ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 333 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
58. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
19.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 333/1 |
BESCHLUSS (EU) 2015/2399 DES RATES
vom 26. Oktober 2015
über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kolumbien über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 509/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) wurde der Verweis auf die Republik Kolumbien aus Anhang I in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates (2) überführt. |
(2) |
Dieser Verweis auf die Republik Kolumbien ist mit einer Fußnote versehen, der zufolge die Visumbefreiung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines mit der Europäischen Union zu schließenden Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht gilt. |
(3) |
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 509/2014 bewertete die Kommission die Situation der Republik Kolumbien in Bezug auf die in der Verordnung festgelegten Kriterien. Am 29. Oktober 2014 nahm die Kommission einen Bericht an, in dem sie zu dem Schluss kam, dass sich die wirtschaftliche, soziale und sicherheitspolitische Lage in Kolumbien in den letzten Jahren erheblich verbessert hat und es somit gerechtfertigt ist, kolumbianische Staatsangehörige von der Visumpflicht bei der Einreise in die Europäische Union zu befreien. |
(4) |
Am 19. Mai 2015 erließ der Rat einen Beschluss, mit dem er die Kommission ermächtigte, Verhandlungen mit der Republik Kolumbien über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kolumbien über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (im Folgenden „Abkommen“) aufzunehmen. |
(5) |
Die Verhandlungen über das Abkommen wurden am 20. Mai 2015 aufgenommen und durch seine Paraphierung am 9. Juni 2015 erfolgreich abgeschlossen. |
(6) |
Im Namen der Union sollte das Abkommen unterzeichnet und die dem Abkommen beigefügten Erklärungen genehmigt werden. Das Abkommen sollte ab dem Tag nach seiner Unterzeichnung bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden. |
(7) |
Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (3) nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
(8) |
Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (4) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der Union zwischen der Europäischen Union und der Republik Kolumbien über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (im Folgenden „Abkommen“) wird — vorbehaltlich des Abschlusses — genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Die diesem Beschluss beigefügten Erklärungen werden im Namen der Union genehmigt.
Artikel 3
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.
Artikel 4
Das Abkommen wird ab dem Tag nach dem Datum seiner Unterzeichnung (5) vorläufig angewendet, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.
Artikel 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 26. Oktober 2015.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. DIESCHBOURG
(1) Verordnung (EU) Nr. 509/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 67).
(2) Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1).
(3) Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).
(4) Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).
(5) Der Tag der Unterzeichnung des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
19.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 333/3 |
ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Union und der Republik Kolumbien über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte
DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „Union“ oder „EU“ genannt, und
DIE REPUBLIK KOLUMBIEN, nachstehend „Kolumbien“ genannt,
nachstehend gemeinsam „Vertragsparteien“ genannt —
IN DEM BESTREBEN, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien weiter auszubauen, und von dem Wunsch geleitet, Reisen ihrer Bürger durch die Sicherstellung der Visumfreiheit für Einreise und Kurzaufenthalt zu erleichtern,
GESTÜTZT auf die Verordnung (EU) Nr. 509/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (1), mit der unter anderem 19 Drittländer, darunter Kolumbien, in die Liste der Drittländer aufgenommen wurden, deren Staatsangehörige von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte in den Mitgliedstaaten befreit sind,
ANGESICHTS des Umstands, dass die Befreiung von der Visumpflicht gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 509/2014 für diese 19 Länder ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines mit der Union zu schließenden Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht gilt,
IN DEM WUNSCH, den Grundsatz der Gleichbehandlung aller EU-Bürger zu wahren,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Umstands, dass Personen, deren Reise dem Zweck dient, während ihres Kurzaufenthalts einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, nicht unter dieses Abkommen fallen und somit für diese Personengruppe die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und der nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sowie der nationalen Rechtsvorschriften Kolumbiens hinsichtlich der Visumpflicht oder -freiheit und des Zugangs zur Beschäftigung weiterhin Anwendung finden,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und des Protokolls über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sind, und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Vereinigte Königreich und Irland gelten —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Zweck
Dieses Abkommen sieht für die Bürger der Union und die Bürger Kolumbiens die Befreiung von der Visumpflicht vor, wenn sie für höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei reisen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck:
a) |
„Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat der Union mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs und Irlands; |
b) |
„Bürger der Union“ eine Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats im Sinne von Buchstabe a besitzt; |
c) |
„Bürger Kolumbiens“ eine Person, die die Staatsangehörigkeit Kolumbiens besitzt; |
d) |
„Schengen-Raum“ den Raum ohne Binnengrenzen, der das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten im Sinne von Buchstabe a umfasst, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden; |
e) |
„Schengen-Besitzstand“ alle in dem dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokoll Nr. 19 über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand genannten Maßnahmen, die darauf abzielen zu gewährleisten, dass an Binnengrenzen keine Personenkontrollen durchgeführt werden, in Verbindung mit einer gemeinsamen Politik in Bezug auf Außengrenzkontrollen und Visa sowie unmittelbar damit zusammenhängende Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität. |
Artikel 3
Anwendungsbereich
(1) Bürger der Union, die einen von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen normalen Pass, Diplomatenpass, amtlichen Pass, Dienst- oder Sonderpass besitzen, dürfen ohne Visum in das Hoheitsgebiet Kolumbiens einreisen und sich dort für die in Artikel 4 Absatz 1 festgelegte Dauer aufhalten.
Bürger Kolumbiens, die einen von Kolumbien ausgestellten gültigen normalen Pass, Diplomatenpass, amtlichen Pass, Dienst- oder Sonderpass besitzen, dürfen ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort für die in Artikel 4 Absatz 2 festgelegte Dauer aufhalten.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Personen, deren Reise dem Zweck dient, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Für Bürger Kolumbiens, die dieser Personengruppe angehören, kann jeder Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates (2) einzeln beschließen, eine Visumpflicht beizubehalten oder aufzuheben.
Für Bürger der Mitgliedstaaten, die dieser Personengruppe angehören, kann Kolumbien in Bezug auf jeden einzelnen Mitgliedstaat gemäß seinen nationalen Rechtsvorschriften beschließen, die Visumpflicht beizubehalten oder aufzuheben.
(3) Die mit diesem Abkommen eingeführte Befreiung von der Visumpflicht findet unbeschadet der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über die Bedingungen für Einreise und Kurzaufenthalt Anwendung. Die Mitgliedstaaten und Kolumbien behalten sich vor, die Einreise in ihr jeweiliges Hoheitsgebiet und den Kurzaufenthalt in diesem Gebiet zu verweigern, wenn eine oder mehrere dieser Bedingungen nicht erfüllt sind.
(4) Die Befreiung von der Visumpflicht gilt unabhängig von dem für das Überschreiten der Grenzen der Vertragsparteien verwendeten Verkehrsmittel.
(5) Fragen, die nicht unter dieses Abkommen fallen, werden durch das Unionsrecht, die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten oder die nationalen Rechtsvorschriften Kolumbiens geregelt.
Artikel 4
Aufenthaltsdauer
(1) Bürger der Union dürfen sich höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet Kolumbiens aufhalten.
(2) Bürger Kolumbiens dürfen sich höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, aufhalten. Dieser Zeitraum wird unabhängig von einem etwaigen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat berechnet, der den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwendet.
Unabhängig von der für das Hoheitsgebiet der den Schengen-Besitzstand vollständig anwendenden Mitgliedstaaten berechneten Aufenthaltsdauer dürfen sich Bürger Kolumbiens im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwendet, jeweils höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen aufhalten.
(3) Dieses Abkommen lässt die Möglichkeit für Kolumbien und die Mitgliedstaaten unberührt, die Aufenthaltsdauer im Einklang mit den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften und dem Unionsrecht über 90 Tage hinaus zu verlängern.
Artikel 5
Räumlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Abkommen gilt für die Französische Republik nur für das europäische Hoheitsgebiet der Französischen Republik.
(2) Dieses Abkommen gilt für das Königreich der Niederlande nur für das europäische Hoheitsgebiet des Königreichs der Niederlande.
Artikel 6
Gemischter Ausschuss für die Verwaltung des Abkommens
(1) Die Vertragsparteien setzen einen Gemischten Sachverständigenausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) ein, der sich aus Vertretern der Union und Vertretern Kolumbiens zusammensetzt. Die Union wird durch die Europäische Kommission vertreten.
(2) Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:
a) |
Überwachung der Durchführung dieses Abkommens; |
b) |
Unterbreitung von Vorschlägen zur Änderung oder Ergänzung dieses Abkommens; |
c) |
Beilegung von Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens; |
d) |
sonstige von den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegte Aufgaben. |
(3) Der Ausschuss wird bei Bedarf auf Antrag einer Vertragspartei einberufen.
(4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 7
Verhältnis zwischen diesem Abkommen und bestehenden bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Kolumbien über die Befreiung von der Visumpflicht
Dieses Abkommen hat Vorrang vor bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Kolumbien, soweit sie Fragen betreffen, die unter dieses Abkommen fallen.
Artikel 8
Schlussbestimmungen
(1) Dieses Abkommen wird nach den innerstaatlichen Verfahren jeder Vertragspartei ratifiziert oder genehmigt und tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag der letzten der beiden Notifikationen folgt, mit denen die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
Bis zu seinem Inkrafttreten wird dieses Abkommen ab dem Tag nach seiner Unterzeichnung angewendet.
(2) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen, kann aber gemäß Absatz 5 gekündigt werden.
(3) Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien durch eine schriftliche Vereinbarung geändert werden. Änderungen treten in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass ihre für die Änderung des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.
(4) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen insbesondere aus Gründen der öffentlichen Ordnung, zum Schutz der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit, wegen irregulärer Einwanderung oder der Wiedereinführung der Visumpflicht durch eine Vertragspartei ganz oder teilweise aussetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung wird der anderen Vertragspartei spätestens zwei Monate vor ihrem geplanten Inkrafttreten notifiziert. Eine Vertragspartei, die die Anwendung des Abkommens ausgesetzt hat, unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei, sobald die für die Aussetzung ausschlaggebenden Gründe nicht mehr bestehen, und hebt die Aussetzung auf.
(5) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich kündigen. Das Abkommen tritt 90 Tage nach Notifikation der Kündigung außer Kraft.
(6) Kolumbien kann dieses Abkommen nur für alle Mitgliedstaaten aussetzen oder kündigen.
(7) Die Union kann dieses Abkommen nur für alle ihre Mitgliedstaaten aussetzen oder kündigen.
Abgefasst in doppelter Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Съставено в Брюксел на втори декември две хиляди и петнадесета година.
Hecho en Bruselas, el dos de diciembre de dos mil quince.
V Bruselu dne druhého prosince dva tisíce patnáct.
Udfærdiget i Bruxelles den anden december to tusind og femten.
Geschehen zu Brüssel am zweiten Dezember zweitausendfünfzehn.
Kahe tuhande viieteistkümnenda aasta detsembrikuu teisel päeval Brüsselis.
Έγινε στις Βρυξέλλες, στις δύο Δεκεμβρίου δύο χιλιάδες δεκαπέντε.
Done at Brussels on the second day of December in the year two thousand and fifteen.
Fait à Bruxelles, le deux décembre deux mille quinze.
Sastavljeno u Bruxellesu drugog prosinca dvije tisuće petnaeste.
Fatto a Bruxelles, addì due dicembre duemilaquindici.
Briselē, divi tūkstoši piecpadsmitā gada otrajā decembrī.
Priimta du tūkstančiai penkioliktų metų gruodžio antrą dieną Briuselyje.
Kelt Brüsszelben, a kéteze-tizenötödik év december havának második napján.
Magħmul fi Brussell, fit-tieni jum ta’ Diċembru fis-sena elfejn u ħmistax.
Gedaan te Brussel, de tweede december tweeduizend vijftien.
Sporządzono w Brukseli dnia drugiego grudnia roku dwa tysiące piętnastego.
Feito em Bruxelas, em dois de dezembro de dois mil e quinze.
Întocmit la Bruxelles la doi decembrie două mii cincisprezece.
V Bruseli druhého decembra dvetisíctridsať.
V Bruslju, dne drugega decembra leta dva tisoč petnajst.
Tehty Brysselissä toisena päivänä joulukuuta vuonna kaksituhattaviisitoista.
Som skedde i Bryssel den andra december år tjugohundrafemton.
За Европейския съюз
Рог la Unión Europea
Za Evropskou unii
For Den Europæiske Union
Für die Europäische Union
Euroopa Liidu nimel
Για την Ευρωπαϊκή Ένωση
For the European Union
Pour l'Union européenne
Za Europsku uniju
Per l'Unione europea
Eiropas Savienības vārdā –
Europos Sąjungos vardu
Az Európai Unió részéről
Għall-Unjoni Ewropea
Voor de Europese Unie
W imieniu Unii Europejskiej
Pela União Europeia
Pentru Uniunea Europeană
Za Európsku úniu
Za Evropsko unijo
Euroopan unionin puolesta
För Europeiska unionen
За Република Колумбия
Por la República de Colombia
Za Kolumbijskou republiku
For Republikken Colombia
Für die Republik Kolumbien
Colombia Vabariigi nimel
Για τη Δημοκρατία της Κολομβίας
For the Republic of Colombia
Pour la République de la Colombie
Za Republiku Kolumbiju
Per la Repubblica di Colombia
Kolumbijas Republikas vārdā –
Kolumbijos Respublikos vardu
A Kolumbiai Köztársaság részéről
Għar-Repubblika tal-Kolombja
Voor de Republiek Colombia
W imieniu Republiki Kolumbii
Pela República da Colômbia
Pentru Republica Columbia
Za Kolumbijskú republiku
Za Republiko Kolumbijo
Kolumbian tasavallan puolesta
För Republiken Colombia
(1) ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 67.
(2) Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1).
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ISLAND, NORWEGEN, DER SCHWEIZ UND LIECHTENSTEIN
Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Norwegen, Island, der Schweiz und Liechtenstein zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Übereinkommen vom 18. Mai 1999 und dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 über die Assoziierung dieser Länder bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen.
Daher ist es wünschenswert, dass die Behörden Norwegens, Islands, der Schweiz und Liechtensteins einerseits sowie die Behörden Kolumbiens andererseits unverzüglich bilaterale Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte mit ähnlichen Bestimmungen schließen, wie sie dieses Abkommen vorsieht.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR AUSLEGUNG VON ARTIKEL 3 ABSATZ 2 DIESES ABKOMMENS BETREFFEND DIE PERSONENGRUPPE, DEREN REISEZWECK DARIN BESTEHT, EINER ERWERBSTÄTIGKEIT NACHZUGEHEN
In dem Wunsch, eine gemeinsame Auslegung zu gewährleisten, vereinbaren die Vertragsparteien, dass für die Zwecke dieses Abkommens die Personengruppe, die einer Erwerbstätigkeit nachgeht, Personen umfasst, deren Einreise dem Zweck dient, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei als Arbeitnehmer oder Dienstleistungserbringer einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
In diese Personengruppe fallen nicht:
— |
Geschäftsleute, d. h. Personen, die zum Zweck geschäftlicher Beratungen reisen (ohne im Land der anderen Vertragspartei beschäftigt zu sein), |
— |
Sportler oder Künstler, die punktuell an einer Veranstaltung teilnehmen oder ein Engagement wahrnehmen, |
— |
Journalisten, die von den Medien ihres Wohnsitzlands entsandt werden, und |
— |
innerbetriebliche Auszubildende. |
Der Gemischte Ausschuss überwacht die Umsetzung dieser Erklärung im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Artikel 6 dieses Abkommens; er kann Änderungen vorschlagen, wenn er dies aufgrund der Erfahrungen der Vertragsparteien für erforderlich hält.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR ABGRENZUNG DES ZEITRAUMS VON 90 TAGEN IN EINEM ZEITRAUM VON 180 TAGEN GEMÄSS ARTIKEL 4 DIESES ABKOMMENS
Die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Zeitraum von höchstens 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen gemäß Artikel 4 dieses Abkommens entweder einen ununterbrochenen Aufenthalt oder mehrere aufeinanderfolgende Aufenthalte bezeichnet, deren Gesamtdauer in einem Zeitraum von 180 Tagen 90 Tage nicht übersteigt.
Zugrunde gelegt wird ein „gleitender“ Zeitraum von 180 Tagen, wobei rückblickend geprüft wird, ob die Vorgabe von 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen weiterhin an jedem einzelnen Aufenthaltstag im letzten Zeitraum von 180 Tagen erfüllt ist. Unter anderem bedeutet dies, dass die Abwesenheit während eines ununterbrochenen Zeitraums von 90 Tagen zu einem neuen Aufenthalt bis zu 90 Tagen berechtigt.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR INFORMATION DER BÜRGER ÜBER DAS ABKOMMEN ZUR BEFREIUNG VON DER VISUMPFLICHT
In Anerkennung der Bedeutung der Transparenz für die Bürger der Europäischen Union und die Bürger Kolumbiens vereinbaren die Vertragsparteien, die uneingeschränkte Verbreitung der Informationen über Inhalt und Folgen des Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht und damit zusammenhängende Fragen wie die Einreisebedingungen sicherzustellen.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR EINFÜHRUNG BIOMETRISCHER REISEPÄSSE DURCH DIE REPUBLIK KOLUMBIEN
Die Republik Kolumbien als Vertragspartei erklärt, dass sie die Herstellung biometrischer Reisepässe in Auftrag gegeben hat und sich verpflichtet, spätestens am 31. August 2015 damit zu beginnen, biometrische Reisepässe an ihre Bürger auszugeben. Diese Reisepässe werden den ICAO-Vorgaben im ICAO-Dokument 9303 vollständig entsprechen.
Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Nichteinführung biometrischer Reisepässe bis zum 31. Dezember 2015 einen ausreichenden Grund für die Aussetzung dieses Abkommens gemäß dem in Artikel 8 Absatz 4 des Abkommens festgelegten Verfahrens darstellt.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR ZUSAMMENARBEIT HINSICHTLICH DER IRREGULÄREN MIGRATION
Die Vertragsparteien erinnern an ihre Verpflichtung in Bezug auf die Rückübernahme ihrer irregulären Migranten gemäß Artikel 49 Absatz 3 des Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Andengemeinschaft und ihren Mitgliedsländern andererseits, das am 15. Dezember 2003 unterzeichnet wurde.
Die Vertragsparteien werden die Einhaltung dieser Verpflichtung genau überwachen. Sie vereinbaren, auf Ersuchen einer Vertragspartei und insbesondere im Falle einer Zunahme der irregulären Migration und bei Problemen bei der Rückübernahme irregulärer Migranten nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein Abkommen zu schließen, das die besonderen Rückübernahmepflichten beider Vertragsparteien bezüglich irregulärer Migranten regelt.
Die Vertragsparteien kommen überein, dass ein solches Rückübernahmeabkommen maßgeblich zur Stärkung der beiderseitigen Verpflichtungen aus dem vorliegenden Abkommen beitragen würde, und vereinbaren, dass das Nichtzustandekommen eines solchen auf Ersuchen einer Vertragspartei zu schließenden Rückübernahmeabkommens einen ausreichenden Grund für die Aussetzung des vorliegenden Abkommens gemäß dem in Artikel 8 Absatz 4 des Abkommens festgelegten Verfahrens darstellt.
19.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 333/10 |
BESCHLUSS (EU) 2015/2400 DES RATES
vom 8. Dezember 2015
über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 115 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe b und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Änderungsprotokoll zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind, ist gemäß dem Beschluss (EU) 2015/860 des Rates (1) vorbehaltlich des Abschlusses des Änderungsprotokolls zu einem späteren Zeitpunkt am 27. Mai 2015 unterzeichnet worden. |
(2) |
Der Wortlaut des Änderungsprotokolls, der das Ergebnis der Verhandlungen ist, spiegelt die Verhandlungsleitlinien des Rates getreulich wider, da er das Abkommen den jüngsten Entwicklungen auf internationaler Ebene im Bereich des automatischen Informationsaustauschs, und zwar dem von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ausgearbeiteten globalen Standard für den automatischen steuerlichen Informationsaustausch über Finanzkonten, anpasst. Die Union, ihre Mitgliedstaaten und die Schweizerische Eidgenossenschaft haben aktiv an den Arbeiten der OECD mitgewirkt. Der Wortlaut des Abkommens in der durch das Änderungsprotokoll geänderten Fassung ist die Rechtsgrundlage für die Anwendung des globalen Standards in den Beziehungen zwischen der Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft. |
(3) |
Das Änderungsprotokoll sollte im Namen der Union genehmigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Änderungsprotokoll zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind, wird im Namen der Union genehmigt.
Der Wortlaut des Änderungsprotokolls ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
(1) Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 2 Absatz 1 des Änderungsprotokolls vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor (2).
(2) Die Kommission informiert die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Mitgliedstaaten über alle gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten vorgenommenen Notifikationen, die sich aus dem Änderungsprotokoll ergeben.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2015.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. GRAMEGNA
(1) Beschluss (EU) 2015/860 des Rates vom 26. Mai 2015 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind (ABl. L 136 vom 3.6.2015, S. 5).
(2) Der Tag des Inkrafttretens des Änderungsprotokolls wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
19.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 333/12 |
ÄNDERUNGSPROTOKOLL
zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind
DIE EUROPÄISCHE UNION
und
DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT, im Folgenden als „Schweiz“ bezeichnet,
im Folgenden beide als „VERTRAGSPARTEI“ oder beide zusammen als „VERTRAGSPARTEIEN“ bezeichnet —
IM HINBLICK auf die Anwendung des OECD-Standards für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (im Folgenden „globaler Standard“) im Rahmen einer Zusammenarbeit, die den legitimen Interessen beider VERTRAGSPARTEIEN Rechnung trägt,
IN DER ERWÄGUNG, dass die VERTRAGSPARTEIEN seit langem enge Beziehungen im Bereich der gegenseitigen Unterstützung in Steuersachen, insbesondere bei der Anwendung von Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (1) festgelegten Regelungen gleichwertig sind, unterhalten und von dem Wunsch geleitet sind, die Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten durch den weiteren Ausbau dieser Beziehungen zu fördern,
IN DER ERWÄGUNG, dass die VERTRAGSPARTEIEN von dem Wunsch geleitet sind, eine Vereinbarung zu schließen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten auf der Grundlage eines gegenseitigen automatischen Informationsaustauschs vorbehaltlich bestimmter Vertraulichkeitsvorschriften und sonstiger Schutzvorkehrungen, unter anderem der Bestimmungen zur eingeschränkten Verwendungsfähigkeit der ausgetauschten Informationen,
IN DER ERWÄGUNG, dass Artikel 10 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind (im Folgenden „Abkommen“), der in der Fassung vor seiner Änderung durch dieses Änderungsprotokoll vorsieht, dass der Informationsaustausch auf Ersuchen auf Handlungen beschränkt ist, die als Steuerbetrug gelten oder ein ähnliches Delikt darstellen, an den OECD-Standard für Steuertransparenz und steuerlichen Informationsaustausch angepasst werden sollte,
IN DER ERWÄGUNG, dass die VERTRAGSPARTEIEN ihre Datenschutzgesetze und ihre Datenschutzpraxis auf die Verarbeitung personenbezogener Daten anwenden werden, die nach Maßgabe des Abkommens in der durch dieses Änderungsprotokoll geänderten Fassung ausgetauscht werden, und sich verpflichten, im Falle einer inhaltlichen Änderung dieser Gesetze und dieser Praxis einander ohne übermäßige Verzögerung zu unterrichten,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Mitgliedstaaten und die Schweiz i) geeignete Schutzvorkehrungen getroffen haben, um zu gewährleisten, dass die nach dem Abkommen in der durch dieses Änderungsprotokoll geänderten Fassung erhaltenen Informationen vertraulich behandelt und ausschließlich von den hierfür zuständigen Personen oder Behörden für die Zwecke der steuerlichen Veranlagung, Erhebung, Einziehung, Vollstreckung oder Strafverfolgung oder der Entscheidung über steuerliche Rechtsbehelfe oder der Aufsicht darüber sowie für andere zulässige Zwecke verwendet werden, und über ii) die Infrastruktur für eine wirksame Austauschbeziehung verfügen (darunter bestehende Verfahren zur Gewährleistung eines fristgerechten, fehlerfreien, sicheren und vertraulichen Informationsaustauschs, wirksame und zuverlässige Übertragungswege sowie Ressourcen für die zügige Klärung von Fragen und Anliegen zum Austausch oder zu Auskunftsersuchen sowie für die Durchführung von Artikel 4 des Abkommens in der durch dieses Änderungsprotokoll geänderten Fassung),
IN DER ERWÄGUNG, dass mit den Kategorien meldender Finanzinstitute und meldepflichtiger Konten, die von dem Abkommen in der durch dieses Änderungsprotokoll geänderten Fassung erfasst sind, die Möglichkeiten der Steuerpflichtigen eingeschränkt werden sollen, die Meldung zu vermeiden, indem sie Vermögen auf Finanzinstitute verlagern oder in Finanzprodukte investieren, die nicht in den Anwendungsbereich des Abkommens in der durch dieses Änderungsprotokoll geänderten Fassung fallen. Allerdings sollten einige Finanzinstitute und Konten, bei denen ein geringes Risiko besteht, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden, vom Anwendungs-bereich ausgenommen werden. Es sollten allgemein keine Schwellenwerte aufgenommen werden, da diese leicht umgangen werden könnten, indem Konten auf verschiedene Finanzinstitute aufgeteilt werden. Die Finanzinformationen, die gemeldet und ausgetauscht werden müssen, sollten nicht nur die entsprechenden Einkünfte (Zinsen, Dividenden und ähnliche Einkünfte), sondern auch Kontosalden und Erlöse aus der Veräußerung von Finanzvermögen betreffen, um Situationen Rechnung zu tragen, in denen ein Steuerpflichtiger Kapital zu verstecken versucht, das selbst Einkünfte oder Vermögenwerte darstellt, die Gegenstand einer Steuerhinterziehung sind. Daher ist die Verarbeitung von Informationen auf der Grundlage des Abkommens in der durch dieses Änderungsprotokoll geänderten Fassung notwendig und verhältnismäßig, um den Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten und der Schweiz zu ermöglichen, die betreffenden Steuerpflichtigen korrekt und zweifelsfrei zu ermitteln, ihr Steuerrecht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten anzuwenden und durchzusetzen, die Wahrscheinlichkeit einer vorliegenden Steuerhinterziehung zu beurteilen und unnötige weitere Untersuchungen zu vermeiden —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind (im Folgenden „Abkommen“) wird wie Folgt geändert:
1. |
Der Titel erhält folgende Fassung: „Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten“ |
2. |
Die Artikel 1 bis 22 erhalten folgende Fassung: „Artikel 1 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:
(2) Jeder in diesem Abkommen nicht anderweitig definierte großgeschriebene Ausdruck hat die Bedeutung, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt i) für die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehördenim Bereich der Besteuerung (2) oder gegebenenfalls nach dem innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaats, der das Abkommen anwendet, und ii) für die Schweiz nach ihrem innerstaatlichen Recht zukommt, wobei diese Bedeutung mit der in den Anhängen I und II festgelegten Bedeutung übereinstimmt. Jeder in diesem Abkommen oder in den Anhängen I und II nicht anderweitig definierte Ausdruck hat, sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert oder die ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN eines MITGLIEDSTAATS und die ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN der SCHWEIZ sich nicht gemäß Artikel 7 (im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts) auf eine gemeinsame Bedeutung einigen, die Bedeutung, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt nach dem Recht des dieses Abkommen anwendenden Staates i) für die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung oder gegebenenfalls nach dem innerstaatlichen Recht des betreffenden Mitgliedstaats und ii) für die Schweiz nach ihrem innerstaatlichen Recht zukommt, wobei die Bedeutung nach dem in dem betreffenden Staat (einem Mitgliedstaat oder der Schweiz) geltenden Steuerrecht Vorrang hat vor einer Bedeutung, die dem Ausdruck nach dem sonstigen Recht dieses Staates zukommt. Artikel 2 Automatischer Informationsaustausch in Bezug auf MELDEPFLICHTIGE KONTEN (1) Nach diesem Artikel und im Einklang mit den geltenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften nach den Anhängen I und II, die Bestandteil dieses Abkommens sind, werden die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE DER SCHWEIZ und jede ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE der MITGLIEDSTAATEN die nach diesen Vorschriften beschafften und in Absatz 2 genannten Informationen jährlich untereinander automatisch austauschen. (2) Die auszutauschenden Informationen sind im Fall eines Mitgliedstaats in Bezug auf jedes SCHWEIZERISCHE MELDEPFLICHTIGE KONTO und im Fall der Schweiz in Bezug auf jedes MITGLIEDSTAATLICHE MELDEPFLICHTIGE KONTO:
Artikel 3 Zeitraum und Form des automatischen Informationsaustauschs (1) Für die Zwecke des Informationsaustauschs nach Artikel 2 können der Betrag und die Einordnung von Zahlungen zugunsten eines MELDEPFLICHTIGEN KONTOS nach den Grundsätzen des Steuerrechts des die Informationen austauschenden Staates (eines Mitgliedstaats oder der Schweiz) bestimmt werden. (2) Für die Zwecke des Informationsaustauschs nach Artikel 2 wird in den ausgetauschten Informationen die Währung genannt, auf die die jeweiligen Beträge lauten. (3) Im Hinblick auf Artikel 2 Absatz 2 sind für das erste Jahr, das mit Inkrafttreten des am 27. Mai 2015 unterzeichneten Änderungsprotokolls beginnt, und alle Folgejahre Informationen auszutauschen; der Austausch erfolgt innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs, auf das sie sich beziehen. (4) Die ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN tauschen die in Artikel 2 beschriebenen Informationen automatisch in einem XML-SCHEMA für den gemeinsamen Meldestandard aus. (5) Die ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN verständigen sich über ein oder mehrere Datenübertragungsverfahren einschließlich Verschlüsselungsstandards. Artikel 4 Zusammenarbeit bei Einhaltung und Durchsetzung des Abkommens Die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE eines MITGLIEDSTAATS unterrichtet die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE der SCHWEIZ und die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE der SCHWEIZ unterrichtet die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE eines MITGLIEDSTAATS, wenn die erstgenannte (unterrichtende) ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE Grund zu der Annahme hat, dass ein Fehler zu einer unrichtigen oder unvollständigen Informationsübermittlung nach Artikel 2 geführt hat oder dass ein MELDENDES FINANZINSTITUT die geltenden Meldepflichten und Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Anhängen I und II nicht einhält. Die unterrichtete ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE ergreift sämtliche nach ihrem innerstaatlichen Recht zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um gegen die in der Unterrichtung beschriebenen Fehler oder Fälle von Nichteinhaltung vorzugehen. Artikel 5 Informationsaustausch auf Ersuchen (1) Unbeschadet des Artikels 2 und anderer Vereinbarungen zwischen der Schweiz und einem Mitgliedstaat über den Informationsaustausch auf Ersuchen tauscht die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE der SCHWEIZ und die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN eines MITGLIEDSTAATS auf Ersuchen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Verwaltung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts über Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Schweiz und der Mitgliedstaaten oder ihrer politischen Unterabteilungen oder ihrer lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht einem geltenden Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und dem betreffenden Mitgliedstaat widerspricht. (2) Absatz 1 und Artikel 6 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie die Schweiz oder einen Mitgliedstaat,
(3) Ersucht ein Mitgliedstaat oder die Schweiz in Übereinstimmung mit diesem Artikel um Erteilung von Informationen, so nutzt der ersuchte Staat (die Schweiz oder ein Mitgliedstaat) zur Beschaffung der Informationen seine Ermittlungsmaßnahmen, selbst wenn er die Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nichtbenötigt. Die im vorstehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen des Absatzes 2; diese sind jedoch in keinem Fall so auszulegen, als erlaubten sie dem ersuchten Staat, die Erteilung der Informationen nur deshalb abzulehnen, nur weil er kein innerstaatliches Interesse an solchen Informationen hat. (4) Absatz 2 ist in keinem Fall so auszulegen, als erlaube er der Schweiz oder einem Mitgliedstaat, die Erteilung von Informationen nur deshalb abzulehnen, weil sie sich im Besitz einer Bank, eines sonstigen Finanzinstituts, eines Beauftragten, Bevollmächtigten oder Treuhänders befinden oder weil sie sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen. (5) Die ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN verständigen sich über die zu verwendenden Standardformulare sowie über ein oder mehrere Datenübertragungsverfahren einschließlich Verschlüsselungsstandards. Artikel 6 Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten (1) Alle Informationen, die ein Staat (ein Mitgliedstaat oder die Schweiz) nach diesem Abkommenerhalten hat, werden vertraulich behandelt und in derselben Weise geschützt wie Informationen, die der betreffende Staat nach seinem innerstaatlichen Recht erlangt hat, und zwar, soweit für den Schutz personenbezogener Daten erforderlich, im Einklang mit dem anwendbaren innerstaatlichen Recht und Schutzvorkehrungen, die von dem die Informationen erteilenden Staat nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts angegeben werden können. (2) Diese Informationen dürfen in jedem Fall nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung, Erhebung, Einziehung, Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung über Rechtsmitteln hinsichtlich der Steuern des betreffenden Staates (eines Mitgliedstaats oder der Schweiz) oder mit der Aufsicht darüber befasst sind. Nur die vorgenannten Personen oder Behörden dürfen die Informationen verwenden und zwar nur für die im vorstehenden Satz genannten Zwecke. Sie dürfen die Informationen ungeachtet des Absatzes 1 in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung im Zusammenhang mit diesen Steuern offenlegen. (3) Ungeachtet der vorstehenden Absätze können Informationen, die ein Staat (ein Mitgliedstaat oder die Schweiz)erhalten hat, für andere Zwecke verwendet werden, sofern diese Informationen nach dem Recht des die Informationen erteilenden Staates (der Schweiz beziehungsweise eines Mitgliedstaats) für diese anderen Zwecke verwendet werden dürfen und die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE dieses Staates diese Verwendung genehmigt. Informationen, die ein Staat (ein Mitgliedstaat oder die Schweiz) einem anderen Staat (der Schweiz beziehungsweise einem Mitgliedstaat) erteilt, können von letzterem an einen dritten Staat (einen anderen Mitgliedstaat) weitergeleitet werden, sofern dies von der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE des erstgenannten Staates, aus dem die Informationen stammen, vorab genehmigt wurde. Informationen, die ein Mitgliedstaat einem anderen Mitgliedstaat auf der Grundlage seiner geltenden Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung erteilt, können an die Schweiz weitergeleitet werden, sofern dies von der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE des MITGLIEDSTAATS, aus dem die Informationen stammen, vorab genehmigt wurde. (4) Jede ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE eines MITGLIEDSTAATS oder der SCHWEIZ wird die ANDERE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE (der Schweiz beziehungsweise des betreffenden Mitgliedstaats) umgehend über alle Verstöße gegen die Vertraulichkeitsvorschriften und jedes Versagen der Schutzvorkehrungen sowie alle daraufhin verhängten Sanktionen und ergriffenen Gegenmaßnahmen unterrichten. Artikel 7 Konsultationen und Aussetzung des Abkommens (1) Treten bei der Durchführung oder Auslegung dieses Abkommens Schwierigkeiten auf, so kann jede ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE der SCHWEIZ oder eines MITGLIEDSTAATS um Konsultationen zwischen der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE der SCHWEIZ und einer oder mehreren ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN von MITGLIEDSTAATEN zur Ausarbeitung geeigneter Maßnahmen bitten, durch die die Einhaltung des Abkommens sichergestellt wird. Diese ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN unterrichten unverzüglich die Europäische Kommission und die ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN der anderen Mitgliedstaaten vom Ergebnis ihrer Konsultationen. Auf Ersuchen einer der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN kann die Europäische Kommission an Konsultationen zu Auslegungsfragen teilnehmen. (2) Geht es bei der Konsultation um eine erhebliche Nichteinhaltung dieses Abkommens und bietet das in Absatz 1 beschriebene Verfahren keine angemessene Lösung, so kann die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE eines MITGLIEDSTAATS oder der SCHWEIZ den nach diesem Abkommen bestehenden Informationsaustausch mit der Schweiz beziehungsweise einem bestimmten Mitgliedstaat durch schriftliche Mitteilung an die betreffende ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE aussetzen. Diese Aussetzung hat sofortige Wirkung. Im Sinne dieses Absatzes umfasst die erhebliche Nichteinhaltung unter anderem die Nichteinhaltung der Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen dieses Abkommens, die nicht fristgerechte oder angemessene Bereitstellung von Informationen nach diesem Abkommen durch die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE eines MITGLIEDSTAATS oder der SCHWEIZ sowie eine dem Abkommenszweck entgegenstehende Festlegung des Status von RECHTSTRÄGERN oder Konten als NICHT MELDENDE FINANZINSTITUTE beziehungsweise AUSGENOMMENE KONTEN. Artikel 8 Änderungen (1) Die VERTRAGSPARTEIEN konsultieren einander jedes Mal, wenn auf Ebene der OECD der GLOBALE STANDARD in einem wichtigen Punkt geändert wird, oder — falls die VERTRAGSPARTEIEN dies als notwendig erachten — um das technische Funktionieren dieses Abkommens zu verbessern oder um andere internationale Entwicklungen zu beurteilen und nachzuvollziehen. Die Konsultationen erfolgen innerhalb eines Monats nach Antragstellung durch eine VERTRAGSPARTEI oder in dringenden Fällen so schnell wie möglich. (2) Auf der Grundlage eines solchen Kontakts können die VERTRAGSPARTEIEN einander konsultieren, um zu prüfen, ob eine Änderung dieses Abkommens notwendig ist. (3) Für die Zwecke der in den Absätzen 1 und 2 genannten Konsultationen unterrichtet jede VERTRAGSPARTEI die andere VERTRAGSPARTEI über mögliche Entwicklungen, die das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens beeinträchtigen könnten. Hierzu gehören auch einschlägige Abkommen zwischen einer VERTRAGSPARTEI und einem Drittstaat. (4) Nach den Konsultationen kann dieses Abkommen im Wege eines Protokolls oder eines neuen Abkommens zwischen den VERTRAGSPARTEIEN geändert werden. (5) Hat eine VERTRAGSPARTEI eine von der OECD beschlossene Änderung am globalen Standard umgesetzt und möchte sie Anhang I und/oder Anhang II dieses Abkommens entsprechend ändern, so teilt sie dies der anderen VERTRAGSPARTEI mit. Innerhalb eines Monats nach der Mitteilung findet zwischen den VERTRAGSPARTEIEN ein Konsultationsverfahren statt. Haben sich die VERTRAGSPARTEIEN im Rahmen des Konsultationsverfahrens über eine Änderung des Anhangs I und/oder des Anhangs II dieses Abkommens verständigt, so kann die VERTRAGSPARTEI, die die Änderung beantragt hat, ungeachtet des Absatzes 4 die im Konsultationsverfahren gebilligte geänderte Fassung des Anhangs I und/oder des Anhangs II ab dem ersten Januar des Jahres, das auf den Abschluss des vorgenannten Verfahrens folgt, so lange vorläufig anwenden, wie dies erforderlich ist, um eine förmliche Änderung dieses Abkommens herbeizuführen. Eine von der OECD beschlossene Änderung des GLOBALEN STANDARDS gilt als von einer VERTRAGSPARTEI umgesetzt, wenn
Artikel 9 Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zwischen Unternehmen (1) Unbeschadet der Anwendung der innerstaatlichen oder auf Abkommen beruhenden Vorschriften in der Schweiz und in den Mitgliedstaaten zur Verhütung von Betrug und Missbrauch werden Dividendenzahlungen von Tochtergesellschaften an Muttergesellschaften im Quellenstaat nicht besteuert, wenn
(2) Unbeschadet der Anwendung der innerstaatlichen und auf Abkommen beruhenden Vorschriften in der Schweiz und in den Mitgliedstaaten zur Verhütung von Betrug und Missbrauch werden Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Gesellschaften oder ihren Betriebsstätten im Quellenstaat nicht besteuert, wenn
(3) Bestehende Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten, die eine günstigere steuerliche Behandlung von Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren vorsehen, bleiben unberührt. Artikel 10 Kündigung Jede VERTRAGSPARTEI kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere VERTRAGSPARTEI kündigen. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von 12 Monaten nach dem Tag der Notifikation folgt. Im Falle einer Kündigung werden alle bis zu diesem Zeitpunkt nach diesem Abkommen erhaltenen Informationen vertraulich behandelt und unterliegen weiterhin Artikel 6 dieses Abkommens. Artikel 11 Räumlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt für die Gebiete der Mitgliedstaaten, in denen der in denen der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewendetwerden, nach Maßgabe jener Verträge einerseits sowie für die Schweiz andererseits.“ |
3. |
Die Anhänge werden ersetzt wie folgt: „ANHANG I Gemeinsamer Melde- und Sorgfaltsstandard für Informationen über Finanzkonten (‚GEMEINSAMER MELDESTANDARD‘) ABSCHNITT I ALLGEMEINE MELDEPFLICHTEN
ABSCHNITT II ALLGEMEINE SORGFALTSPFLICHTEN
ABSCHNITT III SORGFALTSPFLICHTEN BEI BESTEHENDEN KONTEN NATÜRLICHER PERSONEN Die folgenden Verfahren gelten für die Identifizierung MELDEPFLICHTIGER KONTEN unter den BESTEHENDEN KONTEN NATÜRLICHER PERSONEN.
ABSCHNITT IV SORGFALTSPFLICHTEN BEI NEUKONTEN NATÜRLICHER PERSONEN Die folgenden Verfahren gelten für die Identifizierung MELDEPFLICHTIGER KONTEN unter den NEUKONTEN NATÜRLICHER PERSONEN.
ABSCHNITT V SORGFALTSPFLICHTEN BEI BESTEHENDEN KONTEN VON RECHTSTRÄGERN Die folgenden Verfahren gelten für die Identifizierung MELDEPFLICHTIGER KONTEN unter den BESTEHENDEN KONTEN VON RECHTSTRÄGERN.
ABSCHNITT VI SORGFALTSPFLICHTEN BEI NEUKONTEN VON RECHTSTRÄGERN Die folgenden Verfahren gelten für die Identifizierung MELDEPFLICHTIGER KONTEN unter den NEUKONTEN VON RECHTSTRÄGERN.
ABSCHNITT VII BESONDERE SORGFALTSVORSCHRIFTEN Bei der Durchführung der vorstehenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gelten die folgenden zusätzlichen Vorschriften:
ABSCHNITT VIII BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Die folgenden Ausdrücke haben die nachstehend festgelegte Bedeutung:
ABSCHNITT IX WIRKSAME UMSETZUNG Jeder Mitgliedstaat und die Schweiz muss über entsprechende Vorschriften und Verwaltungsverfahren verfügen, um die wirksame Umsetzung und die Einhaltung der oben beschriebenen Melde- und Sorgfaltspflichten sicherzustellen, einschließlich
ANHANG II Ergänzende Melde- und Sorgfaltsvorschriften für Informationen über Finanzkonten 1. Änderung der Gegebenheiten Eine ‚Änderung der Gegebenheiten‘ umfasst jede Änderung, die die Aufnahme neuer für den Status einer Person relevanter Informationen zur Folge hat oder in anderer Weise im Widerspruch zum Status dieser Person steht. Zudem umfasst eine Änderung der Gegebenheiten jede Änderung oder Aufnahme von Informationen zum Konto des KONTOINHABERS (einschließlich der Aufnahme, Ersetzung oder jeder anderen Änderung eines KONTOINHABERS) oder jede Änderung oder Aufnahme von Informationen zu jedem mit einem solchen Konto verbundenen Konto (unter Anwendung der Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten gemäß Anhang I Abschnitt VII Unterabschnitt C Nummern 1 bis 3), wenn sich diese Änderung oder Aufnahme von Informationen auf den Status des KONTOINHABERS auswirkt. Hat sich ein MELDENDES FINANZINSTITUT auf die in Anhang I Abschnitt III Unterabschnitt B Nummer 1 beschriebene Überprüfung der Hausanschrift verlassen und tritt eine Änderung der Gegebenheiten ein, aufgrund deren dem MELDENDEN FINANZINSTITUT bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die ursprünglichen BELEGE (oder andere gleichwertige Dokumente) nicht zutreffend oder unglaubwürdig sind, so muss das MELDENDE FINANZINSTITUT entweder bis zum letzten Tag des maßgeblichen Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums oder 90 Kalendertage nach Mitteilung oder Feststellung einer solchen Änderung der Gegebenheiten — je nachdem, welches Datum später ist — eine Selbstauskunft und neue BELEGE beschaffen, um die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des KONTOINHABERS festzustellen. Kann das MELDENDE FINANZINSTITUT bis zu diesem Datum keine Selbstauskunft und keine neuen BELEGE beschaffen, so muss es die in Anhang I Abschnitt III Unterabschnitt B Nummern 2 bis 6 beschriebene Suche in elektronischen Datensätzen durchführen. 2. Selbstauskunft bei NEUKONTEN VON RECHTSTRÄGERN Bei NEUKONTEN VON RECHTSTRÄGERN kann sich ein MELDENDES FINANZINSTITUT zur Feststellung, ob eine BEHERRSCHENDE PERSON eines PASSIVEN NFE eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist, nur auf eine Selbstauskunft entweder des KONTOINHABERS oder dieser BEHERRSCHENDEN PERSON verlassen. 3. Ansässigkeit eines FINANZINSTITUTS Ein FINANZINSTITUT ist in einem Mitgliedstaat, der Schweiz oder einem anderen TEILNEHMENDEN STAAT ‚ansässig‘, wenn es der Hoheitsgewalt dieses Mitgliedstaats, der Schweiz oder des anderen TEILNEHMENDEN STAATES untersteht (d. h., der teilnehmende Staat kann die Meldepflichten des FINANZINSTITUTS durchsetzen). Im Allgemeinen untersteht ein FINANZINSTITUT, wenn es in einem Mitgliedstaat, der Schweiz oder einem anderen TEILNEHMENDEN STAAT steuerlich ansässig ist, der Hoheitsgewalt dieses Mitgliedstaats, der Schweiz oder des anderen TEILNEHMENDEN STAATES und ist somit ein mitgliedstaatliches FINANZINSTITUT, ein schweizerisches FINANZINSTITUT oder ein FINANZINSTITUT eines anderen TEILNEHMENDEN STAATES. Ein Trust, der ein FINANZINSTITUT ist, gilt (unabhängig davon, ob er in einem Mitgliedstaat, der Schweiz oder einem anderen TEILNEHMENDEN STAAT steuerlich ansässig ist) als der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats, der Schweiz oder eines anderen TEILNEHMENDEN STAATES unterstehend, wenn einer oder mehrere seiner Treuhänder in dem Mitgliedstaat, der Schweiz oder dem anderen TEILNEHMENDEN STAAT ansässig sind, es sei denn, der Trust meldet alle nach diesem Abkommen oder einer anderen Übereinkunft zur Umsetzung des globalen Standards meldepflichtigen Informationen über von dem Trust geführte MELDEPFLICHTIGE KONTEN einem anderen TEILNEHMENDEN STAAT (einem Mitgliedstaat, der Schweiz oder einem anderen TEILNEHMENDEN STAAT), weil er in diesem anderen TEILNEHMENDEN STAAT steuerlich ansässig ist. Hat ein FINANZINSTITUT (mit Ausnahme von Trusts) jedoch keine steuerliche Ansässigkeit (z. B. weil es als steuerlich transparent gilt oder in einem Staat niedergelassen ist, der keine Einkommensteuer erhebt), so gilt es als der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats, der Schweiz oder eines anderen TEILNEHMENDEN STAATES unterstehend und ist somit ein mitgliedstaatliches FINANZINSTITUT, ein schweizerisches FINANZINSTITUT oder ein FINANZINSTITUT eines anderen TEILNEHMENDEN STAATES, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Ist ein FINANZINSTITUT (mit Ausnahme von Trusts) in zwei oder mehr teilnehmenden Staaten (einem Mitgliedstaat, der Schweiz oder einem anderen teilnehmenden Staat) ansässig, so gelten die Melde- und Sorgfaltspflichten des teilnehmenden Staates, in dem es die FINANZKONTEN führt. 4. Geführte Konten Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass Konten von folgenden FINANZINSTITUTEN geführt werden:
5. Trusts, die PASSIVE NFEs sind Ein RECHTSTRÄGER, wie eine Personengesellschaft, eine Limited Liability Partnership oder ein ähnliches Rechtsgebilde, bei dem keine steuerliche Ansässigkeit nach Anhang I Abschnitt VIII Unterabschnitt D Nummer 3 vorliegt, gilt als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort seiner tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Zu diesem Zweck gelten juristische Personen oder Rechtsgebilde als einer Personengesellschaft und einer Limited Liability Partnership ‚ähnlich‘, wenn sie in einem MELDEPFLICHTIGEN STAAT nach dessen Steuerrecht nicht als steuerpflichtige RECHTSTRÄGER behandelt werden. Um jedoch (angesichts des weiten Begriffs ‚BEHERRSCHENDE PERSONEN‘ bei Trusts) Doppelmeldungen zu vermeiden, kann ein Trust, der ein PASSIVER NFE ist, nicht als ähnliches Rechtsgebilde gelten. 6. Anschrift des Hauptsitzes eines RECHTSTRÄGERS Eine der in Anhang I Abschnitt VIII Unterabschnitt E Nummer 6 Buchstabe c beschriebenen Anforderungen ist, dass amtliche Dokumente in Bezug auf einen RECHTSTRÄGER entweder die Anschrift des Hauptsitzes des RECHTSTRÄGERS in dem Mitgliedstaat, der Schweiz oder dem anderen teilnehmenden Staat umfassen muss, in dem er ansässig zu sein behauptet, oder den Mitgliedstaat, die Schweiz oder den anderen teilnehmenden Staat, in dem der RECHTSTRÄGER eingetragen oder gegründet wurde. Die Anschrift des Hauptsitzes des RECHTSTRÄGERS ist im Allgemeinen der Ort, an dem sich seine tatsächliche Geschäftsleitung befindet. Die Anschrift des FINANZINSTITUTS, bei dem der RECHTSTRÄGER ein Konto führt, ein Postfach oder eine reine Postanschrift, ist nicht die Anschrift des Hauptsitzes des RECHTSTRÄGERS, es sei denn, diese Anschrift ist die einzige, die von dem RECHTSTRÄGER verwendet wird, und erscheint als eingetragene Anschrift des Rechtsträgers in dessen Geschäftsdokumenten. Ferner ist eine Anschrift, die mit der Anweisung angegeben wird, den gesamten Schriftverkehr postlagernd an diese Anschrift zu richten, nicht die Anschrift des Hauptsitzes des RECHTSTRÄGERS. ANHANG III Liste der zuständigen Behörden der VERTRAGSPARTEIEN Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als ‚zuständige Behörden‘
|
Artikel 2
Inkrafttreten und Anwendung
(1) Dieses Änderungsprotokoll bedarf der Ratifikation beziehungsweise Genehmigung durch die VERTRAGSPARTEIEN gemäß ihren eigenen Verfahren. Die VERTRAGSPARTEIEN notifizieren einander den Abschluss dieser Verfahren. Das Änderungsprotokoll tritt am 1. Januar nach der letzten Notifikation in Kraft.
(2) Der Informationsaustausch nach Maßgabe dieses Änderungsprotokolls gilt in Bezug auf den Informationsaustausch auf Ersuchen für am Tag des Inkrafttretens des Änderungsprotokolls oder danach gestellte Ersuchen um Informationen, die sich auf Steuerjahre beziehen, die am 1. Januar des Jahres, in dem das Änderungsprotokoll in Kraft tritt, oder nach diesem Tag beginnen. Artikel 10 des Abkommens in der Fassung vor seiner Änderung durch dieses Änderungsprotokoll gilt weiter, sofern nicht Artikel 5 des durch dieses Änderungsprotokoll geänderten Abkommens Anwendung findet.
(3) Die Ansprüche natürlicher Personen gemäß Artikel 9 des Abkommens in der Fassung vor seiner Änderung durch dieses Änderungsprotokoll werden durch das Inkrafttreten dieses Änderungsprotokolls nicht berührt.
(4) Die Schweiz erstellt bis zum Ablauf der Geltungsdauer des Abkommens in der Fassung vor seiner Änderung durch dieses Änderungsprotokoll eine Schlussabrechnung, tätigt eine Abschlusszahlung an die Mitgliedstaaten und meldet die Informationen, die sie von in der Schweiz niedergelassenen Zahlstellen gemäß Artikel 2 des Abkommens in der Fassung vor seiner Änderung durch dieses Änderungsprotokoll in Bezug auf das letzte Jahr, in dem das Abkommen in der Fassung vor seiner Änderung durch dieses Änderungsprotokoll anwendbar war, oder gegebenenfalls in Bezug auf ein vorausgehendes Jahr erhalten hat.
Artikel 3
Das Abkommen wird durch ein Protokoll mit folgendem Wortlaut ergänzt:
„Protokoll zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den automatischen Informationsaustauschüber Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten
Anlässlich der Unterzeichnung dieses Änderungsprotokolls zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnungsbevollmächtigten folgende Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des durch dieses Änderungsprotokoll geänderten Abkommens sind:
(1) |
Es besteht Einvernehmen darüber, dass erst dann um einen Informationsaustausch nach Artikel 5 dieses Abkommens nachgesucht wird, wenn der ersuchende Staat (ein Mitgliedstaat oder die Schweiz) alle nach dem innerstaatlichen Steuerverfahren verfügbaren regulären Informationsquellen ausgeschöpft hat. |
(2) |
Es besteht Einvernehmen darüber, dass die zuständige Behörde des ersuchenden Staates (eines Mitgliedstaats oder der Schweiz) der zuständigen Behörde des ersuchten Staates (der Schweiz beziehungsweise eines Mitgliedstaats) bei einem Informationsersuchen nach Artikel 5 dieses Abkommens folgende Informationen mitteilt:
|
(3) |
Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Bezugnahme auf den Standard der ‚voraussichtlichen Erheblichkeit‘ einen möglichst umfassenden Informationsaustausch nach Artikel 5 dieses Abkommens ermöglichen und zugleich klarstellen soll, dass es den Mitgliedstaaten und der Schweiz nicht gestattet ist, Beweisausforschungen (‚fishing expeditions‘) anzustellen oder Informationen anzufordern, bei denen unwahrscheinlich ist, dass sie für die Steuerbelange eines bestimmten Steuerpflichtigen erheblich sind. Absatz 2 enthält zwar wichtige verfahrenstechnische Anforderungen, die gewährleisten sollen, dass es nicht zu Beweisausforschungen kommt, doch ist Absatz 2 Ziffern i bis v nicht so auszulegen, dass ein wirksamer Informationsaustausch behindert wird. Dem Standard der ‚voraussichtlichen Erheblichkeit‘ kann sowohl bei einem (anhand des Namens oder anderer Kriterien identifizierten) Steuerpflichtigen als auch bei mehreren (anhand des Namens oder anderer Kriterien identifizierten) Steuerpflichtigen entsprochen werden. |
(4) |
Es besteht Einvernehmen darüber, dass der spontane Informationsaustausch nicht Teil dieses Abkommens ist. |
(5) |
Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Falle eines Informationsaustauschs nach Artikel 5 dieses Abkommens die im ersuchten Staat (in einem Mitgliedstaat oder der Schweiz) vorgesehenen verwaltungsrechtlichen Verfahrensvorschriften in Bezug auf die Rechte von Steuerpflichtigen anwendbar bleiben. Es besteht des Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmungen dazu dienen, den Steuerpflichtigen ein ordnungsgemäßes Verfahren zu gewähren und nicht bezwecken, den Informationsaustausch zu verhindern oder übermäßig zu verzögern.“ |
Artikel 4
Sprachen
Dieses Änderungsprotokoll ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Änderungsprotokoll gesetzt.
Съставено в Брюксел на двадесет и седми май две хиляди и петнадесета година.
Hecho en Bruselas, el veintisiete de mayo de dos mil quince.
V Bruselu dne dvacátého sedmého května dva tisíce patnáct.
Udfærdiget i Bruxelles den syvogtyvende maj to tusind og femten.
Geschehen zu Brüssel am siebenundzwanzigsten Mai zweitausendfünfzehn.
Kahe tuhande viieteistkümnenda aasta maikuu kahekümne seitsmendal päeval Brüsselis.
Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι εφτά Μαΐου δύο χιλιάδες δεκαπέντε.
Done at Brussels on the twenty-seventh day of May in the year two thousand and fifteen.
Fait à Bruxelles, le vingt-sept mai deux mille quinze.
Sastavljeno u Bruxellesu dvadeset sedmog svibnja dvije tisuće petnaeste.
Fatto a Bruxelles, addì ventisette maggio duemilaquindici.
Briselē, divi tūkstoši piecpadsmitā gada divdesmit septītajā maijā.
Priimta du tūkstančiai penkioliktų metų gegužės dvidešimt septintą dieną Briuselyje.
Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizenötödik év május havának huszonhetedik napján.
Magħmul fi Brussell, fis-sebgħa u għoxrin jum ta’ Mejju tas-sena elfejn u ħmistax.
Gedaan te Brussel, de zevenentwintigste mei tweeduizend vijftien.
Sporządzono w Brukseli dnia dwudziestego siódmego maja roku dwa tysiące piętnastego.
Feito em Bruxelas, em vinte e sete de maio de dois mil e quinze.
Întocmit la Bruxelles la douăzeci și șapte mai două mii cincisprezece.
V Bruseli dvadsiateho siedmeho mája dvetisícpätnásť.
V Bruslju, dne sedemindvajsetega maja leta dva tisoč petnajst.
Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäseitsemäntenä päivänä toukokuuta vuonna kaksituhattaviisitoista.
Som skedde i Bryssel den tjugosjunde maj tjugohundrafemton.
За Европейския съюз
Рог la Unión Europea
Za Evropskou unii
For Den Europæiske Union
Für die Europäische Union
Euroopa Liidu nimel
Για την Ευρωπαϊκή Ένωση
For the European Union
Pour l'Union européenne
Za Europsku uniju
Per l'Unione europea
Eiropas Savienības vārdā –
Europos Sąjungos vardu
Az Európai Unió részéről
Għall-Unjoni Ewropea
Voor de Europese Unie
W imieniu Unii Europejskiej
Pela União Europeia
Pentru Uniunea Europeană
Za Európsku úniu
Za Evropsko unijo
Euroopan unionin puolesta
För Europeiska unionen
За Конфедерация Швейцария
Por la Confederación Suiza
Za Švýcarskou konfederaci
For Det Schweiziske Forbund
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
Šveitsi Konföderatsiooni nimel
Για την Ελβετική Συνομοσπονδία
For the Swiss Confederation
Pour la Confédération suisse
Za Švicarsku Konfederaciju
Per la Confederazione svizzera
Šveices Konfederācijas vārdā –
Šveicarijos Konfederacijos vardu
A Svájci Államszövetség részéről
Għall-Konfederazzjoni Żvizzera
Voor de Zwitserse Bondsstaat
W imieniu Konfederacji Szwajcarskiej
Pela Confederação Suíça
Pentru Confederația Elvețiană
Za Švajčiarsku konfederáciu
Za Švicarsko konfederacijo
Sveitsin valaliiton puolesta
För Schweiziska edsförbundet
(1) ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 38.
(2) ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1.
(3) Für die Schweiz umfasst der Begriff ‚Kapitalgesellschaft‘ die:
— |
société anonyme/Aktiengesellschaft/società anonima; |
— |
société à responsabilité limitée/Gesellschaft mit beschränkter Haftung/società a responsabilità limitata; |
— |
société en commandite par actions/Kommanditaktiengesellschaft/società in accomandita per azioni. |
ERKLÄRUNGEN DER VERTRAGSPARTEIEN
GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER VERTRAGSPARTEIEN ZUM INKRAFTTRETEN DES ÄNDERUNGSPROTOKOLLS
Die VERTRAGSPARTEIEN erklären, dass ihrer Erwartung nach die verfassungsrechtlichen Anforderungen der Schweiz und die rechtlichen Anforderungen der Europäischen Union in Bezug auf den Abschluss internationaler Übereinkünfte rechtzeitig erfüllt sein werden, damit das Änderungsprotokoll am ersten Tag des Januar 2017 in Kraft treten kann. Sie werden alle ihnen zu Gebote stehenden Maßnahmen ergreifen, um dies zu erreichen.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER VERTRAGSPARTEIEN ZUM ABKOMMEN UND ZU DEN ANHÄNGEN
Die VERTRAGSPARTEIEN kommen überein, dass die Kommentare zu dem OECD-Muster für eine Vereinbarung zwischen den ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN und zu dem gemeinsamen Meldestandard bei der Durchführung des Abkommens und der Anhänge als Referenz oder zur Auslegung herangezogen werden sollten, um eine einheitliche Anwendung zu gewährleisten.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER VERTRAGSPARTEIEN ZU ARTIKEL 5 DES ABKOMMENS
Die VERTRAGSPARTEIEN kommen überein, dass der Kommentar zu Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen bei der Anwendung von Artikel 5 über den Informationsaustausch auf Ersuchen zur Auslegung herangezogen werden sollte.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER VERTRAGSPARTEIEN ZU ANHANG I ABSCHNITT III UNTERABSCHNITT A DES ABKOMMENS
Die VERTRAGSPARTEIEN kommen überein, dass sie die praktische Relevanz von Anhang I Abschnitt III Unterabschnitt A prüfen werden, dem zufolge bestehende RÜCKKAUFSFÄHIGE VERSICHERUNGSVERTRÄGE und RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGE nicht überprüft, identifiziert oder gemeldet werden müssen, vorausgesetzt, die Gesetze verhindern effektiv den Verkauf solcher VERTRÄGE durch das MELDENDE FINANZINSTITUT an im MELDEPFLICHTIGEN STAAT ansässige Personen.
Die VERTRAGSPARTEIEN legen Anhang I Abschnitt III Unterabschnitt A gemeinsam dahin aus, dass die Gesetze den Verkauf von RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGSVERTRÄGEN und RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGEN an im meldepflichtigen Staat ansässige Personen nur dann effektiv verhindern, wenn das auf ein MELDEPFLICHTIGES in einem TEILNEHMENDEN STAAT (einem Mitgliedstaat oder der Schweiz) ansässiges FINANZINSTITUT anwendbare Recht (das EU-Recht und das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten oder das schweizerische Recht) dieses MELDEPFLICHTIGE FINANZINSTITUT nicht nur effektiv durch Gesetz am Verkauf von rückkaufsfähigen VERSICHERUNGSVERTRÄGEN und RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGEN in einem MELDEPFLICHTIGEN STAAT (der Schweiz oder je nach Zusammenhang einem Mitgliedstaat) hindert, sondern das MELDENDE FINANZINSTITUT durch Gesetz effektiv daran hindert, rückkaufsfähige VERSICHERUNGSVERTRÄGE und RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGE unter sonstigen Umständen an in diesem MELDEPFLICHTIGEN STAAT ansässige Personen zu verkaufen.
Sind nach Maßgabe des anwendbaren Rechts der Europäischen Union und des innerstaatlichen Rechts eines Mitgliedstaats MELDENDE FINANZINSTITUTE in der Schweiz durch Gesetz am Verkauf solcher Verträge an in diesem Mitgliedstaat ansässige Personen unabhängig vom Ort des Abschlusses dieser Verträge gehindert, teilt der betreffende Mitgliedstaat dies der Europäischen Kommission mit, die dies ihrerseits der Schweiz notifiziert. Sind nach Maßgabe des schweizerischen Rechts MELDENDE FINANZINSTITUTE eines oder mehrerer Mitgliedstaaten durch Gesetz am Verkauf solcher Verträge an in der Schweiz ansässige Personen unabhängig vom Ort des Abschlusses dieser Verträge gehindert, notifiziert die Schweiz die Europäische Kommission entsprechend, die ihrerseits die Mitgliedstaaten davon in Kenntnis setzt. Diese Notifikationen erfolgen vor Inkrafttreten des Änderungsprotokolls unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Rechtslage zum Zeitpunkt des Inkrafttretens. In Ermangelung einer solchen Notifikation wird davon ausgegangen, dass MELDENDE FINANZINSTITUTE durch die Gesetze des MELDEPFLICHTIGEN STAATES im Einzelfall nicht effektiv am Verkauf von RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGSVERTRÄGEN oder RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGEN an in diesem meldepflichtigen Staat ansässige Personen gehindert sind. Vorausgesetzt, dass das MELDENDE FINANZINSTITUT durch das Recht seines Staates nicht ebenfalls effektiv am Verkauf von rückkaufsfähigen VERSICHERUNGSVERTRÄGEN oder RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGEN an in dem meldepflichtigen Staat ansässige Personen gehindert ist, findet Anhang I Abschnitt III Unterabschnitt A auf die betreffenden MELDENDEN FINANZINSTITUTE und VERTRÄGE keine Anwendung.
ERKLÄRUNG DER SCHWEIZ ZU ARTIKEL 5 DES ABKOMMENS
Die schweizerische Delegation hat der Europäischen Kommission mitgeteilt, dass die Schweiz keine Informationen im Zusammenhang mit einem Ersuchen austauschen wird, das auf rechtswidrig erlangten Daten beruht. Die Europäische Kommission hat vom Standpunkt der Schweiz Kenntnis genommen.
VERORDNUNGEN
19.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 333/50 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU, Euratom) 2015/2401 DER KOMMISSION
vom 2. Oktober 2015
über den Inhalt und die Funktionsweise des Registers europäischer politischer Parteien und Stiftungen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 wird festgelegt, dass die Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen („die Behörde“) ein Register europäischer politischer Parteien und Stiftungen einrichtet und verwaltet („das Register“). |
(2) |
Das Register soll als ein Aufbewahrungsort von Daten, Angaben und Dokumenten dienen, die im Rahmen von Anträgen auf Eintragung als eine europäische politische Partei oder eine europäische politische Stiftung eingereicht wurden, sowie für alle nachfolgend von einer europäischen politischen Partei oder einer europäischen politischen Stiftung im Einklang mit dieser Verordnung vorgelegten Daten, Angaben und Dokumente. |
(3) |
Der Behörde sind die Informationen und Belege zu übermitteln, die erforderlich sind, damit sie ihre Aufgaben in Bezug auf das Register in vollem Maße erfüllen kann. |
(4) |
Das Register soll eine öffentliche Dienstleistung im Interesse der Transparenz, Rechenschaftspflicht und Rechtssicherheit erbringen. Aus diesem Grunde sollte die Behörde das Register auf eine Weise betreiben, mit der ein angemessener Registerzugang sowie eine Zertifizierung der darin enthaltenen Informationen gewährleistet werden und gleichzeitig ihre Verpflichtungen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014, einschließlich ihrer mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) definierten Rolle als für die Datenverarbeitung verantwortliche Stelle eingehalten werden. |
(5) |
Die Behörde stellt einen Standardauszug aus dem Register zur Verfügung, in dem Informationen nach Maßgabe der von der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 erlassenen Durchführungsverordnung enthalten sind. |
(6) |
Die operativen Modalitäten werden von der Behörde festgelegt, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren ist. |
(7) |
Das Register sollte nicht identisch mit der vom Europäischen Parlament im Einklang mit Artikel 32 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1141/2014 eingerichteten Website sein, nichtsdestotrotz sollten einige der im Register aufbewahrten Dokumente auf dieser Website öffentlich zugänglich gemacht werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Inhalt des Registers
(1) In Bezug auf europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen enthält das Register folgende Dokumente, gegebenenfalls einschließlich ihrer Aktualisierungen:
a) |
die Satzungen, einschließlich aller im Einklang mit den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 erforderlichen Elemente und ihrer Änderungen; |
b) |
die als Anhang der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 beigefügte Standarderklärung, ordnungsgemäß ausgefüllt und unterschrieben; |
c) |
soweit zusätzlich zu den Satzungen erforderlich, eine detaillierte Beschreibung der Finanz-, Führungs- und Verwaltungsstruktur der europäischen politischen Partei und gegebenenfalls der ihr angeschlossenen Stiftung, aus der eine eindeutige Trennung der beiden Rechtsträger hervorgeht; |
d) |
soweit dies von dem Mitgliedstaat, in dem der Antragssteller seinen Sitz hat, gefordert wird, eine Erklärung des Mitgliedstaats, in der bescheinigt wird, dass der Antragssteller alle maßgeblichen nationalen Anforderungen für einen Antrag erfüllt hat und dass die Satzungen im Einklang mit allen anwendbaren Bestimmungen der nationalen Rechtsvorschriften stehen; |
e) |
alle Dokumente und Schriftstücke der Behörden der Mitgliedstaaten mit Bezug zu den Dokumenten und Informationen im Sinne dieses Artikels. |
(2) In Bezug auf europäische politische Parteien enthält das Register zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Dokumenten folgende Dokumente:
a) |
den schriftlichen Antrag auf Eintragung als eine europäische politische Partei, ordnungsgemäß vom Vorstand oder Vorsitzenden des antragstellenden Rechtsträgers unterzeichnet; |
b) |
eine Kopie der amtlichen Ergebnisse der letzten Wahl zum Europäischen Parlament zum Zeitpunkt der Antragsstellung auf Eintragung sowie, nach der erfolgten Eintragung, eine Kopie der amtlichen Ergebnisse nach jeder Wahl zum Europäischen Parlament; |
c) |
für natürliche Personen, die eine europäische politische Partei bilden, eine unterzeichnete Erklärung von mindestens sieben verschiedenen Personen aus verschiedenen Mitgliedstaaten, die gewählte Mandatsträger im Europäischen Parlament oder in nationalen oder regionalen Parlamenten oder Versammlungen sind, mit der sie ihre geplante Mitgliedschaft in der betreffenden europäischen politischen Partei bestätigen; etwaige Änderungen infolge der Wahlen zum Europäischen Parlament, der nationalen oder regionalen Wahlen oder infolge von Änderungen der Mitgliedschaft oder beides sind ebenfalls zu erfassen; |
d) |
bei antragstellenden politischen Parteien, die noch nicht an der Wahl zum Europäischen Parlament teilgenommen haben, einen schriftlichen Beleg über die öffentliche Absichtserklärung bezüglich einer Kandidatur bei der nächsten Wahl zum Europäischen Parlament mit einer Angabe zu angeschlossenen nationalen oder regionalen Parteien, oder beiden, die Kandidaten für die Wahlen aufstellen wollen; |
e) |
die aktuelle Liste der Mitgliedsparteien, als Anhang zu den Satzungen, wobei für jede Mitgliedspartei die vollständige Bezeichnung, das Akronym, die Art der Mitgliedschaft und der Mitgliedstaat, in dem die Partei ihren Sitz hat, anzugeben sind. |
(3) In Bezug auf europäische politische Stiftungen enthält das Register zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Dokumenten folgende Dokumente:
a) |
den schriftlichen Antrag auf Eintragung als eine europäische politische Stiftung, ordnungsgemäß vom Vorstand oder Vorsitzenden des antragstellenden Rechtsträgers und vom Vorstand oder Vorsitzenden der europäischen politischen Partei unterzeichnet, an die die politische Stiftung angeschlossen ist; |
b) |
die Liste der Mitglieder des Leitungsgremiums mit Angabe der Staatsangehörigkeit für jedes Mitglied; |
c) |
die aktuelle Liste der Mitgliedsorganisationen, wobei für jede Mitgliedsorganisation die vollständige Bezeichnung, das Akronym, die Art der Mitgliedschaft und der Mitgliedstaat, in dem die Organisation ihren Sitz hat, anzugeben sind. |
(4) Die folgenden Informationen zu jeder eingetragenen europäischen politischen Partei und europäischen politischen Stiftung werden im Register stets auf dem aktuellen Stand gehalten:
a) |
die Art des Rechtsträgers (europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung); |
b) |
die von der Behörde vergebene Eintragungsnummer im Einklang mit der auf das Register für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen anwendbaren Durchführungsverordnung der Kommission in Bezug auf detaillierte Vorschriften über das Registrierungsnummersystem und Informationen aus Standardauszügen aus dem Register; |
c) |
die vollständige Bezeichnung, das Akronym und das Logo; |
d) |
Angabe des Mitgliedstaats, in dem die europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung ihren Sitz hat; |
e) |
in den Fällen, in denen der Mitgliedstaat des Sitzes eine Paralleleintragung festlegt, die Bezeichnung, Anschrift und gegebenenfalls die Website der einschlägigen Eintragungsbehörde; |
f) |
die Anschrift des Sitzes, falls abweichend davon, die Postanschrift, die E-Mail-Adresse und Angaben zur Website; |
g) |
das Datum der Eintragung als eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung und gegebenenfalls das Datum der Löschung der Eintragung; |
h) |
wenn die europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung als Folge einer Umwandlung eines in einem Mitgliedstaat eingetragenen Rechtsträgers eingerichtet wurde, die vollständige Bezeichnung und der Rechtsstatus des betreffenden Rechtsträgers, einschließlich einer nationalen Eintragungsnummer; |
i) |
das Datum der Annahme und eventueller Änderungen der Satzungen; |
j) |
die Anzahl der Mitglieder der europäischen politischen Partei oder gegebenenfalls ihrer Mitgliedsparteien, die Abgeordnete des Europäischen Parlaments sind; |
k) |
gegebenenfalls die Bezeichnung und Eintragungsnummer der der europäischen politischen Partei verbundenen europäischen politischen Stiftung; |
l) |
für europäische politische Stiftungen die Bezeichnung und die Eintragungsnummer der verbundenen europäischen politischen Partei; |
m) |
die Personenangaben, einschließlich des Namens, des Geburtsdatums, der Staatsangehörigkeit und des Wohnsitzes, für Personen, die Mitglieder von Organen sind bzw. Ämter innehaben, die mit administrativen, finanziellen und rechtlichen Vertretungsbefugnissen verbunden sind, wobei eindeutige Angaben zu ihren Fähigkeiten und Kompetenzen, den Rechtsträger individuell oder kollektiv gegenüber Drittparteien und bei Gerichtsverfahren zu vertreten, vorzulegen sind. |
(5) In dem Register werden alle in den Absätzen 1 bis 4 genannten Dokumente und Informationen ohne zeitliche Befristung aufbewahrt.
Artikel 2
Ergänzende Informationen und Belege
Antragsteller und bereits eingetragene europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen stellen der Behörde über die gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 erforderlichen Angaben hinaus die in Artikel 1 genannten Dokumente und Informationen einschließlich ihrer Aktualisierungen zur Verfügung.
Die Behörde kann von den europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen verlangen, alle unvollständigen oder veralteten vorgelegten Dokumente und Informationen zu berichtigen.
Artikel 3
Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Register
(1) Die Behörde erstellt Standardauszüge aus dem Register. Die Behörde stellt den Standardauszug innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt des entsprechenden Antrags allen natürlichen oder juristischen Personen zur Verfügung.
(2) Ist die Behörde mit einer entsprechenden Befugnis im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 ausgestattet, bescheinigt die Behörde auf Antrag, dass die im Rahmen des Standardauszugs bereitgestellten Informationen korrekt und aktuell sind und den maßgeblichen Rechtsvorschriften der Union entsprechen.
Ist die Behörde nicht mit einer entsprechenden Befugnis im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 ausgestattet, bescheinigt die Behörde auf Antrag, dass es sich bei den im Rahmen des Standardauszugs bereitgestellten Informationen nach Durchführung aller angemessenen Kontrollen jeweils um die umfassendste, aktuellste und korrekteste Version handelt, die der Behörde zur Verfügung steht. Diese Kontrollen umfassen das Ersuchen um Bestätigung der Informationen seitens der Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten, sofern die betreffenden Behörden nach den maßgeblichen nationalen Rechtsvorschriften dazu befugt sind. Die in Absatz 1 festgelegte Frist gilt nicht für die in diesem Unterabsatz behandelten Anträge.
In der in diesem Unterabsatz behandelten Bestätigung gibt die Behörde eindeutig an, ob sie über eine entsprechende Befugnis im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 verfügt.
(3) Die Behörde stellt die in Absatz 2 genannte Bescheinigung auf Antrag für Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und für Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten zur Verfügung. Darüber hinaus stellt die Behörde eine solche Bescheinigung auf Antrag für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen bezüglich ihres eigenen Status aus.
Die Behörde kann ebenfalls, nach Vorlage eines angemessen begründeten Antrags, eine solche Bescheinigung für alle anderen natürlichen oder juristischen Personen ausstellen, wenn dies für rechtliche oder administrative Verfahren erforderlich ist.
(4) Die Behörde legt detailliert das Verfahren bezüglich der Beantragung und Bereitstellung von Standardauszügen sowie für die Bescheinigungen fest, einschließlich der Verwendung elektronischer Mittel zur Erbringung dieser Dienste.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. Oktober 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr, (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
19.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 333/54 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/2402 DER KOMMISSION
vom 12. Oktober 2015
zur Überarbeitung der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme gemäß der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2011/877/EU der Kommission
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 10 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Kommission hat gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) in ihrem Durchführungsbeschluss 2011/877/EU (3) harmonisierte Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme in Form einer Matrix von Werten festgelegt, die nach relevanten Faktoren wie Baujahr und Brennstoffarten aufgeschlüsselt sind. Diese Werte gelten bis zum 31. Dezember 2015. |
(2) |
Die Kommission hat die harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme geprüft und dabei von den Mitgliedstaaten und Interessengruppen übermittelte, unter realen Betriebsbedingungen gewonnene Betriebsdaten berücksichtigt. Angesichts der Entwicklung der besten verfügbaren und wirtschaftlich vertretbaren Technologie im Überprüfungszeitraum 2011 bis 2015 sollte die im Beschluss 2011/877/EU der Kommission vorgenommene Unterscheidung nach Baujahren von KWK-Blöcken in Bezug auf die harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Stromerzeugung beibehalten werden. |
(3) |
Die Überprüfung der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte bestätigte, dass die im Beschluss 2011/877/EU genannten, auf den klimatischen Bedingungen basierenden Korrekturfaktoren angesichts aktueller Erfahrungen und Analysen nur für Anlagen gelten sollten, die mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden. |
(4) |
Die Überprüfung bestätigte zudem, dass die im Beschluss 2011/877/EU genannten Korrekturfaktoren für vermiedene Netzverluste angesichts aktueller Erfahrungen und Analysen weiter angewandt werden sollten. Um die vermiedenen Verluste besser widerzuspiegeln, sollten die angewandten Spannungsgrenzwerte und der Wert der Korrekturfaktoren jedoch aktualisiert werden. |
(5) |
Die Überprüfung ergab, dass die harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Wärmeerzeugung in einigen Fällen geändert werden sollten. Um rückwirkende Änderungen an bestehenden Systemen zu vermeiden, gelten die neuen Referenzwerte erst ab 2016, während die derzeitigen Werte für Anlagen beibehalten werden, die vor diesem Datum gebaut wurden. Auf den klimatischen Bedingungen basierende Korrekturfaktoren sind nicht erforderlich, da die Thermodynamik der Wärmeerzeugung aus Brennstoffen nicht signifikant von der Umgebungstemperatur abhängig ist. Korrekturfaktoren für Wärmeverluste im Netz sind ebenfalls nicht notwendig, da Wärme immer in der Nähe des Erzeugungsortes genutzt wird. |
(6) |
Die Überprüfung ergab jedoch Hinweise darauf, dass die Referenzwerte für die Energieeffizienz von Dampf- und Heißwasserkesseln differenziert werden sollten. |
(7) |
Die bei realen Betriebsbedingungen gewonnenen Betriebsdaten zeigen, dass sich die tatsächliche Leistung von Anlagen, die mit bestimmten Brennstoffarten betrieben werden und dem neuesten Stand der Technik entsprechen, während des Überprüfungszeitraums statistisch signifikant verbessert hat. |
(8) |
Angesichts der Notwendigkeit, stabile Bedingungen für KWK-Investitionen und das Vertrauen der Investoren auch weiterhin sicherzustellen, sollten harmonisierte Referenzwerte für die Strom- und Wärmeerzeugung festgelegt werden. |
(9) |
Die im Beschluss 2011/877/EU festgelegten Referenzwerte für die getrennte Wärme- und Stromerzeugung gelten bis zum 31. Dezember 2015, weshalb ab dem 1. Januar 2016 neue Referenzwerte angewandt werden müssen. Damit die neuen Referenzwerte ab diesem Datum angewandt werden können, tritt die vorliegende Verordnung am ersten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. |
(10) |
In den Artikeln 14, 22 und 23 der Richtlinie 2012/27/EU wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Aktualisierung der harmonisierten Referenzwerte für die getrennte Strom- und Wärmeerzeugung zu erlassen. Diese Befugnis gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 4. Dezember 2012. Für den Fall, dass die Befugnisübertragung nicht über den 4. Dezember 2017 hinaus verlängert wird, ist vorgesehen, dass die in dieser Verordnung festgelegten Referenzwerte weiterhin gültig bleiben. Werden der Kommission in der Zwischenzeit neue Befugnisse zum Erlass delegierter Rechtsakte übertragen, beabsichtigt sie, die in dieser Verordnung festgelegten Referenzwerte spätestens vier Jahre nach ihrem Inkrafttreten zu überprüfen. |
(11) |
Da das Ziel der Richtlinie 2012/27/EU darin besteht, die Kraft-Wärme-Kopplung zu fördern, um Energie einzusparen, sollten Anreize zur Nachrüstung älterer KWK-Anlagen geschaffen werden, um ihre Energieeffizienz zu verbessern. Aus diesen Gründen und angesichts der Notwendigkeit, harmonisierte Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß den in Anhang II Buchstabe f der Richtlinie 2012/27/EU genannten Grundsätzen festzulegen, sollten die für KWK-Anlagen geltenden Wirkungsgrad-Referenzwerte ab dem elften Jahr nach ihrem Bau erhöht werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Festlegung harmonisierter Wirkungsgrad-Referenzwerte
In den Anhängen I und II sind harmonisierte Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme festgelegt.
Artikel 2
Korrekturfaktoren für die harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom
(1) Die Mitgliedstaaten wenden die in Anhang III genannten Korrekturfaktoren an, um die in Anhang I festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte auf der Grundlage der durchschnittlichen klimatischen Bedingungen der einzelnen Mitgliedstaaten anzupassen.
Werden im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats auf der Grundlage der offiziellen meteorologischen Daten bei den jährlichen Umgebungstemperaturen Unterschiede von mindestens 5 oC festgestellt, kann dieser Mitgliedstaat nach Mitteilung an die Kommission bei der Anwendung des Unterabsatzes 1 mehrere Klimazonen zugrunde legen, wobei das in Anhang III genannte Verfahren anzuwenden ist.
(2) Die Mitgliedstaaten wenden die in Anhang IV genannten Korrekturfaktoren an, um die in Anhang I festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte auf der Grundlage der vermiedenen Netzverluste anzupassen.
(3) Wendet ein Mitgliedstaat sowohl die in Anhang III als auch die in Anhang IV genannten Korrekturfaktoren an, so wird Anhang III vor Anhang IV angewandt.
Artikel 3
Anwendung der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom
(1) Die Mitgliedstaaten wenden die in Anhang I für das Baujahr des jeweiligen KWK-Blocks festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte an. Diese harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte werden für einen Zeitraum von 10 Jahren nach dem Baujahr des KWK-Blocks angewandt.
(2) Ab dem elften Jahr nach dem Baujahr des jeweiligen KWK-Blocks wenden die Mitgliedstaaten die harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte an, die gemäß Absatz 1 für einen zehn Jahre alten KWK-Block gelten. Diese harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte gelten ein Jahr lang.
(3) Als Baujahr eines KWK-Blocks im Sinne dieses Artikels gilt das Kalenderjahr, in dem der Block erstmals Strom erzeugt hat.
Artikel 4
Anwendung der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Wärme
(1) Die Mitgliedstaaten wenden die in Anhang II festgelegten harmonisierten Referenzwerte für das Baujahr des jeweiligen KWK-Blocks an.
(2) Als Baujahr eines KWK-Blocks im Sinne dieses Artikels gilt das Baujahr im Sinne des Artikels 3.
Artikel 5
Nachrüstung von KWK-Blöcken
Betragen die Investitionskosten der Nachrüstung eines bestehenden KWK-Blocks mehr als 50 % der Investitionskosten für einen vergleichbaren neuen KWK-Block, gilt das Kalenderjahr, in dem der nachgerüstete KWK-Block zum ersten Mal Strom erzeugt, als Baujahr des nachgerüsteten KWK-Blocks im Sinne der Artikel 3 und 4.
Artikel 6
Brennstoffmix
Wird der KWK-Block mit mehr als einer Brennstoffart betrieben, werden die harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung proportional zum gewichteten Mittel der Energiezufuhr der einzelnen Brennstoffe angewandt.
Artikel 7
Aufhebung
Der Beschluss 2011/877/EU wird aufgehoben.
Artikel 8
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am ersten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2016.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. Oktober 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1.
(2) Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG (ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 50).
(3) Durchführungsbeschluss 2011/877/EU der Kommission vom 19. Dezember 2011 zur Festlegung harmonisierter Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme in Anwendung der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2007/74/EG der Kommission (ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 91).
ANHANG I
Harmonisierte Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom
(gemäß Artikel 1)
Die harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom in nachstehender Tabelle beruhen auf dem Netto-Heizwert und atmosphärischen ISO-Standardbedingungen (15 °C Umgebungstemperatur bei 1,013 bar und 60 % relativer Luftfeuchtigkeit).
Kategorie |
Art des Brennstoffs |
Baujahr |
|||
Vor 2012 |
2012-2015 |
Ab 2016 |
|||
Feststoffe |
S1 |
Steinkohle einschließlich Anthrazit, bituminöser Kohle, subbituminöser Kohle, Koks, Schwelkoks, Petrolkoks |
44,2 |
44,2 |
44,2 |
S2 |
Braunkohle, Braunkohlebriketts, Schieferöl |
41,8 |
41,8 |
41,8 |
|
S3 |
Torf/Torfbriketts |
39,0 |
39,0 |
39,0 |
|
S4 |
Trockene Biomasse einschließlich Holz und sonstiger fester Biomasse einschließlich Holzpellets und -briketts, Holzhackgut, sauberer und trockener Holzabfälle, Nussschalen sowie Olivenkernen und anderer Kerne |
33,0 |
33,0 |
37,0 |
|
S5 |
Sonstige feste Biomasse einschließlich aller nicht unter S4 genannten Holzarten sowie Schwarzlauge und Braunlauge |
25,0 |
25,0 |
30,0 |
|
S6 |
Siedlungs- und Industrieabfälle (nicht erneuerbar) sowie erneuerbare/biologisch abbaubare Abfälle |
25,0 |
25,0 |
25,0 |
|
Flüssige Brennstoffe |
L7 |
Schweres Heizöl, Gas-/Dieselöl, sonstige Ölprodukte |
44,2 |
44,2 |
44,2 |
L8 |
Biobrennstoffe einschließlich Biomethanol, Bioethanol, Biobutanol, Biodiesel und anderer flüssiger Biobrennstoffe |
44,2 |
44,2 |
44,2 |
|
L9 |
Flüssige Abfälle einschließlich biologisch abbaubarer und nicht erneuerbarer Abfälle (einschließlich Talg, Fett und ausgelaugter Körner) |
25,0 |
25,0 |
29,0 |
|
Gase |
G10 |
Erdgas, LPG, LNG und Biomethan |
52,5 |
52,5 |
53,0 |
G11 |
Raffineriegase, Wasserstoff und Synthesegas |
44,2 |
44,2 |
44,2 |
|
G12 |
Biogas aus anaerober Zersetzung, Deponiegas und Klärgas |
42,0 |
42,0 |
42,0 |
|
G13 |
Kokereigas, Hochofengas, Grubengas und sonstiges Konvertergas (mit Ausnahme von Raffineriegas) |
35,0 |
35,0 |
35,0 |
|
Sonstige |
O14 |
Abwärme (einschließlich Hochtemperatur-Verfahrensabgasen, Produkten aus exothermen chemischen Reaktionen) |
|
|
30,0 |
O15 |
Kernenergie |
|
|
33,0 |
|
O16 |
Solarthermie |
|
|
30,0 |
|
O17 |
Geothermie |
|
|
19,5 |
|
O18 |
Sonstige vorstehend nicht genannte Brennstoffe |
|
|
30,0 |
ANHANG II
Harmonisierte Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Wärme
(gemäß Artikel 1)
Die harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Wärme in nachstehender Tabelle beruhen auf dem Netto-Heizwert und atmosphärischen ISO-Standardbedingungen (15 °C Umgebungstemperatur bei 1,013 bar und 60 % relativer Luftfeuchtigkeit).
Kategorie |
Art des Brennstoffs: |
Baujahr |
||||||
Vor 2016 |
Ab 2016 |
|||||||
Heißwasser |
Dampf (1) |
Unmittelbare Nutzung von Abgasen (2) |
Heißwasser |
Dampf (1) |
Unmittelbare Nutzung von Abgasen (2) |
|||
Feststoffe |
S1 |
Steinkohle einschließlich Anthrazit, bituminöser Kohle, subbituminöser Kohle, Koks, Schwelkoks, Petrolkoks |
88 |
83 |
80 |
88 |
83 |
80 |
S2 |
Braunkohle, Braunkohlebriketts, Schieferöl |
86 |
81 |
78 |
86 |
81 |
78 |
|
S3 |
Torf/Torfbriketts |
86 |
81 |
78 |
86 |
81 |
78 |
|
S4 |
Trockene Biomasse einschließlich Holz und sonstiger fester Biomasse einschließlich Holzpellets und —briketts, Holzhackgut, sauberer und trockener Holzabfälle, Nussschalen sowie Olivenkernen und anderer Kerne |
86 |
81 |
78 |
86 |
81 |
78 |
|
S5 |
Sonstige feste Biomasse einschließlich aller nicht unter S4 genannten Holzarten sowie Schwarzlauge und Braunlauge |
80 |
75 |
72 |
80 |
75 |
72 |
|
S6 |
Siedlungs— und Industrieabfälle (nicht erneuerbar) sowie erneuerbare/biologisch abbaubare Abfälle |
80 |
75 |
72 |
80 |
75 |
72 |
|
Flüssige Brennstoffe |
L7 |
Schweres Heizöl, Gas—/Dieselöl, sonstige Ölprodukte |
89 |
84 |
81 |
85 |
80 |
77 |
L8 |
Biobrennstoffe einschließlich Biomethanol, Bioethanol, Biobutanol, Biodiesel und anderer flüssiger Biobrennstoffe |
89 |
84 |
81 |
85 |
80 |
77 |
|
L9 |
Flüssige Abfälle einschließlich biologisch abbaubarer und nicht erneuerbarer Abfälle (einschließlich Talg, Fett und ausgelaugter Körner) |
80 |
75 |
72 |
75 |
70 |
67 |
|
Gase |
G10 |
Erdgas, LPG, LNG und Biomethan |
90 |
85 |
82 |
92 |
87 |
84 |
G11 |
Raffineriegase, Wasserstoff und Synthesegas |
89 |
84 |
81 |
90 |
85 |
82 |
|
G12 |
Biogas aus anaerober Zersetzung, Deponiegas und Klärgas |
70 |
65 |
62 |
80 |
75 |
72 |
|
G13 |
Kokereigas, Hochofengas, Grubengas und sonstiges Konvertergas (mit Ausnahme von Raffineriegas) |
80 |
75 |
72 |
80 |
75 |
72 |
|
Sonstige |
O14 |
Abwärme (einschließlich Hochtemperatur—Verfahrensabgasen, Produkten aus exothermen chemischen Reaktionen) |
— |
— |
— |
92 |
87 |
— |
O15 |
Kernenergie |
— |
— |
— |
92 |
87 |
— |
|
O16 |
Solarthermie |
— |
— |
— |
92 |
87 |
— |
|
O17 |
Geothermie |
— |
— |
— |
92 |
87 |
— |
|
O18 |
Sonstige vorstehend nicht genannte Brennstoffe |
— |
— |
— |
92 |
87 |
— |
(1) Wird bei Dampfanlagen die Kondensatrückführung bei der Berechnung des KWK—Wärmewirkungsgrades nicht berücksichtigt, sollten die in der vorstehenden Tabelle angegebenen Dampf—Wirkungsgrade um 5 Prozentpunkte erhöht werden.
(2) Die Werte für die unmittelbare Nutzung von Abgasen sind zu verwenden, wenn die Temperatur 250 °C oder mehr beträgt.
ANHANG III
Korrekturfaktoren auf der Grundlage der durchschnittlichen klimatischen Bedingungen und Verfahren zur Festlegung von Klimazonen bei der Anwendung der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte auf die getrennte Erzeugung von Strom
(gemäß Artikel 2 Absatz 1)
a) Korrekturfaktoren auf der Grundlage der durchschnittlichen klimatischen Bedingungen
Die Korrektur der Umgebungstemperatur richtet sich nach der Differenz zwischen der jährlichen Durchschnittstemperatur in einem Mitgliedstaat und den ISO-Standardbedingungen (15 °C).
Es werden folgende Korrekturen vorgenommen:
|
Verringerung des Wirkungsgrades um 0,1 Prozentpunkte für jedes Grad Celsius über 15 °C; |
|
Erhöhung des Wirkungsgrades um 0,1 Prozentpunkte für jedes Grad Celsius unter 15 °C. |
Beispiel:
Beträgt die jährliche Durchschnittstemperatur in einem Mitgliedstaat 10 °C, wird der Referenzwert eines KWK-Blocks in diesem Mitgliedstaat um 0,5 Prozentpunkte heraufgesetzt.
b) Die Korrektur auf der Grundlage der Umgebungstemperatur wird nur bei gasförmigen Brennstoffen angewandt (G10, G11, G12, G13).
c) Verfahren zur Festlegung der Klimazonen:
Die Grenzen der einzelnen Klimazonen werden durch Isothermen (in vollen Grad Celsius) der jährlichen mittleren Umgebungstemperaturen gebildet, die jeweils um mindestens 4 °C voneinander abweichen. Die Temperaturdifferenz zwischen den mittleren jährlichen Umgebungstemperaturen in angrenzenden Klimazonen muss mindestens 4 °C betragen.
Beispiel:
Beträgt die mittlere jährliche Umgebungstemperatur beispielsweise an einem bestimmten Ort 12 °C und an einem anderen Ort innerhalb desselben Mitgliedstaats 6 °C, dann kann der Mitgliedstaat zwei Klimazonen einführen, die durch die Isotherme von 9 °C getrennt sind:
eine erste Klimazone zwischen den Isothermen von 9 °C und 13 °C (4 °C Unterschied) mit einer mittleren jährlichen Umgebungstemperatur von 11 °C und
eine zweite Klimazone zwischen den Isothermen von 5 °C und 9 °C (4 °C Unterschied) mit einer mittleren jährlichen Umgebungstemperatur von 7 C.
ANHANG IV
Korrekturfaktoren für vermiedene Netzverluste bei der Anwendung der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom
(gemäß Artikel 2 Absatz 2)
Anschlussspannung |
Korrekturfaktor (außerhalb des Standorts) |
Korrekturfaktor (innerhalb des Standorts) |
≥ 345kV |
1 |
0,976 |
≥ 200 — < 345kV |
0,972 |
0,963 |
≥ 100 — < 200 kV |
0,963 |
0,951 |
≥ 50 — < 100 kV |
0,952 |
0,936 |
≥ 12 — < 50 kV |
0,935 |
0,914 |
≥ 0,45 — < 12 kV |
0,918 |
0,891 |
< 0,45 kV |
0,888 |
0,851 |
Beispiel:
Ein 100-kWel-KWK-Block mit einem erdgasbetriebenen Kolbenmotor produziert Strom mit einer Spannung von 380 V. Hiervon sind 85 % für den Eigenverbrauch bestimmt, 15 % werden ins Netz eingespeist. Die Anlage wurde 2010 errichtet. Die jährliche Umgebungstemperatur beträgt 15 °C (eine Korrektur aufgrund der klimatischen Bedingungen ist daher nicht erforderlich).
Nach der Korrektur für Netzverluste ergibt sich — auf der Grundlage des gewichteten Mittels der in diesem Anhang genannten Faktoren — folgender Wirkungsgrad-Referenzwert für die getrennte Erzeugung von Strom in diesem KWK-Block:
Ref Εη = 52,5 % × (0,851 × 85 % + 0,888 × 15 %) = 45,0 %
19.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 333/62 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2403 DER KOMMISSION
vom 15. Dezember 2015
zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (1), insbesondere auf Anhang I Abschnitt III zweiter Absatz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 4 der Richtlinie 91/477/EWG haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Feuerwaffen oder deren Teile, die in Verkehr gebracht werden, gemäß dieser Richtlinie entweder gekennzeichnet und registriert oder deaktiviert worden sind. |
(2) |
Nach Anhang I Abschnitt III erster Absatz Buchstabe a der Richtlinie 91/477/EWG sind Gegenstände, die der Definition der Feuerwaffen entsprechen, nicht in diese Definition einzubeziehen, falls sie durch ein Deaktivierungsverfahren auf Dauer unbrauchbar gemacht wurden, das verbürgt, dass alle wesentlichen Bestandteile der Feuerwaffe auf Dauer unbrauchbar sind und nicht mehr entfernt, ausgetauscht oder in einer Weise umgebaut werden können, die eine Reaktivierung der Feuerwaffe ermöglicht. |
(3) |
Nach Anhang I Abschnitt III zweiter Absatz der Richtlinie 91/477/EWG haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die Maßnahmen zur Deaktivierung gemäß Buchstabe a durch eine zuständige Behörde überprüfen zu lassen, um sicherzustellen, dass die Änderungen an der Feuerwaffe diese auf Dauer unbrauchbar machen. Die Mitgliedstaaten haben auch dafür zu sorgen, dass die Deaktivierung von Waffen entweder durch die Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung oder durch die Anbringung eines deutlich sichtbaren Zeichens auf der Feuerwaffe bestätigt wird. |
(4) |
Die Union ist Vertragspartei des Protokolls gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (im Folgenden das „Protokoll“), das durch den Beschluss 2014/164/EU des Rates (2) abgeschlossen wurde. |
(5) |
In Artikel 9 des Protokolls sind die von den Vertragsparteien einzuhaltenden gemeinsamen allgemeinen Deaktivierungsgrundsätze aufgeführt. |
(6) |
Die in dieser Verordnung festgelegten Standards und Techniken für die endgültige Deaktivierung von Feuerwaffen wurden mithilfe des Fachwissens der Ständigen Internationalen Kommission zur Prüfung von Handfeuerwaffen (C.I.P.) erarbeitet. Die C.I.P. wurde eingerichtet, um die Aktivitäten der nationalen Prüfstellen für Feuerwaffen zu überprüfen und um insbesondere zu garantieren, dass es in jedem Land Gesetze und Vorschriften zur Gewährleistung einer effizienten und einheitlichen Prüfung von Feuerwaffen und Munition gibt. |
(7) |
Die Kommission sollte regelmäßig die in dieser Verordnung festgelegten technischen Spezifikationen überprüfen und aktualisieren, um für ein höchstmögliches Sicherheitsniveau im Bereich der Deaktivierung von Feuerwaffen zu sorgen. Dabei sollte die Kommission die von den Mitgliedstaaten bei der Anwendung zusätzlicher Deaktivierungsmaßnahmen gesammelten Erfahrungen berücksichtigen. |
(8) |
Diese Verordnung lässt Artikel 3 der Richtlinie 91/477/EWG unberührt. |
(9) |
In Anbetracht des Sicherheitsrisikos sollte diese Verordnung auch für vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung deaktivierte Feuerwaffen gelten, die nach diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht — was auch die unentgeltliche Übertragung, Handels- oder Tauschgeschäfte umfasst — oder in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden. |
(10) |
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, ergänzend zu den in Anhang I festgelegten technischen Spezifikationen zur Deaktivierung von Feuerwaffen in ihrem Hoheitsgebiet Maßnahmen einzuführen, sofern sie alle zur Anwendung der gemeinsamen Deaktivierungsstandards und -techniken notwendigen Maßnahmen ergriffen haben, die in dieser Verordnung vorgesehen sind. |
(11) |
Damit die Mitgliedstaaten eine Möglichkeit erhalten, dasselbe Sicherheitsniveau in ihrem Hoheitsgebiet zu gewährleisten, sollten es den Mitgliedstaaten, die zusätzliche Maßnahmen zur Deaktivierung von Feuerwaffen in ihrem Hoheitsgebiet gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung einführen, gestattet sein, einen Nachweis dafür zu verlangen, dass in ihr Hoheitsgebiet zu verbringende Feuerwaffen diesen zusätzlichen Maßnahmen entsprechen. |
(12) |
Damit die Kommission in den Mitgliedstaaten im Bereich der Deaktivierung von Feuerwaffen bestehende Entwicklungen und bewährte Verfahren berücksichtigen kann, wenn sie diese Verordnung überarbeitet, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission die relevanten Maßnahmen notifizieren, die sie auf dem unter diese Verordnung fallenden Gebiet erlassen und gegebenenfalls zusätzlich einführen. Dafür sollten die Notifizierungsverfahren zur Anwendung kommen, die in der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) festgelegt sind. |
(13) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit der Richtlinie 91/477/EWG eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Geltungsbereich
1. Diese Verordnung gilt für Feuerwaffen der Kategorien A, B, C oder D gemäß Anhang I der Richtlinie 91/477/EWG.
2. Diese Verordnung gilt nicht für Feuerwaffen, die vor ihrem Geltungsbeginn deaktiviert wurden, es sei denn, diese Waffen werden in einen anderen Mitgliedstaat verbracht oder in Verkehr gebracht.
Artikel 2
Zur Deaktivierung von Feuerwaffen befugte Personen und Stellen
Die Deaktivierung von Feuerwaffen wird von öffentlichen oder privaten Stellen beziehungsweise von Einzelpersonen durchgeführt, die nach nationalem Recht dazu befugt sind.
Artikel 3
Überprüfung und Bescheinigung der Deaktivierung von Feuerwaffen
1. Die Mitgliedstaaten benennen eine zuständige Behörde („überprüfende Behörde“), damit überprüft wird, ob die Deaktivierung einer Feuerwaffe im Einklang mit den in Anhang I festgelegten technischen Spezifikationen durchgeführt wurde.
2. Ist die überprüfende Behörde auch zur Deaktivierung von Feuerwaffen befugt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sowohl diese Aufgaben als auch die innerhalb der Stelle damit betrauten Personen strikt voneinander getrennt sind.
3. Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste der von den Mitgliedstaaten benannten überprüfenden Stellen, die ausführliche Informationen über die überprüfende Stelle und das von ihr verwendete Symbol sowie die Kontaktdaten enthält.
4. Wurde die Deaktivierung einer Feuerwaffe gemäß den in Anhang I festgelegten technischen Spezifikationen durchgeführt, stellt die überprüfende Behörde dem Besitzer der Feuerwaffe eine Deaktivierungsbescheinigung nach dem Muster in Anhang III aus. Alle in die Deaktivierungsbescheinigung aufgenommenen Informationen werden sowohl in der Sprache des Mitgliedstaats, in dem die Deaktivierungsbescheinigung ausgestellt wurde, als auch in englischer Sprache bereitgestellt.
5. Der Besitzer einer deaktivierten Feuerwaffe bewahrt die Deaktivierungsbescheinigung dauerhaft auf. Wird eine deaktivierte Feuerwaffe in Verkehr gebracht, liegt ihr die Deaktivierungsbescheinigung bei.
6. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass über die für deaktivierte Feuerwaffen ausgestellten Bescheinigungen Aufzeichnungen geführt werden, in denen der Zeitpunkt der Deaktivierung und die Nummer der Bescheinigung angegeben sind und die über einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren einsehbar sind.
Artikel 4
Amtshilfeersuchen
Ein Mitgliedstaat kann die Stellen um Amtshilfe ersuchen, die von einem anderen Mitgliedstaat die Befugnis zur Deaktivierung von Feuerwaffen erhielten oder als überprüfende Stellen benannt wurden, um die Deaktivierung einer Feuerwaffe entweder durchzuführen oder zu überprüfen. Betrifft ein derartiges Ersuchen die Überprüfung der Deaktivierung einer Feuerwaffe, stellt die das Ersuchen erledigende überprüfende Stelle — vorbehaltlich der Annahme des Ersuchens — eine Deaktivierungsbescheinigung nach Artikel 3 Absatz 4 aus.
Artikel 5
Kennzeichnung deaktivierter Feuerwaffen
Deaktivierte Feuerwaffen werden mit einer einheitlichen eindeutigen Kennzeichnung nach dem Muster in Anhang II versehen, durch die angegeben wird, dass sie gemäß den in Anhang I festgelegten technischen Spezifikationen deaktiviert wurden. Die Kennzeichnung wird von der überprüfenden Stelle auf allen für die Deaktivierung veränderten Bestandteilen angebracht und entspricht den folgenden Kriterien:
a) |
sie ist deutlich sichtbar und nicht entfernbar; |
b) |
sie gibt über den Mitgliedstaat Aufschluss, in dem die Deaktivierung durchgeführt wurde, und über die überprüfende Stelle, die die Deaktivierung bescheinigt hat; |
c) |
die ursprüngliche(n) Seriennummer(n) der Feuerwaffe wird (werden) beibehalten. |
Artikel 6
Zusätzliche Deaktivierungsmaßnahmen
1. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Maßnahmen zur Deaktivierung von Feuerwaffen in ihrem Hoheitsgebiet einführen, die über die in Anhang I festgelegten technischen Spezifikationen hinausgehen.
2. Die Kommission analysiert regelmäßig mit dem mit der Richtlinie 91/477/EWG eingesetzten Ausschuss jede von den Mitgliedstaaten ergriffene zusätzliche Maßnahmen und erwägt, die in Anhang I festgelegten technischen Spezifikationen zu gegebener Zeit zu überarbeiten.
Artikel 7
Verbringung von Feuerwaffen innerhalb der Union
1. Deaktivierte Feuerwaffen dürfen nur dann in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, wenn sie mit der einheitlichen eindeutigen Kennzeichnung versehen sind und ihnen eine Deaktivierungsbescheinigung gemäß dieser Verordnung beiliegt.
2. Die Mitgliedstaaten erkennen die von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Deaktivierungsbescheinigungen an, falls die Bescheinigung die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt. Allerdings können Mitgliedstaaten, die zusätzliche Maßnahmen nach Artikel 6 eingeführt haben, einen Nachweis dafür verlangen, dass in ihr Hoheitsgebiet zu verbringende Feuerwaffen diesen zusätzlichen Maßnahmen entsprechen.
Artikel 8
Notifizierungsvorschriften
Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission Maßnahmen, die sie auf dem unter diese Verordnung fallenden Gebiet erlassen, sowie etwaige zusätzliche, nach Artikel 6 eingeführte Maßnahmen. Dafür wenden die Mitgliedstaaten die Notifizierungsverfahren an, die in der Richtlinie (EU) 2015/1535 festgelegt sind.
Artikel 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 8. April 2016.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Dezember 2015
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Elżbieta BIEŃKOWSKA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51.
(2) Beschluss 2014/164/EU des Rates vom 11. Februar 2014 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (ABl. L 89 vom 25.3.2014, S. 7).
(3) Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
ANHANG I
Technische Spezifikationen für die Deaktivierung von Feuerwaffen
I. |
Die Deaktivierungsmaßnahmen, die durchzuführen sind, um Feuerwaffen endgültig unbrauchbar zu machen, werden auf der Grundlage von drei Tabellen festgelegt:
|
II. |
Zur Berücksichtigung der sich im Laufe der Zeit bei Feuerwaffen und bei Deaktivierungsmaßnahmen ergebenden technischen Entwicklungen werden diese technischen Spezifikationen regelmäßig — nämlich mindestens alle 2 Jahre — überprüft und aktualisiert. |
III. |
Im Sinne einer korrekten und einheitlichen Ausführung der Maßnahmen zur Deaktivierung von Feuerwaffen wird die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Definitionen erstellen. |
TABELLE I: Liste der Feuerwaffentypen
FEUERWAFFENTYPEN |
|
1 |
Pistolen (Einzelladerpistolen, halbautomatische Pistolen) |
2 |
Revolver (einschließlich Vorderladerrevolver) |
3 |
Einzelladerlangwaffen (ohne Kipplaufwaffen) |
4 |
Kipplauffeuerwaffen (z. B. mit glattem/gezogenem Lauf, kombinierte Waffen, Waffen mit Fallblockverschluss/Rolling-Block-Verschluss, Kurzwaffen und Langwaffen) |
5 |
Lange Repetier-Feuerwaffen (mit glattem/gezogenem Lauf) |
6 |
Halbautomatische Langwaffen (mit glattem/gezogenem Lauf) |
7 |
Automatische (vollautomatische) Feuerwaffen: z. B. ausgewählte Sturmgewehre, Maschinenpistolen und -gewehre, (voll)automatische Pistolen |
8 |
Vorderlader |
TABELLE II: Spezifische Maßnahmen pro Bestandteil
BESTANDTEIL |
VERFAHREN |
||||
|
|
||||
|
|||||
|
|||||
|
|||||
|
|||||
|
|
||||
|
|||||
|
|||||
|
|
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|
|
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|
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|
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|
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|
|||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|||||
Härte der einzusetzenden Teile |
Härte von Stift/Bolzen/Stab = 58 -0; + 6 Rockwellhärte C TIG-Schweißen, rostfreier Stahl des Typs ER 316 L |
TABELLE III: Spezifische Maßnahmen für jeden wesentlichen Bestandteil und jeden Feuerwaffentyp
TYP |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
8 |
VERFAHREN |
Pistolen (ausgenommen automatische Pistolen) |
Revolver |
Einzelladerlangwaffen (ohne Kipplaufwaffen) |
Kipplauffeuerwaffen (mit glattem/gezogenem Lauf, kombinierte Waffen) |
Lange Repetier-Feuerwaffen (mit glattem/gezogenem Lauf) |
Halbautomatische Langwaffen (mit glattem/gezogenem Lauf) |
Vollautomatische Feuerwaffen: Sturmgewehre, Maschinenpistolen und -gewehre, (voll)automatische Pistolen |
Vorderlader |
1.1 |
|
|
X |
|
X |
X |
X |
|
1.2 und 1.3 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
1.4 |
X |
|
|
|
|
X |
X |
|
1.5 |
|
X |
|
|
|
|
|
|
2.1 |
|
|
X |
|
X |
X |
X |
|
2.2 |
|
|
X |
|
X |
X |
X |
|
2.3 |
|
|
X |
|
X |
X |
X |
|
3.1 |
|
X |
|
|
|
|
|
|
3.2 |
|
X |
|
|
|
|
|
|
4.1 |
X |
|
|
|
|
|
X (bei automatischen Pistolen) |
|
4.2 |
X |
|
|
|
|
|
X (bei automatischen Pistolen) |
|
4.3 |
X |
|
|
|
|
|
X (bei automatischen Pistolen) |
|
4.4 |
X |
|
|
|
|
|
X (bei automatischen Pistolen) |
|
4.5 |
X |
|
|
|
|
X |
X (bei automatischen Pistolen) |
|
5.1 |
X |
|
|
|
|
|
X (bei automatischen Pistolen) |
|
5.2 |
X |
|
|
|
|
|
X (bei automatischen Pistolen) |
|
5.3 |
X |
|
|
|
|
|
X (bei automatischen Pistolen) |
|
5.4 |
X (Polymerrahmen) |
|
|
|
|
|
X (bei automatischen Pistolen) |
|
6.1 |
|
|
|
|
|
X |
X |
|
6.2 |
|
|
|
|
|
X |
X |
|
6.3 |
|
|
|
|
|
|
X |
|
6.4 |
|
|
|
|
|
|
X |
|
7.1 |
|
|
|
X |
|
|
|
|
7.2 |
|
X |
|
X |
|
|
|
|
8.1 oder 8.2 |
X |
|
|
|
X |
X |
X |
|
8.3 |
|
|
|
|
X (Röhrenmagazin) |
X (Röhrenmagazin) |
|
|
9.1 |
|
X |
|
|
|
|
|
X |
10.1 |
X |
|
X |
|
X |
X |
X |
|
10.2 |
X |
|
X |
X |
X |
X |
X |
|
(1) Lauf am Rahmen durch Schrauben, Verklammern oder ein anderes Verfahren fixiert.
(2) Schweißen ist ein Herstellungs- oder Gestaltungsverfahren, bei dem Werkstoffe, üblicherweise Metalle oder Thermoplaste, durch Herbeiführen des Schmelzens (Legieren) verbunden werden.
ANHANG II
Muster für die Kennzeichnung deaktivierter Feuerwaffen
1) |
Deaktivierungszeichen |
2) |
Land der Deaktivierung — Ländercode |
3) |
Symbol der Stelle, die die Deaktivierung der Feuerwaffe bescheinigt hat |
4) |
Jahr der Deaktivierung |
Das vollständige Zeichen wird nur auf dem Rahmen der Feuerwaffe angebracht, das Deaktivierungszeichen (1) und das Land der Deaktivierung (2) dagegen auf allen anderen wesentlichen Bestandteilen.
ANHANG III
19.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 333/73 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2404 DER KOMMISSION
vom 16. Dezember 2015
über Abzüge von den Fangquoten für bestimmte Fischbestände im Jahr 2015 wegen Überfischung anderer Bestände in vorangegangenen Jahren und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1801
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (1), insbesondere auf Artikel 105 Absätze 1, 2, 3 und 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Fangquoten für das Jahr 2014 wurden mit folgenden Rechtsakten festgelegt:
|
(2) |
Die Fangquoten für das Jahr 2015 wurden mit folgenden Rechtsakten festgelegt:
|
(3) |
Gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 kürzt die Kommission die künftigen Fangquoten eines Mitgliedstaats, wenn sie feststellt, dass dieser Mitgliedstaat die ihm zugeteilten Fangquoten überschritten hat. |
(4) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1801 der Kommission (10) wurden Abzüge von den Fangquoten für 2015 für bestimmte Fischbestände wegen Überfischung in den vorangegangenen Jahren festgesetzt. |
(5) |
Bei manchen Mitgliedstaaten konnten jedoch im Rahmen der Verordnung (EU) 2015/1801 keine Abzüge wegen Überfischung von den zugewiesenen Quoten vorgenommen werden, da diese Mitgliedstaaten im Jahr 2015 nicht über solche Quoten verfügten. |
(6) |
In einigen Fällen wurde durch den Tausch von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 (11) ein teilweiser Abzug möglich. Die verbleibenden Mengen sollten gemäß Artikel 105 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 von anderen Beständen abgezogen werden. |
(7) |
Ist es nicht möglich, die Quote für den überfischten Bestand im Jahr nach der Überfischung zu kürzen, weil der betreffende Mitgliedstaat über keine Quote verfügt, sollte gemäß Artikel 105 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 der Abzug für andere Bestände in demselben geografischen Gebiet oder von gleichem Marktwert vorgenommen werden. Gemäß der Mitteilung der Kommission Nr. 2012/C-72/07 (12) sollten solche Abzüge vorzugsweise an Quoten für Bestände vorgenommen werden, die von derselben Flotte befischt werden, die die Quote überfischt hat, wobei darauf zu achten ist, dass es Rückwürfe in gemischten Fischereien zu verhindern gilt. |
(8) |
Die betreffenden Mitgliedstaaten wurden bezüglich der vorgeschlagenen Abzüge von Quoten für andere als die überfischten Bestände konsultiert. |
(9) |
Auf Antrag Portugals sollte der Rotbarschbestand in den norwegischen Gewässern der Gebiete I und II (RED/1N2AB.) zum Ausgleich für die in den vergangenen Jahren überfischten Mengen von 371 766 kg Schellfisch und 178 850 kg Seelachs in den norwegischen Gewässern der Gebiete I und II (HAD/1N2AB. und POK/1N2AB.) herangezogen werden. Da sich die portugiesische Rotbarschquote in den norwegischen Gewässern der Gebiete I und II im Jahr 2015 auf 405 000 kg beläuft und nicht ausreicht, um die Abzüge wegen Überfischung für beide Bestände vorzunehmen, sollte diese Quote in vollem Umfang genutzt werden und im folgenden Jahr/in den folgenden Jahren die verbleibende Menge von 145 616 kg von der Seelachsquote im selben Gebiet (POK/1N2AB.) abgezogen werden, bis die gesamte überfischte Menge zurückgezahlt ist. |
(10) |
Darüber hinaus sind einige der in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1801 vorgesehenen Abzüge offensichtlich unzureichend. Die erforderlichen Abzüge liegen offenbar über der angepassten Quote für das Jahr 2015, so dass die Abzüge nicht in vollem Umfang an dieser Quote vorgenommen werden können. Gemäß der Mitteilung der Kommission Nr. 2012/C-72/07 sollten die verbleibenden Mengen von den angepassten, in den folgenden Jahren verfügbaren Quoten abgezogen werden. |
(11) |
Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1170 der Kommission (13) verfügt Spanien infolge einer Quotenübertragung nicht mehr über eine Menge von 3 369 kg, was 10 % der spanischen angepassten Quote 2014 für Kaisergranat in den Gebieten IX und X sowie den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 (NEP/9/3411) entspricht. Daher sollte die verfügbare Menge von 9 287 kg, die von dem für diesen Bestand noch ausstehenden Abzug von 19 000 kg abgezogen wird, auf 5 918 kg verringert werden, und es sollte unmittelbar ein weiterer Abzug von 3 369 kg erfolgen. |
(12) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1801 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Anhang I der vorliegenden Verordnung genannten Fangquoten für 2015 werden entsprechend den in dem Anhang angeführten Abzügen für andere Bestände gekürzt.
Artikel 2
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1801 erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. Dezember 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1262/2012 des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von EU-Schiffen für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2013 und 2014) (ABl. L 356 vom 22.12.2012, S. 22).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1180/2013 des Rates vom 19. November 2013 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für das Jahr 2014 (ABl. L 313 vom 22.11.2013, S. 4).
(4) Verordnung (EU) Nr. 24/2014 des Rates vom 10. Januar 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer (2014) (ABl. L 9 vom 14.1.2014, S. 4).
(5) Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates vom 20. Januar 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2014) (ABl. L 24 vom 28.1.2014, S. 1).
(6) Verordnung (EU) Nr. 1221/2014 des Rates vom 10. November 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für das Jahr 2015 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 und (EU) Nr. 1180/2013 (ABl. L 330 vom 15.11.2014, S. 16).
(7) Verordnung (EU) Nr. 1367/2014 des Rates vom 15. Dezember 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2015 und 2016) (ABl. L 366 vom 20.12.2014, S. 1).
(8) Verordnung (EU) 2015/104 des Rates vom 19. Januar 2015 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2015) und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 779/2014 (ABl. L 22 vom 28.1.2015, S. 1).
(9) Verordnung (EU) 2015/106 des Rates vom 19. Januar 2015 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer für 2015 (ABl. L 19 vom 24.1.2015, S. 8).
(10) Durchführungsverordnung (EU) 2015/1801 der Kommission vom 7. Oktober 2015 über Abzüge von den Fangquoten für 2015 für bestimmte Fischbestände wegen Überfischung in den vorangegangenen Jahren (ABl. L 263 vom 8.10.2015, S. 19).
(11) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
(12) ABl. C 72 vom 10.3.2012, S. 27.
(13) Durchführungsverordnung (EU) 2015/1170 der Kommission vom 16. Juli 2015 zur Anhebung der Fangquoten für 2015 um die 2014 nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates zurückbehaltenen Mengen (ABl. L 189 vom 17.7.2015, S. 2).
ANHANG I
ABZÜGE VON QUOTEN FÜR ANDERE ALS DIE ÜBERFISCHTEN BESTÄNDE
Mitgliedstaat |
Artencode |
Gebietscode |
Artenname |
Gebietsbezeichnung |
Zulässige Anlandungen 2014 (angepasste Menge insgesamt in kg) (1) |
Gesamtfänge 2014 (Menge in kg) |
Quotenausschöpfung (%) |
Überfischung in Bezug auf die zulässigen Anlandungen (Menge in kg) |
Multiplikationsfakintor (2) |
Verbleibender Abzug aus 2014 (5) (Menge in kg) |
Verbleibender Saldo (6) (Menge in kg) |
Abzüge 2015 (Menge in kg) |
Bereits 2015 bei demselben Bestand vorgenommene Abzüge (Menge in kg) (7) |
Verbleibende von einem anderen Bestand abzuziehende Menge (in kg) |
|
|
|||||||||||||||
ES |
DWS |
56789- |
Tiefseehaie |
Unionsgewässer und internationale Gewässer von V, VI, VII, VIII und IX |
0 |
3 039 |
Entfällt |
3 039 |
/ |
A |
/ |
/ |
4 559 |
0 |
4 559 |
Abzug von folgendem Bestand: |
|||||||||||||||
ES |
BSF |
56712- |
Schwarzer Degenfisch |
Unionsgewässer und internationale Gewässer von V, VI, VII und XII |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
4 559 |
|
|||||||||||||||
ES |
GHL |
1N2AB. |
Schwarzer Heilbutt |
Norwegische Gewässer von I und II |
0 |
22 685 |
Entfällt |
22 685 |
/ |
/ |
/ |
/ |
22 685 |
0 |
22 685 |
Abzug von folgendem Bestand: |
|||||||||||||||
ES |
RED |
1N2AB. |
Rotbarsch |
Norwegische Gewässer von I und II |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
22 685 |
|
|||||||||||||||
ES |
HAD |
5BC6A. |
Schellfisch |
Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb und VIa |
2 840 |
18 933 |
666,65 % |
16 093 |
/ |
A |
12 540 |
/ |
36 680 |
2 564 |
34 116 |
Abzug von folgendem Bestand: |
|||||||||||||||
ES |
LIN |
6X14. |
Leng |
Unionsgewässer und internationale Gewässer von VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
34 116 |
|
|||||||||||||||
ES |
HAD |
7X7A34 |
Schellfisch |
VIIb-k, VIII, IX und X; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 |
0 |
3 075 |
Entfällt |
3 075 |
/ |
A |
/ |
/ |
4 613 |
0 |
4 613 |
Abzug von folgendem Bestand: |
|||||||||||||||
ES |
WHG |
08 |
Wittling |
VIII |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
4 613 |
|
|||||||||||||||
ES |
OTH |
1N2AB. |
Andere Arten |
Norwegische Gewässer von I und II |
0 |
26 744 |
Entfällt |
26 744 |
/ |
/ |
/ |
/ |
26 744 |
4 281 |
22 463 |
Abzug von folgendem Bestand: |
|||||||||||||||
ES |
RED |
1N2AB |
Rotbarsch |
Norwegische Gewässer von I und II |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
22 463 |
|
|||||||||||||||
ES |
POK |
56-14 |
Seelachs |
VI; Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb, XII und XIV |
4 810 |
8 703 |
180,94 % |
3 893 |
/ |
/ |
/ |
/ |
3 893 |
0 |
3 893 |
Abzug von folgendem Bestand: |
|||||||||||||||
ES |
BLI |
5B67- |
Blauleng |
Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb, VI und VII |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
3 893 |
|
|||||||||||||||
NL |
HKE |
3A/BCD |
Europäischer Seehecht |
IIIa; Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32 |
0 |
1 655 |
Entfällt |
1 655 |
/ |
C |
/ |
/ |
2 482 |
0 |
2 482 |
Abzug von folgendem Bestand: |
|||||||||||||||
NL |
PLE |
2A3AX4 |
Scholle |
IV; Unionsgewässer von IIa; der Teil von IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
2 482 |
|
|||||||||||||||
NL |
RED |
1N2AB. |
Rotbarsch |
Norwegische Gewässer von I und II |
0 |
2 798 |
Entfällt |
2 798 |
/ |
/ |
/ |
/ |
2 798 |
0 |
2 798 |
Abzug von folgendem Bestand: |
|||||||||||||||
NL |
WHB |
1X14 |
Blauer Wittling |
Unionsgewässer und internationale Gewässer von I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
2 798 |
|
|||||||||||||||
PT |
HAD |
1N2AB |
Schellfisch |
Norwegische Gewässer von I und II |
0 |
26 816 |
Entfällt |
26 816 |
/ |
/ |
/ |
344 950 |
371 766 |
0 |
371 766 |
Abzug von folgendem Bestand: |
|||||||||||||||
PT |
RED |
1N2AB |
Rotbarsch |
Norwegische Gewässer von I und II |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
371 766 |
|
|||||||||||||||
PT |
POK |
1N2AB. |
Seelachs |
Norwegische Gewässer von I und II |
18 000 |
11 850 |
65,83 % |
– 6 150 |
/ |
/ |
/ |
185 000 |
178 850 |
0 |
178 850 |
Abzug von folgendem Bestand: |
|||||||||||||||
PT |
RED |
1N2AB |
Rotbarsch |
Norwegische Gewässer von I und II |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
33 234 (8) |
|
|||||||||||||||
UK |
DGS |
15X14 |
Dornhai |
Unionsgewässer und internationale Gewässer von I, V, VI, VII, VIII, XII und XIV |
0 |
1 027 |
Entfällt |
1 027 |
/ |
A |
/ |
/ |
1 541 |
0 |
1 541 |
Abzug von folgendem Bestand: |
|||||||||||||||
UK |
POK |
7/3411 |
Seelachs |
VII, VIII, IX und X; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
1 541 |
|
|||||||||||||||
UK |
NOP |
2A3A4. |
Stintdorsch |
IIIa; Unionsgewässer von IIa und IV |
0 |
14 000 |
Entfällt |
14 000 |
/ |
/ |
/ |
/ |
14 000 |
0 |
14 000 |
Abzug von folgendem Bestand: |
|||||||||||||||
UK |
SPR |
2AC4-C |
Sprotte und dazugehörige Beifänge |
Unionsgewässer von IIa und IV |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
14 000 |
|
|||||||||||||||
UK |
WHB |
24-N |
Blauer Wittling |
Norwegische Gewässer von II und IV |
0 |
22 204 |
Entfällt |
22 204 |
/ |
/ |
/ |
/ |
22 204 |
0 |
22 204 |
Abzug von folgendem Bestand: |
|||||||||||||||
UK |
WHB |
2A4AXF |
Blauer Wittling |
Färöische Gewässer |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
22 204 |
(1) Einem Mitgliedstaat aufgrund der betreffenden Verordnungen über die Fangmöglichkeiten zugeteilte Quoten unter Berücksichtigung des Tauschs von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22), von Quotenübertragungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3) oder der Neuaufteilung und des Abzugs von Fangmöglichkeiten gemäß den Artikeln 37 und 105 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.
(2) Gemäß Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. Ein Abzug in Höhe der Überfischung * 1,00 gilt in allen Fällen, in denen die Überfischung 100 Tonnen oder weniger beträgt.
(3) Gemäß Artikel 105 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.
(4) Buchstabe „A“ bedeutet, dass ein zusätzlicher Multiplikationsfaktor von 1,5 aufgrund kontinuierlicher Überfischung in den Jahren 2012, 2013 und 2014 angewendet wurde. Buchstabe „C“ bedeutet, dass ein zusätzlicher Multiplikationsfaktor von 1,5 angewendet wurde, da für den Bestand ein Mehrjahresplan gilt.
(5) Verbleibende Mengen, die 2014 nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 871/2014 abgezogen werden konnten, da keine oder keine ausreichende Quote verfügbar war.
(6) Verbleibende Mengen aus Überfischung in den Jahren vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, die nicht von einem anderen Bestand abgezogen werden können.
(7) Mengen, die aufgrund des Tauschs von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 von demselben Bestand abgezogen werden konnten.
(8) Auf Ersuchen der portugiesischen Direção de Serviços de Recursos Naturais und angesichts der geringen verfügbaren Quote wird die gesamte für 2015 verfügbare Menge von RED/1N2AB. abgezogen und die verbleibende Menge von 145 616 kg im folgenden Jahr/in den folgenden Jahren abgezogen, bis die gesamte überfischte Menge zurückgezahlt ist.
ANHANG II
„ANHANG
ABZÜGE VON QUOTEN FÜR ÜBERFISCHTE BESTÄNDE
Mitgliedstaat |
Artencode |
Gebietscode |
Artenname |
Gebietsbezeichnung |
Ausgangsquote 2014 (in kg) |
Zulässige Anlandungen 2014 (angepasste Menge insgesamt in kg) (1) |
Gesamtfänge 2014 (Menge in kg) |
Quotenausschöpfung in Bezug auf die zulässigen Anlandungen |
Überfischung in Bezug auf die zulässigen Anlandungen (Menge in kg) |
Multiplikationsfaktor (2) |
Verbleibender Abzug aus 2014 (5) (Menge in kg) |
Verbleibender Saldo (6) (Menge in kg) |
Abzüge 2015 (Menge in kg) (7) |
2015 bereits vorgenommene Abzüge (Menge in kg) (8) |
2016 und in den nachfolgenden Jahren vorzunehmende Abzüge (Menge in kg) |
|
BE |
PLE |
7HJK. |
Scholle |
VIIh, VIIj und VIIk |
8 000 |
1 120 |
3 701 |
330,45 % |
2 581 |
/ |
/ |
/ |
/ |
2 581 |
2 581 |
/ |
BE |
SOL |
8AB. |
Gemeine Seezunge |
VIIIa und VIIIb |
47 000 |
327 900 |
328 823 |
100,28 % |
923 |
/ |
C |
/ |
/ |
1 385 |
1 385 |
/ |
BE |
SRX |
07D. |
Rochen |
Unionsgewässer von VIId |
72 000 |
60 000 |
69 586 |
115,98 % |
9 586 |
/ |
/ |
/ |
/ |
9 586 |
8 489 |
1 097 |
BE |
SRX |
67AKXD |
Rochen |
Unionsgewässer von VIa, VIb, VIIa-c und VIIe-k |
725 000 |
765 000 |
770 738 |
100,75 % |
5 738 |
/ |
/ |
/ |
/ |
5 738 |
5 738 |
/ |
DK |
COD |
03AN. |
Kabeljau |
Skagerrak |
3 177 000 |
3 299 380 |
3 408 570 |
103,31 % |
109 190 |
/ |
C |
/ |
/ |
163 785 |
163 785 |
/ |
DK |
HER |
03A. |
Hering |
IIIa |
19 357 000 |
15 529 000 |
15 641 340 |
100,72 % |
112 340 |
/ |
/ |
/ |
/ |
112 340 |
112 340 |
/ |
DK |
HER |
2A47DX |
Hering |
IV, VIId und Unionsgewässer von IIa |
12 526 000 |
12 959 000 |
13 430 160 |
103.64 % |
471 160 |
/ |
/ |
/ |
/ |
471 160 |
471 160 |
/ |
DK |
HER |
4AB. |
Hering |
Unionsgewässer und norwegische Gewässer von IV nördlich von 53° 30′ N |
80 026 000 |
99 702 000 |
99 711 800 |
100,10 % |
9 800 |
/ |
/ |
/ |
/ |
9 800 |
9 800 |
/ |
DK |
PRA |
03A. |
Tiefseegarnele |
IIIa |
2 308 000 |
2 308 000 |
2 317 330 |
100,40 % |
9 330 |
/ |
/ |
/ |
/ |
9 330 |
9 330 |
/ |
DK |
SAN |
234_2 |
Sandaal |
Unionsgewässer des Sandaal-Bewirtschaftungsgebiets 2 |
4 717 000 |
4 868 000 |
8 381 430 |
172,17 % |
3 513 430 |
2 |
/ |
/ |
/ |
7 026 860 |
7 026 860 |
/ |
DK |
SPR |
2AC4-C |
Sprotte und dazugehörige Beifänge |
Unionsgewässer von IIa und IV |
122 383 000 |
126 007 000 |
127 165 410 |
100,92 % |
1 158 410 |
/ |
/ |
/ |
/ |
1 158 410 |
1 158 410 |
/ |
ES |
ALF |
3X14- |
Kaiserbarsch |
Unionsgewässer und internationale Gewässer von III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV |
67 000 |
67 000 |
79 683 |
118,93 % |
12 683 |
/ |
A |
3 000 |
/ |
22 025 |
5 866 |
16 159 |
ES |
BSF |
56712- |
Schwarzer Degenfisch |
Unionsgewässer und internationale Gewässer von V, VI, VII und XII |
226 000 |
312 500 |
327 697 |
104,86 % |
15 197 |
/ |
A |
/ |
/ |
22 796 |
22 796 |
/ |
ES |
BSF |
8910- |
Schwarzer Degenfisch |
Unionsgewässer und internationale Gewässer von VIII, IX und X |
12 000 |
6 130 |
15 769 |
257,24 % |
9 639 |
/ |
A |
27 130 |
/ |
41 589 |
11 950 |
29 639 |
ES |
BUM |
ATLANT |
Atlantischer Blauer Marlin |
Atlantik |
27 200 |
27 200 |
124 452 |
457,54 % |
97 252 |
/ |
A |
27 000 |
/ |
172 878 |
0 |
172 878 |
ES |
DWS |
56789- |
Tiefseehaie |
Unionsgewässer und internationale Gewässer von V, VI, VII, VIII und IX |
0 |
0 |
3 039 |
Entfällt |
3 039 |
/ |
A |
/ |
/ |
4 559 |
4 559 |
/ |
ES |
GFB |
567- |
Gabeldorsch |
Unionsgewässer und internationale Gewässer von V, VI und VII |
588 000 |
828 030 |
842 467 |
101,74 % |
14 437 |
/ |
/ |
/ |
/ |
14 437 |
14 437 |
/ |
ES |
GFB |
89- |
Gabeldorsch |
Unionsgewässer und internationale Gewässer von VIII und IX |
242 000 |
216 750 |
237 282 |
109,47 % |
20 532 |
/ |
A |
17 750 |
/ |
48 548 |
48 548 |
/ |
ES |
GHL |
1N2AB. |
Schwarzer Heilbutt |
Norwegische Gewässer von I und II |
/ |
0 |
22 685 |
Entfällt |
22 685 |
/ |
/ |
/ |
/ |
22 685 |
22 685 |
/ |
ES |
HAD |
5BC6A. |
Schellfisch |
Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb und VIa |
/ |
2 840 |
18 933 |
666,65 % |
16 093 |
/ |
A |
12 540 |
/ |
36 680 |
36 680 |
/ |
ES |
HAD |
7X7A34 |
Schellfisch |
VIIb-k, VIII, IX und X; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 |
/ |
0 |
3 075 |
Entfällt |
3 075 |
/ |
A |
/ |
/ |
4 613 |
4 613 |
/ |
ES |
NEP |
9/3411 |
Kaisergranat |
IX und X; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 |
55 000 |
33 690 |
24 403 |
72,43 % |
– 5 918 (9) |
/ |
/ |
19 000 (10) |
/ |
13 082 |
13 082 (11) |
/ |
ES |
OTH |
1N2AB. |
Andere Arten |
Norwegische Gewässer von I und II |
/ |
0 |
26 744 |
Entfällt |
26 744 |
/ |
/ |
/ |
/ |
26 744 |
26 744 |
/ |
ES |
POK |
56-14 |
Seelachs |
VI; Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb, XII und XIV |
/ |
4 810 |
8 703 |
180,94 % |
3 893 |
/ |
/ |
/ |
/ |
3 893 |
3 893 |
/ |
ES |
RNG |
5B67- |
Rundnasen-Grenadier |
Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb, VI, VII |
70 000 |
111 160 |
125 401 |
112,81 % |
14 241 |
/ |
/ |
/ |
/ |
14 241 |
14 241 |
/ |
ES |
SBR |
678- |
Rote Fleckbrasse |
Unionsgewässer und internationale Gewässer von VI, VII und VIII |
143 000 |
133 060 |
136 418 |
102,52 % |
3 358 |
/ |
/ |
/ |
/ |
3 358 |
3 358 |
/ |
ES |
SOL |
8AB. |
Gemeine Seezunge |
VIIIa und VIIIb |
9 000 |
8 100 |
9 894 |
122,15 % |
1 794 |
/ |
A + C |
2 100 |
/ |
4 791 |
2 032 |
2 759 |
ES |
SRX |
89-C. |
Rochen |
Unionsgewässer von VIII und IX |
1 057 000 |
857 000 |
1 089 241 |
127,10 % |
232 241 |
1,4 |
/ |
/ |
/ |
325 137 |
206 515 |
118 622 |
ES |
USK |
567EI. |
Lumb |
Unionsgewässer und internationale Gewässer von V, VI und VII |
26 000 |
15 770 |
15 762 |
99,95 % |
– 8 |
/ |
/ |
58 770 |
/ |
58 762 |
0 |
58 762 |
ES |
WHM |
ATLANT |
Weißer Marlin |
Atlantik |
30 500 |
25 670 |
98 039 |
381,92 % |
72 369 |
/ |
/ |
170 |
/ |
72 539 |
0 |
72 539 |
FR |
SRX |
07D. |
Rochen |
Unionsgewässer von VIId |
602 000 |
627 000 |
698 414 |
111,39 % |
71 414 |
/ |
/ |
/ |
/ |
71 414 |
71 414 |
/ |
FR |
SRX |
2AC4-C |
Rochen |
Unionsgewässer von IIa und IV |
33 000 |
36 000 |
48 212 |
133,92 % |
12 212 |
/ |
/ |
/ |
/ |
12 212 |
12 212 |
/ |
IE |
PLE |
7HJK. |
Scholle |
VIIh, VIIj und VIIk |
59 000 |
61 000 |
78 270 |
128,31 % |
17 270 |
/ |
A |
/ |
/ |
25 905 |
25 905 |
/ |
IE |
SOL |
07A. |
Gemeine Seezunge |
VIIa |
41 000 |
42 000 |
43 107 |
102,64 % |
1 107 |
/ |
/ |
/ |
/ |
1 107 |
1 107 |
/ |
IE |
SRX |
67AKXD |
Rochen |
Unionsgewässer von VIa, VIb, VIIa-c und VIIe-k |
1 048 000 |
1 030 000 |
1 079 446 |
104,80 % |
49 446 |
/ |
/ |
/ |
/ |
49 446 |
49 446 |
/ |
LT |
GHL |
N3LMNO |
Schwarzer Heilbutt |
NAFO 3LMNO |
22 000 |
0 |
0 |
Entfällt |
0 |
/ |
/ |
46 000 |
/ |
46 000 |
46 000 |
/ |
LV |
HER |
03D.RG |
Hering |
Unterdivision 28.1 |
16 534 000 |
19 334 630 |
20 084 200 |
103,88 % |
749 570 |
/ |
/ |
/ |
/ |
749 570 |
749 570 |
/ |
NL |
HKE |
3A/BCD |
Europäischer Seehecht |
IIIa; Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32 |
/ |
0 |
1 655 |
Entfällt |
1 655 |
/ |
C |
/ |
/ |
2 482 |
2 482 |
/ |
NL |
RED |
1N2AB. |
Rotbarsch |
Norwegische Gewässer von I und II |
/ |
0 |
2 798 |
Entfällt |
2 798 |
/ |
/ |
/ |
/ |
2 798 |
2 798 |
/ |
PT |
ANF |
8C3411 |
Seeteufel |
VIIIc, IX und X; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 |
436 000 |
664 000 |
676 302 |
101,85 % |
12 302 |
/ |
/ |
/ |
/ |
12 302 |
12 302 |
/ |
PT |
BFT |
AE45WM |
Roter Thun |
Atlantik, östlich von 45° W, und Mittelmeer |
235 500 |
235 500 |
243 092 |
103,22 % |
7 592 |
/ |
C |
/ |
/ |
11 388 |
11 388 |
/ |
PT |
HAD |
1N2AB |
Schellfisch |
Norwegische Gewässer von I und II |
/ |
0 |
26 816 |
Entfällt |
26 816 |
/ |
/ |
/ |
344 950 |
371 766 |
371 766 |
/ |
PT |
POK |
1N2AB. |
Seelachs |
Norwegische Gewässer von I und II |
/ |
18 000 |
11 850 |
65,83 % |
– 6 150 |
/ |
/ |
/ |
185 000 |
178 850 |
33 234 |
145 616 |
PT |
SRX |
89-C. |
Rochen |
Unionsgewässer von VIII und IX |
1 051 000 |
1 051 000 |
1 059 237 |
100,78 % |
8 237 |
/ |
/ |
/ |
/ |
8 237 |
8 237 |
/ |
SE |
COD |
03AN. |
Kabeljau |
Skagerrak |
371 000 |
560 000 |
562 836 |
100,51 % |
2 836 |
/ |
C |
/ |
/ |
4 254 |
4 254 |
/ |
UK |
DGS |
15X14 |
Dornhai |
Unionsgewässer und internationale Gewässer von I, V, VI, VII, VIII, XII und XIV |
0 |
0 |
1 027 |
Entfällt |
1 027 |
/ |
A |
/ |
/ |
1 541 |
1 541 |
/ |
UK |
GHL |
514GRN |
Schwarzer Heilbutt |
Grönländische Gewässer von V und XIV |
189 000 |
0 |
0 |
Entfällt |
0 |
/ |
/ |
1 000 |
/ |
1 000 |
1 000 |
/ |
UK |
HAD |
5BC6A. |
Schellfisch |
Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb und VIa |
3 106 000 |
3 236 600 |
3 277 296 |
101,26 % |
40 696 |
/ |
/ |
/ |
/ |
40 696 |
40 696 |
/ |
UK |
MAC |
2CX14- |
Makrele |
VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb; internationale Gewässer von IIa, XII und XIV |
179 471 000 |
275 119 000 |
279 250 206 |
101,50 % |
4 131 206 |
/ |
/ |
/ |
/ |
4 131 206 |
4 131 206 |
/ |
UK |
NOP |
2A3A4. |
Stintdorsch |
IIIa; Unionsgewässer von IIa und IV |
/ |
0 |
14 000 |
Entfällt |
14 000 |
/ |
/ |
/ |
/ |
14 000 |
14 000 |
/ |
UK |
PLE |
7DE. |
Scholle |
VIId und VIIe |
1 548 000 |
1 500 000 |
1 606 749 |
107,12 % |
106 749 |
1,1 |
/ |
/ |
/ |
117 424 |
117 424 |
/ |
UK |
SOL |
7FG. |
Gemeine Seezunge |
VIIf und VIIg |
282 000 |
255 250 |
252 487 |
98,92 % |
(– 2 763) (12) |
/ |
/ |
1 950 |
/ |
1 950 |
1 950 |
/ |
UK |
SRX |
07D. |
Rochen |
Unionsgewässer von VIId |
120 000 |
95 000 |
102 679 |
108,08 % |
7 679 |
/ |
/ |
/ |
/ |
7 679 |
7 679 |
/ |
UK |
WHB |
24-N |
Blauer Wittling |
Norwegische Gewässer von II und IV |
0 |
0 |
22 204 |
Entfällt |
22 204 |
/ |
/ |
/ |
/ |
22 204 |
22 204 |
/ |
(1) Einem Mitgliedstaat aufgrund der betreffenden Verordnungen über die Fangmöglichkeiten zugeteilte Quoten unter Berücksichtigung des Tauschs von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22), von Quotenübertragungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3) oder der Neuaufteilung und des Abzugs von Fangmöglichkeiten gemäß den Artikeln 37 und 105 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.
(2) Gemäß Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. Ein Abzug in Höhe der Überfischung * 1,00 gilt in allen Fällen, in denen die Überfischung 100 Tonnen oder weniger beträgt.
(3) Gemäß Artikel 105 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.
(4) Buchstabe ‚A‘ bedeutet, dass ein zusätzlicher Multiplikationsfaktor von 1,5 aufgrund kontinuierlicher Überfischung in den Jahren 2012, 2013 und 2014 angewendet wurde. Buchstabe ‚C‘ bedeutet, dass ein zusätzlicher Multiplikationsfaktor von 1,5 angewendet wurde, da für den Bestand ein Mehrjahresplan gilt.
(5) Verbleibende Mengen, die 2014 nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 871/2014 abgezogen werden konnten, da keine oder keine ausreichende Quote verfügbar war.
(6) Verbleibende Mengen aus Überfischung in den Jahren vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, die nicht von einem anderen Bestand abgezogen werden können.
(7) Abzüge für das Jahr 2015 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1801.
(8) Abzüge für das Jahr 2015, die aufgrund der am Tag des Inkrafttretens der Verordnung (EU) 2015/1801 verfügbaren Quote tatsächlich vorgenommen werden konnten.
(9) Die Menge von 3 369 kg ist nach dem Antrag Spaniens auf Übertragung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht mehr verfügbar, und es gilt die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1170 der Kommission (ABl. L 189 vom 17.7.2015, S. 2).
(10) Auf Ersuchen Spaniens wurden die im Jahr 2013 vorzunehmenden Abzüge über drei Jahre verteilt.
(11) Die verbleibende Menge von 3 369 kg wird ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung abgezogen.
(12) Diese Menge ist nach dem Antrag des Vereinigten Königreichs auf Übertragung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht mehr verfügbar, und es gilt die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1170 der Kommission (ABl. L 189 vom 17.7.2015, S. 2).“
19.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 333/89 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2405 DER KOMMISSION
vom 18. Dezember 2015
zur Eröffnung und Verwaltung von EU-Zollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 187 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates (2) wurde die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (3) („das Abkommen“) hinsichtlich gewisser Bestimmungen des genannten Abkommens genehmigt. In Artikel 29 Absatz 1 des Abkommens ist vorgesehen, dass Zölle auf Waren mit Ursprung in der Ukraine in Übereinstimmung mit Anhang I-A zu Titel IV Kapitel I dieses Abkommens abgebaut oder beseitigt werden. In der Anlage zu dem genannten Anhang sind die Einfuhrzollkontingente für bestimmte Waren mit Ursprung in der Ukraine aufgeführt, darunter auch für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallen. |
(2) |
Vorbehaltlich der vorläufigen Anwendung des Abkommens wurden in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 374/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) 2014 und 2015 für bestimmte Waren mit Ursprung in der Ukraine Einfuhrzollkontingente eröffnet, die die Kommission gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (5) nach dem sogenannten Windhund-Verfahren verwaltet. |
(3) |
Das Abkommen wird ab dem 1. Januar 2016 vorläufig angewendet. Daher ist es notwendig, ab dem 1. Januar 2016 jährliche Einfuhrzollkontingente für die im Anhang I-A zu Titel IV Kapitel 1 des Abkommens aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse zu eröffnen. |
(4) |
Wie im Abkommen vorgesehen, sollte den im Anhang aufgeführten Erzeugnissen ein Ursprungsnachweis beigefügt sein, damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Zollvergünstigungen auf sie angewendet werden können. |
(5) |
Die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (6), in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der Kommission (7) geänderten Fassung, festgelegte Kombinierte Nomenklatur enthält KN-Codes, die von den im Abkommen genannten abweichen. Im Anhang der vorliegenden Verordnung sollte daher auf die neuen KN-Codes Bezug genommen werden. |
(6) |
Das Abkommen soll ab dem 1. Januar 2016 vorläufig angewendet werden. Um eine effektive Anwendung und Verwaltung der im Rahmen des Abkommens gewährten Zollkontingente sicherzustellen, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2016 gelten. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die im Anhang aufgeführten Waren mit Ursprung in der Ukraine werden EU-Zollkontingente eröffnet.
Artikel 2
Die Zölle auf die im Anhang aufgeführten Waren mit Ursprung in der Ukraine zur Einfuhr in die Union werden im Rahmen der im Anhang festgelegten Zollkontingente ausgesetzt.
Artikel 3
Den im Anhang aufgeführten Waren ist ein Ursprungsnachweis gemäß Anhang III des Protokolls I zum Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits beizufügen.
Artikel 4
Die im Anhang aufgeführten Zollkontingente werden von der Kommission im Einklang mit den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission verwaltet.
Artikel 5
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2016.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Dezember 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) Beschluss 2014/668/EU des Rates vom 23. Juni 2014 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits hinsichtlich der Titel III (mit Ausnahme der Bestimmungen über die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei legal beschäftigt sind) und der Titel IV, V, VI und VII des Abkommens sowie der diesbezüglichen Anhänge und Protokolle (ABl. L 278 vom 20.9.2014, S. 1).
(3) Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3).
(4) Verordnung (EU) Nr. 374/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Senkung oder Abschaffung von Zöllen auf Waren mit Ursprung in der Ukraine (ABl. L 118 vom 22.4.2014, S. 1).
(5) Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).
(6) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
(7) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der Kommission vom 16. Oktober 2014 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 312 vom 31.10.2014, S. 1).
ANHANG
Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung lediglich richtungweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die bei Annahme dieser Verordnung gültigen KN-Codes maßgebend sind.
Lfd. Nr. |
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Kontingentszeitraum |
Jährliche Kontingentsmenge (Nettogewicht in t, sofern nichts anderes angegeben) |
09.6700 |
0204 22 50 0204 22 90 |
Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke vom Schaf, andere Teile mit Knochen (ausgenommen ganze oder halbe Tierkörper, Vorderteile oder halbe Vorderteile sowie Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden), frisch oder gekühlt |
Vom 1.1. bis 31.12.2016 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12. |
1 500 (1) |
0204 23 |
Fleisch von Schafen, ohne Knochen, frisch oder gekühlt |
|||
0204 42 30 0204 42 50 0204 42 90 |
Fleisch von Schafen, mit Knochen, gefroren (ausgenommen ganze oder halbe Tierkörper sowie Vorderteile oder halbe Vorderteile) |
|||
0204 43 10 0204 43 90 |
Fleisch von Lämmern, ohne Knochen, gefroren Fleisch von Schafen, ohne Knochen, gefroren |
|||
09.6701 |
0409 |
Natürlicher Honig |
Vom 1.1. bis 31.12.2016 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12. |
5 000 (2) |
09.6702 |
0703 20 |
Knoblauch, frisch oder gekühlt |
Vom 1.1. bis 31.12.2016 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12. |
500 |
09.6703 |
1004 |
Hafer |
Vom 1.1. bis 31.12.2016 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12. |
4 000 |
09.6704 |
1701 12 |
Rübenrohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen |
Vom 1.1. bis 31.12.2016 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12. |
20 070 |
1701 91 |
|
|||
1701 99 |
anderer Zucker außer Rohzucker |
|||
1702 20 10 |
fester Ahornzucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen |
|||
1702 90 30 |
feste Isoglucose, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von mehr als 50 GHT |
|||
1702 90 50 |
Maltodextrin, fest, und Maltodextrinsirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von mehr als 50 GHT |
|||
1702 90 71 1702 90 75 1702 90 79 |
Zucker und Melassen, karamellisiert |
|||
1702 90 80 |
Inulinsirup |
|||
1702 90 95 |
andere Zucker, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT |
|||
09.6705 |
1702 30 1702 40 |
Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker |
Vom 1.1. bis 31.12.2016 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12. |
10 000 (3) |
1702 60 |
andere Fructose und Fructosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von mehr als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker |
|||
09.6706 |
2106 90 30 |
Isoglucosesirup, aromatisiert oder gefärbt |
Vom 1.1. bis 31.12.2016 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12. |
2 000 |
2106 90 55 |
Glucose- und Maltodextrinsirup, aromatisiert oder gefärbt |
|||
2106 90 59 |
Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt (ausgenommen Isoglucose-, Laktose-, Glucose- und Maltodextrinsirup) |
|||
09.6707 |
ex 1103 19 20 |
Grobgrieß und Feingrieß von Gerste |
Vom 1.1. bis 31.12.2016 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12. |
6 300 (4) |
1103 19 90 |
Grobgrieß und Feingrieß von Getreide (ausgenommen Weizen, Roggen, Hafer, Mais, Reis und Gerste) |
|||
1103 20 90 |
Pellets von Getreide (ausgenommen Weizen, Roggen, Hafer, Mais, Reis und Gerste) |
|||
1104 19 10 1104 19 50 1104 19 61 1104 19 69 |
Weizenkörner, gequetscht oder als Flocken Maiskörner, gequetscht oder als Flocken Gerstenkörner, gequetscht Gerstenkörner, als Flocken |
|||
ex 1104 29 |
Getreidekörner, bearbeitet (z. B. geschält, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen von Hafer, Roggen oder Mais |
|||
1104 30 |
Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen |
|||
09.6708 |
1107 |
Malz, auch geröstet |
Vom 1.1. bis 31.12.2016 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12. |
7 000 |
1109 |
Kleber von Weizen, auch getrocknet |
|||
09.6709 |
1108 11 |
Weizenstärke |
Vom 1.1. bis 31.12.2016 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12. |
10 000 |
1108 12 |
Maisstärke |
|||
1108 13 |
Kartoffelstärke |
|||
09.6710 |
3505 10 10 3505 10 90 |
Dextrine und andere modifizierte Stärken (ausgenommen veretherte Stärken und veresterte Stärken) |
Vom 1.1. bis 31.12.2016 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12. |
1 000 (5) |
3505 20 30 3505 20 50 3505 20 90 |
Leime, mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 25 GHT oder mehr |
|||
09.6711 |
2302 10 2302 30 2302 40 10 2302 40 90 |
Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide (ausgenommen von Reis) |
Vom 1.1. bis 31.12.2016 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12. |
17 000 (6) |
2303 10 11 |
Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von mehr als 40 GHT |
|||
09.6712 |
0711 51 |
Pilze der Gattung Agaricus, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet |
Vom 1.1. bis 31.12.2016 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12. |
500 |
2003 10 |
Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |
|||
09.6713 |
0711 51 |
Pilze der Gattung Agaricus, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet |
Vom 1.1. bis 31.12.2016 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12. |
500 |
09.6714 |
2002 |
Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |
Vom 1.1. bis 31.12.2016 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12. |
10 000 |
09.6715 |
2009 61 90 |
Traubensaft (einschließlich Traubenmost), mit einem Brixwert von mehr als 30, mit einem Wert von 18 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht |
Vom 1.1. bis 31.12.2016 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12. |
10 000 (7) |
2009 69 11 |
Traubensaft (einschließlich Traubenmost), mit einem Brixwert von mehr als 67, mit einem Wert von 22 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht |
|||
2009 69 71 2009 69 79 2009 69 90 |
Traubensaft (einschließlich Traubenmost), mit einem Brixwert von mehr als 30, jedoch nicht mehr als 67, mit einem Wert von 18 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht |
|||
2009 71 2009 79 |
Apfelsaft |
|||
09.6716 |
0403 10 51 0403 10 53 0403 10 59 0403 10 91 0403 10 93 0403 10 99 0403 90 71 0403 90 73 0403 90 79 0403 90 91 0403 90 93 0403 90 99 |
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt, aromatisiert, mit Früchten, Nüssen oder Kakao |
Vom 1.1. bis 31.12.2016 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12. |
2 000 |
09.6717 |
0405 20 10 0405 20 30 |
Milchstreichfette mit einem Fettgehalt von 39 GHT bis 75 GHT |
Vom 1.1. bis 31.12.2016 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12. |
250 |
09.6718 |
0710 40 0711 90 30 2001 90 30 2004 90 10 2005 80 |
Zuckermais |
Vom 1.1. bis 31.12.2016 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12. |
1 500 |
09.6719 |
1702 50 |
chemisch reine Fructose |
Vom 1.1. bis 31.12.2016 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12. |
2 000 (8) |
1702 90 10 |
chemisch reine Maltose |
|||
ex 1704 90 99 |
andere Zuckerwaren ohne Kakaogehalt, mit einem Gehalt an Saccharose von 70 GHT oder mehr |
|||
1806 10 30 1806 10 90 |
Kakaopulver, mit einem Gehalt an Saccharose oder als Saccharose berechneter Isoglucose von 65 GHT oder mehr |
|||
ex 1806 20 95 |
andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg, mit einem Gehalt an Kakaobutter von weniger als 18 GHT und mit einem Gehalt an Saccharose von 70 GHT oder mehr |
|||
ex 1901 90 99 |
Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, mit einem Gehalt an Saccharose von 70 GHT oder mehr |
|||
2101 12 98 2101 20 98 |
Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate |
|||
3302 10 29 |
Mischungen von Riechstoffen und Mischungen auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von nicht mehr als 0,5 % vol. |
|||
09.6720 |
1903 |
Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen |
Vom 1.1. bis 31.12.2016 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12. |
2 000 |
1904 30 |
Bulgur-Weizen |
|||
09.6721 |
1806 20 70 |
„chocolate-milk-crumb“ genannte Zubereitungen |
Vom 1.1. bis 31.12.2016 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12. |
300 (9) |
2106 10 80 |
andere Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe |
|||
2202 90 99 |
nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Wasser, mit einem Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 von 2 GHT oder mehr |
|||
09.6722 |
2106 90 98 |
andere Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Vom 1.1. bis 31.12.2016 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12. |
2 000 |
09.6723 |
2207 10 2208 90 91 2208 90 99 |
Ethylalkohol, unvergällt |
Vom 1.1. bis 31.12.2016 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12. |
27 000 (10) |
2207 20 |
Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt |
|||
09.6724 |
2402 10 |
Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend |
Vom 1.1. bis 31.12.2016 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12. |
2 500 |
2402 20 90 |
Zigaretten, Tabak enthaltend, keine Nelken enthaltend |
|||
09.6725 |
2905 43 |
Mannitol |
Vom 1.1. bis 31.12.2016 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12. |
100 |
2905 44 |
D-Glucitol (Sorbit) |
|||
3824 60 |
Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44 |
|||
09.6726 |
3809 10 10 3809 10 30 3809 10 50 3809 10 90 |
Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen, auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten |
Vom 1.1. bis 31.12.2016 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12. |
2 000 |
(1) Mit einer jährlichen Erhöhung um 150 Tonnen vom 1. Januar 2017 bis zum 1. Januar 2021.
(2) Mit einer jährlichen Erhöhung um 200 Tonnen vom 1. Januar 2017 bis zum 1. Januar 2021.
(3) Mit einer jährlichen Erhöhung um 2 000 Tonnen vom 1. Januar 2017 bis zum 1. Januar 2021.
(4) Mit einer jährlichen Erhöhung um 300 Tonnen vom 1. Januar 2017 bis zum 1. Januar 2021.
(5) Mit einer jährlichen Erhöhung um 200 Tonnen vom 1. Januar 2017 bis zum 1. Januar 2021.
(6) Mit einer jährlichen Erhöhung um 1 000 Tonnen vom 1. Januar 2017 bis zum 1. Januar 2021.
(7) Mit einer jährlichen Erhöhung um 2 000 Tonnen vom 1. Januar 2017 bis zum 1. Januar 2021.
(8) Mit einer jährlichen Erhöhung um 200 Tonnen vom 1. Januar 2017 bis zum 1. Januar 2021.
(9) Mit einer jährlichen Erhöhung um 40 Tonnen vom 1. Januar 2017 bis zum 1. Januar 2021.
(10) Mit einer jährlichen Erhöhung um 14 600 Tonnen vom 1. Januar 2017 bis zum 1. Januar 2021.
19.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 333/97 |
VERORDNUNG (EU) 2015/2406 DER KOMMISSION
vom 18. Dezember 2015
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den International Accounting Standard 1
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission (2) wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das EU-Recht übernommen. |
(2) |
Am 18. Dezember 2014 hat das International Accounting Standards Board (IASB) unter dem Titel Initiative zu Angaben Änderungen am International Accounting Standard (IAS) 1 Darstellung des Abschlusses veröffentlicht. Die Änderungen zielen darauf ab, die Angaben zu verbessern und die Unternehmen zur Ermessensausübung zu ermutigen, wenn diese in Anwendung von IAS 1 bestimmen, welche Angaben ihr Abschluss enthalten soll. |
(3) |
Um Kohärenz zwischen den internationalen Rechnungslegungsstandards zu gewährleisten, müssen aufgrund der Änderungen an IAS 1 konsequenterweise auch IAS 34 und IFRS 7 geändert werden. |
(4) |
Die Anhörung der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat bestätigt, dass die Änderungen an IAS 1 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen. |
(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(6) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung in Einklang — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird wie folgt geändert:
a) |
IAS 1 Darstellung des Abschlusses wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert, |
b) |
IAS 34 Zwischenberichterstattung und IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben werden im Einklang mit den Änderungen an IAS 1 gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 genannten Änderungen spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnenden Geschäftsjahres an.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Dezember 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1).
ANHANG
Angabeninitiative
(Änderungen an IAS 1)
Änderungen an
IAS 1 Darstellung des Abschlusses
Die Paragraphen 10, 31, 54–55, 82A, 85, 113–114, 117, 119 und 122 werden geändert, die Paragraphen 30A, 55A, 85A–85B und 139P werden angefügt und die Paragraphen 115 und 120 werden gestrichen. Die Paragraphen 29–30, 112, 116, 118 und 121 werden nicht geändert, sondern lediglich angeführt, um die Übersicht zu erleichtern.
Vollständiger Abschluss
10. |
Ein vollständiger Abschluss besteht aus:
Ein Unternehmen kann für diese Bestandteile andere Bezeichnungen als die in diesem Standard vorgesehenen Begriffe verwenden. So kann ein Unternehmen beispielsweise die Bezeichnung „Gesamtergebnisrechnung“ anstatt „Darstellung von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis“ verwenden. … |
Wesentlichkeit und Zusammenfassung von Posten
29. |
Ein Unternehmen hat jede wesentliche Gruppe gleichartiger Posten gesondert darzustellen. Posten einer nicht ähnlichen Art oder Funktion werden gesondert dargestellt, sofern sie nicht unwesentlich sind. |
30. |
Abschlüsse resultieren aus der Verarbeitung einer großen Anzahl von Geschäftsvorfällen oder sonstigen Ereignissen, die strukturiert werden, indem sie gemäß ihrer Art oder ihrer Funktion zu Gruppen zusammengefasst werden. In der abschließenden Phase des Zusammenfassungs- und Gliederungsprozesses werden die zusammengefassten und klassifizierten Daten dargestellt, die als Posten in den Abschlussbestandteilen ausgewiesen werden. Ist ein Posten für sich allein betrachtet nicht von wesentlicher Bedeutung, wird er mit anderen Posten entweder in einem bestimmten Abschlussbestandteil oder in den Anhangangaben zusammengefasst. Ein Posten, der nicht wesentlich genug ist, eine gesonderte Darstellung in den genannten Abschlussbestandteilen zu rechtfertigen, kann dennoch eine gesonderte Darstellung in den Anhangangaben rechtfertigen. |
30A |
Bei der Anwendung dieses Standards und anderer IFRS entscheidet das Unternehmen unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Sachverhalte und Umstände, wie es die Informationen in den Abschlussbestandteilen einschließlich der Anhangangaben zusammenfasst. Ein Unternehmen darf die Verständlichkeit seiner Abschlussbestandteile nicht erschweren, indem es wesentliche Informationen dadurch verschleiert, dass es sie zusammen mit unwesentlichen Informationen aufführt oder dass es wesentliche Posten unterschiedlicher Art oder Funktion zusammenfasst. |
31. |
Einige IFRS nennen die Informationen, die in den Abschlussbestandteilen einschließlich der Anhangangaben enthalten sein müssen. Ein Unternehmen braucht einer bestimmten Angabeverpflichtung eines IFRS nicht nachzukommen, wenn die anzugebende Information nicht wesentlich ist. Dies gilt selbst dann, wenn der IFRS bestimmte Anforderungen oder Mindestanforderungen vorgibt. Ein Unternehmen hat außerdem die Bereitstellung zusätzlicher Angaben in Betracht zu ziehen, wenn die Anforderungen in den IFRS unzureichend sind, um es den Adressaten des Abschlusses zu ermöglichen, die Auswirkungen einzelner Geschäftsvorfälle sowie sonstiger Ereignisse und Bedingungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu verstehen. |
…
Informationen, die in der Bilanz darzustellen sind
54. |
In der Bilanz sind zumindest nachfolgende Posten darzustellen:
|
55. |
Ein Unternehmen hat in der Bilanz zusätzliche Posten (gegebenenfalls durch Einzeldarstellung der unter Paragraph 54 aufgeführten Posten), Überschriften und Zwischensummen darzustellen, wenn eine solche Darstellung für das Verständnis der Vermögens- und Finanzlage des Unternehmens relevant ist. |
55A |
Zwischensummen, die ein Unternehmen gemäß Paragraph 55 darstellt,
|
…
Informationen, die im Abschnitt „sonstiges Ergebnis“ auszuweisen sind
82A |
Im Abschnitt „sonstiges Ergebnis“ sind für die Beträge der Periode nachfolgende Posten auszuweisen:
… |
85. |
Ein Unternehmen hat in der/den Darstellung/en von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis zusätzliche Posten (gegebenenfalls durch Einzeldarstellung der unter Paragraph 82 aufgeführten Posten), Überschriften und Zwischensummen einzufügen, wenn eine solche Darstellung für das Verständnis der Ertragslage des Unternehmens relevant ist. |
85A |
Zwischensummen, die ein Unternehmen gemäß Paragraph 85 darstellt,
|
85B |
Ein Unternehmen hat die Posten in der/den Darstellung/en von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis so darzustellen, dass eine Abstimmung zwischen den gemäß Paragraph 85 dargestellten Zwischensummen und den Zwischensummen oder Summen, die die IFRS für solche Abschlussbestandteile vorschreiben, möglich ist. |
…
Struktur
112. |
Der Anhang soll:
|
113. |
Ein Unternehmen hat die Anhangangaben, soweit durchführbar, systematisch darzustellen. Bei der Festlegung der Darstellungssystematik berücksichtigt das Unternehmen, wie sich diese auf die Verständlichkeit und Vergleichbarkeit ihrer Abschlüsse auswirkt. Jeder Posten in der Bilanz, der/den Darstellung/en von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis, der Eigenkapitalveränderungsrechnung und der Kapitalflussrechnung muss mit einem Querverweis auf sämtliche zugehörigen Informationen im Anhang versehen sein. |
114. |
Eine systematische Ordnung oder Gliederung der Anhangangaben bedeutet beispielsweise,
|
115. |
[gestrichen] |
116. |
Ein Unternehmen kann Informationen über die Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses und die spezifischen Rechnungslegungsmethoden als gesonderten Teil des Abschlusses darstellen. |
Angabe der Rechnungslegungsmethoden
117. |
Ein Unternehmen hat in der Darstellung der maßgeblichen Rechnungslegungsmethoden Folgendes anzugeben:
|
118. |
Es ist wichtig, dass ein Unternehmen die Adressaten über die verwendete(n) Bewertungsgrundlage(n) (z. B. historische Anschaffungs- oder Herstellungskosten, Tageswert, Nettoveräußerungswert, beizulegender Zeitwert oder erzielbarer Betrag) informiert, da die Grundlage, auf der der gesamte Abschluss aufgestellt ist, die Analyse der Adressaten maßgeblich beeinflussen kann. Wendet ein Unternehmen im Abschluss mehr als eine Bewertungsgrundlage an, wenn beispielsweise bestimmte Gruppen von Vermögenswerten neu bewertet werden, ist es ausreichend, einen Hinweis auf die Gruppen von Vermögenswerten und Schulden zu geben, auf die die jeweilige Bewertungsgrundlage angewandt wird. |
119. |
Bei der Entscheidung darüber, ob eine bestimmte Rechnungslegungsmethode anzugeben ist, wägt das Management ab, ob die Angaben über die Art und Weise, wie Geschäftsvorfälle, sonstige Ereignisse und Bedingungen in der dargestellten Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wiedergegeben werden, zum Verständnis der Adressaten beitragen. Jedes Unternehmen berücksichtigt die Art seiner Geschäftstätigkeit und die Rechnungslegungsmethoden, von denen die Adressaten des Abschlusses erwarten würden, dass sie für diesen Unternehmenstyp angegeben werden. Die Darstellung bestimmter Rechnungslegungsmethoden ist für Adressaten besonders vorteilhaft, wenn solche Methoden aus den in den IFRS zugelassenen Alternativen ausgewählt werden. Ein Beispiel ist die Angabe, ob ein Unternehmen den beizulegenden Zeitwert oder das Kostenmodell auf seine als Finanzinvestition gehaltene Immobilie anwendet (siehe IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien). Einige IFRS schreiben die Angabe bestimmter Rechnungslegungsmethoden vor, einschließlich der Wahl, die die Unternehmensführung zwischen verschiedenen zulässigen Methoden trifft. Beispielsweise ist nach IAS 16 die Bewertungsgrundlage für Sachanlagen anzugeben. |
120. |
[gestrichen] |
121. |
Eine Rechnungslegungsmethode kann aufgrund der Tätigkeiten des Unternehmens eine wichtige Rolle spielen, selbst wenn die Beträge für die aktuelle sowie für frühere Perioden unwesentlich sind. Es ist ebenfalls zweckmäßig, jede wesentliche Rechnungslegungsmethode anzugeben, die zwar nicht von den IFRS vorgeschrieben ist, die das Unternehmen aber in Übereinstimmung mit IAS 8 auswählt und anwendet. |
122. |
Ein Unternehmen hat zusammen mit der Darstellung der wesentlichen Rechnungslegungsmethoden oder sonstigen Erläuterungen anzugeben, welche Ermessensentscheidungen — mit Ausnahme solcher, bei denen Schätzungen einfließen (siehe Paragraph 125) — das Management bei der Anwendung der Rechnungslegungsmethoden getroffen hat und welche Ermessensentscheidungen die Beträge im Abschluss am wesentlichsten beeinflussen. |
…
ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN UND ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS
…
139P |
Mit der im Dezember 2014 veröffentlichten Verlautbarung Angabeninitiative (Änderungen an IAS 1) wurden die Paragraphen 10, 31, 54–55, 82A, 85, 113–114, 117, 119 und 122 geändert, die Paragraphen 30A, 55A und 85A–85B angefügt und die Paragraphen 115 und 120 gestrichen. Diese Änderungen sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Die Unternehmen sind nicht verpflichtet, in Bezug auf diese Änderungen die in den Paragraphen 28–30 des IAS 8 geforderten Angaben zu machen. |
Folgeänderungen an anderen Standards
IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben
Paragraph 21 wird geändert und Paragraph 44BB wird angefügt.
Rechnungslegungsmethoden
21. |
Gemäß Paragraph 117 des IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2007) macht ein Unternehmen in der Darstellung der maßgeblichen Rechnungslegungsmethoden Angaben über die bei der Erstellung des Abschlusses herangezogene(n) Bewertungsgrundlage(n) und die sonstigen angewandten Rechnungslegungsmethoden, die für das Verständnis des Abschlusses relevant sind. |
…
ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN
…
44BB |
Mit der im Dezember 2014 veröffentlichten Verlautbarung Angabeninitiative (Änderung des IAS 1) wurden die Paragraphen 21 und B5 geändert. Diese Änderungen sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am 1. Januar 2016 oder danach beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. |
In Anhang B wird Paragraph B5 geändert.
Weitere Angaben — Rechnungslegungsmethoden (Paragraph 21)
B5 |
Nach Paragraph 21 sind die bei Erstellung des Abschlusses herangezogene(n) Bewertungsgrundlage(n) sowie die sonstigen für das Verständnis des Abschlusses relevanten Rechnungslegungsmethoden anzugeben. Für Finanzinstrumente können diese Angaben folgende Informationen umfassen:
|
Paragraph 122 des IAS 1 (überarbeitet 2007) verlangt auch, dass Unternehmen zusammen mit der Darstellung der wesentlichen Rechnungslegungsmethoden oder sonstigen Erläuterungen die Ermessensausübung des Managements bei der Anwendung der Rechnungslegungsmethoden — mit Ausnahme solcher, bei denen Schätzungen einfließen —, die die Beträge im Abschluss am Wesentlichsten beeinflussen, angeben.
IAS 34 Zwischenberichterstattung
Paragraph 5 wird geändert und Paragraph 57 wird angefügt.
INHALT EINES ZWISCHENBERICHTS
5. |
IAS 1 definiert für einen vollständigen Abschluss folgende Bestandteile: …
… |
ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS
…
57. |
Mit der im Dezember 2014 veröffentlichten Verlautbarung Angabeninitiative (Änderungen an IAS 1) wurde Paragraph 5 geändert. Diese Änderung ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. |
19.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 333/104 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2407 DER KOMMISSION
vom 18. Dezember 2015
zur erneuten Gewährung einer Ausnahme von der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates hinsichtlich des Mindestabstands von der Küste und der Mindestwassertiefe für Bootswaden für den Fang von Glasgrundeln (Aphia minuta) in bestimmten Hoheitsgewässern Italiens
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 darf gezogenes Gerät nicht innerhalb von drei Seemeilen vor den Küsten oder diesseits der 50-Meter-Isobathe, wenn diese Wassertiefe in einer geringeren Entfernung erreicht ist, eingesetzt werden. |
(2) |
Auf Antrag eines Mitgliedstaats kann die Kommission eine Ausnahme von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 gewähren, sofern eine Reihe von Bedingungen des Artikels 13 Absätze 5 und 9 erfüllt sind. |
(3) |
Am 16. März 2010 ging bei der Kommission ein Antrag Italiens auf Gewährung einer Ausnahme von Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 ein, die für Bootswaden für den Fang von Glasgrundeln (Aphia minuta) in den Hoheitsgewässern des in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgelegten geografischen Untergebiets 9 gelten soll. |
(4) |
Der Antrag bezog sich auf Schiffe, die bei den Schifffahrtsdirektionen Genua oder Livorno registriert waren, seit mehr als fünf Jahren in der betreffenden Fischerei tätig waren und einen Bewirtschaftungsplan befolgten, der die Bootswadenfischerei auf Glasgrundeln (Aphia minuta) im geografischen Untergebiet 9 regelt. |
(5) |
Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) prüfte im Jahr 2010 die von Italien beantragte Ausnahmegenehmigung und den dazugehörigen Entwurf des Bewirtschaftungsplans. Gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 beschloss Italien den Bewirtschaftungsplan durch ein Dekret (3). |
(6) |
Die von Italien beantragte Ausnahmegenehmigung entsprach den Bedingungen gemäß Artikel 13 Absätze 5 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 und wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 988/2011 der Kommission (4) bis zum 31. März 2014 gewährt. |
(7) |
Am 16. Juli 2015 beantragten die italienischen Behörden bei der Kommission, die am 31. März 2014 ausgelaufene Ausnahmegenehmigung zu erneuern. Italien legte aktuelle Informationen vor, um die erneute Ausnahmegenehmigung zu begründen, einschließlich detaillierter Angaben zur Verringerung der Zahl der fangberechtigten Schiffe und zu einigen weiteren Anpassungen des entsprechenden Bewirtschaftungsplans. |
(8) |
Am 16. Juli 2015 informierte Italien die Kommission über seine Absicht, kurz darauf den aktualisierten Bewirtschaftungsplan zu veröffentlichen. |
(9) |
Die von Italien beantragte Ausnahmegenehmigung entspricht den Bedingungen von Artikel 13 Absätze 5 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006. |
(10) |
Aufgrund der geringen Ausdehnung des Küstenschelfs und der räumlichen Verbreitung der Zielart, die ausschließlich in bestimmten Bereichen im Küstengebiet in einer Tiefe von weniger als 50 m zu finden ist, bestehen besondere geografische Zwänge. Daher sind die Fanggründe begrenzt. |
(11) |
Die von Italien beantragte Ausnahmegenehmigung betrifft 117 Schiffe. |
(12) |
Durch den von Italien vorgelegten Bewirtschaftungsplan wird eine künftige Erhöhung des Fischereiaufwands ausgeschlossen, da Fanggenehmigungen nur für 117 bestimmte, bereits von Italien zum Fischfang zugelassene Schiffe mit einem Gesamtaufwand von 5 754,5 Kw ausgestellt werden. |
(13) |
Der Antrag gilt für Schiffe, die seit über fünf Jahren in der Fischerei tätig sind und im Rahmen eines von Italien gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 beschlossenen Bewirtschaftungsplans tätig sind. |
(14) |
Diese Schiffe sind in einer Liste aufgeführt, die der Kommission gemäß den Anforderungen von Artikel 13 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 vorgelegt wurde. |
(15) |
Die Fischerei mit Bootswaden wird in Küstennähe in geringer Tiefe betrieben. Die Fischerei ist so beschaffen, dass sie nicht mit anderen Fanggeräten durchgeführt werden kann. |
(16) |
Die Fischerei mit Bootswaden hat keine signifikanten Auswirkungen auf geschützte Lebensräume und ist sehr selektiv, da die Waden in der Wassersäule gezogen werden und den Meeresboden nicht berühren. Angesammeltes Material vom Meeresboden würde die Zielart schädigen und deren selektiven Fang aufgrund ihrer geringen Größe praktisch unmöglich machen. |
(17) |
Die betreffenden Fangtätigkeiten entsprechen den Anforderungen des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006, da die Fischerei über geschützten Lebensräumen im italienischen Bewirtschaftungsplan ausdrücklich verboten ist. |
(18) |
Die Anforderung von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 kommt nicht zur Anwendung, da sie für Schleppnetze gilt. |
(19) |
In Bezug auf die Anforderung der Einhaltung von Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 über die Mindestmaschenöffnung stellt die Kommission fest, dass Italien in seinem Bewirtschaftungsplan eine Abweichung von diesen Bestimmungen im Einklang mit Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 genehmigt hat, da die betreffenden Fangtätigkeiten sehr selektiv sind, nur geringfügige Auswirkungen auf die Meeresumwelt haben und nicht über geschützten Lebensräumen betrieben werden. |
(20) |
Die betreffenden Fangtätigkeiten erfüllen die Aufzeichnungsanforderungen des Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (5). |
(21) |
Die betreffenden Fangtätigkeiten werden in sehr geringer Entfernung von der Küste durchgeführt und behindern daher nicht die Tätigkeiten von Schiffen, die andere Fanggeräte als Schleppnetze, Ringwaden oder ähnliche gezogene Netze verwenden. |
(22) |
Der Einsatz der Bootswaden ist im italienischen Bewirtschaftungsplan geregelt, um sicherzustellen, dass die Fangmengen bei den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 genannten Arten auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben. Darüber hinaus ist die Befischung von Aphia minuta gemäß Absatz 5.1.2 Buchstabe a jedes Jahr auf eine Fangsaison vom 1. November bis zum 31. März beschränkt. |
(23) |
Bootswaden nehmen keine gezielte Befischung von Kopffüßern vor. |
(24) |
Der italienische Bewirtschaftungsplan enthält Maßnahmen zur Überwachung der Fangtätigkeit gemäß Artikel 13 Absatz 9 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006. |
(25) |
Italien sollte der Kommission zu gegebener Zeit und im Einklang mit dem im italienischen Bewirtschaftungsplan vorgesehenen Überwachungsplan Bericht erstatten. |
(26) |
Durch die Begrenzung der Geltungsdauer der Ausnahmeregelung können rasch Abhilfemaßnahmen ergriffen werden, falls der Bericht an die Kommission einen schlechten Erhaltungszustand des bewirtschafteten Bestands zeigt, und gleichzeitig die Möglichkeiten zur Stärkung der wissenschaftliche Grundlage für einen verbesserten Bewirtschaftungsplan geschaffen werden. |
(27) |
Deshalb sollte die Ausnahmegenehmigung bis zum 31. März 2018 gelten. |
(28) |
Die beantragte Erneuerung der Ausnahmegenehmigung sollte daher gewährt werden. |
(29) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausnahmeregelung
Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 gilt in den an die Küste von Ligurien und der Toskana angrenzenden Hoheitsgewässern Italiens nicht für den Fang von Glasgrundeln (Aphia minuta) mit Bootswaden durch Schiffe, die
a) |
bei den Schifffahrtsdirektionen (Direzioni Marittime) Genua oder Livorno registriert sind; |
b) |
seit mehr als fünf Jahren in der Fischerei tätig sind und bei denen eine künftige Steigerung des Fischereiaufwands ausgeschlossen ist und |
c) |
über eine Fanggenehmigung verfügen und im Rahmen des von Italien gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 beschlossenen Bewirtschaftungsplans tätig sind. |
Artikel 2
Überwachungsplan und -bericht
Italien übermittelt der Kommission innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht, der nach Maßgabe des im Bewirtschaftungsplan gemäß Artikel 1 Buchstabe c festgelegten Überwachungsplans erstellt wird.
Artikel 3
Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt bis zum 31. März 2018.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Dezember 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 409 vom 30.12.2006, berichtigte Fassung im ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 6.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 44).
(3) Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana 192, 19.8.2011, supplemento ordinario Nr. 192.
(4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 988/2011 der Kommission vom 4. Oktober 2011 zur Einführung einer Ausnahmegenehmigung von der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates hinsichtlich des Mindestabstands von der Küste und der Mindestwassertiefe für Bootswaden für den Fang von Glasgrundeln (Aphia minuta) in bestimmten Hoheitsgewässern Italiens (ABl. L 260 vom 5.10.2011, S. 15).
(5) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).
19.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 333/108 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2408 DER KOMMISSION
vom 18. Dezember 2015
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Dezember 2015
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
IL |
236,2 |
MA |
94,6 |
|
TR |
118,0 |
|
ZZ |
149,6 |
|
0707 00 05 |
EG |
174,9 |
MA |
82,9 |
|
TR |
149,4 |
|
ZZ |
135,7 |
|
0709 93 10 |
MA |
46,5 |
TR |
153,0 |
|
ZZ |
99,8 |
|
0805 10 20 |
EG |
57,7 |
MA |
64,7 |
|
TR |
52,2 |
|
ZA |
48,6 |
|
ZZ |
55,8 |
|
0805 20 10 |
MA |
75,3 |
ZZ |
75,3 |
|
0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90 |
IL |
110,0 |
TR |
88,5 |
|
ZZ |
99,3 |
|
0805 50 10 |
TR |
94,4 |
ZZ |
94,4 |
|
0808 10 80 |
CA |
151,7 |
CL |
82,8 |
|
US |
163,9 |
|
ZA |
141,1 |
|
ZZ |
134,9 |
|
0808 30 90 |
CN |
63,2 |
TR |
127,3 |
|
ZZ |
95,3 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
19.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 333/110 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2409 DER KOMMISSION
vom 18. Dezember 2015
zur Bestimmung der Mengen, die zu der im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 536/2007 eröffneten Zollkontingents für Geflügelfleisch mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2016 festgesetzten Menge hinzuzufügen sind
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 188 Absätze 2 und 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 536/2007 der Kommission (2) wurde ein jährliches Zollkontingent für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika eröffnet. |
(2) |
Die Mengen, auf die sich die vom 1. bis 7. Dezember 2015 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2016 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind niedriger als die verfügbaren Mengen. Daher sind die Mengen zu bestimmen, für die keine Anträge gestellt worden sind, und diese Mengen zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum festgesetzten Menge hinzuzufügen. |
(3) |
Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Mengen, für die keine Einfuhrlizenzanträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 536/2007 gestellt wurden und die zum Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2016 hinzuzufügen sind, sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Dezember 2015
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) Verordnung (EG) Nr. 536/2007 der Kommission vom 15. Mai 2007 zur Eröffnung und Verwaltung eines den Vereinigten Staaten von Amerika zugewiesenen Einfuhrzollkontingents für Geflügelfleisch (ABl. L 128 vom 16.5.2007, S. 6).
ANHANG
Lfd. Nr. |
Nicht beantragte Mengen, die zu den verfügbaren Mengen für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2016 hinzuzufügen sind (in kg) |
09.4169 |
16 008 750 |
19.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 333/112 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2410 DER KOMMISSION
vom 18. Dezember 2015
zur Festsetzung der Mengen, die zu der im Rahmen der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2077 eröffneten Zollkontingente für Eier, Eierzeugnisse und Albumine mit Ursprung in der Ukraine für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2016 festgesetzten Menge hinzuzufügen sind
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 188 Absätze 2 und 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2077 der Kommission (2) wurden jährliche Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Sektors Eier und Eieralbumine mit Ursprung in der Ukraine eröffnet. |
(2) |
Die Mengen, auf die sich die vom 1. bis 7. Dezember 2015 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2016 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind niedriger als die verfügbaren Mengen. Daher sind die Mengen zu bestimmen, für die keine Anträge gestellt worden sind, und diese Mengen zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum festgesetzten Menge hinzuzufügen. |
(3) |
Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Mengen, für die keine Einfuhrlizenzanträge gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2077 gestellt wurden und die zum Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2016 hinzuzufügen sind, sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Dezember 2015
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2077 der Kommission vom 18. November 2015 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten der Union für Eier, Eierzeugnisse und Albumine mit Ursprung in der Ukraine (ABl. L 302 vom 19.11.2015, S. 57).
ANHANG
Lfd. Nr. |
Nicht beantragte Mengen, die zu den verfügbaren Mengen für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2016 hinzuzufügen sind (in kg Schalenei-Äquivalent) |
09.4275 |
375 000 |
09.4276 |
750 000 |
19.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 333/114 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2411 DER KOMMISSION
vom 18. Dezember 2015
zur Bestimmung der Mengen, die zu der im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 1384/2007 eröffneten Zollkontingente für Geflügelfleisch mit Ursprung in Israel für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2016 festgesetzten Menge hinzuzufügen sind
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 188 Absätze 2 und 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1384/2007 der Kommission (2) wurden jährliche Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors mit Ursprung in Israel eröffnet. |
(2) |
Die Mengen, auf die sich die vom 1. bis 7. Dezember 2015 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2016 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind niedriger als die verfügbaren Mengen. Daher sind die Mengen zu bestimmen, für die keine Anträge gestellt worden sind, und diese Mengen zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum festgesetzten Menge hinzuzufügen. |
(3) |
Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Mengen, für die keine Einfuhrlizenzanträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1384/2007 gestellt wurden und die zum Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2016 hinzuzufügen sind, sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Dezember 2015
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1384/2007 der Kommission vom 26. November 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2398/96 des Rates hinsichtlich der Eröffnung und Verwaltung bestimmter Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors mit Ursprung in Israel in die Gemeinschaft (ABl. L 309 vom 27.11.2007, S. 40).
ANHANG
Lfd. Nr. |
Nicht beantragte Mengen, die zu den verfügbaren Mengen für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2016 hinzuzufügen sind (in kg) |
09.4091 |
140 000 |
09.4092 |
800 000 |
19.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 333/116 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2412 DER KOMMISSION
vom 18. Dezember 2015
zur Bestimmung der Mengen, die zu der im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 442/2009 eröffneten Zollkontingente für Schweinefleisch für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2016 festgesetzten Menge hinzuzufügen sind
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 188 Absätze 2 und 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 442/2009 der Kommission (2) wurden jährliche Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Schweinefleischsektors eröffnet. Die in Anhang I Teil B der genannten Verordnung aufgeführten Kontingente werden nach dem Verfahren der gleichzeitigen Prüfung verwaltet. |
(2) |
Die Mengen, auf die sich die vom 1. bis 7. Dezember 2015 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2016 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind niedriger als die verfügbaren Mengen. Daher sind die Mengen zu bestimmen, für die keine Anträge gestellt worden sind, und diese Mengen zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum festgesetzten Menge hinzuzufügen. |
(3) |
Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Mengen, für die keine Einfuhrlizenzanträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 442/2009 gestellt wurden und die zum Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2016 hinzuzufügen sind, sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Dezember 2015
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) Verordnung (EG) Nr. 442/2009 der Kommission vom 27. Mai 2009 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Schweinefleischsektor (ABl. L 129 vom 28.5.2009, S. 13).
ANHANG
Lfd. Nr. |
Nicht beantragte Mengen, die zu den verfügbaren Mengen für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2016 hinzuzufügen sind (in kg) |
09.4038 |
25 743 750 |
09.4170 |
3 691 500 |
09.4204 |
3 468 000 |
BESCHLÜSSE
19.12.2015 |
DE |
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L 333/118 |
BESCHLUSS (GASP) 2015/2413 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES
vom 9. Dezember 2015
zur Verlängerung des Mandats des Missionsleiters der Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN) (EUPOL Afghanistan/2/2015)
DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,
gestützt auf den Beschluss 2010/279/GASP des Rates vom 18. Mai 2010 über die Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL Afghanistan) (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses 2010/279/GASP ist das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden „PSK“) ermächtigt, die geeigneten Beschlüsse nach Artikel 38 des Vertrags zur Wahrnehmung der politischen Kontrolle und strategischen Leitung der Mission EUPOL Afghanistan zu fassen, einschließlich des Beschlusses zur Ernennung eines Missionsleiters. |
(2) |
Am 17. Dezember 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/922/GASP (2) zur Verlängerung der Mission EUPOL Afghanistan bis zum 31. Dezember 2016 erlassen. |
(3) |
Am 10. Februar 2015 hat das PSK den Beschluss (GASP) 2015/247 (3) angenommen, mit dem Frau Pia STJERNVALL für die Zeit vom 16. Februar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 zum Missionsleiter der EUPOL Afghanistan ernannt wurde. |
(4) |
Die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik hat vorgeschlagen, das Mandat von Frau Pia STJERNVALL als Missionsleiter der EUPOL Afghanistan vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 zu verlängern — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Mandat von Frau Pia STJERNVALL als Missionsleiter der EUPOL Afghanistan wird bis zum 31. Dezember 2016 verlängert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Er gilt ab dem 1. Januar 2016.
Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2015.
Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees
Der Vorsitzende
W. STEVENS
(1) ABl. L 123 vom 19.5.2010, S. 4.
(2) Beschluss 2014/922/GASP des Rates vom 17. Dezember 2014 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2010/279/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN) (ABl. L 363 vom 18.12.2014, S. 152).
(3) Beschluss (GASP) 2015/247 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 10. Februar 2015 betreffend die Ernennung des Missionsleiters der Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN) (EUPOL AFGHANISTAN/1/2015) (ABl. L 41 vom 17.2.2015, S. 24).
19.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 333/120 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2414 DER KOMMISSION
vom 17. Dezember 2015
über die mit einer Einschränkung zu versehende Veröffentlichung der Nummer der harmonisierten Norm EN 521:2006 „Festlegungen für Flüssiggasgeräte — Tragbare, mit Dampfdruck betriebene Flüssiggasgeräte“ gemäß der Richtlinie 2009/142/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 9145)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/142/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über Gasverbrauchseinrichtungen (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
nach Stellungnahme des gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Ausschusses (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach der Richtlinie 2009/142/EG dürfen Gasgeräte (im Folgenden die „Geräte“) nur dann in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, wenn sie bei vorschriftsmäßiger Verwendung die Sicherheit von Personen, Haustieren und Gütern nicht gefährden. |
(2) |
Die Geräte müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2009/142/EG erfüllen. Wenn sie den auf sie anwendbaren nationalen Normen entsprechen, mit denen die harmonisierten Normen umgesetzt werden, deren Nummer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, ist davon auszugehen, dass sie die grundlegenden Anforderungen erfüllen. |
(3) |
Das Europäische Komitee für Normung (CEN) verabschiedete am 28. Dezember 2005 die harmonisierte Norm EN 521:2006 „Festlegungen für Flüssiggasgeräte — Tragbare, mit Dampfdruck betriebene Flüssiggasgeräte“. Die Nummer dieser harmonisierten Norm wurde daraufhin im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. |
(4) |
Die Niederlande erhoben am 30. Juni 2014 einen förmlichen Einwand nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2009/142/EG gegen die harmonisierte Norm EN 521:2006. Grundlage des förmlichen Einwands war die Auffassung, dass die Norm die grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 2009/142/EG nicht vollständig erfüllt. |
(5) |
Die Niederlande machten geltend, nach einer Reihe von Unfällen mit tragbaren flachen Gaskochern (waagerechte Konstruktion) und der anschließenden Marktüberwachung der betreffenden Produkte habe sich erwiesen, dass sie bei vorschriftsmäßiger Verwendung mit einem Risiko für die Verwender verbunden sind. Insbesondere wenn flache Gaskocher mit einer Grillplatte oder einem Topf mit einem Durchmesser über 180 mm verwendet wurden, übersteige die Temperatur der Gaskartusche die in der Norm EN 521:2006 vorgesehenen 50 °C, so dass ein Brand entstehen oder die Kartusche explodieren könne. Die Niederlande wiesen darauf hin, dass bei den in der Norm EN 521:2006 vorgesehenen Prüfungen, die Risiken dieser tragbaren Kocher oder ähnlicher Geräte nicht erfasst würden, weil diese nicht sicher seien, wenn man sie mit großen Töpfen verwendet, so dass die Norm EN 521:2006 nicht die grundlegenden Anforderungen von Anhang I Nummern 1.1 und 3.1.1 der Richtlinie 2009/142/EG erfülle. |
(6) |
Tragbare flache Gaskocher unterliegen als tragbare Gasverbrauchseinrichtungen der Richtlinie 2009/142/EG. Zusammen mit den aufrechten Gaskochern stellen sie die beiden Grundkonstruktionstypen von tragbaren Gaskochern dar, die direkt an Gaskartuschen angeschlossen werden können. Anders als aufrechte Gaskocher, die aus einer Brennerbaugruppe bestehen, die oben auf einer Gaskartusche oder auf einem Aufnahmeraum für eine solche Kartusche angebracht ist, weisen flache Gaskocher eine Brennerbaugruppe auf, die auf einem waagerechten Korpus sitzt, der neben dem Brenner auch eine eingebaute Aufnahme für die Gaskartusche besitzt. Tragbare flache Gaskocher scheinen einen wachsenden Marktanteil bei den tragbaren Gaskochern auszumachen, bei denen es sich um Verbraucherprodukte handelt, die gemeinhin für Freizeitaktivitäten von Familien verwendet werden. |
(7) |
Nach der Richtlinie 2009/142/EG sind Geräte so zu konstruieren und herzustellen, dass sie sicher betrieben werden können und keine Gefahr darstellen, wenn sie vorschriftsmäßig verwendet werden. Außerdem dürfen bei vorschriftsmäßiger Verwendung keine Instabilität, Verformung oder Abnutzung und kein Bruch auftreten, die die Sicherheit des Geräts beeinträchtigen könnten. Und schließlich dürfen Teile des Geräts, die dazu bestimmt sind, in der Nähe des Bodens oder anderer Flächen platziert zu werden, keine Temperaturen erreichen, die eine Gefahr für die Umgebung darstellen. |
(8) |
Die Norm EN 521:2006 bezieht sich auf verschiedenste tragbare Geräte, die Flüssiggase bei Dampfdruck verbrennen und mit (nicht aufladbaren) Kartuschen als Koch-, Leucht- und Heizgeräte betrieben werden. Von der Norm erfasste Kochgeräte sind beispielsweise Kocher, Grills und manche Arten von Bratgeräten, sofern sie nicht in Innenräumen verwendet werden. Die Norm EN 521:2006 enthält ausführliche Abschnitte und detaillierte Zeichnungen betreffend die Konstruktions- und Funktionsmerkmale, die mit der Sicherheit und der wirtschaftlichen Nutzung der Energie bei tragbaren Geräten, die von ihr erfasst sind, sowie den Prüfverfahren und Informationspflichten in Zusammenhang stehen. |
(9) |
In mehreren Abschnitten der Norm EN 521:2006 ist vorgesehen, dass die Prüfungen von Stabilität, Temperatur usw. mit einem Prüfbehälter mit einem Durchmesser von 180 mm durchgeführt werden sollen, obwohl in Anhang A Tabelle A.1 (Merkmale der zur Prüfung erforderlichen Töpfe) Prüfbehälter mit Durchmessern von 120 mm bis 340 mm aufgeführt sind. Zudem wird der Betreiber in den Anweisungen und Warnhinweisen, die dem Gerät beiliegen, in keiner Weise darauf aufmerksam gemacht, dass nur Töpfe mit einem Durchmesser von höchstens 180 mm verwendet werden dürfen. |
(10) |
EN 521:2006 dient gemeinhin als Bezugsnorm, mit der geprüft wird, ob tragbare flache Gaskocher die grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 2009/142/EG erfüllen. Allerdings wird in keinem Abschnitt von EN 521:2006 darauf hingewiesen, mit welchen Risiken der Gebrauch von Töpfen mit einem Durchmesser über 180 mm auf flachen Gaskochern verbunden ist. Die Betreiber werden durch keinerlei Warnhinweis vom Gebrauch größerer Töpfe abgehalten. Zudem enthält die Norm keinerlei Konstruktionsanforderung (technische Spezifikation), die beim heutigen Stand der Technik realisierbar wäre, um den Gebrauch von größeren Töpfen als jene, die sicher zu verwenden sind, unzweckmäßig zu machen. Somit bietet die Konstruktion von auf dem Markt befindlichen, tragbaren flachen Gaskochern keine Lösung zur Vermeidung von Risiken, die mit dem Gebrauch von Töpfen mit über 180 mm Durchmesser verbunden sind, und sie tragen auch keinerlei Warnhinweis oder Information darüber. Dennoch sind die Gaskartuschen flacher Gaskocher beim Gebrauch großer Töpfe temperaturempfindlicher als die Gaskartuschen aufrechter Gaskocher, bei denen bislang keine Unfälle oder anderweitigen Probleme bekannt wurden. |
(11) |
Da es keine Warnhinweise oder Spezifikationen für die Konstruktion gibt, die den möglichen Gebrauch von Töpfen mit über 180 mm Durchmesser auf tragbaren flachen Gaskochern begrenzen würden, ist vernünftigerweise davon auszugehen, dass Verbraucher bei der Zubereitung von Speisen für ihre Familie größere Töpfe verwenden können. Dass sie so handeln, ist vernünftigerweise vorhersehbar und stellt somit eine „vorschriftsmäßige Verwendung“ im Sinne der Richtlinie 2009/142/EG dar. Manche Hersteller berücksichtigen dies bereits aus eigenem Antrieb und versehen ihr Gerät mit einem Warnhinweis für die Betreiber, keine Töpfe mit über 180 mm Durchmesser zu verwenden. |
(12) |
Die spezifischen Merkmale von tragbaren flachen Gaskochern scheinen in der Norm EN 521:2006 inhaltlich nicht berücksichtigt zu sein. Die darin aufgeführten Zeichnungen und Prüfungen betreffen lediglich aufrechte Gaskocher. Dies spiegelt die Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Ausarbeitung der Norm wider, da dieser Typ von Gaskochern damals noch nicht auf dem Markt war. Folglich ist EN 521:2006 lediglich auf aufrechte Gaskocher abgestellt, nicht jedoch auf flache Konstruktionstypen, auf die sich der förmliche Einwand der Niederlande bezieht. Dies geht jedoch weder aus dem Anwendungsbereich der Norm noch aus irgendeinem ihrer Abschnitte hervor. Dadurch kann es bei den Herstellern, benannten Stellen und anderen betroffenen Parteien zu Verwirrung hinsichtlich der Reichweite des Anwendungsbereichs der Norm EN 521:2006 kommen. |
(13) |
Ausgehend von EN 521:2006 und den Informationen, die von den Niederlanden und den übrigen Mitgliedstaaten, vom CEN und von den Herstellern vorgelegt wurden, herrscht nach Anhörung der für Gasgeräte zuständigen Arbeitsgruppe breiter Konsens, dass die Norm die grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 2009/142/EG im Hinblick auf diesen Gerätetyp nicht erfüllt, solange darin nicht auf die spezifischen Besonderheiten von tragbaren flachen Gaskochern und die damit verbundenen Risiken eingegangen wird. Die Hersteller tragbarer flacher Gaskocher sollten daher auf anderen Wegen sicherstellen, dass ihre Geräte die grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 2009/142/EG erfüllen und diese der Überprüfung im Zuge der Konformitätsbewertung unterziehen. EG-Baumusterprüfbescheinigungen, die aufgrund der vermuteten Konformität mit der Richtlinie 2009/142/EG für solche Geräte bereits ausgestellt wurden, sollten daraufhin überprüft werden, ob die betreffenden Geräte die grundlegenden Anforderungen der Richtlinie erfüllen. |
(14) |
Die Veröffentlichung der Nummer der Norm EN 521:2006 im Amtsblatt der Europäischen Union sollte bestehen bleiben, da bislang keine Probleme gemeldet wurden, was ihre Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 2009/142/EG im Hinblick auf die von ihrem Anwendungsbereich erfassten Geräte betrifft. Damit für Rechtssicherheit hinsichtlich der Reichweite des Anwendungsbereichs der Norm EN 521:2006 und damit auch der Reichweite der Konformitätsvermutung gesorgt ist, sollte die Veröffentlichung durch einen Warnhinweis ergänzt werden, mit dem darauf hingewiesen wird, dass EN 521:2006 keine tragbaren flachen Gaskocher umfasst — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
1. Die Nummer der harmonisierten Norm EN 521:2006 „Festlegungen für Flüssiggasgeräte — Tragbare, mit Dampfdruck betriebene Flüssiggasgeräte“ wird nicht aus dem Amtsblatt der Europäischen Union gestrichen.
2. Die Veröffentlichung der Nummer der Norm EN 521:2006 im Amtsblatt der Europäischen Union wird mit dem im Anhang aufgeführten Warnhinweis versehen.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 17. Dezember 2015
Für die Kommission
Elżbieta BIEŃKOWSKA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 10.
(2) ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12.
(3) Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 2009/142/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Gasverbrauchseinrichtungen (kodifizierte Fassung) (ABl. C 349 vom 22.12.2010, S. 6).
ANHANG
Veröffentlichung der Titel und Nummern der harmonisierten Normen im Sinne der Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU
ENO (1) |
Nummer und Titel der harmonisierten Norm (und Referenzdokument) |
Nummer der ersetzen Norm |
Datum, an dem die Konformitätsvermutung für die ersetzte Norm endet Anmerkung 1 |
CEN |
EN 521:2006 „Festlegungen für Flüssiggasgeräte — Tragbare, mit Dampfdruck betriebene Flüssiggasgeräte“ |
EN 521:1998 Anmerkung 2.1 |
Enddatum (30.11.2009) |
Achtung (2): Die veröffentlichte Norm gilt nicht für tragbare flache Gaskocher (3). |
|||
(1) ENO: Europäische Normungsorganisation:
— |
CEN: Avenue Marnix 17, 1000 Brüssel, Belgien, Tel. +32 25500811; Fax +32 25500819 (http://www.cen.eu) |
(2) Im Einklang mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2414 der Kommission vom 17. Dezember 2015 über die mit einer Einschränkung versehene Veröffentlichung der Referenznummer der harmonisierten Norm EN 521:2006 „Festlegungen für Flüssiggasgeräte — Tragbare, mit Dampfdruck betriebene Flüssiggasgeräte“ gemäß der Richtlinie 2009/142/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. L 333 vom 19.12.2015, S. 120).
(3) Flache Gaskocher bestehen aus einer Brennerbaugruppe, die auf einem waagrechten Korpus sitzt, der neben dem Brenner auch eine eingebaute Aufnahme für eine Gaskartusche besitzt.
Anmerkung 1: In der Regel wird das Datum, an dem die Konformitätsvermutung endet, dem Datum der Rücknahme („Dow“) entsprechen, das von der Europäischen Normungsorganisation festgelegt wird, die Benutzer dieser Normen werden aber darauf aufmerksam gemacht, dass dies in bestimmten Ausnahmefällen anders sein kann.
Anmerkung 2.1: Die neue (oder geänderte) Norm hat den gleichen Anwendungsbereich wie die ersetzte Norm. Ab dem angegebenen Datum ist bei der ersetzten Norm nicht mehr von einer Konformität mit den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie auszugehen.
19.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 333/124 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2415 DER KOMMISSION
vom 17. Dezember 2015
über die Genehmigung geänderter Verkehrsaufteilungsregeln für die Flughäfen Mailand-Malpensa, Mailand-Linate und Orio al Serio (Bergamo) nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 9177)
(Nur der italienische Text ist verbindlich)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (1), insbesondere Artikel 19 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
(1) |
Mit Schreiben vom 21. April 2015 (bei der Kommission eingegangen am 21. April 2015) wurde die Kommission gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über das Ministerialdekret Nr. 395 vom 1. Oktober 2014 zur Änderung des Dekrets Nr. 15 vom 3. März 2000 über die Aufteilung des Luftverkehrs im Mailänder Flughafensystem in der geänderten Fassung (2) (im Folgenden „Lupi-Dekret“) unterrichtet. Mit Schreiben vom 5. November 2014 und vom 18. März 2015 legten die italienischen Behörden weitere Informationen zum Lupi-Dekret vor. Mit Schreiben vom 5. September 2015 ersuchte die Kommission um ergänzende Informationen, die die italienischen Behörden am 25. September 2015 schriftlich übermittelten. |
(2) |
Das Mailänder Flughafensystem umfasst die Flughäfen Malpensa, Linate und Orio al Serio (Bergamo). |
2. HINTERGRUND UND BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN
2.1. Das Bersani-Dekret und das Bersani-2-Dekret
(3) |
Mit der Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 2000 (3) erklärte die Kommission die Verkehrsaufteilungsregeln für das Mailänder Flughafensystem, die im Dekret des Ministers für Infrastruktur und Verkehr vom 3. März 2000 (4) (im Folgenden „Bersani-Dekret“) enthalten sind, als vereinbar mit der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates (5). Diese Verordnung wurde aufgehoben und durch die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 ersetzt. Die Entscheidung der Kommission erfolgte vorbehaltlich der Änderungen dieser Regeln gemäß dem Schreiben der italienischen Behörden vom 4. Dezember 2000. Diese Änderung erfolgte mit dem Dekret des Ministers für Infrastruktur und Verkehr vom 5. Januar 2001 (6) (im Folgenden „Bersani-2-Dekret“). |
(4) |
Mit dem Bersani-Dekret und dem Bersani-2-Dekret sollte die Umsetzung des vollen Entwicklungspotenzials des Flughafens Mailand-Malpensa als internationales Drehkreuz bei gleichzeitiger Beschreibung des Flughafens Mailand-Linate als Einrichtung für Punkt-zu-Punkt-Dienste sichergestellt werden. Zu diesem Zweck enthielten das Bersani-Dekret und das Bersani-2-Dekret mehrere Bestimmungen; insbesondere führten sie im Flughafen Mailand-Linate folgende Beschränkungen der Zahl der täglichen Hin-und Rückflüge zu EU-Flughäfen auf der Grundlage des Personenverkehrsaufkommens ein:
|
(5) |
Von Linate aus können Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft im Rahmen der oben genannten Regelungen unter Nutzung von zwei Zeitfenstern einen täglichen Hin- und Rückflug zu Flughafensystemen oder Flughäfen anbieten, die in Ziel-1-Regionen liegen und im Laufe des Kalenderjahres 1999 ein Personenverkehrsaufkommen von weniger als 350 000 Fluggästen im Flughafensystem Mailands aufwiesen. |
(6) |
Im Bersani-2-Dekret ist festgelegt, dass alle europäischen Hauptstädte mindestens eine tägliche Hin- und Rückflugverbindung mit Linate haben sollen und dass Flughäfen der Gemeinschaft mit einem Aufkommen von mehr als 40 Mio. Passagieren im Jahr 1999 über mindestens zwei tägliche Hin-und Rückflugverbindungen mit Linate verfügen sollen. |
(7) |
Darüber hinaus beschränkten das Bersani-Dekret und das Bersani-2-Dekret den Flughafen Mailand-Linate dahingehend, dass Schmalrumpfflugzeuge lediglich für Punkt-zu-Punkt-Linienverbindungen innerhalb der EU eingesetzt werden durften. |
2.2. Das Lupi-Dekret
(8) |
Das Lupi-Dekret ändert das Bersani-Dekret und das Bersani-2-Dekret durch Abschaffung aller Beschränkungen der Zahl der täglichen Hin-und Rückflüge zu EU-Flughäfen auf der Grundlage des Personenverkehrsaufkommens auf dem Flughafen Mailand-Linate. Die übrigen Beschränkungen für den Flughafen Mailand-Linate (Schmalrumpfflugzeuge, Punkt-zu-Punkt-Linienverbindungen innerhalb der EU) bleiben bestehen. |
(9) |
Die italienischen Behörden erklärten, dass diese Änderungen vorgenommen wurden, weil Beschränkungen, die auf inzwischen überholten und nicht mehr angemessenen Kriterien basieren, abgeschafft werden mussten und Betreibern, die über Zeitfenster auf dem Flughafen Mailand-Linate verfügen, die Möglichkeit gegeben werden musste, diese möglichst effizient zu nutzen. Dies dürfte dazu beitragen, dass die italienischen und europäischen Flughafensysteme sowohl für Unternehmen als auch für Fluggäste effizienter werden. |
(10) |
Das Lupi-Dekret (Ministerialdekret Nr. 395) wurde am 1. Oktober unterzeichnet und am 11. Oktober 2014, kurz vor Beginn der IATA-Flugperiode Winter 2014/2015 am 26. Oktober 2014, veröffentlicht. Das Lupi-Dekret gilt seit Beginn der Winterreisezeit 2014/2015. |
(11) |
Italien hat vor Verabschiedung des Dekrets keine betroffenen Parteien konsultiert. |
3. BEOBACHTUNGEN, DIE DER KOMMISSION VON BETROFFENEN PARTEIEN ÜBERMITTELT WURDEN
(12) |
Die Kommission veröffentlichte eine Zusammenfassung der von den italienischen Behörden notifizierten geänderten Verkehrsaufteilungsregeln im Amtsblatt der Europäischen Union (7) und forderte betroffene Parteien auf, dazu Stellung zu nehmen. |
(13) |
Bei der Kommission gingen Stellungnahmen von zwei betroffenen Parteien ein, die darum ersuchten, dass ihre Identität nicht bekannt gegeben wird. Die Kommission übermittelte den italienischen Behörden eine Zusammenfassung dieser Stellungnahmen, um den italienischen Behörden ihrerseits eine Stellungnahme zu ermöglichen. |
3.1. Die erste betroffene Partei
(14) |
Die erste interessierte Partei teilte mit, dass die italienischen Behörden nicht alle betroffenen Luftverkehrsunternehmen oder Flughäfen zu den geänderten Verkehrsaufteilungsregeln vor deren Annahme konsultiert hatten. Somit waren dieser betroffenen Partei zufolge lediglich Luftverkehrsunternehmen, die auf die bevorstehenden Änderungen hingewiesen worden waren, in der Lage, die mit dem neuen Dekret eingeführte Flexibilität zu nutzen und mit ausreichend Zeit für den Beginn der Flugperiode Winter 2014/2015 entsprechend zu planen. |
(15) |
Die erste betroffene Partei wies außerdem darauf hin, dass die italienischen Behörden gegen ihre Verpflichtung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008, Änderungen an Verkehrsaufteilungsregeln nicht vor Genehmigung der Kommission anzuwenden, verstoßen haben. |
(16) |
Darüber hinaus brachte die erste betroffene Partei auch die Frage der Zuteilung von Zeitfenstern für den Flughafen Mailand-Linate zur Sprache. |
3.2. Die zweite betroffene Partei
(17) |
Die zweite betroffene Partei machte geltend, dass es der Zeitplan der Annahme des Lupi-Dekrets einigen Luftverkehrsunternehmen ermöglicht habe, mit sofortiger Wirkung neue Strecken ab Linate einzuführen, ohne dass eine ordnungsgemäße Anhörung der anderen Luftverkehrsunternehmen, die den Flughafen Linate bedienen, stattgefunden hätte oder ihnen gar vorher Informationen zur Verfügung gestellt worden wären. |
(18) |
Die zweite betroffene Partei wies ferner darauf hin, dass die Notifizierung der Kommission über das Lupi-Dekret mehr als sieben Monate nach seiner Veröffentlichung erfolgte. |
(19) |
Darüber hinaus war die zweite betroffene Partei der Auffassung, dass durch das Lupi-Dekret Etihad, Alitalia und den europäischen Mitgliedern ihrer Luftfahrtallianz besondere Vorteile gewährt worden seien, da Alitalia über die weitaus meisten Zeitfenster verfüge und das Lupi-Dekret das Potenzial aufweise, den Wettbewerb zugunsten Alitalias stark zu verzerren. Die zweite betroffene Partei forderte die Kommission auf, das Lupi-Dekret unverzüglich aufzuheben. |
4. ARTIKEL 19 DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1008/2008
(20) |
Nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 kann ein Mitgliedstaat nach Anhörung der interessierten Parteien ohne Diskriminierung zwischen Zielen innerhalb der Gemeinschaft oder aus Gründen der Staatszugehörigkeit oder der Identität des Luftfahrtunternehmens die Aufteilung des Flugverkehrs auf Flughäfen regeln. Derselbe Absatz enthält besondere Bedingungen für die Aufteilung des Luftverkehrs. |
(21) |
Gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 unterrichtet der betroffene Mitgliedstaat die Kommission über seine Absicht, die Aufteilung des Flugverkehrs zu regeln oder bestehende Verkehrsaufteilungsregeln zu ändern. Darüber hinaus prüft die Kommission die Anwendung von Artikel 19 Absatz 2 und entscheidet innerhalb von sechs Monaten ab Eingang der Informationen aus dem Mitgliedstaat gemäß dem Verfahren von Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008, ob der Mitgliedstaat die Maßnahmen anwenden darf. Die Kommission veröffentlicht ihre Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union; die Maßnahmen dürfen nicht vor Veröffentlichung der Zustimmung durch die Kommission angewendet werden. |
5. BEWERTUNG
(22) |
Mit dem Lupi-Dekret werden die Regeln über die Aufteilung des Flugverkehrs für das Mailänder Flughafensystem durch Abschaffung der Beschränkungen der Zahl der täglichen Hin- und Rückflüge zu EU-Flughäfen auf der Grundlage des Personenverkehrsaufkommens auf dem Flughafen Mailand-Linate geändert. Es handelt sich somit um eine Änderung einer geltenden Verkehrsaufteilungsregel im Sinne des Artikels 19 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008. |
(23) |
Die italienischen Behörden sind der Auffassung, dass das Lupi-Dekret keine Änderung einer geltenden Verkehrsaufteilungsregel darstellt, da das Lupi-Dekret nicht als eine Maßnahme gesehen wurde, die auf die Änderung des Luftverkehrs im Mailänder Flughafensystem ausgerichtet war. Mit dem Lupi-Dekret wird lediglich eine Beschränkung der Erbringung von Dienstleistungen aufgehoben. |
(24) |
Diesem Argument kann sich die Kommission nicht anschließen. Die Beschränkungen der Zahl der täglichen Hin- und Rückflüge zu EU-Flughäfen auf der Grundlage des Personenverkehrsaufkommens sind Teil einer Verkehrsaufteilungsregel, die dazu dienen soll, Luftverkehrsdienste, die die Beschränkungen überschreiten, an einen anderen Flughafen im Mailänder Flughafensystem weiterzuleiten. Die Kommission genehmigte diese Verkehrsaufteilung im Jahr 2000. Die Aufhebung eines Elements dieser Aufteilungsregel stellt daher eine Änderung der Regel dar. |
(25) |
Die italienischen Behörden haben vor der Annahme des Lupi-Dekrets keine interessierten Parteien konsultiert. Sie haben somit gegen die entsprechende Verpflichtung nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 verstoßen. |
(26) |
Die italienischen Behörden sind der Auffassung, dass sie interessierte Dritte nicht konsultieren mussten, da nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 interessierte Parteien nur dann anzuhören sind, wenn der Mitgliedstaat beabsichtigt, den Flugverkehr zu „regeln“, d. h. vor Schaffung einer Verkehrsaufteilungsregel, nicht jedoch im Falle ihrer Änderung. Die Kommission kann dieser Argumentation nicht folgen. Die Änderung einer Verkehrsaufteilungsregel bedeutet, dass die Regel nach der Änderung anders ist als die zuvor geltende Regel. Was den Zweck von Artikel 19 angeht, so unterscheidet sich eine solche (beabsichtigte) Änderung der Rechtslage nicht grundlegend von den Änderungen, die sich durch die Einführung einer neuen Regel ergeben. Gerade diese Änderung einer Rechtslage begründet die Pflicht der nationalen Behörden, die interessierten Parteien anzuhören, genauso wie sie auch die Pflicht der Behörden untermauert, die Kommission über den Fall zu unterrichten. Daher ist der Begriff „regeln“ in Artikel 19 Absatz 2 so zu verstehen, dass er auch die Änderung von Verkehrsverteilungsregeln umfasst. |
(27) |
Die italienischen Behörden machen geltend, dass eine Anhörung aus inhaltlichen Gründen nicht erforderlich war, weil alle Luftverkehrsunternehmen, die über Zeitfenster am Flughafen Linate verfügten, gleichermaßen vom Lupi-Dekret profitierten. Die Kommission stellt fest, dass dieses Argument den Schlussfolgerungen vorgreift, die möglicherweise im Lichte der Bemerkungen getroffen werden könnten, zu denen interessierte Parteien berechtigt sind. Per definitionem kann dies nicht die Verpflichtung Italiens aufheben, zuerst die interessierten Parteien anzuhören und dann Schlussfolgerungen zu ziehen. |
(28) |
Die italienischen Behörden teilten mit, dass sie bereit sind, jetzt eine solche Anhörung durchzuführen. Aus Gründen der Klarheit muss jedoch betont werden, dass auf eine solche Anhörung ein neuer Rechtsakt unter Berücksichtigung der eingegangenen Bemerkungen folgen müsste. Ein solcher neuer Rechtsakt wäre unverzichtbar, selbst wenn die italienischen Behörden im Anschluss an die Anhörung weiter der Meinung wären, dass die durch das Lupi-Dekret geänderte Regel angemessen ist. |
6. SCHLUSSFOLGERUNG
(29) |
Entgegen Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 haben die italienischen Behörden versäumt, die interessierten Parteien anzuhören, bevor sie die Verkehrsaufteilungsregeln für das Mailänder Flughafensystem geändert haben. |
(30) |
Die Maßnahmen, die in dem Ministerialdekret Nr. 395 vom 1. Oktober 2014 zur Änderung des Dekrets Nr. 15 vom 3. März 2000 über die Aufteilung des Luftverkehrs im Mailänder Flughafensystem in der geänderten Fassung, die der Kommission am 21. April 2015 notifiziert wurden, vorgesehen sind, können daher nicht genehmigt werden. |
(31) |
Dieser Beschluss steht im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Genehmigung der Maßnahmen, die in dem Ministerialdekret Nr. 395 vom 1. Oktober 2014 zur Änderung des Dekrets Nr. 15 vom 3. März 2000 über die Aufteilung des Luftverkehrs im Mailänder Flughafensystem in der geänderten Fassung, die der Kommission am 21. April 2015 notifiziert wurden, vorgesehen sind, wird hiermit verweigert.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.
Brüssel, den 17. Dezember 2015
Für die Kommission
Violeta BULC
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3.
(2) Amtsblatt der Italienischen Republik Nr. 237 vom 11. Oktober 2014.
(3) ABl. L 58 vom 28.2.2001, S. 29.
(4) Amtsblatt der Italienischen Republik Nr. 60 vom 13. März 2000.
(5) Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 8). Zu dieser Aufhebung siehe Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008.
(6) Amtsblatt der Italienischen Republik Nr. 14 vom 18. Januar 2001.
(7) ABl. C 183 vom 4.6.2015, S. 4.
19.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 333/128 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2416 DER KOMMISSION
vom 17. Dezember 2015
zur Anerkennung bestimmter Gebiete der Vereinigten Staaten von Amerika als frei von Agrilus planipennis Fairmaire
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 9185)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Anhang IV Teil A Abschnitt I Nummern 2.3, 2.4 und 2.5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang IV Teil A Abschnitt I Nummern 2.3, 2.4 und 2.5 der Richtlinie 2000/29/EG enthält besondere Anforderungen für die Einfuhr bestimmter Pflanzenerzeugnisse und anderer Waren mit Ursprung in bestimmten Ländern in die Union. Als eine dieser besonderen Anforderungen wird eine amtliche Feststellung verlangt, dass diese Pflanzenerzeugnisse und anderen Waren ihren Ursprung in einem Gebiet haben, dass als frei von Agrilus planipennis Fairmaire anerkannt ist. |
(2) |
Die Vereinigten Staaten von Amerika haben die Anerkennung bestimmter Gebiete ihres Hoheitsgebiets als frei von Agrilus planipennis Fairmaire gemäß Anhang IV Teil A Abschnitt I Nummern 2.3, 2.4 und 2.5 der Richtlinie 2000/29/EG beantragt. |
(3) |
Aus den von den Vereinigten Staaten von Amerika vorgelegten amtlichen Informationen ergibt sich, dass bestimmte Teile ihres Hoheitsgebiets frei von Agrilus planipennis Fairmaire sind. Diese Gebiete der Vereinigten Staaten von Amerika sollten daher als frei von diesem Schadorganismus anerkannt werden. |
(4) |
Angesichts der fortschreitenden Ausbreitung von Agrilus planipennis Fairmaire in den Vereinigten Staaten von Amerika ist es angebracht, die Anerkennung der Gebiete als frei von Agrilus planipennis Fairmaire auf einen bestimmten Zeitraum zu begrenzen. |
(5) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anerkennung
Im Sinne des Anhangs IV Teil A Abschnitt I Nummern 2.3, 2.4 und 2.5 der Richtlinie 2000/29/EG werden die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Gebiete der Vereinigten Staaten von Amerika als frei von Agrilus planipennis Fairmaire anerkannt.
Artikel 2
Geltungsdauer
Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2017.
Artikel 3
Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 17. Dezember 2015.
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.
ANHANG
LISTE DER GEBIETE GEMÄSS ARTIKEL 1
(1) |
Von Agrilus planipennis Fairmaire freie Bundesstaaten
|
(2) |
Von Agrilus planipennis Fairmaire freie Counties
|
19.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 333/143 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2417 DER KOMMISSION
vom 17. Dezember 2015
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Wells et al.)
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 9191)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/789 der Kommission (2) gilt seit Mai 2015. In Anbetracht der neuen Ausbrüche von Xylella fastidiosa (Wells et al.) (im Folgenden der „spezifizierte Organismus“), die inzwischen von den französischen Behörden für ihre jeweiligen Gebiete gemeldet wurden, sollten die in dem genannten Beschluss vorgesehenen Maßnahmen an die aktuelle Situation angepasst werden. |
(2) |
Wissenschaftliche Untersuchungen haben gezeigt, dass verschiedene Unterarten des spezifizierten Organismus auf dem Gebiet der Union vorkommen. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass mehrere Wirtspflanzen nur für eine dieser Unterarten anfällig sind. Daher sollte die Definition von Wirtspflanzen geändert werden, um diesen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Aus dem gleichen Grund wäre es auch zweckmäßig, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu bieten, Gebiete nur in Bezug auf diese Unterarten abzugrenzen. |
(3) |
Damit ein frühzeitigerer Ansatz in Bezug auf die Auflistung der Wirtspflanzen, die derzeit in der Liste in Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 aufgeführt sind, sichergestellt wird, sollte die Definition von Wirtspflanzen geändert, Anhang II gestrichen und die Liste der Wirtspflanzen in einer Datenbank der Kommission der „Wirtspflanzen im Gebiet der Union, die für Xylella fastidiosa anfällig sind“ veröffentlicht werden. |
(4) |
Im Hinblick auf die Änderung der Definition von Wirtspflanzen wäre es angezeigt, auch die Definition des Begriffs „spezifizierte Pflanzen“ zu ändern, um sicherzustellen, dass sie unmittelbar nach ihrer Aufnahme in die Datenbank gemäß Erwägungsgrund 3 alle Wirtspflanzen umfassen. |
(5) |
Angesichts des Risikos der Ausbreitung des spezifizierten Organismus in einem Teil des Gebiets der Union und der Bedeutung frühzeitiger Maßnahmen ist es besonders wichtig, Notfallpläne auf Ebene der Mitgliedstaaten zu erstellen, um eine bessere Abwehrbereitschaft für mögliche Ausbrüche zu gewährleisten. |
(6) |
Zur Erleichterung der wissenschaftlichen Forschung zwecks Ermittlung der genauen Auswirkungen des spezifizierten Organismus auf Wirtspflanzen sollte der betroffene Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, die Pflanzung von Wirtspflanzen in einem oder mehreren Teilen des Eindämmungsgebiets für wissenschaftliche Zwecke gemäß den in der Richtlinie 2008/61/EG der Kommission (3) festgelegten Bedingungen zuzulassen, wobei der Schutz des noch nicht mit dem spezifizierten Organismus befallenen Gebiets der Union zu gewährleisten ist. Diese Möglichkeit sollte jedoch für das Gebiet gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 aufgrund seiner Nähe zum übrigen Unionsgebiet nicht bestehen. |
(7) |
Am 2. September 2015 gab die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ein wissenschaftliches Gutachten (4) über die Heißwasserbehandlung von Rebenpflanzgut in Keimruhe gegen den spezifizierten Organismus ab. Dieses Gutachten zeigt, dass die Bedingungen, die zur Säuberung von Rebenpflanzgut vom Phytoplasma des Grapevine flavescence dorée vorgeschriebenen bzw. empfohlen werden, auch gegen den spezifizierten Organismus wirken. Daher sollte die Verbringung von Vitis-Pflanzen in Keimruhe innerhalb der abgegrenzten Gebiete und aus diesen heraus unter bestimmten Bedingungen gestattet werden, sofern diese Pflanzen einer Heißwasserbehandlung unterzogen wurden. |
(8) |
Unter Berücksichtigung der Anfälligkeit der Wirtspflanzen für den Befall mit dem spezifizierten Organismus sowie der Notwendigkeit, die Unternehmer stärker zu sensibilisieren und die Rückverfolgbarkeit im Falle positiver Befunde zu verbessern, sollte vorgesehen werden, dass auch Wirtspflanzen, die noch nie innerhalb der abgegrenzten Gebiete angebaut wurden, nur dann innerhalb des Gebiets der Union verbracht werden dürfen, wenn ihnen ein Pflanzenpass beigefügt ist. Um jedoch den Verkäufern dieser Pflanzen keinen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand aufzubürden, sollte diese Anforderung nicht für die Verbringung dieser Pflanzen zu Personen gelten, die zu einem Zweck handeln, der nicht ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. |
(9) |
Da der spezifizierte Organismus schwerwiegende Folgen verursacht und es wichtig ist, so früh wie möglich Präventionsmaßnahmen zu treffen oder tätig zu werden, um etwaige Ausbrüche im Gebiet der Union zu bekämpfen, sollten alle Mitgliedstaaten die Öffentlichkeit, Reisende sowie professionelle und international tätige Transportunternehmer über die Bedrohung durch den spezifizierten Organismus für das Gebiet der Union informieren. |
(10) |
Am 27. Juli 2015 meldeten die französischen Behörden der Kommission den ersten Ausbruch des spezifizierten Organismus auf Korsika. Da der spezifizierte Organismus auf Korsika bei Pflanzen von Arten nachgewiesen wurde, die noch nicht in der Liste der spezifizierten Pflanzen geführt werden, sollte diese Liste dahingehend aktualisiert werden, dass diese Arten aufgenommen werden. Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2015/789/EU sollte daher entsprechend geändert werden. |
(11) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/789 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(12) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/789 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 1 erhalten die Buchstaben a, b, und c folgende Fassung:
|
2. |
Folgender Artikel 3a wird eingefügt: „Artikel 3a Notfallpläne (1) Bis zum 31. Dezember 2016 erstellt jeder Mitgliedstaat einen Plan (im Folgenden der ‚Notfallplan‘), in dem die Maßnahmen aufgeführt sind, die in seinem Hoheitsgebiet gemäß den Artikeln 4 bis 6a und den Artikeln 9 bis 13a bei bestätigtem Vorkommen des spezifizierten Organismus oder dem Verdacht darauf getroffen werden. (2) Der Notfallplan enthält auch Folgendes:
(3) Die Mitgliedstaaten prüfen und überarbeiten ihre Notfallpläne erforderlichenfalls. (4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihre Notfallpläne auf Anfrage.“ |
3. |
Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Wird das Auftreten des spezifizierten Organismus bestätigt, grenzt der betroffene Mitgliedstaat unverzüglich in Übereinstimmung mit Absatz 2 ein Gebiet (im Folgenden das ‚abgegrenzte Gebiet‘) ab. Abweichend von Unterabsatz 1 kann der betroffene Mitgliedstaat ein Gebiet in Bezug auf nur diese Unterart(en) abgrenzen, wenn das Auftreten einer oder mehrerer besonderer Unterarten des spezifizierten Organismus bestätigt wird.“ |
4. |
Artikel 5 erhält folgende Fassung: „Artikel 5 Verbot des Anpflanzens von Wirtspflanzen in Befallszonen (1) Das Anpflanzen von Wirtspflanzen in Befallszonen ist verboten, außer auf Flächen, die physisch gegen die Einschleppung des spezifizierten Organismus durch seine Vektoren geschützt sind. (2) Abweichend von Absatz 1 kann der betroffene Mitgliedstaat gemäß den in der Richtlinie 2008/61/EG der Kommission (5) festgelegten Bedingungen die Pflanzung der Wirtspflanzen für wissenschaftliche Zwecke in dem in Artikel 7 genannten Eindämmungsgebiet außerhalb des Gebiets gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c zulassen. (5) Richtlinie 2008/61/EG der Kommission vom 17. Juni 2008 mit den Bedingungen, unter denen bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den Anhängen I bis V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder darin verbracht werden dürfen (ABl. L 158 vom 18.6.2008, S. 41).“" |
5. |
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
|
6. |
Folgender Artikel 13a wird eingefügt: „Artikel 13a Sensibilisierungskampagnen Die Mitgliedstaaten informieren die Öffentlichkeit, Reisende sowie professionelle und international tätige Transportunternehmer über die Bedrohung durch den spezifizierten Organismus für das Gebiet der Union. Sie machen diese Informationen in Form gezielter Sensibilisierungskampagnen über die jeweiligen Websites der zuständigen amtlichen Stellen oder andere von diesen Stellen benannte Websites öffentlich zugänglich.“ |
7. |
Die Anhänge werden gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert. |
Artikel 2
Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 17. Dezember 2015
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.
(2) Durchführungsbeschluss (EU) 2015/789 der Kommission vom 18. Mai 2015 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Wells et al.).(ABl. L 125 vom 21.5.2015, S. 36).
(3) Richtlinie 2008/61/EG der Kommission vom 17. Juni 2008 mit den Bedingungen, unter denen bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den Anhängen I bis V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder darin verbracht werden dürfen (ABl. L 158 vom 18.6.2008, S. 41).
(4) EFSA PLH Panel (EFSA Panel on Plant Health), 2015. Scientific opinion on hot water treatment of Vitis sp. for Xylella fastidiosa. EFSA Journal 2015;13(9):4225, 10 S., doi:10.2903/j.efsa.2015.4225.
ANHANG
Die Anhänge werden wie folgt geändert:
1. |
In Anhang I werden die folgenden Pflanzen in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:
|
2. |
Anhang II wird gestrichen. |
19.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 333/148 |
BESCHLUSS (EU) 2015/2418 DER KOMMISSION
vom 18. Dezember 2015
zur Änderung des Beschlusses 1999/352/EG, EGKS, Euratom zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 249,
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (1), insbesondere auf die Artikel 65 und 197,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 ist die Kommission dafür verantwortlich, anzugeben, wem sie ihre Befugnisse überträgt, welches der Umfang der übertragenen Befugnisse ist und wo die Grenzen der Befugnisübertragung an Anweisungsbefugte liegen. Dabei sollte die Kommission gebührend berücksichtigen, dass sie die allgemeine politische Verantwortung für die Verwaltung des Unionshaushalts trägt. |
(2) |
Gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wird das Sekretariat des Überwachungsausschusses auch künftig von dem OLAF in enger Abstimmung mit dem Überwachungsausschuss gestellt, und der Generaldirektor des OLAF bleibt bevollmächtigter Anweisungsbefugter für alle diesbezüglichen Mittel. Der Generaldirektor des OLAF kann diese Befugnisse auf Bedienstete weiterübertragen, auf die das Statut der Beamten bzw. die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union Anwendung finden. |
(3) |
Da gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 ein wirksames System der internen Kontrolle gewährleistet sein muss und um den Anschein einer etwaigen Einflussnahme des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung auf die Aufgaben der Mitglieder seines Überwachungsausschusses zu vermeiden, sollte ein geeigneter Rahmen für die Ausführung der Mittel festgelegt werden, die für die Mitglieder des Überwachungsausschusses vorgesehen sind. Insbesondere sollte die Übertragung von Befugnissen des Anweisungsbefugten bezüglich der Mitglieder so organisiert sein, dass nicht der Anschein einer etwaigen Einflussnahme entsteht. |
(4) |
Dieser Beschluss sollte ab dem 1. Januar 2016 zusammen mit dem neuen Anhang I der Internen Vorschriften Anwendung finden. Er sollte daher schnellstmöglich in Kraft treten. |
(5) |
Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission (3) sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 6 Absatz 3 der Entscheidung 1999/352/EG, EGKS, Euratom erhält folgende Fassung:
„3. Außer für die Mittel im Zusammenhang mit den Mitgliedern des Überwachungsausschusses ist der Generaldirektor bevollmächtigter Anweisungsbefugter für die Ausführung der Mittel, die im das Amt betreffenden Anhang zum Einzelplan ‚Kommission‘ des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ausgewiesen sind, sowie für die die Betrugsbekämpfung betreffenden Haushaltslinien, für die er gemäß den Internen Vorschriften für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans bevollmächtigter Anweisungsbefugter ist. Er kann seine Befugnisse gemäß diesen Internen Vorschriften auf Bedienstete weiterübertragen, auf die das Statut der Beamten bzw. die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union Anwendung finden.“
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am ersten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er gilt ab dem 1. Januar 2016.
Brüssel, den 18. Dezember 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(2) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
(3) Beschluss der Kommission 1999/352/EG, EGKS, Euratom vom 28. April 1999 zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 20)
EMPFEHLUNGEN
19.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 333/150 |
EMPFEHLUNG (EU) 2015/2419
vom 16. März 2015
für die Umsetzung der Assoziierungsagenda EU-Ukraine
DER ASSOZIATIONSRAT EU-UKRAINE —
gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, insbesondere auf Artikel 463,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 463 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) kann der Assoziationsrat geeignete Empfehlungen zur Erreichung der Ziele des Abkommens aussprechen. |
(2) |
Nach Artikel 476 des Abkommens treffen die Vertragsparteien alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen erforderlich sind. |
(3) |
Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen gemäß Beschluss 2014/295/EU des Rates (2), Beschluss 2014/668/EU des Rates (3) und Beschluss 2014/691/EU des Rates (4) vorläufig angewandt. |
(4) |
Die Vertragsparteien haben sich auf den Text der Assoziierungsagenda geeinigt, die darauf abzielt, durch die Schaffung eines praktischen Rahmens zur Realisierung der übergeordneten Ziele der politischen Assoziierung und wirtschaftlichen Integration die Umsetzung des Abkommens vorzubereiten und zu erleichtern. |
(5) |
Die Assoziierungsagenda dient einem doppelten Zweck, da sie sowohl konkrete Schritte für die Erfüllung der im Abkommen verankerten Verpflichtungen der Vertragsparteien vorsieht als auch einen umfassenden Rahmen für den weiteren Ausbau der Beziehungen zwischen der EU und der Ukraine bietet, was im Einklang mit den allgemeinen Zielen des Abkommens zu einem hohen Maß an wirtschaftlicher Integration und zur Vertiefung der politischen Zusammenarbeit führen soll — |
HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:
Einziger Artikel
Der Assoziationsrat empfiehlt, dass die Vertragsparteien Assoziierungsagenda EU-Ukraine (5) umsetzen, soweit eine solche Umsetzung auf die Verwirklichung der Ziele des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits ausgerichtet ist.
Geschehen zu Brüssel am 16. März 2015.
Im Namen des Assoziationsrates
Der Präsident
A. YATSENYUK
(1) ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3.
(2) Beschluss 2014/295/EU des Rates vom 17. März 2014 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits im Namen der Europäischen Union hinsichtlich der Präambel, Artikel 1 und der Titel I, II und VII des Abkommen (ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 1).
(3) Beschluss 2014/668/EU des Rates vom 23. Juni 2014 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits hinsichtlich der Titel III (mit Ausnahme der Bestimmungen über die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei legal beschäftigt sind) und der Titel IV, V, VI und VII des Abkommens sowie der diesbezüglichen Anhänge und Protokolle (ABl. L 278 vom 20.9.2014, S. 1).
(4) Beschluss 2014/691/EU des Rates vom 29. September 2014 zur Änderung des Beschlusses 2014/668/EU über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits hinsichtlich des Titels III (mit Ausnahme der Bestimmungen über die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei legal beschäftigt sind) und der Titel IV, V, VI und VII des Abkommens sowie der diesbezüglichen Anhänge und Protokolle (ABl. L 289 vom 3.10.2014, S. 1).
(5) Siehe Dokument st 6978/15 auf http://register.consilium.europa.eu.