ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 300

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
17. November 2015


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2043 des Rates vom 16. November 2015 zur Durchführung des Artikels 11 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2044 des Rates vom 16. November 2015 zur Durchführung des Artikels 13 der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2045 der Kommission vom 13. November 2015 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der garantiert traditionellen Spezialitäten (Jāņu siers (g.t.S.))

5

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2046 der Kommission vom 16. November 2015 über die Nichtgenehmigung von Artemisia absinthium L. als Grundstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln ( 1 )

6

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2047 der Kommission vom 16. November 2015 zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Esfenvalerat als Substitutionskandidat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ( 1 )

8

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2048 der Kommission vom 16. November 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

13

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2049 des Rates vom 10. November 2015 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs daktyloskopischer Daten mit Schweden

15

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2050 des Rates vom 10. November 2015 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs daktyloskopischer Daten mit Belgien

17

 

*

Beschluss (GASP) 2015/2051 des Rates vom 16. November 2015 zur Änderung des Beschlusses 2013/730/GASP zur Unterstützung der auf Abrüstung und Waffenkontrolle ausgerichteten Tätigkeiten der Zentralstelle Südost- und Osteuropa für die Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen (SEESAC) in Südosteuropa im Rahmen der EU-Strategie zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und zugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit

19

 

*

Beschluss (GASP) 2015/2052 des Rates vom 16. November 2015 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union im Kosovo

22

 

*

Durchführungsbeschluss (GASP) 2015/2053 des Rates vom 16. November 2015 zur Durchführung des Beschlusses 2010/231/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia

27

 

*

Durchführungsbeschluss (GASP) 2015/2054 des Rates vom 16. November 2015 zur Durchführung des Beschlusses 2011/486/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan

29

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2055 der Kommission vom 10. November 2015 zur Festlegung der Bestimmungen hinsichtlich der Einrichtung des Programms für die Notimpfung von Rindern gegen die Lumpy-skin-Krankheit in Griechenland und zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1500 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 7671)  ( 1 )

31

 

*

Beschluss (EU) 2015/2056 der Kommission vom 13. November 2015 zur Änderung der Entscheidungen 2009/300/EG, 2009/563/EG und 2009/894/EG sowie der Beschlüsse 2011/330/EU und 2011/337/EU zwecks Verlängerung der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für bestimmte Produkte (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 7781)  ( 1 )

41

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2057 der Kommission vom 13. November 2015 über die Verlängerung des Geltungszeitraums des Durchführungsbeschlusses 2013/413/EU zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für nicht als Pflanzgut bestimmte Kartoffeln/Erdäpfel mit Ursprung in den libanesischen Regionen Akkar und Bekaa Ausnahmen von einigen Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zuzulassen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 7793)

43

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2058 der Kommission vom 13. November 2015 zur Änderung und Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/144 zur Festlegung der Verfahren für die Einreichung von Anträgen auf Finanzhilfen und von Zahlungsanträgen und der diesbezüglichen Informationen hinsichtlich der Dringlichkeitsmaßnahmen gegen Tierseuchen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 7807)

44

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 361/2014 der Kommission vom 9. April 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 der Kommission ( ABl. L 107 vom 10.4.2014 )

49

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

17.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2043 DES RATES

vom 16. November 2015

zur Durchführung des Artikels 11 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 753/2011 des Rates vom 1. August 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan (1), insbesondere auf Artikel 11 Absätze 1 und 4,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 1. August 2011 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 753/2011 angenommen.

(2)

Am 2. November 2015 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß Nummer 30 der Resolution 1988 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, die Liste der Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, geändert.

(3)

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 16. November 2015.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)   ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 1.


ANHANG

Der nachstehende Eintrag wird Teil A der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 hinzugefügt (Mit den Taliban verbundene Personen):

Torek Agha (Aliasnamen: a) Sayed Mohammed Hashan, b) Torak Agha, c) Toriq Agha, d) Toriq Agha Sayed).

Titel: Haji. Anschrift: Pashtunabad, Quetta, Provinz Baluchistan, Pakistan. Geburtsdatum: a) 1960, b) 1962, c) um 1965. Geburtsort: a) Provinz Kandahar, Afghanistan b) Pishin, Provinz Baluchistan, Pakistan. Nationale Kennziffer: Pakistanische Kennziffer 5430312277059 (betrügerisch erwirkt und inzwischen von der pakistanischen Regierung für nichtig erklärt). Weitere Angaben: Bedeutender Befehlshaber des Militärrates der Taliban, beteiligt an der Mittelbeschaffung bei in der Golfregion ansässigen Gebern. Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Tag der VN-Bezeichnung: 2.11.2015.


17.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2044 DES RATES

vom 16. November 2015

zur Durchführung des Artikels 13 der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates vom 26. April 2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia (1), insbesondere auf Artikel 13,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 26. April 2010 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 356/2010 angenommen.

(2)

Am 11. März 2014 hat der Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, der gemäß den Resolutionen 751 (1992) und 1907 (2009) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, eine Person von der Liste der Personen gestrichen, die den restriktiven Maßnahmen gemäß den Nummern 1, 3 und 7 der Resolution 1844 (2008) des Sicherheitsrates unterliegen.

(3)

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 wird gemäß des Anhangs dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 16. November 2015.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)   ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 1.


ANHANG

Der Eintrag für folgende Person wird von der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 gestrichen:

Jim'ale, Ali Ahmed Nur


17.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2045 DER KOMMISSION

vom 13. November 2015

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der garantiert traditionellen Spezialitäten (Jāņu siers (g.t.S.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Lettlands auf Eintragung der Bezeichnung „Jāņu siers“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Jāņu siers“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bezeichnung „Jāņu siers“ (g.t.S.) wird eingetragen.

Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 1.3 „Käse“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. November 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)   ABl. C 204 vom 20.6.2015, S. 20.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


17.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2046 DER KOMMISSION

vom 16. November 2015

über die Nichtgenehmigung von Artemisia absinthium L. als Grundstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 26. April 2013 erhielt die Kommission vom Institut Technique de l'Agriculture Biologique (ITAB) einen Antrag gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf Genehmigung von Artemisia absinthium L. als Grundstoff. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 2 erforderlichen Angaben beigefügt.

(2)

Die Kommission ersuchte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) um wissenschaftliche Unterstützung. Die Behörde unterbreitete der Kommission am 30. September 2014 einen technischen Bericht (2) zu dem betreffenden Stoff. Am 20. März 2015 unterbreitete die Kommission dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel den Überprüfungsbericht (3) und den Entwurf der vorliegenden Verordnung über die Nichtgenehmigung von Artemisia absinthium L.

(3)

Aus der vom Antragsteller vorgelegten Dokumentation geht hervor, dass Artemisia absinthium L. die Kriterien für ein Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) erfüllt. Aus Artemisia-Arten hergestellte alkoholische Getränke sind jedoch in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) aufgeführt, in dem Höchstmengen bestimmter Stoffe, die von Natur aus in Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften vorkommen, in bestimmten verzehrfertigen zusammengesetzten Lebensmitteln, denen Aromen und/oder Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zugesetzt worden sind, festgelegt werden. Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 dürfen die Höchstmengen in den in dem genannten Teil B aufgeführten zusammengesetzten Lebensmitteln nicht infolge der Verwendung von Aromen und/oder Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften überschritten werden. Artemisia-Arten dürfen daher nicht ohne Einschränkungen als Lebensmittel verwendet werden.

(4)

Im technischen Bericht der Behörde wurden Bedenken geltend gemacht, die die Exposition gegenüber Thujon, Absinthin und Ferulasäure betreffen und aufgrund deren die Bewertung der Risiken für Verwender, Arbeitnehmer, anwesende Personen und Verbraucher sowie für Nichtzielorganismen nicht abgeschlossen werden konnte.

(5)

Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zum technischen Bericht der Behörde und zum Entwurf des Überprüfungsberichts Stellung zu nehmen. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft.

(6)

Die Bedenken in Bezug auf den Stoff können jedoch trotz der vom Antragsteller vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden.

(7)

Es ist folglich, wie im Überprüfungsbericht der Kommission festgehalten, nicht erwiesen, dass die Anforderungen des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind. Artemisia absinthium L. sollte daher nicht als Grundstoff genehmigt werden.

(8)

Diese Verordnung steht der Einreichung eines weiteren Antrags auf Genehmigung von Artemisia absinthium L. als Grundstoff gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht entgegen.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Nichtgenehmigung als Grundstoff

Artemisia absinthium L. wird nicht als Grundstoff genehmigt.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. November 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Outcome of the consultation with Member States and EFSA on the basic substance application for Artemisia absinthium for use in plant protection as fungicide in wheat and nematicide and insecticide in vegetables. EFSA supporting publication 2014:EN-665. 37 S.

(3)  http://ec.europa.eu/food/plant/pesticides/eu-pesticides-database/public/?event=activesubstance.selection&language=EN

(4)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34).


17.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2047 DER KOMMISSION

vom 16. November 2015

zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Esfenvalerat als Substitutionskandidat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 24 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Genehmigung des Wirkstoffs Esfenvalerat gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (2) läuft am 30. Juni 2016 aus.

(2)

Es wurde ein Antrag auf erneute Aufnahme von Esfenvalerat in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1141/2010 der Kommission (4) innerhalb der in diesem Artikel festgesetzten Frist gestellt.

(3)

Der Antragsteller hat die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1141/2010 erforderlichen ergänzenden Unterlagen vorgelegt. Der berichterstattende Mitgliedstaat hat den Antrag für vollständig befunden.

(4)

Der berichterstattende Mitgliedstaat hat in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat einen Bewertungsbericht im Hinblick auf die erneute Aufnahme erstellt und ihn am 30. Juli 2013 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) und der Kommission vorgelegt.

(5)

Die Behörde hat den Bewertungsbericht im Hinblick auf die erneute Aufnahme dem Antragsteller und den Mitgliedstaaten zur Stellungnahme vorgelegt und die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weitergeleitet. Die Behörde hat außerdem die ergänzenden Unterlagen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(6)

Am 22. Oktober 2014 hat die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerungen (5) dazu übermittelt, ob angenommen werden kann, dass Esfenvalerat den Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genügt. Die Kommission hat am 20. März 2015 dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel den Entwurf des Überprüfungsberichts für Esfenvalerat vorgelegt.

(7)

In Bezug auf eine oder mehrere repräsentative Verwendungszwecke mindestens eines Pflanzenschutzmittels, das den Wirkstoff enthält, wurde festgestellt, dass die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 erfüllt sind. Diese Genehmigungskriterien gelten daher als erfüllt.

(8)

Die Risikobewertung zur Erneuerung der Genehmigung von Esfenvalerat stützt sich auf eine begrenzte Zahl repräsentativer Verwendungszwecke, wodurch jedoch nicht die Verwendungszwecke beschränkt werden, für die Esfenvalerat enthaltende Pflanzenschutzmittel zugelassen werden dürfen. Die Beschränkung auf Anwendungen als Insektizid sollte daher nicht aufrechterhalten werden.

(9)

Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass es sich bei Esfenvalerat um einen Substitutionskandidaten gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 handelt. Esfenvalerat ist ein toxischer Stoff im Sinne des Anhangs II Nummer 3.7.2.2 bzw. 3.7.2.3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, da der Biokonzentrationsfaktor höher als 2 000 ist und die langfristige Konzentration ohne Effekte auf Meeres- oder Süßwasserlebewesen weniger als 0,01 mg/l beträgt. Esfenvalerat erfüllt daher die in Anhang II Nummer 4 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannte Bedingung.

(10)

Die Genehmigung von Esfenvalerat als Substitutionskandidat sollte daher erneuert werden.

(11)

Gemäß Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit ihrem Artikel 13 Absatz 4 sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 entsprechend geändert werden.

(12)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1885 der Kommission (6) wurde das Datum, an dem die Genehmigung von Esfenvalerat ausläuft, verschoben, damit der Erneuerungsprozess vor dem Auslaufen der Genehmigung abgeschlossen werden konnte. Da jedoch vor Auslaufen der ursprünglichen Genehmigung ein Beschluss über die Erneuerung getroffen wurde, sollte die vorliegende Verordnung ab dem Tag nach dem ursprünglichen Auslaufdatum der Genehmigung gelten.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs als Substitutionskandidat

Die Genehmigung des Wirkstoffs Esfenvalerat als Substitutionskandidat wird gemäß Anhang I erneuert.

Artikel 2

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. November 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(3)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1141/2010 der Kommission vom 7. Dezember 2010 zur Festlegung des Verfahrens für die erneute Aufnahme einer zweiten Gruppe von Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und zur Erstellung der Liste dieser Wirkstoffe (ABl. L 322 vom 8.12.2010, S. 10).

(5)  EFSA Journal (2014);12(11):3873. Online abrufbar unter: www.efsa.europa.eu.

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1885 der Kommission vom 20. Oktober 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Dauer der Genehmigung für die Wirkstoffe 2,4-D, Acibenzolar-s-methyl, Amitrol, Bentazon, Cyhalofopbutyl, Diquat, Esfenvalerat, Famoxadon, Flumioxazin, DPX KE 459 (flupyrsulfuron-methyl), Glyphosat, Iprovalicarb, Isoproturon, Lambda-cyhalothrin, Metalaxyl-M, Metsulfuronmethyl, Picolinafen, Prosulfuron, Pymetrozin, Pyraflufen-ethyl, Thiabendazol, Thifensulfuron-methyl und Triasulfuron (ABl. L 276 vom 21.10.2015, S. 48).


ANHANG I

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

Esfenvalerat

CAS-Nr.: 66230-04-4

CIPAC-Nr.: 481

(αS)-α-Cyano-3-phenoxybenzyl-(2S)-2-(4-chlorphenyl)-3-methylbutyrat

830 g/kg

Der Gehalt an der Verunreinigung Toluen darf 10 g/kg im technischen Material nicht übersteigen.

1. Januar 2016

31. Dezember 2022

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Esfenvalerat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

das Risiko, das von Esfenvalerat und dem 2SαR-Isomer von Fenvalerat für Wasserorgansimen ausgeht, einschließlich des Risikos der Bioakkumulation im Rahmen der Lebensmittelkette;

das Risiko für Honigbienen und Nichtzielarthropoden;

den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.


ANHANG II

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

1.

In Teil A wird der Eintrag Nr. 10 zu Esfenvalerat gestrichen.

2.

In Teil E wird folgender Eintrag angefügt:

 

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (*1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

„2

Esfenvalerat

CAS-Nr.: 66230-04-4

CIPAC-Nr.: 481

(αS)-α-Cyano-3-phenoxybenzyl-(2S)-2-(4-chlorphenyl)-3-methylbutyrat

830 g/kg

Der Gehalt an der Verunreinigung Toluen darf 10 g/kg im technischen Material nicht übersteigen.

1. Januar 2016

31. Dezember 2022

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Esfenvalerat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

das Risiko, das von Esfenvalerat und dem 2SαR-Isomer von Fenvalerat für Wasserorgansimen ausgeht, einschließlich des Risikos der Bioakkumulation im Rahmen der Lebensmittelkette;

das Risiko für Honigbienen und Nichtzielarthropoden;

den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.“


(*1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.


17.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2048 DER KOMMISSION

vom 16. November 2015

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. November 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)   ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

52,3

MA

74,6

MK

43,3

ZZ

56,7

0707 00 05

AL

80,9

TR

142,3

ZZ

111,6

0709 93 10

MA

71,9

TR

166,8

ZZ

119,4

0805 20 10

CL

185,6

MA

86,1

PE

166,7

TR

83,5

ZZ

130,5

0805 20 30 , 0805 20 50 , 0805 20 70 , 0805 20 90

TR

73,2

ZA

95,1

ZZ

84,2

0805 50 10

TR

91,8

ZZ

91,8

0806 10 10

BR

287,2

EG

228,3

PE

313,9

TR

174,9

ZZ

251,1

0808 10 80

AR

151,8

CL

83,9

MK

29,8

NZ

137,3

US

150,6

ZA

207,0

ZZ

126,7

0808 30 90

BA

97,7

CN

72,7

TR

135,0

ZZ

101,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

17.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/15


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2049 DES RATES

vom 10. November 2015

über die Aufnahme des automatisierten Austauschs daktyloskopischer Daten mit Schweden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (1), insbesondere auf Artikel 33,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI darf die in dem genannten Beschluss vorgesehene Übermittlung personenbezogener Daten erst beginnen, wenn die in dessen Kapitel 6 enthaltenen allgemeinen Datenschutzbestimmungen in das innerstaatliche Recht des an der Übermittlung beteiligten Mitgliedstaats umgesetzt worden sind.

(2)

Nach Artikel 20 des Beschlusses 2008/616/JI des Rates (2) muss die Überprüfung der Erfüllung der obengenannten Bedingung in Bezug auf den automatisierten Datenaustausch gemäß Kapitel 2 des Beschlusses 2008/615/JI auf der Grundlage eines Bewertungsberichts erfolgen, dem ein Fragebogen, ein Bewertungsbesuch und ein Testlauf zugrunde liegen.

(3)

Nach Kapitel 4 Nummer 1.1 des Anhangs des Beschlusses 2008/616/JI betrifft der von der zuständigen Ratsarbeitsgruppe erstellte Fragebogen alle Arten des automatisierten Datenaustauschs und ist der Fragebogen von einem Mitgliedstaat zu beantworten, wenn dieser davon ausgeht, dass er die Voraussetzungen für einen Austausch von Daten der jeweiligen Kategorie erfüllt.

(4)

Schweden hat den Fragebogen zum Datenschutz und den Fragebogen zum Austausch daktyloskopischer Daten ausgefüllt.

(5)

Schweden hat einen Testlauf mit Österreich erfolgreich durchgeführt.

(6)

Ein Bewertungsbesuch in Schweden hat stattgefunden, und ein Bericht über diesen Besuch wurde von dem österreichischen Bewertungsteam erstellt und der zuständigen Ratsarbeitsgruppe zugeleitet.

(7)

Dem Rat wurde ein Gesamtbericht mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse des Fragebogens, des Bewertungsbesuchs und des Testlaufs zum Austausch daktyloskopischer Daten vorgelegt.

(8)

Der Rat hat am 13. Juli 2015 festgestellt, dass Schweden die in Kapitel 6 des Beschlusses 2008/615/JI enthaltenen allgemeinen Datenschutzbestimmungen vollständig umgesetzt hat.

(9)

Daher sollte Schweden für die Zwecke des automatisierten Abrufs daktyloskopischer Daten berechtigt sein, personenbezogene Daten nach Artikel 9 des Beschlusses 2008/615/JI zu empfangen und zu übermitteln.

(10)

Dänemark ist durch den Beschluss 2008/615/JI gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI.

(11)

Irland ist durch den Beschluss 2008/615/JI gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI.

(12)

Das Vereinigte Königreich ist nicht durch den Beschluss 2008/615/JI gebunden und beteiligt sich daher nicht an der Annahme des vorliegenden Beschlusses zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke des automatisierten Abrufs daktyloskopischer Daten ist Schweden berechtigt, personenbezogene Daten nach Artikel 9 des Beschlusses 2008/615/JI ab dem 15. November 2015 zu empfangen und zu übermitteln.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Dieser Beschluss wird gemäß den Verträgen angewandt.

Geschehen zu Brüssel am 10. November 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. GRAMEGNA


(1)   ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1.

(2)  Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12).


17.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/17


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2050 DES RATES

vom 10. November 2015

über die Aufnahme des automatisierten Austauschs daktyloskopischer Daten mit Belgien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (1), insbesondere auf Artikel 33,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI darf die in dem genannten Beschluss vorgesehene Übermittlung personenbezogener Daten erst beginnen, wenn die in dessen Kapitel 6 enthaltenen allgemeinen Datenschutzbestimmungen in das innerstaatliche Recht des an der Übermittlung beteiligten Mitgliedstaats umgesetzt worden sind.

(2)

Nach Artikel 20 des Beschlusses 2008/616/JI des Rates (2) muss die Überprüfung der Erfüllung der obengenannten Bedingung in Bezug auf den automatisierten Datenaustausch gemäß Kapitel 2 des Beschlusses 2008/615/JI auf der Grundlage eines Bewertungsberichts erfolgen, dem ein Fragebogen, ein Bewertungsbesuch und ein Testlauf zugrunde liegen.

(3)

Nach Kapitel 4 Nummer 1.1 des Anhangs des Beschlusses 2008/616/JI betrifft der von der zuständigen Ratsarbeitsgruppe erstellte Fragebogen alle Arten des automatisierten Datenaustauschs und ist der Fragebogen von einem Mitgliedstaat zu beantworten, wenn dieser davon ausgeht, dass er die Voraussetzungen für einen Austausch von Daten der jeweiligen Kategorie erfüllt.

(4)

Belgien hat den Fragebogen zum Datenschutz und den Fragebogen zum Austausch daktyloskopischer Daten ausgefüllt.

(5)

Belgien hat einen Testlauf mit Frankreich und Luxemburg erfolgreich durchgeführt.

(6)

Ein Bewertungsbesuch in Belgien hat stattgefunden, und ein Bericht über diesen Besuch wurde von dem französisch-luxemburgischen Bewertungsteam erstellt und der zuständigen Ratsarbeitsgruppe zugeleitet.

(7)

Dem Rat wurde ein Gesamtbericht mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse des Fragebogens, des Bewertungsbesuchs und des Testlaufs zum Austausch daktyloskopischer Daten vorgelegt.

(8)

Der Rat hat am 13. Juli 2015 festgestellt, dass Belgien die in Kapitel 6 des Beschlusses 2008/615/JI enthaltenen allgemeinen Datenschutzbestimmungen vollständig umgesetzt hat.

(9)

Daher sollte Belgien für die Zwecke des automatisierten Abrufs daktyloskopischer Daten berechtigt sein, personenbezogene Daten nach Artikel 9 des Beschlusses 2008/615/JI zu empfangen und zu übermitteln.

(10)

Dänemark ist durch den Beschluss 2008/615/JI gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI.

(11)

Irland ist durch den Beschluss 2008/615/JI gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI.

(12)

Das Vereinigte Königreich ist nicht durch den Beschluss 2008/615/JI gebunden und beteiligt sich daher nicht an der Annahme des vorliegenden Beschlusses zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke des automatisierten Abrufs daktyloskopischer Daten ist Belgien berechtigt, personenbezogene Daten nach Artikel 9 des Beschlusses 2008/615/JI ab 18. November 2015 zu empfangen und zu übermitteln.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Dieser Beschluss wird gemäß den Verträgen angewandt.

Geschehen zu Brüssel am 10. November 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. GRAMEGNA


(1)   ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1.

(2)  Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12).


17.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/19


BESCHLUSS (GASP) 2015/2051 DES RATES

vom 16. November 2015

zur Änderung des Beschlusses 2013/730/GASP zur Unterstützung der auf Abrüstung und Waffenkontrolle ausgerichteten Tätigkeiten der Zentralstelle Südost- und Osteuropa für die Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen (SEESAC) in Südosteuropa im Rahmen der EU-Strategie zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und zugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Beschluss 2013/730/GASP des Rates (1) ist vorgesehen, dass die Union einen Beitrag zum Projekt der Zentralstelle Südost- und Osteuropa für die Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen (SEESAC) in Südosteuropa zur Verringerung der Gefahr der unerlaubten Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen (SALW) und zugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit leistet.

(2)

Das im Rahmen des Beschlusses 2013/730/GASP unterstützte Projekt zielt unter anderem darauf ab, die Sicherheitsvorschriften und die Bestandsverwaltung im Zusammenhang mit der Lagerung konventioneller Waffen- und Munitionsbestände zu verbessern (im Folgenden „Projektkomponente Sicherheit der Lagerhaltung“).

(3)

In Nummer 3.1. des Anhangs des Beschlusses 2013/730/GASP werden Bosnien und Herzegowina, das Kosovo (*1), die Republik Moldau, Montenegro, Serbien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien als Begünstigte der Projektkomponente Sicherheit der Lagerhaltung genannt — Albanien jedoch nicht.

(4)

Laut der durchführenden Stelle SEESAC — deren Einschätzung von der albanischen Regierung geteilt wird — besteht Bedarf, Albanien an der Projektkomponente Sicherheit der Lagerhaltung teilhaben zu lassen, und es stehen im Rahmen des Beschlusses 2013/730/GASP Mittel dafür zur Verfügung.

(5)

Der Beschluss 2013/730/GASP sollte deshalb geändert werden, um Albanien in den Kreis der Begünstigten der Projektkomponente Sicherheit der Lagerhaltung einzubeziehen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Nummer 3.1 des Anhangs des Beschlusses 2013/730/GASP erhält folgende Fassung:

„3.1.   Verstärkter Schutz der Bestände durch bessere Infrastrukturen und Kapazitätsausbau

Ziel

Mit dieser Tätigkeit wird die Gefahr, die von der Verbreitung von und dem unerlaubten Handel mit SALW und zugehöriger Munition ausgeht, durch präzisere Sicherheitsvorschriften und eine angemessenere Bestandsverwaltung im Zusammenhang mit der Lagerung konventioneller Waffen- und Munitionsbestände in Albanien, in Bosnien und Herzegowina, im Kosovo (*), in der Republik Moldau, in Montenegro, in Serbien und in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien verringert werden.

Beschreibung

Die erfolgreiche Umsetzung des Beschlusses 2010/179/GASP des Rates im Wege eines zweigleisigen Ansatzes, der sich zum einen auf einen besseren Schutz der Lager in drei Ländern (2) und zum anderen auf den Aufbau der Kapazitäten des mit der Bestandsverwaltung befassten Personals (3) stützt, hat zu einer erheblichen Verschärfung der Sicherheitsvorschriften und zu einer Minderung des Risikos einer unerwünschten Verbreitung von Beständen an SALW und zugehöriger Munition geführt. Aufbauend auf diesen Ergebnissen soll in der zweiten Projektphase die Sicherung von Waffen- und Munitionslagern in Südosteuropa weiter verbessert werden, indem im Einklang mit internationalen Standards und bewährten Verfahren weitere spezifische Hilfe in den Bereichen Technik und Infrastruktur bereitgestellt wird. Im Rahmen des Projekts erhalten die Verteidigungsministerien Albaniens, Bosnien und Herzegowinas, der Republik Moldau, Montenegros und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien sowie die Innenministerien der Republik Serbien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und des Kosovo (*) Hilfe, die in der Beschaffung und Installation der erforderlichen Ausrüstung zur Sicherung von Waffen- und Munitionsbeständen besteht. Zudem werden dem für die Bestandsverwaltung zuständigen Personal erforderlichenfalls Schulungen angeboten. Die Lagerstätten, in denen die Sicherheit verbessert werden soll, werden auf der Grundlage einer Bewertung der Prioritäten sowie ihrer jeweiligen Sicherheitsrisiken ausgewählt.

Im Rahmen des Projekts sollen insbesondere folgende Maßnahmen durchgeführt werden:

Albanien: Verbesserte Sicherung der vom Verteidigungsministerium verwalteten Lager für Munition und konventionelle Waffen (bis zu zwei Lager), unter anderem durch Einbau und/oder Ertüchtigung von Umzäunungen und Beleuchtungssystemen, Einbruchmeldeanlagen, CCTV-Überwachungskameras und Telekommunikationssystemen;

Bosnien und Herzegowina: Verbesserte Sicherung der vom Verteidigungsministerium verwalteten Lager für Munition und konventionelle Waffen, unter anderem durch Einbau und/oder Ertüchtigung von Umzäunungen und Beleuchtungssystemen, Einbruchmeldeanlagen, CCTV-Überwachungskameras und Telekommunikationssystemen zusätzlich zu den vom UNDP und von der OSZE durchgeführten Arbeiten zur Sicherung der Bestände;

Kosovo (*): Verbesserung der Bestandsverwaltungskapazitäten der Polizeikräfte durch Schulungen und Beurteilung des gegenwärtigen Stands; Herrichtung eines kleinen örtlichen SALW- und Munitionslagers;

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien: Nachrüsten bei der Sicherheit des vom Innenministerium verwalteten Zentrallagers (Orman) durch Beschaffung von Sicherheitsausrüstung und Verbesserung der Infrastruktur, einschließlich der Modernisierung der Umzäunung; CCTV-Ausrüstung und Beleuchtung sowie Einbau neuer Sicherheitstüren für die Lagergebäude. Nachrüsten bei der Sicherheit des Zentrallagers der Streitkräfte der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien durch Beschaffung und Einbau einer Videoüberwachungsanlage und Verbesserung des Perimeter- und Gebäudeschutzes durch Instandsetzung der Umzäunung, Installation neuer Eingangstore und Erneuerung der Sicherheitstüren des Depots;

Republik Moldau: Nachrüsten bei der Sicherheit des vom Innenministerium verwalteten zentralen Waffen- und Munitionslagers (CAMD), einschließlich des Einbaus von Sicherheitszäunen, Zugangskontrollsystemen und der Einführung eines elektronischen Waffenregisters;

Montenegro: bautechnische Verbesserungen des Munitionslagers Brezovik, einschließlich einer umfassenden Verbesserung der Sicherheitsinfrastruktur des Lagers; Schaffung eines Zentralregisters der gelagerten Waffen und Munition;

Serbien: Nachrüsten bei der Sicherheit des vom Innenministerium verwalteten SALW-Hauptlagers, einschließlich in den Bereichen Videoüberwachung und Zugangskontrolle;

regionale Schulungen zur Bestandsverwaltung: sowohl auf regionaler Ebene (jährlich) als auch auf nationaler Ebene (je nach Bedarf).

Indikatoren für Projektergebnisse und -durchführung:

Das Projekt wird eine Verbesserung der Sicherheitslage in Südosteuropa bewirken, indem es das Risiko eines unerlaubten Handels durch folgende Maßnahmen mindert:

Verbesserung der Sicherheit von SALW-Lagerstätten in Albanien (bis zu 2), in Bosnien und Herzegowina (4), im Kosovo (*) (1), in der Republik Moldau (2), in Montenegro (1), in Serbien (1) und in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (2) durch messbare sicherheitsfördernde Infrastrukturverbesserungen;

Verbesserung der Fähigkeit des Personals zur Sicherung von Beständen, indem mindestens 60 Fachkräfte der begünstigten Länder in drei Workshops geschult und zielgerichtete Lehrgänge auf nationaler Ebene angeboten werden.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 16. November 2015.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Beschluss 2013/730/GASP des Rates vom 9. Dezember 2013 zur Unterstützung der auf Abrüstung und Waffenkontrolle ausgerichteten Tätigkeiten der Zentralstelle Südost- und Osteuropa für die Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen (SEESAC) in Südosteuropa im Rahmen der EU-Strategie zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und zugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit (ABl. L 332 vom 11.12.2013, S. 19).

(*1)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution des VN-Sicherheitsrates 1244 (1999) und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovo.

(2)  In Kroatien wurde das vom Innenministerium verwaltete zentrale Waffenlager ‚MURAT‘ durch den Einbau einer Videoüberwachungsanlage besser gesichert; in Bosnien und Herzegowina wurden in vier SALW- und Munitionslagern des Verteidigungsministeriums insgesamt 41 Sicherheitstüren installiert und die Sicherheitsvorkehrungen wurden verbessert; in Montenegro wurden die Sicherheitsvorschriften für das Munitionsdepot ‚TARAS‘ des Verteidigungsministeriums an internationale Standards angepasst.

(3)  Es wurde ein Bestandsverwaltungskurs ausgearbeitet und veranstaltet, mit dem insgesamt 58 auf operativer Ebene tätige Bedienstete der Verteidigungsministerien, der Streitkräfte und der Innenministerien Bosniens und Herzegowinas, Kroatiens, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedoniens, Montenegros und Serbiens in der Bestandsverwaltung geschult wurden.


17.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/22


BESCHLUSS (GASP) 2015/2052 DES RATES

vom 16. November 2015

zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union im Kosovo (*1)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 33 und Artikel 31 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 25. Januar 2012 den Beschluss 2012/39/GASP (1) angenommen, mit dem Herr Samuel ŽBOGAR zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) im Kosovo ernannt wurde. Das Mandat des Sonderbeauftragten wurde zuletzt durch den Beschluss 2014/400/GASP des Rates (2) geändert. Das Mandat des Sonderbeauftragten endet am 31. Oktober 2015.

(2)

Das Mandat des Sonderbeauftragten sollte um einen weiteren Zeitraum von 16 Monaten verlängert werden.

(3)

Der Sonderbeauftragte wird das Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und die Verwirklichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union behindern könnte.

(4)

Mögliche Änderungen der Aufgaben und Ziele der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (EULEX KOSOVO), die Auswirkungen auf die Aufgaben und Ziele des Sonderbeauftragten haben, sollten zu gegebener Zeit in Bezug auf das Mandat des Sonderbeauftragten geprüft werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union

Das Mandat von Herrn Samuel ŽBOGAR als Sonderbeauftragter der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) im Kosovo wird bis zum 28. Februar 2017 verlängert. Der Rat kann auf der Grundlage einer Prüfung durch das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) und eines Vorschlags des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) beschließen, das Mandat des Sonderbeauftragten früher zu beenden.

Artikel 2

Politische Ziele

Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht auf den politischen Zielen der Union im Kosovo. Zu diesen Zielen zählt die Übernahme einer führenden Rolle bei der Förderung eines stabilen, lebensfähigen, friedlichen, demokratischen und multi-ethnischen Kosovo; die Stärkung der Stabilität in der Region und der Beitrag zur regionalen Zusammenarbeit und zu gutnachbarlichen Beziehungen zwischen den westlichen Balkanstaaten; die Förderung eines Kosovo, das der Rechtsstaatlichkeit und dem Schutz von Minderheiten und des kulturellen und religiösen Erbes verpflichtet ist; die Unterstützung der Europäischen Perspektive des Kosovo und seine Annäherung an die Union im Einklang mit der Perspektive der Region und nach Maßgabe des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens und des Ratsbeschlusses über seine Unterzeichnung sowie gemäß den einschlägigen Schlussfolgerungen des Rates.

Artikel 3

Mandat

Damit diese politischen Ziele erreicht werden, hat der Sonderbeauftragte im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben:

a)

Er bietet die Beratung und Unterstützung der Union im politischen Prozess an;

b)

er fördert die Gesamtkoordinierung der Unionspolitik im Kosovo;

c)

er verstärkt die Präsenz der Union im Kosovo und stellt sicher, dass diese kohärent und wirksam ist;

d)

er gibt dem Leiter der EULEX KOSOVO vor Ort politische Handlungsempfehlungen, auch zu den politischen Aspekten von Fragen im Zusammenhang mit Exekutivbefugnissen;

e)

er gewährleistet die Einheitlichkeit und Kohärenz des Handelns der Union im Kosovo, was auch die Lenkung des EULEX-Übergangs vor Ort umfasst;

f)

er unterstützt die Europäische Perspektive des Kosovo und seine Annäherung an die Union im Einklang mit der Perspektive der Region und nach Maßgabe des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens und des Ratsbeschlusses über seine Unterzeichnung sowie gemäß den einschlägigen Schlussfolgerungen des Rates, und zwar durch gezielte Kommunikation mit der Öffentlichkeit und öffentlichkeitswirksame Maßnahmen der Union, mit denen erreicht werden soll, dass Angelegenheiten mit Bezug zur Union, einschließlich der Arbeit von EULEX, von der Öffentlichkeit im Kosovo besser verstanden werden und auf mehr Unterstützung stoßen;

g)

er überwacht, unterstützt und fördert die Fortschritte bei den politischen, wirtschaftlichen und europäischen Prioritäten unter Beachtung der jeweiligen Zuständigkeiten und Verpflichtungen der Organe;

h)

er leistet im Einklang mit der Menschenrechtspolitik der Union und den Leitlinien der Union zu den Menschenrechten einen Beitrag zur Stärkung und Festigung der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten im Kosovo, auch im Hinblick auf Frauen und Kinder, sowie den Schutz von Minderheiten,

i)

er unterstützt die Durchführung des von der Union geförderten Dialogs zwischen Belgrad und Pristina.

Artikel 4

Ausführung des Mandats

(1)   Der Sonderbeauftragte ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Aufsicht des Hohen Vertreters.

(2)   Das PSK unterhält eine enge Verbindung zum Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben vom PSK.

(3)   Der Sonderbeauftragte arbeitet in enger Abstimmung mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und dessen einschlägigen Dienststellen.

Artikel 5

Finanzierung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. November 2015 bis zum 28. Februar 2017 beläuft sich auf 3 135 000 EUR.

(2)   Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet. Natürliche und juristische Personen können ohne Einschränkungen an der Vergabe von Aufträgen durch den Sonderbeauftragten teilnehmen. Zudem gelten für die vom Sonderbeauftragten erworbenen Güter keinerlei Ursprungsregeln.

(3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

Artikel 6

Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs

(1)   Dem Sonderbeauftragten wird ein spezielles Personal beigeordnet, das ihn bei der Ausführung des Mandats unterstützt und das zur Kohärenz, öffentlichen Wahrnehmbarkeit und Wirksamkeit der gesamten Maßnahmen der Union im Kosovo beiträgt. Im Rahmen des Mandats und der dafür bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte für die Zusammenstellung des Arbeitsstabs verantwortlich. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in spezifischen politischen Fragen vorhanden sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission stets umgehend über die Zusammensetzung des Arbeitsstabs.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und der EAD können vorschlagen, Personal zum Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung dieses abgeordneten Personals geht jeweils zulasten des betreffenden Mitgliedstaats, des betreffenden Organs der Union oder des EAD. Von den Mitgliedstaaten zu den Organen der Union oder zum EAD abgeordnete Experten können ebenfalls eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Sonstige internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, müssen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen.

(3)   Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats, des abordnenden Organs der Union oder des EAD und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.

Artikel 7

Vorrechte und Befreiungen des Sonderbeauftragten und der Mitarbeiter des Sonderbeauftragten

Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und das reibungslose Funktionieren der Mission des Sonderbeauftragten und der Mitarbeiter des Sonderbeauftragten erforderlich sind, werden nach Bedarf mit den Gastparteien vereinbart. Die Mitgliedstaaten und der EAD gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

Artikel 8

Sicherheit von EU-Verschlusssachen

(1)   Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die im Beschluss 2013/488/EU des Rates (3) niedergelegt sind.

(2)   Der Hohe Vertreter ist befugt, EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“, die für die Zwecke des Vorgehens erstellt wurden, unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen an die NATO/KFOR weiterzugeben.

(3)   Der Hohe Vertreter ist befugt, entsprechend den operativen Erfordernissen des Sonderbeauftragten EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“, die für die Zwecke des Vorgehens erstellt wurden, unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen an die Vereinten Nationen (VN) und an die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen vor Ort getroffen.

(4)   Der Hohe Vertreter ist befugt, nicht als EU-Verschlusssachen eingestufte Dokumente über die das Vorgehen betreffenden Beratungen des Rates, die aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates (4) der Geheimhaltungspflicht unterliegen, an Dritte, die sich an diesem Beschluss beteiligen, weiterzugeben.

Artikel 9

Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung

(1)   Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.

(2)   Die Delegation der Union und/oder gegebenenfalls die Mitgliedstaaten leisten logistische Unterstützung in der Region.

Artikel 10

Sicherheit

Gemäß dem Konzept der Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzten Personals trifft der Sonderbeauftragte im Einklang mit dem Mandat des Sonderbeauftragten und der Sicherheitslage im Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des dem Sonderbeauftragten direkt unterstellten Personals, indem er insbesondere:

a)

auf der Grundlage der Vorgaben des EAD einen spezifischen Sicherheitsplan aufstellt, der spezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt, die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Zuständigkeitsgebiet und innerhalb dieses Zuständigkeitsgebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und Evakuierungsplan enthält;

b)

sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Zuständigkeitsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen große Risiken genießt;

c)

sicherstellt, dass alle außerhalb der Union einzusetzenden Mitarbeiter des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, vor oder bei Ankunft im Zuständigkeitsgebiet eine angemessene Sicherheitsausbildung erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der diesem Gebiet durch den EAD zugewiesenen Risikoeinstufungen;

d)

gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission im Rahmen des Zwischenberichts und des Berichts über die Ausführung des Mandats schriftlich über die Umsetzung der Empfehlungen sowie über andere sicherheitsrelevante Fragen Bericht erstattet.

Artikel 11

Berichterstattung

Der Sonderbeauftragte erstattet dem Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig Bericht. Er erstattet erforderlichenfalls auch den Arbeitsgruppen des Rates Bericht. Die regelmäßigen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Der Sonderbeauftragte kann auch dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht erstatten. Gemäß Artikel 36 des Vertrages kann der Sonderbeauftragte zur Unterrichtung des Europäischen Parlaments mit herangezogen werden.

Artikel 12

Koordinierung

(1)   Zur Erreichung der politischen Ziele der Union trägt der Sonderbeauftragte zu einem einheitlichen, kohärenten und wirksamen Vorgehen der Union bei und dazu, dass alle Instrumente der Union und das Handeln der Mitgliedstaaten kohärent zusammenwirken. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen der Kommission sowie gegebenenfalls mit denen anderer Sonderbeauftragter, die in der Region tätig sind, abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union regelmäßig über seine Arbeit.

(2)   Vor Ort hält er engen Kontakt zu den Missionschefs der Mitgliedstaaten und zu den Leitern der Delegationen der Union in der Region. Diese unterstützen den Sonderbeauftragten nach besten Kräften bei der Ausführung seines Mandats. Der Sonderbeauftragte erteilt dem Leiter der EULEX KOSOVO vor Ort politische Handlungsempfehlungen, auch zu den politischen Aspekten von Fragen in Verbindung mit Exekutivbefugnissen. Der Sonderbeauftragte und der Zivile Operationskommandeur konsultieren einander bei Bedarf.

(3)   Der Sonderbeauftragte hält ferner Kontakt zu einschlägigen lokalen Stellen und anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort.

(4)   Der Sonderbeauftragte gewährleistet gemeinsam mit den anderen Akteuren der Union vor Ort den Informationsfluss und -austausch zwischen den Akteuren der Union im Einsatzgebiet, damit ein möglichst übereinstimmendes Bild der Lage und eine möglichst einheitliche Lagebeurteilung erreicht werden.

Artikel 13

Unterstützung im Zusammenhang mit Ansprüchen

Der Sonderbeauftragte und die Mitarbeiter des Sonderbeauftragten leisten Unterstützung im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Ansprüche und Pflichten, die auf den Mandaten früherer Sonderbeauftragter im Kosovo beruhen, und gewähren administrative Hilfe sowie Zugang zu den in diesem Zusammenhang einschlägigen Akten.

Artikel 14

Überprüfung

Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission bis Ende Juni 2016 einen Zwischenbericht und bis Ende November 2016 einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.

Artikel 15

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. November 2015.

Geschehen zu Brüssel am 16. November 2015.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(*1)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrates der VN und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovo.

(1)  Beschluss 2012/39/GASP des Rates vom 25. Januar 2012 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union im Kosovo (ABl. L 23 vom 26.1.2012, S. 5).

(2)  Beschluss 2014/400/GASP des Rates vom 26. Juni 2014 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union im Kosovo (ABl. L 188 vom 27.6.2014, S. 68).

(3)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).

(4)  Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).


17.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/27


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2015/2053 DES RATES

vom 16. November 2015

zur Durchführung des Beschlusses 2010/231/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2010/231/GASP des Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Somalia und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/138/GASP (1), insbesondere auf Artikel 7,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 26. April 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/231/GASP angenommen.

(2)

Am 11. März 2014 hat der Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, der gemäß den Resolutionen 751 (1992) und 1907 (2009) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, eine Person von der Liste der Personen gestrichen, die den restriktiven Maßnahmen gemäß den Nummern 1, 3 und 7 der Resolution 1844 (2008) des Sicherheitsrates unterliegen.

(3)

Anhang I des Beschlusses 2010/231/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I des Beschlusses 2010/231/GASP wird gemäß des Anhangs dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 16. November 2015.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)   ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 17.


ANHANG

Der Eintrag für folgende Person wird von der Liste in Anhang I des Beschlusses 2010/231/GASP gestrichen:

Jim'ale, Ali Ahmed Nur


17.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/29


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2015/2054 DES RATES

vom 16. November 2015

zur Durchführung des Beschlusses 2011/486/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2011/486/GASP des Rates vom 1. August 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan (1), insbesondere auf Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 1. August 2011 hat der Rat den Beschluss 2011/486/GASP angenommen.

(2)

Am 2. November 2015 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß Nummer 30 der Resolution 1988 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, die Liste der Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, geändert.

(3)

Der Anhang des Beschlusses 2011/486/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang des Beschlusses 2011/486/GASP wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 16. November 2015.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)   ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 57.


ANHANG

Der nachstehende Eintrag wird zu Teil A der Liste im Anhang des Beschlusses 2011/486/GASP hinzugefügt (Mit den Taliban verbundene Personen):

Torek Agha (Aliasnamen: a) Sayed Mohammed Hashan, b) Torak Agha, c) Toriq Agha, d) Toriq Agha Sayed).

Titel: Haji. Anschrift: Pashtunabad, Quetta, Provinz Baluchistan, Pakistan. Geburtsdatum: a) 1960, b) 1962, c) um 1965. Geburtsort: a) Provinz Kandahar, Afghanistan b) Pishin, Provinz Baluchistan, Pakistan. Nationale Kennziffer: Pakistanische Kennziffer 5430312277059 (betrügerisch erwirkt und inzwischen von der pakistanischen Regierung für nichtig erklärt). Weitere Angaben: Bedeutender Befehlshaber des Militärrates der Taliban, beteiligt an der Mittelbeschaffung bei in der Golfregion ansässigen Gebern. Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Tag der VN-Bezeichnung: 2.11.2015.


17.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/31


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2055 DER KOMMISSION

vom 10. November 2015

zur Festlegung der Bestimmungen hinsichtlich der Einrichtung des Programms für die Notimpfung von Rindern gegen die Lumpy-skin-Krankheit in Griechenland und zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1500

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 7671)

(Nur der griechische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit (3), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a, Absatz 3 Buchstabe a und Absatz 6,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (4), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 92/119/EWG sind allgemeine Maßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen festgelegt. Dazu gehören Maßnahmen im Falle des Verdachts auf die Lumpy-skin-Krankheit (LSK) sowie ihrer Bestätigung in einem Betrieb, in Sperrzonen zu ergreifende Maßnahmen und andere zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Seuche. Diese Maßnahmen sehen auch die Notimpfung ergänzend zu anderen Bekämpfungsmaßnahmen im Fall eines Ausbruchs der LSK vor.

(2)

Am 20. August 2015 meldeten die griechischen Behörden der Kommission zwei Ausbrüche der LSK in Rinderhaltungsbetrieben mit rund 200 Rindern im Gebiet von Feres im Regionalbezirk Evros in Griechenland. Diese Ausbrüche sind das erste Auftreten der LSK in der Union.

(3)

Um zu verhindern, dass sich die LSK auf andere Teile Griechenlands, andere Mitgliedstaaten und Drittländer ausbreitet, hat die Kommission den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1423 (5) erlassen und die Verbringung und Versendung von Rindern und deren Sperma sowie das Inverkehrbringen bestimmter tierischer Erzeugnisse aus dem Regionalbezirk Evros untersagt.

(4)

Unter Berücksichtigung weiterer Informationen über die Seuchenlage in Griechenland wurden diese vorläufigen Schutzmaßnahmen durch die im Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1500 der Kommission (6) festgelegten komplexeren Schutzmaßnahmen ersetzt.

(5)

Am 10. September 2015 meldete Griechenland der Kommission und den Mitgliedstaaten 24 bestätigte und 17 vermutete Ausbrüche der LSK in Betrieben, die sich in den eingerichteten Schutz- und Überwachungszonen im Regionalbezirk Evros befinden.

(6)

Am 27. September 2015 meldeten die griechischen Behörden der Kommission einen LSK-Ausbruch im Südosten des Regionalbezirks Xanthi sowie am 2. Oktober 2015 einen neuen LSK-Ausbruch im Regionalbezirk Kavala, westlich des Regionalbezirks Xanthi.

(7)

Am 7. Oktober 2015 meldeten die griechischen Behörden der Kommission einen Ausbruch der LSK in einem Rinderbetrieb im Regionalbezirk Limnos.

(8)

Im Falle eines Ausbruchs der LSK sieht Artikel 19 der Richtlinie 92/119/EWG die Möglichkeit einer Impfung gegen diese Seuche vor.

(9)

Am 26. August 2015 übermittelte Griechenland der Kommission ein Programm für die Notimpfung gegen die LSK bei Rindern, die in Betrieben im Regionalbezirk Evros gehalten werden. Das Programm umfasste geografische und administrative Angaben zur Impfzone, die Anzahl der Betriebe und der zu impfenden Tiere, die Frist für den Abschluss der Impfungen sowie die Entscheidungsgründe für die Umsetzung der Maßnahmen.

(10)

Laut dem wissenschaftlichen Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zur Lumpy-skin-Krankheit (7) sind nur abgeschwächte Lebendimpfstoffe gegen die LSK kommerziell erhältlich. In dem Gutachten wird der abgeschwächte LSK-Virusimpfstoff Neethling als äußerst wirksam für die Prävention der Morbidität beschrieben. Da homologe LSK-Impfstoffe wirksamer sind als Impfstoffe auf der Basis abgeschwächter Schafpocken-Viren, ist die Verwendung solcher Stoffe zu empfehlen, sofern diese von Impfstoffherstellern geliefert werden können, die ausschließlich außerhalb der Union tätig sind.

(11)

Es gibt keinen in der Union zugelassenen Impfstoff gegen die LSK. Die Notimpfung gemäß Artikel 19 der Richtlinie 92/119/EWG kann daher nur im Einklang mit Artikel 8 der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) durchgeführt werden, demzufolge die Mitgliedstaaten im Falle einer schwerwiegenden Epidemie — und somit auch bei der LSK — vorläufig die Verwendung von Impfstoffen ohne Zulassung gestatten können.

(12)

Gemäß Artikel 19 Absatz 6 der Richtlinie 92/119/EWG unterrichtete Griechenland die Kommission am 5. September 2015 über den Erwerb mengenmäßig ausreichender Dosen eines homologen LSK-Impfstoffs und den Beginn der Notimpfung in den Schutz- und Überwachungszonen im Regionalbezirk Evros gemäß dem in Erwägungsgrund 9 beschriebenen Impfprogramm. Ferner unterrichteten die griechischen Behörden die Kommission am 27. September bzw. am 2. Oktober 2015 über ihre Entscheidung, die Impfung von Rindern, die in Betrieben in den Regionalbezirken Rodopi, Xanthi und Kavala gehalten werden, gemäß dem am 26. August 2015 vorgelegten Impfprogramm einzuleiten.

(13)

Zweck dieses Beschlusses ist es, die Bedingungen festzulegen, unter denen Griechenland die Notimpfung durchführen sollte. Die rasche Ausbreitung der LSK in Griechenland stellt ein Risiko für andere Teile des Hoheitsgebiets Griechenlands sowie benachbarte Länder dar. Daher sollen mit diesem Beschluss auch die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Griechenland verstärkt werden, und zwar durch die Beschränkung der Verbringung nicht geimpfter Rinder, die älter als drei Monate sind, in andere Haltungsbetriebe in der Sperrzone. Diese Altersbeschränkung ermöglicht die erforderliche Verbringung junger Kälber zur weiteren Haltung in andere Betriebe während eines Zeitraums nach der Geburt, in dem sie nicht wirksam immunisiert werden können. Gleichzeitig muss die direkte Verbringung nicht geimpfter Tiere in einen Schlachthof innerhalb der Sperrzone erlaubt werden.

(14)

Das Gebiet, in dem gegen die LSK geimpft werden soll, kann die gesamte Sperrzone gemäß Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1500 abdecken, die im Anhang des genannten Beschlusses festgelegt ist.

(15)

Die erste Impfrunde sollte so schnell wie möglich und spätestens am 31. Oktober 2015 im Regionalbezirk Evros bzw. am 30. November 2015 in den Regionalbezirken Rodopi, Xanthi und Kavala abgeschlossen werden. Im Falle weiterer Ausbrüche in anderen Regionalbezirken sollte die Impfung im betroffenen Regionalbezirk innerhalb von zwei Monaten nach der Bestätigung des ersten LSK-Ausbruchs in diesem Bezirk abgeschlossen werden, vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Impfstoffen. Da der Erfolg der Bekämpfungsmaßnahmen in Griechenland auch vom Erfolg der Bekämpfungsmaßnahmen in einem benachbarten Drittland abhängt, das LSK-Ausbrüche in der Nähe des von LSK betroffenen Gebiets in Griechenland gemeldet hat, kann die Impfung von Nachkommen geimpfter Rinder und die erneute Impfung von Rindern in dem betroffenen Gebiet erforderlich sein. Die Geltungsdauer dieses Beschlusses über Impfungen gegen die LSK in Griechenland wurde daher bis Ende 2016 festgelegt.

(16)

Das Risiko der Verbreitung der Seuche durch geimpfte Tiere und aus diesen gewonnene Erzeugnisse unterscheidet sich von den Risiken, die von nicht geimpften und möglicherweise infizierten Tieren ausgehen. Es ist daher notwendig, Bedingungen für die Verbringung geimpfter Rinder und für das Inverkehrbringen der aus solchen Tieren gewonnenen Erzeugnisse festzulegen.

(17)

Das Wissen über die LSK ist noch unvollständig. Geimpfte Rinder sind zwar vor den klinischen Anzeichen der Krankheit, nicht aber zwangsweise vor einer Ansteckung geschützt, und nicht alle geimpften Tiere entwickeln einen Impfschutz. Daher sollte es erlaubt sein, solche Tiere nach Ablauf eines Zeitraums von mindestens 28 Tagen nach der Impfung auf direktem Wege zur sofortigen Schlachtung in einen Schlachthof im Hoheitsgebiet Griechenlands zu verbringen.

(18)

Daher können frisches Fleisch und daraus gewonnene Fleischzubereitungen sowie Fleischerzeugnisse, die einer unspezifischen Behandlung unterzogen wurden, ein nicht zu vernachlässigendes Risiko der Ausbreitung der LSK darstellen. Es ist folglich gerechtfertigt, das Inverkehrbringen von frischem Fleisch und daraus gewonnenen Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen auf das Hoheitsgebiet Griechenlands zu beschränken, unter der Voraussetzung, dass das frische Fleisch, die Fleischzubereitungen und die Fleischerzeugnisse einer besonderen Kennzeichnung unterzogen werden, die nicht oval sein darf und nicht verwechselt werden kann mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen für frisches Fleisch gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) und dem Identitätskennzeichen für Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die aus Rindfleisch bestehen oder dieses enthalten, gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (10).

(19)

Jedoch wird der LSK-Virus bei Fleischerzeugnissen durch eine spezifische Behandlung in einem hermetisch verschlossenen Behälter mit einem Fo-Wert von 3,00 oder höher und bei Milch und Milcherzeugnissen durch eine Behandlung gemäß Anhang IX Teil A Nummern 1.1 bis 1.5 der Richtlinie 2003/85/EG des Rates (11) in solchen Erzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, ausreichend inaktiviert, und daher sollten solche Milch und Milcherzeugnisse im gesamten Hoheitsgebiet Griechenlands sowie in anderen Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht und in Drittländer versandt werden dürfen.

(20)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1500 sollte daher entsprechend geändert werden.

(21)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Zusätzlich zu den Maßnahmen, die Griechenland gemäß den Artikeln 4, 5 und 10 der Richtlinie 92/119/EWG ergriffen hat, darf das Land unter den Bedingungen gemäß Anhang II bei Rindern Notimpfungen gegen die Lumpy-skin-Krankheit durchführen, die in Betrieben in dem in Anhang I beschriebenen Gebiet gehalten werden.

(2)   Das der Kommission von Griechenland am 26. August 2015 vorgelegte Programm für die Notimpfung gegen die Lumpy-skin-Krankheit bei Rindern, die in Betrieben in dem in Anhang I beschriebenen Gebiet gehalten werden, wird genehmigt.

(3)   Die Verbringung von Rindern, die gegen die Lumpy-skin-Krankheit geimpft wurden, in andere Mitgliedstaaten ist verboten.

(4)   Jede Verbringung von Rindern unter sechs Monaten, die nicht gegen die Lumpy-skin-Krankheit geimpft, aber von Mutterkühen geboren wurden, die gegen die Lumpy-skin-Krankheit geimpft worden sind, in andere Mitgliedstaaten ist verboten.

Artikel 2

Griechenland erlässt die erforderlichen Maßnahmen, um diesem Beschluss nachzukommen, und unterrichtet die Kommission und die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 19 Absatz 5 der Richtlinie 92/119/EWG.

Artikel 3

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1500 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 3 wird gestrichen.

2.

Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Abweichend von dem Verbot in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a kann die zuständige Behörde die Versendung von Rindern und in Gefangenschaft gehaltenen Wildwiederkäuern aus Haltungsbetrieben in der Sperrzone in einen in anderen Teilen Griechenlands gelegenen Schlachthof genehmigen, sofern

a)

die Tiere seit Geburt oder in den letzten 28 Tagen in einem Betrieb gehalten wurden, in dem während dieses Zeitraums kein Fall der Lumpy-skin-Krankheit amtlich gemeldet wurde;

b)

die Tiere bei der Verladung klinisch untersucht wurden und keine klinischen Symptome der Lumpy-skin-Krankheit aufwiesen;

c)

die Tiere zur sofortigen Schlachtung unmittelbar ohne Zwischenhalt oder Abladen verbracht werden;

d)

der Schlachthof von der zuständigen Behörde für diesen Zweck benannt wird;

e)

die für den Schlachthof zuständige Behörde von der zuständigen Behörde des Versandortes über die geplante Verbringung der Tiere unterrichtet wurde und dieser deren Eintreffen mitteilt;

f)

diese Tiere beim Eintreffen im Schlachthof getrennt von anderen Tieren gehalten und binnen weniger als 36 Stunden getrennt geschlachtet werden;

g)

die zu verbringenden Tiere

i)

entweder nicht gegen Lumpy-skin-Krankheit geimpft und in Betrieben gehalten wurden,

in denen keine Impfungen durchgeführt worden sind und die sich außerhalb der Schutz- und Überwachungszonen befinden; oder

in denen Impfungen durchgeführt worden sind und die sich außerhalb der Schutz- und Überwachungszonen befinden, sofern eine Wartezeit von mindestens sieben Tagen nach den Impfungen im Bestand verstrichen ist; oder

die sich in einer Überwachungszone befinden, die wegen des Auftretens weiterer Seuchenfälle länger als 30 Tage aufrechterhalten wird; oder

ii)

mindestens 28 Tage vor der Verbringung gegen Lumpy-skin-Krankheit geimpft wurden und aus einem Betrieb stammen, in dem alle empfänglichen Tiere mindestens 28 Tage vor der beabsichtigten Verbringung geimpft wurden.“

3.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Ausnahme vom Verbot des Inverkehrbringens von frischem Fleisch und Fleischzubereitungen von Rindern und Wildwiederkäuern

(1)   Abweichend von dem Verbot gemäß den Buchstaben a und c des Artikels 3 Absatz 2 kann die zuständige Behörde das Inverkehrbringen von frischem Fleisch, ausgenommen andere Schlachtnebenerzeugnisse als Leber, und daraus hergestellten Fleischzubereitungen sowie von frischen Häuten und Fellen von Rindern und Wildwiederkäuern außerhalb der Sperrzone genehmigen, die

a)

in Haltungsbetrieben in der Sperrzone gehalten wurden, die keinen Beschränkungen gemäß der Richtlinie 92/119/EWG unterlagen; oder

b)

vor dem 21. August 2015 geschlachtet oder erlegt wurden; oder

c)

in Artikel 4 Absatz 1 genannt werden.

Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass frisches Fleisch, ausgenommen andere Schlachtnebenerzeugnisse als Leber, und daraus hergestellte Fleischzubereitungen sowie frische Häute und Felle gemäß Absatz 1 nicht in andere Mitgliedstaaten oder in Drittländer versandt werden.

(2)   Die zuständige Behörde genehmigt die Versendung von Sendungen mit frischem Fleisch und aus solchem frischem Fleisch von Rindern, die außerhalb der Sperrzone gehalten und geschlachtet wurden, hergestellten Fleischzubereitungen in andere Mitgliedstaaten nur, wenn bei der Herstellung, Lagerung und Handhabung solchen Fleisches und solcher Fleischzubereitungen der Kontakt mit Fleisch und Fleischzubereitungen, die nicht in andere Mitgliedstaaten versandt werden dürfen, ausgeschlossen war und wenn den Sendungen eine amtliche Veterinärbescheinigung nach dem Muster im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission (*1) beiliegt, wobei Teil II der Bescheinigung um folgenden Vermerk zu ergänzen ist:

‚Frisches Fleisch oder Fleischzubereitungen in Übereinstimmung mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1500 der Kommission vom 7. September 2015 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die Lumpy-skin-Krankheit in Griechenland.‘

(*1)  Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur Festlegung einheitlicher Musterbescheinigungen und Kontrollberichte für den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 44).“ "

4.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Ausnahme vom Verbot des Inverkehrbringens von Fleischerzeugnissen, die aus Fleisch von Rindern und Wildwiederkäuern bestehen oder solches enthalten

(1)   Abweichend von dem Verbot in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a kann die zuständige Behörde das Inverkehrbringen von Fleischerzeugnissen, die in der Sperrzone aus frischem Fleisch von Rindern und Wildwiederkäuern hergestellt wurden, genehmigen, sofern diese

a)

in Haltungsbetrieben in der Sperrzone gehalten wurden, die keinen Beschränkungen gemäß der Richtlinie 92/119/EWG unterlagen, oder

b)

vor dem 21. August 2015 geschlachtet oder erlegt wurden, oder

c)

in Artikel 4 Absatz 1 genannt werden, oder

d)

außerhalb der Sperrzone gehalten und geschlachtet wurden.

(2)   Die zuständige Behörde genehmigt das Inverkehrbringen von Fleischerzeugnissen gemäß Absatz 1, die den Bedingungen des Buchstabens a, b oder c des genannten Absatzes entsprechen, ausschließlich im Hoheitsgebiet Griechenlands, sofern die Fleischerzeugnisse einer unspezifischen Behandlung unterzogen worden sind, die sicherstellt, dass die Anschnittfläche der Fleischerzeugnisse keine Merkmale frischen Fleisches mehr aufweist.

Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die in Unterabsatz 1 genannten Fleischerzeugnisse nicht in andere Mitgliedstaaten oder in Drittländer versandt werden.

(3)   Die zuständige Behörde genehmigt die Versendung von Sendungen mit Fleischerzeugnissen, die aus frischem Fleisch von Tieren gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c hergestellt wurden, in andere Mitgliedstaaten nur, wenn die Fleischerzeugnisse einer spezifischen Behandlung in einem hermetisch verschlossenen Behälter mit einem Fo-Wert von 3,00 oder höher unterzogen worden sind und ihnen eine amtliche Veterinärbescheinigung nach dem Muster im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 beiliegt, wobei Teil II der Bescheinigung um folgenden Vermerk zu ergänzen ist:

‚Fleischerzeugnisse in Übereinstimmung mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1500 der Kommission vom 7. September 2015 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die Lumpy-skin-Krankheit in Griechenland.‘

(4)   Die zuständige Behörde genehmigt die Versendung von Sendungen mit Fleischerzeugnissen, die aus frischem Fleisch von Tieren gemäß Absatz 1 Buchstabe d hergestellt wurden, in andere Mitgliedstaaten nur, wenn die Fleischerzeugnisse einer unspezifischen Behandlung unterzogen worden sind, die sicherstellt, dass die Anschnittfläche der Fleischerzeugnisse keine Merkmale frischen Fleisches mehr aufweist, und ihnen eine amtliche Veterinärbescheinigung nach dem Muster im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 beiliegt, wobei Teil II der Bescheinigung um folgenden Vermerk zu ergänzen ist:

‚Fleischerzeugnisse in Übereinstimmung mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1500 der Kommission vom 7. September 2015 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die Lumpy-skin-Krankheit in Griechenland.‘ “

5.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Ausnahme vom Verbot der Versendung und des Inverkehrbringens von Milch und Milcherzeugnissen

(1)   Abweichend von dem Verbot in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b kann die zuständige Behörde das Inverkehrbringen von Milch zum menschlichen Verzehr, die von Rindern aus Betrieben in der Sperrzone gewonnen wurde, sowie von daraus hergestellten Milcherzeugnissen genehmigen, sofern die Milch und die Milcherzeugnisse einer Behandlung gemäß Anhang IX Teil A Nummern 1.1 bis 1.5 der Richtlinie 2003/85/EG des Rates (*2) unterzogen worden sind.

(2)   Die zuständige Behörde genehmigt die Versendung von Sendungen mit Milch und Milcherzeugnissen, die von Rindern aus Betrieben in der Sperrzone gewonnen wurden — sofern die Milch und Milcherzeugnisse für den menschlichen Verzehr bestimmt sind — in andere Mitgliedstaaten nur, wenn diese der Behandlung gemäß Absatz 1 unterzogen wurden und wenn den Sendungen eine amtliche Veterinärbescheinigung nach dem Muster im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 beiliegt, wobei Teil II der Bescheinigung um folgenden Vermerk zu ergänzen ist:

‚Milch oder Milcherzeugnisse in Übereinstimmung mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1500 der Kommission vom 7. September 2015 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die Lumpy-skin-Krankheit in Griechenland.‘

(*2)  Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinie 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (ABl. L 306 vom 22.11.2003, S. 1).“ "

6.

Die Überschrift von Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Besondere Kennzeichnung von frischem Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen gemäß Artikel 5 Absatz 1 bzw. Artikel 6 Absatz 2“.

7.

Das Datum in Artikel 12 wird durch das Datum „31. Dezember 2016“ ersetzt.

8.

Der Anhang erhält die Fassung von Anhang III.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.

Brüssel, den 10. November 2015

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)   ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)   ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69.

(4)   ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1423 der Kommission vom 21. August 2015 betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der Lumpy-skin-Krankheit in Griechenland (ABl. L 222 vom 25.8.2015, S. 7).

(6)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1500 der Kommission vom 7. September 2015 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die Lumpy-skin-Krankheit in Griechenland und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1423 (ABl. L 234 vom 8.9.2015, S. 19).

(7)  EFSA Journal 2015;13(1):3986 [73 S.].

(8)  Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

(11)  Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinie 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (ABl. L 306 vom 22.11.2003, S. 1).


ANHANG I

Griechenland:

Die folgenden Regionalbezirke in Griechenland:

Regionalbezirk Evros;

Regionalbezirk Kavala;

Regionalbezirk Limnos;

Regionalbezirk Rodopi;

Regionalbezirk Xanthi.


ANHANG II

Bedingungen für die Durchführung der Notimpfung zur Bekämpfung und Tilgung der Lumpy-skin-Krankheit in Anwendung des Artikels 19 der Richtlinie 92/119/EWG

1.

Geografische Ausdehnung des Gebiets, in dem die Notimpfung durchzuführen ist

Die Impfzone befindet sich in dem Gebiet gemäß Anhang I.

In der Impfzone gelten die in diesem Beschluss und im Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1500 vorgesehenen Beschränkungen, unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 10 der Richtlinie 92/119/EWG.

2.

Art und Alter der zu impfenden Tiere

Alle Rinder, unabhängig von ihrem Geschlecht, Alter, Graviditäts- oder Produktivitätszustand, werden in der ersten Impfrunde gemäß Nummer 3 geimpft.

Nachkommen geimpfter Rinder werden gemäß den Anweisungen des Herstellers im Alter von mindestens vier Monaten geimpft.

3.

Dauer der Impfkampagne

Die erste Impfrunde im Regionalbezirk Evros muss bis zum 31. Oktober 2015 abgeschlossen sein.

Die erste Impfrunde in den Regionalbezirken Rodopi, Xanthi und Kavala muss bis zum 30. November 2015 abgeschlossen sein.

Die erste Impfrunde in den anderen Regionalbezirken gemäß Anhang I muss so bald wie möglich, jedoch nicht später als zwei Monate nach der Bestätigung des ersten Ausbruchs in diesem Regionalbezirk abgeschlossen sein.

4.

Verbringungssperre für Tiere und tierische Erzeugnisse

Unabhängig von etwaigen anderen Maßnahmen in der Sperrzone gemäß Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1500 dürfen Tiere, die älter als 90 Tage sind, nicht in einen anderen Betrieb verbracht werden, es sei denn, sie wurden geimpft und während mindestens 28 Tagen vor der Verbringung regelmäßig nachgeimpft.

Nach Ablauf der 28 Tage nach der Impfung gelten die Maßnahmen für die Verbringung geimpfter Rinder und für das Inverkehrbringen der von geimpften Rindern gewonnenen Erzeugnisse gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1500 unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 10 der Richtlinie 92/119/EWG.

Nicht geimpfte Tiere können zur unmittelbaren Schlachtung in einen Schlachthof in der Sperrzone verbracht werden. Außer bei Notschlachtungen ist eine Wartezeit von sieben Tagen nach der Impfung im Bestand einzuhalten, bevor nicht geimpfte Tiere aus Betrieben, in denen Impfungen durchgeführt wurden, zur Schlachtung verbracht werden.

Nicht geimpfte Nachkommen unter sechs Monaten, die von Muttertieren geboren wurden, die mindestens 28 Tage vor der Geburt geimpft worden sind, dürfen in einen anderen Betrieb innerhalb der Sperrzone verbracht werden.

5.

Besondere Registrierung der geimpften Tiere

Für jedes geimpfte Rind trägt die zuständige örtliche Behörde die Impfdaten in die einschlägige Online-Datenbank ein, die mit der zentralen Datenbank gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) verknüpft ist.

Die Datensätze müssen eine Verbindung zwischen dem geimpften Muttertier und seinen Nachkommen gewährleisten.

6.

Weitere Bedingungen für die Durchführung der Notimpfung

6.1.

An die Impfzone angrenzende Überwachungszone in Griechenland

Es ist eine Überwachungszone im Umkreis von mindestens 10 km um die unter Nummer 1 genannte Impfzone einzurichten, in der intensive Überwachungsmaßnahmen durchgeführt werden und die Verbringung von Rindern Kontrollen durch die zuständige Behörde unterliegt.

Rinder, die nicht gegen die Lumpy-skin-Krankheit geimpft sind und in Betrieben in der an die Impfzone angrenzenden Überwachungszone gehalten werden, dürfen aus ihren Betrieben erst nach einer Wartezeit von mindestens sieben Tagen nach Abschluss der Impfungen in Betrieben, die sich innerhalb der Impfzone in einer Entfernung von weniger als 10 km befinden, verbracht werden.

6.2.

Laufzeit der Maßnahmen in den Zonen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 92/119/EWG und dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1500

Die in der Impfzone angewandten Maßnahmen bleiben bis zu ihrer Aufhebung gemäß Artikel 19 Absatz 6 der Richtlinie 92/119/EWG in Kraft.

6.3.

Durchführung der Impfkampagne

Die Impfungen sind von einem Bediensteten der zuständigen Behörde oder einem privaten Tierarzt durchzuführen, der von der zuständigen Behörde ernannt und beaufsichtigt wird.

Prioritär sind Tiere aus Betrieben zu impfen, die innerhalb der Schutz- und Überwachungszonen sowie in Grenznähe zu anderen Mitgliedstaaten und Regionalbezirken in Griechenland liegen, die frei von LSK sind.

Es sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um eine etwaige Verbreitung des Erregers zu vermeiden. Impfstoffreste sind an die Abgabestelle zurückzusenden, zusammen mit einer schriftlichen Aufstellung der Zahl der geimpften Tiere und der zu verwendenden Impfstoffdosen.

6.4.

Impfstoff

Homologer abgeschwächter Viruslebendimpfstoff gegen die LSK (Stamm Neethling), „Lumpy Skin Disease Vaccine For Cattle“ Onderstepoort Biological Products, Südafrika.

Alternative: abgeschwächter Viruslebendimpfstoff gegen die LSK (SIS-Typ), „Lumpyvax“, MSD Animal Health, Intervet, Südafrika.

Der Impfstoff wird entsprechend den Anweisungen des Herstellers und Artikel 8 der Richtlinie 2001/82/EG unter der Verantwortung der zentralen zuständigen Behörden verwendet.

6.5.

Fortschrittsberichte und Abschlussbericht

Der Kommission und den Mitgliedstaaten muss ein Fortschrittsbericht über die Durchführung des Programms gemäß Artikel 19 Absatz 5 der Richtlinie 92/119/EWG vorgelegt werden.

Der Kommission und den Mitgliedstaaten muss ein ausführlicher Bericht über den Abschluss des Programms gemäß Artikel 19 Absatz 5 der Richtlinie 92/119/EWG vorgelegt werden, bevor die Einschränkungen gemäß den Nummern 6.1 und 6.2 aufgehoben werden.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1).


ANHANG III

Der Anhang der Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1500 erhält folgende Fassung:

„ANHANG

Griechenland:

Die folgenden Regionalbezirke in Griechenland:

Regionalbezirk Evros;

Regionalbezirk Kavala;

Regionalbezirk Limnos;

Regionalbezirk Rodopi;

Regionalbezirk Xanthi.“


17.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/41


BESCHLUSS (EU) 2015/2056 DER KOMMISSION

vom 13. November 2015

zur Änderung der Entscheidungen 2009/300/EG, 2009/563/EG und 2009/894/EG sowie der Beschlüsse 2011/330/EU und 2011/337/EU zwecks Verlängerung der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für bestimmte Produkte

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 7781)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2009/300/EG der Kommission (2) läuft am 31. Dezember 2015 ab.

(2)

Die Entscheidung 2009/563/EG der Kommission (3) läuft am 31. Dezember 2015 ab.

(3)

Die Entscheidung 2009/894/EG der Kommission (4) läuft am 31. Dezember 2015 ab.

(4)

Der Beschluss 2011/330/EU der Kommission (5) läuft am 31. Dezember 2015 ab.

(5)

Der Beschluss 2011/337/EU der Kommission (6) läuft am 31. Dezember 2015 ab.

(6)

Die in den Entscheidungen 2009/300/EG, 2009/563/EG und 2009/894/EG sowie in den Beschlüssen 2011/330/EU und 2011/337/EU festgelegten Umweltkriterien und die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen wurden bewertet und deren Relevanz und Angemessenheit bestätigt. Da die Prüfung der aktuell geltenden, in den genannten Entscheidungen und Beschlüssen festgelegten Umweltkriterien und damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen noch nicht abgeschlossen ist, sollte die Geltungsdauer dieser Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen bis 31. Dezember 2016 verlängert werden.

(7)

Die Entscheidungen 2009/300/EG, 2009/563/EG, 2009/894/EG sowie die Beschlüsse 2011/330/EU und 2011/337/EU sollten daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3 der Entscheidung 2009/300/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Fernsehgeräte‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis 31. Dezember 2016.“

Artikel 2

Artikel 3 der Entscheidung 2009/563/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Schuhe‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis 31. Dezember 2016.“

Artikel 3

Artikel 3 der Entscheidung 2009/894/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Holzmöbel‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis 31. Dezember 2016.“

Artikel 4

Artikel 3 des Beschlusses 2011/330/EU erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Notebooks‘ sowie die einschlägigen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis 31. Dezember 2016.“

Artikel 5

Artikel 4 des Beschlusses 2011/337/EU erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Tischcomputer‘ sowie die einschlägigen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis 31. Dezember 2016.“

Artikel 6

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. November 2015

Für die Kommission

Karmenu VELLA

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.

(2)  Entscheidung 2009/300/EG der Kommission vom 12. März 2009 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Fernsehgeräte (ABl. L 82 vom 28.3.2009, S. 3).

(3)  Entscheidung 2009/563/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des Umweltzeichens für Schuhe (ABl. L 196 vom 28.7.2009, S. 27).

(4)  Entscheidung 2009/894/EG der Kommission vom 30. November 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des Umweltzeichens für Holzmöbel (ABl. L 320 vom 5.12.2009, S. 23).

(5)  Beschluss 2011/330/EU der Kommission vom 6. Juni 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Notebooks (ABl. L 148 vom 7.6.2011, S. 5).

(6)  Beschluss 2011/337/EU der Kommission vom 9. Juni 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Tischcomputer (ABl. L 151 vom 10.6.2011, S. 5).


17.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/43


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2057 DER KOMMISSION

vom 13. November 2015

über die Verlängerung des Geltungszeitraums des Durchführungsbeschlusses 2013/413/EU zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für nicht als Pflanzgut bestimmte Kartoffeln/Erdäpfel mit Ursprung in den libanesischen Regionen Akkar und Bekaa Ausnahmen von einigen Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zuzulassen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 7793)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1 erster Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Durchführungsbeschluss 2013/413/EU der Kommission (2) sind für einen begrenzten Zeitraum und unter besonderen Bedingungen Ausnahmen von einigen Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG für nicht als Pflanzgut bestimmte Kartoffeln/Erdäpfel mit Ursprung in den libanesischen Regionen Akkar und Bekaa zugelassen.

(2)

Einige Mitgliedstaaten haben eine Verlängerung der im Durchführungsbeschluss 2013/413/EU vorgesehenen Ermächtigung, Ausnahmen zuzulassen, beantragt.

(3)

Da die Umstände, die diese Ausnahmen begründet haben, weiterhin gegeben sind und weder neue Informationen vorliegen, die Anlass zu einer Überprüfung der besonderen Bedingungen geben, noch eine Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen besteht, sollte die Frist für die Zulassung von Ausnahmen um drei Jahre verlängert werden.

(4)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 11 des Durchführungsbeschlusses 2013/413/EU wird das Datum „31. Oktober 2015“ durch das Datum „31. Oktober 2018“ ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. November 2015

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss 2013/413/EU der Kommission vom 30. Juli 2013 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für nicht als Pflanzgut bestimmte Kartoffeln/Erdäpfel mit Ursprung in den libanesischen Regionen Akkar und Bekaa Ausnahmen von einigen Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zuzulassen (ABl. L 205 vom 1.8.2013, S. 13).


17.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/44


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2058 DER KOMMISSION

vom 13. November 2015

zur Änderung und Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/144 zur Festlegung der Verfahren für die Einreichung von Anträgen auf Finanzhilfen und von Zahlungsanträgen und der diesbezüglichen Informationen hinsichtlich der Dringlichkeitsmaßnahmen gegen Tierseuchen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 7807)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Durchführungsbeschluss (EU) 2015/144 der Kommission (2) sind die Verfahren für die Einreichung von Anträgen auf Finanzhilfen und von Zahlungsanträgen und der diesbezüglichen Informationen hinsichtlich der Dringlichkeitsmaßnahmen gegen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 aufgeführte Tierseuchen festgelegt.

(2)

In der bulgarischen, dänischen, deutschen, englischen, estnischen, finnischen, griechischen, italienischen, lettischen, maltesischen, niederländischen, polnischen, portugiesischen, rumänischen, schwedischen, slowakischen, slowenischen, spanischen, tschechischen und ungarischen Fassung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/144 heißt es in Artikel 1 Absatz 1: „der in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Seuche“. Da in diesen Sprachfassungen nicht angegeben ist, zu welcher Verordnung der Anhang I gehört, ist klarzustellen, dass es sich um die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 handelt. Darüber hinaus ist dieser Absatz in der kroatischen Sprachfassung anders formuliert und bezieht sich auch auf Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 652/2014. Daher muss die kroatische Sprachfassung an die anderen Sprachfassungen angepasst werden.

(3)

Gemäß Artikel 3 Buchstabe b des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/144 legen die Mitgliedstaaten der Kommission ausführliche Informationen über die Kosten als Beleg Mitgliedstaaten der Kommission eine detaillierte Kostenaufstellung als Beleg für den Zahlungsantrag sowie ausführliche Informationen über die verschiedenen Kategorien der entstandenen und gezahlten förderfähigen Kosten nach dem Muster in Anhang IV des genannten Durchführungsbeschlusses vor. Um dieses Muster an diese Anforderung anzupassen, ist es erforderlich, in den Abschnitt „Operative Kosten — Antrag auf Erstattung“ eine neue Kategorie mit Informationen über die Kosten der Beschaffung, Lagerung, Verwaltung und Verteilung von Impfstoffen und Ködern sowie die Kosten der Impfung selbst aufzunehmen. Ferner sollte der Abschnitt „Operative Kosten — Antrag auf Erstattung“ in Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 in „Operative Kosten — Zahlungsantrag“ umbenannt werden.

(4)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/144 und Anhang IV des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/144 sollten daher entsprechend geändert und berichtigt werden.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/144

In Artikel 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/144 erhält der erste Absatz folgende Fassung:

„Binnen 30 Tagen nach der amtlichen Bestätigung des Auftretens einer in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 aufgeführten Seuche legen die Mitgliedstaaten anhand einer elektronischen Datei gemäß dem in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführten Muster vorläufige Angaben über die Kategorien der betreffenden Tiere und Erzeugnisse sowie den Marktwert jeder dieser Kategorien vor.“.

Artikel 2

Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/144

In Anhang IV des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/144 erhält der Abschnitt „Operative Kosten — Antrag auf Erstattung“ die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 3

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. November 2015

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/144 der Kommission vom 28. Januar 2015 zur Festlegung der Verfahren für die Einreichung von Anträgen auf Finanzhilfen und von Zahlungsanträgen und der diesbezüglichen Informationen hinsichtlich der Dringlichkeitsmaßnahmen gegen Tierseuchen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 24 vom 30.1.2015, S. 17).


ANHANG

„OPERATIVE KOSTEN — ZAHLUNGSANTRAG

 

Einreichungsfrist:

Nach Erlass des Finanzierungsbeschlusses, 6 Monate nach dem Schlussdatum oder der Bestätigung der Seuchentilgung, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist.

 

Ausbruch Nr.

MS/SEUCHE/JAHR

 

Schlachtung und Keulung

ADNS-Nr.

Betriebsnr.

Rechnungsbetrag ohne MwSt.

Name des Lieferers

Zahlungsdatum

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 


Reinigung, Desinsektisation und Desinfektion (Betriebe und Ausrüstung)

ADNS-Nr.

Betriebsnr.

Rechnungsbetrag ohne MwSt.

Name des Lieferers

Zahlungsdatum

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 


Transport und Vernichtung kontaminierter Futtermittel und Ausrüstung

ADNS-Nr.

Betriebsnr.

Rechnungsbetrag ohne MwSt.

Name des Lieferers

Zahlungsdatum

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 


Beschaffung, Lagerung, Verwaltung und Verteilung von Impfstoffen und Ködern sowie Kosten der Impfung selbst

ADNS-Nr.

Beschaffungskosten

Lagerungskosten

Verwaltungskosten

Kosten der Verteilung von Impfstoffen und Ködern

Impfkosten

Zahlungsdatum

Anzahl der verwendeten Impfstoffdosen

Art des Impfstoffs

Kosten der Impfstoffdosen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 


Transport und Entsorgung von Tierkörpern

ADNS-Nr.

Betriebsnr.

Rechnungsbetrag ohne MwSt.

Name des Lieferers

Zahlungsdatum

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 


Sonstige unabdingbare Kosten für die Seuchentilgung

ADNS-Nr.

Betriebsnr.

Rechnungsbetrag ohne MwSt.

Name des Lieferers

Zahlungsdatum

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 


INSGESAMT

Schlachtung und Keulung

 

Reinigung, Desinsektisation und Desinfektion (Betriebe und Ausrüstung)

 

Transport und Vernichtung kontaminierter Futtermittel und Ausrüstung

 

Beschaffung, Lagerung, Verwaltung und Verteilung von Impfstoffen

 

Transport und Entsorgung von Tierkörpern

 

Sonstige unabdingbare Kosten für die Seuchentilgung (bitte angeben)

 

Insgesamt“

 


Berichtigungen

17.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/49


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 361/2014 der Kommission vom 9. April 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 der Kommission

( Amtsblatt der Europäischen Union L 107 vom 10. April 2014 )

Auf den Seiten 44 bis 46 erhält der Anhang II die folgende Fassung:

„ANHANG II

Deckblatt des Fahrtenhefts

(Papier: Format DIN A4, Stärke 100 g/m2 oder mehr, ungestrichen)

Wortlaut in der Amtssprache oder in den oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem der Verkehrsunternehmer niedergelassen ist

STAAT, IN DEM DAS HEFT AUSGEGEBEN WIRD

Zuständige Behörde

— Nationalitätszeichen — (1)

HEFT Nr. …

Fahrtenblätter:

a)

für grenzüberschreitende Gelegenheitsverkehre mit Kraftomnibussen zwischen den Mitgliedstaaten, ausgegeben aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009

b)

für Kabotagebeförderungen im Gelegenheitsverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem der Verkehrsunternehmer nicht ansässig ist, ausgegeben aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009

für: …

(Name und Vorname oder Bezeichnung der Firma des Verkehrsunternehmers)

(Vollständige Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer)

(Ort und Datum der Ausgabe)

(Unterschrift und Stempel der Behörde oder der Stelle, die das Fahrtenheft ausgibt)

(Zweites Deckblatt)

Wortlaut in der Amtssprache oder in den oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem der Verkehrsunternehmer niedergelassen ist

WICHTIGER HINWEIS

A.   ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.

Nach Artikel 12 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 ist bei Beförderungen im Gelegenheitsverkehr ein Kontrollpapier (aus dem für den Verkehrsunternehmer ausgestellten Fahrtenheft abgetrenntes Fahrtenblatt) mitzuführen.

2.

In Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 wird Gelegenheitsverkehr definiert als ‚Verkehrsdienst, der nicht der Begriffsbestimmung des Linienverkehrs einschließlich der Sonderformen des Linienverkehrs entspricht und dessen Hauptmerkmal die Beförderung vorab gebildeter Fahrgastgruppen auf Initiative eines Auftraggebers oder des Verkehrsunternehmers ist‘.

In Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 wird der Linienverkehr definiert als ‚die regelmäßige Beförderung von Fahrgästen auf einer bestimmten Verkehrsstrecke, wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden können‘. Linienverkehr ist ungeachtet einer etwaigen Buchungspflicht für jedermann zugänglich.

Die Regelmäßigkeit des Linienverkehrs wird nicht dadurch berührt, dass die Betriebsbedingungen des Linienverkehrs angepasst werden.

Als Linienverkehr gilt unabhängig davon, wer Veranstalter der Fahrten ist, die regelmäßige Beförderung bestimmter Gruppen von Fahrgästen unter Ausschluss anderer Fahrgäste. Solche Verkehrsdienste werden als ‚Sonderformen des Linienverkehrs‘ bezeichnet; dazu zählen:

a)

die Beförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnort und Arbeitsstätte,

b)

die Beförderung von Schülern und Studenten zwischen Wohnort und Lehranstalt. Die Regelmäßigkeit der Sonderformen des Linienverkehrs wird nicht dadurch berührt, dass der Ablauf wechselnden Bedürfnissen der Nutzer angepasst wird.

3.

Das Fahrtenblatt gilt für die gesamte Fahrtstrecke.

4.

Der Inhaber der Gemeinschaftslizenz und des Fahrtenblattes ist berechtigt, folgende Verkehrsdienste durchzuführen:

i)

grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten;

ii)

Kabotagebeförderungen im Gelegenheitsverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem der Verkehrsunternehmer nicht ansässig ist.

5.

Das Fahrtenblatt ist entweder vom Verkehrsunternehmer oder vom Fahrer vor Beginn einer jeden Fahrt in doppelter Ausfertigung auszufüllen. Eine Durchschrift des Fahrtenblattes verbleibt am Sitz des Unternehmens. Der Fahrer muss das Original des Fahrtenblattes während der Dauer der Fahrt im Fahrzeug mitführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzeigen.

6.

Nach Beendigung der Fahrt händigt der Fahrer das Fahrtenblatt dem Unternehmen aus. Der Verkehrsunternehmer ist für die Führung der Fahrtenblätter verantwortlich. Die Blätter sind in leserlicher und dauerhafter Schrift auszufüllen.

(Drittes Deckblatt)

B.   BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DEN GRENZÜBERSCHREITENDEN GELEGENHEITSVERKEHR

1.

Nach Artikel 5 Nummer 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 unterliegt die Durchführung von parallelen oder zeitlich befristeten Verkehrsdiensten, die bestehenden Liniendiensten vergleichbar und auf deren Benutzer ausgerichtet sind, der Pflicht zur Genehmigung.

2.

Im Rahmen eines grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehrs kann ein Verkehrsunternehmer örtliche Ausflüge in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem er niedergelassen ist, durchführen. Diese örtlichen Ausflüge sind nur für gebietsfremde Fahrgäste bestimmt, die zuvor von demselben Verkehrsunternehmer im Rahmen eines grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehrs befördert wurden. Dabei muss dasselbe Fahrzeug oder ein Fahrzeug desselben Unternehmens bzw. derselben Unternehmensgruppe eingesetzt werden.

3.

Bei örtlichen Ausflügen ist das Fahrtenblatt vor der Abfahrt des Fahrzeugs für den betreffenden Ausflug auszufüllen.

4.

Wird ein grenzüberschreitender Gelegenheitsverkehr von einer Gruppe von Verkehrsunternehmen betrieben, die für Rechnung desselben Auftraggebers tätig sind, und nehmen die Fahrgäste dabei gegebenenfalls bei einem anderen Verkehrsunternehmen derselben Gruppe eine Anschlussverbindung auf der Strecke wahr, muss sich das Original des Fahrtenblattes in dem diesen Dienst ausführenden Fahrzeug befinden. Eine Durchschrift dieses Fahrtenblattes befindet sich am Sitz jedes betreffenden Unternehmens.

C.   BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR KABOTAGEBEFÖRDERUNGEN IM GELEGENHEITSVERKEHR

1.

Vorbehaltlich der Anwendung der Rechtsvorschriften der Union unterliegt die Durchführung von Kabotagebeförderungen im Gelegenheitsverkehr den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats in folgenden Bereichen:

i)

für den Beförderungsvertrag geltende Bedingungen;

ii)

Fahrzeuggewichte und -abmessungen;

iii)

Vorschriften für die Beförderung bestimmter Personengruppen, und zwar Schüler, Kinder und in ihrer Bewegungsfähigkeit beeinträchtigte Personen;

iv)

Lenk- und Ruhezeiten;

v)

Mehrwertsteuer (MwSt.) auf die Beförderungsdienstleistungen; dabei gelten für Leistungen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (2), insbesondere Artikel 48 in Verbindung mit Artikel 193 und Artikel 194.

2.

Für die bei der Kabotagebeförderung eingesetzten Fahrzeuge gelten dieselben technischen Bau- und Ausrüstungsnormen wie für die zum grenzüberschreitenden Verkehr zugelassenen Fahrzeuge.

3.

Die unter Nummer 1 und Nummer 2 genannten einzelstaatlichen Vorschriften werden von den Mitgliedstaaten auf die nichtansässigen Verkehrsunternehmer unter denselben Bedingungen wie gegenüber ihren eigenen Staatsangehörigen angewandt, damit jede offenkundige oder versteckte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Niederlassungsorts tatsächlich ausgeschlossen ist.

4.

Bei Kabotagebeförderungen im Gelegenheitsverkehr sind die Fahrtenblätter vom Verkehrsunternehmer an die zuständige Behörde oder Stelle des Niederlassungsmitgliedstaats gemäß den von dieser festzulegenden Bedingungen zurückzusenden (3).

5.

Bei der Durchführung von Kabotagebeförderungen in Sonderformen des Linienverkehrs ist das Fahrtenblatt in Form einer monatlichen Aufstellung auszufüllen und vom Verkehrsunternehmer an die zuständige Behörde oder Stelle des Niederlassungsmitgliedstaats gemäß den von dieser festzulegenden Bedingungen zurückzusenden.“

Auf den Seiten 50 bis 52 erhält der Anhang IV die folgende Fassung:

„ANHANG IV

(Genehmigung — Seite 1)

(Papier: Farbe Pantone 182 (Pink), oder möglichst ähnlicher Farbton, Format DIN A4 Papier 100 g/m2 oder mehr, ungestrichen)

Wortlaut in der Amtssprache oder in den oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem der Verkehrsunternehmer niedergelassen ist

STAAT, DER DIE GENEHMIGUNG AUSSTELLT

Zu Zuständige Behörde

— Nationalitätszeichen — (4)

GENEHMIGUNG Nr. …

eines Linienverkehrs  (5)

einer Sonderform des Linienverkehrs

mit Kraftomnibussen zwischen den Mitgliedstaaten gemäß

Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009

für: …

(Name und Vorname oder Firmenbezeichnung des Inhabers bzw. des geschäftsführenden Unternehmens einer Unternehmensvereinigung)

Anschrift: …

Tel., Fax und/oder E-Mail: …

Namen, Anschrift, Telefon- und Telefax-Nummer der an der Unternehmensvereinigung beteiligten und der als Unterauftragnehmer tätigen Verkehrsunternehmer.

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

Liste liegt ggf. bei.

Die Genehmigung erlischt am: …

(Ort und Datum der Erteilung)

(Unterschrift und Stempel der Behörde oder Stelle, die die Genehmigung erteilt)

(Genehmigung — Seite 2)

1.

Streckenführung:

a)

Ausgangsort des Verkehrsdienstes: …

b)

Zielort des Verkehrsdienstes: …

c)

Hauptstreckenführung des Verkehrsdienstes, wobei die Orte, an denen Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden, unterstrichen sind: …

2.

Dauer des Verkehrsdienstes: …

3.

Häufigkeit: …

4.

Fahrplan: …

5.

Sonderformen des Linienverkehrs:

Fahrgastkategorie: …

6.

Besondere Bedingungen oder Bemerkungen (z. B. genehmigte Kabotagebeförderungen (6)):

(Unterschrift und Stempel der Behörde, die die Genehmigung erteilt)

(Genehmigung — Seite 3)

Wortlaut in der Amtssprache oder in den oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem der Verkehrsunternehmer niedergelassen ist

WICHTIGER HINWEIS

1.

Diese Genehmigung gilt für die gesamte Fahrtstrecke. Sie darf nicht von einem Unternehmen verwendet werden, dessen Namen darauf nicht genannt ist.

2.

Die Genehmigung oder eine von der Genehmigungsbehörde beglaubigte Kopie ist während der gesamten Dauer der Fahrt im Fahrzeug mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen jederzeit vorzuzeigen.

3.

Eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz ist im Fahrzeug mitzuführen.“

Auf den Seiten 53 und 54 erhält der Anhang V die folgende Fassung:

„ANHANG V

(Bescheinigung — Seite 1)

(Papier: Farbe Pantone 100 (Gelb), oder möglichst ähnlicher Farbton, Format DIN A4 — Stärke 100 g/m2 oder mehr, ungestrichen)

Wortlaut in der Amtssprache oder in den oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem der Verkehrsunternehmer niedergelassen ist

STAAT, DER DIE BESCHEINIGUNG AUSSTELLT

Zu Zuständige Behörde

— Nationalitätszeichen — (7)

BESCHEINIGUNG

aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 für Beförderungen im Werkverkehr auf der Straße zwischen Mitgliedstaaten

(Von der natürlichen oder juristischen Person auszufüllen, die diese Beförderungen im Werkverkehr durchführt)

Der/die Unterzeichnete …

verantwortliche Person des Unternehmens oder der Vereinigung ohne Erwerbszweck oder einer sonstigen Vereinigung (bitte erläutern)

(Name und Vorname oder andere amtliche Bezeichnung, vollständige Anschrift)

bestätigt,

dass er/sie Beförderungen ohne Erwerbsabsicht durchführt,

dass die Beförderung für die betreffende natürliche oder juristische Person lediglich eine Nebentätigkeit darstellt,

dass der Kraftomnibus mit dem amtlichen Kennzeichen …Eigentum, Gegenstand eines Abzahlungsgeschäfts oder eines Langzeitleasingvertrages ist,

dass der Kraftomnibus von einem Angehörigen des Personals der natürlichen oder juristischen Person oder von der natürlichen Person selbst oder von Personal, das bei dem Unternehmen beschäftigt ist oder ihm im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt wurde, geführt wird.

(Unterschrift der natürlichen Person oder eines Vertreters der juristischen Person)

(von der zuständigen Behörde auszufüllen)

Dieses Dokument ist eine Bescheinigung im Sinne von Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009.

(Gültigkeitsdauer)

(Ort und Datum der Ausstellung)

 

 

(Unterschrift und Stempel der zuständigen Behörde)

(Bescheinigung — Seite 2)

Wortlaut in der Amtssprache oder in den oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem der Verkehrsunternehmer niedergelassen ist

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.

Gemäß Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 ist Werkverkehr der nichtkommerzielle Verkehrsdienst ohne Erwerbszweck, den eine natürliche oder juristische Person unter folgenden Bedingungen durchführt:

bei der Beförderungstätigkeit handelt es sich lediglich um eine Nebentätigkeit der natürlichen oder juristischen Person;

die eingesetzten Fahrzeuge sind Eigentum der natürlichen oder juristischen Person oder wurden von ihr im Rahmen eines Abzahlungsgeschäfts gekauft oder sind Gegenstand eines Langzeitleasingvertrages und werden von einem Angehörigen des Personals der natürlichen oder juristischen Person oder von der natürlichen Person selbst oder von Personal, das bei dem Unternehmen beschäftigt ist oder ihm im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt wurde, geführt.

2.

Jeder im Werkverkehr tätige Verkehrsunternehmer ist gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Ortes der Niederlassung zu diesen Verkehrsdiensten zugelassen, wenn er

im Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, nach den Bedingungen für den Zugang zum Markt, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt sind, die Genehmigung für Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen erhalten hat;

die maßgeblichen Rechtsvorschriften der Union über die Sicherheit im Straßenverkehr für Fahrer und Fahrzeuge erfüllt.

3.

Für die in Nummer 1 genannten Beförderungen im Werkverkehr gilt eine Bescheinigungsregelung.

4.

Die Bescheinigung berechtigt ihren Inhaber zu grenzüberschreitenden Beförderungen im Werkverkehr mit Kraftomnibussen. Sie wird von der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, ausgestellt und gilt für die gesamte Fahrstrecke einschließlich des Transits.

5.

Die Bescheinigung ist von einer natürlichen Person oder vom Verantwortlichen der juristischen Person in dreifacher Ausfertigung in dauerhaften Druckbuchstaben auszufüllen und von der zuständigen Behörde zu ergänzen. Eine Durchschrift wird bei der Verwaltungsbehörde aufbewahrt, eine zweite verbleibt bei der natürlichen oder juristischen Person. Das Original oder eine beglaubigte Durchschrift ist vom Fahrer während der gesamten Dauer der Fahrt im grenzüberschreitenden Verkehr im Fahrzeug mitzuführen. Die Bescheinigung ist den Kontrollberechtigten auf Verlangen jederzeit vorzuzeigen. Die natürliche oder juristische Person ist für die ordnungsgemäße Führung der Bescheinigungen verantwortlich.

6.

Die Geltungsdauer der Bescheinigung beträgt höchstens fünf Jahre.“

(1)  Belgien (B), Bulgarien (BG), Dänemark (DK), Deutschland (D), Estland (EST), Finnland (FIN), Frankreich (F), Griechenland (GR), Irland (IRL), Italien (I), Kroatien (HR), Lettland (LV), Litauen (LT), Luxemburg (L), Malta (M), Niederlande (NL), Österreich (A), Polen (PL), Portugal (P), Rumänien (RO), Schweden (S), Slowakei (SK), Slowenien (SLO), Spanien (E), Tschechische Republik (CZ), Ungarn (H), Vereinigtes Königreich (UK), Zypern (CY).

(2)   ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(3)  Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können diese Nummer 4 durch Auskünfte zu der Stelle, die mit der Entgegennahme der Fahrtenblätter betraut ist, sowie zu den Modalitäten der Weiterleitung dieser Informationen ergänzen.

(4)  Belgien (B), Bulgarien (BG), Dänemark (DK), Deutschland (D), Estland (EST), Finnland (FIN), Frankreich (F), Griechenland (GR), Irland (IRL), Italien (I), Kroatien (HR), Lettland (LV), Litauen (LT), Luxemburg (L), Malta (M), Niederlande (NL), Österreich (A), Polen (PL), Portugal (P), Rumänien (RO), Schweden (S), Slowakei (SK), Slowenien (SLO), Spanien (E), Tschechische Republik (CZ), Ungarn (H), Vereinigtes Königreich (UK), Zypern (CY).

(5)  Unzutreffendes streichen.

(6)  Die mit dem Aufnahmemitgliedstaat vereinbart und der Genehmigungsbehörde innerhalb der Frist nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 mitgeteilt wurden.

(7)  Belgien (B), Bulgarien (BG), Dänemark (DK), Deutschland (D), Estland (EST), Finnland (FIN), Frankreich (F), Griechenland (GR), Irland (IRL), Italien (I), Kroatien (HR), Lettland (LV), Litauen (LT), Luxemburg (L), Malta (M), Niederlande (NL), Österreich (A), Polen (PL), Portugal (P), Rumänien (RO), Schweden (S), Slowakei (SK), Slowenien (SLO), Spanien (E), Tschechische Republik (CZ), Ungarn (H), Vereinigtes Königreich (UK), Zypern (CY).