ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 321

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
5. Dezember 2015


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2252 der Kommission vom 30. September 2015 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/288 hinsichtlich des Zeitraums, in dem Anträge auf Unterstützung aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds unzulässig sind

2

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2253 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

6

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2254 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

8

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2255 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

10

 

*

Verordnung (EU) 2015/2256 der Kommission vom 4. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1983/2003 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf das Verzeichnis der primären Zielvariablen ( 1 )

12

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2257 der Kommission vom 4. Dezember 2015 zur Eintragung eines Namens in das Register der garantiert traditionellen Spezialitäten [Кайсерован врат Тракия (Kayserovan vrat Trakiya) (g.t.S.)]

17

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2258 der Kommission vom 4. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich der Einfuhr und der Durchfuhr einzelner Sendungen mit weniger als 20 Einheiten an Geflügel (außer Laufvögeln), Bruteiern und Eintagsküken (außer von Laufvögeln) ( 1 )

23

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2259 der Kommission vom 4. Dezember 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

56

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2260 der Kommission vom 3. Dezember 2015 zur Aufhebung der Entscheidung 2008/630/EG über Sofortmaßnahmen für die Einfuhr von zum Verzehr bestimmten Krustentieren aus Bangladesch (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 8472)  ( 1 )

58

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

*

Beschluss Nr. 1/2014 des Assoziationsrates EU-Georgien vom 17. November 2014 zur Annahme seiner Geschäftsordnung sowie der Geschäftsordnung des Assoziationsausschusses und der Unterausschüsse [2015/2261]

60

 

*

Beschluss Nr. 2/2014 des Assoziationsrates EU-Georgien vom 17. November 2014 über die Einsetzung von zwei Unterausschüssen [2015/2262]

70

 

*

Beschluss Nr. 3/2014 des Assoziationsrates EU-Georgien vom 17. November 2014 über die Übertragung bestimmter Befugnisse des Assoziationsrates auf den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung Handel [2015/2263]

72

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

5.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 321/1


Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits

Die nachstehend aufgeführten Teile des am 21. März und 27. Juni 2014 in Brüssel unterzeichneten Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits werden gemäß Artikel 4 der Beschlüsse des Rates über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Abkommens (1) sowie einer geänderten Fassung des zweiten dieser Beschlüsse (2) insoweit, als sie sich auf Angelegenheiten erstrecken, die in die Zuständigkeit der Union fallen, ab dem 1. Januar 2016 vorläufig angewendet:

Titel IV

(mit Ausnahme des Artikels 158, soweit dieser Artikel die strafrechtliche Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums betrifft, und mit Ausnahme der Artikel 285 und 286, soweit diese Artikel für Verwaltungsverfahren, die rechtliche Überprüfung und Rechtsbehelfe auf der Ebene der Mitgliedstaaten gelten).

Die vorläufige Anwendung des Artikels 279 berührt nicht die Hoheitsrechte der Mitgliedstaaten über ihre Kohlenwasserstoffressourcen nach dem Völkerrecht, einschließlich ihrer Rechte und Pflichten als Vertragsparteien des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982.

Die vorläufige Anwendung des Artikels 280 Absatz 3 durch die Union berührt nicht die bestehende Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten bezüglich der Gewährung von Zulassungen für die Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoff;

Titel VII

(mit Ausnahme des Artikels 479 Absatz 1), soweit die Bestimmungen dieses Titels sich darauf beschränken, die vorläufige Anwendung des Abkommens sicherzustellen.

Anhänge I bis XXV sowie die Protokolle I und II.


(1)   ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 1, ABl. L 278 vom 20.9.2014, S. 1.

(2)   ABl. L 289 vom 3.10.2014, S. 1.


VERORDNUNGEN

5.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 321/2


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/2252 DER KOMMISSION

vom 30. September 2015

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/288 hinsichtlich des Zeitraums, in dem Anträge auf Unterstützung aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds unzulässig sind

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Erreichung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik und zum Schutz der finanziellen Interessen der Union und ihrer Steuerzahler sollten Betreiber, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor Einreichen eines Antrags auf finanzielle Unterstützung einen schweren Verstoß, eine Straftat oder einen Betrug gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 begangen haben, keine finanzielle Unterstützung aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) erhalten.

(2)

Gemäß Artikel 10 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 kommen bestimmte von Betreibern gestellte Anträge auf Unterstützung aus dem EMFF für einen bestimmten Zeitraum nicht in Betracht. Solche Anträge kommen zum Beispiel nicht in Betracht, wenn der Antrag Fördermittel für die nachhaltige Entwicklung der Aquakultur gemäß Titel V Kapitel II der genannten Verordnung betrifft und die zuständigen Behörden festgestellt haben, dass der Betreiber eine der in den Artikeln 3 und 4 der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) genannten Umweltstraftaten begangen hat. Gemäß Artikel 10 Absatz 4 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 legt die Kommission den Zeitraum, in dem Anträge unzulässig sind, sowie dessen Beginn und Ende in einem delegierten Rechtsakt fest.

(3)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/288 der Kommission (3) werden die Dauer sowie Beginn und Ende des Ausschlusszeitraums festgelegt, während dessen Anträge von Betreibern, die einen oder mehrere Verstöße gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und b oder gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 begangen haben, unzulässig sind.

Gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 ist es auch erforderlich, Regeln für die Berechnung der Dauer sowie Beginn und Ende des Ausschlusszeitraums für Anträge auf Unterstützung im Rahmen von Titel V Kapitel II derselben Verordnung festzulegen. Die Unzulässigkeit solcher Anträge sollte dazu beitragen, dass die geltenden Umweltgesetze eingehalten werden.

(4)

Die Richtlinie 2008/99/EG legt strafrechtliche Maßnahmen fest, die einem wirksameren Umweltschutz dienen sollen. In Artikel 3 der Richtlinie sind diejenigen Handlungen aufgelistet, die als Straftaten geahndet werden, wenn sie rechtswidrig im Sinne der Richtlinie sind und vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig begangen wurden. Gemäß Artikel 4 derselben Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Anstiftung und die Beihilfe zu den in Artikel 3 genannten vorsätzlichen Handlungen unter Strafe gestellt werden.

(5)

Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit sollten Fälle, in denen ein Betreiber eine rechtswidrige Handlung grob fahrlässig begangen hat, und Fälle, in denen ein Betreiber eine rechtswidrige Handlung vorsätzlich begangen hat, somit Ausschlusszeiträume verschiedener Länge zur Folge haben. Aus demselben Grund sollten Regeln festgelegt werden, um erschwerenden oder mildernden Umständen bei der Berechnung des Ausschlusszeitraumes Rechnung zu tragen.

(6)

Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit sollten Straftaten, die über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr begangen wurden, zu längeren Ausschlusszeiträumen führen.

(7)

Gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 ist ein von einem Betreiber gestellter Antrag auf Unterstützung aus dem EMFF im Rahmen von Titel V Kapitel II derselben Verordnung für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr unzulässig, wenn die zuständige Behörde festgestellt hat, dass der Betreiber eine der in den Artikeln 3 und 4 der Richtlinie 2008/99/EG genannten Straftaten begangen hat. Da die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 seit dem 1. Januar 2014 gilt, sollten bei der Berechnung des Ausschlusszeitraums nur Straftaten berücksichtigt werden, die seit dem 1. Januar 2013 begangen wurden.

(8)

Im Interesse eines wirksamen Umweltschutzes sollten in Fällen, in denen ein Antrag eines Betreibers wegen Umweltstraftaten gemäß den Artikeln 3 und 4 der Richtlinie 2008/99/EG unzulässig ist, alle Anträge desselben Betreibers im Rahmen von Titel V Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 unzulässig sein. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit sollten Vorschriften zur Änderung des Ausschlusszeitraums festgelegt werden, wenn ein Betreiber während jenes Zeitraums weitere Straftaten begeht. Aus demselben Grund sollte die Wiederholung einer Straftat einen längeren Ausschlusszeitraum zur Folge haben.

(9)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/288 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen schnell angewendet werden können und ab Beginn des Programmplanungszeitraums die Betreiber in allen Mitgliedstaaten gleichbehandelt werden, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten und ab dem ersten Tag des EMFF-Förderzeitraums, d. h. ab dem 1. Januar 2014, gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/288 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Anträge auf Unterstützung aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) und legt den Zeitraum fest, in dem Anträge von Betreibern, die Tätigkeiten gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a, b und d der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 oder gemäß Artikel 10 Absatz 3 der genannten Verordnung ausgeführt haben, unzulässig sind (im Folgenden ‚Ausschlusszeitraum‘).“

2.

Folgender Artikel 4a wird eingefügt:

„Artikel 4a

Unzulässigkeit von Anträgen von Betreibern, die Umweltstraftaten begangen haben

(1)   Hat eine zuständige Behörde erstmals offiziell festgestellt, dass ein Betreiber eine der in Artikel 3 der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) genannten Straftaten begangen hat, sind Anträge dieses Betreibers auf Unterstützung aus dem EMFF im Rahmen von Titel V Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 für einen der folgenden Zeiträume unzulässig:

a)

für einen Zeitraum von zwölf Monaten, sofern die Straftat grob fahrlässig begangen wurde; oder

b)

für einen Zeitraum von 24 Monaten, sofern die Straftat vorsätzlich begangen wurde.

(2)   Hat eine zuständige Behörde erstmals offiziell festgestellt, dass ein Betreiber eine der in Artikel 4 der Richtlinie 2008/99/EG genannten Straftaten begangen hat, sind Anträge dieses Betreibers auf Unterstützung aus dem EMFF im Rahmen von Titel V Kapitel II Verordnung (EU) Nr. 508/2014 für einen Zeitraum von 24 Monaten unzulässig.

(3)   Der Ausschlusszeitraum wird um sechs Monate verlängert, sofern die zuständige Behörde bei der Feststellung gemäß Absatz 1 oder gemäß Absatz 2

a)

ausdrücklich auf das Vorliegen erschwerender Umstände Bezug nimmt oder

b)

feststellt, dass der Betreiber die Straftat über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr begangen hat.

(4)   Falls er insgesamt mindestens zwölf Monate beträgt, wird der Ausschlusszeitraum um sechs Monate gekürzt, sofern die zuständige Behörde bei der Feststellung gemäß Absatz 1 oder gemäß Absatz 2 ausdrücklich auf das Vorliegen mildernder Umstände Bezug nimmt.

(5)   Der Ausschlusszeitraum beginnt an dem Tag, an dem eine zuständige Behörde erstmals offiziell entscheidet, dass eine oder mehrere Straftaten im Sinne von Artikel 3 oder 4 der Richtlinie 2008/99/EG begangen wurde.

(6)   Zur Berechnung des Ausschlusszeitraums werden ausschließlich Feststellungen herangezogen, die ab dem 1. Januar 2013 begangene Straftaten betreffen, für die ab diesem Zeitpunkt eine Feststellung im Sinne des vorstehenden Unterabsatzes getroffen wurde.

(7)   Ist ein Antrag eines Betreibers gemäß den Absätzen 1 und 2 unzulässig, sind alle Anträge desselben Betreibers im Rahmen von Titel V Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 unzulässig.

(*1)  Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28).“ "

3.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

Die folgenden Buchstaben d und e werden angefügt:

„d)

wird er bei jeder weiteren Straftat im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 2008/99/EG, die der Betreiber während des Ausschlusszeitraums begeht,

i)

um zwölf Monate verlängert, wenn die weitere Straftat grob fahrlässig begangen wurde;

ii)

um 24 Monate verlängert, wenn die weitere Straftat vorsätzlich begangen wurde;

e)

wird er bei jeder weiteren Straftat im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 2008/99/EG, die der Betreiber während des Ausschlusszeitraums begeht, um 24 Monate verlängert.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„Handelt es sich bei der weiteren Straftat gemäß Absatz 1 Buchstaben d und e um dieselbe Art Umweltstraftat wie die Straftat, die zur Verhängung des Ausschlusszeitraums oder zu dessen Änderung geführt hat, wird die Verlängerungszeit des Ausschlusszeitraums aufgrund der weiteren Straftat gemäß den Buchstaben d und e um zusätzliche sechs Monate verlängert.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. September 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1.

(2)  Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/288 der Kommission vom 17. Dezember 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds hinsichtlich Dauer, Beginn und Ende des Zeitraums, in dem Anträge unzulässig sind (ABl. L 51 vom 24.2.2015, S. 1).


5.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 321/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2253 DER KOMMISSION

vom 2. Dezember 2015

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Dezember 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Heinz ZOUREK

Generaldirektor für Steuern und Zollunion


(1)   ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung (KN-Code)

Gründe

(1)

(2)

(3)

Eine Ware (sog. „Zugluftstopper“ oder „Türbodendichtung“) bestehend aus einem Aluminiumprofil mit Abmessungen von etwa 100 × 3 cm und Kunststoffborsten mit einer Länge von etwa 2 cm, mit einem Querschnitt von mehr als 1 mm, die an dem Profil befestigt sind. An einer Seite ist das Profil mit einer selbstklebenden Folie versehen.

Das Profil wird mit selbstklebendem Band an der Unterkante der Tür befestigt. Die Borsten dichten den Spalt zwischen der Tür und dem Boden ab und verhindern so einen Luftzug, das Eindringen von Schmutz usw.

 (*1) Siehe Abbildung.

3926 90 97

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 Buchstabe b und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3926 , 3926 90 und 3926 90 97 .

Angesichts der objektiven Merkmale der Ware soll sie den Spalt zwischen der Tür und dem Boden abdichten und so einen Luftzug und das Eindringen von Schmutz usw. verhindern. Sie soll nicht als Bürste für Reinigungszwecke verwendet werden. Eine Einreihung in die Position 9603 ist somit ausgeschlossen.

Bei der Ware handelt es sich um eine zusammengesetzte Ware, die aus verschiedenen Bestandteilen besteht: Dem Aluminiumprofil, den Kunststoffborsten und der selbstklebenden Folie. Die Borsten verleihen der Ware ihren wesentlichen Charakter, da sie im Hinblick auf die Verwendung der Ware entscheidend sind. Die Einreihung in Position 7616 als andere Ware aus Aluminium ist somit ausgeschlossen.

Die Ware ist daher als andere Ware aus Kunststoffen in den KN-Code 3926 90 97 einzureihen.

Image 1

(*1)  Die Abbildung dient nur zur Information.


5.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 321/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2254 DER KOMMISSION

vom 2. Dezember 2015

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates weiterverwendet werden können (2). Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Dezember 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Heinz ZOUREK

Generaldirektor für Steuern und Zollunion


(1)   ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung (KN-Code)

Gründe

(1)

(2)

(3)

Eine fest gebundene Ware (sog. „Fotobuch“) aus Papier mit Abmessungen von etwa 21 cm × 31 cm, mit gedruckten vollfarbigen, personalisierten Fotos und kurzem Text zu den Aktivitäten, Veranstaltungen, Personen usw. auf den jeweiligen Fotos.

4911 91 00

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 4911 und 4911 91 00 .

Eine Einreihung in die Position 4901 als Buch ist ausgeschlossen, da die Ware nicht zum Lesen bestimmt ist (siehe auch die Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 4901 , Absatz 1).

Die Ware soll persönliche Fotos für private Zwecke zeigen.

Sie ist daher in den KN-Code 4911 91 00 als Fotografien einzureihen.


5.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 321/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2255 DER KOMMISSION

vom 2. Dezember 2015

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Dezember 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Heinz ZOUREK

Generaldirektor für Steuern und Zollunion


(1)   ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung (KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Eine Ware in Form eines flachen Zylinders (sogenannter „Mini-Vibrationsmotor“) mit einem Durchmesser von 9 mm und einer Höhe von 4 mm, mit eingebautem Gleichstrommotor, Spannung: 4 V, Leistung: 1 W.

Die Ware ist für die Verwendung in Tablets, Mobiltelefonen usw. bestimmt, um einen Vibrationseffekt zu erzeugen. Dieser Effekt entsteht durch die Rotation eines asymmetrisch an den Motorschaft angebrachten Gewichts.

Für den Einbau ist die Ware an einer Seite mit einem Klebeband versehen.

Siehe Abbildung (*1).

8479 89 97

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8479 , 8479 89 und 8479 89 97 .

Da der Zweck der Ware in der Erzeugung von Vibrationen besteht, ist die Einreihung in die Position 8501 als Elektromotor ausgeschlossen (siehe auch HS-Erläuterungen zu Position 8501 Gruppe II Absatz 8 b).

Die Ware ist daher in den KN-Code 8479 89 97 als andere Maschinen, Apparate und mechanische Geräte mit eigener Funktion, anderweit weder genannt noch inbegriffen, einzureihen.

Image 2

(*1)  Die Abbildung dient nur zur Information.


5.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 321/12


VERORDNUNG (EU) 2015/2256 DER KOMMISSION

vom 4. Dezember 2015

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1983/2003 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf das Verzeichnis der primären Zielvariablen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 wurde ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung europäischer Statistiken über Einkommen und Lebensbedingungen geschaffen.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1983/2003 der Kommission (2) wurden das Verzeichnis der primären Zielvariablen, die Codes für diese Variablen und das technische Format der Datenübermittlung für die Haupterhebung der EU-SILC angenommen.

(3)

Auf seiner Tagung vom 7. und 8. Juni 2010 hat der Rat (Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz) entschieden, dass die 2015 durchzuführende Halbzeitüberprüfung des Kernziels der Union auch eine Überprüfung der Indikatoren umfassen sollte, wobei den wirtschaftlichen Entwicklungen und verbesserten Messinstrumenten Rechnung getragen werden könnte.

(4)

Angesichts dieses Sachverhalts wurden in die Verordnungen (EU) Nr. 112/2013 (3) und (EU) Nr. 67/2014 der Kommission (4) neue Variablen für die Messung der materiellen Deprivation von Haushalten und Einzelpersonen (Erwachsenen) in das Verzeichnis der sekundären Zielvariablen aufgenommen, zu denen 2014 und 2015 Daten zu erheben waren bzw. sind.

(5)

Es ist auch erforderlich, das Verzeichnis der primären Zielvariablen für künftige Datenerhebungen anzupassen. Hierzu gehört die Streichung überholter Variablen aus dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1983/2003 der Kommission und die Aufnahme neuer Variablen in diesen. Diese Positionen wurden nach zwei eingehenden statistischen Analysen auf der Grundlage von Daten, die bei der EU-SILC der Jahre 2009 und 2013 erhoben wurden, für eine zuverlässige Messung der materiellen Deprivation ausgewählt.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 1983/2003 der Kommission sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System überein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1983/2003 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Dezember 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1983/2003 der Kommission vom 7. November 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf das Verzeichnis der primären Zielvariablen (ABl. L 298 vom 17.11.2003, S. 34).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 112/2013 der Kommission vom 7. Februar 2013 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf das Verzeichnis der sekundären Zielvariablen 2014 zur materiellen Deprivation (ABl. L 37 vom 8.2.2013, S. 2).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 67/2014 der Kommission vom 27. Januar 2014 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf das Verzeichnis der sekundären Zielvariablen 2015 zur sozialen und kulturellen Teilhabe und zur materiellen Deprivation (ABl. L 23 vom 28.1.2014, S. 1).


ANHANG

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1983/2003 wird wie folgt geändert:

1.

Der Abschnitt „Haushaltsdaten — soziale Ausgrenzung — Nichtmonetäre haushaltsbezogene Mangelindikatoren einschließlich finanzieller Engpässe, der Schuldenhöhe und der erzwungenen Unterversorgung in Bezug auf grundlegende Bedürfnisse“ wird wie folgt geändert:

a)

Die folgenden Variablen werden gestrichen:

Komponente

Variablenbezeichnung

Code

Zielvariable

„X,L

HS070

 

Besitzen Sie ein Telefon (einschließlich Mobiltelefon)?

1

Ja

2

Nein — kann es sich nicht leisten

3

Nein — anderer Grund

 

HS070_F

– 1

Fehlt

1

Variable ist eingetragen

X,L

HS080

 

Besitzen Sie ein Farbfernsehgerät?

1

Ja

2

Nein — kann es sich nicht leisten

3

Nein — anderer Grund

 

HS080_F

– 1

Fehlt

1

Variable ist eingetragen“

und

„X,L

HS100

 

Besitzen Sie eine Waschmaschine?

1

Ja

2

Nein — kann es sich nicht leisten

3

Nein — anderer Grund

 

HS100_F

– 1

Fehlt

1

Variable ist eingetragen“

b)

Nach den Variablen HS150 und HS150_F werden die folgenden Variablen hinzugefügt:

Komponente

Variablenbezeichnung

Code

Zielvariable

„X,L

HD080

 

Ersetzen abgewohnter Möbel

1

Ja

2

Nein — Haushalt kann es sich nicht leisten

3

Nein — anderer Grund

 

HD080_F

1

Variable ist eingetragen

– 1

Fehlt“

2.

Zwischen den Abschnitt „Personendaten — Grunddaten — demografische Daten (+ 16)“ und den Abschnitt „Personendaten — Bildung — Bildung einschließlich höchster erreichter ISCED-Stufe“ wird folgender neuer Abschnitt „Personendaten — Soziale Ausgrenzung — Indikatoren für nichtmonetäre persönliche Deprivation“ eingefügt:

Komponente

Variablenbezeichnung

Code

Zielvariable

Personendaten

Soziale Ausgrenzung

„INDIKATOREN FÜR NICHTMONETÄRE PERSÖNLICHE DEPRIVATION

X,L

PD020

 

Ersetzen abgetragener Kleidungsstücke durch einige neue (nicht gebrauchte)

1

Ja

2

Nein — kann es sich nicht leisten

3

Nein — anderer Grund

 

PD020_F

1

Variable ist eingetragen

– 1

Fehlt

– 3

Nicht ausgewählte Auskunftsperson

X,L

PD030

 

Zwei Paar passende Schuhe (einschließlich eines Allwetterpaars)

1

Ja

2

Nein — kann es sich nicht leisten

3

Nein — anderer Grund

 

PD030_F

1

Variable ist eingetragen

– 1

Fehlt

– 3

Nicht ausgewählte Auskunftsperson

X,L

PD050

 

Geht wenigstens einmal im Monat mit Freunden/Familienmitgliedern (Verwandten) essen oder etwas trinken

1

Ja

2

Nein — kann es sich nicht leisten

3

Nein — anderer Grund

 

PD050_F

1

Variable ist eingetragen

– 1

Fehlt

– 3

Nicht ausgewählte Auskunftsperson

X,L

PD060

 

Geht regelmäßig einer Freizeitbeschäftigung nach

1

Ja

2

Nein — kann es sich nicht leisten

3

Nein — anderer Grund

 

PD060_F

1

Variable ist eingetragen

– 1

Fehlt

– 3

Nicht ausgewählte Auskunftsperson

X,L

PD070

 

Gibt wöchentlich einen kleinen Betrag für sich selbst aus

1

Ja

2

Nein — kann es sich nicht leisten

3

Nein — anderer Grund

 

PD070_F

1

Variable ist eingetragen

– 1

Fehlt

– 3

Nicht ausgewählte Auskunftsperson

X,L

PD080

 

Internetanschluss für private Nutzung zu Hause

1

Ja

2

Nein — kann es sich nicht leisten

3

Nein — anderer Grund

 

PD080_F

1

Variable ist eingetragen

– 1

Fehlt

– 3

Nicht ausgewählte Auskunftsperson“


5.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 321/17


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2257 DER KOMMISSION

vom 4. Dezember 2015

zur Eintragung eines Namens in das Register der garantiert traditionellen Spezialitäten [Кайсерован врат Тракия (Kayserovan vrat Trakiya) (g.t.S.)]

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Bulgariens auf Eintragung des Namens „Кайсерован врат Тракия“ (Kayserovan vrat Trakiya) wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht.

(2)

Am 11. Juni 2014 ging bei der Kommission ein Einspruch der Handelskammer Kayseri (Türkei) ein. Diesem Einspruch folgte eine Einspruchsbegründung, die am 14. August 2014 per E-Mail übermittelt wurde. Gemäß Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 muss nach einem Einspruch innerhalb von zwei Monaten eine Einspruchsbegründung eingereicht werden. Die Einspruchsbegründung wurde erst nach Ablauf der Zweimonatsfrist vorgelegt. Daher betrachtet die Kommission den Einspruch der Handelskammer Kayseri (Türkei) als unzulässig.

(3)

Am 12. Juni 2014 übermittelte Griechenland einen Einspruch mit Einspruchsbegründung. Dieser Einspruch stützte sich auf Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012. Da ein Teil der Region Thrakien zu Griechenland gehört, wurde geltend gemacht, dass durch die Eintragung des Namens „Кайсерован врат Тракия“ (Kayserovan vrat Trakiya) griechischen Erzeugern das Recht genommen würde, die geografische Bezeichnung „Θράκη“ (Thrakien) zu verwenden. Es gibt mehrere Fleischerzeugnisse, deren Verkaufsbezeichnungen rechtmäßig den Namen „Thrakien“ enthalten.

(4)

Die Kommission prüfte den Einspruch Griechenlands und befand ihn im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 für zulässig. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 forderte die Kommission die Beteiligten daher auf, geeignete Konsultationen aufzunehmen, um nach ihren internen Verfahren eine Einigung zu erzielen.

(5)

Bulgarien und Griechenland erzielten eine solche Einigung, die der Kommission am 5. Mai 2015 mitgeteilt wurde.

(6)

Soweit der Inhalt der zwischen Bulgarien und Griechenland geschlossenen Vereinbarung mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und anderer EU-Rechtsvorschriften im Einklang steht, kann er berücksichtigt werden.

(7)

Um Erzeugnisse mit einem ähnlichen Namen voneinander zu unterscheiden und um auszuschließen, dass Verbraucher über die Herkunft des Erzeugnisses in die Irre geführt werden, haben Bulgarien und Griechenland gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 vereinbart, dass dem Namen „Кайсерован врат Тракия“ (Kayserovan vrat Trakiya) die Angabe „hergestellt nach der Tradition Bulgariens“ beigefügt wird.

(8)

Die beiden Parteien verständigten sich ferner darauf, dass diese Verordnung eine Erklärung enthalten soll, aus der hervorgeht, dass die geografische Bezeichnung „Thrakien“ nicht dem Namen „Кайсерован врат Тракия“ (Kayserovan vrat Trakiya) vorbehalten sein darf.

(9)

Daher ist die Kommission der Auffassung, dass dem Namen „Кайсерован врат Тракия“ (Kayserovan vrat Trakiya) die Angabe „hergestellt nach der Tradition Bulgariens“ beigefügt werden sollte.

(10)

Zudem sollte klargestellt werden, dass unbeschadet von Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 Erzeuger durch die Eintragung des Namens „Кайсерован врат Тракия (Kayserovan vrat Trakiya) hergestellt nach der Tradition Bulgariens“ nicht daran gehindert werden, im Gebiet der Union in Übereinstimmung mit dem EU-Recht und insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (3) die geografische Bezeichnung „Thrakien“, einschließlich Übersetzungen, bei der Etikettierung oder Aufmachung zu verwenden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Name „Кайсерован врат Тракия“ (Kayserovan vrat Trakiya) (g.t.S.) wird eingetragen.

Mit dem in Absatz 1 genannten Namen wird ein Erzeugnis der Klasse 1.2 „Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (4) ausgewiesen.

Artikel 2

Dem in Artikel 1 genannten Namen wird die Angabe „hergestellt nach der Tradition Bulgariens“ beigefügt. Die konsolidierte Spezifikation ist dieser Verordnung als Anhang beigefügt.

Artikel 3

Die geografische Bezeichnung „Thrakien“, einschließlich Übersetzungen, darf weiterhin bei der Etikettierung oder Aufmachung im Gebiet der Union verwendet werden, sofern die Grundsätze und Vorschriften der Rechtsordnung der Union eingehalten werden.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Dezember 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)   ABl. C 75 vom 14.3.2014, S. 16.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


ANHANG

ANTRAG AUF EINTRAGUNG EINER GARANTIERT TRADITIONELLEN SPEZIALITÄT (G.T.S.)

VERORDNUNG (EG) Nr. 509/2006 (*1)

„КАЙСЕРОВАН ВРАТ ТРАКИЯ“ (KAYSEROVAN VRAT TRAKIYA)

EG-Nr.: BG-TSG-0007-01018-23.7.2012

1.   Name und Anschrift der antragstellenden Vereinigung

Name der Vereinigung oder Organisation (ggf.): Sdruschenie „Tradizionni surowo-suscheni mesni produkti“ (Verband „Traditionelle roh getrocknete Fleischerzeugnisse“ (STSSMP))

Anschrift: Blv. Schiptschenski prochod, Block 240, Eingang А, App. 6, 3. Et., Sofia 1111, Bulgarien

Telefon +359 29712671

Fax +359 29733069

E-Mail-Adresse: office@amb-bg.com

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Bulgarien

3.   Produktspezifikation

3.1.   Einzutragende(r) Name(n) (Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1216/2007 der Kommission (1) )

„Кайсерован врат Тракия“ („Kayserovan vrat Trakiya“)

Dem Namen wird die Angabe „hergestellt nach der Tradition Bulgariens“ beigefügt.

3.2.   Es handelt sich um einen Namen, der

selbst besondere Merkmale aufweist

die besonderen Merkmale des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels zum Ausdruck bringt

Erstmals eingeführt wird der Name „Kayserovan vrat Trakiya“ im Jahr 1980 mit einem die Herstellung des Erzeugnisses betreffenden Normungsdokument, nämlich der von den beiden bulgarischen Wissenschaftlern Dschewisow und Kisewa ausgearbeiteten Branchennorm (Ostralowa normala) 18-71996-80. Das Erzeugnis erlangte schnell Popularität und wird unter diesem Namen traditionell nun bereits seit mehr als 30 Jahren im ganzen Land hergestellt. Der Name weist auch deshalb selbst besondere Merkmale auf, weil in ihm die in Abschnitt 3.6. beschriebenen Hauptzutaten des Erzeugnisses aufgeführt werden.

3.3.   Wird gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 die Vorbehaltung des Namens beantragt?

Eintragung mit Vorbehaltung des Namens

Eintragung ohne Vorbehaltung des Namens

3.4.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.2: Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

3.5.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels, das den unter Ziffer 3.1 angegebenen Namen führt (Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1216/2007)

„Kayserovan vrat Trakiya“ ist eine roh getrocknete Delikatesse aus nicht zerkleinertem Fleisch. Sie wird aus frischem entbeintem Schweinenackenfleisch hergestellt. Während des Trocknens wird sie mehrfach gepresst und mit einer „Kajserowan“ genannten Mischung aus natürlichen Gewürzen und Weißwein eingerieben. Sie ist zum unmittelbaren Verbrauch durch alle Verbrauchergruppen geeignet.

Physikalische Eigenschaften — Form und Abmessungen

Länglich-zylindrische, flache Form mit einer Dicke der Stücke von 3 bis 4 cm.

Chemische Eigenschaften

Wassergehalt in % der Gesamtmasse von nicht mehr als 40,0,

Speisesalz in % der Gesamtmasse von nicht mehr als 5,0,

Nitrite (Rückstandsgehalt im Enderzeugnis) von nicht mehr als 50 mg/kg,

pH-Gehalt nicht unter 5,4.

Sensorische Eigenschaften

 

Aussehen und Farbe:

Die Oberfläche ist mit einer „Kajserowan“ genannten Mischung von braunroter Farbe bedeckt, gut durchgetrocknet, mit gut ausgebildeter Rinde.

 

Schnittfläche

Das Muskelgewebe hat eine frische rote Färbung, das Fettgewebe dagegen ist blassrosa und hat eine Dicke von nicht mehr als 1 cm.

 

Konsistenz: festelastisch

 

Geschmack und Geruch: charakteristisch, angenehm, mäßig salzig, mit dem deutlichen Aroma der verwendeten Gewürze, ohne ungewöhnlichen Beigeschmack.

„Kayserovan vrat Trakiya“ kann im Ganzen, in Stücken oder in Scheiben geschnitten, vakuumverpackt, in Folie oder unter Schutzatmosphäre verpackt vermarktet werden.

3.6.   Beschreibung der Erzeugungsmethode des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels, das den unter Ziffer 3.1 angegebenen Namen führt (Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1216/2007)

Zur Herstellung von „Kayserovan vrat Trakiya“ sind die folgenden Ausgangs- und Hilfsstoffe erforderlich:

 

Fleisch: 100 kg Schweinenacken

 

Pökelmischung für 100 kg Schweinenacken: 3,35 kg Speisesalz, 40 g Antioxidationsmittel (Ascorbinsäure (E300)), 100 g Kaliumnitrat (E252) oder 85 g Natriumnitrat (E251), 500 g raffinierter Kristallzucker.

 

„Kajserowan“-Mischung für 100 kg Schweinenacken:

4,0 kg schwarzer Pfeffer

3,0 kg Bockshornklee

2,0 kg Knoblauch

12,0 l Weißwein

 

Garn (Hanfgarn)

Erzeugungsmethode

Zur Herstellung von „Kayserovan vrat Trakiya“ wird frisches, gut gereiftes Fleisch vom Schweinenacken mit einem pH-Wert von 5,6 bis 6,2 verwendet. Das Fleisch wird vorsichtig entbeint, ohne den Verbund der Muskelgruppen zu beschädigen. Die vordere Begrenzung verläuft zwischen dem Hinterhauptbein und dem ersten Halswirbel, die hintere zwischen dem fünften und dem sechsten Brustwirbel und am fünften Zwischenrippenbereich hinunter. Die untere Begrenzung verläuft durch die ersten fünf Rippen (horizontaler Schnitt). Das entbeinte Fleisch wird von blutigen Bestandteilen gesäubert und zurechtgeschnitten/in Form gebracht. Das in Form gebrachte Nackenfleisch wird zum Pökeln in geeignete Behältnisse gelegt. Per Hand oder maschinell wird die Mischung aus Speisesalz, Ascorbinsäure, Kalium- oder Natriumnitrat und raffiniertem Kristallzucker aufgetragen. Die eingesalzenen Nackenfleischstücke werden zum Reifen dicht an dicht in Kunststoff- oder Edelstahlbehältern geschichtet und in Kühlanlagen bei Temperaturen von 0 bis 4 °C gelagert. Nach 3 bis 4 Tagen werden die Stücke in umgekehrter Reihenfolge angeordnet, d. h. die oberen mit den unteren Stücken vertauscht, und mindestens noch einmal 10 Tage lang unter den gleichen Bedingungen gelagert, bis sie vollständig und gleichmäßig gepökelt sind. Jedes gepökelte Nackenfleischstück wird mit einer Garnschlinge versehen und an Profilen/Stöcken aus Holz und/oder Metall aufgehängt, die in Wurstwagen aus Edelstahl angeordnet werden. Die Stücke dürfen einander nicht berühren. Bei einer Lufttemperatur von nicht mehr als 12 °C tropfen die in den Wurstwagen hängenden Stücke nun bis zu 24 Stunden lang ab. Danach kommen die abgetropften Filets in natürliche oder klimaregulierte Trockenkammern, in denen Temperatur und Feuchtigkeit separat reguliert werden können. Das Trocknen erfolgt bei einer Lufttemperatur von 12-17 °C und einer relativen Feuchtigkeit von 70-85 %. Während des Trocknens und Reifens werden die Stücke mehrmals gepresst, wobei die Presszeit 12 bis 24 Stunden beträgt. Die Stücke „Kayserovan vrat Trakiya“ werden erst in die Presse gelegt, wenn die Stücke bereits leicht getrocknet sind und beim Berühren ihrer Oberfläche die durch das Trocknen bereits leicht herausgebildete Rinde zu fühlen ist. Vor dem Pressen müssen die Stücke nach ihrer Dicke sortiert werden. Der gesamte Trockenvorgang dauert so lange, bis die festelastische Konsistenz und ein Wassergehalt von nicht mehr als 40 % der Gesamtmasse erreicht sind. Nach dem letzten Pressvorgang werden die Stücke gemäß Rezeptur mit der „Kajserowan“-Mischung aus Gewürzen, Wasser und Weißwein eingerieben, die gut verstrichen wird, um eine 2 bis 3 mm dicke Schicht zu erhalten, und so lange zum Trocknen aufgehängt, bis die Mischung zu einer Kruste getrocknet ist. Vorher wird der Bockshornklee gut gemahlen und 24 Stunden lang in kaltem Wasser eingeweicht.

3.7.   Besondere Merkmale des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels (Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1216/2007)

—   Geschmacklich-aromatische Eigenschaften des Erzeugnisses

Die sorgfältig ausgewählten und sortierten Fleischzutaten (frisches Fleisch vom Schweinenacken) und die „Kajserowan“-Mischung verleihen dem „Kayserovan vrat Trakiya“ seinen unnachahmlichen Geschmack und sein Aroma.

Im Unterschied zu mit innovativen Technologien hergestellten Erzeugnissen werden bei der Herstellung des traditionellen „Kayserovan vrat Trakiya“ keine Starterkulturen (Gärkulturen) und pH-Wert-Regler eingesetzt.

—   Besondere flache Form der Stücke

Die charakteristische Form wird durch das mehrmalige Pressen während des Trocknens erzielt.

3.8.   Traditioneller Charakter des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels (Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1216/2007)

„Kayserovan vrat Trakiya“ gehört zur Gruppe der roh getrockneten Fleischdelikatessen aus nicht zerkleinertem Schweinefleisch. Das Erzeugnis ist Teil des umfangreichen Sortiments von Fleischerzeugnissen, die seit Jahrzehnten in Bulgarien hergestellt werden. Seine Herstellung hat in Bulgarien eine mehr als dreißigjährige Tradition.

Historische Daten zum Herstellungsverfahren und zur Rezeptur von „Kayserovan vrat Trakiya“ sind in dem die Produktanforderungen enthaltenden Normungsdokument ON 18-71996-80: Pastarma (Trockenfleisch) „Plowdiw“, Pastarma „Rodopa“, Kayserovan vrat Trakiya, Nationaler agroindustrieller Verband (Nazionalen agro-promischlen sojus — NAPS), Sofia, 1980, zu finden. Das Herstellungsverfahren wird in der Technologischen Anleitung Nr. 326 vom 20.10.1980 zur Herstellung von Pastarma „Plowdiw“, Pastarma „Rodopa“ und „Kayserovan vrat Trakiya“, Nationaler agroindustrieller Verband, Sofia, 1980, vorgestellt, die von den Wissenschaftlern Dschewisow und Kisewa in Plowdiw erstellt wurde.

Bei der traditionellen Methode müssen während des Trocknens des „Kayserovan vrat Trakiya“ bestimmte Parameter (Temperatur und Feuchtigkeit) eingehalten werden. Außerdem werden im Rahmen der Ausnahmeregelung nach Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) Pressen mit Holzplatten verwendet. Dadurch werden günstige Bedingungen für die natürliche Entwicklung der gewünschten Mikroflora während des Trocknens geschaffen. Durch das Pressen entstehen die spezielle flache Form des Erzeugnisses und seine besonderen, traditionellen, bis heute unveränderten Geschmackseigenschaften.

3.9.   Mindestanforderungen und Verfahren für die Kontrolle der besonderen Merkmale (Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1216/2007)

Während und nach Abschluss des Verfahrens zur Herstellung von „Kayserovan vrat Trakiya“ wird Folgendes kontrolliert:

ob das verwendete Fleisch den in Abschnitt 3.6. genannten Anforderungen der Produktspezifikation entspricht;

ob das im Rezept angegebene Mengenverhältnis von Fleisch und Pökelmischung eingehalten wird. Die Kontrolle wird während des Dosierens der Pökelmischung und während des Mischens der Pökelmischung mit dem Fleisch durchgeführt, indem die Menge der Zutaten und Zusatzstoffe mit der Rezeptur verglichen werden;

ob das Herstellungsverfahren während des Pökelns der in Form gebrachten Fleischstücke gemäß Abschnitt 3.6 eingehalten wird;

Temperatur und Feuchtigkeit während des Abtropfens und Trocknens des Erzeugnisses sowie visuelle Prüfung des Erzeugnisses;

ob das im Rezept angegebene Mengenverhältnis von Fleisch und „Kajserowan“-Mischung eingehalten wird. Die Kontrolle wird während des Dosierens der „Kajserowan“-Mischung und während des Mischens der Mischung mit dem Fleisch durchgeführt, indem die Menge der Zutaten und Gewürze mit dem Rezept verglichen werden;

Der zu der breiigen „Kajserowan“-Mischung zugegebene Weißwein wird überprüft auf: Reinheit, Mindesthaltbarkeit und Übereinstimmung der zugefügten Menge mit dem Rezept unter 3.6;

ob Aussehen und Farbe des Erzeugnisses den Anforderungen entsprechen (durch visuelle Prüfung des Erzeugnisses), einschließlich der Feststellung, in welchem Maße die breiige „Kajserowan“-Mischung auf der Oberfläche des Erzeugnisses eingetrocknet ist;

ob das Erzeugnis die Anforderungen an Schnittfläche, Konsistenz, Aroma und Geschmack erfüllt (durch sensorische Prüfung des fertigen Erzeugnisses);

ob das Erzeugnis die geforderten physikalisch-chemischen Eigenschaften der Produktspezifikation gemäß Abschnitt 3.5. aufweist (durch anerkannte Laborverfahren).

Die obengenannten Parameter müssen einmal jährlich kontrolliert werden. Werden in einer bestimmten Phase des Herstellungsverfahrens Unregelmäßigkeiten entdeckt, erfolgt die Kontrolle künftig halbjährlich.

4.   Behörden oder Stellen, die die Einhaltung der Produktspezifikation überprüfen

4.1.   Name und Anschrift

Nachname: Q Certificazioni S.r.l.

Anschrift: Italien, Villa Parigini, loc. Basciano, 53035 Monteriggioni (SI);

Bulgarien, Plowdiw 4000 ul. Leonardo da Vinci Nr. 42a

Telefon/Fax +359 32649228

Mobiltelefon: +359 897901680

E-Mail-Adresse: office@qci.bg

☐ Öffentlich

☒ Privat

4.2.   Besondere Aufgaben der Behörde oder Stelle

Die unter 4.1. aufgeführte Kontrollbehörde überprüft und bescheinigt die Übereinstimmung mit allen in der Produktspezifikation festgelegten Kriterien.


(*1)  Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 1). Verordnung ersetzt durch die Verordnung (EC) Nr. 1151/2012.

(1)  Verordnung (EG) Nr. 1216/2007 der Kommission vom 18. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (ABl. L 275 vom 19.10.2007, S. 3).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).


5.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 321/23


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2258 DER KOMMISSION

vom 4. Dezember 2015

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich der Einfuhr und der Durchfuhr einzelner Sendungen mit weniger als 20 Einheiten an Geflügel (außer Laufvögeln), Bruteiern und Eintagsküken (außer von Laufvögeln)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 2, Artikel 25, Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 28 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission (2) enthält Vorschriften über Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Geflügel, Bruteiern, Eintagsküken und spezifiziert pathogenfreien Eiern (im Folgenden die „Waren“) in die Union sowie für deren Durchfuhr durch die Union. Sie sieht vor, dass die Waren nur aus Drittländern, Gebieten, Zonen oder Kompartimenten, die in der Tabelle in ihrem Anhang I Teil 1 aufgelistet sind, in die Union eingeführt bzw. durch diese durchgeführt werden dürfen.

(2)

Artikel 5 Absätze 1 und 3 der genannten Verordnung enthält die Tiergesundheits- und Hygienebedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr von Waren, die gemäß Artikel 5 Absatz 2 nicht für Sendungen mit weniger als 20 Einheiten an Geflügel (außer Laufvögeln), Bruteiern und Eintagsküken (außer von Laufvögeln) gelten.

(3)

Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe d der genannten Verordnung betrifft die Einschränkungen in Bezug auf die Genehmigung seitens der Kommission eines Programms zur Salmonellenbekämpfung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) für die Einfuhr bestimmter Waren aus Drittländern. Der Status der Salmonellenbekämpfung und die entsprechenden Einschränkungen sind in Spalte 9 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 angegeben.

(4)

Gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 gilt die genannte Verordnung nicht für die Primärproduktion von Geflügel, die für den privaten häuslichen Gebrauch bestimmt ist oder zur direkten Abgabe von Primärerzeugnissen in kleinen Mengen durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen führt, die diese Primärerzeugnisse direkt an den Endverbraucher abgeben.

(5)

In Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sind die besonderen Bedingungen für die Einfuhr bestimmter Waren festgelegt, was die nach der Einfuhr zu erfüllenden Anforderungen gemäß den Anhängen VIII und IX der genannten Verordnung anbelangt. Gemäß Artikel 14 Absatz 2 gelten diese Bedingungen nicht für Sendungen mit weniger als 20 Einheiten an Geflügel (außer Laufvögeln), Bruteiern und Eintagsküken (außer von Laufvögeln).

(6)

Um eine einheitliche Anwendung der Unionsvorschriften bezüglich der Einfuhr einzelner Sendungen mit weniger als 20 Einheiten an Geflügel (außer Laufvögeln), Bruteiern und Eintagsküken (außer von Laufvögeln) sicherzustellen, ist es angezeigt, die Artikel 5 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 dahingehend zu ändern, dass die für solche Sendungen geltenden Bedingungen festgelegt werden.

(7)

Artikel 5 sollte dahingehend geändert werden, dass die in den Artikeln 6 und 7 bezüglich der im Labor durchzuführenden Testverfahren und der Meldung von Krankheiten genannten Anforderungen, die für die Einfuhr von Geflügel (außer Laufvögeln), Bruteiern und Eintagsküken (außer von Laufvögeln) gelten, auch bei der Einfuhr einzelner Sendungen mit weniger als 20 Einheiten dieser Waren in die Union und deren Durchfuhr durch die Union erfüllt sein müssen, da diese Maßnahmen das Risiko einer Einschleppung von Krankheiten durch solche Waren erheblich verringern.

(8)

Des Weiteren sollte Artikel 5 dahingehend geändert werden, dass die Bedingungen hinsichtlich der Genehmigung eines Programms zur Salmonellenbekämpfung und die entsprechenden Einschränkungen bei der Einfuhr und Durchfuhr nicht für die Primärproduktion von Geflügel gelten, die für den privaten häuslichen Gebrauch bestimmt ist oder zur direkten Abgabe von Primärerzeugnissen in kleinen Mengen durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen führt, die diese Primärerzeugnisse direkt an den Endverbraucher abgeben. Vor dem Versand solcher Sendungen sollte jedoch ein Labortest gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 durchgeführt werden.

(9)

In Bezug auf den Status der Salmonellenbekämpfung des Drittlandes sollte in Spalte 9 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 eine Fußnote (6) angefügt werden, die besagt, dass unter den oben genannten Bedingungen die Erfüllung der Salmonellenbekämpfungsprogramme nicht erforderlich ist.

(10)

Aufgrund wissenschaftlicher Entwicklungen bei den Labortechniken und neuer rechtlicher Anforderungen sollten die in Anhang III Abschnitt I Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 genannten Anforderungen an Probenahme- und Prüfmethoden in Bezug auf „für die Gesundheit der Bevölkerung relevante Salmonellen“ aktualisiert werden und auf das Beprobungsprotokoll gemäß Nummer 2.2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 der Kommission (4) verweisen.

(11)

Die Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr und die Durchfuhr von Zucht- und Nutzgeflügel (BPP), Eintagsküken (DOC) und Bruteiern (HEP) sehen keine Bescheinigung der besonderen Anforderungen vor, die bei Sendungen mit weniger als 20 Einheiten an Geflügel (außer Laufvögeln), Bruteiern und Eintagsküken (außer von Laufvögeln) erfüllt sein müssen. Daher sollte eine Musterveterinärbescheinigung „LT20“ festgelegt werden, die die für solche Sendungen geltenden Anforderungen bezüglich Tiergesundheit und Hygiene enthält.

(12)

Die Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte dahingehend geändert werden, dass in Spalte 4 angegeben wird, aus welchen Drittländern, Gebieten, Zonen oder Kompartimenten die Einfuhr einzelner Sendungen mit weniger als 20 Einheiten an Geflügel (außer Laufvögeln), Bruteiern und Eintagsküken (außer von Laufvögeln) gemäß den Anforderungen in der Musterveterinärbescheinigung „LT20“ gestattet werden darf.

(13)

Außerdem sollten veraltete Verweise auf Unionsrechtsakte in den Anhängen III, VIII und IX der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 aktualisiert werden.

(14)

Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Einfuhr- und Durchfuhrbedingungen

1.   Waren, die in die Union eingeführt oder durch diese durchgeführt werden, erfüllen

a)

die Bedingungen gemäß den Artikeln 6 und 7 sowie gemäß Kapitel III;

b)

die zusätzlichen Garantien gemäß Spalte 5 der Tabelle in Anhang I Teil 1;

c)

die besonderen Bedingungen gemäß Spalte 6 und entsprechen gegebenenfalls dem Schlussdatum gemäß Spalte 6A und dem Anfangsdatum gemäß Spalte 6B der Tabelle in Anhang I Teil 1;

d)

die Bedingungen hinsichtlich der Genehmigung eines Programms zur Salmonellenbekämpfung und die entsprechenden Einschränkungen, die nur dann gelten, wenn dies in der betreffenden Spalte der Tabelle in Anhang I Teil 1 angegeben ist;

e)

die zusätzlichen Garantien bezüglich der Tiergesundheit, soweit vom Bestimmungsmitgliedstaat gefordert und in dieser Bescheinigung genannt.

2.   Die folgenden in Absatz 1 genannten Bedingungen gelten nicht für einzelne Sendungen mit weniger als 20 Einheiten an Geflügel (außer Laufvögeln), Bruteiern und Eintagsküken (außer von Laufvögeln):

a)

Buchstabe b;

b)

Buchstabe d, wenn die Sendungen gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 für die Primärproduktion von Geflügel vorgesehen sind, die für den privaten häuslichen Gebrauch bestimmt ist oder zur direkten Abgabe von Primärerzeugnissen in kleinen Mengen durch den Erzeuger an den Endverbraucher führt.“

(2)

Artikel 14 erhält folgende Fassung:

„Artikel 14

Besondere Bedingungen für die Einfuhr von Geflügel, Bruteiern und Eintagsküken

1.   Zusätzlich zu den Bedingungen in den Kapiteln II und III gelten folgende besonderen Bedingungen für die Einfuhr von

a)

Zucht- und Nutzgeflügel (außer Laufvögeln), Bruteiern und Eintagsküken (außer von Laufvögeln): die Anforderungen gemäß Anhang VIII;

b)

Zucht- und Nutzlaufvögeln sowie Bruteiern und Eintagsküken dieser Tierarten: die Anforderungen gemäß Anhang IX.

2.   Die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten besonderen Bedingungen gelten nicht für einzelne Sendungen mit weniger als 20 Einheiten an Geflügel (außer Laufvögeln), Bruteiern und Eintagsküken (außer von Laufvögeln). Allerdings gelten für diese Sendungen die nach der Einfuhr zu erfüllenden Anforderungen gemäß Anhang VIII Abschnitt II.“

(3)

Die Anhänge I, III, VIII und IX werden gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Dezember 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 200/2010 der Kommission vom 10. März 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf ein Unionsziel zur Senkung der Prävalenz von Salmonella-Serotypen bei erwachsenen Gallus-gallus-Zuchtherden (ABl. L 61 vom 11.3.2010, S. 1).


ANHANG

Die Anhänge I, III, VIII und IX der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 werden wie folgt geändert:

(1)

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Teil 1 erhält folgende Fassung:

„TEIL 1

Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten

ISO-Code und Name des Drittlandes oder Gebiets

Code des Drittlandes, des Gebiets, der Zone oder des Kompartiments

Beschreibung des Drittlandes, des Gebiets, der Zone oder des Kompartiments

Veterinärbescheinigung

Besondere Bedingungen

Besondere Bedingungen

Status der Überwachung auf AI

Status der Impfung gegen AI

Status der Salmonellenbekämpfung (6)

Muster

Zusätzliche Garantien

Schlussdatu (1)

Anfangsdatum (2)

1

2

3

4

5

6

6A

6B

7

8

9

AL — Albanien

AL-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EP, E

 

 

 

 

 

 

S4

AR — Argentinien

AR-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

POU, RAT, EP, E

 

 

 

 

A

 

S4

WGM

VIII

 

 

 

 

 

 

AU — Australien

AU-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

EP, E

 

 

 

 

 

 

S4

BPP, DOC, HEP, SRP, LT20

 

 

 

 

 

 

S0, ST0

BPR

I

 

 

 

 

 

 

DOR

II

 

 

 

 

 

 

HER

III

 

 

 

 

 

 

POU

VI

 

 

 

 

 

 

RAT

VII

 

 

 

 

 

 

BR — Brasilien

BR-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

BR-1

Die Bundesstaaten

Rio Grande do Sul, Santa Catarina, Paraná, São Paulo und Mato Grosso do Sul

RAT, BPR, DOR, HER, SRA

 

N

 

 

A

 

 

BR-2

Die Bundesstaaten

Mato Grosso, Paraná, Rio Grande do Sul, Santa Catarina und São Paulo

BPP, DOC, HEP, SRP, LT20

 

N

 

 

 

S5, ST0

BR-3

Bundesdistrikt und die Bundesstaaten

Goiás, Minas Gerais, Mato Grosso, Mato Grosso do Sul, Paraná, Rio Grande do Sul, Santa Catarina und São Paulo

WGM

VIII

 

 

 

 

 

 

EP, E, POU

 

N

 

 

 

 

S4

BW — Botsuana

BW-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

EP, E

 

 

 

 

 

 

S4

BPR

I

 

 

 

 

 

 

DOR

II

 

 

 

 

 

 

HER

III

 

 

 

 

 

 

RAT

VII

 

 

 

 

 

 

BY — Belarus

BY-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EP, E (jeweils ‚nur zur Durchfuhr durch Litauen‘)

IX

 

 

 

 

 

 

CA — Kanada

CA-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

EP, E

 

 

 

 

 

 

S4

CA-1

Gesamtes Hoheitsgebiet Kanadas ohne das Gebiet CA-2

WGM

VIII

 

 

 

 

 

 

BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SRP, SRA, LT20

 

N

 

 

A

 

S1, ST1

POU, RAT

 

N

 

 

 

 

 

CA-2

Gebiet, das folgende Teile des kanadischen Hoheitsgebiets umfasst:

 

 

 

 

 

 

 

 

CA-2.1

‚Primäre Kontrollzone‘

innerhalb folgender Grenzen:

Pazifik im Westen,

Grenze zu den USA im Süden,

Highway 16 im Norden,

Grenze zwischen den Provinzen British Columbia und Alberta im Osten

WGM

VIII

P2

4.12.2014

9.6.2015

 

 

 

POU, RAT

 

N, P2

 

 

 

BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SRP, SRA, LT20

 

A

 

S1, ST1

CA-2.2

Gebiet in der Provinz Ontario innerhalb folgender Grenzen:

vom Schnittpunkt der County Road 119 mit der County Road 64 und der 25th Line;

entlang der 25th Line Richtung Norden bis zum Schnittpunkt mit der Road 68, von dort entlang der Road 68 nach Osten bis zum dem Punkt, wo diese wieder auf die 25th Line trifft, von dort entlang der 25th Line nach Norden bis zur Road 74;

von der 25th Line entlang der Road 74 Richtung Osten bis zur 31st Line;

von der Road 74 entlang der 31st Line Richtung Norden bis zur Road 78;

von der 31st Line entlang der Road 78 Richtung Osten bis zur 33rd Line;

von der Road 78 entlang der 33rd Line Richtung Norden bis zur Road 84;

von der 33rd Line entlang der Road 84 Richtung Osten bis zum Highway 59;

von der Road 84 entlang dem Highway 59 Richtung Süden bis zur Road 78;

vom Highway 59 entlang der Road 78 Richtung Osten bis zur 13th Line;

von der Road 78 entlang der 13th Line Richtung Süden bis zur Oxford Road 17;

von der 13th Line entlang der Oxford Road 17 Richtung Osten bis zur Oxford Road 4;

von der Oxford Road 17 entlang der Oxford Road 4 Richtung Süden bis zur County Road 15;

von der Oxford Road 4 entlang der County Road 15 Richtung Osten (über den Highway 401 hinweg) bis zur Middletown Line;

von der County Road 15 entlang der Middletown Line Richtung Süden (über den Highway 403 hinweg) bis zur Old Stage Road;

von der Middletown Line entlang der Old Stage Road Richtung Westen bis zur County Road 59;

von der Old Stage Road entlang der County Road 59 Richtung Süden bis zur Curries Road;

von der County Road 59 entlang der Curries Road Richtung Westen bis zur Cedar Line;

von der Curries Road entlang der Cedar Line Richtung Süden bis zur Rivers Road;

von der Cedar Line entlang der Rivers Road Richtung Südwesten bis zur Foldens Line;

von der Rivers Road entlang der Foldens Line Richtung Nordwesten bist zur Sweaburg Road;

von der Foldens Line entlang der Sweaburg Road Richtung Südwesten bis zur Harris Street;

von der Sweaburg Road entlang der Harris Street Richtung Nordwesten bis zum Highway 401;

von der Harris Street entlang dem Highway 401 Richtung Westen bis zur Ingersoll Street (County Road 10);

vom Highway 401 entlang der Ingersoll Street (County Road 10) Richtung Norden bis zur County Road 119;

von der Ingersoll Street (County Road 10) entlang der County Road 119 bis zum Ausgangspunkt, an dem die County Road 119 auf die 25th Line trifft

WGM

VIII

P2

8.4.2015

 

 

 

 

POU, RAT

 

N, P2

8.10.2015

 

 

 

BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SRP, SRA, LT20

A

 

S1, ST1

CA-2.3

Gebiet in der Provinz Ontario innerhalb folgender Grenzen:

von der Kreuzung Township Road 4/Highway 401 entlang der Township Road 4 Richtung Westen bis zur Blandford Road;

von der Township Road 4 entlang der Blandford Road Richtung Norden bis zur Oxford Waterloo Road;

von der Blandford Road entlang der Oxford Waterloo Road Richtung Osten bis zur Walker Road;

von der Oxford Waterloo Road entlang der Walker Road Richtung Norden bis zur Bridge Street;

von der Walker Road entlang der Bridge Street Richtung Osten bis zur Puddicombe Road;

von der Bridge Street entlang der Puddicombe Road Richtung Norden bis zur Bethel Road;

von der Puddicombe Road entlang der Bethel Road Richtung Osten bis zur Queen Street;

von der Bethel Road entlang der Queen Street Richtung Süden bis zur Bridge Street;

von der Queen Street entlang der Bridge Street Richtung Osten bis zur Trussler Road;

von der Bridge Street entlang der Trussler Road Richtung Süden bis zur Oxford Road 8;

von der Trussler Road entlang der Oxford Road 8 Richtung Osten bis zur Northumberland Street;

von der Oxford Road 8 entlang der Northumberland Street (die dann in die Swan Street/Ayr Road übergeht) Richtung Süden bis zur Brant Waterloo Road;

von der Swan Street/Ayr Road entlang der Brant Waterloo Road Richtung Westen bis zur Trussler Road;

von der Brant Waterloo Road entlang der Trussler Road Richtung Süden bis zur Township Road 5;

von der Trussler Road entlang der Township Road 5 Richtung Westen bis zur Blenheim Road;

von der Township Road 5 entlang der Blenheim Road Richtung Süden bis zur Township Road 3;

von der Blenheim Road entlang der Township Road 3 Richtung Westen bis zur Oxford Road 22;

von der Township Road 3 entlang der Oxford Road 22 Richtung Norden bis zur Township Road 4;

von der Oxford Road 22 entlang der Township Road 4 Richtung Westen bis zum Highway 401

WGM

VIII

P2

8.4.2015

8.10.2015

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2

 

 

 

BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SRP, SRA, LT20

 

A

 

S1, ST1

CH — Schweiz

CH-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 (3)

 

 

 

 

A

 

 (3)

CL — Chile

CL-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

EP, E

 

 

 

 

 

 

S4

BPP, BPR, DOC, DOR, HEP, HER, SRP, SRA, LT20

 

N

 

 

A

 

S0, ST0

WGM

VIII

 

 

 

 

 

 

POU, RAT

 

N

 

 

 

 

 

CN — China

CN-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EP

 

 

 

 

 

 

 

CN-1

Provinz Shandong

POU, E

VI

P2

6.2.2004

 

 

S4

GL — Grönland

GL-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

EP, WGM

 

 

 

 

 

 

 

HK — Hongkong

HK-0

Das gesamte Gebiet der Sonderverwaltungszone Hongkong

EP

 

 

 

 

 

 

 

IL — Israel (5)

IL-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

BPP, BPR, DOC, DOR, HEP, HER, LT20

X

N

 

 

A

 

S5, ST1

SRP

 

P3

18.4.2015

 

 

 

 

POU, RAT

X

N

 

 

 

 

 

WGM

VIII

P3

18.4.2015

 

 

 

 

E

X

 

 

 

 

 

S4

EP

 

 

 

 

 

 

 

IN — Indien

IN-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EP

 

 

 

 

 

 

 

IS — Island

IS-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

EP, E

 

 

 

 

 

 

S4

KR — Republik Korea

KR-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EP, E

 

 

 

 

 

 

S4

MD — Republik Moldau

MD-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EP

 

 

 

 

 

 

 

ME — Montenegro

ME-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EP

 

 

 

 

 

 

 

MG — Madagaskar

MG-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

EP, E, WGM

 

 

 

 

 

 

S4

MY — Malaysia

MY-0

 

 

 

 

 

 

 

MY-1

Westliche Halbinsel

EP

 

 

 

 

 

 

 

E

 

 

 

 

 

 

S4

MK — Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (4)

MK-0 (4)

Gesamtes Hoheitsgebiet

EP

 

 

 

 

 

 

 

MX — Mexiko

MX-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

EP

 

P2

17.5.2013

 

 

 

 

NA — Namibia

NA-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

BPR

I

 

 

 

 

 

 

DOR

II

 

 

 

 

 

 

HER

III

 

 

 

 

 

 

RAT, EP, E

VII

 

 

 

 

 

S4

NC — Neukaledonien

NC-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EP

 

 

 

 

 

 

 

NZ — Neuseeland

NZ-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

BPP, BPR, DOC, DOR, HEP, HER, SRP, SRA, LT20

 

 

 

 

 

 

S0, ST0

WGM

VIII

 

 

 

 

 

 

EP, E, POU, RAT

 

 

 

 

 

 

S4

PM — St. Pierre und Miquelon

PM-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

RS — Serbien

RS-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EP

 

 

 

 

 

 

 

RU — Russland

RU-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EP, E, POU

 

 

 

 

 

 

S4

 

 

 

 

 

 

 

SG — Singapur

SG-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EP

 

 

 

 

 

 

 

TH — Thailand

TH-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF, EP

 

 

 

 

 

 

 

WGM

VIII

 

 

1.7.2012

 

 

 

POU, RAT

 

 

 

1.7.2012

 

 

 

E

 

 

 

1.7.2012

 

 

S4

TN — Tunesien

TN-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

BPP, LT20, BPR, DOR, HER

 

 

 

 

 

 

S0, ST0

WGM

VIII

 

 

 

 

 

 

EP, E, POU, RAT

 

 

 

 

 

 

S4

TR — Türkei

TR-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

EP, E

 

 

 

 

 

 

S4

UA — Ukraine

UA-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EP, E, POU, RAT, WGM

 

 

 

 

 

 

 

US — Vereinigte Staaten

US-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

EP, E

 

 

 

 

 

 

S4

US-1

Hoheitsgebiet, ausgenommen das Gebiet US-2

WGM

VIII

 

 

 

 

 

 

POU, RAT

 

N

 

 

 

 

 

BPP, BPR, DOC, DOR, HEP, HER, SRP, SRA, LT20

 

 

 

A

 

S3, ST1

US-2

Gebiet bestehend aus

 

 

 

 

 

 

 

 

US-2.1

Bundesstaat Washington:

 

Benton County

 

Franklin County

WGM

VIII

P2

19.12.2014

7.4.2015

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2

 

 

 

BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SRP, SRA, LT20

 

A

 

S3, ST1

US-2.2

Bundesstaat Washington:

Clallam County

WGM

VIII

P2

19.12.2014

11.5.2015

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2

 

 

 

BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SRP, SRA, LT20

 

A

 

S3, ST1

US-2.3

Bundesstaat Washington:

Okanogan County (1):

a)

im Norden: beginnend am Schnittpunkt der US 97 WA 20 mit der S. Janis Road, nach rechts auf die S. Janis Road. Nach links auf die McLaughlin Canyon Road, dann nach rechts auf die Hardy Road, dann nach links auf die Chewilken Valley Road;

b)

im Osten: von der Chewilken Valley Road nach rechts auf die JH Green Road, dann nach links auf die Hosheit Road, dann nach links auf die Tedrow Trail Road, dann nach links auf die Brown Pass Road bis zur Grenze des Colville-Stammes. Entlang der Grenze des Colville-Stammes in westlicher und dann in südlicher Richtung, bis sie die US 97 WA 20 kreuzt;

c)

im Süden: nach rechts auf die US 97 WA 20, dann nach links auf die Cherokee Road, dann nach rechts auf die Robinson Canyon Road. Nach links auf die Bide A Wee Road, dann nach links auf die Duck Lake Road, dann nach rechts auf die Soren Peterson Road, dann nach links auf die Johnson Creek Road, dann nach rechts auf die George Road. Nach links auf die Wetherstone Road, dann nach rechts auf die Eplay Road;

d)

im Westen: von der Eplay Road nach rechts auf die Conconully Road/6th Avenue N., dann nach links auf die Green Lake Road, dann nach rechts auf die Salmon Creek Road, dann nach rechts auf die Happy Hill Road, dann nach links auf die Conconully Road (geht in die Main Street über). Nach rechts auf den Broadway, dann nach links auf die C Street, dann nach rechts auf die Lake Street E, dann nach rechts auf die Sinlahekin Road, dann nach rechts auf die S. Fish Lake Road, dann nach rechts auf die Fish Lake Road. Nach links auf die N. Pine Creek Road, dann nach rechts auf die Henry Road (geht in die N. Pine Creek Road über), dann nach rechts auf die Indian Springs Road, dann nach rechts auf den Highway 7 bis zur US 97 WA 20

WGM

VIII

P2

29.1.2015

16.6.2015

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2

 

 

 

BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SRP, SRA, LT20

 

A

 

S3, ST1

US-2.4

Bundesstaat Washington:

Okanogan County (2):

a)

im Norden: beginnend am Schnittpunkt des US-amerikanischen Highway 95 mit der kanadischen Grenze, weiter in östlicher Richtung entlang der kanadischen Grenze, dann rechts auf die 9 Mile Road (County Highway 4777);

b)

im Osten: von der 9 Mile Road nach rechts auf den Old Highway 4777, der nach Süden in die Molson Road übergeht. Nach rechts auf die Chesaw Road, dann nach links auf die Forest Service 3525, dann nach links auf die Forest Development Road 350, die in die Forest Development Road 3625 übergeht. Von dort nach Westen und dann nach links auf die Forest Service 3525, dann nach rechts auf die Rone Road, dann nach rechts auf die Box Spring Road, dann nach links auf die Mosquito Creek Road und dann nach rechts auf die Swanson Mill Road;

c)

im Süden: von der Swanson Mill Road nach links auf die O'Neil Road, dann in südlicher Richtung auf die 97N. Nach rechts auf die Ellis Forde Bridge Road, dann nach links auf die Janis Oroville (SR 7), dann nach rechts auf die Loomis Oroville Road, dann nach rechts auf die Wannacut Lake Road, dann nach links auf die Ellemeham Moutain Road, dann nach links auf die Earth Dam Road, dann nach links auf eine namenlose Straße, dann nach rechts auf eine namenlose Straße, dann nach rechts auf eine weitere namenlose Straße, dann nach links auf eine namenlose Straße und dann nach links auf eine weitere namenlose Straße;

d)

im Westen: von der namenlosen Straße nach rechts auf die Loomis Oroville Road, dann nach links auf die Smilkameen Road bis zur kanadischen Grenze

WGM

VIII

P2

3.2.2015

6.5.2015

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2

 

 

 

BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SRP, SRA, LT20

 

A

 

S3, ST1

 

US-2.5

Bundesstaat Oregon:

Douglas County

WGM

VIII

P2

19.12.2014

23.3.2015

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2

 

 

 

BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SRP, SRA, LT20

 

A

 

S3, ST1

 

US-2.6

Bundesstaat Oregon:

Deschutes County

WGM

VIII

P2

14.2.2015

19.5.2015

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2

 

 

 

BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SRP, SRA, LT20

 

A

 

S3, ST1

 

US-2.7

Bundesstaat Oregon:

Malheur County

WGM

VIII

P2

20.1.2015

11.5.2015

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2

 

 

 

BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SRP, SRA, LT20

 

A

 

S3, ST1

Bundesstaat Idaho:

 

Canyon County

 

Payette County

WGM

VIII

P2

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2

 

 

 

BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SRP, SRA, LT20

 

A

 

S3, ST1

 

US-2.8

Bundesstaat Kalifornien:

Stanislaus County/Tuolumne County:

Zone mit einem Radius von 10 km, ausgehend vom Punkt N an der Grenze der kreisförmigen Kontrollzone und im Uhrzeigersinn aufgebaut:

a)

im Norden: 2,5 Meilen östlich des Schnittpunkts des State Highway 108 mit der Williams Road;

b)

im Nordosten: 1,4 Meilen südöstlich des Schnittpunkts der Rock River Dr. mit der Tulloch Road;

c)

im Osten: 2,0 Meilen nordwestlich des Schnittpunkts der Milpitas Road mit der Las Cruces Road;

d)

im Südosten: 1,58 Meilen östlich vom Nordende der Rushing Road;

e)

im Süden: 0,70 Meilen südlich des Schnittpunkts des State Highway 132 mit der Crabtree Road;

f)

im Südwesten: 0,8 Meilen südöstlich des Schnittpunkts der Hazel Dean Road mit der Loneoak Road;

g)

im Westen: 2,5 Meilen südwestlich des Schnittpunkts der Warnerville Road mit der Tim Bell Road;

h)

im Nordwesten: 1,0 Meilen südöstlich des Schnittpunkts der CA-120 mit der Tim Bell Road

WGM

VIII

P2

23.1.2015

5.5.2015

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2

 

 

 

BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SRP, SRA, LT20

 

A

 

S3, ST1

 

US-2.9

Bundesstaat Kalifornien:

Kings County:

Zone mit einem Radius von 10 km, ausgehend vom Punkt N an der Grenze der kreisförmigen Kontrollzone und im Uhrzeigersinn aufgebaut:

a)

im Norden: 0,58 Meilen nördlich der Kansas Avenue;

b)

im Nordosten: 0,83 Meilen östlich der CA-43;

c)

im Osten: 0,04 Meilen östlich der 5th Avenue;

d)

im Südosten: 0,1 Meilen östlich des Schnittpunkts der Paris Avenue mit der 7th Avenue;

e)

im Süden: 1,23 Meilen nördlich der Redding Avenue;

f)

im Südwesten: 0,6 Meilen westlich des Schnittpunkts der Paris Avenue mit der 15th Avenue;

g)

im Westen: 1,21 Meilen östlich der 19th Avenue;

h)

im Nordwesten: 0,3 Meilen nördlich des Schnittpunkts der Laurel Avenue mit der 16th Avenue

WGM

VIII

P2

12.2.2015

26.5.2015

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2

 

 

 

BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SRP, SRA, LT20

 

A

 

S3, ST1

US-2.10

Bundesstaat Minnesota

WGM

VIII

P2

5.3.2015

 

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2

 

 

 

BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SRP, SRA, LT20

 

A

 

S3, ST1

US-2.11.1

Bundesstaat Missouri:

 

Barton County

 

Jasper County

WGM

VIII

P2

8.3.2015

18.6.2015

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2

 

 

 

BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SRP, SRA, LT20

 

A

 

S3, ST1

 

US-2.11.2

Bundesstaat Missouri:

 

Moniteau County

 

Morgan County

WGM

VIII

P2

10.3.2015

11.6.2015

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2

 

 

 

BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SRP, SRA, LT20

 

A

 

S3, ST1

US-2.11.3

Bundesstaat Missouri:

Lewis County

WGM

VIII

P2

5.5.2015

20.9.2015

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2

 

 

 

BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SRP, SRA, LT20

 

A

 

S3, ST1

 

US-2.13

Bundesstaat Arkansas:

 

Boone County

 

Marion County

WGM

VIII

P2

11.3.2015

13.7.2015

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2

 

 

 

BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SRP, SRA, LT20

 

A

 

S3, ST1

 

US-2.14

Bundesstaat Kansas:

 

Leavenworth County

 

Wyandotte County

WGM

VIII

P2

13.3.2015

12.6.2015

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2

 

 

 

BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SRP, SRA, LT20

 

A

 

S3, ST1

 

US-2.15

Bundesstaat Kansas:

 

Cherokee County

 

Crawford County

WGM

VIII

P2

9.3.2015

18.6.2015

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2

 

 

 

BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SRP, SRA, LT20

 

A

 

S3, ST1

US-2.16

Bundesstaat Montana:

 

Fergus County

 

Judith Basin County

WGM

VIII

P2

2.4.2015

2.7.2015

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2

 

 

 

BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SRP, SRA, LT20

 

A

 

S3, ST1

US-2.17

Bundesstaat North Dakota:

 

Dickey County

 

La Moure County

WGM

VIII

P2

11.4.2015

27.7.2015

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2

 

 

 

BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SRP, SRA, LT20

 

 

 

S3, ST1

US-2.18

Bundesstaat South Dakota:

 

Beadle County

 

Bon Homme County

 

Brookings County

 

Brown County

 

Hutchinson County

 

Kingsbury County

 

Lake County

 

McCook County

 

McPherson County

 

Minnehaha County

 

Moody County

 

Roberts County

 

Spink County

 

Yankton County

WGM

VIII

P2

1.4.2015

10.9.2015

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2

 

 

 

BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SRP, SRA, LT20

 

A

 

S3, ST1

 

US-2.19.1

Bundesstaat Wisconsin:

Barron County

WGM

VIII

P2

16.4.2015

18.8.2015

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2

 

 

 

BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SRP, SRA, LT20

 

A

 

S3, ST1

US-2.19.2

Bundesstaat Wisconsin:

Jefferson County

WGM

VIII

P2

11.4.2015

17.8.2015

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2

 

 

 

BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SRP, SRA, LT20

 

A

 

S3, ST1

US-2.19.3

Bundesstaat Wisconsin:

Chippewa County

WGM

VIII

P2

23.4.2015

29.7.2015

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2

 

 

 

BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SRP, SRA, LT20

 

A

 

S3, ST1

US-2.19.4

Bundesstaat Wisconsin:

Juneau County

WGM

VIII

P2

17.4.2015

6.8.2015

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2

 

 

 

BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SRP, SRA, LT20

 

A

 

S3, ST1

US-2.20.1

Bundesstaat Iowa:

 

Buena Vista County

 

Calhoun County

 

Cherokee County

 

Clay County

 

Dickinson County

 

Emmet County

 

Hamilton County

 

Hardin County

 

Humboldt County

 

IDA County

 

Kossuth County

 

Lyon County

 

O'Brien County

 

Osceola County

 

Palo Alto County

 

Plymouth County

 

Pocahontas County

 

Sac County

 

Sioux County

 

Webster County

 

Woodbury County

 

Wright County

WGM

VIII

P2

14.4.2015

11.11.2015

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2

 

 

 

BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SRP, SRA, LT20

 

A

 

S3, ST1

US-2.20.2

Bundesstaat Iowa:

 

Adair County

 

Guthrie County

 

Madison County

WGM

VIII

P2

4.5.2015

9.9.2015

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2

 

 

 

BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SRP, SRA, LT20

 

A

 

S3, ST1

 

US-2.21

Bundesstaat Indiana:

Whitley County

WGM

VIII

P2

10.5.2015

8.8.2015

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2

 

 

 

BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SRP, SRA, LT20

 

A

 

S3, ST1

 

US-2.22

Bundesstaat Nebraska:

 

Dakota County

 

Dixon County

 

Thurston County

 

Wayne County

WGM

VIII

P2

11.5.2015

21.10.2015

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2

 

 

 

BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SRP, SRA, LT20

 

A

 

S3, ST1

UY — Uruguay

UY-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

EP, E, RAT

 

 

 

 

 

 

S4

ZA — Südafrika

ZA-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

EP, E

 

 

 

 

 

 

S4

BPR

I

P2

9.4.2011

 

A

 

 

DOR

II

 

 

 

HER

III

 

 

 

RAT

VII

H

9.4.2011

25.8.2015

 

 

 

ZW — Simbabwe

ZW-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

RAT

VII

 

 

 

 

 

 

EP, E

 

 

 

 

 

 

S4

b)

TEIL 2 wird wie folgt geändert:

i)

In der Auflistung der Muster-Veterinärbescheinigungen wird nach dem Eintrag zu „SRA“ (Veterinärbescheinigung für Schlachtlaufvögel) und vor dem Eintrag zu „POU“ (Veterinärbescheinigung für Geflügelfleisch) folgender Eintrag eingefügt:

„‚LT20‘: Veterinärbescheinigung für einzelne Sendungen mit weniger als 20 Einheiten an Geflügel (außer Laufvögeln), Bruteiern und Eintagsküken (außer von Laufvögeln)“.

ii)

Folgende Muster-Veterinärbescheinigung für einzelne Sendungen mit weniger als 20 Einheiten an Geflügel (außer Laufvögeln), Bruteiern und Eintagsküken (außer von Laufvögeln) („LT20“) wird nach der Muster-Veterinärbescheinigung für Schlachtlaufvögel („SRA“) und vor der Muster-Veterinärbescheinigung für Geflügelfleisch („POU“) eingefügt:

Muster-Veterinärbescheinigung für einzelne Sendungen mit weniger als 20 Einheiten an Geflügel (außer Laufvögeln), Bruteiern und Eintagsküken (außer von Laufvögeln) (LT20)

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(2)

Anhang III Abschnitt I wird wie folgt geändert:

a)

Unter Nummer 2 dritter Gedankenstrich wird der Verweis auf die Richtlinie „90/539/EWG“ durch den Verweis auf die Richtlinie „2009/158/EG“ ersetzt.

b)

Unter Nummer 3 erster Gedankenstrich wird der Verweis auf die Richtlinie „90/539/EWG“ durch den Verweis auf die Richtlinie „2009/158/EG“ ersetzt.

c)

Unter Nummer 4 erster Gedankenstrich wird der Verweis auf die Richtlinie „90/539/EWG“ durch den Verweis auf die Richtlinie „2009/158/EG“ ersetzt.

d)

Unter Nummer 5 erster Gedankenstrich wird der Verweis auf die Richtlinie „90/539/EWG“ durch den Verweis auf die Richtlinie „2009/158/EG“ ersetzt.

e)

Unter Nummer 6 wird der Verweis auf die Richtlinie „90/539/EWG“ durch den Verweis auf die Richtlinie „2009/158/EG“ ersetzt.

f)

Nummer 7 erhält folgende Fassung:

„7.   Für die Gesundheit der Bevölkerung relevante Salmonellen

Die Beprobung erfolgt gemäß dem Beprobungsprotokoll, das unter Nummer 2.2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 der Kommission festgelegt ist.

Es wird die vom EU-Referenzlaboratorium (EURL) für Salmonellen in Bilthoven, Niederlande, empfohlene Nachweismethode oder eine gleichwertige Methode verwendet. Diese Methode wird in der aktuellen Fassung von Anhang D der ISO-Norm 6579:2002 beschrieben: ‚Nachweis von Salmonella spp. in Tierkot und in Umgebungsproben aus der Primärproduktion‘. Bei diesem Nachweisverfahren wird ein halbfestes Medium (modifiziertes halbfestes Medium nach Rappaport-Vassiliadis, MSRV) als alleiniges selektives Anreicherungsmedium verwendet.

Die Ermittlung von Serotypen wird nach dem Kauffmann-White-Schema oder einer gleichwertigen Methode durchgeführt.“

(3)

Anhang VIII wird wie folgt geändert:

a)

In Abschnitt I Nummer 1 wird der Verweis auf die Richtlinie „90/539/EWG“ durch den Verweis auf die Richtlinie „2009/158/EG“ ersetzt.

b)

In Abschnitt II Nummer 2 wird der Verweis auf die Richtlinie „90/539/EWG“ durch den Verweis auf die Richtlinie „2009/158/EG“ ersetzt.

(4)

In Anhang IX Abschnitt IV Buchstabe c wird der Verweis auf die Richtlinie „90/539/EWG“ durch den Verweis auf die Richtlinie „2009/158/EG“ ersetzt.


(1)  Vor diesem Datum erzeugte Waren, auch solche, die auf hoher See befördert werden, dürfen ab diesem Datum während eines Zeitraums von 90 Tagen in die Union eingeführt werden.

(2)  Nur nach diesem Datum erzeugte Waren dürfen in die Union eingeführt werden.

(3)  Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132).

(4)  Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien: Die endgültige Benennung dieses Landes wird nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen festgelegt.

(5)  Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden.

(6)  Die in Teil 2 aufgeführten Einschränkungen in Bezug auf Programme zur Salmonellenbekämpfung gelten nicht für einzelne Sendungen mit weniger als 20 Einheiten an Geflügel (außer Laufvögeln), Bruteiern und Eintagsküken (außer von Laufvögeln), wenn diese zur Primärproduktion von Geflügel vorgesehen sind, die für den privaten häuslichen Gebrauch bestimmt ist oder zur direkten Abgabe von Primärerzeugnissen in kleinen Mengen durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen führt, die diese Primärerzeugnisse direkt an den Endverbraucher abgeben, und wenn für die Sendungen eine Bescheinigung gemäß der Muster-Veterinärbescheinigung LT20 ausgestellt wurde.“


5.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 321/56


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2259 DER KOMMISSION

vom 4. Dezember 2015

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Dezember 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)   ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

78,9

TR

83,5

ZZ

81,2

0707 00 05

MA

95,7

TR

152,2

ZZ

124,0

0709 93 10

MA

71,3

TR

159,2

ZZ

115,3

0805 10 20

MA

83,9

TR

50,5

UY

52,1

ZA

70,1

ZZ

64,2

0805 20 10

MA

72,9

ZZ

72,9

0805 20 30 , 0805 20 50 , 0805 20 70 , 0805 20 90

TR

89,7

ZA

96,8

ZZ

93,3

0805 50 10

TR

109,2

ZZ

109,2

0808 10 80

AU

155,4

CA

159,0

CL

92,5

NZ

213,1

US

116,7

ZA

123,2

ZZ

143,3

0808 30 90

CN

80,5

TR

154,7

ZZ

117,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

5.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 321/58


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2260 DER KOMMISSION

vom 3. Dezember 2015

zur Aufhebung der Entscheidung 2008/630/EG über Sofortmaßnahmen für die Einfuhr von zum Verzehr bestimmten Krustentieren aus Bangladesch

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 8472)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2008/630/EG der Kommission (2) wurde erlassen, nachdem in zum Verzehr bestimmten Krustentieren, die aus Bangladesch in die Union eingeführt wurden (im Folgenden die „Erzeugnisse“), Rückstände an Tierarzneimitteln und nicht zugelassenen Stoffen festgestellt worden waren.

(2)

Die Mitgliedstaaten lassen gemäß der Entscheidung 2008/630/EG die Einfuhr der Erzeugnisse in die Union zu, sofern diesen die Ergebnisse einer am Herkunftsort durchgeführten analytischen Untersuchung beiliegen, damit gewährleistet ist, dass sie keine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen (im Folgenden die „analytische Untersuchung“).

(3)

Die Kommission hat vom 20. bis 30. April 2015 in Bangladesch ein Audit (3) durchgeführt, um die Überwachung lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse auf Rückstände und Kontaminanten, einschließlich der Kontrollen von Tierarzneimitteln, zu bewerten (im Folgenden das „Audit“). In dem Bericht über das Audit wurde der Schluss gezogen, dass das vorhandene System zur Rückstandsüberwachung in der Aquakultur Garantien bietet, die den Anforderungen in den Rechtsvorschriften der Union gleichwertig sind.

(4)

Die Zahl der nichtkonformen Sendungen ist deutlich gesunken.

(5)

Angesichts der Ergebnisse des Audits und der sehr geringen Zahl an nichtkonformen Sendungen erscheint es nicht mehr notwendig, dass Sendungen mit den aus Bangladesch in die Union eingeführten Erzeugnissen die Ergebnisse einer analytischen Untersuchung beiliegen müssen. Die Entscheidung 2008/630/EG sollte daher aufgehoben werden.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2008/630/EG wird aufgehoben.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 3. Dezember 2015

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)  Entscheidung 2008/630/EG der Kommission vom 24. Juli 2008 über Sofortmaßnahmen für die Einfuhr von zum Verzehr bestimmten Krustentieren aus Bangladesch (ABl. L 205 vom 1.8.2008, S. 49).

(3)  Final report of an audit carried out in Bangladesh from 20 April 2015 to 30 April 2015 in order to evaluate the control of residues and contaminants in live animals and animal products including controls on veterinary medicinal products — DG (SANTE) 2015-7517 — MR.

http://ec.europa.eu/food/fvo/audit_reports/details.cfm?rep_id=3501


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

5.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 321/60


BESCHLUSS Nr. 1/2014 DES ASSOZIATIONSRATES EU-GEORGIEN

vom 17. November 2014

zur Annahme seiner Geschäftsordnung sowie der Geschäftsordnung des Assoziationsausschusses und der Unterausschüsse [2015/2261]

DER ASSOZIATIONSRAT EU-GEORGIEN —

gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 404,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Einklang mit Artikel 431 des Abkommens wurden Teile des Abkommens mit Wirkung vom 1. September 2014 vorläufig angewandt.

(2)

Nach Artikel 405 Absatz 2 des Abkommens wird sich der Assoziationsrat seine eigene Geschäftsordnung geben.

(3)

Nach Artikel 407 Absatz 1 des Abkommens wird der Assoziationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben und Funktionen von einem Assoziationsausschuss unterstützt, während nach Artikel 408 Absatz 1 des Abkommens der Assoziationsrat in seiner Geschäftsordnung die Aufgaben und Arbeitsweise des Assoziationsausschusses festlegt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die in den Anhängen I und II festgelegten Geschäftsordnungen des Assoziationsrates und des Assoziationsausschusses und der Unterausschüsse werden angenommen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 17. November 2014.

Im Namen des Assoziationsrates

Der Vorsitz

F. MOGHERINI


(1)   ABl. L 261 vom 30.8.2014, S. 4.


ANHANG I

GESCHÄFTSORDNUNG DES ASSOZIATIONSRATES

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Der nach Artikel 404 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte Assoziationsrat nimmt seine Aufgaben gemäß den Artikeln 404 und 406 des Abkommens wahr.

(2)   Gemäß Artikel 405 Absatz 1 des Abkommens setzt sich der Assoziationsrat aus Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern der Europäischen Kommission einerseits und aus Mitgliedern der Regierung Georgiens andererseits zusammen. Die Zusammensetzung des Assoziationsrates berücksichtigt die spezifischen Fragen, die im Rahmen der jeweiligen Tagung behandelt werden. Der Assoziationsrat tritt auf Ministerebene zusammen.

(3)   Gemäß Artikel 406 Absatz 1 des Abkommens und zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, Beschlüsse zu fassen, die für die Vertragsparteien bindend sind. Der Assoziationsrat trifft geeignete Maßnahmen zur Umsetzung seiner Beschlüsse, falls erforderlich auch durch Ermächtigung der nach dem Abkommen eingesetzten Sondergremien, in seinem Namen zu handeln. Der Assoziationsrat kann auch Empfehlungen aussprechen. Er verabschiedet seine Beschlüsse und Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien, nachdem die jeweiligen internen Verfahren für ihre Annahme abgeschlossen sind. Der Assoziationsrat kann seine Befugnisse dem Assoziationsausschuss übertragen.

(4)   Unter Vertragsparteien sind in dieser Geschäftsordnung die Vertragsparteien im Sinne des Artikels 428 des Abkommens zu verstehen.

Artikel 2

Vorsitz

Der Vorsitz im Assoziationsrat wird von den Vertragsparteien abwechselnd für die Dauer von 12 Monaten geführt. Die erste Vorsitzperiode beginnt mit dem Datum der ersten Tagung des Assoziationsrates und endet am 31. Dezember desselben Jahres.

Artikel 3

Tagungen

(1)   Der Assoziationsrat tritt mindestens einmal jährlich und jedes Mal, wenn die Umstände dies erfordern, im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien zusammen. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, findet die Tagung des Assoziationsrates am üblichen Tagungsort des Rates der Europäischen Union statt.

(2)   Alle Tagungen des Assoziationsrates finden zu einem von den Vertragsparteien vereinbarten Termin statt.

(3)   Die Tagungen des Assoziationsrates werden von den Sekretären des Assoziationsrates gemeinsam im Einvernehmen mit dem Vorsitz des Assoziationsrates spätestens 30 Kalendertage vor dem Tagungstermin einberufen.

Artikel 4

Vertretung

(1)   Die Mitglieder des Assoziationsrates können sich auf Tagungen vertreten lassen, wenn sie verhindert sind. Will sich ein Mitglied auf diese Weise vertreten lassen, so teilt es dem Vorsitz des Assoziationsrates vor der Tagung, auf der sich das Mitglied vertreten lassen will, den Namen seines Vertreters schriftlich mit.

(2)   Der Stellvertreter eines Mitglieds des Assoziationsrates verfügt über alle Rechte dieses Mitglieds.

Artikel 5

Delegationen

(1)   Die Mitglieder des Assoziationsrates können sich von Beamten begleiten lassen. Vor jeder Tagung teilen die Vertragsparteien dem Vorsitz des Assoziationsrates über das Sekretariat des Assoziationsrates die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegationen mit.

(2)   Der Assoziationsrat kann im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien Vertreter anderer Einrichtungen der Vertragsparteien oder unabhängige Experten für einen Themenbereich zu seinen Tagungen einladen, damit sie als Beobachter teilnehmen oder ihn über bestimmte Themen informieren. Die Vertragsparteien einigen sich auf die Bedingungen, unter denen diese Beobachter an den Tagungen teilnehmen können.

Artikel 6

Sekretariat

Ein Beamter des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union und ein Beamter Georgiens nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Assoziationsrates wahr.

Artikel 7

Schriftverkehr

(1)   Der gesamte für den Assoziationsrat bestimmte Schriftverkehr ist an den Sekretär der Union oder Georgiens zu richten, der daraufhin den jeweils anderen Sekretär unterrichtet.

(2)   Die Sekretäre des Assoziationsrates sorgen für die Übermittlung des Schriftverkehrs an den Vorsitz des Assoziationsrates und gegebenenfalls für die Weiterleitung an die Mitglieder des Assoziationsrates.

(3)   Die Weiterleitung erfolgt je nach Fall durch Übermittlung an das Generalsekretariat der Europäischen Kommission, den Europäischen Auswärtigen Dienst, die Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten bei der Europäischen Union und das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union sowie die Vertretung Georgiens bei der Europäischen Union.

(4)   Die Mitteilungen des Vorsitzes werden in seinem Namen von den Sekretären den jeweiligen Empfängern übermittelt. Diese Mitteilungen werden gegebenenfalls an die Mitglieder des Assoziationsrates nach Absatz 3 weitergeleitet.

Artikel 8

Vertraulichkeit

Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, sind die Tagungen des Assoziationsrates nicht öffentlich. Legt eine Vertragspartei dem Assoziationsrat Informationen vor, die als vertraulich gekennzeichnet sind, so behandelt die andere Vertragspartei diese Informationen ebenfalls als vertraulich.

Artikel 9

Tagesordnung

(1)   Der Vorsitz des Assoziationsrates stellt für jede Tagung des Assoziationsrates eine vorläufige Tagesordnung auf. Diese wird von den Sekretären des Assoziationsrates an die in Artikel 7 genannten Empfänger spätestens 15 Kalendertage vor der Tagung übermittelt.

Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die dem Vorsitz der Antrag auf Aufnahme in die Tagesordnung spätestens 21 Kalendertage vor Beginn der Tagung zugegangen ist. In die vorläufige Tagesordnung werden nur die Punkte aufgenommen, für die den Sekretären die entsprechenden Unterlagen spätestens am Tag vor der Versendung der Tagesordnung übermittelt worden sind.

(2)   Der Assoziationsrat nimmt die Tagesordnung zu Beginn jeder Tagung an. Sie kann durch Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ergänzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

(3)   Der Vorsitz kann die in Absatz 1 genannten Fristen im Benehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden.

Artikel 10

Protokoll

(1)   Die Sekretäre des Assoziationsrates fertigen gemeinsam für jede Tagung einen Protokollentwurf an.

(2)   In dem Protokoll wird in der Regel zu jedem Tagesordnungspunkt Folgendes vermerkt:

a)

die dem Assoziationsrat vorgelegten Unterlagen;

b)

die Stellungnahmen, die von Mitgliedern des Assoziationsrates zu Protokoll gegeben wurden; und

c)

die von den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen, wie unter anderem angenommene Beschlüsse, verabschiedete Stellungnahmen und etwaige Schlussfolgerungen.

(3)   Der Protokollentwurf wird dem Assoziationsrat zur Billigung vorgelegt. Der Assoziationsrat billigt diesen Protokollentwurf auf seiner nächsten Tagung. Wahlweise kann dieser Protokollentwurf auch im schriftlichen Verfahren gebilligt werden.

Artikel 11

Beschlüsse und Empfehlungen

(1)   Der Assoziationsrat fasst seine Beschlüsse und verabschiedet seine Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien und nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren.

(2)   Der Assoziationsrat kann auch im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen oder Empfehlungen aussprechen, sofern die Vertragsparteien dies vereinbaren. Zu diesem Zweck muss der Text des Vorschlags in einer schriftlichen Mitteilung des Vorsitzes des Assoziationsrates an seine Mitglieder nach Artikel 7 weitergeleitet werden, wobei sie innerhalb einer Frist von mindestens 21 Kalendertagen ihre etwaigen Vorbehalte oder Änderungswünsche zu äußern haben. Der Vorsitz kann die vorstehend genannte Frist im Benehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden.

(3)   Die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates im Sinne des Artikels 406 Absatz 1 des Abkommens tragen die Überschrift „Beschluss“ bzw. „Empfehlung“, gefolgt von der laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands. Diese Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates werden vom Vorsitz unterzeichnet und von den Sekretären des Assoziationsrates beglaubigt. Diese Beschlüsse und Empfehlungen werden den in Artikel 7 dieser Geschäftsordnung genannten Empfängern übermittelt. Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates in ihrer amtlichen Veröffentlichung bekannt zu machen.

(4)   Jeder Beschluss des Assoziationsrates tritt am Tag seiner Annahme in Kraft, sofern darin nichts anderes vorgesehen ist.

Artikel 12

Sprachenregelung

(1)   Die Amtssprachen des Assoziationsrates sind die Amtssprachen der Vertragsparteien.

(2)   Sofern nichts anderes beschlossen wird, berät der Assoziationsrat anhand von Unterlagen, die in diesen Sprachen abgefasst sind.

Artikel 13

Kosten

(1)   Jede Vertragspartei trägt die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihr aus ihrer Teilnahme an den Tagungen des Assoziationsrates entstehen.

(2)   Die Kosten für den Dolmetscherdienst bei Tagungen sowie für die Übersetzung und Vervielfältigung von Unterlagen werden von der Union getragen. Wünscht Georgien Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen in oder aus anderen als den in Artikel 12 genannten Sprachen, so hat es die damit verbundenen Kosten zu tragen.

(3)   Die sonstigen Kosten für die praktische Organisation der Tagungen werden von der Vertragspartei getragen, welche die Tagung ausrichtet.

Artikel 14

Assoziationsausschuss

(1)   Im Einklang mit Artikel 407 Absatz 1 des Abkommens wird der Assoziationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben und Funktionen von einem Assoziationsausschuss unterstützt. Der Assoziationsausschuss setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, bei denen es sich grundsätzlich um hohe Beamte handelt.

(2)   Der Assoziationsausschuss bereitet die Tagungen und Beratungen des Assoziationsrates vor, führt gegebenenfalls die Beschlüsse des Assoziationsrates durch und gewährleistet generell die Kontinuität der Beziehungen im Rahmen der Assoziation und die ordnungsgemäße Anwendung des Abkommens. Der Assoziationsausschuss prüft alle ihm vom Assoziationsrat vorgelegten Fragen sowie alle sonstigen Fragen, die sich möglicherweise bei der Durchführung des Abkommens ergeben. Der Assoziationsausschuss legt dem Assoziationsrat Vorschläge oder Beschluss- oder Empfehlungsentwürfe zur Annahme vor. Im Einklang mit Artikel 408 Absatz 2 des Abkommens kann der Assoziationsrat dem Assoziationsausschuss die Befugnis übertragen, Beschlüsse zu fassen.

(3)   Der Assoziationsausschuss fasst die Beschlüsse und verabschiedet die Empfehlungen, zu denen er nach dem Abkommen ermächtigt ist.

(4)   In den Fällen, in denen das Abkommen eine Konsultationspflicht oder die Möglichkeit einer Konsultation vorsieht oder die Vertragsparteien einvernehmlich beschließen, einander zu konsultieren, kann eine solche Konsultation im Rahmen des Assoziationsausschusses erfolgen, sofern im Abkommen nichts anderes bestimmt ist. Die Konsultation kann im Assoziationsrat fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dem zustimmen.

Artikel 15

Änderung der Geschäftsordnung

Diese Geschäftsordnung kann im Einklang mit Artikel 11 geändert werden.


ANHANG II

GESCHÄFTSORDNUNG DES ASSOZIATIONSAUSSCHUSSES UND DER UNTERAUSSCHÜSSE

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Der nach Artikel 407 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte Assoziationsausschuss unterstützt den Assoziationsrat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und Funktionen und führt die im Abkommen vorgesehenen Aufgaben aus, die ihm vom Assoziationsrat übertragen wurden. Nach Artikel 408 Absatz 1 des Abkommens legt der Assoziationsrat in seiner Geschäftsordnung Aufgaben und Arbeitsweise des Assoziationsausschusses fest.

(2)   Der Assoziationsausschuss bereitet die Tagungen und Beratungen des Assoziationsrates vor, führt gegebenenfalls die Beschlüsse des Assoziationsrates durch und gewährleistet generell die Kontinuität der Beziehungen im Rahmen der Assoziation und die ordnungsgemäße Anwendung des Abkommens. Der Assoziationsausschuss prüft alle ihm vom Assoziationsrat vorgelegten Fragen sowie alle sonstigen Fragen, die sich möglicherweise bei der laufenden Durchführung des Abkommens ergeben. Der Assoziationsausschuss legt dem Assoziationsrat Vorschläge oder Beschluss- oder Empfehlungsentwürfe zur Annahme vor.

(3)   Gemäß Artikel 407 Absatz 2 des Abkommens setzt sich der Assoziationsausschuss aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, bei denen es sich grundsätzlich um hohe Beamte handelt, die im Bereich der spezifischen Fragen, die in der jeweiligen Sitzung behandelt werden, zuständig sind.

(4)   Nach Artikel 408 Absatz 4 des Abkommens gehören dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 des Abkommens genannten Zusammensetzung „Handel“ (im Folgenden „Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung ‚Handel‘“), der die ihm gemäß Titel IV des Abkommens übertragenen Aufgaben wahrnimmt, hohe Verwaltungsbeamte der Europäischen Kommission und Georgiens an, die für Handel und Handelsfragen zuständig sind. Den Vorsitz im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ führt gemäß Artikel 2 dieser Geschäftsordnung ein Vertreter der Europäischen Kommission oder Georgiens, der für Handel und Handelsfragen zuständig ist. An den Sitzungen nimmt auch ein Vertreter des Europäischen Auswärtigen Dienstes teil.

(5)   Nach Artikel 408 Absatz 3 des Abkommens ist der Assoziationsausschuss befugt, in den im Abkommen vorgesehenen Fällen und in den Bereichen, in denen der Assoziationsrat ihm entsprechende Befugnisse übertragen hat, Beschlüsse zu fassen. Diese Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend, die geeignete Maßnahmen zu ihrer Umsetzung treffen. Der Assoziationsausschuss verabschiedet seine Beschlüsse nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren für ihre Annahme im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien.

(6)   Unter Vertragsparteien sind in dieser Geschäftsordnung die Vertragsparteien im Sinne des Artikels 428 des Abkommens zu verstehen.

Artikel 2

Vorsitz

Der Vorsitz im Assoziationsausschuss wird von den Vertragsparteien abwechselnd für die Dauer von 12 Monaten geführt. Die erste Vorsitzperiode beginnt mit dem Datum der ersten Tagung des Assoziationsrates und endet am 31. Dezember desselben Jahres.

Artikel 3

Sitzungen

(1)   Wenn die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, tritt der Assoziationsausschuss regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, zusammen. Sondersitzungen des Assoziationsausschusses können auf Antrag einer Vertragspartei mit Zustimmung der anderen Vertragspartei abgehalten werden.

(2)   Alle Sitzungen des Assoziationsausschusses werden vom Vorsitz einberufen; sie finden an einem Ort und zu einem Termin statt, den die Vertragsparteien vereinbart haben. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, übermittelt das Sekretariat des Assoziationsausschusses die Mitteilung über die Einberufung der Sitzung spätestens 28 Kalendertage vor Sitzungsbeginn.

(3)   Der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ tritt mindestens einmal jährlich und bei Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitz des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ einberufen, wobei Ort, Termin und Modalitäten von den Vertragsparteien vereinbart werden. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, übermittelt das Sekretariat des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ die Mitteilung über die Einberufung der Sitzung spätestens 15 Kalendertage vor Sitzungsbeginn.

(4)   Nach Möglichkeit muss die ordentliche Sitzung des Assoziationsausschusses rechtzeitig vor der ordentlichen Tagung des Assoziationsrates einberufen werden.

(5)   In Ausnahmefällen können die Sitzungen des Assoziationsausschusses unter Einsatz von technischen Mitteln — etwa als Videokonferenzen — abgehalten werden, sofern die Vertragsparteien zustimmen.

Artikel 4

Delegationen

Vor jeder Sitzung wird den Vertragsparteien über das Sekretariat des Assoziationsausschusses die voraussichtliche Zusammensetzung der für jede Seite teilnehmenden Delegationen mitgeteilt.

Artikel 5

Sekretariat

(1)   Ein Beamter der Union und ein Beamter Georgiens nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Assoziationsausschusses wahr und führen, sofern diese Geschäftsordnung nichts anderes vorsieht, die Sekretariatsaufgaben gemeinsam und im Geist des gegenseitigen Vertrauens und der Zusammenarbeit aus.

(2)   Ein Beamter der Europäischen Kommission und ein Beamter Georgiens, die für Handel und Handelsfragen zuständig sind, nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ wahr.

Artikel 6

Schriftverkehr

(1)   Der für den Assoziationsausschuss bestimmte Schriftverkehr ist an den Sekretär des Assoziationsausschusses einer der Vertragsparteien zu richten, der daraufhin den anderen Sekretär unterrichtet.

(2)   Das Sekretariat des Assoziationsausschusses trägt dafür Sorge, dass der für den Assoziationsausschuss bestimmte Schriftverkehr an den Vorsitz des Assoziationsausschusses übermittelt und gegebenenfalls als Unterlagen nach Artikel 7 weitergeleitet wird.

(3)   Der Schriftverkehr des Vorsitzes wird den Vertragsparteien in seinem Namen vom Sekretariat übermittelt. Dieser Schriftverkehr wird gegebenenfalls nach Artikel 7 weitergeleitet.

Artikel 7

Unterlagen

(1)   Unterlagen werden über die Sekretäre des Assoziationsausschusses weitergeleitet.

(2)   Eine Vertragspartei übermittelt ihre Unterlagen ihrem Sekretär. Dieser übermittelt die Unterlagen dem Sekretär der anderen Vertragspartei.

(3)   Der Sekretär der Union leitet die Unterlagen an die zuständigen Vertreter der Union weiter und übermittelt dem Sekretär Georgiens systematisch eine Kopie.

(4)   Der Sekretär Georgiens leitet die Unterlagen an die zuständigen Vertreter Georgiens weiter und übermittelt dem Sekretär der Union systematisch eine Kopie.

Artikel 8

Vertraulichkeit

Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, sind die Sitzungen des Assoziationsausschusses nicht öffentlich. Legt eine Vertragspartei dem Assoziationsausschuss Informationen vor, die als vertraulich gekennzeichnet sind, so behandelt die andere Vertragspartei diese Informationen ebenfalls als vertraulich.

Artikel 9

Tagesordnung

(1)   Das Sekretariat des Assoziationsausschusses erstellt auf der Grundlage von Vorschlägen der Vertragsparteien für jede Sitzung des Assoziationsausschusses eine vorläufige Tagesordnung sowie einen Entwurf operativer Schlussfolgerungen nach Artikel 10. Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die dem Sekretariat des Assoziationsausschusses spätestens 21 Kalendertage vor dem Sitzungstermin ein von einer Vertragspartei gestellter Antrag auf Aufnahme in die Tagesordnung und die einschlägigen Unterlagen zugegangen sind.

(2)   Gemäß Artikel 7 wird die vorläufige Tagesordnung zusammen mit den einschlägigen Unterlagen spätestens 15 Tage vor Beginn der Sitzung übermittelt.

(3)   Der Assoziationsausschuss nimmt die Tagesordnung zu Beginn jeder Sitzung an. Sie kann durch Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ergänzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

(4)   Der Vorsitz der Sitzung des Assoziationsausschusses kann mit Zustimmung der anderen Vertragspartei auf Ad-hoc-Basis Vertreter anderer Einrichtungen der Vertragsparteien oder unabhängige Experten für einen Themenbereich zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen, damit sie den Ausschuss über spezifische Themen informieren. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass diese Beobachter oder Experten alle Vertraulichkeitsanforderungen beachten.

(5)   Der Vorsitz der Sitzung des Assoziationsausschusses kann die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen im Benehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen.

Artikel 10

Protokoll und operative Schlussfolgerungen

(1)   Die Sekretäre des Assoziationsausschusses fertigen gemeinsam für jede Sitzung des Assoziationsausschusses einen Protokollentwurf an.

(2)   In dem Protokoll wird in der Regel zu jedem Tagesordnungspunkt Folgendes vermerkt:

a)

eine Liste der Sitzungsteilnehmer, eine Liste der sie begleitenden Beamten und eine Liste etwaiger Beobachter oder Experten, die an der Sitzung teilgenommen haben;

b)

die dem Assoziationsausschuss vorgelegten Unterlagen;

c)

die Stellungnahmen, die vom Assoziationsausschuss zu Protokoll gegeben wurden, und

d)

operative Schlussfolgerungen der Sitzung nach Absatz 4.

(3)   Der Protokollentwurf wird dem Assoziationsausschuss zur Billigung vorgelegt. Der Assoziationsausschuss billigt diesen Protokollentwurf in seiner nächsten Sitzung. Wahlweise kann der Protokollentwurf auch im schriftlichen Verfahren gebilligt werden. Der Protokollentwurf des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ wird binnen 28 Kalendertagen nach der betreffenden Sitzung gebilligt. Jedem der in Artikel 7 genannten Empfänger wird eine Abschrift übermittelt.

(4)   Der Sekretär des Assoziationsausschusses der Vertragspartei, die den Vorsitz des Assoziationsausschusses in der Sitzung führt, erstellt einen Entwurf der operativen Schlussfolgerungen der betreffenden Sitzung und leitet ihn zusammen mit der Tagesordnung in der Regel spätestens 15 Kalendertage vor Beginn der Sitzung an die Vertragsparteien weiter. Dieser Entwurf wird im Laufe der Sitzung angepasst, und die operativen Schlussfolgerungen mit den von den Vertragsparteien vereinbarten Folgemaßnahmen werden, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, am Ende der Sitzung vom Assoziationsausschuss angenommen. Die operativen Schlussfolgerungen werden nach ihrer Annahme dem Protokoll als Anhang beigefügt; ihre Umsetzung wird in einer späteren Sitzung des Assoziationsausschusses überprüft. Zu diesem Zweck nimmt der Assoziationsausschuss ein Schema mit Fristen für die einzelnen Aktionspunkte an, anhand dessen die Umsetzung nachverfolgt werden kann.

Artikel 11

Beschlüsse und Empfehlungen

(1)   Der Assoziationsausschuss fasst Beschlüsse in Fällen, in denen ihm das Abkommen diese Befugnis verleiht oder ihm diese Befugnis vom Assoziationsrat übertragen wurde. Der Assoziationsausschuss kann auch Empfehlungen aussprechen. Die Beschlüsse und Empfehlungen werden im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien und nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren verabschiedet. Jeder Beschluss und jede Empfehlung wird vom Vorsitz des Assoziationsausschusses unterzeichnet und von den Sekretären des Assoziationsausschusses beglaubigt.

(2)   Sofern die Vertragsparteien dies vereinbaren, kann der Assoziationsausschuss im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen oder Empfehlungen verabschieden. Das schriftliche Verfahren ist ein Notenwechsel zwischen den Sekretären, die im Benehmen mit den Vertragsparteien handeln. Zu diesem Zweck wird der Wortlaut des Vorschlags gemäß Artikel 7 weitergeleitet, wobei innerhalb einer Frist von mindestens 21 Kalendertagen etwaige Vorbehalte oder Änderungen mitzuteilen sind. Der Vorsitz kann die in diesem Absatz genannten Fristen im Benehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Sobald Einigkeit über den Wortlaut erzielt worden ist, wird der Beschluss oder die Empfehlung vom Vorsitz unterzeichnet und von den Sekretären beglaubigt.

(3)   Die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsausschusses tragen die Überschrift „Beschluss“ bzw. „Empfehlung“. Jeder Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft, sofern darin nichts anderes vorgesehen ist.

(4)   Die Beschlüsse und Empfehlungen werden an die Vertragsparteien weitergeleitet.

(5)   Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsausschusses in ihrer amtlichen Veröffentlichung bekannt zu machen.

Artikel 12

Berichte

Der Assoziationsausschuss erstattet auf jeder ordentlichen Tagung des Assoziationsrates Bericht über seine eigenen Tätigkeiten und über die Tätigkeiten seiner Unterausschüsse, Arbeitsgruppen und anderen Gremien.

Artikel 13

Sprachenregelung

(1)   Die Amtssprachen des Assoziationsausschusses sind die Amtssprachen der Vertragsparteien.

(2)   Die Arbeitssprachen des Assoziationsausschusses sind Englisch und Georgisch. Sofern nichts anderes beschlossen wird, berät der Assoziationsausschuss anhand von Unterlagen, die in diesen Sprachen abgefasst sind.

Artikel 14

Kosten

(1)   Jede Vertragspartei trägt die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihr aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Assoziationsausschusses entstehen.

(2)   Die Kosten für die Organisation der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, welche die Sitzung ausrichtet.

(3)   Die Kosten für den Dolmetscherdienst in den Sitzungen sowie für die Übersetzung von Unterlagen ins Englische und Georgische oder aus dem Englischen und Georgischen gemäß Artikel 13 Absatz 1 werden von der Vertragspartei getragen, welche die Sitzung ausrichtet.

Die Kosten für das Dolmetschen und Übersetzen in andere oder aus anderen Sprachen werden von der ersuchenden Vertragspartei direkt getragen.

(4)   Müssen Unterlagen in die Amtssprachen der Union übersetzt werden, so trägt die Union die damit verbundenen Kosten.

Artikel 15

Änderung der Geschäftsordnung

Diese Geschäftsordnung kann durch Beschluss des Assoziationsrates im Einklang mit Artikel 408 Absatz 1 des Abkommens geändert werden.

Artikel 16

Unterausschüsse, Sonderausschüsse oder -gremien

(1)   Im Einklang mit Artikel 409 Absatz 1 und 3 des Abkommens kann der Assoziationsausschuss beschließen, weitere, im Abkommen nicht genannte Unterausschüsse für bestimmte Bereiche einzusetzen, die für die Umsetzung des Abkommens erforderlich sind, damit sie den Assoziationsausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Der Assoziationsausschuss kann die Auflösung solcher Unterausschüsse beschließen und ihre Geschäftsordnung festlegen oder ändern. Sofern nichts anderes bestimmt wird, unterstehen diese Unterausschüsse dem Assoziationsausschuss, dem sie nach jeder Sitzung Bericht erstatten.

(2)   Sofern nichts anderes im Abkommen vorgesehen ist oder im Rahmen des Assoziationsrates vereinbart wird, gilt diese Geschäftsordnung sinngemäß für alle Unterausschüsse, nach Absatz 1.

(3)   Die Sitzungen der Unterausschüsse können flexibel je nach Bedarf unter persönlicher Anwesenheit in Brüssel oder in Georgien oder z. B. in Form von Videokonferenzen abgehalten werden. Die Unterausschüsse dienen als Plattform zur Überwachung der Fortschritte bei der Annäherung in spezifischen Bereichen, zur Erörterung bestimmter Fragen und Herausforderungen, die sich bei diesem Prozess stellen, und zur Formulierung von Empfehlungen und operativen Schlussfolgerungen.

(4)   Das Sekretariat des Assoziationsausschusses erhält eine Kopie aller relevanten Schreiben, Unterlagen und Mitteilungen, die Unterausschüsse, Sonderausschüsse oder -gremien betreffen.

(5)   Sofern nichts anderes im Abkommen vorgesehen ist oder von den Vertragsparteien im Assoziationsrat vereinbart wird, sind die Unterausschüsse, Sonderausschüsse oder -gremien nur befugt, Empfehlungen an den Assoziationsausschuss abzugeben.

Artikel 17

Sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt diese Geschäftsordnung sinngemäß für den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“.


5.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 321/70


BESCHLUSS Nr. 2/2014 DES ASSOZIATIONSRATES EU-GEORGIEN

vom 17. November 2014

über die Einsetzung von zwei Unterausschüssen [2015/2262]

DER ASSOZIATIONSRAT EU-GEORGIEN —

gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 409,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Einklang mit Artikel 431 des Abkommens wurden Teile des Abkommens mit Wirkung vom 1. September 2014 vorläufig angewandt.

(2)

Nach Artikel 409 Absatz 2 des Abkommens kann der Assoziationsrat weitere Sonderausschüsse oder -gremien für bestimmte Bereiche einsetzen, die für die Umsetzung des Abkommens erforderlich sind, damit sie den Assoziationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.

(3)

Um Diskussionen auf Expertenebene zu wichtigen Fragen in den Bereichen zu ermöglichen, in denen das Abkommen vorläufig angewandt wird, sollten zwei Unterausschüsse eingesetzt werden.

(4)

Im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien, sollte es möglich sein, sowohl die Liste der Unterausschüsse als auch deren jeweilige Zuständigkeitsbereiche zu ändern —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Es werden die im Anhang aufgeführten Unterausschüsse eingesetzt.

Artikel 2

Die Geschäftsordnung der im Anhang angeführten Unterausschüsse ist in Artikel 16 der mit Beschluss Nr. 1/2014 des Assoziationsrates EU-Georgien angenommenen Geschäftsordnung des Assoziationsausschusses und der Unterausschüsse geregelt.

Artikel 3

Im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien können sowohl die im Anhang angeführte Liste der Unterausschüsse als auch deren jeweilige Zuständigkeitsbereiche geändert werden.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 17. November 2014.

Im Namen des Assoziationsrates

Der Vorsitz

F. MOGHERINI


(1)   ABl. L 261 vom 30.8.2014, S. 4.


ANHANG

LISTE DER UNTERAUSSCHÜSSE

1.

Unterausschuss für Freiheit, Sicherheit und Recht

2.

Unterausschuss für wirtschaftliche und sonstige sektorale Zusammenarbeit


5.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 321/72


BESCHLUSS Nr. 3/2014 DES ASSOZIATIONSRATES EU-GEORGIEN

vom 17. November 2014

über die Übertragung bestimmter Befugnisse des Assoziationsrates auf den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ [2015/2263]

DER ASSOZIATIONSRAT EU-GEORGIEN —

gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 406 Absatz 3 und Artikel 408 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Einklang mit Artikel 431 des Abkommens wurden Teile des Abkommens mit Wirkung vom 1. September 2014 vorläufig angewandt.

(2)

Nach Artikel 404 Absatz 1 des Abkommens ist der Assoziationsrat für die Überwachung und Begleitung der Anwendung und Umsetzung des Abkommens zuständig.

(3)

Nach Artikel 408 Absatz 2 des Abkommens kann der Assoziationsrat seine Befugnisse dem Assoziationsausschuss übertragen, einschließlich der Befugnis, bindende Beschlüsse zu fassen.

(4)

Nach Artikel 408 Absatz 4 des Abkommens wird sich der Assoziationsausschuss in einer Sonderzusammensetzung mit allen Fragen im Zusammenhang mit Titel IV (Handel und Handelsfragen) des Abkommens befassen.

(5)

Um eine reibungslose und rechtzeitige Umsetzung des Teils des Abkommens, der die vertiefte und umfassende Freihandelszone betrifft, sicherzustellen, sollte der Assoziationsrat dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 des Abkommens genannten Zusammensetzung „Handel“ die Befugnis zur Aktualisierung oder Änderung der Anhänge des Abkommens, die sich auf die Kapitel 1, 3, 5, 6 und 8 des Titels IV (Handel und Handelsfragen) des Abkommens beziehen, übertragen, sofern diese Kapitel keine spezifischen Bestimmungen über die Aktualisierung oder Änderung der betreffenden Anhänge enthalten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Assoziationsrat überträgt hiermit dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 des Abkommens genannten Zusammensetzung „Handel“ die Befugnis zur Aktualisierung oder Änderung der Anhänge des Abkommens, die sich auf die Kapitel 1, 3, 5, 6 (Anhang XV C des Abkommens) und 8 des Titels IV (Handel und Handelsfragen) des Abkommens beziehen, sofern in diesen Kapiteln keine spezifischen Bestimmungen über die Aktualisierung oder Änderung der betreffenden Anhänge vorgesehen sind.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 17. November 2014.

Im Namen des Assoziationsrates

Der Vorsitz

F. MOGHERINI


(1)   ABl. L 261 vom 30.8.2014, S. 4.