopositionen aus einer Gruppe von Verträgen

 

2 — Sicherheit berechnet auf der Grundlage eines einzigen Vertrags

 

10 — Keine Sicherheit

C0150

Feste Jahresrendite

Geben Sie, sofern anwendbar, die Verzinsung (als Dezimalzahl) für die CIC-Kategorien 5 (strukturierte Schuldtitel) und 6 (besicherte Wertpapiere) an.

C0160

Variable Jahresrendite

Geben Sie, sofern anwendbar, die variable Jahresrendite für die CIC-Kategorien 5 (strukturierte Schuldtitel) und 6 (besicherte Wertpapiere) an. Sie wird üblicherweise angegeben als Referenzmarktsatz zuzüglich eines Spreads, in Abhängigkeit von der Performanz eines Portfolios oder Index (in Abhängigkeit von einer Basis) oder auf komplexere Weise, z. B. anhand der Kursentwicklung der zugrunde liegenden Aktien (verlaufsabhängig).

C0170

Verlust bei Ausfall

Der Prozentsatz (anzugeben als Dezimalzahl, d. h. 5 % ist anzugeben als 0,05) des investierten Betrags, der im Falle eines Ausfalls nicht eingezogen wird, sofern anwendbar, für die CIC-Kategorien 5 (strukturierte Schuldtitel) und 6 (besicherte Wertpapiere).

Wenn der Kontrakt keine entsprechenden Angaben enthält, ist dieses Element nicht zu übermitteln. Dieses Element gilt nicht für strukturierte Produkte, die keine Kredite darstellen.

C0180

Attachment-Point

Der vertraglich vereinbarte Ausfallprozentsatz (als Dezimalzahl anzugeben), bei dessen Überschreitung das strukturierte Produkt betroffen ist, sofern anwendbar, für die CIC-Kategorien 5 (strukturierte Schuldtitel) und 6 (besicherte Wertpapiere). Dieses Element gilt nicht für strukturierte Produkte, die keine Kredite darstellen.

C0190

Detachment-Point

Der vertraglich vereinbarte Ausfallprozentsatz (als Dezimalzahl anzugeben), bei dessen Überschreitung das strukturierte Produkt nicht mehr betroffen ist, sofern anwendbar, für die CIC-Kategorien 5 (strukturierte Schuldtitel) und 6 (besicherte Wertpapiere). Dieses Element gilt nicht für strukturierte Produkte, die keine Kredite darstellen.

S.08.01 — Offene Derivate

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die vierteljährliche und die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Die in diesem Meldebogen aufgeführten Derivatkategorien sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegt; die hier aufgeführten CIC-Codes beziehen sich auf Anhang VI, der die Tabelle des Complementary Identification Code enthält. Dieser Meldebogen enthält eine nach Einzelposten (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz) erstellte Liste der vom Unternehmen direkt gehaltenen Derivate, die in die Vermögenswertkategorien A bis F einzustufen sind.

Derivate gelten als Vermögenswerte, wenn ihr Solvabilität-II-Wert positiv oder gleich null ist. Sie gelten als Verbindlichkeiten, wenn ihr Solvabilität-II-Wert negativ ist oder wenn sie vom Unternehmen begeben werden. Zu übermitteln sind sowohl als Vermögenswerte als auch als Verbindlichkeiten gewertete Derivate.

Anzugeben sind Informationen über sämtliche Derivatekontrakte, die während des Berichtszeitraums in Kraft waren und nicht vor dem Berichtsstichtag geschlossen wurden.

Wenn häufige Geschäfte auf der Grundlage desselben Derivats zu mehrfachen offenen Positionen führen, können die Angaben für das Derivat auf aggregierter oder Nettobasis übermittelt werden, solange alle relevanten Eigenschaften gleich sind und die spezifischen Hinweise für jedes relevante Element beachtet werden.

Die Elemente sind als positive Werte zu berichten, sofern in den Hinweisen nichts anderes vorgegeben ist.

Ein Derivat ist ein Finanzinstrument oder ein anderer Kontrakt mit allen drei nachstehenden Merkmalen:

a)

Seine Wertentwicklung ist an einen bestimmten Zinssatz, den Preis eines Finanzinstruments, einen Rohstoffpreis, Wechselkurs, Preis- oder Zinsindex, ein Bonitätsrating, einen Kreditindex oder eine ähnliche Variable gekoppelt, sofern bei einer nicht finanziellen Variablen diese nicht spezifisch für eine der Vertragsparteien ist (auch „Basiswert“ genannt).

b)

Es erfordert keine Anfangsauszahlung oder eine, die im Vergleich zu anderen Vertragsformen, von denen zu erwarten ist, dass sie in ähnlicher Weise auf Änderungen der Marktbedingungen reagieren, geringer ist.

c)

Es wird zu einem späteren Zeitpunkt beglichen.

Der vorliegende Meldebogen besteht aus zwei Tabellen: Angaben zu den gehaltenen Positionen und Angaben zu Derivaten.

In der Tabelle „Angaben zu den gehaltenen Positionen“ ist jedes Derivat einzeln aufzuführen, und zwar in so vielen Zeilen, wie zur ordnungsgemäßen Angabe aller in dieser Tabelle erfragten Elemente erforderlich sind. Wenn für dasselbe Derivat einer Variable zwei Werte zugewiesen werden können, dann ist dieses Derivat in mehr als einer Zeile zu übermitteln.

Insbesondere Derivate, für die es mehr als nur ein Währungspaar gibt, sind in die Paarkomponenten zu zerlegen und in unterschiedlichen Zeilen auszuweisen.

In der Tabelle „Angaben zu Derivaten“ ist jedes Derivat aufzuführen, und zwar in einer Zeile pro Derivat, wobei alle in dieser Tabelle erfragten Variablen einzutragen sind.

Die Angaben zum externen Rating (C0290) und zur benannten ECAI (C0300) dürfen unter folgenden Voraussetzungen beschränkt werden (entfallen):

c)

per Befreiungsbeschluss der nationalen Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 35 Absätze 6 und 7 der Richtlinie 2009/138/EG oder

d)

per Beschluss der nationalen Aufsichtsbehörde, falls den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen diese spezifischen Informationen infolge von Outsourcing-Regelungen im Anlagebereich nicht unmittelbar zugänglich sind.

 

ELEMENT

HINWEISE

Angaben zu den gehaltenen Positionen

C0040

ID-Code des Derivats

ID-Code des Derivats nach absteigender Priorität:

ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind, dieser Code muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

C0050

Art des ID-Codes des Derivats

Art des ID-Codes, der für die Position „ID-Code des Derivats“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — ISO 6166 ISIN

 

2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

 

3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

 

4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

 

5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

 

6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

 

7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

 

8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

 

9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

 

99 — Vom Unternehmen vergebener Code

C0060

Portfolio

Unterscheidung zwischen Leben, Nichtleben, Eigenmitteln, Allgemein (nicht unterteilt) und Sonderverbänden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Leben

 

2 — Nichtleben

 

3 — Sonderverbände

 

4 — Andere interne Fonds

 

5 — Eigenmittel

 

6 — Allgemein

Die Untergliederung ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Untergliederung vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

C0070

Fondsnummer

Gilt für Derivate, die in Sonderverbänden oder anderen internen Fonds gehalten werden (Definition entsprechend den nationalen Märkten).

Die vom Unternehmen vergebene Nummer, die der einmaligen Nummer entspricht, mit der jeder einzelne Fonds bezeichnet wird. Diese Nummer ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten und auch in anderen Meldebögen zur Kennzeichnung der Fonds zu verwenden. Sie darf für keinen anderen Fonds wiederverwendet werden.

C0080

Derivate in fonds- und indexgebundenen Verträgen

Geben Sie die in fonds- und indexgebundenen Verträgen gehaltenen Derivate an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Fonds- oder indexgebunden

 

2 — Weder fonds- noch indexgebunden

C0090

Dem Derivat zugrunde liegendes Instrument

ID-Code des Instruments (Vermögenswert oder Verbindlichkeit), das dem Derivatekontrakt zugrunde liegt Diese Position ist nur für Derivate auszuweisen, denen ein Instrument oder mehrere Instrumente im Portfolio der Unternehmen zugrunde liegen. Ein Index gilt als ein einziges Instrument und ist zu melden.

Identifikationscode des dem Derivat zugrunde liegenden Instruments nach absteigender Priorität:

ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind, dieser Code muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

„Mehrere Vermögenswerte/Verbindlichkeiten“, wenn mehr als ein Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit zugrunde liegen

Wenn ein Index als Basiswert dient, ist der Code des Index anzugeben.

C0100

Art des Codes des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit, der/die dem Derivat zugrunde liegt

Art des ID-Codes, der für das Element „Dem Derivat zugrunde liegendes Instrument“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — ISO 6166 ISIN

 

2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

 

3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

 

4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

 

5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

 

6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

 

7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

 

8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

 

9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

 

99 — Vom Unternehmen vergebener Code

Dieses Element ist nicht auszuweisen für Derivate, denen mehr als ein Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit zugrunde liegt.

C0110

Derivatverwendung

Beschreiben Sie die Verwendung des Derivats (Mikro-Hedge/Makro-Hedge, effiziente Portfolioverwaltung).

Mikro-Hedge bezieht sich auf Derivate, die einzelne Finanzinstrumente (Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten), geplante Transaktionen oder Verbindlichkeiten bedecken.

Makro-Hedge bezieht sich auf Derivate, die mehrere Finanzinstrumente (Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten), geplante Transaktionen oder Verbindlichkeiten bedecken.

Bei einer effizienten Portfolioverwaltung geht es in der Regel darum, den Ertrag des Portfolios zu steigern, indem mit Hilfe eines Derivats oder einer Gruppe von Derivaten ein (niedriger bewertetes) Zahlungsstrommuster durch ein höher bewertetes ersetzt wird, ohne die Zusammensetzung des Vermögenswertportfolios zu ändern, so dass Investitionsbetrag und Transaktionskosten verringert werden.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Mikro-Hedge

 

2 — Makro-Hedge

 

3 — Ausgleich der Zahlungsströme für Vermögenswerte und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Matching-Adjustment-Portfolios

 

4 — Effiziente Portfolioverwaltung von anderer Art als „Anpassung der Zahlungsströme für Vermögenswerte und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Matching-Adjustment-Portfolios“

C0120

Delta

Gilt nur für die CIC-Kategorien B und C (Call- und Put-Optionen) mit Bezug auf den Zeitpunkt der Berichterstattung.

Misst die Änderungsrate des Optionswerts in Bezug auf Änderungen des Preises des zugrunde liegenden Vermögenswerts.

Diese Rate ist als Dezimalzahl zu übermitteln.

C0130

Nennwert des Derivats

Der durch das Derivat bedeckte oder exponierte Betrag.

Bei Futures- und Optionsgeschäften entspricht er der Kontraktgröße multipliziert mit dem Triggerwert und der in dieser Zeile gemeldeten Anzahl der Kontrakte. Bei Swaps und Forward-Kontrakten entspricht er dem in dieser Zeile gemeldeten Kontraktbetrag. Bei gefächerten Triggerwerten ist der Durchschnittswert zu verwenden.

Der Nennwert bezieht sich auf den Betrag, der besichert/angelegt wird (wenn keine Risiken abgesichert werden). Liegen mehrere Geschäfte vor, ist der Nettobetrag zum Zeitpunkt der Berichterstattung anzugeben.

C0140

Käufer/Verkäufer

Nur für Futures- oder Optionsgeschäfte, Swaps und Kreditderivatekontrakte (Währungs-, Kreditausfall- und wertpapierbasierte Swaps).

Geben Sie an, ob der Derivatekontrakt gekauft oder verkauft wurde.

Bei Swaps wird die Käufer- oder Verkäuferrolle in Abhängigkeit vom Wertpapier oder dem Nennwert und den Zahlungen im Zusammenhang mit dem Swap bestimmt.

Der Verkäufer eines Swaps besitzt das Wertpapier oder den Nennwert zu Vertragsbeginn und erklärt seine Bereitschaft, während der Vertragslaufzeit dieses Wertpapier oder diesen Nennwert nebst ggf. weiterer vertraglich vereinbarter Zahlungen zu übertragen.

Der Käufer eines Swaps ist nach Vollzug des Derivatekontrakts Besitzer des Wertpapiers oder des Nennwerts und erhält während der Vertragslaufzeit dieses Wertpapier oder diesen Nennwert zuzüglich weiterer ggf. vertraglich vereinbarter Zahlungen.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen, Zinsswaps sind ausgenommen:

 

1 — Käufer

 

2 — Verkäufer

Für Zinsswaps ist aus der folgenden erschöpfenden Liste eine Option auszuwählen:

 

3 — FX–FL: Feste gegen variable Verzinsung

 

4 — FX–FX: Feste gegen feste Verzinsung

 

5 — FL–FX: Variable gegen feste Verzinsung

 

6 — FL–FL: Variable gegen variable Verzinsung

C0150

Bis dato gezahlte Prämie

Seit Vertragsbeginn getätigte (im Falle des Kaufs) Zahlung für Optionen sowie vorab und regelmäßig getätigte Zahlungen für Swaps.

C0160

Bis dato vereinnahmte Prämie

Vereinnahmte (im Falle des Verkaufs) Zahlung für Optionen sowie vorab und regelmäßig vereinnahmte Zahlungen für Swaps seit Vertragsbeginn.

C0170

Anzahl der Kontrakte

Anzahl der ähnlichen in dieser Zeile übermittelten Derivatekontrakte. Anzugeben ist die Anzahl der eingegangenen Kontrakte. Bei Over-The-Counter-Derivaten, z. B. einer Swapvereinbarung, ist „1“ einzutragen, liegen zehn gleich geartete Swaps vor, ist „10“ einzutragen.

Die Anzahl der Kontrakte schließt alle zum Zeitpunkt der Berichterstattung ausstehenden Kontrakte ein.

C0180

Kontraktgröße

Anzahl der dem Kontrakt zugrunde liegenden Vermögenswerte (bei Futures auf Aktien ist das z. B. die Anzahl der Aktien, die pro Derivatekontrakt zum Fälligkeitstermin zu liefern sind, bei Futures auf Anleihen ist es der jedem Kontrakt zugrunde liegende Referenzbetrag).

Die Bestimmung der Kontraktgröße hängt von der Art des Instruments ab. Bei Futures auf Aktien wird die Kontraktgröße üblicherweise in Abhängigkeit von der Anzahl der zugrunde liegenden Aktien definiert.

Bei Futures auf Anleihen wird dazu der Nominalbetrag der zugrunde liegenden Anleihe herangezogen.

Gilt nur für Futures- und Optionsgeschäfte.

C0190

Maximalverlust bei Eintritt eines Ereignisses, das zur Auflösung des Vertrags führt

Maximalverlust bei Eintritt eines Ereignisses, das zur Auflösung des Vertrages führt. Gilt für CIC-Kategorie F.

Bei einem zu 100 % besicherten Kreditderivat ist der Maximalverlust eines Ereignisses, das zur Auflösung des Vertrags führt, gleich null.

C0200

Abflussbetrag Swap

Im Rahmen der Swapvereinbarung im Berichtszeitraum gezahlter Betrag (außer Prämien). Entspricht den Zinszahlungen im Rahmen von Zinsswaps (IRS) und den gezahlten Beträgen für Währungs-, Kreditausfall-, Total-Return- und andere Swaps.

Wenn die Zahlung auf Nettobasis erfolgt, ist von den Elementen C0200 und C0210 nur eines zu übermitteln.

C0210

Zuflussbetrag Swap

Im Rahmen des Swapkontrakts im Berichtszeitraum vereinnahmter Betrag (außer Prämien). Entspricht den Zinseinnahmen im Rahmen von Zinsswaps (IRS) und den vereinnahmten Beträgen für Währungs-, Kreditausfall-, Total-Return- und andere Swaps.

Wenn die Zahlung auf Nettobasis erfolgt, ist von den Elementen C0200 und C0210 nur eines zu übermitteln.

C0220

Vertragsbeginn

Geben Sie den ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums an, an dem die vertraglichen Verpflichtungen in Kraft treten.

Wenn für ein und dasselbe Derivat verschiedene Daten gelten, sind nur der Tag des ersten Geschäfts und nur eine Zeile pro Derivat anzugeben (keine gesonderten Zeilen für jedes Geschäft), in diese Zeile ist der insgesamt für alle Transaktionsdaten in dieses Derivat investierte Betrag einzutragen.

Im Falle einer Novation wird das Novationsdatum zum Handelsdatum des betreffenden Derivats.

C0230

Laufzeit/Duration

Laufzeit der Derivate, definiert als „modifizierte Restlaufzeit“(residual modified duration), für Derivate, auf die sich das Durationsmaß anwenden lässt.

Berechnet als Nettolaufzeit zwischen dem Zu- und Abfluss des Derivats, soweit zutreffend.

C0240

Solvabilität-II-Wert

Gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG berechneter Wert des Derivats zum Zeitpunkt der Berichterstattung. Er kann positiv, negativ oder gleich null sein.

C0250

Bewertungsmethode

Geben Sie an, nach welcher Methode Derivate bewertet werden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Marktpreisnotierung auf aktiven Märkten für gleiche Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten

 

2 — Marktpreisnotierung auf aktiven Märkten für ähnliche Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten

 

3 — Alternative Bewertungsmethoden

 

6 — Marktbewertung nach Artikel 9 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.


 

ELEMENT

HINWEISE

Angaben zu Derivaten

C0040

ID-Code des Derivats

ID-Code des Derivats nach absteigender Priorität:

ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind, dieser Code muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

C0050

Art des ID-Codes des Derivats

Art des ID-Codes, der für die Position „ID-Code des Derivats“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — ISO 6166 ISIN

 

2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

 

3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

 

4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

 

5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

 

6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

 

7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

 

8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

 

9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

 

99 — Vom Unternehmen vergebener Code

C0260

Name der Gegenpartei

Name der Gegenpartei des Derivats. Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

Name der Börse für börsengehandelte Derivate oder

Name der zentralen Gegenpartei („ZGP“) für außerbörslich gehandelte Derivate, wenn das Clearing durch eine ZGP erfolgt, oder

Name der vertraglichen Gegenpartei für andere außerbörslich gehandelte Derivate.

C0270

Code der Gegenpartei

Gilt nur für außerbörslich gehandelte Derivate im Hinblick auf andere vertragliche Gegenparteien als Börsen und zentrale Gegenparteien (ZGP).

Identifikationscode der Gegenpartei in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar.

Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten.

C0280

Art des Codes der Gegenpartei

Gilt nur für außerbörslich gehandelte Derivate.

Angabe der Art des Codes, der im Element „Code der Gegenpartei“ eingetragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — LEI

 

9 — Nicht verfügbar

C0290

Externes Rating

Gilt nur für außerbörslich gehandelte Derivate.

Bewertung der Gegenpartei des Derivats durch die benannte Ratingagentur (ECAI) zum Berichtsstichtag.

Dieses Element gilt nicht für Derivate, die von Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, intern bewertet werden. Wenn Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, keine interne Bewertung vornehmen, ist dieses Element zu berichten.

C0300

Benannte ECAI

Geben Sie den auf der Website der ESMA veröffentlichten Namen der Ratingagentur an, die als benannte ECAI das externe Rating vornimmt.

Dieses Element ist zu übermitteln, wenn ein externes Rating (C0290) gemeldet wird.

C0310

Bonitätsstufe

Geben Sie die Bonitätsstufe an, die der Gegenpartei des Derivats gemäß Artikel 109a Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG zugewiesen wurde. Die Bonitätsstufe muss ggf. erfolgte interne Bonitätsanpassungen durch Unternehmen, die die Standardformel verwenden, zum Ausdruck bringen.

Dieses Element gilt nicht für Derivate, die von Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, intern bewertet werden. Wenn Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, keine interne Bewertung vornehmen, ist dieses Element zu berichten.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

0 — Bonitätsstufe 0

 

1 — Bonitätsstufe 1

 

2 — Bonitätsstufe 2

 

3 — Bonitätsstufe 3

 

4 — Bonitätsstufe 4

 

5 — Bonitätsstufe 5

 

6 — Bonitätsstufe 6

 

9 — Kein Rating verfügbar

C0320

Internes Rating

Internes Rating der Vermögenswerte durch Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, soweit die internen Ratings in ihre interne Modellierung einfließen. Wenn für die interne Modellierung des Unternehmens lediglich externe Ratings herangezogen werden, ist dieses Element nicht zu übermitteln.

C0330

Gegenparteigruppe

Gilt nur für außerbörslich gehandelte Derivate im Hinblick auf andere vertragliche Gegenparteien als Börsen und zentrale Gegenparteien (ZGP).

Name des obersten Mutterunternehmens der Gegenpartei. Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben.

C0340

Code der Gegenparteigruppe

Gilt nur für außerbörslich gehandelte Derivate im Hinblick auf andere vertragliche Gegenparteien als Börsen und zentrale Gegenparteien (ZGP).

Identifikationscode in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar.

Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten.

C0350

Art des Codes der Gegenparteigruppe

Angabe der Art des Codes, der im Element „Code der Gegenparteigruppe“ eingetragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — LEI

 

9 — Nicht verfügbar

C0360

Bezeichnung des Kontrakts

Bezeichnung des Derivatekontrakts.

C0370

Währung

Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung des Derivats an, d. h. die Währung des Nennwerts des Derivats (z. B. Option, der ein Betrag in USD zugrunde liegt; die Währung, für die der Nennwert für einen Währungsswap vertraglich vereinbart ist, usw.).

C0380

CIC

Ergänzender Identifikationscode zur Klassifizierung der Vermögenswerte gemäß der CIC-Tabelle in Anhang VI der vorliegenden Verordnung. Bei der Klassifizierung von Derivaten anhand der CIC-Tabelle müssen die Unternehmen das repräsentativste Risiko ansetzen, dem das jeweilige Derivat ausgesetzt ist.

C0390

Triggerwert

Referenzpreis bei Futuregeschäften, Ausübungspreis bei Optionsgeschäften (bei Anleihen ist der Preis in Prozent des Nennwerts pro Einheit anzugeben), Wechselkurs oder Zinssatz bei Forwards, usw.

Gilt nicht für CIC-Kategorie D3 — Zins- und Währungsswaps. Für CIC-Kategorie F1 — Credit Default Swaps entfällt die Angabe, sofern sie nicht möglich ist.

Sollte im Laufe der Zeit mehr als ein Triggerwert anstehen, ist der als Nächstes eintretende Triggerwert anzugeben.

Wenn mit dem Derivat mehrere Triggerwerte verbunden sind, so sind sie bei einem nicht kontinuierlichen Verlauf durch Kommas (,) und bei einem kontinuierlichen Verlauf durch Bindestriche (–) zu trennen.

C0400

Auslöser für Kontraktauflösung

Geben Sie an, welches Ereignis außerhalb des regulären Auslaufens oder der regulären Vertragsbedingungen zur Auflösung des Kontrakts führt. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Insolvenz des zugrunde liegenden Basiswerts oder der Referenzeinheit

 

2 — Nachteiliger Wertverfall des zugrunde liegenden Referenzvermögenswerts

 

3 — Nachteilige Veränderung des Ratings der zugrunde liegenden Vermögenswerte oder der zugrunde liegenden Einheit

 

4 — Novation, d. h. Ersatz einer Derivateverpflichtung durch eine neue Verpflichtung oder Ersatz einer Partei des Derivatekontrakts durch eine andere

 

5 — Mehrere Ereignisse oder eine Kombination von Ereignissen

 

6 — Sonstige, nicht aufgeführte Ereignisse

 

9 — Kein Auslöser für die Kontraktauflösung

C0410

Bei einem Swap gezahlte Währung

Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung des Swappreises an (nur für Währungsswaps und Währungs- und Zinsswaps)

C0420

Bei einem Swap vereinnahmte Währung

Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung des Nennbetrags des Swappreises an (nur für Währungsswaps und Währungs- und Zinsswaps)

C0430

Fälligkeitstermin

Geben Sie den ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des vertraglich festgelegten Schlussdatums des Derivatekontrakts an, sei es ein Fälligkeitsdatum oder der Tag des Auslaufens von (europäischen oder amerikanischen) Optionen usw.

S.08.02 — Transaktionen in Derivaten

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die vierteljährliche und die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Die in diesem Meldebogen aufgeführten Derivatkategorien sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegt; die hier aufgeführten CIC-Codes beziehen sich auf Anhang V, der die Tabelle des Complementary Identification Code enthält.

Dieser Meldebogen enthält eine nach Einzelposten (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz) erstellte Liste der vom Unternehmen direkt gehaltenen geschlossenen Derivate, die in die Vermögenswertkategorien A bis F einzustufen sind. Bei noch offenen, aber verkleinerten Kontrakten ist der geschlossene Teil anzugeben.

Derivate gelten als Vermögenswerte, wenn ihr Solvabilität-II-Wert positiv oder gleich null ist. Sie gelten als Verbindlichkeiten, wenn ihr Solvabilität-II-Wert negativ ist oder wenn sie vom Unternehmen begeben werden. Zu übermitteln sind sowohl als Vermögenswerte als auch als Verbindlichkeiten gewertete Derivate.

Geschlossen sind die Derivate, die im Referenzzeitraum (d. h. bei vierteljährlicher Einreichung des Meldebogens im abgelaufenen Quartal und bei jährlicher Einreichung im abgelaufenen Jahr) offen waren, jedoch vor dem Ende des Berichtszeitraums geschlossen wurden.

Wenn mehrfache Transaktionen auf der Grundlage desselben Derivats zu mehrfachen offenen Positionen führen, können die Angaben für das Derivat auf aggregierter oder Nettobasis übermittelt werden, solange alle relevanten Eigenschaften gleich sind und die spezifischen Hinweise für jedes relevante Element beachtet werden.

Die Elemente sind als positive Werte zu berichten, sofern in den Hinweisen nichts anderes vorgegeben ist.

Ein Derivat ist ein Finanzinstrument oder ein anderer Kontrakt mit allen drei nachstehenden Merkmalen:

d)

Seine Wertentwicklung ist an einen bestimmten Zinssatz, den Preis eines Finanzinstruments, einen Rohstoffpreis, Wechselkurs, Preis- oder Zinsindex, ein Bonitätsrating, einen Kreditindex oder eine ähnliche Variable gekoppelt, sofern bei einer nicht finanziellen Variablen diese nicht spezifisch für eine der Vertragsparteien ist (auch „Basiswert“ genannt).

e)

Es erfordert keine Anfangsauszahlung oder eine, die im Vergleich zu anderen Vertragsformen, von denen zu erwarten ist, dass sie in ähnlicher Weise auf Änderungen der Marktbedingungen reagieren, geringer ist.

f)

Es wird zu einem späteren Zeitpunkt beglichen.

Der vorliegende Meldebogen besteht aus zwei Tabellen: Angaben zu den gehaltenen Positionen und Angaben zu Derivaten.

In der Tabelle „Angaben zu den gehaltenen Positionen“ ist jedes Derivat einzeln aufzuführen, und zwar in so vielen Zeilen, wie zur ordnungsgemäßen Angabe aller in dieser Tabelle erfragten Elemente erforderlich sind. Wenn für dasselbe Derivat einer Variable zwei Werte zugewiesen werden können, dann ist dieses Derivat in mehr als einer Zeile zu übermitteln.

Insbesondere Derivate, für die es mehr als nur ein Währungspaar gibt, sind in die Paarkomponenten zu zerlegen und in unterschiedlichen Zeilen auszuweisen.

In der Tabelle „Angaben zu Derivaten“ ist jedes Derivat aufzuführen, und zwar in einer Zeile pro Derivat, wobei alle in dieser Tabelle erfragten Variablen einzutragen sind.

 

ELEMENT

HINWEISE

Angaben zu den gehaltenen Positionen

C0040

ID-Code des Derivats

ID-Code des Derivats nach absteigender Priorität:

ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind, dieser Code muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

C0050

Art des ID-Codes des Derivats

Art des ID-Codes, der für die Position „ID-Code des Derivats“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — ISO 6166 ISIN

 

2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

 

3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

 

4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

 

5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

 

6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

 

7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

 

8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

 

9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

 

99 — Vom Unternehmen vergebener Code

C0060

Portfolio

Unterscheidung zwischen Leben, Nichtleben, Eigenmitteln, Allgemein (nicht unterteilt) und Sonderverbänden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Leben

 

2 — Nichtleben

 

3 — Sonderverbände

 

4 — Andere interne Fonds

 

5 — Eigenmittel

 

6 — Allgemein

Die Untergliederung ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Untergliederung vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

C0070

Fondsnummer

Gilt für Derivate, die in Sonderverbänden oder anderen internen Fonds gehalten werden (Definition entsprechend den nationalen Märkten).

Die vom Unternehmen vergebene Nummer, die der einmaligen Nummer entspricht, mit der jeder einzelne Fonds bezeichnet wird. Diese Nummer ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten und auch in anderen Meldebögen zur Kennzeichnung der Fonds zu verwenden. Sie darf für keinen anderen Fonds wiederverwendet werden.

C0080

Derivate in fonds- und indexgebundenen Verträgen

Geben Sie die in fonds- und indexgebundenen Verträgen gehaltenen Derivate an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Fonds- oder indexgebunden

 

2 — Weder fonds- noch indexgebunden

C0090

Dem Derivat zugrunde liegendes Instrument

ID-Code des Instruments (Vermögenswert oder Verbindlichkeit), das dem Derivatekontrakt zugrunde liegt Diese Position ist nur für Derivate auszuweisen, denen ein Instrument oder mehrere Instrumente im Portfolio der Unternehmen zugrunde liegen. Ein Index gilt als ein einziges Instrument und ist zu melden.

Identifikationscode des dem Derivat zugrunde liegenden Instruments nach absteigender Priorität:

ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind, dieser Code muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

„Mehrere Vermögenswerte/Verbindlichkeiten“, wenn mehr als ein Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit zugrunde liegen

Wenn ein Index als Basiswert dient, ist der Code des Index anzugeben.

C0100

Art des Codes des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit, der/die dem Derivat zugrunde liegt

Art des ID-Codes, der für das Element „Dem Derivat zugrunde liegendes Instrument“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — ISO 6166 ISIN

 

2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

 

3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

 

4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

 

5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

 

6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

 

7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

 

8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

 

9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

 

99 — Vom Unternehmen vergebener Code

Dieses Element ist nicht auszuweisen für Derivate, denen mehr als ein Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit zugrunde liegt.

C0110

Derivatverwendung

Beschreiben Sie die Verwendung des Derivats (Mikro-Hedge/Makro-Hedge, effiziente Portfolioverwaltung).

Mikro-Hedge bezieht sich auf Derivate, die einzelne Finanzinstrumente (Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten), geplante Transaktionen oder Verbindlichkeiten bedecken.

Makro-Hedge bezieht sich auf Derivate, die mehrere Finanzinstrumente (Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten), geplante Transaktionen oder Verbindlichkeiten bedecken.

Bei einer effizienten Portfolioverwaltung geht es in der Regel darum, den Ertrag des Portfolios zu steigern, indem mit Hilfe eines Derivats oder einer Gruppe von Derivaten ein (niedriger bewertetes) Zahlungsstrommuster durch ein höher bewertetes ersetzt wird, ohne die Zusammensetzung des Vermögenswertportfolios zu ändern, so dass Investitionsbetrag und Transaktionskosten verringert werden.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Mikro-Hedge

 

2 — Makro-Hedge

 

3 — Ausgleich der Zahlungsströme für Vermögenswerte und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Matching-Adjustment-Portfolios

 

4 — Effiziente Portfolioverwaltung von anderer Art als „Anpassung der Zahlungsströme für Vermögenswerte und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Matching-Adjustment-Portfolios“

C0120

Nennwert des Derivats

Der durch das Derivat besicherte oder offene Betrag.

Bei Futures- und Optionsgeschäften entspricht er der Kontraktgröße multipliziert mit dem Triggerwert und der in dieser Zeile gemeldeten Anzahl der Kontrakte. Bei Swaps und Forwards entspricht er dem in dieser Zeile gemeldeten Kontraktvolumen.

Der Nennwert bezieht sich auf den Betrag, der besichert/angelegt wird (wenn keine Risiken abgesichert werden). Liegen mehrere Geschäfte vor, ist der Nettobetrag zum Zeitpunkt der Berichterstattung anzugeben.

C0130

Käufer/Verkäufer

Nur für Futures- oder Optionsgeschäfte, Swaps und Kreditderivatekontrakte (Währungs-, Kreditausfall- und wertpapierbasierte Swaps).

Geben Sie an, ob der Derivatekontrakt gekauft oder verkauft wurde.

Bei Swaps wird die Käufer- oder Verkäuferrolle in Abhängigkeit vom Wertpapier oder dem Nennwert und den Zahlungen im Zusammenhang mit dem Swap bestimmt.

Der Verkäufer eines Swaps besitzt das Wertpapier oder den Nennwert zu Vertragsbeginn und erklärt seine Bereitschaft, während der Vertragslaufzeit dieses Wertpapier oder diesen Nennwert nebst ggf. weiterer vertraglich vereinbarter Zahlungen zu übertragen.

Der Käufer eines Swaps ist nach Vollzug des Derivatekontrakts Besitzer des Wertpapiers oder des Nennwerts und erhält während der Vertragslaufzeit dieses Wertpapier oder diesen Nennwert zuzüglich weiterer ggf. vertraglich vereinbarter Zahlungen.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen, Zinsswaps sind ausgenommen:

 

1 — Käufer

 

2 — Verkäufer

Für Zinsswaps ist aus der folgenden erschöpfenden Liste eine Option auszuwählen:

 

3 — FX–FL: Feste gegen variable Verzinsung

 

4 — FX–FX: Feste gegen feste Verzinsung

 

5 — FL–FX: Variable gegen feste Verzinsung

 

6 — FL–FL: Variable gegen variable Verzinsung

C0140

Bis dato gezahlte Prämie

Seit Vertragsbeginn getätigte (im Falle des Kaufs) Zahlung für Optionen sowie vorab und regelmäßig getätigte Zahlungen für Swaps.

C0150

Bis dato vereinnahmte Prämie

Vereinnahmte (im Falle des Verkaufs) Zahlung für Optionen sowie vorab und regelmäßig vereinnahmte Zahlungen für Swaps seit Vertragsbeginn.

C0160

Gewinn und Verlust bis dato

Aus dem Derivat vom Anfangs- bis zum Schluss-/Fälligkeitstermin entstandener Gewinn- oder Verlustbetrag. Entspricht der Differenz zwischen dem Wert (Preis) zum Verkaufs- und dem Wert (Preis) zum Kaufdatum.

Dieser Betrag kann einen positiven (Gewinn) oder einen negativen (Verlust) Wert annehmen.

C0170

Anzahl der Kontrakte

Anzahl der ähnlichen in dieser Zeile übermittelten Derivatekontrakte. Bei Over-The-Counter-Derivaten, z. B. einer Swapvereinbarung, ist „1“ einzutragen, liegen zehn gleich geartete Swaps vor, ist „10“ einzutragen.

Die Anzahl der Kontrakte umfasst die bis zum Datum der Berichterstattung eingegangenen und geschlossenen Kontrakte.

C0180

Kontraktgröße

Anzahl der dem Kontrakt zugrunde liegenden Vermögenswerte (bei Futures auf Aktien ist das z. B. die Anzahl der Aktien, die pro Derivatekontrakt zum Fälligkeitstermin zu liefern sind, bei Futures auf Anleihen ist es der jedem Kontrakt zugrunde liegende Referenzbetrag).

Die Bestimmung der Kontraktgröße hängt von der Art des Instruments ab. Bei Futures auf Aktien wird die Kontraktgröße üblicherweise in Abhängigkeit von der Anzahl der zugrunde liegenden Aktien definiert.

Bei Futures auf Anleihen wird dazu der Nominalbetrag der zugrunde liegenden Anleihe herangezogen.

Gilt nur für Futures- und Optionsgeschäfte.

C0190

Maximalverlust bei Eintritt eines Ereignisses, das zur Auflösung des Vertrags führt

Maximalverlust bei Eintritt eines Ereignisses, das zur Auflösung des Vertrages führt. Gilt für CIC-Kategorie F.

C0200

Abflussbetrag Swap

Im Rahmen der Swapvereinbarung im Berichtszeitraum gezahlter Betrag (außer Prämien). Entspricht den Zinszahlungen im Rahmen von Zinsswaps (IRS) und den gezahlten Beträgen für Währungs-, Kreditausfall-, Total-Return- und andere Swaps.

Wenn die Zahlung auf Nettobasis erfolgt, ist von den Elementen C0200 und C0210 nur eines zu übermitteln.

C0210

Zuflussbetrag Swap

Im Rahmen des Swapkontrakts im Berichtszeitraum vereinnahmter Betrag (außer Prämien). Entspricht den Zinseinnahmen im Rahmen von Zinsswaps (IRS) und den vereinnahmten Beträgen für Währungs-, Kreditausfall-, Total-Return- und andere Swaps.

Wenn die Zahlung auf Nettobasis erfolgt, ist von den Elementen C0200 und C0210 nur eines zu übermitteln.

C0220

Vertragsbeginn

Geben Sie den ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums an, an dem die vertraglichen Verpflichtungen in Kraft treten.

Wenn verschiedene Geschäfte ein und dasselbe Derivat betreffen, sind nur der Tag des ersten Geschäfts und nur eine Zeile pro Derivat anzugeben (keine gesonderten Zeilen für jedes Geschäft), in diese Zeile ist der insgesamt für alle Transaktionsdaten in dieses Derivat investierte Betrag einzutragen.

Im Falle einer Novation wird das Novationsdatum zum Handelsdatum des betreffenden Derivats.

C0230

Solvabilität-II-Wert

Gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG berechneter Wert des Derivats zum Handels- (Ablaufs- oder Verkaufs-) oder Fälligkeitstermin. Er kann positiv, negativ oder gleich null sein.


 

ELEMENT

HINWEISE

Angaben zu Derivaten

C0040

ID-Code des Derivats

ID-Code des Derivats nach absteigender Priorität:

ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind, dieser Code muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

C0050

Art des ID-Codes des Derivats

Art des ID-Codes, der für die Position „ID-Code des Derivats“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — ISO 6166 ISIN

 

2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

 

3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

 

4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

 

5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

 

6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

 

7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

 

8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

 

9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

 

99 — Vom Unternehmen vergebener Code

C0240

Name der Gegenpartei

Name der Gegenpartei des Derivats. Sofern verfügbar, ist der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

Name der Börse für börsengehandelte Derivate oder

Name der zentralen Gegenpartei (ZGP) für außerbörslich gehandelte Derivate, wenn das Clearing durch eine ZGP erfolgt, oder

Name der vertraglichen Gegenpartei für andere außerbörslich gehandelte Derivate.

C0250

Code der Gegenpartei

Gilt nur für außerbörslich gehandelte Derivate im Hinblick auf andere vertragliche Gegenparteien als Börsen und zentrale Gegenparteien (ZGP).

Identifikationscode in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar.

Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten.

C0260

Art des Codes der Gegenpartei

Gilt nur für außerbörslich gehandelte Derivate.

Angabe der Art des Codes, der im Element „Code der Gegenpartei“ eingetragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — LEI

 

9 — Nicht verfügbar

C0270

Gegenparteigruppe

Gilt nur für außerbörslich gehandelte Derivate im Hinblick auf andere vertragliche Gegenparteien als Börsen und zentrale Gegenparteien (ZGP).

Name des obersten Mutterunternehmens der Gegenpartei. Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben.

C0280

Code der Gegenparteigruppe

Gilt nur für außerbörslich gehandelte Derivate im Hinblick auf andere vertragliche Gegenparteien als Börsen und zentrale Gegenparteien (ZGP).

Identifikationscode in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar.

Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten.

C0290

Art des Codes der Gegenparteigruppe

Angabe der Art des Codes, der im Element „Code der Gegenparteigruppe“ eingetragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — LEI

 

9 — Nicht verfügbar

C0300

Bezeichnung des Kontrakts

Bezeichnung des Derivatekontrakts.

C0310

Währung

Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung des Derivats an, d. h. die Währung des Nennwerts des Derivats (z. B. Option, der ein Betrag in USD zugrunde liegt; die Währung, für die der Nennwert für einen Währungsswap vertraglich vereinbart ist, usw.).

C0320

CIC

Ergänzender Identifikationscode zur Klassifizierung der Vermögenswerte gemäß der CIC-Tabelle in Anhang VI der vorliegenden Verordnung. Bei der Klassifizierung von Derivaten anhand der CIC-Tabelle müssen die Unternehmen das repräsentativste Risiko ansetzen, dem das jeweilige Derivat ausgesetzt ist.

C0330

Triggerwert

Referenzpreis bei Futuregeschäften, Ausübungspreis bei Optionsgeschäften (bei Anleihen ist der Preis in Prozent des Nennwerts pro Einheit anzugeben), Wechselkurs oder Zinssatz bei Forwards, usw.

Gilt nicht für CIC-Kategorie D3 — Zins- und Währungsswaps.

Für CIC-Kategorie F1 — Credit Default Swaps entfällt die Angabe, sofern sie nicht möglich ist.

Sollte im Laufe der Zeit mehr als ein Triggerwert anstehen, ist der als Nächstes eintretende Triggerwert anzugeben.

Wenn mit dem Derivat mehrere Triggerwerte verbunden sind, so sind sie bei einem nicht kontinuierlichen Verlauf durch Kommas (,) und bei einem kontinuierlichen Verlauf durch Bindestriche (–) zu trennen.

C0340

Auslöser für Kontraktauflösung

Geben Sie an, welches Ereignis außerhalb des regulären Auslaufens oder der regulären Vertragsbedingungen zur Auflösung des Kontrakts führt. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Insolvenz des zugrunde liegenden Basiswerts oder der Referenzeinheit

 

2 — Nachteiliger Wertverfall des zugrunde liegenden Referenzvermögenswerts

 

3 — Nachteilige Veränderung des Ratings der zugrunde liegenden Vermögenswerte oder der zugrunde liegenden Einheit

 

4 — Novation, d. h. Ersatz einer Derivateverpflichtung durch eine neue Verpflichtung oder Ersatz einer Partei des Derivatekontrakts durch eine andere

 

5 — Mehrere Ereignisse oder eine Kombination von Ereignissen

 

6 — Sonstige, nicht aufgeführte Ereignisse

 

9 — Kein Auslöser für die Kontraktauflösung

C0350

Bei einem Swap gezahlte Währung

Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung des Swappreises an (nur für Währungsswaps und Währungs- und Zinsswaps)

C0360

Bei einem Swap vereinnahmte Währung

Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung des Nennbetrags des Swappreises an (nur für Währungsswaps und Währungs- und Zinsswaps)

C0370

Fälligkeitstermin

Geben Sie den ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des vertraglich festgelegten Schlussdatums des Derivatekontrakts an, sei es ein Fälligkeitsdatum oder der Tag des Auslaufens von (europäischen oder amerikanischen) Optionen usw.

S.09.01 — Erträge/Gewinne und Verluste im Berichtszeitraum

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Dieser Meldebogen enthält Informationen über die Erträge/Gewinne und Verluste nach Vermögenswertkategorien (einschließlich Derivate), d. h. eine Meldung nach Einzelposten ist nicht erforderlich. Die in diesem Meldebogen aufgeführten Vermögenswertkategorien sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegt.

Die Elemente sind als positive Werte zu berichten, sofern in den Hinweisen nichts anderes vorgegeben ist.

 

ELEMENT

HINWEISE

C0040

Vermögenswertkategorie

Geben Sie die im Portfolio vertretenen Vermögenswertkategorien an.

Verwenden Sie dabei die in Anhang IV niedergelegten Vermögenswertkategorien.

C0050

Portfolio

Unterscheidung zwischen Leben, Nichtleben, Eigenmitteln, anderen internen Fonds Allgemein (nicht unterteilt) und Sonderverbänden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Leben

 

2 — Nichtleben

 

3 — Sonderverbände

 

4 — Andere interne Fonds

 

5 — Eigenmittel

 

6 — Allgemein

Die Untergliederung ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Untergliederung vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

C0060

Vermögenswerte in fonds- und indexgebundenen Verträgen

Geben Sie die in fonds- und indexgebundenen Verträgen gehaltenen Vermögenswerte an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Fonds- oder indexgebunden

 

2 — Weder fonds- noch indexgebunden

C0070

Dividenden

Dividendenertrag im Berichtszeitraum, d. h. Dividendeneinkünfte abzüglich der bereits zu Beginn des Berichtszeitraums bestehenden Dividendenansprüche und zuzüglich der zum Ende des Berichtszeitraums bestehenden Dividendenansprüche. Gilt für Dividenden abwerfende Vermögenswerte wie Aktien, genussscheinähnliche Wertpapiere und Organismen für gemeinsame Anlagen.

Eingeschlossen sind auch Dividendenerträge aus veräußerten oder fällig gewordenen Vermögenswerten.

C0080

Zinsen

Betrag der Zinserträge, d. h. Zinseinnahmen abzüglich zum Beginn des Berichtszeitraums aufgelaufener Zinsen und zuzüglich zum Ende des Berichtszeitraums aufgelaufener Zinsen.

Eingeschlossen sind Zinseinnahmen im Zusammenhang mit der Veräußerung/Fälligkeit eines Vermögenswerts oder der Vereinnahmung eines Kupons.

Gilt für Kupons und zinstragende Vermögenswerte wie Anleihen, Darlehen und Einlagen.

C0090

Mieten

Betrag der Mietzinserträge, d. h. Mietzinseinnahmen abzüglich zum Beginn des Berichtszeitraums aufgelaufener Mietzinsen und zuzüglich zum Ende des Berichtszeitraums aufgelaufener Mietzinsen. Eingeschlossen sind auch Mietzinseinnahmen im Zusammenhang mit der Veräußerung oder Fälligkeit eines Vermögenswerts.

Gilt nur für Immobilien, unabhängig von deren Verwendungszweck.

C0100

Nettogewinne und -verluste

Nettogewinne und -verluste aus den im Berichtszeitraum veräußerten oder fällig gewordenen Vermögenswerten.

Die Gewinne und Verluste errechnen sich aus der Differenz zwischen dem Veräußerungs- oder Fälligkeitswert und dem nach Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG bestimmten Wert zum Ende des vorangegangenen Berichtsjahres (oder, bei während des Berichtszeitraums erworbenen Vermögenswerten, dem Anschaffungswert).

Der Saldo kann positiv, negativ oder gleich null sein.

C0110

Nicht realisierte Gewinne und Verluste

Nicht realisierte Gewinne und Verluste aus den im Berichtszeitraum nicht veräußerten oder nicht fällig gewordenen Vermögenswerten.

Die nicht realisierten Gewinne und Verluste errechnen sich aus der Differenz zwischen dem nach Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG bestimmten Wert zum Ende des Berichtsjahrs und dem nach Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG bestimmten Wert zum Ende des vorangegangenen Berichtsjahres (oder, bei während des Berichtszeitraums erworbenen Vermögenswerten, dem Anschaffungswert).

Der Saldo kann positiv, negativ oder gleich null sein.

S.10.01 — Wertpapierleihgeschäfte und Repogeschäfte

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Dieser Meldebogen enthält eine nach Einzelposten erstellte Liste der Wertpapierleihgeschäfte und (als Käufer und Verkäufer geschlossenen) Rückkaufsvereinbarungen, die vom Unternehmen direkt gehalten werden (d. h. nicht auf Grundlage des Look-Through-Ansatzes ermittelt wurden), einschließlich der in Artikel 309 Absatz 2 Buchstabe f der Delegierten Richtlinie (EU) 2015/35 erwähnten Liquiditätsswaps.

Er ist nur dann zu übermitteln, wenn der Wert der den Wertpapierleihgeschäften oder Repogeschäften zugrunde liegenden bilanziellen und außerbilanziellen Wertpapiere, deren Fälligkeitstermin nach dem Berichtsstichtag liegt, mehr als 5 % der auf dem Meldebogen S.02.01 unter C0010/R0070 und C0010/R0220 berichteten Gesamtanlagen ausmacht.

Zu melden sind alle bilanziell erfassten und nicht erfassten Verträge. Anzugeben sind alle Verträge im Berichtszeitraum, unabhängig davon, ob sie zum Zeitpunkt der Berichterstattung offen oder geschlossen waren. Für Verträge, die im Rahmen von Rollover-Strategien im Wesentlichen dieselbe Transaktion darstellen, sind nur offene Positionen zu melden.

Eine Rückkaufsvereinbarung (ein Repogeschäft) ist definiert als Verkauf von Wertpapieren bei gleichzeitiger Vereinbarung des Rückkaufs durch den Verkäufer zu einem späteren Zeitpunkt. Ein Wertpapierleihgeschäft ist definiert als der Verleih von Wertpapieren von einer Partei an die andere, bei dem der Entleiher dem Verleiher eine Sicherheit stellt.

Die Elemente sind als positive Werte zu berichten, sofern in den Hinweisen nichts anderes vorgegeben ist.

Die in diesem Meldebogen aufgeführten Vermögenswertkategorien sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegt; die hier aufgeführten CIC-Codes beziehen sich auf Anhang VI, der die Tabelle des Complementary Identification Code enthält.

Jeder Vertrag über ein Repo- oder Wertpapierleihgeschäft ist in so vielen Zeilen anzugeben, wie zur Übermittlung der geforderten Angaben notwendig. Wenn für verschiedene Teile des zu meldenden Instruments verschiedene Optionen eines Berichtselements zutreffen, ist der Kontrakt zu entbündeln, sofern in den Hinweisen nichts anderes angegeben ist.

 

ELEMENT

HINWEISE

C0040

Portfolio

Unterscheidung zwischen Leben, Nichtleben, Eigenmitteln, Allgemein (nicht unterteilt) und Sonderverbänden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Leben

 

2 — Nichtleben

 

3 — Sonderverbände

 

4 — Andere interne Fonds

 

5 — Eigenmittel

 

6 — Allgemein

Die Untergliederung ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Untergliederung vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

Für außerbilanzielle Posten ist dieses Element nicht zu übermitteln.

C0050

Fondsnummer

Gilt für Vermögenswerte, die in Sonderverbänden oder anderen internen Fonds gehalten werden (Definition entsprechend den nationalen Märkten).

Die vom Unternehmen vergebene Nummer, die der einmaligen Nummer entspricht, mit der jeder einzelne Fonds bezeichnet wird. Diese Nummer ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten und auch in anderen Meldebögen zur Kennzeichnung der Fonds zu verwenden. Sie darf für keinen anderen Fonds wiederverwendet werden.

C0060

Vermögenswertkategorie

Geben Sie die Kategorie des entliehenen/verliehenen Vermögenswerts an, der den Wertpapierleihgeschäften oder Repogeschäften zugrunde liegt.

Verwenden Sie dabei die in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegten Vermögenswertkategorien.

C0070

Name der Gegenpartei

Name der Gegenpartei des Vertrags.

Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben.

C0080

Code der Gegenpartei

Identifikationscode der Gegenpartei in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar.

Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten.

C0090

Art des Codes der Gegenpartei

Angabe der Art des Codes, der im Element „Code der Gegenpartei“ eingetragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — LEI

 

9 — Nicht verfügbar

C0100

Kategorie des Vermögenswerts der Gegenpartei

Geben Sie die wichtigste Vermögenswertkategorie der im Rahmen von Wertpapierleihgeschäften oder Repogeschäften verliehenen/entliehenen Vermögenswerte an.

Verwenden Sie dabei die in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegten Vermögenswertkategorien.

C0110

Vermögenswerte in fonds- und indexgebundenen Verträgen

Geben Sie an, ob der in C0060 angegebene zugrunde liegende Vermögenswert in fonds- und indexgebundenen Verträgen gehalten wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Fonds- oder indexgebunden

 

2 — Weder fonds- noch indexgebunden

C0120

Position im Kontrakt

Geben Sie an, ob das Unternehmen im Repogeschäft als Käufer oder Verkäufer oder im Wertpapierleihgeschäft als Verleiher oder Entleiher fungiert. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Käufer in einem Repogeschäft

 

2 — Verkäufer in einem Repogeschäft

 

3 — Verleiher in einem Wertpapierleihgeschäft

 

4 — Entleiher in einem Wertpapierleihgeschäft

C0130

Near-Leg-Betrag

Steht für folgende Beträge:

Käufer in einem Repogeschäft: zu Vertragsbeginn erhaltener Betrag

Verkäufer in einem Repogeschäft: zu Vertragsbeginn abgetretener Betrag

Verleiher in einem Wertpapierleihgeschäft: zu Vertragsbeginn als Garantie erhaltener Betrag

Entleiher in einem Wertpapierleihgeschäft: Betrag oder Marktwert der zu Vertragsbeginn erhaltenen Wertpapiere

C0140

Far-Leg-Betrag

Dieses Element gilt nur für Repogeschäfte und steht für folgende Beträge:

Käufer in einem Repogeschäft: zum vertraglichen Fälligkeitstermin abgetretener Betrag

Verkäufer in einem Repogeschäft: zum vertraglichen Fälligkeitstermin erhaltener Betrag

C0150

Vertragsbeginn

Geben Sie den ISO 8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums des Vertragsbeginns an. Als Vertragsbeginn gilt das Datum, an dem die vertraglichen Verpflichtungen in Kraft treten.

C0160

Fälligkeitstermin

Geben Sie den ISO 8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Vertragsablaufdatums an. Auch jederzeit einforderbare Verträge enden für gewöhnlich zu einem festgelegten Datum. Dieses Datum ist anzugeben, wenn die Vertragserfüllung nicht zu einem früheren Zeitpunkt eingefordert wird.

Ein Vereinbarung wird als geschlossen betrachtet, wenn ihr Fälligkeitstermin eingetreten ist, wenn ihre Erfüllung eingefordert wurde oder wenn sie gekündigt wurde.

Für Verträge ohne festgelegten Fälligkeitstermin ist „9999–12–31“ anzugeben.

C0170

Solvabilität-II-Wert

Dieses Element gilt nur für Verträge, die zum Zeitpunkt der Berichterstattung noch offen sind.

Die Bewertung der Verträge über Repo- oder Wertpapierleihgeschäfte erfolgt nach den in Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Regeln.

Dieser Wert kann positiv, negativ oder gleich null sein.

S.11.01 — Als Sicherheit gehaltene Vermögenswerte

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Dieser Meldebogen enthält eine nach Einzelposten (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz) erstellte Liste der außerbilanziellen Vermögenswerte, die als Sicherheit für vom Unternehmen direkt gehaltene bilanzielle Vermögenswerte gehalten werden.

Aufgeführt werden detaillierte Angaben unter dem Aspekt der als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte, nicht unter dem Aspekt der Sicherheitenvereinbarung.

Wenn ein Pool von Sicherheiten vorliegt oder eine Sicherheitenvereinbarung mehrere Vermögenswerte umfasst, ist jeder im Pool oder in der Vereinbarung enthaltene Vermögenswert in einer gesonderten Zeile anzugeben.

Der vorliegende Meldebogen besteht aus zwei Tabellen: Angaben zu den gehaltenen Positionen und Angaben zu Vermögenswerten.

In der Tabelle „Angaben zu den gehaltenen Positionen“ ist jeder als Sicherheit gehaltene Vermögenswert einzeln aufzuführen, und zwar in so vielen Zeilen, wie zur ordnungsgemäßen Angabe aller in dieser Tabelle erfragten Variablen erforderlich sind. Wenn für denselben Vermögenswert einer Variable zwei Werte zugewiesen werden können, dann ist dieser Vermögenswert in mehr als einer Zeile zu übermitteln.

In der Tabelle „Angaben zu Vermögenswerten“ ist jeder als Sicherheit gehaltene Vermögenswert einzeln aufzuführen, und zwar in einer Zeile pro Vermögenswert, wobei alle in dieser Tabelle erfragten Variablen einzutragen sind.

Alle Elemente beziehen sich auf als Sicherheit gehaltene Vermögenswerte, mit Ausnahme der Elemente „Art des Vermögenswerts, für den die Sicherheit gehalten wird“ (C0140), „Name der die Sicherheit stellenden Gegenpartei“ (C0060) und „Name der die Sicherheit stellenden Gegenparteigruppe“ (C0070). Element C0140 bezieht sich auf den bilanziellen Vermögenswert, für den die Sicherheit gehalten wird, während sich die Elemente C0060 und C0070 auf die die Sicherheit stellende Gegenpartei beziehen.

Die in diesem Meldebogen aufgeführten Vermögenswertkategorien sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegt; die hier aufgeführten CIC-Codes beziehen sich auf Anhang VI, der die Tabelle des Complementary Identification Code enthält.

 

ELEMENT

HINWEISE

Angaben zu den gehaltenen Positionen

C0040

ID-Code des Vermögenswerts

ID-Code des Vermögenswerts nach absteigender Priorität:

ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind, dieser Code muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code verwendet wird, ist sowohl der ID-Code des Vermögenswerts als auch der alphabetische Code der Währung nach ISO 4217 anzugeben, und zwar nach folgendem Muster: „Code+EUR“.

C0050

Art des ID-Codes des Vermögenswerts

Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — ISO 6166 ISIN

 

2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

 

3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

 

4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

 

5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

 

6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

 

7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

 

8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

 

9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

 

99 — Vom Unternehmen vergebener Code

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code angegeben werden muss und der in Element C0040 angegebene Code aus dem ID-Code des Vermögenswerts und dem alphabetischen Währungscode nach ISO 4217 zusammengesetzt ist, dann ist als „Art des ID-Codes des Vermögenswerts“ die Option 9 und die Option für den ursprünglichen ID-Code des Vermögenswerts anzugeben, und zwar nach dem Muster des folgenden Beispiels, in dem sich der gemeldete Code aus ISIN-Code+Währungscode zusammensetzt: „9/1“.

C0060

Name der die Sicherheit stellenden Gegenpartei

Name der Gegenpartei, die die Sicherheit stellt. Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name des Unternehmens anzugeben.

Wenn es sich bei den bilanziellen Vermögenswerten, für die die Sicherheiten gehalten werden, um Policendarlehen handelt, ist „Versicherungsnehmer“ einzutragen.

C0070

Name der die Sicherheit stellenden Gegenparteigruppe

Geben Sie die wirtschaftliche Gruppe an, die als Gegenpartei die Sicherheit stellt. Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name des Unternehmens anzugeben.

Dieses Element ist nicht anzugeben, wenn es sich bei den bilanziellen Vermögenswerten, für die die Sicherheit gehalten wird, um Policendarlehen handelt.

C0080

Verwahrungsland

ISO 3166 1 Alpha –2-Code des Landes, in dem Vermögenswerte des Unternehmens verwahrt werden. Bei der Ausweisung internationaler Verwahrstellen wie Euroclear ist das Verwahrungsland das Land, in dem die vertraglich bestimmte Verwahrstelle ihren Sitz hat.

Falls derselbe Vermögenswert in mehr als einem Land verwahrt wird, ist er jeweils einzeln in so vielen Zeilen aufzuführen, wie es zur ordnungsgemäßen Angabe sämtlicher Verwahrungsländer erforderlich ist.

Dieses Element gilt nicht für CIC-Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen (für Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, da für diese Vermögenswerte kein Individualisierungsgebot besteht) und aus demselben Grund auch nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC 95 — Anlagen (zur Eigennutzung).

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 9, ausgenommen CIC 95 — Anlagen (zur Eigennutzung), richtet sich das Land des Emittenten nach der Immobilienadresse.

C0090

Menge

Anzahl der Vermögenswerte, für alle Vermögenswerte, sofern relevant.

Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element C0100 (Nennwert) übermittelt wird.

C0100

Nennwert

Ausstehender Betrag, zum Nennwert, für alle Vermögenswerte, bei denen dieses Element relevant ist, und zum Nominalwert für CIC = 72, 73, 74, 75 und 79, sofern anwendbar.

Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element C0090 (Menge) übermittelt wird.

C0110

Bewertungsmethode

Geben Sie an, nach welcher Methode die Vermögenswerte bewertet werden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Marktpreisnotierung auf aktiven Märkten für gleiche Vermögenswerte

 

2 — Marktpreisnotierung auf aktiven Märkten für ähnliche Vermögenswerte

 

3 — Alternative Bewertungsmethoden

 

4 — Angepasste Equity-Methoden (bei der Bewertung von Beteiligungen anwendbar):

 

5 — IFRS-Equity-Methoden (bei der Bewertung von Beteiligungen anwendbar)

 

6 — Marktbewertung nach Artikel 9 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.

C0120

Gesamtbetrag

Der gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG berechnete Wert.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

entspricht bei Vermögenswerten, für die die ersten beiden Elemente relevant sind, dem Produkt aus den Elementen „Nennwert“ und „Prozentualer Anteil des Nennwerts des Solvabilität-II-Preises je Einheit“ zuzüglich „Aufgelaufene Zinsen“;

entspricht bei Vermögenswerten, für die diese beiden Elemente relevant sind, dem Produkt aus „Menge“ und „Solvabilität-II-Preis je Einheit“;

für Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorien 7, 8 und 9 einzustufen sind, ist der Solvabilität-II-Wert anzugeben.

C0130

Aufgelaufene Zinsen

Geben Sie für verzinsliche Wertpapiere den seit dem letzten Kupontermin aufgelaufenen Zinsbetrag an. Beachten Sie, dass dieser Wert auch im Element „Gesamtbetrag“ enthalten ist.

C0140

Art des Vermögenswerts, für den die Sicherheiten gehalten werden

Geben Sie die Art des Vermögenswerts an, für den die Sicherheiten gehalten werden.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Staatsanleihen

 

2 — Unternehmensanleihen

 

3 — Eigenkapitalinstrumente

 

4 — Organismen für gemeinsame Anlagen

 

5 — Strukturierte Schuldtitel

 

6 — Besicherte Wertpapiere

 

7 — Barmittel und Einlagen

 

8 — Hypotheken und Darlehen

 

9 — Immobilien

 

0 — Sonstige Anlagen (einschließlich Forderungen)

 

X — Derivate


 

ELEMENT

HINWEISE

Angaben zu Vermögenswerten

C0040

ID-Code des Vermögenswerts

ID-Code des Vermögenswerts nach absteigender Priorität:

ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind, dieser Code muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code verwendet wird, ist sowohl der ID-Code des Vermögenswerts als auch der alphabetische Code der Währung nach ISO 4217 anzugeben, und zwar nach folgendem Muster: „Code+EUR“.

C0050

Art des ID-Codes des Vermögenswerts

Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — ISO 6166 ISIN

 

2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

 

3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

 

4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

 

5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

 

6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

 

7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

 

8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

 

9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

 

99 — Vom Unternehmen vergebener Code

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code angegeben werden muss und der in Element C0040 angegebene Code aus dem ID-Code des Vermögenswerts und dem alphabetischen Währungscode nach ISO 4217 zusammengesetzt ist, dann ist als „Art des ID-Codes des Vermögenswerts“ die Option 9 und die Option für den ursprünglichen ID-Code des Vermögenswerts anzugeben, und zwar nach dem Muster des folgenden Beispiels, in dem sich der gemeldete Code aus ISIN-Code+Währungscode zusammensetzt: „9/1“.

C0150

Bezeichnung der Position

Angabe der Berichtsposition durch Eintragung der Vermögenswertbezeichnung oder der Anschrift von Immobilien; die Genauigkeit der Angaben liegt im Ermessen des Unternehmens.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen ist in diesem Element, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt, „Darlehen an Mitglieder des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans“ oder „Darlehen an andere natürliche Personen“ anzugeben, da für diese Vermögenswerte kein Individualisierungsgebot besteht. Nicht an natürliche Personen vergebene Darlehen sind in einzelnen Zeilen anzugeben.

Dieses Element gilt nicht für CIC 95 — Anlagen (zur Eigennutzung), da für diese Vermögenswerte kein Individualisierungsgebot besteht, und nicht für CIC 71 und CIC 75.

Wenn es sich bei den Sicherheiten um Versicherungspolicen handelt (im Zusammenhang mit durch Versicherungspolicen besicherten Darlehen), dann besteht für diese Policen kein Individualisierungsgebot und dieses Element ist nicht anwendbar.

C0160

Name des Emittenten

Name des Emittenten, d. h. derjenigen Einheit, die Teile ihres Kapitals, ihrer Verbindlichkeiten, Derivate usw. als Anlagen begibt.

Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

Im Hinblick auf die CIC-Kategorie 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen ist der Name des Emittenten der Name des Fondsmanagers.

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 7 — Barmittel und Einlagen (ausgenommen CIC 71 und CIC 75) ist der Name des Emittenten der Name der Verwahrstelle.

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen ist in diesem Element, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt, „Darlehen an Mitglieder des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans“ oder „Darlehen an andere natürliche Personen“ anzugeben, da für diese Vermögenswerte kein Individualisierungsgebot besteht.

Im Hinblick auf CIC 8 — Hypotheken und Darlehen, andere als Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, beziehen sich die Angaben auf den Darlehensnehmer.

Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

C0170

Emittentencode

Angabe des Emittentencodes in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

Im Hinblick auf die CIC-Kategorie 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen ist der Emittentencode der Code des Fondsmanagers;

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 7 — Barmittel und Einlagen (ausgenommen CIC 71 und CIC 75) ist der Emittentencode der Code der Depotstelle.

Im Hinblick auf CIC 8 — Hypotheken und Darlehen, andere als Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, beziehen sich die Angaben auf den Darlehensnehmer.

Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

Dieses Element gilt nicht für Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt.

C0180

Art des Emittentencodes

Angabe der Art des Codes, der im Element „Emittentencode“ eingetragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — LEI

 

9 — Nicht verfügbar

Dieses Element gilt nicht für Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt.

Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

C0190

Wirtschaftszweig des Emittenten

Geben Sie den Wirtschaftszweig des Emittenten anhand des aktuell gültigen NACE-Codes (laut EG-Verordnung) an. Die Buchstabenkennung, die für den NACE-Abschnitt steht, ist als Mindestangabe für den Wirtschaftszweig zu verwenden (so wäre z. B. „A“ oder „A111“ angemessen); wenn sich der NACE-Code allerdings auf die Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen bezieht, ist dem Buchstaben für den Abschnitt noch der vierstellige numerische Code der NACE-Klasse (z. B. „K6411“) beizufügen.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

Im Hinblick auf die CIC-Kategorie 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen ist der Wirtschaftszweig des Emittenten der Wirtschaftszweig des Fondsmanagers.

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 7 — Barmittel und Einlagen (ausgenommen CIC 71 und CIC 75) ist der Wirtschaftszweig des Emittenten der Wirtschaftszweig der Depotstelle.

Im Hinblick auf CIC 8 — Hypotheken und Darlehen, andere als Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, beziehen sich die Angaben auf den Darlehensnehmer.

Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

Dieses Element gilt nicht für Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt.

C0200

Name der Emittentengruppe

Name der gemeinsamen Muttergesellschaft des Emittenten.

Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

Im Hinblick auf die CIC-Kategorie 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen bezieht sich die Gruppenbeziehung auf den Fondsmanager.

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 7 — Barmittel und Einlagen (ausgenommen CIC 71 und CIC 75) bezieht sich die Gruppenbeziehung auf die Depotstelle.

Im Hinblick auf CIC 8 — Hypotheken und Darlehen, andere als Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, bezieht sich die Gruppenbeziehung auf den Darlehensnehmer.

Dieses Element gilt nicht für Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt.

Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

C0210

Code der Emittentengruppe

Identifikationscode der Emittentengruppe in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar.

Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

Im Hinblick auf die CIC-Kategorie 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen bezieht sich die Gruppenbeziehung auf den Fondsmanager.

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 7 — Barmittel und Einlagen (ausgenommen CIC 71 und CIC 75) bezieht sich die Gruppenbeziehung auf die Depotstelle.

Im Hinblick auf CIC 8 — Hypotheken und Darlehen, andere als Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, bezieht sich die Gruppenbeziehung auf den Darlehensnehmer.

Dieses Element gilt nicht für Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt.

Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

C0220

Art des Codes der Emittentengruppe

Angabe der Art des Codes, der im Element „Code der Emittentengruppe“ eingetragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — LEI

 

9 — Nicht verfügbar

Dieses Element gilt nicht für Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt.

Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

C0230

Land des Emittenten

Ländercode des Standorts des Emittenten gemäß ISO 3166–1 Alpha–2.

Der Standort richtet sich nach der Anschrift des Emittenten.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

Im Hinblick auf die CIC-Kategorie 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen wird das Land des Emittenten anhand des Fondsmanagers bestimmt.

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 7 — Barmittel und Einlagen (ausgenommen CIC 71 und CIC 75) ist das Land des Emittenten das Land der Depotstelle.

Im Hinblick auf CIC 8 — Hypotheken und Darlehen, andere als Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, beziehen sich die Angaben auf den Darlehensnehmer.

Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

Dieses Element gilt nicht für Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt.

Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

ISO 3166–1 Alpha–2-Code

XA: Supranationale Emittenten

EU: Organe und Einrichtungen der Europäischen Union

C0240

Währung

Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, in der die Emission erfolgt ist.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

Dieses Element gilt nicht für CIC-Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen (für Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, da für diese Vermögenswerte kein Individualisierungsgebot besteht) und aus demselben Grund auch nicht für CIC 75 und CIC 95 — Anlagen (zur Eigennutzung).

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 9, ausgenommen CIC 95 — Anlagen (zur Eigennutzung), ist diejenige Währung anzugeben, in der die Investition erfolgte.

C0250

CIC

Ergänzender Identifikationscode zur Klassifizierung der Vermögenswerte gemäß der CIC-Tabelle in Anhang VI der vorliegenden Verordnung. Wird ein Vermögenswert anhand der CIC-Tabelle klassifiziert, müssen die Unternehmen das repräsentativste Risiko berücksichtigen, dem der Vermögenswert ausgesetzt ist.

C0260

Preis je Einheit

Preis für den Vermögenswert je Einheit, sofern relevant.

Das Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element „Prozentualer Anteil des Nennwerts des Solvabilität-II-Preises je Einheit“ (C0270) gemeldet wird.

C0270

Prozentualer Anteil des Nennwerts des Solvabilität-II-Preises je Einheit

Betrag in Prozent des Nennwerts, Preis des Vermögenswerts ohne aufgelaufene Zinsen, sofern relevant.

Das Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element „Preis je Einheit“ (C0260) gemeldet wird.

C0280

Fälligkeitstermin

Gilt nur für die CIC-Kategorien 1, 2, 5, 6 und 8, CIC 74 und CIC 79.

Geben Sie den ISO 8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Fälligkeitstermins an.

Entspricht stets dem Fälligkeitstermin, auch bei kündbaren Wertpapieren. Dabei ist Folgendes zu beachten:

Bei Wertpapieren ohne bestimmte Fälligkeit (Perpetuals) ist „9999–12–31“einzusetzen

Für CIC-Kategorie 8 — Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen — ist die (anhand der Höhe des Darlehensbetrags) gewichtete Restlaufzeit zu melden.

S.12.01 — Versicherungstechnische Rückstellungen in der Lebensversicherung und in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die vierteljährliche und die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil.

Die Unternehmen können bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 angemessene Näherungswerte verwenden. Außerdem kann die Berechnung der Risikomarge während des Geschäftsjahres gemäß Artikel 59 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erfolgen.

Geschäftsbereiche für Lebensversicherungsverpflichtungen: Dies sind die in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 aufgeführten Geschäftsbereiche gemäß Artikel 80 der Richtlinie 2009/138/EG. Die Unterteilung spiegelt die Art der aus dem Vertrag (Inhalt) erwachsenden Risiken wider; die rechtliche Form des Vertrags (Form) ist nicht unbedingt von entscheidender Bedeutung. Deckt ein Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrag Risiken aus mehreren Geschäftsbereichen ab, müssen die Unternehmen die Verpflichtungen, soweit möglich, in die entsprechenden Geschäftsbereiche entbündeln (Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35).

Die Geschäftsbereiche „Index- und fondsgebundene Versicherung“, „Sonstige Lebensversicherung“ und „Krankenversicherung“ sind aufgeteilt in „Verträge ohne Optionen und Garantien“ und „Verträge mit Optionen oder Garantien“. Bei dieser Aufteilung ist Folgendes zu berücksichtigen:

„Verträge ohne Optionen und Garantien“ müssen die Beträge von Verträgen ohne finanzielle Garantien oder vertragliche Optionen beinhalten, d. h., die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen spiegelt den Betrag finanzieller Garantien oder vertraglicher Optionen nicht wider. Verträge mit nicht wesentlichen vertraglichen Optionen oder finanziellen Garantien, die sich in der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen nicht widerspiegeln, sind in dieser Spalte ebenfalls anzugeben.

„Verträge mit Optionen oder Garantien“ müssen Verträge mit finanziellen Garantien und/oder vertraglichen Optionen beinhalten, wenn die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen solche bestehenden finanziellen Garantien oder vertraglichen Optionen widerspiegelt.

Die Angaben sind ohne Abzug der Rückversicherung zu übermitteln, da Angaben über einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen in gesonderten Zeilen angefordert werden.

Die Angaben von R0010 bis R0100 sind nach der Volatilitätsanpassung, der Matching-Anpassung und der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve (sofern angewandt) zu übermitteln, dürfen jedoch nicht den vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen einschließen. Die Höhe des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen ist in den Zeilen von R0110 bis R0130 gesondert anzugeben.

 

ELEMENT

HINWEISE

Z0020

Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Sonderverband/MAP

 

2 — Übriger Teil

Z0030

Fonds-/Portfolionummer

Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird vom Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.

Dieses Element ist nur auszufüllen, wenn Element Z0020 = 1.

Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190, C0200/R0010

Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnet, aufgeschlüsselt nach den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen.

C0150/R0010

Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)

Der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen, als Ganzes berechnet für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.

C0210/R0010

Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)

Der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen, als Ganzes berechnet für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.

C0020, C0030, C0060, C0090, C0100 bis C0140, C0160, C0190, C0200/R0020

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen

Die Höhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen („vtR“), als Ganzes berechnet für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.

C0150/R0020

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei den als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)

Die Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen, als Ganzes berechnet für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.

C0210/R0020

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherung nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei den als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)

Die Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen, als Ganzes berechnet für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.

Versicherungstechnische Rückstellungen berechnet als Summe aus einem besten Schätzwert und einer Risikomarge

C0020, C0040, C0050, C0070, C0080, C0090, C0100 bis C0140, C0170, C0180, C0190, C0200/R0030

Versicherungstechnische Rückstellungen berechnet als Summe aus einem bestem Schätzwert und einer Risikomarge, bester Schätzwert (brutto)

Der Betrag des besten Brutto-Schätzwerts (ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen gemäß Artikel 77 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG) für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.

C0150/R0030

Versicherungstechnische Rückstellungen, berechnet als Summe aus bestem Schätzwert und Risikomarge, bester Schätzwert (brutto) — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)

Der Gesamtbetrag des besten Brutto-Schätzwerts (ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen gemäß Artikel 77 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG) für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.

C0210/R0030

Versicherungstechnische Rückstellungen, berechnet als Summe aus einem besten Schätzwert und einer Risikomarge, bester Schätzwert (brutto) — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)

Der Gesamtbetrag des besten Brutto-Schätzwerts (ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen gemäß Artikel 77 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG) für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.

C0020, C0040, C0050, C0070, C0080, C0090, C0100, C0170, C0180, C0190, C0200/R0040

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

Die Höhe der einforderbaren Beträge vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund der Ausfallwahrscheinlichkeit von Rückversicherern gemäß Artikel 81 der Richtlinie 2009/138/EG, einschließlich des gruppenintern in Rückdeckung gegebenen Geschäfts, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.

C0150/R0040

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)

Die Gesamthöhe der einforderbaren Beträge vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund der Ausfallwahrscheinlichkeit von Rückversicherern gemäß Artikel 81 der Richtlinie 2009/138/EG einschließlich des gruppenintern in Rückdeckung gegebenen Geschäfts, für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.

C0210/R0040

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)

Gesamthöhe der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge vor der Anpassung, mit der aufgrund des Ausfalls von Gegenparteien zu erwartenden Verlusten Rechnung getragen wird (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung).

C0020, C0040, C0050, C0070, C0080, C0090, C0100, C0170, C0180, C0190, C0200/R0050

Einforderbare Beträge aus Rückversicherungen (außer Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen) vor der Anpassung für erwartete Verluste

Die aus „traditionellen“ Rückversicherungsverträgen, d. h. unter Ausschluss von Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen, einforderbaren Beträge (vor der Anpassung, mit der erwarteten Verlusten Rechnung getragen wird); diese Beträge werden, einschließlich des gruppenintern in Rückdeckung gegebenen Geschäfts, im Rahmen der Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge berechnet, auf die sie sich beziehen, und für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich einzeln aufgeführt.

C0150/R0050

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen (außer Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen) vor der Anpassung für erwartete Verluste — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)

Die aus „traditionellen“ Rückversicherungsverträgen, d. h. unter Ausschluss von Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen, einforderbaren Beträge insgesamt (vor der Anpassung, mit der erwarteten Verlusten Rechnung getragen wird); diese Beträge werden im Rahmen der Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge berechnet, auf die sie sich beziehen, einschließlich des gruppenintern in Rückdeckung gegebenen Geschäfts, für Lebensversicherungen außer Krankenversicherungen, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.

C0210/R0050

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen (außer Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen) vor der Anpassung für erwartete Verluste — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)

Gesamthöhe der aus Rückversicherungsverträgen (außer Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen) einforderbaren Beträge vor der Anpassung, mit der erwarteten Verlusten Rechnung getragen wird; diese Beträge werden im Rahmen der Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge berechnet, auf die sie sich beziehen, für die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.

C0020, C0040, C0050, C0070, C0080, C0090, C0100, C0170, C0180, C0190, C0200/R0060

Einforderbare Beträge gegenüber Zweckgesellschaften vor der Anpassung für erwartete Verluste

Die vor der Anpassung, mit der erwarteten Verlusten Rechnung getragen wird, gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge; diese Beträge werden, einschließlich des gruppenintern in Rückdeckung gegebenen Geschäfts, im Rahmen der Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge berechnet, auf die sie sich beziehen, und für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich einzeln aufgeführt.

C0150/R0060

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge gegenüber Zweckgesellschaften vor der Anpassung für erwartete Verluste — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)

Die vor der Anpassung, mit der erwarteten Verlusten Rechnung getragen wird, gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge; diese Beträge werden im Rahmen der Verträge berechnet, auf die sie sich beziehen, für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.

C0210/R0060

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge gegenüber Zweckgesellschaften vor der Anpassung für erwartete Verluste — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge gegenüber Zweckgesellschaften vor der Anpassung, mit der erwarteten Verlusten Rechnung getragen wird, für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.

C0020, C0040, C0050, C0070, C0080, C0090, C0100, C0170, C0180, C0190, C0200/R0070

Einforderbare Beträge aus Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste

Die vor der Anpassung, mit der erwarteten Verlusten Rechnung getragen wird, aus Finanzrückversicherungen einforderbaren Beträge; diese Beträge werden, einschließlich des gruppenintern in Rückdeckung gegebenen Geschäfts, im Rahmen der Verträge berechnet, auf die sie sich beziehen, und für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich einzeln aufgeführt.

C0150/R0070

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge gegenüber Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)

Die vor der Anpassung, mit der erwarteten Verlusten Rechnung getragen wird, gegenüber Finanzrückversicherungen einforderbaren Beträge; diese Beträge werden im Rahmen der Verträge berechnet, auf die sie sich beziehen, für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.

C0210/R0070

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge gegenüber Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge gegenüber Finanzrückversicherungen vor der Anpassung, mit der erwarteten Verlusten Rechnung getragen wird, für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.

C0020, C0040, C0050, C0070, C0080, C0090, C0100 bis C0140, C0170, C0180, C0190, C0200/R0080

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

Die Gesamthöhe der einforderbaren Beträge nach der Anpassung, mit der aufgrund der Ausfallwahrscheinlichkeit von Rückversicherern erwarteten Verlusten Rechnung getragen wird, gemäß Artikel 81 der Richtlinie 2009/138/EG, einschließlich des gruppenintern in Rückdeckung gegebenen Geschäfts, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.

C0150/R0080

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)

Die Gesamthöhe der einforderbaren Beträge nach der Anpassung, mit der aufgrund der Ausfallwahrscheinlichkeit von Rückversicherern erwarteten Verlusten Rechnung getragen wird, gemäß Artikel 81 der Richtlinie 2009/138/EG einschließlich des gruppenintern in Rückdeckung gegebenen Geschäfts, für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.

C0210/R0080

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)

Die Gesamthöhe der einforderbaren Beträge nach der Anpassung, mit der aufgrund der Ausfallwahrscheinlichkeit von Rückversicherern erwarteten Verlusten Rechnung getragen wird, gemäß Artikel 81 der Richtlinie 2009/138/EG einschließlich des gruppenintern in Rückdeckung gegebenen Geschäfts, für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.

C0020, C0040, C0050, C0070, C0080, C0090, C0100, C0170, C0180, C0190, C0200/R0090

Bester Schätzwert abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen

Höhe des besten Schätzwerts abzüglich der aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen einforderbaren Beträge nach der Anpassung, mit der aufgrund der Ausfallwahrscheinlichkeit von Rückversicherern erwarteten Verlusten Rechnung getragen wird, gemäß Artikel 81 der Richtlinie 2009/138/EG, für jeden einzelnen Geschäftsbereich.

C0150/R0090

Bester Schätzwert abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)

Gesamthöhe des besten Schätzwerts, abzüglich der aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen einforderbaren Beträge nach der Anpassung, mit der aufgrund der Ausfallwahrscheinlichkeit von Rückversicherern erwarteten Verlusten Rechnung getragen wird, gemäß Artikel 81 der Richtlinie 2009/138/EG, für Lebensversicherungen außer Krankenversicherungen, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.

C0210/R0090

Bester Schätzwert abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)

Gesamthöhe des besten Schätzwerts, abzüglich der aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen einforderbaren Beträge nach der Anpassung, mit der aufgrund der Ausfallwahrscheinlichkeit von Rückversicherern erwarteten Verlusten Rechnung getragen wird, gemäß Artikel 81 der Richtlinie 2009/138/EG, für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.

C0020, C0030, C0060, C0090, C0100 bis C0140, C0160, C0190, C0200/R0100

Risikomarge

Der Betrag der Risikomarge gemäß Artikel 77 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.

C0150/R0100

Risikomarge — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)

Der Gesamtbetrag der Risikomarge für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.

C0210/R0100

Risikomarge — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)

Der Gesamtbetrag der Risikomarge für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.

Umfang der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190, C0200/R0110

Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Höhe des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen, zugeordnet zu den als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen für jeden Geschäftsbereich.

Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen.

C0150/R0110

Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)

Höhe des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen, zugeordnet zu den als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.

Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen.

C0210/R0110

Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)

Höhe des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen, zugeordnet zu den als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.

Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen.

C0020, C0040, C0050, C0070, C0080, C0090, C0100, C0170, C0180, C0190, C0200/R0120

Bester Schätzwert

Höhe des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen, zugeordnet zum besten Schätzwert für jeden Geschäftsbereich.

Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen.

C0150/R0120

Bester Schätzwert — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)

Gesamtbetrag des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen, zugeordnet zum besten Schätzwert für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.

Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen.

C0210/R0120

Bester Schätzwert — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)

Gesamtbetrag des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen, zugeordnet zum besten Schätzwert für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.

Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen.

C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190, C0200/R0130

Risikomarge

Höhe des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen, zugeordnet zur Risikomarge, für jeden Geschäftsbereich.

Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen.

C0150/R0130

Risikomarge — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)

Gesamtbetrag des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen, zugeordnet zur Risikomarge für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.

Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen.

C0210/R0130

Risikomarge — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)

Gesamtbetrag des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen, zugeordnet zur Risikomarge, für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.

Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen.

Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamt

C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190, C0200/R0200

Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamt

Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, einschließlich der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und nach dem vorübergehenden Abzug von diesen Rückstellungen.

C0150/R0200

Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)

Der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für Lebensversicherungen außer Krankenversicherungen einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts, einschließlich der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und nach dem vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen.

C0210/R0200

Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)

Der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung, einschließlich der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und nach dem vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen.

C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0110, C0120, C0130, C0140, C0160, C0190, C0200/R0210

Versicherungstechnische Rückstellungen abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen — gesamt

Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen abzüglich der aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen einforderbaren Beträge für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, einschließlich der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen nach dem vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen.

C0150/R0210

Versicherungstechnische Rückstellungen abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)

Der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für Lebensversicherung außer Krankenversicherung abzüglich der aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckverbänden und Finanzrückversicherungen einforderbaren Beträge, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts, einschließlich der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und nach dem vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen.

C0210/R0210

Versicherungstechnische Rückstellungen abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)

Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung abzüglich der aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen einforderbaren Beträge, einschließlich der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen nach dem vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen.

Bester Schätzwert von Produkten mit Rückkaufoption

C0020, C0030, C0060, C0090, C0160, C0190, /R0220

Bester Schätzwert von Produkten mit Rückkaufoption

Höhe des besten Schätzwerts (brutto) von Produkten mit Rückkaufoption für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, außer dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft.

Dieser Betrag ist auch in die Positionen unter R0030 bis R0090 einzubeziehen.

C0150/R0220

Bester Schätzwert von Produkten mit Rückkaufoption — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)

Gesamtbetrag des besten Schätzwerts von Produkten mit Rückkaufoption, für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.

Dieser Betrag ist auch in die Positionen unter R0030 bis R0090 einzubeziehen.

C0210/R0220

Bester Schätzwert von Produkten mit Rückkaufoption — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)

Gesamtbetrag des besten Schätzwerts von Produkten mit Rückkaufoption für die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.

Dieser Betrag ist auch in die Positionen unter R0030 bis R0090 einzubeziehen.

Bester Schätzwert (brutto) für Zahlungsstrom

C0030, C0060, C0090, C0160, C0190, C0200/R0230

Bester Brutto-Schätzwert für Zahlungsstrom, Zahlungsabflüsse, künftige garantierte Leistungen und Überschussbeteiligungen

Betrag der diskontierten Zahlungsabflüsse (Zahlungen an Versicherungsnehmer und Begünstigte) für künftige garantierte Leistungen und Überschussbeteiligungen, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.

Der Ausdruck „künftige Überschussbeteiligungen“ bezeichnet künftige Leistungen außer index- oder fondsgebundenen Leistungen aus Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen, die eines der folgenden Merkmale aufweisen:

a)

Sie beruhen rechtlich oder vertraglich auf einem oder mehreren der folgenden Ergebnisse:

i.

dem Ergebnis eines bestimmten Bestands an Verträgen, eines bestimmten Typs von Verträgen oder eines einzelnen Vertrags;

ii.

den realisierten oder nicht realisierten Kapitalanlageerträgen eines bestimmten Portfolios von Vermögenswerten, die vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gehalten werden;

iii.

dem Gewinn oder Verlust des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder Sondervermögens, das den die Leistungen begründenden Vertrag ausstellt;

b)

die Leistungen basieren auf einer Deklaration des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, und der Zeitpunkt oder Betrag der Leistungen liegt ganz oder teilweise in seinem Ermessen.

C0020, C0100/R0240

Bester Schätzwert (brutto) für Zahlungsstrom, Zahlungsabflüsse, künftige garantierte Leistungen — Versicherung mit Überschussbeteiligung

Betrag der diskontierten Zahlungsabflüsse (Zahlungen an Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte) für künftige garantierte Leistungen, für den Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich „Versicherung mit Überschussbeteiligung“.

C0020, C0100/R0250

Bester Schätzwert (brutto) für Zahlungsstrom, Zahlungsabflüsse, künftige Überschussbeteiligungen — Versicherung mit Überschussbeteiligung

Betrag der diskontierten Zahlungsabflüsse (Zahlungen an Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte) für künftige Überschussbeteiligungen, für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich „Versicherung mit Überschussbeteiligung“.

Der Ausdruck „künftige Überschussbeteiligungen“ bezeichnet künftige Leistungen außer index- oder fondsgebundenen Leistungen aus Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen, die eines der folgenden Merkmale aufweisen:

a)

Sie beruhen rechtlich oder vertraglich auf einem oder mehreren der folgenden Ergebnisse:

i.

dem Ergebnis eines bestimmten Bestands an Verträgen, eines bestimmten Typs von Verträgen oder eines einzelnen Vertrags;

ii.

den realisierten oder nicht realisierten Kapitalanlageerträgen eines bestimmten Portfolios von Vermögenswerten, die vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gehalten werden;

iii.

dem Gewinn oder Verlust des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder Sondervermögens, das den die Leistungen begründenden Vertrag ausstellt;

b)

die Leistungen basieren auf einer Deklaration des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, und der Zeitpunkt oder Betrag der Leistungen liegt ganz oder teilweise in seinem Ermessen.

C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190, C0200/R0260

Bester Brutto-Schätzwert für Zahlungsstrom, Zahlungsabflüsse, künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse

Betrag der diskontierten Zahlungsabflüsse für künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich. Angabe der Aufwendungen, die sich aus Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen ergeben, und sonstiger Zahlungen, beispielsweise Steuerzahlungen, die Versicherungsnehmer leisten müssen oder voraussichtlich leisten müssen, oder die zur Erfüllung der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen erforderlich sind.

C0150/R0260

Bester Schätzwert (brutto) für Zahlungsstrom, Zahlungsabflüsse, künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)

Gesamtbetrag der diskontierten Zahlungsabflüsse für künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse, für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.

Angabe der Aufwendungen, die sich aus Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen ergeben, und sonstiger Zahlungen, beispielsweise Steuerzahlungen, die Versicherungsnehmer leisten müssen oder voraussichtlich leisten müssen, oder die zur Erfüllung der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen erforderlich sind.

C0210/R0260

Bester Schätzwert (brutto) für Zahlungsstrom, Zahlungsabflüsse, künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)

Gesamtbetrag der diskontierten Zahlungsabflüsse für künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse, für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.

Angabe der Aufwendungen, die sich aus Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen ergeben, und sonstiger Zahlungen, beispielsweise Steuerzahlungen, die Versicherungsnehmer leisten müssen oder voraussichtlich leisten müssen, oder die zur Erfüllung der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen erforderlich sind.

C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190, C0200/R0270

Bester Schätzwert (brutto) für Zahlungsstrom, Zahlungszuflüsse, künftige Prämien

Betrag der diskontierten Zahlungszuflüsse aufgrund künftiger Prämienzahlungen und alle etwaigen zusätzlichen aus diesen Prämien resultierenden Zahlungsströme, einschließlich Prämienzahlungen aus dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, für jeden einzelnen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.

C0150/R0270

Bester Schätzwert (brutto) für Zahlungsstrom, Zahlungszuflüsse, künftige Prämien — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)

Betrag der diskontierten Zahlungszuflüsse aufgrund künftiger Prämienzahlungen und alle etwaigen zusätzlichen aus diesen Prämien resultierenden Zahlungsströme, einschließlich Prämienzahlungen aus dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.

C0210/R0270

Bester Schätzwert (brutto) für Zahlungsstrom, Zahlungszuflüsse, künftige Prämien — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)

Betrag der diskontierten Zahlungszuflüsse aufgrund künftiger Prämienzahlungen und alle etwaigen zusätzlichen aus diesen Prämien resultierenden Zahlungsströme, einschließlich Prämienzahlungen aus dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.

C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190, C0200/R0280

Bester Schätzwert (brutto) für Zahlungsstrom, Zahlungszuflüsse, sonstige Zahlungszuflüsse

Betrag etwaiger sonstiger diskontierter Zahlungszuflüsse, die nicht unter den künftigen Prämienzahlungen aufgeführt werden, außer Kapitalerträgen, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.

C0150/R0280

Bester Schätzwert (brutto) für Zahlungsstrom, Zahlungszuflüsse, sonstige Zahlungszuflüsse — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)

Betrag etwaiger sonstiger diskontierter Zahlungszuflüsse, die nicht unter den künftigen Prämienzahlungen aufgeführt werden, außer Kapitalerträgen, für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.

C0210/R0280

Bester Schätzwert (brutto) für Zahlungsstrom, Zahlungszuflüsse, sonstige Zahlungszuflüsse — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)

Betrag etwaiger sonstiger diskontierter Zahlungszuflüsse, die nicht unter den künftigen Prämienzahlungen aufgeführt werden, außer Kapitalerträgen, für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.

C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190, C0200/R0290

Prozentsatz des besten Schätzwerts (brutto), berechnet unter Verwendung von Näherungswerten

Geben Sie an, welcher Prozentsatz des besten Brutto-Schätzwerts (R0030) unter Verwendung von Näherungswerten nach Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wurde, für jeden einzelnen Geschäftsbereich.

C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190, C0200/R0300

Rückkaufswert

Geben Sie den Betrag des Rückkaufswerts an, wie in Artikel 185 Absatz 3 Buchstabe f der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehen, nach Steuern und für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.

Dieser entspricht dem vertraglich vereinbarten Betrag, der dem Versicherungsnehmer im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrags (d. h. vor Fälligkeit oder Eintreten des versicherten Ereignisses, z. B. des Todesfalls) auszuzahlen ist, nach Abzug von Gebühren und Policendarlehen. Sowohl garantierte als auch nicht garantierte Rückkaufswerte sind einzubeziehen.

C0150/R0300

Rückkaufswert — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)

Gesamter Rückkaufswert für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.

C0210/R0300

Rückkaufswert — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)

Gesamter Rückkaufswert für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.

C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190, C0200/R0310

Bester Schätzwert im Falle einer Übergangsmaßnahme beim Zinssatz

Geben Sie den Betrag des besten Brutto-Schätzwerts (R0030) nach der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve an, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.

C0150/R0310

Bester Schätzwert im Falle einer Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)

Gesamtbetrag des besten Schätzwerts (R0030) nach der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.

C0210/R0310

Bester Schätzwert im Falle einer Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)

Gesamtbetrag des besten Schätzwerts (R0030) nach der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.

C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190, C0200/R0320

Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz

Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen, wenn die vorübergehende Anpassung an die maßgebliche risikofreie Zinskurve ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve erfolgt ist, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.

In den Fällen, in denen der beste Schätzwert auch der Volatilitätsanpassung unterliegt, ist der Wert ohne Berücksichtigung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, aber mit Berücksichtigung der Volatilitätsanpassung anzugeben.

C0150/R0320

Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz

Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen, wenn die vorübergehende Anpassung an die maßgebliche risikofreie Zinskurve ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve erfolgt ist, für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.

In den Fällen, in denen der beste Schätzwert auch der Volatilitätsanpassung unterliegt, ist der Wert ohne Berücksichtigung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, aber mit Berücksichtigung der Volatilitätsanpassung anzugeben.

C0210/R0320

Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz

Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen, wenn die vorübergehende Anpassung an die maßgebliche risikofreie Zinskurve ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve erfolgt ist, für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.

In den Fällen, in denen der beste Schätzwert auch der Volatilitätsanpassung unterliegt, ist der Wert ohne Berücksichtigung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, aber mit Berücksichtigung der Volatilitätsanpassung anzugeben.

C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190, C0200/R0330

Bester Schätzwert im Falle einer Volatilitätsanpassung

Geben Sie den Betrag des besten Brutto-Schätzwerts (R0030) nach der Volatilitätsanpassung an, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.

C0150/R0330

Bester Schätzwert im Falle einer Volatilitätsanpassung — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)

Gesamtbetrag des besten Schätzwerts (R0030) bei einer Volatilitätsanpassung, für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.

C0210/R0330

Bester Schätzwert im Falle einer Volatilitätsanpassung — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)

Gesamtbetrag des besten Schätzwerts (R0030) bei einer Volatilitätsanpassung, für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.

C0020, C0020, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190, C0200/R0340

Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen

Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen, wenn die Anwendung der Volatilitätsanpassung ohne Anpassung der Volatilität erfolgt ist, aufgeschlüsselt nach den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen.

In den Fällen, in denen für dieselben versicherungstechnischen Rückstellungen auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen/die vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve geltend gemacht wurde, ist der Wert ohne Berücksichtigung der Volatilitätsanpassung und ohne vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen/die vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve anzugeben.

C0150/R0340

Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)

Bei Verwendung der Volatilitätsanpassung der ohne Verwendung dieser Anpassung berechnete Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen, für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.

In den Fällen, in denen für dieselben versicherungstechnischen Rückstellungen auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen/die vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve geltend gemacht wurde, ist der Wert ohne Berücksichtigung der Volatilitätsanpassung und ohne vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen/die vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve anzugeben.

C0210/R0340

Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)

Bei Verwendung der Volatilitätsanpassung der ohne Verwendung dieser Anpassung berechnete Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.

In den Fällen, in denen für dieselben versicherungstechnischen Rückstellungen auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen/die vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve geltend gemacht wurde, ist der Wert ohne Berücksichtigung der Volatilitätsanpassung und ohne vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen/die vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve anzugeben.

C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190, C0200/R0350

Bester Schätzwert im Falle einer Matching-Anpassung

Geben Sie den Betrag des besten Brutto-Schätzwerts (R0030) nach der Matching-Anpassung an, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.

C0150/R0350

Bester Schätzwert im Falle einer Matching-Anpassung — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)

Gesamtbetrag des besten Schätzwerts (R0030) bei der Matching-Anpassung, für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.

C0210/R0350

Bester Schätzwert im Falle einer Matching-Anpassung — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)

Gesamtbetrag des besten Schätzwerts (R0030) bei der Matching-Anpassung, für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.

C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190, C0200/R0360

Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen

Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen, wenn die Anwendung der Matching-Anpasssung ohne Anpassung des Matchings erfolgt ist, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.

In den Fällen, in denen für dieselben versicherungstechnischen Rückstellungen auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen geltend gemacht wurde, ist der Wert ohne Berücksichtigung der Matching-Anpassung und ohne den vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen anzugeben.

C0150/R0360

Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)

Bei Verwendung der Matching-Anpassung der ohne Verwendung dieser Anpassung berechnete Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen, für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.

In den Fällen, in denen für dieselben versicherungstechnischen Rückstellungen auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen geltend gemacht wurde, ist der Wert ohne Berücksichtigung der Matching-Anpassung und ohne den vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen anzugeben.

C0210/R0360

Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)

Bei Verwendung der Matching-Anpassung der ohne Verwendung dieser Anpassung berechnete Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.

In den Fällen, in denen für dieselben versicherungstechnischen Rückstellungen auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen geltend gemacht wurde, ist der Wert ohne Berücksichtigung der Matching-Anpassung und ohne den vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen anzugeben.

S.12.02 — Versicherungstechnische Rückstellungen in der Lebensversicherung und in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung — nach Ländern

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Die Unternehmen müssen alle in verschiedenen Währungen bestehenden Verpflichtungen einbeziehen und in die Berichtswährung umrechnen.

Bei der Übermittlung der nach Ländern aufgeschlüsselten Informationen sind folgende Spezifikationen zu beachten:

e.

Die Informationen zum Herkunftsland sind ausnahmslos zu übermitteln, unabhängig vom Betrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und des besten Brutto-Schätzwerts.

f.

In den nach Ländern übermittelten Informationen müssen mindestens 90 % der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und des besten Brutto-Schätzwerts für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich ausgewiesen sein.

g.

Wenn für ein Land Angaben über einen bestimmten Geschäftsbereich gemacht werden müssen, um den in Unterabsatz b) festgelegten Anforderungen zu genügen, dann sind für dieses Land Angaben über sämtliche Geschäftsbereiche zu übermitteln.

h.

Angaben zu den übrigen Ländern sind in aggregierter Form unter „EWR-Länder außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle“ oder „Nicht-EWR-Länder außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle“ zu übermitteln.

i.

Für das Direktversicherungsgeschäft sind die Angaben dem Land des Vertragsabschlusses zuzuordnen.

j.

Für das proportionale und nichtproportionale Rückversicherungsgeschäft sind die Angaben dem Belegenheitsstaat des Zedenten zuzuordnen.

Für die Zwecke dieses Meldebogens bezeichnet der Ausdruck „Land des Vertragsabschlusses“:

k.

das Land, in dem das Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat (Herkunftsland), sofern das Versicherungsprodukt nicht durch eine Zweigniederlassung oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit verkauft wurde;

l.

das Land, in dem sich die Zweigniederlassung befindet (Aufnahmeland), wenn das Versicherungsprodukt durch eine Zweigniederlassung verkauft wurde;

m.

das Land, in dem die Dienstleistungsfreiheit angezeigt wurde (Aufnahmeland), wenn das Versicherungsprodukt im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit verkauft wurde.

n.

Bei Inanspruchnahme eines Vermittlers und in allen sonstigen Situationen erfolgt die Einstufung unter a), b) oder c) in Abhängigkeit vom Verkäufer des Versicherungsprodukts.

Bei den Angaben sind die Volatilitätsanpassung, die Matching-Anpassung, die vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

Versicherungstechnische Rückstellungen (brutto) als Ganzes berechnet und bester Schätzwert (brutto) für unterschiedliche Länder

 

ELEMENT

HINWEISE

C0010/R0040, ...

Geografisches Gebiet/Land

Die Länder innerhalb der Wesentlichkeitsschwelle sind mit ihrem Code nach ISO 3166-1 Alpha-2 aufzuführen.

C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0150, C0160, C0190, C0200, C0210/R0010

Versicherungstechnische Rückstellungen (brutto) als Ganzes berechnet und bester Schätzwert (brutto) für unterschiedliche Länder — Herkunftsland

Bruttobetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnet und Bruttobetrag des besten Schätzwerts, aufgeschlüsselt nach Land des Vertragsabschlusses oder Standort des Zedenten, wenn es sich bei diesem Land um das Herkunftsland handelt; aufzuführen sind die Beträge für jeden einzelnen Geschäftsbereich und die Gesamtbeträge für die Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts und der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung.

C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0150, C0160, C0190, C0200, C0210/R0020

Versicherungstechnische Rückstellungen (brutto) als Ganzes berechnet und bester Schätzwert (brutto) für unterschiedliche Länder — EWR-Länder außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle — nicht nach Ländern aufgeschlüsselt

Bruttobetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnet und Bruttobetrag des besten Schätzwerts, für die EWR-Länder außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle (die nicht nach Ländern aufgeschlüsselt werden) außer dem Herkunftsland, aufzuführen sind die Beträge für jeden einzelnen Geschäftsbereich und die Gesamtbeträge für die Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts und der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung.

C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0150, C0160, C0190, C0200, C0210/R0030

Versicherungstechnische Rückstellungen (brutto) als Ganzes berechnet und bester Schätzwert (brutto) für unterschiedliche Länder — Nicht-EWR-Länder außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle — nicht nach Ländern aufgeschlüsselt

Bruttobetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnet und Bruttobetrag des besten Schätzwerts, für die Nicht-EWR-Länder außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle (die nicht nach Ländern aufgeschlüsselt werden) außer dem Herkunftsland, aufzuführen sind die Beträge für jeden einzelnen Geschäftsbereich und die Gesamtbeträge für die Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts und der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung.

C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0150, C0160, C0190, C0200, C0210/R0040, …

Versicherungstechnische Rückstellungen (brutto) als Ganzes berechnet und bester Schätzwert (brutto) für unterschiedliche Länder — Land 1 [für jedes Land innerhalb der Wesentlichkeitsschwelle ist eine Zeile auszufüllen]

Bruttobetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnet und Bruttobetrag des besten Schätzwerts, aufgeschlüsselt nach Land des Vertragsabschlusses oder Standort des Zedenten, für alle Länder innerhalb der Wesentlichkeitsschwelle außer dem Herkunftsland, aufzuführen sind die Beträge für jeden einzelnen Geschäftsbereich und die Gesamtbeträge für die Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts und der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung.

S.13.01 — Projektion der künftigen Bruttozahlungsströme (bester Schätzwert — Lebensversicherung)

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Teil von Anhang II bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Auf diesem Meldebogen sind ausschließlich Informationen mit Bezug auf beste Schätzwerte zu übermitteln. Anzugeben sind die nicht abgezinsten Zahlungsströme ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge.

Die Verwendung von Cashflow-Projektionen, beispielsweise zentralen Szenarios, ist zulässig, da keine exakte Übereinstimmung mit dem berechneten besten Schätzwert erzielt werden muss. Wenn sich bestimmte künftige Zahlungsströme, beispielsweise gemeinsame künftige Überschussbeteiligungen, nur schwer prognostizieren lassen, muss das Unternehmen den Zahlungsstrom übermitteln, den es bei der Berechnung des besten Schätzwerts zugrunde legt.

Sämtliche in verschiedenen Währungen ausgeführten Zahlungsströme sind einzubeziehen und zu dem zum Berichtsdatum geltenden Wechselkurs in die Berichtswährung umzurechnen.

Wenn das Unternehmen bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen Vereinfachungen verwendet, also keinen Schätzwert für die aus Verträgen resultierenden erwarteten künftigen Zahlungsströme berechnet, sind nur dann Informationen zu übermitteln, wenn der Abrechnungszeitraum für mehr als 10 % der gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen mehr als 24 Monate beträgt.

 

ELEMENT

HINWEISE

C0010/R0010–R0330

Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete künftige Zahlungsströme, Versicherung mit Überschussbeteiligung (brutto), Zahlungsabflüsse — künftige Leistungen

Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus künftigen Leistungen im Zusammenhang mit dem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich resultieren, „Versicherung mit Überschussbeteiligung“.

C0020/R0010–R0330

Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete künftige Zahlungsströme, Versicherung mit Überschussbeteiligung (brutto), Zahlungsabflüsse — künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse

Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus Aufwendungen für Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen resultieren, und sonstige Zahlungen, beispielsweise Steuerzahlungen, die Versicherungsnehmern auferlegt werden oder voraussichtlich auferlegt werden, oder die zur Erfüllung der Versicherungsverpflichtungen erforderlich sind, für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, „Versicherung mit Überschussbeteiligung“.

Einzubeziehen sind auch innerhalb desselben Unternehmens verwaltete Zahlungsabflüsse im Zusammenhang mit Nichtlebensversicherungsverträgen, die spätere Rentenzahlungen darstellen, jedoch noch nicht als solche abgerechnet werden.

C0030/R0010–R0330

Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, Versicherung mit Überschussbeteiligung (brutto), Zahlungszuflüsse — künftige Prämien

Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus künftigen Prämienzahlungen und etwaigen zusätzlichen aus diesen Prämien resultierenden Zahlungsströmen ergeben, für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, „Versicherung mit Überschussbeteiligung“.

C0040/R0010–R0330

Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, Versicherung mit Überschussbeteiligung (brutto), Zahlungszuflüsse — sonstige Zahlungszuflüsse

Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die nicht unter künftige Prämien fallen und keine Kapitalerträge darstellen, für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, „Versicherung mit Überschussbeteiligung“.

C0050/R0010–R0330

Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete künftige Zahlungsströme, index- und fondsgebundene Versicherung (brutto), Zahlungsabflüsse — künftige Leistungen

Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus künftigen Leistungen im Zusammenhang mit dem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich resultieren, „Index- und fondsgebundene Versicherung“.

C0060/R0010–R0330

Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, index- und fondsgebundene Versicherung (brutto), Zahlungsabflüsse — künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse

Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus Aufwendungen für Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen resultieren, und sonstige Zahlungen, beispielsweise Steuerzahlungen, die Versicherungsnehmern auferlegt werden oder voraussichtlich auferlegt werden, oder die zur Erfüllung der Versicherungsverpflichtungen erforderlich sind, für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, „Index- und fondsgebundene Versicherung“.

Einzubeziehen sind auch innerhalb desselben Unternehmens verwaltete Zahlungsabflüsse im Zusammenhang mit Nichtlebensversicherungsverträgen, die spätere Rentenzahlungen darstellen, jedoch noch nicht als solche abgerechnet werden.

C0070/R0010–R0330

Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, index- und fondsgebundene Versicherung (brutto), Zahlungszuflüsse — künftige Prämien

Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus künftigen Prämienzahlungen und etwaigen zusätzlichen aus diesen Prämien resultierenden Zahlungsströmen ergeben, für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, „Index- und fondsgebundene Versicherung“.

C0080/R0010–R0330

Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, index- und fondsgebundene Versicherung (brutto), Zahlungszuflüsse — sonstige Zahlungszuflüsse

Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die nicht unter künftige Prämien fallen und keine Kapitalerträge darstellen, für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, „Index- und fondsgebundene Versicherung“.

C0090/R0010–R0330

Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, sonstige Lebensversicherung (brutto), Zahlungsabflüsse — künftige Leistungen

Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus künftigen Leistungen im Zusammenhang mit dem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich resultieren, „Sonstige Lebensversicherung“.

C0100/R0010–R0330

Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, sonstige Lebensversicherung (brutto), Zahlungsabflüsse — künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse

Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus Aufwendungen für Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen resultieren, und sonstige Zahlungen, beispielsweise Steuerzahlungen, die Versicherungsnehmern auferlegt werden oder voraussichtlich auferlegt werden, oder die zur Erfüllung der Versicherungsverpflichtungen erforderlich sind, für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, „Sonstige Lebensversicherung“.

Einzubeziehen sind auch innerhalb desselben Unternehmens verwaltete Zahlungsabflüsse im Zusammenhang mit Nichtlebensversicherungsverträgen, die spätere Rentenzahlungen darstellen, jedoch noch nicht als solche abgerechnet werden.

C0110/R0010–R0330

Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, sonstige Lebensversicherung (brutto), Zahlungszuflüsse — künftige Prämien

Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus künftigen Prämienzahlungen und etwaigen zusätzlichen aus diesen Prämien resultierenden Zahlungsströmen ergeben, für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, „Sonstige Lebensversicherung“.

C0120/R0010–R0330

Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, sonstige Lebensversicherung (brutto), Zahlungszuflüsse — sonstige Zahlungszuflüsse

Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die nicht unter künftige Prämien fallen und keine Kapitalerträge darstellen, für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, „Sonstige Lebensversicherung“.

C0130/R0010–R0330

Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen (brutto), Zahlungsabflüsse — künftige Leistungen

Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus künftigen Leistungen im Zusammenhang mit dem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich resultieren, „Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit Krankenversicherungsverpflichtungen“.

Nicht einzubeziehen sind Zahlungsabflüsse im Zusammenhang mit Nichtlebensversicherungsverträgen, die spätere Rentenzahlungen darstellen, jedoch noch nicht als solche abgerechnet werden.

C0140/R0010–R0330

Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen (brutto), Zahlungsabflüsse — künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse

Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus Aufwendungen für Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen resultieren, und sonstige Zahlungen, beispielsweise Steuerzahlungen, die Versicherungsnehmern auferlegt werden oder voraussichtlich auferlegt werden, oder die zur Erfüllung der Versicherungsverpflichtungen erforderlich sind, für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, „Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit Krankenversicherungsverpflichtungen“.

Nicht einzubeziehen sind innerhalb desselben Unternehmens verwaltete Zahlungsabflüsse im Zusammenhang mit Nichtlebensversicherungsverträgen, die spätere Rentenzahlungen darstellen, jedoch noch nicht als solche abgerechnet werden.

C0150/R0010–R0330

Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen (brutto), Zahlungszuflüsse — künftige Prämien

Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus künftigen Prämienzahlungen und etwaigen zusätzlichen aus diesen Prämien resultierenden Zahlungsströmen für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich resultieren, „Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit Krankenversicherungsverpflichtungen“.

Nicht einzubeziehen sind Zahlungsabflüsse im Zusammenhang mit Nichtlebensversicherungsverträgen, die spätere Rentenzahlungen darstellen, jedoch noch nicht als solche abgerechnet werden.

C0160/R0010–R0330

Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen (brutto), Zahlungszuflüsse — sonstige Zahlungszuflüsse

Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

Hier sind die Zahlungsströme aufzuführen, die nicht den künftigen Prämien zugerechnet werden, auch Kapitalerträge werden nicht berücksichtigt, für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, „Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit Krankenversicherungsverpflichtungen“.

Nicht einzubeziehen sind Zahlungsabflüsse im Zusammenhang mit Nichtlebensversicherungsverträgen, die spätere Rentenzahlungen darstellen, jedoch noch nicht als solche abgerechnet werden.

C0170/R0010–R0330

Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, in Rückdeckung übernommenes Geschäft (brutto), Zahlungsabflüsse — künftige Leistungen

Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus künftigen Leistungen im Zusammenhang mit dem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich resultieren, „Lebensrückversicherung“.

C0180/R0010–R0330

Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, in Rückdeckung übernommenes Geschäft (brutto), Zahlungsabflüsse — künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse

Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus Aufwendungen für Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen resultieren, und sonstige Zahlungen, beispielsweise Steuerzahlungen, die Versicherungsnehmern auferlegt werden oder voraussichtlich auferlegt werden, oder die zur Erfüllung der Versicherungsverpflichtungen erforderlich sind, für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, „Lebensrückversicherung“.

Einzubeziehen sind auch innerhalb desselben Unternehmens verwaltete Zahlungsabflüsse im Zusammenhang mit Nichtlebensversicherungsverträgen, die spätere Rentenzahlungen darstellen, jedoch noch nicht als solche abgerechnet werden.

C0190/R0010–R0330

Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, in Rückdeckung übernommenes Geschäft (brutto), Zahlungszuflüsse — künftige Prämien

Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus künftigen Prämienzahlungen und etwaigen zusätzlichen aus diesen Prämien resultierenden Zahlungsströmen ergeben, für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, „Lebensrückversicherung“.

C0200/R0010–R0330

Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, in Rückdeckung übernommenes Geschäft (brutto), Zahlungszuflüsse — sonstige Zahlungszuflüsse

Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die nicht unter künftige Prämien fallen und keine Kapitalerträge darstellen, für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, „Lebensrückversicherung“.

C0210/R0010–R0330

Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, Krankenversicherung (brutto), Zahlungsabflüsse — künftige Leistungen

Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus künftigen Leistungen im Zusammenhang mit dem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich resultieren, „Krankenversicherung“.

C0220/R0010–R0330

Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, Krankenversicherung (brutto), Zahlungsabflüsse — künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse

Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus Aufwendungen für Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen resultieren, und sonstige Zahlungen, beispielsweise Steuerzahlungen, die Versicherungsnehmern auferlegt werden oder voraussichtlich auferlegt werden, oder die zur Erfüllung der Versicherungsverpflichtungen erforderlich sind, für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, „Krankenversicherung“.

C0230/R0010–R0330

Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, Krankenversicherung (brutto), Zahlungszuflüsse — künftige Prämien

Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus künftigen Prämienzahlungen und etwaigen zusätzlichen aus diesen Prämien resultierenden Zahlungsströmen für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich resultieren, „Krankenversicherung“.

C0240/R0010–R0330

Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, Krankenversicherung (brutto), Zahlungszuflüsse — sonstige Zahlungszuflüsse

Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die nicht unter künftige Prämien fallen und keine Kapitalerträge darstellen, für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, „Krankenversicherung“.

C0250/R0010–R0330

Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, Krankenrückversicherung (brutto), Zahlungsabflüsse — künftige Leistungen

Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus künftigen Leistungen im Zusammenhang mit dem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich resultieren, „Krankenrückversicherung“.

C0260/R0010–R0330

Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, sonstige Krankenrückversicherung (brutto), Zahlungsabflüsse — künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse

Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus Aufwendungen für Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen resultieren, und sonstige Zahlungen, beispielsweise Steuerzahlungen, die Versicherungsnehmern auferlegt werden oder voraussichtlich auferlegt werden, oder die zur Erfüllung der Versicherungsverpflichtungen erforderlich sind, für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, „Krankenrückversicherung“.

Einzubeziehen sind auch innerhalb desselben Unternehmens verwaltete Zahlungsabflüsse im Zusammenhang mit Nichtlebensversicherungsverträgen, die spätere Rentenzahlungen darstellen, jedoch noch nicht als solche abgerechnet werden.

C0270/R0010–R0330

Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, Krankenrückversicherung (brutto), Zahlungszuflüsse — künftige Prämien

Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus künftigen Prämienzahlungen und etwaigen zusätzlichen aus diesen Prämien resultierenden Zahlungsströmen für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich resultieren, „Krankenrückversicherung“.

C0280/R0010–R0330

Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, Krankenrückversicherung (brutto), Zahlungszuflüsse — sonstige Zahlungszuflüsse

Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die nicht unter künftige Prämien fallen und keine Kapitalerträge darstellen, für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, „Krankenrückversicherung“.

C0290/R0010–R0330

Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen (nach der Anpassung)

Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

Hier sind die nicht abgezinsten Zahlungsströme anzugeben, die aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen einforderbaren Beträgen resultieren, einschließlich gruppenintern zedierter Rückversicherung und künftiger Rückversicherungsprämien. Die Beträge sind nach der Anpassung aufgrund des Gegenparteiausfallrisikos anzugeben.

S.14.01 — Analyse der Lebensversicherungsverpflichtungen

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Dieser Meldebogen enthält Informationen über Lebensversicherungsverträge (Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft) sowie über Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen (die auch im Meldebogen S.16.01 analysiert werden). Anzugeben sind sämtliche Versicherungsverträge, auch diejenigen, die in der Rechnungslegung als Kapitalanlageverträge eingestuft werden. Bei entbündelten Produkten sind die verschiedenen Teile des Produkts unter verschiedenen ID-Codes in gesonderten Zeilen anzugeben.

Die Angaben in den Spalten C0010 bis C0080 sind nach Produkten aufzuschlüsseln.

In den Spalten C0090 bis C0160 werden die Merkmale des Produkts aufgeführt.

Die Spalten C0170 bis C0210 sind für Angaben zu den homogenen Risikogruppen vorgesehen.

 

ELEMENT

HINWEISE

Portfolio

C0010

Produkt-ID-Code

Der unternehmensinterne ID-Code für das Produkt. Wenn bereits ein Code verwendet wird oder von der zuständigen Behörde für Aufsichtszwecke vergeben wurde, ist dieser Code einzutragen.

Die Merkmale verschiedenartiger Produkte sind entsprechend den Zellen C0090 bis C0160 zu beschreiben.

Der ID-Code ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten.

C0020

Fondsnummer

Gilt für Produkte, die Sonderverbänden oder anderen internen Fonds angehören (Definition entsprechend den nationalen Märkten). Diese Nummer wird vom Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und darf für keinen anderen Fonds wiederverwendet werden.

Die Nummer ist in allen Meldebögen durchgängig zu verwenden, sofern sie zur Identifizierung des Fonds erforderlich ist.

C0030

Geschäftsbereich

Geschäftsbereich gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist ein Geschäftsbereich auszuwählen:

 

29 — Krankenversicherung

 

30 — Versicherung mit Überschussbeteiligung

 

31 — Indexgebundene und fondsgebundene Versicherung

 

32 — Sonstige Lebensversicherung

 

33 — Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit Krankenversicherungsverpflichtungen

 

34 — Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit anderen Versicherungsverpflichtungen (mit Ausnahme von Krankenversicherungsverpflichtungen)

 

35 — Krankenrückversicherung

 

36 — Lebensrückversicherung

C0040

Anzahl der Verträge am Jahresende

Anzahl der Verträge für jedes zu berichtende Produkt. Verträge mit mehr als einem Versicherungsnehmer gelten als ein einziger Vertrag.

Auch Verträge, deren Inhaber die Prämienzahlung ausgesetzt haben, sind zu berichten, sofern sie nicht gekündigt sind.

Für aus Nichtlebensversicherungsverträgen resultierende Rentenzahlungen ist die Anzahl der Rentenzahlungsverpflichtungen anzugeben.

C0050

Anzahl der neuen Verträge im Lauf des Jahres

Anzahl der neuen Verträge im Berichtsjahr (dies bezieht sich auf alle Neuverträge). Andernfalls sind die Hinweise für Zelle C0040 zu beachten.

Für aus Nichtlebensversicherungsverträgen resultierende Rentenzahlungen ist die Anzahl der Rentenzahlungsverpflichtungen anzugeben.

C0060

Gesamtbetrag gebuchter Prämien

Hier ist der Gesamtbetrag der gebuchten Prämien (brutto) im Sinne von Artikel 1 Absatz 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 anzugeben.

Dieses Element gilt nicht für aus Nichtlebensversicherungsverträgen resultierende Rentenbeiträge.

C0070

Gesamtbetrag der Schadenzahlungen im Lauf des Jahres

Gesamtbetrag der während des Jahres erfolgten Schadenzahlungen einschließlich Schadensregulierungsaufwendungen.

C0080

Land

Angabe des Ländercodes nach ISO 3166-1 Alpha-2 oder Liste der Codes nach folgenden Anweisungen:

Code nach ISO-3166-1 Alpha-2 des Lands des Vertragsabschlusses im Falle von Ländern, auf die mehr als 10 % der versicherungstechnischen Rückstellungen oder gebuchten Prämien für ein bestimmtes Produkt entfallen.

Im Falle der Rückversicherung ist das Land des Zedenten anzugeben.

Für die Länder, auf die weniger als 10 % der versicherungstechnischen Rückstellungen oder gebuchten Prämien für ein bestimmtes Produkt entfallen, ist eine Liste der entsprechenden Codes nach ISO-3166-1 Alpha-2 anzugeben.

Bitte trennen Sie die einzelnen Codes einer solchen Liste durch Kommas (,).

Merkmale des Produkts

C0090

Produkt-ID-Code

Hier ist derselbe Code anzugeben wie unter C0010.

Der unternehmensinterne ID-Code für das Produkt. Wenn bereits ein Code verwendet wird oder von der zuständigen Behörde für Aufsichtszwecke vergeben wurde, ist dieser Code einzutragen.

Der ID-Code ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten.

C0100

Produktklassifizierung

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Einzellebensversicherung

 

2 — Partnerlebensversicherung

 

3 — Gruppenlebensversicherung

 

4 — Mit Rentenanspruch

 

5 — Sonstige

Wenn mehr als ein Merkmal zutrifft, geben Sie bitte „5 — Sonstige“ an.

Für Renten aus Nichtlebensversicherungen geben Sie bitte „5 — Sonstige“ an.

C0110

Art des Produkts

Allgemeine qualitative Beschreibung des Produkts. Wenn von der zuständigen Behörde für Aufsichtszwecke ein Produktcode zugewiesen wurde, ist die Beschreibung der Produktart für diesen Code zu verwenden.

C0120

Produktname

Handelsname des Produkts (unternehmensspezifisch).

C0130

Wird das Produkt noch vermarktet?

Geben Sie an, ob das Produkt noch auf dem Markt angeboten oder lediglich weitergeführt wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Noch im Angebot

 

2 — Weitergeführt

C0140

Art der Prämie

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Regelmäßige Prämie, die der Versicherungsnehmer zu vorbestimmten Zeitpunkten in festgelegten oder variablen Höhen zahlen muss, im in den vollen Genuss der Garantie zu kommen, unter Berücksichtigung auch der Verträge, die dem Versicherungsnehmer das Recht einräumen, Zeitpunkte und Höhe der Prämienzahlungen zu verändern.

 

2 — Einmalige Prämie mit der Möglichkeit zusätzlicher Prämienzahlungen mit erweiterten Garantien je nach Höhe der Zahlung

 

3 — Einmalige Prämie ohne Möglichkeit zusätzlicher künftiger Prämienzahlungen

 

4 — Sonstige Fälle, die nicht unter die oben genannten Optionen fallen, oder eine Kombination dieser Optionen

Für Renten aus Nichtlebensversicherungen geben Sie bitte „4 — Sonstige Fälle“ an.

C0150

Verwendung von Finanzinstrumenten bei der Nachbildung?

Geben Sie an, ob das Produkt durch ein Finanzinstrument nachgebildet (d. h. abgesichert) werden kann (versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet). Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Nachbildung durch Finanzinstrument möglich

 

2 — Nachbildung durch Finanzinstrument nicht möglich

 

3 — Nachbildung durch Finanzinstrument teilweise möglich

C0160

Anzahl der homogenen Risikogruppen in Produkten

Geben Sie, sofern vorhanden, die Anzahl der im Produkt enthaltenen homogenen Risikogruppen an, die auch in anderen Produkten enthalten sind.

Angaben zu homogenen Risikogruppen

C0170

ID-Code der homogenen Risikogruppe

Geben Sie den unternehmensinternen ID-Code für jede einzelne homogene Risikogruppe an, wie in Artikel 80 der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehen.

Der ID-Code ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten.

C0180

Bester Schätzwert

Betrag des besten Schätzwerts, brutto, berechnet nach homogenen Risikogruppen.

C0190

Risikokapital

Geben Sie das Risikokapital im Sinne von Artikel 96 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 an.

Für aus Nichtlebensversicherungsverträgen resultierende Renten ist null (0) einzutragen, sofern sie nicht mit einem positiven Risiko behaftet sind.

C0200

Rückkaufswert

Rückkaufswert (sofern angeboten) im Sinne von Artikel 185 Absatz 3 Buchstabe f der Richtlinie 2009/138/EG, abzüglich Steuern: der dem Versicherungsnehmer im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrags auszuzahlende Betrag (d. h. vor Fälligkeit oder Eintreten des versicherten Ereignisses, z. B. des Todesfalls), abzüglich Gebühren und Policendarlehen; gilt nicht für Verträge ohne Optionen, da der Rückkaufswert als Option gilt.

C0210

Annualisierter garantierter Zinssatz (über die durchschnittliche Laufzeit der Garantie)

Geben Sie den Zinssatz an, der dem Versicherungsnehmer im Durchschnitt für die verbleibende Vertragslaufzeit gewährt wird. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn im Vertrag ein garantierter Zinssatz vorgesehen ist.

Im Falle fondsgebundener Verträge entfällt diese Angabe.

Angaben zu Produkten und homogenen Risikogruppen

C0220

Produkt-ID-Code

Hier ist derselbe Code anzugeben wie unter C0010.

Der unternehmensinterne ID-Code für das Produkt. Wenn bereits ein Code verwendet wird oder von der zuständigen Behörde für Aufsichtszwecke vergeben wurde, ist dieser Code einzutragen.

Der ID-Code ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten.

Wenn ein Produkt mehr als einer homogenen Risikogruppe entspricht, sind die betreffenden Risikogruppen zeilenweise unter wiederholter Angabe des Produkt-ID-Codes aufzuführen.

Wenn verschiedene Produkte ein und derselben homogenen Risikogruppe entsprechen, sind sie einzeln unter Angabe des ID-Codes der homogenen Risikogruppe aufzuführen.

C0230

ID-Code der homogenen Risikogruppe

Hier ist derselbe Code anzugeben wie unter C0170.

Geben Sie den unternehmensinternen ID-Code für jede einzelne homogene Risikogruppe an, wie in Artikel 80 der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehen.

Der ID-Code ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten.

Geben Sie die homogene Risikogruppe für alle Produkte an, die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen berücksichtigt werden.

S.15.01 — Beschreibung der Garantien für variable Annuitäten

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Dieser Meldebogen gilt nur in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und nur für Versicherungsunternehmen mit Portfolios, die variable Annuitäten enthalten.

Variable Annuitäten sind fondsgebundene Lebensversicherungsverträge mit Anlagegarantien, bei denen der Policeninhaber gegen eine Einmalzahlung oder regelmäßige Prämienzahlungen von Wertsteigerungen des Fonds profitiert, vor Wertverlusten des Fonds hingegen teilweise oder vollständig geschützt ist.

Wenn Policen mit variablen Annuitäten auf zwei Versicherungsunternehmen aufgeteilt sind, beispielsweise ein Lebensversicherungsunternehmen und ein Nichtlebensversicherungsunternehmen, das die Garantie für die variable Annuität übernimmt, dann ist der vorliegende Meldebogen von dem die Garantie gewährenden Unternehmen zu übermitteln. Für jedes Produkt ist nur eine Zeile auszufüllen.

 

ELEMENT

HINWEISE

C0040

Produkt-ID-Code

Der unternehmensinterne ID-Code für das Produkt. Wenn bereits ein Code verwendet wird oder von der zuständigen Behörde für Aufsichtszwecke vergeben wurde, ist dieser Code einzutragen.

C0050

Produktname

Handelsname des Produkts (unternehmensspezifisch).

C0060

Beschreibung des Produkts

Allgemeine qualitative Beschreibung des Produkts Wenn von der zuständigen Behörde für Aufsichtszwecke ein Produktcode zugewiesen wurde, ist die Beschreibung der Produktart für diesen Code zu verwenden.

C0070

Garantiebeginn

Geben Sie den ISO 8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums an, an dem die Garantie wirksam wird.

C0080

Garantieende

Geben Sie den ISO 8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums an, an dem die Garantie endet.

C0090

Art der Garantie

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Garantierte Todesfallleistung

 

2 — Garantierte Ablaufleistung

 

3 — Garantierte Mindestleibrente

 

4 — Garantierte Mindestentnahme

 

9 — Sonstige:

C0100

Garantierte Höhe

Geben Sie die Höhe der garantierten Leistung in Prozent (als Dezimalzahl) an.

C0110

Beschreibung der Garantie

Allgemeine Beschreibung der Garantie.

Mindestens anzugeben sind die Mechanismen der Kapitalbildung (z. B. Roll-up — garantierte jährliche Mindestverzinsung der Bruttobeiträge; Ratchet — Höchststandsgarantie; Step-up — Erhöhung des Garantiebetrags zu vereinbarten Zeitpunkten; Reset — angepasste Höchststandsgarantie), ihre Häufigkeit (unterjährig, jährlich, x-jährlich), die Berechnungsgrundlage für die Höhe der Garantie (z. B. gezahlte Prämie, gezahlte Prämie abzüglich Aufwendungen und/oder Entnahmen und/oder Einzahlungen, Prämienerhöhung durch Kapitalbildungsmechanismus), der garantierte Rentenfaktor und andere allgemeine Informationen über die Funktionsweise der Garantie.

S.15.02 — Absicherung der Garantien für variable Annuitäten

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Dieser Meldebogen gilt nur in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und nur für Versicherungsunternehmen mit Portfolios, die variable Annuitäten enthalten.

Variable Annuitäten sind fondsgebundene Lebensversicherungsverträge mit Anlagegarantien, bei denen der Policeninhaber gegen eine Einmalzahlung oder regelmäßige Prämienzahlungen von Wertsteigerungen des Fonds profitiert, vor Wertverlusten des Fonds hingegen teilweise oder vollständig geschützt ist.

Wenn Policen mit variablen Annuitäten auf zwei Versicherungsunternehmen aufgeteilt sind, beispielsweise ein Lebensversicherungsunternehmen und ein Nichtlebensversicherungsunternehmen, das die Garantie für die variable Annuität übernimmt, dann ist der vorliegende Meldebogen von dem die Garantie gewährenden Unternehmen zu übermitteln. Für jedes Produkt ist nur eine Zeile auszufüllen.

 

ELEMENT

HINWEISE

C0040

Produkt-ID-Code

Der unternehmensinterne ID-Code für das Produkt. Wenn bereits ein Code verwendet wird oder von der zuständigen Behörde für Aufsichtszwecke vergeben wurde, ist dieser Code einzutragen.

Der ID-Code ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten und muss in der Einzelberichterstattung mit dem auf S.14.01 (C0010) und auf S.15.01 (C0020) angegebenen ID-Code übereinstimmen.

C0050

Produktname

Handelsname des Produkts (unternehmensspezifisch).

C0060

Art der Absicherung

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Keine Absicherung

 

2 — Dynamische Absicherung

 

3 — Statische Absicherung

 

4 — Ad-hoc-Absicherung

Die dynamische Absicherung wird in kurzen Abständen angepasst; die statische Absicherung besteht aus „Standardderivaten“ und wird nicht häufig angepasst; die Ad-hoc-Absicherung besteht aus Finanzprodukten, die eigens für die Absicherung solcher Verbindlichkeiten strukturiert wurden.

C0070

Delta-Absicherung

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Delta-Absicherung

 

2 — Keine Delta-Absicherung

 

3 — Teilweise Delta-Absicherung

 

4 — Keine Delta-Abhängigkeit der Garantie.

Teilweise Absicherung bedeutet, dass die Strategie nicht auf die Bedeckung des Gesamtrisikos ausgelegt ist. Option 4 ist anzugeben, wenn die Garantie keine Abhängigkeit vom Risikofaktor aufweist.

C0080

Rho-Absicherung

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Rho-Absicherung

 

2 — Keine Rho-Absicherung

 

3 — Teilweise Rho-Absicherung

 

4 — Keine Rho-Abhängigkeit der Garantie.

Teilweise Absicherung bedeutet, dass die Strategie nicht auf die Bedeckung des Gesamtrisikos ausgelegt ist. Option 4 ist anzugeben, wenn die Garantie keine Abhängigkeit vom Risikofaktor aufweist.

C0090

Gamma-Absicherung

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Gamma-Absicherung

 

2 — Keine Gamma-Absicherung

 

3 — Teilweise Gamma-Absicherung

 

4 — Keine Gamma-Abhängigkeit der Garantie.

Teilweise Absicherung bedeutet, dass die Strategie nicht auf die Bedeckung des Gesamtrisikos ausgelegt ist. Option 4 ist anzugeben, wenn die Garantie keine Abhängigkeit vom Risikofaktor aufweist.

C0100

Vega-Absicherung

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vega-Absicherung

 

2 — Keine Vega-Absicherung

 

3 — Teilweise Vega-Absicherung

 

4 — Keine Vega-Abhängigkeit der Garantie.

Teilweise Absicherung bedeutet, dass die Strategie nicht auf die Bedeckung des Gesamtrisikos ausgelegt ist. Option 4 ist anzugeben, wenn die Garantie keine Abhängigkeit vom Risikofaktor aufweist.

C0110

Wechselkursabsicherung

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Wechselkursabsicherung

 

2 — Keine Wechselkursabsicherung

 

3 — Teilweise Wechselkursabsicherung

 

4 — Keine Wechselkursabhängigkeit der Garantie.

Teilweise Absicherung bedeutet, dass die Strategie nicht auf die Bedeckung des Gesamtrisikos ausgelegt ist. Option 4 ist anzugeben, wenn die Garantie keine Abhängigkeit vom Risikofaktor aufweist.

C0120

Sonstige abgesicherte Risiken

Geben Sie bei Bestehen sonstiger abgesicherter Risiken deren Bezeichnungen an.

C0130

Wirtschaftliches Ergebnis ohne Absicherung

Das „wirtschaftliche Ergebnis“, das durch die Garantie für die Policen im Berichtsjahr ohne Absicherungsstrategie erzielt wurde oder, falls eine solche Strategie angewendet wurde, ohne diese erzielt worden wäre.

Es ist gleich den für die Garantie gebuchten Prämien/Gebühren, abzüglich der aus der Garantie resultierenden Aufwendungen, abzüglich der aufgrund der Garantie fällig gewordenen Leistungen und abzüglich der Veränderung der garantiebedingten versicherungstechnischen Rückstellungen.

C0140

Wirtschaftliches Ergebnis mit Absicherung

Das „wirtschaftliche Ergebnis“, das durch die Garantie für die Policen im Berichtsjahr unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Absicherungsstrategie erzielt wurde Wenn ein Produktportfolio abgesichert wird, also die Absicherungsinstrumente nicht auf einzelne Produkte angewandt werden, dann sind die Auswirkungen der Absicherungen auf die verschiedenen Produkte anhand von deren Gewichtung im Element „Wirtschaftliches Ergebnis ohne Absicherung“ (C0110) zu bestimmen.

S.16.01. — Angaben über Renten aus Nichtlebensversicherungsverpflichtungen

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Auf diesem Meldebogen sind nur Angaben für aus Nichtlebensversicherungsverträgen resultierende Renten zu übermitteln, die mit Kranken- und anderen Versicherungsverpflichtungen in Zusammenhang stehen und als solche abgerechnet werden.

Die Unternehmen sind verpflichtet, ihre Daten auf Basis eines Schadenjahres oder Zeichnungsjahres gemäß den Anforderungen der nationalen Aufsichtsbehörde zu übermitteln. Wenn die nationale Aufsichtsbehörde nicht festgelegt hat, auf welcher Basis die Daten zu übermitteln sind, kann das Unternehmen das Schaden- oder Zeichnungsjahr zugrunde legen, je nachdem, wie die in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche geführt werden, sofern auf gleicher Basis wie im Vorjahr berichtet wird.

Die Angaben auf diesem Meldebogen sind nach den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen der Nichtlebensversicherung, auf den die Renten zurückgehen, und nach Währung aufzuschlüsseln; dabei ist Folgendes zu beachten:

i.

Wenn der beste Schätzwert für die Rückstellungen für Rentenansprüche auf abgezinster Basis aus einem Nichtlebensversicherungs-Geschäftsbereich mehr als 3 % des gesamten besten Schätzwerts für alle Rückstellungen für Rentenansprüche ausmacht, sind die zu übermittelnden Informationen neben der Angabe des Gesamtbetrags pro Geschäftsbereich wie folgt nach Währungen aufzuschlüsseln:

a)

Beträge für die Berichtswährung;

b)

Beträge für jede Währung, die mehr als 25 % des besten Schätzwerts für die Rückstellungen für Rentenansprüche (auf abgezinster Basis) in der ursprünglichen Währung aus dem betreffenden Nichtlebensversicherungs-Geschäftsbereich darstellt, oder

c)

Beträge für jede Währung, die weniger als 25 % des besten Schätzwerts für die Rückstellungen für Rentenansprüche (auf abgezinster Basis) in der ursprünglichen Währung aus dem betreffenden Nichtlebensversicherungs-Geschäftsbereich, aber mehr als 5 % des besten Schätzwerts insgesamt für alle Rückstellungen für Rentenansprüche darstellt.

ii.

Wenn der beste Schätzwert für die Rückstellungen für Rentenansprüche auf abgezinster Basis aus einem Nichtlebensversicherungs-Geschäftsbereich weniger als 3 % des besten Schätzwerts insgesamt für alle Rückstellungen für Rentenansprüche beträgt, genügt die Angabe des Gesamtbetrags für den Geschäftsbereich und die zu übermittelnden Informationen müssen nicht nach Währungen aufgeschlüsselt werden;

iii.

Sofern nichts anderes angegeben, sind die Informationen in der ursprünglichen Vertragswährung zu übermitteln.

Dieser Meldebogen ist mit dem Meldebogen S.19.01 für den Bereich Nichtlebensversicherung verbunden. Die Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen, die auf den Meldebögen S.16.01 und S.19.01 für einen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich der Nichtlebensversicherung anzugeben ist, stellt den besten Schätzwert der insgesamt aus diesem Geschäftsbereich resultierenden Ansprüche dar (siehe Meldebogen S.19.01). Eine Verpflichtung wird ganz oder teilweise von S.19.01 auf S.16.01 übertragen, wenn beide nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

i.

die Verpflichtung wird vollständig oder teilweise als Rente abgerechnet; und

ii.

für die als Rente abgerechnete Verpflichtung kann nach Lebensversicherungstechniken ein bester Schätzwert ermittelt werden.

Die Abrechnung als Rente bedeutet in der Regel, dass der Begünstigte aufgrund eines rechtlichen Verfahrens Anspruch auf Rentenzahlungen hat.

Falls eine als Rente abgerechnete Verpflichtung anschließend zum Teil in Form einer Pauschalzahlung beglichen wird, die in der ursprünglichen Rentenzahlungsanordnung nicht vorgesehen war, dann ist diese Pauschalsumme als Zahlung auf dem Meldebogen S.16.01 zu erfassen, d. h. die Daten über Ansprüche werden nicht vom Meldebogen S.16.01 auf den Meldebogen S.19.01 übertragen.

Die Beträge sind bei der Meldung nach dem Jahr der die Rentenansprüche bedingenden Schadenfälle zu ordnen.

Das Berichtsjahr ist Jahr N.

 

ELEMENT

HINWEISE

Z0010

Zugehöriger Nichtlebensversicherungs-Geschäftsbereich

Bezeichnung des Geschäftsbereichs gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.

Anzugeben ist der Ursprung der Verbindlichkeit (Krankheitskosten, Einkommensersatz, Arbeitsunfall, Kraftfahrzeughaftpflicht, usw.). Alle auf diesem Meldebogen anzugebenden Zahlen entstammen dem dazugehörigen Geschäftsbereich.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Krankheitskostenversicherung

 

2 — Einkommensersatzversicherung

 

3 — Arbeitsunfallversicherung

 

4 — Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

 

5 — Sonstige Kraftfahrtversicherung

 

6 — See-, Luftfahrt- und Transportversicherung

 

7 — Feuer- und andere Sachversicherungen

 

8 — Allgemeine Haftpflichtversicherung

 

9 — Kredit- und Kautionsversicherung

 

10 — Rechtsschutzversicherung

 

11 — Beistand

 

12 — Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste

Z0020

Schadenjahr/Zeichnungsjahr

Anzugeben ist der Standard, den die Unternehmen für die Meldung der Schadenentwicklung zugrunde legen.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Schadenjahr

 

2 — Zeichnungsjahr

Z0030

Währung

Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, in der die Verpflichtung beglichen wird. Alle Beträge sind in der Berichtswährung des Unternehmens zu übermitteln.

In dieser Position ist „Gesamt“ einzutragen, wenn der Gesamtbetrag für den jeweiligen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich angegeben wird.

Z0040

Währungsumrechnung

Geben Sie an, ob die nach Währung berichteten Informationen in der ursprünglichen Währung (standardmäßig) oder in der Berichtswährung (anders angegeben) übermittelt werden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Ursprüngliche Währung

 

2 — Berichtswährung

Gilt nur im Falle der Berichterstattung nach Währung.

Angaben zu Jahr N:

C0010/R0010

Durchschnittlicher Zinssatz

Der für das Ende des Jahres N verwendete durchschnittliche Zinssatz (als Dezimalzahl).

C0010/R0020

Durchschnittliche Laufzeit der Verpflichtungen

Die durchschnittliche Laufzeit in Jahren auf Grundlage der Gesamtverpflichtungen für das Ende des Jahres N.

C0010/R0030

Gewichtetes Durchschnittsalter der Anspruchsberechtigten

Die Gewichtung ist der beste Schätzwert der versicherungstechnischen Rückstellungen für Rentenansprüche zum Ende des Jahres N. Das Alter der Anspruchsberechtigten wird als gewichteter Durchschnitt für die Gesamtverpflichtungen errechnet.

Als Anspruchsberechtigter gilt die Person, der die Zahlungen nach Eintreten des die entsprechende Zahlung auslösenden Schadenfalls (der den Versicherten trifft) zugeordnet werden.

Angaben über Renten:

C0020/R0040–R0190

Rückstellungen für Rentenansprüche (nicht abgezinst) zu Beginn von Jahr N

Betrag der Rentenansprüche, bester Schätzwert aufgrund der Nichtlebensversicherungsverpflichtungen zu Beginn des Jahres N.

Dies ist ein Bestandteil der im Jahr N gebildeten versicherungstechnischen Rückstellungen (Bewegungen beim Verhältnis neue Reserven/aufgelöste Reserven im Jahr N).

C0030/R0040–R0190

Im Lauf von Jahr N gebildete Rückstellungen für Rentenansprüche (nicht abgezinst)

Gesamtbetrag der im Jahr N gebildeten versicherungstechnischen Rückstellungen für Rentenansprüche aus Nichtlebensversicherungsverpflichtungen zum Zeitpunkt ihrer Einrichtung (d. h. der ersten Verwendung von Annahmen auf Grundlage der Lebensversicherungstechnik).

C0040/R0040–R0190

Rentenzahlungen im Lauf von Jahr N

Gesamtbetrag der aus Nichtlebensversicherungsverpflichtungen resultierenden Rentenzahlungen im Kalenderjahr N.

C0050/R0040–R0190

Rückstellungen für Rentenansprüche (nicht abgezinst) am Ende von Jahr N

Gesamtbetrag der Rückstellungen für Rentenansprüche aus Nichtlebensversicherungsverpflichtungen zum Ende des Jahres N.

C0060/R0040–R0190

Anzahl der Rentenzahlungsverpflichtungen am Ende von Jahr N

Anzahl der aus Nichtlebensversicherungsverpflichtungen resultierenden Rentenzahlungsverpflichtungen.

C0070/R0040–R0190

Bester Schätzwert der Rückstellungen für Rentenansprüche am Ende von Jahr N (auf abgezinster Basis)

Bester Schätzwert für die aus Nichtlebensversicherungsverpflichtungen resultierenden Rentenzahlungsverpflichtungen zum Ende des Kalenderjahres N.

C0080/R0040–R0190

Ergebnis der Entwicklung auf nicht abgezinster Basis

Das Ergebnis der Entwicklung auf nicht abgezinster Basis, berechnet als die nicht abgezinsten Rentenansprüche zu Beginn des Jahres N, zuzüglich der im Jahr N gebildeten nicht abgezinsten Rückstellungen für Rentenansprüche, abzüglich der im Jahr N geleisteten Rentenzahlungen und abzüglich der nicht abgezinsten Rückstellungen für Rentenansprüche zum Ende des Jahres N.

C0020–C0080/R0200

Gesamt

Gesamtbetrag des Ergebnisses der Entwicklung auf nicht abgezinster Basis für alle Schaden-/Zeichnungsjahre.

S.17.01 — Versicherungstechnische Rückstellungen Nichtlebensversicherung

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die vierteljährliche und die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil.

Die Unternehmen können bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 angemessene Näherungswerte verwenden. Außerdem kann die Berechnung der Risikomarge während des Geschäftsjahres gemäß Artikel 59 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erfolgen.

Geschäftsbereiche für Nichtlebensversicherungsverpflichtungen: Dies sind die in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 aufgeführten Geschäftsbereiche, gemäß Artikel 80 der Richtlinie 2009/138/EG, für das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene proportionale und nichtproportionale Geschäft. Die Unterteilung spiegelt die Art der aus dem Vertrag (Inhalt) erwachsenden Risiken wider; die rechtliche Form des Vertrags (Form) ist nicht unbedingt von entscheidender Bedeutung.

Das Direktversicherungsgeschäft für Krankenversicherungen, das auf einer der Lebensversicherung nicht vergleichbaren versicherungstechnischen Basis betrieben wird, ist in die Geschäftsbereiche Nichtlebensversicherung 1 bis 3 zu unterteilen.

Das in Rückdeckung übernommene proportionale Geschäft ist zusammen mit dem Direktversicherungsgeschäft in C0020 bis C0130 anzugeben.

Die Angaben von R0010 bis R0280 sind nach der Volatilitätsanpassung, der Matching-Anpassung und der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve (sofern angewandt) zu übermitteln, dürfen jedoch nicht den vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen einschließen. Die Höhe des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen ist in den Zeilen von R0290 bis R0310 gesondert anzugeben.

 

ELEMENT

HINWEISE

Z0020

Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Sonderverband/MAP

 

2 — Übriger Teil

Z0030

Fonds-/Portfolionummer

Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird vom Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.

Dieses Element ist nur auszufüllen, wenn Element Z0020 = 1.

Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

C0020 bis C0170/R0010

Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnet, aufgeschlüsselt nach den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen, für das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.

Dieser Betrag ist ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und entsprechenden Finanzrückversicherungen anzugeben.

C0180/R0010

Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt

Der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen für das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.

Dieser Betrag ist ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und entsprechenden Finanzrückversicherungen anzugeben.

C0020 bis C0130/R0020

Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Direktversicherungsgeschäft

Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnet, aufgeschlüsselt nach den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen, für das Direktversicherungsgeschäft.

Dieser Betrag ist ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und entsprechenden Finanzrückversicherungen anzugeben.

C0180/R0020

Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Direktversicherungsgeschäft gesamt

Der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen für das Direktversicherungsgeschäft.

Dieser Betrag ist ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und entsprechenden Finanzrückversicherungen anzugeben.

C0020 bis C0130/R0030

Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnet, aufgeschlüsselt nach den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen, für das in Rückdeckung übernommene proportionale Geschäft.

Dieser Betrag ist ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und entsprechenden Finanzrückversicherungen anzugeben.

C0180/R0030

Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft gesamt

Der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen für das in Rückdeckung übernommene proportionale Geschäft.

Dieser Betrag ist ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und entsprechenden Finanzrückversicherungen anzugeben.

C0140 bis C0170/R0040

Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnet, aufgeschlüsselt nach den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen, für das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Geschäft.

Dieser Betrag ist ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und entsprechenden Finanzrückversicherungen anzugeben.

C0180/R0040

Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft gesamt

Der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen für das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Geschäft.

Dieser Betrag ist ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und entsprechenden Finanzrückversicherungen anzugeben.

C0020 bis C0170/R0050

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen

Die Höhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen, als Ganzes berechnet für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.

C0180/R0050

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen

Die Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen für alle in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen, als Ganzes berechnet für jeden Geschäftsbereich.

Versicherungstechnische Rückstellungen berechnet als Summe aus bestem Schätzwert und Risikomarge — bester Schätzwert

C0020 bis C0170/R0060

Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen — brutto — gesamt

Die Höhe des besten Schätzwerts für Prämienrückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.

C0180/R0060

Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt, bester Schätzwert für Prämienrückstellungen, brutto, gesamt

Die Gesamthöhe des besten Schätzwerts für Prämienrückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.

C0020 bis C0130/R0070

Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen — brutto — Direktversicherungsgeschäft

Die Höhe des besten Schätzwerts für Prämienrückstellungen in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft, ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.

C0180/R0070

Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt, bester Schätzwert für Prämienrückstellungen — brutto — Direktversicherungsgeschäft gesamt

Die Gesamthöhe des besten Schätzwerts für Prämienrückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen, für das Direktversicherungsgeschäft.

C0020 bis C0130/R0080

Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

Die Höhe des besten Schätzwerts für Prämienrückstellungen in Bezug auf das in Rückdeckung übernommene proportionale Geschäft, ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich..

C0180/R0080

Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt — bester Schätzwert für Prämienrückstellungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft gesamt

Die Gesamthöhe des besten Schätzwerts für Prämienrückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen, für das in Rückdeckung übernommene proportionale Geschäft.

C0140 bis C0170/R0090

Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

Die Höhe des besten Schätzwerts für Prämienrückstellungen in Bezug auf das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Geschäft, ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich..

C0180/R0090

Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt — bester Schätzwert für Prämienrückstellungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft gesamt

Die Gesamthöhe des besten Schätzwerts für Prämienrückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen, für das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Geschäft.

C0020 bis C0170/R0100

Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen, Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft

Die Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen, bezogen auf den besten Schätzwert für Prämienrückstellungen, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.

C0180/R0100

Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt — bester Schätzwert für Prämienrückstellungen — einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

Die Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen, bezogen auf den besten Schätzwert für Prämienrückstellungen.

C0020 bis C0170/R0110

Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen — einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen (außer Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen) vor der Anpassung für erwartete Verluste — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft

Die Höhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen (außer Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen), bezogen auf den besten Schätzwert für Prämienrückstellungen, vor der Anpassung für erwartete Verluste, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.

C0180/R0110

Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt — bester Schätzwert für Prämienrückstellungen — einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen (außer Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen) vor der Anpassung für erwartete Verluste

Die Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen (außer Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen) vor der Anpassung für erwartete Verluste, bezogen auf den besten Schätzwert für Prämienrückstellungen.

C0020 bis C0170/R0120

Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen — einforderbare Beträge gegenüber Zweckgesellschaften vor der Anpassung für erwartete Verluste — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft

Die Höhe der einforderbaren Beträge gegenüber Zweckgesellschaften, bezogen auf den besten Schätzwert für Prämienrückstellungen, vor der Anpassung für erwartete Verluste, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.

C0180/R0120

Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt — bester Schätzwert für Prämienrückstellungen — einforderbare Beträge gegenüber Zweckgesellschaften vor der Anpassung für erwartete Verluste

Die Gesamthöhe der einforderbaren Beträge gegenüber Zweckgesellschaften vor der Anpassung für erwartete Verluste, bezogen auf den besten Schätzwert für Prämienrückstellungen.

C0020 bis C0170/R0130

Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen — einforderbare Beträge aus Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft

Die Höhe der einforderbaren Beträge aus Finanzrückversicherungen, bezogen auf den besten Schätzwert für Prämienrückstellungen, vor der Anpassung für erwartete Verluste, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.

C0180/R0130

Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt — bester Schätzwert für Prämienrückstellungen — einforderbare Beträge aus Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste

Die Gesamthöhe der aus Finanzrückversicherungen einforderbaren Beträge vor der Anpassung für erwartete Verluste, bezogen auf den besten Schätzwert für Prämienrückstellungen.

C0020 bis C0170/R0140

Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen, Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft

Die Höhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.

C0180/R0140

Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt, bester Schätzwert für Prämienrückstellungen, einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen.

Die Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen, bezogen auf den besten Schätzwert für Prämienrückstellungen.

C0020 bis C0170/R0150

Bester Schätzwert (netto) für Prämienrückstellungen — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft

Die Höhe des besten Schätzwerts (netto) für Prämienrückstellungen, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.

C0180/R0150

Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt, bester Schätzwert (netto) für Prämienrückstellungen

Der Gesamtbetrag des besten Schätzwerts (netto) für Prämienrückstellungen.

C0020 bis C0170/R0160

Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen — brutto — gesamt

Die Höhe des besten Schätzwerts für Schadenrückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.

C0180/R0160

Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt, bester Schätzwert für Schadenrückstellungen, brutto, gesamt

Die Gesamthöhe des besten Schätzwerts für Schadenrückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen.

C0020 bis C0130/R0170

Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen — brutto — Direktversicherungsgeschäft

Die Höhe des besten Schätzwerts für Schadenrückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft.

C0180/R0170

Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt — bester Schätzwert für Schadenrückstellungen — brutto — Direktversicherungsgeschäft gesamt

Die Gesamthöhe des besten Schätzwerts für Schadenrückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen, für das Direktversicherungsgeschäft.

C0020 bis C0130/R0180

Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

Die Höhe des besten Schätzwerts für Schadenrückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das in Rückdeckung übernommene proportionale Geschäft.

C0180/R0180

Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt — bester Schätzwert für Schadenrückstellungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft gesamt

Die Gesamthöhe des besten Schätzwerts für Schadenrückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen, für das in Rückdeckung übernommene proportionale Geschäft.

C0140 bis C0170/R0090

Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

Die Höhe des besten Schätzwerts für Schadenrückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Geschäft.

C0180/R0190

Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt — bester Schätzwert für Schadenrückstellungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

Die Gesamthöhe des besten Schätzwerts für Schadenrückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen.

C0020 bis C0170/R0200

Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen — einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

Die Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen, bezogen auf den besten Schätzwert für Schadenrückstellungen, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.

C0180/R0200

Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt — bester Schätzwert für Schadenrückstellungen — einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

Die Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen, bezogen auf den besten Schätzwert für Schadenrückstellungen.

C0020 bis C0170/R0210

Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen — einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen (außer Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen) vor der Anpassung für erwartete Verluste — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft

Die Höhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen (außer Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen), bezogen auf den besten Schätzwert für Schadenrückstellungen, vor der Anpassung für erwartete Verluste, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.

C0180/R0210

Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt — bester Schätzwert für Prämienrückstellungen — einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen (außer Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen) gesamt, vor der Anpassung für erwartete Verluste — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft

Die Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen (außer Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen) vor der Anpassung für erwartete Verluste, bezogen auf den besten Schätzwert für Schadenrückstellungen.

C0020 bis C0170/R0220

Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen — einforderbare Beträge gegenüber Zweckgesellschaften vor der Anpassung für erwartete Verluste — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft

Die Höhe der einforderbaren Beträge gegenüber Zweckgesellschaften, bezogen auf den besten Schätzwert für Schadenrückstellungen, vor der Anpassung für erwartete Verluste, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.

C0180/R0220

Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt — bester Schätzwert für Schadenrückstellungen — einforderbare Beträge gegenüber Zweckgesellschaften vor der Anpassung für erwartete Verluste

Die Gesamthöhe der einforderbaren Beträge gegenüber Zweckgesellschaften vor der Anpassung für erwartete Verluste, bezogen auf den besten Schätzwert für Schadenrückstellungen.

C0020 bis C0170/R0230

Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen — einforderbare Beträge aus Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft

Die Höhe der einforderbaren Beträge aus Finanzrückversicherungen, bezogen auf den besten Schätzwert für Schadenrückstellungen, vor der Anpassung für erwartete Verluste, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.

C0180/R0230

Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt — bester Schätzwert für Schadenrückstellungen — einforderbare Beträge aus Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste

Die Gesamthöhe der aus Finanzrückversicherungen einforderbaren Beträge vor der Anpassung für erwartete Verluste, bezogen auf den besten Schätzwert für Schadenrückstellungen.

C0020 bis C0170/R0240

Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen, Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft

Die Höhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.

C0180/R0240

Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt, bester Schätzwert für Schadenrückstellungen, einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen.

Die Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen, bezogen auf den besten Schätzwert für Schadenrückstellungen.

C0020 bis C0170/R0250

Bester Schätzwert (netto) für Schadenrückstellungen — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft

Die Höhe des besten Schätzwerts (netto) für Schadenrückstellungen, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.

C0180/R0250

Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt, bester Schätzwert (netto) für Schadenrückstellungen

Die Gesamthöhe des besten Netto-Schätzwerts für Schadenrückstellungen.

C0020 bis C0170/R0260

Bester Schätzwert (brutto) gesamt — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft

Die Höhe des besten Schätzwerts (brutto) insgesamt, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.

C0180/R0260

Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt — bester Schätzwert gesamt — brutto

Die Gesamthöhe des besten Brutto-Schätzwerts (Summe der Prämienrückstellungen und Schadenrückstellungen).

C0020 bis C0170/R0270

Bester Schätzwert (netto) gesamt — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft

Die Höhe des besten Schätzwerts (netto) insgesamt, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.

C0180/R0270

Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt — bester Schätzwert gesamt — netto

Die Gesamthöhe des besten Netto-Schätzwerts (Summe der Prämienrückstellungen und Schadenrückstellungen).

C0020 bis C0170/R0280

Versicherungstechnische Rückstellungen, berechnet als Summe aus einem besten Schätzwert und einer Risikomarge — Risikomarge

Die Höhe der Risikomarge gemäß Artikel 77 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG. Die Risikomarge wird für das gesamte Portfolio von (Rück-) Versicherungsverpflichtungen berechnet und dann jedem einzelnen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich für das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft zugeordnet.

C0180/R0280

Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt — Risikomarge gesamt

Dies ist die Gesamthöhe der Risikomarge gemäß Artikel 77 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG.

Umfang der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

C0020 bis C0170/R0290

Höhe des Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Höhe des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen bezogen auf die als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen, aufgeschlüsselt nach den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen.

Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen.

C0180/R0290

Höhe des Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Gesamtbetrag des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen bezogen auf die als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen, aufgeschlüsselt nach den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen.

Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen.

C0020 bis C0170/R0300

Höhe des Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen — bester Schätzwert

Höhe des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen bezogen auf den besten Schätzwert, aufgeschlüsselt nach den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen.

Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen.

C0180/R0300

Höhe des Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen — bester Schätzwert

Gesamtbetrag des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen, bezogen auf den besten Schätzwert, aufgeschlüsselt nach den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen.

Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen.

C0020 bis C0170/R0310

Höhe des Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen — Risikomarge

Höhe des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen bezogen auf die Risikomarge, aufgeschlüsselt nach den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen.

Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen.

C0180/R0310

Höhe des Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen — Risikomarge

Gesamtbetrag des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen, bezogen auf die Risikomarge, aufgeschlüsselt nach den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen.

Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen.

Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamt

C0020 bis C0170/R0320

Versicherungstechnische Rückstellungen, gesamt — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft

Der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft, einschließlich der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und nach dem vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen.

C0180/R0320

Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt, versicherungstechnische Rückstellungen — gesamt

Der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft, einschließlich der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und nach dem vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen.

C0020 bis C0170/R0330

Versicherungstechnische Rückstellungen gesamt — einforderbare Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft

Die Höhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.

C0180/R0330

Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt, einforderbare Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft

Die Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.

C0020 bis C0170/R0340

Versicherungstechnische Rückstellungen gesamt — versicherungstechnische Rückstellungen abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft

Der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen (netto) für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft, einschließlich der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und nach dem vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen.

C0180/R0340

Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt, versicherungstechnische Rückstellungen abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft

Der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen (netto) in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft, einschließlich der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und nach dem vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen.

Geschäftsbereich: weitere Segmentierung (homogene Risikogruppen)

C0020 bis C0170/R0350

Geschäftsbereich: weitere Segmentierung (homogene Risikogruppen) — Prämienrückstellungen — Gesamtzahl der homogenen Risikogruppen

Angaben zur Anzahl der in den Segmenten enthaltenen homogenen Risikogruppen, sofern das (Rück-)Versicherungsunternehmen die in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche nach Art der vertragsspezifischen Risiken in untergeordnete Segmente unterteilt, für jeden einer solchen Unterteilung unterliegenden Geschäftsbereich, in Bezug auf das Direkversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene proportionale und nichtproportionale Geschäft und im Hinblick auf Prämienrückstellungen.

C0020 bis C0170/R0360

Geschäftsbereich: weitere Segmentierung (homogene Risikogruppen) — Schadenrückstellungen — Gesamtzahl der homogenen Risikogruppen

Angaben zur Anzahl der in den Segmenten enthaltenen homogenen Risikogruppen, sofern das (Rück-)Versicherungsunternehmen die in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche nach Art der vertragsspezifischen Risiken in untergeordnete Segmente unterteilt, für jeden einer solchen Unterteilung unterliegenden Geschäftsbereich, in Bezug auf das Direkversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene proportionale und nichtproportionale Geschäft und im Hinblick auf Schadenrückstellungen.

C0020 bis C0170/R0370

Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen (brutto) — Zahlungsabflüsse — künftige Leistungen und Ansprüche

Die zur Ermittlung des besten Schätzwerts (brutto) der Prämienrückstellungen vorgenommene Aufteilung der Zahlungsströme für künftige Leistungen und Ansprüche, d. h. der wahrscheinlichkeitsgewichtete Durchschnitt künftiger Zahlungsabflüsse bei Berücksichtigung des Zeitwerts des Geldes unter Verwendung der Zinskurve (erwarteter Barwert künftiger Zahlungsströme), für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft sowie das in Rückdeckung übernommene proportionale und nichtproportionale Geschäft. Wenn die Projektion der Zahlungsströme mit einer stochastischen Methode berechnet wird, ist der zugrunde gelegte Durchschnitt anzugeben.

C0180/R0370

Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen (brutto) — Zahlungsabflüsse — künftige Leistungen und Ansprüche — gesamt

Der zur Ermittlung des besten Schätzwerts (brutto) der Prämienrückstellungen verwendete Gesamtbetrag der Zahlungsströme für künftige Leistungen und Ansprüche.

C0020 bis C0170/R0380

Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen (brutto) — Zahlungsabflüsse — künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse

Die zur Ermittlung des besten Schätzwerts (brutto) der Prämienrückstellungen vorgenommene Aufteilung der Zahlungsströme für künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse, d. h. der wahrscheinlichkeitsgewichtete Durchschnitt künftiger Zahlungsabflüsse bei Berücksichtigung des Zeitwerts des Geldes unter Verwendung der Zinskurve (erwarteter Barwert künftiger Zahlungsströme), für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft sowie das in Rückdeckung übernommene proportionale und nichtproportionale Geschäft. Wenn die Projektion der Zahlungsströme mit einer stochastischen Methode berechnet wird, ist der zugrunde gelegte Durchschnitt anzugeben.

C0180/R0380

Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen (brutto) — Zahlungsabflüsse — künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse — gesamt

Der zur Ermittlung des besten Schätzwerts (brutto) der Prämienrückstellungen verwendete Gesamtbetrag der Zahlungsströme für künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse

C0020 bis C0170/R0390

Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen (brutto) — Zahlungszuflüsse — künftige Prämien

Die zur Ermittlung des besten Schätzwerts (brutto) der Prämienrückstellungen vorgenommene Aufteilung der Zahlungsströme für künftige Prämien, d. h. der wahrscheinlichkeitsgewichtete Durchschnitt künftiger Zahlungszuflüsse bei Berücksichtigung des Zeitwerts des Geldes unter Verwendung der Zinskurve (erwarteter Barwert künftiger Zahlungsströme), für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft sowie das in Rückdeckung übernommene proportionale und nichtproportionale Geschäft. Wenn die Projektion der Zahlungsströme mit einer stochastischen Methode berechnet wird, ist der zugrunde gelegte Durchschnitt anzugeben.

C0180/R0390

Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen (brutto) — Zahlungszuflüsse — künftige Prämien — gesamt

Der zur Ermittlung des besten Schätzwerts für Prämienrückstellungen (brutto) verwendete Gesamtbetrag der Zahlungsströme für Prämien.

C0020 bis C0170/R0400

Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen (brutto) — Zahlungszuflüsse — sonstige Zahlungszuflüsse (einschl. Rückforderungen und Regressbeträge)

Die zur Ermittlung des besten Schätzwerts (brutto) der Prämienrückstellungen vorgenommene Aufteilung der Zahlungsströme für sonstige Zahlungszuflüsse, einschließlich Rückforderungen und Regressbeträge, d. h. der wahrscheinlichkeitsgewichtete Durchschnitt künftiger Zahlungszuflüsse bei Berücksichtigung des Zeitwerts des Geldes unter Verwendung der Zinskurve (erwarteter Barwert künftiger Zahlungsströme), für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft sowie das in Rückdeckung übernommene proportionale und nichtproportionale Geschäft. Wenn die Projektion der Zahlungsströme mit einer stochastischen Methode berechnet wird, ist der zugrunde gelegte Durchschnitt anzugeben.

C0180/R0400

Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen (brutto) — Zahlungszuflüsse — sonstige Zahlungszuflüsse (einschl. Rückforderungen und Regressbeträge) — gesamt

Der zur Ermittlung des besten Schätzwerts (brutto) der Prämienrückstellungen verwendete Gesamtbetrag sonstiger Zahlungszuflüsse einschließlich Rückforderungen und Regressbeträge.

C0020 bis C0170/R0410

Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen (brutto) — Zahlungsabflüsse — künftige Leistungen und Ansprüche

Die zur Ermittlung des besten Schätzwerts (brutto) der Schadenrückstellungen vorgenommene Aufteilung der Zahlungsströme für künftige Leistungen und Ansprüche, d. h. der wahrscheinlichkeitsgewichtete Durchschnitt künftiger Zahlungsabflüsse bei Berücksichtigung des Zeitwerts des Geldes unter Verwendung der Zinskurve (erwarteter Barwert künftiger Zahlungsströme), für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft sowie das in Rückdeckung übernommene proportionale und nichtproportionale Geschäft. Wenn die Projektion der Zahlungsströme mit einer stochastischen Methode berechnet wird, ist der zugrunde gelegte Durchschnitt anzugeben.

C0180/R0410

Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen (brutto) — Zahlungsabflüsse — künftige Leistungen und Ansprüche — gesamt

Der zur Ermittlung des besten Schätzwerts (brutto) der Schadenrückstellungen verwendete Gesamtbetrag der Zahlungsabflüsse für künftige Leistungen und Ansprüche.

C0020 bis C0170/R0420

Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen (brutto) — Zahlungsabflüsse — künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse

Die zur Ermittlung des besten Schätzwerts (brutto) der Schadenrückstellungen vorgenommene Aufteilung der Zahlungsströme für künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse, d. h. der wahrscheinlichkeitsgewichtete Durchschnitt künftiger Zahlungsabflüsse bei Berücksichtigung des Zeitwerts des Geldes unter Verwendung der Zinskurve (erwarteter Barwert künftiger Zahlungsströme), für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft sowie das in Rückdeckung übernommene proportionale und nichtproportionale Geschäft. Wenn die Projektion der Zahlungsströme mit einer stochastischen Methode berechnet wird, ist der zugrunde gelegte Durchschnitt anzugeben.

C0180/R0420

Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen (brutto) — Zahlungsabflüsse — künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse — gesamt

Der zur Ermittlung des besten Schätzwerts der Schadenrückstellungen (brutto) verwendete Gesamtbetrag der Zahlungsabflüsse für künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse.

C0020 bis C0170/R0430

Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen (brutto) — Zahlungszuflüsse — künftige Prämien

Die zur Ermittlung des besten Schätzwerts (brutto) der Schadenrückstellungen vorgenommene Aufteilung der Zahlungsströme für künftige Prämien, d. h. der wahrscheinlichkeitsgewichtete Durchschnitt künftiger Zahlungszuflüsse bei Berücksichtigung des Zeitwerts des Geldes unter Verwendung der Zinskurve (erwarteter Barwert künftiger Zahlungsströme), für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft sowie das in Rückdeckung übernommene proportionale und nichtproportionale Geschäft. Wenn die Projektion der Zahlungsströme mit einer stochastischen Methode berechnet wird, ist der zugrunde gelegte Durchschnitt anzugeben.

C0180/R0430

Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen (brutto) — Zahlungszuflüsse — künftige Prämien — gesamt

Der zur Ermittlung des besten Schätzwerts (brutto) der Schadenrückstellungen verwendete Gesamtbetrag der Schadenrückstellungen, Zahlungszuflüsse und künftigen Prämien.

C0020 bis C0170/R0440

Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen (brutto) — Zahlungszuflüsse — sonstige Zahlungszuflüsse (einschl. Rückforderungen und Regressbeträge)

Die zur Ermittlung des besten Schätzwerts (brutto) der Schadenrückstellungen vorgenommene Aufteilung der Zahlungsströme für sonstige Zahlungszuflüsse, einschließlich Rückforderungen und Regressbeträge, d. h. der wahrscheinlichkeitsgewichtete Durchschnitt künftiger Zahlungszuflüsse bei Berücksichtigung des Zeitwerts des Geldes unter Verwendung der Zinskurve (erwarteter Barwert künftiger Zahlungsströme), für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft sowie das in Rückdeckung übernommene proportionale und nichtproportionale Geschäft. Wenn die Projektion der Zahlungsströme mit einer stochastischen Methode berechnet wird, ist der zugrunde gelegte Durchschnitt anzugeben.

C0180/R0440

Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen (brutto) — Zahlungszuflüsse — sonstige Zahlungszuflüsse (einschl. Rückforderungen und Regressbeträge) — gesamt

Der zur Ermittlung des besten Schätzwerts der Schadenrückstellungen (brutto) verwendete Gesamtbetrag der Schadenrückstellungen, Zahlungszuflüsse und sonstigen Zahlungszuflüsse (einschließlich Rückforderungen und Regressbeträge).

C0020 bis C0170/R0450

Verwendung vereinfachter Methoden und Techniken zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen — Prozentsatz des besten Schätzwerts (brutto), berechnet unter Verwendung von Näherungswerten

Geben Sie an, welcher Prozentsatz des besten Schätzwerts gesamt (brutto) (R0260) unter Verwendung von Näherungswerten nach Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wurde, für jeden einzelnen Geschäftsbereich.

C0180/R0450

Verwendung vereinfachter Methoden und Techniken zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen — Prozentsatz des besten Schätzwerts (brutto), berechnet unter Verwendung von Näherungswerten — gesamt

Geben Sie an, welcher Prozentsatz des besten Schätzwerts gesamt (brutto) (R0260) unter Verwendung von Näherungswerten nach Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wurde, für jeden Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene proportionale und nichtproportionale Geschäft.

C0020 bis C0170/R0460

Bester Schätzwert im Falle einer Übergangsmaßnahme beim Zinssatz

Geben Sie den Betrag des besten Schätzwerts (R0260) nach der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve an, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.

C0180/R0460

Bester Schätzwert im Falle einer Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt

Geben Sie den Gesamtbetrag des unter R0260 eingetragenen besten Schätzwerts nach der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve für alle in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) definierten Geschäftsbereiche an.

C0020 bis C0170/R0470

Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz

Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen, wenn die vorübergehende Anpassung an die maßgebliche risikofreie Zinskurve ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve erfolgt ist, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.

In den Fällen, in denen der beste Schätzwert auch der Volatilitätsanpassung unterliegt, ist der Wert ohne Berücksichtigung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, aber mit Berücksichtigung der Volatilitätsanpassung anzugeben.

C0180/R0470

Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt

Geben Sie den Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für alle in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche an, wenn die vorübergehende Anpassung an die maßgebliche risikofreie Zinskurve ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve erfolgt ist.

In den Fällen, in denen der beste Schätzwert auch der Volatilitätsanpassung unterliegt, ist der Wert ohne Berücksichtigung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, aber mit Berücksichtigung der Volatilitätsanpassung anzugeben.

C0020 bis C0170/R0480

Bester Schätzwert im Falle einer Volatilitätsanpassung

Geben Sie den Betrag des unter R0260 gemeldeten besten Schätzwerts nach der Volatilitätsanpassung an, für jeden einzelnen Geschäftsbereich.

C0180/R0480

Bester Schätzwert im Falle einer Volatilitätsanpassung — Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt

Geben Sie den Gesamtbetrag des unter R0260 eingetragenen besten Schätzwerts für alle in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche nach der Volatilitätsanpassung an.

C0020 bis C0170/R0490

Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen

Geben Sie für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung an.

In den Fällen, in denen der beste Schätzwert auch dem vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen/der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve unterliegt, ist der Wert ohne Berücksichtigung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, aber mit Berücksichtigung der Volatilitätsanpassung anzugeben.

C0180/R0490

Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt

Geben Sie den Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für alle in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche ohne Volatilitätsanpassung an.

In den Fällen, in denen der beste Schätzwert auch dem vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen/der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve unterliegt, ist der Wert ohne Berücksichtigung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, aber mit Berücksichtigung der Volatilitätsanpassung anzugeben.

S.17.02 — Versicherungstechnische Rückstellungen Nichtlebensversicherung — nach Ländern

Allgemeine Bemerkungen:

Dies sind die in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 aufgeführten Geschäftsbereiche gemäß Artikel 80 der Richtlinie 2009/138/EG mit Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft.

Das Direktversicherungsgeschäft für Krankenversicherungen, das auf einer der Lebensversicherung nicht vergleichbaren versicherungstechnischen Basis betrieben wird, ist in die Geschäftsbereiche Nichtlebensversicherung 1 bis 3 zu unterteilen.

Die Unternehmen müssen alle in verschiedenen Währungen bestehenden Verpflichtungen einbeziehen und in die Berichtswährung umrechnen.

Bei der Übermittlung der nach Ländern aufgeschlüsselten Informationen ist Folgendes zu beachten:

a)

Die Informationen zum Herkunftsland sind ausnahmslos zu übermitteln, unabhängig vom Betrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und des besten Brutto-Schätzwerts (mit Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft).

b)

In den nach Ländern übermittelten Informationen müssen mindestens 90 % der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und des besten Brutto-Schätzwerts (mit Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft) für alle Geschäftsbereiche ausgewiesen sein.

c)

Wenn für ein Land Angaben über einen bestimmten Geschäftsbereich gemacht werden müssen, um den in Unterabsatz b) festgelegten Anforderungen zu genügen, dann sind für dieses Land Angaben über sämtliche Geschäftsbereiche zu übermitteln.

d)

Angaben zu den übrigen Ländern sind in aggregierter Form unter „EWR-Länder außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle“ oder „Nicht-EWR-Länder außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle“ zu übermitteln.

e)

Für das Direktversicherungsgeschäft der Geschäftsbereiche „Krankheitskosten“, „Einkommensersatz“, „Arbeitsunfall“, „Feuer und andere Sachschäden“ sowie „Kredite und Kautionen“ sind die Angaben dem Land zuzuordnen, in dem das Risiko im Sinne von Artikel 13 Absatz 13 der Richtlinie 2009/138/EG belegen ist.

f)

Für das Direktversicherungsgeschäft aller anderen, nicht unter dem Buchstaben e) aufgeführten Geschäftsbereiche sind die Angaben dem Land des Vertragsabschlusses zuzuordnen.

Für die Zwecke dieses Meldebogens bezeichnet der Ausdruck „Land des Vertragsabschlusses“:

o.

das Land, in dem das Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat (Herkunftsland), sofern das Versicherungsprodukt nicht durch eine Zweigniederlassung oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit verkauft wurde;

p.

das Land, in dem sich die Zweigniederlassung befindet (Aufnahmeland), wenn das Versicherungsprodukt durch eine Zweigniederlassung verkauft wurde;

q.

das Land, in dem die Dienstleistungsfreiheit angezeigt wurde (Aufnahmeland), wenn das Versicherungsprodukt im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit verkauft wurde.

r.

Bei Inanspruchnahme eines Vermittlers und in allen sonstigen Situationen erfolgt die Einstufung unter a), b) oder c) in Abhängigkeit vom Verkäufer des Versicherungsprodukts.

Bei den Angaben sind die Volatilitätsanpassung, die Matching-Anpassung, die vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

 

ELEMENT

HINWEISE

C0010/R0040

Land 1

Geben Sie zeilenweise für jedes Land, für das Informationen übermittelt werden müssen, den Code nach ISO 3166-1 Alpha 2 an.

C0020 bis C0130/R0010

Versicherungstechnische Rückstellungen (brutto) als Ganzes berechnet und bester Schätzwert (brutto) für unterschiedliche Länder — Herkunftsland

Betrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und bester Schätzwert (brutto), nach Ländern, in denen das Risiko belegen ist, oder, im Falle des Herkunftslands, nach dem Land des Vertragsabschlusses, für jeden einzelnen Geschäftsbereich, nur in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft (unter Ausschluss des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts).

In einigen Fällen müssen Unternehmen für die Bereitstellung korrekter Daten unter Umständen nach eigenem Ermessen/mit eigenen Näherungen vorgehen, die den zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten Annahmen entsprechen.

C0020 bis C0130/R0020

Versicherungstechnische Rückstellungen (brutto) als Ganzes berechnet und bester Schätzwert (brutto) für unterschiedliche Länder — EWR-Länder außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle — nicht nach Ländern aufgeschlüsselt

Betrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) und bester Schätzwert (brutto), nach Ländern außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle (d. h., der nicht einzeln aufgeführten Länder), außer dem Herkunftsland, nur in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft (unter Ausschluss des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts).

In einigen Fällen müssen Unternehmen für die Bereitstellung korrekter Daten unter Umständen nach eigenem Ermessen/mit eigenen Näherungen vorgehen, die den zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten Annahmen entsprechen.

C0020 bis C0130/R0030

Versicherungstechnische Rückstellungen (brutto) als Ganzes berechnet und bester Schätzwert (brutto) für unterschiedliche Länder — Nicht-EWR-Länder außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle — nicht nach Ländern aufgeschlüsselt

Betrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) und bester Schätzwert (brutto), für die Nicht-EWR-Länder außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle (d. h., der nicht einzeln aufgeführten Länder), für jeden einzelnen Geschäftsbereich, nur in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft (unter Ausschluss des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts).

In einigen Fällen müssen Unternehmen für die Bereitstellung korrekter Daten unter Umständen nach eigenem Ermessen/mit eigenen Näherungen vorgehen, die den zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten Annahmen entsprechen.

C0020 bis C0130/R0040

Versicherungstechnische Rückstellungen (brutto) als Ganzes berechnet und bester Schätzwert (brutto) für unterschiedliche Länder — Land 1 [für jedes Land innerhalb der Wesentlichkeitsschwelle ist eine Zeile auszufüllen]

Betrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und bester Schätzwert (brutto), nach Ländern, in denen das Risiko belegen ist, oder nach Land des Vertragsabschlusses, für jeden einzelnen Geschäftsbereich, nur in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft (unter Ausschluss des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts).

In einigen Fällen müssen Unternehmen für die Bereitstellung korrekter Daten unter Umständen nach eigenem Ermessen/mit eigenen Näherungen vorgehen, die den zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten Annahmen entsprechen.

S.18.01 — Projektion der künftigen Zahlungsströme (bester Schätzwert — Nichtlebensversicherung)

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Dieser Meldebogen betrifft ausschließlich den besten Schätzwert, bei der Meldung ist Folgendes zu beachten:

Sämtliche in verschiedenen Währungen ausgeführten Zahlungsströme sind einzubeziehen und zu dem zum Berichtsdatum geltenden Wechselkurs in die Berichtswährung umzurechnen.

Anzugeben sind die nicht abgezinsten Zahlungsströme ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge.

Wenn das Unternehmen bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen Vereinfachungen verwendet, also keinen Schätzwert für die aus Verträgen resultierenden erwarteten künftigen Zahlungsströme berechnet, sind nur dann Informationen zu übermitteln, wenn der Abrechnungszeitraum für mehr als 10 % der versicherungstechnischen Rückstellungen mehr als 24 Monate beträgt.

 

ELEMENT

HINWEISE

C0010/R0010 bis R0310

Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen (brutto) — Zahlungsabflüsse — künftige Leistungen

Anzugeben sind die zur Berechnung der Prämienrückstellungen verwendeten Beträge sämtlicher erwarteter Zahlungen an Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte im Sinne von Artikel 78 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG, mit Bezug auf das gesamte Portfolio der Nichtlebensversicherungsverpflichtungen innerhalb der Vertragsgrenzen, von Jahr 1 bis Jahr 30 und für die Jahre ab Jahr 31.

C0020/R0010 bis R0310

Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen (brutto) — Zahlungsabflüsse — künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse

Anzugeben sind die zur Berechnung der Prämienrückstellungen verwendeten Beträge sämtlicher bei der Bedienung der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen anfallenden Aufwendungen im Sinne von Artikel 78 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG und Artikel 31 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 sowie sonstige Zahlungsabflüsse wie Steuerzahlungen, die den Versicherungsnehmern auferlegt werden, mit Bezug auf das gesamte Portfolio der Nichtlebensversicherungsverpflichtungen innerhalb der Vertragsgrenzen, von Jahr 1 bis Jahr 30 und für die Jahre ab Jahr 31.

C0030/R0010 bis R0310

Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen (brutto) — Zahlungzuflüsse — künftige Prämien

Anzugeben sind die zur Berechnung der Prämienrückstellungen verwendeten Beträge sämtlicher aus bestehenden Policen resultierenden künftigen Prämien, ausgenommen überfällige Prämien, mit Bezug auf das gesamte Portfolio der Nichtlebensversicherungsverpflichtungen, von Jahr 1 bis Jahr 30 und für die Jahre ab Jahr 31.

C0040/R0010 bis R0310

Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen (brutto) — Zahlungszuflüsse — sonstige Zahlungszuflüsse

Anzugeben sind die zur Berechnung der Prämienrückstellungen verwendeten einforderbaren Beträge aus Rückforderungen und Regressbeträgen und sonstige Zahlungszuflüsse (ausgenommen Kapitalerträge), mit Bezug auf das gesamte Portfolio der Nichtlebensversicherungsverpflichtungen, von Jahr 1 bis Jahr 30 und für die Jahre ab Jahr 31.

C0050/R0010 bis R0310

Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen (brutto) — Zahlungsabflüsse — künftige Leistungen

Anzugeben sind die zur Berechnung der Prämienrückstellungen verwendeten Beträge sämtlicher erwarteter Zahlungen an Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte im Sinne von Artikel 78 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG, mit Bezug auf das gesamte Portfolio der Nichtlebensversicherungsverpflichtungen im Zusammenhang mit bestehenden Verträgen, von Jahr 1 bis Jahr 30 und für die Jahre ab Jahr 31.

C0060/R0010 bis R0310

Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen (brutto) — Zahlungsabflüsse — künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse

Anzugeben sind die zur Berechnung der Schadenrückstellungen verwendeten Beträge sämtlicher bei der Bedienung der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen anfallenden Aufwendungen im Sinne von Artikel 78 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG sowie sonstige Zahlungsströme wie Steuerzahlungen, die Versicherungsnehmern auferlegt werden, mit Bezug auf das gesamte Portfolio der Nichtlebensversicherungsverpflichtungen, von Jahr 1 bis Jahr 30 und für die Jahre ab Jahr 31.

C0070/R0010 bis R0310

Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen (brutto) — Zahlungszuflüsse — künftige Prämien

Anzugeben sind die zur Berechnung der Schadenrückstellungen verwendeten Beträge sämtlicher aus bestehenden Policen resultierenden künftigen Prämien, ausgenommen überfällige Prämien, mit Bezug auf das gesamte Portfolio der Nichtlebensversicherungsverpflichtungen, von Jahr 1 bis Jahr 30 und für die Jahre ab Jahr 31.

C0080/R0010 bis R0310

Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen (brutto) — Zahlungszuflüsse — sonstige Zahlungszuflüsse

Anzugeben sind die zur Berechnung der Schadenrückstellungen verwendeten einforderbaren Beträge aus Rückforderungen und Regressbeträgen und sonstige Zahlungszuflüsse (ausschließlich Kapitalerträge), mit Bezug auf das gesamte Portfolio der Nichtlebensversicherungsverpflichtungen und damit zusammenhängender bestehender Verträge, von Jahr 1 bis Jahr 30 und für die Jahre ab Jahr 31.

C0090/R0010 bis R0310

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen (nach der Anpassung)

Betrag der nicht abgezinsten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 31 und für die Jahre ab Jahr 31.

Hier sind die nicht abgezinsten Zahlungsströme anzugeben, die aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen einforderbaren Beträgen resultieren, einschließlich gruppenintern zedierter Rückversicherung und künftiger Rückversicherungsprämien. Die Beträge sind nach der Anpassung aufgrund des Gegenparteiausfallrisikos anzugeben.

S.19.01 — Angaben über Ansprüche aus Nichtlebensversicherungen

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Abwicklungsdreiecke stellen die vom Versicherer geschätzten Kosten für Versicherungsfälle (geleistete Zahlungen für Versicherungsfälle und Schadenrückstellungen nach dem Bewertungsgrundsatz von Solvabilität II) und die Entwicklung der Kostenschätzung im Zeitablauf dar.

Auszufüllen sind drei Gruppen von Abwicklungsdreiecken für bezahlte Schäden, den besten Schätzwert für Schadenrückstellungen und gemeldete, aber nicht regulierte Versicherungsansprüche (RBNS).

Dieser Meldebogen ist für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 festgelegten wesentlichen Geschäftsbereich auszufüllen; dabei ist Folgendes zu beachten:

i.

Meldung nach Geschäftsbereichen: Anzugeben sind die Geschäftsbereiche 1-12 (wie auf S.17.01 übermittelt) für das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft (die zusammen berichtet werden) sowie die Geschäftsbereiche 25-28 für das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Geschäft.

ii.

Wenn der beste Brutto-Schätzwert für einen Nichtlebensversicherungs-Geschäftsbereich insgesamt mehr als 3 % des besten Brutto-Schätzwerts für die Schadenrückstellungen insgesamt beträgt, sind die Angaben für den jeweiligen Geschäftsbereich nicht nur als Gesamtbetrag zu melden, sondern wie folgt nach Währungen aufzuschlüsseln:

a)

Beträge in der Berichtswährung;

b)

Beträge für jede Währung, die mehr als 25 % des besten Brutto-Schätzwerts für die Schadenrückstellungen in der ursprünglichen Währung aus dem betreffenden Nichtlebensversicherungs-Geschäftsbereich darstellt, oder

c)

Beträge für jede Währung, die weniger als 25 % des besten Brutto-Schätzwerts für die Schadenrückstellungen in der ursprünglichen Währung aus dem betreffenden Nichtlebensversicherungs-Geschäftsbereich, aber mehr als 5 % des besten Brutto-Schätzwerts für die Schadenrückstellungen in der ursprünglichen Währung insgesamt darstellt.

iii.

Wenn der beste Schätzwert für einen Nichtlebensversicherungs-Geschäftsbereich weniger als 3 % des besten Schätzwerts für alle Schadenrückstellungen insgesamt beträgt, genügt die Angabe des Gesamtbetrags für den Geschäftsbereich.

iv.

Sofern nichts anderes angegeben, sind die nach Währungen aufgeschlüsselten Informationen in der ursprünglichen Vertragswährung zu übermitteln.

Die Unternehmen sind verpflichtet, ihre Daten auf Basis eines Schadenjahres oder Zeichnungsjahres gemäß den Anforderungen der nationalen Aufsichtsbehörde zu übermitteln. Wenn die nationale Aufsichtsbehörde nicht festgelegt hat, auf welcher Basis die Daten zu übermitteln sind, kann das Unternehmen das Schaden- oder Zeichnungsjahr zugrunde legen, je nachdem, wie die einzelnen Geschäftsbereiche geführt werden, sofern auf gleicher Basis wie im Vorjahr berichtet wird.

Die Standardlänge des Abwicklungsdreiecks beträgt für alle Geschäftsbereiche 15+1 Jahre, doch die Meldepflicht hängt von der Schadenentwicklung der Unternehmen ab (beträgt die Schadenabwicklungsdauer weniger als 15 Jahre, müssen die Unternehmen ihre Daten entsprechend der kürzeren internen Entwicklung übermitteln).

Mit der erstmaligen Anwendung von Solvabilität II sind historische Daten über geleistete Zahlungen für Versicherungsfälle und für gemeldete, aber nicht regulierte Versicherungsansprüche (RBNS), nicht aber für den besten Schätzwert für Schadenrückstellungen zu übermitteln. Bei der Zusammenstellung der historischen Daten für geleistete Zahlungen für Versicherungsfälle und für gemeldete, aber nicht regulierte Versicherungsansprüche wird im Rahmen der laufenden Übermittlung der gleiche Ansatz für die Länge des Dreiecks zugrunde gelegt (d. h. die kürzere Dauer zwischen 15+1 Jahren und die Schadenabwicklungsdauer der Unternehmen).

Eine Verpflichtung wird ganz oder teilweise von S.19.01 auf S.16.01 übertragen, wenn beide nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

iii.

die Verpflichtung wird vollständig oder teilweise als Rente abgerechnet; und

iv.

für die als Rente abgerechnete Verpflichtung kann nach Lebensversicherungstechniken ein bester Schätzwert ermittelt werden.

Die Abrechnung als Rente bedeutet in der Regel, dass der Begünstigte aufgrund eines rechtlichen Verfahrens Anspruch auf Rentenzahlungen hat.

Die Summe der Rückstellungen, die auf den Meldebögen S.16.01 und S.19.01 für einen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich der Nichtlebensversicherung anzugeben ist, stellt die gesamten aus diesem Geschäftsbereich resultierenden Schadenrückstellungen dar.

 

ELEMENT

HINWEISE

Z0010

Geschäftsbereich

Angabe des Geschäftsbereichs gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, auf den sich die Meldung bezieht. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — 1 und 13 Krankheitskostenversicherung

 

2 — 2 und 14 Einkommensersatzversicherung

 

3 — 3 und 15 Arbeiterunfallversicherung

 

4 — 4 und 16 Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

 

5 — 5 und 17 Sonstige Kraftfahrtversicherung

 

6 — 6 und 18 See-, Luftfahrt- und Transportversicherung

 

7 — 7 und 19 Feuer- und andere Sachversicherungen

 

8 — 8 und 20 Allgemeine Haftpflichtversicherung

 

9 — 9 und 21 Kredit- und Kautionsversicherung

 

10 — 10 und 22 Rechtsschutzversicherung

 

11 — 11 und 23 Beistand

 

12 — 12 und 24 Verschiedene finanzielle Verluste

 

25 — Nichtproportionale Krankenrückversicherung

 

26 — Nichtproportionale Unfallrückversicherung

 

27 — Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung.

 

28 — Nichtproportionale Sachrückversicherung

Z0020

Schadenjahr oder Zeichnungsjahr

Anzugeben ist der Standard, den die Unternehmen für die Meldung der Schadenentwicklung zugrunde legen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Schadenjahr

 

2 — Zeichnungsjahr

Z0030

Währung

Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, in der die Verpflichtung beglichen wird.

In dieser Position ist „Gesamt“ einzutragen, wenn der Gesamtbetrag für den jeweiligen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich angegeben wird.

Z0040

Währungsumrechnung

Geben Sie an, ob die nach Währung berichteten Informationen in der ursprünglichen Währung (standardmäßig) oder in der Berichtswährung (anders angegeben) übermittelt werden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Ursprüngliche Währung

 

2 — Berichtswährung

Gilt nur im Falle der Berichterstattung nach Währung.

C0010 bis C0160/ R0100 bis R0250

Bezahlte Bruttoschäden (nicht kumuliert) — Dreieck

Die bezahlten Bruttoschäden, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträge, ohne Aufwendungen, in einem Dreieck, das die Entwicklungen bei den bereits bezahlten Bruttoschäden zeigt: für jedes der Schaden-/Zeichnungsjahre von N–14 (und davor) und alle vorangegangenen Berichtszeiträume bis — einschließlich — N (letztes Berichtsjahr) sind die für jedes Entwicklungsjahr bereits geleisteten Zahlungen zu melden (dies ist die Verzögerung zwischen dem Schaden-/Zeichnungsjahr und dem Zahlungstermin).

Die Daten sind als absoluter Betrag, nicht kumuliert und nicht abgezinst, vorzulegen.

Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber keinerlei Aufwendungen zu berücksichtigen.

C0170/R0100 bis R0260

Bezahlte Bruttoschäden (nicht kumuliert) — im laufenden Jahr

Insgesamt spiegelt die Spalte „Im laufenden Jahr“ die letzte Diagonale (alle in das letzte Berichtsjahr übertragenen Daten) von R0110 bis R0250 wider.

Der Wert „Gesamt“ unter R0260 ist die Summe aus R0110 bis R0250.

C0180/R0100 bis R0260

Bezahlte Bruttoschäden — Summe der Jahre (kumuliert)

Insgesamt enthält die Spalte „Summe der Jahre“ die Summe aller Daten in den Zeilen (Summe aller in das jeweilige Schaden-/Zeichnungsjahr übertragenen Zahlungen), einschließlich der Gesamtsumme.

C0200 bis C0350/ R0100 bis R0250

Bester Schätzwert (brutto) für nicht abgezinste Schadenrückstellungen — Dreieck

Dreiecke für den besten Schätzwert für nicht abgezinste Schadenrückstellungen, ohne Abzug der Rückversicherung für jedes der Schaden-/Zeichnungsjahre von N–14 (und davor) und allen vorangegangenen Berichtszeiträumen bis — einschließlich — N (letztes Berichtsjahr). Der beste Schätzwert für Schadenrückstellungen gilt für Schadenfälle, die vor dem oder am Bewertungsstichtag eingetreten sind, unabhängig davon, ob die aus diesen Schadenfällen resultierenden Ansprüche angemeldet wurden oder nicht.

Die Daten sind als absoluter Betrag, nicht kumuliert und nicht abgezinst, vorzulegen.

C0360/R0100 bis R0260

Bester Brutto-Schätzwert für Schadenrückstellungen — Jahresende (abgezinste Daten)

Insgesamt spiegelt die Spalte „Jahresende“ die letzte Diagonale, allerdings auf abgezinster Basis (alle in das letzte Berichtsjahr übertragenen Daten), von R0110 bis R0250 wider.

Der Wert „Gesamt“ unter R0260 ist die Summe aus R0110 bis R0250.

C0400 bis C0550/R0100 bis R0250

Gemeldete, aber nicht regulierte Versicherungsansprüche (RBNS) (brutto) — Dreieck

Dreiecke für jedes der Schaden-/Zeichnungsjahre von N–14 (und davor) und alle vorangegangenen Berichtszeiträume bis — einschließlich — N (letztes Berichtsjahr) für Rückstellungen in Bezug auf Schadenereignisse, die eingetreten sind und dem Versicherer gemeldet, jedoch noch nicht reguliert wurden, ausschließlich eingetretenen, aber nicht angemeldeten Ansprüchen (IBNR). Für diese Rückstellungen können auch Schätzwerte verwendet werden, die von den Sachbearbeitern fallbezogen veranschlagt werden; die Ermittlung eines besten Schätzwerts auf der Grundlage von Solvabilität II ist nicht erforderlich. Die gemeldeten, aber nicht regulierten Versicherungsansprüche sind anhand einer im Zeitverlauf gleichbleibenden Rücklagenstärke zu messen.

Die Daten sind als absoluter Betrag, nicht kumuliert und nicht abgezinst, vorzulegen.

Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber keinerlei Aufwendungen zu berücksichtigen.

C0560/R0100 bis R0260

Gemeldete, aber nicht regulierte Versicherungsansprüche (RBNS) (brutto) — Jahresende (abgezinste Daten)

Insgesamt spiegelt die Spalte „Jahresende“ die letzte Diagonale (alle in das letzte Berichtsjahr übertragenen Daten) von R0110 bis R0250 wider.

Der Wert „Gesamt“ unter R0260 ist die Summe aus R0110 bis R0250.

C0600 bis C0750/R0300 bis R0450

Erhaltene Rückversicherungsdeckung (nicht kumuliert) — Dreieck

Dreiecke für jedes der Schaden-/Zeichnungsjahre von N–14 (und davor) und alle vorangegangenen Berichtszeiträume bis — einschließlich — N (letztes Berichtsjahr) für unter „Bezahlte Bruttoschäden (nicht kumuliert)“ gemeldete Zahlungen im Rahmen eines Rückversicherungsvertrags.

Anzugeben sind die Beträge nach Berücksichtigung des Gegenparteiausfallrisikos.

Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber keinerlei Aufwendungen zu berücksichtigen.

C0760/R0300 bis R0460

Erhaltene Rückversicherungsdeckung (nicht kumuliert) — im laufenden Jahr

Insgesamt spiegelt die Spalte „Im laufenden Jahr“ die letzte Diagonale (alle in das letzte Berichtsjahr übertragenen Daten) von R0310 bis R0450 wider.

Der Wert „Gesamt“ unter R0460 ist die Summe von R0310 bis R0450.

Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber keinerlei Aufwendungen zu berücksichtigen.

C0770/R0300 bis R0450

Erhaltene Rückversicherungsdeckung — Summe der Jahre (kumuliert)

Die Spalte „Summe der Jahre“ enthält die Summe aller Daten in den Zeilen (Summe aller Zahlungen bezogen auf das jeweilige Schaden-/Zeichnungsjahr), einschließlich der Gesamtsumme.

C0800 bis C0950/ R0300 bis R0450

Bester Schätzwert für nicht abgezinste Schadenrückstellungen — aus Rückversicherungen einforderbare Beträge — Dreieck

Rückstellungen mit Bezug auf die einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften. Im Dreieck sind die nicht abgezinsten Daten anzugeben, die Spalte „Jahresende“ hingegen ist für Daten auf abgezinster Basis vorgesehen.

Anzugeben sind die Beträge nach Berücksichtigung des Gegenparteiausfallrisikos.

C0960/R0300 bis R0460

Bester Brutto-Schätzwert für Schadenrückstellungen — aus Rückversicherungen einforderbare Beträge — Jahresende (abgezinste Daten)

Insgesamt spiegelt die Spalte „Jahresende“ die letzte Diagonale auf abgezinster Basis (alle in das letzte Berichtsjahr übertragenen Daten) von R0310 bis R0450 wider.

Der Wert „Gesamt“ unter R0460 ist die Summe von R0310 bis R0450.

C1000 bis C1150/R0300 bis R0450

RBNS-Ansprüche Rückversicherung — Dreieck

Dreiecke für jedes der Schaden-/Zeichnungsjahre von N–14 (und davor) und alle vorangegangenen Berichtszeiträume bis — einschließlich — N (letztes Berichtsjahr) für den Rückversicherungsanteil der unter „Gemeldete, aber nicht regulierte Versicherungsansprüche (RBNS) (brutto)“ gemeldeten Ansprüche im Rahmen eines Versicherungsvertrags.

Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber keinerlei Aufwendungen zu berücksichtigen.

C1160/ R0300 bis R0460

RBNS-Ansprüche Rückversicherung — Jahresende

Insgesamt spiegelt die Spalte „Jahresende“ die letzte Diagonale (alle in das letzte Berichtsjahr übertragenen Daten) von R0310 bis R0450 wider.

Der Wert „Gesamt“ unter R0460 ist die Summe von R0310 bis R0450.

C1200 bis C1350/ R0500 bis R0650

Bezahlte Nettoschäden (nicht kumuliert) — Dreieck

Dreiecke für jedes der Schaden-/Zeichnungsjahre von N–14 (und davor) und alle vorangegangenen Berichtszeiträume bis — einschließlich — N (letztes Berichtsjahr) für bezahlte Schäden (ohne Rückforderungen/Regressbeträge) und Rückversicherung.

Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber keinerlei Aufwendungen zu berücksichtigen.

C1360/R0500 bis R0660

Bezahlte Nettoschäden (nicht kumuliert) — im laufenden Jahr

Insgesamt spiegelt die Spalte „Im laufenden Jahr“ die letzte Diagonale (alle in das letzte Berichtsjahr übertragenen Daten) von R0510 bis R0650 wider.

R0660 ist die Summe von R0510 bis R0650.

C1370/R0500 bis R0660

Bezahlte Nettoschäden — Summe der Jahre (kumuliert)

Insgesamt enthält die Spalte „Summe der Jahre“ die Summe aller Daten in den Zeilen (Summe aller in das jeweilige Schaden-/Zeichnungsjahr übertragenen Zahlungen), einschließlich der Gesamtsumme.

C1400 bis C1550/ R0500 bis R0650

Bester Schätzwert (netto) für nicht abgezinste Schadenrückstellungen — Dreieck

Dreiecke für jedes der Schaden-/Zeichnungsjahre von N–14 (und davor) und alle vorangegangenen Berichtszeiträume bis — einschließlich — N (letztes Berichtsjahr) für den besten Schätzwert der Schadenrückstellungen, ohne Rückversicherung.

C1560/R0500 bis R0660

Bester Schätzwert (netto) für nicht abgezinste Schadenrückstellungen — Jahresende (abgezinste Daten)

Insgesamt spiegelt die Spalte „Jahresende“ die letzte Diagonale auf abgezinster Basis (alle in das letzte Berichtsjahr übertragenen Daten) von R0510 bis R0650 wider.

Der Wert „Gesamt“ unter R0660 ist die Summe von R0510 bis R0650.

C1600 bis C1750/R0500 bis R0650

RBNS-Ansprüche (netto) — Dreieck

Dreiecke für jedes der Schaden-/Zeichnungsjahre von N–14 (und davor) und alle vorangegangenen Berichtszeiträume bis — einschließlich — N (letztes Berichtsjahr) für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle ohne Rückforderungen/Regressbeträge und Rückversicherung.

Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber keinerlei Aufwendungen zu berücksichtigen.

C1760/R0500 bis R0660

RBNS-Ansprüche (netto) — Jahresende

Insgesamt spiegelt die Spalte „Jahresende“ die letzte Diagonale (alle in das letzte Berichtsjahr übertragenen Daten) von R0510 bis R0650 wider.

Der Wert „Gesamt“ unter R0660 ist die Summe von R0510 bis R0650.

Inflationsraten (nur bei Verwendung von Methoden, in denen die Inflation zur Anpassung der Daten berücksichtigt wird)

C1800 bis C1940/R0700

Historische Inflationsrate — gesamt

Im Falle der Verwendung von Weiterführungsmethoden, bei denen die nach Jahren und für die 15 Jahre berichteten Daten ausdrücklich an die Inflationsraten angepasst werden, sind hier die zur Anpassung der Dreiecke für historisch bezahlte Schäden verwendeten historischen Inflationsraten einzutragen.

C1800 bis C1940/R0710

Historische Inflationsrate — exogene Inflation

Im Falle der Verwendung von Weiterführungsmethoden, bei denen die nach Jahren und für die 15 Jahre berichteten Daten ausdrücklich an die Inflationsrate angepasst werden, die historische exogene Inflationsrate, also die „volkswirtschaftliche“ oder „allgemeine“ Inflationsrate, d. h. die Steigerung der Preise für Waren und Dienstleistungen in einer bestimmten Volkswirtschaft (z. B. Verbraucherpreisindex, Erzeugerpreisindex, usw.).

C1800 bis C1940/R0720

Historische Inflationsrate — endogene Inflation

Im Falle der Verwendung von Weiterführungsmethoden, bei denen die nach Jahren und für die 15 Jahre berichteten Daten ausdrücklich an die Inflationsrate angepasst werden, die historische endogene Inflationsrate, d. h. die Steigerung der für den betreffenden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich spezifischen Schadenkosten.

C2000 bis C2140/R0730

Erwartete Inflationsrate — gesamt

Im Falle der Verwendung von Weiterführungsmethoden, bei denen die nach Jahren und für die 15 Jahre berichteten Daten ausdrücklich an die Inflationsrate angepasst werden, die zur Anpassung der Dreiecke für historisch bezahlte Schäden verwendeten erwarteten Inflationsraten.

C2000 bis C2140/R0740

Erwartete Inflationsrate — exogene Inflation

Im Falle der Verwendung von Weiterführungsmethoden, bei denen die nach Jahren und für die 15 Jahre berichteten Daten ausdrücklich an die Inflationsrate angepasst werden, die erwartete exogene Inflationsrate, also die „volkswirtschaftliche“ oder „allgemeine“ Inflationsrate, d. h. die Steigerung der Preise für Waren und Dienstleistungen in einer bestimmten Volkswirtschaft (z. B. Verbraucherpreisindex, Erzeugerpreisindex, usw.).

C2000 bis C2140/R0750

Erwartete Inflationsrate — endogene Inflation

Im Falle der Verwendung von Weiterführungsmethoden, bei denen die nach Jahren und für die 15 Jahre berichteten Daten ausdrücklich an die Inflationsrate angepasst werden, die erwartete endogene Inflationsrate, d. h. die Steigerung der für den betreffenden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich spezifischen Schadenkosten.

C2200/R0760

Beschreibung der verwendeten Inflationsrate:

Im Falle der Verwendung von Weiterführungsmethoden, bei denen die berichteten Daten ausdrücklich an die Inflationsrate angepasst werden, die narrative Beschreibung der verwendeten Inflationsraten.

S.20.01 — Entwicklung der Verteilung der eingetretenen Versicherungsfälle

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bietet einen Überblick über die Abwicklung/Bewegung der Portfolios im Nichtlebensversicherungsbereich, sowohl im Hinblick auf bezahlte Schäden (unterteilt nach Art der Schäden) als auch im Hinblick auf RBNS-Ansprüche (wie in S.19.01 definiert).

Dieser Meldebogen ist für jeden einzelnen Geschäftsbereich (die in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten 12 Geschäftsbereiche) auszufüllen, und zwar für das Direktversicherungsgeschäft (brutto) (d. h. die Unternehmen sind von der Übermittlung des in Rückdeckung übernommenen — proportionalen und nicht proportionalen — Geschäfts befreit); im Falle von in verschiedenen Währungen denominierten RBNS muss nur die Gesamtsumme in der Berichtswährung angegeben werden.

Um die Anzahl der zu meldenden Fälle zu ermitteln, müssen die Unternehmen ihre eigene Definition oder, sofern verfügbar, auf nationaler Ebene bestehende Spezifikationen verwenden (z. B. Vorgaben der nationalen Aufsichtsbehörde). Allerdings ist jeder Fall nur einmal zu melden. Abgeschlossene, jedoch im Lauf des Jahres wieder eröffnete Fälle sind nicht in der Spalte „Im Lauf des Jahres wieder eröffnete Fälle“, sondern in der diesbezüglichen Spalte im Zusammenhang mit „Offene Fälle zu Beginn des Jahres“ oder „Im Lauf des Jahres gemeldete Fälle“ zu berichten.

Im Einklang mit den Anforderungen der nationalen Aufsichtsbehörde sind die Unternehmen verpflichtet, ihre Daten auf Basis eines Schadenjahres oder Zeichnungsjahres zu berichten. Wenn die nationale Aufsichtsbehörde nicht festgelegt hat, auf welcher Basis die Daten zu übermitteln sind, kann das Unternehmen das Schaden- oder Zeichnungsjahr zugrunde legen, je nachdem, wie die in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche geführt werden, sofern auf gleicher Basis wie im Vorjahr berichtet wird.

In Bezug auf die Anzahl der Jahre, für die Angaben zu übermitteln sind, gelten auch hier die für den Meldebogen S.19.01 vorgegebenen Berichtsanforderungen.

 

ELEMENT

HINWEISE

Z0010

Geschäftsbereich

Angabe des Geschäftsbereichs gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, auf den sich die Meldung bezieht. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Krankheitskostenversicherung

 

2 — Einkommensersatzversicherung

 

3 — Arbeitsunfallversicherung

 

4 — Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

 

5 — Sonstige Kraftfahrtversicherung

 

6 — See-, Luftfahrt- und Transportversicherung

 

7 — Feuer- und andere Sachversicherungen

 

8 — Allgemeine Haftpflichtversicherung

 

9 — Kredit- und Kautionsversicherung

 

10 — Rechtsschutzversicherung

 

11 — Beistand

 

12 — Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste

Z0020

Schadenjahr/Zeichnungsjahr

Anzugeben ist der Standard, den die Unternehmen für die Meldung der Schadenentwicklung zugrunde legen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Schadenjahr

 

2 — Zeichnungsjahr

C0020/R0010 bis R0160

RBNS-Ansprüche. Offene Fälle zu Beginn des Jahres — offene Fälle am Jahresende — Anzahl der Versicherungsfälle

Die Anzahl der zu Beginn des Jahres offenen Versicherungsfälle, die zum Jahresende noch offen waren, nach Schaden-/Zeichnungsjahr von Jahr N–1 (Vorjahr des Berichtsjahrs) bis Jahr N–14, Betrag aller dem Jahr N–14 vorangegangenen Berichtszeiträume und Gesamtbetrag aller Jahre von N–1 bis zum Vorjahr von N–14.

C0030/R0010 bis R0160

RBNS-Ansprüche. Offene Fälle zu Beginn des Jahres — offene Fälle am Jahresende — RBNS (brutto) zu Beginn des Jahres

Die Anzahl der zu Beginn des Jahres gemeldeten, aber nicht regulierten Versicherungsansprüche (RBNS), die zum Jahresende noch offen waren, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträge, nach Schaden-/Zeichnungsjahr von Jahr N–1 (Vorjahr des Berichtsjahrs) bis Jahr N–14, Betrag aller dem Jahr N–14 vorangegangenen Berichtszeiträume und Gesamtbetrag aller Jahre von N–1 bis zum Vorjahr von N–14.

Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber nur die Aufwendungen zu berücksichtigen, die direkt einem bestimmten Schadensfall zugeordnet werden können.

C0040/R0010 bis R0160

RBNS-Ansprüche. Offene Fälle zu Beginn des Jahres — offene Fälle am Jahresende — im laufenden Jahr erfolgte Zahlungen (brutto)

Die Höhe der im Lauf des Jahres angefallenen Zahlungen (brutto), die zum Jahresende noch offen waren, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträge, nach Schaden-/Zeichnungsjahr von Jahr N–1 (Vorjahr des Berichtsjahrs) bis Jahr N–14, Betrag aller dem Jahr N–14 vorangegangenen Berichtszeiträume und Gesamtbetrag aller Jahre von N–1 bis zum Vorjahr von N–14.

Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber nur die Aufwendungen zu berücksichtigen, die direkt einem bestimmten Schadensfall zugeordnet werden können.

C0050/R0010 bis R0160

RBNS-Ansprüche. Offene Fälle zu Beginn des Jahres — offene Fälle am Jahresende — RBNS (brutto) am Periodenende

Die Anzahl der zum Ende der Periode gemeldeten, aber nicht regulierten Versicherungsansprüche (RBNS) (brutto), die zum Jahresende noch offen waren, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträge, nach Schaden-/Zeichnungsjahr von Jahr N–1 (Vorjahr des Berichtsjahrs) bis Jahr N–14, Betrag aller dem Jahr N–14 vorangegangenen Berichtszeiträume und Gesamtbetrag aller Jahre von N–1 bis zum Vorjahr von N–14.

Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber nur die Aufwendungen zu berücksichtigen, die direkt einem bestimmten Schadensfall zugeordnet werden können.

C0060/R0010 bis R0160

RBNS-Ansprüche. Offene Fälle zu Beginn des Jahres — abgeschlossene Fälle am Jahresende — reguliert mit Zahlung — Anzahl der mit Zahlung abgeschlossenen Fälle

Die Anzahl der zu Beginn des Jahres offenen Versicherungsfälle, die zum Jahresende abgeschlossen und mit Zahlungen reguliert waren, nach Schaden-/Zeichnungsjahr von Jahr N–1 (Vorjahr des Berichtsjahrs) bis Jahr N–14, Betrag aller dem Jahr N–14 vorangegangenen Berichtszeiträume und Gesamtbetrag aller Jahre von N–1 bis zum Vorjahr von N–14.

C0070/R0010 bis R0160

RBNS-Ansprüche. Offene Fälle zu Beginn des Jahres — abgeschlossene Fälle am Jahresende — reguliert mit Zahlung — RBNS (brutto) zu Beginn des Jahres

Die Anzahl der zu Beginn des Jahres offenen RBNS (brutto), abzüglich Rückforderungen und Regressbeträge, die zum Jahresende abgeschlossen und mit Zahlungen reguliert waren, nach Schaden-/Zeichnungsjahr von Jahr N–1 (Vorjahr des Berichtsjahrs) bis Jahr N–14, Betrag aller dem Jahr N–14 vorangegangenen Berichtszeiträume und Gesamtbetrag aller Jahre von N–1 bis zum Vorjahr von N–14.

Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber nur die Aufwendungen zu berücksichtigen, die direkt einem bestimmten Schadensfall zugeordnet werden können.

C0080/R0010 bis R0160

RBNS-Ansprüche. Offene Fälle zu Beginn des Jahres — abgeschlossene Fälle am Jahresende — reguliert mit Zahlung — im laufenden Jahr erfolgte Zahlungen (brutto)

Die Höhe der im Lauf des Jahres erfolgten Zahlungen (brutto) für Fälle, die zum Jahresende abgeschlossen und mit Zahlungen reguliert waren, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträge, nach Schaden-/Zeichnungsjahr von Jahr N–1 (Vorjahr des Berichtsjahrs) bis Jahr N–14, Betrag aller dem Jahr N–14 vorangegangenen Berichtszeiträume und Gesamtbetrag aller Jahre von N–1 bis zum Vorjahr von N–14.

Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber nur die Aufwendungen zu berücksichtigen, die direkt einem bestimmten Schadensfall zugeordnet werden können.

C0090/R0010 bis R0160

RBNS-Ansprüche. Offene Fälle zu Beginn des Jahres — abgeschlossene Fälle am Jahresende — reguliert ohne Zahlung — Anzahl der ohne Zahlungen abgeschlossenen Fälle

Die Anzahl der zu Beginn des Jahres offenen Versicherungsfälle, die zum Jahresende abgeschlossen und ohne Zahlungen reguliert waren, nach Schaden-/Zeichnungsjahr von Jahr N–1 (Vorjahr des Berichtsjahrs) bis Jahr N–14, Betrag aller dem Jahr N–14 vorangegangenen Berichtszeiträume und Gesamtbetrag aller Jahre von N–1 bis zum Vorjahr von N–14.

C0100/ R0010 bis R0160

RBNS-Ansprüche. Offene Fälle zu Beginn des Jahres — abgeschlossene Fälle am Jahresende — reguliert ohne Zahlung — RBNS (brutto) zu Beginn des Jahres in Bezug auf ohne Zahlung regulierte Fälle

Die Anzahl der zu Beginn des Jahres offenen RBNS (brutto), abzüglich Rückforderungen und Regressbeträge, die zum Jahresende abgeschlossen und ohne Zahlungen reguliert waren, nach Schaden-/Zeichnungsjahr von Jahr N–1 (Vorjahr des Berichtsjahrs) bis Jahr N–14, Betrag aller dem Jahr N–14 vorangegangenen Berichtszeiträume und Gesamtbetrag aller Jahre von N–1 bis zum Vorjahr von N–14.

Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber nur die Aufwendungen zu berücksichtigen, die direkt einem bestimmten Schadensfall zugeordnet werden können.

C0110/R0010 bis R0160

Im Lauf des Jahres gemeldete Fälle — offene Fälle am Jahresende — Anzahl der Versicherungsfälle

Die Anzahl im Lauf des Jahres gemeldeten Versicherungsfälle, die zum Jahresende noch offen waren, nach Schaden-/Zeichnungsjahr von Jahr N–1 (Vorjahr des Berichtsjahrs) bis Jahr N–14, Betrag aller dem Jahr N–14 vorangegangenen Berichtszeiträume und Gesamtbetrag aller Jahre von N–1 bis zum Vorjahr von N–14.

C0120/R0010 bis R0160

Im Lauf des Jahres gemeldete Fälle — offene Fälle am Jahresende — im laufenden Jahr erfolgte Zahlungen (brutto)

Die Höhe der für im Lauf des Jahres gemeldeten Schadensfälle in diesem Jahr angefallenen Zahlungen (brutto), die zum Jahresende noch offen waren, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträge, nach Schaden-/Zeichnungsjahr von Jahr N–1 (Vorjahr des Berichtsjahrs) bis Jahr N–14, Betrag aller dem Jahr N–14 vorangegangenen Berichtszeiträume und Gesamtbetrag aller Jahre von N–1 bis zum Vorjahr von N–14.

Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber nur die Aufwendungen zu berücksichtigen, die direkt einem bestimmten Schadensfall zugeordnet werden können.

C0130/R0010 bis R0160

Im Lauf des Jahres gemeldete Fälle — offene Fälle am Jahresende — RBNS (brutto) am Periodenende

Die Anzahl der im Lauf des Jahres gemeldeten, aber nicht regulierten Versicherungsansprüche (RBNS) (brutto), die zum Jahresende noch offen waren, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträge, nach Schaden-/Zeichnungsjahr von Jahr N–1 (Vorjahr des Berichtsjahrs) bis Jahr N–14, Betrag aller dem Jahr N–14 vorangegangenen Berichtszeiträume und Gesamtbetrag aller Jahre von N–1 bis zum Vorjahr von N–14.

Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber nur die Aufwendungen zu berücksichtigen, die direkt einem bestimmten Schadensfall zugeordnet werden können.

C0140/R0010 bis R0160

Im Lauf des Jahres gemeldete Fälle — abgeschlossene Fälle am Jahresende — reguliert mit Zahlung — Anzahl der mit Zahlung abgeschlossenen Fälle

Die Anzahl der im Lauf des Jahres gemeldeten Versicherungsfälle, die zum Jahresende abgeschlossen und mit Zahlungen reguliert waren, nach Schaden-/Zeichnungsjahr von Jahr N–1 (Vorjahr des Berichtsjahrs) bis Jahr N–14, Betrag aller dem Jahr N–14 vorangegangenen Berichtszeiträume und Gesamtbetrag aller Jahre von N–1 bis zum Vorjahr von N–14.

C0150/R0010 bis R0160

Im Lauf des Jahres gemeldete Fälle — abgeschlossene Fälle am Jahresende — reguliert mit Zahlung — im laufenden Jahr erfolgte Zahlungen (brutto)

Die Höhe der im Lauf des Jahres erfolgten Zahlungen (brutto) für Fälle, die im Laufe des Jahres gemeldet, zum Jahresende abgeschlossen und mit Zahlungen reguliert waren, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträge, nach Schaden-/Zeichnungsjahr von Jahr N–1 (Vorjahr des Berichtsjahrs) bis Jahr N–14, Betrag aller dem Jahr N–14 vorangegangenen Berichtszeiträume und Gesamtbetrag aller Jahre von N–1 bis zum Vorjahr von N–14.

Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber nur die Aufwendungen zu berücksichtigen, die einem bestimmten Schadensfall zugeordnet werden können.

C0160/R0010 bis R0160

Im Lauf des Jahres gemeldete Fälle — abgeschlossene Fälle am Jahresende — reguliert ohne Zahlung — Anzahl der ohne Zahlungen abgeschlossenen Fälle

Die Anzahl der im Lauf des Jahres gemeldeten Versicherungsfälle, die zum Jahresende abgeschlossen und ohne Zahlungen reguliert waren, nach Schaden-/Zeichnungsjahr von Jahr N–1 (Vorjahr des Berichtsjahrs) bis Jahr N–14, Betrag aller dem Jahr N–14 vorangegangenen Berichtszeiträume und Gesamtbetrag aller Jahre von N–1 bis zum Vorjahr von N–14.

C0170/R0010 bis R0160

Im Lauf des Jahres wieder eröffnete Fälle — offene Fälle am Jahresende — Anzahl der Versicherungsfälle

Die Anzahl im Lauf des Jahres wieder eröffneten Versicherungsfälle, die zum Jahresende noch offen waren, nach Schaden-/Zeichnungsjahr von Jahr N–1 (Vorjahr des Berichtsjahrs) bis Jahr N–14, Betrag aller dem Jahr N–14 vorangegangenen Berichtszeiträume und Gesamtbetrag aller Jahre von N–1 bis zum Vorjahr von N–14.

C0180/R0010 bis R0160

Im Lauf des Jahres wieder eröffnete Fälle — offene Fälle am Jahresende — im laufenden Jahr erfolgte Zahlungen (brutto)

Die Höhe der im Lauf des Jahres erfolgten Zahlungen (brutto) für im selben Jahr wieder eröffnete Fälle, die zum Jahresende noch offen waren, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträge, nach Schaden-/Zeichnungsjahr von Jahr N–1 (Vorjahr des Berichtsjahrs) bis Jahr N–14, Betrag aller dem Jahr N–14 vorangegangenen Berichtszeiträume und Gesamtbetrag aller Jahre von N–1 bis zum Vorjahr von N–14.

Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber nur die Aufwendungen zu berücksichtigen, die direkt einem bestimmten Schadensfall zugeordnet werden können.

C0190/R0010 bis R0160

Im Lauf des Jahres wieder eröffnete Fälle — offene Fälle am Jahresende — RBNS (brutto) am Periodenende

Die Anzahl der im Lauf des Jahres aus wieder eröffneten Fällen resultierenden angemeldeten, aber noch nicht regulierten Versicherungsansprüche (RBNS) (brutto), die zum Jahresende noch offen waren, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträge, nach Schaden-/Zeichnungsjahr von Jahr N–1 (Vorjahr des Berichtsjahrs) bis Jahr N–14, Betrag aller dem Jahr N–14 vorangegangenen Berichtszeiträume und Gesamtbetrag aller Jahre von N–1 bis zum Vorjahr von N–14.

Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber nur die Aufwendungen zu berücksichtigen, die direkt einem bestimmten Schadensfall zugeordnet werden können.

C0200/R0010 bis R0160

Im Lauf des Jahres wieder eröffnete Fälle — abgeschlossene Fälle am Jahresende — Anzahl der mit Zahlungen abgeschlossenen Fälle

Die Anzahl der im Lauf des Jahres wieder eröffneten Versicherungsfälle, die zum Jahresende abgeschlossen und mit Zahlungen reguliert waren, nach Schaden-/Zeichnungsjahr von Jahr N–1 (Vorjahr des Berichtsjahrs) bis Jahr N–14, Betrag aller dem Jahr N–14 vorangegangenen Berichtszeiträume und Gesamtbetrag aller Jahre von N–1 bis zum Vorjahr von N–14.

C0210/R0010 bis R0160

Im Lauf des Jahres wieder eröffnete Fälle — abgeschlossene Fälle am Jahresende — im laufenden Jahr erfolgte Zahlungen (brutto)

Die Höhe der im Lauf des Jahres erfolgten Zahlungen (brutto) aufgrund von Versicherungsfällen, die im Laufe des Jahres wieder eröffnet und zum Jahresende mit Zahlungen abgeschlossen waren, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträge, nach Schaden-/Zeichnungsjahr von Jahr N–1 (Vorjahr des Berichtsjahrs) bis Jahr N–14, Betrag aller dem Jahr N–14 vorangegangenen Berichtszeiträume und Gesamtbetrag aller Jahre von N–1 bis zum Vorjahr von N–14.

Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber nur die Aufwendungen zu berücksichtigen, die direkt einem bestimmten Schadensfall zugeordnet werden können.

C0110/R0170

Im Lauf des Jahres gemeldete Fälle — offene Fälle am Jahresende — Anzahl der Versicherungsfälle

Die Anzahl der im Lauf des Jahres gemeldeten und am Jahresende noch offenen Versicherungsfälle, für das Schaden-/Zeichnungsjahr, in Bezug auf das Berichtsjahr N.

C0120/R0170

Im Lauf des Jahres gemeldete Fälle — offene Fälle am Jahresende — im laufenden Jahr erfolgte Zahlungen (brutto)

Die Höhe der erfolgten Zahlungen (brutto) für im Lauf des Jahres angemeldete Schadensfälle, die am Jahresende noch offen waren, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträge, für das Schaden-/Zeichnungsjahr, in Bezug auf das Berichtsjahr N.

Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber nur die Aufwendungen zu berücksichtigen, die direkt einem bestimmten Schadensfall zugeordnet werden können.

C0130/R0170

Im Lauf des Jahres gemeldete Fälle — offene Fälle am Jahresende — RBNS (brutto) am Periodenende

Die Höhe der am Periodenende bestehenden RBNS-Ansprüche (brutto), abzüglich Rückforderungen und Regressbeträge, die im Lauf des Jahres angemeldet und am Jahresende noch offen waren, für das Schaden-/Zeichnungsjahr, in Bezug auf das Berichtsjahr N.

Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber nur die Aufwendungen zu berücksichtigen, die direkt einem bestimmten Schadensfall zugeordnet werden können.

C0140/R0170

Im Lauf des Jahres gemeldete Fälle — abgeschlossene Fälle am Jahresende — reguliert mit Zahlung — Anzahl der mit Zahlung abgeschlossenen Fälle

Die Anzahl der im Lauf des Jahres gemeldeten, am Jahresende abgeschlossenen und mit Zahlungen regulierten Versicherungsfälle, für das Schaden-/Zeichnungsjahr, in Bezug auf das Berichtsjahr N.

C0150/R0170

Im Lauf des Jahres gemeldete Fälle — abgeschlossene Fälle am Jahresende — reguliert mit Zahlung — im laufenden Jahr erfolgte Zahlungen (brutto)

Die Höhe der im laufenden Jahr erfolgten Zahlungen (brutto) für im Lauf des Jahres gemeldete Schadensfälle, die am Jahresende abgeschlossen und mit Zahlungen reguliert waren, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträge, für das Schaden-/Zeichnungsjahr, in Bezug auf das Berichtsjahr N.

Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber nur die Aufwendungen zu berücksichtigen, die direkt einem bestimmten Schadensfall zugeordnet werden können.

C0160/R0170

Im Lauf des Jahres gemeldete Fälle — abgeschlossene Fälle am Jahresende — reguliert ohne Zahlung — Anzahl der ohne Zahlungen abgeschlossenen Fälle

Die Anzahl der im Lauf des Jahres gemeldeten, am Jahresende abgeschlossenen und ohne Zahlungen regulierten Versicherungsfälle, für das Schaden-/Zeichnungsjahr, in Bezug auf das Berichtsjahr N.

C0110/R0180

Im Lauf des Jahres gemeldete Fälle gesamt — offene Fälle am Jahresende — Anzahl der Versicherungsfälle

Die Gesamtzahl der Lauf des Jahres gemeldeten, am Jahresende noch offenen Fälle.

C0120/R0180

Im Lauf des Jahres gemeldete Fälle gesamt — offene Fälle am Jahresende — im laufenden Jahr erfolgte Zahlungen (brutto)

Die Gesamthöhe der im laufenden Jahr erfolgten Zahlungen (brutto) in Bezug auf die Gesamtzahl der im Lauf des Jahres gemeldeten Versicherungsfälle, die am Jahresende noch offen waren.

Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber nur die Aufwendungen zu berücksichtigen, die direkt einem bestimmten Schadensfall zugeordnet werden können.

C0130/R0180

Im Lauf des Jahres gemeldete Fälle gesamt — offene Fälle am Jahresende — RBNS (brutto) am Periodenende

Die Gesamthöhe der am Periodenende bestehenden RBNS-Ansprüche (brutto) in Bezug auf die Gesamtzahl der im Lauf des Jahres gemeldeten Versicherungsfälle, die am Jahresende noch offen waren.

Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber nur die Aufwendungen zu berücksichtigen, die direkt einem bestimmten Schadensfall zugeordnet werden können.

C0140/R0180

Im Lauf des Jahres gemeldete Fälle gesamt — abgeschlossene Fälle am Jahresende — reguliert mit Zahlung — Anzahl der mit Zahlung abgeschlossenen Fälle

Gesamtzahl der Versicherungsfälle, die im Lauf des Jahres gemeldet und mit Zahlungen reguliert wurden.

C0150/R0180

Im Lauf des Jahres gemeldete Fälle gesamt — abgeschlossene Fälle am Jahresende — reguliert mit Zahlung — im laufenden Jahr erfolgte Zahlungen (brutto)

Die im laufenden Jahr erfolgten Zahlungen (brutto) in Bezug auf in diesem Jahr gemeldete und mit Zahlungen regulierte Versicherungsfälle.

Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber nur die Aufwendungen zu berücksichtigen, die direkt einem bestimmten Schadensfall zugeordnet werden können.

C0160/R0180

Im Lauf des Jahres gemeldete Fälle gesamt — abgeschlossene Fälle am Jahresende — reguliert ohne Zahlung — Anzahl der ohne Zahlungen abgeschlossenen Fälle

Gesamtzahl der Versicherungsfälle, die im Lauf des Jahres gemeldet und ohne Zahlungen abgeschlossen wurden.

S.21.01 — Risikoprofil der Verlustverteilung

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Zu übermitteln sind nur auf das Direktversicherungsgeschäft bezogene Informationen zum Nichtlebensversicherungsgeschäft (einschließlich des nach Art der Nichtlebensversicherung betriebenen Krankenversicherungsgeschäfts). Für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich ist ein eigener Meldebogen auszufüllen.

Das Risikoprofil der Verlustverteilung für die Nichtlebensversicherung zeigt die Verteilung der im Berichtsjahr eingetretenen Schadensfälle auf (vordefinierte) Stufen.

Der Ausdruck „eingetretene Fälle“ bezeichnet die Summe der mit Zahlungen regulierten Fälle (brutto) und der angemeldeten, aber noch nicht regulierten Versicherungsansprüche (RBNS), fallweise für jeden einzelnen offenen oder abgeschlossenen Fall, der einem bestimmten Schadensjahr („SJ“)/Zeichnungsjahr („ZJ“) (SJ/ZJ) zuzuordnen ist. Bei den für die eingetretenen Fälle anzugebenden Anspruchsbeträgen sind sämtliche Schadenbestandteile, aber nur die Aufwendungen zu berücksichtigen, die direkt einem bestimmten Schadensfall zugeordnet werden können. Die Angaben über diese Beträge sind abzüglich Rückforderungen und Regressbeträgen zu berichten.

Im Einklang mit den Anforderungen der nationalen Aufsichtsbehörde sind die Unternehmen verpflichtet, ihre Daten auf Basis eines Schadenjahres oder Zeichnungsjahres zu berichten. Wenn die nationale Aufsichtsbehörde nicht festgelegt hat, auf welcher Basis die Daten zu übermitteln sind, kann das Unternehmen das Schaden- oder Zeichnungsjahr zugrunde legen, je nachdem, wie die in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche geführt werden, sofern auf gleicher Basis wie im Vorjahr berichtet wird.

Standardwährung für die vorgegebenen Stufen ist der Euro. Im Falle abweichender Berichtswährungen obliegt es der zuständigen Aufsichtsbehörde, für die 20 Stufen gleichwertige Währungsbeträge festzulegen.

Die Verwendung unternehmensspezifischer Stufen ist zulässig, insbesondere, wenn die eingetretenen Schäden weniger als 100 000 EUR betragen. Die gewählten Stufen sind über die aufeinanderfolgenden Berichtszeiträume hinweg beizubehalten, solange sich die Verteilung der Versicherungsfälle nicht signifikant ändert. Sollte eine solche Veränderung eintreten, hat das Unternehmen die Aufsichtsbehörde vorab zu unterrichten, sofern diese nicht bereits entsprechende Vorgaben gemacht hat.

 

ELEMENT

HINWEISE

Z0010

Geschäftsbereich

Angabe des Geschäftsbereichs gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, auf den sich die Meldung bezieht. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Krankheitskostenversicherung

 

2 — Einkommensersatzversicherung

 

3 — Arbeitsunfallversicherung

 

4 — Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

 

5 — Sonstige Kraftfahrtversicherung

 

6 — See-, Luftfahrt- und Transportversicherung

 

7 — Feuer- und andere Sachversicherungen

 

8 — Allgemeine Haftpflichtversicherung

 

9 — Kredit- und Kautionsversicherung

 

10 — Rechtsschutzversicherung

 

11 — Beistand

 

12 — Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste

Z0020

Schadenjahr/Zeichnungsjahr

Anzugeben ist der Standard, den die Unternehmen für den Meldebogen S.19.01 zugrunde legen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Schadenjahr

 

2 — Zeichnungsjahr

C0030/R0010 bis R0310

Eingetretene Fälle Beginn

Untergrenze der jeweiligen Betragsstufe für eingetretene Versicherungsfälle

Wenn der Euro als Berichtswährung verwendet wird, stehen als Basis für die normale Verlustverteilung folgende fünf Optionen zur Verfügung:

 

1-20 Stufen zu 5 000 und 1 zusätzliche, offene Stufe für eingetretene Schäden > 100 000

 

2-20 Stufen zu 50 000 und 1 zusätzliche, offene Stufe für eingetretene Schäden > 1 Mio.

 

3-20 Stufen zu 250 000 und 1 zusätzliche, offene Stufe für eingetretene Schäden > 5 Mio.

 

4-20 Stufen zu 1 Mio. und 1 zusätzliche, offene Stufe für eingetretene Schäden > 20 Mio.

 

5-20 Stufen zu 5 Mio. und 1 zusätzliche, offene Stufe für eingetretene Schäden > 100 Mio.

Sofern die Aufsichtsbehörde nicht bereits Festlegungen getroffen hat, muss ein Unternehmen insbesondere bei Schäden von weniger als 100 000 EUR spezifische Stufen verwenden, weil nur so die Verteilung der eingetretenen Versicherungsfälle in hinreichender Detailtiefe abgebildet werden kann.

Die gewählte Option ist über die Berichtszeiträume hinweg beizubehalten, solange sich die Verteilung der Versicherungsfälle nicht signifikant ändert.

Im Falle abweichender Berichtswährungen obliegt es den nationalen Aufsichtsbehörden, für die 20 Stufen gleichwertige Beträge festzulegen.

C0040/R0010 bis R0200

Eingetretene Fälle Ende

Obergrenze der jeweiligen Betragsstufe für eingetretene Versicherungsfälle.

C0050, C0070, C0090, C0110, C0130, C0150, C0170, C0190, C0210, C0230, C0250, C0270, C0290, C0310, C0330/R0010 bis R0210

Anzahl der Fälle SJ/ZJ Jahr N:N14

Die Anzahl der den Schadens-/Zeichnungsjahren N bis N–14 zuzuordnenden Fälle, die im Berichtsjahr zwischen der Ober- und Untergrenze der jeweils anwendbaren Stufe gelegene Ansprüche bedingen. Die Anzahl der Fälle ist die Summe der zum Periodenende akkumulierten Anzahl der offenen zuzüglich der mit Zahlungen abgeschlossenen Fälle.

C0060, C0080, C0100, C0120, C0140, C0160, C0180, C0200, C0220, C0240, C0260, C0280, C0300, C0320, C0340 /R0010 bis R0210

Eingetretene Fälle gesamt SJ/ZJ Jahr N:N–14

Die akkumulierte und aggregierte Höhe aller den Schadens-/Zeichnungsjahren N bis N–14 zuzuordnenden eingetretenen Versicherungsfälle, die im Berichtsjahr zwischen der Ober- und Untergrenze der jeweils anwendbaren Stufe gelegene Ansprüche bedingen.

Für kleinere Ansprüche sind Schätzungen (z. B. Standardbeträge) zulässig, solange sie mit den Beträgen in Einklang stehen, die bei den Angaben über Ansprüche aus Nichtlebensversicherungen (Musterbogen S.19.01) in die Abwicklungsdreiecke eingetragen wurden.

Der Ausdruck „eingetretene Fälle“ bezeichnet die Summe der mit Zahlungen regulierten Fälle (brutto) und der gemeldeten, aber noch nicht regulierten Versicherungsansprüche (RBNS), fallweise für jeden einzelnen offenen oder abgeschlossenen Fall, der einem bestimmten Schadens-/Zeichnungsjahr (SJ/ZJ) zuzuordnen ist.

C0050, C0070, C0090, C0110, C0130, C0150, C0170, C0190, C0210, C0230, C0250, C0270, C0290, C0310, C0330/R0300

Anzahl der Fälle SJ/ZJ Jahr N:N–14 — gesamt

Gesamtzahl der akkumulierten und aggregierten Ansprüche für alle Stufen, für alle Jahre von N bis N–14.

C0060, C0080, C0100, C0120, C0140, C0160, C0180, C0200, C0220, C0240, C0260, C0280, C0300, C0320, C0340/R0300

Eingetretene Fälle gesamt SJ/ZJ Jahr N:N–14 — gesamt

Gesamtbetrag der akkumulierten und aggregierten Ansprüche für alle Stufen, für alle Jahre von N bis N–14.

S.21.02 — Nichtlebensversicherungstechnische Risiken

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

In diesem Meldebogen sind ausschließlich auf das Direktversicherungsgeschäft bezogene Informationen über den Bereich Nichtlebensversicherung (einschließlich Krankenversicherung nach Art der Nichtlebensversicherung) zu übermitteln.

Dabei sind unter Einbeziehung aller in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche die 20 größten versicherungstechnischen Einzelrisiken auf der Grundlage des Nettoselbstbehalts zu übermitteln. Wenn die beiden größten versicherungstechnischen Risiken eines in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichs durch diese Methode nicht erfasst werden, sind diese zusätzlich zu melden. Falls ein einzelnes, einem bestimmten Geschäftsbereich zuzuordnendes versicherungstechnisches Risiko unter die größten 20 Risiken fällt, muss dieses Risiko des betroffenen Geschäftsbereich nur einmal angegeben werden.

Der Ausdruck „Nettoselbstbehalt des einzelnen versicherungstechnischen Risikos“ bezeichnet den maximalen potenziellen Haftungsbetrag des Unternehmens nach Abzug der von Rückversicherern (einschließlich Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherern) einforderbaren Beträge und des ursprünglichen Eigenanteils des Versicherten. Falls der Nettoselbstbehalt für eine übermäßig große Anzahl Risiken gleich ist, ist als ergänzendes Kriterium die Police mit der höchsten Versicherungssumme heranzuziehen. Falls auch die Versicherungssumme die gleiche ist, muss als ausschlaggebendes Kriterium das Risiko herangezogen werden, das dem Risikoprofil des Unternehmens am nächsten kommt.

 

ELEMENT

HINWEISE

C0010

Risikoidentifikationscode

Bei diesem Code handelt es sich um eine vom Unternehmen zugewiesene eindeutige Identifikationsnummer für das Risiko, die für nachfolgende jährliche Berichterstattungen unverändert beibehalten werden muss.

C0020

Identifikation des Unternehmens/der Person, auf das/die sich das Risiko bezieht

Wenn sich das Risiko auf ein Unternehmen bezieht, geben Sie den Namen dieses Unternehmens an.

Wenn sich das Risiko auf eine natürliche Person bezieht, pseudonymisieren Sie die ursprüngliche Policennummer und melden Sie pseudonymisierte Informationen. Pseudonymisierte Daten sind Daten, die ohne zusätzliche Informationen keiner bestimmten Person zugeordnet werden können, sofern die betreffenden zusätzlichen Informationen separat geführt werden. Über den Zeitverlauf ist Konsistenz zu wahren. Das bedeutet, dass stets dasselbe pseudonymisierte Format beibehalten werden muss, wenn ein bestimmtes versicherungstechnisches Risiko von Jahr zu Jahr auftritt.

C0030

Beschreibung des Risikos

Eine Beschreibung des Risikos. Die Art des Gebäudes oder der Beschäftigung für das betreffende versicherte Risiko, je nach Geschäftsbereich, wie in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definiert.

C0040

Geschäftsbereich

Angabe des Geschäftsbereichs gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Krankheitskostenversicherung

 

2 — Einkommensersatzversicherung

 

3 — Arbeitsunfallversicherung

 

4 — Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

 

5 — Sonstige Kraftfahrtversicherung

 

6 — See-, Luftfahrt- und Transportversicherung

 

7 — Feuer- und andere Sachversicherungen

 

8 — Allgemeine Haftpflichtversicherung

 

9 — Kredit- und Kautionsversicherung

 

10 — Rechtsschutzversicherung

 

11 — Beistand

 

12 — Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste

C0050

Beschreibung der abgedeckten Risikokategorie

Die Beschreibung der abgedeckten Risikokategorie ist unternehmensspezifisch und nicht obligatorisch. Auch wenn der Begriff „Risikokategorie“ nicht auf Begriffsbestimmungen der Ebenen 1 und 2 beruht, kann er als zusätzliche Möglichkeit zur Angabe weiterer Informationen über das oder die versicherungstechnischen Risiken erachtet werden

C0060

Gültigkeitsdauer (Beginn)

Geben Sie das Datum für den Beginn der jeweiligen Deckung, d. h. das Datum, an dem die Deckung wirksam wurde, im Format JJJJ-MM-TT nach ISO 8601 an.

C0070

Gültigkeitsdauer (Ende)

Geben Sie das Ablaufdatum der jeweiligen Deckung im Format JJJJ-MM-TT nach ISO 8601 an.

C0080

Währung

Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Berichtswährung an.

C0090

Versicherungssumme

Höchstbetrag, den der Versicherer im Rahmen der Police ggf. auszahlen muss. Die Versicherungssumme bezieht sich auf das versicherungstechnische Risiko.

Wenn die Police verschiedene im ganzen Land verteilte einzelne Risiken abdeckt, ist das versicherungstechnische Risiko mit dem höchsten Nettoselbstbehalt anzugeben. Wurde das Risiko auf der Grundlage einer Mitversicherung übernommen, gibt die Versicherungssumme die maximale Haftung des Bericht erstattenden Nichtlebensversicherers an. Im Falle einer gesamtschuldnerischen Haftung ist auch der Teil einzubeziehen, der auf einen ausfallenden Mitversicherer entfällt.

C0100

Eigenanteil des Versicherten

Der vom Policeninhaber übernommene Teil der Versicherungssumme.

C0110

Art des versicherungstechnischen Modells

Art des versicherungstechnischen Modells, das zur Schätzung der versicherungstechnischen Risikoexponierung und des Rückversicherungsbedarfs verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Versicherungssumme

Höchstbetrag, den der Versicherer im Rahmen der ursprünglichen Police ggf. auszahlen muss. Die Option „Versicherungssumme“ ist auch einzutragen, wenn das Element „Art des versicherungstechnischen Modells“ nicht anwendbar ist.

 

2 — Möglicher Höchstschaden (Maximum Possible Loss, MPL):

Schaden, der auftreten kann, wenn die ungünstigsten Umstände auf mehr oder weniger außergewöhnliche Weise zusammentreffen und ein Brand nur durch unüberwindbare Hindernisse oder fehlende brennbare Substanz angehalten wird.

 

3 — Wahrscheinlicher Höchstschaden (Probable Maximum Loss, PML):

Ist definiert als Schätzung des zu erwartenden größten Schadens infolge eines einzelnen Brands oder einer einzelnen Gefahr, wobei die schlimmste Einzelstörung von privaten primären Brandschutzsystemen angenommen, jedoch von einer zweckgemäßen Funktion der sekundären Brandschutzsysteme oder -organisationen (wie Notfallorganisationen und private und/oder öffentliche Feuerwehr) ausgegangen wird. Katastrophenbedingungen wie Explosionen infolge eines massiven Austritts entzündbarer Gase, die sich auf große Werksbereiche auswirken können, die Detonation einer großen Sprengstoffmenge, seismische Störungen, Flutwellen oder Überschwemmungen, Flugzeugabstürze und an mehreren Orten stattfindende Brandanschläge sind aus dieser Schätzung ausgenommen. Diese Definition ist eine Mischform zwischen dem möglichen Höchstschaden und dem geschätzten Höchstschaden, die allgemein anerkannt ist und von Versicherern, Rückversicherern und Rückversicherungsmaklern häufig verwendet wird.

 

4 — Geschätzter Höchstschaden:

Nach vernünftigem Ermessen aus den betrachteten unvorhergesehenen Ereignissen erlittener Schaden infolge eines einzelnen Zwischenfalls, der als im Bereich des Wahrscheinlichen erachtet wird, unter Berücksichtigung aller Faktoren, die das Schadensausmaß verringern oder erhöhen können, wobei diejenigen Zufallsereignisse und Katastrophen ausgeschlossen sind, die möglich, jedoch unwahrscheinlich sind.

 

5 — Andere

Andere mögliche versicherungstechnische Modelle, die verwendet werden. Die Art des „anderen“ verwendeten versicherungstechnischen Modells muss im regelmäßigen aufsichtlichen Bericht erläutert werden.

Obgleich die obenstehenden Definitionen für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich „Feuer- und andere Sachversicherungen“ verwendet werden, können ähnliche Definitionen für andere Geschäftsbereiche vorhanden sein.

C0120

Betrag versicherungstechnisches Modell

Betrag des Höchstschadens in Bezug auf das einzelne versicherungstechnische Risiko, der durch das verwendete versicherungstechnische Modell erhalten wird. Wenn kein versicherungstechnisches Modell einer bestimmten Art verwendet wird, muss der hier eingetragene Betrag gleich der in Position C0090 eingetragenen Versicherungssumme abzüglich dem in Position C0100 eingetragenen Eigenanteil sein.

C0130

Auf fakultativer Basis rückversicherte Summe, bei allen Rückversicherern

Der Teil der Versicherungssumme, die der Versicherer auf fakultativer Basis (vertragsbezogen und/oder auf einzelne Risiken bezogen) an Rückversicherer zediert hat. Wenn die fakultative Rückversicherung nicht 100 %, sondern nur 80 % des Risikos abdeckt, sind die verbleibenden 20 % als Selbstbehalt zu werten.

C0140

Nicht auf fakultativer Basis rückversicherte Summe, bei allen Rückversicherern

Der Teil der Versicherungssumme, die der Versicherer durch herkömmliche Rückversicherungsverträge oder auf anderer Grundlage (einschließlich Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen) außer der fakultativen Rückversicherung zediert hat.

C0150

Nettoselbstbehalt des Versicherers

Der Nettobetrag, für den der Versicherer das Risiko trägt, d. h. der Teil der Versicherungssumme, der über den ursprünglichen Eigenanteil des Versicherten hinausgeht und nicht rückversichert wurde.

S.21.03 — Verteilung der nichtlebensversicherungstechnischen Risiken — nach Versicherungssumme

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Dieser Meldebogen ist rückblickend für das Nichtlebensversicherungsgeschäft (einschließlich Krankenversicherung nach Art der Nichtlebensversicherung) auszufüllen, und dies nur in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und nur für die in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche der Nichtlebensversicherung.

Das versicherungstechnische Risikoportfolio entspricht der Verteilung (auf vorgegebene Stufen) der Versicherungssumme jedes einzelnen versicherungstechnischen Risikos, das vom Unternehmen übernommen wurde. Das versicherungstechnische Risikoportfolio ist nach Geschäftsbereichen aufzuschlüsseln. Für einige Geschäftsbereiche ist die Berichterstattung für alle Mitgliedstaaten obligatorisch, allerdings können die Mitgliedstaaten nach eigenem Ermessen auch weitere Geschäftsbereiche in diese Berichtspflicht einbeziehen. Für manche Geschäftsbereiche ist dieser Meldebogen nicht anwendbar. (Siehe auch das Element „Geschäftsbereich“).

Standardwährung für die vorgegebenen Stufen ist der Euro. Im Falle abweichender Berichtswährungen obliegt es der zuständigen Aufsichtsbehörde, für die 20 Stufen gleichwertige Währungsbeträge festzulegen.

Die Verwendung unternehmensspezifischer Stufen ist zulässig, insbesondere, wenn die Versicherungssumme weniger als 100 000 EUR beträgt. Die gewählten Stufen sind über die Berichtszeiträume hinweg beizubehalten, solange sich die Verteilung der Versicherungsfälle nicht signifikant ändert. Sollte eine solche Veränderung eintreten, hat das Unternehmen die Aufsichtsbehörde vorab zu unterrichten, sofern diese nicht bereits entsprechende Vorgaben gemacht hat.

Der Berichtsstichtag ist grundsätzlich das Ende des Berichtsjahrs, in begründeten Fällen kann das Unternehmen jedoch auch das Datum, an die Informationen von der Policenverwaltung eingeholt wurden, als Berichtsstichtag wählen. Bei dieser Vorgehensweise kann der Berichtsstichtag, für den das versicherungstechnische Risikoportfolio übermittelt wird, beispielsweise mit dem Datum übereinstimmen, an dem ähnlich geartete Informationen für Zwecke der Verlängerung von Rückversicherungsverträgen und fakultativen Rückversicherungen eingeholt werden.

Die Versicherungssumme ist in Bezug auf jedes versicherungstechnische Risiko einzeln aufzuführen, wobei für jeden einzelnen Geschäftsbereich lediglich die Hauptdeckungssumme anzugeben ist, und bezeichnet den höchsten Betrag, zu dessen Auszahlung der Versicherer verpflichtet werden kann. Dies bedeutet:

Wenn die Versicherungssumme für die Zusatzdeckung „Diebstahl“ niedriger ist als die Versicherungssumme für die Hauptdeckung „Feuer und andere Sachschäden“ (die beide demselben Geschäftsbereich angehören), dann ist die höhere Versicherungssumme einzutragen.

Eine Versicherungspolice, die sich auf mehrere Gebäude/Fahrzeugflotten usw. bezieht, muss aufgeschlüsselt werden.

Wurde das Risiko auf der Grundlage einer Mitversicherung übernommen, gibt die Versicherungssumme die maximale Haftung des die Meldung übermittelnden Nichtlebensversicherers an.

Im Falle einer gesamtschuldnerischen Haftung ist auch der Teil einzubeziehen, der auf einen ausfallenden Mitversicherer entfällt.

 

ELEMENT

HINWEISE

Z0010

Geschäftsbereich

Angabe des Geschäftsbereichs gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, auf den sich die Meldung bezieht.

Erste Kategorie: Geschäftsbereiche, deren Meldung für alle Mitgliedstaaten obligatorisch ist:

Sonstige Kraftfahrtversicherung

See-, Luftfahrt- und Transportversicherung

Feuer- und andere Sachversicherungen

Kredit- und Kautionsversicherung

Zweite Kategorie: Geschäftsbereiche, deren Meldung von den nationalen Aufsichtsbehörden nach eigenem Ermessen für obligatorisch erklärt werden kann:

Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

Allgemeine Haftpflichtversicherung

Krankheitskostenversicherung

Einkommensersatzversicherung

Arbeitsunfallversicherung

Verschiedene finanzielle Verluste

Rechtsschutzversicherung

Beistand

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Krankheitskostenversicherung

 

2 — Einkommensersatzversicherung

 

3 — Arbeitsunfallversicherung

 

4 — Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

 

5 — Sonstige Kraftfahrtversicherung

 

6 — See-, Luftfahrt- und Transportversicherung

 

7 — Feuer- und andere Sachversicherungen

 

8 — Allgemeine Haftpflichtversicherung

 

9 — Kredit- und Kautionsversicherung

 

10 — Rechtsschutzversicherung

 

11 — Beistand

 

12 — Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste

C0020/R0010–R0210

Versicherungssumme Beginn

Untergrenze der Beitragsstufe, der die Versicherungssumme des einzelnen versicherungstechnischen Risikos zuzuordnen und innerhalb derer sie zu aggregieren ist.

Wenn der Euro als Berichtswährung verwendet wird, stehen als Basis für die Verteilung der versicherungstechnischen Risiken folgende fünf Optionen zur Verfügung:

 

1-20 Stufen zu 25 000 und 1 zusätzliche Stufe für Versicherungssummen > 500 000

 

2-20 Stufen zu 50 000 und 1 zusätzliche Stufe für Versicherungssummen > 1 Mio.

 

3-20 Stufen zu 250 000 und 1 zusätzliche Stufe für Versicherungssummen > 5 Mio.

 

4-20 Stufen zu 1 Mio. und 1 zusätzliche Stufe für Versicherungssummen > 20 Mio.

 

5-20 Stufen zu 5 Mio. und 1 zusätzliche Stufe für Versicherungssummen > 100 Mio.

Sofern die Aufsichtsbehörde nicht bereits Festlegungen getroffen hat, muss ein Unternehmen insbesondere bei Versicherungssummen von weniger als 100 000 EUR spezifische Stufen verwenden, weil nur so die Verteilung der eingetretenen Versicherungsfälle in hinreichender Detailtiefe abgebildet werden kann.

Für Policen, in denen keine Versicherungssumme festgelegt ist, muss das Unternehmen eigene Schätzungen vornehmen oder Standardwerte einsetzen.

Die gewählte Option ist über die Berichtszeiträume hinweg beizubehalten, solange sich die Verteilung der Versicherungsfälle nicht signifikant ändert.

Im Falle abweichender Berichtswährungen obliegt es den nationalen Aufsichtsbehörden, für die 20 Stufen gleichwertige Beträge festzulegen.

C0030/R0010–R0200

Versicherungssumme Ende

Obergrenze der Beitragsstufe, der die Versicherungssumme des einzelnen versicherungstechnischen Risikos zuzuordnen und innerhalb derer sie zu aggregieren ist.

C0040/R0010–R0210

Anzahl der versicherungstechnischen Risiken

Die Anzahl der versicherungstechnischen Risiken, bei denen die Versicherungssumme zwischen der Ober- und Untergrenze der jeweils anwendbaren Stufe liegt.

C0040/R0220

Anzahl der versicherungstechnischen Risiken — gesamt

Gesamtzahl der in alle Stufen eingetragenen versicherungstechnischen Risiken.

C0050/R0010–R0210

Versicherungssumme gesamt

Die aggregierte Versicherungssumme aller einzelnen versicherungstechnischen Risiken, deren Versicherungssumme zwischen der Ober- und Untergrenze der jeweils anwendbaren Stufe liegt, brutto und in der Berichtswährung.

C0050/R0220

Versicherungssumme gesamt — gesamt

Gesamtsumme der aggregierten Beträge der Versicherungssummen aller in allen Stufen berichteten einzelnen versicherungstechnischen Risiken, brutto und in der Berichtswährung.

C0060/R0010–R0210

Jährliche gebuchte Prämien gesamt

Der aggregierte Gesamtbetrag der gebuchten Prämien im Sinne von Artikel 1 Absatz 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.

C0060/R0220

Jährliche gebuchte Prämien gesamt — gesamt

Gesamtsumme der aggregierten Beträge der in allen Stufen berichteten jährlich gebuchten Prämien.

S.22.01 — Auswirkung von langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Dieser Meldebogen ist auszufüllen, wenn das Unternehmen mindestens eine langfristige Garantie oder eine Übergangsmaßnahme anwendet.

Aus diesem Meldebogen geht hervor, welche Auswirkungen es auf die Finanzlage hat, wenn keine Übergangsmaßnahme angewendet und jede der langfristigen Garantien oder der Übergangsmaßnahmen auf null gesetzt wird. Zu diesem Zweck sollten Schritt für Schritt eine Übergangsmaßnahme und langfristige Garantie nach der anderen herausgenommen werden, ohne dass die Auswirkung der übrigen Maßnahmen nach jedem Schritt neu berechnet wird.

Die Auswirkungen sind als positive Werte vorzulegen, wenn sie den Betrag des berichteten Elements erhöhen, bzw. als negative Werte, wenn sie den Betrag des Elements reduzieren (z. B. wenn sich der SCR-Betrag erhöht oder wenn der Betrag der Eigenmittel steigt, sind positive Werte vorzulegen).

 

ELEMENT

HINWEISE

C0010/R0010

Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — versicherungstechnische Rückstellungen

Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0020/R0010

Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — versicherungstechnische Rückstellungen

Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

C0030/R0010

Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — versicherungstechnische Rückstellungen

Höhe der Anpassung der versicherungstechnischen Rückstellungen aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dies ist die Differenz zwischen den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehenden Abzug bei versicherungstechnischen Rückstellungen und den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0040/R0010

Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — versicherungstechnische Rückstellungen

Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung („MA“).

C0050/R0010

Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — versicherungstechnische Rückstellungen

Höhe der Anpassung der versicherungstechnischen Rückstellungen aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

Dies ist die Differenz zwischen den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0060/R0010

Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — versicherungstechnische Rückstellungen

Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung, sofern vorhanden.

C0070/R0010

Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — versicherungstechnische Rückstellungen

Höhe der Anpassung der versicherungstechnischen Rückstellungen aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

Dies ist die Differenz zwischen den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen und dem Höchstwert unter den versicherungstechnischen Rückstellungen, die unter C0010, C0020 und C0040 berichtet werden.

C0080/R0010

Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — versicherungstechnische Rückstellungen

Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne langfristige Garantien.

C0090/R0010

Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — versicherungstechnische Rückstellungen

Höhe der Anpassung der versicherungstechnischen Rückstellungen aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null beinhalten.

Dies ist die Differenz zwischen den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen und dem Höchstwert unter den versicherungstechnischen Rückstellungen, die unter C0010, C0020, C0040 und C0060 berichtet werden.

C0100/R0010

Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — versicherungstechnische Rückstellungen

Höhe der Anpassung der versicherungstechnischen Rückstellungen aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0010/R0020

Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel

Gesamtbetrag der Basiseigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0020/R0020

Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Basiseigenmittel

Gesamtbetrag der Basiseigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

C0030/R0020

Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Basiseigenmittel

Höhe der Anpassung der Basiseigenmittel aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dies ist die Differenz zwischen den Basiseigenmitteln, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen und unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0040/R0020

Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — Basiseigenmittel

Gesamtbetrag der Basiseigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

C0050/R0020

Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — Basiseigenmittel

Höhe der Anpassung der Basiseigenmittel aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

Dies ist die Differenz zwischen den Basiseigenmitteln, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0060/R0020

Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel

Gesamtbetrag der Basiseigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung.

C0070/R0020

Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — Basiseigenmittel

Höhe der Anpassung der Basiseigenmittel aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

Dies ist die Differenz zwischen den Basiseigenmitteln unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen und dem Höchstwert unter den Basiseigenmitteln unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen, die unter C0010, C0020 und C0040 berichtet werden.

C0080/R0020

Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel

Gesamtbetrag der Basiseigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne langfristige Garantien.

C0090/R0020

Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — Basiseigenmittel

Höhe der Anpassung der Basiseigenmittel aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null beinhalten.

Dies ist die Differenz zwischen den Basiseigenmitteln unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen und dem Höchstwert unter den Basiseigenmitteln unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen, die unter C0010, C0020, C0040 und C0060 berichtet werden.

C0100/R0020

Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel

Höhe der Anpassung der Basiseigenmittel aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0010/R0030

Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel –Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

Gesamtbetrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0020/R0030

Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Basiseigenmittel — Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

Gesamtbetrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

C0030/R0030

Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Basiseigenmittel — Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

Höhe der Anpassung des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dies ist die Differenz des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehenden Abzug bei versicherungstechnischen Rückstellungen sowie unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0040/R0030

Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — Basiseigenmittel –Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

Gesamtbetrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

C0050/R0030

Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — Basiseigenmittel –Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

Höhe der Anpassung des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

Dies ist die Differenz des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve sowie unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0060/R0030

Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel — Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

Gesamtbetrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung.

C0070/R0030

Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — Basiseigenmittel –Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

Höhe der Anpassung des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

Dies ist die Differenz des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahme und dem Höchstwert des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen, die unter C0010, C0020 und C0040 berichtet werden.

C0080/R0030

Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel — Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

Gesamtbetrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne langfristige Garantien.

C0090/R0030

Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — Basiseigenmittel — Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

Höhe der Anpassung des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null beinhalten.

Dies ist die Differenz des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen und dem Höchstwert des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen, die unter C0010, C0020 und C0040 und C0060 berichtet werden.

C0100/R0030

Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel –Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

Höhe der Anpassung des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0010/R0040

Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio

Gesamtbetrag der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0020/R0040

Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Basiseigenmittel — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbändenund Matching-Portfolio

Gesamtbetrag der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

C0030/R0040

Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Basiseigenmittel — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio

Höhe der Anpassung der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dies ist die Differenz zwischen den aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmitteln, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehenden Abzug bei versicherungstechnischen Rückstellungen und unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0040/R0040

Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — Basiseigenmittel — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio

Gesamtbetrag der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

C0050/R0040

Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — Basiseigenmittel — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio

Höhe der Anpassung der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

Dies ist die Differenz zwischen den aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve sowie unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0060/R0040

Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio

Gesamtbetrag der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung.

C0070/R0040

Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — Basiseigenmittel — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio

Höhe der Anpassung der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

Dies ist die Differenz zwischen den aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen und dem Höchstwert unter den aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmitteln unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen, die unter C0010, C0020 und C0040 berichtet werden.

C0080/R0040

Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio

Gesamtbetrag der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne langfristige Garantien.

C0090/R0040

Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — Basiseigenmittel — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio

Höhe der Anpassung der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null beinhalten.

Dies ist die Differenz zwischen den aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmitteln unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen und dem Höchstwert unter den aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmitteln unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen, die unter C0010, C0020, C0040 und C0060 berichtet werden.

C0100/R0040

Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio

Höhe der Anpassung der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0010/R0050

Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0020/R0050

Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

C0030/R0050

Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehenden Abzug und unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0040/R0050

Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

C0050/R0050

Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0060/R0050

Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung.

C0070/R0050

Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen und dem Höchstwert unter den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen, die unter C0010, C0020 und C0040 berichtet werden.

C0080/R0050

Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne langfristige Garantien.

C0090/R0050

Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel

Höhe der Anpassung der anrechnungsfähigen Eigenmittel für die Erfüllung der SCR aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null beinhalten.

Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen und dem Höchstwert unter den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen, die unter C0010, C0020, C0040 und C0060 berichtet werden.

C0100/R0050

Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0010/R0060

Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel –Tier 1, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0020/R0060

Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR — Tier 1 anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

C0030/R0060

Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR — Tier 1 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR — Tier 1 anrechnungsfähigen Eigenmitteln, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehenden Abzug bei versicherungstechnischen Rückstellungen und unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0040/R0060

Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR — Tier 1 anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

C0050/R0060

Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR –Tier 1 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR — Tier 1 anrechnungsfähigen Eigenmitteln, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve sowie unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0060/R0060

Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR — Tier 1 anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung.

C0070/R0060

Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR — Tier 1 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

Dies ist die Differenz zwischen den anrechnungsfähigen Eigenmitteln für die Erfüllung der SCR — Tier 1 unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen und dem Höchstwert unter den anrechnungsfähigen Eigenmitteln für die Erfüllung der SCR — Tier 1 unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen, die unter C0010, C0020 und C0040 berichtet werden.

C0080/R0060

Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR — Tier 1 anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne langfristige Garantien.

C0090/R0060

Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR — Tier 1 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null beinhalten.

Dies ist die Differenz zwischen den anrechnungsfähigen Eigenmitteln für die Erfüllung der SCR — Tier 1, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen und dem Höchstwert unter den anrechnungsfähigen Eigenmitteln für die Erfüllung der SCR — Tier 1 unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen, die unter C0010, C0020, C0040 und C0060 berichtet werden.

C0100/R0060

Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR — Tier 1 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0010/R0070

Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel –Tier 2, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0020/R0070

Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR — Tier 2 anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

C0030/R0070

Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR — Tier 2 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR — Tier 2 anrechnungsfähigen Eigenmitteln, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehenden Abzug bei versicherungstechnischen Rückstellungen und unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0040/R0070

Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR — Tier 2 anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

C0050/R0070

Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR –Tier 2 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR — Tier 2 anrechnungsfähigen Eigenmitteln, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve sowie unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0060/R0070

Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR — Tier 2 anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung.

C0070/R0070

Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR — Tier 2 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

Dies ist die Differenz zwischen den anrechnungsfähigen Eigenmitteln für die Erfüllung der SCR — Tier 2 unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen und dem Höchstwert unter den anrechnungsfähigen Eigenmitteln für die Erfüllung der SCR — Tier 2 unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen, die unter C0010, C0020 und C0040 berichtet werden.

C0080/R0070

Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR — Tier 2 anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne langfristige Garantien.

C0090/R0070

Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR — Tier 2 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null beinhalten.

Dies ist die Differenz zwischen den anrechnungsfähigen Eigenmitteln für die Erfüllung der SCR — Tier 2, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen und dem Höchstwert unter den anrechnungsfähigen Eigenmitteln für die Erfüllung der SCR — Tier 2 unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen, die unter C0010, C0020, C0040 und C0060 berichtet werden.

C0100/R0070

Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR — Tier 2 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0010/R0080

Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel –Tier 3, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0020/R0080

Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR — Tier 3 anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

C0030/R0080

Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR — Tier 3 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR — Tier 3 anrechnungsfähigen Eigenmitteln, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehenden Abzug bei versicherungstechnischen Rückstellungen und unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0040/R0080

Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR — Tier 3 anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

C0050/R0080

Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR –Tier 3 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR — Tier 3 anrechnungsfähigen Eigenmitteln, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve sowie unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0060/R0080

Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR — Tier 3 anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung.

C0070/R0080

Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR — Tier 3 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

Dies ist die Differenz zwischen den anrechnungsfähigen Eigenmitteln für die Erfüllung der SCR — Tier 3 unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen und dem Höchstwert unter den anrechnungsfähigen Eigenmitteln für die Erfüllung der SCR — Tier 3 unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen, die unter C0010, C0020 und C0040 berichtet werden.

C0080/R0080

Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR — Tier 3 anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne langfristige Garantien.

C0090/R0080

Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR — Tier 3 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null beinhalten.

Dies ist die Differenz zwischen den anrechnungsfähigen Eigenmitteln für die Erfüllung der SCR — Tier 3, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen und dem Höchstwert unter den anrechnungsfähigen Eigenmitteln für die Erfüllung der SCR — Tier 3 unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen, die unter C0010, C0020, C0040 und C0060 berichtet werden.

C0100/R0080

Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR — Tier 3 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0010/R0090

Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — Solvenzkapitalanforderung (SCR)

Gesamtbetrag der SCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0020/R0090

Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Solvenzkapitalanforderung (SCR)

Gesamtbetrag der SCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

C0030/R0090

Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Solvenzkapitalanforderung (SCR)

Höhe der Anpassung der SCR aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dies ist die Differenz zwischen der SCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehenden Abzug bei versicherungstechnischen Rückstellungen und unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0040/R0090

Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — Solvenzkapitalanforderung (SCR)

Gesamtbetrag der SCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

C0050/R0090

Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — Solvenzkapitalanforderung (SCR)

Höhe der Anpassung der SCR aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

Dies ist die Differenz zwischen der SCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0060/R0090

Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — Solvenzkapitalanforderung (SCR)

Gesamtbetrag der SCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung.

C0070/R0090

Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — Solvenzkapitalanforderung (SCR)

Höhe der Anpassung der SCR aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

Dies ist die Differenz zwischen der SCR unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen und dem Höchstwert der SCR unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen, die unter C0010, C0020 und C0040 berichtet werden.

C0080/R0090

Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — Solvenzkapitalanforderung (SCR)

Gesamtbetrag der SCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne langfristige Garantien.

C0090/R0090

Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — Solvenzkapitalanforderung (SCR)

Höhe der Anpassung der SCR aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null beinhalten.

Dies ist die Differenz zwischen der SCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen, und dem Höchstwert der SCR unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen, die unter C0010, C0020, C0040 und C0060 berichtet werden.

C0100/R0090

Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — Solvenzkapitalanforderung (SCR)

Höhe der Anpassung der SCR aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0010/R0100

Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähige Eigenmittel

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0020/R0100

Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähige Eigenmittel

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

C0030/R0100

Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähige Eigenmittel

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehenden Abzug und unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0040/R0100

Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähige Eigenmittel

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

C0050/R0100

Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähige Eigenmittel

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0060/R0100

Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähige Eigenmittel

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung.

C0070/R0100

Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähige Eigenmittel

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen und dem Höchstwert unter den anrechnungsfähigen Eigenmitteln für die Erfüllung der MCR unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen, die unter C0010, C0020 und C0040 berichtet werden.

C0080/R0100

Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähige Eigenmittel

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne langfristige Garantien.

C0090/R0100

Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähige Eigenmittel

Höhe der Anpassung der anrechnungsfähigen Eigenmittel für die Erfüllung der MCR aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null beinhalten.

Dies ist die Differenz zwischen den anrechnungsfähigen Eigenmitteln für die Erfüllung der MCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen und dem Höchstwert unter den anrechnungsfähigen Eigenmitteln für die Erfüllung der MCR unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen, die unter C0010, C0020, C0040 und C0060 berichtet werden.

C0100/R0100

Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähige Eigenmittel

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0010/R0110

Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — Mindestkapitalanforderung (MCR)

Gesamtbetrag der MCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0020/R0110

Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Mindestkapitalanforderung (MCR)

Gesamtbetrag der MCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

C0030/R0110

Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Mindestkapitalanforderung (MCR)

Höhe der Anpassung der MCR aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dies ist die Differenz zwischen der MCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehenden Abzug bei versicherungstechnischen Rückstellungen und unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0040/R0110

Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — Mindestkapitalanforderung (MCR)

Gesamtbetrag der MCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

C0050/R0110

Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — Mindestkapitalanforderung (MCR)

Höhe der Anpassung der MCR aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

Dies ist die Differenz zwischen der MCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0060/R0110

Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — Mindestkapitalanforderung (MCR)

Gesamtbetrag der MCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung.

C0070/R0110

Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — Mindestkapitalanforderung (MCR)

Höhe der Anpassung der MCR aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

Dies ist die Differenz zwischen der MCR unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen und dem Höchstwert der MCR unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen, die unter C0010, C0020 und C0040 berichtet werden.

C0080/R0110

Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — Mindestkapitalanforderung (MCR)

Gesamtbetrag der MCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne langfristige Garantien.

C0090/R0110

Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — Mindestkapitalanforderung (MCR)

Höhe der Anpassung der MCR aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null beinhalten.

Dies ist die Differenz zwischen der MCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen, und dem Höchstwert der MCR unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen, die unter C0010, C0020, C0040 und C0060 berichtet werden.

C0100/R0110

Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — Mindestkapitalanforderung (MCR)

Höhe der Anpassung der MCR aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

SR.22.02 — Projektion der künftigen Zahlungsströme (bester Schätzwert — Matching-Adjustment-Portfolios)

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Dieser Meldebogen ist für jedes von der Aufsichtsbehörde genehmigte Matching-Portfolio zu übermitteln.

 

ELEMENT

HINWEISE

Z0010

Matching-Portfolio

Geben Sie die vom Unternehmen vergebene Nummer an, die der einmaligen Nummer entspricht, mit der jedes einzelne Matching-Portfolio bezeichnet wird.

Diese Nummer ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten und auch in anderen Meldebögen zur Kennzeichnung des Matching-Portfolios zu verwenden.

C0020/R0010 bis R0450

Projektion der künftigen Zahlungsströme am Ende des Berichtszeitraums — Zahlungsabflüsse durch Verpflichtungen aufgrund Langlebigkeits-, Sterblichkeits- und Revisionsrisiken

Künftige Zahlungsabflüsse im Zusammenhang mit Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf Langlebigkeits-, Sterblichkeits- und Revisionsleistungen, für jedes Matching-Portfolio, aufgeteilt nach Fälligkeitsjahr für die mit dem Berichtsstichtag beginnenden 12-Monats-Zeiträume.

C0030/R0010 bis R0450

Projektion der künftigen Zahlungsströme am Ende des Berichtszeitraums — Zahlungsabflüsse durch Aufwendungen

Künftige Zahlungsabflüsse im Zusammenhang mit Aufwendungen für Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen, für jedes Matching-Portfolio, aufgeteilt nach Fälligkeitsjahr für die mit dem Berichtsstichtag beginnenden 12-Monats-Zeiträume.

C0040/R0010 bis R0450

Projektion der künftigen Zahlungsströme am Ende des Berichtszeitraums — Zahlungsströme der risikoreduzierten Vermögenswerte

Zahlungsströme (Zahlungsabflüsse und Zahlungszuflüsse) im Zusammenhang mit den Vermögenswerten der einzelnen Matching-Portfolios, aufgeteilt nach Fälligkeits- oder Eingangsjahr. Bei der Berechnung dieser Zahlungsströme ist gemäß Artikel 53 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 die Ausfallwahrscheinlichkeit oder der Anteil des langfristigen Durchschnittswerts des Spreads über den risikolosen Zinssatz zu berücksichtigen.

C0050/R0010 bis R0450

Inkongruenz im Berichtszeitraum — positive Inkongruenz (nicht abgezinst) (Zuflüsse > Abflüsse)

Wenn die Intervalle kürzer sind als ein Jahr, ist in jeder Zeile die Summe der positiven Inkongruenz (nicht abgezinst) (Zuflüsse > Abflüsse) im Lauf des betreffenden Jahres anzugeben.

Positive Inkongruenzen in einem Berichtszeitraum dürfen nicht gegen negative Inkongruenzen aufgerechnet werden.

C0060/R0010 bis R0450

Inkongruenz im Berichtszeitraum — negative Inkongruenz (nicht abgezinst) (Zuflüsse < Abflüsse)

Wenn die Intervalle kürzer sind als ein Jahr, ist in jeder Zeile die Summe der negativen Inkongruenz (nicht abgezinst) (Zuflüsse < Abflüsse) im Lauf des betreffenden Jahres anzugeben.

Negative Inkongruenzen in einem Berichtszeitraum dürfen nicht gegen positive Inkongruenzen aufgerechnet werden.

S.22.03 — Angaben zur Berechnung der Matching-Anpassung

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Dieser Meldebogen ist für jedes von der Aufsichtsbehörde genehmigte Matching-Portfolio zu übermitteln.

 

ELEMENT

HINWEISE

Z0010

Matching-Portfolio

Geben Sie die vom Unternehmen vergebene Nummer an, die der einmaligen Nummer entspricht, mit der jedes einzelne Matching-Portfolio bezeichnet wird.

Diese Nummer ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten und auch in anderen Meldebögen zur Kennzeichnung des Matching-Portfolios zu verwenden.

Gesamtberechnung der Matching-Anpassung

C0010/R0010

Auf Zahlungsstrom der Verpflichtungen angewandter effektiver Jahressatz

Der effektive Jahressatz, berechnet als konstanter Abzinsungssatz, der angewandt auf die Cashflows des Portfolios der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen zu einem Wert führt, der dem Wert gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG des Portfolios der zugeordneten Vermögenswerte entspricht.

C0010/R0020

Effektiver Jahressatz des besten Schätzwerts

Der effektive Jahressatz, berechnet als konstanter Abzinsungssatz, der angewandt auf die Cashflows des Portfolios der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen zu einem Wert führt, der dem besten Schätzwert des Portfolios der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen entspricht, wenn der Zeitwert des Geldes unter Verwendung der grundlegenden risikofreien Zinskurve berücksichtigt wird.

C0010/R0030

Verwendete Ausfallwahrscheinlichkeit zur Risikoreduzierung der Zahlungsströme der Vermögenswerte

Die Ausfallwahrscheinlickeit entspricht dem als Prozentsatz ausgedrückten Betrag (entsprechend dem in den Zeilen R0010 und R0020 verwendeten Format), anhand dessen die Zahlungsströme der dem Portfolio zugeordneten Vermögenswerte gemäß Artikel 53 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet werden.

Der „risikoreduzierte Zahlungsstrom“ ist der „erwartete Zahlungsstrom“ im Sinne von Artikel 53 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.

In diesen Betrag ist die in Zeile R0050 angegebene Erhöhung nicht einzubeziehen.

C0010/R0040

Anteil des grundlegenden Spreads, der bei der Risikoreduzierung der Zahlungsströme der Vermögenswerte nicht berücksichtigt wird

Der Anteil des grundlegenden Spreads, der bei der gemäß Artikel 53 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 vorgenommenen Anpassung der Zahlungsströme der dem Portfolio zugeordneten Vermögenswerte nicht berücksichtigt wird.

Dieser Betrag ist als Prozentwert anzugeben (entsprechend dem Format in den Zeilen R0010 und R0020). In diesen Betrag ist die in Zeile R0050 angegebene Erhöhung nicht einzubeziehen.

C0010/R0050

Erhöhung des grundlegenden Spreads für Vermögenswerte unter dem Investment Grade

Die Erhöhung des grundlegenden Spreads für Vermögenswerte unter dem Investment Grade, ausgedrückt als Prozentwert (entsprechend dem Format in den Zeilen R0010, R0020 und R0120). Die erhöhte Ausfallwahrscheinlichkeit von Vermögenswerten unter dem Investment Grade ist bei der Risikoreduzierung der Zahlungsströme zu berücksichtigen.

C0010/R0060

Matching-Anpassung an den risikofreien Zinssatz

Die Matching-Anpassung an den risikofreien Zinssatz für das gemeldete Portfolio, anzugeben als Dezimalzahl.

Zulässigkeitskriterien anhand von SCR-Sterblichkeitsrisikostress

C0010/R0070

Sterblichkeitsrisikostress zum Zweck der Matching-Anpassung

Erhöhung des anhand des grundlegenden risikofreien Zinssatzes berechneten besten Schätzwerts unter einem Sterblichkeitsrisikostresstest gemäß Artikel 77b Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2009/138/EG und Artikel 52 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.

Portfolio

C0010/R0080

Marktwert der Vermögenswerte des Portfolios

Solvabilität-II-Wert der Vermögenswerte des Portfolios.

C0010/R0090

Marktwert der inflationsabhängigen Vermögenswerte

Solvabilität-II-Wert der Vermögenswerte mit inflationsabhängigen Erträgen (Artikel 77b Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG).

C0010/R0100

Bester Schätzwert unter Einbeziehung der Inflation

Der Betrag des besten Schätzwerts der Zahlungsströme im Zusammenhang mit inflationsabhängigen Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen.

C0010/R0110

Vermögenswerte zum Marktwert, deren Zahlungsströme von Dritten geändert werden können

Wert der Vermögenswerte, deren Zahlungsströme von Dritten geändert werden können (Artikel 77b Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG).

C0010/R0120

Gesamtkapitalrentabilität — Vermögenswerte des Portfolios

Geben Sie den risikoreduzierten internen Zinsfuß der einem Matching-Adjustment-Portfolio zugeordneten Vermögenswerte an, berechnet als Abzinsungssatz, zu dem der aktuelle Wert der Zahlungsabflüsse des Vermögenswerts gleich dem aktuellen Wert seiner risikoreduzierten Zahlungszuflüsse ist.

C0010/R0130

Marktwert rückgekaufter Verträge

Bester Schätzwert der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen aufgrund der den einzelnen Matching-Adjustment-Portfolios zugrunde liegenden Verträgen, die im Berichtszeitraum rückgekauft wurden.

C0010/R0140

Anzahl der ausgeübten Rückkaufoptionen

Anzahl der Rückkaufoptionen, die im Berichtszeitraum im Zusammenhang mit Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen für jedes Matching-Portfolio ausgeübt wurden.

C0010/R0150

Marktwert von Vermögenswerten, die rückgekaufte Verträge bedecken

Wert der gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG bewerteten Vermögenswerte, die zum Ausübungszeitpunkt der Rückkaufoptionen die Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen bedecken.

C0010/R0160

An Versicherungsnehmer ausgezahlter Betrag

Wert des Betrags, der Versicherungsnehmern entsprechend ihrer Rückkaufsrechte ausgezahlt wurde.

Dieser Betrag unterscheidet sich von den Angaben in den Zeilen R0130 und R0150, da bei letzteren die vertragliche Rückkaufklausel kein Anrecht des Versicherungsnehmers auf die Auszahlung des vollen in diesen Zeilen aufgeführten Betrags begründet.

Verbindlichkeiten

C0010/R0170

Laufzeit/Duration

Macaulay-Duration für die Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung aller mit Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen zusammenhängenden Zahlungsströme aufgrund von Portfolios, für welche die Matching-Anpassung verwendet wurde.

S.22.04 — Angaben zur Übergangsmaßnahme bei der Berechnung der Zinssätze

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Dieser Meldebogen ist nach Währungen aufgeschlüsselt für alle Währungen zu übermitteln, bei denen die vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve zur Anwendung kommt. Bei den Angaben in Spalte C0020 sind nur die besten Schätzwerte der Verpflichtungen anzugeben, die sich aus Produkten mit garantiertem Zinssatz ergeben. Künftige Überschussbeteiligungen sind nicht zu berücksichtigen.

Die Bewertung der Differenz zu den Zinssatzintervallen nach Solvabilität I kann anhand homogener Risikogruppen erfolgen.

 

ELEMENT

HINWEISE

Gesamtberechnung der vorübergehenden Anpassung

Z0010

Währung

Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code jeder Währung an, für welche die vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve vorgenommen wird.

C0010/R0010

Zinssatz nach Solvabilität I

Der (als Dezimalzahl ausgedrückte) Zinssatz, der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt wurde, die nach Artikel 20 der Richtlinie 2002/83/EG in der am letzten Tag der Anwendung dieser Richtlinie gültigen Fassung erlassen wurde.

C0010/R0020

Effektiver Jahressatz

Der effektive Jahressatz, der als ein konstanter Abzinsungssatz berechnet wird, der im Falle einer Anwendung auf die Cashflows des Portfolios zulässiger Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen zu einem Wert führt, der dem besten Schätzwert des Portfolios zulässiger Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen entspricht, wenn der Zeitwert des Geldes unter Verwendung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve nach Artikel 77 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG berücksichtigt wird.

C0010/R0030

Anteil der zum Zeitpunkt der Berichterstattung angewandten Differenz

Der Prozentsatz (ausgedrückt als Dezimalzahl) der Differenz zwischen dem Zinssatz nach Solvabilität I (R0010) und dem effektiven Jahreszinssatz (R0020) (z. B. 1,00 zu Beginn und 0,00 zum Ende des Übergangszeitraums).

C0010/R0040

Anpassung an den risikofreien Zinssatz

Die vorübergehende Anpassung an den risikofreien Zinssatz für das gemeldete Portfolio (als Dezimalzahl).

Zinssatz nach Solvabilität I

C0020/R0100

Bester Schätzwert — bis zu 0,5 Prozent

Bester Schätzwert der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen, für die der Zinssatz, der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt wurde, die nach Artikel 20 der Richtlinie 2002/83/EG in der am letzten Tag der Anwendung dieser Richtlinie gültigen Fassung erlassen wurden, bis zu 0,5 % (einschließlich) betrug.

Anzugeben sind nur die besten Schätzwerte der Verpflichtungen, die sich aus Produkten mit garantiertem Zinssatz ergeben. Künftige Überschussbeteiligungen sind nicht zu berücksichtigen.

C0020/R0110 bis R0200

Bester Schätzwert — bester Schätzwert

Bester Schätzwert der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen, für die der Zinssatz, der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt wurde, die nach Artikel 20 der Richtlinie 2002/83/EG in der am letzten Tag der Anwendung dieser Richtlinie gültigen Fassung erlassen wurden, in dem entsprechenden Intervall lag.

Dabei ist die Untergrenze ausgeschlossen und die Obergrenze eingeschlossen.

Anzugeben sind nur die besten Schätzwerte der Verpflichtungen, die sich aus Produkten mit garantiertem Zinssatz ergeben. Künftige Überschussbeteiligungen sind nicht zu berücksichtigen.

C0020/R0210

Bester Schätzwert — über 8 %

Bester Schätzwert der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen, für die der Zinssatz, der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt wurde, die nach Artikel 20 der Richtlinie 2002/83/EG in der am letzten Tag der Anwendung dieser Richtlinie gültigen Fassung erlassen wurden, mehr als 8 % (ausschließlich) betrug.

Anzugeben sind nur die besten Schätzwerte der Verpflichtungen, die sich aus Produkten mit garantiertem Zinssatz ergeben. Künftige Überschussbeteiligungen sind nicht zu berücksichtigen.

C0030/R0100

Durchschnittliche Duration der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen — bis zu 0,5 %

Verbleibende Macaulay-Duration der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen, für die der Zinssatz, der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt wurde, die nach Artikel 20 der Richtlinie 2002/83/EG in der am letzten Tag der Anwendung dieser Richtlinie gültigen Fassung erlassen wurden, bis zu 0,5 % (einschließlich) betrug.

C0030/R0110 bis R0200

Durchschnittliche Duration der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen — durchschnittliche Duration der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen

Verbleibende Macaulay-Duration der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen, für die der Zinssatz, der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt wurde, die nach Artikel 20 der Richtlinie 2002/83/EG in der am letzten Tag der Anwendung dieser Richtlinie gültigen Fassung erlassen wurden, im entsprechenden Intervall lag.

Dabei ist die Untergrenze ausgeschlossen und die Obergrenze eingeschlossen.

C0030/R0210

Durchschnittliche Duration der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen — über 8 %

Verbleibende Macaulay-Duration der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen, für die der Zinssatz, der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt wurde, die nach Artikel 20 der Richtlinie 2002/83/EG in der am letzten Tag der Anwendung dieser Richtlinie gültigen Fassung erlassen wurden, mehr als 8 % (ausschließlich) betrug.

S.22.05 — Gesamtberechnung bei Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

 

ELEMENT

HINWEISE

C0010/R0010

Versicherungstechnische Rückstellungen nach Solvabilität II am ersten Tag

Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen, die dem vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen unterliegen, nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften, die nach Artikel 76 der Richtlinie 2009/138/EG am ersten Tag der Anwendbarkeit dieser Richtlinie berechnet wurden. Bei dieser Berechnung sind alle zum Zeitpunkt der ersten Anwendung der Richtlinie 2009/138/EG bestehenden Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen zu berücksichtigen.

In den Fällen, in denen auf Grundlage von Artikel 308d Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG eine Neuberechnung angefordert wurde, sind nur die zum Berichtsdatum noch bestehenden und zu diesem Zeitpunkt bewerteten Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen, die der Übergangsmaßnahme unterliegen, zu berücksichtigen (Solvabilität-II-Wert abzüglich nicht mehr bestehender Verträge).

C0010/R0020

Versicherungstechnische Rückstellungen im Falle der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen, die dem vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen unterliegen, als Ganzes berechnet, nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften, berechnet nach Artikel 76 der Richtlinie 2009/138/EG zum Berichtsdatum vor Anwendung der Übergangsmaßnahme.

In den Fällen, in denen auf Grundlage von Artikel 308d Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG eine Neuberechnung angefordert wurde, sind nur die zum Berichtsdatum noch bestehenden und zu diesem Zeitpunkt bewerteten Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen, die der Übergangsmaßnahme unterliegen, zu berücksichtigen (Solvabilität-II-Wert abzüglich nicht mehr bestehender Verträge).

C0010/R0030

Versicherungstechnische Rückstellungen, die der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen unterliegen — bester Schätzwert

Höhe des besten Schätzwerts für versicherungstechnische Rückstellungen, die dem vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen unterliegen, nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften, berechnet nach Artikel 76 der Richtlinie 2009/138/EG zum Berichtsdatum vor Anwendung der Übergangsmaßnahme.

In den Fällen, in denen auf Grundlage von Artikel 308d Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG eine Neuberechnung angefordert wurde, sind nur die zum Berichtsdatum noch bestehenden und zu diesem Zeitpunkt bewerteten Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen, die der Übergangsmaßnahme unterliegen, zu berücksichtigen (Solvabilität-II-Wert abzüglich nicht mehr bestehender Verträge).

C0010/R0040

Versicherungstechnische Rückstellungen, die der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen unterliegen — Risikomarge

Höhe der Risikomarge, die dem vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen unterliegt, nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften, berechnet nach Artikel 76 der Richtlinie 2009/138/EG zum Berichtsdatum vor Anwendung der Übergangsmaßnahme.

In den Fällen, in denen auf Grundlage von Artikel 308d Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG eine Neuberechnung angefordert wurde, sind nur die zum Berichtsdatum noch bestehenden und zu diesem Zeitpunkt bewerteten Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen, die der Übergangsmaßnahme unterliegen, zu berücksichtigen (Solvabilität-II-Wert abzüglich nicht mehr bestehender Verträge).

C0010/R0050

Versicherungstechnische Rückstellungen nach Solvabilität I

Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen, die dem vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen unterliegen, nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, berechnet nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die nach Artikel 15 der Richtlinie 73/239/EWG, Artikel 20 der Richtlinie 2002/83/EG und Artikel 32 der Richtlinie 2005/68/EG am Tag, bevor jene Richtlinien gemäß Artikel 310 der Richtlinie 2009/138/EG aufgehoben werden, erlassen werden.

In den Fällen, in denen auf Grundlage von Artikel 308d Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG eine Neuberechnung angefordert wurde, sind nur die zum Berichtsdatum noch bestehenden und zu diesem Zeitpunkt bewerteten Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen zu berücksichtigen.

C0010/R0060

Anteil der aus der Anpassung resultierenden Differenz

Prozentsatz (anzugeben als Dezimalzahl) des Anteils der aus der Anpassung resultierenden Differenz.

Der maximal abzugsfähige Anteil sinkt am Ende jedes Jahres linear von 100 % während des Jahres ab dem 1. Januar 2016 auf 0 % am 1. Januar 2032.

C0010/R0070

Begrenzung nach Artikel 308d Absatz 4

Die Begrenzung des Abzug nach Artikel 308d Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG, sofern anwendbar.

Wenn keine Begrenzung erfolgt, ist „0“ einzutragen.

C0010/R0080

Versicherungstechnische Rückstellungen nach Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen, die dem vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen unterliegen, nach diesem Abzug.

S.22.06 — Bester Schätzwert nach Ländern und Währungen im Falle einer Volatilitätsanpassung

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Dieser Meldebogen ist nur von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zu übermitteln, die gemäß Artikel 77d der Richtlinie 2009/138/EG eine Volatilitätsanpassung vornehmen.

Aus diesem Meldebogen geht der beste Schätzwert (brutto) der Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen hervor, die der Volatilitätsanpassung unterliegen, und zwar aufgeschlüsselt nach Währungen und Ländern des Vertragsabschlusses. Bei der Meldung des besten Schätzwerts ist die Volatilitätsanpassung zu berücksichtigen. Beste Schätzwerte, die einer Matching-Anpassung unterliegen, sind auf diesem Meldebogen nicht anzugeben.

Zu übermitteln sind Angaben zu wesentlichen Verpflichtungen in Ländern und Währungen, für die eine Volatilitätsanpassung der Währung und ggf. eine länderbedingte Erhöhung angewendet wird, und zwar so lange, bis 90 % des der Volatilitätsanpassung unterliegenden besten Schätzwerts insgesamt von der Meldung erfasst werden.

 

ELEMENT

HINWEISE

Z0010

Geschäftsbereich

Geben Sie an, ob sich die Informationen auf das Lebensversicherungs- oder das Nichtlebensversicherungsgeschäft beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Lebensversicherung und Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung

 

2 — Nichtlebensversicherung und Krankenversicherung nach Art der Nichtlebensversicherung

C0010/R0010

Nach Währungen

Geben Sie für jede zu berichtende Währung den alphabetischen ISO-4217-Code an.

Bester Schätzwert im Falle einer Volatilitätsanpassung nach Ländern und Währungen — Gesamtwert sowie Herkunftsland nach Währungen

C0030/R0020

Gesamtwert des besten Schätzwerts im Falle einer Volatilitätsanpassung (für alle Währungen) — Gesamtwert in allen Ländern

Gesamtwert des besten Schätzwerts der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen im Falle einer Anwendung der Volatilitätsanpassung, für alle Währungen und alle Länder.

C0040/R0020

Anteil des besten Schätzwerts im Falle einer Volatilitätsanpassung in der Berichtswährung — Gesamtwert in allen Ländern

Gesamtwert des besten Schätzwerts der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen im Falle einer Anwendung der Volatilitätsanpassung, für alle Länder, in der Berichtswährung.

C0050/R0020

Anteil des besten Schätzwerts im Falle einer Volatilitätsanpassung in der Berichtswährung — Gesamtwert in allen Ländern

Gesamtwert des besten Schätzwerts der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen im Falle einer Anwendung der Volatilitätsanpassung, für alle Länder, aufgeschlüsselt nach Währungen.

C0030/R0030

Gesamtwert des besten Schätzwerts im Falle einer Volatilitätsanpassung (für alle Währungen) — Herkunftsland

Gesamtwert des besten Schätzwerts der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen im Falle einer Anwendung der Volatilitätsanpassung, für alle Währungen für das Herkunftsland.

C0040/R0030

Anteil des besten Schätzwerts im Falle einer Volatilitätsanpassung in der Berichtswährung — Herkunftsland

Gesamtwert des besten Schätzwerts der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen im Falle einer Anwendung der Volatilitätsanpassung, für das Herkunftsland für die Berichtswährung.

C0050/R0030

Anteil des besten Schätzwerts im Falle einer Volatilitätsanpassung nach Währungen — Herkunftsland

Wert des besten Schätzwerts der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen im Falle einer Anwendung der Volatilitätsanpassung, aufgeschlüsselt nach Währungen, für das Herkunftsland.

Bester Schätzwert im Falle einer Volatilitätsanpassung nach Ländern und Währungen — nach Ländern und Währungen

C0020/R0040

Länder

Geben Sie für jedes Land, für das Informationen übermittelt werden, den Code nach ISO 3166-1 Alpha 2 an.

C0030/R0040

Gesamtwert des besten Schätzwerts im Falle einer Volatilitätsanpassung (für alle Währungen) — nach Ländern

Gesamtwert des besten Schätzwerts der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen im Falle einer Anwendung der Volatilitätsanpassung, für alle Währungen nach Ländern.

C0040/R0040

Anteil des besten Schätzwerts im Falle einer Volatilitätsanpassung in der Berichtswährung — nach Ländern

Wert des besten Schätzwerts der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen im Falle einer Anwendung der Volatilitätsanpassung, für die Berichtswährung, aufgeschlüsselt nach Ländern.

C0050/R0040

Anteil des besten Schätzwerts im Falle einer Volatilitätsanpassung nach Währungen — nach Ländern

Wert des besten Schätzwerts der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen im Falle einer Anwendung der Volatilitätsanpassung, aufgeschlüsselt nach Währungen und Ländern.

S.23.01 — Eigenmittel

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Erstübermittlung sowie die vierteljährliche und jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

 

ELEMENT

HINWEISE

Basiseigenmittel vor Abzug von Beteiligungen an anderen Finanzbranchen im Sinne von Artikel 68 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35

R0010/C0010

Grundkapital (ohne Abzug eigener Anteile) — gesamt

Dies ist das gesamte, direkt und indirekt gehaltene Grundkapital (vor Abzug eigener Anteile). Hierbei handelt es sich um das gesamte Grundkapital des Unternehmens, das die Kriterien für Tier-1- und Tier-2-Bestandteile in vollem Umfang erfüllt. Grundkapital, das die Kriterien nicht in vollem Umfang erfüllt, ist unabhängig von seiner Beschreibung oder Benennung als Vorzugsaktienkapital zu behandeln und einzustufen.

R0010/C0020

Grundkapital (ohne Abzug eigener Anteile) — Tier 1 (nicht gebunden)

Dies ist der Betrag des voll eingezahlten Grundkapitals, das die Kriterien für Tier 1 (nicht gebunden) erfüllt.

R0010/C0040

Grundkapital (ohne Abzug eigener Anteile) — Tier 2

Dies ist der Betrag des abgerufenen Grundkapitals, das die Kriterien für Tier 2 erfüllt.

R0030/C0010

Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — gesamt

Das insgesamt auf das Grundkapital des Unternehmens entfallende Emissionsagio, das die Kriterien für Tier-1- oder Tier-2-Bestandteile in vollem Umfang erfüllt.

R0030/C0020

Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 1 (nicht gebunden)

Dies ist der Betrag des auf Stammaktien entfallenden Emissionsagios, das die Kriterien für Tier 1 (nicht gebunden) erfüllt, da es sich auf Grundkapital bezieht, das als Tier 1 (nicht gebunden) anerkannt ist.

R0030/C0040

Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 2

Dies ist der Betrag des auf Stammaktien entfallenden Emissionsagios, das die Kriterien für Tier 2 erfüllt, da es sich auf Grundkapital bezieht, das als Tier 2 anerkannt ist.

R0040/C0010

Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — gesamt

Der Betrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der die Kriterien für Tier-1- oder Tier-2-Bestandteile in vollem Umfang erfüllt.

R0040/C0020

Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — Tier 1 (nicht gebunden)

Dies ist der Betrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der die Kriterien für Tier 1 (nicht gebunden) erfüllt.

R0040/C0040

Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — Tier 2

Dies ist der Betrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der die Kriterien für Tier 2 erfüllt.

R0050/C0010

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, die die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile oder für Tier-2- oder Tier-3-Bestandteile in vollem Umfang erfüllen.

R0050/C0030

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 1 (gebunden)

Dies ist der Betrag der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, die die Kriterien für Tier 1 (gebunden) erfüllen.

R0050/C0040

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 2

Dies ist der Betrag der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

R0050/C0050

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 3

Dies ist der Betrag der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

R0070/C0010

Überschussfonds — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der Überschussfonds gemäß Artikel 91 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG.

R0070/C0020

Überschussfonds — Tier 1 (nicht gebunden)

Dies sind die Überschussfonds gemäß Artikel 91 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG, die die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.

R0090/C0010

Vorzugsaktien — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der vom Unternehmen ausgegebenen Vorzugsaktien, die die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile oder für Tier-2- oder Tier-3-Bestandteile in vollem Umfang erfüllen.

R0090/C0030

Vorzugsaktien — Tier 1 (gebunden)

Dies ist der Betrag der vom Unternehmen ausgegebenen Vorzugsaktien, der die Kriterien für Tier 1 (gebunden) erfüllt.

R0090/C0040

Vorzugsaktien — Tier 2

Dies ist der Betrag der vom Unternehmen ausgegebenen Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

R0090/C0050

Vorzugsaktien — Tier 3

Dies ist der Betrag der vom Unternehmen ausgegebenen Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

R0110/C0010

Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — gesamt

Das insgesamt auf das Vorzugsaktienkapital des Unternehmens entfallende Emissionsagio, das die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile oder für Tier-2- oder Tier-3-Bestandteile in vollem Umfang erfüllt.

R0110/C0030

Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 1 (gebunden)

Dies ist der Betrag des auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios, das die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllt, da es sich auf Vorzugsaktien bezieht, die als gebundene Tier-1-Bestandteile anerkannt sind.

R0110/C0040

Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 2

Dies ist der Betrag des auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios, das die Kriterien für Tier 2 erfüllt, da es sich auf Vorzugsaktien bezieht, die als Tier 2 anerkannt sind.

R0110/C0050

Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 3

Dies ist der Betrag des auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios, das die Kriterien für Tier 3 erfüllt, da es sich auf Vorzugsaktien bezieht, die als Tier 3 anerkannt sind.

R0130/C0010

Ausgleichsrücklage — gesamt

Beim Gesamtbetrag der Ausgleichsrücklage handelt es sich um Rücklagen (z. B. einbehaltene Gewinne) abzüglich Anpassungen (z. B. für Sonderverbände). Dieser Betrag ergibt sich hauptsächlich aus Unterschieden zwischen der bilanziellen Bewertung und der Bewertung nach Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG.

R0130/C0020

Ausgleichsrücklage — Tier 1 (nicht gebunden)

Bei der Ausgleichsrücklage handelt es sich um Rücklagen (z. B. einbehaltene Gewinne) abzüglich Anpassungen (z. B. für Sonderverbände). Dieser Betrag ergibt sich hauptsächlich aus Unterschieden zwischen der bilanziellen Bewertung und der Bewertung gemäß der Richtlinie 2009/138/EG.

R0140/C0010

Nachrangige Verbindlichkeiten — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der nachrangigen Verbindlichkeiten des Unternehmens.

R0140/C0030

Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 1 (gebunden)

Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten des Unternehmens, die die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.

R0140/C0040

Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 2

Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten des Unternehmens, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

R0140/C0050

Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 3

Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten des Unternehmens, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

R0160/C0010

Betrag in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der latenten Netto-Steueransprüche des Unternehmens.

R0160/C0050

Betrag in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche — Tier 3

Dies ist der Betrag der latenten Netto-Steueransprüche des Unternehmens, die die Einstufungskriterien für Tier 3 erfüllen.

R0180/C0010

Sonstige, oben nicht aufgeführte Eigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden

Dies ist der Gesamtbetrag der oben nicht aufgeführten Basiseigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurden.

R0180/C0020

Sonstige, oben nicht aufgeführte Eigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 (nicht gebunden)

Dies ist der Betrag der oben nicht aufgeführten Basiseigenmittelbestandteile, die die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen und von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurden.

R0180/C0030

Sonstige, oben nicht aufgeführte Eigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 (gebunden)

Dies ist der Betrag der oben nicht aufgeführten Basiseigenmittelbestandteile, die die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen und von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurden.

R0180/C0040

Sonstige, oben nicht aufgeführte Eigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 2

Dies ist der Betrag der oben nicht aufgeführten Basiseigenmittelbestandteile, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurden.

R0180/C0050

Sonstige, oben nicht aufgeführte Eigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 3

Dies ist der Betrag der oben nicht aufgeführten Basiseigenmittelbestandteile, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen und von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurden.

Im Jahresabschluss ausgewiesene Eigenmittel, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen

R0220/C0010

Im Jahresabschluss ausgewiesene Eigenmittel, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der im Jahresabschluss ausgewiesenen Eigenmittelbestandteile, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen.

Dabei handelt es sich um:

i)

Bestandteile, die in den Listen der Eigenmittelbestandteile erscheinen, den Einstufungskriterien oder den Übergangsbestimmungen jedoch nicht entsprechen, oder um

ii)

Bestandteile, die als Eigenmittel fungieren sollen, die in der Liste der Eigenmittelbestandteile nicht aufgeführt sind, von der Aufsichtsbehörde nicht genehmigt wurden und in der Bilanz nicht als Verbindlichkeiten erscheinen.

Nachrangige Verbindlichkeiten, die nicht als Basiseigenmittel zählen, sind nicht hier anzugeben, sondern in der Bilanz (Meldebogen S.02.01) als nachrangige Verbindlichkeiten, die nicht als Basiseigenmittel zählen, aufzuführen.

Abzüge

R0230/C0010

Abzug für Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten — gesamt

Dies ist der gesamte Abzug für Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten gemäß Artikel 68 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.

R0230/C0020

Abzug für Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten — Tier 1 (nicht gebunden)

Dies ist die Höhe des Abzugs für Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten, die gemäß Artikel 68 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 von nicht gebundenen Tier-1-Bestandteilen abgezogen werden.

R0230/C0030

Abzug für Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten — Tier 1 (gebunden)

Dies ist die Höhe des Abzugs für Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten, die gemäß Artikel 68 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 von gebundenen Tier-1-Bestandteilen abgezogen werden.

R0230/C0040

Abzug für Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten — Tier 2

Dies ist die Höhe des Abzugs für Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten, die gemäß Artikel 68 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 von Tier-2-Bestandteilen abgezogen werden.

Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen

R0290/C0010

Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen

Dies ist der Gesamtbetrag der Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen.

R0290/C0020

Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen — Tier 1 (nicht gebunden)

Dies ist der Betrag der Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen, die die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.

R0290/C0030

Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen — Tier 1 (gebunden)

Dies ist der Betrag der Basiseigenmittelbestandteile nach Anpassungen, die die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.

R0290/C0040

Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen — Tier 2

Dies ist der Betrag der Basiseigenmittelbestandteile nach Anpassungen, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

R0290/C0050

Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen — Tier 3

Dies ist der Betrag der Basiseigenmittelbestandteile nach Anpassungen, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

Ergänzende Eigenmittel

R0300/C0010

Nicht eingezahltes und nicht eingefordertes Grundkapital, das auf Verlangen eingefordert werden kann — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag des begebenen Grundkapitals, das nicht abgerufen und nicht eingezahlt wurde, jedoch auf Verlangen eingefordert werden kann.

R0300/C0040

Nicht eingezahltes und nicht eingefordertes Grundkapital, das auf Verlangen eingefordert werden kann — Tier 2

Dies ist der Betrag des begebenen Grundkapitals, das nicht abgerufen und nicht eingezahlt wurde, jedoch auf Verlangen eingefordert werden kann und die Kriterien für Tier 2 erfüllt.

R0310/C0010

Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, die nicht eingezahlt und nicht eingefordert wurden, aber auf Verlangen eingefordert werden können — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der nicht abgerufen oder nicht eingezahlt wurde, jedoch auf Verlangen eingefordert werden kann.

R0310/C0040

Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, die nicht eingezahlt und nicht eingefordert wurden, aber auf Verlangen eingefordert werden können — Tier 2

Dies ist der Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der nicht abgerufen oder nicht eingezahlt wurde, jedoch auf Verlangen eingefordert werden kann und die Kriterien für Tier 2 erfüllt.

R0320/C0010

Nicht eingezahlte und nicht eingeforderte Vorzugsaktien, die auf Verlangen eingefordert werden können — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der Vorzugsaktien, die nicht abgerufen und nicht eingezahlt wurden, jedoch auf Verlangen eingefordert werden können.

R0320/C0040

Nicht eingezahlte und nicht eingeforderte Vorzugsaktien, die auf Verlangen eingefordert werden können — Tier 2

Dies ist der Betrag der Vorzugsaktien, die nicht abgerufen und nicht eingezahlt wurden, jedoch auf Verlangen eingefordert werden können und die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

R0320/C0050

Nicht eingezahlte und nicht eingeforderte Vorzugsaktien, die auf Verlangen eingefordert werden können — Tier 3

Dies ist der Betrag der Vorzugsaktien, die nicht abgerufen und nicht eingezahlt wurden, jedoch auf Verlangen eingefordert werden können und die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

R0330/C0010

Eine rechtsverbindliche Verpflichtung, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten zu zeichnen und zu begleichen — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag rechtsverbindlicher Verpflichtungen, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten zu zeichnen und zu begleichen.

R0330/C0040

Eine rechtsverbindliche Verpflichtung, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten zu zeichnen und zu begleichen — Tier 2

Dies ist der Betrag rechtsverbindlicher Verpflichtungen, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen, zu zeichnen und zu begleichen.

R0330/C0050

Eine rechtsverbindliche Verpflichtung, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten zu zeichnen und zu begleichen — Tier 3

Dies ist der Betrag rechtsverbindlicher Verpflichtungen, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen, zu zeichnen und zu begleichen.

R0340/C0010

Kreditbriefe und Garantien gemäß Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der Kreditbriefe und Garantien, die von einem unabhängigen Treuhänder als Treuhand für die Versicherungsgläubiger gehalten werden und von gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassenen Kreditinstituten bereitgestellt werden.

R0340/C0040

Kreditbriefe und Garantien gemäß Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 2

Dies ist der Betrag der Kreditbriefe und Garantien, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und die von einem unabhängigen Treuhänder als Treuhand für die Versicherungsgläubiger gehalten werden und von gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassenen Kreditinstituten bereitgestellt werden.

R0350/C0010

Andere Kreditbriefe und Garantien als solche nach Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der Kreditbriefe und Garantien, die die Kriterien für Tier 2 oder Tier 3 erfüllen und bei denen es sich nicht um solche handelt, die von einem unabhängigen Treuhänder als Treuhand für die Versicherungsgläubiger gehalten und von gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassenen Kreditinstituten bereitgestellt werden.

R0350/C0040

Andere Kreditbriefe und Garantien als solche nach Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 2

Dies ist der Betrag der Kreditbriefe und Garantien, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und bei denen es sich nicht um solche handelt, die von einem unabhängigen Treuhänder als Treuhand für die Versicherungsgläubiger gehalten und von gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassenen Kreditinstituten bereitgestellt werden.

R0350/C0050

Andere Kreditbriefe und Garantien als solche nach Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 3

Dies ist der Gesamtbetrag der Kreditbriefe und Garantien, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen und bei denen es sich nicht um solche handelt, die von einem unabhängigen Treuhänder als Treuhand für die Versicherungsgläubiger gehalten und von gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassenen Kreditinstituten bereitgestellt werden.

R0360/C0010

Aufforderungen an die Mitglieder zur Nachzahlung gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag aller künftigen Forderungen, die von von Reedern gegründeten Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variablen Beitragseinnahmen, die nur die in den Zweigen 6, 12 und 17 von Anhang I Teil A genannten Risiken versichern, gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend gemacht werden können.

R0360/C0040

Aufforderungen an die Mitglieder zur Nachzahlung gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 2

Dies ist der Betrag aller künftigen Forderungen, die von von Reedern gegründeten Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variablen Beitragseinnahmen, die nur die in den Zweigen 6, 12 und 17 von Anhang I Teil A genannten Risiken versichern, gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend gemacht werden können.

R0370/C0010

Aufforderungen an die Mitglieder zur Nachzahlung — andere als solche gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG

Dies ist der Gesamtbetrag aller nicht unter Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG fallenden künftigen Forderungen, die von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variablen Beitragseinnahmen gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend gemacht werden können.

R0370/C0040

Aufforderungen an die Mitglieder zur Nachzahlung — andere als solche gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 2

Dies ist der Betrag aller nicht unter Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG fallenden künftigen Forderungen, die von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variablen Beitragseinnahmen gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend gemacht werden können und die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

R0370/C0050

Aufforderungen an die Mitglieder zur Nachzahlung — andere als solche gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 3

Dies ist der Betrag aller nicht unter Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG fallenden künftigen Forderungen, die von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variablen Beitragseinnahmen gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend gemacht werden können und die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

R0390/C0010

Sonstige ergänzende Eigenmittel — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der sonstigen ergänzenden Eigenmittel.

R0390/C0040

Sonstige ergänzende Eigenmittel — Tier 2

Dies ist der Betrag der sonstigen ergänzenden Eigenmittel, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

R0390/C0050

Sonstige ergänzende Eigenmittel — Tier 3

Dies ist der Betrag der sonstigen ergänzenden Eigenmittel, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

R0400/C0010

Ergänzende Eigenmittel — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der ergänzenden Eigenmittelbestandteile.

R0400/C0040

Ergänzende Eigenmittel gesamt — Tier 2

Dies ist der Betrag der ergänzenden Eigenmittelbestandteile, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

R0400/C0050

Ergänzende Eigenmittel gesamt — Tier 3

Dies ist der Betrag der ergänzenden Eigenmittelbestandteile, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

Zur Verfügung stehende und anrechnungsfähige Eigenmittel

R0500/C0010

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR zur Verfügung stehenden Eigenmittel

Dies ist die Summe aller Basiseigenmittelbestandteile und der ergänzenden Eigenmittelbestandteile, die die Kriterien für Tier 1, Tier 2 und Tier 3 erfüllen und somit für die Erfüllung der SCR zur Verfügung stehen.

R0500/C0020

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR zur Verfügung stehenden Eigenmittel — Tier 1 (nicht gebunden)

Dies ist die Summe aller Basiseigenmittelbestandteile, die die Kriterien für die Einstufung als nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen und somit für die Erfüllung der SCR zur Verfügung stehen.

R0500/C0030

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR zur Verfügung stehenden Eigenmittel — Tier 1 (gebunden)

Dies ist die Summe aller Basiseigenmittelbestandteile, die die Kriterien für die Einstufung als gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen und somit für die Erfüllung der SCR zur Verfügung stehen.

R0500/C0040

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR zur Verfügung stehenden Eigenmittel — Tier 2

Dies ist die Summe aller Basiseigenmittelbestandteile (nach Anpassungen) und der ergänzenden Eigenmittelbestandteile, die die Kriterien für die Einstufung als Tier 2 erfüllen und somit für die Erfüllung der SCR zur Verfügung stehen.

R0500/C0050

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR zur Verfügung stehenden Eigenmittel — Tier 3

Dies ist die Summe aller Basiseigenmittelbestandteile (nach Anpassungen) und der ergänzenden Eigenmittelbestandteile, die die Kriterien für die Einstufung als Tier 3 erfüllen und somit für die Erfüllung der SCR zur Verfügung stehen.

R0510/C0010

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der MCR zur Verfügung stehenden Eigenmittel

Dies ist die Summe aller Basiseigenmittelbestandteile (nach Anpassungen), die die Kriterien für Tier 1 und Tier 2 erfüllen und somit für die Erfüllung der MCR zur Verfügung stehen.

R0510/C0020

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der MCR zur Verfügung stehenden Eigenmittel — Tier 1 (nicht gebunden)

Dies ist die Summe aller Basiseigenmittelbestandteile (nach Anpassungen), die die Kriterien für die Einstufung als nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen und somit für die Erfüllung der MCR zur Verfügung stehen.

R0510/C0030

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der MCR zur Verfügung stehenden Eigenmittel — Tier 1 (gebunden)

Dies ist die Summe aller Basiseigenmittelbestandteile (nach Anpassungen), die die Kriterien für die Einstufung als gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen und somit für die Erfüllung der MCR zur Verfügung stehen.

R0510/C0040

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der MCR zur Verfügung stehenden Eigenmittel — Tier 2

Dies ist die Summe aller Basiseigenmittelbestandteile (nach Anpassungen), die die Kriterien für die Einstufung als Tier 2 erfüllen und somit für die Erfüllung der MCR zur Verfügung stehen.

R0540/C0010

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel

Dies ist der Gesamtbetrag der verfügbaren Eigenmittel, die für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähig sind.

R0540/C0020

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel — Tier 1 (nicht gebunden)

Dies ist der Betrag der nicht gebundenen Tier-1-Eigenmittelbestandteile, die für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähig sind.

R0540/C0030

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel — Tier 1 (gebunden)

Dies ist der Betrag der nicht gebundenen Tier-1-Eigenmittelbestandteile, die für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähig sind.

R0540/C0040

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel — Tier 2

Dies ist der Betrag der Tier-2-Eigenmittelbestandteile, die für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähig sind.

R0540/C0050

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel — Tier 3

Dies ist der Betrag der Tier-3-Eigenmittelbestandteile, die für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähig sind.

R0550/C0010

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmittel

Dies ist der Gesamtbetrag der Eigenmittelbestandteile, die für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähig sind.

R0550/C0020

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmittel — Tier 1 (nicht gebunden)

Dies ist der Betrag der nicht gebundenen Tier-1-Eigenmittelbestandteile, die für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähig sind.

R0550/C0030

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmittel — Tier 1 (gebunden)

Dies ist der Betrag der nicht gebundenen Tier-1-Eigenmittelbestandteile, die für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähig sind.

R0550/C0040

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmittel — Tier 2

Dies ist der Betrag der Tier-2-Basiseigenmittelbestandteile, die für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähig sind.

R0580/C0010

Solvenzkapitalanforderung

Dies ist die gesamte Solvenzkapitalanforderung des Unternehmens als Ganzes, die der im entsprechenden SCR-Meldebogen übermittelten SCR entspricht.

Im Falle der vierteljährlichen Berichterstattung ist dies ist die aktuellste im Einklang mit den Artikeln 103 bis 127 der Richtlinie 2009/138/EG zu berechnende und vorzulegende SCR, die entweder die des entsprechenden Jahres oder eine neuere ist, sofern die SCR neu berechnet wurde (z. B. aufgrund einer Änderung des Risikoprofils), einschließlich Kapitalaufschlag.

R0600/C0010

Mindestkapitalanforderung

Dies ist die Mindestkapitalanforderung des Unternehmens, die der im entsprechenden MCR-Meldebogen übermittelten Gesamt-MCR entspricht.

R0620/C0010

Verhältnis von anrechnungsfähigen Eigenmitteln zur SCR

Dies ist die Solvabilitätsquote, berechnet aus den insgesamt anrechnungsfähigen Eigenmitteln zur Bedeckung der SCR dividiert durch den SCR-Betrag.

R0640/C0010

Verhältnis von anrechnungsfähigen Eigenmitteln zur MCR

Dies ist die MCR-Quote, berechnet aus den insgesamt anrechnungsfähigen Eigenmitteln zur Bedeckung der MCR dividiert durch den MCR-Betrag.

Ausgleichsrücklage

R0700/C0060

Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

Dies ist der Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten wie in der Solvabilität-II-Bilanz aufgeführt.

R0710/C0060

Eigene Anteile (direkt und indirekt gehalten)

Dies ist die Summe der vom Unternehmen direkt und indirekt gehaltenen eigenen Anteile.

R0720/C0060

Vorhersehbare Dividenden, Ausschüttungen und Entgelte

Dies sind die vom Unternehmen vorhersehbaren Dividenden, Ausschüttungen und Entgelte.

R0730/C0060

Sonstige Basiseigenmittelbestandteile

Dies sind die Basiseigenmittelbestandteile unter Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i bis v, Artikel 72 Buchstabe a und Artikel 76 Buchstabe a sowie die Basiseigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 79 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genehmigt wurden.

R0740/C0060

Anpassung für gebundene Eigenmittelbestandteile in Matching-Adjustment-Portfolios und Sonderverbänden

Dies ist der Gesamtbetrag der Anpassung der Ausgleichsrücklage aufgrund des Vorhandenseins gebundener Eigenmittelbestandteile in Sonderverbänden und Matching-Adjustment-Portfolios auf Gruppenebene.

R0760/C0060

Ausgleichsrücklage — gesamt

Dies ist die Ausgleichsrücklage des Unternehmens vor Abzug von Beteiligungen an anderen Finanzbranchen im Sinne von Artikel 68 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.

R0770/C0060

Bei künftigen Prämien einkalkulierter erwarteter Gewinn (EPIFP) — Lebensversicherung

Die Ausgleichsrücklage enthält den Betrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der dem erwarteten Gewinn aus künftigen Prämien („EPIFP“) entspricht. In dieser Zelle wird dieser Betrag für das Lebensversicherungsgeschäft des Unternehmens angegeben.

R0780/C0060

Bei künftigen Prämien einkalkulierter erwarteter Gewinn (EPIFP) — Nichtlebensversicherung

Die Ausgleichsrücklage enthält den Betrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der dem erwarteten Gewinn aus künftigen Prämien (EPIFP) entspricht. In dieser Zelle wird dieser Betrag für das Nichtlebensversicherungsgeschäft des Unternehmens angegeben.

R0790/C0060

Gesamtbetrag des bei künftigen Prämien einkalkulierten erwarteten Gewinns (EPIFP)

Dies ist der Gesamtbetrag des bei künftigen Prämien einkalkulierten erwarteten Gewinns.

S.23.02 — Genaue Angaben über Eigenmittel nach Tiers

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

 

ELEMENT

HINWEISE

R0010/C0010

Grundkapital — eingezahlt — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag des eingezahlten Grundkapitals einschließlich eigener Anteile.

R0010/C0020

Grundkapital — eingezahlt — Tier 1

Dies ist der Gesamtbetrag des eingezahlten Grundkapitals, das die Kriterien für Tier 1 erfüllt, einschließlich eigener Anteile.

R0020/C0010

Grundkapital — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag des eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Grundkapitals, einschließlich eigener Anteile.

R0020/C0040

Grundkapital — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — Tier 2

Dies ist der Betrag des eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Grundkapitals, das die Kriterien für Tier 2 erfüllt, einschließlich eigener Anteile.

R0030/C0010

Eigene Anteile — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der vom Unternehmen gehaltenen eigenen Anteile.

R0030/C0020

Eigene Anteile — Tier 1

Dies ist der Gesamtbetrag der vom Unternehmen gehaltenen eigenen Anteile, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen.

R0100/C0010

Gesamtgrundkapital

Dies ist der Gesamtbetrag des Grundkapitals. Zu beachten ist, dass die eigenen Anteile unter „Eingezahlt“ oder „Eingefordert, aber noch nicht eingezahlt“ aufgeführt werden.

R0100/C0020

Gesamtgrundkapital — Tier 1

Dies ist der Gesamtbetrag des Grundkapitals, das die Kriterien für Tier 1 erfüllt. Zu beachten ist, dass die eigenen Anteile unter „Eingezahlt“ oder „Eingefordert, aber noch nicht eingezahlt“ aufgeführt werden.

R0100/C0040

Gesamtgrundkapital — Tier 2

Dies ist der Gesamtbetrag des Grundkapitals, das die Kriterien für Tier 2 erfüllt.

R0110/C0010

Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingezahlt — gesamt

Dies ist der eingezahlte Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder der entsprechenden Basiseigenmittelbestandteile bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen.

R0110/C0020

Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechende Basiseigenmittelbestandteile bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingezahlt — Tier 1

Dies ist der Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder der entsprechenden Basiseigenmittelbestandteile bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der die Kriterien für Tier 1 erfüllt.

R0120/C0010

Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — gesamt

Dies ist der eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen.

R0120/C0040

Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — Tier 2

Dies ist der Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der die Kriterien für Tier 2 erfüllt.

R0200/C0010

Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen.

R0200/C0020

Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen insgesamt — Tier 1

Dies ist der Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der die Kriterien für Tier 1 erfüllt.

R0200/C0040

Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen insgesamt — Tier 2

Dies ist der Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der die Kriterien für Tier 2 erfüllt.

R0210/C0010

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — befristet nachrangig — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten nachrangigen Mitgliederkonten.

R0210/C0020

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — befristet nachrangig — Tier 1

Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen.

R0210/C0030

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — befristet nachrangig — Tier 1 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen

Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.

R0210/C0040

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — befristet nachrangig — Tier 2

Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

R0210/C0050

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — befristet nachrangig — Tier 2 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen

Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.

R0210/C0060

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — befristet nachrangig — Tier 3

Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

R0220/C0010

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig mit Kaufoption — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten mit Kaufoption.

R0220/C0020

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig mit Kaufoption — Tier 1

Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten mit Kaufoption, der die Kriterien für Tier 1 erfüllt.

R0220/C0030

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig mit Kaufoption — Tier 1 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen

Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten mit Kaufoption, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.

R0220/C0040

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig mit Kaufoption — Tier 2

Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten mit Kaufoption, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

R0220/C0050

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig mit Kaufoption — Tier 2, die unter die Übergangsbestimmungen fallen

Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten mit Kaufoption, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.

R0220/C0060

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig mit Kaufoption — Tier 3

Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten mit Kaufoption, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

R0230/C0010

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit.

R0230/C0020

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 1

Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen.

R0230/C0030

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 1 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen

Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.

R0230/C0040

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 2

Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

R0230/C0050

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 2 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen

Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.

R0230/C0060

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 3

Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

R0300/C0010

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — gesamt

Dies ist die Gesamtheit der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit.

R0300/C0020

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — gesamt — Tier 1

Dies ist die Gesamtheit der nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen.

R0300/C0030

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — gesamt — Tier 1 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen

Dies ist die Gesamtheit der nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.

R0300/C0040

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — gesamt — Tier 2

Dies ist die Gesamtheit der nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

R0300/C0050

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — gesamt — Tier 2 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen

Dies ist die Gesamtheit der nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.

R0300/C0060

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — gesamt — Tier 3

Dies ist die Gesamtheit der nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

R0310/C0010

Befristete Vorzugsaktien — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten Vorzugsaktien.

R0310/C0020

Befristete Vorzugsaktien — Tier 1

Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen.

R0310/C0030

Befristete Vorzugsaktien — Tier 1 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen

Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.

R0310/C0040

Befristete Vorzugsaktien — Tier 2

Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

R0310/C0050

Befristete Vorzugsaktien — Tier 2 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen

Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.

R0310/C0060

Befristete Vorzugsaktien — Tier 3

Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

R0320/C0010

Unbefristete Vorzugsaktien mit Kaufoption — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien mit Kaufoption.

R0320/C0020

Unbefristete Vorzugsaktien mit Kaufoption — Tier 1

Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien mit Kaufoption, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen.

R0320/C0030

Unbefristete Vorzugsaktien mit Kaufoption — Tier 1 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen

Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien mit Kaufoption, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.

R0320/C0040

Unbefristete Vorzugsaktien mit Kaufoption — Tier 2

Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien mit Kaufoption, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

R0320/C0050

Unbefristete Vorzugsaktien mit Kaufoption — Tier 2 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen

Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien mit Kaufoption, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.

R0320/C0060

Unbefristete Vorzugsaktien mit Kaufoption — Tier 3

Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien mit Kaufoption, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

R0330/C0010

Unbefristete Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit.

R0330/C0020

Unbefristete Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 1

Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen.

R0330/C0030

Unbefristete Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 1 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen

Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.

R0330/C0040

Unbefristete Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 2

Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

R0330/C0050

Unbefristete Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 2 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen

Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.

R0330/C0060

Unbefristete Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 3

Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

R0400/C0010

Gesamtbetrag der Vorzugsaktien

Dies ist der Gesamtbetrag der Vorzugsaktien.

R0400/C0020

Gesamtbetrag der Vorzugsaktien — Tier 1

Dies ist der Gesamtbetrag der Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen.

R0400/C0030

Gesamtbetrag der Vorzugsaktien — Tier 1 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen

Dies ist der Gesamtbetrag der Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.

R0400/C0040

Gesamtbetrag der Vorzugsaktien — Tier 2

Dies ist der Gesamtbetrag der Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

R0400/C0050

Gesamtbetrag der Vorzugsaktien — Tier 2 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen

Dies ist der Gesamtbetrag der Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.

R0400/C0060

Gesamtbetrag der Vorzugsaktien — Tier 3

Dies ist der Gesamtbetrag der Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

R0410/C0010

Befristete nachrangige Verbindlichkeiten — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten nachrangigen Verbindlichkeiten.

R0410/C0020

Befristete nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 1

Dies ist der Betrag der befristeten nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen.

R0410/C0030

Befristete nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 1 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen

Dies ist der Betrag der befristeten nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.

R0410/C0040

Befristete nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 2

Dies ist der Betrag der befristeten nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

R0410/C0050

Befristete nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 2 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen

Dies ist der Betrag der befristeten nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.

R0410/C0060

Befristete nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 3

Dies ist der Betrag der befristeten nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

R0420/C0010

Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit.

R0420/C0020

Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 1

Dies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen.

R0420/C0030

Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 1 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen

Dies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.

R0420/C0040

Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 2

Dies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

R0420/C0050

Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 2 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen

Dies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.

R0420/C0060

Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 3

Dies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

R0430/C0010

Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit.

R0430/C0020

Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 1

Dies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen.

R0430/C0030

Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 1 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen

Dies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.

R0430/C0040

Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 2

Dies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

R0430/C0050

Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 2 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen

Dies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.

R0430/C0060

Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 3

Dies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

R0500/C0010

Gesamtbetrag der nachrangigen Verbindlichkeiten — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der nachrangigen Verbindlichkeiten.

R0500/C0020

Nachrangige Verbindlichkeiten — gesamt — Tier 1

Dies ist der Gesamtbetrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen.

R0500/C0030

Nachrangige Verbindlichkeiten — gesamt — Tier 1 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen

Dies ist der Gesamtbetrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.

R0500/C0040

Nachrangige Verbindlichkeiten — gesamt — Tier 2

Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

R0500/C0050

Nachrangige Verbindlichkeiten — gesamt — Tier 2 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen

Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.

R0500/C0060

Nachrangige Verbindlichkeiten — gesamt — Tier 3

Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

R0510/C0070

Ergänzende Eigenmittel — Bestandteile, für die ein Betrag genehmigt wurde — Tier 2 — genehmigte ursprüngliche Beträge

Dies ist der ursprüngliche Betrag für ergänzende Eigenmittel, für die ein Betrag in Tier 2 genehmigt wurde.

R0510/C0080

Ergänzende Eigenmittel –Bestandteile, für die ein Betrag genehmigt wurde — Tier 2 — aktuelle Beträge

Dies ist der aktuelle Betrag für ergänzende Eigenmittel, für die ein Betrag in Tier 2 genehmigt wurde.

R0510/C0090

Ergänzende Eigenmittel — Bestandteile, für die ein Betrag genehmigt wurde — Tier 3 — genehmigte ursprüngliche Beträge

Dies ist der ursprüngliche Betrag für ergänzende Eigenmittel, für die ein Betrag in Tier 3 genehmigt wurde.

R0510/C0100

Ergänzende Eigenmittel — Bestandteile, für die ein Betrag genehmigt wurde — Tier 3 –aktuelle Beträge

Dies ist der aktuelle Betrag für ergänzende Eigenmittel, für die ein Betrag in Tier 3 genehmigt wurde.

R0520/C0080

Ergänzende Eigenmittel — Bestandteile, für die eine Methode genehmigt wurde — Tier 2 — aktuelle Beträge

Dies ist der aktuelle Betrag für ergänzende Eigenmittel, für die eine Methode in Tier 2 genehmigt wurde.

R0520/C0100

Ergänzende Eigenmittel — Bestandteile, für die eine Methode genehmigt wurde — Tier 3 — aktuelle Beträge

Dies ist der aktuelle Betrag für ergänzende Eigenmittel, für die eine Methode in Tier 3 genehmigt wurde.

R0600/C0110

Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten — Zuordnung der Bewertungsdifferenzen — Differenz bei der Bewertung der Vermögenswerte

Dies ist die Differenz bei der Bewertung der Vermögenswerte.

R0610/C0110

Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten — Zuordnung der Bewertungsdifferenzen — Differenz bei der Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen

Dies ist die Differenz bei der Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen.

R0620/C0110

Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten — Zuordnung der Bewertungsdifferenzen — Differenz bei der Bewertung sonstiger Verbindlichkeiten

Dies ist die Differenz bei der Bewertung sonstiger Verbindlichkeiten.

R0630/C0110

Gesamtbetrag der Rücklagen und einbehaltenen Gewinne im Jahresabschluss

Dies ist der Gesamtbetrag der Rücklagen und einbehaltenen Gewinne aus dem Jahresabschluss.

R0640/C0110

Sonstige, bitte erklären Sie, warum Sie diese Zeile verwenden müssen.

Dies ist der Betrag sonstiger Bestandteile, die nicht bereits an anderer Stelle angegeben wurden. Wenn Sie unter R0640/C0110 Werte eintragen, geben Sie bitte unter R0640/C0120 eine entsprechende Erläuterung und Aufschlüsselung.

R0640/C0120

Sonstige, bitte erklären Sie, warum Sie diese Zeile verwenden müssen.

Dies ist die Erläuterung zu sonstigen Bestandteilen, die unter R0640/C0110 berichtet werden.

R0650/C0110

An die Differenzen der Bewertung für Solvabilität II angepasste Rücklagen aus dem Jahresabschluss

Dies ist der Gesamtbetrag der Rücklagen aus dem Jahresabschluss nach Anpassungen aufgrund von Bewertungsdifferenzen. Dieser Bestandteil enthält Werte aus dem Jahresabschluss, wie z. B. einbehaltene Gewinne, Kapitalrücklagen, Nettogewinn, Gewinne aus Vorjahren, Kapitalneubewertung (Fonds), sonstige Kapitalrücklagen.

R0660/C0110

Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der Basiseigenmittelbestandteilen zugeordnet werden kann (ausgenommen Ausgleichsrücklage)

Dies ist der Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der Basiseigenmittelbestandteilen zugeordnet werden kann (ausgenommen Ausgleichsrücklage).

R0700/C0110

Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

Dies ist der Betrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten.

S.23.03 — Jährliche Bewegungen bei den Eigenmitteln

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

 

ELEMENT

HINWEISE

Grundkapital — Bewegungen im Berichtszeitraum

R0010/C0010

Grundkapital — eingezahlt — Saldoübertrag

Dies ist der Saldoübertrag des eingezahlten Grundkapitals aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

R0010/C0020

Grundkapital — eingezahlt — Erhöhung

Dies ist die Erhöhung des eingezahlten Grundkapitals im Berichtszeitraum.

R0010/C0030

Eingezahltes Grundkapital — Verringerung

Dies ist die Verringerung des eingezahlten Grundkapitals im Berichtszeitraum.

R0010/C0060

Grundkapital — eingezahlt — Saldovortrag

Dies ist der Saldovortrag des eingezahlten Grundkapitals im nächsten Berichtszeitraum.

R0020/C0010

Grundkapital — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — Saldoübertrag

Dies ist der Saldoübertrag des eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Grundkapitals aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

R0020/C0020

Grundkapital — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — Erhöhung

Dies ist die Erhöhung des eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Grundkapitals im Berichtszeitraum.

R0020/C0030

Grundkapital — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — Verringerung

Dies ist die Verringerung des eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Grundkapitals im Berichtszeitraum.

R0020/C0060

Grundkapital — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — Saldovortrag

Dies ist der Saldovortrag des eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Grundkapitals im nächsten Berichtszeitraum.

R0030/C0010

Eigene Anteile — Saldoübertrag

Dies ist der Saldoübertrag der eigenen Anteile aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

R0030/C0020

Eigene Anteile — Erhöhung

Dies ist die Erhöhung der eigenen Anteile im Berichtszeitraum.

R0030/C0030

Eigene Anteile — Verringerung

Dies ist die Verringerung der eigenen Anteile im Berichtszeitraum.

R0030/C0060

Eigene Anteile — Saldovortrag

Dies ist der Saldovortrag der eigenen Anteile im nächsten Berichtszeitraum.

R0100/C0010

Gesamtgrundkapital — Saldoübertrag

Dies ist der Saldoübertrag des gesamten Grundkapitals aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum. In Position R0100/C0010 sind die eigenen Anteile eingeschlossen.

R0100/C0020

Gesamtgrundkapital — Erhöhung

Dies ist die Erhöhung des Gesamtgrundkapitals im Berichtszeitraum.

R0100/C0030

Gesamtgrundkapital — Verringerung

Dies ist die Verringerung des Gesamtgrundkapitals im Berichtszeitraum.

R0100/C0060

Gesamtgrundkapital — Saldovortrag

Dies ist der Saldovortrag des Gesamtgrundkapitals in den nächsten Berichtszeitraum.

Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Bewegungen im Berichtszeitraum

R0110/C0010

Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 1 — Saldoübertrag

Dies ist der Saldoübertrag des auf Tier-1-Grundkapital entfallenden Emissionsagios aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

R0110/C0020

Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 1 — Erhöhung

Dies ist die Erhöhung des auf Tier-1-Grundkapital entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.

R0110/C0030

Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 1 — Verringerung

Dies ist die Verringerung des auf Tier-1-Grundkapital entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.

R0110/C0060

Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 1 — Saldovortrag

Dies ist der Saldovortrag des auf Tier-1-Grundkapital entfallenden Emissionsagios in den nächsten Berichtszeitraum.

R0120/C0010

Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 2 — Saldoübertrag

Dies ist der Saldoübertrag des auf Tier-2-Grundkapital entfallenden Emissionsagios aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

R0120/C0020

Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 2 — Erhöhung

Dies ist die Erhöhung des auf Tier-2-Grundkapital entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.

R0120/C0030

Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 2 — Verringerung

Dies ist die Verringerung des auf Tier-2-Grundkapital entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.

R0120/C0060

Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 2 — Saldovortrag

Dies ist der Saldovortrag des auf Tier-2-Grundkapital entfallenden Emissionsagios im nächsten Berichtszeitraum.

R0200/C0010

Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — gesamt — Saldoübertrag

Dies ist der gesamte Saldoübertrag des auf Grundkapital entfallenden Emissionsagios aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

R0200/C0020

Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — gesamt — Erhöhung

Dies ist die Erhöhung des gesamten auf Grundkapital entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.

R0200/C0030

Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — gesamt — Verringerung

Dies ist die Verringerung des gesamten auf Grundkapital entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.

R0200/C0060

Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — gesamt — Saldovortrag

Dies ist der Saldovortrag des auf Grundkapital entfallenden Emissionsagios im nächsten Berichtszeitraum.

Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — Bewegungen im Berichtszeitraum

R0210/C0010

Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingezahlt — Saldoübertrag

Dies ist der Saldoübertrag des eingezahlten Gründungsstocks, der eingezahlten Mitgliederbeiträge oder des eingezahlten entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

R0210/C0020

Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingezahlt — Erhöhung

Dies ist die Erhöhung des eingezahlten Gründungsstocks, der eingezahlten Mitgliederbeiträge oder des eingezahlten entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen im Berichtszeitraum.

R0210/C0030

Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingezahlt — Verringerung

Dies ist die Verringerung des eingezahlten Gründungsstocks, der eingezahlten Mitgliederbeiträge oder des eingezahlten entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen im Berichtszeitraum.

R0210/C0060

Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingezahlt — Saldovortrag

Dies ist der Saldovortrag des eingezahlten Gründungsstocks, der eingezahlten Mitgliederbeiträge oder des eingezahlten entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen in den nächsten Berichtszeitraum.

R0220/C0010

Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — Saldoübertrag

Dies ist der Saldoübertrag der eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Beträge des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

R0220/C0020

Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — Erhöhung

Dies ist die Erhöhung der eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Beträge des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen im Berichtszeitraum.

R0220/C0030

Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — Verringerung

Dies ist die Erhöhung der eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Beträge des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen im Berichtszeitraum.

R0220/C0060

Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — Saldovortrag

Dies ist der Saldovortrag der eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Beträge des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen im nächsten Berichtszeitraum.

R0300/C0010

Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen insgesamt — Saldoübertrag

Dies ist der Saldoübertrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des eingezahlten entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils insgesamt bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

R0300/C0020

Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil insgesamt bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — Erhöhung

Dies ist die Erhöhung des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils insgesamt bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen im Berichtszeitraum.

R0300/C0030

Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil insgesamt bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — Verringerung

Dies ist die Verringerung des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils insgesamt bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen im Berichtszeitraum.

R0300/C0060

Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil insgesamt bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — Saldovortrag

Dies ist der Saldovortrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils insgesamt bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen in den nächsten Berichtszeitraum.

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Bewegungen im Berichtszeitraum

R0310/C0010

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 1 — Saldoübertrag

Dies ist der Saldoübertrag von nachrangigen Tier-1-Mitgliederkonten aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

R0310/C0070

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 1 — emittiert

Dies ist der Betrag der emittierten nachrangigen Tier-1-Mitgliederkonten im Berichtszeitraum.

R0310/C0080

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 1 — getilgt

Dies ist der Betrag der getilgten nachrangigen Tier-1-Mitgliederkonten im Berichtszeitraum.

R0310/C0090

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 1 — Bewegungen bei der Bewertung

Dieser Betrag spiegelt Bewegungen bei der Bewertung von nachrangigen Tier-1-Mitgliederkonten im Berichtszeitraum wider.

R0310/C0100

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 1 — Regulierungsmaßnahme

Dieser Betrag spiegelt eine Erhöhung/Verringerung von nachrangigen Tier-1-Mitgliederkonten durch die Regulierungsmaßnahme im Berichtszeitraum wider.

R0310/C0060

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 1 — Saldovortrag

Dies ist der Saldovortrag von nachrangigen Tier-1-Mitgliederkonten in den nächsten Berichtszeitraum.

R0320/C0010

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 2 — Saldoübertrag

Dies ist der Saldoübertrag von nachrangigen Tier-2-Mitgliederkonten aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

R0320/C0070

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 2 — emittiert

Dies ist der Betrag der emittierten nachrangigen Tier-2-Mitgliederkonten im Berichtszeitraum.

R0320/C0080

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 2 — getilgt

Dies ist der Betrag der getilgten nachrangigen Tier 2-Mitgliederkonten im Berichtszeitraum.

R0320/C0090

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 2 — Bewegungen bei der Bewertung

Dieser Betrag spiegelt Bewegungen bei der Bewertung von nachrangigen Tier-2-Mitgliederkonten im Berichtszeitraum wider.

R0320/C0100

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 2 — Regulierungsmaßnahme

Dieser Betrag spiegelt eine Erhöhung/Verringerung von nachrangigen Tier-2-Mitgliederkonten durch die Regulierungsmaßnahme im Berichtszeitraum wider.

R0320/C0060

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 2 — Saldovortrag

Dies ist der Saldovortrag von nachrangigen Tier-2-Mitgliederkonten in den nächsten Berichtszeitraum.

R0330/C0010

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 3 — Saldoübertrag

Dies ist der Saldoübertrag von nachrangigen Tier-3-Mitgliederkonten aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

R0330/C0070

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 3 — emittiert

Dies ist der Betrag der emittierten nachrangigen Tier-3-Mitgliederkonten im Berichtszeitraum.

R0330/C0080

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 3 — getilgt

Dies ist der Betrag der getilgten nachrangigen Tier-3-Mitgliederkonten im Berichtszeitraum.

R0330/C0090

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 3 — Bewegungen bei der Bewertung

Dieser Betrag spiegelt Bewegungen bei der Bewertung von nachrangigen Tier-3-Mitgliederkonten im Berichtszeitraum wider.

R0330/C0100

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 3 — Regulierungsmaßnahme

Dieser Betrag spiegelt eine Erhöhung/Verringerung von nachrangigen Tier-3-Mitgliederkonten durch die Regulierungsmaßnahme im Berichtszeitraum wider.

R0330/C0060

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 3 — Saldovortrag

Dies ist der Saldovortrag von nachrangigen Tier-3-Mitgliederkonten im nächsten Berichtszeitraum.

R0400/C0010

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit gesamt — Saldoübertrag

Dies ist der gesamte Saldoübertrag von nachrangigen Mitgliederkonten aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

R0400/C0070

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit gesamt — emittiert

Dies ist der Gesamtbetrag der emittierten nachrangigen Mitgliederkonten im Berichtszeitraum.

R0400/C0080

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit gesamt — getilgt

Dies ist der Gesamtbetrag der getilgten nachrangigen Mitgliederkonten im Berichtszeitraum.

R0400/C0090

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit gesamt — Bewegungen bei der Bewertung

Dieser Betrag spiegelt die gesamten Bewegungen bei der Bewertung von nachrangigen Mitgliederkonten im Berichtszeitraum wider.

R0400/C0100

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit gesamt — Regulierungsmaßnahme

Dieser Betrag spiegelt die gesamte Erhöhung/Verringerung von nachrangigen Mitgliederkonten durch die Regulierungsmaßnahme im Berichtszeitraum wider.

R0400/C0060

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit gesamt — Saldovortrag

Dies ist der gesamte Saldovortrag von nachrangigen Mitgliederkonten im nächsten Berichtszeitraum.

Überschussfonds

R0500/C0010

Überschussfonds — Saldoübertrag

Dies ist der Saldoübertrag der Überschussfonds aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

R0500/C0060

Überschussfonds — Saldovortrag

Dies ist der Saldovortrag der Überschussfonds in den nächsten Berichtszeitraum.

Vorzugsaktien — Bewegungen im Berichtszeitraum

R0510/C0010

Vorzugsaktien — Tier 1 — Saldoübertrag

Dies ist der Saldoübertrag der Tier-1-Vorzugsaktien aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

R0510/C0020

Vorzugsaktien — Tier 1 — Erhöhung

Dies ist die Erhöhung der Tier-1-Vorzugsaktien im Berichtszeitraum.

R0510/C0030

Vorzugsaktien — Tier 1 — Verringerung

Dies ist die Verringerung der Tier-1-Vorzugsaktien im Berichtszeitraum.

R0510/C0060

Vorzugsaktien — Tier 1 — Saldovortrag

Dies ist der Saldovortrag der Tier-1-Vorzugsaktien in den nächsten Berichtszeitraum.

R0520/C0010

Vorzugsaktien — Tier 2 — Saldoübertrag

Dies ist der Saldoübertrag der Tier-2-Vorzugsaktien aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

R0520/C0020

Vorzugsaktien — Tier 2 — Erhöhung

Dies ist die Erhöhung der Tier-2-Vorzugsaktien im Berichtszeitraum.

R0520/C0030

Vorzugsaktien — Tier 2 — Verringerung

Dies ist die Verringerung der Tier-2-Vorzugsaktien im Berichtszeitraum.

R0520/C0060

Vorzugsaktien — Tier 2 — Saldovortrag

Dies ist der Saldovortrag der Tier-2-Vorzugsaktien in den nächsten Berichtszeitraum.

R0530/C0010

Vorzugsaktien — Tier 3 — Saldoübertrag

Dies ist der Saldoübertrag der Tier-3-Vorzugsaktien aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

R0530/C0020

Vorzugsaktien — Tier 3 — Erhöhung

Dies ist die Erhöhung der Tier-3-Vorzugsaktien im Berichtszeitraum.

R0530/C0030

Vorzugsaktien — Tier 3 — Verringerung

Dies ist die Verringerung der Tier-3-Vorzugsaktien im Berichtszeitraum.

R0530/C0060

Vorzugsaktien — Tier 3 — Saldovortrag

Dies ist der Saldovortrag der Tier-3-Vorzugsaktien in den nächsten Berichtszeitraum.

R0600/C0010

Vorzugsaktien gesamt — Saldoübertrag

Dies ist der Saldoübertrag der gesamten Vorzugsaktien aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

R0600/C0020

Vorzugsaktien gesamt — Erhöhung

Dies ist die Erhöhung des Gesamtbetrags der Vorzugsaktien im Berichtszeitraum.

R0600/C0030

Vorzugsaktien gesamt — Verringerung

Dies ist die Verringerung des Gesamtbetrags der Vorzugsaktien im Berichtszeitraum.

R0600/C0060

Vorzugsaktien gesamt — Saldovortrag

Dies ist der Saldovortrag des Gesamtbetrags der Vorzugsaktien in den nächsten Berichtszeitraum.

Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio

R0610/C0010

Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 1 — Saldoübertrag

Dies ist der Saldoübertrag des auf Tier-1-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

R0610/C0020

Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 1 — Erhöhung

Dies ist die Erhöhung des auf Tier-1-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.

R0610/C0030

Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 1 — Verringerung

Dies ist die Verringerung des auf Tier-1-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.

R0610/C0060

Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 1 — Saldovortrag

Dies ist der Saldovortrag des auf Tier-1-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios in den nächsten Berichtszeitraum.

R0620/C0010

Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 2 — Saldoübertrag

Dies ist der Saldoübertrag des auf Tier-2-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

R0620/C0020

Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 2 — Erhöhung

Dies ist die Erhöhung des auf Tier-2-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.

R0620/C0030

Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 2 — Verringerung

Dies ist die Verringerung des auf Tier-2-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.

R0620/C0060

Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 2 — Saldovortrag

Dies ist der Saldovortrag des auf Tier-2-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios im nächsten Berichtszeitraum.

R0630/C0010

Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 3 — Saldoübertrag

Dies ist der Saldoübertrag des auf Tier-3-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

R0630/C0020

Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 3 — Erhöhung

Dies ist die Erhöhung des auf Tier-3-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.

R0630/C0030

Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 3 — Verringerung

Dies ist die Verringerung des auf Tier-3-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.

R0630/C0060

Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 3 — Saldovortrag

Dies ist der Saldovortrag des auf Tier-3-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios im nächsten Berichtszeitraum.

R0700/C0010

Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — gesamt — Saldoübertrag

Dies ist der Saldoübertrag des gesamten auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

R0700/C0020

Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — gesamt — Erhöhung

Dies ist die Erhöhung des gesamten auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.

R0700/C0030

Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — gesamt — Verringerung

Dies ist die Verringerung des gesamten auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.

R0700/C0060

Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — gesamt — Saldovortrag

Dies ist der Saldovortrag des gesamten auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios in den nächsten Berichtszeitraum.

Nachrangige Verbindlichkeiten — Bewegungen im Berichtszeitraum

R0710/C0010

Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 1 — Saldoübertrag

Dies ist der Saldoübertrag der nachrangigen Tier-1-Verbindlichkeiten aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

R0710/C0070

Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 1 — emittiert

Dies ist der Betrag der emittierten nachrangigen Tier-1-Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum.

R0710/C0080

Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 1 — getilgt

Dies ist der Betrag der getilgten nachrangigen Tier-1-Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum.

R0710/C0090

Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 1 — Bewegungen bei der Bewertung

Dieser Betrag spiegelt die Bewegungen bei der Bewertung der nachrangigen Tier-1-Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum wider.

R0710/C0100

Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 1 — Regulierungsmaßnahme

Dieser Betrag spiegelt die Veränderung bei den nachrangigen Tier-1-Verbindlichkeiten durch die Regulierungsmaßnahme wider.

R0710/C0060

Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 1 — Saldovortrag

Dies ist der Saldovortrag der nachrangigen Tier-1-Verbindlichkeiten in den nächsten Berichtszeitraum.

R0720/C0010

Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 2 — Saldoübertrag

Dies ist der Saldoübertrag der nachrangigen Tier-2-Verbindlichkeiten aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

R0720/C0070

Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 2 — emittiert

Dies ist der Betrag der emittierten nachrangigen Tier-2-Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum.

R0720/C0080

Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 2 — getilgt

Dies ist der Betrag der getilgten nachrangigen Tier-2-Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum.

R0720/C0090

Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 2 — Bewegungen bei der Bewertung

Dieser Betrag spiegelt die Bewegungen bei der Bewertung der nachrangigen Tier-2-Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum wider.

R0720/C0100

Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 2 — Regulierungsmaßnahme

Dieser Betrag spiegelt die Veränderung bei den nachrangigen Tier-2-Verbindlichkeiten durch die Regulierungsmaßnahme wider.

R0720/C0060

Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 2 — Saldovortrag

Dies ist der Saldovortrag der nachrangigen Tier-2-Verbindlichkeiten in den nächsten Berichtszeitraum.

R0730/C0010

Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 3 — Saldoübertrag

Dies ist der Saldoübertrag der nachrangigen Tier-3-Verbindlichkeiten aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

R0730/C0070

Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 3 — emittiert

Dies ist der Betrag der emittierten nachrangigen Tier-3-Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum.

R0730/C0080

Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 3 — getilgt

Dies ist der Betrag der getilgten nachrangigen Tier-3-Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum.

R0730/C0090

Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 3 — Bewegungen bei der Bewertung

Dieser Betrag spiegelt die Bewegungen bei der Bewertung der nachrangigen Tier-3-Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum wider.

R0730/C0100

Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 3 — Regulierungsmaßnahme

Dieser Betrag spiegelt die Veränderung bei den nachrangigen Tier-3-Verbindlichkeiten durch die Regulierungsmaßnahme wider.

R0730/C0060

Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 3 — Saldovortrag

Dies ist der Saldovortrag der nachrangigen Tier-3-Verbindlichkeiten in den nächsten Berichtszeitraum.

R0800/C0010

Nachrangige Verbindlichkeiten gesamt — Saldoübertrag

Dies ist der Saldoübertrag der gesamten nachrangigen Verbindlichkeiten aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

R0800/C0070

Nachrangige Verbindlichkeiten gesamt — emittiert

Dies ist der Gesamtbetrag der emittierten nachrangigen Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum.

R0800/C0080

Nachrangige Verbindlichkeiten gesamt — getilgt

Dies ist der Gesamtbetrag der getilgten nachrangigen Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum.

R0800/C0090

Nachrangige Verbindlichkeiten gesamt — Bewegungen bei der Bewertung

Dieser Betrag spiegelt die Bewegungen bei der Bewertung der gesamten nachrangigen Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum wider.

R0800/C0100

Nachrangige Verbindlichkeiten gesamt — Regulierungsmaßnahme

Dieser Betrag spiegelt die Veränderung bei den gesamten nachrangigen Verbindlichkeiten durch die Regulierungsmaßnahme wider.

R0800/C0060

Nachrangige Verbindlichkeiten gesamt — Saldovortrag

Dies ist der Saldovortrag der gesamten nachrangigen Verbindlichkeiten in den nächsten Berichtszeitraum.

Betrag in Höhe des Nettowerts der latenten Steueransprüche

R0900/C0010

Betrag in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche — Saldoübertrag

Dies ist der Saldoübertrag des Betrags in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

R0900/C0060

Betrag in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche — Saldovortrag

Dies ist der Saldovortrag des Betrags in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche in den nächsten Berichtszeitraum.

Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Bewegungen im Berichtszeitraum

R1000/C0010

Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als nicht gebunden zu behandeln — Saldoübertrag

Dies ist der Saldoübertrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als nicht gebundene Tier-1-Bestandteile aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum zu behandeln sind.

R1000/C0070

Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als nicht gebunden zu behandeln — emittiert

Dies ist der Betrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als im Berichtszeitraum emittierte, nicht gebundene Tier-1-Bestandteile zu behandeln sind.

R1000/C0080

Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als nicht gebunden zu behandeln — getilgt

Dies ist der Betrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als im Berichtszeitraum getilgte, nicht gebundene Tier-1-Bestandteile zu behandeln sind.

R1000/C0090

Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als nicht gebunden zu behandeln — Bewegungen bei der Bewertung

Dieser Betrag spiegelt die Bewegungen bei der Bewertung der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile wider, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als nicht gebundene Tier-1-Bestandteile zu behandeln sind.

R1000/C0060

Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als nicht gebunden zu behandeln — Saldovortrag

Dies ist der Saldovortrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als nicht gebundene Tier-1-Bestandteile im nächsten Berichtszeitraum zu behandeln sind.

R1010/C0010

Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als gebunden zu behandeln — Saldoübertrag

Dies ist der Saldoübertrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als gebundene Tier-1-Bestandteile aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum zu behandeln sind.

R1010/C0070

Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als gebunden zu behandeln — emittiert

Dies ist der Betrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als im Berichtszeitraum emittierte, gebundene Tier-1-Bestandteile zu behandeln sind.

R1010/C0080

Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als gebunden zu behandeln — getilgt

Dies ist der Betrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als im Berichtszeitraum getilgte, gebundene Tier-1-Bestandteile zu behandeln sind.

R1010/C0090

Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als gebunden zu behandeln — Bewegungen bei der Bewertung

Dieser Betrag spiegelt die Bewegungen bei der Bewertung der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile wider, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als gebundene Tier-1-Bestandteile zu behandeln sind.

R1010/C0060

Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als gebunden zu behandeln — Saldovortrag

Dies ist der Saldovortrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als gebundene Tier-1-Bestandteile im nächsten Berichtszeitraum zu behandeln sind.

R1020/C0010

Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 2 — Saldoübertrag

Dies ist der Saldoübertrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als Tier 2 aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum zu behandeln sind.

R1020/C0070

Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 2 — emittiert

Dies ist der Betrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als emittierte Tier-2-Bestandteile im Berichtszeitraum zu behandeln sind.

R1020/C0080

Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 2 — getilgt

Dies ist der Betrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als getilgte Tier-2-Bestandteile im Berichtszeitraum zu behandeln sind.

R1020/C0090

Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 2 — Bewegungen bei der Bewertung

Dieser Betrag spiegelt die Bewegungen bei der Bewertung der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile wider, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als Tier 2 zu behandeln sind.

R1020/C0060

Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 2 — Saldovortrag

Dies ist der Saldovortrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als Tier 2 im nächsten Berichtszeitraum zu behandeln sind.

R1030/C0010

Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 3 — Saldoübertrag

Dies ist der Saldoübertrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als Tier 3 aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum zu behandeln sind.

R1030/C0070

Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 3 — emittiert

Dies ist der Betrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als emittierte Tier-3-Bestandteile im Berichtszeitraum zu behandeln sind.

R1030/C0080

Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 3 — getilgt

Dies ist der Betrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als getilgte Tier-3-Bestandteile im Berichtszeitraum zu behandeln sind.

R1030/C0090

Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 3 — Bewegungen bei der Bewertung

Dieser Betrag spiegelt die Bewegungen bei der Bewertung der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile wider, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als Tier 3 zu behandeln sind.

R1030/C0060

Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 3 — Saldovortrag

Dies ist der Saldovortrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als Tier 3 im nächsten Berichtszeitraum zu behandeln sind.

R1100/C0010

Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittelbestandteile genehmigt wurden — gesamt — Saldoübertrag

Dies ist der Saldoübertrag der gesamten sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden.

R1100/C0070

Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittelbestandteile genehmigt wurden — gesamt — emittiert

Dies ist der Betrag der gesamten sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt und im Berichtszeitraum emittiert wurden.

R1100/C0080

Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittelbestandteile genehmigt wurden — gesamt — getilgt

Dies ist der Betrag der gesamten sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt und im Berichtszeitraum getilgt wurden.

R1100/C0090

Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittelbestandteile genehmigt wurden — gesamt — Bewegungen bei der Bewertung

Dieser Betrag spiegelt die Bewegungen bei der Bewertung der gesamten sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile wider, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden.

R1100/C0060

Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittelbestandteile genehmigt wurden — gesamt — Saldovortrag

Dies ist der Saldovortrag der gesamten sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden, in den nächsten Berichtszeitraum.

Ergänzende Eigenmittel — Bewegungen im Berichtszeitraum

R1110/C0010

Ergänzende Eigenmittel — Tier 2 — Saldoübertrag

Dies ist der Saldoübertrag der ergänzenden Tier-2-Eigenmittel aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

R1110/C0110

Ergänzende Eigenmittel — Tier 2 — neuer verfügbar gemachter Betrag

Dies ist der neue Betrag der ergänzenden Tier-2-Eigenmittel, die im Berichtszeitraum verfügbar gemacht werden.

R1110/C0120

Ergänzende Eigenmittel — Tier 2 — Abzug vom verfügbaren Betrag

Dies ist der Abzug vom verfügbaren Betrag der ergänzenden Tier-2-Eigenmittel im Berichtszeitraum.

R1110/C0130

Ergänzende Eigenmittel — Tier 2 — eingefordert zu Basiseigenmitteln

Dies ist der Betrag der ergänzenden Tier-2-Eigenmittel, die zu einem Basiseigenmittelbestandteil im Berichtszeitraum eingefordert werden.

R1110/C0060

Ergänzende Eigenmittel — Tier 2 — Saldovortrag

Dies ist der Saldovortrag der ergänzenden Tier-2-Eigenmittel in den nächsten Berichtszeitraum.

R1120/C0010

Ergänzende Eigenmittel — Tier 3 — Saldoübertrag

Dies ist der Saldoübertrag der ergänzenden Tier-3-Eigenmittel aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

R1120/C0110

Ergänzende Eigenmittel — Tier 3 — neuer verfügbar gemachter Betrag

Dies ist der neue Betrag der ergänzenden Tier-3-Eigenmittel, die im Berichtszeitraum verfügbar gemacht werden.

R1120/C0120

Ergänzende Eigenmittel — Tier 3 — Abzug vom verfügbaren Betrag

Dies ist der Abzug vom verfügbaren Betrag der ergänzenden Tier-3-Eigenmittel im Berichtszeitraum.

R1120/C0130

Ergänzende Eigenmittel — Tier 3 — eingefordert zu Basiseigenmitteln

Dies ist der Betrag der ergänzenden Tier-3-Eigenmittel, die zu einem Basiseigenmittelbestandteil im Berichtszeitraum eingefordert werden.

R1120/C0060

Ergänzende Eigenmittel — Tier 3 — Saldovortrag

Dies ist der Saldovortrag der ergänzenden Tier-3-Eigenmittel im nächsten Berichtszeitraum.

R1200/C0010

Ergänzende Eigenmittel gesamt — Saldoübertrag

Dies ist der Saldoübertrag der gesamten ergänzenden Eigenmittel aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

R1200/C0110

Ergänzende Eigenmittel gesamt — neuer verfügbar gemachter Betrag

Dies ist der neue Betrag der ergänzenden Tier-2-Eigenmittel, die im Berichtszeitraum verfügbar gemacht werden.

R1200/C0120

Ergänzende Eigenmittel gesamt — Abzug vom verfügbaren Betrag

Dies ist der Abzug vom verfügbaren Betrag der gesamten ergänzenden Eigenmittel im Berichtszeitraum.

R1200/C0130

Ergänzende Eigenmittel gesamt — eingefordert zu Basiseigenmitteln

Dies ist der Betrag der gesamten ergänzenden Eigenmittel, die zu einem Basiseigenmittelbestandteil im Berichtszeitraum eingefordert werden.

R1200/C0060

Ergänzende Eigenmittel gesamt — Saldovortrag

Dies ist der Saldovortrag der gesamten ergänzenden Eigenmittel im nächsten Berichtszeitraum.

S.23.04 — Liste der Eigenmittelbestandteile

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

 

ELEMENT

HINWEISE

C0010

Beschreibung der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit

Hier werden die nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit für ein einzelnes Unternehmen aufgeführt.

C0020

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Betrag (in der Berichtswährung)

Dies ist der Betrag der einzelnen nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit.

C0030

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier

Hier wird die Klasse (Tier) der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit angegeben.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Tier 1

 

2 — Tier 1 — nicht gebunden

 

3 — Tier 1 — gebunden

 

4 — Tier 2

 

5 — Tier 3

C0040

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Währungscode

Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an. Dies ist die ursprüngliche Währung.

C0070

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unter Übergangsbestimmungen fallend?

Hier ist anzugeben, ob die nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit unter die Übergangsbestimmungen fallen.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Unter Übergangsbestimmungen fallend

 

2 — Nicht unter Übergangsbestimmungen fallend

C0080

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Gegenpartei (im Falle einer bestimmten)

Hier wird die Gegenpartei der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit angegeben.

C0090

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Emissionsdatum

Dies ist das Emissionsdatum der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.

C0100

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Fälligkeitstermin

Dies ist der Fälligkeitstermin der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.

C0110

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — erster Kündigungstermin

Dies ist der erste Kündigungstermin der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.

C0120

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — weitere Kündigungstermine

Dies sind die weiteren Kündigungstermine der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit.

C0130

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Rückzahlungsanreize

Dies sind die Rückzahlungsanreize der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit.

C0140

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Kündigungsfrist

Dies ist die Kündigungsfrist der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.

C0160

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Rückkauf im Lauf des Jahres

Erläuterung im Falle eines Rückkaufs im Lauf des Jahres.

C0190

Beschreibung der Vorzugsaktien

Hier sind die einzelnen Vorzugsaktien aufzulisten.

C0200

Vorzugsaktien — Betrag

Dies ist der Betrag der Vorzugsaktien.

C0210

Vorzugsaktien — Unter Übergangsbestimmungen fallend?

Hier ist anzugeben, ob die Vorzugsaktien unter die Übergangsbestimmungen fallen.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Unter Übergangsbestimmungen fallend

 

2 — Nicht unter Übergangsbestimmungen fallend

C0220

Vorzugsaktien — Gegenpartei (im Falle einer bestimmten)

Hier ist der Inhaber der Vorzugsaktien aufzuführen, sofern diese auf einen Inhaber beschränkt sind. Bei breit emittierten Aktien sind keine Daten erforderlich.

C0230

Vorzugsaktien — Emissionsdatum

Dies ist das Emissionsdatum der Vorzugsaktien. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.

C0240

Vorzugsaktien — erster Kündigungstermin

Dies ist der erste Kündigungstermin der Vorzugsaktien. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.

C0250

Vorzugsaktien — weitere Kündigungstermine

Dies sind die weiteren Kündigungstermine der Vorzugsaktien.

C0260

Vorzugsaktien –Rückzahlungsanreize

Dies sind die Rückzahlungsanreize der Vorzugsaktien.

C0270

Beschreibung der nachrangigen Verbindlichkeiten

Hier sind die einzelnen nachrangigen Verbindlichkeiten für ein einzelnes Unternehmen aufzuführen.

C0280

Nachrangige Verbindlichkeiten — Betrag

Dies ist der Betrag der einzelnen nachrangigen Verbindlichkeiten.

C0290

Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier

Hier wird die Klasse (Tier) der nachrangigen Verbindlichkeiten angegeben.

C0300

Nachrangige Verbindlichkeiten — Währungscode

Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an.

C0320

Nachrangige Verbindlichkeiten — Kreditgeber (im Falle eines bestimmten)

Hier wird der Kreditgeber der nachrangigen Verbindlichkeiten angegeben (im Falle eines bestimmten). Liegt kein bestimmter Kreditgeber vor, ist dieses Element nicht zu berichten.

C0330

Nachrangige Verbindlichkeiten — Unter Übergangsbestimmungen fallend?

Hier ist anzugeben, ob die nachrangigen Verbindlichkeiten unter die Übergangsbestimmungen fallen.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Unter Übergangsbestimmungen fallend

 

2 — Nicht unter Übergangsbestimmungen fallend

C0350

Nachrangige Verbindlichkeiten — Emissionsdatum

Dies ist das Emissionsdatum der nachrangigen Verbindlichkeiten. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.

C0360

Nachrangige Verbindlichkeiten — Fälligkeitstermin

Dies ist der Fälligkeitstermin der nachrangigen Verbindlichkeiten. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.

C0370

Nachrangige Verbindlichkeiten — erster Kündigungstermin

Dies ist der erste Kündigungstermin der nachrangigen Verbindlichkeiten. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.

C0380

Nachrangige Verbindlichkeiten — weitere Kündigungstermine

Dies sind die weiteren Kündigungstermine der nachrangigen Verbindlichkeiten.

C0390

Nachrangige Verbindlichkeiten –Rückzahlungsanreize

Dies sind Einzelheiten zu den Rückzahlungsanreizen der nachrangigen Verbindlichkeiten.

C0400

Nachrangige Verbindlichkeiten — Kündigungsfrist

Dies ist die Kündigungsfrist der nachrangigen Verbindlichkeiten. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.

C0450

Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden

Dies sind die sonstigen Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde für ein einzelnes Unternehmen genehmigt wurden.

C0460

Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Betrag

Dies ist der Betrag der sonstigen Kapitalbestandteile, die von der Überwachungsbehörde genehmigt wurden.

C0470

Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Währungscode

Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an.

C0480

Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1

Dies ist der Betrag der sonstigen Kapitalbestandteile, die von der Überwachungsbehörde genehmigt wurden und die Kriterien für Tier 1 erfüllen.

C0490

Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 2

Dies ist der Betrag der sonstigen Kapitalbestandteile, die von der Überwachungsbehörde genehmigt wurden und die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

C0500

Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 3

Dies ist der Betrag der sonstigen Kapitalbestandteile, die von der Überwachungsbehörde genehmigt wurden und die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

C0510

Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Datum der Genehmigung

Dies ist das Datum der Genehmigung der sonstigen Kapitalbestandteile, die von der Überwachungsbehörde genehmigt wurden. Es ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.

C0570

Im Jahresabschluss ausgewiesene Eigenmittel, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen — Beschreibung

Diese Zelle enthält eine Beschreibung der im Jahresabschluss ausgewiesenen Eigenmittelbestandteile, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen.

C0580

Im Jahresabschluss ausgewiesene Eigenmittel, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen — Gesamtbetrag

Dies ist der Gesamtbetrag der im Jahresabschluss ausgewiesenen Eigenmittelbestandteile, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen.

C0590

Ergänzende Eigenmittel — Beschreibung

Dies sind Einzelheiten zu jedem ergänzenden Eigenmittelbestandteil für ein einzelnes Unternehmen.

C0600

Ergänzende Eigenmittel — Betrag

Dies ist der Betrag für jeden ergänzenden Eigenmittelbestandteil.

C0610

Ergänzende Eigenmittel — Gegenpartei

Dies ist die Gegenpartei für jeden ergänzenden Eigenmittelbestandteil.

C0620

Ergänzende Eigenmittel — Emissionsdatum

Dies ist das Emissionsdatum für jeden ergänzenden Eigenmittelbestandteil. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.

C0630

Ergänzende Eigenmittel — Datum der Genehmigung

Dies ist das Datum der Genehmigung für jeden ergänzenden Eigenmittelbestandteil. Es ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.

Anpassung für Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios

C0660/R0020

Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio — Nummer

Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird vom Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.

C0670/R0020

Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio — fiktive SCR

Dies ist die fiktive SCR für jeden Sonderverband/jedes Matching-Adjustment-Portfolio.

C0680/R0020

Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio — fiktive SCR (negative Ergebnisse sind auf null zu setzen)

Dies ist die fiktive Solvenzkapitalanforderung. Bei einem negativen Wert ist eine Null anzugeben.

C0690/R0020

Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio — Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

Dies ist der Betrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten bei jedem Sonderverband/ Matching-Adjustment-Portfolio. Dieser Wert spiegelt etwaige Abzüge künftiger den Anteilseignern zurechenbarer Übertragungen wider.

C0700/R0020

Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio — Anteilseignern zurechenbare künftige Übertragungen

Wert künftiger den Anteilseignern zurechenbarer Übertragungen der einzelnen Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios nach Artikel 80 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.

C0710/R0010

Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios — Anpassung für gebundene Eigenmittelbestandteile in Matching-Adjustment-Portfolios und Sonderverbänden.

Dies ist der gesamte Abzug für Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios.

C0710/R0020

Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios — Anpassung für gebundene Eigenmittelbestandteile in Matching-Adjustment-Portfolios und Sonderverbänden.

Dies ist der Abzug für jeden Sonderverband/jedes Matching-Adjustment-Portfolio.

S.24.01 — Gehaltene Beteiligungen

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

 

ELEMENT

HINWEISE

Tabelle 1 — Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, die jeweils 10 % der in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i, ii, iv und vi genannten Eigenmittelbestandteile überschreiten, ohne konsolidierte strategische Beteiligungen für den Abzug nach Artikel 68 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35

C0010

Name des verbundenen Unternehmens

Hier ist der Name des verbundenen Unternehmens einzutragen, an dem die Beteiligung gehalten wird. Anzugeben sind Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten, die jeweils 10 % der in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i, ii, iv und vi der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Eigenmittelbestandteile überschreiten. Strategische Beteiligungen sind nicht einzubeziehen.

C0020

ID-Code des Vermögenswerts

ID-Code des Vermögenswerts nach absteigender Priorität:

ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind. Dieser Code muss einmalig sein und im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code verwendet wird, ist sowohl der ID-Code des Vermögenswerts als auch der alphabetische Code der Währung nach ISO 4217 anzugeben, und zwar nach folgendem Muster: „Code+EUR“.

C0030

Art des ID-Codes des Vermögenswerts

Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — ISO 6166 ISIN

 

2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

 

3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

 

4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

 

5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

 

6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

 

7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

 

8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

 

9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

 

99 — Vom Unternehmen vergebener Code

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code angegeben werden muss und der in Element C0020 angegebene Code aus dem ID-Code des Vermögenswerts und dem alphabetischen Währungscode nach ISO 4217 zusammengesetzt ist, dann ist als „Art des ID-Codes des Vermögenswerts“ die Option 9 und die Option für den ursprünglichen ID-Code des Vermögenswerts anzugeben, und zwar nach dem Muster des folgenden Beispiels, in dem sich der gemeldete Code aus ISIN-Code+Währungscode zusammensetzt: „9/1“.

C0040

Gesamt

Dies ist der Gesamtwert der in allen Klassen (Tiers) gehaltenen Beteiligung an den einzelnen Finanz- und Kreditinstituten, die jeweils 10 % der in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i, ii, iv und vi der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Eigenmittelbestandteile überschreit. Strategische Beteiligungen sind nicht einzubeziehen.

C0050

Hartes Kernkapital (Tier 1)

Dies ist der volle Wert der in Form von Bestandteilen des harten Kernkapitals (Tier 1) bestehenden Beteiligung an den einzelnen Finanz- und Kreditinstituten, die jeweils 10 % der in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i, ii, iv und vi der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Eigenmittelbestandteile überschreitet. Strategische Beteiligungen sind nicht einzubeziehen. Der Ausdruck „hartes Kernkapital (Tier 1)“ wird im Sinne der maßgeblichen Branchenvorschriften verwendet.

C0060

Zusätzliches Kernkapital (Additional Tier 1)

Dies ist der volle Wert der in Form von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals (Additional Tier 1) bestehenden Beteiligung an den einzelnen Finanz- und Kreditinstituten, die jeweils 10 % der in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i, ii, iv und vi der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Eigenmittelbestandteile überschreitet. Strategische Beteiligungen sind nicht einzubeziehen. Der Ausdruck „zusätzliches Kernkapital (Additional Tier 1)“ wird im Sinne der maßgeblichen Branchenvorschriften verwendet.

C0070

Tier 2

Dies ist der volle Wert der in Form von Instrumenten des Ergänzungskapitals (Tier 2) bestehenden Beteiligung an den einzelnen Finanz- und Kreditinstituten, die jeweils 10 % der in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i, ii, iv und vi der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Eigenmittelbestandteile überschreitet. Strategische Beteiligungen sind nicht einzubeziehen. Der Ausdruck „Ergänzungskapital (Tier 2)“ wird im Sinne der maßgeblichen Branchenvorschriften verwendet.

Tabelle 2 — Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, die aggregiert 10 % der in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i, ii, iv und vi genannten Eigenmittelbestandteile überschreiten, ohne konsolidierte strategische Beteiligungen für den Abzug nach Artikel 68 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35

C0080

Name des verbundenen Unternehmens

Hier ist der Name des verbundenen Unternehmens einzutragen, an dem die Beteiligung gehalten wird.

Anzugeben sind Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten, die aggregiert 10 % der in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i, ii, iv und vi der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Eigenmittelbestandteile überschreiten; konsolidierte strategische Beteiligungen sind nicht einzubeziehen.

C0090

ID-Code des Vermögenswerts

ID-Code des Vermögenswerts nach absteigender Priorität:

ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind. Dieser Code muss einmalig sein und im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code verwendet wird, ist sowohl der ID-Code des Vermögenswerts als auch der alphabetische Code der Währung nach ISO 4217 anzugeben, und zwar nach folgendem Muster: „Code+EUR“.

C0100

Art des ID-Codes des Vermögenswerts

Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — ISO 6166 ISIN

 

2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

 

3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

 

4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

 

5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

 

6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

 

7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

 

8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

 

9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

 

99 — Vom Unternehmen vergebener Code

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code angegeben werden muss und der in Element C0090 angegebene Code aus dem ID-Code des Vermögenswerts und dem alphabetischen Währungscode nach ISO 4217 zusammengesetzt ist, dann ist als „Art des ID-Codes des Vermögenswerts“ die Option 9 und die Option für den ursprünglichen ID-Code des Vermögenswerts anzugeben, und zwar nach dem Muster des folgenden Beispiels, in dem sich der gemeldete Code aus ISIN-Code+Währungscode zusammensetzt: „9/1“.

C0110

Gesamt

Dies ist der Gesamtwert der am verbundenen Unternehmen gehaltenen Beteiligung (nicht der in Abzug zu bringende Wert).

Anzugeben sind Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten, die aggregiert 10 % der in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i, ii, iv und vi der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Eigenmittelbestandteile überschreiten; konsolidierte strategische Beteiligungen sind nicht einzubeziehen.

C0120

Hartes Kernkapital (Tier 1)

Dies ist der Gesamtwert der in Form von Bestandteilen des harten Kernkapitals (Tier 1) gehaltenen Beteiligung (nicht nur der in Abzug zu bringende Wert).

Der Ausdruck „hartes Kernkapital (Tier 1)“ wird im Sinne der maßgeblichen Branchenvorschriften verwendet.

Anzugeben sind Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten, die aggregiert 10 % der in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i, ii, iv und vi der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Eigenmittelbestandteile überschreiten; konsolidierte strategische Beteiligungen sind nicht einzubeziehen.

C0130

Zusätzliches Kernkapital (Additional Tier 1)

Dies ist der Gesamtwert der in Form von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals (Additional Tier 1) gehaltenen Beteiligung (nicht nur der in Abzug zu bringende Wert).

Der Ausdruck „zusätzliches Kernkapital (Additional Tier 1)“ wird im Sinne der maßgeblichen Branchenvorschriften verwendet.

Anzugeben sind Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten, die aggregiert 10 % der in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i, ii, iv und vi der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Eigenmittelbestandteile überschreiten; konsolidierte strategische Beteiligungen sind nicht einzubeziehen.

C0140

Tier 2

Dies ist der Wert der in Form von Instrumenten des Ergänzungskapitals (Tier 2) gehaltenen Beteiligung.

Der Ausdruck „Ergänzungskapital (Tier 2)“ wird im Sinne der maßgeblichen Branchenvorschriften verwendet (und bezeichnet nicht nur den in Abzug zu bringenden Teil).

Anzugeben sind Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten, die aggregiert 10 % der in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i, ii, iv und vi der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Eigenmittelbestandteile überschreiten; konsolidierte strategische Beteiligungen sind nicht einzubeziehen.

Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt (für die ein Abzug von den Eigenmitteln vorgenommen wird)

C0150

Gesamtbeteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten — gesamt

Dies ist der Gesamtwert der Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten (für die ein Abzug von den Eigenmitteln vorgenommen wird).

C0160

Gesamtbeteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten — hartes Kernkapital (Tier 1)

Dies ist der Gesamtwert der in Form von Bestandteilen des harten Kernkapitals (Tier 1) gehaltenen Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten (für die ein Abzug von den Eigenmitteln vorgenommen wird).

C0170

Gesamtbeteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten — zusätzliches Kernkapital (Additional Tier 1)

Dies ist der Gesamtwert der in Form von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals (Additional Tier 1) gehaltenen Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten (für die ein Abzug von den Eigenmitteln vorgenommen wird).

C0180

Gesamtbeteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten — Tier 2

Dies ist der Gesamtwert der in Form von Instrumenten des Ergänzungskapitals (Tier 2) gehaltenen Beteiligungen an Finanz- oder Kreditinstituten (für die ein Abzug von den Eigenmitteln vorgenommen wird).

Abzüge von den Eigenmitteln

R0010/C0190

Abzug nach Artikel 68 Absatz 1 — gesamt

Diese ist der Gesamtbetrag des Abzugs nach Artikel 68 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.

R0010/C0200

Abzug nach Artikel 68 Absatz 1 — Tier 1 (nicht gebunden)

Dies ist der Betrag des Abzugs nach Artikel 68 Absatz 1, um den die nicht gebundenen Tier-1-Basismittelbestandteile gemäß Artikel 68 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verringert werden.

R0010/C0210

Abzug nach Artikel 68 Absatz 1 — Tier 1 (gebunden)

Dies ist der Wert des Abzugs nach Artikel 68 Absatz 1, um den die gebundenen Tier-1-Basismittelbestandteile gemäß Artikel 68 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verringert werden.

R0010/C0220

Abzug nach Artikel 68 Absatz 1 — Tier 2

Dies ist der Wert des Abzugs nach Artikel 68 Absatz 1, um den die gebundenen Tier-2-Basismittelbestandteile gemäß Artikel 68 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verringert werden.

R0020/C0190

Abzug nach Artikel 68 Absatz 2 — gesamt

Diese ist der Gesamtwert des Abzugs nach Artikel 68 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.

R0020/C0200

Abzug nach Artikel 68 Absatz 2 — Tier 1 (nicht gebunden)

Dies ist der Wert des Abzugs nach Artikel 68 Absatz 2, um den die nicht gebundenen Tier-1-Basismittelbestandteile gemäß Artikel 68 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verringert werden.

R0020/C0210

Abzug nach Artikel 68 Absatz 2 — Tier 1 (gebunden)

Dies ist der Wert des Abzugs nach Artikel 68 Absatz 2, um den die gebundenen Tier-1-Basismittelbestandteile gemäß Artikel 68 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verringert werden.

R0020/C0220

Abzug nach Artikel 68 Absatz 2 — Tier 2

Dies ist der Wert des Abzugs nach Artikel 68 Absatz 2, um den die gebundenen Tier-2-Basismittelbestandteile gemäß Artikel 68 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verringert werden.

R0030/C0190

Gesamtabzüge

Gesamtwert aller Abzüge aufgrund von Beteiligungen, die nach Artikel 68 Absatz 1 und Artikel 68 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 geltend gemacht wurden.

R0030/C0200

Gesamtabzüge — Tier 1 (nicht gebunden)

Gesamtwert aller Abzüge aufgrund von Beteiligungen, die nach Artikel 68 Absatz 1 und Artikel 68 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 für Tier-1-Eigenmittelbestandteile geltend gemacht wurden.

R0030/C0210

Gesamtabzüge — Tier 1 (gebunden)

Gesamtwert aller Abzüge aufgrund von Beteiligungen, die nach Artikel 68 Absatz 1 und Artikel 68 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 für gebundene Tier-1-Eigenmittelbestandteile geltend gemacht wurden.

R0030/C0220

Gesamtabzüge — Tier 2

Gesamtwert aller Abzüge aufgrund von Beteiligungen, die nach Artikel 68 Absatz 1 und Artikel 68 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 für Tier-2-Eigenmittelbestandteile geltend gemacht wurden.

Tabelle 3 — Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, die nach Artikel 171 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission als strategisch einzustufen sind und die auf der Grundlage von Methode 1 in die Berechnung der Solvabilität der Gruppe einbezogen werden (kein Abzug von den Eigenmitteln nach Artikel 68 Absatz 3)

C0230

Name des verbundenen Unternehmens

Hier ist der Name des verbundenen Unternehmens einzutragen, an dem die Beteiligung gehalten wird. Aufzuführen sind Beteiligungen an Finanz- oder Kreditinstituten, die nach Artikel 171 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission als strategisch einzustufen sind und die auf der Grundlage von Methode 1 in die Berechnung der Gruppensolvabilität einbezogen werden.

C0240

ID-Code des Vermögenswerts

ID-Code des Vermögenswerts nach absteigender Priorität:

ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind. Dieser Code muss einmalig sein und im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code verwendet wird, ist sowohl der ID-Code des Vermögenswerts als auch der alphabetische Code der Währung nach ISO 4217 anzugeben, und zwar nach folgendem Muster: „Code+EUR“.

C0250

Art des ID-Codes des Vermögenswerts

Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — ISO 6166 ISIN

 

2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

 

3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

 

4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

 

5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

 

6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

 

7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

 

8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

 

9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

 

99 — Vom Unternehmen vergebener Code

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code angegeben werden muss und der in Element C240 angegebene Code aus dem ID-Code des Vermögenswerts und dem alphabetischen Währungscode nach ISO 4217 zusammengesetzt ist, dann ist als „Art des ID-Codes des Vermögenswerts“ die Option 9 und die Option für den ursprünglichen ID-Code des Vermögenswerts anzugeben, und zwar nach dem Muster des folgenden Beispiels, in dem sich der gemeldete Code aus ISIN-Code+Währungscode zusammensetzt: „9/1“.

C0260

Gesamt

Aufzuführen ist der Gesamtwert der in allen Klassen gehaltenen Beteiligungen an einzelnen Finanz- oder Kreditinstituten, die nach Artikel 171 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission als strategisch einzustufen sind und die auf der Grundlage von Methode 1 in die Berechnung der Solvabilität der Gruppe einbezogen werden.

C0270

Typ-1-Aktien

Aufzuführen ist der Wert der in Form von Typ-1-Aktien gehaltenen Beteiligung an den einzelnen Finanz- oder Kreditinstituten, die nach Artikel 171 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission als strategisch einzustufen ist und die auf der Grundlage von Methode 1 in die Berechnung der Solvabilität der Gruppe einbezogen wird.

Der Begriff Typ-1-Aktien wird im Sinne von Artikel 168 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwendet.

C0280

Typ-2-Aktien

Aufzuführen ist der Wert der in Form von Typ-2-Aktien gehaltenen Beteiligung an den einzelnen Finanz- oder Kreditinstituten, die nach Artikel 171 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission als strategisch einzustufen ist und die auf der Grundlage von Methode 1 in die Berechnung der Solvabilität der Gruppe einbezogen wird.

Der Begriff Typ-2-Aktien wird im Sinne von Artikel 168 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwendet.

C0290

Nachrangige Verbindlichkeiten

Aufzuführen ist der Wert der nachrangigen Verbindlichkeiten der Beteiligung an den einzelnen Finanz- oder Kreditinstituten, die nach Artikel 171 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission als strategisch einzustufen ist und die auf der Grundlage von Methode 1 in die Berechnung der Solvabilität der Gruppe einbezogen wird.

Tabelle 4 — Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, die strategischer Natur sind (nach Artikel 171 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission) und die nicht auf der Grundlage von Methode 1 in die Berechnung der Solvabilität der Gruppe einbezogen und nicht nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 in Abzug gebracht werden (Sie müssen den übrigen, nicht abgezogenen Teil nach dem anteiligen Abzug gemäß Artikel 68 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 enthalten.)

C0300

Name des verbundenen Unternehmens

Name des verbundenen Unternehmens, bei dem es sich um ein Finanz- oder Kreditinstitut handelt, an dem die Beteiligung gehalten wird. Bei den Beteiligungen an diesen verbundenen Unternehmen handelt es sich um strategische Beteiligungen (im Sinne von Artikel 171 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35), die nicht auf der Grundlage von Methode 1 in die Berechnung der Gruppensolvabilität einbezogen und nicht nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 in Abzug gebracht werden.

C0310

ID-Code des Vermögenswerts

ID-Code des Vermögenswerts nach absteigender Priorität:

ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind. Dieser Code muss einmalig sein und im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code verwendet wird, ist sowohl der ID-Code des Vermögenswerts als auch der alphabetische Code der Währung nach ISO 4217 anzugeben, und zwar nach folgendem Muster: „Code+EUR“.

C0320

Art des ID-Codes des Vermögenswerts

Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — ISO 6166 ISIN

 

2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

 

3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

 

4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

 

5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

 

6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

 

7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

 

8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

 

9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

 

99 — Vom Unternehmen vergebener Code

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code angegeben werden muss und der in Element C0310 angegebene Code aus dem ID-Code des Vermögenswerts und dem alphabetischen Währungscode nach ISO 4217 zusammengesetzt ist, dann ist als „Art des ID-Codes des Vermögenswerts“ die Option 9 und die Option für den ursprünglichen ID-Code des Vermögenswerts anzugeben, und zwar nach dem Muster des folgenden Beispiels, in dem sich der gemeldete Code aus ISIN-Code+Währungscode zusammensetzt: „9/1“.

C0330

Gesamt

Dies ist der Gesamtwert der in allen Klassen gehaltenen Beteiligungen an einzelnen verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, die strategischer Natur sind und die nicht auf der Grundlage von Methode 1 in die Berechnung der Gruppensolvabilität einbezogen und nicht nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug gebracht werden, d. h. die Summe aus:

1)

dem Wert der strategischen Beteiligungen an Finanz- oder Kreditinstituten, die nicht nach Artikel 68 Absätzen 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug gebracht werden, da ihre Summe weniger als 10 % der Eigenmittelbestandteile ausmacht.

2)

dem Wert der strategischen Beteiligungen, der nach deren Abzug gemäß Artikel 68 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verbleibt.

C0340

Typ-1-Aktien

Dies ist der Wert der in Form von Typ-1-Aktien gehaltenen Beteiligung an den einzelnen verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, die strategischer Natur sind und die nicht auf der Grundlage von Methode 1 in die Berechnung der Gruppensolvabilität einbezogen und nicht nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug gebracht werden, d. h. die Summe aus:

1)

dem Wert der strategischen Beteiligungen an Finanz- oder Kreditinstituten, die nicht nach Artikel 68 Absätzen 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug gebracht werden, da ihre Summe weniger als 10 % der Eigenmittelbestandteile ausmacht.

2)

dem Wert der strategischen Beteiligungen, der nach deren Abzug gemäß Artikel 68 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verbleibt.

Der Begriff Typ-1-Aktien wird im Sinne von Artikel 168 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwendet.

C0350

Typ-2-Aktien

Dies ist der Wert der in Form von Typ-2-Aktien gehaltenen Beteiligung an den einzelnen verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, die strategischer Natur sind und die nicht auf der Grundlage von Methode 1 in die Berechnung der Gruppensolvabilität einbezogen und nicht nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug gebracht werden, d. h. die Summe aus:

1)

dem Wert der strategischen Beteiligungen an Finanz- oder Kreditinstituten, die nicht nach Artikel 68 Absätzen 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug gebracht werden, da ihre Summe weniger als 10 % der Eigenmittelbestandteile ausmacht.

2)

dem Wert der strategischen Beteiligungen, der nach deren Abzug gemäß Artikel 68 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verbleibt.

Der Begriff Typ-2-Aktien wird im Sinne von Artikel 168 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwendet.

C0360

Nachrangige Verbindlichkeiten

Dies ist der Wert der nachrangigen Verbindlichkeiten der Beteiligungen an den einzelnen verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, die strategischer Natur sind und die nicht auf der Grundlage von Methode 1 in die Berechnung der Gruppensolvabilität einbezogen und nicht nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug gebracht werden, d. h. die Summe aus:

1)

dem Wert der strategischen Beteiligungen an Finanz- oder Kreditinstituten, die nicht nach Artikel 68 Absätzen 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug gebracht werden, da ihre Summe weniger als 10 % der Eigenmittelbestandteile ausmacht.

2)

dem Wert der strategischen Beteiligungen, der nach deren Abzug gemäß Artikel 68 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verbleibt.

Tabelle 5 — Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, die nicht strategischer Natur sind und die nicht nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug gebracht werden

(Sie müssen den übrigen Teil nach dem anteiligen Abzug gemäß Artikel 68 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 enthalten.)

C0370

Name des verbundenen Unternehmens

Name des verbundenen Unternehmens, bei dem es sich um ein Finanz- oder Kreditinstitut handelt, an dem die Beteiligung gehalten wird. Anzugeben sind Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, die nicht strategischer Natur sind und die nicht nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug gebracht werden.

C0380

ID-Code des Vermögenswerts

ID-Code des Vermögenswerts nach absteigender Priorität:

ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind. Dieser Code muss einmalig sein und im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code verwendet wird, ist sowohl der ID-Code des Vermögenswerts als auch der alphabetische Code der Währung nach ISO 4217 anzugeben, und zwar nach folgendem Muster: „Code+EUR“.

C0390

Art des ID-Codes des Vermögenswerts

Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — ISO 6166 ISIN

 

2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

 

3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

 

4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

 

5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

 

6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

 

7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

 

8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

 

9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

 

99 — Vom Unternehmen vergebener Code

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code angegeben werden muss und der in Element C0380 angegebene Code aus dem ID-Code des Vermögenswerts und dem alphabetischen Währungscode nach ISO 4217 zusammengesetzt ist, dann ist als „Art des ID-Codes des Vermögenswerts“ die Option 9 und die Option für den ursprünglichen ID-Code des Vermögenswerts anzugeben, und zwar nach dem Muster des folgenden Beispiels, in dem sich der gemeldete Code aus ISIN-Code+Währungscode zusammensetzt: „9/1“.

C0400

Gesamt

Dies ist der Gesamtwert der in allen Klassen gehaltenen Beteiligungen an einzelnen verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, die nicht strategischer Natur sind und die nicht nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug gebracht werden, d. h. die Summe aus:

1)

dem Wert der nicht strategischen Beteiligungen an Finanz- oder Kreditinstituten, die nicht nach Artikel 68 Absätzen 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug gebracht werden, da ihre Summe weniger als 10 % der Eigenmittelbestandteile ausmacht.

2)

dem Wert der übrigen nicht strategischen Beteiligungen, der nach deren Abzug gemäß Artikel 68 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verbleibt.

C0410

Typ-1-Aktien

Dies ist der Wert der in Form von Typ-1-Aktien gehaltenen Beteiligungen an einzelnen verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, die nicht strategischer Natur sind und nicht nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug gebracht werden, d. h. die Summe aus:

1)

dem Wert der nicht strategischen Beteiligungen an Finanz- oder Kreditinstituten, die nicht nach Artikel 68 Absätzen 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug gebracht werden, da ihre Summe weniger als 10 % der Eigenmittelbestandteile ausmacht.

2)

dem Wert der übrigen nicht strategischen Beteiligungen, der nach deren Abzug gemäß Artikel 68 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verbleibt.

Der Begriff Typ-1-Aktien wird im Sinne von Artikel 168 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwendet.

C0420

Typ-2-Aktien

Dies ist der Wert der in Form von Typ-2-Aktien gehaltenen jeweiligen Beteiligung an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, die nicht strategischer Natur sind und nicht nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug gebracht werden, d. h. die Summe aus:

1)

dem Wert der nicht strategischen Beteiligungen an Finanz- oder Kreditinstituten, die nicht nach Artikel 68 Absätzen 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug gebracht werden, da ihre Summe weniger als 10 % der Eigenmittelbestandteile ausmacht.

2)

dem Wert der übrigen nicht strategischen Beteiligungen, der nach deren Abzug gemäß Artikel 68 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verbleibt.

Der Begriff Typ-2-Aktien wird im Sinne von Artikel 168 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwendet.

C0430

Nachrangige Verbindlichkeiten

Dies ist der Wert der nachrangigen Verbindlichkeiten der Beteiligungen an den einzelnen verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, die nicht strategischer Natur sind und nicht nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug gebracht werden, d. h. die Summe aus:

1)

dem Wert der nicht strategischen Beteiligungen an Finanz- oder Kreditinstituten, die nicht nach Artikel 68 Absätzen 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug gebracht werden, da ihre Summe weniger als 10 % der Eigenmittelbestandteile ausmacht.

2)

dem Wert der übrigen nicht strategischen Beteiligungen, der nach deren Abzug gemäß Artikel 68 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verbleibt.

Tabelle 6 — Sonstige strategische Beteiligungen an Unternehmen, die keine Finanz- oder Kreditinstitute sind

C0440

Name des verbundenen Unternehmens

Hier ist der Name des verbundenen Unternehmens einzutragen, an dem die Beteiligung gehalten wird.

Anzugeben sind ihrer Natur nach strategische Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt.

C0450

ID-Code des Vermögenswerts

ID-Code des Vermögenswerts nach absteigender Priorität:

ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind. Dieser Code muss einmalig sein und im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code verwendet wird, ist sowohl der ID-Code des Vermögenswerts als auch der alphabetische Code der Währung nach ISO 4217 anzugeben, und zwar nach folgendem Muster: „Code+EUR“.

C0460

Art des ID-Codes des Vermögenswerts

Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — ISO 6166 ISIN

 

2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

 

3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

 

4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

 

5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

 

6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

 

7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

 

8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

 

9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

 

99 — Vom Unternehmen vergebener Code

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code angegeben werden muss und der in Element C0450 angegebene Code aus dem ID-Code des Vermögenswerts und dem alphabetischen Währungscode nach ISO 4217 zusammengesetzt ist, dann ist als „Art des ID-Codes des Vermögenswerts“ die Option 9 und die Option für den ursprünglichen ID-Code des Vermögenswerts anzugeben, und zwar nach dem Muster des folgenden Beispiels, in dem sich der gemeldete Code aus ISIN-Code+Währungscode zusammensetzt: „9/1“.

C0470

Gesamt

Dies ist der Gesamtwert der in allen Klassen gehaltenen jeweiligen Beteiligung an Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt und die strategischer Natur sind.

C0480

Typ-1-Aktien

Dies ist der Gesamtwert der in allen Klassen gehaltenen Beteiligungen an den einzelnen Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt und die strategischer Natur sind.

Der Begriff Typ-1-Aktien wird im Sinne von Artikel 168 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwendet.

C0490

Typ-2-Aktien

Dies ist der Gesamtwert der in Form von Typ-2-Aktien gehaltenen Beteiligungen an den einzelnen Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt und die strategischer Natur sind.

Der Begriff Typ-2-Aktien wird im Sinne von Artikel 168 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwendet.

C0500

Nachrangige Verbindlichkeiten

Dies ist der Wert der nachrangigen Verbindlichkeiten der Beteiligungen an den einzelnen Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt und die strategischer Natur sind.

Tabelle 6 — Sonstige nicht strategische Beteiligungen an Unternehmen, die keine Finanz- oder Kreditinstitute sind

C0510

Name des verbundenen Unternehmens

Hier ist der Name des verbundenen Unternehmens einzutragen, an dem die Beteiligung gehalten wird.

Anzugeben sind ihrer Natur nach nicht strategische Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt.

C0520

ID-Code des Vermögenswerts

ID-Code des Vermögenswerts nach absteigender Priorität:

ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind. Dieser Code muss einmalig sein und im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code verwendet wird, ist sowohl der ID-Code des Vermögenswerts als auch der alphabetische Code der Währung nach ISO 4217 anzugeben, und zwar nach folgendem Muster: „Code+EUR“.

C0530

Art des ID-Codes des Vermögenswerts

Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — ISO 6166 ISIN

 

2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

 

3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

 

4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

 

5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

 

6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

 

7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

 

8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

 

9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

 

99 — Vom Unternehmen vergebener Code

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code angegeben werden muss und der in Element C0520 angegebene Code aus dem ID-Code des Vermögenswerts und dem alphabetischen Währungscode nach ISO 4217 zusammengesetzt ist, dann ist als „Art des ID-Codes des Vermögenswerts“ die Option 9 und die Option für den ursprünglichen ID-Code des Vermögenswerts anzugeben, und zwar nach dem Muster des folgenden Beispiels, in dem sich der gemeldete Code aus ISIN-Code+Währungscode zusammensetzt: „9/1“.

C0540

Gesamt

Dies ist der Gesamtwert der in allen Klassen gehaltenen Beteiligungen an den einzelnen Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt und die nicht strategischer Natur sind.

C0550

Typ-1-Aktien

Dies ist der Gesamtwert der in Form von Typ-1-Aktien gehaltenen Beteiligungen an den einzelnen Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt und die nicht strategischer Natur sind.

Der Begriff Typ-1-Aktien wird im Sinne von Artikel 168 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwendet.

C0560

Typ-2-Aktien

Dies ist der Gesamtwert der in Form von Typ-2-Aktien gehaltenen Beteiligungen an den einzelnen Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt und die nicht strategischer Natur sind.

Der Begriff Typ-2-Aktien wird im Sinne von Artikel 168 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwendet.

C0570

Nachrangige Verbindlichkeiten

Dies ist der Wert der nachrangigen Verbindlichkeiten der Beteiligungen an den einzelnen Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt und die nicht strategischer Natur sind.

Gesamtbetrag für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung

R0040/C0580

Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt — gesamt

Dies ist der Gesamtwert der Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt.

R0040/C0590

Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt — Typ-1-Aktien

Dies ist der Gesamtwert der in Form von Typ-1-Aktien gehaltenen Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt.

Der Begriff Typ-1-Aktien wird im Sinne von Artikel 168 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwendet.

R0040/C0600

Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt — Typ-2-Aktien

Dies ist der Gesamtwert der in Form von Typ-2-Aktien gehaltenen Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt.

Der Begriff Typ-2-Aktien wird im Sinne von Artikel 168 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwendet.

R0040/C0610

Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt — nachrangige Verbindlichkeiten

Dies ist der Gesamtwert der nachrangigen Verbindlichkeiten der Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- und Kreditinstitute handelt.

R0050/C0580

Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, davon strategische (nach Methode 1 oder unter 10 % nicht nach Methode 1) — gesamt

Dies ist der Gesamtwert der strategischen Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, die nach Methode 1 oder, falls sie weniger als 10 % ausmachen, nicht nach Methode 1 einbezogen werden.

R0050/C0590

Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, davon strategische (nach Methode 1 oder unter 10 % nicht nach Methode 1) — Typ-1-Aktien

Dies ist der Gesamtwert der in Form von Typ-1-Aktien gehaltenen Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, die nach Methode 1 oder, falls sie weniger als 10 % ausmachen, nicht nach Methode 1 einbezogen werden.

Der Begriff Typ-1-Aktien wird im Sinne von Artikel 168 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwendet.

R0050/C0600

Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, davon strategische (nach Methode 1 oder unter 10 % nicht nach Methode 1) — Typ-2-Aktien

Dies ist der Gesamtwert der in Form von Typ-2-Aktien gehaltenen Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, die nach Methode 1 oder, falls sie weniger als 10 % ausmachen, nicht nach Methode 1 einbezogen werden.

Der Begriff Typ-2-Aktien wird im Sinne von Artikel 168 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwendet.

R0050/C0610

Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, davon strategische (nach Methode 1 oder unter 10 % nicht nach Methode 1) — nachrangige Verbindlichkeiten

Dies ist der Gesamtwert der nachrangigen Verbindlichkeiten strategischer Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, die nach Methode 1 oder, falls sie weniger als 10 % ausmachen, nicht nach Methode 1 einbezogen werden.

R0060/C0580

Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, davon nicht strategische (unter 10 %) — gesamt

Dies ist der Gesamtwert der nicht strategischen Beteiligungen (unter 10 %) an Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt.

R0060/C0590

Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, davon nicht strategische (unter 10 %) — Typ-1-Aktien

Dies ist der Gesamtwert der in Form von Typ-1-Aktien gehaltenen nicht strategischen Beteiligungen (unter 10 % — C0500) an Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt.

Der Begriff Typ-1-Aktien wird im Sinne von Artikel 168 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwendet.

R0060/C0600

Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, davon nicht strategische (unter 10 %) — Typ-2-Aktien

Dies ist der Gesamtwert der in Form von Typ-2-Aktien gehaltenen nicht strategischen Beteiligungen (unter 10 %) an Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt.

Der Begriff Typ-2-Aktien wird im Sinne von Artikel 168 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwendet.

R0060/C0610

Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, davon nicht strategische (unter 10 %) — nachrangige Verbindlichkeiten

Dies ist der Gesamtwert der nachrangigen Verbindlichkeiten der nicht strategischen Beteiligungen (unter 10 %) an Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt.

R0070/C0580

Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, die keine Finanz- oder Kreditinstitute sind — gesamt

Dies ist der Gesamtwert der Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt. Hier ist die Summe von C0470 und C0540 einzutragen.

R0070/C0590

Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt — Typ-1-Aktien

Dies ist der Gesamtwert der in Form von Typ-1-Aktien gehaltenen Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt.

Der Begriff Typ-1-Aktien wird im Sinne von Artikel 168 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwendet. Hier ist die Summe von C0480 und C0550 einzutragen.

R0070/C0600

Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt — Typ-2-Aktien

Dies ist der Gesamtwert der in Form von Typ-2-Aktien gehaltenen Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt.

Der Begriff Typ-2-Aktien wird im Sinne von Artikel 168 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwendet. Hier ist die Summe von C0490 und C0560 einzutragen.

R0070/C0610

Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt — nachrangige Verbindlichkeiten

Dies ist der Gesamtwert der nachrangigen Verbindlichkeiten der Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt. Hier ist die Summe von C0500 und C0570 einzutragen.

R0080/C0580

Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, davon strategische — gesamt

Dies ist der Gesamtwert der strategischen Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt. Hier ist die Summe von C0470 einzutragen.

R0080/C0590

Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, davon strategische — Typ-1-Aktien

Dies ist der Gesamtwert der in Form von Typ-1-Aktien gehaltenen strategischen Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt.

Der Begriff Typ-1-Aktien wird im Sinne von Artikel 168 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwendet. Hier ist die Summe von C0480 einzutragen.

R0080/C0600

Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, davon strategische — Typ-2-Aktien

Dies ist der Gesamtwert der in Form von Typ-2-Aktien gehaltenen strategischen Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt. Hier ist die Summe von C0490 einzutragen.

R0080/C0610

Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, davon strategische — nachrangige Verbindlichkeiten

Dies ist der Gesamtwert der nachrangigen Verbindlichkeiten der strategischen Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt. Hier ist die Summe von C0500 einzutragen.

R0090/C0580

Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, davon nicht strategische — gesamt

Dies ist der Gesamtwert der nicht strategischen Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt. Hier ist die Summe von C0540 einzutragen.

R0090/C0590

Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, davon nicht strategische — Typ-1-Aktien

Dies ist der Gesamtwert der in Form von Typ-1-Aktien gehaltenen nicht strategischen Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt. Der Begriff Typ-1-Aktien wird im Sinne von Artikel 168 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwendet. Hier ist die Summe von C0550 einzutragen.

R0090/C0600

Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, davon nicht strategische — Typ-2-Aktien

Dies ist der Gesamtwert der in Form von Typ-2-Aktien gehaltenen nicht strategischen Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt. Hier ist die Summe von C0560 einzutragen.

R0090/C0610

Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, davon nicht strategische — nachrangige Verbindlichkeiten

Dies ist der Gesamtwert der nachrangigen Verbindlichkeiten der nicht strategischen Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt. Hier ist die Summe von C0570 einzutragen.

Gesamt

C0620

Gesamtbetrag aller Beteiligungen

Dies ist der Gesamtwert aller Beteiligungen.

S.25.01 — Solvenzkapitalanforderung — für Unternehmen, die die Standardformel verwenden

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Erstübermittlung und die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil.

Der Meldebogen SR.25.01 ist für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln.

Wenn ein Unternehmen über Matching-Adjustment-Portfolios oder Sonderverbände verfügt (außer denen, die unter Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG fallen), sind bei der Berichterstattung auf der Ebene des ganzen Unternehmens die zu meldende fiktive Solvenzkapitalanforderung auf Ebene des Risikomoduls sowie die zu meldende Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern wie folgt zu berechnen:

Falls das Unternehmen die vollständige Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios auf Unternehmensebene anwendet, wird die fiktive SCR so berechnet, als ob kein Diversifikationsverlust vorhanden wäre, und die Verlustausgleichsfähigkeit wird als Summe der Verlustausgleichsfähigkeit für alle Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil berechnet.

Falls das Unternehmen zur Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios auf Unternehmensebene die Vereinfachung auf Ebene des Risikountermoduls anwendet, wird die fiktive SCR durch direkte Summierung auf Untermodulebene berechnet, und die Verlustausgleichsfähigkeit wird als Summe der Verlustausgleichsfähigkeit für alle Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil berechnet.

Falls das Unternehmen zur Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios auf Unternehmensebene die Vereinfachung auf Ebene des Risikomoduls anwendet, wird die fiktive SCR durch direkte Summierung auf Modulebene berechnet, und die Verlustausgleichsfähigkeit wird als Summe der Verlustausgleichsfähigkeit für alle Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil berechnet.

Die Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios auf Unternehmensebene ist den jeweiligen Risikomodulen (Marktrisiko, Gegenparteiausfallrisiko, lebensversicherungstechnisches Risiko, krankenversicherungstechnisches Risiko und nichtlebensversicherungstechnisches Risiko) zuzuordnen (C0050). Der den jeweiligen Risikomodulen zuzuordnende Betrag wird wie folgt berechnet:

Formula wobei gilt:

—    adjustment = nach einer der drei oben beschriebenen Methoden berechnete Anpassung

—    BSCR′ = entsprechend den Angaben (C0030/R0100) in diesem Meldebogen berechnete Basissolvenzkapitalanforderung

—    nSCRint = entsprechend den Angaben (C0030/R0070) in diesem Meldebogen berechnete fiktive Solvenzkapitalanforderung für das Risiko immaterieller Vermögenswerte

Multiplikation dieses „q-Faktors“ mit der fiktiven SCR für das jeweilige Risikomodul (Marktrisiko, Gegenparteiausfallrisiko, lebensversicherungstechnisches Risiko, krankenversicherungstechnisches Risiko und nichtlebensversicherungstechnisches Risiko)

 

ELEMENT

HINWEISE

Z0010

Artikel 112

Geben Sie an, ob die Berichtszahlen gemäß Artikel 112 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG verlangt wurden, um eine Schätzung der SCR zu übermitteln, die gemäß der Standardformel zu berechnen ist.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Übermittlung nach Artikel 112 Absatz 7

 

2 — Reguläre Übermittlung

Z0020

Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Sonderverband/MAP

 

2 — Übriger Teil

Z0030

Fonds-/Portfolionummer

Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird vom Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.

Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte „0“ ein.

R0010–R0050/C0030

Netto-Solvenzkapitalanforderung

Höhe der Nettokapitalanforderung für jedes Risikomodul, berechnet nach der Standardformel.

Die Differenz zwischen der Netto- und Brutto-SCR spiegelt die Berücksichtigung der künftigen Überschussbeteiligungen gemäß Artikel 205 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 wider.

Bei diesem Betrag müssen ggf. die Diversifikationseffekte im Sinne des Artikels 304 der Richtlinie 2009/138/EG vollständig berücksichtigt werden.

Diese Zellen enthalten keine Zuordnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAP auf der Ebene der einzelnen Unternehmen. Diese Zahlen stellen die SCR im Falle eines nicht vorhandenen Diversifikationsverlustes dar.

R0010–R0050/C0040

Brutto-Solvenzkapitalanforderung

Höhe der Bruttokapitalanforderung für jedes Risikomodul, berechnet nach der Standardformel.

Die Differenz zwischen der Netto- und Brutto-SCR spiegelt die Berücksichtigung der künftigen Überschussbeteiligungen gemäß Artikel 205 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 wider.

Bei diesem Betrag müssen ggf. die Diversifikationseffekte im Sinne des Artikels 304 der Richtlinie 2009/138/EG vollständig berücksichtigt werden.

Diese Zellen enthalten keine Zuordnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAP auf der Ebene der einzelnen Unternehmen. Diese Zahlen stellen die SCR im Falle eines nicht vorhandenen Diversifikationsverlustes dar.

R0010–R0050/C0050

Zuordnung aus Anpassungen aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Adjustment-Portfolios

Teil der dem jeweiligen Risikomodul zugeordneten Anpassung entsprechend dem in den „Allgemeinen Bemerkungen“ beschriebenen Verfahren. Dieser Betrag muss positiv sein.

R0060/C0030

Netto-Solvenzkapitalanforderung — Diversifikation

Höhe der Diversifikationseffekte zwischen der Basis-SCR von Netto-Risikomodulen aufgrund der Anwendung der Korrelationsmatrix gemäß Anhang IV der Richtlinie 2009/138/EG.

Dieser Betrag ist als negativer Wert vorzulegen.

R0060/C0040

Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Diversifikation

Höhe der Diversifikationseffekte zwischen der Basis-SCR von Brutto-Risikomodulen aufgrund der Anwendung der Korrelationsmatrix gemäß Anhang IV der Richtlinie 2009/138/EG.

Dieser Betrag ist als negativer Wert vorzulegen.

R0070/C0030

Netto-Solvenzkapitalanforderung — Risiko immaterieller Vermögenswerte

Höhe der Eigenkapitalanforderung, nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen, für das Risiko immaterieller Vermögenswerte, berechnet nach der Standardformel.

R0070/C0040

Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Risiko immaterieller Vermögenswerte

Die künftige Überschussbeteiligung gemäß Artikel 205 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 für das Risiko immaterieller Vermögenswerte beträgt nach der Standardformel null; somit stimmt R0070/C0040 mit R0070/C0030 überein.

R0100/C0030

Netto-Solvenzkapitalanforderung — Basissolvenzkapitalanforderung

Höhe der Basiskapitalanforderungen nach der Berücksichtigung von künftigen Überschussbeteiligungen gemäß Artikel 205 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, berechnet nach der Standardformel.

Bei diesem Betrag müssen ggf. die Diversifikationseffekte im Sinne des Artikels 304 der Richtlinie 2009/138/EG vollständig berücksichtigt werden.

Diese Zelle enthält keine Zuordnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAP auf der Ebene der einzelnen Unternehmen. Diese Zahlen stellen die SCR im Falle eines nicht vorhandenen Diversifikationsverlustes dar.

Dieser Betrag wird berechnet als Summe der Nettokapitalanforderungen für jedes Risikomodul innerhalb der Standardformel, einschließlich der Anpassung für Diversifikationseffekte innerhalb der Standardformel.

R0100/C0040

Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Basissolvenzkapitalanforderung

Höhe der Basiskapitalanforderungen vor der Berücksichtigung von künftigen Überschussbeteiligungen gemäß Artikel 205 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, berechnet nach der Standardformel.

Bei diesem Betrag müssen ggf. die Diversifikationseffekte im Sinne des Artikels 304 der Richtlinie 2009/138/EG vollständig berücksichtigt werden.

Diese Zelle enthält keine Zuordnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAP auf der Ebene der einzelnen Unternehmen. Diese Zahlen stellen die SCR im Falle eines nicht vorhandenen Diversifikationsverlustes dar.

Dieser Betrag wird berechnet als Summe der Bruttokapitalanforderungen für jedes Risikomodul innerhalb der Standardformel, einschließlich der Anpassung für Diversifikationseffekte innerhalb der Standardformel.

Berechnung der Solvenzkapitalanforderung

R0120/C0100

Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAP

Anpassung zur Berichtigung von Verzerrungen bei der SCR-Berechnung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios auf Ebene des Risikomoduls. Dieser Betrag muss positiv sein.

R0130/C0100

Operationelles Risiko

Höhe der Kapitalanforderungen für das Modul Operationelles Risiko, berechnet nach der Standardformel.

R0140/C0100

Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen

Höhe der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen, berechnet nach der Standardformel.

Dieser Betrag ist als negativer Wert vorzulegen.

Auf Ebene der Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios und auf Unternehmensebene, wenn keine Sonderverbände (außer denen, die unter Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG fallen) oder Matching-Adjustment-Portfolios vorhanden sind, handelt es sich hierbei um das Maximum zwischen null und dem Betrag, der dem Minimum zwischen dem Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge in Bezug auf künftige Überschussbeteiligungen nach Abzug der Rückversicherung und der Differenz zwischen der Brutto- und der Netto-Basissolvenzkapitalanforderung entspricht.

Sind Sonderverbände (außer denen, die unter Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG fallen) oder Matching-Adjustment-Portfolios vorhanden, ist dieser Betrag als Summe der Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen für jeden Sonderverband bzw. jedes Matching-Adjustment-Portfolio und den übrigen Teil zu berechnen, wobei die künftigen Überschussbeteiligungen (netto) als Obergrenze zu berücksichtigen sind.

R0150/C0100

Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern

Höhe der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern, berechnet nach der Standardformel.

Dieser Betrag muss negativ sein.

R0160/C0100

Kapitalanforderung für Geschäfte nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG

Höhe der Kapitalanforderung, berechnet nach den Vorschriften gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2003/41/EG, für Sonderverbände in Bezug auf das Altersversorgungsgeschäft nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG, auf die Übergangsmaßnahmen angewendet werden. Dieses Element ist nur während der Übergangszeit zu melden.

R0200/C0100

Solvenzkapitalanforderung ohne Kapitalaufschlag

Höhe der diversifizierten SCR insgesamt vor etwaigen Kapitalaufschlägen.

R0210/C0100

Kapitalaufschläge bereits festgesetzt

Höhe der Kapitalaufschläge, die zum Berichtsstichtag bereits festgesetzt worden waren. Nicht darin enthalten sind Kapitalaufschläge, die zwischen diesem Datum und der Übermittlung der Daten an die Aufsichtsbehörde festgesetzt wurden, oder Kapitalaufschläge, die nach der Datenübermittlung festgesetzt wurden.

R0220/C0100

Solvenzkapitalanforderung

Höhe der Solvenzkapitalanforderung.

Weitere Angaben zur SCR

R0400/C0100

Kapitalanforderung für das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko

Höhe der Kapitalanforderung für das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko.

R0410/C0100

Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen Teil

Betrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen Teil, wenn Sonderverbände im Unternehmen existieren.

R0420/C0100

Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Sonderverbände

Höhe der Summe der fiktiven SCR aller Sonderverbände, wenn Sonderverbände im Unternehmen existieren (außer denen, die sich auf das Geschäft gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG (übergangsweise) beziehen).

R0430/C0100

Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Matching-Adjustment-Portfolios

Höhe der Summe der fiktiven SCR aller Matching-Adjustment-Portfolios.

R0440/C0100

Diversifikationseffekte aufgrund der Aggregation der fiktiven Solvenzkapitalanforderung für Sonderverbände für Artikel 304

Höhe der Anpassung für Diversifikationseffekte zwischen Sonderverbänden gemäß Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG und dem übrigen Teil, sofern anwendbar.

R0450/C0100

Methode zur Berechnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAP

Methode zur Berechnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vollständige Neuberechnung

 

2 — Vereinfachung auf Ebene des Risikountermoduls

 

3 — Vereinfachung auf Ebene des Risikomoduls

 

4 — Keine Anpassung

Verfügt das Unternehmen über keine Sonderverbände (oder nur über solche, die unter Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG fallen), ist Option 4 zu wählen.

R0460/C0100

Künftige Überschussbeteiligungen (netto)

Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge in Bezug auf künftige Überschussbeteiligungen nach Abzug der Rückversicherung.

S.25.02 — Solvenzkapitalanforderung — für Unternehmen, die die Standardformel und ein internes Partialmodell verwenden

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Erstübermittlung und die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil.

Die zu berichtenden Komponenten sind von den nationalen Aufsichtsbehörden und den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einvernehmlich festzulegen.

Der Meldebogen SR.25.02 ist für jedes Unternehmen, das ein internes Partialmodell verwendet, für jeden Sonderverband, jedes Matching-Adjustment-Portfolio und den übrigen Teil vorzulegen. Hierzu zählen Unternehmen, die ein internes Partialmodell für einen kompletten Sonderverband und/oder ein komplettes Matching-Adjustment-Portfolio verwenden, während für die anderen Sonderverbände und/oder Matching-Adjustment-Portfolios die Standardformel verwendet wird. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln.

Für diejenigen Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, das die Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios beinhaltet, werden, wenn das Unternehmen über Matching-Adjustment-Portfolios oder Sonderverbände verfügt (außer denen, die unter Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG fallen), bei der Berichterstattung auf der Ebene des ganzen Unternehmens die zu meldende fiktive SCR auf Ebene des Risikomoduls sowie die zu meldende Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern wie folgt berechnet:

Falls das Unternehmen die vollständige Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios auf Unternehmensebene anwendet, wird die fiktive SCR so berechnet, als ob kein Sonderverband vorhanden wäre, und die Verlustausgleichsfähigkeit wird als Summe der Verlustausgleichsfähigkeit für alle Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil berechnet.

Falls das Unternehmen zur Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios auf Unternehmensebene die Vereinfachung auf Ebene des Risikountermoduls anwendet, werden die fiktive SCR und die Verlustausgleichsfähigkeit durch direkte Summierung auf Untermodulebene berechnet.

Falls das Unternehmen zur Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios auf Unternehmensebene die Vereinfachung auf Ebene des Risikomoduls anwendet, werden die fiktive SCR und die Verlustausgleichsfähigkeit durch direkte Summierung auf Modulebene berechnet.

Die Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios auf Unternehmensebene ist den jeweiligen Risikomodulen (Marktrisiko, Gegenparteiausfallrisiko, lebensversicherungstechnisches Risiko, krankenversicherungstechnisches Risiko und nichtlebensversicherungstechnisches Risiko) zuzuordnen (C0050), wenn die Berechnung nach der Standardformel erfolgt. Der den jeweiligen Risikomodulen zuzuordnende Betrag wird wie folgt berechnet:

Formula, wobei gilt:

—    adjustment = nach einer der drei oben beschriebenen Methoden berechnete Anpassung

—    BSCR′ = entsprechend den Angaben in diesem Meldebogen berechnete Basissolvenzkapitalanforderung

—    nSCRint = entsprechend den Angaben in diesem Meldebogen berechnete fiktive Solvenzkapitalanforderung für das Risiko immaterieller Vermögenswerte

Multiplikation dieses „q-Faktors“ mit der fiktiven SCR für das jeweilige Risikomodul (Marktrisiko, Gegenparteiausfallrisiko, lebensversicherungstechnisches Risiko, krankenversicherungstechnisches Risiko und nichtlebensversicherungstechnisches Risiko)

 

ELEMENT

HINWEISE

Z0020

Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Sonderverband/MAP

 

2 — Übriger Teil

Z0030

Fonds-/Portfolionummer

Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird vom Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.

Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte „0“ ein.

C0010

Eindeutige Komponentennummer

Eindeutige, mit der nationalen Aufsichtsbehörde abgestimmte Nummer jeder Komponente zur eindeutigen Kennzeichnung der Komponenten des Modells. Diese Nummer ist stets mit der im jeweiligen Element enthaltenen Komponentenbeschreibung zu verwenden. Wenn das interne Partialmodell die gleiche Aufteilung nach Risikomodul wie bei der Standardformel gestattet, sind folgende Nummern für die Komponenten zu verwenden:

1 — Marktrisiko

2 — Gegenparteiausfallrisiko

3 — lebensversicherungstechnisches Risiko

4 — krankenversicherungstechnisches Risiko

5 — nichtlebensversicherungstechnisches Risiko

6 — Risiko immaterieller Vermögenswerte

7 — operationelles Risiko

8 — Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen (negativer Betrag)

9 — Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern (negativer Betrag)

Können die Risikomodule der Standardformel nicht vorgelegt werden, weist das Unternehmen jeder unterschiedlichen Komponente eine Nummer von 1 bis 7 zu.

Diese Nummer ist stets mit der im jeweiligen Element C0020 enthaltenen Komponentenbeschreibung zu verwenden. Die Nummern der Komponenten sind im Zeitverlauf unverändert beizubehalten.

C0020

Komponentenbeschreibung

Freitextangabe aller Komponenten, die das Unternehmen ausweisen kann. Diese Komponenten sollten nach Möglichkeit mit den Risikomodulen der Standardformel gemäß dem internen Partialmodell übereinstimmen. Jede Komponente ist mit einem gesonderten Eintrag anzugeben. Die Unternehmen müssen die Komponenten in den verschiedenen Berichtszeiträumen einheitlich angeben und melden, sofern keine Änderung am internen Modell vorgenommen wurde, die sich auf die Kategorien auswirkt.

Die nicht in den Komponenten eingebettete Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und/oder der latenten Steuern ist als gesonderte Komponente anzugeben.

C0030

Berechnung der Solvenzkapitalanforderung

Höhe der Kapitalanforderung für jede Komponente unabhängig von der Berechnungsmethode (Standardformel oder internes Partialmodell) nach den Anpassungen für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und/oder latenten Steuern, wenn diese in der Komponentenberechnung enthalten sind.

Für die Komponenten Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und/oder der latenten Steuern (wenn diese als gesonderte Komponente angegeben wird) ist dies die Höhe der Verlustausgleichsfähigkeit (diese Beträge sind als negative Werte vorzulegen).

Für Komponenten, die nach der Standardformel berechnet werden, stellt diese Zelle die fiktive Brutto-SCR dar. Für Komponenten, die nach dem internen Partialmodell berechnet werden, ist dies der Wert unter Berücksichtigung der künftigen Maßnahmen des Managements, die in der Berechnung enthalten sind, nicht jedoch solcher Maßnahmen, die als gesonderte Komponente modelliert sind.

Dieser Betrag muss ggf. die Diversifikationseffekte im Sinne des Artikels 304 der Richtlinie 2009/138/EG vollständig berücksichtigen.

Diese Zelle enthält keine Zuordnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios auf der Ebene der einzelnen Unternehmen, sofern anwendbar.

C0050

Zuordnung aus Anpassungen aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Adjustment-Portfolios

Sofern anwendbar, Teil der dem jeweiligen Risikomodul zugeordneten Anpassung entsprechend dem in den „Allgemeinen Bemerkungen“ beschriebenen Verfahren. Dieser Betrag muss positiv sein.

C0060

Berücksichtigung der künftigen Maßnahmen des Managements bezüglich versicherungstechnischer Rückstellungen und/oder latenter Steuern

Zur Angabe, ob in der Berechnung die künftigen Maßnahmen des Managements bezüglich der Verlustausgleichsfähigkeit von versicherungstechnischen Rückstellungen und/oder latenten Steuern berücksichtigt sind, ist aus der folgenden erschöpfenden Liste eine Option auszuwählen:

 

1 — Künftige Maßnahmen des Managements bezüglich der Verlustausgleichsfähigkeit versicherungstechnischer Rückstellungen in der Komponente berücksichtigt

 

2 — Künftige Maßnahmen des Managements bezüglich der Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern in der Komponente berücksichtigt

 

3 — Künftige Maßnahmen des Managements bezüglich der Verlustausgleichsfähigkeit versicherungstechnischer Rückstellungen und latenter Steuern in der Komponente berücksichtigt

 

4 — Keine künftigen Maßnahmen des Managements berücksichtigt

C0070

Modellierter Betrag

Diese Zelle enthält für jede Komponente den nach dem internen Partialmodell berechneten Betrag.

R0110/C0100

Undiversifizierte Komponenten gesamt

Summe aller Komponenten.

R0060/C0100

Diversifikation

Gesamthöhe der Diversifikation bei den in C0030 ausgewiesenen Komponenten.

Dieser Betrag enthält keine Diversifikationseffekte innerhalb der einzelnen Komponenten, die in den in C0030 anzugebenden Werten einzubetten sind.

Dieser Betrag ist als negativer Wert vorzulegen.

R0120/C0100

Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAP

Sofern anwendbar, Anpassung zur Berichtigung von Verzerrungen bei der SCR-Berechnung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios auf Ebene des Risikomoduls.

R0160/C0100

Kapitalanforderung für Geschäfte nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG

Höhe der Kapitalanforderung, berechnet nach den Vorschriften gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2003/41/EG, für Sonderverbände in Bezug auf das Altersversorgungsgeschäft nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG, auf die Übergangsmaßnahmen angewendet werden. Dieses Element ist nur während der Übergangszeit zu melden.

R0200/C0100

Solvenzkapitalanforderung ohne Kapitalaufschlag

Höhe der diversifizierten SCR insgesamt vor etwaigen Kapitalaufschlägen.

R0210/C0100

Kapitalaufschläge bereits festgesetzt

Höhe der Kapitalaufschläge, die zum Berichtsstichtag bereits festgesetzt worden waren. Nicht darin enthalten sind Kapitalaufschläge, die zwischen diesem Datum und der Übermittlung der Daten an die Aufsichtsbehörde festgesetzt wurden, oder Kapitalaufschläge, die nach der Datenübermittlung festgesetzt wurden.

R0220/C0100

Solvenzkapitalanforderung

Kapitalanforderung insgesamt, einschließlich Kapitalaufschlägen.

Weitere Angaben zur SCR

R0300/C0100

Höhe/Schätzung der gesamten Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen

Höhe/Schätzung der Gesamtanpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen, einschließlich des in den Komponenten eingebetteten Teils und des als Einzelkomponente ausgewiesenen Teils. Dieser Betrag ist als negativer Wert vorzulegen.

R0310/C0100

Höhe/Schätzung der gesamten Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern

Höhe/Schätzung der Gesamtanpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern, einschließlich des in den Komponenten eingebetteten Teils und des als Einzelkomponente ausgewiesenen Teils. Dieser Betrag ist als negativer Wert vorzulegen.

R0400/C0100

Kapitalanforderung für das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko

Höhe der Kapitalanforderung für das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko.

R0410/C0100

Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen Teil

Betrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen Teil, wenn Sonderverbände im Unternehmen existieren.

R0420/C0100

Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Sonderverbände

Höhe der Summe der fiktiven SCR aller Sonderverbände, wenn Sonderverbände im Unternehmen existieren (außer denen, die sich auf das Geschäft gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG (übergangsweise) beziehen).

R0430/C0100

Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Matching-Adjustment-Portfolios

Höhe der Summe der fiktiven SCR aller Matching-Adjustment-Portfolios.

Eine Angabe dieses Elements ist nicht erforderlich, wenn die SCR-Berechnung auf der Ebene von Sonderverbänden oder Matching-Adjustment-Portfolios vorgelegt wird.

R0440/C0100

Diversifikationseffekte aufgrund der Aggregation der fiktiven Solvenzkapitalanforderung für Sonderverbände für Artikel 304

Höhe der Anpassung für Diversifikationseffekte zwischen Sonderverbänden gemäß Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG und dem übrigen Teil, sofern anwendbar.

Dieser Betrag entspricht der Differenz zwischen der Summe der fiktiven SCR für jeden Sonderverband/jedes Matching-Adjustment-Portfolio/jeden übrigen Teil und der unter R0200/C0100 berichteten SCR.

R0450/C0100

Methode zur Berechnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAP

Methode zur Berechnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

 

1 — Vollständige Neuberechnung

 

2 — Vereinfachung auf Ebene des Risikountermoduls

 

3 — Vereinfachung auf Ebene des Risikomoduls

 

4 — Keine Anpassung

Verfügt das Unternehmen über keine Sonderverbände (oder nur über solche, die unter Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG fallen), ist Option 4 zu wählen.

R0460/C0100

Künftige Überschussbeteiligungen (netto)

Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge in Bezug auf künftige Überschussbeteiligungen nach Abzug der Rückversicherung.

S.25.03 — Solvenzkapitalanforderung — für Unternehmen, die interne Vollmodelle verwenden

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Erstübermittlung und die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil.

Die zu berichtenden Komponenten sind von den nationalen Aufsichtsbehörden und den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einvernehmlich festzulegen.

Der Meldebogen SR.25.03 ist für jedes Unternehmen, das ein internes Vollmodell verwendet, für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln.

 

ELEMENT

HINWEISE

Z0020

Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Sonderverband/MAP

 

2 — Übriger Teil

Z0030

Fonds-/Portfolionummer

Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird vom Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.

Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte „0“ ein.

C0010

Eindeutige Komponentennummer

Eindeutige, mit der nationalen Aufsichtsbehörde abgestimmte Nummer für jede Komponente des internen Vollmodells zur eindeutigen Kennzeichnung der Komponenten des Modells. Diese Nummer ist stets mit der im jeweiligen Element C0020 enthaltenen Komponentenbeschreibung zu verwenden.

Die Nummern der Komponenten sind im Zeitverlauf unverändert beizubehalten.

C0020

Komponentenbeschreibung

Freitextangabe aller Komponenten, die das Unternehmen innerhalb des internen Vollmodells ausweisen kann. Diese Komponenten stimmen unter Umständen nicht genau mit den für die Standardformel festgelegten Risiken überein. Jede Komponente ist mit einem gesonderten Eintrag anzugeben. Die Unternehmen müssen die Komponenten in den verschiedenen Berichtszeiträumen einheitlich angeben und melden, sofern keine Änderung am internen Modell vorgenommen wurde, die sich auf die Kategorien auswirkt.

Die modellierte, aber nicht in den Komponenten berücksichtigte Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und/oder der latenten Steuern ist als gesonderte Komponente anzugeben.

C0030

Berechnung der Solvenzkapitalanforderung

Höhe der Nettokapitalanforderung für jede Komponente, nach Anpassungen für künftige Maßnahmen des Managements bezüglich versicherungstechnischer Rückstellungen und/oder latenter Steuern, sofern anwendbar, berechnet nach dem internen Vollmodell auf undiversifizierter Basis, soweit diese Anpassungen innerhalb der Komponenten modelliert sind.

Die modellierte, aber nicht in den Komponenten eingebettete Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und/oder latenten Steuern ist als negativer Wert anzugeben.

C0060

Berücksichtigung der künftigen Maßnahmen des Managements bezüglich versicherungstechnischer Rückstellungen und/oder latenter Steuern

Zur Angabe, ob in der Berechnung die künftigen Maßnahmen des Managements bezüglich der Verlustausgleichsfähigkeit von versicherungstechnischen Rückstellungen und/oder latenten Steuern berücksichtigt sind, ist aus der folgenden erschöpfenden Liste eine Option auszuwählen:

 

1 — Künftige Maßnahmen des Managements bezüglich der Verlustausgleichsfähigkeit versicherungstechnischer Rückstellungen in der Komponente berücksichtigt

 

2 — Künftige Maßnahmen des Managements bezüglich der Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern in der Komponente berücksichtigt

 

3 — Künftige Maßnahmen des Managements bezüglich der Verlustausgleichsfähigkeit versicherungstechnischer Rückstellungen und latenter Steuern in der Komponente berücksichtigt

 

4 — Keine künftigen Maßnahmen des Managements berücksichtigt

R0110/C0100

Undiversifizierte Komponenten gesamt

Summe aller Komponenten.

R0060/C0100

Diversifikation

Die Gesamthöhe der Diversifikation bei den in C0030 ausgewiesenen Komponenten, berechnet nach dem internen Vollmodell.

Dieser Betrag enthält keine Diversifikationseffekte innerhalb der einzelnen Komponenten, die in den in C0030 anzugebenden Werten einzubetten sind.

Dieser Betrag muss negativ sein.

R0160/C0100

Kapitalanforderung für Geschäfte nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG

Höhe der Kapitalanforderung, berechnet nach den Vorschriften gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2003/41/EG, für Sonderverbände in Bezug auf das Altersversorgungsgeschäft nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG, auf die Übergangsmaßnahmen angewendet werden. Dieses Element ist nur während der Übergangszeit zu melden.

R0200/C0100

Solvenzkapitalanforderung ohne Kapitalaufschlag

Höhe der diversifizierten SCR insgesamt vor etwaigen Kapitalaufschlägen.

R0210/C0100

Kapitalaufschläge bereits festgesetzt

Höhe der Kapitalaufschläge, die zum Berichtsstichtag bereits festgesetzt worden waren. Nicht darin enthalten sind Kapitalaufschläge, die zwischen diesem Datum und der Übermittlung der Daten an die Aufsichtsbehörde festgesetzt wurden, oder Kapitalaufschläge, die nach der Datenübermittlung festgesetzt wurden.

R0220/C0100

Solvenzkapitalanforderung

Höhe der SCR insgesamt, berechnet nach dem internen Vollmodell

Weitere Angaben zur SCR

R0300/C0100

Höhe/Schätzung der gesamten Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen

Höhe/Schätzung der Gesamtanpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen, einschließlich des in jeder Komponente eingebetteten Teils und des als Einzelkomponente ausgewiesenen Teils.

R0310/C0100

Höhe/Schätzung der gesamten Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern

Höhe/Schätzung der Gesamtanpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern, einschließlich des in jeder Komponente eingebetteten Teils und des als Einzelkomponente ausgewiesenen Teils.

R0410/C0100

Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen Teil

Betrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen Teil, wenn Sonderverbände im Unternehmen existieren.

R0420/C0100

Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Sonderverbände

Höhe der Summe der fiktiven SCR aller Sonderverbände, wenn Sonderverbände im Unternehmen existieren (außer denen, die sich auf das Geschäft gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG (übergangsweise) beziehen).

R0430/C0100

Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Matching-Adjustment-Portfolios

Höhe der Summe der fiktiven SCR aller Matching-Adjustment-Portfolios.

R0440/C0100

Diversifikationseffekte aufgrund der Aggregation der fiktiven Solvenzkapitalanforderung für Sonderverbände für Artikel 304

Höhe der Anpassung für Diversifikationseffekte zwischen Sonderverbänden gemäß Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG und dem übrigen Teil, sofern anwendbar.

R0460/C0100

Künftige Überschussbeteiligungen (netto)

Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge in Bezug auf künftige Überschussbeteiligungen nach Abzug der Rückversicherung.

S.26.01 — Solvenzkapitalanforderung — Marktrisiko

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil.

Der Meldebogen SR.26.01.01 ist für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln.

Als Werte vor und nach dem Schock ist die Höhe der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten einzutragen, die gegenüber dem betreffenden Schock anfällig sind. Für Verbindlichkeiten ist die Bewertung auf der untersten Ebene durchzuführen, die für den Vertrag oder die homogene Risikogruppe verfügbar ist. Bei einem Vertrag oder einer homogenen Risikogruppe, der/die gegenüber einem Schock anfällig ist, bedeutet dies, dass die mit diesem Vertrag oder dieser homogenen Risikogruppe in Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten als gegenüber dem betreffenden Schock anfälliger Wert angegeben werden müssen.

 

ELEMENT

HINWEISE

Z0010

Artikel 112

Geben Sie an, ob die Berichtszahlen gemäß Artikel 112 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG verlangt wurden, um eine Schätzung der SCR zu übermitteln, die gemäß der Standardformel zu berechnen ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Übermittlung nach Artikel 112 Absatz 7

 

2 — Reguläre Übermittlung

Z0020

Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Sonderverband/MAP

 

2 — Übriger Teil

Z0030

Fonds-/Portfolionummer

Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird vom Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.

Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte „0“ ein.

R0010/C0010

Vereinfachungen — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen

Geben Sie an, ob ein Unternehmen bei der Berechnung des Spread-Risikos in Bezug auf Anleihen und Darlehen Vereinfachungen angewendet hat. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vereinfachungen angewendet

 

2 — Keine Vereinfachungen angewendet

Wenn R0010/C0010 = 1, sind für R0410 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

R0020/C0010

Vereinfachungen für firmeneigene Unternehmen — Zinsrisiko

Geben Sie an, ob ein firmeneigenes Unternehmen bei der Berechnung des Zinsrisikos Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

 

1 — Vereinfachungen angewendet

 

2 — Keine Vereinfachungen angewendet

Wenn R0020/C0010 = 1, sind für R0100–R0120 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

R0030/C0010

Vereinfachungen für firmeneigene Unternehmen — Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen

Geben Sie an, ob ein firmeneigenes Unternehmen bei der Berechnung des Spread-Risikos in Bezug auf Anleihen und Darlehen Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

 

1 — Vereinfachungen angewendet

 

2 — Keine Vereinfachungen angewendet

R0040/C0010

Vereinfachungen für firmeneigene Unternehmen — Marktrisikokonzentration

Geben Sie an, ob ein firmeneigenes Unternehmen bei der Berechnung der Marktrisikokonzentration Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

 

1 — Vereinfachungen angewendet

 

2 — Keine Vereinfachungen angewendet

Zinsrisiko 

R0100/C0060

Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Zinsrisiko

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Zinsrisiko, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0020/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Zinsrisiko an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen für firmeneigene Unternehmen ermittelt wurde.

R0100/C0080

Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Zinsrisiko

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Zinsrisiko, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0020/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Zinsrisiko an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen für firmeneigene Unternehmen ermittelt wurde.

R0110–R0120/C0020

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Zinsrisiko — Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschock

Dies ist der Gesamtwert der gegenüber dem Risiko eines Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschocks anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0110–R0120/C0030

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Zinsrisiko — Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschock

Dies ist der Gesamtwert der gegenüber dem Risiko eines Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschocks anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0110–R0120/C0040

Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Zinsrisiko — Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschock

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschocks anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0110–R0120/C0050

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Zinsrisiko — Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschock

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschocks anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0110–R0120/C0060

Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Zinsrisiko — Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschock

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsrisiko, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0020/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Zinsrückgangs-/ Zinsanstiegsrisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0110–R0120/C0070

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Zinsrisiko — Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschock

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschocks anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0110–R0120/C0080

Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Zinsrisiko — Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschock

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsrisiko, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0020/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsrisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

Aktienrisiko

R0200/C0060

Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Aktienrisiko, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

R0200/C0080

Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Aktienrisiko, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

R0210/C0020

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — Typ-1-Aktien

Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-1-Aktien anfällig sind.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0210/C0030

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Aktienrisiko — Typ-1-Aktien

Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-1-Aktien anfällig sind.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0210/C0040

Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — Typ-1-Aktien

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-1-Aktien anfällig sind, nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0210/C0050

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — Typ-1-Aktien

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-1-Aktien anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0210/C0060

Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — Typ-1-Aktien

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Aktienrisiko (für Typ-1-Aktien) nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

R0210/C0070

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — Typ-1-Aktien

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-1-Aktien anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0210/C0080

Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — Typ-1-Aktien

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Aktienrisiko für Typ-1-Aktien, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

R0220–R0240/C0020

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — Typ-1-Aktien

Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko (für jede Art von Typ-1-Aktien) anfällig sind.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0220–R0240/C0040

Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — Typ-1-Aktien

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko (für jede Art von Typ-1-Aktien) anfällig sind, nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0250/C0020

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — Typ-2-Aktien

Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-2-Aktien anfällig sind.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0250/C0030

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Aktienrisiko — Typ-2-Aktien

Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-2-Aktien anfällig sind.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0250/C0040

Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — Typ-2-Aktien

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-2-Aktien anfällig sind, nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0250/C0050

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — Typ-2-Aktien

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-2-Aktien anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0250/C0060

Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — Typ-2-Aktien

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Aktienrisiko (für Typ-2-Aktien) nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

R0250/C0070

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — Typ-2-Aktien

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-2-Aktien anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0250/C0080

Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — Typ-2-Aktien

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Aktienrisiko für Typ-2-Aktien, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

R0260–R0280/C0020

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — Typ-2-Aktien

Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko (für jede Art von Typ-2-Aktien) anfällig sind.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0260–R0280/C0040

Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — Typ-2-Aktien

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko (für jede Art von Typ-2-Aktien) anfällig sind, nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

Immobilienrisiko

R0300/C0020

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Immobilienrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Immobilienrisiko anfälligen Vermögenswerte.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0300/C0030

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Immobilienrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Immobilienrisiko anfälligen Verbindlichkeiten.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0300/C0040

Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Immobilienrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Immobilienrisiko anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Immobilienschocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0300/C0050

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Immobilienrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Immobilienrisiko anfälligen Verbindlichkeiten nach Eintritt des Immobilienschocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0300/C0060

Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Immobilienrisiko

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Immobilienrisiko, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

R0300/C0070

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Immobilienrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Immobilienrisiko anfälligen Verbindlichkeiten nach Eintritt des Immobilienschocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0300/C0080

Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Immobilienrisiko

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Immobilienrisiko, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Spread-Risiko 

R0400/C0060

Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

R0400/C0080

Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

R0410/C0020

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen anfälligen Vermögenswerte.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0410/C0030

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen anfälligen Verbindlichkeiten.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0410/C0040

Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0410/C0050

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen anfälligen Verbindlichkeiten nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0410/C0060

Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0010/C0010 = 1, gibt dieses Element die Netto-Solvenzkapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0410/C0070

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen anfälligen Verbindlichkeiten nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0410/C0080

Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0010/C0010 = 1, gibt dieses Element die Brutto-Solvenzkapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0420/C0060

Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Kreditderivate

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Kreditderivaten, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

R0420/C0080

Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Kreditderivate

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Kreditderivaten, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. .

R0430–R0440/C0020

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Kreditderivate — Rückgangs-/Anstiegsschock bei Kreditderivaten

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Rückgangs-/Anstiegsschock beim Spread-Risiko von Kreditderivaten anfällig sind.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0430–R0440/C0030

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Kreditderivate — Rückgangs-/Anstiegsschock bei Kreditderivaten

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Rückgangs-/Anstiegsschock beim Spread-Risiko von Kreditderivaten anfällig sind.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0430–R0440/C0040

Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Kreditderivate — Rückgangs-/Anstiegsschock bei Kreditderivaten

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Rückgangs-/Anstiegsschock beim Spread-Risiko von Kreditderivaten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0430–R0440/C0050

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Kreditderivate — Rückgangs-/Anstiegsschock bei Kreditderivaten

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Rückgangs-/Anstiegsschock beim Spread-Risiko von Kreditderivaten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0430–R0440/C0060

Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Kreditderivate — Rückgangs-/Anstiegsschock bei Kreditderivaten

Dies ist die Nettokapitalanforderung für den Rückgangs-/Anstiegsschock beim Spread-Risiko von Kreditderivaten, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

R0430–R0440/C0070

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Kreditderivate — Rückgangs-/Anstiegsschock bei Kreditderivaten

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Rückgangs-/Anstiegsschock beim Spread-Risiko von Kreditderivaten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0430–R0440/C0080

Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Kreditderivate — Rückgangs-/Anstiegsschock bei Kreditderivaten

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für den Rückgangs-/Anstiegsschock beim Spread-Risiko von Kreditderivaten, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

R0450/C0020

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei Verbriefungspositionen anfälligen Vermögenswerte.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0450/C0030

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei Verbriefungspositionen anfälligen Verbindlichkeiten.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0450/C0040

Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei Verbriefungspositionen anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0450/C0050

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0450/C0060

Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei Verbriefungspositionen, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

R0450/C0070

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0450/C0080

Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei Verbriefungspositionen, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

R0460/C0020

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Typ-1-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei Typ-1-Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0460/C0030

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Typ-1-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei Typ-1-Verbriefungen anfälligen Verbindlichkeiten.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0460/C0040

Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Typ-1-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei Typ-1-Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0460/C0050

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Typ-1-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei Typ-1-Verbriefungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0460/C0060

Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Typ-1-Verbriefungen

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei Typ-1-Verbriefungen, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

R0460/C0070

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Typ-1-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei Typ-1-Verbriefungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0460/C0080

Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Typ 1 Verbriefungen

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei Typ-1-Verbriefungen, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

R0470/C0020

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Typ-2-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei Typ-2-Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0470/C0030

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Typ-2-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei Typ-2-Verbriefungen anfälligen Verbindlichkeiten.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0470/C0040

Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Typ-2-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei Typ-2-Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0470/C0050

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Typ-2-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei Typ-2-Verbriefungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0470/C0060

Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Typ-2-Verbriefungen

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei Typ-2-Verbriefungen, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

R0470/C0070

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Typ-2-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei Typ-2-Verbriefungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0470/C0080

Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Typ-2-Verbriefungen

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei Typ-2-Verbriefungen, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

R0480/C0020

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Wiederverbriefungen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei Wiederverbriefungen anfälligen Vermögenswerte.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0480/C0030

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Wiederverbriefungen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei Wiederverbriefungen anfälligen Verbindlichkeiten.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0480/C0040

Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Wiederverbriefungen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei Wiederverbriefungen anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0480/C0050

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Wiederverbriefungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei Wiederverbriefungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0480/C0060

Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Wiederverbriefungen

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei Wiederverbriefungen, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

R0480/C0070

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Wiederverbriefungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei Wiederverbriefungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0480/C0080

Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Wiederverbriefungen

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei Wiederverbriefungen, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Konzentrationsrisiko 

R0500/C0020

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Marktrisikokonzentrationen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber Marktrisikokonzentrationen anfälligen Vermögenswerte.

Bei firmeneigenen Unternehmen: Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element den absoluten Wert der gegenüber Marktrisikokonzentrationen anfälligen Vermögenswerte an, nach Berücksichtigung der für firmeneigene Unternehmen zulässigen Vereinfachungen.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0500/C0060

Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Marktrisikokonzentrationen

Dies ist die Nettokapitalanforderung für Marktrisikokonzentrationen, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen, aggregiert für alle Risikoexponierungen gegenüber Einzeladressen.

Bei firmeneigenen Unternehmen: Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für die Marktrisikokonzentration an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen ermittelt wurde.

R0500/C0080

Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Marktrisikokonzentrationen

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für Marktrisikokonzentrationen, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen, aggregiert für alle Risikoexponierungen gegenüber Einzeladressen.

Währungsrisiko

R0600/C0060

Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Währungsrisiko

Dies ist die Summe für die verschiedenen Währungen der

Kapitalanforderung (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) bei einem Anstieg des Werts der Fremdwährung gegenüber der lokalen Währung,

Kapitalanforderung (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) bei einem Rückgang des Werts der Fremdwährung gegenüber der lokalen Währung.

R0600/C0080

Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Währungsrisiko

Dies ist die Summe für die verschiedenen Währungen der

Kapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) bei einem Anstieg des Werts der Fremdwährung gegenüber der lokalen Währung,

Kapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) bei einem Rückgang des Werts der Fremdwährung gegenüber der lokalen Währung.

R0610–R0620/C0020

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Währungsrisiko — Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung

Dies ist der Gesamtwert der gegenüber dem Risiko einer Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0610–R0620/C0030

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Währungsrisiko — Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung

Dies ist der Gesamtwert der gegenüber dem Risiko einer Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0610–R0620/C0040

Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Währungsrisiko — Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko einer Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0610–R0620/C0050

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Währungsrisiko — Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko einer Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0610–R0620/C0060

Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Währungsrisiko — Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Risiko einer Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. In R0610 sind nur die Währungen mit dem größten Anstiegsschock anzugeben, während in R0620 nur die Währungen mit dem größten Rückgangsschock anzugeben sind.

R0610–R0620/C0070

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Währungsrisiko — Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko einer Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0610–R0620/C0080

Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Währungsrisiko — Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Risiko einer Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. In R0610 sind nur die Währungen mit dem größten Anstiegsschock anzugeben, während in R0620 nur die Währungen mit dem größten Rückgangsschock anzugeben sind.

Diversifikation innerhalb des Marktrisikomoduls

R0700/C0060

Diversifikation innerhalb des Marktrisikomoduls — Netto-Solvenzkapitalanforderung

Dies ist der Diversifikationseffekt innerhalb des Marktrisikomoduls als Ergebnis der Aggregation der Nettokapitalanforderungen (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) der einzelnen Risikountermodule.

Die Diversifikation ist als negativer Wert anzugeben, wenn sie die Kapitalanforderung verringert.

R0700/C0080

Diversifikation innerhalb des Marktrisikomoduls — brutto

Dies ist der Diversifikationseffekt innerhalb des Marktrisikomoduls als Ergebnis der Aggregation der Bruttokapitalanforderungen (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) der einzelnen Risikountermodule.

Die Diversifikation ist als negativer Wert anzugeben, wenn sie die Kapitalanforderung verringert.

Gesamte Solvenzkapitalanforderung für das Marktrisiko

R0800/C0060

Gesamtes Marktrisiko — Netto-Solvenzkapitalanforderung

Dies ist die gesamte Nettokapitalanforderung für alle Marktrisiken (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die unter Verwendung der Standardformel berechnet wurde.

R0800/C0080

Gesamtes Marktrisiko — Brutto-Solvenzkapitalanforderung

Dies ist die gesamte Bruttokapitalanforderung für alle Marktrisiken (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die unter Verwendung der Standardformel berechnet wurde.

S.26.02 — Solvenzkapitalanforderung — Gegenparteiausfallrisiko

Allgemeine Bemerkungen

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil.

Der Meldebogen SR.26.02.01 ist für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln.

 

ELEMENT

HINWEISE

Z0010

Artikel 112

Geben Sie an, ob die Berichtszahlen gemäß Artikel 112 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG verlangt wurden, um eine Schätzung der SCR zu übermitteln, die gemäß der Standardformel zu berechnen ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Übermittlung nach Artikel 112 Absatz 7

 

2 — Reguläre Übermittlung

Z0020

Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Sonderverband/MAP

 

2 — Übriger Teil

Z0030

Fonds-/Portfolionummer

Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird vom Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.

Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte „0“ ein.

R0010/C0010

Vereinfachungen

Geben Sie an, ob ein Unternehmen bei der Berechnung des Gegenparteiausfallrisikos Vereinfachungen angewendet hat. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vereinfachungen angewendet

 

2 — Keine Vereinfachungen angewendet

R0100/C0080

Typ-1-Exponierungen — Brutto-Solvenzkapitalanforderung

Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Gegenparteiausfallrisiko, das sich aus allen Typ-1-Exponierungen entsprechend der Definition für die Zwecke von Solvabilität II ergibt.

R0110–R0200/C0020

Bezeichnung der Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse

Geben Sie für die 10 größten Risikoexponierungen gegenüber einer Einzeladresse die jeweilige Bezeichnung an.

R0110–R0200/C0030

Code der Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse

Identifikationscode in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar.

Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten.

R0110–R0200/C0040

Art des Codes der Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse

Art des Codes, der im Element „Code der Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse“ angegeben wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — LEI

 

9 — Nicht verfügbar

R0110–R0200/C0050

Typ-1-Exponierungen — Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse x — Verlust bei Ausfall

Der Wert des Verlustes bei Ausfall für jede der 10 größten Risikoexponierungen gegenüber einer Einzeladresse.

R0110–R0200/C0060

Typ-1-Exponierungen — Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse x — Ausfallwahrscheinlichkeit

Die Ausfallwahrscheinlichkeit für jede der 10 größten Risikoexponierungen gegenüber einer Einzeladresse.

R0300/C0080

Typ-2-Exponierungen — Brutto-Solvenzkapitalanforderung

Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Gegenparteiausfallrisiko, das sich aus allen Typ-2-Exponierungen entsprechend der Definition für die Zwecke von Solvabilität II ergibt.

R0310/C0050

Typ-2-Exponierungen — Forderungen gegenüber Vermittlern, die mehr als 3 Monate überfällig sind — Verlust bei Ausfall

Dies ist der Wert des Verlustes bei Ausfall für Typ-2-Gegenparteirisiken, die sich aus mehr als drei Monate überfälligen Forderungen gegenüber Vermittlern ergeben.

R0320/C0050

Typ-2-Exponierungen — Alle Typ-2-Exponierungen, außer die mehr als 3 Monate überfälligen Forderungen gegenüber Vermittlern — Verlust bei Ausfall

Dies ist der Wert des Verlustes bei Ausfall für Typ-2-Gegenparteirisiken, die sich aus allen Typ-2-Exponierungen, außer den mehr als drei Monate überfälligen Forderungen gegenüber Vermittlern, ergeben.

R0330/C0080

Diversifikation innerhalb des Gegenparteiausfallrisikomoduls — Brutto-Solvenzkapitalanforderung

Dies ist der Betrag der Brutto-Diversifikationseffekte, der bei Aggregation der Kapitalanforderungen für das Gegenparteiausfallrisiko für Typ-1- und Typ-2-Exponierungen zulässig ist.

R0400/C0070

Gesamtes Gegenparteiausfallrisiko — Netto-Solvenzkapitalanforderung

Dies ist die gesamte Nettokapitalanforderung (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Gegenparteiausfallrisiko.

R0400/C0080

Gesamtes Gegenparteiausfallrisiko — Brutto-Solvenzkapitalanforderung

Dies ist die gesamte Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Gegenparteiausfallrisiko.

Weitere Angaben zu Hypotheken

R0500/C0090

Verluste aus Hypothekendarlehen, die zu den Typ-2-Exponierungen zählen

Höhe der Verluste aus Hypothekendarlehen, die gemäß Artikel 191 Absatz 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 als Typ-2-Exponierungen eingestuft werden.

R0510/C0090

Verluste aus Hypothekendarlehen insgesamt

Höhe der aus Hypothekendarlehen gemäß Artikel 191 Absatz 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 resultierenden Gesamtverluste.

S.26.03 — Solvenzkapitalanforderung — lebensversicherungstechnisches Risiko

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil.

Der Meldebogen SR.26.03.01 ist für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln.

Alle Werte sind abzüglich der Rückversicherung und anderer Risikominderungstechniken zu melden.

Als Werte vor und nach dem Schock ist die Höhe der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten einzutragen, die gegenüber dem betreffenden Schock anfällig sind. Für Verbindlichkeiten ist die Bewertung auf der untersten Ebene durchzuführen, die für den Vertrag oder die homogene Risikogruppe verfügbar ist. Bei einem Vertrag oder einer homogenen Risikogruppe, der/die gegenüber einem Schock anfällig ist, bedeutet dies, dass die mit diesem Vertrag oder dieser homogenen Risikogruppe in Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten als gegenüber dem betreffenden Schock anfälliger Wert angegeben werden müssen.

 

ELEMENT

HINWEISE

Z0010

Artikel 112

Geben Sie an, ob die Berichtszahlen gemäß Artikel 112 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG verlangt wurden, um eine Schätzung der SCR zu übermitteln, die gemäß der Standardformel zu berechnen ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Übermittlung nach Artikel 112 Absatz 7

 

2 — Reguläre Übermittlung

Z0020

Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Sonderverband/MAP

 

2 — Übriger Teil

Z0030

Fonds-/Portfolionummer

Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird vom Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.

Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte „0“ ein.

R0010/C0010

Vereinfachungen — Sterblichkeitsrisiko

Geben Sie an, ob ein Unternehmen bei der Berechnung des Sterblichkeitsrisikos Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

 

1 — Vereinfachungen angewendet

 

2 — Keine Vereinfachungen angewendet

Wenn R0010/C0010 = 1, sind für R0100 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

R0020/C0010

Vereinfachungen — Langlebigkeitsrisiko

Geben Sie an, ob ein Unternehmen bei der Berechnung des Langlebigkeitsrisikos Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

 

1 — Vereinfachungen angewendet

 

2 — Keine Vereinfachungen angewendet

Wenn R0020/C0010 = 1, sind für R0200 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

R0030/C0010

Vereinfachungen: Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko

Geben Sie an, ob ein Unternehmen bei der Berechnung des Invaliditäts-/Morbiditätsrisikos Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

 

1 — Vereinfachungen angewendet

 

2 — Keine Vereinfachungen angewendet

Wenn R0030/C0010 = 1, sind für R0300 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

R0040/C0010

Vereinfachungen — Stornorisiko

Geben Sie an, ob ein Unternehmen bei der Berechnung des Stornorisikos Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

 

1 — Vereinfachungen angewendet

 

2 — Keine Vereinfachungen angewendet

Wenn R0040/C0010 = 1, sind für R0400 bis R0420 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

R0430 muss in jedem Fall für alle Spalten ausgefüllt werden.

R0050/C0010

Vereinfachungen — Lebensversicherungskostenrisiko

Geben Sie an, ob ein Unternehmen bei der Berechnung des Lebensversicherungskostenrisikos Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

 

1 — Vereinfachungen angewendet

 

2 — Keine Vereinfachungen angewendet

Wenn R0050/C0010 = 1, sind für R0500 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

R0060/C0010

Vereinfachungen — Lebensversicherungskatastrophenrisiko

Geben Sie an, ob ein Unternehmen bei der Berechnung des Lebensversicherungskatastrophenrisikos Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

 

1 — Vereinfachungen angewendet

 

2 — Keine Vereinfachungen angewendet

Wenn R0060/C0010 = 1, sind für R0700 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

Lebensversicherungstechnisches Risiko

R0100/C0020

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Sterblichkeitsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0100/C0030

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Sterblichkeitsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0100/C0040

Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Sterblichkeitsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Sterblichkeitsraten).

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0100/C0050

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Sterblichkeitsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Sterblichkeitsraten).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0100/C0060

Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Sterblichkeitsrisiko

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Sterblichkeitsrisiko nach dem Schock (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen).

Wenn R0010/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Sterblichkeitsrisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0100/C0070

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Sterblichkeitsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Sterblichkeitsraten).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0100/C0080

Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Sterblichkeitsrisiko

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Sterblichkeitsrisiko (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen).

Wenn R0010/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Sterblichkeitsrisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0200/C0020

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Langlebigkeitsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0200/C0030

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Langlebigkeitsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0200/C0040

Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Langlebigkeitsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Sterblichkeitsraten).

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0200/C0050

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Langlebigkeitsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Sterblichkeitsraten).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0200/C0060

Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Langlebigkeitsrisiko

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Langlebigkeitsrisiko nach dem Schock (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen).

Wenn R0020/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Langlebigkeitsrisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0200/C0070

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Langlebigkeitsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Sterblichkeitsraten).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0200/C0080

Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Langlebigkeitsrisiko

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Langlebigkeitsrisiko (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen).

Wenn R0020/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Langlebigkeitsrisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0300/C0020

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0300/C0030

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0300/C0040

Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel: ein Anstieg der Invaliditäts- und Morbiditätsraten, die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zur Widerspiegelung der Invaliditäts-/Morbiditätshäufigkeit in den folgenden zwölf Monaten und in allen Monaten nach den folgenden zwölf Monaten zugrunde gelegt werden, sowie ein Rückgang der Invaliditäts-/Morbiditäts-Reaktivierungsraten, die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in den folgenden zwölf Monaten und für alle Jahre danach zugrunde gelegt werden).

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0300/C0050

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel, siehe Beschreibung in den Hinweisen zu R0300/C0040).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0300/C0060

Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0030/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0300/C0070

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel, siehe Beschreibung in den Hinweisen zu R0300/C0040).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0300/C0080

Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen).

Wenn R0030/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0400/C0060

Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Stornorisiko nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Stornorisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0400/C0080

Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Stornorisiko vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Stornorisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0410/C0020

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0410/C0030

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0410/C0040

Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Stornoquoten).

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0410/C0050

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Stornoquoten).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0410/C0060

Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für einen dauerhaften Anstieg der Stornoquoten an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen für die Stornoquoten ermittelt wurde.

R0410/C0070

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Stornoquoten).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0410/C0080

Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten.

Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für einen dauerhaften Anstieg der Stornoquoten an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen für die Stornoquoten ermittelt wurde.

R0420/C0020

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0420/C0030

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0420/C0040

Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Stornoquoten).

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0420/C0050

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Stornoquoten).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0420/C0060

Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für einen dauerhaften Rückgang der Stornoquoten an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen für die Stornoquoten ermittelt wurde.

R0420/C0070

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Stornoquoten).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0420/C0080

Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten, wie zur Berechnung des Risikos verwendet, vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für einen dauerhaften Rückgang der Stornoquoten an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen für die Stornoquoten ermittelt wurde.

R0430/C0020

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko — Risiko eines Massenstornos

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0430/C0030

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko –Risiko eines Massenstornos

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0430/C0040

Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko — Risiko eines Massenstornos

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0430/C0050

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko — Risiko eines Massenstornos

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0430/C0060

Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko — Risiko eines Massenstornos

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Risiko eines Massenstornos nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

R0430/C0070

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko — Risiko eines Massenstornos

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Verbindlichkeiten nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0430/C0080

Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko — Risiko eines Massenstornos

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Risiko eines Massenstornos nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

R0500/C0020

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Lebensversicherungskostenrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskostenrisiko anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0500/C0030

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Lebensversicherungskostenrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskostenrisiko anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0500/C0040

Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Lebensversicherungskostenrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskostenrisiko anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks (d. h. Schock entsprechend der Vorgabe der Standardformel: Anstieg der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen berücksichtigten Kosten um 10 % sowie ein Anstieg der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde gelegten Kosteninflationsrate (ausgedrückt als Prozentsatz) um 1 Prozentpunkt).

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0500/C0050

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Lebensversicherungskostenrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskostenrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. Schock entsprechend der Vorgabe der Standardformel, siehe Beschreibung in den Hinweisen zu R0500/C0040).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0500/C0060

Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Lebensversicherungskostenrisiko

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Kostenrisiko, nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0050/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Lebensversicherungskostenrisiko an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen ermittelt wurde.

R0500/C0070

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Lebensversicherungskostenrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskostenrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. Schock entsprechend der Vorgabe der Standardformel, siehe Beschreibung in den Hinweisen zu R0500/C0040).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0500/C0080

Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Lebensversicherungskostenrisiko

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Lebensversicherungskostenrisiko (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen).

Wenn R0050/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Lebensversicherungskostenrisiko an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen ermittelt wurde.

R0600/C0020

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Revisionsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0600/C0030

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Revisionsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0600/C0040

Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Revisionsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks (d. h. Schock entsprechend der Vorgabe der Standardformel: der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen berücksichtigte prozentuale Anstieg des Betrags der Rentenleistungen).

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0600/C0050

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Revisionsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel, siehe Beschreibung in den Hinweisen zu R0600/C0040).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0600/C0060

Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Revisionsrisiko

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Revisionsrisiko, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

R0600/C0070

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Revisionsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. Schock entsprechend der Vorgabe der Standardformel, siehe Beschreibung in den Hinweisen zu R0600/C0040), wie zur Berechnung des Risikos verwendet.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0600/C0080

Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Revisionsrisiko

Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Revisionsrisiko.

R0700/C0020

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Lebensversicherungskatastrophenrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskatastrophenrisiko anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0700/C0030

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Lebensversicherungskatastrophenrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskatastrophenrisiko anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0700/C0040

Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Lebensversicherungskatastrophenrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskatastrophenrisiko anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0700/C0050

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Lebensversicherungskatastrophenrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskatastrophenrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0700/C0060

Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Lebensversicherungskatastrophenrisiko

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Lebensversicherungskatastrophenrisiko (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen).

Wenn R0060/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Lebensversicherungskatastrophenrisiko an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen ermittelt wurde.

R0700/C0070

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Lebensversicherungskatastrophenrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskatastrophenrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0700/C0080

Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Lebensversicherungskatastrophenrisiko

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Lebensversicherungskatastrophenrisiko (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen).

Wenn R0060/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Lebensversicherungskatastrophenrisiko an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen ermittelt wurde.

R0800/C0060

Diversifikation innerhalb des lebensversicherungstechnischen Risikomoduls — Netto-Solvenzkapitalanforderung

Dies ist der Diversifikationseffekt innerhalb des lebensversicherungstechnischen Risikomoduls als Ergebnis der Aggregation der Nettokapitalanforderungen (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) der einzelnen Risikountermodule.

Die Diversifikation ist als negativer Wert anzugeben, wenn sie die Kapitalanforderung verringert.

R0800/C0080

Diversifikation innerhalb des lebensversicherungstechnischen Risikomoduls — Brutto-Solvenzkapitalanforderung

Dies ist der Diversifikationseffekt innerhalb des lebensversicherungstechnischen Risikomoduls als Ergebnis der Aggregation der Bruttokapitalanforderungen (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) der einzelnen Risikountermodule.

Die Diversifikation ist als negativer Wert anzugeben, wenn sie die Kapitalanforderung verringert.

R0900/C0060

Lebensversicherungstechnisches Risiko — gesamt — Netto-Solvenzkapitalanforderung

Dies ist die gesamte Nettokapitalanforderung für das lebensversicherungstechnische Risiko nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

R0900/C0080

Lebensversicherungstechnisches Risiko — gesamt — Brutto-Solvenzkapitalanforderung

Dies ist die gesamte Bruttokapitalanforderung für das lebensversicherungstechnische Risiko vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Weitere Angaben zum Revisionsrisiko

R1000/C0090

USP — für den Revisionsschock angewandter Faktor

Revisionsschock — unternehmensspezifischer Parameter („USP“), wie vom Unternehmen berechnet und von der Aufsichtsbehörde genehmigt.

Werden keine unternehmensspezifischen Parameter verwendet, muss dieses Element nicht ausgewiesen werden.

S.26.04 — Solvenzkapitalanforderung — krankenversicherungstechnisches Risiko

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil.

Der Meldebogen SR.26.04.01 ist für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln.

Alle Werte sind abzüglich der Rückversicherung und anderer Risikominderungstechniken zu melden.

Als Werte vor und nach dem Schock ist die Höhe der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten einzutragen, die gegenüber dem betreffenden Schock anfällig sind. Für Verbindlichkeiten ist die Bewertung auf der untersten Ebene durchzuführen, die für den Vertrag oder die homogene Risikogruppe verfügbar ist. Bei einem Vertrag oder einer homogenen Risikogruppe, der/die gegenüber einem Schock anfällig ist, bedeutet dies, dass die mit diesem Vertrag oder dieser homogenen Risikogruppe in Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten als gegenüber dem betreffenden Schock anfälliger Wert angegeben werden müssen.

 

ELEMENT

HINWEISE

Z0010

Artikel 112

Geben Sie an, ob die Berichtszahlen gemäß Artikel 112 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG verlangt wurden, um eine Schätzung der SCR zu übermitteln, die gemäß der Standardformel zu berechnen ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Übermittlung nach Artikel 112 Absatz 7

 

2 — Reguläre Übermittlung

Z0020

Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Sonderverband/MAP

 

2 — Übriger Teil

Z0030

Fonds-/Portfolionummer

Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird vom Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.

Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte „0“ ein.

R0010/C0010

Vereinfachungen — Sterblichkeitsrisiko Kranken

Geben Sie an, ob ein Unternehmen bei der Berechnung des Sterblichkeitsrisikos der Krankenversicherung Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

 

1 — Vereinfachungen angewendet

 

2 — Keine Vereinfachungen angewendet

Wenn R0010/C0010 = 1, sind für R0100 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

R0020/C0010

Vereinfachungen — Langlebigkeitsrisiko Kranken

Geben Sie an, ob ein Unternehmen bei der Berechnung des Langlebigkeitsrisikos der Krankenversicherung Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

 

1 — Vereinfachungen angewendet

 

2 — Keine Vereinfachungen angewendet

Wenn R0020/C0010 = 1, sind für R0200 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

R0030/C0010

Vereinfachungen — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten

Geben Sie an, ob ein Unternehmen bei der Berechnung des Invaliditäts-/Morbiditätsrisikos der Krankheitskostenversicherung Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

 

1 — Vereinfachungen angewendet

 

2 — Keine Vereinfachungen angewendet

Wenn R0030/C0010 = 1, sind für R0310 nur C0060 und C0080 auszufüllen. R0320 und R0330 sind nicht auszufüllen.

R0040/C0010

Vereinfachungen — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Einkommensersatzversicherung

Geben Sie an, ob ein Unternehmen bei der Berechnung des Invaliditäts-/Morbiditätsrisikos der Einkommensersatzversicherung Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

 

1 — Vereinfachungen angewendet

 

2 — Keine Vereinfachungen angewendet

Wenn R0040/C0010 = 1, sind für R0340 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

R0050/C0010

Vereinfachungen: Stornorisiko Kranken nach Art der Leben

Geben Sie an, ob ein Unternehmen bei der Berechnung des in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnten Stornorisikos der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung, Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

 

1 — Vereinfachungen angewendet

 

2 — Keine Vereinfachungen angewendet

Wenn R0050/C0010 = 1, sind für R0400 bis R0420 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

R0430 muss in jedem Fall für alle Spalten ausgefüllt werden.

R0060/C0010

Vereinfachungen — Kostenrisiko Kranken

Geben Sie an, ob ein Unternehmen bei der Berechnung des Kostenrisikos der Krankenversicherung Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

 

1 — Vereinfachungen angewendet

 

2 — Keine Vereinfachungen angewendet

Wenn R0060/C0010 = 1, sind für R0500 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

Krankenversicherungstechnisches Risiko nach Art der Lebensversicherung

R0100/C0020

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Sterblichkeitsrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0100/C0030

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Sterblichkeitsrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0100/C0040

Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Sterblichkeitsrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Sterblichkeitsraten).

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0100/C0050

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Sterblichkeitsrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Sterblichkeitsraten).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0100/C0060

Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Sterblichkeitsrisiko Kranken

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0010/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0100/C0070

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Sterblichkeitsrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Sterblichkeitsraten).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0100/C0080

Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Sterblichkeitsrisiko Kranken

Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung.

Wenn R0010/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0200/C0020

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Langlebigkeitsrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0200/C0030

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Langlebigkeitsrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0200/C0040

Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Langlebigkeitsrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Sterblichkeitsraten).

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0200/C0050

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Langlebigkeitsrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Sterblichkeitsraten).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0200/C0060

Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Langlebigkeitsrisiko Kranken

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0020/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0200/C0070

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Langlebigkeitsrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Sterblichkeitsraten).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0200/C0080

Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Langlebigkeitsrisiko Kranken

Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung.

Wenn R0020/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0300/C0060

Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankenversicherung nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

R0300/C0080

Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken

Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankenversicherung.

R0310/C0060

Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0030/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0310/C0080

Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten

Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung.

Wenn R0030/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0320/C0020

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Anstieg der Zahlungen für Krankenbehandlungen

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Anstiegs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

R0320/C0030

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Anstieg der Zahlungen für Krankenbehandlungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Anstiegs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

R0320/C0040

Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Anstieg der Zahlungen für Krankenbehandlungen

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Anstiegs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel).

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

R0320/C0050

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Anstieg der Zahlungen für Krankenbehandlungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Anstiegs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

R0320/C0060

Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Anstieg der Zahlungen für Krankenbehandlungen

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Anstiegs der Zahlungen für Krankenbehandlungen nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

R0320/C0070

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Anstieg der Zahlungen für Krankenbehandlungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Anstiegs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel), wie zur Berechnung des Risikos verwendet.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

R0320/C0080

Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Anstieg der Zahlungen für Krankenbehandlungen

Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Anstiegs der Zahlungen für Krankenbehandlungen.

Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

R0330/C0020

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Rückgang der Zahlungen für Krankenbehandlungen

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Rückgangs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

R0330/C0030

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Rückgang der Zahlungen für Krankenbehandlungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Rückgangs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

R0330/C0040

Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Rückgang der Zahlungen für Krankenbehandlungen

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Rückgangs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel).

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

R0330/C0050

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Rückgang der Zahlungen für Krankenbehandlungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Rückgangs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

R0330/C0060

Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Rückgang der Zahlungen für Krankenbehandlungen

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Rückgangs der Zahlungen für Krankenbehandlungen nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

R0330/C0070

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Rückgang der Zahlungen für Krankenbehandlungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Rückgangs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel), wie zur Berechnung des Risikos verwendet.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

R0330/C0080

Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Rückgang der Zahlungen für Krankenbehandlungen

Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Rückgangs der Zahlungen für Krankenbehandlungen.

Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

R0340/C0020

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Einkommensersatzversicherung

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommensersatzversicherung anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0340/C0030

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Einkommensersatzversicherung

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommensersatzversicherung anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0340/C0040

Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Einkommensersatzversicherung

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommensersatzversicherung anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel).

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0340/C0050

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Einkommensersatzversicherung

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommensersatzversicherung anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0340/C0060

Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Einkommensersatzversicherung

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommensersatzversicherung nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommensersatzversicherung an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0340/C0070

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Einkommensersatzversicherung

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommensersatzversicherung anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel), wie zur Berechnung des Risikos verwendet.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0340/C0080

Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Einkommensersatzversicherung

Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommensersatzversicherung.

Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommensersatzversicherung an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0400/C0060

Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben

Dies ist die gesamte Nettokapitalanforderung für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Stornorisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung, nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

R0400/C0080

Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben

Dies ist die gesamte Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Stornorisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung.

R0410/C0020

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0410/C0030

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0410/C0040

Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Stornoquoten).

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0410/C0050

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Stornoquoten).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0410/C0060

Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0050/C0010 = 1, gibt dieses Element die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnete Nettokapitalanforderung für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten bei Krankenversicherungen an, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben werden wie die Lebensversicherung.

R0410/C0070

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Stornoquoten), wie zur Berechnung des Risikos verwendet.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0410/C0080

Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten.

Wenn R0050/C0010 = 1, gibt dieses Element die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnete Bruttokapitalanforderung für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten bei Krankenversicherungen an, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben werden wie die Lebensversicherung.

R0420/C0020

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0420/C0030

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0420/C0040

Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Stornoquoten).

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0420/C0050

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Stornoquoten).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0420/C0060

Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0050/C0010 = 1, gibt dieses Element die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnete Nettokapitalanforderung für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten bei Krankenversicherungen an, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben werden wie die Lebensversicherung.

R0420/C0070

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Stornoquoten).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0420/C0080

Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten.

Wenn R0050/C0010 = 1, gibt dieses Element die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnete Bruttokapitalanforderung für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten bei Krankenversicherungen an, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben werden wie die Lebensversicherung.

R0430/C0020

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Massenstornos

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0430/C0030

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Massenstornos

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0430/C0040

Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Massenstornos

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0430/C0050

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Massenstornos

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0430/C0060

Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Massenstornos

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Risiko eines Massenstornos bei Krankenversicherungen, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben werden wie die Lebensversicherung, nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

R0430/C0070

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Massenstornos

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0430/C0080

Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Massenstornos

Dies ist die gesamte Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Risiko eines Massenstornos bei Krankenversicherungen, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben werden wie die Lebensversicherung.

R0500/C0020

Absolute Ausgangswerte vor Schock –Vermögenswerte — Kostenrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Kostenrisiko der Krankenversicherung anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0500/C0030

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Kostenrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Kostenrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0500/C0040

Absolute Werte nach Schock –Vermögenswerte — Kostenrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Kostenrisiko der Krankenversicherung anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0500/C0050

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Kostenrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Kostenrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0500/C0060

Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Kostenrisiko Kranken

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Kostenrisiko der Krankenversicherung nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0060/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Kostenrisiko der Krankenversicherung an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen ermittelt wurde.

R0500/C0070

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Kostenrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Kostenrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0500/C0080

Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Kostenrisiko Kranken

Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Kostenrisiko der Krankenversicherung.

Wenn R0060/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Kostenrisiko der Krankenversicherung an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen ermittelt wurde.

R0600/C0020

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Revisionsrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0600/C0030

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Revisionsrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0600/C0040

Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Revisionsrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0600/C0050

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Revisionsrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0600/C0060

Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Revisionsrisiko Kranken

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Revisionsrisiko der Krankenversicherung nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

R0600/C0070

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Revisionsrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel: prozentualer Anstieg des jährlichen Betrags der Rentenleistungen, die dem Revisionsrisiko ausgesetzt sind).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0600/C0080

Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Revisionsrisiko Kranken

Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Revisionsrisiko der Krankenversicherung.

R0700/C0060

Diversifikation innerhalb des krankenversicherungstechnischen Risikomoduls nach Art der Lebensversicherung — Netto-Solvenzkapitalanforderung

Dies ist der in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Diversifikationseffekt innerhalb des Untermoduls versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung, als Ergebnis der Aggregation der Nettokapitalanforderungen (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) der einzelnen Risikountermodule.

Die Diversifikation ist als negativer Wert anzugeben, wenn sie die Kapitalanforderung verringert.

R0700/C0080

Diversifikation innerhalb des krankenversicherungstechnischen Risikomoduls nach Art der Lebensversicherung — Brutto-Solvenzkapitalanforderung

Dies ist der in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Diversifikationseffekt innerhalb des Untermoduls versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung, als Ergebnis der Aggregation der Bruttokapitalanforderungen (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) der einzelnen Risikountermodule.

Die Diversifikation ist als negativer Wert anzugeben, wenn sie die Kapitalanforderung verringert.

R0800/C0060

Netto-Solvenzkapitalanforderung — krankenversicherungstechnisches Risiko nach Art der Lebensversicherung — gesamt

Dies ist die gesamte Nettokapitalanforderung für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte versicherungstechnische Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung, nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

R0800/C0080

Brutto-Solvenzkapitalanforderung — krankenversicherungstechnisches Risiko nach Art der Lebensversicherung — gesamt

Dies ist die gesamte Bruttokapitalanforderung für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte versicherungstechnische Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung, vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Weitere Angaben zum Revisionsrisiko

R0900/C0090

USP — Für den Revisionsschock angewandter Faktor

Revisionsschock — unternehmensspezifischer Parameter, wie vom Unternehmen berechnet und von der Aufsichtsbehörde genehmigt.

Werden keine unternehmensspezifischen Parameter verwendet, muss dieses Element nicht ausgewiesen werden.

Prämien- und Rückstellungsrisiko Kranken nach Art der Nichtleben

R1000–R1030/C0100

Standardabweichung für das Prämienrisiko — USP Standardabweichung

Dies ist die unternehmensspezifische Standardabweichung für das Prämienrisiko für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich und die zugehörige proportionale Rückversicherung, wie vom Unternehmen berechnet und von der Aufsichtsbehörde genehmigt oder vorgeschrieben.

Werden keine unternehmensspezifischen Parameter verwendet, muss dieses Element nicht ausgewiesen werden.

R1000–R1030/C0110

Standardabweichung für das Prämienrisiko — USP Standardabweichung brutto/netto

Geben Sie an, ob die unternehmensspezifische Standardabweichung brutto oder netto angewendet wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — USP brutto

 

2 — USP netto

R1000–R1030/C0120

Standardabweichung für das Prämienrisiko — USP Korrekturfaktor für nichtproportionale Rückversicherung

Dies ist der unternehmensspezifische Korrekturfaktor für die nichtproportionale Rückversicherung für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, der Unternehmen die Berücksichtigung des risikomindernden Effekts der Schadenexzedentenrückversicherung von Einzelrisiken erlaubt, wie vom Unternehmen berechnet und von der Aufsichtsbehörde genehmigt oder vorgeschrieben.

Werden keine unternehmensspezifischen Parameter verwendet, ist diese Zelle frei zu lassen.

R1000–R1030/C0130

Standardabweichung für das Rückstellungsrisiko — USP

Dies ist die unternehmensspezifische Standardabweichung für das Rückstellungsrisiko für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich und die zugehörige proportionale Rückversicherung, wie vom Unternehmen berechnet und von der Aufsichtsbehörde genehmigt oder vorgeschrieben.

Werden keine unternehmensspezifischen Parameter verwendet, muss dieses Element nicht ausgewiesen werden.

R1000–R1030/C0140

Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko — Volumenmaß für das Prämienrisiko: Vprem

Das Volumenmaß für das Prämienrisiko für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich und die zugehörige proportionale Rückversicherung.

R1000–R1030/C0150

Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko — Volumenmaß für das Rückstellungsrisiko: Vres

Das Volumenmaß für das Rückstellungsrisiko für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich und die zugehörige proportionale Rückversicherung.

R1000–R1030/C0160

Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko — Geografische Diversifizierung

Dies ist die geografische Diversifizierung, die für das Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich und die zugehörige proportionale Rückversicherung zu verwenden ist.

Wird der Faktor für die geografische Diversifizierung nicht berechnet, ist für dieses Element der Standardwert 1 anzugeben.

R1000–R1030/C0170

Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko — V

Die ist das Volumenmaß für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 und Abschnitt 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Prämien- und Rückstellungsrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich und die zugehörige proportionale Rückversicherung.

R1040/C0170

Volumenmaß gesamt (für das Prämien- und Rückstellungsrisiko) — V

Dies ist das Gesamtvolumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko, das der Summe der Volumenmaße für das Prämien- und Rückstellungsrisiko für alle Geschäftsbereiche entspricht, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.

R1050/C0100

Kombinierte Standardabweichung

Dies ist die kombinierte Standardabweichung für das Prämien- und Rückstellungsrisiko für alle Segmente.

R1100/C0180

Solvenzkapitalanforderung — Prämien- und Rückstellungsrisiko Kranken nach Art der Nichtleben

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 und Abschnitt 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Untermodul Prämien- und Rückstellungsrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung.

R1200/C0190

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Kranken nach Art der Nichtleben

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnten Stornorisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R1200/C0200

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko Kranken nach Art der Nichtleben

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 und Abschnitt 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnten Stornorisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R1200/C0210

Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Kranken nach Art der Nichtleben

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnten Stornorisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R1200/C0220

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko Kranken nach Art der Nichtleben

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Stornorisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R1200/C0230

Absolute Werte nach Schock — Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Kranken nach Art der Nichtleben

Dies ist die Kapitalanforderung für das in Titel 1 Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Stornorisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung.

R1300/C0240

Diversifikation innerhalb des krankenversicherungstechnischen Risikomoduls nach Art der Nichtleben — Solvenzkapitalanforderung

Dies ist der in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Diversifikationseffekt innerhalb des Untermoduls versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, als Ergebnis der Aggregation der Kapitalanforderungen für das Prämien- und Rückstellungsrisiko sowie das Stornorisiko der auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis wie die Schadenversicherung betriebenen Krankenversicherung.

Die Diversifikation ist als negativer Wert anzugeben, wenn sie die Kapitalanforderung verringert.

R1400/C0240

Krankenversicherungstechnisches Risiko nach Art der Nichtleben — gesamt — Solvenzkapitalanforderung

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Untermodul versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung.

Katastrophenrisiko Kranken

R1500/C0250

Netto-Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Kranken — Massenunfallrisiko

Dies ist die Netto-Solvenzkapitalanforderung für das Untermodul Massenunfallrisiko, berechnet nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

R1500/C0260

Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Kranken — Massenunfallrisiko

Dies ist die Brutto-Solvenzkapitalanforderung für das Untermodul Massenunfallrisiko, berechnet vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

R1510/C0250

Netto-Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Kranken — Unfallkonzentrationsrisiko

Dies ist die Netto-Solvenzkapitalanforderung für das Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko, berechnet nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

R1510/C0260

Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Kranken — Unfallkonzentrationsrisiko

Dies ist die Brutto-Solvenzkapitalanforderung für das Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko, berechnet vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

R1520/C0250

Netto-Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Kranken — Pandemierisiko

Dies ist die Netto-Solvenzkapitalanforderung für das Untermodul Pandemierisiko, berechnet nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

R1520/C0260

Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Kranken — Pandemierisiko

Dies ist die Brutto-Solvenzkapitalanforderung für das Untermodul Pandemierisiko, berechnet vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

R1530/C0250

Diversifikation innerhalb des Katastrophenrisikos Kranken — Netto-Solvenzkapitalanforderung

Dies ist der Diversifikationseffekt innerhalb des Untermoduls Krankenversicherungskatastrophenrisiko als Ergebnis der Aggregation der Kapitalanforderungen für das Massenunfall-, Unfallkonzentrations- und Pandemierisiko, berechnet nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

R1530/C0260

Diversifikation innerhalb des Katastrophenrisikos Kranken — Brutto-Solvenzkapitalanforderung

Dies ist der Diversifikationseffekt innerhalb des Untermoduls Krankenversicherungskatastrophenrisiko als Ergebnis der Aggregation der Kapitalanforderungen für das Massenunfall-, Unfallkonzentrations- und Pandemierisiko, berechnet vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

R1540/C0250

Katastrophenrisiko Krankenversicherung — gesamt — Netto-Solvenzkapitalanforderung

Dies ist die gesamte Nettokapitalanforderung (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko.

R1540/C0260

Katastrophenrisiko Krankenversicherung — gesamt — Brutto-Solvenzkapitalanforderung

Dies ist die gesamte Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko.

Krankenversicherungstechnisches Risiko — gesamt

R1600/C0270

Diversifikation innerhalb des krankenversicherungstechnischen Risikomoduls — Netto-Solvenzkapitalanforderung

Dies ist der in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Diversifikationseffekt innerhalb des Untermoduls des krankenversicherungstechnischen Risikos als Ergebnis der Aggregation der Kapitalanforderungen für das Untermodul versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung, das Untermodul versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, und das Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko, berechnet nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

R1600/C0280

Diversifikation innerhalb des krankenversicherungstechnischen Risikomoduls — Brutto-Solvenzkapitalanforderung

Dies ist der in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Diversifikationseffekt innerhalb des Untermoduls des krankenversicherungstechnischen Risikos als Ergebnis der Aggregation der Kapitalanforderungen für das Untermodul versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung, das Untermodul versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, und das Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko, berechnet vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

R1700/C0270

Krankenversicherungstechnisches Risiko — gesamt — Netto-Solvenzkapitalanforderung

Dies ist die gesamte Netto-Solvenzkapitalanforderung für das krankenversicherungstechnische Risikomodul.

R1700/C0280

Krankenversicherungstechnisches Risiko — gesamt — Brutto-Solvenzkapitalanforderung

Dies ist die gesamte Brutto-Solvenzkapitalanforderung für das krankenversicherungstechnische Risikomodul.

S.26.05 — Solvenzkapitalanforderung — nichtlebensversicherungstechnisches Risiko

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil.

Der Meldebogen SR.26.05.01 ist für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln.

Alle Werte sind abzüglich der Rückversicherung und anderer Risikominderungstechniken zu melden.

Als Werte vor und nach dem Schock ist die Höhe der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten einzutragen, die gegenüber dem betreffenden Schock anfällig sind. Für Verbindlichkeiten ist die Bewertung auf der untersten Ebene durchzuführen, die für den Vertrag oder die homogene Risikogruppe verfügbar ist. Bei einem Vertrag oder einer homogenen Risikogruppe, der/die gegenüber einem Schock anfällig ist, bedeutet dies, dass die mit diesem Vertrag oder dieser homogenen Risikogruppe in Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten als gegenüber dem betreffenden Schock anfälliger Wert angegeben werden müssen.

 

ELEMENT

HINWEISE

Z0010

Artikel 112

Geben Sie an, ob die Berichtszahlen gemäß Artikel 112 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG verlangt wurden, um eine Schätzung der SCR zu übermitteln, die gemäß der Standardformel zu berechnen ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Übermittlung nach Artikel 112 Absatz 7

 

2 — Reguläre Übermittlung

Z0020

Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Sonderverband/MAP

 

2 — Übriger Teil

Z0030

Fonds-/Portfolionummer

Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird vom Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.

Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte „0“ ein.

R0010/C0010

Vereinfachungen für firmeneigene Versicherungsunternehmen — Prämien- und Rückstellungsrisiko

Geben Sie an, ob ein firmeneigenes Versicherungsunternehmen bei der Berechnung des Prämien- und Rückstellungsrisikos für Nichtlebensversicherungen Vereinfachungen angewendet hat. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vereinfachungen angewendet

 

2 — Keine Vereinfachungen angewendet

Wenn R0010/C0010 = 1, sind für R0100 bis R0230 nur C0060, C0070 und C0090 auszufüllen.

Prämien- und Rückstellungsrisiko Nichtleben

R0100–R0210/C0020

Standardabweichung für das Prämienrisiko — USP Standardabweichung

Dies ist die unternehmensspezifische Standardabweichung für das Prämienrisiko für jedes Segment, wie vom Unternehmen berechnet und von der Aufsichtsbehörde genehmigt oder vorgeschrieben.

Werden keine unternehmensspezifischen Parameter verwendet, muss dieses Element nicht ausgewiesen werden.

R0100–R0210/C0030

USP Standardabweichung brutto/netto

Geben Sie an, ob die unternehmensspezifische Standardabweichung brutto oder netto angewendet wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — USP brutto

 

2 — USP netto

R0100–R0210/C0040

Standardabweichung für das Prämienrisiko — USP Korrekturfaktor für nichtproportionale Rückversicherung

Dies ist der unternehmensspezifische Korrekturfaktor für die nichtproportionale Rückversicherung für jedes Segment, der Unternehmen die Berücksichtigung des risikomindernden Effekts der Schadenexzedentenrückversicherung für Einzelrisiken erlaubt, wie vom Unternehmen berechnet und von der Aufsichtsbehörde genehmigt oder vorgeschrieben.

Werden keine unternehmensspezifischen Parameter verwendet, muss dieses Element nicht ausgewiesen werden.

R0100–R0210/C0050

Standardabweichung für das Rückstellungsrisiko — USP

Dies ist die unternehmensspezifische Standardabweichung für das Rückstellungsrisiko für jedes Segment, wie vom Unternehmen berechnet und von der Aufsichtsbehörde genehmigt oder vorgeschrieben.

Werden keine unternehmensspezifischen Parameter verwendet, muss dieses Element nicht ausgewiesen werden.

R0100–R0210/C0060

Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko — Volumenmaß für das Prämienrisiko: Vprem

Das Volumenmaß für das Prämienrisiko für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.

R0100–R0210/C0070

Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko — Volumenmaß für das Rückstellungsrisiko: Vres

Dies ist das Volumenmaß für das Rückstellungsrisiko für jedes Segment, das dem besten Schätzwert für die Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle des Segments entspricht, nach Abzug des aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Betrags.

R0100–R0210/C0080

Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko — Geografische Diversifizierung

Dies ist die geografische Diversifizierung für das Volumenmaß für jedes Segment.

Wird der Faktor für die geografische Diversifizierung nicht berechnet, ist für dieses Element der Standardwert 1 anzugeben.

R0100–R0210/C0090

Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko — V

Dies ist das Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko für Nichtlebensversicherungen für jedes Segment.

Wenn R0010/C0010 = 1, gibt dieses Element die Kapitalanforderung für das Prämien- und Rückstellungsrisiko für Nichtlebensversicherungen für das jeweilige Segment an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0220/C0090

Volumenmaß gesamt (für das Prämien- und Rückstellungsrisiko) — V

Dies ist das Gesamtvolumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko, das der Summe der Volumenmaße für das Prämien- und Rückstellungsrisiko für alle Segmente entspricht.

R0230/C0020

Kombinierte Standardabweichung

Dies ist die kombinierte Standardabweichung für das Prämien- und Rückstellungsrisiko für alle Segmente.

Wenn R0010/C0010 = 1, gibt dieses Element die Gesamtkapitalanforderung für das Untermodul Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0300/C0100

Prämien- und Rückstellungsrisiko Nichtleben — Solvenzkapitalanforderung

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung für das Untermodul Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko.

Stornorisiko Nichtleben

R0400/C0110

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Nichtleben

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Stornorisiko der Nichtlebensversicherung anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0400/C0120

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko Nichtleben

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Stornorisiko der Nichtlebensversicherung anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0400/C0130

Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Nichtleben

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Stornorisiko der Nichtlebensversicherung anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0400/C0140

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko Nichtleben

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Stornorisiko der Nichtlebensversicherung anfälligen Verbindlichkeiten nach Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0400/C0150

Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Nichtleben

Dies ist die Kapitalanforderung für das Stornorisiko der Nichtlebensversicherung.

Katastrophenrisiko Nichtleben

R0500/C0160

Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Nichtleben

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung für das Katastrophenrisiko der Nichtlebensversicherung.

Nichtlebensversicherungstechnisches Risiko — gesamt

R0600/C0160

Diversifikation innerhalb des nichtlebensversicherungstechnischen Risikomoduls

Dies ist der Diversifikationseffekt innerhalb der Untermodule des nichtlebensversicherungstechnischen Risikos als Ergebnis der Aggregation der Kapitalanforderungen für das Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko, das Nichtlebenskatastrophenrisiko und das Nichtlebensversicherungsstornorisiko.

Die Diversifikation ist als negativer Wert anzugeben, wenn sie die Kapitalanforderung verringert.

R0700/C0160

Nichtlebensversicherungstechnisches Risiko — gesamt — Solvenzkapitalanforderung

Dies ist die gesamte Solvenzkapitalanforderung für das nichtlebensversicherungstechnische Risikomodul.

S.26.06 — Solvenzkapitalanforderung — operationelles Risiko

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil.

Der Meldebogen SR.26.06.01 ist für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln.

 

ELEMENT

HINWEISE

Z0010

Artikel 112

Geben Sie an, ob die Berichtszahlen gemäß Artikel 112 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG verlangt wurden, um eine Schätzung der SCR zu übermitteln, die gemäß der Standardformel zu berechnen ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Übermittlung nach Artikel 112 Absatz 7

 

2 — Reguläre Übermittlung

Z0020

Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Sonderverband/MAP

 

2 — Übriger Teil

Z0030

Fonds-/Portfolionummer

Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird vom Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.

Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte „0“ ein.

R0100/C0020

Versicherungstechnische Rückstellungen Leben brutto (ohne Risikomarge)

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für Lebensversicherungsverpflichtungen. Für diese Zwecke sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge und ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0110/C0020

Versicherungstechnische Rückstellungen Leben brutto fondsgebunden (ohne Risikomarge)

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für Lebensversicherungsverpflichtungen, wenn das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird. Für diese Zwecke sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge und ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0120/C0020

Versicherungstechnische Rückstellungen Nichtleben brutto (ohne Risikomarge)

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für Nichtlebensversicherungsverpflichtungen. Für diese Zwecke sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge und ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0130/C0020

Kapitalanforderung für operationelles Risiko auf der Grundlage der versicherungstechnischen Rückstellungen

Dies ist die Kapitalanforderung für das operationelle Risiko auf der Grundlage der versicherungstechnischen Rückstellungen.

R0200/C0020

Verdiente Bruttoprämien Leben (letzte 12 Monate)

Die in den letzten zwölf Monaten verdienten Prämien für Lebensversicherungsverpflichtungen ohne Abzug der an Rückversicherer zedierten Prämien.

R0210/C0020

Verdiente Bruttoprämien Leben fondsgebunden (letzte 12 Monate)

Die in den letzten zwölf Monaten verdienten Prämien für Lebensversicherungsverpflichtungen, wenn das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird, ohne Abzug der an Rückversicherer zedierten Prämien.

R0220/C0020

Verdiente Bruttoprämien Nichtleben (letzte 12 Monate)

Die in den letzten zwölf Monaten verdienten Prämien für Nichtlebensversicherungsverpflichtungen ohne Abzug der an Rückversicherer zedierten Prämien.

R0230/C0020

Verdiente Bruttoprämien Leben (12 Monate vor den letzten 12 Monaten)

In den zwölf Monaten vor den letzten zwölf Monaten verdiente Prämien für Lebensversicherungsverpflichtungen ohne Abzug der an Rückversicherer zedierten Prämien.

R0240/C0020

Verdiente Bruttoprämien Leben fondsgebunden (12 Monate vor den letzten 12 Monaten)

In den zwölf Monaten vor den letzten zwölf Monaten verdiente Prämien für Lebensversicherungsverpflichtungen, wenn das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird, ohne Abzug der an Rückversicherer zedierten Prämien.

R0250/C0020

Verdiente Bruttoprämien Nichtleben (12 Monate vor den letzten 12 Monaten)

In den zwölf Monaten vor den letzten zwölf Monaten verdiente Prämien für Nichtlebensversicherungsverpflichtungen ohne Abzug der an Rückversicherer zedierten Prämien.

R0260/C0020

Kapitalanforderung für operationelles Risiko auf der Grundlage der verdienten Prämien

Dies ist die Kapitalanforderung für das operationelle Risiko auf der Grundlage der verdienten Prämien.

R0300/C0020

Kapitalanforderung für operationelle Risiken vor Deckelung

Dies ist die Kapitalanforderung für das operationelle Risiko vor der Deckelung.

R0310/C0020

Prozentsatz der Basissolvenzkapitalanforderung

Dies ist das Ergebnis des auf die Basissolvenzkapitalanforderung angewandten Prozentsatzes der Obergrenze.

R0320/C0020

Kapitalanforderung für operationelle Risiken nach Deckelung

Dies ist die Kapitalanforderung für das operationelle Risiko nach der Deckelung.

R0330/C0020

Angefallene Aufwendungen im Hinblick auf das fondsgebundene Geschäft (letzte 12 Monate)

Dies ist der Betrag der in den letzten zwölf Monaten angefallenen Aufwendungen im Bereich der Lebensversicherung, wenn das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird.

R0340/C0020

Gesamtkapitalanforderung für operationelle Risiken

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung für operationelle Risiken.

S.26.07 — Solvenzkapitalanforderung — Vereinfachungen

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil.

Der Meldebogen SR.26.07.01 ist für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln.

 

ELEMENT

HINWEISE

Z0010

Artikel 112

Geben Sie an, ob die Berichtszahlen gemäß Artikel 112 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG verlangt wurden, um eine Schätzung der SCR zu übermitteln, die gemäß der Standardformel zu berechnen ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Übermittlung nach Artikel 112 Absatz 7

 

2 — Reguläre Übermittlung

Z0020

Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Sonderverband/MAP

 

2 — Übriger Teil

Z0030

Fonds-/Portfolionummer

Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird vom Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.

Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte „0“ ein.

Z0040

Währung für Zinsrisiko (firmeneigene Versicherungsunternehmen)

Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, in der die Emission erfolgt ist. Jede Währung ist in einer eigenen Zeile auszuweisen.

Marktrisiko (einschließlich firmeneigener Versicherungsunternehmen)

R0010/C0010–C0070

Spread-Risiko (Anleihen und Darlehen) — Marktwert — nach Bonitätsstufe

Marktwert der Vermögenswerte, die einer Kapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen unterliegen, für jede Bonitätsstufe, sofern eine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist.

R0010/C0080

Spread-Risiko (Anleihen und Darlehen) — Marktwert — Kein Rating

Marktwert der Vermögenswerte, die einer Kapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen unterliegen, sofern keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist.

R0020/C0010–C0070

Spread-Risiko (Anleihen und Darlehen) — Modifizierte Duration — nach Bonitätsstufe

Die modifizierte Duration (in Jahren) der Vermögenswerte, die einer Kapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen unterliegen, für jede Bonitätsstufe, sofern eine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist.

R0020/C0080

Spread-Risiko (Anleihen und Darlehen) — Modifizierte Duration — Kein Rating

Die modifizierte Duration (in Jahren) der Vermögenswerte, die einer Kapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen unterliegen, sofern keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist.

R0030/C0090

Spread-Risiko (Anleihen und Darlehen) — Erhöhung der fonds- und indexgebundenen versicherungstechnischen Rückstellungen

Die Erhöhung der versicherungstechnischen Rückstellungen abzüglich der Risikomarge für Versicherungsverträge, bei denen das Anlagerisiko von eingebetteten Optionen und Garantien, das aus einem plötzlichen Rückgang des Werts der Kapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen unterliegenden Vermögenswerte erwachsen würde, von den Versicherungsnehmern getragen wird, entsprechend der vereinfachten Berechnung.

Zinsrisiko (firmeneigene Versicherungsunternehmen)

R0040/C0100

Zinsrisiko (firmeneigene Versicherungsunternehmen) — Kapitalanforderung — Zinssatzanstieg — nach Währung

Kapitalanforderung für das Risiko eines Anstiegs der Zinskurve gemäß der vereinfachten Berechnung des firmeneigenen Versicherungsunternehmens für jede ausgewiesene Währung.

R0040/C0110

Zinsrisiko (firmeneigene Versicherungsunternehmen) — Kapitalanforderung — Zinssatzrückgang — nach Währung

Kapitalanforderung für das Risiko eines Rückgangs der Zinskurve gemäß der vereinfachten Berechnung des firmeneigenen Versicherungsunternehmens für jede ausgewiesene Währung.

Lebensversicherungstechnisches Risiko

R0100/C0120

Sterblichkeitsrisiko — Risikokapital

Summe des positiven Risikokapitals gemäß Artikel 91 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 für alle dem Sterblichkeitsrisiko unterliegenden Verpflichtungen.

R0100/C0160

Sterblichkeitsrisiko — Durchschnittliche Rate t+1

Die mit der Versicherungssumme gewichtete durchschnittliche Sterblichkeitsrate in den folgenden zwölf Monaten (t+1) für Verträge mit positivem Risikokapital.

R0100/C0180

Sterblichkeitsrisiko — Modifizierte Duration

Die modifizierte Duration (in Jahren) aller im Todesfall zu leistenden Zahlungen, die in den besten Schätzwert einbezogen wurden, für Verträge mit positivem Risikokapital.

R0110/C0150

Langlebigkeitsrisiko — Bester Schätzwert

Bester Schätzwert der dem Langlebigkeitsrisiko unterliegenden Verpflichtungen.

R0110/C0160

Langlebigkeitsrisiko — Durchschnittliche Rate t+1

Die mit der Versicherungssumme gewichtete durchschnittliche Sterblichkeitsrate in den folgenden zwölf Monaten (t+1) für Verträge, bei denen ein Rückgang der Sterblichkeitsrate zu einer Erhöhung der versicherungstechnischen Rückstellungen führt.

R0110/C0180

Langlebigkeitsrisiko — Modifizierte Duration

Modifizierte Duration (in Jahren) aller Zahlungen an Anspruchsberechtigte, die in den besten Schätzwert einbezogen wurden, für Verträge, bei denen ein Rückgang der Sterblichkeitsrate zu einer Erhöhung der versicherungstechnischen Rückstellungen führt.

R0120/C0120

Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko — Risikokapital

Summe des positiven Risikokapitals gemäß Artikel 93 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 für alle dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko unterliegenden Verpflichtungen.

R0120/C0130

Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko — Risikokapital t+1

Risikokapital gemäß Definition in R0120/C0120 nach zwölf Monaten (t+1).

R0120/C0150

Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko — Bester Schätzwert

Bester Schätzwert der dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko unterliegenden Verpflichtungen.

R0120/C0160

Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko — Durchschnittliche Rate t+1

Durchschnittliche Invaliditäts-/Morbiditätsrate in den folgenden zwölf Monaten (t+1), gewichtet mit der Versicherungssumme, für Verträge mit positivem Risikokapital.

R0120/C0170

Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko — Durchschnittliche Rate t+2

Durchschnittliche Invaliditäts-/Morbiditätsrate in den zwölf Monaten nach den folgenden zwölf Monaten (t+2), gewichtet mit der Versicherungssumme, für Verträge mit positivem Risikokapital.

R0120/C0180

Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko — Modifizierte Duration

Die modifizierte Duration (in Jahren) aller in den besten Schätzwert einbezogenen Zahlungen bei Invalidität/Morbidität, für Verträge mit positivem Risikokapital.

R0120/C0200

Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko — Beendigungsrate

Erwartete Beendigungsraten in den folgenden zwölf Monaten für Verträge mit positivem Risikokapital.

R0130/C0140

Stornorisiko (Anstieg der Stornoquoten) — Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung

Summe aller positiven Differenzen zwischen Rückkaufswert und Rückstellung gemäß Artikel 95 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.

R0130/C0160

Stornorisiko (Anstieg der Stornoquoten) — Durchschnittliche Rate t+1

Durchschnittliche Stornoquote der Verträge mit einer positiven Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung.

R0130/C0190

Stornorisiko (Anstieg der Stornoquoten) — Durchschnittlicher Abwicklungszeitraum

Durchschnittlicher Zeitraum (in Jahren), über den Verträge mit einer positiven Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung abgewickelt werden.

R0140/C0140

Stornorisiko (Rückgang der Stornoquoten) — Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung

Summe aller negativen Differenzen zwischen Rückkaufswert und Rückstellung gemäß Artikel 95 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.

R0140/C0160

Stornorisiko (Rückgang der Stornoquoten) — Durchschnittliche Rate t+1

Durchschnittliche Stornoquote der Verträge mit einer negativen Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung.

R0140/C0190

Stornorisiko (Rückgang der Stornoquoten) — Durchschnittlicher Abwicklungszeitraum

Durchschnittlicher Zeitraum (in Jahren), über den Verträge mit einer negativen Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung abgewickelt werden.

R0150/C0180

Lebensversicherungskostenrisiko — Modifizierte Duration

Die modifizierte Duration (in Jahren) der in den besten Schätzwert der Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen einbezogenen Zahlungsströme.

R0150/C0210

Lebensversicherungskostenrisiko — Zahlungen

Im Zusammenhang mit der Lebensversicherung und der Lebensrückversicherung in den letzten zwölf Monaten gezahlte Kosten.

R0150/C0220

Lebensversicherungskostenrisiko — Durchschnittliche Inflationsrate

Der gewichtete Durchschnitt der in die Berechnung des besten Schätzwerts dieser Verpflichtungen einbezogenen Inflationsrate, gewichtet mit dem Barwert der Kosten für die Bedienung bestehender Lebensversicherungsverpflichtungen, die bei der Berechnung des besten Schätzwerts berücksichtigt wurden.

R0160/C0120

Lebensversicherungskatastrophenrisiko — Risikokapital

Summe des positiven Risikokapitals gemäß Artikel 96 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.

Krankenversicherungstechnisches Risiko

R0200/C0120

Sterblichkeitsrisiko Kranken — Risikokapital

Summe des positiven Risikokapitals gemäß Artikel 97 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 für alle dem Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung unterliegenden Verpflichtungen.

R0200/C0160

Sterblichkeitsrisiko Kranken — Durchschnittliche Rate t+1

Durchschnittliche Sterblichkeitsrate in den folgenden zwölf Monaten (t+1), gewichtet mit der Versicherungssumme, für Verträge mit positivem Risikokapital.

R0200/C0180

Sterblichkeitsrisiko Kranken — Modifizierte Duration

Die modifizierte Duration (in Jahren) aller im Todesfall zu leistenden Zahlungen, die in den besten Schätzwert einbezogen wurden, für Verträge mit positivem Risikokapital.

R0210/C0150

Langlebigkeitsrisiko Kranken — Bester Schätzwert

Bester Schätzwert der dem Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung unterliegenden Verpflichtungen.

R0210/C0160

Langlebigkeitsrisiko Kranken — Durchschnittliche Rate t+1

Durchschnittliche Sterblichkeitsrate in den folgenden zwölf Monaten (t+1), gewichtet mit der Versicherungssumme, für Verträge, bei denen ein Rückgang der Sterblichkeitsrate zu einer Erhöhung der versicherungstechnischen Rückstellungen führt.

R0210/C0180

Langlebigkeitsrisiko Kranken — Modifizierte Duration

Modifizierte Duration (in Jahren) aller Zahlungen an Anspruchsberechtigte, die in den besten Schätzwert einbezogen wurden, für Verträge, bei denen ein Rückgang der Sterblichkeitsrate zu einer Erhöhung der versicherungstechnischen Rückstellungen führt.

R0220/C0180

Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Krankheitskosten) — Modifizierte Duration

Die modifizierte Duration (in Jahren) der in den besten Schätzwert der Krankheitskostenversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtungen einbezogenen Zahlungsströme.

R0220/C0210

Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Krankheitskosten) — Zahlungen

Im Zusammenhang mit der Krankheitskostenversicherung oder -rückversicherung in den letzten zwölf Monaten gezahlte Kosten.

R0220/C0220

Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Krankheitskosten) — Durchschnittliche Inflationsrate

Der Durchschnitt der in die Berechnung des besten Schätzwerts dieser Verpflichtungen einbezogenen Inflationsrate der medizinischen Leistungen, gewichtet mit dem Barwert der medizinischen Leistungen, die bei der Berechnung des besten Schätzwerts dieser Verpflichtungen berücksichtigt wurden.

R0230/C0120

Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Einkommensersatzversicherung) — Risikokapital

Summe des positiven Risikokapitals gemäß Artikel 100 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 für alle dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommenersatzversicherung unterliegenden Verpflichtungen.

R0230/C0130

Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Einkommensersatzversicherung) — Risikokapital t+1

Risikokapital gemäß Definition in R0230/C0120 nach zwölf Monaten.

R0230/C0150

Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Einkommensersatzversicherung) — Bester Schätzwert

Bester Schätzwert der dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko unterliegenden Verpflichtungen.

R0230/C0160

Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Einkommensersatzversicherung) — Durchschnittliche Rate t+1

Durchschnittliche Invaliditäts-/Morbiditätsrate in den folgenden zwölf Monaten (t+1), gewichtet mit der Versicherungssumme, für Verträge mit positivem Risikokapital.

R0230/C0170

Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Einkommensersatzversicherung) — Durchschnittliche Rate t+2

Durchschnittliche Invaliditäts-/Morbiditätsrate in den zwölf Monaten nach den folgenden zwölf Monaten (t+2), gewichtet mit der Versicherungssumme, für Verträge mit positivem Risikokapital.

R0230/C0180

Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Einkommensersatzversicherung) — Modifizierte Duration

Die modifizierte Duration (in Jahren) aller in den besten Schätzwert einbezogenen Zahlungen bei Invalidität/Morbidität, für Verträge mit positivem Risikokapital.

R0230/C0200

Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Einkommensersatzversicherung) — Beendigungsrate

Erwartete Beendigungsraten in den folgenden zwölf Monaten für Verträge mit positivem Risikokapital.

R0240/C0140

Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Stornorisiko (Anstieg der Stornoquoten) — Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung

Summe aller positiven Differenzen zwischen Rückkaufswert und Rückstellung gemäß Artikel 102 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.

R0240/C0160

Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Stornorisiko (Anstieg der Stornoquoten) — Durchschnittliche Rate t+1

Durchschnittliche Stornoquote der Verträge mit einer positiven Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung.

R0240/C0190

Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Stornorisiko (Anstieg der Stornoquoten) — Durchschnittlicher Abwicklungszeitraum

Durchschnittlicher Zeitraum (in Jahren), über den Verträge mit einer positiven Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung abgewickelt werden.

R0250/C0140

Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Stornorisiko (Rückgang der Stornoquoten) — Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung

Summe aller negativen Differenzen zwischen Rückkaufswert und Rückstellung gemäß Artikel 102 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.

R0250/C0160

Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Stornorisiko (Rückgang der Stornoquoten) — Durchschnittliche Rate t+1

Durchschnittliche Stornoquote der Verträge mit einer negativen Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung.

R0250/C0190

Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Stornorisiko (Rückgang der Stornoquoten) — Durchschnittlicher Abwicklungszeitraum

Durchschnittlicher Zeitraum (in Jahren), über den Verträge mit einer negativen Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung abgewickelt werden.

R0260/C0180

Kostenrisiko Kranken — Modifizierte Duration

Die modifizierte Duration (in Jahren) der in den besten Schätzwert der Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen einbezogenen Zahlungsströme.

R0260/C0210

Kostenrisiko Kranken — Zahlungen

Im Zusammenhang mit der Krankenversicherung und der Krankenrückversicherung in den letzten zwölf Monaten gezahlte Kosten.

R0260/C0220

Kostenrisiko Kranken — Durchschnittliche Inflationsrate

Der gewichtete Durchschnitt der in die Berechnung des besten Schätzwerts dieser Verpflichtungen einbezogenen Inflationsrate, gewichtet mit dem Barwert der Kosten für die Bedienung bestehender Krankenversicherungsverpflichtungen, die bei der Berechnung des besten Schätzwerts berücksichtigt wurden.

S.27.01 — Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Nichtlebensversicherung und Krankenversicherung

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil.

Der Meldebogen SR.27.01 ist für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln.

Dieser Meldebogen soll dem Verständnis dienen, wie die Solvenzkapitalanforderung im Rahmen der Katastrophenrisikomodule berechnet wurde und welches die Haupttreiber sind.

Für jede Art des Katastrophenrisikos muss der risikomindernde Effekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens ermittelt werden. Diese Berechnung ist prospektiv und muss auf dem Rückversicherungsprogramm im nächsten Berichtsjahr beruhen, wie in den auf die Rückversicherung bezogenen Meldebögen über fakultative Deckungen (S.30.01 und S.30.02) und über das ausgehende Rückversicherungsprogramm im nächsten Berichtsjahr (S.30.03 und S.30.04) beschrieben.

Unternehmen müssen eine Einschätzung der Einforderungen aus Risikominderungstechniken im Einklang mit der Richtlinie 2009/138/EG, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 und anderen maßgeblichen technischen Standards vornehmen. Von den Unternehmen ist der auf das Katastrophenrisiko bezogene Meldebogen nur bis zu der Detailtiefe auszufüllen, die für diese Berechnung erforderlich ist.

Nach den nichtlebensversicherungstechnischen und krankenversicherungstechnischen Risikomodulen ist das Katastrophenrisiko definiert als Risiko eines Verlustes oder einer nachteiligen Veränderung des Werts der Versicherungsverbindlichkeiten, das sich aus einer signifikanten Ungewissheit in Bezug auf die Preisfestlegung und die Annahmen bei der Rückstellungsbildung für extreme oder außergewöhnliche Ereignisse ergibt (Artikel 105 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 105 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG).

Die ausgewiesenen Kapitalanforderungen geben die Kapitalanforderungen vor und nach der Risikominderung wieder, wobei es sich bei der Risikominderung um den risikomindernden Effekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens handelt. Die ausgewiesene Kapitalanforderung nach der Risikominderung stellt den Betrag vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen dar. Der Standardwert der Risikominderung ist als positiver Wert anzugeben, um in Abzug gebracht zu werden.

Wenn die Kapitalanforderung durch den Diversifikationseffekt verringert wird, ist der Standardwert der Diversifikation als negativer Wert anzugeben.

 

ELEMENT

HINWEISE

Z0010

Artikel 112

Geben Sie an, ob die Berichtszahlen gemäß Artikel 112 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG verlangt wurden, um eine Schätzung der SCR zu übermitteln, die gemäß der Standardformel zu berechnen ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Übermittlung nach Artikel 112 Absatz 7

 

2 — Reguläre Übermittlung

Z0020

Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Sonderverband/MAP

 

2 — Übriger Teil

Z0030

Fonds-/Portfolionummer

Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird vom Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.

Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte „0“ ein.

Katastrophenrisiko Nichtleben — Zusammenfassung

C0010/R0010

SCR vor Risikominderung — Naturkatastrophenrisiko

Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko vor der Risikominderung aus allen Naturkatastrophengefahren unter Berücksichtigung des in C0010/R0070 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren.

C0010/R0020–R0060

SCR vor Risikominderung — Naturkatastrophenrisiko — Gefahren

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für die jeweilige Naturkatastrophengefahr unter Berücksichtigung des Effekts der Diversifikation zwischen Zonen und Regionen.

Dieser Betrag entspricht der Kapitalanforderung für das Katastrophenrisiko vor der Risikominderung je Naturkatastrophengefahr.

C0010/R0070

SCR vor Risikominderung — Diversifikation zwischen Gefahren

Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen vor der Risikominderung für die einzelnen Naturkatastrophengefahren.

C0020/R0010

Risikominderung gesamt — Naturkatastrophenrisiko

Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für alle Naturkatastrophengefahren unter Berücksichtigung des in C0020/R0070 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren.

C0020/R0020–R0060

Risikominderung gesamt — Naturkatastrophenrisiko — Gefahren

Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens je Naturkatastrophengefahr.

C0020/R0070

Risikominderung gesamt — Diversifikation zwischen Gefahren

Diversifikationseffekt infolge der Aggregation des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für die einzelnen Naturkatastrophengefahren.

C0030/R0010

SCR nach Risikominderung — Naturkatastrophenrisiko

Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko nach der Risikominderung aus allen Naturkatastrophengefahren unter Berücksichtigung des in C0030/R0070 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren.

C0030/R0020–R0060

SCR nach Risikominderung — Naturkatastrophenrisiko — Gefahren

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung je Naturkatastrophengefahr unter Berücksichtigung des Effekts der Diversifikation zwischen Zonen und Regionen.

Dieser Betrag entspricht der Kapitalanforderung für das Katastrophenrisiko nach der Risikominderung je Naturkatastrophengefahr.

C0030/R0070

SCR nach Risikominderung — Diversifikation zwischen Gefahren

Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen nach der Risikominderung für die einzelnen Naturkatastrophengefahren.

C0010/R0080

SCR vor Risikominderung — Katastrophenrisiko — nichtproportionale Sachrückversicherung

Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko vor der Risikominderung, das aus der nichtproportionalen Sachrückversicherung erwächst.

C0020/R0080

Risikominderung gesamt — Katastrophenrisiko — nichtproportionale Sachrückversicherung

Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für die nichtproportionale Sachrückversicherung.

C0030/R0080

SCR nach Risikominderung — Katastrophenrisiko — nichtproportionale Sachrückversicherung

Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko nach der Risikominderung, das aus der nichtproportionalen Sachrückversicherung erwächst.

C0010/R0090

SCR vor Risikominderung — Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen

Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko vor der Risikominderung aus allen vom Menschen verursachten Gefahren unter Berücksichtigung des in C0010/R0160 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren.

C0010/R0100–R0150

SCR vor Risikominderung — Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Gefahren

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für die jeweilige vom Menschen verursachte Gefahr unter Berücksichtigung des Effekts der Diversifikation zwischen den einzelnen Gefahren.

Dieser Betrag entspricht der Kapitalanforderung für das Katastrophenrisiko vor der Risikominderung je vom Menschen verursachter Gefahr.

C0010/R0160

SCR vor Risikominderung — Diversifikation zwischen Gefahren

Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen vor der Risikominderung für die einzelnen vom Menschen verursachten Gefahren.

C0020/R0090

Risikominderung gesamt — Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen

Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für alle vom Menschen verursachten Gefahren unter Berücksichtigung des in C0020/R0160 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren.

C0020/R0100–R0150

Risikominderung gesamt — Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Gefahren

Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens je vom Menschen verursachter Gefahr.

C0020/R0160

Risikominderung gesamt — Diversifikation zwischen Gefahren

Diversifikationseffekt infolge der Aggregation des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für die einzelnen vom Menschen verursachten Gefahren.

C0030/R0090

SCR nach Risikominderung — Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen

Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko nach der Risikominderung aus allen vom Menschen verursachten Gefahren unter Berücksichtigung des in C0030/R0160 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren.

C0030/R0100–R0150

SCR nach Risikominderung — Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Gefahren

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für die jeweilige vom Menschen verursachte Katastrophengefahr unter Berücksichtigung des Effekts der Diversifikation zwischen den einzelnen Gefahren.

Dieser Betrag entspricht der Kapitalanforderung für das Katastrophenrisiko nach der Risikominderung je vom Menschen verursachter Gefahr.

C0030/R0160

SCR nach Risikominderung — Diversifikation zwischen Gefahren

Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen nach der Risikominderung für die einzelnen vom Menschen verursachten Gefahren.

C0010/R0170

SCR vor Risikominderung — Sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben

Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko vor der Risikominderung aus allen sonstigen Katastrophengefahren im Nichtlebensversicherungsbereich unter Berücksichtigung des in C0010/R0180 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren.

C0010/R0180

SCR vor Risikominderung — Diversifikation zwischen Gefahren

Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen vor der Risikominderung für die einzelnen sonstigen Katastrophengefahren im Nichtlebensversicherungsbereich.

C0020/R0170

Risikominderung gesamt — Sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben

Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für alle sonstigen Katastrophengefahren im Nichtlebensversicherungsbereich unter Berücksichtigung des in C0020/R0180 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren.

C0020/R0180

Risikominderung gesamt — Diversifikation zwischen Gefahren

Diversifikationseffekt infolge der Aggregation des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für die einzelnen sonstigen Katastrophengefahren im Nichtlebensversicherungsbereich.

C0030/R0170

SCR nach Risikominderung — Sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben

Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko nach der Risikominderung aus allen sonstigen Katastrophengefahren im Nichtlebensversicherungsbereich unter Berücksichtigung des in C0030/R0180 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren.

C0030/R0180

SCR nach Risikominderung — Diversifikation zwischen Gefahren

Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen nach der Risikominderung für die einzelnen sonstigen Katastrophengefahren im Nichtlebensversicherungsbereich.

C0010/R0190

SCR vor Risikominderung — Katastrophenrisiko Nichtleben vor Diversifikation — gesamt

Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko vor der Risikominderung aus allen Untermodulen (Naturkatastrophenrisiko, Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung, Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen und sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko) vor dem Effekt der Diversifikation zwischen den Untermodulen.

C0010/R0200

SCR vor Risikominderung — Diversifikation zwischen Untermodulen

Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen vor der Risikominderung für die einzelnen Untermodule (Naturkatastrophenrisiko, Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung, Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen und sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko).

C0010/R0210

SCR vor Risikominderung — Katastrophenrisiko Nichtleben nach Diversifikation — gesamt

Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko vor der Risikominderung aus allen Untermodulen (Naturkatastrophenrisiko, Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung, Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen und sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko) unter Berücksichtigung des in C0010/R0200 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Untermodulen.

C0020/R0190

Risikominderung gesamt — Katastrophenrisiko Nichtleben vor Diversifikation — gesamt

Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens aus allen Untermodulen (Naturkatastrophenrisiko, Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung, Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen und sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko) vor dem Effekt der Diversifikation zwischen den Untermodulen.

C0020/R0200

Risikominderung gesamt — Diversifikation zwischen Untermodulen

Diversifikationseffekt infolge der Aggregation des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für die einzelnen Untermodule (Naturkatastrophenrisiko, Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung, Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen und sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko).

C0020/R0210

Risikominderung gesamt — Katastrophenrisiko Nichtleben nach Diversifikation

Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens aus allen Untermodulen (Naturkatastrophenrisiko, Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung, Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen und sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko) unter Berücksichtigung des in C0020/R0200 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Untermodulen.

C0030/R0190

SCR nach Risikominderung — Katastrophenrisiko Nichtleben vor Diversifikation — gesamt

Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko nach der Risikominderung aus allen Untermodulen (Naturkatastrophenrisiko, Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung, Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen und sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko) vor dem Effekt der Diversifikation zwischen den Untermodulen.

C0030/R0200

SCR nach Risikominderung — Diversifikation zwischen Untermodulen

Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen nach der Risikominderung für die einzelnen Untermodule (Naturkatastrophenrisiko, Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung, Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen und sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko).

C0030/R0210

SCR nach Risikominderung — Katastrophenrisiko Nichtleben nach Diversifikation — gesamt

Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko nach der Risikominderung aus allen Untermodulen (Naturkatastrophenrisiko, Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung, Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen und sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko) unter Berücksichtigung des in C0030/R0200 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Untermodulen.

Katastrophenrisiko Krankenversicherung — Zusammenfassung

C0010/R0300

SCR vor Risikominderung — Katastrophenrisiko Kranken

Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko vor der Risikominderung aus allen Untermodulen des Katastrophenrisikos im Krankenversicherungsbereich unter Berücksichtigung des in C0010/R0340 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren.

C0010/R0310–R0330

SCR vor Risikominderung — Katastrophenrisiko Kranken — Untermodule

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung im jeweiligen Untermodul für das Katastrophenrisiko im Krankenversicherungsbereich unter Berücksichtigung des Effekts der Diversifikation zwischen Ländern.

Dieser Betrag entspricht der Kapitalanforderung für das Katastrophenrisiko vor der Risikominderung je Untermodul des Katastrophenrisikos im Krankenversicherungsbereich.

C0010/R0340

SCR vor Risikominderung — Diversifikation zwischen Untermodulen

Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen vor der Risikominderung für die einzelnen Untermodule des Katastrophenrisikos im Krankenversicherungsbereich.

C0020/R0300

Risikominderung gesamt — Katastrophenrisiko Kranken

Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens aus allen Untermodulen für das Katastrophenrisiko im Krankenversicherungsbereich unter Berücksichtigung des in C0020/R0340 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Untermodulen.

C0020/R0310–R0330

Risikominderung gesamt — Katastrophenrisiko Kranken — Untermodule

Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens im jeweiligen Untermodul für das Katastrophenrisiko im Krankenversicherungsbereich.

C0020/R0340

Risikominderung gesamt — Diversifikation zwischen Untermodulen

Diversifikationseffekt infolge der Aggregation des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens in den verschiedenen Untermodulen für das Katastrophenrisiko im Krankenversicherungsbereich.

C0030/R0300

SCR nach Risikominderung — Katastrophenrisiko Kranken

Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko nach der Risikominderung aus allen Untermodulen des Katastrophenrisikos im Krankenversicherungsbereich unter Berücksichtigung des in C0030/R0340 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Untermodulen.

C0030/R0310–R0330

SCR nach Risikominderung — Katastrophenrisiko Kranken — Untermodule

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung im jeweiligen Untermodul für das Katastrophenrisiko im Krankenversicherungsbereich unter Berücksichtigung des Effekts der Diversifikation zwischen Ländern.

Dieser Betrag entspricht der Kapitalanforderung für das Katastrophenrisiko nach der Risikominderung je Untermodul des Katastrophenrisikos im Krankenversicherungsbereich.

C0030/R0340

SCR nach Risikominderung — Diversifikation zwischen Untermodulen

Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen nach der Risikominderung für die einzelnen Untermodule des Katastrophenrisikos im Krankenversicherungsbereich.

Katastrophenrisiko Nichtleben

Naturkatastrophenrisiko — Sturm

C0040/R0610–R0780

Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — andere Regionen

Schätzung der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im folgenden Jahr zu verdienenden Prämien in Bezug auf jede der 14 Regionen, bei denen es sich nicht um EWR-Regionen handelt (einschließlich der in Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 angegebenen Regionen, außer denen in Anhang V oder in Anhang XIII derselben Verordnung), für Verpflichtungen aus Verträgen in Bezug auf den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich Feuer und andere Sachversicherungen, die das Sturmrisiko abdecken (einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung), sowie für Verpflichtungen aus Verträgen im Geschäftsbereich See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, die durch Sturm verursachte Vermögensschäden an Land abdecken (einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung).

Die Prämien sind brutto, d. h. ohne Abzug von Prämien für Rückversicherungsverträge, anzugeben.

C0040/R0790

Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — Gesamtwert Sturm andere Regionen vor Diversifikation

Gesamtschätzwert der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im folgenden Jahr für die 14 Regionen, bei denen es sich nicht um EWR-Regionen handelt, zu verdienenden Prämien vor der Diversifikation.

 

 

 

C0050/R0400–R0590

Risikoexponierung — EWR-Regionen

Summe der jeweiligen Gesamtversicherungssumme für jede der 20 EWR-Regionen für die folgenden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche:

Feuer- und andere Sachversicherungen, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, bezogen auf Verträge, die das Sturmrisiko abdecken, sofern das Risiko in der betreffenden EWR-Region belegen ist, und

See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, bezogen auf Verträge, die durch Sturm verursachte Vermögensschäden an Land abdecken, sofern das Risiko in der betreffenden EWR-Region belegen ist.

C0050/R0600

Risikoexponierung — Gesamtwert Sturm EWR-Regionen vor Diversifikation

Gesamtwert der Risikoexponierung vor der Diversifikation für die 20 EWR-Regionen.

C0060/R0400–R0590

Spezifizierter Bruttoschaden — EWR-Regionen

Festgelegter Brutto-Sturmschaden in jeder der 20 EWR-Regionen unter Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen.

C0060/R0600

Spezifizierter Bruttoschaden — Gesamtwert Sturm EWR-Regionen vor Diversifikation

Gesamtwert des festgelegten Bruttoschadens vor der Diversifikation für die 20 EWR-Regionen.

C0070/R0400–R0590

Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — EWR-Regionen

Dies ist der jeweilige Sturmrisikofaktor für die Kapitalanforderung für jede der 20 EWR-Regionen unter Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen.

C0070/R0600

Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Sturm EWR-Regionen vor Diversifikation

Verhältnis zwischen dem Gesamtwert des festgelegten Bruttoschadens und der Gesamtrisikoexponierung.

C0080/R0400–R0590

Szenario A oder B — EWR-Regionen

Der jeweils höhere Wert der Kapitalanforderung für das Sturmrisiko in jeder der 20 EWR-Regionen entsprechend Szenario A oder Szenario B.

Bei der Bestimmung des jeweils höheren Werts von Szenario A bzw. B ist der Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr zu berücksichtigen.

C0090/R0400–R0590

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — EWR-Regionen

Dies ist die jeweilige Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Sturmrisiko in jeder der 20 EWR-Regionen, die dem jeweils höheren Wert von Szenario A bzw. B entspricht.

C0090/R0600

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Sturm EWR-Regionen vor Diversifikation

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Sturmrisiko für die 20 EWR-Regionen.

C0090/R0790

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Sturm andere Regionen vor Diversifikation

Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Sturmrisiko in den nicht zum EWR gehörigen Regionen. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.

C0090/R0800

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Sturm alle Regionen vor Diversifikation

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Sturmrisiko für alle Regionen.

C0090/R0810

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Regionen

Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Sturmrisiken für die einzelnen Regionen (sowohl EWR-Regionen als auch andere Regionen).

C0090/R0820

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Sturm nach Diversifikation

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Sturmrisiko unter Berücksichtigung des in C0090/R0810 angegebenen Diversifikationseffekts.

C0100/R0400–R0590

Geschätzte Risikominderung — EWR-Regionen

Der für jede der 20 EWR-Regionen jeweils geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr entsprechend dem ausgewählten Szenario, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.

C0100/R0600

Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Sturm EWR-Regionen vor Diversifikation

Gesamtwert der geschätzten Risikominderung für das Sturmrisiko für die 20 EWR-Regionen.

C0100/R0790

Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Sturm andere Regionen vor Diversifikation

Der für alle nicht zum EWR gehörigen Regionen geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.

C0100/R0800

Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Sturm alle Regionen vor Diversifikation

Gesamtwert der geschätzten Risikominderung für das Sturmrisiko für alle Regionen.

C0110/R0400–R0590

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — EWR-Regionen

Die für jede der 20 EWR-Regionen jeweils geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr entsprechend dem ausgewählten Szenario.

C0110/R0600

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Sturm EWR-Regionen vor Diversifikation

Gesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien für die 20 EWR-Regionen.

C0110/R0790

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Sturm andere Regionen vor Diversifikation

Die für alle nicht zum EWR gehörigen Regionen geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr.

C0110/R0800

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Sturm alle Regionen vor Diversifikation

Gesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien für alle Regionen.

C0120/R0400–R0590

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — EWR-Regionen

Dies ist die jeweilige Kapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für die Sturmgefahr in jeder der EWR-Regionen entsprechend dem ausgewählten Szenario.

C0120/R0600

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Sturm EWR-Regionen vor Diversifikation

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für die 20 EWR-Regionen.

C0120/R0790

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Sturm andere Regionen vor Diversifikation

Dies ist die Kapitalanforderung nach der Risikominderung für das Sturmrisiko in den nicht zum EWR gehörigen Regionen. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens inklusive Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.

C0120/R0800

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Sturm alle Regionen vor Diversifikation

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für alle Regionen.

C0120/R0810

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Regionen

Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Kapitalanforderungen nach der Risikominderung für Sturmrisiken für die einzelnen Regionen (sowohl EWR-Regionen als auch andere Regionen).

C0120/R0820

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Sturm nach Diversifikation

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Sturmrisiko unter Berücksichtigung des in C0120/R0810 angegebenen Diversifikationseffekts.

Naturkatastrophenrisiko — Erdbeben

C0130/R1040–R1210

Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — andere Regionen

Schätzung der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im folgenden Jahr zu verdienenden Prämien in Bezug auf jede der 14 Regionen, bei denen es sich nicht um EWR-Regionen handelt (einschließlich der in Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 angegebenen Regionen, außer denen in Anhang V oder in Anhang XIII derselben Verordnung angegebenen), für vertragliche Verpflichtungen in folgenden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen:

Feuer- und andere Sachversicherungen, die das Erdbebenrisiko abdecken, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, und

See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, die durch Erdbeben verursachte Vermögensschäden an Land abdecken, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung.

Die Prämien sind brutto, d. h. ohne Abzug von Prämien für Rückversicherungsverträge, anzugeben.

C0130/R1220

Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — Gesamtwert Erdbeben andere Regionen vor Diversifikation

Gesamtschätzwert der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im folgenden Jahr für die anderen Regionen zu verdienenden Prämien.

C0140/R0830–R1020

Risikoexponierung — EWR-Regionen

Summe der jeweiligen Gesamtversicherungssumme für jede der 20 EWR-Regionen für die folgenden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche:

Feuer- und andere Sachversicherungen, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, bezogen auf Verträge, die das Erdbebenrisiko abdecken, sofern das Risiko in der betreffenden EWR-Region belegen ist, und

See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, bezogen auf Verträge, die durch Erdbeben verursachte Vermögensschäden an Land abdecken, sofern das Risiko in der betreffenden EWR-Region belegen ist.

C0140/R1030

Risikoexponierung — Gesamtwert Erdbeben EWR-Regionen vor Diversifikation

Gesamtwert der Risikoexponierung vor der Diversifikation für die 20 EWR-Regionen.

C0150/R0830–R1020

Spezifizierter Bruttoschaden — EWR-Regionen

Festgelegter Brutto-Erdbebenschaden in jeder der 20 EWR-Regionen unter Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen.

C0150/R1030

Spezifizierter Bruttoschaden — Gesamtwert Erdbeben EWR-Regionen vor Diversifikation

Gesamtwert des festgelegten Brutto-Erdbebenschadens vor der Diversifikation für die 20 EWR-Regionen.

C0160/R0830–R1020

Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — EWR-Regionen

Dies ist der jeweilige Erdbebenrisikofaktor für die Kapitalanforderung für jede der 20 EWR-Regionen entsprechend der Standardformel unter Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen.

C0160/R1030

Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben EWR-Regionen vor Diversifikation

Verhältnis zwischen dem Gesamtwert des festgelegten Bruttoschadens und der Gesamtrisikoexponierung.

C0170/R0830–R1020

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — EWR-Regionen

Dies ist die jeweilige Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Erdbebenrisiko für jede der 20 EWR-Regionen.

C0170/R1030

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben EWR-Regionen vor Diversifikation

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Erdbebenrisiko für die 20 EWR-Regionen.

C0170/R1220

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben andere Regionen vor Diversifikation

Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Erdbebenrisiko in den nicht zum EWR gehörigen Regionen. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.

C0170/R1230

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben alle Regionen vor Diversifikation

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Erdbebenrisiko für alle Regionen.

C0170/R1240

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Regionen

Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Erdbebenrisiken für die einzelnen Regionen (sowohl EWR-Regionen als auch andere Regionen).

C0170/R1250

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben nach Diversifikation

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Erdbebenrisiko unter Berücksichtigung des in C0170/R1240 angegebenen Diversifikationseffekts.

C0180/R0830–R1020

Geschätzte Risikominderung — EWR-Regionen

Der für jede der 20 EWR-Regionen jeweils geschätzte Risikominderungseffekt der Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.

C0180/R1030

Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben EWR-Regionen vor Diversifikation

Gesamtwert der geschätzten Risikominderung für die 20 EWR-Regionen.

C0180/R1220

Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben andere Regionen vor Diversifikation

Der für alle nicht zum EWR gehörigen Regionen geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.

C0180/R1230

Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben alle Regionen vor Diversifikation

Gesamtwert der geschätzten Risikominderung für alle Regionen.

C0190/R0830–R1020

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — EWR-Regionen

Die für jede der 20 EWR-Regionen jeweils geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr.

C0190/R1030

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Erdbeben EWR-Regionen vor Diversifikation

Gesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien für die 20 EWR-Regionen.

C0190/R1220

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Erdbeben andere Regionen vor Diversifikation

Die für alle nicht zum EWR gehörigen Regionen geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr.

C0190/R1230

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Erdbeben alle Regionen vor Diversifikation

Gesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien für alle Regionen.

C0200/R0830–R1020

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — EWR-Regionen

Dies ist die jeweilige Kapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für die Erdbebengefahr in jeder der 20 EWR-Regionen.

C0200/R1030

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben EWR-Regionen vor Diversifikation

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für die Erdbebengefahr für die 20 EWR-Regionen.

C0200/R1220

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben andere Regionen vor Diversifikation

Dies ist die Kapitalanforderung nach der Risikominderung für das Erdbebenrisiko in den nicht zum EWR gehörigen Regionen. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens inklusive Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.

C0200/R1230

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben alle Regionen vor Diversifikation

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für die Erdbebengefahr für alle Regionen.

C0200/R1240

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Regionen

Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Kapitalanforderungen nach der Risikominderung für Erdbebenrisiken für die einzelnen Regionen (sowohl EWR-Regionen als auch andere Regionen).

C0200/R1250

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben nach Diversifikation

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Erdbebenrisiko unter Berücksichtigung des in C0200/R1240 angegebenen Diversifikationseffekts.

Naturkatastrophenrisiko — Überschwemmungen

C0210/R1410–R1580

Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — andere Regionen

Schätzung der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im folgenden Jahr zu verdienenden Prämien in Bezug auf jede der 14 Regionen, bei denen es sich nicht um EWR-Regionen handelt (einschließlich der in Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 angegebenen Regionen, außer denen in Anhang V oder in Anhang XIII derselben Verordnung angegebenen), für vertragliche Verpflichtungen in folgenden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen:

Feuer- und andere Sachversicherungen, die das Überschwemmungsrisiko abdecken, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung;

See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, die durch Überschwemmung verursachte Vermögensschäden an Land abdecken, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung;

Sonstige Kraftfahrtversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung.

Die Prämien sind brutto, d. h. ohne Abzug von Prämien für Rückversicherungsverträge, anzugeben.

C0210/R1590

Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — Gesamtwert Überschwemmungen andere Regionen vor Diversifikation

Gesamtschätzwert der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im folgenden Jahr für die anderen Regionen zu verdienenden Prämien.

C0220/R1260–R1390

Risikoexponierung — EWR-Regionen

Summe der jeweiligen Gesamtversicherungssumme für jede der 14 EWR-Regionen für die folgenden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche:

Feuer- und andere Sachversicherungen, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, bezogen auf Verträge, die das Überschwemmungsrisiko abdecken, sofern das Risiko in der betreffenden EWR-Region belegen ist;

See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, bezogen auf Verträge, die durch Überschwemmung verursachte Vermögensschäden an Land abdecken, sofern das Risiko in der betreffenden EWR-Region belegen ist, und

Sonstige Kraftfahrtversicherung, einschließlich der mit dem Faktor 1,5 multiplizierten Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, bezogen auf Verträge, die durch Überschwemmung verursachte Vermögensschäden an Land abdecken, sofern das Risiko in der betreffenden EWR-Region belegen ist.

C0220/R1400

Risikoexponierung — Gesamtwert Überschwemmungen EWR-Regionen vor Diversifikation

Gesamtwert der Risikoexponierung vor der Diversifikation für die 14 EWR-Regionen.

C0230/R1260–R1390

Spezifizierter Bruttoschaden — EWR-Regionen

Festgelegter Brutto-Überschwemmungsschaden in jeder der 14 EWR-Regionen unter Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen.

C0230/R1400

Spezifizierter Bruttoschaden — Gesamtwert Überschwemmungen EWR-Regionen vor Diversifikation

Gesamtwert des festgelegten Brutto-Überschwemmungsschadens vor der Diversifikation für die 14 EWR-Regionen.

C0240/R1260–R1390

Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — EWR-Regionen

Dies ist der Überschwemmungsrisikofaktor für die Kapitalanforderung für jede der 14 EWR-Regionen entsprechend der Standardformel unter Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen.

C0240/R1400

Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen EWR-Regionen vor Diversifikation

Verhältnis zwischen dem Gesamtwert des festgelegten Bruttoschadens und der Gesamtrisikoexponierung.

C0250/R1260–R1390

Szenario A oder B — EWR-Regionen

Der jeweils höhere Wert der Kapitalanforderung für das Überschwemmungsrisiko in jeder der 14 EWR-Regionen entsprechend Szenario A oder Szenario B.

Bei der Bestimmung des jeweils höheren Werts von Szenario A bzw. B ist der Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr zu berücksichtigen.

C0260/R1260–R1390

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — EWR-Regionen

Dies ist die jeweilige Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Überschwemmungsrisiko in jeder der 14 EWR-Regionen, die dem höheren Wert von Szenario A bzw. B entspricht.

C0260/R1400

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen EWR-Regionen vor Diversifikation

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Überschwemmungsrisiko für die 14 EWR-Regionen.

C0260/R1590

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen andere Regionen vor Diversifikation

Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Überschwemmungsrisiko in den nicht zum EWR gehörigen Regionen. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.

C0260/R1600

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen alle Regionen vor Diversifikation

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Überschwemmungsrisiko für alle Regionen.

C0260/R1610

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Regionen

Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Überschwemmungsrisiken für die einzelnen Regionen (sowohl EWR-Regionen als auch andere Regionen).

C0260/R1620

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen nach Diversifikation

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Überschwemmungsrisiko unter Berücksichtigung des in C0260/R1610 angegebenen Diversifikationseffekts.

C0270/R1260–R1390

Geschätzte Risikominderung — EWR-Regionen

Der für jede der 14 EWR-Regionen jeweils geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr entsprechend dem ausgewählten Szenario, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.

C0270/R1400

Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen EWR-Regionen vor Diversifikation

Gesamtwert der geschätzten Risikominderung für die 14 EWR-Regionen.

C0270/R1590

Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen andere Regionen vor Diversifikation

Der für alle nicht zum EWR gehörigen Regionen geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.

C0270/R1600

Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen alle Regionen vor Diversifikation

Gesamtwert der geschätzten Risikominderung für alle Regionen.

C0280/R1260–R1390

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — EWR-Regionen

Die für jede der 14 EWR-Regionen jeweils geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr entsprechend dem ausgewählten Szenario.

C0280/R1400

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Überschwemmungen EWR-Regionen vor Diversifikation

Gesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien für die 14 EWR-Regionen.

C0280/R1590

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Überschwemmungen andere Regionen vor Diversifikation

Die für alle nicht zum EWR gehörigen Regionen geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr.

C0280/R1600

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Überschwemmungen alle Regionen vor Diversifikation

Gesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien für alle Regionen.

C0290/R1260–R1390

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — EWR-Regionen

Dies ist die Kapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für die Überschwemmungsgefahr in jeder der 14 EWR-Regionen entsprechend dem ausgewählten Szenario.

C0290/R1400

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen EWR-Regionen vor Diversifikation

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für die 14 EWR-Regionen.

C0290/R1590

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen andere Regionen vor Diversifikation

Dies ist die Kapitalanforderung nach der Risikominderung für das Überschwemmungsrisiko in den nicht zum EWR gehörigen Regionen. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens inklusive Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.

C0290/R1600

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen alle Regionen vor Diversifikation

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für alle Regionen.

C0290/R1610

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Regionen

Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Kapitalanforderungen nach der Risikominderung für Überschwemmungsrisiken für die einzelnen Regionen (sowohl EWR-Regionen als auch andere Regionen).

C0290/R1620

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen nach Diversifikation

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Überschwemmungsrisiko unter Berücksichtigung des in C0290/R1610 angegebenen Diversifikationseffekts.

Naturkatastrophenrisiko — Hagel

C0300/R1730–R1900

Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — andere Regionen

Schätzung der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im folgenden Jahr zu verdienenden Prämien in Bezug auf jede der 9 Regionen, bei denen es sich nicht um EWR-Regionen handelt (einschließlich der in Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 angegebenen Regionen, außer denen in Anhang V oder in Anhang XIII derselben Verordnung angegebenen), für vertragliche Verpflichtungen in folgenden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen:

Feuer- und andere Sachversicherungen, die das Hagelrisiko abdecken, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung;

See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, die durch Hagel verursachte Vermögensschäden an Land abdecken, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, und

Sonstige Kraftfahrtversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung.

Die Prämien sind brutto, d. h. ohne Abzug von Prämien für Rückversicherungsverträge, anzugeben.

C0300/R1910

Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — Gesamtwert Hagel andere Regionen vor Diversifikation

Gesamtschätzwert der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im folgenden Jahr für die anderen Regionen zu verdienenden Prämien.

C0310/R1630–R1710

Risikoexponierung — EWR-Regionen

Summe der jeweiligen Gesamtversicherungssumme für jede der 9 EWR-Regionen für die folgenden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche:

Feuer- und andere Sachversicherungen, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, bezogen auf Verträge, die das Hagelrisiko abdecken, sofern das Risiko in der betreffenden EWR-Region belegen ist;

See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, bezogen auf Verträge, die durch Hagel verursachte Vermögensschäden an Land abdecken, sofern das Risiko in der betreffenden EWR-Region belegen ist, und

Sonstige Kraftfahrtversicherung, einschließlich der mit dem Faktor 5 multiplizierten Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, bezogen auf Verträge, die durch Hagel verursachte Vermögensschäden an Land abdecken, sofern das Risiko in der betreffenden EWR-Region belegen ist.

C0310/R1720

Risikoexponierung — Gesamtwert Hagel EWR-Regionen vor Diversifikation

Gesamtwert der Risikoexponierung vor der Diversifikation für die 9 EWR-Regionen.

C0320/R1630–R1710

Spezifizierter Bruttoschaden — EWR-Regionen

Festgelegter Brutto-Hagelschaden in jeder der 9 EWR-Regionen unter Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen.

C0320/R1720

Spezifizierter Bruttoschaden — Gesamtwert Hagel EWR-Regionen vor Diversifikation

Gesamtwert des festgelegten Brutto-Hagelschadens vor der Diversifikation für die 9 EWR-Regionen.

C0330/R1630–R1710

Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — EWR-Regionen

Dies ist der Hagelrisikofaktor für die Kapitalanforderung für jede der 9 EWR-Regionen entsprechend der Standardformel unter Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen.

C0330/R1720

Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Hagel EWR-Regionen vor Diversifikation

Verhältnis zwischen dem Gesamtwert des festgelegten Bruttoschadens und der Gesamtrisikoexponierung.

C0340/R1630–R1710

Szenario A oder B — EWR-Regionen

Der jeweils höhere Wert der Kapitalanforderung für das Hagelrisiko in jeder der 9 EWR-Regionen entsprechend Szenario A oder Szenario B.

Bei der Bestimmung des jeweils höheren Werts von Szenario A bzw. B ist der Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr zu berücksichtigen.

C0350/R1630–R1710

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — EWR-Regionen

Dies ist die jeweilige Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Hagelrisiko in jeder der 9 EWR-Regionen, die dem höheren Wert von Szenario A bzw. B entspricht.

C0350/R1720

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Hagel EWR-Regionen vor Diversifikation

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Hagelrisiko für die 9 EWR-Regionen.

C0350/R1910

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Hagel andere Regionen vor Diversifikation

Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Hagelrisiko in den nicht zum EWR gehörigen Regionen. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.

C0350/R1920

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Hagel alle Regionen vor Diversifikation

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Hagelrisiko für alle Regionen.

C0350/R1930

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Regionen

Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Hagelrisiken für die einzelnen Regionen (sowohl EWR-Regionen als auch andere Regionen).

C0350/R1940

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Hagel nach Diversifikation

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Hagelrisiko unter Berücksichtigung des in C0350/R1930 angegebenen Diversifikationseffekts.

C0360/R1630–R1710

Geschätzte Risikominderung — EWR-Regionen

Der für jede der 9 EWR-Regionen jeweils geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr entsprechend dem ausgewählten Szenario, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.

C0360/R1720

Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Hagel EWR-Regionen vor Diversifikation

Gesamtwert der geschätzten Risikominderung für die 9 EWR-Regionen.

C0360/R1910

Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Hagel andere Regionen vor Diversifikation

Der für alle nicht zum EWR gehörigen Regionen geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.

C0360/R1920

Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Hagel alle Regionen vor Diversifikation

Gesamtwert der geschätzten Risikominderung für alle Regionen.

C0370/R1630–R1710

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — EWR-Regionen

Die für jede der 9 EWR-Regionen jeweils geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr entsprechend dem ausgewählten Szenario.

C0370/R1720

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Hagel EWR-Regionen vor Diversifikation

Gesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien für die 9 EWR-Regionen.

C0370/R1910

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Hagel andere Regionen vor Diversifikation

Die für alle nicht zum EWR gehörigen Regionen geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr.

C0370/R1920

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Hagel alle Regionen vor Diversifikation

Gesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien für alle Regionen.

C0380/R1630–R1710

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — EWR-Regionen

Dies ist die jeweilige Kapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für die Hagelgefahr in jeder der 9 EWR-Regionen entsprechend dem ausgewählten Szenario.

C0380/R1720

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Hagel EWR-Regionen vor Diversifikation

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für die 9 EWR-Regionen.

C0380/R1910

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Hagel andere Regionen vor Diversifikation

Dies ist die Kapitalanforderung nach der Risikominderung für das Hagelrisiko in den nicht zum EWR gehörigen Regionen. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens inklusive Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.

C0380/R1920

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Hagel alle Regionen vor Diversifikation

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für alle Regionen.

C0380/R1930

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Regionen

Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Kapitalanforderungen nach der Risikominderung für Hagelrisiken für die einzelnen Regionen (sowohl EWR-Regionen als auch andere Regionen).

C0380/R1940

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Hagel nach Diversifikation

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Hagelrisiko unter Berücksichtigung des in C0380/R1930 angegebenen Diversifikationseffekts.

Naturkatastrophenrisiko — Bodensenkungen und Erdrutsch

C0390/R1950

Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor Diversifikation

Schätzung der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im folgenden Jahr zu verdienenden Prämien für vertragliche Verpflichtungen im Geschäftsbereich Feuer- und andere Sachversicherungen einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung.

Diese Angabe bezieht sich auf das Hoheitsgebiet Frankreichs; die Prämien sind brutto, d. h. ohne Abzug von Prämien für Rückversicherungsverträge, anzugeben.

C0400/R1950

Risikoexponierung — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor Diversifikation

Summe der Gesamtversicherungssumme der einzelnen geografischen Gebietseinheiten im Hoheitsgebiet Frankreichs für den Geschäftsbereich Feuer- und andere Sachversicherungen, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, die hinsichtlich des Risikos von Bodensenkungen und Erdrutsch, dem die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in Bezug auf das Hoheitsgebiet ausgesetzt sind, ausreichend homogen sind. Zusammen umfassen die Zonen das gesamte Hoheitsgebiet.

C0410/R1950

Spezifizierter Bruttoschaden — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor Diversifikation

Festgelegter Bruttoschaden aufgrund von Bodensenkungen und Erdrutsch unter Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen.

C0420/R1950

Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor Diversifikation

Dies ist der Bodensenkungs- und Erdrutschrisikofaktor für die Kapitalanforderung für das Hoheitsgebiet Frankreichs unter Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen.

C0430/R1950

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor Diversifikation

Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Bodensenkungs- und Erdrutschrisiko im Hoheitsgebiet Frankreichs. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge, der bei Bodensenkungen und Erdrutsch dem spezifizierten Bruttoschaden (Element C0410/R1950) entspricht.

C0430/R1960

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Zonen

Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Risiken von Bodensenkungen und Erdrutsch für die einzelnen Zonen im Hoheitsgebiet Frankreichs.

C0430/R1970

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch nach Diversifikation

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Bodensenkungs- und Erdrutschrisiko unter Berücksichtigung des in C0430/R1960 angegebenen Diversifikationseffekts.

C0440/R1950

Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor Diversifikation

Geschätzter Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.

C0450/R1950

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor Diversifikation

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr.

C0460/R1950

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor Diversifikation

Dies ist die Kapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für die Gefahr von Bodensenkungen und Erdrutsch.

C0460/R1960

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Zonen

Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Kapitalanforderungen nach der Risikominderung für die Risiken von Bodensenkungen und Erdrutsch für die einzelnen Zonen im Hoheitsgebiet Frankreichs.

C0460/R1970

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch nach Diversifikation

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Bodensenkungs- und Erdrutschrisiko unter Berücksichtigung des in C0460/R1960 angegebenen Diversifikationseffekts.

Naturkatastrophenrisiko — nichtproportionale Sachrückversicherung

C0470/R2000

Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien

Schätzung der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im folgenden Jahr zu verdienenden Prämien für vertragliche Verpflichtungen in dem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich Nichtproportionale Sachrückversicherung, ausgenommen nichtproportionale Rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf Versicherungsverpflichtungen in Geschäftsbereichen 9 und 21.

Die Prämien sind brutto, d. h. ohne Abzug von Prämien für Rückversicherungsverträge, anzugeben.

C0480/R2000

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für die nichtproportionale Sachrückversicherung. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.

C0490/R2000

Geschätzte Risikominderung

Geschätzter Risikominderungseffekt der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für Risiken aus der übernommenen nichtproportionalen Sachrückversicherung, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.

C0500/R2000

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für Risiken aus der übernommenen nichtproportionalen Sachrückversicherung.

C0510/R2000

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung

Dies ist die Kapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für Risiken aus der übernommenen nichtproportionalen Sachrückversicherung.

Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Kraftfahrzeughaftpflicht

C0520/R2100

Anzahl der Fahrzeuge mit Deckungssumme über 24 Mio. EUR

Anzahl der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen versicherten Kraftfahrzeuge in dem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, mit einer angenommenen Deckungssumme von mehr als 24 000 000 EUR.

C0530/R2100

Anzahl der Fahrzeuge mit Deckungssumme bis einschl. 24 Mio. EUR

Anzahl der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen versicherten Kraftfahrzeuge in dem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, mit einer angenommenen Deckungssumme von 24 000 000 EUR oder weniger.

C0540/R2100

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kfz-Haftpflicht vor Risikominderung

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Kraftfahrzeughaftpflichtrisiko.

C0550/R2100

Geschätzte Risikominderung

Geschätzter Risikominderungseffekt der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für Risiken aus der Kraftfahrzeughaftpflicht, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.

C0560/R2100

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für Risiken aus der Kraftfahrzeughaftpflicht.

C0570/R2100

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kfz-Haftpflicht nach Risikominderung

Dies ist die Kapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für Risiken aus der Kraftfahrzeughaftpflicht.

Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Seefahrt Tankerkollision

C0580/R2200

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Anteil See-Schiffskasko in Bezug auf Tanker t vor Risikominderung

Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für jede See-Schiffskaskoversicherung für das Risiko einer Tankerkollision.

Der Höchstbetrag bezieht sich auf alle Öl- und Gastanker, die vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in den folgenden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen gegen eine Tankerkollision versichert sind:

See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, und

Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung.

Dieser Deckungsbetrag entspricht der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gezeichneten Versicherungssumme für die Seeversicherung und -rückversicherung in Bezug auf den betreffenden Tanker.

C0590/R2200

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Anteil Seehaftpflicht in Bezug auf Tanker t vor Risikominderung

Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für jede Seehaftpflichtversicherung für das Risiko einer Tankerkollision.

Der Höchstbetrag bezieht sich auf alle Öl- und Gastanker, die vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in den folgenden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen gegen eine Tankerkollision versichert sind:

See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, und

Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung.

Dieser Deckungsbetrag entspricht der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gezeichneten Versicherungssumme für die Seeversicherung und -rückversicherung in Bezug auf den betreffenden Tanker.

C0600/R2200

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Anteil Ölverschmutzungshaftpflicht in Bezug auf Tanker t vor Risikominderung

Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für jede Ölverschmutzungshaftpflichtversicherung für das Risiko einer Tankerkollision.

Der Höchstbetrag bezieht sich auf alle Öl- und Gastanker, die vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in den folgenden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen gegen eine Tankerkollision versichert sind:

See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, und

Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung.

Dieser Deckungsbetrag entspricht der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gezeichneten Versicherungssumme für die Seeversicherung und -rückversicherung in Bezug auf den betreffenden Tanker.

C0610/R2200

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt Tankerkollision vor Risikominderung

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Risiko einer Tankerkollision.

C0620/R2200

Geschätzte Risikominderung

Geschätzter Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für das Risiko einer Tankerkollision, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.

C0630/R2200

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für das Risiko einer Tankerkollision.

C0640/R2200

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt Tankerkollision nach Risikominderung

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für das Risiko einer Tankerkollision.

C0650/R2200

Schiffsname

Name des betreffenden Schiffs.

Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Seefahrt Plattformexplosion

C0660–C0700/R2300

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt Plattformexplosion — Deckungsart — vor Risikominderung

Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung pro Deckungsart (Sachschaden, Wrackteilbeseitigung, entgangene Produktionserträge, Abdichtung und Sicherung des Bohrlochs, Verpflichtungen aus Haftpflichtversicherung und -rückversicherung) für das Risiko einer Plattformexplosion.

Der Höchstbetrag bezieht sich auf alle Öl- und Gas-Offshore-Plattformen, die vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in den folgenden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen gegen eine Plattformexplosion versichert sind:

See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, und

Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung.

Der Betrag pro Deckungsart entspricht der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen für die jeweilige Deckungsart gezeichneten Versicherungssumme in Bezug auf die betreffende Plattform.

C0710/R2300

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt Plattformexplosion vor Risikominderung

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Risiko einer Plattformexplosion.

C0720/R2300

Geschätzte Risikominderung

Geschätzter Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für das Risiko einer Plattformexplosion, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.

C0730/R2300

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für das Risiko einer Plattformexplosion.

C0740/R2300

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt Plattformexplosion nach Risikominderung

Dies ist die Kapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für das Risiko einer Plattformexplosion.

C0750/R2300

Name der Plattform

Name der betreffenden Plattform.

Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Seefahrt

C0760/R2400

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt vor Risikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Seefahrtrisiko, vor dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten.

C0760/R2410

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt vor Risikominderung — Diversifikation zwischen Ereignisarten

Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen vor der Risikominderung für die verschiedenen Ereignisarten des Seefahrtrisikos.

C0760/R2420

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt vor Risikominderung — Gesamtwert nach Diversifikation

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Seefahrtrisiko, nach dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten.

C0770/R2400

Geschätzte Gesamtrisikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation

Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für das Seefahrtrisiko, vor dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten.

C0780/R2400

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt nach Risikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Seefahrtrisiko, vor dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten.

C0780/R2410

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt nach Risikominderung — Diversifikation zwischen Ereignisarten

Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen nach der Risikominderung für die verschiedenen Ereignisarten des Seefahrtrisikos.

C0780/R2420

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt nach Risikominderung — Gesamtwert nach Diversifikation

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Seefahrtrisiko, nach dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten.

Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Luftfahrt

C0790–C0800/R2500

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Luftfahrt vor Risikominderung– Deckungsart — vor Risikominderung

Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung pro Deckungsart (Luftfahrtkasko und Luftfahrthaftpflicht) für das Luftfahrtrisiko.

Der Höchstbetrag bezieht sich auf alle Luftfahrzeuge, die vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in folgenden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen versichert sind:

See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, und

Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung.

Der Betrag pro Deckungsart entspricht der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen für die jeweilige Deckungsart der Luftfahrtversicherung und -rückversicherung gezeichneten Versicherungssumme in Bezug auf das betreffende Flugzeug.

C0810/R2500

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Luftfahrt vor Risikominderung

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Luftfahrtrisiko.

C0820/R2500

Geschätzte Risikominderung

Geschätzter Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für das Luftfahrtrisiko, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.

C0830/R2500

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für das Luftfahrtrisiko.

C0840/R2500

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Luftfahrt nach Risikominderung

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für das Luftfahrtrisiko.

Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Feuer

C0850/R2600

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Feuer vor Risikominderung

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Feuerrisiko.

Der Betrag entspricht der größten Feuerrisikokonzentration eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, das in Form der Gebäudegruppe mit der höchsten Versicherungssumme besteht, welche die folgenden Bedingungen erfüllt:

Das Unternehmen hat in Bezug auf jedes Gebäude Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen in dem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich Feuer- und andere Sachversicherungen (einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung), die Schäden durch Feuer oder Explosion, einschließlich infolge von Terroranschlägen, abdecken.

Alle Gebäude liegen vollständig oder teilweise innerhalb eines Radius von 200 Metern.

C0860/R2600

Geschätzte Risikominderung

Geschätzter Risikominderungseffekt der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für das Feuerrisiko, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.

C0870/R2600

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für das Feuerrisiko.

C0880/R2600

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Feuer nach Risikominderung

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für das Feuerrisiko.

Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Haftpflicht

C0890/R2700–R2740

Verdiente Prämien in den folgenden 12 Monaten — Deckungsart

Vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in den folgenden zwölf Monaten pro Deckungsart verdiente Prämien in Bezug auf Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen für das Haftpflichtrisiko, für die folgenden Deckungsarten:

Verpflichtungen aus der Berufshaftpflichtversicherung und der proportionalen Rückversicherung mit Ausnahme der Berufshaftpflichtversicherung und -rückversicherung für selbständige Handwerker oder Kunsthandwerker;

Verpflichtungen aus der Arbeitgeberhaftpflichtversicherung und der proportionalen Rückversicherung;

Verpflichtungen aus der Haftpflichtversicherung für Mitglieder der Geschäftsleitung und leitende Angestellte und der proportionalen Rückversicherung;

Verpflichtungen aus der Haftpflichtversicherung und -rückversicherung in dem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich Allgemeine Haftpflichtversicherung (einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung), mit Ausnahme von Verpflichtungen in den Haftpflichtrisikogruppen 1 bis 3 und mit Ausnahme der privaten Haftpflichtversicherung und proportionalen Rückversicherung sowie mit Ausnahme der Berufshaftpflichtversicherung und -rückversicherung für selbständige Handwerker und Kunsthandwerker;

Nichtproportionale Rückversicherung.

Für diese Zwecke sind die Prämien brutto, d. h. ohne Abzug von Prämien für Rückversicherungsverträge, anzugeben.

C0890/R2750

Verdiente Prämien in den folgenden 12 Monaten — Gesamt

Gesamtbetrag der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in den folgenden zwölf Monaten für alle Deckungsarten verdienten Prämien.

C0900/R2700–R2740

Größtes gewährtes Haftungslimit — Deckungsart

Größtes Haftungslimit pro Deckungsart, das vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bei Haftpflichtrisiken gewährt wird.

C0910/R2700–R2740

Anzahl der Versicherungsfälle — Deckungsart

Anzahl der Versicherungsfälle pro Deckungsart, die der kleinsten Ganzzahl entspricht, die den Betrag gemäß der vorgegebenen Formel übersteigt.

C0920/R2700–R2740

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht vor Risikominderung — Deckungsart

Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Haftpflichtrisiko, pro Deckungsart.

C0920/R2750

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht vor Risikominderung — Gesamt

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Haftpflichtrisiko für alle Deckungsarten.

C0930/R2700–R2740

Geschätzte Risikominderung — Deckungsart

Geschätzter Risikominderungseffekt, pro Deckungsart, der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für das Haftpflichtrisiko, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.

C0930/R2750

Geschätzte Risikominderung — Gesamt

Gesamtbetrag der geschätzten Risikominderung für alle Deckungsarten.

C0940/R2700–R2740

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Deckungsart

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien, pro Deckungsart, infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für das Haftpflichtrisiko.

C0940/R2750

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamt

Gesamtbetrag der geschätzten Wiederauffüllungsprämien für alle Deckungsarten.

C0950/R2700–R2740

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht nach Risikominderung — Deckungsart

Dies ist die Kapitalanforderung, pro Deckungsart, nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für das Haftpflichtrisiko.

C0950/R2750

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht nach Risikominderung — Gesamt

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung für alle Deckungsarten nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für das Haftpflichtrisiko.

C0960/R2800

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht vor Risikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Haftpflichtrisiko, vor dem Diversifikationseffekt zwischen Deckungsarten.

C0960/R2810

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht vor Risikominderung — Diversifikation zwischen Deckungsarten

Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen vor der Risikominderung für die verschiedenen Deckungsarten des Haftpflichtrisikos.

C0960/R2820

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht vor Risikominderung — Gesamtwert nach Diversifikation

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Haftpflichtrisiko, nach dem Diversifikationseffekt zwischen Deckungsarten.

C0970/R2800

Geschätzte Gesamtrisikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation

Dies ist die geschätzte Gesamtrisikominderung für das Haftpflichtrisiko vor dem Diversifikationseffekt zwischen Deckungsarten.

C0980/R2800

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht nach Risikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Haftpflichtrisiko, vor dem Diversifikationseffekt zwischen Deckungsarten.

C0980/R2810

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht nach Risikominderung — Diversifikation zwischen Deckungsarten

Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen nach der Risikominderung für die verschiedenen Deckungsarten des Haftpflichtrisikos.

C0980/R2820

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht nach Risikominderung — Gesamtwert nach Diversifikation

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Haftpflichtrisiko, nach dem Diversifikationseffekt zwischen Deckungsarten.

Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Kredit und Kaution

C0990/R2900–R2910

Risikoexponierung (einzeln oder Gruppe) — Größte Exponierung

Die beiden größten Kreditversicherungsforderungen (Exponierungen) des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens werden durch Vergleich des Nettoverlusts bei Ausfall der Kreditversicherungsforderungen ermittelt, d. h. des Verlusts bei Ausfall nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.

C0990/R2920

Risikoexponierung (einzeln oder Gruppe) — Gesamt

Gesamtwert der beiden größten Kreditversicherungsforderungen (Exponierungen) des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, die durch Vergleich des Nettoverlusts bei Ausfall der Kreditversicherungsforderungen ermittelt werden, d. h. des Verlusts bei Ausfall nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.

C1000/R2900–R2910

Anteil des vom Szenario verursachten Schadens — Größte Exponierung

Prozentualer Anteil, der dem Verlust bei Ausfall der Brutto-Kreditversicherungsforderung ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge entspricht, für jede der beiden größten Brutto-Kreditversicherungsforderungen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens.

C1000/R2920

Anteil des vom Szenario verursachten Schadens — Gesamt

Durchschnittlicher Verlust bei Ausfall der beiden größten Brutto-Kreditversicherungsforderungen ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.

C1010/R2900–R2910

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution vor Risikominderung — Großkreditausfall — Größte Exponierung

Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung, je größter Forderung, die sich aus dem Szenario „Großkreditausfall“ des Kredit- und Kautionsrisikos ergibt.

C1010/R2920

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution vor Risikominderung — Großkreditausfall — Gesamt

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung, die sich aus dem Szenario „Großkreditausfall“ des Kredit- und Kautionsrisikos ergibt.

C1020/R2900–R2910

Geschätzte Risikominderung — Größte Exponierung

Geschätzter Risikominderungseffekt, je größter Forderung, der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für Risiken aus dem Szenario „Großkreditausfall“ der Kredit- und Kautionsversicherung, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.

C1020/R2920

Geschätzte Risikominderung — Gesamt

Geschätzter Risikominderungseffekt, für die beiden größten Forderungen, der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für Risiken aus dem Szenario „Großkreditausfall“ der Kredit- und Kautionsversicherung, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.

C1030/R2900–R2910

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Größte Exponierung

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien, je größter Forderung, infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für Risiken aus dem Szenario „Großkreditausfall“ der Kredit- und Kautionsversicherung.

C1030/R2920

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamt

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien, für die beiden größten Forderungen, infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für Risiken aus dem Szenario „Großkreditausfall“ der Kredit- und Kautionsversicherung.

C1040/R2900–R2910

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution nach Risikominderung — Großkreditausfall — Größte Exponierung

Dies ist die Nettokapitalanforderung, je größter Forderung, nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für Risiken aus dem Szenario „Großkreditausfall“ der Kredit- und Kautionsversicherung.

C1040/R2920

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution nach Risikominderung — Großkreditausfall — Gesamt

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für Risiken aus dem Szenario „Großkreditausfall“ der Kredit- und Kautionsversicherung.

C1050/R3000

Verdiente Prämien in den folgenden 12 Monaten

Bruttoprämien, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in den folgenden 12 Monaten in dem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich Kredit- und Kautionsversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, verdient.

C1060/R3000

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution vor Risikominderung — Rezessionsrisiko

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung, die sich aus dem Szenario „Rezessionsrisiko“ des Kredit- und Kautionsrisikos ergibt.

C1070/R3000

Geschätzte Risikominderung

Geschätzter Risikominderungseffekt der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens in Bezug auf Risiken aus dem Szenario „Rezessionsrisiko“ der Kredit- und Kautionsversicherung, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.

C1080/R3000

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für Risiken aus dem Szenario „Rezessionsrisiko“ der Kredit- und Kautionsversicherung.

C1090/R3000

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution nach Risikominderung — Rezessionsrisiko

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für Risiken aus dem Szenario „Rezessionsrisiko“ der Kredit- und Kautionsversicherung.

C1100/R3100

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution vor Risikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Kredit- und Kautionsrisiko, vor dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten.

C1100/R3110

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution vor Risikominderung — Diversifikation zwischen Ereignisarten

Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen vor der Risikominderung für die verschiedenen Ereignisarten des Kredit- und Kautionsrisikos.

C1100/R3120

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution vor Risikominderung — Gesamtwert nach Diversifikation

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Kredit- und Kautionsrisiko, nach dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten.

C1110/R3100

Geschätzte Gesamtrisikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation

Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für das Kredit- und Kautionsrisiko, vor dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten.

C1120/R3100

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution nach Risikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Kredit- und Kautionsrisiko, vor dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten.

C1120/R3110

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution nach Risikominderung — Diversifikation zwischen Ereignisarten

Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen nach der Risikominderung für die verschiedenen Ereignisarten des Kredit- und Kautionsrisikos.

C1120/R3120

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution nach Risikominderung — Gesamtwert nach Diversifikation

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Kredit- und Kautionsrisiko, nach dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten.

Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben

C1130/R3200–R3240

Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — Gruppen von Verpflichtungen

Schätzung der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im folgenden Jahr zu verdienenden Prämien für Verträge in den folgenden Gruppen von Verpflichtungen:

Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen in dem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich See-, Luftfahrt- und Transportversicherung (einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung), ausgenommen Seeversicherung und -rückversicherung sowie Luftfahrtversicherung und -rückversicherung;

Rückversicherungsverpflichtungen im Geschäftsbereich Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung, ausgenommen Seerückversicherung und Luftfahrtrückversicherung;

Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen im Geschäftsbereich Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste (einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung), ausgenommen erweiterte Garantieversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen, sofern das Portfolio dieser Verpflichtungen hochgradig diversifiziert ist und diese Verpflichtungen nicht die Kosten für Produktrückrufe abdecken;

Rückversicherungsverpflichtungen im Geschäftsbereich Nichtproportionale Unfallrückversicherung, ausgenommen allgemeine Haftpflichtrückversicherung;

Nichtproportionale Rückversicherungsverpflichtungen im Zusammenhang mit Versicherungsverpflichtungen im Geschäftsbereich Kredit- und Kautionsversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung.

Die Prämien sind brutto, d. h. ohne Abzug von Prämien für Rückversicherungsverträge, anzugeben.

C1140/R3200–R3240

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben vor Risikominderung — Gruppen von Verpflichtungen

Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das sonstige Nichtlebenskatastrophenrisiko je Gruppe von Verpflichtungen.

C1140/R3250

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben vor Risikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das sonstige Nichtlebenskatastrophenrisiko vor dem Diversifikationseffekt zwischen den Gruppen von Verpflichtungen.

C1140/R3260

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben vor Risikominderung — Diversifikation zwischen Gruppen von Verpflichtungen

Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen vor der Risikominderung für die verschiedenen Gruppen von Verpflichtungen des sonstigen Nichtlebenskatastrophenrisikos.

C1140/R3270

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben vor Risikominderung — Gesamtwert nach Diversifikation

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das sonstige Nichtlebenskatastrophenrisiko nach dem Diversifikationseffekt zwischen den Gruppen von Verpflichtungen.

C1150/R3250

Geschätzte Gesamtrisikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation

Dies ist die geschätzte Gesamtrisikominderung für das sonstige Nichtlebenskatastrophenrisiko vor dem Diversifikationseffekt zwischen den Gruppen von Verpflichtungen.

C1160/R3250

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben nach Risikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das sonstige Nichtlebenskatastrophenrisiko vor dem Diversifikationseffekt zwischen den Gruppen von Verpflichtungen.

C1160/R3260

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben nach Risikominderung — Diversifikation zwischen Gruppen von Verpflichtungen

Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen nach der Risikominderung für die verschiedenen Gruppen von Verpflichtungen des sonstigen Nichtlebenskatastrophenrisikos.

C1160/R3270

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben nach Risikominderung — Gesamtwert nach Diversifikation

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das sonstige Nichtlebenskatastrophenrisiko nach dem Diversifikationseffekt zwischen den Gruppen von Verpflichtungen.

Katastrophenrisiko Krankenversicherung

Katastrophenrisiko Kranken — Massenunfall

C1170/R3300–R3600,

C1190/R3300–R3600,

C1210/R3300–R3600,

C1230/R3300–R3600,

C1250/R3300–R3600

Anzahl Versicherungsnehmer — je Ereignisart

Alle beim Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen versicherten Personen, die Einwohner des jeweiligen Landes und gegen die folgenden Ereignisarten versichert sind:

Tod durch Unfall;

Dauerhafte Invalidität durch Unfall;

10 Jahre dauernde Invalidität durch Unfall;

12 Monate dauernde Invalidität durch Unfall;

Medizinische Behandlung aufgrund eines Unfalls.

C1180/R3300–/R3600,

C1200/R3300–R3600,

C1220/R3300–R3600,

C1240/R3300–R3600,

C1260/R3300–R3600

Gesamtwert der zu zahlenden Leistungen — je Ereignisart

Der Wert der Leistungen entspricht der Versicherungssumme oder, wenn der Versicherungsvertrag wiederkehrende Leistungszahlungen vorsieht, dem mit Hilfe der Zahlungsstromprojektion ermittelten besten Schätzwert der Leistungszahlungen, je Ereignisart.

Wenn die Leistungen eines Versicherungsvertrags von der Art oder dem Ausmaß einer Verletzung infolge der jeweiligen Ereignisart abhängen, basiert die Berechnung des Werts der Leistungen auf dem Höchstbetrag der Leistungen, die gemäß dem Vertrag für das Ereignis bezogen werden können.

Bei Verpflichtungen aus der Krankheitskostenversicherung und -rückversicherung basiert der Wert der Leistungen auf einer Schätzung der durchschnittlich gezahlten Beträge bei Eintritt der jeweiligen Ereignisart unter Berücksichtigung der spezifischen in den Verpflichtungen enthaltenen Garantien.

C1270/R3300–R3600

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

Dies ist die jeweilige Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Untermodul Massenunfallrisiko bezogen auf Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen, für jedes der aufgeführten Länder.

C1270/R3610

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Massenunfall alle Länder vor Diversifikation

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Untermodul Massenunfallrisiko bezogen auf Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen, vor dem Diversifikationseffekt zwischen den Ländern.

C1270/R3620

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Ländern

Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Risiken aus dem Untermodul Massenunfallrisiko bezogen auf Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen für die verschiedenen Länder.

C1270/R3630

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Massenunfall alle Länder nach Diversifikation

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Untermodul Massenunfallrisiko bezogen auf Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen, nach dem Diversifikationseffekt zwischen den Ländern.

C1280/R3300–R3600

Geschätzte Risikominderung

Der für jedes Land jeweils geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.

C1280/R3610

Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Massenunfall alle Länder vor Diversifikation

Dies ist der gesamte geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für alle Länder.

C1290/R3300–R3600

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

Die für jedes Land jeweils geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr.

C1290/R3610

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Massenunfall alle Länder vor Diversifikation

Gesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für alle Länder.

C1300/R3300–R3600

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung

Dies ist die Kapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr, die sich für das Untermodul Massenunfallrisiko bezogen auf Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen für jedes Land ergibt.

C1300/R3610

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Massenunfall alle Länder vor Diversifikation

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Untermodul Massenunfallrisiko bezogen auf Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen, vor dem Diversifikationseffekt zwischen den Ländern.

C1300/R3620

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Ländern

Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Kapitalanforderungen nach der Risikominderung für das Untermodul Massenunfallrisiko bezogen auf Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen für die verschiedenen Länder.

C1300/R3630

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Massenunfall alle Länder nach Diversifikation

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Untermodul Massenunfallrisiko bezogen auf Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen unter Berücksichtigung des in C1300/R3620 angegebenen Diversifikationseffekts.

Katastrophenrisiko Kranken — Unfallkonzentration

C1310/R3700–R4010

Größte bekannte Unfallrisikokonzentration — Länder

Die größte Unfallrisikokonzentration eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für jedes der aufgeführten Länder entspricht der größten Anzahl von Personen, auf die die folgenden Bedingungen zutreffen:

Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen hat eine Arbeitsunfallversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtung oder eine Gruppen-Einkommensersatzversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtung in Bezug auf jede dieser Personen.

Die Verpflichtungen gegenüber jeder dieser Personen decken mindestens eines der im nächsten Element aufgeführten Ereignisse ab.

Die Personen arbeiten in demselben Gebäude, das im betreffenden Land liegt.

Diese Personen sind gegen folgende Ereignisarten versichert:

Tod durch Unfall;

Dauerhafte Invalidität durch Unfall;

10 Jahre dauernde Invalidität durch Unfall;

12 Monate dauernde Invalidität durch Unfall;

Medizinische Behandlung aufgrund eines Unfalls.

C1320/R3700–R4010,

C1330/R3700–R4010,

C1340/R3700–R4010,

C1350/R3700–R4010,

C1360/R3700–R4010

Durchschnittliche Versicherungssumme — je Ereignisart

Der Wert der Leistungen entspricht der Versicherungssumme oder, wenn der Vertrag wiederkehrende Leistungszahlungen vorsieht, dem besten Schätzwert der Leistungszahlungen bei Eintritt der jeweiligen Ereignisart.

Wenn die Leistungen eines Versicherungsvertrags von der Art oder dem Ausmaß einer Verletzung infolge der jeweiligen Ereignisart abhängen, basiert die Berechnung des Werts der Leistungen auf dem Höchstbetrag der Leistungen, die gemäß dem Vertrag für das Ereignis bezogen werden können.

Bei Verpflichtungen aus der Krankheitskostenversicherung und -rückversicherung basiert der Wert der Leistungen auf einer Schätzung der durchschnittlich gezahlten Beträge bei Eintritt der jeweiligen Ereignisart unter Berücksichtigung der spezifischen in den Verpflichtungen enthaltenen Garantien.

C1370/R3700–R4010

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

Dies ist die jeweilige Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko bezogen auf die Krankenversicherung, für jedes der aufgeführten Länder.

C1410

Andere im Unfallkonzentrationsrisiko zu berücksichtigende Länder

Geben Sie den ISO-Code der anderen Länder an, die im Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko zu berücksichtigen sind.

C1370/R4020

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Unfallkonzentration alle Länder vor Diversifikation

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko bezogen auf die Krankenversicherung, vor dem Diversifikationseffekt zwischen den Ländern.

C1370/R4030

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Ländern

Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Risiken aus dem Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko bezogen auf die Krankenversicherung für die verschiedenen Länder.

C1370/R4040

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Unfallkonzentration alle Länder nach Diversifikation

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko bezogen auf die Krankenversicherung, nach dem Diversifikationseffekt zwischen den Ländern.

C1380/R3700–R4010

Geschätzte Risikominderung — Länder

Der für jedes der aufgeführten Länder jeweils geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.

C1380/R4020

Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Unfallkonzentration alle Länder vor Diversifikation

Dies ist der gesamte geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für alle Länder.

C1390/R3700–R4010

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Länder

Die für jedes der aufgeführten Länder jeweils geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr.

C1390/R4020

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Unfallkonzentration alle Länder vor Diversifikation

Gesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für alle Länder.

C1400/R3700–R4010

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Länder

Dies ist die jeweilige Kapitalanforderung für das Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko bezogen auf die Krankenversicherung, nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr, für jedes der aufgeführten Länder.

C1400/R4020

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Unfallkonzentration alle Länder vor Diversifikation

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko bezogen auf die Krankenversicherung, vor dem Diversifikationseffekt zwischen den Ländern.

C1400/R4030

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Ländern

Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Kapitalanforderungen nach der Risikominderung für das Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko bezogen auf die Krankenversicherung für die verschiedenen Länder.

C1400/R4040

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Unfallkonzentration alle Länder nach Diversifikation

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko bezogen auf die Krankenversicherung unter Berücksichtigung des in C1400/R4030 angegebenen Diversifikationseffekts.

Katastrophenrisiko Kranken — Pandemie

C1440/R4100–R4410

Krankheitskosten — Anzahl der versicherten Personen — Länder

Für jedes der aufgeführten Länder die Anzahl der bei Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen versicherten Personen, auf die die folgenden Bedingungen zutreffen:

Die Versicherten sind Einwohner des betreffenden Landes.

Die Versicherten sind durch Krankheitskostenversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtungen gedeckt, ausgenommen Arbeitsunfallversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtungen, die Krankheitskosten infolge einer Infektionskrankheit abdecken.

Diese Versicherten können Leistungen bei Inanspruchnahme der folgenden Arten von Gesundheitsleistungen beanspruchen:

Krankenhausaufenthalt

Beratung bei einem Allgemeinarzt;

keine formelle Gesundheitsversorgung.

C1450/R4100–R4410,

C1470/R4100–R4410,

C1490/R4100–R4410

Krankheitskosten — Einheitskosten je Anspruch nach Art der in Anspruch genommenen Gesundheitsleistungen — Länder

Mit Hilfe der Zahlungsstromprojektion ermittelter bester Schätzwert der von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen für einen Versicherten zu zahlenden Beträge im Zusammenhang mit Krankheitskostenversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtungen, ausgenommen Arbeitsunfallversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtungen, für die jeweilige Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen im Falle einer Pandemie, für jedes der aufgeführten Länder.

C1460/R4100–R4410,

C1480/R4100–R4410,

C1500/R4100–R4410

Krankheitskosten — Anteil der Versicherten, die die jeweiligen Arten von Gesundheitsleistungen in Anspruch nehmen — Länder

Anteil der versicherten Personen mit klinischen Symptomen, die Gesundheitsleistungen der betreffenden Art in Anspruch nehmen, für jedes der aufgeführten Länder.

C1510/R4100–R4410

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Länder

Dies ist die jeweilige Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Untermodul Pandemierisiko bezogen auf die Krankenversicherung, für jedes der aufgeführten Länder.

C1550

Andere im Pandemierisiko zu berücksichtigende Länder

Geben Sie den ISO-Code der anderen Länder an, die im Untermodul Pandemierisiko zu berücksichtigen sind.

C1420/R4420

Einkommensersatz — Anzahl der Versicherten — Gesamtwert Pandemierisiko alle Länder

Gesamtzahl der Versicherten in allen aufgeführten Ländern, die durch Verpflichtungen der Einkommensersatzversicherung oder -rückversicherung gedeckt sind, ausgenommen Arbeitsunfallversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtungen.

C1430/R4420

Einkommensersatz — Gesamtwert Pandemierisiko — Gesamtwert Pandemierisiko alle Länder

Gesamtwert des pandemiebedingten Einkommensersatzrisikos von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen für alle aufgeführten Länder.

Der Wert der für die versicherte Person zu zahlenden Leistungen entspricht der Versicherungssumme oder, wenn der Vertrag wiederkehrende Leistungszahlungen vorsieht, dem besten Schätzwert der Leistungszahlungen unter der Annahme, dass der Versicherte dauerhaft invalide ist und nicht geheilt wird.

C1510/R4420

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Pandemierisiko alle Länder

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Untermodul Pandemierisiko bezogen auf die Krankenversicherung, für alle aufgeführten Länder.

C1520/R4420

Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Pandemierisiko alle Länder

Gesamter geschätzter Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien, für alle aufgeführten Länder.

C1530/R4420

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Pandemierisiko alle Länder

Gesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr, für alle aufgeführten Länder.

C1540/R4420

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Pandemierisiko alle Länder

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Untermodul Pandemierisiko bezogen auf die Krankenversicherung, für alle aufgeführten Länder.

S.28.01 — Mindestkapitalanforderung — nur Lebensversicherungs- oder nur Nichtlebensversicherungs- oder Rückversicherungstätigkeit

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Erstübermittlung sowie die vierteljährliche und jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Der Meldebogen S.28.01 ist von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zu übermitteln, die nicht zu denjenigen zählen, die gleichzeitig Lebensversicherungs- und Nichtlebensversicherungstätigkeiten ausüben. Solche Unternehmen übermitteln stattdessen den Meldebogen S.28.02.

Dieser Meldebogen ist auf Basis der Solvabilität-II-Bewertung auszufüllen; d. h., als gebuchte Prämien gelten die Prämien, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums an ein Unternehmen zu zahlen sind (nach Artikel 1 Absatz 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35).

Alle Bezugnahmen auf versicherungstechnische Rückstellungen beziehen sich auf versicherungstechnische Rückstellungen nach Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

Bei der Berechnung der Mindestkapitalanforderung (MCR) wird eine lineare Formel mit einer Untergrenze von 25 % und einer Obergrenze von 45 % der Solvenzkapitalanforderung (SCR) kombiniert. Für die MCR gibt es abhängig von der Art des Unternehmens eine absolute Untergrenze (gemäß Definition in Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG).

 

ELEMENT

HINWEISE

C0010/R0010

Bestandteil der linearen Formel für Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen — MCRNL-Ergebnis

Dies ist der Bestandteil der linearen Formel für Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen, der gemäß Artikel 250 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird.

C0020/R0020

Krankheitskostenversicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Krankheitskostenversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.

C0030/R0020

Krankheitskostenversicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten

Dies sind die gebuchten Prämien für die Krankheitskostenversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null.

C0020/R0030

Einkommensersatzversicherung und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Einkommensersatzversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.

C0030/R0030

Einkommensersatzversicherung und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten

Dies sind die gebuchten Prämien für die Einkommensersatzversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null.

C0020/R0040

Arbeitsunfallversicherung und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Arbeitsunfallversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.

C0030/R0040

Arbeitsunfallversicherung und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten

Dies sind die gebuchten Prämien für die Arbeitsunfallversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null.

C0020/R0050

Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.

C0030/R0050

Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten

Dies sind die gebuchten Prämien für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null.

C0020/R0060

Sonstige Kraftfahrtversicherung und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die sonstige Kraftfahrtversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.

C0030/R0060

Sonstige Kraftfahrtversicherung und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten

Dies sind die gebuchten Prämien für die sonstige Kraftfahrtversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null.

C0020/R0070

See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.

C0030/R0070

See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten

Dies sind die gebuchten Prämien für die See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null.

C0020/R0080

Feuer- und andere Sachversicherungen und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für Feuer- und andere Sachversicherungen und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.

C0030/R0080

Feuer- und andere Sachversicherungen und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten

Dies sind die gebuchten Prämien für Feuer- und andere Sachversicherungen und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null.

C0020/R0090

Allgemeine Haftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die allgemeine Haftpflichtversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.

C0030/R0090

Allgemeine Haftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten

Dies sind die gebuchten Prämien für die allgemeine Haftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null.

C0020/R0100

Kredit- und Kautionsversicherung und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Kredit- und Kautionsversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.

C0030/R0100

Kredit- und Kautionsversicherung und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten

Dies sind die gebuchten Prämien für die Kredit- und Kautionsversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null.

C0020/R0110

Rechtsschutzversicherung und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Rechtsschutzversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.

C0030/R0110

Rechtsschutzversicherung und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten

Dies sind die gebuchten Prämien für die Rechtsschutzversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null.

C0020/R0120

Beistand und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für Beistand und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.

C0030/R0120

Beistand und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten

Dies sind die gebuchten Prämien für Beistand und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null.

C0020/R0130

Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.

C0030/R0130

Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten

Dies sind die gebuchten Prämien für die Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null.

C0020/R0140

Nichtproportionale Krankenrückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die nichtproportionale Krankenrückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.

C0030/R0140

Nichtproportionale Krankenrückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten

Dies sind die gebuchten Prämien für die nichtproportionale Krankenrückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null.

C0020/R0150

Nichtproportionale Unfallrückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die nichtproportionale Unfallrückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.

C0030/R0150

Nichtproportionale Unfallrückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten

Dies sind die gebuchten Prämien für die nichtproportionale Unfallrückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null.

C0020/R0160

Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.

C0030/R0160

Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten

Dies sind die gebuchten Prämien für die nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null.

C0020/R0170

Nichtproportionale Sachrückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die nichtproportionale Sachrückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.

C0030/R0170

Nichtproportionale Sachrückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten

Dies sind die gebuchten Prämien für die nichtproportionale Sachrückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null.

C0040/R0200

Bestandteil der linearen Formel für Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen — MCRL-Ergebnis

Dies ist das Ergebnis des Bestandteils der linearen Formel für Lebensversicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen, der gemäß Artikel 251 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird.

C0050/R0210

Verpflichtungen mit Überschussbeteiligung — garantierte Leistungen — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge in Bezug auf garantierte Leistungen für Lebensversicherungsverpflichtungen mit Überschussbeteiligung nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null sowie versicherungstechnische Rückstellungen ohne Risikomarge für Rückversicherungsverpflichtungen, bei denen die zugrunde liegenden Lebensversicherungsverpflichtungen eine Überschussbeteiligung beinhalten, nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften, mit einer Untergrenze von null.

C0050/R0220

Verpflichtungen mit Überschussbeteiligung — künftige Überschussbeteiligungen — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge in Bezug auf künftige Überschussbeteiligungen für Lebensversicherungsverpflichtungen mit Überschussbeteiligung nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.

C0050/R0230

Verpflichtungen aus index- und fondsgebundenen Versicherungen — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge für index- und fondsgebundene Lebensversicherungsverpflichtungen und Rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf solche Versicherungsverpflichtungen nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.

C0050/R0240

Sonstige Verpflichtungen aus Lebens(rück)- und Kranken(rück)versicherungen — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge für alle anderen Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf solche Versicherungsverpflichtungen nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.

Renten im Zusammenhang mit Nichtlebensversicherungsverträgen sind an dieser Stelle anzugeben.

C0060/R0250

Gesamtes Risikokapital für alle Lebens(rück)versicherungsverpflichtungen — gesamtes Risikokapital (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft)

Dies ist der Gesamtbetrag des Risikokapitals, d. h. die Summe über alle Verträge, die Lebensversicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen aus dem Risikokapital der Verträge nach sich ziehen.

C0070/R0300

Berechnung der gesamten MCR — lineare MCR

Die lineare Mindestkapitalanforderung entspricht der Summe aus dem Bestandteil der linearen Formel für Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen und dem Bestandteil der linearen Formel für Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen und wird gemäß Artikel 249 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 ermittelt.

C0070/R0310

Berechnung der gesamten MCR — SCR

Dies ist die aktuellste im Einklang mit den Artikeln 103 bis 127 der Richtlinie 2009/138/EG zu berechnende und vorzulegende SCR, die entweder die des entsprechenden Jahres oder eine neuere ist, sofern die SCR neu berechnet wurde (z. B. aufgrund einer Änderung des Risikoprofils), einschließlich Kapitalaufschlag. Unternehmen, die ein internes Modell oder internes Partialmodell zur Berechnung der SCR verwenden, geben die entsprechende SCR an; davon ausgenommen sind Fälle, in denen die nationale Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 129 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG eine Bezugnahme auf die Standardformel fordert.

C0070/R0320

Berechnung der gesamten MCR — MCR-Obergrenze

Die Obergrenze beträgt 45 % der berechneten SCR einschließlich aller Kapitalaufschläge gemäß Artikel 129 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG.

C0070/R0330

Berechnung der gesamten MCR — MCR-Untergrenze

Die Untergrenze beträgt 25 % der berechneten SCR einschließlich aller Kapitalaufschläge gemäß Artikel 129 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG.

C0070/R0340

Berechnung der gesamten MCR — kombinierte MCR

Dies ist das Ergebnis des Formelbestandteils, der gemäß Artikel 248 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird.

C0070/R0350

Berechnung der gesamten MCR — absolute Untergrenze der MCR

Dieser Wert wird gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG berechnet.

C0070/R0400

Mindestkapitalanforderung

Dies ist das Ergebnis des Formelbestandteils, der gemäß Artikel 248 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird.

S.28.02 — Mindestkapitalanforderung — sowohl Lebensversicherungs- als auch Nichtlebensversicherungstätigkeit

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Erstübermittlung sowie die vierteljährliche und jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Der Meldebogen S.28.02 ist von Versicherungsunternehmen zu übermitteln, die sowohl Lebensversicherungs- als auch Nichtlebensversicherungstätigkeiten ausüben. Andere Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen als solche, die sowohl Lebensversicherungs- als Nichtlebensversicherungstätigkeiten ausüben, übermitteln stattdessen den Meldebogen S.28.01.

Dieser Meldebogen ist auf Basis der Solvabilität-II-Bewertung auszufüllen; d. h., als gebuchte Prämien gelten die Prämien, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums an ein Unternehmen zu zahlen sind (nach Artikel 1 Absatz 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35).

Alle Bezugnahmen auf versicherungstechnische Rückstellungen beziehen sich auf versicherungstechnische Rückstellungen nach Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

Bei der Berechnung der Mindestkapitalanforderung (MCR) wird eine lineare Formel mit einer Untergrenze von 25 % und einer Obergrenze von 45 % der Solvenzkapitalanforderung (SCR) kombiniert. Für die MCR gibt es abhängig von der Art des Unternehmens eine absolute Untergrenze (gemäß Definition in Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG).

 

ELEMENT

HINWEISE

C0010/R0010

Bestandteil der linearen Formel für Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen — MCR(NL,NL)-Ergebnis — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies ist der Bestandteil der linearen Formel für Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit, der gemäß Artikel 252 Absatz 4 und Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird.

C0020/R0010

Bestandteil der linearen Formel für Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen — MCR(NL,L)-Ergebnis — Lebensversicherungstätigkeit

Dies ist der Bestandteil der linearen Formel für Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit, der gemäß Artikel 252 Absätze 9 und 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird.

C0030/R0020

Krankheitskostenversicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Krankheitskostenversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

C0040/R0020

Krankheitskostenversicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die gebuchten Prämien für die Krankheitskostenversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

C0050/R0020

Krankheitskostenversicherung und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Krankheitskostenversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.

C0060/R0020

Krankheitskostenversicherung und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die gebuchten Prämien für die Krankheitskostenversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.

C0030/R0030

Einkommensersatzversicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Einkommensersatzversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

C0040/R0030

Einkommensersatzversicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die gebuchten Prämien für die Einkommensersatzversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

C0050/R0030

Einkommensersatzversicherung und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Einkommensersatzversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.

C0060/R0030

Einkommensersatzversicherung und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die gebuchten Prämien für die Einkommensersatzversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.

C0030/R0040

Arbeitsunfallversicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Arbeitsunfallversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

C0040/R0040

Arbeitsunfallversicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die gebuchten Prämien für die Arbeitsunfallversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

C0050/R0040

Arbeitsunfallversicherung und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Arbeitsunfallversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.

C0060/R0040

Arbeitsunfallversicherung und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die gebuchten Prämien für die Arbeitsunfallversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Lebensversicherungstätigkeit.

C0030/R0050

Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

C0040/R0050

Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die gebuchten Prämien für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

C0050/R0050

Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.

C0060/R0050

Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die gebuchten Prämien für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.

C0030/R0060

Sonstige Kraftfahrtversicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die sonstige Kraftfahrtversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

C0040/R0060

Sonstige Kraftfahrtversicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die gebuchten Prämien für die sonstige Kraftfahrtversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

C0050/R0060

Sonstige Kraftfahrtversicherung und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die sonstige Kraftfahrtversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.

C0060/R0060

Sonstige Kraftfahrtversicherung und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die gebuchten Prämien für die sonstige Kraftfahrtversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.

C0030/R0070

See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

C0040/R0070

See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die gebuchten Prämien für die See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

C0050/R0070

See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.

C0060/R0070

See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die gebuchten Prämien für die See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.

C0030/R0080

Feuer- und andere Sachversicherungen und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für Feuer- und andere Sachversicherungen und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

C0040/R0080

Feuer- und andere Sachversicherungen und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die gebuchten Prämien für Feuer- und andere Sachversicherungen und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

C0050/R0080

Feuer- und andere Sachversicherungen und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für Feuer- und andere Sachversicherungen und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.

C0060/R0080

Feuer- und andere Sachversicherungen und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die gebuchten Prämien für Feuer- und andere Sachversicherungen und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.

C0030/R0090

Allgemeine Haftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die allgemeine Haftpflichtversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

C0040/R0090

Allgemeine Haftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die gebuchten Prämien für die allgemeine Haftpflichtversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

C0050/R0090

Allgemeine Haftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die allgemeine Haftpflichtversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.

C0060/R0090

Allgemeine Haftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die gebuchten Prämien für die allgemeine Haftpflichtversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.

C0030/R0100

Kredit- und Kautionsversicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Kredit- und Kautionsversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

C0040/R0100

Kredit- und Kautionsversicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die gebuchten Prämien für die Kredit- und Kautionsversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

C0050/R0100

Kredit- und Kautionsversicherung und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Kredit- und Kautionsversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.

C0060/R0100

Kredit- und Kautionsversicherung und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die gebuchten Prämien für die Kredit- und Kautionsversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.

C0030/R0110

Rechtsschutzversicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Rechtsschutzversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

C0040/R0110

Rechtsschutzversicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die gebuchten Prämien für die Rechtsschutzversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

C0050/R0110

Rechtsschutzversicherung und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Rechtsschutzversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.

C0060/R0110

Rechtsschutzversicherung und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die gebuchten Prämien für die Rechtsschutzversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.

C0030/R0120

Beistand und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für Beistand und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

C0040/R0120

Beistand und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die gebuchten Prämien für Beistand und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

C0050/R0120

Beistand und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für Beistand und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.

C0060/R0120

Beistand und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die gebuchten Prämien für Beistand und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.

C0030/R0130

Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

C0040/R0130

Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die gebuchten Prämien für die Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

C0050/R0130

Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.

C0060/R0130

Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die gebuchten Prämien für die Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.

C0030/R0140

Nichtproportionale Krankenrückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die nichtproportionale Krankenrückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

C0040/R0140

Nichtproportionale Krankenrückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die gebuchten Prämien für die nichtproportionale Krankenrückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

C0050/R0140

Nichtproportionale Krankenrückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die nichtproportionale Krankenrückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Lebensversicherungstätigkeit.

C0060/R0140

Nichtproportionale Krankenrückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die gebuchten Prämien für die nichtproportionale Krankenrückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Lebensversicherungstätigkeit.

C0030/R0150

Nichtproportionale Unfallrückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die nichtproportionale Unfallrückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

C0040/R0150

Nichtproportionale Unfallrückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die gebuchten Prämien für die nichtproportionale Unfallrückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

C0050/R0150

Nichtproportionale Unfallrückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die nichtproportionale Unfallrückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Lebensversicherungstätigkeit.

C0060/R0150

Nichtproportionale Unfallrückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die gebuchten Prämien für die nichtproportionale Unfallrückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Lebensversicherungstätigkeit.

C0030/R0160

Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

C0040/R0160

Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die gebuchten Prämien für die nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

C0050/R0160

Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Lebensversicherungstätigkeit.

C0060/R0160

Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die gebuchten Prämien für die nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Lebensversicherungstätigkeit.

C0030/R0170

Nichtproportionale Sachrückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die nichtproportionale Sachrückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

C0040/R0170

Nichtproportionale Sachrückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die gebuchten Prämien für die nichtproportionale Sachrückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

C0050/R0170

Nichtproportionale Sachrückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die nichtproportionale Sachrückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Lebensversicherungstätigkeit.

C0060/R0170

Nichtproportionale Sachrückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die gebuchten Prämien für die nichtproportionale Sachrückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Lebensversicherungstätigkeit.

C0070/R0200

Bestandteil der linearen Formel für Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen — MCR(L,NL)-Ergebnis — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies ist der Bestandteil der linearen Formel für Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit, der gemäß Artikel 252 Absatz 4 und Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird.

C0080/R0200

Bestandteil der linearen Formel für Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen — MCR(L,L)-Ergebnis — Lebensrückversicherungstätigkeit

Dies ist der Bestandteil der linearen Formel für Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit, der gemäß Artikel 252 Absätze 9 und 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird.

C0090/R0210

Verpflichtungen mit Überschussbeteiligung — garantierte Leistungen — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge für garantierte Leistungen in Bezug auf Lebensversicherungsverpflichtungen mit Überschussbeteiligung nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, bezogen auf Nichtlebensversicherungstätigkeit, sowie versicherungstechnische Rückstellungen ohne Risikomarge für Rückversicherungsverpflichtungen, bei denen die zugrunde liegenden Versicherungsverpflichtungen eine Überschussbeteiligung beinhalten, nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften, mit einer Untergrenze von null, bezogen auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

C0110/R0210

Verpflichtungen mit Überschussbeteiligung — garantierte Leistungen — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge für garantierte Leistungen in Bezug auf Lebensversicherungsverpflichtungen mit Überschussbeteiligung nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, bezogen auf die Lebensversicherungstätigkeit, sowie versicherungstechnische Rückstellungen ohne Risikomarge für Rückversicherungsverpflichtungen, bei denen die zugrunde liegenden Versicherungsverpflichtungen eine Überschussbeteiligung beinhalten, nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften, mit einer Untergrenze von null, bezogen auf die Lebensversicherungstätigkeit.

C0090/R0220

Verpflichtungen mit Überschussbeteiligung — künftige Überschussbeteiligungen — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge für künftige Überschussbeteiligungen in Bezug auf Lebensversicherungsverpflichtungen mit Überschussbeteiligung nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, bezogen auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

C0110/R0220

Verpflichtungen mit Überschussbeteiligung — künftige Überschussbeteiligungen — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge für künftige Überschussbeteiligungen in Bezug auf Lebensversicherungsverpflichtungen mit Überschussbeteiligung nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, bezogen auf die Lebensversicherungstätigkeit.

C0090/R0230

Verpflichtungen aus index- und fondsgebundenen Versicherungen — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge für index- und fondsgebundene Lebensversicherungsverpflichtungen und Rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf solche Versicherungsverpflichtungen nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

C0110/R0230

Verpflichtungen aus index- und fondsgebundenen Versicherungen — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge für index- und fondsgebundene Lebensversicherungsverpflichtungen und Rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf solche Versicherungsverpflichtungen nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Lebensversicherungstätigkeit.

C0090/R0240

Sonstige Verpflichtungen aus Lebens(rück)- und Kranken(rück)versicherungen — bester Schätzwert (nach Abzug der Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge für sonstige Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf solche Versicherungsverpflichtungen nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

C0110/R0240

Sonstige Verpflichtungen aus Lebens(rück)- und Kranken(rück)versicherungen — bester Schätzwert (nach Abzug der Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge für sonstige Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf solche Versicherungsverpflichtungen nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, bezogen auf die Lebensversicherungstätigkeit.

C0100/R0250

Gesamtes Risikokapital für alle Lebens(rück)versicherungsverpflichtungen — gesamtes Risikokapital (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies ist der Gesamtbetrag des Risikokapitals aller Verträge, die Lebensversicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen mit den höchsten Beträgen begründen, die das Versicherungsunternehmen im Todesfall oder bei Invalidität der Versicherten gemäß dem Vertrag nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge zahlen würde, sowie des erwarteten Barwerts der im Todesfall oder bei Invalidität zu zahlenden Renten abzüglich des besten Netto-Schätzwerts mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

C0120/R0250

Gesamtes Risikokapital für alle Lebens(rück)versicherungsverpflichtungen — Gesamtes Risikokapital (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) — Lebensversicherungstätigkeit

Dies ist der Gesamtbetrag des Risikokapitals aller Verträge, die Lebensversicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen mit den höchsten Beträgen begründen, die das Versicherungsunternehmen im Todesfall oder bei Invalidität der Versicherten gemäß dem Vertrag nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge zahlen würde, sowie des erwarteten Barwerts der im Todesfall oder bei Invalidität zu zahlenden Renten abzüglich des besten Netto-Schätzwerts mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.

C0130/R0300

Berechnung der gesamten MCR — lineare MCR

Die lineare Mindestkapitalanforderung entspricht der Summe aus dem Bestandteil der linearen Formel für Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen und dem Bestandteil der linearen Formel für Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen und wird gemäß Artikel 249 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 ermittelt.

C0130/R0310

Berechnung der gesamten MCR — SCR

Dies ist die aktuellste im Einklang mit den Artikeln 103 bis 127 der Richtlinie 2009/138/EG zu berechnende und vorzulegende SCR, die entweder die des entsprechenden Jahres oder eine neuere ist, sofern die SCR neu berechnet wurde (z. B. aufgrund einer Änderung des Risikoprofils), einschließlich Kapitalaufschlag. Unternehmen, die ein internes Modell oder internes Partialmodell zur Berechnung der SCR verwenden, geben die entsprechende SCR an; davon ausgenommen sind Fälle, in denen die nationale Aufsicht gemäß Artikel 129 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG eine Bezugnahme auf die Standardformel fordert.

C0130/R0320

Berechnung der gesamten MCR — MCR-Obergrenze

Die Obergrenze beträgt 45 % der berechneten SCR einschließlich aller Kapitalaufschläge gemäß Artikel 129 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG.

C0130/R0330

Berechnung der gesamten MCR — MCR-Untergrenze

Die Untergrenze beträgt 25 % der berechneten SCR einschließlich aller Kapitalaufschläge gemäß Artikel 129 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG.

C0130/R0340

Berechnung der gesamten MCR — kombinierte MCR

Dies ist das Ergebnis des Formelbestandteils, der gemäß Artikel 248 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird.

C0130/R0350

Berechnung der gesamten MCR — absolute Untergrenze der MCR

Dieser Wert wird gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG berechnet.

C0130/R0400

Mindestkapitalanforderung

Dies ist das Ergebnis des Formelbestandteils, der gemäß Artikel 248 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird.

C0140/R0500

Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit — fiktive lineare MCR — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dieser Wert wird gemäß Artikel 252 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet.

C0150/R0500

Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit — fiktive lineare MCR — Lebensversicherungstätigkeit

Dieser Wert wird gemäß Artikel 252 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet.

C0140/R0510

Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit — fiktive SCR ohne Aufschlag (jährliche oder neueste Berechnung) — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies ist die aktuellste im Einklang mit den Artikeln 103 bis 127 der Richtlinie 2009/138/EG zu berechnende und vorzulegende fiktive SCR, die entweder die des entsprechenden Jahres oder eine neuere ist, sofern die fiktive SCR neu berechnet wurde (z. B. aufgrund einer Änderung des Risikoprofils), ohne Kapitalaufschlag. Unternehmen, die ein internes Modell oder internes Partialmodell zur Berechnung der SCR verwenden, geben die entsprechende SCR an; davon ausgenommen sind Fälle, in denen die nationale Aufsicht gemäß Artikel 129 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG eine Bezugnahme auf die Standardformel fordert.

C0150/R0510

Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit — fiktive SCR ohne Aufschlag (jährliche oder neueste Berechnung) — Lebensversicherungstätigkeit

Dies ist die aktuellste im Einklang mit den Artikeln 103 bis 127 der Richtlinie 2009/138/EG zu berechnende und vorzulegende fiktive SCR, die entweder die des entsprechenden Jahres oder eine neuere ist, sofern die fiktive SCR neu berechnet wurde (z. B. aufgrund einer Änderung des Risikoprofils), ohne Kapitalaufschlag. Unternehmen, die ein internes Modell oder internes Partialmodell zur Berechnung der SCR verwenden, geben die entsprechende SCR an; davon ausgenommen sind Fälle, in denen die nationale Aufsicht gemäß Artikel 129 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG eine Bezugnahme auf die Standardformel fordert.

C0140/R0520

Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit — Obergrenze der fiktiven MCR — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Die Obergrenze beträgt 45 % der fiktiven Nichtlebensversicherungs-SCR einschließlich der Kapitalaufschläge für Nichtlebensversicherungen gemäß Artikel 129 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG.

C0150/R0520

Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit — Obergrenze der fiktiven MCR — Lebensversicherungstätigkeit

Die Obergrenze beträgt 45 % der fiktiven Lebensversicherungs-SCR einschließlich der Kapitalaufschläge für Lebensversicherungen gemäß Artikel 129 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG.

C0140/R0530

Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit — Untergrenze der fiktiven MCR — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Die Untergrenze beträgt 25 % der fiktiven Nichtlebensversicherungs-SCR einschließlich der Kapitalaufschläge für Nichtlebensversicherungen gemäß Artikel 129 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG.

C0150/R0530

Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit — Untergrenze der fiktiven MCR — Lebensversicherungstätigkeit

Die Untergrenze beträgt 25 % der fiktiven Lebensversicherungs-SCR einschließlich der Kapitalaufschläge für Lebensversicherungen gemäß Artikel 129 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG.

C0140/R0540

Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit — fiktive kombinierte MCR — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dieser Wert wird gemäß Artikel 252 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet.

C0150/R0540

Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit — fiktive kombinierte MCR — Lebensversicherungstätigkeit

Dieser Wert wird gemäß Artikel 252 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet.

C0140/R0550

Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit — absolute Untergrenze der fiktiven MCR — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies ist der in Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i der Richtlinie 2009/138/EG genannte Betrag.

C0150/R0550

Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit — absolute Untergrenze der fiktiven MCR — Lebensversicherungstätigkeit

Dies ist der in Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii der Richtlinie 2009/138/EG genannte Betrag.

C0140/R0560

Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit — fiktive MCR — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies ist die fiktive Nichtlebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung, die gemäß Artikel 252 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird.

C0150/R0560

Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit — fiktive MCR — Lebensversicherungstätigkeit

Dies ist die fiktive Lebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung, die gemäß Artikel 252 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird.

S.29.01 — Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

In diesem Meldebogen sowie in den Meldebögen S.29.02 bis S.29.04 wird die Veränderung des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten begründet, indem die verschiedenen Veränderungsquellen einander gegenübergestellt werden (siehe die unter Buchstabe b unten aufgeführten fünf wichtigsten Quellen). In diesen Meldebögen ist die Wertschöpfung zu melden (beispielsweise Erträge aus Anlagen).

Der vorliegende Meldebogen hat folgende Informationen zum Inhalt:

a)

Eine Darstellung aller Veränderungen bei Basiseigenmittelbestandteilen während des Berichtszeitraums. Die Veränderung des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten wird als Teil dieser Gesamtveränderung separat ausgewiesen. Die erste Analyse beruht vollständig auf Informationen, die auch im Meldebogen S.23.01 angegeben werden (Jahr N und Jahr N–1).

b)

Eine Zusammenfassung der fünf wichtigsten Quellen für die Veränderung des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten zwischen dem vorangegangenen und dem letzten Berichtszeitraum (Zellen C0030/R0190 bis C0030/R0250):

Veränderungen im Zusammenhang mit Investitionen und finanziellen Verbindlichkeiten — aufgeschlüsselt im Meldebogen S.29.02;

Veränderungen im Zusammenhang mit versicherungstechnischen Rückstellungen — aufgeschlüsselt in den Meldebögen S.29.03 und S.29.04;

Veränderung der „reinen“ Kapitalbestandteile, die nicht direkt durch die Ausübung der Geschäftstätigkeit beeinflusst wird (z. B. Veränderungen bei der Anzahl und beim Wert von Stammaktien); eine detaillierte Analyse dieser Veränderungen wird im Meldebogen S.23.03 vorgenommen;

sonstige wichtige Veränderungen im Zusammenhang mit Steuern und Dividendenausschüttungen, im Einzelnen:

Veränderung bei latenten Steuern

Ertragsteuern im Berichtszeitraum

Dividendenausschüttung

sonstige, nicht an anderer Stelle erläuterte Veränderungen.

 

ELEMENT

HINWEISE

C0010/R0010–R0120

Basiseigenmittelbestandteile — Jahr N

Diese Elemente umfassen nicht alle Basiseigenmittelbestandteile, sondern nur diejenigen vor Anpassungen oder Abzügen für:

im Jahresabschluss ausgewiesene Eigenmittel, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen;

Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten.

C0020/R0010–R0120

Basiseigenmittelbestandteile — Jahr N–1

Diese Elemente umfassen nicht alle Basiseigenmittelbestandteile, sondern nur diejenigen vor Anpassungen oder Abzügen für:

im Jahresabschluss ausgewiesene Eigenmittel, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen;

Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten.

C0030/R0010–R0120

Basiseigenmittelbestandteile — Veränderung

Veränderung der Eigenmittelbestandteile zwischen Berichtszeitraum N und Berichtszeitraum N–1.

C0030/R0130

Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten (Veränderungen der Basiseigenmittel begründet durch die Meldebögen zur Veränderungsanalyse)

Veränderung des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten. Dieses Element erfährt eine weitere Bewertung in den Zeilen R0190 bis R0250 sowie in den Meldebögen S.29.02 bis S.29.04.

Der Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten ist vor Abzügen für Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten anzugeben.

C0030/R0140

Eigene Anteile

Veränderung der eigenen Anteile, die in die Bilanz als Aktiva aufgenommen werden.

C0030/R0150

Vorhersehbare Dividenden, Ausschüttungen und Entgelte

Veränderung der vorhersehbaren Dividenden, Ausschüttungen und Entgelte.

C0030/R0160

Sonstige Basiseigenmittelbestandteile

Veränderung der sonstigen Basiseigenmittelbestandteile.

C0030/R0170

Gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio

Veränderung der gebundenen Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio.

C0030/R0180

Gesamtveränderung der Ausgleichsrücklage

Gesamtveränderung der Ausgleichsrücklage.

C0030/R0190

Veränderungen aufgrund von Investitionen und finanziellen Verbindlichkeiten

Veränderungen des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, die durch Veränderungen bei Investitionen und finanziellen Verbindlichkeiten begründet sind (z. B. Wertveränderungen im Berichtszeitraum, Veränderungen bei finanziellen Erträgen usw.).

C0030/R0200

Veränderungen aufgrund versicherungstechnischer Rückstellungen

Veränderungen des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, die durch Veränderungen bei den versicherungstechnischen Rückstellungen begründet sind (z. B. Auflösungen von Rückstellungen, neue verdiente Prämien usw.).

C0030/R0210

Veränderungen bei Basiseigenmittelbestandteilen und anderen genehmigten Bestandteilen

Dieser Betrag bezieht sich auf den Teil der Veränderung des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der durch Bewegungen bei „reinen“ Kapitalbestandteilen begründet ist, zum Beispiel Grundkapital (ohne Abzug eigener Anteile), Vorzugsaktien oder Überschussfonds.

C0030/R0220

Veränderung bei latenten Steuern

Veränderungen des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, die durch eine Veränderung der latenten Steueransprüche und latenten Steuerschulden begründet sind.

C0030/R0230

Ertragsteuern im Berichtszeitraum

Betrag der Körperschaftsteuer im Berichtszeitraum, wie in den Abschlüssen im Berichtszeitraum ausgewiesen.

C0030/R0240

Dividendenausschüttung

Betrag der im Berichtszeitraum ausgeschütteten Dividende, wie in den Abschlüssen im Berichtszeitraum ausgewiesen.

C0030/R0250

Sonstige Veränderungen beim Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

Dies sind die restlichen Veränderungen des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten.

S.29.02 — Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten — begründet durch Investitionen und finanzielle Verbindlichkeiten

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

In diesem Meldebogen stehen Veränderungen des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten im Mittelpunkt, die durch Investitionen und finanzielle Verbindlichkeiten begründet sind.

Der Anwendungsbereich dieses Meldebogens:

i.

schließt Passivpositionen von Derivaten ein (z. B. Anlagen);

ii.

schließt eigene Anteile ein;

iii.

schließt finanzielle Verbindlichkeiten (darunter auch nachrangige Verbindlichkeiten) ein;

iv.

schließt Vermögenswerte in fonds- und indexgebundenen Verträgen aus;

v.

schließt zur Eigennutzung gehaltene Eigentumswerte aus.

Für alle diese Elemente bezieht sich der Meldebogen auf die zum Schlussdatum des vorangegangenen Berichtszeitraums (N–1) gehaltenen Anlagen sowie auf die während des Berichtszeitraums (N) erworbenen/begebenen Anlagen.

In Bezug auf die für fonds- und indexgebundene Verträge gehaltenen Vermögenswerte werden Anpassungen der Basiseigenmittel im Zusammenhang mit der Bewertung im Meldebogen S.29.03 berücksichtigt.

Der Unterschied zwischen Meldebogen S.29.02 (letzte Tabelle) und den Informationen im Meldebogen S.09.01 besteht darin, dass Erträge aus eigenen Anteilen eingeschlossen und fondsgebundene Verträge ausgeschlossen sind. Zweck des Meldebogens ist ein genaues Verständnis der Veränderungen des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Anlagen unter Berücksichtigung der folgenden Informationen:

i.

Bewertungsänderungen, die sich auf den Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten auswirken (z. B. realisierte Gewinne und Verluste aus Veräußerungen, aber auch Bewertungsdifferenzen);

ii.

Erträge aus Anlagen;

iii.

Aufwendungen in Bezug auf Anlagen (einschließlich Zinsaufwendungen für finanzielle Verbindlichkeiten).

 

ELEMENT

HINWEISE

C0010/R0010

Bewertungsänderungen bei Anlagen

Bewertungsänderungen bei Anlagen, einschließlich:

für im Portfolio gehaltene Vermögenswerte: Differenz zwischen den Solvabilität-II-Werten am Ende des Berichtszeitraums (N) und zu Beginn des Jahres (N–1);

für Anlagen, die zwischen den beiden Berichtszeiträumen veräußert wurden (darunter auch im Berichtszeitraum erworbene Vermögenswerte): Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem Solvabilität-II-Wert im letzten Berichtszeitraum (bzw. dem Wert der Anschaffungskosten, wenn Anlagen im Berichtszeitraum erworben wurden);

für Vermögenswerte, die im Berichtszeitraum erworben wurden und am Ende des Berichtszeitraums weiterhin gehalten werden: Differenz zwischen dem Solvabilität-II-Schlusswert und den Anschaffungskosten bzw. dem Anschaffungswert.

In diesem Element sind Beträge einzuschließen, die sich auf Derivate beziehen, unabhängig davon, ob es sich bei den Derivaten um Aktiv- oder Passivposten handelt.

Hier nicht einzuschließen sind Beträge, die in R0040 „Anlageerträge“ und in R0050 „Anlageaufwendungen, einschl. Zinsaufwendungen für nachrangige und finanzielle Verbindlichkeiten“ angegeben werden.

C0010/R0020

Bewertungsänderungen bei eigenen Anteilen

Es gilt dasselbe wie für C0010/R0010, jedoch in Bezug auf eigene Anteile.

C0010/R0030

Bewertungsänderungen bei finanziellen Verbindlichkeiten und nachrangigen Verbindlichkeiten

Bewertungsänderungen bei finanziellen Verbindlichkeiten und nachrangigen Verbindlichkeiten, einschließlich:

für finanzielle und nachrangige Verbindlichkeiten, die vor dem Berichtszeitraum begeben, aber noch nicht getilgt wurden: Differenz zwischen den Solvabilität-II-Werten am Ende des Berichtszeitraums (N) und zu Beginn des Berichtszeitraums (N–1);

für die zwischen den Berichtszeiträumen getilgten finanziellen und nachrangigen Verbindlichkeiten: Differenz zwischen dem Tilgungspreis und dem Solvabilität-II-Wert am Ende des letzten Berichtszeitraums;

für finanzielle und nachrangige Verbindlichkeiten, die im Berichtszeitraum begeben, in diesem Berichtszeitraum jedoch nicht getilgt wurden: Differenz zwischen dem Solvabilität-II-Schlusswert und dem Emissionspreis.

C0010/R0040

Anlageerträge

Dieser Betrag umfasst Dividenden, Zinsen, Mieten und sonstige Erträge aus Anlagen im Rahmen des Anwendungsbereichs dieses Meldebogens.

C0010/R0050

Anlageaufwendungen, einschl. Zinsaufwendungen für nachrangige und finanzielle Verbindlichkeiten

Anlageaufwendungen, einschließlich Zinsaufwendungen für nachrangige und finanzielle Verbindlichkeiten, einschließlich:

Aufwendungen für Anlageverwaltung in Bezug auf „Anlagen (außer Vermögenswerten für index- und fondsgebundene Verträge)“ und auf „Eigene Anteile“;

Zinsaufwendungen für nachrangige und finanzielle Verbindlichkeiten in Bezug auf „Finanzielle Verbindlichkeiten außer Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten“ sowie „Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten“ und „Nachrangige Verbindlichkeiten“.

Diese Aufwendungen und Kosten entsprechen den am Ende des Berichtszeitraums gemeldeten und periodengerecht zugeordneten Beträgen.

C0010/R0060

Veränderung beim Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, begründet durch Investitionen und finanzielle Verbindlichkeiten

Gesamtbetrag der Veränderungen des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, die durch Investitionen und finanzielle Verbindlichkeiten begründet sind.

C0010/R0070

Dividenden

Höhe der Dividendenerträge im Berichtszeitraum (ohne Dividenden aus Vermögenswerten, die für fonds- und indexgebundene Verträge gehalten werden, und ohne Dividenden aus zur Eigennutzung gehaltenen Eigentumswerten).

Es gilt dieselbe Definition wie in S.09.01 (mit Ausnahme des Anwendungsbereichs der zu berücksichtigenden Anlagen).

C0010/R0080

Zinsen

Höhe der Zinserträge im Berichtszeitraum (ohne Zinsen aus Vermögenswerten, die für fonds- und indexgebundene Verträge gehalten werden, und ohne Zinsen aus zur Eigennutzung gehaltenen Eigentumswerten).

Es gilt dieselbe Definition wie in S.09.01 (mit Ausnahme des Anwendungsbereichs der zu berücksichtigenden Anlagen).

C0010/R0090

Mieten

Höhe der Mieterträge im Berichtszeitraum (ohne Mieten aus Vermögenswerten, die für fonds- und indexgebundene Verträge gehalten werden, und ohne Mieten aus zur Eigennutzung gehaltenen Eigentumswerten).

Es gilt dieselbe Definition wie in S.09.01 (mit Ausnahme des Anwendungsbereichs der zu berücksichtigenden Anlagen).

C0010/R0100

Sonstige

Höhe der am Ende des Berichtsjahres aufgelaufenen sonstigen Anlageerträge. Hierunter fallen sonstige Anlageerträge, die in C0010/R0070, C0010/R0080 und C0010/R0090 nicht berücksichtigt werden, beispielsweise Gebühren für Wertpapierleihgeschäfte, Gebühren für Verpflichtungszusagen usw. (ohne Anlageerträge aus Vermögenswerten, die für fonds- und indexgebundene Verträge gehalten werden, und ohne Anlageerträge aus zur Eigennutzung gehaltenen Eigentumswerten).

S.29.03 — Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten — begründet durch versicherungstechnische Rückstellungen

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

In diesem Meldebogen stehen Veränderungen des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten im Mittelpunkt, die durch versicherungstechnische Rückstellungen begründet sind. Die versicherungstechnischen Rückstellungen umfassen durch den besten Schätzwert und durch die Risikomarge erfasste Risiken sowie Risiken, die durch die als ein Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen erfasst werden.

Die in der Tabelle „Aufschlüsselung der Veränderung des besten Schätzwerts“ dargestellte Berechnungsreihenfolge ist nicht bindend für die Reihenfolge, in der die Berechnung durchgeführt wird, solange der Inhalt der verschiedenen Zellen den Zweck und die Definition dieser Zellen tatsächlich widerspiegelt.

Im Einklang mit den Anforderungen der nationalen Aufsichtsbehörde sind die Unternehmen verpflichtet, ihre Daten auf Basis eines Schadenjahres oder Zeichnungsjahres zu berichten. Wenn die nationale Aufsichtsbehörde nicht festgelegt hat, auf welcher Basis die Daten zu übermitteln sind, kann das Unternehmen das Schaden- oder Zeichnungsjahr zugrunde legen, je nachdem, wie die in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche geführt werden, sofern auf gleicher Basis wie im Vorjahr berichtet wird.

Zweck des Meldebogens ist ein genaues Verständnis der Veränderungen des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit versicherungstechnischen Rückstellungen unter Berücksichtigung der folgenden Informationen:

Änderungen bei der Kategorisierung der versicherungstechnischen Rückstellungen;

Änderungen bei versicherungstechnischen Zahlungsströmen im Berichtszeitraum;

detaillierte Aufschlüsselung der Veränderung des besten Schätzwerts ohne Abzug der Rückversicherung nach Änderungsquellen (z. B. neue Geschäfte, geänderte Annahmen, Erfahrung usw.).

 

ELEMENT

HINWEISE

Davon folgende Aufschlüsselung der Veränderung des besten Schätzwerts — Analyse pro Zeichnungsjahr (sofern anwendbar) — Ohne Abzug der Rückversicherung

C0010–C0020/R0010

Bester Schätzwert — Anfangswert

Höhe des besten Schätzwerts (ohne Abzug der Rückversicherung) entsprechend dem Ausweis in der Bilanz zum Schluss des Jahres N–1 in Bezug auf diejenigen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche, für die der beste Schätzwert unter Zugrundelegung des Zeichnungsjahres berechnet wird.

C0010–C0020/R0020

Außergewöhnliche Elemente, die einen Neuansatz des Anfangswerts des besten Schätzwerts auslösen

Höhe der Anpassung des Anfangswerts des besten Schätzwerts aufgrund von Elementen, bei denen es sich nicht um Änderungen beim Umfang handelt, die einen Neuansatz des Anfangswerts des besten Schätzwerts bewirkt haben.

Diese Angabe umfasst im Wesentlichen Änderungen bei Modellen (falls Modelle verwendet werden) zur Korrektur eines Modells sowie sonstige Modifikationen. Hier sind keine auf Annahmen bezogenen Änderungen anzugeben.

Es ist davon auszugehen, dass diese Zellen vorwiegend für das Lebensversicherungsgeschäft zutreffen werden.

C0010–C0020/R0030

Änderungen beim Umfang

Höhe der Anpassung des Anfangswerts des besten Schätzwerts im Zusammenhang mit Änderungen beim Umfang des Portfolios wie Verkäufe des Portfolios (oder von Teilen davon) und Käufe. Diese Angabe kann sich auch auf Änderungen beim Umfang aufgrund von Verbindlichkeiten beziehen, die durch Rentenzahlungen aus Nichtlebensversicherungsverpflichtungen entstehen (wodurch Änderungen von Nichtlebensversicherungen zu Lebensversicherungen ausgelöst werden).

C0010–C0020/R0040

Änderung bei Fremdwährungen

Höhe der Anpassung des Anfangswerts des besten Schätzwerts im Zusammenhang mit einer Änderung bei Fremdwährungen im Zeitraum.

In diesem Fall bezieht sich die Änderung bei Fremdwährungen auf Verträge, die auf eine andere Währung als die Bilanzwährung lauten. Für die Berechnung werden die im Anfangswert des besten Schätzwerts enthaltenen Zahlungsströme der betreffenden Verträge einfach aufgrund der Währungsänderung umgerechnet.

Dieses Element betrifft nicht den Einfluss des Versicherungsportfolios auf die Zahlungsströme, der sich dadurch bedingt, dass die Vermögenswerte im Jahr N–1 aufgrund der Fremdwährungsänderung im Jahr N neu bewertet werden.

C0010–C0020/R0050

Bester Schätzwert für das während des Zeitraums übernommene Risiko

Dieses Element stellt die gegenwärtig erwarteten künftigen Zahlungsströme (ohne Abzug der Rückversicherung) dar, die in den besten Schätzwert einfließen und sich auf die während des Zeitraums übernommenen Risiken beziehen.

Dieser Wert ist zum Schlussdatum zu betrachten (und nicht zum tatsächlichen Datum der Risikoübernahme), d. h., der Wert muss Teil des besten Schätzwerts zum Schlussdatum sein.

Der Umfang der Zahlungsströme bezieht sich auf Artikel 77 der Richtlinie 2009/138/EG.

C0010–C0020/R0060

Veränderung des besten Schätzwerts aufgrund der Aufzinsung — vor dem Zeitraum übernommene Risiken

Die hier angegebene Veränderung des besten Schätzwerts bezieht sich ausschließlich auf die Aufzinsung; in ihr werden keine anderen Parameter wie Änderungen bei Annahmen oder Abzinsungssätzen, Anpassung aufgrund der Erfahrung usw. berücksichtigt.

Das Konzept der Aufzinsung lässt sich wie folgt veranschaulichen: Berechnen Sie den besten Schätzwert des Jahres N–1 erneut, jedoch unter Verwendung der verschobenen Zinskurve.

Um den genauen Umfang dieser Veränderung isoliert darzustellen, kann die Berechnung wie folgt durchgeführt werden:

Nehmen Sie den Anfangswert des besten Schätzwerts, einschließlich der auf diesen Wert angewandten Anpassungen (Zellen C0010/R0010-R0040).

Berechnen Sie auf der Grundlage dieser Zahl die Aufzinsung.

C0010–C0020/R0070

Veränderung des besten Schätzwerts aufgrund der projizierten Zu- und Abflüsse im Jahr N — vor dem Zeitraum übernommene Risiken

Prämien, Forderungen und Rückkäufe, deren Zahlung im Laufe des Jahres im Anfangswert des besten Schätzwerts prognostiziert wurde, sind nicht mehr im Schlusswert des besten Schätzwerts enthalten, da sie im Laufe des Jahres gezahlt oder erhalten wurden. Es ist eine Anpassung zur Neutralisierung durchzuführen.

Um diese Anpassung isoliert darzustellen, kann die Berechnung wie folgt durchgeführt werden:

Nehmen Sie den Anfangswert des besten Schätzwerts (Zelle C0010/R0010), einschließlich der auf diesen Wert angewandten Anpassungen (Zellen C0010/R0020-R0040).

Isolieren Sie die Zahlungsströme (Zuflüsse minus Abflüsse), die innerhalb dieses Anfangswerts des besten Schätzwerts für den betrachteten Zeitraum projiziert wurden.

Dieser isolierte Betrag der Zahlungsströme ist zum Anfangswert des besten Schätzwerts hinzuzurechnen (für den Neutralisierungseffekt) und ist in den Zellen C0010/R0070 und C0020/R0070 einzutragen.

C0010–C0020/R0080

Veränderung des besten Schätzwerts aufgrund der Erfahrung — vor dem Zeitraum übernommene Risiken

Die hier angegebene Veränderung des besten Schätzwerts muss sich beim Vergleich mit den projizierten Zahlungsströmen strikt auf die konsequente Realisierung von Zahlungsströmen beziehen.

Zum Zweck der Berechnung und falls keine Informationen über realisierte Zahlungsströme verfügbar sind, kann die Veränderung aufgrund der Erfahrung als Differenz zwischen den realisierten versicherungstechnischen Zahlungsströmen und den projizierten Zahlungsströmen berechnet werden.

Die realisierten versicherungstechnischen Zahlungsströme beziehen sich auf solche, die nach Solvabilität-II-Grundsätzen gemeldet werden, d. h. effektiv gebuchte Prämien, effektiv gezahlte Forderungen und effektiv erfasste Aufwendungen.

C0010–C0020/R0090

Veränderung des besten Schätzwerts aufgrund geänderter nichtwirtschaftlicher Annahmen — vor dem Zeitraum übernommene Risiken

Diese Angabe bezieht sich hauptsächlich auf Änderungen bei gemeldeten, aber nicht regulierten Versicherungsansprüchen (RBNS), die nicht durch realisierte versicherungstechnische Zahlungsströme ausgelöst werden (z. B. fallweise Revision des Betrags der eingetretenen, aber noch noch nicht gemeldeten Versicherungsfälle (IBNR)). Solche Änderungen bewirken eine Änderung der direkt mit Versicherungsrisiken (z. B. Stornoquoten) in Verbindung stehenden Annahmen, die als nichtwirtschaftliche Annahmen bezeichnet werden können.

Um den genauen Umfang der Veränderung aufgrund von Änderungen bei Annahmen isoliert darzustellen, kann die Berechnung wie folgt durchgeführt werden:

Nehmen Sie den Anfangswert des besten Schätzwerts (Zelle C0010/R0010), einschließlich der auf diesen Wert angewandten Anpassungen (Zellen C0010/R0010-R0040) sowie der Auswirkung der Aufzinsung, der im Jahr N projizierten Zahlungsströme und der Erfahrung (C0010/R0060-R0080 bzw. C0020/R0060-R0080).

Führen Sie auf der Grundlage dieser Zahl Berechnungen mit neuen Annahmen durch, die sich nicht auf die ggf. am Ende des Jahres N geltenden Abzinsungssätze beziehen.

Dadurch wird die Veränderung des besten Schätzwerts erhalten, der sich exakt auf die Änderungen dieser Annahmen bezieht. Die Veränderung aufgrund der fallweisen Revision der RBNS wird dadurch unter Umständen nicht erfasst und muss demnach hinzugerechnet werden.

Bei Nichtlebensversicherungen kann es Fälle geben, in denen diese Änderungen nicht getrennt von den Änderungen aufgrund der Erfahrung (C0020/R0080) erkennbar sind. Geben Sie in diesen Fällen in C0020/R0080 den Gesamtbetrag an.

C0010–C0020/R0100

Veränderung des besten Schätzwerts aufgrund von Änderungen des wirtschaftlichen Umfelds — vor dem Zeitraum übernommene Risiken

Diese Angabe bezieht sich hauptsächlich auf Annahmen, die nicht direkt mit Versicherungsrisiken in Verbindung stehen, d. h., es geht im Wesentlichen um die Auswirkung von Änderungen im wirtschaftlichen Umfeld auf die Zahlungsströme (unter Berücksichtigung der Maßnahmen des Managements wie Verringerung der künftigen Überschussbeteiligungen) und um Änderungen der Abzinsungssätze.

Wenn bei Nichtlebensversicherungen (C0020/R0100) die Veränderung aufgrund der Inflation nicht getrennt von den Änderungen aufgrund der Erfahrung erkennbar ist, geben Sie in C0020/R0080 den Gesamtbetrag an.

Um den genauen Umfang dieser Veränderung isoliert darzustellen, kann die Berechnung wie folgt durchgeführt werden:

Nehmen Sie den Anfangswert des besten Schätzwerts, einschließlich der auf diesen Wert angewandten Anpassungen (Zellen C0010/R0010-R0040) sowie der Auswirkung der Aufzinsung, der im Jahr N projizierten Zahlungsströme und der Erfahrung (C0010/R0060-R0080 bzw. C0020/R0060-R0080 oder alternativ C0010/R0060-R0090 bzw. C0020/R0060-R0090).

Führen Sie auf der Grundlage dieser Zahl Berechnungen mit neuen Abzinsungssätzen, die im Jahr N galten, und mit den zugehörigen finanziellen Annahmen (sofern vorhanden) durch.

Dadurch wird die Veränderung des besten Schätzwerts erhalten, der sich exakt auf die Änderungen der Abzinsungssätze und der zugehörigen finanziellen Annahmen bezieht.

C0010–C0020/R0110

Sonstige, nicht anderer Stelle erläuterte Änderungen

Diese Angabe bezieht sich auf sonstige Veränderungen des besten Schätzwerts, die nicht in den Zellen C0010/R0010 bis R0100 (für die Lebensversicherung) oder C0020/R0010 bis R0100 (für die Nichtlebensversicherung) erfasst wurden.

C0010–C0020/R0120

Bester Schätzwert — Schlusswert — Ohne Abzug der Rückversicherung

Höhe des besten Schätzwerts entsprechend dem Ausweis in der Bilanz zum Schluss des Jahres N in Bezug auf diejenigen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche, für die der beste Schätzwert unter Zugrundelegung des Zeichnungsjahres berechnet wird.

Diese Zellen können null sein (wenn der Ansatz unter Zugrundelegung des Zeichnungsjahres nicht verwendet wird). Alternativ können diese Zellen den Gesamtbetrag des Schlusswerts des besten Schätzwerts in der Bilanz enthalten, wenn der Ansatz unter Zugrundelegung des Schadenjahres nicht verwendet wird.

Davon folgende Aufschlüsselung der Veränderung des besten Schätzwerts — Analyse pro Zeichnungsjahr (sofern anwendbar) — Aus Rückversicherung einforderbare Beträge

C0030–C0040/R0130

Bester Schätzwert — Anfangswert

Höhe des besten Schätzwerts der aus Rückversicherungen einforderbaren Beträge entsprechend dem Ausweis in der Bilanz zum Schluss des Jahres N–1 in Bezug auf diejenigen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche, für die der beste Schätzwert unter Zugrundelegung des Zeichnungsjahres berechnet wird.

C0030–C0040/R0140

Bester Schätzwert — Schlusswert

Höhe des besten Schätzwerts der aus Rückversicherungen einforderbaren Beträge entsprechend dem Ausweis in der Bilanz zum Schluss des Jahres N in Bezug auf diejenigen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche, für die der beste Schätzwert unter Zugrundelegung des Zeichnungsjahres berechnet wird.

Davon folgende Aufschlüsselung der Veränderung des besten Schätzwerts — Analyse pro Schadenjahr (sofern anwendbar) — Ohne Abzug der Rückversicherung

C0050–C0060/R0150

Bester Schätzwert — Anfangswert

Höhe des besten Schätzwerts (ohne Abzug der Rückversicherung) entsprechend dem Ausweis in der Bilanz zum Schluss des Jahres N–1 in Bezug auf diejenigen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche, für die der beste Schätzwert unter Zugrundelegung des Schadenjahres berechnet wird.

C0050–C0060/R0160

Außergewöhnliche Elemente, die einen Neuansatz des Anfangswerts des besten Schätzwerts auslösen

Es gilt dasselbe wie für C0010 und C0020/R0020.

C0050–C0060/R0170

Änderungen beim Umfang

Es gilt dasselbe wie für C0010 und C0020/R0030.

C0050–C0060/R0180

Änderung bei Fremdwährungen

Es gilt dasselbe wie für C0010 und C0020/R0040.

C0050–C0060/R0190

Veränderung des besten Schätzwerts für die nach dem Zeitraum abgedeckten Risiken

Es ist davon auszugehen, dass diese Zellen vorwiegend für das Nichtlebensversicherungsgeschäft zutreffen werden. Diese Angaben beziehen sich auf Änderungen bei den Prämienrückstellungen (oder Teilen davon), bezogen auf alle innerhalb der Vertragsgrenzen zum Bewertungsstichtag erfassten Verpflichtungen, zu dem der Anspruch noch nicht eingetreten ist. Die Berechnung ist wie folgt durchzuführen:

Ermitteln Sie den Teil der Prämienrückstellungen zum Ende des Jahres N–1, der sich auf einen Deckungszeitraum bezieht, der nach Ende des Jahres N–1 beginnt.

Erwägen und ermitteln Sie die Prämienrückstellungen auf dieselbe Weise wie zum Ende des Jahres N.

Leiten Sie die Veränderung von diesen beiden Zahlen ab.

C0050–C0060/R0200

Veränderung des besten Schätzwerts für die während des Zeitraums abgedeckten Risiken

Es ist davon auszugehen, dass diese Zellen vorwiegend für das Nichtlebensversicherungsgeschäft sowie die folgenden Fälle zutreffen werden:

a)

Prämienrückstellungen (oder Teile davon) zum Ende des Jahres N–1, die zum Ende des Jahres N in Schadenrückstellungen umgewandelt wurden, da der Anspruch während des Zeitraums eingetreten ist;

b)

Schadenrückstellungen in Bezug auf während des Zeitraums eingetretene Ansprüche (für die keine Prämienrückstellungen zum Ende des Jahres N–1 vorhanden waren).

Die Berechnung kann wie folgt durchgeführt werden:

Ermitteln Sie den Teil der Prämienrückstellungen zum Ende des Jahres N–1, für den die Deckung bereits begonnen hat.

Ermitteln Sie den Teil der Schadenrückstellungen zum Ende des Jahres N, der sich auf während des Zeitraums abgedeckte Risiken bezieht.

Leiten Sie die Veränderung von diesen beiden Zahlen ab.

C0050–C0060/R0210

Veränderung des besten Schätzwerts aufgrund der Aufzinsung — vor dem Zeitraum abgedeckte Risiken

Das Konzept der Aufzinsung lässt sich wie folgt veranschaulichen: Berechnen Sie den besten Schätzwert des Jahres N–1 erneut, jedoch unter Verwendung der verschobenen Zinskurve.

Um den genauen Umfang dieser Veränderung isoliert darzustellen, kann die Berechnung wie folgt durchgeführt werden:

Nehmen Sie den Teil des Anfangswerts des besten Schätzwerts, der sich auf vor dem Zeitraum abgedeckte Risiken bezieht, d. h. den Anfangswert des besten Schätzwerts ohne Prämienrückstellungen, jedoch einschließlich der auf den Anfangswert ggf. angewandten Anpassungen (siehe Zellen C0050/R0160 bis R0180 und C0060/R0160 bis R0180).

Berechnen Sie auf der Grundlage dieser Zahl die Aufzinsung, d. h. die Abwicklung der Diskontierung, die mit den während des Jahres N geltenden Abzinsungssätzen erfolgte.

C0050–C0060/R0220

Veränderung des besten Schätzwerts aufgrund der projizierten Zu- und Abflüsse im Jahr N — vor dem Zeitraum abgedeckte Risiken

Prämien, Forderungen und Rückkäufe, deren Zahlung im Laufe des Jahres im Anfangswert des besten Schätzwerts (in Bezug auf vor dem Zeitraum abgedeckte Risiken) prognostiziert wurde, sind nicht mehr im Schlusswert des besten Schätzwerts enthalten, da sie im Laufe des Jahres gezahlt oder erhalten wurden.

Es ist eine Anpassung zur Neutralisierung durchzuführen.

Um diese Anpassung isoliert darzustellen, kann die Berechnung wie folgt durchgeführt werden:

Nehmen Sie den Teil des Anfangswerts des besten Schätzwerts, der sich auf vor dem Zeitraum abgedeckte Risiken bezieht, d. h. den Anfangswert des besten Schätzwerts ohne Prämienrückstellungen.

Isolieren Sie die Zahlungsströme (Zuflüsse minus Abflüsse), die innerhalb dieses Anfangswerts des besten Schätzwerts für den betrachteten Zeitraum projiziert wurden.

Dieser isolierte Betrag der Zahlungsströme zum Anfangswert des besten Schätzwerts hinzuzurechnen (für den Neutralisierungseffekt) und ist in den Zellen C0050/R0220 und C0060/R0220 einzutragen.

C0050–C0060/R0230

Veränderung des besten Schätzwerts aufgrund der Erfahrung und anderer Quellen — vor dem Zeitraum abgedeckte Risiken

Die hier angegebene Veränderung des besten Schätzwerts muss sich beim Vergleich mit den projizierten Zahlungsströmen strikt auf die konsequente Realisierung von Zahlungsströmen beziehen.

Zum Zweck der Berechnung und falls keine Informationen über realisierte Zahlungsströme verfügbar sind, kann die Veränderung aufgrund der Erfahrung als Differenz zwischen den realisierten versicherungstechnischen Zahlungsströmen und den projizierten Zahlungsströmen berechnet werden.

C0050–C0060/R0240

Veränderung des besten Schätzwerts aufgrund geänderter nichtwirtschaftlicher Annahmen — vor dem Zeitraum abgedeckte Risiken

Diese Angabe bezieht sich hauptsächlich auf Änderungen bei gemeldeten, aber nicht regulierten Versicherungsansprüchen (RBNS), die nicht durch realisierte versicherungstechnische Zahlungsströme ausgelöst werden (z. B. fallweise Revision des Betrags der eingetretenen, aber noch noch nicht gemeldeten Versicherungsfälle (IBNR)). Solche Änderungen bewirken eine Änderung der direkt mit Versicherungsrisiken (z. B. Stornoquoten) in Verbindung stehenden Annahmen, die als nichtwirtschaftliche Annahmen bezeichnet werden können.

Um den genauen Umfang der Veränderung aufgrund von Änderungen bei Annahmen isoliert darzustellen, kann die Berechnung wie folgt durchgeführt werden:

Nehmen Sie den Anfangswert des besten Schätzwerts (Zelle C0050/R0150), einschließlich der auf diesen Wert angewandten Anpassungen (Zellen C0050/R0160-R0180) sowie der Auswirkung der Aufzinsung, der im Jahr N projizierten Zahlungsströme und der Erfahrung (C0050/R0210-R0230 bzw. C0060/R0210-R0230).

Führen Sie auf der Grundlage dieser Zahl Berechnungen mit neuen Annahmen durch, die sich nicht auf die ggf. am Ende des Jahres N geltenden Abzinsungssätze beziehen.

Dadurch wird die Veränderung des besten Schätzwerts erhalten, der sich exakt auf die Änderungen dieser Annahmen bezieht. Die Veränderung aufgrund der fallweisen Revision der RBNS wird dadurch unter Umständen nicht erfasst und muss demnach hinzugerechnet werden.

Wenn bei Nichtlebensversicherungen diese Änderungen nicht getrennt von den Änderungen aufgrund der Erfahrung erkennbar sind, geben Sie in C0060/R0230 den Gesamtbetrag an.

C0050–C0060/R0250

Veränderung des besten Schätzwerts aufgrund von Änderungen des wirtschaftlichen Umfelds — vor dem Zeitraum abgedeckte Risiken

Diese Angabe bezieht sich hauptsächlich auf Annahmen, die nicht direkt mit Versicherungsrisiken in Verbindung stehen, d. h., es geht im Wesentlichen um die Auswirkung von Änderungen im wirtschaftlichen Umfeld auf die Zahlungsströme (unter Berücksichtigung der Maßnahmen des Managements wie Verringerung der künftigen Überschussbeteiligungen) und um Änderungen der Abzinsungssätze.

Wenn bei Nichtlebensversicherungen (C0060/R0250) die Veränderung aufgrund der Inflation nicht getrennt von den Änderungen aufgrund der Erfahrung erkennbar ist, geben Sie in C0060/R0230 den Gesamtbetrag an.

Um den genauen Umfang dieser Veränderung isoliert darzustellen, kann die Berechnung wie folgt durchgeführt werden:

Nehmen Sie den Anfangswert des besten Schätzwerts, einschließlich der auf diesen Wert angewandten Anpassungen (Zellen C0050/R0160-R0180) sowie der Auswirkung der Aufzinsung, der im Jahr N projizierten Zahlungsströme und der Erfahrung (C0050/R0210-R0230 bzw. C0060/R0210-R0230 oder alternativ C0050/R0210-R0240 bzw. C0060/R0210-R0240).

Führen Sie auf der Grundlage dieser Zahl Berechnungen mit neuen Abzinsungssätzen, die im Jahr N galten, und mit den zugehörigen finanziellen Annahmen (sofern vorhanden) durch.

Dadurch wird die Veränderung des besten Schätzwerts erhalten, der sich exakt auf die Änderungen der Abzinsungssätze und der zugehörigen finanziellen Annahmen bezieht.

C0050–C0060/R0260

Sonstige, nicht anderer Stelle erläuterte Änderungen

Diese Angabe bezieht sich auf sonstige Veränderungen des besten Schätzwerts, die nicht in den Zellen C0010/R0010 bis R0100 (für die Lebensversicherung) oder C0020/R0010 bis R0100 (für die Nichtlebensversicherung) erfasst wurden.

C0050–C0060/R0270

Bester Schätzwert — Schlusswert

Höhe des besten Schätzwerts entsprechend dem Ausweis in der Bilanz zum Schluss des Jahres N in Bezug auf diejenigen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche, für die der beste Schätzwert unter Zugrundelegung des Schadenjahres berechnet wird.

Davon folgende Aufschlüsselung der Veränderung des besten Schätzwerts — Analyse pro Schadenjahr (sofern anwendbar) — Aus Rückversicherung einforderbare Beträge

C0070–C0080/R0280

Bester Schätzwert — Anfangswert

Höhe des besten Schätzwerts der aus Rückversicherungen einforderbaren Beträge entsprechend dem Ausweis in der Bilanz zum Schluss des Jahres N–1 in Bezug auf diejenigen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche, für die der beste Schätzwert unter Zugrundelegung des Schadenjahres berechnet wird.

C0070–C0080/R0290

Bester Schätzwert — Schlusswert

Höhe des besten Schätzwerts der aus Rückversicherungen einforderbaren Beträge entsprechend dem Ausweis in der Bilanz zum Schluss des Jahres N in Bezug auf diejenigen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche, für die der beste Schätzwert unter Zugrundelegung des Schadenjahres berechnet wird.

Davon Anpassungen bei versicherungstechnischen Rückstellungen in Bezug auf die Bewertung fondsgebundener Verträge, mit einer theoretisch neutralisierenden Auswirkung auf den Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

C0090/R0300

Veränderung der Investitionen bei fondsgebundenen Verträgen

Dieser Betrag soll die Veränderung in der Bilanz der für index- und fondsgebundene Verträge gehaltenen Vermögenswerte widerspiegeln.

Damit wird die Neutralisierung der Änderungen von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit fondsgebundenen Produkten ausgewiesen.

Versicherungstechnische Zahlungsströme, die sich auf versicherungstechnische Rückstellungen auswirken

C0100–C0110/R0310

Während des Zeitraums gebuchte Prämien

Betrag der nach Solvabilität-II-Grundsätzen gebuchten Prämien, die im besten Schätzwert nicht enthalten sind, für das Lebens- bzw. Nichtlebensversicherungsgeschäft.

C0100–C0110/R0320

Ansprüche und Leistungen während des Zeitraums, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträgen

Betrag der Ansprüche und Leistungen während des Zeitraums, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträgen, für das Lebens- bzw. Nichtlebensversicherungsgeschäft.

Wurden die Beträge bereits im besten Schätzwert erfasst, sind sie in diesem Element nicht zu berücksichtigen.

C0100–C0110/R0330

Aufwendungen (ohne Aufwendungen für Anlageverwaltung)

Betrag der Aufwendungen (ohne Aufwendungen für Anlageverwaltung, die in S.29.02 gemeldet werden) für das Lebens- bzw. Nichtlebensversicherungsgeschäft.

Wurden die Beträge bereits im besten Schätzwert erfasst, sind sie in diesem Element nicht zu berücksichtigen.

C0100–C0110/R0340

Versicherungstechnische Gesamtzahlungsströme in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen (brutto)

Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Zahlungsströme, die sich auf den Bruttobetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen auswirken.

C0100–C0110/R0350

Auf Rückversicherungen bezogene versicherungstechnische Zahlungsströme während des Zeitraums (erhaltene einforderbare Beträge abzüglich gezahlter Prämien)

Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Zahlungsströme, die sich auf einforderbare Beträge aus Rückversicherungen während des Zeitraums beziehen (erhaltene einforderbare Beträge abzüglich gezahlter Prämien), für das Lebens- bzw. Nichtlebensversicherungsgeschäft.

Veränderung beim Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, begründet durch versicherungstechnische Rückstellungen

C0120–C0130/R0360

Veränderung beim Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, begründet durch versicherungstechnische Rückstellungen — Versicherungstechnische Rückstellungen (brutto)

Diese Berechnung vollzieht sich nach folgendem Grundsatz:

Nehmen Sie die Veränderung des besten Schätzwerts, der Risikomarge und der als ein Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen.

Ziehen Sie die Veränderung im Zusammenhang mit fondsgebundenen Verträgen (C0090/R0300) ab.

Rechnen Sie den Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Nettozahlungsströme, d. h. Zuflüsse minus Abflüsse, (C0100/R0340 für das Lebensversicherungsgeschäft und C0110/R0340 für das Nichtlebensversicherungsgeschäft) hinzu.

Wenn der Betrag eine negative Auswirkung auf den Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten hat, ist er als negativer Wert anzugeben.

C0120–C0130/R0370

Veränderung beim Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, begründet durch versicherungstechnische Rückstellungen — Aus Rückversicherung einforderbare Beträge

Diese Berechnung vollzieht sich nach folgendem Grundsatz:

Nehmen Sie die Veränderung in Bezug auf die aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge.

Rechnen Sie den Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Nettozahlungsströme, d. h. Zuflüsse minus Abflüsse, hinzu, die sich auf die während des Zeitraums aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge beziehen.

Wenn der Betrag eine positive Auswirkung auf den Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten hat, ist er als positiver Wert anzugeben.

S.29.04 — Genaue Aufstellung nach Zeiträumen — versicherungstechnische Zahlungsströme versus versicherungstechnische Rückstellungen

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Dieser Meldebogen ist auf Basis der Solvabilität-II-Bewertung auszufüllen; d. h., als gebuchte Prämien gelten die Prämien, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums an ein Unternehmen zu zahlen sind. Die Anwendung dieser Definition bedeutet, dass es sich bei den im gegebenen Jahr gebuchten Prämien um Prämien handelt, die unabhängig vom Deckungszeitraum in diesem Jahr tatsächlich erhalten werden. Die Definition von „gebuchten Prämien“ ist gleichbedeutend mit der Definition von „Prämienforderungen“.

Bei der Aufschlüsselung der nach Zeiträumen durchgeführten Analyse nach den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen bezieht sich das Element „Geschäftsbereich“ sowohl auf das Direktversicherungsgeschäft als auch auf das in Rückdeckung übernommene proportionale Geschäft.

 

ELEMENT

HINWEISE

Z0010

Geschäftsbereich

Geschäftsbereiche, nach denen eine Aufschlüsselung der nach Zeiträumen durchgeführten Analyse erforderlich ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Krankheitskostenversicherung einschließlich proportionaler Rückversicherung

 

2 — Einkommensersatzversicherung einschließlich proportionaler Rückversicherung

 

3 — Arbeitsunfallversicherung einschließlich proportionaler Rückversicherung

 

4 — Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung einschließlich proportionaler Rückversicherung

 

5 — Sonstige Kraftfahrtversicherung einschließlich proportionaler Rückversicherung

 

6 — See-, Luftfahrt- und Transportversicherung einschließlich proportionaler Rückversicherung

 

7 — Feuer- und andere Sachversicherungen einschließlich proportionaler Rückversicherung

 

8 — Allgemeine Haftpflichtversicherung einschließlich proportionaler Rückversicherung

 

9 — Kredit- und Kautionsversicherung einschließlich proportionaler Rückversicherung

 

10 — Rechtsschutzversicherung einschließlich proportionaler Rückversicherung

 

11 — Beistand einschließlich proportionaler Rückversicherung

 

12 — Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste einschließlich proportionaler Rückversicherung

 

25 — Nichtproportionale Krankenrückversicherung

 

26 — Nichtproportionale Unfallrückversicherung

 

27 — Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung.

 

28 — Nichtproportionale Sachrückversicherung

 

37 — Lebensversicherung (einschließlich der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche 29 bis 34).

 

38 — Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung (einschließlich Geschäftsbereiche 35 und 36)

Genaue Aufstellung nach Zeiträumen — versicherungstechnische Zahlungsströme versus versicherungstechnische Rückstellungen — Zeichnungsjahr

Während des Zeitraums übernommene Risiken

C0010/R0010

Gebuchte Prämien für während des Zeitraums geschlossene Verträge

Teil der während des Zeitraums gebuchten Prämien, der auf Verträge entfällt, die im Laufe des Jahres geschlossen wurden.

Dieser Teil der insgesamt nach Solvabilität II gebuchten Prämien, die im Laufe des Jahres geschlossene Verträge betreffen, kann mit Hilfe von Verteilungsschlüsseln ermittelt werden.

C0010/R0020

Ansprüche und Leistungen — abzüglich Rückforderungen und eingeforderter Regressbeträge

Teil der Ansprüche und Leistungen, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträgen, während des Zeitraums, der auf während des Zeitraums übernommene Risiken entfällt.

Dieser Teil der Gesamtansprüche kann mit Hilfe von Verteilungsschlüsseln ermittelt werden, sofern am Ende eine Übereinstimmung mit dem Gesamtbetrag der in C0100/R0320 und C0110/R0320 in S.29.03 angegebenen Ansprüche und Leistungen (abzüglich Rückforderungen und Regressbeträgen) erzielt wird.

C0010/R0030

Aufwendungen (in Bezug auf Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen)

Teil der Aufwendungen während des Zeitraums, der auf während des Zeitraums übernommene Risiken entfällt.

Dieser Teil der Gesamtaufwendungen kann mit Hilfe von Verteilungsschlüsseln ermittelt werden, sofern am Ende eine Übereinstimmung mit den in C0100/R0330 und C0110/R0330 in S.29.03 angegebenen Gesamtaufwendungen erzielt wird.

C0010/R0040

Veränderung des besten Schätzwerts

Dieser Betrag entspricht der Veränderung des besten Schätzwerts für die während des Zeitraums übernommenen Risiken.

C0010/R0050

Veränderung der versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes

Teil der als ein Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen, der auf während des Zeitraums übernommene Risiken entfällt.

Dieser Teil der Gesamtveränderung der als ein Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen kann mit Hilfe von Verteilungsschlüsseln ermittelt werden, sofern am Ende eine Übereinstimmung mit dem Gesamtbetrag erzielt wird.

C0010/R0060

Anpassung der Bewertung der für fondsgebundene Verträge gehaltenen Vermögenswerte

Die Anpassung bezieht sich auf Vermögenswerte, die für fondsgebundene Verträge gehalten werden, unabhängig davon, ob sie durch den besten Schätzwert oder durch die als ein Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen erfasst wird.

Die Aufschlüsselung dieser Vermögenswerte nach Vermögenswerten, die sich auf während des Zeitraums oder auf vor dem Zeitraum übernommene Risiken beziehen, dürfte äußerst komplex sein. Dieser Teil der Gesamtanpassung im Zusammenhang mit fondsgebundenen Verträgen kann mit Hilfe von Verteilungsschlüsseln ermittelt werden, sofern am Ende eine Übereinstimmung mit dem Gesamtbetrag erzielt wird.

Dieses Element wird zu den Prämien hinzugerechnet und soll die Auswirkung fondsgebundener Verträge ausschließen. Wenn dieser Betrag eine positive Differenz zwischen Jahr N und Jahr N–1 wiedergibt, ist er als positiver Wert anzugeben.

C0010/R0070

Gesamt

Gesamtauswirkung der im Zeitraum übernommenen Risiken, ohne Abzug der Rückversicherung.

Vor dem Zeitraum übernommene Risiken

C0020/R0010

Gebuchte Prämien für während des Zeitraums geschlossene Verträge

Teil der während des Zeitraums gebuchten Prämien, der auf Verträge entfällt, die vor dem Zeitraum geschlossen wurden.

Siehe Hinweise zu C0010/R0010.

C0020/R0020

Ansprüche und Leistungen — abzüglich Rückforderungen und eingeforderter Regressbeträge

Teil der Ansprüche und Leistungen, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträgen, während des Zeitraums, der auf vor dem Zeitraum übernommene Risiken entfällt.

Siehe Hinweise zu C0010/R0020.

C0020/R0030

Aufwendungen (in Bezug auf Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen)

Teil der Aufwendungen während des Zeitraums, der auf vor dem Zeitraum übernommene Risiken entfällt.

Siehe Hinweise zu C0010/R0030.

C0020/R0040

Veränderung des besten Schätzwerts

Veränderung des besten Schätzwerts aufgrund der projizierten Zu- und Abflüsse im Jahr N — vor dem Zeitraum übernommene Risiken (ohne Abzug der Rückversicherung).

Der Gesamtbetrag für alle gemeldeten, in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche muss der Summe der Zellen C0010/R0070 und C0020/R0070 aus Meldebogen S.29.03 entsprechen.

C0020/R0050

Veränderung der versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes

Teil der als ein Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen, der auf vor dem Zeitraum übernommene Risiken entfällt.

Siehe Hinweise zu C0010/R0050.

C0020/R0060

Anpassung der Bewertung der für fondsgebundene Verträge gehaltenen Vermögenswerte

Siehe Hinweise zu C0010/R0060.

C0020/R0070

Gesamt

Gesamtbetrag der Änderungen in Bezug auf vor dem Zeitraum übernommene Risiken, ohne Abzug der Rückversicherung.

Genaue Aufstellung nach Zeiträumen — versicherungstechnische Zahlungsströme versus versicherungstechnische Rückstellungen — Schadenjahr

Nach dem Zeitraum abgedeckte Risiken

C0030/R0080

Verdiente/zu verdienende Prämien

Entspricht dem Teil der Prämien, die sich auf nach dem Zeitraum abgedeckte Risiken beziehen, d. h. nach dem Zeitraum zu verdienende Prämien.

Dieser Teil der Prämien, die auf nach dem Zeitraum abgedeckte Risiken entfallen, kann zudem mit Hilfe von Verteilungsschlüsseln ermittelt werden.

C0030/R0090

Ansprüche und Leistungen — abzüglich Rückforderungen und eingeforderter Regressbeträge

Entspricht dem Teil der Ansprüche und Leistungen, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträgen, der auf nach dem Zeitraum abgedeckte Risiken entfällt (theoretisch null).

Siehe Hinweise zu C0010/R0020.

C0030/R0100

Aufwendungen (in Bezug auf Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen)

Teil der Aufwendungen während des Zeitraums, der auf nach dem Zeitraum abgedeckte Risiken entfällt.

Siehe Hinweise zu C0010/R0030.

C0030/R0110

Veränderung des besten Schätzwerts

Diese Veränderung des besten Schätzwerts muss der Summe der Zellen C0050/R0190 und C0060/R0190 aus Meldebogen S.29.03 entsprechen. Dieser Betrag bezieht sich auf Änderungen bei den Prämienrückstellungen (oder Teilen davon), bezogen auf alle innerhalb der Vertragsgrenzen zum Bewertungsstichtag erfassten Verpflichtungen, zu dem der Anspruch noch nicht eingetreten ist. Die Berechnung ist wie folgt durchzuführen:

Ermitteln Sie die Prämienrückstellungen zum Ende des Jahres N.

Ermitteln Sie ggf. den Teil der Prämienrückstellungen zum Ende des Jahres N–1, für den die Deckung vor Ende des Jahres N–1 noch nicht begonnen hat (d. h. im Falle von Prämienrückstellungen in Bezug auf Verpflichtungen in mehreren späteren Berichtszeiträumen).

Falls die Prämienrückstellungen zum Ende des Jahres N–1 Rückstellungen enthalten, die sich auf im Laufe des Jahres N eingetretene Ansprüche beziehen, ist dieser Betrag nicht innerhalb der Veränderung des besten Schätzwerts in Bezug auf Risiken zu berücksichtigen, die nach dem Zeitraum abgedeckt werden; stattdessen sollte dieser Betrag in die Veränderung des besten Schätzwerts in Bezug auf während des Zeitraums abgedeckte Risiken einfließen, da diese Rückstellungen in Schadenrückstellungen umgewandelt wurden.

C0030/R0120

Veränderung der versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes

Teil der als ein Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen, der auf nach dem Zeitraum abgedeckte Risiken entfällt.

Siehe Hinweise zu C0010/R0050.

C0030/R0130

Anpassung der Bewertung der für fondsgebundene Verträge gehaltenen Vermögenswerte

Dieses Element wird für Nichtlebensversicherungen als nicht anwendbar erachtet.

Siehe Hinweise zu C0010/R0060.

C0030/R0140

Gesamt

Gesamtbetrag der Änderungen in Bezug auf nach dem Zeitraum abgedeckte Risiken, ohne Abzug der Rückversicherung.

Während des Zeitraums abgedeckte Risiken

C0040/R0080

Verdiente/zu verdienende Prämien

Entspricht dem Teil der Prämien, die sich auf während des Zeitraums abgedeckte Risiken beziehen, d. h. nach Solvabilitäts-II-Grundsätzen verdiente Prämien.

Dieser Teil der Prämien, die auf während des Zeitraums abgedeckte Risiken entfallen, kann zudem mit Hilfe von Verteilungsschlüsseln ermittelt werden.

C0040/R0090

Ansprüche und Leistungen — abzüglich Rückforderungen und eingeforderter Regressbeträge

Entspricht dem Teil der Ansprüche und Leistungen, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträgen, der auf während des Zeitraums abgedeckte Risiken entfällt.

Siehe Hinweise zu C0010/R0020.

C0040/R0100

Aufwendungen (in Bezug auf Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen)

Teil der Aufwendungen während des Zeitraums, der auf während des Zeitraums abgedeckte Risiken entfällt.

Siehe Hinweise zu C0010/R0030.

C0040/R0110

Veränderung des besten Schätzwerts

Höhe der Veränderung des besten Schätzwerts für die während des Zeitraums abgedeckten Risiken.

Für während des Zeitraums abgedeckte Risiken gilt: Diese Veränderung des besten Schätzwerts muss der Summe der Zellen C0050/R0200 und C0060/R0200 aus Meldebogen S.29.03 entsprechen.

Der Betrag bezieht sich auf folgende Fälle:

a)

Prämienrückstellungen zum Ende des Jahres N–1, die zum Ende des Jahres N in Schadenrückstellungen umgewandelt wurden, da der Anspruch während des Zeitraums eingetreten ist;

b)

Schadenrückstellungen in Bezug auf während des Zeitraums eingetretene Ansprüche (für die keine Prämienrückstellungen zum Ende des Jahres N–1 vorhanden waren).

Die Berechnung kann wie folgt durchgeführt werden:

Ermitteln Sie den Teil der Prämienrückstellungen zum Ende des Jahres N–1, für den die Deckung bereits im Jahr N begonnen hat.

Ermitteln Sie den Teil der Schadenrückstellungen zum Ende des Jahres N, der sich auf während des Zeitraums abgedeckte Risiken bezieht.

C0040/R0120

Veränderung der versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes

Teil der als ein Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen, der auf während des Zeitraums abgedeckte Risiken entfällt.

Siehe Hinweise zu C0010/R0050.

C0040/R0130

Anpassung der Bewertung der für fondsgebundene Verträge gehaltenen Vermögenswerte

Dieses Element wird für Nichtlebensversicherungen als nicht anwendbar erachtet.

Siehe Hinweise zu C0010/R0060.

C0040/R0140

Gesamt

Gesamtbetrag der Änderungen in Bezug auf während des Zeitraums abgedeckte Risiken, ohne Abzug der Rückversicherung.

Vor dem Zeitraum abgedeckte Risiken

C0050/R0090

Ansprüche und Leistungen — abzüglich Rückforderungen und eingeforderter Regressbeträge

Entspricht dem Teil der Ansprüche und Leistungen, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträgen, der auf vor dem Zeitraum abgedeckte Risiken entfällt.

Siehe Hinweise zu C0010/R0020.

C0050/R0100

Aufwendungen (in Bezug auf Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen)

Teil der Aufwendungen während des Zeitraums, der auf vor dem Zeitraum abgedeckte Risiken entfällt.

Siehe Hinweise zu C0010/R0030.

C0050/R0110

Veränderung des besten Schätzwerts

Entspricht für vor dem Zeitraum abgedeckte Risiken den projizierten versicherungstechnischen Zu- und Abflüssen im Jahr N für vor dem Zeitraum übernommene Risiken.

C0050/R0120

Veränderung der versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes

Teil der als ein Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen, der auf vor dem Zeitraum abgedeckte Risiken entfällt.

Siehe Hinweise zu C0010/R0050.

C0050/R0130

Anpassung der Bewertung der für fondsgebundene Verträge gehaltenen Vermögenswerte

Dieses Element wird für Nichtlebensversicherungen als nicht anwendbar erachtet.

Siehe Hinweise zu C0010/R0060.

C0050/R0140

Gesamt

Gesamtbetrag der Änderungen in Bezug auf vor dem Zeitraum abgedeckte Risiken, ohne Abzug der Rückversicherung.

S.30.01 — Fakultative Deckungen für Nichtlebens- und Lebensversicherungsgeschäft — Basisangaben

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Dieser Meldebogen ist für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen relevant, die ihre Geschäfte auf fakultativer Basis rückversichern und/oder retrozessieren.

In diesem Meldebogen tragen Lebens- und Nichtlebensversicherungs- und -rückversicherungsunternehmen Informationen über fakultative Deckungen im nächsten Berichtsjahr ein. Diese Informationen umfassen die zehn wichtigsten Risiken bezüglich der rückversicherten Risikoexponierung für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich (z. B. in Fällen, in denen die übernommenen Risiken in keinen regulären Rückversicherungsvertrag passen und nur dann übernommen werden können, wenn ein Teil des Risikos auf fakultativer Basis rückversichert wird). Jedes fakultative Risiko wird dem Rückversicherer vorgelegt, und die Bedingungen der fakultativen Rückversicherung werden individuell für jede Police ausgehandelt. Verträge, die Risiken automatisch decken, sind in diesem Meldebogen nicht zu berücksichtigen und müssen in S.30.03 angegeben werden.

Verwenden Sie für jeden Geschäftsbereich einen separaten Meldebogen. Wählen Sie für jeden Geschäftsbereich die zehn wichtigsten Risiken bezüglich der auf fakultativer Basis rückversicherten Risikoexponierung (Teil der an alle Rückversicherer übertragenen Versicherungssumme). Des Weiteren ist für jedes versicherungstechnische Risiko ein eindeutiger Code in Form des „Risikoidentifikationscodes“ anzugeben.

Dieser Meldebogen enthält prospektive Angaben (zur Übereinstimmung mit S.30.03) für die gewählten zehn höchsten fakultativen Deckungen, die zu Beginn des nächsten Berichtsjahres noch nicht ausgelaufen sind und deren Gültigkeitsdauer das nächste Berichtsjahr umfasst oder sich mit diesem überschneidet und die beim Ausfüllen des Meldebogens bekannt sind. Wenn sich die Rückversicherungsstrategie nach diesem Datum wesentlich ändert oder wenn die Rückversicherungsverträge nach dem Berichtsdatum sowie vor dem nächsten 1. Januar erneuert werden, müssen die Informationen in diesem Meldebogen ggf. erneut übermittelt werden.

Fakultative Platzierungen, die sich auf verschiedene Geschäftsbereiche beziehen, müssen ebenfalls in den jeweiligen relevanten Geschäftsbereichen ausgewiesen werden, wenn sie unter die zehn größten Risiken des betreffenden Geschäftsbereichs fallen.

 

ELEMENT

HINWEISE

Fakultative Deckungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft

Z0010

Geschäftsbereich

Angabe des Geschäftsbereichs gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, auf den sich die Meldung bezieht. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Krankheitskostenversicherung

 

2 — Einkommensersatzversicherung

 

3 — Arbeitsunfallversicherung

 

4 — Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

 

5 — Sonstige Kraftfahrtversicherung

 

6 — See-, Luftfahrt- und Transportversicherung

 

7 — Feuer- und andere Sachversicherungen

 

8 — Allgemeine Haftpflichtversicherung

 

9 — Kredit- und Kautionsversicherung

 

10 — Rechtsschutzversicherung

 

11 — Beistand

 

12 — Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste

 

13 — Proportionale Krankheitskostenrückversicherung

 

14 — Proportionale Einkommensersatzrückversicherung

 

15 — Proportionale Arbeitsunfallrückversicherung

 

16 — Proportionale Kraftfahrzeughaftpflichtrückversicherung

 

17 — Proportionale Kraftfahrtrückversicherung

 

18 — Proportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung

 

19 — Proportionale Rückversicherung für Feuer- und andere Sachschäden

 

20 — Proportionale allgemeine Haftpflichtrückversicherung

 

21 — Proportionale Kredit- und Kautionsrückversicherung

 

22 — Proportionale Rechtsschutzrückversicherung

 

23 — Proportionale Beistandsrückversicherung

 

24 — Proportionale Rückversicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste

 

25 — Nichtproportionale Krankenrückversicherung

 

26 — Nichtproportionale Unfallrückversicherung

 

27 — Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung.

 

28 — Nichtproportionale Sachrückversicherung

C0020

Code des Rückversicherungsprogramms

Unternehmensspezifischer Rückversicherungscode, der sich auf den vorherrschenden Vertrag des Rückversicherungsprogramms bezieht, in dessen Rahmen ebenfalls das durch die fakultative Rückversicherung gedeckte Risiko abgesichert wird. Der Code des Rückversicherungsprogramms muss mit dem Code des Rückversicherungsprogramms in S.30.03 „Ausgehendes Rückversicherungsprogramm im nächsten Berichtsjahr“ übereinstimmen.

C0030

Risikoidentifikationscode

Für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich des Nichtlebensversicherungsgeschäfts sind die zehn wichtigsten Risiken bezüglich der Risikoexponierung zu wählen, die Gegenstand der im nächsten Berichtszeitraum geltenden fakultativen Rückversicherung sind (auch wenn die Risiken aus zurückliegenden Jahren stammen). Bei dem Code handelt es sich um eine vom Versicherer vergebene eindeutige Identifikationsnummer zur Identifizierung des Risikos, die für nachfolgende jährliche Berichterstattungen unverändert beibehalten werden muss.

C0040

Identifikationscode Platzierung fakultative Rückversicherung

Jeder Platzierung einer fakultativen Rückversicherung muss eine Folgenummer zugewiesen werden, die für das Risiko eindeutig ist. Der Identifikationscode für die Platzierung einer fakultativen Rückversicherung ist unternehmensspezifisch.

C0050

Finanzrückversicherung oder ähnliche Vereinbarungen

Identifikation des Rückversicherungsvertrags. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Nicht traditionelle Rückversicherung oder Finanzrückversicherung

(bei einem Rückversicherungsvertrag oder einem Finanzinstrument, das nicht direkt auf dem Entschädigungsgrundsatz beruht oder bei dem sich aus dem Vertragswortlaut schließen lässt, dass es sich um einen begrenzten oder keinen nachweislichen Risikotransfermechanismus handelt)

 

2 — Sonstige Rückversicherung außer nicht traditioneller Rückversicherung oder Finanzrückversicherung

Bei einer Finanzrückversicherung oder einer ähnlichen Vereinbarung sind Angaben nur für die plausiblen Elemente erforderlich.

C0060

Proportional

Geben Sie an, ob es sich bei dem Rückversicherungsprogramm um eine proportionale Rückversicherung handelt, d. h., ob der Rückversicherer einen bestimmten prozentualen Anteil an jeder vom Versicherer ausgestellten Police übernimmt. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Proportionale Rückversicherung

 

2 — Nichtproportionale Rückversicherung.

C0070

Identifikation des Unternehmens/der Person, auf das/die sich das Risiko bezieht

Wenn sich das Risiko auf ein Unternehmen bezieht, geben Sie den Namen dieses Unternehmens an.

Wenn sich das Risiko auf eine natürliche Person bezieht, pseudonymisieren Sie die ursprüngliche Policennummer und melden Sie pseudonymisierte Informationen. Pseudonymisierte Daten sind Daten, die ohne zusätzliche Informationen keiner bestimmten Person zugeordnet werden können, sofern die betreffenden zusätzlichen Informationen separat geführt werden. Über den Zeitverlauf ist Konsistenz zu wahren. Das bedeutet, dass stets dasselbe pseudonymisierte Format beibehalten werden muss, wenn ein bestimmtes versicherungstechnisches Risiko von Jahr zu Jahr auftritt.

C0080

Beschreibung des Risikos

Eine Beschreibung des Risikos. Die Art des Gebäudes oder der Beschäftigung für das betreffende versicherte Risiko, je nach Geschäftsbereich, wie in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definiert.

C0090

Beschreibung der abgedeckten Risikokategorie

Beschreibung des Hauptdeckungsumfangs des fakultativen Risikos. Diese Information ist normalerweise Bestandteil der zur Identifizierung der Platzierung verwendeten Beschreibung.

Die Beschreibung der abgedeckten Risikokategorie ist unternehmensspezifisch und nicht obligatorisch. Auch wenn der Begriff „Risikokategorie“ nicht auf den Begriffsbestimmungen in der Richtlinie 2009/138/EG oder der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 beruht, kann er als zusätzliche Möglichkeit zur Angabe weiterer Informationen über das oder die versicherungstechnischen Risiken erachtet werden

C0100

Gültigkeitsdauer (Beginn)

Geben Sie das Datum für den Beginn der jeweiligen Deckung, d. h. das Datum, an dem die Deckung wirksam wurde, im Format JJJJ-MM-TT nach ISO 8601 an.

C0110

Gültigkeitsdauer (Ende)

Geben Sie das Ablaufdatum der jeweiligen Deckung im Format JJJJ-MM-TT nach ISO 8601 an.

Falls die Deckungsbedingungen unverändert bleiben, wenn Sie den Meldebogen ausfüllen, und das Unternehmen die Kündigungsklausel nicht nutzt, geben Sie als Ende das nächstmögliche Ablaufdatum an.

C0120

Währung

Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, die während der Platzierung der fakultativen Deckung verwendet wird. Sofern die nationale Aufsichtsbehörde nichts anderes festlegt, müssen alle Beträge in dieser für die jeweilige fakultative Deckung verwendeten Währung angegeben werden. Falls die fakultative Deckung in zwei verschiedenen Währungen platziert wird, ist die Hauptwährung einzutragen.

C0130

Versicherungssumme

Höchstbetrag, den der Versicherer im Rahmen der Police ggf. auszahlen muss. Die Versicherungssumme bezieht sich auf das versicherungstechnische Risiko. Wenn sich die fakultative Deckung landesweit über mehrere Exponierungen/Risiken erstreckt, ist die aggregierte Deckungssumme anzugeben. Wurde das Risiko auf der Grundlage einer Mitversicherung übernommen, gibt die Versicherungssumme die maximale Haftung des Bericht erstattenden Nichtlebensversicherers an.

C0140

Art des versicherungstechnischen Modells

Art des versicherungstechnischen Modells, das zur Schätzung der versicherungstechnischen Risikoexponierung und des Rückversicherungsbedarfs verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Versicherungssumme

Höchstbetrag, den der Versicherer im Rahmen der ursprünglichen Police ggf. auszahlen muss. Die Option „Versicherungssumme“ ist ebenfalls einzutragen, wenn das Element „Art des versicherungstechnischen Modells“ nicht anwendbar ist.

 

2 — Möglicher Höchstschaden (Maximum Possible Loss, MPL)

Schaden, der auftreten kann, wenn die ungünstigsten Umstände auf mehr oder weniger außergewöhnliche Weise zusammentreffen und ein Brand nur durch unüberwindbare Hindernisse oder fehlende brennbare Substanz angehalten wird.

 

3 — Wahrscheinlicher Höchstschaden (Probable Maximum Loss, PML)

Ist definiert als Schätzung des zu erwartenden größten Schadens infolge eines einzelnen Brands oder einer einzelnen Gefahr, wobei die schlimmste Einzelstörung von privaten primären Brandschutzsystemen angenommen, jedoch von einer zweckgemäßen Funktion der sekundären Brandschutzsysteme oder -organisationen (wie Notfallorganisationen und private und/oder öffentliche Feuerwehr) ausgegangen wird. Katastrophenbedingungen wie Explosionen infolge eines massiven Austritts entzündbarer Gase, die sich auf große Werksbereiche auswirken können, die Detonation einer großen Sprengstoffmenge, seismische Störungen, Flutwellen oder Überschwemmungen, Flugzeugabstürze und an mehreren Orten stattfindende Brandanschläge sind aus dieser Schätzung ausgenommen. Diese Definition ist eine Mischform zwischen dem möglichen Höchstschaden und dem geschätzten Höchstschaden, die allgemein anerkannt ist und von Versicherern, Rückversicherern und Rückversicherungsmaklern häufig verwendet wird.

 

4 — Geschätzter Höchstschaden

Nach vernünftigem Ermessen aus den betrachteten unvorhergesehenen Ereignissen erlittener Schaden infolge eines einzelnen Zwischenfalls, der als im Bereich des Wahrscheinlichen erachtet wird, unter Berücksichtigung aller Faktoren, die das Schadensausmaß verringern oder erhöhen können, wobei diejenigen Zufallsereignisse und Katastrophen ausgeschlossen sind, die möglich, jedoch unwahrscheinlich sind.

 

5 — Andere

Andere mögliche versicherungstechnische Modelle, die verwendet werden. Die Art des „anderen“ verwendeten versicherungstechnischen Modells muss im regelmäßigen aufsichtlichen Bericht erläutert werden.

Obgleich die obenstehenden Definitionen für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich „Feuer- und andere Sachversicherungen“ verwendet werden, können ähnliche Definitionen für andere Geschäftsbereiche vorhanden sein.

C0150

Betrag versicherungstechnisches Modell

Betrag des Höchstschadens in Bezug auf das versicherungstechnische Risiko, der aus dem verwendeten versicherungstechnischen Modell resultiert.

C0160

Auf fakultativer Basis rückversicherte Summe, bei allen Rückversicherern

Die auf fakultativer Basis rückversicherte Summe ist der Teil der Versicherungssumme, die auf fakultativer Basis rückversichert wird. Der Betrag muss mit der in C0130 angegebenen Versicherungssumme übereinstimmen und gibt die maximale Haftung (100 %) der Rückversicherer wieder, die Risiken auf fakultativer Basis rückversichern.

C0170

An alle Rückversicherer zedierte Prämie aus fakultativer Rückversicherung für zu 100 % platzierte Rückversicherung

Erwartete jährliche oder gebuchte Brutto-Rückversicherungsprämie (ohne Abzug der Provisionen aus dem zedierten Geschäft), die an die Rückversicherer für ihren Anteil abgetreten wird.

C0180

Provision fakultative Rückversicherung

Erwartete Provision in Verbindung mit der jährlichen oder gebuchten Brutto-Rückversicherungsprämie. Dieser Betrag enthält alle Provisionen aus dem zedierten Geschäft, alle Superprovisionen und Gewinnanteile, die Zahlungsströme darstellen, die vom Rückversicherer zum Bericht erstattenden Versicherer fließen.

Fakultative Deckungen für das Lebensversicherungsgeschäft

Z0010

Geschäftsbereich

Angabe des Geschäftsbereichs gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, auf den sich die Meldung bezieht. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

29 — Krankenversicherung

 

30 — Versicherung mit Überschussbeteiligung

 

31 — Indexgebundene und fondsgebundene Versicherung

 

32 — Sonstige Lebensversicherung

 

33 — Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit Krankenversicherungsverpflichtungen

 

34 — Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit anderen Versicherungsverpflichtungen (mit Ausnahme von Krankenversicherungsverpflichtungen)

 

35 — Krankenrückversicherung

 

36 — Lebensrückversicherung

C0190

Code des Rückversicherungsprogramms

Unternehmensspezifischer Rückversicherungscode, der sich auf den vorherrschenden Vertrag des Rückversicherungsprogramms bezieht, in dessen Rahmen ebenfalls das durch die fakultative Rückversicherung gedeckte Risiko abgesichert wird. Der Code des Rückversicherungsprogramms muss mit dem Code des Rückversicherungsprogramms in S.30.03 „Ausgehendes Rückversicherungsprogramm im nächsten Berichtsjahr“ übereinstimmen.

C0200

Risikoidentifikationscode

Für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich des Lebensversicherungsgeschäfts sind die zehn wichtigsten Risiken bezüglich der Risikoexponierung zu wählen, die Gegenstand der im Berichtszeitraum geltenden fakultativen Rückversicherung sind (auch wenn die Risiken aus zurückliegenden Jahren stammen). Bei dem Code handelt es sich um eine vom Versicherer vergebene eindeutige Identifikationsnummer zur Identifizierung des Risikos innerhalb der Zweigniederlassung. Dieser Code kann nicht für andere Risiken innerhalb derselben Zweigniederlassung verwendet werden und muss für nachfolgende jährliche Berichterstattungen unverändert beibehalten werden.

C0210

Identifikationscode Platzierung fakultative Rückversicherung

Jeder Platzierung einer fakultativen Rückversicherung muss eine Folgenummer zugewiesen werden, die für das Risiko eindeutig ist. Der Identifikationscode für die Platzierung einer fakultativen Rückversicherung ist unternehmensspezifisch.

C0220

Finanzrückversicherung oder ähnliche Vereinbarungen

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Nicht traditionelle Rückversicherung oder Finanzrückversicherung

(bei einem Rückversicherungsvertrag oder einem Finanzinstrument, das nicht direkt auf dem Entschädigungsgrundsatz beruht oder bei dem sich aus dem Vertragswortlaut schließen lässt, dass es sich um einen begrenzten oder keinen nachweislichen Risikotransfermechanismus handelt)

 

2 — Sonstige Rückversicherung außer nicht traditioneller Rückversicherung oder Finanzrückversicherung

C0230

Proportional

Geben Sie an, ob es sich bei dem Rückversicherungsprogramm um eine proportionale Rückversicherung handelt, d. h., ob der Rückversicherer einen bestimmten prozentualen Anteil an jeder vom Versicherer ausgestellten Police übernimmt. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Proportionale Rückversicherung

 

2 — Nichtproportionale Rückversicherung.

C0240

Identifikation des Unternehmens/der Person, auf das/die sich das Risiko bezieht

Wenn sich das Risiko auf ein Unternehmen bezieht, geben Sie den Namen dieses Unternehmens an.

Wenn sich das Risiko auf eine natürliche Person bezieht, pseudonymisieren Sie die ursprüngliche Policennummer und melden Sie pseudonymisierte Informationen. Pseudonymisierte Daten sind Daten, die ohne zusätzliche Informationen keiner bestimmten Person zugeordnet werden können, sofern die betreffenden zusätzlichen Informationen separat geführt werden. Über den Zeitverlauf ist Konsistenz zu wahren. Das bedeutet, dass stets dasselbe pseudonymisierte Format beibehalten werden muss, wenn ein bestimmtes versicherungstechnisches Risiko von Jahr zu Jahr auftritt.

C0250

Beschreibung der abgedeckten Risikokategorie

Beschreibung des Hauptdeckungsumfangs des fakultativen Risikos. Diese Information ist normalerweise Bestandteil der zur Identifizierung der Platzierung verwendeten Beschreibung.

Die Beschreibung der abgedeckten Risikokategorie ist unternehmensspezifisch und nicht obligatorisch. Auch wenn der Begriff „Risikokategorie“ nicht auf den Begriffsbestimmungen in der Solvabilität-II-Richtlinie beruht, kann er als zusätzliche Möglichkeit zur Angabe weiterer Informationen über das oder die versicherungstechnischen Risiken erachtet werden

C0260

Gültigkeitsdauer (Beginn)

Geben Sie das Datum für den Beginn der jeweiligen Deckung, d. h. das Datum, an dem die Deckung wirksam wurde, im Format JJJJ-MM-TT nach ISO 8601 an.

C0270

Gültigkeitsdauer (Ende)

Geben Sie das Ablaufdatum der jeweiligen Deckung im Format JJJJ-MM-TT nach ISO 8601 an.

C0280

Währung

Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, die während der Platzierung der fakultativen Deckung verwendet wird. Alle Beträge in diesem Datensatz müssen in dieser Währung ausgedrückt werden.

C0290

Versicherungssumme

Der Betrag, den der Lebensversicherer an den Anspruchsberechtigten auszahlt. Wenn das Risiko im Rahmen einer Mitversicherung mit anderen Lebensversicherern abgesichert ist, ist hier die vom Bericht erstattenden Lebensversicherer zu zahlende Versicherungssumme anzugeben.

C0300

Risikokapital

Das Risikokapital im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.

Wenn das Risiko im Rahmen einer Mitversicherung mit anderen Lebensversicherern abgesichert ist, ist hier das Risikokapital anzugeben, das sich auf den Anteil der Versicherungssumme des Bericht erstattenden Lebensversicherers bezieht.

C0310

Auf fakultativer Basis rückversicherte Summe, bei allen Rückversicherern

Die auf fakultativer Basis rückversicherte Summe ist der Teil der Versicherungssumme, die auf fakultativer Basis rückversichert wird. Der Betrag muss mit der in C0130 angegebenen Versicherungssumme übereinstimmen und gibt die maximale Haftung (100 %) der Rückversicherer wieder, die Risiken auf fakultativer Basis rückversichern.

C0320

An alle Rückversicherer zedierte Prämie aus fakultativer Rückversicherung für zu 100 % platzierte Rückversicherung

Erwartete jährliche oder gebuchte Brutto-Rückversicherungsprämie (ohne Abzug der Provisionen aus dem zedierten Geschäft), die an die Rückversicherer für ihren Anteil abgetreten wird.

C0330

Provision fakultative Rückversicherung

Erwartete Provision in Verbindung mit der jährlichen oder gebuchten Brutto-Rückversicherungsprämie. Dieser Betrag enthält alle Provisionen aus dem zedierten Geschäft, alle Superprovisionen und Gewinnanteile, die Zahlungsströme darstellen, die vom Rückversicherer zum Bericht erstattenden Versicherer fließen.

S.30.02 — Fakultative Deckungen für Nichtlebens- und Lebensversicherungsgeschäft — Anteilsangaben

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Dieser Meldebogen ist für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen relevant, die ihre Geschäfte auf fakultativer Basis rückversichern und/oder retrozessieren.

In diesem Meldebogen tragen Lebens- und Nichtlebensversicherungs- und -rückversicherungsunternehmen Informationen über die Anteile der Rückversicherer an fakultativen Deckungen im nächsten Berichtsjahr ein. Diese Informationen umfassen die zehn wichtigsten Risiken bezüglich der rückversicherten Risikoexponierung für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich (z. B. in Fällen, in denen die übernommenen Risiken in keinen regulären Rückversicherungsvertrag passen und nur dann übernommen werden können, wenn ein Teil des Risikos auf fakultativer Basis rückversichert wird). Jedes fakultative Risiko wird dem Rückversicherer vorgelegt, und die Bedingungen der fakultativen Rückversicherung werden individuell für jede Police ausgehandelt. Verträge, die Risiken automatisch decken, sind in diesem Meldebogen nicht zu berücksichtigen und müssen in S.30.03 angegeben werden.

Verwenden Sie für jeden Geschäftsbereich einen separaten Meldebogen. Wählen Sie für jeden Geschäftsbereich die zehn wichtigsten Risiken bezüglich der auf fakultativer Basis rückversicherten Risikoexponierung (Teil der an alle Rückversicherer übertragenen Versicherungssumme). Des Weiteren ist für jedes versicherungstechnische Risiko ein eindeutiger Code in Form des „Risikoidentifikationscodes“ anzugeben. Jedes gewählte Risiko ist separat aufzuführen, um die jeweiligen besonderen Bedingungen für einen Vertrag in einer einzelnen Zeile zu erhalten.

Dieser Meldebogen enthält prospektive Angaben (zur Übereinstimmung mit S.30.03) für die gewählten zehn höchsten fakultativen Deckungen, deren Gültigkeitsdauer das nächste Berichtsjahr umfasst oder sich mit diesem überschneidet und die beim Ausfüllen des Meldebogens bekannt sind. Wenn sich die Rückversicherungsstrategie nach diesem Datum wesentlich ändert oder wenn die Rückversicherungsverträge nach dem Berichtsdatum sowie vor dem nächsten 1. Januar erneuert werden, müssen die Informationen in diesem Meldebogen ggf. erneut übermittelt werden.

Fakultative Platzierungen, die sich auf verschiedene Geschäftsbereiche beziehen, müssen ebenfalls in den jeweiligen relevanten Geschäftsbereichen ausgewiesen werden, wenn sie unter die zehn größten Risiken des betreffenden Geschäftsbereichs fallen.

Dieser Meldebogen ist für jeden Rückversicherer auszufüllen, der die fakultative Deckung übernommen hat.

 

ELEMENT

HINWEISE

Fakultative Deckungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft

Z0010

Geschäftsbereich

Angabe des Geschäftsbereichs gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, auf den sich die Meldung bezieht. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Krankheitskostenversicherung

 

2 — Einkommensersatzversicherung

 

3 — Arbeitsunfallversicherung

 

4 — Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

 

5 — Sonstige Kraftfahrtversicherung

 

6 — See-, Luftfahrt- und Transportversicherung

 

7 — Feuer- und andere Sachversicherungen

 

8 — Allgemeine Haftpflichtversicherung

 

9 — Kredit- und Kautionsversicherung

 

10 — Rechtsschutzversicherung

 

11 — Beistand

 

12 — Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste

 

13 — Proportionale Krankheitskostenrückversicherung

 

14 — Proportionale Einkommensersatzrückversicherung

 

15 — Proportionale Arbeitsunfallrückversicherung

 

16 — Proportionale Kraftfahrzeughaftpflichtrückversicherung

 

17 — Proportionale Kraftfahrtrückversicherung

 

18 — Proportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung

 

19 — Proportionale Rückversicherung für Feuer- und andere Sachschäden

 

20 — Proportionale allgemeine Haftpflichtrückversicherung

 

21 — Proportionale Kredit- und Kautionsrückversicherung

 

22 — Proportionale Rechtsschutzrückversicherung

 

23 — Proportionale Beistandsrückversicherung

 

24 — Proportionale Rückversicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste

 

25 — Nichtproportionale Krankenrückversicherung

 

26 — Nichtproportionale Unfallrückversicherung

 

27 — Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung.

 

28 — Nichtproportionale Sachrückversicherung

C0020

Code des Rückversicherungsprogramms

Unternehmensspezifischer Rückversicherungscode, der sich auf den vorherrschenden Vertrag des Rückversicherungsprogramms bezieht, in dessen Rahmen ebenfalls das durch die fakultative Rückversicherung gedeckte Risiko abgesichert wird. Der Code des Rückversicherungsprogramms muss mit dem Code des Rückversicherungsprogramms in S.30.03 „Ausgehendes Rückversicherungsprogramm im nächsten Berichtsjahr“ übereinstimmen.

C0030

Risikoidentifikationscode

Für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich des Nichtlebensversicherungsgeschäfts sind die zehn wichtigsten Risiken bezüglich der Risikoexponierung zu wählen, die Gegenstand der im Berichtszeitraum geltenden fakultativen Rückversicherung sind (auch wenn die Risiken aus zurückliegenden Jahren stammen). Bei dem Code handelt es sich um eine vom Versicherer vergebene eindeutige Identifikationsnummer zur Identifizierung des Risikos, die für nachfolgende jährliche Berichterstattungen unverändert beibehalten werden muss.

C0040

Identifikationscode

Platzierung fakultative Rückversicherung

Jeder Platzierung einer fakultativen Rückversicherung muss eine Folgenummer zugewiesen werden, die für das Risiko eindeutig ist. Der Identifikationscode für die Platzierung einer fakultativen Rückversicherung ist unternehmensspezifisch.

C0050

Code des Rückversicherers

Identifikationscode des Rückversicherers in dieser Rangfolge:

Rechtsträgerkennung (LEI)

Vom Unternehmen vergebener spezifischer Code

C0060

Art des Codes des Rückversicherers

Art des im Element „Code des Rückversicherers“ angegebenen Codes. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

 

2 — Spezifischer Code

C0070

Code des Maklers

Identifikationscode des Maklers in dieser Rangfolge:

Rechtsträgerkennung (LEI)

Vom Unternehmen vergebener spezifischer Code

Wenn mehrere Makler in die Rückversicherungsplatzierung involviert waren, muss nur der vorherrschende Makler angegeben werden.

C0080

Art des Codes des Maklers

Art des im Element „Code des Maklers“ angegebenen Codes:

 

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

 

2 — Spezifischer Code

C0090

Tätigkeitscode des Maklers

Gibt die Tätigkeiten des beteiligten Maklers wieder, wie vom Unternehmen erachtet. Bei einer Kombination von Tätigkeiten müssen alle Tätigkeiten durch Komma getrennt angegeben werden.

Mittlertätigkeit für Platzierung

Platzierungsgeschäft im Namen von

Finanzdienstleistung

C0100

Anteil des Rückversicherers (%)

Prozentualer Anteil der vom Rückversicherer übernommenen fakultativen Platzierung. Dieser Wert ist als absoluter Prozentsatz des bei allen Rückversicherern auf fakultativer Basis rückversicherten Betrags auszudrücken, entsprechend der Angabe in Spalte C0160 im Meldebogen S.30.01 „Fakultative Deckungen (in Bezug auf die rückversicherte Risikoexponierung) — Basisangaben“.

Der prozentuale Anteil ist als Dezimalzahl anzugeben.

C0110

Währung

Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, die während der Platzierung der fakultativen Deckung verwendet wird. Sofern die nationale Aufsichtsbehörde nichts anderes festlegt, müssen alle Beträge in dieser für die jeweilige fakultative Deckung verwendeten Währung angegeben werden. Falls die fakultative Deckung in zwei verschiedenen Währungen platziert wird, ist die Hauptwährung einzutragen.

C0120

Rückversicherte Summeinnerhalb fakultativer Rückversicherung

Die beim Rückversicherer auf fakultativer Basis rückversicherte Summe.

C0130

Aus fakultativer Rückversicherung zedierte Prämie

Erwartete jährliche oder gebuchte Brutto-Rückversicherungsprämie, die an den Rückversicherer für seinen Anteil abgetreten wird.

C0140

Anmerkungen

Hier können zum einen die Fälle beschrieben werden, in denen die Beteiligung des Rückversicherers zu Bedingungen erfolgt, die sich von denen der standardmäßigen fakultativen oder vertraglichen Platzierung unterscheiden. Zum anderen können hier alle sonstigen Informationen angegeben werden, die das Unternehmen der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis bringen muss.

Fakultative Deckungen für das Lebensversicherungsgeschäft

Z0010

Geschäftsbereich

Angabe des Geschäftsbereichs gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, auf den sich die Meldung bezieht. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

29 — Krankenversicherung

 

30 — Versicherung mit Überschussbeteiligung

 

31 — Indexgebundene und fondsgebundene Versicherung

 

32 — Sonstige Lebensversicherung

 

33 — Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit Krankenversicherungsverpflichtungen

 

34 — Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit anderen Versicherungsverpflichtungen (mit Ausnahme von Krankenversicherungsverpflichtungen)

 

35 — Krankenrückversicherung

 

36 — Lebensrückversicherung

C0150

Code des Rückversicherungsprogramms

Unternehmensspezifischer Rückversicherungscode, der sich auf den vorherrschenden Vertrag des Rückversicherungsprogramms bezieht, in dessen Rahmen ebenfalls das durch die fakultative Rückversicherung gedeckte Risiko abgesichert wird. Der Code des Rückversicherungsprogramms muss mit dem Code des Rückversicherungsprogramms in S.30.03 „Ausgehendes Rückversicherungsprogramm im nächsten Berichtsjahr“ übereinstimmen.

C0160

Risikoidentifikationscode

Für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich des Lebensversicherungsgeschäfts sind die zehn wichtigsten Risiken bezüglich der Risikoexponierung zu wählen, die Gegenstand der im Berichtszeitraum geltenden fakultativen Rückversicherung sind (auch wenn die Risiken aus zurückliegenden Jahren stammen). Bei dem Code handelt es sich um eine vom Versicherer vergebene eindeutige Identifikationsnummer zur Identifizierung des Risikos innerhalb der Zweigniederlassung. Dieser Code kann nicht für andere Risiken innerhalb derselben Zweigniederlassung verwendet werden und muss für nachfolgende jährliche Berichterstattungen unverändert beibehalten werden.

C0170

Identifikationscode Platzierung fakultative Rückversicherung

Eine laufende Nummer, die eindeutig für das Risiko ist und die das Unternehmen jeder fakultativen Rückversicherungsplatzierung zuweist.

C0180

Code des Rückversicherers

Identifikationscode des Rückversicherers in dieser Rangfolge:

Rechtsträgerkennung (LEI)

Vom Unternehmen vergebener spezifischer Code

Wenn vom Unternehmen ein spezifischer Code vergeben wird, muss der Code für den spezifischen Rückversicherer eindeutig sein und darf sich nicht mit einem anderen vom Unternehmen vergebenen Code oder mit dem LEI-Code überschneiden.

C0190

Art des Codes des Rückversicherers

Art des im Element „Code des Rückversicherers“ angegebenen Codes. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

 

2 — Spezifischer Code

C0200

Code des Maklers

Identifikationscode des Maklers in dieser Rangfolge:

Rechtsträgerkennung (LEI)

Vom Unternehmen vergebener spezifischer Code

Wenn vom Unternehmen ein spezifischer Code vergeben wird, muss der Code für den spezifischen Makler eindeutig sein und darf sich nicht mit einem anderen vom Unternehmen vergebenen Code oder mit dem LEI-Code überschneiden.

Wenn mehrere Makler in die Rückversicherungsplatzierung involviert waren, muss nur der vorherrschende Makler angegeben werden.

C0210

Art des Codes des Maklers

Art des im Element „Code des Maklers“ angegebenen Codes:

 

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

 

2 — Spezifischer Code

C0220

Tätigkeitscode des Maklers

Gibt die Tätigkeiten des beteiligten Maklers wieder, wie vom Unternehmen erachtet. Bei einer Kombination von Tätigkeiten müssen alle Tätigkeiten durch Komma getrennt angegeben werden.

Mittlertätigkeit für Platzierung

Platzierungsgeschäft im Namen von

Finanzdienstleistung

C0230

Anteil des Rückversicherers (%)

Prozentualer Anteil der vom Rückversicherer übernommenen fakultativen Platzierung. Dieser Wert ist als absoluter Prozentsatz des bei allen Rückversicherern auf fakultativer Basis rückversicherten Betrags auszudrücken, entsprechend der Angabe in Spalte C0310 im Meldebogen S.30.01 „Fakultative Deckungen (in Bezug auf die rückversicherte Risikoexponierung) — Basisangaben“.

Der prozentuale Anteil ist als Dezimalzahl anzugeben.

C0240

Währung

Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, die während der Platzierung der fakultativen Deckung verwendet wird. Sofern die nationale Aufsichtsbehörde nichts anderes festlegt, müssen alle Beträge in dieser für die jeweilige fakultative Deckung verwendeten Währung angegeben werden. Falls die fakultative Deckung in zwei verschiedenen Währungen platziert wird, ist die Hauptwährung einzutragen.

C0250

Rückversicherte Summe innerhalb fakultativer Rückversicherung

Die beim Rückversicherer auf fakultativer Basis rückversicherte Summe.

C0260

Aus fakultativer Rückversicherung zedierte Prämie

Erwartete jährliche oder gebuchte Brutto-Rückversicherungsprämie, die an den Rückversicherer für seinen Anteil abgetreten wird.

C0270

Anmerkungen

Hier können zum einen die Fälle beschrieben werden, in denen die Beteiligung des Rückversicherers zu Bedingungen erfolgt, die sich von denen der standardmäßigen fakultativen oder vertraglichen Platzierung unterscheiden. Zum anderen können hier alle sonstigen Informationen angegeben werden, die das Unternehmen der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis bringen muss.

Angaben zu Rückversicherern und Maklern

C0280

Code des Rückversicherers

Identifikationscode des Rückversicherers in dieser Rangfolge:

Rechtsträgerkennung (LEI)

Vom Unternehmen vergebener spezifischer Code

Wenn vom Unternehmen ein spezifischer Code vergeben wird, muss der Code für den spezifischen Rückversicherer eindeutig sein und darf sich nicht mit einem anderen vom Unternehmen vergebenen Code oder mit dem LEI-Code überschneiden.

C0290

Art des Codes des Rückversicherers

Art des im Element „Code des Rückversicherers“ angegebenen Codes. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

 

2 — Spezifischer Code

C0300

Eingetragener Name des Rückversicherers

Eingetragener Name des Rückversicherers, an den das versicherungstechnische Risiko übertragen wurde. Der offizielle Name des als Risikoträger fungierenden Rückversicherers wird im Rückversicherungsvertrag angegeben. Es ist nicht zulässig, den Namen eines Rückversicherungsmaklers einzutragen. Außerdem darf kein allgemeiner oder unvollständiger Name eingetragen werden, da internationale Rückversicherer über mehrere operative Gesellschaften verfügen, die in verschiedenen Ländern ansässig sein können.

Bei Versicherungspools kann der Name des Pools (oder des Poolmanagers) nur eingetragen werden, wenn es sich bei dem Pool um eine juristische Person handelt.

C0310

Art des Rückversicherers

Art des Rückversicherers, an den das versicherungstechnische Risiko übertragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Direktlebensversicherer

 

2 — Direkt-Nichtlebensversicherer

 

3 — Mehrsparten-Direktversicherer

 

4 — Firmeneigenes Versicherungsunternehmen

 

5 — Interner Rückversicherer (Rückversicherungsunternehmen, das primär darauf konzentriert ist, Risiken von anderen Versicherungsunternehmen innerhalb der Gruppe zu übernehmen)

 

6 — Externer Rückversicherer (Rückversicherungsunternehmen, das Risiken von Unternehmen übernimmt, die keine Versicherungsunternehmen der Gruppe sind)

 

7 — Firmeneigenes Rückversicherungsunternehmen

 

8 — Zweckgesellschaft

 

9 — Pool (wenn mehrere Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen beteiligt sind)

 

10 — Staatlicher Pool

C0320

Sitzland

Geben Sie den Alpha–2-Code nach ISO 3166–1 des Landes an, in dem der Rückversicherer über eine Lizenz als zugelassener Rückversicherer verfügt.

C0330

Externes Rating durch benannte ECAI

Bewertung des Rückversicherers durch die benannte Ratingagentur (ECAI) zum Berichtsstichtag.

C0340

Benannte ECAI

Geben Sie die Ratingagentur (ECAI) an, die das externe Rating abgibt.

C0350

Bonitätsstufe

Geben Sie die dem Rückversicherer zugewiesene Bonitätsstufe an. Die Bonitätsstufe muss ggf. erfolgte interne Bonitätsanpassungen durch Unternehmen, die die Standardformel verwenden, zum Ausdruck bringen.

C0360

Internes Rating

Internes Rating des Rückversicherers für Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, soweit die internen Ratings in ihre interne Modellierung einfließen. Wenn ein Unternehmen, das ein internes Modell verwendet, lediglich externe Ratings heranzieht, ist dieses Element nicht zu berichten.

C0370

Code des Maklers

Identifikationscode des Maklers in dieser Rangfolge:

Rechtsträgerkennung (LEI)

Vom Unternehmen vergebener spezifischer Code

Wenn vom Unternehmen ein spezifischer Code vergeben wird, muss der Code für den spezifischen Makler eindeutig sein und darf sich nicht mit einem anderen vom Unternehmen vergebenen Code oder mit dem LEI-Code überschneiden.

C0380

Art des Codes des Maklers

Art des im Element „Code des Maklers“ angegebenen Codes:

 

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

 

2 — Spezifischer Code

C0390

Eingetragener Name des Maklers

Gesetzlicher Name des Maklers.

S.30.03 — Ausgehendes Rückversicherungsprogramm — Basisangaben

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Dieser Meldebogen ist für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen relevant, die über ein ausgehendes Rückversicherungs- und/oder Retrozessionsprogramm verfügen, das die Deckung durch staatlich besicherte Rückversicherungspools umfasst, fakultative Deckungen ausgeschlossen.

Dieser Meldebogen ist von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auszufüllen, das das versicherungstechnische Risiko an Rückversicherer mittels eines Rückversicherungsvertrags überträgt, dessen Gültigkeitsdauer das nächste Berichtsjahr umfasst oder sich mit diesem überschneidet, und die Deckungen beim Ausfüllen des Meldebogens bekannt sind. Wenn sich die Rückversicherungsstrategie nach diesem Datum wesentlich ändert oder wenn die Rückversicherungsverträge nach dem Berichtsdatum sowie vor dem nächsten 1. Januar erneuert werden, müssen die Informationen in diesem Meldebogen ggf. erneut übermittelt werden.

 

ELEMENT

HINWEISE

C0010

Code des Rückversicherungsprogramms

Eindeutiger (unternehmensspezifischer) Code, der alle einzelnen Rückversicherungsplatzierungen und/oder -verträge umfasst, die unter dasselbe Rückversicherungsprogramm fallen.

C0020

Identifikationscode des Vertrags

Der Identifikationscode des Vertrags, der den Vertrag eindeutig angibt. Dieser Code muss in nachfolgenden Berichten beibehalten werden. Normalerweise ist dies die Nummer des Originalvertrags, wie sie in den Büchern des Unternehmens erfasst ist.

C0030

Laufende Abschnittsnummer im Vertrag

Die vom Unternehmen den verschiedenen Abschnitten des Vertrags zugewiesene laufende Nummer. Dies ist beispielsweise für Verträge relevant, die mehrere in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierte Geschäftsbereiche oder verschiedene Tätigkeitsfelder mit unterschiedlichen Limits abdecken. Verträge mit unterschiedlichen Bedingungen werden für die Zwecke der Informationsübermittlung als unterschiedliche Verträge erachtet und müssen jeweils in separaten Abschnitten gemeldet werden. Wenn verschiedene Geschäftsbereiche innerhalb desselben Vertrags abgedeckt werden, sind die auf die einzelnen Geschäftsbereiche bezogenen Bedingungen separat unter der jeweiligen Abschnittsnummer aufzuführen. Verträge, die in sich verschiedene Arten der Rückversicherung abdecken (z. B. ein Abschnitt über Quotenrückversicherungen und ein anderer über Schadenexzedenten-Rückversicherungen), sind in separaten Abschnitten zu melden. Verträge, die verschiedene Deckungsschichten (Layer) im selben Programm enthalten, sind in separaten Abschnitten zu melden.

C0040

Laufende Nummer des Exzedenten/der Deckungsschicht im Programm

Die laufende Nummer des Exzedenten oder der Deckungsschicht, wenn der Vertrag Teil eines umfassenderen Programms ist.

C0050

Höhe des Exzedenten/der Deckungsschicht im Programm

Gesamtzahl der Exzedenten oder Deckungsschichten im selben Programm, das den Vertrag umfasst, zu dem Informationen gemeldet werden.

C0060

Finanzrückversicherung oder ähnliche Vereinbarungen

Identifikation des Rückversicherungsvertrags. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Nicht traditionelle Rückversicherung oder Finanzrückversicherung

(bei einem Rückversicherungsvertrag oder einem Finanzinstrument, das nicht direkt auf dem Entschädigungsgrundsatz beruht oder bei dem sich aus dem Vertragswortlaut schließen lässt, dass es sich um einen begrenzten oder keinen nachweislichen Risikotransfermechanismus handelt)

 

2 — Sonstige Rückversicherung außer nicht traditioneller Rückversicherung oder Finanzrückversicherung

Bei einer Finanzrückversicherung oder einer ähnlichen Vereinbarung sind Angaben nur für die plausiblen Elemente erforderlich.

C0070

Geschäftsbereich

Angabe des Geschäftsbereichs gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, auf den sich die Meldung bezieht. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Krankheitskostenversicherung

 

2 — Einkommensersatzversicherung

 

3 — Arbeitsunfallversicherung

 

4 — Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

 

5 — Sonstige Kraftfahrtversicherung

 

6 — See-, Luftfahrt- und Transportversicherung

 

7 — Feuer- und andere Sachversicherungen

 

8 — Allgemeine Haftpflichtversicherung

 

9 — Kredit- und Kautionsversicherung

 

10 — Rechtsschutzversicherung

 

11 — Beistand

 

12 — Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste

 

13 — Proportionale Krankheitskostenrückversicherung

 

14 — Proportionale Einkommensersatzrückversicherung

 

15 — Proportionale Arbeitsunfallrückversicherung

 

16 — Proportionale Kraftfahrzeughaftpflichtrückversicherung

 

17 — Proportionale Kraftfahrtrückversicherung

 

18 — Proportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung

 

19 — Proportionale Rückversicherung für Feuer- und andere Sachschäden

 

20 — Proportionale allgemeine Haftpflichtrückversicherung

 

21 — Proportionale Kredit- und Kautionsrückversicherung

 

22 — Proportionale Rechtsschutzrückversicherung

 

23 — Proportionale Beistandsrückversicherung

 

24 — Proportionale Rückversicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste

 

25 — Nichtproportionale Krankenrückversicherung

 

26 — Nichtproportionale Unfallrückversicherung

 

27 — Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung.

 

28 — Nichtproportionale Sachrückversicherung

 

29 — Krankenversicherung

 

30 — Versicherung mit Überschussbeteiligung

 

31 — Indexgebundene und fondsgebundene Versicherung

 

32 — Sonstige Lebensversicherung

 

33 — Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit Krankenversicherungsverpflichtungen

 

34 — Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit anderen Versicherungsverpflichtungen (mit Ausnahme von Krankenversicherungsverpflichtungen)

 

35 — Krankenrückversicherung

 

36 — Lebensrückversicherung

 

37 — Multiline (wie nachstehend definiert)

1)

Wenn der Rückversicherungsvertrag mehrere Geschäftsbereiche abdeckt und die Deckungsbedingungen für die verschiedenen Geschäftsbereiche unterschiedlich sind, sind mehrere Zeilen für den Vertrag erforderlich. Der Eintrag in der ersten Zeile des Vertrags lautet „Multiline“ und enthält Einzelheiten zu den allgemeinen Vertragsbedingungen (wie Abzüge und Wiederauffüllungen). Die nachfolgenden Zeilen müssen detaillierte Angaben zu den jeweiligen Bedingungen des Rückversicherungsvertrags für jeden maßgeblichen Geschäftsbereich enthalten.

2)

Wenn die Deckungsbedingungen für die verschiedenen Geschäftsbereiche gleich sind, muss nur der vorherrschende Solvabilität-II-Geschäftsbereich (der auf Basis der geschätzten Brutto-Prämieneinnahmen aus dem Vertrag bestimmt wird) angegeben werden.

3)

Über mehrere Jahre laufende Verträge mit festen Bedingungen können mittels der für die Gültigkeitsdauer verwendeten Spalten angegeben werden.

C0080

Beschreibung der abgedeckten Risikokategorie

Beschreibung des Hauptumfangs der vertraglichen Deckung. Diese Angabe bezieht sich auf das Hauptportfolio, das Gegenstand des Vertrags ist, und ist normalerweise Bestandteil der Beschreibung des Vertrags (z. B. „Gewerbliche Schutzrechte“ oder „Haftpflicht für Mitglieder der Geschäftsleitung und leitende Angestellte“). Unternehmen können auch eine Beschreibung hinzufügen, die sich darauf bezieht, von welcher Geschäftseinheit das Risiko übernommen wurde, falls dies zu verschiedenen Vertragsbedingungen geführt hat (z. B. „Verteilung Bezeichnung A“).

Die Beschreibung der abgedeckten Risikokategorie ist unternehmensspezifisch und nicht obligatorisch. Auch wenn der Begriff „Risikokategorie“ nicht auf Begriffsbestimmungen der Ebenen 1 und 2 beruht, kann er als zusätzliche Möglichkeit zur Angabe weiterer Informationen über das oder die versicherungstechnischen Risiken erachtet werden

C0090

Art des Rückversicherungsvertrags

Code für die Art des Rückversicherungsvertrags. Aus der folgenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Quote

 

2 — Variable Quote

 

3 — Summenexzedent

 

4 — Schadenexzedent (pro Ereignis und pro Risiko)

 

5 — Schadenexzedent (pro Risiko)

 

6 — Schadenexzedent (pro Ereignis)

 

7 — Schadenexzedent „Backup“ (Absicherung gegen Folgeereignisse, die bestimmte Katastrophen wie Überschwemmungen und Feuer mit sich bringen können)

 

8 — Schadenexzedent mit Basisrisiko

 

9 — Wiederauffüllung der Deckung (Reinstatement Cover)

 

10 — Jahresüberschaden (bezogen auf Jahresgesamtschadenlast) (Aggregate Excess of Loss)

 

11 — Schadenexzedent unbegrenzt (Unlimited Excess of Loss)

 

12 — Jahresüberschaden (Stop Loss)

 

13 — Sonstige proportionale Verträge

 

14 — Sonstige nichtproportionale Verträge

Option 13 „Sonstige proportionale Verträge“ und Option 14 „Sonstige nichtproportionale Verträge“ können für Mischformen von Rückversicherungsverträgen verwendet werden.

C0100

Einschluss der Katastrophen-Rückversicherungsdeckung

Angabe, inwiefern Katastrophenrisiken in die Rückversicherungsdeckung eingeschlossen sind. Wählen Sie eine oder mehrere (durch Komma getrennt) der folgenden Optionen, abhängig davon, welche der aufgeführten Katastrophenrisiken im Rahmen der Rückversicherungsdeckung abgesichert sind:

 

1 — Deckung schließt alle Katastrophenrisiken aus

 

2 — Erdbeben, Vulkanausbrüche, Flutwellen usw. sind gedeckt

 

3 — Überschwemmungen sind gedeckt

 

4 — Wirbelstürme, Stürme usw. sind gedeckt

 

5 — Sonstige Risiken wie Frost, Hagel, starker Wind sind gedeckt

 

6 — Terrorismus ist gedeckt

 

7 — Streik, Aufruhr und innere Unruhen (SRCC), Sabotage und Volksaufstände sind gedeckt

 

8 — Alle obengenannten Risiken sind gedeckt

 

9 — In den oben aufgeführten Optionen nicht enthaltene Risiken sind gedeckt

C0110

Gültigkeitsdauer (Beginn)

Geben Sie den Beginn des Rückversicherungsvertrags im Format JJJJ–MM–TT nach ISO 8601 an.

C0120

Gültigkeitsdauer (Ende)

Geben Sie das Ablaufdatum des jeweiligen Rückversicherungsvertrags im Format JJJJ-MM-TT nach ISO 8601 an.

Falls die Vertragsbedingungen unverändert bleiben, wenn Sie den Meldebogen ausfüllen, und das Unternehmen die Kündigungsklausel nicht nutzt, geben Sie als Ende das nächstmögliche Ablaufdatum an.

C0130

Währung

Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, die während der Platzierung des Rückversicherungsvertrags verwendet wird. Sofern die nationale Aufsichtsbehörde nichts anderes festlegt, müssen alle Beträge in dieser für die jeweilige Deckung verwendeten Währung angegeben werden. Falls der Vertrag in zwei verschiedenen Währungen platziert wird, ist die Hauptwährung einzutragen.

C0140

Art des versicherungstechnischen Modells

Art des versicherungstechnischen Modells, das zur Schätzung der versicherungstechnischen Risikoexponierung und des Rückversicherungsbedarfs verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Versicherungssumme

Höchstbetrag, den der Versicherer im Rahmen der ursprünglichen Police ggf. auszahlen muss. Die Option „Versicherungssumme“ ist ebenfalls einzutragen, wenn das Element „Art des versicherungstechnischen Modells“ nicht anwendbar ist.

 

2 — Möglicher Höchstschaden (Maximum Possible Loss, MPL)

Schaden, der auftreten kann, wenn die ungünstigsten Umstände auf mehr oder weniger außergewöhnliche Weise zusammentreffen und ein Brand nur durch unüberwindbare Hindernisse oder fehlende brennbare Substanz angehalten wird.

 

3 — Wahrscheinlicher Höchstschaden (Probable Maximum Loss, PML)

Ist definiert als Schätzung des zu erwartenden größten Schadens infolge eines einzelnen Brands oder einer einzelnen Gefahr, wobei die schlimmste Einzelstörung von privaten primären Brandschutzsystemen angenommen, jedoch von einer zweckgemäßen Funktion der sekundären Brandschutzsysteme oder -organisationen (wie Notfallorganisationen und private und/oder öffentliche Feuerwehr) ausgegangen wird. Katastrophenbedingungen wie Explosionen infolge eines massiven Austritts entzündbarer Gase, die sich auf große Werksbereiche auswirken können, die Detonation einer großen Sprengstoffmenge, seismische Störungen, Flutwellen oder Überschwemmungen, Flugzeugabstürze und an mehreren Orten stattfindende Brandanschläge sind aus dieser Schätzung ausgenommen. Diese Definition ist eine Mischform zwischen dem möglichen Höchstschaden und dem geschätzten Höchstschaden, die allgemein anerkannt ist und von Versicherern, Rückversicherern und Rückversicherungsmaklern häufig verwendet wird.

 

4 — Geschätzter Höchstschaden

Nach vernünftigem Ermessen aus den betrachteten unvorhergesehenen Ereignissen erlittener Schaden infolge eines einzelnen Zwischenfalls, der als im Bereich des Wahrscheinlichen erachtet wird, unter Berücksichtigung aller Faktoren, die das Schadensausmaß verringern oder erhöhen können, wobei diejenigen Zufallsereignisse und Katastrophen ausgeschlossen sind, die möglich, jedoch unwahrscheinlich sind.

 

5 — Andere

Andere mögliche versicherungstechnische Modelle, die verwendet werden. Die Art des „anderen“ verwendeten versicherungstechnischen Modells muss im regelmäßigen aufsichtlichen Bericht erläutert werden.

Obgleich die obenstehenden Definitionen für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich „Feuer- und andere Sachversicherungen und -rückversicherungen“ verwendet werden, können ähnliche Definitionen für andere Geschäftsbereiche vorhanden sein.

C0150

Geschätzte Basisprämieneinnahmen (XL–ESPI)

Höhe der geschätzten Basisprämieneinnahmen („ESPI“) bezogen auf die Vertragsdauer. Hierbei handelt es sich normalerweise um den Prämienbetrag in Bezug auf das im Rahmen von Schadenexzedentenverträgen abgesicherte Portfolio. In jedem Fall handelt es sich um den Betrag, auf dessen Basis die Rückversicherungsprämie unter Anwendung des jeweiligen Satzes berechnet wird. Dieses Element muss nur für Schadenexzedentenverträge (XL) angegeben werden.

C0160

Geschätzte Prämieneinnahmen (brutto) aus Vertrag (proportional und nichtproportional)

Die Höhe der Prämie für 100 % des Vertrags bezogen auf die Vertragsdauer. Dieser Betrag entspricht 100 % der an alle Rückversicherer zu zahlenden Rückversicherungsprämie für die Vertragsdauer, einschließlich der auf nicht platzierte Anteile bezogenen Prämie.

C0170

Aggregierte Abzüge (Betrag)

Der Betrag des Franchise; dies bedeutet einen zusätzlichen Selbstbehalt, wenn Schäden vom Rückversicherer nur gedeckt werden, wenn Kumulschäden in einer bestimmten Höhe aufgetreten sind. Dieses Element ist nur zu übermitteln, wenn C0180 nicht übermittelt wird.

C0180

Aggregierte Abzüge (%)

Prozentualer Anteil des Franchise; dies bedeutet einen zusätzlichen prozentualen Selbstbehalt, wenn Schäden vom Rückversicherer nur gedeckt werden, wenn Kumulschäden in einer bestimmten Höhe aufgetreten sind. Dieses Element ist nur zu übermitteln, wenn C0170 nicht übermittelt wird.

Der prozentuale Anteil ist als Dezimalzahl anzugeben.

C0190

Selbstbehalt oder Priorität (Betrag)

Der Betrag, der bei Summenexzedenten-, Einzelschadenexzedenten- und Kumulschadenexzedentenverträgen als Selbstbehalt oder Priorität im Rückversicherungsvertrag angegeben ist. Diese Angabe muss für die verschiedenen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche separat erfolgen.

C0200

Selbstbehalt oder Priorität (%)

Der prozentuale Anteil, der bei Quoten- und Jahresüberschadenverträgen als Selbstbehalt oder Priorität im Rückversicherungsvertrag angegeben ist. Diese Angabe muss für die verschiedenen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche separat erfolgen.

Der prozentuale Anteil ist als Dezimalzahl anzugeben.

C0210

Limit (Betrag)

Der als Limit im Rückversicherungsvertrag angegebene Betrag. Diese Angabe muss für die verschiedenen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche separat erfolgen.

Im Falle einer unbegrenzten Deckung ist „-1“ anzugeben.

C0220

Limit (%)

Der prozentuale Anteil, der bei Jahresüberschadenverträgen als Limit im Rückversicherungsvertrag angegeben ist. Diese Angabe muss für die verschiedenen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche separat erfolgen.

Im Falle einer unbegrenzten Deckung ist „-1“ anzugeben.

Der prozentuale Anteil ist als Dezimalzahl anzugeben.

C0230

Maximale Deckung pro Risiko oder Ereignis

Die Höhe der maximalen Deckung pro Risiko oder Ereignis. Wenn bei einem Quoten- oder Summenexzedentenvertrag ein Höchstbetrag für ein Ereignis vereinbart wurde (z. B. für Sturm), ist der volle Betrag anzugeben. In allen anderen Fällen entspricht dieser Betrag dem Limit minus Priorität.

Im Falle einer unbegrenzten Deckung ist „-1“ anzugeben.

C0240

Maximale Deckung pro Vertrag

Die Höhe der maximalen Deckung pro Vertrag. Wenn bei einem Quoten- oder Summenexzedentenvertrag ein Höchstbetrag für den gesamten Vertrag festgesetzt wurde, ist der volle Betrag anzugeben. Im Falle einer unbegrenzten Deckung ist „-1“ anzugeben. Bei Schadenexzedenten- oder Jahresüberschadenverträgen (XL- oder SL-Verträgen) ist die anfängliche Kapazität anzugeben (z. B. die jeweilige Jahreshöchsthaftung (Annual Aggregate Limit)). Die Gesamtdeckung kann auch das Ergebnis der Angaben in C0250 sein.

C0250

Anzahl der Wiederauffüllungen

Anzahl der Möglichkeiten zur Wiederauffüllung der Rückversicherungsdeckung.

C0260

Beschreibung der Wiederauffüllungen

Beschreibung der Wiederauffüllungen der Rückversicherungsdeckung. Beispiele für mögliche Angaben in diesem Element sind „2 zu 100 % plus 1 zu 150 %“ oder „alle frei“.

C0270

Maximale Rückversicherungsprovision

Geben Sie den maximalen Prozentsatz der Provision an. Bei einem festen Prozentsatz sind die Angaben in den Elementen C0270, C0280 und C0290 jeweils gleich.

Der Prozentsatz ist als Dezimalzahl anzugeben.

Dieses Element muss nur für proportionale Rückversicherungsverträge angegeben werden.

C0280

Minimale Rückversicherungsprovision

Geben Sie den Mindestprozentsatz der Provision an. Bei einem festen Prozentsatz sind die Angaben in den Elementen C0270, C0280 und C0290 jeweils gleich.

Der Prozentsatz ist als Dezimalzahl anzugeben.

Dieses Element muss nur für proportionale Rückversicherungsverträge angegeben werden.

C0290

Erwartete Rückversicherungsprovision

Geben Sie den erwarteten Prozentsatz der Provision an. Bei einem festen Prozentsatz sind die Angaben in den Elementen C0270, C0280 und C0290 jeweils gleich.

Der Prozentsatz ist als Dezimalzahl anzugeben.

Dieses Element muss nur für proportionale Rückversicherungsverträge angegeben werden.

C0300

Maximale Superprovision

Geben Sie den maximalen Prozentsatz der Superprovision an. Bei einem festen Prozentsatz sind die Angaben in den Elementen C0300, C0310 und C0320 jeweils gleich.

Der Prozentsatz ist als Dezimalzahl anzugeben.

Dieses Element muss nur für proportionale Rückversicherungsverträge angegeben werden.

C0310

Minimale Superprovision

Geben Sie den Mindestprozentsatz der Superprovision an. Bei einem festen Prozentsatz sind die Angaben in den Elementen C0300, C0310 und C0320 jeweils gleich.

Der Prozentsatz ist als Dezimalzahl anzugeben.

Dieses Element muss nur für proportionale Rückversicherungsverträge angegeben werden.

C0320

Erwartete Superprovision

Geben Sie den erwarteten Prozentsatz der Superprovision an. Bei einem festen Prozentsatz sind die Angaben in den Elementen C0300, C0310 und C0320 jeweils gleich.

Der Prozentsatz ist als Dezimalzahl anzugeben.

Dieses Element muss nur für proportionale Rückversicherungsverträge angegeben werden.

C0330

Maximale Gewinnbeteiligung

Geben Sie den maximalen Prozentsatz des Gewinnanteils an. Bei einem festen Prozentsatz sind die Angaben in den Elementen C0330, C0340 und C0350 jeweils gleich.

Der Prozentsatz ist als Dezimalzahl anzugeben.

Dieses Element muss nur für proportionale Rückversicherungsverträge angegeben werden.

C0340

Minimale Gewinnbeteiligung

Geben Sie den Mindestprozentsatz des Gewinnanteils an. Bei einem festen Prozentsatz sind die Angaben in den Elementen C0330, C0340 und C0350 jeweils gleich.

Der Prozentsatz ist als Dezimalzahl anzugeben.

Dieses Element muss nur für proportionale Rückversicherungsverträge angegeben werden.

C0350

Erwartete Gewinnbeteiligung

Geben Sie den erwarteten Prozentsatz des Gewinnanteils an. Bei einem festen Prozentsatz sind die Angaben in den Elementen C0330, C0340 und C0350 jeweils gleich.

Der Prozentsatz ist als Dezimalzahl anzugeben.

Dieses Element muss nur für proportionale Rückversicherungsverträge angegeben werden.

C0360

XL Quote 1

Geben Sie den festen Satz oder den Anfangssatz bei Staffelsätzen an.

Der Prozentsatz ist als Dezimalzahl anzugeben.

Dieses Element muss nur für Schadenexzedentenverträge (XL) angegeben werden.

C0370

XL Quote 2

Geben Sie den oberen Satz bei Staffelsätzen oder „NA“ für nicht anwendbar an.

Der Prozentsatz ist als Dezimalzahl anzugeben.

Dieses Element muss nur für Schadenexzedentenverträge (XL) angegeben werden.

C0380

XL Pauschalprämie

Geben Sie an, ob die Prämie bei XL-Verträgen auf einer Pauschalprämie basiert. Aus der folgenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — XL-Prämie auf Basis einer Pauschalprämie

 

2 — XL-Prämie nicht auf Basis einer Pauschalprämie

Dieses Element muss nur für Schadenexzedentenverträge (XL) angegeben werden.

S.30.04 — Ausgehendes Rückversicherungsprogramm –Anteilsangaben

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Dieser Meldebogen ist für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen relevant, die über ein ausgehendes Rückversicherungs- und/oder Retrozessionsprogramm verfügen, das die Deckung durch staatlich besicherte Rückversicherungspools umfasst, fakultative Deckungen ausgeschlossen.

Dieser Meldebogen ist von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auszufüllen, das das versicherungstechnische Risiko an Rückversicherer mittels eines Rückversicherungsvertrags überträgt, dessen Gültigkeitsdauer das nächste Berichtsjahr umfasst oder sich mit diesem überschneidet, und die Deckungen beim Ausfüllen des Meldebogens bekannt sind. Wenn sich die Rückversicherungsstrategie nach diesem Datum wesentlich ändert oder wenn die Rückversicherungsverträge nach dem Berichtsdatum sowie vor dem nächsten 1. Januar erneuert werden, müssen die Informationen in diesem Meldebogen ggf. erneut übermittelt werden.

 

ELEMENT

HINWEISE

C0010

Code des Rückversicherungsprogramms

Eindeutiger (unternehmensspezifischer) Code, der alle einzelnen Rückversicherungsplatzierungen und/oder -verträge umfasst, die unter dasselbe Rückversicherungsprogramm fallen.

C0020

Identifikationscode des Vertrags

Der Identifikationscode des Vertrags, der den Vertrag eindeutig angibt. Dieser Code muss in nachfolgenden Berichten beibehalten werden. Normalerweise ist dies die Nummer des Originalvertrags, wie sie in den Büchern des Unternehmens erfasst ist.

C0030

Laufende Abschnittsnummer im Vertrag

Die vom Unternehmen den verschiedenen Abschnitten des Vertrags zugewiesene laufende Nummer. Dies ist beispielsweise für Verträge relevant, die mehrere in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierte Geschäftsbereiche oder verschiedene Tätigkeitsfelder mit unterschiedlichen Limits abdecken. Verträge mit unterschiedlichen Bedingungen werden für die Zwecke der Informationsübermittlung als unterschiedliche Verträge erachtet und müssen jeweils in separaten Abschnitten gemeldet werden. Wenn verschiedene Geschäftsbereiche innerhalb desselben Vertrags abgedeckt werden, sind die auf die einzelnen Geschäftsbereiche bezogenen Bedingungen separat unter der jeweiligen Abschnittsnummer aufzuführen. Verträge, die in sich verschiedene Arten der Rückversicherung abdecken (z. B. ein Abschnitt über Quotenrückversicherungen und ein anderer über Schadenexzedenten-Rückversicherungen), sind in separaten Abschnitten zu melden. Verträge, die verschiedene Deckungsschichten (Layer) im selben Programm enthalten, sind in separaten Abschnitten zu melden.

C0040

Laufende Nummer des Exzedenten/der Deckungsschicht im Programm

Die laufende Nummer des Exzedenten oder der Deckungsschicht, wenn der Vertrag Teil eines umfassenderen Programms ist.

C0050

Code des Rückversicherers

Identifikationscode des Rückversicherers in dieser Rangfolge:

Rechtsträgerkennung (LEI)

Vom Unternehmen vergebener spezifischer Code

Wenn vom Unternehmen ein spezifischer Code vergeben wird, muss der Code für den spezifischen Rückversicherer eindeutig sein und darf sich nicht mit einem anderen vom Unternehmen vergebenen Code oder mit dem LEI-Code überschneiden.

C0060

Art des Codes des Rückversicherers

Art des im Element „Code des Rückversicherers“ angegebenen Codes. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

 

2 — Spezifischer Code

C0070

Code des Maklers

Identifikationscode des Maklers in dieser Rangfolge:

Rechtsträgerkennung (LEI)

Vom Unternehmen vergebener spezifischer Code

Wenn vom Unternehmen ein spezifischer Code vergeben wird, muss der Code für den spezifischen Makler eindeutig sein und darf sich nicht mit einem anderen vom Unternehmen vergebenen Code oder mit dem LEI-Code überschneiden.

Wenn mehrere Makler in die Rückversicherungsplatzierung involviert waren, muss nur der vorherrschende Makler angegeben werden.

C0080

Art des Codes des Maklers

Art des im Element „Code des Maklers“ angegebenen Codes:

 

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

 

2 — Spezifischer Code

C0090

Tätigkeitscode des Maklers

Gibt die Tätigkeiten des beteiligten Maklers wieder, wie vom Unternehmen erachtet. Bei einer Kombination von Tätigkeiten müssen alle Tätigkeiten durch Komma getrennt angegeben werden.

Mittlertätigkeit für Platzierung

Platzierungsgeschäft im Namen von

Finanzdienstleistung

C0100

Anteil des Rückversicherers (%)

Prozentualer Anteil des Rückversicherungsvertrags, der von dem in Element C0050 angegebenen Rückversicherer übernommen wird. Dieser Wert ist als absoluter Prozentsatz der vertraglichen Platzierung auszudrücken.

Der prozentuale Anteil ist als Dezimalzahl anzugeben.

C0110

Für den Anteil des Rückversicherers abgetretene Risikoexponierung (Betrag)

Betrag der beim Rückversicherer rückversicherten Risikoexponierung. Dieser Betrag basiert auf der maximalen Deckung pro Risiko oder Ereignis und wird wie folgt berechnet: Element „Maximale Deckung pro Risiko oder Ereignis“ (im Element C0230 in S.30.03 angegeben) multipliziert mit Element „Anteil des Rückversicherers (%)“ (im Element C0100 in S.30.04 angegeben).

Im Falle einer unbegrenzten Deckung in C0230 in S.30.03 tragen Sie hier „-1“ ein.

C0120

Art der Sicherheit (sofern anwendbar)

Art der gehaltenen Sicherheit. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Zahlungsmittel oder Zahlungsmitteläquivalent im Trust

 

2 — Einbehaltene Zahlungsmittel oder Fonds

 

3 — Kreditbrief

 

4 — Sonstige

 

5 — Keine

C0130

Beschreibung des von den Rückversicherern abgesicherten Limits

Beschreibung des vom Rückversicherer abgesicherten Limits in Bezug auf die im Vertrag angegebene spezielle Position (z. B. 90 % der versicherungstechnischen Rückstellungen oder 90 % der Prämien), sofern anwendbar.

C0140

Code des Sicherungsgebers (sofern anwendbar)

Identifikationscode in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar.

Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten.

C0150

Art des Codes des Sicherungsgebers

Art des Codes, der im Element „Code des Sicherungsgebers (sofern anwendbar)“ angegeben wurde:

 

1 — LEI

 

9 — Nicht verfügbar

C0160

Für den Anteil des Rückversicherers geschätzte Prämie für ausgehende Rückversicherung

Die geschätzte Brutto-Rückversicherungsprämie des Vertrags, die vom Unternehmen gemäß dem nächsten Berichtsjahr (N+1) für den Anteil eines jeden Rückversicherers zu zahlen ist. Dieser Betrag wird entsprechend den folgenden Beispielen berechnet:

 

Fall 1: Für Quoten- und Summenexzedentenverträge: im Element „Anteil des Rückversicherers (%)“ (C0100) angegebener Anteil multipliziert mit dem Element „Geschätzte Prämieneinnahmen (brutto) aus Vertrag“ (C0160) in S.30.03;

 

Fall 2: Für Schadenexzedentenverträge (XL), wenn für den Vertrag ein fester Satz gilt: im Element „XL Quote 1“ (C0360) in S.30.03 angegebener Satz multipliziert mit dem Element „Geschätzte Basisprämieneinnahmen (XL-ESPI)“ (C0150) in S.30.03 multipliziert mit dem im Element „Anteil des Rückversicherers (%)“ (C0100) angegebenen Anteil;

 

Fall 3: Für Schadenexzedentenverträge (XL), wenn für den Vertrag Staffelsätze gelten: im Element „XL Quote 2“ (C0370) in S.30.03 angegebener Satz multipliziert mit dem Element „Geschätzte Basisprämieneinnahmen (XL-ESPI)“ (C0150) in S.30.03 multipliziert mit dem im Element „Anteil des Rückversicherers (%)“ (C0100) angegebenen Anteil.

C0170

Anmerkungen

Hier können zum einen die Fälle beschrieben werden, in denen die Beteiligung des Rückversicherers zu Bedingungen erfolgt, die sich von denen der standardmäßigen fakultativen oder vertraglichen Platzierung unterscheiden. Zum anderen können hier alle sonstigen Informationen angegeben werden, die das Unternehmen der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis bringen muss.

Angaben zu Rückversicherern und Maklern

C0180

Code des Rückversicherers

Identifikationscode des Rückversicherers in dieser Rangfolge:

Rechtsträgerkennung (LEI)

Vom Unternehmen vergebener spezifischer Code

Wenn vom Unternehmen ein spezifischer Code vergeben wird, muss der Code für den spezifischen Rückversicherer eindeutig sein und darf sich nicht mit einem anderen vom Unternehmen vergebenen Code oder mit dem LEI-Code überschneiden.

C0190

Art des Codes des Rückversicherers

Art des im Element „Code des Rückversicherers“ angegebenen Codes. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

 

2 — Spezifischer Code

C0200

Eingetragener Name des Rückversicherers

Eingetragener Name des Rückversicherers, an den das versicherungstechnische Risiko übertragen wurde. Der offizielle Name des als Risikoträger fungierenden Rückversicherers wird im Rückversicherungsvertrag angegeben. Es ist nicht zulässig, den Namen eines Rückversicherungsmaklers einzutragen. Außerdem darf kein allgemeiner oder unvollständiger Name eingetragen werden, da internationale Rückversicherer über mehrere operative Gesellschaften verfügen, die in verschiedenen Ländern ansässig sein können.

Bei Versicherungspools kann der Name des Pools (oder des Poolmanagers) nur eingetragen werden, wenn es sich bei dem Pool um eine juristische Person handelt.

C0210

Art des Rückversicherers

Art des Rückversicherers, an den das versicherungstechnische Risiko übertragen wurde.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Direktlebensversicherer

 

2 — Direkt-Nichtlebensversicherer

 

3 — Mehrsparten-Direktversicherer

 

4 — Firmeneigenes Versicherungsunternehmen

 

5 — Interner Rückversicherer (Rückversicherungsunternehmen, das primär darauf konzentriert ist, Risiken von anderen Versicherungsunternehmen innerhalb der Gruppe zu übernehmen)

 

6 — Externer Rückversicherer (Rückversicherungsunternehmen, das Risiken von Unternehmen übernimmt, die keine Versicherungsunternehmen der Gruppe sind)

 

7 — Firmeneigenes Rückversicherungsunternehmen

 

8 — Zweckgesellschaft

 

9 — Pool (wenn mehrere Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen beteiligt sind)

 

10 — Staatlicher Pool

C0220

Sitzland

Geben Sie den Alpha–2-Code nach ISO 3166–1 des Landes an, in dem der Rückversicherer über eine Lizenz als zugelassener Rückversicherer verfügt.

C0230

Externes Rating durch benannte ECAI

Bewertung des Rückversicherers durch die benannte Ratingagentur (ECAI) zum Berichtsstichtag.

Dieses Element gilt nicht für Rückversicherer, für die Unternehmen, die interne Modelle verwenden, interne Ratings heranziehen. Wenn Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, keine interne Bewertung vornehmen, ist dieses Element zu berichten.

C0240

Benannte ECAI

Geben Sie den auf der Website der ESMA veröffentlichten Namen der Ratingagentur an, die als benannte ECAI das externe Rating vornimmt.

C0250

Bonitätsstufe

Geben Sie die dem Rückversicherer zugewiesene Bonitätsstufe an. Die Bonitätsstufe muss ggf. erfolgte interne Bonitätsanpassungen durch Unternehmen, die die Standardformel verwenden, zum Ausdruck bringen.

Dieses Element gilt nicht für Rückversicherer, für die Unternehmen, die interne Modelle verwenden, interne Ratings heranziehen. Wenn Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, keine interne Bewertung vornehmen, ist dieses Element zu berichten.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

0 — Bonitätsstufe 0

 

1 — Bonitätsstufe 1

 

2 — Bonitätsstufe 2

 

3 — Bonitätsstufe 3

 

4 — Bonitätsstufe 4

 

5 — Bonitätsstufe 5

 

6 — Bonitätsstufe 6

 

9 — Kein Rating verfügbar

C0260

Internes Rating

Internes Rating der Rückversicherer für Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, soweit die internen Ratings in ihre interne Modellierung einfließen. Wenn ein Unternehmen, das ein internes Modell verwendet, lediglich externe Ratings heranzieht, ist dieses Element nicht zu berichten.

C0270

Code des Maklers

Identifikationscode des Maklers in dieser Rangfolge:

Rechtsträgerkennung (LEI)

Vom Unternehmen vergebener spezifischer Code

Wenn vom Unternehmen ein spezifischer Code vergeben wird, muss der Code für den spezifischen Makler eindeutig sein und darf sich nicht mit einem anderen vom Unternehmen vergebenen Code oder mit dem LEI-Code überschneiden.

Wenn mehrere Makler in einen Rückversicherungsvertrag involviert sind, muss nur der vorherrschende Makler angegeben werden.

C0280

Art des Codes des Maklers

Art des im Element „Code des Maklers“ angegebenen Codes:

 

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

 

2 — Spezifischer Code

C0290

Eingetragener Name des Maklers

Gesetzlicher Name des Maklers.

C0300

Code des Sicherungsgebers (sofern anwendbar)

Identifikationscode in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar.

Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten.

C0310

Art des Codes des Sicherungsgebers (sofern anwendbar)

Angabe der Art des Codes, der im Element „Emittentencode“ eingetragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — LEI

 

9 — Nicht verfügbar

C0320

Name des Sicherungsgebers (sofern anwendbar)

Der Name des Sicherungsgebers hängt von der in C0120 angegebenen Art der Sicherheit ab.

Wenn die Sicherheit im Trust gehalten wird, ist der Sicherungsgeber der Treuhandgeber.

Wenn die Sicherheit auf Basis einbehaltener Zahlungsmittel oder Fonds gehalten wird, lassen Sie diese Zelle leer.

Wenn die Sicherheit in einem Kreditbrief besteht, ist hier das Finanzinstitut einzutragen, das diese Fazilität bereitstellt.

Geben Sie eine sonstige Art der Sicherheit nur an, sofern diese anwendbar ist.

S.31.01 — Anteil der Rückversicherer (einschließlich Finanzrückversicherung und Zweckgesellschaften)

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Dieser Meldebogen ist von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auszufüllen, wenn ein einforderbarer Betrag in Bezug auf den Rückversicherer besteht (selbst wenn alle mit diesem Rückversicherer bestehenden Verträge beendet sind) und wenn der Rückversicherer die versicherungstechnischen Bruttorückstellungen zum Ende des Berichtsjahres verringert.

In diesem Meldebogen werden Informationen über Rückversicherer und nicht über einzelne Verträge erfasst. Alle zedierten versicherungstechnischen Rückstellungen, auch die im Rahmen der Finanzrückversicherung zedierten (entsprechend der Angabe in C0060 in S.30.03), sind anzugeben. Wenn eine Zweckgesellschaft oder ein Lloyd-Konsortium als Rückversicherer tätig ist, bedeutet dies, dass die Zweckgesellschaft oder das Konsortium ebenfalls aufgeführt werden muss.

 

ELEMENT

HINWEISE

C0040

Code des Rückversicherers

Identifikationscode des Rückversicherers in dieser Rangfolge:

Rechtsträgerkennung (LEI)

Vom Unternehmen vergebener spezifischer Code

C0050

Art des Codes des Rückversicherers

Art des im Element „Code des Rückversicherers“ angegebenen Codes. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

 

2 — Spezifischer Code

C0060

Aus Rückversicherung einforderbare Beträge — Prämienrückstellung Nichtleben einschl. Kranken nach Art der Nichtleben

Der Betrag des Anteils des Rückversicherers in den aus der Rückversicherung (einschließlich Finanzrückversicherung und Zweckgesellschaften) einforderbaren Beträgen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen im besten Schätzwert der Prämienrückstellungen, berechnet als der erwartete Barwert der künftigen Zahlungszu- und -abflüsse.

C0070

Aus Rückversicherung einforderbare Beträge — Schadenrückstellungen Nichtleben einschl. Kranken nach Art der Nichtleben

Der Betrag des Anteils des Rückversicherers in den aus der Rückversicherung (einschließlich Finanzrückversicherung und Zweckgesellschaften) einforderbaren Beträgen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen im besten Schätzwert der Schadenrückstellungen.

C0080

Aus Rückversicherung einforderbare Beträge — Versicherungstechnische Rückstellungen Leben einschl. Kranken nach Art der Leben

Der Betrag des Anteils des Rückversicherers in den aus der Rückversicherung (einschließlich Finanzrückversicherung und Zweckgesellschaften) einforderbaren Beträgen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen im besten Schätzwert der versicherungstechnischen Rückstellungen.

C0090

Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

Pro Rückversicherer die Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen. Die Anpassung ist gesondert zu berechnen und muss im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 stehen.

Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen.

C0100

Aus Rückversicherung einforderbare Beträge: Aus Rückversicherung insgesamt einforderbare Beträge

Ergebnis der zedierten versicherungstechnischen Rückstellungen (infolge von Schadenrückstellungen + Prämienrückstellungen + versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet in der Nichtlebensversicherung und der Lebensversicherung einschließlich der Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung) unter Berücksichtigung der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen.

C0110

Einforderbare Beträge (netto)

Überfällige Beträge resultierend aus: vom Versicherer gezahlte, aber vom Rückversicherer noch nicht rückerstattete Versicherungsansprüche plus vom Rückversicherer zu zahlende Provisionen plus andere durch Verbindlichkeiten bereinigte Forderungen an den Rückversicherer. Bareinlagen sind ausgeschlossen und sind als erhaltene Garantien zu betrachten.

C0120

Vom Rückversicherer als Sicherheit gestellte Vermögenswerte

Höhe der vom Rückversicherer als Sicherheit gestellten Vermögenswerte, um das Gegenparteiausfallrisiko des Rückversicherers zu mindern.

C0130

Finanzielle Garantien

Höhe der vom Unternehmen seitens des Rückversicherers erhaltenen Garantien, um die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Unternehmens (einschließlich Kreditbriefen und nicht ausgenutzter zugesagter Kreditlinien) zu garantieren.

C0140

Bareinlagen

Höhe der vom Rückversicherer erhaltenen Bareinlagen.

C0150

Insgesamt erhaltene Garantien

Gesamtbetrag der verschiedenen Garantien.

Angaben zu Rückversicherern

C0160

Code des Rückversicherers

Identifikationscode des Rückversicherers in dieser Rangfolge:

Rechtsträgerkennung (LEI)

Vom Unternehmen vergebener spezifischer Code

C0170

Art des Codes des Rückversicherers

Art des im Element „Code des Rückversicherers“ angegebenen Codes. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

 

2 — Spezifischer Code

C0180

Eingetragener Name des Rückversicherers

Eingetragener Name des Rückversicherers, an den das versicherungstechnische Risiko übertragen wurde. Der offizielle Name des als Risikoträger fungierenden Rückversicherers wird im Rückversicherungsvertrag angegeben. Es ist nicht zulässig, den Namen eines Rückversicherungsmaklers einzutragen. Außerdem darf kein allgemeiner oder unvollständiger Name eingetragen werden, da internationale Rückversicherer über mehrere operative Gesellschaften verfügen, die in verschiedenen Ländern ansässig sein können.

Bei Versicherungspools kann der Name des Pools (oder des Poolmanagers) nur eingetragen werden, wenn es sich bei dem Pool um eine juristische Person handelt.

C0190

Art des Rückversicherers

Art des Rückversicherers, an den das versicherungstechnische Risiko übertragen wurde.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Direktlebensversicherer

 

2 — Direkt-Nichtlebensversicherer

 

3 — Mehrsparten-Direktversicherer

 

4 — Firmeneigenes Versicherungsunternehmen

 

5 — Interner Rückversicherer (Rückversicherungsunternehmen, das primär darauf konzentriert ist, Risiken von anderen Versicherungsunternehmen innerhalb der Gruppe zu übernehmen)

 

6 — Externer Rückversicherer (Rückversicherungsunternehmen, das Risiken von Unternehmen übernimmt, die keine Versicherungsunternehmen der Gruppe sind)

 

7 — Firmeneigenes Rückversicherungsunternehmen

 

8 — Zweckgesellschaft

 

9 — Pool (wenn mehrere Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen beteiligt sind)

 

10 — Staatlicher Pool

C0200

Sitzland

Geben Sie den Alpha–2-Code nach ISO 3166–1 des Landes an, in dem der Rückversicherer über eine Lizenz als zugelassener Rückversicherer verfügt.

C0210

Externes Rating durch benannte ECAI

Das vom Unternehmen berücksichtigte tatsächliche/aktuelle Rating.

C0220

Benannte ECAI

Die vom Unternehmen berücksichtigte Ratingagentur, von der das Rating in Bezug auf den Rückversicherer stammt.

C0230

Bonitätsstufe

Geben Sie die dem Rückversicherer zugewiesene Bonitätsstufe an. Die Bonitätsstufe muss ggf. erfolgte interne Bonitätsanpassungen durch Unternehmen, die die Standardformel verwenden, zum Ausdruck bringen.

C0240

Internes Rating

Internes Rating des Rückversicherers für Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, soweit die internen Ratings in ihre interne Modellierung einfließen. Wenn ein Unternehmen, das ein internes Modelle verwendet, lediglich externe Ratings heranzieht, ist dieses Element nicht zu berichten.

S.31.02 — Zweckgesellschaften (SPV)

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Dieser Meldebogen ist für jedes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen relevant, das Risiken an eine Zweckgesellschaft (SPV) überträgt. Auf diese Weise soll eine ausreichende Offenlegung sichergestellt werden, wenn Zweckgesellschaften als alternative Methode zur Risikoübertragung mittels traditioneller Rückversicherungsverträge verwendet werden.

Dieser Meldebogen gilt für die Verwendung von:

a)

Zweckgesellschaften gemäß der Definition in Artikel 13 Absatz 26 der Richtlinie 2009/138/EG, die nach Artikel 211 Absatz 1 derselben Richtlinie zugelassen wurden;

b)

Zweckgesellschaften, die die Bedingungen in Artikel 211 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG erfüllen;

c)

Zweckgesellschaften, die der Aufsicht durch eine Aufsichtsbehörde eines Drittlands unterliegen, sofern die betreffenden Aufsichtsbehörden Maßnahmen eingerichtet haben, die den in Artikel 211 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG dargelegten Bedingungen gleichwertig sind;

d)

sonstigen Zweckgesellschaften, die nicht unter die obenstehenden Definitionen fallen, wenn Risiken im Rahmen von Vereinbarungen mit der wirtschaftlichen Substanz eines Rückversicherungsvertrags übertragen werden.

Der Meldebogen bezieht sich auf vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eingesetzte Risikominderungstechniken (unabhängig davon, ob diese anerkannt sind oder nicht), in deren Rahmen eine Zweckgesellschaft Risiken vom Bericht erstattenden Unternehmen mittels eines Rückversicherungsvertrags oder Versicherungsrisiken des Bericht erstattenden Unternehmens übernimmt, die durch eine „rückversicherungsähnliche“ Vereinbarung übertragen werden.

 

ELEMENT

HINWEISE

C0030

Interner Code der SPV

Der Zweckgesellschaft vom Unternehmen vergebener interner Code in dieser Rangfolge:

Rechtsträgerkennung (LEI);

Spezifischer Code

Spezifischer Code:

für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR und sonstige der Aufsicht unterliegende Unternehmen innerhalb der Gruppe, die im EWR ansässig sind: der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

für außerhalb des EWR ansässige, nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen innerhalb der Gruppe wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166–1 Alpha–2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

Dieser Code muss für jede Zweckgesellschaft eindeutig sein und für nachfolgende Berichte unverändert beibehalten werden.

C0040

ID-Code der von der SPV emittierten Schuldtitel oder anderen Finanzierungsmechanismen

Geben Sie für die Schuldtitel oder anderen Finanzierungsmechanismen, die von der Zweckgesellschaft emittiert wurden und vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gehalten werden, den Identifikationscode in dieser Rangfolge an (sofern vorhanden):

ISO 6166 ISIN, sofern verfügbar

Andere „anerkannte“ Codes (z. B. CUSIP, Bloomberg Ticker oder Reuters RIC)

Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind, dieser Code muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

C0050

Typ des ID-Codes der von der SPV emittierten Schuldtitel oder anderen Finanzierungsmechanismen

Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — ISO 6166 ISIN

 

2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

 

3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

 

4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

 

5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

 

6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

 

7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

 

8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

 

9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

 

99 — Vom Unternehmen vergebener Code

C0060

Geschäftsbereiche, auf die sich die SPV-Verbriefung bezieht

Angabe des Geschäftsbereichs gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, auf den sich die Meldung bezieht. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Krankheitskostenversicherung

 

2 — Einkommensersatzversicherung

 

3 — Arbeitsunfallversicherung

 

4 — Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

 

5 — Sonstige Kraftfahrtversicherung

 

6 — See-, Luftfahrt- und Transportversicherung

 

7 — Feuer- und andere Sachversicherungen

 

8 — Allgemeine Haftpflichtversicherung

 

9 — Kredit- und Kautionsversicherung

 

10 — Rechtsschutzversicherung

 

11 — Beistand

 

12 — Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste

 

13 — Proportionale Krankheitskostenrückversicherung

 

14 — Proportionale Einkommensersatzrückversicherung

 

15 — Proportionale Arbeitsunfallrückversicherung

 

16 — Proportionale Kraftfahrzeughaftpflichtrückversicherung

 

17 — Proportionale Kraftfahrtrückversicherung

 

18 — Proportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung

 

19 — Proportionale Rückversicherung für Feuer- und andere Sachschäden

 

20 — Proportionale allgemeine Haftpflichtrückversicherung

 

21 — Proportionale Kredit- und Kautionsrückversicherung

 

22 — Proportionale Rechtsschutzrückversicherung

 

23 — Proportionale Beistandsrückversicherung

 

24 — Proportionale Rückversicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste

 

25 — Nichtproportionale Krankenrückversicherung

 

26 — Nichtproportionale Unfallrückversicherung

 

27 — Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung.

 

28 — Nichtproportionale Sachrückversicherung

 

29 — Krankenversicherung

 

30 — Versicherung mit Überschussbeteiligung

 

31 — Indexgebundene und fondsgebundene Versicherung

 

32 — Sonstige Lebensversicherung

 

33 — Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit Krankenversicherungsverpflichtungen

 

34 — Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit anderen Versicherungsverpflichtungen (mit Ausnahme von Krankenversicherungsverpflichtungen)

 

35 — Krankenrückversicherung

 

36 — Lebensrückversicherung

 

37 — Multiline

Wenn der Rückversicherungsvertrag oder eine vergleichbare Vereinbarung mehrere Geschäftsbereiche abdeckt und die Deckungsbedingungen für die verschiedenen Geschäftsbereiche unterschiedlich sind, sind mehrere Zeilen für den Vertrag erforderlich. Der Eintrag in der ersten Zeile des Vertrags lautet „Multiline“ und enthält Einzelheiten zu den allgemeinen Vertragsbedingungen. Die nachfolgenden Zeilen müssen detaillierte Angaben zu den jeweiligen Bedingungen des Rückversicherungsvertrags für jeden maßgeblichen Geschäftsbereich enthalten. Wenn die Deckungsbedingungen für die verschiedenen Geschäftsbereiche gleich sind, muss nur der vorherrschende Solvabilität-II-Geschäftsbereich angegeben werden.

C0070

Art des/der Auslöser(s) in der SPV

Geben Sie die von der Zweckgesellschaft als Auslöseereignisse verwendeten Auslösemechanismen an, die die Zweckgesellschaft dazu verpflichten, die Zahlung an das zedierende (Rück-)Versicherungsunternehmen zu leisten. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Entschädigungsbasiert

 

2 — Modellschaden

 

3 — Indexbasiert oder parametrisch

 

4 — Mischformen (einschließlich Komponenten der obenstehenden Techniken)

 

5 — Andere

C0080

Vertragliches Auslöseereignis

Beschreibung des spezifischen Auslösers, der die Zweckgesellschaft dazu verpflichtet, die Zahlung an das zedierende (Rück-)Versicherungsunternehmen zu leisten. Diese Angabe erfolgt ergänzend zur Information in „Art des/der Auslöser(s) in der SPV“ und sollte ausreichend aussagekräftig sein, damit die Aufsichtsbehörden den konkreten Auslöser ermitteln können, z. B. spezielle Sturm- oder Wetterindizes für Katastrophenrisiken oder allgemeine Sterblichkeitstabellen für Langlebigkeitsrisiken.

C0090

Selber Auslöser wie im zugrunde liegenden Portfolio des Zedenten?

Geben Sie an, ob der in der zugrunde liegenden (Rück-)Versicherungspolice definierte Auslöser, bzw. der im Vertrag definierte Auszahlungsauslöser, mit dem in der Zweckgesellschaft definierten Auslöser übereinstimmt. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Derselbe Auslöser

 

2 — Unterschiedlicher Auslöser

C0100

Basisrisiko aus der Risikotransferstruktur

Geben Sie die Ursachen des Basisrisikos an (d. h. des Risikos, das besteht, wenn die durch die Risikominderungstechnik abgedeckte Position nicht mit der Risikoposition des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens korrespondiert). Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Kein Basisrisiko

 

2 — Unzureichende Nachrangigkeit für Schuldtitelinhaber

 

3 — Zusätzlicher Rückgriff der Anleger auf den Zedenten

 

4 — Zusätzliche Risiken wurden nach der Genehmigung abgesichert

 

5 — Zedenten halten Risikoposition für emittierte Schuldtitel

 

9 — Sonstige:

C0110

Basisrisiko aus vertraglichen Bedingungen

Geben Sie das Basisrisiko an, das aus vertraglichen Bedingungen resultiert.

 

1 — Kein Basisrisiko

 

2 — Wesentlicher Teil der versicherten Risiken wird nicht übertragen

 

3 — Unzureichender Auslöser für die Übereinstimmung mit der Risikoposition des Zedenten

C0120

SPV-Vermögenswerte, für die ein Sonderverband eingerichtet wurde, zur Erfüllung zedentenspezifischer Verpflichtungen

Höhe der Vermögenswerte der Zweckgesellschaft, für die ein Sonderverband für den Bericht erstattenden Zedenten eingerichtet wurde und die verfügbar sind, um die von der Zweckgesellschaft rückversicherte vertragliche Haftung ausschließlich für diesen speziellen Zedenten zu erfüllen (als Sicherheit dienende Vermögenswerte, die in der Bilanz der Zweckgesellschaft explizit in Bezug auf die übernommene Verpflichtung ausgewiesen werden).

C0130

Sonstige nicht zedentenspezifische SPV-Vermögenswerte, auf die ein Rückgriff möglich ist

Höhe der Vermögenswerte der Zweckgesellschaft (in der Bilanz der Zweckgesellschaft ausgewiesen), die nicht direkt mit dem Bericht erstattenden Zedenten in Zusammenhang stehen, auf die aber der Rückgriff möglich ist. Dazu zählen beispielsweise „freie Vermögenswerte“ der Zweckgesellschaft, die für die Begleichung der Verbindlichkeiten des Bericht erstattenden Zedenten verfügbar sind.

C0140

Sonstiger aus der Verbriefung resultierender Rückgriff

Höhe der Eventualvermögenswerte der Zweckgesellschaft (nicht in der Bilanz ausgewiesen), die nicht direkt mit dem Bericht erstattenden Zedenten in Zusammenhang stehen, auf die aber der Rückgriff möglich ist. Dazu zählt der Rückgriff auf andere Gegenparteien der Zweckgesellschaft, darunter Garantien, Rückversicherungsverträge und Derivatverpflichtungen gegenüber der Zweckgesellschaft seitens des Sponsors der Zweckgesellschaft, Schuldtitelinhaber oder andere Dritte.

C0150

Insgesamt maximal mögliche Verpflichtungen aus der SPV im Rahmen der Rückversicherungspolitik

Höhe der insgesamt maximal möglichen Verpflichtungen aus dem Rückversicherungsvertrag (zedentenspezifisch).

C0160

Vollständige Kapitaldeckung der SPV im Hinblick auf die Verpflichtungen des Zedenten über den Berichtszeitraum

Geben Sie an, ob die von der Risikominderungstechnik gebotene Absicherung nur teilweise ausgewiesen werden kann, wenn die Gegenpartei eines Rückversicherungsvertrags nicht mehr in der Lage ist, einen wirksamen und kontinuierlichen Risikotransfer zu leisten. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vollständige Kapitaldeckung der Zweckgesellschaft im Hinblick auf die Verpflichtungen des Zedenten

 

2 — Keine vollständige Kapitaldeckung der Zweckgesellschaft im Hinblick auf die Verpflichtungen des Zedenten

C0170

Von der SPV aktuell einforderbare Beträge

Höhe der von der Zweckgesellschaft einforderbaren Beträge in der Solvabilität-II-Bilanz des Bericht erstattenden Unternehmens (vor Anpassungen für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen). Die Berechnung ist im Einklang mit Artikel 41 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 durchzuführen.

C0180

Identifikation der vom Zedenten in der SPV gehaltenen wesentlichen Anlagen

Geben Sie an, ob vom Zedenten in der Zweckgesellschaft gehaltene wesentliche Anlagen existieren, gemäß Artikel 210 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.

 

1 — Nicht anwendbar

 

2 — Anlagen der Zweckgesellschaft, die der Kontrolle des Zedenten und/oder des Sponsors (falls sich dieser vom Zedenten unterscheidet) unterliegen

 

3 — Vom Zedenten gehaltene Anlagen der Zweckgesellschaft (Eigenkapitalinstrumente, Schuldtitel oder andere nachrangige Verbindlichkeiten der Zweckgesellschaft)

 

4 — Zedent verkauft Rückversicherung oder andere Risikominderungsmechanismen an die Zweckgesellschaft

 

5 — Zedent hat der Zweckgesellschaft oder den Schuldtitelinhabern eine Garantie oder eine andere Bonitätsverbesserung gestellt

 

6 — Vom Zedenten wurde ein Basisrisiko in ausreichender Höhe zurückbehalten

 

9 — Sonstige.

Wenn Angaben in diesem Element erfolgen, muss in den Zellen C0030 und C0040 das Instrument angegeben werden.

C0190

Verbriefte Vermögenswerte in Bezug auf den Zedenten, die treuhänderisch bei einem Dritten gehalten werden, der nicht der Zedent/Sponsor ist?

Geben Sie an, ob verbriefte Vermögenswerte in Bezug auf den Zedenten treuhänderisch bei einem Dritten gehalten werden, der nicht der Zedent/Sponsor ist. Berücksichtigen Sie dabei die Bestimmungen in Artikel 214 Absatz 2 und Artikel 326 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Treuhänderisch bei einem Dritten gehalten, der nicht der Zedent/Sponsor ist

 

2 — Nicht treuhänderisch bei einem Dritten gehalten, der nicht der Zedent/Sponsor ist

Angaben über die Zweckgesellschaft

C0200

Interner Code der SPV

Der Zweckgesellschaft vom Unternehmen vergebener interner Code in dieser Rangfolge:

Rechtsträgerkennung (LEI);

Spezifischer Code

Spezifischer Code:

für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR und sonstige der Aufsicht unterliegende Unternehmen innerhalb der Gruppe, die im EWR ansässig sind: der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

für außerhalb des EWR ansässige, nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen innerhalb der Gruppe wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166-1 Alpha-2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

Dieser Code muss für jede Zweckgesellschaft eindeutig sein und für nachfolgende Berichte unverändert beibehalten werden.

C0210

Art des Codes der SPV

Art des im Element „Interner Code der SPV“ angegebenen Codes. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

 

2 — Spezifischer Code

C0220

Rechtsnatur der SPV

Geben Sie die Rechtsnatur der Zweckgesellschaft gemäß Artikel 13 Absatz 26 der Richtlinie 2009/138/EG an.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Trust

 

2 — Personengesellschaft

 

3 — Gesellschaft mit beschränkter Haftung

 

4 — Sonstige, oben nicht genannte Rechtsform

 

5 — Keine eingetragene Kapitalgesellschaft

C0230

Name der SPV

Geben Sie den Namen der Zweckgesellschaft an.

C0240

Handelsregisternr. der SPV

Bei der Eintragung der Zweckgesellschaft vergebene Handelsregisternummer. Für nicht eingetragene Zweckgesellschaften sollte das Unternehmen die Rechtsnummer oder eine vergleichbare Nummer angeben, die von der Aufsichtsbehörde bei der Zulassung zugeteilt wurde.

Wenn es sich bei der Zweckgesellschaft nicht um eine eingetragene Kapitalgesellschaft handelt, ist hier keine Angabe erforderlich.

C0250

Land der Zulassung der SPV

Geben Sie den ISO 3166-1 Alpha-2-Code des Landes an, in dem die Zweckgesellschaft ansässig ist und zugelassen wurde (sofern anwendbar).

C0260

Zulassungsbedingungen für die SPV

Geben Sie die Zulassungsbedingungen für die Zweckgesellschaft gemäß Artikel 211 der Richtlinie 2009/138/EG oder gemäß einem gleichwertigen Rechtsakt an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Nach Artikel 211 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG zugelassene Zweckgesellschaft

 

2 — Nach Artikel 211 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG zugelassene Zweckgesellschaft (Besitzstand)

 

3 — Von der Aufsichtsbehörde eines Drittlands regulierte Zweckgesellschaft, wobei von der Zweckgesellschaft gleichwertige Bestimmungen wie die in Artikel 211 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG festgesetzten erfüllt werden

 

4 — Nicht unter obenstehende Regelungen fallende Zweckgesellschaft

C0270

Externes Rating durch benannte ECAI

Das vom Unternehmen berücksichtigte Rating der Zweckgesellschaft (sofern vorhanden), das von einer externen Ratingagentur abgegeben wurde.

C0280

Benannte ECAI

Ratingagentur, die das externe Rating der Zweckgesellschaft abgegeben hat, gemäß der Angabe in Element C0270.

C0290

Bonitätsstufe

Geben Sie die der Zweckgesellschaft zugewiesene Bonitätsstufe an. Die Bonitätsstufe muss ggf. erfolgte interne Bonitätsanpassungen durch das Unternehmen zum Ausdruck bringen.

C0300

Internes Rating

Internes Rating der Zweckgesellschaft für Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, soweit die internen Ratings in ihre interne Modellierung einfließen. Wenn ein Unternehmen, das ein internes Modell verwendet, lediglich externe Ratings heranzieht, ist dieses Element nicht zu berichten.

S.36.01 — Gruppeninterne Transaktionen — Eigenkapitaltransaktionen, Übertragung von Schulden und Vermögenswerten

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Zweck dieses Meldebogens ist die Erfassung von Informationen gemäß Artikel 265 der Richtlinie 2009/138/EG über alle gruppeninternen Transaktionen (bedeutende, außerordentlich bedeutende und auf jeden Fall zu meldende), die Eigenkapitaltransaktionen, Gegenfinanzierungen und die Übertragung von Schulden und Vermögenswerten innerhalb einer Gruppe gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG beinhalten. Hierzu zählen unter anderem folgende Transaktionen:

Eigenkapital und andere Kapitalbestandteile, einschließlich Beteiligungen an verbundenen Unternehmen und Übertragung von Anteilen verbundener Unternehmen der Gruppe;

Schulden, einschließlich Anleihen, Darlehen, besicherter Schuldverschreibungen sowie anderer Transaktionen ähnlicher Natur, z. B. mit regelmäßigen, im Voraus festgesetzten Zins-, Kupon- oder Prämienzahlungen für einen vorbestimmten Zeitraum;

Übertragung sonstiger Vermögenswerte wie die Übertragung von Immobilien und die Übertragung von Anteilen anderer nicht verbundener Unternehmen (d. h. Unternehmen außerhalb der Gruppe).

Vom Versicherungsunternehmen ist dieser Meldebogen für alle bedeutenden, außerordentlich bedeutenden und auf jeden Fall zu meldenden gruppeninternen Transaktionen zwischen dem Einzelunternehmen und der gemischten Versicherungsholdinggesellschaft und ihren verbundenen Unternehmen auszufüllen.

In diesem Meldebogen sind gruppeninterne Transaktionen anzugeben, die

zu Beginn des Berichtszeitraums Geltung hatten,

während des Berichtszeitraums begonnen wurden und zum Zeitpunkt der Berichterstattung ausstanden,

während des Berichtszeitraums begonnen wurden und während des Berichtszeitraums abliefen oder fällig wurden.

Wenn gleichartige Transaktionen mit einem verbundenen Unternehmen aus der Meldung gruppeninterner Transaktionen ausgeschlossen werden können, da sie einzeln betrachtet die Schwellenwerte für bedeutende und außerordentliche bedeutende Transaktionen nicht überschreiten, müssen sie dennoch einzeln gemeldet werden, falls sie zusammengenommen die entsprechenden Schwellenwerte für bedeutende oder außerordentlich bedeutende gruppeninterne Transaktionen erreichen oder überschreiten.

Jede Transaktion ist separat zu melden.

Jede Erhöhung oder Aufstockung bedeutender gruppeninterner Transaktionen ist als separate gruppeninterne Transaktion zu melden, auch wenn die Aufstockung an sich unter dem entsprechenden Schwellenwert für bedeutende gruppeninterne Transaktionen liegt. Wenn ein Unternehmen beispielsweise das ursprüngliche Darlehen an ein anderes verbundenes Unternehmen erhöht, sollte die Erhöhung als separate Position ausgewiesen werden, wobei ihr Emissionsdatum als Datum der Aufstockung gilt.

Ist der Transaktionswert für die beiden Transaktionsparteien unterschiedlich (z. B. eine Transaktion in Höhe von 10 Mio. EUR zwischen A und B, bei der A 10 Mio. EUR ausweist, B jedoch nur 9,5 Mio. EUR infolge von Transaktionskosten in Höhe von 0,5 Mio. EUR erhält), ist im Meldebogen der maximale Betrag als Transaktionsbetrag anzugeben, in diesem Fall 10 Mio. EUR.

Im Falle einer Kette gruppeninterner Transaktionen (z. B. investiert A in B und B investiert in C) muss jedes Glied der Kette als separate gruppeninterne Transaktion gemeldet werden.

 

ELEMENT

HINWEISE

C0010

ID der gruppeninternen Transaktion

Eindeutiger interner Identifikationscode für jede gruppeninterne Transaktion. Dieser Code sollte im Zeitverlauf nicht verändert werden.

C0020

Name des Anlegers/Kreditgebers

Name des Unternehmens, das das Eigenkapitalinstrument kauft oder einem verbundenen Unternehmen in der Gruppe einen Kredit gewährt. Das ist das Unternehmen, das die Transaktion als Vermögenswert in seiner Bilanz ausweist (Sollseite — Bilanz).

C0030

Identifikationscode des Anlegers/Kreditgebers

Der dem Anleger/Kreditgeber zugewiesene eindeutige Identifikationscode in dieser Rangfolge:

Rechtsträgerkennung (LEI);

Spezifischer Code

Spezifischer Code:

für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR und sonstige der Aufsicht unterliegende Unternehmen innerhalb der Gruppe, die im EWR ansässig sind: der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

für außerhalb des EWR ansässige, nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen innerhalb der Gruppe wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166-1 Alpha-2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

C0040

Art des ID-Codes des Anlegers/Kreditgebers

Art des im Element „Identifikationscode des Anlegers/Kreditgebers“ angegebenen Codes:

 

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

 

2 — Spezifischer Code

C0050

Name des Emittenten/Kreditnehmers

Name des Unternehmens, das das Eigenkapitalinstrument/den Kapitalbestandteil emittiert oder sich Geld leiht (Emission des Schuldtitels). Das ist das Unternehmen, das die Transaktion als Verbindlichkeit oder Kapital in seiner Bilanz ausweist (Habenseite — Bilanz).

C0060

Identifikationscode des Emittenten/Kreditnehmers

Der dem Emittenten/Kreditnehmer zugewiesene eindeutige Identifikationscode in dieser Rangfolge:

Rechtsträgerkennung (LEI);

Spezifischer Code

Spezifischer Code:

für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR und sonstige der Aufsicht unterliegende Unternehmen innerhalb der Gruppe, die im EWR ansässig sind: der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

für außerhalb des EWR ansässige, nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen innerhalb der Gruppe wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166-1 Alpha-2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

C0070

Art des ID-Codes des Emittenten/Kreditnehmers

Art des im Element „Identifikationscode des Emittenten/Kreditnehmers“ angegebenen Codes:

 

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

 

2 — Spezifischer Code

C0080

ID-Code des Instruments

Dies ist der Identifikationscode des zwischen den beiden Gegenparteien übertragenen Instruments (Kapital, Schulden usw.) in folgender Priorität:

ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind. Dieser Code ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten.

Dieser Code muss nicht mit der in C0010 angegebenen ID der gruppeninternen Transaktion übereinstimmen.

C0090

Art des ID-Codes des Instruments

Art des im Element „ID-Code des Instruments“ angegebenen Codes. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — ISO 6166 ISIN

 

2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

 

3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

 

4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

 

5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

 

6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

 

7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

 

8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

 

9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

 

99 — Vom Unternehmen vergebener Code

C0100

Art der Transaktion

Geben Sie die Art der Transaktion an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Anleihen/Schulden — besichert

 

2 — Anleihen/Schulden — nicht besichert

 

3 — Eigenkapital — Anteile/Beteiligungen

 

4 — Eigenkapital — sonstige

 

5 — Übertragung sonstiger Vermögenswerte — Immobilien

 

6 — Übertragung sonstiger Vermögenswerte — sonstige

C0110

Emissionsdatum der Transaktion

Das Datum der Emission der Transaktion oder des Schuldtitels oder das Datum, ab dem die gruppeninterne Transaktion gültig ist, wenn dieses Datum vom Emissionsdatum abweicht, wobei das jeweils frühere Datum zu verwenden ist.

Das Datum sollte im Format JJJJ–MM–TT nach ISO 8601 angegeben werden.

C0120

Fälligkeitstermin der Transaktion

Geben Sie das Datum im Format JJJJ–MM–TT nach ISO 8601 an, an dem die Transaktion abläuft oder fällig wird (sofern anwendbar).

Für gruppeninterne Transaktionen ohne Fälligkeitstermin ist „9999–12–31“ anzugeben.

Bei Wertpapieren ohne bestimmte Fälligkeit (Perpetuals) ist „9999–12–31“einzusetzen

C0130

Währung der Transaktion

Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, in der die Transaktion erfolgte.

C0140

Vertraglich festgelegter Betrag der Transaktion/Transaktionspreis

Betrag der Transaktion oder Preis gemäß der Vereinbarung oder des Vertrags.

C0150

Wert der Sicherheit/des Vermögenswerts

Der Wert der Sicherheit für besicherte Schulden oder der Wert des Vermögenswerts für gruppeninterne Transaktionen, die eine Übertragung von Vermögenswerten beinhalten.

C0160

Höhe der Tilgungen/ Rückzahlungen/ Kapitalrückflüsse im Berichtszeitraum

Gesamtbetrag der Tilgungen, vorzeitigen Rückzahlungen oder Kapitalrückflüsse im Berichtszeitraum, sofern anwendbar.

C0170

Höhe der Dividenden/ Zinsen/ Kuponeinlösungen und sonstigen Auszahlungen im Berichtszeitraum

In diesem Element sind alle Zahlungen anzugeben, die für die in diesem Meldebogen ausgewiesenen gruppeninternen Transaktionen im Berichtszeitraum (zwölf Monate bis zum Zeitpunkt der Berichterstattung) erfolgten.

Hierzu zählen unter anderem folgende Zahlungen:

Dividenden für das laufende Jahr, darunter gezahlte Dividenden oder beschlossene, aber noch nicht gezahlte Dividenden;

alle Dividenden mit aufgeschobener Fälligkeit aus Vorjahren, die im Berichtszeitraum gezahlt wurden (d. h. alle gezahlten Dividenden mit aufgeschobener Fälligkeit, die sich auf die Gewinn- und Verlustrechnung im Berichtszeitraum ausgewirkt haben);

Zinszahlungen für Schuldtitel;

alle sonstigen Zahlungen für die in diesem Meldebogen ausgewiesenen gruppeninternen Transaktionen, z. B. Gebühren für die Übertragung von Vermögenswerten.

Betrag der insgesamt vorgenommenen Aufstockungen (sofern anwendbar), d. h. die gesamte zusätzlich investierte Geldmenge im Berichtszeitraum wie zusätzliche Zahlungen für teilweise eingezahlte Anteile oder eine Erhöhung des Darlehensbetrags im Berichtszeitraum.

C0180

Saldo des vertraglich festgelegten Betrags der Transaktion zum Berichtsdatum

Ausstehender Betrag der Transaktion zum Zeitpunkt der Berichterstattung (sofern anwendbar), z. B. für die Emission von Schuldtiteln. Im Falle einer vorzeitigen Ablösung/Rückzahlung in voller Höhe ist der Saldo des vertraglich festgelegten Betrags null.

C0190

Kuponzinssatz/Zinssatz

Der Zinssatz oder Kuponzinssatz als Prozentsatz (sofern anwendbar). Bei veränderlichen Zinssätzen muss dieser Wert den Referenzzinssatz und den darüberliegenden Zinssatz umfassen.

S.36.02 — Gruppeninterne Transaktionen — Derivate

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

In diesem Meldebogen sind alle gruppeninternen Transaktionen zwischen Unternehmen, die der Gruppenaufsicht gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG unterliegen, zu melden.

Vom Versicherungsunternehmen ist dieser Meldebogen für alle bedeutenden, außerordentlich bedeutenden und auf jeden Fall zu meldenden gruppeninternen Transaktionen zwischen dem Einzelunternehmen und der gemischten Versicherungsholdinggesellschaft und ihren verbundenen Unternehmen auszufüllen.

In diesem Meldebogen sind gruppeninterne Transaktionen anzugeben, die

zu Beginn des Berichtszeitraums Geltung hatten,

während des Berichtszeitraums begonnen wurden und zum Zeitpunkt der Berichterstattung ausstanden,

während des Berichtszeitraums begonnen wurden und während des Berichtszeitraums abliefen oder fällig wurden.

Wenn gleichartige Transaktionen mit einem verbundenen Unternehmen aus der Meldung gruppeninterner Transaktionen ausgeschlossen werden können, da sie einzeln betrachtet die Schwellenwerte für bedeutende und außerordentliche bedeutende Transaktionen nicht überschreiten, müssen sie dennoch einzeln gemeldet werden, falls sie zusammengenommen die entsprechenden Schwellenwerte für bedeutende oder außerordentlich bedeutende gruppeninterne Transaktionen erreichen oder überschreiten.

Jede Transaktion ist separat zu melden.

Jede Erhöhung oder Aufstockung bedeutender gruppeninterner Transaktionen ist als separate gruppeninterne Transaktion zu melden, auch wenn die Aufstockung an sich unter dem entsprechenden Schwellenwert für bedeutende gruppeninterne Transaktionen liegt. Wenn ein Unternehmen beispielsweise das ursprüngliche Darlehen an ein anderes verbundenes Unternehmen erhöht, sollte die Erhöhung als separate Position ausgewiesen werden, wobei ihr Emissionsdatum als Datum der Aufstockung gilt.

Ist der Transaktionswert für die beiden Transaktionsparteien unterschiedlich (z. B. eine Transaktion in Höhe von 10 Mio. EUR zwischen A und B, bei der A 10 Mio. EUR ausweist, B jedoch nur 9,5 Mio. EUR infolge von Transaktionskosten in Höhe von 0,5 Mio. EUR erhält), sollte im Meldebogen der maximale Betrag als Transaktionsbetrag angegeben werden, in diesem Fall 10 Mio. EUR.

Im Falle einer Kette gruppeninterner Transaktionen (z. B. investiert A in B und B investiert in C) muss jedes Glied der Kette als separate gruppeninterne Transaktion gemeldet werden.

 

ELEMENT

HINWEISE

C0010

ID der gruppeninternen Transaktion

Eindeutiger interner Identifikationscode für jede gruppeninterne Transaktion. Dieser Code darf im Zeitverlauf nicht verändert werden.

C0020

Anleger/Käufer

Name des Unternehmens, das die Anlage tätigt bzw. das Derivat kauft, oder Name der Gegenpartei mit der Long-Position. Bei Swaps ist der Käufer (Payer) der Zahler des festen Zinssatzes, der den variablen Zinssatz erhält.

C0030

Identifikationscodes des Anlegers/Käufers

Der dem Anleger/Käufer zugewiesene eindeutige Identifikationscode in dieser Rangfolge:

Rechtsträgerkennung (LEI);

Spezifischer Code

Spezifischer Code:

für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR und sonstige der Aufsicht unterliegende Unternehmen innerhalb der Gruppe, die im EWR ansässig sind: der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

für außerhalb des EWR ansässige, nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen innerhalb der Gruppe wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166-1 Alpha-2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

C0040

Art des ID-Codes des Anlegers/Käufers

Art des im Element „Identifikationscode des Anlegers/Käufers“ angegebenen Codes:

 

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

 

2 — Spezifischer Code

C0050

Name des Emittenten/Verkäufers

Name des Unternehmens, das die Anlage emittiert bzw. das Derivat verkauft, oder Name der Gegenpartei mit der Short-Position.Bei Swaps erhält der Verkäufer (Receiver) den festen Zinssatz und zahlt den variablen Zinssatz.

C0060

Identifikationscode des Emittenten/Verkäufers

Der dem Emittenten/Verkäufer zugewiesene eindeutige Identifikationscode in dieser Rangfolge:

Rechtsträgerkennung (LEI);

Spezifischer Code

Spezifischer Code:

für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR und sonstige der Aufsicht unterliegende Unternehmen innerhalb der Gruppe, die im EWR ansässig sind: der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

für außerhalb des EWR ansässige, nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen innerhalb der Gruppe wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166-1 Alpha-2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

C0070

Art des ID-Codes des Emittenten/Verkäufers

Art des im Element „Identifikationscode des Emittenten/Verkäufers“ angegebenen Codes:

 

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

 

2 — Spezifischer Code

C0080

ID-Code des Instruments

Dies ist der Identifikationscode des Instruments (Derivats) zwischen den beiden Gegenparteien in folgender Priorität:

ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind. Dieser Code ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten.

Dieser Code muss nicht mit der in C0010 angegebenen ID der gruppeninternen Transaktion übereinstimmen.

C0090

Art des ID-Codes des Instruments

Art des im Element „ID-Code des Instruments“ angegebenen Codes. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — ISO 6166 ISIN

 

2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

 

3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

 

4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

 

5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

 

6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

 

7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

 

8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

 

9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

 

99 — Vom Unternehmen vergebener Code

C0100

Art der Transaktion

Geben Sie die Art der Transaktion an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Derivate — Futures

 

2 — Derivate — Forwards

 

3 — Derivate — Optionen

 

4 — Derivate — sonstige

 

5 — Garantien — Kreditabsicherung

 

6 — Garantien — sonstige

 

7 — Swaps — Kreditausfall

 

8 — Swaps — Zinssatz

 

9 — Swaps — Währung

 

10 — Swaps — sonstige

Ein Repogeschäft sollte als Bargeschäft plus Forward-Kontrakt eingestuft werden.

C0110

Abschlusstag der Transaktion

Geben Sie das Datum der Transaktion bzw. das Datum, an dem der Derivatekontrakt abgeschlossen wurde, im Format JJJJ–MM–TT nach ISO 8601 an. Bei rollierenden Kontrakten geben Sie das Datum des ursprünglichen Geschäftsabschlusses an.

C0120

Fälligkeitstermin

Geben Sie das vertraglich festgelegte Schlussdatum des Derivatekontrakts im Format JJJJ–MM–TT nach ISO 8601 an, sei es ein Fälligkeitsdatum oder der Tag des Auslaufens von (europäischen oder amerikanischen) Optionen usw.

C0130

Währung

Sofern anwendbar, geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung des Derivats an, d. h. die Währung des Nennwerts des Derivats (z. B. Option, deren Basiswert auf USD lautet). Für Währungsswaps muss dieses Element nicht angegeben werden.

C0140

Nennwert zum Transaktionsdatum

Der durch das Derivat bedeckte oder exponierte Betrag zum Transaktionsdatum.

Für Futures und Optionen entspricht dieser Wert der Kontraktgröße multipliziert mit der Anzahl der Kontrakte. Für Swaps und Forwards entspricht dieser Wert dem Betrag des Kontrakts.

C0150

Nennwert zum Berichtsdatum

Der durch das Derivat bedeckte oder exponierte Betrag zum Berichtsdatum, d. h. der Schlusssaldo.

Für Futures und Optionen entspricht dieser Wert der Kontraktgröße multipliziert mit der Anzahl der Kontrakte. Für Swaps und Forwards entspricht dieser Wert dem Betrag des Kontrakts. Wenn eine Transaktion während des Berichtszeitraums vor dem Berichtsdatum ablief oder fällig wurde, ist der Nennwert zum Berichtsdatum null.

C0160

Wert der Sicherheit

Wert der gestellten Sicherheit zum Berichtsdatum (sofern anwendbar). Wurde das Derivat geschlossen, ist der Wert null.

C0170

Optionen, Futures, Forwards und andere Derivate — Verwendung von Derivaten (vom Käufer)

Beschreiben Sie die Verwendung des Derivats (Mikro-Hedge/Makro-Hedge, effiziente Portfolioverwaltung). Mikro-Hedge bezieht sich auf Derivate, die einzelne Finanzinstrumente, geplante Transaktionen oder Verbindlichkeiten betreffen. Makro-Hedge bezieht sich auf Derivate, die mehrere Finanzinstrumente, geplante Transaktionen oder Verbindlichkeiten betreffen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Mikro-Hedge

 

2 — Makro-Hedge

 

3 — Anpassung der Zahlungsströme für Vermögenswerte und Verbindlichkeiten

 

4 — Effiziente Portfolioverwaltung von anderer Art als „Anpassung der Zahlungsströme für Vermögenswerte und Verbindlichkeiten“

C0180

Optionen, Futures, Forwards und andere Derivate — Identifikationscode des Vermögenswerts/der Verbindlichkeit, der/die dem Derivat zugrunde liegt

ID-Code des Vermögenswert oder der Verbindlichkeit, der/die dem Derivatekontrakt zugrunde liegt. Dieses Element ist für Derivate auszuweisen, denen nur ein Instrument oder Index im Portfolio des Unternehmens zugrunde liegt.

Ein Index gilt als ein einzelnes Instrument und ist zu melden.

Identifikationscode des dem Derivat zugrunde liegenden Instruments nach absteigender Priorität:

ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind, dieser Code muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

„Mehrere Vermögenswerte/Verbindlichkeiten“, wenn mehr als ein Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit zugrunde liegen

Wenn ein Index als Basiswert dient, ist der Code des Index anzugeben.

C0190

Art des ID-Codes des Vermögenswerts/der Verbindlichkeit, der/die dem Derivat zugrunde liegt

Art des im Element „Identifikationscode des Vermögenswerts/der Verbindlichkeit, der/die dem Derivat zugrunde liegt“ angegebenen Codes. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — ISO 6166 ISIN

 

2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

 

3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

 

4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

 

5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

 

6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

 

7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

 

8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

 

9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

 

99 — Vom Unternehmen vergebener Code

C0200

Kreditabsicherung — CDS und Garantien — Name der Gegenpartei, für die die Kreditabsicherung erworben wird

Name der Gegenpartei, für die eine Absicherung für das Risiko ihres Ausfalls erworben wurde.

C0210

Swaps — Über Swap zur Verfügung gestellter Zinssatz (für Käufer)

Im Rahmen des Swapkontrakts zur Verfügung gestellter Zinssatz (nur für Zinsswaps).

C0220

Swaps — Über Swap erhaltener Zinssatz (für Käufer)

Im Rahmen des Swapkontrakts erhaltener Zinssatz (nur für Zinsswaps).

C0230

Swaps — Über Swap zur Verfügung gestellte Währung (für Käufer)

Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung des Swappreises an (nur für Währungsswaps).

C0240

Swaps — Über Swap erhaltene Währung (für Käufer)

Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung des Nennbetrags des Swaps an (nur für Währungsswaps).

S.36.03 — Gruppeninterne Transaktionen — interne Rückversicherung

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Zweck dieses Meldebogens ist die Erfassung von Informationen über alle gruppeninternen Transaktionen (bedeutende, außerordentlich bedeutende und auf jeden Fall zu meldende), die Eigenkapitaltransaktionen, Gegenfinanzierungen und die Übertragung von Schulden und Vermögenswerten innerhalb einer Gruppe gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG beinhalten. Hierzu zählen unter anderem folgende Transaktionen:

Rückversicherungsverträge zwischen verbundenen Unternehmen;

fakultative Rückversicherung zwischen verbundenen Unternehmen und

alle sonstigen Transaktionen, die die Übertragung versicherungstechnischer Risiken (Versicherungsrisiken) zwischen verbundenen Unternehmen zum Gegenstand haben.

Vom Versicherungsunternehmen ist dieser Meldebogen für alle bedeutenden, außerordentlich bedeutenden und auf jeden Fall zu meldenden gruppeninternen Transaktionen zwischen dem Einzelunternehmen und der gemischten Versicherungsholdinggesellschaft und ihren verbundenen Unternehmen auszufüllen.

In diesem Meldebogen sind gruppeninterne Transaktionen anzugeben, die

zu Beginn des Berichtszeitraums Geltung hatten,

während des Berichtszeitraums begonnen wurden und zum Zeitpunkt der Berichterstattung ausstanden,

während des Berichtszeitraums begonnen wurden und während des Berichtszeitraums abliefen oder fällig wurden.

Wenn gleichartige Transaktionen mit einem verbundenen Unternehmen aus der Meldung gruppeninterner Transaktionen ausgeschlossen werden können, da sie einzeln betrachtet die Schwellenwerte für bedeutende und außerordentliche bedeutende Transaktionen nicht überschreiten, müssen sie dennoch einzeln gemeldet werden, falls sie zusammengenommen die entsprechenden Schwellenwerte für bedeutende oder außerordentlich bedeutende gruppeninterne Transaktionen erreichen oder überschreiten.

Jede Transaktion ist separat zu melden. Es sind so viele Zeile wie nötig zu verwenden, um die Transaktion korrekt anzugeben, vor allem, wenn verschiedene Arten von Rückversicherungsverträgen Anwendung finden.

Jede Erhöhung oder Aufstockung bedeutender gruppeninterner Transaktionen ist als separate gruppeninterne Transaktion zu melden, auch wenn die Aufstockung an sich unter dem entsprechenden Schwellenwert für bedeutende gruppeninterne Transaktionen liegt. Wenn ein Unternehmen beispielsweise das ursprüngliche Darlehen an ein anderes verbundenes Unternehmen erhöht, muss die Erhöhung als separate Position ausgewiesen werden, wobei ihr Emissionsdatum als Datum der Aufstockung gilt.

Ist der Transaktionswert für die beiden Transaktionsparteien unterschiedlich (z. B. eine Transaktion in Höhe von 10 Mio. EUR zwischen A und B, bei der A 10 Mio. EUR ausweist, B jedoch nur 9,5 Mio. EUR infolge von Transaktionskosten in Höhe von 0,5 Mio. EUR erhält), ist im Meldebogen der maximale Betrag als Transaktionsbetrag anzugeben, in diesem Fall 10 Mio. EUR.

Im Falle einer Kette gruppeninterner Transaktionen (z. B. investiert A in B und B investiert in C) muss jedes Glied der Kette als separate gruppeninterne Transaktion gemeldet werden.

 

ELEMENT

HINWEISE

C0010

ID der gruppeninternen Transaktion

Eindeutiger interner Identifikationscode für jede gruppeninterne Transaktion. Dieser Code darf im Zeitverlauf nicht verändert werden.

C0020

Name des Zedenten

Eingetragener Name des Unternehmens, das das versicherungstechnische Risiko an ein anderes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in der Gruppe übertragen hat.

C0030

Identifikationscode des Zedenten

Der dem Zedenten zugewiesene eindeutige Identifikationscode in dieser Rangfolge:

Rechtsträgerkennung (LEI);

Spezifischer Code

Spezifischer Code:

für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR und sonstige der Aufsicht unterliegende Unternehmen innerhalb der Gruppe, die im EWR ansässig sind: der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

für außerhalb des EWR ansässige, nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen innerhalb der Gruppe wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166-1 Alpha-2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

C0040

Art des ID-Codes des Zedenten

Art des im Element „Identifikationscode des Zedenten“ angegebenen Codes:

 

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

 

2 — Spezifischer Code

C0050

Name des Rückversicherers

Eingetragener Name des Rückversicherers, an den das versicherungstechnische Risiko übertragen wurde.

Dieser Name muss mit dem in S.30.02 angegebenen Namen übereinstimmen.

C0060

Identifikationscode des Rückversicherers

Der dem Rückversicherer zugewiesene eindeutige Identifikationscode in dieser Rangfolge:

Rechtsträgerkennung (LEI);

Spezifischer Code

Spezifischer Code:

für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR und sonstige der Aufsicht unterliegende Unternehmen innerhalb der Gruppe, die im EWR ansässig sind: der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

für außerhalb des EWR ansässige, nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen innerhalb der Gruppe wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166-1 Alpha-2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

C0070

Art des ID-Codes des Rückversicherers

Art des im Element „Identifikationscode des Rückversicherers“ angegebenen Codes:

 

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

 

2 — Spezifischer Code

C0080

Gültigkeitsdauer (Beginn)

Geben Sie den Beginn des Rückversicherungsvertrags im Format JJJJ–MM–TT nach ISO 8601 an.

C0090

Gültigkeitsdauer (Ende)

Geben Sie das Ende des Rückversicherungsvertrags im Format JJJJ-MM-TT nach ISO 8601 an (d. h. den letzten Tag, an dem der Rückversicherungsvertrag in Kraft ist). Dieses Element ist nicht zu melden, wenn kein Ablaufdatum für den Vertrag existiert (z. B. wenn der Vertrag unbefristet läuft und von einer der Parteien mittels Kündigung beendet werden kann).

C0100

Währung des Vertrags

Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung der Zahlungen für den Rückversicherungsvertrag an.

C0110

Art des Rückversicherungsvertrags

Geben Sie die Art des Rückversicherungsvertrags an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Quote

 

2 — Variable Quote

 

3 — Summenexzedent

 

4 — Schadenexzedent (pro Ereignis und pro Risiko)

 

5 — Schadenexzedent (pro Risiko)

 

6 — Schadenexzedent (pro Ereignis)

 

7 — Schadenexzedent „Backup“ (Absicherung gegen Folgeereignisse, die bestimmte Katastrophen wie Überschwemmungen und Feuer mit sich bringen können)

 

8 — Schadenexzedent mit Basisrisiko

 

9 — Wiederauffüllung der Deckung (Reinstatement Cover)

 

10 — Jahresüberschaden (bezogen auf Jahresgesamtschadenlast) (Aggregate Excess of Loss)

 

11 — Schadenexzedent unbegrenzt (Unlimited Excess of Loss)

 

12 — Jahresüberschaden (Stop Loss)

 

13 — Sonstige proportionale Verträge

 

14 — Sonstige nichtproportionale Verträge

 

15 — Finanzrückversicherung

 

16 — Fakultative proportionale Rückversicherung

 

17 — Fakultative nichtproportionale Rückversicherung

Option 13 „Sonstige proportionale Verträge“ und Option 14 „Sonstige nichtproportionale Verträge“ können für Mischformen von Rückversicherungsverträgen verwendet werden.

C0120

Maximale Deckung durch den Rückversicherer im Rahmen des Vertrags

Bei Quoten- oder Summenexzedentenverträgen sind hier 100 % des für den gesamten Vertrag festgesetzten Höchstbetrags (z. B. 10 Mio. EUR) anzugeben. Im Falle einer unbegrenzten Deckung ist „-1“ einzutragen. Geben Sie bei Schadenexzedenten- oder Jahresüberschadenverträgen (XL- oder SL-Verträgen) die anfängliche Kapazität an.

Dieses Element muss in der Währung der Transaktion angegeben werden.

C0130

Einforderbare Beträge (netto)

Resultierender Betrag aus: vom Versicherer gezahlte, aber vom Rückversicherer noch nicht rückerstattete Versicherungsansprüche + vom Rückversicherer zu zahlende Provisionen + andere durch Verbindlichkeiten bereinigte Forderungen an den Rückversicherer. Bareinlagen sind ausgeschlossen und sind als erhaltene Garantien zu betrachten. Der Gesamtbetrag muss der Summe der Bilanzposten „Forderungen gegenüber Rückversicherern“ und „Verbindlichkeiten gegenüber Rückversicherern“ entsprechen.

C0140

Aus Rückversicherung insgesamt einforderbare Beträge

Vom Rückversicherer einforderbarer fälliger Gesamtbetrag zum Berichtsdatum. Dieser Betrag umfasst:

Prämienrückstellung für den Teil der künftigen Rückversicherungsprämie, die bereits an den Rückversicherer gezahlt wurde;

Schadenrückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle des Versicherers, für die vom Rückversicherer Zahlungen zu leisten sind, und/oder

versicherungstechnische Rückstellungen in der Höhe, die dem Anteil des Rückversicherers an den versicherungstechnischen Bruttorückstellungen entspricht.

C0150

Rückversicherungsergebnis (für rückversichertes Unternehmen)

Das Rückversicherungsergebnis für den Rückversicherer sollte wie folgt berechnet werden:

 

Vom rückversicherten Unternehmen insgesamt erhaltene Rückversicherungsprovisionen

minus

 

Vom rückversicherten Unternehmen gezahlte Brutto-Rückversicherungsprämien

plus

 

Versicherungsansprüche, für die der Rückversicherer im Berichtszeitraum Zahlungen geleistet hat

plus

 

Aus Rückversicherung insgesamt einforderbare Beträge am Ende des Berichtszeitraums

minus

 

Aus Rückversicherung insgesamt einforderbare Beträge zu Beginn des Berichtszeitraums

C0160

Geschäftsbereich

Geben Sie den Geschäftsbereich gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 an, für den die Rückversicherung erfolgt.. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Krankheitskostenversicherung

 

2 — Einkommensersatzversicherung

 

3 — Arbeitsunfallversicherung

 

4 — Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

 

5 — Sonstige Kraftfahrtversicherung

 

6 — See-, Luftfahrt- und Transportversicherung

 

7 — Feuer- und andere Sachversicherungen

 

8 — Allgemeine Haftpflichtversicherung

 

9 — Kredit- und Kautionsversicherung

 

10 — Rechtsschutzversicherung

 

11 — Beistand

 

12 — Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste

 

13 — Proportionale Krankheitskostenrückversicherung

 

14 — Proportionale Einkommensersatzrückversicherung

 

15 — Proportionale Arbeitsunfallrückversicherung

 

16 — Proportionale Kraftfahrzeughaftpflichtrückversicherung

 

17 — Proportionale Kraftfahrtrückversicherung

 

18 — Proportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung

 

19 — Proportionale Rückversicherung für Feuer- und andere Sachschäden

 

20 — Proportionale allgemeine Haftpflichtrückversicherung

 

21 — Proportionale Kredit- und Kautionsrückversicherung

 

22 — Proportionale Rechtsschutzrückversicherung

 

23 — Proportionale Beistandsrückversicherung

 

24 — Proportionale Rückversicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste

 

25 — Nichtproportionale Krankenrückversicherung

 

26 — Nichtproportionale Unfallrückversicherung

 

27 — Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung.

 

28 — Nichtproportionale Sachrückversicherung

 

29 — Versicherung mit Überschussbeteiligung

 

30 — Indexgebundene und fondsgebundene Versicherung

 

31 — Sonstige Lebensversicherung

 

32 — Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit Krankenversicherungsverpflichtungen

 

33 — Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit anderen Versicherungsverpflichtungen (mit Ausnahme von Krankenversicherungsverpflichtungen)

 

34 — Lebensrückversicherung

 

35 — Krankenversicherung

 

36 — Krankenrückversicherung

Wenn eine Rückversicherungsvereinbarung mehrere Geschäftsbereiche abdeckt, wählen Sie aus obenstehender Liste den bedeutendsten Geschäftsbereich.

S.36.04 — Gruppeninterne Transaktionen — Kostenteilung, Eventualverbindlichkeiten, außerbilanzielle Posten und andere Arten gruppeninterner Transaktionen

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Zweck dieses Meldebogens ist die Erfassung von Informationen über alle sonstigen gruppeninternen Transaktionen (bedeutende, außerordentlich bedeutende und auf jeden Fall zu meldende) gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG, die in den Meldebögen S.36.01 bis S.36.03 nicht erfasst wurden. Hierzu zählen unter anderem folgende Transaktionen:

interne Kostenteilung;

Eventualverbindlichkeiten (außer Derivaten);

außerbilanzielle Garantien;

alle sonstigen Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen oder natürlichen Personen, die der Gruppenaufsicht unterliegen.

Vom Versicherungsunternehmen ist dieser Meldebogen für alle bedeutenden, außerordentlich bedeutenden und auf jeden Fall zu meldenden gruppeninternen Transaktionen zwischen dem Einzelunternehmen und der gemischten Versicherungsholdinggesellschaft und ihren verbundenen Unternehmen auszufüllen.

In diesem Meldebogen sind gruppeninterne Transaktionen anzugeben, die

zu Beginn des Berichtszeitraums Geltung hatten,

während des Berichtszeitraums begonnen wurden und zum Zeitpunkt der Berichterstattung ausstanden,

während des Berichtszeitraums begonnen wurden und während des Berichtszeitraums abliefen oder fällig wurden.

Wenn gleichartige Transaktionen mit einem verbundenen Unternehmen aus der Meldung gruppeninterner Transaktionen ausgeschlossen werden können, da sie einzeln betrachtet die Schwellenwerte für bedeutende und außerordentliche bedeutende Transaktionen nicht überschreiten, müssen sie dennoch einzeln gemeldet werden, falls sie zusammengenommen die entsprechenden Schwellenwerte für bedeutende oder außerordentlich bedeutende gruppeninterne Transaktionen erreichen oder überschreiten.

Jede Transaktion ist separat zu melden.

Jede Erhöhung oder Aufstockung bedeutender gruppeninterner Transaktionen ist als separate gruppeninterne Transaktion zu melden, auch wenn die Aufstockung an sich unter dem entsprechenden Schwellenwert für bedeutende gruppeninterne Transaktionen liegt. Wenn ein Unternehmen beispielsweise das ursprüngliche Darlehen an ein anderes verbundenes Unternehmen erhöht, sollte die Erhöhung als separate Position ausgewiesen werden, wobei ihr Emissionsdatum als Datum der Aufstockung gilt.

Ist der Transaktionswert für die beiden Transaktionsparteien unterschiedlich (z. B. eine Transaktion in Höhe von 10 Mio. EUR zwischen A und B, bei der A 10 Mio. EUR ausweist, B jedoch nur 9,5 Mio. EUR infolge von Transaktionskosten in Höhe von 0,5 Mio. EUR erhält), sollte im Meldebogen der maximale Betrag als Transaktionsbetrag angegeben werden, in diesem Fall 10 Mio. EUR.

Im Falle einer Kette gruppeninterner Transaktionen (z. B. investiert A in B und B investiert in C) muss jedes Glied der Kette als separate gruppeninterne Transaktion gemeldet werden.

 

ELEMENT

HINWEISE

C0010

ID der gruppeninternen Transaktion

Eindeutiger interner Identifikationscode für jede gruppeninterne Transaktion. Dieser Code darf im Zeitverlauf nicht verändert werden.

C0020

Name des Anlegers/ Käufers/ Begünstigten

Eingetragener Name des Unternehmens, das den Vermögenswert/die Anlage kauft, in den Vermögenswert/die Anlage investiert oder die Leistung/Garantie erhält.

C0030

Identifikationscode des Anlegers/ Käufers/ Begünstigten

Der dem Anleger/Käufer/Begünstigten zugewiesene eindeutige Identifikationscode in dieser Rangfolge:

Rechtsträgerkennung (LEI);

Spezifischer Code

Spezifischer Code:

für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR und sonstige der Aufsicht unterliegende Unternehmen innerhalb der Gruppe, die im EWR ansässig sind: der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

für außerhalb des EWR ansässige, nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen innerhalb der Gruppe wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166-1 Alpha-2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

C0040

Art des ID-Codes des Anlegers/ Käufers/ Begünstigten

Art des im Element „Identifikationscode des Anlegers/Käufers/Begünstigten“ angegebenen Codes:

 

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

 

2 — Spezifischer Code

C0050

Name des Emittenten/ Verkäufers/ Anbieters

Eingetragener Name des Unternehmens, das den Vermögenswert/die Anlage verkauft, den Vermögenswert/die Anlage überträgt oder die Leistung/Garantie stellt.

C0060

Identifikationscode des Emittenten/ Verkäufers/ Anbieters

Der dem Emittenten/Verkäufer/Anbieter zugewiesene eindeutige Identifikationscode in dieser Rangfolge:

Rechtsträgerkennung (LEI);

Spezifischer Code

Spezifischer Code:

für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR und sonstige der Aufsicht unterliegende Unternehmen innerhalb der Gruppe, die im EWR ansässig sind: der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

für außerhalb des EWR ansässige, nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen innerhalb der Gruppe wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166-1 Alpha-2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

C0070

Art des ID-Codes des Emittenten/ Verkäufers/ Anbieters

Art des im Element „Identifikationscode des Emittenten/Verkäufers/Anbieters“ angegebenen Codes:

 

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

 

2 — Spezifischer Code

C0080

Art der Transaktion

Geben Sie die Art der Transaktion an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Eventualverbindlichkeiten

 

2 — Außerbilanzielle Posten

 

3 — Interne Kostenteilung

 

4 — Sonstiges

C0090

Emissionsdatum der Transaktion

Geben Sie das Datum im Format JJJJ–MM–TT nach ISO 8601 an, an dem die Transaktion/Emission in Kraft tritt.

C0100

Datum des Inkrafttretens der Vereinbarung/des Vertrags, die/der der Transaktion zugrunde liegt

Sofern anwendbar, geben Sie das Datum im Format JJJJ–MM–TT nach ISO 8601 an, an dem die Transaktion oder der der Transaktion zugrunde liegende Vertrag in Kraft tritt, wenn dieses Datum vom Transaktionsdatum abweicht. Stimmt dieses Datum mit dem Transaktionsdatum überein, ist das Transaktionsdatum anzugeben.

C0110

Ablaufdatum der Vereinbarung/des Vertrags, die/der der Transaktion zugrunde liegt

Sofern anwendbar, geben Sie das Datum im Format JJJJ–MM–TT nach ISO 8601 an, an dem die Vereinbarung oder der Vertrag endet. Wenn kein Ablaufdatum existiert, geben Sie „9999–12–31“ an.

C0120

Währung der Transaktion

Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, in der die Transaktion erfolgte.

C0130

Auslöseereignis

Sofern anwendbar, geben Sie eine kurze Beschreibung des Ereignisses an, das die Transaktion, die Zahlung, die Verbindlichkeit oder keine Aktion auslöst, z. B. das Ereignis, das eine Eventualverbindlichkeit zur Folge hat.

C0140

Wert der Transaktion/ Sicherheit/ Garantie

Wert der Transaktion, der gestellten Sicherheit oder der Eventualverbindlichkeit, die in der Solvabilität-II-Bilanz ausgewiesen wird.

Alle Elemente sind als Solvabilität-II-Wert zu melden. Ist der Solvabilität-II-Wert nicht verfügbar (z. B. Nicht-EWR-Tätigkeiten im Rahmen von Methode 2 in gleichwertigen Systemen oder Banken und Kreditinstituten), sind die nationalen oder branchenbezogenen Bewertungsregeln zu verwenden.

C0150

Möglicher Höchstwert der Eventualverbindlichkeiten

Der maximale potenzielle Wert (sofern möglich) der Eventualverbindlichkeiten in der Solvabilität-II-Bilanz, unabhängig von der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens (d. h. künftige Zahlungsströme zur Begleichung der Eventualverbindlichkeit über deren gesamte Laufzeit hinweg, diskontiert unter Verwendung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve).

C0160

Möglicher Höchstwert der Eventualverbindlichkeiten, die in der Solvabilität-II-Bilanz nicht aufgeführt sind

Geben Sie den maximalen Betrag der Eventualverbindlichkeiten an, die in der Solvabilität-II-Bilanz nicht aufgeführt sind, der vom Anbieter fällig sein kann.

C0170

Höchstbetrag der Kreditbriefe/ Garantien

Summe aller potenziellen Zahlungsströme, falls in Bezug auf die Garantien, die der Begünstigte (Zelle C0020) vom Anbieter (Zelle C0050) für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Unternehmens erhalten hat, sämtliche Auslöseereignisse eintreten würden (Garantien einschließlich Kreditbriefe und nicht ausgenutzte zugesagte Kreditlinien). In diesem Element sind keine Beträge einzuschließen, die bereits in C0150 und C0160 gemeldet werden.

C0180

Wert des Sicherungsvermögens

Wert des Sicherungsvermögens, für das Garantien erhalten werden.

In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden.


ANHANG III

Hinweise zu den Meldebögen für die Berichterstattung von Gruppen

Dieser Anhang enthält weitere Hinweise im Zusammenhang mit den Meldebögen aus Anhang I der vorliegenden Verordnung. In der ersten Tabellenspalte werden die zu berichtenden Elemente entsprechend den im Meldebogen in Anhang I angegebenen Spalten- und Zeilennummern aufgeführt.

Meldebögen, die gemäß den Hinweisen der verschiedenen Abschnitte dieses Anhangs auszufüllen sind, werden im gesamten Text dieses Anhangs als „dieser Meldebogen“ bezeichnet.

S.01.01 — Inhalt der Übermittlung

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Erstübermittlung sowie die vierteljährliche und jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil auf Gruppenebene.

Wenn eine gesonderte Begründung erforderlich ist, ist die Erläuterung nicht zusammen mit dem Meldebogen zu übermitteln, sondern im Dialog mit den zuständigen nationalen Behörden zu behandeln.

 

ELEMENT

HINWEISE

Z0010

Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio/übriger Teil

Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband („RFF“), ein Matching-Adjustment-Portfolio („MAP“) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Sonderverband/MAP

 

2 — Übriger Teil

Z0020

Fonds-/Portfolionummer

Wenn Element Z0010 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird vom Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.

Wenn Element Z0010 = 2, tragen Sie bitte „0“ ein.

C0010/R0010

S.01.02 — Basisinformationen — allgemein

Dieser Meldebogen ist ausnahmslos einzureichen. Die einzig mögliche Option ist:

1 — Vorgelegt

C0010/R0020

S.01.03 — Basisinformationen — Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Nicht vorgelegt, da kein Sonderverband oder MAP

 

13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0030

S.02.01 — Bilanz

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

6 — Befreiung nach Artikel 254 Absatz 2

 

13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0040

S.02.02 — Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nach Währung

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

3 — Nicht fällig laut Hinweisen im Meldebogen

 

13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0060

S.03.01 — Außerbilanzielle Posten — allgemein

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Nicht vorgelegt, da keine außerbilanziellen Posten

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0070

S.03.02 — Außerbilanzielle Posten — Liste der von der Gruppe erhaltenen unbeschränkten Garantien

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Nicht vorgelegt, da keine unbeschränkten Garantien erhalten

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0080

S.03.03 — Außerbilanzielle Posten — Liste der von der Gruppe ausgestellten unbeschränkten Garantien

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Nicht vorgelegt, da keine unbeschränkten Garantien ausgestellt wurden

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0110

S.05.01 — Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Geschäftsbereichen

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

6 — Befreiung nach Artikel 254 Absatz 2

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0120

S.05.02 — Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Ländern

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

3 — Nicht fällig laut Hinweisen im Meldebogen

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0130

S.06.01 — Zusammenfassung der Vermögenswerte

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

4 — Nicht fällig, da S.06.02 vierteljährlich übermittelt wird

 

5 — Nicht fällig, da S.06.02 jährlich übermittelt wird

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0140

S.06.02 — Liste der Vermögenswerte

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

6 — Befreiung nach Artikel 254 Absatz 2

 

7 — Nicht fällig, da keine wesentlichen Veränderungen seit der vierteljährlichen Meldung

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0150

S.06.03 — Organismen für gemeinsame Anlagen — Look-Through-Ansatz

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Nicht vorgelegt, da keine Organismen für gemeinsame Anlagen

 

6 — Befreiung nach Artikel 254 Absatz 2

 

7 — Nicht fällig, da keine wesentlichen Veränderungen seit der vierteljährlichen Meldung

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0160

S.07.01 — Strukturierte Produkte

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Nicht vorgelegt, da keine strukturierten Produkte

 

6 — Befreiung nach Artikel 254 Absatz 2

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0170

S.08.01 — Offene Derivate

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Nicht vorgelegt, da keine Transaktionen in Derivaten

 

6 — Befreiung nach Artikel 254 Absatz 2

 

7 — Nicht fällig, da keine wesentlichen Veränderungen seit der vierteljährlichen Meldung

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0180

S.08.02 — Transaktionen in Derivaten

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Nicht vorgelegt, da keine Transaktionen in Derivaten

 

6 — Befreiung nach Artikel 254 Absatz 2

 

7 — Nicht fällig, da keine wesentlichen Veränderungen seit der vierteljährlichen Meldung

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0190

S.09.01 — Erträge/Gewinne und Verluste im Berichtszeitraum

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0200

S.10.01 — Wertpapierleihgeschäfte und Repogeschäfte

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Nicht vorgelegt, da keine Wertpapierleihgeschäfte und Repogeschäfte

 

6 — Befreiung nach Artikel 254 Absatz 2

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0210

S.11.01 — Als Sicherheit gehaltene Vermögenswerte

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Nicht vorgelegt, da keine als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte

 

6 — Befreiung nach Artikel 254 Absatz 2

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0260

S.15.01 — Beschreibung der Garantien für variable Annuitäten

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Nicht vorgelegt, da keine variablen Annuitäten

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0270

S.15.02 — Absicherung der Garantien für variable Annuitäten

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Nicht vorgelegt, da keine variablen Annuitäten

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0370

S.22.01 — Auswirkung von langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Nicht vorgelegt, da keine langfristigen Garantien oder Übergangsmaßnahmen angewendet werden

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0410

S.23.01 — Eigenmittel

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

6 — Befreiung nach Artikel 254 Absatz 2

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0420

S.23.02 — Genaue Angaben über Eigenmittel nach Tiers

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0430

S.23.03 — Jährliche Bewegungen bei den Eigenmitteln

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0440

S.23.04 — Liste der Eigenmittelbestandteile

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0460

S.25.01 — Solvenzkapitalanforderung — für Gruppen, die die Standardformel verwenden

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt, da Verwendung der Standardformel („SF“)

 

2 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112

 

8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells („PIM“)

 

9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells („IM“)

 

13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0470

S.25.02 — Solvenzkapitalanforderung — für Gruppen, die die Standardformel und ein internes Partialmodell verwenden

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

 

10 — Nicht vorgelegt, da Verwendung der Standardformel

 

13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0480

S.25.03 — Solvenzkapitalanforderung — für Gruppen, die interne Vollmodelle verwenden

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

 

10 — Nicht vorgelegt, da Verwendung der Standardformel

 

13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0500

S.26.01 — Solvenzkapitalanforderung — Marktrisiko

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Nicht vorgelegt, da kein solches Risiko

 

8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

 

9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

 

11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

 

13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0510

S.26.02 — Solvenzkapitalanforderung — Gegenparteiausfallrisiko

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Nicht vorgelegt, da kein solches Risiko

 

8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

 

9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

 

11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

 

13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0520

S.26.03 — Solvenzkapitalanforderung — lebensversicherungstechnisches Risiko

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Nicht vorgelegt, da kein solches Risiko

 

8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

 

9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

 

11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

 

13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0530

S.26.04 — Solvenzkapitalanforderung — krankenversicherungstechnisches Risiko

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Nicht vorgelegt, da kein solches Risiko

 

8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

 

9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

 

11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

 

13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0540

S.26.05 — Solvenzkapitalanforderung — nichtlebensversicherungstechnisches Risiko

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Nicht vorgelegt, da kein solches Risiko

 

8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

 

9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

 

11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

 

13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0550

S.26.06 — Solvenzkapitalanforderung — operationelles Risiko

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

 

9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

 

11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

 

13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0560

S.26.07 — Solvenzkapitalanforderung — Vereinfachungen

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Nicht vorgelegt, da keine vereinfachte Berechnung angewendet wird

 

8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

 

9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

 

11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

 

13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0570

S.27.01 — Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Nichtlebensversicherung und Krankenversicherung

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Nicht vorgelegt, da kein solches Risiko

 

8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

 

9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

 

11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

 

13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0680

S.31.01 — Anteil der Rückversicherer (einschließlich Finanzrückversicherung und Zweckgesellschaften)

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Nicht vorgelegt, da kein Rückversicherungsgeschäft

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0690

S.31.02 — Zweckgesellschaften (SPV)

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Nicht vorgelegt, da keine Zweckgesellschaften (SPV)

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0700

S.32.01 — Unternehmen der Gruppe

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0710

S.33.01 — Anforderungen für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auf Einzelebene

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0720

S.34.01 — Anforderungen für andere der Aufsicht bzw. nicht der Aufsicht unterliegende Finanzunternehmen, einschließlich Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, auf Einzelebene

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Nicht vorgelegt, da kein Nicht-(Rück-)Versicherungsgeschäft in der Gruppe;

 

0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0730

S.35.01 — Beitrag zu den versicherungstechnischen Rückstellungen der Gruppe

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0740

S.36.01 — Gruppeninterne Transaktionen — Eigenkapitaltransaktionen, Übertragung von Schulden und Vermögenswerten

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Nicht vorgelegt, da keine gruppeninternen Eigenkapitaltransaktionen und kein Transfer von Schulden und Vermögenswerten

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0750

S.36.02 — Gruppeninterne Transaktionen — Derivate

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Nicht vorgelegt, da keine gruppeninternen Transaktionen in Bezug auf Derivate

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0760

S.36.03 — Gruppeninterne Transaktionen — interne Rückversicherung

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Nicht vorgelegt, da keine gruppeninternen Transaktionen in Bezug auf interne Rückversicherungen

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0770

S.36.04 — Gruppeninterne Transaktionen — Kostenteilung, Eventualverbindlichkeiten, außerbilanzielle Posten und andere Arten gruppeninterner Transaktionen

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Nicht vorgelegt, da keine gruppeninternen Transaktionen zu Kostenteilung, Eventualverbindlichkeiten, außerbilanziellen Posten oder andere Arten gruppeninterner Transaktionen

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0780

S.37.01 — Risikokonzentration

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Nicht vorgelegt, da unterhalb der von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde festgelegten Schwelle

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0790

SR.02.01 — Bilanz

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Nicht vorgelegt, da keine Sonderverbände/MAP

 

13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

 

14 — Nicht vorgelegt, da Bezug auf MAP-Fonds

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0840

SR.25.01 — Solvenzkapitalanforderung — für Gruppen, die die Standardformel verwenden

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt, da Verwendung der Standardformel

 

2 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112

 

8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

 

9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

 

13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0850

SR.25.02 — Solvenzkapitalanforderung — für Gruppen, die die Standardformel und ein internes Partialmodell verwenden

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

 

10 — Nicht vorgelegt, da Verwendung der Standardformel

 

13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0860

SR.25.03 — Solvenzkapitalanforderung — IM

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

 

10 — Nicht vorgelegt, da Verwendung der Standardformel

 

13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0870

SR.26.01 — Solvenzkapitalanforderung — Marktrisiko

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Kein solches Risiko

 

8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

 

9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

 

11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

 

13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0880

SR.26.02 — Solvenzkapitalanforderung — Gegenparteiausfallrisiko

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Kein solches Risiko

 

8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

 

9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

 

11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

 

13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0890

SR.26.03 — Solvenzkapitalanforderung — lebensversicherungstechnisches Risiko

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Kein solches Risiko

 

8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

 

9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

 

11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

 

13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0900

SR.26.04 — Solvenzkapitalanforderung — krankenversicherungstechnisches Risiko

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Kein solches Risiko

 

8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

 

9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

 

11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

 

13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0910

SR.26.05 — Solvenzkapitalanforderung — nichtlebensversicherungstechnisches Risiko

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Kein solches Risiko

 

8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

 

9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

 

11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

 

13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0920

SR.26.06 — Solvenzkapitalanforderung — operationelles Risiko

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

 

9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

 

11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

 

13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0930

SR.26.07 — Solvenzkapitalanforderung — Vereinfachungen

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Nicht vorgelegt, da keine vereinfachte Berechnung angewendet wird

 

8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

 

9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

 

11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

 

13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0940

SR.27.01 — Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Nichtleben

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Nicht vorgelegt, da kein solches Risiko

 

8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

 

9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

 

11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

 

13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

S.01.02 — Basisinformationen

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Erstübermittlung sowie die vierteljährliche und jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen.

 

ELEMENT

HINWEISE

C0010/R0010

Name des beteiligten Unternehmens

Eingetragener Name des an der Spitze der Gruppe von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen stehenden beteiligten Unternehmens oder der entsprechenden Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft. Diese Angaben müssen in allen Übermittlungen übereinstimmen.

C0010/R0020

Gruppenidentifikationscode

Identifikationscode des beteiligten Unternehmens nach absteigender Priorität:

Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier, LEI)

Auf dem lokalen Markt verwendeter, von der nationalen Aufsichtsbehörde vergebener Identifikationscode

C0010/R0030

Art des Codes der Gruppe

Art des ID-Codes, der für das Element „Gruppenidentifikationscode“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

 

2 — Spezifischer Code

C0010/R0050

Land der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde

Anzugeben ist der Code nach ISO 3166–1 Alpha–2 des Landes der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde.

C0010/R0060

Angaben zur Untergruppe

Geben Sie an, ob sich die Angaben auf eine Untergruppe gemäß Artikel 216 der Richtlinie 2009/138/EG beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Angaben beziehen sich nicht auf Untergruppe

 

2 — Angaben beziehen sich auf Untergruppe

C0010/R0070

Berichtssprache

Geben Sie den aus zwei Buchstaben bestehenden ISO-639-1-Code der Sprache an, die Sie für die Übermittlung verwenden.

C0010/R0080

Berichtsübermittlungsdatum

Geben Sie den ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums an, an dem die Angaben an die Aufsichtsbehörde übermittelt wurden.

C0010/R0090

Berichtsstichtag

Geben Sie den ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums an, das für den letzten Tag des Berichtszeitraums steht.

C0010/R0100

Reguläre/Ad–hoc-Übermittlung

Geben Sie an, ob Sie Ihre Angaben im Rahmen der regulären Übermittlung oder ad hoc übermitteln. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Reguläre Übermittlung

 

2 — Ad-hoc-Übermittlung

C0010/R0110

Berichtswährung

Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, die im Bericht für Geldbeträge verwendet wird.

C0010/R0120

Rechnungslegungsstandards

Angabe des Rechnungslegungsstandards, der den Einträgen im Meldebogen S.02.01 und der Bewertung im gesetzlichen Abschluss zugrunde liegt. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — IFRS-Rechnungslegungsstandards

 

2 — Nationale Rechnungslegungsvorschriften

C0010/R0130

Berechnungsmethode der SCR für die Gruppe

Geben Sie an, mit welcher Methode die Solvenzkapitalanforderung (SCR) für die Gruppe berechnet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Standardformel

 

2 — Internes Partialmodell

 

3 — Internes Vollmodell

C0010/R0140

Verwendung gruppenspezifischer Parameter

Geben Sie an, ob die Gruppe ihre Berichtszahlen anhand gruppenspezifischer Parameter bestimmt. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Verwendung gruppenspezifischer Parameter

 

2 — Keine Verwendung gruppenspezifischer Parameter

C0010/R0150

Sonderverbände

Geben Sie an, ob die Gruppe über ihre Tätigkeit nach Sonderverbänden aufgeschlüsselt berichtet. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Bericht über die Tätigkeit nach Sonderverbänden

 

2 — Kein Bericht über die Tätigkeit nach Sonderverbänden

C0010/R0160

Methode zur Berechnung der Gruppensolvabilität

Geben Sie an, nach welcher Methode die Gruppensolvabilität berechnet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Ausschließliche Verwendung von Methode 1

 

2 — Ausschließliche Verwendung von Methode 2

 

3 — Verwendung einer Kombination von Methode 1 und Methode 2

C0010/R0170

Matching-Anpassung

Geben Sie an, ob die Gruppe ihre Berichtszahlen mit Hilfe der Matching-Anpassung („MA“) bestimmt. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Verwendung der Matching-Anpassung

 

2 — Keine Verwendung der Matching-Anpassung

C0010/R0180

Volatilitätsanpassung

Geben Sie an, ob die Gruppe ihre Berichtszahlen mit Hilfe der Volatilitätsanpassung bestimmt. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Verwendung der Volatilitätsanpassung

 

2 — Keine Verwendung der Volatilitätsanpassung

C0010/R0190

Übergangsmaßnahme bei risikofreien Zinssätzen

Geben Sie an, ob die Gruppe bei ihren Berichtszahlen von der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Gebrauch macht. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Verwendung der Übergangsmaßnahme beim risikofreien Zinssatz

 

2 — Keine Verwendung der Übergangsmaßnahme beim risikofreien Zinssatz

C0010/R0200

Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

Geben Sie an, ob die Gruppe bei ihren Berichtszahlen vorübergehend einen Abzug bei versicherungstechnischen Rückstellungen geltend macht. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 –Verwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

 

2 — Keine Verwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

C0010/R0210

Erstübermittlung oder erneute Übermittlung

Geben Sie an, ob es sich um eine Erstübermittlung oder eine erneute Übermittlung mit Bezug auf eine bereits zu einem Berichtsstichtag erfolgte Übermittlung handelt. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Erstübermittlung

 

2 — Erneute Übermittlung

S.01.03 — Basisinformationen — Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Erstübermittlung und die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen.

Alle Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios sollten aufgeführt werden, unabhängig davon, ob sie für die Zwecke der Übermittlung wesentlich sind.

In der ersten Tabelle sind alle Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios aufzuführen. Falls ein Sonderverband durch sein Matching-Adjustment-Portfolio nicht vollständig abgedeckt wird, sind drei Fonds aufzuführen: einer für den Sonderverband, einer für das MAP innerhalb des Sonderverbands und einer für den übrigen Teil des Verbands (dies gilt entsprechend auch für den umgekehrten Fall, in dem einem MAP ein Sonderverband zugewiesen ist).

In der zweiten Tabelle werden die Beziehungen zwischen den Fonds gemäß dem vorstehenden Absatz dargelegt. In der zweiten Tabelle sind nur Fonds aufzuführen, die solche Beziehungen aufweisen.

Bei der Gruppenberichterstattung sind folgende spezifische Anforderungen zu erfüllen:

a)

Diese Angaben sind zu übermitteln, wenn die in Artikel 230 der Solvabilität-II-Richtlinie festgelegte Methode 1 verwendet wird, und zwar entweder ausschließlich oder in Kombination mit der in Artikel 233 derselben Richtlinie festgelegten Methode 2.

b)

Wenn die Methoden kombiniert werden, sind diese Angaben nur für den Teil der Gruppe zu übermitteln, für den sie mit der in Artikel 230 der Solvabilität-II-Richtlinie festgelegten Methode 1 berechnet werden, außerdem gilt:

c)

Für Gruppen, bei denen ausschließlich die in Artikel 233 der Solvabilität-II-Richtlinie festgelegte Methode 2 verwendet wird, sind diese Angaben nicht zu übermitteln.

 

ELEMENT

HINWEISE

Liste aller Sonderverbände/MAP (Überschneidungen zulässig)

C0010

Eingetragener Name des Unternehmens

Geben Sie den eingetragenen Namen des in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmens an, das den Sonderverband/das MAP hält.

C0020

Identifikationscode des Unternehmens

Identifikationscode des Unternehmens nach absteigender Priorität:

Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier, LEI)

Spezifischer Code

Wenn das Unternehmen die Option „Spezifischer Code“ wählt, ist Folgendes zu beachten:

Für in die Gruppenaufsicht einbezogene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR: der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der von der für das Unternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde vergeben wird

Für außerhalb des EWR ansässige Unternehmen und nicht regulierte Unternehmen, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind, wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an Unternehmen, die nicht im EWR ansässig sind, sowie an nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte folgendes Format durchgehend eingehalten werden:

Identifikationscode des Unternehmens + Code des Herkunftslandes des Unternehmens gemäß ISO 3166–1 Alpha–2 + 5 Ziffern

C0030

Art des ID-Codes des Unternehmens

Art des ID-Codes, der für das Element „Identifikationscode des Unternehmens“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

 

2 — Spezifischer Code

C0040

Fonds-/Portfolionummer

Die vom Unternehmen vergebene Nummer, die der einmaligen Nummer entspricht, mit dem jeder Sonderverband und jedes Matching-Portfolio bezeichnet werden. Diese Nummer ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten und auch in anderen Meldebögen zur Kennzeichnung der Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios zu verwenden.

C0050

Name des Sonderverbands/ Matching-Adjustment-Portfolios

Geben Sie den Namen des Sonderverbands und des Matching-Adjustment-Portfolios an.

Wenn möglich (wenn ein Zusammenhang mit einem gehandelten Produkt besteht), ist der Handelsname zu verwenden. Wenn dies nicht möglich ist, weil der Fonds z. B. mit mehreren gehandelten Produkten zusammenhängt, ist ein anderer Name zu verwenden.

Der Name muss einmalig sein und im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

C0060

Sonderverband/MAP/übriger Teil eines Fonds

Geben Sie an, ob es sich um einen Sonderverband oder ein Matching-Portfolio handelt. Falls in einen Fonds weitere Fonds eingebettet sind, ist an dieser Stelle die Art jedes solchen Fonds bzw. Unterfonds anzugeben. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Sonderverband

 

2 — Matching-Portfolio

 

3 — Übriger Teil eines Fonds

C0070

Sonderverband/MAP mit Unterfonds (Sonderverband/MAP)

Geben Sie an, ob der angegebene Fonds eingebettete Unterfonds enthält. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Fonds enthält eingebettete Unterfonds

 

2 — Fonds enthält keine eingebetteten Unterfonds

Bei Option 1 ist nur der „Mutterfonds“ anzugeben.

C0080

Wesentlichkeit

Geben Sie an, ob der Sonderverband oder das Matching-Portfolio für die Zwecke der detaillierten Informationsübermittlung wesentlich sind. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Wesentlich

 

2 — Nicht wesentlich

Falls in den Fonds weitere Fonds eingebettet sind, ist dieses Element nur für den „Mutterfonds“ anzugeben.

C0090

Artikel 304

Geben Sie an, ob es sich um einen Sonderverband nach Artikel 304 der Solvabilität-II-Richtlinie handelt. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

 

1 — Sonderverband nach Artikel 304 — mit der Option eines Untermoduls des Aktienrisikos

 

2 — Sonderverband nach Artikel 304 — ohne die Option eines Untermoduls des Aktienrisikos

 

3 — Kein Sonderverband nach Artikel 304

Liste der Sonderverbände/MAP mit Unterfonds (Sonderverband/MAP)

C0100

Nummer des Sonderverbands/MAP mit Unterfonds

Geben Sie für die Fonds, in die andere Fonds eingebettet sind (Option 1 in Element C0070), die in Element C0040 eingetragene Nummer an.

Der Fonds ist für so viele Zeilen zu wiederholen, wie zur Angabe der eingebetteten Fonds erforderlich.

C0110

Nummer des Unterfonds (Sonderverband/MAP)

Geben Sie die in Element C0040 eingetragene Nummer des Fonds an, der in andere Fonds eingebettet ist.

C0120

Unterfonds (Sonderverband/MAP)

Geben Sie die Art des Fonds an, der in andere Fonds eingebettet ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Sonderverband

 

2 — Matching-Portfolio

S.02.01 — Bilanz

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Erstübermittlung sowie die vierteljährliche und jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen, Sonderverbände und den übrigen Teil.

Dieser Meldebogen ist auszufüllen, wenn Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode) verwendet wird. Anteile an verbundenen Unternehmen, die nicht gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 zeilenweile konsolidiert sind, sind ebenso wie Anteile an Unternehmen, die bei einer Kombination beider Methoden durch Methode 2 einbezogen werden, unter „Anteile an verbundenen Unternehmen, einschließlich Beteiligungen“ anzugeben.

Der Meldebogen SR.02.01 ist in Bezug auf Sonderverbände/MAP von Unternehmen, die eine Konsolidierung gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 vornehmen, nur auszufüllen, wenn Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) verwendet wird, entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode).

Die Spalte „Solvabilität-II-Wert“ (C0010) ist anhand der Bewertungsgrundsätze auszufüllen, die in der Richtlinie 2009/138/EG, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 und den technischen Standards und Leitlinien zu Solvabilität II dargelegt sind.

In Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschuss“ (C0020) gelten die Ansatz- und Bewertungsmethoden, die von den Gruppen in ihren gesetzlichen Abschlüssen gemäß den nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder den IFRS, sofern diese als nationale Rechnungslegungsvorschriften anerkannt werden, angewendet werden. Diese Spalte ist grundsätzlich obligatorisch. In den spezifischen Fällen, in denen die Gruppe keine gesetzlichen Abschlüsse gemäß den nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder den IFRS erstellt, sollte diese besondere Situation mit der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde erörtert werden. Auf dem Meldebogen SR02.01 ist diese Spalte nur auszufüllen, wenn das nationale Recht für Sonderverbände gesetzliche Abschlüsse vorschreibt.

Generell gilt, dass in der Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ jeder Posten einzeln aufzuführen ist.

Für die Angabe aggregierter Zahlen, falls keine separaten Zahlen verfügbar sind, sind in der Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ gepunktete Zeilen vorgesehen.

 

ELEMENT

HINWEISE

Vermögenswerte

Z0020

Sonderverband oder übriger Teil

Angabe, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Sonderverband

 

2 — Übriger Teil

Z0030

Fondsnummer

Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird von der Gruppe vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.

Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte „0“ ein.

C0020/R0010

Geschäfts- oder Firmenwert

Immaterieller Vermögenswert, der sich aus einem Unternehmenszusammenschluss ergibt und den wirtschaftlichen Wert der Vermögenswerte reflektiert, die bei einem Unternehmenszusammenschluss nicht einzeln identifiziert oder gesondert anerkannt werden können.

C0020/R0020

Abgegrenzte Abschlusskosten

Abschlusskosten mit Bezug auf Verträge, die zum Bilanzstichtag in Kraft waren und die von einem laufenden auf spätere Berichtszeiträume vorgetragen werden, da sie sich auf nicht abgelaufene Risikoperioden beziehen. In Bezug auf das Lebensversicherungsgeschäft werden Abschlusskosten abgegrenzt, wenn ihre Einziehung wahrscheinlich ist.

C0010–C0020/R0030

Immaterielle Vermögenswerte

Immaterielle Vermögenswerte außer dem Geschäfts- oder Firmenwert. Ein identifizierbarer nicht monetärer Vermögenswert ohne physische Substanz.

C0010–C0020/R0040

Latente Steueransprüche

Latente Steueransprüche sind die Beträge an Ertragsteuern, die in künftigen Perioden erstattungsfähig sind und aus

(a)

abzugsfähigen temporären Differenzen,

(b)

dem Vortrag noch nicht genutzter steuerlicher Verluste und/oder

(c)

dem Vortrag noch nicht genutzter steuerlicher Gewinne resultieren.

C0010–C0020/R0050

Überschuss bei den Altersversorgungsleistungen

Dies ist der gesamte Nettoüberschuss im Zusammenhang mit dem Altersversorgungssystem für Mitarbeiter.

C0010–C0020/R0060

Immobilien, Sachanlagen und Vorräte für den Eigenbedarf

Zur ständigen Nutzung bestimmte Sachanlagen und Eigentumswerte, die von der Gruppe für den Eigenbedarf genutzt werden. Einschließlich im Bau befindlicher zur Eigennutzung vorgesehener Immobilien.

C0010–C0020/R0070

Anlagen (außer Vermögenswerten für indexgebundene und fondsgebundene Verträge)

Dies ist die Gesamtsumme der Anlagen außer Vermögenswerten für index- und fondsgebundene Verträge.

C0010–C0020/R0080

Immobilien (außer zur Eigennutzung)

Wert der nicht zur Eigennutzung vorgesehenen Immobilien. Einschließlich im Bau befindlicher nicht zur Eigennutzung vorgesehener Immobilien.

C0010–C0020/R0090

Anteile an verbundenen Unternehmen, einschließlich Beteiligungen

Beteiligungen gemäß Artikel 13 Absatz 20 und Beteiligungen an verbundenen Unternehmen gemäß Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG.

Beziehen sich Teile der Vermögenswerte im Zusammenhang mit Beteiligungen und verbundenen Unternehmen auf fonds- und indexgebundene Verträge, sind diese unter „Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge“ in C0010–C0020/R0220 anzugeben.

Als Anteile an verbundenen Unternehmen, einschließlich Beteiligungen auf Gruppenebene, gelten:

Anteile an verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften, die keine Tochterunternehmen des Mutterunternehmens sind, gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35;

Anteile an verbundenen Unternehmen aus anderen Finanzbranchen gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35;

andere verbundene Unternehmen gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35;

Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften, die durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden (bei Verwendung einer Kombination der Methoden).

C0010–C0020/R0100

Aktien

Dies ist der Gesamtbetrag der notierten und nicht notierten Aktien

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung nach notierten und nicht notierten Eigenkapitalinstrumenten vorgenommen, so muss in dieser Position die Summe ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0110

Aktien — notiert

Aktien, die Eigenkapital von Gesellschaften darstellen, d. h. die Eigentümerschaft an einer Gesellschaft widerspiegeln, gehandelt an einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems gemäß der Definition in Richtlinie 2004/39/EG.

Ausgenommen sind Anteile an verbundenen Unternehmen, einschließlich Beteiligungen.

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung nach notierten und nicht notierten Aktien vorgenommen, so muss diese Position nicht ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0120

Aktien — nicht notiert

Aktien, die Eigenkapital von Gesellschaften darstellen, d. h. die Eigentümerschaft an einer Gesellschaft widerspiegeln, nicht gehandelt an einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems gemäß der Definition in Richtlinie 2004/39/EG.

Ausgenommen sind Anteile an verbundenen Unternehmen, einschließlich Beteiligungen.

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung nach notierten und nicht notierten Aktien vorgenommen, so muss diese Position nicht ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0130

Anleihen

Dies ist der Gesamtbetrag der Staatsanleihen, Unternehmensanleihen, strukturierten Schuldtitel und besicherten Wertpapiere.

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung der Anleihen vorgenommen, so muss in dieser Position die Summe ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0140

Staatsanleihen

Anleihen, die von öffentlicher Hand begeben werden, sei es von Zentralstaaten, supranationalen staatlichen Institutionen, Regionalregierungen oder Kommunalverwaltungen, und Anleihen, die vollständig, vorbehaltlos und unwiderruflich von der Europäischen Zentralbank, den Zentralstaaten der Mitgliedstaaten und den Zentralbanken garantiert werden, die auf die einheimische Währung dieses Zentralstaats und der Zentralbank lauten und aus dieser Währung finanziert sind, und Anleihen, die von multilateralen Entwicklungsbanken gemäß Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder internationalen Organisationen gemäß Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 garantiert werden, wobei die Garantie die Anforderungen nach Artikel 215 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erfüllt.

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung in Anleihen, strukturierte Produkte und besicherte Wertpapiere vorgenommen, so muss diese Position nicht ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0150

Unternehmensanleihen

Von Unternehmen begebene Anleihen.

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung in Anleihen, strukturierte Produkte und besicherte Wertpapiere vorgenommen, so muss diese Position nicht ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0160

Strukturierte Schuldtitel

Hybride Wertpapiere, die ein festverzinsliches Wertpapier (Rendite in Form fester Zahlungen) mit einer Reihe von derivativen Komponenten kombinieren. Ausgenommen von dieser Kategorie sind festverzinsliche Wertpapiere, die von Staaten ausgegeben werden. Betrifft Wertpapiere, in die Derivate gleich welcher Kategorie eingebettet sind, einschließlich Credit Default Swaps („CDS“), Constant Maturity Swaps („CMS“) und Credit Default Options („CDOp“). Vermögenswerte dieser Kategorie werden nicht entbündelt.

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung in Anleihen, strukturierte Produkte und besicherte Wertpapiere vorgenommen, so muss diese Position nicht ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0170

Besicherte Wertpapiere

Wertpapiere, deren Wert und Zahlungen von einem Portfolio zugrunde liegender Vermögenswerte abgeleitet sind. Dazu gehören Asset Backed Securities („ABS“), Mortgage Backed Securities („MBS“), Commercial Mortgage Backed Securities („CMBS“), Collateralised Debt Obligations („CDO“), Collateralised Loan Obligations („CLO“) und Collateralised Mortgage Obligations („CMO“).

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung in Anleihen, strukturierte Produkte und besicherte Wertpapiere vorgenommen, so muss diese Position nicht ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0180

Organismen für gemeinsame Anlagen

Ein Organismus für gemeinsame Anlagen ist ein Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren („OGAW“) gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder ein alternativer Investmentfonds (AIF) gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates.

C0010–C0020/R0190

Derivate

Ein Derivat ist ein Finanzinstrument oder ein anderer Kontrakt mit allen drei nachstehenden Merkmalen:

(a)

Seine Wertentwicklung ist an einen bestimmten Zinssatz, den Preis eines Finanzinstruments, einen Rohstoffpreis, Wechselkurs, Preis- oder Zinsindex, ein Bonitätsrating, einen Kreditindex oder eine ähnliche Variable gekoppelt, sofern bei einer nicht finanziellen Variablen diese nicht spezifisch für eine der Vertragsparteien ist (auch „Basiswert“ genannt).

(b)

Es erfordert keine Anfangsauszahlung oder eine, die im Vergleich zu anderen Vertragsformen, von denen zu erwarten ist, dass sie in ähnlicher Weise auf Änderungen der Marktbedingungen reagieren, geringer ist.

(c)

Es wird zu einem späteren Zeitpunkt beglichen.

Hier wird nur ein positiver Solvabilität-II-Wert des Derivats zum Zeitpunkt der Berichterstattung ausgewiesen (bei einem negativen Wert siehe R0790).

C0010–C0020/R0200

Einlagen außer Zahlungsmitteläquivalenten

Einlagen außer Zahlungsmitteläquivalenten, die vor einem bestimmten Fälligkeitstermin nicht als Zahlungsmittel verwendet werden können und nicht ohne erhebliche Einschränkung oder Vertragsstrafe in Valuta oder jederzeit verfügbare Einlagen umgewandelt werden können.

C0010–C0020/R0210

Sonstige Anlagen

Sonstige Anlagen, die nicht unter die vorgenannten Anlagen fallen.

C0010–C0020/R0220

Vermögenswerte für indexgebundene und fondsgebundene Verträge

Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge (klassifiziert in Geschäftsbereich 31 gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35).

C0010–C0020/R0230

Darlehen und Hypotheken

Gesamtbetrag der Darlehen und Hypotheken, d. h. finanzielle Vermögenswerte, die entstehen, wenn Gruppen besichert oder nicht besichert Mittel, einschließlich Cash-Pools, verleihen.

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung der Darlehen und Hypotheken vorgenommen, so muss in dieser Position die Summe ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0240

Policendarlehen

Policenbesicherte Darlehen an Versicherungsnehmer (Darlehen mit Versicherungsscheinen als Sicherheit).

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung in Policendarlehen, Hypothekendarlehen an Privatpersonen und sonstige Darlehen und Hypotheken vorgenommen, so muss diese Position nicht ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0250

Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen

Finanzielle Vermögenswerte, die entstehen, wenn Gläubiger besichert oder nicht besichert Mittel an Schuldner (Privatpersonen), einschließlich Cash-Pools, verleihen.

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung in Policendarlehen, Hypothekendarlehen an Privatpersonen und sonstige Darlehen und Hypotheken vorgenommen, so muss diese Position nicht ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0260

Sonstige Darlehen und Hypotheken

Nicht in Element R0240 oder R0250 einzureihende sonstige finanzielle Vermögenswerte, die entstehen, wenn Gläubiger besichert oder nicht besichert Mittel an Schuldner (Sonstige), einschließlich Cash-Pools, verleihen.

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung in Policendarlehen, Hypothekendarlehen an Privatpersonen und sonstige Darlehen und Hypotheken vorgenommen, so muss diese Position nicht ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0270

Einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen von:

Dies ist der Gesamtbetrag der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge. Entspricht dem Anteil der Rückversicherer an den versicherungstechnischen Rückstellungen, einschließlich Finanzrückversicherungen und Zweckgesellschaften.

C0010–C0020/R0280

Nichtlebensversicherungen und nach Art der Nichtlebensversicherungen betriebenen Krankenversicherungen

Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für Nichtlebensversicherungen und nach Art der Nichtlebensversicherung betriebene Krankenversicherungen.

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung nach Nichtlebensversicherungen außer Krankenversicherungen und nach Art der Nichtlebensversicherungen betriebenen Krankenversicherungen vorgenommen, so muss in dieser Position die Summe ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0290

Nichtlebensversicherungen außer Krankenversicherungen

Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft, außer versicherungstechnischen Rückstellungen für nach Art der Nichtlebensversicherung betriebene Krankenversicherungen.

C0010–C0020/R0300

Nach Art der Nichtlebensversicherung betriebene Krankenversicherungen

Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für nach Art der Nichtlebensversicherung betriebene Krankenversicherungen.

C0010–C0020/R0310

Lebensversicherungen und nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherungen außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen

Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für Lebensversicherungen und nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherungen, außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen.

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung nach Lebensversicherungen außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen und nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherungen vorgenommen, so muss in dieser Position die Summe ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0320

Nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherungen

Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherungen.

C0010–C0020/R0330

Lebensversicherungen außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen

Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für das Lebensversicherungsgeschäft, außer versicherungstechnischen Rückstellungen für nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherungen und für fonds- und indexgebundene Versicherungen.

C0010–C0020/R0340

Lebensversicherungen, fonds- und indexgebunden

Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für das fonds- und indexgebundene Lebensversicherungsgeschäft.

C0010–C0020/R0350

Depotforderungen

Depotforderungen im Zusammenhang mit dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft.

C0010–C0020/R0360

Forderungen gegenüber Versicherungen und Vermittlern

Beträge überfälliger Zahlungen von Versicherungsnehmern, Versicherern und anderen Akteuren im Versicherungsgeschäft, die nicht in die Zahlungszuflüsse der versicherungstechnischen Rückstellungen einbezogen werden.

Hierzu zählen Forderungen aus dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft.

C0010–C0020/R0370

Forderungen gegenüber Rückversicherern

Beträge überfälliger Zahlungen von Rückversicherern im Zusammenhang mit dem Rückversicherungsgeschäft, bei denen es sich nicht um aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge handelt.

Hierzu zählen beispielsweise: überfällige Beträge aus Forderungen von Rückversicherern im Zusammenhang mit regulierten Schäden von Versicherungsnehmern oder Begünstigten; Forderungen gegenüber Rückversicherern im Zusammenhang mit anderen Sachverhalten als Versicherungsfällen oder mit regulierten Versicherungsansprüchen, wie etwa Provisionen.

C0010–C0020/R0380

Forderungen (Handel, nicht Versicherung)

Dazu gehören Forderungen gegenüber Arbeitnehmern oder verschiedenen Geschäftspartnern (nicht versicherungsbezogen), einschließlich öffentlicher Körperschaften.

C0010–C0020/R0390

Eigene Anteile (direkt gehalten)

Dies ist der Gesamtbetrag der von der Gruppe direkt gehaltenen eigenen Anteile.

C0010–C0020/R0400

In Bezug auf Eigenmittelbestandteile fällige Beträge oder ursprünglich eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Mittel

Wert der in Bezug auf Eigenmittelbestandteile fälligen Beträge oder der ursprünglich eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Mittel.

C0010–C0020/R0410

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

Im Umlauf befindliche Banknoten und Münzen, die als allgemeines Zahlungsmittel verwendet werden, und Einlagen, die auf Verlangen zum Nennwert in Valuta umwandelbar sind und ohne Vertragsstrafe oder Einschränkung unmittelbar zur Zahlung per Scheck, Wechsel, Giroanweisung, Lastschrift oder mittels einer anderen Form der direkten Zahlung verwendet werden können.

Da Bankguthaben nicht aufgerechnet werden dürfen, werden in dieser Position ausschließlich positive Guthaben anerkannt; Kontokorrentkredite sind unter den Verbindlichkeiten auszuweisen, es sei denn, es besteht sowohl ein gesetzliches Recht auf Verrechnung als auch die nachweisliche Absicht zum Ausgleich auf Nettobasis.

C0010–C0020/R0420

Sonstige nicht an anderer Stelle ausgewiesene Vermögenswerte

Dies ist die Summe der sonstigen Vermögenswerte, die nicht bereits unter anderen Bilanzposten ausgewiesen sind.

C0010–C0020/R0500

Vermögenswerte insgesamt

Dies ist die Gesamtsumme aller Vermögenswerte.

Verbindlichkeiten

C0010–C0020/R0510

Versicherungstechnische Rückstellungen — Nichtlebensversicherung

Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft.

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung der versicherungstechnischen Rückstellungen für Nichtlebensversicherungen vorgenommen, also nicht nach Nichtlebensversicherungen (außer Krankenversicherungen) und (nach Art der Nichtlebensversicherungen betriebenen) Krankenversicherungen unterschieden, so muss in dieser Position die Summe ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0520

Versicherungstechnische Rückstellungen — Nichtlebensversicherung (außer Krankenversicherung)

Dies ist der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherung).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0530

Versicherungstechnische Rückstellungen — Nichtlebensversicherung (außer Krankenversicherung) — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies ist der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen (übertragbares/absicherbares Portfolio) für das Nichtlebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherung).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0540

Versicherungstechnische Rückstellungen — Nichtlebensversicherung (außer Krankenversicherung) — bester Schätzwert

Dies ist der Gesamtbetrag des besten Schätzwerts der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherung).

Der beste Schätzwert ist ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge anzugeben.

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0550

Versicherungstechnische Rückstellungen — Nichtlebensversicherung (außer Krankenversicherung) — Risikomarge

Dies ist der Gesamtbetrag der Risikomarge der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherung).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010–C0020/R0560

Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Nichtlebensversicherung)

Dies ist der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für Krankenversicherungen (nach Art der Nichtlebensversicherung).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0570

Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Nichtlebensversicherung) — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies ist der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen (übertragbares/absicherbares Portfolio) für das Krankenversicherungsgeschäft (nach Art der Nichtlebensversicherung).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0580

Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Nichtlebensversicherung) — bester Schätzwert

Dies ist der Gesamtbetrag des besten Schätzwerts der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Krankenversicherungsgeschäft (nach Art der Nichtlebensversicherung).

Der beste Schätzwert ist ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge anzugeben.

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0590

Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Nichtlebensversicherung) — Risikomarge

Dies ist der Gesamtbetrag der Risikomarge der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Krankenversicherungsgeschäft (nach Art der Nichtlebensversicherung).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010–C0020/R0600

Versicherungstechnische Rückstellungen — Lebensversicherung (außer fonds- und indexgebundenen Versicherungen)

Dies ist die Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Lebensversicherungsgeschäft (außer fonds- und indexgebundenen Versicherungen).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung der versicherungstechnischen Rückstellungen für Lebensversicherungen (außer fonds- und indexgebundenen Versicherungen) vorgenommen, also nicht nach (nach Art der Lebensversicherung betriebenen) Krankenversicherungen und Lebensversicherungen (außer fonds- und indexgebundenen Versicherungen) unterschieden, so muss in dieser Position die Summe ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0610

Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Lebensversicherung)

Dies ist der Gesamtbetrag aller versicherungstechnischen Rückstellungen für das Krankenversicherungsgeschäft (nach Art des Lebensversicherungsgeschäfts).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0620

Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Lebensversicherung) — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies ist der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen (übertragbares/absicherbares Portfolio) für das Krankenversicherungsgeschäft (nach Art des Lebensversicherungsgeschäfts).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0630

Versicherungstechnische Rückstellungen –Krankenversicherung (nach Art der Lebensversicherung) — bester Schätzwert

Dies ist der Gesamtbetrag des besten Schätzwerts aller versicherungstechnischen Rückstellungen für das Krankenversicherungsgeschäft (nach Art des Lebensversicherungsgeschäfts).

Der beste Schätzwert ist ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge anzugeben.

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0640

Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Lebensversicherung) — Risikomarge

Dies ist der Gesamtbetrag der Risikomarge der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Krankenversicherungsgeschäft (nach Art des Lebensversicherungsgeschäfts).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010–C0020/R0650

Versicherungstechnische Rückstellungen — Lebensversicherung (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen)

Dies ist der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Lebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0660

Versicherungstechnische Rückstellungen — Lebensversicherung (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen) — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies ist der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen (übertragbares/absicherbares Portfolio) für das Lebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0670

Versicherungstechnische Rückstellungen — Lebensversicherung (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen) — bester Schätzwert

Dies ist der Gesamtbetrag des besten Schätzwerts der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Lebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen).

Der beste Schätzwert ist ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge anzugeben.

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0680

Versicherungstechnische Rückstellungen — Lebensversicherung (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen) — Risikomarge

Dies ist der Gesamtbetrag der Risikomarge der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Lebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010–C0020/R0690

Versicherungstechnische Rückstellungen — fonds- und indexgebundene Versicherungen

Dies ist der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für das fonds- und indexgebundene Versicherungsgeschäft.

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0700

Versicherungstechnische Rückstellungen — fonds- und indexgebundene Versicherungen — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies ist der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen (übertragbares/absicherbares Portfolio) für das fonds- und indexgebundene Versicherungsgeschäft.

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0710

Versicherungstechnische Rückstellungen — fonds- und indexgebundene Versicherungen — bester Schätzwert

Dies ist der Gesamtbetrag des besten Schätzwerts der versicherungstechnischen Rückstellungen für das fonds- und indexgebundene Versicherungsgeschäft.

Der beste Schätzwert ist ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge anzugeben.

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0720

Versicherungstechnische Rückstellungen — fonds- und indexgebundene Versicherungen — Risikomarge

Dies ist der Gesamtbetrag der Risikomarge der versicherungstechnischen Rückstellungen für das fonds- und indexgebundene Versicherungsgeschäft.

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0020/R0730

Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen

Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen, die sich aus den nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder den IFRS für die Gruppe ergeben.

C0010/R0740

Eventualverbindlichkeiten

Definition von Eventualverbindlichkeiten:

a)

eine mögliche Verpflichtung, die aus vergangenen Ereignissen resultiert und deren Existenz durch das Eintreten oder Nichteintreten eines oder mehrerer unsicherer künftiger Ereignisse, die nicht vollständig in der Kontrolle des Unternehmens liegen, erst noch bestätigt wird, oder

b)

eine gegenwärtige Verpflichtung, die auf vergangenen Ereignissen beruht, selbst wenn

(i)

nicht wahrscheinlich ist, dass zu ihrer Begleichung ein Abfluss wirtschaftlich vorteilhafter Ressourcen erforderlich sein wird, oder

(ii)

die Höhe der Verpflichtung nicht ausreichend verlässlich geschätzt werden kann.

Die Höhe der Eventualverbindlichkeiten, die in der Bilanz angesetzt wird, richtet sich nach den in Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 niedergelegten Kriterien.

C0010–C0020/R0750

Andere Rückstellungen als versicherungstechnische Rückstellungen

Verbindlichkeiten mit ungewisser Fälligkeit oder Höhe des Betrags, außer den unter „Rentenzahlungsverpflichtungen“ ausgewiesenen Verbindlichkeiten.

Die Rückstellungen werden als Verbindlichkeiten erfasst (unter der Annahme, dass eine verlässliche Schätzung möglich ist), wenn sie Verpflichtungen darstellen und zur Erfüllung der Verpflichtungen ein Abfluss von Mitteln mit wirtschaftlichem Nutzen wahrscheinlich ist.

C0010–C0020/R0760

Rentenzahlungsverpflichtungen

Dies sind die gesamten Nettoverpflichtungen im Zusammenhang mit dem Altersversorgungssystem für Mitarbeiter.

C0010–C0020/R0770

Depotverbindlichkeiten

Beträge (z. B. Barmittel) aus dem in Rückdeckung gegebenen Geschäft oder Beträge, die vom Rückversicherer gemäß Rückversicherungsvertrag in Abzug gebracht wurden.

C0010–C0020/R0780

Latente Steuerschulden

Die latenten Steuerschulden sind die Beträge an Ertragsteuern, die in künftigen Perioden resultierend aus zu versteuernden temporären Differenzen zahlbar sind.

C0010–C0020/R0790

Derivate

Ein Derivat ist ein Finanzinstrument oder ein anderer Kontrakt mit allen drei nachstehenden Merkmalen:

(a)

Seine Wertentwicklung ist an einen bestimmten Zinssatz, den Preis eines Finanzinstruments, einen Rohstoffpreis, Wechselkurs, Preis- oder Zinsindex, ein Bonitätsrating, einen Kreditindex oder eine ähnliche Variable gekoppelt, sofern bei einer nicht finanziellen Variablen diese nicht spezifisch für eine der Vertragsparteien ist (auch „Basiswert“ genannt).

(b)

Es erfordert keine Anfangsauszahlung oder eine, die im Vergleich zu anderen Vertragsformen, von denen zu erwarten ist, dass sie in ähnlicher Weise auf Änderungen der Marktbedingungen reagieren, geringer ist.

(c)

Es wird zu einem späteren Zeitpunkt beglichen.

In dieser Position sind ausschließlich Derivatverbindlichkeiten auszuweisen (d. h. Derivate, die zum Zeitpunkt der Berichterstattung einen negativen Wert aufweisen). Derivative Vermögenswerte sind unter C0010 –C0020/R0190 anzugeben.

Unternehmen, deren nationale Rechnungslegungsvorschriften keine Bewertung von Derivaten vorsehen, müssen keine Bewertung im gesetzlichen Abschluss übermitteln.

C0010–C0020/R0800

Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

Verbindlichkeiten wie Hypotheken und Darlehen gegenüber Kreditinstituten, außer von Kreditinstituten gehaltenen Schuldverschreibungen (da die Gruppe nicht die Möglichkeit hat, alle Halter der von ihr ausgegebenen Schuldverschreibungen zu benennen) und nachrangigen Verbindlichkeiten. Kontokorrentkredite sind einzubeziehen.

C0010–C0020/R0810

Finanzielle Verbindlichkeiten außer Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

Verbindlichkeiten einschließlich von der Gruppe begebener Anleihen (unabhängig davon, ob sie von Kreditinstituten gehalten werden oder nicht), von der Gruppe selbst begebene strukturierte Schuldtitel sowie Hypotheken und Darlehen bei anderen Stellen als Kreditinstituten.

Nachrangige Verbindlichkeiten sind hier nicht einzubeziehen.

C0010–C0020/R0820

Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen und Vermittlern

Überfällige Verbindlichkeiten gegenüber Versicherten, Versicherern oder anderen Unternehmen im Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft, die jedoch keine versicherungstechnischen Rückstellungen sind.

Einschließlich überfälligen Verbindlichkeiten gegenüber (Rück-)Versicherungsvermittlern (zum Beispiel Vermittlern geschuldete, von der Gruppe jedoch noch nicht gezahlte Provisionen).

Nicht einbezogen werden Versicherungsgesellschaften geschuldete Darlehen und Hypotheken, die nicht mit dem Versicherungsgeschäft, sondern lediglich mit dem Finanzierungsbereich in Zusammenhang stehen (und daher als finanzielle Verbindlichkeiten auszuweisen sind).

Hierzu zählen Verbindlichkeiten aus dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft.

C0010–C0020/R0830

Verbindlichkeiten gegenüber Rückversicherern

Überfällige Verbindlichkeiten gegenüber Rückversicherern (insbesondere im Kontokorrentverkehr) außer Einlagen im Zusammenhang mit dem Rückversicherungsgeschäft, die nicht Bestandteil der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge sind.

Eingeschlossen sind Verbindlichkeiten gegenüber Rückversicherern im Zusammenhang mit zedierten Prämien.

C0010–C0020/R0840

Verbindlichkeiten (Handel, nicht Versicherung)

Dies ist der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten aus Lieferungen, hierzu gehören Beschäftigten, Lieferanten usw. geschuldete nicht versicherungsbezogene Beträge, parallel zu den Forderungen (Handel, nicht Versicherung) auf der Aktivseite; einschließlich öffentlicher Körperschaften.

C0010–C0020/R0850

Nachrangige Verbindlichkeiten

Nachrangige Verbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten, die im Falle der Abwicklung des Unternehmens erst nach den anderen Verbindlichkeiten rangieren. Dies ist die Summe der als Basiseigenmittel eingestuften und der bei den Basiseigenmitteln nicht berücksichtigten nachrangigen Verbindlichkeiten.

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung der nachrangigen Verbindlichkeiten nach Basiseigenmitteln und nicht Basiseigenmitteln vorgenommen, so muss in dieser Position die Summe ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0860

Nicht in den Basiseigenmitteln aufgeführte nachrangige Verbindlichkeiten

Nachrangige Verbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten, die im Falle der Abwicklung des Unternehmens erst nach den anderen Verbindlichkeiten rangieren. Hinter ihnen können noch weitere Schulden rangieren. An dieser Stelle sind nur die nachrangigen Verbindlichkeiten auszuweisen, die nicht als Basiseigenmittel eingestuft werden.

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung der nachrangigen Verbindlichkeiten nach Basiseigenmitteln und nicht Basiseigenmitteln vorgenommen, so muss in dieser Position die Summe nicht ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0870

In den Basiseigenmitteln aufgeführte nachrangige Verbindlichkeiten

Als Basiseigenmittel eingestufte nachrangige Verbindlichkeiten.

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung der nachrangigen Verbindlichkeiten nach Basiseigenmitteln und nicht Basiseigenmitteln vorgenommen, so muss in dieser Position die Summe nicht ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0880

Sonstige nicht an anderer Stelle ausgewiesene Verbindlichkeiten

Dies ist die Summe der sonstigen Verbindlichkeiten, die nicht bereits unter anderen Bilanzposten ausgewiesen sind.

C0010–C0020/R0900

Verbindlichkeiten insgesamt

Dies ist die Gesamtsumme aller Verbindlichkeiten.

C0010/R1000

Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

Dies ist der Gesamtüberschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten der Gruppe auf der Grundlage der Solvabilität-II-Bewertung. Wert der Vermögenswerte abzüglich der Verbindlichkeiten.

C0020/R1000

Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

(Bewertung im gesetzlichen Abschluss)

Gesamtüberschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten laut der Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“.

S.02.02 — Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nach Währung

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen.

Dieser Meldebogen ist gemäß der Bilanz (S.02.01) auszufüllen. Die Bewertungsgrundsätze sind in der Richtlinie 2009/138/EG, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 und den technischen Standards und Leitlinien zu Solvabilität II niedergelegt.

Dieser Meldebogen muss nicht übermittelt werden, wenn mehr als 90 % der Vermögenswerte und auch der Verbindlichkeiten in einer einzigen Währung gehalten werden.

Wird er eingereicht, sind die Angaben zur Berichtswährung unabhängig vom Betrag der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten obligatorisch. Die nach Währung aufgeschlüsselten Angaben müssen mindestens 90 % der gesamten Vermögenswerte und der gesamten Verbindlichkeiten ausmachen. Die übrigen 10 % können aggregiert werden. Wenn zur Einhaltung der 90-Prozent-Regel entweder Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten in einer bestimmten Währung berichtet werden müssen, dann sind sowohl die auf diese Währung lautenden Vermögenswerte als auch die auf diese Währung lautenden Verbindlichkeiten zu berichten.

 

ELEMENT

HINWEISE

C0010/R0010

Währungscode

Geben Sie für jede zu berichtende Währung den alphabetischen ISO-4217-Code an.

C0020/R0020

Gesamtwert aller Währungen — Anlagen (außer Vermögenswerten für index- und fondsgebundene Verträge)

Geben Sie den Gesamtwert der Anlagen (außer Vermögenswerten für index- und fondsgebundene Verträge) für sämtliche Währungen an.

Auf Gruppenebene erfolgte Beteiligungen an Unternehmen, auf die ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird (NCP), sind auf diesem Meldebogen im Element „Anlagen“ (R0020) anzugeben. Der Nettowert dieser Vermögenswerte ist je nach Landeswährung des Unternehmens in der entsprechenden Währungsspalte anzugeben.

C0030/R0020

Wert der Berichtswährung — Anlagen (außer Vermögenswerten für index- und fondsgebundene Verträge)

Geben Sie den Wert der Anlagen (außer Vermögenswerten für index- und fondsgebundene Verträge) für die Berichtswährung an.

C0040/R0020

Wert der sonstigen Währungen — Anlagen (außer Vermögenswerten für index- und fondsgebundene Verträge)

Geben Sie den Gesamtwert der Anlagen (außer Vermögenswerten für index- und fondsgebundene Verträge) für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden.

In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0020) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0020) nicht mit ein.

C0050/R0020

Wert der wesentlichen Währungen — Anlagen (außer Vermögenswerten für index- und fondsgebundene Verträge)

Geben Sie den Wert der Anlagen (außer Vermögenswerten für index- und fondsgebundene Verträge) für jede einzeln zu berichtende Währung an.

C0020/R0030

Gesamtwert aller Währungen — sonstige Vermögenswerte: Immobilien, Sachanlagen und Vorräte für den Eigenbedarf, Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, Policendarlehen, Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen und sonstige Darlehen und Hypotheken (außer index- und fondsgebundenen Verträgen)

Geben Sie den Gesamtwert der sonstigen Vermögenswerte an: Immobilien, Sachanlagen und Vorräte für den Eigenbedarf, Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, Policendarlehen, Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen und sonstige Darlehen und Hypotheken (außer index- und fondsgebundenen Verträgen) für sämtliche Währungen.

C0030/R0030

Wert der Berichtswährung — sonstige Vermögenswerte: Immobilien, Sachanlagen und Vorräte für den Eigenbedarf, Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, Policendarlehen, Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen und sonstige Darlehen und Hypotheken (außer index- und fondsgebundenen Verträgen)

Geben Sie den Wert der sonstigen Vermögenswerte an: Immobilien, Sachanlagen und Vorräte für den Eigenbedarf, Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, Policendarlehen, Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen und sonstige Darlehen und Hypotheken (außer index- und fondsgebundenen Verträgen) für die Berichtswährung.

C0040/R0030

Wert der sonstigen Währungen — sonstige Vermögenswerte: Immobilien, Sachanlagen und Vorräte für den Eigenbedarf, Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, Policendarlehen, Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen und sonstige Darlehen und Hypotheken (außer index- und fondsgebundenen Verträgen)

Geben Sie den Gesamtwert der sonstigen Vermögenswerte an: Immobilien, Sachanlagen und Vorräte für den Eigenbedarf, Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, Policendarlehen, Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen und sonstige Darlehen und Hypotheken (außer index- und fondsgebundenen Verträgen) für die sonstigen Währungen, die nicht aufgeschlüsselt werden.

In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0030) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0030) nicht mit ein.

C0050/R0030

Wert der wesentlichen Währungen — sonstige Vermögenswerte: Immobilien, Sachanlagen und Vorräte für den Eigenbedarf, Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, Policendarlehen, Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen und sonstige Darlehen und Hypotheken (außer index- und fondsgebundenen Verträgen)

Geben Sie den Wert der sonstigen Vermögenswerte an: Immobilien, Sachanlagen und Vorräte für den Eigenbedarf, Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, Policendarlehen, Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen und sonstige Darlehen und Hypotheken (außer index- und fondsgebundenen Verträgen) für jede einzelne Währung, die gesondert zu berichten ist.

C0020/R0040

Gesamtwert aller Währungen — Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge

Geben Sie den Gesamtwert der Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge für sämtliche Währungen an.

C0030/R0040

Wert der Berichtswährung — Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge

Geben Sie den Wert der Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge für die Berichtswährung an.

C0040/R0040

Wert der sonstigen Währungen — Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge

Geben Sie den Gesamtwert der Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden.

In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0040) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0040) nicht mit ein.

C0050/R0040

Wert der wesentlichen Währungen — Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge

Geben Sie den Wert der Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge für jede einzeln zu berichtende Währung an.

C0020/R0050

Gesamtwert aller Währungen — aus Rückversicherungen einforderbare Beträge

Geben Sie den Gesamtwert der aus Rückversicherungen einforderbaren Beträge für sämtliche Währungen an.

C0030/R0050

Wert der Berichtswährung — aus Rückversicherungen einforderbare Beträge

Geben Sie den Gesamtwert der aus Rückversicherungen einforderbaren Beträge für die Berichtswährung an.

C0040/R0050

Wert der sonstigen Währungen — aus Rückversicherungen einforderbare Beträge

Geben Sie den Gesamtwert der aus Rückversicherungen einforderbaren Beträge für die sonstigen Währungen an, die nicht nach Währungen aufgeschlüsselt berichtet werden.

In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0050) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0050) nicht mit ein.

C0050/R0050

Wert der wesentlichen Währungen — aus Rückversicherungen einforderbare Beträge

Geben Sie den Wert der aus Rückversicherungen einforderbaren Beträge für jede einzeln zu berichtende Währung ein.

C0020/R0060

Gesamtwert aller Währungen — Depotforderungen, Forderungen gegenüber Versicherungen und Vermittlern und Forderungen gegenüber Rückversicherern

Geben Sie den Gesamtwert der Depotforderungen, der Forderungen gegenüber Versicherungen und Vermittlern und der Forderungen gegenüber Rückversicherern für sämtliche Währungen an.

C0030/R0060

Wert der Berichtswährung — Depotforderungen, Forderungen gegenüber Versicherungen und Vermittlern und Forderungen gegenüber Rückversicherern

Geben Sie den Wert der Depotforderungen, der Forderungen gegenüber Versicherungen und Vermittlern und der Forderungen gegenüber Rückversicherern für die Berichtswährung an.

C0040/R0060

Wert der sonstigen Währungen — Depotforderungen, Forderungen gegenüber Versicherungen und Vermittlern und Forderungen gegenüber Rückversicherern

Geben Sie den Wert der Depotforderungen, der Forderungen gegenüber Versicherungen und Vermittlern und der Forderungen gegenüber Rückversicherern für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden.

In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0060) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0060) nicht mit ein.

C0050/R0060

Wert der wesentlichen Währungen — Depotforderungen, Forderungen gegenüber Versicherungen und Vermittlern und Forderungen gegenüber Rückversicherern

Geben Sie den Wert der Depotforderungen, der Forderungen gegenüber Versicherungen und Vermittlern und der Forderungen gegenüber Rückversicherern für jede einzeln zu berichtende Währung an.

C0020/R0070

Gesamtwert aller Währungen — sonstige Vermögenswerte

Geben Sie den Gesamtwert aller sonstigen Vermögenswerte für sämtliche Währungen an.

C0030/R0070

Wert der Berichtswährung nach Solvabilität II — sonstige Vermögenswerte

Geben Sie den Gesamtwert der sonstigen Vermögenswerte für die Berichtswährung an.

C0040/R0070

Wert der sonstigen Währungen — sonstige Vermögenswerte

Geben Sie den Gesamtwert der sonstigen Vermögenswerte für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden.

In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0070) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0070) nicht mit ein.

C0050/R0070

Wert der wesentlichen Währungen — sonstige Vermögenswerte

Geben Sie den Wert der sonstigen Vermögenswerte für jede einzeln zu berichtende Währung an.

C0020/R0100

Gesamtwert aller Währungen — Vermögenswerte insgesamt

Geben Sie den Gesamtwert aller Vermögenswerte für sämtliche Währungen an.

C0030/R0100

Wert der Berichtswährung — Vermögenswerte insgesamt

Geben Sie den Gesamtwert der Vermögenswerte für die Berichtswährung an.

C0040/R0100

Wert der sonstigen Währungen — Vermögenswerte insgesamt

Geben Sie den Gesamtwert der Vermögenswerte für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden.

In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0100) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0100) nicht mit ein.

C0050/R0100

Wert der wesentlichen Währungen — Vermögenswerte insgesamt

Geben Sie den Gesamtwert der Vermögenswerte für jede einzeln zu berichtende Währung an.

C0020/R0110

Gesamtwert aller Währungen — versicherungstechnische Rückstellungen (außer index- und fondsgebundenen Verträgen)

Geben Sie den Gesamtwert aller versicherungstechnischen Rückstellungen (außer index- und fondsgebundenen Verträgen) für sämtliche Währungen an.

C0030/R0110

Wert der Berichtswährung — versicherungstechnische Rückstellungen (außer index- und fondsgebundenen Verträgen)

Geben Sie den Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen (außer index- und fondsgebundenen Verträgen) für die Berichtswährung an.

C0040/R0110

Wert der sonstigen Währungen — versicherungstechnische Rückstellungen (außer index- und fondsgebundenen Verträgen)

Geben Sie den Gesamtwert der versicherungstechnischen Rückstellungen (außer index- und fondsgebundenen Verträgen) für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden.

In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0110) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0110) nicht mit ein.

C0050/R0110

Wert der wesentlichen Währungen — versicherungstechnische Rückstellungen (außer index- und fondsgebundenen Verträgen)

Geben Sie den Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen (außer index- und fondsgebundenen Verträgen) für jede einzeln zu berichtende Währung an.

C0020/R0120

Gesamtwert aller Währungen — versicherungstechnische Rückstellungen — index- und fondsgebundene Verträge

Geben Sie den Gesamtwert der versicherungstechnischen Rückstellungen — index- und fondsgebundene Verträge — für alle Währungen an.

C0030/R0120

Wert der Berichtswährung — versicherungstechnische Rückstellungen — index- und fondsgebundene Verträge

Geben Sie den Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen — index- und fondsgebundene Verträge — für die Berichtswährung an.

C0040/R0120

Wert der sonstigen Währungen — versicherungstechnische Rückstellungen — index- und fondsgebundene Verträge

Geben Sie den Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen — index- und fondsgebundene Verträge — für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden.

In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0120) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0120) nicht mit ein.

C0050/R0120

Wert der wesentlichen Währungen — versicherungstechnische Rückstellungen — index- und fondsgebundene Verträge

Geben Sie den Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen — index- und fondsgebundene Verträge — für jede einzeln zu berichtende Währung an.

C0020/R0130

Gesamtwert aller Währungen — Depotverbindlichkeiten und Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen, Vermittlern und Rückversicherern

Geben Sie den Gesamtwert der Depotverbindlichkeiten und der Verbindlichkeiten gegenüber Vermittlern und Rückversicherern für alle Währungen an.

C0030/R0130

Wert der Berichtswährung — Depotverbindlichkeiten und Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen, Vermittlern und Rückversicherern

Geben Sie den Wert der Depotverbindlichkeiten und der Verbindlichkeiten gegenüber Vermittlern und Rückversicherern für die Berichtswährung an.

C0040/R0130

Wert der sonstigen Währungen — Depotverbindlichkeiten und Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen, Vermittlern und Rückversicherern

Geben Sie den Wert der Depotverbindlichkeiten und der Verbindlichkeiten gegenüber Vermittlern und Rückversicherern für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden.

In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0130) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0130) nicht mit ein.

C0050/R0130

Wert der wesentlichen Währungen — Depotverbindlichkeiten und Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen, Vermittlern und Rückversicherern

Geben Sie den Wert der Depotverbindlichkeiten und der Verbindlichkeiten gegenüber Vermittlern und Rückversicherern für jede einzeln zu berichtende Währung an.

C0020/R0140

Gesamtwert aller Währungen — Derivate

Geben Sie den Gesamtwert der Derivate für alle Währungen an.

C0030/R0140

Wert der Berichtswährung — Derivate

Geben Sie den Wert der Derivate für die Berichtswährung an.

C0040/R0140

Wert der sonstigen Währungen — Derivate

Geben Sie den Gesamtwert der Derivate für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden.

In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0140) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0140) nicht mit ein.

C0050/R0140

Wert der wesentlichen Währungen — Derivate

Geben Sie den Wert der Derivate für jede einzeln zu berichtende Währung an.

C0020/R0150

Gesamtwert aller Währungen — finanzielle Verbindlichkeiten

Geben Sie den Gesamtwert der finanziellen Verbindlichkeiten für alle Währungen an.

C0030/R0150

Wert der Berichtswährung — finanzielle Verbindlichkeiten

Geben Sie den Wert der finanziellen Verbindlichkeiten für die Berichtswährung an.

C0040/R0150

Wert der sonstigen Währungen — finanzielle Verbindlichkeiten

Geben Sie den Gesamtwert der finanziellen Verbindlichkeiten für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden.

In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0150) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0150) nicht mit ein.

C0050/R0150

Wert der wesentlichen Währungen — finanzielle Verbindlichkeiten

Geben Sie den Wert der finanziellen Verbindlichkeiten für jede einzeln zu berichtende Währung an.

C0020/R0160

Gesamtwert aller Währungen — Eventualverbindlichkeiten

Geben Sie den Gesamtwert der Eventualverbindlichkeiten für alle Währungen an.

C0030/R0160

Wert der Berichtswährung — Eventualverbindlichkeiten

Geben Sie den Gesamtwert der Eventualverbindlichkeiten für die Berichtswährung an.

C0040/R0160

Wert der sonstigen Währungen — Eventualverbindlichkeiten

Geben Sie den Gesamtwert der Eventualverbindlichkeiten für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden.

In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0160) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0160) nicht mit ein.

C0050/R0160

Wert der wesentlichen Währungen — Eventualverbindlichkeiten

Geben Sie den Wert der Eventualverbindlichkeiten für jede einzeln zu berichtende Währung an.

C0020/R0170

Gesamtwert aller Währungen — sonstige Verbindlichkeiten

Geben Sie den Gesamtwert der sonstigen Verbindlichkeiten für alle Währungen an.

C0030/R0170

Wert der Berichtswährung — sonstige Verbindlichkeiten

Geben Sie den Wert der sonstigen Verbindlichkeiten für die Berichtswährung an.

C0040/R0170

Wert der sonstigen Währungen — sonstige Verbindlichkeiten

Geben Sie den Gesamtwert der sonstigen Verbindlichkeiten für die verbleibenden Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben berichtet werden.

In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0170) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0170) nicht mit ein.

C0050/R0170

Wert der wesentlichen Währungen — sonstige Verbindlichkeiten

Geben Sie den Wert der sonstigen Verbindlichkeiten für jede einzeln zu berichtende Währung an.

C0020/R0200

Gesamtwert aller Währungen — Verbindlichkeiten insgesamt

Geben Sie den Gesamtwert der Verbindlichkeiten für sämtliche Währungen insgesamt an.

C0030/R0200

Wert der Berichtswährung — Verbindlichkeiten insgesamt

Geben Sie den Gesamtwert der Verbindlichkeiten für die Berichtswährung an.

C0040/R0200

Wert der sonstigen Währungen — Verbindlichkeiten insgesamt

Geben Sie den Gesamtwert der Verbindlichkeiten für die sonstigen Währungen insgesamt an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden.

In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0200) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0200) nicht mit ein.

C0050/R0200

Wert der wesentlichen Währungen — Verbindlichkeiten insgesamt

Geben Sie den Gesamtwert der Verbindlichkeiten für jede einzeln zu berichtende Währung an.

S.03.01 — Außerbilanzielle Posten — allgemein

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen.

In diesem Meldebogen werden Angaben zu außerbilanziellen Posten und auch zum maximalen Wert und zum Solvabilität-II-Wert von Eventualverbindlichkeiten in der Solvabilität-II-Bilanz erfasst. Im Hinblick auf den Solvabilität-II-Wert werden die Positionen unter dem Aspekt des Ansatzes definiert. Die Bewertungsgrundsätze sind in der Richtlinie 2009/138/EG, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 und den technischen Standards und Leitlinien zu Solvabilität II niedergelegt.

Eine Garantie verpflichtet den Garantiegeber zur Leistung bestimmter Zahlungen, die den Garantienehmer für einen Verlust entschädigen, der entsteht, weil ein bestimmter Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgemäß und den ursprünglichen oder veränderten Bedingungen eines Schuldinstruments entsprechend nachkommt. Solche Garantien können verschiedene rechtliche Formen annehmen, beispielsweise Finanzgarantien, Kreditbriefe oder Kreditausfallverträge. Aus Versicherungsverträgen entstehende Garantien, die in den versicherungstechnischen Rückstellungen berücksichtigt sind, sind in diesen Positionen nicht aufzuführen.

Definition von Eventualverbindlichkeiten:

a.

eine mögliche Verpflichtung, die aus vergangenen Ereignissen resultiert und deren Existenz durch das Eintreten oder Nichteintreten eines oder mehrerer unsicherer künftiger Ereignisse, die nicht vollständig in der Kontrolle des Unternehmens liegen, erst noch bestätigt wird, oder

c)

eine gegenwärtige Verpflichtung, die auf vergangenen Ereignissen beruht, selbst wenn

iii.

nicht wahrscheinlich ist, dass zu ihrer Begleichung ein Abfluss wirtschaftlich vorteilhafter Ressourcen erforderlich sein wird; oder

iv.

die Höhe der Verpflichtung nicht ausreichend verlässlich geschätzt werden kann.

Eine Sicherheit ist ein Vermögenswert mit einem Geldwert oder eine Verpflichtung, mit der sich der Gläubiger gegen Zahlungsausfälle des Schuldners absichert.

Die in diesem Meldebogen aufgeführten Garantien werden auf S.03.02 und S.03.03 nicht gemeldet. Folglich sind auf diesem Meldebogen nur beschränkte Garantien zu berichten.

Auf Gruppenebene gilt dieser Meldebogen für alle der Gruppenaufsicht unterliegenden Unternehmen — einschließlich verbundener Unternehmen aus anderen Finanzbranchen und Beteiligungen an Unternehmen, auf die ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird — für Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses), Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode) und für Kombinationen aus Methode 1 und Methode 2.

In Bezug auf Beteiligungen an Unternehmen, auf die ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird, werden im Falle der Verwendung von Methode 1 ausgestellte und erhaltene Garantien auf proportionaler Grundlage einbezogen. Bei Verwendung von Methode 2 werden diese Garantien unter dem Gesamtbetrag ausgewiesen.

 

ELEMENT

HINWEISE

C0010/R0010

Maximaler Wert — von der Gruppe ausgestellte Garantien, einschließlich Kreditbriefe

Summe aller potenziellen Zahlungsabflüsse im Zusammenhang mit Garantien, falls für die Garantien, die die Gruppe für eine andere Partei ausgestellt hat, sämtliche Auslöseereignisse eintreten würden. Zahlungen im Zusammenhang mit Kreditbriefen sind hierbei eingeschlossen.

Wenn eine Garantie in Element R0310 als Eventualverbindlichkeit aufgeführt ist, dann ist der maximale Betrag auch in dieser Zeile einzutragen.

Interne Garantien, die unter die Gruppenaufsicht fallen, werden auf diesem Meldebogen nicht übermittelt.

C0010/R0030

Maximaler Wert — von der Gruppe erhaltene Garantien, einschließlich Kreditbriefe

Summe aller potenziellen Zahlungszuflüsse im Zusammenhang mit Garantien, falls in Bezug auf die Garantien, die die Gruppe von einer anderen Partei für die Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten erhalten hat, sämtliche Auslöseereignisse eintreten würden (Garantien einschließlich Kreditbriefe und nicht ausgenutzte zugesagte Kreditlinien).

Interne Garantien, die unter die Gruppenaufsicht fallen, werden auf diesem Meldebogen nicht übermittelt.

C0020/R0100

Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — für gewährte Darlehen oder erworbene Anleihen gehaltene Sicherheiten

Solvabilität-II-Wert der Sicherheiten, die für gewährte Darlehen oder erworbene Anleihen gehalten werden.

In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden.

C0020/R0110

Wert der Garantien/ Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — für Derivate gehaltene Sicherheiten

Solvabilität-II-Wert der Sicherheiten, die für Derivate gehalten werden.

In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden.

C0020/R0120

Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — von Rückversicherern für zedierte versicherungstechnische Rückstellungen als Sicherheit gestellte Vermögenswerte

Solvabilität-II-Wert der Vermögenswerte, die Rückversicherer für zedierte versicherungstechnische Rückstellungen als Sicherheit gestellt haben.

In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden.

C0020/R0130

Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — sonstige gehaltene Sicherheiten

Solvabilität-II-Wert sonstiger gehaltener Sicherheiten.

In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden.

C0020/R0200

Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — gehaltene Sicherheiten gesamt

Solvabilität-II-Wert der gehaltenen Sicherheiten insgesamt.

In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden.

C0030/R0100

Wert der Vermögenswerte, für die Sicherheiten gehalten werden — für gewährte Darlehen oder erworbene Anleihen gehaltene Sicherheiten

Solvabilität-II-Wert der Vermögenswerte, für welche die Sicherheiten für gewährte Darlehen oder erworbene Anleihen gehalten werden.

In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden.

C0030/R0110

Wert der Vermögenswerte, für die Sicherheiten gehalten werden — für Derivate gehaltene Sicherheiten

Solvabilität-II-Wert der Vermögenswerte, für welche die Sicherheiten für Derivate gehalten werden.

In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden.

C0030/R0120

Wert der Vermögenswerte, für die Sicherheiten gehalten werden — von Rückversicherern für zedierte versicherungstechnische Rückstellungen als Sicherheit gestellte Vermögenswerte

Solvabilität-II-Wert der Vermögenswerte, für die von Rückversicherern für zedierte versicherungstechnische Rückstellungen gestellte Sicherheiten gehalten werden.

In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden.

C0030/R0130

Wert der Vermögenswerte, für die Sicherheiten gehalten werden — sonstige Sicherheiten

Solvabilität-II-Wert der Vermögenswerte, für welche die sonstigen Sicherheiten gehalten werden.

In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden.

C0030/R0200

Wert der Vermögenswerte, für die Sicherheiten gehalten werden — gehaltene Sicherheiten gesamt

Solvabilität-II-Wert der Vermögenswerte, für welche die Sicherheiten insgesamt gehalten werden.

In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden.

C0020/R0210

Wert der Garantien/ Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — für erhaltene Darlehen oder begebene Anleihen gestellte Sicherheiten

Solvabilität-II-Wert der Sicherheiten, die für erhaltene Darlehen oder begebene Anleihen gestellt werden.

In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden.

C0020/R0220

Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — für Derivate gestellte Sicherheiten

Solvabilität-II-Wert der für Derivate gestellten Sicherheiten.

In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden.

C0020/R0230

Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — für versicherungstechnische Rückstellungen an Zedenten als Sicherheit gestellte Vermögenswerte (in Rückdeckung übernommenes Geschäft)

Solvabilität-II-Wert der Vermögenswerte, die Zedenten für versicherungstechnische Rückstellungen als Sicherheit gestellt werden (in Rückdeckung übernommenes Geschäft).

In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden.

C0020/R0240

Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — sonstige gestellte Sicherheiten

Solvabilität-II-Wert der für sonstige Sicherheiten gestellten Sicherheiten.

In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden.

C0020/R0300

Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — gestellte Sicherheiten gesamt

Solvabilität-II-Wert der gestellten Sicherheiten insgesamt.

In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden.

C0040/R0210

Wert der Verbindlichkeiten, für die Sicherheiten gestellt werden — für erhaltene Darlehen oder begebene Anleihen gestellte Sicherheiten

Solvabilität-II-Wert der Verbindlichkeiten, für welche Sicherheiten für aufgenommene Darlehen oder begebene Anleihen gestellt werden.

In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden.

C0040/R0220

Wert der Verbindlichkeiten, für die Sicherheiten gestellt werden — für Derivate gestellte Sicherheiten

Solvabilität-II-Wert der Verbindlichkeiten, für welche die Sicherheiten für Derivate gestellt werden.

In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden.

C0040/R0230

Wert der Verbindlichkeiten, für die Sicherheiten gestellt werden — für versicherungstechnische Rückstellungen an Zedenten als Sicherheit gestellte Vermögenswerte (in Rückdeckung übernommenes Geschäft)

Solvabilität-II-Wert der Verbindlichkeiten, für die Zedenten Vermögenswerte für versicherungstechnische Rückstellungen als Sicherheit gestellt wurden (in Rückdeckung übernommenes Geschäft).

In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden.

C0040/R0240

Wert der Verbindlichkeiten, für die Sicherheiten gestellt werden — sonstige gestellte Sicherheiten

Solvabilität-II-Wert der Verbindlichkeiten, für welche sonstige Sicherheiten gestellt werden.

In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden.

C0040/R0300

Wert der Verbindlichkeiten, für die Sicherheiten gestellt werden — gestellte Sicherheiten gesamt

Solvabilität-II-Wert der Verbindlichkeiten, für welche Sicherheiten gestellt werden, gesamt.

In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden.

C0010/R0310

Maximaler Wert — in der Solvabilität-II-Bilanz nicht aufgeführte Eventualverbindlichkeiten

Der maximale potenzielle Wert der Eventualverbindlichkeiten, die nicht in der Solvabilität-II-Bilanz (Position C0010/R0740 auf S.02.01) aufgeführt werden, und zwar unabhängig von der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens (d. h. künftige Zahlungsabflüsse zur Begleichung der Eventualverbindlichkeit über deren gesamte Laufzeit hinweg, diskontiert unter Verwendung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve).

Interne Eventualverbindlichkeiten, die unter die Gruppenaufsicht fallen, werden auf diesem Meldebogen nicht übermittelt.

Dies bezieht sich auf nicht wesentliche Eventualverbindlichkeiten.

Einzuschließen sind unter R0010 gemeldete Garantien, sofern diese als Eventualverbindlichkeiten eingestuft werden.

C0010/R0330

Maximaler Wert — in der Solvabilität-II-Bilanz aufgeführte Eventualverbindlichkeiten

Der maximale potenzielle Wert der Eventualverbindlichkeiten, die in der Solvabilität-II-Bilanz gemäß Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 bewertet werden, und zwar unabhängig von der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens (d. h. künftige Zahlungsabflüsse zur Begleichung der Eventualverbindlichkeit über deren gesamte Laufzeit hinweg, diskontiert unter Verwendung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve).

C0010/R0400

Maximaler Wert — Eventualverbindlichkeiten gesamt

Der maximale potenzielle Wert der Eventualverbindlichkeiten, unabhängig von der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens (d. h. künftige Zahlungsströme zur Begleichung der Eventualverbindlichkeit über deren gesamte Laufzeit hinweg, diskontiert unter Verwendung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve).

C0020/R0310

Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — in der Solvabilität-II-Bilanz nicht aufgeführte Eventualverbindlichkeiten

Solvabilität-II-Wert der in der Solvabilität-II-Bilanz nicht aufgeführten Eventualverbindlichkeiten.

C0020/R0330

Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — in der Solvabilität-II-Bilanz aufgeführte Eventualverbindlichkeiten

Solvabilität-II-Wert der in der Solvabilität-II-Bilanz aufgeführten Eventualverbindlichkeiten. Dieser Wert ist nur für die Eventualverbindlichkeiten anzugeben, für die in Element C0010/R0330 auf S.03.01 ein Wert gemeldet wurde.

Wenn dieser Wert geringer ist als derjenige unter C0010/R0740 auf S.02.01, ist im narrativen Bericht eine Erläuterung abzugeben.

S.03.02 — Außerbilanzielle Posten — Liste der von der Gruppe erhaltenen unbeschränkten Garantien

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen.

Im Hinblick auf den Solvabilität-II-Wert werden die Positionen unter dem Aspekt des Ansatzes definiert. Die Bewertungsgrundsätze sind in der Richtlinie 2009/138/EG, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 und den technischen Standards und Leitlinien zu Solvabilität II niedergelegt.

Der Ausdruck unbeschränkte Garantien bezeichnet Garantien, deren Betrag nicht begrenzt ist, unabhängig davon, ob sie befristet sind oder nicht.

Die in diesem Meldebogen aufgeführten Garantien werden auf S.03.01 nicht gemeldet.

 

ELEMENT

HINWEISE

C0010

Code der Garantie

Code der erhaltenen Garantie. Diese von der Gruppe zugeordnete Zahl muss einmalig sein und darf im Zeitverlauf nicht verändert werden. Sie darf nicht für andere Garantien wiederverwendet werden.

C0020

Name des Garantiegebers

Angabe des Namens des Garantiegebers.

C0030

Code des Garantiegebers

Geben Sie den Identifikationscode des Garantiegebers in Form der Rechtsträgerkennung (LEI) an, sofern verfügbar.

Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten.

C0040

Art des Codes des Garantiegebers

Geben Sie die Art des Codes an, der unter „Code des Garantiegebers“ eingetragen wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — LEI

 

9 — Nicht verfügbar

C0060

Auslöseereignis(se) der Garantie

Benennen Sie das Auslöseereignis. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Insolvenzantrag, Kreditereignis laut Definition der International Swaps and Derivatives Association (ISDA)

 

2 — Herabstufung durch Ratingagentur

 

3 — Sinken der SCR unter eine Schwelle oberhalb von 100 %

 

4 — Sinken der MCR unter eine Schwelle oberhalb von 100 %

 

5 — Verstoß gegen SCR

 

6 — Verstoß gegen MCR

 

7 — Nichterfüllung einer vertraglichen Zahlungspflicht

 

8 — Betrug

 

9 — Verstoß gegen eine Vertragspflicht im Zusammenhang mit der Veräußerung von Vermögenswerten

 

10 — Verstoß gegen eine Vertragspflicht im Zusammenhang mit dem Kauf von Vermögenswerten

 

0 — Sonstige

C0070

Spezifische(s) Auslöseereignis(se) der Garantie

Beschreibung des Auslöseereignisses, falls für das Element C0060, „Auslöseereignis(se) der Garantie“, die Option „0 — Sonstige“ ausgewählt wurde.

C0080

Garantiebeginn

Geben Sie den ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums an, an dem der Garantievertrag wirksam wird.

C0090

Ergänzende Eigenmittel

Geben Sie an, ob die Garantie als ergänzendes Eigenmittel eingestuft und in folgenden Elementen von S.23.01 ausgewiesen wird:

Kreditbriefe und Garantien gemäß Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG (C0010/R0340)

Andere Kreditbriefe und Garantien als solche nach Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG (C0010/R0350)

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Ergänzendes Eigenmittel

 

2 — Kein ergänzendes Eigenmittel

S.03.03 — Außerbilanzielle Posten — Liste der von der Gruppe ausgestellten unbeschränkten Garantien

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen.

Im Hinblick auf den Solvabilität-II-Wert werden die Positionen unter dem Aspekt des Ansatzes definiert. Die Bewertungsgrundsätze sind in der Richtlinie 2009/138/EG, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 und den technischen Standards und Leitlinien zu Solvabilität II niedergelegt.

Der Ausdruck unbeschränkte Garantien bezeichnet Garantien, deren Betrag nicht begrenzt ist, unabhängig davon, ob sie befristet sind oder nicht.

Die in diesem Meldebogen aufgeführten Garantien werden auf S.03.01 nicht gemeldet. Auf Gruppenebene gilt dieser Meldebogen für alle der Gruppenaufsicht unterliegenden Unternehmen — einschließlich verbundener Unternehmen aus anderen Finanzbranchen und Beteiligungen an Unternehmen, auf die ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird — für Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses), Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode) und für Kombinationen aus Methode 1 und Methode 2.

Interne Garantien, die unter die Gruppenaufsicht fallen, werden nicht auf diesem Meldebogen, sondern auf dem für gruppeninterne Transaktionen vorgesehenen Meldebogen (S.36) übermittelt.

 

ELEMENT

HINWEISE

C0010

Code der Garantie

Code der ausgestellten Garantie. Diese von der Gruppe zugeordnete Zahl muss einmalig sein und darf im Zeitverlauf nicht verändert werden. Sie darf nicht für andere Garantien wiederverwendet werden.

C0020

Name des Begünstigten der Garantie

Geben Sie den Namen des Begünstigten der Garantie an.

C0030

Code des Begünstigten der Garantie

Identifikationscode des Begünstigten der Garantie in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar.

Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten.

C0040

Art des Codes des Begünstigten der Garantie

Geben Sie die Art des Codes an, der unter „Code des Garantiegebers“ eingetragen wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — LEI

 

9 — Nicht verfügbar

C0060

Auslöseereignis(se) der Garantie

Liste der Auslöseereignisse. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Insolvenzantrag, Kreditereignis laut ISDA-Definition

 

2 — Herabstufung durch Ratingagentur

 

3 — Sinken der SCR unter eine Schwelle oberhalb von 100 %

 

4 — Sinken der MCR unter eine Schwelle oberhalb von 100 %

 

5 — Verstoß gegen SCR

 

6 — Verstoß gegen MCR

 

7 — Nichterfüllung einer vertraglichen Zahlungspflicht

 

8 — Betrug

 

9 — Verstoß gegen eine Vertragspflicht im Zusammenhang mit der Veräußerung von Vermögenswerten

 

10 — Verstoß gegen eine Vertragspflicht im Zusammenhang mit dem Kauf von Vermögenswerten

 

0 — Sonstige

C0070

Schätzung des Maximalwerts der Garantie

Summe aller potenziellen Zahlungsströme, falls in Bezug auf die Garantien, die die Gruppe für eine andere Partei ausgestellt hat, sämtliche Auslöseereignisse eintreten würden.

C0080

Spezifische(s) Auslöseereignis(se) der Garantie

Beschreibung des Auslöseereignisses, falls für das Element C0060, „Auslöseereignis(se) der Garantie“, die Option „0 — Sonstige“ ausgewählt wurde.

C0090

Garantiebeginn

Geben Sie den ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums an, an dem die Garantie wirksam wird.

S.05.01 — Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Geschäftsbereichen

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Anschnitt bezieht sich auf die vierteljährliche sowie die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen.

Dieser Meldebogen ist aus Sicht der konsolidierten Rechnungslegung auszufüllen, d. h. gemäß den nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder den IFRS, sofern diese als nationale Rechnungslegungsvorschriften anerkannt sind, jedoch unter Verwendung der Geschäftsbereiche gemäß Solvabilität II. Dabei verwenden die Gruppen den Ansatz und die Bewertungsgrundlage aus dem veröffentlichten Abschluss; ein erneuter Ansatz oder eine erneute Bewertung ist nicht erforderlich.

Dieser Meldebogen bezieht sich auf den Zeitraum von Geschäftsjahresbeginn bis zum Berichtstermin.

Dieser Meldebogen bezieht sich nur auf das im konsolidierten Abschluss erfasste Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft.

Bei der vierteljährlichen Berichterstattung sind Aufwendungen für Verwaltung, Aufwendungen für Anlageverwaltung, Abschlusskosten und Gemeinkosten in aggregierter Form vorzulegen.

 

ELEMENT

HINWEISE

Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen

C0010 bis C0120/R0110

Gebuchte Prämien — brutto — Direktversicherungsgeschäft

Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des Geschäftsjahres für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem Direktversicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen.

C0010 bis C0120/R0120

Gebuchte Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des Geschäftsjahres für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen proportionalen Versicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen.

C0130 bis C0160/R0130

Gebuchte Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des Geschäftsjahres für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen nichtproportionalen Versicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen.

C0010 bis C0160/R0140

Gebuchte Prämien — Anteil der Rückversicherer

Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des Geschäftsjahres an Rückversicherer zedierten Beträge, unabhängig davon, ob sich diese Beträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen.

C0010 bis C0160/R0200

Gebuchte Prämien — netto

Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Nettobeiträge“ stellen die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft dar, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

C0010 bis C0120/R0210

Verdiente Prämien — brutto — Direktversicherungsgeschäft

Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das Direktversicherungsgeschäft.

C0010 bis C0120/R0220

Verdiente Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das in Rückdeckung übernommene proportionale Versicherungsgeschäft.

C0130 bis C0160/R0230

Verdiente Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Versicherungsgeschäft.

C0010 bis C0160/R0240

Verdiente Prämien — Anteil der Rückversicherer

Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe des Anteils der Rückversicherer an den „gebuchten Bruttobeiträgen“ abzüglich der Veränderung des Anteils der Rückversicherer an den Beitragsüberträgen.

C0010 bis C0160/R0300

Verdiente Prämien — netto

Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

C0010 bis C0120/R0310

Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto — Direktversicherungsgeschäft

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem Direktversicherungsgeschäft.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0010 bis C0120/R0320

Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem in Rückdeckung übernommenen proportionalen Bruttogeschäft.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0130 bis C0160/R0330

Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem in Rückdeckung übernommenen nichtproportionalen Bruttogeschäft.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0010 bis C0160/R0340

Aufwendungen für Versicherungsfälle — Anteil der Rückversicherer

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Anteil der Rückversicherer an der Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0010 bis C0160/R0400

Aufwendungen für Versicherungsfälle — netto

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Aufwendungen für Versicherungsfälle sind die Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellungen für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres, bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0010 bis C0120/R0410

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — brutto — Direktversicherungsgeschäft

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für das Brutto-Direktversicherungsgeschäft.

C0010 bis C0120/R0420

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für das in Rückdeckung übernommene proportionale Bruttogeschäft.

C0130 bis C0160/R0430

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Bruttogeschäft.

C0010 bis C0160/R0440

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — Anteil der Rückversicherer

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für die an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Beträge.

C0010 bis C0160/R0500

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — netto

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Der Nettobetrag der Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen ergibt sich aus der Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

C0010 bis C0160/R0550

Angefallene Aufwendungen

Alle periodengerecht zugeordneten versicherungstechnischen Aufwendungen der Gruppe im Berichtszeitraum.

C0010 bis C0120/R0610

Verwaltungsaufwendungen — brutto — Direktversicherungsgeschäft

Verwaltungsaufwendungen der Gruppe während des Geschäftsjahrs, periodengerecht zugeordnet werden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Policenverwaltung einschließlich Aufwendungen im Hinblick auf Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften. Manche Verwaltungsaufwendungen beziehen sich unmittelbar auf Tätigkeiten im Hinblick auf einen spezifischen Versicherungsvertrag (z. B. Fortführungskosten), diese Kosten entstehen beispielsweise durch die Erstellung von Beitragsrechnungen, den regelmäßigen Versand von Informationen an Versicherungsnehmer und die Bearbeitung von Policenänderungen (z. B. Umwandlungen oder Wiederauffüllungen). Andere Verwaltungsaufwendungen stehen zwar unmittelbar mit Versicherungstätigkeiten im Zusammenhang, entstehen jedoch im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsvertrag erstrecken, beispielsweise Gehaltszahlungen an das für die Policenverwaltung zuständige Personal.

Der Betrag bezieht sich auf das Brutto-Direktversicherungsgeschäft.

C0010 bis C0120/R0620

Verwaltungsaufwendungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

Verwaltungsaufwendungen der Gruppe während des Berichtszeitraums, periodengerecht zugeordnet werden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Policenverwaltung einschließlich Aufwendungen im Hinblick auf Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften. Manche Verwaltungsaufwendungen beziehen sich unmittelbar auf Tätigkeiten im Hinblick auf einen spezifischen Versicherungsvertrag (z. B. Fortführungskosten), diese Kosten entstehen beispielsweise durch die Erstellung von Beitragsrechnungen, den regelmäßigen Versand von Informationen an Versicherungsnehmer und die Bearbeitung von Policenänderungen (z. B. Umwandlungen oder Wiederauffüllungen). Andere Verwaltungsaufwendungen stehen zwar unmittelbar mit Versicherungstätigkeiten im Zusammenhang, entstehen jedoch im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsvertrag erstrecken, beispielsweise Gehaltszahlungen an das für die Policenverwaltung zuständige Personal.

Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene proportionale Brutto-Versicherungsgeschäft.

C0130 bis C0160/R0630

Verwaltungsaufwendungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

Verwaltungsaufwendungen der Gruppe während des Berichtszeitraums, periodengerecht zugeordnet werden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Policenverwaltung einschließlich Aufwendungen im Hinblick auf Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften. Manche Verwaltungsaufwendungen beziehen sich unmittelbar auf Tätigkeiten im Hinblick auf einen spezifischen Versicherungsvertrag (z. B. Fortführungskosten), diese Kosten entstehen beispielsweise durch die Erstellung von Beitragsrechnungen, den regelmäßigen Versand von Informationen an Versicherungsnehmer und die Bearbeitung von Policenänderungen (z. B. Umwandlungen oder Wiederauffüllungen). Andere Verwaltungsaufwendungen stehen zwar unmittelbar mit Versicherungstätigkeiten im Zusammenhang, entstehen jedoch im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsvertrag erstrecken, beispielsweise Gehaltszahlungen an das für die Policenverwaltung zuständige Personal.

Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Brutto-Versicherungsgeschäft.

C0010 bis C0160/R0640

Verwaltungsaufwendungen — Anteil der Rückversicherer

Verwaltungsaufwendungen der Gruppe während des Berichtszeitraums, periodengerecht zugeordnet werden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Policenverwaltung einschließlich Aufwendungen im Hinblick auf Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften. Manche Verwaltungsaufwendungen beziehen sich unmittelbar auf Tätigkeiten im Hinblick auf einen spezifischen Versicherungsvertrag (z. B. Fortführungskosten), diese Kosten entstehen beispielsweise durch die Erstellung von Beitragsrechnungen, den regelmäßigen Versand von Informationen an Versicherungsnehmer und die Bearbeitung von Policenänderungen (z. B. Umwandlungen oder Wiederauffüllungen). Andere Verwaltungsaufwendungen stehen zwar unmittelbar mit Versicherungstätigkeiten im Zusammenhang, entstehen jedoch im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsvertrag erstrecken, beispielsweise Gehaltszahlungen an das für die Policenverwaltung zuständige Personal.

Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer.

Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen.

C0010 bis C0160/R0700

Verwaltungsaufwendungen — netto

Verwaltungsaufwendungen der Gruppe während des Berichtszeitraums, periodengerecht zugeordnet werden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Policenverwaltung einschließlich Aufwendungen im Hinblick auf Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften. Manche Verwaltungsaufwendungen beziehen sich unmittelbar auf Tätigkeiten im Hinblick auf einen spezifischen Versicherungsvertrag (z. B. Fortführungskosten), diese Kosten entstehen beispielsweise durch die Erstellung von Beitragsrechnungen, den regelmäßigen Versand von Informationen an Versicherungsnehmer und die Bearbeitung von Policenänderungen (z. B. Umwandlungen oder Wiederauffüllungen). Andere Verwaltungsaufwendungen stehen zwar unmittelbar mit Versicherungstätigkeiten im Zusammenhang, entstehen jedoch im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsvertrag erstrecken, beispielsweise Gehaltszahlungen an das für die Policenverwaltung zuständige Personal.

Die Netto-Verwaltungsaufwendungen beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

C0010 bis C0160/R0710

Aufwendungen für Anlageverwaltung — brutto –Direktversicherungsgeschäft

Aufwendungen für Anlageverwaltung werden für gewöhnlich nicht auf der Ebene einzelner Versicherungsverträge, sondern auf der Ebene eines Portfolios von Versicherungsverträgen zugewiesen. Aufwendungen für Anlageverwaltung entstehen beispielsweise durch die Aktenhaltung der Anlageportfolios, die Gehälter der für Anlagen zuständigen Mitarbeiter, Honorare für externe Berater, Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wertpapierhandel (d. h. dem Kauf oder Verkauf von Wertpapieren aus dem Portfolio) und gelegentlich auch durch Entgelte für Depotdienstleistungen.

Der Betrag bezieht sich auf das Brutto-Direktversicherungsgeschäft.

C0010 bis C0120/R0720

Aufwendungen für Anlageverwaltung — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

Aufwendungen für Anlageverwaltung werden für gewöhnlich nicht auf der Ebene einzelner Versicherungsverträge, sondern auf der Ebene eines Portfolios von Versicherungsverträgen zugewiesen. Aufwendungen für Anlageverwaltung entstehen beispielsweise durch die Aktenhaltung der Anlageportfolios, die Gehälter der für Anlagen zuständigen Mitarbeiter, Honorare für externe Berater, Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wertpapierhandel (d. h. dem Kauf oder Verkauf von Wertpapieren aus dem Portfolio) und gelegentlich auch durch Entgelte für Depotdienstleistungen.

Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene proportionale Brutto-Versicherungsgeschäft.

C0130 bis C0160/R0730

Aufwendungen für Anlageverwaltung — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

Aufwendungen für Anlageverwaltung werden für gewöhnlich nicht auf der Ebene einzelner Versicherungsverträge, sondern auf der Ebene eines Portfolios von Versicherungsverträgen zugewiesen. Aufwendungen für Anlageverwaltung entstehen beispielsweise durch die Aktenhaltung der Anlageportfolios, die Gehälter der für Anlagen zuständigen Mitarbeiter, Honorare für externe Berater, Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wertpapierhandel (d. h. dem Kauf oder Verkauf von Wertpapieren aus dem Portfolio) und gelegentlich auch durch Entgelte für Depotdienstleistungen.

Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Brutto-Versicherungsgeschäft.

C0010 bis C0160/R0740

Aufwendungen für Anlageverwaltung — Anteil der Rückversicherer

Aufwendungen für Anlageverwaltung werden für gewöhnlich nicht auf der Ebene einzelner Versicherungsverträge, sondern auf der Ebene eines Portfolios von Versicherungsverträgen zugewiesen. Aufwendungen für Anlageverwaltung entstehen beispielsweise durch die Aktenhaltung der Anlageportfolios, die Gehälter der für Anlagen zuständigen Mitarbeiter, Honorare für externe Berater, Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wertpapierhandel (d. h. dem Kauf oder Verkauf von Wertpapieren aus dem Portfolio) und gelegentlich auch durch Entgelte für Depotdienstleistungen.

Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer.

Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen.

C0010 bis C0160/R0800

Aufwendungen für Anlageverwaltung — netto

Aufwendungen für Anlageverwaltung werden für gewöhnlich nicht auf der Ebene einzelner Versicherungsverträge, sondern auf der Ebene eines Portfolios von Versicherungsverträgen zugewiesen. Aufwendungen für Anlageverwaltung entstehen beispielsweise durch die Aktenhaltung der Anlageportfolios, die Gehälter der für Anlagen zuständigen Mitarbeiter, Honorare für externe Berater, Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wertpapierhandel (d. h. dem Kauf oder Verkauf von Wertpapieren aus dem Portfolio) und gelegentlich auch durch Entgelte für Depotdienstleistungen.

Der Betrag bezieht sich auf die Netto-Aufwendungen für die Anlageverwaltung.

Die Netto-Aufwendungen für Anlageverwaltung beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

C0010 bis C0120/R0810

Aufwendungen für Schadensregulierung — brutto — Direktversicherungsgeschäft

Aufwendungen für Schadensregulierung sind Aufwendungen, die im Zuge der Bearbeitung und Aufklärung von Versicherungsfällen entstehen, einschließlich Gebühren für Juristen und Gutachter sowie interne Kosten für die Bearbeitung von Schadenszahlungen. Einige dieser Aufwendungen können einzelnen Versicherungsfällen zugeordnet werden (z. B. Gebühren für Juristen und Gutachter), andere entstehen durch Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsfall beziehen (z. B. die Gehälter der Mitarbeiter der Schadensabteilung).

Der Betrag bezieht sich auf das Brutto-Direktversicherungsgeschäft.

Eingeschlossen ist die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0010 bis C0120/R0820

Aufwendungen für Schadensregulierung — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

Aufwendungen für Schadensregulierung sind Aufwendungen, die im Zuge der Bearbeitung und Aufklärung von Versicherungsfällen entstehen, einschließlich Gebühren für Juristen und Gutachter sowie interne Kosten für die Bearbeitung von Schadenszahlungen. Einige dieser Aufwendungen können einzelnen Versicherungsfällen zugeordnet werden (z. B. Gebühren für Juristen und Gutachter), andere entstehen durch Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsfall beziehen (z. B. die Gehälter der Mitarbeiter der Schadensabteilung).

Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene proportionale Brutto-Versicherungsgeschäft.

Eingeschlossen ist die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0130 bis C0160/R0830

Aufwendungen für Schadensregulierung — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

Aufwendungen für Schadensregulierung sind Aufwendungen, die im Zuge der Bearbeitung und Aufklärung von Versicherungsfällen entstehen, einschließlich Gebühren für Juristen und Gutachter sowie interne Kosten für die Bearbeitung von Schadenszahlungen. Einige dieser Aufwendungen können einzelnen Versicherungsfällen zugeordnet werden (z. B. Gebühren für Juristen und Gutachter), andere entstehen durch Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsfall beziehen (z. B. die Gehälter der Mitarbeiter der Schadensabteilung).

Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Brutto-Versicherungsgeschäft.

Eingeschlossen ist die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0010 bis C0160/R0840

Aufwendungen für Schadensregulierung — Anteil der Rückversicherer

Aufwendungen für Schadensregulierung sind Aufwendungen, die im Zuge der Bearbeitung und Aufklärung von Versicherungsfällen entstehen, einschließlich Gebühren für Juristen und Gutachter sowie interne Kosten für die Bearbeitung von Schadenszahlungen. Einige dieser Aufwendungen können einzelnen Versicherungsfällen zugeordnet werden (z. B. Gebühren für Juristen und Gutachter), andere entstehen durch Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsfall beziehen (z. B. die Gehälter der Mitarbeiter der Schadensabteilung).

Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer.

Eingeschlossen ist die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen.

C0010 bis C0160/R0900

Aufwendungen für Schadensregulierung — netto

Aufwendungen für Schadensregulierung sind Aufwendungen, die im Zuge der Bearbeitung und Aufklärung von Versicherungsfällen entstehen, einschließlich Gebühren für Juristen und Gutachter sowie interne Kosten für die Bearbeitung von Schadenszahlungen. Einige dieser Aufwendungen können einzelnen Versicherungsfällen zugeordnet werden (z. B. Gebühren für Juristen und Gutachter), andere entstehen durch Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsfall beziehen (z. B. die Gehälter der Mitarbeiter der Schadensabteilung).

Die Netto-Aufwendungen für Schadensregulierung beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

Eingeschlossen ist die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0010 bis C0120/R0910

Abschlusskosten — brutto — Direktversicherungsgeschäft

Abschlusskosten sind Kosten, einschließlich Verlängerungsaufwendungen, die auf der Ebene des einzelnen Versicherungsvertrags anfallen und der Gruppe aufgrund der Ausstellung dieses Vertrags entstehen. Hierunter fallen Provisionskosten sowie die Kosten für den Verkauf, die Zeichnung und die Initiierung eines ausgestellten Versicherungsvertrags. Auch Bewegungen abgegrenzter Abschlusskosten fallen darunter. Die Definition gilt entsprechend auch für Rückversicherungsunternehmen.

Der Betrag bezieht sich auf das Brutto-Direktversicherungsgeschäft.

C0010 bis C0120/R0920

Abschlusskosten — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

Abschlusskosten sind Kosten, einschließlich Verlängerungsaufwendungen, die auf der Ebene des einzelnen Versicherungsvertrags anfallen und der Gruppe aufgrund der Ausstellung dieses Vertrags entstehen. Hierunter fallen Provisionskosten sowie die Kosten für den Verkauf, die Zeichnung und die Initiierung eines ausgestellten Versicherungsvertrags. Auch Bewegungen abgegrenzter Abschlusskosten fallen darunter. Die Definition gilt entsprechend auch für Rückversicherungsunternehmen.

Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene proportionale Brutto-Versicherungsgeschäft.

C0130 bis C0160/R0930

Abschlusskosten — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

Abschlusskosten sind Kosten, einschließlich Verlängerungsaufwendungen, die auf der Ebene des einzelnen Versicherungsvertrags anfallen und der Gruppe aufgrund der Ausstellung dieses Vertrags entstehen. Hierunter fallen Provisionskosten sowie die Kosten für den Verkauf, die Zeichnung und die Initiierung eines ausgestellten Versicherungsvertrags. Auch Bewegungen abgegrenzter Abschlusskosten fallen darunter. Die Definition gilt entsprechend auch für Rückversicherungsunternehmen.

Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Brutto-Versicherungsgeschäft.

C0010 bis C0160/R0940

Abschlusskosten — Anteil der Rückversicherer

Abschlusskosten sind Kosten, einschließlich Verlängerungsaufwendungen, die auf der Ebene des einzelnen Versicherungsvertrags anfallen und der Gruppe aufgrund der Ausstellung dieses Vertrags entstehen. Hierunter fallen Provisionskosten sowie die Kosten für den Verkauf, die Zeichnung und die Initiierung eines ausgestellten Versicherungsvertrags. Auch Bewegungen abgegrenzter Abschlusskosten fallen darunter. Die Definition gilt entsprechend auch für Rückversicherungsunternehmen.

Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer.

Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen.

C0010 bis C0160/R1000

Abschlusskosten — netto

Abschlusskosten sind Kosten, einschließlich Verlängerungsaufwendungen, die auf der Ebene des einzelnen Versicherungsvertrags anfallen und der Gruppe aufgrund der Ausstellung dieses Vertrags entstehen. Hierunter fallen Provisionskosten sowie die Kosten für den Verkauf, die Zeichnung und die Initiierung eines ausgestellten Versicherungsvertrags. Auch Bewegungen abgegrenzter Abschlusskosten fallen darunter. Die Definition gilt entsprechend auch für Rückversicherungsunternehmen.

Die Netto-Aufwendungen für Schadensregulierung beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

C0010 bis C0120/R1010

Gemeinkosten — brutto — Direktversicherungsgeschäft

Unter die Gemeinkosten fallen die Gehälter der Geschäftsführer, Kosten für die Rechnungsprüfung und regelmäßige Betriebskosten, d. h. Strom-, Miet- und IT-Kosten. Außerdem fallen darunter Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erschließung neuer Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, der Werbung für Versicherungsprodukte und der Optimierung interner Abläufe, beispielsweise Investitionen in unterstützende Systeme für das Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft (z. B. der Erwerb neuer IT-Systeme und die Entwicklung neuer Software).

Der Betrag bezieht sich auf das Brutto-Direktversicherungsgeschäft.

C0010 bis C0120/R1020

Gemeinkosten — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

Unter die Gemeinkosten fallen die Gehälter der Geschäftsführer, Kosten für die Rechnungsprüfung und regelmäßige Betriebskosten, d. h. Strom-, Miet- und IT-Kosten. Außerdem fallen darunter Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erschließung neuer Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, der Werbung für Versicherungsprodukte und der Optimierung interner Abläufe, beispielsweise Investitionen in unterstützende Systeme für das Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft (z. B. der Erwerb neuer IT-Systeme und die Entwicklung neuer Software).

Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene proportionale Brutto-Versicherungsgeschäft.

C0130 bis C0160/R1030

Gemeinkosten — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

Unter die Gemeinkosten fallen die Gehälter der Geschäftsführer, Kosten für die Rechnungsprüfung und regelmäßige Betriebskosten, d. h. Strom-, Miet- und IT-Kosten. Außerdem fallen darunter Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erschließung neuer Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, der Werbung für Versicherungsprodukte und der Optimierung interner Abläufe, beispielsweise Investitionen in unterstützende Systeme für das Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft (z. B. der Erwerb neuer IT-Systeme und die Entwicklung neuer Software).

Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Brutto-Rückversicherungsgeschäft.

C0010 bis C0160/R1040

Gemeinkosten — Anteil der Rückversicherer

Unter die Gemeinkosten fallen die Gehälter der Geschäftsführer, Kosten für die Rechnungsprüfung und regelmäßige Betriebskosten, d. h. Strom-, Miet- und IT-Kosten. Außerdem fallen darunter Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erschließung neuer Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, der Werbung für Versicherungsprodukte und der Optimierung interner Abläufe, beispielsweise Investitionen in unterstützende Systeme für das Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft (z. B. der Erwerb neuer IT-Systeme und die Entwicklung neuer Software).

Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer.

Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen.

C0010 bis C0160/R1100

Gemeinkosten — netto

Unter die Gemeinkosten fallen die Gehälter der Geschäftsführer, Kosten für die Rechnungsprüfung und regelmäßige Betriebskosten, d. h. Strom-, Miet- und IT-Kosten. Außerdem fallen darunter Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erschließung neuer Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, der Werbung für Versicherungsprodukte und der Optimierung interner Abläufe, beispielsweise Investitionen in unterstützende Systeme für das Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft (z. B. der Erwerb neuer IT-Systeme und die Entwicklung neuer Software).

Die Netto-Gemeinkosten beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

C0200/R0110–R1100

Gesamt

Gesamtsumme der verschiedenen Elemente für alle Geschäftsbereiche.

C0200/R1200

Sonstige Aufwendungen

Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen, die nicht unter die vorgenannten Aufwendungen fallen und nicht nach Geschäftsbereichen aufgeteilt werden.

Nicht versicherungstechnische Aufwendungen wie Steuern, Zinsaufwendungen, Verluste aus Veräußerungen usw. sind hier nicht einzubeziehen.

C0200/R1300

Gesamtaufwendungen

Betrag aller versicherungstechnischen Aufwendungen.

Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen

C0210 bis C0280/R1410

Gebuchte Prämien — brutto

Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des Geschäftsjahres für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem Bruttogeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen.

Beinhaltet sowohl das Direktversicherungsgeschäft als auch das Rückversicherungsgeschäft.

C0210 bis C0280/R1420

Gebuchte Prämien — Anteil der Rückversicherer

Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des Geschäftsjahres für die Versicherungsverträge an Rückversicherer abgegebenen Beträge, unabhängig davon, ob sich diese Beträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen.

C0210 bis C0280/R1500

Gebuchte Prämien — netto

Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Nettobeiträge“ stellen die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft dar, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

C0210 bis C0280/R1510

Verdiente Prämien — brutto

Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.

C0210 bis C0280/R1520

Verdiente Prämien — Anteil der Rückversicherer

Definition für verdiente Prämien aus Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Anteil der Rückversicherer an den „gebuchten Bruttobeiträgen“ abzüglich der Veränderung des Anteils der Rückversicherer an den Beitragsüberträgen.

C0210 bis C0280/R1600

Verdiente Prämien — netto

Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

C0210 bis C0280/R1610

Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem Rückversicherungsgeschäft.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0210 bis C0280/R1620

Aufwendungen für Versicherungsfälle — Anteil der Rückversicherer

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG: Anteil der Rückversicherer an der Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0210 bis C0280/R1700

Aufwendungen für Versicherungsfälle — netto

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG: Aufwendungen für Versicherungsfälle sind die Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellungen für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres, bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0210 bis C0280/R1710

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — brutto

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für Versicherungsverträge aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem Rückversicherungsgeschäft (brutto).

C0210 bis C0280/R1720

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — Anteil der Rückversicherer

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Anteil der Rückversicherer an der Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen.

C0210 bis C0280/R1800

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — netto

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderungen sonstiger versicherungstechnischer Nettorückstellungen bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

C0210 bis C0280/R1900

Angefallene Aufwendungen

Alle periodengerecht zugeordneten versicherungstechnischen Aufwendungen der Gruppe im Berichtszeitraum.

C0210 bis C0280/R1910

Verwaltungsaufwendungen — brutto

Verwaltungsaufwendungen der Gruppe während des Geschäftsjahrs, periodengerecht zugeordnet werden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Policenverwaltung einschließlich Aufwendungen im Hinblick auf Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften. Manche Verwaltungsaufwendungen beziehen sich unmittelbar auf Tätigkeiten im Hinblick auf einen spezifischen Versicherungsvertrag (z. B. Fortführungskosten), diese Kosten entstehen beispielsweise durch die Erstellung von Beitragsrechnungen, den regelmäßigen Versand von Informationen an Versicherungsnehmer und die Bearbeitung von Policenänderungen (z. B. Umwandlungen oder Wiederauffüllungen). Andere Verwaltungsaufwendungen stehen zwar unmittelbar mit Versicherungstätigkeiten im Zusammenhang, entstehen jedoch im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsvertrag erstrecken, beispielsweise Gehaltszahlungen an das für die Policenverwaltung zuständige Personal.

Der Betrag bezieht sich auf das Direktversicherungs- und das Rückversicherungsgeschäft, brutto.

C0210 bis C0280/R1920

Verwaltungsaufwendungen — Anteil der Rückversicherer

Verwaltungsaufwendungen der Gruppe während des Berichtszeitraums, periodengerecht zugeordnet werden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Policenverwaltung einschließlich Aufwendungen im Hinblick auf Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften. Manche Verwaltungsaufwendungen beziehen sich unmittelbar auf Tätigkeiten im Hinblick auf einen spezifischen Versicherungsvertrag (z. B. Fortführungskosten), diese Kosten entstehen beispielsweise durch die Erstellung von Beitragsrechnungen, den regelmäßigen Versand von Informationen an Versicherungsnehmer und die Bearbeitung von Policenänderungen (z. B. Umwandlungen oder Wiederauffüllungen). Andere Verwaltungsaufwendungen stehen zwar unmittelbar mit Versicherungstätigkeiten im Zusammenhang, entstehen jedoch im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsvertrag erstrecken, beispielsweise Gehaltszahlungen an das für die Policenverwaltung zuständige Personal.

Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer.

Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen.

C0210 bis C0280/R2000

Verwaltungsaufwendungen — netto

Verwaltungsaufwendungen der Gruppe während des Berichtszeitraums, periodengerecht zugeordnet werden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Policenverwaltung einschließlich Aufwendungen im Hinblick auf Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften. Manche Verwaltungsaufwendungen beziehen sich unmittelbar auf Tätigkeiten im Hinblick auf einen spezifischen Versicherungsvertrag (z. B. Fortführungskosten), diese Kosten entstehen beispielsweise durch die Erstellung von Beitragsrechnungen, den regelmäßigen Versand von Informationen an Versicherungsnehmer und die Bearbeitung von Policenänderungen (z. B. Umwandlungen oder Wiederauffüllungen). Andere Verwaltungsaufwendungen stehen zwar unmittelbar mit Versicherungstätigkeiten im Zusammenhang, entstehen jedoch im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsvertrag erstrecken, beispielsweise Gehaltszahlungen an das für die Policenverwaltung zuständige Personal.

Der Betrag bezieht sich auf die Netto-Verwaltungsaufwendungen.

Die Netto-Verwaltungsaufwendungen beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

C0210 bis C0280/R2010

Aufwendungen für Anlageverwaltung — brutto

Aufwendungen für Anlageverwaltung werden für gewöhnlich nicht auf der Ebene einzelner Versicherungsverträge, sondern auf der Ebene eines Portfolios von Versicherungsverträgen zugewiesen. Aufwendungen für Anlageverwaltung entstehen beispielsweise durch die Aktenhaltung der Anlageportfolios, die Gehälter der für Anlagen zuständigen Mitarbeiter, Honorare für externe Berater, Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wertpapierhandel (d. h. dem Kauf oder Verkauf von Wertpapieren aus dem Portfolio) und gelegentlich auch durch Entgelte für Depotdienstleistungen.

Der Betrag bezieht sich auf das Direktversicherungs- und das Rückversicherungsgeschäft, brutto.

C0210 bis C0280/R2020

Aufwendungen für Anlageverwaltung — Anteil der Rückversicherer

Aufwendungen für Anlageverwaltung werden für gewöhnlich nicht auf der Ebene einzelner Versicherungsverträge, sondern auf der Ebene eines Portfolios von Versicherungsverträgen zugewiesen. Aufwendungen für Anlageverwaltung entstehen beispielsweise durch die Aktenhaltung der Anlageportfolios, die Gehälter der für Anlagen zuständigen Mitarbeiter, Honorare für externe Berater, Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wertpapierhandel (d. h. dem Kauf oder Verkauf von Wertpapieren aus dem Portfolio) und gelegentlich auch durch Entgelte für Depotdienstleistungen.

Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer.

Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen.

C0210 bis C0280/R2100

Aufwendungen für Anlageverwaltung — netto

Aufwendungen für Anlageverwaltung werden für gewöhnlich nicht auf der Ebene einzelner Versicherungsverträge, sondern auf der Ebene eines Portfolios von Versicherungsverträgen zugewiesen. Aufwendungen für Anlageverwaltung entstehen beispielsweise durch die Aktenhaltung der Anlageportfolios, die Gehälter der für Anlagen zuständigen Mitarbeiter, Honorare für externe Berater, Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wertpapierhandel (d. h. dem Kauf oder Verkauf von Wertpapieren aus dem Portfolio) und gelegentlich auch durch Entgelte für Depotdienstleistungen.

Der Betrag bezieht sich auf die Netto-Aufwendungen für die Anlageverwaltung.

Die Netto-Aufwendungen für Anlageverwaltung beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

C0210 bis C0280/R2110

Aufwendungen für Schadensregulierung — brutto

Aufwendungen für Schadensregulierung sind Aufwendungen, die im Zuge der Bearbeitung und Aufklärung von Versicherungsfällen entstehen, einschließlich Gebühren für Juristen und Gutachter sowie interne Kosten für die Bearbeitung von Schadenszahlungen. Einige dieser Aufwendungen können einzelnen Versicherungsfällen zugeordnet werden (z. B. Gebühren für Juristen und Gutachter), andere entstehen durch Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsfall beziehen (z. B. die Gehälter der Mitarbeiter der Schadensabteilung).

Der Betrag bezieht sich auf das Direktversicherungs- und das Rückversicherungsgeschäft, brutto.

Eingeschlossen ist die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0210 bis C0280/R2120

Aufwendungen für Schadensregulierung — Anteil der Rückversicherer

Aufwendungen für Schadensregulierung sind Aufwendungen, die im Zuge der Bearbeitung und Aufklärung von Versicherungsfällen entstehen, einschließlich Gebühren für Juristen und Gutachter sowie interne Kosten für die Bearbeitung von Schadenszahlungen. Einige dieser Aufwendungen können einzelnen Versicherungsfällen zugeordnet werden (z. B. Gebühren für Juristen und Gutachter), andere entstehen durch Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsfall beziehen (z. B. die Gehälter der Mitarbeiter der Schadensabteilung).

Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer.

Eingeschlossen ist die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen.

C0210 bis C0280/R2200

Aufwendungen für Schadensregulierung — netto

Aufwendungen für Schadensregulierung sind Aufwendungen, die im Zuge der Bearbeitung und Aufklärung von Versicherungsfällen entstehen, einschließlich Gebühren für Juristen und Gutachter sowie interne Kosten für die Bearbeitung von Schadenszahlungen. Einige dieser Aufwendungen können einzelnen Versicherungsfällen zugeordnet werden (z. B. Gebühren für Juristen und Gutachter), andere entstehen durch Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsfall beziehen (z. B. die Gehälter der Mitarbeiter der Schadensabteilung).

Die Netto-Aufwendungen für Schadensregulierung beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

Eingeschlossen ist die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0210 bis C0280/R2210

Abschlusskosten — brutto

Abschlusskosten sind Kosten, die auf der Ebene des einzelnen Versicherungsvertrags anfallen und der Gruppe aufgrund der Ausstellung dieses Vertrags entstehen. Hierunter fallen Provisionskosten sowie die Kosten für den Verkauf, die Zeichnung und die Initiierung eines ausgestellten Versicherungsvertrags. Auch Bewegungen abgegrenzter Abschlusskosten fallen darunter. Die Definition gilt entsprechend auch für Rückversicherungsunternehmen.

Der Betrag bezieht sich auf das Direktversicherungs- und das Rückversicherungsgeschäft, brutto.

C0210 bis C0280/R2220

Abschlusskosten — Anteil der Rückversicherer

Abschlusskosten sind Kosten, die auf der Ebene des einzelnen Versicherungsvertrags anfallen und der Gruppe aufgrund der Ausstellung dieses Vertrags entstehen. Hierunter fallen Provisionskosten sowie die Kosten für den Verkauf, die Zeichnung und die Initiierung eines ausgestellten Versicherungsvertrags. Auch Bewegungen abgegrenzter Abschlusskosten fallen darunter. Die Definition gilt entsprechend auch für Rückversicherungsunternehmen.

Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer.

Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen.

C0210 bis C0280/R2300

Abschlusskosten — netto

Abschlusskosten sind Kosten, die auf der Ebene des einzelnen Versicherungsvertrags anfallen und der Gruppe aufgrund der Ausstellung dieses Vertrags entstehen. Hierunter fallen Provisionskosten sowie die Kosten für den Verkauf, die Zeichnung und die Initiierung eines ausgestellten Versicherungsvertrags. Auch Bewegungen abgegrenzter Abschlusskosten fallen darunter. Die Definition gilt entsprechend für Rückversicherungsunternehmen.

Die Netto-Abschlusskosten beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

C0210 bis C0280/R2310

Gemeinkosten — brutto

Unter die Gemeinkosten fallen die Gehälter der Geschäftsführer, Kosten für die Rechnungsprüfung und regelmäßige Betriebskosten, d. h. Strom-, Miet- und IT-Kosten. Außerdem fallen darunter Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erschließung neuer Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, der Werbung für Versicherungsprodukte und der Optimierung interner Abläufe, beispielsweise Investitionen in unterstützende Systeme für das Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft (z. B. der Erwerb neuer IT-Systeme und die Entwicklung neuer Software).

Der Betrag bezieht sich auf das Direktversicherungs- und das Rückversicherungsgeschäft, brutto.

C0210 bis C0280/R2320

Gemeinkosten — Anteil der Rückversicherer

Unter die Gemeinkosten fallen die Gehälter der Geschäftsführer, Kosten für die Rechnungsprüfung und regelmäßige Betriebskosten, d. h. Strom-, Miet- und IT-Kosten. Außerdem fallen darunter Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erschließung neuer Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, der Werbung für Versicherungsprodukte und der Optimierung interner Abläufe, beispielsweise Investitionen in unterstützende Systeme für das Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft (z. B. der Erwerb neuer IT-Systeme und die Entwicklung neuer Software).

Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer.

Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen.

C0210 bis C0280/R2400

Gemeinkosten — netto

Unter die Gemeinkosten fallen die Gehälter der Geschäftsführer, Kosten für die Rechnungsprüfung und regelmäßige Betriebskosten, d. h. Strom-, Miet- und IT-Kosten. Außerdem fallen darunter Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erschließung neuer Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, der Werbung für Versicherungsprodukte und der Optimierung interner Abläufe, beispielsweise Investitionen in unterstützende Systeme für das Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft (z. B. der Erwerb neuer IT-Systeme und die Entwicklung neuer Software).

Die Netto-Gemeinkosten beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

C0300/R1410–R2400

Gesamt

Gesamtsumme der verschiedenen Elemente für alle Lebensversicherungsgeschäftsbereiche.

C0300/R2500

Sonstige Aufwendungen

Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen, die nicht unter die vorgenannten Aufwendungen fallen und nicht nach Geschäftsbereichen aufgeteilt werden.

Nicht versicherungstechnische Aufwendungen wie Steuern, Zinsaufwendungen, Verluste aus Veräußerungen usw. sind hier nicht einzubeziehen.

C0300/R2600

Gesamtaufwendungen

Betrag aller versicherungstechnischen Aufwendungen.

C0210 bis C0280/R2700

Gesamtbetrag Rückkäufe

Gesamtbetrag der im Laufe des Jahres vorgenommenen Rückkäufe.

Dieser Betrag wird auch unter den Aufwendungen für Versicherungsfälle (Element R1610) ausgewiesen.

S.05.02 — Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Ländern

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen.

Dieser Meldebogen ist aus Sicht der Rechnungslegung auszufüllen, d. h. gemäß den nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder den IFRS, sofern diese als nationale Rechnungslegungsvorschriften anerkannt sind. Dabei verwenden die Gruppen den Ansatz und die Bewertungsgrundlage aus dem veröffentlichten Abschluss; ein erneuter Ansatz oder eine erneute Bewertung ist nicht erforderlich.

Dieser Meldebogen bezieht sich auf den Zeitraum von Geschäftsjahresbeginn bis zum Berichtstermin.

Dieser Meldebogen bezieht sich nur auf das im konsolidierten Abschluss erfasste Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft.

Bei der Einstufung nach Ländern sind folgende Kriterien anzuwenden:

Die nach Ländern geordneten Angaben sind für das Herkunftsland und darüber hinaus entweder für die fünf Länder mit den höchsten gebuchten Bruttoprämien oder für so viele Länder zu übermitteln, dass mindestens 90 % der insgesamt gebuchten Bruttoprämien erfasst werden.

Für das Direktversicherungsgeschäft der Geschäftsbereiche „Krankheitskosten“, „Einkommensersatz“, „Arbeitsunfall“, „Feuer und andere Sachschäden“ sowie „Kredite und Kautionen“ sind die Angaben dem Land zuzuordnen, in dem das Risiko im Sinne von Artikel 13 Absatz 13 der Richtlinie 2009/138/EG belegen ist.

Für das Direktversicherungsgeschäft aller anderen Geschäftsbereiche sind die Angaben dem Land des Vertragsabschlusses zuzuordnen.

Für das proportionale und nichtproportionale Rückversicherungsgeschäft sind die Angaben dem Belegenheitsstaat des Zedenten zuzuordnen.

Für die Zwecke dieses Meldebogens bezeichnet der Ausdruck „Land des Vertragsabschlusses“:

s.

das Land, in dem das Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat (Herkunftsland), sofern das Versicherungsprodukt nicht durch eine Zweigniederlassung oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit verkauft wurde;

t.

das Land, in dem sich die Zweigniederlassung befindet (Aufnahmeland), wenn das Versicherungsprodukt durch eine Zweigniederlassung verkauft wurde;

u.

das Land, in dem die Dienstleistungsfreiheit angezeigt wurde (Aufnahmeland), wenn das Versicherungsprodukt im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit verkauft wurde.

v.

Bei Inanspruchnahme eines Vermittlers und in allen sonstigen Situationen erfolgt die Einstufung unter a), b) oder c) in Abhängigkeit vom Vertragsverkäufer.

 

ELEMENT

HINWEISE

Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen

C0020 bis C0060/R0010

Fünf wichtigste Länder (nach gebuchten Bruttoprämien) — Nichtlebensversicherungsverpflichtungen

Anzugeben ist der Code nach ISO 3166–1 Alpha–2 der gemeldeten Länder für die Nichtlebensversicherungsverpflichtungen.

C0080 bis C0140/R0110

Gebuchte Prämien — brutto — Direktversicherungsgeschäft

Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des Geschäftsjahres für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem Direktversicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen.

C0080 bis C0140/R0120

Gebuchte Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des Geschäftsjahres für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen proportionalen Versicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen.

C0080 bis C0140/R0130

Gebuchte Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des Geschäftsjahres für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen nichtproportionalen Versicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen.

C0080 bis C0140/R0140

Gebuchte Prämien — Anteil der Rückversicherer

Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des Geschäftsjahres an Rückversicherer zedierten Beträge, unabhängig davon, ob sich diese Beträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen.

C0080 bis C0140/R0200

Gebuchte Prämien — netto

Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Nettobeiträge“ stellen die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft dar, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

C0080 bis C0140/R0210

Verdiente Prämien — brutto — Direktversicherungsgeschäft

Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das Direktversicherungsgeschäft.

C0080 bis C0140/R0220

Verdiente Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das in Rückdeckung übernommene proportionale Versicherungsgeschäft.

C0080 bis C0140/R0230

Verdiente Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Versicherungsgeschäft.

C0080 bis C0140/R0240

Verdiente Prämien — Anteil der Rückversicherer

Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe des Anteils der Rückversicherer an den „gebuchten Bruttobeiträgen“ abzüglich der Veränderung des Anteils der Rückversicherer an den Beitragsüberträgen.

C0080 bis C0140/R0300

Verdiente Prämien — netto

Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

C0080 bis C0140/R0310

Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto — Direktversicherungsgeschäft

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem Direktversicherungsgeschäft.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0080 bis C0140/R0320

Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem in Rückdeckung übernommenen proportionalen Versicherungsgeschäft.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0080 bis C0140/R0330

Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem in Rückdeckung übernommenen nichtproportionalen Versicherungsgeschäft.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0080 bis C0140/R0340

Aufwendungen für Versicherungsfälle — Anteil der Rückversicherer

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Anteil der Rückversicherer an der Summe der Zahlungen für Versicherungsfälle und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0080 bis C0140/R0400

Aufwendungen für Versicherungsfälle — netto

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Aufwendungen für Versicherungsfälle sind die Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellungen für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres, bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0080 bis C0140/R0410

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — brutto — Direktversicherungsgeschäft

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für das Brutto-Direktversicherungsgeschäft.

C0080 bis C0140/R0420

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für das in Rückdeckung übernommene proportionale Bruttogeschäft.

C0080 bis C0140/R0430

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Bruttogeschäft.

C0080 bis C0140/R0440

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — Anteil der Rückversicherer

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für die an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Beträge.

C0080 bis C0140/R0500

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — netto

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Der Nettobetrag der Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen ergibt sich aus der Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

C0080 bis C0140/R0500

Angefallene Aufwendungen

Alle periodengerecht zugeordneten versicherungstechnischen Aufwendungen der Gruppe im Berichtszeitraum.

C0140/R1200

Sonstige Aufwendungen

Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen, die nicht unter die vorgenannten Aufwendungen fallen und nicht nach Geschäftsbereichen aufgeteilt werden.

Nicht versicherungstechnische Aufwendungen wie Steuern, Zinsaufwendungen, Verluste aus Veräußerungen usw. sind hier nicht einzubeziehen.

C0140/R1300

Gesamtaufwendungen

Betrag aller versicherungstechnischen Aufwendungen für die auf diesem Meldebogen erfassten Länder.

Lebensversicherungsverpflichtungen

C0160 bis C0200/R1400

Fünf wichtigste Länder (nach gebuchten Bruttoprämien) — Lebensversicherungsverpflichtungen

Anzugeben ist der Code nach ISO 3166–1 Alpha–2 der gemeldeten Länder für die Lebensversicherungsverpflichtungen.

C0220 bis C0280/R1410

Gebuchte Prämien — brutto

Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des Geschäftsjahres für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem Bruttogeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen.

C0220 bis C0280/R1420

Gebuchte Prämien — Anteil der Rückversicherer

Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des Geschäftsjahres für die Versicherungsverträge an Rückversicherer abgegebenen Beträge, unabhängig davon, ob sich diese Beträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen.

C0220 bis C0280/R1500

Gebuchte Prämien — netto

Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Nettobeiträge“ stellen die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft dar, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

C0220 bis C0280/R1510

Verdiente Prämien — brutto

Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft (brutto).

C0220 bis C0280/R1520

Verdiente Prämien — Anteil der Rückversicherer

Definition für verdiente Prämien aus Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Anteil der Rückversicherer an den „gebuchten Bruttobeiträgen“ abzüglich der Veränderung des Anteils der Rückversicherer an den Beitragsüberträgen.

C0220 bis C0280/R1600

Verdiente Prämien — netto

Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

C0220 bis C0280/R1610

Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft (brutto).

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0220 bis C0280/R1620

Aufwendungen für Versicherungsfälle — Anteil der Rückversicherer

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Anteil der Rückversicherer an der Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0220 bis C0280/R1700

Aufwendungen für Versicherungsfälle — netto

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Aufwendungen für Versicherungsfälle sind die Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellungen für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres, bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0220 bis C0280/R1710

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — brutto

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für Versicherungsverträge aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem Rückversicherungsgeschäft (brutto).

C0220 bis C0280/R1720

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — Anteil der Rückversicherer

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Anteil der Rückversicherer an der Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen.

C0220 bis C0280/R1800

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — netto

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderungen sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

C0220 bis C0280/R1900

Angefallene Aufwendungen

Alle periodengerecht zugeordneten versicherungstechnischen Aufwendungen der Gruppe im Berichtszeitraum.

C0280/R2500

Sonstige Aufwendungen

Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen, die nicht unter die vorgenannten Aufwendungen fallen und nicht nach Geschäftsbereichen aufgeteilt werden.

Nicht versicherungstechnische Aufwendungen wie Steuern, Zinsaufwendungen, Verluste aus Veräußerungen usw. sind hier nicht einzubeziehen.

C0280/R2600

Gesamtaufwendungen

Betrag aller versicherungstechnischen Aufwendungen für die auf diesem Meldebogen erfassten Länder.

S.06.01 — Zusammenfassung der Vermögenswerte

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen. Dieser Meldebogen gilt für die Gruppenebene, sofern sämtliche in die Gruppenaufsicht einbezogenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Artikel 35 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG von der Berichtspflicht befreit sind.

Die in diesem Meldebogen aufgeführten Vermögenswertkategorien sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegt.

Dieser Meldebogen enthält zusammenfassende Angaben über Vermögenswerte und Derivate im Hinblick auf das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft (auf Gruppenebene), einschließlich der in fonds- und indexgebundenen Verträgen gehaltenen Vermögenswerte und Derivate.

Die Posten sind als positive Werte anzugeben, sofern sie keinen negativen Solvabilität-II-Wert aufweisen (z. B. im Falle von Derivaten, die eine Verbindlichkeit des Unternehmens darstellen).

Der Meldebogen gilt für Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses), Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode) und für Kombinationen aus Methode 1 und Methode 2.

Wenn ausschließlich Methode 1 verwendet wird, ist die konsolidierte Position der in die Gruppenaufsicht einbezogenen Vermögenswerte und Derivate ohne Berücksichtigung gruppeninterner Transaktionen zu übermitteln.

Wenn ausschließlich Methode 2 verwendet wird, sind unabhängig vom zugrunde gelegten verhältnismäßigen Anteil die Vermögenswerte und Derivate anzugeben, die von den beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften, Tochtergesellschaften und Unternehmen, auf die ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird, gehalten werden. Die Vermögenswerte von Unternehmen aus anderen Finanzbranchen werden nicht einbezogen.

Bei Verwendung einer Kombination der Methoden 1 und 2 wird die konsolidierte Position der Vermögenswerte und Derivate (d. h. ohne gruppeninterne Transaktionen) ausgewiesen, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind, sowie, unabhängig vom zugrunde gelegten verhältnismäßigen Anteil, die Vermögenswerte und Derivate der beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften, Tochtergesellschaften und Unternehmen, auf die ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird.

 

ELEMENT

HINWEISE

C0020 bis C0060/R0010

Notierte Vermögenswerte

Geben Sie den Wert der notierten Vermögenswerte nach Portfolios an.

Für die Zwecke dieses Meldebogens gilt ein Vermögenswert als notiert, wenn er an einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems gemäß der Definition in Richtlinie 2004/39/EG gehandelt wird.

Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch vorzunehmen, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

C0020 bis C0060/R0020

Nicht notierte Vermögenswerte

Wert der nicht an einer Börse notierten Vermögenswerte, nach Portfolios.

Für die Zwecke dieses Meldebogens gilt ein Vermögenswert als nicht notiert, wenn er nicht an einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems gemäß der Definition in Richtlinie 2004/39/EG gehandelt wird.

Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch vorzunehmen, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

C0020 bis C0060/R0030

Nicht an der Börse handelbare Vermögenswerte

Wert der nicht an der Börse handelbaren Vermögenswerte, nach Portfolios.

Für die Zwecke dieses Meldebogens gilt ein Vermögenswert als nicht an der Börse handelbar, wenn er aufgrund seiner Beschaffenheit nicht an einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems gemäß der Definition in Richtlinie 2004/39/EG gehandelt werden kann.

Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch vorzunehmen, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

C0010 bis C0060/R0040

Staatsanleihen

Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie 1 von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios.

Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch vorzunehmen, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

C0020 bis C0060/R0050

Unternehmensanleihen

Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie 2 von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios.

Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch vorzunehmen, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

C0020 bis C0060/R0060

Eigenkapitalinstrumente

Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie 3 von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios.

Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch vorzunehmen, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

C0020 bis C0060/R0070

Organismen für gemeinsame Anlagen

Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie 4 von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios.

Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch vorzunehmen, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

C0020 bis C0060/R0080

Strukturierte Schuldtitel

Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie 5 von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios.

Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch vorzunehmen, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

C0020 bis C0060/R0090

Besicherte Wertpapiere

Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie 6 von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios.

Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch vorzunehmen, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

C0020 bis C0060/R0100

Barmittel und Einlagen

Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie 7 von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios.

Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch vorzunehmen, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

C0020 bis C0060/R0110

Hypotheken und Darlehen

Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie 8 von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios.

Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch vorzunehmen, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

C0020 bis C0060/R0120

Immobilien

Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie 9 von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios.

Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch vorzunehmen, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

C0020 bis C0060/R0130

Sonstige Anlagen

Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie 0 von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios.

Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch vorzunehmen, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

C0020 bis C0060/R0140

Futures

Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie A von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios.

Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch vorzunehmen, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

C0020 bis C0060/R0150

Kaufoptionen

Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie B von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios.

Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch vorzunehmen, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

C0020 bis C0060/R0160

Verkaufsoptionen

Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie C von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios.

Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch vorzunehmen, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

C0020 bis C0060/R0170

Swaps

Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie D von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios.

Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch vorzunehmen, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

C0020 bis C0060/R0180

Forwards

Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie E von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios.

Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch vorzunehmen, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

C0020 bis C0060/R0190

Kreditderivate

Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie F von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios.

Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch vorzunehmen, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

S.06.02 — Liste der Vermögenswerte

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Anschnitt bezieht sich auf die vierteljährliche sowie die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen.

Die in diesem Meldebogen aufgeführten Vermögenswertkategorien sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegt; die hier aufgeführten CIC-Codes beziehen sich auf Anhang VI, der die Tabelle des Complementary Identification Code („CIC“) enthält.

Auf diesem Meldebogen sind alle in der Bilanz ausgewiesenen Vermögenswerte aufzuführen, die in die Vermögenswertkategorien 0 bis 9 von Anhang IV — Vermögenswertkategorien der vorliegenden Verordnung einzustufen sind. Insbesondere sind auf diesem Meldebogen die Sicherheiten anzugeben, die in der Bilanz für Wertpapierleihgeschäfte und Repogeschäfte eingesetzt sind.

Dieser Meldebogen enthält eine nach Einzelposten (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz) erstellte Liste der von der Gruppe direkt gehaltenen Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorien 0 bis 9 einzustufen sind (auch für die vom (Rück-)Versicherungsunternehmen verwalteten fonds- und indexgebundenen Produkte werden nur diejenigen Vermögenswerte übermittelt, die unter die Vermögenswertkategorien 0 bis 9 fallen, so dass z. B. mit diesen Produkten verbundene einforderbare Beträge oder Verbindlichkeiten nicht zu übermitteln sind), mit folgenden Ausnahmen:

f)

Barmittel sind für jede Kombination der Elemente C0060, C0070, C0080 und C0090 in einer Zeile pro Währung anzugeben.

g)

Jederzeit verfügbare Einlagen (Zahlungsmitteläquivalente) und andere Einlagen mit Laufzeiten von weniger als einem Jahr sind für jede Kombination der Elemente C0060, C0070, C0080, C0090 und C0290 in einer Zeile pro Paar (Bank, Währung) anzugeben.

h)

Hypotheken und Darlehen an Privatpersonen, einschließlich Policendarlehen, sind in zwei Zeilen anzugeben, wobei eine Zeile für Darlehen an Mitglieder von Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorganen und eine Zeile für Darlehen an andere Personen vorgesehen ist, und dies in beiden Fällen für jede Kombination der Elemente C0060, C0070, C0080, C0090 und C0290.

i)

Depotforderungen sind für jede Kombination der Elemente C0060, C0070, C0080 und C0090 in nur einer Zeile pro Währung anzugeben.

j)

Anlagen zur Eigennutzung durch das Unternehmen sind für jede Kombination der Elemente C0060, C0070, C0080 und C0090 in nur einer Zeile anzugeben.

Der vorliegende Meldebogen besteht aus zwei Tabellen: Angaben zu den gehaltenen Positionen und Angaben zu Vermögenswerten.

In der Tabelle „Angaben zu den gehaltenen Positionen“ ist jeder Vermögenswert einzeln aufzuführen, und zwar in so vielen Zeilen, wie zur ordnungsgemäßen Angabe aller in dieser Tabelle erfragten Variablen erforderlich sind. Wenn für denselben Vermögenswert einer Variable zwei Werte zugewiesen werden können, dann ist dieser Vermögenswert in mehr als einer Zeile zu übermitteln.

In der Tabelle „Angaben zu Vermögenswerten“ ist jeder Vermögenswert einzeln aufzuführen, und zwar in einer Zeile pro Vermögenswert, wobei alle in dieser Tabelle erfragten Variablen einzutragen sind.

Der Meldebogen gilt für Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses), Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode) und für Kombinationen aus Methode 1 und Methode 2.

Wenn ausschließlich Methode 1 verwendet wird, ist die konsolidierte Position der Vermögenswerte ohne Berücksichtigung gruppeninterner Transaktionen zu übermitteln. Die Angaben sind wie folgt zu übermitteln:

Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010“ und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020“ sind nicht zu berichten.

Die von den beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften gehaltenen Vermögenswerte sind nach Einzelposten zu berichten.

Die Vermögenswerte von Unternehmen, deren Daten gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidiert wurden, sind nach Einzelposten zu berichten.

Beteiligungen an Unternehmen, deren Daten gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben d, e und f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidiert wurden, sind unter Verwendung der in Zelle C0310 vorgegebenen Kennzeichnungsoptionen in nur einer Zeile anzugeben.

Wenn ausschließlich Methode 2 verwendet wird, muss der Bericht die detaillierte Aufstellung der Vermögenswerte der beteiligten Unternehmen, der Versicherungsholdinggesellschaften und Tochtergesellschaften und eine Zeile für jedes Unternehmen, auf das ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird, enthalten. Der zur Berechnung der Gruppensolvabilität verwendete verhältnismäßige Anteil ist bei den hier gemeldeten Vermögenswerten nicht zu berücksichtigen. Die Angaben sind wie folgt zu übermitteln:

Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010“ und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020“ sind anzugeben.

Die von den beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften gehaltenen Vermögenswerte sind nach Einzelposten zu berichten.

Im Falle von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, Nebendienstleistungsunternehmen und Zweckgesellschaften, bei denen es sich um Tochtergesellschaften (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit gegeben) und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit nicht gegeben)) handelt, sind die Vermögenswerte zeilenweise nach Unternehmen zu berichten.

Beteiligungen an Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, Nebendienstleistungsunternehmen und Zweckgesellschaften, bei denen es sich nicht um Tochtergesellschaften (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit gegeben) und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit nicht gegeben)) handelt, sind in einer Zeile pro Beteiligung zu berichten.

Die Vermögenswerte von Unternehmen aus anderen Finanzbranchen werden nicht einbezogen.

Bei Verwendung einer Kombination der Methoden 1 und 2 wird in einem Teil des Berichts die konsolidierte Position der Vermögenswerte (d. h. ohne gruppeninterne Transaktionen) ausgewiesen; der andere Teil enthält eine detaillierte Aufstellung der Vermögenswerte der beteiligten Unternehmen, der Versicherungsholdinggesellschaften oder der gemischten Finanzholdinggesellschaften und Tochterunternehmen und eine Zeile für jede Beteiligung an Unternehmen, auf die ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird, ohne gruppeninterne Transaktionen und unabhängig vom verwendeten verhältnismäßigen Anteil.

Der erste Teil des Berichts ist wie folgt auszufüllen:

Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010“ und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020“ sind nicht zu berichten.

Die von den beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften gehaltenen Vermögenswerte sind nach Einzelposten zu berichten.

Die Vermögenswerte von Unternehmen, deren Daten gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidiert wurden, sind nach Einzelposten zu berichten.

Beteiligungen an Unternehmen, deren Daten gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben d, e und f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidiert wurden, sind unter Verwendung der in Zelle C0310 vorgegebenen Kennzeichnungsoptionen in nur einer Zeile anzugeben.

Beteiligungen an Unternehmen, die nach Methode 2 einbezogen werden, sind in einer Zeile pro Tochtergesellschaft und Unternehmen, auf das ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird, unter Verwendung der für Zelle C0310 angebotenen Optionen zu berichten.

Der zweite Teil des Berichts muss unabhängig vom verwendeten verhältnismäßigen Anteil eine detaillierte Aufstellung der Vermögenswerte der beteiligten Unternehmen, der Versicherungsholdinggesellschaften und Tochtergesellschaften und eine Zeile für jedes Unternehmen, auf das ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird, enthalten. Die Angaben sind wie folgt zu übermitteln:

Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010“ und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020“ sind anzugeben.

Die Vermögenswerte beteiligter Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischter Finanzholdinggesellschaften, die nach Methode 2 einbezogen werden, sind nach Einzelposten zu berichten.

Im Falle von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, Nebendienstleistungsunternehmen und Zweckgesellschaften, bei denen es sich um Tochtergesellschaften (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit gegeben) und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit nicht gegeben)) gemäß Methode 2 handelt, sind die Vermögenswerte zeilenweise nach Unternehmen zu berichten.

Beteiligungen an Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, Nebendienstleistungsunternehmen und Zweckgesellschaften, bei denen es sich nicht um Tochtergesellschaften (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit gegeben) und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit nicht gegeben)) handelt, sind in einer Zeile pro Beteiligung zu berichten.

Die Vermögenswerte von Unternehmen aus anderen Finanzbranchen werden nicht einbezogen.

Die Angaben zum externen Rating (C0320) und zur benannten ECAI (External Credit Assessment Institution) (C0330) dürfen unter folgenden Voraussetzungen beschränkt werden (entfallen):

e)

per Befreiungsbeschluss der nationalen Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 254 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG oder

f)

per Beschluss der nationalen Aufsichtsbehörde, falls den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen diese spezifischen Informationen infolge von Outsourcing-Regelungen im Anlagebereich nicht unmittelbar zugänglich sind.

 

ELEMENT

HINWEISE

Angaben zu den gehaltenen Positionen

C0010

Eingetragener Name des Unternehmens

Geben Sie den eingetragenen Namen des in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmens an, das den Vermögenswert hält.

Dieses Element ist nur einzutragen, wenn es sich auf Vermögenswerte von beteiligten Unternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften und ihren Tochtergesellschaften bezieht, die durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden.

C0020

Identifikationscode des Unternehmens

Identifikationscode in dieser Rangfolge, sofern zutreffend:

Rechtsträgerkennung (LEI);

Spezifischer Code

Spezifischer Code:

für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR und sonstige der Aufsicht unterliegende Unternehmen im EWR, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind: der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

für außerhalb des EWR ansässige Unternehmen und nicht regulierte Unternehmen, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind, wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166-1 Alpha-2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

C0030

Art des ID-Codes des Unternehmens

Art des ID-Codes, der für das Element „Identifikationscode des Unternehmens“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

 

2 — Spezifischer Code

C0040

ID-Code des Vermögenswerts

ID-Code des Vermögenswerts nach absteigender Priorität:

ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind. Dieser Code muss einmalig sein und im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code verwendet wird, ist sowohl der ID-Code des Vermögenswerts als auch der alphabetische Code der Währung nach ISO 4217 anzugeben, und zwar nach folgendem Muster: „Code+EUR“.

C0050

Art des ID-Codes des Vermögenswerts

Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — ISO 6166 ISIN

 

2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

 

3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

 

4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

 

5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

 

6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

 

7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

 

8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

 

9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

 

99 — Vom Unternehmen vergebener Code

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code angegeben werden muss und der in Element C0040 angegebene Code aus dem ID-Code des Vermögenswerts und dem alphabetischen Währungscode nach ISO 4217 zusammengesetzt ist, dann ist als „Art des ID-Codes des Vermögenswerts“ die Option 9 und die Option für den ursprünglichen ID-Code des Vermögenswerts anzugeben, und zwar nach dem Muster des folgenden Beispiels, in dem sich der gemeldete Code aus ISIN-Code+Währungscode zusammensetzt: „9/1“.

C0060

Portfolio

Unterscheidung zwischen Leben, Nichtleben, Eigenmitteln, anderen internen Fonds, Allgemein (nicht unterteilt) und Sonderverbänden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Leben

 

2 — Nichtleben

 

3 — Sonderverbände

 

4 — Andere interne Fonds

 

5 — Eigenmittel

 

6 — Allgemein

Die Untergliederung ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Untergliederung vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

C0070

Fondsnummer

Gilt für Vermögenswerte, die in Sonderverbänden oder anderen internen Fonds gehalten werden (Definition entsprechend den nationalen Märkten).

Die vom Unternehmen vergebene Nummer, die der einmaligen Nummer entspricht, mit der jeder einzelne Fonds bezeichnet wird. Diese Nummer ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten und auch in anderen Meldebögen zur Kennzeichnung der Fonds zu verwenden. Sie darf für keinen anderen Fonds wiederverwendet werden.

C0080

Matching-Portfolio-Nummer

Diese vom Unternehmen vergebene Nummer entspricht der einmaligen Nummer, die dem gemäß den Bestimmungen von Artikel 77b Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Matching-Adjustment-Portfolio zugewiesen wird. Diese Nummer ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten und auch in anderen Meldebögen zur Kennzeichnung des Matching-Adjustment-Portfolios zu verwenden. Sie darf für kein anderes Matching-Adjustment-Portfolio wiederverwendet werden.

C0090

Vermögenswerte in fonds- und indexgebundenen Verträgen

Geben Sie die in fonds- und indexgebundenen Verträgen gehaltenen Vermögenswerte an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Fonds- oder indexgebunden

 

2 — Weder fonds- noch indexgebunden

C0100

Als Sicherheit gestellte Vermögenswerte

Geben Sie die in der Bilanz des Unternehmens als gestellte Sicherheit ausgewiesenen Vermögenswerte an. Für teilweise als Sicherheit gestellte Vermögenswerte sind jeweils zwei Zeilen auszufüllen, eine für den als Sicherheit gestellten Betrag und eine für den Restbetrag. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option für den als Sicherheit gestellten Teil des Vermögenswerts auszuwählen:

 

1 — Vermögenswerte in der Bilanz, die als Sicherheit gestellt wurden

 

2 — Sicherheit für in Rückdeckung übernommenes Geschäft

 

3 — Sicherheit für geliehene Wertpapiere

 

4 — Repos

 

9 — Keine Sicherheit

C0110

Verwahrungsland

ISO 3166 1 Alpha –2-Code des Landes, in dem Vermögenswerte des Unternehmens verwahrt werden. Bei der Ausweisung internationaler Verwahrstellen wie Euroclear ist das Verwahrungsland das Land, in dem die vertraglich bestimmte Verwahrstelle ihren Sitz hat.

Falls derselbe Vermögenswert in mehr als einem Land verwahrt wird, ist er jeweils einzeln in so vielen Zeilen aufzuführen, wie es zur ordnungsgemäßen Angabe sämtlicher Verwahrungsländer erforderlich ist.

Dieses Element gilt nicht für CIC-Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen (für Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, da für diese Vermögenswerte kein Individualisierungsgebot besteht) und aus demselben Grund auch nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC 95 — Anlagen (zur Eigennutzung).

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 9, ausgenommen CIC 95 — Anlagen (zur Eigennutzung), richtet sich das Land des Emittenten nach der Immobilienadresse.

C0120

Verwahrer

Name des verwahrenden Finanzinstituts.

Falls derselbe Vermögenswert von mehr als einem Verwahrer verwahrt wird, ist er jeweils einzeln in so vielen Zeilen aufzuführen, wie es zur ordnungsgemäßen Angabe sämtlicher Verwahrer erforderlich ist. Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben.

Dieses Element gilt nicht für CIC-Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen (für Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, da für diese Vermögenswerte kein Individualisierungsgebot besteht) und auch nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien

C0130

Menge

Anzahl der Vermögenswerte, für wesentliche Vermögenswerte.

Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element C0140 (Nennwert) gemeldet wird.

C0140

Nennwert

Ausstehender Betrag, zum Nennwert, für alle Vermögenswerte, bei denen dieses Element relevant ist, und zum Nominalwert für CIC = 72, 73, 74, 75 und 79, sofern anwendbar.

Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element C0130 (Menge) übermittelt wird.

C0150

Bewertungsmethode

Geben Sie an, nach welcher Methode die Vermögenswerte bewertet werden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Marktpreisnotierung auf aktiven Märkten für gleiche Vermögenswerte

 

2 — Marktpreisnotierung auf aktiven Märkten für ähnliche Vermögenswerte

 

3 — Alternative Bewertungsmethoden

 

4 — Angepasste Equity-Methoden (bei der Bewertung von Beteiligungen anwendbar):

 

5 — IFRS-Equity-Methoden (bei der Bewertung von Beteiligungen anwendbar)

 

6 — Marktbewertung nach Artikel 9 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.

C0160

Anschaffungswert

Anschaffungswert der gehaltenen Vermögenswerte insgesamt, Wert ohne aufgelaufene Zinsen. Gilt nicht für die CIC-Kategorien 7 und 8.

C0170

Solvabilität-II-Gesamtbetrag

Der gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG berechnete Wert.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

entspricht bei Vermögenswerten, für die die ersten beiden Elemente relevant sind, dem Produkt aus den Elementen „Nennwert“ und „Prozentualer Anteil des Nennwerts des Solvabilität-II-Preises je Einheit“ zuzüglich „Aufgelaufene Zinsen“;

entspricht bei Vermögenswerten, für die diese beiden Elemente relevant sind, dem Produkt aus „Menge“ und „Solvabilität-II-Preis je Einheit“.

für Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorien 7, 8 und 9 einzustufen sind, ist der Solvabilität-II-Wert anzugeben.

C0180

Aufgelaufene Zinsen

Geben Sie für verzinsliche Wertpapiere den seit dem letzten Kupontermin aufgelaufenen Zinsbetrag an. Beachten Sie, dass dieser Wert auch im Element „Solvabilität-II-Gesamtbetrag“ enthalten ist.


 

ELEMENT

HINWEISE

Angaben zu Vermögenswerten

C0040

ID-Code des Vermögenswerts

ID-Code des Vermögenswerts nach absteigender Priorität:

ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind. Dieser Code muss einmalig sein und im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code verwendet wird, ist sowohl der ID-Code des Vermögenswerts als auch der alphabetische Code der Währung nach ISO 4217 anzugeben, und zwar nach folgendem Muster: „Code+EUR“.

C0050

Art des ID-Codes des Vermögenswerts

Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — ISO 6166 ISIN

 

2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

 

3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

 

4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

 

5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

 

6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

 

7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

 

8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

 

9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

 

99 — Vom Unternehmen vergebener Code

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code angegeben werden muss und der in Element C0040 angegebene Code aus dem ID-Code des Vermögenswerts und dem alphabetischen Währungscode nach ISO 4217 zusammengesetzt ist, dann ist als „Art des ID-Codes des Vermögenswerts“ die Option 9 und die Option für den ursprünglichen ID-Code des Vermögenswerts anzugeben, und zwar nach dem Muster des folgenden Beispiels, in dem sich der gemeldete Code aus ISIN-Code+Währungscode zusammensetzt: „9/1“.

C0190

Bezeichnung der Position

Angabe der Berichtsposition durch Eintragung der Vermögenswertbezeichnung oder der Anschrift von Immobilien; die Genauigkeit der Angaben liegt im Ermessen des Unternehmens.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen ist in diesem Element, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt, „Darlehen an Mitglieder des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans“ oder „Darlehen an andere natürliche Personen“ anzugeben, da für diese Vermögenswerte kein Individualisierungsgebot besteht. Nicht an natürliche Personen vergebene Darlehen sind in einzelnen Zeilen anzugeben.

Dieses Element gilt nicht für CIC 95 — Anlagen (zur Eigennutzung), da für diese Vermögenswerte kein Individualisierungsgebot besteht, und nicht für CIC 71 und CIC 75.

C0200

Name des Emittenten

Der Emittent ist das Wertpapiere an Anleger ausgebende Unternehmen.

Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

Im Hinblick auf die CIC-Kategorie 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen ist der Name des Emittenten der Name des Fondsmanagers.

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 7 — Barmittel und Einlagen (ausgenommen CIC 71 und CIC 75) ist der Name des Emittenten der Name der Depotstelle.

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen ist in diesem Element, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt, „Darlehen an Mitglieder des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans“ oder „Darlehen an andere natürliche Personen“ anzugeben, da für diese Vermögenswerte kein Individualisierungsgebot besteht.

Im Hinblick auf CIC 8 — Hypotheken und Darlehen, andere als Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, beziehen sich die Angaben auf den Darlehensnehmer.

Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

C0210

Emittentencode

Angabe des Emittentencodes in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar.

Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

Im Hinblick auf die CIC-Kategorie 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen ist der Emittentencode der Code des Fondsmanagers;

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 7 — Barmittel und Einlagen (ausgenommen CIC 71 und CIC 75) ist der Emittentencode der Code der Depotstelle.

Im Hinblick auf CIC 8 — Hypotheken und Darlehen, andere als Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, beziehen sich die Angaben auf den Darlehensnehmer.

Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

Dieses Element gilt nicht für Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt.

C0220

Art des Emittentencodes

Angabe der Art des Codes, der im Element „Emittentencode“ eingetragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

 

9 — Keine Angabe

Dieses Element gilt nicht für Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt.

Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

C0230

Wirtschaftszweig des Emittenten

Geben Sie den Wirtschaftszweig des Emittenten anhand der aktuell gültigen Codes der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft („NACE“) (laut EG-Verordnung) an. Die Buchstabenkennung, die für den NACE-Abschnitt steht, ist als Mindestangabe für den Wirtschaftszweig zu verwenden (so wäre z. B. „A“ oder „A0111“ angemessen); wenn sich der NACE-Code allerdings auf die Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen bezieht, ist dem Buchstaben für den Abschnitt noch der vierstellige numerische Code der NACE-Klasse (z. B. „K6411“) beizufügen.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

Im Hinblick auf die CIC-Kategorie 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen ist der Wirtschaftszweig des Emittenten der Wirtschaftszweig des Fondsmanagers.

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 7 — Barmittel und Einlagen (ausgenommen CIC 71 und CIC 75) ist der Wirtschaftszweig des Emittenten der Wirtschaftszweig der Depotstelle.

Im Hinblick auf CIC 8 — Hypotheken und Darlehen, andere als Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, beziehen sich die Angaben auf den Darlehensnehmer.

Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

Dieses Element gilt nicht für Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt.

C0240

Emittentengruppe

Name der gemeinsamen Muttergesellschaft des Emittenten. Bei Organismen für gemeinsame Anlagen bezieht sich die Gruppenbeziehung auf den Fondsmanager.

Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

Im Hinblick auf die CIC-Kategorie 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen bezieht sich die Gruppenbeziehung auf den Fondsmanager.

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 7 — Barmittel und Einlagen (ausgenommen CIC 71 und CIC 75) bezieht sich die Gruppenbeziehung auf die Depotstelle.

Im Hinblick auf CIC 8 — Hypotheken und Darlehen, andere als Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, bezieht sich die Gruppenbeziehung auf den Darlehensnehmer.

Dieses Element gilt nicht für Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt.

Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

C0250

Code der Emittentengruppe

Identifikationscode der Emittentengruppe in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar.

Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

Im Hinblick auf die CIC-Kategorie 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen bezieht sich die Gruppenbeziehung auf den Fondsmanager.

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 7 — Barmittel und Einlagen (ausgenommen CIC 71 und CIC 75) bezieht sich die Gruppenbeziehung auf die Depotstelle.

Im Hinblick auf CIC 8 — Hypotheken und Darlehen, andere als Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, bezieht sich die Gruppenbeziehung auf den Darlehensnehmer.

Dieses Element gilt nicht für Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt.

Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

C0260

Art des Codes der Emittentengruppe

Angabe der Art des Codes, der im Element „Code der Emittentengruppe“ eingetragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

 

9 — Keine Angabe

Dieses Element gilt nicht für Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt.

Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

C0270

Land des Emittenten

Ländercode des Standorts des Emittenten gemäß ISO 3166–1 Alpha–2.

Der Standort richtet sich nach der Anschrift des Emittenten.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

Im Hinblick auf die CIC-Kategorie 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen wird das Land des Emittenten anhand des Fondsmanagers bestimmt.

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 7 — Barmittel und Einlagen (ausgenommen CIC 71 und CIC 75) ist das Land des Emittenten das Land der Depotstelle.

Im Hinblick auf CIC 8 — Hypotheken und Darlehen, andere als Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, beziehen sich die Angaben auf den Darlehensnehmer.

Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

Dieses Element gilt nicht für Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt.

Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

ISO 3166–1 Alpha–2-Code

XA: Supranationale Emittenten

EU: Organe und Einrichtungen der Europäischen Union

C0280

Währung

Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, in der die Emission erfolgt ist.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

Dieses Element gilt nicht für CIC-Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen (für Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, da für diese Vermögenswerte kein Individualisierungsgebot besteht) und aus demselben Grund auch nicht für CIC 75 und CIC 95 — Anlagen (zur Eigennutzung).

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 9, ausgenommen CIC 95 — Anlagen (zur Eigennutzung), ist diejenige Währung anzugeben, in der die Investition erfolgte.

C0290

CIC

Ergänzender Identifikationscode zur Klassifizierung der Vermögenswerte gemäß der CIC-Tabelle in Anhang VI der vorliegenden Verordnung. Wird ein Vermögenswert anhand der CIC-Tabelle klassifiziert, müssen die Unternehmen das repräsentativste Risiko berücksichtigen, dem der Vermögenswert ausgesetzt ist.

Das Mutterunternehmen muss durch entsprechende Kontrollen gewährleisten, dass die verschiedenen Unternehmen in der Gruppenberichterstattung für denselben Vermögenswert den gleichen CIC-Code verwenden.

C0300

Infrastrukturinvestition

Geben Sie an, ob es sich bei dem Vermögenswert um eine Infrastrukturinvestition handelt.

Als Infrastrukturinvestitionen gelten beispielsweise Investitionen in oder Darlehen für Mautstraßen, Brücken, Tunnel, Häfen und Flughäfen, Öl- und Gasversorgung, Stromversorgung und soziale Infrastruktureinrichtungen wie Gesundheits- und Bildungseinrichtungen.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Keine Infrastrukturinvestition

 

2 — Staatliche Garantie: falls eine ausdrückliche staatliche Garantie besteht

 

3 — Staatliche Förderung einschließlich öffentlich-privater Partnerschaften: Förderung oder Stützung des Wirtschaftszweigs durch staatliche Programme oder durch öffentlich-private Partnerschaften

 

4 — Supranationale Garantie/Unterstützung: falls eine ausdrückliche supranationale Garantie oder Unterstützung vorliegt

 

9 — Sonstige: sonstige, nicht in die oben genannten Kategorien eingestuften Infrastrukturdarlehen oder -investitionen

C0310

Anteile an verbundenen Unternehmen, einschließlich Beteiligungen

Gilt nur für die Vermögenswertkategorien 3 und 4.

Geben Sie an, ob es sich bei einem Eigenkapital- oder sonstigen Anteil um eine Beteiligung handelt.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Keine Beteiligung

 

2 — Beteiligung an einem verbundenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, auf das ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird, Berechnung nach Methode 1

 

3 — Beteiligung an einem verbundenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, auf das ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird, Berechnung nach Methode 2

 

4 — Beteiligung an anderen Finanzbranchen

 

5 — Tochtergesellschaft; Berechnung nach Methode 2

 

6 — Strategische Beteiligung an sonstigen verbundenen Unternehmen, Berechnung nach Methode 1

 

7 — Nicht strategische Beteiligung an sonstigen verbundenen Unternehmen, Berechnung nach Methode 1

 

8 — Sonstige Beteiligungen (d. h. Beteiligung an sonstigen Unternehmen, Berechnung nach Methode 2)

C0320

Externes Rating

Gilt nur für die CIC-Kategorien 1, 2, 5 und 6.

Bewertung des Vermögenswerts durch die benannte Ratingagentur (ECAI) zum Berichtsstichtag.

Dieses Element gilt nicht für Vermögenswerte, die von Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, intern bewertet werden. Wenn Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, keine interne Bewertung vornehmen, ist dieses Element zu berichten.

C0330

Benannte ECAI

Gilt nur für die CIC-Kategorien 1, 2, 5 und 6.

Geben Sie den auf der Website der ESMA veröffentlichten Namen der Ratingagentur an, die als benannte ECAI das externe Rating vornimmt.

Dieses Element ist zu berichten, wenn ein externes Rating (C0320) gemeldet wird.

C0340

Bonitätsstufe

Gilt nur für die CIC-Kategorien 1, 2, 5 und 6.

Geben Sie die Bonitätsstufe an, die dem Vermögenswert gemäß Artikel 109a Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG zugewiesen wurde.

Insbesondere muss die Bonitätsstufe ggf. intern erfolgte Bonitätsanpassungen durch Unternehmen, die die Standardformel verwenden, zum Ausdruck bringen.

Dieses Element gilt nicht für Vermögenswerte, die von Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, intern bewertet werden. Wenn Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, keine interne Bewertung vornehmen, ist dieses Element zu berichten.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

0 — Bonitätsstufe 0

 

1 — Bonitätsstufe 1

 

2 — Bonitätsstufe 2

 

3 — Bonitätsstufe 3

 

4 — Bonitätsstufe 4

 

5 — Bonitätsstufe 5

 

6 — Bonitätsstufe 6

 

9 — Kein Rating verfügbar

C0350

Internes Rating

Gilt nur für die CIC-Kategorien 1, 2, 5 und 6.

Internes Rating der Vermögenswerte durch Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, soweit die internen Ratings in ihre interne Modellierung einfließen. Wenn für die interne Modellierung des Unternehmens lediglich externe Ratings herangezogen werden, ist dieses Element nicht zu übermitteln.

C0360

Laufzeit/Duration

Gilt nur für die CIC-Kategorien 1, 2, 4 (sofern anwendbar, z. B. bei Organismen für gemeinsame Anlagen, die vorwiegend in Anleihen angelegt sind), 5 und 6.

Kapitalbindungsdauer der Vermögenswerte, definiert als „modifizierte Restlaufzeit“ (berechnet anhand der vom Berichtsstichtag bis zum Fälligkeitstermin verbleibenden Zeit). Bei Vermögenswerten ohne festen Fälligkeitstermin ist der erste Kündigungstermin zu verwenden. Die Duration ist unter Zugrundelegung des wirtschaftlichen Werts zu berechnen.

C0370

Solvabilität-II-Preis je Einheit

Berichtswährungsbetrag für den Vermögenswert, sofern relevant.

Dieses Element ist zu übermitteln, wenn im ersten Teil des Meldebogens unter „Angaben zu den gehaltenen Positionen“ eine „Menge“ (C0130) eingetragen wurde.

Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element „Prozentualer Anteil des Nennwerts des Solvabilität-II-Preises je Einheit“ (C0380) gemeldet wird.

C0380

Prozentualer Anteil des Nennwerts des Solvabilität-II-Preises je Einheit

Betrag in Prozent des Nennwerts, Preis des Vermögenswerts ohne aufgelaufene Zinsen, sofern relevant.

Dieses Element ist zu übermitteln, wenn im ersten Teil des Meldebogens unter „Angaben zu den gehaltenen Positionen“ ein „Nennwert“ (C0140) eingetragen wurde.

Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element „Solvabilität-II-Preis je Einheit“ (C0370) gemeldet wird.

C0390

Fälligkeitstermin

Gilt nur für die CIC-Kategorien 1, 2, 5, 6 und 8, CIC 74 und CIC 79.

Geben Sie den ISO 8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Fälligkeitstermins an.

Entspricht stets dem Fälligkeitstermin, auch bei kündbaren Wertpapieren.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

Bei Wertpapieren ohne Angabe der Fälligkeit ist „9999–12–31“ einzusetzen

Für CIC-Kategorie 8 — Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen — ist die (anhand des Darlehensbetrags) gewichtete Restlaufzeit zu melden.

S.06.03 — Organismen für gemeinsame Anlagen — Look-Through-Ansatz

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Anschnitt bezieht sich auf die vierteljährliche sowie die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen.

Dieser Meldebogen enthält anhand des Look-Through-Ansatzes ermittelte Informationen über Organismen für gemeinsame Anlagen oder Anlagen in Fondsform und ähnliche Unternehmungen, bei Beteiligungen aufgeschlüsselt nach zugrunde liegender Vermögenswertkategorie, Ausgabeland und Währung. Der Look-Through-Ansatz wird so oft wiederholt, bis sämtliche Vermögenswertkategorien, Länder und Währungen erfasst sind. Im Falle von Dachfonds wird bei der Durchschau nach demselben Ansatz verfahren.

In Bezug auf die Länderangaben ist der Look-Through-Ansatz zu verwenden, um alle Länder zu ermitteln, auf die mehr als 5 % der durchgesehenen Fonds entfallen, und so lange zu wiederholen, bis 90 % des Fondswerts nach Ländern aufgeschlüsselt sind; d. h., dass unabhängig von der Anforderung, 90 % des Fondswerts aufzuschlüsseln, in jedem Fall alle Länder gemeldet werden müssen, auf die mehr als 5 % des Fondswerts entfallen.

Vierteljährliche Angaben sind nur zu übermitteln, wenn die Organismen für gemeinsame Anlagen bei ausschließlicher Verwendung der Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG mehr als 30 % der Gesamtanlagen der Gruppe ausmachen; als Maß gilt das Verhältnis zwischen den auf dem Meldebogen S.02.01 unter C0010/R0180 aufgeführten Organismen für gemeinsame Anlagen zuzüglich der unter C0010/R0220 und C0010/R0090 desselben Meldebogens einbezogenen Organismen für gemeinsame Anlagen und der Summe der im selben Meldebogen unter C0010/R0070 und C0010/R0220 aufgeführten Werte. Bei Verwendung der Methode 1 in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG oder wenn ausschließlich Methode 2 verwendet wird, ist das Verhältnis anzupassen, damit die Elemente aller in den Meldebogen S.06.02 einbezogenen Unternehmen erfasst werden.

Die Elemente sind als positive Werte zu berichten, sofern in den Hinweisen nichts anderes vorgegeben ist.

Die in diesem Meldebogen aufgeführten Vermögenswertkategorien sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegt; die hier aufgeführten CIC-Codes beziehen sich auf Anhang VI, der die Tabelle des Complementary Identification Code enthält.

Auf diesem Meldebogen sind die anhand des Look-Through-Ansatzes ermittelten Informationen über alle Organismen für gemeinsame Anlagen oder Anlagen in Fondsform und ähnliche Unternehmungen zu übermitteln; bei Beteiligungen sind die Angaben nach zugrunde liegender Vermögenswertkategorie aufzuschlüsseln, wie auf dem Meldebogen S.06.02 nach Einzelposten gemeldet. Organismen für gemeinsame Anlagen oder Anlagen in Fondsform und ähnliche Unternehmungen, die von mehreren Unternehmen gehalten werden, müssen nur einmal gemeldet werden.

 

ELEMENT

HINWEISE

C0010

ID-Code des Organismus für gemeinsame Anlagen

ID-Code des Vermögenswerts nach absteigender Priorität:

ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

Von der Gruppe vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind, dieser Code muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

C0020

Art des ID-Codes des Organismus für gemeinsame Anlagen

Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — ISO 6166 ISIN

 

2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

 

3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

 

4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

 

5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

 

6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

 

7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

 

8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

 

9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

 

99 — Von der Gruppe vergebener Code

C0030

Kategorie des zugrunde liegenden Vermögenswerts

Geben Sie die im Organismus für gemeinsame Anlagen enthaltenen Vermögenswertkategorien, Forderungen und Derivate an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Staatsanleihen

 

2 — Unternehmensanleihen

 

3L — Notierte Aktien

 

3X — Nicht notierte Aktien

 

4 — Organismen für gemeinsame Anlagen

 

5 — Strukturierte Schuldtitel

 

6 — Besicherte Wertpapiere

 

7 — Barmittel und Einlagen

 

8 — Hypotheken und Darlehen

 

9 — Immobilien

 

0 — Sonstige Anlagen (einschließlich Forderungen)

 

A — Futures

 

B-Kaufoptionen

 

C — Verkaufsoptionen

 

D — Swaps

 

E — Forwards

 

F — Kreditderivate

 

L — Verbindlichkeiten

Wenn der Look-Through-Ansatz auf einen Dachfonds angewendet wird, ist Kategorie 4, „Organismen für gemeinsame Anlagen“, ausschließlich für nicht wesentliche Restwerte zu verwenden.

C0040

Ausgabeland

Aufschlüsselung aller unter C0030 angegebenen Vermögenswertkategorien nach Ausgabeländern. Geben Sie den Standort des Emittenten an.

Der Standort richtet sich nach der Anschrift des Emittenten.

Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

ISO 3166–1 Alpha–2-Code

XA: Supranationale Emittenten

EU: Organe und Einrichtungen der Europäischen Union

AA: Aggregierte Länder unterhalb der Wesentlichkeitsschwelle

Dieses Element gilt nicht für die unter C0030 übermittelten Kategorien 8 und 9.

C0050

Währung

Geben Sie an, ob es sich bei der Währung der Vermögenswertkategorie um die Berichtswährung oder um eine Fremdwährung handelt. Als Fremdwährungen gelten alle anderen Währungen als die Berichtswährung. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Berichtswährung

 

2 — Fremdwährung

C0060

Gesamtbetrag

Durch Organismen für gemeinsame Anlagen investierter Gesamtbetrag nach Vermögenswertkategorien, Ländern und Währungen.

Verbindlichkeiten sind als positiver Betrag anzugeben.

Für Derivate kann ein positiver (bei Vermögenswerten) oder negativer (bei Verbindlichkeiten) Gesamtbetrag angegeben werden.

S.07.01 — Strukturierte Produkte

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen.

Die in diesem Meldebogen aufgeführten Vermögenswertkategorien sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegt; die hier aufgeführten CIC-Codes beziehen sich auf Anhang VI, der die Tabelle des Complementary Identification Code enthält.

Strukturierte Produkte sind Vermögenswerte, die der Kategorie 5 (strukturierte Schuldtitel) und 6 (besicherte Wertpapiere) zugeordnet werden.

Dieser Meldebogen ist nur zu übermitteln, wenn der Anteil der strukturierten Produkte bei ausschließlicher Verwendung der Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG mehr als 5 % beträgt, als Maß gilt hierbei das Verhältnis zwischen den Vermögenswerten, die in die Kategorien 5 (strukturierte Schuldtitel) und 6 (besicherte Wertpapiere) des Anhangs IV — Vermögenswertkategorien der vorliegenden Verordnung eingestuft wurden, und der Summe der Elemente C0010/R0070 und C0010/R0220 des Meldebogens S.02.01. Bei Verwendung der Methode 1 in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG oder bei ausschließlicher Verwendung der Methode 2 ist das Verhältnis anzupassen, damit die Elemente aller in den Meldebogen S.06.02 einbezogenen Unternehmen erfasst werden.

In einigen Fällen wird mit der Art der strukturierten Produkte (C0070) das in das strukturierte Produkte eingebettete Derivat gekennzeichnet. Wenn das strukturierte Produkte das genannte Derivat enthält, ist diese Einstufung zu verwenden.

Der Meldebogen gilt für Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses), Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode) und für Kombinationen aus Methode 1 und Methode 2.

Wenn ausschließlich Methode 1 verwendet wird, ist die konsolidierte Position der strukturierten Schuldtitel und besicherten Wertpapiere ohne Berücksichtigung der gruppeninternen Transaktionen zu übermitteln, die in dem der Gruppenaufsicht unterliegenden Portfolio gehalten werden. Die Angaben sind wie folgt zu übermitteln:

Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010“ und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020“ sind nicht zu berichten.

Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften direkt gehaltenen strukturierten Produkte sind nach Einzelposten zu berichten.

Die strukturierten Produkte von Unternehmen, deren Daten gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidiert wurden, sind nach Einzelposten zu berichten.

Die von sonstigen verbundenen Unternehmen gehaltenen strukturierten Produkte sind nicht einzubeziehen.

Wenn ausschließlich Methode 2 verwendet wird, muss der Bericht unabhängig vom zugrunde gelegten verhältnismäßigen Anteil die detaillierte Aufstellung der strukturierten Schuldtitel und besicherten Wertpapiere der beteiligten Unternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften und Tochtergesellschaften enthalten. Die Angaben sind wie folgt zu übermitteln:

Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010“ und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020“ sind anzugeben.

Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften direkt gehaltenen strukturierten Produkte sind nach Einzelposten zu berichten.

Im Falle von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, Nebendienstleistungsunternehmen und Zweckgesellschaften, bei denen es sich um Tochtergesellschaften (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit gegeben) und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit nicht gegeben)) handelt, sind die strukturierten Produkte zeilenweise nach Unternehmen zu berichten.

Die von sonstigen verbundenen Unternehmen gehaltenen strukturierten Produkte sind nicht einzubeziehen.

Bei Verwendung einer Kombination der Methoden 1 und 2 wird in einem Teil des Berichts die konsolidierte Position der strukturierten Schuldtitel und besicherten Wertpapiere (d. h. ohne gruppeninterne Transaktionen) ausgewiesen, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind; der andere Teil enthält, unabhängig vom verwendeten verhältnismäßigen Anteil, eine detaillierte Aufstellung der strukturierten Schuldtitel und besicherten Wertpapiere der beteiligten Unternehmen, der Versicherungsholdinggesellschaften oder der gemischten Finanzholdinggesellschaften und Tochterunternehmen.

Der erste Teil des Berichts ist wie folgt auszufüllen:

Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010“ und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020“ sind nicht zu berichten.

Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften direkt gehaltenen strukturierten Produkte sind nach Einzelposten zu berichten.

Die strukturierten Produkte von Unternehmen, deren Daten gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidiert wurden, sind nach Einzelposten zu berichten.

Die von sonstigen verbundenen Unternehmen gehaltenen strukturierten Produkte sind nicht anzugeben.

Der zweite Teil des Berichts ist wie folgt auszufüllen:

Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010“ und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020“ sind anzugeben.

Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften, die nach Methode 2 einbezogen werden, direkt gehaltenen strukturierten Produkte sind nach Einzelposten zu berichten.

Im Falle von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, Nebendienstleistungsunternehmen und Zweckgesellschaften, bei denen es sich um Tochtergesellschaften (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit gegeben) und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit nicht gegeben)) gemäß Methode 2 handelt, sind die strukturierten Produkte zeilenweise nach Unternehmen zu berichten.

Die von sonstigen verbundenen Unternehmen, die nicht nach Methode 2 einbezogen werden, gehaltenen strukturierten Produkte sind nicht anzugeben.

 

ELEMENT

HINWEISE

C0010

Eingetragener Name des Unternehmens

Geben Sie den eingetragenen Namen des in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmens an, das das strukturierte Produkt hält.

Dieses Element ist nur einzutragen, wenn es sich auf strukturierte Produkte von beteiligten Unternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften und ihren Tochtergesellschaften bezieht, die nach der Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden.

C0020

Identifikationscode des Unternehmens

Identifikationscode in dieser Rangfolge, sofern zutreffend:

Rechtsträgerkennung (LEI);

Spezifischer Code

Spezifischer Code:

für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR und sonstige der Aufsicht unterliegende Unternehmen im EWR, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind: der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

für außerhalb des EWR ansässige Unternehmen und nicht regulierte Unternehmen, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind, wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166–1 Alpha–2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

C0030

Art des ID-Codes des Unternehmens

Art des ID-Codes, der für das Element „Identifikationscode des Unternehmens“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

 

2 — Spezifischer Code

C0040

ID-Code des Vermögenswerts

Der Identifikationscode des strukturierten Produkts, wie auf S.06.02 übermittelt, nach absteigender Priorität:

ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind. Der Code muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und darf für kein anderes Produkt verwendet werden.

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code verwendet wird, ist sowohl der ID-Code des Vermögenswerts als auch der alphabetische Code der Währung nach ISO 4217 anzugeben, und zwar nach folgendem Muster: „Code+EUR“.

C0050

Art des ID-Codes des Vermögenswerts

Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — ISO 6166 ISIN

 

2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

 

3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

 

4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

 

5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

 

6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

 

7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

 

8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

 

9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

 

99 — Vom Unternehmen vergebener Code

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code angegeben werden muss und der in Element C0040 angegebene Code aus dem ID-Code des Vermögenswerts und dem alphabetischen Währungscode nach ISO 4217 zusammengesetzt ist, dann ist als „Art des ID-Codes des Vermögenswerts“ die Option 9 und die Option für den ursprünglichen ID-Code des Vermögenswerts anzugeben, und zwar nach dem Muster des folgenden Beispiels, in dem sich der gemeldete Code aus ISIN-Code+Währungscode zusammensetzt: „9/1“.

C0060

Art der Sicherheit

Geben Sie unter Verwendung der in Anhang IV festgelegten Vermögenswertkategorien die Art der Sicherheit an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Staatsanleihen

 

2 — Unternehmensanleihen

 

3 — Eigenkapital

 

4 — Organismen für gemeinsame Anlagen

 

5 — Strukturierte Schuldtitel

 

6 — Besicherte Wertpapiere

 

7 — Barmittel und Einlagen

 

8 — Hypotheken und Darlehen

 

9 — Immobilien

 

0 — Sonstige Anlagen

 

10 — Keine Sicherheit

Wenn für ein strukturiertes Produkt Sicherheiten von mehr als einer Art vorliegen, ist die repräsentativste Art anzugeben.

C0070

Art des strukturierten Produkts

Geben Sie die Art des strukturierten Produkts an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Synthetische Unternehmensanleihen (Credit Linked Notes)

Sicherheit oder Einlage mit eingebettetem Kreditderivat (z. B. Credit Default Swaps oder Credit Default Options).

 

2 — Constant Maturity Swaps

(Sicherheit mit eingebettetem Zinsswap („IRS“), wobei der variable Zinssatz in regelmäßigen Abständen an einen Marktzins für feste Laufzeiten angepasst wird)

 

3 — Asset Backed Securities

(mit Vermögenswerten besicherte Wertpapiere)

 

4 — Mortgage Backed Securities

(mit Hypotheken besicherte Wertpapiere)

 

5 — Commercial Mortgage-Backed Securities

(durch Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien, z. B. Einzelhandelsimmobilien, Bürogebäude, Industriegebäude, Mehrfamilienhäuser und Hotels, besicherte Wertpapiere)

 

6 — Collaterised Debt Obligations

(strukturierte Schuldtitel, besichert durch ein Portfolio aus besicherten oder unbesicherten Anleihen, die von einem Unternehmen oder Staat begeben wurden, oder besicherte oder unbesicherte Darlehen an gewerbliche Bankkunden aus dem Handels- oder Produktionssektor)

 

7 — Collaterised Loan Obligations

(Wertpapiere, mit denen ein Darlehensportfolio verbrieft wird, wobei die Zahlungsströme des Wertpapiers aus dem Portfolio abgeleitet werden)

 

8 — Collaterised Mortgage Obligations

(als Investment Grade eingestufte Wertpapiere, die durch einen Pool aus Anleihen, Darlehen und anderen Vermögenswerten besichert sind)

 

9 — Zinssatzabhängige Schuldtitel und Einlagen

 

10 — Aktien- oder aktienindexabhängige Schuldtitel und Einlagen

 

11 — Wechselkurs- und warenpreisabhängige Schuldtitel und Einlagen

 

12 — Gemischt abhängige Schuldtitel und Einlagen

(einschließlich Immobilien und Anteilspapiere)

 

13 — Marktabhängige Schuldtitel und Einlagen

 

14 — Versicherungsabhängige Schuldtitel und Einlagen, einschließlich Schuldtitel mit Bezug auf das Katastrophen- und Wetterrisiko sowie das Sterblichkeitsrisiko

 

99 — Sonstige, nicht aufgeführte Schuldtitel und Einlagen

C0080

Kapitalschutz

Geben Sie an, ob ein Kapitalschutz für das Produkt besteht. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vollständiger Kapitalschutz

 

2 — Teilweiser Kapitalschutz

 

3 — Kein Kapitalschutz

C0090

Wertpapier/ Index/ Portfolio, zugrunde liegend

Beschreiben Sie die Art des Schutzes. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Aktien und Fonds (ausgewählte Aktiengruppe oder Aktienkorb)

 

2 — Währung (ausgewählte Währungsgruppe oder Währungskorb)

 

3 — Zinssatz und Zinserträge (Anleiheindizes, Ertragskurven, Abweichungen der geltenden Zinssätze bei kurz- und langfristigen Fälligkeitsterminen, Kredit-Spreads, Inflationsraten und andere Zins- oder Ertragsreferenzwerte)

 

4 — Rohstoffe (ein ausgewählter Basisrohstoff oder eine Rohstoffgruppe)

 

5 — Index (Performance eines ausgewählten Index)

 

6 — Mehrfach (Kombination der aufgeführten Optionen)

 

9 — Sonstige, nicht aufgeführte Optionen (z. B. sonstige wirtschaftliche Indikatoren)

C0100

Einforderbar oder kündbar

Geben Sie an, ob das Produkt mit einer Call-Option, einer Put-Option oder mit beiden Optionen ausgestattet ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Call-Option des Käufers

 

2 — Call-Option des Verkäufers

 

3 — Put-Option des Käufers

 

4 — Put-Option des Verkäufers

 

5 — Beliebige Kombination der aufgeführten Optionen

C0110

(A15)

Synthetisches strukturiertes Produkt

Geben Sie an, ob es sich um ein strukturiertes Produkt ohne jede Vermögenswertübertragung handelt (d. h. um ein Produkt, das bei Eintreten eines widrigen/günstigen Ereignisses keine Übertragung von Vermögenswerten, ausgenommen Barzahlungen, bedingt). Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Strukturiertes Produkt ohne Vermögenswertübertragung

 

2 — Strukturiertes Produkt mit Vermögenswertübertragung

C0120

Strukturiertes Produkt mit vorzeitiger Rückzahlung

Geben Sie an, ob das strukturierte Produkt die Möglichkeit einer vorzeitigen Rückzahlung bietet, definiert als vorzeitige, nicht terminierte Rückzahlung des Kapitalbetrags. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Strukturiertes Produkt mit vorzeitiger Rückzahlung

 

2 — Strukturiertes Produkt ohne vorzeitige Rückzahlung

C0130

Wert der Sicherheit

Gesamtbetrag der mit dem strukturierten Produkt verbundenen Sicherheit, ungeachtet der Art der Sicherheit.

Im Falle der Besicherung auf der Grundlage eines Portfolios ist nur der im Einzelvertrag genannte und nicht der Gesamtbetrag zu übermitteln.

C0140

Sicherheitenportfolio

In diesem Element ist anzugeben, ob die Sicherheit für das strukturierte Produkt nur ein vom Unternehmen gehaltenes strukturiertes Produkt oder mehrere solche Produkte bedeckt. Die Nettopositionen beziehen sich auf die für strukturierte Produkte gehaltenen Positionen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Sicherheit berechnet auf der Grundlage der Nettopositionen aus einer Gruppe von Verträgen

 

2 — Sicherheit berechnet auf der Grundlage eines einzigen Vertrags

 

10 — Keine Sicherheit

C0150

Feste Jahresrendite

Geben Sie, sofern anwendbar, die Verzinsung (als Dezimalzahl) für die CIC-Kategorien 5 (strukturierte Schuldtitel) und 6 (besicherte Wertpapiere) an.

C0160

Variable Jahresrendite

Geben Sie, sofern anwendbar, die variable Jahresrendite für die CIC-Kategorien 5 (strukturierte Schuldtitel) und 6 (besicherte Wertpapiere) an. Sie wird üblicherweise angegeben als Referenzmarktsatz zuzüglich eines Spreads, in Abhängigkeit von der Performanz eines Portfolios oder Index (in Abhängigkeit von der Basis) oder auf komplexere Weise, z. B. anhand der Kursentwicklung der zugrunde liegenden Aktien (verlaufsabhängig).

C0170

Verlust bei Ausfall

Der Prozentsatz (anzugeben als Dezimalzahl, d. h. 5 % ist anzugeben als 0,05) des investierten Betrags, der im Falle eines Ausfalls nicht eingezogen wird, sofern anwendbar, für die CIC-Kategorien 5 (strukturierte Schuldtitel) und 6 (besicherte Wertpapiere).

Wenn der Kontrakt keine entsprechenden Angaben enthält, ist dieses Element nicht zu übermitteln. Dieses Element gilt nicht für strukturierte Produkte, die keine Kredite darstellen.

C0180

Attachment-Point

Der vertraglich vereinbarte Ausfallprozentsatz (als Dezimalzahl anzugeben), bei dessen Überschreitung das strukturierte Produkt betroffen ist, sofern anwendbar, für die CIC-Kategorien 5 (strukturierte Schuldtitel) und 6 (besicherte Wertpapiere). Dieses Element gilt nicht für strukturierte Produkte, die keine Kredite darstellen.

C0190

Detachment-Point

Der vertraglich vereinbarte Ausfallprozentsatz (als Dezimalzahl anzugeben), bei dessen Überschreitung das strukturierte Produkt nicht mehr betroffen ist, sofern anwendbar, für die CIC-Kategorien 5 (strukturierte Schuldtitel) und 6 (besicherte Wertpapiere). Dieses Element gilt nicht für strukturierte Produkte, die keine Kredite darstellen.

S.08.01 — Offene Derivate

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Anschnitt bezieht sich auf die vierteljährliche sowie die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen.

Die in diesem Meldebogen aufgeführten Derivatkategorien sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegt; die hier aufgeführten CIC-Codes beziehen sich auf Anhang VI, der die Tabelle des Complementary Identification Code enthält. Dieser Meldebogen enthält eine nach Einzelposten (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz) erstellte Liste der von der Gruppe direkt gehaltenen Derivate, die in die Vermögenswertkategorien A bis F einzustufen sind.

Derivate gelten als Vermögenswerte, wenn ihr Solvabilität-II-Wert positiv oder gleich null ist. Sie gelten als Verbindlichkeiten, wenn ihr Solvabilität-II-Wert negativ ist oder wenn sie vom Unternehmen begeben werden. Zu übermitteln sind sowohl als Vermögenswerte als auch als Verbindlichkeiten gewertete Derivate.

Anzugeben sind Informationen über sämtliche Derivatekontrakte, die während des Berichtszeitraums in Kraft waren und nicht vor dem Berichtsstichtag geschlossen wurden.

Wenn häufige Geschäfte auf der Grundlage desselben Derivats zu mehrfachen offenen Positionen führen, können die Angaben für das Derivat auf aggregierter oder Nettobasis übermittelt werden, solange alle relevanten Eigenschaften gleich sind und die spezifischen Hinweise für jedes relevante Element beachtet werden.

Die Elemente sind als positive Werte zu berichten, sofern in den Hinweisen nichts anderes vorgegeben ist.

Ein Derivat ist ein Finanzinstrument oder ein anderer Kontrakt mit allen drei nachstehenden Merkmalen:

g)

Seine Wertentwicklung ist an einen bestimmten Zinssatz, den Preis eines Finanzinstruments, einen Rohstoffpreis, Wechselkurs, Preis- oder Zinsindex, ein Bonitätsrating, einen Kreditindex oder eine ähnliche Variable gekoppelt, sofern bei einer nicht finanziellen Variablen diese nicht spezifisch für eine der Vertragsparteien ist (auch „Basiswert“ genannt).

h)

Es erfordert keine Anfangsauszahlung oder eine, die im Vergleich zu anderen Vertragsformen, von denen zu erwarten ist, dass sie in ähnlicher Weise auf Änderungen der Marktbedingungen reagieren, geringer ist.

i)

Es wird zu einem späteren Zeitpunkt beglichen.

Der vorliegende Meldebogen besteht aus zwei Tabellen: Angaben zu den gehaltenen Positionen und Angaben zu Derivaten.

In der Tabelle „Angaben zu den gehaltenen Positionen“ ist jedes Derivat einzeln aufzuführen, und zwar in so vielen Zeilen, wie zur ordnungsgemäßen Angabe aller in dieser Tabelle erfragten Elemente erforderlich sind. Wenn für dasselbe Derivat einer Variable zwei Werte zugewiesen werden können, dann ist dieses Derivat in mehr als einer Zeile zu übermitteln.

Insbesondere Derivate, für die es mehr als nur ein Währungspaar gibt, sind in die Paarkomponenten zu zerlegen und in unterschiedlichen Zeilen auszuweisen.

In der Tabelle „Angaben zu Derivaten“ ist jedes Derivat aufzuführen, und zwar in einer Zeile pro Derivat, wobei alle in dieser Tabelle erfragten Variablen einzutragen sind.

Wenn ausschließlich Methode 1 verwendet wird, ist die konsolidierte Position der in die Gruppenaufsicht einbezogenen Derivate ohne Berücksichtigung gruppeninterner Transaktionen zu übermitteln. Die Angaben sind wie folgt zu übermitteln:

Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010“ und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020“ sind nicht zu berichten.

Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften gehaltenen Derivate sind nach Einzelposten zu berichten.

Die Derivate von Unternehmen, deren Daten gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidiert wurden, sind nach Einzelposten zu berichten.

Die von sonstigen verbundenen Unternehmen gehaltenen Derivate sind nicht einzubeziehen.

Wenn ausschließlich Methode 2 verwendet wird, muss der Bericht unabhängig vom verwendeten verhältnismäßigen Anteil die detaillierte Aufstellung der Derivate der beteiligten Unternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften und Tochtergesellschaften enthalten. Die Angaben sind wie folgt zu übermitteln:

Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010“ und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020“ sind anzugeben.

Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften gehaltenen Derivate sind nach Einzelposten zu berichten.

Im Falle von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, Nebendienstleistungsunternehmen und Zweckgesellschaften, bei denen es sich um Tochtergesellschaften (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit gegeben) und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit nicht gegeben)) handelt, sind die Derivate zeilenweise nach Unternehmen zu berichten.

Die von sonstigen verbundenen Unternehmen gehaltenen Derivate sind nicht einzubeziehen.

Bei Verwendung einer Kombination der Methoden 1 und 2 wird in einem Teil des Berichts die konsolidierte Position der Derivate (d. h. ohne gruppeninterne Transaktionen) ausgewiesen, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind; der andere Teil enthält, unabhängig vom verwendeten verhältnismäßigen Anteil, eine detaillierte Aufstellung der Derivate der beteiligten Unternehmen, der Versicherungsholdinggesellschaften oder der gemischten Finanzholdinggesellschaften und Tochterunternehmen.

Der erste Teil des Berichts ist wie folgt auszufüllen:

Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010“ und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020“ sind nicht zu berichten.

Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften gehaltenen Derivate sind nach Einzelposten zu berichten.

Die Derivate von Unternehmen, deren Daten gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidiert wurden, sind nach Einzelposten zu berichten.

Die von sonstigen verbundenen Unternehmen gehaltenen Derivate sind nicht einzubeziehen.

Der zweite Teil des Berichts ist wie folgt auszufüllen:

Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010“ und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020“ sind anzugeben.

Die Derivate beteiligter Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischter Finanzholdinggesellschaften, die nach Methode 2 einbezogen werden, sind nach Einzelposten zu berichten.

Im Falle von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, Nebendienstleistungsunternehmen und Zweckgesellschaften, bei denen es sich um Tochtergesellschaften (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit gegeben) und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit nicht gegeben)) gemäß Methode 2 handelt, sind die Derivate zeilenweise nach Unternehmen zu berichten.

Die von sonstigen, nach Methode 2 einbezogenen verbundenen Unternehmen gehaltenen Derivate sind nicht anzugeben.

Die Angaben zum externen Rating (C0290) und zur benannten ECAI (C0300) dürfen unter folgenden Voraussetzungen beschränkt werden (entfallen):

g)

per Befreiungsbeschluss der nationalen Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 254 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG oder

h)

per Beschluss der nationalen Aufsichtsbehörde, falls den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen diese spezifischen Informationen infolge von Outsourcing-Regelungen im Anlagebereich nicht unmittelbar zugänglich sind.

 

ELEMENT

HINWEISE

Angaben zu den gehaltenen Positionen

C0010

Eingetragener Name des Unternehmens

Geben Sie den eingetragenen Namen des in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmens an, das das Derivat hält.

Dieses Element ist nur einzutragen, wenn es sich auf Derivate von beteiligten Unternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften und ihren Tochtergesellschaften bezieht, die durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden.

C0020

Identifikationscode des Unternehmens

Identifikationscode in dieser Rangfolge, sofern zutreffend:

Rechtsträgerkennung (LEI);

Spezifischer Code

Spezifischer Code:

für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR und sonstige der Aufsicht unterliegende Unternehmen im EWR, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind: der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

für außerhalb des EWR ansässige Unternehmen und nicht regulierte Unternehmen, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind, wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166-1 Alpha-2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

C0030

Art des ID-Codes des Unternehmens

Art des ID-Codes, der für das Element „Identifikationscode des Unternehmens“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

 

2 — Spezifischer Code

C0040

ID-Code des Derivats

ID-Code des Derivats nach absteigender Priorität:

ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind, dieser Code muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

C0050

Art des ID-Codes des Derivats

Art des ID-Codes, der für die Position „ID-Code des Derivats“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — ISO 6166 ISIN

 

2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

 

3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

 

4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

 

5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

 

6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

 

7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

 

8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

 

9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

 

99 — Vom Unternehmen vergebener Code

C0060

Portfolio

Unterscheidung zwischen Leben, Nichtleben, Eigenmitteln, Allgemein (nicht unterteilt) und Sonderverbänden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Leben

 

2 — Nichtleben

 

3 — Sonderverbände

 

4 — Andere interne Fonds

 

5 — Eigenmittel

 

6 — Allgemein

Die Untergliederung ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Untergliederung vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

C0070

Fondsnummer

Gilt für Derivate, die in Sonderverbänden oder anderen internen Fonds gehalten werden (Definition entsprechend den nationalen Märkten).

Die vom Unternehmen vergebene Nummer, die der einmaligen Nummer entspricht, mit der jeder einzelne Fonds bezeichnet wird. Diese Nummer ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten und auch in anderen Meldebögen zur Kennzeichnung der Fonds zu verwenden. Sie darf für keinen anderen Fonds wiederverwendet werden.

C0080

Derivate in fonds- und indexgebundenen Verträgen

Geben Sie die in fonds- und indexgebundenen Verträgen gehaltenen Derivate an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Fonds- oder indexgebunden

 

2 — Weder fonds- noch indexgebunden

C0090

Dem Derivat zugrunde liegendes Instrument

ID-Code des Instruments (Vermögenswert oder Verbindlichkeit), das dem Derivatekontrakt zugrunde liegt. Diese Position ist nur für Derivate auszuweisen, denen ein Instrument oder mehrere Instrumente im Portfolio der Unternehmen zugrunde liegen. Ein Index gilt als ein einziges Instrument und ist zu melden.

Identifikationscode des dem Derivat zugrunde liegenden Instruments nach absteigender Priorität:

ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind, dieser Code muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

„Mehrere Vermögenswerte/Verbindlichkeiten“, wenn mehr als ein Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit zugrunde liegen

Wenn ein Index als Basiswert dient, ist der Code des Index anzugeben.

C0100

Art des Codes des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit, der/die dem Derivat zugrunde liegt

Art des ID-Codes, der für das Element „Dem Derivat zugrunde liegendes Instrument“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — ISO 6166 ISIN

 

2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

 

3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

 

4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

 

5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

 

6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

 

7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

 

8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

 

9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

 

99 — Vom Unternehmen vergebener Code

Dieses Element ist nicht auszuweisen für Derivate, denen mehr als ein Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit zugrunde liegt.

C0110

Derivatverwendung

Beschreiben Sie die Verwendung des Derivats (Mikro-Hedge/Makro-Hedge, effiziente Portfolioverwaltung).

Mikro-Hedge bezieht sich auf Derivate, die einzelne Finanzinstrumente (Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten), geplante Transaktionen oder Verbindlichkeiten bedecken.

Makro-Hedge bezieht sich auf Derivate, die mehrere Finanzinstrumente (Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten), geplante Transaktionen oder Verbindlichkeiten bedecken.

Bei einer effizienten Portfolioverwaltung geht es in der Regel darum, den Ertrag des Portfolios zu steigern, indem mit Hilfe eines Derivats oder einer Gruppe von Derivaten ein (niedriger bewertetes) Zahlungsstrommuster durch ein höher bewertetes ersetzt wird, ohne die Zusammensetzung des Vermögenswertportfolios zu ändern, so dass Investitionsbetrag und Transaktionskosten verringert werden.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Mikro-Hedge

 

2 — Makro-Hedge

 

3 — Ausgleich der Zahlungsströme für Vermögenswerte und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Matching-Adjustment-Portfolios

 

4 — Effiziente Portfolioverwaltung von anderer Art als „Anpassung der Zahlungsströme für Vermögenswerte und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Matching-Adjustment-Portfolios“

C0120

Delta

Gilt nur für die CIC-Kategorien B und C (Call- und Put-Optionen) mit Bezug auf den Zeitpunkt der Berichterstattung.

Misst die Änderungsrate des Optionswerts in Bezug auf Änderungen des Preises des zugrunde liegenden Vermögenswerts.

Diese Rate ist als Dezimalzahl zu übermitteln.

C0130

Nennwert des Derivats

Der durch das Derivat bedeckte oder exponierte Betrag.

Bei Futures- und Optionsgeschäften entspricht er der Kontraktgröße multipliziert mit dem Triggerwert und der in dieser Zeile gemeldeten Anzahl der Kontrakte. Bei Swaps und Forward-Kontrakten entspricht er dem in dieser Zeile gemeldeten Kontraktbetrag. Bei gefächerten Triggerwerten ist der Durchschnittswert zu verwenden.

Der Nennwert bezieht sich auf den Betrag, der besichert/angelegt wird (wenn keine Risiken abgesichert werden). Liegen mehrere Geschäfte vor, ist der Nettobetrag zum Zeitpunkt der Berichterstattung anzugeben.

C0140

Käufer/Verkäufer

Nur für Futures- oder Optionsgeschäfte, Swaps und Kreditderivatekontrakte (Währungs-, Kreditausfall- und wertpapierbasierte Swaps).

Geben Sie an, ob der Derivatekontrakt gekauft oder verkauft wurde.

Bei Swaps wird die Käufer- oder Verkäuferrolle in Abhängigkeit vom Wertpapier oder dem Nennwert und den Zahlungen im Zusammenhang mit dem Swap bestimmt.

Der Verkäufer eines Swaps besitzt das Wertpapier oder den Nennwert zu Vertragsbeginn und erklärt seine Bereitschaft, während der Vertragslaufzeit dieses Wertpapier oder diesen Nennwert nebst ggf. weiterer vertraglich vereinbarter Zahlungen zu übertragen.

Der Käufer eines Swaps ist nach Vollzug des Derivatekontrakts Besitzer des Wertpapiers oder des Nennwerts und erhält während der Vertragslaufzeit dieses Wertpapier oder diesen Nennwert zuzüglich weiterer ggf. vertraglich vereinbarter Zahlungen.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen, Zinsswaps sind ausgenommen:

 

1 — Käufer

 

2 — Verkäufer

Für Zinsswaps ist aus der folgenden erschöpfenden Liste eine Option auszuwählen:

 

3 — FX–FL: Feste gegen variable Verzinsung

 

4 — FX–FX: Feste gegen feste Verzinsung

 

5 — FL–FX: Variable gegen feste Verzinsung

 

6 — FL–FL: Variable gegen variable Verzinsung

C0150

Bis dato gezahlte Prämie

Seit Vertragsbeginn getätigte (im Falle des Kaufs) Zahlung für Optionen sowie vorab und regelmäßig getätigte Zahlungen für Swaps.

C0160

Bis dato vereinnahmte Prämie

Vereinnahmte (im Falle des Verkaufs) Zahlung für Optionen sowie vorab und regelmäßig vereinnahmte Zahlungen für Swaps seit Vertragsbeginn.

C0170

Anzahl der Kontrakte

Anzahl der ähnlichen in dieser Zeile übermittelten Derivatekontrakte. Anzugeben ist die Anzahl der eingegangenen Kontrakte. Bei Over-The-Counter-Derivaten, z. B. einer Swapvereinbarung, ist „1“ einzutragen, liegen zehn gleich geartete Swaps vor, ist „10“ einzutragen.

Die Anzahl der Kontrakte schließt alle zum Zeitpunkt der Berichterstattung ausstehenden Kontrakte ein.

C0180

Kontraktgröße

Anzahl der dem Kontrakt zugrunde liegenden Vermögenswerte (bei Futures auf Aktien ist das z. B. die Anzahl der Aktien, die pro Derivatekontrakt zum Fälligkeitstermin zu liefern sind, bei Futures auf Anleihen ist es der jedem Kontrakt zugrunde liegende Referenzbetrag).

Die Bestimmung der Kontraktgröße hängt von der Art des Instruments ab. Bei Futures auf Aktien wird die Kontraktgröße üblicherweise in Abhängigkeit von der Anzahl der zugrunde liegenden Aktien definiert.

Bei Futures auf Anleihen wird dazu der Nominalbetrag der zugrunde liegenden Anleihe herangezogen.

Gilt nur für Futures- und Optionsgeschäfte.

C0190

Maximalverlust bei Eintritt eines Ereignisses, das zur Auflösung des Vertrags führt

Maximalverlust bei Eintritt eines Ereignisses, das zur Auflösung des Vertrages führt. Gilt für CIC-Kategorie F.

Bei einem zu 100 % besicherten Kreditderivat ist der Maximalverlust eines Ereignisses, das zur Auflösung des Vertrags führt, gleich null.

C0200

Abflussbetrag Swap

Im Rahmen der Swapvereinbarung im Berichtszeitraum gezahlter Betrag (außer Prämien). Entspricht den Zinszahlungen im Rahmen von Zinsswaps (IRS) und den gezahlten Beträgen für Währungs-, Kreditausfall-, Total-Return- und andere Swaps.

Wenn die Zahlung auf Nettobasis erfolgt, ist von den Elementen C0200 und C0210 nur eines zu übermitteln.

C0210

Zuflussbetrag Swap

Im Rahmen des Swapkontrakts im Berichtszeitraum vereinnahmter Betrag (außer Prämien). Entspricht den Zinseinnahmen im Rahmen von Zinsswaps (IRS) und den vereinnahmten Beträgen für Währungs-, Kreditausfall-, Total-Return- und andere Swaps.

Wenn die Zahlung auf Nettobasis erfolgt, ist von den Elementen C0200 und C0210 nur eines zu übermitteln.

C0220

Vertragsbeginn

Geben Sie den ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums an, an dem die vertraglichen Verpflichtungen in Kraft treten.

Wenn für ein und dasselbe Derivat verschiedene Daten gelten, sind nur der Tag des ersten Geschäfts und nur eine Zeile pro Derivat anzugeben (keine gesonderten Zeilen für jedes Geschäft), in diese Zeile ist der insgesamt für alle Transaktionsdaten in dieses Derivat investierte Betrag einzutragen.

Im Falle einer Novation wird das Novationsdatum zum Handelsdatum des betreffenden Derivats.

C0230

Laufzeit/Duration

Laufzeit der Derivate, definiert als „modifizierte Restlaufzeit“ (residual modified duration), für Derivate, auf die sich das Durationsmaß anwenden lässt.

Berechnet als Nettolaufzeit zwischen dem Zu- und Abfluss des Derivats, soweit zutreffend.

C0240

Solvabilität-II-Wert

Gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG berechneter Wert des Derivats zum Zeitpunkt der Berichterstattung. Er kann positiv, negativ oder gleich null sein.

C0250

Bewertungsmethode

Geben Sie an, nach welcher Methode Derivate bewertet werden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Marktpreisnotierung auf aktiven Märkten für gleiche Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten

 

2 — Marktpreisnotierung auf aktiven Märkten für ähnliche Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten

 

3 — Alternative Bewertungsmethoden

 

6 — Marktbewertung nach Artikel 9 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.


Angaben zu Derivaten

C0040

ID-Code des Derivats

ID-Code des Derivats nach absteigender Priorität:

ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind, dieser Code muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

C0050

Art des ID-Codes des Derivats

Art des ID-Codes, der für die Position „ID-Code des Derivats“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — ISO 6166 ISIN

 

2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

 

3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

 

4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

 

5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

 

6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

 

7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

 

8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

 

9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

 

99 — Vom Unternehmen vergebener Code

C0260

Name der Gegenpartei

Name der Gegenpartei des Derivats. Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

Name der Börse für börsengehandelte Derivate oder

Name der zentralen Gegenpartei (ZGP) für außerbörslich gehandelte Derivate, wenn das Clearing durch eine ZGP erfolgt, oder

Name der vertraglichen Gegenpartei für andere außerbörslich gehandelte Derivate.

C0270

Code der Gegenpartei

Gilt nur für außerbörslich gehandelte Derivate im Hinblick auf andere vertragliche Gegenparteien als Börsen und zentrale Gegenparteien (ZGP).

Identifikationscode der Gegenpartei in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar.

Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten.

C0280

Art des Codes der Gegenpartei

Gilt nur für außerbörslich gehandelte Derivate im Hinblick auf andere vertragliche Gegenparteien als Börsen und zentrale Gegenparteien (ZGP).

Angabe der Art des Codes, der im Element „Code der Gegenpartei“ eingetragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — LEI

 

9 — Nicht verfügbar

C0290

Externes Rating

Gilt nur für außerbörslich gehandelte Derivate.

Bewertung der Gegenpartei des Derivats durch die benannte Ratingagentur (ECAI) zum Berichtsstichtag.

Dieses Element gilt nicht für Derivate, die von Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, intern bewertet werden. Wenn Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, keine interne Bewertung vornehmen, ist dieses Element zu berichten.

C0300

Benannte ECAI

Geben Sie den auf der Website der ESMA veröffentlichten Namen der Ratingagentur an, die als benannte ECAI das externe Rating vornimmt.

Dieses Element ist zu übermitteln, wenn ein externes Rating (C0290) gemeldet wird.

C0310

Bonitätsstufe

Geben Sie die Bonitätsstufe an, die der Gegenpartei des Derivats gemäß Artikel 109a Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG zugewiesen wurde. Die Bonitätsstufe muss ggf. erfolgte interne Bonitätsanpassungen durch Unternehmen, die die Standardformel verwenden, zum Ausdruck bringen.

Dieses Element gilt nicht für Derivate, die von Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, intern bewertet werden. Wenn Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, keine interne Bewertung vornehmen, ist dieses Element zu berichten.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

0 — Bonitätsstufe 0

 

1 — Bonitätsstufe 1

 

2 — Bonitätsstufe 2

 

3 — Bonitätsstufe 3

 

4 — Bonitätsstufe 4

 

5 — Bonitätsstufe 5

 

6 — Bonitätsstufe 6

 

9 — Kein Rating verfügbar

C0320

Internes Rating

Internes Rating der Vermögenswerte durch Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, soweit die internen Ratings in ihre interne Modellierung einfließen. Wenn für die interne Modellierung des Unternehmens lediglich externe Ratings herangezogen werden, ist dieses Element nicht zu übermitteln.

C0330

Gegenparteigruppe

Gilt nur für außerbörslich gehandelte Derivate im Hinblick auf andere vertragliche Gegenparteien als Börsen und zentrale Gegenparteien (ZGP).

Name des obersten Mutterunternehmens der Gegenpartei. Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben.

C0340

Code der Gegenparteigruppe

Gilt nur für außerbörslich gehandelte Derivate im Hinblick auf andere vertragliche Gegenparteien als Börsen und zentrale Gegenparteien (ZGP).

Identifikationscode in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar.

Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten.

C0350

Art des Codes der Gegenparteigruppe

Angabe der Art des Codes, der im Element „Code der Gegenparteigruppe“ eingetragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — LEI

 

9 — Nicht verfügbar

C0360

Bezeichnung des Kontrakts

Bezeichnung des Derivatekontrakts.

C0370

Währung

Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung des Derivats an, d. h. die Währung des Nennwerts des Derivats (z. B. Option, der ein Betrag in USD zugrunde liegt; die Währung, für die der Nennwert für einen Währungsswap vertraglich vereinbart ist, usw.).

C0380

CIC

Ergänzender Identifikationscode zur Klassifizierung der Vermögenswerte gemäß der CIC-Tabelle in Anhang VI der vorliegenden Verordnung. Bei der Klassifizierung von Derivaten anhand der CIC-Tabelle müssen die Unternehmen das repräsentativste Risiko ansetzen, dem das jeweilige Derivat ausgesetzt ist.

C0390

Triggerwert

Referenzpreis bei Futuregeschäften, Ausübungspreis bei Optionsgeschäften (bei Anleihen ist der Preis in Prozent des Nennwerts pro Einheit anzugeben), Wechselkurs oder Zinssatz bei Forwards, usw.

Gilt nicht für CIC-Kategorie D3 — Zins- und Währungsswaps. Für CIC-Kategorie F1 — Credit Default Swaps entfällt die Angabe, sofern sie nicht möglich ist.

Sollte im Laufe der Zeit mehr als ein Triggerwert anstehen, ist der als Nächstes eintretende Triggerwert anzugeben.

Wenn mit dem Derivat mehrere Triggerwerte verbunden sind, so sind sie bei einem nicht kontinuierlichen Verlauf durch Kommas (,) und bei einem kontinuierlichen Verlauf durch Bindestriche (–) zu trennen.

C0400

Auslöser für Kontraktauflösung

Geben Sie an, welches Ereignis außerhalb des regulären Auslaufens oder der regulären Vertragsbedingungen zur Auflösung des Kontrakts führt. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Insolvenz des zugrunde liegenden Basiswerts oder der Referenzeinheit

 

2 — Nachteiliger Wertverfall des zugrunde liegenden Referenzvermögenswerts

 

3 — Nachteilige Veränderung des Ratings der zugrunde liegenden Vermögenswerte oder der zugrunde liegenden Einheit

 

4 — Novation, d. h. Ersatz einer Derivateverpflichtung durch eine neue Verpflichtung oder Ersatz einer Partei des Derivatekontrakts durch eine andere

 

5 — Mehrere Ereignisse oder eine Kombination von Ereignissen

 

6 — Sonstige, nicht aufgeführte Ereignisse

 

9 — Kein Auslöser für die Kontraktauflösung

C0410

Bei einem Swap gezahlte Währung

Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung des Swappreises an (nur für Währungsswaps und Währungs- und Zinsswaps)

C0420

Bei einem Swap vereinnahmte Währung

Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung des Nennbetrags des Swappreises an (nur für Währungsswaps und Währungs- und Zinsswaps)

C0430

Fälligkeitstermin

Geben Sie den ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des vertraglich festgelegten Schlussdatums des Derivatekontrakts an, sei es ein Fälligkeitsdatum oder der Tag des Auslaufens von (europäischen oder amerikanischen) Optionen usw.

S.08.02 — Transaktionen in Derivaten

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Anschnitt bezieht sich auf die vierteljährliche sowie die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen.

Die in diesem Meldebogen aufgeführten Derivatkategorien sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegt; die hier aufgeführten CIC-Codes beziehen sich auf Anhang VI, der die Tabelle des Complementary Identification Code enthält.

Dieser Meldebogen enthält eine nach Einzelposten (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz) erstellte Liste der von der Gruppe direkt gehaltenen geschlossenen Derivate, die in die Vermögenswertkategorien A bis F einzustufen sind. Bei noch offenen, aber verkleinerten Kontrakten ist der geschlossene Teil anzugeben.

Derivate gelten als Vermögenswerte, wenn ihr Solvabilität-II-Wert positiv oder gleich null ist. Sie gelten als Verbindlichkeiten, wenn ihr Solvabilität-II-Wert negativ ist oder wenn sie von der Gruppe begeben werden. Zu übermitteln sind sowohl als Vermögenswerte als auch als Verbindlichkeiten gewertete Derivate.

Geschlossen sind die Derivate, die im Referenzzeitraum (d. h. bei vierteljährlicher Einreichung des Meldebogens im abgelaufenen Quartal und bei jährlicher Einreichung im abgelaufenen Jahr) offen waren, jedoch vor dem Ende des Berichtszeitraums geschlossen wurden.

Wenn mehrfache Transaktionen auf der Grundlage desselben Derivats zu mehrfachen offenen Positionen führen, können die Angaben für das Derivat auf aggregierter oder Nettobasis übermittelt werden, solange alle relevanten Eigenschaften gleich sind und die spezifischen Hinweise für jedes relevante Element beachtet werden.

Die Elemente sind als positive Werte zu berichten, sofern in den Hinweisen nichts anderes vorgegeben ist.

Ein Derivat ist ein Finanzinstrument oder ein anderer Kontrakt mit allen drei nachstehenden Merkmalen:

j)

Seine Wertentwicklung ist an einen bestimmten Zinssatz, den Preis eines Finanzinstruments, einen Rohstoffpreis, Wechselkurs, Preis- oder Zinsindex, ein Bonitätsrating, einen Kreditindex oder eine ähnliche Variable gekoppelt, sofern bei einer nicht finanziellen Variablen diese nicht spezifisch für eine der Vertragsparteien ist (auch „Basiswert“ genannt).

k)

Es erfordert keine Anfangsauszahlung oder eine, die im Vergleich zu anderen Vertragsformen, von denen zu erwarten ist, dass sie in ähnlicher Weise auf Änderungen der Marktbedingungen reagieren, geringer ist.

l)

Es wird zu einem späteren Zeitpunkt beglichen.

Der vorliegende Meldebogen besteht aus zwei Tabellen: Angaben zu den gehaltenen Positionen und Angaben zu Derivaten.

In der Tabelle „Angaben zu den gehaltenen Positionen“ ist jedes Derivat einzeln aufzuführen, und zwar in so vielen Zeilen, wie zur ordnungsgemäßen Angabe aller in dieser Tabelle erfragten Elemente erforderlich sind. Wenn für dasselbe Derivat einer Variable zwei Werte zugewiesen werden können, dann ist dieses Derivat in mehr als einer Zeile zu übermitteln.

Insbesondere Derivate, für die es mehr als nur ein Währungspaar gibt, sind in die Paarkomponenten zu zerlegen und in unterschiedlichen Zeilen auszuweisen.

In der Tabelle „Angaben zu Derivaten“ ist jedes Derivat aufzuführen, und zwar in einer Zeile pro Derivat, wobei alle in dieser Tabelle erfragten Variablen einzutragen sind.

Der Meldebogen gilt für Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses), Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode) und für Kombinationen aus Methode 1 und Methode 2.

Wenn ausschließlich Methode 1 verwendet wird, ist die konsolidierte Position der in die Gruppenaufsicht einbezogenen geschlossenen Derivate ohne Berücksichtigung gruppeninterner Transaktionen zu übermitteln. Die Angaben sind wie folgt zu übermitteln:

Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010“ und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020“ sind nicht zu berichten.

Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften gehaltenen geschlossenen Derivate sind nach Einzelposten zu berichten.

Die geschlossenen Derivate von Unternehmen, deren Daten gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidiert wurden, sind nach Einzelposten zu berichten.

Die von sonstigen verbundenen Unternehmen gehaltenen geschlossenen Derivate sind nicht einzubeziehen.

Wenn ausschließlich Methode 2 verwendet wird, muss der Bericht unabhängig vom verwendeten verhältnismäßigen Anteil die detaillierte Aufstellung der geschlossenen Derivate der beteiligten Unternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften und Tochtergesellschaften enthalten. Die Angaben sind wie folgt zu übermitteln:

Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010“ und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020“ sind anzugeben.

Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften gehaltenen geschlossenen Derivate sind nach Einzelposten zu berichten.

Im Falle von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, Nebendienstleistungsunternehmen und Zweckgesellschaften, bei denen es sich um Tochtergesellschaften (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit gegeben) und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit nicht gegeben)) handelt, sind die geschlossenen Derivate zeilenweise nach Unternehmen zu berichten.

Die von sonstigen verbundenen Unternehmen gehaltenen geschlossenen Derivate sind nicht einzubeziehen.

Bei Verwendung einer Kombination der Methoden 1 und 2 wird in einem Teil des Berichts die konsolidierte Position der geschlossenen Derivate (d. h. ohne gruppeninterne Transaktionen) ausgewiesen, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind; der andere Teil muss, unabhängig vom verwendeten verhältnismäßigen Anteil, eine detaillierte Aufstellung der geschlossenen Derivate der beteiligten Unternehmen, der Versicherungsholdinggesellschaften oder der gemischten Finanzholdinggesellschaften und Tochterunternehmen enthalten.

Der erste Teil des Berichts ist wie folgt auszufüllen:

Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010“ und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020“ sind nicht zu berichten.

Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften gehaltenen geschlossenen Derivate sind nach Einzelposten zu berichten.

Die geschlossenen Derivate von Unternehmen, deren Daten gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidiert wurden, sind nach Einzelposten zu berichten.

Die von sonstigen verbundenen Unternehmen gehaltenen geschlossenen Derivate sind nicht einzubeziehen.

Der zweite Teil des Berichts ist wie folgt auszufüllen:

Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010“ und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020“ sind anzugeben.

Die von nach Methode 2 einbezogenen beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften gehaltenen geschlossenen Derivate sind zeilenweise nach geschlossenen Derivaten zu berichten.

Im Falle von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, Nebendienstleistungsunternehmen und Zweckgesellschaften, bei denen es sich um Tochtergesellschaften (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit gegeben) und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit nicht gegeben)) gemäß Methode 2 handelt, sind die geschlossenen Derivate zeilenweise nach Unternehmen zu berichten, von denen die geschlossenen Derivate gehalten werden.

Die von sonstigen verbundenen Unternehmen, die nach Methode 2 einbezogen werden, gehaltenen geschlossenen Derivate sind nicht anzugeben.

 

ELEMENT

HINWEISE

Angaben zu den gehaltenen Positionen

C0010

Eingetragener Name des Unternehmens

Geben Sie den eingetragenen Namen des in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmens an, das das Derivat hält.

Dieses Element ist nur einzutragen, wenn es sich auf Derivate von beteiligten Unternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften und ihren Tochtergesellschaften bezieht, die durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden.

C0020

Identifikationscode des Unternehmens

Identifikationscode in dieser Rangfolge, sofern zutreffend:

Rechtsträgerkennung (LEI);

Spezifischer Code

Spezifischer Code:

für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR und sonstige der Aufsicht unterliegende Unternehmen im EWR, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind: der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

für außerhalb des EWR ansässige Unternehmen und nicht regulierte Unternehmen, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind, wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166-1 Alpha-2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

C0030

Art des ID-Codes des Unternehmens

Art des ID-Codes, der für das Element „Identifikationscode des Unternehmens“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

 

2 — Spezifischer Code

C0040

ID-Code des Derivats

ID-Code des Derivats nach absteigender Priorität:

ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind, dieser Code muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

C0050

Art des ID-Codes des Derivats

Art des ID-Codes, der für die Position „ID-Code des Derivats“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — ISO 6166 ISIN

 

2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

 

3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

 

4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

 

5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

 

6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

 

7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

 

8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

 

9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

 

99 — Vom Unternehmen vergebener Code

C0060

Portfolio

Unterscheidung zwischen Leben, Nichtleben, Eigenmitteln, Allgemein (nicht unterteilt) und Sonderverbänden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Leben

 

2 — Nichtleben

 

3 — Sonderverbände

 

4 — Andere interne Fonds

 

5 — Eigenmittel

 

6 — Allgemein

Die Untergliederung ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Untergliederung vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

C0070

Fondsnummer

Gilt für Derivate, die in Sonderverbänden oder anderen internen Fonds gehalten werden (Definition entsprechend den nationalen Märkten).

Die vom Unternehmen vergebene Nummer, die der einmaligen Nummer entspricht, mit der jeder einzelne Fonds bezeichnet wird. Diese Nummer ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten und auch in anderen Meldebögen zur Kennzeichnung der Fonds zu verwenden. Sie darf für keinen anderen Fonds wiederverwendet werden.

C0080

Derivate in fonds- und indexgebundenen Verträgen

Geben Sie die in fonds- und indexgebundenen Verträgen gehaltenen Derivate an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Fonds- oder indexgebunden

 

2 — Weder fonds- noch indexgebunden

C0090

Dem Derivat zugrunde liegendes Instrument

ID-Code des Instruments (Vermögenswert oder Verbindlichkeit), das dem Derivatekontrakt zugrunde liegt. Diese Position ist nur für Derivate auszuweisen, denen ein Instrument oder mehrere Instrumente im Portfolio der Unternehmen zugrunde liegen. Ein Index gilt als ein einziges Instrument und ist zu melden.

Identifikationscode des dem Derivat zugrunde liegenden Instruments nach absteigender Priorität:

ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind, dieser Code muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

„Mehrere Vermögenswerte/Verbindlichkeiten“, wenn mehr als ein Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit zugrunde liegen

Wenn ein Index als Basiswert dient, ist der Code des Index anzugeben.

C0100

Art des Codes des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit, der/die dem Derivat zugrunde liegt

Art des ID-Codes, der für das Element „Dem Derivat zugrunde liegendes Instrument“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — ISO 6166 ISIN

 

2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

 

3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

 

4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

 

5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

 

6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

 

7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

 

8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

 

9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

 

99 — Vom Unternehmen vergebener Code

Dieses Element ist nicht auszuweisen für Derivate, denen mehr als ein Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit zugrunde liegt.

C0110

Derivatverwendung

Beschreiben Sie die Verwendung des Derivats (Mikro-Hedge/Makro-Hedge, effiziente Portfolioverwaltung).

Mikro-Hedge bezieht sich auf Derivate, die einzelne Finanzinstrumente (Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten), geplante Transaktionen oder Verbindlichkeiten bedecken.

Makro-Hedge bezieht sich auf Derivate, die mehrere Finanzinstrumente (Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten), geplante Transaktionen oder Verbindlichkeiten bedecken.

Bei einer effizienten Portfolioverwaltung geht es in der Regel darum, den Ertrag des Portfolios zu steigern, indem mit Hilfe eines Derivats oder einer Gruppe von Derivaten ein (niedriger bewertetes) Zahlungsstrommuster durch ein höher bewertetes ersetzt wird, ohne die Zusammensetzung des Vermögenswertportfolios zu ändern, so dass Investitionsbetrag und Transaktionskosten verringert werden.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Mikro-Hedge

 

2 — Makro-Hedge

 

3 — Ausgleich der Zahlungsströme für Vermögenswerte und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Matching-Adjustment-Portfolios

 

4 — Effiziente Portfolioverwaltung von anderer Art als „Anpassung der Zahlungsströme für Vermögenswerte und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Matching-Adjustment-Portfolios“

C0120

Nennwert des Derivats

Der durch das Derivat bedeckte oder exponierte Betrag.

Bei Futures- und Optionsgeschäften entspricht er der Kontraktgröße multipliziert mit dem Triggerwert und der in dieser Zeile gemeldeten Anzahl der Kontrakte. Bei Swaps und Forward-Kontrakten entspricht er dem in dieser Zeile gemeldeten Kontraktbetrag.

Der Nennwert bezieht sich auf den Betrag, der besichert/angelegt wird (wenn keine Risiken abgesichert werden). Liegen mehrere Geschäfte vor, ist der Nettobetrag zum Zeitpunkt der Berichterstattung anzugeben.

C0130

Käufer/Verkäufer

Nur für Futures- oder Optionsgeschäfte, Swaps und Kreditderivatekontrakte (Währungs-, Kreditausfall- und wertpapierbasierte Swaps).

Geben Sie an, ob der Derivatekontrakt gekauft oder verkauft wurde.

Bei Swaps wird die Käufer- oder Verkäuferrolle in Abhängigkeit vom Wertpapier oder dem Nennwert und den Zahlungen im Zusammenhang mit dem Swap bestimmt.

Der Verkäufer eines Swaps besitzt das Wertpapier oder den Nennwert zu Vertragsbeginn und erklärt seine Bereitschaft, während der Vertragslaufzeit dieses Wertpapier oder diesen Nennwert nebst ggf. weiterer vertraglich vereinbarter Zahlungen zu übertragen.

Der Käufer eines Swaps ist nach Vollzug des Derivatekontrakts Besitzer des Wertpapiers oder des Nennwerts und erhält während der Vertragslaufzeit dieses Wertpapier oder diesen Nennwert zuzüglich weiterer ggf. vertraglich vereinbarter Zahlungen.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen, Zinsswaps sind ausgenommen:

 

1 — Käufer

 

2 — Verkäufer

Für Zinsswaps ist aus der folgenden erschöpfenden Liste eine Option auszuwählen:

 

3 — FX–FL: Feste gegen variable Verzinsung

 

4 — FX–FX: Feste gegen feste Verzinsung

 

5 — FL–FX: Variable gegen feste Verzinsung

 

6 — FL–FL: Variable gegen variable Verzinsung

C0140

Bis dato gezahlte Prämie

Seit Vertragsbeginn getätigte (im Falle des Kaufs) Zahlung für Optionen sowie vorab und regelmäßig getätigte Zahlungen für Swaps.

C0150

Bis dato vereinnahmte Prämie

Vereinnahmte (im Falle des Verkaufs) Zahlung für Optionen sowie vorab und regelmäßig vereinnahmte Zahlungen für Swaps seit Vertragsbeginn.

C0160

Gewinn und Verlust bis dato

Aus dem Derivat vom Anfangs- bis zum Schluss-/Fälligkeitstermin entstandener Gewinn- oder Verlustbetrag. Entspricht der Differenz zwischen dem Wert (Preis) zum Verkaufs- und dem Wert (Preis) zum Kaufdatum.

Dieser Betrag kann einen positiven (Gewinn) oder einen negativen (Verlust) Wert annehmen.

C0170

Anzahl der Kontrakte

Anzahl der ähnlichen in dieser Zeile übermittelten Derivatekontrakte. Bei Over-The-Counter-Derivaten, z. B. einer Swapvereinbarung, ist „1“ einzutragen, liegen zehn gleich geartete Swaps vor, ist „10“ einzutragen.

Die Anzahl der Kontrakte umfasst die bis zum Datum der Berichterstattung eingegangenen und geschlossenen Kontrakte.

C0180

Kontraktgröße

Anzahl der dem Kontrakt zugrunde liegenden Vermögenswerte (bei Futures auf Aktien ist das z. B. die Anzahl der Aktien, die pro Derivatekontrakt zum Fälligkeitstermin zu liefern sind, bei Futures auf Anleihen ist es der jedem Kontrakt zugrunde liegende Referenzbetrag).

Die Bestimmung der Kontraktgröße hängt von der Art des Instruments ab. Bei Futures auf Aktien wird die Kontraktgröße üblicherweise in Abhängigkeit von der Anzahl der zugrunde liegenden Aktien definiert.

Bei Futures auf Anleihen wird dazu der Nominalbetrag der zugrunde liegenden Anleihe herangezogen.

Gilt nur für Futures- und Optionsgeschäfte.

C0190

Maximalverlust bei Eintritt eines Ereignisses, das zur Auflösung des Vertrags führt

Maximalverlust bei Eintritt eines Ereignisses, das zur Auflösung des Vertrages führt. Gilt für CIC-Kategorie F.

C0200

Abflussbetrag Swap

Im Rahmen der Swapvereinbarung im Berichtszeitraum gezahlter Betrag (außer Prämien). Entspricht den Zinszahlungen im Rahmen von Zinsswaps (IRS) und den gezahlten Beträgen für Währungs-, Kreditausfall-, Total-Return- und andere Swaps.

Wenn die Zahlung auf Nettobasis erfolgt, ist von den Elementen C0200 und C0210 nur eines zu übermitteln.

C0210

Zuflussbetrag Swap

Im Rahmen des Swapkontrakts im Berichtszeitraum vereinnahmter Betrag (außer Prämien). Entspricht den Zinseinnahmen im Rahmen von Zinsswaps (IRS) und den vereinnahmten Beträgen für Währungs-, Kreditausfall-, Total-Return- und andere Swaps.

Wenn die Zahlung auf Nettobasis erfolgt, ist von den Elementen C0200 und C0210 nur eines zu übermitteln.

C0220

Vertragsbeginn

Geben Sie den ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums an, an dem die vertraglichen Verpflichtungen in Kraft treten.

Wenn verschiedene Geschäfte ein und dasselbe Derivat betreffen, sind nur der Tag des ersten Geschäfts und nur eine Zeile pro Derivat anzugeben (keine gesonderten Zeilen für jedes Geschäft), in diese Zeile ist der insgesamt für alle Transaktionsdaten in dieses Derivat investierte Betrag einzutragen.

Im Falle einer Novation wird das Novationsdatum zum Handelsdatum des betreffenden Derivats.

C0230

Solvabilität-II-Wert

Gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG berechneter Wert des Derivats zum Handels- (Ablaufs- oder Verkaufs-) oder Fälligkeitstermin. Er kann positiv, negativ oder gleich null sein.


 

ELEMENT

HINWEISE

Angaben zu Derivaten

C0040

ID-Code des Derivats

ID-Code des Derivats nach absteigender Priorität:

ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind, dieser Code muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

C0050

Art des ID-Codes des Derivats

Art des ID-Codes, der für die Position „ID-Code des Derivats“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — ISO 6166 ISIN

 

2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

 

3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

 

4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

 

5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

 

6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

 

7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

 

8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

 

9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

 

99 — Vom Unternehmen vergebener Code

C0240

Name der Gegenpartei

Name der Gegenpartei des Derivats. Sofern verfügbar, ist der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

Name der Börse für börsengehandelte Derivate oder

Name der zentralen Gegenpartei (ZGP) für außerbörslich gehandelte Derivate, wenn das Clearing durch eine ZGP erfolgt, oder

Name der vertraglichen Gegenpartei für andere außerbörslich gehandelte Derivate.

C0250

Code der Gegenpartei

Gilt nur für außerbörslich gehandelte Derivate im Hinblick auf andere vertragliche Gegenparteien als Börsen und zentrale Gegenparteien (ZGP).

Identifikationscode in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar.

Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten.

C0260

Art des Codes der Gegenpartei

Gilt nur für außerbörslich gehandelte Derivate.

Angabe der Art des Codes, der im Element „Code der Gegenpartei“ eingetragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — LEI

 

9 — Nicht verfügbar

C0270

Gegenparteigruppe

Gilt nur für außerbörslich gehandelte Derivate im Hinblick auf andere vertragliche Gegenparteien als Börsen und zentrale Gegenparteien (ZGP).

Name des obersten Mutterunternehmens der Gegenpartei. Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben.

C0280

Code der Gegenparteigruppe

Gilt nur für außerbörslich gehandelte Derivate im Hinblick auf andere vertragliche Gegenparteien als Börsen und zentrale Gegenparteien (ZGP).

Identifikationscode in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar.

Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten.

C0290

Art des Codes der Gegenparteigruppe

Angabe der Art des Codes, der im Element „Code der Gegenparteigruppe“ eingetragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — LEI

 

9 — Nicht verfügbar

C0300

Bezeichnung des Kontrakts

Bezeichnung des Derivatekontrakts.

C0310

Währung

Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung des Derivats an, d. h. die Währung des Nennwerts des Derivats (z. B. Option, der ein Betrag in USD zugrunde liegt; die Währung, für die der Nennwert für einen Währungsswap vertraglich vereinbart ist, usw.).

C0320

CIC

Ergänzender Identifikationscode zur Klassifizierung der Vermögenswerte gemäß der CIC-Tabelle in Anhang VI der vorliegenden Verordnung. Bei der Klassifizierung von Derivaten anhand der CIC-Tabelle müssen die Unternehmen das repräsentativste Risiko ansetzen, dem das jeweilige Derivat ausgesetzt ist.

C0330

Triggerwert

Referenzpreis bei Futuregeschäften, Ausübungspreis bei Optionsgeschäften (bei Anleihen ist der Preis in Prozent des Nennwerts pro Einheit anzugeben), Wechselkurs oder Zinssatz bei Forwards, usw.

Gilt nicht für CIC-Kategorie D3 — Zins- und Währungsswaps.

Für CIC-Kategorie F1 — Credit Default Swaps entfällt die Angabe, sofern sie nicht möglich ist.

Sollte im Laufe der Zeit mehr als ein Triggerwert anstehen, ist der als Nächstes eintretende Triggerwert anzugeben.

Wenn mit dem Derivat mehrere Triggerwerte verbunden sind, so sind sie bei einem nicht kontinuierlichen Verlauf durch Kommas (,) und bei einem kontinuierlichen Verlauf durch Bindestriche (–) zu trennen.

C0340

Auslöser für Kontraktauflösung

Geben Sie an, welches Ereignis außerhalb des regulären Auslaufens oder der regulären Vertragsbedingungen zur Auflösung des Kontrakts führt. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Insolvenz des zugrunde liegenden Basiswerts oder der Referenzeinheit

 

2 — Nachteiliger Wertverfall des zugrunde liegenden Referenzvermögenswerts

 

3 — Nachteilige Veränderung des Ratings der zugrunde liegenden Vermögenswerte oder der zugrunde liegenden Einheit

 

4 — Novation, d. h. Ersatz einer Derivateverpflichtung durch eine neue Verpflichtung oder Ersatz einer Partei des Derivatekontrakts durch eine andere

 

5 — Mehrere Ereignisse oder eine Kombination von Ereignissen

 

6 — Sonstige, nicht aufgeführte Ereignisse

 

9 — Kein Auslöser für die Kontraktauflösung

C0350

Bei einem Swap gezahlte Währung

Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung des Swappreises an (nur für Währungsswaps und Währungs- und Zinsswaps)

C0360

Bei einem Swap vereinnahmte Währung

Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung des Nennbetrags des Swappreises an (nur für Währungsswaps und Währungs- und Zinsswaps)

C0370

Fälligkeitstermin

Geben Sie den ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des vertraglich festgelegten Schlussdatums des Derivatekontrakts an, sei es ein Fälligkeitsdatum oder der Tag des Auslaufens von (europäischen oder amerikanischen) Optionen usw.

S.09.01 — Erträge/Gewinne und Verluste im Berichtszeitraum

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen.

Dieser Meldebogen enthält Informationen über die Erträge/Gewinne und Verluste nach Vermögenswertkategorien (einschließlich Derivate), d. h. eine Meldung nach Einzelposten ist nicht erforderlich. Die in diesem Meldebogen aufgeführten Vermögenswertkategorien sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegt.

Auf Gruppenebene gilt der Meldebogen für Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses), Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode) und für Kombinationen aus Methode 1 und Methode 2.

Wenn ausschließlich Methode 1 verwendet wird, ist die konsolidierte Position der in die Gruppenaufsicht einbezogenen Portfolios (d. h. ohne Berücksichtigung gruppeninterner Transaktionen) zu übermitteln. Die Angaben sind wie folgt zu übermitteln:

Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010“ und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020“ sind nicht zu berichten.

Die Erträge/Gewinne und Verluste aus Portfolios von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften sind nach Portfolios und innerhalb dieser nach Vermögenswertkategorien aufzuschlüsseln.

Die Erträge/Gewinne und Verluste aus Portfolios von Unternehmen, die gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidiert werden, sind nach Portfolios und innerhalb dieser nach Vermögenswertkategorien aufzuschlüsseln.

Erträge/Gewinne und Verluste aus Portfolios, die von sonstigen verbundenen Unternehmen gehalten werden, sind nicht aufzuführen.

Wenn ausschließlich Methode 2 verwendet wird, muss der Bericht die detaillierte Aufstellung aller Portfolios der beteiligten Unternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften und ihrer Tochtergesellschaften enthalten und deren Rentabilität nach Vermögenswerten ausweisen. Die Angaben sind wie folgt zu übermitteln:

Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010“ und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020“ sind anzugeben.

Die Erträge/Gewinne und Verluste aus Portfolios von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften sind nach Portfolios und innerhalb dieser nach Vermögenswertkategorien aufzuschlüsseln.

Erträge/Gewinne und Verluste aus Portfolios von Tochtergesellschaften (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit gegeben) und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit nicht gegeben)) sind nach Portfolios und innerhalb dieser nach Vermögenswertkategorien aufzuschlüsseln.

Erträge/Gewinne und Verluste aus Portfolios, die von sonstigen verbundenen Unternehmen gehalten werden, sind nicht aufzuführen.

Bei Verwendung einer Kombination der Methoden 1 und 2 wird in einem Teil des Berichts die konsolidierte Position der Portfolios (d. h. ohne gruppeninterne Transaktionen) ausgewiesen, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind, und der andere Teil muss eine detaillierte Aufstellung der Portfolios der Tochterunternehmen und deren Rentabilität nach Vermögenswertkategorien enthalten.

Der erste Teil des Berichts ist wie folgt auszufüllen:

Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010“ und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020“ sind nicht zu berichten.

Die Erträge/Gewinne und Verluste aus Portfolios von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften sind nach Portfolios und innerhalb dieser nach Vermögenswertkategorien aufzuschlüsseln.

Die Erträge/Gewinne und Verluste aus Portfolios von Unternehmen, die gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidiert werden, sind nach Portfolios und innerhalb dieser nach Vermögenswertkategorien aufzuschlüsseln.

Erträge/Gewinne und Verluste aus Portfolios, die von sonstigen verbundenen Unternehmen gehalten werden, sind nicht aufzuführen.

Der zweite Teil des Berichts ist wie folgt auszufüllen:

Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010“ und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020“ sind anzugeben.

Die Erträge/Gewinne und Verluste aus Portfolios von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften sind nach Portfolios und innerhalb dieser nach Vermögenswertkategorien aufzuschlüsseln.

Erträge/Gewinne und Verluste aus Portfolios von Tochtergesellschaften (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit gegeben) und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit nicht gegeben)) sind nach Portfolios und innerhalb dieser nach Vermögenswertkategorien aufzuschlüsseln.

Erträge/Gewinne und Verluste aus Portfolios, die von sonstigen verbundenen Unternehmen gehalten werden, sind nicht aufzuführen.

Die Elemente sind als positive Werte zu berichten, sofern in den Hinweisen nichts anderes vorgegeben ist.

 

ELEMENT

HINWEISE

C0010

Eingetragener Name des Unternehmens

Geben Sie den eingetragenen Namen des in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmens an, auf das sich der Kapitalertrag bezieht.

Dieses Element ist nur zu übermitteln, wenn es sich auf den Kapitalertrag von Vermögenswerten bezieht, die nach Vermögenswertkategorien aufgeschlüsselt werden und von Tochterunternehmen gehalten werden, die nach der Abzugs- und Aggregationsmethode konsolidiert werden.

Diese Zelle ist nur auszufüllen, wenn sie sich auf die Aufstellung der Vermögenswerte bezieht, die von nach Methode 2 einbezogenen Tochterunternehmen gehalten und nach Portfolios und Vermögenswertkategorien aufgeschlüsselt berichtet werden.

Wenn diese Zelle ausgefüllt wird, können die Portfolios, die von nach Methode 2 einbezogenen Tochterunternehmen gehalten werden, nicht auf dem Meldebogen S.06.02 aufgeführt werden.

Wenn diese Zelle leer gelassen wird, können die Portfolios, die von der Gruppe gehalten werden, auf dem Meldebogen S.06.02 aufgeführt werden.

C0020

Identifikationscode des Unternehmens

Identifikationscode in dieser Rangfolge, sofern zutreffend:

Rechtsträgerkennung (LEI);

Spezifischer Code

Spezifischer Code:

für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR und sonstige der Aufsicht unterliegende Unternehmen im EWR, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind: der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

für außerhalb des EWR ansässige Unternehmen und nicht regulierte Unternehmen, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind, wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166–1 Alpha–2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

C0030

Art des ID-Codes des Unternehmens

Art des ID-Codes, der für das Element „Identifikationscode des Unternehmens“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

 

2 — Spezifischer Code

C0040

Vermögenswertkategorie

Geben Sie die im Portfolio vertretenen Vermögenswertkategorien an.

Verwenden Sie dabei die in Anhang IV niedergelegten Vermögenswertkategorien.

C0050

Portfolio

Unterscheidung zwischen Leben, Nichtleben, Eigenmitteln, Allgemein (nicht unterteilt) und Sonderverbänden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Leben

 

2 — Nichtleben

 

3 — Sonderverbände

 

4 — Andere interne Fonds

 

5 — Eigenmittel

 

6 — Allgemein

Die Untergliederung ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Untergliederung vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

C0060

Vermögenswerte in fonds- und indexgebundenen Verträgen

Geben Sie die in fonds- und indexgebundenen Verträgen gehaltenen Vermögenswerte an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Fonds- oder indexgebunden

 

2 — Weder fonds- noch indexgebunden

C0070

Dividenden

Dividendenertrag im Berichtszeitraum, d. h. Dividendeneinkünfte abzüglich der bereits zu Beginn des Berichtszeitraums bestehenden Dividendenansprüche und zuzüglich der zum Ende des Berichtszeitraums bestehenden Dividendenansprüche. Gilt für Dividenden abwerfende Vermögenswerte wie Aktien, genussscheinähnliche Wertpapiere und Organismen für gemeinsame Anlagen.

Eingeschlossen sind auch Dividendenerträge aus veräußerten oder fällig gewordenen Vermögenswerten.

C0080

Zinsen

Betrag der Zinserträge, d. h. Zinseinnahmen abzüglich zum Beginn des Berichtszeitraums aufgelaufener Zinsen und zuzüglich zum Ende des Berichtszeitraums aufgelaufener Zinsen.

Eingeschlossen sind Zinseinnahmen im Zusammenhang mit der Veräußerung/Fälligkeit eines Vermögenswerts oder der Vereinnahmung eines Kupons.

Gilt für Kupons und zinstragende Vermögenswerte wie Anleihen, Darlehen und Einlagen.

C0090

Mieten

Betrag der Mietzinserträge, d. h. Mietzinseinnahmen abzüglich zum Beginn des Berichtszeitraums aufgelaufener Mietzinsen und zuzüglich zum Ende des Berichtszeitraums aufgelaufener Mietzinsen.

Eingeschlossen sind auch Mietzinseinnahmen im Zusammenhang mit der Veräußerung oder Fälligkeit eines Vermögenswerts.

Gilt nur für Immobilien, unabhängig von deren Verwendungszweck.

C0100

Nettogewinne und -verluste

Nettogewinne und -verluste aus den im Berichtszeitraum veräußerten oder fällig gewordenen Vermögenswerten.

Die Gewinne und Verluste errechnen sich aus der Differenz zwischen dem Veräußerungs- oder Fälligkeitswert und dem nach Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG bestimmten Wert zum Ende des vorangegangenen Berichtsjahres (oder, bei während des Berichtszeitraums erworbenen Vermögenswerten, dem Anschaffungswert).

Der Saldo kann positiv, negativ oder gleich null sein.

C0110

Nicht realisierte Gewinne und Verluste

Nicht realisierte Gewinne und Verluste aus den im Berichtszeitraum nicht veräußerten oder nicht fällig gewordenen Vermögenswerten.

Die nicht realisierten Gewinne und Verluste errechnen sich aus der Differenz zwischen dem nach Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG bestimmten Wert zum Ende des Berichtsjahrs und dem nach Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG bestimmten Wert zum Ende des vorangegangenen Berichtsjahres (oder, bei während des Berichtszeitraums erworbenen Vermögenswerten, dem Anschaffungswert).

Der Saldo kann positiv, negativ oder gleich null sein.

S.10.01 — Wertpapierleihgeschäfte und Repogeschäfte

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen.

Dieser Meldebogen enthält eine nach Einzelposten erstellte Liste der Wertpapierleihgeschäfte und (als Käufer und Verkäufer geschlossenen) Rückkaufsvereinbarungen, einschließlich der in Artikel 309 Absatz 2 Buchstabe f der Delegierten Richtlinie (EU) 2015/35 erwähnten Liquiditätsswaps.

Er ist nur dann zu übermitteln, wenn der Wert der den Wertpapierleihgeschäften oder Repogeschäften zugrunde liegenden bilanziellen und außerbilanziellen Wertpapiere, deren Fälligkeitstermin nach dem Berichtsstichtag liegt, bei ausschließlicher Verwendung der Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG mehr als 5 % der auf dem Meldebogen S.02.01 unter C0010/R0070 und C0010/R0220 berichteten Gesamtanlagen ausmacht. Bei Verwendung der Methode 1 in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG oder bei ausschließlicher Verwendung der Methode 2 ist das Verhältnis anzupassen, damit die Elemente aller in den Meldebogen S.06.02 einbezogenen Unternehmen erfasst werden.

Zu melden sind alle bilanziell erfassten und nicht erfassten Verträge. Anzugeben sind alle Verträge im Berichtszeitraum, unabhängig davon, ob sie zum Zeitpunkt der Berichterstattung offen oder geschlossen waren. Für Verträge, die im Rahmen von Rollover-Strategien im Wesentlichen dieselbe Transaktion darstellen, sind nur offene Positionen zu melden.

Eine Rückkaufsvereinbarung (ein Repogeschäft) ist definiert als Verkauf von Wertpapieren bei gleichzeitiger Vereinbarung des Rückkaufs durch den Verkäufer zu einem späteren Zeitpunkt. Ein Wertpapierleihgeschäft ist definiert als der Verleih von Wertpapieren von einer Partei an die andere, bei dem der Entleiher dem Verleiher eine Sicherheit stellt.

Die Elemente sind als positive Werte zu berichten, sofern in den Hinweisen nichts anderes vorgegeben ist.

Die in diesem Meldebogen aufgeführten Vermögenswertkategorien sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegt; die hier aufgeführten CIC-Codes beziehen sich auf Anhang VI, der die Tabelle des Complementary Identification Code enthält.

Jeder Vertrag über ein Repo- oder Wertpapierleihgeschäft ist in so vielen Zeilen anzugeben, wie zur Übermittlung der geforderten Angaben notwendig. Wenn für verschiedene Teile des zu meldenden Instruments verschiedene Optionen eines Berichtselements zutreffen, ist der Kontrakt zu entbündeln, sofern in den Hinweisen nichts anderes angegeben ist.

Der Meldebogen gilt für Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses), Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode) und für Kombinationen aus Methode 1 und Methode 2.

Wenn ausschließlich Methode 1 verwendet wird, ist die konsolidierte Position der in die Gruppenaufsicht einbezogenen Repogeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte ohne Berücksichtigung gruppeninterner Transaktionen zu übermitteln. Die Angaben sind wie folgt zu übermitteln:

Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010“ und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020“ sind nicht zu berichten.

Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften direkt gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Repogeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte sind nach Einzelposten zu berichten.

Die nach Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidierten, vom Unternehmen direkt gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Repogeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte sind nach Einzelposten zu berichten.

Die von sonstigen verbundenen Unternehmen gehaltenen Repogeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte sind nicht einzubeziehen.

Wenn ausschließlich Methode 2 verwendet wird, muss der Bericht unabhängig vom zugrunde gelegten verhältnismäßigen Anteil die detaillierte Aufstellung der Repogeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte enthalten, die von den beteiligten Unternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften und ihren Tochtergesellschaften gehalten werden. Die Angaben sind wie folgt zu übermitteln:

Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010“ und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020“ sind anzugeben.

Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften direkt gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Repogeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte sind nach Einzelposten zu berichten.

Im Falle von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, Nebendienstleistungsunternehmen und Zweckgesellschaften, bei denen es sich um Tochtergesellschaften (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit gegeben) und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit nicht gegeben)) handelt, sind die direkt gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Repogeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte nach Einzelposten zu berichten.

Die von sonstigen verbundenen Unternehmen gehaltenen Repogeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte sind nicht einzubeziehen.

Bei Verwendung einer Kombination der Methoden 1 und 2 wird in einem Teil des Berichts die konsolidierte Position der Repogeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte (d. h. ohne gruppeninterne Transaktionen) ausgewiesen, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind; der andere Teil muss, unabhängig vom verwendeten verhältnismäßigen Anteil, die detaillierte Aufstellung der Repogeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte der beteiligten Unternehmen, der Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften und ihrer Tochterunternehmen enthalten.

Der erste Teil des Berichts ist wie folgt auszufüllen:

Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010“ und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020“ sind nicht zu berichten.

Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften direkt gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Repogeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte sind nach Einzelposten zu berichten.

Die nach Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidierten, vom Unternehmen direkt gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Repogeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte sind nach Einzelposten zu berichten.

Die von sonstigen verbundenen Unternehmen gehaltenen Repogeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte sind nicht einzubeziehen.

Der zweite Teil des Berichts ist wie folgt auszufüllen:

Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010“ und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020“ sind anzugeben.

Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften gemäß Methode 2 direkt gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Repogeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte sind nach Einzelposten zu berichten.

Im Falle von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, Nebendienstleistungsunternehmen und Zweckgesellschaften, bei denen es sich um Tochtergesellschaften (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit gegeben) und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit nicht gegeben)) gemäß Methode 2 handelt, sind die direkt gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Repogeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte nach Einzelposten zu berichten.

Die von sonstigen nach Methode 2 einbezogenen verbundenen Unternehmen gehaltenen Repogeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte sind nicht anzugeben.

 

ELEMENT

HINWEISE

C0010

Eingetragener Name des Unternehmens

Geben Sie den eingetragenen Namen des in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmens an, das die Repogeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte hält.

Dieses Element ist nur einzutragen, wenn es sich auf Repogeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte von beteiligten Unternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften und ihren Tochtergesellschaften bezieht, die nach der Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden.

C0020

Identifikationscode des Unternehmens

Identifikationscode in dieser Rangfolge, sofern zutreffend:

Rechtsträgerkennung (LEI);

Spezifischer Code

Spezifischer Code:

für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR und sonstige der Aufsicht unterliegende Unternehmen im EWR, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind: der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

für außerhalb des EWR ansässige Unternehmen und nicht regulierte Unternehmen, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind, wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166–1 Alpha–2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

C0030

Art des ID-Codes des Unternehmens

Art des ID-Codes, der für das Element „Identifikationscode des Unternehmens“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

 

2 — Spezifischer Code

C0040

Portfolio

Unterscheidung zwischen Leben, Nichtleben, Eigenmitteln, Allgemein (nicht unterteilt) und Sonderverbänden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Leben

 

2 — Nichtleben

 

3 — Sonderverbände

 

4 — Andere interne Fonds

 

5 — Eigenmittel

 

6 — Allgemein

Die Untergliederung ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Untergliederung vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

Für außerbilanzielle Posten ist dieses Element nicht zu übermitteln.

C0050

Fondsnummer

Gilt für Vermögenswerte, die in Sonderverbänden oder anderen internen Fonds gehalten werden (Definition entsprechend den nationalen Märkten).

Die vom Unternehmen vergebene Nummer, die der einmaligen Nummer entspricht, mit der jeder einzelne Fonds bezeichnet wird. Diese Nummer ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten und auch in anderen Meldebögen zur Kennzeichnung der Fonds zu verwenden. Sie darf für keinen anderen Fonds wiederverwendet werden.

C0060

Vermögenswertkategorie

Geben Sie die Kategorien des entliehenen/verliehenen Vermögenswerts an, der den Wertpapierleihgeschäften oder Repogeschäften zugrunde liegt.

Verwenden Sie dabei die in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegten Vermögenswertkategorien.

C0070

Name der Gegenpartei

Name der Gegenpartei des Vertrags.

Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben.

C0080

Code der Gegenpartei

Identifikationscode der Gegenpartei in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar.

Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten.

C0090

Art des Codes der Gegenpartei

Angabe der Art des Codes, der im Element „Code der Gegenpartei“ eingetragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — LEI

 

9 — Nicht verfügbar

C0100

Kategorie des Vermögenswerts der Gegenpartei

Geben Sie die wichtigste Vermögenswertkategorie der im Rahmen von Wertpapierleihgeschäften oder Repogeschäften verliehenen/entliehenen Vermögenswerte an.

Verwenden Sie dabei die in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegten Vermögenswertkategorien.

C0110

Vermögenswerte in fonds- und indexgebundenen Verträgen

Geben Sie an, ob der in C0060 angegebene zugrunde liegende Vermögenswert in fonds- und indexgebundenen Verträgen gehalten wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Fonds- oder indexgebunden

 

2 — Weder fonds- noch indexgebunden

C0120

Position im Kontrakt

Geben Sie an, ob das Unternehmen im Repogeschäft als Käufer oder Verkäufer bzw. im Wertpapierleihgeschäft als Verleiher oder Entleiher fungiert. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Käufer in einem Repogeschäft

 

2 — Verkäufer in einem Repogeschäft

 

3 — Verleiher in einem Wertpapierleihgeschäft

 

4 — Entleiher in einem Wertpapierleihgeschäft

C0130

Near-Leg-Betrag

Steht für folgende Beträge:

Käufer in einem Repogeschäft: zu Vertragsbeginn erhaltener Betrag

Verkäufer in einem Repogeschäft: zu Vertragsbeginn abgetretener Betrag

Verleiher in einem Wertpapierleihgeschäft: zu Vertragsbeginn als Garantie erhaltener Betrag

Entleiher in einem Wertpapierleihgeschäft: Betrag oder Marktwert der zu Vertragsbeginn erhaltenen Wertpapiere

C0140

Far-Leg-Betrag

Dieses Element gilt nur für Repogeschäfte und steht für folgende Beträge:

Käufer in einem Repogeschäft: zum vertraglichen Fälligkeitstermin abgetretener Betrag

Verkäufer in einem Repogeschäft: zum vertraglichen Fälligkeitstermin erhaltener Betrag

C0150

Vertragsbeginn

Geben Sie den ISO 8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums des Vertragsbeginns an. Als Vertragsbeginn gilt das Datum, an dem die vertraglichen Verpflichtungen in Kraft treten.

C0160

Fälligkeitstermin

Geben Sie den ISO 8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Vertragsablaufdatums an. Auch jederzeit einforderbare Verträge enden für gewöhnlich zu einem festgelegten Datum. Dieses Datum ist anzugeben, wenn die Vertragserfüllung nicht zu einem früheren Zeitpunkt eingefordert wird.

Ein Vertrag wird als geschlossen betrachtet, wenn sein Fälligkeitstermin eingetreten ist, wenn seine Erfüllung eingefordert wurde oder wenn er gekündigt wurde.

Für Verträge ohne festgelegten Fälligkeitstermin ist „9999–12–31“ anzugeben.

C0170

Solvabilität-II-Wert

Dieses Element gilt nur für Verträge, die zum Zeitpunkt der Berichterstattung noch offen sind.

Die Bewertung der Verträge über Repo- oder Wertpapierleihgeschäfte erfolgt nach den in Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Regeln.

Dieser Wert kann positiv, negativ oder gleich null sein.

S.11.01 — Als Sicherheit gehaltene Vermögenswerte

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen.

Dieser Meldebogen enthält eine nach Einzelposten erstellte Liste der außerbilanziellen Vermögenswerte, die als Sicherheit für bilanzielle Vermögenswerte gehalten werden.

Aufgeführt werden detaillierte Angaben unter dem Aspekt der als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte, nicht unter dem Aspekt der Sicherheitenvereinbarung.

Wenn ein Pool von Sicherheiten vorliegt oder eine Sicherheitenvereinbarung mehrere Vermögenswerte umfasst, ist jeder im Pool oder in der Vereinbarung enthaltene Vermögenswert in einer gesonderten Zeile anzugeben.

Der vorliegende Meldebogen besteht aus zwei Tabellen: Angaben zu den gehaltenen Positionen und Angaben zu Vermögenswerten.

In der Tabelle „Angaben zu den gehaltenen Positionen“ ist jeder als Sicherheit gehaltene Vermögenswert einzeln aufzuführen, und zwar in so vielen Zeilen, wie zur ordnungsgemäßen Angabe aller in dieser Tabelle erfragten Variablen erforderlich sind. Wenn für denselben Vermögenswert einer Variable zwei Werte zugewiesen werden können, dann ist dieser Vermögenswert in mehr als einer Zeile zu übermitteln.

In der Tabelle „Angaben zu Vermögenswerten“ ist jeder als Sicherheit gehaltene Vermögenswert einzeln aufzuführen, und zwar in einer Zeile pro Vermögenswert, wobei alle in dieser Tabelle erfragten Variablen einzutragen sind.

Alle Elemente beziehen sich auf als Sicherheit gehaltene Vermögenswerte, mit Ausnahme der Elemente „Art des Vermögenswerts, für den die Sicherheiten gehalten werden“ (C0140), „Name der die Sicherheit stellenden Gegenpartei“ (C0060) und „Name der die Sicherheit stellenden Gegenparteigruppe“ (C0070). Element C0140 bezieht sich auf den bilanziellen Vermögenswert, für den die Sicherheit gehalten wird, während sich die Elemente C0060 und C0070 auf die die Sicherheit stellende Gegenpartei beziehen.

Die in diesem Meldebogen aufgeführten Vermögenswertkategorien sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegt; die hier aufgeführten CIC-Codes beziehen sich auf Anhang VI, der die Tabelle des Complementary Identification Code enthält.

Der Meldebogen gilt für Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses), Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode) und für Kombinationen aus Methode 1 und Methode 2.

Wenn ausschließlich Methode 1 verwendet wird, ist die konsolidierte Position der als Sicherheit gehaltenen und in die Gruppenaufsicht einbezogenen Vermögenswerte ohne Berücksichtigung gruppeninterner Transaktionen zu übermitteln. Die Angaben sind wie folgt zu übermitteln:

Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010“ und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020“ sind nicht zu berichten.

Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften direkt als Sicherheit gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Vermögenswerte sind nach Einzelposten zu berichten.

Die gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidierten, vom Unternehmen direkt als Sicherheit gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Vermögenswerte sind nach Einzelposten zu berichten.

Die von sonstigen verbundenen Unternehmen als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte sind nicht einzubeziehen.

Wenn ausschließlich Methode 2 verwendet wird, sind unabhängig vom zugrunde gelegten verhältnismäßigen Anteil alle Vermögenswerte anzugeben, die von den beteiligten Unternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und ihren Tochtergesellschaften als Sicherheit gehalten werden. Die Angaben sind wie folgt zu übermitteln:

Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010“ und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020“ sind anzugeben.

Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften direkt als Sicherheit gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Vermögenswerte sind nach Einzelposten zu berichten.

Im Falle von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, Nebendienstleistungsunternehmen und Zweckgesellschaften, bei denen es sich um Tochtergesellschaften (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit gegeben) und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit nicht gegeben)) handelt, sind die direkt als Sicherheit gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Vermögenswerte zeilenweise nach Unternehmen zu berichten.

Die von sonstigen verbundenen Unternehmen als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte sind nicht einzubeziehen.

Bei Verwendung einer Kombination der Methoden 1 und 2 wird in einem Teil des Berichts die konsolidierte Position der als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte (d. h. ohne gruppeninterne Transaktionen) ausgewiesen, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind; der andere Teil muss, unabhängig vom verwendeten verhältnismäßigen Anteil, eine detaillierte Aufstellung der als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte der beteiligten Unternehmen, der Versicherungsholdinggesellschaften oder der gemischten Finanzholdinggesellschaften und Tochterunternehmen enthalten.

Der erste Teil des Berichts ist wie folgt auszufüllen:

Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010“ und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020“ sind nicht zu berichten.

Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften direkt als Sicherheit gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Vermögenswerte sind nach Einzelposten zu berichten.

Die gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidierten, von Unternehmen direkt als Sicherheit gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Vermögenswerte sind zeilenweise nach Unternehmen zu berichten.

Die von sonstigen verbundenen Unternehmen als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte sind nicht einzubeziehen.

Der zweite Teil des Berichts ist wie folgt auszufüllen:

Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010“ und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020“ sind anzugeben.

Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften gemäß Methode 2 direkt als Sicherheit gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Vermögenswerte sind nach Einzelposten zu berichten.

Im Falle von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, Nebendienstleistungsunternehmen und Zweckgesellschaften, bei denen es sich um Tochtergesellschaften (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit gegeben) und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit nicht gegeben)) gemäß Methode 2 handelt, sind die direkt als Sicherheit gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Vermögenswerte zeilenweise nach Unternehmen zu berichten.

Die von sonstigen nach Methode 2 einbezogenen verbundenen Unternehmen als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte sind nicht einzubeziehen.

 

ELEMENT

HINWEISE

Angaben zu den gehaltenen Positionen

C0010

Eingetragener Name des Unternehmens

Geben Sie den eingetragenen Namen des in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmens an, das den Vermögenswert als Sicherheit hält.

Dieses Element ist nur einzutragen, wenn es sich auf als Sicherheit gehaltene Vermögenswerte von beteiligten Unternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften und ihren Tochtergesellschaften bezieht, die durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden.

C0020

Identifikationscode des Unternehmens

Identifikationscode in dieser Rangfolge, sofern zutreffend:

Rechtsträgerkennung (LEI);

Spezifischer Code

Spezifischer Code:

für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR und sonstige der Aufsicht unterliegende Unternehmen im EWR, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind: der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

für außerhalb des EWR ansässige Unternehmen und nicht regulierte Unternehmen, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind, wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166–1 Alpha–2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

C0030

Art des ID-Codes des Unternehmens

Art des ID-Codes, der für das Element „Identifikationscode des Unternehmens“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

 

2 — Spezifischer Code

C0040

ID-Code des Vermögenswerts

ID-Code des Vermögenswerts nach absteigender Priorität:

ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind, dieser Code muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code verwendet wird, ist sowohl der ID-Code des Vermögenswerts als auch der alphabetische Code der Währung nach ISO 4217 anzugeben, und zwar nach folgendem Muster: „Code+EUR“.

C0050

Art des ID-Codes des Vermögenswerts

Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — ISO 6166 ISIN

 

2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

 

3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

 

4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

 

5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

 

6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

 

7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

 

8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

 

9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

 

99 — Vom Unternehmen vergebener Code

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code angegeben werden muss und der in Element C0040 angegebene Code aus dem ID-Code des Vermögenswerts und dem alphabetischen Währungscode nach ISO 4217 zusammengesetzt ist, dann ist als „Art des ID-Codes des Vermögenswerts“ die Option 9 und die Option für den ursprünglichen ID-Code des Vermögenswerts anzugeben, und zwar nach dem Muster des folgenden Beispiels, in dem sich der gemeldete Code aus ISIN-Code+Währungscode zusammensetzt: „9/1“.

C0060

Name der die Sicherheit stellenden Gegenpartei

Name der Gegenpartei, die die Sicherheit stellt. Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben.

Wenn es sich bei den bilanziellen Vermögenswerten, für die die Sicherheiten gehalten werden, um Policendarlehen handelt, ist „Versicherungsnehmer“ einzutragen.

C0070

Name der die Sicherheit stellenden Gegenparteigruppe

Geben Sie die wirtschaftliche Gruppe an, die als Gegenpartei die Sicherheit stellt. Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben.

Dieses Element ist nicht anzugeben, wenn es sich bei den bilanziellen Vermögenswerten, für die die Sicherheit gehalten wird, um Policendarlehen handelt.

C0080

Verwahrungsland

ISO 3166 1 Alpha –2-Code des Landes, in dem Vermögenswerte des Unternehmens verwahrt werden. Bei der Ausweisung internationaler Verwahrstellen wie Euroclear ist das Verwahrungsland das Land, in dem die vertraglich bestimmte Verwahrstelle ihren Sitz hat.

Falls derselbe Vermögenswert in mehr als einem Land verwahrt wird, ist er jeweils einzeln in so vielen Zeilen aufzuführen, wie es zur ordnungsgemäßen Angabe sämtlicher Verwahrungsländer erforderlich ist.

Dieses Element gilt nicht für CIC-Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen (für Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, da für diese Vermögenswerte kein Individualisierungsgebot besteht) und aus demselben Grund auch nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC 95 — Anlagen (zur Eigennutzung).

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 9, ausgenommen CIC 95 — Anlagen (zur Eigennutzung), richtet sich das Land des Emittenten nach der Immobilienadresse.

C0090

Menge

Anzahl der Vermögenswerte, für alle Vermögenswerte, sofern relevant.

Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element C0100 (Nennwert) übermittelt wird.

C0100

Nennwert

Ausstehender Betrag, zum Nennwert, für alle Vermögenswerte, bei denen dieses Element relevant ist, und zum Nominalwert für CIC = 72, 73, 74, 75 und 79, sofern anwendbar.

Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element C0090 (Menge) übermittelt wird.

C0110

Bewertungsmethode

Geben Sie an, nach welcher Methode die Vermögenswerte bewertet werden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Marktpreisnotierung auf aktiven Märkten für gleiche Vermögenswerte

 

2 — Marktpreisnotierung auf aktiven Märkten für ähnliche Vermögenswerte

 

3 — Alternative Bewertungsmethoden

 

4 — Angepasste Equity-Methoden (bei der Bewertung von Beteiligungen anwendbar):

 

5 — IFRS-Equity-Methoden (bei der Bewertung von Beteiligungen anwendbar)

 

6 — Marktbewertung nach Artikel 9 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.

C0120

Gesamtbetrag

Der gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG berechnete Wert.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

entspricht bei Vermögenswerten, für die die ersten beiden Elemente relevant sind, dem Produkt aus den Elementen „Nennwert“ und „Prozentualer Anteil des Nennwerts des Solvabilität-II-Preises je Einheit“ zuzüglich „Aufgelaufene Zinsen“;

entspricht bei Vermögenswerten, für die diese beiden Elemente relevant sind, dem Produkt aus „Menge“ und „Solvabilität-II-Preis je Einheit“.

für Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorien 7, 8 und 9 einzustufen sind, ist der Solvabilität-II-Wert anzugeben.

C0130

Aufgelaufene Zinsen

Geben Sie für verzinsliche Wertpapiere den seit dem letzten Kupontermin aufgelaufenen Zinsbetrag an. Beachten Sie, dass dieser Wert auch im Element „Gesamtbetrag“ enthalten ist.

C0140

Art des Vermögenswerts, für den die Sicherheiten gehalten werden

Geben Sie die Art des Vermögenswerts an, für den die Sicherheiten gehalten werden.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Staatsanleihen

 

2 — Unternehmensanleihen

 

3 — Eigenkapitalinstrumente

 

4 — Organismen für gemeinsame Anlagen

 

5 — Strukturierte Schuldtitel

 

6 — Besicherte Wertpapiere

 

7 — Barmittel und Einlagen

 

8 — Hypotheken und Darlehen

 

9 — Immobilien

 

0 — Sonstige Anlagen (einschließlich Forderungen)

 

X — Derivate


 

ELEMENT

HINWEISE

Angaben zu Vermögenswerten

C0040

ID-Code des Vermögenswerts

ID-Code des Vermögenswerts nach absteigender Priorität:

ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind, dieser Code muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code verwendet wird, ist sowohl der ID-Code des Vermögenswerts als auch der alphabetische Code der Währung nach ISO 4217 anzugeben, und zwar nach folgendem Muster: „Code+EUR“.

C0050

Art des ID-Codes des Vermögenswerts

Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — ISO 6166 ISIN

 

2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

 

3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

 

4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

 

5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

 

6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

 

7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

 

8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

 

9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

 

99 — Vom Unternehmen vergebener Code

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code angegeben werden muss und der in Element C0040 angegebene Code aus dem ID-Code des Vermögenswerts und dem alphabetischen Währungscode nach ISO 4217 zusammengesetzt ist, dann ist als „Art des ID-Codes des Vermögenswerts“ die Option 9 und die Option für den ursprünglichen ID-Code des Vermögenswerts anzugeben, und zwar nach dem Muster des folgenden Beispiels, in dem sich der gemeldete Code aus ISIN-Code+Währungscode zusammensetzt: „9/1“.

C0150

Bezeichnung der Position

Angabe der Berichtsposition durch Eintragung der Vermögenswertbezeichnung oder der Anschrift von Immobilien; die Genauigkeit der Angaben liegt im Ermessen des Unternehmens.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen ist in diesem Element, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt, „Darlehen an Mitglieder des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans“ oder „Darlehen an andere natürliche Personen“ anzugeben, da für diese Vermögenswerte kein Individualisierungsgebot besteht. Nicht an natürliche Personen vergebene Darlehen sind in einzelnen Zeilen anzugeben.

Dieses Element gilt nicht für CIC 95 — Anlagen (zur Eigennutzung), da für diese Vermögenswerte kein Individualisierungsgebot besteht, und nicht für CIC 71 und CIC 75.

Wenn es sich bei den Sicherheiten um Versicherungspolicen handelt (im Zusammenhang mit durch Versicherungspolicen besicherten Darlehen), dann besteht für diese Policen kein Individualisierungsgebot und dieses Element ist nicht anwendbar.

C0160

Name des Emittenten

Name des Emittenten, d. h. derjenigen Einheit, die Teile ihres Kapitals, ihrer Verbindlichkeiten, Derivate usw. als Anlagen begibt.

Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

Im Hinblick auf die CIC-Kategorie 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen ist der Name des Emittenten der Name des Fondsmanagers.

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 7 — Barmittel und Einlagen (ausgenommen CIC 71 und CIC 75) ist der Name des Emittenten der Name der Depotstelle.

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen ist in diesem Element, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt, „Darlehen an Mitglieder des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans“ oder „Darlehen an andere natürliche Personen“ anzugeben, da für diese Vermögenswerte kein Individualisierungsgebot besteht.

Im Hinblick auf CIC 8 — Hypotheken und Darlehen, andere als Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, beziehen sich die Angaben auf den Darlehensnehmer.

Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

C0170

Emittentencode

Angabe des Emittentencodes in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

Im Hinblick auf die CIC-Kategorie 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen ist der Emittentencode der Code des Fondsmanagers;

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 7 — Barmittel und Einlagen (ausgenommen CIC 71 und CIC 75) ist der Emittentencode der Code der Depotstelle.

Im Hinblick auf CIC 8 — Hypotheken und Darlehen, andere als Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, beziehen sich die Angaben auf den Darlehensnehmer.

Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

Dieses Element gilt nicht für Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt.

C0180

Art des Emittentencodes

Angabe der Art des Codes, der im Element „Emittentencode“ eingetragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — LEI

 

9 — Nicht verfügbar

Dieses Element gilt nicht für Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt.

Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

C0190

Wirtschaftszweig des Emittenten

Geben Sie den Wirtschaftszweig des Emittenten anhand des aktuell gültigen NACE-Codes (laut EG-Verordnung) an. Die Buchstabenkennung, die für den NACE-Abschnitt steht, ist als Mindestangabe für den Wirtschaftszweig zu verwenden (so wäre z. B. „A“ oder „A111“ angemessen); wenn sich der NACE-Code allerdings auf die Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen bezieht, ist dem Buchstaben für den Abschnitt noch der vierstellige numerische Code der NACE-Klasse (z. B. „K6411“) beizufügen.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

Im Hinblick auf die CIC-Kategorie 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen ist der Wirtschaftszweig des Emittenten der Wirtschaftszweig des Fondsmanagers.

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 7 — Barmittel und Einlagen (ausgenommen CIC 71 und CIC 75) ist der Wirtschaftszweig des Emittenten der Wirtschaftszweig der Depotstelle.

Im Hinblick auf CIC 8 — Hypotheken und Darlehen, andere als Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, beziehen sich die Angaben auf den Darlehensnehmer.

Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

Dieses Element gilt nicht für Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt.

C0200

Name der Emittentengruppe

Name der gemeinsamen Muttergesellschaft des Emittenten.

Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

Im Hinblick auf die CIC-Kategorie 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen bezieht sich die Gruppenbeziehung auf den Fondsmanager.

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 7 — Barmittel und Einlagen (ausgenommen CIC 71 und CIC 75) bezieht sich die Gruppenbeziehung auf die Depotstelle.

Im Hinblick auf CIC 8 — Hypotheken und Darlehen, andere als Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, bezieht sich die Gruppenbeziehung auf den Darlehensnehmer.

Dieses Element gilt nicht für Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt.

Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

C0210

Code der Emittentengruppe

Identifikationscode der Emittentengruppe in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar.

Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

Im Hinblick auf die CIC-Kategorie 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen bezieht sich die Gruppenbeziehung auf den Fondsmanager.

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 7 — Barmittel und Einlagen (ausgenommen CIC 71 und CIC 75) bezieht sich die Gruppenbeziehung auf die Depotstelle.

Im Hinblick auf CIC 8 — Hypotheken und Darlehen, andere als Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, bezieht sich die Gruppenbeziehung auf den Darlehensnehmer.

Dieses Element gilt nicht für Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt.

Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

C0220

Art des Codes der Emittentengruppe

Angabe der Art des Codes, der im Element „Code der Emittentengruppe“ eingetragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — LEI

 

9 — Nicht verfügbar

Dieses Element gilt nicht für Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt.

Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

C0230

Land des Emittenten

Ländercode des Standorts des Emittenten gemäß ISO 3166–1 Alpha–2.

Der Standort richtet sich nach der Anschrift des Emittenten.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

Im Hinblick auf die CIC-Kategorie 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen wird das Land des Emittenten anhand des Fondsmanagers bestimmt.

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 7 — Barmittel und Einlagen (ausgenommen CIC 71 und CIC 75) ist das Land des Emittenten das Land der Depotstelle.

Im Hinblick auf CIC 8 — Hypotheken und Darlehen, andere als Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, beziehen sich die Angaben auf den Darlehensnehmer.

Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

Dieses Element gilt nicht für Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt.

Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

ISO 3166–1 Alpha–2-Code

XA: Supranationale Emittenten

EU: Organe und Einrichtungen der Europäischen Union

C0240

Währung

Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, in der die Emission erfolgt ist.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

Dieses Element gilt nicht für CIC-Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen (für Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, da für diese Vermögenswerte kein Individualisierungsgebot besteht) und aus demselben Grund auch nicht für CIC 75 und CIC 95 — Anlagen (zur Eigennutzung).

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 9, ausgenommen CIC 95 — Anlagen (zur Eigennutzung), ist diejenige Währung anzugeben, in der die Investition erfolgte.

C0250

CIC

Ergänzender Identifikationscode zur Klassifizierung der Vermögenswerte gemäß der CIC-Tabelle in Anhang VI der vorliegenden Verordnung. Wird ein Vermögenswert anhand der CIC-Tabelle klassifiziert, müssen die Unternehmen das repräsentativste Risiko berücksichtigen, dem der Vermögenswert ausgesetzt ist.

C0260

Preis je Einheit

Preis für den Vermögenswert je Einheit, sofern relevant.

Das Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element „Prozentualer Anteil des Nennwerts des Solvabilität-II-Preises je Einheit“ (C0270) gemeldet wird.

C0270

Prozentualer Anteil des Nennwerts des Solvabilität-II-Preises je Einheit

Betrag in Prozent des Nennwerts, Preis des Vermögenswerts ohne aufgelaufene Zinsen, sofern relevant.

Das Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element „Preis je Einheit“ (C0260) gemeldet wird.

C0280

Fälligkeitstermin

Gilt nur für die CIC-Kategorien 1, 2, 5, 6 und 8, CIC 74 und CIC 79.

Geben Sie den ISO 8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Fälligkeitstermins an.

Entspricht stets dem Fälligkeitstermin, auch bei kündbaren Wertpapieren. Dabei ist Folgendes zu beachten:

Bei Wertpapieren ohne Angabe der Fälligkeit ist „9999–12–31“ einzusetzen

Für CIC-Kategorie 8 — Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen — ist die (anhand der Höhe des Darlehens) gewichtete Restlaufzeit zu melden.

S.15.01 — Beschreibung der Garantien für variable Annuitäten

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen.

Dieser Meldebogen für Gruppen gilt nur in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und nur für außerhalb des EWR ansässige Unternehmen mit Portfolios, die variable Annuitäten enthalten.

Variable Annuitäten sind fondsgebundene Lebensversicherungsverträge mit Anlagegarantien, bei denen der Policeninhaber gegen eine Einmalzahlung oder regelmäßige Prämienzahlungen von Wertsteigerungen des Fonds profitiert, vor Wertverlusten des Fonds hingegen teilweise oder vollständig geschützt ist.

Wenn Policen mit variablen Annuitäten auf zwei Versicherungsunternehmen aufgeteilt sind, beispielsweise ein Lebensversicherungsunternehmen und ein Nichtlebensversicherungsunternehmen, das die Garantie für die variable Annuität übernimmt, dann ist der vorliegende Meldebogen von dem die Garantie gewährenden Unternehmen zu übermitteln. Für jedes Produkt ist nur eine Zeile auszufüllen.

 

ELEMENT

HINWEISE

C0010

Eingetragener Name des Unternehmens

Geben Sie den eingetragenen Namen des außerhalb des EWR ansässigen Unternehmens an, das das Produkt verkauft.

C0020

Identifikationscode des Unternehmens

Identifikationscode in dieser Rangfolge:

Rechtsträgerkennung (LEI);

Spezifischer Code

Spezifischer Code:

Der Identifikationscode wird von der Gruppe zugewiesen. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166–1 Alpha–2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

C0030

Art des ID-Codes des Unternehmens

Art des ID-Codes, der für das Element „Identifikationscode des Unternehmens“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

 

2 — Spezifischer Code

C0040

Produkt-ID-Code

Der unternehmensinterne ID-Code für das Produkt. Wenn bereits ein Code verwendet wird oder von der zuständigen Behörde für Aufsichtszwecke vergeben wurde, ist dieser Code zu verwenden.

Der ID-Code ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten.

C0050

Produktname

Handelsname des Produkts (unternehmensspezifisch).

C0060

Beschreibung des Produkts

Allgemeine qualitative Beschreibung des Produkts Wenn von der zuständigen Behörde für Aufsichtszwecke ein Produktcode zugewiesen wurde, ist die Beschreibung der Produktart für diesen Code zu verwenden.

C0070

Garantiebeginn

Geben Sie den ISO 8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums an, an dem die Garantie wirksam wird.

C0080

Garantieende

Geben Sie den ISO 8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums an, an dem die Garantie endet.

C0090

Art der Garantie

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Garantierte Todesfallleistung

 

2 — Garantierte Ablaufleistung

 

3 — Garantierte Mindestleibrente

 

4 — Garantierte Mindestentnahme

 

9 — Sonstige:

C0100

Garantierte Höhe

Geben Sie die Höhe der garantierten Leistung in Prozent (als Dezimalzahl) an.

C0110

Beschreibung der Garantie

Allgemeine Beschreibung der Garantie.

Mindestens anzugeben sind die Mechanismen der Kapitalbildung (z. B. Roll-up — garantierte jährliche Mindestverzinsung der Bruttobeiträge; Ratchet — Höchststandsgarantie; Step-up — Erhöhung des Garantiebetrags zu vereinbarten Zeitpunkten; Reset — angepasste Höchststandsgarantie), ihre Häufigkeit (unterjährig, jährlich, x-jährlich), die Berechnungsgrundlage für die Höhe der Garantie (z. B. gezahlte Prämie, gezahlte Prämie abzüglich Aufwendungen und/oder Entnahmen und/oder Einzahlungen, Prämienerhöhung durch Kapitalbildungsmechanismus), der garantierte Rentenfaktor und andere allgemeine Informationen über die Funktionsweise der Garantie.

S.15.02 — Absicherung der Garantien für variable Annuitäten

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen.

Dieser Meldebogen für Gruppen gilt nur in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und nur für außerhalb des EWR ansässige Unternehmen mit Portfolios, die variable Annuitäten enthalten.

Variable Annuitäten sind fondsgebundene Lebensversicherungsverträge mit Anlagegarantien, bei denen der Policeninhaber gegen eine Einmalzahlung oder regelmäßige Prämienzahlungen von Wertsteigerungen des Fonds profitiert, vor Wertverlusten des Fonds hingegen teilweise oder vollständig geschützt ist.

Wenn Policen mit variablen Annuitäten auf zwei Versicherungsunternehmen aufgeteilt sind, beispielsweise ein Lebensversicherungsunternehmen und ein Nichtlebensversicherungsunternehmen, das die Garantie für die variable Annuität übernimmt, dann ist der vorliegende Meldebogen von dem die Garantie gewährenden Unternehmen zu übermitteln. Für jedes Produkt ist nur eine Zeile auszufüllen.

 

ELEMENT

HINWEISE

C0010

Eingetragener Name des Unternehmens

Geben Sie den eingetragenen Namen des außerhalb des EWR ansässigen Unternehmens an, das das Produkt verkauft.

C0020

Identifikationscode des Unternehmens

Identifikationscode in dieser Rangfolge:

Rechtsträgerkennung (LEI);

Spezifischer Code

Spezifischer Code:

Der Identifikationscode wird von der Gruppe zugewiesen. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166–1 Alpha–2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

C0030

Art des ID-Codes des Unternehmens

Art des ID-Codes, der für das Element „Identifikationscode des Unternehmens“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

 

2 — Spezifischer Code

C0040

Produkt-ID-Code

Der unternehmensinterne ID-Code für das Produkt. Wenn bereits ein Code verwendet wird oder von der zuständigen Behörde für Aufsichtszwecke vergeben wurde, ist dieser Code zu verwenden.

Der ID-Code ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten.

C0050

Produktname

Handelsname des Produkts (unternehmensspezifisch).

C0060

Art der Absicherung

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Keine Absicherung

 

2 — Dynamische Absicherung

 

3 — Statische Absicherung

 

4 — Ad-hoc-Absicherung

Die dynamische Absicherung wird in kurzen Abständen angepasst; die statische Absicherung besteht aus „Standardderivaten“ und wird nicht häufig angepasst; die Ad-hoc-Absicherung besteht aus Finanzprodukten, die eigens für die Absicherung solcher Verbindlichkeiten strukturiert wurden.

C0070

Delta-Absicherung

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Delta-Absicherung

 

2 — Keine Delta-Absicherung

 

3 — Teilweise Delta-Absicherung

 

4 — Keine Delta-Abhängigkeit der Garantie.

Teilweise Absicherung bedeutet, dass die Strategie nicht auf die Bedeckung des Gesamtrisikos ausgelegt ist. Option 4 ist anzugeben, wenn die verkaufte Garantie keine Abhängigkeit vom Risikofaktor aufweist.

C0080

Rho-Absicherung

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Rho-Absicherung

 

2 — Keine Rho-Absicherung

 

3 — Teilweise Rho-Absicherung

 

4 — Keine Rho-Abhängigkeit der Garantie.

Teilweise Absicherung bedeutet, dass die Strategie nicht auf die Bedeckung des Gesamtrisikos ausgelegt ist. Option 4 ist anzugeben, wenn die verkaufte Garantie keine Abhängigkeit vom Risikofaktor aufweist.

C0090

Gamma-Absicherung

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Gamma-Absicherung

 

2 — Keine Gamma-Absicherung

 

3 — Teilweise Gamma-Absicherung

 

4 — Keine Gamma-Abhängigkeit der Garantie.

Teilweise Absicherung bedeutet, dass die Strategie nicht auf die Bedeckung des Gesamtrisikos ausgelegt ist. Option 4 ist anzugeben, wenn die verkaufte Garantie keine Abhängigkeit vom Risikofaktor aufweist.

C0100

Vega-Absicherung

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vega-Absicherung

 

2 — Keine Vega-Absicherung

 

3 — Teilweise Vega-Absicherung

 

4 — Keine Vega-Abhängigkeit der Garantie.

Teilweise Absicherung bedeutet, dass die Strategie nicht auf die Bedeckung des Gesamtrisikos ausgelegt ist. Option 4 ist anzugeben, wenn die verkaufte Garantie keine Abhängigkeit vom Risikofaktor aufweist.

C0110

Wechselkursabsicherung

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Wechselkursabsicherung

 

2 — Keine Wechselkursabsicherung

 

3 — Teilweise Wechselkursabsicherung

 

4 — Keine Wechselkursabhängigkeit der Garantie.

Teilweise Absicherung bedeutet, dass die Strategie nicht auf die Bedeckung des Gesamtrisikos ausgelegt ist. Option 4 ist anzugeben, wenn die verkaufte Garantie keine Abhängigkeit vom Risikofaktor aufweist.

C0120

Sonstige abgesicherte Risiken

Geben Sie bei Bestehen sonstiger abgesicherter Risiken deren Bezeichnungen an.

C0130

Wirtschaftliches Ergebnis ohne Absicherung

Das „wirtschaftliche Ergebnis“, das durch die Garantie für die Policen im Berichtsjahr ohne Absicherungsstrategie erzielt wurde oder, falls eine solche Strategie angewendet wurde, ohne diese erzielt worden wäre.

Das wirtschaftliche Ergebnis ist gleich

 

+ für die Garantie gebuchte Prämien/Gebühren, abzüglich

 

– durch die Garantie angefallene Aufwendungen, abzüglich

 

– aufgrund der Garantie fällig gewordene Leistungen, abzüglich

 

– Veränderung der garantiebedingten versicherungstechnischen Rückstellungen.

C0140

Wirtschaftliches Ergebnis mit Absicherung

Das „wirtschaftliche Ergebnis“, das durch die Garantie für die Policen im Berichtsjahr unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Absicherungsstrategie erzielt wurde Wenn ein Produktportfolio abgesichert wird, also die Absicherungsinstrumente nicht auf einzelne Produkte angewandt werden, dann sind die Auswirkungen der Absicherungen auf die verschiedenen Produkte anhand von deren Gewichtung im Element „Wirtschaftliches Ergebnis ohne Absicherung“ (C0110) zu bestimmen.

S.22.01 — Auswirkung von langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen.

Dieser Meldebogen ist auszufüllen, wenn eines der in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen mindestens eine langfristige Garantie oder eine Übergangsmaßnahme anwendet.

Dieser Meldebogen muss die Auswirkung auf die Finanzlage wiedergeben, wenn keine Übergangsmaßnahme angewendet und jede der langfristigen Garantien oder der Übergangsmaßnahmen auf null gesetzt wird. Zu diesem Zweck sollten Schritt für Schritt eine Übergangsmaßnahme und langfristige Garantie nach der anderen herausgenommen werden, ohne dass die Auswirkung der übrigen Maßnahmen nach jedem Schritt neu berechnet wird.

Die Auswirkungen sind als positive Werte vorzulegen, wenn sie den Betrag des berichteten Elements erhöhen, bzw. als negative Werte, wenn sie den Betrag des Elements reduzieren (z. B. wenn sich der SCR-Betrag erhöht oder wenn der Betrag der Eigenmittel steigt, sind positive Werte vorzulegen).

Bei den in diesem Meldebogen angegebenen Beträgen sind gruppeninterne Transaktionen außer Betracht zu lassen.

 

ELEMENT

 HINWEISE

C0010/R0010

Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — versicherungstechnische Rückstellungen

Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen

C0020/R0010

Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — versicherungstechnische Rückstellungen

Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

C0030/R0010

Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — versicherungstechnische Rückstellungen

Höhe der Anpassung der versicherungstechnischen Rückstellungen aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dies ist die Differenz zwischen den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehenden Abzug bei versicherungstechnischen Rückstellungen und den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0040/R0010

Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — versicherungstechnische Rückstellungen

Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

C0050/R0010

Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — versicherungstechnische Rückstellungen

Höhe der Anpassung der versicherungstechnischen Rückstellungen aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

Dies ist die Differenz zwischen den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0060/R0010

Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — versicherungstechnische Rückstellungen

Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung, sofern vorhanden.

C0070/R0010

Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — versicherungstechnische Rückstellungen

Höhe der Anpassung der versicherungstechnischen Rückstellungen aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

Dies ist die Differenz zwischen den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen und dem Höchstwert unter den versicherungstechnischen Rückstellungen, die unter C0010, C0020 und C0040 berichtet werden.

C0080/R0010

Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — versicherungstechnische Rückstellungen

Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne langfristige Garantien.

C0090/R0010

Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — versicherungstechnische Rückstellungen

Höhe der Anpassung der versicherungstechnischen Rückstellungen aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null einbeziehen.

Dies ist die Differenz zwischen den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen und dem Höchstwert unter den versicherungstechnischen Rückstellungen, die unter C0010, C0020, C0040 und C0060 berichtet werden.

C0100/R0010

Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — versicherungstechnische Rückstellungen

Höhe der Anpassung der versicherungstechnischen Rückstellungen aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0010/R0020

Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel

Gesamtbetrag der Basiseigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0020/R0020

Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Basiseigenmittel

Gesamtbetrag der Basiseigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

C0030/R0020

Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Basiseigenmittel

Höhe der Anpassung der Basiseigenmittel aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dies ist die Differenz zwischen den Basiseigenmitteln, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen und unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0040/R0020

Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — Basiseigenmittel

Gesamtbetrag der Basiseigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

C0050/R0020

Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — Basiseigenmittel

Höhe der Anpassung der Basiseigenmittel aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

Dies ist die Differenz zwischen den Basiseigenmitteln, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0060/R0020

Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel

Gesamtbetrag der Basiseigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung.

C0070/R0020

Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — Basiseigenmittel

Höhe der Anpassung der Basiseigenmittel aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

Dies ist die Differenz zwischen den Basiseigenmitteln unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen und dem Höchstwert unter den Basiseigenmitteln unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen, die unter C0010, C0020 und C0040 berichtet werden.

C0080/R0020

Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel

Gesamtbetrag der Basiseigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne langfristige Garantien.

C0090/R0020

Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — Basiseigenmittel

Höhe der Anpassung der Basiseigenmittel aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null beinhalten.

Dies ist die Differenz zwischen den Basiseigenmitteln unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen und dem Höchstwert unter den Basiseigenmitteln unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen, die unter C0010, C0020, C0040 und C0060 berichtet werden.

C0100/R0020

Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel

Höhe der Anpassung der Basiseigenmittel aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0010/R0030

Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel –Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

Gesamtbetrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0020/R0030

Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Basiseigenmittel –Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

Gesamtbetrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

C0030/R0030

Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Basiseigenmittel — Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

Höhe der Anpassung des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dies ist die Differenz des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehenden Abzug bei versicherungstechnischen Rückstellungen sowie unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0040/R0030

Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — Basiseigenmittel –Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

Gesamtbetrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

C0050/R0030

Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — Basiseigenmittel –Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

Höhe der Anpassung des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

Dies ist die Differenz des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve sowie unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0060/R0030

Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel — Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

Gesamtbetrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung.

C0070/R0030

Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — Basiseigenmittel –Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

Höhe der Anpassung des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

Dies ist die Differenz des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahme und dem Höchstwert des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen, die unter C0010, C0020 und C0040 berichtet werden.

C0080/R0030

Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel — Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

Gesamtbetrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne langfristige Garantien.

C0090/R0030

Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — Basiseigenmittel — Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

Höhe der Anpassung des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null einbeziehen.

Dies ist die Differenz des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen und dem Höchstwert des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen, die unter C0010, C0020 und C0040 und C0060 berichtet werden.

C0100/R0030

Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel –Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

Höhe der Anpassung des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0010/R0040

Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio

Gesamtbetrag der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0020/R0040

Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Basiseigenmittel — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio

Gesamtbetrag der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

C0030/R0040

Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Basiseigenmittel — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio

Höhe der Anpassung der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dies ist die Differenz zwischen den aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmitteln, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehenden Abzug bei versicherungstechnischen Rückstellungen und unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0040/R0040

Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — Basiseigenmittel — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio

Gesamtbetrag der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

C0050/R0040

Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — Basiseigenmittel — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio

Höhe der Anpassung der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

Dies ist die Differenz zwischen den aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve sowie unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0060/R0040

Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio

Gesamtbetrag der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung.

C0070/R0040

Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — Basiseigenmittel — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio

Höhe der Anpassung der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

Dies ist die Differenz zwischen den aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen und dem Höchstwert unter den aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmitteln unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen, die unter C0010, C0020 und C0040 berichtet werden.

C0080/R0040

Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio

Gesamtbetrag der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne langfristige Garantien.

C0090/R0040

Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — Basiseigenmittel — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio

Höhe der Anpassung der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null beinhalten.

Dies ist die Differenz zwischen den aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmitteln unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen und dem Höchstwert unter den aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmitteln unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen, die unter C0010, C0020, C0040 und C0060 berichtet werden.

C0100/R0040

Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio

Höhe der Anpassung der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0010/R0050

Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0020/R0050

Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

C0030/R0050

Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehenden Abzug bei versicherungstechnischen Rückstellungen und unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0040/R0050

Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

C0050/R0050

Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0060/R0050

Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung.

C0070/R0050

Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen und dem Höchstwert unter den anrechnungsfähigen Eigenmitteln für die Erfüllung der SCR unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen, die unter C0010, C0020 und C0040 berichtet werden.

C0080/R0050

Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne langfristige Garantien.

C0090/R0050

Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null einbeziehen.

Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen und dem Höchstwert unter den anrechnungsfähigen Eigenmitteln für die Erfüllung der SCR unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen, die unter C0010, C0020, C0040 und C0060 berichtet werden.

C0100/R0050

Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0010/R0060

Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1

Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel für die Erfüllung der SCR –Tier 1, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0020/R0060

Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR — Tier 1 anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

C0030/R0060

Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR — Tier 1 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR — Tier 1 anrechnungsfähigen Eigenmitteln, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehenden Abzug bei versicherungstechnischen Rückstellungen und unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0040/R0060

Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR — Tier 1 anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

C0050/R0060

Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR –Tier 1 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR — Tier 1 anrechnungsfähigen Eigenmitteln, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve sowie unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0060/R0060

Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR — Tier 1 anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung.

C0070/R0060

Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR — Tier 1 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

Dies ist die Differenz zwischen den anrechnungsfähigen Eigenmitteln für die Erfüllung der SCR — Tier 1 unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen und dem Höchstwert unter den anrechnungsfähigen Eigenmitteln für die Erfüllung der SCR — Tier 1 unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen, die unter C0010, C0020 und C0040 berichtet werden.

C0080/R0060

Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR — Tier 1 anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne langfristige Garantien.

C0090/R0060

Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR — Tier 1 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null beinhalten.

Dies ist die Differenz zwischen den anrechnungsfähigen Eigenmitteln für die Erfüllung der SCR — Tier 1, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen und dem Höchstwert unter den anrechnungsfähigen Eigenmitteln für die Erfüllung der SCR — Tier 1 unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen, die unter C0010, C0020, C0040 und C0060 berichtet werden.

C0100/R0060

Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR — Tier 1 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0010/R0070

Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2

Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel für die Erfüllung der SCR –Tier 2, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0020/R0070

Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR — Tier 2 anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

C0030/R0070

Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR — Tier 2 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR — Tier 2 anrechnungsfähigen Eigenmitteln, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehenden Abzug bei versicherungstechnischen Rückstellungen und unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0040/R0070

Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR — Tier 2 anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

C0050/R0070

Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR –Tier 2 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR — Tier 2 anrechnungsfähigen Eigenmitteln, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve sowie unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0060/R0070

Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR — Tier 2 anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung.

C0070/R0070

Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR — Tier 2 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

Dies ist die Differenz zwischen den anrechnungsfähigen Eigenmitteln für die Erfüllung der SCR — Tier 2 unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen und dem Höchstwert unter den anrechnungsfähigen Eigenmitteln für die Erfüllung der SCR — Tier 2 unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen, die unter C0010, C0020 und C0040 berichtet werden.

C0080/R0070

Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR — Tier 2 anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne langfristige Garantien.

C0090/R0070

Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR — Tier 2 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null beinhalten.

Dies ist die Differenz zwischen den anrechnungsfähigen Eigenmitteln für die Erfüllung der SCR — Tier 2, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen und dem Höchstwert unter den anrechnungsfähigen Eigenmitteln für die Erfüllung der SCR — Tier 2 unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen, die unter C0010, C0020, C0040 und C0060 berichtet werden.

C0100/R0070

Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR — Tier 2 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0010/R0080

Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3

Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel für die Erfüllung der SCR –Tier 3, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0020/R0080

Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR — Tier 3 anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

C0030/R0080

Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR — Tier 3 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR — Tier 3 anrechnungsfähigen Eigenmitteln, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehenden Abzug bei versicherungstechnischen Rückstellungen und unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0040/R0080

Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR — Tier 3 anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

C0050/R0080

Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR –Tier 3 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR — Tier 3 anrechnungsfähigen Eigenmitteln, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve sowie unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0060/R0080

Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR — Tier 3 anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung.

C0070/R0080

Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR — Tier 3 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

Dies ist die Differenz zwischen den anrechnungsfähigen Eigenmitteln für die Erfüllung der SCR — Tier 3 unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen und dem Höchstwert unter den anrechnungsfähigen Eigenmitteln für die Erfüllung der SCR — Tier 3 unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen, die unter C0010, C0020 und C0040 berichtet werden.

C0080/R0080

Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR — Tier 3 anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne langfristige Garantien.

C0090/R0080

Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR — Tier 3 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null beinhalten.

Dies ist die Differenz zwischen den anrechnungsfähigen Eigenmitteln für die Erfüllung der SCR — Tier 3, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen und dem Höchstwert unter den anrechnungsfähigen Eigenmitteln für die Erfüllung der SCR — Tier 3 unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen, die unter C0010, C0020, C0040 und C0060 berichtet werden.

C0100/R0080

Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR — Tier 3 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0010/R0090

Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — Solvenzkapitalanforderung (SCR)

Gesamtbetrag der SCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0020/R0090

Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — SCR

Gesamtbetrag der SCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

C0030/R0090

Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — SCR

Höhe der Anpassung der SCR aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dies ist die Differenz zwischen den SCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehenden Abzug bei versicherungstechnischen Rückstellungen und unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0040/R0090

Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — SCR

Gesamtbetrag der SCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

C0050/R0090

Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — SCR

Höhe der Anpassung der SCR aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

Dies ist die Differenz zwischen der SCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0060/R0090

Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — Solvenzkapitalanforderung (SCR)

Gesamtbetrag der SCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung.

C0070/R0090

Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — Solvenzkapitalanforderung (SCR)

Höhe der Anpassung der SCR aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

Dies ist die Differenz zwischen der SCR unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen und dem Höchstwert der SCR unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen, die unter C0010, C0020 und C0040 berichtet werden.

C0080/R0090

Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — Solvenzkapitalanforderung (SCR)

Gesamtbetrag der SCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne langfristige Garantien.

C0090/R0090

Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — Solvenzkapitalanforderung (SCR)

Höhe der Anpassung der SCR aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null einbeziehen.

Dies ist die Differenz zwischen der SCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen, und dem Höchstwert der SCR unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen, die unter C0010, C0020, C0040 und C0060 berichtet werden.

C0100/R0090

Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — Solvenzkapitalanforderung (SCR)

Höhe der Anpassung der SCR aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

S.23.01 — Eigenmittel

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Erstübermittlung sowie die vierteljährliche und jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen.

Der Meldebogen gilt für alle drei zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung für Gruppen verwendeten Berechnungsmethoden. Da die meisten Elemente für den Teil der Gruppe gelten, der unter Methode 1 fällt, werden die Elemente, die bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode — ausschließlich oder in Kombination mit Methode 1 — gelten, in den Hinweisen explizit angegeben.

 

ELEMENT

HINWEISE

Basiseigenmittel vor Abzug von Beteiligungen in anderen Finanzbranchen

R0010/C0010

Grundkapital (ohne Abzug eigener Anteile) — gesamt

Dies ist das gesamte, direkt und indirekt gehaltene Grundkapital (vor Abzug eigener Anteile). Hierbei handelt es sich um das gesamte Grundkapital des Unternehmens, das die Kriterien für Tier-1- oder Tier-2-Bestandteile in vollem Umfang erfüllt. Grundkapital, das die Kriterien nicht in vollem Umfang erfüllt, ist unabhängig von seiner Beschreibung oder Benennung als Vorzugsaktienkapital zu behandeln und einzustufen.

R0010/C0020

Grundkapital (ohne Abzug eigener Anteile) — Tier 1 (nicht gebunden)

Dies ist der Betrag des voll eingezahlten Grundkapitals, das die Kriterien für Tier 1 (nicht gebunden) erfüllt.

R0010/C0040

Grundkapital (ohne Abzug eigener Anteile) — Tier 2

Dies ist der Betrag des abgerufenen Grundkapitals, das die Kriterien für Tier 2 erfüllt.

R0020/C0010

Nicht verfügbares eingefordertes, jedoch nicht eingezahltes Grundkapital auf Gruppenebene — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag des eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Grundkapitals, das gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gilt.

R0020/C0020

Nicht verfügbares eingefordertes, jedoch nicht eingezahltes Grundkapital auf Gruppenebene — Tier 1 (nicht gebunden)

Dies ist der Gesamtbetrag des eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Grundkapitals, das gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gilt und die Kriterien für Tier 1 (nicht gebunden) erfüllt.

R0020/C0040

Nicht verfügbares eingefordertes, jedoch nicht eingezahltes Grundkapital auf Gruppenebene — Tier 2

Dies ist der Betrag des eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Grundkapitals, das gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gilt und die Kriterien für Tier 2 erfüllt.

R0030/C0010

Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — gesamt

Das insgesamt auf das Grundkapital entfallende Emissionsagio, das die Kriterien für Tier-1- oder Tier-2-Bestandteile in vollem Umfang erfüllt.

R0030/C0020

Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 1 (nicht gebunden)

Dies ist der Betrag des auf Stammaktien entfallenden Emissionsagios, das die Kriterien für Tier 1 (nicht gebunden) erfüllt, da es sich auf Grundkapital bezieht, das als Tier 1 (nicht gebunden) anerkannt ist.

R0030/C0040

Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 2

Dies ist der Betrag des auf Stammaktien entfallenden Emissionsagios, das die Kriterien für Tier 2 erfüllt, da es sich auf Grundkapital bezieht, das als Tier 2 anerkannt ist.

R0040/C0010

Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — gesamt

Der Betrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der die Kriterien für Tier-1- oder Tier-2-Bestandteile in vollem Umfang erfüllt.

R0040/C0020

Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — Tier 1 (nicht gebunden)

Dies ist der Betrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der die Kriterien für Tier 1 (nicht gebunden) erfüllt.

R0040/C0040

Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — Tier 2

Dies ist der Betrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der die Kriterien für Tier 2 erfüllt.

R0050/C0010

Nachrangige Mitgliederkonten — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der nachrangigen Mitgliederkonten, der die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile oder für Tier-2- oder Tier-3-Bestandteile in vollem Umfang erfüllt.

R0050/C0030

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 1 (gebunden)

Dies ist der Betrag der nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 1 (gebunden) erfüllen.

R0050/C0040

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 2

Dies ist der Betrag der nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

R0050/C0050

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 3

Dies ist der Betrag der nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

R0060/C0010

Nicht verfügbare nachrangige Mitgliederkonten auf Gruppenebene — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der nachrangigen Mitgliederkonten, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten.

R0060/C0030

Nicht verfügbare nachrangige Mitgliederkonten auf Gruppenebene — Tier 1 (gebunden)

Dies ist der Betrag der nachrangigen Mitgliederkonten, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für Tier 1 (gebunden) erfüllen.

R0060/C0040

Nicht verfügbare nachrangige Mitgliederkonten auf Gruppenebene — Tier 2

Dies ist der Betrag der nachrangigen Mitgliederkonten, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

R0060/C0050

Nicht verfügbare nachrangige Mitgliederkonten auf Gruppenebene — Tier 3

Dies ist der Betrag der nachrangigen Mitgliederkonten, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

R0070/C0010

Überschussfonds — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der Überschussfonds gemäß Artikel 91 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG.

R0070/C0020

Überschussfonds — Tier 1 (nicht gebunden)

Dies sind die Überschussfonds gemäß Artikel 91 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG, die die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.

R0080/C0010

Nicht verfügbare Überschussfonds auf Gruppenebene — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der Überschussfonds, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten.

R0080/C0020

Nicht verfügbare Überschussfonds auf Gruppenebene — Tier 1 (nicht gebunden)

Dies ist der Betrag der Überschussfonds, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.

R0090/C0010

Vorzugsaktien — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der vom Unternehmen ausgegebenen Vorzugsaktien, die die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile oder für Tier-2- oder Tier-3-Bestandteile in vollem Umfang erfüllen.

R0090/C0030

Vorzugsaktien — Tier 1 (gebunden)

Dies ist der Betrag der ausgegebenen Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 1 (gebunden) erfüllen.

R0090/C0040

Vorzugsaktien — Tier 2

Dies ist der Betrag der ausgegebenen Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

R0090/C0050

Vorzugsaktien — Tier 3

Dies ist der Betrag der ausgegebenen Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

R0100/C0010

Nicht verfügbare Vorzugsaktien auf Gruppenebene — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der Vorzugsaktien, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten.

R0100/C0030

Nicht verfügbare Vorzugsaktien auf Gruppenebene — Tier 1 (gebunden)

Dies ist der Betrag der Vorzugsaktien, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.

R0100/C0040

Nicht verfügbare Vorzugsaktien auf Gruppenebene — Tier 2

Dies ist der Betrag der Vorzugsaktien, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

R0100/C0050

Nicht verfügbare Vorzugsaktien auf Gruppenebene — Tier 3

Dies ist der Betrag der Vorzugsaktien, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

R0110/C0010

Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — gesamt

Das insgesamt auf das Vorzugsaktienkapital entfallende Emissionsagio, das die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile oder für Tier-2- oder Tier-3-Bestandteile in vollem Umfang erfüllt.

R0110/C0030

Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 1 (gebunden)

Dies ist der Betrag des auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios, das die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllt, da es sich auf Vorzugsaktien bezieht, die als gebundene Tier-1-Bestandteile anerkannt sind.

R0110/C0040

Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 2

Dies ist der Betrag des auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios, das die Kriterien für Tier 2 erfüllt, da es sich auf Vorzugsaktien bezieht, die als Tier 2 anerkannt sind.

R0110/C0050

Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 3

Dies ist der Betrag des auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios, das die Kriterien für Tier 3 erfüllt, da es sich auf Vorzugsaktien bezieht, die als Tier 3 anerkannt sind.

R0120/C0010

Auf Vorzugsaktien entfallendes nicht verfügbares Emissionsagio auf Gruppenebene — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag des auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios, das gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gilt.

R0120/C0030

Auf Vorzugsaktien entfallendes nicht verfügbares Emissionsagio auf Gruppenebene — Tier 1 (gebunden)

Dies ist der Betrag des auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios, das nach Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gilt und das die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllt.

R0120/C0040

Auf Vorzugsaktien entfallendes nicht verfügbares Emissionsagio auf Gruppenebene — Tier 2

Dies ist der Betrag des auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios, das nach Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gilt und das die Kriterien für Tier 2 erfüllt.

R0120/C0050

Auf Vorzugsaktien entfallendes nicht verfügbares Emissionsagio auf Gruppenebene — Tier 3

Dies ist der Betrag des auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios, das nach Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gilt und das die Kriterien für Tier 3 erfüllt.

R0130/C0010

Ausgleichsrücklage — gesamt

Beim Gesamtbetrag der Ausgleichsrücklage handelt es sich um Rücklagen (z. B. einbehaltene Gewinne) abzüglich Anpassungen (z. B. für Sonderverbände). Dieser Betrag ergibt sich hauptsächlich aus Unterschieden zwischen der bilanziellen Bewertung und der Bewertung nach Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG.

R0130/C0020

Ausgleichsrücklage — Tier 1 (nicht gebunden)

Bei der Ausgleichsrücklage handelt es sich um Rücklagen (z. B. einbehaltene Gewinne) abzüglich Anpassungen (z. B. für Sonderverbände). Dieser Betrag ergibt sich hauptsächlich aus Unterschieden zwischen der bilanziellen Bewertung und der Bewertung gemäß Richtlinie 2009/138/EG.

R0140/C0010

Nachrangige Verbindlichkeiten — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der nachrangigen Verbindlichkeiten.

R0140/C0030

Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 1 (gebunden)

Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.

R0140/C0040

Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 2

Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

R0140/C0050

Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 3

Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

R0150/C0010

Nicht verfügbare nachrangige Verbindlichkeiten auf Gruppenebene — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten.

R0150/C0030

Nicht verfügbare nachrangige Verbindlichkeiten auf Gruppenebene — Tier 1 (gebunden)

Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.

R0150/C0040

Nicht verfügbare nachrangige Verbindlichkeiten auf Gruppenebene — Tier 2

Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

R0150/C0050

Nicht verfügbare nachrangige Verbindlichkeiten auf Gruppenebene — Tier 3

Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

R0160/C0010

Betrag in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der latenten Netto-Steueransprüche.

R0160/C0050

Betrag in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche — Tier 3

Dies ist der Betrag der latenten Netto-Steueransprüche, die die Einstufungskriterien für Tier 3 erfüllen.

R0170/C0010

Betrag in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche, der nicht auf Gruppenebene verfügbar ist — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der latenten Netto-Steueransprüche, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten.

R0170/C0050

Betrag in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche, der nicht auf Gruppenebene verfügbar ist — Tier 3

Dies ist der Betrag der latenten Netto-Steueransprüche, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

R0180/C0010

Sonstige, oben nicht aufgeführte Eigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden

Dies ist der Gesamtbetrag der oben nicht aufgeführten Basiseigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurden.

R0180/C0020

Sonstige, oben nicht aufgeführte Eigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 (nicht gebunden)

Dies ist der Betrag der oben nicht aufgeführten Basiseigenmittelbestandteile, die die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen und von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurden.

R0180/C0030

Sonstige, oben nicht aufgeführte Eigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 (gebunden)

Dies ist der Betrag der oben nicht aufgeführten Basiseigenmittelbestandteile, die die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen und von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurden.

R0180/C0040

Sonstige, oben nicht aufgeführte Eigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 2

Dies ist der Betrag der oben nicht aufgeführten Basiseigenmittelbestandteile, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurden.

R0180/C0050

Sonstige, oben nicht aufgeführte Eigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 3

Dies ist der Betrag der oben nicht aufgeführten Basiseigenmittelbestandteile, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen und von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurden.

R0190/C0010

Nicht verfügbare Eigenmittel in Verbindung mit anderen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Eigenmittelbestandteilen — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der Eigenmittelbestandteile, die sich auf von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigte sonstige Bestandteile (die oben nicht aufgeführt wurden) beziehen und die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten.

R0190/C0020

Nicht verfügbare Eigenmittel in Verbindung mit anderen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Eigenmittelbestandteilen — Tier 1 –nicht gebunden

Dies ist der Betrag der Eigenmittelbestandteile, die sich auf von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigte sonstige Bestandteile (die oben nicht aufgeführt wurden) beziehen und die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten sowie die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.

R0190/C0030

Nicht verfügbare Eigenmittel in Verbindung mit anderen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Eigenmittelbestandteilen — Tier 1 –gebunden

Dies ist der Betrag der Eigenmittelbestandteile, die sich auf von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigte sonstige Bestandteile (die oben nicht aufgeführt wurden) beziehen und die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten sowie die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.

R0190/C0040

Nicht verfügbare Eigenmittel in Verbindung mit anderen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Eigenmittelbestandteilen — Tier 2

Dies ist der Betrag der Eigenmittelbestandteile, die sich auf von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigte sonstige Bestandteile (die oben nicht aufgeführt wurden) beziehen und die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten sowie die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

R0190/C0050

Nicht verfügbare Eigenmittel in Verbindung mit anderen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Eigenmittelbestandteilen — Tier 3

Dies ist der Betrag der Eigenmittelbestandteile, die sich auf von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigte sonstige Bestandteile (die oben nicht aufgeführt wurden) beziehen und die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten sowie die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

R0200/C0010

Minderheitsanteile auf Gruppenebene (sofern sie nicht als Teil eines anderen Eigenmittelbestandteils gemeldet wurden) — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der Minderheitsanteile an der Gruppe, über die Bericht erstattet wird. Diese Zeile ist auszufüllen, wenn die Minderheitsanteile nicht bereits in andere Basiseigenmittelbestandteile aufgenommen wurden (d. h. die Minderheitsanteile dürfen nicht doppelt gezählt werden).

R0200/C0020

Minderheitsanteile auf Gruppenebene (sofern sie nicht als Teil eines anderen Eigenmittelbestandteils gemeldet wurden) — Tier 1 (nicht gebunden)

Dies ist der Betrag der Minderheitsanteile an der Gruppe, über die Bericht erstattet wird, die die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.

R0200/C0030

Minderheitsanteile auf Gruppenebene (sofern sie nicht als Teil eines anderen Eigenmittelbestandteils gemeldet wurden) — Tier 1 (gebunden)

Dies ist der Betrag der Minderheitsanteile an der Gruppe, über die Bericht erstattet wird, die die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.

R0200/C0040

Minderheitsanteile auf Gruppenebene (sofern sie nicht als Teil eines anderen Eigenmittelbestandteils gemeldet wurden) — Tier 2

Dies ist der Betrag der Minderheitsanteile an der Gruppe, über die Bericht erstattet wird, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

R0200/C0050

Minderheitsanteile auf Gruppenebene (sofern sie nicht als Teil eines anderen Eigenmittelbestandteils gemeldet wurden) — Tier 3

Dies ist der Betrag der Minderheitsanteile an der Gruppe, über die Bericht erstattet wird, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

R0210/C0010

Nicht verfügbare Minderheitsanteile auf Gruppenebene — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der Minderheitsanteile, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten.

R0210/C0020

Nicht verfügbare Minderheitsanteile auf Gruppenebene — Tier 1 (nicht gebunden)

Dies ist der Betrag der Minderheitsanteile, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für Tier 1 (nicht gebunden) erfüllen.

R0210/C0030

Nicht verfügbare Minderheitsanteile auf Gruppenebene — Tier 1 (gebunden)

Dies ist der Betrag der Minderheitsanteile, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für Tier 1 (gebunden) erfüllen.

R0210/C0040

Nicht verfügbare Minderheitsanteile auf Gruppenebene — Tier 2

Dies ist der Betrag der Minderheitsanteile, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

R0210/C0050

Nicht verfügbare Minderheitsanteile auf Gruppenebene — Tier 3

Dies ist der Betrag der Minderheitsanteile, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

Im Jahresabschluss ausgewiesene Eigenmittel, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen

R0220/C0010

Im Jahresabschluss ausgewiesene Eigenmittel, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der im Jahresabschluss ausgewiesenen Eigenmittelbestandteile, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen.

Dabei handelt es sich um:

i)

Bestandteile, die in den Listen der Eigenmittelbestandteile erscheinen, den Einstufungskriterien oder den Übergangsbestimmungen jedoch nicht entsprechen, oder um

ii)

Bestandteile, die als Eigenmittel fungieren sollen, die in der Liste der Eigenmittelbestandteile nicht aufgeführt sind, von der Aufsichtsbehörde nicht genehmigt wurden und in der Bilanz nicht als Verbindlichkeiten erscheinen.

Nachrangige Verbindlichkeiten, die nicht als Basiseigenmittel zählen, sind nicht hier anzugeben, sondern in der Bilanz (Meldebogen S.02.01) als nachrangige Verbindlichkeiten, die nicht als Basiseigenmittel zählen, aufzuführen.

Abzüge

R0230/C0010

Abzüge für Beteiligungen an anderen Finanzunternehmen, einschließlich nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag des Abzugs für Beteiligungen an Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, Verwaltern alternativer Investmentfonds, OGAW-Verwaltungsgesellschaften, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen, einschließlich Beteiligungen, die gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG abzugsfähig sind.

Diese Beteiligungen werden von den Basiseigenmitteln abgezogen und den Zeilen R0410 bis R0440 gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften wieder als Eigenmittel hinzugeschlagen, wodurch die Berechnung der verhältnismäßigen SCR-Anteile sowohl bei Ausschluss als auch bei Einbeziehung von Unternehmen aus anderen Finanzbranchen erleichtert wird.

R0230/C0020

Abzüge für Beteiligungen an anderen Finanzunternehmen, einschließlich nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen — Tier 1 (nicht gebunden)

Dies ist der Abzug von Beteiligungen an Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, Verwaltern alternativer Investmentfonds, OGAW-Verwaltungsgesellschaften, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen, einschließlich Beteiligungen, die gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG abzugsfähig sind (getrennt in der Zeile R0240 auszuweisen).

Diese Beteiligungen werden von den Basiseigenmitteln abgezogen und den Zeilen R0410 bis R0440 gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften wieder als Eigenmittel hinzugeschlagen, wodurch die Berechnung der verhältnismäßigen SCR-Anteile sowohl bei Ausschluss als auch bei Einbeziehung von Unternehmen aus anderen Finanzbranchen erleichtert wird — nicht gebundene Tier-1-Bestandteile.

R0230/C0030

Abzüge für Beteiligungen an anderen Finanzunternehmen, einschließlich nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen — Tier 1 (gebunden)

Dies ist der Abzug von Beteiligungen an Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, Verwaltern alternativer Investmentfonds, OGAW-Verwaltungsgesellschaften, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen, einschließlich Beteiligungen, die gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG abzugsfähig sind.

Diese Beteiligungen werden von den Basiseigenmitteln abgezogen und den Zeilen R0410 bis R0440 gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften wieder als Eigenmittel hinzugeschlagen, wodurch die Berechnung der verhältnismäßigen SCR-Anteile sowohl bei Ausschluss als auch bei Einbeziehung von Unternehmen aus anderen Finanzbranchen erleichtert wird — gebundene Tier-1-Bestandteile.

R0230/C0040

Abzüge für Beteiligungen an anderen Finanzunternehmen, einschließlich nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen — Tier 2

Dies ist der Abzug von Beteiligungen an Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, Verwaltern alternativer Investmentfonds, OGAW-Verwaltungsgesellschaften, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen, einschließlich Beteiligungen, die gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG abzugsfähig sind.

Diese Beteiligungen werden von den Basiseigenmitteln abgezogen und den Zeilen R0410 bis R0440 gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften wieder als Eigenmittel hinzugeschlagen, wodurch die Berechnung der verhältnismäßigen SCR-Anteile sowohl bei Ausschluss als auch bei Einbeziehung von Unternehmen aus anderen Finanzbranchen erleichtert wird — Tier 2.

R0240/C0010

diesbezügliche Abzüge gemäß Artikel 228 der Richtlinie 2009/138/EG — gesamt

Dies ist der Gesamtwert der gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG abgezogenen Beteiligungen, als Teil des in Zeile R0230 angegebenen Werts.

R0240/C0020

diesbezügliche Abzüge gemäß Artikel 228 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 1 (nicht gebunden)

Dies ist der Wert der gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG abgezogenen Beteiligungen, als Teil des in Zeile R0230 angegebenen Werts — Tier 1 (nicht gebunden).

R0240/C0030

diesbezügliche Abzüge gemäß Artikel 228 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 1 (gebunden)

Dies ist der Wert der gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG abgezogenen Beteiligungen, als Teil des in Zeile R0230 angegebenen Werts — Tier 1 (gebunden).

R0240/C0040

diesbezügliche Abzüge gemäß Artikel 228 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 2

Dies ist der Wert der gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG abgezogenen Beteiligungen, als Teil des in Zeile R0230 angegebenen Werts — Tier 2.

R0250/C0010

Abzüge für Beteiligungen, für die keine Informationen zur Verfügung stehen (Artikel 229) — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der Abzüge für Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, wenn die für die Berechnung der Gruppensolvabilität erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung stehen (gemäß Artikel 229 der Richtlinie 2009/138/EG).

R0250/C0020

Abzüge für Beteiligungen, für die keine Informationen zur Verfügung stehen (Artikel 229) — Tier 1 (nicht gebunden)

Dies ist der Abzug für Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, wenn die für die Berechnung der Gruppensolvabilität erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung stehen (gemäß Artikel 229 der Richtlinie 2009/138/EG) — Tier 1 (nicht gebunden).

R0250/C0030

Abzüge für Beteiligungen, für die keine Informationen zur Verfügung stehen (Artikel 229) — Tier 1 (gebunden)

Dies ist der Abzug für Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, wenn die für die Berechnung der Gruppensolvabilität erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung stehen (gemäß Artikel 229 der Richtlinie 2009/138/EG) — Tier 1 (gebunden).

R0250/C0040

Abzüge für Beteiligungen, für die keine Informationen zur Verfügung stehen (Artikel 229) — Tier 2

Dies ist der Abzug für Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, wenn die für die Berechnung der Gruppensolvabilität erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung stehen (gemäß Artikel 229 der Richtlinie 2009/138/EG) — Tier 2.

R0250/C0050

Abzüge für Beteiligungen, für die keine Informationen zur Verfügung stehen (Artikel 229) — Tier 3

Dies ist der Abzug für Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, wenn die für die Berechnung der Gruppensolvabilität erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung stehen (gemäß Artikel 229 der Richtlinie 2009/138/EG) — Tier 3.

R0260/C0010

Abzug für Beteiligungen, die bei einer Kombination der Methoden durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der Abzüge für Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, die bei einer Kombination der Methoden durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden.

R0260/C0020

Abzug für Beteiligungen, die bei einer Kombination der Methoden durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden — Tier 1 (nicht gebunden)

Dies ist der Abzug der Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, die bei einer Kombination der Methoden durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden — Tier 1 (nicht gebunden).

R0260/C0030

Abzug für Beteiligungen, die bei einer Kombination der Methoden durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden — Tier 1 (gebunden)

Dies ist der Abzug der Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, die bei einer Kombination der Methoden durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden — Tier 1 (gebunden).

R0260/C0040

Abzug für Beteiligungen, die bei einer Kombination der Methoden durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden — Tier 2

Dies ist der Abzug der Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, die bei einer Kombination der Methoden durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden — Tier 2.

R0260/C0050

Abzug für Beteiligungen, die bei einer Kombination der Methoden durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden — Tier 3

Dies ist der Abzug der Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, die bei einer Kombination der Methoden durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden — Tier 3.

R0270/C0010

Gesamtbetrag der nicht zur Verfügung stehenden Eigenmittelbestandteile — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der nicht zur Verfügung stehenden Eigenmittelbestandteile.

R0270/C0020

Gesamtbetrag der nicht zur Verfügung stehenden Eigenmittelbestandteile — Tier 1 (nicht gebunden)

Dies sind die nicht zur Verfügung stehenden Eigenmittelbestandteile in nicht gebundenen Tier-1-Bestandteilen.

R0270/C0030

Gesamtbetrag der nicht zur Verfügung stehenden Eigenmittelbestandteile — Tier 1 (gebunden)

Dies sind die nicht zur Verfügung stehenden Eigenmittelbestandteile in gebundenen Tier-1-Bestandteilen.

R0270/C0040

Gesamtbetrag der nicht zur Verfügung stehenden Eigenmittelbestandteile — Tier 2

Dies sind die nicht zur Verfügung stehenden Eigenmittelbestandteile in Tier 2.

R0270/C0050

Gesamtbetrag der nicht zur Verfügung stehenden Eigenmittelbestandteile — Tier 3

Dies sind die nicht zur Verfügung stehenden Eigenmittelbestandteile in Tier 3.

R0280/C0010

Gesamtabzüge — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der Abzüge, die nicht in die Ausgleichsrücklage einfließen.

R0280/C0020

Gesamtabzüge — Tier 1 (nicht gebunden)

Dies ist der von nicht gebundenen Tier-1-Bestandteilen in Abzug gebrachte Betrag, der nicht in die Ausgleichsrücklage einfließt.

R0280/C0030

Gesamtabzüge — Tier 1 (gebunden)

Dies ist der von gebundenen Tier-1-Bestandteilen in Abzug gebrachte Betrag, der nicht in die Ausgleichsrücklage einfließt.

R0280/C0040

Gesamtabzüge — Tier 2

Dies ist der von Tier-2-Bestandteilen in Abzug gebrachte Betrag, der nicht in die Ausgleichsrücklage einfließt.

R0280/C0050

Gesamtabzüge — Tier 3

Dies ist der von Tier-3-Bestandteilen in Abzug gebrachte Betrag, der nicht in die Ausgleichsrücklage einfließt.

Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen

R0290/C0010

Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen

Dies ist der Gesamtbetrag der Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen.

R0290/C0020

Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen — Tier 1 (nicht gebunden)

Dies ist der Betrag der Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen, die die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.

R0290/C0030

Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen — Tier 1 (gebunden)

Dies ist der Betrag der Basiseigenmittelbestandteile nach Anpassungen, die die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.

R0290/C0040

Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen — Tier 2

Dies ist der Betrag der Basiseigenmittelbestandteile nach Anpassungen, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

R0290/C0050

Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen — Tier 3

Dies ist der Betrag der Basiseigenmittelbestandteile nach Anpassungen, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

Ergänzende Eigenmittel

R0300/C0010

Nicht eingezahltes und nicht eingefordertes Grundkapital, das auf Verlangen eingefordert werden kann — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag des begebenen Grundkapitals, das nicht abgerufen und nicht eingezahlt wurde, jedoch auf Verlangen eingefordert werden kann.

R0300/C0040

Nicht eingezahltes und nicht eingefordertes Grundkapital, das auf Verlangen eingefordert werden kann — Tier 2

Dies ist der Betrag des begebenen Grundkapitals, das nicht abgerufen und nicht eingezahlt wurde, jedoch auf Verlangen eingefordert werden kann und die Kriterien für Tier 2 erfüllt.

R0310/C0010

Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, die nicht eingezahlt und nicht eingefordert wurden, aber auf Verlangen eingefordert werden können — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der nicht abgerufen oder nicht eingezahlt wurde, jedoch auf Verlangen eingefordert werden kann.

R0310/C0040

Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, die nicht eingezahlt und nicht eingefordert wurden, aber auf Verlangen eingefordert werden können — Tier 2

Dies ist der Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der nicht abgerufen oder nicht eingezahlt wurde, jedoch auf Verlangen eingefordert werden kann und die Kriterien für Tier 2 erfüllt.

R0320/C0010

Nicht eingezahlte und nicht eingeforderte Vorzugsaktien, die auf Verlangen eingefordert werden können — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der Vorzugsaktien, die nicht abgerufen und nicht eingezahlt wurden, jedoch auf Verlangen eingefordert werden können.

R0320/C0040

Nicht eingezahlte und nicht eingeforderte Vorzugsaktien, die auf Verlangen eingefordert werden können — Tier 2

Dies ist der Betrag der Vorzugsaktien, die nicht abgerufen und nicht eingezahlt wurden, jedoch auf Verlangen eingefordert werden können und die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

R0320/C0050

Nicht eingezahlte und nicht eingeforderte Vorzugsaktien, die auf Verlangen eingefordert werden können — Tier 3

Dies ist der Betrag der Vorzugsaktien, die nicht abgerufen und nicht eingezahlt wurden, jedoch auf Verlangen eingefordert werden können und die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

R0330/C0010

Eine rechtsverbindliche Verpflichtung, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten zu zeichnen und zu begleichen — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag rechtsverbindlicher Verpflichtungen, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten zu zeichnen und zu begleichen.

R0330/C0040

Eine rechtsverbindliche Verpflichtung, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten zu zeichnen und zu begleichen — Tier 2

Dies ist der Betrag rechtsverbindlicher Verpflichtungen, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen, zu zeichnen und zu begleichen.

R0330/C0050

Eine rechtsverbindliche Verpflichtung, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten zu zeichnen und zu begleichen — Tier 3

Dies ist der Betrag rechtsverbindlicher Verpflichtungen, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen, zu zeichnen und zu begleichen.

R0340/C0010

Kreditbriefe und Garantien gemäß Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der Kreditbriefe und Garantien, die von einem unabhängigen Treuhänder als Treuhand für die Versicherungsgläubiger gehalten und von gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassenen Kreditinstituten bereitgestellt werden.

R0340/C0040

Kreditbriefe und Garantien gemäß Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 2

Dies ist der Betrag der Kreditbriefe und Garantien, die von einem unabhängigen Treuhänder als Treuhand für die Versicherungsgläubiger gehalten und von gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassenen Kreditinstituten bereitgestellt werden und die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

R0350/C0010

Andere Kreditbriefe und Garantien als solche nach Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der Kreditbriefe und Garantien, die die Kriterien für Tier 2 oder Tier 3 erfüllen und bei denen es sich nicht um solche handelt, die von einem unabhängigen Treuhänder als Treuhand für die Versicherungsgläubiger gehalten und von gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassenen Kreditinstituten bereitgestellt werden.

R0350/C0040

Andere Kreditbriefe und Garantien als solche nach Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 2

Dies ist der Betrag der Kreditbriefe und Garantien, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und bei denen es sich nicht um solche handelt, die von einem unabhängigen Treuhänder als Treuhand für die Versicherungsgläubiger gehalten und von gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassenen Kreditinstituten bereitgestellt werden.

R0350/C0050

Andere Kreditbriefe und Garantien als solche nach Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 3

Dies ist der Gesamtbetrag der Kreditbriefe und Garantien, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen und bei denen es sich nicht um solche handelt, die von einem unabhängigen Treuhänder als Treuhand für die Versicherungsgläubiger gehalten und von gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassenen Kreditinstituten bereitgestellt werden.

R0360/C0010

Aufforderungen an die Mitglieder zur Nachzahlung gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag aller künftigen Forderungen, die von Reedern gegründeten Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variablen Beitragseinnahmen, die nur die in den Zweigen 6, 12 und 17 von Anhang I Teil A genannten Risiken versichern, gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend gemacht werden können.

R0360/C0040

Aufforderungen an die Mitglieder zur Nachzahlung gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 2

Dies ist der Betrag aller künftigen Forderungen, die von Reedern gegründeten Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variablen Beitragseinnahmen, die nur die in den Zweigen 6, 12 und 17 von Anhang I Teil A genannten Risiken versichern, gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend gemacht werden können.

R0370/C0010

Aufforderungen an die Mitglieder zur Nachzahlung — andere als solche gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG

Dies ist der Gesamtbetrag aller nicht unter Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG fallenden künftigen Forderungen, die von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variablen Beitragseinnahmen gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend machen können.

R0370/C0040

Aufforderungen an die Mitglieder zur Nachzahlung — andere als solche gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 2

Dies ist der Betrag aller nicht unter Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG fallenden künftigen Forderungen, die von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variablen Beitragseinnahmen gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend gemacht werden können und die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

R0370/C0050

Aufforderungen an die Mitglieder zur Nachzahlung — andere als solche gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 3

Dies ist der Betrag aller nicht unter Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG fallenden künftigen Forderungen, die von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variablen Beitragseinnahmen gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend gemacht werden können und die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

R0380/C0010

Nicht verfügbare ergänzende Eigenmittel auf Gruppenebene — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der ergänzenden Eigenmittel, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten.

R0380/C0040

Nicht verfügbare ergänzende Eigenmittel auf Gruppenebene — Tier 2

Dies ist der Betrag der ergänzenden Eigenmittel, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

R0380/C0050

Nicht verfügbare ergänzende Eigenmittel auf Gruppenebene — Tier 3

Dies ist der Betrag der ergänzenden Eigenmittel, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

R0390/C0010

Sonstige ergänzende Eigenmittel — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der sonstigen ergänzenden Eigenmittel.

R0390/C0040

Sonstige ergänzende Eigenmittel — Tier 2

Dies ist der Betrag der sonstigen ergänzenden Eigenmittel, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

R0390/C0050

Sonstige ergänzende Eigenmittel — Tier 3

Dies ist der Betrag der sonstigen ergänzenden Eigenmittel, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

R0400/C0010

Ergänzende Eigenmittel — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der ergänzenden Eigenmittelbestandteile.

R0400/C0040

Gesamtbetrag der ergänzenden Eigenmittel — Tier 2

Dies ist der Betrag der ergänzenden Eigenmittelbestandteile, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

R0400/C0050

Gesamtbetrag der ergänzenden Eigenmittel — Tier 3

Dies ist der Betrag der ergänzenden Eigenmittelbestandteile, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

Eigenmittel anderer Finanzbranchen

Die folgenden Elemente gelten ebenfalls bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode sowie bei einer Kombination der Methoden.

R0410/C0010

Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds, OGAW-Verwaltungsgesellschaften — gesamt

Gesamtbetrag der Eigenmittel in Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, bei Verwaltern alternativer Investmentfonds und in OGAW-Verwaltungsgesellschaften, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt. Diese Elemente sollten außerdem um etwaige gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften in Abzug gebrachten nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um die nach Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG in Abzug gebrachten Eigenmittel bereinigt sein.

R0410/C0020

Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds, OGAW-Verwaltungsgesellschaften — Tier 1 (nicht gebunden)

Betrag der Eigenmittel in Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, bei Verwaltern alternativer Investmentfonds und in OGAW-Verwaltungsgesellschaften, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt — Tier 1 (nicht gebunden).

Diese Elemente sollten außerdem um etwaige gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften in Abzug gebrachten nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um die nach Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG in Abzug gebrachten Eigenmittel bereinigt sein.

R0410/C0030

Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds, OGAW-Verwaltungsgesellschaften — Tier 1 (gebunden)

Betrag der Eigenmittel in Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, bei Verwaltern alternativer Investmentfonds und in OGAW-Verwaltungsgesellschaften, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt — Tier 1 (gebunden).

Diese Elemente sollten außerdem um etwaige gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften in Abzug gebrachten nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um die nach Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG in Abzug gebrachten Eigenmittel bereinigt sein.

R0410/C0040

Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds, OGAW-Verwaltungsgesellschaften — Tier 2

Betrag der Eigenmittel in Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, bei Verwaltern alternativer Investmentfonds und in OGAW-Verwaltungsgesellschaften, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt — Tier 2.

Diese Elemente sollten außerdem um etwaige gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften in Abzug gebrachten nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um die nach Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG in Abzug gebrachten Eigenmittel bereinigt sein.

R0420/C0010

Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung — gesamt

Gesamtbetrag der Eigenmittel in Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt. Diese Elemente sollten außerdem um etwaige gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften in Abzug gebrachten nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um die nach Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG in Abzug gebrachten Eigenmittel bereinigt sein.

R0420/C0020

Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung — Tier 1 (nicht gebunden)

Betrag der Eigenmittel in Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt — Tier 1 (nicht gebunden).

Diese Elemente sollten außerdem um etwaige gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften in Abzug gebrachten nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um die nach Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG in Abzug gebrachten Eigenmittel bereinigt sein.

R0420/C0030

Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung — Tier 1 (gebunden)

Betrag der Eigenmittel in Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt — Tier 1 (gebunden).

Diese Elemente sollten außerdem um etwaige gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften in Abzug gebrachten nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um die nach Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG in Abzug gebrachten Eigenmittel bereinigt sein.

R0420/C0040

Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung — Tier 2

Betrag der Eigenmittel in Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt — Tier 2.

Diese Elemente sollten außerdem um etwaige gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften in Abzug gebrachten nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um die nach Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG in Abzug gebrachten Eigenmittel bereinigt sein.

R0420/C0050

Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung — Tier 3

Betrag der Eigenmittel in Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt — Tier 3.

Diese Elemente sollten außerdem um etwaige gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften in Abzug gebrachten nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um die nach Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG in Abzug gebrachten Eigenmittel bereinigt sein.

R0430/C0010

Nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen — gesamt

Gesamtbetrag der Eigenmittel in nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt. Diese Elemente sollten außerdem um etwaige gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften in Abzug gebrachten nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um die nach Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG in Abzug gebrachten Eigenmittel bereinigt sein.

R0430/C0020

Nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen — Tier 1 (nicht gebunden)

Betrag der Eigenmittel in nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt — Tier 1 (nicht gebunden).

Diese Elemente sollten außerdem um etwaige gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften in Abzug gebrachten nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um die nach Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG in Abzug gebrachten Eigenmittel bereinigt sein.

R0430/C0030

Nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen — Tier 1 (gebunden)

Betrag der Eigenmittel in nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt — Tier 1 (gebunden).

Diese Elemente sollten außerdem um etwaige gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften in Abzug gebrachten nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um die nach Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG in Abzug gebrachten Eigenmittel bereinigt sein.

R0430/C0040

Nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen — Tier 2

Betrag der Eigenmittel in nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt — Tier 2.

Diese Elemente sollten außerdem um etwaige gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften in Abzug gebrachten nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um die nach Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG in Abzug gebrachten Eigenmittel bereinigt sein.

R0440/C0010

Gesamtbetrag der Eigenmittel anderer Finanzbranchen — gesamt

Gesamtbetrag der Eigenmittel in anderen Finanzbranchen.

Der Gesamtbetrag der in Position R0230/C0010 in Abzug gebrachten Eigenmittel wird hier erneut angegeben, jedoch nach Anpassung aufgrund der nicht verfügbaren Eigenmittel gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften und nach den Abzügen gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG.

R0440/C0020

Gesamtbetrag der Eigenmittel anderer Finanzbranchen — Tier 1 (nicht gebunden)

Gesamtbetrag der Eigenmittel in anderen Finanzbranchen — Tier 1 (nicht gebunden).

Der Gesamtbetrag der in Position R0230/C0010 in Abzug gebrachten Eigenmittel wird hier erneut angegeben, jedoch nach Anpassung aufgrund der nicht verfügbaren Eigenmittel gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften und nach den Abzügen gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG.

R0440/C0030

Gesamtbetrag der Eigenmittel anderer Finanzbranchen — Tier 1 (gebunden)

Gesamtbetrag der Eigenmittel in anderen Finanzbranchen — Tier 1 (gebunden).

Der Gesamtbetrag der in Position R0230/C0010 in Abzug gebrachten Eigenmittel wird hier erneut angegeben, jedoch nach Anpassung aufgrund der nicht verfügbaren Eigenmittel gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften und nach den Abzügen gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG.

R0440/C0040

Gesamtbetrag der Eigenmittel anderer Finanzbranchen — Tier 2

Gesamtbetrag der Eigenmittel in anderen Finanzbranchen — Tier 2.

Der Gesamtbetrag der in Position R0230/C0010 in Abzug gebrachten Eigenmittel wird hier erneut angegeben, jedoch nach Anpassung aufgrund der nicht verfügbaren Eigenmittel gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften und nach den Abzügen gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG.

Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode, ausschließlich oder in Kombination mit Methode 1

R0450/C0010

Gesamtbetrag der Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode oder einer Kombination der Methoden — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel der verbundenen Unternehmen, die zur Berechnung der aggregierten Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode oder einer Kombination der Methoden hinzugerechnet werden müssen, nach Abzug der nicht verfügbaren Eigenmittel auf Gruppenebene.

R0450/C0020

Gesamtbetrag der Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode und einer Kombination der Methoden — Tier 1 (nicht gebunden)

Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel der verbundenen Unternehmen, die zur Berechnung der aggregierten Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode oder einer Kombination der Methoden hinzugerechnet werden müssen und die als Tier 1 (nicht gebunden) eingestuft werden, nach Abzug der nicht verfügbaren Eigenmittel auf Gruppenebene.

R0450/C0030

Gesamtbetrag der Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode und einer Kombination der Methoden — Tier 1 (gebunden)

Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel der verbundenen Unternehmen, die zur Berechnung der aggregierten Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode oder einer Kombination der Methoden hinzugerechnet werden müssen und die als Tier 1 (gebunden) eingestuft werden, nach Abzug der nicht verfügbaren Eigenmittel auf Gruppenebene.

R0450/C0040

Gesamtbetrag der Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode und einer Kombination der Methoden — Tier 2

Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel der verbundenen Unternehmen, die zur Berechnung der aggregierten Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode oder einer Kombination der Methoden hinzugerechnet werden müssen und die als Tier 2 eingestuft werden, nach Abzug der nicht verfügbaren Eigenmittel auf Gruppenebene.

R0450/C0050

Gesamtbetrag der Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode und einer Kombination der Methoden — Tier 3

Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel der verbundenen Unternehmen, die zur Berechnung der aggregierten Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode oder einer Kombination der Methoden hinzugerechnet werden müssen und die als Tier 3 eingestuft werden, nach Abzug der nicht verfügbaren Eigenmittel auf Gruppenebene.

R0460/C0010

Gesamtbetrag der Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode und einer Kombination der Methoden unter Abzug der gruppeninternen Transaktionen — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel, nach Ausschluss der gruppeninternen Transaktionen, zur Berechnung der aggregierten anrechnungsfähigen Eigenmittel der Gruppe.

Der hier für die Eigenmittel angegebene Betrag muss um die nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um gruppeninterne Transaktionen bereinigt sein.

R0460/C0020

Gesamtbetrag der Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode und einer Kombination der Methoden unter Abzug der gruppeninternen Transaktionen — Tier 1 (nicht gebunden)

Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel, nach Ausschluss der gruppeninternen Transaktionen, die zur Berechnung der aggregierten anrechnungsfähigen Eigenmittel der Gruppe verwendet und als nicht gebundene Tier-1-Bestandteile eingestuft werden.

Der hier für die Eigenmittel angegebene Betrag muss um die nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um gruppeninterne Transaktionen bereinigt sein.

R0460/C0030

Gesamtbetrag der Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode oder einer Kombination der Methoden unter Abzug der gruppeninternen Transaktionen — Tier 1 (gebunden)

Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel, nach Ausschluss der gruppeninternen Transaktionen, die zur Berechnung der aggregierten anrechnungsfähigen Eigenmittel der Gruppe verwendet und als gebundene Tier-1-Bestandteile eingestuft werden. Der hier für die Eigenmittel angegebene Betrag muss um die nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um gruppeninterne Transaktionen bereinigt sein.

R0460/C0040

Gesamtbetrag der Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode und einer Kombination der Methoden unter Abzug der gruppeninternen Transaktionen — Tier 2

Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel, nach Ausschluss der gruppeninternen Transaktionen, die zur Berechnung der aggregierten anrechnungsfähigen Eigenmittel der Gruppe verwendet und als Tier 2 eingestuft werden. Der hier für die Eigenmittel angegebene Betrag muss um die nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um gruppeninterne Transaktionen bereinigt sein.

R0460/C0050

Gesamtbetrag der Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode und einer Kombination der Methoden unter Abzug der gruppeninternen Transaktionen — Tier 3

Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel, nach Ausschluss der gruppeninternen Transaktionen, die zur Berechnung der aggregierten anrechnungsfähigen Eigenmittel der Gruppe verwendet und als Tier 3 eingestuft werden. Der hier für die Eigenmittel angegebene Betrag muss um die nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um gruppeninterne Transaktionen bereinigt sein.

R0520/C0010

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehenden Eigenmittel (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der Eigenmittel des Unternehmens, der die Basiseigenmittel nach Anpassungen sowie die ergänzenden Eigenmittel umfasst, die für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen; davon ausgeschlossen sind die Eigenmittel aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen.

R0520/C0020

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehenden Eigenmittel (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 1 (nicht gebunden)

Dies ist der Gesamtbetrag der Eigenmittel des Unternehmens, der die Basiseigenmittel nach Anpassungen umfasst, die für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen; davon ausgeschlossen sind die Eigenmittel aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen.

R0520/C0030

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehenden Eigenmittel (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 1 (gebunden)

Dies ist der Gesamtbetrag der Eigenmittel des Unternehmens, der die Basiseigenmittel nach Anpassungen umfasst, die für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen; davon ausgeschlossen sind die Eigenmittel aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen.

R0520/C0040

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehenden Eigenmittel (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 2

Dies ist der Gesamtbetrag der Eigenmittel des Unternehmens, der die Basiseigenmittel nach Anpassungen sowie die ergänzenden Eigenmittel umfasst, die für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für Tier 2 erfüllen; davon ausgeschlossen sind die Eigenmittel aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen.

R0520/C0050

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehenden Eigenmittel (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 3

Dies ist der Gesamtbetrag der Eigenmittel des Unternehmens, der die Basiseigenmittel nach Anpassungen sowie die ergänzenden Eigenmittel umfasst, die für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für Tier 3 erfüllen; davon ausgeschlossen sind die Eigenmittel aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen.

R0530/C0010

Gesamtbetrag der für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehenden Eigenmittel — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der Eigenmittel des Unternehmens, der die Basiseigenmittel nach Anpassungen umfasst, die für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen; davon ausgeschlossen sind die Eigenmittel aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen.

R0530/C0020

Gesamtbetrag der für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehenden Eigenmittel — Tier 1 (nicht gebunden)

Dies ist der Betrag der Eigenmittel des Unternehmens, der die Basiseigenmittel nach Anpassungen umfasst, die für die Erfüllung des Mindestbetrags der SCR für eine Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.

R0530/C0030

Gesamtbetrag der für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehenden Eigenmittel — Tier 1 (gebunden)

Dies ist der Betrag der Eigenmittel der Gruppe, der die Basiseigenmittel nach Anpassungen umfasst, die für die Erfüllung des Mindestbetrags der SCR für eine Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.

R0530/C0040

Gesamtbetrag der für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehenden Eigenmittel — Tier 2

Dies ist der Betrag der Eigenmittel des Unternehmens, der die Basiseigenmittel nach Anpassungen umfasst, die für die Erfüllung des Mindestbetrags der SCR für eine Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

R0560/C0010

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der Eigenmittel der Gruppe, die im Rahmen der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe festgelegten Grenzen anrechnungsfähig sind (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen).

Für die Zwecke der Anrechnungsfähigkeit dieser Eigenmittelbestandteile soll die konsolidierte SCR für die Gruppe die Kapitalanforderungen aus anderen Finanzbranchen gemäß Artikel 336 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 nicht einschließen.

R0560/C0020

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 1 (nicht gebunden)

Dies sind die Eigenmittel der Gruppe, die im Rahmen der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe festgelegten Grenzen anrechnungsfähig sind (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) und die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.

R0560/C0030

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 1 (gebunden)

Dies sind die Eigenmittel, die im Rahmen der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe festgelegten Grenzen anrechnungsfähig sind (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) und die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.

R0560/C0040

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 2

Dies sind die Eigenmittel, die im Rahmen der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe festgelegten Grenzen anrechnungsfähig sind (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) und die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

R0560/C0050

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 3

Dies sind die Eigenmittel, die im Rahmen der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe festgelegten Grenzen anrechnungsfähig sind (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) und die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

R0570/C0010

Gesamtbetrag der für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel.

R0570/C0020

Gesamtbetrag der für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel — Tier 1 (nicht gebunden)

Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel der Gruppe, die für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.

R0570/C0030

Gesamtbetrag der für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel — Tier 1 (gebunden)

Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel der Gruppe, die für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.

R0570/C0040

Gesamtbetrag der für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel — Tier 2

Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel der Gruppe, die für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

R0590/C0010

Konsolidierte SCR für die Gruppe

Die konsolidierte SCR für die Gruppe, die für die konsolidierten Daten gemäß Artikel 336 Buchstaben a, b, c und d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird.

Im Falle einer vierteljährlichen Berichterstattung ist dies die aktuellste zu berechnende und vorzulegende Solvenzkapitalanforderung (SCR), die entweder die des entsprechenden Jahres oder eine neuere ist, sofern die SCR neu berechnet wurde (z. B. aufgrund einer Änderung des Risikoprofils), einschließlich Kapitalaufschlag.

R0610/C0010

Mindestbetrag der konsolidierten SCR für die Gruppe

Dies ist der Mindestbetrag der konsolidierten SCR für die Gruppe, der für die konsolidierten Daten (Methode 1) gemäß Artikel 230 oder 231 der Solvabilität-II-Richtlinie 2009/138/EG berechnet wird.

R0630/C0010

Verhältnis von anrechnungsfähigen Eigenmitteln zur konsolidierten SCR für die Gruppe (außer anderen Finanzbranchen und der durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen)

Dies ist die Solvabilitätsquote, berechnet als Gesamtbetrag der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel dividiert durch die konsolidierte SCR für die Gruppe, außer Kapitalanforderungen und Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen.

Für die Zwecke dieser Solvabilitätsquote soll die konsolidierte SCR für die Gruppe die Kapitalanforderungen aus anderen Finanzbranchen gemäß Artikel 336 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 nicht einschließen.

R0650/C0010

Verhältnis von anrechnungsfähigen Eigenmitteln zum Mindestbetrag der konsolidierten SCR für die Gruppe

Dies ist die minimale Solvabilitätsquote, berechnet als Gesamtbetrag der für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel dividiert durch den Mindestbetrag der konsolidierten SCR für die Gruppe (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen).

R0660/C0010

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen)

Dies ist der Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) für die Erfüllung der gesamten SCR für die Gruppe.

R0660/C0020

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 1 (nicht gebunden)

Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen), die für die Erfüllung der gesamten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.

R0660/C0030

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 1 (gebunden)

Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen), die für die Erfüllung der gesamten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.

R0660/C0040

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 2

Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen), die für die Erfüllung der gesamten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

R0660/C0050

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 3

Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen), die für die Erfüllung der gesamten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

R0670/C0010

SCR für durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogene Unternehmen

Dies ist der Gesamtbetrag der Solvenzkapitalanforderung für Unternehmen, die durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden. Diese Zelle enthält die Summe des verhältnismäßigen Anteils der SCR für Unternehmen, die durch die Abzugs- und Aggregationsmethode in die Berechnung der Gruppensolvabilität einbezogen werden. Dies ist nur relevant bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode sowie bei einer Kombination der Methoden.

R0680/C0010

SCR für die Gruppe

Die SCR für die Gruppe ist die Summe der gemäß Artikel 336 Buchstaben a, b, c und d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechneten konsolidierten SCR für die Gruppe (R0590/C0010) und der SCR für die durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen (R0660/C0010).

R0690/C0010

Verhältnis von anrechnungsfähigen Eigenmitteln zur SCR für die Gruppe, einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen

Dies ist die Solvabilitätsquote, berechnet als Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel dividiert durch die SCR für die Gruppe, einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen.

Ausgleichsrücklage

R0700/C0060

Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

Dies ist der Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten wie in der Solvabilität-II-Bilanz aufgeführt.

R0710/C0060

Eigene Anteile (direkt und indirekt gehalten)

Dies ist der Betrag der vom beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft und den verbundenen Unternehmen direkt sowie indirekt gehaltenen eigenen Anteile.

R0720/C0060

Vorhersehbare Dividenden, Ausschüttungen und Entgelte

Dies sind die vom Unternehmen vorhersehbaren Dividenden, Ausschüttungen und Entgelte.

R0730/C0060

Sonstige Basiseigenmittelbestandteile

Dies sind die Basiseigenmittelbestandteile unter Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i bis v, Artikel 72 Buchstabe a und Artikel 76 Buchstabe a sowie die Basiseigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 79 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genehmigt wurden.

R0740/C0060

Anpassung für gebundene Eigenmittelbestandteile in Matching-Adjustment-Portfolios und Sonderverbänden

Dies ist der Gesamtbetrag der Anpassung der Ausgleichsrücklage aufgrund des Vorhandenseins gebundener Eigenmittelbestandteile in Sonderverbänden und Matching-Portfolios auf Gruppenebene.

R0750/C0060

Sonstige nicht verfügbare Eigenmittel

Dies sind die sonstigen nicht verfügbaren Eigenmittel der verbundenen Unternehmen gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben d und f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.

R0760/C0060

Ausgleichsrücklage — gesamt

Dies ist die Ausgleichsrücklage des Unternehmens vor den Abzügen für Beteiligungen.

R0770/C0060

Bei künftigen Prämien einkalkulierter erwarteter Gewinn (EPIFP) — Lebensversicherung

Die Ausgleichsrücklage enthält den Betrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der dem erwarteten Gewinn aus künftigen Prämien (EPIFP) entspricht. In dieser Zelle wird dieser Betrag für das Lebensversicherungsgeschäft des Unternehmens angegeben.

R0780/C0060

Bei künftigen Prämien einkalkulierter erwarteter Gewinn (EPIFP) — Nichtlebensversicherung

Die Ausgleichsrücklage enthält den Betrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der dem erwarteten Gewinn aus künftigen Prämien (EPIFP) entspricht. In dieser Zelle wird dieser Betrag für das Nichtlebensversicherungsgeschäft des Unternehmens angegeben.

R0790/C0060

Gesamtbetrag des bei künftigen Prämien einkalkulierten erwarteten Gewinns (EPIFP)

Dies ist der Gesamtbetrag des bei künftigen Prämien einkalkulierten erwarteten Gewinns.

S.23.02 — Genaue Angaben über Eigenmittel nach Tiers

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen, wenn Methode 1 entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 verwendet wird.

 

ELEMENT

HINWEISE

R0010/C0010

Grundkapital — eingezahlt — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag des eingezahlten Grundkapitals einschließlich eigener Anteile.

R0010/C0020

Grundkapital — eingezahlt — Tier 1

Dies ist der Gesamtbetrag des eingezahlten Grundkapitals, das die Kriterien für Tier 1 erfüllt, einschließlich eigener Anteile.

R0020/C0010

Grundkapital — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag des eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Grundkapitals, einschließlich eigener Anteile.

R0020/C0040

Grundkapital — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — Tier 2

Dies ist der Betrag des eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Grundkapitals, das die Kriterien für Tier 2 erfüllt, einschließlich eigener Anteile.

R0030/C0010

Eigene Anteile — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der vom Unternehmen gehaltenen eigenen Anteile.

R0030/C0020

Eigene Anteile — Tier 1

Dies ist der Gesamtbetrag der vom Unternehmen gehaltenen eigenen Anteile, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen.

R0100/C0010

Gesamtgrundkapital

Dies ist der Gesamtbetrag des Grundkapitals. Zu beachten ist, dass die eigenen Anteile unter „Eingezahlt“ oder „Eingefordert, aber noch nicht eingezahlt“ aufgeführt werden.

R0100/C0020

Gesamtgrundkapital — Tier 1

Dies ist der Gesamtbetrag des Grundkapitals, das die Kriterien für Tier 1 erfüllt. Zu beachten ist, dass die eigenen Anteile unter „Eingezahlt“ oder „Eingefordert, aber noch nicht eingezahlt“ aufgeführt werden.

R0100/C0040

Gesamtgrundkapital — Tier 2

Dies ist der Gesamtbetrag des Grundkapitals, das die Kriterien für Tier 2 erfüllt.

R0110/C0010

Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingezahlt — gesamt

Dies ist der eingezahlte Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder der entsprechenden Basiseigenmittelbestandteile bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen.

R0110/C0020

Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechende Basiseigenmittelbestandteile bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingezahlt — Tier 1

Dies ist der Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder der entsprechenden Basiseigenmittelbestandteile bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der die Kriterien für Tier 1 erfüllt.

R0120/C0010

Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — gesamt

Dies ist der eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen.

R0120/C0040

Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — Tier 2

Dies ist der Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der die Kriterien für Tier 2 erfüllt.

R0200/C0010

Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen.

R0200/C0020

Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen insgesamt — Tier 1

Dies ist der Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der die Kriterien für Tier 1 erfüllt.

R0200/C0040

Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen insgesamt — Tier 2

Dies ist der Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der die Kriterien für Tier 2 erfüllt.

R0210/C0010

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — befristet nachrangig — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten nachrangigen Mitgliederkonten.

R0210/C0020

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — befristet nachrangig — Tier 1

Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen.

R0210/C0030

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — befristet nachrangig — Tier 1 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen

Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.

R0210/C0040

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — befristet nachrangig — Tier 2

Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

R0210/C0050

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — befristet nachrangig — Tier 2 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen

Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.

R0210/C0060

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — befristet nachrangig — Tier 3

Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten nachrangigen Mitgliederkonten, der die Kriterien für Tier 3 erfüllt.

R0220/C0010

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig mit Kaufoption — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten mit Kaufoption.

R0220/C0020

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig mit Kaufoption — Tier 1

Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten mit Kaufoption, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen.

R0220/C0030

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig mit Kaufoption — Tier 1 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen

Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten mit Kaufoption, der die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.

R0220/C0040

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig mit Kaufoption — Tier 2

Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten mit Kaufoption, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

R0220/C0050

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig mit Kaufoption — Tier 2, die unter die Übergangsbestimmungen fallen

Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten mit Kaufoption, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.

R0220/C0060

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig mit Kaufoption — Tier 3

Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten mit Kaufoption, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

R0230/C0010

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit.

R0230/C0020

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 1

Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen.

R0230/C0030

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 1 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen

Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.

R0230/C0040

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 2

Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

R0230/C0050

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 2 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen

Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.

R0230/C0060

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 3

Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

R0300/C0010

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — gesamt

Dies ist die Gesamtheit der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit.

R0300/C0020

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit –gesamt — Tier 1

Dies ist die Gesamtheit der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen.

R0300/C0030

Nachrangige Mitgliederkonten — gesamt — Tier 1, die unter die Übergangsbestimmungen fallen

Dies ist die Gesamtheit der nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.

R0300/C0040

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — gesamt — Tier 2

Dies ist die Gesamtheit der nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

R0300/C0050

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — gesamt — Tier 2, die unter die Übergangsbestimmungen fallen

Dies ist die Gesamtheit der nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.

R0300/C0060

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit –gesamt — Tier 3

Dies ist die Gesamtheit der nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

R0310/C0010

Befristete Vorzugsaktien — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten Vorzugsaktien.

R0310/C0020

Befristete Vorzugsaktien — Tier 1

Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen.

R0310/C0030

Befristete Vorzugsaktien — Tier 1, die unter die Übergangsbestimmungen fallen

Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.

R0310/C0040

Befristete Vorzugsaktien — Tier 2

Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

R0310/C0050

Befristete Vorzugsaktien — Tier 2, die unter die Übergangsbestimmungen fallen

Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.

R0310/C0060

Befristete Vorzugsaktien — Tier 3

Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

R0320/C0010

Unbefristete Vorzugsaktien mit Kaufoption — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien mit Kaufoption.

R0320/C0020

Unbefristete Vorzugsaktien mit Kaufoption — Tier 1

Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien mit Kaufoption, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen.

R0320/C0030

Unbefristete Vorzugsaktien mit Kaufoption — Tier 1 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen

Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien mit Kaufoption, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.

R0320/C0040

Unbefristete Vorzugsaktien mit Kaufoption — Tier 2

Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien mit Kaufoption, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

R0320/C0050

Unbefristete Vorzugsaktien mit Kaufoption — Tier 2 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen

Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien mit Kaufoption, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.

R0320/C0060

Unbefristete Vorzugsaktien mit Kaufoption — Tier 3

Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien mit Kaufoption, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

R0330/C0010

Unbefristete Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit.

R0330/C0020

Unbefristete Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 1

Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen.

R0330/C0030

Unbefristete Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 1 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen

Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.

R0330/C0040

Unbefristete Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 2

Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

R0330/C0050

Unbefristete Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 2 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen

Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.

R0330/C0060

Unbefristete Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 3

Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

R0400/C0010

Gesamtbetrag der Vorzugsaktien

Dies ist der Gesamtbetrag der Vorzugsaktien.

R0400/C0020

Gesamtbetrag der Vorzugsaktien — Tier 1

Dies ist der Gesamtbetrag der Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen.

R0400/C0030

Gesamtbetrag der Vorzugsaktien — Tier 1 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen

Dies ist der Gesamtbetrag der Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.

R0400/C0040

Gesamtbetrag der Vorzugsaktien — Tier 2

Dies ist der Gesamtbetrag der Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

R0400/C0050

Gesamtbetrag der Vorzugsaktien — Tier 2 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen

Dies ist der Gesamtbetrag der Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.

R0400/C0060

Gesamtbetrag der Vorzugsaktien — Tier 3

Dies ist der Gesamtbetrag der Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

R0410/C0010

Befristete nachrangige Verbindlichkeiten — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten nachrangigen Verbindlichkeiten.

R0410/C0020

Befristete nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 1

Dies ist der Betrag der befristeten nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen.

R0410/C0030

Befristete nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 1 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen

Dies ist der Betrag der befristeten nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.

R0410/C0040

Befristete nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 2

Dies ist der Betrag der befristeten nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

R0410/C0050

Befristete nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 2 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen

Dies ist der Betrag der befristeten nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.

R0410/C0060

Befristete nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 3

Dies ist der Betrag der befristeten nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

R0420/C0010

Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit.

R0420/C0020

Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 1

Dies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen.

R0420/C0030

Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 1 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen

Dies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.

R0420/C0040

Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 2

Dies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

R0420/C0050

Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 2 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen

Dies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.

R0420/C0060

Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 3

Dies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

R0430/C0010

Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit.

R0430/C0020

Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 1

Dies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen.

R0430/C0030

Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 1 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen

Dies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.

R0430/C0040

Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 2

Dies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

R0430/C0050

Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 2 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen

Dies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.

R0430/C0060

Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 3

Dies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

R0500/C0010

Nachrangige Verbindlichkeiten — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der nachrangigen Verbindlichkeiten.

R0500/C0020

Nachrangige Verbindlichkeiten gesamt — Tier 1

Dies ist der Gesamtbetrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen.

R0500/C0030

Nachrangige Verbindlichkeiten — gesamt — Tier 1 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen

Dies ist der Gesamtbetrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.

R0500/C0040

Nachrangige Verbindlichkeiten — gesamt — Tier 2

Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

R0500/C0050

Nachrangige Verbindlichkeiten — gesamt — Tier 2 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen

Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.

R0500/C0060

Nachrangige Verbindlichkeiten — gesamt — Tier 3

Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

R0510/C0070

Ergänzende Eigenmittel — Bestandteile, für die ein Betrag genehmigt wurde — Tier 2 — genehmigte ursprüngliche Beträge

Dies ist der ursprüngliche Betrag für ergänzende Eigenmittel, für die ein Betrag in Tier 2 genehmigt wurde.

R0510/C0080

Ergänzende Eigenmittel –Bestandteile, für die ein Betrag genehmigt wurde — Tier 2 — aktuelle Beträge

Dies ist der aktuelle Betrag für ergänzende Eigenmittel, für die ein Betrag in Tier 2 genehmigt wurde.

R0510/C0090

Ergänzende Eigenmittel — Bestandteile, für die ein Betrag genehmigt wurde — Tier 3 — genehmigte ursprüngliche Beträge

Dies ist der ursprüngliche Betrag für ergänzende Eigenmittel, für die ein Betrag in Tier 3 genehmigt wurde.

R0510/C0100

Ergänzende Eigenmittel — Bestandteile, für die ein Betrag genehmigt wurde — Tier 3 –aktuelle Beträge

Dies ist der aktuelle Betrag für ergänzende Eigenmittel, für die ein Betrag in Tier 3 genehmigt wurde.

R0520/C0080

Ergänzende Eigenmittel — Bestandteile, für die eine Methode genehmigt wurde — Tier 2 — aktuelle Beträge

Dies ist der aktuelle Betrag für ergänzende Eigenmittel, für die eine Methode in Tier 2 genehmigt wurde.

R0520/C0100

Ergänzende Eigenmittel — Bestandteile, für die eine Methode genehmigt wurde — Tier 3 — aktuelle Beträge

Dies ist der aktuelle Betrag für ergänzende Eigenmittel, für die eine Methode in Tier 3 genehmigt wurde.

R0600/C0110

Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten — Zuordnung der Bewertungsdifferenzen — Differenz bei der Bewertung der Vermögenswerte

Dies ist die Differenz bei der Bewertung der Vermögenswerte.

R0610/C0110

Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten — Zuordnung der Bewertungsdifferenzen — Differenz bei der Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen

Dies ist die Differenz bei der Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen.

R0620/C0110

Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten — Zuordnung der Bewertungsdifferenzen — Differenz bei der Bewertung sonstiger Verbindlichkeiten

Dies ist die Differenz bei der Bewertung sonstiger Verbindlichkeiten.

R0630/C0110

Gesamtbetrag der Rücklagen und einbehaltenen Gewinne im Jahresabschluss

Dies ist der Gesamtbetrag der Rücklagen und einbehaltenen Gewinne aus dem Jahresabschluss.

R0640/C0110

Sonstige, bitte erklären Sie, warum Sie diese Zeile verwenden müssen.

Dies ist der Betrag sonstiger Bestandteile, die nicht bereits an anderer Stelle angegeben wurden. Wenn Sie unter R0640/C0110 Werte eintragen, geben Sie bitte unter R0640/C0120 eine entsprechende Erläuterung und Aufschlüsselung.

R0640/C0120

Sonstige, bitte erklären Sie, warum Sie diese Zeile verwenden müssen.

Dies ist die Erläuterung zu sonstigen Bestandteilen, die unter R0640/C0110 berichtet werden.

R0650/C0110

An die Differenzen der Bewertung für Solvabilität II angepasste Rücklagen aus dem Jahresabschluss

Dies ist der Gesamtbetrag der Rücklagen aus dem Jahresabschluss nach Anpassungen aufgrund von Bewertungsdifferenzen.

Dieser Bestandteil enthält Werte aus dem Jahresabschluss, wie z. B. einbehaltene Gewinne, Kapitalrücklagen, Nettogewinn, Gewinne aus Vorjahren, Kapitalneubewertung (Fonds), sonstige Kapitalrücklagen.

R0660/C0110

Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der Basiseigenmittelbestandteilen zugeordnet werden kann (ausgenommen Ausgleichsrücklage)

Dies ist der Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der Basiseigenmittelbestandteilen zugeordnet werden kann (ausgenommen Ausgleichsrücklage).

R0700/C0110

Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

Dies ist der Betrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten.

S.23.03 — Jährliche Bewegungen bei den Eigenmitteln

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen, wenn Methode 1 entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 verwendet wird.

 

ELEMENT

HINWEISE

Grundkapital — Bewegungen im Berichtszeitraum

R0010/C0010

Grundkapital — eingezahlt — Saldoübertrag

Dies ist der Saldoübertrag des eingezahlten Grundkapitals aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

R0010/C0020

Grundkapital — eingezahlt — Erhöhung

Dies ist die Erhöhung des eingezahlten Grundkapitals im Berichtszeitraum.

R0010/C0030

Eingezahltes Grundkapital — Verringerung

Dies ist die Verringerung des eingezahlten Grundkapitals im Berichtszeitraum.

R0010/C0060

Grundkapital — eingezahlt — Saldovortrag

Dies ist der Saldovortrag des eingezahlten Grundkapitals im nächsten Berichtszeitraum.

R0020/C0010

Grundkapital — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — Saldoübertrag

Dies ist der Saldoübertrag des eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Grundkapitals aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

R0020/C0020

Grundkapital — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — Erhöhung

Dies ist die Erhöhung des eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Grundkapitals im Berichtszeitraum.

R0020/C0030

Grundkapital — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — Verringerung

Dies ist die Verringerung des eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Grundkapitals im Berichtszeitraum.

R0020/C0060

Grundkapital — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — Saldovortrag

Dies ist der Saldovortrag des eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Grundkapitals im nächsten Berichtszeitraum.

R0030/C0010

Eigene Anteile — Saldoübertrag

Dies ist der Saldoübertrag der eigenen Anteile aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

R0030/C0020

Eigene Anteile — Erhöhung

Dies ist die Erhöhung der eigenen Anteile im Berichtszeitraum.

R0030/C0030

Eigene Anteile — Verringerung

Dies ist die Verringerung der eigenen Anteile im Berichtszeitraum.

R0030/C0060

Eigene Anteile — Saldovortrag

Dies ist der Saldovortrag der eigenen Anteile im nächsten Berichtszeitraum.

R0100/C0010

Gesamtgrundkapital — Saldoübertrag

Dies ist der Saldoübertrag des gesamten Grundkapitals aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum. In Position R0100/C0010 sind die eigenen Anteile eingeschlossen.

R0100/C0020

Gesamtgrundkapital — Erhöhung

Dies ist die Erhöhung des Gesamtgrundkapitals im Berichtszeitraum.

R0100/C0030

Gesamtgrundkapital — Verringerung

Dies ist die Verringerung des Gesamtgrundkapitals im Berichtszeitraum.

R0100/C0060

Gesamtgrundkapital — Saldovortrag

Dies ist der Saldovortrag des Gesamtgrundkapitals in den nächsten Berichtszeitraum.

Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Bewegungen im Berichtszeitraum

R0110/C0010

Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 1 — Saldoübertrag

Dies ist der Saldoübertrag des auf Tier-1-Grundkapital entfallenden Emissionsagios aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

R0110/C0020

Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 1 — Erhöhung

Dies ist die Erhöhung des auf Tier-1-Grundkapital entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.

R0110/C0030

Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 1 — Verringerung

Dies ist die Verringerung des auf Tier-1-Grundkapital entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.

R0110/C0060

Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 1 — Saldovortrag

Dies ist der Saldovortrag des auf Tier-1-Grundkapital entfallenden Emissionsagios in den nächsten Berichtszeitraum.

R0120/C0010

Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 2 — Saldoübertrag

Dies ist der Saldoübertrag des auf Tier-2-Grundkapital entfallenden Emissionsagios aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

R0120/C0020

Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 2 — Erhöhung

Dies ist die Erhöhung des auf Tier-2-Grundkapital entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.

R0120/C0030

Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 2 — Verringerung

Dies ist die Verringerung des auf Tier-2-Grundkapital entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.

R0120/C0060

Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 2 — Saldovortrag

Dies ist der Saldovortrag des auf Tier-2-Grundkapital entfallenden Emissionsagios in den nächsten Berichtszeitraum.

R0200/C0010

Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — gesamt — Saldoübertrag

Dies ist der gesamte Saldoübertrag des auf Grundkapital entfallenden Emissionsagios aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

R0200/C0020

Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — gesamt — Erhöhung

Dies ist die Erhöhung des gesamten auf Grundkapital entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.

R0200/C0030

Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — gesamt — Verringerung

Dies ist die Verringerung des gesamten auf Grundkapital entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.

R0200/C0060

Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — gesamt — Saldovortrag

Dies ist der Saldovortrag des auf Grundkapital entfallenden Emissionsagios in den nächsten Berichtszeitraum.

Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — Bewegungen im Berichtszeitraum

R0210/C0010

Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingezahlt — Saldoübertrag

Dies ist der Saldoübertrag des eingezahlten Gründungsstocks, der eingezahlten Mitgliederbeiträge oder des eingezahlten entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

R0210/C0020

Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingezahlt — Erhöhung

Dies ist die Erhöhung des eingezahlten Gründungsstocks, der eingezahlten Mitgliederbeiträge oder des eingezahlten entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen im Berichtszeitraum.

R0210/C0030

Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingezahlt — Verringerung

Dies ist die Verringerung des eingezahlten Gründungsstocks, der eingezahlten Mitgliederbeiträge oder des eingezahlten entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen im Berichtszeitraum.

R0210/C0060

Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingezahlt — Saldovortrag

Dies ist der Saldovortrag des eingezahlten Gründungsstocks, der eingezahlten Mitgliederbeiträge oder des eingezahlten entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen in den nächsten Berichtszeitraum.

R0220/C0010

Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — Saldoübertrag

Dies ist der Saldoübertrag der eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Beträge des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

R0220/C0020

Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — Erhöhung

Dies ist die Erhöhung der eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Beträge des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen im Berichtszeitraum.

R0220/C0030

Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — Verringerung

Dies ist die Erhöhung der eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Beträge des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen im Berichtszeitraum.

R0220/C0060

Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — Saldovortrag

Dies ist der Saldovortrag der eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Beträge des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen im nächsten Berichtszeitraum.

R0300/C0010

Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — gesamt — Saldoübertrag

Dies ist der Saldoübertrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des eingezahlten entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils insgesamt bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

R0300/C0020

Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil insgesamt bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — Erhöhung

Dies ist die Erhöhung des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils insgesamt bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen im Berichtszeitraum.

R0300/C0030

Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil insgesamt bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — Verringerung

Dies ist die Verringerung des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils insgesamt bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen im Berichtszeitraum.

R0300/C0060

Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil insgesamt bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — Saldovortrag

Dies ist der Saldovortrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils insgesamt bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen in den nächsten Berichtszeitraum.

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Bewegungen im Berichtszeitraum

R0310/C0010

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 1 — Saldoübertrag

Dies ist der Saldoübertrag von nachrangigen Tier-1-Mitgliederkonten aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

R0310/C0070

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 1 — emittiert

Dies ist der Betrag der emittierten nachrangigen Tier-1-Mitgliederkonten im Berichtszeitraum.

R0310/C0080

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 1 — getilgt

Dies ist der Betrag der getilgten nachrangigen Tier-1-Mitgliederkonten im Berichtszeitraum.

R0310/C0090

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 1 — Bewegungen bei der Bewertung

Dieser Betrag spiegelt Bewegungen bei der Bewertung von nachrangigen Tier-1-Mitgliederkonten im Berichtszeitraum wider.

R0310/C0100

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 1 — Regulierungsmaßnahme

Dieser Betrag spiegelt eine Erhöhung/Verringerung von nachrangigen Tier-1-Mitgliederkonten durch die Regulierungsmaßnahme im Berichtszeitraum wider.

R0310/C0060

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 1 — Saldovortrag

Dies ist der Saldovortrag von nachrangigen Tier-1-Mitgliederkonten im nächsten Berichtszeitraum.

R0320/C0010

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 2 — Saldoübertrag

Dies ist der Saldoübertrag von nachrangigen Tier-2-Mitgliederkonten aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

R0320/C0070

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 2 — emittiert

Dies ist der Betrag der emittierten nachrangigen Tier-2-Mitgliederkonten im Berichtszeitraum.

R0320/C0080

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 2 — getilgt

Dies ist der Betrag der getilgten nachrangigen Tier 2-Mitgliederkonten im Berichtszeitraum.

R0320/C0090

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 2 — Bewegungen bei der Bewertung

Dieser Betrag spiegelt Bewegungen bei der Bewertung von nachrangigen Tier-2-Mitgliederkonten im Berichtszeitraum wider.

R0320/C0100

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 2 — Regulierungsmaßnahme

Dieser Betrag spiegelt eine Erhöhung/Verringerung von nachrangigen Tier-2-Mitgliederkonten durch die Regulierungsmaßnahme im Berichtszeitraum wider.

R0320/C0060

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 2 — Saldovortrag

Dies ist der Saldovortrag von nachrangigen Tier-2-Mitgliederkonten im nächsten Berichtszeitraum.

R0330/C0010

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 3 — Saldoübertrag

Dies ist der Saldoübertrag von nachrangigen Tier-3-Mitgliederkonten aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

R0330/C0070

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 3 — emittiert

Dies ist der Betrag der emittierten nachrangigen Tier-3-Mitgliederkonten im Berichtszeitraum.

R0330/C0080

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 3 — getilgt

Dies ist der Betrag der getilgten nachrangigen Tier-3-Mitgliederkonten im Berichtszeitraum.

R0330/C0090

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 3 — Bewegungen bei der Bewertung

Dieser Betrag spiegelt Bewegungen bei der Bewertung von nachrangigen Tier-3-Mitgliederkonten im Berichtszeitraum wider.

R0330/C0100

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 3 — Regulierungsmaßnahme

Dieser Betrag spiegelt eine Erhöhung/Verringerung von nachrangigen Tier-3-Mitgliederkonten durch die Regulierungsmaßnahme im Berichtszeitraum wider.

R0330/C0060

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 3 — Saldovortrag

Dies ist der Saldovortrag von nachrangigen Tier-3-Mitgliederkonten im nächsten Berichtszeitraum.

R0400/C0010

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit gesamt — Saldoübertrag

Dies ist der gesamte Saldoübertrag von nachrangigen Mitgliederkonten aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

R0400/C0070

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit gesamt — emittiert

Dies ist der Gesamtbetrag der emittierten nachrangigen Mitgliederkonten im Berichtszeitraum.

R0400/C0080

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit gesamt — getilgt

Dies ist der Gesamtbetrag der getilgten nachrangigen Mitgliederkonten im Berichtszeitraum.

R0400/C0090

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — gesamt — Bewegungen bei der Bewertung

Dieser Betrag spiegelt die gesamten Bewegungen bei der Bewertung von nachrangigen Mitgliederkonten im Berichtszeitraum wider.

R0400/C0100

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit gesamt — Regulierungsmaßnahme

Dieser Betrag spiegelt die gesamte Erhöhung/Verringerung von nachrangigen Mitgliederkonten durch die Regulierungsmaßnahme im Berichtszeitraum wider.

R0400/C0060

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit gesamt — Saldovortrag

Dies ist der gesamte Saldovortrag von nachrangigen Mitgliederkonten im nächsten Berichtszeitraum.

Überschussfonds

R0500/C0010

Überschussfonds — Saldoübertrag

Dies ist der Saldoübertrag der Überschussfonds aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

R0500/C0060

Überschussfonds — Saldovortrag

Dies ist der Saldovortrag der Überschussfonds im nächsten Berichtszeitraum.

Vorzugsaktien — Bewegungen im Berichtszeitraum

R0510/C0010

Vorzugsaktien — Tier 1 — Saldoübertrag

Dies ist der Saldoübertrag der Tier-1-Vorzugsaktien aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

R0510/C0020

Vorzugsaktien — Tier 1 — Erhöhung

Dies ist die Erhöhung der Tier-1-Vorzugsaktien im Berichtszeitraum.

R0510/C0030

Vorzugsaktien — Tier 1 — Verringerung

Dies ist die Verringerung der Tier-1-Vorzugsaktien im Berichtszeitraum.

R0510/C0060

Vorzugsaktien — Tier 1 — Saldovortrag

Dies ist der Saldovortrag der Tier-1-Vorzugsaktien in den nächsten Berichtszeitraum.

R0520/C0010

Vorzugsaktien — Tier 2 — Saldoübertrag

Dies ist der Saldoübertrag der Tier-2-Vorzugsaktien aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

R0520/C0020

Vorzugsaktien — Tier 2 — Erhöhung

Dies ist die Erhöhung der Tier-2-Vorzugsaktien im Berichtszeitraum.

R0520/C0030

Vorzugsaktien — Tier 2 — Verringerung

Dies ist die Verringerung der Tier-2-Vorzugsaktien im Berichtszeitraum.

R0520/C0060

Vorzugsaktien — Tier 2 — Saldovortrag

Dies ist der Saldovortrag der Tier-2-Vorzugsaktien in den nächsten Berichtszeitraum.

R0530/C0010

Vorzugsaktien — Tier 3 — Saldoübertrag

Dies ist der Saldoübertrag der Tier-3-Vorzugsaktien aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

R0530/C0020

Vorzugsaktien — Tier 3 — Erhöhung

Dies ist die Erhöhung der Tier-3-Vorzugsaktien im Berichtszeitraum.

R0530/C0030

Vorzugsaktien — Tier 3 — Verringerung

Dies ist die Verringerung der Tier-3-Vorzugsaktien im Berichtszeitraum.

R0530/C0060

Vorzugsaktien — Tier 3 — Saldovortrag

Dies ist der Saldovortrag der Tier-3-Vorzugsaktien in den nächsten Berichtszeitraum.

R0600/C0010

Gesamtbetrag der Vorzugsaktien — Saldoübertrag

Dies ist der Saldoübertrag der gesamten Vorzugsaktien aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

R0600/C0020

Gesamtbetrag der Vorzugsaktien — Erhöhung

Dies ist die Erhöhung des Gesamtbetrags der Vorzugsaktien im Berichtszeitraum.

R0600/C0030

Gesamtbetrag der Vorzugsaktien — Verringerung

Dies ist die Verringerung des Gesamtbetrags der Vorzugsaktien im Berichtszeitraum.

R0600/C0060

Gesamtbetrag der Vorzugsaktien — Saldovortrag

Dies ist der Saldovortrag des Gesamtbetrags der Vorzugsaktien im nächsten Berichtszeitraum.

Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio

R0610/C0010

Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 1 — Saldoübertrag

Dies ist der Saldoübertrag des auf Tier-1-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

R0610/C0020

Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 1 — Erhöhung

Dies ist die Erhöhung des auf Tier-1-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.

R0610/C0030

Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 1 — Verringerung

Dies ist die Verringerung des auf Tier-1-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.

R0610/C0060

Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 1 — Saldovortrag

Dies ist der Saldovortrag des auf Tier-1-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios in den nächsten Berichtszeitraum.

R0620/C0010

Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 2 — Saldoübertrag

Dies ist der Saldoübertrag des auf Tier-2-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

R0620/C0020

Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 2 — Erhöhung

Dies ist die Erhöhung des auf Tier-2-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.

R0620/C0030

Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 2 — Verringerung

Dies ist die Verringerung des auf Tier-2-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.

R0620/C0060

Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 2 — Saldovortrag

Dies ist der Saldovortrag des auf Tier-2-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios in den nächsten Berichtszeitraum.

R0630/C0010

Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 3 — Saldoübertrag

Dies ist der Saldoübertrag des auf Tier-3-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

R0630/C0020

Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 3 — Erhöhung

Dies ist die Erhöhung des auf Tier-3-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.

R0630/C0030

Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 3 — Verringerung

Dies ist die Verringerung des auf Tier-3-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.

R0630/C0060

Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 3 — Saldovortrag

Dies ist der Saldovortrag des auf Tier-3-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios in den nächsten Berichtszeitraum.

R0700/C0010

Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — gesamt — Saldoübertrag

Dies ist der Saldoübertrag des gesamten auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

R0700/C0020

Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — gesamt — Erhöhung

Dies ist die Erhöhung des gesamten auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.

R0700/C0030

Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — gesamt — Verringerung

Dies ist die Verringerung des gesamten auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.

R0700/C0060

Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — gesamt — Saldovortrag

Dies ist der Saldovortrag des gesamten auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios in den nächsten Berichtszeitraum.

Nachrangige Verbindlichkeiten — Bewegungen im Berichtszeitraum

R0710/C0010

Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 1 — Saldoübertrag

Dies ist der Saldoübertrag der nachrangigen Tier-1-Verbindlichkeiten aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

R0710/C0070

Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 1 — emittiert

Dies ist der Betrag der emittierten nachrangigen Tier-1-Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum.

R0710/C0080

Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 1 — getilgt

Dies ist der Betrag der getilgten nachrangigen Tier-1-Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum.

R0710/C0090

Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 1 — Bewegungen bei der Bewertung

Dieser Betrag spiegelt die Bewegungen bei der Bewertung der nachrangigen Tier-1-Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum wider.

R0710/C0100

Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 1 — Regulierungsmaßnahme

Dieser Betrag spiegelt die Veränderung bei den nachrangigen Tier-1-Verbindlichkeiten durch die Regulierungsmaßnahme wider.

R0710/C0060

Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 1 — Saldovortrag

Dies ist der Saldovortrag der nachrangigen Tier-1-Verbindlichkeiten in den nächsten Berichtszeitraum.

R0720/C0010

Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 2 — Saldoübertrag

Dies ist der Saldoübertrag der nachrangigen Tier-2-Verbindlichkeiten aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

R0720/C0070

Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 2 — emittiert

Dies ist der Betrag der emittierten nachrangigen Tier-2-Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum.

R0720/C0080

Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 2 — getilgt

Dies ist der Betrag der getilgten nachrangigen Tier-2-Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum.

R0720/C0090

Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 2 — Bewegungen bei der Bewertung

Dieser Betrag spiegelt die Bewegungen bei der Bewertung der nachrangigen Tier-2-Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum wider.

R0720/C0100

Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 2 — Regulierungsmaßnahme

Dieser Betrag spiegelt die Veränderung bei den nachrangigen Tier-2-Verbindlichkeiten durch die Regulierungsmaßnahme wider.

R0720/C0060

Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 2 — Saldovortrag

Dies ist der Saldovortrag der nachrangigen Tier-2-Verbindlichkeiten in den nächsten Berichtszeitraum.

R0730/C0010

Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 3 — Saldoübertrag

Dies ist der Saldoübertrag der nachrangigen Tier-3-Verbindlichkeiten aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

R0730/C0070

Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 3 — emittiert

Dies ist der Betrag der emittierten nachrangigen Tier-3-Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum.

R0730/C0080

Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 3 — getilgt

Dies ist der Betrag der getilgten nachrangigen Tier-3-Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum.

R0730/C0090

Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 3 — Bewegungen bei der Bewertung

Dieser Betrag spiegelt die Bewegungen bei der Bewertung der nachrangigen Tier-3-Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum wider.

R0730/C0100

Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 3 — Regulierungsmaßnahme

Dieser Betrag spiegelt die Veränderung bei den nachrangigen Tier-3-Verbindlichkeiten durch die Regulierungsmaßnahme wider.

R0730/C0060

Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 3 — Saldovortrag

Dies ist der Saldovortrag der nachrangigen Tier-3-Verbindlichkeiten in den nächsten Berichtszeitraum.

R0800/C0010

Nachrangige Verbindlichkeiten gesamt — Saldoübertrag

Dies ist der Saldoübertrag der gesamten nachrangigen Verbindlichkeiten aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

R0800/C0070

Nachrangige Verbindlichkeiten gesamt — emittiert

Dies ist der Gesamtbetrag der emittierten nachrangigen Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum.

R0800/C0080

Nachrangige Verbindlichkeiten gesamt — getilgt

Dies ist der Gesamtbetrag der getilgten nachrangigen Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum.

R0800/C0090

Nachrangige Verbindlichkeiten gesamt — Bewegungen bei der Bewertung

Dieser Betrag spiegelt die Bewegungen bei der Bewertung der gesamten nachrangigen Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum wider.

R0800/C0100

Nachrangige Verbindlichkeiten gesamt — Regulierungsmaßnahme

Dieser Betrag spiegelt die Veränderung bei den gesamten nachrangigen Verbindlichkeiten durch die Regulierungsmaßnahme wider.

R0800/C0060

Nachrangige Verbindlichkeiten gesamt — Saldovortrag

Dies ist der Saldovortrag der gesamten nachrangigen Verbindlichkeiten in den nächsten Berichtszeitraum.

Betrag in Höhe des Nettowerts der latenten Steueransprüche

R0900/C0010

Betrag in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche — Saldoübertrag

Dies ist der Saldoübertrag des Betrags in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

R0900/C0060

Betrag in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche — Saldovortrag

Dies ist der Saldovortrag des Betrags in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche in den nächsten Berichtszeitraum.

Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Bewegungen im Berichtszeitraum

R1000/C0010

Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als nicht gebunden zu behandeln — Saldoübertrag

Dies ist der Saldoübertrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als nicht gebundene Tier-1-Bestandteile aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum zu behandeln sind.

R1000/C0070

Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als nicht gebunden zu behandeln — emittiert

Dies ist der Betrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als im Berichtszeitraum emittierte, nicht gebundene Tier-1-Bestandteile zu behandeln sind.

R1000/C0080

Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als nicht gebunden zu behandeln — getilgt

Dies ist der Betrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als im Berichtszeitraum getilgte, nicht gebundene Tier-1-Bestandteile zu behandeln sind.

R1000/C0090

Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als nicht gebunden zu behandeln — Bewegungen bei der Bewertung

Dieser Betrag spiegelt die Bewegungen bei der Bewertung der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile wider, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als nicht gebundene Tier-1-Bestandteile zu behandeln sind.

R1000/C0060

Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als nicht gebunden zu behandeln — Saldovortrag

Dies ist der Saldovortrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als nicht gebundene Tier-1-Bestandteile im nächsten Berichtszeitraum zu behandeln sind.

R1010/C0010

Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als gebunden zu behandeln — Saldoübertrag

Dies ist der Saldoübertrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als gebundene Tier-1-Bestandteile aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum zu behandeln sind.

R1010/C0070

Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als gebunden zu behandeln — emittiert

Dies ist der Betrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als im Berichtszeitraum emittierte, gebundene Tier-1-Bestandteile zu behandeln sind.

R1010/C0080

Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als gebunden zu behandeln — getilgt

Dies ist der Betrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als im Berichtszeitraum getilgte, gebundene Tier-1-Bestandteile zu behandeln sind.

R1010/C0090

Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als gebunden zu behandeln — Bewegungen bei der Bewertung

Dieser Betrag spiegelt die Bewegungen bei der Bewertung der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile wider, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als gebundene Tier-1-Bestandteile zu behandeln sind.

R1010/C0060

Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als gebunden zu behandeln — Saldovortrag

Dies ist der Saldovortrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als gebundene Tier-1-Bestandteile im nächsten Berichtszeitraum zu behandeln sind.

R1020/C0010

Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 2 — Saldoübertrag

Dies ist der Saldoübertrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als Tier 2 aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum zu behandeln sind.

R1020/C0070

Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 2 — emittiert

Dies ist der Betrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als emittierte Tier-2-Bestandteile im Berichtszeitraum zu behandeln sind.

R1020/C0080

Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 2 — getilgt

Dies ist der Betrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als getilgte Tier-2-Bestandteile im Berichtszeitraum zu behandeln sind.

R1020/C0090

Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 2 — Bewegungen bei der Bewertung

Dieser Betrag spiegelt die Bewegungen bei der Bewertung der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile wider, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als Tier 2 zu behandeln sind.

R1020/C0060

Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 2 — Saldovortrag

Dies ist der Saldovortrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als Tier 2 im nächsten Berichtszeitraum zu behandeln sind.

R1030/C0010

Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 3 — Saldoübertrag

Dies ist der Saldoübertrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als Tier 3 aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum zu behandeln sind.

R1030/C0070

Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 3 — emittiert

Dies ist der Betrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als emittierte Tier-3-Bestandteile im Berichtszeitraum zu behandeln sind.

R1030/C0080

Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 3 — getilgt

Dies ist der Betrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als getilgte Tier-3-Bestandteile im Berichtszeitraum zu behandeln sind.

R1030/C0090

Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 3 — Bewegungen bei der Bewertung

Dieser Betrag spiegelt die Bewegungen bei der Bewertung der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile wider, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als Tier 3 zu behandeln sind.

R1030/C0060

Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 3 — Saldovortrag

Dies ist der Saldovortrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als Tier 3 im nächsten Berichtszeitraum zu behandeln sind.

R1100/C0010

Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittelbestandteile genehmigt wurden — gesamt — Saldoübertrag

Dies ist der Saldoübertrag der gesamten sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden.

R1100/C0070

Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittelbestandteile genehmigt wurden — gesamt — emittiert

Dies ist der Betrag der gesamten sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt und im Berichtszeitraum emittiert wurden.

R1100/C0080

Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittelbestandteile genehmigt wurden — gesamt — getilgt

Dies ist der Betrag der gesamten sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt und im Berichtszeitraum getilgt wurden.

R1100/C0090

Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittelbestandteile genehmigt wurden — gesamt — Bewegungen bei der Bewertung

Dieser Betrag spiegelt die Bewegungen bei der Bewertung der gesamten sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile wider, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden.

R1100/C0060

Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittelbestandteile genehmigt wurden — gesamt — Saldovortrag

Dies ist der Saldovortrag der gesamten sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden, in den nächsten Berichtszeitraum.

Ergänzende Eigenmittel — Bewegungen im Berichtszeitraum

R1110/C0010

Ergänzende Eigenmittel — Tier 2 — Saldoübertrag

Dies ist der Saldoübertrag der ergänzenden Tier-2-Eigenmittel aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

R1110/C0110

Ergänzende Eigenmittel — Tier 2 — neuer verfügbar gemachter Betrag

Dies ist der neue Betrag der ergänzenden Tier-2-Eigenmittel, die im Berichtszeitraum verfügbar gemacht werden.

R1110/C0120

Ergänzende Eigenmittel — Tier 2 — Abzug vom verfügbaren Betrag

Dies ist der Abzug vom verfügbaren Betrag der ergänzenden Tier-2-Eigenmittel im Berichtszeitraum.

R1110/C0130

Ergänzende Eigenmittel — Tier 2 — eingefordert zu Basiseigenmitteln

Dies ist der Betrag der ergänzenden Tier-2-Eigenmittel, die zu einem Basiseigenmittelbestandteil im Berichtszeitraum eingefordert werden.

R1110/C0060

Ergänzende Eigenmittel — Tier 2 — Saldovortrag

Dies ist der Saldovortrag der ergänzenden Tier-2-Eigenmittel in den nächsten Berichtszeitraum.

R1120/C0010

Ergänzende Eigenmittel — Tier 3 — Saldoübertrag

Dies ist der Saldoübertrag der ergänzenden Tier-3-Eigenmittel aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

R1120/C0110

Ergänzende Eigenmittel — Tier 3 — neuer verfügbar gemachter Betrag

Dies ist der neue Betrag der ergänzenden Tier-3-Eigenmittel, die im Berichtszeitraum verfügbar gemacht werden.

R1120/C0120

Ergänzende Eigenmittel — Tier 3 — Abzug vom verfügbaren Betrag

Dies ist der Abzug vom verfügbaren Betrag der ergänzenden Tier-3-Eigenmittel im Berichtszeitraum.

R1120/C0130

Ergänzende Eigenmittel — Tier 3 — eingefordert zu Basiseigenmitteln

Dies ist der Betrag der ergänzenden Tier-3-Eigenmittel, die zu einem Basiseigenmittelbestandteil im Berichtszeitraum eingefordert werden.

R1120/C0060

Ergänzende Eigenmittel — Tier 3 — Saldovortrag

Dies ist der Saldovortrag der ergänzenden Tier-3-Eigenmittel in den nächsten Berichtszeitraum.

R1200/C0010

Ergänzende Eigenmittel gesamt — Saldoübertrag

Dies ist der Saldoübertrag der gesamten ergänzenden Eigenmittel aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

R1200/C0110

Ergänzende Eigenmittel gesamt — neuer verfügbar gemachter Betrag

Dies ist der neue Betrag der ergänzenden Tier-2-Eigenmittel, die im Berichtszeitraum verfügbar gemacht werden.

R1200/C0120

Ergänzende Eigenmittel gesamt — Abzug vom verfügbaren Betrag

Dies ist der Abzug vom verfügbaren Betrag der gesamten ergänzenden Eigenmittel im Berichtszeitraum.

R1200/C0130

Ergänzende Eigenmittel gesamt — eingefordert zu Basiseigenmitteln

Dies ist der Betrag der gesamten ergänzenden Eigenmittel, die zu einem Basiseigenmittelbestandteil im Berichtszeitraum eingefordert werden.

R1200/C0060

Ergänzende Eigenmittel gesamt — Saldovortrag

Dies ist der Saldovortrag der gesamten ergänzenden Eigenmittel in den nächsten Berichtszeitraum.

S.23.04 — Liste der Eigenmittelbestandteile

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen, unabhängig davon, welche Methode für die Berechnung der Gruppensolvabilität verwendet wird.

 

ELEMENT

HINWEISE

C0010

Beschreibung der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit

Hier werden die nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit für eine Gruppe aufgeführt.

C0020

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Betrag (in der Berichtswährung)

Dies ist der Betrag der einzelnen nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit.

C0030

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier

Hier wird die Klasse (Tier) der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit angegeben.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Tier 1

 

2 — Tier 1 — nicht gebunden

 

3 — Tier 1 — gebunden

 

4 — Tier 2

 

5 — Tier 3

C0040

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Währungscode

Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an. Dies ist die ursprüngliche Währung.

C0050

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Emittent

Hier ist anzugeben, ob der Emittent der nachrangigen Mitgliederkonten der Gruppe im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG angehört. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Gehört zur selben Gruppe

 

2 — Gehört nicht zur selben Gruppe

C0060

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Kreditgeber (im Falle eines bestimmten)

Geben Sie den Kreditgeber der nachrangigen Mitgliederkonten an.

C0070

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unter Übergangsbestimmungen fallend?

Hier ist anzugeben, ob die nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit unter die Übergangsbestimmungen fallen.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Unter Übergangsbestimmungen fallend

 

2 — Nicht unter Übergangsbestimmungen fallend

C0080

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Gegenpartei (im Falle einer bestimmten)

Hier wird die Gegenpartei der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit angegeben.

C0090

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Emissionsdatum

Dies ist das Emissionsdatum der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.

C0100

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Fälligkeitstermin

Dies ist der Fälligkeitstermin der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.

C0110

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — erster Kündigungstermin

Dies ist der erste Kündigungstermin der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.

C0120

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — weitere Kündigungstermine

Dies sind die weiteren Kündigungstermine der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit.

C0130

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Rückzahlungsanreize

Dies sind die Rückzahlungsanreize der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit.

C0140

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Kündigungsfrist

Dies ist die Kündigungsfrist der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.

C0150

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Name der Aufsichtsbehörde, die die Genehmigung erteilt hat

Dies ist der Name der Aufsichtsbehörde, die die Genehmigung erteilt hat (mit Länderangabe in Klammern)

C0160

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Rückkauf im Lauf des Jahres

Erläuterung im Falle eines Rückkaufs im Lauf des Jahres.

C0170

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — von Unternehmen der Gruppe gehaltener Anteil (%) der Emission

Dies ist der Prozentanteil der Emission der nachrangigen Mitgliederkonten, die von Unternehmen der Gruppe im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG gehalten werden.

C0180

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Beitrag zu nachrangigen Mitgliederkonten der Gruppe

Dies ist der Beitrag der nachrangigen Mitgliederkonten zu den gesamten nachrangigen Mitgliederkonten der Gruppe

C0190

Beschreibung der Vorzugsaktien

Hier sind die einzelnen Vorzugsaktien aufzulisten.

C0200

Vorzugsaktien — Betrag

Dies ist der Betrag der Vorzugsaktien.

C0210

Vorzugsaktien — Unter Übergangsbestimmungen fallend?

Hier ist anzugeben, ob die Vorzugsaktien unter die Übergangsbestimmungen fallen.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Unter Übergangsbestimmungen fallend

 

2 — Nicht unter Übergangsbestimmungen fallend

C0220

Vorzugsaktien — Gegenpartei (im Falle einer bestimmten)

Hier ist der Inhaber der Vorzugsaktien aufzuführen, sofern diese auf einen Inhaber beschränkt sind. Bei breit emittierten Aktien sind keine Daten erforderlich.

C0230

Vorzugsaktien — Emissionsdatum

Dies ist das Emissionsdatum der Vorzugsaktien. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.

C0240

Vorzugsaktien — erster Kündigungstermin

Dies ist der erste Kündigungstermin der Vorzugsaktien. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.

C0250

Vorzugsaktien — weitere Kündigungstermine

Dies sind die weiteren Kündigungstermine der Vorzugsaktien.

C0260

Vorzugsaktien –Rückzahlungsanreize

Dies sind die Rückzahlungsanreize der Vorzugsaktien.

C0270

Beschreibung der nachrangigen Verbindlichkeiten

Hier sind die einzelnen nachrangigen Verbindlichkeiten für ein einzelnes Unternehmen aufzuführen.

C0280

Nachrangige Verbindlichkeiten — Betrag

Dies ist der Betrag der einzelnen nachrangigen Verbindlichkeiten.

C0290

Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier

Hier wird die Klasse (Tier) der nachrangigen Verbindlichkeiten angegeben.

C0300

Nachrangige Verbindlichkeiten — Währungscode

Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an.

C0310

Nachrangige Verbindlichkeiten — Emittent

Hier ist anzugeben, ob der Emittent der nachrangigen Verbindlichkeiten der Gruppe im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG angehört.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Gehört zur selben Gruppe

 

2 — Gehört nicht zur selben Gruppe

C0320

Nachrangige Verbindlichkeiten — Kreditgeber (im Falle eines bestimmten)

Hier wird der Kreditgeber der nachrangigen Verbindlichkeiten angegeben (im Falle eines bestimmten). Liegt kein bestimmter Kreditgeber vor, ist dieses Element nicht zu berichten.

C0330

Nachrangige Verbindlichkeiten — Unter Übergangsbestimmungen fallend?

Hier ist anzugeben, ob die nachrangigen Verbindlichkeiten unter die Übergangsbestimmungen fallen.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Unter Übergangsbestimmungen fallend

 

2 — Nicht unter Übergangsbestimmungen fallend

C0340

Nachrangige Verbindlichkeiten — Gegenpartei der nachrangigen Verbindlichkeiten (im Falle einer bestimmten)

Hier ist die Gegenpartei der nachrangigen Verbindlichkeiten anzugeben.

C0350

Nachrangige Verbindlichkeiten — Emissionsdatum

Dies ist das Emissionsdatum der nachrangigen Verbindlichkeiten. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.

C0360

Nachrangige Verbindlichkeiten — Fälligkeitstermin

Dies ist der Fälligkeitstermin der nachrangigen Verbindlichkeiten. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.

C0370

Nachrangige Verbindlichkeiten — erster Kündigungstermin

Dies ist der erste Kündigungstermin der nachrangigen Verbindlichkeiten. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.

C0380

Nachrangige Verbindlichkeiten — weitere Kündigungstermine

Dies sind die weiteren Kündigungstermine der nachrangigen Verbindlichkeiten.

C0390

Nachrangige Verbindlichkeiten –Rückzahlungsanreize

Dies sind Einzelheiten zu den Rückzahlungsanreizen der nachrangigen Verbindlichkeiten.

C0400

Nachrangige Verbindlichkeiten — Kündigungsfrist

Dies ist die Kündigungsfrist der nachrangigen Verbindlichkeiten. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.

C0410

Nachrangige Verbindlichkeiten — Name der Aufsichtsbehörde, die die Genehmigung für nachrangige Verbindlichkeiten erteilt hat

Dies ist der Name der Aufsichtsbehörde, die die Genehmigung erteilt hat (mit Länderangabe in Klammern).

C0420

Nachrangige Verbindlichkeiten — Rückkauf der nachrangigen Verbindlichkeiten im Lauf des Jahres

Erläuterung im Falle eines Rückkaufs im Lauf des Jahres.

C0430

Nachrangige Verbindlichkeiten — von Unternehmen der Gruppe gehaltener Anteil (%) der Emission

Dies ist der Prozentanteil der Emission, der von Unternehmen der Gruppe im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG gehalten wird.

C0440

Nachrangige Verbindlichkeiten — Beitrag zu nachrangigen Verbindlichkeiten der Gruppe

Dies ist der Beitrag der nachrangigen Verbindlichkeiten zu den gesamten nachrangigen Verbindlichkeiten der Gruppe

C0450

Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden

Dies sind die sonstigen Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde für ein einzelnes Unternehmen genehmigt wurden.

C0460

Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Betrag

Dies ist der Betrag der sonstigen Kapitalbestandteile, die von der Überwachungsbehörde genehmigt wurden.

C0470

Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Währungscode

Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an.

C0480

Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1

Dies ist der Betrag der sonstigen Kapitalbestandteile, die von der Überwachungsbehörde genehmigt wurden und die Kriterien für Tier 1 erfüllen.

C0490

Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 2

Dies ist der Betrag der sonstigen Kapitalbestandteile, die von der Überwachungsbehörde genehmigt wurden und die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

C0500

Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 3

Dies ist der Betrag der sonstigen Kapitalbestandteile, die von der Überwachungsbehörde genehmigt wurden und die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

C0510

Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Datum der Genehmigung

Dies ist das Datum der Genehmigung der sonstigen Kapitalbestandteile, die von der Überwachungsbehörde genehmigt wurden. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.

C0520

Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Name der Aufsichtsbehörde, die die Genehmigung für sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile erteilt hat

Dies ist der Name der Aufsichtsbehörde, die die Genehmigung erteilt hat (mit Länderangabe in Klammern)

C0530

Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Name des betreffenden Unternehmens

Dies ist der Name des betreffenden Unternehmens.

C0540

Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Rückkauf im Lauf des Jahres

Erläuterung im Falle eines Rückkaufs im Lauf des Jahres.

C0550

Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — von Unternehmen der Gruppe gehaltener Anteil (%) der Emission

Dies ist der Prozentanteil der Emission, der von Unternehmen der Gruppe im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG gehalten wird.

C0560

Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Beitrag zu anderen Basiseigenmitteln der Gruppe

Dies ist der Beitrag der sonstigen Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als sonstige Basiseigenmittel der Gruppe genehmigt wurden.

C0570

Im Jahresabschluss ausgewiesene Eigenmittel, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen — Beschreibung

Diese Zelle enthält eine Beschreibung der im Jahresabschluss ausgewiesenen Eigenmittelbestandteile, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen.

C0580

Im Jahresabschluss ausgewiesene Eigenmittel, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen — Gesamtbetrag

Dies ist der Gesamtbetrag der im Jahresabschluss ausgewiesenen Eigenmittelbestandteile, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen.

C0590

Ergänzende Eigenmittel — Beschreibung

Dies sind Einzelheiten zu jedem ergänzenden Eigenmittelbestandteil für ein einzelnes Unternehmen.

C0600

Ergänzende Eigenmittel — Betrag

Dies ist der Betrag für jeden ergänzenden Eigenmittelbestandteil.

C0610

Ergänzende Eigenmittel — Gegenpartei

Dies ist die Gegenpartei für jeden ergänzenden Eigenmittelbestandteil.

C0620

Ergänzende Eigenmittel — Emissionsdatum

Dies ist das Emissionsdatum für jeden ergänzenden Eigenmittelbestandteil. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.

C0630

Ergänzende Eigenmittel — Datum der Genehmigung

Dies ist das Datum der Genehmigung für jeden ergänzenden Eigenmittelbestandteil. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.

C0640

Ergänzende Eigenmittel — Name der Aufsichtsbehörde, die die Genehmigung erteilt hat

Dies ist der Name der Aufsichtsbehörde, die die Genehmigung erteilt hat (mit Länderangabe in Klammern)

C0650

Ergänzende Eigenmittel — Name des betreffenden Unternehmens

Dies ist der Name des betreffenden Unternehmens für die ergänzenden Eigenmittel.

Anpassung für Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios

C0660/R0020

Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio — Nummer

Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird vom Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.

C0670/R0020

Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio — fiktive SCR

Dies ist die fiktive SCR für jeden Sonderverband/jedes Matching-Adjustment-Portfolio.

C0680/R0020

Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio — fiktive SCR (negative Ergebnisse sind auf null zu setzen)

Dies ist die fiktive SCR. Bei einem negativen Wert ist eine Null anzugeben.

C0690/R0020

Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio — Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

Dies ist der Betrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten bei jedem Sonderverband/ Matching-Adjustment-Portfolio. Dieser Wert spiegelt etwaige Abzüge künftiger den Anteilseignern zurechenbarer Übertragungen wider.

C0700/R0020

Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio — Anteilseignern zurechenbare künftige Übertragungen

Wert künftiger den Anteilseignern zurechenbarer Übertragungen nach Artikel 80 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35

C0710/R0010

Sonderverbände/ Matching-Adjustment-Portfolios — Anpassung für gebundene Eigenmittelbestandteile in Matching-Adjustment-Portfolios und Sonderverbänden

Dies ist der gesamte Abzug für Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios.

C0710/R0020

Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios — Anpassung für gebundene Eigenmittelbestandteile in Matching-Adjustment-Portfolios und Sonderverbänden.

Dies ist der Abzug für jeden Sonderverband/jedes Matching-Adjustment-Portfolio.

Berechnung der nicht verfügbaren Eigenmittel auf Gruppenebene (die Berechnung muss pro Unternehmen erfolgen)

Nicht verfügbare Eigenmittel auf Gruppenebene — über den Beitrag der SCR auf Einzelebene zur SCR auf Gruppenebene hinaus

C0720

Verbundene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, ergänzende Unternehmen und Zweckgesellschaften, die in die Berechnung auf Gruppenebene einbezogen werden

Name des Unternehmens

C0730

Land

ISO 3166–1 Alpha–2-Code des Landes, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat.

C0740

Beitrag der SCR auf Einzelebene zur SCR auf Gruppenebene

Beitrag der SCR auf Einzelebene zur SCR auf Gruppenebene

Bei Verwendung von Methode 1 wird der Beitrag eines Tochterunternehmens der Gruppe nach folgender Formel berechnet:

Formula

Dabei gilt:

SCRi solo ist die Solo-SCR des Mutterunternehmens und jeder Versicherung, Rückversicherung, zwischengeschalteten Versicherungsholdinggesellschaft und gemischten Finanzholdinggesellschaft, auf die ein beherrschender Einfluss ausgeübt wird und die in die voll konsolidierte SCR einbezogen werden;

SCRj ist die Solo-SCR des Unternehmens j;

das Verhältnis ist die proportionale Anpassung aufgrund der Erfassung von Diversifikationseffekten im voll konsolidierten Teil (wenn die gemäß Artikel 336 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnete diversifizierte SCR (Zähler) größer ist als die Summe der SCR auf Einzelebene des beteiligten Unternehmens und jedes in die Berechnung der diversifizierten SCR (Nenner) einbezogenen verbundenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmens, wird der Wert des Verhältnisses auf 1 begrenzt).

Die Bewertung nicht verfügbarer Eigenmittel muss auch für Eigenmittel in Unternehmen, auf die ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird, nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfolgen.

Bei Methode 2 ist der Beitrag des verbundenen Unternehmens zur SCR für die Gruppe der verhältnismäßige Anteil der SCR auf Einzelebene.

C0750

Nicht verfügbare Minderheitsanteile

Nicht verfügbare Minderheitsanteile; bei Verwendung von Methode 1 sind dies die Minderheitsanteile in den anrechnungsfähigen Eigenmitteln (nach Abzug sonstiger nicht verfügbarer Eigenmittel) der (Rück-) Versicherungstochtergesellschaft, die den Beitrag der Solo-SCR zur SCR für die Gruppe überschreiten.

C0760

Nicht verfügbare Eigenmittel in Verbindung mit anderen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Eigenmittelbestandteilen

Gesamtbetrag der nicht verfügbaren Eigenmittel in Verbindung mit anderen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Eigenmittelbestandteilen

C0770

Nicht verfügbare Überschussfonds

Nicht verfügbare Überschussfonds auf Gruppenebene in EWR- und Nicht-EWR-Unternehmen (Artikel 222 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie 2009/138/EG und Artikel 330 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35).

C0780

Nicht verfügbares eingefordertes, aber nicht eingezahltes Kapital

Nicht verfügbares eingefordertes, aber noch nicht eingezahltes Kapital auf Gruppenebene in EWR- und Nicht-EWR-Unternehmen (Artikel 222 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie 2009/138/EG und Artikel 330 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35).

C0790

Nicht verfügbare ergänzende Eigenmittel

Nicht verfügbare ergänzende Eigenmittel auf Gruppenebene in EWR- und Nicht-EWR-Unternehmen (Artikel 222 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie 2009/138/EG und Artikel 330 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35).

C0800

Nicht verfügbare nachrangige Mitgliederkonten

Nicht verfügbare nachrangige Mitgliederkonten auf Gruppenebene in EWR- und Nicht-EWR-Unternehmen (Artikel 222 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie 2009/138/EG und Artikel 330 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35).

C0810

Nicht verfügbare Vorzugsaktien

Nicht verfügbare Vorzugsaktien auf Gruppenebene in EWR- und Nicht-EWR-Unternehmen (Artikel 222 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie 2009/138/EG und Artikel 330 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35).

C0820

Nicht verfügbare nachrangige Verbindlichkeiten

Nicht verfügbare nachrangige Verbindlichkeiten auf Gruppenebene in EWR- und Nicht-EWR-Unternehmen (Artikel 222 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie 2009/138/EG und Artikel 330 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35).

C0830

Betrag in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche, der nicht auf Gruppenebene verfügbar ist

Betrag in Höhe des Werts der nicht verfügbaren latenten Netto-Steueransprüche auf Gruppenebene in EWR- und Nicht-EWR-Unternehmen (Artikel 222 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie 2009/138/EG und Artikel 330 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35).

C0840

Auf Vorzugsaktien entfallendes nicht verfügbares Emissionsagio auf Gruppenebene

Auf Vorzugsaktien entfallendes nicht verfügbares Emissionsagio auf Gruppenebene.

C0850

Nicht verfügbare Eigenmittelüberdeckung — gesamt

Nicht verfügbare Eigenmittelüberdeckung auf Gruppenebene

C0860

Nicht verfügbare Minderheitsanteile

Dies ist der Gesamtbetrag der nicht verfügbaren Minderheitsanteile auf Gruppenebene.

C0870

Nicht verfügbare Eigenmittel in Verbindung mit anderen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Eigenmittelbestandteilen

Gesamtbetrag der nicht verfügbaren Eigenmittel in Verbindung mit anderen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Eigenmittelbestandteilen

C0880

Nicht verfügbare Überschussfonds

Dies ist der Gesamtbetrag der nicht verfügbaren Überschussfonds auf Gruppenebene.

C0890

Nicht verfügbares eingefordertes, aber nicht eingezahltes Kapital

Dies ist der Gesamtbetrag des nicht verfügbaren eingeforderten, aber nicht eingezahlten Kapitals.

C0900

Nicht verfügbare ergänzende Eigenmittel

Dies ist der Gesamtbetrag der nicht verfügbaren ergänzenden Eigenmittel auf Gruppenebene.

C0910

Nicht verfügbare nachrangige Mitgliederkonten

Dies ist der Gesamtbetrag der nicht verfügbaren nachrangigen Mitgliederkonten.

C0920

Nicht verfügbare Vorzugsaktien

Dies ist der Gesamtbetrag der nicht verfügbaren Vorzugsaktien auf Gruppenebene.

C0930

Nicht verfügbare nachrangige Verbindlichkeiten

Dies ist der Gesamtbetrag der nicht verfügbaren nachrangigen Verbindlichkeiten auf Gruppenebene.

C0940

Betrag in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche, der nicht auf Gruppenebene verfügbar ist

Dies ist der Gesamtbetrag in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche, der nicht auf Gruppenebene verfügbar ist.

C0950

Auf Vorzugsaktien entfallendes nicht verfügbares Emissionsagio auf Gruppenebene

Dies ist der Gesamtbetrag des auf Vorzugsaktien entfallenden nicht verfügbaren Emissionsagios auf Gruppenebene.

C0960

Nicht verfügbare Eigenmittelüberdeckung — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der nicht verfügbaren Eigenmittelüberdeckung.

Gemäß Artikel 222 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG errechnet sich der Gesamtbetrag der nicht verfügbaren Eigenmittel pro Unternehmen durch Addition der Eigenmittel gemäß Artikel 222 Absatz 2 dieser Richtlinie (d. h. Überschussfonds und gezeichnetes, aber nicht eingezahltes Kapital) und der Eigenmittel gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 (d. h. ergänzende Eigenmittel, Vorzugsaktien, nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsunternehmen auf Gegenseitigkeit, nachrangige Verbindlichkeiten und Wert der latenten Netto-Steueransprüche). Der Anteil der Eigenmittel, der den Beitrag des verbundenen Unternehmens zur SCR für die Gruppe überschreitet, kann nicht als verfügbar für die Bedeckung der SCR für die Gruppe angesehen werden.

Diese Beschränkung entfällt, wenn der Gesamtbetrag solcher Eigenmittel nicht höher als der Beitrag des verbundenen Unternehmens zur SCR für die Gruppe ist.

S.25.01 — Solvenzkapitalanforderung — für Gruppen, die die Standardformel verwenden

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Erstübermittlung und die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil.

Der Meldebogen SR.25.01 ist für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln.

Der Meldebogen SR.25.01 ist in Bezug auf Sonderverbände/MAP von Unternehmen, die eine Konsolidierung gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 vornehmen, nur auszufüllen, wenn Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) verwendet wird, entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode).

Wenn ein Unternehmen über Matching-Adjustment-Portfolios oder Sonderverbände verfügt (außer denen, die unter Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG fallen), sind bei der Berichterstattung auf der Ebene des ganzen Unternehmens die zu meldende fiktive Solvenzkapitalanforderung auf Ebene des Risikomoduls sowie die zu meldende Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern wie folgt zu berechnen:

Falls das Unternehmen die vollständige Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios auf Unternehmensebene anwendet, wird die fiktive SCR so berechnet, als ob kein Diversifikationsverlust vorhanden wäre, und die Verlustausgleichsfähigkeit wird als Summe der Verlustausgleichsfähigkeit für alle Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil berechnet.

Falls das Unternehmen zur Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios auf Unternehmensebene die Vereinfachung auf Ebene des Risikountermoduls anwendet, wird die fiktive SCR durch direkte Summierung auf Untermodulebene berechnet, und die Verlustausgleichsfähigkeit wird als Summe der Verlustausgleichsfähigkeit für alle Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil berechnet.

Falls das Unternehmen zur Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios auf Unternehmensebene die Vereinfachung auf Ebene des Risikomoduls anwendet, wird die fiktive SCR durch direkte Summierung auf Modulebene berechnet, und die Verlustausgleichsfähigkeit wird als Summe der Verlustausgleichsfähigkeit für alle Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil berechnet.

Die Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios auf Unternehmensebene ist den jeweiligen Risikomodulen (Marktrisiko, Gegenparteiausfallrisiko, lebensversicherungstechnisches Risiko, krankenversicherungstechnisches Risiko und nichtlebensversicherungstechnisches Risiko) zuzuordnen (C0050). Der den jeweiligen Risikomodulen zuzuordnende Betrag wird wie folgt berechnet:

Formula, wobei gilt

—    adjustment = nach einer der drei oben beschriebenen Methoden berechnete Anpassung

—    BSCR' = entsprechend den Angaben (C0030/R0100) in diesem Meldebogen berechnete Basissolvenzkapitalanforderung

—    nSCRint = entsprechend den Angaben (C0030/R0070) in diesem Meldebogen berechnete fiktive Solvenzkapitalanforderung für das Risiko immaterieller Vermögenswerte

Multiplikation dieses „q-Faktors“ mit der fiktiven SCR für das jeweilige Risikomodul (Marktrisiko, Gegenparteiausfallrisiko, lebensversicherungstechnisches Risiko, krankenversicherungstechnisches Risiko und nichtlebensversicherungstechnisches Risiko)

Bei der Gruppenberichterstattung sind folgende spezifische Anforderungen zu erfüllen:

a)

Die Angaben bis R0460 sind zu übermitteln, wenn die in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 1 verwendet wird, und zwar entweder ausschließlich oder in Kombination mit der in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 2.

b)

Bei einer Kombination der Methoden sind die Angaben bis R0460 nur für den Teil der Gruppe zu übermitteln, für den sie mit der in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 1 berechnet werden.

 

ELEMENT

HINWEISE

Z0010

Artikel 112

Geben Sie an, ob die Berichtszahlen gemäß Artikel 112 Absatz 7 der Solvabilität-II-Richtlinie verlangt wurden, um eine Schätzung der SCR zu übermitteln, die gemäß der Standardformel zu berechnen ist.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Übermittlung nach Artikel 112 Absatz 7

 

2 — Reguläre Übermittlung

Z0020

Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Sonderverband/MAP

 

2 — Übriger Teil

Z0030

Fonds-/Portfolionummer

Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird von dem in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.

Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte „0“ ein.

R0010–R0050/C0030

Netto-Solvenzkapitalanforderung

Höhe der Nettokapitalanforderung für jedes Risikomodul, berechnet nach der Standardformel.

Die Differenz zwischen der Netto- und Brutto-SCR spiegelt die Berücksichtigung der künftigen Überschussbeteiligungen gemäß Artikel 205 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 wider.

Dieser Betrag muss ggf. die Diversifikationseffekte im Sinne des Artikels 304 der Richtlinie 2009/138/EG vollständig berücksichtigen.

Diese Zellen enthalten keine Zuordnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAP auf der Ebene der einzelnen Unternehmen. Diese Zahlen stellen die SCR so dar, als ob kein Diversifikationsverlust vorhanden wäre.

R0010–R0050/C0040

Brutto-Solvenzkapitalanforderung

Höhe der Bruttokapitalanforderung für jedes Risikomodul, berechnet nach der Standardformel.

Die Differenz zwischen der Netto- und Brutto-SCR spiegelt die Berücksichtigung der künftigen Überschussbeteiligungen gemäß Artikel 205 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 wider.

Dieser Betrag muss ggf. die Diversifikationseffekte im Sinne des Artikels 304 der Richtlinie 2009/138/EG vollständig berücksichtigen.

Diese Zellen enthalten keine Zuordnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAP auf der Ebene der einzelnen Unternehmen. Diese Zahlen stellen die SCR so dar, als ob kein Diversifikationsverlust vorhanden wäre.

R0010–R0050/C0050

Zuordnung aus Anpassungen aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Adjustment-Portfolios

Teil der dem jeweiligen Risikomodul zugeordneten Anpassung entsprechend dem in den „Allgemeinen Bemerkungen“ beschriebenen Verfahren.

Dieser Betrag muss positiv sein.

R0060/C0030

Netto-Solvenzkapitalanforderung — Diversifikation

Höhe der Diversifikationseffekte zwischen der Basis-SCR von Netto-Risikomodulen aufgrund der Anwendung der Korrelationsmatrix gemäß Anhang IV der Richtlinie 2009/138/EG.

Dieser Betrag ist als negativer Wert vorzulegen.

R0060/C0040

Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Diversifizierung

Höhe der Diversifikationseffekte zwischen der Basis-SCR von Brutto-Risikomodulen aufgrund der Anwendung der Korrelationsmatrix gemäß Anhang IV der Richtlinie 2009/138/EG.

Dieser Betrag ist als negativer Wert vorzulegen.

R0070/C0030

Netto-Solvenzkapitalanforderung — Risiko immaterieller Vermögenswerte

Höhe der Eigenkapitalanforderung, nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen, für das Risiko immaterieller Vermögenswerte, berechnet nach der Standardformel.

R0070/C0040

Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Risiko immaterieller Vermögenswerte

Die künftige Überschussbeteiligung gemäß Artikel 205 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 für das Risiko immaterieller Vermögenswerte beträgt nach der Standardformel null; somit stimmt R0070/C0040 mit R0070/C0030 überein.

R0100/C0030

Netto-Solvenzkapitalanforderung — Basissolvenzkapitalanforderung

Höhe der Basiskapitalanforderungen nach der Berücksichtigung von künftigen Überschussbeteiligungen gemäß Artikel 205 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, berechnet nach der Standardformel.

Dieser Betrag muss ggf. die Diversifikationseffekte im Sinne des Artikels 304 der Richtlinie 2009/138/EG vollständig berücksichtigen.

Diese Zelle enthält keine Zuordnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAP auf der Ebene der einzelnen Unternehmen. Diese Zahlen stellen die SCR so dar, als ob kein Diversifikationsverlust vorhanden wäre.

Dieser Betrag wird berechnet als Summe der Nettokapitalanforderungen für jedes Risikomodul innerhalb der Standardformel, einschließlich der Anpassung für Diversifikationseffekte innerhalb der Standardformel.

R0100/C0040

Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Basissolvenzkapitalanforderung

Höhe der Basiskapitalanforderungen vor der Berücksichtigung von künftigen Überschussbeteiligungen gemäß Artikel 205 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, berechnet nach der Standardformel.

Dieser Betrag muss ggf. die Diversifikationseffekte im Sinne des Artikels 304 der Richtlinie 2009/138/EG vollständig berücksichtigen.

Diese Zelle enthält keine Zuordnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAP auf der Ebene der einzelnen Unternehmen. Diese Zahlen stellen die SCR so dar, als ob kein Diversifikationsverlust vorhanden wäre.

Dieser Betrag wird berechnet als Summe der Bruttokapitalanforderungen für jedes Risikomodul innerhalb der Standardformel, einschließlich der Anpassung für Diversifikationseffekte innerhalb der Standardformel.

Berechnung der Solvenzkapitalanforderung

R0120/C0100

Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAP

Anpassung zur Berichtigung von Verzerrungen bei der SCR-Berechnung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios auf Ebene des Risikomoduls.

Dieser Betrag muss positiv sein.

R0130/C0100

Operationelles Risiko

Höhe der Kapitalanforderungen für das Modul Operationelles Risiko, berechnet nach der Standardformel.

R0140/C0100

Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen

Höhe der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen, berechnet nach der Standardformel.

Dieser Betrag ist als negativer Wert vorzulegen.

Auf Ebene der Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios und auf Unternehmensebene, wenn keine Sonderverbände (außer denen, die unter Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG fallen) oder Matching-Adjustment-Portfolios vorhanden sind, handelt es sich hierbei um das Maximum zwischen null und dem Betrag, der dem Minimum zwischen dem Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge in Bezug auf künftige Überschussbeteiligungen nach Abzug der Rückversicherung und der Differenz zwischen der Brutto- und der Netto-Basissolvenzkapitalanforderung entspricht.

Sind Sonderverbände (außer denen, die unter Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG fallen) oder Matching-Adjustment-Portfolios vorhanden, ist dieser Betrag als Summe der Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen für jeden Sonderverband bzw. jedes Matching-Adjustment-Portfolio und den übrigen Teil zu berechnen, wobei die künftigen Überschussbeteiligungen (netto) als Obergrenze zu berücksichtigen sind.

R0150/C0100

Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern

Höhe der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern, berechnet nach der Standardformel.

Dieser Betrag muss negativ sein.

R0160/C0100

Kapitalanforderung für Geschäfte nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG

Höhe der Kapitalanforderung, berechnet nach den Vorschriften gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2003/41/EG, für Sonderverbände in Bezug auf das Altersversorgungsgeschäft nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG, auf die Übergangsmaßnahmen angewendet werden. Dieses Element ist nur während der Übergangszeit zu melden.

R0200/C0100

Solvenzkapitalanforderung ohne Kapitalaufschlag

Höhe der diversifizierten SCR insgesamt vor etwaigen Kapitalaufschlägen.

R0210/C0100

Kapitalaufschlag bereits festgesetzt

Höhe der Kapitalaufschläge, die zum Berichtsstichtag bereits festgesetzt worden waren. Nicht darin enthalten sind Kapitalaufschläge, die zwischen diesem Datum und der Übermittlung der Daten an die Aufsichtsbehörde festgesetzt wurden, oder Kapitalaufschläge, die nach der Datenübermittlung festgesetzt wurden.

R0220/C0100

Solvenzkapitalanforderung für Unternehmen, die die konsolidierte Methode verwenden

Betrag der Solvenzkapitalanforderung für Unternehmen, die durch Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG einbezogen werden.

Weitere Angaben zur SCR

R0400/C0100

Kapitalanforderung für das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko

Kapitalanforderung für das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko

R0410/C0100

Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen Teil

Betrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen Teil, wenn Sonderverbände in der Gruppe existieren.

R0420/C0100

Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Sonderverbände

Höhe der Summe der fiktiven SCR aller Sonderverbände, wenn Sonderverbände in der Gruppe existieren (außer denen, die sich auf das Geschäft gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG (übergangsweise) beziehen).

R0430/C0100

Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Matching-Adjustment-Portfolios

Höhe der Summe der fiktiven SCR aller Matching-Adjustment-Portfolios.

R0440/C0100

Diversifikationseffekte aufgrund der Aggregation der fiktiven Solvenzkapitalanforderung für Sonderverbände für Artikel 304

Höhe der Anpassung für Diversifikationseffekte zwischen Sonderverbänden gemäß Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG und dem übrigen Teil, sofern anwendbar.

R0450/C0100

Methode zur Berechnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAP

Methode zur Berechnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vollständige Neuberechnung

 

2 — Vereinfachung auf Ebene des Risikountermoduls

 

3 — Vereinfachung auf Ebene des Risikomoduls

 

4 — Keine Anpassung

Verfügt die Gruppe über keine Sonderverbände (oder nur über solche, die unter Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG fallen), ist Option 4 zu wählen.

R0460/C0100

Künftige Überschussbeteiligungen (netto)

Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge in Bezug auf künftige Überschussbeteiligungen nach Abzug der Rückversicherung.

R0470/C0100

Mindestbetrag der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe

Höhe des Mindestbetrags der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe gemäß Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG. Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung.

R0500/C0100

Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen)

Höhe der Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen.

Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung, wenn zu der Gruppe ein Unternehmen gehört, das versicherungsfremden Kapitalanforderungen unterliegt, z. B. eine Bank, wobei diese Kapitalanforderung gemäß den entsprechenden Vorschriften berechnet wird.

R0510/C0100

Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) — Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds und OGAW-Verwaltungsgesellschaften

Höhe der Kapitalanforderung für Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Finanzinstitute.

Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung, wenn zu der Gruppe Unternehmen gehören, bei denen es sich um Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds oder OGAW-Verwaltungsgesellschaften handelt und sie Kapitalanforderungen unterliegen, die gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften berechnet werden.

R0520/C0100

Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) — Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung

Höhe der Kapitalanforderung für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung.

Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung, wenn zu der Gruppe Unternehmen gehören, bei denen es sich um Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung handelt und sie versicherungsfremden Kapitalanforderungen unterliegen, die gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften berechnet werden.

R0530/C0100

Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) — Kapitalanforderung für nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen

Höhe der Kapitalanforderung für nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen. Diese Zahl stellt eine fiktive Solvabilitätsanforderung dar, die berechnet wird, wenn die maßgeblichen Branchenvorschriften anzuwenden wären.

Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung, wenn zu der Gruppe Unternehmen gehören, bei denen es sich um nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen handelt, die Finanzgeschäfte tätigen.

R0540/C0100

Kapitalanforderung bei Beteiligung an Unternehmen, auf die maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird

Höhe des verhältnismäßigen Anteils der Solvenzkapitalanforderungen der verbundenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsholdinggesellschaften, die keine Tochterunternehmen sind.

Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung und entspricht für Unternehmen, die keine Tochtergesellschaften sind, der in Einklang mit Solvabilität II berechneten Kapitalanforderung.

R0550/C0100

Kapitalanforderung für verbleibende Unternehmen

Dieser Wert wird gemäß Artikel 336 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet.

R0560/C0100

SCR für Unternehmen, die durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden

Betrag der Solvenzkapitalanforderung für Unternehmen, die bei Verwendung einer Kombination der Methoden durch Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG einbezogen werden.

R0570/C0100

Solvenzkapitalanforderung

Gesamt-SCR für alle Unternehmen, unabhängig von der verwendeten Methode.

S.25.02 — Solvenzkapitalanforderung — für Gruppen, die die Standardformel und ein internes Partialmodell verwenden

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Erstübermittlung und die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil.

Die zu berichtenden Komponenten sind von den nationalen Aufsichtsbehörden und Gruppen einvernehmlich festzulegen.

Der Meldebogen SR.25.02 ist für jede Gruppe, die ein internes Partialmodell verwendet, für jeden Sonderverband, jedes Matching-Adjustment-Portfolio und den übrigen Teil vorzulegen. Hierzu zählen Unternehmen, die ein internes Partialmodell für einen kompletten Sonderverband und/oder ein komplettes Matching-Adjustment-Portfolio verwenden, während für die anderen Sonderverbände und/oder Matching-Adjustment-Portfolios die Standardformel verwendet wird. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln.

Der Meldebogen SR.25.02 ist in Bezug auf Sonderverbände/MAP von Unternehmen, die eine Konsolidierung gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 vornehmen, nur auszufüllen, wenn Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) verwendet wird, entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode).

Für diejenigen Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, das die Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios beinhaltet, werden, wenn das Unternehmen über Matching-Adjustment-Portfolios oder Sonderverbände verfügt (außer denen, die unter Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG fallen), bei der Berichterstattung auf der Ebene des ganzen Unternehmens die zu meldende fiktive SCR auf Ebene des Risikomoduls sowie die zu meldende Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern wie folgt berechnet:

Falls das Unternehmen die vollständige Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios auf Unternehmensebene anwendet, wird die fiktive SCR so berechnet, als ob kein Sonderverband vorhanden wäre, und die Verlustausgleichsfähigkeit wird als Summe der Verlustausgleichsfähigkeit für alle Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil berechnet.

Falls das Unternehmen zur Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios auf Unternehmensebene die Vereinfachung auf Ebene des Risikountermoduls anwendet, werden die fiktive SCR und die Verlustausgleichsfähigkeit durch direkte Summierung auf Untermodulebene berechnet.

Falls das Unternehmen zur Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios auf Unternehmensebene die Vereinfachung auf Ebene des Risikomoduls anwendet, werden die fiktive SCR und die Verlustausgleichsfähigkeit durch direkte Summierung auf Modulebene berechnet.

Die Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios auf Unternehmensebene ist den jeweiligen Risikomodulen (Marktrisiko, Gegenparteiausfallrisiko, lebensversicherungstechnisches Risiko, krankenversicherungstechnisches Risiko und nichtlebensversicherungstechnisches Risiko) zuzuordnen (C0060), wenn die Berechnung nach der Standardformel erfolgt. Der den jeweiligen Risikomodulen zuzuordnende Betrag wird wie folgt berechnet:

Formula, wobei gilt

—    adjustment = nach einer der drei oben beschriebenen Methoden berechnete Anpassung

—    BSCR′ = entsprechend den Angaben in diesem Meldebogen berechnete Basissolvenzkapitalanforderung

—    nSCRint = entsprechend den Angaben in diesem Meldebogen berechnete fiktive Solvenzkapitalanforderung für das Risiko immaterieller Vermögenswerte

Multiplikation dieses „q-Faktors“ mit der fiktiven SCR für das jeweilige Risikomodul (Marktrisiko, Gegenparteiausfallrisiko, lebensversicherungstechnisches Risiko, krankenversicherungstechnisches Risiko und nichtlebensversicherungstechnisches Risiko)

Bei der Gruppenberichterstattung sind folgende spezifische Anforderungen zu erfüllen:

c)

Die Angaben bis R0470 sind zu übermitteln, wenn die in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 1 verwendet wird, und zwar entweder ausschließlich oder in Kombination mit der in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 2.

d)

Bei einer Kombination der Methoden sind die Angaben bis R0470 nur für den Teil der Gruppe zu übermitteln, für den sie mit der in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 1 berechnet werden.

 

ELEMENT

HINWEISE

Z0020

Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Sonderverband/MAP

 

2 — Übriger Teil

Z0030

Fonds-/Portfolionummer

Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird von dem in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.

Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte „0“ ein.

C0010

Eindeutige Komponentennummer

Eindeutige, mit der nationalen Aufsichtsbehörde abgestimmte Nummer jeder Komponente zur eindeutigen Kennzeichnung der Komponenten des Modells. Diese Nummer ist stets mit der im jeweiligen Element enthaltenen Komponentenbeschreibung zu verwenden. Wenn das interne Partialmodell die gleiche Aufteilung nach Risikomodul wie bei der Standardformel gestattet, sind folgende Nummern für die Komponenten zu verwenden:

1 — Marktrisiko

2 — Gegenparteiausfallrisiko

3 — lebensversicherungstechnisches Risiko

4 — krankenversicherungstechnisches Risiko

5 — nichtlebensversicherungstechnisches Risiko

6 — Risiko immaterieller Vermögenswerte

7 — operationelles Risiko

8 — Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen (negativer Betrag)

9 — Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern (negativer Betrag)

Können die Risikomodule der Standardformel nicht vorgelegt werden, weist die Gruppe jeder unterschiedlichen Komponente eine Nummer von 1 bis 7 zu.

Diese Nummer ist stets mit der im jeweiligen Element C0020 enthaltenen Komponentenbeschreibung zu verwenden. Die Nummern der Komponenten sind im Zeitverlauf unverändert beizubehalten.

C0020

Komponentenbeschreibung

Freitextangabe aller Komponenten, die die Gruppe ausweisen kann. Diese Komponenten sollten nach Möglichkeit mit den Risikomodulen der Standardformel gemäß dem internen Partialmodell übereinstimmen. Jede Komponente ist mit einem gesonderten Eintrag anzugeben. Die Gruppen müssen die Komponenten in den verschiedenen Berichtszeiträumen einheitlich angeben und melden, sofern keine Änderung am internen Modell vorgenommen wurde, die sich auf die Kategorien auswirkt.

Die nicht in den Komponenten eingebettete Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und/oder der latenten Steuern ist als gesonderte Komponente anzugeben.

C0030

Berechnung der Solvenzkapitalanforderung

Höhe der Kapitalanforderung für jede Komponente unabhängig von der Berechnungsmethode (Standardformel oder internes Partialmodell) nach den Anpassungen für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und/oder latenten Steuern, wenn diese in der Komponentenberechnung enthalten sind.

Für die Komponenten Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und/oder der latenten Steuern (wenn diese als gesonderte Komponente angegeben wird) ist dies die Höhe der Verlustausgleichsfähigkeit (diese Beträge sind als negative Werte vorzulegen).

Für Komponenten, die nach der Standardformel berechnet werden, stellt diese Zelle die fiktive Brutto-SCR dar. Für Komponenten, die nach dem internen Partialmodell berechnet werden, ist dies der Wert unter Berücksichtigung der künftigen Maßnahmen des Managements, die in der Berechnung enthalten sind, nicht jedoch solcher Maßnahmen, die als gesonderte Komponente modelliert sind.

Dieser Betrag muss ggf. die Diversifikationseffekte im Sinne des Artikels 304 der Richtlinie 2009/138/EG vollständig berücksichtigen.

Diese Zelle enthält keine Zuordnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios auf der Ebene der einzelnen Unternehmen, sofern anwendbar.

C0050

Zuordnung aus Anpassungen aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Adjustment-Portfolios

Sofern anwendbar, Teil der dem jeweiligen Risikomodul zugeordneten Anpassung entsprechend dem in den „Allgemeinen Bemerkungen“ beschriebenen Verfahren.

Dieser Betrag muss positiv sein.

C0060

Berücksichtigung der künftigen Maßnahmen des Managements bezüglich versicherungstechnischer Rückstellungen und/oder latenter Steuern

Zur Angabe, ob in der Berechnung die künftigen Maßnahmen des Managements bezüglich der Verlustausgleichsfähigkeit von versicherungstechnischen Rückstellungen und/oder latenten Steuern berücksichtigt sind, ist aus der folgenden erschöpfenden Liste eine Option auszuwählen:

 

1 — Künftige Maßnahmen des Managements bezüglich der Verlustausgleichsfähigkeit versicherungstechnischer Rückstellungen in der Komponente berücksichtigt

 

2 — Künftige Maßnahmen des Managements bezüglich der Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern in der Komponente berücksichtigt

 

3 — Künftige Maßnahmen des Managements bezüglich der Verlustausgleichsfähigkeit versicherungstechnischer Rückstellungen und latenter Steuern in der Komponente berücksichtigt

 

4 — Keine künftigen Maßnahmen des Managements berücksichtigt.

C0070

Modellierter Betrag

Diese Zelle enthält für jede Komponente den nach dem internen Partialmodell berechneten Betrag. Daher muss der nach der Standardformel berechnete Betrag der Differenz zwischen den Beträgen entsprechen, die in C0040 und C0060 ausgewiesen sind.

R0110/C0100

Undiversifizierte Komponenten gesamt

Summe aller Komponenten.

R0060/C0100

Diversifikation

Gesamthöhe der Diversifikation bei den in C0030 ausgewiesenen Komponenten.

Dieser Betrag enthält keine Diversifikationseffekte innerhalb der einzelnen Komponenten, die in den in C0030 anzugebenden Werten einzubetten sind.

Dieser Betrag ist als negativer Wert vorzulegen.

R0120/C0100

Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAP

Sofern anwendbar, Anpassung zur Berichtigung von Verzerrungen bei der SCR-Berechnung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios auf Ebene des Risikomoduls.

R0160/C0100

Kapitalanforderung für Geschäfte nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG

Höhe der Kapitalanforderung, berechnet nach den Vorschriften gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2003/41/EG, für Sonderverbände in Bezug auf das Altersversorgungsgeschäft nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG, auf die Übergangsmaßnahmen angewendet werden. Dieses Element ist nur während der Übergangszeit zu melden.

R0200/C00100

Solvenzkapitalanforderung ohne Kapitalaufschlag

Höhe der diversifizierten SCR insgesamt vor etwaigen Kapitalaufschlägen.

R0210/C0100

Kapitalaufschlag bereits festgesetzt

Höhe der Kapitalaufschläge, die zum Berichtsstichtag bereits festgesetzt worden waren. Nicht darin enthalten sind Kapitalaufschläge, die zwischen diesem Datum und der Übermittlung der Daten an die Aufsichtsbehörde festgesetzt wurden, oder Kapitalaufschläge, die nach der Datenübermittlung festgesetzt wurden.

R0220/C0100

Solvenzkapitalanforderung für Unternehmen, die die konsolidierte Methode verwenden

Betrag der Solvenzkapitalanforderung für Unternehmen, die durch Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG einbezogen werden.

R0220/C0100

Solvenzkapitalanforderung

Kapitalanforderung insgesamt, einschließlich Kapitalaufschläge.

Weitere Angaben zur SCR

R0300/C0100

Höhe/Schätzung der gesamten Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen

Höhe/Schätzung der Gesamtanpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen, einschließlich des in den Komponenten eingebetteten Teils und des als Einzelkomponente ausgewiesenen Teils.

Dieser Betrag muss positiv sein.

R0310/C0100

Höhe/Schätzung der gesamten Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern

Höhe/Schätzung der Gesamtanpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern, einschließlich des in den Komponenten eingebetteten Teils und des als Einzelkomponente ausgewiesenen Teils.

R0400/C0100

Kapitalanforderung für das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko

Kapitalanforderung für das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko

R0410/C0100

Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen Teil

Betrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen Teil, wenn Sonderverbände in der Gruppe existieren.

R0420/C0100

Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Sonderverbände

Höhe der Summe der fiktiven SCR aller Sonderverbände, wenn Sonderverbände in der Gruppe existieren (außer denen, die sich auf das Geschäft gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG (übergangsweise) beziehen).

R0430/C0100

Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Matching-Adjustment-Portfolios

Höhe der Summe der fiktiven SCR aller Matching-Adjustment-Portfolios.

Eine Angabe dieses Elements ist nicht erforderlich, wenn die SCR-Berechnung auf der Ebene von Sonderverbänden oder Matching-Adjustment-Portfolios vorgelegt wird.

R0440/C0100

Diversifikationseffekte aufgrund der Aggregation der fiktiven Solvenzkapitalanforderung für Sonderverbände für Artikel 304

Höhe der Anpassung für Diversifikationseffekte zwischen Sonderverbänden gemäß Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG und dem übrigen Teil, sofern anwendbar.

Dieser Betrag entspricht der Differenz zwischen der Summe der fiktiven SCR für jeden Sonderverband/jedes Matching-Adjustment-Portfolio/jeden übrigen Teil und der unter R0200/C0100 berichteten SCR.

R0450/C0100

Methode zur Berechnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände

Methode zur Berechnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

 

1 — Vollständige Neuberechnung

 

2 — Vereinfachung auf Ebene des Risikountermoduls

 

3 — Vereinfachung auf Ebene des Risikomoduls

 

4 — Keine Anpassung

Verfügt die Gruppe über keine Sonderverbände (oder nur über solche, die unter Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG fallen), ist Option 4 zu wählen.

R0460/C0100

Künftige Überschussbeteiligungen (netto)

Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge in Bezug auf künftige Überschussbeteiligungen nach Abzug der Rückversicherung.

R0470/C0100

Mindestbetrag der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe

Höhe des Mindestbetrags der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe gemäß Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG. Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung.

R0500/C0100

Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen)

Höhe der Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen.

Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung, wenn zu der Gruppe ein Unternehmen gehört, das versicherungsfremden Kapitalanforderungen unterliegt, z. B. eine Bank, wobei diese Kapitalanforderung gemäß den entsprechenden Vorschriften berechnet wird.

R0510/C0100

Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) — Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds und OGAW-Verwaltungsgesellschaften

Höhe der Kapitalanforderung für Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Finanzinstitute.

Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung, wenn zu der Gruppe Unternehmen gehören, bei denen es sich um Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds oder OGAW-Verwaltungsgesellschaften handelt und sie Kapitalanforderungen unterliegen, die gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften berechnet werden.

R0520/C0100

Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) — Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung

Höhe der Kapitalanforderung für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung.

Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung, wenn zu der Gruppe Unternehmen gehören, bei denen es sich um Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung handelt und sie versicherungsfremden Kapitalanforderungen unterliegen, die gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften berechnet werden.

R0530/C0100

Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) — Kapitalanforderung für nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen

Höhe der Kapitalanforderung für nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen. Diese Zahl stellt eine fiktive Solvabilitätsanforderung dar, die berechnet wird, wenn die maßgeblichen Branchenvorschriften anzuwenden wären.

Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung, wenn zu der Gruppe Unternehmen gehören, bei denen es sich um nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen handelt, die Finanzgeschäfte tätigen.

R0540/C0100

Kapitalanforderung bei Beteiligung an Unternehmen, auf die maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird

Höhe des verhältnismäßigen Anteils der Solvenzkapitalanforderungen der verbundenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsholdinggesellschaften, die keine Tochterunternehmen sind.

Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung und entspricht für Unternehmen, die keine Tochtergesellschaften sind, der in Einklang mit Solvabilität II berechneten Kapitalanforderung.

R0550/C0100

Kapitalanforderung für verbleibende Unternehmen

Dieser Wert wird gemäß Artikel 336 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet.

R0560/C0100

SCR für Unternehmen, die durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden

Betrag der Solvenzkapitalanforderung für Unternehmen, die bei Verwendung einer Kombination der Methoden durch Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG einbezogen werden.

R0570/C0100

Solvenzkapitalanforderung

Gesamt-SCR für alle Unternehmen, unabhängig von der verwendeten Methode.

S.25.03 — Solvenzkapitalanforderung — für Gruppen, die ein internes Vollmodell verwenden

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Erstübermittlung und die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil.

Die zu berichtenden Komponenten sind von den nationalen Aufsichtsbehörden und Gruppen einvernehmlich festzulegen.

Der Meldebogen SR.25.03 ist für jede Gruppe, die ein internes Vollmodell verwendet, für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln.

Der Meldebogen SR.25.03 ist in Bezug auf Sonderverbände/MAP von Unternehmen, die eine Konsolidierung gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 vornehmen, nur auszufüllen, wenn Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) verwendet wird, entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode).

Bei der Gruppenberichterstattung sind folgende spezifische Anforderungen zu erfüllen:

e)

Die Angaben bis R0470 sind zu übermitteln, wenn die in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 1 verwendet wird, und zwar entweder ausschließlich oder in Kombination mit der in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 2.

f)

Bei einer Kombination der Methoden sind die Angaben bis R0470 nur für den Teil der Gruppe zu übermitteln, für den sie mit der in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 1 berechnet werden.

 

ELEMENT

HINWEISE

Z0020

Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Sonderverband/MAP

 

2 — Übriger Teil

Z0030

Fonds-/Portfolionummer

Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird von der Gruppe vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.

Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte „0“ ein.

C0010

Eindeutige Komponentennummer

Eindeutige, mit der nationalen Aufsichtsbehörde abgestimmte Nummer für jede Komponente des internen Vollmodells zur eindeutigen Kennzeichnung der Komponenten des Modells. Diese Nummer ist stets mit der im jeweiligen Element C0020 enthaltenen Komponentenbeschreibung zu verwenden.

Die Nummern der Komponenten sind im Zeitverlauf unverändert beizubehalten.

C0020

Komponentenbeschreibung

Freitextangabe aller Komponenten, die das Unternehmen innerhalb des internen Vollmodells ausweisen kann. Diese Komponenten stimmen unter Umständen nicht genau mit den für die Standardformel festgelegten Risiken überein. Jede Komponente ist mit einem gesonderten Eintrag anzugeben. Die Gruppen müssen die Komponenten in den verschiedenen Berichtszeiträumen einheitlich angeben und melden, sofern keine Änderung am internen Modell vorgenommen wurde, die sich auf die Kategorien auswirkt.

Die modellierte, aber nicht in den Komponenten berücksichtigte Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und/oder der latenten Steuern ist als gesonderte Komponente anzugeben.

C0030

Berechnung der Solvenzkapitalanforderung

Höhe der Nettokapitalanforderung für jede Komponente, nach Anpassungen für künftige Maßnahmen des Managements bezüglich versicherungstechnischer Rückstellungen und/oder ggf. latenter Steuern, berechnet nach dem internen Vollmodell auf undiversifizierter Basis, soweit diese Anpassungen innerhalb der Komponenten modelliert sind.

Die modellierte, aber nicht in den Komponenten berücksichtigte Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und/oder latenten Steuern ist als negativer Wert anzugeben.

C0060

Berücksichtigung der künftigen Maßnahmen des Managements bezüglich versicherungstechnischer Rückstellungen und/oder latenter Steuern

Zur Angabe, ob in der Berechnung die künftigen Maßnahmen des Managements bezüglich der Verlustausgleichsfähigkeit von versicherungstechnischen Rückstellungen und/oder latenten Steuern berücksichtigt sind, ist aus der folgenden erschöpfenden Liste eine Option auszuwählen:

 

1 — Künftige Maßnahmen des Managements bezüglich der Verlustausgleichsfähigkeit versicherungstechnischer Rückstellungen in der Komponente berücksichtigt

 

2 — Künftige Maßnahmen des Managements bezüglich der Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern in der Komponente berücksichtigt

 

3 — Künftige Maßnahmen des Managements bezüglich der Verlustausgleichsfähigkeit versicherungstechnischer Rückstellungen und latenter Steuern in der Komponente berücksichtigt

 

4 — Keine künftigen Maßnahmen des Managements berücksichtigt.

R0110/C0100

Undiversifizierte Komponenten gesamt

Summe aller Komponenten.

R0060/C0100

Diversifikation

Die Gesamthöhe der Diversifikation bei den in C0030 ausgewiesenen Komponenten, berechnet nach dem internen Vollmodell.

Dieser Betrag enthält keine Diversifikationseffekte innerhalb der einzelnen Komponenten, die in den in C0030 anzugebenden Werten einzubetten sind.

Dieser Betrag muss negativ sein.

R0160/C0100

Kapitalanforderung für Geschäfte nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG

Höhe der Kapitalanforderung, berechnet nach den Vorschriften gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2003/41/EG, für Sonderverbände in Bezug auf das Altersversorgungsgeschäft nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG, auf die Übergangsmaßnahmen angewendet werden. Dieses Element ist nur während der Übergangszeit zu melden.

R0200/C0100

Solvenzkapitalanforderung ohne Kapitalaufschlag

Höhe der diversifizierten SCR insgesamt vor etwaigen Kapitalaufschlägen.

R0210/C0100

Kapitalaufschlag bereits festgesetzt

Höhe der Kapitalaufschläge, die zum Berichtsstichtag bereits festgesetzt worden waren. Nicht darin enthalten sind Kapitalaufschläge, die zwischen diesem Datum und der Übermittlung der Daten an die Aufsichtsbehörde festgesetzt wurden, oder Kapitalaufschläge, die nach der Datenübermittlung festgesetzt wurden.

R0220/C0100

Solvenzkapitalanforderung

Höhe der SCR insgesamt, berechnet nach dem internen Vollmodell

Weitere Angaben zur SCR

R0300/C0100

Höhe/Schätzung der gesamten Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen

Höhe/Schätzung der Gesamtanpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen, einschließlich des in jeder Komponente eingebetteten Teils und des als Einzelkomponente ausgewiesenen Teils.

R0310/C0100

Höhe/Schätzung der gesamten Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern

Höhe/Schätzung der Gesamtanpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern, einschließlich des in jeder Komponente eingebetteten Teils und des als Einzelkomponente ausgewiesenen Teils.

R0410/C0100

Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen Teil

Betrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen Teil, wenn Sonderverbände in der Gruppe existieren.

R0420/C0100

Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Sonderverbände

Höhe der Summe der fiktiven SCR aller Sonderverbände, wenn Sonderverbände in der Gruppe existieren (außer denen, die sich auf das Geschäft gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG (übergangsweise) beziehen).

R0430/C0100

Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Matching-Adjustment-Portfolios

Höhe der Summe der fiktiven SCR aller Matching-Adjustment-Portfolios.

R0440/C0100

Diversifikationseffekte aufgrund der Aggregation der fiktiven Solvenzkapitalanforderung für Sonderverbände für Artikel 304

Höhe der Anpassung für Diversifikationseffekte zwischen Sonderverbänden gemäß Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG und dem übrigen Teil, sofern anwendbar.

R0460/C0100

Künftige Überschussbeteiligungen (netto)

Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge in Bezug auf künftige Überschussbeteiligungen nach Abzug der Rückversicherung.

R0470/C0100

Mindestbetrag der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe

Höhe des Mindestbetrags der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe gemäß Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG. Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung.

R0500/C0100

Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen)

Höhe der Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen.

Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung, wenn zu der Gruppe ein Unternehmen gehört, das versicherungsfremden Kapitalanforderungen unterliegt, z. B. eine Bank, wobei diese Kapitalanforderung gemäß den entsprechenden Vorschriften berechnet wird.

R0510/C0100

Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) — Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds und OGAW-Verwaltungsgesellschaften

Höhe der Kapitalanforderung für Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Finanzinstitute.

Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung, wenn zu der Gruppe Unternehmen gehören, bei denen es sich um Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds oder OGAW-Verwaltungsgesellschaften handelt und sie Kapitalanforderungen unterliegen, die gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften berechnet werden.

R0520/C0100

Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) — Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung

Höhe der Kapitalanforderung für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung.

Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung, wenn zu der Gruppe Unternehmen gehören, bei denen es sich um Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung handelt und sie versicherungsfremden Kapitalanforderungen unterliegen, die gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften berechnet werden.

R0530/C0100

Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) — Kapitalanforderung für nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen

Höhe der Kapitalanforderung für nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen. Diese Zahl stellt eine fiktive Solvabilitätsanforderung dar, die berechnet wird, wenn die maßgeblichen Branchenvorschriften anzuwenden wären.

Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung, wenn zu der Gruppe Unternehmen gehören, bei denen es sich um nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen handelt, die Finanzgeschäfte tätigen.

R0540/C0100

Kapitalanforderung bei Beteiligung an Unternehmen, auf die maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird

Höhe des verhältnismäßigen Anteils der Solvenzkapitalanforderungen der verbundenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsholdinggesellschaften, die keine Tochterunternehmen sind.

Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung und entspricht für Unternehmen, die keine Tochtergesellschaften sind, der in Einklang mit Solvabilität II berechneten Kapitalanforderung.

R0550/C0100

Kapitalanforderung für verbleibende Unternehmen

Dieser Wert wird gemäß Artikel 336 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet.

S.26.01 — Solvenzkapitalanforderung — Marktrisiko

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil.

Der Meldebogen SR.26.01 ist für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln.

Der Meldebogen SR.26.01 ist in Bezug auf Sonderverbände/MAP von Unternehmen, die eine Konsolidierung gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 vornehmen, nur auszufüllen, wenn Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) verwendet wird, entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode).

Als Werte vor und nach dem Schock ist die Höhe der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten einzutragen, die gegenüber dem betreffenden Schock anfällig sind. Für Verbindlichkeiten ist die Bewertung auf der untersten Ebene durchzuführen, die für den Vertrag oder die homogene Risikogruppe verfügbar ist. Bei einem Vertrag oder einer homogenen Risikogruppe, der/die gegenüber einem Schock anfällig ist, bedeutet dies, dass die mit diesem Vertrag oder dieser homogenen Risikogruppe in Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten als gegenüber dem betreffenden Schock anfälliger Wert angegeben werden müssen.

Bei der Gruppenberichterstattung sind folgende spezifische Anforderungen zu erfüllen:

a)

Diese Angaben sind zu übermitteln, wenn die in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 1 verwendet wird, und zwar entweder ausschließlich oder in Kombination mit der in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 2.

b)

Wenn die Methoden kombiniert werden, sind diese Angaben nur für den Teil der Gruppe zu übermitteln, für den sie mit der in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 1 berechnet werden.

c)

Für Gruppen, bei denen ausschließlich die in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 2 verwendet wird, sind diese Angaben nicht zu übermitteln.

 

ELEMENT

HINWEISE

Z0010

Artikel 112

Geben Sie an, ob die Berichtszahlen gemäß Artikel 112 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG verlangt wurden, um eine Schätzung der SCR zu übermitteln, die gemäß der Standardformel zu berechnen ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Übermittlung nach Artikel 112 Absatz 7

 

2 — Reguläre Übermittlung

Z0020

Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Sonderverband/MAP

 

2 — Übriger Teil

Z0030

Fonds-/Portfolionummer

Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird von dem in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.

Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte „0“ ein.

R0010/C0010

Vereinfachungen — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen

Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen bei der Berechnung des Spread-Risikos in Bezug auf Anleihen und Darlehen Vereinfachungen angewendet hat. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vereinfachungen angewendet

 

2 — Keine Vereinfachungen angewendet

Wenn R0010/C0010 = 1, sind für R0410 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

R0020/C0010

Vereinfachungen für firmeneigene Unternehmen — Zinsrisiko

Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes firmeneigenes Unternehmen bei der Berechnung des Zinsrisikos Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

 

1 — Vereinfachungen angewendet

 

2 — Keine Vereinfachungen angewendet

Wenn R0020/C0010 = 1, sind für R0100–R0120 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

R0030/C0010

Vereinfachungen für firmeneigene Unternehmen — Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen

Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen bei der Berechnung des Spread-Risikos in Bezug auf Anleihen und Darlehen Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

 

1 — Vereinfachungen angewendet

 

2 — Keine Vereinfachungen angewendet

R0040/C0010

Vereinfachungen für firmeneigene Unternehmen — Marktrisikokonzentration

Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes firmeneigenes Unternehmen bei der Berechnung der Marktrisikokonzentration Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

 

1 — Vereinfachungen angewendet

 

2 — Keine Vereinfachungen angewendet

Zinsrisiko

R0100/C0060

Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Zinsrisiko

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Zinsrisiko, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0020/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Zinsrisiko an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen für in die Gruppenaufsicht einbezogene firmeneigene Unternehmen ermittelt wurde.

R0100/C0080

Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Zinsrisiko

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Zinsrisiko, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0020/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Zinsrisiko an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen für in die Gruppenaufsicht einbezogene firmeneigene Unternehmen ermittelt wurde.

R0110–R0120/C0020

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Zinsrisiko — Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschock

Dies ist der Gesamtwert der gegenüber dem Risiko eines Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschocks anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0110–R0120/C0030

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Zinsrisiko — Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschock

Dies ist der Gesamtwert der gegenüber dem Risiko eines Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschocks anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen („vtR“) ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0110–R0120/C0040

Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Zinsrisiko — Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschock

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschocks anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0110–R0120/C0050

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Zinsrisiko — Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschock

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschocks anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0110–R0120/C0060

Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Zinsrisiko — Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschock

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsrisiko, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0020/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsrisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0110–R0120/C0070

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Zinsrisiko — Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschock

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschocks anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0110–R0120/C0080

Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Zinsrisiko — Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschock

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsrisiko, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0020/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsrisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

Aktienrisiko

R0200/C0060

Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Aktienrisiko, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

R0200/C0080

Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Aktienrisiko, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

R0210/C0020

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — Typ-1-Aktien

Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-1-Aktien anfällig sind.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0210/C0030

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Aktienrisiko — Typ-1-Aktien

Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-1-Aktien anfällig sind.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0210/C0040

Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — Typ-1-Aktien

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-1-Aktien anfällig sind, nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0210/C0050

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — Typ-1-Aktien

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-1-Aktien anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0210/C0060

Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — Typ-1-Aktien

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Aktienrisiko (für Typ-1-Aktien) nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

R0210/C0070

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — Typ-1-Aktien

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-1-Aktien anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0210/C0080

Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — Typ-1-Aktien

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Aktienrisiko für Typ-1-Aktien, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

R0220–R0240/C0020

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — Typ-1-Aktien

Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko (für jede Art von Typ-1-Aktien) anfällig sind.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0220–R0240/C0040

Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — Typ-1-Aktien

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko (für jede Art von Typ-1-Aktien) anfällig sind, nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0250/C0020

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — Typ-2-Aktien

Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-2-Aktien anfällig sind.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0250/C0030

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Aktienrisiko — Typ-2-Aktien

Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-2-Aktien anfällig sind.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0250/C0040

Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — Typ-2-Aktien

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-2-Aktien anfällig sind, nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0250/C0050

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — Typ-2-Aktien

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-2-Aktien anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0250/C0060

Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — Typ-2-Aktien

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Aktienrisiko (für Typ-2-Aktien) nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

R0250/C0070

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — Typ-2-Aktien

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-2-Aktien anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0250/C0080

Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — Typ-2-Aktien

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Aktienrisiko für Typ-2-Aktien, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

R0260–R0280/C0020

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — Typ-2-Aktien

Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko (für jede Art von Typ-2-Aktien) anfällig sind.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0260–R0280/C0040

Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — Typ-2-Aktien

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko (für jede Art von Typ-2-Aktien) anfällig sind, nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

Immobilienrisiko

R0300/C0020

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Immobilienrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Immobilienrisiko anfälligen Vermögenswerte.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0300/C0030

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Immobilienrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Immobilienrisiko anfälligen Verbindlichkeiten.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0300/C0040

Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Immobilienrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Immobilienrisiko anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Immobilienschocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0300/C0050

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Immobilienrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Immobilienrisiko anfälligen Verbindlichkeiten nach Eintritt des Immobilienschocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0300/C0060

Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Immobilienrisiko

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Immobilienrisiko, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

R0300/C0070

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Immobilienrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Immobilienrisiko anfälligen Verbindlichkeiten nach Eintritt des Immobilienschocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0300/C0080

Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Immobilienrisiko

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Immobilienrisiko, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Spread-Risiko

R0400/C0060

Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

R0400/C0080

Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

R0410/C0020

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen anfälligen Vermögenswerte.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0410/C0030

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen anfälligen Verbindlichkeiten.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0410/C0040

Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0410/C0050

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen anfälligen Verbindlichkeiten nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0410/C0060

Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0010/C0010 = 1, gibt dieses Element die Netto-Solvenzkapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0410/C0070

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen anfälligen Verbindlichkeiten nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0410/C0080

Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0010/C0010 = 1, gibt dieses Element die Brutto-Solvenzkapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0420/C0060

Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Kreditderivate

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Kreditderivaten, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

R0420/C0080

Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Kreditderivate

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Kreditderivaten, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

R0430–R0440/C0020

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Kreditderivate — Rückgangs-/Anstiegsschock bei Kreditderivaten

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Rückgangs-/Anstiegsschock beim Spread-Risiko von Kreditderivaten anfällig sind.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0430–R0440/C0030

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Kreditderivate — Rückgangs-/Anstiegsschock bei Kreditderivaten

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Rückgangs-/Anstiegsschock beim Spread-Risiko von Kreditderivaten anfällig sind.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0430–R0440/C0040

Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Kreditderivate — Rückgangs-/Anstiegsschock bei Kreditderivaten

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Rückgangs-/Anstiegsschock beim Spread-Risiko von Kreditderivaten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0430–R0440/C0050

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Kreditderivate — Rückgangs-/Anstiegsschock bei Kreditderivaten

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Rückgangs-/Anstiegsschock beim Spread-Risiko von Kreditderivaten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0430–R0440/C0060

Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Kreditderivate — Rückgangs-/Anstiegsschock bei Kreditderivaten

Dies ist die Nettokapitalanforderung für den Rückgangs-/Anstiegsschock beim Spread-Risiko von Kreditderivaten, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

R0430–R0440/C0070

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Kreditderivate — Rückgangs-/Anstiegsschock bei Kreditderivaten

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Rückgangs-/Anstiegsschock beim Spread-Risiko von Kreditderivaten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0430–R0440/C0080

Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Kreditderivate — Rückgangs-/Anstiegsschock bei Kreditderivaten

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für den Rückgangs-/Anstiegsschock beim Spread-Risiko von Kreditderivaten, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

R0450/C0020

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei Verbriefungspositionen anfälligen Vermögenswerte.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0450/C0030

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei Verbriefungspositionen anfälligen Verbindlichkeiten.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0450/C0040

Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei Verbriefungspositionen anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0450/C0050

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0450/C0060

Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei Verbriefungspositionen, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

R0450/C0070

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0450/C0080

Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei Verbriefungspositionen, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

R0460/C0020

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Typ-1-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei Typ-1-Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0460/C0030

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Typ-1-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei Typ-1-Verbriefungen anfälligen Verbindlichkeiten.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0460/C0040

Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Typ-1-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei Typ-1-Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0460/C0050

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Typ-1-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei Typ-1-Verbriefungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0460/C0060

Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Typ-1-Verbriefungen

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei Typ-1-Verbriefungen, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

R0460/C0070

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Typ-1-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei Typ-1-Verbriefungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0460/C0080

Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei Typ-1-Verbriefungen, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

R0470/C0020

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Typ-2-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei Typ-2-Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0470/C0030

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Typ-2-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei Typ-2-Verbriefungen anfälligen Verbindlichkeiten.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0470/C0040

Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Typ-2-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei Typ-2-Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0470/C0050

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Typ-2-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei Typ-2-Verbriefungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0470/C0060

Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Typ-2-Verbriefungen

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei Typ-2-Verbriefungen, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

R0470/C0070

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Typ-2-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei Typ-2-Verbriefungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0470/C0080

Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Typ-2-Verbriefungen

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei Typ-2-Verbriefungen, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

R0480/C0020

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Wiederverbriefungen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei Wiederverbriefungen anfälligen Vermögenswerte.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0480/C0030

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Wiederverbriefungen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei Wiederverbriefungen anfälligen Verbindlichkeiten.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0480/C0040

Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Wiederverbriefungen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei Wiederverbriefungen anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0480/C0050

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Wiederverbriefungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei Wiederverbriefungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0480/C0060

Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Wiederverbriefungen

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei Wiederverbriefungen, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

R0480/C0070

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Wiederverbriefungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei Wiederverbriefungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0480/C0080

Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Wiederverbriefungen

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei Wiederverbriefungen, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Konzentrationsrisiko

R0500/C0020

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Marktrisikokonzentrationen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber Marktrisikokonzentrationen anfälligen Vermögenswerte.

Bei in die Gruppenaufsicht einbezogenen firmeneigenen Unternehmen: Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element den absoluten Wert der gegenüber Marktrisikokonzentrationen anfälligen Vermögenswerte an, nach Berücksichtigung der für firmeneigene Unternehmen zulässigen Vereinfachungen.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0500/C0060

Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Marktrisikokonzentrationen

Dies ist die Nettokapitalanforderung für Marktrisikokonzentrationen, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen, aggregiert für alle Risikoexponierungen gegenüber Einzeladressen.

Bei in die Gruppenaufsicht einbezogenen firmeneigenen Unternehmen: Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für die Marktrisikokonzentration an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen ermittelt wurde.

R0500/C0080

Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Marktrisikokonzentrationen

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für Marktrisikokonzentrationen, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen, aggregiert für alle Risikoexponierungen gegenüber Einzeladressen.

Währungsrisiko

R0600/C0060

Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Währungsrisiko

Dies ist die Summe für die verschiedenen Währungen der

Kapitalanforderung (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) bei einem Anstieg des Werts der Fremdwährung gegenüber der lokalen Währung,

Kapitalanforderung (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) bei einem Rückgang des Werts der Fremdwährung gegenüber der lokalen Währung.

R0600/C0080

Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Währungsrisiko

Dies ist die Summe für die verschiedenen Währungen der

Kapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) bei einem Anstieg des Werts der Fremdwährung gegenüber der lokalen Währung,

Kapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) bei einem Rückgang des Werts der Fremdwährung gegenüber der lokalen Währung.

R0610–R0620/C0020

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Währungsrisiko — Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung

Dies ist der Gesamtwert der gegenüber dem Risiko einer Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0610–R0620/C0030

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Währungsrisiko — Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung

Dies ist der Gesamtwert der gegenüber dem Risiko einer Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0610–R0620/C0040

Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Währungsrisiko — Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko einer Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0610–R0620/C0050

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Währungsrisiko — Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko einer Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0610–R0620/C0060

Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Währungsrisiko — Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Risiko einer Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. In R0610 sind nur die Währungen mit dem größten Anstiegsschock anzugeben, während in R0620 nur die Währungen mit dem größten Rückgangsschock anzugeben sind.

R0610–R0620/C0070

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Währungsrisiko — Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko einer Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0610–R0620/C0080

Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Währungsrisiko — Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Risiko einer Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. In R0610 sind nur die Währungen mit dem größten Anstiegsschock anzugeben, während in R0620 nur die Währungen mit dem größten Rückgangsschock anzugeben sind.

Diversifikation innerhalb des Marktrisikomoduls

R0700/C0060

Diversifikation innerhalb des Marktrisikomoduls — Netto-Solvenzkapitalanforderung

Dies ist der Diversifikationseffekt innerhalb des Marktrisikomoduls als Ergebnis der Aggregation der Nettokapitalanforderungen (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) der einzelnen Risikountermodule.

Die Diversifikation ist als negativer Wert anzugeben, wenn sie die Kapitalanforderung verringert.

R0700/C0080

Diversifikation innerhalb des Marktrisikomoduls — brutto

Dies ist der Diversifikationseffekt innerhalb des Marktrisikomoduls als Ergebnis der Aggregation der Bruttokapitalanforderungen (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) der einzelnen Risikountermodule.

Die Diversifikation ist als negativer Wert anzugeben, wenn sie die Kapitalanforderung verringert.

Gesamte Solvenzkapitalanforderung für das Marktrisiko

R0800/C0060

Gesamtes Marktrisiko — Netto-Solvenzkapitalanforderung

Dies ist die gesamte Nettokapitalanforderung für alle Marktrisiken (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die unter Verwendung der Standardformel berechnet wurde.

R0800/C0080

Gesamtes Marktrisiko — Brutto-Solvenzkapitalanforderung

Dies ist die gesamte Bruttokapitalanforderung für alle Marktrisiken (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die unter Verwendung der Standardformel berechnet wurde.

S.26.02 — Solvenzkapitalanforderung — Gegenparteiausfallrisiko

Allgemeine Bemerkungen

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil.

Der Meldebogen SR.26.02 ist für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln.

Der Meldebogen SR.26.02 ist in Bezug auf Sonderverbände/MAP von Unternehmen, die eine Konsolidierung gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 vornehmen, nur auszufüllen, wenn Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) verwendet wird, entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode).

Bei der Gruppenberichterstattung sind folgende spezifische Anforderungen zu erfüllen:

a)

Die Angaben sind zu übermitteln, wenn die in Artikel 230 der Solvabilität-II-Richtlinie festgelegte Methode 1 verwendet wird, und zwar entweder ausschließlich oder in Kombination mit der in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 2.

b)

Wenn die Methoden kombiniert werden, sind diese Angaben nur für den Teil der Gruppe zu übermitteln, für den sie mit der in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 1 berechnet werden.

c)

Für Gruppen, bei denen ausschließlich die in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 2 verwendet wird, sind diese Angaben nicht zu übermitteln.

 

ELEMENT

HINWEISE

Z0010

Artikel 112

Geben Sie an, ob die Berichtszahlen gemäß Artikel 112 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG verlangt wurden, um eine Schätzung der SCR zu übermitteln, die gemäß der Standardformel zu berechnen ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Übermittlung nach Artikel 112 Absatz 7

 

2 — Reguläre Übermittlung

Z0020

Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Sonderverband/MAP

 

2 — Übriger Teil

Z0030

Fonds-/Portfolionummer

Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird von dem in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.

Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte „0“ ein.

R0010/C0010

Vereinfachungen

Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen bei der Berechnung des Gegenparteiausfallrisikos Vereinfachungen angewendet hat. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vereinfachungen angewendet

 

2 — Keine Vereinfachungen angewendet

R0100/C0080

Typ-1-Exponierungen — Brutto-Solvenzkapitalanforderung

Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Gegenparteiausfallrisiko, das sich aus allen Typ-1-Exponierungen entsprechend der Definition für die Zwecke von Solvabilität II ergibt.

R0110–R0200/C0020

Bezeichnung der Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse

Geben Sie für die 10 größten Risikoexponierungen gegenüber einer Einzeladresse die jeweilige Bezeichnung an.

R0110–R0200/C0030

Code der Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse

Identifikationscode in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar.

Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten.

R0110–R0200/C0040

Art des Codes der Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse

Art des Codes, der im Element „Code der Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse“ angegeben wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — LEI

 

9 — Nicht verfügbar

R0110–R0200/C0050

Typ-1-Exponierungen — Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse x — Verlust bei Ausfall

Der Wert des Verlustes bei Ausfall für jede der 10 größten Risikoexponierungen gegenüber einer Einzeladresse.

R0110–R0200/C0060

Typ-1-Exponierungen — Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse x — Ausfallwahrscheinlichkeit

Die Ausfallwahrscheinlichkeit für jede der 10 größten Risikoexponierungen gegenüber einer Einzeladresse.

R0300/C0080

Typ-2-Exponierungen — Brutto-Solvenzkapitalanforderung

Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Gegenparteiausfallrisiko, das sich aus allen Typ-2-Exponierungen entsprechend der Definition für die Zwecke von Solvabilität II ergibt.

R0310/C0050

Typ-2-Exponierungen — Forderungen gegenüber Vermittlern, die mehr als 3 Monate überfällig sind — Verlust bei Ausfall

Dies ist der Wert des Verlustes bei Ausfall für Typ-2-Gegenparteirisiken, die sich aus mehr als drei Monate überfälligen Forderungen gegenüber Vermittlern ergeben.

R0320/C0050

Typ-2-Exponierungen — Alle Typ-2-Exponierungen, außer die mehr als 3 Monate überfälligen Forderungen gegenüber Vermittlern — Verlust bei Ausfall

Dies ist der Wert des Verlustes bei Ausfall für Typ-2-Gegenparteirisiken, die sich aus allen Typ-2-Exponierungen, außer den mehr als drei Monate überfälligen Forderungen gegenüber Vermittlern, ergeben.

R0330/C0080

Diversifikation innerhalb des Gegenparteiausfallrisikomoduls — Brutto-Solvenzkapitalanforderung

Dies ist der Betrag der Brutto-Diversifikationseffekte, der bei Aggregation der Kapitalanforderungen für das Gegenparteiausfallrisiko für Typ-1- und Typ-2-Exponierungen zulässig ist.

R0400/C0070

Gesamtes Gegenparteiausfallrisiko — Netto-Solvenzkapitalanforderung

Dies ist die gesamte Nettokapitalanforderung (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Gegenparteiausfallrisiko.

R0400/C0080

Gesamtes Gegenparteiausfallrisiko — Brutto-Solvenzkapitalanforderung

Dies ist die gesamte Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Gegenparteiausfallrisiko.

Weitere Angaben zu Hypotheken

R0500/C0090

Verluste aus Hypothekendarlehen, die zu den Typ-2-Exponierungen zählen

Höhe der Verluste aus Hypothekendarlehen, die gemäß Artikel 191 Absatz 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 als Typ-2-Exponierungen eingestuft werden.

R0510/C0090

Verluste aus Hypothekendarlehen insgesamt

Höhe der aus Hypothekendarlehen gemäß Artikel 191 Absatz 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 resultierenden Gesamtverluste.

S.26.03 — Solvenzkapitalanforderung — lebensversicherungstechnisches Risiko

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil.

Der Meldebogen SR.26.03 ist für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln.

Der Meldebogen SR.26.03 ist in Bezug auf Sonderverbände/MAP von Unternehmen, die eine Konsolidierung gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 vornehmen, nur auszufüllen, wenn Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) verwendet wird, entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode).

Alle Werte sind abzüglich der Rückversicherung und anderer Risikominderungstechniken zu melden.

Als Werte vor und nach dem Schock ist die Höhe der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten einzutragen, die gegenüber dem betreffenden Schock anfällig sind. Für Verbindlichkeiten ist die Bewertung auf der untersten Ebene durchzuführen, die für den Vertrag oder die homogene Risikogruppe verfügbar ist. Bei einem Vertrag oder einer homogenen Risikogruppe, der/die gegenüber einem Schock anfällig ist, bedeutet dies, dass die mit diesem Vertrag oder dieser homogenen Risikogruppe in Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten als gegenüber dem betreffenden Schock anfälliger Wert angegeben werden müssen.

Bei der Gruppenberichterstattung sind folgende spezifische Anforderungen zu erfüllen:

a)

Diese Angaben sind zu übermitteln, wenn die in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 1 verwendet wird, und zwar entweder ausschließlich oder in Kombination mit der in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 2.

b)

Wenn die Methoden kombiniert werden, sind diese Angaben nur für den Teil der Gruppe zu übermitteln, für den sie mit der in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 1 berechnet werden.

c)

Für Gruppen, bei denen ausschließlich die in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 2 verwendet wird, sind diese Angaben nicht zu übermitteln.

 

ELEMENT

HINWEISE

Z0010

Artikel 112

Geben Sie an, ob die Berichtszahlen gemäß Artikel 112 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG verlangt wurden, um eine Schätzung der SCR zu übermitteln, die gemäß der Standardformel zu berechnen ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Übermittlung nach Artikel 112 Absatz 7

 

2 — Reguläre Übermittlung

Z0020

Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Sonderverband/MAP

 

2 — Übriger Teil

Z0030

Fonds-/Portfolionummer

Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird von dem in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.

Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte „0“ ein.

R0010/C0010

Vereinfachungen — Sterblichkeitsrisiko

Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen bei der Berechnung des Sterblichkeitsrisikos Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

 

1 — Vereinfachungen angewendet

 

2 — Keine Vereinfachungen angewendet

Wenn R0010/C0010 = 1, sind für R0100 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

R0020/C0010

Vereinfachungen — Langlebigkeitsrisiko

Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen bei der Berechnung des Langlebigkeitsrisikos Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

 

1 — Vereinfachungen angewendet

 

2 — Keine Vereinfachungen angewendet

Wenn R0020/C0010 = 1, sind für R0200 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

R0030/C0010

Anwendung von Vereinfachungen: Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko

Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen bei der Berechnung des Invaliditäts-/Morbiditätsrisikos Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

 

1 — Vereinfachungen angewendet

 

2 — Keine Vereinfachungen angewendet

Wenn R0030/C0010 = 1, sind für R0300 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

R0040/C0010

Vereinfachungen — Stornorisiko

Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen bei der Berechnung des Stornorisikos Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

 

1 — Vereinfachungen angewendet

 

2 — Keine Vereinfachungen angewendet

Wenn R0040/C0010 = 1, sind für R0400 bis R0420 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

R0430 muss in jedem Fall für alle Spalten ausgefüllt werden.

R0050/C0010

Vereinfachungen — Lebensversicherungskostenrisiko

Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen bei der Berechnung des Lebensversicherungskostenrisikos Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

 

1 — Vereinfachungen angewendet

 

2 — Keine Vereinfachungen angewendet

Wenn R0050/C0010 = 1, sind für R0500 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

R0060/C0010

Vereinfachungen — Lebensversicherungskatastrophenrisiko

Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen bei der Berechnung des Lebensversicherungskatastrophenrisikos Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

 

1 — Vereinfachungen angewendet

 

2 — Keine Vereinfachungen angewendet

Wenn R0060/C0010 = 1, sind für R0700 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

Lebensversicherungstechnisches Risiko

R0100/C0020

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Sterblichkeitsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0100/C0030

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Sterblichkeitsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0100/C0040

Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Sterblichkeitsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Sterblichkeitsraten).

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0100/C0050

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Sterblichkeitsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Sterblichkeitsraten).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0100/C0060

Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Sterblichkeitsrisiko

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Sterblichkeitsrisiko nach dem Schock (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen).

Wenn R0010/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Sterblichkeitsrisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0100/C0070

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Sterblichkeitsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Sterblichkeitsraten).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0100/C0080

Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Sterblichkeitsrisiko

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Sterblichkeitsrisiko. (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen)

Wenn R0010/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Sterblichkeitsrisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0200/C0020

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Langlebigkeitsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0200/C0030

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Langlebigkeitsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0200/C0040

Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Langlebigkeitsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Sterblichkeitsraten).

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0200/C0050

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Langlebigkeitsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Sterblichkeitsraten).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0200/C0060

Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Langlebigkeitsrisiko

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Langlebigkeitsrisiko nach dem Schock (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen).

Wenn R0020/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Langlebigkeitsrisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0200/C0070

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Langlebigkeitsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Sterblichkeitsraten).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0200/C0080

Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Langlebigkeitsrisiko

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Langlebigkeitsrisiko (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen).

Wenn R0020/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Langlebigkeitsrisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0300/C0020

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0300/C0030

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0300/C0040

Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel: ein Anstieg der Invaliditäts- und Morbiditätsraten, die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zur Widerspiegelung der Invaliditäts-/Morbiditätshäufigkeit in den folgenden zwölf Monaten und in allen Monaten nach den folgenden zwölf Monaten zugrunde gelegt werden, sowie ein Rückgang der Invaliditäts-/Morbiditäts-Reaktivierungsraten, die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in den folgenden zwölf Monaten und für alle Jahre danach zugrunde gelegt werden).

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0300/C0050

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel, siehe Beschreibung in den Hinweisen zu R0300/C0040).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0300/C0060

Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0030/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0300/C0070

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel, siehe Beschreibung in den Hinweisen zu R0300/C0040).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0300/C0080

Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen).

Wenn R0030/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0400/C0060

Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Stornorisiko nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Stornorisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0400/C0080

Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Stornorisiko vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Stornorisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0410/C0020

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0410/C0030

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0410/C0040

Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Stornoquoten).

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0410/C0050

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Stornoquoten).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0410/C0060

Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für einen dauerhaften Anstieg der Stornoquoten an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen für die Stornoquoten ermittelt wurde.

R0410/C0070

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Stornoquoten).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0410/C0080

Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten.

Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für einen dauerhaften Anstieg der Stornoquoten an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen für die Stornoquoten ermittelt wurde.

R0420/C0020

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0420/C0030

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0420/C0040

Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Stornoquoten).

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0420/C0050

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Stornoquoten).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0420/C0060

Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für einen dauerhaften Rückgang der Stornoquoten an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen für die Stornoquoten ermittelt wurde.

R0420/C0070

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Stornoquoten).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0420/C0080

Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten, wie zur Berechnung des Risikos verwendet, vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für einen dauerhaften Rückgang der Stornoquoten an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen für die Stornoquoten ermittelt wurde.

R0430/C0020

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko — Risiko eines Massenstornos

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0430/C0030

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko –Risiko eines Massenstornos

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0430/C0040

Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko — Risiko eines Massenstornos

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0430/C0050

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko — Risiko eines Massenstornos

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0430/C0060

Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko — Risiko eines Massenstornos

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Risiko eines Massenstornos nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

R0430/C0070

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko — Risiko eines Massenstornos

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Verbindlichkeiten nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0430/C0080

Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko — Risiko eines Massenstornos

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Risiko eines Massenstornos nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

R0500/C0020

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Lebensversicherungskostenrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskostenrisiko anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0500/C0030

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Lebensversicherungskostenrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskostenrisiko anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0500/C0040

Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Lebensversicherungskostenrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskostenrisiko anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks (d. h. Schock entsprechend der Vorgabe der Standardformel: 10 %iger Anstieg der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen berücksichtigten Kosten sowie ein Anstieg der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde gelegten Kosteninflationsrate (ausgedrückt als Prozentsatz) um einen Prozentpunkt).

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0500/C0050

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Lebensversicherungskostenrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskostenrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. Schock entsprechend der Vorgabe der Standardformel, siehe Beschreibung in den Hinweisen zu R0500/C0040).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0500/C0060

Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Lebensversicherungskostenrisiko

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Kostenrisiko, nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0050/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Lebensversicherungskostenrisiko an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen ermittelt wurde.

R0500/C0070

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Lebensversicherungskostenrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskostenrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. Schock entsprechend der Vorgabe der Standardformel, siehe Beschreibung in den Hinweisen zu R0500/C0040).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0500/C0080

Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Lebensversicherungskostenrisiko

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Lebensversicherungskostenrisiko (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen).

Wenn R0050/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Lebensversicherungskostenrisiko an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen ermittelt wurde.

R0600/C0020

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Revisionsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0600/C0030

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Revisionsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0600/C0040

Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Revisionsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks (d. h. Schock entsprechend der Vorgabe der Standardformel: der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen berücksichtigte prozentuale Anstieg des Betrags der Rentenleistungen).

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0600/C0050

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Revisionsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel, siehe Beschreibung in den Hinweisen zu R0600/C0040).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0600/C0060

Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Revisionsrisiko

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Revisionsrisiko, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

R0600/C0070

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Revisionsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. Schock entsprechend der Vorgabe der Standardformel, siehe Beschreibung in den Hinweisen zu R0600/C0040), wie zur Berechnung des Risikos verwendet.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0600/C0080

Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Revisionsrisiko

Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Revisionsrisiko.

R0700/C0020

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Lebensversicherungskatastrophenrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskatastrophenrisiko anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0700/C0030

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Lebensversicherungskatastrophenrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskatastrophenrisiko anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0700/C0040

Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Lebensversicherungskatastrophenrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskatastrophenrisiko anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0700/C0050

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Lebensversicherungskatastrophenrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskatastrophenrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0700/C0060

Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Lebensversicherungskatastrophenrisiko

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Lebensversicherungskatastrophenrisiko (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen).

Wenn R0060/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Lebensversicherungskatastrophenrisiko an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen ermittelt wurde.

R0700/C0070

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Lebensversicherungskatastrophenrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskatastrophenrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0700/C0080

Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Lebensversicherungskatastrophenrisiko

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Lebensversicherungskatastrophenrisiko (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen).

Wenn R0060/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Lebensversicherungskatastrophenrisiko an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen ermittelt wurde.

R0800/C0060

Diversifikation innerhalb des lebensversicherungstechnischen Risikomoduls — netto

Dies ist der Diversifikationseffekt innerhalb des lebensversicherungstechnischen Risikomoduls als Ergebnis der Aggregation der Nettokapitalanforderungen (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) der einzelnen Risikountermodule.

Die Diversifikation ist als negativer Wert anzugeben, wenn sie die Kapitalanforderung verringert.

R0800/C0080

Diversifikation innerhalb des lebensversicherungstechnischen Risikomoduls — brutto

Dies ist der Diversifikationseffekt innerhalb des lebensversicherungstechnischen Risikomoduls als Ergebnis der Aggregation der Bruttokapitalanforderungen (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) der einzelnen Risikountermodule.

Die Diversifikation ist als negativer Wert anzugeben, wenn sie die Kapitalanforderung verringert.

R0900/C0060

Lebensversicherungstechnisches Risiko — gesamt — Netto-Solvenzkapitalanforderung

Dies ist die gesamte Nettokapitalanforderung für das lebensversicherungstechnische Risiko nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

R0900/C0080

Lebensversicherungstechnisches Risiko — gesamt — Brutto-Solvenzkapitalanforderung

Dies ist die gesamte Bruttokapitalanforderung für das lebensversicherungstechnische Risiko vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Weitere Angaben zum Revisionsrisiko

R1000/C0090

USP — für den Revisionsschock angewandter Faktor

Revisionsschock — gruppenspezifischer Parameter („USP“), wie von der Gruppe berechnet und von der Aufsichtsbehörde genehmigt.

Werden keine gruppenspezifischen Parameter verwendet, wird dieses Element nicht gemeldet.

S.26.04 — Solvenzkapitalanforderung — krankenversicherungstechnisches Risiko

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil.

Der Meldebogen SR.26.04 ist für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln.

Der Meldebogen SR.26.04 ist in Bezug auf Sonderverbände/MAP von Unternehmen, die eine Konsolidierung gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 vornehmen, nur auszufüllen, wenn Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) verwendet wird, entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode).

Alle Werte sind abzüglich der Rückversicherung und anderer Risikominderungstechniken zu melden.

Als Werte vor und nach dem Schock ist die Höhe der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten einzutragen, die gegenüber dem betreffenden Schock anfällig sind. Für Verbindlichkeiten ist die Bewertung auf der untersten Ebene durchzuführen, die für den Vertrag oder die homogene Risikogruppe verfügbar ist. Bei einem Vertrag oder einer homogenen Risikogruppe, der/die gegenüber einem Schock anfällig ist, bedeutet dies, dass die mit diesem Vertrag oder dieser homogenen Risikogruppe in Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten als gegenüber dem betreffenden Schock anfälliger Wert angegeben werden müssen.

Bei der Gruppenberichterstattung sind folgende spezifische Anforderungen zu erfüllen:

a)

Die Angaben sind zu übermitteln, wenn die in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 1 verwendet wird, und zwar entweder ausschließlich oder in Kombination mit der in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 2.

b)

Wenn die Methoden kombiniert werden, sind diese Angaben nur für den Teil der Gruppe zu übermitteln, für den sie mit der in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 1 berechnet werden.

c)

Für Gruppen, bei denen ausschließlich die in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 2 verwendet wird, sind diese Angaben nicht zu übermitteln.

 

ELEMENT

HINWEISE

Z0010

Artikel 112

Geben Sie an, ob die Berichtszahlen gemäß Artikel 112 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG verlangt wurden, um eine Schätzung der SCR zu übermitteln, die gemäß der Standardformel zu berechnen ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Übermittlung nach Artikel 112 Absatz 7

 

2 — Reguläre Übermittlung

Z0020

Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Sonderverband/MAP

 

2 — Übriger Teil

Z0030

Fonds-/Portfolionummer

Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird von dem in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.

Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte „0“ ein.

R0010/C0010

Vereinfachungen — Sterblichkeitsrisiko Kranken

Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen bei der Berechnung des Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

 

1 — Vereinfachungen angewendet

 

2 — Keine Vereinfachungen angewendet

Wenn R0010/C0010 = 1, sind für R0100 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

R0020/C0010

Vereinfachungen — Langlebigkeitsrisiko Kranken

Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen bei der Berechnung des Langlebigkeitsrisikos der Krankenversicherung Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

 

1 — Vereinfachungen angewendet

 

2 — Keine Vereinfachungen angewendet

Wenn R0020/C0010 = 1, sind für R0200 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

R0030/C0010

Vereinfachungen — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten

Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen bei der Berechnung des Invaliditäts-/Morbiditätsrisikos der Krankheitskostenversicherung Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

 

1 — Vereinfachungen angewendet

 

2 — Keine Vereinfachungen angewendet

Wenn R0030/C0010 = 1, sind für R0310 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

R0040/C0010

Vereinfachungen — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Einkommensersatzversicherung

Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen bei der Berechnung des Invaliditäts-/Morbiditätsrisikos der Einkommensersatzversicherung Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

 

1 — Vereinfachungen angewendet

 

2 — Keine Vereinfachungen angewendet

Wenn R0040/C0010 = 1, sind für R0340 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

R0050/C0010

Anwendung von Vereinfachungen: Stornorisiko Kranken nach Art der Leben

Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen bei der Berechnung des in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnten Stornorisikos der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

 

1 — Vereinfachungen angewendet

 

2 — Keine Vereinfachungen angewendet

Wenn R0050/C0010 = 1, sind für R0400 bis R0420 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

R0430 muss in jedem Fall für alle Spalten ausgefüllt werden.

R0060/C0010

Vereinfachungen — Kostenrisiko Kranken

Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen bei der Berechnung des Kostenrisikos der Krankenversicherung Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

 

1 — Vereinfachungen angewendet

 

2 — Keine Vereinfachungen angewendet

Wenn R0060/C0010 = 1, sind für R0500 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

Krankenversicherungstechnisches Risiko nach Art der Lebensversicherung

R0100/C0020

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Sterblichkeitsrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0100/C0030

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Sterblichkeitsrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0100/C0040

Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Sterblichkeitsrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Sterblichkeitsraten).

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0100/C0050

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Sterblichkeitsrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Sterblichkeitsraten).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0100/C0060

Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Sterblichkeitsrisiko Kranken

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0010/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0100/C0070

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Sterblichkeitsrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Sterblichkeitsraten).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0100/C0080

Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Sterblichkeitsrisiko Kranken

Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung.

Wenn R0010/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0200/C0020

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Langlebigkeitsrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0200/C0030

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Langlebigkeitsrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0200/C0040

Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Langlebigkeitsrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Sterblichkeitsraten).

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0200/C0050

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Langlebigkeitsrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Sterblichkeitsraten).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0200/C0060

Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Langlebigkeitsrisiko Kranken

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0020/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0200/C0070

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Langlebigkeitsrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Sterblichkeitsraten).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0200/C0080

Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Langlebigkeitsrisiko Kranken

Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung.

Wenn R0020/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0300/C0060

Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankenversicherung nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

R0300/C0080

Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken

Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankenversicherung.

R0310/C0060

Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0030/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0310/C0080

Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten

Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung.

Wenn R0030/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0320/C0020

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Anstieg der Zahlungen für Krankenbehandlungen

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Anstiegs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

R0320/C0030

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Anstieg der Zahlungen für Krankenbehandlungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Anstiegs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

R0320/C0040

Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Anstieg der Zahlungen für Krankenbehandlungen

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Anstiegs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel).

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

R0320/C0050

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Anstieg der Zahlungen für Krankenbehandlungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Anstiegs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

R0320/C0060

Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Anstieg der Zahlungen für Krankenbehandlungen

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Anstiegs der Zahlungen für Krankenbehandlungen nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

R0320/C0070

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Anstieg der Zahlungen für Krankenbehandlungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Anstiegs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel), wie zur Berechnung des Risikos verwendet.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

R0320/C0080

Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Anstieg der Zahlungen für Krankenbehandlungen

Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Anstiegs der Zahlungen für Krankenbehandlungen.

Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

R0330/C0020

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Rückgang der Zahlungen für Krankenbehandlungen

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Rückgangs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

R0330/C0030

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Rückgang der Zahlungen für Krankenbehandlungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Rückgangs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

R0330/C0040

Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Rückgang der Zahlungen für Krankenbehandlungen

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Rückgangs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel).

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

R0330/C0050

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Rückgang der Zahlungen für Krankenbehandlungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Rückgangs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

R0330/C0060

Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Rückgang der Zahlungen für Krankenbehandlungen

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Rückgangs der Zahlungen für Krankenbehandlungen nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

R0330/C0070

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Rückgang der Zahlungen für Krankenbehandlungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Rückgangs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel), wie zur Berechnung des Risikos verwendet.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

R0330/C0080

Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Rückgang der Zahlungen für Krankenbehandlungen

Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Rückgangs der Zahlungen für Krankenbehandlungen.

Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

R0340/C0020

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Einkommensersatzversicherung

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommensersatzversicherung anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0340/C0030

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Einkommensersatzversicherung

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommensersatzversicherung anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0340/C0040

Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Einkommensersatzversicherung

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommensersatzversicherung anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel).

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0340/C0050

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Einkommensersatzversicherung

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommensersatzversicherung anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0340/C0060

Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Einkommensersatzversicherung

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommensersatzversicherung nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommensersatzversicherung an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0340/C0070

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Einkommensersatzversicherung

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommensersatzversicherung anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel), wie zur Berechnung des Risikos verwendet.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0340/C0080

Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Einkommensersatzversicherung

Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommensersatzversicherung.

Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommensersatzversicherung an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0400/C0060

Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben

Dies ist die gesamte Nettokapitalanforderung für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Stornorisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung, nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

R0400/C0080

Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben

Dies ist die gesamte Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Stornorisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung.

R0410/C0020

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0410/C0030

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0410/C0040

Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Stornoquoten).

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0410/C0050

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Stornoquoten).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0410/C0060

Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0050/C0010 = 1, gibt dieses Element die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnete Nettokapitalanforderung für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten bei Krankenversicherungen an, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben werden wie die Lebensversicherung.

R0410/C0070

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Stornoquoten), wie zur Berechnung des Risikos verwendet.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0410/C0080

Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten.

Wenn R0050/C0010 = 1, gibt dieses Element die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnete Bruttokapitalanforderung für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten bei Krankenversicherungen an, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben werden wie die Lebensversicherung.

R0420/C0020

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0420/C0030

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0420/C0040

Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Stornoquoten).

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0420/C0050

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Stornoquoten).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0420/C0060

Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0050/C0010 = 1, gibt dieses Element die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnete Nettokapitalanforderung für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten bei Krankenversicherungen an, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben werden wie die Lebensversicherung.

R0420/C0070

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Stornoquoten).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0420/C0080

Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten.

Wenn R0050/C0010 = 1, gibt dieses Element die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnete Bruttokapitalanforderung für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten bei Krankenversicherungen an, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben werden wie die Lebensversicherung.

R0430/C0020

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Massenstornos

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0430/C0030

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Massenstornos

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0430/C0040

Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Massenstornos

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0430/C0050

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Massenstornos

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0430/C0060

Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Massenstornos

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Risiko eines Massenstornos bei Krankenversicherungen, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben werden wie die Lebensversicherung, nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

R0430/C0070

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Massenstornos

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0430/C0080

Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Massenstornos

Dies ist die gesamte Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Risiko eines Massenstornos bei Krankenversicherungen, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben werden wie die Lebensversicherung.

R0500/C0020

Absolute Ausgangswerte vor Schock –Vermögenswerte — Kostenrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Kostenrisiko der Krankenversicherung anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0500/C0030

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Kostenrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Kostenrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0500/C0040

Absolute Werte nach Schock –Vermögenswerte — Kostenrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Kostenrisiko der Krankenversicherung anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0500/C0050

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Kostenrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Kostenrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0500/C0060

Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Kostenrisiko Kranken

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Kostenrisiko der Krankenversicherung nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0060/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Kostenrisiko der Krankenversicherung an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen ermittelt wurde.

R0500/C0070

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Kostenrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Kostenrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0500/C0080

Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Kostenrisiko Kranken

Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Kostenrisiko der Krankenversicherung.

Wenn R0060/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Kostenrisiko der Krankenversicherung an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen ermittelt wurde.

R0600/C0020

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Revisionsrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0600/C0030

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Revisionsrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0600/C0040

Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Revisionsrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0600/C0050

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Revisionsrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0600/C0060

Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Revisionsrisiko Kranken

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Revisionsrisiko der Krankenversicherung nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

R0600/C0070

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Revisionsrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel: prozentualer Anstieg des jährlichen Betrags der Rentenleistungen, die dem Revisionsrisiko ausgesetzt sind).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0600/C0080

Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Revisionsrisiko Kranken

Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Revisionsrisiko der Krankenversicherung.

R0700/C0060

Diversifikation innerhalb des krankenversicherungstechnischen Risikomoduls nach Art der Lebensversicherung — Netto-Solvenzkapitalanforderung

Dies ist der in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Diversifikationseffekt innerhalb des Untermoduls versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung, als Ergebnis der Aggregation der Nettokapitalanforderungen (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) der einzelnen Risikountermodule.

Die Diversifikation ist als negativer Wert anzugeben, wenn sie die Kapitalanforderung verringert.

R0700/C0080

Diversifikation innerhalb des krankenversicherungstechnischen Risikomoduls nach Art der Lebensversicherung — Brutto-Solvenzkapitalanforderung

Dies ist der in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Diversifikationseffekt innerhalb des Untermoduls versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung, als Ergebnis der Aggregation der Bruttokapitalanforderungen (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) der einzelnen Risikountermodule.

Die Diversifikation ist als negativer Wert anzugeben, wenn sie die Kapitalanforderung verringert.

R0800/C0060

Netto-Solvenzkapitalanforderung — krankenversicherungstechnisches Risiko nach Art der Lebensversicherung — gesamt

Dies ist die gesamte Nettokapitalanforderung für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte versicherungstechnische Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung, nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

R0800/C0080

Brutto-Solvenzkapitalanforderung — krankenversicherungstechnisches Risiko nach Art der Lebensversicherung — gesamt

Dies ist die gesamte Bruttokapitalanforderung für das Modul des versicherungstechnischen Risikos der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung, vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Weitere Angaben zum Revisionsrisiko

R0900/C0090

USP — Für den Revisionsschock angewandter Faktor

Revisionsschock — gruppenspezifischer Parameter, wie von der Gruppe berechnet und von der Aufsichtsbehörde genehmigt.

Werden keine gruppenspezifischen Parameter verwendet, wird dieses Element nicht gemeldet.

Prämien- und Rückstellungsrisiko Kranken nach Art der Nichtleben

R1000–R1030/C0100

Standardabweichung für das Prämienrisiko — USP Standardabweichung

Dies ist die gruppenspezifische Standardabweichung für das Prämienrisiko für jeden Geschäftsbereich und die zugehörige proportionale Rückversicherung, wie von der Gruppe berechnet und von der Aufsichtsbehörde genehmigt oder vorgeschrieben.

Werden keine gruppenspezifischen Parameter verwendet, wird dieses Element nicht gemeldet.

R1000–R1030/C0110

USP Standardabweichung brutto/netto

Geben Sie an, ob die unternehmensspezifische Standardabweichung brutto oder netto angewendet wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — USP brutto

 

2 — USP netto

R1000–R1030/C0120

Standardabweichung für das Prämienrisiko — USP Korrekturfaktor für nichtproportionale Rückversicherung

Dies ist der gruppenspezifische Korrekturfaktor für die nichtproportionale Rückversicherung für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, der Gruppen die Berücksichtigung des risikomindernden Effekts der Schadenexzedentenrückversicherung von Einzelrisiken erlaubt, wie von der Gruppe berechnet und von der Aufsichtsbehörde genehmigt oder vorgeschrieben.

Werden keine gruppenspezifischen Parameter verwendet, ist diese Zelle frei zu lassen.

R1000–R1030/C0130

Standardabweichung für das Rückstellungsrisiko — USP

Dies ist die gruppenspezifische Standardabweichung für das Rückstellungsrisiko für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich und die zugehörige proportionale Rückversicherung, wie von der Gruppe berechnet und von der Aufsichtsbehörde genehmigt oder vorgeschrieben.

Werden keine gruppenspezifischen Parameter verwendet, wird dieses Element nicht gemeldet.

R1000–R1030/C0140

Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko — Volumenmaß für das Prämienrisiko: Vprem

Das Volumenmaß für das Prämienrisiko für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich und die zugehörige proportionale Rückversicherung.

R1000–R1030/C0150

Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko — Volumenmaß für das Rückstellungsrisiko: Vres

Das Volumenmaß für das Rückstellungsrisiko für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich und die zugehörige proportionale Rückversicherung.

R1000–R1030/C0160

Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko — Geografische Diversifizierung

Dies ist die geografische Diversifizierung, die für das Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich und die zugehörige proportionale Rückversicherung zu verwenden ist.

Wird der Faktor für die geografische Diversifizierung nicht berechnet, ist für dieses Element der Standardwert 1 anzugeben.

R1000–R1030/C0170

Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko — V

Das Volumenmaß des in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 und Abschnitt 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnten Prämien- und Rückstellungsrisikos der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich und die zugehörige proportionale Rückversicherung.

R1040/C0170

Volumenmaß gesamt für das Prämien- und Rückstellungsrisiko

Dies ist das Gesamtvolumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko, das der Summe der Volumenmaße für das Prämien- und Rückstellungsrisiko für alle Geschäftsbereiche entspricht.

R1050/C0100

Kombinierte Standardabweichung

Dies ist die kombinierte Standardabweichung für das Prämien- und Rückstellungsrisiko für alle Segmente.

R1100/C0180

Solvenzkapitalanforderung — Prämien- und Rückstellungsrisiko Kranken nach Art der Nichtleben

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 und Abschnitt 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Untermodul Prämien- und Rückstellungsrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung.

R1200/C0190

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Kranken nach Art der Nichtleben

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnten Stornorisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R1200/C0200

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko Kranken nach Art der Nichtleben

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 und Abschnitt 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnten Stornorisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R1200/C0210

Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Kranken nach Art der Nichtleben

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnten Stornorisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R1200/C0220

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko Kranken nach Art der Nichtleben

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Stornorisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R1200/C0230

Absolute Werte nach Schock — Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Kranken nach Art der Nichtleben

Dies ist die Kapitalanforderung für das in Titel 1 Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Stornorisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung.

R1300/C0240

Diversifikation innerhalb des krankenversicherungstechnischen Risikomoduls nach Art der Nichtleben — Solvenzkapitalanforderung

Dies ist der in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Diversifikationseffekt innerhalb des Untermoduls versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, als Ergebnis der Aggregation der Kapitalanforderungen für das Prämien- und Rückstellungsrisiko sowie das Stornorisiko der auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis wie die Schadenversicherung betriebenen Krankenversicherung.

Die Diversifikation ist als negativer Wert anzugeben, wenn sie die Kapitalanforderung verringert.

R1400/C0240

Krankenversicherungstechnisches Risiko nach Art der Nichtleben — gesamt — Solvenzkapitalanforderung

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Untermodul versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung.

Katastrophenrisiko Kranken

R1500/C0250

Netto-Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Kranken — Massenunfallrisiko

Dies ist die Netto-Solvenzkapitalanforderung für das Untermodul Massenunfallrisiko, berechnet nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

R1500/C0260

Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Kranken — Massenunfallrisiko

Dies ist die Brutto-Solvenzkapitalanforderung für das Untermodul Massenunfallrisiko, berechnet vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

R1510/C0250

Netto-Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Kranken — Unfallkonzentrationsrisiko

Dies ist die Netto-Solvenzkapitalanforderung für das Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko, berechnet nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

R1510/C0260

Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Kranken — Unfallkonzentrationsrisiko

Dies ist die Brutto-Solvenzkapitalanforderung für das Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko, berechnet vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

R1520/C0250

Netto-Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Kranken — Pandemierisiko

Dies ist die Netto-Solvenzkapitalanforderung für das Untermodul Pandemierisiko, berechnet nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

R1520/C0260

Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Kranken — Pandemierisiko

Dies ist die Brutto-Solvenzkapitalanforderung für das Untermodul Pandemierisiko, berechnet vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

R1530/C0250

Diversifikation innerhalb des Katastrophenrisikos Kranken — Netto-Solvenzkapitalanforderung

Dies ist der Diversifikationseffekt innerhalb des Untermoduls Krankenversicherungskatastrophenrisiko als Ergebnis der Aggregation der Kapitalanforderungen für das Massenunfall-, Unfallkonzentrations- und Pandemierisiko, berechnet nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

R1530/C0260

Diversifikation innerhalb des Katastrophenrisikos Kranken — Brutto-Solvenzkapitalanforderung

Dies ist der Diversifikationseffekt innerhalb des Untermoduls Krankenversicherungskatastrophenrisiko als Ergebnis der Aggregation der Kapitalanforderungen für das Massenunfall-, Unfallkonzentrations- und Pandemierisiko, berechnet vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

R1540/C0250

Katastrophenrisiko Krankenversicherung — gesamt — Netto-Solvenzkapitalanforderung

Dies ist die gesamte Nettokapitalanforderung (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko.

R1540/C0260

Katastrophenrisiko Krankenversicherung — gesamt — Brutto-Solvenzkapitalanforderung

Dies ist die gesamte Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko.

Krankenversicherungstechnisches Risiko — gesamt

R1600/C0270

Diversifikation innerhalb des krankenversicherungstechnischen Risikomoduls — Netto-Solvenzkapitalanforderung

Dies ist der in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Diversifikationseffekt innerhalb des Untermoduls des krankenversicherungstechnischen Risikos als Ergebnis der Aggregation der Kapitalanforderungen für das Untermodul versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung, das Untermodul versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, und das Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko, berechnet nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

R1600/C0280

Diversifikation innerhalb des krankenversicherungstechnischen Risikomoduls — Brutto-Solvenzkapitalanforderung

Dies ist der in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Diversifikationseffekt innerhalb des Untermoduls des krankenversicherungstechnischen Risikos als Ergebnis der Aggregation der Kapitalanforderungen für das Untermodul versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung, das Untermodul versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, und das Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko, berechnet vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

R1700/C0270

Krankenversicherungstechnisches Risiko — gesamt — Netto-Solvenzkapitalanforderung

Dies ist die gesamte Netto-Solvenzkapitalanforderung für das krankenversicherungstechnische Risikomodul.

R1700/C0280

Krankenversicherungstechnisches Risiko — gesamt — Brutto-Solvenzkapitalanforderung

Dies ist die gesamte Brutto-Solvenzkapitalanforderung für das krankenversicherungstechnische Risikomodul.

S.26.05 — Solvenzkapitalanforderung — nichtlebensversicherungstechnisches Risiko

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil.

Der Meldebogen SR.26.05 ist für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln.

Der Meldebogen SR.26.05 ist in Bezug auf Sonderverbände/MAP von Unternehmen, die eine Konsolidierung gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 vornehmen, nur auszufüllen, wenn Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) verwendet wird, entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode).

Alle Werte sind abzüglich der Rückversicherung und anderer Risikominderungstechniken zu melden.

Als Werte vor und nach dem Schock ist die Höhe der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten einzutragen, die gegenüber dem betreffenden Schock anfällig sind. Für Verbindlichkeiten ist die Bewertung auf der untersten Ebene durchzuführen, die für den Vertrag oder die homogene Risikogruppe verfügbar ist. Bei einem Vertrag oder einer homogenen Risikogruppe, der/die gegenüber einem Schock anfällig ist, bedeutet dies, dass die mit diesem Vertrag oder dieser homogenen Risikogruppe in Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten als gegenüber dem betreffenden Schock anfälliger Wert angegeben werden müssen.

Bei der Gruppenberichterstattung sind folgende spezifische Anforderungen zu erfüllen:

a)

Die Angaben sind zu übermitteln, wenn die in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 1 verwendet wird, und zwar entweder ausschließlich oder in Kombination mit der in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 2.

b)

Wenn die Methoden kombiniert werden, sind diese Angaben nur für den Teil der Gruppe zu übermitteln, für den sie mit der in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 1 berechnet werden.

c)

Für Gruppen, bei denen ausschließlich die in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 2 verwendet wird, sind diese Angaben nicht zu übermitteln.

 

ELEMENT

HINWEISE

Z0010

Artikel 112

Geben Sie an, ob die Berichtszahlen gemäß Artikel 112 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG verlangt wurden, um eine Schätzung der SCR zu übermitteln, die gemäß der Standardformel zu berechnen ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Übermittlung nach Artikel 112 Absatz 7

 

2 — Reguläre Übermittlung

Z0020

Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Sonderverband/MAP

 

2 — Übriger Teil

Z0030

Fonds-/Portfolionummer

Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird von dem in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.

Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte „0“ ein.

R0010/C0010

Vereinfachungen für firmeneigene Versicherungsunternehmen — Prämien- und Rückstellungsrisiko

Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes firmeneigenes Versicherungsunternehmen bei der Berechnung des Prämien- und Rückstellungsrisikos für Nichtlebensversicherungen Vereinfachungen angewendet hat. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vereinfachungen angewendet

 

2 — Keine Vereinfachungen angewendet

Wenn R0010/C0010 = 1, sind für R0100 bis R0230 nur C0060, C0070 und C0090 auszufüllen.

Prämien- und Rückstellungsrisiko Nichtleben

R0100–R0210/C0020

Standardabweichung für das Prämienrisiko — USP Standardabweichung

Dies ist die gruppenspezifische Standardabweichung für das Prämienrisiko für jedes Segment, wie von der Gruppe berechnet und von der Aufsichtsbehörde genehmigt oder vorgeschrieben.

Werden keine gruppenspezifischen Parameter verwendet, wird dieses Element nicht gemeldet.

R0100–R0210/C0030

USP Standardabweichung brutto/netto

Geben Sie an, ob die unternehmensspezifische Standardabweichung brutto oder netto angewendet wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — USP brutto

 

2 — USP netto

R0100–R0210/C0040

Standardabweichung für das Prämienrisiko — USP Korrekturfaktor für nichtproportionale Rückversicherung

Dies ist der gruppenspezifische Korrekturfaktor für die nichtproportionale Rückversicherung für jedes Segment, der Gruppen die Berücksichtigung des risikomindernden Effekts der Schadenexzedentenrückversicherung für Einzelrisiken erlaubt, wie von der Gruppe berechnet und von der Aufsichtsbehörde genehmigt oder vorgeschrieben.

Werden keine gruppenspezifischen Parameter verwendet, wird dieses Element nicht gemeldet.

R0100–R0210/C0050

Standardabweichung für das Rückstellungsrisiko — USP

Dies ist die gruppenspezifische Standardabweichung für das Rückstellungsrisiko für jedes Segment, wie von der Gruppe berechnet und von der Aufsichtsbehörde genehmigt oder vorgeschrieben.

Werden keine gruppenspezifischen Parameter verwendet, wird dieses Element nicht gemeldet.

R0100–R0210/C0060

Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko — Volumenmaß für das Prämienrisiko: Vprem

Das Volumenmaß für das Prämienrisiko für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.

R0100–R0210/C0070

Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko — Volumenmaß für das Rückstellungsrisiko: Vres

Dies ist das Volumenmaß für das Rückstellungsrisiko für jedes Segment, das dem besten Schätzwert für die Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle des Segments entspricht, nach Abzug des aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Betrags.

R0100–R0210/C0080

Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko — Geografische Diversifizierung

Dies ist die geografische Diversifizierung für das Volumenmaß für jedes Segment.

Wird der Faktor für die geografische Diversifizierung nicht berechnet, ist für dieses Element der Standardwert 1 anzugeben.

R0100–R0210/C0090

Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko — V

Dies ist das Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko für Nichtlebensversicherungen für jedes Segment.

Wenn R0010/C0010 = 1, gibt dieses Element die Kapitalanforderung für das Prämien- und Rückstellungsrisiko für Nichtlebensversicherungen für das jeweilige Segment an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0220/C0090

Volumenmaß gesamt für das Prämien- und Rückstellungsrisiko

Dies ist das Gesamtvolumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko, das der Summe der Volumenmaße für das Prämien- und Rückstellungsrisiko für alle Segmente entspricht.

R0230/C0020

Kombinierte Standardabweichung

Dies ist die kombinierte Standardabweichung für das Prämien- und Rückstellungsrisiko für alle Segmente.

Wenn R0010/C0010 = 1, gibt dieses Element die Gesamtkapitalanforderung für das Untermodul Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0300/C0100

Prämien- und Rückstellungsrisiko Nichtleben — Solvenzkapitalanforderung

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung für das Untermodul Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko.

Stornorisiko Nichtleben

R0400/C0110

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Nichtleben

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Stornorisiko der Nichtlebensversicherung anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0400/C0120

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko Nichtleben

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Stornorisiko der Nichtlebensversicherung anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0400/C0130

Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Nichtleben

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Stornorisiko der Nichtlebensversicherung anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0400/C0140

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko Nichtleben

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Stornorisiko der Nichtlebensversicherung anfälligen Verbindlichkeiten nach Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0400/C0150

Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Nichtleben

Dies ist die Kapitalanforderung für das Stornorisiko der Nichtlebensversicherung.

Katastrophenrisiko Nichtleben

R0500/C0160

Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Nichtleben

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung für das Katastrophenrisiko der Nichtlebensversicherung.

Nichtlebensversicherungstechnisches Risiko — gesamt

R0600/C0160

Diversifikation innerhalb des nichtlebensversicherungstechnischen Risikomoduls

Dies ist der Diversifikationseffekt innerhalb der Untermodule des nichtlebensversicherungstechnischen Risikos als Ergebnis der Aggregation der Kapitalanforderungen für das Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko, das Nichtlebenskatastrophenrisiko und das Nichtlebensversicherungsstornorisiko.

Die Diversifikation ist als negativer Wert anzugeben, wenn sie die Kapitalanforderung verringert.

R0700/C0160

Nichtlebensversicherungstechnisches Risiko — gesamt — Solvenzkapitalanforderung

Dies ist die gesamte Solvenzkapitalanforderung für das nichtlebensversicherungstechnische Risikomodul.

S.26.06 — Solvenzkapitalanforderung — operationelles Risiko

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil.

Der Meldebogen SR.26.06 ist für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln.

Der Meldebogen SR.26.06 ist in Bezug auf Sonderverbände/MAP von Unternehmen, die eine Konsolidierung gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 vornehmen, nur auszufüllen, wenn Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) verwendet wird, entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode).

Bei der Gruppenberichterstattung sind folgende spezifische Anforderungen zu erfüllen:

a)

Die Angaben sind zu übermitteln, wenn die in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 1 verwendet wird, und zwar entweder ausschließlich oder in Kombination mit der in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 2.

b)

Wenn die Methoden kombiniert werden, sind diese Angaben nur für den Teil der Gruppe zu übermitteln, für den sie mit der in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 1 berechnet werden.

c)

Für Gruppen, bei denen ausschließlich die in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 2 verwendet wird, sind diese Angaben nicht zu übermitteln.

 

ELEMENT

HINWEISE

Z0010

Artikel 112

Geben Sie an, ob die Berichtszahlen gemäß Artikel 112 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG verlangt wurden, um eine Schätzung der SCR zu übermitteln, die gemäß der Standardformel zu berechnen ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Übermittlung nach Artikel 112 Absatz 7

 

2 — Reguläre Übermittlung

Z0020

Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Sonderverband/MAP

 

2 — Übriger Teil

Z0030

Fonds-/Portfolionummer

Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird von dem in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.

Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte „0“ ein.

R0100/C0020

Versicherungstechnische Rückstellungen Leben brutto (ohne Risikomarge)

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für Lebensversicherungsverpflichtungen. Für diese Zwecke sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge und ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0110/C0020

Versicherungstechnische Rückstellungen Leben brutto fondsgebunden (ohne Risikomarge)

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für Lebensversicherungsverpflichtungen, wenn das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird. Für diese Zwecke sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge und ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0120/C0020

Versicherungstechnische Rückstellungen Nichtleben brutto (ohne Risikomarge)

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für Nichtlebensversicherungsverpflichtungen. Für diese Zwecke sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge und ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0130/C0020

Kapitalanforderung für operationelles Risiko auf der Grundlage der versicherungstechnischen Rückstellungen

Dies ist die Kapitalanforderung für das operationelle Risiko auf der Grundlage der versicherungstechnischen Rückstellungen.

R0200/C0020

Verdiente Bruttoprämien Leben (letzte 12 Monate)

Die in den letzten zwölf Monaten verdienten Prämien für Lebensversicherungsverpflichtungen ohne Abzug der an Rückversicherer zedierten Prämien.

R0210/C0020

Verdiente Bruttoprämien Leben fondsgebunden (letzte 12 Monate)

Die in den letzten zwölf Monaten verdienten Prämien für Lebensversicherungsverpflichtungen, wenn das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird, ohne Abzug der an Rückversicherer zedierten Prämien.

R0220/C0020

Verdiente Bruttoprämien Nichtleben (letzte 12 Monate)

Die in den letzten zwölf Monaten verdienten Prämien für Nichtlebensversicherungsverpflichtungen ohne Abzug der an Rückversicherer zedierten Prämien.

R0230/C0020

Verdiente Bruttoprämien Leben (12 Monate vor den letzten 12 Monaten)

In den zwölf Monaten vor den letzten zwölf Monaten verdiente Prämien für Lebensversicherungsverpflichtungen ohne Abzug der an Rückversicherer zedierten Prämien.

R0240/C0020

Verdiente Bruttoprämien Leben fondsgebunden (12 Monate vor den letzten 12 Monaten)

In den zwölf Monaten vor den letzten zwölf Monaten verdiente Prämien für Lebensversicherungsverpflichtungen, wenn das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird, ohne Abzug der an Rückversicherer zedierten Prämien.

R0250/C0020

Verdiente Bruttoprämien Nichtleben (12 Monate vor den letzten 12 Monaten)

In den zwölf Monaten vor den letzten zwölf Monaten verdiente Prämien für Nichtlebensversicherungsverpflichtungen ohne Abzug der an Rückversicherer zedierten Prämien.

R0260/C0020

Kapitalanforderung für operationelles Risiko auf der Grundlage der verdienten Prämien

Dies ist die Kapitalanforderung für das operationelle Risiko auf der Grundlage der verdienten Prämien.

R0300/C0020

Kapitalanforderung für operationelle Risiken vor Deckelung

Dies ist die Kapitalanforderung für das operationelle Risiko vor der Deckelung

R0310/C0020

Prozentsatz der Basissolvenzkapitalanforderung

Dies ist das Ergebnis des auf die Basissolvenzkapitalanforderung angewandten Prozentsatzes der Obergrenze.

R0320/C0020

Kapitalanforderung für operationelle Risiken nach Deckelung

Dies ist die Kapitalanforderung für das operationelle Risiko nach der Deckelung.

R0330/C0020

Angefallene Aufwendungen im Hinblick auf das fondsgebundene Geschäft (letzte 12 Monate)

Dies ist der Betrag der in den letzten zwölf Monaten angefallenen Aufwendungen im Bereich der Lebensversicherung, wenn das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird.

R0340/C0020

Gesamtkapitalanforderung für operationelle Risiken

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung für operationelle Risiken.

S.26.07 — Solvenzkapitalanforderung — Vereinfachungen

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil.

Der Meldebogen SR.26.07 ist für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln.

Der Meldebogen SR.26.07 ist in Bezug auf Sonderverbände/MAP von Unternehmen, die eine Konsolidierung gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 vornehmen, nur auszufüllen, wenn Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) verwendet wird, entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode).

Bei der Gruppenberichterstattung sind folgende spezifische Anforderungen zu erfüllen:

a)

Die Angaben sind zu übermitteln, wenn die in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 1 verwendet wird, und zwar entweder ausschließlich oder in Kombination mit der in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 2.

b)

Wenn die Methoden kombiniert werden, sind diese Angaben nur für den Teil der Gruppe zu übermitteln, für den sie mit der in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 1 berechnet werden.

c)

Für Gruppen, bei denen ausschließlich die in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 2 verwendet wird, sind diese Angaben nicht zu übermitteln.

 

ELEMENT

HINWEISE

Z0010

Artikel 112

Geben Sie an, ob die Berichtszahlen gemäß Artikel 112 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG verlangt wurden, um eine Schätzung der SCR zu übermitteln, die gemäß der Standardformel zu berechnen ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Übermittlung nach Artikel 112 Absatz 7

 

2 — Reguläre Übermittlung

Z0020

Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Sonderverband/MAP

 

2 — Übriger Teil

Z0030

Fonds-/Portfolionummer

Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird von dem in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.

Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte „0“ ein.

Z0040

Währung für Zinsrisiko (firmeneigene Versicherungsunternehmen)

Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, in der die Emission erfolgt ist. Jede Währung ist in einer eigenen Zeile auszuweisen.

Marktrisiko (einschließlich firmeneigener Versicherungsunternehmen)

R0010/C0010–C0070

Spread-Risiko (Anleihen und Darlehen) — Marktwert — nach Bonitätsstufe

Marktwert der Vermögenswerte, die einer Kapitalanforderung für das Spread-Risiko für Anleihen und Darlehen unterliegen, für jede Bonitätsstufe, sofern eine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist.

R0010/C0080

Spread-Risiko (Anleihen und Darlehen) — Marktwert — Kein Rating

Marktwert der Vermögenswerte, die einer Kapitalanforderung für das Spread-Risiko für Anleihen und Darlehen unterliegen, sofern keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist.

R0020/C0010–C0070

Spread-Risiko (Anleihen und Darlehen) — Modifizierte Duration — nach Bonitätsstufe

Die modifizierte Duration (in Jahren) der Vermögenswerte, die einer Kapitalanforderung für das Spread-Risiko für Anleihen und Darlehen unterliegen, für jede Bonitätsstufe, sofern eine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist.

R0020/C0080

Spread-Risiko (Anleihen und Darlehen) — Modifizierte Duration — Kein Rating

Die modifizierte Duration (in Jahren) der Vermögenswerte, die einer Kapitalanforderung für das Spread-Risiko für Anleihen und Darlehen unterliegen, sofern keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist.

R0030/C0090

Spread-Risiko (Anleihen und Darlehen) — Erhöhung der fonds- und indexgebundenen versicherungstechnischen Rückstellungen

Die Erhöhung der versicherungstechnischen Rückstellungen abzüglich der Risikomarge für Versicherungsverträge, bei denen das Anlagerisiko von eingebetteten Optionen und Garantien, das aus einem plötzlichen Rückgang des Werts der der Kapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen unterliegenden Vermögenswerte erwachsen würde, von den Versicherungsnehmern getragen wird, entsprechend der vereinfachten Berechnung.

Zinsrisiko (firmeneigene Versicherungsunternehmen)

R0040/C0100

Zinsrisiko (firmeneigene Versicherungsunternehmen) — Kapitalanforderung — Zinssatzanstieg — nach Währung

Kapitalanforderung für das Risiko eines Anstiegs der Zinskurve gemäß der vereinfachten Berechnung des firmeneigenen Versicherungsunternehmens für jede ausgewiesene Währung.

R0040/C0110

Zinsrisiko (firmeneigene Versicherungsunternehmen) — Kapitalanforderung — Zinssatzrückgang — nach Währung

Kapitalanforderung für das Risiko eines Rückgangs der Zinskurve gemäß der vereinfachten Berechnung des firmeneigenen Versicherungsunternehmens für jede ausgewiesene Währung.

Lebensversicherungstechnisches Risiko

R0100/C0120

Sterblichkeitsrisiko — Risikokapital

Summe des positiven Risikokapitals gemäß Artikel 91 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 für alle dem Sterblichkeitsrisiko unterliegenden Verpflichtungen.

R0100/C0160

Sterblichkeitsrisiko — Durchschnittliche Rate t+1

Durchschnittliche Sterblichkeitsrate in den folgenden zwölf Monaten (t+1), gewichtet mit der Versicherungssumme, für Verträge mit positivem Risikokapital.

R0100/C0180

Sterblichkeitsrisiko — Modifizierte Duration

Die modifizierte Duration (in Jahren) aller im Todesfall zu leistenden Zahlungen, die in den besten Schätzwert einbezogen wurden, für Verträge mit positivem Risikokapital.

R0110/C0150

Langlebigkeitsrisiko — Bester Schätzwert

Bester Schätzwert der dem Langlebigkeitsrisiko unterliegenden Verpflichtungen.

R0110/C0160

Langlebigkeitsrisiko — Durchschnittliche Rate t+1

Durchschnittliche Sterblichkeitsrate in den folgenden zwölf Monaten (t+1), gewichtet mit der Versicherungssumme, für Verträge, bei denen ein Rückgang der Sterblichkeitsrate zu einer Erhöhung der versicherungstechnischen Rückstellungen führt.

R0110/C0190

Langlebigkeitsrisiko — Modifizierte Duration

Modifizierte Duration (in Jahren) aller Zahlungen an Anspruchsberechtigte, die in den besten Schätzwert einbezogen wurden, für Verträge, bei denen ein Rückgang der Sterblichkeitsrate zu einer Erhöhung der versicherungstechnischen Rückstellungen führt.

R0120/C0120

Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko — Risikokapital

Summe des positiven Risikokapitals gemäß Artikel 93 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 für alle dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko unterliegenden Verpflichtungen.

R0120/C0130

Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko — Risikokapital t+1

Risikokapital gemäß Definition in R0120/C0120 nach zwölf Monaten.

R0120/C0150

Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko — Bester Schätzwert

Bester Schätzwert der dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko unterliegenden Verpflichtungen.

R0120/C0160

Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko — Durchschnittliche Rate t+1

Durchschnittliche Invaliditäts-/Morbiditätsrate in den folgenden zwölf Monaten (t+1), gewichtet mit der Versicherungssumme, für Verträge mit positivem Risikokapital.

R0120/C0170

Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko — Durchschnittliche Rate t+2

Durchschnittliche Invaliditäts-/Morbiditätsrate in den zwölf Monaten nach den folgenden zwölf Monaten (t+2), gewichtet mit der Versicherungssumme, für Verträge mit positivem Risikokapital.

R0120/C0180

Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko — Modifizierte Duration

Die modifizierte Duration (in Jahren) aller in den besten Schätzwert einbezogenen Zahlungen bei Invalidität/Morbidität, für Verträge mit positivem Risikokapital.

R0120/C0200

Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko — Beendigungsrate

Erwartete Beendigungsraten in den folgenden zwölf Monaten (t+1) für Verträge mit positivem Risikokapital.

R0130/C0140

Stornorisiko (Anstieg der Stornoquoten) — Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung

Summe aller positiven Differenzen zwischen Rückkaufswert und Rückstellung gemäß Artikel 95 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.

R0130/C0160

Stornorisiko (Anstieg der Stornoquoten) — Durchschnittliche Rate t+1

Durchschnittliche Stornoquote der Verträge mit einer positiven Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung.

R0130/C0190

Stornorisiko (Anstieg der Stornoquoten) — Durchschnittlicher Abwicklungszeitraum

Durchschnittlicher Zeitraum (in Jahren), über den Verträge mit einer positiven Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung abgewickelt werden.

R0140/C0140

Stornorisiko (Rückgang der Stornoquoten) — Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung

Summe aller negativen Differenzen zwischen Rückkaufswert und Rückstellung gemäß Artikel 95 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.

R0140/C0160

Stornorisiko (Rückgang der Stornoquoten) — Durchschnittliche Rate t+1

Durchschnittliche Stornoquote der Verträge mit einer negativen Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung.

R0140/C0190

Stornorisiko (Rückgang der Stornoquoten) — Durchschnittlicher Abwicklungszeitraum

Durchschnittlicher Zeitraum (in Jahren), über den Verträge mit einer negativen Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung abgewickelt werden.

R0150/C0180

Lebensversicherungskostenrisiko — Modifizierte Duration

Die modifizierte Duration (in Jahren) der in den besten Schätzwert der Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen einbezogenen Zahlungsströme.

R0150/C0210

Lebensversicherungskostenrisiko — Zahlungen

Im Zusammenhang mit der Lebensversicherung und der Lebensrückversicherung in den letzten zwölf Monaten gezahlte Kosten.

R0150/C0220

Lebensversicherungskostenrisiko — Durchschnittliche Inflationsrate

Der gewichtete Durchschnitt der in die Berechnung des besten Schätzwerts dieser Verpflichtungen einbezogenen Inflationsrate, gewichtet mit dem Barwert der Kosten für die Bedienung bestehender Lebensversicherungsverpflichtungen, die bei der Berechnung des besten Schätzwerts berücksichtigt wurden.

R0160/C0230

Lebensversicherungskatastrophenrisiko — Risikokapital

Summe des positiven Risikokapitals gemäß Artikel 96 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.

Krankenversicherungstechnisches Risiko

R0200/C0120

Sterblichkeitsrisiko Kranken — Risikokapital

Summe des positiven Risikokapitals gemäß Artikel 97 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 für alle dem Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung unterliegenden Verpflichtungen.

R0200/C0160

Sterblichkeitsrisiko Kranken — Durchschnittliche Rate t+1

Durchschnittliche Sterblichkeitsrate in den folgenden zwölf Monaten (t+1), gewichtet mit der Versicherungssumme, für Verträge mit positivem Risikokapital.

R0200/C0180

Sterblichkeitsrisiko Kranken — Modifizierte Duration

Die modifizierte Duration (in Jahren) aller im Todesfall zu leistenden Zahlungen, die in den besten Schätzwert einbezogen wurden, für Verträge mit positivem Risikokapital.

R0210/C0150

Langlebigkeitsrisiko Kranken — Bester Schätzwert

Bester Schätzwert der dem Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung unterliegenden Verpflichtungen.

R0210/C0160

Langlebigkeitsrisiko Kranken — Durchschnittliche Rate t+1

Die mit der Versicherungssumme gewichtete durchschnittliche Sterblichkeitsrate in den folgenden zwölf Monaten (t+1) für Verträge, bei denen ein Rückgang der Sterblichkeitsrate zu einer Erhöhung der versicherungstechnischen Rückstellungen führt.

R0210/C0180

Langlebigkeitsrisiko Kranken — Modifizierte Duration

Modifizierte Duration (in Jahren) aller Zahlungen an Anspruchsberechtigte, die in den besten Schätzwert einbezogen wurden, für Verträge, bei denen ein Rückgang der Sterblichkeitsrate zu einer Erhöhung der versicherungstechnischen Rückstellungen führt.

R0220/C0180

Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Krankheitskosten) — Modifizierte Duration

Die modifizierte Duration (in Jahren) der in den besten Schätzwert der Krankheitskostenversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtungen einbezogenen Zahlungsströme.

R0220/C0210

Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Krankheitskosten) — Zahlungen

Im Zusammenhang mit der Krankheitskostenversicherung oder -rückversicherung in den letzten zwölf Monaten gezahlte Kosten.

R0220/C0220

Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Krankheitskosten) — Durchschnittliche Inflationsrate

Der Durchschnitt der in die Berechnung des besten Schätzwerts dieser Verpflichtungen einbezogenen Inflationsrate der medizinischen Leistungen, gewichtet mit dem Barwert der medizinischen Leistungen, die bei der Berechnung des besten Schätzwerts dieser Verpflichtungen berücksichtigt wurden.

R0230/C0120

Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Einkommensersatzversicherung) — Risikokapital

Summe des positiven Risikokapitals gemäß Artikel 100 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 für alle dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommenersatzversicherung unterliegenden Verpflichtungen.

R0230/C0130

Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Einkommensersatzversicherung) — Risikokapital t+1

Risikokapital gemäß Definition in R0230/C0120 nach zwölf Monaten.

R0230/C0150

Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Einkommensersatzversicherung) — Bester Schätzwert

Bester Schätzwert der dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko unterliegenden Verpflichtungen.

R0230/C0160

Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Einkommensersatzversicherung) — Durchschnittliche Rate t+1

Durchschnittliche Invaliditäts-/Morbiditätsrate in den folgenden zwölf Monaten (t+1), gewichtet mit der Versicherungssumme, für Verträge mit positivem Risikokapital.

R0230/C0170

Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Einkommensersatzversicherung) — Durchschnittliche Rate t+2

Durchschnittliche Invaliditäts-/Morbiditätsrate in den zwölf Monaten nach den folgenden zwölf Monaten (t+2), gewichtet mit der Versicherungssumme, für Verträge mit positivem Risikokapital.

R0230/C0180

Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Einkommensersatzversicherung) — Modifizierte Duration

Die modifizierte Duration (in Jahren) aller in den besten Schätzwert einbezogenen Zahlungen bei Invalidität/Morbidität, für Verträge mit positivem Risikokapital.

R0230/C0200

Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Einkommensersatzversicherung) — Beendigungsrate

Erwartete Beendigungsraten in den folgenden zwölf Monaten für Verträge mit positivem Risikokapital.

R0240/C0140

Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Stornorisiko (Anstieg der Stornoquoten) — Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung

Summe aller positiven Differenzen zwischen Rückkaufswert und Rückstellung gemäß Artikel 102 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.

R0240/C0160

Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Stornorisiko (Anstieg der Stornoquoten) — Durchschnittliche Rate t+1

Durchschnittliche Stornoquote der Verträge mit einer positiven Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung.

R0240/C0190

Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Stornorisiko (Anstieg der Stornoquoten) — Durchschnittlicher Abwicklungszeitraum

Durchschnittlicher Zeitraum (in Jahren), über den Verträge mit einer positiven Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung abgewickelt werden.

R0250/C0140

Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Stornorisiko (Rückgang der Stornoquoten) — Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung

Summe aller negativen Differenzen zwischen Rückkaufswert und Rückstellung gemäß Artikel 102 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.

R0250/C0160

Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Stornorisiko (Rückgang der Stornoquoten) — Durchschnittliche Rate t+1

Durchschnittliche Stornoquote der Verträge mit einer negativen Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung.

R0250/C0190

Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Stornorisiko (Rückgang der Stornoquoten) — Durchschnittlicher Abwicklungszeitraum

Durchschnittlicher Zeitraum (in Jahren), über den Verträge mit einer negativen Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung abgewickelt werden.

R0260/C0180

Kostenrisiko Kranken — Modifizierte Duration

Die modifizierte Duration (in Jahren) der in den besten Schätzwert der Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen einbezogenen Zahlungsströme.

R0260/C0210

Kostenrisiko Kranken — Zahlungen

Im Zusammenhang mit der Krankenversicherung und der Krankenrückversicherung in den letzten zwölf Monaten gezahlte Kosten.

R0260/C0220

Kostenrisiko Kranken — Durchschnittliche Inflationsrate

Der gewichtete Durchschnitt der in die Berechnung des besten Schätzwerts dieser Verpflichtungen einbezogenen Inflationsrate, gewichtet mit dem Barwert der Kosten für die Bedienung bestehender Krankenversicherungsverpflichtungen, die bei der Berechnung des besten Schätzwerts berücksichtigt wurden.

S.27.01 — Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Nichtlebensversicherung und Krankenversicherung

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil.

Der Meldebogen SR.27.01 ist für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln.

Der Meldebogen SR.27.01 ist in Bezug auf Sonderverbände/MAP von Unternehmen, die eine Konsolidierung gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 vornehmen, nur auszufüllen, wenn Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) verwendet wird, entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode).

Dieser Meldebogen soll dem Verständnis dienen, wie die Solvenzkapitalanforderung im Rahmen der Katastrophenrisikomodule berechnet wurde und welches die Haupttreiber sind.

Für jede Art des Katastrophenrisikos muss der risikomindernde Effekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens ermittelt werden. Diese Berechnung ist prospektiv und muss auf dem Rückversicherungsprogramm im nächsten Berichtsjahr beruhen, wie in den auf die Rückversicherung bezogenen Meldebögen über fakultative Deckungen (S.30.01 und S.30.02 von Anhang II) und über das ausgehende Rückversicherungsprogramm im nächsten Berichtsjahr (S.30.03 und S.30.04 von Anhang II) beschrieben.

Unternehmen müssen eine Einschätzung der Einforderungen aus Risikominderungstechniken im Einklang mit der Richtlinie 2009/138/EG, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 und anderen maßgeblichen technischen Standards vornehmen. Von den Unternehmen ist der auf das Katastrophenrisiko bezogene Meldebogen nur bis zu der Detailtiefe auszufüllen, die für diese Berechnung erforderlich ist.

Nach den nichtlebensversicherungstechnischen und krankenversicherungstechnischen Risikomodulen ist das Katastrophenrisiko definiert als Risiko eines Verlustes oder einer nachteiligen Veränderung des Werts der Versicherungsverbindlichkeiten, das sich aus einer signifikanten Ungewissheit in Bezug auf die Preisfestlegung und die Annahmen bei der Rückstellungsbildung für extreme oder außergewöhnliche Ereignisse ergibt (Artikel 105 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 105 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG).

Die ausgewiesenen Kapitalanforderungen geben die Kapitalanforderungen vor und nach der Risikominderung wieder, wobei es sich bei der Risikominderung um den risikomindernden Effekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens handelt. Die ausgewiesene Kapitalanforderung nach der Risikominderung stellt den Betrag vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen dar. Der Standardwert der Risikominderung ist als positiver Wert anzugeben, um in Abzug gebracht zu werden.

Wenn die Kapitalanforderung durch den Diversifikationseffekt verringert wird, ist der Standardwert der Diversifikation als negativer Wert anzugeben.

Bei der Gruppenberichterstattung sind folgende spezifische Anforderungen zu erfüllen:

d)

Diese Angaben sind zu übermitteln, wenn die in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 1 verwendet wird, und zwar entweder ausschließlich oder in Kombination mit der in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 2.

e)

Wenn die Methoden kombiniert werden, sind diese Angaben nur für den Teil der Gruppe zu übermitteln, für den sie mit der in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 1 berechnet werden.

f)

Für Gruppen, bei denen ausschließlich die in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 2 verwendet wird, sind diese Angaben nicht zu übermitteln.

Z0010

Artikel 112

Geben Sie an, ob die Berichtszahlen gemäß Artikel 112 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG verlangt wurden, um eine Schätzung der SCR zu übermitteln, die gemäß der Standardformel zu berechnen ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Übermittlung nach Artikel 112 Absatz 7

 

2 — Reguläre Übermittlung

Z0020

Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Sonderverband/MAP

 

2 — Übriger Teil

Z0030

Fonds-/Portfolionummer

Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird von dem in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.

Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte „0“ ein.

Katastrophenrisiko Nichtleben — Zusammenfassung

C0010/R0010

SCR vor Risikominderung — Naturkatastrophenrisiko

Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko vor der Risikominderung aus allen Naturkatastrophengefahren unter Berücksichtigung des in C0010/R0070 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren.

C0010/R0020–R0060

SCR vor Risikominderung — Naturkatastrophenrisiko — Gefahren

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für die jeweilige Naturkatastrophengefahr unter Berücksichtigung des Effekts der Diversifikation zwischen Zonen und Regionen.

Dieser Betrag entspricht der Kapitalanforderung für das Katastrophenrisiko vor der Risikominderung je Naturkatastrophengefahr.

C0010/R0070

SCR vor Risikominderung — Diversifikation zwischen Gefahren

Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen vor der Risikominderung für die einzelnen Naturkatastrophengefahren.

C0020/R0010

Risikominderung gesamt — Naturkatastrophenrisiko

Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für alle Naturkatastrophengefahren unter Berücksichtigung des in C0020/R0070 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren.

C0020/R0020–R0060

Risikominderung gesamt — Naturkatastrophenrisiko — Gefahren

Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe je Naturkatastrophengefahr.

C0020/R0070

Risikominderung gesamt — Diversifikation zwischen Gefahren

Diversifikationseffekt infolge der Aggregation des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für die einzelnen Naturkatastrophengefahren.

C0030/R0010

SCR nach Risikominderung — Naturkatastrophenrisiko

Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko nach der Risikominderung aus allen Naturkatastrophengefahren unter Berücksichtigung des in C0030/R0070 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren.

C0030/R0020–R0060

SCR nach Risikominderung — Naturkatastrophenrisiko — Gefahren

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung je Naturkatastrophengefahr unter Berücksichtigung des Effekts der Diversifikation zwischen Zonen und Regionen.

Dieser Betrag entspricht der Kapitalanforderung für das Katastrophenrisiko nach der Risikominderung je Naturkatastrophengefahr.

C0030/R0070

SCR nach Risikominderung — Diversifikation zwischen Gefahren

Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen nach der Risikominderung für die einzelnen Naturkatastrophengefahren.

C0010/R0080

SCR vor Risikominderung — Katastrophenrisiko — nichtproportionale Sachrückversicherung

Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko vor der Risikominderung, das aus der nichtproportionalen Sachrückversicherung erwächst.

C0020/R0080

Risikominderung gesamt — Katastrophenrisiko — nichtproportionale Sachrückversicherung

Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für die nichtproportionale Sachrückversicherung.

C0030/R0080

SCR nach Risikominderung — Katastrophenrisiko — nichtproportionale Sachrückversicherung

Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko nach der Risikominderung, das aus der nichtproportionalen Sachrückversicherung erwächst.

C0010/R0090

SCR vor Risikominderung — Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen

Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko vor der Risikominderung aus allen vom Menschen verursachten Gefahren unter Berücksichtigung des in C0010/R0160 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren.

C0010/R0100–R0150

SCR vor Risikominderung — Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Gefahren

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für die jeweilige vom Menschen verursachte Gefahr unter Berücksichtigung des Effekts der Diversifikation zwischen den einzelnen Gefahren.

Dieser Betrag entspricht der Kapitalanforderung für das Katastrophenrisiko vor der Risikominderung je vom Menschen verursachter Gefahr.

C0010/R0160

SCR vor Risikominderung — Diversifikation zwischen Gefahren

Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen vor der Risikominderung für die einzelnen vom Menschen verursachten Gefahren.

C0020/R0090

Risikominderung gesamt — Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen

Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für alle vom Menschen verursachten Gefahren unter Berücksichtigung des in C0020/R0160 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren.

C0020/R0100–R0150

Risikominderung gesamt — Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Gefahren

Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe je vom Menschen verursachter Gefahr.

C0020/R0160

Risikominderung gesamt — Diversifikation zwischen Gefahren

Diversifikationseffekt infolge der Aggregation des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für die einzelnen vom Menschen verursachten Gefahren.

C0030/R0090

SCR nach Risikominderung — Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen

Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko nach der Risikominderung aus allen vom Menschen verursachten Gefahren unter Berücksichtigung des in C0030/R0160 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren.

C0030/R0100–R0150

SCR nach Risikominderung — Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Gefahren

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für die jeweilige vom Menschen verursachte Katastrophengefahr unter Berücksichtigung des Effekts der Diversifikation zwischen den einzelnen Gefahren.

Dieser Betrag entspricht der Kapitalanforderung für das Katastrophenrisiko nach der Risikominderung je vom Menschen verursachter Gefahr.

C0030/R0160

SCR nach Risikominderung — Diversifikation zwischen Gefahren

Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen nach der Risikominderung für die einzelnen vom Menschen verursachten Gefahren.

C0010/R0170

SCR vor Risikominderung — Sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben

Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko vor der Risikominderung aus allen sonstigen Katastrophengefahren im Nichtlebensversicherungsbereich unter Berücksichtigung des in C0010/R0180 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren.

C0010/R0180

SCR vor Risikominderung — Diversifikation zwischen Gefahren

Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen vor der Risikominderung für die einzelnen sonstigen Katastrophengefahren im Nichtlebensversicherungsbereich.

C0020/R0170

Risikominderung gesamt — Sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben

Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für alle sonstigen Katastrophengefahren im Nichtlebensversicherungsbereich unter Berücksichtigung des in C0020/R0180 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren.

C0020/R0180

Risikominderung gesamt — Diversifikation zwischen Gefahren

Diversifikationseffekt infolge der Aggregation des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für die einzelnen sonstigen Katastrophengefahren im Nichtlebensversicherungsbereich.

C0030/R0170

SCR nach Risikominderung — Sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben

Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko nach der Risikominderung aus allen sonstigen Katastrophengefahren im Nichtlebensversicherungsbereich unter Berücksichtigung des in C0030/R0180 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren.

C0030/R0180

SCR nach Risikominderung — Diversifikation zwischen Gefahren

Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen nach der Risikominderung für die einzelnen sonstigen Katastrophengefahren im Nichtlebensversicherungsbereich.

C0010/R0190

SCR vor Risikominderung — Katastrophenrisiko Nichtleben vor Diversifikation — gesamt

Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko vor der Risikominderung aus allen Untermodulen (Naturkatastrophenrisiko, Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung, Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen und sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko) vor dem Effekt der Diversifikation zwischen den Untermodulen.

C0010/R0200

SCR vor Risikominderung — Diversifikation zwischen Untermodulen

Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen vor der Risikominderung für die einzelnen Untermodule (Naturkatastrophenrisiko, Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung, Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen und sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko).

C0010/R0210

SCR vor Risikominderung — Katastrophenrisiko Nichtleben nach Diversifikation — gesamt

Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko vor der Risikominderung aus allen Untermodulen (Naturkatastrophenrisiko, Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung, Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen und sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko) unter Berücksichtigung des in C0010/R0200 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Untermodulen.

C0020/R0190

Risikominderung gesamt — Katastrophenrisiko Nichtleben vor Diversifikation — gesamt

Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe aus allen Untermodulen (Naturkatastrophenrisiko, Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung, Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen und sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko) vor dem Effekt der Diversifikation zwischen den Untermodulen.

C0020/R0200

Risikominderung gesamt — Diversifikation zwischen Untermodulen

Diversifikationseffekt infolge der Aggregation des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für die einzelnen Untermodule (Naturkatastrophenrisiko, Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung, Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen und sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko).

C0020/R0210

Risikominderung gesamt — Katastrophenrisiko Nichtleben nach Diversifikation

Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe aus allen Untermodulen (Naturkatastrophenrisiko, Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung, Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen und sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko) unter Berücksichtigung des in C0020/R0200 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Untermodulen.

C0030/R0190

SCR nach Risikominderung — Katastrophenrisiko Nichtleben vor Diversifikation — gesamt

Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko nach der Risikominderung aus allen Untermodulen (Naturkatastrophenrisiko, Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung, Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen und sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko) vor dem Effekt der Diversifikation zwischen den Untermodulen.

C0030/R0200

SCR nach Risikominderung — Diversifikation zwischen Untermodulen

Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen nach der Risikominderung für die einzelnen Untermodule (Naturkatastrophenrisiko, Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung, Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen und sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko).

C0030/R0210

SCR nach Risikominderung — Katastrophenrisiko Nichtleben nach Diversifikation — gesamt

Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko nach der Risikominderung aus allen Untermodulen (Naturkatastrophenrisiko, Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung, Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen und sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko) unter Berücksichtigung des in C0030/R0200 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Untermodulen.

Katastrophenrisiko Krankenversicherung — Zusammenfassung

C0010/R0300

SCR vor Risikominderung — Katastrophenrisiko Kranken

Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko vor der Risikominderung aus allen Untermodulen des Katastrophenrisikos im Krankenversicherungsbereich unter Berücksichtigung des in C0010/R0340 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren.

C0010/R0310–R0330

SCR vor Risikominderung — Katastrophenrisiko Kranken — Untermodule

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung im jeweiligen Untermodul für das Katastrophenrisiko im Krankenversicherungsbereich unter Berücksichtigung des Effekts der Diversifikation zwischen Ländern.

Dieser Betrag entspricht der Kapitalanforderung für das Katastrophenrisiko vor der Risikominderung je Untermodul des Katastrophenrisikos im Krankenversicherungsbereich.

C0010/R0340

SCR vor Risikominderung — Diversifikation zwischen Untermodulen

Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen vor der Risikominderung für die einzelnen Untermodule des Katastrophenrisikos im Krankenversicherungsbereich.

C0020/R0300

Risikominderung gesamt — Katastrophenrisiko Kranken

Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe aus allen Untermodulen für das Katastrophenrisiko im Krankenversicherungsbereich unter Berücksichtigung des in C0020/R0340 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Untermodulen.

C0020/R0310–R0330

Risikominderung gesamt — Katastrophenrisiko Kranken — Untermodule

Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe im jeweiligen Untermodul für das Katastrophenrisiko im Krankenversicherungsbereich.

C0020/R0340

Risikominderung gesamt — Diversifikation zwischen Untermodulen

Diversifikationseffekt infolge der Aggregation des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe in den verschiedenen Untermodulen für das Katastrophenrisiko im Krankenversicherungsbereich.

C0030/R0300

SCR nach Risikominderung — Katastrophenrisiko Kranken

Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko nach der Risikominderung aus allen Untermodulen des Katastrophenrisikos im Krankenversicherungsbereich unter Berücksichtigung des in C0030/R0340 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Untermodulen.

C0030/R0310–R0330

SCR nach Risikominderung — Katastrophenrisiko Kranken — Untermodule

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung im jeweiligen Untermodul für das Katastrophenrisiko im Krankenversicherungsbereich unter Berücksichtigung des Effekts der Diversifikation zwischen Ländern.

Dieser Betrag entspricht der Kapitalanforderung für das Katastrophenrisiko nach der Risikominderung je Untermodul des Katastrophenrisikos im Krankenversicherungsbereich.

C0030/R0340

SCR nach Risikominderung — Diversifikation zwischen Untermodulen

Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen nach der Risikominderung für die einzelnen Untermodule des Katastrophenrisikos im Krankenversicherungsbereich.

Katastrophenrisiko Nichtleben

Naturkatastrophenrisiko — Sturm

C0040/R0610–R0780

Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — andere Regionen

Schätzung der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe im folgenden Jahr zu verdienenden Prämien in Bezug auf die 14 Regionen, bei denen es sich nicht um EWR-Regionen handelt (einschließlich der in Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 angegebenen Regionen, außer denen in Anhang V oder in Anhang XIII derselben Verordnung), für Verpflichtungen aus Verträgen im Geschäftsbereich Feuer und andere Sachversicherungen, die das Sturmrisiko abdecken (einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung), sowie für Verpflichtungen aus Verträgen im Geschäftsbereich See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, die die durch Sturm verursachten Vermögensschäden an Land abdecken (einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung).

Die Prämien sind brutto, d. h. ohne Abzug von Prämien für Rückversicherungsverträge, anzugeben.

C0040/R0790

Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — Gesamtwert Sturm andere Regionen vor Diversifikation

Gesamtwert der Schätzung der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe im folgenden Jahr für die 14 Regionen, bei denen es sich nicht um EWR-Regionen handelt, zu verdienenden Prämien vor der Diversifikation.

C0050/R0400–R0590

Risikoexponierung — EWR-Regionen

Summe der jeweiligen Gesamtversicherungssumme für jede der 20 EWR-Regionen für die folgenden Geschäftsbereiche:

Feuer- und andere Sachversicherungen, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, bezogen auf Verträge, die das Sturmrisiko abdecken, sofern das Risiko in der betreffenden EWR-Region belegen ist, und

See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, bezogen auf Verträge, die durch Sturm verursachte Vermögensschäden an Land abdecken, sofern das Risiko in der betreffenden EWR-Region belegen ist.

C0050/R0600

Risikoexponierung — Gesamtwert Sturm EWR-Regionen vor Diversifikation

Gesamtwert der Risikoexponierung vor der Diversifikation für die 20 EWR-Regionen.

C0060/R0400–R0590

Spezifizierter Bruttoschaden — EWR-Regionen

Festgelegter Brutto-Sturmschaden in jeder der 20 EWR-Regionen unter Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen.

C0060/R0600

Spezifizierter Bruttoschaden — Gesamtwert Sturm EWR-Regionen vor Diversifikation

Gesamtwert des festgelegten Bruttoschadens vor der Diversifikation für die 20 EWR-Regionen.

C0070/R0400–R0590

Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — EWR-Regionen

Dies ist der jeweilige Sturmrisikofaktor für die Kapitalanforderung für jede der 20 EWR-Regionen unter Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen.

C0070/R0600

Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Sturm EWR-Regionen vor Diversifikation

Verhältnis zwischen dem Gesamtwert des festgelegten Bruttoschadens und der Gesamtrisikoexponierung.

C0080/R0400–R0590

Szenario A oder B — EWR-Regionen

Der jeweils höhere Wert der Kapitalanforderung für das Sturmrisiko in jeder der 20 EWR-Regionen entsprechend Szenario A oder Szenario B.

Bei der Bestimmung des jeweils höheren Werts von Szenario A bzw. B ist der Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr zu berücksichtigen.

C0090/R0400–R0590

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — EWR-Regionen

Dies ist die jeweilige Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Sturmrisiko in jeder der 20 EWR-Regionen, die dem jeweils höheren Wert von Szenario A bzw. B entspricht.

C0090/R0600

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Sturm EWR-Regionen vor Diversifikation

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Sturmrisiko für die 20 EWR-Regionen.

C0090/R0790

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Sturm andere Regionen vor Diversifikation

Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Sturmrisiko in den nicht zum EWR gehörigen Regionen. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.

C0090/R0800

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Sturm alle Regionen vor Diversifikation

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Sturmrisiko für alle Regionen.

C0090/R0810

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Regionen

Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Sturmrisiken für die einzelnen Regionen (sowohl EWR-Regionen als auch andere Regionen).

C0090/R0820

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Sturm nach Diversifikation

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Sturmrisiko unter Berücksichtigung des in C0090/R0810 angegebenen Diversifikationseffekts.

C0100/R0400–R0590

Geschätzte Risikominderung — EWR-Regionen

Der für jede der 20 EWR-Regionen jeweils geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr entsprechend dem ausgewählten Szenario, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.

C0100/R0600

Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Sturm EWR-Regionen vor Diversifikation

Gesamtwert der geschätzten Risikominderung für das Sturmrisiko für die 20 EWR-Regionen.

C0100/R0790

Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Sturm andere Regionen vor Diversifikation

Der für alle nicht zum EWR gehörigen Regionen geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.

C0100/R0800

Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Sturm alle Regionen vor Diversifikation

Gesamtwert der geschätzten Risikominderung für das Sturmrisiko für alle Regionen.

C0110/R0400–R0590

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — EWR-Regionen

Die für jede der 20 EWR-Regionen geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr entsprechend dem ausgewählten Szenario.

C0110/R0600

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Sturm EWR-Regionen vor Diversifikation

Gesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien für die 20 EWR-Regionen.

C0110/R0790

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Sturm andere Regionen vor Diversifikation

Die für alle nicht zum EWR gehörigen Regionen geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr.

C0110/R0800

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Sturm alle Regionen vor Diversifikation

Gesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien für alle Regionen.

C0120/R0400–R0590

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — EWR-Regionen

Dies ist die jeweilige Kapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für die Sturmgefahr in jeder der EWR-Regionen entsprechend dem ausgewählten Szenario.

C0120/R0600

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Sturm EWR-Regionen vor Diversifikation

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für die 20 EWR-Regionen.

C0120/R0790

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Sturm andere Regionen vor Diversifikation

Dies ist die Kapitalanforderung nach der Risikominderung für das Sturmrisiko in den nicht zum EWR gehörigen Regionen. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens inklusive Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.

C0120/R0800

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Sturm alle Regionen vor Diversifikation

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für alle Regionen.

C0120/R0810

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Regionen

Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Kapitalanforderungen nach der Risikominderung für Sturmrisiken für die einzelnen Regionen (sowohl EWR-Regionen als auch andere Regionen).

C0120/R0820

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Sturm nach Diversifikation

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Sturmrisiko unter Berücksichtigung des in C0120/R0810 angegebenen Diversifikationseffekts.

Naturkatastrophenrisiko — Erdbeben

C0130/R1040–R1210

Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — andere Regionen

Schätzung der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe im folgenden Jahr zu verdienenden Prämien in Bezug auf die 14 Regionen, bei denen es sich nicht um EWR-Regionen handelt (einschließlich der in Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 angegebenen Regionen und außer den in Anhang V oder in Anhang XIII derselben Verordnung angegebenen Regionen), für vertragliche Verpflichtungen in folgenden Geschäftsbereichen:

Feuer- und andere Sachversicherungen, die das Erdbebenrisiko abdecken, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, und

See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, die durch Erdbeben verursachte Vermögensschäden an Land abdecken, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung.

Die Prämien sind brutto, d. h. ohne Abzug von Prämien für Rückversicherungsverträge, anzugeben.

C0130/R1220

Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — Gesamtwert Erdbeben andere Regionen vor Diversifikation

Gesamtwert der Schätzung der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe im folgenden Jahr für die anderen Regionen zu verdienenden Prämien.

C0140/R0830–R1020

Risikoexponierung — EWR-Regionen

Summe der jeweiligen Gesamtversicherungssumme für jede der 20 EWR-Regionen für die folgenden Geschäftsbereiche:

Feuer- und andere Sachversicherungen, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, bezogen auf Verträge, die das Erdbebenrisiko abdecken, sofern das Risiko in der betreffenden EWR-Region belegen ist, und

See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, bezogen auf Verträge, die durch Erdbeben verursachte Vermögensschäden an Land abdecken, sofern das Risiko in der betreffenden EWR-Region belegen ist.

C0140/R1030

Risikoexponierung — Gesamtwert Erdbeben EWR-Regionen vor Diversifikation

Gesamtwert der Risikoexponierung vor der Diversifikation für die 20 EWR-Regionen.

C0150/R0830–R1020

Spezifizierter Bruttoschaden — EWR-Regionen

Festgelegter Brutto-Erdbebenschaden in jeder der 20 EWR-Regionen unter Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen.

C0150/R1030

Spezifizierter Bruttoschaden — Gesamtwert Erdbeben EWR-Regionen vor Diversifikation

Gesamtwert des festgelegten Brutto-Erdbebenschadens vor der Diversifikation für die 20 EWR-Regionen.

C0160/R0830–R1020

Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — EWR-Regionen

Dies ist der jeweilige Erdbebenrisikofaktor für die Kapitalanforderung für jede der 20 EWR-Regionen entsprechend der Standardformel unter Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen.

C0160/R1030

Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben EWR-Regionen vor Diversifikation

Verhältnis zwischen dem Gesamtwert des festgelegten Bruttoschadens und der Gesamtrisikoexponierung.

C0170/R0830–R1020

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — EWR-Regionen

Dies ist die jeweilige Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Erdbebenrisiko für jede der 20 EWR-Regionen.

C0170/R1030

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben EWR-Regionen vor Diversifikation

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Erdbebenrisiko für die 20 EWR-Regionen.

C0170/R1220

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben andere Regionen vor Diversifikation

Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Erdbebenrisiko in den nicht zum EWR gehörigen Regionen. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.

C0170/R1230

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben alle Regionen vor Diversifikation

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Erdbebenrisiko für alle Regionen.

C0170/R1240

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Regionen

Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Erdbebenrisiken für die einzelnen Regionen (sowohl EWR-Regionen als auch andere Regionen).

C0170/R1250

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben nach Diversifikation

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Erdbebenrisiko unter Berücksichtigung des in C0170/R1240 angegebenen Diversifikationseffekts.

C0180/R0830–R1020

Geschätzte Risikominderung — EWR-Regionen

Der für jede der 20 EWR-Regionen jeweils geschätzte Risikominderungseffekt der Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.

C0180/R1030

Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben EWR-Regionen vor Diversifikation

Gesamtwert der geschätzten Risikominderung für die 20 EWR-Regionen.

C0180/R1220

Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben andere Regionen vor Diversifikation

Der für alle nicht zum EWR gehörigen Regionen geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.

C0180/R1230

Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben alle Regionen vor Diversifikation

Gesamtwert der geschätzten Risikominderung für alle Regionen.

C0190/R0830–R1020

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — EWR-Regionen

Die für jede der 20 EWR-Regionen jeweils geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr.

C0190/R1030

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Erdbeben EWR-Regionen vor Diversifikation

Gesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien für die 20 EWR-Regionen.

C0190/R1220

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Erdbeben andere Regionen vor Diversifikation

Die für alle nicht zum EWR gehörigen Regionen geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr.

C0190/R1230

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Erdbeben alle Regionen vor Diversifikation

Gesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien für alle Regionen.

C0200/R0830–R1020

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — EWR-Regionen

Dies ist die jeweilige Kapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für die Erdbebengefahr in jeder der 20 EWR-Regionen.

C0200/R1030

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben EWR-Regionen vor Diversifikation

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für die Erdbebengefahr für die 20 EWR-Regionen.

C0200/R1220

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben andere Regionen vor Diversifikation

Dies ist die Kapitalanforderung nach der Risikominderung für das Erdbebenrisiko in den nicht zum EWR gehörigen Regionen. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens inklusive Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.

C0200/R1230

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben alle Regionen vor Diversifikation

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für die Erdbebengefahr für alle Regionen.

C0200/R1240

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Regionen

Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Kapitalanforderungen nach der Risikominderung für Erdbebenrisiken für die einzelnen Regionen (sowohl EWR-Regionen als auch andere Regionen).

C0200/R1250

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben nach Diversifikation

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Erdbebenrisiko unter Berücksichtigung des in C0200/R1240 angegebenen Diversifikationseffekts.

Naturkatastrophenrisiko — Überschwemmungen

C0210/R1410–R1580

Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — andere Regionen

Schätzung der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe im folgenden Jahr zu verdienenden Prämien in Bezug auf die 14 Regionen, bei denen es sich nicht um EWR-Regionen handelt (einschließlich der in Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 angegebenen Regionen und außer den in Anhang V oder in Anhang XIII derselben Verordnung angegebenen Regionen), für vertragliche Verpflichtungen in folgenden Geschäftsbereichen:

Feuer- und andere Sachversicherungen, die das Überschwemmungsrisiko abdecken, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung;

See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, die durch Überschwemmung verursachte Vermögensschäden an Land abdecken, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung;

Sonstige Kraftfahrtversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung.

Die Prämien sind brutto, d. h. ohne Abzug von Prämien für Rückversicherungsverträge, anzugeben.

C0210/R1590

Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — Gesamtwert Überschwemmungen andere Regionen vor Diversifikation

Gesamtwert der Schätzung der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe im folgenden Jahr für die anderen Regionen zu verdienenden Prämien.

C0220/R1260–R1390

Risikoexponierung — EWR-Regionen

Summe der jeweiligen Gesamtversicherungssumme für jede der 14 EWR-Regionen für die folgenden Geschäftsbereiche:

Feuer- und andere Sachversicherungen, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, bezogen auf Verträge, die das Überschwemmungsrisiko abdecken, sofern das Risiko in der betreffenden EWR-Region belegen ist;

See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, bezogen auf Verträge, die durch Überschwemmung verursachte Vermögensschäden an Land abdecken, sofern das Risiko in der betreffenden EWR-Region belegen ist, und

Sonstige Kraftfahrtversicherung, einschließlich der mit dem Faktor 1,5 multiplizierten Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, bezogen auf Verträge, die durch Überschwemmung verursachte Vermögensschäden an Land abdecken, sofern das Risiko in der betreffenden EWR-Region belegen ist.

C0220/R1400

Risikoexponierung — Gesamtwert Überschwemmungen EWR-Regionen vor Diversifikation

Gesamtwert der Risikoexponierung vor der Diversifikation für die 14 EWR-Regionen.

C0230/R1260–R1390

Spezifizierter Bruttoschaden — EWR-Regionen

Festgelegter Brutto-Überschwemmungsschaden in jeder der 14 EWR-Regionen unter Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen.

C0230/R1400

Spezifizierter Bruttoschaden — Gesamtwert Überschwemmungen EWR-Regionen vor Diversifikation

Gesamtwert des festgelegten Brutto-Überschwemmungsschadens vor der Diversifikation für die 14 EWR-Regionen.

C0240/R1260–R1390

Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — EWR-Regionen

Dies ist der Überschwemmungsrisikofaktor für die Kapitalanforderung für jede der 14 EWR-Regionen entsprechend der Standardformel unter Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen.

C0240/R1400

Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen EWR-Regionen vor Diversifikation

Verhältnis zwischen dem Gesamtwert des festgelegten Bruttoschadens und der Gesamtrisikoexponierung.

C0250/R1260–R1390

Szenario A oder B — EWR-Regionen

Der jeweils höhere Wert der Kapitalanforderung für das Überschwemmungsrisiko in jeder der 14 EWR-Regionen entsprechend Szenario A oder Szenario B.

Bei der Bestimmung des jeweils höheren Werts von Szenario A bzw. B ist der Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr zu berücksichtigen.

C0260/R1260–R1390

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — EWR-Regionen

Dies ist die jeweilige Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Überschwemmungsrisiko in jeder der 14 EWR-Regionen, die dem höheren Wert von Szenario A bzw. B entspricht.

C0260/1400

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen EWR-Regionen vor Diversifikation

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Überschwemmungsrisiko für die 14 EWR-Regionen.

C0260/R1590

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen andere Regionen vor Diversifikation

Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Überschwemmungsrisiko in den nicht zum EWR gehörigen Regionen. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.

C0260/R1600

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen alle Regionen vor Diversifikation

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Überschwemmungsrisiko für alle Regionen.

C0260/R1610

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Regionen

Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Überschwemmungsrisiken für die einzelnen Regionen (sowohl EWR-Regionen als auch andere Regionen).

C0260/R1620

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen nach Diversifikation

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Überschwemmungsrisiko unter Berücksichtigung des in C0260/R1610 angegebenen Diversifikationseffekts.

C0270/R1260–R1390

Geschätzte Risikominderung — EWR-Regionen

Der für jede der 14 EWR-Regionen jeweils geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr entsprechend dem ausgewählten Szenario, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.

C0270/R1400

Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen EWR-Regionen vor Diversifikation

Gesamtwert der geschätzten Risikominderung für die 14 EWR-Regionen.

C0270/R1590

Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen andere Regionen vor Diversifikation

Der für alle nicht zum EWR gehörigen Regionen geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.

C0270/R1600

Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen alle Regionen vor Diversifikation

Gesamtwert der geschätzten Risikominderung für alle Regionen.

C0280/R1260–R1390

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — EWR-Regionen

Die für jede der 14 EWR-Regionen geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr entsprechend dem ausgewählten Szenario.

C0280/R1400

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Überschwemmungen EWR-Regionen vor Diversifikation

Gesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien für die 14 EWR-Regionen.

C0280/R1590

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Überschwemmungen andere Regionen vor Diversifikation

Die für alle nicht zum EWR gehörigen Regionen geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr.

C0280/R1600

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Überschwemmungen alle Regionen vor Diversifikation

Gesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien für alle Regionen.

C0290/R1260–R1390

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — EWR-Regionen

Dies ist die Kapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für die Überschwemmungsgefahr in jeder der 14 EWR-Regionen entsprechend dem ausgewählten Szenario.

C0290/R1400

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen EWR-Regionen vor Diversifikation

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für die 14 EWR-Regionen.

C0290/R1590

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen andere Regionen vor Diversifikation

Dies ist die Kapitalanforderung nach der Risikominderung für das Überschwemmungsrisiko in den nicht zum EWR gehörigen Regionen. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens inklusive Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.

C0290/R1600

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen alle Regionen vor Diversifikation

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für alle Regionen.

C0290/R1610

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Regionen

Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Kapitalanforderungen nach der Risikominderung für Überschwemmungsrisiken für die einzelnen Regionen (sowohl EWR-Regionen als auch andere Regionen).

C0290/R1620

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen nach Diversifikation

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Überschwemmungsrisiko unter Berücksichtigung des in C0290/R1610 angegebenen Diversifikationseffekts.

Naturkatastrophenrisiko — Hagel

C0300/R1730–R1900

Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — andere Regionen

Schätzung der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe im folgenden Jahr zu verdienenden Prämien in Bezug auf die 9 Regionen, bei denen es sich nicht um EWR-Regionen handelt (einschließlich der in Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 angegebenen Regionen und außer den in Anhang V oder in Anhang XIII derselben Verordnung angegebenen Regionen), für vertragliche Verpflichtungen in folgenden Geschäftsbereichen:

Feuer- und andere Sachversicherungen, die das Hagelrisiko abdecken, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung;

See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, die durch Hagel verursachte Vermögensschäden an Land abdecken, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, und

Sonstige Kraftfahrtversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung.

Die Prämien sind brutto, d. h. ohne Abzug von Prämien für Rückversicherungsverträge, anzugeben.

C0300/R1910

Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — Gesamtwert Hagel andere Regionen vor Diversifikation

Gesamtwert der Schätzung der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe im folgenden Jahr für die anderen Regionen zu verdienenden Prämien.

C0310/R1630–R1710

Risikoexponierung — EWR-Regionen

Summe der jeweiligen Gesamtversicherungssumme für jede der 9 EWR-Regionen für die folgenden Geschäftsbereiche:

Feuer- und andere Sachversicherungen, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, bezogen auf Verträge, die das Hagelrisiko abdecken, sofern das Risiko in der betreffenden EWR-Region belegen ist;

See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, bezogen auf Verträge, die durch Hagel verursachte Vermögensschäden an Land abdecken, sofern das Risiko in der betreffenden EWR-Region belegen ist, und

Sonstige Kraftfahrtversicherung, einschließlich der mit dem Faktor 5 multiplizierten Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, bezogen auf Verträge, die durch Hagel verursachte Vermögensschäden an Land abdecken, sofern das Risiko in der betreffenden EWR-Region belegen ist.

C0310/R1720

Risikoexponierung — Gesamtwert Hagel EWR-Regionen vor Diversifikation

Gesamtwert der Risikoexponierung vor der Diversifikation für die 9 EWR-Regionen.

C0320/R1630–R1710

Spezifizierter Bruttoschaden — EWR-Regionen

Festgelegter Brutto-Hagelschaden in jeder der 9 EWR-Regionen unter Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen.

C0320/R1720

Spezifizierter Bruttoschaden — Gesamtwert Hagel EWR-Regionen vor Diversifikation

Gesamtwert des festgelegten Brutto-Hagelschadens vor der Diversifikation für die 9 EWR-Regionen.

C0330/R1630–R1710

Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — EWR-Regionen

Dies ist der Hagelrisikofaktor für die Kapitalanforderung für jede der 9 EWR-Regionen entsprechend der Standardformel unter Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen.

C0330/R1720

Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Hagel EWR-Regionen vor Diversifikation

Verhältnis zwischen dem Gesamtwert des festgelegten Bruttoschadens und der Gesamtrisikoexponierung.

C0340/R1630–R1710

Szenario A oder B — EWR-Regionen

Der jeweils höhere Wert der Kapitalanforderung für das Hagelrisiko in jeder der 9 EWR-Regionen entsprechend Szenario A oder Szenario B.

Bei der Bestimmung des jeweils höheren Werts von Szenario A bzw. B ist der Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr zu berücksichtigen.

C0350/R1630–R1710

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — EWR-Regionen

Dies ist die jeweilige Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Hagelrisiko in jeder der 9 EWR-Regionen, die dem höheren Wert von Szenario A bzw. B entspricht.

C0350/R1720

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Hagel EWR-Regionen vor Diversifikation

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Hagelrisiko für die 9 EWR-Regionen.

C0350/R1910

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Hagel andere Regionen vor Diversifikation

Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Hagelrisiko in den nicht zum EWR gehörigen Regionen. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.

C0350/R1920

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Hagel alle Regionen vor Diversifikation

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Hagelrisiko für alle Regionen.

C0350/R1930

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Regionen

Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Hagelrisiken für die einzelnen Regionen (sowohl EWR-Regionen als auch andere Regionen).

C0350/R1940

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Hagel nach Diversifikation

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Hagelrisiko unter Berücksichtigung des in C0350/R1930 angegebenen Diversifikationseffekts.

C0360/R1630–R1710

Geschätzte Risikominderung — EWR-Regionen

Der für jede der 9 EWR-Regionen jeweils geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr entsprechend dem ausgewählten Szenario, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.

C0360/R1720

Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Hagel EWR-Regionen vor Diversifikation

Gesamtwert der geschätzten Risikominderung für die 9 EWR-Regionen.

C0360/R1910

Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Hagel andere Regionen vor Diversifikation

Der für alle nicht zum EWR gehörigen Regionen geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.

C0360/R1820

Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Hagel alle Regionen vor Diversifikation

Gesamtwert der geschätzten Risikominderung für alle Regionen.

C0370/R1630–R1710

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — EWR-Regionen

Die für jede der 9 EWR-Regionen geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr entsprechend dem ausgewählten Szenario.

C0370/R1720

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Hagel EWR-Regionen vor Diversifikation

Gesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien für die 9 EWR-Regionen.

C0370/R1910

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Hagel andere Regionen vor Diversifikation

Die für alle nicht zum EWR gehörigen Regionen geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr.

C0370/R1920

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Hagel alle Regionen vor Diversifikation

Gesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien für alle Regionen.

C0380/R1630–R1710

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — EWR-Regionen

Dies ist die Kapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für die Hagelgefahr in jeder der 9 EWR-Regionen entsprechend dem ausgewählten Szenario.

C0380/R1720

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Hagel EWR-Regionen vor Diversifikation

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für die 9 EWR-Regionen.

C0380/R1910

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Hagel andere Regionen vor Diversifikation

Dies ist die Kapitalanforderung nach der Risikominderung für das Hagelrisiko in den nicht zum EWR gehörigen Regionen. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens inklusive Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.

C0380/R1920

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Hagel alle Regionen vor Diversifikation

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für alle Regionen.

C0380/R1930

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Regionen

Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Kapitalanforderungen nach der Risikominderung für Hagelrisiken für die einzelnen Regionen (sowohl EWR-Regionen als auch andere Regionen).

C0380/R1940

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Hagel nach Diversifikation

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Hagelrisiko unter Berücksichtigung des in C0380/R1930 angegebenen Diversifikationseffekts.

Naturkatastrophenrisiko — Bodensenkungen und Erdrutsch

C0390/R1950

Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor Diversifikation

Schätzung der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe im folgenden Jahr zu verdienenden Prämien für vertragliche Verpflichtungen im Geschäftsbereich Feuer- und andere Sachversicherungen einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung.

Diese Angabe bezieht sich auf das Hoheitsgebiet Frankreichs; die Prämien sind brutto, d. h. ohne Abzug von Prämien für Rückversicherungsverträge, anzugeben.

C0400/R1950

Risikoexponierung — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor Diversifikation

Summe der Gesamtversicherungssumme der einzelnen geografischen Gebietseinheiten im Hoheitsgebiet Frankreichs für den Geschäftsbereich Feuer- und andere Sachversicherungen, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, die hinsichtlich des Risikos von Bodensenkungen und Erdrutsch, dem die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in Bezug auf das Hoheitsgebiet ausgesetzt sind, ausreichend homogen sind. Zusammen umfassen die Zonen das gesamte Hoheitsgebiet.

C0410/R1950

Spezifizierter Bruttoschaden — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor Diversifikation

Festgelegter Bruttoschaden aufgrund von Bodensenkungen und Erdrutsch unter Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen.

C0420/R1950

Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor Diversifikation

Dies ist der Bodensenkungs- und Erdrutschrisikofaktor für die Kapitalanforderung für das Hoheitsgebiet Frankreichs unter Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen.

C0430/R1950

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor Diversifikation

Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Bodensenkungs- und Erdrutschrisiko im Hoheitsgebiet Frankreichs. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge, der bei Bodensenkungen und Erdrutsch dem spezifizierten Bruttoschaden (Element C0410/R1950) entspricht.

C0430/R1960

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Zonen — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor Diversifikation

Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Risiken von Bodensenkungen und Erdrutsch für die einzelnen Zonen im Hoheitsgebiet Frankreichs.

C0430/R1970

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor Diversifikation

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Bodensenkungs- und Erdrutschrisiko unter Berücksichtigung des in C0430/R1960 angegebenen Diversifikationseffekts.

C0440/R1950

Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor Diversifikation

Geschätzter Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.

C0450/R1950

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor Diversifikation

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr.

C0460/R1950

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor Diversifikation

Dies ist die Kapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für die Gefahr von Bodensenkungen und Erdrutsch.

C0460/R1960

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Zonen

Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Kapitalanforderungen nach der Risikominderung für die Risiken von Bodensenkungen und Erdrutsch für die einzelnen Zonen im Hoheitsgebiet Frankreichs.

C0460/R1970

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch nach Diversifikation

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Bodensenkungs- und Erdrutschrisiko unter Berücksichtigung des in C0460/R1960 angegebenen Diversifikationseffekts.

Naturkatastrophenrisiko — nichtproportionale Sachrückversicherung

C0470/R2000

Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien

Schätzung der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe im folgenden Jahr zu verdienenden Prämien für vertragliche Verpflichtungen in dem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich Nichtproportionale Sachrückversicherung.

Die Prämien sind brutto, d. h. ohne Abzug von Prämien für Rückversicherungsverträge, anzugeben.

C0480/R2000

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für die nichtproportionale Sachrückversicherung. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.

C0490/R2000

Geschätzte Risikominderung

Geschätzter Risikominderungseffekt der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für Risiken aus der übernommenen nichtproportionalen Sachrückversicherung, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.

C0500/R2000

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für Risiken aus der übernommenen nichtproportionalen Sachrückversicherung.

C0510/R2000

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung

Dies ist die Kapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für Risiken aus der übernommenen nichtproportionalen Sachrückversicherung.

Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Kraftfahrzeughaftpflicht

C0520/R2100

Anzahl der Fahrzeuge mit Deckungssumme über 24 Mio. EUR

Anzahl der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe versicherten Kraftfahrzeuge im Geschäftsbereich Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, mit einer angenommenen Deckungssumme von mehr als 24 000 000 EUR.

C0530/R2100

Anzahl der Fahrzeuge mit Deckungssumme bis einschl. 24 Mio. EUR

Anzahl der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe versicherten Kraftfahrzeuge im Geschäftsbereich Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, mit einer angenommenen Deckungssumme von 24 000 000 EUR oder weniger.

C0540/R2100

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kfz-Haftpflicht vor Risikominderung

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Kraftfahrzeughaftpflichtrisiko.

C0550/R2100

Geschätzte Risikominderung

Geschätzter Risikominderungseffekt der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für Risiken aus der Kraftfahrzeughaftpflicht, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.

C0560/R2100

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für Risiken aus der Kraftfahrzeughaftpflicht.

C0570/R2100

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kfz-Haftpflicht nach Risikominderung

Dies ist die Kapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für Risiken aus der Kraftfahrzeughaftpflicht.

Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Seefahrt Tankerkollision

C0580/R2200

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Anteil See-Schiffskasko in Bezug auf Tanker t vor Risikominderung

Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für jede See-Schiffskaskoversicherung für das Risiko einer Tankerkollision.

Der Höchstbetrag bezieht sich auf alle Öl- und Gastanker, die von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe in den folgenden Geschäftsbereichen gegen eine Tankerkollision versichert sind:

See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, und

Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung

Dieser Deckungsbetrag entspricht der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe gezeichneten Versicherungssumme für die Seeversicherung und -rückversicherung in Bezug auf den betreffenden Tanker.

C0590/R2200

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Anteil Seehaftpflicht in Bezug auf Tanker t vor Risikominderung

Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für jede Seehaftpflichtversicherung für das Risiko einer Tankerkollision.

Der Höchstbetrag bezieht sich auf alle Öl- und Gastanker, die von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe in den folgenden Geschäftsbereichen gegen eine Tankerkollision versichert sind:

See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, und

Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung

Dieser Deckungsbetrag entspricht der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe gezeichneten Versicherungssumme für die Seeversicherung und -rückversicherung in Bezug auf den betreffenden Tanker.

C0600/R2200

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Anteil Ölverschmutzungshaftpflicht in Bezug auf Tanker t vor Risikominderung

Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für jede Seehaftpflichtversicherung für das Risiko einer Tankerkollision.

Der Höchstbetrag bezieht sich auf alle Öl- und Gastanker, die von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe in den folgenden Geschäftsbereichen gegen eine Tankerkollision versichert sind:

See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, und

Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung.

Dieser Deckungsbetrag entspricht der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe gezeichneten Versicherungssumme für die Seeversicherung und -rückversicherung in Bezug auf den betreffenden Tanker.

C0610/R2200

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt Tankerkollision vor Risikominderung

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Risiko einer Tankerkollision.

C0620/R2200

Geschätzte Risikominderung

Geschätzter Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Risiko einer Tankerkollision, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.

C0630/R2200

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Risiko einer Tankerkollision.

C0640/R2200

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt Tankerkollision nach Risikominderung

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Risiko einer Tankerkollision.

C0650/R2200

Schiffsname

Name des betreffenden Schiffs.

Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Seefahrt Plattformexplosion

C0660–C0700/R2300

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt Plattformexplosion — Deckungsart — vor Risikominderung

Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung pro Deckungsart (Sachschaden, Wrackteilbeseitigung, entgangene Produktionserträge, Abdichtung und Sicherung des Bohrlochs, Verpflichtungen aus Haftpflichtversicherung und -rückversicherung) für das Risiko einer Plattformexplosion.

Der Höchstbetrag bezieht sich auf alle Öl- und Gas-Offshore-Plattformen, die von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe in den folgenden Geschäftsbereichen gegen eine Plattformexplosion versichert sind:

See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, und

Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung.

Der Betrag pro Deckungsart entspricht der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe akzeptierten Versicherungssumme für die jeweilige Deckungsart in Bezug auf die betreffende Plattform.

C0710/R2300

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt Plattformexplosion vor Risikominderung

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Risiko einer Plattformexplosion.

C0720/R2300

Geschätzte Risikominderung

Geschätzter Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Risiko einer Plattformexplosion, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.

C0730/R2300

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Risiko einer Plattformexplosion.

C0740/R2300

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt Plattformexplosion nach Risikominderung

Dies ist die Kapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Risiko einer Plattformexplosion.

C0750/R2300

Name der Plattform

Name der betreffenden Plattform.

Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Seefahrt

C0760/R2400

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt vor Risikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Seefahrtrisiko, vor dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten.

C0760/R2410

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt vor Risikominderung — Diversifikation zwischen Ereignisarten

Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen vor der Risikominderung für die verschiedenen Ereignisarten des Seefahrtrisikos.

C0760/R2420

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt vor Risikominderung — Gesamtwert nach Diversifikation

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Seefahrtrisiko, nach dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten.

C0770/R2400

Geschätzte Gesamtrisikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation

Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Seefahrtrisiko, vor dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten.

C0780/R2400

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt nach Risikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Seefahrtrisiko, vor dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten.

C0780/R2410

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt nach Risikominderung — Diversifikation zwischen Ereignisarten

Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen nach der Risikominderung für die verschiedenen Ereignisarten des Seefahrtrisikos.

C0780/R2420

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt nach Risikominderung — Gesamtwert nach Diversifikation

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Seefahrtrisiko, nach dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten.

Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Luftfahrt

C0790–C0800/R2500

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Luftfahrt vor Risikominderung– Deckungsart — vor Risikominderung

Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung pro Deckungsart (Luftfahrtkasko und Luftfahrthaftpflicht) für das Luftfahrtrisiko.

Der Höchstbetrag bezieht sich auf alle Luftfahrzeuge, die von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe in den folgenden Geschäftsbereichen versichert sind:

See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, und

Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung.

Der Betrag pro Deckungsart entspricht der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe für die jeweilige Deckungsart der Luftfahrtversicherung und -rückversicherung gezeichneten Versicherungssumme in Bezug auf das betreffende Flugzeug.

C0810/R2500

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Luftfahrt vor Risikominderung

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Luftfahrtrisiko.

C0820/R2500

Geschätzte Risikominderung

Geschätzter Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Luftfahrtrisiko, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.

C0830/R2500

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Luftfahrtrisiko.

C0840/R2500

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Luftfahrt Haftpflicht nach Risikominderung

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Luftfahrtrisiko.

Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Feuer

C0850/R2600

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Feuer vor Risikominderung

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Feuerrisiko.

Der Betrag entspricht der größten Feuerrisikokonzentration einer Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe, das in Form der Gebäudegruppe mit der höchsten Versicherungssumme besteht, welche die folgenden Bedingungen erfüllt:

Die Gruppe hat in Bezug auf jedes Gebäude Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen im Geschäftsbereich Feuer- und andere Sachversicherungen (einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung), die Schäden durch Feuer oder Explosion, einschließlich infolge von Terroranschlägen, abdecken.

Alle Gebäude liegen vollständig oder teilweise innerhalb eines Radius von 200 Metern.

C0860/R2600

Geschätzte Risikominderung

Geschätzter Risikominderungseffekt der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Feuerrisiko, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.

C0870/R2600

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Feuerrisiko.

C0880/R2600

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Feuer nach Risikominderung

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Feuerrisiko.

Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Haftpflicht

C0890/R2700–R2740

Verdiente Prämien in den folgenden 12 Monaten — Deckungsart

Von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe in den folgenden zwölf Monaten pro Deckungsart verdiente Prämien in Bezug auf Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen für das Haftpflichtrisiko, für die folgenden Deckungsarten:

Verpflichtungen aus der Berufshaftpflichtversicherung und der proportionalen Rückversicherung mit Ausnahme der Berufshaftpflichtversicherung und -rückversicherung für selbständige Handwerker oder Kunsthandwerker;

Verpflichtungen aus der Arbeitgeberhaftpflichtversicherung und der proportionalen Rückversicherung;

Verpflichtungen aus der Haftpflichtversicherung für Mitglieder der Geschäftsleitung und leitende Angestellte und der proportionalen Rückversicherung;

Verpflichtungen aus der Haftpflichtversicherung und -rückversicherung im Geschäftsbereich Allgemeine Haftpflichtversicherung (einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung), mit Ausnahme von Verpflichtungen in den Haftpflichtrisikogruppen 1 bis 3 und mit Ausnahme der privaten Haftpflichtversicherung und proportionalen Rückversicherung sowie mit Ausnahme der Berufshaftpflichtversicherung und -rückversicherung für selbständige Handwerker und Kunsthandwerker;

Nichtproportionale Rückversicherung.

Für diese Zwecke sind die Prämien brutto, d. h. ohne Abzug von Prämien für Rückversicherungsverträge, anzugeben.

C0890/R2750

Verdiente Prämien in den folgenden 12 Monaten — Gesamt

Gesamtbetrag der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe in den folgenden zwölf Monaten für alle Deckungsarten verdienten Prämien.

C0900/R2700–R2740

Größtes gewährtes Haftungslimit — Deckungsart

Größtes Haftungslimit pro Deckungsart, das von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe bei Haftpflichtrisiken gewährt wird.

C0910/R2700–R2740

Anzahl der Versicherungsfälle — Deckungsart

Anzahl der Versicherungsfälle pro Deckungsart, die der kleinsten Ganzzahl entspricht, die den Betrag gemäß der vorgegebenen Formel übersteigt.

C0920/R2700–R2740

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht vor Risikominderung — Deckungsart

Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Haftpflichtrisiko, pro Deckungsart.

C0920/R2750

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht vor Risikominderung — Gesamt

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Haftpflichtrisiko für alle Deckungsarten.

C0930/R2700–R2740

Geschätzte Risikominderung — Deckungsart

Geschätzter Risikominderungseffekt, pro Deckungsart, der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Haftpflichtrisiko, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.

C0930/R2750

Geschätzte Risikominderung — Gesamt

Gesamtbetrag der geschätzten Risikominderung für alle Deckungsarten.

C0940/R2700–R2740

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Deckungsart

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien, pro Deckungsart, infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Haftpflichtrisiko.

C0940/R2750

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamt

Gesamtbetrag der geschätzten Wiederauffüllungsprämien für alle Deckungsarten.

C0950/R2700–R2740

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht nach Risikominderung — Deckungsart

Dies ist die Kapitalanforderung, pro Deckungsart, nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Haftpflichtrisiko.

C0950/R2750

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht nach Risikominderung — Gesamt

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung für alle Deckungsarten nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Haftpflichtrisiko.

C0960/R2800

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht vor Risikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Haftpflichtrisiko, vor dem Diversifikationseffekt zwischen Deckungsarten.

C0960/R2810

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht vor Risikominderung — Diversifikation zwischen Deckungsarten

Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen vor der Risikominderung für die verschiedenen Deckungsarten des Haftpflichtrisikos.

C0960/R2820

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht vor Risikominderung — Gesamtwert nach Diversifikation

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Haftpflichtrisiko, nach dem Diversifikationseffekt zwischen Deckungsarten.

C0970/R2800

Geschätzte Gesamtrisikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation

Dies ist die geschätzte Gesamtrisikominderung für das Haftpflichtrisiko vor dem Diversifikationseffekt zwischen Deckungsarten.

C0980/R2800

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht nach Risikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Haftpflichtrisiko, vor dem Diversifikationseffekt zwischen Deckungsarten.

C0980/R2810

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht nach Risikominderung — Diversifikation zwischen Deckungsarten

Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen nach der Risikominderung für die verschiedenen Deckungsarten des Haftpflichtrisikos.

C0980/R2820

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht nach Risikominderung — Gesamtwert nach Diversifikation

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Haftpflichtrisiko, nach dem Diversifikationseffekt zwischen Deckungsarten.

Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Kredit und Kaution

C0990/R2900–R2910

Risikoexponierung (einzeln oder Gruppe) — Größte Exponierung

Die beiden größten Kreditversicherungsforderungen (Exponierungen) der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe werden durch Vergleich des Nettoverlusts bei Ausfall der Kreditversicherungsforderungen ermittelt, d. h. des Verlusts bei Ausfall nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.

C0990/R2920

Risikoexponierung (einzeln oder Gruppe) — Gesamt

Gesamtwert der beiden größten Kreditversicherungsforderungen (Exponierungen) der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe werden durch Vergleich des Nettoverlusts bei Ausfall der Kreditversicherungsforderungen ermittelt, d. h. des Verlusts bei Ausfall nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.

C1000/R2900–R2910

Anteil des vom Szenario verursachten Schadens — Größte Exponierung

Prozentualer Anteil, der dem Verlust bei Ausfall der Brutto-Kreditversicherungsforderung ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge entspricht, für jede der beiden größten Brutto-Kreditversicherungsforderungen der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe.

C1000/R2920

Anteil des vom Szenario verursachten Schadens — Gesamt

Durchschnittlicher Verlust bei Ausfall der beiden größten Brutto-Kreditversicherungsforderungen ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.

C1010/R2900–R2910

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution vor Risikominderung — Großkreditausfall — Größte Exponierung

Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung, je größter Forderung, die sich aus dem Szenario „Großkreditausfall“ des Kredit- und Kautionsrisikos ergibt.

C1010/R2920

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution vor Risikominderung — Großkreditausfall — Gesamt

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung, die sich aus dem Szenario „Großkreditausfall“ des Kredit- und Kautionsrisikos ergibt.

C1020/R2900–R2910

Geschätzte Risikominderung — Größte Exponierung

Geschätzter Risikominderungseffekt, je größter Forderung, der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für Risiken aus dem Szenario „Großkreditausfall“ der Kredit- und Kautionsversicherung, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.

C1020/R2920

Geschätzte Risikominderung — Gesamt

Geschätzter Risikominderungseffekt, für die beiden größten Forderungen, der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für Risiken aus dem Szenario „Großkreditausfall“ der Kredit- und Kautionsversicherung, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.

C1030/R2900–R2910

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Größte Exponierung

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien, je größter Forderung, infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für Risiken aus dem Szenario „Großkreditausfall“ der Kredit- und Kautionsversicherung.

C1030/R2920

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamt

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien für die beiden größten Forderungen, infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für Risiken aus dem Szenario „Großkreditausfall“ der Kredit- und Kautionsversicherung.

C1040/R2900–R2910

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution nach Risikominderung — Großkreditausfall — Größte Exponierung

Dies ist die Nettokapitalanforderung, je größter Forderung, nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für Risiken aus dem Szenario „Großkreditausfall“ der Kredit- und Kautionsversicherung.

C1040/R2920

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution nach Risikominderung — Großkreditausfall — Gesamt

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für Risiken aus dem Szenario „Großkreditausfall“ der Kredit- und Kautionsversicherung.

C1050/R3000

Verdiente Prämien in den folgenden 12 Monaten

Bruttoprämien, die die Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe in den folgenden 12 Monaten im Geschäftsbereich Kredit- und Kautionsversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, verdient.

C1060/R3000

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution vor Risikominderung — Rezessionsrisiko

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung, die sich aus dem Szenario „Rezessionsrisiko“ des Kredit- und Kautionsrisikos ergibt.

C1070/R3000

Geschätzte Risikominderung

Geschätzter Risikominderungseffekt der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe in Bezug auf Risiken aus dem Szenario „Rezessionsrisiko“ der Kredit- und Kautionsversicherung, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.

C1080/R3000

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für Risiken aus dem Szenario „Rezessionsrisiko“ der Kredit- und Kautionsversicherung.

C1090/R3000

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution nach Risikominderung — Rezessionsrisiko

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für Risiken aus dem Szenario „Rezessionsrisiko“ der Kredit- und Kautionsversicherung.

C1100/R3100

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution vor Risikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Kredit- und Kautionsrisiko, vor dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten.

C1100/R3110

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution vor Risikominderung — Diversifikation zwischen Ereignisarten

Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen vor der Risikominderung für die verschiedenen Ereignisarten des Kredit- und Kautionsrisikos.

C1100/R3120

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution vor Risikominderung — Gesamtwert nach Diversifikation

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Kredit- und Kautionsrisiko, nach dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten.

C1110/R3100

Geschätzte Gesamtrisikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation

Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Kredit- und Kautionsrisiko, vor dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten.

C1120/R3100

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution nach Risikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Kredit- und Kautionsrisiko, vor dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten.

C1120/R3110

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution nach Risikominderung — Diversifikation zwischen Ereignisarten

Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen nach der Risikominderung für die verschiedenen Ereignisarten des Kredit- und Kautionsrisikos.

C1120/R3120

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution nach Risikominderung — Gesamtwert nach Diversifikation

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Kredit- und Kautionsrisiko, nach dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten.

Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben

C1130/R3200–R3240

Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — Gruppen von Verpflichtungen

Schätzung der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe im folgenden Jahr zu verdienenden Prämien für Verträge in den folgenden Gruppen von Verpflichtungen:

Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen im Geschäftsbereich See-, Luftfahrt- und Transportversicherung (einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung), ausgenommen Seeversicherung und -rückversicherung sowie Luftfahrtversicherung und -rückversicherung;

Rückversicherungsverpflichtungen in dem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung, ausgenommen Seerückversicherung und Luftfahrtrückversicherung.

Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen im Geschäftsbereich Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste (einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung), ausgenommen erweiterte Garantieversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen, sofern das Portfolio dieser Verpflichtungen hochgradig diversifiziert ist und diese Verpflichtungen nicht die Kosten für Produktrückrufe abdecken;

Rückversicherungsverpflichtungen in dem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich Nichtproportionale Unfallrückversicherung, ausgenommen allgemeine Haftpflichtrückversicherung.

Nichtproportionale Rückversicherungsverpflichtungen im Zusammenhang mit Versicherungsverpflichtungen im Geschäftsbereich Kredit- und Kautionsversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung.

Die Prämien sind brutto, d. h. ohne Abzug von Prämien für Rückversicherungsverträge, anzugeben.

C1140/R3200–R3240

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben vor Risikominderung — Gruppen von Verpflichtungen

Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das sonstige Nichtlebenskatastrophenrisiko je Gruppe von Verpflichtungen.

C1140/R3250

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben vor Risikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das sonstige Nichtlebenskatastrophenrisiko vor dem Diversifikationseffekt zwischen den Gruppen von Verpflichtungen.

C1140/R3260

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben vor Risikominderung — Diversifikation zwischen Gruppen von Verpflichtungen

Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen vor der Risikominderung für die verschiedenen Gruppen von Verpflichtungen des sonstigen Nichtlebenskatastrophenrisikos.

C1140/R3270

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben vor Risikominderung — Gesamtwert nach Diversifikation

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das sonstige Nichtlebenskatastrophenrisiko nach dem Diversifikationseffekt zwischen den Gruppen von Verpflichtungen.

C1150/R3250

Geschätzte Gesamtrisikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation

Dies ist die geschätzte Gesamtrisikominderung für das sonstige Nichtlebenskatastrophenrisiko vor dem Diversifikationseffekt zwischen den Gruppen von Verpflichtungen.

C1160/R3250

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben nach Risikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das sonstige Nichtlebenskatastrophenrisiko vor dem Diversifikationseffekt zwischen den Gruppen von Verpflichtungen.

C1160/R3260

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben nach Risikominderung — Diversifikation zwischen Gruppen von Verpflichtungen

Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen nach der Risikominderung für die verschiedenen Gruppen von Verpflichtungen des sonstigen Nichtlebenskatastrophenrisikos.

C1160/R3270

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben nach Risikominderung — Gesamtwert nach Diversifikation

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das sonstige Nichtlebenskatastrophenrisiko nach dem Diversifikationseffekt zwischen den Gruppen von Verpflichtungen.

Katastrophenrisiko Kranken

Katastrophenrisiko Kranken — Massenunfall

C1170/R3300–R3600,

C1190/R3300–R3600,

C1210/R3300–R3600,

C1230/R3300–R3600,

C1250/R3300–R3600

Anzahl Versicherungsnehmer — je Ereignisart

Alle bei der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe versicherten Personen, die Einwohner des jeweiligen Landes und gegen die folgenden Ereignisarten versichert sind:

Tod durch Unfall;

Dauerhafte Invalidität durch Unfall;

10 Jahre dauernde Invalidität durch Unfall;

12 Monate dauernde Invalidität durch Unfall;

Medizinische Behandlung aufgrund eines Unfalls.

C1180/R3300–/R3600,

C1200/R3300–R3600,

C1220/R3300–R3600,

C1240/R3300–R3600,

C1260/R3300–R3600

Gesamtwert der zu zahlenden Leistungen — je Ereignisart

Der Wert der Leistungen entspricht der Versicherungssumme oder, wenn der Versicherungsvertrag wiederkehrende Leistungszahlungen vorsieht, dem mit Hilfe der Zahlungsstromprojektion ermittelten besten Schätzwert der Leistungszahlungen, je Ereignisart.

Wenn die Leistungen eines Versicherungsvertrags von der Art oder dem Ausmaß einer Verletzung infolge der jeweiligen Ereignisart abhängen, basiert die Berechnung des Werts der Leistungen auf dem Höchstbetrag der Leistungen, die gemäß dem Vertrag für das Ereignis bezogen werden können.

Bei Verpflichtungen aus der Krankheitskostenversicherung und -rückversicherung basiert der Wert der Leistungen auf einer Schätzung der durchschnittlich gezahlten Beträge bei Eintritt der jeweiligen Ereignisart unter Berücksichtigung der spezifischen in den Verpflichtungen enthaltenen Garantien.

C1270/R3300–R3600

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

Dies ist die jeweilige Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Untermodul Massenunfallrisiko bezogen auf Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen, für jedes der aufgeführten Länder.

C1270/R3610

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Massenunfall alle Länder vor Diversifikation

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Untermodul Massenunfallrisiko bezogen auf Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen, vor dem Diversifikationseffekt zwischen den Ländern.

C1270/R3620

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Ländern

Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Risiken aus dem Untermodul Massenunfallrisiko bezogen auf Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen für die verschiedenen Länder.

C1270/R3630

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Massenunfall alle Länder nach Diversifikation

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Untermodul Massenunfallrisiko bezogen auf Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen, nach dem Diversifikationseffekt zwischen den Ländern.

C1280/R3300–R3600

Geschätzte Risikominderung

Der für jedes Land jeweils geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.

C1280/R3610

Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Massenunfall alle Länder vor Diversifikation

Dies ist der gesamte geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für alle Länder.

C1290/R3300–R3600

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien

Die für jedes Land geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr.

C1290/R3610

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamt

Gesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für alle Länder.

C1300/R3300–R3600

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung

Dies ist die Kapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr, die sich für das Untermodul Massenunfallrisiko bezogen auf Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen für jedes Land ergibt.

C1300/R3610

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Massenunfall alle Länder vor Diversifikation

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Untermodul Massenunfallrisiko bezogen auf Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen, vor dem Diversifikationseffekt zwischen den Ländern.

C1300/R3620

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Ländern

Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Kapitalanforderungen nach der Risikominderung für das Untermodul Massenunfallrisiko bezogen auf Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen für die verschiedenen Länder.

C1300/R3630

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Massenunfall alle Länder nach Diversifikation

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Untermodul Massenunfallrisiko bezogen auf Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen unter Berücksichtigung des in C1300/R3620 angegebenen Diversifikationseffekts.

Katastrophenrisiko Kranken — Unfallkonzentration

C1310/R3700–R4010

Größte bekannte Unfallrisikokonzentration — Länder

Die größte Unfallrisikokonzentration einer Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe für jedes der aufgeführten Länder entspricht der größten Anzahl von Personen, auf die die folgenden Bedingungen zutreffen:

Die Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe hat eine Arbeitsunfallversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtung oder eine Gruppen-Einkommensersatzversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtung in Bezug auf jede dieser Personen.

Die Verpflichtungen gegenüber jeder dieser Personen decken mindestens eines der im nächsten Element aufgeführten Ereignisse ab.

Die Personen arbeiten in demselben Gebäude, das im betreffenden Land liegt.

Diese Personen sind gegen folgende Ereignisarten versichert:

Tod durch Unfall;

Dauerhafte Invalidität durch Unfall;

10 Jahre dauernde Invalidität durch Unfall;

12 Monate dauernde Invalidität durch Unfall;

Medizinische Behandlung aufgrund eines Unfalls.

C1320/R3700–R4010,

C1330/R3700–R4010,

C1340/R3700–R4010,

C1350/R3700–R4010,

C1360/R3700–R4010

Durchschnittliche Versicherungssumme — je Ereignisart

Der Wert der Leistungen entspricht der Versicherungssumme oder, wenn der Vertrag wiederkehrende Leistungszahlungen vorsieht, dem besten Schätzwert der Leistungszahlungen bei Eintritt der jeweiligen Ereignisart.

Wenn die Leistungen eines Versicherungsvertrags von der Art oder dem Ausmaß einer Verletzung infolge der jeweiligen Ereignisart abhängen, basiert die Berechnung des Werts der Leistungen auf dem Höchstbetrag der Leistungen, die gemäß dem Vertrag für das Ereignis bezogen werden können.

Bei Verpflichtungen aus der Krankheitskostenversicherung und -rückversicherung basiert der Wert der Leistungen auf einer Schätzung der durchschnittlich gezahlten Beträge bei Eintritt der jeweiligen Ereignisart unter Berücksichtigung der spezifischen in den Verpflichtungen enthaltenen Garantien.

C1370/R3700–R4010

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung

Dies ist die jeweilige Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko bezogen auf die Krankenversicherung, für jedes der aufgeführten Länder.

C1410

Andere im Unfallkonzentrationsrisiko zu berücksichtigende Länder

Geben Sie den ISO-Code der anderen Länder an, die im Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko zu berücksichtigen sind.

C1370/R4020

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Unfallkonzentration alle Länder vor Diversifikation

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko bezogen auf die Krankenversicherung, vor dem Diversifikationseffekt zwischen den Ländern.

C1370/R4030

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Ländern

Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Risiken aus dem Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko bezogen auf die Krankenversicherung für die verschiedenen Länder.

C1370/R4040

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Unfallkonzentration alle Länder nach Diversifikation

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko bezogen auf die Krankenversicherung, nach dem Diversifikationseffekt zwischen den Ländern.

C1380/R3700–R4010

Geschätzte Risikominderung — Länder

Der für jedes der aufgeführten Länder jeweils geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.

C1380/R4020

Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Unfallkonzentration alle Länder vor Diversifikation

Dies ist der gesamte geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für alle Länder.

C1390/R3700–R4010

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Länder

Die für jedes der aufgeführten Länder geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr.

C1390/R4020

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Unfallkonzentration alle Länder vor Diversifikation

Gesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für alle Länder.

C1400/R3700–R4010

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Länder

Dies ist die jeweilige Kapitalanforderung für das Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko bezogen auf die Krankenversicherung, nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr, für jedes der aufgeführten Länder.

C1400/R4020

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Unfallkonzentration alle Länder vor Diversifikation

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko bezogen auf die Krankenversicherung, vor dem Diversifikationseffekt zwischen den Ländern.

C1400/R4030

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Ländern

Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Kapitalanforderungen nach der Risikominderung für das Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko bezogen auf die Krankenversicherung für die verschiedenen Länder.

C1400/R4040

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Unfallkonzentration alle Länder nach Diversifikation

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko bezogen auf die Krankenversicherung unter Berücksichtigung des in C1400/R4030 angegebenen Diversifikationseffekts.

Katastrophenrisiko Kranken — Pandemie

C1440/R4100–R4410

Krankheitskosten — Anzahl der versicherten Personen — Länder

Für jedes der aufgeführten Länder die Anzahl der bei der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe versicherten Personen, auf die die folgenden Bedingungen zutreffen:

Die Versicherten sind Einwohner des betreffenden Landes.

Die Versicherten sind durch Krankheitskostenversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtungen gedeckt, ausgenommen Arbeitsunfallversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtungen, die Krankheitskosten infolge einer Infektionskrankheit abdecken.

Diese Versicherten können Leistungen bei Inanspruchnahme der folgenden Arten von Gesundheitsleistungen beanspruchen:

Krankenhausaufenthalt

Beratung bei einem Allgemeinarzt;

keine formelle Gesundheitsversorgung.

C1450/R4100–R4410,

C1470/R4100–R4410,

C1490/R4100–R4410

Krankheitskosten — Einheitskosten je Anspruch nach Art der in Anspruch genommenen Gesundheitsleistungen — Länder

Mit Hilfe der Zahlungsstromprojektion ermittelter bester Schätzwert der von Versicherungs- und Rückversicherungsgruppen für einen Versicherten zu zahlenden Beträge im Zusammenhang mit Krankheitskostenversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtungen, ausgenommen Arbeitsunfallversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtungen, für die jeweilige Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen im Falle einer Pandemie, für jedes der aufgeführten Länder.

C1460/R4100–R4410,

C1480/R4100–R4410,

C1500/R4100–R4410

Krankheitskosten — Anteil der Versicherten, die die jeweiligen Arten von Gesundheitsleistungen in Anspruch nehmen — Länder

Anteil der versicherten Personen mit klinischen Symptomen, die Gesundheitsleistungen der betreffenden Art in Anspruch nehmen, für jedes der aufgeführten Länder.

C1510/R4100–R4410

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Länder

Dies ist die jeweilige Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Untermodul Pandemierisiko bezogen auf die Krankenversicherung, für jedes der aufgeführten Länder.

C1550

Andere im Pandemierisiko zu berücksichtigende Länder

Geben Sie den ISO-Code der anderen Länder an, die im Untermodul Pandemierisiko zu berücksichtigen sind.

C1420/R4420

Einkommensersatz — Anzahl der Versicherten — Gesamtwert Pandemierisiko alle Länder

Gesamtzahl der Versicherten in allen aufgeführten Ländern, die durch Verpflichtungen der Einkommensersatzversicherung oder -rückversicherung gedeckt sind, ausgenommen Arbeitsunfallversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtungen.

C1430/R4420

Einkommensersatz — Gesamtwert Pandemierisiko — Gesamtwert Pandemierisiko alle Länder

Gesamtwert des pandemiebedingten Einkommensersatzrisikos von Versicherungs- und Rückversicherungsgruppen für alle aufgeführten Länder.

Der Wert der für die versicherte Person zu zahlenden Leistungen entspricht der Versicherungssumme oder, wenn der Vertrag wiederkehrende Leistungszahlungen vorsieht, dem besten Schätzwert der Leistungszahlungen unter der Annahme, dass der Versicherte dauerhaft invalide ist und nicht geheilt wird.

C1510/R4420

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Pandemierisiko alle Länder

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Untermodul Pandemierisiko bezogen auf die Krankenversicherung, für alle aufgeführten Länder.

C1520/R4420

Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Pandemierisiko alle Länder

Gesamter geschätzter Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien, für alle aufgeführten Länder.

C1530/R4420

Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Pandemierisiko alle Länder

Gesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr, für alle aufgeführten Länder.

C1540/R4420

Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Pandemierisiko alle Länder

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Untermodul Pandemierisiko bezogen auf die Krankenversicherung, für alle aufgeführten Länder.

S.31.01 — Anteil der Rückversicherer (einschließlich Finanzrückversicherung und Zweckgesellschaften)

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen.

Dieser Meldebogen ist von den Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppen auszufüllen, wenn ein einforderbarer Betrag von verbundenen Versicherungsunternehmen in Bezug auf den EWR- oder Nicht-EWR-Rückversicherer besteht, der nicht in die Gruppe einbezogen ist (selbst wenn alle mit diesem Rückversicherer bestehenden Verträge beendet sind) und wenn der Rückversicherer die versicherungstechnischen Bruttorückstellungen zum Ende des Berichtsjahres verringert.

In diesem Meldebogen werden Informationen über Rückversicherer und nicht über einzelne Verträge erfasst. Alle zedierten versicherungstechnischen Rückstellungen, auch die im Rahmen der Finanzrückversicherung zedierten (entsprechend der Angabe in C0060 in S.30.03 von Anhang II), sind anzugeben. Wenn eine Zweckgesellschaft oder ein Lloyd-Konsortium als Rückversicherer tätig ist, bedeutet dies, dass die Zweckgesellschaft oder das Konsortium ebenfalls aufgeführt werden muss.

 

ELEMENT

HINWEISE

C0010

Eingetragener Name des rückversicherten Unternehmens

Name des rückversicherten Unternehmens zur Identifikation des (Rück-) Versicherungsunternehmens als Zedenten. Dieses Element ist nur für Gruppen anzugeben.

C0020

Identifikationscode des Unternehmens

Identifikationscode des Unternehmens nach folgender Priorität:

Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier, LEI)

Spezifischer Code

Wenn das Unternehmen die Option „Spezifischer Code“ wählt, ist Folgendes zu beachten:

für in die Gruppenaufsicht einbezogene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR: der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der von der für das Unternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde vergeben wird;

für außerhalb des EWR ansässige Unternehmen und nicht regulierte Unternehmen, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind, wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an Unternehmen, die nicht im EWR ansässig sind, sowie an nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen soll folgendes Format durchgehend eingehalten werden:

Identifikationscode des Mutterunternehmens + Code des Herkunftslandes des Unternehmens gemäß ISO 3166–1 Alpha–2 + 5 Ziffern

C0030

Art des ID-Codes des Unternehmens

Art des ID-Codes, der für das Element „Identifikationscode des Unternehmens“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

 

2 — Spezifischer Code

C0040

Code des Rückversicherers

Identifikationscode des Rückversicherers in dieser Rangfolge:

Rechtsträgerkennung (LEI)

Vom Unternehmen vergebener spezifischer Code

C0050

Art des Codes des Rückversicherers

Art des im Element „Code des Rückversicherers“ angegebenen Codes. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

 

2 — Spezifischer Code

C0060

Aus Rückversicherung einforderbare Beträge — Prämienrückstellung Nichtleben einschl. Kranken nach Art der Nichtleben

Der Betrag des Anteils des Rückversicherers in den aus der Rückversicherung (einschließlich Finanzrückversicherung und Zweckgesellschaften) einforderbaren Beträgen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen im besten Schätzwert der Prämienrückstellungen, berechnet als der erwartete Barwert der künftigen Zahlungszu- und -abflüsse.

C0070

Aus Rückversicherung einforderbare Beträge — Schadenrückstellungen Nichtleben einschl. Kranken nach Art der Nichtleben

Der Betrag des Anteils des Rückversicherers in den aus der Rückversicherung (einschließlich Finanzrückversicherung und Zweckgesellschaften) einforderbaren Beträgen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen im besten Schätzwert der Schadenrückstellungen.

C0080

Aus Rückversicherung einforderbare Beträge — Versicherungstechnische Rückstellungen Leben einschl. Kranken nach Art der Leben

Der Betrag des Anteils des Rückversicherers in den aus der Rückversicherung (einschließlich Finanzrückversicherung und Zweckgesellschaften) einforderbaren Beträgen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen im besten Schätzwert der versicherungstechnischen Rückstellungen.

C0090

Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

Pro Rückversicherer die Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen. Die Anpassung ist gesondert zu berechnen und muss im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 stehen.

Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen.

C0100

Aus Rückversicherung einforderbare Beträge: Aus Rückversicherung insgesamt einforderbare Beträge

Ergebnis der zedierten versicherungstechnischen Rückstellungen (Schadenrückstellungen plus Prämienrückstellungen), einschließlich der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen.

C0110

Einforderbare Beträge (netto)

Überfällige Beträge resultierend aus: vom Versicherer gezahlte, aber vom Rückversicherer noch nicht rückerstattete Versicherungsansprüche plus vom Rückversicherer zu zahlende Provisionen plus andere durch Verbindlichkeiten bereinigte Forderungen an den Rückversicherer. Bareinlagen sind ausgeschlossen und sind als erhaltene Garantien zu betrachten.

C0120

Vom Rückversicherer als Sicherheit gestellte Vermögenswerte

Höhe der vom Rückversicherer als Sicherheit gestellten Vermögenswerte, um das Gegenparteiausfallrisiko des Rückversicherers zu mindern.

C0130

Finanzielle Garantien

Höhe der vom Unternehmen seitens des Rückversicherers erhaltenen Garantien, um die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Unternehmens (einschließlich Kreditbriefen und nicht ausgenutzter zugesagter Kreditlinien) zu garantieren.

C0140

Bareinlagen

Höhe der vom Rückversicherer erhaltenen Bareinlagen.

C0150

Insgesamt erhaltene Garantien

Gesamtbetrag der verschiedenen Garantien.

Angaben zu Rückversicherern

C0160

Code des Rückversicherers

Identifikationscode des Rückversicherers in dieser Rangfolge:

Rechtsträgerkennung (LEI)

Vom Unternehmen vergebener spezifischer Code

C0170

Art des Codes

des Rückversicherers

Art des im Element „Code des Rückversicherers“ angegebenen Codes. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

 

2 — Spezifischer Code

C0180

Eingetragener Name des Rückversicherers

Eingetragener Name des Rückversicherers, an den das versicherungstechnische Risiko übertragen wurde. Der offizielle Name des als Risikoträger fungierenden Rückversicherers wird im Rückversicherungsvertrag angegeben. Es ist nicht zulässig, den Namen eines Rückversicherungsmaklers einzutragen. Außerdem darf kein allgemeiner oder unvollständiger Name eingetragen werden, da internationale Rückversicherer über mehrere operative Gesellschaften verfügen, die in verschiedenen Ländern ansässig sein können.

Bei Versicherungspools kann der Name des Pools (oder des Poolmanagers) nur eingetragen werden, wenn es sich bei dem Pool um eine juristische Person handelt.

C0190

Art des Rückversicherers

Art des Rückversicherers, an den das versicherungstechnische Risiko übertragen wurde.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Direktlebensversicherer

 

2 — Direkt-Nichtlebensversicherer

 

3 — Mehrsparten-Direktversicherer

 

4 — Firmeneigenes Versicherungsunternehmen

 

5 — Interner Rückversicherer (Rückversicherungsunternehmen, das primär darauf konzentriert ist, Risiken von anderen in die Gruppenaufsicht einbezogenen Versicherungsunternehmen zu übernehmen)

 

6 — Externer Rückversicherer (Rückversicherungsunternehmen, das Risiken von Unternehmen übernimmt, die keine in die Gruppenaufsicht einbezogene Versicherungsunternehmen sind)

 

7 — Firmeneigenes Rückversicherungsunternehmen

 

8 — Zweckgesellschaft

 

9 — Pool (wenn mehrere Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen beteiligt sind)

 

10 — Staatlicher Pool

C0200

Sitzland

Geben Sie den Alpha–2-Code nach ISO 3166–1 des Landes an, in dem der Rückversicherer über eine Lizenz als zugelassener Rückversicherer verfügt.

C0210

Externes Rating durch benannte ECAI

Das von der Gruppe berücksichtigte tatsächliche/aktuelle Rating.

C0220

Benannte ECAI

Die vom Unternehmen berücksichtigte Ratingagentur, von der das Rating in Bezug auf den Rückversicherer stammt.

C0230

Bonitätsstufe

Geben Sie die dem Rückversicherer zugewiesene Bonitätsstufe an. Die Bonitätsstufe muss ggf. erfolgte interne Bonitätsanpassungen durch Gruppen, die die Standardformel verwenden, zum Ausdruck bringen.

C0240

Internes Rating

Internes Rating des Rückversicherers für Gruppen, die ein internes Modell verwenden, soweit die internen Ratings in ihre interne Modellierung einfließen. Wenn für die interne Modellierung des Unternehmens lediglich externe Ratings herangezogen werden, ist dieses Element nicht zu übermitteln.

S.31.02 — Zweckgesellschaften (SPV)

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen.

Dieser Meldebogen ist für jede Gruppe relevant, die Risiken an eine Zweckgesellschaft (SPV) überträgt. Auf diese Weise soll eine ausreichende Offenlegung sichergestellt werden, wenn Zweckgesellschaften als alternative Methode zur Übertragung von Risiken mittels traditioneller Rückversicherungsverträge verwendet werden.

Dieser Meldebogen gilt für die Verwendung von:

e)

Zweckgesellschaften gemäß der Definition in Artikel 13 Absatz 26 der Richtlinie 2009/138/EG, die nach Artikel 211 Absatz 1 derselben Richtlinie zugelassen wurden;

f)

Zweckgesellschaften, die die Voraussetzungen in Artikel 211 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG erfüllen;

g)

Zweckgesellschaften, die der Aufsicht durch eine Aufsichtsbehörde eines Drittlands unterliegen, sofern die betreffenden Aufsichtsbehörden Maßnahmen eingerichtet haben, die den in Artikel 211 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG dargelegten Bedingungen gleichwertig sind;

h)

sonstigen Zweckgesellschaften, die nicht unter die obenstehenden Definitionen fallen, wenn Risiken im Rahmen von Vereinbarungen mit der wirtschaftlichen Substanz eines Rückversicherungsvertrags übertragen werden.

Der Meldebogen bezieht sich auf von in die Gruppenaufsicht einbezogenen (Rück-)Versicherungsunternehmen eingesetzte Risikominderungstechniken (unabhängig davon, ob diese anerkannt sind oder nicht), in deren Rahmen eine Zweckgesellschaft Risiken von dem in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen mittels eines Rückversicherungsvertrags oder Versicherungsrisiken von dem in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen übernimmt, die durch eine „rückversicherungsähnliche“ Vereinbarung übertragen werden.

Dieser Meldebogen enthält Angaben von Zweckgesellschaften, auf die das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder eines seiner Versicherungs- oder Rückversicherungstochterunternehmen Risiken übertragen hat.

 

ELEMENT

HINWEISE

C0010

Name des rückversicherten Unternehmens

Geben Sie den eingetragenen Namen des rückversicherten Unternehmens zur Identifikation des in die Gruppenaufsicht einbezogenen (Rück-)Versicherungsunternehmens als Zedenten an.

C0020

Identifikationscode des Unternehmens

Identifikationscode in dieser Rangfolge:

Rechtsträgerkennung (LEI);

Spezifischer Code

Spezifischer Code:

für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR und sonstige der Aufsicht unterliegende Unternehmen im EWR, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind: der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

für außerhalb des EWR ansässige Unternehmen und nicht regulierte Unternehmen, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind, wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166–1 Alpha–2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

C0030

Interner Code der SPV

Der Zweckgesellschaft vom Unternehmen vergebener interner Code in dieser Rangfolge:

Rechtsträgerkennung (LEI);

Spezifischer Code

Spezifischer Code:

für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR und sonstige der Aufsicht unterliegende Unternehmen im EWR, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind: der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

für außerhalb des EWR ansässige Unternehmen und nicht regulierte Unternehmen, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind, wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166–1 Alpha–2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

Dieser Code muss für jede Zweckgesellschaft eindeutig sein und für nachfolgende Berichte unverändert beibehalten werden.

C0040

ID-Code der von der SPV emittierten Schuldtitel oder anderen Finanzierungsmechanismen

Geben Sie für die Schuldtitel oder anderen Finanzierungsmechanismen, die von der Zweckgesellschaft emittiert wurden und von dem in die Gruppenaufsicht einbezogenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gehalten werden, den Identifikationscode in dieser Rangfolge an (sofern vorhanden):

ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

Sonstige „anerkannte“ Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC);

Code, der von dem in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen vergeben wird, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind; er darf im Zeitverlauf nicht verändert werden,

C0050

Typ des ID-Codes der von der SPV emittierten Schuldtitel oder anderen Finanzierungsmechanismen

Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — ISO 6166 ISIN

 

2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

 

3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

 

4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

 

5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

 

6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

 

7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

 

8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

 

9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

 

99 — Code, der von dem in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen vergeben wird

C0060

Geschäftsbereiche, auf die sich die SPV-Verbriefung bezieht

Angabe des Geschäftsbereichs gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, auf den sich die Meldung bezieht. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Krankheitskostenversicherung

 

2 — Einkommensersatzversicherung

 

3 — Arbeitsunfallversicherung

 

4 — Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

 

5 — Sonstige Kraftfahrtversicherung

 

6 — See-, Luftfahrt- und Transportversicherung

 

7 — Feuer- und andere Sachversicherungen

 

8 — Allgemeine Haftpflichtversicherung

 

9 — Kredit- und Kautionsversicherung

 

10 — Rechtsschutzversicherung

 

11 — Beistand

 

12 — Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste

 

13 — Proportionale Krankheitskostenrückversicherung

 

14 — Proportionale Einkommensersatzrückversicherung

 

15 — Proportionale Arbeitsunfallrückversicherung

 

16 — Proportionale Kraftfahrzeughaftpflichtrückversicherung

 

17 — Proportionale Kraftfahrtrückversicherung

 

18 — Proportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung

 

19 — Proportionale Rückversicherung für Feuer- und andere Sachschäden

 

20 — Proportionale allgemeine Haftpflichtrückversicherung

 

21 — Proportionale Kredit- und Kautionsrückversicherung

 

22 — Proportionale Rechtsschutzrückversicherung

 

23 — Proportionale Beistandsrückversicherung

 

24 — Proportionale Rückversicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste

 

25 — Nichtproportionale Krankenrückversicherung

 

26 — Nichtproportionale Unfallrückversicherung

 

27 — Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung.

 

28 — Nichtproportionale Sachrückversicherung

 

29 — Krankenversicherung

 

30 — Versicherung mit Überschussbeteiligung

 

31 — Indexgebundene und fondsgebundene Versicherung

 

32 — Sonstige Lebensversicherung

 

33 — Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit Krankenversicherungsverpflichtungen

 

34 — Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit anderen Versicherungsverpflichtungen (mit Ausnahme von Krankenversicherungsverpflichtungen)

 

35 — Krankenrückversicherung

 

36 — Lebensrückversicherung

 

37 — Multiline (wie nachstehend an entsprechender Stelle definiert)

Wenn der Rückversicherungsvertrag oder eine vergleichbare Vereinbarung mehrere der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche abdeckt und die Deckungsbedingungen für die verschiedenen Geschäftsbereiche unterschiedlich sind, sind mehrere Zeilen für den Vertrag erforderlich. Der Eintrag in der ersten Zeile des Vertrags lautet „Multiline“ und enthält Einzelheiten zu den allgemeinen Vertragsbedingungen. Die nachfolgenden Zeilen müssen detaillierte Angaben zu den jeweiligen Bedingungen des Rückversicherungsvertrags für jeden maßgeblichen Geschäftsbereich enthalten. Wenn die Deckungsbedingungen für die verschiedenen Geschäftsbereiche gleich sind, muss nur der vorherrschende Geschäftsbereich angegeben werden.

C0070

Art des/der Auslöser(s) in der SPV

Geben Sie die von der Zweckgesellschaft als Auslöseereignisse verwendeten Auslösemechanismen an, die die Zweckgesellschaft dazu verpflichten, die Zahlung an das in die Gruppenaufsicht einbezogene zedierende (Rück-)Versicherungsunternehmen zu leisten. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Entschädigungsbasiert

 

2 — Modellschaden

 

3 — Indexbasiert oder parametrisch

 

4 — Mischformen (einschließlich Komponenten der obenstehenden Techniken)

 

5 — Andere

C0080

Vertragliches Auslöseereignis

Beschreibung des spezifischen Auslösers, der die Zweckgesellschaft dazu verpflichtet, die Zahlung an das in die Gruppenaufsicht einbezogene zedierende (Rück-)Versicherungsunternehmen zu leisten. Diese Angabe erfolgt ergänzend zur Information in „Art des/der Auslöser(s) in der SPV“ und sollte ausreichend aussagekräftig sein, damit die Aufsichtsbehörden den konkreten Auslöser ermitteln können, z. B. spezielle Sturm- oder Wetterindizes für Katastrophenrisiken oder allgemeine Sterblichkeitstabellen für Langlebigkeitsrisiken.

C0090

Selber Auslöser wie im zugrunde liegenden Portfolio des Zedenten?

Geben Sie an, ob der in der zugrunde liegenden (Rück-)Versicherungspolice definierte Auslöser, bzw. der im Vertrag definierte Auszahlungsauslöser, mit dem in der Zweckgesellschaft definierten Auslöser übereinstimmt. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Derselbe Auslöser

 

2 — Unterschiedlicher Auslöser

C0100

Basisrisiko aus der Risikotransferstruktur

Geben Sie die Ursachen des Basisrisikos an (d. h., des Risikos, das besteht, wenn die durch die Risikominderungstechnik abgedeckte Position nicht mit der Risikoposition des in die Gruppenaufsicht einbezogenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens korrespondiert). Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Kein Basisrisiko

 

2 — Unzureichende Nachrangigkeit für Schuldtitelinhaber

 

3 — Zusätzlicher Rückgriff der Anleger auf den Zedenten

 

4 — Zusätzliche Risiken wurden nach der Genehmigung abgesichert

 

5 — Zedenten halten Risikoposition für emittierte Schuldtitel

 

9 — Sonstige:

C0110

Basisrisiko aus vertraglichen Bedingungen

Geben Sie das Basisrisiko an, das aus vertraglichen Bedingungen resultiert.

 

1 — Kein Basisrisiko

 

2 — Wesentlicher Teil der versicherten Risiken wird nicht übertragen

 

3 — Unzureichender Auslöser für die Übereinstimmung mit der Risikoposition des Zedenten

C0120

SPV-Vermögenswerte, für die ein Sonderverband eingerichtet wurde, zur Erfüllung zedentenspezifischer Verpflichtungen

Höhe der Vermögenswerte der Zweckgesellschaft, für die ein Sonderverband für den Bericht erstattenden Zedenten eingerichtet wurde und die verfügbar sind, um die von der Zweckgesellschaft rückversicherte vertragliche Haftung ausschließlich für diesen speziellen Zedenten zu erfüllen (als Sicherheit dienende Vermögenswerte, die in der Bilanz der Zweckgesellschaft explizit in Bezug auf die übernommene Verpflichtung ausgewiesen werden).

C0130

Sonstige nicht zedentenspezifische SPV-Vermögenswerte, auf die ein Rückgriff möglich ist

Höhe der Vermögenswerte der Zweckgesellschaft (in der Bilanz der Zweckgesellschaft ausgewiesen), die nicht direkt mit dem Bericht erstattenden Zedenten in Zusammenhang stehen, auf die aber der Rückgriff möglich ist. Dazu zählen beispielsweise „freie Vermögenswerte“ der Zweckgesellschaft, die für die Begleichung der Verbindlichkeiten des Bericht erstattenden Zedenten verfügbar sind.

C0140

Sonstiger aus der Verbriefung resultierender Rückgriff

Höhe der Eventualvermögenswerte der Zweckgesellschaft (nicht in der Bilanz ausgewiesen), die nicht direkt mit dem Bericht erstattenden Zedenten in Zusammenhang stehen, auf die aber der Rückgriff möglich ist. Dazu zählt der Rückgriff auf andere Gegenparteien der Zweckgesellschaft, darunter Garantien, Rückversicherungsverträge und Derivatverpflichtungen gegenüber der Zweckgesellschaft seitens des Sponsors der Zweckgesellschaft, Schuldtitelinhaber oder andere Dritte.

C0150

Insgesamt maximal mögliche Verpflichtungen aus der SPV im Rahmen der Rückversicherungspolitik

Höhe der insgesamt maximal möglichen Verpflichtungen aus dem Rückversicherungsvertrag (zedentenspezifisch).

C0160

Vollständige Kapitaldeckung der SPV im Hinblick auf die Verpflichtungen des Zedenten über den Berichtszeitraum

Geben Sie an, ob die von der Risikominderungstechnik gebotene Absicherung nur teilweise ausgewiesen werden kann, wenn die Gegenpartei eines Rückversicherungsvertrags nicht mehr in der Lage ist, einen wirksamen und kontinuierlichen Risikotransfer zu leisten. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vollständige Kapitaldeckung der Zweckgesellschaft im Hinblick auf die Verpflichtungen des Zedenten

 

2 — Keine vollständige Kapitaldeckung der Zweckgesellschaft im Hinblick auf die Verpflichtungen des Zedenten

C0170

Von der SPV aktuell einforderbare Beträge

Höhe der von der Zweckgesellschaft einforderbaren Beträge in der Solvabilität-II-Bilanz des in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmens (vor Anpassungen für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen). Die Berechnung sollte im Einklang mit Artikel 41 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 durchgeführt werden.

C0180

Identifikation der vom Zedenten in der SPV gehaltenen wesentlichen Anlagen

Geben Sie an, ob vom Zedenten in der Zweckgesellschaft gehaltene wesentliche Anlagen existieren, gemäß Artikel 210 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.

 

1 — Nicht anwendbar

 

2 — Anlagen der Zweckgesellschaft, die der Kontrolle des Zedenten und/oder des Sponsors (falls sich dieser vom Zedenten unterscheidet) unterliegen

 

3 — Vom Zedenten gehaltene Anlagen der Zweckgesellschaft (Eigenkapitalinstrumente, Schuldtitel oder andere nachrangige Verbindlichkeiten der Zweckgesellschaft)

 

4 — Zedent verkauft Rückversicherung oder andere Risikominderungsmechanismen an die Zweckgesellschaft

 

5 — Zedent hat der Zweckgesellschaft oder den Schuldtitelinhabern eine Garantie oder eine andere Bonitätsverbesserung gestellt

 

6 — Vom Zedenten wurde ein Basisrisiko in ausreichender Höhe zurückbehalten

 

9 — Sonstige.

Wenn Angaben in diesem Element erfolgen, muss in den Zellen C0030 und C0040 das Instrument angegeben werden.

C0190

Verbriefte Vermögenswerte in Bezug auf den Zedenten, die treuhänderisch bei einem Dritten gehalten werden, der nicht der Zedent/Sponsor ist

Geben Sie an, ob verbriefte Vermögenswerte in Bezug auf den Zedenten treuhänderisch bei einem Dritten gehalten werden, der nicht der Zedent/Sponsor ist. Berücksichtigen Sie dabei die Bestimmungen in Artikel 214 Absatz 2 und Artikel 326 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Treuhänderisch bei einem Dritten gehalten, der nicht der Zedent/Sponsor ist

 

2 — Nicht treuhänderisch bei einem Dritten gehalten, der nicht der Zedent/Sponsor ist

Angaben über die Zweckgesellschaft

C0200

Interner Code der SPV

Interner Code, den das in die Gruppenaufsicht einbezogene Unternehmen der Zweckgesellschaft in dieser Rangfolge zuweist:

Rechtsträgerkennung (LEI);

Spezifischer Code

Spezifischer Code:

für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR und sonstige der Aufsicht unterliegende Unternehmen im EWR, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind: der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

für außerhalb des EWR ansässige Unternehmen und nicht regulierte Unternehmen, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind, wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166–1 Alpha–2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

Dieser Code muss für jede Zweckgesellschaft eindeutig sein und für nachfolgende Berichte unverändert beibehalten werden.

C0210

Art des Codes der SPV

Art des im Element „Interner Code der SPV“ angegebenen Codes. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

 

2 — Spezifischer Code

C0220

Rechtsnatur der SPV

Geben Sie die Rechtsnatur der Zweckgesellschaft gemäß Artikel 13 Absatz 26 der Richtlinie 2009/138/EG an.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Trust

 

2 — Personengesellschaft

 

3 — Gesellschaft mit beschränkter Haftung

 

4 — Sonstige, oben nicht genannte Rechtsform

 

5 — Keine eingetragene Kapitalgesellschaft

C0230

Name der SPV

Geben Sie den Namen der Zweckgesellschaft an.

C0240

Handelsregisternr. der SPV

Bei der Eintragung der Zweckgesellschaft vergebene Handelsregisternummer. Für nicht eingetragene Zweckgesellschaften müssen die Gruppen die Rechtsnummer oder eine vergleichbare Nummer angeben, die von der Aufsichtsbehörde bei der Zulassung zugeteilt wurde.

Wenn es sich bei der Zweckgesellschaft nicht um eine eingetragene Kapitalgesellschaft handelt, ist hier keine Angabe erforderlich.

C0250

Land der Zulassung der SPV

Geben Sie den Alpha-2-Code nach ISO 3166-1 des Landes an, in dem die Zweckgesellschaft ansässig ist und zugelassen wurde (sofern anwendbar).

C0260

Zulassungsbedingungen für die SPV

Geben Sie die Zulassungsbedingungen für die Zweckgesellschaft gemäß Artikel 211 der Richtlinie 2009/138/EG oder gemäß einem gleichwertigen Rechtsakt an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Nach Artikel 211 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG zugelassene Zweckgesellschaft

 

2 — Nach Artikel 211 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG zugelassene Zweckgesellschaft (Besitzstand)

 

3 — Von der Aufsichtsbehörde eines Drittlands regulierte Zweckgesellschaft, wobei von der Zweckgesellschaft gleichwertige Bestimmungen wie die in Artikel 211 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG festgesetzten erfüllt werden

 

4 — Nicht unter obenstehende Regelungen fallende Zweckgesellschaft

C0270

Externes Rating durch benannte ECAI

Das von der Gruppe berücksichtigte Rating der Zweckgesellschaft (sofern vorhanden), das von einer externen Ratingagentur abgegeben wurde.

C0280

Benannte ECAI

Ratingagentur, die das externe Rating der Zweckgesellschaft abgegeben hat, gemäß der Angabe in Element C0270.

C0290

Bonitätsstufe

Geben Sie die der Zweckgesellschaft zugewiesene Bonitätsstufe an. Die Bonitätsstufe muss ggf. erfolgte interne Bonitätsanpassungen durch die Gruppe zum Ausdruck bringen.

C0300

Internes Rating

Internes Rating der Zweckgesellschaft für Gruppen, die ein internes Modell verwenden, soweit die internen Ratings in ihre interne Modellierung einfließen. Wenn für die interne Modellierung der Gruppe lediglich externe Ratings herangezogen werden, ist dieses Element nicht zu übermitteln.

S.32.01 — Unternehmen der Gruppe

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Erstübermittlung und die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen.

Dieser Meldebogen ist auszufüllen, wenn die in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 1, die in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 2 und eine Kombination der Methoden verwendet werden. Dies ist eine Aufstellung aller Unternehmen der Gruppe im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG, einschließlich der beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Versicherungsholdinggesellschaften.

Die Zellen C0010 bis C0080 beziehen sich auf die Identifikation des Unternehmens.

Die Zellen C0090 bis C0170 beziehen sich auf Rangfolge-Kriterien (in der Berichtswährung der Gruppe).

Die Zellen C0180 bis C0230 beziehen sich auf Einflusskriterien.

Die Zellen C0240 und C0250 beziehen sich auf die Einbeziehung in den Umfang der Gruppenaufsicht.

Die Zelle C0260 bezieht sich auf die Berechnung der Gruppensolvabilität.

 

ELEMENT

HINWEISE

C0010

Land

Geben Sie den Alpha-2-Code nach ISO 3166-1 des Landes an, in dem sich der eingetragene Hauptsitz der einzelnen Unternehmen der im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG definierten Gruppe befindet.

C0020

Identifikationscode des Unternehmens

Identifikationscode in dieser Rangfolge:

Rechtsträgerkennung (LEI);

Spezifischer Code

Spezifischer Code:

für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR und sonstige im EWR ansässige, der Aufsicht unterliegende Unternehmen der im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG definierten Gruppe: der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

für außerhalb des EWR ansässige, nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen der im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG definierten Gruppe wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166–1 Alpha–2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

C0030

Art des ID-Codes des Unternehmens

Art des im Element „Identifikationscode des Unternehmens“ angegebenen Codes.

 

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

 

2 — Spezifischer Code

C0040

Eingetragener Name des Unternehmens

Eingetragener Name des Unternehmens

C0050

Art des Unternehmens

Machen Sie bei der Art des Unternehmens Angaben zur Art der Tätigkeit des Unternehmens. Dies gilt sowohl für Unternehmen mit Sitz im EWR als auch für Unternehmen aus Drittländern. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Lebensversicherungsunternehmen

 

2 — Nichtlebensversicherungsunternehmen

 

3 — Rückversicherungsunternehmen

 

4 — Mehrsparten-Unternehmen

 

5 — Versicherungsholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2009/138/EG

 

6 — Gemischte Versicherungsholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2009/138/EG

 

7 — Gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2009/138/EG

 

8 — Kreditinstitut, Wertpapierfirma und Finanzinstitut

 

9 — Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung

 

10 — Anbieter von Nebendienstleistungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 53 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35

 

11 — Nicht reguliertes Unternehmen, das Finanzgeschäfte tätigt, im Sinne von Artikel 1 Absatz 52 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35

 

12 — Zweckgesellschaft, die gemäß Artikel 211 der Richtlinie 2009/138/EG zugelassen wurde

 

13 — Andere Zweckgesellschaft als eine Zweckgesellschaft, die gemäß Artikel 211 der Richtlinie 2009/138/EG zugelassen wurde.

 

14 — OGAW-Verwaltungsgesellschaften im Sinne von Artikel 1 Absatz 54 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35

 

15 — Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne von Artikel 1 Absatz 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35

 

99 — Sonstige

C0060

Rechtsform

Geben Sie die Rechtsform des Unternehmens an.

Bei den Kategorien 1 bis 4 in der Zelle „Art des Unternehmens“ muss die Rechtsform mit Anhang III der Richtlinie 2009/138/EG übereinstimmen.

C0070

Kategorie (auf Gegenseitigkeit beruhend/nicht auf Gegenseitigkeit beruhend)

Detaillierte Angaben zur Rechtsform, z. B. ob es sich um ein Unternehmen auf Gegenseitigkeit handelt oder nicht.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Auf Gegenseitigkeit beruhend

 

2 — Nicht auf Gegenseitigkeit beruhend

C0080

Aufsichtsbehörde

Name der zuständigen Aufsichtsbehörde für die Beaufsichtigung des jeweiligen Unternehmens, dessen Kategorie unter die Kategorien 1 bis 4, 8, 9 und 12 in der Zelle „Art des Unternehmens“ fällt, sofern anwendbar.

Bitte geben Sie den vollständigen Namen der Behörde an.

Rangfolge-Kriterien (in der Währung der Gruppe)

C0090

Bilanzsumme (für (Rück-)Versicherungsunternehmen)

Bei (Rück-)Versicherungsunternehmen mit Sitz im EWR die Gesamtsumme der Solvabilität-II-Bilanz, wie im Element C0010/R0500 im Meldebogen S.02.01 gemeldet. Für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen außerhalb des EWR die Gesamtsumme der Bilanz gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften.

Es ist die Berichtswährung der Gruppe zu verwenden.

C0100

Bilanzsumme (für andere der Aufsicht unterliegende Unternehmen)

Für andere der Aufsicht unterliegende Unternehmen die Gesamtsumme der Bilanz gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften. Es ist die Berichtswährung der Gruppe zu verwenden.

C0110

Bilanzsumme (für nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen)

Für nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen die Gesamtsumme der Bilanz für nationale Rechnungslegungsvorschriften oder Rechnungslegung nach IFRS. Es ist die Berichtswährung der Gruppe zu verwenden.

C0120

Verbuchte Prämien abzüglich zedierter Rückversicherung gemäß IFRS oder nationalen Rechnungslegungsvorschriften für (Rück)Versicherungsunternehmen

Für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen: gebuchte Prämien abzüglich zedierter Rückversicherung gemäß den IFRS oder den lokalen Rechnungslegungsvorschriften. Es ist die Berichtswährung der Gruppe zu verwenden.

C0130

Umsatz definiert als Bruttoerlöse gemäß IFRS oder nationalen Rechnungslegungsvorschriften für andere Arten von Unternehmen oder Versicherungsholdinggesellschaften

Für andere Arten von Unternehmen: als Umsatz gelten die Bruttoerlöse gemäß den IFRS oder den lokalen Rechnungslegungsvorschriften.

Für Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften werden als Umsatz ggf. die Bruttoerlöse gemäß den IFRS oder den lokalen Rechnungslegungsvorschriften als Rangfolge-Kriterien verwendet.

Es ist die Berichtswährung der Gruppe zu verwenden.

C0140

Versicherungstechnische Leistung

(Rück-)Versicherungsunternehmen müssen ihr versicherungstechnisches Ergebnis gemäß ihrem Jahresabschluss melden. Das Ergebnis ist als absoluter Betrag anzugeben. Es ist die Berichtswährung der Gruppe zu verwenden.

C0150

Anlageergebnis

(Rück-)Versicherungsunternehmen müssen ihr Anlageergebnis gemäß ihrem Jahresabschluss melden. Das Ergebnis ist als absoluter Betrag anzugeben. Es ist die Berichtswährung der Gruppe zu verwenden.

Dieser Wert darf keinen bereits in C0140 gemeldeten Wert beinhalten.

C0160

Gesamtergebnis

Alle in die Gruppenaufsicht einbezogenen verbundenen Unternehmen im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG müssen ihr Gesamtergebnis gemäß ihrem Jahresabschluss melden. Das Ergebnis ist als absoluter Betrag anzugeben. Es ist die Berichtswährung der Gruppe zu verwenden.

C0170

Rechnungslegungsstandard

Angabe des Rechnungslegungsstandards, der den Einträgen in den Zellen C0100 bis C0160 zugrunde liegt. Alle Elemente sind nach dem gleichen Rechnungslegungsstandard einheitlich zu melden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — IFRS

 

2 — Nationale Rechnungslegungsvorschriften

Einflusskriterien

C0180

% Kapitalanteil

Quote am gezeichneten Kapital, die direkt oder indirekt vom beteiligten Unternehmen innerhalb des Unternehmens gehalten wird (gemäß Artikel 221 der Richtlinie 2009/138/EG)

Diese Zelle gilt nicht für das oberste Mutterunternehmen.

C0190

% für die Erstellung des konsolidierten Abschlusses

Der prozentuale Anteil gemäß IFRS oder den lokalen Rechnungslegungsvorschriften für die Einbeziehung konsolidierter Unternehmen in die Konsolidierung; kann vom Element C0180 abweichen. Für die vollständige Einbeziehung sind in diesem Element auch Minderheitsanteile zu melden.

Diese Zelle gilt nicht für das oberste Mutterunternehmen.

C0200

% Stimmrechte

Anteil der Stimmrechte, die vom beteiligten Unternehmen am Unternehmen direkt oder indirekt gehalten werden

Diese Zelle gilt nicht für das oberste Mutterunternehmen.

C0210

Weitere Kriterien

Weitere nützliche Kriterien für die Bewertung des Grads der Einflusses durch das beteiligte Unternehmen, z. B. zentralisiertes Risikomanagement.

Diese Zelle gilt nicht für das oberste Mutterunternehmen.

C0220

Grad des Einflusses

Der Einfluss kann abhängig von den vorstehend genannten Kriterien entweder beherrschend oder maßgeblich sein; es ist Aufgabe der Gruppe, den Grad des Einflusses durch das beteiligte Unternehmen auf andere Unternehmen zu beurteilen, allerdings kann sich gemäß Artikel 212 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG die Auffassung der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde von der Einschätzung der Gruppe unterscheiden. In diesem Fall hat die Gruppe der Entscheidung der Aufsichtsbehörde zu folgen.

Diese Zelle gilt nicht für das oberste Mutterunternehmen.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Beherrschend

 

2 — Maßgeblich

C0230

Verhältnismäßiger Anteil zur Berechnung der Gruppensolvabilität

Der verhältnismäßige Anteil ist der Anteil, der zur Berechnung der Gruppensolvabilität verwendet wird.

Diese Zelle gilt nicht für das oberste Mutterunternehmen.

Einbeziehung in den Umfang der Gruppenaufsicht

C0240

Einbeziehung in den Umfang der Gruppenaufsicht — Ja/Nein

Hier wird angegeben, ob ein Unternehmen gemäß Artikel 214 der Richtlinie 2009/138/EG in den Umfang der Gruppenaufsicht einbezogen wird oder nicht; ist ein Unternehmen nicht in den Umfang der Gruppenaufsicht gemäß Artikel 214 einbezogen, ist anzugeben, auf welche der unter Artikel 214 Absatz 2 aufgeführten Gründe dies zurückzuführen ist.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — In den Umfang einbezogen

 

2 — Nicht in den Umfang einbezogen (Artikel 214 Buchstabe a)

 

3 — Nicht in den Umfang einbezogen (Artikel 214 Buchstabe b)

 

4 — Nicht in den Umfang einbezogen (Artikel 214 Buchstabe c)

C0250

Einbeziehung in den Umfang der Gruppenaufsicht — Datum der Entscheidung, falls Artikel 214 angewendet wird

Geben Sie den ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums an, an dem die Entscheidung über die Nichteinbeziehung getroffen wurde.

Berechnung der Gruppensolvabilität

C0260

Verwendete Methode und bei Methode 1 Behandlung des Unternehmens

Hier werden Informationen über die Methode für die Berechnung der Gruppensolvabilität und die Behandlung der einzelnen Unternehmen erfasst.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Methode 1: Vollkonsolidierung

 

2 — Methode 1: Quotenkonsolidierung

 

3 — Methode 1: Angepasste Equity-Methode

 

4 — Methode 1: Branchenvorschriften

 

5 — Methode 2: Solvabilität II

 

6 — Methode 2: Sonstige Branchenvorschriften

 

7 — Methode 2: Lokale Vorschriften

 

8 — Abzug der Beteiligung im Sinne von Artikel 229 der Richtlinie 2009/138/EG

 

9 — Keine Einbeziehung in den Umfang der Gruppenaufsicht im Sinne von Artikel 214 der Richtlinie 2009/138/EG

 

10 — Sonstige Methode

S.33.01 — Anforderungen für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auf Einzelebene

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Erstübermittlung und die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen.

Dieser Meldebogen ist auszufüllen, wenn die in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 1, die in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 2 und eine Kombination der Methoden wie nachstehend verwendet werden.

Der erste Teil (Zellen C0060 bis C0230) erfasst Informationen über alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe aus EWR- und Nicht-EWR-Ländern unter Anwendung der Richtlinie 2009/138/EG, die gemäß den darin enthaltenen Vorschriften bei Verwendung von Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG oder einer Kombination der Methoden vorgelegt werden.

Der zweite Teil (Zellen C0240 bis C0260) erfasst Informationen über die lokalen Kapitalanforderungen, lokalen Mindestkapitalanforderungen und anrechnungsfähigen Eigenmittel aller Nicht-EWR-Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe; diese Angaben sind gemäß den lokalen Regelungen unabhängig von der verwendeten Methode zur Berechnung der Gruppensolvabilität vorzulegen.

 

ELEMENT

HINWEISE

C0010

Eingetragener Name des Unternehmens

Eingetragener Name des einzelnen Unternehmens

C0020

Identifikationscode des Unternehmens

Identifikationscode in dieser Rangfolge:

Rechtsträgerkennung (LEI);

Spezifischer Code

Spezifischer Code:

für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR und sonstige der Aufsicht unterliegende Unternehmen im EWR, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind: der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

für außerhalb des EWR ansässige Unternehmen und nicht regulierte Unternehmen, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind, wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166–1 Alpha–2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

C0030

Art des ID-Codes des Unternehmens

Art des im Element „Identifikationscode des Unternehmens“ angegebenen Codes.

 

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

 

2 — Spezifischer Code

C0040

Ebene der Einheit/Sonderverband oder MAP/ übriger Teil

Angabe, worauf sich die Informationen beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Ebene der Einheit

 

2 — Wesentlicher Sonderverband oder wesentliches Matching-Adjustment-Portfolio

 

3 — Übriger Teil

C0050

Fondsnummer

Wenn C0040 = 2, ist dies die von der Gruppe vergebene einmalige Nummer für den wesentlichen Sonderverband oder das wesentliche Matching-Adjustment-Portfolio. Sie bleibt im Zeitverlauf unverändert. Sie darf für keine anderen Fonds oder Portfolios wiederverwendet werden. Die Nummer ist auf allen Meldebögen durchgängig zu verwenden, sofern sie zur Identifikation des Fonds/Portfolios erforderlich ist.

Wenn C0040 = 1 oder 3, ist „0“ einzutragen.

Nur für durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen innerhalb und außerhalb des EWR(bei Anwendung der Solvabilität-II-Regelungen

C0060

SCR Marktrisiko

SCR Marktrisiko auf Einzelebene (brutto) für jedes Unternehmen

C0070

SCR Gegenparteiausfallrisiko

SCR Gegenparteiausfallrisiko auf Einzelebene (brutto) für jedes Unternehmen.

C0080

SCR lebensversicherungstechnisches Risiko

SCR lebensversicherungstechnisches Risiko auf Einzelebene (brutto) für jedes Unternehmen.

C0090

SCR krankenversicherungstechnisches Risiko

SCR krankenversicherungstechnisches Risiko auf Einzelebene (brutto) für jedes Unternehmen.

C0100

SCR krankenversicherungstechnisches Risiko

SCR nichtlebensversicherungstechnisches Risiko auf Einzelebene (brutto) für jedes Unternehmen.

C0110

SCR operationelles Risiko

SCR operationelles Risiko auf Einzelebene für jedes Unternehmen.

C0120

SCR auf Einzelebene

SCR auf Einzelebene für jedes Unternehmen (einschließlich Kapitalaufschlag).

C0130

MCR auf Einzelebene

MCR auf Einzelebene für jedes Unternehmen.

C0140

Anrechnungsfähige Eigenmittel auf Einzelebene zur Deckung der SCR

Anrechnungsfähige Eigenmittel auf Einzelebene zur Deckung der SCR. In diesem Element sind die gesamten Eigenmittel anzugeben. Es bestehen keine Einschränkungen bezüglich der Verfügbarkeit für die Gruppe.

C0150

Verwendung unternehmensspezifischer Parameter

Wenn ein Unternehmen unternehmensspezifische Parameter zur Berechnung der SCR auf Einzelebene verwendet, sind der Bereich/die Bereiche anzugeben, für den/die diese Parameter verwendet werden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Lebensversicherungstechnisches Risiko/Revisionsrisiko

 

2 — Krankenversicherungstechnisches Risiko nach Art der Lebensversicherung/Revisionsrisiko

 

3 — Prämien- und Rückstellungsrisiko Kranken nach Art der Nichtleben

 

4 — Prämien- und Rückstellungsrisiko Nichtleben

 

Es sind so viele Optionen wie nötig durch Kommas (,) getrennt anzugeben.

C0160

Verwendung von Vereinfachungen

Wenn ein Unternehmen Vereinfachungen zur Berechnung der SCR auf Einzelebene verwendet, sind der Bereich/die Bereiche anzugeben, für den/die diese Vereinfachungen verwendet werden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Marktrisiko/Spread-Risiko (Anleihen und Darlehen)

 

2 — Marktrisiko/Zinsrisiko (firmeneigene Versicherungsunternehmen)

 

3 — Marktrisiko/Spread-Risiko (Anleihen und Darlehen) (firmeneigene Versicherungsunternehmen)

 

4 — Marktrisiko/Marktrisikokonzentration (firmeneigene Versicherungsunternehmen)

 

5 — Gegenparteiausfallrisiko

 

6 — Lebensversicherungstechnisches Risiko/Sterblichkeitsrisiko

 

7 — Lebensversicherungstechnisches Risiko/Langlebigkeitsrisiko

 

8 — Lebensversicherungstechnisches Risiko / Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko

 

9 — Lebensversicherungstechnisches Risiko/Stornorisiko

 

10 — Lebensversicherungstechnisches Risiko/Lebensversicherungskostenrisiko

 

11 — Lebensversicherungstechnisches Risiko/Lebensversicherungskatastrophenrisiko

 

12 — Krankenversicherungstechnisches Risiko/Sterblichkeitsrisiko

 

13 — Krankenversicherungstechnisches Risiko/Langlebigkeitsrisiko

 

14 — Krankenversicherungstechnisches Risiko / Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko (Krankheitskosten)

 

15 — Krankenversicherungstechnisches Risiko / Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko (Einkommensersatz)

 

16 — Krankenversicherungstechnisches Risiko nach Art der Lebensversicherung/Stornorisiko

 

17 — Krankenversicherungstechnisches Risiko/Lebensversicherungskostenrisiko

 

18 — Nichtlebensversicherungstechnisches Risiko / Prämien- und Rückstellungsrisiko (firmeneigene Versicherungsunternehmen)

Es sind so viele Optionen wie nötig durch Kommas (,) getrennt anzugeben.

C0170

Verwendung des internen Partialmodells

Wenn ein Unternehmen interne Partialmodelle zur Berechnung der SCR auf Einzelebene verwendet, sind der Bereich/die Bereiche anzugeben, für den/die sie verwendet werden.

C0180

Internes Modell auf Gruppen- oder Einzelebene

Wenn ein Unternehmen ein internes Vollmodell zur Berechnung der SCR auf Einzelebene verwendet, ist anzugeben, ob dies ein internes Modell auf Einzel- oder auf Gruppenebene betrifft. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Internes Modell auf Einzelebene

 

2 — Internes Modell auf Gruppenebene

C0190

Datum der Erstgenehmigung des internen Modells

Wenn eine Aufsichtsbehörde eine Genehmigung für ein internes Modell auf Gruppen- oder Einzelebene erteilt, ist der ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums dieser Genehmigung anzugeben.

C0200

Datum der Genehmigung der letzten größeren Änderung des internen Modells

Wenn eine Aufsichtsbehörde eine Genehmigung für eine größere Änderung des internen Modells auf Gruppen- oder Einzelebene erteilt (Artikel 115), ist der ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums dieser Genehmigung anzugeben.

C0210

Datum der Festsetzung eines Kapitalaufschlags

Bei der Festsetzung eines Kapitalaufschlags für eines der hier aufgeführten Unternehmen (Artikel 37 der Richtlinie 2009/138/EG) ist der ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums der Festsetzung anzugeben.

C0220

Betrag des Kapitalaufschlags

Bei der Festsetzung eines Kapitalaufschlags für eine der hier aufgeführten Einheiten (Artikel 37 der Richtlinie 2009/138/EG) ist hier der genaue Betrag anzugeben.

C0230

Grund des Kapitalaufschlags

Bei der Festsetzung eines Kapitalaufschlags für eines der hier aufgeführten Unternehmen (Artikel 37 der Richtlinie 2009/138/EG) ist hier der von der Aufsichtsbehörde genannte Grund für diese Entscheidung anzugeben.

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen außerhalb des EWR (bei Anwendung oder Nichtanwendung der Solvabilität-II-Regelungen), unabhängig von der gewählten Methode

C0240

Lokale Kapitalanforderung

Lokale Kapitalanforderung auf Einzelebene, die ein erstes Eingreifen der nationalen Aufsichtsbehörde auslöst.

C0250

Lokale Mindestkapitalanforderung

Lokale Mindestkapitalanforderung auf Einzelebene, die ein ultimatives Eingreifen der nationalen Aufsichtsbehörde (Entzug der Zulassung) auslöst. Diese Angabe dient der Berechnung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe.

C0260

Anrechnungsfähige Eigenmittel gemäß lokalen Regelungen

Anrechnungsfähige Eigenmittel auf Einzelebene zur Deckung der lokalen Kapitalanforderung, berechnet nach lokalen Regelungen und ohne Anwendung der Einschränkungen bezüglich der Verfügbarkeit für die Gruppe.

S.34.01 — Anforderungen für andere der Aufsicht bzw. nicht der Aufsicht unterliegende Finanzunternehmen, einschließlich Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, auf Einzelebene

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Erstübermittlung und die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen.

Dieser Meldebogen ist auszufüllen, wenn die in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 1, die in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 2 und eine Kombination der Methoden verwendet werden. Er umfasst die Anforderungen auf Einzelebene für Finanzunternehmen, die keine Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sind, und nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte gemäß Artikel 1 Absatz 52 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 tätigen, wie Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds, OGAW-Verwaltungsgesellschaften, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, nicht regulierte Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften.

 

ELEMENT

HINWEISE

C0010

Eingetragener Name des Unternehmens

Eingetragener Name des einzelnen Unternehmens

C0020

Identifikationscode des Unternehmens

Identifikationscode in dieser Rangfolge:

Rechtsträgerkennung (LEI);

Spezifischer Code

Spezifischer Code:

für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR und sonstige der Aufsicht unterliegende Unternehmen im EWR, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind: der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

für außerhalb des EWR ansässige Unternehmen und nicht regulierte Unternehmen, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind, wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166–1 Alpha–2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

C0030

Art des ID-Codes des Unternehmens

Art des im Element „Identifikationscode des Unternehmens“ angegebenen Codes.

 

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

 

2 — Spezifischer Code

C0040

Aggregiert oder nicht

Wenn die Einheiten in anderen Finanzbranchen eine Gruppe mit einer spezifischen Kapitalanforderung bilden, kann anstelle der Liste der Anforderungen auf Einzelebene diese konsolidierte Kapitalanforderung anerkannt werden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Aggregiert

 

2 — Nicht aggregiert

C0050

Art der Kapitalanforderung

Geben Sie die Art der Kapitalanforderung an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Sektorbezogen (für Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds, OGAW-Verwaltungsgesellschaften, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung)

 

2 — Fiktiv (für nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen)

 

3 — Keine Kapitalanforderung

C0060

Fiktive SCR oder sektorbezogene Kapitalanforderung

Dies ist die sektorbezogene oder fiktive Kapitalanforderung, die nach Maßgabe der „Aufsichtshierarchie“ ein erstes Eingreifen durch die Aufsichtsbehörde auf Einzelebene erfordert.

C0070

Fiktive oder sektorbezogene Mindestkapitalanforderung

Dies ist die sektorbezogene oder fiktive Kapitalanforderung, die nach Maßgabe der „Aufsichtshierarchie“ ein ultimatives Eingreifen durch die Aufsichtsbehörde auf Einzelebene auslöst.

Diese Angabe ist nicht für Einheiten erforderlich, für die keine ultimative Auslöseschwelle festgelegt wurde.

C0080

Fiktive oder sektorbezogene anrechnungsfähige Eigenmittel

Gesamtbetrag der Eigenmittel zur Bedeckung der (fiktiven oder sektorbezogenen) Kapitalanforderung. Es bestehen keine Einschränkungen bezüglich der Verfügbarkeit für die Gruppe.

S.35.01 — Beitrag zu den versicherungstechnischen Rückstellungen der Gruppe

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen.

Die Angaben von C0050 bis C0210 sind nach der Volatilitätsanpassung, der Matching-Anpassung und der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz zu übermitteln. Der vorübergehende Abzug bei versicherungstechnischen Rückstellungen wird unter C0220 und C0230 gesondert ausgewiesen.

Dieser Meldebogen ist auszufüllen, wenn die in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 1, die in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 2 und eine Kombination der Methoden verwendet werden.

Dieser Meldebogen gilt nicht für verbundene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die keine Tochterunternehmen sind, da diese durch Anwendung der angepassten Equity-Methode bewertet werden.

 

ELEMENT

HINWEISE

C0010

Eingetragener Name des Unternehmens

Eingetragener Name des einzelnen Unternehmens

C0020

Identifikationscode des Unternehmens

Identifikationscode in dieser Rangfolge:

Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier, LEI)

Spezifischer Code

Spezifischer Code:

für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR und sonstige der Aufsicht unterliegende Unternehmen im EWR, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind: der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

für außerhalb des EWR ansässige Unternehmen und nicht regulierte Unternehmen, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind, wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166–1 Alpha–2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

C0030

Art des ID-Codes des Unternehmens

Art des im Element „Identifikationscode des Unternehmens“ angegebenen Codes.

 

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

 

2 — Spezifischer Code

C0040

Methode zur Berechnung der Gruppensolvabilität

Geben Sie an, mit welcher Methode die Gruppensolvabilität berechnet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Methode 1

 

2 — Methode 2

C0050

Gesamtbetrag der vtR — Betrag der vtR ohne Abzug der gruppeninternen Transaktionen

Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Abzug der gruppeninternen Transaktionen.

Dieses Element entspricht der Summe der Elemente C0070, C0100, C0130, C0160, C0190 und C0220 mit Ausnahme von (Rück-)Versicherungsunternehmen nach Methode 2, die in Nicht-EWR-Ländern ansässig sind, in denen Gleichwertigkeit gegeben ist.

Für (Rück-)Versicherungsunternehmen mit Sitz in gleichwertigen Nicht-EWR-Ländern nach Methode 2 braucht nur das Element C0050 gemeldet zu werden.

In dieser Zelle sind die Beträge ohne Abzug der Rückversicherung und gruppeninternen Transaktionen anzugeben.

Wird Methode 1 gemäß Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG für das (Rück-)Versicherungsunternehmen verwendet, entspricht der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen in Zelle C0050 seinem Beitrag zu den versicherungstechnischen Rückstellungen der Gruppe ohne Abzug der in die Gruppenaufsicht einbezogenen zedierten Rückversicherung.

Bei Verwendung von Methode 2 für das (Rück)-Versicherungsunternehmen kann der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen in Zelle C0050 nicht mit dem Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen der Gruppe in der Gruppenbilanz abgeglichen werden.

C0060

Gesamtbetrag der vtR — Betrag der vtR abzüglich der gruppeninternen Transaktionen

Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen abzüglich der gruppeninternen Transaktionen.

Dieses Element entspricht der Summe der Elemente C0080, C0110, C0140, C0170, C0200 und C0230 mit Ausnahme von (Rück-)Versicherungsunternehmen nach Methode 2, die in Nicht-EWR-Ländern ansässig sind, in denen Gleichwertigkeit gegeben ist.

Für (Rück-)Versicherungsunternehmen, die in Nicht-EWR-Ländern ansässig sind, in denen Gleichwertigkeit gegeben ist, und denen die Verwendung lokaler Regelungen im Rahmen der Methode 2 gestattet ist, braucht nur das Element C0060 auf der Grundlage des lokalen Solvabilitätssystems gemeldet zu werden.

In dieser Zelle sind die Beträge ohne Abzug der Rückversicherung, jedoch abzüglich der gruppeninternen Transaktionen einschließlich der gruppeninternen Rückversicherung anzugeben (bei der Risikomarge sind die gruppeninternen Transaktionen nicht in Abzug zu bringen).

Wird Methode 1 gemäß Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG für das (Rück-)Versicherungsunternehmen verwendet, entspricht der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen in Zelle C0060 seinem Beitrag zu den versicherungstechnischen Rückstellungen der Gruppe nach Abzug der in die Gruppenaufsicht einbezogenen zedierten Rückversicherung. Der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen in Zelle C0060 für alle (Rück-)Versicherungsunternehmen gemäß Methode 1 kann mit dem Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen der Gruppe in der Gruppenbilanz abgeglichen werden.

Bei Verwendung von Methode 2 für das (Rück)-Versicherungsunternehmen kann der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen in Zelle C0060 nicht mit dem Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen der Gruppe in der Gruppenbilanz abgeglichen werden.

C0070, C0100, C0130, C0160, C0190

Betrag der vtR ohne Abzug der gruppeninternen Transaktionen

Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen (versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet oder als Summe des besten Schätzwerts und der Risikomarge), unterteilt nach den Hauptversicherungsarten (Lebensversicherung außer Krankenversicherungen und fonds-und indexgebundenen Versicherungen, fonds-und indexgebundene Versicherung, Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung und nach Art der Nichtlebensversicherung, Nichtlebensversicherung außer Krankenversicherungen) des EWR- oder Nicht-EWR-Unternehmens, berechnet nach den Solvabilität-II-Vorschriften.

In dieser Zelle sind die Beträge ohne Abzug der Rückversicherung und gruppeninternen Transaktionen anzugeben.

Es ist die Währung der Gruppe zu verwenden.

Dieses Element wird für (Rück-)Versicherungsunternehmen nach Methode 1 und Methode 2 gemeldet, mit Ausnahme von (Rück-)Versicherungsunternehmen nach Methode 2, die in Nicht-EWR-Ländern ansässig sind, in denen Gleichwertigkeit gegeben ist.

C0080, C0110, C0140, C0170, C0200

Betrag der vtR abzüglich der gruppeninternen Transaktionen

Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen (versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet oder als Summe des besten Schätzwerts und der Risikomarge), unterteilt nach den Hauptversicherungsarten (Lebensversicherung außer Krankenversicherungen und fonds-und indexgebundenen Versicherungen, fonds-und indexgebundene Versicherung, Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung und nach Art der Nichtlebensversicherung, Nichtlebensversicherung außer Krankenversicherungen) des EWR- oder Nicht-EWR-Unternehmens, berechnet nach den Solvabilität-II-Vorschriften.

In dieser Zelle sind die Beträge ohne Abzug der Rückversicherung, jedoch abzüglich der gruppeninternen Transaktionen einschließlich der gruppeninternen Rückversicherung anzugeben.

Es ist die Währung der Gruppe zu verwenden.

Dieses Element wird für (Rück-)Versicherungsunternehmen nach Methode 1 und Methode 2 gemeldet, mit Ausnahme von (Rück-)Versicherungsunternehmen nach Methode 2, die in Nicht-EWR-Ländern ansässig sind, in denen Gleichwertigkeit gegeben ist.

C0090, C0120, C0150, C0180, C0210

Nettobeitrag zu den vtR der Gruppe (%)

Der Prozentanteil der versicherungstechnischen Rückstellungen (versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet oder als Summe des besten Schätzwerts und der Risikomarge) des (Rück-)Versicherungsunternehmens an den versicherungstechnischen Rückstellungen der Gruppe gemäß Methode 1, abzüglich der gruppeninternen Transaktionen, jedoch ohne Abzug der zedierten Rückversicherung außerhalb der Gruppe, unterteilt nach den Hauptversicherungsarten (Lebensversicherung außer Krankenversicherungen und fonds-und indexgebundenen Versicherungen, fonds-und indexgebundene Versicherung, Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung und nach Art der Nichtlebensversicherung, Nichtlebensversicherung außer Krankenversicherungen).

Dieses Element wird für Unternehmen nach Methode 2 nicht gemeldet.

C0220

Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Betrag der vtR ohne Abzug der gruppeninternen Transaktionen

Betrag des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen Dieser Wert ist nicht in den vorherigen Elementen enthalten.

In dieser Zelle sind die Beträge ohne Abzug der Rückversicherung und gruppeninternen Transaktionen anzugeben.

Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen.

C0230

Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Betrag der vtR abzüglich der gruppeninternen Transaktionen

Betrag des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen Dieser Wert ist nicht in den vorherigen Elementen enthalten.

In dieser Zelle sind die Beträge ohne Abzug der Rückversicherung, jedoch abzüglich der gruppeninternen Transaktionen einschließlich der gruppeninternen Rückversicherung anzugeben.

Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen.

C0240

Langfristige Garantien und Übergangsmaßnahmen — vtR im Falle der Übergangsmaßnahme bei risikofreien Zinssätzen — Betrag der vtR ohne Abzug der gruppeninternen Transaktionen

Geben Sie hier den Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Abzug der gruppeninternen Transaktionen (C0050) im Falle der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen Zinskurve an.

In dieser Zelle sind die Beträge ohne Abzug der Rückversicherung und gruppeninternen Transaktionen anzugeben.

C0250

Langfristige Garantien und Übergangsmaßnahmen — vtR im Falle der Volatilitätsanpassung — Betrag der vtR ohne Abzug der gruppeninternen Transaktionen

Geben Sie hier den Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Abzug der gruppeninternen Transaktionen (C0050) im Falle der Volatilitätsanpassung an.

In dieser Zelle sind die Beträge ohne Abzug der Rückversicherung und gruppeninternen Transaktionen einschließlich der gruppeninternen Rückversicherung anzugeben.

C0260

Langfristige Garantien und Übergangsmaßnahmen — vtR im Falle der Matching-Anpassung — Betrag der vtR ohne Abzug der gruppeninternen Transaktionen

Geben Sie den Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Abzug der gruppeninternen Transaktionen (C0050) im Falle der Matching-Anpassung an.

In dieser Zelle sind die Beträge ohne Abzug der Rückversicherung und gruppeninternen Transaktionen einschließlich der gruppeninternen Rückversicherung anzugeben.

S.36.01 — Gruppeninterne Transaktionen — Eigenkapitaltransaktionen, Übertragung von Schulden und Vermögenswerten

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen.

Zweck dieses Meldebogens ist die Erfassung von Informationen über alle gruppeninternen Transaktionen (bedeutende, außerordentlich bedeutende und auf jeden Fall zu meldende), die Eigenkapitaltransaktionen, Gegenfinanzierungen und die Übertragung von Schulden und Vermögenswerten innerhalb einer angegebenen Gruppe gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a bis c der Richtlinie 2009/138/EG beinhalten. Hierzu zählen unter anderem folgende Transaktionen:

Eigenkapital und andere Kapitalbestandteile, einschließlich Beteiligungen an verbundenen Unternehmen und Übertragung von Anteilen verbundener Unternehmen der Gruppe;

Schulden, einschließlich Anleihen, Darlehen, besicherter Schuldverschreibungen sowie anderer Transaktionen ähnlicher Natur, z. B. mit regelmäßigen, im Voraus festgesetzten Zins-, Kupon- oder Prämienzahlungen für einen vorbestimmten Zeitraum;

Übertragung sonstiger Vermögenswerte wie die Übertragung von Immobilien und die Übertragung von Anteilen anderer nicht verbundener Unternehmen (d. h. Unternehmen außerhalb der Gruppe).

Von Gruppen ist dieser Meldebogen für alle bedeutenden, außerordentlich bedeutenden und auf jeden Fall zu meldenden gruppeninternen Transaktionen zwischen dem Einzelunternehmen und der gemischten Versicherungsholdinggesellschaft und ihren verbundenen Unternehmen auszufüllen.

In diesem Meldebogen sind gruppeninterne Transaktionen anzugeben, die

zu Beginn des Berichtszeitraums Geltung hatten,

während des Berichtszeitraums begonnen wurden und zum Zeitpunkt der Berichterstattung ausstanden,

während des Berichtszeitraums begonnen wurden und während des Berichtszeitraums abliefen oder fällig wurden.

Wenn gleichartige Transaktionen mit einem verbundenen Unternehmen aus der Meldung gruppeninterner Transaktionen ausgeschlossen werden können, da sie einzeln betrachtet die Schwellenwerte für bedeutende und außerordentliche bedeutende Transaktionen nicht überschreiten, müssen sie dennoch einzeln gemeldet werden, falls sie zusammengenommen die entsprechenden Schwellenwerte für bedeutende oder außerordentlich bedeutende gruppeninterne Transaktionen erreichen oder überschreiten.

Jede Transaktion ist separat zu melden.

Jede Erhöhung oder Aufstockung bedeutender gruppeninterner Transaktionen ist als separate gruppeninterne Transaktion zu melden, auch wenn die Aufstockung an sich unter dem entsprechenden Schwellenwert für bedeutende gruppeninterne Transaktionen liegt. Wenn ein Unternehmen beispielsweise das ursprüngliche Darlehen an ein anderes verbundenes Unternehmen erhöht, sollte die Erhöhung als separate Position ausgewiesen werden, wobei ihr Emissionsdatum als Datum der Aufstockung gilt.

Ist der Transaktionswert für die beiden Transaktionsparteien unterschiedlich (z. B. eine Transaktion in Höhe von 10 Mio. EUR zwischen A und B, bei der A 10 Mio. EUR ausweist, B jedoch nur 9,5 Mio. EUR infolge von Transaktionskosten in Höhe von 0,5 Mio. EUR erhält), ist im Meldebogen der maximale Betrag als Transaktionsbetrag anzugeben, in diesem Fall 10 Mio. EUR.

Im Falle einer Kette gruppeninterner Transaktionen (z. B. investiert A in B und B investiert in C) muss jedes Glied der Kette als separate gruppeninterne Transaktion gemeldet werden.

 

ELEMENT

HINWEISE

C0010

ID der gruppeninternen Transaktion

Eindeutiger interner Identifikationscode für jede gruppeninterne Transaktion. Dieser Code darf im Zeitverlauf nicht verändert werden.

C0020

Name des Anlegers/Kreditgebers

Name des Unternehmens, das das Eigenkapitalinstrument kauft oder einem verbundenen Unternehmen innerhalb der Gruppe einen Kredit im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG gewährt. Dies ist das Unternehmen, das die Transaktion als Vermögenswert in seiner Bilanz ausweist (Sollseite — Bilanz).

C0030

Identifikationscode des Anlegers/Kreditgebers

Der dem Anleger/Kreditgeber zugewiesene eindeutige Identifikationscode in dieser Rangfolge:

Rechtsträgerkennung (LEI);

Spezifischer Code

Spezifischer Code:

für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR und sonstige im EWR ansässige, der Aufsicht unterliegende Unternehmen der im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG definierten Gruppe: der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

für außerhalb des EWR ansässige, nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen der im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG definierten Gruppe wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166–1 Alpha–2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

C0040

Art des ID-Codes des Anlegers/Kreditgebers

Art des im Element „Identifikationscode des Anlegers/Kreditgebers“ angegebenen Codes:

 

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

 

2 — Spezifischer Code

C0050

Name des Emittenten/Kreditnehmers

Name des Unternehmens, das das Eigenkapitalinstrument/den Kapitalbestandteil emittiert oder sich Geld leiht (Emission des Schuldtitels). Das ist das Unternehmen, das die Transaktion als Verbindlichkeit oder Kapital in seiner Bilanz ausweist (Habenseite — Bilanz).

C0060

Identifikationscode des Emittenten/Kreditnehmers

Der dem Emittenten/Kreditnehmer zugewiesene eindeutige Identifikationscode in dieser Rangfolge:

Rechtsträgerkennung (LEI);

Spezifischer Code

Spezifischer Code:

für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR und sonstige im EWR ansässige, der Aufsicht unterliegende Unternehmen der im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG definierten Gruppe: der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

für außerhalb des EWR ansässige, nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen der im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG definierten Gruppe wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166–1 Alpha–2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

C0070

Art des ID-Codes des Emittenten/Kreditnehmers

Art des im Element „Identifikationscode des Emittenten/Kreditnehmers“ angegebenen Codes:

 

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

 

2 — Spezifischer Code

C0080

ID-Code des Instruments

Dies ist der Identifikationscode des zwischen den beiden Gegenparteien übertragenen Instruments (Kapital, Schulden usw.) in folgender Priorität:

ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind. Dieser Code ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten.

Dieser Code muss nicht mit der in C0010 angegebenen ID der gruppeninternen Transaktion übereinstimmen.

C0090

Art des ID-Codes des Instruments

Art des im Element „ID-Code des Instruments“ angegebenen Codes. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — ISO 6166 ISIN

 

2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

 

3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

 

4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

 

5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

 

6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

 

7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

 

8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

 

9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

 

99 — Vom Unternehmen vergebener Code

C0100

Art der Transaktion

Geben Sie die Art der Transaktion an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Anleihen/Schulden — besichert

 

2 — Anleihen/Schulden — nicht besichert

 

3 — Eigenkapital — Anteile/Beteiligungen

 

4 — Eigenkapital — sonstige

 

5 — Übertragung sonstiger Vermögenswerte — Immobilien

 

6 — Übertragung sonstiger Vermögenswerte — sonstige

C0110

Emissionsdatum der Transaktion

Das Datum der Emission der Transaktion oder des Schuldtitels oder das Datum, ab dem die gruppeninterne Transaktion gültig ist, wenn dieses Datum vom Emissionsdatum abweicht, wobei das jeweils frühere Datum zu verwenden ist.

Das Datum sollte im Format JJJJ–MM–TT nach ISO 8601 angegeben werden.

C0120

Fälligkeitstermin der Transaktion

Geben Sie das Datum im Format JJJJ–MM–TT nach ISO 8601 an, an dem die Transaktion abläuft oder fällig wird (sofern anwendbar).

Für gruppeninterne Transaktionen ohne Fälligkeitstermin ist „9999–12–31“ anzugeben.

Bei Wertpapieren ohne bestimmte Fälligkeit (Perpetuals) ist „9999–12–31“einzusetzen

C0130

Währung der Transaktion

Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, in der die Transaktion erfolgte.

C0140

Vertraglich festgelegter Betrag der Transaktion/Transaktionspreis

Betrag der Transaktion oder Preis gemäß der Vereinbarung oder des Vertrags, angegeben in der Berichtswährung der Gruppe.

C0150

Wert der Sicherheit/des Vermögenswerts

Der Wert der Sicherheit für besicherte Schulden oder der Wert des Vermögenswerts für gruppeninterne Transaktionen, die eine Übertragung von Vermögenswerten beinhalten, angegeben in der Berichtswährung der Gruppe.

Wenn eine der in die gruppeninternen Transaktionen einbezogenen Gegenparteien anhand der Solvabilität-II-Bewertungsvorgaben im Rahmen der Berechnung der Gruppensolvabilität bewertet wird, ist der Solvabilität-II-Wert zur Bewertung der Sicherheit heranzuziehen. Es ist mindestens eine Bewertung der Sicherheiten zwischen den folgenden Unternehmen anhand der Solvabilität-II-Bewertungsvorgaben vorzunehmen (die Liste ist nicht erschöpfend):

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im EWR;

Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften im EWR;

Drittlandsversicherungs- oder Drittlandsrückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, die auf der Grundlage von Methode 1 in die Berechnung der Solvabilität der Gruppe einbezogen sind;

Drittlandsversicherungs- oder Drittlandsrückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, die auf der Grundlage von Methode 2 in die Berechnung der Solvabilität der Gruppe in nicht gleichwertigen Systemen einbezogen sind.

Finanzsicherheiten zwischen anderen Arten von Unternehmen, z. B. gruppeninterne Transaktionen zwischen zwei Kreditinstituten innerhalb einer Gruppe, können gemäß den Branchenvorschriften bewertet werden.

C0160

Höhe der Tilgungen/ Rückzahlungen/ Kapitalrückflüsse im Berichtszeitraum

Höhe der Tilgungen/ Rückzahlungen/ Kapitalrückflüsse im Berichtszeitraum, sofern anwendbar, angegeben in der Berichtswährung der Gruppe.

C0170

Höhe der Dividenden/ Zinsen/ Kuponeinlösungen und sonstigen Auszahlungen im Berichtszeitraum

In diesem Element sind alle Zahlungen anzugeben, die für die in diesem Meldebogen ausgewiesenen gruppeninternen Transaktionen im Berichtszeitraum (zwölf Monate bis zum Zeitpunkt der Berichterstattung) erfolgten.

Hierzu zählen unter anderem folgende Zahlungen:

Dividenden für das laufende Jahr, darunter gezahlte Dividenden oder beschlossene, aber noch nicht gezahlte Dividenden;

alle Dividenden mit aufgeschobener Fälligkeit aus Vorjahren, die im Berichtszeitraum gezahlt wurden (d. h. alle gezahlten Dividenden mit aufgeschobener Fälligkeit, die sich auf die Gewinn- und Verlustrechnung im Berichtszeitraum ausgewirkt haben);

Zinszahlungen für Schuldtitel;

alle sonstigen Zahlungen für die in diesem Meldebogen ausgewiesenen gruppeninternen Transaktionen, z. B. Gebühren für die Übertragung von Vermögenswerten.

Betrag der insgesamt vorgenommenen Aufstockungen (sofern anwendbar), d. h. die gesamte zusätzlich investierte Geldmenge im Berichtszeitraum wie zusätzliche Zahlungen für teilweise eingezahlte Anteile oder eine Erhöhung des Darlehensbetrags im Berichtszeitraum (wenn Aufstockungen als separate Position ausgewiesen werden).

Dieser Betrag muss in der Berichtswährung der Gruppe angegeben werden.

C0180

Saldo des vertraglich festgelegten Betrags der Transaktion zum Berichtsdatum

Ausstehender Betrag der Transaktion zum Zeitpunkt der Berichterstattung (sofern anwendbar), z. B. für die Emission von Schuldtiteln, in der Berichtswährung der Gruppe angegeben. Im Falle einer vorzeitigen Ablösung/Rückzahlung in voller Höhe ist der Saldo des vertraglich festgelegten Betrags null.

C0190

Kuponzinssatz/Zinssatz

Der Zinssatz oder Kuponzinssatz als Prozentsatz (sofern anwendbar). Bei veränderlichen Zinssätzen muss dieser Wert den Referenzzinssatz und den darüberliegenden Zinssatz umfassen.

S.36.02 — Gruppeninterne Transaktionen — Derivate

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen.

In diesem Meldebogen sind alle gruppeninternen Transaktionen zwischen den in den Umfang der Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe a bis c der Richtlinie 2009/138/EG anzugeben, unabhängig davon, welche Berechnungsmethode verwendet wird oder ob branchenspezifische Vorschriften für die Berechnung der Gruppensolvabilität verwendet wurden.

Von Gruppen ist dieser Meldebogen für alle bedeutenden, außerordentlich bedeutenden und auf jeden Fall zu meldenden gruppeninternen Transaktionen zwischen dem Einzelunternehmen und der gemischten Versicherungsholdinggesellschaft und ihren verbundenen Unternehmen auszufüllen.

In diesem Meldebogen sind gruppeninterne Transaktionen anzugeben, die

zu Beginn des Berichtszeitraums Geltung hatten,

während des Berichtszeitraums begonnen wurden und zum Zeitpunkt der Berichterstattung ausstanden,

während des Berichtszeitraums begonnen wurden und während des Berichtszeitraums abliefen oder fällig wurden.

Wenn gleichartige Transaktionen mit einem verbundenen Unternehmen aus der Meldung gruppeninterner Transaktionen ausgeschlossen werden können, da sie einzeln betrachtet die Schwellenwerte für bedeutende und außerordentliche bedeutende Transaktionen nicht überschreiten, müssen sie dennoch einzeln gemeldet werden, falls sie zusammengenommen die entsprechenden Schwellenwerte für bedeutende oder außerordentlich bedeutende gruppeninterne Transaktionen erreichen oder überschreiten.

Jede Transaktion ist separat zu melden.

Jede Erhöhung oder Aufstockung bedeutender gruppeninterner Transaktionen ist als separate gruppeninterne Transaktion zu melden, auch wenn die Aufstockung an sich unter dem entsprechenden Schwellenwert für bedeutende gruppeninterne Transaktionen liegt. Wenn ein Unternehmen beispielsweise das ursprüngliche Darlehen an ein anderes verbundenes Unternehmen erhöht, sollte die Erhöhung als separate Position ausgewiesen werden, wobei ihr Emissionsdatum als Datum der Aufstockung gilt.

Ist der Transaktionswert für die beiden Transaktionsparteien unterschiedlich (z. B. eine Transaktion in Höhe von 10 Mio. EUR zwischen A und B, bei der A 10 Mio. EUR ausweist, B jedoch nur 9,5 Mio. EUR infolge von Transaktionskosten in Höhe von 0,5 Mio. EUR erhält), sollte im Meldebogen der maximale Betrag als Transaktionsbetrag angegeben werden, in diesem Fall 10 Mio. EUR.

Im Falle einer Kette gruppeninterner Transaktionen (z. B. investiert A in B und B investiert in C) muss jedes Glied der Kette als separate gruppeninterne Transaktion gemeldet werden.

 

ELEMENT

HINWEISE

C0010

ID der gruppeninternen Transaktion

Eindeutiger interner Identifikationscode für jede gruppeninterne Transaktion. Dieser Code darf im Zeitverlauf nicht verändert werden.

C0020

Anleger/Käufer

Name des Unternehmens, das die Anlage tätigt bzw. das Derivat kauft, oder Name der Gegenpartei mit der Long-Position. Bei Swaps ist der Käufer (Payer) der Zahler des festen Zinssatzes, der den variablen Zinssatz erhält.

C0030

Identifikationscodes des Anlegers/Käufers

Der dem Emittenten/Kreditnehmer zugewiesene eindeutige Identifikationscode in dieser Rangfolge:

Rechtsträgerkennung (LEI);

Spezifischer Code

Spezifischer Code:

für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR und sonstige im EWR ansässige, der Aufsicht unterliegende Unternehmen der im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG definierten Gruppe: der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

für außerhalb des EWR ansässige, nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen der im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG definierten Gruppe wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166–1 Alpha–2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

C0040

Art des ID-Codes des Anlegers/Käufers

Art des im Element „Identifikationscode des Anlegers/Käufers“ angegebenen Codes:

 

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

 

2 — Spezifischer Code

C0050

Name des Emittenten/Verkäufers

Name des Unternehmens, das die Anlage emittiert bzw. das Derivat verkauft, oder Name der Gegenpartei mit der Short-Position. Bei Swaps erhält der Verkäufer (Receiver) den festen Zinssatz und zahlt den variablen Zinssatz.

C0060

Identifikationscode des Emittenten/Verkäufers

Der dem Emittenten/Verkäufer zugewiesene eindeutige Identifikationscode in dieser Rangfolge:

Rechtsträgerkennung (LEI);

Spezifischer Code

Spezifischer Code:

für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR und sonstige im EWR ansässige, der Aufsicht unterliegende Unternehmen der im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG definierten Gruppe: der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

für außerhalb des EWR ansässige, nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen der im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG definierten Gruppe wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166–1 Alpha–2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

C0070

Art des ID-Codes des Emittenten/Verkäufers

Art des im Element „Identifikationscode des Emittenten/Verkäufers“ angegebenen Codes:

 

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

 

2 — Spezifischer Code

C0080

ID-Code des Instruments

Dies ist der Identifikationscode des Instruments (Derivats) zwischen den beiden Gegenparteien in folgender Priorität:

ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind. Dieser Code ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten.

Dieser Code muss nicht mit der in C0010 angegebenen ID der gruppeninternen Transaktion übereinstimmen.

C0090

Art des ID-Codes des Instruments

Art des im Element „ID-Code des Instruments“ angegebenen Codes. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — ISO 6166 ISIN

 

2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

 

3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

 

4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

 

5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

 

6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

 

7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

 

8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

 

9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

 

99 — Vom Unternehmen vergebener Code

C0100

Art der Transaktion

Geben Sie die Art der Transaktion an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Derivate — Futures

 

2 — Derivate — Forwards

 

3 — Derivate — Optionen

 

4 — Derivate — sonstige

 

5 — Garantien — Kreditabsicherung

 

6 — Garantien — sonstige

 

7 — Swaps — Kreditausfall

 

8 — Swaps — Zinssatz

 

9 — Swaps — Währung

 

10 — Swaps — sonstige

Ein Repogeschäft sollte als Bargeschäft plus Forward-Kontrakt eingestuft werden.

C0110

Abschlusstag der Transaktion

Geben Sie das Datum der Transaktion bzw. das Datum, an dem der Derivatekontrakt abgeschlossen wurde, im Format JJJJ–MM–TT nach ISO 8601 an. Bei rollierenden Kontrakten geben Sie das Datum des ursprünglichen Geschäftsabschlusses an.

C0120

Fälligkeitstermin

Geben Sie das vertraglich festgelegte Schlussdatum des Derivatekontrakts im Format JJJJ–MM–TT nach ISO 8601 an, sei es ein Fälligkeitsdatum oder der Tag des Auslaufens von (europäischen oder amerikanischen) Optionen usw.

C0130

Währung

Sofern anwendbar, geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung des Derivats an, d. h. die Währung des Nennwerts des Derivats (z. B. Option, deren Basiswert auf USD lautet). Für Währungsswaps muss dieses Element nicht angegeben werden.

C0140

Nennwert zum Transaktionsdatum

Der durch das Derivat bedeckte oder exponierte Betrag zum Transaktionsdatum, der in der Berichtswährung der Gruppe angegeben wird.

Für Futures und Optionen entspricht dieser Wert der Kontraktgröße multipliziert mit der Anzahl der Kontrakte. Für Swaps und Forwards entspricht dieser Wert dem Betrag des Kontrakts.

C0150

Nennwert zum Berichtsdatum

Der durch das Derivat bedeckte oder exponierte Betrag zum Berichtsdatum, d. h. der Schlusssaldo, der in der Berichtswährung der Gruppe angegeben wird.

Für Futures und Optionen entspricht dieser Wert der Kontraktgröße multipliziert mit der Anzahl der Kontrakte. Für Swaps und Forwards entspricht dieser Wert dem Betrag des Kontrakts. Wenn eine Transaktion während des Berichtszeitraums vor dem Berichtsdatum ablief oder fällig wurde, ist der Nennwert zum Berichtsdatum null.

C0160

Wert der Sicherheit

Wert der gestellten Sicherheit zum Berichtsdatum, sofern anwendbar (wurde das Derivat geschlossen, ist der Wert null), angegeben in der Berichtswährung der Gruppe.

Wenn eine der in die gruppeninternen Transaktionen einbezogenen Gegenparteien anhand der Solvabilität-II-Bewertungsvorgaben im Rahmen der Berechnung der Gruppensolvabilität bewertet wird, sollte der Solvabilität-II-Wert zur Bewertung der Sicherheit herangezogen werden. Es ist mindestens eine Bewertung der Sicherheiten zwischen den folgenden Unternehmen anhand der Solvabilität-II-Bewertungsvorgaben vorzunehmen (die Liste ist nicht erschöpfend):

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im EWR;

Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften im EWR;

Drittlandsversicherungs- oder Drittlandsrückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, die auf der Grundlage von Methode 1 in die Berechnung der Solvabilität der Gruppe einbezogen sind;

Drittlandsversicherungs- oder Drittlandsrückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, die auf der Grundlage von Methode 2 in die Berechnung der Solvabilität der Gruppe in nicht gleichwertigen Systemen einbezogen sind.

Finanzsicherheiten zwischen anderen Arten von Unternehmen, z. B. gruppeninterne Transaktionen zwischen zwei Kreditinstituten innerhalb einer Gruppe, können gemäß den Branchenvorschriften bewertet werden.

C0170

Optionen, Futures, Forwards und andere Derivate — Verwendung von Derivaten (vom Käufer)

Beschreiben Sie die Verwendung des Derivats (Mikro-Hedge/Makro-Hedge, effiziente Portfolioverwaltung). Mikro-Hedge bezieht sich auf Derivate, die einzelne Finanzinstrumente, geplante Transaktionen oder Verbindlichkeiten betreffen. Makro-Hedge bezieht sich auf Derivate, die mehrere Finanzinstrumente, geplante Transaktionen oder Verbindlichkeiten betreffen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Mikro-Hedge

 

2 — Makro-Hedge

 

3 — Anpassung der Zahlungsströme für Vermögenswerte und Verbindlichkeiten

 

4 — Effiziente Portfolioverwaltung von anderer Art als „Anpassung der Zahlungsströme für Vermögenswerte und Verbindlichkeiten“

C0180

Optionen, Futures, Forwards und andere Derivate — Identifikationscode des Vermögenswerts/ der Verbindlichkeit, der/die dem Derivat zugrunde liegt

ID-Code des Vermögenswert oder der Verbindlichkeit, der/die dem Derivatekontrakt zugrunde liegt. Dieses Element ist für Derivate auszuweisen, denen nur ein Instrument oder Index im Portfolio des Unternehmens zugrunde liegt.

Ein Index gilt als ein einzelnes Instrument und ist zu melden.

Identifikationscode des dem Derivat zugrunde liegenden Instruments nach absteigender Priorität:

ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind, dieser Code muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

„Mehrere Vermögenswerte/Verbindlichkeiten“, wenn mehr als ein Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit zugrunde liegen

Wenn ein Index als Basiswert dient, ist der Code des Index anzugeben.

C0190

Art des ID-Codes des Vermögenswerts/der Verbindlichkeit, der/die dem Derivat zugrunde liegt

Art des im Element „ID-Code des Instruments“ angegebenen Codes. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — ISO 6166 ISIN

 

2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

 

3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

 

4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

 

5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

 

6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

 

7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

 

8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

 

9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

 

99 — Vom Unternehmen vergebener Code

C0200

Kreditabsicherung — CDS und Garantien — Name der Gegenpartei, für die die Kreditabsicherung erworben wird

Name der Gegenpartei, für die eine Absicherung für das Risiko ihres Ausfalls erworben wurde.

C0210

Swaps — Über Swap zur Verfügung gestellter Zinssatz (für Käufer)

Im Rahmen des Swapkontrakts zur Verfügung gestellter Zinssatz (nur für Zinsswaps).

C0220

Swaps — Über Swap erhaltener Zinssatz (für Käufer)

Im Rahmen des Swapkontrakts erhaltener Zinssatz (nur für Zinsswaps).

C0230

Swaps — Über Swap zur Verfügung gestellte Währung (für Käufer)

Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung des Swappreises an (nur für Währungsswaps).

C0240

Swaps — Über Swap erhaltene Währung (für Käufer)

Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung des Nennbetrags des Swaps an (nur für Währungsswaps).

S.36.03 — Gruppeninterne Transaktionen — interne Rückversicherung

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen.

Zweck dieses Meldebogens ist die Erfassung von Informationen über alle gruppeninternen Transaktionen (bedeutende, außerordentlich bedeutende und auf jeden Fall zu meldende) in Bezug auf die interne Rückversicherung innerhalb einer angegebenen Gruppe gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a bis c der Richtlinie 2009/138/EG. Hierzu zählen unter anderem folgende Transaktionen:

Rückversicherungsverträge zwischen verbundenen Unternehmen einer Gruppe;

fakultative Rückversicherung zwischen verbundenen Unternehmen einer Gruppe und

alle sonstigen Transaktionen, die die Übertragung versicherungstechnischer Risiken (Versicherungsrisiken) zwischen verbundenen Unternehmen einer Gruppe zum Gegenstand haben.

Von Gruppen ist dieser Meldebogen für alle bedeutenden, außerordentlich bedeutenden und auf jeden Fall zu meldenden gruppeninternen Transaktionen zwischen dem Einzelunternehmen und der gemischten Versicherungsholdinggesellschaft und ihren verbundenen Unternehmen auszufüllen.

In diesem Meldebogen sind gruppeninterne Transaktionen anzugeben, die

zu Beginn des Berichtszeitraums Geltung hatten,

während des Berichtszeitraums begonnen wurden und zum Zeitpunkt der Berichterstattung ausstanden,

während des Berichtszeitraums begonnen wurden und während des Berichtszeitraums abliefen oder fällig wurden.

Wenn gleichartige Transaktionen mit einem verbundenen Unternehmen aus der Meldung gruppeninterner Transaktionen ausgeschlossen werden können, da sie einzeln betrachtet die Schwellenwerte für bedeutende und außerordentliche bedeutende Transaktionen nicht überschreiten, müssen sie dennoch einzeln gemeldet werden, falls sie zusammengenommen die entsprechenden Schwellenwerte für bedeutende oder außerordentlich bedeutende gruppeninterne Transaktionen erreichen oder überschreiten.

Jede Transaktion ist separat zu melden. Es sind so viele Zeile wie nötig zu verwenden, um die Transaktion korrekt anzugeben, vor allem, wenn verschiedene Arten von Rückversicherungsverträgen Anwendung finden.

Jede Erhöhung oder Aufstockung bedeutender gruppeninterner Transaktionen ist als separate gruppeninterne Transaktion zu melden, auch wenn die Aufstockung an sich unter dem entsprechenden Schwellenwert für bedeutende gruppeninterne Transaktionen liegt. Wenn ein Unternehmen beispielsweise das ursprüngliche Darlehen an ein anderes verbundenes Unternehmen erhöht, sollte die Erhöhung als separate Position ausgewiesen werden, wobei ihr Emissionsdatum als Datum der Aufstockung gilt.

Ist der Transaktionswert für die beiden Transaktionsparteien unterschiedlich (z. B. eine Transaktion in Höhe von 10 Mio. EUR zwischen A und B, bei der A 10 Mio. EUR ausweist, B jedoch nur 9,5 Mio. EUR infolge von Transaktionskosten in Höhe von 0,5 Mio. EUR erhält), sollte im Meldebogen der maximale Betrag als Transaktionsbetrag angegeben werden, in diesem Fall 10 Mio. EUR.

Im Falle einer Kette gruppeninterner Transaktionen (z. B. investiert A in B und B investiert in C) muss jedes Glied der Kette als separate gruppeninterne Transaktion gemeldet werden.

 

ELEMENT

HINWEISE

C0010

ID der gruppeninternen Transaktion

Eindeutiger interner Identifikationscode für jede gruppeninterne Transaktion. Dieser Code darf im Zeitverlauf nicht verändert werden.

C0020

Name des Zedenten

Eingetragener Name des Unternehmens, das das versicherungstechnische Risiko an ein anderes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in der Gruppe im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG übertragen hat.

C0030

Identifikationscode des Zedenten

Der dem Zedenten zugewiesene eindeutige Identifikationscode in dieser Rangfolge:

Rechtsträgerkennung (LEI);

Spezifischer Code

Spezifischer Code:

für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR und sonstige im EWR ansässige, der Aufsicht unterliegende Unternehmen der im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG definierten Gruppe: der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

für außerhalb des EWR ansässige, nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen der im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG definierten Gruppe wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166–1 Alpha–2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

C0040

Art des ID-Codes des Zedenten

Art des im Element „Identifikationscode des Zedenten“ angegebenen Codes.

 

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

 

2 — Spezifischer Code

C0050

Name des Rückversicherers

Eingetragener Name des Rückversicherers, an den das versicherungstechnische Risiko übertragen wurde.

Dieser Name muss mit dem in S.30.02 angegebenen Namen übereinstimmen.

C0060

Identifikationscode des Rückversicherers

Der dem Rückversicherer zugewiesene eindeutige Identifikationscode in dieser Rangfolge:

Rechtsträgerkennung (LEI);

Spezifischer Code

Spezifischer Code:

für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR und sonstige im EWR ansässige, der Aufsicht unterliegende Unternehmen der im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG definierten Gruppe: der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

für außerhalb des EWR ansässige, nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen der im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG definierten Gruppe wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166–1 Alpha–2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

C0070

Art des ID-Codes des Rückversicherers

Art des im Element „Identifikationscode des Rückversicherers“ angegebenen Codes.

 

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

 

2 — Spezifischer Code

C0080

Gültigkeitsdauer (Beginn)

Geben Sie den Beginn des Rückversicherungsvertrags im Format JJJJ–MM–TT nach ISO 8601 an.

C0090

Gültigkeitsdauer (Ende)

Geben Sie das Ende des Rückversicherungsvertrags im Format JJJJ-MM-TT nach ISO 8601 an (d. h. den letzten Tag, an dem der Rückversicherungsvertrag in Kraft ist). Dieses Element ist nicht zu melden, wenn kein Ablaufdatum für den Vertrag existiert (z. B. wenn der Vertrag unbefristet läuft und von einer der Parteien mittels Kündigung beendet werden kann).

C0100

Währung des Vertrags

Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung der Zahlungen für den Rückversicherungsvertrag an.

C0110

Art des Rückversicherungsvertrags

Geben Sie die Art des Rückversicherungsvertrags an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Quote

 

2 — Variable Quote

 

3 — Summenexzedent

 

4 — Schadenexzedent (pro Ereignis und pro Risiko)

 

5 — Schadenexzedent (pro Risiko)

 

6 — Schadenexzedent (pro Ereignis)

 

7 — Schadenexzedent „Backup“ (Absicherung gegen Folgeereignisse, die bestimmte Katastrophen wie Überschwemmungen und Feuer mit sich bringen können)

 

8 — Schadenexzedent mit Basisrisiko

 

9 — Wiederauffüllung der Deckung (Reinstatement Cover)

 

10 — Jahresüberschaden (bezogen auf Jahresgesamtschadenlast) (Aggregate Excess of Loss)

 

11 — Schadenexzedent unbegrenzt (Unlimited Excess of Loss)

 

12 — Jahresüberschaden (Stop Loss)

 

13 — Sonstige proportionale Verträge

 

14 — Sonstige nichtproportionale Verträge

 

15 — Finanzrückversicherung

 

16 — Fakultative proportionale Rückversicherung

 

17 — Fakultative nichtproportionale Rückversicherung

Option 13 „Sonstige proportionale Verträge“ und Option 14 „Sonstige nichtproportionale Verträge“ können für Mischformen von Rückversicherungsverträgen verwendet werden.

C0120

Maximale Deckung durch den Rückversicherer im Rahmen des Vertrags

Bei Quoten- oder Summenexzedentenverträgen sind hier 100 % des für den gesamten Vertrag festgesetzten Höchstbetrags (z. B. 10 Mio. EUR) anzugeben. Im Falle einer unbegrenzten Deckung ist „-1“ einzutragen. Geben Sie bei Schadenexzedenten- oder Jahresüberschadenverträgen die anfängliche Kapazität an.

Dieses Element muss in der Währung der Transaktion angegeben werden.

C0130

Einforderbare Beträge (netto)

Resultierender Betrag aus: vom Versicherer gezahlte, aber vom Rückversicherer noch nicht rückerstattete Versicherungsansprüche + vom Rückversicherer zu zahlende Provisionen + andere durch Verbindlichkeiten bereinigte Forderungen an den Rückversicherer. Bareinlagen sind ausgeschlossen und sind als erhaltene Garantien zu betrachten. Der Gesamtbetrag muss der Summe der Bilanzposten Forderungen gegenüber Rückversicherern und Verbindlichkeiten gegenüber Rückversicherern entsprechen.

Dieses Element muss in der Währung der Gruppe angegeben werden.

C0140

Aus Rückversicherung insgesamt einforderbare Beträge

Vom Rückversicherer einforderbarer fälliger Gesamtbetrag zum Berichtsdatum. Dieser Betrag umfasst:

Prämienrückstellung für den Teil der künftigen Rückversicherungsprämie, die bereits an den Rückversicherer gezahlt wurde;

Schadenrückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle des Versicherers, für die vom Rückversicherer Zahlungen zu leisten sind, und/oder

versicherungstechnische Rückstellungen in der Höhe, die dem Anteil des Rückversicherers an den versicherungstechnischen Bruttorückstellungen entspricht.

Dieses Element muss in der Berichtswährung der Gruppe angegeben werden.

C0150

Rückversicherungsergebnis (für rückversichertes Unternehmen)

Das Rückversicherungsergebnis für den Rückversicherer sollte wie folgt berechnet werden:

 

Vom rückversicherten Unternehmen insgesamt erhaltene Rückversicherungsprovisionen

minus

 

Vom rückversicherten Unternehmen gezahlte Brutto-Rückversicherungsprämien

plus

 

Versicherungsansprüche, für die der Rückversicherer im Berichtszeitraum Zahlungen geleistet hat

plus

 

Aus Rückversicherung insgesamt einforderbare Beträge am Ende des Berichtszeitraums

minus

 

Aus Rückversicherung insgesamt einforderbare Beträge zu Beginn des Berichtszeitraums

Dieses Element muss in der Berichtswährung der Gruppe angegeben werden.

C0160

Geschäftsbereich

Geben Sie den Geschäftsbereich gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 an, für den die Rückversicherung erfolgt.. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Krankheitskostenversicherung

 

2 — Einkommensersatzversicherung

 

3 — Arbeitsunfallversicherung

 

4 — Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

 

5 — Sonstige Kraftfahrtversicherung

 

6 — See-, Luftfahrt- und Transportversicherung

 

7 — Feuer- und andere Sachversicherungen

 

8 — Allgemeine Haftpflichtversicherung

 

9 — Kredit- und Kautionsversicherung

 

10 — Rechtsschutzversicherung

 

11 — Beistand

 

12 — Verschiedene finanzielle Verluste

 

13 — Proportionale Krankheitskostenrückversicherung

 

14 — Proportionale Einkommensersatzrückversicherung

 

15 — Proportionale Arbeitsunfallrückversicherung

 

16 — Proportionale Kraftfahrzeughaftpflichtrückversicherung

 

17 — Proportionale Kraftfahrtrückversicherung

 

18 — Proportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung

 

19 — Proportionale Rückversicherung für Feuer- und andere Sachschäden

 

20 — Proportionale allgemeine Haftpflichtrückversicherung

 

21 — Proportionale Kredit- und Kautionsrückversicherung

 

22 — Proportionale Rechtsschutzrückversicherung

 

23 — Proportionale Beistandsrückversicherung

 

24 — Proportionale Rückversicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste

 

25 — Nichtproportionale Krankenrückversicherung

 

26 — Nichtproportionale Unfallrückversicherung

 

27 — Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung.

 

28 — Nichtproportionale Sachrückversicherung

 

29 — Versicherung mit Überschussbeteiligung

 

30 — Indexgebundene und fondsgebundene Versicherung

 

31 — Sonstige Lebensversicherung

 

32 — Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit Krankenversicherungsverpflichtungen

 

33 — Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit anderen Versicherungsverpflichtungen (mit Ausnahme von Krankenversicherungsverpflichtungen)

 

34 — Lebensrückversicherung

 

35 — Krankenversicherung

 

36 — Krankenrückversicherung

Wenn eine Rückversicherungsvereinbarung mehrere Geschäftsbereiche abdeckt, wählen Sie aus obenstehender Liste den bedeutendsten Geschäftsbereich.

S.36.04 — Gruppeninterne Transaktionen — Kostenteilung, Eventualverbindlichkeiten, außerbilanzielle Posten und andere Arten gruppeninterner Transaktionen

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen.

Zweck dieses Meldebogens ist die Erfassung von Informationen über alle sonstigen gruppeninternen Transaktionen (bedeutende, außerordentlich bedeutende und auf jeden Fall zu meldende) gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a bis c der Richtlinie 2009/138/EG, die in den Meldebögen S.36.01 bis S.36.03 in einer Gruppe nicht erfasst wurden. Hierzu zählen unter anderem folgende Transaktionen:

interne Kostenteilung;

Eventualverbindlichkeiten (außer Derivaten);

außerbilanzielle Garantien;

alle sonstigen Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen oder natürlichen Personen, die der Gruppenaufsicht unterliegen.

Von Gruppen ist dieser Meldebogen für alle bedeutenden, außerordentlich bedeutenden und auf jeden Fall zu meldenden gruppeninternen Transaktionen zwischen dem Einzelunternehmen und der gemischten Versicherungsholdinggesellschaft und ihren verbundenen Unternehmen auszufüllen.

In diesem Meldebogen sind gruppeninterne Transaktionen anzugeben, die

zu Beginn des Berichtszeitraums Geltung hatten,

während des Berichtszeitraums begonnen wurden und zum Zeitpunkt der Berichterstattung ausstanden,

während des Berichtszeitraums begonnen wurden und während des Berichtszeitraums abliefen oder fällig wurden.

Wenn gleichartige Transaktionen mit einem verbundenen Unternehmen aus der Meldung gruppeninterner Transaktionen ausgeschlossen werden können, da sie einzeln betrachtet die Schwellenwerte für bedeutende und außerordentliche bedeutende Transaktionen nicht überschreiten, müssen sie dennoch einzeln gemeldet werden, falls sie zusammengenommen die entsprechenden Schwellenwerte für bedeutende oder außerordentlich bedeutende gruppeninterne Transaktionen erreichen oder überschreiten.

Jede Transaktion ist separat zu melden.

Jede Erhöhung oder Aufstockung bedeutender gruppeninterner Transaktionen ist als separate gruppeninterne Transaktion zu melden, auch wenn die Aufstockung an sich unter dem entsprechenden Schwellenwert für bedeutende gruppeninterne Transaktionen liegt. Wenn ein Unternehmen beispielsweise das ursprüngliche Darlehen an ein anderes verbundenes Unternehmen erhöht, sollte die Erhöhung als separate Position ausgewiesen werden, wobei ihr Emissionsdatum als Datum der Aufstockung gilt.

Ist der Transaktionswert für die beiden Transaktionsparteien unterschiedlich (z. B. eine Transaktion in Höhe von 10 Mio. EUR zwischen A und B, bei der A 10 Mio. EUR ausweist, B jedoch nur 9,5 Mio. EUR infolge von Transaktionskosten in Höhe von 0,5 Mio. EUR erhält), sollte im Meldebogen der maximale Betrag als Transaktionsbetrag angegeben werden, in diesem Fall 10 Mio. EUR.

Im Falle einer Kette gruppeninterner Transaktionen (z. B. investiert A in B und B investiert in C) muss jedes Glied der Kette als separate gruppeninterne Transaktion gemeldet werden.

 

ELEMENT

HINWEISE

C0010

ID der gruppeninternen Transaktion

Eindeutiger interner Identifikationscode für jede gruppeninterne Transaktion. Dieser Code darf im Zeitverlauf nicht verändert werden.

C0020

Name des Anlegers/ Käufers/ Begünstigten

Eingetragener Name des Unternehmens, das den Vermögenswert/die Anlage kauft, in den Vermögenswert/die Anlage investiert oder die Leistung/Garantie erhält.

C0030

Identifikationscode des Anlegers/ Käufers/ Begünstigten

Der dem Anleger/Käufer/Begünstigen zugewiesene eindeutige Identifikationscode in dieser Rangfolge:

Rechtsträgerkennung (LEI);

Spezifischer Code

Spezifischer Code:

für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR und sonstige im EWR ansässige, der Aufsicht unterliegende Unternehmen der im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG definierten Gruppe: der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

für außerhalb des EWR ansässige, nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen der im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG definierten Gruppe wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166–1 Alpha–2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

C0040

Art des ID-Codes des Anlegers/ Käufers/ Begünstigten

Art des im Element „Identifikationscode des Anlegers/Käufers/Begünstigten“ angegebenen Codes:

 

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

 

2 — Spezifischer Code

C0050

Name des Emittenten/ Verkäufers/ Anbieters

Eingetragener Name des Unternehmens, das den Vermögenswert/die Anlage verkauft, den Vermögenswert/die Anlage überträgt oder die Leistung/Garantie stellt.

C0060

Identifikationscode des Emittenten/ Verkäufers/ Anbieters

Der dem Emittenten/ Verkäufer/ Anbieter zugewiesene eindeutige Identifikationscode in dieser Rangfolge:

Rechtsträgerkennung (LEI);

Spezifischer Code

Spezifischer Code:

für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR und sonstige im EWR ansässige, der Aufsicht unterliegende Unternehmen der im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG definierten Gruppe: der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

für außerhalb des EWR ansässige, nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen der im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG definierten Gruppe wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166–1 Alpha–2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

C0070

Art des ID-Codes des Emittenten/ Verkäufers/ Anbieters

Art des im Element „Identifikationscode des Emittenten/Verkäufers/Anbieters“ angegebenen Codes:

 

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

 

2 — Spezifischer Code

C0080

Art der Transaktion

Geben Sie die Art der Transaktion an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Eventualverbindlichkeiten

 

2 — Außerbilanzielle Posten

 

3 — Interne Kostenteilung

 

4 — Sonstiges

C0090

Emissionsdatum der Transaktion

Geben Sie das Datum im Format JJJJ–MM–TT nach ISO 8601 an, an dem die Transaktion/Emission in Kraft tritt.

C0100

Datum des Inkrafttretens der Vereinbarung/ des Vertrags, die/der der Transaktion zugrunde liegt

Sofern anwendbar, geben Sie das Datum im Format JJJJ–MM–TT nach ISO 8601 an, an dem die Transaktion oder der der Transaktion zugrunde liegende Vertrag in Kraft tritt, wenn dieses Datum vom Transaktionsdatum abweicht. Stimmt dieses Datum mit dem Transaktionsdatum überein, ist das Transaktionsdatum anzugeben.

C0110

Ablaufdatum der Vereinbarung/ des Vertrags, die/der der Transaktion zugrunde liegt

Sofern anwendbar, geben Sie das Datum im Format JJJJ–MM–TT nach ISO 8601 an, an dem die Vereinbarung oder der Vertrag endet. Wenn kein Ablaufdatum existiert, geben Sie „9999–12–31“ an.

C0120

Währung der Transaktion

Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, in der die Transaktion erfolgte.

C0130

Auslöseereignis

Sofern anwendbar, geben Sie eine kurze Beschreibung des Ereignisses an, das die Transaktion, die Zahlung, die Verbindlichkeit oder keine Aktion auslöst, z. B. das Ereignis, das eine Eventualverbindlichkeit zur Folge hat.

C0140

Wert der Transaktion/ Sicherheit/ Garantie

Wert der Transaktion, der gestellten Sicherheit oder der Eventualverbindlichkeit, die in der Solvabilität-II-Bilanz ausgewiesen wird.

Dieses Element muss in der Berichtswährung der Gruppe angegeben werden.

Alle Elemente sind als Solvabilität-II-Wert zu melden. Ist der Solvabilität-II-Wert nicht verfügbar (z. B. Nicht-EWR-Tätigkeiten im Rahmen von Methode 2 in gleichwertigen Systemen oder Banken und Kreditinstituten), sind die nationalen oder branchenbezogenen Bewertungsregeln zu verwenden.

C0150

Möglicher Höchstwert der Eventualverbindlichkeiten

Der maximale potenzielle Wert (sofern möglich) der Eventualverbindlichkeiten in der Solvabilität-II-Bilanz, unabhängig von der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens (d. h. künftige Zahlungsströme zur Begleichung der Eventualverbindlichkeit über deren gesamte Laufzeit hinweg, diskontiert unter Verwendung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve).

C0160

Möglicher Höchstwert der Eventualverbindlichkeiten, die in der Solvabilität-II-Bilanz nicht aufgeführt sind

Geben Sie den maximalen Betrag der Eventualverbindlichkeiten an, die in der Solvabilität-II-Bilanz nicht aufgeführt sind, der vom Anbieter fällig sein kann.

Dieses Element muss in der Berichtswährung der Gruppe angegeben werden.

C0170

Höchstbetrag der Kreditbriefe/ Garantien

Summe aller potenziellen Zahlungsströme, falls in Bezug auf die Garantien, die der Begünstigte (Zelle C0020) vom Anbieter (Zelle C0050) für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Unternehmens erhalten hat, sämtliche Auslöseereignisse eintreten würden (Garantien einschließlich Kreditbriefe und nicht ausgenutzte zugesagte Kreditlinien). In diesem Element sind keine Beträge einzuschließen, die bereits in C0150 und C0160 gemeldet werden.

C0180

Wert des Sicherungsvermögens

Wert des Sicherungsvermögens, für das Garantien erhalten werden.

In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden.

S.37.01 — Risikokonzentration

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen.

In diesem Meldebogen sind alle erheblichen Risikokonzentrationen zwischen den in den Umfang der Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen und Dritten anzugeben, unabhängig davon, welche Berechnungsmethode verwendet wird oder ob branchenspezifische Vorschriften für die Berechnung der Gruppensolvabilität verwendet wurden.

Das Ziel ist die Angabe der wichtigsten Risikoexponierung (Wert der Exponierung) nach Gegenpartei und nach Art der Risikoexponierung (Gruppe und/oder Unternehmen) außerhalb des Umfangs der Rückversicherungsgruppe/ Versicherungsgruppe (maximale Risikoexposition pro Vertrag und bei Ausfall eines Rückversicherers die außerbilanzielle Risikokonzentration). Diese ist als maximal mögliche Exponierung aus einem Vertrag zu verstehen und spiegelt sich nicht unbedingt in der Bilanz wider, trägt jedoch keinen risikomindernden Instrumenten oder Techniken Rechnung. Schwellenwerte können durch die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nach Konsultation der Gruppe und des Kollegiums festgelegt werden.

 

ELEMENT

HINWEISE

C0010

Name der externen Gegenpartei

Dies ist der Name der externen Gegenpartei der Gruppe.

C0020

Identifikationscode der Gegenpartei der Gruppe

Die dem Emittenten/ Käufer/ Erwerber zugewiesene Rechtsträgerkennung (LEI), sofern vorhanden.

Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten.

C0030

Art des ID-Codes der Gegenpartei der Gruppe

Art des im Element „Identifikationscode der Gegenpartei der Gruppe“ angegebenen Codes.

 

1 — LEI

 

9 — Nicht verfügbar

C0040

Land, in dem die Risikoexponierung besteht

Anzugeben ist der Alpha–2-Code nach ISO 3166–1 des Landes, in dem die Risikoexponierung besteht. Bei einem Emittenten einer Anleihe ist dies z. B. das Land, in dem das Unternehmen, das die Anleihe emittiert, seinen Hauptsitz hat.

C0050

Art der Risikoexponierung

Beschreibung der Art der Risikoexponierung. Derivate und Sicherheiten sind ebenso wie Risikoexponierungen gegenüber Gegenparteien einzubeziehen. Ist mehr als eine Art der Risikoexponierung pro Gegenpartei vorhanden, sind diese in Form von separaten Einträgen in separaten Zeilen aufzuführen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen::

 

1 — Vermögenswerte — Anleihen

 

2 — Vermögenswerte — Eigenkapital

 

3 — Vermögenswert — Rückversicherung

 

4 — Vermögenswerte — sonstige

 

5 — Verbindlichkeiten — Versicherung

 

6 — Verbindlichkeiten — Anleihen

 

7 — Verbindlichkeiten — Schulden

 

8 — Verbindlichkeit — sonstige

 

9 — Außerbilanzielle Posten (Eventualvermögenswerte)

 

10 — Außerbilanzielle Posten (Eventualverbindlichkeiten

Derivate sind nach Abzug von Sicherheiten anzugeben.

C0060

Identifikationscode der Risikoexponierung

ID-Code der Risikoexponierung nach absteigender Priorität:

ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind. Dieser Code ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten.

Bei Typ-3- und Typ-5-Risikoexponierungen muss die Meldung in C0050 nach Gegenpartei erfolgen, und es ist kein Wert in dieser Zelle zu übermitteln.

C0070

Art des Identifikationscodes der Risikoexponierung

Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — ISO 6166 ISIN

 

2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

 

3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

 

4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

 

5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

 

6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

 

7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

 

8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

 

9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

 

99 — Vom Unternehmen vergebener Code

Bei Typ-3- und Typ-5-Risikoexponierungen muss die Meldung in C0050 nach Gegenpartei erfolgen, und es ist kein Wert in dieser Zelle zu übermitteln.

Besteht eine bestimmte Risikoexponierung aus mehr als einem Code, ist jeder Code in einer separaten Zeile aufzuführen.

C0080

Externes Rating

Bewertung der Risikoexposition durch die benannte Ratingagentur (ECAI) zum Berichtsstichtag.

C0090

Benannte ECAI

Geben Sie die Ratingagentur (ECAI) an, die das externe Rating abgibt.

C0100

Sektor

Geben Sie den Wirtschaftszweig des Emittenten anhand des aktuell gültigen NACE-Codes an. Die Buchstabenkennung, die für den NACE-Abschnitt steht, sollte als Mindestangabe für den Wirtschaftszweig verwendet werden (so wäre z. B. „A“ oder „A0111“ angemessen); wenn sich der NACE-Code allerdings auf die Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen bezieht, sollte dem Buchstaben für den Abschnitt noch der vierstellige numerische Code der NACE-Klasse (z. B. „K6411“) beigefügt werden.

C0110

Unternehmen der Gruppe, das dem Risiko ausgesetzt ist

Auflistung aller beteiligten Unternehmen in der Gruppe, die dem Risiko ausgesetzt sind. Dies betrifft alle Unternehmen, und für jedes Unternehmen ist ein separater Eintrag zu übermitteln. Ist mehr als ein Unternehmen der Gruppe beteiligt, ist für jedes Unternehmen eine separate Zeile zu verwenden.

C0120

Identifikationscode des Unternehmens der Gruppe

Der eindeutige Identifikationscode wie im Meldebogen S.32.01 angegeben.

Identifikationscode in dieser Rangfolge:

Rechtsträgerkennung (LEI);

Spezifischer Code

Spezifischer Code:

für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR und sonstige der Aufsicht unterliegende Unternehmen im EWR, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind: der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

für außerhalb des EWR ansässige Unternehmen und nicht regulierte Unternehmen, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind, wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166–1 Alpha–2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

C0130

Art des ID-Codes des Unternehmens der Gruppe

Art des im Element „Identifikationscode des Unternehmens der Gruppe“ angegebenen Codes.

 

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

 

2 — Spezifischer Code

C0140

Fälligkeit (Aktivseite)/ Gültigkeit (Passivseite)

Geben Sie den ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums an, an dem die Vermögenswerte fällig und die Verbindlichkeiten wirksam werden. Für das Fälligkeitsdatum der Vermögenswerte und das Gültigkeitsdatum der Verbindlichkeiten sollte ein festes Datum angegeben werden, das als vertragliches Beendigungsdatum oder als letzten Punkt der Zahlungsstromprojektion zu verstehen ist, je nachdem, welcher Zeitpunkt eher eintritt.

Ist mehr als ein Fälligkeitsdatum anwendbar, so ist jedes Fälligkeitsdatum in einer separaten Zeile aufzuführen.

C0150

Wert der Risikoexponierung

Der Solvabilität-II-Wert der Risikoexponierung zum Berichtsdatum für bilanzielle Risikoexponierungen (Code 1 bis 8 aus C0050) und der maximale potenzielle Wert, wenn möglich, unabhängig von ihrer Wahrscheinlichkeit für außerbilanzielle Positionen (Code 9 bis 10 aus C0050).

Dieser Wert ist auch auf Rückversicherungsverträge anwendbar:

Bei zedierten Rückversicherungen ist der Betrag der aus Rückversicherungen einforderbaren Beträge zu melden.

Bei dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft ist der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen zu melden.

C0160

Währung

Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der ursprünglichen Währung der betreffenden Exponierung an.

C0170

Vom Rückversicherer zu zahlender Höchstbetrag

Nur anwendbar, wenn die Risikoexponierung „Vermögenswerte — Rückversicherung“ entspricht: Falls der Rückversicherer Leistungen aus einem Rückversicherungsvertrag erbringen muss, ist dies der vom Rückversicherer an die Vertragspartei unter Berücksichtigung der Besonderheiten im Rückversicherungsbetrag zu zahlende Höchstbetrag.


ANHANG IV

Vermögenswertkategorien

Kategorie

Definition

1

Staatsanleihen

Anleihen, die von öffentlicher Hand begeben werden, sei es von Zentralstaaten, supranationalen staatlichen Institutionen, Regionalregierungen oder Kommunalverwaltungen, und Anleihen, die vollständig, vorbehaltlos und unwiderruflich von der Europäischen Zentralbank, den Zentralstaaten der Mitgliedstaaten und den Zentralbanken garantiert werden, die auf die einheimische Währung dieses Zentralstaats und der Zentralbank lauten und aus dieser Währung finanziert sind, und Anleihen, die von multilateralen Entwicklungsbanken gemäß Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder internationalen Organisationen gemäß Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 garantiert werden, wobei die Garantie die Anforderungen nach Artikel 215 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erfüllt.

2

Unternehmensanleihen

Von Unternehmen begebene Anleihen

3

Eigenkapitalinstrumente

Anteile und andere Anteilen gleichwertige Wertpapiere, die das Kapital von Gesellschaften, d. h. das Eigentum an einer Gesellschaft darstellen

4

Organismen für gemeinsame Anlagen

Ein Organismus für gemeinsame Anlagen ist ein Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder ein alternativer Investmentfonds (AIF) gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates.

5

Strukturierte Schuldtitel

Hybride Wertpapiere, die ein festverzinsliches Instrument (Rendite in Form fester Zahlungen) mit einer Reihe von derivativen Komponenten kombinieren. Ausgenommen von dieser Kategorie sind festverzinsliche Wertpapiere, die von Staaten ausgegeben werden. Betrifft Wertpapiere, in die Derivate gleich welcher Kategorie eingebettet sind, einschließlich Credit Default Swaps (CDS), Constant Maturity Swaps (CMS) und Credit Default Options (CDOp). Vermögenswerte dieser Kategorie werden nicht entbündelt.

6

Besicherte Wertpapiere

Wertpapiere, deren Wert und Zahlungen von einem Portfolio zugrunde liegender Vermögenswerte abgeleitet sind. Dazu gehören Asset Backed Securities (ABS), Mortgage Backed Securities (MBS), Commercial Mortgage Backed Securities (CMBS), Collateralised Debt Obligations (CDO), Collateralised Loan Obligations (CLO) und Collateralised Mortgage Obligations (CMO). Vermögenswerte dieser Kategorie werden nicht entbündelt.

7

Barmittel und Einlagen

Geld in physischer Form, Bankeinlagen und sonstige Geldeinlagen

8

Hypotheken und Darlehen

Finanzielle Vermögenswerte, die entstehen, wenn Gläubiger besichert oder nicht besichert Mittel an Schuldner, einschließlich Cash-Pools, verleihen.

9

Immobilien

Gebäude, Grundstücke und andere Bauten und Anlagen (unbewegliches Sachgut)

0

Sonstige Anlagen

Sonstige Vermögenswerte, die unter „Sonstige nicht an anderer Stelle ausgewiesene Vermögenswerte“ gemeldet werden

A

Futures

Standardisierter Vertrag zwischen zwei Parteien zum Kauf oder Verkauf eines bestimmten hinsichtlich Quantität und Qualität standardisierten Vermögenswerts zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft zu einem bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis

B

Kaufoptionen

Vertrag zwischen zwei Parteien zum Kauf eines Vermögenswerts zu einem Referenzpreis innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens, wobei der Käufer der Kaufoption das Recht, aber nicht die Pflicht erwirbt, den als Basis dienenden Vermögenswert zu kaufen

C

Verkaufsoptionen

Vertrag zwischen zwei Parteien zum Verkauf eines Vermögenswerts zu einem Referenzpreis innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens, wobei der Käufer der Verkaufsoption das Recht, aber nicht die Pflicht erwirbt, den als Basiswert dienenden Vermögenswert zu verkaufen

D

Swaps

Vertrag, bei dem die Gegenparteien bestimmte Vorteile des Finanzinstruments einer Partei gegen die Vorteile des Finanzinstruments der anderen Partei tauschen, wobei die Vorteile von der Art des jeweiligen Finanzinstruments abhängen

E

Forwards

Nichtstandardisierter Vertrag zwischen zwei Parteien zum Kauf oder Verkauf eines bestimmten Vermögenswerts zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft zu einem bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis

F

Kreditderivate

Derivat, dessen Wert vom Kreditrisiko eines zugrunde liegenden Schuldtitels, Darlehens oder sonstigen finanziellen Vermögenswerts abgeleitet wird


ANHANG V

Tabelle des Complementary Identification Code (CIC)

Erste zwei Positionen

Vermögenswerte notiert in

Ländercode nach ISO 3166-1 Alpha-2, XV, XL oder XT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dritte Position

Kategorie

1

2

3

4

5

6

7

8

9

0

Staatsanleihen

Unternehmensanleihen

Eigenkapitalinstrumente

Investmentfonds, Organismen für gemeinsame Anlagen

Strukturierte Schuldtitel

Besicherte Wertpapiere

Barmittel und Einlagen

Hypotheken und Darlehen

Immobilien

Sonstige Anlagen

Vierte Position

Unterkategorie oder Hauptrisiko

1

1

1

1

1

1

1

1

1

 

Anleihen von Zentralstaaten/Bundesstaaten

Unternehmensanleihen

Kernkapital

Aktienfonds

Aktienrisiko

Aktienrisiko

Bargeld

Unbesicherte Darlehen

Büro- und Geschäftsimmobilien

 

2

2

2

2

2

2

2

2

2

 

Supranationale Anleihen

Wandelanleihen

Beteiligung an Immobiliengesellschaften

Rentenfonds

Zinsrisiko

Zinsrisiko

Jederzeit verfügbare Einlagen (Zahlungsmitteläquivalente)

Wertpapierbesicherte Darlehen

Wohnimmobilien

 

3

3

3

3

3

3

3

 

3

 

Anleihen von Regionalregierungen

Geldmarktpapiere (Commercial Papers)

Bezugsrechte

Geldmarktfonds

Währungsrisiko

Währungsrisiko

Sonstige kurzfristige Einlagen (bis zu einem Jahr)

 

Immobilien (zur Eigennutzung)

 

4

4

4

4

4

4

4

4

4

 

Kommunalanleihen

Geldmarktinstrumente

Vorrangige Beteiligung

Themenfonds

Kreditrisiko

Kreditrisiko

Sonstige Einlagen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr

Hypotheken

Im Bau befindliche Immobilien (als Anlage)

 

5

5

 

5

5

5

5

5

5

 

Schatzanweisungen

Hybridanleihen

 

Immobilienfonds

Immobilienrisiko

Immobilienrisiko

Depotforderungen

Sonstige besicherte Darlehen

Sachanlagen (zur Eigennutzung)

 

6

6

 

6

6

6

 

6

6

 

Gedeckte Schuldverschreibungen (Covered Bonds)

Allgemeine besicherte Schuldverschreibungen

 

Alternative Fonds

Rohstoffrisiko

Rohstoffrisiko

 

Policendarlehen

Im Bau befindliche Immobilien (zur Eigennutzung)

 

7

7

 

7

7

7

 

 

 

 

Nationale Zentralbanken

Gesetzlich besicherte Schuldverschreibungen, die besonderen gesetzlichen Regelungen unterliegen

 

Private-Equity-Fonds

Katastrophen- und Wetterrisiko

Katastrophen- und Wetterrisiko

 

 

 

 

 

8

 

8

8

8

 

 

 

 

 

Nachrangige Schuldverschreibungen

 

Infrastrukturfonds

Sterblichkeitsrisiko

Sterblichkeitsrisiko

 

 

 

 

9

9

9

9

9

9

9

9

9

9

Sonstige

Sonstige

Sonstige

Sonstige

Sonstige

Sonstige

Sonstige

Sonstige

Sonstige

Sonstige


Dritte Position

Kategorie

A

B

C

D

E

F

Futures

Kaufoptionen

Verkaufsoptionen

Swaps

Forwards

Kreditderivate

Vierte Position

Unterkategorie oder Hauptrisiko

1

1

1

1

1

1

Futures auf Aktien und Indizes

Aktien- und Indexoptionen

Aktien- und Indexoptionen

Zinsswaps

Zinsausgleichsvereinbarung

Credit Default Swap

2

2

2

2

2

2

Zinsfutures

Anleiheoptionen

Anleiheoptionen

Währungsswaps

Devisenforwards

Credit Spread Option

3

3

3

3

 

3

Währungsfutures

Währungsoptionen

Währungsoptionen

Zins- und Währungsswaps

 

Credit Spread Swap

 

4

4

4

 

4

 

Bezugsrechte

Bezugsrechte

Total Return Swap

 

Total Return Swap

5

5

5

5

 

 

Warenfutures

Warenoptionen

Warenoptionen

Wertpapierswaps

 

 

 

6

6

 

 

 

 

Swaptions

Swaptions

 

 

 

7

7

7

7

7

 

Katastrophen- und Wetterrisiko

Katastrophen- und Wetterrisiko

Katastrophen- und Wetterrisiko

Katastrophen- und Wetterrisiko

Katastrophen- und Wetterrisiko

 

8

8

8

8

8

 

Sterblichkeitsrisiko

Sterblichkeitsrisiko

Sterblichkeitsrisiko

Sterblichkeitsrisiko

Sterblichkeitsrisiko

 

9

9

9

9

9

9

Sonstige

Sonstige

Sonstige

Sonstige

Sonstige

Sonstige


ANHANG VI

Definitionen zur CIC-Tabelle

Erste zwei Positionen — Vermögenswerte notiert in

Definition

Land

Ländercode nach ISO 3166-1 Alpha-2

Anzugeben ist der Code nach ISO 3166-1 Alpha-2 des Landes, in dem der Vermögenswert notiert ist. Ein Vermögenswert gilt als notiert, wenn er an einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems gemäß der Definition in Richtlinie 2004/39/EG gehandelt wird. Ist der Vermögenswert in mehr als einem Land notiert oder zieht das Unternehmen zu Bewertungszwecken einen Preisanbieter heran, der den geregelten Märkten oder dem multilateralen Handelssystem angehört, in denen der Vermögenswert notiert ist, ist das Land des geregelten Marktes oder des multilateralen Handelssystems anzugeben, das zu Bewertungszwecken als Referenz herangezogen wird.

XV

In mehr als einem Land notierte Vermögenswerte

Anzugeben sind Vermögenswerte, die in einem oder mehreren Ländern notiert sind, das Unternehmen zu Bewertungszwecken jedoch einen Preisanbieter heranzieht, der den geregelten Märkten oder dem multilateralen Handelssystem, in denen der Vermögenswert notiert ist, nicht angehört.

XL

Nicht notierte Vermögenswerte

Anzugeben sind Vermögenswerte, die nicht an einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems gemäß der Definition in Richtlinie 2004/39/EG gehandelt werden.

XT

Nicht an der Börse handelbare Vermögenswerte

Anzugeben sind Vermögenswerte, die ihrem Charakter nach nicht an einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems gemäß der Definition in Richtlinie 2004/39/EG gehandelt werden können.

Dritte und vierte Position — Kategorie

Definition

1

Staatsanleihen

Anleihen, die von öffentlicher Hand begeben werden, sei es von Zentralstaaten, supranationalen staatlichen Institutionen, Regionalregierungen oder Kommunalverwaltungen, und Anleihen, die vollständig, vorbehaltlos und unwiderruflich von der Europäischen Zentralbank, den Zentralstaaten der Mitgliedstaaten und den Zentralbanken garantiert werden, die auf die einheimische Währung dieses Zentralstaats und der Zentralbank lauten und aus dieser Währung finanziert sind, und Anleihen, die von multilateralen Entwicklungsbanken gemäß Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder internationalen Organisationen gemäß Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 garantiert werden, wobei die Garantie die Anforderungen nach Artikel 215 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erfüllt.

In Bezug auf Anleihen mit einer qualifizierten Garantie sind die dritte und vierte Position unter Bezugnahme auf das die Garantie ausstellende Unternehmen zuzuordnen.

11

Anleihen von Zentralstaaten

Anleihen, die von Zentralstaaten begeben werden

12

Supranationale Anleihen

Anleihen öffentlicher Institutionen, die durch eine Verpflichtung zwischen Nationalstaaten gegründet wurden, z. B. begeben von einer multilateralen Entwicklungsbank gemäß Anhang VI Teil 1 Nr. 4 der Eigenkapitalrichtlinie (2013/36/EU) oder begeben von einer internationalen Organisation gemäß Anhang VI Teil 1 Nr. 5 der Eigenkapitalrichtlinie (2013/36/EU)

13

Anleihen von Regionalregierungen

In einem öffentlichen Zeichnungsangebot auf dem Kapitalmarkt angebotene Schuldtitel von Regionalregierungen oder autonomen Gemeinschaften

14

Kommunalanleihen

Anleihen, die von Kommunen, einschließlich Städten, Provinzen, Bezirken und anderen kommunalen Stellen, begeben werden

15

Schatzanweisungen

Von Zentralstaaten begebene kurzfristige Staatsanleihen (mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr)

16

Gedeckte Schuldverschreibungen (Covered Bonds)

Staatsanleihen mit einem Bestand an Vermögenswerten, der die Anleihe sichert oder „deckt“. Diese Vermögenswerte verbleiben in der Bilanz des Emittenten.

17

Nationale Zentralbanken

Von nationalen Zentralbanken begebene Anleihen

19

Sonstige

Sonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete Staatsanleihen

2

Unternehmensanleihen

Von Unternehmen begebene Anleihen

21

Unternehmensanleihen

Von Unternehmen begebene Anleihen, in der Regel klassische Anleihen (sog. „Plain-Vanilla-Anleihen“), die keine besonderen Merkmale wie die in den Kategorien 22 bis 28 beschriebenen Papiere aufweisen

22

Wandelanleihen

Unternehmensanleihen mit fremd- und eigenkapitalähnlichen Merkmalen, die der Inhaber in Stammaktien des begebenden Unternehmens oder in Barmittel gleichen Werts umwandeln kann

23

Geldmarktpapiere (Commercial Papers)

Von einem Unternehmen begebene unbesicherte kurzfristige Schuldtitel, typischerweise zur Finanzierung von Forderungen und Beständen sowie zur Erfüllung kurzfristiger Verbindlichkeiten, normalerweise mit einer Ursprungslaufzeit von weniger als 270 Tagen

24

Geldmarktinstrumente

Sehr kurzfristige Schuldverschreibungen (normalerweise mit Laufzeiten von 1 Tag bis zu 1 Jahr); hierbei handelt es sich hauptsächlich um handelbare Einlagenzertifikate (CDs), Bankakzepte, Rückkaufsvereinbarungen (Repos) und andere hochliquide Instrumente. Geldmarktpapiere fallen nicht in diese Kategorie.

25

Hybridanleihen

Unternehmensanleihen mit fremd- und eigenkapitalähnlichen Merkmalen, die aber nicht wandelbar sind

26

Allgemeine besicherte Schuldverschreibungen

Unternehmensanleihen mit einem Bestand an Vermögenswerten, der die Anleihe sichert oder „deckt“. Diese Vermögenswerte verbleiben in der Bilanz des Emittenten. Gesetzlich besicherte Schuldverschreibungen, die besonderen gesetzlichen Regelungen unterliegen, fallen nicht in diese Kategorie.

27

Gesetzlich besicherte Schuldverschreibungen, die besonderen gesetzlichen Regelungen unterliegen

Unternehmensanleihen mit einem Bestand an Vermögenswerten, der die Anleihe bei Insolvenz des Originators sichert oder „deckt“. Sie unterliegen aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Anleihen einer besonderen öffentlichen Aufsicht gemäß Artikel 22 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG.

Ein Beispiel für diese Kategorie sind Pfandbriefe, also gedeckte Schuldverschreibungen, die gemäß Pfandbriefgesetz ausgegeben werden. Sie werden zur Refinanzierung von Krediten verwendet, die durch Grundvermögen (Hypothekenpfandbriefe), Forderungen gegen die öffentliche Hand (Öffentliche Pfandbriefe), Schiffshypotheken (Schiffspfandbriefe) oder Flugzeughypotheken (Flugzeugpfandbriefe) besichert sind. Die einzelnen Pfandbriefarten werden also nach der Deckungsmasse unterschieden, die für die einzelnen Arten geschaffen wird.

28

Nachrangige Schuldverschreibungen

Unternehmensanleihen, bei der Ansprüche des Gläubigers bei Liquidation des Emittenten nachrangig bedient werden

29

Sonstige

Sonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete Unternehmensanleihen

3

Eigenkapitalinstrumente

Anteile und andere Anteilen gleichwertige Wertpapiere, die das Kapital von Gesellschaften, d. h. das Eigentum an einer Gesellschaft darstellen

31

Kernkapital

Eigenkapital, das grundlegende Eigentumsrechte an Gesellschaften darstellt

32

Beteiligung an Immobiliengesellschaften

Eigenkapital, das Kapital von Immobiliengesellschaften darstellt

33

Bezugsrechte

Rechte zum Zeichnen zusätzlicher Anteile am Eigenkapital zu einem festgelegten Preis

34

Vorrangige Beteiligung

Eigenkapitaltitel mit höherem Rang und höherem Anspruch auf die Vermögenswerte und Einkünfte als Kernkapital, jedoch nachrangig gegenüber Schuldverschreibungen

39

Sonstige

Sonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete Beteiligungen

4

Organismen für gemeinsame Anlagen

Ein Organismus für gemeinsame Anlagen ist ein Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder ein alternativer Investmentfonds (AIF) gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates.

41

Aktienfonds

Organismen für gemeinsame Anlagen mit Anlagen hauptsächlich in Aktien

42

Rentenfonds

Organismen für gemeinsame Anlagen mit Anlagen hauptsächlich in Schuldverschreibungen

43

Geldmarktfonds

Organismen für gemeinsame Anlagen gemäß der Definition der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) (CESR/10-049)

44

Themenfonds

Organismen für gemeinsame Anlagen, die ihre Vermögenswerte mit einem speziellen Ziel anlegen, z. B. vorwiegende Anlage in Wertpapiere von Unternehmen in Ländern mit gerade entstehenden Aktienmärkten oder kleinen Volkswirtschaften, bestimmten Sektoren oder Sektorengruppen, bestimmten Ländern oder andere spezifische Anlageziele

45

Immobilienfonds

Organismen für gemeinsame Anlagen mit Anlagen hauptsächlich in Immobilien

46

Alternative Fonds

Organismen für gemeinsame Anlagen mit Anlagestrategien wie Hedging, ereignisabhängig, festverzinsliche direktionale und relative Werte, Managed Futures, Rohstoffe usw.

47

Private-Equity-Fonds

Organismen für gemeinsame Anlagen zur Anlage in Beteiligungstitel anhand von Strategien im Zusammenhang mit Private Equity

48

Infrastrukturfonds

Organismen für gemeinsame Anlagen beispielsweise für Investitionen in Mautstraßen, Brücken, Tunnel, Häfen und Flughäfen, Öl- und Gasversorgung, Stromversorgung und soziale Infrastruktureinrichtungen wie Gesundheits- und Bildungseinrichtungen

49

Sonstige

Sonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete Organismen für gemeinsame Anlagen

5

Strukturierte Schuldtitel

Hybride Wertpapiere, die ein festverzinsliches Instrument (Rendite in Form fester Zahlungen) mit einer Reihe von derivativen Komponenten kombinieren. Ausgenommen von dieser Kategorie sind festverzinsliche Wertpapiere, die von Staaten ausgegeben werden. Betrifft Wertpapiere, in die Derivate gleich welcher Kategorie, eingebettet sind, einschließlich Credit Default Swaps (CDS), Constant Maturity Swaps (CMS) und Credit Default Options (CDOp). Vermögenswerte dieser Kategorie werden nicht entbündelt.

51

Aktienrisiko

Strukturierte Schuldtitel, die vorwiegend einem Aktienrisiko ausgesetzt sind

52

Zinsrisiko

Strukturierte Schuldtitel, die vorwiegend einem Zinsrisiko ausgesetzt sind

53

Währungsrisiko

Strukturierte Schuldtitel, die vorwiegend einem Währungsrisiko ausgesetzt sind

54

Kreditrisiko

Strukturierte Schuldtitel, die vorwiegend einem Kreditrisiko ausgesetzt sind

55

Immobilienrisiko

Strukturierte Schuldtitel, die vorwiegend einem Immobilienrisiko ausgesetzt sind

56

Rohstoffrisiko

Strukturierte Schuldtitel, die vorwiegend einem Rohstoffrisiko ausgesetzt sind

57

Katastrophen- und Wetterrisiko

Strukturierte Schuldtitel, die der Absicherung von Katastrophen- und Wetterrisiken dienen

58

Sterblichkeitsrisiko

Strukturierte Schuldtitel, die der Absicherung von Sterblichkeitsrisiken dienen

59

Sonstige

Sonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete strukturierte Schuldtitel

6

Besicherte Wertpapiere

Wertpapiere, deren Wert und Zahlungen von einem Portfolio zugrunde liegender Vermögenswerte abgeleitet sind. Dazu gehören Asset Backed Securities (ABS), Mortgage Backed Securities (MBS), Commercial Mortgage Backed Securities (CMBS), Collateralised Debt Obligations (CDO), Collateralised Loan Obligations (CLO) und Collateralised Mortgage Obligations (CMO). Vermögenswerte dieser Kategorie werden nicht entbündelt.

61

Aktienrisiko

Besicherte Wertpapiere, die vorwiegend einem Aktienrisiko ausgesetzt sind

62

Zinsrisiko

Besicherte Wertpapiere, die vorwiegend einem Zinsrisiko ausgesetzt sind

63

Währungsrisiko

Besicherte Wertpapiere, die vorwiegend einem Währungsrisiko ausgesetzt sind

64

Kreditrisiko

Besicherte Wertpapiere, die vorwiegend einem Kreditrisiko ausgesetzt sind

65

Immobilienrisiko

Besicherte Wertpapiere, die vorwiegend einem Immobilienrisiko ausgesetzt sind

66

Rohstoffrisiko

Besicherte Wertpapiere, die vorwiegend einem Rohstoffrisiko ausgesetzt sind

67

Katastrophen- und Wetterrisiko

Besicherte Wertpapiere, die der Absicherung von Katastrophen- und Wetterrisiken dienen

68

Sterblichkeitsrisiko

Besicherte Wertpapiere, die der Absicherung von Sterblichkeitsrisiken dienen

69

Sonstige

Sonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete besicherte Wertpapiere

7

Barmittel und Einlagen

Geld in physischer Form, Zahlungsmitteläquivalente, Bankeinlagen und sonstige Geldeinlagen

71

Bargeld

Im Umlauf befindliche Geldscheine und Münzen, die gewöhnlich zur Bezahlung verwendet werden

72

Jederzeit verfügbare Einlagen (Zahlungsmitteläquivalente)

Auf Verlangen zum Nennwert in Valuta umwandelbare Einlagen, die ohne Vertragsstrafe oder Einschränkung unmittelbar zur Zahlung per Scheck, Wechsel, Giroanweisung, Lastschrift oder mittels einer anderen Form der direkten Zahlung verwendet werden können.

73

Sonstige kurzfristige Einlagen (bis zu einem Jahr)

Einlagen (außer jederzeit verfügbare Einlagen) mit einer Restlaufzeit von bis einem Jahr, die nicht jederzeit zur Zahlung verwendet und nicht ohne erhebliche Einschränkung oder Vertragsstrafe in Valuta oder jederzeit verfügbare Einlagen umgewandelt werden können

74

Sonstige Einlagen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr

Einlagen (außer jederzeit verfügbare Einlagen) mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr, die nicht jederzeit zur Zahlung verwendet und nicht ohne erhebliche Einschränkung oder Vertragsstrafe in Valuta oder jederzeit verfügbare Einlagen umgewandelt werden können

75

Depotforderungen

Depotforderungen im Zusammenhang mit dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft

79

Sonstige

Sonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete Barmittel und Einlagen

8

Hypotheken und Darlehen

Finanzielle Vermögenswerte, die entstehen, wenn Gläubiger besichert oder nicht besichert Mittel an Schuldner, einschließlich Cash-Pools, verleihen

81

Unbesicherte Darlehen

Darlehen ohne Sicherheiten

82

Wertpapierbesicherte Darlehen

Darlehen mit Sicherheiten in Form von Wertpapieren

84

Hypotheken

Darlehen mit Sicherheiten in Form von Immobilien

85

Sonstige besicherte Darlehen

Darlehen mit Sicherheiten in anderer Form

86

Policendarlehen

Darlehen mit Versicherungsscheinen als Sicherheit

89

Sonstige

Sonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete Hypotheken und Darlehen

9

Immobilien

Gebäude, Grundstücke und andere Bauten und Anlagen (unbewegliches Sachgut)

91

Büro- und Geschäftsimmobilien

Büro- und Geschäftshäuser als Anlage

92

Wohnimmobilien

Wohngebäude als Anlage

93

Immobilien (zur Eigennutzung)

Immobilien zur Eigennutzung durch das Unternehmen

94

Im Bau befindliche Immobilien (als Anlage)

Im Bau befindliche Immobilien zur künftigen Nutzung als Anlage

95

Sachanlagen (zur Eigennutzung)

Sachanlagen zur Eigennutzung durch das Unternehmen

96

Im Bau befindliche Immobilien (zur Eigennutzung)

Im Bau befindliche Immobilien zur künftigen Eigennutzung

99

Sonstige

Sonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete Immobilien

0

Sonstige Anlagen

Unter „Sonstige Anlagen“ gemeldete Anlagen

A

Futures

Standardisierter Vertrag zwischen zwei Parteien zum Kauf oder Verkauf eines bestimmten hinsichtlich Quantität und Qualität standardisierten Vermögenswerts zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft zu einem bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis

A1

Futures auf Aktien und Indizes

Futures mit Aktien oder Börsenindizes als Basiswert

A2

Zinsfutures

Futures mit Anleihen oder anderen zinsabhängigen Wertpapieren als Basiswert

A3

Währungsfutures

Futures mit Währungen oder anderen währungsabhängigen Wertpapieren als Basiswert

A5

Warenfutures

Futures mit Rohstoffen oder anderen warenabhängigen Wertpapieren als Basiswert

A7

Katastrophen- und Wetterrisiko

Futures, die der Absicherung von Katastrophen- und Wetterrisiken dienen

A8

Sterblichkeitsrisiko

Futures, die der Absicherung von Sterblichkeitsrisiken dienen

A9

Sonstige

Sonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete Futures

B

Kaufoptionen

Vertrag zwischen zwei Parteien zum Kauf eines Vermögenswerts zu einem Referenzpreis innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens, wobei der Käufer der Kaufoption das Recht, aber nicht die Pflicht erwirbt, den als Basiswert dienenden Vermögenswert zu kaufen

B1

Aktien- und Indexoptionen

Kaufoptionen mit Aktien oder Börsenindizes als Basiswert

B2

Anleiheoptionen

Kaufoptionen mit Anleihen oder anderen zinsabhängigen Wertpapieren als Basiswert

B3

Währungsoptionen

Kaufoptionen mit Währungen oder anderen währungsabhängigen Wertpapieren als Basiswert

B4

Bezugsrechte

Kaufoptionen, die den Inhaber zum Kauf von Aktien des emittierenden Unternehmens zu einem bestimmten Preis berechtigen

B5

Warenoptionen

Kaufoptionen mit Rohstoffen oder anderen warenabhängigen Wertpapieren als Basiswert

B6

Swaptions

Kaufoptionen, die ihren Inhaber berechtigen, aber nicht verpflichten, in der Long-Position in einen Swap einzutreten, d. h. in einen Swap, bei dem der Inhaber den festen Zinssatz zahlt und den variablen Zinssatz empfängt

B7

Katastrophen- und Wetterrisiko

Kaufoptionen, die der Absicherung von Katastrophen- und Wetterrisiken dienen

B8

Sterblichkeitsrisiko

Kaufoptionen, die der Absicherung von Sterblichkeitsrisiken dienen

B9

Sonstige

Sonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete Kaufoptionen

C

Verkaufsoptionen

Vertrag zwischen zwei Parteien zum Verkauf eines Vermögenswerts zu einem Referenzpreis innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens, wobei der Käufer der Verkaufsoption das Recht, aber nicht die Pflicht erwirbt, den als Basiswert dienenden Vermögenswert zu verkaufen

C1

Aktien- und Indexoptionen

Verkaufsoptionen mit Aktien oder Börsenindizes als Basiswert

C2

Anleiheoptionen

Verkaufsoptionen mit Anleihen oder anderen zinsabhängigen Wertpapieren als Basiswert

C3

Währungsoptionen

Verkaufsoptionen mit Währungen oder anderen währungsabhängigen Wertpapieren als Basiswert

C4

Bezugsrechte

Verkaufsoptionen, die den Inhaber zum Verkauf von Aktien des emittierenden Unternehmens zu einem bestimmten Preis berechtigen

C5

Warenoptionen

Verkaufsoptionen mit Rohstoffen oder anderen warenabhängigen Wertpapieren als Basiswert

C6

Swaptions

Verkaufsoptionen, die ihren Inhaber berechtigen, aber nicht verpflichten, in der Short-Position in einen Swap einzutreten, d. h. in einen Swap, bei dem der Inhaber den festen Zinssatz empfängt und den variablen Zinssatz zahlt

C7

Katastrophen- und Wetterrisiko

Verkaufsoptionen, die der Absicherung von Katastrophen- und Wetterrisiken dienen

C8

Sterblichkeitsrisiko

Verkaufsoptionen, die der Absicherung von Sterblichkeitsrisiken dienen

C9

Sonstige

Sonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete Verkaufsoptionen

D

Swaps

Vertrag, bei dem die Gegenparteien bestimmte Vorteile des Finanzinstruments einer Partei gegen die Vorteile des Finanzinstruments der anderen Partei tauschen, wobei die Vorteile von der Art des jeweiligen Finanzinstruments abhängen

D1

Zinsswaps

Austausch von Zinszahlungen

D2

Währungsswaps

Austausch von Währungen

D3

Zins- und Währungsswaps

Austausch von Zinszahlungen und Währungsströmen

D4

Total Return Swap

Swap, bei dem die Seite, für die der nicht variable Satz gilt, sich in Abhängigkeit von der Gesamtrendite eines Aktien- oder festverzinslichen Instruments mit einer längeren Laufzeit als der Swap befindet

D5

Wertpapierswaps

Austausch von Wertpapieren

D7

Katastrophen- und Wetterrisiko

Swaps, die der Absicherung von Katastrophen- und Wetterrisiken dienen

D8

Sterblichkeitsrisiko

Swaps, die der Absicherung von Sterblichkeitsrisiken dienen

D9

Sonstige

Sonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete Swaps

E

Forwards

Nichtstandardisierter Vertrag zwischen zwei Parteien zum Kauf oder Verkauf eines bestimmten Vermögenswerts zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft zu einem bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis

E1

Zinsausgleichsvereinbarung

Forward-Kontrakt, bei dem eine Partei zu einem festgelegten Zeitpunkt in der Zukunft einen festen Zinssatz zahlt und einen variablen Zinssatz, der einem zugrunde liegenden Zinssatz entspricht, erhält

E2

Devisenforwards

Forward-Kontrakt, bei dem eine Partei zu einem festgelegten Zeitpunkt in der Zukunft einen Betrag in einer Währung zahlt und zu einem vertraglich vereinbarten Wechselkurs einen gleichwertigen Betrag in einer anderen Währung erhält

E7

Katastrophen- und Wetterrisiko

Forwards, die der Absicherung von Katastrophen- und Wetterrisiken dienen

E8

Sterblichkeitsrisiko

Forwards, die der Absicherung von Sterblichkeitsrisiken dienen

E9

Sonstige

Sonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete Forwards

F

Kreditderivate

Derivat, dessen Wert vom Kreditrisiko eines zugrunde liegenden Schuldtitels, Darlehens oder sonstigen finanziellen Vermögenswerts abgeleitet wird

F1

Credit Default Swap

Kreditderivat-Transaktion, bei der zwei Parteien vereinbaren, dass die eine Partei der anderen für die vereinbarte Laufzeit periodisch eine festgelegte Prämie zahlt und die andere Partei nur dann eine Zahlung leistet, wenn ein Kreditereignis in Bezug auf einen festgelegten Referenzvermögenswert eintritt

F2

Credit Spread Option

Kreditderivat, das Zahlungsströme generiert, wenn ein gegebener Kredit-Spread zwischen zwei Vermögenswerten oder Basiswerten vom derzeitigen Wert abweicht

F3

Credit Spread Swap

Swap, bei dem eine Partei am Abrechnungstermin des Swaps eine feste Zahlung an die andere leistet und die zweite Partei der ersten einen Betrag auf Basis des tatsächlichen Kredit-Spreads zahlt

F4

Total Return Swap

Swap, bei dem die Seite, für die der nicht variable Satz gilt, sich in Abhängigkeit von der Gesamtrendite eines Aktien- oder festverzinslichen Instruments mit einer längeren Laufzeit als der Swap befindet

F9

Sonstige

Sonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete Kreditderivate


31.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/1224


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2451 DER KOMMISSION

vom 2. Dezember 2015

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Meldebögen und die Struktur für die gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates von den Aufsichtsbehörden offenzulegenden Informationen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 5 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um ein einheitliches Maß an Transparenz und Verantwortlichkeit der Aufsichtsbehörden zu fördern und sicherzustellen, dass die nach Artikel 31 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG offenzulegenden Informationen leicht zugänglich und vergleichbar sind, ist es erforderlich, gemeinsame Regeln für die Struktur und das Format der offenzulegenden Informationen aufzustellen.

(2)

Um einheitliche Bedingungen für die Offenlegung der in Artikel 31 Absatz 2 Buchstaben c und d der Richtlinie 2009/138/EG vorgeschriebenen Informationen sicherzustellen, sollten die Aufsichtsbehörden spezifische Meldebögen verwenden.

(3)

Diese Verordnung basiert auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung übermittelt wurde.

(4)

Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung hat offene öffentliche Konsultationen zu den Entwürfen technischer Durchführungsstandards, auf die sich die vorliegende Verordnung stützt, durchgeführt, die potenziellen Kosten und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Offenlegung von Informationen über Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie über allgemeine Leitlinien

Die Aufsichtsbehörden legen die nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG offenzulegenden Informationen gegliedert nach den folgenden Überschriften vor:

a)

EU-Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Versicherungsregulierung, die im Hoheitsgebiet des Herkunftsmitgliedstaats unmittelbar gelten;

b)

Texte der einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeiner Leitlinien auf dem Gebiet der Versicherungsregulierung, mit denen das EU-Recht in nationales Recht umgesetzt wird oder die auf EU-Recht beruhen oder anderweitig im Herkunftsmitgliedstaat gelten.

Artikel 2

Offenlegung von Informationen über das aufsichtliche Überprüfungsverfahren

1.   Die Aufsichtsbehörden bereiten die nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG offenzulegenden Informationen gemäß der Reihenfolge der in Artikel 36 Absatz 2 Buchstaben a bis f der Richtlinie 2009/138/EG genannten Aufgaben auf.

2.   Im Rahmen dieser Offenlegung legen die Aufsichtsbehörden einen allgemeinen Überblick vor, in dem sie erläutern, wie sie die in Artikel 36 der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehene Überprüfung und Beurteilung durchgeführt haben.

Artikel 3

Offenlegung von Informationen über aggregierte statistische Daten

Die Aufsichtsbehörden, die die Informationen nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG, nach Artikel 316 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission (3) und nach Anhang XXI dieser Delegierten Verordnung übermitteln, legen diese Informationen unter Verwendung des in Anhang I aufgeführten Meldebogens und gemäß den in Anhang II enthaltenen Hinweisen offen.

Artikel 4

Offenlegung von Informationen über die Ausübung von Optionen gemäß der Richtlinie 2009/138/EG

Zur Übermittlung der Informationen nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG verwenden die Aufsichtsbehörden den in Anhang III aufgeführten Meldebogen.

Artikel 5

Offenlegung von Informationen über die Ziele, Funktionen und Tätigkeiten der Beaufsichtigung

Die Aufsichtsbehörden legen die nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2009/138/EG offenzulegenden Informationen gegliedert nach den folgenden Überschriften vor:

a)

Ziele der Beaufsichtigung;

b)

Hauptfunktionen der Beaufsichtigung;

c)

Hauptbereiche der laufenden oder geplanten Aufsichtstätigkeit.

Artikel 6

Struktur der offenzulegenden Informationen auf der Website der Aufsichtsbehörde

Wenn die Aufsichtsbehörden die in Artikel 31 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Informationen online zur Verfügung stellen, tragen sie dafür Sorge, dass diese Informationen gegliedert nach den folgenden Überschriften aufbereitet werden:

a)

„Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeine Leitlinien“ in Bezug auf die Anforderung nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG;

b)

„Aufsichtliches Überprüfungsverfahren“ in Bezug auf die Anforderung nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG;

c)

„Aggregierte statistische Daten“ in Bezug auf die Anforderung nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG;

d)

„Ausübung der in der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehenen Optionen“ in Bezug auf die Anforderung nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG;

e)

„Ziele, Hauptfunktionen und -tätigkeiten der Beaufsichtigung“ in Bezug auf die Anforderung nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2009/138/EG.

Artikel 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Dezember 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1).


ANHANG I

MELDEBÖGEN FÜR DIE OFFENLEGUNG AGGREGIERTER STATISTISCHER DATEN

Die in Artikel 3 vorgesehene Offenlegung aggregierter statistischer Daten erfolgt mithilfe der nachstehend aufgeführten Meldebögen A, B, C und D.

MELDBOGEN A FÜR DIE OFFENLEGUNG AGGREGIERTER STATISTISCHER DATEN ÜBER NACH DER RICHTLINIE 2009/138/EG BEAUFSICHTIGTE VERSICHERUNGS- UND RÜCKVERSICHERUNGSUNTERNEHMEN

Zellennummer

Element

31.12.(x – 4)

31.12.(x – 3)

31.12.(x – 2)

31.12.(x – 1)

 

 

Alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen

Lebensversicherungsunternehmen

Nichtlebensversicherungsunternehmen

Versicherungsunternehmen, die sowohl in der Lebensversiche-rung als auch in der Nicht-lebensversicherung tätig sind

Rückversicherungsunternehmen

Alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen

Lebensversicherungsunternehmen

Nichtlebensversicherungsunternehmen

Versicherungsunternehmen, die sowohl in der Lebensversiche-rung als auch in der Nicht-lebensversicherung tätig sind

Rückversicherungsunternehmen

Alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen

Lebensversicherungsunternehmen

Nichtlebensversicherungsunternehmen

Versicherungsunternehmen, die sowohl in der Lebensversicherung als auch in der Nichtlebensversicherung tätig sind

Rückversicherungsunternehmen

Alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen

Lebensversicherungsunternehmen

Nichtlebensversicherungsunternehmen

Versicherungsunternehmen, die sowohl in der Lebensversicherung als auch in der Nichtlebensversicherung tätig sind

Rückversicherungsunternehmen

ARTEN VON UNTERNEHMEN

AS1a

Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AS1b

Zahl der Zweigniederlassungen im Sinne des Artikels 13 Absatz 11 der Richtlinie 2009/138/EG mit Sitz im Mitgliedstaat der Aufsichtsbehörde

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AS1c

Zahl der Zweigniederlassungen im Sinne des Artikels 162 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG mit Sitz im Mitgliedstaat der Aufsichtsbehörde

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AS2

Zahl der EU-Zweigniederlassungen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Mitgliedstaat der Aufsichtsbehörde, die in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten einschlägige Geschäfte ausüben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AS3

Zahl der Versicherungsunternehmen mit Sitz im Mitgliedstaat der Aufsichtsbehörde, die im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in anderen Mitgliedstaaten Geschäfte ausüben

 

 

 

 

N/A

 

 

 

 

N/A

 

 

 

 

N/A

 

 

 

 

N/A

AS4a

Zahl der Versicherungsunternehmen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten, die ihre Absicht mitgeteilt haben, im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs Geschäfte im Mitgliedstaat der Aufsichtsbehörde auszuüben

 

 

 

 

N/A

 

 

 

 

N/A

 

 

 

 

N/A

 

 

 

 

N/A

AS4b

Zahl der Versicherungsunternehmen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten, die im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tatsächlich Geschäfte im Mitgliedstaat der Aufsichtsbehörde ausüben

 

 

 

 

N/A

 

 

 

 

N/A

 

 

 

 

N/A

 

 

 

 

N/A

AS5

Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2009/138/EG fallen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AS6

Zahl der nach Artikel 211 der Richtlinie 2009/138/EG zugelassenen Zweckgesellschaften von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen

 

N/A

 

N/A

 

N/A

 

N/A

AS7

Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Gegenstand von Sanierungsmaßnahmen oder Liquidationsverfahren sind

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

GEBRAUCH VON ANPASSUNGEN ODER ÜBERGANGSMASSNAHMEN DURCH DIE UNTERNEHMEN

AS8

Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Zahl ihrer Portfolios, bei denen die Matching-Anpassung nach Artikel 77b der Richtlinie 2009/138/EG vorgenommen wird

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AS9

Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die Volatilitätsanpassung nach Artikel 77d der Richtlinie 2009/138/EG vornehmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AS10

Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die eine vorübergehende Anpassung der risikofreien Zinskurve nach Artikel 308c der Richtlinie 2009/138/EG vornehmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AS11

Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die bei versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 308d der Richtlinie 2009/138/EG vorübergehend einen Abzug geltend machen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

HÖHE DER VERMÖGENSWERTE, VERBINDLICHKEITEN UND EIGENMITTEL

AS12

Gesamtbetrag der Vermögenswerte der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, bewertet gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AS12a

Immaterielle Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AS12b

Latente Steueransprüche

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AS12c

Überschuss bei den Altersversorgungsleistungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AS12d

Immobilien, Sachanlagen und Vorräte für den Eigenbedarf

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AS12e

Kapitalanlagen (außer Vermögenswerten für fonds- und indexgebundene Versicherungen)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AS12f

Vermögenswerte für fonds- und indexgebundene Versicherungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AS12g

Kredite und Hypotheken (außer Policendarlehen)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AS12h

Policendarlehen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AS12i

Einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AS12j

Rückversicherungsdepots

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AS12k

Forderungen gegenüber Versicherungen und Vermittlern

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AS12l

Forderungen gegenüber Rückversicherern

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AS12m

Forderungen (Handel, nicht Versicherung)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AS12n

Eigene Anteile

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AS12o

In Bezug auf Eigenmittelbestandteile fällige Beträge oder ursprünglich eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Mittel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AS12p

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AS12q

Sonstige nicht an anderer Stelle ausgewiesene Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AS13

Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, bewertet gemäß den Artikeln 75 bis 86 der Richtlinie 2009/138/EG

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AS13a

versicherungstechnische Rückstellungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AS13b

sonstige Verbindlichkeiten, außer nachrangigen Verbindlichkeiten, die nicht zu den Eigenmitteln gehören

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AS13c

nachrangige Verbindlichkeiten, die nicht zu den Eigenmitteln gehören

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AS14a

Gesamtbetrag der Basiseigenmittel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AS14aa

davon nachrangige Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AS14b

Gesamtbetrag der ergänzenden Eigenmittel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AS15

Auf die Solvenzkapitalanforderung anrechenbarer Gesamtbetrag der Eigenmittel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AS15a

Tier 1 uneingeschränkt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AS15b

Tier 1 eingeschränkt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AS15c

Tier 2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AS15d

Tier 3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AS16

Auf die Mindestkapitalanforderung anrechenbarer Gesamtbetrag der Basiseigenmittel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AS16a

Tier 1 uneingeschränkt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AS16b

Tier 1 eingeschränkt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AS16c

Tier 2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

STANDARDFORMEL FÜR DIE GESETZLICHEN KAPITALANFORDERUNGEN

AS17

Gesamtbetrag der Mindestkapitalanforderung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AS18

Gesamtbetrag der Solvenzkapitalanforderung

 

N/A

 

N/A

 

N/A

 

N/A

AS19

Unter Verwendung der Standardformel berechneter Gesamtbetrag der Solvenzkapitalanforderung, aufgeschlüsselt nach Modul und Untermodul — auf der jeweils verfügbaren Aggregationsebene –, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtbetrags der Solvenzkapitalanforderung (1)

 

N/A

 

N/A

 

N/A

 

N/A

AS19a

Marktrisiko

 

N/A

 

N/A

 

N/A

 

N/A

AS19aa

Zinsrisiko

 

N/A

 

N/A

 

N/A

 

N/A

AS19ab

Aktienrisiko

 

N/A

 

N/A

 

N/A

 

N/A

AS19ac

Immobilienrisiko

 

N/A

 

N/A

 

N/A

 

N/A

AS19ad

Spread-Risiko

 

N/A

 

N/A

 

N/A

 

N/A

AS19ae

Marktrisikokonzentrationen

 

N/A

 

N/A

 

N/A

 

N/A

AS19af

Wechselkursrisiko

 

N/A

 

N/A

 

N/A

 

N/A

AS19b

Gegenparteiausfallrisiko

 

N/A

 

N/A

 

N/A

 

N/A

AS19c

Lebensversicherungstechnisches Risiko

 

N/A

 

N/A

 

N/A

 

N/A

AS19ca

Sterblichkeitsrisiko

 

N/A

 

N/A

 

N/A

 

N/A

AS19cb

Langlebigkeitsrisiko

 

N/A

 

N/A

 

N/A

 

N/A

AS19cc

Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko

 

N/A

 

N/A

 

N/A

 

N/A

AS19cd

Stornorisiko

 

N/A

 

N/A

 

N/A

 

N/A

AS19ce

Lebensversicherungskostenrisiko

 

N/A

 

N/A

 

N/A

 

N/A

AS19cf

Revisionsrisiko

 

N/A

 

N/A

 

N/A

 

N/A

AS19cg

Lebensversicherungskatastrophenrisiko

 

N/A

 

N/A

 

N/A

 

N/A

AS19d

Krankenversicherungstechnisches Risiko

 

N/A

 

N/A

 

N/A

 

N/A

AS19da

versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung

 

N/A

 

N/A

 

N/A

 

N/A

AS19db

versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadensversicherung

 

N/A

 

N/A

 

N/A

 

N/A

AS19dc

Krankenversicherungskatastrophenrisiko

 

N/A

 

N/A

 

N/A

 

N/A

AS19e

Nichtlebensversicherungstechnisches Risiko

 

N/A

 

N/A

 

N/A

 

N/A

AS19ea

Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko

 

N/A

 

N/A

 

N/A

 

N/A

AS19eb

Nichtlebensversicherungsstornorisiko

 

N/A

 

N/A

 

N/A

 

N/A

AS19ec

Nichtlebenskatastrophenrisiko

 

N/A

 

N/A

 

N/A

 

N/A

AS19f

Risiko immaterieller Vermögenswerte

 

N/A

 

N/A

 

N/A

 

N/A

AS19g

Operationelles Risiko

 

N/A

 

N/A

 

N/A

 

N/A

AS20

Gesamtbetrag der Solvenzkapitalanforderung für die Untermodule Spread-Risiko und Marktrisiko-Konzentration und für das Modul Gegenparteiausfallrisiko, für die im Einklang mit Artikel 4 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 eine Neubewertung der Bonitätsstufen größerer oder komplexerer Risikopositionen vorgenommen wurde — auf der jeweils verfügbaren Aggregationsebene –, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtbetrags des betreffenden Untermoduls bzw. Moduls (wenn die Solvenzkapitalanforderung für Kreditrisiken anhand der Standardformel berechnet wird) (1)

 

N/A

 

N/A

 

N/A

 

N/A

AS20a

Spread-Risiko

 

N/A

 

N/A

 

N/A

 

N/A

AS20b

Marktrisikokonzentrationen

 

N/A

 

N/A

 

N/A

 

N/A

AS20c

Gegenparteiausfallrisiko

 

N/A

 

N/A

 

N/A

 

N/A

INTERNE MODELLE FÜR DIE GESETZLICHEN KAPITALANFORDERUNGEN

AS21

Unter Verwendung eines genehmigten internen Partialmodells berechneter Gesamtbetrag der Solvenzkapitalanforderung — auf der jeweils verfügbaren Aggregationsebene –, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtbetrags der Solvenzkapitalanforderung

 

N/A

 

N/A

 

N/A

 

N/A

AS21a

Anhand eines genehmigten internen Partialmodells, das auf Kreditrisiko im Zusammenhang mit Marktrisiko und Gegenparteiausfallrisiko anwendbar ist, berechneter Gesamtbetrag der Solvenzkapitalanforderung — auf der jeweils verfügbaren Aggregationsebene –, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtbetrags der Solvenzkapitalanforderung, der anhand eines internen Partialmodells berechnet wurde

 

N/A

 

N/A

 

N/A

 

N/A

AS22a

Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung ein genehmigtes internes Vollmodell verwenden

 

N/A

 

N/A

 

N/A

 

N/A

AS22b

Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung ein genehmigtes internes Partialmodell verwenden

 

N/A

 

N/A

 

N/A

 

N/A

AS22c

Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die ein genehmigtes internes Modell verwenden, das auf Kreditrisiko im Zusammenhang mit Marktrisiko und Gegenparteiausfallrisiko anwendbar ist

 

N/A

 

N/A

 

N/A

 

N/A

KAPITALAUFSCHLÄGE FÜR DIE GESETZLICHEN KAPITALANFORDERUNGEN

AS23a

Zahl der Kapitalaufschläge

 

N/A

 

N/A

 

N/A

 

N/A

AS23b

Durchschnittlicher Kapitalaufschlag je Unternehmen

 

N/A

 

N/A

 

N/A

 

N/A

AS23c

Verteilung aller Kapitalaufschläge, ausgedrückt als Prozentsatz der Solvenzkapitalanforderung, in Bezug auf alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die nach der Richtlinie 2009/138/EG beaufsichtigt werden

 

N/A

 

N/A

 

N/A

 

N/A

MELDBOGEN B FÜR DIE OFFENLEGUNG AGGREGIERTER STATISTISCHER DATEN ÜBER NACH DER RICHTLINIE 2009/138/EG BEAUFSICHTIGTE VERSICHERUNGSGRUPPEN

Zellennummer

Element

31.12.(x – 4)

31.12.(x – 3)

31.12.(x – 2)

31.12.(x – 1)

ARTEN VON GRUPPEN

AG24

Zahl der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist, einschließlich

 

 

 

 

AG24a

der Zahl der Tochterunternehmen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auf nationaler Ebene

 

 

 

 

AG24b

der Zahl der Tochterunternehmen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in anderen Mitgliedstaaten

 

 

 

 

AG24c

der Zahl der Tochterunternehmen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in Drittstaaten

 

 

 

 

AG24ca

davon Zahl der Tochterunternehmen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in gleichwertigen Drittstaaten

 

 

 

 

AG24cb

davon Zahl der Tochterunternehmen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in nichtgleichwertigen Drittstaaten

 

 

 

 

AG25

Zahl der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist und das oberste Mutterversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen oder die oberste Mutterversicherungsholdinggesellschaft seinen bzw. ihren Sitz in der Union hat und ein Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz außerhalb der Union ist

 

 

 

 

AG26

Zahl der obersten Mutterversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen oder der obersten Mutterversicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaften, die gemäß Artikel 216 der Richtlinie 2009/138/EG der Gruppenaufsicht auf nationaler Ebene durch die Aufsichtsbehörde unterliegen, einschließlich

 

 

 

 

AG26a

des Namens dieser Unternehmen oder Holdinggesellschaften

 

 

 

 

AG26b

der Zahl seiner bzw. ihrer Versicherungs- und Rückversicherungstochterunternehmen auf nationaler Ebene

 

 

 

 

AG26c

der Zahl seiner bzw. ihrer Versicherungs- und Rückversicherungstochterunternehmen in anderen Mitgliedstaaten

 

 

 

 

AG26d

der Zahl seiner bzw. ihrer Versicherungs- und Rückversicherungstochterunternehmen in Drittstaaten

 

 

 

 

AG26da

davon Zahl seiner bzw. ihrer Versicherungs- und Rückversicherungstochterunternehmen in gleichwertigen Drittstaaten

 

 

 

 

AG26db

davon Zahl seiner bzw. ihrer Versicherungs- und Rückversicherungstochterunternehmen in nichtgleichwertigen Drittstaaten

 

 

 

 

AG27

Zahl der obersten Mutterversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen oder der obersten Mutterversicherungsholdinggesellschaften, die gemäß Artikel 216 der Richtlinie 2009/138/EG der Gruppenaufsicht auf nationaler Ebene durch die Aufsichtsbehörde unterliegen und gemäß Artikel 217 der Richtlinie 2009/138/EG ein verbundenes Unternehmen haben, bei dem es sich ebenfalls um ein oberstes Mutterunternehmen auf nationaler Ebene handelt

 

 

 

 

AG28

Zahl der grenzübergreifenden Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist

 

 

 

 

RECHNUNGSLEGUNGSVERFAHREN UND EIGENMITTEL DER VERSICHERUNGSGRUPPEN

AG29

Zahl der Versicherungsgruppen, denen gemäß Artikel 220 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG gestattet wurde, für die Berechnung der Solvabilität der Gruppe die Methode 2 oder eine Kombination aus den Methoden 1 und 2 anzuwenden

 

 

 

 

AG30

Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist

 

 

 

 

AG30a

Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist, berechnet gemäß der Methode 1 nach Artikel 230 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG

 

 

 

 

AG30b

Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist, berechnet gemäß der Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG

 

 

 

 

AG30c

Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist, berechnet gemäß einer Kombination der Methoden 1 und 2 nach Artikel 220 der Richtlinie 2009/138/EG

 

 

 

 

SOLVENZKAPITALANFORDERUNG DER VERSICHERUNGSGRUPPEN

AG31

Gesamtbetrag der Solvenzkapitalanforderung der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist

 

 

 

 

AG31a

Gesamtbetrag der Solvenzkapitalanforderung der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht bezüglich der Solvenzkapitalanforderung der Gruppen zuständig ist, berechnet gemäß der Methode 1 nach Artikel 230 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG

 

 

 

 

AG31b

Gesamtbetrag der Solvenzkapitalanforderung der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht bezüglich der Solvenzkapitalanforderung der Gruppen zuständig ist, berechnet gemäß der Methode 2 nach Artikel 233 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG

 

 

 

 

AG31c

Gesamtbetrag der Solvenzkapitalanforderung der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht bezüglich der Solvenzkapitalanforderung der Gruppen zuständig ist, berechnet gemäß einer Kombination der Methoden 1 und 2

 

 

 

 

INTERNE MODELLE DER VERSICHERUNGSGRUPPEN

AG32a

Zahl der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist und die für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderungen der Gruppe ein genehmigtes internes Vollmodell verwenden

 

 

 

 

AG32aa

davon Genehmigungen nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG

 

 

 

 

AG32ab

davon Genehmigungen nach Artikel 231 der Richtlinie 2009/138/EG

 

 

 

 

AG32b

Zahl der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist und die für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderungen der Gruppe ein genehmigtes internes Partialmodell verwenden

 

 

 

 

AG32ba

davon Genehmigungen nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG

 

 

 

 

AG32bb

davon Genehmigungen nach Artikel 231 der Richtlinie 2009/138/EG

 

 

 

 

MELDEBOGEN C FÜR DIE OFFENLEGUNG QUANTITATIVER AGGREGIERTER STATISTISCHER DATEN ÜBER DIE AUFSICHTSBEHÖRDE

Zellennummer

Element

31.12.(x – 4)

31.12.(x – 3)

31.12.(x – 2)

31.12.(x – 1)

MITARBEITER DER AUFSICHTSBEHÖRDE

B1b

Zahl der Mitarbeiter zum Ende des Kalenderjahrs

 

 

 

 

PRÜFUNGEN VOR ORT

B2a

Gesamtzahl der Prüfungen vor Ort im Rahmen der Einzel- und der Gruppenaufsicht

 

 

 

 

B2aa

davon Zahl der regelmäßigen Prüfungen

 

 

 

 

B2ab

davon Zahl der Ad-hoc-Prüfungen

 

 

 

 

B2ac

davon Zahl der Dritten übertragenen Prüfungen vor Ort

 

 

 

 

B2ad

davon Zahl der Prüfungen vor Ort im Rahmen der Gruppenaufsicht, die gemeinsam mit anderen Mitgliedern des Aufsichtskollegiums der Gruppe durchgeführt wurden

 

 

 

 

B2ae

davon Gesamtzahl der Prüfungen, die zur Überprüfung und Bewertung des Rückgriffs der Unternehmen auf externe Ratings durchgeführt werden

 

 

 

 

B2b

Gesamtzahl der auf Prüfungen vor Ort im Rahmen der Einzel- und der Gruppenaufsicht verwendeten Manntage

 

 

 

 

B3

Zahl der formellen Überprüfungen im Rahmen der Einzel- und der Gruppenaufsicht mit Blick auf die kontinuierliche Übereinstimmung der internen Voll- und Partialmodelle

 

 

 

 

B3a

davon Gesamtzahl der Überprüfungen, die zur Überprüfung und Bewertung des Vertrauens der Unternehmen auf externe Ratings durchgeführt werden

 

 

 

 

INTERNE MODELLE

B4a

Zahl der von Einzelunternehmen zur Genehmigung vorgelegten internen Voll- und Partialmodelle

 

 

 

 

B4aa

davon Zahl der von Einzelunternehmen zur Genehmigung vorgelegten internen Voll- und Partialmodelle, die auf Kreditrisiko im Zusammenhang mit Marktrisiko und Gegenparteiausfallrisiko anwendbar sind

 

 

 

 

B4b

Zahl der genehmigten internen Voll- und Partialmodelle von Einzelunternehmen

 

 

 

 

B4ba

davon Zahl der internen Voll- und Partialmodelle von Einzelunternehmen, die auf Kreditrisiko im Zusammenhang mit Marktrisiko und Gegenparteiausfallrisiko anwendbar sind

 

 

 

 

B4c

Zahl der von Gruppen zur Genehmigung vorgelegten internen Voll- und Partialmodelle

 

 

 

 

B4ca

davon Zahl der von Gruppen zur Genehmigung vorgelegten internen Voll- und Partialmodelle, die auf Kreditrisiko im Zusammenhang mit Marktrisiko und Gegenparteiausfallrisiko anwendbar sind

 

 

 

 

B4d

Zahl der genehmigten internen Voll- und Partialmodelle von Gruppen

 

 

 

 

B4da

davon Zahl der internen Voll- und Partialmodelle von Gruppen, die auf Kreditrisiko im Zusammenhang mit Marktrisiko und Gegenparteiausfallrisiko anwendbar sind

 

 

 

 

AUFSICHTSMASSNAHMEN UND -BEFUGNISSE

B5a

Zahl der gemäß Artikel 110 der Richtlinie 2009/138/EG getroffenen korrigierenden Maßnahmen

 

 

 

 

B5b

Zahl der gemäß Artikel 117 der Richtlinie 2009/138/EG getroffenen korrigierenden Maßnahmen

 

 

 

 

B5c

Zahl der gemäß Artikel 119 der Richtlinie 2009/138/EG getroffenen korrigierenden Maßnahmen

 

 

 

 

B5ca

davon Zahl der korrigierenden Maßnahmen, die aufgrund einer Abweichung des Risikoprofils des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens in Bezug auf das Kreditrisiko getroffen wurden

 

 

 

 

B5d

Zahl der gemäß Artikel 137 der Richtlinie 2009/138/EG getroffenen korrigierenden Maßnahmen

 

 

 

 

B5e

Zahl der gemäß Artikel 138 der Richtlinie 2009/138/EG getroffenen korrigierenden Maßnahmen

 

 

 

 

B5f

Zahl der gemäß Artikel 139 der Richtlinie 2009/138/EG getroffenen korrigierenden Maßnahmen

 

 

 

 

B6

Zahl der entzogenen Zulassungen

 

 

 

 

B7

Zahl der Zulassungen, die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen erteilt wurden

 

 

 

 

B9

Zahl der bei den Aufsichtsbehörden eingegangenen Anträge auf Anwendung der Matching-Anpassungen nach Artikel 77b der Richtlinie 2009/138/EG

 

 

 

 

B9a

Zahl der genehmigten Anträge auf Anwendung der Matching-Anpassungen nach Artikel 77b der Richtlinie 2009/138/EG

 

 

 

 

B10

Zahl der bei den Aufsichtsbehörden eingegangenen Anträge auf Anwendung der Volatilitätsanpassung nach Artikel 77d der Richtlinie 2009/138/EG

 

 

 

 

B10a

davon Zahl der genehmigten Anträge auf Anwendung der Volatilitätsanpassung nach Artikel 77d der Richtlinie 2009/138/EG

 

 

 

 

B11a

Zahl der gemäß Artikel 138 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG gewährten Fristverlängerungen

 

 

 

 

B11b

Durchschnittlicher Zeitraum der gemäß Artikel 138 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG gewährten Fristverlängerungen

 

 

 

 

B12

Zahl der gemäß Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG erteilten Ermächtigungen

 

 

 

 

B13

Zahl der bei der Aufsichtsbehörde eingegangenen Anträge auf vorübergehende Anpassung der risikofreien Zinskurve nach Artikel 308c der Richtlinie 2009/138/EG

 

 

 

 

B13a

davon Zahl der genehmigten Anträge auf vorübergehende Anpassung der risikofreien Zinskurve nach Artikel 308c der Richtlinie 2009/138/EG

 

 

 

 

B13b

Zahl der Entscheidungen zum Entzug der Genehmigung der Übergangsmaßnahme nach Artikel 308e der Richtlinie 2009/138/EG

 

 

 

 

B14

Zahl der bei der Aufsichtsbehörde eingegangenen Anträge auf Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 308d der Richtlinie 2009/138/EG

 

 

 

 

B14a

davon Zahl der genehmigten Anträge auf Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 308d der Richtlinie 2009/138/EG

 

 

 

 

AUFSICHTSKOLLEGIEN

B15a

Zahl der Sitzungen von Aufsichtskollegien, an denen die Aufsichtsbehörde als Mitglied teilgenommen hat

 

 

 

 

B15b

Zahl der Sitzungen von Aufsichtskollegien, bei denen die Aufsichtsbehörde im Rahmen der Gruppenaufsicht den Vorsitz geführt hat

 

 

 

 

GENEHMIGUNGEN VON EIGENMITTELN

B16a

Zahl der bei der Aufsichtsbehörde eingegangenen Anträge auf Genehmigung ergänzender Eigenmittel

 

 

 

 

B16aa

davon Zahl der genehmigten Anträge auf Genehmigung ergänzender Eigenmittel

 

 

 

 

B17

Zahl der bei der Aufsichtsbehörde eingegangenen Anträge auf Genehmigung der Beurteilung und der Einstufung der Eigenmittelbestandteile, die nicht Gegenstand der in den Artikeln 69, 72, 74, 76 und 78 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 aufgeführten Listen sind

 

 

 

 

B17a

davon Zahl der genehmigten Anträge auf Genehmigung der Beurteilung und der Einstufung der Eigenmittelbestandteile, die nicht Gegenstand der in den Artikeln 69, 72, 74, 76 und 78 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 aufgeführten Listen sind

 

 

 

 

VERGLEICHENDE ANALYSEN („PEER REVIEWS“)

B18a

Zahl der von der EIOPA durchgeführten vergleichenden Analysen („Peer Reviews“) nach Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010, an denen die Aufsichtsbehörde mitgearbeitet hat

 

 

 

 

MELDEBOGEN D FÜR DIE OFFENLEGUNG QUALITATIVER AGGREGIERTER STATISTISCHER DATEN ÜBER DIE AUFSICHTSBEHÖRDE

Die Angaben sind gegliedert nach den nachstehend aufgeführten Überschriften auszuweisen. Unter jeder Überschrift sind die Daten der vier vorangegangenen Jahre offen zu legen.

B1a– Struktur der Aufsichtsbehörde

B8a– Kriterien für die Verwendung von Kapitalaufschlägen

B8b– Kriterien für die Berechnung von Kapitalaufschlägen

B8c– Kriterien für die Aufhebung von Kapitalaufschlägen

B16b– Hauptmerkmale der genehmigten Posten ergänzender Eigenmittel

B17b– Hauptmerkmale der genehmigten Eigenmittelbestandteile, die nicht Gegenstand der in den Artikeln 69, 72, 74, 76 und 78 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 aufgeführten Listen sind

B17c– Methode der Beurteilung und Einstufung der genehmigten Eigenmittelbestandteile, die nicht Gegenstand der in den Artikeln 69, 72, 74, 76 und 78 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 aufgeführten Listen sind

B18b– Umfang der von der EIOPA durchgeführten vergleichenden Analysen („Peer Reviews“) nach Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010, an denen die Aufsichtsbehörde mitgearbeitet hat


(1)  Die Daten über die Solvenzkapitalanforderung, aufgeschlüsselt nach Modul und Untermodul, beinhalten keine Informationen über Unternehmen mit Sonderverbänden oder Matching-Adjustment-Portfolios, da die Daten über die Solvenzkapitalanforderung aufgrund der Berechnungsweise lediglich auf Unternehmensebene zur Verfügung stehen.


ANHANG II

ANWEISUNGEN FÜR DIE OFFENLEGUNG AGGREGIERTER STATISTISCHER DATEN

Die Offenlegung aggregierter statistischer Daten nach Artikel 3 erfolgt gemäß den Anweisungen und Definitionen von Elementen in diesem Anhang.

Zahl der vorangegangenen Jahre, für die Informationen offen zu legen sind

Nach Artikel 316 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/35 werden die Daten der vier vorangegangenen Kalenderjahre offen gelegt. Bis 2020 werden die Daten aller vorangegangenen Jahre offengelegt, sofern Daten für weniger als vier Jahre vorliegen. Bei jeder Offenlegung werden die Kalenderjahre aktualisiert, auf die sich die offen gelegten Informationen beziehen. Bei den Meldebogen A bis C steht das „x“ in der ersten Tabellenzeile für das aktuelle Jahr zum Zeitpunkt der Offenlegung.

Fristen für die Offenlegung und Ende des Geschäftsjahres

Der Zeitpunkt, an dem das Geschäftsjahr von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen endet, kann sich auf das Jahr auswirken, in dem die Daten von den Aufsichtsbehörden offen gelegt werden. Der letzte Absatz von Anhang XXI Teil A der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/35 sieht vor, dass sich die offen gelegten Daten über die beaufsichtigten Unternehmen und Gruppen auf das Geschäftsjahr beziehen müssen, das im Kalenderjahr vor dem Jahr der Offenlegung endete. Endet das Geschäftsjahr eines Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmens nach dem 31. Dezember, erfolgt die Aggregation und Offenlegung dieser Daten durch die Aufsichtsbehörden im unmittelbar auf das Jahr, in dem das Geschäftsjahr endet, folgenden Jahr. Im Jahr 2017, dem ersten Jahr der Offenlegung von Daten, die sich auf das 2016 zu Ende gehende Kalenderjahr beziehen, umfassen in jenen Mitgliedstaaten, in denen das Geschäftsjahr von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nach dem 31. Dezember endet, die im Jahr 2017 offen gelegten Daten über die beaufsichtigten Unternehmen und Gruppen nicht die Daten aller Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/138/EG fallen. Alle folgenden Offenlegungen umfassen jedoch die Daten aller Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen.

Zellennummerierung

Die Zellennummern entsprechen der Reihenfolge und der Nummerierung von Anhang XXI der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/35. Zunächst werden die gemäß Anhang XXI Teil A geforderten Angaben über Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen (Zellen AS), anschließend die gemäß Anhang XXI Teil A geforderten Angaben über Versicherungsgruppen (Zellen AG) und schließlich die gemäß Anhang XXI Teil B geforderten Angaben über die Aufsichtsbehörden (Zellen B) abgefragt.

Definitionen von Elementen

In der Spalte Definitionen werden die spezifischen, offen zu legenden Daten oder die Quelle der Daten präzisiert. Sämtliche Verweise auf Zellennummern beziehen sich auf andere Zellen in den Meldebogen in dieser Verordnung. Sämtliche Verweise auf Codes von Meldebogen oder Elemente von Meldebogen in den Definitionen zu den Elementen beziehen sich gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 (1) auf Meldebogen oder Elemente von Meldebogen mit identischen Codes. Wird keine Definition zu einem Element bereitgestellt, ist davon auszugehen, dass die offen zu legenden Daten klar sind.

Spezifische Anweisungen für Meldebogen A

Nach Maßgabe von Anhang XXI Teil A der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/35 sind die Daten über die beaufsichtigten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen getrennt auszuweisen für 1) alle Versicherungsunternehmen, 2) Lebensversicherungsunternehmen, 3) Nichtlebensversicherungsunternehmen, 4) Versicherungsunternehmen, die sowohl in der Lebensversicherung als auch in der Nichtlebensversicherung tätig sind, und 5) Rückversicherungsunternehmen, es sei denn, die Zelle ist als nicht anwendbar (N/A) gekennzeichnet.

Die Spalte im Meldebogen A mit Informationen über „alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen“ ist hellgrün hinterlegt. Dadurch soll angedeutet werden, dass der Wert dieser Zellen der Summe der in den weißen Zellen mitgeteilten Daten über die verschiedenen, im vorstehenden Absatz beschriebenen Kategorien von Unternehmen entspricht, soweit diese Informationen getrennt ausgewiesen wurden.

Spezifische Anweisungen für Meldebogen C und D

Die Meldebogen C und D sind für die Offenlegung von Daten über die Aufsichtsbehörde auf der Grundlage von Anhang XXI Teil B der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/35 bestimmt, wobei in Meldebogen C quantitative Daten und in Meldebogen D qualitative Daten mitzuteilen sind. In Meldebogen D sollen Angaben zu den Vorjahren unter den einzelnen Überschriften, wie z. B. „Struktur der Aufsichtsbehörde“, mitgeteilt werden. Bleiben die Angaben über mehr als ein Kalenderjahr hinweg unverändert, teilt die Aufsichtsbehörde die Zahl der Kalenderjahre mit, für die die Angaben zutreffen. Bezüglich anderer Angaben können die Mitgliedstaaten selbst entscheiden, welches Format und welche Gliederung für die Art und die Länge der unter den einzelnen Überschriften in Meldebogen D auszuweisenden Angaben angemessen sind.

I.   DEFINITIONEN DER ELEMENTE FÜR DIE OFFENLEGUNG AGGREGIERTER STATISTISCHER DATEN ÜBER NACH DER RICHTLINIE 2009/138/EG BEAUFSICHTIGTE VERSICHERUNGS- UND RÜCKVERSICHERUNGSUNTERNEHMEN

ELEMENT

ZELLEN-NUMMER

DEFINITION

Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen

AS1a

Zahl der Lebens- und Nichtlebensversicherungs- und -rückversicherungsunternehmen, die eine Zulassung gemäß Artikel 14 Richtlinie 2009/138/EG erhalten haben und in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/138/EG fallen

Zahl der Zweigniederlassungen im Sinne des Artikels 13 Absatz 11 der Richtlinie 2009/138/EG mit Sitz im Mitgliedstaat der Aufsichtsbehörde

AS1b

Zahl der Zweigniederlassungen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben

Zahl der Zweigniederlassungen im Sinne des Artikels 162 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG mit Sitz im Mitgliedstaat der Aufsichtsbehörde

AS1c

Zahl der Zweigniederlassungen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die ihren Sitz außerhalb des EWR haben

Zahl der EU-Zweigniederlassungen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Mitgliedstaat der Aufsichtsbehörde, die in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten einschlägige Geschäfte ausüben

AS2

 

Zahl der Versicherungsunternehmen mit Sitz im Mitgliedstaat der Aufsichtsbehörde, die im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in anderen Mitgliedstaaten Geschäfte ausüben

AS3

Angaben der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats zu Versicherungsunternehmen, die im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in anderen Mitgliedstaaten tatsächlich Geschäfte ausüben, anhand von Meldebogen S.04.01.01

Zahl der Versicherungsunternehmen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten, die ihre Absicht mitgeteilt haben, im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs Geschäfte im Mitgliedstaat der Aufsichtsbehörde auszuüben

AS4a

Angaben der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats zu Versicherungsunternehmen, deren Absicht gemeldet wurde, im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs Geschäfte in ihrem Mitgliedstaat auszuüben

Zahl der Versicherungsunternehmen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten, die im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tatsächlich Geschäfte im Mitgliedstaat der Aufsichtsbehörde ausüben

AS4b

Angaben der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats zu Versicherungsunternehmen, die im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tatsächlich Geschäfte in ihrem Mitgliedstaat ausüben. Diese Zahl wird im Wege eines Informationsaustauschs zwischen den Aufsichtsbehörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats ermittelt.

Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2009/138/EG fallen

AS5

Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die gemäß Artikel 4 bis 12 der Richtlinie 2009/138/EG nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2009/138/EG fallen

Zahl der nach Artikel 211 der Richtlinie 2009/138/EG zugelassenen Zweckgesellschaften von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen

AS6

 

Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Gegenstand von Sanierungsmaßnahmen oder Liquidationsverfahren sind

AS7

Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, einschließlich Zweigniederlassungen in Drittländern, die Gegenstand von Sanierungsmaßnahmen oder Liquidationsverfahren sind. Sanierungsmaßnahmen bezeichnen die in Titel IV Kapitel II der Richtlinie 2009/138/EG aufgeführten Maßnahmen. Liquidationsverfahren bezeichnen die in Titel IV Kapitel III der Richtlinie 2009/138/EG aufgeführten Verfahren.

Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Zahl ihrer Portfolios, bei denen die Matching-Anpassung nach Artikel 77b der Richtlinie 2009/138/EG vorgenommen wird

AS8

 

Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die Volatilitätsanpassung nach Artikel 77d der Richtlinie 2009/138/EG vornehmen

AS9

 

Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die eine vorübergehende Anpassung der risikofreien Zinskurve nach Artikel 308c der Richtlinie 2009/138/EG vornehmen

AS10

 

Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die bei versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 308d der Richtlinie 2009/138/EG vorübergehend einen Abzug geltend machen

AS11

 

Gesamtbetrag der Vermögenswerte der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, bewertet gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG

AS12

Element C0010/R0500 aus Meldebogen S.02.01.01

Immaterielle Vermögenswerte

AS12a

Element C0010/R0030 aus Meldebogen S.02.01.01

Latente Steueransprüche

AS12b

Element C0010/R0040 aus Meldebogen S.02.01.01

Überschuss bei den Altersversorgungsleistungen

AS12c

Element C0010/R0050 aus Meldebogen S.02.01.01

Immobilien, Sachanlagen und Vorräte für den Eigenbedarf

AS12d

Element C0010/R0060 aus Meldebogen S.02.01.01

Kapitalanlagen (außer Vermögenswerten für fonds- und indexgebundene Versicherungen)

AS12e

Element C0010/R0070 aus Meldebogen S.02.01.01

Vermögenswerte für fonds- und indexgebundene Versicherungen

AS12f

Element C0010/R0220 aus Meldebogen S.02.01.01

Kredite und Hypotheken (außer Policendarlehen)

AS12g

Summe der Elemente C0010/R0250 und C0010/R0260 aus Meldebogen S.02.01.01

Policendarlehen

AS12h

Element C0010/R0240 aus Meldebogen S.02.01.01

Einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen

AS12i

Element C0010/R0270 aus Meldebogen S.02.01.01

Rückversicherungsdepots

AS12j

Element C0010/R0350 aus Meldebogen S.02.01.01

Forderungen gegenüber Versicherungen und Vermittlern

AS12k

Element C0010/R0360 aus Meldebogen S.02.01.01

Forderungen gegenüber Rückversicherern

AS12l

Element C0010/R0370 aus Meldebogen S.02.01.01

Forderungen (Handel, nicht Versicherung)

AS12m

Element C0010/R0380 aus Meldebogen S.02.01.01

Eigene Anteile

AS12n

Element C0010/R0390 aus Meldebogen S.02.01.01

In Bezug auf Eigenmittelbestandteile fällige Beträge oder ursprünglich eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Mittel

AS12o

Element C0010/R0400 aus Meldebogen S.02.01.01

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

AS12p

Element C0010/R0410 aus Meldebogen S.02.01.01

Sonstige nicht an anderer Stelle ausgewiesene Vermögenswerte

AS12q

Element C0010/R0420 aus Meldebogen S.02.01.01

Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, bewertet gemäß den Artikeln 75 bis 86 der Richtlinie 2009/138/EG

AS13

Element C0010/R0900 aus Meldebogen S.02.01.01

versicherungstechnische Rückstellungen

AS13a

Summe der Elemente C0010/R0520, C0010/R0560, C0010/R0610, C0010/R0650 und C0010/R0690 aus Meldebogen S.02.01.01

sonstige Verbindlichkeiten, außer nachrangigen Verbindlichkeiten, die nicht zu den Eigenmitteln gehören

AS13b

Summe der Elemente C0010/R0740 bis C0010/R0840, C0010/R0870 und C0010/R0880 aus Meldebogen S.02.01.1

nachrangige Verbindlichkeiten, die nicht zu den Eigenmitteln gehören

AS13c

Element C0010/R0860 aus Meldebogen S.02.01.01

Gesamtbetrag der Basiseigenmittel

AS14a

Element C0010/R0290 aus Meldebogen S.23.01.01

davon nachrangige Verbindlichkeiten

AS14aa

Element C0010/R0140 aus Meldebogen S.23.01.01

Gesamtbetrag der ergänzenden Eigenmittel

AS14b

Element C0010/R0400 aus Meldebogen S.23.01.01

Auf die Solvenzkapitalanforderung anrechenbarer Gesamtbetrag der Eigenmittel

AS15

Element C0010/R0540 aus Meldebogen S.23.01.01

Tier 1 uneingeschränkt

AS15a

Element C0020/R0540 aus Meldebogen S.23.01.01

Tier 1 eingeschränkt

AS15b

Element C0030/R0540 aus Meldebogen S.23.01.01

Tier 2

AS15c

Element C0040/R0540 aus Meldebogen S.23.01.01

Tier 3

AS15d

Element C0050/R0540 aus Meldebogen S.23.01.01

Auf die Mindestkapitalanforderung anrechenbarer Gesamtbetrag der Basiseigenmittel

AS16

Element C0010/R0550 aus Meldebogen S.23.01.01

Tier 1 uneingeschränkt

AS16a

Element C0020/R0550 aus Meldebogen S.23.01.01

Tier 1 eingeschränkt

AS16b

Element C0030/R0550 aus Meldebogen S.23.01.01

Tier 2

AS16c

Element C0040/R0550 aus Meldebogen S.23.01.01

Gesamtbetrag der Mindestkapitalanforderung

AS17

Element C0070/R0400 aus Meldebogen S.28.01.01 oder S.28.02.01

Gesamtbetrag der Solvenzkapitalanforderung

AS18

Element C0100/R0220 aus Meldebogen S.25.01.01, S.25.02.01 oder S.25.03.01

Unter Verwendung der Standardformel berechneter Gesamtbetrag der Solvenzkapitalanforderung, aufgeschlüsselt nach Modul und Untermodul — auf der jeweils verfügbaren Aggregationsebene –, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtbetrags der Solvenzkapitalanforderung

AS19

In dieser Zelle sollte der unter Verwendung der Standardformel berechnete Gesamtbetrag der Solvenzkapitalanforderung angegeben werden. Dazu ist Element C0100/R0220 aus Meldebogen S.25.01.01.01 durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz) zu teilen.

In den Zellen AS19a bis AS19f sollten die Beträge der Solvenzkapitalanforderung aufgeschlüsselt nach Modul und Untermodul — auf der jeweils verfügbaren Aggregationsebene — angegeben werden.

Bei Unternehmen mit Sonderverbänden oder Matching-Adjustment-Portfolios liegen die Daten über die Solvenzkapitalanforderung aufgrund der Berechnungsweise lediglich auf Unternehmensebene und nicht aufgeschlüsselt nach Modul und Untermodul vor. Daher sollten die nach Modul und Untermodul aufgeschlüsselten Daten in den Zellen AS19a- AS19f — soweit Sonderverbände oder Matching-Adjustment-Portfolios im betreffenden Mitgliedstaat bestehen — lediglich Unternehmen ohne Sonderverbände oder Matching-Adjustment-Portfolios beinhalten.

Marktrisiko

AS19a

Element C0030/R0010 aus Meldebogen S.25.01.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz)

Zinsrisiko

AS19aa

Element C0060/R0100 aus Meldebogen S.26.01.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz)

Aktienrisiko

AS19ab

Element C0060/R0200 aus Meldebogen S.26.01.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz)

Immobilienrisiko

AS19ac

Element C0060/R0300 aus Meldebogen S.26.01.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz)

Spread-Risiko

AS19ad

Element C0060/R0400 aus Meldebogen S.26.01.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz)

Marktrisikokonzentrationen

AS19ae

Element C0060/R0500 aus Meldebogen S.26.01.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz)

Wechselkursrisiko

AS19af

Element C0060/R0600 aus Meldebogen S.26.01.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz)

Gegenparteiausfallrisiko

AS19b

Element C0030/R0020 aus Meldebogen S.25.01.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz)

Lebensversicherungstechnisches Risiko

AS19c

Element C0030/R0030 aus Meldebogen S.25.01.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz)

Sterblichkeitsrisiko

AS19ca

Element C0060/R0100 aus Meldebogen S.26.03.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz)

Langlebigkeitsrisiko

AS19cb

Element C0060/R0200 aus Meldebogen S.26.03.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz)

Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko

AS19cc

Element C0060/R0300 aus Meldebogen S.26.03.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz)

Stornorisiko

AS19cd

Element C0060/R0400 aus Meldebogen S.26.03.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz)

Lebensversicherungskostenrisiko

AS19ce

Element C0060/R0500 aus Meldebogen S.26.03.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz)

Revisionsrisiko

AS19cf

Element C0060/R0600 aus Meldebogen S.26.03.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz)

Lebensversicherungskatastrophenrisiko

AS19cg

Element C0060/R0700 aus Meldebogen S.26.03.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz)

Krankenversicherungstechnisches Risiko

AS19d

Element C0030/R0040 aus Meldebogen S.25.01.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz)

versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung

AS19da

Element C0060/R0800 aus Meldebogen S.26.04.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz)

versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadensversicherung

AS19db

Element C0230/R1400 aus Meldebogen S.26.04.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz)

Krankenversicherungskatastrophenrisiko

AS19dc

Element C0250/R1540 aus Meldebogen S.26.04.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz)

Nichtlebensversicherungstechnisches Risiko

AS19e

Element C0030/R0050 aus Meldebogen S.25.01.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz)

Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko

AS19ea

Element C0100/R0300 aus Meldebogen S.26.05.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz)

Nichtlebensversicherungsstornorisiko

AS19eb

Element C0150/R0400 aus Meldebogen S.26.05.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz)

Nichtlebenskatastrophenrisiko

AS19ec

Element C0160/R0500 aus Meldebogen S.26.05.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz)

Risiko immaterieller Vermögenswerte

AS19f

Element C0030/R0070 aus Meldebogen S.25.01.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz)

Operationelles Risiko

AS19g

Element C0100/R0130 aus Meldebogen S.25.01.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz)

Gesamtbetrag der Solvenzkapitalanforderung für die Untermodule Spread-Risiko und Marktrisiko-Konzentration und für das Modul Gegenparteiausfallrisiko, für die im Einklang mit Artikel 4 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/35 eine Neubewertung der Bonitätsstufen größerer oder komplexerer Risikopositionen vorgenommen wurde — auf der jeweils verfügbaren Aggregationsebene –, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtbetrags des betreffenden Untermoduls bzw. Moduls (wenn die Solvenzkapitalanforderung für Kreditrisiken anhand der Standardformel berechnet wird)

AS20

Für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die Standardformel verwenden, Gesamtbetrag für die drei Module und Untermodule jener Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die mindestens eine Neubewertung vorgenommen haben, geteilt durch den Gesamtbetrag für die drei Module und Untermodule aller Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen.

Bei Unternehmen mit Sonderverbänden oder Matching-Adjustment-Portfolios liegen die Daten über die Solvenzkapitalanforderung aufgrund der Berechnungsweise lediglich auf Unternehmensebene und nicht aufgeschlüsselt nach Modul und Untermodul vor. Daher sollten die nach Modul und Untermodul aufgeschlüsselten Daten in den Zellen AS20 bis AS20a-c, soweit Sonderverbände oder Matching-Adjustment-Portfolios im betreffenden Mitgliedstaat bestehen, lediglich Unternehmen mit Sonderverbänden oder Matching-Adjustment-Portfolios beinhalten.

Da die Daten über die Neubewertung der Bonitätsstufen nicht von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in den quantitativen Meldebogen mitgeteilt werden, sollten die Aufsichtsbehörden im Meldebogen A zu dieser Verordnung den Umfang der Angaben in den Zellen AS20 und AS20a-c, einschließlich der verfügbaren Aggregationsebene, präzisieren.

Spread-Risiko

AS20a

Für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die Standardformel verwenden, Gesamtbetrag des Spread-Risikos jener Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die mindestens eine Neubewertung vorgenommen haben, geteilt durch den Gesamtbetrag für das Untermodul Spread-Risiko aller Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen

Marktrisikokonzentrationen

AS20b

Für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die Standardformel verwenden, Gesamtbetrag der Marktrisikokonzentrationen jener Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die mindestens eine Neubewertung vorgenommen haben, geteilt durch den Gesamtbetrag für das Untermodul Marktrisikokonzentration aller Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen

Gegenparteiausfallrisiko

AS20c

Für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die Standardformel verwenden, Gesamtbetrag des Gegenparteiausfallrisikos jener Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die mindestens eine Neubewertung vorgenommen haben, geteilt durch den Gesamtbetrag für das Untermodul Marktrisikokonzentration aller Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen

Unter Verwendung eines genehmigten internen Partialmodells berechneter Gesamtbetrag der Solvenzkapitalanforderung, aufgeschlüsselt nach Modul und Untermodul — auf der jeweils verfügbaren Aggregationsebene –, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtbetrags der Solvenzkapitalanforderung

AS21

Element C0100/R0220 aus Meldebogen S.25.02.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz)

davon anhand eines genehmigten internen Partialmodells, das auf Kreditrisiko im Zusammenhang mit Marktrisiko und Gegenparteiausfallrisiko anwendbar ist, berechneter Gesamtbetrag der Solvenzkapitalanforderung, aufgeschlüsselt nach Modul und Untermodul — auf der jeweils verfügbaren Aggregationsebene –, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtbetrags der Solvenzkapitalanforderung, der anhand eines internen Partialmodells berechnet wurde

AS21a

Element C0100/R0220 aus Meldebogen S.25.02.01 für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die ein genehmigtes internes Partialmodell verwenden, das auf Kreditrisiko im Zusammenhang mit Marktrisiko und Gegenparteiausfallrisiko anwendbar ist, geteilt durch Zelle AS21 (ausgedrückt als Prozentsatz)

Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung ein genehmigtes internes Vollmodell verwenden

AS22a

 

Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung ein genehmigtes internes Partialmodell verwenden

AS22b

 

Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die ein genehmigtes internes Modell verwenden, das auf Kreditrisiko im Zusammenhang mit Marktrisiko und Gegenparteiausfallrisiko anwendbar ist

AS22c

 

Zahl der Kapitalaufschläge

AS23a

 

Durchschnittlicher Kapitalaufschlag je Unternehmen

AS23b

Gesamtbetrag von Element C0100/R0210 aus Meldebogen S.25.01.01, S.25.02.01 und S.25.03.01 für alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die das Element melden, geteilt durch Zelle AS23a

Verteilung aller Kapitalaufschläge, ausgedrückt als Prozentsatz der Solvenzkapitalanforderung, in Bezug auf alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die nach der Richtlinie 2009/138/EG beaufsichtigt werden

AS23c

Gesamtbetrag von Element C0100/R0210 aus Meldebogen S.25.01.01, S.25.02.01 und S.25.03.01 für alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die das Element melden, geteilt durch Zelle AS18

II.   DEFINITIONEN DER ELEMENTE FÜR DIE OFFENLEGUNG AGGREGIERTER STATISTISCHER DATEN ÜBER NACH DER RICHTLINIE 2009/138/EG BEAUFSICHTIGTE VERSICHERUNGSGRUPPEN

ELEMENT

ZELLEN-NUMMER

DEFINITION

Zahl der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist, einschließlich

AG24

Zahl der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist, einschließlich der Versicherungsgruppen auf nationaler Ebene

der Zahl der Tochterunternehmen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auf nationaler Ebene

AG24a

Zahl der in Meldebogen S.32.01.04 gemeldeten Zeilen, wobei „Land“ das Land der Aufsichtsbehörde bezeichnet

der Zahl der Tochterunternehmen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in anderen Mitgliedstaaten

AG24b

Zahl der in Meldebogen S.32.01.04 gemeldeten Zeilen, wobei „Land“ andere Mitgliedstaaten als das Land der Aufsichtsbehörde bezeichnet

der Zahl der Tochterunternehmen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in Drittstaaten

AG24c

Zahl der in Meldebogen S.32.01.04 gemeldeten Zeilen, wobei „Land“ einen Drittstaat bezeichnet

davon Zahl der Tochterunternehmen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in gleichwertigen Drittstaaten

AG24ca

Zahl der in Meldebogen S.32.01.04 gemeldeten Zeilen, wobei „Land“ einen gleichwertigen Drittstaat bezeichnet

davon Zahl der Tochterunternehmen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in nichtgleichwertigen Drittstaaten

AG24cb

Zahl der in Meldebogen S.32.01.04 gemeldeten Zeilen, wobei „Land“ einen nichtgleichwertigen Drittstaat bezeichnet

Zahl der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist und das oberste Mutterversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen oder die oberste Mutterversicherungsholdinggesellschaft seinen bzw. ihren Sitz in der Union hat und ein Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz außerhalb der Union ist

AG25

 

Zahl der obersten Mutterversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen oder der obersten Mutterversicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaften, die gemäß Artikel 216 der Richtlinie 2009/138/EG der Gruppenaufsicht auf nationaler Ebene durch die Aufsichtsbehörde unterliegen, einschließlich

AG26

Die Zellen AG26a bis AG26db sollten für die einzelnen Unternehmen und Holdinggesellschaften gesondert ausgefüllt werden.

des Namens dieser Unternehmen oder Holdinggesellschaften

AG26a

 

der Zahl seiner bzw. ihrer Versicherungs- und Rückversicherungstochterunternehmen auf nationaler Ebene

AG26b

 

der Zahl seiner bzw. ihrer Versicherungs- und Rückversicherungstochterunternehmen in anderen Mitgliedstaaten

AG26c

 

der Zahl seiner bzw. ihrer Versicherungs- und Rückversicherungstochterunternehmen in Drittstaaten

AG26d

 

davon Zahl seiner bzw. ihrer Versicherungs- und Rückversicherungstochterunternehmen in gleichwertigen Drittstaaten

AG26da

Inbegriffen sind teilweise oder vorläufig gleichwertige Drittstaaten.

davon Zahl seiner bzw. ihrer Versicherungs- und Rückversicherungstochterunternehmen in nichtgleichwertigen Drittstaaten

AG26db

 

Zahl der obersten Mutterversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen oder der obersten Mutterversicherungsholdinggesellschaften, die gemäß Artikel 216 der Richtlinie 2009/138/EG der Gruppenaufsicht auf nationaler Ebene durch die Aufsichtsbehörde unterliegen und gemäß Artikel 217 der Richtlinie 2009/138/EG ein verbundenes Unternehmen haben, bei dem es sich ebenfalls um ein oberstes Mutterunternehmen auf nationaler Ebene handelt

AG27

 

Zahl der grenzübergreifenden Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist

AG28

Zahl der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist, ausgenommen Versicherungsgruppen auf nationaler Ebene

Zahl der Versicherungsgruppen, denen gemäß Artikel 220 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG gestattet wurde, für die Berechnung der Solvabilität der Gruppe die Methode 2 oder eine Kombination aus den Methoden 1 und 2 anzuwenden

AG29

Zahl der Versicherungsgruppen, die in Element C0010/R0130 aus Meldebogen S.01.02.04 Methode 2 oder eine Kombination von Methoden angegeben haben

Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist

AG30

Summe der Zellen AG30a, AG30b und AG30c

Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist, berechnet gemäß der Methode 1 nach Artikel 230 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG

AG30a

Element C0010/R0660 aus Meldebogen S.23.01.04 für Versicherungsgruppen, die die anrechnungsfähigen Eigenmittel gemäß der Methode 1 nach Artikel 230 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG berechnen

Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist, berechnet gemäß der Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG

AG30b

Element C0010/R0660 aus Meldebogen S.23.01.04 für Versicherungsgruppen, die die anrechnungsfähigen Eigenmittel gemäß der Methode 2 nach Artikel 233 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG berechnen

Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist, berechnet gemäß einer Kombination der Methoden 1 und 2 nach Artikel 220 der Richtlinie 2009/138/EG

AG30c

Element C0010/R0660 aus Meldebogen S.23.01.04 für Versicherungsgruppen, die die anrechnungsfähigen Eigenmittel gemäß einer Kombination der Methoden 1 und 2 nach Artikel 220 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG berechnen

Gesamtbetrag der Solvenzkapitalanforderung der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist

AG31

Summe der Zellen AG31a, AG31b und AG31c

Gesamtbetrag der Solvenzkapitalanforderung der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht bezüglich der Solvenzkapitalanforderungen der Gruppen zuständig ist, berechnet gemäß der Methode 1 nach Artikel 230 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG

AG31a

Element C0010/R0680 aus Meldebogen S.23.01.04 für Versicherungsgruppen, die die Solvenzkapitalanforderung gemäß der Methode 1 nach Artikel 230 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG berechnen

Gesamtbetrag der Solvenzkapitalanforderung der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht bezüglich der Solvenzkapitalanforderung der Gruppen zuständig ist, berechnet gemäß der Methode 2 nach Artikel 233 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG

AG31b

Element C0010/R0680 aus Meldebogen S.23.01.04 für Versicherungsgruppen, die die Solvenzkapitalanforderung gemäß der Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG berechnen

Gesamtbetrag der Solvenzkapitalanforderung der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht bezüglich der Solvenzkapitalanforderung der Gruppen zuständig ist, berechnet gemäß einer Kombination der Methoden 1 und 2

AG31c

Element C0010/R0680 aus Meldebogen S.23.01.04 für Versicherungsgruppen, die die Solvenzkapitalanforderung gemäß einer Kombination der Methoden 1 und 2 berechnen

Zahl der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist und die für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderungen der Gruppe ein genehmigtes internes Vollmodell verwenden

AG32a

 

davon Genehmigungen nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG

AG32aa

Zahl der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist und die lediglich für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderungen der Gruppe ein genehmigtes internes Vollmodell verwenden

davon Genehmigungen nach Artikel 231 der Richtlinie 2009/138/EG

AG32ab

Zahl der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist und die für die Berechnung der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung der Gruppe sowie für die Solvenzkapitalanforderung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe ein genehmigtes internes Vollmodell verwenden

Zahl der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist und die für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderungen der Gruppe ein genehmigtes internes Partialmodell verwenden

AG32b

 

davon Genehmigungen nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG

AG32ba

Zahl der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist und die lediglich für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderungen der Gruppe ein genehmigtes internes Partialmodell verwenden

davon Genehmigungen nach Artikel 231 der Richtlinie 2009/138/EG

AG32bb

Zahl der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist und die für die Berechnung der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung der Gruppe sowie für die Solvenzkapitalanforderung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe ein genehmigtes internes Partialmodell verwenden

III.   DEFINITIONEN DER ELEMENTE FÜR DIE OFFENLEGUNG AGGREGIERTER STATISTISCHER DATEN ÜBER DIE AUFSICHTSBEHÖRDEN

ELEMENT

ZELLEN-NUMMER

DEFINITION

Struktur der Aufsichtsbehörde

B1a

Organigramm oder Organisationsplan, aus dem mindestens die wichtigsten Bereiche, Abteilungen oder Referate der Aufsichtsbehörde hervorgehen

Zahl der Mitarbeiter zum Ende des Kalenderjahrs

B1b

Zahl der Mitarbeiter, ausgedrückt in Vollzeitäquivalenten, die zum Ende des Kalenderjahres im Bereich der Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen unmittelbar für die Aufsichtsbehörde tätig sind, sowie weiterer Fachkräfte, welche die unmittelbar im Bereich der Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen tätigen Mitarbeiter unterstützen (z. B. im Bereich der Informationstechnologie). Die Zahl der Mitarbeiter wird nach bestmöglichem Bemühen („best effort“) berechnet.

Gesamtzahl der Prüfungen vor Ort im Rahmen der Einzel- und der Gruppenaufsicht

B2a

Eine Prüfung vor Ort bezeichnet eine organisierte Bewertung oder eine formelle Evaluierung im Rahmen der Versicherungsaufsicht, die am Standort des beaufsichtigten Unternehmens oder des Dienstleistungsanbieters, an den das beaufsichtigte Unternehmen Funktionen ausgelagert hat, durchgeführt wird und zur Erstellung eines Dokuments führt, das dem Unternehmen übermittelt wird.

Beispielhaft werden die folgenden Verfahren genannt, die nicht als Prüfungen vor Ort angesehen werden, wenngleich sie unter Umständen Bestandteil der eingehenden Überprüfung eines Unternehmens durch die Aufsichtsbehörde sind:

a)

Besuche oder Sitzungen von Aufsichtsbehörden in den Diensträumen der Aufsichtsbehörde oder in den Geschäftsräumen des Unternehmens, die nicht zur Erstellung eines Dokuments führen, das dem Unternehmen übermittelt wird;

b)

Sondierungssitzungen oder Präsentationen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen für die Aufsichtsbehörden;

c)

Besuche der Aufsichtsbehörden, um bestimmte spezifische Sachverhalte besser zu verstehen, die als Untersuchung eingestuft werden können.

davon Zahl der regelmäßigen Prüfungen

B2aa

Eine regelmäßige Prüfung bezeichnet eine planmäßige Prüfung vor Ort, die im Aufsichtsplan vorgesehen ist.

davon Zahl der Ad-hoc-Prüfungen

B2ab

Eine Ad-hoc-Prüfung bezeichnet eine Prüfung vor Ort, die sich nicht unbedingt aus dem Risikobewertungsrahmenprozess ergibt oder die zu Beginn noch nicht im Aufsichtsplan definiert ist. Der Bedarf an einer Ad-hoc-Prüfung entsteht jedoch in der Regel, wenn der Aufsichtsplan angepasst werden muss, um Sachzwängen oder neuen Prioritäten der Aufsichtsbehörden Rechnung zu tragen. Ein weiterer Anlass könnte z. B. sein, dass der Aufsichtsbehörde eine Situation zur Kenntnis gebracht wird, die weitere Untersuchungen vor Ort erforderlich macht.

davon Zahl der Dritten übertragenen Prüfungen vor Ort

B2ac

 

davon Zahl der Prüfungen vor Ort im Rahmen der Gruppenaufsicht, die gemeinsam mit anderen Mitgliedern des Aufsichtskollegiums der Gruppe durchgeführt wurden

B2ad

 

davon Gesamtzahl der Prüfungen, die zur Überprüfung und Bewertung des Rückgriffs der Unternehmen auf externe Ratings durchgeführt werden

B2ae

 

Gesamtzahl der auf Prüfungen vor Ort im Rahmen der Einzel- und der Gruppenaufsicht verwendeten Manntage

B2b

 

Zahl der formellen Überprüfungen im Rahmen der Einzel- und der Gruppenaufsicht mit Blick auf die kontinuierliche Übereinstimmung der internen Voll- und Partialmodelle

B3

 

davon Gesamtzahl der Überprüfungen, die zur Überprüfung und Bewertung des Vertrauens der Unternehmen auf externe Ratings durchgeführt werden

B3a

 

Zahl der von Einzelunternehmen zur Genehmigung vorgelegten internen Voll- und Partialmodelle

B4a

 

davon Zahl der von Einzelunternehmen zur Genehmigung vorgelegten internen Voll- und Partialmodelle, die auf Kreditrisiko im Zusammenhang mit Marktrisiko und Gegenparteiausfallrisiko anwendbar sind

B4aa

 

Zahl der genehmigten internen Voll- und Partialmodelle von Einzelunternehmen

B4b

 

davon Zahl der internen Voll- und Partialmodelle von Einzelunternehmen, die auf Kreditrisiko im Zusammenhang mit Marktrisiko und Gegenparteiausfallrisiko anwendbar sind

B4ba

 

Zahl der von Gruppen zur Genehmigung vorgelegten internen Voll- und Partialmodelle

B4c

 

davon Zahl der von Gruppen zur Genehmigung vorgelegten internen Voll- und Partialmodelle, die auf Kreditrisiko im Zusammenhang mit Marktrisiko und Gegenparteiausfallrisiko anwendbar sind

B4ca

 

Zahl der genehmigten internen Voll- und Partialmodelle von Gruppen

B4d

 

davon Zahl der internen Voll- und Partialmodelle von Gruppen, die auf Kreditrisiko im Zusammenhang mit Marktrisiko und Gegenparteiausfallrisiko anwendbar sind

B4da

 

Zahl der gemäß Artikel 110 der Richtlinie 2009/138/EG getroffenen korrigierenden Maßnahmen

B5a

Zahl der Fälle, in denen die Aufsichtsbehörde ein Unternehmen auffordert, bei der Berechnung der lebensversicherungstechnischen, nichtlebensversicherungstechnischen und krankenversicherungstechnischen Risikomodule aufgrund einer wesentlichen Abweichung zwischen dem Risikoprofil des Unternehmens und den Annahmen, die die Basis für die Standardformel bilden, eine Untergruppe der für die Berechnung der Standardformel verwendeten Parameter durch für dieses Unternehmen spezifische Parameter zu ersetzen.

Zahl der gemäß Artikel 117 der Richtlinie 2009/138/EG getroffenen korrigierenden Maßnahmen

B5b

Zahl der Fälle, in denen die Aufsichtsbehörde ein Unternehmen auffordert, aufgrund der Nichteinhaltung der Vorgaben der internen Modelle zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung gemäß der Standardformel zurückkehren

Zahl der gemäß Artikel 119 der Richtlinie 2009/138/EG getroffenen korrigierenden Maßnahmen

B5c

Zahl der Fälle, in denen die Aufsichtsbehörde ein Unternehmen auffordert, aufgrund einer wesentlichen Abweichung zwischen dem Risikoprofil des Unternehmens und den Annahmen, die die Basis für die Standardformel bilden, ein internes Modell zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung oder der relevanten Risikomodule dieser Anforderung zu verwenden

davon Zahl der korrigierenden Maßnahmen, die aufgrund einer Abweichung des Risikoprofils des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens in Bezug auf das Kreditrisiko getroffen wurden

B5ca

Zahl der Fälle, in denen die Aufsichtsbehörde ein Unternehmen auffordert, aufgrund einer wesentlichen Abweichung zwischen dem Risikoprofil des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens und dem Kreditrisiko ein internes Modell zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung oder der relevanten Risikomodule dieser Anforderung zu verwenden

Zahl der gemäß Artikel 137 der Richtlinie 2009/138/EG getroffenen korrigierenden Maßnahmen

B5d

Zahl der Fälle, in denen die Aufsichtsbehörde einem Unternehmen die freie Verfügung über seine Vermögenswerte untersagt hat, nachdem dieses Unternehmen den Bestimmungen über versicherungstechnische Rückstellungen nicht nachgekommen ist

Zahl der gemäß Artikel 138 der Richtlinie 2009/138/EG getroffenen korrigierenden Maßnahmen

B5e

Zahl der Fälle, in denen die Aufsichtsbehörde aufgrund der Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung die freie Verfügung über die Vermögenswerte eines Unternehmens eingeschränkt oder untersagt hat

Zahl der gemäß Artikel 139 der Richtlinie 2009/138/EG getroffenen korrigierenden Maßnahmen

B5f

Zahl der Fälle, in denen die Aufsichtsbehörde aufgrund der Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung die freie Verfügung über die Vermögenswerte eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens eingeschränkt oder untersagt hat

Zahl der entzogenen Zulassungen

B6

Entzogen bedeutet in diesem Kontext ein vollständiger Entzug der einem Unternehmen für die Ausübung seiner Tätigkeit erteilten Zulassung und erstreckt sich z. B. nicht auf den Entzug einer Zulassung für einen bestimmten Versicherungszweig oder eine bestimmte Rückversicherungstätigkeit. In diesem Fall ist das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen weiterhin für andere Zweige oder Tätigkeiten zugelassen.

Zahl der Zulassungen, die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen erteilt wurden

B7

Zahl der neuen Zulassungen im jeweiligen Jahr. Neue Zulassungen bedeuten Zulassungen für neue Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und beinhalten z. B. nicht Erweiterungen von Zulassungen (d. h. auf andere Versicherungszweige) für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, denen bereits eine Zulassung erteilt wurde.

Kriterien für die Verwendung von Kapitalaufschlägen

B8a

 

Kriterien für die Berechnung von Kapitalaufschlägen

B8b

 

Kriterien für die Aufhebung von Kapitalaufschlägen

B8c

 

Zahl der bei den Aufsichtsbehörden eingegangenen Anträge auf Anwendung der Matching-Anpassungen nach Artikel 77b der Richtlinie 2009/138/EG

B9

 

Zahl der genehmigten Anträge auf Anwendung der Matching-Anpassungen nach Artikel 77b der Richtlinie 2009/138/EG

B9a

 

Zahl der bei den Aufsichtsbehörden eingegangenen Anträge auf Anwendung der Volatilitätsanpassung nach Artikel 77d der Richtlinie 2009/138/EG

B10

Dieses Element ist nur anwendbar, wenn der Mitgliedstaat für die Anwendung der Volatilitätsanpassung eine vorherige Genehmigung verlangt.

davon Zahl der genehmigten Anträge auf Anwendung der Volatilitätsanpassung nach Artikel 77d der Richtlinie 2009/138/EG

B10a

Dieses Element ist nur anwendbar, wenn der Mitgliedstaat für die Anwendung der Volatilitätsanpassung eine vorherige Genehmigung verlangt.

Zahl der gemäß Artikel 138 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG gewährten Fristverlängerungen

B11a

Zahl der gewährten Fristverlängerungen, um die Einhaltung der Solvenzkapitalanforderung im Falle außergewöhnlicher widriger Umstände zu gewährleisten

Durchschnittlicher Zeitraum der gemäß Artikel 138 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG gewährten Fristverlängerungen

B11b

Summe sämtlicher Zeiträume der gemäß Artikel 138 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG gewährten Fristverlängerungen, geteilt durch Zelle B11a

Zahl der gemäß Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG erteilten Ermächtigungen

B12

Zahl der zur Verwendung des durationsbasierten Untermoduls Aktienrisiko erteilten Ermächtigungen für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung

Zahl der bei der Aufsichtsbehörde eingegangenen Anträge auf vorübergehende Anpassung der risikofreien Zinskurve nach Artikel 308c der Richtlinie 2009/138/EG

B13

 

davon Zahl der genehmigten Anträge auf vorübergehende Anpassung der risikofreien Zinskurve nach Artikel 308c der Richtlinie 2009/138/EG

B13a

 

Zahl der Entscheidungen zum Entzug der Genehmigung der Übergangsmaßnahme nach Artikel 308e der Richtlinie 2009/138/EG

B13b

 

Zahl der bei der Aufsichtsbehörde eingegangenen Anträge auf Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 308d der Richtlinie 2009/138/EG

B14

 

davon Zahl der genehmigten Anträge auf Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 308d der Richtlinie 2009/138/EG

B14a

 

Zahl der Sitzungen von Aufsichtskollegien, an denen die Aufsichtsbehörde als Mitglied teilgenommen hat

B15a

Zahl der Sitzungen von Aufsichtskollegien gemäß Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 249 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG, an denen die Aufsichtsbehörde nicht als für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde, sondern als Mitglied teilgenommen hat. Dazu zählen herkömmliche Sitzungen sowie Sitzungen, die mithilfe anderer Einrichtungen abgehalten werden (Bsp.: Telekonferenzen). Dazu gehören ferner Sitzungen, an denen nach Artikel 248 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG eine verringerte Anzahl von Aufsichtsbehörden teilnimmt, wie z. B. Sitzungen von Fachgruppen. Bilaterale Gespräche zwischen zwei Aufsichtsbehörden, die dem Aufsichtskollegium angehören, fallen nicht darunter. Nicht inbegriffen sind zudem Sitzungen von Gruppen zur Krisenbewältigung, da deren Einsetzung nicht auf der Grundlage der Richtlinie 2009/138/EG erfolgt.

Zahl der Sitzungen von Aufsichtskollegien, bei denen die Aufsichtsbehörde im Rahmen der Gruppenaufsicht den Vorsitz geführt hat

B15b

Zahl der Sitzungen von Aufsichtskollegien gemäß Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 249 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG, bei denen die Aufsichtsbehörde im Rahmen der Gruppenaufsicht den Vorsitz geführt hat. Dazu zählen herkömmliche Sitzungen sowie Sitzungen, die mithilfe anderer Einrichtungen abgehalten werden (Bsp.: Telekonferenzen). Dazu gehören ferner Sitzungen, an denen nach Artikel 248 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG eine verringerte Anzahl von Aufsichtsbehörden teilnimmt, wie z. B. Sitzungen von Fachgruppen. Bilaterale Gespräche zwischen zwei Aufsichtsbehörden, die dem Aufsichtskollegium angehören, fallen nicht darunter. Nicht inbegriffen sind zudem Sitzungen von Gruppen zur Krisenbewältigung, da deren Einsetzung nicht auf der Grundlage der Richtlinie 2009/138/EG erfolgt.

Zahl der bei der Aufsichtsbehörde eingegangenen Anträge auf Genehmigung ergänzender Eigenmittel

B16a

 

davon Zahl der genehmigten Anträge auf Genehmigung ergänzender Eigenmittel

B16aa

 

Hauptmerkmale der genehmigten Posten ergänzender Eigenmittel

B16b

 

Zahl der bei der Aufsichtsbehörde eingegangenen Anträge auf Genehmigung der Beurteilung und der Einstufung der Eigenmittelbestandteile, die nicht Gegenstand der in den Artikeln 69, 72, 74, 76 und 78 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/35 aufgeführten Listen sind

B17a

 

davon Zahl der genehmigten Anträge auf Genehmigung der Beurteilung und der Einstufung der Eigenmittelbestandteile, die nicht Gegenstand der in den Artikeln 69, 72, 74, 76 und 78 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/35 aufgeführten Listen sind

B17aa

 

Hauptmerkmale der genehmigten Eigenmittelbestandteile, die nicht Gegenstand der in den Artikeln 69, 72, 74, 76 und 78 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/35 aufgeführten Listen sind

B17b

 

Methode der Beurteilung und Einstufung der genehmigten Eigenmittelbestandteile, die nicht Gegenstand der in den Artikeln 69, 72, 74, 76 und 78 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/35 aufgeführten Listen sind

B17c

 

Zahl der von der EIOPA durchgeführten vergleichenden Analysen („Peer Reviews“) nach Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010, an denen die Aufsichtsbehörde mitgearbeitet hat

B18a

 

Umfang der von der EIOPA durchgeführten vergleichenden Analysen („Peer Reviews“) nach Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010, an denen die Aufsichtsbehörde mitgearbeitet hat

B18b

 


(1)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Meldebögen für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörde gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).


ANHANG III

MELDEBOGEN FÜR DIE OFFENLEGUNG VON INFORMATIONEN ÜBER DIE AUSÜBUNG VON OPTIONEN

Die Offenlegung der in Artikel 4 genannten Informationen erfolgt durch Ausfüllen des folgenden Meldebogens. Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich sämtliche Verweise auf Richtlinie 2009/138/EG.

MELDEBOGEN FÜR DIE OFFENLEGUNG VON INFORMATIONEN ÜBER DIE AUSÜBUNG DER IN ARTIKEL 31 ABSATZ 2 BUCHSTABE D DER RICHTLINIE 2009/138/EG GENANNTEN OPTIONEN

Artikel der Richtlinie 2009/138/EG

Titel des Artikels

Beschreibung der Option

Anwendung der Option JA / NEIN

Herangezogenes nationales Rechts instrument RV / VV (1)

Verweis auf Artikel der nationalen Rechtsvorschrift

Text oder Link zum Text der nationalen Rechtsvorschrift

Text oder Link zum Text der nationalen Rechtsvorschrift in einer anderen Sprache

Artikel 13 Absatz 27

Begriffsbestimmungen

Bezüglich der Definition von „Großrisiken“ Option, zu der Kategorie der unter den Versicherungszweigen der Nichtlebensversicherung 3, 8, 9, 10, 13 und 16 von Anhang I Teil A eingestuften Risiken die Risiken hinzuzufügen, die von Berufsverbänden, „Joint ventures“ oder vorübergehenden Vereinigungen versichert werden

 

 

 

 

 

Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 3

Umfang der Zulassung

Option, eine Zulassung für mehrere Direktversicherungszweige zu erteilen

 

 

 

 

 

Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 1

Umfang der Zulassung

Option, in Bezug auf die Nichtlebensversicherung die Zulassung für mehrere Versicherungszweige, die in Anhang I Teil B aufgelistet sind, gemeinsam zu erteilen

 

 

 

 

 

Artikel 17 Absatz 2

Rechtsform des Versicherungs- oder des Rückversicherungsunternehmens

Option, öffentlich-rechtliche Unternehmen zu schaffen, wenn diese Einrichtungen zum Ziel haben, Versicherungs- oder Rückversicherungsgeschäfte unter den gleichen Bedingungen wie private Unternehmen durchzuführen

 

 

 

 

 

Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 2

Versicherungsbedingungen und Tarife

Option, für Lebensversicherungen und mit dem Ziel, die Einhaltung der versicherungsmathematischen Grundsätze zu überwachen, die systematische Übermittlung der für die Berechnung der Tarife und versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten technischen Grundlagen zu fordern

 

 

 

 

 

Artikel 21 Absatz 3

Versicherungsbedingungen und Tarife

Option, Unternehmen, die die Zulassung für die Tätigkeit „Beistand“ beantragt oder erhalten haben, der Aufsicht über die Personal- oder Materialmittel zu unterwerfen

 

 

 

 

 

Artikel 21 Absatz 4

Versicherungsbedingungen und Tarife

Option, die Genehmigung der Satzung und aller für die ordnungsgemäße Aufsicht erforderlichen Dokumente vorzuschreiben

 

 

 

 

 

Artikel 51 Absatz 2 Unterabsatz 3

Bericht über Solvabilität und Finanzlage: Inhalt

Option, während eines Übergangszeitraums Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen von der Pflicht zu befreien, den Kapitalaufschlag oder die Auswirkungen der Anwendung der unternehmensspezifischen Parameter, soweit deren Anwendung von der Aufsichtsbehörde gefordert wird, gesondert offenzulegen

 

 

 

 

 

Artikel 57 Absatz 1

Erwerb von Beteiligungen

Wenn die Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Richtlinie 2004/109/EG bezüglich der Anzeige des Erwerbs von Beteiligungen an die Aufsichtsbehörden eine Schwelle von einem Drittel anwenden, Option, weiterhin diese Schwelle anstelle der 30 %-Schwelle anzuwenden

 

 

 

 

 

Artikel 57 Absatz 2

Erwerb von Beteiligungen

Wenn die Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Richtlinie 2004/109/EG bezüglich der Anzeige der Veräußerung von Beteiligungen an die Aufsichtsbehörden eine Schwelle von einem Drittel anwenden, Option, weiterhin diese Schwelle anstelle der 30 %-Schwelle anzuwenden

 

 

 

 

 

Artikel 73 Absatz 2

Gleichzeitiges Betreiben von Lebens- und Nichtlebensversicherung

Option, folgende Ausnahmen zu gestatten:

i)

Lebensversicherungsunternehmen können in Bezug auf die Nichtlebensversicherungstätigkeit für Unfall- und Krankheitsrisiken eine Zulassung erhalten;

ii)

Nichtlebensversicherungsunternehmen, die nur für Unfall- und Krankheitsrisiken zugelassen sind, können eine Zulassung für die Ausübung der Lebensversicherungstätigkeit erhalten

 

 

 

 

 

Artikel 73 Absatz 3 Satz 1

Gleichzeitiges Betreiben von Lebens- und Nichtlebensversicherung

Option, dass die in Artikel 73 Absatz 2 genannten Versicherungsunternehmen hinsichtlich ihres gesamten Tätigkeitsbereichs den Rechnungslegungsvorschriften für die Lebensversicherungsunternehmen unterliegen

 

 

 

 

 

Artikel 73 Absatz 3 Satz 2

Gleichzeitiges Betreiben von Lebens- und Nichtlebensversicherung

Option, im Rahmen eines Liquidationsverfahrens die für die Lebensversicherungstätigkeiten geltenden Vorschriften auch für die Tätigkeiten anzuwenden, die die in Artikel 73 Absatz 2 genannten Unternehmen in Bezug auf Unfall- und Krankheitsrisiken ausüben

 

 

 

 

 

Artikel 73 Absatz 5 Unterabsatz 2

Gleichzeitiges Betreiben von Lebens- und Nichtlebensversicherung

Option, Versicherungsunternehmen die Verpflichtung aufzuerlegen, innerhalb bestimmter Fristen die gleichzeitige Ausübung der Lebens- und der Nichtlebensversicherungstätigkeiten zu beenden

 

 

 

 

 

Artikel 77d Absatz 1

Volatilitätsanpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve

Option, die Unternehmen zu verpflichten, für die Anwendung einer Volatilitätsanpassung der risikofreien Zinskurve zur Berechnung des besten Schätzwerts nach Artikel 77 Absatz 2 eine vorherige Genehmigung der Aufsichtsbehörden einzuholen

 

 

 

 

 

Artikel 148 Absatz 2

Unterrichtung durch den Herkunftsmitgliedstaat

Option, von Nichtlebensversicherungsunternehmen, die Haftpflichtrisiken für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb im Wege des Dienstleistungsverkehrs decken, bestimmte Angaben zu verlangen

 

 

 

 

 

Artikel 150 Absatz 3

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

Option für den Aufnahmemitgliedstaat, vom Dienstleistungen erbringenden Versicherungsunternehmen zu verlangen, die Vorschriften über die Deckung erhöhter Risiken einzuhalten, sofern sie für Nichtlebensversicherungsunternehmen gelten

 

 

 

 

 

Artikel 152 Absatz 4

Vertreter

Option, die Zustimmung dazu zu erteilen, dass der gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2000/26/EG benannte Schadenregulierungsbeauftragte die Aufgabe des Vertreters im Sinne von Artikel 152 Absatz 1 übernimmt

 

 

 

 

 

Artikel 163 Absatz 3

Tätigkeitsplan der Zweigniederlassung

Option, in Bezug auf die Lebensversicherung von Versicherungsunternehmen die systematische Übermittlung der für die Berechnung der Tarife und versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten technischen Grundlagen zu fordern

 

 

 

 

 

Artikel 169 Absatz 2

Trennung zwischen Lebensversicherung und Nichtlebensversicherung

Option, Mehrsparten-Zweigniederlassungen zu gestatten, Lebens- und Nichtlebensversicherungstätigkeiten auszuüben, sofern sie für jede dieser Tätigkeiten eine getrennte Verwaltung einrichten

 

 

 

 

 

Artikel 169 Absatz 3 Unterabsatz 2

Trennung zwischen Lebensversicherung und Nichtlebensversicherung

Option in Bezug auf Zweigniederlassungen, die zu den in Artikel 73 Absatz 5 genannten Zeitpunkten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nur Tätigkeiten der Lebensversicherung ausübten, deren außerhalb der Gemeinschaft gelegener Sitz zugleich Lebens- und Nichtlebensversicherungsgeschäfte betreibt und die anschließend Tätigkeiten der Nichtlebensversicherung in diesem Mitgliedstaat auszuüben wünschen

 

 

 

 

 

Artikel 179 Absatz 4 Unterabsatz 2

Zugehörige Verpflichtungen

Option, die Abgabe einer Erklärung zu verlangen, dass der Versicherungsvertrag den für Pflichtversicherungen auf dem Gebiet der Nichtlebensversicherung geltenden besonderen Bestimmungen entspricht

 

 

 

 

 

Artikel 181 Absatz 1 Unterabsatz 2

Nichtlebensversicherung

Option, die nicht-systematische Übermittlung von Versicherungsbedingungen und sonstigen Dokumenten zu verlangen, um die Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften über die Versicherungsverträge zu überwachen

 

 

 

 

 

Artikel 181 Absatz 2

Nichtlebensversicherung

Option, die Mitteilung der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen einer Pflichtversicherung an die Aufsichtsbehörde vor deren Verwendung zur verlangen

 

 

 

 

 

Artikel 182 Unterabsatz 2

Lebensversicherung

Option, die systematische Übermittlung der für die Berechnung der Tarife und versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten technischen Grundlagen zu fordern, um die Einhaltung der versicherungsmathematischen Grundsätze zu überwachen

 

 

 

 

 

Artikel 184 Absatz 2 Unterabsatz 2

Zusätzliche Informationen zu Nichtlebensversicherungen, die im Rahmen der Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit angeboten werden

Option zu verlangen, dass in dem Vertrag oder anderen Deckung gewährenden Dokumenten der Name und die Anschrift des Vertreters des Nichtlebensversicherungsunternehmens aufgeführt werden

 

 

 

 

 

Artikel 185 Absatz 7

Informationen für die Versicherungsnehmer

Option, die Vorlage weiterer Angaben zu verlangen, um zu gewährleisten, dass der Versicherungsnehmer die wesentlichen Bestandteile der Lebensversicherungspolice versteht

 

 

 

 

 

Artikel 186 Absatz 2

Rücktrittszeitraum

Option, in bestimmten Fällen von der Anwendung eines Rücktrittszeitraums zugunsten von Versicherungsnehmern abzusehen

 

 

 

 

 

Artikel 189

Beteiligung an nationalen Garantiefonds

Option, es Nichtlebensversicherungsunternehmen zur Auflage machen, sich an den Garantiefonds im Aufnahmemitgliedstaat zu beteiligen

 

 

 

 

 

Artikel 197 Unterabsatz 1

Touristischen Beistandsleistungen ähnliche Tätigkeiten

Option, auf Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die unter anderen Bedingungen als denen des Artikels 2 Absatz 2 in Schwierigkeiten geraten sind, diese Richtlinie anzuwenden

 

 

 

 

 

Artikel 198 Absatz 2 Buchstabe c

Geltungsbereich dieses Abschnitts

Option, unter bestimmten Bedingungen von der Anwendung der Vorschriften für die Rechtsschutzversicherung auf die Tätigkeit der Rechtsschutzversicherung, die von einem Versicherer des Beistands ausgeübt wird, abzusehen

 

 

 

 

 

Artikel 199

Gesonderte Verträge

Option, im entsprechenden Vertrag eine explizite Angabe der Prämie für die Rechtsschutzversicherung zu verlangen

 

 

 

 

 

Artikel 200 Absatz 1 Unterabsatz 1

Verwaltung der Schadensfälle

Option, gemäß der sichergestellt wird, dass die Versicherungsunternehmen wenigstens eines von drei Verfahren für die Verwaltung von Schadensfällen anwenden

 

 

 

 

 

Artikel 200 Absatz 3 Unterabsatz 2

Verwaltung der Schadensfälle

Option, das Verbot der gleichzeitigen Ausübung der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit in einem verbundenen Versicherungsunternehmen auf Mitglieder des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans des Rechtsschutzversicherers auszudehnen

 

 

 

 

 

Artikel 202 Absatz 1

Ausnahme von der freien Wahl des Rechtsanwalts

Option, die Rechtsschutzversicherung unter bestimmten Bedingungen von der Vorschrift über die freie Wahl des Rechtsanwalts auszunehmen

 

 

 

 

 

Artikel 206 Absatz 1

Krankenversicherung als Alternative zur Sozialversicherung

Option, Folgendes zu verlangen: a) der Krankenversicherungsvertrag entspricht den spezifischen Rechtsvorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses in Bezug auf den Krankenversicherungszweig, und b) den Aufsichtsbehörden werden die allgemeinen und besonderen Krankenversicherungsbedingungen mitgeteilt

 

 

 

 

 

Artikel 206 Absatz 2 Unterabsatz 1

Krankenversicherung als Alternative zur Sozialversicherung

Option, verbindlich vorzuschreiben, dass unter bestimmten Bedingungen die alternative Krankenversicherung in technischer Hinsicht nach Art der Lebensversicherung zu betreiben ist

 

 

 

 

 

Artikel 207

Pflichtversicherung von Arbeitsunfällen

Option, von den Versicherungsunternehmen, die in der Pflichtversicherung von Arbeitsunfällen tätig sind, die Einhaltung der spezifischen einzelstaatlichen Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats zu verlangen

 

 

 

 

 

Artikel 216 Absatz 1 Unterabsatz 1

Oberstes Mutterunternehmen auf nationaler Ebene

Option, Entscheidungen über die Unterwerfung eines auf nationaler Ebene obersten Mutterunternehmen unter die Gruppenaufsicht in das Ermessen der Aufsichtsbehörden zu stellen

 

 

 

 

 

Artikel 225 Unterabsatz 2

Verbundene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen

Option, in Bezug auf verbundene Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen für die Zwecke der Berechnung der Solvabilität der Gruppe die Solvenzkapitalanforderungen und die anrechnungsfähigen Eigenmittel zu berücksichtigen

 

 

 

 

 

Artikel 227 Absatz 1 Unterabsatz 2

Verbundene Drittlandsversicherungs- und -rückversicherungsunternehmen

Option vorzusehen, dass in Bezug auf Unternehmen, die ihren Sitz in einem Drittland mit einer gleichwertigen Solvenzanforderung haben, die Solvenzkapitalanforderung dieses Drittlandes und die betreffenden Eigenmittel berücksichtigt werden

 

 

 

 

 

Artikel 275 Absatz 1

Behandlung von Versicherungsforderungen

Option, zwischen zwei Methoden oder der Kombination von zwei Methoden zu wählen, um eine bevorrechtigte Behandlung von Versicherungsforderungen gegenüber anderen Forderungen gegen das Versicherungsunternehmen sicherzustellen

 

 

 

 

 

Artikel 275 Absatz 2

Behandlung von Versicherungsforderungen

Option vorzusehen, dass die Auslagen von Liquidationsverfahren ganz oder teilweise Vorrang vor Versicherungsforderungen haben

 

 

 

 

 

Artikel 276 Absatz 2 Unterabsatz 2

Besonderes Verzeichnis

Option, von Versicherungsunternehmen zu verlangen, ein einziges Verzeichnis für Lebens-, Unfall- und Krankheitsrisiken zu führen

 

 

 

 

 

Artikel 277

Eintreten eines Sicherungssystems

Option, von der Anwendung des Artikel 275 Absatz 1 auf Forderungen eines nationalen Sicherungssystems abzusehen, das in die Rechte der Versicherungsgläubiger eingetreten ist

 

 

 

 

 

Artikel 279 Absatz 2 Unterabsatz 2

Widerruf der Zulassung

Option vorzusehen, dass der Weiterbetrieb bestimmter Geschäfte während des Liquidationsverfahrens mit Zustimmung und unter der Aufsicht der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats erfolgt

 

 

 

 

 

Artikel 304 Absatz 1

Durationsbasiertes Untermodul Aktienrisiko

Option, Lebensversicherungsunternehmen zu ermächtigen, unter bestimmten Bedingungen ein durationsbasiertes Untermodul des Aktienrisikos anzuwenden

 

 

 

 

 

Artikel 305 Absatz 1

Ausnahmen und Abschaffung einschränkender Maßnahmen

Option, Nichtlebensversicherungsunternehmen mit einem bestimmten Höchstbeitragsaufkommen, die die Solvabilitätsanforderungen am 31. Januar 1975 nicht erfüllten, von der Verpflichtung zu befreien, einen Garantiefonds nachzuweisen

 

 

 

 

 

Artikel 308b Absatz 15

Übergangsmaßnahmen

Option, Herkunftsmitgliedstaaten zu gestatten, bis zum 31. Dezember 2019 weiterhin die Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzuwenden, die sie mit Blick auf die Einhaltung der Artikel 1 bis 19, 27 bis 30, 32 bis 35 und 37 bis 67 der Richtlinie 2002/83/EG erlassen hatten

 

 

 

 

 

Artikel 308b Absatz 16

Übergangsmaßnahmen

Option, dem obersten Mutterversicherungsunternehmen oder Mutterrückversicherungsunternehmen während des Zeitraums bis zum 31. März 2022 zu gestatten, die Genehmigung eines auf einen Teil einer Gruppe anwendbaren internen Gruppenmodells zu beantragen

 

 

 

 

 


(1)  Rechtsvorschriften (RV), Verwaltungsvorschriften (VV).


31.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/1285


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2452 DER KOMMISSION

vom 2. Dezember 2015

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Verfahren, Formate und Meldebögen für den Bericht über Solvabilität und Finanzlage gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (1), insbesondere auf Artikel 56 Absatz 4 und Artikel 256 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die erforderliche harmonisierte Offenlegung der im Bericht über Solvabilität und Finanzlage enthaltenen quantitativen Informationen sollte durch einen obligatorischen Satz von Meldebögen für die Offenlegung sichergestellt werden, die ein besseres Verständnis der veröffentlichten Informationen ermöglichen, insbesondere zum Zwecke zeit- und unternehmensübergreifender Vergleiche. Mit der Verwendung von Meldebögen sollen außerdem die Gleichbehandlung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gewährleistet und das Verständnis der von Gruppen offengelegten Informationen verbessert werden.

(2)

Wenn es Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften gestattet ist, einen einzigen Bericht über Solvabilität und Finanzlage zu veröffentlichen, sollten sie als Bestandteil ihres Berichts für jedes Versicherungs- und Rückversicherungstochterunternehmen, das in den Bericht einbezogen ist, die in der vorliegenden Verordnung für Einzelunternehmen angegebenen Informationen sowie die für Gruppen vorgeschriebenen Informationen separat offenlegen.

(3)

Um die einheitliche Anwendung der Mittel der Offenlegung zu gewährleisten, sollten die jeweiligen auf die Mittel der Offenlegung bezogenen Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission (2) sowohl für den Gruppenbericht als auch für den Einzelbericht über Solvabilität und Finanzlage gelten.

(4)

Versicherungs- bzw. Rückversicherungsunternehmen und -gruppen sollten nur die Informationen offenlegen, die auf ihre Tätigkeit anwendbar sind. Beispielsweise wirken sich bestimmte in der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehene Optionen, wie die Anwendung der Matching-Anpassung zur Berechnung der versicherungsmathematischen Rückstellungen oder die Verwendung eines internen Voll- oder Partialmodells oder unternehmensspezifischer Parameter zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung, auf den Umfang der offenzulegenden Informationen aus. In den meisten Fällen sollte nur ein Teil der in dieser Verordnung vorgesehenen Meldebögen offengelegt werden, da nicht alle Meldebögen bei allen Unternehmen anwendbar sind.

(5)

Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie die für die Offenlegung des Berichts über Solvabilität und Finanzlage erforderlichen Verfahren und Meldebögen betreffen. Um zwischen den Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollen, Kohärenz zu gewährleisten und den Personen, die den entsprechenden Verpflichtungen unterliegen (einschließlich unionsgebietsfremder Anleger), einen umfassenden Überblick über diese Bestimmungen und den Zugang dazu zu erleichtern, sollten sämtliche nach Artikel 56 und Artikel 256 Absatz 5 der Richtlinie 2009/138/EG erforderlichen technischen Durchführungsstandards in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden.

(6)

Die vorliegende Verordnung stützt sich auf die Entwürfe technischer Durchführungsstandards, die der Europäischen Kommission von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung vorgelegt wurden.

(7)

Die Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung hat offene öffentliche Konsultationen zu den Entwürfen technischer Durchführungsstandards, auf die sich die vorliegende Verordnung stützt, durchgeführt, die potenziellen Kosten und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden technische Durchführungsstandards für den Bericht über Solvabilität und Finanzlage festgelegt, die die Verfahren, Formate und Meldebögen für die Veröffentlichung von Informationen durch Versicherungs- und Rückversicherungseinzelunternehmen nach Maßgabe des Artikels 51 der Richtlinie 2009/138/EG und durch Gruppen nach Maßgabe des Artikels 256 der Richtlinie 2009/138/EG regeln.

Artikel 2

Format der Veröffentlichung

Bei der Offenlegung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Informationen werden Zahlen, die Geldbeträge wiedergeben, in tausend Einheiten angegeben.

Artikel 3

Währung

(1)   Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Berichtswährung“, sofern von der Aufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt wird,

a)

für die Offenlegung auf Einzelebene die zur Erstellung des Abschlusses des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens verwendete Währung;

b)

für die Offenlegung auf Gruppenebene die zur Erstellung des konsolidierten Abschlusses verwendete Währung;

(2)   Zahlen, die Geldbeträge wiedergeben, werden in der Berichtswährung offengelegt. Jede andere Währung als die Berichtswährung wird in die Berichtswährung umgerechnet.

(3)   Bei Angabe eines Vermögenswerts oder einer Verbindlichkeit, die auf eine andere Währung als die Berichtswährung lautet, wird der Vermögenswert oder die Verbindlichkeit zum Schlusskurs des letzten Tages umgerechnet, für den der betreffende Kurs im Berichtszeitraum, auf den sich der Vermögenswert oder die Verbindlichkeit bezieht, verfügbar ist.

(4)   Die Werte von Einnahmen oder Aufwendungen werden anhand derselben Umrechnungsbasis in die Berichtswährung umgerechnet, die auch für Rechnungslegungszwecke verwendet wird.

(5)   Die Umrechnung in die Berichtswährung wird anhand des Wechselkurses aus derselben Quelle vorgenommen, die auch im Abschluss des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens bei der Berichterstattung auf Einzelebene oder im konsolidierten Abschluss im Falle der Gruppenberichterstattung verwendet wird, sofern die Aufsichtsbehörde nichts anderes festlegt.

Artikel 4

Meldebögen für den Bericht über Solvabilität und Finanzlage für einzelne Unternehmen

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen veröffentlichen als Bestandteil ihres Berichts über Solvabilität und Finanzlage mindestens die folgenden Meldebögen:

a)

Meldebogen S.02.01.02 in Anhang I zur Angabe von Bilanzinformationen unter Verwendung der Bewertung im Einklang mit Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.02.01 der vorliegenden Verordnung;

b)

Meldebogen S.05.01.02 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Prämien, Forderungen und Aufwendungen unter Anwendung der im Abschluss des Unternehmens verwendeten Grundsätze für die Bewertung und den Ansatz, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.05.01 der vorliegenden Verordnung, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich;

c)

Meldebogen S.05.02.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Ländern unter Anwendung der im Abschluss des Unternehmens verwendeten Grundsätze für die Bewertung und den Ansatz, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.05.02;

d)

Meldebogen S.05.02.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über versicherungstechnische Rückstellungen für die Lebensversicherung und die auf vergleichbarer technischer Basis wie die Lebensversicherung betriebene Krankenversicherung („Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung“) für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich nach den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.12.01 der vorliegenden Verordnung;

e)

Meldebogen S.17.01.02 in Anhang I zur Angabe von Informationen über versicherungstechnische Rückstellungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.17.01 der vorliegenden Verordnung, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich;

f)

Meldebogen S.19.01.21 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Ansprüche aus Nichtlebensversicherungen in Form von Abwicklungsdreiecken, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.19.01, für das Nichtlebensversicherungsgeschäft insgesamt;

g)

Meldebogen S.22.01.21 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die Auswirkung von langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.22.01;

h)

Meldebogen S.23.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Eigenmittel, einschließlich Basiseigenmitteln und ergänzenden Eigenmitteln, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.23.01;

i)

Meldebogen S.25.01.21 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die unter Anwendung der Standardformel berechnete Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.25.01;

j)

Meldebogen S.25.02.21 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die unter Anwendung der Standardformel und eines internen Partialmodells berechnete Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.25.02;

k)

Meldebogen S.25.03.21 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die unter Anwendung eines internen Vollmodells berechnete Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.25.03;

l)

Meldebogen S.28.01.01 in Anhang I zur Angabe der Mindestkapitalanforderung für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die nur Lebensversicherungs- oder nur Nichtlebensversicherungs- oder Rückversicherungstätigkeiten ausüben, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.28.01;

m)

Meldebogen S.28.02.01 in Anhang I zur Angabe der Mindestkapitalanforderung für Versicherungsunternehmen, die sowohl Lebensversicherungs- als auch Nichtlebensversicherungstätigkeiten ausüben, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.28.02.

Artikel 5

Meldebögen für den Bericht über Solvabilität und Finanzlage für Gruppen

Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften veröffentlichen als Bestandteil ihres Gruppenberichts über Solvabilität und Finanzlage mindestens die folgenden Meldebögen:

a)

Meldebogen S.32.01.22 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die Unternehmen der Gruppe, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.32.01;

b)

wenn zur Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG verwendet wird, Meldebogen S.02.01.02 in Anhang I der vorliegenden Verordnung zur Angabe von Bilanzinformationen, unter Anwendung der Bewertung nach Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.02.01 der vorliegenden Verordnung;

c)

Meldebogen S.05.01.02 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Prämien, Forderungen und Aufwendungen unter Anwendung der im konsolidierten Abschluss verwendeten Grundsätze für die Bewertung und den Ansatz, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.05.01 der vorliegenden Verordnung, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich;

d)

Meldebogen S.05.02.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Ländern unter Anwendung der im konsolidierten Abschluss verwendeten Grundsätze für die Bewertung und den Ansatz, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.05.02;

e)

Meldebogen S.22.01.22 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die Auswirkung von langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.22.01;

f)

Meldebogen S.23.01.22 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Eigenmittel, einschließlich Basiseigenmitteln und ergänzenden Eigenmitteln, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.23.01;

g)

wenn zur Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG verwendet wird, Meldebogen S.25.01.22 in Anhang I der vorliegenden Verordnung zur Angabe von Informationen über die nach der Standardformel berechnete Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.25.01 der vorliegenden Verordnung;

h)

wenn zur Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG verwendet wird, Meldebogen S.25.02.22 in Anhang I der vorliegenden Verordnung zur Angabe von Informationen über die nach der Standardformel oder einem internen Partialmodell berechnete Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.25.02 der vorliegenden Verordnung;

i)

wenn zur Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG verwendet wird, Meldebogen S.25.03.22 in Anhang I der vorliegenden Verordnung zur Angabe von Informationen über die nach einem internen Vollmodell berechnete Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.25.03 der vorliegenden Verordnung.

Artikel 6

Verweise auf andere Dokumente im Bericht über Solvabilität und Finanzlage

Wenn Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften im Bericht über Solvabilität und Finanzlage auf andere öffentlich zugängliche Dokumente Bezug nehmen, führen die betreffenden Verweise direkt zu den betreffenden Informationen und nicht zu einem allgemeinen Dokument.

Artikel 7

Kohärenz der Informationen

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften bewerten, ob die offengelegten Informationen mit den an die Aufsichtsbehörden übermittelten Informationen in vollem Umfang übereinstimmen.

Artikel 8

Mittel der Offenlegung des Gruppen- und Einzelberichts über Solvabilität und Finanzlage

Für die Offenlegung sowohl des Gruppen- als auch des Einzelberichts über Solvabilität und Finanzlage gilt Artikel 301 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.

Artikel 9

Einbeziehung der Tochterunternehmen in den Einzelbericht über Solvabilität und Finanzlage

(1)   Wenn ein beteiligtes Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, eine Versicherungsholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde die Zustimmung ersucht, einen einzigen Bericht über Solvabilität und Finanzlage vorlegen zu dürfen, nimmt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde unverzüglich Kontakt mit allen betroffenen Aufsichtsbehörden auf, um vor allem zu erörtern, in welcher Sprache der Einzelbericht über Solvabilität und Finanzlage abzufassen ist.

(2)   Das beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft legt eine Erklärung dazu vor, wie die Tochterunternehmen erfasst und die Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane der Tochterunternehmen in den Prozess und die Genehmigung des Einzelberichts über Solvabilität und Finanzlage einbezogen werden.

Artikel 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Dezember 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).


ANHANG I

S.02.01.02

Bilanz

 

 

Solvabilität-II-Wert

Vermögenswerte

 

C0010

Immaterielle Vermögenswerte

R0030

 

Latente Steueransprüche

R0040

 

Überschuss bei den Altersversorgungsleistungen

R0050

 

Immobilien, Sachanlagen und Vorräte für den Eigenbedarf

R0060

 

Anlagen (außer Vermögenswerten für indexgebundene und fondsgebundene Verträge)

R0070

 

Immobilien (außer zur Eigennutzung)

R0080

 

Anteile an verbundenen Unternehmen, einschließlich Beteiligungen

R0090

 

Aktien

R0100

 

Aktien — notiert

R0110

 

Aktien — nicht notiert

R0120

 

Anleihen

R0130

 

Staatsanleihen

R0140

 

Unternehmensanleihen

R0150

 

Strukturierte Schuldtitel

R0160

 

Besicherte Wertpapiere

R0170

 

Organismen für gemeinsame Anlagen

R0180

 

Derivate

R0190

 

Einlagen außer Zahlungsmitteläquivalenten

R0200

 

Sonstige Anlagen

R0210

 

Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge

R0220

 

Darlehen und Hypotheken

R0230

 

Policendarlehen

R0240

 

Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen

R0250

 

Sonstige Darlehen und Hypotheken

R0260

 

Einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen von:

R0270

 

Nichtlebensversicherungen und nach Art der Nichtlebensversicherung betriebenen Krankenversicherungen

R0280

 

Nichtlebensversicherungen außer Krankenversicherungen

R0290

 

nach Art der Nichtlebensversicherung betriebenen Krankenversicherungen

R0300

 

Lebensversicherungen und nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherungen außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen

R0310

 

nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherungen

R0320

 

Lebensversicherungen außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen

R0330

 

Lebensversicherungen, fonds- und indexgebunden

R0340

 

Depotforderungen

R0350

 

Forderungen gegenüber Versicherungen und Vermittlern

R0360

 

Forderungen gegenüber Rückversicherern

R0370

 

Forderungen (Handel, nicht Versicherung)

R0380

 

Eigene Anteile (direkt gehalten)

R0390

 

In Bezug auf Eigenmittelbestandteile fällige Beträge oder ursprünglich eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Mittel

R0400

 

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

R0410

 

Sonstige nicht an anderer Stelle ausgewiesene Vermögenswerte

R0420

 

Vermögenswerte insgesamt

R0500

 

Verbindlichkeiten

 

C0010

Versicherungstechnische Rückstellungen — Nichtlebensversicherung

R0510

 

Versicherungstechnische Rückstellungen — Nichtlebensversicherung (außer Krankenversicherung)

R0520

 

Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

R0530

 

Bester Schätzwert

R0540

 

Risikomarge

R0550

 

Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Nichtlebensversicherung)

R0560

 

Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

R0570

 

Bester Schätzwert

R0580

 

Risikomarge

R0590

 

Versicherungstechnische Rückstellungen — Lebensversicherung (außer fonds- und indexgebundenen Versicherungen)

R0600

 

Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Lebensversicherung)

R0610

 

Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

R0620

 

Bester Schätzwert

R0630

 

Risikomarge

R0640

 

Versicherungstechnische Rückstellungen — Lebensversicherung (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen)

R0650

 

Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

R0660

 

Bester Schätzwert

R0670

 

Risikomarge

R0680

 

Versicherungstechnische Rückstellungen — fonds- und indexgebundene Versicherungen

R0690

 

Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

R0700

 

Bester Schätzwert

R0710

 

Risikomarge

R0720

 

Eventualverbindlichkeiten

R0740

 

Andere Rückstellungen als versicherungstechnische Rückstellungen

R0750

 

Rentenzahlungsverpflichtungen

R0760

 

Depotverbindlichkeiten

R0770

 

Latente Steuerschulden

R0780

 

Derivate

R0790

 

Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

R0800

 

Finanzielle Verbindlichkeiten außer Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

R0810

 

Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen und Vermittlern

R0820

 

Verbindlichkeiten gegenüber Rückversicherern

R0830

 

Verbindlichkeiten (Handel, nicht Versicherung)

R0840

 

Nachrangige Verbindlichkeiten

R0850

 

Nicht in den Basiseigenmitteln aufgeführte nachrangige Verbindlichkeiten

R0860

 

In den Basiseigenmitteln aufgeführte nachrangige Verbindlichkeiten

R0870

 

Sonstige nicht an anderer Stelle ausgewiesene Verbindlichkeiten

R0880

 

Verbindlichkeiten insgesamt

R0900

 

Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

R1000

 

S.05.01.02

Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Geschäftsbereichen

 

 

Geschäftsbereich für: Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen (Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft)

 

 

Krankheitskostenversicherung

Einkommensersatzversicherung

Arbeitsunfallversicherung

Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

Sonstige Kraftfahrtversicherung

See-, Luftfahrt- und Transportversicherung

Feuer- und andere Sachversicherungen

Allgemeine Haftpflichtversicherung

Kredit- und Kautionsversicherung

 

 

C0010

C0020

C0030

C0040

C0050

C0060

C0070

C0080

C0090

Gebuchte Prämien

Brutto — Direktversicherungsgeschäft

R0110

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

R0120

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

R0130

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anteil der Rückversicherer

R0140

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Netto

R0200

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verdiente Prämien

Brutto — Direktversicherungsgeschäft

R0210

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

R0220

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

R0230

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anteil der Rückversicherer

R0240

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Netto

R0300

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aufwendungen für Versicherungsfälle

Brutto — Direktversicherungsgeschäft

R0310

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

R0320

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

R0330

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anteil der Rückversicherer

R0340

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Netto

R0400

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen

Brutto — Direktversicherungsgeschäft

R0410

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

R0420

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

R0430

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anteil der Rückversicherer

R0440

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Netto

R0500

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Angefallene Aufwendungen

R0550

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Aufwendungen

R1200

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtaufwendungen

R1300

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

Geschäftsbereich für: Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen (Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft)

Geschäftsbereich für: in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

Gesamt

 

 

Rechtsschutzversicherung

Beistand

Verschiedene finanzielle Verluste

Krankheit

Unfall

See, Luftfahrt und Transport

Sach

 

 

C0100

C0110

C0120

C0130

C0140

C0150

C0160

C0200

Gebuchte Prämien

Brutto — Direktversicherungsgeschäft

R0110

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

R0120

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

R0130

 

 

 

 

 

 

 

 

Anteil der Rückversicherer

R0140

 

 

 

 

 

 

 

 

Netto

R0200

 

 

 

 

 

 

 

 

Verdiente Prämien

Brutto — Direktversicherungsgeschäft

R0210

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

R0220

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

R0230

 

 

 

 

 

 

 

 

Anteil der Rückversicherer

R0240

 

 

 

 

 

 

 

 

Netto

R0300

 

 

 

 

 

 

 

 

Aufwendungen für Versicherungsfälle

Brutto — Direktversicherungsgeschäft

R0310

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

R0320

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

R0330

 

 

 

 

 

 

 

 

Anteil der Rückversicherer

R0340

 

 

 

 

 

 

 

 

Netto

R0400

 

 

 

 

 

 

 

 

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen

Brutto — Direktversicherungsgeschäft

R0410

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

R0420

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

R0430

 

 

 

 

 

 

 

 

Anteil der Rückversicherer

R0440

 

 

 

 

 

 

 

 

Netto

R0500

 

 

 

 

 

 

 

 

Angefallene Aufwendungen

R0550

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Aufwendungen

R1200

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtaufwendungen

R1300

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

Geschäftsbereich für: Lebensversicherungsverpflichtungen

Lebensrückversicherungsverpflichtungen

Gesamt

 

 

Krankenversicherung

Versicherung mit Überschussbeteiligung

Index- und fondsgebundene Versicherung

Sonstige Lebensversicherung

Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit Krankenversicherungsverpflichtungen

Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit anderen Versicherungsverpflichtungen (mit Ausnahme von Krankenversicherungsverpflichtungen)

Krankenrückversicherung

Lebensrückversicherung

 

 

 

C0210

C0220

C0230

C0240

C0250

C0260

C0270

C0280

C0300

Gebuchte Prämien

Brutto

R1410

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anteil der Rückversicherer

R1420

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Netto

R1500

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verdiente Prämien

Brutto

R1510

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anteil der Rückversicherer

R1520

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Netto

R1600

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aufwendungen für Versicherungsfälle

Brutto

R1610

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anteil der Rückversicherer

R1620

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Netto

R1700

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen

Brutto

R1710

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anteil der Rückversicherer

R1720

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Netto

R1800

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Angefallene Aufwendungen

R1900

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Aufwendungen

R2500

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtaufwendungen

R2600

 

 

 

 

 

 

 

 

 

S.05.02.01

Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Ländern

 

 

Herkunftsland

Fünf wichtigste Länder (nach gebuchten Bruttoprämien) — Nichtlebensversicherungsverpflichtungen

Gesamt — fünf wichtigste Länder und Herkunftsland

 

 

C0010

C0020

C0030

C0040

C0050

C0060

C0070

 

R0010

 

 

 

 

 

 

 

 

 

C0080

C0090

C0100

C0110

C0120

C0130

C0140

Gebuchte Prämien

Brutto — Direktversicherungsgeschäft

R0110

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

R0120

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

R0130

 

 

 

 

 

 

 

Anteil der Rückversicherer

R0140

 

 

 

 

 

 

 

Netto

R0200

 

 

 

 

 

 

 

Verdiente Prämien

Brutto — Direktversicherungsgeschäft

R0210

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

R0220

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

R0230

 

 

 

 

 

 

 

Anteil der Rückversicherer

R0240

 

 

 

 

 

 

 

Netto

R0300

 

 

 

 

 

 

 

Aufwendungen für Versicherungsfälle

Brutto — Direktversicherungsgeschäft

R0310

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

R0320

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

R0330

 

 

 

 

 

 

 

Anteil der Rückversicherer

R0340

 

 

 

 

 

 

 

Netto

R0400

 

 

 

 

 

 

 

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen

Brutto — Direktversicherungsgeschäft

R0410

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

R0420

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

R0430

 

 

 

 

 

 

 

Anteil der Rückversicherer

R0440

 

 

 

 

 

 

 

Netto

R0500

 

 

 

 

 

 

 

Angefallene Aufwendungen

R0550

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Aufwendungen

R1200

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtaufwendungen

R1300

 

 

 

 

 

 

 


 

 

Herkunftsland

Fünf wichtigste Länder (nach gebuchten Bruttoprämien) — Nichtlebensversicherungsverpflichtungen

Gesamt — fünf wichtigste Länder und Herkunftsland

 

 

C0150

C0160

C0170

C0180

C0190

C0200

C0210

 

R1400

 

 

 

 

 

 

 

 

 

C0220

C0230

C0240

C0250

C0260

C0270

C0280

Gebuchte Prämien

Brutto

R1410

 

 

 

 

 

 

 

Anteil der Rückversicherer

R1420

 

 

 

 

 

 

 

Netto

R1500

 

 

 

 

 

 

 

Verdiente Prämien

Brutto

R1510

 

 

 

 

 

 

 

Anteil der Rückversicherer

R1520

 

 

 

 

 

 

 

Netto

R1600

 

 

 

 

 

 

 

Aufwendungen für Versicherungsfälle

Brutto

R1610

 

 

 

 

 

 

 

Anteil der Rückversicherer

R1620

 

 

 

 

 

 

 

Netto

R1700

 

 

 

 

 

 

 

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen

Brutto

R1710

 

 

 

 

 

 

 

Anteil der Rückversicherer

R1720

 

 

 

 

 

 

 

Netto

R1800

 

 

 

 

 

 

 

Angefallene Aufwendungen

R1900

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Aufwendungen

R2500

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtaufwendungen

R2600

 

 

 

 

 

 

 

S.12.01.02

Versicherungstechnische Rückstellungen in der Lebensversicherung und in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung

 

 

Versicherung mit Überschussbeteiligung

Index- und fondsgebundene Versicherung

Sonstige Lebensversicherung

Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit anderen Versicherungsverpflichtungen (mit Ausnahme von Krankenversicherungsverpflichtungen)

In Rückdeckung übernommenes Geschäft

Gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)

 

 

 

Verträge ohne Optionen und Garantien

Verträge mit Optionen oder Garantien

 

Verträge ohne Optionen und Garantien

Verträge mit Optionen oder Garantien

 

 

C0020

C0030

C0040

C0050

C0060

C0070

C0080

C0090

C0100

C0150

Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

R0010

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnet

R0020

 

 

 

 

 

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen berechnet als Summe aus bestem Schätzwert und Risikomarge

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert (brutto)

R0030

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

R0080

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen — gesamt

R0090

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Risikomarge

R0100

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag bei Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

R0110

 

 

 

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert

R0120

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Risikomarge

R0130

 

 

 

 

 

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamt

R0200

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

Krankenversicherung (Direktversicherungsgeschäft)

Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit Krankenversicherungsverpflichtungen

Krankenrückversicherung (in Rückdeckung übernommenes Geschäft)

Gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)

 

 

 

Verträge ohne Optionen und Garantien

Verträge mit Optionen oder Garantien

 

 

C0160

C0170

C0180

C0190

C0200

C0210

Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

R0010

 

 

 

 

 

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnet

R0020

 

 

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen berechnet als Summe aus bestem Schätzwert und Risikomarge

 

 

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert

 

 

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert (brutto)

R0030

 

 

 

 

 

 

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

R0080

 

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen — gesamt

R0090

 

 

 

 

 

 

Risikomarge

R0100

 

 

 

 

 

Betrag bei Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

 

 

 

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

R0110

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert

R0120

 

 

 

 

 

 

Risikomarge

R0130

 

 

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamt

R0200

 

 

 

 

 

S.17.01.02

Versicherungstechnische Rückstellungen –Nichtlebensversicherung

 

 

Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

 

 

Krankheitskostenversicherung

Einkommensersatzversicherung

Arbeitsunfallversicherung

Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

Sonstige Kraftfahrtversicherung

See-, Luftfahrt- und Transportversicherung

Feuer- und andere Sachversicherungen

Allgemeine Haftpflichtversicherung

Kredit- und Kautionsversicherung

 

 

C0020

C0030

C0040

C0050

C0060

C0070

C0080

C0090

C0100

Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

R0010

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnet

R0050

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen berechnet als Summe aus bestem Schätzwert und Risikomarge

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Prämienrückstellungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto

R0060

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

R0140

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert (netto) für Prämienrückstellungen

R0150

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schadenrückstellungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto

R0160

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

R0240

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert (netto) für Schadenrückstellungen

R0250

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert gesamt — brutto

R0260

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert gesamt — netto

R0270

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Risikomarge

R0280

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag bei Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

R0290

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert

R0300

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Risikomarge

R0310

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamt

R0320

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einforderbare Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen — gesamt

R0330

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen — gesamt

R0340

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

In Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt

 

 

Rechtsschutzversicherung

Beistand

Verschiedene finanzielle Verluste

Nichtproportionale Krankenrückversicherung

Nichtproportionale Unfallrückversicherung

Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung

Nichtproportionale Sachrückversicherung

 

 

C0110

C0120

C0130

C0140

C0150

C0160

C0170

C0180

Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

R0010

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnet

R0050

 

 

 

 

 

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen berechnet als Summe aus bestem Schätzwert und Risikomarge

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Prämienrückstellungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto

R0060

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

R0140

 

 

 

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert (netto) für Prämienrückstellungen

R0150

 

 

 

 

 

 

 

 

Schadenrückstellungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto

R0160

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

R0240

 

 

 

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert (netto) für Schadenrückstellungen

R0250

 

 

 

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert gesamt — brutto

R0260

 

 

 

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert gesamt — netto

R0270

 

 

 

 

 

 

 

 

Risikomarge

R0280

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag bei Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

R0290

 

 

 

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert

R0300

 

 

 

 

 

 

 

 

Risikomarge

R0310

 

 

 

 

 

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamt

R0320

 

 

 

 

 

 

 

 

Einforderbare Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen — gesamt

R0330

 

 

 

 

 

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen — gesamt

R0340

 

 

 

 

 

 

 

 

S.19.01.21

Ansprüche aus Nichtlebensversicherungen

Nichtlebensversicherungsgeschäft gesamt

Schadenjahr/Zeichnungsjahr

Z0010

 


Bezahlte Bruttoschäden (nicht kumuliert)

(absoluter Betrag)

 

 

Entwicklungsjahr

 

 

im laufenden Jahr

 

Summe der Jahre (kumuliert)

 

Jahr

0

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10 & +

 

 

 

 

 

C0010

C0020

C0030

C0040

C0050

C0060

C0070

C0080

C0090

C0100

C0110

 

 

C0170

 

C0180

Vor

R0100

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0100

 

 

 

N-9

R0160

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0160

 

 

 

N-8

R0170

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0170

 

 

 

N-7

R0180

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0180

 

 

 

N-6

R0190

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0190

 

 

 

N-5

R0200

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0200

 

 

 

N-4

R0210

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0210

 

 

 

N-3

R0220

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0220

 

 

 

N-2

R0230

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0230

 

 

 

N-1

R0240

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0240

 

 

 

N

R0250

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0250

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamt

R0260

 

 

 


Bester Schätzwert (brutto) für nicht abgezinste Schadenrückstellungen

(absoluter Betrag)

 

 

Entwicklungsjahr

 

 

Jahresende (abgezinste Daten)

 

Jahr

0

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10 & +

 

 

 

 

C0200

C0210

C0220

C0230

C0240

C0250

C0260

C0270

C0280

C0290

C0300

 

 

C0360

Vor

R0100

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0100

 

N-9

R0160

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0160

 

N-8

R0170

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0170

 

N-7

R0180

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0180

 

N-6

R0190

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0190

 

N-5

R0200

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0200

 

N-4

R0210

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0210

 

N-3

R0220

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0220

 

N-2

R0230

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0230

 

N-1

R0240

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0240

 

N

R0250

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R0250

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamt

R0260

 

S.22.01.21

Auswirkung von langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen

 

 

Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen

Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei Zinssätzen

Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null

Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null

 

 

C0010

C0030

C0050

C0070

C0090

Versicherungstechnische Rückstellungen

R0010

 

 

 

 

 

Basiseigenmittel

R0020

 

 

 

 

 

Für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel

R0050

 

 

 

 

 

SCR

R0090

 

 

 

 

 

Für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähige Eigenmittel

R0100

 

 

 

 

 

Mindestkapitalanforderung

R0110

 

 

 

 

 


S.22.01.22

Auswirkung von langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen

 

 

Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen

Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei Zinssätzen

Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null

Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null

 

 

C0010

C0030

C0050

C0070

C0090

Versicherungstechnische Rückstellungen

R0010

 

 

 

 

 

Basiseigenmittel

R0020

 

 

 

 

 

Für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel

R0050

 

 

 

 

 

SCR

R0090

 

 

 

 

 


S.23.01.01

Eigenmittel

 

 

Gesamt

Tier 1 — nicht gebunden

Tier 1 — gebunden

Tier 2

Tier 3

 

 

C0010

C0020

C0030

C0040

C0050

Basiseigenmittel vor Abzug von Beteiligungen an anderen Finanzbranchen im Sinne von Artikel 68 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35

 

 

 

 

 

 

Grundkapital (ohne Abzug eigener Anteile)

R0010

 

 

 

 

 

Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio

R0030

 

 

 

 

 

Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen

R0040

 

 

 

 

 

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit

R0050

 

 

 

 

 

Überschussfonds

R0070

 

 

 

 

 

Vorzugsaktien

R0090

 

 

 

 

 

Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio

R0110

 

 

 

 

 

Ausgleichsrücklage

R0130

 

 

 

 

 

Nachrangige Verbindlichkeiten

R0140

 

 

 

 

 

Betrag in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche

R0160

 

 

 

 

 

Sonstige, oben nicht aufgeführte Eigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden

R0180

 

 

 

 

 

Im Jahresabschluss ausgewiesene Eigenmittel, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen

 

 

 

 

 

 

Im Jahresabschluss ausgewiesene Eigenmittel, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen

R0220

 

 

 

 

 

Abzüge

 

 

 

 

 

 

Abzug für Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten

R0230

 

 

 

 

 

Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen

R0290

 

 

 

 

 

Ergänzende Eigenmittel

 

 

 

 

 

 

Nicht eingezahltes und nicht eingefordertes Grundkapital, das auf Verlangen eingefordert werden kann

R0300

 

 

 

 

 

Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, die nicht eingezahlt und nicht eingefordert wurden, aber auf Verlangen eingefordert werden können

R0310

 

 

 

 

 

Nicht eingezahlte und nicht eingeforderte Vorzugsaktien, die auf Verlangen eingefordert werden können

R0320

 

 

 

 

 

Eine rechtsverbindliche Verpflichtung, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten zu zeichnen und zu begleichen

R0330

 

 

 

 

 

Kreditbriefe und Garantien gemäß Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG

R0340

 

 

 

 

 

Andere Kreditbriefe und Garantien als solche nach Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG

R0350

 

 

 

 

 

Aufforderungen an die Mitglieder zur Nachzahlung gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG

R0360

 

 

 

 

 

Aufforderungen an die Mitglieder zur Nachzahlung — andere als solche gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG

R0370

 

 

 

 

 

Sonstige ergänzende Eigenmittel

R0390

 

 

 

 

 

Ergänzende Eigenmittel gesamt

R0400

 

 

 

 

 

Zur Verfügung stehende und anrechnungsfähige Eigenmittel

 

 

 

 

 

 

Gesamtbetrag der zur Erfüllung der SCR zur Verfügung stehenden Eigenmittel

R0500

 

 

 

 

 

Gesamtbetrag der zur Erfüllung der MCR zur Verfügung stehenden Eigenmittel

R0510

 

 

 

 

 

Gesamtbetrag der zur Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel

R0540

 

 

 

 

 

Gesamtbetrag der zur Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmittel

R0550

 

 

 

 

 

SCR

R0580

 

 

 

 

 

MCR

R0600

 

 

 

 

 

Verhältnis von anrechnungsfähigen Eigenmitteln zur SCR

R0620

 

 

 

 

 

Verhältnis von anrechnungsfähigen Eigenmitteln zur MCR

R0640

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

C0060

 

 

 

 

Ausgleichsrücklage

 

 

 

 

 

 

Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

R0700

 

 

 

 

 

Eigene Anteile (direkt und indirekt gehalten)

R0710

 

 

 

 

 

Vorhersehbare Dividenden, Ausschüttungen und Entgelte

R0720

 

 

 

 

 

Sonstige Basiseigenmittelbestandteile

R0730

 

 

 

 

 

Anpassung für gebundene Eigenmittelbestandteile in Matching-Adjustment-Portfolios und Sonderverbänden

R0740

 

 

 

 

 

Ausgleichsrücklage

R0760

 

 

 

 

 

Erwartete Gewinne

 

 

 

 

 

 

Bei künftigen Prämien einkalkulierter erwarteter Gewinn (EPIFP) — Lebensversicherung

R0770

 

 

 

 

 

Bei künftigen Prämien einkalkulierter erwarteter Gewinn (EPIFP) — Nichtlebensversicherung

R0780

 

 

 

 

 

Gesamtbetrag des bei künftigen Prämien einkalkulierten erwarteten Gewinns (EPIFP)

R0790

 

 

 

 

 


S.23.01.22

Eigenmittel

 

 

Gesamt

Tier 1 — nicht gebunden

Tier 1 — gebunden

Tier 2

Tier 3

 

 

C0010

C0020

C0030

C0040

C0050

Basiseigenmittel vor Abzug von Beteiligungen in anderen Finanzbranchen

 

 

 

 

 

 

Grundkapital (ohne Abzug eigener Anteile)

R0010

 

 

 

 

 

Nicht verfügbares eingefordertes, aber noch nicht eingezahltes Grundkapital auf Gruppenebene

R0020

 

 

 

 

 

Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio

R0030

 

 

 

 

 

Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen

R0040

 

 

 

 

 

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit

R0050

 

 

 

 

 

Nicht verfügbare nachrangige Mitgliederkonten auf Gruppenebene

R0060

 

 

 

 

 

Überschussfonds

R0070

 

 

 

 

 

Nicht verfügbare Überschussfonds auf Gruppenebene

R0080

 

 

 

 

 

Vorzugsaktien

R0090

 

 

 

 

 

Nicht verfügbare Vorzugsaktien auf Gruppenebene

R0100

 

 

 

 

 

Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio

R0110

 

 

 

 

 

Auf Vorzugsaktien entfallendes nicht verfügbares Emissionsagio auf Gruppenebene

R0120

 

 

 

 

 

Ausgleichsrücklage

R0130

 

 

 

 

 

Nachrangige Verbindlichkeiten

R0140

 

 

 

 

 

Nicht verfügbare nachrangige Verbindlichkeiten auf Gruppenebene

R0150

 

 

 

 

 

Betrag in Höhe des Nettowerts der latenten Steueransprüche

R0160

 

 

 

 

 

Betrag in Höhe des Nettowerts der latenten Steueransprüche, nicht auf Gruppenebene verfügbar

R0170

 

 

 

 

 

Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden

R0180

 

 

 

 

 

Nicht verfügbare Eigenmittel in Verbindung mit anderen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Eigenmittelbestandteilen

R0190

 

 

 

 

 

Minderheitsanteile (sofern sie nicht als Teil eines bestimmten Eigenmittelbestandteils gemeldet werden)

R0200

 

 

 

 

 

Nicht verfügbare Minderheitsanteile auf Gruppenebene

R0210

 

 

 

 

 

Im Jahresabschluss ausgewiesene Eigenmittel, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen

 

 

 

 

 

 

Im Jahresabschluss ausgewiesene Eigenmittel, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen

R0220

 

 

 

 

 

Abzüge

 

 

 

 

 

 

Abzüge für Beteiligungen an anderen Finanzunternehmen, einschließlich nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen

R0230

 

 

 

 

 

diesbezügliche Abzüge gemäß Artikel 228 der Richtlinie 2009/138/EG

R0240

 

 

 

 

 

Abzüge für Beteiligungen, für die keine Informationen zur Verfügung stehen (Artikel 229)

R0250

 

 

 

 

 

Abzug für Beteiligungen, die bei einer Kombination der Methoden durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden

R0260

 

 

 

 

 

Gesamtbetrag der nicht zur Verfügung stehenden Eigenmittelbestandteile

R0270

 

 

 

 

 

Gesamtabzüge

R0280

 

 

 

 

 

Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen

R0290

 

 

 

 

 

Ergänzende Eigenmittel

 

 

 

 

 

 

Nicht eingezahltes und nicht eingefordertes Grundkapital, das auf Verlangen eingefordert werden kann

R0300

 

 

 

 

 

Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, die nicht eingezahlt und nicht eingefordert wurden, aber auf Verlangen eingefordert werden können

R0310

 

 

 

 

 

Nicht eingezahlte und nicht eingeforderte Vorzugsaktien, die auf Verlangen eingefordert werden können

R0320

 

 

 

 

 

Andere Kreditbriefe und Garantien als solche nach Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG

R0350

 

 

 

 

 

Kreditbriefe und Garantien gemäß Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG

R0340

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aufforderungen an die Mitglieder zur Nachzahlung gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG

R0360

 

 

 

 

 

Aufforderungen an die Mitglieder zur Nachzahlung — andere als solche gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG

R0370

 

 

 

 

 

Nicht verfügbare ergänzende Eigenmittel auf Gruppenebene

R0380

 

 

 

 

 

Sonstige ergänzende Eigenmittel

R0390

 

 

 

 

 

Ergänzende Eigenmittel gesamt

R0400

 

 

 

 

 

Eigenmittel anderer Finanzbranchen

 

 

 

 

 

 

Ausgleichsrücklage

R0410

 

 

 

 

 

Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung

R0420

 

 

 

 

 

Nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen

R0430

 

 

 

 

 

Gesamtbetrag der Eigenmittel anderer Finanzbranchen

R0440

 

 

 

 

 

Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode, ausschließlich oder in Kombination mit Methode 1

 

 

 

 

 

 

Gesamtbetrag der Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode oder einer Kombination der Methoden

R0450

 

 

 

 

 

Gesamtbetrag der Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode oder einer Kombination der Methoden unter Abzug der gruppeninternen Transaktionen

R0460

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehenden Eigenmittel (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen)

R0520

 

 

 

 

 

Gesamtbetrag der für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehenden Eigenmittel

R0530

 

 

 

 

 

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen)

R0560

 

 

 

 

 

Gesamtbetrag der für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel

R0570

 

 

 

 

 

Mindestbetrag der konsolidierten SCR für die Gruppe (Artikel 230)

R0610

 

 

 

 

 

Verhältnis von anrechnungsfähigen Eigenmitteln zum Mindestbetrag der konsolidierten SCR für die Gruppe

R0650

 

 

 

 

 

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen)

R0660

 

 

 

 

 

SCR für die Gruppe

R0680

 

 

 

 

 

Verhältnis von anrechnungsfähigen Eigenmitteln zur SCR für die Gruppe, einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen

R0690

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

C0060

 

 

 

 

Ausgleichsrücklage

 

 

 

 

 

 

Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

R0700

 

 

 

 

 

Eigene Anteile (direkt und indirekt gehalten)

R0710

 

 

 

 

 

Vorhersehbare Dividenden, Ausschüttungen und Entgelte

R0720

 

 

 

 

 

Sonstige Basiseigenmittelbestandteile

R0730

 

 

 

 

 

Anpassung für gebundene Eigenmittelbestandteile in Matching-Adjustment-Portfolios und Sonderverbänden

R0740

 

 

 

 

 

Sonstige nicht verfügbare Eigenmittel

R0750

 

 

 

 

 

Ausgleichsrücklage vor Abzug von Beteiligungen in anderen Finanzbranchen

R0760

 

 

 

 

 

Erwartete Gewinne

 

 

 

 

 

 

Bei künftigen Prämien einkalkulierter erwarteter Gewinn (EPIFP) — Lebensversicherung

R0770

 

 

 

 

 

Bei künftigen Prämien einkalkulierter erwarteter Gewinn (EPIFP) — Nichtlebensversicherung

R0780

 

 

 

 

 

EPIFP gesamt

R0790

 

 

 

 

 


S.25.01.21

Solvenzkapitalanforderung — für Unternehmen, die die Standardformel verwenden

 

 

Brutto-Solvenzkapitalanforderung

USP

Vereinfachungen

 

 

C0110

C0090

C0100

Marktrisiko

R0010

 

 

 

Gegenparteiausfallrisiko

R0020

 

 

 

Lebensversicherungstechnisches Risiko

R0030

 

 

 

Krankenversicherungstechnisches Risiko

R0040

 

 

 

Nichtlebensversicherungstechnisches Risiko

R0050

 

 

 

Diversifikation

R0060

 

 

 

Risiko immaterieller Vermögenswerte

R0070

 

 

 

Basissolvenzkapitalanforderung

R0100

 

 

 

 

 

 

 

 

Berechnung der Solvenzkapitalanforderung

 

C0100

 

 

Operationelles Risiko

R0130

 

 

 

Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen

R0140

 

 

 

Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern

R0150

 

 

 

Kapitalanforderung für Geschäfte nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG

R0160

 

 

 

Solvenzkapitalanforderung ohne Kapitalaufschlag

R0200

 

 

 

Kapitalaufschlag bereits festgesetzt

R0210

 

 

 

Solvenzkapitalanforderung

R0220

 

 

 

Weitere Angaben zur SCR

 

 

 

 

Kapitalanforderung für das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko

R0400

 

 

 

Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderung für den übrigen Teil

R0410

 

 

 

Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Sonderverbände

R0420

 

 

 

Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Matching-Adjustment-Portfolios

R0430

 

 

 

Diversifikationseffekte aufgrund der Aggregation der fiktiven Solvenzkapitalanforderung für Sonderverbände nach Artikel 304

R0440

 

 

 


S.25.01.22

Solvenzkapitalanforderung — für Gruppen, die die Standardformel verwenden

 

 

Brutto-Solvenzkapitalanforderung

USP

Vereinfachungen

 

 

C0110

C0080

C0090

Marktrisiko

R0010

 

 

 

Gegenparteiausfallrisiko

R0020

 

 

 

Lebensversicherungstechnisches Risiko

R0030

 

 

 

Krankenversicherungstechnisches Risiko

R0040

 

 

 

Nichtlebensversicherungstechnisches Risiko

R0050

 

 

 

Diversifikation

R0060

 

 

 

Risiko immaterieller Vermögenswerte

R0070

 

 

 

Basissolvenzkapitalanforderung

R0100

 

 

 

 

 

 

 

 

Berechnung der Solvenzkapitalanforderung

 

C0100

 

 

Operationelles Risiko

R0130

 

 

 

Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen

R0140

 

 

 

Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern

R0150

 

 

 

Kapitalanforderung für Geschäfte nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG

R0160

 

 

 

Solvenzkapitalanforderung ohne Kapitalaufschlag

R0200

 

 

 

Kapitalaufschlag bereits festgesetzt

R0210

 

 

 

Solvenzkapitalanforderung

R0220

 

 

 

Weitere Angaben zur SCR

 

 

 

 

Kapitalanforderung für das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko

R0400

 

 

 

Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen Teil

R0410

 

 

 

Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Sonderverbände

R0420

 

 

 

Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Matching-Adjustment-Portfolios

R0430

 

 

 

Diversifikationseffekte aufgrund der Aggregation der fiktiven Solvenzkapitalanforderung für Sonderverbände nach Artikel 304

R0440

 

 

 

Mindestbetrag der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe

R0470

 

 

 

Angaben über andere Unternehmen

 

 

 

 

Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen)

R0500

 

 

 

Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) — Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds und OGAW-Verwaltungsgesellschaften

R0510

 

 

 

Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) — Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung

R0520

 

 

 

Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) — Kapitalanforderung für nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen

R0530

 

 

 

Kapitalanforderung bei Beteiligung an Unternehmen, auf die maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird

R0540

 

 

 

Kapitalanforderung für verbleibende Unternehmen

R0550

 

 

 

Gesamt-SCR

 

 

 

 

SCR für Unternehmen, die durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden

R0560

 

 

 

Solvenzkapitalanforderung

R0570

 

 

 


S.25.02.21

Solvenzkapitalanforderung — für Unternehmen, die die Standardformel und ein internes Partialmodell verwenden

Eindeutige Nummer der Komponente

Komponentenbeschreibung

Berechnung der Solvenzkapitalanforderung

Modellierter Betrag

USP

Vereinfachungen

C0010

C0020

C0030

C0070

C0080

C0090

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Berechnung der Solvenzkapitalanforderung

 

C0100

 

 

 

Undiversifizierte Komponenten gesamt

R0110

 

 

 

 

Diversifikation

R0060

 

 

 

 

Kapitalanforderung für Geschäfte nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG

R0160

 

 

 

 

Solvenzkapitalanforderung ohne Kapitalaufschlag

R0200

 

 

 

 

Kapitalaufschläge bereits festgesetzt

R0210

 

 

 

 

Solvenzkapitalanforderung

R0220

 

 

 

 

Weitere Angaben zur SCR

 

 

 

 

 

Höhe/Schätzung der gesamten Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen

R0300

 

 

 

 

Höhe/Schätzung der gesamten Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern

R0310

 

 

 

 

Kapitalanforderung für das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko

R0400

 

 

 

 

Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen Teil

R0410

 

 

 

 

Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Sonderverbände (außer denen, die sich auf das Geschäft gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG beziehen (übergangsweise))

R0420

 

 

 

 

Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Matching-Adjustment-Portfolios

R0430

 

 

 

 

Diversifikationseffekte aufgrund der Aggregation der fiktiven Solvenzkapitalanforderung für Sonderverbände nach Artikel 304

R0440

 

 

 

 


S.25.02.22

Solvenzkapitalanforderung — für Gruppen, die die Standardformel und ein internes Partialmodell verwenden

Eindeutige Nummer der Komponente

Komponentenbeschreibung

Berechnung der Solvenzkapitalanforderung

Modellierter Betrag

USP

Vereinfachungen

C0010

C0020

C0030

C0070

C0080

C0090

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Berechnung der Solvenzkapitalanforderung

 

C0100

 

 

 

Undiversifizierte Komponenten gesamt

R0110

 

 

 

 

Diversifikation

R0060

 

 

 

 

Kapitalanforderung für Geschäfte nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG

R0160

 

 

 

 

Solvenzkapitalanforderung ohne Kapitalaufschlag

R0200

 

 

 

 

Kapitalaufschläge bereits festgesetzt

R0210

 

 

 

 

Solvenzkapitalanforderung für Unternehmen, die die konsolidierte Methode verwenden

R0220

 

 

 

 

Weitere Angaben zur SCR

 

 

 

 

 

Höhe/Schätzung der gesamten Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen

R0300

 

 

 

 

Höhe/Schätzung der gesamten Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern

R0310

 

 

 

 

Kapitalanforderung für das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko

R0400

 

 

 

 

Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen Teil

R0410

 

 

 

 

Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Sonderverbände (außer denen, die sich auf das Geschäft gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG beziehen (übergangsweise))

R0420

 

 

 

 

Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderung für Matching-Adjustment-Portfolios

R0430

 

 

 

 

Diversifikationseffekte aufgrund der Aggregation der fiktiven Solvenzkapitalanforderung für Sonderverbände nach Artikel 304

R0440

 

 

 

 

Mindestbetrag der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe

R0470

 

 

 

 

Angaben über andere Unternehmen

 

 

 

 

 

Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen)

R0500

 

 

 

 

Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) — Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds und OGAW-Verwaltungsgesellschaften

R0510

 

 

 

 

Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) — Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung

R0520

 

 

 

 

Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) — Kapitalanforderung für nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen

R0530

 

 

 

 

Kapitalanforderung bei Beteiligung an Unternehmen, auf die maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird

R0540

 

 

 

 

Kapitalanforderung für verbleibende Unternehmen

R0550

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

C0100

 

 

 

Gesamt-SCR

 

 

 

 

 

SCR für Unternehmen, die durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden

R0560

 

 

 

 

Solvenzkapitalanforderung

R0570

 

 

 

 


S.25.03.21

Solvenzkapitalanforderung — für Unternehmen, die interne Vollmodelle verwenden

Eindeutige Nummer der Komponente

Komponentenbeschreibung

Berechnung der Solvenzkapitalanforderung

C0010

C0020

C0030

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Berechnung der Solvenzkapitalanforderung

 

C0100

Undiversifizierte Komponenten gesamt

R0110

 

Diversifikation

R0060

 

Kapitalanforderung für Geschäfte nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG (übergangsweise)

R0160

 

Solvenzkapitalanforderung ohne Kapitalaufschlag

R0200

 

Kapitalaufschläge bereits festgesetzt

R0210

 

Solvenzkapitalanforderung

R0220

 

Weitere Angaben zur SCR

 

 

Höhe/Schätzung der gesamten Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen

R0300

 

Höhe/Schätzung der gesamten Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern

R0310

 

Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen Teil

R0410

 

Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Sonderverbände (außer denen, die sich auf das Geschäft gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG beziehen (übergangsweise))

R0420

 

Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderung für Matching-Adjustment-Portfolios

R0430

 

Diversifikationseffekte aufgrund der Aggregation der fiktiven Solvenzkapitalanforderung für Sonderverbände nach Artikel 304

R0440

 


S.25.03.22

Solvenzkapitalanforderung — für Gruppen, die interne Vollmodelle verwenden

Eindeutige Nummer der Komponente

Komponentenbeschreibung

Berechnung der Solvenzkapitalanforderung

C0010

C0020

C0030

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Berechnung der Solvenzkapitalanforderung

 

C0100

Undiversifizierte Komponenten gesamt

R0110

 

Diversifikation

R0060

 

Kapitalanforderung für Geschäfte nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG

R0160

 

Solvenzkapitalanforderung ohne Kapitalaufschlag

R0200

 

Kapitalaufschläge bereits festgesetzt

R0210

 

Solvenzkapitalanforderung

R0220

 

Weitere Angaben zur SCR

 

 

Höhe/Schätzung der gesamten Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen

R0300

 

Höhe/Schätzung der gesamten Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern

R0310

 

Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen Teil

R0410

 

Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Sonderverbände (außer denen, die sich auf das Geschäft gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG beziehen (übergangsweise))

R0420

 

Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderung für Matching-Adjustment-Portfolios

R0430

 

Diversifikationseffekte aufgrund der Aggregation der fiktiven Solvenzkapitalanforderung für Sonderverbände nach Artikel 304

R0440

 

Mindestbetrag der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe

R0470

 

Angaben über andere Unternehmen

 

 

Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen)

R0500

 

Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) — Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds und OGAW-Verwaltungsgesellschaften

R0510

 

Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) — Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung

R0520

 

Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) — Kapitalanforderung für nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen

R0530

 

Kapitalanforderung bei Beteiligung an Unternehmen, auf die maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird

R0540

 

Kapitalanforderung für verbleibende Unternehmen

R0550

 

S.28.01.01

Mindestkapitalanforderung — nur Lebensversicherungs- oder nur Nichtlebensversicherungs- oder Rückversicherungstätigkeit

Bestandteil der linearen Formel für Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen

 

 

C0010

 

 

 

MCRNL-Ergebnis

R0010

 

 

 

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert (nach Abzug der Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Gebuchte Prämien (nach Abzug der Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten

 

 

 

 

C0020

C0030

Krankheitskostenversicherung und proportionale Rückversicherung

R0020

 

 

Einkommensersatzversicherung und proportionale Rückversicherung

R0030

 

 

Arbeitsunfallversicherung und proportionale Rückversicherung

R0040

 

 

Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung

R0050

 

 

Sonstige Kraftfahrtversicherung und proportionale Rückversicherung

R0060

 

 

See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und proportionale Rückversicherung

R0070

 

 

Feuer- und andere Sachversicherungen und proportionale Rückversicherung

R0080

 

 

Allgemeine Haftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung

R0090

 

 

Kredit- und Kautionsversicherung und proportionale Rückversicherung

R0100

 

 

Rechtsschutzversicherung und proportionale Rückversicherung

R0110

 

 

Beistand und proportionale Rückversicherung

R0120

 

 

Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und proportionale Rückversicherung

R0130

 

 

Nichtproportionale Krankenrückversicherung

R0140

 

 

Nichtproportionale Unfallrückversicherung

R0150

 

 

Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung

R0160

 

 

Nichtproportionale Sachrückversicherung

R0170

 

 


Bestandteil der linearen Formel für Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen

 

 

C0040

 

 

 

MCRL-Ergebnis

R0200

 

 

 

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert (nach Abzug der Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Gesamtes Risikokapital (nach Abzug der Rückversicherung/Zweckgesellschaft)

 

 

 

 

C0050

C0060

Verpflichtungen mit Überschussbeteiligung — garantierte Leistungen

R0210

 

 

Verpflichtungen mit Überschussbeteiligung — künftige Überschussbeteiligungen

R0220

 

 

Verpflichtungen aus index- und fondsgebundenen Versicherungen

R0230

 

 

Sonstige Verpflichtungen aus Lebens(rück)- und Kranken(rück)versicherungen

R0240

 

 

Gesamtes Risikokapital für alle Lebens(rück)versicherungsverpflichtungen

R0250

 

 


Berechnung der Gesamt-MCR

 

 

C0070

Lineare MCR

R0300

 

SCR

R0310

 

MCR-Obergrenze

R0320

 

MCR-Untergrenze

R0330

 

Kombinierte MCR

R0340

 

Absolute Untergrenze der MCR

R0350

 

 

 

C0070

Mindestkapitalanforderung

R0400

 

S.28.02.01

Mindestkapitalanforderung — sowohl Lebensversicherungs- als auch Nichtlebensversicherungstätigkeit

 

 

Nichtlebensversicherungstätigkeit

Lebensversicherungstätigkeit

 

Nichtlebensversicherungstätigkeit

Lebensversicherungstätigkeit

 

 

MCR(NL,NL)-Ergebnis

MCR(NL,L)-Ergebnis

 

 

 

 

 

 

 

C0010

C0020

 

 

 

 

 

Bestandteil der linearen Formel für Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen

R0010

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert (nach Abzug der Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Gebuchte Prämien (nach Abzug der Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten

Bester Schätzwert (nach Abzug der Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Gebuchte Prämien (nach Abzug der Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten

 

 

 

 

 

C0030

C0040

C0050

C0060

Krankheitskostenversicherung und proportionale Rückversicherung

R0020

 

 

 

 

Einkommensersatzversicherung und proportionale Rückversicherung

R0030

 

 

 

 

Arbeitsunfallversicherung und proportionale Rückversicherung

R0040

 

 

 

 

Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung

R0050

 

 

 

 

Sonstige Kraftfahrtversicherung und proportionale Rückversicherung

R0060

 

 

 

 

See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und proportionale Rückversicherung

R0070

 

 

 

 

Feuer- und andere Sachversicherungen und proportionale Rückversicherung

R0080

 

 

 

 

Allgemeine Haftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung

R0090

 

 

 

 

Kredit- und Kautionsversicherung und proportionale Rückversicherung

R0100

 

 

 

 

Rechtsschutzversicherung und proportionale Rückversicherung

R0110

 

 

 

 

Beistand und proportionale Rückversicherung

R0120

 

 

 

 

Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und proportionale Rückversicherung

R0130

 

 

 

 

Nichtproportionale Krankenrückversicherung

R0140

 

 

 

 

Nichtproportionale Unfallrückversicherung

R0150

 

 

 

 

Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung

R0160

 

 

 

 

Nichtproportionale Sachrückversicherung

R0170

 

 

 

 


 

 

Nichtlebensversicherungstätigkeit

Lebensversicherungstätigkeit

 

Nichtlebensversicherungstätigkeit

Lebensversicherungstätigkeit

 

 

MCR(L,NL)-Ergebnis

MCR(L,L)-Ergebnis

 

 

 

 

 

 

 

C0070

C0080

 

 

 

 

 

Bestandteil der linearen Formel für Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen

R0200

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bester Schätzwert (nach Abzug der Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Gesamtes Risikokapital (nach Abzug der Rückversicherung/Zweckgesellschaft)

Bester Schätzwert (nach Abzug der Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Gesamtes Risikokapital (nach Abzug der Rückversicherung/Zweckgesellschaft)

 

 

 

 

 

C0090

C0100

C0110

C0120

Verpflichtungen mit Überschussbeteiligung — garantierte Leistungen

R0210

 

 

 

 

Verpflichtungen mit Überschussbeteiligung — künftige Überschussbeteiligungen

R0220

 

 

 

 

Verpflichtungen aus index- und fondsgebundenen Versicherungen

R0230

 

 

 

 

Sonstige Verpflichtungen aus Lebens(rück)- und Kranken(rück)versicherungen

R0240

 

 

 

 

Gesamtes Risikokapital für alle Lebens(rück)versicherungsverpflichtungen

R0250

 

 

 

 


Berechnung der Gesamt-MCR

 

 

C0130

 

Lineare MCR

R0300

 

 

SCR

R0310

 

 

MCR-Obergrenze

R0320

 

 

MCR-Untergrenze

R0330

 

 

Kombinierte MCR

R0340

 

 

Absolute Untergrenze der MCR

R0350

 

 

 

 

C0130

 

Mindestkapitalanforderung

R0400

 

 

 

 

 

 

Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit

Nichtlebensversicherungstätigkeit

Lebensversicherungstätigkeit

 

 

C0140

C0150

Fiktive lineare MCR

R0500

 

 

Fiktive SCR ohne Aufschlag (jährliche oder neueste Berechnung)

R0510

 

 

Obergrenze der fiktiven MCR

R0520

 

 

Untergrenze der fiktiven MCR

R0530

 

 

Fiktive kombinierte MCR

R0540

 

 

Absolute Untergrenze der fiktiven MCR

R0550

 

 

Fiktive MCR

R0560

 

 

S.32.01.22

Unternehmen der Gruppe

Land

Identifikationscode des Unternehmens

Art des ID-Codes des Unternehmens

Eingetragener Name des Unternehmens

Art des Unternehmens

Rechtsform

Kategorie (auf Gegenseitigkeit beruhend/nicht auf Gegenseitigkeit beruhend)

Aufsichtsbehörde

 

C0010

C0020

C0030

C0040

C0050

C0060

C0070

C0080

(Forts.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Einflusskriterien

Einbeziehung in den Umfang der Gruppenaufsicht

Berechnung der Gruppensolvabilität

% Kapitalanteil

% für die Erstellung des konsolidierten Abschlusses

% Stimmrechte

Weitere Kriterien

Grad des Einflusses

Verhältnismäßiger Anteil zur Berechnung der Gruppensolvabilität

JA/NEIN

Datum der Entscheidung, falls Artikel 214 angewendet wird

Verwendete Methode und bei Methode 1 Behandlung des Unternehmens

C0180

C0190

C0200

C0210

C0220

C0230

C0240

C0250

C0260

 

 

 

 

 

 

 

 

 


ANHANG II

Hinweise zu den Meldebögen für den Bericht über Solvabilität und Finanzlage für einzelne Unternehmen

Dieser Anhang enthält weitere Hinweise im Zusammenhang mit den Meldebögen aus Anhang I der vorliegenden Verordnung. In der ersten Tabellenspalte werden die zu berichtenden Elemente entsprechend den im Meldebogen in Anhang I angegebenen Spalten- und Zeilennummern aufgeführt.

Meldebögen, die gemäß den Hinweisen der verschiedenen Abschnitte dieses Anhangs auszufüllen sind, werden im gesamten Text dieses Anhangs als „dieser Meldebogen“ bezeichnet.

S.02.01. — Bilanz

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Die Spalte „Solvabilität-II-Wert“ (C0010) ist anhand der Bewertungsgrundsätze auszufüllen, die in der Richtlinie 2009/138/EG, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 und den technischen Standards und Leitlinien zu Solvabilität II dargelegt sind.

 

ELEMENT

HINWEISE

Vermögenswerte

C0010/R0030

Immaterielle Vermögenswerte

Immaterielle Vermögenswerte außer dem Geschäfts- oder Firmenwert. Ein identifizierbarer nicht monetärer Vermögenswert ohne physische Substanz.

C0010/R0040

Latente Steueransprüche

Latente Steueransprüche sind die Beträge an Ertragsteuern, die in künftigen Perioden erstattungsfähig sind und aus

(a)

abzugsfähigen temporären Differenzen,

(b)

dem Vortrag noch nicht genutzter steuerlicher Verluste und/oder

(c)

dem Vortrag noch nicht genutzter steuerlicher Gewinne resultieren.

C0010/R0050

Überschuss bei den Altersversorgungsleistungen

Dies ist der gesamte Nettoüberschuss im Zusammenhang mit dem Altersversorgungssystem für Mitarbeiter.

C0010/R0060

Immobilien, Sachanlagen und Vorräte für den Eigenbedarf

Zur ständigen Nutzung bestimmte Sachanlagen sowie Eigentumswerte, die vom Unternehmen für den Eigenbedarf genutzt werden. Einschließlich im Bau befindlicher zur Eigennutzung vorgesehener Immobilien.

C0010/R0070

Anlagen (außer Vermögenswerten für indexgebundene und fondsgebundene Verträge)

Dies ist die Gesamtsumme der Anlagen außer Vermögenswerten für index- und fondsgebundene Verträge.

C0010/R0080

Immobilien (außer zur Eigennutzung)

Wert der nicht zur Eigennutzung vorgesehenen Immobilien. Einschließlich im Bau befindlicher nicht zur Eigennutzung vorgesehener Immobilien.

C0010/R0090

Anteile an verbundenen Unternehmen, einschließlich Beteiligungen

Beteiligungen gemäß Artikel 13 Absatz 20 und Artikel 212 Absatz 2 und Anteile an verbundenen Unternehmen gemäß Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG.

Beziehen sich Teile der Vermögenswerte im Zusammenhang mit Beteiligungen und verbundenen Unternehmen auf fonds- und indexgebundene Verträge, sind diese unter „Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge“ in C0010/R0220 anzugeben.

C0010/R0100

Aktien

Dies ist der Gesamtbetrag der notierten und nicht notierten Aktien.

C0010/R0110

Aktien — notiert

Aktien, die Eigenkapital von Gesellschaften darstellen, d. h. die Eigentümerschaft an einer Gesellschaft widerspiegeln, gehandelt an einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems gemäß der Definition in Richtlinie 2004/39/EG.

Ausgenommen sind Anteile an verbundenen Unternehmen, einschließlich Beteiligungen.

C0010/R0120

Aktien — nicht notiert

Aktien, die Eigenkapital von Gesellschaften darstellen, d. h. die Eigentümerschaft an einer Gesellschaft widerspiegeln, nicht gehandelt an einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems gemäß der Definition in Richtlinie 2004/39/EG.

Ausgenommen sind Anteile an verbundenen Unternehmen, einschließlich Beteiligungen.

C0010/R0130

Anleihen

Dies ist der Gesamtbetrag der Staatsanleihen, Unternehmensanleihen, strukturierten Schuldtitel und besicherten Wertpapiere.

C0010/R0140

Staatsanleihen

Anleihen, die von öffentlicher Hand begeben werden, sei es von Zentralstaaten, supranationalen staatlichen Institutionen, Regionalregierungen oder Kommunalverwaltungen, und Anleihen, die vollständig, vorbehaltlos und unwiderruflich von der Europäischen Zentralbank, den Zentralstaaten der Mitgliedstaaten und den Zentralbanken garantiert werden, die auf die einheimische Währung dieses Zentralstaats und der Zentralbank lauten und aus dieser Währung finanziert sind, und Anleihen, die von multilateralen Entwicklungsbanken gemäß Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder internationalen Organisationen gemäß Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 garantiert werden, wobei die Garantie die Anforderungen nach Artikel 215 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erfüllt.

C0010/R0150

Unternehmensanleihen

Von Unternehmen begebene Anleihen.

C0010/R0160

Strukturierte Schuldtitel

Hybride Wertpapiere, die ein festverzinsliches Instrument (Rendite in Form fester Zahlungen) mit einer Reihe von derivativen Komponenten kombinieren. Ausgenommen von dieser Kategorie sind festverzinsliche Wertpapiere, die von Staaten ausgegeben werden. Betrifft Wertpapiere, in die Derivate gleich welcher Kategorie eingebettet sind, einschließlich Credit Default Swaps („CDS“), Constant Maturity Swaps („CMS“) und Credit Default Options („CDOp“). Vermögenswerte dieser Kategorie werden nicht entbündelt.

C0010/R0170

Besicherte Wertpapiere

Wertpapiere, deren Wert und Zahlungen von einem Portfolio zugrunde liegender Vermögenswerte abgeleitet sind. Dazu gehören Asset Backed Securities („ABS“), Mortgage Backed Securities („MBS“), Commercial Mortgage Backed Securities („CMBS“), Collateralised Debt Obligations („CDO“), Collateralised Loan Obligations („CLO“) und Collateralised Mortgage Obligations („CMO“).

C0010/R0180

Organismen für gemeinsame Anlagen

Ein Organismus für gemeinsame Anlagen ist ein Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren („OGAW“) gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder ein alternativer Investmentfonds („AIF“) gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates.

C0010/R0190

Derivate

Ein Derivat ist ein Finanzinstrument oder ein anderer Kontrakt mit allen drei nachstehenden Merkmalen:

(a)

Seine Wertentwicklung ist an einen bestimmten Zinssatz, den Preis eines Finanzinstruments, einen Rohstoffpreis, Wechselkurs, Preis- oder Zinsindex, ein Bonitätsrating, einen Kreditindex oder eine ähnliche Variable gekoppelt, sofern bei einer nicht finanziellen Variablen diese nicht spezifisch für eine der Vertragsparteien ist (auch „Basiswert“ genannt).

(b)

Es erfordert keine Anfangsauszahlung oder eine, die im Vergleich zu anderen Vertragsformen, von denen zu erwarten ist, dass sie in ähnlicher Weise auf Änderungen der Marktbedingungen reagieren, geringer ist.

(c)

Es wird zu einem späteren Zeitpunkt beglichen.

Hier wird nur ein positiver Solvabilität-II-Wert des Derivats zum Zeitpunkt der Berichterstattung ausgewiesen (bei einem negativen Wert siehe C0010/R0790).

C0010/R0200

Einlagen außer Zahlungsmitteläquivalenten

Einlagen außer Zahlungsmitteläquivalenten, die vor einem bestimmten Fälligkeitstermin nicht als Zahlungsmittel verwendet werden können und nicht ohne erhebliche Einschränkung oder Vertragsstrafe in Valuta oder jederzeit verfügbare Einlagen umgewandelt werden können.

C0010/R0210

Sonstige Anlagen

Sonstige Anlagen, die nicht unter die vorgenannten Anlagen fallen.

C0010/R0220

Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge

Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge (klassifiziert in Geschäftsbereich 31 gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35).

C0010/R0230

Darlehen und Hypotheken

Gesamtbetrag der Darlehen und Hypotheken, d. h. finanzielle Vermögenswerte, die entstehen, wenn Unternehmen besichert oder nicht besichert Mittel, einschließlich Cash-Pools, verleihen.

C0010/R0240

Policendarlehen

Policenbesicherte Darlehen an Versicherungsnehmer (Darlehen mit Versicherungsscheinen als Sicherheit).

C0010/R0250

Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen

Finanzielle Vermögenswerte, die entstehen, wenn Gläubiger besichert oder nicht besichert Mittel an Schuldner (Privatpersonen), einschließlich Cash-Pools, verleihen.

C0010/R0260

Sonstige Darlehen und Hypotheken

Nicht in Element R0240 oder R0250 einzureihende sonstige finanzielle Vermögenswerte, die entstehen, wenn Gläubiger besichert oder nicht besichert Mittel an Schuldner (Sonstige), einschließlich Cash-Pools, verleihen.

C0010/R0270

Einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen von:

Dies ist der Gesamtbetrag der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge. Entspricht dem Anteil der Rückversicherer an den versicherungstechnischen Rückstellungen (einschließlich Finanzrückversicherungen und Zweckgesellschaften).

C0010/R0280

Nichtlebensversicherungen und nach Art der Nichtlebensversicherung betriebene Krankenversicherungen

Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für Nichtlebensversicherungen und Krankenversicherungen nach Art der Nichtlebensversicherung.

C0010/R0290

Nichtlebensversicherung außer Krankenversicherungen

Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft, außer versicherungstechnischen Rückstellungen für nach Art der Nichtlebensversicherung betriebene Krankenversicherungen.

C0010/R0300

Nach Art der Nichtlebensversicherung betriebene Krankenversicherungen

Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für nach Art der Nichtlebensversicherung betriebene Krankenversicherungen.

C0010/R0310

Lebensversicherungen und nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherungen außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen

Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für Lebensversicherungen und nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherungen, außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen.

C0010/R0320

Nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherungen

Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherungen.

C0010/R0330

Lebensversicherungen außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen

Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für das Lebensversicherungsgeschäft, außer versicherungstechnischen Rückstellungen für nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherungen und für fonds- und indexgebundene Versicherungen.

C0010/R0340

Lebensversicherungen, fonds- und indexgebunden

Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für das fonds- und indexgebundene Lebensversicherungsgeschäft.

C0010/R0350

Depotforderungen

Depotforderungen im Zusammenhang mit dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft.

C0010/R0360

Forderungen gegenüber Versicherungen und Vermittlern

Beträge überfälliger Zahlungen von Versicherungsnehmern, Versicherern und anderen Akteuren im Versicherungsgeschäft, die nicht in die Zahlungszuflüsse der versicherungstechnischen Rückstellungen einbezogen werden.

Hierzu zählen Forderungen aus dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft.

C0010/R0370

Forderungen gegenüber Rückversicherern

Beträge überfälliger Zahlungen von Rückversicherern im Zusammenhang mit dem Rückversicherungsgeschäft, bei denen es sich nicht um aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge handelt.

Hierzu zählen beispielsweise: überfällige Beträge aus Forderungen von Rückversicherern im Zusammenhang mit regulierten Schäden von Versicherungsnehmern oder Begünstigten; Forderungen gegenüber Rückversicherern im Zusammenhang mit anderen Sachverhalten als Versicherungsfällen oder mit regulierten Versicherungsansprüchen, wie etwa Provisionen.

C0010/R0380

Forderungen (Handel, nicht Versicherung)

Dazu gehören Forderungen gegenüber Arbeitnehmern oder verschiedenen Geschäftspartnern (nicht versicherungsbezogen), einschließlich öffentlicher Körperschaften.

C0010/R0390

Eigene Anteile (direkt gehalten)

Dies ist der Gesamtbetrag der vom Unternehmen direkt gehaltenen eigenen Anteile.

C0010/R0400

In Bezug auf Eigenmittelbestandteile fällige Beträge oder ursprünglich eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Mittel

Wert der in Bezug auf Eigenmittelbestandteile fälligen Beträge oder der ursprünglich eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Mittel.

C0010/R0410

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

Im Umlauf befindliche Banknoten und Münzen, die als allgemeines Zahlungsmittel verwendet werden, und Einlagen, die auf Verlangen zum Nennwert in Valuta umwandelbar sind und ohne Vertragsstrafe oder Einschränkung unmittelbar zur Zahlung per Scheck, Wechsel, Giroanweisung, Lastschrift oder mittels einer anderen Form der direkten Zahlung verwendet werden können.

Da Bankguthaben nicht aufgerechnet werden dürfen, werden in dieser Position ausschließlich positive Guthaben anerkannt; Kontokorrentkredite sind unter den Verbindlichkeiten auszuweisen, es sei denn, es besteht sowohl ein gesetzliches Recht auf Verrechnung als auch die nachweisliche Absicht zum Ausgleich auf Nettobasis.

C0010/R0420

Sonstige nicht an anderer Stelle ausgewiesene Vermögenswerte

Dies ist die Summe der sonstigen Vermögenswerte, die nicht bereits unter anderen Bilanzposten ausgewiesen sind.

C0010/R0500

Vermögenswerte insgesamt

Dies ist die Gesamtsumme aller Vermögenswerte.

Verbindlichkeiten

C0010/R0510

Versicherungstechnische Rückstellungen — Nichtlebensversicherung

Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft.

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung („MCR“) verwendeten proportionalen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0520

Versicherungstechnische Rückstellungen — Nichtlebensversicherung (außer Krankenversicherung)

Dies ist der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherung).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten proportionalen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0530

Versicherungstechnische Rückstellungen — Nichtlebensversicherung (außer Krankenversicherung) — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies ist der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen (übertragbares/absicherbares Portfolio) für das Nichtlebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherung).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten proportionalen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0540

Versicherungstechnische Rückstellungen — Nichtlebensversicherung (außer Krankenversicherung) — bester Schätzwert

Dies ist der Gesamtbetrag des besten Schätzwerts der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherung).

Der beste Schätzwert ist ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge anzugeben.

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten proportionalen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0550

Versicherungstechnische Rückstellungen — Nichtlebensversicherung (außer Krankenversicherung) — Risikomarge

Dies ist die gesamte Risikomarge der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherung).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten proportionalen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0560

Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Nichtlebensversicherung)

Dies ist der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für Krankenversicherungen (nach Art der Nichtlebensversicherung).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten proportionalen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0570

Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Nichtlebensversicherung) — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies ist der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen (übertragbares/absicherbares Portfolio) für das Krankenversicherungsgeschäft (nach Art der Nichtlebensversicherung).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten proportionalen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0580

Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Nichtlebensversicherung) — bester Schätzwert

Dies ist der Gesamtbetrag des besten Schätzwerts der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Krankenversicherungsgeschäft (nach Art der Nichtlebensversicherung).

Der beste Schätzwert ist ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge anzugeben.

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten proportionalen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0590

Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Nichtlebensversicherung) — Risikomarge

Dies ist der Gesamtbetrag der Risikomarge der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Krankenversicherungsgeschäft (nach Art der Nichtlebensversicherung).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten proportionalen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0600

Versicherungstechnische Rückstellungen — Lebensversicherung (außer fonds- und indexgebundenen Versicherungen)

Dies ist die Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Lebensversicherungsgeschäft (außer fonds- und indexgebundenen Versicherungen).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten proportionalen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0610

Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Lebensversicherung)

Dies ist der Gesamtbetrag aller versicherungstechnischen Rückstellungen für das Krankenversicherungsgeschäft (nach Art des Lebensversicherungsgeschäfts).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten proportionalen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0620

Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Lebensversicherung) — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies ist der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen (übertragbares/absicherbares Portfolio) für das (nach Art der Lebensversicherung betriebene) Krankenversicherungsgeschäft.

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten proportionalen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0630

Versicherungstechnische Rückstellungen –Krankenversicherung (nach Art der Lebensversicherung) — bester Schätzwert

Dies ist der Gesamtbetrag des besten Schätzwerts aller versicherungstechnischen Rückstellungen für das Krankenversicherungsgeschäft (nach Art des Lebensversicherungsgeschäfts).

Der beste Schätzwert ist ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge anzugeben.

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten proportionalen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0640

Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Lebensversicherung) — Risikomarge

Dies ist der Gesamtbetrag der Risikomarge der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Krankenversicherungsgeschäft (nach Art des Lebensversicherungsgeschäfts).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten proportionalen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0650

Versicherungstechnische Rückstellungen — Lebensversicherung (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen)

Dies ist der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Lebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten proportionalen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0660

Versicherungstechnische Rückstellungen — Lebensversicherung (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen) — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies ist der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen (übertragbares/absicherbares Portfolio) für das Lebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten proportionalen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0670

Versicherungstechnische Rückstellungen — Lebensversicherung (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen) — bester Schätzwert

Dies ist der Gesamtbetrag des besten Schätzwerts der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Lebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen).

Der beste Schätzwert ist ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge anzugeben.

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten proportionalen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0680

Versicherungstechnische Rückstellungen — Lebensversicherung (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen) — Risikomarge

Dies ist der Gesamtbetrag der Risikomarge der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Lebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten proportionalen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0690

Versicherungstechnische Rückstellungen — fonds- und indexgebundene Versicherungen

Dies ist der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für das fonds- und indexgebundene Versicherungsgeschäft.

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten proportionalen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0700

Versicherungstechnische Rückstellungen — fonds- und indexgebundene Versicherungen — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies ist der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen (übertragbares/absicherbares Portfolio) für das fonds- und indexgebundene Versicherungsgeschäft.

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten proportionalen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0710

Versicherungstechnische Rückstellungen — fonds- und indexgebundene Versicherungen — bester Schätzwert

Dies ist der Gesamtbetrag des besten Schätzwerts der versicherungstechnischen Rückstellungen für das fonds- und indexgebundene Versicherungsgeschäft.

Der beste Schätzwert ist ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge anzugeben.

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten proportionalen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0720

Versicherungstechnische Rückstellungen — fonds- und indexgebundene Versicherungen — Risikomarge

Dies ist der Gesamtbetrag der Risikomarge der versicherungstechnischen Rückstellungen für das fonds- und indexgebundene Versicherungsgeschäft.

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten proportionalen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0740

Eventualverbindlichkeiten

Definition von Eventualverbindlichkeiten:

a)

eine mögliche Verpflichtung, die aus vergangenen Ereignissen resultiert und deren Existenz durch das Eintreten oder Nichteintreten eines oder mehrerer unsicherer künftiger Ereignisse erst noch bestätigt wird, die nicht vollständig in der Kontrolle des Unternehmens liegen, oder

b)

eine gegenwärtige Verpflichtung, die auf vergangenen Ereignissen beruht, selbst wenn

(i)

nicht wahrscheinlich ist, dass zu ihrer Begleichung ein Abfluss wirtschaftlich vorteilhafter Ressourcen erforderlich sein wird; oder

(ii)

die Höhe der Verpflichtung nicht ausreichend verlässlich geschätzt werden kann.

Die Höhe der Eventualverbindlichkeiten, die in der Bilanz angesetzt wird, richtet sich nach den in Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 niedergelegten Kriterien.

C0010/R0750

Andere Rückstellungen als versicherungstechnische Rückstellungen

Verbindlichkeiten mit ungewisser Fälligkeit oder Höhe des Betrags, außer den unter „Rentenzahlungsverpflichtungen“ ausgewiesenen Verbindlichkeiten.

Die Rückstellungen werden als Verbindlichkeiten erfasst (unter der Annahme, dass eine verlässliche Schätzung möglich ist), wenn sie Verpflichtungen darstellen und zur Erfüllung der Verpflichtungen ein Abfluss von Mitteln mit wirtschaftlichem Nutzen wahrscheinlich ist.

C0010/R0760

Rentenzahlungsverpflichtungen

Dies sind die gesamten Nettoverpflichtungen im Zusammenhang mit dem Altersversorgungssystem für Mitarbeiter.

C0010/R0770

Depotverbindlichkeiten

Beträge (z. B. Barmittel) aus dem in Rückdeckung gegebenen Geschäft oder Beträge, die vom Rückversicherer gemäß Rückversicherungsvertrag in Abzug gebracht wurden.

C0010/R0780

Latente Steuerschulden

Die latenten Steuerschulden sind die Beträge an Ertragsteuern, die in künftigen Perioden resultierend aus zu versteuernden temporären Differenzen zahlbar sind.

C0010/R0790

Derivate

Ein Derivat ist ein Finanzinstrument oder ein anderer Kontrakt mit allen drei nachstehenden Merkmalen:

(a)

Seine Wertentwicklung ist an einen bestimmten Zinssatz, den Preis eines Finanzinstruments, einen Rohstoffpreis, Wechselkurs, Preis- oder Zinsindex, ein Bonitätsrating, einen Kreditindex oder eine ähnliche Variable gekoppelt, sofern bei einer nicht finanziellen Variablen diese nicht spezifisch für eine der Vertragsparteien ist (auch „Basiswert“ genannt).

(b)

Es erfordert keine Anfangsauszahlung oder eine, die im Vergleich zu anderen Vertragsformen, von denen zu erwarten ist, dass sie in ähnlicher Weise auf Änderungen der Marktbedingungen reagieren, geringer ist.

(c)

Es wird zu einem späteren Zeitpunkt beglichen.

In dieser Position sind ausschließlich Derivatverbindlichkeiten auszuweisen (d. h. Derivate, die zum Zeitpunkt der Berichterstattung einen negativen Wert aufweisen). Derivative Vermögenswerte sind unter C0010/R0190 auszuweisen.

Unternehmen, deren nationale Rechnungslegungsvorschriften keine Bewertung von Derivaten vorsehen, müssen keine Bewertung im Abschluss übermitteln.

C0010/R0800

Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

Verbindlichkeiten wie Hypotheken und Darlehen gegenüber Kreditinstituten, außer von Kreditinstituten gehaltenen Schuldverschreibungen (da das Unternehmen nicht die Möglichkeit hat, alle Halter der von ihm ausgegebenen Schuldverschreibungen zu benennen) und nachrangigen Verbindlichkeiten. Kontokorrentkredite sind einzubeziehen.

C0010/R0810

Verbindlichkeiten außer Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

Verbindlichkeiten einschließlich vom Unternehmen begebener Anleihen (unabhängig davon, ob sie von Kreditinstituten gehalten werden oder nicht), vom Unternehmen selbst begebene strukturierte Schuldtitel sowie Hypotheken und Darlehen bei anderen Stellen als Kreditinstituten.

Nachrangige Verbindlichkeiten sind hier nicht einzubeziehen.

C0010/R0820

Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen und Vermittlern

Überfällige Verbindlichkeiten gegenüber Versicherten, Versicherern oder anderen Unternehmen im Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft, die jedoch keine versicherungstechnischen Rückstellungen sind.

Einschließlich überfällige Verbindlichkeiten gegenüber (Rück-)Versicherungsvermittlern (zum Beispiel Vermittlern geschuldete, vom Unternehmen jedoch noch nicht gezahlte Provisionen).

Nicht einbezogen werden Versicherungsgesellschaften geschuldete Darlehen und Hypotheken, die nicht mit dem Versicherungsgeschäft, sondern lediglich mit dem Finanzierungsbereich in Zusammenhang stehen (und daher als finanzielle Verbindlichkeiten auszuweisen sind).

Hierzu zählen Verbindlichkeiten aus dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft.

C0010/R0830

Verbindlichkeiten gegenüber Rückversicherern

Überfällige Verbindlichkeiten gegenüber Rückversicherern (insbesondere im Kontokorrentverkehr) außer Einlagen im Zusammenhang mit dem Rückversicherungsgeschäft, die nicht Bestandteil der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge sind.

Eingeschlossen sind Verbindlichkeiten gegenüber Rückversicherern im Zusammenhang mit zedierten Prämien.

C0010/R0840

Verbindlichkeiten (Handel, nicht Versicherung)

Dies ist der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten aus Lieferungen, hierzu gehören Beschäftigten, Lieferanten usw. geschuldete nicht versicherungsbezogene Beträge, parallel zu den Forderungen (Handel, nicht Versicherung) auf der Aktivseite; einschließlich öffentlicher Körperschaften.

C0010/R0850

Nachrangige Verbindlichkeiten

Nachrangige Verbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten, die im Falle der Abwicklung des Unternehmens erst nach den anderen Verbindlichkeiten rangieren. Dies ist die Summe der als Basiseigenmittel eingestuften und der bei den Basiseigenmitteln nicht berücksichtigten nachrangigen Verbindlichkeiten.

C0010/R0860

Nicht in den Basiseigenmitteln aufgeführte nachrangige Verbindlichkeiten

Nachrangige Verbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten, die im Falle der Abwicklung des Unternehmens erst nach den anderen Verbindlichkeiten rangieren. Hinter ihnen können noch weitere Schulden rangieren. An dieser Stelle sind nur die nachrangigen Verbindlichkeiten auszuweisen, die nicht als Basiseigenmittel eingestuft werden.

C0010/R0870

In den Basiseigenmitteln aufgeführte nachrangige Verbindlichkeiten

Als Basiseigenmittel eingestufte nachrangige Verbindlichkeiten.

C0010/R0880

Sonstige nicht an anderer Stelle ausgewiesene Verbindlichkeiten

Dies ist die Summe der sonstigen Verbindlichkeiten, die nicht bereits unter anderen Bilanzposten ausgewiesen sind.

C0010/R0900

Verbindlichkeiten insgesamt

Dies ist die Gesamtsumme aller Verbindlichkeiten.

C0010/R1000

Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

Dies ist der Gesamtüberschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten des Unternehmens, bewertet anhand der Bewertungsvorgaben der Solvabilität-II-Richtlinie. Wert der Vermögenswerte abzüglich der Verbindlichkeiten.

S.05.01. — Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Geschäftsbereichen

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Dieser Meldebogen ist aus Sicht der Rechnungslegung auszufüllen, d. h. gemäß den nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder den IFRS, sofern diese als nationale Rechnungslegungsvorschriften anerkannt sind, jedoch unter Verwendung der SII-Geschäftsbereiche. Dabei verwenden die Unternehmen den Ansatz und die Bewertungsgrundlage aus dem veröffentlichten Abschluss; ein erneuter Ansatz oder eine erneute Bewertung ist nicht erforderlich.

 

ELEMENT

HINWEISE

Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen

C0010 bis C0120/R0110

Gebuchte Prämien — brutto — Direktversicherungs-geschäft

Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des Geschäftsjahres für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem Direktversicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen.

C0010 bis C0120/R0120

Gebuchte Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des Geschäftsjahres für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen proportionalen Versicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen.

C0130 bis C0160/R0130

Gebuchte Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes nicht-proportionales Geschäft

Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des Geschäftsjahres für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen nichtproportionalen Versicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen.

C0010 bis C0160/R0140

Gebuchte Prämien — Anteil der Rückversicherer

Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des Geschäftsjahres für die Versicherungsverträge an Rückversicherer abgegebenen Beträge, unabhängig davon, ob sich diese Beträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen.

C0010 bis C0160/R0200

Gebuchte Prämien — netto

Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Nettobeiträge“ stellen die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft dar, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

C0010 bis C0120/R0210

Verdiente Prämien — brutto — Direktversicherungs-geschäft

Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das Direktversicherungsgeschäft.

C0010 bis C0120/R0220

Verdiente Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das in Rückdeckung übernommene proportionale Versicherungsgeschäft.

C0130 bis C0160/R0230

Verdiente Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes nicht-proportionales Geschäft

Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Versicherungsgeschäft.

C0010 bis C0160/R0240

Verdiente Prämien — Anteil der Rückversicherer

Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe des Anteils der Rückversicherer an den „gebuchten Bruttobeiträgen“ abzüglich der Veränderung des Anteils der Rückversicherer an den Beitragsüberträgen.

C0010 bis C0160/R0300

Verdiente Prämien — netto

Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

C0010 bis C0120/R0310

Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto — Direktversicherungs-geschäft

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem Direktversicherungsgeschäft.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0010 bis C0120/R0320

Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem in Rückdeckung übernommenen proportionalen Bruttogeschäft.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0130 bis C0160/R0330

Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto — in Rückdeckung übernommenes nicht-proportionales Geschäft

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem in Rückdeckung übernommenen nichtproportionalen Bruttogeschäft.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0010 bis C0160/R0340

Aufwendungen für Versicherungsfälle — Anteil der Rückversicherer

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Anteil der Rückversicherer an der Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0010 bis C0160/R0400

Aufwendungen für Versicherungsfälle — netto

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Aufwendungen für Versicherungsfälle sind die Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellungen für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres, bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0010 bis C0120/R0410

Veränderung sonstiger versicherungs-technischer Rückstellungen — brutto — Direktversicherungs-geschäft

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für das Brutto-Direktversicherungsgeschäft.

C0010 bis C0120/R0420

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für das in Rückdeckung übernommene proportionale Bruttogeschäft.

C0130 bis C0160/R0430

Veränderung sonstiger versicherungs-technischer Rückstellungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Bruttogeschäft.

C0010 bis C0160/R0440

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — Anteil der Rückversicherer

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für die an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Beträge.

C0010 bis C0160/R0500

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — netto

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Der Nettobetrag der Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen ergibt sich aus der Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

C0010 bis C0160/R0550

Angefallene Aufwendungen

Alle periodengerecht zugeordneten versicherungstechnischen Aufwendungen des Unternehmens im Berichtszeitraum.

C0200/R0110–R0550

Gesamt

Gesamtsumme der verschiedenen Elemente für alle Geschäftsbereiche.

C0200/R1200

Sonstige Aufwendungen

Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen, die nicht unter die vorgenannten Aufwendungen fallen und nicht nach Geschäftsbereichen aufgeteilt werden.

Nicht versicherungstechnische Aufwendungen wie Steuern, Zinsaufwendungen, Verluste aus Veräußerungen usw. sind hier nicht einzubeziehen.

C0200/R1300

Gesamtaufwendungen

Betrag aller versicherungstechnischen Aufwendungen

Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen

C0210 bis C0280/R1410

Gebuchte Prämien — brutto

Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des Geschäftsjahres für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem Bruttogeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen.

Beinhaltet sowohl das Direktversicherungsgeschäft als auch das Rückversicherungsgeschäft.

C0210 bis C0280/R1420

Gebuchte Prämien — Anteil der Rückversicherer

Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des Geschäftsjahres für die Versicherungsverträge an Rückversicherer abgegebenen Beträge, unabhängig davon, ob sich diese Beträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen.

C0210 bis C0280/R1500

Gebuchte Prämien — netto

Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Nettobeiträge“ stellen die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft dar, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

C0210 bis C0280/R1510

Verdiente Prämien — brutto

Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.

C0210 bis C0280/R1520

Verdiente Prämien — Anteil der Rückversicherer

Definition für verdiente Prämien aus Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Anteil der Rückversicherer an den „gebuchten Bruttobeiträgen“ abzüglich der Veränderung des Anteils der Rückversicherer an den Beitragsüberträgen.

C0210 bis C0280/R1600

Verdiente Prämien — netto

Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

C0210 bis C0280/R1610

Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem Rückversicherungsgeschäft.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0210 bis C0280/R1620

Aufwendungen für Versicherungsfälle — Anteil der Rückversicherer

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG: Anteil der Rückversicherer an der Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0210 bis C0280/R1700

Aufwendungen für Versicherungsfälle — netto

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG: Aufwendungen für Versicherungsfälle sind die Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellungen für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres, bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0210 bis C0280/R1710

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — brutto — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für Versicherungsverträge aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem Rückversicherungsgeschäft (brutto).

C0210 bis C0280/R1720

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — Anteil der Rückversicherer

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Anteil der Rückversicherer an der Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen.

C0210 bis C0280/R1800

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — netto

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderungen sonstiger versicherungstechnischer Nettorückstellungen bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

C0210 bis C0280/R1900

Angefallene Aufwendungen

Alle periodengerecht zugeordneten versicherungstechnischen Aufwendungen des Unternehmens im Berichtszeitraum.

C0300/R1410–R1900

Gesamt

Gesamtsumme der verschiedenen Elemente für alle Lebensversicherungsgeschäftsbereiche.

C0300/R2500

Sonstige Aufwendungen

Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen, die nicht unter die vorgenannten Aufwendungen fallen und nicht nach Geschäftsbereichen aufgeteilt werden.

Nicht versicherungstechnische Aufwendungen wie Steuern, Zinsaufwendungen, Verluste aus Veräußerungen usw. sind hier nicht einzubeziehen.

C0300/R2600

Gesamtaufwendungen

Betrag aller versicherungstechnischen Aufwendungen.

C0210 bis C0280/R2700

Gesamtbetrag der Rückkäufe

Gesamtbetrag der im Laufe des Jahres vorgenommenen Rückkäufe.

Dieser Betrag wird auch unter den Aufwendungen für Versicherungsfälle (Element R1610) ausgewiesen.

S.05.02 — Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Ländern

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Dieser Meldebogen ist aus Sicht der Rechnungslegung auszufüllen, d. h. nach nationalen Rechnungslegungsvorschriften („GAAP“) oder nach IFRS-Rechnungslegungsstandards, sofern diese als nationale GAAP anerkannt sind.

Dieser Meldebogen bezieht sich auf den Zeitraum von Geschäftsjahresbeginn bis zum Berichtstermin. Dabei verwenden die Unternehmen den Ansatz und die Bewertungsgrundlage aus dem veröffentlichten Abschluss; ein erneuter Ansatz oder eine erneute Bewertung ist nicht erforderlich.

Bei der Einstufung nach Ländern sind folgende Kriterien anzuwenden:

Die nach Ländern geordneten Angaben sind für das Herkunftsland und darüber hinaus entweder für die fünf Länder mit den höchsten gebuchten Bruttoprämien oder für so viele Länder zu übermitteln, dass mindestens 90 % der insgesamt gebuchten Bruttoprämien erfasst werden.

Für das Direktversicherungsgeschäft der Geschäftsbereiche „Krankheitskosten“, „Einkommensersatz“, „Arbeitsunfall“, „Feuer und andere Sachschäden“ sowie „Kredite und Kautionen“ sind die Angaben dem Land zuzuordnen, in dem das Risiko im Sinne von Artikel 13 Absatz 13 der Richtlinie 2009/138/EG belegen ist.

Für das Direktversicherungsgeschäft aller anderen Geschäftsbereiche sind die Angaben dem Land des Vertragsabschlusses zuzuordnen.

Für das proportionale und nichtproportionale Rückversicherungsgeschäft sind die Angaben dem Belegenheitsstaat des Zedenten zuzuordnen.

Für die Zwecke dieses Meldebogens bezeichnet der Ausdruck „Land des Vertragsabschlusses“:

a.

das Land, in dem das Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat (Herkunftsland), sofern das Versicherungsprodukt nicht durch eine Zweigniederlassung oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit verkauft wurde;

b.

das Land, in dem sich die Zweigniederlassung befindet (Aufnahmeland), wenn das Versicherungsprodukt durch eine Zweigniederlassung verkauft wurde;

c.

das Land, in dem die Dienstleistungsfreiheit angezeigt wurde (Aufnahmeland), wenn das Versicherungsprodukt im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit verkauft wurde.

d.

Bei Inanspruchnahme eines Vermittlers und in allen sonstigen Situationen erfolgt die Einstufung unter a), b) oder c) in Abhängigkeit vom Verkäufer des Versicherungsprodukts.

 

ELEMENT

HINWEISE

Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen

C0020 bis C0060/R0010

Fünf wichtigste Länder (nach gebuchten Bruttoprämien) — Nichtlebensversicherungsverpflichtungen

Anzugeben ist der Code nach ISO 3166-1 Alpha-2 der gemeldeten Länder für die Nichtlebensversicherungsverpflichtungen.

C0080 bis C0140/R0110

Gebuchte Prämien — brutto — Direktversicherungsgeschäft

Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des Geschäftsjahres für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem Direktversicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen.

C0080 bis C0140/R0120

Gebuchte Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des Geschäftsjahres für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen proportionalen Versicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen.

C0080 bis C0140/R0130

Gebuchte Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des Geschäftsjahres für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen nichtproportionalen Versicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen.

C0080 bis C0140/R0140

Gebuchte Prämien — Anteil der Rückversicherer

Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des Geschäftsjahres für die Versicherungsverträge an Rückversicherer abgegebenen Beträge, unabhängig davon, ob sich diese Beträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen.

C0080 bis C0140/R0200

Gebuchte Prämien — netto

Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Nettobeiträge“ stellen die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft dar, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

C0080 bis C0140/R0210

Verdiente Prämien — brutto — Direktversicherungsgeschäft

Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das Direktversicherungsgeschäft.

C0080 bis C0140/R0220

Verdiente Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das in Rückdeckung übernommene proportionale Versicherungsgeschäft.

C0080 bis C0140/R0230

Verdiente Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Versicherungsgeschäft.

C0080 bis C0140/R0240

Verdiente Prämien — Anteil der Rückversicherer

Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe des Anteils der Rückversicherer an den „gebuchten Bruttobeiträgen“ abzüglich der Veränderung des Anteils der Rückversicherer an den Beitragsüberträgen.

C0080 bis C0140/R0300

Verdiente Prämien — netto

Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

C0080 bis C0140/R0310

Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto — Direktversicherungsgeschäft

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem Direktversicherungsgeschäft.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0080 bis C0140/R0320

Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem in Rückdeckung übernommenen proportionalen Versicherungsgeschäft.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0080 bis C0140/R0330

Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem in Rückdeckung übernommenen nichtproportionalen Versicherungsgeschäft.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0080 bis C0140/R0340

Aufwendungen für Versicherungsfälle — Anteil der Rückversicherer

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Anteil der Rückversicherer an der Summe der Zahlungen für Versicherungsfälle und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0080 bis C0140/R0400

Aufwendungen für Versicherungsfälle — netto

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Aufwendungen für Versicherungsfälle sind die Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellungen für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres, bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0080 bis C0140/R0410

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — brutto — Direktversicherungsgeschäft

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für das Brutto-Direktversicherungsgeschäft.

C0080 bis C0140/R0420

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Versicherungsgeschäft

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für das in Rückdeckung übernommene proportionale Bruttogeschäft.

C0080 bis C0140/R0430

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Bruttogeschäft.

C0080 bis C0140/R0440

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — Anteil der Rückversicherer

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für die an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Beträge.

C0080 bis C0140/R0500

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — netto

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Der Nettobetrag der Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen ergibt sich aus der Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

C0080 bis C0140/R0500

Angefallene Aufwendungen

Alle periodengerecht zugeordneten versicherungstechnischen Aufwendungen des Unternehmens im Berichtszeitraum.

C0140/R1200

Sonstige Aufwendungen

Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen, die nicht unter die vorgenannten Aufwendungen fallen und nicht nach Geschäftsbereichen aufgeteilt werden.

Nicht versicherungstechnische Aufwendungen wie Steuern, Zinsaufwendungen, Verluste aus Veräußerungen usw. sind hier nicht einzubeziehen.

C0140/R1300

Gesamtaufwendungen

Betrag aller versicherungstechnischen Aufwendungen für die von diesem Meldebogen abgedeckten Länder.

Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen

C0160 bis C0200/R1400

Fünf wichtigste Länder (nach gebuchten Bruttoprämien) — Lebensversicherungsverpflichtungen

Anzugeben ist der Code nach ISO 3166-1 Alpha-2 der gemeldeten Länder für die Lebensversicherungsverpflichtungen.

C0220 bis C0280/R1410

Gebuchte Prämien — brutto

Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des Geschäftsjahres für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem Bruttogeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen.

C0220 bis C0280/R1420

Gebuchte Prämien — Anteil der Rückversicherer

Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des Geschäftsjahres für die Versicherungsverträge an Rückversicherer abgegebenen Beträge, unabhängig davon, ob sich diese Beträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen.

C0220 bis C0280/R1500

Gebuchte Prämien — netto

Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Nettobeiträge“ stellen die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft dar, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

C0220 bis C0280/R1510

Verdiente Prämien — brutto

Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft (brutto).

C0220 bis C0280/R1520

Verdiente Prämien — Anteil der Rückversicherer

Definition für verdiente Prämien aus Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Anteil der Rückversicherer an den „gebuchten Bruttobeiträgen“ abzüglich der Veränderung des Anteils der Rückversicherer an den Beitragsüberträgen

C0220 bis C0280/R1600

Verdiente Prämien — netto

Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

C0220 bis C0280/R1610

Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft (brutto).

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0220 bis C0280/R1620

Aufwendungen für Versicherungsfälle — Anteil der Rückversicherer

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Anteil der Rückversicherer an der Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0220 bis C0280/R1700

Aufwendungen für Versicherungsfälle — netto

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Aufwendungen für Versicherungsfälle sind die Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellungen für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres, bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0220 bis C0280/R1710

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — brutto

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für Versicherungsverträge aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem Rückversicherungsgeschäft (brutto).

C0220 bis C0280/R1720

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — Anteil der Rückversicherer

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Anteil der Rückversicherer an der Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen.

C0220 bis C0280/R1800

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — netto

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderungen sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

C0220 bis C0280/R1900

Angefallene Aufwendungen

Alle periodengerecht zugeordneten versicherungstechnischen Aufwendungen des Unternehmens im Berichtszeitraum.

C0280/R2500

Sonstige Aufwendungen

Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen, die nicht unter die vorgenannten Aufwendungen fallen und nicht nach Geschäftsbereichen aufgeteilt werden.

Nicht versicherungstechnische Aufwendungen wie Steuern, Zinsaufwendungen, Verluste aus Veräußerungen usw. sind hier nicht einzubeziehen.

C0280/R2600

Gesamtaufwendungen

Betrag aller versicherungstechnischen Aufwendungen für die von diesem Meldebogen abgedeckten Länder

S.12.01 — Versicherungstechnische Rückstellungen in der Lebensversicherung und in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Die Unternehmen können bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 angemessene Näherungswerte verwenden. Außerdem kann die Berechnung der Risikomarge während des Geschäftsjahres gemäß Artikel 59 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erfolgen.

Geschäftsbereiche für Lebensversicherungsverpflichtungen: Dies sind die in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 aufgeführten Geschäftsbereiche gemäß Artikel 80 der Richtlinie 2009/138/EG. Die Unterteilung spiegelt die Art der aus dem Vertrag (Inhalt) erwachsenden Risiken wider; die rechtliche Form des Vertrags (Form) ist nicht unbedingt von entscheidender Bedeutung. Deckt ein Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrag Risiken aus mehreren Geschäftsbereichen ab, müssen die Unternehmen die Verpflichtungen, soweit möglich, in die entsprechenden Geschäftsbereiche entbündeln (Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35).

Die Geschäftsbereiche „Index- und fondsgebundene Versicherung“, „Sonstige Lebensversicherung“ und „Krankenversicherung“ sind aufgeteilt in „Verträge ohne Optionen und Garantien“ und „Verträge mit Optionen oder Garantien“. Bei dieser Aufteilung ist Folgendes zu berücksichtigen:

„Verträge ohne Optionen und Garantien“ sollten die Beträge von Verträgen ohne finanzielle Garantien oder vertragliche Optionen beinhalten, d. h., die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen spiegelt den Betrag finanzieller Garantien oder vertraglicher Optionen nicht wider.

Verträge mit nicht wesentlichen vertraglichen Optionen oder finanziellen Garantien, die sich in der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen nicht widerspiegeln, sind in dieser Spalte ebenfalls anzugeben.

„Verträge mit Optionen oder Garantien“ sollten Verträge mit finanziellen Garantien und/oder vertraglichen Optionen beinhalten, wenn die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen solche bestehenden finanziellen Garantien oder vertraglichen Optionen widerspiegelt.

Die Angaben sind ohne Abzug der Rückversicherung zu übermitteln, da Angaben über einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen in gesonderten Zeilen angefordert werden.

Die Angaben von R0010 bis R0100 sind nach der Volatilitätsanpassung, der Matching-Anpassung und der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve (sofern angewandt) zu übermitteln, dürfen jedoch nicht den vorübergehenden Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen einschließen. Die Höhe des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen ist in den Zeilen von R0110 bis R0130 gesondert anzugeben.

 

ELEMENT

HINWEISE

Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190, C0200/R0010

Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnet, aufgeschlüsselt nach den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen.

C0150/R0010

Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. des fondsgebundenen Geschäfts)

Der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen, als Ganzes berechnet für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.

C0210/R0010

Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)

Der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen, als Ganzes berechnet für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.

C0020, C0030, C0060, C0090, C0100 bis C0140, C0160, C0190, C0200/R0020

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes

Die Höhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen, als Ganzes berechnet für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.

C0150/R0020

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)

Die Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen, als Ganzes berechnet für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.

C0210/R0020

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherung nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)

Die Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen, berechnet als Ganzes für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.

Versicherungstechnische Rückstellungen berechnet als Summe aus einem besten Schätzwert und einer Risikomarge

C0020, C0040, C0050, C0070, C0080, C0090, C0100 bis C0140, C0170, C0180, C0190, C0200/R0030

Versicherungstechnische Rückstellungen berechnet als Summe aus einem bestem Schätzwert und einer Risikomarge, bester Schätzwert (brutto)

Der Betrag des besten Brutto-Schätzwerts (ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen gemäß Artikel 77 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG) für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.

C0150/R0030

Versicherungstechnische Rückstellungen, berechnet als Summe aus bestem Schätzwert und Risikomarge, bester Schätzwert (brutto) — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)

Der Gesamtbetrag des besten Brutto-Schätzwerts (ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen gemäß Artikel 77 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG) für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.

C0210/R0030

Versicherungstechnische Rückstellungen, berechnet als Summe aus einem besten Schätzwert und einer Risikomarge, bester Schätzwert (brutto) — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)

Der Gesamtbetrag des besten Brutto-Schätzwerts (ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen gemäß Artikel 77 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG) für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.

C0020, C0040, C0050, C0070, C0080, C0090, C0100 bis C0140, C0170, C0180, C0190, C0200/R0040

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

Die Höhe der einforderbaren Beträge nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund der Ausfallwahrscheinlichkeit von Rückversicherern gemäß Artikel 81 der Richtlinie 2009/138/EG, einschließlich des gruppenintern in Rückdeckung gegebenen Geschäfts, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.

C0150/R0080

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)

Die Gesamthöhe der einforderbaren Beträge nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund der Ausfallwahrscheinlichkeit von Rückversicherern gemäß Artikel 81 der Richtlinie 2009/138/EG, einschließlich des gruppenintern in Rückdeckung gegebenen Geschäfts im Bereich Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.

C0210/R0080

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)

Die Gesamthöhe der einforderbaren Beträge nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund der Ausfallwahrscheinlichkeit von Rückversicherern gemäß Artikel 81 der Richtlinie 2009/138/EG, einschließlich des gruppenintern in Rückdeckung gegebenen Geschäfts im Bereich Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.

C0020, C0040, C0050, C0070, C0080, C0090, C0100, C0170, C0180, C0190, C0200/R0090

Bester Schätzwert abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen

Die Höhe des besten Schätzwerts abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften für jeden Geschäftsbereich.

C0150/R0090

Bester Schätzwert abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)

Die Gesamthöhe des besten Schätzwerts abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen für Lebensversicherungen außer Krankenversicherungen, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.

C0210/R0090

Bester Schätzwert abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)

Die Gesamthöhe des besten Schätzwerts abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.

C0020, C0030, C0060, C0090, C0100 bis C0140, C0160, C0190, C0200/R0100

Risikomarge

Der Betrag der Risikomarge gemäß Artikel 77 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.

C0150/R0100

Risikomarge — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)

Der Gesamtbetrag der Risikomarge für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.

C0210/R0100

Risikomarge — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)

Der Gesamtbetrag der Risikomarge für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.

Höhe des Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen

C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190, C0200/R0110

Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Die Höhe des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen, zugeordnet zu den als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen für jeden Geschäftsbereich.

Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen.

C0150/R0110

Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)

Höhe des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen, zugeordnet zu den als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.

Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen.

C0210/R0110

Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)

Höhe des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen, zugeordnet zu den als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.

Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen.

C0020, C0040, C0050, C0070, C0080, C0090, C0100, C0170, C0180, C0190, C0200/R0120

Bester Schätzwert

Höhe des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen, zugeordnet zum besten Schätzwert für jeden Geschäftsbereich.

Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen.

C0150/R0120

Bester Schätzwert — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)

Gesamtbetrag des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen, zugeordnet zum besten Schätzwert für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.

Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen.

C0210/R0120

Bester Schätzwert — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)

Gesamtbetrag des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen, zugeordnet zum besten Schätzwert für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.

Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen.

C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190, C0200/R0130

Risikomarge

Höhe des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen, zugeordnet zur Risikomarge, für jeden Geschäftsbereich.

Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen.

C0150/R0130

Risikomarge — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)

Gesamtbetrag des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen, zugeordnet zur Risikomarge für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.

Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen.

C0210/R0130

Risikomarge — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)

Gesamtbetrag des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen, zugeordnet zur Risikomarge, für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.

Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen.

 Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamt

C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190, C0200/R0200

Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamt

Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, einschließlich der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und nach dem vorübergehenden Abzug von diesen Rückstellungen.

C0150/R0200

Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)

Der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für Lebensversicherungen außer Krankenversicherungen einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts, einschließlich der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und nach dem vorübergehenden Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen.

C0210/R0200

Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)

Der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung, einschließlich der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und nach dem vorübergehenden Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen.

S.17.01 — Versicherungstechnische Rückstellungen Nichtlebensversicherung

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Die Unternehmen können bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 angemessene Näherungswerte verwenden. Außerdem kann die Berechnung der Risikomarge während des Geschäftsjahres gemäß Artikel 59 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erfolgen.

Geschäftsbereiche für Nichtlebensversicherungsverpflichtungen: Dies sind die in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 aufgeführten Geschäftsbereiche gemäß Artikel 80 der Richtlinie 2009/138/EG für das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene proportionale und nichtproportionale Geschäft. Die Unterteilung spiegelt die Art der aus dem Vertrag (Inhalt) erwachsenden Risiken wider; die rechtliche Form des Vertrags (Form) ist nicht unbedingt von entscheidender Bedeutung.

Das direkte Krankenversicherungsgeschäft außer dem nach Art der Lebensversicherung betriebenen ist in die in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 Nummer 1 bis 3 definierten Nichtlebensversicherungs-Geschäftsbereiche aufzugliedern.

Das in Rückdeckung übernommene proportionale Geschäft ist zusammen mit dem Direktversicherungsgeschäft in C0020 bis C0130 anzugeben.

Die Angaben von R0010 bis R0280 sind nach der Volatilitätsanpassung, der Matching-Anpassung und der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve (sofern angewandt) zu übermitteln, dürfen jedoch nicht den vorübergehenden Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen einschließen. Die Höhe des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen ist in den Zeilen von R0290 bis R0310 gesondert anzugeben.

 

ELEMENT

HINWEISE

Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

C0020 bis C0170/R0010

Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnet, aufgeschlüsselt nach den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen, für das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.

Dieser Betrag ist ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und entsprechenden Finanzrückversicherungen anzugeben.

C0180/R0010

Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt

Der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen für das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.

Dieser Betrag ist ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und entsprechenden Finanzrückversicherungen anzugeben.

C0020 bis C0170/R0050

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes

Die Höhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen, als Ganzes berechnet für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.

C0180/R0050

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes

Die Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen für alle Geschäftsbereiche nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen, als Ganzes berechnet für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.

Versicherungstechnische Rückstellungen berechnet als Summe aus bestem Schätzwert und Risikomarge — bester Schätzwert

C0020 bis C0170/R0060

Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen, brutto, gesamt

Die Höhe des besten Schätzwerts für Prämienrückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen für jeden Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.

C0180/R0060

Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt, bester Schätzwert für Prämienrückstellungen, brutto, gesamt

Die Gesamthöhe des besten Schätzwerts für Prämienrückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.

C0020 bis C0170/R0140

Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen, Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft

Die Höhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen für jeden Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.

C0180/R0140

Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt, bester Schätzwert für Prämienrückstellungen, einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen.

Die Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen, bezogen auf den besten Schätzwert für Prämienrückstellungen.

C0020 bis C0170/R0150

Bester Schätzwert (netto) für Prämienrückstellungen — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft

Die Höhe des besten Netto-Schätzwerts für Prämienrückstellungen für jeden Geschäftsbereich.

C0180/R0150

Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt, bester Schätzwert (netto) für Prämienrückstellungen

Der Gesamtbetrag des besten Netto-Schätzwerts für Prämienrückstellungen.

C0020 bis C0170/R0160

Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen, brutto, gesamt

Die Höhe des besten Schätzwerts für Schadenrückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen für jeden Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.

C0180/R0160

Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt, bester Schätzwert für Schadenrückstellungen, brutto, gesamt

Die Gesamthöhe des besten Schätzwerts für Schadenrückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen.

C0020 bis C0170/R0240

Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen, Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft

Die Höhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen für jeden Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.

C0180/R0240

Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt, bester Schätzwert für Schadenrückstellungen, einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen.

Die Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen, bezogen auf den besten Schätzwert für Schadenrückstellungen.

C0020 bis C0170/R0250

Bester Schätzwert (netto) für Schadenrückstellungen — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft

Die Höhe des besten Netto-Schätzwerts für Schadenrückstellungen für jeden Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.

C0180/R0250

Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt, bester Schätzwert (netto) für Schadenrückstellungen

Die Gesamthöhe des besten Netto-Schätzwerts für Schadenrückstellungen.

C0020 bis C0170/R0260

Bester Schätzwert (brutto) gesamt — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft

Die Höhe des besten Brutto-Schätzwerts für jeden Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.

C0180/R0260

Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt — bester Schätzwert gesamt — brutto

Die Gesamthöhe des besten Brutto-Schätzwerts (Summe der Prämienrückstellungen und Schadenrückstellungen).

C0020 bis C0170/R0270

Bester Schätzwert (netto) gesamt — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft

Die Höhe des besten Netto-Schätzwerts für jeden Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.

C0180/R0270

Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt — bester Schätzwert gesamt — netto

Die Gesamthöhe des besten Netto-Schätzwerts (Summe der Prämienrückstellungen und Schadenrückstellungen).

C0020 bis C0170/R0280

Versicherungstechnische Rückstellungen, berechnet als Summe aus einem besten Schätzwert und einer Risikomarge — Risikomarge

Die Höhe der Risikomarge gemäß Artikel 77 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG. Die Risikomarge wird für das gesamte Portfolio von (Rück-) Versicherungsverpflichtungen berechnet und dann jedem einzelnen Geschäftsbereich für das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft zugeordnet.

C0180/R0280

Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt — Risikomarge gesamt

Dies ist die Gesamthöhe der Risikomarge gemäß Artikel 77 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG.

Höhe des Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen

C0020 bis C0170/R0290

Höhe des Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen —

versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Höhe des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen bezogen auf die als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen, aufgeschlüsselt nach den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen.

Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen.

C0180/R0290

Höhe des Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen —

versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Gesamtbetrag des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen, bezogen auf die als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen, für alle Geschäftsbereiche, aufgeschlüsselt nach den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen.

Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen.

C0020 bis C0170/R0300

Höhe des Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen —

bester Schätzwert

Höhe des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen bezogen auf den besten Schätzwert, aufgeschlüsselt nach den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen.

Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen.

C0180/R0300

Höhe des Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen —

bester Schätzwert

Gesamtbetrag des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen bezogen auf den besten Schätzwert, für alle Geschäftsbereiche, aufgeschlüsselt nach den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen.

Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen.

C0020 bis C0170/R0310

Höhe des Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen —

Risikomarge

Höhe des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen bezogen auf die Risikomarge, aufgeschlüsselt nach den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen.

Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen.

C0180/R0310

Höhe des Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen —

Risikomarge

Gesamtbetrag des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen bezogen auf die Risikomarge, für alle Geschäftsbereiche, aufgeschlüsselt nach den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen.

Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen.

Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamt

C0020 bis C0170/R0320

Versicherungstechnische Rückstellungen, gesamt — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft

Der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) für jeden Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft, einschließlich der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und nach dem vorübergehenden Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen.

C0180/R0320

Nichtlebensversicherungs-verpflichtungen gesamt, versicherungstechnische Rückstellungen — gesamt

Der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft, einschließlich der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und nach dem vorübergehenden Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen.

C0020 bis C0170/R0330

Versicherungstechnische Rückstellungen gesamt — einforderbare Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft

Die Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen für jeden Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.

C0180/R0330

Nichtlebensversicherungs-verpflichtungen gesamt, einforderbare Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft

Die Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.

C0020 bis C0170/R0340

Versicherungstechnische Rückstellungen gesamt — versicherungstechnische Rückstellungen abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft

Der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen (netto) für jeden Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft, einschließlich der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und nach dem vorübergehenden Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen.

C0180/R0340

Nichtlebensversicherungsver-pflichtungen gesamt, versicherungstechnische Rückstellungen abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft

Der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen (netto) in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft, einschließlich der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und nach dem vorübergehenden Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen.

S.19.01. — Angaben über Ansprüche aus Nichtlebensversicherungen

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Abwicklungsdreiecke stellen die vom Versicherer geschätzten Kosten für Versicherungsfälle (geleistete Zahlungen für Versicherungsfälle und Schadenrückstellungen nach dem Bewertungsgrundsatz von Solvabilität II) und die Entwicklung der Kostenschätzung im Zeitablauf dar.

Die Unternehmen sind verpflichtet, ihre Daten auf Basis eines Schadenjahres oder Zeichnungsjahres gemäß den Anforderungen der nationalen Aufsichtsbehörde zu übermitteln. Wenn die nationale Aufsichtsbehörde nicht festgelegt hat, auf welcher Basis die Daten zu übermitteln sind, kann das Unternehmen das Schaden- oder Zeichnungsjahr zugrunde legen, je nachdem, wie die einzelnen Geschäftsbereiche geführt werden, sofern auf gleicher Basis wie im Vorjahr berichtet wird.

Dieser Meldebogen ist für das gesamte Nichtlebensversicherungsgeschäft auszufüllen, jedoch nach Zeichnungsjahr und Schadenjahr aufzuschlüsseln, wenn das Unternehmen die Daten auf unterschiedlicher Basis erfasst.

Die Standardlänge des Abwicklungsdreiecks beträgt 10+1 Jahre, doch die Meldepflicht hängt von der Schadenentwicklung der Unternehmen ab (beträgt die Schadenabwicklungsdauer weniger als 10 Jahre, müssen die Unternehmen ihre Daten entsprechend der kürzeren internen Entwicklung übermitteln).

Mit der erstmaligen Anwendung von Solvabilität II sind historische Daten für geleistete Zahlungen für Versicherungsfälle erforderlich (d. h., es ist der vollständige Satz zu übermitteln), nicht aber für den besten Schätzwert für Schadenrückstellungen. Bei der Zusammenstellung der historischen Daten für geleistete Zahlungen für Versicherungsfälle wird der gleiche Ansatz für die Länge des Dreiecks im Rahmen der laufenden Übermittlung zugrunde gelegt (d. h. die kürzere Dauer zwischen 10+1 Jahren und der Schadenabwicklungsdauer der Unternehmen).

 

ELEMENT

HINWEISE

Z0020

Schadenjahr oder Zeichnungsjahr

Anzugeben ist der Standard, den die Unternehmen für die Meldung der Schadenentwicklung zugrunde legen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Schadenjahr

 

2 — Zeichnungsjahr

C0010 bis C0110/ R0100 bis R0250

Bezahlte Bruttoschäden (nicht kumuliert) — Dreieck

Die bezahlten Bruttoschäden, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträge, ohne Aufwendungen, in einem Dreieck, das die Entwicklungen bei den bereits bezahlten Bruttoschäden zeigt: für jedes der Schaden-/Zeichnungsjahre von N-9 (und davor) und allen vorangegangenen Berichtszeiträumen bis — einschließlich — N (letztes Berichtsjahr) sind die für jedes Entwicklungsjahr bereits geleisteten Zahlungen zu melden (dies ist die Verzögerung zwischen dem Schaden-/Zeichnungsjahr und dem Zahlungstermin).

Die Daten sind als absoluter Betrag, nicht kumuliert und nicht abgezinst, vorzulegen.

C0170/R0100 bis R0260

Bezahlte Bruttoschäden (nicht kumuliert) — im laufenden Jahr

Die Summe in „Laufendes Jahr“ spiegelt die letzte Diagonale (alle Daten gelten für das letzte Berichtsjahr)von R0160 bis R0250 wider.

R0260 ist die Summe aus R0160 bis R0250.

C0180/R0100 bis R0260

Bezahlte Bruttoschäden — Summe der Jahre (kumuliert)

„Summe der Jahre“ enthält die Summe aller Daten in den Zeilen (Summe aller Zahlungen bezogen auf das Schaden-/Zeichnungsjahr), einschließlich der Gesamtsumme.

C0200 bis C0300/R0100 bis R0250

Bester Schätzwert (brutto) für nicht abgezinste Schadenrückstellungen — Dreieck

Dreiecke für den besten Schätzwert für nicht abgezinste Schadenrückstellungen, ohne Abzug der Rückversicherung für jedes der Schaden-/Zeichnungsjahre von N-9 (und davor) und allen vorangegangenen Berichtszeiträumen bis — einschließlich — N (letztes Berichtsjahr). Der beste Schätzwert für Schadenrückstellungen gilt für Schadenfälle, die vor dem oder am Bewertungsstichtag eingetreten sind, unabhängig davon, ob die aus diesen Schadenfällen resultierenden Ansprüche angemeldet wurden oder nicht.

Die Daten sind als absoluter Betrag, nicht kumuliert und nicht abgezinst, vorzulegen.

C0360/R0100 bis R0260

Bester Brutto-Schätzwert für Schadenrückstellungen — Jahresende (abgezinste Daten)

Die Summe in „Jahresende“ spiegelt die letzte Diagonale auf abgezinster Basis (alle Daten gelten für das letzte Berichtsjahr) von R0160 bis R0250 wider.

R0260 ist die Summe aus R0160 bis R0250.

S.22.01 — Auswirkung von langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Meldebogen bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Dieser Meldebogen ist auszufüllen, wenn das Unternehmen mindestens eine langfristige Garantie oder eine Übergangsmaßnahme anwendet.

Dieser Meldebogen muss die Auswirkung auf die Finanzlage wiedergeben, wenn keine Übergangsmaßnahme angewendet und jede der langfristigen Garantien oder der Übergangsmaßnahmen auf null gesetzt wird. Zu diesem Zweck sollten Schritt für Schritt eine Übergangsmaßnahme und langfristige Garantie nach der anderen herausgenommen werden, ohne dass die Auswirkung der übrigen Maßnahmen nach jedem Schritt neu berechnet wird.

Die Auswirkungen sind als positive Werte vorzulegen, wenn sie den Betrag des berichteten Elements erhöhen, bzw. als negative Werte, wenn sie den Betrag des Elements reduzieren (z. B. wenn sich der SCR-Betrag erhöht oder wenn der Betrag der Eigenmittel steigt, sind positive Werte vorzulegen).

 

ELEMENT

HINWEISE

C0010/R0010

Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — versicherungstechnische Rückstellungen

Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen

C0030/R0010

Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — versicherungstechnische Rückstellungen

Höhe der Anpassung der versicherungstechnischen Rückstellungen aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dies ist die Differenz zwischen den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehenden Abzug bei versicherungstechnischen Rückstellungen und den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0050/R0010

Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei Zinssätzen — versicherungstechnische Rückstellungen

Höhe der Anpassung der versicherungstechnischen Rückstellungen aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

Dies ist die Differenz zwischen den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0070/R0010

Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — versicherungstechnische Rückstellungen

Höhe der Anpassung der versicherungstechnischen Rückstellungen aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

Dies ist die Differenz zwischen den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen und dem Höchstwert unter den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen, den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehenden Abzug und den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

C0090/R0010

Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — versicherungstechnische Rückstellungen

Höhe der Anpassung der versicherungstechnischen Rückstellungen aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null beinhalten.

Dies ist die Differenz zwischen den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen und dem Höchstwert unter den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen, den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehenden Abzug, den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen.

C0010/R0020

Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel

Gesamtbetrag der Basiseigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0030/R0020

Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Basiseigenmittel

Höhe der Anpassung der Basiseigenmittel aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dies ist die Differenz zwischen den Basiseigenmitteln, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen und unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0050/R0020

Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei Zinssätzen — Basiseigenmittel

Höhe der Anpassung der Basiseigenmittel aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

Dies ist die Differenz zwischen den Basiseigenmitteln, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0070/R0020

Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — Basiseigenmittel

Höhe der Anpassung der Basiseigenmittel aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

Dies ist die Differenz zwischen den Basiseigenmitteln unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen und dem Höchstwert der Basiseigenmittel unter Berücksichtigung versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen, den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehenden Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen und den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

C0090/R0020

Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — Basiseigenmittel

Höhe der Anpassung der Basiseigenmittel aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null beinhalten.

Dies ist die Differenz zwischen den Basiseigenmitteln unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen und dem Höchstwert der Basiseigenmittel unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen, der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehenden Abzug, der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen.

C0010/R0050

Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — anrechnungsfähige Eigenmittel zur Erfüllung der SCR

Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel zur Erfüllung der SCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0030/R0050

Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — anrechnungsfähige Eigenmittel zur Erfüllung der SCR

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehenden Abzug und unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0050/R0050

Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei Zinssätzen — anrechnungsfähige Eigenmittel zur Erfüllung der SCR

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0070/R0050

Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — anrechnungsfähige Eigenmittel zur Erfüllung der SCR

Höhe der Anpassung der anrechnungsfähigen Eigenmittel zur Erfüllung der SCR aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

Dies ist die Differenz zwischen den zur Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen und dem Höchstwert der zur Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen, der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehenden Abzug und der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

C0090/R0050

Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — anrechnungsfähige Eigenmittel zur Erfüllung der SCR

Höhe der Anpassung der anrechnungsfähigen Eigenmittel zur Erfüllung der SCR aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null beinhalten.

Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen und dem Höchstwert der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen, der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehenden Abzug, der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen.

C0010/R0090

Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — SCR

Gesamtbetrag der SCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0030/R0090

Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — SCR

Höhe der Anpassung der SCR aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dies ist die Differenz zwischen der SCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehenden Abzug bei versicherungstechnischen Rückstellungen und unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0050/R0090

Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei Zinssätzen — SCR

Höhe der Anpassung der SCR aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

Dies ist die Differenz zwischen der SCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0070/R0090

Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — SCR

Höhe der Anpassung der SCR aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

Dies ist die Differenz zwischen der SCR unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen und dem Höchstwert der SCR unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen, der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehenden Abzug und der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

C0090/R0090

Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — SCR

Höhe der Anpassung der SCR aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null beinhalten.

Dies ist die Differenz zwischen der SCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen und dem Höchstwert der SCR unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen, der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehenden Abzug, der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen.

C0010/R0100

Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — anrechnungsfähige Eigenmittel zur Erfüllung der MCR

Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel zur Erfüllung der MCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0030/R0100

Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — anrechnungsfähige Eigenmittel zur Erfüllung der MCR

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehenden Abzug und unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0050/R0100

Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei Zinssätzen — anrechnungsfähige Eigenmittel zur Erfüllung der MCR

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0070/R0100

Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — anrechnungsfähige Eigenmittel zur Erfüllung der MCR

Höhe der Anpassung der anrechnungsfähigen Eigenmittel zur Erfüllung der MCR aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

Dies ist die Differenz zwischen den zur Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen und dem Höchstwert der zur Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmittel unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen, der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehenden Abzug und der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

C0090/R0100

Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — anrechnungsfähige Eigenmittel zur Erfüllung der MCR

Höhe der Anpassung der anrechnungsfähigen Eigenmittel zur Erfüllung der MCR aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null beinhalten.

Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmittel unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen und dem Höchstwert der für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmittel unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen, der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehenden Abzug, der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen.

C0010/R0110

Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — Mindestkapitalanforderung

Gesamtbetrag der MCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0030/R0110

Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Mindestkapitalanforderung

Höhe der Anpassung der MCR aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dies ist die Differenz zwischen der MCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehenden Abzug bei versicherungstechnischen Rückstellungen und unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0050/R0110

Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei Zinssätzen — Mindestkapitalanforderung

Höhe der Anpassung der MCR aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

Dies ist die Differenz zwischen der MCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0070/R0110

Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — Mindestkapitalanforderung

Höhe der Anpassung der MCR aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

Dies ist die Differenz zwischen der MCR unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen und dem Höchstwert der MCR unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen, der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehenden Abzug und der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

C0090/R0110

Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — Mindestkapitalanforderung

Höhe der Anpassung der MCR aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null beinhalten.

Dies ist die Differenz zwischen der MCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen und dem Höchstwert der MCR unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen, der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehenden Abzug, der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen.

S.23.01. Eigenmittel

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

 

ELEMENT

HINWEISE

Basiseigenmittel vor Abzug von Beteiligungen an anderen Finanzbranchen im Sinne von Artikel 68 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35

R0010/C0010

Grundkapital (ohne Abzug eigener Anteile) — gesamt

Dies ist das gesamte, direkt und indirekt gehaltene Grundkapital (vor Abzug eigener Anteile). Hierbei handelt es sich um das gesamte Grundkapital des Unternehmens, das die Kriterien für Tier-1- und Tier-2-Bestandteile in vollem Umfang erfüllt. Grundkapital, das die Kriterien nicht in vollem Umfang erfüllt, ist unabhängig von seiner Beschreibung oder Benennung als Vorzugsaktienkapital zu behandeln und einzustufen.

R0010/C0020

Grundkapital (ohne Abzug eigener Anteile) — Tier 1 (nicht gebunden)

Dies ist der Betrag des voll eingezahlten Grundkapitals, das die Kriterien für Tier 1 (nicht gebunden) erfüllt.

R0010/C0040

Grundkapital (ohne Abzug eigener Anteile) — Tier 2

Dies ist der Betrag des abgerufenen Grundkapitals, das die Kriterien für Tier 2 erfüllt.

R0030/C0010

Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — gesamt

Das insgesamt auf das Grundkapital des Unternehmens entfallende Emissionsagio, das die Kriterien für Tier-1- oder Tier-2-Bestandteile in vollem Umfang erfüllt.

R0030/C0020

Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 1 (nicht gebunden)

Dies ist der Betrag des auf Stammaktien entfallenden Emissionsagios, das die Kriterien für Tier 1 (nicht gebunden) erfüllt, da es sich auf Grundkapital bezieht, das als Tier 1 (nicht gebunden) anerkannt ist.

R0030/C0040

Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 2

Dies ist der Betrag des auf Stammaktien entfallenden Emissionsagios, das die Kriterien für Tier 2 erfüllt, da es sich auf Grundkapital bezieht, das als Tier 2 anerkannt ist.

R0040/C0010

Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — gesamt

Der Betrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der die Kriterien für Tier-1- oder Tier-2-Bestandteile in vollem Umfang erfüllt.

R0040/C0020

Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — Tier 1 (nicht gebunden)

Dies ist der Betrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der die Kriterien für Tier 1 (nicht gebunden) erfüllt.

R0040/C0040

Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — Tier 2

Dies ist der Betrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der die Kriterien für Tier 2 erfüllt.

R0050/C0010

Nachrangige Mitgliederkonten — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, die die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile oder für Tier-2- oder Tier-3-Bestandteile in vollem Umfang erfüllen.

R0050/C0030

Nachrangige Mitgliederkonten — Tier 1 (gebunden)

Dies ist der Betrag der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, die die Kriterien für Tier 1 (gebunden) erfüllen.

R0050/C0040

Nachrangige Mitgliederkonten — Tier 2

Dies ist der Betrag der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

R0050/C0050

Nachrangige Mitgliederkonten — Tier 3

Dies ist der Betrag der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

R0070/C0010

Überschussfonds — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der Überschussfonds gemäß Artikel 91 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG.

R0070/C0020

Überschussfonds — Tier 1 (nicht gebunden)

Dies sind die Überschussfonds gemäß Artikel 91 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG, die die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.

R0090/C0010

Vorzugsaktien — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der vom Unternehmen ausgegebenen Vorzugsaktien, die die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile oder für Tier-2- oder Tier-3-Bestandteile in vollem Umfang erfüllen.

R0090/C0030

Vorzugsaktien — Tier 1 (gebunden)

Dies ist der Betrag der vom Unternehmen ausgegebenen Vorzugsaktien, der die Kriterien für Tier 1 (gebunden) erfüllt.

R0090/C0040

Vorzugsaktien — Tier 2

Dies ist der Betrag der vom Unternehmen ausgegebenen Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

R0090/C0050

Vorzugsaktien — Tier 3

Dies ist der Betrag der vom Unternehmen ausgegebenen Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

R0110/C0010

Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — gesamt

Das insgesamt auf das Vorzugsaktienkapital des Unternehmens entfallende Emissionsagio, das die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile oder für Tier-2- oder Tier-3-Bestandteile in vollem Umfang erfüllt.

R0110/C0030

Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 1 (gebunden)

Dies ist der Betrag des auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios, das die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllt, da es sich auf Vorzugsaktien bezieht, die als gebundene Tier-1-Bestandteile anerkannt sind.

R0110/C0040

Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 2

Dies ist der Betrag des auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios, das die Kriterien für Tier 2 erfüllt, da es sich auf Vorzugsaktien bezieht, die als Tier 2 anerkannt sind.

R0110/C0050

Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 3

Dies ist der Betrag des auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios, das die Kriterien für Tier 3 erfüllt, da es sich auf Vorzugsaktien bezieht, die als Tier 3 anerkannt sind.

R0130/C0010

Ausgleichsrücklage — gesamt

Beim Gesamtbetrag der Ausgleichsrücklage handelt es sich um Rücklagen (z. B. einbehaltene Gewinne) abzüglich Anpassungen (z. B. für Sonderverbände). Dieser Betrag ergibt sich hauptsächlich aus Unterschieden zwischen der bilanziellen Bewertung und der Bewertung nach Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG.

R0130/C0020

Ausgleichsrücklage — Tier 1 (nicht gebunden)

Bei der Ausgleichsrücklage handelt es sich um Rücklagen (z. B. einbehaltene Gewinne) abzüglich Anpassungen (z. B. für Sonderverbände). Dieser Betrag ergibt sich hauptsächlich aus Unterschieden zwischen der bilanziellen Bewertung und der Bewertung gemäß der Richtlinie 2009/138/EG.

R0140/C0010

Nachrangige Verbindlichkeiten — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der nachrangigen Verbindlichkeiten des Unternehmens.

R0140/C0030

Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 1 (gebunden)

Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten des Unternehmens, die die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.

R0140/C0040

Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 2

Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten des Unternehmens, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

R0140/C0050

Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 3

Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten des Unternehmens, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

R0160/C0010

Betrag in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der latenten Netto-Steueransprüche des Unternehmens.

R0160/C0050

Betrag in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche — Tier 3

Dies ist der Betrag der latenten Netto-Steueransprüche des Unternehmens, die die Einstufungskriterien für Tier 3 erfüllen.

R0180/C0010

Sonstige, oben nicht aufgeführte Eigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden

Dies ist der Gesamtbetrag der oben nicht aufgeführten Basiseigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurden.

R0180/C0020

Sonstige, oben nicht aufgeführte Eigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 (nicht gebunden)

Dies ist der Betrag der oben nicht aufgeführten Basiseigenmittelbestandteile, die die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen und von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurden.

R0180/C0030

Sonstige, oben nicht aufgeführte Eigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 (gebunden)

Dies ist der Betrag der oben nicht aufgeführten Basiseigenmittelbestandteile, die die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen und von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurden.

R0180/C0040

Sonstige, oben nicht aufgeführte Eigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 2

Dies ist der Betrag der oben nicht aufgeführten Basiseigenmittelbestandteile, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurden.

R0180/C0050

Sonstige, oben nicht aufgeführte Eigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 3

Dies ist der Betrag der oben nicht aufgeführten Basiseigenmittelbestandteile, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen und von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurden.

Im Jahresabschluss ausgewiesene Eigenmittel, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen

R0220/C0010

Im Jahresabschluss ausgewiesene Eigenmittel, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der im Jahresabschluss ausgewiesenen Eigenmittelbestandteile, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen.

Dabei handelt es sich um:

i)

Bestandteile, die in den Listen der Eigenmittelbestandteile erscheinen, den Einstufungskriterien oder den Übergangsbestimmungen jedoch nicht entsprechen, oder um

ii)

Bestandteile, die als Eigenmittel fungieren sollen, die in der Liste der Eigenmittelbestandteile nicht aufgeführt sind, von der Aufsichtsbehörde nicht genehmigt wurden und in der Bilanz nicht als Verbindlichkeiten erscheinen.

Nachrangige Verbindlichkeiten, die nicht als Basiseigenmittel zählen, sind nicht hier anzugeben, sondern in der Bilanz (Meldebogen S.02.01) als nachrangige Verbindlichkeiten, die nicht als Basiseigenmittel zählen, aufzuführen.

Abzüge

R0230/C0010

Abzug für Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten — gesamt

Dies ist der gesamte Abzug für Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten gemäß Artikel 68 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.

R0230/C0020

Abzug für Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten — Tier 1 (nicht gebunden)

Dies ist die Höhe des Abzugs für Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten, die gemäß Artikel 68 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 von nicht gebundenen Tier-1-Bestandteilen abgezogen werden.

R0230/C0030

Abzug für Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten — Tier 1 (gebunden)

Dies ist die Höhe des Abzugs für Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten, die gemäß Artikel 68 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 von gebundenen Tier-1-Bestandteilen abgezogen werden.

R0230/C0040

Abzug für Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten — Tier 2

Dies ist die Höhe des Abzugs für Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten, die gemäß Artikel 68 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 von Tier-2-Bestandteilen abgezogen werden.

Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen

R0290/C0010

Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen

Dies ist der Gesamtbetrag der Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen.

R0290/C0020

Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen — Tier 1 (nicht gebunden)

Dies ist der Betrag der Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen, die die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.

R0290/C0030

Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen — Tier 1 (gebunden)

Dies ist der Betrag der Basiseigenmittelbestandteile nach Anpassungen, die die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.

R0290/C0040

Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen — Tier 2

Dies ist der Betrag der Basiseigenmittelbestandteile nach Anpassungen, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

R0290/C0050

Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen — Tier 3

Dies ist der Betrag der Basiseigenmittelbestandteile nach Anpassungen, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

 Ergänzende Eigenmittel

R0300/C0010

Nicht eingezahltes und nicht eingefordertes Grundkapital, das auf Verlangen eingefordert werden kann — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag des begebenen Grundkapitals, das nicht abgerufen und nicht eingezahlt wurde, jedoch auf Verlangen eingefordert werden kann.

R0300/C0040

Nicht eingezahltes und nicht eingefordertes Grundkapital, das auf Verlangen eingefordert werden kann — Tier 2

Dies ist der Betrag des begebenen Grundkapitals, das nicht abgerufen und nicht eingezahlt wurde, jedoch auf Verlangen eingefordert werden kann und die Kriterien für Tier 2 erfüllt.

R0310/C0010

Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, die nicht eingezahlt und nicht eingefordert wurden, aber auf Verlangen eingefordert werden können — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der nicht abgerufen oder nicht eingezahlt wurde, jedoch auf Verlangen eingefordert werden kann.

R0310/C0040

Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, die nicht eingezahlt und nicht eingefordert wurden, aber auf Verlangen eingefordert werden können — Tier 2

Dies ist der Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der nicht abgerufen oder nicht eingezahlt wurde, jedoch auf Verlangen eingefordert werden kann und die Kriterien für Tier 2 erfüllt.

R0320/C0010

Nicht eingezahlte und nicht eingeforderte Vorzugsaktien, die auf Verlangen eingefordert werden können — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der Vorzugsaktien, die nicht abgerufen und nicht eingezahlt wurden, jedoch auf Verlangen eingefordert werden können.

R0320/C0040

Nicht eingezahlte und nicht eingeforderte Vorzugsaktien, die auf Verlangen eingefordert werden können — Tier 2

Dies ist der Betrag der Vorzugsaktien, die nicht abgerufen und nicht eingezahlt wurden, jedoch auf Verlangen eingefordert werden können und die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

R0320/C0050

Nicht eingezahlte und nicht eingeforderte Vorzugsaktien, die auf Verlangen eingefordert werden können — Tier 3

Dies ist der Betrag der Vorzugsaktien, die nicht abgerufen und nicht eingezahlt wurden, jedoch auf Verlangen eingefordert werden können und die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

R0330/C0010

Eine rechtsverbindliche Verpflichtung, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten zu zeichnen und zu begleichen — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag rechtsverbindlicher Verpflichtungen, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten zu zeichnen und zu begleichen.

R0330/C0040

Eine rechtsverbindliche Verpflichtung, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten zu zeichnen und zu begleichen — Tier 2

Dies ist der Betrag rechtsverbindlicher Verpflichtungen, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen, zu zeichnen und zu begleichen.

R0330/C0050

Eine rechtsverbindliche Verpflichtung, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten zu zeichnen und zu begleichen — Tier 3

Dies ist der Betrag rechtsverbindlicher Verpflichtungen, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen, zu zeichnen und zu begleichen.

R0340/C0010

Kreditbriefe und Garantien gemäß Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der Kreditbriefe und Garantien, die von einem unabhängigen Treuhänder als Treuhand für die Versicherungsgläubiger gehalten werden und von gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassenen Kreditinstituten bereitgestellt werden.

R0340/C0040

Kreditbriefe und Garantien gemäß Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 2

Dies ist der Betrag der Kreditbriefe und Garantien, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und die von einem unabhängigen Treuhänder als Treuhand für die Versicherungsgläubiger gehalten werden und von gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassenen Kreditinstituten bereitgestellt werden.

R0350/C0010

Andere Kreditbriefe und Garantien als solche nach Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der Kreditbriefe und Garantien, die die Kriterien für Tier 2 oder Tier 3 erfüllen und bei denen es sich nicht um solche handelt, die von einem unabhängigen Treuhänder als Treuhand für die Versicherungsgläubiger gehalten und von gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassenen Kreditinstituten bereitgestellt werden.

R0350/C0040

Andere Kreditbriefe und Garantien als solche nach Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 2

Dies ist der Betrag der Kreditbriefe und Garantien, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und bei denen es sich nicht um solche handelt, die von einem unabhängigen Treuhänder als Treuhand für die Versicherungsgläubiger gehalten und von gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassenen Kreditinstituten bereitgestellt werden.

R0350/C0050

Andere Kreditbriefe und Garantien als solche nach Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 3

Dies ist der Gesamtbetrag der Kreditbriefe und Garantien, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen und bei denen es sich nicht um solche handelt, die von einem unabhängigen Treuhänder als Treuhand für die Versicherungsgläubiger gehalten und von gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassenen Kreditinstituten bereitgestellt werden.

R0360/C0010

Aufforderungen an die Mitglieder zur Nachzahlung gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag aller künftigen Forderungen, die von von Reedern gegründeten Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variablen Beitragseinnahmen, die nur die in den Zweigen 6, 12 und 17 von Anhang I Teil A genannten Risiken versichern, gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend gemacht werden können.

R0360/C0040

Aufforderungen an die Mitglieder zur Nachzahlung gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 2

Dies ist der Betrag aller künftigen Forderungen, die von von Reedern gegründeten Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variablen Beitragseinnahmen, die nur die in den Zweigen 6, 12 und 17 von Anhang I Teil A genannten Risiken versichern, gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend gemacht werden können.

R0370/C0010

Aufforderungen an die Mitglieder zur Nachzahlung — andere als solche gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG

Dies ist der Gesamtbetrag aller nicht unter Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG fallenden künftigen Forderungen, die von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variablen Beitragseinnahmen gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend gemacht werden können.

R0370/C0040

Aufforderungen an die Mitglieder zur Nachzahlung — andere als solche gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 2

Dies ist der Betrag aller nicht unter Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG fallenden künftigen Forderungen, die von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variablen Beitragseinnahmen gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend gemacht werden können und die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

R0370/C0050

Aufforderungen an die Mitglieder zur Nachzahlung — andere als solche gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 3

Dies ist der Betrag aller nicht unter Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG fallenden künftigen Forderungen, die von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variablen Beitragseinnahmen gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend gemacht werden können und die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

R0390/C0010

Sonstige ergänzende Eigenmittel — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der sonstigen ergänzenden Eigenmittel.

R0390/C0040

Sonstige ergänzende Eigenmittel — Tier 2

Dies ist der Betrag der sonstigen ergänzenden Eigenmittel, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

R0390/C0050

Sonstige ergänzende Eigenmittel — Tier 3

Dies ist der Betrag der sonstigen ergänzenden Eigenmittel, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

R0400/C0010

Ergänzende Eigenmittel — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der ergänzenden Eigenmittelbestandteile.

R0400/C0040

Ergänzende Eigenmittel gesamt — Tier 2

Dies ist der Betrag der ergänzenden Eigenmittelbestandteile, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

R0400/C0050

Ergänzende Eigenmittel gesamt — Tier 3

Dies ist der Betrag der ergänzenden Eigenmittelbestandteile, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

Zur Verfügung stehende und anrechnungsfähige Eigenmittel

R0500/C0010

Gesamtbetrag der zur Erfüllung der SCR zur Verfügung stehenden Eigenmittel

Dies ist die Summe aller Basiseigenmittelbestandteile und der ergänzenden Eigenmittelbestandteile, die die Kriterien für Tier 1, Tier 2 und Tier 3 erfüllen und somit zur Erfüllung der SCR zur Verfügung stehen.

R0500/C0020

Gesamtbetrag der zur Erfüllung der SCR zur Verfügung stehenden Eigenmittel — Tier 1 (nicht gebunden)

Dies ist die Summe aller Basiseigenmittelbestandteile, die die Kriterien für die Einstufung als nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen und somit zur Erfüllung der SCR zur Verfügung stehen.

R0500/C0030

Gesamtbetrag der zur Erfüllung der SCR zur Verfügung stehenden Eigenmittel — Tier 1 (gebunden)

Dies ist die Summe aller Basiseigenmittelbestandteile, die die Kriterien für die Einstufung als gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen und somit zur Erfüllung der SCR zur Verfügung stehen.

R0500/C0040

Gesamtbetrag der zur Erfüllung der SCR zur Verfügung stehenden Eigenmittel — Tier 2

Dies ist die Summe aller Basiseigenmittelbestandteile (nach Anpassungen) und der ergänzenden Eigenmittelbestandteile, die die Kriterien für die Einstufung als Tier 2 erfüllen und somit zur Erfüllung der SCR zur Verfügung stehen.

R0500/C0050

Gesamtbetrag der zur Erfüllung der SCR zur Verfügung stehenden Eigenmittel — Tier 3

Dies ist die Summe aller Basiseigenmittelbestandteile (nach Anpassungen) und der ergänzenden Eigenmittelbestandteile, die die Kriterien für die Einstufung als Tier 3 erfüllen und somit zur Erfüllung der SCR zur Verfügung stehen.

R0510/C0010

Gesamtbetrag der zur Erfüllung der MCR zur Verfügung stehenden Eigenmittel

Dies ist die Summe aller Basiseigenmittelbestandteile (nach Anpassungen), die die Kriterien für Tier 1 und Tier 2 erfüllen und somit zur Erfüllung der MCR zur Verfügung stehen.

R0510/C0020

Gesamtbetrag der zur Erfüllung der MCR zur Verfügung stehenden Eigenmittel — Tier 1 (nicht gebunden)

Dies ist die Summe aller Basiseigenmittelbestandteile (nach Anpassungen), die die Kriterien für die Einstufung als nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen und somit zur Erfüllung der MCR zur Verfügung stehen.

R0510/C0030

Gesamtbetrag der zur Erfüllung der MCR zur Verfügung stehenden Eigenmittel — Tier 1 (gebunden)

Dies ist die Summe aller Basiseigenmittelbestandteile (nach Anpassungen), die die Kriterien für die Einstufung als gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen und somit zur Erfüllung der MCR zur Verfügung stehen.

R0510/C0040

Gesamtbetrag der zur Erfüllung der MCR zur Verfügung stehenden Eigenmittel — Tier 2

Dies ist die Summe aller Basiseigenmittelbestandteile (nach Anpassungen), die die Kriterien für die Einstufung als Tier 2 erfüllen und somit zur Erfüllung der MCR zur Verfügung stehen.

R0540/C0010

Gesamtbetrag der zur Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel

Dies ist der Gesamtbetrag der verfügbaren Eigenmittel, die zur Erfüllung der Solvenzkapitalanforderung („SCR“) anrechnungsfähig sind.

R0540/C0020

Gesamtbetrag der zur Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel — Tier 1 (nicht gebunden)

Dies ist der Betrag der nicht gebundenen Tier-1-Eigenmittelbestandteile, die zur Erfüllung der SCR anrechnungsfähig sind.

R0540/C0030

Gesamtbetrag der zur Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel — Tier 1 (gebunden)

Dies ist der Betrag der gebundenen Tier-1-Eigenmittelbestandteile, die zur Erfüllung der SCR anrechnungsfähig sind.

R0540/C0040

Gesamtbetrag der zur Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel — Tier 2

Dies ist der Betrag der Tier-2-Eigenmittelbestandteile, die zur Erfüllung der SCR anrechnungsfähig sind.

R0540/C0050

Gesamtbetrag der zur Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel — Tier 3

Dies ist der Betrag der Tier-3-Eigenmittelbestandteile, die zur Erfüllung der SCR anrechnungsfähig sind.

R0550/C0010

Gesamtbetrag der zur Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmittel

Dies ist der Gesamtbetrag der Eigenmittelbestandteile, die zur Erfüllung der MCR anrechnungsfähig sind.

R0550/C0020

Gesamtbetrag der zur Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmittel — Tier 1 (nicht gebunden)

Dies ist der Betrag der nicht gebundenen Tier-1-Eigenmittelbestandteile, die zur Erfüllung der MCR anrechnungsfähig sind.

R0550/C0030

Gesamtbetrag der zur Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmittel — Tier 1 (gebunden)

Dies ist der Betrag der gebundenen Tier-1-Eigenmittelbestandteile, die zur Erfüllung der MCR anrechnungsfähig sind.

R0550/C0040

Gesamtbetrag der zur Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmittel — Tier 2

Dies ist der Betrag der Tier-2-Basiseigenmittelbestandteile, die zur Erfüllung der MCR anrechnungsfähig sind.

R0580/C0010

Solvenzkapitalanforderung

Dies ist die gesamte Solvenzkapitalanforderung des Unternehmens als Ganzes, die der im entsprechenden SCR-Meldebogen übermittelten SCR entspricht.

R0600/C0010

Mindestkapitalanforderung

Dies ist die Mindestkapitalanforderung des Unternehmens, die der im entsprechenden MCR-Meldebogen übermittelten gesamten MCR entspricht.

R0620/C0010

Verhältnis von anrechnungsfähigen Eigenmitteln zur SCR

Dies ist die Solvabilitätsquote, berechnet aus den insgesamt anrechnungsfähigen Eigenmitteln zur Bedeckung der SCR dividiert durch den SCR-Betrag.

R0640/C0060

Verhältnis von anrechnungsfähigen Eigenmitteln zur MCR

Dies ist die MCR-Quote, berechnet aus den insgesamt anrechnungsfähigen Eigenmitteln zur Bedeckung der MCR dividiert durch den MCR-Betrag.

 Ausgleichsrücklage 

R0700/C0060

Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

Dies ist der Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten wie in der Solvabilität-II-Bilanz aufgeführt.

R0710/C0060

Eigene Anteile (direkt und indirekt gehalten)

Dies ist die Summe der vom Unternehmen direkt und indirekt gehaltenen eigenen Anteile.

R0720/C0060

Vorhersehbare Dividenden, Ausschüttungen und Entgelte

Dies sind die vom Unternehmen vorhersehbaren Dividenden, Ausschüttungen und Entgelte.

R0730/C0060

Sonstige Basiseigenmittelbestandteile

Dies sind die Basiseigenmittelbestandteile unter Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i bis v, Artikel 72 Buchstabe a und Artikel 76 Buchstabe a sowie die Basiseigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 79 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genehmigt wurden.

R0740/C0060

Anpassung für gebundene Eigenmittelbestandteile in Matching-Adjustment-Portfolios und Sonderverbänden

Dies ist der Gesamtbetrag der Anpassung der Ausgleichsrücklage aufgrund des Vorhandenseins gebundener Eigenmittelbestandteile in Sonderverbänden und Matching-Adjustment-Portfolios auf Gruppenebene.

R0760/C0060

Ausgleichsrücklage — gesamt

Dies ist die Ausgleichsrücklage des Unternehmens vor Abzug von Beteiligungen an anderen Finanzbranchen im Sinne von Artikel 68 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.

R0770/C0060

Bei künftigen Prämien einkalkulierter erwarteter Gewinn (EPIFP) — Lebensversicherung

Die Ausgleichsrücklage enthält den Betrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der dem erwarteten Gewinn aus künftigen Prämien (EPIFP) entspricht. In dieser Zelle wird dieser Betrag für das Lebensversicherungsgeschäft des Unternehmens angegeben.

R0780/C0060

Bei künftigen Prämien einkalkulierter erwarteter Gewinn (EPIFP) — Nichtlebensversicherung

Die Ausgleichsrücklage enthält den Betrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der dem erwarteten Gewinn aus künftigen Prämien (EPIFP) entspricht. In dieser Zelle wird dieser Betrag für das Nichtlebensversicherungsgeschäft des Unternehmens angegeben.

R0790/C0060

Bei künftigen Prämien einkalkulierter erwarteter Gewinn (EPIFP) — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag des bei künftigen Prämien einkalkulierten erwarteten Gewinns.

S.25.01. — Solvenzkapitalanforderung — für Unternehmen, die die Standardformel verwenden

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

 

ELEMENT

HINWEISE

R0010–R0050/C0110

Brutto-Solvenzkapitalanforderung

Höhe der Brutto-Kapitalanforderung für jedes Risikomodul, berechnet nach der Standardformel.

Die Differenz zwischen der Netto- und Brutto-SCR spiegelt die Berücksichtigung der künftigen Überschussbeteiligungen gemäß Artikel 205 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 wider.

Bei diesem Betrag müssen ggf. die Diversifikationseffekte im Sinne des Artikels 304 der Richtlinie 2009/138/EG vollständig berücksichtigt werden.

Diese Zellen enthalten eine Zuordnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAP auf der Ebene der einzelnen Unternehmen.

R0060/C0110

Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Diversifizierung

Höhe der Diversifikationseffekte zwischen der Basis-SCR von Brutto-Risikomodulen aufgrund der Anwendung der Korrelationsmatrix gemäß Anhang IV der Richtlinie 2009/138/EG.

Dieser Betrag ist als negativer Wert vorzulegen.

R0070/C0110

Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Risiko immaterieller Vermögenswerte

Die künftige Überschussbeteiligung gemäß Artikel 205 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 für das Risiko immaterieller Vermögenswerte beträgt nach der Standardformel null.

R0100/C0110

Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Basissolvenzkapitalanforderung

Höhe der Basiskapitalanforderungen vor der Berücksichtigung von künftigen Überschussbeteiligungen gemäß Artikel 205 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, berechnet nach der Standardformel.

Bei diesem Betrag müssen die Diversifikationseffekte im Sinne des Artikels 304 der Richtlinie 2009/138/EG vollständig berücksichtigt werden.

Diese Zelle enthält eine Zuordnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAP auf der Ebene der einzelnen Unternehmen.

Dieser Betrag wird berechnet als Summe der Brutto-Kapitalanforderungen für jedes Risikomodul innerhalb der Standardformel, einschließlich der Anpassung für Diversifikationseffekte innerhalb der Standardformel.

R0030/C0080

USP — lebensversicherungstechnisches Risiko

Gibt an, welche unternehmensspezifischen Parameter (USP) in den Risikomodulen jeweils verwendet wurden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

Anstieg des Betrags der Rentenleistungen

Keine

R0040/C0080

USP — krankenversicherungstechnisches Risiko

Gibt an, welche unternehmensspezifischen Parameter (USP) in den Risikomodulen jeweils verwendet wurden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist mindestens eine der Optionen auszuwählen:

Anstieg des Betrags der Rentenleistungen

Standardabweichung für das Prämienrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, wie in Titel 1 Kapitel V Abschnitt 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 aufgeführt.

Standardabweichung für das Bruttoprämienrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, wie in Titel 1 Kapitel V Abschnitt 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 aufgeführt.

Korrekturfaktor für nichtproportionale Rückversicherung

Standardabweichung für das Rückstellungsrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, wie in Titel 1 Kapitel V Abschnitt 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 aufgeführt.

Keine

Bei Verwendung von mehr als einem spezifischen Parameter sind diese durch Komma getrennt anzugeben.

R0050/C0080

USP — nichtlebensversicherungstechnisches Risiko

Gibt an, welche unternehmensspezifischen Parameter (USP) in den Risikomodulen jeweils verwendet wurden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist mindestens eine der Optionen auszuwählen:

Standardabweichung für das Nichtlebensversicherungsprämienrisiko

Standardabweichung für das Brutto-Nichtlebensversicherungsprämienrisiko

Korrekturfaktor für nichtproportionale Rückversicherung

Standardabweichung für das Nichtlebensversicherungsrückstellungsrisiko

Keine

R0010, R0030, R0040, R0050/C0090

Vereinfachungen

Angabe der Untermodule für jedes Risikomodul, für das eine vereinfachte Berechnungsmethode verwendet wurde.

Wenn innerhalb eines Risikomoduls für mehr als ein Untermodul vereinfachte Berechnungsmethoden verwendet wurden, sind diese durch Komma getrennt anzugeben.

Berechnung der Solvenzkapitalanforderung

R0130/C0100

Operationelles Risiko

Höhe der Kapitalanforderungen für das Modul Operationelles Risiko, berechnet nach der Standardformel.

R0140/C0100

Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen

Höhe der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen, berechnet nach der Standardformel. Dieser Betrag ist als negativer Wert vorzulegen.

R0150/C0100

Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern

Höhe der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern, berechnet nach der Standardformel.

Dieser Betrag ist als negativer Wert vorzulegen.

R0160/C0100

Kapitalanforderung für Geschäfte nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG

Höhe der Kapitalanforderung, berechnet nach den Vorschriften gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2003/41/EG, für Sonderverbände in Bezug auf das Altersversorgungsgeschäft nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG, auf die Übergangsmaßnahmen angewendet werden. Dieses Element ist nur während der Übergangszeit zu melden.

R0200/C0100

Solvenzkapitalanforderung ohne Kapitalaufschlag

Höhe der diversifizierten SCR insgesamt vor etwaigen Kapitalaufschlägen.

R0210/C0100

Kapitalaufschlag bereits festgesetzt

Höhe des Kapitalaufschlags, der zum Berichtsstichtag bereits festgesetzt worden war. Nicht darin enthalten sind Kapitalaufschläge, die zwischen diesem Datum und der Übermittlung der Daten an die Aufsichtsbehörde festgesetzt wurden, oder Kapitalaufschläge, die nach der Datenübermittlung festgesetzt wurden.

Während der Übergangsphase ist dieses Element nur zu melden, wenn der Mitgliedstaat eine Meldepflicht für dieses Element gemäß Artikel 51 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG vorsieht. Andernfalls ist der Betrag des Kapitalaufschlags auf die fiktive SCR der Risikomodule aufzuteilen. Die genaue Vorgehensweise ist vorab mit der nationalen Aufsichtsbehörde zu vereinbaren.

R0220/C0100

Solvenzkapitalanforderung

Höhe der Solvenzkapitalanforderung.

Weitere Angaben zur SCR

R0400/C0100

Kapitalanforderung für das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko

Höhe der Kapitalanforderung für das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko.

R0410/C0100

Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen Teil

Betrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen Teil, wenn Sonderverbände im Unternehmen existieren.

R0420/C0100

Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Sonderverbände

Höhe der Summe der fiktiven SCR aller Sonderverbände, wenn Sonderverbände im Unternehmen existieren (außer denen, die sich auf das Geschäft gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG (übergangsweise) beziehen).

R0430/C0100

Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Matching-Adjustment-Portfolios

Höhe der Summe der fiktiven SCR aller Matching-Adjustment-Portfolios.

R0440/C0100

Diversifikationseffekte aufgrund der Aggregation der fiktiven Solvenzkapitalanforderung für Sonderverbände nach Artikel 304

Höhe der Anpassung für Diversifikationseffekte zwischen Sonderverbänden gemäß Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG und dem übrigen Teil.

Dieser Betrag entspricht der Differenz zwischen der Summe der fiktiven SCR für jeden Sonderverband/jedes Matching-Adjustment-Portfolio/jeden übrigen Teil und der Gesamt-SCR.

S.25.02. — Solvenzkapitalanforderung — für Unternehmen, die die Standardformel und ein internes Partialmodell verwenden

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Die zu berichtenden Komponenten sind von den nationalen Aufsichtsbehörden und den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einvernehmlich festzulegen.

 

ELEMENT

HINWEISE

C0010

Eindeutige Nummer der Komponente

Eindeutige, mit der nationalen Aufsichtsbehörde abgestimmte Nummer jeder Komponente zur eindeutigen Kennzeichnung der Komponenten des Modells. Diese Nummer ist stets mit der im jeweiligen Element enthaltenen Komponentenbeschreibung zu verwenden. Wenn das interne Partialmodell die gleiche Aufteilung nach Risikomodul wie bei der Standardformel gestattet, sind folgende Nummern für die Komponenten zu verwenden:

1 — Marktrisiko

2 — Gegenparteiausfallrisiko

3 — lebensversicherungstechnisches Risiko

4 — krankenversicherungstechnisches Risiko

5 — nichtlebensversicherungstechnisches Risiko

6 — Risiko immaterieller Vermögenswerte

7 — operationelles Risiko

8 — Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen (negativer Betrag)

9 — Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern (negativer Betrag)

Können die Risikomodule nach der Standardformel nicht vorgelegt werden, weist das Unternehmen jeder unterschiedlichen Komponente eine Nummer von 1 bis 7 zu.

Diese Nummer ist stets mit der im Element C0030 enthaltenen Komponentenbeschreibung zu verwenden. Die Nummern der Komponenten sind im Zeitverlauf unverändert beizubehalten.

C0020

Komponentenbeschreibung

Freitextangabe aller Komponenten, die das Unternehmen ausweisen kann. Diese Komponenten sollten nach Möglichkeit mit den Risikomodulen der Standardformel gemäß dem internen Partialmodell übereinstimmen. Jede Komponente ist mit einem gesonderten Eintrag anzugeben. Die Unternehmen müssen die Komponenten in den verschiedenen Berichtszeiträumen einheitlich angeben und melden, sofern keine Änderung am internen Modell vorgenommen wurde, die sich auf die Kategorien auswirkt.

Die nicht in den Komponenten eingebettete Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und/oder der latenten Steuern ist als gesonderte Komponente anzugeben.

C0030

Berechnung der Solvenzkapitalanforderung

Höhe der Kapitalanforderung für jede Komponente unabhängig von der Berechnungsmethode (Standardformel oder internes Partialmodell) nach den Anpassungen für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und/oder latenten Steuern, wenn diese in der Komponentenberechnung enthalten sind.

Für die Komponenten Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und/oder der latenten Steuern (wenn diese als gesonderte Komponente angegeben wird) sollte dies die Höhe der Verlustausgleichsfähigkeit sein (diese Beträge sind als negative Werte vorzulegen).

Für Komponenten, die nach der Standardformel berechnet werden, stellt diese Zelle die fiktive Brutto-SCR dar. Für Komponenten, die nach dem internen Partialmodell berechnet werden, ist dies der Wert unter Berücksichtigung der künftigen Maßnahmen des Managements, die in der Berechnung enthalten sind, nicht jedoch solcher Maßnahmen, die als gesonderte Komponente modelliert sind.

Bei diesem Betrag müssen ggf. die Diversifikationseffekte im Sinne des Artikels 304 der Richtlinie 2009/138/EG vollständig berücksichtigt werden.

Diese Zelle enthält keine Zuordnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios auf der Ebene der einzelnen Unternehmen, sofern anwendbar.

C0060

Berücksichtigung der künftigen Maßnahmen des Managements bezüglich versicherungstechnischer Rückstellungen und/oder latenter Steuern

Zur Angabe, ob in der Berechnung die künftigen Maßnahmen des Managements bezüglich der Verlustausgleichsfähigkeit von versicherungstechnischen Rückstellungen und/oder latenten Steuern berücksichtigt sind, ist aus der folgenden erschöpfenden Liste eine Option auszuwählen:

 

1 — Künftige Maßnahmen des Managements bezüglich der Verlustausgleichsfähigkeit versicherungstechnischer Rückstellungen in der Komponente berücksichtigt

 

2 — Künftige Maßnahmen des Managements bezüglich der Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern in der Komponente berücksichtigt

 

3 — Künftige Maßnahmen des Managements bezüglich der Verlustausgleichsfähigkeit versicherungstechnischer Rückstellungen und latenter Steuern in der Komponente berücksichtigt

 

4 — Keine künftigen Maßnahmen des Managements berücksichtigt.

C0070

Modellierter Betrag

Diese Zelle enthält für jede Komponente den nach dem internen Partialmodell berechneten Betrag. Daher sollte der nach der Standardformel berechnete Betrag der Differenz zwischen den Beträgen entsprechen, die in C0040 und C0060 ausgewiesen sind.

C0080

USP

Für die nach der Standardformel mit unternehmensspezifischen Parametern berechneten Komponenten ist eine der folgenden Optionen zu verwenden:

 

Für das lebensversicherungstechnische Risiko:

Anstieg des Betrags der Rentenleistungen

Keine

 

Für das krankenversicherungstechnische Risiko:

Anstieg des Betrags der Rentenleistungen

Standardabweichung für das Prämienrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung

Standardabweichung für das Bruttoprämienrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung

Korrekturfaktor für nichtproportionale Rückversicherung

Standardabweichung für das Rückstellungsrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung

Keine

 

Für das nichtlebensversicherungstechnische Risiko:

Standardabweichung für das Nichtlebensversicherungsprämienrisiko

Standardabweichung für das Brutto-Nichtlebensversicherungsprämienrisiko

Korrekturfaktor für nichtproportionale Rückversicherung

Standardabweichung für das Nichtlebensversicherungsrückstellungsrisiko

Keine

Bei Verwendung von mehr als einem spezifischen Parameter sind diese durch Komma getrennt anzugeben.

C0090

Vereinfachungen

Bei den nach der Standardformel und mit Vereinfachungen berechneten Komponenten sind für jedes Risikomodul, für das eine vereinfachte Berechnungsmethode verwendet wurde, die Untermodule aufzuführen.

Wenn innerhalb eines Risikomoduls für mehr als ein Untermodul vereinfachte Berechnungsmethoden verwendet wurden, sind diese durch Komma getrennt anzugeben.

R0110/C0100

Undiversifizierte Komponenten gesamt

Summe aller Komponenten.

R0060/C0100

Diversifikation

Gesamthöhe der Diversifikation bei den in C0030 ausgewiesenen Komponenten.

Dieser Betrag enthält keine Diversifikationseffekte innerhalb der einzelnen Komponenten, die in den in C0030 anzugebenden Werten einzubetten sind.

Dieser Betrag ist als negativer Wert vorzulegen.

R0160/C0100

Kapitalanforderung für Geschäfte nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG

Höhe der Kapitalanforderung, berechnet nach den Vorschriften gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2003/41/EG, für Sonderverbände in Bezug auf das Altersversorgungsgeschäft nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG, auf die Übergangsmaßnahmen angewendet werden. Dieses Element ist nur während der Übergangszeit zu melden.

R0200/C0100

Solvenzkapitalanforderung ohne Kapitalaufschläge

Höhe der diversifizierten SCR insgesamt vor etwaigen Kapitalaufschlägen.

R0210/C0100

Kapitalaufschläge

Höhe der Kapitalaufschläge, die zum Berichtsstichtag bereits festgesetzt worden waren. Nicht darin enthalten sind Kapitalaufschläge, die zwischen diesem Datum und der Übermittlung der Daten an die Aufsichtsbehörde festgesetzt wurden, oder Kapitalaufschläge, die nach der Datenübermittlung festgesetzt wurden.

Während der Übergangsphase ist dieses Element nur zu melden, wenn der Mitgliedstaat eine Meldepflicht für dieses Element gemäß Artikel 51 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG vorsieht. Andernfalls ist der Betrag des Kapitalaufschlags auf die fiktive SCR der Risikomodule aufzuteilen. Die genaue Vorgehensweise ist vorab mit der nationalen Aufsichtsbehörde zu vereinbaren.

R0220/C0100

Solvenzkapitalanforderung

Kapitalanforderung insgesamt, einschließlich Kapitalaufschläge.

Weitere Angaben zur SCR

R0300/C0100

Höhe/Schätzung der gesamten Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen

Höhe/Schätzung der Gesamtanpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen, einschließlich des in den Komponenten eingebetteten Teils und des als Einzelkomponente ausgewiesenen Teils. Dieser Betrag ist als negativer Wert vorzulegen.

R0310/C0100

Höhe/Schätzung der gesamten Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern

Höhe/Schätzung der Gesamtanpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern, einschließlich des in den Komponenten eingebetteten Teils und des als Einzelkomponente ausgewiesenen Teils. Dieser Betrag ist als negativer Wert vorzulegen.

R0400/C0100

Kapitalanforderung für das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko

Höhe der Kapitalanforderung für das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko.

R0410/C0100

Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen Teil

Betrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen Teil, wenn Sonderverbände im Unternehmen existieren.

R0420/C0100

Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Sonderverbände

Höhe der Summe der fiktiven SCR aller Sonderverbände, wenn Sonderverbände im Unternehmen existieren (außer denen, die sich auf das Geschäft gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG (übergangsweise) beziehen).

R0430/C0100

Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Matching-Adjustment-Portfolios

Höhe der Summe der fiktiven SCR aller Matching-Adjustment-Portfolios.

Eine Angabe dieses Elements ist nicht erforderlich, wenn die SCR-Berechnung auf der Ebene von Sonderverbänden oder auf Matching-Portfolio-Ebene vorgelegt wird.

R0440/C0100

Diversifikationseffekte aufgrund der Aggregation der fiktiven Solvenzkapitalanforderung für Sonderverbände nach Artikel 304

Höhe der Anpassung für Diversifikationseffekte zwischen Sonderverbänden gemäß Artikel 304 der Solvabilität-II-Richtlinie und dem übrigen Teil.

Dieser Betrag entspricht der Differenz zwischen der Summe der fiktiven SCR für jeden Sonderverband/jedes Matching-Adjustment-Portfolio/jeden übrigen Teil und der unter R0200/C0100 berichteten SCR.

S.25.03. — Solvenzkapitalanforderung — für Unternehmen, die ein internes Vollmodell verwenden

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Die zu berichtenden Komponenten sind von den nationalen Aufsichtsbehörden und den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einvernehmlich festzulegen.

 

ELEMENT

HINWEISE

C0010

Eindeutige Nummer der Komponente

Eindeutige, mit der nationalen Aufsichtsbehörde abgestimmte Nummer für jede Komponente des internen Vollmodells zur eindeutigen Kennzeichnung der Komponenten des Modells. Diese Nummer ist stets mit der im Element C0020 enthaltenen Komponentenbeschreibung zu verwenden.

Die Nummern der Komponenten sind im Zeitverlauf beizubehalten.

C0020

Komponentenbeschreibung

Freitextangabe aller Komponenten, die das Unternehmen mit dem internen Vollmodell ausweisen kann. Diese Komponenten stimmen unter Umständen nicht genau mit den für die Standardformel festgelegten Risiken überein. Jede Komponente ist mit einem gesonderten Eintrag anzugeben. Die Unternehmen müssen die Komponenten in den verschiedenen Berichtszeiträumen einheitlich angeben und melden, sofern keine Änderung am internen Modell vorgenommen wurde, die sich auf die Kategorien auswirkt.

Die modellierte, aber nicht in den Komponenten berücksichtigte Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und/oder der latenten Steuern ist als gesonderte Komponente anzugeben.

C0030

Berechnung der Solvenzkapitalanforderung

Höhe der Nettokapitalanforderung für jede Komponente, nach Anpassungen für künftige Maßnahmen des Managements bezüglich versicherungstechnischer Rückstellungen und/oder latenter Steuern, sofern anwendbar, berechnet nach dem internen Vollmodell auf undiversifizierter Basis, soweit diese Anpassungen innerhalb der Komponenten modelliert sind.

Die modellierte, aber nicht in den Komponenten eingebettete Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und/oder latenten Steuern ist als negativer Wert anzugeben.

R0110/C0100

Undiversifizierte Komponenten gesamt

Summe aller Komponenten.

R0060/C0100

Diversifikation

Die Gesamthöhe der Diversifikation bei den in C0030 ausgewiesenen Komponenten, berechnet nach dem internen Vollmodell.

Dieser Betrag enthält keine Diversifikationseffekte innerhalb der einzelnen Komponenten, die in den in C0030 anzugebenden Werten einzubetten sind.

Dieser Betrag ist als negativer Wert vorzulegen.

R0160/C0100

Kapitalanforderung für Geschäfte nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG

Höhe der Kapitalanforderung, berechnet nach den Vorschriften gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2003/41/EG, für Sonderverbände in Bezug auf das Altersversorgungsgeschäft nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG, auf die Übergangsmaßnahmen angewendet werden. Dieses Element wird nur während der Übergangszeit gemeldet.

R0200/C0100

Solvenzkapitalanforderung ohne Kapitalaufschlag

Höhe der diversifizierten SCR insgesamt vor etwaigen Kapitalaufschlägen.

R0210/C0100

Kapitalaufschläge

Höhe des Kapitalaufschlags, der zum Berichtsstichtag bereits festgesetzt worden war. Nicht darin enthalten sind Kapitalaufschläge, die zwischen diesem Datum und der Übermittlung der Daten an die Aufsichtsbehörde festgesetzt wurden, oder Kapitalaufschläge, die nach der Datenübermittlung festgesetzt wurden.

Während der Übergangsphase ist dieses Element nur zu melden, wenn der Mitgliedstaat eine Meldepflicht für dieses Element gemäß Artikel 51 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG vorsieht. Andernfalls ist der Betrag des Kapitalaufschlags auf die fiktive SCR der Risikomodule aufzuteilen. Die genaue Vorgehensweise ist vorab mit der nationalen Aufsichtsbehörde zu vereinbaren.

R0220/C0100

Solvenzkapitalanforderung

Höhe der SCR insgesamt, berechnet nach dem internen Vollmodell

Weitere Angaben zur SCR

R0300/C0100

Höhe/Schätzung der gesamten Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen

Höhe/Schätzung der Gesamtanpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen, einschließlich des in jeder Komponente eingebetteten Teils und des als Einzelkomponente ausgewiesenen Teils.

R0310/C0100

Höhe/Schätzung der gesamten Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern

Höhe/Schätzung der Gesamtanpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern, einschließlich des in jeder Komponente eingebetteten Teils und des als Einzelkomponente ausgewiesenen Teils.

R0410/C0100

Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen Teil

Betrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen Teil, wenn Sonderverbände im Unternehmen existieren.

R0420/C0100

Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Sonderverbände

Höhe der Summe der fiktiven SCR aller Sonderverbände, wenn Sonderverbände im Unternehmen existieren (außer denen, die sich auf das Geschäft gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG (übergangsweise) beziehen).

R0430/C0100

Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Matching-Adjustment-Portfolios

Höhe der Summe der fiktiven SCR aller Matching-Adjustment-Portfolios.

R0440/C0100

Diversifikationseffekte aufgrund der Aggregation der fiktiven Solvenzkapitalanforderung für Sonderverbände nach Artikel 304

Höhe der Anpassung für Diversifikationseffekte zwischen Sonderverbänden gemäß Artikel 304 der Solvabilität-II-Richtlinie und dem übrigen Teil.

Dieser Betrag entspricht der Differenz zwischen der Summe der fiktiven SCR für jeden Sonderverband/jedes Matching-Adjustment-Portfolio/jeden übrigen Teil und der Gesamt-SCR.

S.28.01. — Mindestkapitalanforderung — nur Lebensversicherungs- oder nur Nichtlebensversicherungs- oder Rückversicherungstätigkeit

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Der Meldebogen S.28.01 ist von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zu übermitteln, die nicht zu denjenigen zählen, die gleichzeitig Lebensversicherungs- und Nichtlebensversicherungstätigkeiten ausüben. Diese Unternehmen übermitteln stattdessen den Meldebogen S.28.02.

Dieser Meldebogen ist auf Basis der Solvabilität-II-Bewertung auszufüllen; d. h., als gebuchte Prämien gelten die Prämien, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums an ein Unternehmen zu zahlen sind (nach Artikel 1 Absatz 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35).

Alle Bezugnahmen auf versicherungstechnische Rückstellungen beziehen sich auf versicherungstechnische Rückstellungen nach Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

Bei der Berechnung der MCR wird eine lineare Formel mit einer Untergrenze von 25 % und einer Obergrenze von 45 % der SCR kombiniert. Für die MCR gibt es abhängig von der Art des Unternehmens eine absolute Untergrenze (gemäß Definition in Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG).

 

ELEMENT

HINWEISE

C0010/R0010

Bestandteil der linearen Formel für Nichtlebensversicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen — MCRNL-Ergebnis

Dies ist der Bestandteil der linearen Formel für Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen, der gemäß Artikel 250 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird.

C0020/R0020

Krankheitskostenversicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Krankheitskostenversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.

C0030/R0020

Krankheitskostenversicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten

Dies sind die gebuchten Prämien für die Krankheitskostenversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null.

C0020/R0030

Einkommensersatzversicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Einkommensersatzversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.

C0030/R0030

Einkommensersatzversicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten

Dies sind die gebuchten Prämien für die Einkommensersatzversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null.

C0020/R0040

Arbeitsunfallversicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Arbeitsunfallversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.

C0030/R0040

Arbeitsunfallversicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten

Dies sind die gebuchten Prämien für die Arbeitsunfallversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null.

C0020/R0050

Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.

C0030/R0050

Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten

Dies sind die gebuchten Prämien für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null.

C0020/R0060

Sonstige Kraftfahrtversicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die sonstige Kraftfahrtversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.

C0030/R0060

Sonstige Kraftfahrtversicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten

Dies sind die gebuchten Prämien für die sonstige Kraftfahrtversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null.

C0020/R0070

See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.

C0030/R0070

See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten

Dies sind die gebuchten Prämien für die See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null.

C0020/R0080

Feuer- und andere Sachversicherungen und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für Feuer- und andere Sachversicherungen und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.

C0030/R0080

Feuer- und andere Sachversicherungen und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten

Dies sind die gebuchten Prämien für Feuer- und andere Sachversicherungen und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null.

C0020/R0090

Allgemeine Haftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die allgemeine Haftpflichtversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.

C0030/R0090

Allgemeine Haftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten

Dies sind die gebuchten Prämien für die allgemeine Haftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null.

C0020/R0100

Kredit- und Kautionsversicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Kredit- und Kautionsversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.

C0030/R0100

Kredit- und Kautionsversicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten

Dies sind die gebuchten Prämien für die Kredit- und Kautionsversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null.

C0020/R0110

Rechtsschutzversicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Rechtsschutzversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.

C0030/R0110

Rechtsschutzversicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten

Dies sind die gebuchten Prämien für die Rechtsschutzversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null.

C0020/R0120

Beistand und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für Beistand und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.

C0030/R0120

Beistand und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten

Dies sind die gebuchten Prämien für Beistand und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null.

C0020/R0130

Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.

C0030/R0130

Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten

Dies sind die gebuchten Prämien für die Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null.

C0020/R0140

Nichtproportionale Krankenrückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die nichtproportionale Krankenrückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.

C0030/R0140

Nichtproportionale Krankenrückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten

Dies sind die gebuchten Prämien für die nichtproportionale Krankenrückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null.

C0020/R0150

Nichtproportionale Unfallrückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die nichtproportionale Unfallrückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.

C0030/R0150

Nichtproportionale Unfallrückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten

Dies sind die gebuchten Prämien für die nichtproportionale Unfallrückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null.

C0020/R0160

Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.

C0030/R0160

Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten

Dies sind die gebuchten Prämien für die nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null.

C0020/R0170

Nichtproportionale Sachrückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die nichtproportionale Sachrückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.

C0030/R0170

Nichtproportionale Sachrückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten

Dies sind die gebuchten Prämien für die nichtproportionale Sachrückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null.

C0040/R0200

Bestandteil der linearen Formel für Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen — MCRL-Ergebnis

Dies ist das Ergebnis des Bestandteils der linearen Formel für Lebensversicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen, der gemäß Artikel 251 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird.

C0050/R0210

Verpflichtungen mit Überschussbeteiligung — garantierte Leistungen — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge in Bezug auf garantierte Leistungen für Lebensversicherungsverpflichtungen mit Überschussbeteiligung nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null sowie versicherungstechnische Rückstellungen ohne Risikomarge für Rückversicherungsverpflichtungen, bei denen die zugrunde liegenden Lebensversicherungsverpflichtungen eine Überschussbeteiligung beinhalten, nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften, mit einer Untergrenze von null.

C0050/R0220

Verpflichtungen mit Überschussbeteiligung — künftige Überschussbeteiligungen — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge in Bezug auf künftige Überschussbeteiligungen für Lebensversicherungsverpflichtungen mit Überschussbeteiligung nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.

C0050/R0230

Verpflichtungen aus index- und fondsgebundenen Versicherungen — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge für index- und fondsgebundene Lebensversicherungsverpflichtungen und Rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf solche Versicherungsverpflichtungen nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.

C0050/R0240

Sonstige Verpflichtungen aus Lebens(rück)- und Kranken(rück)versicherungen — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge für alle anderen Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf solche Versicherungsverpflichtungen nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.

Renten im Zusammenhang mit Nichtlebensversicherungsverträgen sind an dieser Stelle anzugeben.

C0060/R0250

Gesamtes Risikokapital für alle Lebens(rück)versicherungsverpflichtungen — gesamtes Risikokapital (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft)

Dies ist das Gesamtbetrag des Risikokapitals, d. h. die Summe über alle Verträge, die Lebensversicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen aus dem Risikokapital der Verträge nach sich ziehen.

C0070/R0300

Berechnung der gesamten MCR — lineare MCR

Die lineare Mindestkapitalanforderung entspricht der Summe aus dem Bestandteil der linearen Formel für Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen und dem Bestandteil der linearen Formel für Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen und wird gemäß Artikel 249 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 ermittelt.

C0070/R0310

Berechnung der gesamten MCR — SCR

Dies ist die aktuellste im Einklang mit den Artikeln 103 bis 127 der Richtlinie 2009/138/EG zu berechnende und vorzulegende SCR, die entweder die des entsprechenden Jahres oder eine neuere ist, sofern die SCR neu berechnet wurde (z. B. aufgrund einer Änderung des Risikoprofils), einschließlich Kapitalaufschlag. Unternehmen, die ein internes Modell oder internes Partialmodell zur Berechnung der SCR verwenden, geben die entsprechende SCR an; davon ausgenommen sind Fälle, in denen die nationale Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 129 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG eine Bezugnahme auf die Standardformel fordert.

C0070/R0320

Berechnung der gesamten MCR — MCR-Obergrenze

Die Obergrenze beträgt 45 % der berechneten SCR einschließlich aller Kapitalaufschläge gemäß Artikel 129 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG.

C0070/R0330

Berechnung der gesamten MCR — MCR-Untergrenze

Die Untergrenze beträgt 25 % der berechneten SCR einschließlich aller Kapitalaufschläge gemäß Artikel 129 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG.

C0070/R0340

Berechnung der gesamten MCR — kombinierte MCR

Dies ist das Ergebnis des Formelbestandteils, der gemäß Artikel 248 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird.

C0070/R0350

Berechnung der gesamten MCR

Dieser Wert wird gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG berechnet.

C0070/R0400

Mindestkapitalanforderung

Dies ist das Ergebnis des Formelbestandteils, der gemäß Artikel 248 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird.

S.28.02. — Mindestkapitalanforderung — sowohl Lebensversicherungs- als auch Nichtlebensversicherungstätigkeit

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Der Meldebogen S.28.02 ist von Versicherungsunternehmen zu übermitteln, die sowohl Lebensversicherungs- als auch Nichtlebensversicherungstätigkeiten ausüben. Andere Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen als solche, die sowohl Lebensversicherungs- als Nichtlebensversicherungstätigkeiten ausüben, übermitteln stattdessen den Meldebogen S.28.01.

Dieser Meldebogen ist auf Basis der Solvabilität-II-Bewertung auszufüllen; d. h. als gebuchte Prämien gelten die Prämien, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums an ein Unternehmen zu zahlen sind (nach Artikel 1 Absatz 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35).

Alle Bezugnahmen auf versicherungstechnische Rückstellungen beziehen sich auf versicherungstechnische Rückstellungen nach Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

Bei der Berechnung der MCR wird eine lineare Formel mit einer Untergrenze von 25 % und einer Obergrenze von 45 % der SCR kombiniert. Für die MCR gibt es abhängig von der Art des Unternehmens eine absolute Untergrenze (gemäß Definition in Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG).

 

ELEMENT

HINWEISE

C0010/R0010

Bestandteil der linearen Formel für Nichtlebensversicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen — MCR(NL,NL)-Ergebnis — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies ist der Bestandteil der linearen Formel für Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf Nichtlebensversicherungs- oder Rückversicherungstätigkeit, der gemäß Artikel 252 Absatz 4 und Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird.

C0020/R0010

Bestandteil der linearen Formel für Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen — MCR(NL,L)-Ergebnis — Lebensversicherungstätigkeit

Dies ist der Bestandteil der linearen Formel für Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf Lebensversicherungs- oder Rückversicherungstätigkeit, der gemäß Artikel 252 Absatz 9 und Absatz 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird.

C0030/R0020

Krankheitskostenversicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesell-schaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Krankheitskostenversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

C0040/R0020

Krankheitskostenversicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die gebuchten Prämien für die Krankheitskostenversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

C0050/R0020

Krankheitskostenversicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesell-schaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Krankheitskostenversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Lebensversicherungstätigkeit.

C0060/R0020

Krankheitskostenversicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die gebuchten Prämien für die Krankheitskostenversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Lebensversicherungstätigkeit.

C0030/R0030

Einkommensersatzversicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesell-schaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Einkommensersatzversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

C0040/R0030

Einkommensersatzversicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die gebuchten Prämien für die Einkommensersatzversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

C0050/R0030

Einkommensersatzversicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesell-schaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Einkommensersatzversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Lebensversicherungstätigkeit.

C0060/R0030

Einkommensersatzversicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die gebuchten Prämien für die Einkommensersatzversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Lebensversicherungstätigkeit.

C0030/R0040

Arbeitsunfallversicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Arbeitsunfallversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

C0040/R0040

Arbeitsunfallversicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die gebuchten Prämien für die Arbeitsunfallversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

C0050/R0040

Arbeitsunfallversicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Arbeitsunfallversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Lebensversicherungstätigkeit.

C0060/R0040

Arbeitsunfallversicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die gebuchten Prämien für die Arbeitsunfallversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Lebensversicherungstätigkeit.

C0030/R0050

Kraftfahrzeughaftpflichtver-sicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesell-schaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

C0040/R0050

Kraftfahrzeughaftpflichtver-sicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die gebuchten Prämien für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

C0050/R0050

Kraftfahrzeughaftpflichtver-sicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesell-schaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Lebensversicherungstätigkeit.

C0060/R0050

Kraftfahrzeughaftpflichtver-sicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die gebuchten Prämien für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Lebensversicherungstätigkeit.

C0030/R0060

Sonstige Kraftfahrtversicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesell-schaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die sonstige Kraftfahrtversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

C0040/R0060

Sonstige Kraftfahrtversicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die gebuchten Prämien für die sonstige Kraftfahrtversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

C0050/R0060

Sonstige Kraftfahrtversicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesell-schaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die sonstige Kraftfahrtversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Lebensversicherungstätigkeit.

C0060/R0060

Sonstige Kraftfahrtversicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die gebuchten Prämien für die sonstige Kraftfahrtversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Lebensversicherungstätigkeit.

C0030/R0070

See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesell-schaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

C0040/R0070

See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die gebuchten Prämien für die See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

C0050/R0070

See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesell-schaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Lebensversicherungstätigkeit.

C0060/R0070

See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die gebuchten Prämien für die See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Lebensversicherungstätigkeit.

C0030/R0080

Feuer- und andere Sachversicherungen und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesell-schaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für Feuer- und andere Sachversicherungen und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

C0040/R0080

Feuer- und andere Sachversicherungen und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die gebuchten Prämien für Feuer- und andere Sachversicherungen und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

C0050/R0080

Feuer- und andere Sachversicherungen und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesell-schaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für Feuer- und andere Sachversicherungen und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Lebensversicherungstätigkeit.

C0060/R0080

Feuer- und andere Sachversicherungen und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die gebuchten Prämien für Feuer- und andere Sachversicherungen und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Lebensversicherungstätigkeit.

C0030/R0090

Allgemeine Haftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesell-schaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die allgemeine Haftpflichtversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

C0040/R0090

Allgemeine Haftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die gebuchten Prämien für die allgemeine Haftpflichtversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

C0050/R0090

Allgemeine Haftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesell-schaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die allgemeine Haftpflichtversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Lebensversicherungstätigkeit.

C0060/R0090

Allgemeine Haftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die gebuchten Prämien für die allgemeine Haftpflichtversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Lebensversicherungstätigkeit.

C0030/R0100

Kredit- und Kautionsversicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesell-schaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Kredit- und Kautionsversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

C0040/R0100

Kredit- und Kautionsversicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die gebuchten Prämien für die Kredit- und Kautionsversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

C0050/R0100

Kredit- und Kautionsversicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesell-schaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Kredit- und Kautionsversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Lebensversicherungstätigkeit.

C0060/R0100

Kredit- und Kautionsversicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die gebuchten Prämien für die Kredit- und Kautionsversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Lebensversicherungstätigkeit.

C0030/R0110

Rechtsschutzversicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesell-schaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Rechtsschutzversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

C0040/R0110

Rechtsschutzversicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die gebuchten Prämien für die Rechtsschutzversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

C0050/R0110

Rechtsschutzversicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesell-schaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Rechtsschutzversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Lebensversicherungstätigkeit.

C0060/R0110

Rechtsschutzversicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die gebuchten Prämien für die Rechtsschutzversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Lebensversicherungstätigkeit.

C0030/R0120

Beistand und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesell-schaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für Beistand und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

C0040/R0120

Beistand und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die gebuchten Prämien für Beistand und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

C0050/R0120

Beistand und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesell-schaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für Beistand und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Lebensversicherungstätigkeit.

C0060/R0120

Beistand und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die gebuchten Prämien für Beistand und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Lebensversicherungstätigkeit.

C0030/R0130

Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesell-schaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

C0040/R0130

Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die gebuchten Prämien für die Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

C0050/R0130

Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesell-schaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Lebensversicherungstätigkeit.

C0060/R0130

Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die gebuchten Prämien für die Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Lebensversicherungstätigkeit.

C0030/R0140

Nichtproportionale Krankenrückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesell-schaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die nichtproportionale Krankenrückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

C0040/R0140

Nichtproportionale Krankenrückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die gebuchten Prämien für die nichtproportionale Krankenrückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

C0050/R0140

Nichtproportionale Krankenrückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesell-schaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die nichtproportionale Krankenrückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Lebensversicherungstätigkeit.

C0060/R0140

Nichtproportionale Krankenrückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die gebuchten Prämien für die nichtproportionale Krankenrückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Lebensversicherungstätigkeit.

C0030/R0150

Nichtproportionale Unfallrückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesell-schaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die nichtproportionale Unfallrückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

C0040/R0150

Nichtproportionale Unfallrückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die gebuchten Prämien für die nichtproportionale Unfallrückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

C0050/R0150

Nichtproportionale Unfallrückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesell-schaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die nichtproportionale Unfallrückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Lebensversicherungstätigkeit.

C0060/R0150

Nichtproportionale Unfallrückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die gebuchten Prämien für die nichtproportionale Unfallrückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Lebensversicherungstätigkeit.

C0030/R0160

Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesell-schaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

C0040/R0160

Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die gebuchten Prämien für die nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

C0050/R0160

Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesell-schaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Lebensversicherungstätigkeit.

C0060/R0160

Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die gebuchten Prämien für die nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Lebensversicherungstätigkeit.

C0030/R0170

Nichtproportionale Sachrückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesell-schaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die nichtproportionale Sachrückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

C0040/R0170

Nichtproportionale Sachrückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die gebuchten Prämien für die nichtproportionale Sachrückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

C0050/R0170

Nichtproportionale Sachrückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesell-schaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die nichtproportionale Sachrückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Lebensversicherungstätigkeit.

C0060/R0170

Nichtproportionale Sachrückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die gebuchten Prämien für die nichtproportionale Sachrückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Lebensversicherungstätigkeit.

C0070/R0200

Bestandteil der linearen Formel für Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen — MCR(L,NL)-Ergebnis — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies ist der Bestandteil der linearen Formel für Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf Nichtlebensversicherungs- oder Rückversicherungstätigkeit, der gemäß Artikel 252 Absatz 4 und Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird.

C0080/R0200

Bestandteil der linearen Formel für Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen — MCR(L,L)-Ergebnis — Lebensrückversicherungstätigkeit

Dies ist der Bestandteil der linearen Formel für Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf Lebensversicherungs- oder Rückversicherungstätigkeit, der gemäß Artikel 252 Absatz 9 und Absatz 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird.

C0090/R0210

Verpflichtungen mit Überschussbeteiligung — garantierte Leistungen — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesell-schaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge für garantierte Leistungen in Bezug auf Lebensversicherungsverpflichtungen mit Überschussbeteiligung nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, bezogen auf Nichtlebensversicherungstätigkeit, sowie versicherungstechnische Rückstellungen ohne Risikomarge für Rückversicherungsverpflichtungen, bei denen die zugrunde liegenden Versicherungsverpflichtungen eine Überschussbeteiligung beinhalten, nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften, mit einer Untergrenze von null, bezogen auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

C0110/R0210

Verpflichtungen mit Überschussbeteiligung — garantierte Leistungen — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesell-schaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge für garantierte Leistungen in Bezug auf Lebensversicherungsverpflichtungen mit Überschussbeteiligung nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, bezogen auf Lebensversicherungstätigkeit, sowie versicherungstechnische Rückstellungen ohne Risikomarge für Rückversicherungsverpflichtungen, bei denen die zugrunde liegenden Versicherungsverpflichtungen eine Überschussbeteiligung beinhalten, nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften, mit einer Untergrenze von null, bezogen auf Lebensversicherungstätigkeit.

C0090/R0220

Verpflichtungen mit Überschussbeteiligung — künftige Überschussbeteiligungen — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesell-schaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge für künftige Überschussbeteiligungen in Bezug auf Lebensversicherungsverpflichtungen mit Überschussbeteiligung nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, bezogen auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

C0110/R0220

Verpflichtungen mit Überschussbeteiligung — künftige Überschussbeteiligungen — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesell-schaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge für künftige Überschussbeteiligungen in Bezug auf Lebensversicherungsverpflichtungen mit Überschussbeteiligung nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, bezogen auf Lebensversicherungstätigkeit.

C0090/R0230

Verpflichtungen aus index- und fondsgebundenen Versicherungen — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesell-schaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge für index- und fondsgebundene Lebensversicherungsverpflichtungen und Rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf solche Versicherungsverpflichtungen nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

C0110/R0230

Verpflichtungen aus index- und fondsgebundenen Versicherungen — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesell-schaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge für index- und fondsgebundene Lebensversicherungsverpflichtungen und Rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf solche Versicherungsverpflichtungen nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Lebensversicherungstätigkeit.

C0090/R0240

Sonstige Verpflichtungen aus Lebens(rück)- und Kranken(rück)versicherungen — bester Schätzwert (nach Abzug der Rückversicherung/Zweckgesell-schaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge für sonstige Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf solche Versicherungsverpflichtungen nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

C0110/R0240

Sonstige Verpflichtungen aus Lebens(rück)- und Kranken(rück)versicherungen — bester Schätzwert (nach Abzug der Rückversicherung/Zweckgesell-schaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge für sonstige Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf solche Versicherungsverpflichtungen nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, bezogen auf Lebensversicherungstätigkeit.

C0100/R0250

Gesamtes Risikokapital für alle Lebens(rück)versicherungsver-pflichtungen — gesamtes Risikokapital (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesell-schaft) — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies ist der Gesamtbetrag des Risikokapitals aller Verträge, die Lebensversicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen mit den höchsten Beträgen begründen, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Todesfall oder bei Invalidität der Versicherten gemäß dem Vertrag nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge zahlen würde, sowie des erwarteten Barwerts der im Todesfall oder bei Invalidität zu zahlenden Renten abzüglich des besten Netto-Schätzwerts mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.

C0120/R0250

Gesamtes Risikokapital für alle Lebens(rück)versicherungsver-pflichtungen — gesamtes Risikokapital (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesell-schaft) — Lebensversicherungstätigkeit

Dies ist der Gesamtbetrag des Risikokapitals aller Verträge, die Lebensversicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen mit den höchsten Beträgen begründen, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Todesfall oder bei Invalidität der Versicherten gemäß dem Vertrag nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge zahlen würde, sowie des erwarteten Barwerts der im Todesfall oder bei Invalidität zu zahlenden Renten abzüglich des besten Netto-Schätzwerts mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Lebensversicherungstätigkeit.

C0130/R0300

Berechnung der gesamten MCR — lineare MCR

Die lineare Mindestkapitalanforderung entspricht der Summe aus dem Bestandteil der linearen Formel für Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen und dem Bestandteil der linearen Formel für Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen und wird gemäß Artikel 249 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 ermittelt.

C0130/R0310

Berechnung der gesamten MCR — SCR

Dies ist die aktuellste im Einklang mit den Artikeln 103 bis 127 der Richtlinie 2009/138/EG zu berechnende und vorzulegende SCR, die entweder die des entsprechenden Jahres oder eine neuere ist, sofern die SCR neu berechnet wurde (z. B. aufgrund einer Änderung des Risikoprofils), einschließlich Kapitalaufschlag. Unternehmen, die ein internes Modell oder internes Partialmodell zur Berechnung der SCR verwenden, geben die entsprechende SCR an; davon ausgenommen sind Fälle, in denen die nationale Aufsicht gemäß Artikel 129 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG eine Bezugnahme auf die Standardformel fordert.

C0130/R0320

Berechnung der gesamten MCR — MCR-Obergrenze

Die Obergrenze beträgt 45 % der berechneten SCR einschließlich aller Kapitalaufschläge gemäß Artikel 129 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG.

C0130/R0330

Berechnung der gesamten MCR — MCR-Untergrenze

Die Untergrenze beträgt 25 % der berechneten SCR einschließlich aller Kapitalaufschläge gemäß Artikel 129 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG.

C0130/R0340

Berechnung der gesamten MCR — kombinierte MCR

Dies ist das Ergebnis des Formelbestandteils, der gemäß Artikel 248 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird.

C0130/R0350

Berechnung der gesamten MCR — absolute Untergrenze der MCR

Dieser Wert wird gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG berechnet.

C0130/R0400

Mindestkapitalanforderung

Dies ist das Ergebnis des Formelbestandteils, der gemäß Artikel 248 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird.

C0140/R0500

Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit — fiktive lineare MCR — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dieser Wert wird gemäß Artikel 252 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet.

C0150/R0500

Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit — fiktive lineare MCR — Lebensversicherungstätigkeit

Dieser Wert wird gemäß Artikel 252 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet.

C0140/R0510

Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit — fiktive SCR ohne Aufschlag (jährliche oder neueste Berechnung) — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies ist die aktuellste im Einklang mit den Artikeln 103 bis 127 der Richtlinie 2009/138/EG zu berechnende und vorzulegende fiktive SCR, die entweder die des entsprechenden Jahres oder eine neuere ist, sofern die fiktive SCR neu berechnet wurde (z. B. aufgrund einer Änderung des Risikoprofils), ohne Kapitalaufschlag. Unternehmen, die ein internes Modell oder internes Partialmodell zur Berechnung der SCR verwenden, geben die entsprechende SCR an; davon ausgenommen sind Fälle, in denen die nationale Aufsicht gemäß Artikel 129 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG eine Bezugnahme auf die Standardformel fordert.

C0150/R0510

Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit — fiktive SCR ohne Aufschlag (jährliche oder neueste Berechnung) — Lebensversicherungstätigkeit

Dies ist die aktuellste im Einklang mit den Artikeln 103 bis 127 der Richtlinie 2009/138/EG zu berechnende und vorzulegende fiktive SCR, die entweder die des entsprechenden Jahres oder eine neuere ist, sofern die fiktive SCR neu berechnet wurde (z. B. aufgrund einer Änderung des Risikoprofils), ohne Kapitalaufschlag. Unternehmen, die ein internes Modell oder internes Partialmodell zur Berechnung der SCR verwenden, geben die entsprechende SCR an; davon ausgenommen sind Fälle, in denen die nationale Aufsicht gemäß Artikel 129 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG eine Bezugnahme auf die Standardformel fordert.

C0140/R0520

Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit — Obergrenze der fiktiven MCR — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Die Obergrenze beträgt 45 % der fiktiven Nichtlebensversicherungs-SCR einschließlich der Kapitalaufschläge für Nichtlebensversicherungen gemäß Artikel 129 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG.

C0150/R0520

Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit — Obergrenze der fiktiven MCR — Lebensversicherungstätigkeit

Die Obergrenze beträgt 45 % der fiktiven Lebensversicherungs-SCR einschließlich der Kapitalaufschläge für Lebensversicherungen gemäß Artikel 129 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG.

C0140/R0530

Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit — Untergrenze der fiktiven MCR — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Die Untergrenze beträgt 25 % der fiktiven Nichtlebensversicherungs-SCR einschließlich der Kapitalaufschläge für Nichtlebensversicherungen gemäß Artikel 129 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG.

C0150/R0530

Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit — Untergrenze der fiktiven MCR — Lebensversicherungstätigkeit

Die Untergrenze beträgt 25 % der fiktiven Lebensversicherungs-SCR einschließlich der Kapitalaufschläge für Lebensversicherungen gemäß Artikel 129 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG.

C0140/R0540

Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit — fiktive kombinierte MCR — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dieser Wert wird gemäß Artikel 252 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet.

C0150/R0540

Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit — fiktive kombinierte MCR — Lebensversicherungstätigkeit

Dieser Wert wird gemäß Artikel 252 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet.

C0140/R0550

Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit — absolute Untergrenze der fiktiven MCR — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies ist der in Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i der Richtlinie 2009/138/EG genannte Betrag.

C0150/R0560

Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit — absolute Untergrenze der fiktiven MCR — Lebensversicherungstätigkeit

Dies ist der in Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii der Richtlinie 2009/138/EG genannte Betrag.

C0140/R0560

Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit — fiktive MCR — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies ist die fiktive Nichtlebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung, die gemäß Artikel 252 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird.

C0150/R0560

Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit — fiktive MCR — Lebensversicherungstätigkeit

Dies ist die fiktive Lebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung, die gemäß Artikel 252 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird.


ANHANG III

Hinweise zu den Meldebögen für den Bericht über Solvabilität und Finanzlage für Gruppen

Dieser Anhang enthält weitere Hinweise im Zusammenhang mit den Meldebögen aus Anhang I der vorliegenden Verordnung. In der ersten Tabellenspalte werden die zu berichtenden Elemente entsprechend den im Meldebogen in Anhang I angegebenen Spalten- und Zeilennummern aufgeführt.

Meldebögen, die gemäß den Hinweisen der verschiedenen Abschnitte dieses Anhangs auszufüllen sind, werden im gesamten Text dieses Anhangs als „dieser Meldebogen“ bezeichnet.

S.02.01 — Bilanz

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Offenlegung von Informationen für Gruppen.

Dieser Meldebogen ist auszufüllen, wenn Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode) verwendet wird. Anteile an verbundenen Unternehmen, die nicht gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 zeilenweise konsolidiert sind, sind ebenso wie Anteile an Unternehmen, die bei einer Kombination beider Methoden durch Methode 2 einbezogen werden, unter „Anteile an verbundenen Unternehmen, einschließlich Beteiligungen“ anzugeben.

Die Spalte „Solvabilität-II-Wert“ (C0010) ist anhand der Bewertungsgrundsätze auszufüllen, die in der Richtlinie 2009/138/EG, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 und den technischen Standards und Leitlinien zu Solvabilität II dargelegt sind.

 

ELEMENT

HINWEISE

Vermögenswerte

C0010/R0030

Immaterielle Vermögenswerte

Immaterielle Vermögenswerte außer dem Geschäfts- oder Firmenwert. Ein identifizierbarer nicht monetärer Vermögenswert ohne physische Substanz.

C0010/R0040

Latente Steueransprüche

Latente Steueransprüche sind die Beträge an Ertragsteuern, die in künftigen Perioden erstattungsfähig sind und aus

(a)

abzugsfähigen temporären Differenzen,

(b)

dem Vortrag noch nicht genutzter steuerlicher Verluste und/oder

(c)

dem Vortrag noch nicht genutzter steuerlicher Gewinne resultieren.

C0010/R0050

Überschuss bei den Altersversorgungsleistungen

Dies ist der gesamte Nettoüberschuss im Zusammenhang mit dem Altersversorgungssystem für Mitarbeiter.

C0010/R0060

Immobilien, Sachanlagen und Vorräte für den Eigenbedarf

Zur ständigen Nutzung bestimmte Sachanlagen und Eigentumswerte, die von der Gruppe für den Eigenbedarf genutzt werden. Einschließlich im Bau befindlicher zur Eigennutzung vorgesehener Immobilien.

C0010/R0070

Anlagen (außer Vermögenswerten für indexgebundene und fondsgebundene Verträge)

Dies ist die Gesamtsumme der Anlagen außer Vermögenswerten für index- und fondsgebundene Verträge.

C0010/R0080

Immobilien (außer zur Eigennutzung)

Wert der nicht zur Eigennutzung vorgesehenen Immobilien. Einschließlich im Bau befindlicher nicht zur Eigennutzung vorgesehener Immobilien.

C0010/R0090

Anteile an verbundenen Unternehmen, einschließlich Beteiligungen

Beteiligungen gemäß Artikel 13 Absatz 20 und Artikel 212 Absatz 2 und Anteile an verbundenen Unternehmen gemäß Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG.

Beziehen sich Teile der Vermögenswerte im Zusammenhang mit Beteiligungen und verbundenen Unternehmen auf fonds- und indexgebundene Verträge, sind diese unter „Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge“ in C0010/R0220 anzugeben.

Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen auf Gruppenebene umfassen:

Anteile an verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften, die keine Tochterunternehmen des Mutterunternehmens sind, gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35;

Anteile an verbundenen Unternehmen aus anderen Finanzbranchen gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35;

andere verbundene Unternehmen gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35;

Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften, die durch die Abzugs- und Aggregationsmethoden einbezogen werden (bei Verwendung einer Kombination der Methoden).

C0010/R0100

Aktien

Dies ist der Gesamtbetrag der notierten und nicht notierten Aktien.

C0010/R0110

Aktien — notiert

Aktien, die Eigenkapital von Gesellschaften darstellen, d. h. die Eigentümerschaft an einer Gesellschaft widerspiegeln, gehandelt an einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems gemäß der Definition in Richtlinie 2004/39/EG.

Ausgenommen sind Anteile an verbundenen Unternehmen, einschließlich Beteiligungen.

C0010/R0120

Aktien — nicht notiert

Aktien, die Eigenkapital von Gesellschaften darstellen, d. h. die Eigentümerschaft an einer Gesellschaft widerspiegeln, nicht gehandelt an einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems gemäß der Definition in Richtlinie 2004/39/EG.

Ausgenommen sind Anteile an verbundenen Unternehmen, einschließlich Beteiligungen.

C0010/R0130

Anleihen

Dies ist der Gesamtbetrag der Staatsanleihen, Unternehmensanleihen, strukturierten Schuldtitel und besicherten Wertpapiere.

C0010/R0140

Staatsanleihen

Anleihen, die von öffentlicher Hand begeben werden, sei es von Zentralstaaten, supranationalen staatlichen Institutionen, Regionalregierungen oder Kommunalverwaltungen, und Anleihen, die vollständig, vorbehaltlos und unwiderruflich von der Europäischen Zentralbank, den Zentralstaaten der Mitgliedstaaten und den Zentralbanken garantiert werden, die auf die einheimische Währung dieses Zentralstaats und der Zentralbank lauten und aus dieser Währung finanziert sind, und Anleihen, die von multilateralen Entwicklungsbanken gemäß Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder internationalen Organisationen gemäß Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 garantiert werden, wobei die Garantie die Anforderungen nach Artikel 215 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erfüllt.

C0010/R0150

Unternehmensanleihen

Von Unternehmen begebene Anleihen.

C0010/R0160

Strukturierte Schuldtitel

Hybride Wertpapiere, die ein festverzinsliches Instrument (Rendite in Form fester Zahlungen) mit einer Reihe von derivativen Komponenten kombinieren. Ausgenommen von dieser Kategorie sind festverzinsliche Wertpapiere, die von Staaten ausgegeben werden. Betrifft Wertpapiere, in die Derivate gleich welcher Kategorie eingebettet sind, einschließlich Credit Default Swaps („CDS“), Constant Maturity Swaps („CMS“) und Credit Default Options („CDOp“). Vermögenswerte dieser Kategorie werden nicht entbündelt.

C0010/R0170

Besicherte Wertpapiere

Wertpapiere, deren Wert und Zahlungen von einem Portfolio zugrunde liegender Vermögenswerte abgeleitet sind. Dazu gehören Asset Backed Securities („ABS“), Mortgage Backed Securities („MBS“), Commercial Mortgage Backed Securities („CMBS“), Collateralised Debt Obligations („CDO“), Collateralised Loan Obligations („CLO“) und Collateralised Mortgage Obligations („CMO“).

C0010/R0180

Organismen für gemeinsame Anlagen

Ein Organismus für gemeinsame Anlagen ist ein Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren („OGAW“) gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder ein alternativer Investmentfonds („AIF“) gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates.

C0010/R0190

Derivate

Ein Derivat ist ein Finanzinstrument oder ein anderer Kontrakt mit allen drei nachstehenden Merkmalen:

(a)

Seine Wertentwicklung ist an einen bestimmten Zinssatz, den Preis eines Finanzinstruments, einen Rohstoffpreis, Wechselkurs, Preis- oder Zinsindex, ein Bonitätsrating, einen Kreditindex oder eine ähnliche Variable gekoppelt, sofern bei einer nicht finanziellen Variablen diese nicht spezifisch für eine der Vertragsparteien ist (auch „Basiswert“ genannt).

(b)

Es erfordert keine Anfangsauszahlung oder eine, die im Vergleich zu anderen Vertragsformen, von denen zu erwarten ist, dass sie in ähnlicher Weise auf Änderungen der Marktbedingungen reagieren, geringer ist.

(c)

Es wird zu einem späteren Zeitpunkt beglichen.

Hier wird nur ein positiver Solvabilität-II-Wert des Derivats zum Zeitpunkt der Berichterstattung ausgewiesen (bei einem negativen Wert siehe C0010/R0790).

C0010/R0200

Einlagen außer Zahlungsmitteläquivalenten

Einlagen außer Zahlungsmitteläquivalenten, die vor einem bestimmten Fälligkeitstermin nicht als Zahlungsmittel verwendet werden können und nicht ohne erhebliche Einschränkung oder Vertragsstrafe in Valuta oder jederzeit verfügbare Einlagen umgewandelt werden können.

C0010/R0210

Sonstige Anlagen

Sonstige Anlagen, die nicht unter die vorgenannten Anlagen fallen.

C0010/R0220

Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge

Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge (klassifiziert in Geschäftsbereich 31 gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35).

C0010/R0230

Darlehen und Hypotheken

Gesamtbetrag der Darlehen und Hypotheken, d. h. finanzielle Vermögenswerte, die entstehen, wenn Unternehmen besichert oder nicht besichert Mittel, einschließlich Cash-Pools, verleihen.

C0010/R0240

Policendarlehen

Policenbesicherte Darlehen an Versicherungsnehmer (Darlehen mit Versicherungsscheinen als Sicherheit).

C0010/R0250

Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen

Finanzielle Vermögenswerte, die entstehen, wenn Gläubiger besichert oder nicht besichert Mittel an Schuldner (Privatpersonen), einschließlich Cash-Pools, verleihen.

C0010/R0260

Sonstige Darlehen und Hypotheken

Nicht in Element R0240 oder R0250 einzureihende sonstige finanzielle Vermögenswerte, die entstehen, wenn Gläubiger besichert oder nicht besichert Mittel an Schuldner (Sonstige), einschließlich Cash-Pools, verleihen.

C0010/R0270

Einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen von:

Dies ist der Gesamtbetrag der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge. Entspricht dem Anteil der Rückversicherer an den versicherungstechnischen Rückstellungen (einschließlich Finanzrückversicherungen und Zweckgesellschaften).

C0010/R0280

Nichtlebensversicherungen und nach Art der Nichtlebensversicherung betriebene Krankenversicherungen

Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für Nichtlebensversicherungen und Krankenversicherungen nach Art der Nichtlebensversicherung.

C0010/R0290

Nichtlebensversicherungen außer Krankenversicherungen

Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft, außer versicherungstechnischen Rückstellungen für nach Art der Nichtlebensversicherung betriebene Krankenversicherungen.

C0010/R0300

Nach Art der Nichtlebensversicherung betriebene Krankenversicherungen

Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für nach Art der Nichtlebensversicherung betriebene Krankenversicherungen.

C0010/R0310

Lebensversicherungen und nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherungen außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen

Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für Lebensversicherungen und nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherungen, außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen.

C0010/R0320

Nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherungen

Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherungen.

C0010/R0330

Lebensversicherungen außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen

Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für das Lebensversicherungsgeschäft, außer versicherungstechnischen Rückstellungen für nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherungen und für fonds- und indexgebundene Versicherungen.

C0010/R0340

Lebensversicherungen, fonds- und indexgebunden

Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für das fonds- und indexgebundene Lebensversicherungsgeschäft.

C0010/R0350

Depotforderungen

Depotforderungen im Zusammenhang mit dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft.

C0010/R0360

Forderungen gegenüber Versicherungen und Vermittlern

Beträge überfälliger Zahlungen von Versicherungsnehmern, Versicherern und anderen Akteuren im Versicherungsgeschäft, die nicht in die Zahlungszuflüsse der versicherungstechnischen Rückstellungen einbezogen werden.

Hierzu zählen Forderungen aus dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft.

C0010/R0370

Forderungen gegenüber Rückversicherern

Beträge überfälliger Zahlungen von Rückversicherern im Zusammenhang mit dem Rückversicherungsgeschäft, bei denen es sich nicht um einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen handelt.

Hierzu zählen beispielsweise: überfällige Beträge aus Forderungen von Rückversicherern im Zusammenhang mit regulierten Schäden von Versicherungsnehmern oder Begünstigten; Forderungen gegenüber Rückversicherern im Zusammenhang mit anderen Sachverhalten als Versicherungsfällen oder mit regulierten Versicherungsansprüchen, wie etwa Provisionen.

C0010/R0380

Forderungen (Handel, nicht Versicherung)

Dazu gehören Forderungen gegenüber Arbeitnehmern oder verschiedenen Geschäftspartnern (nicht versicherungsbezogen), einschließlich öffentlicher Körperschaften.

C0010/R0390

Eigene Anteile (direkt gehalten)

Dies ist der Gesamtbetrag der von der Gruppe direkt gehaltenen eigenen Anteile.

C0010/R0400

In Bezug auf Eigenmittelbestandteile fällige Beträge oder ursprünglich eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Mittel

Wert der in Bezug auf Eigenmittelbestandteile fälligen Beträge oder der ursprünglich eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Mittel.

C0010/R0410

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

Im Umlauf befindliche Banknoten und Münzen, die als allgemeines Zahlungsmittel verwendet werden, und Einlagen, die auf Verlangen zum Nennwert in Valuta umwandelbar sind und ohne Vertragsstrafe oder Einschränkung unmittelbar zur Zahlung per Scheck, Wechsel, Giroanweisung, Lastschrift oder mittels einer anderen Form der direkten Zahlung verwendet werden können.

Da Bankguthaben nicht aufgerechnet werden dürfen, werden in dieser Position ausschließlich positive Guthaben anerkannt; Kontokorrentkredite sind unter den Verbindlichkeiten auszuweisen, es sei denn, es besteht sowohl ein gesetzliches Recht auf Verrechnung als auch die nachweisliche Absicht zum Ausgleich auf Nettobasis.

C0010/R0420

Sonstige nicht an anderer Stelle ausgewiesene Vermögenswerte

Dies ist die Summe der sonstigen Vermögenswerte, die nicht bereits unter anderen Bilanzposten ausgewiesen sind.

C0010/R0500

Vermögenswerte insgesamt

Dies ist die Gesamtsumme aller Vermögenswerte.

Verbindlichkeiten

C0010/R0510

Versicherungstechnische Rückstellungen — Nichtlebensversicherung

Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft.

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung („MCR“) verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0520

Versicherungstechnische Rückstellungen — Nichtlebensversicherung (außer Krankenversicherung)

Dies ist der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherung).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0530

Versicherungstechnische Rückstellungen — Nichtlebensversicherung (außer Krankenversicherung) — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies ist der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen (übertragbares/absicherbares Portfolio) für das Nichtlebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherung).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0540

Versicherungstechnische Rückstellungen — Nichtlebensversicherung (außer Krankenversicherung) — bester Schätzwert

Dies ist der Gesamtbetrag des besten Schätzwerts der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherung).

Der beste Schätzwert ist ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge anzugeben.

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0550

Versicherungstechnische Rückstellungen — Nichtlebensversicherung (außer Krankenversicherung) — Risikomarge

Dies ist der Gesamtbetrag der Risikomarge der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherung).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0560

Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Nichtlebensversicherung)

Dies ist der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für Krankenversicherungen (nach Art der Nichtlebensversicherung).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0570

Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Nichtlebensversicherung) — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies ist der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen (übertragbares/absicherbares Portfolio) für das Krankenversicherungsgeschäft (nach Art der Nichtlebensversicherung).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0580

Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Nichtlebensversicherung) — bester Schätzwert

Dies ist der Gesamtbetrag des besten Schätzwerts der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Krankenversicherungsgeschäft (nach Art der Nichtlebensversicherung).

Der beste Schätzwert ist ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge anzugeben.

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0590

Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Nichtlebensversicherung) — Risikomarge

Dies ist der Gesamtbetrag der Risikomarge der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Krankenversicherungsgeschäft (nach Art der Nichtlebensversicherung).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0600

Versicherungstechnische Rückstellungen — Lebensversicherung (außer fonds- und indexgebundenen Versicherungen)

Dies ist die Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Lebensversicherungsgeschäft (außer fonds- und indexgebundenen Versicherungen).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0610

Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Lebensversicherung)

Dies ist der Gesamtbetrag aller versicherungstechnischen Rückstellungen für das Krankenversicherungsgeschäft (nach Art des Lebensversicherungsgeschäfts).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0620

Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Lebensversicherung) — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies ist der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen (übertragbares/absicherbares Portfolio) für das Krankenversicherungsgeschäft (nach Art des Lebensversicherungsgeschäfts).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0630

Versicherungstechnische Rückstellungen –Krankenversicherung (nach Art der Lebensversicherung) — bester Schätzwert

Dies ist der Gesamtbetrag des besten Schätzwerts aller versicherungstechnischen Rückstellungen für das Krankenversicherungsgeschäft (nach Art des Lebensversicherungsgeschäfts).

Der beste Schätzwert ist ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge anzugeben.

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0640

Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Lebensversicherung) — Risikomarge

Dies ist der Gesamtbetrag der Risikomarge der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Krankenversicherungsgeschäft (nach Art des Lebensversicherungsgeschäfts).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0650

Versicherungstechnische Rückstellungen — Lebensversicherung (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen)

Dies ist der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Lebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0660

Versicherungstechnische Rückstellungen — Lebensversicherung (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen) — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies ist der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen (übertragbares/absicherbares Portfolio) für das Lebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0670

Versicherungstechnische Rückstellungen — Lebensversicherung (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen) — bester Schätzwert

Dies ist der Gesamtbetrag des besten Schätzwerts der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Lebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen).

Der beste Schätzwert ist ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge anzugeben.

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0680

Versicherungstechnische Rückstellungen — Lebensversicherung (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen) — Risikomarge

Dies ist der Gesamtbetrag der Risikomarge der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Lebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0690

Versicherungstechnische Rückstellungen — fonds- und indexgebundene Versicherungen

Dies ist der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für das fonds- und indexgebundene Versicherungsgeschäft.

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0700

Versicherungstechnische Rückstellungen — fonds- und indexgebundene Versicherungen — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies ist der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen (übertragbares/absicherbares Portfolio) für das fonds- und indexgebundene Versicherungsgeschäft.

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0710

Versicherungstechnische Rückstellungen — fonds- und indexgebundene Versicherungen — bester Schätzwert

Dies ist der Gesamtbetrag des besten Schätzwerts der versicherungstechnischen Rückstellungen für das fonds- und indexgebundene Versicherungsgeschäft.

Der beste Schätzwert ist ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge anzugeben.

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0720

Versicherungstechnische Rückstellungen — fonds- und indexgebundene Versicherungen — Risikomarge

Dies ist der Gesamtbetrag der Risikomarge der versicherungstechnischen Rückstellungen für das fonds- und indexgebundene Versicherungsgeschäft.

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0740

Eventualverbindlichkeiten

Definition von Eventualverbindlichkeiten:

(a)

eine mögliche Verpflichtung, die aus vergangenen Ereignissen resultiert und deren Existenz durch das Eintreten oder Nichteintreten eines oder mehrerer unsicherer künftiger Ereignisse, die nicht vollständig in der Kontrolle des Unternehmens liegen, erst noch bestätigt wird, oder

(b)

eine gegenwärtige Verpflichtung, die auf vergangenen Ereignissen beruht, selbst wenn

(i)

nicht wahrscheinlich ist, dass zu ihrer Begleichung ein Abfluss wirtschaftlich vorteilhafter Ressourcen erforderlich sein wird, oder

(ii)

die Höhe der Verpflichtung nicht ausreichend verlässlich geschätzt werden kann.

Die Höhe der Eventualverbindlichkeiten, die in der Bilanz angesetzt wird, richtet sich nach den in Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 niedergelegten Kriterien.

C0010/R0750

Andere Rückstellungen als versicherungstechnische Rückstellungen

Verbindlichkeiten mit ungewisser Fälligkeit oder Höhe des Betrags, außer den unter „Rentenzahlungsverpflichtungen“ ausgewiesenen Verbindlichkeiten.

Die Rückstellungen werden als Verbindlichkeiten erfasst (unter der Annahme, dass eine verlässliche Schätzung möglich ist), wenn sie Verpflichtungen darstellen und zur Erfüllung der Verpflichtungen ein Abfluss von Mitteln mit wirtschaftlichem Nutzen wahrscheinlich ist.

C0010/R0760

Rentenzahlungsverpflichtungen

Dies sind die gesamten Nettoverpflichtungen im Zusammenhang mit dem Altersversorgungssystem für Mitarbeiter.

C0010/R0770

Depotverbindlichkeiten

Beträge (z. B. Barmittel) aus dem in Rückdeckung gegebenen Geschäft oder Beträge, die vom Rückversicherer gemäß Rückversicherungsvertrag in Abzug gebracht wurden.

C0010/R0780

Latente Steuerschulden

Die latenten Steuerschulden sind die Beträge an Ertragsteuern, die in künftigen Perioden resultierend aus zu versteuernden temporären Differenzen zahlbar sind.

C0010/R0790

Derivate

Ein Derivat ist ein Finanzinstrument oder ein anderer Kontrakt mit allen drei nachstehenden Merkmalen:

(a)

Seine Wertentwicklung ist an einen bestimmten Zinssatz, den Preis eines Finanzinstruments, einen Rohstoffpreis, Wechselkurs, Preis- oder Zinsindex, ein Bonitätsrating, einen Kreditindex oder eine ähnliche Variable gekoppelt, sofern bei einer nicht finanziellen Variablen diese nicht spezifisch für eine der Vertragsparteien ist (auch „Basiswert“ genannt).

(b)

Es erfordert keine Anfangsauszahlung oder eine, die im Vergleich zu anderen Vertragsformen, von denen zu erwarten ist, dass sie in ähnlicher Weise auf Änderungen der Marktbedingungen reagieren, geringer ist.

(c)

Es wird zu einem späteren Zeitpunkt beglichen.

In dieser Position sind ausschließlich Derivatverbindlichkeiten auszuweisen (d. h. Derivate, die zum Zeitpunkt der Berichterstattung einen negativen Wert aufweisen). Derivative Vermögenswerte sind unter C0010/R0190 auszuweisen.

Unternehmen, deren nationale Rechnungslegungsvorschriften („GAAP“) keine Bewertung von Derivaten vorsehen, müssen keine Bewertung im Abschluss übermitteln.

C0010/R0800

Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

Verbindlichkeiten wie Hypotheken und Darlehen gegenüber Kreditinstituten, außer von Kreditinstituten gehaltenen Schuldverschreibungen (da die Gruppe nicht die Möglichkeit hat, alle Halter der von ihr ausgegebenen Schuldverschreibungen zu benennen) und nachrangigen Verbindlichkeiten. Kontokorrentkredite sind einzubeziehen.

C0010/R0810

Finanzielle Verbindlichkeiten außer Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

Verbindlichkeiten einschließlich von der Gruppe begebener Anleihen (unabhängig davon, ob sie von Kreditinstituten gehalten werden oder nicht), von der Gruppe selbst begebene strukturierte Schuldtitel sowie Hypotheken und Darlehen bei anderen Stellen als Kreditinstituten.

Nachrangige Verbindlichkeiten sind hier nicht einzubeziehen.

C0010/R0820

Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen und Vermittlern

Überfällige Verbindlichkeiten gegenüber Versicherten, Versicherern oder anderen Unternehmen im Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft, die jedoch keine versicherungstechnischen Rückstellungen sind.

Einschließlich überfälligen Verbindlichkeiten gegenüber (Rück-)Versicherungsvermittlern (zum Beispiel Vermittlern geschuldete, von der Gruppe jedoch noch nicht gezahlte Provisionen).

Nicht einbezogen werden Versicherungsgesellschaften geschuldete Darlehen und Hypotheken, die nicht mit dem Versicherungsgeschäft, sondern lediglich mit dem Finanzierungsbereich in Zusammenhang stehen (und daher als finanzielle Verbindlichkeiten auszuweisen sind).

Hierzu zählen Verbindlichkeiten aus dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft.

C0010/R0830

Verbindlichkeiten gegenüber Rückversicherern

Überfällige Verbindlichkeiten gegenüber Rückversicherern (insbesondere im Kontokorrentverkehr) außer Einlagen im Zusammenhang mit dem Rückversicherungsgeschäft, die nicht Bestandteil der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge sind.

Eingeschlossen sind Verbindlichkeiten gegenüber Rückversicherern im Zusammenhang mit zedierten Prämien.

C0010/R0840

Verbindlichkeiten (Handel, nicht Versicherung)

Dies ist der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten aus Lieferungen, hierzu gehören Beschäftigten, Lieferanten usw. geschuldete nicht versicherungsbezogene Beträge, parallel zu den Forderungen (Handel, nicht Versicherung) auf der Aktivseite; einschließlich öffentlicher Körperschaften.

C0010/R0850

Nachrangige Verbindlichkeiten

Nachrangige Verbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten, die im Falle der Abwicklung des Emittenten erst nach den anderen Verbindlichkeiten rangieren. Dies ist die Summe der als Basiseigenmittel eingestuften und der bei den Basiseigenmitteln nicht berücksichtigten nachrangigen Verbindlichkeiten.

C0010/R0860

Nicht in den Basiseigenmitteln aufgeführte nachrangige Verbindlichkeiten

Nachrangige Verbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten, die im Falle der Abwicklung des Emittenten erst nach den anderen Verbindlichkeiten rangieren. Hinter ihnen können noch weitere Schulden rangieren. An dieser Stelle sind nur die nachrangigen Verbindlichkeiten auszuweisen, die nicht als Basiseigenmittel eingestuft werden.

C0010/R0870

In den Basiseigenmitteln aufgeführte nachrangige Verbindlichkeiten

Als Basiseigenmittel eingestufte nachrangige Verbindlichkeiten.

C0010/R0880

Sonstige nicht an anderer Stelle ausgewiesene Verbindlichkeiten

Dies ist die Summe der sonstigen Verbindlichkeiten, die nicht bereits unter anderen Bilanzposten ausgewiesen sind.

C0010/R0900

Verbindlichkeiten insgesamt

Dies ist die Gesamtsumme aller Verbindlichkeiten.

C0010/R1000

Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

Dies ist der Gesamtüberschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten der Gruppe auf der Grundlage der Solvabilität-II-Bewertung. Wert der Vermögenswerte abzüglich der Verbindlichkeiten.

S.05.01 — Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Geschäftsbereichen

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Offenlegung von Informationen für Gruppen.

Dieser Meldebogen ist aus Sicht der Rechnungslegung auszufüllen, d. h. nach nationalen Rechnungslegungsvorschriften („GAAP“) oder nach IFRS-Rechnungslegungsstandards, sofern diese als nationale GAAP anerkannt sind, jedoch unter Verwendung der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche für Solvabilität II („SII“). Dabei verwenden die Unternehmen den Ansatz und die Bewertungsgrundlage aus dem veröffentlichten Abschluss; ein erneuter Ansatz oder eine erneute Bewertung ist nicht erforderlich.

Dieser Meldebogen bezieht sich nur auf das im konsolidierten Abschluss erfasste Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft.

 

ELEMENT

HINWEISE

Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen

C0010 bis C0120/R0110

Gebuchte Prämien — brutto — Direktver-sicherungs-geschäft

Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des Geschäftsjahres für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem Direktversicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen.

C0010 bis C0120/R0120

Gebuchte Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des Geschäftsjahres für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen proportionalen Versicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen.

C0130 bis C0160/R0130

Gebuchte Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtpro-portionales Geschäft

Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des Geschäftsjahres für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen nichtproportionalen Versicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen.

C0010 bis C0160/R0140

Gebuchte Prämien — Anteil der Rückversicherer

Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des Geschäftsjahres für die Versicherungsverträge an Rückversicherer abgegebenen Beträge, unabhängig davon, ob sich diese Beträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen.

C0010 bis C0160/R0200

Gebuchte Prämien — netto

Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Nettobeiträge“ stellen die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft dar, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

C0010 bis C0120/R0210

Verdiente Prämien — brutto — Direktver-sicherungs-geschäft

Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das Direktversicherungsgeschäft.

C0010 bis C0120/R0220

Verdiente Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das in Rückdeckung übernommene proportionale Versicherungsgeschäft.

C0130 bis C0160/R0230

Verdiente Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtpro-portionales Geschäft

Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Versicherungsgeschäft.

C0010 bis C0160/R0240

Verdiente Prämien — Anteil der Rückversicherer

Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe des Anteils der Rückversicherer an den „gebuchten Bruttobeiträgen“ abzüglich der Veränderung des Anteils der Rückversicherer an den Beitragsüberträgen.

C0010 bis C0160/R0300

Verdiente Prämien — netto

Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

C0010 bis C0120/R0310

Aufwendungen für Versicherungs-fälle — brutto — Direktver-sicherungs-geschäft

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem Direktversicherungsgeschäft.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0010 bis C0120/R0320

Aufwendungen für Versicherungs-fälle — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem in Rückdeckung übernommenen proportionalen Bruttogeschäft.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0130 bis C0160/R0330

Aufwendungen für Versicherungs-fälle — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtpro-portionales Geschäft

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem in Rückdeckung übernommenen nichtproportionalen Bruttogeschäft.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0010 bis C0160/R0340

Aufwendungen für Versicherungs-fälle — Anteil der Rückversicherer

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Anteil der Rückversicherer an der Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0010 bis C0160/R0400

Aufwendungen für Versicherungs-fälle — netto

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Aufwendungen für Versicherungsfälle sind die Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellungen für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres, bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0010 bis C0120/R0410

Veränderung sonstiger versicherungs-technischer Rückstellungen — brutto — Direktver-sicherungs-geschäft

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für das Brutto-Direktversicherungsgeschäft.

C0010 bis C0120/R0420

Veränderung sonstiger versicherungs-technischer Rückstellungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für das in Rückdeckung übernommene proportionale Bruttogeschäft.

C0130 bis C0160/R0430

Veränderung sonstiger versicherungs-technischer Rückstellungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Bruttogeschäft.

C0010 bis C0160/R0440

Veränderung sonstiger versicherungs-technischer Rückstellungen — Anteil der Rückversicherer

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für die an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Beträge.

C0010 bis C0160/R0500

Veränderung sonstiger versicherungs-technischer Rückstellungen — netto

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Der Nettobetrag der Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen ergibt sich aus der Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

C0010 bis C0160/R0550

Angefallene Aufwendungen

Alle periodengerecht zugeordneten versicherungstechnischen Aufwendungen der Gruppe im Berichtszeitraum.

C0200/R0110–R0550

Gesamt

Gesamtsumme der verschiedenen Elemente für alle in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche.

C0200/R1200

Sonstige Aufwendungen

Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen, die nicht unter die vorgenannten Aufwendungen fallen und nicht nach Geschäftsbereichen aufgeteilt werden.

Nicht versicherungstechnische Aufwendungen wie Steuern, Zinsaufwendungen, Verluste aus Veräußerungen usw. sind hier nicht einzubeziehen.

C0200/R1300

Gesamtauf-wendungen

Betrag aller versicherungstechnischen Aufwendungen

Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen

C0210 bis C0280/R1410

Gebuchte Prämien — brutto

Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des Geschäftsjahres für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem Bruttogeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen.

Beinhaltet sowohl das Direktversicherungsgeschäft als auch das Rückversicherungsgeschäft.

C0210 bis C0280/R1420

Gebuchte Prämien — Anteil der Rückversicherer

Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des Geschäftsjahres für die Versicherungsverträge an Rückversicherer abgegebenen Beträge, unabhängig davon, ob sich diese Beträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen.

C0210 bis C0280/R1500

Gebuchte Prämien — netto

Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Nettobeiträge“ stellen die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft dar, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

C0210 bis C0280/R1510

Verdiente Prämien — brutto — Direktver-sicherungs-geschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft

Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.

C0210 bis C0280/R1520

Verdiente Prämien — Anteil der Rückversicherer

Definition für verdiente Prämien aus Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Anteil der Rückversicherer an den „gebuchten Bruttobeiträgen“ abzüglich der Veränderung des Anteils der Rückversicherer an den Beitragsüberträgen.

C0210 bis C0280/R1600

Verdiente Prämien — netto

Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

C0210 bis C0280/R1610

Aufwendungen für Versicherungs-fälle — brutto — Direktver-sicherungs-geschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem Rückversicherungsgeschäft.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0210 bis C0280/R1620

Aufwendungen für Versicherungs-fälle — Anteil der Rückversicherer

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG: Anteil der Rückversicherer an der Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0210 bis C0280/R1700

Aufwendungen für Versicherungs-fälle — netto

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG: Aufwendungen für Versicherungsfälle sind die Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellungen für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres, bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0210 bis C0280/R1710

Veränderung sonstiger versicherungs-technischer Rückstellungen — brutto

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für Versicherungsverträge aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem Rückversicherungsgeschäft (brutto).

C0210 bis C0280/R1720

Veränderung sonstiger versicherungs-technischer Rückstellungen — Anteil der Rückversicherer

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Anteil der Rückversicherer an der Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen.

C0210 bis C0280/R1800

Veränderung sonstiger versicherungs-technischer Rückstellungen — netto

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderungen sonstiger versicherungstechnischer Nettorückstellungen bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

C0210 bis C0280/R1900

Angefallene Aufwendungen

Alle periodengerecht zugeordneten versicherungstechnischen Aufwendungen der Gruppe im Berichtszeitraum.

C0300/R1410–R1900

Gesamt

Gesamtsumme der verschiedenen Elemente für alle in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche im Bereich Lebensversicherung.

C0300/R2500

Sonstige Aufwendungen

Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen, die nicht unter die vorgenannten Aufwendungen fallen und nicht nach Geschäftsbereichen aufgeteilt werden.

Nicht versicherungstechnische Aufwendungen wie Steuern, Zinsaufwendungen, Verluste aus Veräußerungen usw. sind hier nicht einzubeziehen.

C0300/R2600

Gesamtauf-wendungen

Betrag aller versicherungstechnischen Aufwendungen.

C0210 bis C0280/R2700

Gesamtbetrag Rückkäufe

Gesamtbetrag der im Laufe des Jahres vorgenommenen Rückkäufe.

Dieser Betrag wird auch unter den Aufwendungen für Versicherungsfälle (Element R1610) ausgewiesen.

S.05.02 — Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Ländern

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Offenlegung von Informationen für Gruppen.

Dieser Meldebogen ist aus Sicht der Rechnungslegung auszufüllen, d. h. gemäß den nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder den IFRS, sofern diese als nationale Rechnungslegungsvorschriften anerkannt sind. Dabei verwenden die Unternehmen den Ansatz und die Bewertungsgrundlage aus dem veröffentlichten Abschluss; ein erneuter Ansatz oder eine erneute Bewertung ist nicht erforderlich.

Dieser Meldebogen bezieht sich nur auf das im konsolidierten Abschluss erfasste Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft.

Bei der Einstufung nach Ländern sind folgende Kriterien anzuwenden:

Die nach Ländern geordneten Angaben sind für das Herkunftsland und darüber hinaus entweder für die fünf Länder mit den höchsten gebuchten Bruttoprämien oder für so viele Länder zu übermitteln, dass mindestens 90 % der insgesamt gebuchten Bruttoprämien erfasst werden.

Für das Direktversicherungsgeschäft der gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche „Krankheitskosten“, „Einkommensersatz“, „Arbeitsunfall“, „Feuer und andere Sachschäden“ sowie „Kredite und Kautionen“ sind die Angaben dem Land zuzuordnen, in dem das Risiko im Sinne von Artikel 13 Absatz 13 der Richtlinie 2009/138/EG belegen ist.

Für das Direktversicherungsgeschäft aller anderen Geschäftsbereiche sind die Angaben dem Land des Vertragsabschlusses zuzuordnen.

Für das proportionale und nichtproportionale Rückversicherungsgeschäft sind die Angaben dem Belegenheitsstaat des Zedenten zuzuordnen.

Für die Zwecke dieses Meldebogens bezeichnet der Ausdruck „Land des Vertragsabschlusses“:

a)

das Land, in dem das Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat (Herkunftsland), sofern das Versicherungsprodukt durch eine Zweigniederlassung oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit verkauft wurde;

b)

das Land, in dem sich die Zweigniederlassung befindet (Aufnahmeland), wenn das Versicherungsprodukt durch eine Zweigniederlassung verkauft wurde;

c)

das Land, in dem die Dienstleistungsfreiheit angezeigt wurde (Aufnahmeland), wenn das Versicherungsprodukt im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit verkauft wurde.

d)

Bei Inanspruchnahme eines Vermittlers und in allen sonstigen Situationen erfolgt die Einstufung unter a), b) oder c) in Abhängigkeit vom Verkäufer des Versicherungsprodukts.

 

ELEMENT

HINWEISE

Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen

C0020 bis C0060/R0010

Fünf wichtigste Länder (nach gebuchten Bruttoprämien) — Nichtlebensversicherungsverpflichtungen

Anzugeben ist der Code nach ISO 3166-1 Alpha-2 der gemeldeten Länder für die Nichtlebensversicherungsverpflichtungen.

C0080 bis C0140/R0110

Gebuchte Prämien — brutto — Direktversicherungs-geschäft

Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des Geschäftsjahres für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem Direktversicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen.

C0080 bis C0140/R0120

Gebuchte Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des Geschäftsjahres für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen proportionalen Versicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen.

C0080 bis C0140/R0130

Gebuchte Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des Geschäftsjahres für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen nichtproportionalen Versicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen.

C0080 bis C0140/R0140

Gebuchte Prämien — Anteil der Rückversicherer

Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des Geschäftsjahres für die Versicherungsverträge an Rückversicherer abgegebenen Beträge, unabhängig davon, ob sich diese Beträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen.

C0080 bis C0140/R0200

Gebuchte Prämien — netto

Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Nettobeiträge“ stellen die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft dar, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

C0080 bis C0140/R0210

Verdiente Prämien — brutto — Direktversicherungs-geschäft

Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das Direktversicherungsgeschäft.

C0080 bis C0140/R0220

Verdiente Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das in Rückdeckung übernommene proportionale Versicherungsgeschäft.

C0080 bis C0140/R0230

Verdiente Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Versicherungsgeschäft.

C0080 bis C0140/R0240

Verdiente Prämien — Anteil der Rückversicherer

Definition für verdiente Prämien aus Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Anteil der Rückversicherer an den „gebuchten Bruttobeiträgen“ abzüglich der Veränderung des Anteils der Rückversicherer an den Beitragsüberträgen.

C0080 bis C0140/R0300

Verdiente Prämien — netto

Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

C0080 bis C0140/R0310

Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto — Direktversicherungs-geschäft

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem Direktversicherungsgeschäft.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0080 bis C0140/R0320

Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem in Rückdeckung übernommenen proportionalen Versicherungsgeschäft.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0080 bis C0140/R0330

Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem in Rückdeckung übernommenen nichtproportionalen Versicherungsgeschäft.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0080 bis C0140/R0340

Aufwendungen für Versicherungsfälle — Anteil der Rückversicherer

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Anteil der Rückversicherer an der Summe der Zahlungen für Versicherungsfälle und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0080 bis C0140/R0400

Aufwendungen für Versicherungsfälle — netto

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Aufwendungen für Versicherungsfälle sind die Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellungen für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres, bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0080 bis C0140/R0410

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — brutto — Direktversicherungs-geschäft

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für das Brutto-Direktversicherungsgeschäft.

C0080 bis C0140/R0420

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für das in Rückdeckung übernommene proportionale Bruttogeschäft.

C0080 bis C0140/R0430

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Bruttogeschäft.

C0080 bis C0140/R0440

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — Anteil der Rückversicherer

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für die an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Beträge.

C0080 bis C0140/R0500

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — netto

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Der Nettobetrag der Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen ergibt sich aus der Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

C0080 bis C0140/R0550

Angefallene Aufwendungen

Alle periodengerecht zugeordneten versicherungstechnischen Aufwendungen der Gruppe im Berichtszeitraum.

C0140/R1200

Sonstige Aufwendungen

Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen, die nicht unter die vorgenannten Aufwendungen fallen und nicht nach Geschäftsbereichen aufgeteilt werden.

Nicht versicherungstechnische Aufwendungen wie Steuern, Zinsaufwendungen, Verluste aus Veräußerungen usw. sind hier nicht einzubeziehen.

C0140/R1300

Gesamtaufwendungen

Betrag aller versicherungstechnischen Aufwendungen für die von diesem Meldebogen abgedeckten Länder.

Lebensversicherungsverpflichtungen

C0160 bis C0200/R1400

Fünf wichtigste Länder (nach gebuchten Bruttoprämien) — Lebensversicherungs-verpflichtungen

Anzugeben ist der Code nach ISO 3166-1 Alpha-2 der gemeldeten Länder für die Lebensversicherungsverpflichtungen.

C0220 bis C0280/R1410

Gebuchte Prämien — brutto

Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des Geschäftsjahres für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem Bruttogeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen.

C0220 bis C0280/R1420

Gebuchte Prämien — Anteil der Rückversicherer

Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des Geschäftsjahres für die Versicherungsverträge an Rückversicherer abgegebenen Beträge, unabhängig davon, ob sich diese Beträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen.

C0220 bis C0280/R1500

Gebuchte Prämien — netto

Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Nettobeiträge“ stellen die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft dar, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

C0220 bis C0280/R1510

Verdiente Prämien — brutto

Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft (brutto).

C0220 bis C0280/R1520

Verdiente Prämien — Anteil der Rückversicherer

Definition für verdiente Prämien aus Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Anteil der Rückversicherer an den „gebuchten Bruttobeiträgen“ abzüglich der Veränderung des Anteils der Rückversicherer an den Beitragsüberträgen.

C0220 bis C0280/R1600

Verdiente Prämien — netto

Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

C0220 bis C0280/R1610

Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft (brutto).

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0220 bis C0280/R1620

Aufwendungen für Versicherungsfälle — Anteil der Rückversicherer

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Anteil der Rückversicherer an der Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0220 bis C0280/R1700

Aufwendungen für Versicherungsfälle — netto

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Aufwendungen für Versicherungsfälle sind die Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellungen für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres, bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0220 bis C0280/R1710

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — brutto — Direktversicherungs-geschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für Versicherungsverträge aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem Rückversicherungsgeschäft (brutto).

C0220 bis C0280/R1720

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — Anteil der Rückversicherer

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Anteil der Rückversicherer an der Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen.

C0220 bis C0280/R1800

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — netto

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderungen sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

C0220 bis C0280/R1900

Angefallene Aufwendungen

Alle periodengerecht zugeordneten versicherungstechnischen Aufwendungen der Gruppe im Berichtszeitraum.

C0280/R2500

Sonstige Aufwendungen

Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen, die nicht unter die vorgenannten Aufwendungen fallen und nicht nach Geschäftsbereichen aufgeteilt werden.

Nicht versicherungstechnische Aufwendungen wie Steuern, Zinsaufwendungen, Verluste aus Veräußerungen usw. sind hier nicht einzubeziehen.

C0280/R2600

Gesamtaufwendungen

Betrag aller versicherungstechnischen Aufwendungen für die auf diesem Meldebogen erfassten Länder.

S.22.01 — Auswirkung von langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Offenlegung von Informationen für Gruppen.

Dieser Meldebogen ist auszufüllen, wenn eines der Unternehmen, die der Gruppenaufsicht unterliegen, mindestens eine langfristige Garantie oder eine Übergangsmaßnahme anwendet.

Dieser Meldebogen muss die Auswirkung auf die Finanzlage wiedergeben, wenn keine Übergangsmaßnahme angewendet und jede der langfristigen Garantien oder Übergangsmaßnahmen auf null gesetzt wird. Zu diesem Zweck sollten Schritt für Schritt eine Übergangsmaßnahme und langfristige Garantie nach der anderen herausgenommen werden, ohne dass die Auswirkung der übrigen Maßnahmen nach jedem Schritt neu berechnet wird.

Die Auswirkungen sind als positive Werte vorzulegen, wenn sie den Betrag des berichteten Elements erhöhen, bzw. als negative Werte, wenn sie den Betrag des Elements reduzieren (z. B. wenn sich der SCR-Betrag erhöht oder wenn der Betrag der Eigenmittel steigt, sind positive Werte vorzulegen).

Bei den in diesem Meldebogen angegebenen Beträgen sind gruppeninterne Transaktionen außer Betracht zu lassen.

 

ELEMENT

HINWEISE

Versicherungstechnische Rückstellungen

C0010/R0010

Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — versicherungstechnische Rückstellungen

Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen

C0030/R0010

Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — versicherungstechnische Rückstellungen

Höhe der Anpassung der versicherungstechnischen Rückstellungen aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dies ist die Differenz zwischen den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehenden Abzug bei versicherungstechnischen Rückstellungen und den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0050/R0010

Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei Zinssätzen — versicherungstechnische Rückstellungen

Höhe der Anpassung der versicherungstechnischen Rückstellungen aufgrund der Anwendung der Anpassung an die maßgebliche risikofreie Zinskurve.

Dies ist die Differenz zwischen den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0070/R0010

Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — versicherungstechnische Rückstellungen

Höhe der Anpassung der versicherungstechnischen Rückstellungen aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

Dies ist die Differenz zwischen den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen und dem Höchstwert unter den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen, den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehenden Abzug und den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

C0090/R0100

Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — versicherungstechnische Rückstellungen

Höhe der Anpassung der versicherungstechnischen Rückstellungen aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null einbeziehen.

Dies ist die Differenz zwischen den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen und dem Höchstwert unter den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen, den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehenden Abzug, den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen.

C0010/R0020

Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel

Gesamtbetrag der Basiseigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0030/R0020

Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Basiseigenmittel

Höhe der Anpassung der Basiseigenmittel aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dies ist die Differenz zwischen den Basiseigenmitteln, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen sowie unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0050/R0020

Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei Zinssätzen — Basiseigenmittel

Höhe der Anpassung der Basiseigenmittel aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

Dies ist die Differenz zwischen den Basiseigenmitteln, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve sowie unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0070/R0020

Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — Basiseigenmittel

Höhe der Anpassung der Basiseigenmittel aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

Dies ist die Differenz zwischen den Basiseigenmitteln unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen und dem Höchstwert der Basiseigenmittel unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen, der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehenden Abzug und der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

C0090/R0020

Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — Basiseigenmittel

Höhe der Anpassung der Basiseigenmittel aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null einbeziehen.

Dies ist die Differenz zwischen den Basiseigenmitteln unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen und dem Höchstwert der Basiseigenmittel unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen, der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehenden Abzug, der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen.

C0010/R0050

Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der Solvenzkapitalanforderung („SCR“) anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0030/R0050

Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehenden Abzug sowie unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0050/R0050

Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve sowie unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0070/R0050

Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel

Höhe der Anpassung der anrechnungsfähigen Eigenmittel zur Erfüllung der SCR aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen und dem Höchstwert der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen, der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehenden Abzug und der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

C0090/R0050

Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel

Höhe der Anpassung der anrechnungsfähigen Eigenmittel zur Erfüllung der SCR aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null einbeziehen.

Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen und dem Höchstwert der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen, der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehenden Abzug, der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen.

C0010/R0090

Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — Solvenzkapitalanforderung

Gesamtbetrag der SCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0030/R0090

Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Solvenzkapitalanforderung

Höhe der Anpassung der SCR aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dies ist die Differenz zwischen der SCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehenden Abzug bei versicherungstechnischen Rückstellungen und unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0050/R0090

Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei Zinssätzen — Solvenzkapitalanforderung

Höhe der Anpassung der SCR aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

Dies ist die Differenz zwischen der SCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve sowie unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0070/R0090

Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — Solvenzkapitalanforderung

Höhe der Anpassung der SCR aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

Dies ist die Differenz zwischen der SCR unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen und dem Höchstwert der SCR unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen, der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehenden Abzug und der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

C0090/R0090

Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — Solvenzkapitalanforderung

Höhe der Anpassung der SCR aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null einbeziehen.

Dies ist die Differenz zwischen der SCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen und dem Höchstwert der SCR unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen, der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehenden Abzug, der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen.

S.23.01 — Eigenmittel

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Erstübermittlung sowie die vierteljährliche und jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen.

Der Meldebogen gilt für alle drei zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung für Gruppen verwendeten Berechnungsmethoden. Da die meisten Elemente für den Teil der Gruppe gelten, der unter Methode 1 fällt, werden die Elemente, die bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode — ausschließlich oder in Kombination mit Methode 1 — gelten, in den Hinweisen explizit angegeben.

 

ELEMENT

HINWEISE

R0010/C0010

Grundkapital (ohne Abzug eigener Anteile) — gesamt

Dies ist das gesamte, direkt und indirekt gehaltene Grundkapital (vor Abzug eigener Anteile). Hierbei handelt es sich um das gesamte Grundkapital des Unternehmens, das die Kriterien für Tier-1- oder Tier-2-Bestandteile in vollem Umfang erfüllt. Grundkapital, das die Kriterien nicht in vollem Umfang erfüllt, ist unabhängig von seiner Beschreibung oder Benennung als Vorzugsaktienkapital zu behandeln und einzustufen.

R0010/C0020

Grundkapital (ohne Abzug eigener Anteile) — Tier 1 (nicht gebunden)

Dies ist der Betrag des voll eingezahlten Grundkapitals, das die Kriterien für Tier 1 (nicht gebunden) erfüllt.

R0010/C0040

Grundkapital (ohne Abzug eigener Anteile) — Tier 2

Dies ist der Betrag des abgerufenen Grundkapitals, das die Kriterien für Tier 2 erfüllt.

R0020/C0010

Nicht verfügbares eingefordertes, jedoch nicht eingezahltes Grundkapital auf Gruppenebene — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag des eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Grundkapitals, das gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gilt.

R0020/C0020

Nicht verfügbares eingefordertes, jedoch nicht eingezahltes Grundkapital auf Gruppenebene — Tier 1 (nicht gebunden)

Dies ist der Gesamtbetrag des eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Grundkapitals, das gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gilt und die Kriterien für Tier 1 (nicht gebunden) erfüllt.

R0020/C0040

Nicht verfügbares eingefordertes, jedoch nicht eingezahltes Grundkapital auf Gruppenebene — Tier 2

Dies ist der Betrag des eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Grundkapitals, das gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gilt und die Kriterien für Tier 2 erfüllt.

R0030/C0010

Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — gesamt

Das insgesamt auf das Grundkapital entfallende Emissionsagio, das die Kriterien für Tier-1- oder Tier-2-Bestandteile in vollem Umfang erfüllt.

R0030/C0020

Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 1 (nicht gebunden)

Dies ist der Betrag des auf Stammaktien entfallenden Emissionsagios, das die Kriterien für Tier 1 (nicht gebunden) erfüllt, da es sich auf Grundkapital bezieht, das als Tier 1 (nicht gebunden) anerkannt ist.

R0030/C0040

Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 2

Dies ist der Betrag des auf Stammaktien entfallenden Emissionsagios, das die Kriterien für Tier 2 erfüllt, da es sich auf Grundkapital bezieht, das als Tier 2 anerkannt ist.

R0040/C0010

Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — gesamt

Der Betrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der die Kriterien für Tier-1- oder Tier-2-Bestandteile in vollem Umfang erfüllt.

R0040/C0020

Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — Tier 1 (nicht gebunden)

Dies ist der Betrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der die Kriterien für Tier 1 (nicht gebunden) erfüllt.

R0040/C0040

Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — Tier 2

Dies ist der Betrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der die Kriterien für Tier 2 erfüllt.

R0050/C0010

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, der die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile oder für Tier-2- oder Tier-3-Bestandteile in vollem Umfang erfüllt.

R0050/C0030

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 1 (gebunden)

Dies ist der Betrag der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, die die Kriterien für Tier 1 (gebunden) erfüllen.

R0050/C0040

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 2

Dies ist der Betrag der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

R0050/C0050

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 3

Dies ist der Betrag der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, der die Kriterien für Tier 3 erfüllt.

R0060/C0010

Nicht verfügbare nachrangige Mitgliederkonten auf Gruppenebene — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten.

R0060/C0030

Nicht verfügbare nachrangige Mitgliederkonten auf Gruppenebene — Tier 1 (gebunden)

Dies ist der Betrag der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für Tier 1 (gebunden) erfüllen.

R0060/C0040

Nicht verfügbare nachrangige Mitgliederkonten auf Gruppenebene — Tier 2

Dies ist der Betrag der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

R0060/C0050

Nicht verfügbare nachrangige Mitgliederkonten auf Gruppenebene — Tier 3

Dies ist der Betrag der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

R0070/C0010

Überschussfonds — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der Überschussfonds gemäß Artikel 91 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG.

R0070/C0020

Überschussfonds — Tier 1 (nicht gebunden)

Dies sind die Überschussfonds gemäß Artikel 91 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG, die die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.

R0080/C0010

Nicht verfügbare Überschussfonds auf Gruppenebene — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der Überschussfonds, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten.

R0080/C0020

Nicht verfügbare Überschussfonds auf Gruppenebene — Tier 1 (nicht gebunden)

Dies ist der Betrag der Überschussfonds, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.

R0090/C0010

Vorzugsaktien — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der vom Unternehmen ausgegebenen Vorzugsaktien, die die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile oder für Tier-2- oder Tier-3-Bestandteile in vollem Umfang erfüllen.

R0090/C0030

Vorzugsaktien — Tier 1 (gebunden)

Dies ist der Betrag der ausgegebenen Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 1 (gebunden) erfüllen.

R0090/C0040

Vorzugsaktien — Tier 2

Dies ist der Betrag der ausgegebenen Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

R0090/C0050

Vorzugsaktien — Tier 3

Dies ist der Betrag der ausgegebenen Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

R0100/C0010

Nicht verfügbare Vorzugsaktien auf Gruppenebene — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der Vorzugsaktien, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten.

R0100/C0030

Nicht verfügbare Vorzugsaktien auf Gruppenebene — Tier 1 (gebunden)

Dies ist der Betrag der Vorzugsaktien, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.

R0100/C0040

Nicht verfügbare Vorzugsaktien auf Gruppenebene — Tier 2

Dies ist der Betrag der Vorzugsaktien, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

R0100/C0050

Nicht verfügbare Vorzugsaktien auf Gruppenebene — Tier 3

Dies ist der Betrag der Vorzugsaktien, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

R0110/C0010

Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — gesamt

Das insgesamt auf das Vorzugsaktienkapital entfallende Emissionsagio, das die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile oder für Tier-2- oder Tier-3-Bestandteile in vollem Umfang erfüllt.

R0110/C0030

Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 1 (gebunden)

Dies ist der Betrag des auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios, das die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllt, da es sich auf Vorzugsaktien bezieht, die als gebundene Tier-1-Bestandteile anerkannt sind.

R0110/C0040

Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 2

Dies ist der Betrag des auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios, das die Kriterien für Tier 2 erfüllt, da es sich auf Vorzugsaktien bezieht, die als Tier 2 anerkannt sind.

R0110/C0050

Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 3

Dies ist der Betrag des auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios, das die Kriterien für Tier 3 erfüllt, da es sich auf Vorzugsaktien bezieht, die als Tier 3 anerkannt sind.

R0120/C0010

Auf Vorzugsaktien entfallendes nicht verfügbares Emissionsagio auf Gruppenebene — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag des auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios, das gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gilt.

R0120/C0030

Auf Vorzugsaktien entfallendes nicht verfügbares Emissionsagio auf Gruppenebene — Tier 1 (gebunden)

Dies ist der Betrag des auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios, das nach Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gilt und die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllt.

R0120/C0040

Auf Vorzugsaktien entfallendes nicht verfügbares Emissionsagio auf Gruppenebene — Tier 2

Dies ist der Betrag des auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios, das nach Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gilt und die Kriterien für Tier 2 erfüllt.

R0120/C0050

Auf Vorzugsaktien entfallendes nicht verfügbares Emissionsagio auf Gruppenebene — Tier 3

Dies ist der Betrag des auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios, das nach Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gilt und die Kriterien für Tier 3 erfüllt.

R0130/C0010

Ausgleichsrücklage — gesamt

Beim Gesamtbetrag der Ausgleichsrücklage handelt es sich um Rücklagen (z. B. einbehaltene Gewinne) abzüglich Anpassungen (z. B. für Sonderverbände). Dieser Betrag ergibt sich hauptsächlich aus Unterschieden zwischen der bilanziellen Bewertung und der Bewertung nach Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG.

R0130/C0020

Ausgleichsrücklage — Tier 1 (nicht gebunden)

Bei der Ausgleichsrücklage handelt es sich um Rücklagen (z. B. einbehaltene Gewinne) abzüglich Anpassungen (z. B. für Sonderverbände). Dieser Betrag ergibt sich hauptsächlich aus Unterschieden zwischen der bilanziellen Bewertung und der Bewertung gemäß Richtlinie 2009/138/EG.

R0140/C0010

Nachrangige Verbindlichkeiten — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der nachrangigen Verbindlichkeiten.

R0140/C0030

Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 1 (gebunden)

Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.

R0140/C0040

Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 2

Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

R0140/C0050

Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 3

Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

R0150/C0010

Nicht verfügbare nachrangige Verbindlichkeiten auf Gruppenebene — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten.

R0150/C0030

Nicht verfügbare nachrangige Verbindlichkeiten auf Gruppenebene — Tier 1 (gebunden)

Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.

R0150/C0040

Nicht verfügbare nachrangige Verbindlichkeiten auf Gruppenebene — Tier 2

Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

R0150/C0050

Nicht verfügbare nachrangige Verbindlichkeiten auf Gruppenebene — Tier 3

Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

R0160/C0010

Betrag in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der latenten Netto-Steueransprüche.

R0160/C0050

Betrag in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche — Tier 3

Dies ist der Betrag der latenten Netto-Steueransprüche, die die Einstufungskriterien für Tier 3 erfüllen.

R0170/C0010

Betrag in Höhe des Werts der nicht auf Gruppenebene verfügbaren latenten Netto-Steueransprüche — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der latenten Netto-Steueransprüche, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten.

R0170/C0050

Betrag in Höhe des Werts der nicht auf Gruppenebene verfügbaren latenten Netto-Steueransprüche — Tier 3

Dies ist der Betrag der latenten Netto-Steueransprüche, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

R0180/C0010

Sonstige, oben nicht aufgeführte Eigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden

Dies ist der Gesamtbetrag der oben nicht aufgeführten Basiseigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurden.

R0180/C0020

Sonstige, oben nicht aufgeführte Eigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 (nicht gebunden)

Dies ist der Betrag der oben nicht aufgeführten Basiseigenmittelbestandteile, die die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen und von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurden.

R0180/C0030

Sonstige, oben nicht aufgeführte Eigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 (gebunden)

Dies ist der Betrag der oben nicht aufgeführten Basiseigenmittelbestandteile, die die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen und von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurden.

R0180/C0040

Sonstige, oben nicht aufgeführte Eigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 2

Dies ist der Betrag der oben nicht aufgeführten Basiseigenmittelbestandteile, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurden.

R0180/C0050

Sonstige, oben nicht aufgeführte Eigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 3

Dies ist der Betrag der oben nicht aufgeführten Basiseigenmittelbestandteile, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen und von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurden.

R0190/C0010

Nicht verfügbare Eigenmittel in Verbindung mit anderen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Eigenmittelbestandteilen — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der Eigenmittelbestandteile, die sich auf von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigte sonstige Bestandteile (die oben nicht aufgeführt wurden) beziehen und die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten.

R0190/C0020

Nicht verfügbare Eigenmittel in Verbindung mit anderen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Eigenmittelbestandteilen — Tier 1 (nicht gebunden)

Dies ist der Betrag der Eigenmittelbestandteile, die sich auf von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigte sonstige Bestandteile (die oben nicht aufgeführt wurden) beziehen und die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten sowie die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.

R0190/C0030

Nicht verfügbare Eigenmittel in Verbindung mit anderen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Eigenmittelbestandteilen — Tier 1 (gebunden)

Dies ist der Betrag der Eigenmittelbestandteile, die sich auf von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigte sonstige Bestandteile (die oben nicht aufgeführt wurden) beziehen und die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten sowie die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.

R0190/C0040

Nicht verfügbare Eigenmittel in Verbindung mit anderen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Eigenmittelbestandteilen — Tier 2

Dies ist der Betrag der Eigenmittelbestandteile, die sich auf von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigte sonstige Bestandteile (die oben nicht aufgeführt wurden) beziehen und die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten sowie die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

R0190/C0050

Nicht verfügbare Eigenmittel in Verbindung mit anderen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Eigenmittelbestandteilen — Tier 3

Dies ist der Betrag der Eigenmittelbestandteile, die sich auf von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigte sonstige Bestandteile (die oben nicht aufgeführt wurden) beziehen und die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten sowie die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

R0200/C0010

Minderheitsanteile auf Gruppenebene (sofern sie nicht als Teil eines anderen Eigenmittelbestandteils gemeldet wurden) — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der Minderheitsanteile an der Gruppe, über die Bericht erstattet wird. Diese Zeile ist auszufüllen, wenn die Minderheitsanteile nicht bereits in andere Basiseigenmittelbestandteile aufgenommen wurden (d. h. die Minderheitsanteile dürfen nicht doppelt gezählt werden).

R0200/C0020

Minderheitsanteile auf Gruppenebene (sofern sie nicht als Teil eines anderen Eigenmittelbestandteils gemeldet wurden) — Tier 1 (nicht gebunden)

Dies ist der Betrag der Minderheitsanteile an der Gruppe, über die Bericht erstattet wird, der die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllt.

R0200/C0030

Minderheitsanteile auf Gruppenebene (sofern sie nicht als Teil eines anderen Eigenmittelbestandteils gemeldet wurden) — Tier 1 (gebunden)

Dies ist der Betrag der Minderheitsanteile an der Gruppe, über die Bericht erstattet wird, der die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllt.

R0200/C0040

Minderheitsanteile auf Gruppenebene (sofern sie nicht als Teil eines anderen Eigenmittelbestandteils gemeldet wurden) — Tier 2

Dies ist der Betrag der Minderheitsanteile an der Gruppe, über die Bericht erstattet wird, der die Kriterien für Tier 2 erfüllt.

R0200/C0050

Minderheitsanteile auf Gruppenebene (sofern sie nicht als Teil eines anderen Eigenmittelbestandteils gemeldet wurden) — Tier 3

Dies ist der Betrag der Minderheitsanteile an der Gruppe, über die Bericht erstattet wird, der die Kriterien für Tier 3 erfüllt.

R0210/C0010

Nicht verfügbare Minderheitsanteile auf Gruppenebene — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der Minderheitsanteile, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten.

R0210/C0020

Nicht verfügbare Minderheitsanteile auf Gruppenebene — Tier 1 (nicht gebunden)

Dies ist der Betrag der Minderheitsanteile, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für Tier 1 (nicht gebunden) erfüllen.

R0210/C0030

Nicht verfügbare Minderheitsanteile auf Gruppenebene — Tier 1 (gebunden)

Dies ist der Betrag der Minderheitsanteile, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für Tier 1 (gebunden) erfüllen.

R0210/C0040

Nicht verfügbare Minderheitsanteile auf Gruppenebene — Tier 2

Dies ist der Betrag der Minderheitsanteile, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

R0210/C0050

Nicht verfügbare Minderheitsanteile auf Gruppenebene — Tier 3

Dies ist der Betrag der Minderheitsanteile, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

Im Jahresabschluss ausgewiesene Eigenmittel, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen

R0220/C0010

Im Jahresabschluss ausgewiesene Eigenmittel, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der im Jahresabschluss ausgewiesenen Eigenmittelbestandteile, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen.

Dabei handelt es sich um:

i)

Bestandteile, die in den Listen der Eigenmittelbestandteile erscheinen, den Einstufungskriterien oder den Übergangsbestimmungen jedoch nicht entsprechen, oder um

ii)

Bestandteile, die als Eigenmittel fungieren sollen, die in der Liste der Eigenmittelbestandteile nicht aufgeführt sind, von der Aufsichtsbehörde nicht genehmigt wurden und in der Bilanz nicht als Verbindlichkeiten erscheinen.

Nachrangige Verbindlichkeiten, die nicht als Basiseigenmittel zählen, sind nicht hier anzugeben, sondern in der Bilanz (Meldebogen S.02.01) als nachrangige Verbindlichkeiten, die nicht als Basiseigenmittel zählen, aufzuführen.

Abzüge

R0230/C0010

Abzüge für Beteiligungen an anderen Finanzunternehmen, einschließlich nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag des Abzugs für Beteiligungen an Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, Verwaltern alternativer Investmentfonds, OGAW-Verwaltungsgesellschaften, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen, einschließlich Beteiligungen, die gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG abzugsfähig sind.

Diese Beteiligungen werden von den Basiseigenmitteln abgezogen und den Zeilen R0410 bis R0440 gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften wieder als Eigenmittel hinzugeschlagen, wodurch die Berechnung der verhältnismäßigen SCR-Anteile sowohl bei Ausschluss als auch bei Einbeziehung von Unternehmen aus anderen Finanzbranchen erleichtert wird.

R0230/C0020

Abzüge für Beteiligungen an anderen Finanzunternehmen, einschließlich nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen — Tier 1 (nicht gebunden)

Dies ist der Abzug von Beteiligungen an Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, Verwaltern alternativer Investmentfonds, OGAW-Verwaltungsgesellschaften, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen, einschließlich Beteiligungen, die gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG abzugsfähig sind (getrennt in der Zeile R0240 auszuweisen).

Diese Beteiligungen werden von den Basiseigenmitteln abgezogen und den Zeilen R0410 bis R0440 gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften wieder als Eigenmittel hinzugeschlagen, wodurch die Berechnung der verhältnismäßigen SCR-Anteile sowohl bei Ausschluss als auch bei Einbeziehung von Unternehmen aus anderen Finanzbranchen erleichtert wird — nicht gebundene Tier-1-Bestandteile.

R0230/C0030

Abzüge für Beteiligungen an anderen Finanzunternehmen, einschließlich nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen — Tier 1 (gebunden)

Dies ist der Abzug von Beteiligungen an Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, Verwaltern alternativer Investmentfonds, OGAW-Verwaltungsgesellschaften, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen, einschließlich Beteiligungen, die gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG abzugsfähig sind.

Diese Beteiligungen werden von den Basiseigenmitteln abgezogen und den Zeilen R0410 bis R0440 gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften wieder als Eigenmittel hinzugeschlagen, wodurch die Berechnung der verhältnismäßigen SCR-Anteile sowohl bei Ausschluss als auch bei Einbeziehung von Unternehmen aus anderen Finanzbranchen erleichtert wird — gebundene Tier-1-Bestandteile.

R0230/C0040

Abzüge für Beteiligungen an anderen Finanzunternehmen, einschließlich nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen — Tier 2

Dies ist der Abzug von Beteiligungen an Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, Verwaltern alternativer Investmentfonds, OGAW-Verwaltungsgesellschaften, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen, einschließlich Beteiligungen, die gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG abzugsfähig sind.

Diese Beteiligungen werden von den Basiseigenmitteln abgezogen und den Zeilen R0410 bis R0440 gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften wieder als Eigenmittel hinzugeschlagen, wodurch die Berechnung der verhältnismäßigen SCR-Anteile sowohl bei Ausschluss als auch bei Einbeziehung von Unternehmen aus anderen Finanzbranchen erleichtert wird — Tier 2.

R0240/C0010

diesbezügliche Abzüge gemäß Artikel 228 der Richtlinie 2009/138/EG — gesamt

Dies ist der Gesamtwert der gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG abgezogenen Beteiligungen, als Teil des in Zeile R0230 angegebenen Werts.

R0240/C0020

diesbezügliche Abzüge gemäß Artikel 228 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 1 (nicht gebunden)

Dies ist der Wert der gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG abgezogenen Beteiligungen, als Teil des in Zeile R0230 angegebenen Werts — Tier 1 (nicht gebunden).

R0240/C0030

diesbezügliche Abzüge gemäß Artikel 228 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 1 (gebunden)

Dies ist der Wert der gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG abgezogenen Beteiligungen, als Teil des in Zeile R0230 angegebenen Werts — Tier 1 (gebunden).

R0240/C0040

diesbezügliche Abzüge gemäß Artikel 228 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 2

Dies ist der Wert der gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG abgezogenen Beteiligungen, als Teil des in Zeile R0230 angegebenen Werts — Tier 2.

R0250/C0010

Abzüge für Beteiligungen, für die keine Informationen zur Verfügung stehen (Artikel 229) — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der Abzüge für Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, wenn die für die Berechnung der Gruppensolvabilität erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung stehen (gemäß Artikel 229 der Richtlinie 2009/138/EG).

R0250/C0020

Abzüge für Beteiligungen, für die keine Informationen zur Verfügung stehen (Artikel 229) — Tier 1 (nicht gebunden)

Dies ist der Abzug für Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, wenn die für die Berechnung der Gruppensolvabilität erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung stehen (gemäß Artikel 229 der Richtlinie 2009/138/EG) — Tier 1 (nicht gebunden).

R0250/C0030

Abzüge für Beteiligungen, für die keine Informationen zur Verfügung stehen (Artikel 229) — Tier 1 (gebunden)

Dies ist der Abzug für Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, wenn die für die Berechnung der Gruppensolvabilität erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung stehen (gemäß Artikel 229 der Richtlinie 2009/138/EG) — Tier 1 (gebunden).

R0250/C0040

Abzüge für Beteiligungen, für die keine Informationen zur Verfügung stehen (Artikel 229) — Tier 2

Dies ist der Abzug für Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, wenn die für die Berechnung der Gruppensolvabilität erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung stehen (gemäß Artikel 229 der Richtlinie 2009/138/EG) — Tier 2.

R0250/C0050

Abzüge für Beteiligungen, für die keine Informationen zur Verfügung stehen (Artikel 229) — Tier 3

Dies ist der Abzug für Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, wenn die für die Berechnung der Gruppensolvabilität erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung stehen (gemäß Artikel 229 der Richtlinie 2009/138/EG) — Tier 3.

R0260/C0010

Abzug für Beteiligungen, die bei einer Kombination der Methoden durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der Abzüge für Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, die bei einer Kombination der Methoden durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden.

R0260/C0020

Abzug für Beteiligungen, die bei einer Kombination der Methoden durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden — Tier 1 (nicht gebunden)

Dies ist der Abzug der Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, die bei einer Kombination der Methoden durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden — Tier 1 (nicht gebunden).

R0260/C0030

Abzug für Beteiligungen, die bei einer Kombination der Methoden durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden — Tier 1 (gebunden)

Dies ist der Abzug der Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, die bei einer Kombination der Methoden durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden — Tier 1 (gebunden).

R0260/C0040

Abzug für Beteiligungen, die bei einer Kombination der Methoden durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden — Tier 2

Dies ist der Abzug der Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, die bei einer Kombination der Methoden durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden — Tier 2.

R0260/C0050

Abzug für Beteiligungen, die bei einer Kombination der Methoden durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden — Tier 3

Dies ist der Abzug der Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, die bei einer Kombination der Methoden durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden — Tier 3.

R0270/C0010

Gesamtbetrag der nicht zur Verfügung stehenden Eigenmittelbestandteile — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der nicht zur Verfügung stehenden Eigenmittelbestandteile.

R0270/C0020

Gesamtbetrag der nicht zur Verfügung stehenden Eigenmittelbestandteile — Tier 1 (nicht gebunden)

Dies sind die nicht zur Verfügung stehenden Eigenmittelbestandteile in nicht gebundenen Tier-1-Bestandteilen.

R0270/C0030

Gesamtbetrag der nicht zur Verfügung stehenden Eigenmittelbestandteile — Tier 1 (gebunden)

Dies sind die nicht zur Verfügung stehenden Eigenmittelbestandteile in gebundenen Tier-1-Bestandteilen.

R0270/C0040

Gesamtbetrag der nicht zur Verfügung stehenden Eigenmittelbestandteile — Tier 2

Dies sind die nicht zur Verfügung stehenden Eigenmittelbestandteile in Tier 2.

R0270/C0050

Gesamtbetrag der nicht zur Verfügung stehenden Eigenmittelbestandteile — Tier 3

Dies sind die nicht zur Verfügung stehenden Eigenmittelbestandteile in Tier 3.

R0280/C0010

Gesamtabzüge — insgesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der Abzüge, die nicht in die Ausgleichsrücklage einfließen.

R0280/C0020

Gesamtabzüge — Tier 1 (nicht gebunden)

Dies ist der von nicht gebundenen Tier-1-Bestandteilen in Abzug gebrachte Betrag, der nicht in die Ausgleichsrücklage einfließt.

R0280/C0030

Gesamtabzüge — Tier 1 (gebunden)

Dies ist der von gebundenen Tier-1-Bestandteilen in Abzug gebrachte Betrag, der nicht in die Ausgleichsrücklage einfließt.

R0280/C0040

Gesamtabzüge — Tier 2

Dies ist der von Tier-2-Bestandteilen in Abzug gebrachte Betrag, der nicht in die Ausgleichsrücklage einfließt.

R0280/C0050

Gesamtabzüge — Tier 3

Dies ist der von Tier-3-Bestandteilen in Abzug gebrachte Betrag, der nicht in die Ausgleichsrücklage einfließt.

Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen

R0290/C0010

Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen — insgesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen.

R0290/C0020

Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen — Tier 1 (nicht gebunden)

Dies ist der Betrag der Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen, die die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.

R0290/C0030

Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen — Tier 1 (gebunden)

Dies ist der Betrag der Basiseigenmittelbestandteile nach Anpassungen, die die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.

R0290/C0040

Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen — Tier 2

Dies ist der Betrag der Basiseigenmittelbestandteile nach Anpassungen, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

R0290/C0050

Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen — Tier 3

Dies ist der Betrag der Basiseigenmittelbestandteile nach Anpassungen, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

 Ergänzende Eigenmittel

R0300/C0010

Nicht eingezahltes und nicht eingefordertes Grundkapital, das auf Verlangen eingefordert werden kann — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag des begebenen Grundkapitals, das nicht abgerufen und nicht eingezahlt wurde, jedoch auf Verlangen eingefordert werden kann.

R0300/C0040

Nicht eingezahltes und nicht eingefordertes Grundkapital, das auf Verlangen eingefordert werden kann — Tier 2

Dies ist der Betrag des begebenen Grundkapitals, das nicht abgerufen und nicht eingezahlt wurde, jedoch auf Verlangen eingefordert werden kann und die Kriterien für Tier 2 erfüllt.

R0310/C0010

Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, die nicht eingezahlt und nicht eingefordert wurden, aber auf Verlangen eingefordert werden können — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der nicht abgerufen oder nicht eingezahlt wurde, jedoch auf Verlangen eingefordert werden kann.

R0310/C0040

Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, die nicht eingezahlt und nicht eingefordert wurden, aber auf Verlangen eingefordert werden können — Tier 2

Dies ist der Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der nicht abgerufen oder nicht eingezahlt wurde, jedoch auf Verlangen eingefordert werden kann und die Kriterien für Tier 2 erfüllt.

R0320/C0010

Nicht eingezahlte und nicht eingeforderte Vorzugsaktien, die auf Verlangen eingefordert werden können — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der Vorzugsaktien, die nicht abgerufen und nicht eingezahlt wurden, jedoch auf Verlangen eingefordert werden können.

R0320/C0040

Nicht eingezahlte und nicht eingeforderte Vorzugsaktien, die auf Verlangen eingefordert werden können — Tier 2

Dies ist der Betrag der Vorzugsaktien, die nicht abgerufen und nicht eingezahlt wurden, jedoch auf Verlangen eingefordert werden können und die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

R0320/C0050

Nicht eingezahlte und nicht eingeforderte Vorzugsaktien, die auf Verlangen eingefordert werden können — Tier 3

Dies ist der Betrag der Vorzugsaktien, die nicht abgerufen und nicht eingezahlt wurden, jedoch auf Verlangen eingefordert werden können und die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

R0330/C0010

Eine rechtsverbindliche Verpflichtung, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten zu zeichnen und zu begleichen — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag rechtsverbindlicher Verpflichtungen, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten zu zeichnen und zu begleichen.

R0330/C0040

Eine rechtsverbindliche Verpflichtung, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten zu zeichnen und zu begleichen — Tier 2

Dies ist der Betrag rechtsverbindlicher Verpflichtungen, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen, zu zeichnen und zu begleichen.

R0330/C0050

Eine rechtsverbindliche Verpflichtung, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten zu zeichnen und zu begleichen — Tier 3

Dies ist der Betrag rechtsverbindlicher Verpflichtungen, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen, zu zeichnen und zu begleichen.

R0340/C0010

Kreditbriefe und Garantien gemäß Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der Kreditbriefe und Garantien, die zugunsten von Versicherungsgläubigern von einem unabhängigen Treuhänder treuhänderisch verwaltet werden und von Kreditinstituten ausgestellt werden, die gemäß Richtlinie 2006/48/EG zugelassen sind.

R0340/C0040

Kreditbriefe und Garantien gemäß Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 2

Dies ist der Betrag der Kreditbriefe und Garantien, die zugunsten von Versicherungsgläubigern von einem unabhängigen Treuhänder treuhänderisch verwaltet werden und von Kreditinstituten ausgestellt werden, die gemäß Richtlinie 2006/48/EG zugelassen sind, und die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

R0350/C0010

Andere Kreditbriefe und Garantien als solche nach Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der Kreditbriefe und Garantien, die die Kriterien für Tier 2 oder Tier 3 erfüllen und bei denen es sich nicht um solche handelt, die zugunsten von Versicherungsgläubigern von einem unabhängigen Treuhänder treuhänderisch verwaltet werden und von Kreditinstituten ausgestellt werden, die gemäß Richtlinie 2006/48/EG zugelassen sind.

R0350/C0040

Andere Kreditbriefe und Garantien als solche nach Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 2

Dies ist der Betrag der Kreditbriefe und Garantien, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und bei denen es sich nicht um solche handelt, die zugunsten von Versicherungsgläubigern von einem unabhängigen Treuhänder treuhänderisch verwaltet werden und von Kreditinstituten ausgestellt werden, die gemäß Richtlinie 2006/48/EG zugelassen sind.

R0350/C0050

Andere Kreditbriefe und Garantien als solche nach Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 3

Dies ist der Betrag der Kreditbriefe und Garantien, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen und bei denen es sich nicht um solche handelt, die zugunsten von Versicherungsgläubigern von einem unabhängigen Treuhänder treuhänderisch verwaltet werden und von Kreditinstituten ausgestellt werden, die gemäß Richtlinie 2006/48/EG zugelassen sind.

R0360/C0010

Aufforderungen an die Mitglieder zur Nachzahlung gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag aller künftigen Forderungen, die von von Reedern gegründeten Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variablen Beitragseinnahmen, die nur die in den Zweigen 6, 12 und 17 von Anhang I Teil A genannten Risiken versichern, gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend gemacht werden können.

R0360/C0040

Aufforderungen an die Mitglieder zur Nachzahlung gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 2

Dies ist der Betrag aller künftigen Forderungen, die von von Reedern gegründeten Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variablen Beitragseinnahmen, die nur die in den Zweigen 6, 12 und 17 von Anhang I Teil A genannten Risiken versichern, gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend gemacht werden können.

R0370/C0010

Aufforderungen an die Mitglieder zur Nachzahlung — andere als solche gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG

Dies ist der Gesamtbetrag aller nicht unter Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG fallenden künftigen Forderungen, die von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variablen Beitragseinnahmen gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend gemacht werden können.

R0370/C0040

Aufforderungen an die Mitglieder zur Nachzahlung — andere als solche gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 2

Dies ist der Betrag aller nicht unter Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG fallenden künftigen Forderungen, die von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variablen Beitragseinnahmen gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend gemacht werden können und die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

R0370/C0050

Aufforderungen an die Mitglieder zur Nachzahlung — andere als solche gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 3

Dies ist der Betrag aller nicht unter Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG fallenden künftigen Forderungen, die von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variablen Beitragseinnahmen gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend gemacht werden können und die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

R0380/C0010

Nicht verfügbare ergänzende Eigenmittel auf Gruppenebene — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der ergänzenden Eigenmittel, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten.

R0380/C0040

Nicht verfügbare ergänzende Eigenmittel auf Gruppenebene — Tier 2

Dies ist der Betrag der ergänzenden Eigenmittel, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

R0380/C0050

Nicht verfügbare ergänzende Eigenmittel auf Gruppenebene — Tier 3

Dies ist der Betrag der ergänzenden Eigenmittel, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

R0390/C0010

Sonstige ergänzende Eigenmittel — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag sonstiger ergänzender Eigenmittel.

R0390/C0040

Sonstige ergänzende Eigenmittel — Tier 2

Dies ist der Betrag der sonstigen ergänzenden Eigenmittel, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

R0390/C0050

Sonstige ergänzende Eigenmittel — Tier 3

Dies ist der Betrag der sonstigen ergänzenden Eigenmittel, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

R0400/C0010

Ergänzende Eigenmittel — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der ergänzenden Eigenmittelbestandteile.

R0400/C0040

Gesamtbetrag der ergänzenden Eigenmittel — Tier 2

Dies ist der Betrag der ergänzenden Eigenmittelbestandteile, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

R0400/C0050

Gesamtbetrag der ergänzenden Eigenmittel — Tier 3

Dies ist der Betrag der ergänzenden Eigenmittelbestandteile, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

Eigenmittel anderer Finanzbranchen

Die folgenden Elemente gelten ebenfalls bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode sowie bei einer Kombination der Methoden.

R0410/C0010

Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds, OGAW-Verwaltungsgesellschaften — gesamt

Gesamtbetrag der Eigenmittel in Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, bei Verwaltern alternativer Investmentfonds und in OGAW-Verwaltungsgesellschaften, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt. Diese Elemente sollten außerdem um etwaige gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften in Abzug gebrachten nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um die nach Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG in Abzug gebrachten Eigenmittel bereinigt sein.

R0410/C0020

Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds, OGAW-Verwaltungsgesellschaften — Tier 1 (nicht gebunden)

Betrag der Eigenmittel in Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, bei Verwaltern alternativer Investmentfonds und in OGAW-Verwaltungsgesellschaften, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt — Tier 1 (nicht gebunden).

Diese Elemente sollten außerdem um etwaige gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften in Abzug gebrachten nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um die nach Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG in Abzug gebrachten Eigenmittel bereinigt sein.

R0410/C0030

Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds, OGAW-Verwaltungsgesellschaften — Tier 1 (gebunden)

Betrag der Eigenmittel in Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, bei Verwaltern alternativer Investmentfonds und in OGAW-Verwaltungsgesellschaften, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt — Tier 1 (gebunden).

Diese Elemente sollten außerdem um etwaige gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften in Abzug gebrachten nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um die nach Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG in Abzug gebrachten Eigenmittel bereinigt sein.

R0410/C0040

Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds, OGAW-Verwaltungsgesellschaften — Tier 2

Betrag der Eigenmittel in Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, bei Verwaltern alternativer Investmentfonds und in OGAW-Verwaltungsgesellschaften, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt — Tier 2.

Diese Elemente sollten außerdem um etwaige gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften in Abzug gebrachten nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um die nach Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG in Abzug gebrachten Eigenmittel bereinigt sein.

R0420/C0010

Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung — gesamt

Gesamtbetrag der Eigenmittel in Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt. Diese Elemente sollten außerdem um etwaige gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften in Abzug gebrachten nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um die nach Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG in Abzug gebrachten Eigenmittel bereinigt sein.

R0420/C0020

Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung — Tier 1 (nicht gebunden)

Betrag der Eigenmittel in Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt — Tier 1 (nicht gebunden).

Diese Elemente sollten außerdem um etwaige gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften in Abzug gebrachten nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um die nach Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG in Abzug gebrachten Eigenmittel bereinigt sein.

R0420/C0030

Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung — Tier 1 (gebunden)

Betrag der Eigenmittel in Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt — Tier 1 (gebunden).

Diese Elemente sollten außerdem um etwaige gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften in Abzug gebrachten nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um die nach Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG in Abzug gebrachten Eigenmittel bereinigt sein.

R0420/C0040

Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung — Tier 2

Betrag der Eigenmittel in Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt — Tier 2.

Diese Elemente sollten außerdem um etwaige gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften in Abzug gebrachten nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um die nach Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG in Abzug gebrachten Eigenmittel bereinigt sein.

R0420/C0050

Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung — Tier 3

Betrag der Eigenmittel in Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt — Tier 3.

Diese Elemente sollten außerdem um etwaige gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften in Abzug gebrachten nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um die nach Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG in Abzug gebrachten Eigenmittel bereinigt sein.

R0430/C0010

Nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen — gesamt

Gesamtbetrag der Eigenmittel in nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt. Diese Elemente sollten außerdem um etwaige gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften in Abzug gebrachten nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um die nach Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG in Abzug gebrachten Eigenmittel bereinigt sein.

R0430/C0020

Nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen — Tier 1 (nicht gebunden)

Betrag der Eigenmittel in nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt — Tier 1 (nicht gebunden).

Diese Elemente sollten außerdem um etwaige gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften in Abzug gebrachten nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um die nach Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG in Abzug gebrachten Eigenmittel bereinigt sein.

R0430/C0030

Nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen — Tier 1 (gebunden)

Betrag der Eigenmittel in nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt — Tier 1 (gebunden).

Diese Elemente sollten außerdem um etwaige gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften in Abzug gebrachten nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um die nach Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG in Abzug gebrachten Eigenmittel bereinigt sein.

R0430/C0040

Nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen — Tier 2

Betrag der Eigenmittel in nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt — Tier 2.

Diese Elemente sollten außerdem um etwaige gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften in Abzug gebrachten nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um die nach Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG in Abzug gebrachten Eigenmittel bereinigt sein.

R0440/C0010

Gesamtbetrag der Eigenmittel anderer Finanzbranchen

Gesamtbetrag der Eigenmittel in anderen Finanzbranchen.

Der Gesamtbetrag der in Position R0240/C0010 in Abzug gebrachten Eigenmittel wird hier erneut angegeben, jedoch um gruppeninterne Transaktionen bereinigt sowie nach Anpassung aufgrund der nicht verfügbaren Eigenmittel gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften und nach den Abzügen gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG.

R0440/C0020

Gesamtbetrag der Eigenmittel anderer Finanzbranchen — Tier 1 (nicht gebunden)

Gesamtbetrag der Eigenmittel in anderen Finanzbranchen — Tier 1 (nicht gebunden).

Der Gesamtbetrag der in Position R0230/C0010 in Abzug gebrachten Eigenmittel wird hier erneut angegeben, jedoch nach Anpassung aufgrund der nicht verfügbaren Eigenmittel gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften und nach den Abzügen gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG.

R0440/C0030

Gesamtbetrag der Eigenmittel anderer Finanzbranchen — Tier 1 (gebunden)

Gesamtbetrag der Eigenmittel in anderen Finanzbranchen — Tier 1 (gebunden).

Der Gesamtbetrag der in Position R0230/C0010 in Abzug gebrachten Eigenmittel wird hier erneut angegeben, jedoch nach Anpassung aufgrund der nicht verfügbaren Eigenmittel gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften und nach den Abzügen gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG.

R0440/C0040

Gesamtbetrag der Eigenmittel anderer Finanzbranchen — Tier 2

Gesamtbetrag der Eigenmittel in anderen Finanzbranchen — Tier 2.

Der Gesamtbetrag der in Position R0230/C0010 in Abzug gebrachten Eigenmittel wird hier erneut angegeben, jedoch nach Anpassung aufgrund der nicht verfügbaren Eigenmittel gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften und nach den Abzügen gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG.

Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode, ausschließlich oder in Kombination mit Methode 1

R0450/C0010

Gesamtbetrag der Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode oder einer Kombination der Methoden — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel der verbundenen Unternehmen, die zur Berechnung der aggregierten Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode oder einer Kombination der Methoden hinzugerechnet werden müssen, nach Abzug der nicht verfügbaren Eigenmittel auf Gruppenebene.

R0450/C0020

Gesamtbetrag der Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode und einer Kombination der Methoden — Tier 1 (nicht gebunden)

Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel der verbundenen Unternehmen, die zur Berechnung der aggregierten Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode oder einer Kombination der Methoden hinzugerechnet werden müssen und die als Tier 1 (nicht gebunden) eingestuft werden, nach Abzug der nicht verfügbaren Eigenmittel auf Gruppenebene.

R0450/C0030

Gesamtbetrag der Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode und einer Kombination der Methoden — Tier 1 (gebunden)

Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel der verbundenen Unternehmen, die zur Berechnung der aggregierten Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode oder einer Kombination der Methoden hinzugerechnet werden müssen und die als Tier 1 (gebunden) eingestuft werden, nach Abzug der nicht verfügbaren Eigenmittel auf Gruppenebene.

R0450/C0040

Gesamtbetrag der Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode und einer Kombination der Methoden — Tier 2

Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel der verbundenen Unternehmen, die zur Berechnung der aggregierten Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode oder einer Kombination der Methoden hinzugerechnet werden müssen und die als Tier 2 eingestuft werden, nach Abzug der nicht verfügbaren Eigenmittel auf Gruppenebene.

R0450/C0050

Gesamtbetrag der Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode und einer Kombination der Methoden — Tier 3

Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel der verbundenen Unternehmen, die zur Berechnung der aggregierten Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode oder einer Kombination der Methoden hinzugerechnet werden müssen und die als Tier 3 eingestuft werden, nach Abzug der nicht verfügbaren Eigenmittel auf Gruppenebene.

R0460/C0010

Gesamtbetrag der Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode und einer Kombination der Methoden unter Abzug der gruppeninternen Transaktionen — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel, nach Ausschluss der gruppeninternen Transaktionen, zur Berechnung der aggregierten anrechnungsfähigen Eigenmittel der Gruppe.

Der hier für die Eigenmittel angegebene Betrag sollte um die nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um gruppeninterne Transaktionen bereinigt sein.

R0460/C0020

Gesamtbetrag der Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode und einer Kombination der Methoden unter Abzug der gruppeninternen Transaktionen — Tier 1 (nicht gebunden)

Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel, nach Ausschluss der gruppeninternen Transaktionen, die zur Berechnung der aggregierten anrechnungsfähigen Eigenmittel der Gruppe verwendet und als nicht gebundene Tier-1-Bestandteile eingestuft werden.

Der hier für die Eigenmittel angegebene Betrag sollte um die nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um gruppeninterne Transaktionen bereinigt sein.

R0460/C0030

Gesamtbetrag der Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode oder einer Kombination der Methoden unter Abzug der gruppeninternen Transaktionen — Tier 1 (gebunden)

Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel, nach Ausschluss der gruppeninternen Transaktionen, die zur Berechnung der aggregierten anrechnungsfähigen Eigenmittel der Gruppe verwendet und als gebundene Tier-1-Bestandteile eingestuft werden.

Der hier für die Eigenmittel angegebene Betrag sollte um die nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um gruppeninterne Transaktionen bereinigt sein.

R0460/C0040

Gesamtbetrag der Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode und einer Kombination der Methoden unter Abzug der gruppeninternen Transaktionen — Tier 2

Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel, nach Ausschluss der gruppeninternen Transaktionen, die zur Berechnung der aggregierten anrechnungsfähigen Eigenmittel der Gruppe verwendet und als Tier 2 eingestuft werden.

Der hier für die Eigenmittel angegebene Betrag sollte um die nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um gruppeninterne Transaktionen bereinigt sein.

R0460/C0050

Gesamtbetrag der Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode und einer Kombination der Methoden unter Abzug der gruppeninternen Transaktionen — Tier 3

Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel, nach Ausschluss der gruppeninternen Transaktionen, die zur Berechnung der aggregierten anrechnungsfähigen Eigenmittel der Gruppe verwendet und als Tier 3 eingestuft werden.

Der hier für die Eigenmittel angegebene Betrag sollte um die nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um gruppeninterne Transaktionen bereinigt sein.

R0520/C0010

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehenden Eigenmittel (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der Eigenmittel Gruppe, der die Basiseigenmittel nach Anpassungen sowie die ergänzenden Eigenmittel umfasst, die für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen; davon ausgeschlossen sind die Eigenmittel aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen.

R0520/C0020

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der konsolidierten SCR der Gruppe verfügbaren Eigenmittel (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 1 (nicht gebunden)

Dies ist der Gesamtbetrag der Eigenmittel der Gruppe, der die Basiseigenmittel nach Anpassungen umfasst, die für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen; davon ausgeschlossen sind die Eigenmittel aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen.

R0520/C0030

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe verfügbaren Eigenmittel (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 1 (gebunden)

Dies ist der Gesamtbetrag der Eigenmittel der Gruppe, der die Basiseigenmittel nach Anpassungen umfasst, die für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen; davon ausgeschlossen sind die Eigenmittel aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen.

R0520/C0040

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe verfügbaren Eigenmittel (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 2

Dies ist der Gesamtbetrag der Eigenmittel der Gruppe, der die Basiseigenmittel nach Anpassungen sowie die ergänzenden Eigenmittel umfasst, die für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für Tier 2 erfüllen; davon ausgeschlossen sind die Eigenmittel aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen.

R0520/C0050

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe verfügbaren Eigenmittel (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 3

Dies ist der Gesamtbetrag der Eigenmittel der Gruppe, der die Basiseigenmittel nach Anpassungen sowie die ergänzenden Eigenmittel umfasst, die für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für Tier 3 erfüllen; davon ausgeschlossen sind die Eigenmittel aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen.

R0530/C0010

Gesamtbetrag der für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehenden Eigenmittel — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der Eigenmittel der Gruppe, der die Basiseigenmittel nach Anpassungen umfasst, die für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen; davon ausgeschlossen sind die Eigenmittel aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen.

R0530/C0020

Gesamtbetrag der für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe verfügbaren Eigenmittel — Tier 1 (nicht gebunden)

Dies ist der Betrag der Eigenmittel der Gruppe, der die Basiseigenmittel nach Anpassungen umfasst, die für die Erfüllung des Mindestbetrags der SCR für eine Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.

R0530/C0030

Gesamtbetrag der für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe verfügbaren Eigenmittel — Tier 1 (gebunden)

Dies ist der Betrag der Eigenmittel der Gruppe, der die Basiseigenmittel nach Anpassungen umfasst, die für die Erfüllung des Mindestbetrags der SCR für eine Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.

R0530/C0040

Gesamtbetrag der für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe verfügbaren Eigenmittel –Tier 2

Dies ist der Betrag der Eigenmittel der Gruppe, der die Basiseigenmittel nach Anpassungen umfasst, die für die Erfüllung des Mindestbetrags der SCR für eine Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

R0560/C0010

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — insgesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der Eigenmittel der Gruppe, die im Rahmen der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe festgelegten Grenzen anrechnungsfähig sind (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen).

Für die Zwecke der Anrechnungsfähigkeit dieser Eigenmittelbestandteile sollte die konsolidierte SCR für die Gruppe die Kapitalanforderungen aus anderen Finanzbranchen gemäß Artikel 336 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 nicht einschließen.

R0560/C0020

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 1 (nicht gebunden)

Dies sind die Eigenmittel der Gruppe, die im Rahmen der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe festgelegten Grenzen anrechnungsfähig sind (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) und die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.

R0560/C0030

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 1 (gebunden)

Dies sind die Eigenmittel, die im Rahmen der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe festgelegten Grenzen anrechnungsfähig sind (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) und die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.

R0560/C0040

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 2

Dies sind die Eigenmittel, die im Rahmen der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe festgelegten Grenzen anrechnungsfähig sind (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) und die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

R0560/C0050

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 3

Dies sind die Eigenmittel, die im Rahmen der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe festgelegten Grenzen anrechnungsfähig sind (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) und die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

R0570/C0010

Gesamtbetrag der für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel — insgesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehenden anrechnungsfähigen Eigenmittel.

R0570/C0020

Gesamtbetrag der für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel — Tier 1 (nicht gebunden)

Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel der Gruppe, die für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.

R0570/C0030

Gesamtbetrag der für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel — Tier 1 (gebunden)

Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel der Gruppe, die für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.

R0570/C0040

Gesamtbetrag der für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel — Tier 2

Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel der Gruppe, die für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

R0610/C0010

Mindestbetrag der konsolidierten SCR für die Gruppe

Dies ist der Mindestbetrag der konsolidierten SCR für die Gruppe, der für die konsolidierten Daten (Methode 1) gemäß Artikel 230 oder Artikel 231 der Solvabilität-II-Richtlinie 2009/138/EG berechnet wird (nur für den Teil der Gruppe, der unter Methode 1 fällt).

R0650/C0010

Verhältnis von anrechnungsfähigen Eigenmitteln zum Mindestbetrag der konsolidierten SCR für die Gruppe

Dies ist die minimale Solvabilitätsquote, berechnet als Gesamtbetrag der für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel dividiert durch den Mindestbetrag der konsolidierten SCR für die Gruppe (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen).

R0660/C0010

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen)

Dies ist der Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) für die Erfüllung der gesamten SCR für die Gruppe.

R0660/C0020

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 1 (nicht gebunden)

Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen), die für die Erfüllung der gesamten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.

R0660/C0030

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 1 (gebunden)

Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen), die für die Erfüllung der gesamten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.

R0660/C0040

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 2

Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen), die für die Erfüllung der gesamten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

R0660/C0050

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 3

Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen), die für die Erfüllung der gesamten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

R0680/C0010

SCR für die Gruppe

Die SCR für die Gruppe ist die Summe der gemäß Artikel 336 Buchstaben a, b, c und d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechneten konsolidierten SCR für die Gruppe (R0590/C0010) und der SCR für die durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen (R0660/C0010).

R0690/C0010

Verhältnis von anrechnungsfähigen Eigenmitteln zur SCR für die Gruppe, einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen

Dies ist die Solvabilitätsquote, berechnet als Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel dividiert durch die SCR für die Gruppe, einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen.

 Ausgleichsrücklage 

R0700/C0060

Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

Dies ist der Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten wie in der Solvabilität-II-Bilanz aufgeführt.

R0710/C0060

Eigene Anteile (direkt und indirekt gehalten)

Dies ist der Betrag der vom beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft und den verbundenen Unternehmen direkt sowie indirekt gehaltenen eigenen Anteilen.

R0720/C0060

Vorhersehbare Dividenden, Ausschüttungen und Entgelte

Dies sind die von der Gruppe vorhersehbaren Dividenden, Ausschüttungen und Entgelte.

R0730/C0060

Sonstige Basiseigenmittelbestandteile

Dies sind die Basiseigenmittelbestandteile unter Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i bis v, Artikel 72 Buchstabe a und Artikel 76 Buchstabe a sowie die Basiseigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 79 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genehmigt wurden.

R0740/C0060

Anpassung für gebundene Eigenmittelbestandteile in Matching-Adjustment-Portfolios und Sonderverbänden

Dies ist der Gesamtbetrag der Anpassung der Ausgleichsrücklage aufgrund des Vorhandenseins gebundener Eigenmittelbestandteile in Sonderverbänden und Matching-Portfolios auf Gruppenebene.

R0750/C0060

Sonstige nicht verfügbare Eigenmittel

Dies sind die sonstigen nicht verfügbaren Eigenmittel der verbundenen Unternehmen gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben d und f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.

R0760/C0060

Ausgleichsrücklage — gesamt

Dies ist die Ausgleichsrücklage der Gruppe vor den Abzügen für Beteiligungen.

R0770/C0060

Bei künftigen Prämien einkalkulierter erwarteter Gewinn (EPIFP) — Lebensversicherung

Die Ausgleichsrücklage enthält den Betrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der dem erwarteten Gewinn aus künftigen Prämien (EPIFP) entspricht. In dieser Zelle wird dieser Betrag für das Lebensversicherungsgeschäft der Gruppe angegeben.

R0780/C0060

Bei künftigen Prämien einkalkulierter erwarteter Gewinn (EPIFP) — Nichtlebensversicherung

Die Ausgleichsrücklage enthält den Betrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der dem erwarteten Gewinn aus künftigen Prämien (EPIFP) entspricht. In dieser Zelle wird dieser Betrag für das Nichtlebensversicherungsgeschäft der Gruppe angegeben.

R0790/C00160

Gesamtbetrag des bei künftigen Prämien einkalkulierten erwarteten Gewinns (EPIFP)

Dies ist der Gesamtbetrag des bei künftigen Prämien einkalkulierten erwarteten Gewinns „EPIFP“).

S.25.01 — Solvenzkapitalanforderung — für Gruppen, die die Standardformel verwenden

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Offenlegung von Informationen für Gruppen.

Bei der Gruppenberichterstattung sind folgende spezifische Anforderungen zu erfüllen:

a)

Die Angaben bis R0460 sind zu übermitteln, wenn die in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 1 verwendet wird, und zwar entweder ausschließlich oder in Kombination mit der in Artikel 233 derselben Richtlinie festgelegten Methode 2.

b)

Wenn die Methoden kombiniert werden, sind die Angaben bis R0460 nur für den Teil der Gruppe zu übermitteln, für den sie mit der in Artikel 230 der Solvabilität-II-Richtlinie festgelegten Methode 1 berechnet werden.

 

ELEMENT

HINWEISE

R0010–R0050/C0110

Brutto-Solvenzkapitalanforderung

Höhe der Brutto-Kapitalanforderung für jedes Risikomodul, berechnet nach der Standardformel.

Die Differenz zwischen der Netto- und Brutto-SCR spiegelt die Berücksichtigung der künftigen Überschussbeteiligungen gemäß Artikel 205 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 wider.

Bei diesem Betrag müssen ggf. die Diversifikationseffekte im Sinne des Artikels 304 der Richtlinie 2009/138/EG vollständig berücksichtigt werden.

Diese Zellen enthalten eine Zuordnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände („RFF“)/Matching-Adjustment-Portfolios („MAP“) auf der Ebene der einzelnen Unternehmen.

R0060/C0110

Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Diversifikation

Höhe der Diversifikationseffekte zwischen der Basis-SCR von Brutto-Risikomodulen aufgrund der Anwendung der Korrelationsmatrix gemäß Anhang IV der Richtlinie 2009/138/EG.

R0070/C0110

Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Risiko immaterieller Vermögenswerte

Die künftige Überschussbeteiligung gemäß Artikel 205 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 für das Risiko immaterieller Vermögenswerte beträgt nach der Standardformel null.

R0100/C0110

Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Basissolvenzkapital-anforderung

Höhe der Basiskapitalanforderungen vor der Berücksichtigung von künftigen Überschussbeteiligungen gemäß Artikel 205 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, berechnet nach der Standardformel.

Bei diesem Betrag müssen die Diversifikationseffekte im Sinne des Artikels 304 der Richtlinie 2009/138/EG vollständig berücksichtigt werden.

Diese Zelle enthält eine Zuordnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAP auf der Ebene der einzelnen Unternehmen.

Dieser Betrag wird berechnet als Summe der Brutto-Kapitalanforderungen für jedes Risikomodul innerhalb der Standardformel, einschließlich der Anpassung für Diversifikationseffekte innerhalb der Standardformel.

R0030/C0080

USP — lebensversicherungs-technisches Risiko

Gibt an, welche unternehmensspezifischen Parameter (USP) in den Risikomodulen jeweils verwendet wurden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

Anstieg des Betrags der Rentenleistungen

Keine

R0040/C0080

USP — krankenversicherungs-technisches Risiko

Gibt an, welche unternehmensspezifischen Parameter (USP) in den Risikomodulen jeweils verwendet wurden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist mindestens eine Option auszuwählen:

Anstieg des Betrags der Rentenleistungen

Standardabweichung für das Prämienrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, wie in Titel 1 Kapitel V Abschnitt 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 aufgeführt

Standardabweichung für das Bruttoprämienrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, wie in Titel 1 Kapitel V Abschnitt 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 aufgeführt

Korrekturfaktor für nichtproportionale Rückversicherung

Standardabweichung für das Rückstellungsrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, wie in Titel 1 Kapitel V Abschnitt 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 aufgeführt

Keine

Bei Verwendung von mehr als einem spezifischen Parameter sind diese durch Komma getrennt anzugeben.

R0050/C0080

USP — nichtlebensversicherungs-technisches Risiko

Gibt an, welche unternehmensspezifischen Parameter (USP) in den Risikomodulen jeweils verwendet wurden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist mindestens eine Option auszuwählen:

Standardabweichung für das Nichtlebensversicherungsprämienrisiko

Standardabweichung für das Brutto-Nichtlebensversicherungsprämienrisiko

Korrekturfaktor für nichtproportionale Rückversicherung

Standardabweichung für das Nichtlebensversicherungsrückstellungsrisiko

Keine

R0010, R0030, R0040, R0050/C0090

Vereinfachungen

Angabe der Untermodule für jedes Risikomodul, für das eine vereinfachte Berechnungsmethode verwendet wurde.

Wenn innerhalb eines Risikomoduls für mehr als ein Untermodul vereinfachte Berechnungsmethoden verwendet wurden, sind diese durch Komma getrennt anzugeben.

Berechnung der Solvenzkapitalanforderung

R0130/C0100

Operationelles Risiko

Höhe der Kapitalanforderungen für das Modul Operationelles Risiko, berechnet nach der Standardformel.

R0140/C0100

Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen

Höhe der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen, berechnet nach der Standardformel. Dieser Betrag ist als negativer Wert vorzulegen.

R0150/C0100

Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern

Höhe der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern, berechnet nach der Standardformel.

Dieser Betrag ist als negativer Wert vorzulegen.

R0160/C0100

Kapitalanforderung für Geschäfte nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG

Höhe der Kapitalanforderung, berechnet nach den Vorschriften gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2003/41/EG, für Sonderverbände in Bezug auf das Altersversorgungsgeschäft nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG, auf die Übergangsmaßnahmen angewendet werden. Dieses Element ist nur während der Übergangszeit auszuweisen.

R0200/C0100

Solvenzkapitalanforderung ohne Kapitalaufschlag

Höhe der diversifizierten SCR insgesamt vor etwaigen Kapitalaufschlägen.

R0210/C0100

Kapitalaufschläge bereits festgesetzt

Höhe der Kapitalaufschläge, die zum Berichtsstichtag bereits festgesetzt worden waren. Nicht darin enthalten sind Kapitalaufschläge, die zwischen diesem Datum und der Übermittlung der Daten an die Aufsichtsbehörde festgesetzt wurden, oder Kapitalaufschläge, die nach der Datenübermittlung festgesetzt wurden.

Während der Übergangsphase ist dieses Element nur zu melden, wenn der Mitgliedstaat eine Meldepflicht für dieses Element gemäß Artikel 51 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG vorsieht. Andernfalls ist der Betrag des Kapitalaufschlags auf die fiktive SCR der Risikomodule aufzuteilen. Die genaue Vorgehensweise ist vorab mit der nationalen Aufsichtsbehörde zu vereinbaren.

R0220/C0100

Solvenzkapitalanforderung

Höhe der Solvenzkapitalanforderung.

Weitere Angaben zur SCR

R0400/C0100

Kapitalanforderung für das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko

Höhe der Kapitalanforderung für das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko.

R0410/C0100

Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen Teil

Betrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen Teil, wenn Sonderverbände im Unternehmen existieren.

R0420/C0100

Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Sonderverbände

Höhe der Summe der fiktiven SCR aller Sonderverbände, wenn Sonderverbände im Unternehmen existieren (außer denen, die sich auf das Geschäft gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG (übergangsweise) beziehen).

R0430/C0100

Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Matching-Adjustment-Portfolios

Höhe der Summe der fiktiven SCR aller Matching-Adjustment-Portfolios.

R0440/C0100

Diversifikationseffekte aufgrund der Aggregation der fiktiven Solvenzkapitalanforderung für Sonderverbände nach Artikel 304

Höhe der Anpassung für Diversifikationseffekte zwischen Sonderverbänden gemäß Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG und dem übrigen Teil.

Dieser Betrag entspricht der Differenz zwischen der Summe der fiktiven SCR für jeden Sonderverband/jedes Matching-Adjustment-Portfolio/jeden übrigen Teil und der Gesamt-SCR.

R0470/C0100

Mindestbetrag der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe

Höhe des Mindestbetrags der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe gemäß Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG. Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung.

Angaben über andere Unternehmen

R0500/C0100

Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen)

Höhe der Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen.

Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung, wenn zu der Gruppe ein Unternehmen gehört, das versicherungsfremden Kapitalanforderungen unterliegt, z. B. eine Bank, wobei diese Kapitalanforderung gemäß den entsprechenden Vorschriften berechnet wird.

R0510/C0100

Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) — Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds und OGAW-Verwaltungsgesellschaften

Höhe der Kapitalanforderung für Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Finanzinstitute.

Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung, wenn zu der Gruppe Unternehmen gehören, bei denen es sich um Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds oder OGAW-Verwaltungsgesellschaften handelt und sie Kapitalanforderungen unterliegen, die gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften berechnet werden.

R0520/C0100

Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) — Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung

Höhe der Kapitalanforderung für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung.

Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung, wenn zu der Gruppe Unternehmen gehören, bei denen es sich um Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung handelt und sie versicherungsfremden Kapitalanforderungen unterliegen, die gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften berechnet werden.

R0530/C0100

Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) — Kapitalanforderung für nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen

Höhe der Kapitalanforderung für nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen. Diese Zahl stellt eine fiktive Solvabilitätsanforderung dar, die berechnet wird, wenn die maßgeblichen Branchenvorschriften anzuwenden wären.

Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung, wenn zu der Gruppe Unternehmen gehören, bei denen es sich um nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen handelt, die Finanzgeschäfte tätigen.

R0540/C0100

Kapitalanforderung bei Beteiligung an Unternehmen, auf die maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird

Höhe des verhältnismäßigen Anteils der Solvenzkapitalanforderungen der verbundenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsholdinggesellschaften, die keine Tochterunternehmen sind.

Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung und entspricht für Unternehmen, die keine Tochtergesellschaften sind, der in Einklang mit Solvabilität II berechneten Kapitalanforderung.

R0550/C0100

Kapitalanforderung für verbleibende Unternehmen

Dieser Wert wird gemäß Artikel 336 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet.

Gesamt-SCR

R0560/C0100

SCR für Unternehmen, die durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden

Betrag der Solvenzkapitalanforderung für Unternehmen, die bei Verwendung einer Kombination der Methoden durch Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG einbezogen werden.

R0570/C0100

Solvenzkapitalanforderung

Gesamt-SCR für alle Unternehmen, unabhängig von der verwendeten Methode.

S.25.02 — Solvenzkapitalanforderung — für Gruppen, die die Standardformel und ein internes Partialmodell verwenden

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Offenlegung von Informationen für Gruppen.

Die zu berichtenden Komponenten sind von den nationalen Aufsichtsbehörden und den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einvernehmlich festzulegen.

Bei der Gruppenberichterstattung sind folgende spezifische Anforderungen zu erfüllen:

c)

Die Angaben bis R0460 sind zu übermitteln, wenn die in Artikel 230 der Solvabilität-II-Richtlinie festgelegte Methode 1 verwendet wird, und zwar entweder ausschließlich oder in Kombination mit der in Artikel 233 derselben Richtlinie festgelegten Methode 2.

d)

Wenn die Methoden kombiniert werden, sind die Angaben bis R0460 nur für den Teil der Gruppe zu übermitteln, für den sie mit der in Artikel 230 der Solvabilität-II-Richtlinie festgelegten Methode 1 berechnet werden.

 

ELEMENT

HINWEISE

C0010

Eindeutige Komponentennummer

Eindeutige, mit der nationalen Aufsichtsbehörde abgestimmte Nummer jeder Komponente zur eindeutigen Kennzeichnung der Komponenten des Modells. Diese Nummer ist stets mit der im jeweiligen Element enthaltenen Komponentenbeschreibung zu verwenden. Wenn das interne Partialmodell die gleiche Aufteilung nach Risikomodul wie bei der Standardformel gestattet, sind folgende Nummern für die Komponenten zu verwenden:

1 — Marktrisiko

2 — Gegenparteiausfallrisiko

3 — lebensversicherungstechnisches Risiko

4 — krankenversicherungstechnisches Risiko

5 — nichtlebensversicherungstechnisches Risiko

6 — Risiko immaterieller Vermögenswerte

7 — operationelles Risiko

8 — Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen (negativer Betrag)

9 — Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern (negativer Betrag)

Können die Risikomodule der Standardformel nicht vorgelegt werden, weist die Gruppe jeder unterschiedlichen Komponente eine Nummer von 1 bis 7 zu.

Diese Nummer ist stets mit der im Element C0020 enthaltenen Komponentenbeschreibung zu verwenden. Die Nummern der Komponenten sind im Zeitverlauf beizubehalten.

C0020

Komponentenbeschreibung

Freitextangabe aller Komponenten, die die Gruppe ausweisen kann. Diese Komponenten sollten möglichst mit den Risikomodulen der Standardformel nach dem internen Partialmodell übereinstimmen. Jede Komponente ist mit einem gesonderten Eintrag anzugeben. Die Unternehmen müssen die Komponenten einheitlich in verschiedenen Berichtszeiträumen ermitteln und ausweisen, sofern keine Änderung am internen Modell vorgenommen wurde, die sich auf die Kategorien auswirkt.

Die nicht in den Komponenten eingebettete Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und/oder der latenten Steuern ist als gesonderte Komponente anzugeben.

C0030

Berechnung der Solvenzkapitalanforderung

Höhe der Kapitalanforderung für jede Komponente unabhängig von der Berechnungsmethode (Standardformel oder internes Partialmodell) nach den Anpassungen für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und/oder latenten Steuern, wenn diese in der Komponentenberechnung enthalten sind.

Für die Komponenten Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und/oder der latenten Steuern (wenn diese als gesonderte Komponente angegeben wird) sollte dies die Höhe der Verlustausgleichsfähigkeit sein (diese Beträge sind als negative Werte vorzulegen).

Für Komponenten, die nach der Standardformel berechnet werden, stellt diese Zelle die fiktive Brutto-SCR dar. Für Komponenten, die nach dem internen Partialmodell berechnet werden, ist dies der Wert unter Berücksichtigung der künftigen Maßnahmen des Managements, die in der Berechnung enthalten sind, nicht jedoch solcher Maßnahmen, die als gesonderte Komponente modelliert sind.

Bei diesem Betrag müssen ggf. die Diversifikationseffekte im Sinne des Artikels 304 der Richtlinie 2009/138/EG vollständig berücksichtigt werden.

Diese Zelle enthält keine Zuordnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios auf der Ebene der einzelnen Unternehmen, sofern anwendbar.

C0060

Berücksichtigung der künftigen Maßnahmen des Managements bezüglich versicherungstechnischer Rückstellungen und/oder latenter Steuern

Zur Angabe, ob in der Berechnung die künftigen Maßnahmen des Managements bezüglich der Verlustausgleichsfähigkeit von versicherungstechnischen Rückstellungen und/oder latenten Steuern berücksichtigt sind, ist aus der folgenden erschöpfenden Liste eine Option auszuwählen:

 

1 — Künftige Maßnahmen des Managements bezüglich der Verlustausgleichsfähigkeit versicherungstechnischer Rückstellungen in der Komponente berücksichtigt

 

2 — Künftige Maßnahmen des Managements bezüglich der Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern in der Komponente berücksichtigt

 

3 — Künftige Maßnahmen des Managements bezüglich der Verlustausgleichsfähigkeit versicherungstechnischer Rückstellungen und latenter Steuern in der Komponente berücksichtigt

 

4 — Keine künftigen Maßnahmen des Managements berücksichtigt

C0070

Modellierter Betrag

Diese Zelle enthält für jede Komponente den nach dem internen Partialmodell berechneten Betrag. Daher sollte der nach der Standardformel berechnete Betrag der Differenz zwischen den Beträgen entsprechen, die in C0040 und C0060 ausgewiesen sind.

C0080

USP

Für die nach der Standardformel mit unternehmensspezifischen Parametern berechneten Komponenten ist eine der folgenden Optionen zu verwenden:

 

Für das lebensversicherungstechnische Risiko:

Anstieg des Betrags der Rentenleistungen

Keine

 

Für das krankenversicherungstechnische Risiko:

Anstieg des Betrags der Rentenleistungen

Standardabweichung für das Prämienrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung

Standardabweichung für das Bruttoprämienrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung

Korrekturfaktor für nichtproportionale Rückversicherung

Standardabweichung für das Rückstellungsrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung

Keine

 

Für das nichtlebensversicherungstechnische Risiko:

Standardabweichung für das Nichtlebensversicherungsprämienrisiko

Standardabweichung für das Brutto-Nichtlebensversicherungsprämienrisiko

Korrekturfaktor für nichtproportionale Rückversicherung

Standardabweichung für das Nichtlebensversicherungsrückstellungsrisiko

Keine

Bei Verwendung von mehr als einem spezifischen Parameter sind diese durch Komma getrennt anzugeben.

C0090

Vereinfachungen

Bei den nach der Standardformel und mit Vereinfachungen berechneten Komponenten sind für jedes Risikomodul, für das eine vereinfachte Berechnungsmethode verwendet wurde, die Untermodule aufzuführen.

Wenn innerhalb eines Risikomoduls für mehr als ein Untermodul vereinfachte Berechnungsmethoden verwendet wurden, sind diese durch Komma getrennt anzugeben.

R0110/C0100

Undiversifizierte Komponenten gesamt

Summe aller Komponenten.

R0060/C0100

Diversifikation

Gesamthöhe der Diversifikation bei den in C0030 ausgewiesenen Komponenten.

Dieser Betrag enthält keine Diversifikationseffekte innerhalb der einzelnen Komponenten, die in den in C0030 anzugebenden Werten einzubetten sind.

Dieser Betrag ist als negativer Wert vorzulegen.

R0160/C0100

Kapitalanforderung für Geschäfte nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG

Höhe der Kapitalanforderung, berechnet nach den Vorschriften gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2003/41/EG, für Sonderverbände in Bezug auf das Altersversorgungsgeschäft nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG, auf die Übergangsmaßnahmen angewendet werden. Dieses Element ist nur während der Übergangszeit auszuweisen.

R0200/C0100

Solvenzkapitalanforderung ohne Kapitalaufschlag

Höhe der diversifizierten SCR insgesamt vor etwaigen Kapitalaufschlägen.

R0210/C0100

Kapitalaufschläge bereits festgesetzt

Höhe der Kapitalaufschläge, die zum Berichtsstichtag bereits festgesetzt worden waren. Nicht darin enthalten sind Kapitalaufschläge, die zwischen diesem Datum und der Übermittlung der Daten an die Aufsichtsbehörde festgesetzt wurden, oder Kapitalaufschläge, die nach der Datenübermittlung festgesetzt wurden.

Während der Übergangsphase ist dieses Element nur zu melden, wenn der Mitgliedstaat eine Meldepflicht für dieses Element gemäß Artikel 51 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG vorsieht. Andernfalls ist der Betrag des Kapitalaufschlags auf die fiktive SCR der Risikomodule aufzuteilen. Die genaue Vorgehensweise ist vorab mit der nationalen Aufsichtsbehörde zu vereinbaren.

R0220/C0100

Solvenzkapitalanforderung

Kapitalanforderung insgesamt, einschließlich Kapitalaufschlägen.

Weitere Angaben zur SCR

R0300/C0100

Höhe/Schätzung der gesamten Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen

Höhe/Schätzung der Gesamtanpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen, einschließlich des in den Komponenten eingebetteten Teils und des als Einzelkomponente ausgewiesenen Teils. Dieser Betrag ist als negativer Wert vorzulegen.

R0310/C0100

Höhe/Schätzung der gesamten Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern

Höhe/Schätzung der Gesamtanpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern, einschließlich des in den Komponenten eingebetteten Teils und des als Einzelkomponente ausgewiesenen Teils. Dieser Betrag ist als negativer Wert vorzulegen.

R0400/C0100

Kapitalanforderung für das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko

Höhe der Kapitalanforderung für das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko.

R0410/C0100

Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen Teil

Betrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen Teil, wenn Sonderverbände in der Gruppe existieren.

R0420/C0100

Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Sonderverbände

Höhe der Summe der fiktiven SCR aller Sonderverbände, wenn Sonderverbände in der Gruppe existieren (außer denen, die sich auf das Geschäft gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG (übergangsweise) beziehen).

R0430/C0100

Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Matching-Adjustment-Portfolios

Höhe der Summe der fiktiven SCR aller Matching-Adjustment-Portfolios.

Eine Angabe dieses Elements ist nicht erforderlich, wenn die SCR-Berechnung auf der Ebene von Sonderverbänden oder auf Matching-Portfolio-Ebene vorgelegt wird.

R0440/C0100

Diversifikationseffekte aufgrund der Aggregation der fiktiven Solvenzkapitalanforderung für Sonderverbände nach Artikel 304

Höhe der Anpassung für Diversifikationseffekte zwischen Sonderverbänden gemäß Artikel 304 der Solvabilität-II-Richtlinie und dem übrigen Teil.

Dieser Betrag entspricht der Differenz zwischen der Summe der fiktiven SCR für jeden Sonderverband/jedes Matching-Adjustment-Portfolio/jeden übrigen Teil und der unter R0200/C0100 berichteten gesamten SCR.

R0470/C0100

Mindestbetrag der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe

Höhe des Mindestbetrags der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe gemäß Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG. Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung.

R0500/C0100

Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen)

Höhe der Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen.

Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung, wenn zu der Gruppe ein Unternehmen gehört, das versicherungsfremden Kapitalanforderungen unterliegt, z. B. eine Bank, wobei diese Kapitalanforderung gemäß den entsprechenden Vorschriften berechnet wird.

R0510/C0100

Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) — Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds und OGAW-Verwaltungsgesellschaften

Höhe der Kapitalanforderung für Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Finanzinstitute.

Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung, wenn zu der Gruppe Unternehmen gehören, bei denen es sich um Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds oder OGAW-Verwaltungsgesellschaften handelt und sie Kapitalanforderungen unterliegen, die gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften berechnet werden.

R0520/C0100

Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) — Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung

Höhe der Kapitalanforderung für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung.

Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung, wenn zu der Gruppe Unternehmen gehören, bei denen es sich um Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung handelt und sie versicherungsfremden Kapitalanforderungen unterliegen, die gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften berechnet werden.

R0530/C0100

Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) — Kapitalanforderung für nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen

Höhe der Kapitalanforderung für nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen. Diese Zahl stellt eine fiktive Solvabilitätsanforderung dar, die berechnet wird, wenn die maßgeblichen Branchenvorschriften anzuwenden wären.

Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung, wenn zu der Gruppe Unternehmen gehören, bei denen es sich um nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen handelt, die Finanzgeschäfte tätigen.

R0540/C0100

Kapitalanforderung bei Beteiligung an Unternehmen, auf die maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird

Höhe des verhältnismäßigen Anteils der Solvenzkapitalanforderungen der verbundenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsholdinggesellschaften, die keine Tochterunternehmen sind.

Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung und entspricht für Unternehmen, die keine Tochtergesellschaften sind, der in Einklang mit Solvabilität II berechneten Kapitalanforderung.

R0550/C0100

Kapitalanforderung für verbleibende Unternehmen

Dieser Wert wird gemäß Artikel 336 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet.

R0560/C0100

SCR für Unternehmen, die durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden

Betrag der Solvenzkapitalanforderung für Unternehmen, die bei Verwendung einer Kombination der Methoden durch Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG einbezogen werden.

R0570/C0100

Solvenzkapitalanforderung

Gesamt-SCR für alle Unternehmen, unabhängig von der verwendeten Methode.

S.25.03 — Solvenzkapitalanforderung — für Gruppen, die ein internes Vollmodell verwenden

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Offenlegung von Informationen für Gruppen.

Die zu berichtenden Komponenten sind von den nationalen Aufsichtsbehörden und den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einvernehmlich festzulegen.

Bei der Gruppenberichterstattung sind folgende spezifische Anforderungen zu erfüllen:

e)

Die Angaben bis R0460 sind zu übermitteln, wenn die in Artikel 230 der Solvabilität-II-Richtlinie festgelegte Methode 1 verwendet wird, und zwar entweder ausschließlich oder in Kombination mit der in Artikel 233 derselben Richtlinie festgelegten Methode 2.

f)

Wenn die Methoden kombiniert werden, sind die Angaben bis R0460 nur für den Teil der Gruppe zu übermitteln, für den sie mit der in Artikel 230 der Solvabilität-II-Richtlinie festgelegten Methode 1 berechnet werden.

 

ELEMENT

HINWEISE

C0010

Eindeutige Komponentennummer

Eindeutige, mit der nationalen Aufsichtsbehörde abgestimmte Nummer für jede Komponente des internen Vollmodells zur eindeutigen Kennzeichnung der Komponenten des Modells. Diese Nummer ist stets mit der im Element C0020 enthaltenen Komponentenbeschreibung zu verwenden.

Die Nummern der Komponenten sind im Zeitverlauf beizubehalten.

C0020

Komponentenbeschreibung

Freitextangabe aller Komponenten, die die Gruppe innerhalb des internen Vollmodells ausweisen kann. Diese Komponenten stimmen unter Umständen nicht genau mit den für die Standardformel festgelegten Risiken überein. Jede Komponente ist mit einem gesonderten Eintrag anzugeben. Die Gruppen müssen die Komponenten in den verschiedenen Berichtszeiträumen einheitlich angeben und melden, sofern keine Änderung am internen Modell vorgenommen wurde, die sich auf die Kategorien auswirkt.

Die modellierte, aber nicht in den Komponenten berücksichtigte Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und/oder der latenten Steuern ist als gesonderte Komponente anzugeben.

C0030

Berechnung der Solvenzkapitalanforderung

Höhe der Nettokapitalanforderung für jede Komponente, nach Anpassungen für künftige Maßnahmen des Managements bezüglich versicherungstechnischer Rückstellungen und/oder ggf. latenter Steuern, berechnet nach dem internen Vollmodell auf undiversifizierter Basis, soweit diese Anpassungen innerhalb der Komponenten modelliert sind.

Die modellierte, aber nicht in den Komponenten berücksichtigte Verlustausgleichsfähigkeit versicherungstechnischer Rückstellungen und/oder latenter Steuern ist als negativer Wert anzugeben.

R0110/C0100

Undiversifizierte Komponenten gesamt

Summe aller Komponenten.

R0060/C0100

Diversifikation

Die Gesamthöhe der Diversifikation bei den in C0030 ausgewiesenen Komponenten, berechnet nach dem internen Vollmodell.

Dieser Betrag enthält keine Diversifikationseffekte innerhalb der einzelnen Komponenten, die in den in C0030 anzugebenden Werten einzubetten sind.

Dieser Betrag ist als negativer Wert vorzulegen.

R0160/C0100

Kapitalanforderung für Geschäfte nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG

Höhe der Kapitalanforderung, berechnet nach den Vorschriften gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2003/41/EG, für Sonderverbände in Bezug auf das Altersversorgungsgeschäft nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG, auf die Übergangsmaßnahmen angewendet werden. Dieses Element wird nur während der Übergangszeit ausgewiesen.

R0200/C0100

Solvenzkapitalanforderung ohne Kapitalaufschlag

Höhe der diversifizierten SCR insgesamt vor etwaigen Kapitalaufschlägen.

R0210/C0100

Kapitalaufschläge bereits festgesetzt

Höhe der Kapitalaufschläge, die zum Berichtsstichtag bereits festgesetzt worden waren. Nicht darin enthalten sind Kapitalaufschläge, die zwischen diesem Datum und der Übermittlung der Daten an die Aufsichtsbehörde festgesetzt wurden, oder Kapitalaufschläge, die nach der Datenübermittlung festgesetzt wurden.

Während der Übergangsphase ist dieses Element nur zu melden, wenn der Mitgliedstaat eine Meldepflicht für dieses Element gemäß Artikel 51 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG vorsieht. Andernfalls ist der Betrag des Kapitalaufschlags auf die fiktive SCR der Risikomodule aufzuteilen. Die genaue Vorgehensweise ist vorab mit der nationalen Aufsichtsbehörde zu vereinbaren.

R0220/C0100

Solvenzkapitalanforderung

Höhe der SCR insgesamt, berechnet nach dem internen Vollmodell

Weitere Angaben zur SCR

R0300/C0100

Höhe/Schätzung der gesamten Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen

Höhe/Schätzung der Gesamtanpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen, einschließlich des in jeder Komponente eingebetteten Teils und des als Einzelkomponente ausgewiesenen Teils.

R0310/C0100

Höhe/Schätzung der gesamten Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern

Höhe/Schätzung der Gesamtanpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern, einschließlich des in jeder Komponente eingebetteten Teils und des als Einzelkomponente ausgewiesenen Teils.

R0410/C0100

Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen Teil

Betrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen Teil, wenn Sonderverbände in der Gruppe existieren.

R0420/C0100

Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Sonderverbände

Höhe der Summe der fiktiven SCR aller Sonderverbände, wenn Sonderverbände in der Gruppe existieren (außer denen, die sich auf das Geschäft gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG (übergangsweise) beziehen).

R0430/C0100

Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Matching-Adjustment-Portfolios

Höhe der Summe der fiktiven SCR aller Matching-Adjustment-Portfolios.

R0440/C0100

Diversifikationseffekte aufgrund der Aggregation der fiktiven Solvenzkapitalanforderung für Sonderverbände nach Artikel 304

Höhe der Anpassung für Diversifikationseffekte zwischen Sonderverbänden gemäß Artikel 304 der Solvabilität-II-Richtlinie und dem übrigen Teil.

Dieser Betrag entspricht der Differenz zwischen der Summe der fiktiven SCR für jeden Sonderverband/jedes Matching-Adjustment-Portfolio/jeden übrigen Teil und der Gesamt-SCR.

R0470/C0100

Mindestbetrag der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe

Höhe des Mindestbetrags der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe gemäß Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG. Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung.

R0500/C0100

Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen)

Höhe der Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen.

Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung, wenn zu der Gruppe ein Unternehmen gehört, das versicherungsfremden Kapitalanforderungen unterliegt, z. B. eine Bank, wobei diese Kapitalanforderung gemäß den entsprechenden Vorschriften berechnet wird.

R0510/C0100

Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) — Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds und OGAW-Verwaltungsgesellschaften

Höhe der Kapitalanforderung für Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Finanzinstitute.

Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung, wenn zu der Gruppe Unternehmen gehören, bei denen es sich um Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds oder OGAW-Verwaltungsgesellschaften handelt und sie Kapitalanforderungen unterliegen, die gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften berechnet werden.

R0520/C0100

Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) — Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung

Höhe der Kapitalanforderung für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung.

Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung, wenn zu der Gruppe Unternehmen gehören, bei denen es sich um Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung handelt und sie versicherungsfremden Kapitalanforderungen unterliegen, die gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften berechnet werden.

R0530/C0100

Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) — Kapitalanforderung für nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen

Höhe der Kapitalanforderung für nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen. Diese Zahl stellt eine fiktive Solvabilitätsanforderung dar, die berechnet wird, wenn die maßgeblichen Branchenvorschriften anzuwenden wären.

Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung, wenn zu der Gruppe Unternehmen gehören, bei denen es sich um nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen handelt, die Finanzgeschäfte tätigen.

R0540/C0100

Kapitalanforderung bei Beteiligung an Unternehmen, auf die maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird

Höhe des verhältnismäßigen Anteils der Solvenzkapitalanforderungen der verbundenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsholdinggesellschaften, die keine Tochterunternehmen sind.

Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung und entspricht für Unternehmen, die keine Tochtergesellschaften sind, der in Einklang mit Solvabilität II berechneten Kapitalanforderung.

R0550/C0100

Kapitalanforderung für verbleibende Unternehmen

Dieser Wert wird gemäß Artikel 336 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet.

S.32.01 — Unternehmen der Gruppe

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Offenlegung von Informationen für Gruppen.

Dieser Meldebogen ist auszufüllen, wenn die in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 1, die in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 2 und eine Kombination der Methoden verwendet werden. Dies ist eine Aufstellung aller Unternehmen der Gruppe im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG, einschließlich der beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Versicherungsholdinggesellschaften.

Die Zellen C0010 bis C0080 beziehen sich auf die Identifikation des Unternehmens.

Die Zellen C0180 bis C0230 beziehen sich auf Einflusskriterien.

Die Zellen C0240 und C0250 beziehen sich auf die Einbeziehung in den Umfang der Gruppenaufsicht.

Die Zelle C0260 bezieht sich auf die Berechnung der Gruppensolvabilität.

 

ELEMENT

HINWEISE

C0010

Land

Geben Sie den Alpha-2-Code nach ISO 3166-1 des Landes an, in dem sich der eingetragene Hauptsitz der einzelnen Unternehmen der im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG definierten Gruppe befindet.

C0020

Identifikationscode des Unternehmens

Identifikationscode in dieser Rangfolge, sofern zutreffend:

Rechtsträgerkennung (LEI);

Spezifischer Code

Spezifischer Code:

für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR und sonstige im EWR ansässige, der Aufsicht unterliegende Unternehmen der im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG definierten Gruppe: der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

für außerhalb des EWR ansässige, nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen der im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG definierten Gruppe, wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen ist von der Gruppe durchgängig folgendes Format einzuhalten:

Identifikationscode des Mutterunternehmens +

ISO 3166-1 Alpha-2-Code des Landes des Unternehmens +

fünfstellige Zahl

C0030

Art des ID-Codes des Unternehmens

Art des im Element „Identifikationscode des Unternehmens“ angegebenen Codes.

 

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

 

2 — Spezifischer Code

C0040

Eingetragener Name des Unternehmens

Eingetragener Name des Unternehmens.

C0050

Art des Unternehmens

Machen Sie bei der Art des Unternehmens Angaben zur Art der Tätigkeit des Unternehmens. Dies gilt sowohl für Unternehmen mit Sitz im EWR als auch für Unternehmen aus Drittländern. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Lebensversicherungsunternehmen

 

2 — Nichtlebensversicherungsunternehmen

 

3 — Rückversicherungsunternehmen

 

4 — Mehrsparten-Unternehmen

 

5 — Versicherungsholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2009/138/EG

 

6 — Gemischte Versicherungsholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2009/138/EG

 

7 — Gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2009/138/EG

 

8 — Kreditinstitut, Wertpapierfirma und Finanzinstitut

 

9 — Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung

 

10 — Anbieter von Nebendienstleistungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 53 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35

 

11 — Nicht reguliertes Unternehmen, das Finanzgeschäfte tätigt, im Sinne von Artikel 1 Absatz 52 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35

 

12 — Zweckgesellschaft, die gemäß Artikel 211 der Richtlinie 2009/138/EG zugelassen wurde

 

13 — Andere Zweckgesellschaft als eine Zweckgesellschaft, die gemäß Artikel 211 der Richtlinie 2009/138/EG zugelassen wurde.

 

14 — OGAW-Verwaltungsgesellschaften im Sinne von Artikel 1 Absatz 54 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35

 

15 — Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne von Artikel 1 Absatz 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35

 

99 — Sonstige

C0060

Rechtsform

Geben Sie die Rechtsform des Unternehmens an.

Bei den Kategorien 1 bis 4 in der Zelle „Art des Unternehmens“ muss die Rechtsform mit Anhang III der Richtlinie 2009/138/EG übereinstimmen.

C0070

Kategorie (auf Gegenseitigkeit beruhend/nicht auf Gegenseitigkeit beruhend)

Detaillierte Angaben zur Rechtsform, z. B., ob es sich um ein Unternehmen auf Gegenseitigkeit handelt oder nicht.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Auf Gegenseitigkeit beruhend

 

2 — Nicht auf Gegenseitigkeit beruhend

C0080

Aufsichtsbehörde

Name der zuständigen Aufsichtsbehörde für die Beaufsichtigung des jeweiligen Unternehmens, dessen Kategorie unter die Kategorien 1 bis 4, 8, 9 und 12 in der Zelle „Art des Unternehmens“ fällt, sofern anwendbar.

Bitte geben Sie den vollständigen Namen der Behörde an.

Einflusskriterien

C0180

% Kapitalanteil

Quote am gezeichneten Kapital, die direkt oder indirekt vom beteiligten Unternehmen innerhalb des Unternehmens gehalten wird (gemäß Artikel 221 der Richtlinie 2009/138/EG).

Diese Zelle gilt nicht für das oberste Mutterunternehmen.

C0190

% für die Erstellung des konsolidierten Abschlusses

Der prozentuale Anteil gemäß IFRS oder den nationalen Rechnungslegungsvorschriften für die Einbeziehung konsolidierter Unternehmen in die Konsolidierung; kann vom Element C0180 abweichen. Für die vollständige Einbeziehung sind in diesem Element auch Minderheitsanteile zu melden.

Diese Zelle gilt nicht für das oberste Mutterunternehmen.

C0200

% Stimmrechte

Anteil der Stimmrechte, die vom beteiligten Unternehmen am Unternehmen direkt oder indirekt gehalten werden.

Diese Zelle gilt nicht für das oberste Mutterunternehmen.

C0210

Weitere Kriterien

Weitere nützliche Kriterien für die Bewertung des Grads der Einflusses durch das beteiligte Unternehmen, z. B. zentralisiertes Risikomanagement.

Diese Zelle gilt nicht für das oberste Mutterunternehmen.

C0220

Grad des Einflusses

Der Einfluss kann abhängig von den vorstehend genannten Kriterien entweder beherrschend oder maßgeblich sein; es ist Aufgabe der Gruppe, den Grad des Einflusses durch das beteiligte Unternehmen auf andere Unternehmen zu beurteilen, allerdings kann sich gemäß Artikel 212 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG die Auffassung der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde von der Einschätzung der Gruppe unterscheiden. In diesem Fall hat die Gruppe der Entscheidung der Aufsichtsbehörde zu folgen.

Diese Zelle gilt nicht für das oberste Mutterunternehmen.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Beherrschend

 

2 — Maßgeblich

C0230

Verhältnismäßiger Anteil zur Berechnung der Gruppensolvabilität

Der verhältnismäßige Anteil ist der Anteil, der zur Berechnung der Gruppensolvabilität verwendet wird.

Diese Zelle gilt nicht für das oberste Mutterunternehmen.

Einbeziehung in den Umfang der Gruppenaufsicht

C0240

Einbeziehung in den Umfang der Gruppenaufsicht — Ja/Nein

Hier wird angegeben, ob ein Unternehmen gemäß Artikel 214 der Richtlinie 2009/138/EG in den Umfang der Gruppenaufsicht einbezogen wird oder nicht; ist ein Unternehmen nicht in den Umfang der Gruppenaufsicht gemäß Artikel 214 einbezogen, ist anzugeben, auf welche der unter Artikel 214 Absatz 2 aufgeführten Gründe dies zurückzuführen ist.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — In den Umfang einbezogen

 

2 — Nicht in den Umfang einbezogen (Artikel 214 Buchstabe a)

 

3 — Nicht in den Umfang einbezogen (Artikel 214 Buchstabe b)

 

4 — Nicht in den Umfang einbezogen (Artikel 214 Buchstabe c)

C0250

Einbeziehung in den Umfang der Gruppenaufsicht — Datum der Entscheidung, falls Artikel 214 angewendet wird

Geben Sie das Datum im Format JJJJ-MM-TT nach ISO-8601 an, an dem die Entscheidung über die Nichteinbeziehung getroffen wurde.

Berechnung der Gruppensolvabilität

C0260

Verwendete Methode und bei Methode 1 Behandlung des Unternehmens

Hier werden Informationen über die Methode für die Berechnung der Gruppensolvabilität und die Behandlung der einzelnen Unternehmen erfasst.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Methode 1: Vollkonsolidierung

 

2 — Methode 1: Quotenkonsolidierung

 

3 — Methode 1: Angepasste Equity-Methode

 

4 — Methode 1: Branchenvorschriften

 

5 — Methode 2: Solvabilität II

 

6 — Methode 2: Sonstige Branchenvorschriften

 

7 — Methode 2: Lokale Vorschriften

 

8 — Abzug der Beteiligung im Sinne von Artikel 229 der Richtlinie 2009/138/EG

 

9 — Keine Einbeziehung in den Umfang der Gruppenaufsicht im Sinne von Artikel 214 der Richtlinie 2009/138/EG

 

10 — Sonstige Methode