ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 294

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
11. November 2015


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2015/2002 der Kommission vom 10. November 2015 zur Änderung der Anhänge IC und V der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EU) 2015/2003 der Kommission vom 10. November 2015 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft ( 1 )

32

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2004 der Kommission vom 10. November 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

50

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2015/2005 des Rates vom 10. November 2015 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Afghanistan

53

 

*

Beschluss (GASP) 2015/2006 des Rates vom 10. November 2015 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für das Horn von Afrika

58

 

*

Beschluss (GASP) 2015/2007 des Rates vom 10. November 2015 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina

64

 

*

Beschluss (GASP) 2015/2008 des Rates vom 10. November 2015 zur Änderung des Beschlusses 2010/452/GASP über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia

69

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2009 des Rates vom 10. November 2015 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs daktyloskopischer Daten mit Polen

70

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

11.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 294/1


VERORDNUNG (EU) 2015/2002 DER KOMMISSION

vom 10. November 2015

zur Änderung der Anhänge IC und V der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (1), insbesondere auf Artikel 58 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1357/2014 der Kommission (2) zur Ersetzung von Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) werden die gefahrenrelevanten Eigenschaften von Abfällen geändert, um sie an Änderungen anzugleichen, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingeführt wurden. Mit dieser Änderung werden die gefahrenrelevanten Eigenschaften H1 bis H15 in HP1 bis HP15 umbenannt, um mögliche Verwechslungen mit den Codierungen der Gefahrenhinweise gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu vermeiden. Die genannte Verordnung gilt ab dem 1. Juni 2015.

(2)

Anhang IC der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 mit den spezifischen Anweisungen für das Ausfüllen der Notifizierungs- und Begleitformulare nimmt auf die alte Bezeichnung der gefahrenrelevanten Eigenschaften Bezug und sollte daher entsprechend aktualisiert werden.

(3)

Mit dem Beschluss 2014/955/EU der Kommission (5) wird das Abfallverzeichnis im Anhang der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission (6) ersetzt, um dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung zu tragen. Der Beschluss 2014/955/EU gilt ab dem 1. Juni 2015.

(4)

Anhang V Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 enthält die Liste der im Anhang der Entscheidung 2000/532/EG aufgeführten Abfälle. Nach der Änderung der Entscheidung 2000/532/EG sollte Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 an diese Änderungen angepasst werden. Die vorliegende Verordnung sollte daher ab demselben Zeitpunkt gelten wie die Verordnung (EU) Nr. 1357/2014 und der Beschluss 2014/955/EU.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge IC und V der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 werden entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juni 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. November 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1357/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Ersetzung von Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 89).

(3)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

(5)  Beschluss 2014/955/EU der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 370 vom 30.12.2014, S. 44).

(6)  Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3).


ANHANG

Die Anhänge IC und V der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang IC Nummer IV.25 erhält Buchstabe g folgende Fassung:

„g)

Unterposition viii: Falls anwendbar, geben Sie bitte hier den/die passenden H-Code/s an, das heißt die Codes, die Auskunft über die gefährlichen Eigenschaften der Abfälle geben (siehe dem Notifizierungsformular beigefügtes Verzeichnis der Abkürzungen und Codes). Sollten die Abfälle keine der im Basler Übereinkommen aufgeführten gefährlichen Eigenschaften haben, aber nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates als gefährlich einzustufen sein, geben Sie bitte den/die HP-Code/s gemäß diesem Anhang III an und setzen Sie die Buchstaben ‚EU‘ hinter den HP-Code (Beispiel: HP14 EU).“

2.

In Anhang V erhält Teil 2 folgende Fassung:

„Teil 2

Im Anhang der Entscheidung 2000/532/EG aufgeführte Abfälle  (1)

01

ABFÄLLE, DIE BEIM AUFSUCHEN, AUSBEUTEN UND GEWINNEN SOWIE BEI DER PHYSIKALISCHEN UND CHEMISCHEN BEHANDLUNG VON BODENSCHÄTZEN ENTSTEHEN

01 01

Abfälle aus dem Abbau von Bodenschätzen

01 01 01

Abfälle aus dem Abbau von metallhaltigen Bodenschätzen

01 01 02

Abfälle aus dem Abbau von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen

01 03

Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen

01 03 04*

Säure bildende Aufbereitungsrückstände aus der Verarbeitung von sulfidischem Erz

01 03 05*

andere Aufbereitungsrückstände, die gefährliche Stoffe enthalten

01 03 06

Aufbereitungsrückstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 04 und 01 03 05 fallen

01 03 07*

andere, gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen

01 03 08

staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 07 fallen

01 03 09

Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung mit Ausnahme von Abfällen, die unter 01 03 10 fallen

01 03 10*

Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung, der gefährliche Stoffe enthält, mit Ausnahme der unter 01 03 07 genannten Abfälle

01 03 99

Abfälle a. n. g.

01 04

Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nicht metallhaltigen Bodenschätzen

01 04 07*

gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nicht metallhaltigen Bodenschätzen

01 04 08

Abfälle von Kies- und Gesteinsbruch mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen

01 04 09

Abfälle von Sand und Ton

01 04 10

staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen

01 04 11

Abfälle aus der Verarbeitung von Kali- und Steinsalz mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen

01 04 12

Aufbereitungsrückstände und andere Abfälle aus der Wäsche und Reinigung von Bodenschätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 und 01 04 11 fallen

01 04 13

Abfälle aus Steinmetz- und -sägearbeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen

01 04 99

Abfälle a. n. g.

01 05

Bohrschlämme und andere Bohrabfälle

01 05 04

Schlämme und Abfälle aus Süßwasserbohrungen

01 05 05*

ölhaltige Bohrschlämme und -abfälle

01 05 06*

Bohrschlämme und andere Bohrabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

01 05 07

barythaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen

01 05 08

chloridhaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen

01 05 99

Abfälle a. n. g.

02

ABFÄLLE AUS LANDWIRTSCHAFT, GARTENBAU, TEICHWIRTSCHAFT, FORSTWIRTSCHAFT, JAGD UND FISCHEREI SOWIE DER HERSTELLUNG UND VERARBEITUNG VON NAHRUNGSMITTELN

02 01

Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei

02 01 01

Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen

02 01 02

Abfälle aus tierischem Gewebe

02 01 03

Abfälle aus pflanzlichem Gewebe

02 01 04

Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen)

02 01 06

tierische Ausscheidungen, Gülle/Jauche und Stallmist (einschließlich verdorbenes Stroh), Abwässer, getrennt gesammelt und extern behandelt

02 01 07

Abfälle aus der Forstwirtschaft

02 01 08*

Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft, die gefährliche Stoffe enthalten

02 01 09

Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft mit Ausnahme derjenigen, die unter 02 01 08 fallen

02 01 10

Metallabfälle

02 01 99

Abfälle a. n. g.

02 02

Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs

02 02 01

Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen

02 02 02

Abfälle aus tierischem Gewebe

02 02 03

für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

02 02 04

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

02 02 99

Abfälle a. n. g.

02 03

Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Herstellung von Hefe- und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse

02 03 01

Schlämme aus Wasch-, Reinigungs-, Schäl-, Zentrifugier- und Abtrennprozessen

02 03 02

Abfälle von Konservierungsstoffen

02 03 03

Abfälle aus der Extraktion mit Lösemitteln

02 03 04

für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

02 03 05

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

02 03 99

Abfälle a. n. g.

02 04

Abfälle aus der Zuckerherstellung

02 04 01

Rübenerde

02 04 02

nicht spezifikationsgerechter Calciumcarbonatschlamm

02 04 03

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

02 04 99

Abfälle a. n. g.

02 05

Abfälle aus der Milchverarbeitung

02 05 01

für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

02 05 02

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

02 05 99

Abfälle a. n. g.

02 06

Abfälle aus der Herstellung von Back- und Süßwaren

02 06 01

für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

02 06 02

Abfälle von Konservierungsstoffen

02 06 03

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

02 06 99

Abfälle a. n. g.

02 07

Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken (ohne Kaffee, Tee und Kakao)

02 07 01

Abfälle aus der Wäsche, Reinigung und mechanischen Zerkleinerung des Rohmaterials

02 07 02

Abfälle aus der Alkoholdestillation

02 07 03

Abfälle aus der chemischen Behandlung

02 07 04

für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

02 07 05

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

02 07 99

Abfälle a. n. g.

03

ABFÄLLE AUS DER HOLZBEARBEITUNG UND DER HERSTELLUNG VON PLATTEN, MÖBELN, ZELLSTOFFEN, PAPIER UND PAPPE

03 01

Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln

03 01 01

Rinden- und Korkabfälle

03 01 04*

Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere, die gefährliche Stoffe enthalten

03 01 05

Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04 fallen

03 01 99

Abfälle a. n. g.

03 02

Abfälle aus der Holzkonservierung

03 02 01*

halogenfreie organische Holzschutzmittel

03 02 02*

chlororganische Holzschutzmittel

03 02 03*

metallorganische Holzschutzmittel

03 02 04*

anorganische Holzschutzmittel

03 02 05*

andere Holzschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten

03 02 99

Holzschutzmittel a. n. g.

03 03

Abfälle aus der Herstellung und Verarbeitung von Zellstoff, Papier, Karton und Pappe

03 03 01

Rinden- und Holzabfälle

03 03 02

Sulfitschlämme (aus der Rückgewinnung von Kochlaugen)

03 03 05

De-inking-Schlämme aus dem Papierrecycling

03 03 07

mechanisch abgetrennte Abfälle aus der Auflösung von Papier- und Pappabfällen

03 03 08

Abfälle aus dem Sortieren von Papier und Pappe für das Recycling

03 03 09

Kalkschlammabfälle

03 03 10

Faserabfälle, Faser-, Füller- und Überzugsschlämme aus der mechanischen Abtrennung

03 03 11

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 03 10 fallen

03 03 99

Abfälle a. n. g.

04

ABFÄLLE AUS DER LEDER-, PELZ- UND TEXTILINDUSTRIE

04 01

Abfälle aus der Leder- und Pelzindustrie

04 01 01

Fleischabschabungen und Häuteabfälle

04 01 02

geäschertes Leimleder

04 01 03*

Entfettungsabfälle, lösemittelhaltig, ohne flüssige Phase

04 01 04

chromhaltige Gerbbrühe

04 01 05

chromfreie Gerbbrühe

04 01 06

chromhaltige Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

04 01 07

chromfreie Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

04 01 08

chromhaltige Abfälle aus gegerbtem Leder (Abschnitte, Schleifstaub, Falzspäne)

04 01 09

Abfälle aus der Zurichtung und dem Finish

04 01 99

Abfälle a. n. g.

04 02

Abfälle aus der Textilindustrie

04 02 09

Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer, Plastomer)

04 02 10

organische Stoffe aus Naturstoffen (z. B. Fette, Wachse)

04 02 14*

Abfälle aus dem Finish, die organische Lösungsmittel enthalten

04 02 15

Abfälle aus dem Finish mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 14 fallen

04 02 16*

Farbstoffe und Pigmente, die gefährliche Stoffe enthalten

04 02 17

Farbstoffe und Pigmente mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 16 fallen

04 02 19*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

04 02 20

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 19 fallen

04 02 21

Abfälle aus unbehandelten Textilfasern

04 02 22

Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern

04 02 99

Abfälle a. n. g.

05

ABFÄLLE AUS DER ÖLRAFFINATION, ERDGASREINIGUNG UND KOHLEPYROLYSE

05 01

Abfälle aus der Erdölraffination

05 01 02*

Entsalzungsschlämme

05 01 03*

Bodenschlämme aus Tanks

05 01 04*

saure Alkylschlämme

05 01 05*

verschüttetes Öl

05 01 06*

ölhaltige Schlämme aus Betriebsvorgängen und Instandhaltung

05 01 07*

Säureteere

05 01 08*

andere Teere

05 01 09*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

05 01 10

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 05 01 09 fallen

05 01 11*

Abfälle aus der Brennstoffreinigung mit Basen

05 01 12*

säurehaltige Öle

05 01 13

Schlämme aus der Kesselspeisewasseraufbereitung

05 01 14

Abfälle aus Kühlkolonnen

05 01 15*

verbrauchte Filtertone

05 01 16

schwefelhaltige Abfälle aus der Ölentschwefelung

05 01 17

Bitumen,

05 01 99

Abfälle a. n. g.

05 06

Abfälle aus der Kohlepyrolyse

05 06 01*

Säureteere

05 06 03*

andere Teere

05 06 04

Abfälle aus Kühlkolonnen

05 06 99

Abfälle a. n. g.

05 07

Abfälle aus Erdgasreinigung und -transport

05 07 01*

quecksilberhaltige Abfälle

05 07 02

schwefelhaltige Abfälle

05 07 99

Abfälle a. n. g.

06

ABFÄLLE AUS ANORGANISCH-CHEMISCHEN PROZESSEN

06 01

Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Säuren

06 01 01*

Schwefelsäure und schweflige Säure

06 01 02*

Salzsäure

06 01 03*

Flusssäure

06 01 04*

Phosphorsäure und phosphorige Säure

06 01 05*

Salpetersäure und salpetrige Säure

06 01 06*

andere Säuren

06 01 99

Abfälle a. n. g.

06 02

Abfälle aus HZVA von Basen

06 02 01*

Calciumhydroxid

06 02 03*

Ammoniumhydroxid

06 02 04*

Natrium- und Kaliumhydroxid

06 02 05*

andere Basen

06 02 99

Abfälle a. n. g.

06 03

Abfälle aus HZVA von Salzen, Salzlösungen und Metalloxiden

06 03 11*

feste Salze und Lösungen, die Cyanid enthalten

06 03 13*

feste Salze und Lösungen, die Schwermetalle enthalten

06 03 14

feste Salze und Lösungen mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 11 und 06 03 13 fallen

06 03 15*

Metalloxide, die Schwermetalle enthalten

06 03 16

Metalloxide mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 15 fallen

06 03 99

Abfälle a. n. g.

06 04

Metallhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 fallen

06 04 03*

arsenhaltige Abfälle

06 04 04*

quecksilberhaltige Abfälle

06 04 05*

Abfälle, die andere Schwermetalle enthalten

06 04 99

Abfälle a. n. g.

06 05

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

06 05 02*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

06 05 03

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 05 02 fallen

06 06

Abfälle aus HZVA von schwefelhaltigen Chemikalien, aus Schwefelchemie und Entschwefelungsprozessen

06 06 02*

Abfälle, die gefährliche Sulfide enthalten

06 06 03

sulfidhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 06 02 fallen

06 06 99

Abfälle a. n. g.

06 07

Abfälle aus HZVA von Halogenen und aus der Halogenchemie

06 07 01*

asbesthaltige Abfälle aus der Elektrolyse

06 07 02*

Aktivkohle aus der Chlorherstellung

06 07 03*

quecksilberhaltige Bariumsulfatschlämme

06 07 04*

Lösungen und Säuren, z. B. Kontaktsäure

06 07 99

Abfälle a. n. g.

06 08

Abfälle aus HZVA von Silicium und Siliciumverbindungen

06 08 02*

Abfälle, die gefährliche Chlorsilane enthalten

06 08 99

Abfälle a. n. g.

06 09

Abfälle aus HZVA von phosphorhaltigen Chemikalien aus der Phosphorchemie

06 09 02

phosphorhaltige Schlacke

06 09 03*

Reaktionsabfälle auf Calciumbasis, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

06 09 04

Reaktionsabfälle auf Calciumbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 09 03 fallen

06 09 99

Abfälle a. n. g.

06 10

Abfälle aus HZVA von stickstoffhaltigen Chemikalien, aus der Stickstoffchemie und der Herstellung von Düngemitteln

06 10 02*

Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

06 10 99

Abfälle a. n. g.

06 11

Abfälle aus der Herstellung von anorganischen Pigmenten und Farbgebern

06 11 01

Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der Titandioxidherstellung

06 11 99

Abfälle a. n. g.

06 13

Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen a. n. g.

06 13 01*

anorganische Pflanzenschutzmittel, Holzschutzmittel und andere Biozide

06 13 02*

gebrauchte Aktivkohle (außer 06 07 02)

06 13 03

Industrieruß

06 13 04*

Abfälle aus der Asbestverarbeitung

06 13 05*

Ofen- und Kaminruß

06 13 99

Abfälle a. n. g.

07

ABFÄLLE AUS ORGANISCH-CHEMISCHEN PROZESSEN

07 01

Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) organischer Grundchemikalien

07 01 01*

wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 01 03*

halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 01 04*

andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 01 07*

halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

07 01 08*

andere Reaktions- und Destillationsrückstände

07 01 09*

halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 01 10*

andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 01 11*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

07 01 12

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 01 11 fallen

07 01 99

Abfälle a. n. g.

07 02

Abfälle aus der HZVA von Kunststoffen, synthetischem Gummi und Kunstfasern

07 02 01*

wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 02 03*

halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 02 04*

andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 02 07*

halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

07 02 08*

andere Reaktions- und Destillationsrückstände

07 02 09*

halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 02 10*

andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 02 11*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

07 02 12

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 11 fallen

07 02 13

Kunststoffabfälle

07 02 14*

Abfälle von Zusatzstoffen, die gefährliche Stoffe enthalten

07 02 15

Abfälle von Zusatzstoffen mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 14 fallen

07 02 16*

Abfälle, die gefährliche Silicone enthalten

07 02 17

siliconhaltige Abfälle, andere als die in 07 02 16 genannten

07 02 99

Abfälle a. n. g.

07 03

Abfälle aus HZVA von organischen Farbstoffen und Pigmenten (außer 06 11)

07 03 01*

wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 03 03*

halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 03 04*

andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 03 07*

halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

07 03 08*

andere Reaktions- und Destillationsrückstände

07 03 09*

halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 03 10*

andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 03 11*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

07 03 12

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 03 11 fallen

07 03 99

Abfälle a. n. g.

07 04

Abfälle aus HZVA von organischen Pflanzenschutzmitteln (außer 02 01 08 und 02 01 09), Holzschutzmitteln (außer 03 02) und anderen Bioziden

07 04 01*

wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 04 03*

halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 04 04*

andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 04 07*

halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

07 04 08*

andere Reaktions- und Destillationsrückstände

07 04 09*

halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 04 10*

andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 04 11*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

07 04 12

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 04 11 fallen

07 04 13*

feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

07 04 99

Abfälle a. n. g.

07 05

Abfälle aus HZVA von Pharmazeutika

07 05 01*

wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 05 03*

halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 05 04*

andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 05 07*

halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

07 05 08*

andere Reaktions- und Destillationsrückstände

07 05 09*

halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 05 10*

andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 05 11*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

07 05 12

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 11 fallen

07 05 13*

feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

07 05 14

feste Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 13 fallen

07 05 99

Abfälle a. n. g.

07 06

Abfälle aus HZVA von Fetten, Schmierstoffen, Seifen, Waschmitteln, Desinfektionsmitteln und Körperpflegemitteln

07 06 01*

wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 06 03*

halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 06 04*

andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 06 07*

halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

07 06 08*

andere Reaktions- und Destillationsrückstände

07 06 09*

halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 06 10*

andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 06 11*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

07 06 12

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 06 11 fallen

07 06 99

Abfälle a. n. g.

07 07

Abfälle aus HZVA von Feinchemikalien und Chemikalien a. n. g.

07 07 01*

wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 07 03*

halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 07 04*

andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 07 07*

halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

07 07 08*

andere Reaktions- und Destillationsrückstände

07 07 09*

halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 07 10*

andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 07 11*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

07 07 12

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 07 11 fallen

07 07 99

Abfälle a. n. g.

08

ABFÄLLE AUS HERSTELLUNG, ZUBEREITUNG, VERTRIEB UND ANWENDUNG (HZVA) VON BESCHICHTUNGEN (FARBEN, LACKE, EMAIL), KLEBSTOFFEN, DICHTMASSEN UND DRUCKFARBEN

08 01

Abfälle aus HZVA und Entfernung von Farben und Lacken

08 01 11*

Farb- und Lackabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten

08 01 12

Farb- und Lackabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 11 fallen

08 01 13*

Farb- und Lackschlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten

08 01 14

Farb- und Lackschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 13 fallen

08 01 15*

wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten

08 01 16

wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 15 fallen

08 01 17*

Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten

08 01 18

Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 17 fallen

08 01 19*

wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten

08 01 20

wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 19 fallen

08 01 21*

Farb- oder Lackentfernerabfälle

08 01 99

Abfälle a. n. g.

08 02

Abfälle aus HZVA anderer Beschichtungen (einschließlich keramischer Werkstoffe)

08 02 01

Abfälle von Beschichtungspulver

08 02 02

wässrige Schlämme, die keramische Werkstoffe enthalten

08 02 03

wässrige Suspensionen, die keramische Werkstoffe enthalten

08 02 99

Abfälle a. n. g.

08 03

Abfälle aus HZVA von Druckfarben

08 03 07

wässrige Schlämme, die Druckfarben enthalten

08 03 08

wässrige flüssige Abfälle, die Druckfarben enthalten

08 03 12*

Druckfarbenabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

08 03 13

Druckfarbenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 12 fallen

08 03 14*

Druckfarbenschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten

08 03 15

Druckfarbenschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 14 fallen

08 03 16*

Abfälle von Ätzlösungen

08 03 17*

Tonerabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

08 03 18

Tonerabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 17 fallen

08 03 19*

Dispersionsöl

08 03 99

Abfälle a. n. g.

08 04

Abfälle aus HZVA von Klebstoffen und Dichtmassen (einschließlich wasserabweisender Materialien)

08 04 09*

Klebstoff- und Dichtmassenabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten

08 04 10

Klebstoff- und Dichtmassenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 09 fallen

08 04 11*

klebstoff- und dichtmassenhaltige Schlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten

08 04 12

klebstoff- und dichtmassenhaltige Schlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 11 fallen

08 04 13*

wässrige Schlämme, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten

08 04 14

wässrige Schlämme, die Klebstoffe oder Dichtmassen enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 13 fallen

08 04 15*

wässrige flüssige Abfälle, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten

08 04 16

wässrige flüssige Abfälle, die Klebstoffe oder Dichtmassen enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 15 fallen

08 04 17*

Harzöle

08 04 99

Abfälle a. n. g.

08 05

Nicht unter 08 aufgeführte Abfälle

08 05 01*

Isocyanatabfälle

09

ABFÄLLE AUS DER FOTOGRAFISCHEN INDUSTRIE

09 01

Abfälle aus der fotografischen Industrie

09 01 01*

Entwickler- und Aktivatorenlösungen auf Wasserbasis

09 01 02*

Offsetdruckplatten-Entwicklerlösungen auf Wasserbasis

09 01 03*

Entwicklerlösungen auf Lösemittelbasis

09 01 04*

Fixierbäder

09 01 05*

Bleichlösungen und Bleich-Fixier-Bäder

09 01 06*

silberhaltige Abfälle aus der betriebseigenen Behandlung fotografischer Abfälle

09 01 07

Filme und fotografische Papiere, die Silber oder Silberverbindungen enthalten

09 01 08

Filme und fotografische Papiere, die kein Silber und keine Silberverbindungen enthalten

09 01 10

Einwegkameras ohne Batterien

09 01 11*

Einwegkameras mit Batterien, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen

09 01 12

Einwegkameras mit Batterien mit Ausnahme derjenigen, die unter 09 01 11 fallen

09 01 13*

wässrige flüssige Abfälle aus der betriebseigenen Silberrückgewinnung mit Ausnahme derjenigen, die unter 09 01 06 fallen

09 01 99

Abfälle a. n. g.

10

ABFÄLLE AUS THERMISCHEN PROZESSEN

10 01

Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen (außer 19)

10 01 01

Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter 10 01 04 fällt

10 01 02

Filterstäube aus Kohlefeuerung

10 01 03

Filterstäube aus Torffeuerung und Feuerung mit unbehandeltem Holz

10 01 04*

Filterstäube und Kesselstaub aus Ölfeuerung

10 01 05

Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in fester Form

10 01 07

Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in Form von Schlämmen

10 01 09*

Schwefelsäure

10 01 13*

Filterstäube aus emulgierten, als Brennstoffe verwendeten Kohlenwasserstoffen

10 01 14*

Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 01 15

Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 14 fallen

10 01 16*

Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 01 17

Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 16 fallen

10 01 18*

Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 01 19

Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 05, 10 01 07 und 10 01 18 fallen

10 01 20*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 01 21

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 20 fallen

10 01 22*

wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 01 23

wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 22 fallen

10 01 24

Sande aus der Wirbelschichtfeuerung

10 01 25

Abfälle aus der Lagerung und Vorbereitung von Brennstoffen für Kohlekraftwerke

10 01 26

Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

10 01 99

Abfälle a. n. g.

10 02

Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie

10 02 01

Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke

10 02 02

unbearbeitete Schlacke

10 02 07*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 02 08

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 07 fallen

10 02 10

Walzzunder

10 02 11*

ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

10 02 12

Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 11 fallen

10 02 13*

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 02 14

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 13 fallen

10 02 15

andere Schlämme und Filterkuchen

10 02 99

Abfälle a. n. g.

10 03

Abfälle aus der thermischen Aluminium-Metallurgie

10 03 02

Anodenschrott

10 03 04*

Schlacken aus der Erstschmelze

10 03 05

Aluminiumoxidabfälle

10 03 08*

Salzschlacken aus der Zweitschmelze

10 03 09*

schwarze Krätzen aus der Zweitschmelze

10 03 15*

Abschaum, der entzündlich ist oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgibt

10 03 16

Abschaum mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 03 15 fällt

10 03 17*

teerhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung

10 03 18

Abfälle aus der Anodenherstellung, die Kohlenstoff enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 17 fallen

10 03 19*

Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

10 03 20

Filterstaub mit Ausnahme von Filterstaub, der unter 10 03 19 fällt

10 03 21*

andere Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub), die gefährliche Stoffe enthalten

10 03 22

Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub) mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 21 fallen

10 03 23*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 03 24

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 23 fallen

10 03 25*

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 03 26

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 25 fallen

10 03 27*

ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

10 03 28

Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 27 fallen

10 03 29*

gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen

10 03 30

Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 29 fallen

10 03 99

Abfälle a. n. g.

10 04

Abfälle aus der thermischen Bleimetallurgie

10 04 01*

Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)

10 04 02*

Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)

10 04 03*

Calciumarsenat

10 04 04*

Filterstaub

10 04 05*

andere Teilchen und Staub

10 04 06*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

10 04 07*

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

10 04 09*

ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

10 04 10

Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 04 09 fallen

10 04 99

Abfälle a. n. g.

10 05

Abfälle aus der thermischen Zinkmetallurgie

10 05 01

Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)

10 05 03*

Filterstaub

10 05 04

andere Teilchen und Staub

10 05 05*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

10 05 06*

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

10 05 08*

ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

10 05 09

Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 05 08 fallen

10 05 10*

Krätzen und Abschaum, die entzündlich sind oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgeben

10 05 11

Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 05 10 fallen

10 05 99

Abfälle a. n. g.

10 06

Abfälle aus der thermischen Kupfermetallurgie

10 06 01

Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)

10 06 02

Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)

10 06 03*

Filterstaub

10 06 04

andere Teilchen und Staub

10 06 06*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

10 06 07*

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

10 06 09*

ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

10 06 10

Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 06 09 fallen

10 06 99

Abfälle a. n. g.

10 07

Abfälle aus der thermischen Silber-, Gold- und Platinmetallurgie

10 07 01

Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)

10 07 02

Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)

10 07 03

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

10 07 04

andere Teilchen und Staub

10 07 05

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

10 07 07*

ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

10 07 08

Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 07 07 fallen

10 07 99

Abfälle a. n. g.

10 08

Abfälle aus sonstiger thermischer Nichteisenmetallurgie

10 08 04

Teilchen und Staub

10 08 08*

Salzschlacken (Erst- und Zweitschmelze)

10 08 09

andere Schlacken

10 08 10*

Krätzen und Abschaum, die entzündlich sind oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgeben

10 08 11

Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 10 fallen

10 08 12*

teerhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung

10 08 13

Abfälle aus der Anodenherstellung, die Kohlenstoff enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 12 fallen

10 08 14

Anodenschrott

10 08 15*

Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

10 08 16

Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 08 15 fällt

10 08 17*

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 08 18

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 17 fallen

10 08 19*

ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

10 08 20

Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 19 fallen

10 08 99

Abfälle a. n. g.

10 09

Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl

10 09 03

Ofenschlacke

10 09 05*

gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem Gießen

10 09 06

Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 05 fallen

10 09 07*

gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem Gießen

10 09 08

Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 07 fallen

10 09 09*

Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

10 09 10

Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 09 09 fällt

10 09 11*

andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthalten

10 09 12

andere Teilchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 11 fallen

10 09 13*

Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche Stoffe enthalten

10 09 14

Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 13 fallen

10 09 15*

Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen, die gefährliche Stoffe enthalten

10 09 16

Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 15 fallen

10 09 99

Abfälle a. n. g.

10 10

Abfälle vom Gießen von Nichteisenmetallen

10 10 03

Ofenschlacke

10 10 05*

gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem Gießen

10 10 06

Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 05 fallen

10 10 07*

gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem Gießen

10 10 08

Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 07 fallen

10 10 09*

Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

10 10 10

Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 10 09 fällt

10 10 11*

andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthalten

10 10 12

andere Teilchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 11 fallen

10 10 13*

Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche Stoffe enthalten

10 10 14

Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 13 fallen

10 10 15*

Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen, die gefährliche Stoffe enthalten

10 10 16

Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 15 fallen

10 10 99

Abfälle a. n. g.

10 11

Abfälle aus der Herstellung von Glas und Glaserzeugnissen

10 11 03

Glasfaserabfall

10 11 05

Teilchen und Staub

10 11 09*

Gemengeabfall mit gefährlichen Stoffen vor dem Schmelzen

10 11 10

Gemengeabfall vor dem Schmelzen mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 11 09 fällt

10 11 11*

Glasabfall in kleinen Teilchen und Glasstaub, die Schwermetalle enthalten (z. B. aus Kathodenstrahlröhren)

10 11 12

Glasabfall mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 11 11 fällt

10 11 13*

Glaspolier- und Glasschleifschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten

10 11 14

Glaspolier- und Glasschleifschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 13 fallen

10 11 15*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 11 16

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 15 fallen

10 11 17*

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 11 18

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 17 fallen

10 11 19*

feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 11 20

feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 19 fallen

10 11 99

Abfälle a. n. g.

10 12

Abfälle aus der Herstellung von Keramikerzeugnissen und keramischen Baustoffen wie Ziegeln, Fliesen, Steinzeug

10 12 01

Rohmischungen vor dem Brennen

10 12 03

Teilchen und Staub

10 12 05

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

10 12 06

verworfene Formen

10 12 08

Abfälle aus Keramikerzeugnissen, Ziegeln, Fliesen und Steinzeug (nach dem Brennen)

10 12 09*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 12 10

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 12 09 fallen

10 12 11*

Glasurabfälle, die Schwermetalle enthalten

10 12 12

Glasurabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 12 11 fallen

10 12 13

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

10 12 99

Abfälle a. n. g.

10 13

Abfälle aus der Herstellung von Zement, Branntkalk, Gips und Erzeugnissen aus diesen

10 13 01

Abfälle von Rohgemenge vor dem Brennen

10 13 04

Abfälle aus der Kalzinierung und Hydratisierung von Branntkalk

10 13 06

Teilchen und Staub (außer 10 13 12 und 10 13 13)

10 13 07

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

10 13 09*

asbesthaltige Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement

10 13 10

Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 fallen

10 13 11

Abfälle aus der Herstellung anderer Verbundstoffe auf Zementbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 und 10 13 10 fallen

10 13 12*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 13 13

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 12 fallen

10 13 14

Betonabfälle und Betonschlämme

10 13 99

Abfälle a. n. g.

10 14

Abfälle aus Krematorien

10 14 01*

quecksilberhaltige Abfälle aus der Gasreinigung

11

ABFÄLLE AUS DER CHEMISCHEN OBERFLÄCHENBEARBEITUNG UND BESCHICHTUNG VON METALLEN UND ANDEREN WERKSTOFFEN; NICHTEISENHYDROMETALLURGIE

11 01

Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen (z. B. Galvanik, Verzinkung, Beizen, Ätzen, Phosphatieren, alkalisches Entfetten und Anodisierung)

11 01 05*

saure Beizlösungen

11 01 06*

Säuren a. n. g.

11 01 07*

alkalische Beizlösungen

11 01 08*

Phosphatierschlämme

11 01 09*

Schlämme und Filterkuchen, die gefährliche Stoffe enthalten

11 01 10

Schlämme und Filterkuchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 09 fallen

11 01 11*

wässrige Spülflüssigkeiten, die gefährliche Stoffe enthalten

11 01 12

wässrige Spülflüssigkeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 11 fallen

11 01 13*

Abfälle aus der Entfettung, die gefährliche Stoffe enthalten

11 01 14

Abfälle aus der Entfettung mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 13 fallen

11 01 15*

Eluate und Schlämme aus Membransystemen oder Ionenaustauschsystemen, die gefährliche Stoffe enthalten

11 01 16*

gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze

11 01 98*

andere Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

11 01 99

Abfälle a. n. g.

11 02

Abfälle aus Prozessen der Nichteisen-Hydrometallurgie

11 02 02*

Schlämme aus der Zink-Hydrometallurgie (einschließlich Jarosit, Goethit)

11 02 03

Abfälle aus der Herstellung von Anoden für wässrige elektrolytische Prozesse

11 02 05*

Abfälle aus Prozessen der Kupfer-Hydrometallurgie, die gefährliche Stoffe enthalten

11 02 06

Abfälle aus Prozessen der Kupfer-Hydrometallurgie mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 02 05 fallen

11 02 07*

andere Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

11 02 99

Abfälle a. n. g.

11 03

Schlämme und Feststoffe aus Härteprozessen

11 03 01*

cyanidhaltige Abfälle

11 03 02*

andere Abfälle

11 05

Abfälle aus Prozessen der thermischen Verzinkung

11 05 01

Hartzink

11 05 02

Zinkasche

11 05 03*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

11 05 04*

gebrauchte Flussmittel

11 05 99

Abfälle a. n. g.

12

ABFÄLLE AUS PROZESSEN DER MECHANISCHEN FORMGEBUNG SOWIE DER PHYSIKALISCHEN UND MECHANISCHEN OBERFLÄCHENBEARBEITUNG VON METALLEN UND KUNSTSTOFFEN

12 01

Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen

12 01 01

Eisenfeil- und -drehspäne

12 01 02

Eisenstaub und -teilchen

12 01 03

NE-Metallfeil- und -drehspäne

12 01 04

NE-Metallstaub und -teilchen

12 01 05

Kunststoffspäne und -drehspäne

12 01 06*

halogenhaltige Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen)

12 01 07*

halogenfreie Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen)

12 01 08*

halogenhaltige Bearbeitungsemulsionen und -lösungen

12 01 09*

halogenfreie Bearbeitungsemulsionen und -lösungen

12 01 10*

synthetische Bearbeitungsöle

12 01 12*

gebrauchte Wachse und Fette

12 01 13

Schweißabfälle

12 01 14*

Bearbeitungsschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten

12 01 15

Bearbeitungsschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 14 fallen

12 01 16*

Strahlmittelabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

12 01 17

Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 16 fallen

12 01 18*

ölhaltige Metallschlämme (Schleif-, Hon- und Läppschlämme)

12 01 19*

biologisch leicht abbaubare Bearbeitungsöle

12 01 20*

gebrauchte Hon- und Schleifmittel, die gefährliche Stoffe enthalten

12 01 21

gebrauchte Hon- und Schleifmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 20 fallen

12 01 99

Abfälle a. n. g.

12 03

Abfälle aus der Wasser- und Dampfentfettung (außer 11)

12 03 01*

wässrige Waschflüssigkeiten

12 03 02*

Abfälle aus der Dampfentfettung

13

ÖLABFÄLLE UND ABFÄLLE AUS FLÜSSIGEN BRENNSTOFFEN (AUSSER SPEISEÖLE UND ÖLABFÄLLE, DIE UNTER DIE KAPITEL 05, 12 UND 19 FALLEN)

13 01

Abfälle von Hydraulikölen

13 01 01*

Hydrauliköle, die PCB enthalten

13 01 04*

chlorierte Emulsionen

13 01 05*

nichtchlorierte Emulsionen

13 01 09*

chlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis

13 01 10*

nichtchlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis

13 01 11*

synthetische Hydrauliköle

13 01 12*

biologisch leicht abbaubare Hydrauliköle

13 01 13*

andere Hydrauliköle

13 02

Abfälle von Maschinen-, Getriebe- und Schmierölen

13 02 04*

chlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis

13 02 05*

nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis

13 02 06*

synthetische Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle

13 02 07*

biologisch leicht abbaubare Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle

13 02 08*

andere Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle

13 03

Abfälle von Isolier- und Wärmeübertragungsölen

13 03 01*

Isolier- und Wärmeübertragungsöle, die PCB enthalten

13 03 06*

chlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 13 03 01 fallen

13 03 07*

nichtchlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis

13 03 08*

synthetische Isolier- und Wärmeübertragungsöle

13 03 09*

biologisch leicht abbaubare Isolier- und Wärmeübertragungsöle

13 03 10*

andere Isolier- und Wärmeübertragungsöle

13 04

Bilgenöle

13 04 01*

Bilgenöle aus der Binnenschifffahrt

13 04 02*

Bilgenöle aus Molenablaufkanälen

13 04 03*

Bilgenöle aus der übrigen Schifffahrt

13 05

Inhalte von Öl-/Wasserabscheidern

13 05 01*

feste Abfälle aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern

13 05 02*

Schlämme aus Öl-/Wasserabscheidern

13 05 03*

Schlämme aus Einlaufschächten

13 05 06*

Öle aus Öl-/Wasserabscheidern

13 05 07*

öliges Wasser aus Öl-/Wasserabscheidern

13 05 08*

Abfallgemische aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern

13 07

Abfälle aus flüssigen Brennstoffen

13 07 01*

Heizöl und Diesel

13 07 02*

Benzin

13 07 03*

andere Brennstoffe (einschließlich Gemische)

13 08

Ölabfälle a. n. g.

13 08 01*

Schlämme oder Emulsionen aus Entsalzern

13 08 02*

andere Emulsionen

13 08 99*

Abfälle a. n. g.

14

ABFÄLLE AUS ORGANISCHEN LÖSEMITTELN, KÜHLMITTELN UND TREIBGASEN (AUSSER 07 UND 08)

14 06

Abfälle aus organischen Lösemitteln, Kühlmitteln sowie Schaum- und Aerosoltreibgasen

14 06 01*

Fluorchlorkohlenwasserstoffe, HFCKW, HFKW

14 06 02*

andere halogenierte Lösemittel und Lösemittelgemische

14 06 03*

andere Lösemittel und Lösemittelgemische

14 06 04*

Schlämme oder feste Abfälle, die halogenierte Lösemittel enthalten

14 06 05*

Schlämme oder feste Abfälle, die andere Lösemittel enthalten

15

VERPACKUNGSABFALL, AUFSAUGMASSEN, WISCHTÜCHER, FILTERMATERIALIEN UND SCHUTZKLEIDUNG (A.N.G.)

15 01

Verpackungen (einschließlich getrennt gesammelter kommunaler Verpackungsabfälle)

15 01 01

Verpackungen aus Papier und Pappe

15 01 02

Verpackungen aus Kunststoff

15 01 03

Verpackungen aus Holz

15 01 04

Verpackungen aus Metall

15 01 05

Verbundverpackungen

15 01 06

gemischte Verpackungen

15 01 07

Verpackungen aus Glas

15 01 09

Verpackungen aus Textilien

15 01 10*

Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

15 01 11*

Verpackungen aus Metall, die eine gefährliche feste poröse Matrix (z. B. Asbest) enthalten, einschließlich geleerter Druckbehältnisse

15 02

Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung

15 02 02*

Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a. n. g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

15 02 03

Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02 fallen

16

ABFÄLLE, DIE NICHT ANDERSWO IM VERZEICHNIS AUFGEFÜHRT SIND

16 01

Altfahrzeuge verschiedener Verkehrsträger (einschließlich mobiler Maschinen) und Abfälle aus der Demontage von Altfahrzeugen sowie der Fahrzeugwartung (außer 13, 14, 16 06 und 16 08)

16 01 03

Altreifen

16 01 04*

Altfahrzeuge

16 01 06

Altfahrzeuge, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Bestandteile enthalten

16 01 07*

Ölfilter

16 01 08*

quecksilberhaltige Bauteile

16 01 09*

Bauteile, die PCB enthalten

16 01 10*

explosive Bauteile (z. B. aus Airbags)

16 01 11*

asbesthaltige Bremsbeläge

16 01 12

Bremsbeläge mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 11 fallen

16 01 13*

Bremsflüssigkeiten

16 01 14*

Frostschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten

16 01 15

Frostschutzmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 14 fallen

16 01 16

Flüssiggasbehälter

16 01 17

Eisenmetalle

16 01 18

Nichteisenmetalle

16 01 19

Kunststoffe

16 01 20

Glas

16 01 21*

gefährliche Bauteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 07 bis 16 01 11, 16 01 13 und 16 01 14 fallen

16 01 22

Bauteile a. n. g.

16 01 99

Abfälle a. n. g.

16 02

Abfälle aus elektrischen und elektronischen Geräten

16 02 09*

Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthalten

16 02 10*

gebrauchte Geräte, die PCB enthalten oder damit verunreinigt sind, mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 fallen

16 02 11*

gebrauchte Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe, HFCKW, HFKW enthalten

16 02 12*

gebrauchte Geräte, die freies Asbest enthalten

16 02 13*

gefährliche Bauteile (2) enthaltende gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 12 fallen

16 02 14

gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 13 fallen

16 02 15*

aus gebrauchten Geräten entfernte gefährliche Bauteile

16 02 16

aus gebrauchten Geräten entfernte Bauteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 15 fallen

16 03

Fehlchargen und ungebrauchte Erzeugnisse

16 03 03*

anorganische Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

16 03 04

anorganische Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 03 03 fallen

16 03 05*

organische Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

16 03 06

organische Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 03 05 fallen

16 03 07*

metallisches Quecksilber

16 04

Explosivabfälle

16 04 01*

Munitionsabfälle

16 04 02*

Feuerwerkskörperabfälle

16 04 03*

andere Explosivabfälle

16 05

Gase in Druckbehältern und gebrauchte Chemikalien

16 05 04*

gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern (einschließlich Halonen)

16 05 05

Gase in Druckbehältern mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 04 fallen

16 05 06*

Laborchemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten, einschließlich Gemische von Laborchemikalien

16 05 07*

gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten

16 05 08*

gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten

16 05 09

gebrauchte Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 06, 16 05 07 oder 16 05 08 fallen

16 06

Batterien und Akkumulatoren

16 06 01*

Bleibatterien

16 06 02*

Ni-Cd-Batterien

16 06 03*

Quecksilber enthaltende Batterien

16 06 04

Alkalibatterien (außer 16 06 03)

16 06 05

andere Batterien und Akkumulatoren

16 06 06*

getrennt gesammelte Elektrolyte aus Batterien und Akkumulatoren

16 07

Abfälle aus der Reinigung von Transport- und Lagertanks und Fässern (außer 05 und 13)

16 07 08*

ölhaltige Abfälle

16 07 09*

Abfälle, die sonstige gefährliche Stoffe enthalten

16 07 99

Abfälle a. n. g.

16 08

Gebrauchte Katalysatoren

16 08 01

gebrauchte Katalysatoren, die Gold, Silber, Rhenium, Rhodium, Palladium, Iridium oder Platin enthalten (außer 16 08 07)

16 08 02*

gebrauchte Katalysatoren, die gefährliche Übergangsmetalle oder deren Verbindungen enthalten

16 08 03

gebrauchte Katalysatoren, die Übergangsmetalle oder deren Verbindungen enthalten, a. n. g.

16 08 04

gebrauchte Katalysatoren von Crackprozessen (außer 16 08 07)

16 08 05*

gebrauchte Katalysatoren, die Phosphorsäure enthalten

16 08 06*

gebrauchte Flüssigkeiten, die als Katalysatoren verwendet wurden

16 08 07*

gebrauchte Katalysatoren, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

16 09

Oxidierende Stoffe

16 09 01*

Permanganate, z. B. Kaliumpermanganat

16 09 02*

Chromate, z. B. Kaliumchromat, Kalium- oder Natriumdichromat

16 09 03*

Peroxide, z. B. Wasserstoffperoxid

16 09 04*

oxidierende Stoffe a. n. g.

16 10

Wässrige flüssige Abfälle zur externen Behandlung

16 10 01*

wässrige flüssige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

16 10 02

wässrige flüssige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 10 01 fallen

16 10 03*

wässrige Konzentrate, die gefährliche Stoffe enthalten

16 10 04

wässrige Konzentrate mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 10 03 fallen

16 11

Gebrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien

16 11 01*

Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten

16 11 02

Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 01 fallen

16 11 03*

andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten

16 11 04

andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 03 fallen

16 11 05*

Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten

16 11 06

Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 05 fallen

17

BAU- UND ABBRUCHABFÄLLE (EINSCHLIESSLICH AUSHUB VON VERUNREINIGTEN STANDORTEN)

17 01

Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik

17 01 01

Beton

17 01 02

Ziegel

17 01 03

Fliesen und Keramik

17 01 06*

Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten

17 01 07

Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen

17 02

Holz, Glas und Kunststoff

17 02 01

Holz

17 02 02

Glas

17 02 03

Kunststoff

17 02 04*

Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

17 03

Bitumengemische, Kohlenteer und teerhaltige Produkte

17 03 01*

kohlenteerhaltige Bitumengemische

17 03 02

Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen

17 03 03*

Kohlenteer und teerhaltige Produkte

17 04

Metalle (einschließlich Legierungen)

17 04 01

Kupfer, Bronze, Messing

17 04 02

Aluminium

17 04 03

Blei

17 04 04

Zink

17 04 05

Eisen und Stahl

17 04 06

Zinn

17 04 07

gemischte Metalle

17 04 09*

Metallabfälle, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

17 04 10*

Kabel, die Öl, Kohlenteer oder andere gefährliche Stoffe enthalten

17 04 11

Kabel mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 04 10 fallen

17 05

Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut

17 05 03*

Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten

17 05 04

Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen

17 05 05*

Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält

17 05 06

Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt

17 05 07*

Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält

17 05 08

Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07 fällt

17 06

Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe

17 06 01*

Dämmmaterial, das Asbest enthält

17 06 03*

anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält

17 06 04

Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt

17 06 05*

asbesthaltige Baustoffe

17 08

Baustoffe auf Gipsbasis

17 08 01*

Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

17 08 02

Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 08 01 fallen

17 09

Sonstige Bau- und Abbruchabfälle

17 09 01*

Bau- und Abbruchabfälle, die Quecksilber enthalten

17 09 02*

Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten (z. B. PCB-haltige Dichtungsmassen, PCB-haltige Bodenbeläge auf Harzbasis, PCB-haltige Isolierverglasungen, PCB-haltige Kondensatoren)

17 09 03*

sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischter Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten

17 09 04

gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen

18

ABFÄLLE AUS DER HUMANMEDIZINISCHEN ODER TIERÄRZTLICHEN VERSORGUNG UND FORSCHUNG (OHNE KÜCHEN- UND RESTAURANTABFÄLLE, DIE NICHT AUS DER UNMITTELBAREN KRANKENPFLEGE STAMMEN)

18 01

Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen

18 01 01

spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 01 03)

18 01 02

Körperteile und Organe, einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven (außer 18 01 03)

18 01 03*

Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden

18 01 04

Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z. B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln)

18 01 06*

Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten

18 01 07

Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 06 fallen

18 01 08*

zytotoxische und zytostatische Arzneimittel

18 01 09

Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 08 fallen

18 01 10*

Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin

18 02

Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren

18 02 01

spitze oder scharfe Gegenstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 02 fallen

18 02 02*

Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden

18 02 03

Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden

18 02 05*

Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten

18 02 06

Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 05 fallen

18 02 07*

zytotoxische und zytostatische Arzneimittel

18 02 08

Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 07 fallen

19

ABFÄLLE AUS ABFALLBEHANDLUNGSANLAGEN, ÖFFENTLICHEN ABWASSERBEHANDLUNGSANLAGEN SOWIE DER AUFBEREITUNG VON WASSER FÜR DEN MENSCHLICHEN GEBRAUCH UND WASSER FÜR INDUSTRIELLE ZWECKE

19 01

Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen

19 01 02

Eisenteile, aus der Rost- und Kesselasche entfernt

19 01 05*

Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

19 01 06*

wässrige flüssige Abfälle aus der Abgasbehandlung und andere wässrige flüssige Abfälle

19 01 07*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

19 01 10*

gebrauchte Aktivkohle aus der Abgasbehandlung

19 01 11*

Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken, die gefährliche Stoffe enthalten

19 01 12

Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 11 fallen

19 01 13*

Flugasche, die gefährliche Stoffe enthält

19 01 14

Flugasche mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 13 fällt

19 01 15*

Kesselstaub, der gefährliche Stoffe enthält

19 01 16

Kesselstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 19 01 15 fällt

19 01 17*

Pyrolyseabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

19 01 18

Pyrolyseabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 17 fallen

19 01 19

Sande aus der Wirbelschichtfeuerung

19 01 99

Abfälle a. n. g.

19 02

Abfälle aus der physikalisch-chemischen Behandlung von Abfällen (einschließlich Dechromatisierung, Cyanidentfernung, Neutralisation)

19 02 03

vorgemischte Abfälle, die ausschließlich aus nichtgefährlichen Abfällen bestehen

19 02 04*

vorgemischte Abfälle, die wenigstens einen gefährlichen Abfall enthalten

19 02 05*

Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

19 02 06

Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 05 fallen

19 02 07*

Öl und Konzentrate aus Abtrennprozessen

19 02 08*

flüssige brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

19 02 09*

feste brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

19 02 10

brennbare Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 08 und 19 02 09 fallen

19 02 11*

andere Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

19 02 99

Abfälle a. n. g.

19 03

Stabilisierte und verfestigte Abfälle

19 03 04*

als gefährlich eingestufte teilweise stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 08 fallen

19 03 05

stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 04 fallen

19 03 06*

als gefährlich eingestufte verfestigte Abfälle

19 03 07

verfestigte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 06 fallen

19 03 08*

teilweise stabilisiertes Quecksilber

19 04

Verglaste Abfälle und Abfälle aus der Verglasung

19 04 01

verglaste Abfälle

19 04 02*

Filterstaub und andere Abfälle aus der Abgasbehandlung

19 04 03*

nicht verglaste Festphase

19 04 04

wässrige flüssige Abfälle aus dem Tempern

19 05

Abfälle aus der aeroben Behandlung von festen Abfällen

19 05 01

nicht kompostierte Fraktion von Siedlungs- und ähnlichen Abfällen

19 05 02

nicht kompostierte Fraktion von tierischen und pflanzlichen Abfällen

19 05 03

nicht spezifikationsgerechter Kompost

19 05 99

Abfälle a. n. g.

19 06

Abfälle aus der anaeroben Behandlung von Abfällen

19 06 03

Flüssigkeiten aus der anaeroben Behandlung von Siedlungsabfällen

19 06 04

Gärrückstand/-schlamm aus der anaeroben Behandlung von Siedlungsabfällen

19 06 05

Flüssigkeiten aus der anaeroben Behandlung von tierischen und pflanzlichen Abfällen

19 06 06

Gärrückstand/-schlamm aus der anaeroben Behandlung von tierischen und pflanzlichen Abfällen

19 06 99

Abfälle a. n. g.

19 07

Deponiesickerwasser

19 07 02*

Deponiesickerwasser, das gefährliche Stoffe enthält

19 07 03

Deponiesickerwasser mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 07 02 fällt

19 08

Abfälle aus Abwasserbehandlungsanlagen a. n. g.

19 08 01

Sieb- und Rechenrückstände

19 08 02

Sandfangrückstände

19 08 05

Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Abwasser

19 08 06*

gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze

19 08 07*

Lösungen und Schlämme aus der Regeneration von Ionenaustauschern

19 08 08*

schwermetallhaltige Abfälle aus Membransystemen

19 08 09

Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern, die ausschließlich Speiseöle und -fette enthalten

19 08 10*

Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 09 fallen

19 08 11*

Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser, die gefährliche Stoffe enthalten

19 08 12

Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 11 fallen

19 08 13*

Schlämme, die gefährliche Stoffe aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser enthalten

19 08 14

Schlämme aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 13 fallen

19 08 99

Abfälle a. n. g.

19 09

Abfälle aus der Zubereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch oder industriellem Brauchwasser

19 09 01

feste Abfälle aus der Erstfiltration und Siebrückstände

19 09 02

Schlämme aus der Wasserklärung

19 09 03

Schlämme aus der Dekarbonatisierung

19 09 04

gebrauchte Aktivkohle

19 09 05

gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze

19 09 06

Lösungen und Schlämme aus der Regeneration von Ionenaustauschern

19 09 99

Abfälle a. n. g.

19 10

Abfälle aus dem Schreddern von metallhaltigen Abfällen

19 10 01

Eisen- und Stahlabfälle

19 10 02

NE-Metall-Abfälle

19 10 03*

Schredderleichtfraktionen und Staub, die gefährliche Stoffe enthalten

19 10 04

Schredderleichtfraktionen und Staub mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 03 fallen

19 10 05*

andere Fraktionen, die gefährliche Stoffe enthalten

19 10 06

andere Fraktionen, mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 05 fallen

19 11

Abfälle aus der Altölaufbereitung

19 11 01*

verbrauchte Filtertone

19 11 02*

Säureteere

19 11 03*

wässrige flüssige Abfälle

19 11 04*

Abfälle aus der Brennstoffreinigung mit Basen

19 11 05*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

19 11 06

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 11 05 fallen

19 11 07*

Abfälle aus der Abgasreinigung

19 11 99

Abfälle a. n. g.

19 12

Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen (z. B. Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren) a. n. g.

19 12 01

Papier und Pappe

19 12 02

Eisenmetalle

19 12 03

Nichteisenmetalle

19 12 04

Kunststoff und Gummi

19 12 05

Glas

19 12 06*

Holz, das gefährliche Stoffe enthält

19 12 07

Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 12 06 fällt

19 12 08

Textilien

19 12 09

Mineralien (z. B. Sand, Steine)

19 12 10

brennbare Abfälle (Brennstoffe aus Abfällen)

19 12 11*

sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen, die gefährliche Stoffe enthalten

19 12 12

sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallen

19 13

Abfälle aus der Sanierung von Böden und Grundwasser

19 13 01*

feste Abfälle aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten

19 13 02

feste Abfälle aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 01 fallen

19 13 03*

Schlämme aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten

19 13 04

Schlämme aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 03 fallen

19 13 05*

Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser, die gefährliche Stoffe enthalten

19 13 06

Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 05 fallen

19 13 07*

wässrige flüssige Abfälle und wässrige Konzentrate aus der Sanierung von Grundwasser, die gefährliche Stoffe enthalten

19 13 08

wässrige flüssige Abfälle und wässrige Konzentrate aus der Sanierung von Grundwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 07 fallen

20

SIEDLUNGSABFÄLLE (HAUSHALTSABFÄLLE UND ÄHNLICHE GEWERBLICHE UND INDUSTRIELLE ABFÄLLE SOWIE ABFÄLLE AUS EINRICHTUNGEN), EINSCHLIESSLICH GETRENNT GESAMMELTER FRAKTIONEN

20 01

Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01)

20 01 01

Papier und Pappe

20 01 02

Glas

20 01 08

biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle

20 01 10

Bekleidung

20 01 11

Textilien

20 01 13*

Lösemittel

20 01 14*

Säuren

20 01 15*

Laugen

20 01 17*

Fotochemikalien

20 01 19*

Pestizide

20 01 21*

Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle

20 01 23*

gebrauchte Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten

20 01 25

Speiseöle und -fette

20 01 26*

Öle und Fette mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 25 fallen

20 01 27*

Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten

20 01 28

Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 27 fallen

20 01 29*

Reinigungsmittel, die gefährliche Stoffe enthalten

20 01 30

Reinigungsmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 29 fallen

20 01 31*

zytotoxische und zytostatische Arzneimittel

20 01 32

Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 31 fallen

20 01 33*

Batterien und Akkumulatoren, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen, sowie gemischte Batterien und Akkumulatoren, die solche Batterien enthalten

20 01 34

Batterien und Akkumulatoren mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 33 fallen

20 01 35*

gebrauchte elektrische und elektronische Geräte, die gefährliche Bauteile (3) enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21 und 20 01 23 fallen

20 01 36

gebrauchte elektrische und elektronische Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21, 20 01 23 und 20 01 35 fallen

20 01 37*

Holz, das gefährliche Stoffe enthält

20 01 38

Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 20 01 37 fällt

20 01 39

Kunststoffe

20 01 40

Metalle

20 01 41

Abfälle aus der Reinigung von Schornsteinen

20 01 99

sonstige Fraktionen a. n. g.

20 02

Garten- und Parkabfälle (einschließlich Friedhofsabfälle)

20 02 01

biologisch abbaubare Abfälle

20 02 02

Boden und Steine

20 02 03

andere nicht biologisch abbaubare Abfälle

20 03

Andere Siedlungsabfälle

20 03 01

gemischte Siedlungsabfälle

20 03 02

Marktabfälle

20 03 03

Straßenkehricht

20 03 04

Fäkalschlamm

20 03 06

Abfälle aus der Kanalreinigung

20 03 07

Sperrmüll

20 03 99

Siedlungsabfälle a. n. g.“


(1)  Mit einem Sternchen gekennzeichnete Abfälle gelten als gefährliche Abfälle im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG. Bei der Identifizierung von Abfällen in der nachstehenden Liste sind die Abschnitte unter ‚Begriffsbestimmungen‘, ‚Bewertung und Einstufung‘ und ‚Abfallverzeichnis‘ im Anhang der Entscheidung 2000/532/EG maßgeblich.

(2)  Gefährliche Bauteile elektrischer und elektronischer Geräte umfassen z. B. Akkumulatoren und Batterien, die unter 16 06 aufgeführt und als gefährlich eingestuft sind, Quecksilberschalter, Glas aus Kathodenstrahlröhren und sonstiges beschichtetes Glas.

(3)  Gefährliche Bauteile elektrischer und elektronischer Geräte umfassen z. B. Akkumulatoren und Batterien, die unter 16 06 aufgeführt und als gefährlich eingestuft sind, Quecksilberschalter, Glas aus Kathodenstrahlröhren und sonstiges beschichtetes Glas.


11.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 294/32


VERORDNUNG (EU) 2015/2003 DER KOMMISSION

vom 10. November 2015

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 wurde ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung von europäischen Statistiken zur Informationsgesellschaft geschaffen.

(2)

Es ist erforderlich, mit Durchführungsmaßnahmen festzulegen, welche Daten zur Erstellung der Statistiken im Rahmen von Modul 1: „Unternehmen und die Informationsgesellschaft“ und Modul 2: „Einzelpersonen, Haushalte und die Informationsgesellschaft“ bereitzustellen sind und welche Fristen für ihre Übermittlung gelten.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Erstellung der in Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 genannten europäischen Statistiken zur Informationsgesellschaft im Rahmen von Modul 1: „Unternehmen und die Informationsgesellschaft“ und Modul 2: „Einzelpersonen, Haushalte und die Informationsgesellschaft“ sind die in den Anhängen I und II aufgeführten Daten zu übermitteln.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. November 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 49.


ANHANG I

Modul 1: Unternehmen und die Informationsgesellschaft

A.   Themen und dazugehörige Variablen

1.

Für das Bezugsjahr 2016 sind Daten für folgende, der Aufstellung in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 entnommene Themen bereitzustellen:

a)

IKT-Systeme und ihre Nutzung in Unternehmen

b)

Nutzung des Internets und anderer elektronischer Netze durch Unternehmen

c)

elektronischer Handel

d)

Vorgänge im Bereich elektronischer Geschäftsverkehr (E-Business) und organisatorische Aspekte

e)

IKT-Kompetenz in der Unternehmenseinheit und Notwendigkeit von IKT-Kenntnissen

f)

Hemmnisse für die Nutzung von IKT, Internet und anderen elektronischen Netzen sowie von E-Commerce- und E-Business-Prozessen

g)

Zugang zu und Nutzung von Technologien, die jederzeit und überall die Verbindung mit dem Internet oder anderen Netzen ermöglichen (allgegenwärtige Konnektivität)

2.

Folgende Unternehmensvariablen sind zu erheben:

a)

IKT-Systeme und ihre Nutzung in Unternehmen

i)

für alle Unternehmen:

Nutzung von Computern

ii)

für Unternehmen, die Computer nutzen:

(fakultativ) Beschäftigte oder Prozentsatz der Gesamtzahl der Beschäftigten, die einen Computer für Arbeitszwecke nutzen

b)

Nutzung des Internets und anderer elektronischer Netze durch Unternehmen

i)

für Unternehmen, die Computer nutzen:

Zugang zum Internet

Ausstellung oder Verschicken von Rechnungen

ii)

für Unternehmen, die Zugang zum Internet haben:

Beschäftigte oder Prozentsatz der Gesamtzahl der Beschäftigen, die einen Computer mit Internetzugang für Arbeitszwecke nutzen

Internetanschluss: DSL oder sonstiger fester Breitbandanschlusstyp

Internetanschluss: mobiler Breitbandanschluss über ein tragbares Gerät mit Mobilfunknetzfunktion (3G- oder 4G-Funktion)

(fakultativ) Internetanschluss: mobiler Breitbandanschluss über einen tragbaren Computer mit Mobilfunknetzfunktion (3G- oder 4G-Funktion)

(fakultativ) Internetanschluss: mobiler Breitbandanschluss über sonstige tragbare Geräte wie Smartphones mit Mobilfunknetzfunktion (3G- oder 4G-Funktion)

Beschäftigte oder Prozentsatz der Gesamtzahl der Beschäftigen, die ein tragbares Gerät vom Unternehmen erhielten, das eine Internetverbindung über Mobilfunknetzwerke für Arbeitszwecke ermöglicht

Bereitstellung von tragbaren Geräten, die eine Internetverbindung über Mobilfunknetzwerke für Arbeitszwecke ermöglichen

Vorhandensein einer eigenen Website

Nutzung sozialer Netzwerke, nicht nur für die Platzierung bezahlter Werbeinhalte

Nutzung von Unternehmens-Blogs oder Mikroblogs, nicht nur für die Platzierung bezahlter Werbeinhalte

Nutzung von Websites zur gemeinsamen Nutzung multimedialer Inhalte, nicht nur für die Platzierung bezahlter Werbeinhalte

Nutzung wikibasierter Instrumente zum Wissensaustausch, nicht nur für die Platzierung bezahlter Werbeinhalte

iii)

für Unternehmen, die über einen DSL-Internetanschluss oder sonstigen festen Breitbandanschlusstyp verfügen:

maximale vertraglich vereinbarte Downloadgeschwindigkeit der schnellsten Internetverbindung, in MBit/s in den Spannen [0,< 2], [2,< 10], [10,< 30], [30,< 100], [≥ 100])

iv)

für Unternehmen mit eigener Website Angaben zur Bereitstellung folgender Funktionen:

Beschreibung von Waren oder Dienstleistungen, Preislisten

Online-Bestellung, -Reservierung oder -Buchung

Möglichkeit für Nutzer, Waren oder Dienstleistungen online zu gestalten oder an ihren Bedarf anzupassen

Verfolgungsfunktion oder Statusinformationen für aufgegebene Bestellungen

personalisierte Website-Inhalte für regelmäßige/wiederkehrende Nutzer

Links oder Verweise auf die Unternehmensprofile in sozialen Medien

(fakultativ) Veröffentlichung von Stellenangeboten oder Einreichung von Online-Bewerbungen

v)

für Unternehmen, die ihren Beschäftigten tragbare Geräte bereitstellen, die einen mobilen Internetanschluss zur geschäftlichen Nutzung ermöglichen:

Bereitstellung tragbarer Geräte für den Zugriff auf das E-Mail-System des Unternehmens

Bereitstellung tragbarer Geräte für den Zugriff auf Dokumente des Unternehmens und deren Bearbeitung

Bereitstellung tragbarer Geräte für die Nutzung von Unternehmens-Softwareanwendungen

c)

elektronischer Handel

i)

für Unternehmen, die Computer nutzen:

Entgegennahme von Bestellungen für Waren oder Dienstleistungen über Websites oder Apps (Web-Verkäufe) im vorausgegangenen Kalenderjahr

Entgegennahme von Bestellungen für Waren oder Dienstleistungen über EDI-Systeme (EDI-Verkäufe) im vorausgegangenen Kalenderjahr

(fakultativ) Aufgabe von Bestellungen für Waren oder Dienstleistungen über Websites, Apps oder EDI-Systeme im vorausgegangenen Kalenderjahr

ii)

für Unternehmen, die im vorausgegangenen Kalenderjahr über eine Website oder App aufgegebene Bestellungen entgegengenommen haben:

Wert oder Prozentanteil des Gesamtumsatzes der Verkäufe im elektronischen Handel im vorausgegangenen Kalenderjahr, der auf Bestellungen über Websites oder Apps zurückgeht

Prozentanteil der Verkäufe im elektronischen Handel (Umsatz) an Privatkunden (B2C) im vorausgegangenen Kalenderjahr, der auf Bestellungen über Websites oder Apps zurückgeht

Prozentanteil der Verkäufe im elektronischen Handel (Umsatz) an andere Unternehmen (B2B) und der Verkäufe im elektronischen Handel an Behörden (B2G) im vorausgegangenen Kalenderjahr, der auf Bestellungen über Websites oder Apps zurückgeht

(fakultativ) Nutzung von Online-Zahlungssystemen für Verkäufe über Websites oder Apps, d. h. die Zahlung ist im Bestellvorgang integriert

(fakultativ) Nutzung von Offline-Zahlungssystemen für Verkäufe über Websites oder Apps, d. h. die Zahlung ist nicht im Bestellvorgang integriert

iii)

für Unternehmen, die Bestellungen für Waren oder Dienstleistungen über EDI-Systeme entgegengenommen haben:

Wert oder Prozentanteil des Gesamtumsatzes der Verkäufe im elektronischen Handel im vorausgegangenen Kalenderjahr, der auf Bestellungen über EDI-Systeme zurückgeht

iv)

folgende fakultative Angaben für Unternehmen, die Bestellungen über Websites, Apps oder EDI-Systeme aufgegeben haben:

Aufgabe von Bestellungen für Waren oder Dienstleistungen über Websites oder Apps im vorausgegangenen Kalenderjahr

Aufgabe von Bestellungen für Waren oder Dienstleistungen über EDI-Systeme im vorausgegangenen Kalenderjahr

Aufgabe von Bestellungen für Waren oder Dienstleistungen, deren Wert mindestens 1 % des Gesamtkaufwertes ausmacht, über Websites, Apps oder EDI-Systeme im vorausgegangenen Kalenderjahr

d)

Vorgänge im Bereich elektronischer Geschäftsverkehr (E-Business) und organisatorische Aspekte

i)

für Unternehmen, die Computer nutzen:

(fakultativ) Big-Data-Analyse unter Verwendung der Unternehmensdaten aus intelligenten Geräten oder Sensoren als Datenquelle, im vorausgegangenen Kalenderjahr

(fakultativ) Big-Data-Analyse unter Verwendung der Geolokalisierungsdaten als Datenquelle, im vorausgegangenen Kalenderjahr

(fakultativ) Big-Data-Analyse unter Verwendung der aus den sozialen Medien generierten Daten als Datenquelle, im vorausgegangenen Kalenderjahr

(fakultativ) Big-Data-Analyse unter Verwendung anderer, unter dieser Ziffer nicht aufgeführter Daten als Datenquelle, im vorausgegangenen Kalenderjahr

ii)

für Unternehmen, die Big Data analysieren:

(fakultativ) Durchführung der Big-Data-Analyse durch Mitarbeiter des Unternehmens

(fakultativ) Durchführung der Big-Data-Analyse durch externe Dienstleister

iii)

für Unternehmen, die Computer nutzen:

Ausstellen/Versenden von Rechnungen jeder Art in Papierform oder als elektronische Rechnung an andere Unternehmen, im vorausgegangenen Kalenderjahr

Ausstellen/Versenden von Rechnungen jeder Art in Papierform oder als elektronische Rechnung an Behörden, im vorausgegangenen Kalenderjahr

Ausstellen/Versenden von Rechnungen jeder Art in Papierform oder als elektronische Rechnung an private Verbraucher, im vorausgegangenen Kalenderjahr

Anteil aller Rechnungen, die als elektronische Rechnungen in einem für eine automatische Verarbeitung geeigneten Standardformat (eInvoices) erhalten wurden, im vorausgegangenen Kalenderjahr

Anteil aller Rechnungen, die in Papierform oder als elektronische Rechnungen in einem für eine automatische Verarbeitung nicht geeigneten Format erhalten wurden, im vorausgegangenen Kalenderjahr

iv)

für Unternehmen, die an andere Unternehmen oder Behörden Rechnungen ausgestellt/versendet haben, im vorausgegangenen Kalenderjahr:

Anteil aller Rechnungen, die als elektronische Rechnungen in einem für eine automatische Verarbeitung geeigneten Standardformat (eInvoices) an andere Unternehmen oder an Behörden ausgestellt/versendet wurden, im vorausgegangenen Kalenderjahr

Anteil aller Rechnungen, die als elektronische Rechnungen in einem für eine automatische Verarbeitung nicht geeigneten Format an andere Unternehmen oder an Behörden ausgestellt/versendet wurden, im vorausgegangenem Kalenderjahr

Anteil aller Rechnungen, die nur in Papierform an andere Unternehmen oder an Behörden ausgestellt/versendet wurden, im vorausgegangenem Kalenderjahr

e)

IKT-Kompetenz in der Unternehmenseinheit und Notwendigkeit von IKT-Kenntnissen

i)

für Unternehmen, die Computer nutzen:

Beschäftigung von IKT-Fachleuten

Durchführung von beliebigen Arten von Schulungen zur Schaffung oder Verbesserung von IKT-bezogenen Kompetenzen für IKT-Fachleute im vorausgegangenen Kalenderjahr

Durchführung von beliebigen Arten von Schulungen zur Schaffung oder Verbesserung von IKT-bezogenen Kompetenzen für sonstige Beschäftigte im vorausgegangenen Kalenderjahr

Einstellung oder versuchte Einstellung von IKT-Fachleuten im vorausgegangenen Kalenderjahr

Durchführung nachfolgender IKT-Funktionen im vorausgegangenen Kalenderjahr (untergliedert in „hauptsächlich durch eigene Beschäftigte, einschließlich der Beschäftigten von Muttergesellschaften oder verbundenen Unternehmen“; „hauptsächlich durch externe Dienstleister“; „nicht zutreffend“):

Wartung der IKT-Infrastruktur (Server, Computer, Drucker, Netzwerke)

Unterstützung für Bürosoftware

Entwicklung von ERP-Software/-Systemen

Unterstützung für ERP-Software/-Systeme

Entwicklung von Web-Anwendungen

Unterstützung für Web-Anwendungen

Sicherheit und Datenschutz

ii)

für Unternehmen, die Computer nutzen und im vorausgegangen Kalenderjahr IKT-Fachleute eingestellt haben oder einzustellen versucht haben:

schwer zu besetzende offene Stellen für IKT-Fachleute

f)

Hemmnisse für die Nutzung von IKT, Internet und anderen elektronischen Netzen sowie von E-Commerce- und E-Business-Prozessen

i)

für Unternehmen, die Computer nutzen:

(fakultativ) Hindernisse, die den Absatz über eine Website oder App einschränken oder verhindern: Waren oder Dienstleistungen nicht für Web-Verkauf geeignet

(fakultativ) Hindernisse, die den Absatz über eine Website oder App einschränken oder verhindern: Logistikprobleme

(fakultativ) Hindernisse, die den Absatz über eine Website oder App einschränken oder verhindern: Zahlungsprobleme

(fakultativ) Hindernisse, die den Absatz über eine Website oder App einschränken oder verhindern: Probleme mit IKT-Sicherheit oder Datenschutz

(fakultativ) Hindernisse, die den Absatz über eine Website oder App einschränken oder verhindern: Probleme mit dem Rechtsrahmen

(fakultativ) Hindernisse, die den Absatz über eine Website oder App einschränken oder verhindern: zu hohe Einführungskosten im Vergleich zu dem erwarteten Nutzen

g)

Zugang zu und Nutzung von Technologien, die jederzeit und überall die Verbindung mit dem Internet oder anderen Netzen ermöglichen (allgegenwärtige Konnektivität)

i)

für Unternehmen, die Zugang zum Internet haben:

Bereitstellung eines Fernzugriffs auf das E-Mail-System, die Dokumente oder die Anwendungen des Unternehmens

Bezahlung von Werbeinhalten im Internet

Nutzung von Cloud-Computing-Dienstleistungen, ausgenommen kostenlose Dienstleistungen

ii)

für Unternehmen, die im Internet unter Verwendung einer der folgenden Werbemethoden Werbeinhalte bezahlen:

Werbemethode auf der Grundlage der Webseiteninhalte oder der von Nutzern gesuchten Stichworte

Werbemethode auf der Grundlage der Verfolgung vergangener Aktivitäten der Nutzer oder ihres Profils

Werbemethode auf der Grundlage der Geolokalisierung der Nutzer

andere, oben nicht angegebene Werbemethoden im Internet

iii)

für Unternehmen, die Zugang zum Internet haben und Cloud-Computing-Dienstleistungen erwerben:

Nutzung von E-Mail als Cloud-Computing-Dienstleistung

Nutzung von Bürosoftware als Cloud-Computing-Dienstleistung

Hosting der Unternehmensdatenbank(en) als Cloud-Computing-Dienstleistung

Speichern von Dateien als Cloud-Computing-Dienstleistung

Nutzung von Software-Anwendungen für Finanzen oder Buchhaltung als Cloud-Computing-Dienstleistung

Nutzung von Customer Relationship Management (CRM) als Cloud-Computing-Dienstleistung

Nutzung von Rechenkapazität zum Betrieb der unternehmenseigenen Software als Cloud-Computing-Dienstleistung

Nutzung von Cloud-Computing-Dienstleistungen aus gemeinsam genutzten Servern von Dienstleistern

Nutzung von Cloud-Computing-Dienstleistungen aus Servern von Dienstleistern, die ausschließlich für das Unternehmen bestimmt sind

3.

Folgende Variablen zum Unternehmenshintergrund sind für alle Unternehmen aus alternativen Quellen zu erheben oder zu gewinnen:

wirtschaftliche Haupttätigkeit des Unternehmens im vorausgegangenen Kalenderjahr

durchschnittliche Beschäftigtenzahl im vorausgegangenen Kalenderjahr

Gesamtwert des Umsatzes im vorausgegangenen Kalenderjahr (ohne Umsatzsteuer)

B.   Erfassungsbereich

Die Variablen nach Teil A Absätze 2 und 3 sind für folgende Kategorien von Unternehmen zu erheben:

1.

Wirtschaftszweig: Unternehmen, die unter folgende Kategorien der NACE Rev. 2 fallen:

NACE-Kategorie

Bezeichnung

Abschnitt C

Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Abschnitt D, E

Energieversorgung, Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen

Abschnitt F

Baugewerbe/Bau

Abschnitt G

Handel, Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen

Abschnitt H

Verkehr und Lagerei

Abschnitt I

Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie

Abschnitt J

Information und Kommunikation

Abschnitt L

Grundstücks- und Wohnungswesen

Abteilung 69-74

Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen

Abschnitt N

Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen

Gruppe 95.1

Reparatur von Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten

2.

Unternehmensgröße: Unternehmen mit 10 oder mehr Beschäftigten; die Einbeziehung von Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten ist fakultativ.

3.

Geografischer Erfassungsbereich: Unternehmen im Staatsgebiet eines Mitgliedstaats.

C.   Bezugszeiträume

Der Bezugszeitraum für die Variablen, die sich auf das vorausgegangene Kalenderjahr beziehen, ist 2015. Für die übrigen Angaben ist der Bezugszeitraum 2016.

D.   Untergliederungen der Daten

Für die in Teil A Absatz 2 genannten Themen und die dazugehörigen Variablen sind folgende Hintergrundvariablen zu erheben:

1.

Aufschlüsselung nach Wirtschaftszweigen: gemäß den folgenden Aggregaten der NACE Rev. 2:

Aggregation gemäß NACE Rev. 2

für eventuelle Berechnung nationaler Aggregate

 

10-18

 

19-23

 

24-25

 

26-33

 

35-39

 

41-43

 

45-47

 

47

 

49-53

 

55

 

58-63

 

68

 

69-74

 

77-82

 

26.1-26.4, 26.8, 46.5, 58.2, 61, 62, 63.1, 95.1

Aggregation gemäß NACE Rev. 2

für eventuelle Berechnung europäischer Aggregate

 

10-12

 

13-15

 

16-18

 

26

 

27-28

 

29-30

 

31-33

 

45

 

46

 

55-56

 

58-60

 

61

 

62-63

 

77-78 + 80-82

 

79

 

95.1

2.

Aufschlüsselung nach Größenklassen: Die Daten sind nach der Beschäftigtenzahl in folgende Klassen aufzuschlüsseln:

Größenklasse

 

10 oder mehr Beschäftigte

 

10 bis 49 Beschäftigte

 

50 bis 249 Beschäftigte

 

250 oder mehr Beschäftigte

Wenn eine Erfassung vorgenommen wird, sind die Daten gemäß folgender Tabelle aufzuschlüsseln:

Größenklasse

 

Weniger als 10 Beschäftigte (fakultativ)

 

Weniger als 5 Beschäftigte (fakultativ)

 

5 bis 9 Beschäftigte (fakultativ)

E.   Periodizität

Die laut diesem Anhang erforderlichen Daten sind einmalig für das Jahr 2016 vorzulegen.

F.   Fristen für die Übermittlung der Ergebnisse

1.

Die — gegebenenfalls als vertraulich oder unzuverlässig gekennzeichneten — aggregierten Daten im Sinne von Artikel 6 und Anhang I Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 sind vor dem 5. Oktober 2016 an Eurostat zu übermitteln. Bis zu diesem Stichtag sind die Datensätze fertigzustellen, zu validieren und anzunehmen.

2.

Die Metadaten im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 sind vor dem 31. Mai 2016 an Eurostat zu übermitteln.

3.

Der Bericht zur Qualität der übermittelten Daten im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 ist bis zum 5. November 2016 an Eurostat zu übermitteln.

4.

Die Daten und Metadaten sind gemäß dem von Eurostat vorgegebenen Standardaustauschformat über die zentrale Kontaktstelle an Eurostat zu übermitteln. Bei der Bereitstellung der Metadaten und des Qualitätsberichts ist die von Eurostat definierte Metadatenstruktur zu verwenden.


ANHANG II

Modul 2: Einzelpersonen, Haushalte und die Informationsgesellschaft

A.   Themen und dazugehörige Variablen

1.

Für das Bezugsjahr 2016 sind Daten für folgende, der Aufstellung in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 entnommene Themen bereitzustellen:

a)

Zugang zu IKT-Systemen und ihre Nutzung durch Einzelpersonen und/oder Haushalte

b)

Nutzung von Internet und anderen elektronischen Netzen für verschiedene Zwecke durch Einzelpersonen und/oder Haushalte

c)

IKT-Sicherheit und Vertrauen in IKT

d)

IKT-Kompetenz und -Kenntnisse

e)

Hemmnisse für die Nutzung von IKT und Internet

f)

Nutzung von IKT durch Einzelpersonen für den Austausch von Informationen und Dienstleistungen mit staatlichen Stellen und öffentlichen Einrichtungen (E-Government)

g)

Zugang zu und Nutzung von Technologien, die jederzeit und überall die Verbindung mit dem Internet oder anderen Netzen ermöglichen (allgegenwärtige Konnektivität)

2.

Folgende Variablen sind zu erheben:

a)

Zugang zu IKT-Systemen und ihre Nutzung durch Einzelpersonen und/oder Haushalte

i)

für alle Haushalte:

Internetzugang zu Hause (unabhängig vom Gerät)

ii)

für alle Haushalte mit Internetzugang:

Internetanschluss: fester Breitbandanschluss, z. B. DSL, ADSL, VDSL, Kabel, Glasfaser, Satellit, öffentliche WiFi-Verbindungen

Internetanschluss: mobiler Breitbandanschluss (über Mobilfunknetz — mindestens 3G, z. B. UMTS —, über eine (SIM-)Karte oder einen USB-Stick, Mobiltelefon oder Smartphone als Modem)

(fakultativ) Internetanschluss: Wählanschluss über normale Telefonverbindung oder ISDN

(fakultativ) Internetanschluss: mobiler Schmalbandanschluss (über Mobilfunknetz — unterhalb von 3G, z. B. 2G+/GPRS —, über eine (SIM-)Karte oder einen USB-Stick, Mobiltelefon oder Smartphone als Modem)

b)

Nutzung des Internets für verschiedene Zwecke durch Einzelpersonen und/oder Haushalte

i)

für alle Einzelpersonen:

letzte Nutzung des Internets (in den letzten drei Monaten; vor drei bis zwölf Monaten; vor mehr als einem Jahr; das Internet wurde noch nie genutzt)

ii)

für Einzelpersonen, die bereits das Internet genutzt haben:

letzte Internet-Geschäftstransaktion zu Privatzwecken (in den letzten drei Monaten; vor drei bis zwölf Monaten; vor mehr als einem Jahr; es wurde noch nie über Internet gekauft oder bestellt)

iii)

für Einzelpersonen, die das Internet in den letzten drei Monaten genutzt haben:

durchschnittliche Häufigkeit der Internetnutzung in den letzten drei Monaten (täglich oder fast täglich; mindestens einmal pro Woche (aber nicht täglich); weniger als einmal pro Woche)

Nutzung eines Desktop-Computers für den Internetzugang in den letzten drei Monaten

Nutzung eines Laptop- oder Netbook-Computers für den Internetzugang in den letzten drei Monaten

Nutzung eines Tablet-Computers für den Internetzugang in den letzten drei Monaten

Nutzung eines Mobiltelefons oder Smartphones für den Internetzugang in den letzten drei Monaten

Nutzung anderer Mobilgeräte (z. B. Medien- oder Spielkonsole, E-Book-Lesegerät, intelligente Armbanduhren) für den Internetzugang in den letzten drei Monaten

Nutzung eines Smart-Fernsehgerätes (mit direkter Internetverbindung, z. B. über WiFi, nicht über ein externes Gerät, bei dem der Fernseher nur als größerer Bildschirm verwendet wird) für den Internetzugang in den letzten drei Monaten

Nutzung des Internets in den letzten drei Monaten zu Privatzwecken, um E-Mails zu senden und/oder zu empfangen

Nutzung des Internets in den letzten drei Monaten zu Privatzwecken für Internettelefonie, Internet-Videoanrufe (über Webcam) (Nutzung von Anwendungen)

Nutzung des Internets in den letzten drei Monaten zu Privatzwecken, um an sozialen Netzwerken teilzunehmen (Erstellen eines Benutzerprofils, Absetzen von Mitteilungen oder anderen Beiträgen)

Nutzung des Internets in den letzten drei Monaten zu Privatzwecken, um Online-Nachrichten, -Zeitungen oder -Zeitschriften zu lesen

Nutzung des Internets in den letzten drei Monaten zu Privatzwecken, um Informationen über Waren oder Dienstleistungen zu finden

Nutzung des Internets in den letzten drei Monaten zu Privatzwecken, um Spiele zu spielen oder herunterzuladen

Nutzung des Internets in den letzten drei Monaten zu Privatzwecken, um Musik zu hören (z. B. Web-Radio, Musik-Streaming)

Nutzung des Internets in den letzten drei Monaten zu Privatzwecken, um Streaming-Fernsehsendungen von Fernsehsendern zu schauen (live oder zeitversetzt)

Nutzung des Internets in den letzten drei Monaten zu Privatzwecken, um Video-on-Demand von kommerziellen Anbietern zu schauen

Nutzung des Internets in den letzten drei Monaten zu Privatzwecken, um Video-Inhalte aus Sharing-Diensten zu schauen

Nutzung des Internets in den letzten drei Monaten zu Privatzwecken, um selbst geschaffenen Inhalt (z. B. Text, Bilder, Fotos, Videos, Musik, Software) auf eine für andere zugängliche Website zu laden

Nutzung des Internets in den letzten drei Monaten zu Privatzwecken, um Websites oder Blogs zu erstellen

Nutzung des Internets in den letzten drei Monaten zu Privatzwecken, um Gesundheitsinformationen zu suchen

Nutzung des Internets in den letzten drei Monaten zu Privatzwecken, um einen Termin mit einem Arzt über eine Website (z. B. eines Krankenhauses oder eines Gesundheitszentrums) zu vereinbaren

Nutzung des Internets in den letzten drei Monaten zu Privatzwecken, um Dienstleistungen im Zusammenhang mit Reisen und Beherbergung in Anspruch zu nehmen

Nutzung des Internets in den letzten drei Monaten zu Privatzwecken, um Waren oder Dienstleistungen zu verkaufen (z. B. über Online-Auktionen)

Nutzung des Internets in den letzten drei Monaten zu Privatzwecken für Internetbanking

Nutzung des Internets in den letzten drei Monaten zu Privatzwecken, um Zahlungskonten für die Bezahlung von übers Internet erworbenen Waren oder Dienstleistungen zu nutzen

Nutzung des Internets in den letzten drei Monaten zu Privatzwecken, um Dokumente, Bilder, Musik-, Video- oder andere Dateien zu speichern (z. B. Google DRIVE, Dropbox, Windows OneDrive, iCloud, Amazon Cloud DRIVE)

Nutzung des Internets in den letzten drei Monaten für Lerntätigkeiten zu Ausbildungs-, Berufs- oder Privatzwecken (Teilnahme an einem Online-Kurs)

Nutzung des Internets in den letzten drei Monaten für Lerntätigkeiten zu Ausbildungs-, Berufs- oder Privatzwecken (Nutzung von Online-Unterlagen mit Ausnahme vollständiger Kurse, z. B. audiovisuelles Material, Online-Lernsoftware, elektronische Lehrbücher)

Nutzung des Internets in den letzten drei Monaten für Lerntätigkeiten zu Ausbildungs-, Berufs- oder Privatzwecken (Kommunikation mit Lehrkräften oder Studenten unter Nutzung von Bildungs-Websites/Portalen)

(fakultativ) Nutzung des Internets in den letzten drei Monaten für andere Lerntätigkeiten zu Ausbildungs-, Berufs- oder Privatzwecken

iv)

für Einzelpersonen, die in den letzten drei Monaten Smart-Fernsehgeräte für den Internetzugang genutzt haben:

Nutzung von Smart-Fernsehgeräten zum Anschauen von Streaming-Fernsehsendungen im Internet (live oder zeitversetzt) in den letzten drei Monaten

Nutzung von Smart-Fernsehgeräten zum Anschauen anderer Video-Inhalte (On-Demand-Dienste oder Sharing-Dienste) in den letzten drei Monaten

Nutzung von Smart-Fernsehgeräten zum Surfen im Internet in einer Browser-Anwendung in den letzten drei Monaten

Nutzung von Smart-Fernsehgeräten für andere Anwendungen (z. B. Skype, Facebook, Spiele, Online-Shopping) in den letzten drei Monaten

v)

für Einzelpersonen, die das Internet in den letzten zwölf Monaten zu privaten Zwecken genutzt haben:

Nutzung des Internets in den letzten zwölf Monaten für den Kauf oder Verkauf von Aktien, Anleihen, Fonds oder andere Investitionsdienstleistungen

Nutzung des Internets in den letzten zwölf Monaten für den Abschluss oder die Verlängerung bestehender Versicherungen, einschließlich solcher, die als Paket mit einer anderen Dienstleistung angeboten werden (z. B. zusammen mit einem Flugticket angebotene Reiseversicherung)

Nutzung des Internets in den letzten zwölf Monaten zur Inanspruchnahme eines Darlehens oder Kredits von Banken oder anderen Finanzdienstleistern

vi)

für Einzelpersonen, die in den letzten zwölf Monaten das Internet zu Privatzwecken für Transaktionen des elektronischen Handels genutzt haben:

Nutzung des Internets in den letzten zwölf Monaten zur Bestellung von Lebensmitteln

Nutzung des Internets in den letzten zwölf Monaten zur Bestellung von Gebrauchsgütern

Nutzung des Internets in den letzten zwölf Monaten zur Bestellung von Arzneimitteln

Nutzung des Internets in den letzten zwölf Monaten zur Bestellung von Bekleidung oder Sportartikeln

Nutzung des Internets in den letzten zwölf Monaten zur Bestellung von Computerhardware

Nutzung des Internets in den letzten zwölf Monaten zur Bestellung elektronischer Geräte (einschließlich Kameras)

Nutzung des Internets in den letzten zwölf Monaten zur Bestellung von Telekommunikationsdienstleistungen (z. B. Fernsehen, Breitbandanschlüsse, Festnetz- oder Mobilfunkanschlüsse, Geldeinzahlung für Telefonguthabenkarten)

Nutzung des Internets in den letzten zwölf Monaten zur Buchung von Ferienunterkünften (z. B. Hotels)

Nutzung des Internets in den letzten zwölf Monaten zur Bestellung anderer Reisedienstleistungen (z. B. Fahrkarten, Autovermietung)

Nutzung des Internets in den letzten zwölf Monaten zur Bestellung von Eintrittskarten für Veranstaltungen

Nutzung des Internets in den letzten zwölf Monaten zur Bestellung von Filmen oder Musik

Nutzung des Internets in den letzten zwölf Monaten zur Bestellung von Büchern, Zeitschriften oder Zeitungen (einschließlich elektronischer Bücher)

Nutzung des Internets in den letzten zwölf Monaten zur Bestellung von E-Learning-Material

Nutzung des Internets in den letzten zwölf Monaten zur Bestellung von Videospielen, sonstiger Computersoftware und Software-Aktualisierungen

Nutzung des Internets in den letzten zwölf Monaten zur Bestellung anderer Waren oder Dienstleistungen

Bestellung oder Kauf von Waren oder Dienstleistungen bei inländischen Anbietern in den letzten zwölf Monaten

Bestellung oder Kauf von Waren oder Dienstleistungen bei Anbietern aus anderen EU-Ländern in den letzten zwölf Monaten

Bestellung oder Kauf von Waren oder Dienstleistungen bei Anbietern aus der übrigen Welt in den letzten zwölf Monaten

Bestellung oder Kauf von Waren oder Dienstleistungen in den letzten zwölf Monaten mit unbekanntem Ursprungsland der Verkäufer

Anzahl der in den letzten drei Monaten übers Internet gekauften Waren oder Dienstleistungen (nach Anzahl der Bestellungen/Käufe oder nach Kategorien: 1-2 Bestellungen/Kaufvorgänge; zwischen 2 und 5 Bestellungen/Kaufvorgänge; zwischen 5 und 10 Bestellungen/Kaufvorgänge; über 10 Bestellungen/Kaufvorgänge;

Gesamtwert von Waren oder Dienstleistungen (mit Ausnahme von Aktien oder anderen finanziellen Dienstleistungen), die in den letzten drei Monaten übers Internet gekauft wurden (Betrag in Euro oder in Betragskategorien: weniger als 50 EUR, zwischen 50 und 100 EUR, zwischen 100 und 500 EUR, zwischen 500 und 1 000 EUR, über 1 000 EUR; unbekannt)

(fakultativ) bei der Internet-Geschäftstätigkeit aufgetretene Probleme: technische Probleme mit der Website beim Bestell- oder Zahlungsvorgang

(fakultativ) bei der Internet-Geschäftstätigkeit aufgetretene Probleme: Schwierigkeiten, Informationen bezüglich Garantien und sonstiger gesetzlicher Rechte zu finden

(fakultativ) bei der Internet-Geschäftstätigkeit aufgetretene Probleme: Zustellung dauert länger als angegeben

(fakultativ) bei der Internet-Geschäftstätigkeit aufgetretene Probleme: endgültige Kosten höher als angegeben (z. B. höhere Lieferkosten, unerwartete Bearbeitungsgebühr)

(fakultativ) bei der Internet-Geschäftstätigkeit aufgetretene Probleme: Lieferung falscher oder beschädigter Waren

(fakultativ) bei der Internet-Geschäftstätigkeit aufgetretene Probleme: Betrugsfälle aufgetreten (z. B. keine Waren/Dienstleistungen geliefert, Missbrauch von Kreditkartenangaben)

(fakultativ) bei der Internet-Geschäftstätigkeit aufgetretene Probleme: Beschwerden und Mängelbehebung bereiten Schwierigkeiten oder werden nicht zufrieden stellend bearbeitet

(fakultativ) bei der Internet-Geschäftstätigkeit aufgetretene Probleme: ausländisches Handelsunternehmen liefert nicht in Wohnsitzland des Befragten

(fakultativ) andere bei der Internet-Geschäftstätigkeit aufgetretene Probleme

(fakultativ) keine Probleme bei der Internet-Geschäftstätigkeit aufgetreten

Häufigkeit der Nutzung von Informationen von Websites von mehreren Einzelhändlern, Herstellern oder Dienstleistern vor dem Online-Einkauf in den letzten zwölf Monaten (jedes Mal oder beinahe jedes Mal, manchmal, selten oder nie)

Häufigkeit der Nutzung von Informationen von Websites oder Apps für Preis- oder Produktvergleiche vor dem Online-Einkauf in den letzten zwölf Monaten (jedes Mal oder beinahe jedes Mal, manchmal, selten oder nie)

Häufigkeit der Nutzung von Informationen aus Kundenbewertungen auf Websites oder Blogs vor dem Online-Einkauf in den letzten zwölf Monaten (jedes Mal oder beinahe jedes Mal, manchmal, selten oder nie)

Waren oder Dienstleistungen, die in den letzten zwölf Monaten gekauft oder bestellt wurden, indem direkt auf die Werbung auf einer Website für soziale Medien oder in einer App durch Klicken oder Direktkauf reagiert wurde

c)

IKT-Sicherheit und Vertrauen in IKT

i)

für Einzelpersonen, die das Internet in den letzten zwölf Monaten genutzt haben:

persönliche Angaben, die in den letzten zwölf Monaten über das Internet bereitgestellt wurden (z. B. Name, Geburtsdatum, Personalausweisnummer)

persönliche Kontaktdaten, die in den letzten zwölf Monaten über das Internet bereitgestellt wurden (z. B. Postanschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)

persönliche Zahlungsdaten, die in den letzten zwölf Monaten über das Internet bereitgestellt wurden (z. B. Kredit- oder Debitkartennummer, Bankkontonummer)

andere persönliche Informationen, die in den letzten zwölf Monaten über das Internet bereitgestellt wurden (z. B. Fotos, Standortangabe, Angaben zu Gesundheit, Beschäftigung, Einkommen)

keine persönlichen Informationen in den letzten zwölf Monaten über das Internet bereitgestellt

Lesen der Erklärung über den Schutz personenbezogener Daten vor der Bereitstellung persönlicher Informationen in den letzten zwölf Monaten

Einschränkung des Zugriffs auf die geografischen Standortdaten in den letzten zwölf Monaten

Einschränkung des Zugangs zum Profil oder zum Inhalt auf Social-Networking-Websites in den letzten zwölf Monaten

keine Zustimmung zur Nutzung der persönlichen Informationen für Werbezwecke in den letzten zwölf Monaten

Überprüfung des Sicherheitsstatus der Website, für die persönliche Informationen bereitgestellt werden sollten, in den letzten zwölf Monaten (z. B. https-Websites, Sicherheits-Logos oder Zertifikate)

Beantragung des Zugangs zu den von Websites oder Suchmaschinen verwalteten Informationen über den Befragten, um sie aktualisieren oder löschen zu lassen, in den letzten zwölf Monaten

Wissen um die Tatsache, dass Cookies zur Beobachtung des Internet-Verhaltens, zur Erstellung von Nutzerprofilen und für nutzerspezifische Werbedienste verwendet werden können

(fakultativ) Bedenken wegen der Tatsache, dass Online-Aktivitäten für die Zwecke der kundenspezifischen Werbung aufgezeichnet werden (starke Bedenken, mäßige Bedenken oder keine Bedenken)

Internet-Browser-Einstellungen wurden bereits geändert, um die Zahl der Cookies auf eigenem Computer einzuschränken oder ihre Erstellung zu verhindern

Nutzung einer Anti-Tracking-Software

d)

IKT-Kompetenz und -Kenntnisse

i)

für Einzelpersonen, die das Internet in den letzten zwölf Monaten genutzt haben:

Kenntnisse, die das Übertragen von Dateien zwischen dem Computer und anderen Geräten ermöglichen

Kenntnisse, die das Installieren von Software oder Anwendungen (Apps) ermöglichen

Kenntnisse, die das Vornehmen von Änderungen der Software-Einstellungen, einschließlich des Betriebsprogramms oder der Sicherheitsprogramme, ermöglichen

Kenntnisse, die das Kopieren oder Verschieben von Dateien oder Ordnern ermöglichen

Kenntnisse, die die Nutzung von Textverarbeitungsprogrammen ermöglichen

Kenntnisse, die das Erstellen von Präsentationen oder Dokumenten ermöglichen, in die Text, Bilder, Tabellen oder Diagramme integriert sind

Kenntnisse, die die Nutzung von Tabellenkalkulationssoftware ermöglichen

Kenntnisse, die die Bearbeitung von Foto-, Video- oder Audio-Dateien ermöglichen

Kenntnisse, die das Schreiben eines Programms in einer Programmiersprache ermöglichen

ii)

für Einzelpersonen, die das Internet und Tabellenkalkulationssoftware in den letzten zwölf Monaten genutzt haben:

Kenntnisse, die die Nutzung fortgeschrittener Funktionen der Tabellenkalkulationssoftware zur Ordnung und Analyse von Daten ermöglichen, z. B. Sortieren, Filtern, Verwendung von Formeln und Erstellung von Diagrammen

e)

Hemmnisse für die Nutzung von IKT und Internet

i)

für Haushalte, die zu Hause keinen Zugang zum Internet haben, den Grund für den fehlenden Internetzugang:

Internetzugang andernorts

kein Bedarf für das Internet (z. B. nicht nützlich oder nicht interessant)

Gerätekosten zu hoch

Zugangskosten zu hoch (z. B. Telefon- oder DSL-Vertrag)

fehlende Kenntnisse

Bedenken hinsichtlich der Privatsphäre oder der Sicherheit

kein Breitbandanschluss in der Region verfügbar

andere Gründe

f)

Nutzung von IKT durch Einzelpersonen für den Austausch von Informationen und Dienstleistungen mit staatlichen Stellen und öffentlichen Einrichtungen (E-Government)

i)

für Einzelpersonen, die das Internet in den letzten zwölf Monaten genutzt haben:

Nutzung des Internets in den letzten zwölf Monaten zu Privatzwecken, um Informationen von den Websites von Behörden und öffentlichen Einrichtungen abzurufen

Nutzung des Internets in den letzten zwölf Monaten zu Privatzwecken, um amtliche Vordrucke von den Websites von Behörden und öffentlichen Einrichtungen herunterzuladen

Nutzung des Internets in den letzten zwölf Monaten zu Privatzwecken zur elektronischen Rücksendung ausgefüllter Web-Formulare an Behörden und öffentliche Einrichtungen

ii)

für Einzelpersonen, die das Internet in den letzten zwölf Monaten nicht dazu genutzt haben, ausgefüllte Vordrucke an eine Behörden-Website zu Privatzwecken zu übermitteln, und zwar aus folgendem Grund:

Übermittlung von Vordrucken nicht erforderlich

iii)

für Einzelpersonen, die das Internet in den letzten zwölf Monaten nicht dazu genutzt haben, ausgefüllte Vordrucke an eine Behörden-Website zu Privatzwecken zu übermitteln, obwohl amtliche Vordrucke zu übermitteln waren, und zwar aus einem der folgenden Gründe:

keine Website mit entsprechendem Dienst verfügbar

fehlende Kenntnisse oder fehlendes Wissen (z. B. Website konnte nicht benutzt werden oder die Nutzung war zu kompliziert)

Bedenken bezüglich Schutz und Sicherheit der persönlichen Daten

(fakultativ) Fehlen von bzw. Probleme mit elektronischer Unterschrift oder elektronischem ID/Zertifikat (als Authentisierung oder für die Nutzung der Funktion erforderlich)

Übermittlung durch eine andere Person erfolgt (z. B. Berater, Steuerberater, Verwandter oder Familienmitglied)

andere Gründe dafür, keine ausgefüllten Vordrucke an Behörden über das Internet übermittelt zu haben

g)

Zugang zu und Nutzung von Technologien, die jederzeit und überall die Verbindung mit dem Internet oder anderen Netzen ermöglichen (allgegenwärtige Konnektivität)

i)

für Einzelpersonen, die das Internet in den letzten drei Monaten genutzt haben:

Nutzung von Mobiltelefon oder Smartphone für den Internetzugang an anderen Orten als zu Hause oder am Arbeitsplatz in den letzten drei Monaten

Nutzung von Mobiltelefon oder Smartphone über Mobilfunknetz für den Internetzugang an anderen Orten als zu Hause oder am Arbeitsplatz in den letzten drei Monaten

Nutzung von Mobiltelefon oder Smartphone über ein drahtloses Netz (z. B. WiFi) für den Internetzugang an anderen Orten als zu Hause oder am Arbeitsplatz in den letzten drei Monaten

Nutzung von tragbaren Computern (z. B. Laptop oder Tablet) für den Internetzugang an anderen Orten als zu Hause oder am Arbeitsplatz in den letzten drei Monaten

Nutzung von tragbaren Computern (z. B. Laptop oder Tablet) über Mobilfunknetz unter Verwendung eines USB-Sticks, einer SIM-Karte oder eines Mobiltelefons oder Smartphones als Modem für den Internetzugang an anderen Orten als zu Hause oder am Arbeitsplatz in den letzten drei Monaten

Nutzung von tragbaren Computern (z. B. Laptop oder Tablet) über ein drahtloses Netz (z. B. WiFi) für den Internetzugang an anderen Orten als zu Hause oder am Arbeitsplatz in den letzten drei Monaten

Nutzung anderer Mobilgeräte (z. B. Medien- oder Spielkonsole, E-Book-Lesegerät, intelligente Armbanduhren) für den Internetzugang an anderen Orten als zu Hause oder am Arbeitsplatz in den letzten drei Monaten

keine Nutzung von Mobilgeräten für den Internetzugang in den letzten drei Monaten an anderen Orten als zu Hause oder am Arbeitsplatz

B.   Erfassungsbereich

1.

Die statistischen Einheiten für die unter Teil A Absatz 2 dieses Anhangs aufgeführten, auf Haushalte bezogenen Variablen sind Haushalte mit mindestens einem Angehörigen der Altersgruppe von 16 bis 74 Jahren.

2.

Die statistischen Einheiten für die unter Teil A Absatz 2 dieses Anhangs aufgeführten, auf Einzelpersonen bezogenen Variablen sind Einzelpersonen von 16 bis 74 Jahren.

3.

Der geografische Erfassungsbereich erstreckt sich auf Haushalte, Einzelpersonen oder beides im Staatsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats.

C.   Bezugszeitraum

Der Hauptbezugszeitraum für die Erhebung der Statistiken ist das erste Quartal 2016.

D.   Sozioökonomische Hintergrundvariablen

1.

Für die in Teil A Absatz 2 dieses Anhangs genannten Themen und die dazugehörigen auf Haushalte bezogenen Variablen werden folgende Hintergrundvariablen erhoben:

a)

Wohnsitzregion (nach NUTS-1-Regionen)

b)

(fakultativ) Wohnsitzregion nach NUTS 2

c)

Lage des Wohnorts, d. h. in weniger entwickelten Regionen, in Übergangsregionen oder in stärker entwickelten Regionen

d)

Verstädterungsgrad, d. h. in dicht besiedelten Gebieten, in mäßig besiedelten Gebieten oder in dünn besiedelten Gebieten lebend

e)

Art des Haushalts: Anzahl der Haushaltsangehörigen, (fakultativ) Zahl der Personen von 16 bis 24 Jahren, (fakultativ) Zahl der Schüler und Studenten von 16 bis 24 Jahren, (fakultativ) Zahl der Personen von 25 bis 64 Jahren, (fakultativ) Zahl der Personen im Alter von 65 Jahren oder älter (gesondert zu erfassen: Zahl der Kinder unter 16 Jahren, (fakultativ) Zahl der Kinder von 14 bis 15 Jahren, (fakultativ) Zahl der Kinder von 5 bis 13 Jahren, (fakultativ) Zahl der Kinder im Alter von bis zu 4 Jahren)

f)

(fakultativ) monatliches Nettoeinkommen des Haushalts (als Wert oder als mit Einkommensquartilen kompatible Größenklassen zu erheben)

g)

(fakultativ) monatliches Netto-Äquivalenzhaushaltseinkommen in Quintilen

2.

Für die in Teil A Absatz 2 dieses Anhangs genannten Themen und die dazugehörigen auf Einzelpersonen bezogenen Variablen werden folgende Hintergrundvariablen erhoben:

a)

Geschlecht

b)

Geburtsland: im Inland oder im Ausland geboren; in letzterem Fall auch, ob in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder in einem Staat außerhalb der EU geboren

c)

Staatsangehörigkeit: Staatsangehöriger des Wohnsitzstaates oder Nichtstaatsangehöriger; in letzterem Fall, ob Staatsangehöriger eines anderen EU-Mitgliedstaats oder eines Staates außerhalb der EU

d)

Alter (in vollendeten Jahren); (fakultativ) unter 16 oder über 74, oder beides

e)

(fakultativ) De-facto-Familienstand (Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder nicht)

f)

Bildungsgrad (Angabe des höchsten Bildungsabschlusses) gemäß der internationalen Standardklassifikation für das Bildungswesen (ISCED 2011): höchstens Sekundarbereich I (ISCED 0, 1 oder 2), Sekundarbereich II und nicht-tertiäre Bildung nach dem Sekundarbereich II — Bereiche 2-3 (ISCED 3 oder 4), tertiäre Bildung (ISCED 5, 6, 7 oder 8), niedriger als Primarbereich (ISCED 0), Primarbereich (ISCED 1), Sekundarbereich I (ISCED 2), Sekundarbereich II (ISCED 3), nichttertiäre Bildung nach dem Sekundarbereich (ISCED 4), Kurzstudiengänge nach dem Sekundarbereich (ISCED 5), Bachelor oder gleichwertiger Abschluss (ISCED 6), Master oder gleichwertiger Abschluss (ISCED 7), Promotion oder gleichwertiger Abschluss (ISCED 8)

g)

Erwerbsstatus: Arbeitnehmer oder Selbständiger, einschließlich mithelfende Familienangehörige (fakultativ: Arbeitnehmer oder Selbständiger mit Vollzeittätigkeit, Arbeitnehmer oder Selbständiger mit Teilzeittätigkeit, Arbeitnehmer mit dauerhafter oder unbefristeter Tätigkeit, Arbeitnehmer mit befristeter Tätigkeit oder befristetem Arbeitsvertrag, Selbständiger, einschließlich mithelfende Familienangehörige)

h)

(fakultativ) Wirtschaftszweig der Beschäftigung:

Abschnitt der NACE Rev. 2

Bezeichnung

A

Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

B, C, D und E

Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden, sonstige Industrie

F

Baugewerbe/Bau

G, H und I

Handel, Verkehr und Lagerei, Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie

J

Information und Kommunikation

K

Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen

L

Grundstücks- und Wohnungswesen

M und N

Dienstleistungen für Unternehmen

O, P und Q

Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung, Erziehung und Unterricht, Gesundheits- und Sozialwesen

R, S, T und U

Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

i)

Erwerbsstatus: Arbeitsloser oder nicht im Erwerbsleben stehender Schüler oder Student oder aus anderem Grund nicht im Erwerbsleben stehend (fakultative Angabe: im Ruhestand oder Vorruhestand oder Aufgabe der selbständigen Tätigkeit, dauerhafte Behinderung, Pflichtwehrdienst oder Zivildienst, Erfüllung häuslicher Verpflichtungen oder aus anderem Grund Nichterwerbsperson)

j)

Beschäftigung nach der Internationalen Standardklassifikation der Berufe (ISCO-08): Arbeiter, Angestellter, IKT-Kraft, Nicht-IKT-Kraft; außerdem fakultativ: alle Berufe nach der ISCO-08 auf der 2-stelligen Ebene

E.   Periodizität

Die Daten sind einmalig für das Jahr 2016 vorzulegen.

F.   Fristen für die Übermittlung der Ergebnisse

1.

Die Einzeldatensätze im Sinne von Artikel 6 und Anhang II Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004, die keine direkte Identifizierung der betreffenden statistischen Einheiten ermöglichen, sind vor dem 5. Oktober 2016 an Eurostat zu übermitteln. Bis zu diesem Stichtag sind die Datensätze fertigzustellen, zu validieren und anzunehmen.

2.

Die Metadaten im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 sind vor dem 31. Mai 2016 an Eurostat zu übermitteln.

3.

Der Bericht zur Qualität der übermittelten Daten im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 ist bis zum 5. November 2016 an Eurostat zu übermitteln.

4.

Die Daten und Metadaten sind gemäß dem von Eurostat vorgegebenen Standardaustauschformat über die zentrale Kontaktstelle an Eurostat zu übermitteln. Bei der Bereitstellung der Metadaten und des Qualitätsberichts ist die von Eurostat definierte Metadatenstruktur zu verwenden.


11.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 294/50


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2004 DER KOMMISSION

vom 10. November 2015

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. November 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

49,2

MA

75,6

MK

50,7

TR

74,5

ZZ

62,5

0707 00 05

AL

80,9

JO

229,9

MA

183,4

TR

156,7

ZZ

162,7

0709 93 10

MA

131,4

TR

177,9

ZZ

154,7

0805 20 10

CL

170,3

MA

81,7

PE

166,7

TR

83,5

ZA

150,6

ZZ

130,6

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

CL

184,7

PE

147,1

TR

73,1

ZA

95,1

ZZ

125,0

0805 50 10

TR

105,6

ZZ

105,6

0806 10 10

BR

311,3

EG

226,4

PE

251,0

TR

169,1

ZZ

239,5

0808 10 80

AR

145,7

CA

163,3

CL

84,4

MK

29,8

NZ

142,2

US

146,9

ZA

223,1

ZZ

133,6

0808 30 90

BA

73,9

CN

83,9

TR

135,2

XS

80,0

ZZ

93,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

11.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 294/53


BESCHLUSS (GASP) 2015/2005 DES RATES

vom 10. November 2015

zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Afghanistan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 33 und Artikel 31 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. Juli 2013 den Beschluss 2013/393/GASP (1) zur Ernennung von Herrn Franz-Michael SKJOLD MELLBIN zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) für Afghanistan angenommen. Das Mandat des Sonderbeauftragten endet am 31. Oktober 2015.

(2)

Das Mandat des Sonderbeauftragten sollte um einen weiteren Zeitraum von 16 Monaten verlängert werden.

(3)

Der Sonderbeauftragte wird das Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union

Das Mandat von Herrn Franz-Michael SKJOLD MELLBIN als Sonderbeauftragter für Afghanistan wird bis zum 28. Februar 2017 verlängert. Der Rat kann auf der Grundlage einer Prüfung durch das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) und eines Vorschlags des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) beschließen, das Mandat des Sonderbeauftragten früher zu beenden.

Artikel 2

Politische Ziele

Der Sonderbeauftragte vertritt die Union und fördert die politischen Ziele der Union in Afghanistan in enger Abstimmung mit den Vertretern der Mitgliedstaaten in Afghanistan. Der Sonderbeauftragte hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)

Er trägt zur Umsetzung der Gemeinsamen Erklärung der EU und Afghanistans, der EU-Strategie in Afghanistan 2014-2016 und, soweit zweckmäßig, des Kooperationsabkommens über Partnerschaft und Entwicklung EU-Afghanistan bei;

b)

er unterstützt den politischen Dialog zwischen der Union und Afghanistan;

c)

er unterstützt die zentrale Rolle der Vereinten Nationen (VN) in Afghanistan und leistet insbesondere einen Beitrag zu einer besser koordinierten internationalen Hilfe, wodurch die Umsetzung der Kommuniqués der Konferenzen von Bonn, Chicago, Tokio und London sowie der einschlägigen VN-Resolutionen gefördert wird.

Artikel 3

Mandat

Zur Erfüllung des Mandats wird der Sonderbeauftragte in enger Zusammenarbeit mit den Vertretern der Mitgliedstaaten in Afghanistan wie folgt tätig:

a)

Er fördert die Standpunkte der Union zu dem politischen Prozess und den politischen Entwicklungen in Afghanistan;

b)

er unterhält enge Kontakte zu den einschlägigen afghanischen Institutionen, insbesondere der Regierung und dem Parlament sowie den lokalen Behörden, und unterstützt deren Entwicklung. Kontakte sollten auch zu anderen afghanischen politischen Gruppen und anderen einschlägigen Akteuren in Afghanistan unterhalten werden, insbesondere relevanten Akteuren der Zivilgesellschaft;

c)

er unterhält enge Kontakte zu den einschlägigen internationalen und regionalen Interessenträgern in Afghanistan, insbesondere dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen und dem Hohen Zivilbeauftragten der Nordatlantikvertragsorganisation (NATO) sowie anderen wichtigen Partnern und Organisationen;

d)

er nimmt Stellung zu den Fortschritten im Hinblick auf das Erreichen der Ziele der Gemeinsamen Erklärung der EU und Afghanistans, der EU-Strategie in Afghanistan 2014-2016, des Kooperationsabkommens über Partnerschaft und Entwicklung EU-Afghanistan und der Kommuniqués der Konferenzen von Bonn, Chicago, Tokio und London, und zwar insbesondere in folgenden Bereichen:

i)

ziviler Kapazitätenaufbau, insbesondere auf subnationaler Ebene,

ii)

verantwortungsvolle Staatsführung und Schaffung der für das Vorhandensein von Rechtsstaatlichkeit erforderlichen Institutionen, insbesondere einer unabhängigen Justiz,

iii)

Wahlrechts- und Verfassungsreformen,

iv)

Reformen des Sicherheitssektors, einschließlich der Stärkung der Justizorgane und der Rechtsstaatlichkeit, der nationalen Armee und der nationalen Polizei, und insbesondere Entwicklung des zivilen Polizeidienstes,

v)

Förderung des Wachstums, insbesondere durch Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums,

vi)

Achtung der internationalen Menschenrechtsverpflichtungen Afghanistans, einschließlich der Achtung der Rechte von Personen, die einer Minderheit angehören, und der Rechte der Frauen und Kinder,

vii)

Achtung der demokratischen Grundsätze und der Rechtsstaatlichkeit,

viii)

Förderung der Teilhabe von Frauen an der öffentlichen Verwaltung, an der Zivilgesellschaft und — im Einklang mit der Resolution 1325 (2000) des VN-Sicherheitsrates — am Friedensprozess,

ix)

Achtung der internationalen Verpflichtungen Afghanistans, einschließlich der Kooperation im Rahmen der internationalen Bemühungen zur Bekämpfung von Terrorismus, illegalem Drogenhandel, Menschenhandel sowie Verbreitung von Waffen und Massenvernichtungswaffen und dazugehörigem Material,

x)

Erleichterung der humanitären Hilfe und der geregelten Rückkehr von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen und

xi)

Verstärkung der Effizienz der Präsenz und der Tätigkeiten der Union in Afghanistan und Beitrag zur Erstellung der vom Rat geforderten regelmäßigen Berichte über die Umsetzung der EU-Strategie in Afghanistan 2014-2016;

e)

er beteiligt sich aktiv an örtlichen Koordinierungsgremien wie dem Gemeinsamen Koordinierungs- und Überwachungsrat und unterrichtet dabei nichtteilnehmende Mitgliedstaaten uneingeschränkt über die auf diesen Ebenen gefassten Beschlüsse;

f)

er erteilt Empfehlungen zur Teilnahme der Union an internationalen Konferenzen betreffend Afghanistan und zu den dort zu vertretenden Standpunkten der Union und insbesondere zur nächsten internationalen Ministerkonferenz zu Afghanistan, die von der Union in engem Benehmen mit den afghanischen Behörden und den wichtigsten internationalen Partnern in Brüssel mit ausgerichtet wird;

g)

er übernimmt eine aktive Rolle bei der Förderung der regionalen Zusammenarbeit durch einschlägige Initiativen, einschließlich des Istanbul-Prozesses und der Konferenz über regionale wirtschaftliche Zusammenarbeit für Afghanistan (RECCA);

h)

er trägt zur Umsetzung der Menschenrechtspolitik der Union und der Leitlinien der Union zu den Menschenrechten, insbesondere im Hinblick auf Frauen und Kinder in Konfliktgebieten, bei, indem er vor allem die diesbezüglichen Entwicklungen verfolgt und entsprechend tätig wird;

i)

er stellt nach Bedarf Unterstützung für einen integrativen Friedensprozess unter afghanischer Leitung bereit, der zu einer politischen Lösung führt, die im Einklang mit den auf der Bonner Konferenz vereinbarten „roten Linien“ steht.

Artikel 4

Ausführung des Mandats

(1)   Der Sonderbeauftragte ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Aufsicht des Hohen Vertreters.

(2)   Das PSK unterhält eine enge Verbindung zum Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben vom PSK.

(3)   Der Sonderbeauftragte arbeitet in enger Abstimmung mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und dessen einschlägigen Dienststellen.

Artikel 5

Finanzierung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat der Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. November 2015 bis zum 28. Februar 2017 beläuft sich auf 7 625 000 EUR.

(2)   Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

Artikel 6

Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs

(1)   Im Rahmen des Mandats des Sonderbeauftragten und der entsprechend bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, einen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in spezifischen politischen Fragen vorhanden sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission umgehend und regelmäßig über die Zusammensetzung des Arbeitsstabs.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und der EAD können vorschlagen, Personal zum Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung dieses abgeordneten Personals geht jeweils zulasten des betreffenden Mitgliedstaats, des betreffenden Organs der Union oder des EAD. Von den Mitgliedstaaten zu den Organen der Union oder zum EAD abgeordnete Experten können ebenfalls eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, besitzen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats.

(3)   Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats, des abordnenden Organs der Union oder des EAD und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats der Sonderbeauftragten.

Artikel 7

Vorrechte und Immunitäten des Sonderbeauftragten und der Mitarbeiter des Sonderbeauftragten

Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und das reibungslose Funktionieren der Mission des Sonderbeauftragten und der Mitarbeiter des Sonderbeauftragten erforderlich sind, werden nach Bedarf mit den Gastländern vereinbart. Die Mitgliedstaaten und der EAD gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

Artikel 8

Sicherheit von EU-Verschlusssachen

Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die in dem Beschluss 2013/488/EU des Rates (2) niedergelegt sind.

Artikel 9

Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung

(1)   Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.

(2)   Die Delegationen der Union und/oder die Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls logistische Unterstützung in der Region.

Artikel 10

Sicherheit

Gemäß dem Konzept der Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzten Personals trifft der Sonderbeauftragte entsprechend dem Mandat des Sonderbeauftragten und der Sicherheitslage im Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des dem Sonderbeauftragten direkt unterstellten Personals, indem er insbesondere:

a)

auf der Grundlage der Vorgaben des EAD einen spezifischen Sicherheitsplan aufstellt, der spezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt, die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Zuständigkeitsgebiet und innerhalb dieses Zuständigkeitsgebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und Evakuierungsplan enthält;

b)

sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Zuständigkeitsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen hohe Risiken genießt;

c)

sicherstellt, dass alle außerhalb der Union einzusetzenden Mitarbeiter des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, vor oder bei Ankunft im Zuständigkeitsgebiet eine angemessene Sicherheitsausbildung erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der diesem Gebiet vom EAD zugewiesenen Risikoeinstufungen;

d)

gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission im Rahmen des Zwischenberichts und des Berichts über die Ausführung des Mandats schriftlich über die Umsetzung der Empfehlungen sowie über andere sicherheitsrelevante Fragen Bericht erstattet.

Artikel 11

Berichterstattung

Der Sonderbeauftragte erstattet dem Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig Bericht. Er erstattet erforderlichenfalls auch den Arbeitsgruppen des Rates Bericht. Die regelmäßigen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Der Sonderbeauftragte kann dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht erstatten. Gemäß Artikel 36 des Vertrags kann der Sonderbeauftragte zur Unterrichtung des Europäischen Parlaments mit herangezogen werden.

Artikel 12

Koordination

(1)   Zur Erreichung der politischen Ziele der Union trägt der Sonderbeauftragte zu einem einheitlichen, kohärenten und wirksamen Vorgehen der Union bei und dazu, dass alle Instrumente der Union und das Handeln der Mitgliedstaaten kohärent zusammenwirken. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen der Kommission sowie mit denen der Delegation der Union in Pakistan abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union regelmäßig über seine Arbeit.

(2)   Vor Ort hält er engen Kontakt zu den Missionschefs der Mitgliedstaaten und den Leitern der Delegationen der Union. Diese unterstützen den Sonderbeauftragten nach besten Kräften bei der Ausführung seines Mandats. Der Sonderbeauftragte gibt dem Leiter der Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN) vor Ort politische Handlungsempfehlungen. Der Sonderbeauftragte und der Zivile Operationskommandeur konsultieren einander bei Bedarf. Der Sonderbeauftragte hält ferner Kontakt zu anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort.

Artikel 13

Unterstützung im Zusammenhang mit Ansprüchen

Der Sonderbeauftragte und seine Mitarbeiter leisten Unterstützung im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Ansprüche und Pflichten, die auf den Mandaten früherer Sonderbeauftragter beruhen und gewähren administrative Hilfe sowie Zugang zu den in diesem Zusammenhang einschlägigen Akten.

Artikel 14

Überprüfung

Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen wird regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission bis Ende Juni 2016 einen Zwischenbericht und bis Ende November 2016 einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.

Artikel 15

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. November 2015.

Geschehen zu Brüssel am 10. November 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. GRAMEGNA


(1)  Beschluss 2013/393/GASP des Rates vom 22. Juli 2013 zur Änderung des Beschlusses 2013/382/GASP zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Afghanistan (ABl. L 198 vom 23.7.2013, S. 47).

(2)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).


11.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 294/58


BESCHLUSS (GASP) 2015/2006 DES RATES

vom 10. November 2015

zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für das Horn von Afrika

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 33 und Artikel 31 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 8. Dezember 2011 den Beschluss 2011/819/GASP (1) zur Ernennung von Herrn Alexander RONDOS zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) für das Horn von Afrika erlassen. Das Mandat des Sonderbeauftragten endet am 31. Oktober 2015.

(2)

Das Mandat des Sonderbeauftragten sollte um einen weiteren Zeitraum von 16 Monaten verlängert werden.

(3)

Der Sonderbeauftragte wird das Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union

Das Mandat von Herrn Alexander RONDOS als Sonderbeauftragter für das Horn von Afrika wird bis zum 28. Februar 2017 verlängert. Der Rat kann auf der Grundlage einer Bewertung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (im Folgenden „PSK“) und auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) beschließen, dass das Mandat des EUSR eher endet.

Für die Zwecke des Mandats des Sonderbeauftragten wird der Begriff „Horn von Afrika“ so definiert, dass er die Republik Dschibuti, den Staat Eritrea, die Demokratische Bundesrepublik Äthiopien, die Republik Kenia, die Bundesrepublik Somalia, die Republik Sudan, die Republik Südsudan und die Republik Uganda umfasst. Bei Fragen mit überregionalen Auswirkungen tritt der Sonderbeauftragte gegebenenfalls mit Ländern und regionalen Organisationen über das Horn von Afrika hinaus in Kontakt.

Artikel 2

Politische Ziele

(1)   Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht auf den politischen Zielen der Union in Bezug auf das Horn von Afrika, die in ihrem am 14. November 2011 angenommenen strategischen Rahmen, in dem am 26. Oktober 2015 angenommenen Regionalen Aktionsplan 2015-2020 für das Horn von Afrika sowie in den einschlägigen Schlussfolgerungen des Rates festgelegt sind, d. h. einen aktiven Beitrag zu den regionalen und internationalen Bemühungen um eine friedliche Koexistenz der Länder der Region, einen dauerhaften Frieden in und zwischen diesen Ländern sowie ihre Sicherheit und Entwicklung zu leisten. Der Sonderbeauftragte trägt dazu bei, dass Qualität, Intensität, Wirkung und Wahrnehmbarkeit des vielschichtigen Engagements der Union am Horn von Afrika verbessert werden.

(2)   Diese politischen Ziele zu denen der Sonderbeauftragte beiträgt umfassen u. a. Folgendes:

a)

Weitere Stabilisierung des Horns von Afrika, unter Berücksichtigung der breiteren regionalen Dynamik;

b)

Beendigung von Konflikten, insbesondere in Somalia, Südsudan und Sudan, und Verhütung möglicher Konflikte zwischen oder in den Ländern der Region und frühzeitige Warnung vor solchen Konflikten;

c)

Förderung der regionalen Zusammenarbeit auf politischem, sicherheitspolitischem und wirtschaftlichem Gebiet;

d)

Verbesserte Steuerung gemischter Migrationsströme aus dem bzw. innerhalb des Horns von Afrika, wobei auch die Ursachen dieser Ströme angegangen werden.

Artikel 3

Mandat

(1)   Damit die politischen Ziele der Union hinsichtlich des Horns von Afrika erreicht werden, hat der Sonderbeauftragte im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben:

a)

auf der Grundlage des strategischen Rahmens und des Regionalen Aktionsplans nimmt er Kontakt zu allen einschlägigen Akteuren in der Region, den Regierungen, den Regionalbehörden, den internationalen und regionalen Organisationen, der Zivilgesellschaft und den Angehörigen der Diaspora auf, um die Verwirklichung der Ziele der Union zu fördern und zu einem verbesserten Verständnis der Rolle der Union in der Region beizutragen;

b)

um Probleme im Zusammenhang mit der breiteren regionalen Stabilität, auch in Bezug auf das Rote Meer und den westlichen Indischen Ozean, in Angriff zu nehmen, arbeitet er mit wichtigen Akteuren außerhalb der Region zusammen, die im Horn von Afrika Einfluss haben. Zu diesen Kontakten zählt die bilaterale Zusammenarbeit mit den Vereinigten Staaten von Amerika, den Ländern der Golfregion, Ägypten, der Türkei und China, regionale Kontakte mit dem Golfkooperationsrat und Zusammenwirken mit anderen relevanten Akteuren, sobald sie in Erscheinung treten;

c)

er vertritt die Union gegebenenfalls in den einschlägigen internationalen Gremien und sorgt dafür, dass die Unterstützungsleistungen der Union bei der Krisenbewältigung und bei der Konfliktbeilegung und -verhütung wahrgenommen werden;

d)

er fördert und unterstützt eine effektive politische und sicherheitspolitische Zusammenarbeit und die wirtschaftliche Integration in der Region durch die Partnerschaft der Union mit der Afrikanischen Union (AU) und regionalen Organisationen, insbesondere der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung (IGAD);

e)

er beobachtet die politischen Entwicklungen in der Region und trägt zur Entwicklung der Strategie der Union gegenüber der Region bei; dies gilt auch für Somalia, Sudan, Südsudan und Eritrea, die Grenzstreitigkeiten zwischen Äthiopien und Eritrea und die Umsetzung des Abkommens von Algier, die Grenzstreitigkeiten zwischen Dschibuti und Eritrea, die Nilbecken-Initiative und andere Anliegen in der Region, die sich auf ihre Sicherheit, ihre Stabilität und ihren Wohlstand auswirken;

f)

er untersucht grenzüberschreitene Herausforderungen, insbesondere zu Migrationsfragen, und führt auf Ersuchen mit relevanten Interessenvertretern Dialoge über Migrationsfragen und trägt generell zur Migrations- und Flüchtlingspolitik der Union mit Bezug auf die Region bei, in Übereinstimmung mit den politischen Prioritäten der Union, um die Zusammenarbeit, auch bei der Rückkehr und Rücknahme, zu verbessern;

g)

in Bezug auf Somalia trägt er in enger Abstimmung mit dem Leiter der Delegation der Union in Somalia und den einschlägigen regionalen und internationalen Partnern einschließlich des Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für Somalia, der AU und der IGAD weiterhin aktiv zu Maßnahmen und Initiativen bei, die zu einer weiteren Stabilisierung Somalias und zu Vereinbarungen über die Zeit nach dem Übergang führen, aufbauend auf den Pakt für einen Neuanfang („New Deal Compact“) von 2013 und auf die Fortschritte bei der Bildung eines Föderalstaates, und mit Blick auf die Schaffung eines glaubwürdigen und inklusiven Wahlprozesses in Somalia im Jahr 2016. Zudem unterstützt der Sonderbeauftragte weiterhin den Ausbau des Sicherheitssektors in Somalia, unter anderem durch die in der Region im Einsatz befindlichen GSVP-Missionen der Union;

h)

in Bezug auf Sudan trägt er in enger Zusammenarbeit mit den Leitern der Delegation der Union in Khartum und bei der AU in Addis Abeba zu einer kohärenten und wirksamen Unionspolitik gegenüber Sudan bei und unterstützt politische Lösungen für die bestehenden Konflikte in den Provinzen Darfur, Südkordofan und Blauer Nil sowie nationale Aussöhnung durch einen ganzheitlichen politischen Prozess. Dabei leistet der Sonderbeauftragte einen Beitrag zu einem abgestimmten internationalen Vorgehen mit der AU und insbesondere mit der hochrangigen Umsetzungsgruppe der Afrikanischen Union für Sudan (AUHIP — AU High Level Implementation Panel for Sudan), den VN und anderen führenden regionalen und internationalen Akteuren; er berücksichtigt dabei auch die Notwendigkeit, eine friedliche Koexistenz von Sudan und Südsudan zu unterstützen, insbesondere durch Umsetzung der Addis-Abkommen und Lösung der noch offenen Fragen für die Zeit nach Ablauf des umfassenden Friedensabkommens (Comprehensive Peace Agreement);

i)

in Bezug auf Südsudan und aufbauend auf das kürzlich unterzeichnete Abkommen über die Beilegung des Konflikts in Südsudan setzt er sich auf regionaler Ebene — insbesondere mit der IGAD, der AU, den VN, den Nachbarländern von Südsudan und anderen führenden internationalen Partnern — weiterhin dafür ein, die Durchführung des Abkommens zu gewährleisten. In dieser Hinsicht arbeitet der Sonderbeauftragte eng mit den Leitern der EU-Delegationen in Dschuba und bei der AU in Addis Abeba zusammen;

j)

er verfolgt genau die anderen grenzübergreifenden Probleme am Horn von Afrika, mit Schwerpunktsetzung auf Radikalisierung und Terrorismus, aber auch unter Beachtung der Aspekte Sicherheit auf See und Seeräuberei, organisierte Kriminalität, Waffenschmuggel und -handel, aus wildlebenden Tieren und Pflanzen gewonnene Produkte, Drogen und andere Schmuggelware sowie aller politischen und sicherheitspolitischen Auswirkungen humanitärer Krisen;

k)

er setzt sich für den Zugang humanitärer Helfer in der gesamten Region ein;

l)

er leistet in Zusammenarbeit mit dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte einen Beitrag zur Umsetzung des Beschlusses 2011/168/GASP des Rates (2) und der Menschenrechtspolitik der Union einschließlich der EU-Leitlinien zu den Menschenrechten, insbesondere der EU-Leitlinien zu den Themen Kinder und bewaffnete Konflikte sowie der EU-Leitlinien zu den Themen Gewalt gegen Frauen und Mädchen und Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung von Frauen und Mädchen, sowie zur Umsetzung der Politik der Union im Hinblick auf die Resolution 1325 (2000) des UN-Sicherheitsrates, indem er unter anderem die Entwicklungen beobachtet, darüber Bericht erstattet und diesbezüglich Empfehlungen abgibt.

(2)   Um sein Mandat zu erfüllen, geht der Sonderbeauftragte unter anderem wie folgt vor:

a)

Gegebenenfalls erteilt er Ratschläge und erstattet Bericht im Hinblick auf die Festlegung der Standpunkte der Union in internationalen Gremien, um die umfassende politische Strategie der Union gegenüber dem Horn von Afrika proaktiv zu fördern;

b)

er behält den Überblick über alle Aktivitäten der Union.

Artikel 4

Ausführung des Mandats

(1)   Der Sonderbeauftragte ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Leitung des Hohen Vertreters.

(2)   Das PSK unterhält eine enge Verbindung zum Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben vom PSK.

(3)   Der Sonderbeauftragte arbeitet in enger Absprache mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und dessen einschlägigen Dienststellen, den Delegationen der Union in der Region und der Kommission.

Artikel 5

Finanzierung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. November 2015 bis zum 28. Februar 2017 beläuft sich auf 3 500 000 EUR.

(2)   Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

Artikel 6

Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs

(1)   Im Rahmen des Mandats des Sonderbeauftragten und der entsprechend bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, seinen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in spezifischen politischen und sicherheitspolitischen Fragen vorhanden sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission umgehend und regelmäßig über die Zusammensetzung des Arbeitsstabs.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und der EAD können vorschlagen, Personal zum Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung dieses abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats, des betreffenden Organs der Union oder des EAD. Von den Mitgliedstaaten zu den Organen der Union oder zum EAD abgeordnete Experten können ebenfalls eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Die internationalen Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, müssen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen.

(3)   Alles abgeordnete Personal untersteht weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats, des abordnenden Organs der Union oder des EAD und erfüllt seine Pflichten und handelt im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.

(4)   Die Mitarbeiter des Sonderbeauftragten werden bei den einschlägigen EAD-Dienststellen oder Delegationen der Union untergebracht; dies soll zur Kohärenz und Einheitlichkeit ihrer jeweiligen Tätigkeiten beitragen.

Artikel 7

Vorrechte und Immunitäten des Sonderbeauftragten und der Mitarbeiter des Sonderbeauftragten

Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und das reibungslose Funktionieren der Mission des Sonderbeauftragten und der Mitarbeiter des Sonderbeauftragten erforderlich sind, werden nach Bedarf mit den Gastländern vereinbart. Die Mitgliedstaaten und der EAD gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

Artikel 8

Sicherheit von EU-Verschlusssachen

Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die in dem Beschluss 2013/488/EU (3) des Rates festgelegt sind.

Artikel 9

Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung

(1)   Die Mitgliedstaaten, die Kommission, der EAD und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.

(2)   Die Delegationen der Union und/oder gegebenenfalls die Mitgliedstaaten leisten logistische Unterstützung in der Region.

Artikel 10

Sicherheit

Gemäß der Politik der Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzten Personals trifft der Sonderbeauftragte entsprechend seinem Mandat und der Sicherheitslage in seinem Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des ihm direkt unterstellten Personals, indem er insbesondere

a)

auf der Grundlage der Vorgaben des EAD einen spezifischen Sicherheitsplan aufstellt, der spezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt, die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Zuständigkeitsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und einen Evakuierungsplan enthält;

b)

sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Zuständigkeitsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen hohe Risiken genießt;

c)

sicherstellt, dass alle außerhalb der Union einzusetzenden Mitarbeiter des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, vor oder bei Ankunft im Zuständigkeitsgebiet eine angemessene Sicherheitsausbildung erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der diesem Gebiet vom EAD zugewiesenen Risikoeinstufungen;

d)

gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission schriftliche Berichte über diese Umsetzung und andere sicherheitsrelevante Fragen im Rahmen des Berichts über die Durchführung des Mandats und des Zwischenberichts vorlegt.

Artikel 11

Berichterstattung

(1)   Der Sonderbeauftragte erstattet dem Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Er erstattet auch den Arbeitsgruppen des Rates erforderlichenfalls Bericht. Die regelmäßigen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Der Sonderbeauftragte kann dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht erstatten. Gemäß Artikel 36 des Vertrags kann der Sonderbeauftragte zur Unterrichtung des Europäischen Parlaments mit herangezogen werden.

(2)   Der Sonderbeauftragte erstattet darüber Bericht, auf welche Weise die Initiativen der Union, wie etwa der Beitrag der Union zu Reformen, am besten weitergeführt und die politischen Aspekte der relevanten Entwicklungsvorhaben der Union in Abstimmung mit den Delegationen der Union in der Region einbezogen werden können.

Artikel 12

Koordinierung

(1)   Der Sonderbeauftragte trägt zu einem einheitlichen, kohärenten und wirksamen Vorgehen der Union bei und sorgt mit dafür, dass alle Instrumente der Union und Maßnahmen der Mitgliedstaaten konsequent zusammenwirken, damit die politischen Ziele der Union erreicht werden. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen der Delegationen der Union und mit der Kommission abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union regelmäßig über seine Arbeit.

(2)   Vor Ort hält er engen Kontakt zu den Leitern der Delegationen der Union sowie zu den Leitern der Vertretungen der Mitgliedstaaten. Diese unterstützen den Sonderbeauftragten nach besten Kräften bei der Ausführung seines Mandats. Der Sonderbeauftragte gibt in enger Absprache mit den zuständigen Delegationen der Union dem Befehlshaber der EUNAVFOR Atalanta, dem EU-Befehlshaber der EUTM Somalia und dem Leiter der Mission EUCAP Nestor vor Ort politische Handlungsempfehlungen. Der Sonderbeauftragte, die Operationsbefehlshaber und der Zivile Operationskommandeur konsultieren einander je nach Bedarf.

(3)   Der Sonderbeauftragte wirkt eng mit den Behörden der beteiligten Länder, den VN, der AU, der IGAD sowie mit anderen nationalen, regionalen und internationalen Akteuren und auch mit der Zivilgesellschaft in der Region zusammen.

Artikel 13

Überprüfung

Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission bis Ende Juni 2016 einen Zwischenbericht und bis Ende November 2016 einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.

Artikel 14

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. November 2015.

Geschehen zu Brüssel am 10. November 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. GRAMEGNA


(1)  Beschluss 2011/819/GASP des Rates vom 8. Dezember 2011 zur Ernennung eines Sonderbeauftragten der Europäischen Union für das Horn von Afrika (ABl. L 327 vom 9.12.2011, S. 62).

(2)  Beschluss 2011/168/GASP des Rates vom 21. März 2011 über den Internationalen Strafgerichtshof und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunktes 2003/444/GASP (ABl. L 76 vom 22.3.2011, S. 56).

(3)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).


11.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 294/64


BESCHLUSS (GASP) 2015/2007 DES RATES

vom 10. November 2015

zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 33 und Artikel 31 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 19. Januar 2015 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2015/77 (1) zur Ernennung von Herrn Lars-Gunnar WIGEMARK zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) in Bosnien und Herzegowina angenommen. Das Mandat des Sonderbeauftragten endet am 31. Oktober 2015.

(2)

Das Mandat des Sonderbeauftragten sollte um einen weiteren Zeitraum von 16 Monaten verlängert werden.

(3)

Der Sonderbeauftragte wird das Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union

Das Mandat von Herrn Lars-Gunnar WIGEMARK als Sonderbeauftragter der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) in Bosnien und Herzegowina wird bis zum 28. Februar 2017 verlängert. Der Rat kann auf der Grundlage einer Bewertung durch das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) und eines Vorschlags des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) beschließen, das Mandat des Sonderbeauftragten früher zu beenden.

Artikel 2

Politische Ziele

Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht auf den folgenden politischen Zielen der Union in Bosnien und Herzegowina: weitere Fortschritte beim Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess, um ein stabiles, lebensfähiges, friedliches, multiethnisches und geeintes Bosnien und Herzegowina zu verwirklichen, das in Frieden mit seinen Nachbarn kooperiert und seinen Weg in Richtung einer Mitgliedschaft in der Union unbeirrbar fortsetzt. Die Union wird zudem die Durchführung des Allgemeinen Rahmenabkommens für den Frieden in Bosnien und Herzegowina weiter unterstützen.

Artikel 3

Mandat

Zur Erreichung der politischen Ziele hat der Sonderbeauftragte im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben:

a)

Er bietet die Beratung und Unterstützung der Union im politischen Prozess an;

b)

er gewährleistet die Einheitlichkeit und Kohärenz des Handelns der Union;

c)

er trägt dazu bei, dass bei den politischen, wirtschaftlichen und europäischen Prioritäten Fortschritte erreicht werden;

d)

er beobachtet und berät die Exekutive und Legislative auf allen Ebenen der Regierung von Bosnien und Herzegowina und arbeitet mit den Behörden und politischen Parteien in Bosnien und Herzegowina zusammen;

e)

er gewährleistet die Ausführung der Unionsbemühungen bei sämtlichen Aktivitäten im Bereich der Rechtsstaatlichkeit und der Reform des Sicherheitssektors, er fördert die Gesamtkoordination der Unionsmaßnahmen zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Korruption, erteilt vor Ort entsprechende politische Leitlinien und gibt diesbezüglich gegenüber dem Hohen Vertreter und der Kommission erforderlichenfalls Bewertungen und Empfehlungen ab;

f)

er trägt zu einem verstärkten und effizienteren Zusammenwirken von Strafrechtspflege und Polizei in Bosnien und Herzegowina bei;

g)

unbeschadet der militärischen Befehlskette bietet er dem Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte politische Beratung in militärischen Fragen mit lokaler politischer Dimension an, insbesondere im Hinblick auf heikle Einsätze sowie auf die Beziehungen zu den örtlichen Behörden und zu den örtlichen Medien; er stimmt sich mit dem Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte ab, bevor er politische Maßnahmen ergreift, die sich auf die Sicherheitslage auswirken können;

h)

er koordiniert die Bemühungen der Union um die Aufklärung der Öffentlichkeit in Bosnien und Herzegowina über Fragen, die die Union betreffen, und führt diese Bemühungen aus;

i)

er fördert den Prozess der Integration in die EU durch eine gezielte öffentliche Diplomatie und durch öffentlichkeitswirksame Maßnahmen der Union, mit denen erreicht werden soll, dass EU-Angelegenheiten in Bosnien und Herzegowina auf mehr Verständnis und Unterstützung stoßen, auch durch Einbindung der örtlichen Vertreter der Zivilgesellschaft;

j)

er leistet im Einklang mit der Menschenrechtspolitik der Union und den Leitlinien der Union zu den Menschenrechten einen Beitrag zur Stärkung und Festigung der Achtung von Menschenrechten und Grundfreiheiten in Bosnien und Herzegowina;

k)

er pflegt den Dialog mit den zuständigen Behörden von Bosnien und Herzegowina über ihre uneingeschränkte Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (IStGHJ);

(l)

entsprechend dem Prozess der Integration in die Union begleitet er beratend, unterstützend, fördernd und beobachtend den politischen Dialog über die erforderlichen Verfassungsänderungen;

m)

er pflegt enge Kontakte und Konsultationen mit dem Hohen Beauftragten in Bosnien und Herzegowina und mit anderen relevanten internationalen Organisationen, die in dem Land tätig sind;

n)

er berät bei Bedarf den Hohen Vertreter in Bezug auf natürliche oder juristische Personen, gegen die angesichts der Lage in Bosnien und Herzegowina restriktive Maßnahmen verhängt werden könnten;

o)

unbeschadet der geltenden Anordnungsketten trägt er dazu bei, dass alle Instrumente der Union in dem Gebiet kohärent angewandt werden, damit die politischen Ziele der Union erreicht werden.

Artikel 4

Ausführung des Mandats

(1)   Der Sonderbeauftragte ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Aufsicht des Hohen Vertreters.

(2)   Das PSK unterhält eine enge Verbindung zum Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben vom PSK.

(3)   Der Sonderbeauftragte arbeitet in enger Abstimmung mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und dessen einschlägigen Dienststellen.

Artikel 5

Finanzierung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. November 2015 bis zum 28. Februar 2017 beläuft sich auf 7 600 000 EUR.

(2)   Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet. Natürliche und juristische Personen können ohne Einschränkungen an der Vergabe von Aufträgen durch den Sonderbeauftragten teilnehmen. Zudem gelten für die vom Sonderbeauftragten erworbenen Güter keinerlei Ursprungsregeln.

(3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

Artikel 6

Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs

(1)   Dem Sonderbeauftragten wird eigenes Personal beigeordnet, das ihn bei der Ausführung des Mandats unterstützt und das zur Kohärenz, öffentlichen Wahrnehmbarkeit und Wirksamkeit der gesamten Maßnahmen der Union in Bosnien und Herzegowina beiträgt. Im Rahmen des Mandats und der dafür bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte für die Zusammenstellung des Arbeitsstabs verantwortlich. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in spezifischen politischen Fragen vorhanden sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission stets umgehend über die Zusammensetzung des Arbeitsstabs.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und der EAD können vorschlagen, Personal zum Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung dieses abgeordneten Personals geht jeweils zulasten des betreffenden Mitgliedstaats, des betreffenden Organs der Union oder des EAD. Von den Mitgliedstaaten zu den Organen der Union oder zum EAD abgeordnete Experten können ebenfalls eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, müssen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen.

(3)   Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats, des abordnenden Organs der Union oder des EAD und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.

Artikel 7

Vorrechte und Befreiungen des Sonderbeauftragten und der Mitarbeiter des Sonderbeauftragten

Die Vorrechte, Befreiungen und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und das reibungslose Funktionieren der Mission des Sonderbeauftragten und der Mitarbeiter des Sonderbeauftragten erforderlich sind, werden nach Bedarf mit den Gastparteien vereinbart. Die Mitgliedstaaten und der EAD gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

Artikel 8

Sicherheit von EU-Verschlusssachen

Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die in dem Beschluss 2013/488/EU des Rates (2) niedergelegt sind.

Artikel 9

Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung

(1)   Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.

(2)   Die Delegation der Union und/oder gegebenenfalls die Mitgliedstaaten leisten logistische Unterstützung in der Region.

Artikel 10

Sicherheit

Gemäß dem Konzept der Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzten Personals trifft der Sonderbeauftragte entsprechend dem Mandat des Sonderbeauftragten und der Sicherheitslage im Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des dem Sonderbeauftragten direkt unterstellten Personals, indem er insbesondere:

a)

auf der Grundlage der Vorgaben des EAD einen spezifischen Sicherheitsplan aufstellt, der spezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt, die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Zuständigkeitsgebiet und innerhalb dieses Zuständigkeitsgebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und Evakuierungsplan enthält;

b)

sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen den Bedingungen im Zuständigkeitsgebiet entsprechenden Versicherungsschutz gegen große Risiken genießt;

c)

sicherstellt, dass alle außerhalb der Union einzusetzenden Mitarbeiter des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, vor oder bei Ankunft im Zuständigkeitsgebiet eine angemessene Sicherheitsausbildung erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der diesem Gebiet durch den EAD zugewiesenen Risikoeinstufungen;

d)

gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission im Rahmen des Zwischenberichts und des Berichts über die Ausführung des Mandats schriftlich über die Umsetzung der Empfehlungen sowie über andere sicherheitsrelevante Fragen Bericht erstattet.

Artikel 11

Berichterstattung

Der Sonderbeauftragte erstattet dem Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Er erstattet erforderlichenfalls auch den Arbeitsgruppen des Rates Bericht. Die regelmäßigen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Der Sonderbeauftragte kann dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht erstatten. Gemäß Artikel 36 des Vertrags kann der Sonderbeauftragte zur Unterrichtung des Europäischen Parlaments mit herangezogen werden.

Artikel 12

Koordinierung

(1)   Zur Erreichung der politischen Ziele der Union trägt der Sonderbeauftragte zu einem einheitlichen, kohärenten und wirksamen Vorgehen der Union bei und dazu, dass alle Instrumente der Union und das Handeln der Mitgliedstaaten kohärent zusammenwirken. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen der Kommission sowie gegebenenfalls mit denen anderer Sonderbeauftragter, die in der Region tätig sind, abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union regelmäßig über seine Arbeit.

(2)   Vor Ort hält er engen Kontakt zu den Leitern der Delegationen der Union in der Region und zu den Missionschefs der Mitgliedstaaten. Diese unterstützen den Sonderbeauftragten nach besten Kräften bei der Ausführung seines Mandats. Der Sonderbeauftragte stimmt sich auch mit den internationalen und regionalen Akteuren vor Ort ab und pflegt insbesondere eine enge Abstimmung mit dem Hohen Beauftragten in Bosnien und Herzegowina.

(3)   Zur Unterstützung der Krisenbewältigungsoperationen der Union verbessert der Sonderbeauftragte gemeinsam mit den anderen Akteuren der Union vor Ort den Informationsfluss und -austausch zwischen diesen Akteuren der Union mit dem Ziel eines möglichst übereinstimmenden Bildes der Lage und einer möglichst einheitlichen Lagebeurteilung.

Artikel 13

Unterstützung im Zusammenhang mit Ansprüchen

Der Sonderbeauftragte und die Mitarbeiter des Sonderbeauftragten leisten Unterstützung im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Ansprüchen und Verpflichtungen, die auf den Mandaten früherer Sonderbeauftragter in Bosnien und Herzegowina beruhen, und gewähren administrative Hilfe sowie Zugang zu den in diesem Zusammenhang einschlägigen Akten.

Artikel 14

Überprüfung

Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission bis Ende Juni 2016 einen Zwischenbericht und bis Ende November 2016 einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.

Artikel 15

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. November 2015.

Geschehen zu Brüssel am 10. November 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. GRAMEGNA


(1)  Beschluss (GASP) 2015/77 des Rates vom 19. Januar 2015 zur Ernennung des Sonder-beauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (ABl. L 13 vom 20.1.2015, S. 7).

(2)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).


11.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 294/69


BESCHLUSS (GASP) 2015/2008 DES RATES

vom 10. November 2015

zur Änderung des Beschlusses 2010/452/GASP über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 12. August 2010 den Beschluss 2010/452/GASP (1) angenommen, durch den die durch die Gemeinsame Aktion 2008/736/GASP des Rates (2) eingerichtete Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien (im Folgenden „EUMM Georgia“ oder „Mission“) verlängert wurde.

(2)

Am 16. Dezember 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/915/GASP (3) zur Änderung des Beschlusses 2010/452/GASP angenommen, durch den die Mission bis zum 14. Dezember 2016 verlängert und ein als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag bis zum 14. Dezember 2015 bereitgestellt wurde.

(3)

Für den Zeitraum vom 15. Dezember 2015 bis zum 14. Dezember 2016 sollte ein neuer als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag bereitgestellt werden.

(4)

Der Beschluss 2010/452/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2010/452/GASP wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 14 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Mission zwischen dem 15. Dezember 2015 und dem 14. Dezember 2016 beläuft sich auf 17 640 000 EUR.“

2.

Artikel 14 Absätze 2 und 3 werden durch folgenden Absatz ersetzt:

„(2)   Alle Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Vorschriften und Verfahren verwaltet. Natürliche und juristische Personen können ohne Einschränkungen an der Vergabe von Aufträgen durch die EUMM Georgia teilnehmen. Zudem gelten für die von der EUMM Georgia erworbenen Güter keinerlei Ursprungsregeln.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 15. Dezember 2015.

Geschehen zu Brüssel am 10. November 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. GRAMEGNA


(1)  Beschluss 2010/452/GASP des Rates vom 12. August 2010 über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia (ABl. L 213 vom 13.8.2010, S. 43).

(2)  Gemeinsame Aktion 2008/736/GASP des Rates vom 15. September 2008 über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia (ABl. L 248 vom 17.9.2008, S. 26).

(3)  Beschluss 2014/915/GASP des Rates vom 16. Dezember 2014 zur Änderung des Beschlusses 2010/452/GASP über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia (ABl. L 360 vom 17.12.2014, S. 56).


11.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 294/70


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2009 DES RATES

vom 10. November 2015

über die Aufnahme des automatisierten Austauschs daktyloskopischer Daten mit Polen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (1), insbesondere auf Artikel 33,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI darf die in dem genannten Beschluss vorgesehene Übermittlung personenbezogener Daten erst beginnen, wenn die in dessen Kapitel 6 enthaltenen allgemeinen Datenschutzbestimmungen in das innerstaatliche Recht des an der Übermittlung beteiligten Mitgliedstaats umgesetzt worden sind.

(2)

Nach Artikel 20 des Beschlusses 2008/616/JI des Rates (2) muss die Überprüfung der Erfüllung der obengenannten Bedingung in Bezug auf den automatisierten Datenaustausch gemäß Kapitel 2 des Beschlusses 2008/615/JI auf der Grundlage eines Bewertungsberichts erfolgen, dem ein Fragebogen, ein Bewertungsbesuch und ein Testlauf zugrunde liegen.

(3)

Nach Kapitel 4 Nummer 1.1 des Anhangs des Beschlusses 2008/616/JI betrifft der von der zuständigen Ratsarbeitsgruppe erstellte Fragebogen alle Arten des automatisierten Datenaustauschs und ist der Fragebogen von einem Mitgliedstaat zu beantworten, wenn dieser davon ausgeht, dass er die Voraussetzungen für einen Austausch von Daten der jeweiligen Kategorie erfüllt.

(4)

Polen hat den Fragebogen zum Datenschutz und den Fragebogen zum Austausch daktyloskopischer Daten ausgefüllt.

(5)

Polen hat einen Testlauf mit Österreich erfolgreich durchgeführt.

(6)

Ein Bewertungsbesuch in Polen hat stattgefunden, und ein Bericht über diesen Besuch wurde von dem österreichischen Bewertungsteam erstellt und der zuständigen Ratsarbeitsgruppe zugeleitet.

(7)

Dem Rat wurde ein Gesamtbericht mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse des Fragebogens, des Bewertungsbesuchs und des Testlaufs zum Austausch daktyloskopischer Daten vorgelegt.

(8)

Der Rat hat am 13. Juli 2015 festgestellt, dass Polen die in Kapitel 6 des Beschlusses 2008/615/JI enthaltenen allgemeinen Datenschutzbestimmungen vollständig umgesetzt hat.

(9)

Daher sollte Polen für die Zwecke des automatisierten Abrufs daktyloskopischer Daten berechtigt sein, personenbezogene Daten nach Artikel 9 des Beschlusses 2008/615/JI zu empfangen und zu übermitteln.

(10)

Dänemark ist durch den Beschluss 2008/615/JI gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI.

(11)

Irland ist durch den Beschluss 2008/615/JI gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI.

(12)

Das Vereinigte Königreich ist nicht durch den Beschluss 2008/615/JI gebunden und beteiligt sich daher nicht an der Annahme des vorliegenden Beschlusses zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke des automatisierten Abrufs daktyloskopischer Daten ist Polen berechtigt, personenbezogene Daten nach Artikel 9 des Beschlusses 2008/615/JI ab 12. November 2015 zu empfangen und zu übermitteln.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Dieser Beschluss wird gemäß den Verträgen angewandt.

Geschehen zu Brüssel am 10. November 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. GRAMEGNA


(1)  ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1.

(2)  Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12).