ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 326

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
11. Dezember 2015


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates

1

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2303 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Begriffsbestimmungen und zur Koordinierung der zusätzlichen Beaufsichtigung der Risikokonzentration und der gruppeninternen Transaktionen ( 1 )

34

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2304 der Kommission vom 10. Dezember 2015 zur Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase, gewonnen aus Talaromyces versatilis sp. nov. IMI CC 378536 und Talaromyces versatilis sp. nov. DSM 26702 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masttruthühner und Zuchttruthühner (Zulassungsinhaber Adisseo France S.A.S.) ( 1 )

39

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2305 der Kommission vom 10. Dezember 2015 zur Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Glucanase (EC 3.2.1.4), gewonnen aus Trichoderma citrinoviride Bisset (IM SD142), als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner, Mastgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung sowie für Absetzferkel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2148/2004 und (EG) Nr. 1520/2007 (Zulassungsinhaber: Huvepharma NV) ( 1 )

43

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2306 der Kommission vom 10. Dezember 2015 zur Zulassung von L-Cysteinhydrochloridmonohydrat als Zusatzstoff in Futtermitteln für Katzen und Hunde ( 1 )

46

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2307 der Kommission vom 10. Dezember 2015 zur Zulassung von Menadion-Natriumbisulfit und Menadion-Nicotinamidbisulfit als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten ( 1 )

49

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2308 der Kommission vom 10. Dezember 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

54

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2015/2309 des Rates vom 10. Dezember 2015 über die Förderung wirksamer Waffenausfuhrkontrollen

56

 

*

Beschluss (GASP) 2015/2310 des Rates vom 10. Dezember 2015 zur Änderung des Beschlusses 2013/189/GASP zur Errichtung eines Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs

64

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2311 der Kommission vom 9. Dezember 2015 zur Änderung der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2015/1500 und (EU) 2015/2055 betreffend Maßnahmen zum Schutz gegen die Lumpy-skin-Krankheit in Griechenland (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 8585)  ( 1 )

65

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/608 der Kommission vom 14. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 in Bezug auf die Einträge für die Ukraine und Israel in der Liste von Drittländern, die Genehmigung des Programms der Ukraine zur Salmonellenbekämpfung bei Legehennen, die Veterinärbescheinigungsanforderungen hinsichtlich der Newcastle-Krankheit und die Verarbeitungsanforderungen an Eiprodukte ( ABl. L 101 vom 18.4.2015 )

68

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1884 der Kommission vom 20. Oktober 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich der Einträge zu Kanada und den Vereinigten Staaten in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen Geflügel und Geflügelerzeugnisse in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in diesen Ländern ( ABl. L 276 vom 21.10.2015 )

69

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

RICHTLINIEN

11.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 326/1


RICHTLINIE (EU) 2015/2302 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 25. November 2015

über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (3) sind eine Reihe wichtiger Verbraucherrechte bei Pauschalreisen — unter anderem Informationspflichten, die Haftung von Unternehmern für Leistungen, die Bestandteil der Pauschalreise sind, und Schutz vor der Insolvenz eines Reiseveranstalters oder Reisevermittlers — festgelegt worden. Der rechtliche Rahmen muss allerdings jetzt den Entwicklungen des Marktes angepasst und besser auf den Binnenmarkt abgestimmt werden; gleichzeitig müssen Unklarheiten ausgeräumt und Regelungslücken geschlossen werden.

(2)

Der Tourismus ist für die Volkswirtschaft der Union von großer Bedeutung; Pauschalreisen, Pauschalurlaubsreisen und Pauschalrundreisen (im Folgenden „Pauschalreisen“) machen einen erheblichen Anteil des Reisemarktes aus. Dieser Markt hat sich seit Erlass der Richtlinie 90/314/EWG stark gewandelt. Zusätzlich zu den traditionellen Vertriebswegen hat das Internet als Mittel zum Angebot oder Verkauf von Reiseleistungen erheblich an Bedeutung gewonnen. Reiseleistungen werden nicht nur in der herkömmlichen Form vorab zusammengestellter Pauschalreisen angeboten, sondern häufig nach den Vorgaben des Kunden zusammengestellt. Viele dieser Kombinationen von Reiseleistungen befinden sich rechtlich gesehen in einer „Grauzone“ oder sind eindeutig vom Anwendungsbereich der Richtlinie 90/314/EWG nicht erfasst. Mit der vorliegenden Richtlinie soll der Schutz solcher Reiseleistungen diesen Entwicklungen angepasst, die Transparenz erhöht und den Reisenden und Unternehmern mehr Rechtssicherheit geboten werden.

(3)

Artikel 169 Absatz 1 und Artikel 169 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bestimmen, dass die Union durch die Maßnahmen, die sie nach Artikel 114 AEUV erlässt, einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus leistet.

(4)

Die Richtlinie 90/314/EWG ließ den Mitgliedstaaten einen breiten Umsetzungsspielraum. Daher bestehen erhebliche Unterschiede im jeweiligen Recht der Mitgliedstaaten. Die unterschiedlichen Regelungen haben für die Unternehmen höhere Kosten zur Folge, was ihre Bereitschaft, ihre Geschäftstätigkeit auf andere Mitgliedstaaten auszuweiten, hemmt und damit die Verbraucher in ihren Wahlmöglichkeiten beschränkt.

(5)

Gemäß Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 49 AEUV umfasst der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen sowie die Niederlassungsfreiheit gewährleistet sind. Um einen echten Binnenmarkt für Verbraucher bei Pauschalreisen und verbundenen Reiseleistungen zu schaffen, müssen die Rechte und Pflichten, die sich aus Pauschalreiseverträgen und verbundenen Reiseleistungen ergeben, so harmonisiert werden, dass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen dieser Branche gewährleistet ist.

(6)

Die grenzübergreifende Dimension des Pauschalreisemarkts wird in der Union zurzeit nicht voll genutzt. Unterschiede im Reiseschutz zwischen den Mitgliedstaaten halten Reisende davon ab, Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen in anderen Mitgliedstaaten zu kaufen, und nehmen Reiseveranstaltern und Reisevermittlern den Anreiz, ihre Leistungen in anderen Mitgliedstaaten anzubieten. Damit Reisende und Unternehmer die Vorteile des Binnenmarkts in vollem Umfang nutzen können und gleichzeitig unionsweit ein hohes Verbraucherschutzniveau gewahrt ist, müssen die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen weiter angeglichen werden.

(7)

Die meisten Reisenden, die Pauschalreisen oder verbundene Reiseleistungen kaufen, sind Verbraucher im Sinne des Verbraucherrechts der Union. Es ist allerdings nicht immer leicht, zwischen Verbrauchern und Vertretern kleiner Unternehmen oder Geschäftsleuten zu unterscheiden, die über dieselben Buchungskanäle wie Verbraucher Reisen zu geschäftlichen oder beruflichen Zwecken buchen. Solche Reisende benötigen häufig einen vergleichbaren Schutz. Allerdings gibt es auch Unternehmen oder Organisationen, die Reisearrangements auf der Grundlage einer allgemeinen Vereinbarung anbieten, die oftmals für eine Vielzahl von Reisearrangements oder für einen benannten Zeitraum geschlossen werden, beispielsweise mit einer Reiseagentur. Reisearrangements dieser Art erfordern nicht dasselbe Maß an Schutz, das Verbraucher benötigen. Daher sollte diese Richtlinie für Geschäftsreisende einschließlich Angehöriger freier Berufe oder Selbstständiger oder anderer natürlicher Personen, gelten, wenn diese nicht auf der Grundlage einer allgemeinen Vereinbarung reisen. Um eine Verwechslung mit der sonst im Unionsrecht verwendeten Definition des Begriffs des Verbrauchers zu vermeiden, sollten die auf der Grundlage der vorliegenden Richtlinie geschützten Personen als „Reisende“ bezeichnet werden.

(8)

Da sich Reiseleistungen auf vielfältige Weise kombinieren lassen, empfiehlt es sich, alle Kombinationen von Reiseleistungen, die Merkmale aufweisen, die Reisende üblicherweise mit Pauschalreisen in Verbindung bringen, als Pauschalreisen zu betrachten, insbesondere wenn einzelne Reiseleistungen zu einem einzigen Reiseprodukt zusammengefasst werden, für dessen ordnungsgemäße Durchführung der Reiseveranstalter haftet. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (4) sollte es keinen Unterschied machen, ob die Reiseleistungen bereits vor einem Kontakt mit dem Reisenden, auf Wunsch des Reisenden oder entsprechend seiner Auswahl zusammengestellt werden. Diese Grundsätze sollten unabhängig davon gelten, ob die Buchung über einen Unternehmer mit einer physischen oder einen Unternehmer mit einer Online-Vertriebsstelle erfolgt.

(9)

Im Interesse der Transparenz sollten Pauschalreisen von verbundenen Reiseleistungen unterschieden werden, bei denen Unternehmer mit einer physischen oder Unternehmer mit einer Online-Vertriebsstelle den Reisenden bei dem Erwerb der Reiseleistung unterstützen und bei denen der Reisende mit verschiedenen Erbringern von Reiseleistungen unter anderem über verbundene Buchungsverfahren Verträge schließt, die nicht die Merkmale einer Pauschalreise aufweisen und für die deshalb nicht die Geltung aller derjenigen Pflichten angemessen ist, denen Pauschalreiseverträge unterliegen.

(10)

Aufgrund der Entwicklungen des Marktes empfiehlt es sich, Pauschalreisen des Weiteren auf der Grundlage alternativer, objektiver Kriterien zu definieren, die sich in erster Linie auf die Art und Weise beziehen, wie Reiseleistungen angeboten oder erworben werden, sowie auf die Umstände, unter denen Reisende nach vernünftigem Ermessen erwarten dürfen, dass sie durch diese Richtlinie geschützt sind. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn verschiedene Arten von Reiseleistungen von einer einzigen Vertriebsstelle aus für dieselbe Reise erworben werden und wenn diese Reiseleistungen vor der Zustimmung des Reisenden zur Zahlung ausgewählt wurden, d. h. im Rahmen desselben Buchungsvorgangs, oder wenn solche Leistungen zu einem Pauschal- oder Gesamtpreis angeboten, verkauft oder in Rechnung gestellt werden und wenn solche Leistungen unter der Bezeichnung „Pauschalreise“ oder einer ähnlichen Bezeichnung, die auf eine enge Verbindung zwischen den betreffenden Reiseleistungen hinweist, beworben oder verkauft werden. Solche ähnliche Bezeichnungen könnten etwa „Kombireise“, „All-inclusive“ oder „Komplettangebot“ sein.

(11)

Es sollte außerdem klargestellt werden, dass Reiseleistungen, die nach dem Abschluss eines Vertrags kombiniert werden, in dem der Unternehmer den Reisenden dazu berechtigt, eine Auswahl unter verschiedenen Arten von Reiseleistungen — wie bei einer Reise-Geschenkbox — zu treffen, als Pauschalreisevertrag gelten. Als Pauschalreise sollte auch eine Kombination von Reiseleistungen angesehen werden, wenn der Name, die Zahlungsdaten und die E-Mail-Adresse des Reisenden zwischen den Unternehmern übermittelt werden und wenn spätestens 24 Stunden nach Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung ein weiterer Vertrag geschlossen wird.

(12)

Verbundene Reiseleistungen sollten von Reiseleistungen unterschieden werden, die der Reisende unabhängig voneinander und häufig zu einer anderen Zeit bucht, auch wenn die Leistungen dieselbe Reise betreffen. Online angebotene verbundene Reiseleistungen sollten zudem von verlinkten Websites unterschieden werden, die keinen Vertragsabschluss mit dem Reisenden zum Ziel haben, sowie von elektronischen Links, über die der Reisende lediglich allgemein über weitere Reiseleistungen informiert wird, beispielsweise wenn ein Hotel oder der Organisator einer Veranstaltung auf seiner Website eine Liste aller Betreiber aufführt, die unabhängig von einer Buchung der Veranstaltung eine Beförderung zum Veranstaltungsort anbieten, oder wenn Cookies oder Metadaten zur Platzierung von Werbung auf Webseiten benutzt werden.

(13)

Es sollten besondere Bestimmungen für Unternehmer mit einer physischen und Unternehmer mit einer Online-Vertriebsstelle festgelegt werden, mit deren Hilfe Reisende anlässlich eines einzigen Besuchs in der Vertriebsstelle oder eines einzigen Kontakts mit der Vertriebsstelle separate Verträge mit einzelnen Leistungserbringern schließen, sowie für Unternehmer mit einer Online-Vertriebsstelle, die beispielsweise über verbundene Online-Buchungsverfahren den Erwerb zumindest einer zusätzlichen Reiseleistung von einem anderen Unternehmer gezielt vermitteln, wenn ein Vertrag spätestens 24 Stunden nach Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung geschlossen wird. Eine solche Vermittlung wird sich oftmals auf einen kommerziellen Link stützen und ein Entgelt zwischen dem Unternehmer, der den Erwerb zusätzlicher Reiseleistungen vermittelt, und dem anderen Unternehmer beinhalten, ungeachtet der hierzu verwendeten Abrechnungsmethode, die sich beispielsweise auf die Anzahl der Klicks oder auf den Umsatz stützen kann. Diese Bestimmungen würden beispielsweise dann Anwendung finden, wenn ein Reisender bei der Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung wie Flug oder Bahnfahrt zusammen mit einem elektronischen Link zum Buchungsportal eines anderen Leistungserbringers oder Reisevermittlers eine Aufforderung erhält, am Bestimmungsort eine zusätzliche Reiseleistung wie Hotelunterkunft zu buchen. Solche Reiseleistungen sollten zwar keine Pauschalreise im Sinne dieser Richtlinie darstellen, bei der ein Reiseveranstalter für die ordnungsgemäße Durchführung aller Reiseleistungen haftet, jedoch sind solche verbundenen Reiseleistungen ein alternatives Geschäftsmodell, das häufig in enger Konkurrenz zu Pauschalreisen steht.

(14)

Die Verpflichtung, einen ausreichenden Nachweis dafür zu erbringen, dass im Fall einer Insolvenz die Erstattung von Zahlungen und die Rückbeförderung der Reisenden gewährleistet sind, sollte auch für verbundene Reiseleistungen gelten, damit fairer Wettbewerb und der Schutz der Reisenden gewährleistet werden.

(15)

Der alleinige Erwerb einer Reiseleistung als Reiseeinzelleistung sollte weder eine Pauschalreise noch verbundene Reiseleistungen darstellen.

(16)

Im Interesse einer größeren Transparenz und damit sich Reisende bewusst zwischen den verschiedenen Arten von Reisearrangements am Markt entscheiden können, sollten die Unternehmer dazu verpflichtet werden, vor der Zustimmung des Reisenden zur Zahlung genau und deutlich anzugeben, ob sie eine Pauschalreise oder verbundene Reiseleistungen anbieten, und Informationen über das betreffende Schutzniveau zu geben. Die Angabe des Unternehmers zur Rechtsnatur des angebotenen Reiseprodukts sollte der wirklichen Rechtsnatur des betreffenden Produkts entsprechen. Werden die Reisenden nicht zutreffend von dem Unternehmer informiert, sollten die zuständigen Behörden tätig werden.

(17)

Als Kriterium für eine Pauschalreise oder verbundene Reiseleistungen sollte nur die Kombination verschiedener Arten von Reiseleistungen wie Unterbringung, Beförderung von Personen per Bus, Eisenbahn, Schiff oder Flugzeug sowie die Vermietung von Kraftfahrzeugen oder bestimmten Krafträdern herangezogen werden. Eine Unterbringung zu Wohnzwecken, unter anderem im Rahmen von Langzeit-Sprachkursen, sollte nicht als Unterbringung im Sinne dieser Richtlinie gelten. Finanzdienstleistungen wie beispielweise Reiseversicherungen sollten nicht als Reiseleistungen gelten. Zudem sollten Leistungen, die wesensmäßig Bestandteil einer anderen Reiseleistung sind, nicht als eigenständige Reiseleistung angesehen werden. Hierzu zählen beispielsweise eine Gepäckbeförderung im Zuge der Beförderung von Personen, kleinere Beförderungsleistungen — etwa eine Personenbeförderung im Rahmen einer Führung oder ein Transfer zwischen einem Hotel und einem Flughafen oder einem Bahnhof —, Mahlzeiten, Getränke oder Reinigung im Rahmen der Unterbringung oder ein inbegriffener Zugang zu hoteleigenen Einrichtungen wie Schwimmbad, Sauna, Wellnessbereich oder Fitnessraum. Dies bedeutet auch, dass im Fall einer Übernachtung, die als Teil der Beförderung von Personen per Bus, Eisenbahn, Schiff oder Flugzeug angeboten wird, anders als im Fall einer Kreuzfahrt die Unterbringung nicht als eigenständige Reiseleistung gelten sollte, wenn die Beförderung eindeutig den Hauptbestandteil darstellt.

(18)

Andere touristische Leistungen, die nicht wesensmäßig Bestandteil der Beförderung oder Unterbringung von Personen oder der Vermietung von Kraftfahrzeugen oder bestimmten Krafträdern sind, können beispielsweise Folgendes darstellen: Eintrittskarten für Konzerte, Sportveranstaltungen, Ausflüge oder Themenparks, Führungen, Skipässe und die Vermietung von Sportausrüstungen wie etwa Skiausrüstungen, oder Wellnessbehandlungen. Werden derartige Leistungen allerdings mit nur einer anderen Art von Reiseleistung, beispielweise der Unterbringung, kombiniert, so sollte dies nur dann zur Gestaltung einer Pauschalreise oder verbundener Reiseleistungen führen, wenn diese Leistungen einen erheblichen Teil des Werts der Pauschalreise oder der verbundenen Reiseleistungen ausmachen oder wenn sie als wesentliches Merkmal der Reise beworben werden oder in anderer Hinsicht ein wesentliches Merkmal der Reise darstellen. Machen andere touristische Leistungen 25 % oder mehr des Werts der Kombination aus, so sollten diese als Leistungen angesehen werden, die einen erheblichen Teil des Werts der Pauschalreise oder der verbundenen Reiseleistungen darstellen. Es sollte klargestellt werden, dass es nicht als Pauschalreise gilt, wenn andere touristische Leistungen beispielsweise zu einer als eigenständige Leistung gebuchten Hotelunterkunft nach Ankunft des Reisenden im Hotel hinzugefügt werden. Dies sollte nicht zu einer Umgehung dieser Richtlinie führen, bei der Reiseveranstalter oder Reisevermittler dem Reisenden anbieten, zusätzliche touristische Leistungen im Voraus auszuwählen, um ihm den Abschluss eines Vertrags für diese Leistungen erst nach Beginn der Erbringung der ersten Reiseleistung anzubieten.

(19)

Da Reisende bei Kurzreisen weniger Schutz benötigen, sollten Reisen, die weniger als 24 Stunden dauern und keine Unterbringung einschließen, sowie Pauschalreisen oder verbundene Reiseleistungen, die gelegentlich und ohne Gewinnabsicht und nur einer begrenzten Gruppe von Reisenden angeboten oder vermittelt werden, vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen werden, um den Unternehmern unnötigen Aufwand zu ersparen. Zu Letzterem können etwa Reisen gehören, die lediglich wenige Male im Jahr von Wohltätigkeitsorganisationen, Sportvereinen oder Schulen für ihre Mitglieder veranstaltet werden und die nicht öffentlich angeboten werden. Geeignete Informationen über diesen Ausschluss sollten öffentlich zugänglich gemacht werden, um zu gewährleisten, dass Unternehmer und Reisende hinreichend darüber unterrichtet werden, dass Pauschalreisen oder verbundene Reiseleistungen dieser Art nicht von dieser Richtlinie erfasst werden.

(20)

Diese Richtlinie sollte das nationale Vertragsrecht, das jene Aspekte regelt, die nicht von dieser Richtlinie erfasst sind, unberührt lassen.

(21)

Die Mitgliedstaaten sollten im Einklang mit dem Unionsrecht weiterhin befugt sein, diese Richtlinie auf Bereiche anzuwenden, die nicht in deren Anwendungsbereich fallen. Die Mitgliedstaaten können daher den Bestimmungen oder einigen Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechende nationale Rechtsvorschriften für Verträge, die nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, beibehalten oder einführen. Beispielsweise können die Mitgliedstaaten entsprechende Bestimmungen für eigenständige Verträge über einzelne Reiseleistungen (wie etwa die Vermietung von Ferienwohnungen), für ohne Gewinnabsicht organisierte und einer begrenzten Zahl von Reisenden ausschließlich gelegentlich angebotene oder vermittelte Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen oder für Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, die weniger als 24 Stunden dauern und die keine Unterbringung einschließen, beibehalten oder einführen.

(22)

Pauschalreisen zeichnen sich vor allem dadurch aus, dass ein Unternehmer als Reiseveranstalter für die ordnungsgemäße Erbringung der Pauschalreise als Ganzes haftet. Nur wenn ein anderer Unternehmer als Veranstalter einer Pauschalreise auftritt, sollte ein Unternehmer — in der Regel ein Unternehmer mit einer physischen oder ein Unternehmer mit einer Online-Vertriebsstelle — als Vermittler handeln können, ohne als Veranstalter haftbar zu sein. Ob ein Unternehmer bei einer bestimmten Pauschalreise als Reiseveranstalter handelt, sollte von der Beteiligung des Unternehmers an der Gestaltung einer Pauschalreise abhängen und nicht davon, wie dieser Unternehmer seine Tätigkeit beschreibt. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Unternehmer ein Reiseveranstalter oder ein Reisevermittler ist, sollte es keinen Unterschied machen, ob der betreffende Unternehmer auf der Angebotsseite tätig ist oder als ein im Namen des Reisenden handelnder Vertreter auftritt.

(23)

Die Richtlinie 90/314/EWG überlässt den Mitgliedstaaten die Entscheidung darüber, ob Reiseveranstalter oder Reisevermittler oder sowohl Reiseveranstalter als auch Reisevermittler für die ordnungsgemäße Durchführung einer Pauschalreise haften. Diese Flexibilität hat in manchen Mitgliedstaaten zu Unklarheit darüber geführt, welcher Unternehmer für die Erbringung der betreffenden Reiseleistungen haftet. Daher sollte in dieser Richtlinie klargestellt werden, dass die Reiseveranstalter für die Erbringung der im Pauschalreisevertrag inbegriffenen Reiseleistungen verantwortlich sind, es sei denn, in den nationalen Rechtsvorschriften ist vorgesehen, dass sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisevermittler haftet.

(24)

Die Vermittler von Pauschalreisen sollten gemeinsam mit dem Reiseveranstalter für die Bereitstellung der vorvertraglichen Informationen verantwortlich sein. Um die Kommunikation, vor allem in grenzüberschreitenden Fällen, zu erleichtern, sollten Reisende den Reiseveranstalter auch über den Reisevermittler kontaktieren können, bei dem sie die Pauschalreise erworben haben.

(25)

Der Reisende sollte vor dem Erwerb einer Pauschalreise unabhängig davon, ob er die Reise im Wege der Fernkommunikation, in einer physischen Vertriebsstelle oder über andere Vertriebskanäle erwirbt, alle notwendigen Informationen erhalten. Bei der Bereitstellung dieser Informationen sollte der Unternehmer den Bedürfnissen von Reisenden Rechnung tragen, die, soweit für den Unternehmer vernünftigerweise erkennbar, aufgrund ihres Alters oder einer körperlichen Beeinträchtigung eines besonderen Schutzes bedürfen.

(26)

Basisinformationen beispielsweise zu den wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen oder zu den Preisen, die in der Werbung, auf der Website des Reiseveranstalters oder in Prospekten als vorvertragliche Informationen enthalten sind, sollten verbindlich sein, es sei denn, der Reiseveranstalter behält sich Änderungen vor und diese Änderungen werden dem Reisenden vor Abschluss des Pauschalreisevertrags klar, verständlich und deutlich mitgeteilt. In Anbetracht der neuen Kommunikationstechniken, die Aktualisierungen problemlos ermöglichen, sind besondere Bestimmungen für Prospekte zwar nicht mehr nötig, es sollte jedoch sichergestellt werden, dass Änderungen der vorvertraglichen Informationen dem Reisenden mitgeteilt werden. Eine Änderung der vorvertraglichen Informationen sollte stets möglich sein, wenn beide Parteien des Pauschalreisevertrags dem ausdrücklich zustimmen.

(27)

Die Informationspflichten dieser Richtlinie sind erschöpfend, sollten jedoch die in anderen anwendbaren Unionsrechtsakten festgelegten Informationspflichten nicht berühren (5).

(28)

Reiseveranstalter sollten allgemeine Informationen über die Visumerfordernisse des Bestimmungslandes geben. Die Informationen über die ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa können in der Form eines Verweises auf amtliche Angaben des Bestimmungslandes gegeben werden.

(29)

In Anbetracht der Besonderheiten von Pauschalreiseverträgen sollten die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien für die Zeit vor und nach dem Beginn der Pauschalreise festgelegt werden, insbesondere für den Fall, dass der Vertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt wird oder dass sich bestimmte Umstände ändern.

(30)

Da Pauschalreisen häufig lange im Voraus erworben werden, können unvorhergesehene Ereignisse eintreten. Der Reisende sollte daher unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt sein, den Pauschalreisevertrag auf einen anderen Reisenden zu übertragen. In diesen Fällen sollte der Reiseveranstalter die Erstattung seiner Ausgaben verlangen können, beispielsweise wenn ein Unterauftragnehmer für die Änderung des Namens des Reisenden oder für die Stornierung oder Neuausstellung eines Beförderungsausweises eine Gebühr verlangt.

(31)

Reisende sollten jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr — unter Berücksichtigung der erwarteten ersparten Aufwendungen sowie der Einnahmen aus einer anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen — von dem Pauschalreisevertrag zurücktreten können. Zudem sollten sie ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Pauschalreisevertrag zurücktreten können, wenn die Durchführung der Reise durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände erheblich beeinträchtigt wird. Dies kann zum Beispiel Kriegshandlungen, andere schwerwiegende Beeinträchtigungen der Sicherheit wie Terrorismus, erhebliche Risiken für die menschliche Gesundheit wie einen Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel oder Naturkatastrophen wie Hochwasser oder Erdbeben oder Witterungsverhältnisse, die eine sichere Reise an das im Pauschalreisevertrag vereinbarte Reiseziel unmöglich machen, umfassen.

(32)

In bestimmten Fällen sollte auch der Reiseveranstalter vor Beginn der Pauschalreise zur entschädigungslosen Beendigung des Pauschalreisevertrags berechtigt sein, beispielsweise wenn die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht ist und diese Möglichkeit im Vertrag vorgesehen ist. In diesem Fall sollte der Reiseveranstalter den Reisenden alle im Zusammenhang mit der Pauschalreise geleisteten Zahlungen erstatten.

(33)

In bestimmten Fällen sollte der Reiseveranstalter den Pauschalreisevertrag einseitig ändern können. Reisende sollten allerdings vom Pauschalreisevertrag zurücktreten können, wenn durch die Änderungen eine der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen erheblich verändert wird. Dies kann beispielsweise bei einer Verringerung der Qualität oder des Werts der Reiseleistungen der Fall sein. Eine Änderung der im Pauschalreisevertrag angegebenen Abreise- oder Ankunftszeiten sollte beispielsweise dann als erheblich gelten, wenn sie dem Reisenden beträchtliche Unannehmlichkeiten oder zusätzliche Kosten verursachen würde, etwa aufgrund einer Umdisponierung der Beförderung oder Unterbringung. Eine Preiserhöhung sollte nur möglich sein, wenn sich eine Änderung bei den Kosten von Treibstoff oder anderer Energiequellen für die Beförderung von Reisenden, bei Steuern oder Abgaben, die von Dritten erhoben werden, die nicht unmittelbar an der Erbringung der im Pauschalreisevertrag enthaltenen Reiseleistungen mitwirken, oder bei den für die Pauschalreise relevanten Wechselkursen ergeben hat, und nur sofern im Vertrag ausdrücklich eine Möglichkeit einer solchen Preiserhöhung vorbehalten ist und der Vertrag ausdrücklich vorsieht, dass der Reisende ein Recht auf eine Preissenkung hat, die der Senkung dieser Kosten entspricht. Wenn der Reiseveranstalter eine Preiserhöhung um mehr als 8 % des Gesamtpreises vorschlägt, sollte der Reisende berechtigt sein, ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurückzutreten.

(34)

Es sollten besondere Bestimmungen für Abhilfen im Falle einer Vertragswidrigkeit bei Erfüllung des Pauschalreisevertrags festgelegt werden. Der Reisende sollte im Falle von Problemen Abhilfe verlangen können, und wenn ein erheblicher Teil der Reiseleistungen des Pauschalreisevertrags nicht erbracht werden kann, sollten ihm angemessene andere Vorkehrungen angeboten werden. Schafft der Reiseveranstalter innerhalb einer vom Reisenden festgesetzten angemessenen Frist keine Abhilfe gegen die Vertragswidrigkeit, so sollte der Reisende dies selbst tun können und die Erstattung der notwendigen Aufwendungen verlangen können. In bestimmten Fällen sollte eine Fristsetzung nicht erforderlich sein, insbesondere wenn unverzügliche Abhilfe notwendig ist. Dies würde beispielsweise gelten, wenn der Reisende aufgrund der Verspätung des vom Reiseveranstalter vorgesehenen Busses ein Taxi nehmen muss, um seinen Flug rechtzeitig zu erreichen. Reisende sollten ebenfalls Anspruch auf Preisminderung, Rücktritt vom Pauschalreisevertrag und/oder Schadenersatz haben. Der Schadenersatz sollte auch immaterielle Schäden umfassen, wie beispielsweise entgangene Urlaubsfreuden infolge erheblicher Probleme bei der Erbringung der betreffenden Reiseleistungen. Der Reisende sollte verpflichtet sein, dem Reiseveranstalter unverzüglich — unter Berücksichtigung der Umstände des Falls — jede während der Erbringung der Reiseleistungen des Pauschalreisevertrags bemerkte Vertragswidrigkeit mitzuteilen. Tut er dies nicht, so kann dieses Versäumnis bei der Festlegung der angemessenen Preisminderung oder eines angemessenen Schadenersatzes berücksichtigt werden, wenn eine solche Meldung den Schaden verhindert oder verringert hätte.

(35)

Im Interesse der Kohärenz sollten die Bestimmungen dieser Richtlinie den internationalen Übereinkünften über Reiseleistungen und den Unionsvorschriften über Passagierrechte angepasst werden. Haftet der Reiseveranstalter für die Nichterbringung oder die mangelhafte Erbringung der Reiseleistungen des Pauschalreisevertrags, so sollte er sich auf die Haftungsbeschränkungen für Leistungserbringer in internationalen Übereinkünften wie dem Übereinkommen von Montreal von 1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (6), dem Übereinkommen von 1980 über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) (7) und dem Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See (8) berufen können. Ist die Sicherstellung der rechtzeitigen Rückbeförderung des Reisenden an den Ort der Abreise aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände unmöglich, so sollte der Reiseveranstalter die Kosten für die notwendige Unterbringung der Reisenden für einen Zeitraum von höchstens drei Nächten pro Reisendem übernehmen, es sei denn, in geltenden oder künftigen Unionsrechtsvorschriften zum Schutz der Fahrgastrechte werden längere Zeiträume festgelegt.

(36)

Die Rechte der Reisenden auf Geltendmachung von Ansprüchen auf der Grundlage dieser Richtlinie und anderer einschlägiger Unionsvorschriften oder internationaler Übereinkünfte sollten von dieser Richtlinie unberührt bleiben, sodass die Reisenden weiterhin die Möglichkeit haben, Ansprüche gegen den Veranstalter, das Beförderungsunternehmen oder gegen eine oder gegebenenfalls mehr als eine andere haftende Partei geltend zu machen. Es sollte klargestellt werden, dass die nach dieser Richtlinie gewährte Schadenersatzzahlung oder Preisminderung von der nach Maßgabe anderer einschlägiger Unionsvorschriften oder internationaler Übereinkünfte gewährten Schadenersatzzahlung oder Preisminderung abgezogen werden sollte und umgekehrt, um eine Überkompensation zu vermeiden. Die Haftung des Reiseveranstalters sollte Regressansprüche gegen Dritte einschließlich Leistungserbringer unberührt lassen.

(37)

Befindet sich der Reisende während seiner Reise in Schwierigkeiten, sollte der Veranstalter verpflichtet sein, unverzüglich angemessenen Beistand zu leisten. Dieser Beistand sollte hauptsächlich — sofern relevant — in der Bereitstellung von Informationen über Aspekte wie Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularischer Beistand sowie von praktischer Hilfe beispielsweise in Bezug auf Fernkommunikationsmittel und Ersatzreisearrangements bestehen.

(38)

In ihrer Mitteilung vom 18. März 2013 mit dem Titel „Schutz der Fluggäste bei Insolvenz des Luftfahrtunternehmens“ erläutert die Kommission, wie sich der Schutz der Reisenden im Fall der Insolvenz eines Luftfahrtunternehmens verbessern lässt, unter anderem durch eine bessere Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) und der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 sowie mithilfe eines stärkeren Engagements der Branche; sollten diese Maßnahmen erfolglos bleiben, könnte eine gesetzgeberische Maßnahme erwogen werden. Diese Mitteilung bezieht sich auf den Erwerb von Einzelleistungen, nämlich von Flugreiseleistungen, und befasst sich daher nicht mit Insolvenzschutz für Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen.

(39)

Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass Reisende, die eine Pauschalreise erwerben, vor der Insolvenz des Reiseveranstalters in vollem Umfang geschützt sind. Die Mitgliedstaaten, in denen Reiseveranstalter niedergelassen sind, sollten gewährleisten, dass diese Sicherheit für die Erstattung aller im Namen von Reisenden geleisteten Zahlungen und — sofern die Pauschalreise die Beförderung von Personen umfasst — für die Rückbeförderung des Reisenden im Falle der Insolvenz des Reiseveranstalters leisten. Allerdings sollte es möglich sein, dem Reisenden die Fortsetzung der Pauschalreise anzubieten. Es bleibt den Mitgliedstaaten überlassen, wie der Insolvenzschutz auszugestalten ist, sie sollten aber einen wirksamen Schutz gewährleisten. Wirksamkeit bedeutet, dass der Schutz verfügbar ist, sobald infolge der Liquiditätsprobleme des Reiseveranstalters Reiseleistungen nicht durchgeführt werden, nicht oder nur zum Teil durchgeführt werden sollen oder Leistungserbringer von Reisenden deren Bezahlung verlangen. Die Mitgliedstaaten sollten verlangen können, dass Reiseveranstalter den Reisenden eine Bescheinigung ausstellen, mit der ein direkter Anspruch gegen den Anbieter des Insolvenzschutzes dokumentiert wird.

(40)

Damit der Schutz vor Insolvenz wirksam ist, sollte er die vorhersehbaren Zahlungsbeträge, die von der Insolvenz eines Reiseveranstalters betroffen sind, und gegebenenfalls die vorsehbaren Kosten der Rückbeförderungen abdecken. Dies bedeutet, dass der Schutz ausreichen sollte, um alle vorhersehbaren Zahlungen, die von oder im Namen von Reisenden für Pauschalreisen der Hochsaison geleistet werden, unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen dem Eingang dieser Zahlungen und dem Abschluss der Reise sowie gegebenenfalls die vorhersehbaren Kosten für die Rückbeförderung abzudecken. Das wird in der Regel bedeuten, dass die Absicherung einen ausreichend hohen Prozentsatz des Umsatzes des Veranstalters in Bezug auf Pauschalreisen abdecken muss und von Faktoren wie der Art der verkauften Pauschalreisen einschließlich des Verkehrsmittels, dem Reiseziel und gesetzlichen Beschränkungen oder den Verpflichtungen des Reiseveranstalters im Hinblick auf die zulässigen Anzahlungsbeträge und deren Zeitpunkt vor Beginn der Pauschalreise abhängen kann. Die erforderliche Abdeckung kann zwar anhand der aktuellen Geschäftszahlen wie etwa des Umsatzes im vorhergehenden Geschäftsjahr berechnet werden, doch sollten die Veranstalter verpflichtet werden, den Insolvenzschutz im Falle eines erhöhten Risikos einschließlich eines erheblichen Anstiegs des Verkaufs von Pauschalreisen anzupassen. Ein wirksamer Insolvenzschutz sollte jedoch nicht bedeuten, dass sehr unwahrscheinliche Risiken berücksichtigt werden müssen, wie beispielsweise die gleichzeitige Insolvenz mehrerer der größten Reiseveranstalter, wenn dies unverhältnismäßige Auswirkungen auf die Kosten des Schutzes haben und somit seine Wirksamkeit beeinträchtigen würde. In solchen Fällen kann die garantierte Erstattung begrenzt sein.

(41)

Angesichts der Unterschiede im nationalen Recht und in der nationalen Praxis in Bezug auf die Parteien bei einem Pauschalreisevertrag und den Eingang der von oder im Namen von Reisenden geleisteten Zahlungen sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, auch von Reisevermittlern zu verlangen, einen Insolvenzschutz abzuschließen.

(42)

Im Einklang mit der Richtlinie 2006/123/EG ist es angebracht, Vorschriften festzulegen, um zu verhindern, dass die Verpflichtungen im Hinblick auf den Insolvenzschutz den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassungsfreiheit behindern. Daher sollten die Mitgliedstaaten zur Anerkennung des nach dem Recht des Niederlassungsmitgliedstaats geltenden Insolvenzschutzes verpflichtet sein. Um die Verwaltungszusammenarbeit und die Aufsicht über die in verschiedenen Mitgliedstaaten tätigen Reiseveranstalter und gegebenenfalls Reisevermittler in Bezug auf den Insolvenzschutz zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet sein, zentrale Kontaktstellen zu bestimmen.

(43)

Unternehmer, die verbundene Reiseleistungen vermitteln, sollten verpflichtet sein, Reisende darüber zu informieren, dass sie keine Pauschalreise kaufen und dass die jeweiligen Erbringer der Reiseleistungen allein für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Verträge haften. Unternehmer, die verbundene Reiseleistungen vermitteln, sollten zudem verpflichtet sein, Insolvenzschutz für die Erstattung von Zahlungen, die sie erhalten, und — sofern sie für die Beförderung von Personen verantwortlich sind — für die Rückbeförderung der Reisenden zu bieten, und sollten die Reisenden entsprechend informieren. Unternehmer, die für die Erfüllung der einzelnen Verträge verantwortlich sind, die Teil von verbundenen Reiseleistungen sind, unterliegen den allgemeinen Verbraucherschutzregelungen der Union und den sektorspezifischen Unionsvorschriften.

(44)

Die Mitgliedstaaten sollten nicht daran gehindert werden, bei der Festlegung von Insolvenzschutzregelungen für Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen die besondere Situation kleinerer Unternehmen zu berücksichtigen, wobei allerdings das gleiche Schutzniveau für Reisende zu gewährleisten ist.

(45)

Reisende sollten in Fällen geschützt sein, in denen während des Buchungsvorgangs einer Pauschalreise oder verbundener Reiseleistungen Fehler unterlaufen.

(46)

Es sollte bekräftigt werden, dass Reisende nicht auf ihre Rechte aus dieser Richtlinie verzichten dürfen und dass sich Reiseveranstalter oder Unternehmer, die verbundene Reiseleistungen vermitteln, ihren Pflichten nicht dadurch entziehen dürfen, dass sie geltend machen, lediglich als Erbringer von Reiseleistungen, Vermittler oder in anderer Eigenschaft tätig zu sein.

(47)

Die Mitgliedstaaten sollten Regeln in Bezug auf Sanktionen für Verstöße gegen nationale Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie festlegen und deren Durchführung gewährleisten. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(48)

Der Erlass dieser Richtlinie erfordert die Anpassung bestimmter Unionsrechtsakte zum Verbraucherschutz. Es sollte insbesondere klargestellt werden, dass die Verordnung (EG) 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) auf Verstöße gegen diese Richtlinie anwendbar ist. Da darüber hinaus die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (11) in ihrer jetzigen Form nicht für Verträge gilt, die von der Richtlinie 90/314/EWG erfasst sind, ist es notwendig, die Richtlinie 2011/83/EU zu ändern, um sicherzustellen, dass sie weiterhin auf Reiseeinzelleistungen, die Teil verbundener Reiseleistungen sind, Anwendung findet, soweit diese Einzelleistungen anderweitig nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2011/83/EU ausgenommen sind und bestimmte in der Richtlinie niedergelegte Verbraucherrechte auch für Pauschalreisen gelten.

(49)

Diese Richtlinie lässt die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, die in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12) festgelegt sind, und die Unionsvorschriften im Bereich des internationalen Privatrechts, einschließlich der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (13), unberührt.

(50)

Es sollte präzisiert werden, dass die Vorschriften dieser Richtlinie in Bezug auf den Insolvenzschutz und auf Informationen hinsichtlich verbundener Reiseleistungen auch für nicht in einem Mitgliedstaat niedergelassene Unternehmer gelten sollten, die ihre Tätigkeiten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 und der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) in irgendeiner Weise auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten ausrichten.

(51)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts und zu einem hohen und möglichst einheitlichen Verbraucherschutzniveau beizutragen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(52)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, wie sie mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Diese Richtlinie achtet insbesondere die unternehmerische Freiheit gemäß Artikel 16 der Charta und stellt gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau innerhalb der Union nach Artikel 38 der Charta sicher.

(53)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten (15) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in dem beziehungsweise denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen einzelstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(54)

Die Richtlinie 90/314/EWG sollte daher aufgehoben werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND GRAD DER HARMONISIERUNG

Artikel 1

Gegenstand

Der Zweck dieser Richtlinie ist die Angleichung bestimmter Aspekte der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Verträge über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen zwischen Reisenden und Unternehmern, um so zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts und zu einem hohen und möglichst einheitlichen Verbraucherschutzniveau beizutragen.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Diese Richtlinie gilt für Pauschalreisen, die Reisenden von Unternehmern zum Verkauf angeboten oder verkauft werden, und für verbundene Reiseleistungen, die Reisenden von Unternehmern vermittelt wurden.

(2)   Diese Richtlinie gilt nicht für

a)

Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, die weniger als 24 Stunden dauern, es sei denn, es ist eine Übernachtung inbegriffen;

b)

Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, die gelegentlich und ohne Gewinnabsicht und nur einer begrenzten Gruppe von Reisenden angeboten oder vermittelt werden;

c)

Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, die auf der Grundlage einer allgemeinen Vereinbarung für die Organisation von Geschäftsreisen zwischen einem Unternehmer und einer anderen natürlichen oder juristischen Person, die zu Zwecken handelt, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, erworben werden.

(3)   Diese Richtlinie lässt das allgemeine nationale Vertragsrecht wie die Bestimmungen über die Wirksamkeit, das Zustandekommen oder die Wirkungen eines Vertrags, soweit Aspekte des allgemeinen Vertragsrechts in dieser Richtlinie nicht geregelt werden, unberührt.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.

„Reiseleistung“

a)

die Beförderung von Personen;

b)

die Unterbringung, bei der es sich nicht um einen wesensmäßigen Bestandteil der Beförderung von Personen handelt und zu anderen Zwecken als Wohnzwecken;

c)

die Autovermietung oder die Vermietung anderer Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 3 Nummer 11 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (16) oder von Krafträdern der Führerscheinklasse A gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (17);

d)

jede andere touristische Leistung, die nicht wesensmäßig Bestandteil einer Reiseleistung im Sinne der Buchstaben a, b oder c ist;

2.

„Pauschalreise“ eine Kombination aus mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise, wenn

a)

diese Leistungen von einem Unternehmer auf Wunsch oder entsprechend einer Auswahl des Reisenden vor Abschluss eines einzigen Vertrags über sämtliche Leistungen zusammengestellt werden oder

b)

diese Leistungen unabhängig davon, ob separate Verträge mit den jeweiligen Erbringern der Reiseleistungen geschlossen werden,

i)

in einer einzigen Vertriebsstelle erworben werden und diese Leistungen vor der Zustimmung des Reisenden zur Zahlung ausgewählt wurden,

ii)

zu einem Pauschal- oder Gesamtpreis angeboten, verkauft oder in Rechnung gestellt werden,

iii)

unter der Bezeichnung „Pauschalreise“ oder einer ähnlichen Bezeichnung beworben oder verkauft werden,

iv)

nach Abschluss eines Vertrags, in dem der Unternehmer den Reisenden dazu berechtigt, eine Auswahl unter verschiedenen Arten von Reiseleistungen zu treffen, zusammengestellt werden oder

v)

von einzelnen Unternehmern über verbundene Online-Buchungsverfahren erworben werden, bei denen der Name des Reisenden, Zahlungsdaten und die E-Mail-Adresse von dem Unternehmer, mit dem der erste Vertrag geschlossen wurde, an einen oder mehrere andere Unternehmer übermittelt werden und ein Vertrag mit Letztgenanntem/n spätestens 24 Stunden nach Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung abgeschlossen wird.

Eine Kombination von Reiseleistungen, bei denen nicht mehr als eine Art der Reiseleistung im Sinne der Nummer 1 Buchstaben a, b oder c mit einer oder mehr als einer touristischen Leistung im Sinne der Nummer 1 Buchstabe d kombiniert wird, ist keine Pauschalreise, wenn die letztgenannten Leistungen

a)

keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Kombination ausmachen und nicht als wesentliches Merkmal der Kombination beworben werden und auch nicht sonst ein wesentliches Merkmal der Kombination darstellen oder

b)

erst nach Beginn der Erbringung einer Reiseleistung im Sinne der Nummer 1 Buchstaben a, b oder c ausgewählt und erworben werden;

3.

„Pauschalreisevertrag“ einen Vertrag über eine Pauschalreise als Ganzes oder, wenn die Reise auf der Grundlage separater Verträge angeboten wird, alle Verträge über die in der Pauschalreise zusammengefassten Reiseleistungen;

4.

„Beginn der Pauschalreise“ den Zeitpunkt, zu dem die Erbringung der in einer Pauschalreise zusammengefassten Reiseleistungen beginnt;

5.

„verbundene Reiseleistungen“ mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen, die für den Zweck derselben Reise erworben werden, bei der es sich nicht um eine Pauschalreise handelt, die zu dem Abschluss von separaten Verträgen mit den jeweiligen Erbringern der Reiseleistungen führen, wenn ein Unternehmer Folgendes vermittelt:

a)

anlässlich eines einzigen Besuchs in seiner Vertriebsstelle oder eines einzigen Kontakts mit seiner Vertriebsstelle die getrennte Auswahl und die getrennte Zahlung jeder Reiseleistung durch die Reisenden oder

b)

in gezielter Weise den Erwerb mindestens einer weiteren Reiseleistung eines anderen Unternehmers, sofern ein Vertrag mit diesem anderen Unternehmer spätestens 24 Stunden nach Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung geschlossen wird.

Wird nicht mehr als eine Art der Reiseleistung im Sinne der Nummer 1 Buchstaben a, b oder c und eine oder mehr als eine touristische Leistung im Sinne der Nummer 1 Buchstabe d erworben, so handelt es sich dabei nicht um verbundene Reiseleistungen, wenn die letztgenannten Leistungen keinen erheblichen Anteil am Wert der Kombination ausmachen und nicht als wesentliches Merkmal der Kombination beworben werden und auch nicht sonst ein wesentliches Merkmal der Reise darstellen;

6.

„Reisender“ jede Person, die auf der Grundlage dieser Richtlinie einen Vertrag schließen möchte oder die zu einer Reise auf der Grundlage eines im Rahmen dieser Richtlinie geschlossenen Vertrags berechtigt ist;

7.

„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob Letztere öffentlicher oder privater Natur ist, die bei von dieser Richtlinie erfassten Verträgen selbst oder durch eine andere Person, die in ihrem Namen oder Auftrag handelt, zu Zwecken tätig wird, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, unabhängig davon, ob sie in ihrer Eigenschaft als Reiseveranstalter, Reisevermittler, Unternehmer, der verbundene Reiseleistungen vermittelt oder als ein Erbringer von Reiseleistungen handelt;

8.

„Reiseveranstalter“ einen Unternehmer, der entweder direkt oder über einen anderen Unternehmer oder gemeinsam mit einem anderen Unternehmer Pauschalreisen zusammenstellt und verkauft oder zum Verkauf anbietet, oder den Unternehmer, der die Daten des Reisenden im Einklang mit Nummer 2 Buchstabe b Ziffer v an einen anderen Unternehmer übermittelt;

9.

„Reisevermittler“ einen anderen Unternehmer als den Reiseveranstalter, der von einem Reiseveranstalter zusammengestellte Pauschalreisen verkauft oder zum Verkauf anbietet;

10.

„Niederlassung“ eine Niederlassung im Sinne des Artikels 4 Nummer 5 der Richtlinie 2006/123/EG;

11.

„dauerhafter Datenträger“ jedes Medium, das es dem Reisenden oder dem Unternehmer gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht;

12.

„unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände“ eine Situation außerhalb der Kontrolle der Partei, die eine solche Situation geltend macht, deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären;

13.

„Vertragswidrigkeit“ die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung der in einer Pauschalreise zusammengefassten Reiseleistungen;

14.

„Minderjähriger“ eine Person unter achtzehn Jahren;

15.

„Vertriebsstelle“ alle Gewerberäume, unabhängig davon, ob sie beweglich oder unbeweglich sind, oder Einzelhandels-Webseiten oder ähnliche Online-Verkaufsplattformen, auch wenn die Einzelhandels-Webseiten oder Online-Verkaufsplattformen den Reisenden als einheitliche Plattform präsentiert werden, einschließlich eines Telefondienstes;

16.

„Rückbeförderung“ die Rückkehr des Reisenden an den Ausgangsort oder an einen anderen Ort, auf den sich die Vertragsparteien einigen.

Artikel 4

Grad der Harmonisierung

Sofern diese Richtlinie nichts anderes bestimmt, erhalten die Mitgliedstaaten weder von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichende nationale Rechtsvorschriften aufrecht noch führen sie solche ein; dies gilt auch für strengere oder weniger strenge Rechtsvorschriften zur Gewährleistung eines anderen Schutzniveaus für den Reisenden.

KAPITEL II

INFORMATIONSPFLICHTEN UND INHALT DES PAUSCHALREISEVERTRAGS

Artikel 5

Vorvertragliche Informationen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass dem Reisenden, bevor er durch einen Pauschalreisevertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, von dem Reiseveranstalter und, wenn die Pauschalreise über einen Reisevermittler verkauft wird, auch von dem Reisevermittler die jeweiligen Standardinformationen durch das zutreffende Formblatt gemäß Anhang I Teil A oder B bereitgestellt werden und er, sofern diese Informationen für die betreffende Pauschalreise relevant sind, über Folgendes informiert wird:

a)

die wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen:

i)

Bestimmungsort(e), Reiseroute und Aufenthaltsdauer mit den jeweiligen Daten und, sofern eine Unterbringung inbegriffen ist, die Zahl der inbegriffenen Übernachtungen;

ii)

Transportmittel, ihre Merkmale und Klasse; Ort, Tag und Zeit der Abreise und Rückreise, Dauer und Orte von Zwischenstationen sowie Anschlussverbindungen;

wenn eine genaue Zeitangabe noch nicht möglich ist, unterrichten der Reiseveranstalter und, sofern einschlägig, der Reisevermittler den Reisenden über die ungefähre Zeit der Abreise und Rückreise;

iii)

Lage, Hauptmerkmale und gegebenenfalls touristische Einstufung der Unterbringung nach den Regeln des jeweiligen Bestimmungslandes;

iv)

Mahlzeiten;

v)

Besichtigungen, Ausflüge oder sonstige im vereinbarten Gesamtpreis der Pauschalreise inbegriffene Leistungen;

vi)

sofern dies nicht aus dem Zusammenhang hervorgeht, die Angabe, ob eine der Reiseleistungen für den Reisenden als Teil einer Gruppe erbracht wird und wenn dies der Fall ist, sofern möglich, die ungefähre Gruppengröße;

vii)

sofern die Nutzung anderer touristischer Leistungen durch den Reisenden von einer wirksamen mündlichen Kommunikation abhängt, die Sprache, in der diese Leistungen erbracht werden, und

viii)

die Angabe, ob die Reise im Allgemeinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist, und auf Verlangen des Reisenden genaue Informationen zur Eignung der Reise unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Reisenden;

b)

die Firma und geografische Anschrift des Reiseveranstalters und gegebenenfalls des Reiservermittlers mit Angabe der Telefonnummer und gegebenenfalls E-Mail-Adresse;

c)

den Gesamtpreis der Pauschalreise einschließlich Steuern und gegebenenfalls aller zusätzlichen Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten oder, wenn sich diese Kosten nicht vor Abschluss des Vertrags bestimmen lassen, die Angabe der Art von Mehrkosten, für die der Reisende unter Umständen noch aufkommen muss;

d)

die Zahlungsmodalitäten, einschließlich des Betrags oder Prozentsatzes des Preises, der als Anzahlung zu leisten ist, und des Zeitplans für die Zahlung des Restbetrags oder der finanziellen Sicherheiten, die vom Reisenden zu zahlen oder zu leisten sind;

e)

die für die Durchführung der Pauschalreise erforderliche Mindestteilnehmerzahl mit Angabe der Rücktrittsfrist nach Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a vor Reisebeginn, die eine Beendigung des Vertrags ermöglicht, falls diese Zahl nicht erreicht wird;

f)

allgemeine Pass- und Visumerfordernisse des Bestimmungslands, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und gesundheitspolizeilichen Formalitäten;

g)

Angaben darüber, dass der Reisende den Vertrag jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gemäß Artikel 12 Absatz 1 gegen Zahlung einer angemessenen Rücktrittsgebühr, oder gegebenenfalls der pauschalen Rücktrittsgebühren, die der Reiseveranstalter verlangt, beenden kann;

h)

Angaben über eine fakultative oder obligatorische Reiserücktrittsversicherung des Reisenden oder über eine Versicherung zur Deckung der Kosten einer Unterstützung einschließlich einer Rückbeförderung bei Unfall, Krankheit oder Tod.

Wird der Pauschalreisevertrag telefonisch abgeschlossen, so erhält der Reisende von dem Reiseveranstalter und, sofern einschlägig, von dem Reisevermittler, die Standardinformationen gemäß Anhang I Teil B und die gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a bis h vorgeschriebenen Informationen.

(2)   Hinsichtlich von Pauschalreisen im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 Buchstabe b Ziffer v gewährleisten der Reiseveranstalter und der Unternehmer, dem die Daten übermittelt werden, dass jeder von ihnen die Angaben gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis h des vorliegenden Artikels — soweit diese die von ihnen angebotenen Reiseleistungen betreffen — bereitstellt, bevor der Reisende durch einen Vertrag oder ein entsprechendes Angebot gebunden wird. Der Reiseveranstalter stellt darüber hinaus gleichzeitig die Standardinformationen durch das Formblatt gemäß Anhang I Teil C zur Verfügung.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen sind klar, verständlich und deutlich mitzuteilen. Werden diese Informationen schriftlich mitgeteilt, so müssen sie lesbar sein.

Artikel 6

Bindungswirkung der vorvertraglichen Informationen und Abschluss des Pauschalreisevertrags

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die dem Reisenden gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, c, d, e und g bereitgestellten Informationen integraler Bestandteil des Pauschalreisevertrags sind und nicht geändert werden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich etwas anderes. Der Reiseveranstalter und, sofern einschlägig, der Reisevermittler teilen dem Reisenden vor Abschluss des Pauschalreisevertrags alle Änderungen der vorvertraglichen Informationen klar, verständlich und deutlich mit.

(2)   Haben der Reiseveranstalter und, sofern einschlägig, der Reisevermittler die Vorschriften über die Informationen über die zusätzlichen Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c nicht vor Abschluss des Pauschalreisevertrags eingehalten, so trägt der Reisende die zusätzlichen Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten nicht.

Artikel 7

Inhalt des Pauschalreisevertrags und vor Beginn der Pauschalreise bereitzustellende Unterlagen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Pauschalreiseverträge in einfacher und verständlicher Sprache abgefasst und, soweit sie schriftlich geschlossen werden, lesbar sind. Bei Abschluss des Pauschalreisevertrags bzw. unverzüglich danach stellt der Reiseveranstalter oder Reisevermittler dem Reisenden eine Kopie oder eine Bestätigung des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung. Der Reisende hat Anspruch auf eine Papierfassung, wenn der Pauschalreisevertrag in gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien geschlossen wurde.

Bei außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Verträgen im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Richtlinie 2011/83/EU wird dem Reisenden eine Kopie oder die Bestätigung des Pauschalreisevertrags auf Papier oder, sofern der Reisende dem zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger bereitgestellt.

(2)   Der Pauschalreisevertrag oder die Bestätigung des Vertrags gibt den gesamten Inhalt der Vereinbarung wieder, einschließlich aller in Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis h genannten Informationen sowie die folgenden Angaben:

a)

besondere Vorgaben des Reisenden, die der Reiseveranstalter akzeptiert hat;

b)

den Hinweis, dass der Reiseveranstalter

i)

gemäß Artikel 13 für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag enthaltenen Reiseleistungen verantwortlich ist und

ii)

gemäß Artikel 16 zum Beistand verpflichtet ist, wenn sich der Reisende in Schwierigkeiten befindet;

c)

den Namen der Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet, und ihre Kontaktdaten einschließlich der geografischen Anschrift, und, sofern einschlägig, den Namen der durch den betreffenden Mitgliedstaat zu diesem Zweck benannten, zuständigen Behörde und ihre Kontaktdaten;

d)

Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und gegebenenfalls Faxnummer des Vertreters des Reiseveranstalters vor Ort, einer Kontaktstelle oder eines anderen Dienstes, an die bzw. den sich der Reisende wenden kann, um mit dem Reiseveranstalter rasch in Verbindung zu treten und effizient mit ihm zu kommunizieren, um von ihm Unterstützung zu verlangen, wenn der Reisende in Schwierigkeiten ist, oder um sich wegen während der Durchführung der Pauschalreise bemerkter Vertragswidrigkeit einer Leistung zu beschweren;

e)

die Information, dass der Reisende jegliche Vertragswidrigkeit, die er während der Durchführung der Pauschalreise bemerkt, im Einklang mit Artikel 13 Absatz 2 mitteilen muss;

f)

bei Minderjährigen, die ohne Begleitung durch einen Elternteil oder eine andere berechtigte Person auf der Grundlage eines Pauschalreisevertrags, der die Unterbringung umfasst, Angaben darüber, wie eine unmittelbare Verbindung zu dem Minderjährigen oder zu der an dem Aufenthaltsort des Minderjährigen für ihn verantwortlichen Person hergestellt werden kann;

g)

Informationen zu bestehenden internen Beschwerdeverfahren und zu alternativen Streitbeilegungsverfahren (AS) gemäß der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (18), und gegebenenfalls zu der AS-Stelle, der der Unternehmer unterliegt, und zur Online-Streitbeilegungsplattform gemäß der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (19);

h)

Informationen zu dem Recht des Reisenden, den Vertrag gemäß Artikel 9 auf einen anderen Reisenden zu übertragen.

(3)   Hinsichtlich von Pauschalreisen im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 Buchstabe b Ziffer v unterrichtet der Unternehmer, dem die Daten übermittelt werden, den Reiseveranstalter über den Abschluss des Vertrags, der zum Zustandekommen der Pauschalreise führt. Der Unternehmer stellt dem Reiseveranstalter die Informationen zur Verfügung, die dieser zur Erfüllung seiner Verpflichtungen als Reiseveranstalter benötigt.

Sobald der Reiseveranstalter über das Zustandekommen einer Pauschalreise unterrichtet wurde, übermittelt der Reiseveranstalter dem Reisenden die Informationen gemäß Absatz 2 Buchstaben a bis h auf einem dauerhaften Datenträger.

(4)   Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Informationen sind klar, verständlich und deutlich mitzuteilen.

(5)   Rechtzeitig vor Beginn der Pauschalreise erhält der Reisende vom Reiseveranstalter die notwendigen Buchungsbelege, Gutscheine, Beförderungsausweise und Eintrittskarten, Informationen zu den geplanten Abreisezeiten und gegebenenfalls den Fristen für das Check-in sowie zu den planmäßigen Zwischenstationen, Anschlussverbindungen und Ankunftszeiten.

Artikel 8

Beweislast

Die Beweislast für die Erfüllung der in diesem Kapitel genannten Informationspflichten obliegt dem Unternehmer.

KAPITEL III

ÄNDERUNG DES PAUSCHALREISEVERTRAGS VOR BEGINN DER PAUSCHALREISE

Artikel 9

Übertragung des Pauschalreisevertrags auf einen anderen Reisenden

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Reisender den Pauschalreisevertrag auf eine Person, die alle Vertragsbedingungen erfüllt, übertragen kann, nachdem er den Reiseveranstalter auf einem dauerhaften Datenträger innerhalb einer angemessenen Frist vor Beginn der Pauschalreise davon in Kenntnis gesetzt hat. Eine Mitteilung spätestens sieben Tage vor Beginn der Pauschalreise gilt in jedem Fall als angemessen.

(2)   Der Reisende, der den Pauschalreisevertrag überträgt, und die Person, die in den Vertrag eintritt, haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den noch ausstehenden Betrag des Reisepreises und die durch die Übertragung entstehenden zusätzlichen Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten. Der Reiseveranstalter unterrichtet den Reisenden, der den Vertrag überträgt, über die tatsächlichen Kosten der Übertragung. Diese Kosten dürfen nicht unangemessen sein und dürfen die tatsächlichen Kosten des Reiseveranstalters infolge der Übertragung des Pauschalreisevertrags nicht übersteigen.

(3)   Der Reiseveranstalter stellt dem Reisenden, der den Vertrag überträgt, einen Beleg über die sich aus der Übertragung des Pauschalreisevertrags ergebenden zusätzlichen Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten aus.

Artikel 10

Änderung des Preises

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nach Abschluss des Pauschalreisevertrags Preise nur dann erhöht werden dürfen, wenn diese Möglichkeit im Vertrag ausdrücklich vorbehalten ist und wenn im Vertrag angegeben ist, dass der Reisende Anspruch auf Preissenkung gemäß Absatz 4 hat. In diesem Fall ist im Pauschalreisevertrag anzugeben, wie Preisänderungen zu berechnen sind. Eine Preiserhöhung ist nur dann möglich, wenn sie sich unmittelbar ergibt aus einer Änderung

a)

des Preises für die Beförderung von Personen infolge der Kosten von Treibstoff oder anderen Energiequellen;

b)

der Höhe der für Reiseleistungen, die Bestandteil des Vertrags sind, zu entrichtenden Steuern und Abgaben, die von Dritten erhoben werden, die nicht unmittelbar an der Erbringung der Pauschalreise mitwirken, einschließlich Aufenthaltsgebühren, Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechender Gebühren auf Flughäfen, oder

c)

der für die betreffende Pauschalreise relevanten Wechselkurse.

(2)   Wenn die Preiserhöhung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels 8 % des Preises der Pauschalreise übersteigt, findet Artikel 11 Absätze 2 bis 5 Anwendung.

(3)   Eine Preiserhöhung ist unabhängig von ihrer Höhe nur dann möglich, wenn der Reiseveranstalter den Reisenden hiervon klar und verständlich spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise auf einem dauerhaften Datenträger unter Angabe von Gründen für die Preiserhöhung und mit einer Berechnung dafür in Kenntnis gesetzt hat.

(4)   Ist im Pauschalreisevertrag die Möglichkeit von Preiserhöhungen vorgesehen, so hat der Reisende Anspruch auf eine Preissenkung, die jeglicher Verringerung der in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Kosten nach Abschluss des Vertrags vor Beginn der Pauschalreise entspricht.

(5)   Im Fall einer Preissenkung hat der Reiseveranstalter das Recht, tatsächliche Verwaltungsausgaben von der dem Reisenden geschuldeten Erstattung abzuziehen. Auf Verlangen des Reisenden belegt der Reiseveranstalter diese Verwaltungskosten.

Artikel 11

Änderung anderer Bedingungen des Pauschalreisevertrags

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Reiseveranstalter vor Beginn der Pauschalreise andere Bedingungen des Pauschalreisevertrags als den Preis (Änderung gemäß Artikel 10) nur dann einseitig ändern kann, wenn

a)

er sich dieses Recht im Vertrag vorbehalten hat;

b)

die Änderung unerheblich ist und

c)

er den Reisenden über die Änderung klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger in Kenntnis setzt.

(2)   Ist der Reiseveranstalter vor Beginn der Pauschalreise gezwungen, eine der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a erheblich zu ändern oder kann er die besonderen Vorgaben des Reisenden im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 Buchstabe a nicht erfüllen oder schlägt er vor, den Gesamtpreis der Pauschalreise nach Artikel 10 Absatz 2 um mehr als 8 % zu erhöhen, so kann der Reisende innerhalb einer vom Reiseveranstalter festgelegten angemessenen Frist

a)

der vorgeschlagenen Änderung zustimmen oder

b)

den Vertrag ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr beenden.

Beendet der Reisende den Pauschalreisevertrag, so kann der Reisende eine andere Pauschalreise — sofern möglich in gleichwertiger oder höherwertiger Qualität — als Ersatz akzeptieren, sofern ihm der Veranstalter dies anbietet.

(3)   Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und deutlich über

a)

die vorgeschlagenen Änderungen gemäß Absatz 2 und gegebenenfalls gemäß Absatz 4 deren Auswirkungen auf den Preis der Pauschalreise;

b)

eine angemessene Frist, innerhalb der der Reisende den Reiseveranstalter über seine Entscheidung gemäß Absatz 2 zu unterrichten hat;

c)

die Folgen nach geltendem nationalen Recht, sollte der Reisende innerhalb der Frist nach Buchstabe b nicht reagieren, und

d)

die gegebenenfalls als Ersatz angebotene Pauschalreise und deren Preis.

(4)   Haben die Änderungen des Pauschalreisevertrags nach Absatz 2 Unterabsatz 1 oder die als Ersatz angebotene Pauschalreise nach Absatz 2 Unterabsatz 2 eine Minderung der Qualität oder Senkung der Kosten der Pauschalreise zur Folge, so hat der Reisende Anspruch auf eine angemessene Preissenkung.

(5)   Tritt der Reisende gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels vom Pauschalreisevertrag zurück und akzeptiert keine als Ersatz angebotene Pauschalreise, so erstattet ihm der Reiseveranstalter unverzüglich und in jedem Fall spätestens 14 Tage nach Beendigung des Vertrags alle von dem Reisenden oder in seinem Namen geleisteten Zahlungen. Artikel 14 Absätze 2, 3, 4, 5 und 6 finden entsprechend Anwendung.

Artikel 12

Beendigung des Pauschalreisevertrags und Recht zum Widerruf vor Beginn der Pauschalreise

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Reisende vor Beginn der Pauschalreise jederzeit vom Pauschalreisevertrag zurücktreten kann. Tritt der Reisende gemäß diesem Absatz vom Pauschalreisevertrag zurück, so kann der Reiseveranstalter die Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr verlangen. Im Pauschalreisevertrag können angemessene pauschale Rücktrittsgebühren festgelegt werden, die sich nach dem Zeitpunkt des Rücktritts vom Vertrag und der Dauer bis zum Beginn der Pauschalreise und den erwarteten ersparten Aufwendungen und Einnahmen aus anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen bemessen. In Ermangelung pauschaler Rücktrittsgebühren entspricht die Rücktrittsgebühr dem Preis der Pauschalreise abzüglich der ersparten Aufwendungen und Einnahmen aus anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen. Auf Ersuchen des Reisenden begründet der Reiseveranstalter die Höhe der Rücktrittsgebühren.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 hat der Reisende das Recht, vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Im Fall des Rücktritts vom Pauschalreisevertrag gemäß diesem Absatz hat der Reisende Anspruch auf volle Erstattung aller für die Pauschalreise getätigten Zahlungen, jedoch auf keine zusätzliche Entschädigung.

(3)   Der Reiseveranstalter kann den Pauschalreisevertrag beenden und dem Reisenden alle für die Pauschalreise getätigten Zahlungen voll erstatten, ohne jedoch eine zusätzliche Entschädigung leisten zu müssen, wenn

a)

sich für die Pauschalreise weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet haben und der Reiseveranstalter den Reisenden innerhalb der im Vertrag gesetzten Frist vom Rücktritt vom Vertrag in Kenntnis setzt, jedoch spätestens:

i)

20 Tage vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen von mehr als sechs Tagen,

ii)

sieben Tage vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen zwischen zwei und sechs Tagen,

iii)

48 Stunden vor Beginn der Pauschalreise, bei Reisen, die weniger als zwei Tage dauern,

oder

b)

der Reiseveranstalter aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist und er den Reisenden unverzüglich vor Beginn der Pauschalreise von der Beendigung des Vertrags in Kenntnis setzt.

(4)   Der Reiseveranstalter leistet alle Erstattungen gemäß den Absätzen 2 und 3 oder zahlt dem Reisenden gemäß Absatz 1 alle von dem Reisenden oder in seinem Namen für die Pauschalreise geleisteten Beträge abzüglich einer angemessenen Rücktrittsgebühr zurück. Der Reisende erhält diese Erstattungen oder Rückzahlungen unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von spätestens 14 Tagen nach Beendigung des Pauschalreisevertrags.

(5)   In Bezug auf außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge können die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsvorschriften bestimmen, dass der Reisende das Recht hat, den Pauschalreisevertrag innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen.

KAPITEL IV

ERBRINGUNG DER VERTRAGLICHEN PAUSCHALREISELEISTUNGEN

Artikel 13

Haftung für die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Reiseveranstalter für die Erbringung der in dem Pauschalreisevertrag enthaltenen Reiseleistungen haftet, unabhängig davon, ob diese Leistungen vom Reiseveranstalter oder anderen Erbringern von Reiseleistungen zu erbringen sind.

Die Mitgliedstaaten können in ihren nationalen Rechtsvorschriften Bestimmungen beibehalten oder einführen, wonach auch der Reisevermittler für die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen haftet. In diesem Falle gelten alle Bestimmungen des Artikels 7 und des Kapitels III, des vorliegenden Kapitels und des Kapitels V, die für den Reiseveranstalter gelten, auch für den Reisevermittler entsprechend.

(2)   Der Reisende teilt dem Veranstalter jede während der Erbringung der in dem Pauschalreisevertrag enthaltenen Reiseleistungen bemerkte Vertragswidrigkeit unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände unverzüglich mit.

(3)   Bei Vertragswidrigkeit einer Reiseleistung hilft der Reiseveranstalter dem Mangel ab, es sei denn, dies ist

a)

unmöglich oder

b)

unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Mangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden.

Hilft der Reiseveranstalter dem Mangel gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes nicht ab, so gilt Artikel 14.

(4)   Schafft der Reiseveranstalter unbeschadet der Ausnahmen nach Absatz 3 innerhalb einer vom Reisenden festgesetzten angemessenen Frist keine Abhilfe für die Vertragswidrigkeit, so kann dies der Reisende selbst tun und die Rückzahlung der erforderlichen Ausgaben verlangen. Eine Fristsetzung durch den Reisenden ist nicht erforderlich, wenn der Reiseveranstalter sich weigert, Abhilfe für die Vertragswidrigkeit zu schaffen, oder wenn unverzügliche Abhilfe notwendig ist.

(5)   Kann ein erheblicher Teil der Reiseleistungen nicht dem Pauschalreisevertrag gemäß erbracht werden, so bietet der Reiseveranstalter ohne Mehrkosten für den Reisenden angemessene andere Vorkehrungen zur Fortsetzung der Pauschalreise an, die nach Möglichkeit den vertraglich vereinbarten Leistungen qualitativ gleichwertig oder höherwertig sind; dies gilt auch dann, wenn der Reisende nicht wie vereinbart an den Ort der Abreise zurückbefördert wird.

Haben die vorgeschlagenen anderen Vorkehrungen eine Pauschalreise von geringerer Qualität als die in dem Pauschalreisevertrag vereinbarte Leistung zur Folge, so gewährt der Reiseveranstalter dem Reisenden eine angemessene Preisminderung.

Der Reisende kann die vorgeschlagenen anderen Vorkehrungen nur dann ablehnen, wenn diese nicht mit den in dem Pauschalreisevertrag vereinbarten Leistungen vergleichbar sind oder die gewährte Preisminderung nicht angemessen ist.

(6)   Hat die Vertragswidrigkeit erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen und hat der Reiseveranstalter es versäumt, innerhalb einer vom Reisenden gesetzten angemessenen Frist Abhilfe zu schaffen, so kann der Reisende ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Pauschalreisevertrag zurücktreten und gegebenenfalls gemäß Artikel 14 eine Preisminderung und/oder Schadenersatz verlangen.

Können keine anderen Vorkehrungen angeboten werden oder lehnt der Reisende die vorgeschlagenen anderen Vorkehrungen gemäß Absatz 5 Unterabsatz 3 des vorliegenden Artikels ab, so hat der Reisende gegebenenfalls Anspruch auf Preisminderung und/oder Schadenersatz gemäß Artikel 14 auch ohne Beendigung des Pauschalreisevertrags.

Ist die Beförderung von Personen Bestandteil der Pauschalreise, so sorgt der Reiseveranstalter in den Fällen gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 außerdem für die unverzügliche Rückbeförderung des Reisenden mit einem gleichwertigen Beförderungsdienst ohne Mehrkosten für den Reisenden.

(7)   Ist die in dem Pauschalreisevertrag vereinbarte Rückbeförderung des Reisenden aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nicht möglich, so übernimmt der Reiseveranstalter die Kosten für die notwendige Unterbringung, nach Möglichkeit in einer gleichwertigen Kategorie, für einen Zeitraum von höchstens drei Nächten pro Reisendem. Sind in den Unionsvorschriften über Passagierrechte für das die Rückbeförderung des Reisenden betreffende Beförderungsmittel längere Zeiträume vorgesehen, so gelten diese Zeiträume.

(8)   Die Kostenbeschränkung gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels gilt nicht für Personen mit eingeschränkter Mobilität im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 und deren Begleitpersonen, Schwangere und unbegleitete Minderjährige sowie Personen, die besondere medizinische Betreuung benötigen, sofern der Reiseveranstalter mindestens 48 Stunden vor Beginn der Pauschalreise von ihren besonderen Bedürfnissen in Kenntnis gesetzt wurde. Zur Beschränkung der Haftung nach Absatz 7 kann der Reiseveranstalter keine unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände geltend machen, wenn sich der betreffende Beförderer nach geltendem Unionsrecht nicht auf solche Umstände berufen kann.

Artikel 14

Preisminderung und Schadenersatz

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Reisende Anspruch auf eine angemessene Preisminderung für jeden Zeitraum hat, in dem eine Vertragswidrigkeit vorlag, es sei denn, der Reiseveranstalter belegt, dass die Vertragswidrigkeit dem Reisenden zuzurechnen ist.

(2)   Der Reisende hat gegen den Reiseveranstalter Anspruch auf angemessenen Ersatz des Schadens, den er infolge der Vertragswidrigkeit erlitten hat. Der Schadenersatz ist unverzüglich zu leisten.

(3)   Der Reisende hat keinen Anspruch auf Schadenersatz, wenn der Reiseveranstalter nachweist, dass die Vertragswidrigkeit

a)

dem Reisenden zuzurechnen ist,

b)

einem Dritten zuzurechnen ist, der an der Erbringung der in dem Pauschalreisevertrag inbegriffenen Reiseleistungen nicht beteiligt ist, und die Vertragswidrigkeit weder vorhersehbar noch vermeidbar war oder

c)

durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände bedingt war.

(4)   Soweit der Umfang des Schadenersatzes oder die Bedingungen, unter denen ein Erbringer einer Reiseleistung, die Bestandteil einer Pauschalreise ist, Schadenersatz zu leisten hat, durch für die Union verbindliche völkerrechtliche Übereinkünfte eingeschränkt werden, gelten diese Einschränkungen auch für den Reiseveranstalter. Soweit der von einem Leistungserbringer zu leistende Schadenersatz durch für die Union nicht verbindliche völkerrechtliche Übereinkünfte eingeschränkt wird, können die Mitgliedstaaten den vom Reiseveranstalter zu leistenden Schadenersatz entsprechend einschränken. In anderen Fällen kann der vom Reiseveranstalter zu leistende Schadenersatz im Pauschalreisevertrag eingeschränkt werden, sofern diese Einschränkung nicht für Personenschäden oder vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführte Schäden gilt und nicht weniger beträgt als das Dreifache des Gesamtreisepreises der Pauschalreise.

(5)   Das Recht auf Schadenersatz oder Preisminderung nach Maßgabe dieser Richtlinie lässt die Rechte von Reisenden nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007, der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (20), der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 und nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte unberührt. Die Reisenden sind berechtigt, Forderungen nach dieser Richtlinie und den genannten Verordnungen und nach internationalen Übereinkünften geltend zu machen. Die nach dieser Richtlinie gewährte Schadenersatzzahlung oder Preisminderung wird von der nach Maßgabe der genannten Verordnungen und nach internationalen Übereinkünften gewährten Schadenersatzzahlung oder Preisminderung abgezogen und umgekehrt, um eine Überkompensation zu verhindern.

(6)   Die Verjährungsfrist für Ansprüche nach diesem Artikel darf nicht weniger als zwei Jahre betragen.

Artikel 15

Möglichkeit zur Kontaktaufnahme über den Reisevermittler

Unbeschadet des Artikels 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Reisende Nachrichten, Ersuchen oder Beschwerden bezüglich der Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen direkt an den Reisevermittler richten kann, bei dem er die Pauschalreise erworben hat. Der Reisevermittler leitet diese Nachrichten, Ersuchen oder Beschwerden unverzüglich an den Reiseveranstalter weiter.

Für die Zwecke der Einhaltung von Fristen und Verjährungsfristen gilt der Eingang von in Unterabsatz 1 genannten Nachrichten, Ersuchen und Beschwerden beim Reisevermittler als Eingang beim Reiseveranstalter.

Artikel 16

Beistandspflicht

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Reiseveranstalter einem Reisenden in Schwierigkeiten — wozu auch die in Artikel 13 Absatz 7 genannten Umstände zählen — unverzüglich in angemessener Weise Beistand leistet, insbesondere durch

a)

die Bereitstellung geeigneter Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularischen Beistand, und

b)

Unterstützung des Reisenden bei der Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen und bei der Suche nach Ersatzreisearrangements.

Der Reiseveranstalter kann für seinen Beistand eine angemessene Vergütung verlangen, wenn der Reisende die Schwierigkeiten vorsätzlich oder fahrlässig selbst herbeigeführt hat. Diese Vergütung überschreitet auf keinen Fall die Kosten, die dem Veranstalter tatsächlich entstanden sind.

KAPITEL V

SCHUTZ BEI INSOLVENZ

Artikel 17

Wirksamkeit und Umfang des Insolvenzschutzes

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene Reiseveranstalter Sicherheit für die Erstattung aller von Reisenden oder in deren Namen geleisteten Zahlungen leisten, sofern die betreffenden Leistungen infolge der Insolvenz des Reiseveranstalters nicht erbracht werden. Soweit die Beförderung von Personen im Pauschalreisevertrag inbegriffen ist, leisten die Reiseveranstalter auch Sicherheit für die Rückbeförderung der Reisenden. Eine Fortsetzung der Pauschalreise kann angeboten werden.

Reiseveranstalter, die nicht in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind und die in einem Mitgliedstaat Pauschalreisen verkaufen oder zum Verkauf anbieten oder in irgendeiner Weise solche Tätigkeiten auf einen Mitgliedstaat ausrichten, sind verpflichtet, nach dem Recht dieses Mitgliedstaats Sicherheit zu leisten.

(2)   Die Sicherheit gemäß Absatz 1 muss wirksam sein und die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Kosten abdecken. Sie muss die Beträge der Zahlungen abdecken, die von Reisenden oder in ihrem Namen in Bezug auf Pauschalreisen geleistet wurden, unter Berücksichtigung der Dauer des Zeitraums zwischen den Anzahlungen und endgültigen Zahlungen und der Beendigung der Pauschalreisen sowie der geschätzten Kosten einer Rückbeförderung im Fall der Insolvenz des Veranstalters.

(3)   Die Insolvenzabsicherung eines Veranstalters kommt Reisenden ungeachtet ihres Wohnsitzes, des Orts der Abreise oder des Verkaufsorts der Pauschalreise und unabhängig von dem Mitgliedstaat, in dem die Einrichtung, die für die Insolvenzabsicherung zuständig ist, ansässig ist, zugute.

(4)   Wird die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen durch die Insolvenz des Veranstalters beeinträchtigt, so steht die Sicherheit kostenlos zur Verfügung, um Rückbeförderungen und, falls erforderlich, die Finanzierung von Unterkünften vor der Rückbeförderung sicherzustellen.

(5)   Für nicht erbrachte Reiseleistungen wird die Erstattung unverzüglich nach der Beantragung durch den Reisenden vorgenommen.

Artikel 18

Gegenseitige Anerkennung des Insolvenzschutzes und Verwaltungszusammenarbeit

(1)   Die Mitgliedstaaten erkennen jede Insolvenzabsicherung, die ein Reiseveranstalter nach Maßgabe der Maßnahmen seines Niederlassungsmitgliedstaats zur Umsetzung des Artikels 17 leistet, als Erfüllung der Anforderungen ihrer nationalen Maßnahmen an.

(2)   Die Mitgliedstaaten bestimmen zentrale Kontaktstellen zur Erleichterung der Verwaltungszusammenarbeit und der Aufsicht über die in verschiedenen Mitgliedstaaten tätigen Reiseveranstalter. Sie teilen die Kontaktdaten dieser Stellen allen anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit.

(3)   Die zentralen Kontaktstellen stellen einander alle notwendigen Informationen über die Anforderungen ihrer nationalen Insolvenzschutzsysteme und die Einrichtung oder Einrichtungen, die für die Insolvenzabsicherung spezifischer Reiseveranstalter in ihrem Hoheitsgebiet zuständig sind, zur Verfügung. Die zentralen Kontaktstellen gewähren einander Zugang zu allen verfügbaren Verzeichnissen, in denen die Reiseveranstalter aufgeführt sind, die ihrer Pflicht zur Insolvenzabsicherung nachgekommen sind. Alle diese Verzeichnisse sind öffentlich zugänglich, auch online.

(4)   Hat ein Mitgliedstaat Zweifel an der Insolvenzabsicherung eines Reiseveranstalters, so wendet er sich zwecks Klärung an den Niederlassungsmitgliedstaat des Reiseveranstalters. Die Mitgliedstaaten beantworten Ersuchen aus anderen Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Dringlichkeit und Komplexität der Angelegenheit so rasch wie möglich. In jedem Fall wird eine erste Antwort spätestens innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens erteilt.

KAPITEL VI

VERBUNDENE REISELEISTUNGEN

Artikel 19

Insolvenzschutz und Informationspflichten bei verbundenen Reiseleistungen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmer, die verbundene Reiseleistungen vermitteln, Sicherheit für die Erstattung aller Zahlungen bieten, die sie von Reisenden erhalten, soweit eine Reiseleistung, die Teil von verbundenen Reiseleistungen ist, infolge ihrer Insolvenz nicht erbracht wird. Ist ein solcher Unternehmer für die Beförderung von Personen verantwortlich, so deckt die Sicherheit auch die Rückbeförderung des Reisenden ab. Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 17 Absätze 2 bis 5 sowie Artikel 18 gelten entsprechend.

(2)   Bevor der Reisende durch einen Vertrag, der zum Zustandekommen verbundener Reiseleistungen führt, oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, informiert ihn der Unternehmer, der verbundene Reiseleistungen vermittelt, auch wenn er nicht in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, solche Tätigkeiten jedoch auf einen Mitgliedstaat ausrichtet, klar, verständlich und deutlich darüber, dass

a)

der Reisende keine Rechte in Anspruch nehmen kann, die ausschließlich für Pauschalreisen nach dieser Richtlinie gelten, und dass jeder Leistungserbringer lediglich für die vertragsgemäße Erbringung seiner Leistung haftet und

b)

dem Reisenden der Insolvenzschutz gemäß Absatz 1 zugutekommt.

Um diesem Absatz nachzukommen, erteilt der Unternehmer, der verbundene Reiseleistungen vermittelt, dem Reisenden diese Informationen unter Verwendung des entsprechenden in Anhang II wiedergegebenen standardisierten Formblatts, oder er erteilt, sofern die spezielle Art der verbundenen Reiseleistungen von keinem der in Anhang II enthaltenen Formblätter abgedeckt wird, die darin enthaltenen Informationen.

(3)   Für den Fall, dass ein Unternehmer, der verbundene Reiseleistungen vermittelt, die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels angeführten Anforderungen nicht erfüllt, gelten die Rechte und Pflichten gemäß den Artikeln 9 und 12 sowie Kapitel IV im Hinblick auf die in verbundenen Reiseleistungen inbegriffenen Reiseleistungen.

(4)   Wenn verbundene Reiseleistungen das Ergebnis eines Vertragsabschlusses zwischen einem Reisenden und einem Unternehmer sind, der nicht verbundene Reiseleistungen vermittelt, so informiert dieser Unternehmer den Unternehmer, der verbundene Reiseleistungen vermittelt, über den Abschluss des betreffenden Vertrags.

KAPITEL VII

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 20

Besondere Pflichten des Reisevermittlers im Falle eines außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassenen Reiseveranstalters

Hat der Reiseveranstalter seinen Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, so unterliegt der in einem Mitgliedstaat niedergelassene Reisevermittler unbeschadet des Artikels 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 den in den Kapiteln IV und V für Reiseveranstalter geltenden Pflichten, es sei denn, der Reisevermittler weist nach, dass der Veranstalter den Bestimmungen dieser Kapitel nachkommt.

Artikel 21

Haftung für Buchungsfehler

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Unternehmer für Fehler aufgrund technischer Mängel im Buchungssystem, die diesem Unternehmer zuzurechnen sind, haftet, und in dem Fall, dass er sich bereit erklärt hat, die Buchung einer Pauschalreise oder von Reiseleistungen, die Teil verbundener Reiseleistungen sind, zu veranlassen, auch für Fehler, die er während des Buchungsvorgangs macht, haftet.

Ein Unternehmer haftet nicht für Buchungsfehler, die dem Reisenden zuzurechnen sind oder die durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht werden.

Artikel 22

Regressansprüche

In Fällen, in denen ein Reiseveranstalter oder gemäß Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Artikel 20 ein Reisevermittler Schadenersatz leistet, eine Preisminderung gewährt oder die sonstigen sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten erfüllt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Reiseveranstalter oder -vermittler das Recht hat, bei Dritten, die zu dem Ereignis beigetragen haben, das den Schadenersatz, die Preisminderung oder sonstige Pflichten begründet, Regress zu nehmen.

Artikel 23

Unabdingbarkeit der Richtlinie

(1)   Die Erklärung eines Veranstalters einer Pauschalreise oder eines Unternehmers, der verbundene Reiseleistungen vermittelt, dass er ausschließlich als Erbringer einer Reiseleistung, als Vermittler oder in anderer Eigenschaft handelt oder dass eine Pauschalreise oder verbundene Reiseleistungen keine Pauschalreise bzw. keine verbundenen Reiseleistungen darstellt, entbindet diesen Reiseveranstalter oder Unternehmer nicht von den Pflichten, die ihm aus dieser Richtlinie obliegen.

(2)   Reisende dürfen nicht auf die Rechte verzichten, die ihnen aus den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie zustehen.

(3)   Vertragliche Vereinbarungen oder Erklärungen des Reisenden, die einen Verzicht auf die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Rechte oder deren Einschränkung unmittelbar oder mittelbar bewirken oder die darauf gerichtet sind, die Anwendung dieser Richtlinie zu umgehen, sind für den Reisenden nicht bindend.

Artikel 24

Durchsetzung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, mit denen die Einhaltung dieser Richtlinie sichergestellt wird.

Artikel 25

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften fest und treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Anwendung dieser Sanktionen sicherzustellen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 26

Berichterstattung durch die Kommission und Überprüfung

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 1. Januar 2019 einen Bericht vor, der sich mit den Bestimmungen dieser Richtlinie, die für Online-Buchungen an verschiedenen Vertriebsstellen und die Einstufung solcher Buchungen als Pauschalreise, verbundene Reiseleistungen oder eigenständige Reiseleistung gelten, und insbesondere mit der Begriffsbestimmung der Pauschalreise in Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b Ziffer v und mit der Frage befasst, ob diese Begriffsbestimmung angepasst oder erweitert werden sollte.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 1. Januar 2021 einen allgemeinen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor.

Den Berichten gemäß den Absätzen 1 und 2 werden erforderlichenfalls Gesetzgebungsvorschläge beigefügt.

Artikel 27

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU

(1)   Nummer 5 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 erhält folgende Fassung:

„5.

Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates (21).

(2)   Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe g der Richtlinie 2011/83/EU erhält folgende Fassung:

„(g)

über Pauschalreisen im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates (22).

Artikel 6 Absatz 7, Artikel 8 Absätze 2 und 6 und Artikel 19, Artikel 21 und Artikel 22 der vorliegenden Richtlinie gelten für Pauschalreisen im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2015/2302 in Bezug auf Reisende im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der genannten Richtlinie entsprechend.

KAPITEL VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 28

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis 1. Januar 2018 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Maßnahmen mit.

(2)   Sie wenden diese Maßnahmen ab 1. Juli 2018 an.

(3)   Bei Erlass dieser Maßnahmen nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(4)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 29

Aufhebung

Die Richtlinie 90/314/EWG wird mit Wirkung vom 1. Juli 2018 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 30

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 31

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 25. November 2015.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. SCHMIT


(1)  ABl. C 170 vom 5.6.2014, S. 73.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 18. September 2015 (ABl. C 360 vom 30.10.2015, S. 1). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 27. Oktober 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 59).

(4)  Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 30. April 2002, Club-Tour, Viagens e Turismo SA/Alberto Carlos Lobo Gonçalves Garrido und Club Med Viagens Ld.a, C-400/00, ECLI:EU:C:2002:272.

(5)  Vgl.: Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1) und Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) sowie die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15), Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1), Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 14), Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3), Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 1), Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 1).

(6)  Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 5. April 2001 über den Abschluss des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Übereinkommen von Montreal) durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 194 vom 18.7.2001, S. 38).

(7)  Beschluss 2013/103/EU des Rates vom 16. Juni 2011 über die Unterzeichnung und den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Zwischenstaatlichen Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 (ABl. L 51 vom 23.2.2013, S. 1).

(8)  Beschluss 2012/22/EU des Rates vom 12. Dezember 2011 über den Beitritt der Europäischen Union zum Protokoll von 2002 zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See, mit Ausnahme der Artikel 10 und 11 (ABl. L 8 vom 12.1.2012, S. 1).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 1).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden („Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz“) (ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1).

(11)  Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).

(12)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(13)  Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6).

(14)  Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).

(15)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.

(16)  Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1)

(17)  Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18).

(18)  Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63).

(19)  Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1).

(20)  Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 24).


ANHANG I

Teil A

Standardinformationsblatt für Pauschalreiseverträge für Fälle, in denen ein Hyperlink verwendet werden kann

Bei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen handelt es sich um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302.

Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. Das/die Unternehmen XY trägt/tragen die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der gesamten Pauschalreise.

Zudem verfügt/verfügen das/die Unternehmen XY über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für die Rückzahlung Ihrer Zahlungen und, falls der Transport in der Pauschalreise inbegriffen ist, zur Sicherstellung Ihrer Rückbeförderung im Fall seiner/ihrer Insolvenz.

Weiterführende Informationen zu Ihren wichtigsten Rechten nach der Richtlinie (EU) 2015/2302 [Mittels eines Hyperlink anzugeben]

Durch Anklicken des Hyperlinks erhält der Reisende die folgenden Informationen:

 

Wichtigste Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302

Die Reisenden erhalten alle wesentlichen Informationen über die Pauschalreise vor Abschluss des Pauschalreisevertrags.

Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag inbegriffenen Reiseleistungen.

Die Reisenden erhalten eine Notruftelefonnummer oder Angaben zu einer Kontaktstelle, über die sie sich mit dem Reiseveranstalter oder dem Reisebüro in Verbindung setzen können.

Die Reisenden können die Pauschalreise — innerhalb einer angemessenen Frist und unter Umständen unter zusätzlichen Kosten — auf eine andere Person übertragen.

Der Preis der Pauschalreise darf nur erhöht werden, wenn bestimmte Kosten (zum Beispiel Treibstoffpreise) sich erhöhen und wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, und in jedem Fall bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise. Wenn die Preiserhöhung 8 % des Pauschalreisepreises übersteigt, kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Wenn sich ein Reiseveranstalter das Recht auf eine Preiserhöhung vorbehält, hat der Reisende das Recht auf eine Preissenkung, wenn die entsprechenden Kosten sich verringern.

Die Reisenden können ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten und erhalten eine volle Erstattung aller Zahlungen, wenn einer der wesentlichen Bestandteile der Pauschalreise mit Ausnahme des Preises erheblich geändert wird. Wenn der für die Pauschalreise verantwortliche Unternehmer die Pauschalreise vor Beginn der Pauschalreise absagt, haben die Reisenden Anspruch auf eine Kostenerstattung und unter Umständen auf eine Entschädigung.

Die Reisenden können bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, beispielsweise wenn am Bestimmungsort schwerwiegende Sicherheitsprobleme bestehen, die die Pauschalreise voraussichtlich beeinträchtigen.

Zudem können die Reisenden jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten.

Können nach Beginn der Pauschalreise wesentliche Bestandteile der Pauschalreise nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt werden, so sind dem Reisenden angemessene andere Vorkehrungen ohne Mehrkosten anzubieten. Der Reisende kann ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, wenn Leistungen nicht gemäß dem Vertrag erbracht werden und dies erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen hat und der Reiseveranstalter es versäumt, Abhilfe zu schaffen.

Der Reisende hat Anspruch auf eine Preisminderung und/oder Schadenersatz, wenn die Reiseleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden.

Der Reiseveranstalter leistet dem Reisenden Beistand, wenn dieser sich in Schwierigkeiten befindet.

Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters oder — in einigen Mitgliedstaaten — des Reisevermittlers werden Zahlungen zurückerstattet. Tritt die Insolvenz des Reiseveranstalters oder, sofern einschlägig, des Reisevermittlers nach Beginn der Pauschalreise ein und ist die Beförderung Bestandteil der Pauschalreise, so wird die Rückbeförderung der Reisenden gewährleistet. XY hat eine Insolvenzabsicherung mit YZ [Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet, z. B. ein Garantiefonds oder eine Versicherungsgesellschaft] abgeschlossen. Die Reisenden können diese Einrichtung oder gegebenenfalls die zuständige Behörde (Kontaktdaten, einschließlich Name, geografischer Anschrift, E-Mail und Telefonnummer) kontaktieren, wenn ihnen Leistungen aufgrund der Insolvenz von XY verweigert werden.

 

Richtlinie (EU) 2015/2302 in der in das nationale Recht umgesetzten Form [HYPERLINK]

Teil B

Standardinformationsblatt für Pauschalreiseverträge in anderen Fällen als dem von Teil A erfassten

Bei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen handelt es sich um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302.

Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. Das/die Unternehmen XY trägt/tragen die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der gesamten Pauschalreise.

Zudem verfügt/verfügen das/die Unternehmen XY über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für die Rückzahlung Ihrer Zahlungen und, falls der Transport in der Pauschalreise inbegriffen ist, zur Sicherstellung Ihrer Rückbeförderung im Fall seiner/ihrer Insolvenz.

Wichtigste Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302

Die Reisenden erhalten alle wesentlichen Informationen über die Pauschalreise vor Abschluss des Pauschalreisevertrags.

Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag inbegriffenen Reiseleistungen.

Die Reisenden erhalten eine Notruftelefonnummer oder Angaben zu einer Kontaktstelle, über die sie sich mit dem Reiseveranstalter oder dem Reisebüro in Verbindung setzen können.

Die Reisenden können die Pauschalreise — innerhalb einer angemessenen Frist und unter Umständen unter zusätzlichen Kosten — auf eine andere Person übertragen.

Der Preis der Pauschalreise darf nur erhöht werden, wenn bestimmte Kosten (zum Beispiel Treibstoffpreise) sich erhöhen und wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, und in jedem Fall bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise. Wenn die Preiserhöhung 8 % des Pauschalreisepreises übersteigt, kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Wenn sich ein Reiseveranstalter das Recht auf eine Preiserhöhung vorbehält, hat der Reisende das Recht auf eine Preissenkung, wenn die entsprechenden Kosten sich verringern.

Die Reisenden können ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten und erhalten eine volle Erstattung aller Zahlungen, wenn einer der wesentlichen Bestandteile der Pauschalreise mit Ausnahme des Preises erheblich geändert wird. Wenn der für die Pauschalreise verantwortliche Unternehmer die Pauschalreise vor Beginn der Pauschalreise absagt, haben die Reisenden Anspruch auf eine Kostenerstattung und unter Umständen auf eine Entschädigung.

Die Reisenden können bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, beispielsweise wenn am Bestimmungsort schwerwiegende Sicherheitsprobleme bestehen, die die Pauschalreise voraussichtlich beeinträchtigen.

Zudem können die Reisenden jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten.

Können nach Beginn der Pauschalreise wesentliche Bestandteile der Pauschalreise nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt werden, so sind dem Reisenden angemessene andere Vorkehrungen ohne Mehrkosten anzubieten. Der Reisende kann ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, wenn Leistungen nicht gemäß dem Vertrag erbracht werden und dies erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen hat und der Reiseveranstalter es versäumt, Abhilfe zu schaffen.

Der Reisende hat Anspruch auf eine Preisminderung und/oder Schadenersatz, wenn die Reiseleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden.

Der Reiseveranstalter leistet dem Reisenden Beistand, wenn dieser sich in Schwierigkeiten befindet.

Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters oder — in einigen Mitgliedstaaten — des Reisevermittlers werden Zahlungen zurückerstattet. Tritt die Insolvenz des Reiseveranstalters oder, sofern einschlägig, des Reisevermittlers nach Beginn der Pauschalreise ein und ist die Beförderung Bestandteil der Pauschalreise, so wird die Rückbeförderung der Reisenden gewährleistet. XY hat eine Insolvenzabsicherung mit YZ [Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet, z. B. ein Garantiefonds oder eine Versicherungsgesellschaft] abgeschlossen. Die Reisenden können diese Einrichtung oder gegebenenfalls die zuständige Behörde (Kontaktdaten, einschließlich Name, geografischer Anschrift, E-Mail und Telefonnummer) kontaktieren, wenn ihnen Leistungen aufgrund der Insolvenz von XY verweigert werden.

[Webseite, auf der die Richtlinie (EU) 2015/2302 in der in das nationale Recht umgesetzten Form zu finden ist:]

Teil C

Standardinformationsblatt für Fälle, in denen Daten durch einen Pauschalreiseveranstalter an einen anderen Unternehmer gemäß Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b Ziffer v übermittelt werden

Wenn Sie innerhalb von 24 Stunden ab Eingang der Buchungsbestätigung des Unternehmens XY einen Vertrag mit dem Unternehmen AB schließen, handelt es sich bei der von XY und AB erbrachten Reiseleistung um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302.

Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. Das Unternehmen XY trägt die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der gesamten Pauschalreise.

Zudem verfügt das Unternehmen XY über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für die Rückzahlungen Ihrer Zahlungen und, falls der Transport in der Pauschalreise inbegriffen ist, zur Sicherstellung Ihrer Rückbeförderungen im Fall seiner Insolvenz.

Weiterführende Informationen zu Ihren wichtigsten Rechten nach der Richtlinie (EU) 2015/2302 [Mittels eines Hyperlink anzugeben]

Durch Anklicken des Hyperlinks erhält der Reisende die folgenden Informationen:

 

Wichtigste Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302

Die Reisenden erhalten alle wesentlichen Informationen über die Pauschalreise vor Abschluss des Pauschalreisevertrags.

Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag inbegriffenen Reiseleistungen.

Die Reisenden erhalten eine Notruftelefonnummer oder Angaben zu einer Kontaktstelle, über die sie sich mit dem Reiseveranstalter oder dem Reisebüro in Verbindung setzen können.

Die Reisenden können die Pauschalreise — innerhalb einer angemessenen Frist und unter Umständen unter zusätzlichen Kosten — auf eine andere Person übertragen.

Der Preis der Pauschalreise darf nur erhöht werden, wenn bestimmte Kosten (zum Beispiel Treibstoffpreise) sich erhöhen und wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, und in jedem Fall bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise. Wenn die Preiserhöhung 8 % des Pauschalreisepreises übersteigt, kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Wenn sich ein Reiseveranstalter das Recht auf eine Preiserhöhung vorbehält, hat der Reisende das Recht auf eine Preissenkung, wenn die entsprechenden Kosten sich verringern.

Die Reisenden können ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten und erhalten eine volle Erstattung aller Zahlungen, wenn einer der wesentlichen Bestandteile der Pauschalreise mit Ausnahme des Preises erheblich geändert wird. Wenn der für die Pauschalreise verantwortliche Unternehmer die Pauschalreise vor Beginn der Pauschalreise absagt, haben die Reisenden Anspruch auf eine Kostenerstattung und unter Umständen auf eine Entschädigung.

Die Reisenden können bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, beispielsweise wenn am Bestimmungsort schwerwiegende Sicherheitsprobleme bestehen, die die Pauschalreise voraussichtlich beeinträchtigen.

Zudem können die Reisenden jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten.

Können nach Beginn der Pauschalreise wesentliche Bestandteile der Pauschalreise nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt werden, so sind dem Reisenden angemessene andere Vorkehrungen ohne Mehrkosten anzubieten. Der Reisende kann ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, wenn Leistungen nicht gemäß dem Vertrag erbracht werden und dies erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen hat und der Reiseveranstalter es versäumt, Abhilfe zu schaffen.

Der Reisende hat Anspruch auf eine Preisminderung und/oder Schadenersatz, wenn die Reiseleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden.

Der Reiseveranstalter leistet dem Reisenden Beistand, wenn dieser sich in Schwierigkeiten befindet.

Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters oder — in einigen Mitgliedstaaten — des Reisevermittlers werden Zahlungen zurückerstattet. Tritt die Insolvenz des Reiseveranstalters oder, sofern einschlägig, des Reisevermittlers nach Beginn der Pauschalreise ein und ist die Beförderung Bestandteil der Pauschalreise, so wird die Rückbeförderung der Reisenden gewährleistet. XY hat eine Insolvenzabsicherung mit YZ [Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet, z. B. ein Garantiefonds oder eine Versicherungsgesellschaft] abgeschlossen. Die Reisenden können diese Einrichtung oder gegebenenfalls die zuständige Behörde (Kontaktdaten, einschließlich Name, geografischer Anschrift, E-Mail und Telefonnummer) kontaktieren, wenn Ihnen Leistungen aufgrund der Insolvenz von XY verweigert werden.

 

Richtlinie (EU) 2015/2302 in der in das nationale Recht umgesetzten Form [HYPERLINK]


ANHANG II

Teil A

Standardinformationsblatt für den Fall, dass der Unternehmer, der online angebotene verbundene Reiseleistungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 Buchstabe a vermittelt, ein Beförderer ist, der ein Ticket für eine Hin- und Rückbeförderung verkauft

Bei Buchung zusätzlicher Reiseleistungen für Ihre Reise über unser Unternehmen/das Unternehmen XY im Anschluss an die Auswahl und Zahlung einer Reiseleistung können Sie die nach der Richtlinie (EU) 2015/2302 für Pauschalreisen geltenden Rechte NICHT in Anspruch nehmen.

Daher ist unser Unternehmen/das Unternehmen XY nicht für die ordnungsgemäße Erbringung solcher zusätzlichen Reiseleistungen verantwortlich. Bei Problemen wenden Sie sich bitte an den jeweiligen Leistungserbringer.

Bei Buchung zusätzlicher Reiseleistungen bei demselben Besuch des Buchungsportals unseres Unternehmens/des Unternehmens XY werden diese Reiseleistungen jedoch Teil verbundener Reiseleistungen. In diesem Fall verfügt XY über die nach dem EU-Recht vorgeschriebene Absicherung für die Erstattung Ihrer Zahlungen an XY für Dienstleistungen, die aufgrund der Insolvenz von XY nicht erbracht wurden, sowie erforderlichenfalls für Ihre Rückbeförderung an den Abreiseort. Beachten Sie bitte, dass dies im Fall einer Insolvenz des betreffenden Leistungserbringers keine Erstattung bewirkt.

Weiterführende Informationen zum Insolvenzschutz [Mittels eines Hyperlink anzugeben]

Durch Anklicken des Hyperlinks erhält der Reisende die folgenden Informationen:

XY hat eine Insolvenzabsicherung mit YZ [Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet, z. B. ein Garantiefonds oder eine Versicherungsgesellschaft] abgeschlossen.

Die Reisenden können diese Einrichtung oder gegebenenfalls die zuständige Behörde (Kontaktdaten, einschließlich Name, geografischer Anschrift, E-Mail und Telefonnummer) kontaktieren, wenn ihnen Reiseleistungen aufgrund der Insolvenz von XY verweigert werden.

Hinweis: Diese Insolvenzabsicherung gilt nicht für Verträge mit anderen Parteien als XY, die trotz der Insolvenz des Unternehmens XY erfüllt werden können.

Richtlinie (EU) 2015/2302 in der in das nationale Recht umgesetzten Form [HYPERLINK]

Teil B

Standardinformationsblatt für den Fall, dass der Unternehmer, der online angebotene verbundene Reiseleistungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 Buchstabe a vermittelt, nicht ein Beförderer ist, der ein Ticket für eine Hin- und Rückbeförderung verkauft

Bei Buchung zusätzlicher Reiseleistungen für Ihre Reise über unser Unternehmen/das Unternehmen XY im Anschluss an die Auswahl und Zahlung einer Reiseleistung können Sie die nach der Richtlinie (EU) 2015/2302 für Pauschalreisen geltenden Rechte NICHT in Anspruch nehmen.

Daher ist unser Unternehmen/das Unternehmen XY nicht für die ordnungsgemäße Erbringung der einzelnen Reiseleistungen verantwortlich. Bei Problemen wenden Sie sich bitte an den jeweiligen Leistungserbringer.

Bei Buchung zusätzlicher Reiseleistungen bei demselben Besuch des Buchungsportals unseres Unternehmens/des Unternehmens XY werden diese Reiseleistungen jedoch Teil verbundener Reiseleistungen. In diesem Fall verfügt XY über die nach dem EU-Recht vorgeschriebene Absicherung für die Erstattung Ihrer Zahlungen an XY für Dienstleistungen, die aufgrund der Insolvenz von XY nicht erbracht wurden. Beachten Sie bitte, dass dies im Fall einer Insolvenz des betreffenden Leistungserbringers keine Erstattung bewirkt.

Weiterführende Informationen zum Insolvenzschutz [Mittels eines Hyperlink anzugeben]

Durch Anklicken des Hyperlinks erhält der Reisende die folgenden Informationen:

XY hat eine Insolvenzabsicherung mit YZ [Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet, z. B. ein Garantiefonds oder eine Versicherungsgesellschaft] abgeschlossen.

Die Reisenden können diese Einrichtung oder gegebenenfalls die zuständige Behörde kontaktieren (Kontaktdaten, einschließlich Name, geografischer Anschrift, E-Mail und Telefonnummer), wenn ihnen Reiseleistungen aufgrund der Insolvenz von XY verweigert werden.

Hinweis: Diese Insolvenzabsicherung gilt nicht für Verträge mit anderen Parteien als XY, die trotz der Insolvenz des Unternehmens XY erfüllt werden können.

Richtlinie (EU) 2015/2302 in der in das nationale Recht umgesetzten Form [HYPERLINK]

Teil C

Standardinformationsblatt für verbundene Reiseleistungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 Buchstabe a, wenn die Verträge in gleichzeitiger physischer Anwesenheit des Unternehmers (der nicht ein Beförderer ist, der ein Ticket für eine Hin- und Rückbeförderung verkauft) und des Reisenden abgeschlossen werden

Bei Buchung zusätzlicher Reiseleistungen für Ihre Reise über unser Unternehmen/das Unternehmen XY im Anschluss an die Auswahl und Zahlung einer Reiseleistung können Sie die nach der Richtlinie (EU) 2015/2302 für Pauschalreisen geltenden Rechte NICHT in Anspruch nehmen.

Daher ist unser Unternehmen/das Unternehmen XY nicht für die ordnungsgemäße Erbringung der einzelnen Reiseleistungen verantwortlich. Bei Problemen wenden Sie sich bitte an den jeweiligen Leistungserbringer.

Bei Buchung zusätzlicher Reiseleistungen bei demselben Besuch unseres Unternehmens/des Unternehmens XY oder bei demselben Kontakt mit diesem werden diese Reiseleistungen jedoch Teil verbundener Reiseleistungen. In diesem Fall verfügt XY über die nach dem EU-Recht vorgeschriebene Absicherung für die Erstattung Ihrer Zahlungen an XY für Dienstleistungen, die aufgrund der Insolvenz von XY nicht erbracht wurden. Beachten Sie bitte, dass dies im Fall einer Insolvenz des betreffenden Leistungserbringers keine Erstattung bewirkt.

XY hat eine Insolvenzabsicherung mit YZ [Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet, z. B. ein Garantiefonds oder eine Versicherungsgesellschaft] abgeschlossen.

Die Reisenden können diese Einrichtung oder gegebenenfalls die zuständige Behörde (Kontaktdaten, einschließlich Name, geografischer Anschrift, E-Mail und Telefonnummer) kontaktieren, wenn ihnen Reiseleistungen aufgrund der Insolvenz von XY verweigert werden.

Hinweis: Diese Insolvenzabsicherung gilt nicht für Verträge mit anderen Parteien als XY, die trotz der Insolvenz des Unternehmens XY erfüllt werden können.

[Webseite, auf der die Richtlinie (EU) 2015/2302 in der in das nationale Recht umgesetzten Form zu finden ist]

Teil D

Standardinformationsblatt für den Fall, dass der Unternehmer, der online angebotene verbundene Reiseleistungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 Buchstabe b vermittelt, ein Beförderer ist, der ein Ticket für eine Hin- und Rückbeförderung verkauft

Bei Buchung zusätzlicher Reiseleistungen für Ihre Reise über diesen Link/diese Links können Sie die nach der Richtlinie (EU) 2015/2302 für Pauschalreisen geltenden Rechte NICHT in Anspruch nehmen.

Daher ist unser Unternehmen/das Unternehmen XY nicht für die ordnungsgemäße Erbringung solcher zusätzlichen Reiseleistungen verantwortlich. Bei Problemen wenden Sie sich bitte an den jeweiligen Leistungserbringer.

Bei der Buchung zusätzlicher Reiseleistungen über diesen Link/diese Links innerhalb von 24 Stunden nach Bestätigung Ihrer Buchung durch unser Unternehmen/das Unternehmen XY werden diese Reiseleistungen jedoch Teil verbundener Reiseleistungen. In diesem Fall verfügt XY über die nach dem EU-Recht vorgeschriebene Absicherung für die Erstattung Ihrer Zahlungen an XY für Dienstleistungen, die aufgrund der Insolvenz von XY nicht erbracht wurden, sowie erforderlichenfalls für Ihre Rückbeförderung an den Abreiseort. Beachten Sie bitte, dass dies im Fall einer Insolvenz des betreffenden Leistungserbringers keine Erstattung bewirkt.

Weiterführende Informationen zum Insolvenzschutz [Mittels eines Hyperlink anzugeben]

Durch Anklicken des Hyperlinks erhält der Reisende die folgenden Informationen:

XY hat eine Insolvenzabsicherung mit YZ [Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet, z. B. ein Garantiefonds oder eine Versicherungsgesellschaft] abgeschlossen.

Die Reisenden können diese Einrichtung oder gegebenenfalls die zuständige Behörde (Kontaktdaten, einschließlich Name, geografischer Anschrift, E-Mail und Telefonnummer) kontaktieren, wenn ihnen Reiseleistungen aufgrund der Insolvenz von XY verweigert werden.

Hinweis: Diese Insolvenzabsicherung gilt nicht für Verträge mit anderen Parteien als XY, die trotz der Insolvenz des Unternehmens XY erfüllt werden können.

Richtlinie (EU) 2015/2302 in der in das nationale Recht umgesetzten Form [HYPERLINK]

Teil E

Standardinformationsblatt für den Fall, dass der Unternehmer, der online angebotene verbundene Reiseleistungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 Buchstabe b vermittelt, nicht ein Beförderer ist, der ein Ticket für eine Hin- und Rückbeförderung verkauft

Bei Buchung zusätzlicher Reiseleistungen für Ihre Reise über diesen Link/diese Links können Sie die nach der Richtlinie (EU) 2015/2302 für Pauschalreisen geltenden Rechte NICHT in Anspruch nehmen.

Daher ist unser Unternehmen/das Unternehmen XY nicht für die ordnungsgemäße Erbringung solcher zusätzlichen Reiseleistungen verantwortlich. Bei Problemen wenden Sie sich bitte an den jeweiligen Leistungserbringer.

Bei der Buchung zusätzlicher Reiseleistungen über diesen Link/diese Links innerhalb von 24 Stunden nach Bestätigung der Buchung durch unser Unternehmen/das Unternehmen XY werden diese Reiseleistungen jedoch Teil verbundener Reiseleistungen. In diesem Fall verfügt XY über die nach dem EU-Recht vorgeschriebene Absicherung für die Erstattung Ihrer Zahlungen an XY für Dienstleistungen, die aufgrund der Insolvenz von XY nicht erbracht wurden. Beachten Sie bitte, dass dies im Fall einer Insolvenz des betreffenden Leistungserbringers keine Erstattung bewirkt.

Weiterführende Informationen zum Insolvenzschutz [Mittels eines Hyperlink anzugeben]

Durch Anklicken des Hyperlinks erhält der Reisende die folgenden Informationen:

XY hat eine Insolvenzabsicherung mit YZ [Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet, z. B. ein Garantiefonds oder eine Versicherungsgesellschaft] abgeschlossen.

Die Reisenden können diese Einrichtung oder gegebenenfalls die zuständige Behörde (Kontaktdaten, einschließlich Name, geografischer Anschrift, E-Mail und Telefonnummer) kontaktieren, wenn ihnen Reiseleistungen aufgrund der Insolvenz von XY verweigert werden.

Hinweis: Diese Insolvenzabsicherung gilt nicht für Verträge mit anderen Parteien als XY, die trotz der Insolvenz des Unternehmens XY erfüllt werden können.

Richtlinie (EU) 2015/2302 in der in das nationale Recht umgesetzten Form [HYPERLINK]


ANHANG III

Entsprechungstabelle

Richtlinie 90/314/EWG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 Nummer 1

Artikel 3 Nummer 2 und Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 2 Nummer 2

Artikel 3 Nummer 8

Artikel 2 Nummer 3

Artikel 3 Nummer 9

Artikel 2 Nummer 4

Artikel 3 Nummer 6

Artikel 2 Nummer 5

Artikel 3 Nummer 3

Artikel 3 Nummer 1

Gestrichen

Artikel 3 Nummer 2

Gestrichen, aber in wesentlichen Teilen übernommen in die Artikel 5 und 6

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h, Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben d und f und Artikel 7 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 7 Absätze 1 und 4

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c

Gestrichen

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 9

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 10

Artikel 4 Absatz 5

Artikel 11 Absätze 2 und 3

Artikel 4 Absatz 6

Artikel 11 Absätze 2, 3 und 4 und Artikel 12 Absätze 3 und 4

Artikel 4 Absatz 7

Artikel 13 Absätze 5, 6 und 7

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 14 Absätze 2, 3 und 4 und Artikel 16

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 23 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe e und Artikel 13 Absatz 2

Artikel 6

Artikel 13 Absatz 3

Artikel 7

Artikel 17 und 18

Artikel 8

Artikel 4

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 28 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 28 Absatz 4

Artikel 10

Artikel 31

Anhang, Buchstabe a

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i

Anhang, Buchstabe b

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii

Anhang, Buchstabe c

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii

Anhang, Buchstabe d

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e

Anhang, Buchstabe e

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i

Anhang, Buchstabe f

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v

Anhang, Buchstabe g

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b

Anhang, Buchstabe h

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 10 Absatz 1

Anhang, Buchstabe i

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d

Anhang, Buchstabe j

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a

Anhang, Buchstabe k

Artikel 13 Absatz 2


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

11.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 326/34


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/2303 DER KOMMISSION

vom 28. Juli 2015

zur Ergänzung der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Begriffsbestimmungen und zur Koordinierung der zusätzlichen Beaufsichtigung der Risikokonzentration und der gruppeninternen Transaktionen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 21a Absatz 1a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Richtlinie 2002/87/EG präziser zu formulieren und eine ordnungsgemäße Koordinierung der Bestimmungen über die zusätzliche Beaufsichtigung gemäß Artikel 7 und 8 und Anhang II der genannten Richtlinie zu gewährleisten, sollten technische Regulierungsstandards festgelegt werden.

(2)

Die Einzelheiten der Meldung bedeutender gruppeninterner Transaktionen und bedeutender Risikokonzentrationen sollten weiter spezifiziert werden.

(3)

Gemäß Artikel 7 und 8 der Richtlinie 2002/87/EG müssen die Mitgliedstaaten beaufsichtigten Unternehmen oder gemischten Finanzholdinggesellschaften bestimmte Meldungen vorschreiben. Solche Meldungen sollten koordiniert erfolgen, um die Koordinatoren und anderen zuständigen Behörden bei der Ermittlung relevanter Aspekte zu unterstützen und um einen effizienteren Austausch von Informationen zu ermöglichen. Im Interesse einer möglichst kohärenten Meldung bedeutender Risikokonzentrationen und gruppeninterner Transaktionen sollten die beaufsichtigten Unternehmen und gemischten Finanzholdinggesellschaften den Koordinatoren zumindest bestimmte standardisierte Mindestinformationen übermitteln.

(4)

Gemäß Artikel 7 und 8 der Richtlinie 2002/87/EG sind die Koordinatoren auch dazu befugt, bedeutende Risikokonzentrationen und bedeutende gruppeninterne Transaktionen zu beaufsichtigen und zu bestimmen, welche Arten von Risiken und Transaktionen beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats melden müssen. Die Koordinatoren sind ferner dazu befugt, Schwellenwerte festzulegen. Um die Koordinatoren und anderen zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen, sollte zur Koordinierung dieser Bestimmungen eine Methodik festgelegt werden.

(5)

Die Maßnahmen für die zusätzliche Beaufsichtigung der Risikokonzentration und gruppeninterner Transaktionen variieren innerhalb der Union. Deshalb sollten unter Beachtung der auf EU-Ebene und auf nationaler Ebene bestehenden Rechtsrahmen bestimmte Mindestaufsichtsmaßnahmen für die zusätzliche Beaufsichtigung der Risikokonzentration und gruppeninterner Transaktionen festgelegt werden. Die zuständigen Behörden werden durch Anwendung dieser Mindestmaßnahmen in der gesamten Union für gleiche Wettbewerbsbedingungen und eine besser koordinierte Aufsicht sorgen.

(6)

Die Anforderungen an beaufsichtigte Unternehmen oder gemischte Finanzholdinggesellschaften basieren auf bestehenden branchenspezifischen Anforderungen bezüglich der Risikokonzentration und gruppeninterner Transaktionen und sollten daher nicht als Duplizierung dieser Anforderungen betrachtet werden.

(7)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, die die ESA (Europäische Bankenaufsichtsbehörde, Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) der Kommission vorgelegt haben.

(8)

Die ESA haben zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 (2), (EU) Nr. 1094/2010 (3) und (EU) Nr. 1095/2010 (4) des Europäischen Parlament und des Rates eingesetzten Interessengruppen eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung legt Vorschriften zur Regelung folgender Aspekte fest:

a)

Präzisierung der Bestimmung der Begriffe „gruppeninterne Transaktionen“ und „Risikokonzentration“ im Sinne von Artikel 2 Nummern 18 und 19 der Richtlinie 2002/87/EG durch Festlegung von Kriterien für die Feststellung, ob gruppeninterne Transaktionen und Risikokonzentrationen bedeutend sind;

b)

Koordinierung der gemäß Artikel 7 und 8 sowie Anhang II der Richtlinie 2002/87/EG verabschiedeten Bestimmungen in Bezug auf:

i)

die von beaufsichtigten Unternehmen oder gemischten Finanzholdinggesellschaften dem Koordinator und anderen zuständigen Behörden für die Zwecke der generellen Aufsicht über Risikokonzentration und gruppeninterne Transaktionen zu meldenden Angaben;

ii)

die vom Koordinator und von zuständigen Behörden für die Zwecke der Ermittlung der Arten bedeutender Risikokonzentrationen und bedeutender gruppeninterner Transaktionen anzuwendende Methodik;

iii)

die von den zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 7 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2002/87/EG zu ergreifenden Aufsichtsmaßnahmen.

Artikel 2

Bedeutende gruppeninterne Transaktionen

(1)   Als bedeutende gruppeninterne Transaktionen können folgende Transaktionen innerhalb eines Finanzkonglomerats betrachtet werden:

a)

Investitionen und Salden zwischen Unternehmen, darunter auch Immobilien, Schuldtitel, Kapitalbeteiligungen, Darlehen, hybride und nachrangige Instrumente, forderungsbesicherte Schuldinstrumente, Regelungen für eine zentralisierte Verwaltung von Vermögenswerten oder Barmitteln oder für eine Kostenteilung, Systeme der Altersvorsorge, Verwaltungs-, Back-Office- oder andere Dienste, Dividenden, Zinszahlungen und sonstige Forderungen;

b)

Garantien, Zusagen, Akkreditive oder sonstige außerbilanzielle Transaktionen;

c)

Derivattransaktionen;

d)

Kauf, Verkauf oder Leasing von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten;

e)

gruppeninterne Vergütungen im Zusammenhang mit Vertriebsverträgen;

f)

Transaktionen zur Verlagerung von Risikopositionen zwischen Unternehmen innerhalb des Finanzkonglomerats, einschließlich Transaktionen mit Zweckgesellschaften oder anderen Nebeneinheiten;

g)

Versicherungs-, Rückversicherungs- und Retrozessionsgeschäfte;

h)

Geschäfte aus mehreren miteinander verbundenen Transaktionen, bei denen Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten auf Unternehmen außerhalb des Finanzkonglomerats übertragen werden, das Risiko letztlich aber wieder in das Finanzkonglomerat zurückgeführt wird.

(2)   In Bezug auf beaufsichtigte Unternehmen und gemischte Finanzholdinggesellschaften berücksichtigen der Koordinator und die anderen zuständigen Behörden bei der Ermittlung der Arten bedeutender gruppeninterner Transaktionen, der Festlegung angemessener Schwellenwerte, der Berichtzeiträume und der Beaufsichtigung bedeutender gruppeninterner Transaktionen insbesondere folgende Aspekte:

a)

spezifische Struktur des Finanzkonglomerats, Komplexität der gruppeninternen Transaktionen, jeweilige geographische Lage der Gegenpartei und Status der Gegenpartei als beaufsichtigtes bzw. unbeaufsichtigtes Unternehmen;

b)

mögliche Ansteckungseffekte innerhalb des Finanzkonglomerats;

c)

mögliche Umgehung branchenspezifischer Bestimmungen;

d)

mögliche Interessenkonflikte;

e)

Solvabilität und Liquidität der Gegenpartei;

f)

Transaktionen zwischen Unternehmen verschiedener Branchen eines Finanzkonglomerats, falls nicht bereits auf Branchenebene gemeldet;

g)

Transaktionen innerhalb einer Finanzbranche, die nicht bereits gemäß den branchenspezifischen Bestimmungen gemeldet wurden.

(3)   Der Koordinator und die anderen zuständigen Behörden einigen sich auf Form und Inhalt der Meldung bedeutender gruppeninterner Transaktionen, einschließlich der Sprache, der Meldefristen und der Kommunikationskanäle.

(4)   Der Koordinator und die anderen zuständigen Behörden verlangen von beaufsichtigten Unternehmen oder gemischten Finanzholdinggesellschaften, im Rahmen ihrer Meldung zumindest Folgendes anzugeben:

a)

Datum und Höhe der bedeutenden Transaktionen, Namen und Handelsregisternummer oder eine andere Identifikationsnummer der betreffenden Unternehmen der Gruppe und der Gegenparteien, gegebenenfalls die globale Unternehmenskennung (Legal Entity Identifier, LEI);

b)

kurze Beschreibung der bedeutenden gruppeninternen Transaktionen nach Transaktionsart gemäß Absatz 1;

c)

Gesamtvolumen aller bedeutenden gruppeninternen Transaktionen eines bestimmten Finanzkonglomerats innerhalb eines bestimmten Berichtszeitraums;

d)

Informationen über den Umgang mit Interessenkonflikten und Ansteckungsgefahren auf Ebene des Finanzkonglomerats in Bezug auf bedeutende gruppeninterne Transaktionen unter Berücksichtigung der Strategie des Finanzkonglomerats zur Kombinierung von Banken-, Versicherungs- und Investmentdienstleistungen oder eine Einschätzung der eigenen Risiken innerhalb der einzelnen Branchen, wobei auch der Umgang mit Interessenkonflikten und Ansteckungsgefahren im Zusammenhang mit bedeutenden gruppeninternen Transaktionen berücksichtigt wird.

(5)   Im Rahmen eines einzigen Geschäftsvorgangs durchgeführte Transaktionen werden für die Zwecke der Berechnung der Schwellenwerte gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2002/87/EG aggregiert.

Artikel 3

Bedeutende Risikokonzentration

(1)   Eine bedeutende Risikokonzentration ergibt sich im Falle beaufsichtigter Unternehmen und gemischter Finanzholdinggesellschaften aus Risikopositionen gegenüber Gegenparteien, die nicht Teil des Finanzkonglomerats sind, wenn diese Risikopositionen

a)

direkte oder indirekte Risikopositionen sind;

b)

Bilanz- und außerbilanzielle Posten sind;

c)

beaufsichtigte und nicht beaufsichtigte Unternehmen, die gleichen oder verschiedene Finanzbranchen eines Finanzkonglomerats betreffen;

d)

sich aus einer beliebigen Kombination oder Wechselwirkung zwischen den unter den Buchstaben a, b oder c genannten Positionen ergeben.

(2)   Gegenpartei- oder Kreditrisiko umfassen insbesondere Risiken im Zusammenhang mit miteinander verbundenen Gegenparteien in Gruppen, die nicht Teil des Finanzkonglomerats sind, und schließen auch eine Anhäufung von Forderungen gegenüber diesen Gegenparteien ein.

(3)   In Bezug auf beaufsichtigte Unternehmen und gemischte Finanzholdinggesellschaften berücksichtigen der Koordinator und die anderen zuständigen Behörden bei der Ermittlung der Arten bedeutender Risikokonzentrationen und bei der Festlegung angemessener Schwellenwerte und der Fristen für die Meldung und Beaufsichtigung bedeutender Risikokonzentrationen insbesondere folgende Aspekte:

a)

Solvabilität und Liquidität auf Ebene des Finanzkonglomerats und einzelner Unternehmen des Finanzkonglomerats;

b)

Größe, Komplexität und besondere Struktur des Finanzkonglomerats, einschließlich des Vorhandenseins von Zweckgesellschaften, Nebeneinheiten und Unternehmen aus Drittländern;

c)

spezifisches Risikomanagement des Finanzkonglomerats und Merkmale des Governance-Systems;

d)

Diversifizierung der Risikopositionen und des Anlageportfolios des Finanzkonglomerats;

e)

Diversifizierung der Finanztätigkeiten des Finanzkonglomerats in Bezug auf geographische Gebiete und Geschäftsbereiche;

f)

Beziehungen, Korrelation und Wechselwirkungen zwischen Risikofaktoren in Bezug auf alle Unternehmen des Finanzkonglomerats;

g)

mögliche Ansteckungseffekte innerhalb des Finanzkonglomerats;

h)

mögliche Umgehung branchenspezifischer Bestimmungen;

i)

möglicher Interessenkonflikte;

j)

Höhe oder Umfang der Risiken;

k)

mögliche Akkumulierung und Interaktion der Risikopositionen von Unternehmen verschiedener Finanzbranchen des Finanzkonglomerats, sofern diese nicht bereits auf Branchenebene gemeldet werden;

l)

Risikopositionen innerhalb einer Finanzbranche des Finanzkonglomerats, die nicht gemäß den branchenspezifischen Bestimmungen gemeldet werden.

(4)   Der Koordinator und die anderen zuständigen Behörden einigen sich auf Form und Inhalt der Meldung bedeutender Risikokonzentrationen, einschließlich der Sprache, der Meldefristen und der Kommunikationskanäle.

(5)   Der Koordinator und die anderen zuständigen Behörden verlangen von beaufsichtigten Unternehmen oder gemischten Finanzholdinggesellschaften, im Rahmen ihrer Meldung zumindest Folgendes anzugeben:

a)

Beschreibung der bedeutenden Risikokonzentration nach Art der in Absatz 1 genannten Risiken;

b)

Aufschlüsselung der bedeutenden Risikokonzentration nach Gegenparteien und Gruppen verbundener Gegenparteien, geographischen Gebieten, Wirtschaftsbranchen und Währungen unter Angabe der Namen, Handelsregisternummer oder anderen Identifikationsnummer der betreffenden Gruppenunternehmen des Finanzkonglomerats und der jeweiligen Gegenparteien, gegebenenfalls einschließlich LEI;

c)

Gesamthöhe jeder bedeutenden Risikokonzentration bei Ende des betreffenden Berichtszeitraums, bewertet nach den geltenden branchenspezifischen Vorschriften;

d)

gegebenenfalls Höhe der bedeutenden Risikokonzentration unter Berücksichtigung von Risikominderungstechniken und Risikogewichtung;

e)

Informationen über den Umgang mit Interessenkonflikten und Ansteckungsgefahren auf Ebene des Finanzkonglomerats in Bezug auf bedeutende Risikokonzentrationen unter Berücksichtigung der Strategie des Finanzkonglomerats zur Kombinierung von Banken-, Versicherungs- und Investmentdienstleistungen oder eine Einschätzung der eigenen Risiken innerhalb der einzelnen Branchen, wobei auch der Umgang mit Interessenkonflikten und Ansteckungsgefahren im Zusammenhang mit bedeutenden Risikokonzentrationen berücksichtigt wird.

Artikel 4

Aufsichtsmaßnahmen

Unbeschadet aller sonstigen ihnen übertragenen Aufsichtsbefugnisse werden die zuständigen Behörden insbesondere

1.

von beaufsichtigten Unternehmen oder gemischten Finanzholdinggesellschaften gegebenenfalls verlangen,

a)

gruppeninterne Transaktionen des Finanzkonglomerats nach dem Fremdvergleichsgrundsatz durchzuführen oder gruppeninterne Transaktionen, die nicht nach dem Fremdvergleichsgrundsatz durchgeführt werden, zu melden;

b)

gruppeninterne Transaktionen des Finanzkonglomerats durch entsprechende interne Verfahren unter Einbeziehung des Leitungsorgans im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) oder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan im Sinne von Artikel 40 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) zu genehmigen;

c)

bedeutende Risikokonzentrationen und bedeutende gruppeninterne Transaktionen häufiger zu melden als gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2002/87/EG gefordert;

d)

zusätzliche Meldungen über bedeutende Risikokonzentrationen und bedeutende gruppeninterne Transaktionen des Finanzkonglomerats einzuführen;

e)

die Risikomanagementverfahren und internen Kontrollmechanismen des Finanzkonglomerats zu stärken;

f)

Pläne für die Wiederherstellung der Konformität mit den aufsichtlichen Anforderungen vorzulegen und zu verbessern und eine Frist für deren Umsetzung festzulegen;

2.

angemessene Schwellenwerte für die Ermittlung und Beaufsichtigung bedeutender Risikokonzentrationen und bedeutender gruppeninterner Transaktionen festlegen.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juli 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(5)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(6)  Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).


11.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 326/39


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2304 DER KOMMISSION

vom 10. Dezember 2015

zur Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase, gewonnen aus Talaromyces versatilis sp. nov. IMI CC 378536 und Talaromyces versatilis sp. nov. DSM 26702 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masttruthühner und Zuchttruthühner (Zulassungsinhaber Adisseo France S.A.S.)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung einer Zulassung bedürfen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase EC 3.2.1.8 und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase EC 3.2.1.6, gewonnen aus Talaromyces versatilis sp. nov. IMI CC 378536 und Talaromyces versatilis sp. nov. DSM 26702, gestellt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag betrifft die Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase EC 3.2.1.8 und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase EC 3.2.1.6, gewonnen aus Talaromyces versatilis IMI CC 378536 und Talaromyces versatilis sp. nov. DSM 26702, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnen ist, als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Geflügelarten von großer oder geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Mast, für Legezwecke und zur Zucht.

(4)

Die Verwendung dieser Zubereitung wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/661 der Kommission (2) für zehn Jahre zugelassen für Masthühner, Junghennen und Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Mast und für Legezwecke.

(5)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 28. April 2015 (3) den Schluss, dass die Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase EC 3.2.1.8 und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase EC 3.2.1.6, gewonnen aus Talaromyces versatilis IMI CC 378536 und Talaromyces versatilis sp. nov. DSM 26702, unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und dass sie die Gewichtszunahme bei Masttruthühnern deutlich verbessert. Diese Schlussfolgerung wird auf Truthühner für Zuchtzwecke erweitert. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(6)

Die Bewertung der Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ einzuordnen ist, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Dezember 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/661 der Kommission vom 28. April 2015 zur Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase, gewonnen aus Talaromyces versatilis sp. nov. IMI CC 378536 und Talaromyces versatilis sp. nov. DSM 26702, als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner und Junghennen sowie Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Mast und Jungtiere von Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Legezwecke (Zulassungsinhaber: Adisseo France S.A.S.) (ABl. L 110 vom 29.4.2015, S. 1).

(3)  EFSA Journal 2014; 13(5):4106.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Aktivität/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdaulichkeitsförderer.

4a22

Adisseo France S.A.S.

Endo-1,4-beta-Xylanase EC 3.2.1.8

und

Endo-1,3(4)-beta-Glucanase EC 3.2.1.6

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8) und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase (EC 3.2.1.6), gewonnen aus Talaromyces versatilis sp. nov. IMI CC 378536 und Talaromyces versatilis sp. nov. DSM 26702, mit folgender Mindestaktivität:

fest: Endo-1,4-beta-Xylanase 22 000 VU/g und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase 15 200 VU (1)/g;

flüssig: Endo-1,4-beta-Xylanase 5 500 VU/ml und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase 3 800 VU/ml.

Charakterisierung des Wirkstoffs

Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8) und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase (EC 3.2.1.6), gewonnen aus Talaromyces versatilis sp. nov. IMI CC 378536 und Talaromyces versatilis sp. nov. DSM 26702.

Analysemethode  (2)

Quantifizierung der Aktivität von Endo-1,4-beta-Xylanase:

viskosimetrische Methode auf Basis der Verringerung der Viskosität durch die Aktivität von Endo-1,4-beta-Xylanase in xylanhaltigem Substrat (Weizenarabinoxylan).

Quantifizierung der Aktivität von Endo-1,3(4)-beta-Glucanase:

viskosimetrische Methode auf Basis der Verringerung der Viskosität durch die Aktivität von Endo-1,3(4)-beta-Glucanase in glucanhaltigem Substrat (Gersten-Beta-Glucan) bei einem pH-Wert von 5,5 und einer Temperatur von 30 °C.

Masttruthühner

Truthühner für Zuchtzwecke

Endo-1,4-beta-Xylanase 1 100 VU

Endo-1,3(4)-beta-Glucanase 760 VU

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagerbedingungen und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Sicherheitshinweis: Während der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe zu tragen.

31. Dezember 2025


(1)  1 VU (Viskosimetrie-Einheit) ist die Menge an Enzym, die das Substrat (Gerstenbetaglucan bzw. Weizenarabinoxylan) hydrolysiert und damit die Viskosität der Lösung vermindert zur Änderung der relativen Fluidität von 1 (dimensionslose Einheit)/min bei 30 °C und einem pH-Wert von 5,5.

(2)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden unter folgender Internetadresse des Referenzlabors: https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.


11.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 326/43


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2305 DER KOMMISSION

vom 10. Dezember 2015

zur Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Glucanase (EC 3.2.1.4), gewonnen aus Trichoderma citrinoviride Bisset (IM SD142), als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner, Mastgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung sowie für Absetzferkel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2148/2004 und (EG) Nr. 1520/2007 (Zulassungsinhaber: Huvepharma NV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung einer Zulassung bedürfen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2)

Die Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Glucanase (EC 3.2.1.4), gewonnen aus Trichoderma citrinoviride Bisset (IM SD142) (früher Trichoderma longibrachiatum), (im Folgenden „die im Anhang genannte Zubereitung“) war im Einklang mit der Richtlinie 70/524/EWG mit der Verordnung (EG) Nr. 2148/2004 der Kommission (3) unbefristet als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner und mit der Verordnung (EG) Nr. 1520/2007 der Kommission (4) ebenfalls unbefristet für Absetzferkel zugelassen worden. In der Folge wurde diese Zubereitung gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3)

Es wurde ein Antrag gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 auf Neubewertung der Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Glucanase (EC 3.2.1.4), gewonnen aus Trichoderma citrinoviride Bisset (IM SD142) (früher Trichoderma longibrachiatum), als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Mastgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung sowie Absetzferkel gestellt. Der Antragsteller beantragte die Einordnung dieses Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihren Gutachten vom 17. April 2013 (5) und 10. März 2015 (6) den Schluss, dass die betreffende Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Glucanase (EC 3.2.1.4), gewonnen aus Trichoderma citrinoviride Bisset (IM SD142) (früher Trichoderma longibrachiatum), unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat. Die Behörde kam außerdem zu dem Schluss, dass die Zubereitung bei Masthühnern und Absetzferkeln wirksam sein kann. Nach Dafürhalten der Behörde können die Schlussfolgerungen bezüglich der Wirksamkeit auf Mastgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung extrapoliert werden. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung der Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Glucanase (EC 3.2.1.4), gewonnen aus Trichoderma citrinoviride Bisset (IM SD142) (früher Trichoderma longibrachiatum), hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6)

Die Verordnungen (EG) Nr. 2148/2004 und (EG) Nr. 1520/2007 sollten entsprechend geändert werden.

(7)

Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, ist es angemessen, den Beteiligten eine Übergangsfrist einzuräumen, damit sie sich darauf vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergebenden neuen Anforderungen zu erfüllen.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zulassung

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2148/2004

In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2148/2004 wird der Eintrag zu E 1616, Endo-1,4-beta-Glucanase, gestrichen.

Artikel 3

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1520/2007

Die Verordnung (EG) Nr. 1520/2007 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 wird gestrichen.

2.

Anhang V wird gestrichen.

Artikel 4

Übergangsmaßnahmen

Die im Anhang beschriebene Zubereitung und die diese Zubereitung enthaltenden Futtermittel, die vor dem 30. Juni 2016 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 31. Dezember 2015 galten, hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Dezember 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 2148/2004 der Kommission vom 16. Dezember 2004 zur unbefristeten bzw. vorläufigen Zulassung bestimmter Zusatzstoffe und zur Zulassung neuer Verwendungszwecke eines bereits in der Tierernährung zugelassenen Zusatzstoffs (ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 24).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1520/2007 der Kommission vom 19. Dezember 2007 zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in der Tierernährung auf unbegrenzte Zeit (ABl. L 335 vom 20.12.2007, S. 17).

(5)  EFSA Journal 2013; 11(7):3207.

(6)  EFSA Journal 2015; 13(3):4054.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Aktivität/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdaulichkeitsförderer.

4a1616

Huvepharma NV

Endo-1,4-beta-Glucanase

EC 3.2.1.4

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Glucanase (EC 3.2.1.4), gewonnen aus Trichoderma citrinoviride Bisset (IM SD142), mit einer Mindestaktivität von 2 000 CU (1)/g (fest und flüssig)

Charakterisierung des Wirkstoffs

Endo-1,4-beta-Glucanase (EC 3.2.1.4), gewonnen aus Trichoderma citrinoviride Bisset (IM SD142)

Analysemethode  (2)

Bestimmung von Endo-1,4-beta-Glucanase im Futtermittelzusatzstoff, in Vormischungen und Futtermitteln:

Kolorimetrisches Verfahren auf Basis der Quantifizierung der wasserlöslichen gefärbten Fragmente (Azurin), die durch die Einwirkung von Endo-1,4-beta-Glucanase auf mit Azurin vernetzte Zellulose entstehen.

Masthühner und Mastgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung

500 CU

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagerbedingungen und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Sicherheitshinweis: Während der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe zu tragen.

3.

Zur Verwendung bei Absetzferkeln bis ca. 35 kg

31. Dezember 2025

Absetzferkel

350 CU


(1)  1 CU ist die Enzymmenge, die 0,128 Mikromol reduzierende Zucker (Glucoseäquivalent) pro Minute bei einem pH-Wert von 4,5 und einer Temperatur von 30 °C aus Gersten-Beta-Glucan freisetzt.

(2)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden unter folgender Internetadresse des Referenzlabors: https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.


11.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 326/46


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2306 DER KOMMISSION

vom 10. Dezember 2015

zur Zulassung von L-Cysteinhydrochloridmonohydrat als Zusatzstoff in Futtermitteln für Katzen und Hunde

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung einer Zulassung bedürfen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2)

L-Cysteinhydrochloridmonohydrat wurde gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbefristete Zeit als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurde dieses Produkt gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3)

Es wurde ein Antrag gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 auf Neubewertung von L-Cysteinhydrochloridmonohydrat als Futtermittelzusatzstoff für Katzen und Hunde gestellt. Der Antragsteller beantragte die Einordnung dieses Zusatzstoffes in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) kam in ihrem Gutachten vom 10. Oktober 2013 (3) zu dem Schluss, dass L-Cysteinhydrochloridmonohydrat unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat. Die Behörde teilte ferner mit, dass L-Cystein und L-Cysteinhydrochlorid in Lebensmitteln zulässige Aromastoffe sind, für die die Wirksamkeit nachgewiesen ist, obwohl nicht ganz klar ist, ob L-Cysteinhydrochloridmonohydrat als Aromastoff in Heimtierfutter in derselben Weise verwendet wird wie in Lebensmitteln. In Anbetracht der vom Antragsteller vorgelegten Nachweise kam die Behörde außerdem zu dem Schluss, dass die Wirksamkeit von L-Cysteinhydrochloridmonohydrat in Bezug auf die endgültige Konzentration in Futtermitteln nicht beurteilt werden kann. Allerdings hat die Behörde auch festgestellt, dass dieser Zusatzstoff für Lebensmittel zugelassen ist und kein weiterer Nachweis seiner Wirksamkeit erforderlich ist, wenn seine Funktion in Futtermitteln im Wesentlichen dieselbe ist wie in Lebensmitteln. Nach Prüfung weiterer vom Antragsteller vorgelegten Belege kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Tatsache, dass der Zusatzstoff monohydriert ist, seine Wirksamkeit nicht ändert, obwohl L-Cysteinhydrochloridmonohydrat sich auf eine andere chemische Struktur in Bezug auf L-Cystin und L-Cysteinhydrochlorid bezieht. Die Kommission gelangte außerdem zu dem Schluss, dass die Verwendungsmengen für diesen Zusatzstoff höher sind als die übliche Verwendungsmenge und die Verwendungshöchstmenge in Lebensmitteln für unterschiedliche Arten von Produkten, daher gibt es hinreichende Anhaltspunkte für die Wirksamkeit dieses Stoffs.

(5)

Die Behörde schloss, dass keine Sicherheitsbedenken für die Verwender bestehen, sofern geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat auch den Bericht über die Methoden zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(6)

Die Bewertung von L-Cysteinhydrochloridmonohydrat hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung von L-Cysteinhydrochloridmonohydrat gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(7)

Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für L-Cysteinhydrochloridmonohydrat aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, ist es angemessen, den Beteiligten eine Übergangsfrist einzuräumen, damit sie sich darauf vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergebenden neuen Anforderungen zu erfüllen.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zulassung

Der im Anhang genannte Stoff, der in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aromastoffe“ einzuordnen ist, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Übergangsmaßnahmen

(1)   Der im Anhang beschriebene Stoff und die diesen Stoff enthaltenden Vormischungen, die vor dem 30. Juni 2016 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 31. Dezember 2015 galten, hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

(2)   Einzel- und Mischfuttermittel, die die im Anhang beschriebenen Stoffe enthalten und vor dem 31. Dezember 2017 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 31. Dezember 2015 galten, hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Dezember 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1).

(3)  EFSA Journal 2013;11(10):3437.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: Sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe.

2b920

L-Cysteinhydrochloridmonohydrat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

L-Cysteinhydrochloridmonohydrat

Charakterisierung des Wirkstoffs

L-Cysteinhydrochloridmonohydrat

C3H7NO2S · HClH2O

CAS-Nr.: 7048-04-6

L-Cysteinhydrochloridmonohydrat fest, gewonnen durch Hydrolyse von Keratin aus Federn.

Reinheit: Mind. 98,5 % Assay.

Analysemethode  (1)

Für die Quantifizierung von L-Cysteinhydrochloridmonohydrat im Futtermittelzusatzstoff: Titrimetrie, Europäisches Arzneibuch (Ph. Eur. 6.0, Methode 01/2008: 0895).

Für die Quantifizierung von Cyst(e)in (einschließlich L-Cysteinhydrochloridmonohydrat) in Vormischungen und Futtermitteln: Ionenaustauschchromatografie-Methode mit Nachsäulenderivatisierung und photometrischer Detektion: Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission (2) (Anhang III Buchstabe F).

Katzen und Hunde

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung ist Folgendes anzugeben:

Lagerungsbedingungen;

Supplementierung mit L-Cysteinhydrochloridmonohydrat richtet sich nach dem Bedarf von Katzen und Hunden an schwefelhaltigen Aminosäuren und der Höhe an sonstigen schwefelhaltigen Aminosäuren in der Ration.

2.

Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe zu tragen.

31. Dezember 2025


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden unter folgender Internetadresse des Referenzlabors: https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1).


11.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 326/49


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2307 DER KOMMISSION

vom 10. Dezember 2015

zur Zulassung von Menadion-Natriumbisulfit und Menadion-Nicotinamidbisulfit als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung einer Zulassung bedürfen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2)

Vitamin K wurde mit der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurde dieses Produkt gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3)

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung von Vitamin K3 in der Form von Menadion-Natriumbisulfit und Menadion-Nicotinamidbisulfit als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten gestellt. Der Antragsteller beantragte die Einordnung dieser Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) kam in ihrem Gutachten vom 16. Januar 2014 (3) zu dem Schluss, dass Menadion-Natriumbisulfit und Menadion-Nicotinamidbisulfit unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt haben.

(5)

Die Behörde kam weiterhin zu dem Schluss, dass Menadion-Natriumbisulfit und Menadion-Nicotinamidbisulphit wirksame Quellen für Vitamin K sind und dass keine Sicherheitsbedenken für die Verwender bestehen, sofern geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat auch den Bericht über die Methoden zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(6)

Die Bewertung von Menadion-Natriumbisulfit und Menadion-Nicotinamidbisulfit hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung von Menadion-Natriumbisulfit und Menadion-Nicotinamidbisulfit gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(7)

Obwohl der Antragsteller den Antrag auf Verwendung von Menadion-Natriumbisulfit in Tränkwasser zurücknahm, kann dieser Zusatzstoff in einem Mischfuttermittel verwendet werden, das anschließend über Wasser verabreicht wird.

(8)

Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für Menadion-Natriumbisulfit und Menadion-Nicotinamidbisulfit aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, ist es angemessen, den Beteiligten eine Übergangsfrist einzuräumen, damit sie sich darauf vorbereiten können, die neuen Anforderungen aufgrund der Zulassung zu erfüllen.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zulassung

Die im Anhang genannten Stoffe, die der Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung“ angehören, werden unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Übergangsmaßnahmen

(1)   Die im Anhang beschriebenen Stoffe und die diese Stoffe enthaltenden Vormischungen, die vor dem 30. Juni 2016 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 31. Dezember 2015 galten, hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

(2)   Die betreffenden Stoffe enthaltende Einzel- und Mischfuttermittel, die vor dem 31. Dezember 2016 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 31. Dezember 2015 galten, hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

(3)   Die betreffenden Stoffe enthaltende Einzel- und Mischfuttermittel, die vor dem 31. Dezember 2017 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 31. Dezember 2015 galten, hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Dezember 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1).

(3)  EFSA Journal 2014;12(1):3532.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: ernährungsphysiologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung

3a710

„Menadion Natriumbisulfit“ oder „Vitamin K3

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Menadion-Natriumbisulfit

Chrom ≤ 45 mg/kg

Charakterisierung des Wirkstoffs

Menadion-Natriumbisulfit

C11H9NaO5 S · 3H2O

CAS-Nr.: 6147-37-1

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: Min. 96 % Menadion-Natriumbisulfit-Komplex, was min. 50 % Menadion entspricht.

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von Menadion-Natriumbisulfit im Futtermittelzusatzstoff: Eine spektrometrische Methode mit einem sichtbaren Detektor auf 635 nm (VDLUFA -Bd.III 13.7.1)

Zur Bestimmung von Menadion-Natriumbisulfit in Vormischungen und Futtermitteln: Normalphasen-Hochleistungsflüssigkeits-Chromatographie unter Verwendung eines UV-Detektors-Erlass 29/04/2010, italienisches Amtsblatt Nr. 120 vom 25.5.2010

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Die folgende Gleichwertigkeit ist zu verwenden, wenn die Menge des Zusatzstoffs gekennzeichnet ist: 1 mg Vitamin K3 = 1 mg Menadion = 2 mg Menadion-Natriumbisulfit.

4.

Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Chromemission in die Luft zu vermeiden und die Exposition durch Inhalation oder über die Haut zu verhindern. Sind solche Maßnahmen technisch nicht durchführbar oder nicht ausreichend, so sind Schutzmaßnahmen nach nationalen Vorschriften zur Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, u. a. den Richtlinien 89/391/EWG (2), 89/656/EWG (3), 92/85/EWG (4), 98/24/EG (5) und 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6), zu ergreifen.

5.

Bei der Handhabung sind Hände, Atemwege und Augen gemäß der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (7) angemessen zu schützen.

31. Dezember 2025

3a711

„Menadion Natriumbisulfit“ oder „Vitamin K3

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Menadion-Nicotinamidbisulfit

Chrom ≤ 142 mg/kg

Charakterisierung des Wirkstoffs

Menadion-Nicotinamidbisulfit

C11H9O5S · C6H7N2O

CAS-Nr.: 73581-79-0

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: Min. 96 % Menadion-Nicotinamidbisulfit-Kcomplex, was min. 43,9 % Menadion und min. 31,2 % Nicotinamid entspricht.

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von Menadion-Nicotinamidbisulfit im Futtermittelzusatzstoff: Eine spektrometrische Methode mit einem sichtbaren Detektor auf 635 nm (VDLUFA -Bd.III 13.7.1)

Zur Bestimmung von Menadion-Nicotinamidbisulfit in Vormischungen und Futtermitteln: Normalphasen-Hochleistungsflüssigkeits-Chromatographie-Erlass 29/04/2010, italienisches Amtsblatt Nr. 120 vom 25.5.2010

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Die folgende Gleichwertigkeit ist zu verwenden, wenn die Menge des Zusatzstoffs gekennzeichnet ist: 1 mg Vitamin K3 = 1 mg Menadion = 2,27 mg Menadion-Nicotinamidbisulfit.

4.

Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Chromemission in die Luft zu vermeiden und die Exposition durch Inhalation oder über die Haut zu verhindern. Sind solche Maßnahmen technisch nicht durchführbar oder nicht ausreichend, so sind Schutzmaßnahmen nach nationalen Vorschriften zur Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, u. a. den Richtlinien 89/391/EWG, 89/656/EWG, 92/85/EWG, 98/24/EG und 2004/37/EG, zu ergreifen.

5.

Bei der Handhabung sind Hände, Atemwege und Augen gemäß der Richtlinie 89/686/EWG angemessen zu schützen.

31. Dezember 2025


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors der Europäischen Union für Futtermittelzusatzstoffe unter: https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports

(2)  Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

(3)  Richtlinie 89/656/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 393 vom 30.12.1989, S. 18).

(4)  Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (ABl. L 348 vom 28.11.1992, S. 1).

(5)  Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11).

(6)  Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 50).

(7)  Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (ABl. L 399 vom 30.12.1989, S. 18).


11.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 326/54


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2308 DER KOMMISSION

vom 10. Dezember 2015

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Dezember 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

94,8

TR

83,5

ZZ

89,2

0707 00 05

MA

90,3

TR

152,1

ZZ

121,2

0709 93 10

MA

61,3

TR

151,4

ZZ

106,4

0805 10 20

MA

71,7

TR

62,0

ZA

67,0

ZW

32,0

ZZ

58,2

0805 20 10

MA

73,5

ZZ

73,5

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

TR

83,1

ZA

96,8

ZZ

90,0

0805 50 10

TR

94,3

ZZ

94,3

0808 10 80

AU

155,4

CL

80,0

NZ

213,1

US

119,6

ZA

187,3

ZZ

151,1

0808 30 90

CN

58,1

TR

130,9

ZZ

94,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

11.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 326/56


BESCHLUSS (GASP) 2015/2309 DES RATES

vom 10. Dezember 2015

über die Förderung wirksamer Waffenausfuhrkontrollen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Europäischen Sicherheitsstrategie, die von den Staats- und Regierungschefs am 12. Dezember 2003 angenommen wurde, werden fünf wesentliche Herausforderungen genannt, mit denen sich die Union auseinanderzusetzen hat: Terrorismus, Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, regionale Konflikte, Staatsversagen und organisierte Kriminalität. Bei vier dieser fünf Herausforderungen sind die Auswirkungen einer unkontrollierten Verbreitung konventioneller Waffen von entscheidender Bedeutung. Diese Strategie hebt hervor, wie wichtig Ausfuhrkontrollen für die Eindämmung der Verbreitung von Waffen sind.

(2)

Die Union hat am 5. Juni 1998 einen politisch verbindlichen Verhaltenskodex für Waffenausfuhren angenommen, in dem gemeinsame Kriterien für die Regulierung des legalen Handels mit konventionellen Waffen festgelegt wurden.

(3)

In der vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 15. und 16. Dezember 2005 angenommenen Strategie der Europäischen Union zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und zugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit heißt es, dass die Union auf regionaler und internationaler Ebene sowohl die Verschärfung der Ausfuhrkontrolle unterstützen als auch die Anwendung der Kriterien des Verhaltenskodex für Waffenausfuhren propagieren sollte, indem unter anderem nicht der EU angehörende Länder bei der Ausarbeitung einschlägiger interner Rechtsvorschriften unterstützt und Maßnahmen für mehr Transparenz gefördert werden.

(4)

Der Verhaltenskodex für Waffenausfuhren wurde am 8. Dezember 2008 durch den Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates (1) abgelöst, der rechtsverbindlich ist und acht Kriterien festlegt, anhand derer Ausfuhranträge für konventionelle Waffen zu prüfen sind. Ferner enthält er ein Mitteilungs- und Konsultationsverfahren für Verweigerungen von Waffenausfuhrgenehmigungen sowie Transparenzmaßnahmen wie beispielsweise die jährliche Veröffentlichung eines Jahresberichts der EU über Waffenausfuhren. Eine Reihe von nicht der EU angehörenden Ländern hat sich dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP angeschlossen.

(5)

Artikel 11 des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP sieht vor, dass die Mitgliedstaaten sich nach Kräften dafür einsetzen, andere Militärtechnologie und Militärgüter exportierende Staaten zu ermutigen, die Grundsätze dieses Gemeinsamen Standpunkts anzuwenden.

(6)

Der Vertrag über den Waffenhandel (ATT) wurde am 2. April 2013 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen und trat am 24. Dezember 2014 in Kraft. Der ATT zielt darauf ab, Transparenz und Verantwortung beim Waffenhandel zu stärken. Wie im Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP werden im ATT mehrere Kriterien für die Risikobewertung festgelegt, anhand derer Waffenexporte zu prüfen sind. Die Union unterstützt konkret die wirksame Durchführung und die weltweite Anwendung des ATT durch ihr spezifisches Programm, das im Rahmen des Beschlusses 2013/768/GASP (2) des Rates angenommen wurde. Mit diesem Programm wird eine Reihe von nicht der EU angehörenden Ländern auf ihr Ersuchen hin dabei unterstützt, ihre Systeme zur Kontrolle von Waffentransfers gemäß den Anforderungen des ATT zu stärken.

(7)

Es ist daher wichtig, Komplementarität zwischen den im vorliegenden Beschluss vorgesehenen Sensibilisierungs- und Unterstützungsmaßnahmen und jenen, die im Rahmen des Beschlusses 2013/768/GASP durchgeführt werden, sicherzustellen. Albanien, Bosnien und Herzegowina, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro, Serbien, Kosovo (3), Algerien, Ägypten, Libyen, Marokko, Tunesien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Republik Moldau, Ukraine, Benin, Burkina Faso, Cabo Verde, Côte d'Ivoire, Gambia, Ghana, Guinea, Guinea-Bissau, Liberia, Mali, Niger, Nigeria, Senegal, Sierra Leone, Togo, Mauretanien, Kamerun, Tschad und China wurden in diesem Beschluss als Begünstigte festgelegt. Soweit einschlägig, sollten die im Beschluss festgelegten Begünstigten, die noch keine Maßnahmen bezüglich der Unterzeichnung des und Beitritt zum ATT ergriffen haben, durch die im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführten Maßnahmen dazu ermutigt werden. Ebenso sollten, soweit einschlägig, die Begünstigten, die den ATT unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert haben, zu seiner Ratifizierung ermutigt werden. Bei erfolgreicher Durchführung könnte der vorliegende Beschluss somit auch ein Ansatzpunkt für verstärkte Unterstützungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem ATT gemäß Beschluss 2013/768/GASP sein.

(8)

Seit 2008 wurden die Maßnahmen der Union zur Förderung wirksamer und transparenter Waffenausfuhrkontrollen im Rahmen der Gemeinsamen Aktion des Rates 2008/230/GASP (4) und der Beschlüsse des Rates 2009/1012/GASP (5) und 2012/711/GASP (6) weiterentwickelt. Im Einklang mit den Grundsätzen des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP und den darin verankerten Kriterien für die Risikobewertung wurde durch die durchgeführten Maßnahmen insbesondere die weiter gehende regionale Zusammenarbeit gefördert sowie für mehr Transparenz und größere Verantwortlichkeit gesorgt. Zielgruppe der betreffenden Maßnahmen waren traditionell Drittländer in der östlichen und südlichen Nachbarschaft der Union.

(9)

In den letzten Jahren hat die Union nicht der EU angehörende Länder auch dabei unterstützt, die Ausfuhrkontrollen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck zu verbessern; diese Unterstützung wurde im Rahmen von Projekten geleistet, die aus nicht unter den Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)-Haushalt fallenden Finanzierungsinstrumenten der Union finanziert wurden. Diese Anstrengungen wurden im Rahmen der Initiative der Exzellenzzentren weiter vorangetrieben. Die Koordinierung mit Maßnahmen, die die Ausfuhrkontrolle bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck betreffen, sollte sichergestellt werden.

(10)

Das deutsche Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle („BAFA“) ist vom Rat mit der technischen Durchführung der Beschlüsse 2009/1012/GASP und 2012/711/GASP betraut worden. Es hat die Organisation sämtlicher in den Beschlüssen vorgesehenen Maßnahmen erfolgreich abgeschlossen. Das BAFA ist zudem die Durchführungsstelle für Projekte, die der Unterstützung der wirksamen Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel gemäß dem Beschluss 2013/768/GASP dienen. Angesichts dessen ist die Wahl für das BAFA als Durchführungsstelle für die im vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen der Union aufgrund der nachgewiesenen Erfahrung, Qualifikation und notwendigen Expertise, die die gesamte Bandbreite der einschlägigen Maßnahmen der Union auf dem Gebiet der Waffenausfuhrkontrolle abdecken, gerechtfertigt. Durch die Wahl des BAFA wird die Ermittlung von Synergien zwischen dem Sensibilisierungsprogramm im Zusammenhang mit dem ATT und den im vorliegenden Beschluss des Rates geplanten Maßnahmen erleichtert —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Zur Förderung von Frieden und Sicherheit und im Einklang mit der Europäischen Sicherheitsstrategie verfolgt die Union folgende Ziele:

a)

Förderung wirksamer Waffenausfuhrkontrollen in nicht der EU angehörenden Ländern im Einklang mit den im Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP und im Vertrag über den Waffenhandel festgelegten Grundsätzen sowie gegebenenfalls Streben nach Komplementarität und Synergien mit Hilfsprojekten der Union im Bereich der Ausfuhrkontrollen bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck,

b)

Unterstützung der von nicht der EU angehörenden Ländern auf interner und regionaler Ebene durchgeführten Bemühungen um größere Verantwortlichkeit und mehr Transparenz beim Handel mit konventionellen Waffen.

(2)   Die Union verfolgt die in Absatz 1 genannten Ziele durch die nachstehend aufgeführten Projektaktivitäten:

a)

weitere Förderung der Anwendung der Grundsätze und Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP und des Vertrags über den Waffenhandel in nicht der EU angehörenden Ländern auf der Grundlage des mittels der Durchführung der Beschlüsse 2012/711/GASP und 2009/1012/GASP sowie der Gemeinsamen Aktion 2008/230/GASP Erreichten,

b)

Unterstützung von nicht der EU angehörenden Ländern je nach Bedarf bei der Abfassung, Novellierung und Umsetzung der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die auf die Schaffung eines wirksamen Kontrollsystems für die Ausfuhr konventioneller Waffen abzielen,

c)

Unterstützung von Begünstigten bei der Aus- und Fortbildung der für Ausfuhrgenehmigungen und Rechtsdurchsetzung zuständigen Beamten, um so zu gewährleisten, dass Waffenausfuhrkontrollen angemessen angewendet und durchgesetzt werden,

d)

Förderung der Transparenz und der Verantwortlichkeit im internationalen Waffenhandel, unter anderem durch Unterstützung nationaler und regionaler Maßnahmen zur Förderung der Transparenz und geeignete Überwachung der Ausfuhren konventioneller Waffen,

e)

Bestärkung jener Begünstigten, die noch keine Maßnahmen bezüglich der Unterzeichnung des und Beitritt zum ATT ergriffen haben, diesem beizutreten bzw. Bestärkung der Unterzeichner, ihn zu ratifizieren,

f)

Förderung der weiteren Berücksichtigung der Gefahr des Abzweigens von Waffen und risikomindernder Maßnahmen im Hinblick sowohl auf Ein- als auch auf Ausfuhr.

Eine ausführliche Beschreibung der in diesem Absatz genannten Projektaktivitäten ist im Anhang enthalten.

Artikel 2

(1)   Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) ist für die Durchführung dieses Beschlusses zuständig.

(2)   Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projektaktivitäten erfolgt durch das BAFA.

(3)   Das BAFA nimmt diese Aufgaben unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierfür trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit dem BAFA.

Artikel 3

(1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projektaktivtäten beträgt 999 000 EUR.

(2)   Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden gemäß den für den Haushalt der Union geltenden Verfahren und Regeln verwaltet.

(3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung des in Absatz 1 genannten finanziellen Bezugsrahmens. Hierfür schließt sie ein Finanzierungsabkommen mit dem BAFA. In diesem Abkommen wird festgelegt, dass das BAFA zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteilwird.

(4)   Die Kommission bemüht sich, das in Absatz 3 genannte Finanzierungsabkommen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige Schwierigkeiten dabei und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem das Finanzierungsabkommen geschlossen wird.

Artikel 4

Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Berichte des BAFA über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat. Die Kommission erstattet Bericht über die finanziellen Aspekte der Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projektaktivitäten.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Seine Geltungsdauer endet 30 Monate nach Abschluss des in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsabkommens oder sechs Monate nach Annahme dieses Beschlusses, wenn innerhalb dieser Zeit kein Finanzierungsabkommen geschlossen wurde.

Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. BAUSCH


(1)  Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99).

(2)  Beschluss 2013/768/GASP des Rates vom 16. Dezember 2013 über Maßnahmen der EU zur Unterstützung der Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel im Rahmen der Europäischen Sicherheitsstrategie (ABl. L 341 vom 18.12.2013, S. 56).

(3)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

(4)  Gemeinsame Aktion 2008/230/GASP des Rates vom 17. März 2008 zur Unterstützung der Maßnahmen der Europäischen Union zur Förderung der Waffenausfuhrkontrolle und der Anwendung der Grundsätze und Kriterien des EU-Verhaltenskodex für Waffenausfuhren in Drittländern (ABl. L 75 vom 18.3.2008, S. 81).

(5)  Beschluss des Rates 2009/1012/GASP vom 22. Dezember 2009 zur Unterstützung der Maßnahmen der Europäischen Union zur Förderung der Waffenausfuhrkontrolle und der Anwendung der Grundsätze und Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP in Drittländern (ABl. L 348 vom 29.12.2009, S. 16).

(6)  Beschluss 2012/711/GASP des Rates vom 19. November 2012 über Unterstützung für Maßnahmen der Union zur Förderung der Waffenausfuhrkontrolle und der Anwendung der Grundsätze und Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP in Drittländern (ABl. L 321 vom 20.11.2012, S. 62).


ANHANG

PROJEKTMASSNAHMEN NACH ARTIKEL 1 ABSATZ 2

1.   ZIELE

Die Ziele dieses Beschlusses bestehen darin, verschärfte Kontrollen bei Transfers von Waffen zu fördern und auf interner und regionaler Ebene unternommenen Bemühungen um eine verantwortungsvollere und transparentere Gestaltung des internationalen Handels mit konventionellen Waffen zu unterstützen. Die Ziele sollten, soweit angezeigt, auch die Förderung der in dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP festgelegten Grundsätze und Kriterien sowie die Förderung des Vertrags über den Waffenhandel umfassen. Diese Ziele sollten verfolgt werden, indem Komplementarität und Synergien mit Hilfsprojekten der Union im Bereich der Ausfuhrkontrollen bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck angestrebt werden, wo dies angemessen ist.

Um die oben genannten Ziele verwirklichen zu können, sollte die Union weiterhin die Anwendung der Standards des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP fördern und sich dabei auf das stützen, was mittels der Durchführung der Beschlüsse 2012/711/GASP und 2009/1012/GASP und der Gemeinsamen Aktion 2008/230/GASP erreicht wurde. Zu diesem Zweck sollten die Begünstigten je nach Bedarf bei der Abfassung, Aktualisierung und Umsetzung der einschlägigen, der Förderung eines wirksamen Kontrollsystems für den Transfer konventioneller Waffen dienenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften unterstützt werden. Ferner wird Unterstützung dabei geleistet, das Risiko des Abzweigens von Waffen zu bewerten und risikomindernde Maßnahmen zu treffen.

Zudem sollte Unterstützung bei der Aus- und Fortbildung der für Ausfuhrgenehmigungen und Rechtsdurchsetzung zuständigen Beamten, die mit der Durchführung und Durchsetzung der Waffentransferkontrollen betraut sind, geleistet werden, und es sollten nationale und regionale Maßnahmen unterstützt werden, durch die auf mehr Transparenz bei der Ausfuhr konventioneller Waffen und auf eine angemessene Überwachung dieser Ausfuhren hingewirkt wird. Darüber hinaus sollten Kontakte zur Privatwirtschaft gefördert werden, ebenso wie die Einhaltung der einschlägigen nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die den Transfer von Waffen regeln.

2.   AUSWAHL DER DURCHFÜHRUNGSSTELLE

Mit der Durchführung dieses Beschlusses wird das BAFA betraut. Das BAFA wird gegebenenfalls mit den Ausfuhrkontrollstellen der Mitgliedstaaten, maßgeblichen regionalen und internationalen Organisationen, Reflexionsgruppen, Forschungsinstituten und NRO zusammenarbeiten.

Das BAFA verfügt über herausragende Erfahrung auf dem Gebiet der Unterstützung im Bereich der Ausfuhrkontrolle und auf dem Gebiet der Sensibilisierungsmaßnahmen. Es besitzt diese Erfahrung in allen maßgeblichen Bereichen der strategischen Kontrolle der Ausfuhr von CBRN-Gütern, Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und Waffen. Das BAFA hat im Rahmen dieser Programme und Maßnahmen gründliche Kenntnis der Ausfuhrkontrollsysteme der meisten unter diesen Beschluss fallenden Begünstigten erlangt.

Das BAFA hat die Durchführung der Beschlüsse 2009/1012/GASP und 2012/711/GASP im Hinblick auf Unterstützungsmaßnahmen im Bereich der Waffenausfuhrkontrolle und im Hinblick auf Sensibilisierungsmaßnahmen erfolgreich abgeschlossen. Es ist ebenfalls mit der technischen Durchführung des Programms zur Unterstützung der Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel gemäß dem Beschluss 2013/768/GASP des Rates betraut.

Das BAFA ist somit in einer idealen Position, um die Stärken und Schwächen der Ausfuhrkontrollsysteme von Begünstigten der in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen zu erkennen. Es ist somit am besten in der Lage, Synergien zwischen den verschiedenen Programmen zur Unterstützung bei der Waffenausfuhrkontrolle und den verschiedenen Sensibilisierungsprogrammen zu fördern und unnötige Überschneidungen zu vermeiden.

3.   KOORDINIERUNG MIT ANDEREN HILFSPROJEKTEN DER UNION IM BEREICH DER AUSFUHRKONTROLLE

Gestützt auf die Erfahrungen bei vorhergehenden Sensibilisierungsmaßnahmen der Union im Bereich der Ausfuhrkontrollen sowohl bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck als auch bei konventionellen Waffen sollten Synergien und Komplementarität angestrebt werden. Deshalb sollten, soweit angemessen, die unter den Nummern 4.2.1 bis 4.2.3 aufgeführten Maßnahmen in Verbindung mit anderen Maßnahmen zur Ausfuhrkontrolle bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck durchgeführt werden, die aus nicht unter den GASP-Haushalt fallenden Finanzierungsinstrumenten der Union finanziert werden. Insbesondere sollten aufeinander folgende Veranstaltungen ins Auge gefasst werden. Hierbei sind die für die Nutzung der einschlägigen Finanzierungsinstrumente der Union geltenden rechtlichen und finanziellen Begrenzungen uneingeschränkt zu beachten.

4.   BESCHREIBUNG DER PROJEKTMASSNAHMEN

4.1.   Projektziele

Das Hauptziel besteht darin, technische Unterstützung für eine Reihe Begünstigter bereitzustellen, die nachweislich bereit sind, ihre Normen und Verfahren auf dem Gebiet der Waffenausfuhrkontrolle zu verbessern. Zur Erreichung dieses Ziels wird bei den zu ergreifenden Maßnahmen dem Status der Begünstigten Rechnung getragen, und zwar insbesondere im Hinblick auf

eine eventuelle Teilnahme oder Beantragung der Teilnahme an internationalen Ausfuhrkontrollregelungen im Zusammenhang mit dem Transfer von konventionellen Waffen und von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck,

Bewerbungen um eine Mitgliedschaft in der Union, und die Frage, ob es sich bei den Begünstigen um offizielle oder potenzielle Bewerber handelt,

den in Bezug auf den ATT vertretenen Standpunkt.

Haben die infrage kommenden Begünstigten den ATT lediglich unterzeichnet, sollten die Maßnahmen, soweit dies machbar ist, darauf ausgerichtet werden, eindeutiger zu ermitteln, welche Hindernisse einer Ratifizierung entgegenstehen, insbesondere, wenn es sich um technische Hindernisse im Zusammenhang mit Lücken oder Bedarf bei den Umsetzungskapazitäten handelt. Bei Bedarf sollte eine mögliche Unterstützung durch die Union im Rahmen des Beschlusses 2013/768/GASP angestrebt werden. Haben die zur Zielgruppe gehörenden Begünstigten noch keine Maßnahmen bezüglich der Unterzeichnung des und Beitritt zum ATT ergriffen, so sollte durch die Maßnahmen auf einen Beitritt zum ATT hingewirkt werden, eventuell mit der Unterstützung anderer Begünstigter, die den ATT ratifiziert haben.

Ein weiteres komplementäres Ziel besteht darin, eine Reihe von Begünstigten für eine Bewertung der Gefahr des Abzweigens von Waffen und für entsprechende risikomindernde Maßnahmen zu sensibilisieren, und dies im Hinblick sowohl auf die Aus- als auch auf die Einfuhr. Maßnahmen, die zur Verwirklichung dieses komplementären Ziels ergriffen werden, werden es insbesondere ermöglichen, Projekte zur Waffentransferkontrolle mit anderen Projekten zu verknüpfen, die darauf abzielen, das Abzweigen von Waffen zu verhindern, so beispielsweise mit Maßnahmen zur physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen und Maßnahmen zur Förderung der Rückverfolgbarkeit von Waffen und Munition.

4.2.   Projektbeschreibung

4.2.1.   Regionale Seminare

Im Rahmen des Projekts werden maximal sechs zweitägige Seminare veranstaltet, bei denen in den relevanten Bereichen der Ausfuhrkontrolle bei konventionellen Waffen geschult wird.

Zum Kreis der potenziellen Seminarteilnehmer (maximal 30) zählen Regierungsbeamte sowie für Ausfuhrgenehmigungen und für die Durchsetzung von Ausfuhrkontrollen zuständige Beamte von den im Rahmen des vorliegenden Beschlusses Begünstigten. Je nach Bedarf können auch Vertreter der Parlamente sowie der Wirtschaft und der Zivilgesellschaft eingeladen werden.

Die Schulungsmaßnahmen werden von Experten aus den nationalen Verwaltungen der Mitgliedstaaten (einschließlich ehemaliger Beamter), von Vertretern der Länder, die sich dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP angeschlossen haben, sowie von Vertretern der Privatwirtschaft und der Zivilgesellschaft durchgeführt.

Die Seminare können an einem vom Hohen Vertreter in Absprache mit der Gruppe „Ausfuhr konventioneller Waffen“ bestimmten Ort stattfinden.

Die regionalen Seminare werden wie folgt veranstaltet:

a)

maximal zwei Seminare in Südosteuropa,

b)

maximal zwei Seminare für die in die Europäische Nachbarschaftspolitik einbezogenen osteuropäischen und kaukasischen Länder,

c)

maximal zwei Seminare für die in die Europäische Nachbarschaftspolitik einbezogenen nordafrikanischen Mittelmeerländer.

Es ist möglich, dass sich diese regionale Aufteilung von zwei Seminaren je Region aufgrund ungünstiger Umstände nicht verwirklichen lässt (z. B. überraschend zu geringe Teilnehmerzahl, Ausbleiben eines ernst zu nehmenden Angebots, ein Seminar auszurichten, seitens der Begünstigten der Region oder bei Überschneidungen mit den Veranstaltungen anderer Veranstalter von Sensibilisierungsmaßnahmen). Finden in einer oder zwei Regionen keine Seminare statt, so können in der (den) anderen Region(en) entsprechend mehr Seminare durchgeführt werden, wobei jedoch die Zahl von insgesamt sechs Seminaren nicht überschritten werden kann.

4.2.2.   Studienaufenthalte

Das Projekt umfasst maximal sechs zweitätige Studienaufenthalte von Regierungsbeamten und für Ausfuhrgenehmigungen und für die Durchsetzung von Ausfuhrkontrollen zuständigen Beamten bei den entsprechenden Behörden von Mitgliedstaaten. Die Studienaufenthalte sollten mindestens drei Begünstigten ermöglicht werden, von denen mindestens einer den ATT nicht ratifiziert hat.

4.2.3.   Individuelle Unterstützung Begünstigter

Das Projekt umfasst maximal dreißig Seminar-Tage, vorzugsweise vor Ort, die einzelnen Begünstigten zur Verfügung stehen; die entsprechenden Seminare richten sich an Regierungsbeamte und für Ausfuhrgenehmigungen und für die Durchsetzung von Ausfuhrkontrollen zuständige Beamte. Entsprechend dem genauen Bedarf und der Verfügbarkeit der Experten der Begünstigten und der EU-Mitgliedstaaten werden die insgesamt verfügbaren 30 Tage auf Veranstaltungen mit einer Dauer von mindestens zwei und höchstens fünf Tagen aufgeteilt.

Die entsprechenden Fachkenntnisse werden von Experten aus den nationalen Verwaltungen der Mitgliedstaaten (einschließlich ehemaliger Beamter), von Vertretern der Länder, die sich dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP angeschlossen haben, sowie von Vertretern der Privatwirtschaft und der Zivilgesellschaft vermittelt.

Diese Seminare im Rahmen der individuellen Unterstützung werden hauptsächlich auf entsprechende Ersuchen der Begünstigten hin durchgeführt. Bei diesen Seminaren soll auf bestimmte Themen oder einen bestimmten Bedarf eingegangen werden, die von dem Begünstigten — beispielsweise am Rande eines regionalen Seminars oder während der regelmäßigen Kontakte mit Unionsexperten und mit der Durchführungsstelle — mitgeteilt werden.

4.2.4.   Anwendung der Kontroll-Listen

Die Durchführungsstelle richtet einen Expertenpool ein, der technische Experten für die Anwendung der Ausfuhrkontroll-Listen umfasst. Die Experten werden aus dem breitestmöglichen Spektrum von Mitgliedstaaten ausgewählt.

Es steht ein Betrag von 100 Arbeitsstunden (im Rahmen der Standard-Expertenvergütung nach Nummer 5) zur Verfügung, um den Experten (entsprechend ihrer Verfügbarkeit) Anfragen zur Anwendung der Kontroll-Listen, die von den zuständigen Behörden der Begünstigten vorgelegt werden, zur Bearbeitung zuzuweisen. Die Durchführungsstelle wird ein Formular für solche Anfragen ausarbeiten, wobei sie den informellen Charakter der Einschätzung durch den Experten und der Frage die Vertraulichkeit gebührend berücksichtigt.

4.2.5.   Veranstaltung zur abschließenden Bewertung

Zum Zweck einer abschließenden Evaluierung der im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführten Maßnahmen wird eine zweitätige Veranstaltung in Brüssel ausgerichtet, an der die Begünstigten und die Mitgliedstaaten gemeinsam teilnehmen, wenn möglich im Anschluss an eine Sitzung der Gruppe „Ausfuhr konventioneller Waffen“ durchzuführen.

Zu dieser Veranstaltung werden maximal zwei Vertreter (Regierungsbeamte und für Ausfuhrgenehmigungen und für die Durchsetzung von Ausfuhrkontrollen zuständige Beamte) eines jeden Begünstigten gemäß Nummer 6.1 eingeladen.

4.2.6.   Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Abzweigen von Waffen

Das Projekt wird in Form von zwei Seminaren, die sich an westafrikanische Länder und Länder der Sahelzone sowie an China richten, wie folgt durchgeführt:

ein einleitendes zweitägiges Auftaktseminar für maximal je zwei Vertreter der Begünstigten,

ein zweitägiges abschließendes Seminar für maximal je drei Vertreter der Begünstigten.

Die Seminare sollten in westafrikanischen Ländern und in Ländern der Sahelzone durchgeführt werden.

5.   EXPERTENVERGÜTUNG

Die Expertenvergütung für die Maßnahmen nach den Nummern 4.2.2 bis 4.2.4 wird bereitgestellt. Für die Maßnahmen nach Nummer 4.2.4 wird die Expertenvergütung stundenweise aufgegliedert, entsprechend dem tatsächlichen (in Stunden bemessenen) Zeitaufwand für die Bearbeitung von Anfragen zur Güterklassifizierung. Hier wird von maximal 100 Expertenvergütungen (800 Stunden) ausgegangen.

6.   BEGÜNSTIGTE

6.1.   Von Maßnahmen nach den Nummern 4.2.1 bis 4.2.5 Begünstigte

i)

Südosteuropa (Albanien, Bosnien und Herzegowina, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro, Serbien und das Kosovo*),

ii)

in die Europäische Nachbarschaftspolitik einbezogene nordafrikanische Mittelmeerländer (Algerien, Ägypten, Libyen, Marokko und Tunesien),

iii)

in die Europäische Nachbarschaftspolitik einbezogene osteuropäische und kaukasische Länder (Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Republik Moldau und Ukraine).

6.2.   Von Maßnahmen nach Nummer 4.2.6 Begünstigte

Länder der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten (ECOWAS) (Benin, Burkina Faso, Cabo Verde, Côte d'Ivoire, Gambia, Ghana, Guinea, Guinea-Bissau, Liberia, Mali, Niger, Nigeria, Senegal, Sierra Leone, Togo); Mauretanien, Kamerun, Tschad und China.

6.3.   Änderung des Kreises der Begünstigten

Die Gruppe „Ausfuhr konventioneller Waffen“ kann auf Vorschlag des Hohen Vertreters bei Vorliegen einer angemessenen Begründung entscheiden, die Liste der Begünstigten zu ändern.

7.   INDIKATOREN FÜR PROJEKTERGEBNISSE UND -DURCHFÜHRUNG:

Ergänzend zu der Veranstaltung zur abschließenden Bewertung nach Nummer 4.2.5 wird bei der Bewertung der Projektergebnisse Folgendes berücksichtigt:

7.1.   Individuelle Bewertung Begünstigter

Nach Abschluss der Maßnahmen übermittelt die Durchführungsstelle dem EAD und der Kommission einen Fortschrittsbericht über jeden Begünstigten gemäß Nummer 6.1. Dieser Bericht wird in Zusammenarbeit mit den betreffenden EU-Delegationen erstellt und enthält eine Kurzzusammenfassung der Maßnahmen, die während der Geltungsdauer des Beschlusses durchgeführt wurden. Ferner werden darin die Kapazitäten bewertet, die der Begünstigte für Waffentransferkontrollen eingesetzt hat. Ist der Begünstigte Partei des ATT, so wird ebenfalls bewertet, wieweit die vorhandenen Kapazitäten die Durchführung des ATT ermöglichen.

7.2.   Folgenabschätzung und Indikatoren für die Projektdurchführung

Die Folgen der in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen sollten nach Abschluss der Maßnahmen für die Begünstigten gemäß Nummer 6.1 fachlich analysiert werden. Die Folgenabschätzung wird vom Hohen Vertreter vorgenommen, der dabei mit der Ratsarbeitsgruppe „Ausfuhr konventioneller Waffen“ und gegebenenfalls mit den betreffenden EU-Delegationen sowie mit anderen maßgeblichen Interessenträgern zusammenarbeitet.

Hierfür werden folgende Indikatoren herangezogen:

das Vorhandensein einschlägiger interner Regelungen für Waffentransferkontrollen und die Übereinstimmung bzw. der Grad der Übereinstimmung dieser Regelungen mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP, unter anderem in Hinblick auf die Anwendung der Bewertungskriterien, die Anwendung der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU und das Berichtswesen;

Angaben zu Durchsetzungsfällen, sofern verfügbar;

das Vorliegen der Fähigkeit der Begünstigten, Waffeneinfuhren und/oder -ausfuhren unter Berücksichtigung von VN-Register, Jahresberichten im Rahmen des Vertrags über den Waffenhandel, nationaler Berichte zu melden;

die Frage, ob sich der Begünstigte dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP offiziell angeschlossen hat oder dies beabsichtigt.

In den individuellen Bewertungsberichten nach Nummer 7.1 sollte auf die jeweils geeigneten Indikatoren für die Projektdurchführung Bezug genommen werden.

8.   FÖRDERUNG DER NUTZUNG DES OUTREACH-WEBPORTALS DER EU

Das Webportal ist gemäß dem Beschluss 2012/711/GASP als eine EU-eigene Ressource entwickelt worden (https://export-control.jrc.ec.europa.eu). Es fungiert als gemeinsame Plattform für alle Sensibilisierungsprogramme der EU (Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, Waffen, ATT). Durch die in den Nummern 4.2.1 bis 4.2.5 aufgeführten Maßnahmen soll für das Webportal der EU sensibilisiert und die Nutzung des Portals gefördert werden. Teilnehmer an Sensibilisierungsmaßnahmen sollten auf den nicht-öffentlichen Teil des Webportals hingewiesen werden, der ständigen Zugang zu Ressourcen, Dokumenten und Kontakten bietet. Zugleich sollte auch bei anderen Bediensteten, die nicht direkt an Hilfs- und Sensibilisierungsmaßnahmen teilnehmen können, für die Nutzung des Webportals geworben werden.

9.   ÖFFENTLICHKEITSWIRKUNG DER EU

Die Durchführungsstelle ergreift alle geeigneten Maßnahmen, um bekannt zu machen, dass eine Maßnahme von der Europäischen Union finanziert wird. Diese Maßnahmen werden im Einklang mit den von der Europäischen Kommission veröffentlichten Leitlinien für die Kommunikation und die Sichtbarkeit des auswärtigen Handelns der Union (Communication and visibility manual for EU external actions) durchgeführt. Die Durchführungsstelle wird somit durch entsprechende Imagepflege und Öffentlichkeitsarbeit dafür sorgen, dass der Beitrag der Union in der Öffentlichkeit wahrgenommen wird und dabei die Rolle der Union herausstellen und der Öffentlichkeit die Gründe für den Beschluss zu vermitteln, dass und mit welchem Ergebnis er von der Union unterstützt wird. In den Materialien, die im Zuge des Projekts erstellt werden, wird die Flagge der Union entsprechend den einschlägigen Leitlinien an gut sichtbarer Stelle eingefügt.

Da die geplanten Maßnahmen nach ihrer Art und Tragweite stark variieren, wird eine ganze Bandbreite von Werbeinstrumenten eingesetzt, die auch Folgendes einschließen: traditionelle Medien, Websites, soziale Medien, Informations- und Werbematerial wie etwa Infografiken, Prospekte, Newsletter, Pressemitteilungen und gegebenenfalls weitere Instrumente. Im Rahmen des Projekts in Auftrag gegebene Veröffentlichungen und öffentliche Veranstaltungen werden entsprechend sichtbar gekennzeichnet.

10.   DAUER

Die Dauer der Durchführung des Projekts wird auf insgesamt 24 Monate veranschlagt.

11.   BERICHTERSTATTUNG

Die Durchführungsstelle wird vierteljährlich regelmäßig und nach Abschluss jeder der beschriebenen Maßnahmen einen Bericht vorlegen. Die Berichte werden dem Hohen Vertreter spätestens sechs Wochen nach Abschluss der betreffenden Maßnahmen übermittelt.

12.   GESCHÄTZTE GESAMTKOSTEN DES PROJEKTS UND FINANZIELLER BEITRAG DER UNION

Die für das von Deutschland mitfinanzierte Projekt veranschlagten Gesamtkosten belaufen sich auf 1 110 000 EUR. Die für das von der EU finanzierte Projekt veranschlagten Gesamtkosten belaufen sich auf 999 000 EUR.


11.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 326/64


BESCHLUSS (GASP) 2015/2310 DES RATES

vom 10. Dezember 2015

zur Änderung des Beschlusses 2013/189/GASP zur Errichtung eines Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. April 2013 den Beschluss 2013/189/GASP zur Errichtung eines Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs (1) erlassen.

(2)

Der Rat hat am 22. Juli 2014 den Beschluss 2014/491/GASP zur Änderung des Beschlusses 2013/189/GASP (2) erlassen.

(3)

In dem Beschluss 2013/189/GASP, geändert durch den Beschluss 2014/491/GASP, ist ein als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag für die ersten zwölf Monate vom 1. August 2013 bis zum 31. Juli 2014 und für den daran anschließenden Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 31. Dezember 2015 vorgesehen.

(4)

Der mit dem Beschluss 2013/189/GASP eingesetzte Lenkungsausschuss hat sich am 25. März 2014 darauf verständigt, dass die Laufzeit der Finanzierungsvereinbarung an den jährlichen Rechnungsführungszeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember angepasst werden sollte, damit ab dem Jahr 2016 nur eine Rechnungsführung notwendig ist.

(5)

Daher sollte ein neuer als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 festgelegt werden.

(6)

Der Beschluss 2013/189/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 16 Absatz 2 des Beschlusses 2013/189/GASP erhält folgende Fassung:

„(2)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben des ESVK während der ersten zwölf Monate nach Abschluss der Finanzierungsvereinbarung nach Absatz 3 beläuft sich auf 535 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben des ESVK im Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 31. Dezember 2015 beläuft sich auf 756 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben des ESVK im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 beläuft sich auf 630 000 EUR.

Die als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Beträge zur Deckung der Ausgaben des ESVK für die folgenden Zeiträume werden vom Rat festgelegt.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. BAUSCH


(1)  Beschluss 2013/189/GASP des Rates vom 22. April 2013 zur Errichtung eines Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs (ESVK) und zur Aufhebung der Gemeinsamen Aktion 2008/550/GASP (ABl. L 112 vom 24.4.2013, S. 22).

(2)  Beschluss 2014/491/GASP des Rates vom 22. Juli 2014 zur Änderung des Beschlusses 2013/189/GASP zur Errichtung eines Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs (ESVK) (ABl. L 218 vom 24.7.2014, S. 6).


11.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 326/65


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2311 DER KOMMISSION

vom 9. Dezember 2015

zur Änderung der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2015/1500 und (EU) 2015/2055 betreffend Maßnahmen zum Schutz gegen die Lumpy-skin-Krankheit in Griechenland

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 8585)

(Nur der griechische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit (3), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a, Absatz 3 Buchstabe a und Absatz 6,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (4), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 92/119/EWG sind allgemeine Maßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen festgelegt. Dazu gehören Maßnahmen im Falle des Verdachts auf die Lumpy-skin-Krankheit (LSK) sowie ihrer Bestätigung in einem Betrieb, in Sperrzonen zu ergreifende Maßnahmen und andere zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Seuche. Diese Maßnahmen sehen bei Ausbruch der LSK ergänzend zu anderen Bekämpfungsmaßnahmen auch die Notimpfung vor.

(2)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1500 der Kommission (5) enthält umfassende Schutzmaßnahmen und Beschränkungen der Verbringung und Versendung von Rindern und deren Sperma sowie des Inverkehrbringens bestimmter tierischer Erzeugnisse aus bestimmten Gebieten Griechenlands, die von der Lumpy-Skin-Krankheit betroffen sind.

(3)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2055 der Kommission (6) enthält Bestimmungen hinsichtlich der Einrichtung des Programms für die Notimpfung von Rindern gegen die Lumpy-skin-Krankheit in Griechenland. Außerdem wurden mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2055 gewisse Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1500 geändert und die Sperrzone ausgeweitet, sodass sie nicht nur den Regionalbezirk Evros umfasst, sondern auch die Regionalbezirke Rodopi, Xanthi, Kavala und Limnos.

(4)

Die griechischen Behörden meldeten der Kommission am 19. Oktober 2015 zusätzliche Ausbrüche im Regionalbezirk Chalkidiki; am 21. Oktober 2015 meldeten sie ihre Absicht, in den Regionalbezirken Chalkidiki, Thessaloniki und Kilkis gegen die Lumpy-skin-Krankheit zu impfen, und am 11. November ihre Absicht, solche Impfungen auch in den Regionalbezirken Drama und Serres vorzunehmen. Dazu muss sowohl die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1500 festgelegte Sperrzone als auch das in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2055 festgelegte Gebiet, in dem Impfungen vorgenommen werden dürfen, geändert werden.

(5)

Die Durchführungsbeschlüsse (EU) 2015/1500 und (EU) 2015/2055 sollten daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1500 erhält folgende Fassung:

„ANHANG

SPERRZONEN GEMÄSS ARTIKEL 2 BUCHSTABE b

Die folgenden Regionalbezirke in Griechenland:

Regionalbezirk Evros

Regionalbezirk Rodopi

Regionalbezirk Xanthi

Regionalbezirk Kavala

Regionalbezirk Chalkidiki

Regionalbezirk Thessaloniki

Regionalbezirk Kilkis

Regionalbezirk Limnos

Regionalbezirk Drama

Regionalbezirk Serres.“

Artikel 2

Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2055 erhält folgende Fassung:

„ANHANG I

Die folgenden Regionalbezirke in Griechenland:

Regionalbezirk Evros

Regionalbezirk Rodopi

Regionalbezirk Xanthi

Regionalbezirk Kavala

Regionalbezirk Chalkidiki

Regionalbezirk Thessaloniki

Regionalbezirk Kilkis

Regionalbezirk Limnos

Regionalbezirk Drama

Regionalbezirk Serres.“

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.

Brüssel, den 9. Dezember 2015

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69.

(4)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1500 der Kommission vom 7. September 2015 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die Lumpy-skin-Krankheit in Griechenland und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1423 (ABl. L 234 vom 8.9.2015, S. 19).

(6)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2055 der Kommission vom 10. November 2015 zur Festlegung der Bestimmungen hinsichtlich der Einrichtung des Programms für die Notimpfung von Rindern gegen die Lumpy-skin-Krankheit in Griechenland und zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1500 (ABl. L 300 vom 17.11.2015, S. 31).


Berichtigungen

11.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 326/68


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/608 der Kommission vom 14. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 in Bezug auf die Einträge für die Ukraine und Israel in der Liste von Drittländern, die Genehmigung des Programms der Ukraine zur Salmonellenbekämpfung bei Legehennen, die Veterinärbescheinigungsanforderungen hinsichtlich der Newcastle-Krankheit und die Verarbeitungsanforderungen an Eiprodukte

( Amtsblatt der Europäischen Union L 101 vom 18. April 2015 )

Seite 4 Artikel 2:

Anstatt:

„Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.“

muss es heißen:

„Die Anhänge I und III der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.“


11.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 326/69


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1884 der Kommission vom 20. Oktober 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich der Einträge zu Kanada und den Vereinigten Staaten in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen Geflügel und Geflügelerzeugnisse in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in diesen Ländern

( Amtsblatt der Europäischen Union L 276 vom 21. Oktober 2015 )

Auf Seite 32, im Anhang, betreffend die Änderungen in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission, hinsichtlich der Ersetzung des Eintrags „CA-Canada“, in der Zeile zum Code CA-2.2:

Anstatt:

„CA — Kanada

CA-2.2

Gebiet in der Provinz Ontario innerhalb folgender Grenzen:

Vom Schnittpunkt der County Road 119 mit der County Road 64 und der 25th Line;

entlang der 25th Line Richtung Norden bis zum Schnittpunkt mit der Road 68, von dort entlang der Road 68 nach Osten bis zum dem Punkt, wo diese wieder auf die 25th Line trifft, von dort entlang der 25th Line nach Norden bis zur Road 74;

von der 25th Line entlang der Road 74 Richtung Osten bis zur 31st Line;

von der Road 74 entlang der 31st Line Richtung Norden bis zur Road 78;

von der 31st Line entlang der Road 78 Richtung Osten bis zur 33rd Line;

von der Road 78 entlang der 33rd Line Richtung Norden bis zur Road 84;

von der 33rd Line entlang der Road 84 Richtung Osten bis zum Highway 59;

von der Road 84 entlang dem Highway 59 Richtung Süden bis zur Road 78;

vom Highway 59 entlang der Road 78 Richtung Osten bis zur 13th Line;

von der Road 78 entlang der 13th Line Richtung Süden bis zur Oxford Road 17;

von der 13th Line entlang der Oxford Road 17 Richtung Osten bis zur Oxford Road 4;

von der Oxford Road 17 entlang der Oxford Road 4 Richtung Süden bis zur County Road 15;

von der Oxford Road 4 entlang der County Road 15 Richtung Osten (über den Highway 401 hinweg) bis zur Middletown Line;

von der County Road 15 entlang der Middletown Line Richtung Süden (über den Highway 403 hinweg) bis zur Old Stage Road;

von der Middletown Line entlang der Old Stage Road Richtung Westen bis zur County Road 59;

von der Old Stage Road entlang der County Road 59 Richtung Süden bis zur Curries Road;

von der County Road 59 entlang der Curries Road Richtung Westen bis zur Cedar Line;

von der Curries Road entlang der Cedar Line Richtung Süden bis zur Rivers Road;

von der Cedar Line entlang der Rivers Road Richtung Südwesten bis zur Foldens Line;

von der Rivers Road entlang der Foldens Line Richtung Nordwesten bist zur Sweaburg Road;

von der Foldens Line entlang der Sweaburg Road Richtung Südwesten bis zur Harris Street;

von der Sweaburg Road entlang der Harris Street Richtung Nordwesten bis zum Highway 401;

von der Harris Street entlang dem Highway 401 Richtung Westen bis zur Ingersoll Street (County Road 10);

vom Highway 401 entlang der Ingersoll Street (County Road 10) Richtung Norden bis zur County Road 119;

von der Ingersoll Street (County Road 10) entlang der County Road 119 bis zum Ausgangspunkt, an dem die County Road 119 auf die 25th Line trifft.

WGM

VIII

P2

 

 

 

 

 

POU, RAT

 

N, P2

8.4.2015

8.10.2015

 

 

 

BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER,

SRP, SRA

 

 

S1, ST1“

muss es heißen:

„CA — Kanada

‚CA-2.2

Gebiet in der Provinz Ontario innerhalb folgender Grenzen:

Vom Schnittpunkt der County Road 119 mit der County Road 64 und der 25th Line;

entlang der 25th Line Richtung Norden bis zum Schnittpunkt mit der Road 68, von dort entlang der Road 68 nach Osten bis zum dem Punkt, wo diese wieder auf die 25th Line trifft, von dort entlang der 25th Line nach Norden bis zur Road 74;

von der 25th Line entlang der Road 74 Richtung Osten bis zur 31st Line;

von der Road 74 entlang der 31st Line Richtung Norden bis zur Road 78;

von der 31st Line entlang der Road 78 Richtung Osten bis zur 33rd Line;

von der Road 78 entlang der 33rd Line Richtung Norden bis zur Road 84;

von der 33rd Line entlang der Road 84 Richtung Osten bis zum Highway 59;

von der Road 84 entlang dem Highway 59 Richtung Süden bis zur Road 78;

vom Highway 59 entlang der Road 78 Richtung Osten bis zur 13th Line;

von der Road 78 entlang der 13th Line Richtung Süden bis zur Oxford Road 17;

von der 13th Line entlang der Oxford Road 17 Richtung Osten bis zur Oxford Road 4;

von der Oxford Road 17 entlang der Oxford Road 4 Richtung Süden bis zur County Road 15;

von der Oxford Road 4 entlang der County Road 15 Richtung Osten (über den Highway 401 hinweg) bis zur Middletown Line;

von der County Road 15 entlang der Middletown Line Richtung Süden (über den Highway 403 hinweg) bis zur Old Stage Road;

von der Middletown Line entlang der Old Stage Road Richtung Westen bis zur County Road 59;

von der Old Stage Road entlang der County Road 59 Richtung Süden bis zur Curries Road;

von der County Road 59 entlang der Curries Road Richtung Westen bis zur Cedar Line;

von der Curries Road entlang der Cedar Line Richtung Süden bis zur Rivers Road;

von der Cedar Line entlang der Rivers Road Richtung Südwesten bis zur Foldens Line;

von der Rivers Road entlang der Foldens Line Richtung Nordwesten bist zur Sweaburg Road;

von der Foldens Line entlang der Sweaburg Road Richtung Südwesten bis zur Harris Street;

von der Sweaburg Road entlang der Harris Street Richtung Nordwesten bis zum Highway 401;

von der Harris Street entlang dem Highway 401 Richtung Westen bis zur Ingersoll Street (County Road 10);

vom Highway 401 entlang der Ingersoll Street (County Road 10) Richtung Norden bis zur County Road 119;

von der Ingersoll Street (County Road 10) entlang der County Road 119 bis zum Ausgangspunkt, an dem die County Road 119 auf die 25th Line trifft.

WGM

VIII

P2

 

 

 

 

 

POU, RAT

 

N, P2

8.4.2015

8.10.2015

 

 

 

BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER,

SRP, SRA

A

 

S1, ST1“