ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 314

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
1. Dezember 2015


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie (EU) 2015/2203 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kaseine und Kaseinate für die menschliche Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates

1

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2204 des Rates vom 30. November 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

10

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2205 der Kommission vom 6. August 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht ( 1 )

13

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2206 der Kommission vom 30. November 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 im Hinblick auf die an das Gemeinschaftliche Sortenamt zu entrichtende Gebühren

22

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2207 der Kommission vom 30. November 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

25

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2015/2208 des Europäischen Parlaments vom 27. Oktober 2015 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens ARTEMIS für das Haushaltsjahr 2013

27

 

 

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. Oktober 2015 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens ARTEMIS für das Haushaltsjahr 2013 sind

29

 

*

Beschluss (EU) 2015/2209 des Europäischen Parlaments vom 27. Oktober 2015 zum Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens ARTEMIS für das Haushaltsjahr 2013

32

 

*

Beschluss (EU) 2015/2210 des Europäischen Parlaments vom 27. Oktober 2015 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts für das Haushaltsjahr 2013

34

 

 

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. Oktober 2015 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts für das Haushaltsjahr 2013 sind

36

 

*

Beschluss (EU) 2015/2211 des Europäischen Parlaments vom 27. Oktober 2015 zum Rechnungsabschluss des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts für das Haushaltsjahr 2013

39

 

*

Beschluss (EU) 2015/2212 des Europäischen Parlaments vom 27. Oktober 2015 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC für das Haushaltsjahr 2013

41

 

 

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. Oktober 2015 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC für das Haushaltsjahr 2013 sind

43

 

*

Beschluss (EU) 2015/2213 des Europäischen Parlaments vom 27. Oktober 2015 zum Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC für das Haushaltsjahr 2013

46

 

*

Beschluss (EU) 2015/2214 des Europäischen Parlaments vom 27. Oktober 2015 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, Einzelplan II — Europäischer Rat und Rat

48

 

 

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. Oktober 2015 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, Einzelplan II — Europäischer Rat und Rat, sind

49

 

*

Beschluss (GASP) 2015/2215 des Rates vom 30. November 2015 zur Unterstützung der Resolution 2235 (2015) des VN-Sicherheitsrats zur Einrichtung eines Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus der OVCW und der Vereinten Nationen zur Ermittlung der Personen, die in der Arabischen Republik Syrien Angriffe mit Chemiewaffen verübt haben

51

 

*

Beschluss (GASP) 2015/2216 des Rates vom 30. November 2015 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran

58

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2217 der Kommission vom 27. November 2015 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung des Maul- und Klauenseuche-Virus aus Libyen und Marokko (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 8223)  ( 1 )

60

 

*

Beschluss (EU) 2015/2218 der Europäischen Zentralbank vom 20. November 2015 zum Verfahren bei Ausnahmen für Mitarbeiter von der Annahme ihres wesentlichen Einflusses auf das Risikoprofil eines beaufsichtigten Kreditinstituts (EZB/2015/38)

66

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) 2015/2075 der Kommission vom 18. November 2015 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Abamectin, Desmedipham, Dichlorprop-P, Haloxyfop-P, Oryzalin und Phenmedipham in oder auf bestimmten Erzeugnissen ( ABl. L 302 vom 19.11.2015 )

72

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

RICHTLINIEN

1.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/1


RICHTLINIE (EU) 2015/2203 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 25. November 2015

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kaseine und Kaseinate für die menschliche Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 83/417/EWG des Rates (3) regelt die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Milcheiweißerzeugnisse (Kaseine und Kaseinate) für die menschliche Ernährung. Seit Inkrafttreten dieser Richtlinie haben mehrere Veränderungen stattgefunden, die berücksichtigt werden müssen, insbesondere die Entwicklung eines umfassenden rechtlichen Rahmens im Bereich des Lebensmittelrechts und die Annahme eines internationalen Standards für Nährkaseinerzeugnisse durch die Kommission des Codex Alimentarius (im Folgenden „Codex-Standard für Nährkaseinerzeugnisse“).

(2)

Mit der Richtlinie 83/417/EWG werden der Kommission Befugnisse zur Durchführung einiger ihrer Vorschriften übertragen. Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon müssen diese Befugnisse an Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) angepasst werden.

(3)

Aus Gründen der Klarheit sollte die Richtlinie 83/417/EWG daher aufgehoben und durch eine neue Richtlinie ersetzt werden.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) enthält allgemeine, horizontale und einheitliche Unionsregeln für den Erlass von Sofortmaßnahmen in Bezug auf Lebensmittel und Futtermittel. Die diesbezüglichen Vorschriften der Richtlinie 83/417/EWG sind daher nicht mehr erforderlich.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) enthält allgemeine, horizontale und einheitliche Unionsregeln für Verfahren der Probenahme und Analyse von Lebensmitteln. Die diesbezüglichen Vorschriften der Richtlinie 83/417/EWG sind daher nicht mehr erforderlich.

(6)

Nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) sind bei Transaktionen zwischen Unternehmen ausreichende Informationen zu übermitteln, damit gewährleistet ist, dass dem Endverbraucher zutreffende Informationen über das Lebensmittel zur Verfügung gestellt werden. Da die unter diese Richtlinie fallenden Erzeugnisse für den Handel zwischen Unternehmen zum Zweck der Herstellung von Lebensmitteln bestimmt sind, empfiehlt es sich, die bereits in der Richtlinie 83/417/EWG enthaltenen spezifischen Bestimmungen beizubehalten, an den geltenden Rechtsrahmen anzupassen und zu vereinfachen. In diesen spezifischen Bestimmungen sollte festgelegt werden, welche Informationen bei Transaktionen zwischen Unternehmen für die unter diese Richtlinie fallenden Erzeugnisse anzugeben sind, um einerseits den Lebensmittelunternehmen die Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für die Kennzeichnung der Enderzeugnisse — z. B. im Hinblick auf Allergene — benötigen, und um andererseits eine etwaige Verwechslung dieser Erzeugnisse mit ähnlichen Erzeugnissen, die nicht für die menschliche Ernährung bestimmt oder geeignet sind, zu vermeiden.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) enthält eine Bestimmung der Begriffe „Lebensmittelzusatzstoff“ und „Verarbeitungshilfsstoff“, die in der Richtlinie 83/417/EWG als „technische Hilfsstoffe“ bezeichnet werden. Folglich sollten in dieser Richtlinie statt des Begriffs „technische Hilfsstoffe“ die Begriffe „Lebensmittelzusatzstoffe“ und „Verarbeitungshilfsstoffe“ verwendet werden. Die Verwendung dieser Begrifflichkeiten würde auch dem Codex-Standard für Nährkaseinerzeugnisse entsprechen.

(8)

Andere in den Anhängen der Richtlinie 83/417/EWG verwendete Begriffe und Verweise sollten unter Berücksichtigung der Begriffe und Verweise, die in der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) und in der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 verwendet werden, angepasst werden.

(9)

In Anhang I der Richtlinie 83/417/EWG sind der Höchstgehalt an Wasser bei Nährkaseinen auf 10 % und der Höchstgehalt an Milchfett bei Säure-Nährkasein auf 2,25 % festgesetzt. Unter Berücksichtigung dessen, dass der Codex-Standard für Nährkaseinerzeugnisse diese Parameter auf 12 % bzw. 2 % festsetzt, sollten die entsprechenden Parameter zur Vermeidung von Handelsverzerrungen an diesen Standard angepasst werden.

(10)

Damit die technischen Elemente in den Anhängen der vorliegenden Richtlinie zum Zweck der Berücksichtigung der Entwicklung einschlägiger internationaler Standards oder des technischen Fortschritts rasch angepasst bzw. aktualisiert werden können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der in den Anhängen I und II festgelegten Normen für Nährkaseine und Nährkaseinate zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(11)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich — im Wege einer Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten — die Erleichterung des freien Warenverkehrs der für die menschliche Ernährung bestimmten Kaseine und Kaseinate, die Gewährleistung eines hohen Maßes an Gesundheitsschutz und die Anpassung der bestehenden Vorschriften an das allgemeine Lebensmittelrecht der Union und an internationale Standards, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

Diese Richtlinie gilt für Kaseine und Kaseinate für die menschliche Ernährung und Mischungen davon.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)   „Säure-Nährkasein“: ein Milcherzeugnis, das durch Trennen, Waschen und Trocknen des mit Säure ausgefällten Koagulats von Magermilch und/oder anderen Milcherzeugnissen gewonnen wird;

b)   „Labnährkasein“: ein Milcherzeugnis, das durch Trennen, Waschen und Trocknen des Koagulats von Magermilch und/oder anderen Milcherzeugnissen gewonnen wird; das Koagulat entsteht durch die Reaktion mit Lab oder anderen milchkoagulierenden Enzymen;

c)   „Nährkaseinat“: ein Milcherzeugnis, das durch die Behandlung von Nährkasein oder von Koagulat von Nährkasein mit neutralisierenden Stoffen und anschließender Trocknung gewonnen wird.

Artikel 3

Pflichten der Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, damit

a)

die in Artikel 2 definierten Milcherzeugnisse nur dann unter den dort aufgeführten Bezeichnungen in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Vorschriften dieser Richtlinie und den in den Anhängen I und II festgelegten Normen entsprechen, und

b)

Kaseine und Kaseinate, die nicht den Normen entsprechen, die in Anhang I Abschnitt I Buchstaben b und c und Abschnitt II Buchstaben b und c sowie Anhang II Buchstaben b und c festgelegt sind, nicht für die Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden und, sofern sie rechtmäßig für andere Verwendungszwecke in Verkehr gebracht werden, so bezeichnet und gekennzeichnet werden, dass der Käufer hinsichtlich ihrer Art, Qualität und bestimmungsgemäßen Verwendung nicht in die Irre geführt wird.

Artikel 4

Kennzeichnung

(1)   Die Verpackungen, Behältnisse oder Etiketten der in Artikel 2 definierten Milcherzeugnisse tragen die folgenden Hinweise in gut sichtbaren, deutlich lesbaren und unverwischbaren Buchstaben:

a)

die gemäß Artikel 2 Buchstaben a, b und c für die betreffenden Milcherzeugnisse festgelegte Bezeichnung sowie bei Nährkaseinaten die Angabe der Art(en) der Kationen gemäß der Auflistung in Anhang II Buchstabe d;

b)

bei als Mischungen in Verkehr gebrachten Erzeugnissen

i)

den Hinweis „Mischung aus …“, gefolgt von den Bezeichnungen der verschiedenen Erzeugnisse, aus denen die Mischung besteht, in absteigender Reihenfolge des Gewichtsanteils,

ii)

bei Nährkaseinaten die Angabe der Art(en) der Kationen gemäß der Auflistung in Anhang II Buchstabe d,

iii)

bei Mischungen, die Nährkaseinate enthalten, den Proteingehalt;

c)

die Nettofüllmenge der Erzeugnisse in Kilogramm oder Gramm;

d)

den Namen oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers, unter dessen Namen oder Firma das Erzeugnis in Verkehr gebracht wird oder, wenn der Lebensmittelunternehmer nicht in der Union niedergelassen ist, des Einführers auf den Unionsmarkt;

e)

bei aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen das Ursprungsland;

f)

das Los der Erzeugnisse oder das Herstellungsdatum.

Abweichend von Unterabsatz 1 brauchen die Angaben nach Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer iii und Unterabsatz 1 Buchstaben c, d und e nur auf dem Begleitpapier vermerkt zu sein.

(2)   Ein Mitgliedstaat verbietet das Inverkehrbringen von in Artikel 2 Buchstaben a, b und c definierten Milcherzeugnissen in seinem Hoheitsgebiet, wenn die Angaben gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 dieses Artikels nicht in einer für die Käufer in dem Mitgliedstaat, in dem diese Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden, leicht verständlichen Sprache vermerkt sind, es sei denn, diese Informationen werden vom Lebensmittelunternehmer auf andere Weise angegeben. Diese Angaben können in mehreren Sprachen vermerkt werden.

(3)   Wird der in Anhang I Abschnitt I Buchstabe a Nummer 2, Anhang I Abschnitt II Buchstabe a Nummer 2 und Anhang II Buchstabe a Nummer 2 festgelegte Mindestmilchproteingehalt in den Milcherzeugnissen gemäß Artikel 2 überschritten, kann dies unbeschadet anderer Bestimmungen des Unionsrechts entsprechend auf den Verpackungen, Behältnissen oder Etiketten der Erzeugnisse angegeben werden.

Artikel 5

Befugnisübertragung

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 6 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in den Anhängen I und II festgelegten Normen zum Zwecke der Berücksichtigung von Entwicklungen bei den einschlägigen internationalen Standards und des technischen Fortschritts zu ändern.

Artikel 6

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission ihrer üblichen Praxis folgt und vor dem Erlass der delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 5 Konsultationen mit Sachverständigen, einschließlich solcher aus den Mitgliedstaaten, durchführt.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 21. Dezember 2015 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 7

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 22. Dezember 2016 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Bei Erlass dieser Maßnahmen nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 8

Aufhebung

Die Richtlinie 83/417/EWG wird mit Wirkung vom 22. Dezember 2016 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang III zu lesen.

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 10

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 25. November 2015.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. SCHMIT


(1)  ABl. C 424 vom 26.11.2014, S. 72.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 7. Oktober 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 10. November 2015.

(3)  Richtlinie 83/417/EWG des Rates vom 25. Juli 1983 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Milcheiweißerzeugnisse (Kaseine und Kaseinate) für die menschliche Ernährung (ABl. L 237 vom 26.8.1983, S. 25).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1; berichtigt durch ABl. L 191 vom 28.5.2004).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie 2001/112/EG des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 258/97 (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7).


ANHANG I

NÄHRKASEINE

I.   NORMEN FÜR SÄURE-NÄHRKASEINE

a)   Für die Zusammensetzung wesentliche Faktoren

1.

Wassergehalt, höchstens

12 % m/m

2.

Milchproteingehalt in der Trockenmasse, mindestens

90 % m/m,

davon Mindestkaseingehalt

95 % m/m

3.

Milchfettgehalt, höchstens

2 % m/m

4.

titrierbare Säure, ausgedrückt in ml zehntelnormaler Natriumhydroxidlösung je g, höchstens

0,27

5.

Aschegehalt (einschließlich P2O5), höchstens

2,5 % m/m

6.

wasserfreier Milchzucker, höchstens

1 % m/m

7.

Sedimente (verbrannte Teilchen), höchstens

22,5 mg in 25 g

b)   Schadstoffe

Bleigehalt, höchstens

0,75 mg/kg

c)   Verunreinigungen

Fremdstoffe (z. B. Holz- oder Metallpartikel, Haare oder Insektenfragmente)

keine in 25 g

d)   Verarbeitungshilfsstoffe, Bakterienkulturen und zugelassene Zutaten

1.

Säuren:

Milchsäure

Salzsäure

Schwefelsäure

Zitronensäure

Essigsäure

Orthophosphorsäure

2.

milchsäurebildende Bakterienkulturen

3.

Molke

e)   Organoleptische Merkmale

1.

:

Geruch

:

ohne Fremdgerüche.

2.

:

Aussehen

:

Farbe Weiß bis Cremeweiß; das Erzeugnis darf außerdem keinerlei Klumpen enthalten, die leichtem Druck widerstehen würden.

II.   NORMEN FÜR LABNÄHRKASEINE

a)   Für die Zusammensetzung wesentliche Faktoren

1.

Wassergehalt, höchstens

12 % m/m

2.

Milchproteingehalt in der Trockenmasse, mindestens

84 % m/m

davon Kaseingehalt mindestens

95 % m/m

3.

Milchfettgehalt, höchstens

2 % m/m

4.

Aschegehalt (einschließlich P2O5), mindestens

7,5 % m/m

5.

wasserfreier Milchzucker, höchstens

1 % m/m

6.

Sedimente (verbrannte Teilchen), höchstens

15 mg in 25 g

b)   Schadstoffe

Bleigehalt, höchstens

0,75 mg/kg

c)   Verunreinigungen

Fremdstoffe (z. B. Holz- oder Metallpartikel, Haare oder Insektenfragmente)

keine in 25 g

d)   Verarbeitungshilfsstoffe

Lab, das den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 entspricht;

sonstige milchkoagulierende Enzyme, die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 entsprechen.

e)   Organoleptische Merkmale

1.

:

Geruch

:

ohne Fremdgerüche.

2.

:

Aussehen

:

Farbe Weiß bis Cremeweiß; das Erzeugnis darf außerdem keinerlei Klumpen enthalten, die leichtem Druck widerstehen würden.


ANHANG II

NÄHRKASEINATE

NORMEN FÜR NÄHRKASEINATE

a)   Für die Zusammensetzung wesentliche Faktoren

1.

Wassergehalt, höchstens

8 % m/m

2.

Milchproteingehalt in der Trockenmasse, mindestens

88 % m/m

davon Kaseingehalt, mindestens

95 % m/m

3.

Milchfettgehalt, höchstens

2 % m/m

4.

wasserfreier Milchzucker, höchstens

1 % m/m

5.

pH-Wert

6,0 bis 8,0

6.

Sedimente (verbrannte Teilchen), höchstens

22,5 mg in 25 g

b)   Schadstoffe

Bleigehalt, höchstens

0,75 mg/kg

c)   Verunreinigungen

Fremdstoffe (z. B. Holz- oder Metallpartikel, Haare oder Insektenfragmente)

keine in 25 g

d)   Lebensmittelzusatzstoffe

(fakultative Neutralisierungsmittel und Puffer)

Hydroxide

Karbonate

Phosphate

Zitrate

von

Natrium

Kalium

Calcium

Ammonium

Magnesium

e)   Merkmale

1.

:

Geruch

:

sehr geringes Fremdaroma und sehr geringe Fremdgerüche.

2.

:

Aussehen

:

Farbe Weiß bis Cremeweiß; das Erzeugnis darf außerdem keinerlei Klumpen enthalten, die leichtem Druck widerstehen würden.

3.

:

Löslichkeit

:

fast völlig löslich in destilliertem Wasser, ausgenommen Calciumkaseinat.


ANHANG III

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 83/417/EWG des Rates

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1

Artikel 1 und 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 5

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 12

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 13

Artikel 10

Anhang I Abschnitt I

Artikel 2 Buchstaben a und b

Anhang I Abschnitt II

Anhang I Abschnitt I

Anhang I Abschnitt III

Anhang I Abschnitt II

Anhang II Abschnitt I

Artikel 2 Buchstabe c

Anhang II Abschnitt II

Anhang II

Anhang III


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

1.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2204 DES RATES

vom 30. November 2015

zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 23. März 2012 die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran angenommen.

(2)

Mit seinem Urteil vom 18. September 2015 in der Rechtssache T-121/13 hat das Gericht der Europäischen Union die Entscheidung des Rates, die Oil Industry Pension Fund Investment Company (OPIC) in die in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 enthaltene Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufzunehmen, für nichtig erklärt.

(3)

Die OPIC sollte auf der Grundlage einer neuen Begründung wieder in die Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2015 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 30. November 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ASSELBORN


(1)  ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1.


ANHANG

Folgende Einrichtung wird in die in Anhang IX Teil I der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 enthaltene Liste aufgenommen:

I.   Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Raketen beteiligt sind, und Personen und Einrichtungen, die die Regierung Irans unterstützen

B.   Einrichtungen

 

Name

Identifizierungsinformationen

Begründung

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

„159.

Oil Industry Pension Fund Investment Company (OPIC)

No. 234, Taleghani St., Teheran, Iran

Die OPIC leistet der Regierung Irans erhebliche Unterstützung durch Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzdiensten für Projekte zur Entwicklung der Öl- und Gasförderung für eine Reihe von mit der Regierung Irans verbundenen Einrichtungen, einschließlich Tochterunternehmen staatseigener Unternehmen (NIOC). Außerdem hielt OPIC die IOEC (Iranian Offshore Engineering Construction Co.), die wegen der Bereitstellung logistischer Unterstützung für die Regierung Irans von der EU benannt ist.

Der Öl- und Gassektor stellt für die Regierung Irans eine bedeutende Finanzierungsquelle dar, und es besteht möglicherweise ein Zusammenhang zwischen den Öleinnahmen Irans aus dem Energiesektor und der Finanzierung der proliferationsrelevanten Tätigkeiten Irans.

Der geschäftsführende Direktor der OPIC ist Naser Maleki, der von den Vereinten Nationen aufgrund seiner Eigenschaft als Leiter der Shahid-Hemmat-Industriegruppe (SHIG) und Beamter im Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL) mit Zuständigkeit für die Beaufsichtigung der Arbeiten an dem Programm für den ballistischen Flugkörper Shahab-3 (den in Nutzung befindlichen ballistischen Langstreckenflugkörper Irans) benannt wurde. Die SHIG wurde als Einrichtung von den Vereinten Nationen benannt, weil sie eine untergeordnete Einrichtung der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien (AIO, von der EU benannte Einrichtung) und an dem iranischen Programm für ballistische Flugkörper beteiligt ist. Somit steht OPIC direkt mit den proliferationsrelevanten Nukleartätigkeiten Irans oder der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen in Verbindung.

1.12.2015“


1.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/13


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/2205 DER KOMMISSION

vom 6. August 2015

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) wurde mitgeteilt, für welche Kategorien außerbörslich („over the counter“) gehandelter Zinsderivate (im Folgenden „OTC-Zinsderivate“) bestimmte zentrale Gegenparteien (Central Counterparties, im Folgenden „CCP“) eine Clearingzulassung erhalten haben. Für jede dieser Kategorien hat die ESMA die Kriterien geprüft, die ausschlaggebend dafür sind, ob die jeweiligen Kategorien der Clearingpflicht unterworfen werden; zu diesen Kriterien zählen der Grad der Standardisierung, das Volumen und die Liquidität sowie die Verfügbarkeit von Preisbildungsinformationen. Mit dem übergeordneten Ziel, das Systemrisiko zu verringern, hat die ESMA nach dem in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgesehenen Verfahren bestimmt, welche Kategorien von OTC-Zinsderivaten der Clearingpflicht unterliegen sollten.

(2)

OTC-Zinsderivatekontrakte können einen konstanten Nominalwert, einen variablen Nominalwert oder einen bedingten Nominalwert haben. Bei Kontrakten mit konstantem Nominalwert variiert der Nominalwert während der Laufzeit des Kontrakts nicht. Bei Kontrakten mit variablem Nominalwert variiert der Nominalwert während der Laufzeit des Kontrakts in vorhersehbarer Weise. Bei Kontrakten mit bedingtem Nominalwert variiert der Nominalwert während der Laufzeit des Kontrakts in unvorhersehbarer Weise. Bedingte Nominalwerte machen die Preisbildung und das Risikomanagement im Zusammenhang mit OTC-Zinsderivatekontrakten und damit auch deren Clearing durch die CCP komplexer. Diesem Umstand sollte bei der Festlegung der Kategorien von OTC-Zinsderivaten, die der Clearingpflicht unterliegen sollen, Rechnung getragen werden.

(3)

Bei der Bestimmung der Kategorien von OTC-Derivatekontrakten, die der Clearingpflicht unterliegen sollten, sollte dem besonderen Charakter von OTC-Derivatekontrakten Rechnung getragen werden, die mit Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen oder Deckungspools für gedeckte Schuldverschreibungen geschlossen werden. Vor diesem Hintergrund sollten die Kategorien von OTC-Zinsderivaten, die der Clearingpflicht der vorliegenden Verordnung unterliegen, keine mit Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen oder Deckungspools für gedeckte Schuldverschreibungen geschlossene Kontrakte umfassen, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

(4)

Verschiedene Gegenparteien benötigen unterschiedlich viel Zeit, um die erforderlichen Vorkehrungen für das Clearing clearingpflichtiger OTC-Zinsderivate zu treffen. Um eine geordnete und fristgerechte Umsetzung der Clearingpflicht sicherzustellen, sollten hinreichend ähnliche Gegenparteien derselben Kategorie zugeordnet werden, damit sie ab demselben Zeitpunkt der Clearingpflicht unterliegen.

(5)

Eine erste Kategorie sollte sowohl finanzielle als auch nichtfinanzielle Gegenparteien umfassen, die bei Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung für mindestens eine der clearingpflichtigen Kategorien von OTC-Zinsderivaten Clearingmitglieder von mindestens einer der einschlägigen CCP sind, denn diese Gegenparteien verfügen bereits über Erfahrungen mit dem freiwilligen Clearing und haben zur jeweiligen CCP bereits die erforderlichen Verbindungen für das Clearing von mindestens einer dieser Kategorien aufgebaut. Ebenfalls in diese erste Kategorie aufgenommen werden sollten nichtfinanzielle Gegenparteien, die Clearingmitglieder sind, da diese, was ihre Erfahrungen und Vorbereitungen in Bezug auf ein zentrales Clearing angeht, mit den dieser Kategorie angehörenden finanziellen Gegenparteien vergleichbar sind.

(6)

Einer zweiten und dritten Kategorie sollten die nicht der ersten Kategorie angehörenden finanziellen Gegenparteien entsprechend ihrer rechtlichen und operativen Kapazität in Bezug auf OTC-Derivate zugeordnet werden. Die rechtliche und operative Kapazität der finanziellen Gegenparteien sollte anhand des Tätigkeitsvolumens im Bereich der OTC-Derivate festgestellt werden; für die Zuordnung zur zweiten bzw. dritten Kategorie sollte daher ein quantitativer Schwellenwert festgesetzt werden, der auf dem zum Monatsende ermittelten aggregierten durchschnittlichen Nominalwert der nicht zentral geclearten Derivate basiert. Dieser Schwellenwert sollte in einer Höhe festgesetzt werden, die kleinere Marktteilnehmer abgrenzt, gleichzeitig aber in der zweiten Kategorie für die Erfassung eines signifikanten Risikos sorgt. Um die Regulierungskonvergenz zu erhöhen und die Befolgungskosten für die Gegenparteien zu begrenzen, sollte der Schwellenwert auch mit dem auf internationaler Ebene vereinbarten Schwellenwert für Einschussanforderungen für nicht zentral geclearte Derivate abgestimmt werden. Wenngleich der Schwellenwert angesichts der innerhalb der Unternehmensgruppe möglicherweise bestehenden gemeinsamen Risikoübernahme in der Regel auf Gruppenebene gilt, sollte er, wie es auch bei den genannten internationalen Standards der Fall ist, auf jeden Fonds einzeln angewandt werden, da die Verbindlichkeiten eines Fonds in der Regel nicht durch die Verbindlichkeiten anderer Fonds oder ihrer Investmentmanager beeinflusst werden. Der Schwellenwert sollte so lange auf jeden Fonds einzeln angewandt werden, wie jeder Investmentfonds bei einer Fonds-Insolvenz einen völlig abgegrenzten und aus dem Gruppenverband herausgelösten Pool von Vermögenswerten bildet, der nicht von anderen Investmentfonds oder der Investmentgesellschaft selbst besichert, garantiert oder unterstützt wird.

(7)

Bestimmte alternative Investmentfonds („AIF“) fallen nicht unter die Definition der finanziellen Gegenparteien nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, wenngleich ihre operative Kapazität in Bezug auf OTC-Derivatekontrakte mit denen der von dieser Definition erfassten AIF vergleichbar ist. Daher sollten als nichtfinanzielle Gegenparteien eingestufte AIF denselben Gegenpartei-Kategorien zugerechnet werden wie als finanzielle Gegenparteien eingestufte AIF.

(8)

Eine vierte Kategorie sollte nichtfinanzielle Gegenparteien umfassen, die nicht den anderen Kategorien zugeordnet werden, da sie im Bereich der OTC-Derivate und des zentralen Clearings über geringere Erfahrungen und operative Kapazitäten verfügen als die übrigen Gegenpartei-Kategorien.

(9)

Bei der Festlegung des Datums, ab dem die Gegenparteien der ersten Kategorie der Clearingpflicht unterliegen, sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass diese möglicherweise nicht für alle clearingpflichtigen Kategorien bereits über die erforderlichen Verbindungen zu CCP verfügen. Darüber hinaus bieten die dieser Kategorie angehörenden Gegenparteien für Gegenparteien, die keine Clearingmitglieder sind, den Zugang zum Clearing, wobei damit gerechnet wird, dass die Erbringung von Clearing-Dienstleistungen für Kunden und indirekte Kunden mit Inkrafttreten der Clearingpflicht deutlich zunehmen wird. Ferner macht diese erste Kategorie von Gegenparteien einen erheblichen Anteil am Volumen der bereits geclearten OTC-Zinsderivate aus, und das Volumen der zu clearenden Geschäfte wird mit dem Wirksamwerden der Clearingpflicht gemäß der vorliegenden Verordnung erheblich zunehmen. Daher sollte Gegenparteien der ersten Kategorie eine Frist von sechs Monaten eingeräumt werden, damit sie sich auf das Clearing zusätzlicher Kategorien, auf die Zunahme der Erbringung von Clearing-Dienstleistungen für Kunden und indirekte Kunden und auf das zunehmende Volumen an zu clearenden Geschäften einstellen können.

(10)

Bei der Festlegung des Datums, ab dem die Gegenparteien der zweiten und dritten Kategorie der Clearingpflicht unterliegen, sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die meisten von ihnen dadurch Zugang zu einer CCP erhalten werden, dass sie Kunde bzw. indirekter Kunde eines Clearingmitglieds werden. Dieser Prozess kann je nach rechtlicher und operativer Kapazität der Gegenparteien und Stand ihrer Vorbereitungen bei den für das Clearing der Kontrakte erforderlichen Vereinbarungen mit Clearingmitgliedern zwischen 12 und 18 Monaten erfordern.

(11)

Bei der Festlegung des Datums, ab dem die Gegenparteien der vierten Kategorie der Clearingpflicht unterliegen, sollte deren rechtlicher und operativer Kapazität sowie dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sie im Bereich der OTC-Derivate und des zentralen Clearings über geringere Erfahrungen verfügen als die übrigen Gegenpartei-Kategorien.

(12)

Für OTC-Derivatekontrakte zwischen einer in einem Drittland ansässigen Gegenpartei und einer in der Union ansässigen Gegenpartei, die Mitglied derselben Unternehmensgruppe sind, in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen sind und geeigneten zentralisierten Risikobewertungs-, Risikomess- und Risikokontrollverfahren unterliegen, sollte die Clearingpflicht ab einem späteren Datum gelten. Mit dieser späteren Anwendung sollte sichergestellt werden, dass diese Kontrakte in dem begrenzten Zeitraum, in dem es noch keine Durchführungsrechtsakte nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gibt, die die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten OTC-Derivatekontrakte abdecken und den Rechtsraum betreffen, in dem die Drittstaat-Gegenpartei ansässig ist, nicht der Clearingpflicht unterliegen. Die zuständigen Behörden sollten im Voraus prüfen können, ob die Gegenparteien, die diese Kontrakte schließen, Mitglied derselben Unternehmensgruppe sind und die übrigen Voraussetzungen für gruppeninterne Geschäfte nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erfüllen.

(13)

Anders als bei OTC-Derivaten, bei denen die Gegenparteien nichtfinanzielle Gegenparteien sind, schreibt die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Bezug auf OTC-Derivatekontrakte, bei denen die Gegenparteien finanzielle Gegenparteien sind, vor, dass die Clearingpflicht auf Kontrakte Anwendung findet, die nach der Mitteilung, durch die die ESMA über die Zulassung einer CCP für das Clearing einer bestimmten Kategorie von OTC-Derivaten in Kenntnis gesetzt wird, aber vor dem Wirksamwerden der Clearingpflicht geschlossen werden, sofern dies angesichts der Restlaufzeit dieser Kontrakte zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Clearingpflicht gerechtfertigt ist. Mit der Anwendung der Clearingpflicht auf diese Kontrakte soll eine einheitliche und kohärente Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gewährleistet werden. Mit dem Beschluss, eine Kategorie von OTC-Derivatekontrakten der Clearingpflicht zu unterwerfen, sollen Finanzstabilität und die Verringerung des Systemrisikos angestrebt und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Marktteilnehmer gewährleistet werden. Die Mindestrestlaufzeit sollte daher so festgelegt werden, dass diese Ziele verwirklicht werden können.

(14)

Bevor nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 angenommene technische Regulierungsstandards in Kraft treten, können die Gegenparteien nicht absehen, ob die von ihnen geschlossenen OTC-Derivatekontrakte zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Clearingpflicht dieser unterliegen werden. Da für zentral geclearte Kontrakte andere Besicherungsvorschriften gelten als für nicht zentral geclearte Kontrakte, hat diese Unsicherheit erhebliche Auswirkungen auf die Fähigkeit der Marktteilnehmer, die von ihnen geschlossenen OTC-Derivatekontrakte in angemessener Weise zu bepreisen. Würde für vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung geschlossene OTC-Derivatekontrakte unabhängig von ihrer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Clearingpflicht verbleibenden Restlaufzeit das Forward-Clearing vorgeschrieben, so könnte dies die Fähigkeit der Gegenparteien einschränken, ihre Marktrisiken in angemessener Weise abzusichern und entweder das Funktionieren des Marktes und die Finanzstabilität beeinträchtigen oder die Gegenparteien daran hindern, ihre üblichen Tätigkeiten auszuüben, da sie die Kontrakte durch andere geeignete Mittel absichern müssten.

(15)

Darüber hinaus sollten nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung und vor dem Wirksamwerden der Clearingpflicht geschlossene OTC-Derivatekontrakte erst dann clearingpflichtig sein, wenn die Gegenparteien dieser Kontrakte ermitteln können, welcher Kategorie von Gegenparteien sie angehören und ob sie für einen bestimmten Kontrakt einschließlich ihrer gruppeninternen Geschäfte der Clearingpflicht unterliegen, und wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen haben treffen können, um diese Kontrakte unter Berücksichtigung der Clearingpflicht schließen zu können. Um das ordnungsgemäße Funktionieren und die Stabilität des Marktes sowie gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Gegenparteien zu wahren, sollten diese Kontrakte unabhängig von ihren Restlaufzeiten daher nicht der Clearingpflicht unterliegen.

(16)

OTC-Derivatekontrakte, die nach der Mitteilung, durch die die ESMA über die Zulassung einer CCP für das Clearing einer bestimmten Kategorie von OTC-Derivaten in Kenntnis gesetzt wird, aber vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Clearingpflicht geschlossen werden, sollten nicht der Clearingpflicht unterliegen, wenn sie keine erhebliche Relevanz für das Systemrisiko aufweisen oder wenn die Anwendung der Clearingpflicht auf diese Kontrakte die einheitliche und kohärente Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in anderer Weise beeinträchtigen könnte. Das mit OTC-Zinsderivatekontrakten mit längeren Laufzeiten verbundene Gegenparteiausfallrisiko bleibt länger im Markt als das mit OTC-Zinsderivaten mit geringen Restlaufzeiten verbundene Risiko. Die Einführung der Clearingpflicht für Kontrakte mit kurzen Restlaufzeiten würde für die Gegenparteien eine gemessen am Umfang der Risikominderung unverhältnismäßig große Belastung bedeuten. Darüber hinaus machen OTC-Zinsderivate mit geringen Restlaufzeiten einen vergleichsweise geringen Anteil am Gesamtmarkt und damit einen vergleichsweise geringen Anteil an dem mit diesem Markt verbundenen Gesamtsystemrisiko aus. Die Mindestrestlaufzeiten sollten daher so festlegt werden, dass Kontrakte mit Restlaufzeiten von wenigen Monaten nicht der Clearingpflicht unterliegen.

(17)

Gegenparteien der dritten Kategorie haben einen vergleichsweise geringen Anteil am Gesamtsystemrisiko, und ihre rechtliche und operative Kapazität in Bezug auf OTC-Derivate ist geringer als die der Gegenparteien der ersten und zweiten Kategorie. Wesentliche Elemente der OTC-Derivatekontrakte, u. a. die Bepreisung der vor dem Wirksamwerden der Clearingpflicht geschlossenen clearingpflichtigen OTC-Zinsderivate, werden in kurzer Zeit angepasst werden müssen, um einem Clearing Rechnung zu tragen, das erst mehrere Monate nach Abschluss des Kontrakts erfolgt. Dieses Verfahren des Forward-Clearing erfordert wesentliche Anpassungen des Bepreisungsmodells und Änderungen an der Dokumentation der jeweiligen OTC-Derivatekontrakte. Gegenparteien der dritten Kategorie haben nur sehr begrenzt die Möglichkeit, dem Forward-Clearing in ihren OTC-Derivatekontrakten Rechnung zu tragen. Daher könnte die Einführung der Clearingpflicht für OTC-Derivatekontrakte, die vor dem Wirksamwerden der Clearingpflicht für diese Gegenparteien geschlossen werden, deren Fähigkeit einschränken, ihre Risiken angemessen abzusichern und entweder das Funktionieren und die Stabilität des Marktes beeinträchtigen oder die jeweiligen Gegenparteien daran hindern, ihre üblichen Tätigkeiten auszuüben, weil sie die Kontrakte nicht weiter absichern könnten. Daher sollten von Gegenparteien der dritten Kategorie vor Wirksamwerden der Clearingpflicht geschlossene OTC-Derivatekontrakte nicht der Clearingpflicht unterliegen.

(18)

Ferner können OTC-Derivatekontrakte, die zwischen Gegenparteien derselben Unternehmensgruppe geschlossen werden, unter bestimmten Voraussetzungen von der Clearingpflicht freigestellt werden, um zu vermeiden, dass die Wirksamkeit der gruppeninternen Risikomanagementprozesse beschränkt und die Verwirklichung des übergeordneten Ziels der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 beeinträchtigt wird. Daher sollten vor dem Wirksamwerden der einschlägigen Clearingpflicht geschlossene gruppeninterne Geschäfte unter bestimmten Voraussetzungen nicht der Clearingpflicht unterliegen.

(19)

Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der ESMA vorgelegt wurde.

(20)

Die Kommission unterrichtete die ESMA über ihre Absicht, den von der ESMA vorgelegten Entwurf technischer Regulierungsstandards im Einklang mit dem Verfahren nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) mit Änderungen zu billigen. Die ESMA gab eine förmliche Stellungnahme zu diesen Änderungen ab, die sie der Kommission übermittelte.

(21)

Die ESMA hat zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf den sich die vorliegende Verordnung stützt, eine offene öffentliche Anhörung durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert, die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt und den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken konsultiert —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Clearingpflichtige Kategorien von OTC-Derivaten

(1)   Die im Anhang aufgeführten Kategorien außerbörslich („over the counter“) gehandelter Derivate (OTC-Derivate) sind clearingpflichtig.

(2)   Die im Anhang aufgeführten Kategorien von OTC-Derivaten umfassen keine Kontrakte, die Gegenstand von Abschlüssen mit Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen oder Deckungspools für gedeckte Schuldverschreibungen sind, sofern die jeweiligen Kontrakte alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)

Sie werden ausschließlich zur Absicherung gegen Zins- oder Währungsinkongruenzen zwischen dem Deckungspool und der gedeckten Schuldverschreibung verwendet.

b)

Sie sind gemäß den nationalen gesetzlichen Bestimmungen für gedeckte Schuldverschreibungen im Deckungspool der gedeckten Schuldverschreibung eingetragen oder registriert.

c)

Sie werden im Falle einer Abwicklung oder Insolvenz des Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen oder des Deckungspools nicht beendet.

d)

Bei OTC-Derivaten, die Gegenstand von Abschlüssen mit Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen oder Deckungspools für gedeckte Schuldverschreibungen sind, ist die Gegenpartei mindestens gleichrangig mit den Inhabern der gedeckten Schuldverschreibungen, außer in Fällen, in denen die Gegenpartei bei OTC-Derivaten, die Gegenstand von Abschlüssen mit Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen oder Deckungspools für gedeckte Schuldverschreibungen sind, die säumige oder die betroffene Partei ist oder in denen die genannte Gegenpartei auf die Gleichrangigkeit verzichtet.

e)

Die gedeckte Schuldverschreibung erfüllt die Anforderungen des Artikels 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und unterliegt einer aufsichtsrechtlichen Besicherungspflicht von mindestens 102 %.

Artikel 2

(1)   Für die Zwecke der Artikel 3 und 4 werden die clearingpflichtigen Gegenparteien in die folgenden Kategorien unterteilt:

a)

Kategorie 1 umfasst diejenigen Gegenparteien, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung in Bezug auf mindestens eine der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Kategorien von OTC-Derivaten Clearingmitglieder im Sinne des Artikels 2 Absatz 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 von mindestens einer der vor dem genannten Zeitpunkt für das Clearing von mindestens einer dieser Kategorien zugelassenen oder anerkannten CCP sind.

b)

Kategorie 2 umfasst nicht der Kategorie 1 angehörende Gegenparteien, die einer Unternehmensgruppe angehören, deren zum Monatsende ermittelter aggregierter Durchschnitt des ausstehenden Bruttonominalwerts der nicht zentral geclearten Derivate für Januar, Februar und März 2016 über 8 Mrd. EUR beträgt und bei denen es sich handelt um:

i)

finanzielle Gegenparteien oder

ii)

alternative Investmentfonds im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4), die nichtfinanzielle Gegenparteien sind.

c)

Kategorie 3 umfasst nicht der Kategorie 1 oder der Kategorie 2 angehörende Gegenparteien, bei denen es sich handelt um:

i)

finanzielle Gegenparteien oder

ii)

alternative Investmentfonds im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU, die nichtfinanzielle Gegenparteien sind.

d)

Kategorie 4 umfasst nichtfinanzielle Gegenparteien, die nicht der Kategorie 1, der Kategorie 2 oder der Kategorie 3 angehören.

(2)   In die Berechnung des in Absatz 1 Buchstabe b genannten zum Monatsende ermittelten aggregierten Durchschnitts des ausstehenden Bruttonominalwerts werden alle nicht zentral geclearten Derivate der Unternehmensgruppe einbezogen, einschließlich Devisentermingeschäften, Swaps und Währungsswaps.

(3)   Handelt es sich bei Gegenparteien um alternative Investmentfonds im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU oder um Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5), gilt der in Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels genannte Schwellenwert von 8 Mrd. EUR auf Ebene des Einzelfonds.

Artikel 3

Zeitpunkte des Wirksamwerdens der Clearingpflicht

(1)   Bei Kontrakten, die einer im Anhang aufgeführten Kategorie von OTC-Derivaten angehören, wird die Clearingpflicht wirksam am:

a)

21. Juni 2016 für Gegenparteien der Kategorie 1;

b)

21. Dezember 2016 für Gegenparteien der Kategorie 2;

c)

21. Juni 2017 für Gegenparteien der Kategorie 3;

d)

21. Dezember 2018 für Gegenparteien der Kategorie 4.

Wird ein Kontrakt von zwei Gegenparteien unterschiedlicher Kategorien geschlossen, so wird die Clearingpflicht für diesen Kontrakt am späteren der beiden Daten wirksam.

(2)   Abweichend von Absatz 1 Buchstaben a, b und c wird die Clearingpflicht bei Kontrakten, die einer im Anhang aufgeführten Kategorie von OTC-Derivaten angehören und von nicht der Kategorie 4 angehörenden Gegenparteien geschlossen werden, die Mitglied derselben Unternehmensgruppe sind und von denen eine in einem Drittland und die andere in der Union ansässig ist, wirksam am:

a)

21. Dezember 2018, wenn für die Zwecke des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 kein Beschluss über die Gleichwertigkeit nach Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung erlassen wurde, der die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten OTC-Derivatekontrakte abdeckt und sich auf das betreffende Drittland bezieht, oder

b)

späteren der folgenden Daten, wenn für die Zwecke des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ein Beschluss über die Gleichwertigkeit nach Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung erlassen wurde, der die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten OTC-Derivatekontrakte abdeckt und sich auf das betreffende Drittland bezieht:

i)

60 Tage nach Inkrafttreten des für die Zwecke des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nach Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung erlassenen Beschlusses, der die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten OTC-Derivatekontrakte abdeckt und sich auf das betreffende Drittland bezieht,

ii)

das Datum, an dem die Clearingpflicht nach Absatz 1 wirksam wird.

Diese abweichende Regelung findet nur dann Anwendung, wenn die Gegenparteien die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)

Die in einem Drittland ansässige Gegenpartei ist entweder eine finanzielle Gegenpartei oder eine nichtfinanzielle Gegenpartei.

b)

Die in der Union ansässige Gegenpartei ist:

i)

eine finanzielle Gegenpartei, eine nichtfinanzielle Gegenpartei, eine Finanzholdinggesellschaft, ein Finanzinstitut oder ein Anbieter von Nebendienstleistungen, die/der den jeweiligen Aufsichtsvorschriften unterliegt, und die unter Buchstabe a genannte Gegenpartei ist eine finanzielle Gegenpartei oder

ii)

entweder eine finanzielle Gegenpartei oder eine nichtfinanzielle Gegenpartei, und die unter Buchstabe a genannte Gegenpartei ist eine nichtfinanzielle Gegenpartei.

c)

Beide Gegenparteien sind nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen.

d)

Beide Gegenparteien unterliegen geeigneten zentralisierten Risikobewertungs-, Risikomess- und Risikokontrollverfahren.

e)

Die in der Union ansässige Gegenpartei hat der für sie zuständigen Behörde schriftlich mitgeteilt, dass die Voraussetzungen unter den Buchstaben a, b, c und d erfüllt sind, und die zuständige Behörde hat innerhalb von 30 Kalendertagen nach Erhalt der Mitteilung bestätigt, dass dies der Fall ist.

Artikel 4

Mindestrestlaufzeit

(1)   Für finanzielle Gegenparteien der Kategorie 1 beträgt die Mindestrestlaufzeit nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 an dem Tag, an dem die Clearingpflicht wirksam wird:

a)

50 Jahre bei vor dem 21. Februar 2016 geschlossenen oder verlängerten Kontrakten, die den im Anhang Tabelle 1 oder Tabelle 2 aufgeführten Kategorien angehören;

b)

3 Jahre bei vor dem 21. Februar 2016 geschlossenen oder verlängerten Kontrakten, die den im Anhang Tabelle 3 oder Tabelle 4 aufgeführten Kategorien angehören;

c)

6 Monate bei ab dem 21. Februar 2016 geschlossenen oder verlängerten Kontrakten, die den im Anhang Tabelle 1 bis Tabelle 4 aufgeführten Kategorien angehören.

(2)   Für finanzielle Gegenparteien der Kategorie 2 beträgt die Mindestrestlaufzeit nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 an dem Tag, an dem die Clearingpflicht wirksam wird:

a)

50 Jahre bei vor dem 21. Mai 2016 geschlossenen oder verlängerten Kontrakten, die den im Anhang Tabelle 1 oder Tabelle 2 aufgeführten Kategorien angehören;

b)

3 Jahre bei vor dem 21. Mai 2016 geschlossenen oder verlängerten Kontrakten, die den im Anhang Tabelle 3 oder Tabelle 4 aufgeführten Kategorien angehören;

c)

6 Monate bei ab dem 21. Mai 2016 geschlossenen oder verlängerten Kontrakten, die den im Anhang Tabelle 1 bis Tabelle 4 aufgeführten Kategorien angehören.

(3)   Für finanzielle Gegenparteien der Kategorie 3 und für Geschäfte nach Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung, die zwischen finanziellen Gegenparteien geschlossen werden, beträgt die Mindestrestlaufzeit nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 an dem Tag, an dem die Clearingpflicht wirksam wird:

a)

50 Jahre bei Kontrakten, die den im Anhang Tabelle 1 oder Tabelle 2 aufgeführten Kategorien angehören;

b)

3 Jahre bei Kontrakten, die den im Anhang Tabelle 3 oder Tabelle 4 aufgeführten Kategorien angehören.

(4)   Wird ein Kontrakt zwischen zwei finanziellen Gegenparteien, die unterschiedlichen Kategorien angehören, oder zwischen zwei finanziellen Gegenparteien, die an Geschäften nach Artikel 3 Absatz 2 beteiligt sind, geschlossen, ist für die Zwecke dieses Artikels die längere Restlaufzeit zu berücksichtigen.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. August 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(4)  Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

(5)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).


ANHANG

Clearingpflichtige Kategorien von OTC-Zinsderivaten

Tabelle 1

Kategorien von Basisswaps

ID

Art

Referenzzinssatz

Abwicklungswährung

Laufzeit

Art der Abwicklungswährung

Option

Art des Nominalwerts

A.1.1

Basis

EURIBOR

EUR

28T- 50J

dieselbe Währung

nein

konstant oder variabel

A.1.2

Basis

LIBOR

GBP

28T- 50J

dieselbe Währung

nein

konstant oder variabel

A.1.3

Basis

LIBOR

JPY

28TD- 30J

dieselbe Währung

nein

konstant oder variabel

A.1.4

Basis

LIBOR

USD

28T- 50J

dieselbe Währung

nein

konstant oder variabel


Tabelle 2

Kategorien von Fixed-to-Float-Zinsswaps

ID

Art

Referenzzinssatz

Abwicklungswährung

Laufzeit

Art der Abwicklungswährung

Option

Art des Nominalwerts

A.2.1

Fixed-to-Float

EURIBOR

EUR

28T- 50J

dieselbe Währung

nein

konstant oder variabel

A.2.2

Fixed-to-Float

LIBOR

GBP

28T- 50J

dieselbe Währung

nein

konstant oder variabel

A.2.3

Fixed-to-Float

LIBOR

JPY

28TD- 30J

dieselbe Währung

nein

konstant oder variabel

A.2.4

Fixed-to-Float

LIBOR

USD

28T- 50J

dieselbe Währung

nein

konstant oder variabel


Tabelle 3

Kategorien von Forward Rate Agreements

ID

Art

Referenzzinssatz

Abwicklungswährung

Laufzeit

Art der Abwicklungswährung

Option

Art des Nominalwerts

A.3.1

FRA

EURIBOR

EUR

3T- 3J

dieselbe Währung

nein

konstant oder variabel

A.3.2

FRA

LIBOR

GBP

3T- 3J

dieselbe Währung

nein

konstant oder variabel

A.3.3

FRA

LIBOR

USD

3T- 3J

dieselbe Währung

nein

konstant oder variabel


Tabelle 4

Kategorie von Overnight-Index-Swaps

ID

Art

Referenzzinssatz

Abwicklungswährung

Lauf-zeit

Art der Abwicklungswährung

Option

Art des Nominalwerts

A.4.1

OIS

EONIA

EUR

7T-3J

dieselbe Währung

nein

konstant oder variabel

A.4.2

OIS

FedFunds

USD

7T-3J

dieselbe Währung

nein

konstant oder variabel

A.4.3

OIS

SONIA

GBP

7T-3J

dieselbe Währung

nein

konstant oder variabel


1.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/22


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2206 DER KOMMISSION

vom 30. November 2015

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 im Hinblick auf die an das Gemeinschaftliche Sortenamt zu entrichtende Gebühren

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (1) (im Folgenden die „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 113,

nach Anhörung des Verwaltungsrates des Gemeinschaftlichen Sortenamtes,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 der Kommission (2) kann der Präsident des Gemeinschaftlichen Sortenamtes (im Folgenden das „Amt“) andere Zahlungsweisen für Gebühren und Zuschlagsgebühren zulassen, darunter die Aushändigung oder Zustellung von beglaubigten Schecks. Die Anforderung, beglaubigte Schecks vorzulegen, wird jedoch als zu aufwendig für die Inhaber erachtet. Außerdem muss es möglich sein, Zahlungen auf elektronischem Wege vorzusehen.

(2)

Nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 sind bei der Zahlung von Gebühren oder Zuschlagsgebühren der Name des Einzahlers und der Zweck der Zahlung anzugeben. Wenn nun eine Zahlung beim Amt eingeht, bei der es nicht möglich ist, den Einzahler zu ermitteln und diesem den Betrag zu erstatten, wäre es angezeigt, dass dieses Geld vom Amt als sonstige Einnahme einbehalten wird.

(3)

Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 der Kommission enthält Bestimmungen zur Höhe der für die Bearbeitung eines Antrags auf gemeinschaftlichen Sortenschutz an das Amt zu entrichtenden Antragsgebühr. Damit die Anträge wirksam, effizient und zügig geprüft werden können, ist es wichtig, die elektronische Einreichung der Anträge über ein Online-Formular zu fördern. Daher wäre es angemessen, die für die Bearbeitung eines Antrags erhobene Gebühr bei Einreichung eines Antrags auf elektronischem Wege zu ermäßigen.

(4)

Der Wortlaut von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 in Bezug auf die Benennung und Beauftragung von Dienststellen und nationalen Einrichtungen muss an die Grundverordnung angepasst werden.

(5)

Artikel 7 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 regelt die Erstattung der Antragsgebühr bei Anträgen, die gemäß Artikel 50 der Grundverordnung ungültig sind. Aufgrund der Erfahrung des Amtes mit den Kosten für die Bearbeitung ungültiger Anträge auf gemeinschaftlichen Sortenschutz ist es angebracht, die vom Amt einbehaltene Antragsgebühr zu senken.

(6)

Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 betrifft Gebühren für die technische Prüfung einer Sorte. Im Fall eines Prüfungsberichts über die Ergebnisse einer bereits vor dem Datum des Antrags auf Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes von einem beauftragten Prüfungsamt durchgeführten technischen Prüfung gemäß Artikel 8 Absatz 5 sollte vorgesehen werden, dass die Gebühr vom Präsidenten des Amtes nach Konsultation des Verwaltungsrats des Amtes festgesetzt wird.

(7)

Nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 setzt der Präsident des Amtes die Höhe der Gebühren im Hinblick auf das Amtsblatt des Amtes fest. Das regelmäßig erscheinende Amtsblatt des Amtes wird nur noch elektronisch und nicht mehr als gedruckte Fassung herausgegeben, und es spiegelt den Inhalt der Datenbanken des Amtes wider. Eine solche Veröffentlichung erfordert keine zusätzlichen besonderen Ressourcen; daher sollte die besondere Gebühr abgeschafft werden.

(8)

Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 betrifft Zuschlagsgebühren. Die Erfahrung hat gezeigt, dass zusätzliche Arbeit des Amtes gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe b in Bezug auf Sortenbezeichnungen wegen deren anfänglicher Nichtübereinstimmung mit festgelegten Bestimmungen oder in Bezug auf Änderungen wegen eines älteren entgegenstehenden Rechts eines Dritten üblich ist und keine zusätzlichen Ressourcen erfordert. Daher sind Zuschlagsgebühren für diese zusätzliche Arbeit nicht gerechtfertigt.

(9)

Nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a kann das Amt eine Zuschlagsgebühr zur Jahresgebühr erheben, wenn der Inhaber die Jahresgebühr nicht entrichtet hat. In solchen Fällen kann das Amt ein Verfahren zur Aufhebung des Schutzes einleiten. Die Erfahrung hat gezeigt, dass das Amt keine Zuschlagsgebühr erhebt, wenn die Jahresgebühr nicht bezahlt wird, deshalb sollte diese Bestimmung gestrichen werden.

(10)

Artikel 93 Absatz 3 und Artikel 94 der Verordnung (EG) Nr. 1239/95 der Kommission (3) wurden nicht in die Verordnung (EG) Nr. 874/2009 der Kommission (4) übernommen. Daher sollten Artikel 14 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1238/95, die sich auf die genannten Bestimmungen beziehen, gestrichen werden.

(11)

Die Verordnung (EG) Nr. 1238/95 sollte daher entsprechend geändert werden.

(12)

Es wäre sinnvoll, wenn die vorgeschlagenen Änderungen ab dem 1. Januar 2016 gelten würden, um sie auf den Beginn des neuen Haushaltsjahres des Amtes abzustimmen.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für den gemeinschaftlichen Sortenschutz —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1238/95 wird wie folgt geändert:

a)

Artikel 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Aushändigung oder Zustellung von auf das Amt in Euro ausgestellten Schecks;“;

ii)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Zahlung auf dem elektronischen Wege, entweder durch Kartenzahlung oder Lastschriftverfahren.“

b)

Dem Artikel 5 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Wenn auf Nachfrage bei der betroffenen Bank die Identität des Einzahlers nicht bestätigt und der Betrag nicht an eine bestimmte Person zurückgezahlt werden kann, so wird der Betrag innerhalb der Fristen als sonstige Einnahme betrachtet, die in den vom Verwaltungsrat des Amtes festgelegten internen Finanzvorschriften des Amtes gemäß Artikel 112 der Grundverordnung genannt werden.“

c)

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

i)

Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Für die Bearbeitung eines Antrags, der auf elektronischem Wege über ein Online-Formular des Online-Antragssystem des Amtes gestellt wird, zahlt der Antragsteller für einen gemeinschaftlichen Sortenschutz (im Folgenden der ‚Antragsteller‘) eine Gebühr in Höhe von 450 EUR.

Für die Bearbeitung eines Antrags, der auf anderem als auf elektronischem Wege über das Online-Antragssystem des Amtes gestellt wird, zahlt der Antragsteller eine Gebühr in Höhe von 650 EUR.

(2)   Der Antragsteller unternimmt vor oder an dem Tag, an dem er den Antrag direkt beim Amt oder bei einer der gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Grundverordnung eingerichteten Dienststellen oder beauftragten nationalen Einrichtungen einreicht, die für die Zahlung der Antragsgebühr gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung erforderlichen Schritte.“

ii)

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Wenn die Antragsgebühr eingeht, der Antrag jedoch gemäß Artikel 50 der Grundverordnung ungültig ist, behält das Amt 150 EUR der Antragsgebühr ein und erstattet den Restbetrag bei der Benachrichtigung des Antragstellers über die in seinem Antrag festgestellten Mängel.“

d)

In Artikel 8 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Die Höhe dieser Gebühr wird vom Präsidenten des Amtes nach Konsultation des Verwaltungsrats festgesetzt und im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht.“

e)

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c wird gestrichen.

f)

Artikel 13 wird gestrichen.

g)

In Artikel 14 werden die Absätze 3 und 4 gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1238/95 der Kommission vom 31. Mai 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf die an das Gemeinschaftliche Sortenamt zu entrichtenden Gebühren (ABl. L 121 vom 1.6.1995, S. 31).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1239/95 der Kommission vom 31. Mai 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf die an das Gemeinschaftliche Sortenamt zu entrichtenden Gebühren (ABl. L 121 vom 1.6.1995, S. 37).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 874/2009 der Kommission vom 17. September 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf die an das Gemeinschaftliche Sortenamt zu entrichtenden Gebühren (ABl. L 251 vom 24.9.2009, S. 3).


1.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/25


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2207 DER KOMMISSION

vom 30. November 2015

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

53,3

MA

77,9

ZZ

65,6

0707 00 05

AL

48,7

MA

93,1

TR

148,3

ZZ

96,7

0709 93 10

AL

80,9

MA

66,5

TR

157,4

ZZ

101,6

0805 20 10

CL

96,2

MA

77,9

PE

78,3

ZZ

84,1

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

TR

80,9

ZZ

80,9

0805 50 10

AR

61,0

TR

106,6

ZZ

83,8

0808 10 80

CA

159,0

CL

85,8

MK

32,8

US

115,5

ZA

152,4

ZZ

109,1

0808 30 90

BA

88,2

CN

63,9

TR

128,6

ZZ

93,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

1.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/27


BESCHLUSS (EU) 2015/2208 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. Oktober 2015

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens ARTEMIS für das Haushaltsjahr 2013

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse des Gemeinsamen Unternehmens ARTEMIS für das Haushaltsjahr 2013,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung des Gemeinsamen Unternehmens ARTEMIS für das Haushaltsjahr 2013 mit den Antworten des Gemeinsamen Unternehmens (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der dem Gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05306/2015 — C8-0049/2015),

unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 29. April 2015 (3) über den Aufschub des Entlastungsbeschlusses für das Haushaltsjahr 2013 sowie auf die Antworten des Exekutivdirektors des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL (ehemals Gemeinsames Unternehmen ARTEMIS),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4),

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (5), insbesondere auf Artikel 209,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 74/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ARTEMIS zur Umsetzung einer gemeinsamen Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme (6),

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 561/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL (7), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 12,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (8),

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission vom 30. September 2013 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (9),

gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den zweiten Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0283/2015),

1.

erteilt dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens ARTEMIS für das Haushaltsjahr 2013;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Martin SCHULZ

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 452 vom 16.12.2014, S. 8.

(2)  ABl. C 452 vom 16.12.2014, S. 9.

(3)  ABl. L 255 vom 30.9.2015, S. 416.

(4)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(6)  ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 52.

(7)  ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 152.

(8)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(9)  ABl. L 38 vom 7.2.2014, S. 2.


1.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/29


ENTSCHLIEßUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. Oktober 2015

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens ARTEMIS für das Haushaltsjahr 2013 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens ARTEMIS für das Haushaltsjahr 2013,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den zweiten Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0283/2015),

A.

in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen ARTEMIS (das „Gemeinsame Unternehmen“) im Dezember 2007 für einen Zeitraum von 10 Jahren gegründet wurde, um eine „Forschungsagenda“ für die Entwicklung von Schlüsseltechnologien für eingebettete IKT-Systeme in unterschiedlichen Anwendungsbereichen festzulegen und umzusetzen und auf diese Weise die Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit der Union zu stärken und das Entstehen neuer Märkte und gesellschaftlich relevanter Anwendungen zu ermöglichen;

B.

in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen seit Oktober 2009 selbstständig arbeitet;

C.

in der Erwägung, dass sich die Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten des Gemeinsamen Unternehmens ARTEMIS auf das 1,8-Fache des Finanzbeitrags der Union belaufen sollten und dass die Sachbeiträge der an den Projekten beteiligten Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen für die Laufzeit des Gemeinsamen Unternehmens mindestens dem Beitrag der öffentlichen Behörden entsprechen müssen;

D.

in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen und das Gemeinsame Unternehmen ENIAC zusammengeführt wurden, um die Gemeinsame Technologieinitiative „Elektronikkomponenten und -systeme für eine Führungsrolle Europas“ (Electronic Components and Systems for European Leadership Joint Technology Initiative, ECSEL JTI) zu schaffen, die im Juni 2014 für eine Dauer von 10 Jahren ihre Arbeit aufgenommen hat;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

1.

weist darauf hin, dass die Finanzlage des Gemeinsamen Unternehmens zum 31. Dezember 2013 sowie die Ergebnisse seiner Vorgänge und Cashflows für das an diesem Stichtag endende Jahr dem Rechnungshof („der Hof“) zufolge im Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2013 in Übereinstimmung mit seiner Finanzordnung in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht dargestellt werden;

2.

entnimmt den Angaben des Gemeinsamen Unternehmens, dass die praktischen Vorkehrungen für die Ex-post-Überprüfungen der mit den nationalen Förderstellen unterzeichneten Verwaltungsvereinbarungen umgesetzt worden sind; stellt fest, dass die praktischen Vorkehrungen die Einführung eines gesonderten Berichtsformulars umfassen, was durch die Bewertung der nationalen Sicherungssysteme durch das Gemeinsame Unternehmen und Besuche des Hofs bei den nationalen Förderstellen noch gestärkt wird;

3.

weist darauf hin, dass das Gemeinsame Unternehmen laut der von ihm angenommenen Ex-post-Prüfungsstrategie mindestens einmal jährlich bewerten muss, ob die von den nationalen Förderstellen vorgelegten Angaben ausreichend Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit und Rechtmäßigkeit der ausgeführten Vorgänge bieten;

4.

entnimmt den Angaben des Gemeinsamen Unternehmens, dass die 23 nationalen Förderstellen, die Informationen über ihre Prüfungsstrategien offengelegt haben, für 95 % aller gewährten Finanzhilfen stehen; begrüßt, dass der Hof mit dem Ziel, die Angaben des Gemeinsamen Unternehmens zu vervollständigen, unmittelbar bei den nationalen Förderstellen zusätzliche Informationen anfordert, um zu einem Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge zu gelangen;

5.

entnimmt den Angaben des Gemeinsamen Unternehmens, dass bei der Umsetzung des Aktionsplans, mit dem die vom Hof in seinem eingeschränkten Prüfungsurteil ermittelten Mängel abgestellt werden sollen, Fortschritte erzielt worden sind; stellt fest, dass die von den nationalen Systemen erbrachten Sicherheiten bei Ländern, die für insgesamt 54 % der gesamten Finanzhilfen stehen, mit positivem Ergebnis bewertet worden sind und dass sich die Bewertungen bei weiteren Ländern in einem fortgeschrittenen Stadium befinden, wodurch der Anteil der bewerteten Finanzhilfen auf 84 % steigen wird; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, die Bewertung weiterzuführen, sodass die Finanzhilfen zu 100 % geprüft werden;

6.

stellt fest, dass ein Workshop zum Thema Sicherheiten veranstaltet worden ist, an dem Vertreter des Hofes, der Kommission, des Internen Auditdienstes der Kommission und der an dem Gemeinsamen Unternehmen aktiv beteiligten nationalen Förderstellen teilgenommen haben; nimmt zur Kenntnis, dass bei diesem Workshop die Anforderungen der europäischen Programme zur Sprache gekommen sind und Gelegenheit zum Austausch von Informationen und bewährten Verfahren mit den nationalen Förderstellen bestanden hat;

7.

stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen eine neue Methode für die Abschätzung der Restfehlerquote entwickelt hat, die an die Methode angelehnt ist, die die für gemeinsam verwaltete Finanzhilfen zuständigen Dienststellen der Kommission einsetzen; nimmt zur Kenntnis, dass die erste Abschätzung der Restfehlerquote, die auf den 157 geprüften Vorgängen beruhte, ein Ergebnis von 0,73 % hervorgebracht hat und dass eine kürzlich vorgenommene Aktualisierung auf der Grundlage von 331 Vorgängen eine Fehlerquote von 0,66 % ergeben hat, was unter der Wesentlichkeitsschwelle von 2 % liegt;

8.

weist darauf hin, dass die Verwendungsrate bei den Mitteln für Zahlungen nach der Änderung des Haushaltsplans zum Ende des Jahres 69 % betragen hat; entnimmt den Angaben des Gemeinsamen Unternehmens, dass die niedrige Verwendungsrate in erster Linie unter anderem darauf zurückzuführen ist, dass die nationalen Förderstellen die Bescheinigungen für Zahlungen mit Verzögerung ausstellen, da die Zahlungen unverzüglich geleistet werden, sobald die nationalen Zertifikate eingehen; weist außerdem darauf hin, dass die technische Ausführung der Projekte durch die Verzögerungen bei den Zahlungen nicht beeinträchtigt worden ist;

9.

entnimmt den Angaben des Gemeinsamen Unternehmens, dass die von den Mitgliedstaaten zugesagten Beiträge dem 1,8-Fachen der Mittelbindungen der Union entsprochen haben; weist darauf hin, dass die Mittelbindungen der Mitgliedstaaten bei der Vergabe der Finanzhilfen auf einen Wert unterhalb der Schwelle von 1,8 gesenkt werden mussten, damit die mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen festgelegten Beschränkungen eingehalten werden; stellt fest, dass sich die Beiträge der Union zu dem Gemeinsamen Unternehmen folglich auf 181 454 844 EUR beliefen und die Zahlungen der Mitgliedstaaten 341 842 261 EUR betrugen, was ein Verhältnis von 1,88 ergibt;

10.

stellt fest, dass die Kommission nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 74/2008 des Rates über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ARTEMIS eine Bewertung der Aktivitäten von ARTEMIS bis zur Gründung der gemeinsamen Technologieinitiative ECSEL vornehmen wird, der bei der Entlastung für das Haushaltsjahr 2014 Rechnung getragen wird;

Systeme der internen Kontrolle

11.

entnimmt den Angaben des Gemeinsamen Unternehmens, dass zusätzlich zu den Auflagen von Artikel 6 Absatz 2 seiner Gründungsverordnung die im Gemeinsamen Unternehmen ENIAC (ENIAC JU) geschaffene interne Auditstelle nunmehr — aufgrund der Verschmelzung der beiden gemeinsamen Unternehmen — als interne Auditstelle des Gemeinsamen Unternehmens eingerichtet ist;

12.

entnimmt den Angaben des Gemeinsamen Unternehmens, dass sein Plan zur Wiederherstellung des Normalbetriebs nach Zusammenbrüchen der gemeinsamen IT-Infrastruktur des Gemeinsamen Unternehmens gebilligt worden ist;

Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz

13.

stellt fest, dass die umfassende Strategie des ENIAC JU zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten aufgrund der Verschmelzung mit dem ENIAC JU auch für das Gemeinsame Unternehmen gilt; nimmt außerdem zur Kenntnis, dass die angenommene Strategie außerdem die Verfahren für den Umgang mit Interessenkonflikten und die Mechanismen, die bei einem Regelverstoß in Kraft treten, umfasst;

14.

entnimmt den Angaben des Gemeinsamen Unternehmens, dass die Lebensläufe und die Interessenerklärungen des Exekutivdirektors und der leitenden Bediensteten — wie im Statut der Beamten und in den Durchführungsbestimmungen gefordert — eingeholt und auf der Website des Gemeinsamen Unternehmens veröffentlicht worden sind; stellt fest, dass eine umfangreiche Datenbank mit allen verfügbaren Informationen zu Interessenkonflikten und den ergriffenen Maßnahmen eingerichtet worden ist und regelmäßig aktualisiert wird;

Überwachung und Berichterstattung im Zusammenhang mit Forschungsergebnissen

15.

weist darauf hin, dass mit dem Beschluss über das Siebte Rahmenprogramm (1) ein Überwachungs- und Berichterstattungssystem für den Schutz, die Verbreitung und den Transfer von Forschungsergebnissen eingerichtet wird; entnimmt den Angaben des Gemeinsamen Unternehmens, dass seine Forschungsergebnisse mit 211,5 Veröffentlichungen und 16,6 Patenten pro 10 Mio. EUR geleisteter Finanzhilfe der Union höchst produktiv sind und dass es alle bislang von den Koordinatoren des Siebten Rahmenprogramms erhobenen Anforderungen erfüllt.


(1)  Artikel 7 des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).


1.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/32


BESCHLUSS (EU) 2015/2209 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. Oktober 2015

zum Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens ARTEMIS für das Haushaltsjahr 2013

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL (ehemals Gemeinsames Unternehmen ARTEMIS) für das Haushaltsjahr 2013,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung des Gemeinsamen Unternehmens ARTEMIS für das Haushaltsjahr 2013 mit den Antworten des Gemeinsamen Unternehmens (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der dem Gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05306/2015 — C8-0049/2015),

unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 29. April 2015 (3) über den Aufschub des Entlastungsbeschlusses für das Haushaltsjahr 2013 sowie auf die Antworten des Exekutivdirektors des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL (ehemals Gemeinsames Unternehmen ARTEMIS),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4),

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (5), insbesondere auf Artikel 209,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 74/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ARTEMIS zur Umsetzung einer gemeinsamen Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme (6),

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 561/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL (7), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 12,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (8),

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission vom 30. September 2013 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (9),

gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den zweiten Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0283/2015),

1.

billigt den Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens ARTEMIS für das Haushaltsjahr 2013;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Martin SCHULZ

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 452 vom 16.12.2014, S. 8.

(2)  ABl. C 452 vom 16.12.2014, S. 9.

(3)  ABl. L 255 vom 30.9.2015, S. 416.

(4)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(6)  ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 52.

(7)  ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 152.

(8)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(9)  ABl. L 38 vom 7.2.2014, S. 2.


1.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/34


BESCHLUSS (EU) 2015/2210 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. Oktober 2015

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts für das Haushaltsjahr 2013

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts für das Haushaltsjahr 2013,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts für das Haushaltsjahr 2013 mit den Antworten des Instituts (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der dem Europäischen Innovations- und Technologieinstitut für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05304/2015 — C8-0054/2015),

unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 29. April 2015 (3) über den Aufschub des Entlastungsbeschlusses für das Haushaltsjahr 2013 sowie auf die Antworten des Direktors des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts,

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4),

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (5), insbesondere auf Artikel 208,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 294/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (6), insbesondere auf Artikel 21,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (7),

gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (8), insbesondere auf Artikel 108,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den zweiten Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0282/2015),

1.

erteilt dem Direktor des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Instituts für das Haushaltsjahr 2013;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Martin SCHULZ

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 442 vom 10.12.2014, S. 184.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  ABl. L 255 vom 30.9.2015, S. 409.

(4)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(6)  ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 1.

(7)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(8)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


1.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/36


ENTSCHLIEßUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. Oktober 2015

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts für das Haushaltsjahr 2013 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts für das Haushaltsjahr 2013,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den zweiten Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0282/2015),

Bemerkungen zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge

1.

weist darauf hin, dass der Rechnungshof („der Hof“) in seinem Bericht über die Jahresrechnung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts („das Institut“) für das Haushaltsjahr 2013 im zweiten Jahr in Folge keine hinreichende Sicherheit mit Blick auf die Rechtmäßigkeit und die Ordnungsmäßigkeit der Finanzhilfevorgänge feststellen konnte; stellt fest, dass die Qualität der Prüfungsbescheinigungen, die etwa 87 % der Ausgaben für Finanzhilfen abdecken, dem Hof zufolge nicht gewährleistet war, da die Bescheinigungen von von den Empfängern der Finanzhilfen beauftragten unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ausgestellt wurden; weist außerdem darauf hin, dass das Institut mit dem Ziel, die Mängel bei der Qualität der Prüfungsbescheinigungen zu beseitigen, die Anweisungen für die bescheinigenden Prüfer verbessert und die aktualisierten Anweisungen im Juni 2013 an die Wissens- und Innovationsgemeinschaften (KIC) — die Empfänger der Finanzhilfen des Instituts — weitergeleitet hat;

2.

entnimmt den Angaben des Instituts, dass die Qualität der Prüfungsbescheinigungen für Finanzhilfevorgänge des Jahres 2013, für die die Abschlusszahlungen 2014 geleistet worden sind, mit den verbesserten Anweisungen verbessert worden ist;

3.

weist darauf hin, dass das Institut bei den Finanzhilfevereinbarungen 2014 erstmalig dieselbe Methode für die Prüfungsbescheinigungen verwendet hat, die auch bei allen anderen Programmen des Rahmenprogramms Horizont 2020 eingesetzt wird, und diese Methode auch weiterhin anwendet; stellt fest, dass die im Laufe der Ex-ante-Überprüfungen erlangte Sicherheit mit dem Rückgriff auf eine detailliertere und kohärentere Methode für die Bescheinigungen zusätzlich erhöht worden ist;

4.

weist darauf hin, dass das Institut ergänzende Ex-post-Überprüfungen für Finanzhilfevorgänge als zweite Kontrollebene zur Gewährleistung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Finanzhilfevorgänge eingeführt hat; macht darauf aufmerksam, dass das Institut etwa 40 % der im Rahmen der Finanzhilfevereinbarungen von 2013 gezahlten Finanzhilfen Vor-Ort-Prüfungen unterzogen hat; stellt fest, dass aufgrund dieser Prüfungen 263 239 EUR (bei einem geprüften Gesamtbetrag von 29 163 272 EUR) wiedererlangt worden sind; weist darauf hin, dass sich die festgestellte Fehlerquote bei der geprüften Stichprobe auf 0,90 % beläuft und die Restfehlerquote 0,69 % beträgt, was unter der Wesentlichkeitsschwelle von 2 % liegt; stellt fest, dass der Hof in seinen vorläufigen Anmerkungen für das Haushaltsjahr 2014 keine Kommentare oder Feststellungen zu den Ex-ante- oder Ex-post-Überprüfungen abgegeben hat;

5.

entnimmt den Angaben des Instituts, dass es seine Vergabeverfahren seit 2013 verbessert und nach der Feststellung von Fehlern durch den Hof eine proaktive Vorgehensweise eingenommen hat; stellt insbesondere fest, dass das Institut die beiden in den Jahren 2010 und 2012 abgeschlossenen Rahmenverträge, bei denen sich herausgestellt hatte, dass das Verhandlungsverfahren nicht zum Einsatz hätte kommen dürfen, storniert hat; stellt außerdem fest, dass das Institut seine internen Verfahren, Abläufe und Vorlagen überarbeitet hat, damit die jeweiligen Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge uneingeschränkt eingehalten werden, wobei es besonderes Augenmerk auf eine solide Planung und die Schätzung des Bedarfs gerichtet hat; weist darauf hin, dass das Institut 2015 einen weiteren Vergabebeauftragten eingestellt und mehrere Schulungen für sein Personal zum Thema Vergabewesen durchgeführt hat;

6.

weist darauf hin, dass das Institut zusätzlich zu dem Beratungsmandat seiner internen Auditstelle die folgenden Maßnahmen ergriffen hat:

die Ausarbeitung eines Leitfadens zum Vergabewesen, der Checklisten für die einzelnen Vergabeverfahren und für konkrete Verträge im Zusammenhang mit Rahmenverträgen umfasst;

die Auflage, dass die Vergabestelle vor der Einholung eines Angebots alle Dienstanforderungen prüfen muss, wodurch eine zusätzliche Kontrollebene geschaffen wird;

die Gewährleistung, dass die Bediensteten im Wege gezielter Unterweisungen ausreichend geschult werden;

die Verdeutlichung der jeweiligen Rollen des Beschaffungswesens, der operativen Leitung und der Auftragsverwaltung und die Einführung verbesserter Checklisten und Laufzettel;

die Dokumentierung der Vergabeverfahren in einem einzigen, praktisch nutzbaren und der Größe des Instituts angemessenen Register;

7.

entnimmt den Angaben des Instituts, dass für 2014 keine Fehler bei Vergabeverfahren festgestellt worden sind; stellt außerdem fest, dass — da sich die Restfehlerquote bei den Finanzhilfen auf 0,69 % beläuft — die kombinierte Fehlerquote für administrative und operative Ausgaben etwa 0,5 % aller 2014 getätigten Zahlungen ausmacht; sieht dem Bericht des Hofs über den Jahresabschluss des Instituts für das Jahr 2014 erwartungsvoll entgegen, damit diese Ergebnisse bestätigt werden;

8.

stellt fest, dass das Institut die Prüfungsbescheinigungen zu den Kosten der ergänzenden Aktivitäten der KIC im Zeitraum 2010-2014 erhalten hat; nimmt zur Kenntnis, dass das Institut die Palette der ergänzenden Aktivitäten der KIC einer Prüfung unterzogen hat, um dafür Sorge zu tragen, dass nur die Aktivitäten anerkannt werden, die einen eindeutigen Bezug zu den vom Institut finanzierten Mehrwertaktivitäten der KIC aufweisen;

9.

weist darauf hin, dass bei den den KIC vom Institut gewährten Finanzhilfen im Zeitraum 2010-2014 die in den Partnerschaftsrahmenverträgen zwischen den KIC und dem Institut festgelegte Obergrenze von 25 % nicht überschritten wurde;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

10.

stellt fest, dass das Institut die mit der Ausführung des Haushaltsplans verbundenen Planungs- und Überwachungsverfahren verbessert hat; nimmt zur Kenntnis, dass diese Verfahren jetzt eine gründlichere Bewertung aller vorgeschlagenen Aktivitäten, die den Haushalt mit mehr als 50 000 EUR belasten, sowie die Einführung zusätzlicher Planungsunterlagen vorsehen, mit denen dafür gesorgt wird, dass der Bedarf an Human- und Finanzressourcen genau ermittelt wird und dass diese Ressourcen zur Verfügung stehen, sodass alle geplanten Aktivitäten umgesetzt werden können; stellt außerdem fest, dass der Bezug zwischen den geplanten Aktivitäten und der Zuweisung von Ressourcen dadurch gestärkt wurde, dass das Jahresarbeitsprogramm mit dem Jahreshaushalt verknüpft wurde;

11.

nimmt zur Kenntnis, dass das Institut gemeinsam mit den KIC die Absorptionsfähigkeit der KIC der ersten Phase für den Zeitraum 2010-2014 erheblich verbessert hat, da die in Anspruch genommenen Finanzhilfen des Instituts jährlich durchschnittlich um 85 % zugenommen haben; stellt außerdem fest, dass der Verwaltungsrat des Instituts zwei Partnerschaften ausgewählt und als KIC der zweiten Phase benannt hat, wodurch die Absorptionsfähigkeit ab 2015 weiter verbessert und die Haushaltsvollzugsquote des Instituts erhöht werden wird;

12.

weist darauf hin, dass die niedrige Haushaltsvollzugsquote bei Titel I (Personalausgaben) in erster Linie auf die hohe Personalfluktuation und die noch ausstehende Annahme der Bestimmungen über die Anpassungen der Dienstbezüge zurückzuführen ist; nimmt zur Kenntnis, dass bei den Gesprächen, die mit ausscheidenden Bediensteten geführt wurden, festgestellt wurde, dass die hohe Personalfluktuation in erster Linie darauf zurückzuführen ist, dass keine klaren Karriereaussichten bestehen, das Arbeitsumfeld schwierig ist und die Besoldung aufgrund des Berichtigungskoeffizienten für Ungarn nicht attraktiv erscheint;

13.

verweist auf die Maßnahmen des Instituts, mit denen der hohen Personalfluktuation entgegengewirkt werden soll; nimmt insbesondere die Verbesserungen bei der Verwaltung freier Stellen und die Einrichtung eines Systems zur Beurteilung und Neueinstufung, mit dem bessere Laufbahnaussichten geboten werden und die Ebene des mittleren Managements gestärkt wird, zur Kenntnis; begrüßt, dass die Personalfluktuation von 20-25 % im Zeitraum 2012-2013 auf 12 % im Jahr 2014 zurückgegangen ist; stellt fest, dass die vier verbleibenden freien Planstellen im Lauf des Jahres 2015 nach und nach besetzt werden sollen;

Interne Prüfung

14.

stellt fest, dass der Interne Auditdienst der Kommission (IAS) im Juni 2014 einen Bericht über die Folgeprüfung des Status der Umsetzung des Aktionsplans erstellt hat, der aus der begrenzten Prüfung der Verwaltung der Finanzhilfe (Vorbereitung der jährlichen Finanzhilfevereinbarungen) hervorgegangen war; nimmt zur Kenntnis, dass der IAS zwei der ursprünglich sechs Empfehlungen abgeschlossen und eine weitere Empfehlung von „kritisch“ auf „sehr wichtig“ herabgestuft hat;

15.

stellt fest, dass der IAS dem Institut im Dezember 2014 einen Informationsbesuch abgestattet hat, um die Fortschritte bei der Umsetzung der offenen Empfehlungen zu begutachten; weist außerdem darauf hin, dass der IAS bei dem Besuch feststellen konnte, dass das Verfahren der jährlichen Zuweisung von Finanzhilfen weiter verbessert wurde und dass mit allen dem IAS während des Besuchs vorgestellten ausführlichen — abgeschlossenen, laufenden oder geplanten — Maßnahmen die Risiken, die in der begrenzten Prüfung des IAS genannt wurden, in angemessener Weise angegangen werden;

16.

stellt fest, dass von den 25 Maßnahmen des Aktionsplans 18 umgesetzt wurden und die Umsetzung der verbleibenden sieben im Gange ist; nimmt außerdem zur Kenntnis, dass drei dieser sieben Maßnahmen noch 2015 — nach der Unterzeichnung des geänderten Partnerschaftsrahmenvertrags zwischen dem Institut und den KIC — umgesetzt werden sollen; entnimmt den Angaben des Instituts, dass die Umsetzung der verbleibenden Maßnahmen wie geplant voranschreitet;

17.

stellt fest, dass die interne Auditstelle 2014 sieben Prüfungs- und Beratungsmandate wahrgenommen hat, und weist auf die Maßnahmen hin, die das Institut aufgrund der Empfehlungen der internen Auditstelle ergriffen hat.


1.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/39


BESCHLUSS (EU) 2015/2211 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. Oktober 2015

zum Rechnungsabschluss des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts für das Haushaltsjahr 2013

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts für das Haushaltsjahr 2013,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts für das Haushaltsjahr 2013 mit den Antworten des Instituts (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der dem Europäischen Innovations- und Technologieinstitut für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05304/2015 — C8-0054/2015),

unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 29. April 2015 (3) über den Aufschub des Entlastungsbeschlusses für das Haushaltsjahr 2013 sowie auf die Antworten des Direktors des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts,

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4),

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (5), insbesondere auf Artikel 208,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 294/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (6), insbesondere auf Artikel 21,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (7),

gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (8), insbesondere auf Artikel 108,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den zweiten Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0282/2015),

1.

billigt den Rechnungsabschluss des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts für das Haushaltsjahr 2013;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Martin SCHULZ

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 442 vom 10.12.2014, S. 184.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  ABl. L 255 vom 30.9.2015, S. 409.

(4)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(6)  ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 1.

(7)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(8)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


1.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/41


BESCHLUSS (EU) 2015/2212 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. Oktober 2015

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC für das Haushaltsjahr 2013

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC für das Haushaltsjahr 2013,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC für das Haushaltsjahr 2013 mit den Antworten des Gemeinsamen Unternehmens (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der dem Gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05306/2015 — C8-0049/2015),

unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 29. April 2015 (3) über den Aufschub des Entlastungsbeschlusses für das Haushaltsjahr 2013 sowie auf die Antworten des Exekutivdirektors des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL (ehemals Gemeinsames Unternehmen ENIAC),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4),

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (5), insbesondere auf Artikel 209,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 72/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC (6),

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 561/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL (7), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 12,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (8),

gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission vom 30. September 2013 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (9),

gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den zweiten Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0285/2015),

1.

erteilt dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC für das Haushaltsjahr 2013;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Martin SCHULZ

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 452 vom 16.12.2014, S. 26.

(2)  ABl. C 452 vom 16.12.2014, S. 27.

(3)  ABl. L 255 vom 30.9.2015, S. 424.

(4)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(6)  ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 21.

(7)  ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 152.

(8)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(9)  ABl. L 38 vom 7.2.2014, S. 2.


1.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/43


ENTSCHLIEßUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. Oktober 2015

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC für das Haushaltsjahr 2013 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC für das Haushaltsjahr 2013,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den zweiten Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0285/2015),

A.

in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen ENIAC (das „Gemeinsame Unternehmen“) am 20. Dezember 2007 für einen Zeitraum von 10 Jahren gegründet wurde, um eine „Forschungsagenda“ für die Entwicklung von Schlüsselkompetenzen für die Nanoelektronik in verschiedenen Anwendungsbereichen festzulegen und umzusetzen;

B.

in der Erwägung, dass dem Gemeinsamen Unternehmen im Juli 2010 die Finanzautonomie gewährt wurde;

C.

in der Erwägung, dass die Union, vertreten durch die Kommission, Belgien, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, die Niederlande, Polen, Portugal, Schweden, das Vereinigte Königreich sowie die Vereinigung AENEAS (Association for European Nanoelectronics Activities) Gründungsmitglieder des Gemeinsamen Unternehmens sind;

D.

in der Erwägung, dass sich der maximale Beitrag der Union für das Gemeinsame Unternehmen für den Zeitraum von zehn Jahren auf 450 000 000 EUR beläuft, die aus Mitteln des Siebten Forschungsrahmenprogramms aufgebracht werden;

E.

in der Erwägung, dass AENEAS einen Beitrag von höchstens 30 000 000 EUR zu den laufenden Kosten des Gemeinsamen Unternehmens leisten wird und die Mitgliedstaaten mit Sachleistungen zur Deckung der Betriebskosten beitragen und Finanzbeiträge leisten werden, die sich auf das 1,8-fache des Beitrags der Union belaufen;

F.

in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen und das Gemeinsame Unternehmen ARTEMIS zusammengeführt wurden, um die Gemeinsame Technologieinitiative „Elektronikkomponenten und -systeme für eine Führungsrolle Europas“ (Electronic Components and Systems for European Leadership Joint Technology Initiative, ECSEL JTI) zu schaffen, die im Juni 2014 für eine Dauer von 10 Jahren ihre Arbeit aufgenommen hat;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

1.

weist darauf hin, dass die Finanzlage des Gemeinsamen Unternehmens zum 31. Dezember 2013 sowie die Ergebnisse seiner Vorgänge und Cashflows für das an diesem Stichtag endende Jahr dem Rechnungshof („der Hof“) zufolge im Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2013 in Übereinstimmung mit seiner Finanzordnung und den vom Rechnungsführer der Kommission verabschiedeten Rechnungsführungsvorschriften in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht dargestellt werden;

2.

weist darauf hin, dass das Prüfungsurteil des Rechnungshofs über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge mit einer Einschränkung versehen worden ist, da nicht beurteilt werden konnte, ob die Ex-post-Prüfungsstrategie, die sich zu einem großen Teil darauf stützt, dass die nationalen Förderstellen Projektkostenaufstellungen prüfen, ausreichende Gewähr für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge bietet;

3.

entnimmt den Angaben des Gemeinsamen Unternehmens, dass der Hof Maßnahmen ergreifen wird, um ausreichende Sicherheit mit Blick auf die von den nationalen Förderstellen vorgenommenen Prüfungen zu erlangen; weist außerdem darauf hin, dass die ECSEL JTI nach der Verschmelzung des Gemeinsamen Unternehmens mit dem Gemeinsamen Unternehmen ARTEMIS zusätzliche Bewertungen der nationalen Sicherungssysteme vornimmt;

4.

stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen praktische Vorkehrungen für Ex-post-Überprüfungen der mit den nationalen Förderstellen unterzeichneten Verwaltungsvereinbarungen getroffen hat; stellt fest, dass die praktischen Vorkehrungen die Einführung eines gesonderten Berichtsformulars umfassen, was durch die Bewertung der nationalen Sicherungssysteme durch das Gemeinsame Unternehmen und Besuche des Hofs bei den nationalen Förderstellen noch gestärkt wird;

5.

stellt fest, dass die 2012 von dem Gemeinsamen Unternehmen vorgenommene begrenzte Prüfung der Anträge auf Kostenerstattung dazu beigetragen hat, die Sicherheit zu erhöhen, und dass das Gemeinsame Unternehmen dadurch überwachen konnte, welche Vorgänge vor der Einführung eines gesonderten Berichtsformulars Prüfungen unterzogen wurden; stellt fest, dass diese Stichprobe anfangs — im Jahr 2012 — eine kleine Zahl erster nationaler Prüfungen umfasst und 2014 einen Umfang erreicht hat, der eine aussagekräftige statistische Auswertung ermöglicht hat;

6.

entnimmt den Angaben des Gemeinsamen Unternehmens, dass 23 nationale Förderstellen, die für 95 % aller gewährten Finanzhilfen stehen, Informationen über ihre Prüfungsstrategien offengelegt haben; begrüßt, dass der Hof mit dem Ziel, die Angaben des Gemeinsamen Unternehmens zu vervollständigen, unmittelbar bei den nationalen Förderstellen zusätzliche Informationen anfordert, um zu einem Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge zu gelangen;

7.

entnimmt den Angaben des Gemeinsamen Unternehmens, dass bei der Umsetzung des Aktionsplans, mit dem die vom Hof in seinem eingeschränkten Prüfungsurteil ermittelten Mängel abgestellt werden sollen, Fortschritte erzielt worden sind; stellt fest, dass die von den nationalen Systemen erbrachten Sicherheiten bei Ländern, die für insgesamt 54 % der gesamten Finanzhilfen stehen, mit positivem Ergebnis bewertet worden sind und dass sich die Bewertungen bei weiteren Ländern in einem fortgeschrittenen Stadium befinden, wodurch der Anteil der bewerteten Finanzhilfen auf 84 % steigen wird; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, die Bewertung weiterzuführen, sodass die Finanzhilfen zu 100 % geprüft werden;

8.

stellt fest, dass ein Workshop zum Thema Sicherheiten veranstaltet worden ist, an dem Vertreter des Hofes, der Kommission, des Internen Auditdienstes der Kommission und der an dem Gemeinsamen Unternehmen aktiv beteiligten nationalen Förderstellen teilgenommen haben; nimmt zur Kenntnis, dass bei diesem Workshop die Anforderungen der europäischen Programme zur Sprache gekommen sind und Gelegenheit zum Austausch von Informationen und bewährten Verfahren mit den nationalen Förderstellen bestanden hat;

9.

stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen eine neue Methode für die Abschätzung der Restfehlerquote entwickelt hat, die an die Methode angelehnt ist, die die für gemeinsam verwaltete Finanzhilfen zuständigen Dienststellen der Kommission einsetzen; nimmt zur Kenntnis, dass die erste Abschätzung der Restfehlerquote, die auf den 157 geprüften Vorgängen beruhte, ein Ergebnis von 0,73 % hervorgebracht hat und dass eine kürzlich vorgenommene Aktualisierung auf der Grundlage von 331 Vorgängen eine Fehlerquote von 0,66 % ergeben hat, was unter der Wesentlichkeitsschwelle von 2 % liegt;

10.

entnimmt den Angaben des Gemeinsamen Unternehmens, dass die Beiträge der Mitgliedstaaten wie in der Satzung des Gemeinsamen Unternehmens gefordert unter dem 1,8-fachen Wert des Beitrags der Union geblieben sind, damit die durch die Vorschriften über staatliche Beihilfen festgelegten Beschränkungen eingehalten werden; stellt insbesondere fest, dass der Anteil der öffentlichen Finanzierung bei industriellen Teilnehmern an groß angelegten Pilotprojekten insgesamt maximal 25 % betragen darf und dass in der Satzung des Gemeinsamen Unternehmens festgelegt ist, dass jedem Teilnehmer derselbe Erstattungssatz zugewiesen wird;

11.

stellt fest, dass die niedrigeren Beiträge der Mitgliedstaaten durch die höheren Zahlungen des privaten Sektors mehr als ausgeglichen worden sind, da der private Sektor 65 % der Gesamtkosten übernommen hat, wodurch eine außerordentliche Hebelwirkung für die Finanzmittel der Union erzielt worden ist;

12.

stellt fest, dass die Kommission nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 72/2008 des Rates über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC eine Bewertung der Aktivitäten des ENIAC bis zur Gründung der gemeinsamen Technologieinitiative ECSEL vornehmen wird, der bei der Entlastung für das Haushaltsjahr 2014 Rechnung getragen wird;

Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz

13.

entnimmt den Angaben des Gemeinsamen Unternehmens, dass die Lebensläufe und die Interessenerklärungen des Exekutivdirektors und der leitenden Bediensteten — wie im Statut der Beamten und in den Durchführungsbestimmungen gefordert — eingeholt und auf der Website des Gemeinsamen Unternehmens veröffentlicht worden sind; stellt fest, dass eine umfangreiche Datenbank mit allen verfügbaren Informationen zu Interessenkonflikten und den ergriffenen Maßnahmen eingerichtet worden ist und regelmäßig aktualisiert wird;

Überwachung und Berichterstattung im Zusammenhang mit Forschungsergebnissen

14.

weist darauf hin, dass im Beschluss über das Siebte Rahmenprogramm (1) ein Überwachungs- und Berichterstattungssystem für den Schutz, die Verbreitung und den Transfer von Forschungsergebnissen eingerichtet wird; entnimmt den Angaben des Gemeinsamen Unternehmens, dass seine Forschungsergebnisse mit 211,5 Veröffentlichungen und 16,6 Patenten pro 10 Mio. EUR geleisteter Finanzhilfe der Union höchst produktiv sind und dass es alle bislang von den Koordinatoren des Siebten Rahmenprogramms erhobenen Anforderungen erfüllt.


(1)  Artikel 7 des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).


1.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/46


BESCHLUSS (EU) 2015/2213 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. Oktober 2015

zum Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC für das Haushaltsjahr 2013

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC für das Haushaltsjahr 2013,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC für das Haushaltsjahr 2013 mit den Antworten des Gemeinsamen Unternehmens (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der dem Gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05306/2015 — C8-0049/2015),

unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 29. April 2015 (3) über den Aufschub des Entlastungsbeschlusses für das Haushaltsjahr 2013 sowie auf die Antworten des Exekutivdirektors des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL (ehemals Gemeinsames Unternehmen ENIAC),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4),

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (5), insbesondere auf Artikel 209,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 72/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC (6),

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 561/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL (7), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 12,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (8),

gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission vom 30. September 2013 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (9),

gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den zweiten Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0285/2015),

1.

billigt den Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC für das Haushaltsjahr 2013;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Martin SCHULZ

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 452 vom 16.12.2014, S. 26.

(2)  ABl. C 452 vom 16.12.2014, S. 27.

(3)  ABl. L 255 vom 30.9.2015, S. 424.

(4)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(6)  ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 21.

(7)  ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 152.

(8)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(9)  ABl. L 38 vom 7.2.2014, S. 2.


1.12.2015   

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L 314/48


BESCHLUSS (EU) 2015/2214 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. Oktober 2015

über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, Einzelplan II — Europäischer Rat und Rat

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 (1),

unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 (COM(2014) 510 — C8-0148/2014) (2),

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zusammen mit den Antworten der Organe (3),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (4),

unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 29. April 2015 (5) über den Aufschub des Entlastungsbeschlusses für das Haushaltsjahr 2013 sowie auf die diesem Beschluss beigefügte Entschließung,

gestützt auf Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6),

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (7), insbesondere auf die Artikel 55, 99, 164, 165 und 166,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den zweiten Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0269/2015),

1.

verweigert dem Generalsekretär des Rates die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Rates und des Rates für das Haushaltsjahr 2013;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Rechnungshof, dem Europäischen Bürgerbeauftragten, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und dem Europäischen Auswärtigen Dienst zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Martin SCHULZ

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. L 66 vom 8.3.2013.

(2)  ABl. C 403 vom 13.11.2014, S. 1.

(3)  ABl. C 398 vom 12.11.2014, S. 1.

(4)  ABl. C 403 vom 13.11.2014, S. 128.

(5)  ABl. L 255 vom 30.9.2015, S. 21.

(6)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(7)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.


1.12.2015   

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L 314/49


ENTSCHLIEßUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. Oktober 2015

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, Einzelplan II — Europäischer Rat und Rat, sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, Einzelplan II — Europäischer Rat und Rat,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den zweiten Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0269/2015),

A.

in der Erwägung, dass alle Organe der Union bezüglich der ihnen als solchen anvertrauten Mittel transparent und gegenüber den Bürgern der Union uneingeschränkt rechenschaftspflichtig sein sollten;

B.

in der Erwägung, dass der Europäische Rat und der Rat als Organe der Union und Begünstigte des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union der demokratischen Verantwortlichkeit gegenüber den Bürgern der Union unterliegen sollten;

C.

in der Erwägung, dass das Parlament das einzige direkt gewählte Organ der Union und dafür zuständig ist, die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union zu erteilen;

1.

hebt die Rolle hervor, die dem Europäischen Parlament im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hinsichtlich der Haushaltsentlastung eingeräumt wird;

2.

weist darauf hin, dass Artikel 335 AEUV zufolge „[…] in Fragen, die das Funktionieren der einzelnen Organe betreffen, […] die Union hingegen aufgrund von deren Verwaltungsautonomie von dem betreffenden Organ vertreten“ wird, und dass dementsprechend und unter Berücksichtigung von Artikel 55 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (die Haushaltsordnung) die Organe jeweils einzeln für die Ausführung ihrer Haushaltspläne verantwortlich sind;

3.

unterstreicht die Rolle des Parlaments und der anderen Organe im Rahmen des Entlastungsverfahrens gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung, insbesondere deren Artikel 164 bis 166;

4.

weist darauf hin, dass gemäß Artikel 94 seiner Geschäftsordnung „die Vorschriften über das Verfahren zur Entlastung der Kommission in Bezug auf die Ausführung des Haushaltsplans entsprechend gelten für […] das Verfahren zur Entlastung der Personen, die für die Ausführung der Einzelhaushaltspläne anderer Organe und Einrichtungen der Europäischen Union wie Rat (in Bezug auf seine Tätigkeit als Exekutive) […] verantwortlich sind“;

5.

bedauert, dass der Rat keine Erläuterung zu der immer geringeren Mittelausschöpfung und den immer größeren Mittelübertragungen auf den Haushalt 2013 abgegeben hat;

Noch zu klärende Punkte

6.

weist den Rat auf die Forderung des Parlaments nach Fortschrittsberichten über Bauvorhaben und einer detaillierten Aufschlüsselung der bisher damit verbundenen Kosten hin;

7.

fordert den Rat auf, eine umfassende schriftliche Erklärung zu übermitteln, in der der Gesamtbetrag der für den Erwerb des „Résidence Palace“-Gebäudes ausgegebenen Mittel, die Haushaltslinien, denen diese Mittel entnommen wurden, und die bisher gezahlten und noch zu zahlenden Raten angegeben werden;

8.

bekräftigt seine Forderung an den Rat, Informationen über seinen Prozess einer administrativen Modernisierung zu liefern, darunter insbesondere über die konkrete Umsetzung dieses Prozesses und die erwarteten Auswirkungen auf den Haushalt des Rates;

9.

bedauert die bisher in den Entlastungsverfahren wiederholt aufgetretenen Schwierigkeiten, die der mangelnden Zusammenarbeit seitens des Rates geschuldet waren; weist darauf hin, dass sich das Parlament aus den in seinen Entschließungen vom 10. Mai 2011 (1), 25. Oktober 2011 (2), 10. Mai 2012 (3) und 23. Oktober 2012 (4), 17. April 2013 (5), 9. Oktober 2013 (6), 3. April 2014 (7) und 23. Oktober 2014 (8) dargelegten Gründen geweigert hat, dem Generalsekretär des Rates Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Rates für die Haushaltsjahre 2009, 2010, 2011 und 2012 zu erteilen, und seinen Beschluss über die Erteilung der Entlastung an den Generalsekretär des Rates für das Haushaltsjahr 2013 aus den in seiner Entschließung vom 29. April 2015 dargelegten Gründen (9) aufschob;

10.

betont, dass eine wirksame Haushaltskontrolle, wie in seiner Entschließung vom 29. April 2015 erläutert, eine Zusammenarbeit von Parlament und Rat erfordert; bestätigt, dass das Parlament nicht in der Lage ist, sachkundig über die Erteilung der Entlastung zu entscheiden;

11.

weist den Rat darauf hin, dass die Kommission in ihrem Schreiben vom 23. Januar 2014 die Auffassung vertrat, dass sich alle Organe umfassend an der Weiterverfolgung der Bemerkungen des Parlaments im Rahmen der Entlastung beteiligen müssen und dass alle Organe zusammenarbeiten sollten, um den reibungslosen Ablauf des Entlastungsverfahrens sicherzustellen;

12.

stellt fest, dass die Kommission in dem oben genannten Schreiben erklärt, dass sie die Ausführung der Haushaltspläne der anderen Organe nicht überwachen wird und dass eine Beantwortung von Fragen an ein anderes Organ die Autonomie dieses Organs zur Ausführung seines eigenen Einzelplans des Haushaltsplans beeinträchtigen würde;

13.

bedauert, dass der Rat die Fragen des Parlaments weiterhin nicht beantwortet; verweist auf die Schlussfolgerungen des Workshops des Parlaments vom 27. September 2012 zum Recht des Parlaments, dem Rat Entlastung zu erteilen, in dessen Rahmen Rechtsexperten und Wissenschaftler bezüglich des Rechts des Parlaments auf Information weitgehend übereinstimmten; verweist in diesem Zusammenhang auf Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 3 AEUV, wonach die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter weitestgehender Beachtung des Grundsatzes der Offenheit handeln;

14.

betont, dass die Ausgaben des Rates ebenso kontrolliert werden müssen wie die der anderen Organe und dass die grundlegenden Elemente einer solchen Kontrolle in seinen Entlastungsentschließungen der vergangenen Jahre verankert wurden;

15.

unterstreicht das Vorrecht des Parlaments zur Erteilung der Entlastung gemäß den Artikeln 316, 317 und 319 AEUV im Einklang mit der geltenden Auslegung und Verfahrensweise, nämlich für jede Haushaltslinie getrennt die Entlastung zu erteilen, damit Transparenz und demokratische Verantwortlichkeit gegenüber den Steuerzahlern der Union gewahrt werden;

16.

vertritt die Auffassung, dass die Nichtvorlage der vom Parlament verlangten Unterlagen durch den Rat insbesondere das Recht der Bürger der Union auf Information und Transparenz untergräbt und sich als beunruhigendes Symptom eines gewissen demokratischen Defizits in den Organen der Union erweist;

17.

hält es für erforderlich, verschiedene Möglichkeiten zu prüfen, um die im AEUV festgelegten Bestimmungen über die Erteilung der Entlastung zu aktualisieren;

18.

ist der Ansicht, dass eine befriedigende Zusammenarbeit zwischen Parlament, Europäischem Rat und Rat als Ergebnis eines transparenten und formellen Dialogs ein an die Bürger der Union zu sendendes positives Signal sein kann.


(1)  ABl. L 250 vom 27.9.2011, S. 25.

(2)  ABl. L 313 vom 26.11.2011, S. 13.

(3)  ABl. L 286 vom 17.10.2012, S. 23.

(4)  ABl. L 350 vom 20.12.2012, S. 71.

(5)  ABl. L 308 vom 16.11.2013, S. 22.

(6)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 97.

(7)  ABl. L 266 vom 5.9.2014, S. 26.

(8)  ABl. L 334 vom 21.11.2014, S. 95.

(9)  ABl. L 255 vom 30.9.2015, S. 22.


1.12.2015   

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L 314/51


BESCHLUSS (GASP) 2015/2215 DES RATES

vom 30. November 2015

zur Unterstützung der Resolution 2235 (2015) des VN-Sicherheitsrats zur Einrichtung eines Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus der OVCW und der Vereinten Nationen zur Ermittlung der Personen, die in der Arabischen Republik Syrien Angriffe mit Chemiewaffen verübt haben

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 7. August 2015 hat der VN-Sicherheitsrat einstimmig die Resolution 2235 (2015) angenommen, in der er den Einsatz toxischer Chemikalien wie Chlor als chemische Waffen in der Arabischen Republik Syrien verurteilt und seine Entschlossenheit bekundet, diejenigen ausfindig zu machen, die für diese Handlungen verantwortlich sind. Hierzu hat der VN-Sicherheitsrat einen Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus (im Folgenden „Untersuchungsmechanismus“) für einen Zeitraum von einem Jahr eingerichtet, mit der Möglichkeit einer künftigen Verlängerung, wenn er dies für erforderlich erachtet; dieser Gemeinsame Untersuchungsmechanismus soll so umfassend wie möglich die Personen, Einrichtungen, Gruppen oder Regierungen ausfindig machen, die in der Arabischen Republik Syrien Chemikalien, einschließlich Chlor oder jeder anderen toxischen Chemikalie, als Waffen eingesetzt oder diesen Einsatz organisiert oder gefördert haben oder anderweitig daran beteiligt waren, wenn die Untersuchungsmission der OVCW feststellt oder festgestellt hat, dass bei einem bestimmten Vorfall in der Arabischen Republik Syrien Chemikalien, einschließlich Chlor oder jeder anderen toxischen Chemikalie, als Waffen eingesetzt wurden oder wahrscheinlich eingesetzt wurden.

(2)

Am 10. September 2015 hat der VN-Sicherheitsrat die Empfehlungen einschließlich Teilen des Mandats für den durch die Resolution 2235 (2015) eingerichteten Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus der OVCW und der VN genehmigt, die der VN-Generalsekretär in seinen Schreiben an den Präsidenten des VN-Sicherheitsrates vom 27. August 2015 und 9. September 2015 unterbreitet hatte.

(3)

In der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (im Folgenden „Strategie“) wird die maßgebliche Rolle hervorgehoben, die dem Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (im Folgenden „CWÜ“) und der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (im Folgenden „OVCW“) bei der Schaffung einer Welt ohne Chemiewaffen zukommt.

(4)

Die Union setzt die Strategie zielstrebig um und führt die in ihrem Kapitel III aufgeführten Maßnahmen durch, indem sie insbesondere Finanzmittel bereitstellt, um spezifische Projekte multilateraler Einrichtungen wie etwa der OVCW zu unterstützen. Dementsprechend hat der Rat am 9. Dezember 2013 den Beschluss 2013/726/GASP (1) zur Unterstützung der Tätigkeit der OVCW im Rahmen der Resolution 2118 (2013), des Beschlusses des Exekutivrats der OVCW vom 27. September 2013 über die Vernichtung der syrischen Chemiewaffen und der darauf folgenden diesbezüglichen Resolutionen und Beschlüsse angenommen. Außerdem hat der Rat am 17. Februar 2015 den Beschluss (GASP) 2015/259 des Rates (2) zur Unterstützung von Maßnahmen der OVCW im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU angenommen.

(5)

Der Generaldirektor der OVCW hat am 23. September 2015 ein Schreiben an den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) gerichtet; in diesem ersucht er die Union um einen finanziellen Beitrag zu einem Treuhandfonds für OVCW-Missionen in der Arabischen Republik Syrien, einschließlich der Arbeit der Untersuchungsmission der OCVW, zur Unterstützung des Untersuchungsmechanismus, der den mutmaßlichen Einsatz von Chemikalien einschließlich Chlor und jeder anderen toxischen Chemikalie untersucht.

(6)

Am 24. September 2015 hat der Leiter des Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus der OVCW und der VN der Hohen Vertreterin ein Schreiben übermittelt, in dem er um finanzielle Unterstützung für den Untersuchungsmechanismus im Rahmen eines Treuhandfonds ersucht.

(7)

Infolge des Beitritts der Arabischen Republik Syrien zum CWÜ, der seit dem 14. Oktober 2013 wirksam ist, ist die OVCW dafür zuständig zu überprüfen, ob die Arabische Republik Syrien das CWÜ und alle einschlägigen Beschlüsse des Exekutivrates der OVCW einhält, und in Abstimmung mit den VN-Generalsekretär erforderlichenfalls dem VN-Sicherheitsrat über Verstöße gegen die Resolution 2118 (2013) Bericht zu erstatten.

(8)

Mit der technischen Durchführung dieses Beschlusses sollten die OVCW und das Büro der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (UNODA) als Durchführungsstelle des Treuhandfonds für den Untersuchungsmechanismus betraut werden. Die von der Union unterstützten Projekte können nur durch freiwillige Beiträge zu dem OVCW-Treuhandfonds und dem Treuhandfonds für den Untersuchungsmechanismus finanziert werden. Die von der Union bereitzustellenden Beiträge werden maßgeblich dazu beitragen, dass die OVCW und der Untersuchungsmechanismus die Aufgaben gemäß der Resolution 2235 (2015) erfüllen können.

(9)

Mit der Aufsicht über die ordnungsgemäße Verwendung des finanziellen Beitrags der Europäischen Union sollte die Kommission beauftragt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Zur Umsetzung einiger Bestandteile der Strategie unterstützt die Union die OVCW und den Untersuchungsmechanismus mit einem Beitrag zu den Kosten ihrer Tätigkeiten gemäß der Resolution 2235 (2015), deren übergeordnetes Ziel es ist, so umfassend wie möglich die Personen, Einrichtungen, Gruppen oder Regierungen ausfindig zu machen, die in der Arabischen Republik Syrien Chemikalien, einschließlich Chlor oder jeder anderen toxischen Chemikalie, als Waffen eingesetzt oder diesen Einsatz organisiert oder gefördert haben oder anderweitig daran beteiligt waren, wenn die Untersuchungsmission der OVCW feststellt oder festgestellt hat, dass bei einem bestimmten Vorfall in der Arabischen Republik Syrien Chemikalien, einschließlich Chlor oder jeder anderen toxischen Chemikalie, als Waffen eingesetzt wurden oder wahrscheinlich eingesetzt wurden.

(2)   Zur Verwirklichung des in Absatz 1 genannten Ziels unterstützt die Union folgende Projektmaßnahmen:

a)

Sondermissionen der OVCW in der Arabischen Republik Syrien einschließlich Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Untersuchungsmission der OVCW zur Unterstützung des Untersuchungsmechanismus, der den behaupteten Einsatz von Chemikalien, einschließlich Chlor und jeder anderen toxischen Chemikalie, als Waffen untersucht wird;

b)

Gemeinsamer Untersuchungsmechanismus der OVCW und der VN einschließlich Maßnahmen für seine Einrichtung und volle Funktionsfähigkeit gemäß der Resolution 2235 (2015).

Eine ausführliche Beschreibung dieser Projekte ist im Anhang enthalten.

Artikel 2

(1)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter zuständig.

(2)   Mit der technischen Durchführung der Projekte nach Artikel 1 Absatz 2 werden die OVCW und das UNODA als Durchführungsstelle des Treuhandfonds für den Untersuchungsmechanismus betraut. Sie üben diese Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters aus. Hierfür trifft der Hohe Vertreter die erforderlichen Vereinbarungen mit der OVCW und dem UNODA.

Artikel 3

(1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte beträgt 4 586 096,00 EUR.

(2)   Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Haushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Hierzu schließt sie Finanzierungsvereinbarungen mit der OVCW bzw. dem UNODA als Durchführungsstelle des Treuhandfonds für den Untersuchungsmechanismus. In den Finanzierungsvereinbarungen ist festzuhalten, dass die OVCW und die VN zu gewährleisten haben, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.

(4)   Die Kommission bemüht sich darum, die in Absatz 3 genannten Finanzierungsvereinbarungen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige dabei auftretende Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem diese Finanzierungsvereinbarungen geschlossen werden.

Artikel 4

(1)   Der Hohe Vertreter erstattet dem Rat auf der Grundlage regelmäßiger Berichte der OVCW und des Untersuchungsmechanismus der OVCW und der VN Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für eine Bewertung durch den Rat.

(2)   Die Kommission stellt dem Rat Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte bereit.

Artikel 5

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

(2)   Seine Geltungsdauer endet 18 Monate nach dem Tag des Abschlusses der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsvereinbarungen zwischen der Kommission und der OVCW und dem UNODA oder am 31. Mai 2016, falls bis zu diesem Tag keine Finanzierungsvereinbarungen geschlossen wurden.

Geschehen zu Brüssel am 30. November 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

É. SCHNEIDER


(1)  Beschluss 2013/726/GASP des Rates vom 9. Dezember 2013 zur Unterstützung der Resolution 2118 (2013) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und des Beschlusses EC-M-33/Dec 1 des Exekutivrats der OVCW im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 329 vom 10.12.2013, S. 41).

(2)  Beschluss (GASP) 2015/259 des Rates vom 17. Februar 2015 zur Unterstützung von Maßnahmen der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 43 vom 18.2.2015, S. 14).


ANHANG

Unterstützung der Europäischen Union für die Resolution 2235 (2015) des VN-Sicherheitsrates im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

1.   Allgemeiner Rahmen und Zielsetzungen

Als im April 2014 die Maßnahmen zur Entfernung und Vernichtung der syrischen Chemiewaffen in vollem Gange waren, wurden eine Reihe schwerer Anschuldigungen hinsichtlich des Einsatzes von Chlor als Waffe gegen Zivilisten erhoben. Der Generaldirektor der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) setzte eine OVCW-Untersuchungsmission ein, um diesen Anschuldigungen nachzugehen. Seine Entscheidung wurde vom Exekutivrat der OVCW mitgetragen, und der Generalsekretär der Vereinten Nationen sagte seine Unterstützung zu.

Ein aus OVCW- und VN-Personal bestehendes Team versuchte im Mai 2014, in einem der angeblich mit Chlor angegriffenen Dörfer eine Untersuchung vor Ort durchzuführen. Bei der Durchquerung einer Pufferzone zwischen den von der syrischen Regierung und den von der Opposition kontrollierten Gebieten geriet das Team in einen bewaffneten Angriff und musste die Mission abbrechen. Dennoch setzte die Untersuchungsmission ihre Arbeit fort und befragte Augenzeugen, behandelnde Ärzte, Ersthelfer und Opfer an einem sicheren Ort außerhalb Syriens. Auf dieser Grundlage hat die Untersuchungsmission mit hoher Sicherheit festgestellt, dass in der Tat in drei Dörfern in Nordsyrien entweder reines Chlor oder eine Chlormischung als Waffe eingesetzt worden war.

Der Exekutivrat der OVCW hat in seinem Beschluss EC-M-48/DEC.1 vom 4. Februar 2015 angesichts der Ergebnisse der Untersuchungsmission seine tiefe Besorgnis zum Ausdruck gebracht und den Einsatz chemischer Waffen, gleichgültig von wem und unter welchen Umständen, erneut auf das Schärfste verurteilt. Der Exekutivrat der OVCW hat seine weitere Unterstützung für die Fortsetzung der Tätigkeit der Untersuchungsmission insbesondere durch die Prüfung aller vorliegenden Informationen zu dem mutmaßlichen Einsatz chemischer Waffen in Syrien einschließlich der von der Arabischen Republik Syrien sowie von anderer Seite vorgelegten Informationen bekundet. Daraufhin wurde am 6. März 2015 die Resolution 2209 (2015) des VN-Sicherheitsrates angenommen, in der der VN-Sicherheitsrat den Beschluss des Exekutivrates der OVCW billigt und dazu aufruft, die Verantwortlichen für diese Angriffe zur Rechenschaft zu ziehen.

Im Anschluss an diese Resolution hat der VN-Sicherheitsrat am 7. August 2015 einstimmig die Resolution 2235 (2015) angenommen, in der er den Einsatz toxischer Chemikalien wie Chlor als chemische Waffen in der Arabischen Republik Syrien verurteilt und seine Entschlossenheit bekundet, diejenigen ausfindig zu machen, die für diese Handlungen verantwortlich sind. In diesem Zusammenhang verwies der VN-Sicherheitsrat auf das Protokoll über das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen sowie von bakteriologischen Mitteln im Kriege, auf das Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (Chemiewaffenübereinkommen) sowie auf die Resolutionen 1540 (2004), 2118 (2013) und 2209 (2015) des VN-Sicherheitsrates. Der VN-Sicherheitsrat hat einen Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus der OVCW und der VN für einen Zeitraum von einem Jahr eingerichtet, mit der Möglichkeit einer künftigen Verlängerung, wenn er dies für erforderlich erachtet; dieser Gemeinsame Untersuchungsmechanismus soll so umfassend wie möglich die Personen, Einrichtungen, Gruppen oder Regierungen ausfindig machen, die in der Arabischen Republik Syrien Chemikalien, einschließlich Chlor oder jeder anderen toxischen Chemikalie, als Waffen eingesetzt oder diesen Einsatz organisiert oder gefördert haben oder anderweitig daran beteiligt waren, wenn die Untersuchungsmission der OVCW feststellt oder festgestellt hat, dass bei einem bestimmten Vorfall in der Arabischen Republik Syrien Chemikalien, einschließlich Chlor oder jeder anderen toxischen Chemikalie, als Waffen eingesetzt wurden oder wahrscheinlich eingesetzt wurden. Dieser Untersuchungsmechanismus befindet sich derzeit im Aufbau.

Hierzu sollte die Union die OVCW und den Untersuchungsmechanismus bei ihren jeweiligen Aufgaben gemäß der Resolution 2235 (2015), dem Beschluss des OVCW-Exekutivrates EC-M-48/DEC.1 und dem Chemiewaffenübereinkommen unterstützen.

2.   Projektbeschreibung

A.   Projekt 1: Untersuchungsmissionen der OVCW

1.   Zweck des Projekts

Unterstützung der Untersuchungsmissionen der OVCW bei der Ausführung ihres Mandats gemäß der Resolution 2235 (2015), dem Beschluss des OVCW-Exekutivrates EC-M-48/DEC.1 und dem Chemiewaffenübereinkommen durch Deckung der damit verbundenen Betriebskosten der Untersuchungsmissionen. Diese Kosten umfassen die Einstellung externer Berater mit besonderen Fachkenntnissen (z.B. Dolmetscher und Ärzte) sowie die für das Untersuchungsmissionsteam erforderliche Ausrüstung der OVCW.

2.   Erwartete Ergebnisse

Die laufenden Arbeiten der Untersuchungsmission werden eine Reihe von Anschuldigungen betreffend den Einsatz toxischer Chemikalien in der Arabischen Republik Syrien aufklären; sie erfolgen in enger Zusammenarbeit mit dem Untersuchungsmechanismus und tragen somit zur Erfüllung des Mandats des Untersuchungsmechanismus gemäß Nummer 5 der Resolution 2235 (2015) bei.

3.   Projektbeschreibung

Die Untersuchungsmission prüft weiter, ob bei den angeblichen Vorfällen in der Arabischen Republik Syrien Chemikalien eingesetzt oder wahrscheinlich eingesetzt worden sind. Die Tätigkeiten der Untersuchungsmission erstrecken sich sowohl auf Anschuldigungen in Bezug auf bereits stattgefundene Vorfälle als auch auf Vorfälle, die in Zukunft stattfinden könnten. Aufgrund der Komplexität dieser Tätigkeiten lässt sich die genaue Zahl der Einsätze nicht genau festlegen.

Aufgrund der bei den Einsätzen von 2015 gesammelten Erfahrungen geht die OVCW davon aus, dass 2016 bei den Einsätzen der Untersuchungsmission sechs bis 12 Inspektoren in sechs Missionen mit einer Dauer von jeweils ca. drei Wochen eingesetzt werden. Für jede Mission werden wahrscheinlich externe Berater mit besonderen Fachkenntnissen wie Dolmetscher und Ärzte eingestellt werden.

Im Rahmen der Untersuchungsmission sind folgende Tätigkeiten geplant:

a)

Befragungen: Aufgrund der Art der angeblichen Vorfälle kann es notwendig sein, eine große Vielzahl von Zeugen zu befragen. Dazu gehören:

medizinisches Personal,

Ersthelfer,

behandelnde Ärzte,

Opfer,

sonstige Zeugen.

Die Befragungsteams ihrerseits müssen über vielfältiges Fachwissen u. a. über Waffen, Chemikalien, medizinische Anzeichen und Symptome verfügen und sie benötigen Dolmetscher.

b)

Medizinische Untersuchungen und die Entnahme von biomedizinischen Proben.

c)

Identifizierung, Sammlung und Analyse von Proben.

d)

Behandlung von Beweismitteln, einschließlich von Material aus offenen Quellen sowie von durch Zeugen und Dritte bereitgestelltem Material. Ergänzend zu den Befragungsteams werden auch in diesem Bereich vielseitige Fachleute besonders benötigt.

e)

Abfassen von Berichten.

f)

Schulungen, einschließlich Auffrischungskursen, um sich bei modernen Verfahren auf dem neuesten Stand zu halten:

Konzepte für die Gefahrenabwehr und die Sicherheit vor Ort,

Gesprächsführungstechniken,

Behandlung und Aufbewahrung von Beweismitteln, einschließlich Beweismittelkette

Sensibilisierung für explosive Kampfmittelrückstände,

Lehrgang über toxische Chemikalien,

kriminaltechnische Sensibilisierung,

Grundlagen der industriellen Chemie und Erstellung chemischer Profile.

g)

Standortbeurteilung und Auswertung vor Ort.

h)

Personal und Fachwissen zur Missionsunterstützung, insbesondere für komplexe Missionen.

B.   Projekt 2: Gemeinsamer Untersuchungsmechanismus der OVCW und der VN

1.   Zweck des Projekts

Unterstützung der zügigen Einrichtung des Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus und des Erreichens seiner vollen Funktionsfähigkeit gemäß der Resolution 2235 (2015).

2.   Erwartete Ergebnisse

Möglichst umfassende Ermittlung der Personen, Einrichtungen, Gruppen oder Regierungen, die in der Arabischen Republik Syrien Chemikalien, einschließlich Chlor oder jeder anderen toxischen Chemikalie, als Waffen eingesetzt oder diesen Einsatz organisiert oder gefördert haben oder anderweitig daran beteiligt waren.

3.   Projektbeschreibung

Der VN-Sicherheitsrat hat die Empfehlungen des VN-Generalsekretärs betreffend die Einrichtung und die Tätigkeit des Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus gebilligt und den VN-Generalsekretär ersucht, in Abstimmung mit dem Generaldirektor der OVCW unverzüglich die erforderlichen Schritte, Maßnahmen und Regelungen für die rasche Einrichtung und volle Funktionsfähigkeit des Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus zu treffen, einschließlich der Einstellung unparteiischer und erfahrener Bediensteter mit den entsprechenden Qualifikationen und Fachkenntnissen im Hinblick auf die vollständige Erfüllung der Aufgaben gemäß der Resolution 2235 (2015).

Der Untersuchungsmechanismus wird von einem aus drei Mitgliedern bestehenden unabhängigen Gremium (im Folgenden „Leitungsgremium“) geleitet, das von einem Stamm von Fachleuten unterstützt wird, die in drei Abteilungen zusammengefasst werden. An der Spitze des Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus stehen ein Beigeordneter Generalsekretär mit Gesamtverantwortlichkeit und zwei Stellvertreter, die jeweils für die politische Abteilung und die Untersuchungsabteilung verantwortlich sind.

Die Leitung des Untersuchungsmechanismus wird von drei Abteilungen unterstützt. Ein politisches Büro, das in New York angesiedelt wird, trägt Sorge für die politische Analyse, die Rechtsberatung, die Beziehungen zu den Medien und die administrative Unterstützung. Ein Untersuchungsbüro, das in Den Haag angesiedelt wird, trägt Sorge für chemische und medizinische Analysen, gerichtsmedizinische Analysen und die Analyse von militärischem Material, die Untersuchungen und die Informationsanalyse. Ein Büro für logistische Unterstützung, das in New York angesiedelt wird, unterstützt die politische und die Untersuchungsabteilung.

Das Stammpersonal des Untersuchungsmechanismus mit Ausnahme des Verwaltungspersonals wird aus dem ordentlichen Haushalt finanziert. Der Sicherheitsrat hat beschlossen, dass der materiell-technische Bedarf durch freiwillige Beiträge finanziert wird. Hierzu hat der VN-Generalsekretär einen Treuhandfonds eingerichtet, der im Einklang mit der Verwaltungs- und Finanzordnung der VN verwaltet wird.

Im Einklang mit der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, in der das Ziel einer Stärkung der Rolle des VN-Sicherheitsrates und einer Erweiterung seiner Expertise zur Bewältigung der Herausforderungen durch die Proliferation verankert ist, unterstützt die Union die Umsetzung der Resolution 2235 (2015) insbesondere in den Bereichen, in denen sich am besten sichtbare und rasche Fortschritte bei der Einrichtung des Untersuchungsmechanismus und der Erreichung seiner vollen Funktionsfähigkeit erzielen lassen.

Dazu gehört die Unterstützung folgender Tätigkeiten:

a)

Vollendung der Einrichtung der Büros in New York und Den Haag für das Leitungsgremium, sein politisches Büro, sein Untersuchungsbüro und das Büro für logistische Unterstützung sowie Anschaffung von Büromöbeln und abschließbaren Schränken für die sichere Aufbewahrung von Informationen und Materialien, die der Untersuchungsmechanismus erhalten und/oder selbst erstellt hat;

b)

Entwicklung und Einführung eines Archivierungssystems mit einem soliden Informationssicherheitssystem für alle Informationen, die der Untersuchungsmechanismus bei seiner Arbeit erhalten und/oder selbst erstellt hat; dieses System trägt den Geheimhaltungs- und Sicherheitsanforderungen Rechnung, die für die Aufbewahrung und Verwendung der Informationen bzw. Materialien, die der Untersuchungsmechanismus erhalten und/oder selbst erstellt hat, als erforderlich erachtet werden;

c)

Vorbereitung der möglichen Einsätze von Ermittlern des Untersuchungsmechanismus in der Arabischen Republik Syrien, wenn der Untersuchungsmechanismus dies für seine Untersuchung als erforderlich erachtet und feststellt, dass es triftige Gründe für die Annahme gibt, dass der Zugang zu Syrien einschließlich zu dem nicht von der Arabischen Republik Syrien kontrollierten syrischen Hoheitsgebiet gerechtfertigt ist;

d)

Anschaffung von Kommunikations- und Sicherheitsausrüstung sowie von Büromaterial zur Unterstützung des Untersuchungsmechanismus bei der Erfüllung seines Mandats. Dazu gehört IT-Ausrüstung (ein spezieller Server, Computer, Laptops mit Andockstation, ein zusätzlicher Satz Computer für ein nicht mit dem Internet verbundenes Intranet-Netz, handelsübliche Aktenvernichter usw.), die für die Umsetzung des Informationssicherheitssystems gemäß Buchstabe b erforderlich ist.

Weitere Expertise und Tätigkeiten werden bei Bedarf durch freiwillige Beiträge finanziert. Es werden kurzzeitig Ad-hoc-Sachverständige eingestellt, u. a. für die zügige Entwicklung des Archivierungs- und des Informationssicherheitssystems gemäß Buchstabe b sowie für die Entwicklung von Standardarbeitsanweisungen.

3.   Laufzeit

Die voraussichtliche Laufzeit dieser Projekte beträgt 12 Monate.

4.   Durchführungsstellen

Mit der technischen Durchführung des Projekts 1 wird die OVCW betraut. Dieses Projekt wird von Personal der OVCW, Experten und Vertragsnehmern durchgeführt.

Mit der technischen Durchführung des Projekts 2 wird das Büro der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen im Auftrag des Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus der OVCW und der VN betraut. Dieses Projekt wird von Personal des Untersuchungsmechanismus, Beratern und Vertragsnehmern durchgeführt.

Die VN und die OVCW werden ihre Tätigkeiten in Zusammenarbeit mit einschlägigen Partnern durchführen, zu denen auch internationale Organisationen und Einrichtungen gehören, um für konkrete Synergien zu sorgen und Überschneidungen zu vermeiden.

5.   Öffentlichkeitswirkung der Union

Die Durchführungsstellen treffen alle geeigneten Maßnahmen, um öffentlich bekannt zu machen, dass eine Maßnahme von der Union finanziert wird. Diese Maßnahmen werden im Einklang mit dem von der Europäischen Kommission veröffentlichten Handbuch für Kommunikation und Sichtbarkeit bei EU-Außenmaßnahmen (Communication and visibility manual for EU external actions) durchgeführt.

6.   Berichterstattung

Die durchführenden Agenturen werden Folgendes erstellen:

a)

regelmäßige Berichte über die Durchführung der jeweiligen Projekte und

b)

einen Abschlussbericht, und zwar spätestens 3 Monate nach Abschluss der jeweiligen Tätigkeiten.

7.   Geschätzte Gesamtkosten der Projekte

Die geschätzten Gesamtkosten der Projekte betragen 4 586 096,00 EUR.


1.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/58


BESCHLUSS (GASP) 2015/2216 DES RATES

vom 30. November 2015

zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

gestützt auf den Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (1), insbesondere auf Artikel 23,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. Juli 2010 den Beschluss 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran angenommen.

(2)

Mit seinem Urteil vom 18. September 2015 in der Rechtssache T-121/13 hat das Gericht der Europäischen Union die Entscheidung des Rates, die Oil Industry Pension Fund Investment Company (OPIC) in die in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP enthaltene Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufzunehmen, für nichtig erklärt.

(3)

Die OPIC sollte auf der Grundlage einer neuen Begründung wieder in die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.

(4)

Der Beschluss 2010/413/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 1. Dezember 2015 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 30. November 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ASSELBORN


(1)  ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 39.


ANHANG

Folgende Einrichtung wird in die in Anhang II Teil I des Beschlusses 2010/413/GASP enthaltene Liste aufgenommen:

I.   Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Raketen beteiligt sind, und Personen und Einrichtungen, die die Regierung Irans unterstützen

B.   Einrichtungen

 

Name

Identifizierungsinformationen

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

„159.

Oil Industry Pension Fund Investment Company (OPIC)

No. 234, Taleghani St., Teheran, Iran

Die OPIC leistet der Regierung Irans erhebliche Unterstützung durch Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzdiensten für Projekte zur Entwicklung der Öl- und Gasförderung für eine Reihe von mit der Regierung Irans verbundenen Einrichtungen, einschließlich Tochterunternehmen staatseigener Unternehmen (NIOC). Außerdem hält und kontrolliert OPIC die IOEC (Iranian Offshore Engineering Construction Co.), die wegen der Bereitstellung logistischer Unterstützung für die Regierung Irans von der EU benannt ist.

Der Öl- und Gassektor stellt für die Regierung Irans eine bedeutende Finanzierungsquelle dar, und es besteht möglicherweise ein Zusammenhang zwischen den Öleinnahmen Irans aus dem Energiesektor und der Finanzierung der proliferationsrelevanten Tätigkeiten Irans.

Der geschäftsführende Direktor der OPIC ist Naser Maleki, der von den Vereinten Nationen benannt wurde, weil er Leiter der Shahid-Hemmat-Industriegruppe (SHIG) und außerdem ein Beamter im Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL) ist, der die Arbeiten an dem Programm für den ballistischen Flugkörper Shahab-3 (den in Nutzung befindlichen ballistischen Langstreckenflugkörper Irans) beaufsichtigt. Die SHIG wurde als Einrichtung von den Vereinten Nationen benannt, weil sie eine untergeordnete Einrichtung der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien (AIO, von der EU benannte Einrichtung) und an dem iranischen Programm für ballistische Flugkörper beteiligt ist. Somit steht OPIC direkt mit den proliferationsrelevanten Nukleartätigkeiten Irans oder der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen in Verbindung.

1.12.2015“


1.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/60


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2217 DER KOMMISSION

vom 27. November 2015

über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung des Maul- und Klauenseuche-Virus aus Libyen und Marokko

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 8223)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 6,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (2), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 91/496/EWG sind die Grundregeln für die Veterinärkontrollen bei aus Drittländern in die Union eingeführten Tieren festgelegt. Darin sind auch die Maßnahmen festgelegt, die die Kommission ergreifen kann, wenn es im Gebiet eines Drittlandes zum Ausbruch oder zur Ausbreitung einer Krankheit kommt, die eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellen könnte.

(2)

In der Richtlinie 97/78/EG sind die Grundregeln für die Veterinärkontrollen bei aus Drittländern in die Union eingeführten Erzeugnissen festgelegt. Darin sind auch die Maßnahmen festgelegt, die die Kommission ergreifen kann, wenn es im Gebiet eines Drittlandes zum Ausbruch oder zur Ausbreitung einer Krankheit kommt, die eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellen könnte.

(3)

Die Maul- und Klauenseuche ist für Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine hochkontagiös. Das die Krankheit verursachende Virus kann sich schnell ausbreiten, insbesondere durch aus infizierten Tieren gewonnene Erzeugnisse und kontaminierte unbelebte Gegenstände, darunter auch Transportmittel wie Tiertransportfahrzeuge. Das Virus kann in einer kontaminierten Umgebung auch außerhalb des Wirtstieres je nach Temperatur mehrere Wochen überleben.

(4)

Nach Ausbrüchen der Maul- und Klauenseuche in Algerien, Libyen und Tunesien im Jahr 2014 wurden mit dem Durchführungsbeschluss 2014/689/EU der Kommission (3) Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung dieser Seuche in die Union erlassen.

(5)

Insbesondere wurden mit dem Durchführungsbeschluss 2014/689/EU Maßnahmen zur Reinigung und Desinfektion von Tiertransportfahrzeugen und Tiertransportschiffen aus Algerien, Libyen und Tunesien festgelegt. Da Marokko ein Transitland ist, das möglicherweise von Tiertransportfahrzeugen auf dem Rückweg aus Algerien, Libyen und Tunesien in die Union durchquert wird, gelten die betreffenden Maßnahmen auch für Fahrzeuge und Schiffe aus diesem Land. Der Beschluss galt bis zum 1. Oktober 2015.

(6)

Am 2. November 2015 meldete Marokko der Weltorganisation für Tiergesundheit (im Folgenden „OIE“) die Bestätigung eines Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche des Serotyps O im westlichen Teil seines Hoheitsgebiets.

(7)

Der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in Marokko kann die Tierbestände der Union ernsthaft gefährden.

(8)

Die Lage in Bezug auf die Maul- und Klauenseuche in Libyen ist weiterhin ungewiss, und es wird eine erhebliche Anzahl von Sendungen mit lebenden Rindern aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in dieses Land ausgeführt.

(9)

Außerdem sind Libyen und Marokko potenzielle Transitländer für Tiertransportfahrzeuge auf dem Rückweg aus anderen afrikanischen Ländern in die Union.

(10)

Die Lage in Bezug auf die Maul- und Klauenseuche in Libyen und Marokko erfordert gewisse Schutzmaßnahmen auf Unionsebene, die dem Überleben des Maul-und-Klauenseuche-Virus in der Umwelt und möglichen Übertragungswegen des Virus Rechnung tragen.

(11)

Tiertransportfahrzeuge und Tiertransportschiffe, die zur Beförderung lebender Tiere nach Libyen und Marokko verwendet werden, können in diesen Ländern mit dem Maul-und-Klauenseuche-Virus kontaminiert werden und somit bei ihrer Rückkehr in die Union ein Risiko der Einschleppung der Krankheit darstellen.

(12)

Eine angemessene Reinigung und Desinfektion von Tiertransportfahrzeugen und Tiertransportschiffen ist die beste Methode, um das Risiko einer großflächigen Virusausbreitung zu mindern.

(13)

Daher sollte sichergestellt werden, dass alle Tiertransportfahrzeuge und Tiertransportschiffe, die lebende Tiere zu Bestimmungsorten in Libyen und Marokko befördert haben, angemessen gereinigt und desinfiziert werden und dass diese Reinigung und Desinfektion in einer Erklärung, die der Halter oder Fahrer der zuständigen Behörde am Eingangsort in die Union vorzulegen hat, ordnungsgemäß dokumentiert wird.

(14)

Der Halter oder Fahrer sollte gewährleisten, dass eine Bescheinigung über die Reinigung und Desinfektion jedes Tiertransportfahrzeugs bzw. jedes Tiertransportschiffs, mit dem lebende Tier zu Bestimmungsorten in Libyen oder Marokko verbracht wurden, mindestens drei Jahre aufbewahrt wird.

(15)

Die Mitgliedstaaten sollten auch die Möglichkeit haben, Fahrzeuge, die Futtermittel aus von der Infektion betroffenen Ländern transportieren oder in diese Länder transportiert haben und bei denen nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie ein signifikantes Risiko der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche in das Gebiet der Union bergen, vor Ort einer Desinfektion der Räder oder aller sonstigen Fahrzeugteile, bei denen dies zur Risikobegrenzung als erforderlich erachtet wird, unterziehen zu lassen.

(16)

Außerdem sind zwar Einfuhren lebender Tiere von für Maul- und Klauenseuche empfänglichen Arten aus keinem Land in Afrika zulässig, jedoch ist die Einfuhr bestimmter Equidenkategorien aus Marokko gemäß der Richtlinie 2009/156/EG des Rates (4) gestattet; gemäß dem Beschluss 2010/57/EU der Kommission (5) dürfen Equiden aus diesem Drittland zudem auf ihrem Weg in ein anderes Drittland durch die Union hindurchgeführt werden. Daher sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Tiertransportfahrzeuge, die Equiden aus diesem Drittland transportieren, vor Ort einer Desinfektion der Räder oder aller sonstigen Fahrzeugteile, bei denen dies zur Begrenzung des Risikos der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche in die Union als erforderlich erachtet wird, unterziehen zu lassen.

(17)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen sollten für einen bestimmten Zeitraum gelten, sodass eine vollständige Bewertung der Entwicklung der Maul- und Klauenseuche in den betroffenen Gebieten möglich ist.

(18)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses bezeichnet der Begriff „Tiertransportfahrzeug“ bzw. „Tiertransportschiff“ ein Kraftfahrzeug bzw. ein Schiff, das zum Transport von lebenden Landtieren verwendet worden ist.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Halter oder Fahrer eines Tiertransportfahrzeugs oder eines Tiertransportschiffs bei Ankunft aus Libyen oder Marokko der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats am Eingangsort in die Union nachweist, dass das Tier- oder Ladekompartiment, gegebenenfalls der Lkw-Aufbau, die Laderampe, die Ausstattung, die mit Tieren in Berührung war, die Räder und die Fahrerkabine sowie die zur Entladung verwendete Schutzkleidung/verwendeten Stiefel nach der letzten Entladung von Tieren gereinigt und desinfiziert wurden.

(2)   Die Angaben gemäß Absatz 1 sind in einer Erklärung zu machen, die gemäß dem Muster in Anhang I oder in einem anderen gleichwertigen Format, das mindestens die in diesem Muster vorgegebenen Angaben enthält, auszufüllen ist.

(3)   Die Originalausfertigung der Erklärung gemäß Absatz 2 wird von der zuständigen Behörde drei Jahre lang aufbewahrt.

Artikel 3

(1)   Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Eingangsort in die Union liegt, unterzieht Tiertransportfahrzeuge, die aus Libyen oder Marokko kommen, einer Sichtkontrolle, um festzustellen, ob sie ordnungsgemäß gereinigt und desinfiziert wurden.

(2)   Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der für die Ausstellung der Tiergesundheitsbescheinigung für Einfuhren lebender, zu verladender Tiere nach Libyen oder Marokko verantwortlich ist, unterzieht Tiertransportschiffe einer Sichtkontrolle, um festzustellen, ob sie vor dem Verladen der Tiere ordnungsgemäß gereinigt und desinfiziert wurden.

(3)   Ergeben die Kontrollen gemäß den Absätzen 1 und 2, dass Reinigung und Desinfektion ordnungsgemäß durchgeführt wurden, oder haben die zuständigen Behörden zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß Absatz 1 die zusätzliche Desinfektion zuvor gereinigter Tiertransportfahrzeuge oder Tiertransportschiffe angeordnet, organisiert und durchgeführt, so bestätigt die zuständige Behörde dies durch die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß dem Muster in Anhang II.

(4)   Ergeben die Kontrollen gemäß den Absätzen 1 und 2, dass Reinigung und Desinfektion des Tiertransportfahrzeugs bzw. des Tiertransportschiffs nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden, so ergreift die zuständige Behörde eine der folgenden Maßnahmen:

a)

Sie veranlasst, dass das Tiertransportfahrzeug bzw. das Tiertransportschiff an einem von ihr bestimmten Ort so nahe wie möglich an dem Eingangsort in den betreffenden Mitgliedstaat ordnungsgemäß gereinigt und desinfiziert wird und stellt dann die Bescheinigung gemäß Absatz 3 aus.

b)

Gibt es keine geeignete Einrichtung für die Reinigung und Desinfektion in der Nähe des Eingangsorts oder besteht das Risiko, dass tierische Rückstände aus dem ungereinigten Tiertransportfahrzeug oder Tiertransportschiff entweichen können, so

i)

verweigert sie diesem Tiertransportfahrzeug bzw. Tiertransportschiff die Einfahrt in die Union oder

ii)

führt vor Ort eine erste Desinfektion des nicht ausreichend gereinigten und desinfizierten Tiertransportfahrzeugs bzw. Tiertransportschiffs durch, bis die Maßnahmen gemäß Buchstabe a ergriffen werden.

(5)   Die Originalausfertigung der Bescheinigung gemäß Absatz 3 wird vom Halter bzw. Fahrer des Tiertransportfahrzeugs drei Jahre lang aufbewahrt. Eine Kopie der Bescheinigung wird bei der zuständigen Behörde drei Jahre lang aufbewahrt.

Artikel 4

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Eingangsort in die Union liegt, kann jedes Fahrzeug, das Futtermittel aus oder nach Libyen oder Marokko transportiert hat und bei dem nicht ausgeschlossen werden kann, dass es ein signifikantes Risiko der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche in die Union birgt, vor Ort einer Desinfektion der Räder oder aller sonstigen Fahrzeugteile, bei denen dies zur Risikobegrenzung als erforderlich erachtet wird, unterziehen lassen.

Artikel 5

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Eingangsort in die Union liegt, kann jedes Fahrzeug, das Equiden aus Marokko befördert, die gemäß der Richtlinie 2009/156/EG bzw. im Fall der Durchfuhr gemäß dem Beschluss 2010/57/EU in die Union gelangen, bei dem nicht ausgeschlossen werden kann, dass es ein signifikantes Risiko der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche in die Union birgt, vor Ort einer Desinfektion der Räder oder aller sonstigen Fahrzeugteile, bei denen dies zur Risikobegrenzung als erforderlich erachtet wird, unterziehen lassen.

Artikel 6

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2016.

Artikel 7

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. November 2015

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.

(2)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(3)  Durchführungsbeschluss 2014/689/EU der Kommission vom 29. September 2014 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung des Maul- und Klauenseuche-Virus aus Algerien, Libyen, Marokko und Tunesien (ABl. L 287 vom 1.10.2014, S. 27).

(4)  Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1).

(5)  Beschluss 2010/57/EU der Kommission vom 3. Februar 2010 zur Festlegung von Gesundheitsgarantien für die Durchfuhr von Equiden durch die in Anhang I der Richtlinie 97/78/EG des Rates aufgeführten Gebiete (ABl. L 32 vom 4.2.2010, S. 9).


ANHANG I

Muster der Erklärung, die vom Halter bzw. Fahrer des aus Libyen oder Marokko kommenden Tiertransportfahrzeugs/Tiertransportschiffs vorzulegen ist

Der/Die unterzeichnete Halter(in)/Fahrer(in) des Tiertransportfahrzeugs/Tiertransportschiffs … (1) erklärt

Folgendes:

Die Tiere und die Futtermittel wurden zuletzt entladen in:

Land, Region, Ort

Datum (TT.MM.JJJJ)

Uhrzeit (hh:mm)

 

 

 

 

Nach der Entladung wurde das Tiertransportfahrzeug/Tiertransportschiff gereinigt und desinfiziert. Gereinigt und desinfiziert wurden das Tier- oder Ladekompartiment, (der Lkw-Aufbau,) (2) die Laderampe, die Ausstattung, die mit Tieren in Berührung war, die Räder und die Fahrerkabine sowie die zur Entladung verwendete Schutzkleidung/verwendeten Stiefel.

Die Reinigung und Desinfektion fanden statt in:

Land, Region, Ort

Datum (TT.MM.JJJJ)

Uhrzeit (hh:mm)

 

 

 

 

Das Desinfektionsmittel wurde in der vom Hersteller empfohlenen Konzentration verwendet (3):

Die nächste Beladung mit Tieren wird stattfinden in:

Land, Region, Ort

Datum (TT.MM.JJ)

Uhrzeit (hh:mm)

 

 

 

 

Datum

Ort

Unterschrift des Halters/der Halterin bzw. des Fahrers/der Fahrerin

 

 

 

Name des Halters/der Halterin bzw. des Fahrers/der Fahrerin des Tiertransportfahrzeugs und seine/ihre Geschäftsadresse (in Druckbuchstaben)


(1)  Kennzeichen des Tiertransportfahrzeugs bzw. Identifizierung des Tiertransportschiffs angeben.

(2)  Nichtzutreffendes streichen.

(3)  Mittel und Konzentration angeben.


ANHANG II

Muster der Bescheinigung über die Reinigung und Desinfektion von aus Libyen oder Marokko kommenden Tiertransportfahrzeugen/Tiertransportschiffen

Der/Die unterzeichnete Beamte/Beamtin, bescheinigt, dass er/sie:

1.

das/die Tiertransportfahrzeug(e)/das/die Tiertransportschiff(e) mit dem/den Kfz-Kennzeichen bzw. der Identifizierung … (1) heute kontrolliert hat und dass die Sichtkontrolle ergeben hat, dass das Tier- oder Ladekompartiment, (der Lkw-Aufbau) (2), die Laderampe, die Ausstattung, die mit Tieren in Berührung war, die Räder und die Fahrerkabine sowie die zur Entladung verwendete Schutzkleidung/verwendeten Stiefel zufriedenstellend gereinigt sind;

2.

die Angaben, die in Form einer Erklärung gemäß Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2217 der Kommission (3) oder in einer dem Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2217 gleichwertigen Form vorgelegt wurden, kontrolliert hat.

Datum

Uhrzeit

Ort

Zuständige Behörde

Unterschrift des Beamten/der Beamtin (4)

 

 

 

 

 

Stempel:

Name in Druckbuchstaben:


(1)  Kennzeichen des Tiertransportfahrzeugs bzw. Identifizierung des Tiertransportschiffs angeben.

(2)  Nichtzutreffendes streichen.

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2217 der Kommission vom 27. November 2015 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung des Maul- und Klauenseuche-Virus aus Libyen und Marokko (ABl. L 314 vom 1.12.2015, S. 60).

(4)  Die Farbe des Stempels und der Unterschrift muss sich von der Druckfarbe unterscheiden.


1.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/66


BESCHLUSS (EU) 2015/2218 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 20. November 2015

zum Verfahren bei Ausnahmen für Mitarbeiter von der Annahme ihres wesentlichen Einflusses auf das Risikoprofil eines beaufsichtigten Kreditinstituts (EZB/2015/38)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 6 und Artikel 132,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Innerhalb des in Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 festgelegten Rahmens obliegt der Europäischen Zentralbank (EZB) die ausschließliche Zuständigkeit für die Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr durch Artikel 4 der genannten Verordnung in Bezug auf Kreditinstitute, die in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassen sind, oder Zweigstellen, die in teilnehmenden Mitgliedstaaten von Kreditinstituten errichtet wurden, die in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassen sind, übertragen werden.

(2)

Zur Verwirklichung der Ziele der Bankenunion im Einklang mit der Schlussfolgerung des Europäischen Rates vom 19. Oktober 2012, der zufolge das Verfahren zur Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion auf dem institutionellen und rechtlichen Rahmen der Union aufbauen sollte, ist ein harmonisierter rechtlicher Rahmen innerhalb des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus festzulegen.

(3)

Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) (2) zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus. Insbesondere enthält Teil III Titel 2 allgemeine Bestimmungen für ein ordnungsgemäßes Verfahren zum Erlass von Aufsichtsbeschlüssen der EZB.

(4)

Der aufsichtsrechtliche Rahmen, der durch die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) festgelegt wird, verpflichtet die Institute, alle Mitarbeiter zu ermitteln, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt. Jegliche für diesen Zweck verwendete Kriterien müssen gewährleisten, dass bei der Ermittlung der Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeit einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil des Instituts hat, dem Risikoniveau unterschiedlicher Tätigkeiten innerhalb des Instituts Rechnung getragen wird.

(5)

Die EZB ist dafür verantwortlich, innerhalb des Rahmens der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 (4) der Kommission sicherzustellen, dass die von ihr direkt beaufsichtigten Unternehmen die Vorschriften über die Ermittlung von Mitarbeitern, die einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil eines Instituts haben, kohärent anwenden und auf diese Weise eine fundierte Ermittlung gewährleisten. Aus diesem Grund legt dieser Beschluss ein Verfahren für die Anwendung der quantitativen Kriterien gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 fest,

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

Dieser Beschluss regelt die Verfahrensanforderungen für die Meldung und den Antrag auf vorherige Zustimmung, die der EZB von beaufsichtigten Kreditinstituten übermittelt werden, um Mitarbeiter oder Mitarbeiterkategorien von der Annahme auszunehmen, dass sie ausgewiesene Mitarbeiter gemäß den in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 festgelegten quantitativen Kriterien sind.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für diesen Beschluss gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

(1)

„beaufsichtigtes Kreditinstitut“ bezeichnet ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne der Definition von Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) oder eine bedeutende beaufsichtigte Gruppe im Sinne der Definition von Artikel 2 Nummer 22 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17);

(2)

„EZB-Aufsichtsbeschluss“ hat die gleiche Bedeutung wie in Artikel 2 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17);

(3)

„ausgewiesene Mitarbeiter“ bezeichnet alle Mitarbeiter eines beaufsichtigten Kreditinstituts, deren berufliche Tätigkeit sich gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 wesentlich auf das Risikoprofil des Kreditinstituts auswirkt, sei es auf Einzelebene, auf teilkonsolidierter oder auf konsolidierter Ebene im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummern 48 und 49 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5).

Artikel 3

Allgemeine Meldungen an die EZB

1.   Die Meldung gemäß Artikel 4 Absatz 4 und der Antrag auf vorherige Zustimmung gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 enthält die folgenden Informationen zum Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres und des laufenden Geschäftsjahres:

a)

das Referenzdatum;

b)

die Rechtsträgerkennung (LEI) des beaufsichtigten Kreditinstituts;

c)

die Zahl der Beschäftigten in Vollzeitäquivalenten;

d)

die Zahl der ausgewiesenen Mitarbeiter;

e)

die Zahl der anhand der qualitativen Kriterien nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 ausgewiesenen Mitarbeiter;

f)

die Zahl der ausschließlich anhand der quantitativen Kriterien nach Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 ausgewiesenen Mitarbeiter, wobei für jeden ausgewiesenen Mitarbeiter anzugeben ist, welcher Kategorie gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 er angehört;

g)

die Zahl der ausschließlich anhand der vom beaufsichtigten Kreditinstitut zusätzlich festgelegten Kriterien ausgewiesenen Mitarbeiter.

2.   Die Meldung gemäß Artikel 4 Absatz 4 und der Antrag auf vorherige Zustimmung gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 enthält für jeden Mitarbeiter, für den eine Ausnahme beantragt wird, die folgenden Informationen:

a)

Name, Geschäftsbereich, Unternehmen, Abteilung, Funktion und Berichtslinie des Mitarbeiters unter Angabe der in Vollzeitäquivalenten ausgedrückten Zahl der Beschäftigten, die dem Management des Mitarbeiters unterstellt sind;

b)

ob der Mitarbeiter einer Risikoträger- oder Risikokontrollfunktion angehört und, falls dies zutrifft, die Höhe des Risikos in Millionen Euro, zu der die Funktion berechtigt;

c)

ob der Mitarbeiter Mitglied eines Ausschusses ist und, falls dies zutrifft, den Namen des Ausschusses, seine Berichtsebene und den Umfang seiner Befugnis, Risikoentscheidungen zu treffen, ausgedrückt als prozentualen Anteil des harten Kernkapitals;

d)

den in Euro ausgedrückten Gesamtbetrag der Vergütung und das Verhältnis zwischen der variablen und der festen Vergütung, die dem Mitarbeiter im vorangegangenen Geschäftsjahr gewährt wurde;

e)

die wichtigsten Leistungsindikatoren für die variable Vergütung des Mitarbeiters;

f)

die quantitativen Kriterien, nach denen der Mitarbeiter als ausgewiesener Mitarbeiter eingestuft wurde (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014);

g)

die Kriterien, nach denen eine Ausnahme für den Mitarbeiter beantragt wird (Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014).

3.   Die Meldung gemäß Artikel 4 Absatz 4 und der Antrag auf vorherige Zustimmung gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 enthält den jährlichen externen oder internen Prüfbericht zur Ermittlung der ausgewiesenen Mitarbeiter und dessen Ergebnisse mit Angaben auch zu den beantragten Ausnahmen.

Artikel 4

Vorlage von Dokumenten zum Nachweis des fehlenden wesentlichen Einflusses eines Geschäftsbereichs

1.   Wenn beaufsichtigte Kreditinstitute eine Meldung gemäß Artikel 4 Absatz 4 oder einen Antrag auf vorherige Zustimmung gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 einreichen, übermitteln sie der EZB die nachstehenden Dokumente, um den Nachweis zu erbringen, dass ein Mitarbeiter oder die Mitarbeiterkategorie, der dieser Mitarbeiter angehört, seine bzw. ihre berufliche Tätigkeit ausschließlich in einem Geschäftsbereich ausübt, bei dem es sich nicht um einen wesentlichen Geschäftsbereich handelt, wie dies in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 vorgesehen ist:

a)

eine ausführliche und umfassende Beschreibung der Aufgaben und Zuständigkeiten des jeweiligen Mitarbeiters oder der jeweiligen Mitarbeiterkategorie, der der Mitarbeiter angehört;

b)

ein Organigramm des jeweiligen Geschäftsbereichs, dem die hierarchische Struktur und die Berichtswege zu entnehmen sind, einschließlich des jeweiligen Mitarbeiters oder der jeweiligen Mitarbeiterkategorie, der der Mitarbeiter angehört;

c)

eine ausführliche Beschreibung der Allokation des internen Kapitals an den jeweiligen Geschäftsbereich im Sinne von Artikel 73 der Richtlinie 2013/36/EU für das laufende Geschäftsjahr und die zwei vorangegangenen Geschäftsjahre;

d)

eine Übersicht über die Allokation des internen Kapitals an alle Geschäftsbereiche im Sinne von Artikel 73 der Richtlinie 2013/36/EU für das laufende Geschäftsjahr und die zwei vorangegangenen Geschäftsjahre;

e)

eine Erklärung, der zu entnehmen ist, warum das beaufsichtigte Kreditinstitut dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterkategorie, der er angehört, eine Vergütung gewährt hat, die die Kriterien nach Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 erfüllt, obwohl der Mitarbeiter seine berufliche Tätigkeit in einem nicht wesentlichen Geschäftsbereich ausübt;

f)

eine Erklärung, der die Gründe zu entnehmen sind, aus denen der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterkategorie, der er angehört, die qualitativen Kriterien nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 nicht erfüllt.

2.   Wurde die Definition der Geschäftsbereiche innerhalb des beaufsichtigten Kreditinstituts im laufenden und in den vorangegangenen zwei Geschäftsjahren geändert, hat das beaufsichtigte Kreditinstitut die Gründe für diese Änderung anzugeben.

3.   Die EZB kann das beaufsichtigte Kreditinstitut auffordern, den Antrag mit weiteren Informationen zu begründen.

Artikel 5

Vorlage von Dokumenten zum Nachweis des fehlenden wesentlichen Einflusses der beruflichen Tätigkeit eines Mitarbeiters auf das Risikoprofil eines wesentlichen Geschäftsbereichs

1.   Wenn beaufsichtigte Kreditinstitute eine Meldung gemäß Artikel 4 Absatz 4 oder einen Antrag auf vorherige Zustimmung gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 einreichen, übermitteln sie der EZB die nachstehenden Dokumente, um den Nachweis zu erbringen, dass die berufliche Tätigkeit eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterkategorie keinen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil eines wesentlichen Geschäftsbereichs hat, wie dies in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 vorgesehen ist:

a)

eine ausführliche und umfassende Beschreibung der Aufgaben und Zuständigkeiten des jeweiligen Mitarbeiters oder der jeweiligen Mitarbeiterkategorie, der der Mitarbeiter angehört;

b)

ein Organigramm des jeweiligen Geschäftsbereichs, dem die hierarchische Struktur und die Berichtswege zu entnehmen sind, einschließlich des jeweiligen Mitarbeiters oder der jeweiligen Mitarbeiterkategorie, der der Mitarbeiter angehört;

c)

eine ausführliche Beschreibung der in Artikel 4 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 festgelegten objektiven Kriterien, die für die Beurteilung, dass die berufliche Tätigkeit des jeweiligen Mitarbeiters oder der jeweiligen Mitarbeiterkategorie, der er angehört, keinen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil eines wesentlichen Geschäftsbereichs hat, herangezogen wurden, wobei darzulegen ist, wie diese Kriterien angewandt wurden und wie allen relevanten Risiken und Leistungsindikatoren, die für die interne Risikomessung herangezogen werden, Rechnung getragen wurde;

d)

eine Erklärung, der zu entnehmen ist, warum das beaufsichtigte Kreditinstitut, dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterkategorie, der er angehört, eine Vergütung gewährt hat, die die Kriterien nach Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 erfüllt, obwohl der Mitarbeiter keinen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil eines wesentlichen Geschäftsbereichs ausübt;

e)

eine Erklärung, der die Gründe zu entnehmen sind, aus denen der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterkategorie, der er angehört, die qualitativen Kriterien nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 nicht erfüllt.

2.   Die EZB kann das beaufsichtigte Kreditinstitut auffordern, den Antrag mit weiteren Informationen zu begründen.

Artikel 6

Vorlage ergänzender Unterlagen zur Begründung von Anträgen für Mitarbeiter mit einer Gesamtvergütung von mindestens 1 000 000 EUR

1.   Wenn beaufsichtigte Kreditinstitute einen Antrag auf vorherige Zustimmung gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 für einen Mitarbeiter einreichen, der im vorangegangenen Geschäftsjahr eine Gesamtvergütung von mindestens 1 000 000 EUR erhalten hat, übermitteln sie der EZB die nachstehenden Dokumente, um die in Artikel 4 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 genannten außergewöhnlichen Umstände nachzuweisen:

a)

eine ausführliche Beschreibung der mit der beruflichen Tätigkeit des jeweiligen Mitarbeiters verbundenen außergewöhnlichen Umstände und ihre Auswirkung auf das Risikoprofil des beaufsichtigten Kreditinstituts. Ein starker Wettbewerbsdruck gilt nicht als außergewöhnlicher Umstand;

b)

eine ausführliche Beschreibung etwaiger außergewöhnlicher Umstände, die mit der Vergütung des jeweiligen Mitarbeiters verbunden sind, mit einer Erläuterung der Gründe, aus denen das beaufsichtigte Kreditinstitut, dem Mitarbeiter eine Vergütung von mindestens 1 000 000 EUR gewährt hat, obwohl der Mitarbeiter den Angaben zufolge keinen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil des beaufsichtigten Kreditinstituts ausübt.

2.   Die EZB kann das beaufsichtigte Kreditinstitut auffordern, den Antrag mit weiteren Informationen zu begründen.

Artikel 7

Meldefrist

1.   Meldungen gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten nach Ende des vorangegangenen Geschäftsjahrs einzureichen. Eine Feststellung des beaufsichtigten Kreditinstituts, die Grundlage für die Meldung war, ist auf die Leistung des Mitarbeiters im Geschäftsjahr beschränkt, das auf das Geschäftsjahr folgt, in dem die Meldung erfolgt ist.

2.   Für Mitarbeiter, die von einer Meldung im vorangegangen Meldezeitraum erfasst waren, ist keine neue Meldung erforderlich, soweit die Kriterien für die Feststellung weiterhin gelten.

3.   In dem Fall, in dem ein Mitarbeiter zum ersten Mal von einer Meldung erfasst wird, gilt die Feststellung sowohl für die Leistung des Mitarbeiters in dem Geschäftsjahr, in dem die Meldung erfolgte, als auch für die Leistung des Mitarbeiters in dem Geschäftsjahr, das darauf folgt. Diese Vorschrift findet nur Anwendung auf Meldungen, die nach Inkrafttreten dieses Beschlusses eingereicht werden.

Artikel 8

Frist für die Beantragung der vorherigen Zustimmung

Anträge auf vorherige Zustimmung gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten nach Ende des vorangegangenen Geschäftsjahrs einzureichen.

Artikel 9

Prüfung durch die EZB

1.   Auf der Grundlage der Meldungen gemäß Artikel 4 Absatz 4 und der Anträge auf vorherige Zustimmung gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 prüft die EZB:

a)

die Vollständigkeit der Unterlagen;

b)

die Grundlage, auf die das beaufsichtigte Kreditinstitut seine Feststellung stützt, dass der betreffende Mitarbeiter oder die betreffende Mitarbeiterkategorie, der er angehört, eine der in Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 genannten Bedingungen erfüllt;

c)

ob der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterkategorie, der dieser Mitarbeiter angehört, durch die ausgeübte berufliche Tätigkeit keinen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil eines wesentlichen Geschäftsbereichs nimmt, und verifiziert:

i)

ob das beaufsichtigte Kreditinstitut objektive Kriterien verwendet hat, die allen relevanten Risiken und Leistungsindikatoren Rechnung tragen, welche von dem Institut im Übrigen zur Ermittlung, Steuerung und Überwachung von Risiken im Einklang mit Artikel 74 der Richtlinie 2013/36/EU herangezogen werden;

ii)

ob das beaufsichtigte Kreditinstitut die Verpflichtungen und Befugnisse des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterkategorie, der er angehört, und seinen bzw. ihren Einfluss auf das Risikoprofil des Instituts mit den Auswirkungen der beruflichen Tätigkeit von Mitarbeitern, die anhand der qualitativen Kriterien gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 ermittelt wurden, verglichen hat;

d)

im Hinblick auf Anträge auf vorherige Zustimmung für Mitarbeiter, die eine Gesamtvergütung von mindestens 1 000 000 EUR erhalten, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen. In diesen Fällen teilt die EZB der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde die Ergebnisse der Erstprüfung mit, bevor sie einen Beschluss erlässt.

2.   Im Fall eines Antrags auf vorherige Zustimmung gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 erlässt die EZB innerhalb von drei Monaten nach Zugang der vollständigen Unterlagen einen Beschluss.

3.   Im Fall einer Meldung gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014, deren Prüfung erkennen lässt, dass die in diesem Beschluss und in Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 festgelegten Anforderungen nicht erfüllt sind, teilt die EZB dem beaufsichtigten Kreditinstitut dies innerhalb von drei Monaten nach Zugang der vollständigen Unterlagen mit. Das beaufsichtigte Kreditinstitut darf Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 nicht anwenden. Ergeht keine Mitteilung durch die EZB gemäß Satz 1 diese Absatzes, ist davon auszugehen, dass das beaufsichtigte Kreditinstitut die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 erfüllt.

Artikel 10

Geltungsdauer der erteilten Zustimmung

1.   Eine von der EZB nach Artikel 4 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 erteilte vorherige Zustimmung gilt nur für die Tätigkeit des Mitarbeiters in dem Geschäftsjahr, das auf das Jahr folgt, in dem der EZB-Aufsichtsbeschluss dem beaufsichtigten Kreditinstitut mitgeteilt wurde.

2.   Im Fall eines erstmaligen Antrags für den jeweiligen Mitarbeiter wird die Zustimmung für die Tätigkeit des Mitarbeiters in dem Geschäftsjahr, in dem der EZB-Aufsichtsbeschluss über die Zustimmung dem beaufsichtigten Kreditinstitut mitgeteilt wurde, sowie für die Tätigkeit des Mitarbeiters im darauffolgenden Geschäftsjahr erteilt. Diese Vorschrift findet nur Anwendung auf Anträge, die nach Inkrafttreten dieses Beschlusses eingereicht werden.

Artikel 11

Übergangsbestimmungen

1.   Dieser Beschluss gilt für Meldungen nach Artikel 4 Absatz 4 oder Anträge auf vorherige Zustimmung nach Artikel 4 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014, die nach Inkrafttreten dieses Beschlusses erfolgen.

2.   Ausnahmsweise sind Meldungen gemäß Artikel 4 Absatz 4 und Anträge auf vorherige Zustimmung gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 auf der Grundlage von Informationen aus dem Jahr 2014 bis zum 31. Dezember 2015 einzureichen.

3.   Die Zustimmungen der EZB gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 nach den Übergangsbestimmungen gelten für Leistungen von Mitarbeitern in den Geschäftsjahren 2015 und 2016.

Artikel 12

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 20. November 2015.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1).

(3)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) der Kommission vom 4. März 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards in Bezug auf qualitative und angemessene quantitative Kriterien zur Ermittlung der Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt (ABl. L 167 vom 6.6.2014, S. 30).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).


Berichtigungen

1.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/72


Berichtigung der Verordnung (EU) 2015/2075 der Kommission vom 18. November 2015 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Abamectin, Desmedipham, Dichlorprop-P, Haloxyfop-P, Oryzalin und Phenmedipham in oder auf bestimmten Erzeugnissen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 302 vom 19. November 2015 )

Auf Seite 17, Artikel 2:

Anstatt:

„Artikel 2

Für Erzeugnisse, die bis zum 8. Dezember 2015 hergestellt wurden, gilt weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung.“

muss es heißen:

„Artikel 2

Für Erzeugnisse, die bis zum 8. Juni 2016 hergestellt wurden, gilt weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung.“