ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 293

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
10. November 2015


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2015/1970 der Kommission vom 8. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates um besondere Bestimmungen über die Meldung von Unregelmäßigkeiten betreffend den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds

1

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2015/1971 der Kommission vom 8. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates um besondere Bestimmungen über die Meldung von Unregelmäßigkeiten betreffend den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1848/2006 der Kommission

6

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2015/1972 der Kommission vom 8. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates um besondere Bestimmungen über die Meldung von Unregelmäßigkeiten betreffend den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen

11

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2015/1973 der Kommission vom 8. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates um besondere Bestimmungen über die Meldung von Unregelmäßigkeiten betreffend den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements

15

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1974 der Kommission vom 8. Juli 2015 zur Festlegung der Häufigkeit und des Formats der Meldungen von Unregelmäßigkeiten betreffend den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

20

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1975 der Kommission vom 8. Juli 2015 zur Festlegung der Häufigkeit und des Formats der Meldungen von Unregelmäßigkeiten betreffend den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

23

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1976 der Kommission vom 8. Juli 2015 zur Festlegung der Häufigkeit und des Formats der Meldungen von Unregelmäßigkeiten betreffend den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates

26

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1977 der Kommission vom 8. Juli 2015 zur Festlegung der Häufigkeit und des Formats der Meldungen von Unregelmäßigkeiten betreffend den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements gemäß der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates

29

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

10.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 293/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/1970 DER KOMMISSION

vom 8. Juli 2015

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates um besondere Bestimmungen über die Meldung von Unregelmäßigkeiten betreffend den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 122 Absatz 2 Unterabsatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dieser Verordnung soll bestimmt werden, welche Unregelmäßigkeiten die Mitgliedstaaten der Kommission melden sollten. Um der Kommission zu ermöglichen, ihre Aufgaben in Bezug auf den Schutz der finanziellen Interessen der Union wahrzunehmen und insbesondere Risikoanalysen durchzuführen, sollten außerdem die zu übermittelnden Daten festgelegt werden.

(2)

Die finanziellen Interessen der Union sollten unabhängig von dem zur Verwirklichung seiner Zwecke verwendeten Fonds in gleicher Weise geschützt werden. Zu diesem Zweck wurde die Kommission durch die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sowie durch die Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013 (2), (EU) Nr. 223/2014 (3) und (EU) Nr. 514/2014 (4) des Europäischen Parlaments und des Rates ermächtigt, Bestimmungen über die Meldung von Unregelmäßigkeiten zu erlassen. Um sicherzustellen, dass für alle diesen Verordnungen unterliegenden Fonds die gleichen Bestimmungen gelten, ist es erforderlich, dass diese Verordnung gleich lautende Bestimmungen enthält wie die Delegierten Verordnungen (EU) 2015/1971 (5), (EU) 2015/1972 (6) und (EU) 2015/1973 (7) der Kommission.

(3)

Um eine kohärente Anwendung der Meldepflichten in allen Mitgliedstaaten und in Bezug auf sämtliche Fonds zu ermöglichen, sind die Begriffe „Betrugsverdacht“ — unter Berücksichtigung der Definition des Ausdrucks „Betrug“ im Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (8) — sowie „erste amtliche oder gerichtliche Feststellung“ zu definieren.

(4)

Die Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 223/2014 legen den Mindestbetrag fest, unter dem die Kommission nicht über Unregelmäßigkeiten unterrichtet werden muss, sowie die Fälle, in denen eine solche Unterrichtung nicht erforderlich ist. Um die Bestimmungen zu vereinfachen und einander anzugleichen und ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten einerseits und dem gemeinsamen Interesse an der Bereitstellung genauer Daten für die Analyse im Rahmen der Betrugsbekämpfungspolitik der Union andererseits herzustellen, sind im Rahmen der Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 514/2014 die gleichen Meldeschwellen und Ausnahmen von der Unterrichtungspflicht anzuwenden.

(5)

Es muss bestimmt werden, welcher Mitgliedstaat in Bezug auf das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) die Meldung von Unregelmäßigkeiten vornehmen sollte.

(6)

Um eine einheitliche Meldepraxis zu gewährleisten, sind die Kriterien für die Vornahme einer Erstmeldung sowie die darin zu übermittelnden Daten festzulegen.

(7)

Damit die Kommission über exakte Daten verfügt, sollten Anschlussberichte übermittelt werden. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission daher aktuelle Informationen über sämtliche erheblichen Fortschritte in den Verwaltungs- und Gerichtsverfahren mitteilen, die mit den Erstmeldungen in Zusammenhang stehen.

(8)

Im Hinblick auf die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10) und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten in Bezug auf die gemäß der vorliegenden Verordnung übermittelten Informationen jede unbefugte Weitergabe personenbezogener Daten oder jeden unbefugten Zugriff darauf verhindern. Außerdem sollte die vorliegende Verordnung präzisieren, zu welchem Zweck die Kommission und die Mitgliedstaaten solche Daten verarbeiten dürfen.

(9)

Da bereits Zahlungen für die betreffenden Fonds erfolgt sind und Unregelmäßigkeiten auftreten könnten, sollten die Bestimmungen dieser Verordnung unverzüglich anwendbar sein. Deshalb sollte die Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung wird bestimmt, welche Unregelmäßigkeiten gemeldet werden und welche Daten die Mitgliedstaaten der Kommission übermitteln.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Es gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten außerdem folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Betrugsverdacht“ bezeichnet eine Unregelmäßigkeit, aufgrund derer in dem betreffenden Mitgliedstaat ein Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren eingeleitet wird, um festzustellen, ob ein vorsätzliches Verhalten, insbesondere Betrug im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, vorliegt;

b)

„erste amtliche oder gerichtliche Feststellung“ bezeichnet eine erste schriftliche Bewertung einer zuständigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde, in der diese anhand konkreter Tatsachen zu dem Schluss kommt, dass eine Unregelmäßigkeit vorliegt, auch wenn dieser Schluss aufgrund des weiteren Verlaufs des Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens möglicherweise revidiert oder zurückgezogen werden muss.

Artikel 3

Erstmeldung

(1)   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission Unregelmäßigkeiten, die

a)

Beträge von mehr als 10 000 EUR an Beiträgen aus den Fonds betreffen,

b)

Gegenstand einer ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung waren.

(2)   In der Erstmeldung teilen die Mitgliedstaaten Folgendes mit:

a)

den betroffenen Fonds, das Ziel, gegebenenfalls die Regionenkategorie, die Bezeichnung und die Nummer des gemeinsamen Kenncodes (CCI-Code) des operationellen Programms, die betroffene Priorität und das betroffene Vorhaben;

b)

welche natürlichen und/oder juristischen Personen oder sonstigen Einrichtungen an der Begehung der Unregelmäßigkeit beteiligt waren, sowie die Art ihrer Beteiligung, es sei denn, diese Angaben sind wegen der Art der betreffenden Unregelmäßigkeit für die Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten unerheblich;

c)

die Region oder das Gebiet, in dem das Vorhaben durchgeführt wurde, wobei zur genauen Identifizierung geeignete Angaben wie die NUTS-Ebene zu verwenden sind,

d)

gegen welche Vorschrift oder Vorschriften verstoßen wurde;

e)

an welchem Datum die erste Information übermittelt wurde, die die Unregelmäßigkeit vermuten ließ, und welches die Quelle dieser Information war;

f)

die beim Begehen der Unregelmäßigkeit angewandten Praktiken;

g)

gegebenenfalls, ob die angewandten Praktiken Anlass zu einem Betrugsverdacht geben;

h)

die Art und Weise, wie die Unregelmäßigkeit aufgedeckt wurde;

i)

gegebenenfalls, welche Mitgliedstaaten und Drittländer betroffen waren;

j)

in welchem Zeitraum oder an welchem Datum die Unregelmäßigkeit begangen wurde;

k)

das Datum der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung der Unregelmäßigkeit;

l)

die Gesamtausgaben des betroffenen Vorhabens, aufgeschlüsselt nach Unionsbeitrag, nationalem Beitrag und privatem Beitrag;

m)

den von der Unregelmäßigkeit betroffenen Betrag der Ausgaben, aufgeschlüsselt nach Unionsbetrag und nationalem Beitrag;

n)

bei Betrugsverdacht, und falls keine Zahlung öffentlicher Beiträge an den Begünstigten geleistet wurde, den Betrag, der rechtsgrundlos gezahlt worden wäre, wenn die Unregelmäßigkeit nicht aufgedeckt worden wäre, aufgeschlüsselt nach Unionsbeitrag und nationalem Beitrag;

o)

die Art der zu Unrecht erfolgten Ausgabe;

p)

ob Zahlungen ausgesetzt wurden und ob die ausgezahlten Beträge wiedereinziehbar sind.

(3)   Abweichend von Absatz 1 unterrichten die Mitgliedstaten die Kommission nicht über die in Artikel 122 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Unregelmäßigkeiten.

In allen anderen Fällen, insbesondere denen, die einer Insolvenz vorausgehen, oder in Fällen von Betrugsverdacht werden die festgestellten Unregelmäßigkeiten und die entsprechenden Vorbeugungs- und Korrekturmaßnahmen der Kommission gemeldet.

(4)   Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit operationellen Programmen, die unter das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ fallen, werden von dem Mitgliedstaat gemeldet, in dem die Ausgaben vom Begünstigten bei der Durchführung des Vorhabens ausgezahlt werden. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Verwaltungsbehörde, die Bescheinigungsbehörde für das Programm und die Prüfbehörde.

(5)   Ist nach den nationalen Vorschriften die Vertraulichkeit der Ermittlungen zu wahren, so unterliegt die Übermittlung der Angaben einer Genehmigung durch das zuständige Gericht oder durch die sonstige zuständige Stelle gemäß nationalem Recht.

Artikel 4

Anschlussberichte

(1)   Liegen einige der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Angaben, insbesondere Angaben über die bei Begehung der Unregelmäßigkeiten angewandten Praktiken sowie über die Art und Weise, wie die Unregelmäßigkeiten aufgedeckt wurden, nicht vor oder müssen korrigiert werden, so übermitteln die Mitgliedstaaten die fehlenden oder korrekten Angaben in Anschlussberichten an die Kommission.

(2)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Einleitung, den Abschluss oder die Einstellung der Verfahren zur Verhängung von auf die gemeldeten Unregelmäßigkeiten bezogenen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen oder verwaltungs- oder strafrechtlichen Sanktionen sowie über das Ergebnis dieser Verfahren. Zu den Unregelmäßigkeiten, die mit Sanktionen belegt wurden, teilen die Mitgliedstaaten ferner Folgendes mit:

a)

ob die Sanktionen verwaltungs- oder strafrechtlicher Art sind;

b)

ob die Sanktionen wegen eines Verstoßes gegen Unions- oder gegen nationales Recht verhängt wurden, und Einzelheiten der Sanktionen;

c)

ob Betrug nachgewiesen wurde.

(3)   Auf schriftliche Aufforderung der Kommission macht der Mitgliedstaat Angaben zu einer bestimmten Unregelmäßigkeit oder einer Gruppe von Unregelmäßigkeiten.

Artikel 5

Verwendung und Verarbeitung der Informationen

(1)   Die Kommission kann die von den Mitgliedstaaten aufgrund dieser Verordnung übermittelten Angaben verwenden, um IT-gestützte Risikoanalysen durchzuführen sowie Berichte zu erstellen und Frühwarnsysteme zu entwickeln, die eine effizientere Risikoermittlung ermöglichen.

(2)   Die aufgrund dieser Verordnung übermittelten Angaben unterliegen der beruflichen Vertraulichkeit und genießen den gleichen Schutz, wie er nach den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, der diese Angaben übermittelt hat, und nach den entsprechenden für die Unionsorgane geltenden Bestimmungen gewährt würde. Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen, um die vertrauliche Behandlung der Angaben zu gewährleisten.

(3)   Die in Absatz 2 genannten Angaben dürfen insbesondere nur Personen zugänglich gemacht werden, die in den Mitgliedstaaten oder innerhalb der Unionsorgane aufgrund ihrer Aufgaben davon Kenntnis erhalten müssen, sofern der Mitgliedstaat, der sie übermittelt hat, der Offenlegung gegenüber anderen Personen nicht ausdrücklich zugestimmt hat.

(4)   Die in Absatz 2 genannten Angaben dürfen nur zum Zweck des Schutzes der finanziellen Interessen der Union verwendet werden, sofern die Behörden, die sie übermittelt haben, einer anderen Verwendung nicht ausdrücklich zugestimmt haben.

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Juli 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (ABl. L 72 vom 12.3.2014, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 112).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/1971 der Kommission vom 8. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates um besondere Bestimmungen über die Meldung von Unregelmäßigkeiten betreffend den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1848/2006 der Kommission (siehe Seite 6 dieses Amtsblatts).

(6)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/1972 der Kommission vom 8. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates um besondere Bestimmungen über die Meldung von Unregelmäßigkeiten betreffend den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (siehe Seite 11 dieses Amtsblatts).

(7)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/1973 der Kommission vom 8. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates um besondere Bestimmungen über die Meldung von Unregelmäßigkeiten betreffend den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (siehe Seite 15 dieses Amtsblatts).

(8)  ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 49.

(9)  Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 259).

(10)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).


10.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 293/6


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/1971 DER KOMMISSION

vom 8. Juli 2015

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates um besondere Bestimmungen über die Meldung von Unregelmäßigkeiten betreffend den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1848/2006 der Kommission

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 50 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dieser Verordnung soll bestimmt werden, welche Unregelmäßigkeiten die Mitgliedstaaten der Kommission melden sollten. Um der Kommission zu ermöglichen, ihre Aufgaben in Bezug auf den Schutz der finanziellen Interessen der Union wahrzunehmen und insbesondere Risikoanalysen durchzuführen, sollten außerdem die zu übermittelnden Daten festgelegt werden.

(2)

Die finanziellen Interessen der Union sollten unabhängig von dem zur Verwirklichung seiner Zwecke verwendeten Fonds in gleicher Weise geschützt werden. Zu diesem Zweck wurde die Kommission durch die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sowie durch die Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 (2), (EU) Nr. 223/2014 (3) und (EU) Nr. 514/2014 (4) des Europäischen Parlaments und des Rates ermächtigt, Bestimmungen über die Meldung von Unregelmäßigkeiten zu erlassen. Um sicherzustellen, dass für alle diesen Verordnungen unterliegenden Fonds die gleichen Bestimmungen gelten, ist es erforderlich, dass diese Verordnung gleich lautende Bestimmungen enthält wie die Delegierten Verordnungen (EU) 2015/1970 (5), (EU) 2015/1972 (6) und (EU) 2015/1973 (7) der Kommission.

(3)

Um eine kohärente Anwendung der Meldepflichten in allen Mitgliedstaaten und in Bezug auf sämtliche Fonds zu ermöglichen, sind die Begriffe „Betrugsverdacht“ — unter Berücksichtigung der Definition des Ausdrucks „Betrug“ im Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (8) — sowie „erste amtliche oder gerichtliche Feststellung“ zu definieren. Im Hinblick auf den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft sollte der Begriff „Wirtschaftsbeteiligter“ jede natürliche oder juristische Person oder jede andere Einrichtung bezeichnen, die an der Durchführung der Unterstützung aus dem Fonds beteiligt ist oder die zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 entrichten muss; hiervon ausgenommen ist ein Mitgliedstaat, der seine Befugnisse als Behörde ausübt.

(4)

Die Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 223/2014 legen den Mindestbetrag fest, unter dem die Kommission nicht über Unregelmäßigkeiten unterrichtet werden muss, sowie die Fälle, in denen eine solche Unterrichtung nicht erforderlich ist. Um die Bestimmungen zu vereinfachen und einander anzugleichen und ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten einerseits und dem gemeinsamen Interesse an der Bereitstellung genauer Daten für die Analyse im Rahmen der Betrugsbekämpfungspolitik der Union andererseits herzustellen, sind im Rahmen der Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 514/2014 die gleichen Meldeschwellen und Ausnahmen von der Unterrichtungspflicht anzuwenden.

(5)

Um eine einheitliche Meldepraxis zu gewährleisten, sind die Kriterien für die Vornahme einer Erstmeldung und sowie die darin zu übermittelnden Daten festzulegen.

(6)

Damit die Kommission über exakte Daten verfügt, sollten Anschlussberichte übermittelt werden. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission daher aktuelle Informationen über sämtliche erheblichen Fortschritte in den Verwaltungs- und Gerichtsverfahren übermitteln, die mit den Erstmeldungen in Zusammenhang stehen.

(7)

Im Hinblick auf die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten in Bezug auf die gemäß der vorliegenden Verordnung übermittelten Informationen jede unbefugte Weitergabe personenbezogener Daten oder jeden unbefugten Zugriff darauf verhindern und präzisieren, zu welchem Zweck die Kommission und die Mitgliedstaaten solche Daten verarbeiten dürfen.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 1848/2006 der Kommission (11), welche die im Programmplanungszeitraum 2007-2013 im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates (12) anwendbaren Regelungen niedergelegt hat, sollte aufgehoben werden. Sie sollte jedoch auf die Meldung von Unregelmäßigkeiten betreffend der nach der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 gewährten Hilfen weiter Anwendung finden.

(9)

Da bereits Zahlungen für die betreffenden Fonds erfolgt sind und Unregelmäßigkeiten auftreten könnten, sollten die Bestimmungen dieser Verordnung unverzüglich anwendbar sein. Deshalb sollte die Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung wird bestimmt, welche Unregelmäßigkeiten gemeldet werden und welche Daten die Mitgliedstaaten der Kommission übermitteln.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Es gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1303/2013. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten außerdem folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Betrugsverdacht“ bezeichnet eine Unregelmäßigkeit, aufgrund derer in dem betreffenden Mitgliedstaat ein Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren eingeleitet wird, um festzustellen, ob ein vorsätzliches Verhalten, insbesondere Betrug im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, vorliegt;

b)

„erste amtliche oder gerichtliche Feststellung“ bezeichnet eine erste schriftliche Bewertung einer zuständigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde, in der diese anhand konkreter Tatsachen zu dem Schluss kommt, dass eine Unregelmäßigkeit vorliegt, auch wenn dieser Schluss aufgrund des weiteren Verlaufs des Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens möglicherweise revidiert oder zurückgezogen werden muss.

Artikel 3

Erstmeldung

(1)   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission Unregelmäßigkeiten, die

a)

Beträge von mehr als 10 000 EUR an Beiträgen aus den Fonds betreffen;

b)

Gegenstand einer ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung waren.

(2)   In der Erstmeldung teilen die Mitgliedstaaten Folgendes mit:

a)

den Fonds, die betroffene Stützungsregelung oder Maßnahme, das betroffene Vorhaben, gegebenenfalls die Bezeichnung und die Nummer des gemeinsamen Kenncodes (CCI-Code) des operationellen Programms, die betroffenen Gemeinsamen Marktorganisationen, die betroffenen Sektoren und Produkte, sowie die Haushaltslinie;

b)

welche natürlichen und/oder juristischen Personen oder sonstigen Einrichtungen an der Begehung der Unregelmäßigkeit beteiligt waren, sowie die Art ihrer Beteiligung, es sei denn, diese Angaben sind wegen der Art der betreffenden Unregelmäßigkeit für die Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten unerheblich;

c)

die Region oder das Gebiet, in dem das Vorhaben durchgeführt wurde, wobei zur genauen Identifizierung geeignete Angaben wie die NUTS-Ebene zu verwenden sind;

d)

gegen welche Vorschrift oder Vorschriften verstoßen wurde;

e)

an welchem Datum die erste Information übermittelt wurde, die die Unregelmäßigkeit vermuten ließ, und welches die Quelle dieser Information war;

f)

die beim Begehen der Unregelmäßigkeit angewandten Praktiken;

g)

gegebenenfalls ob die angewandten Praktiken Anlass zu einem Betrugsverdacht geben;

h)

die Art und Weise, wie die Unregelmäßigkeit aufgedeckt wurde;

i)

gegebenenfalls welche Mitgliedstaaten und Drittländer betroffen waren;

j)

in welchem Zeitraum oder an welchem Datum die Unregelmäßigkeit begangen wurde;

k)

das Datum der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung der Unregelmäßigkeit;

l)

die Gesamtausgaben, aufgeschlüsselt nach Unionsbeitrag, nationalem Beitrag und privatem Beitrag;

m)

den von der Unregelmäßigkeit betroffenen Betrag der Ausgaben, aufgeschlüsselt nach Unionsbeitrag und nationalem Beitrag;

n)

bei Betrugsverdacht, und falls keine Zahlung öffentlicher Beiträge an den Begünstigten geleistet wurde, den Betrag, der rechtsgrundlos gezahlt worden wäre, wenn die Unregelmäßigkeit nicht aufgedeckt worden wäre, aufgeschlüsselt nach Unionsbeitrag und nationalem Beitrag;

o)

die Art der zu Unrecht erfolgten Ausgabe;

p)

ob Zahlungen ausgesetzt wurden und ob ausgezahlte Beträge wiedereinziehbar sind.

(3)   Abweichend von Absatz 1 unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission in den folgenden Fällen nicht über Unregelmäßigkeiten:

a)

Fälle, in denen die Unregelmäßigkeit lediglich darin besteht, dass infolge der Insolvenz des Begünstigten ein von dem kofinanzierten Programm oder der Direktzahlung abgedecktes Vorhaben nicht oder nicht vollständig durchgeführt wurde;

b)

Fälle, die der Begünstigte der Verwaltungsbehörde, Zahlstelle oder sonstigen zuständigen Behörde vor oder nach der Zahlung des öffentlichen Beitrags von sich aus mitgeteilt hat, bevor eine der Behörden die Unregelmäßigkeiten feststellen konnte;

c)

Fälle, die von der Verwaltungsbehörde, Zahlstelle oder sonstigen zuständigen Behörde festgestellt und berichtigt wurden, bevor die betreffenden Ausgaben in einer der Kommission vorgelegten Ausgabenerklärung erscheinen.

In allen anderen Fällen, insbesondere denen, die einer Insolvenz vorausgehen, oder in Fällen von Betrugsverdacht werden die festgestellten Unregelmäßigkeiten und die entsprechenden Vorbeugungs- und Korrekturmaßnahmen der Kommission gemeldet.

(4)   Ist nach den nationalen Vorschriften die Vertraulichkeit der Ermittlungen zu wahren, so unterliegt die Übermittlung der Angaben einer Genehmigung durch das zuständige Gericht oder durch die sonstige zuständige Stelle gemäß nationalem Recht.

Artikel 4

Anschlussberichte

(1)   Liegen einige der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Angaben, insbesondere Angaben über die bei Begehung der Unregelmäßigkeiten angewandten Praktiken sowie über die Art und Weise, wie die Unregelmäßigkeiten aufgedeckt wurden, nicht vor oder müssen korrigiert werden, so übermitteln die Mitgliedstaaten die fehlenden oder korrekten Angaben in Anschlussberichten an die Kommission.

(2)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Einleitung, den Abschluss oder die Einstellung der Verfahren zur Verhängung von auf die gemeldeten Unregelmäßigkeiten bezogenen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen oder verwaltungs- oder strafrechtlichen Sanktionen sowie über das Ergebnis dieser Verfahren. Zu den Unregelmäßigkeiten, die mit Sanktionen belegt wurden, teilen die Mitgliedstaaten ferner Folgendes mit:

a)

ob die Sanktionen verwaltungs- oder strafrechtlicher Art sind;

b)

ob die Sanktionen wegen eines Verstoßes gegen Unions- oder gegen nationales Recht verhängt wurden, und Einzelheiten der Sanktionen;

c)

ob Betrug nachgewiesen wurde.

(3)   Auf schriftliche Aufforderung der Kommission macht der Mitgliedstaat Angaben zu einer bestimmten Unregelmäßigkeit oder einer Gruppe von Unregelmäßigkeiten.

Artikel 5

Verwendung und Verarbeitung der Informationen

(1)   Die Kommission kann die von den Mitgliedstaaten aufgrund dieser Verordnung übermittelten Angaben verwenden, um IT-gestützte Risikoanalysen durchzuführen sowie Berichte zu erstellen und Frühwarnsysteme zu entwickeln, die eine effizientere Risikoermittlung ermöglichen.

(2)   Die aufgrund dieser Verordnung übermittelten Angaben unterliegen der beruflichen Vertraulichkeit und genießen den gleichen Schutz, wie er nach den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, der diese Angaben übermittelt hat, und nach den entsprechenden für die Unionsorgane geltenden Bestimmungen gewährt würde. Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen, um die vertrauliche Behandlung der Angaben zu gewährleisten.

(3)   Die in Absatz 2 genannten Angaben dürfen insbesondere nur Personen zugänglich gemacht werden, die in den Mitgliedstaaten oder innerhalb von Unionsorganen aufgrund ihrer Aufgaben davon Kenntnis erhalten müssen, sofern der Mitgliedstaat, der sie übermittelt hat, der Offenlegung gegenüber anderen Personen nicht ausdrücklich zugestimmt hat.

(4)   Die in Absatz 2 genannten Angaben dürfen nur zum Zweck des Schutzes der finanziellen Interessen der Union verwendet werden, sofern die Behörden, die sie übermittelt haben, einer anderen Verwendung nicht ausdrücklich zugestimmt haben.

Artikel 6

Aufhebung und Übergangsbestimmung

Die Verordnung (EG) Nr. 1848/2006 wird aufgehoben.

Sie findet jedoch auf die Meldung von Unregelmäßigkeiten betreffend die nach der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 gewährten Finanzhilfen weiterhin Anwendung.

Artikel 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Juli 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (ABl. L 72 vom 12.3.2014, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 112).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/1970 der Kommission vom 8. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates um besondere Bestimmungen über die Meldung von Unregelmäßigkeiten betreffend den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(6)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/1972 der Kommission vom 8. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates um besondere Bestimmungen über die Meldung von Unregelmäßigkeiten betreffend den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (siehe Seite 11 dieses Amtsblatts).

(7)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/1973 der Kommission vom 8. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates um besondere Bestimmungen über die Meldung von Unregelmäßigkeiten betreffend den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (siehe Seite 15 dieses Amtsblatts).

(8)  ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 49.

(9)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 1848/2006 der Kommission vom 14. Dezember 2006 betreffend Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 des Rates (ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 56).

(12)  Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).


10.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 293/11


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/1972 DER KOMMISSION

vom 8. Juli 2015

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates um besondere Bestimmungen über die Meldung von Unregelmäßigkeiten betreffend den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dieser Verordnung soll bestimmt werden, welche Unregelmäßigkeiten die Mitgliedstaaten der Kommission melden sollten. Um der Kommission zu ermöglichen, ihre Aufgaben in Bezug auf den Schutz der finanziellen Interessen der Union wahrzunehmen und insbesondere Risikoanalysen durchzuführen, sollten außerdem die zu übermittelnden Daten festgelegt werden.

(2)

Die finanziellen Interessen der Union sollten unabhängig von dem zur Verwirklichung seiner Zwecke verwendeten Fonds in gleicher Weise geschützt werden. Zu diesem Zweck wurde die Kommission durch die Verordnung (EU) Nr. 223/2014 sowie durch die Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 (2), (EU) Nr. 1306/2013 (3) und (EU) Nr. 514/2014 (4) des Europäischen Parlaments und des Rates ermächtigt, Bestimmungen über die Meldung von Unregelmäßigkeiten zu erlassen. Um sicherzustellen, dass für alle diesen Verordnungen unterliegenden Fonds die gleichen Bestimmungen gelten, ist es erforderlich, dass diese Verordnung gleich lautende Bestimmungen enthält wie die Delegierten Verordnungen (EU) 2015/1970 (5), (EU) 2015/1971 (6) und (EU) 2015/1973 (7) der Kommission.

(3)

Um eine kohärente Anwendung der Meldepflichten in allen Mitgliedstaaten und in Bezug auf sämtliche Fonds zu ermöglichen, sind die Begriffe „Betrugsverdacht“ — unter Berücksichtigung der Definition des Ausdrucks „Betrug“ im Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (8) — sowie „erste amtliche oder gerichtliche Feststellung“ zu definieren.

(4)

Die Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 223/2014 legen den Mindestbetrag fest, unter dem die Kommission nicht über Unregelmäßigkeiten unterrichtet werden muss, sowie die Fälle, in denen eine solche Unterrichtung nicht erforderlich ist. Um die Bestimmungen zu vereinfachen und einander anzugleichen und ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten einerseits und dem gemeinsamen Interesse an der Bereitstellung genauer Daten für die Analyse im Rahmen der Betrugsbekämpfungspolitik der Union andererseits herzustellen, sind im Rahmen der Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 514/2014 die gleichen Meldeschwellen und Ausnahmen von der Unterrichtungspflicht anzuwenden.

(5)

Um eine einheitliche Meldepraxis zu gewährleisten, sind die Kriterien für die Vornahme einer Erstmeldung sowie die darin zu übermittelnden Daten festzulegen.

(6)

Damit die Kommission über exakte Daten verfügt, sollten Anschlussberichte übermittelt werden. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission daher aktuelle Informationen über sämtliche erheblichen Fortschritte in den Verwaltungs- und Gerichtsverfahren mitteilen, die mit den Erstmeldungen in Zusammenhang stehen.

(7)

Im Hinblick auf die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten in Bezug auf die gemäß der vorliegenden Verordnung übermittelten Informationen jede unbefugte Weitergabe personenbezogener Daten oder jeden unbefugten Zugriff darauf verhindern. Außerdem sollte die vorliegende Verordnung präzisieren, zu welchem Zweck die Kommission und die Mitgliedstaaten solche Daten verarbeiten dürfen.

(8)

Da bereits Zahlungen für den Fonds erfolgt sind und Unregelmäßigkeiten auftreten könnten, sollten die Bestimmungen dieser Verordnung unverzüglich anwendbar sein. Deshalb sollte die Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung wird bestimmt, welche Unregelmäßigkeiten gemeldet werden und welche Daten die Mitgliedstaaten der Kommission übermitteln.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Es gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 223/2014. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten außerdem folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Betrugsverdacht“ bezeichnet eine Unregelmäßigkeit, aufgrund derer in dem betreffenden Mitgliedstaat ein Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren eingeleitet wird, um festzustellen, ob ein vorsätzliches Verhalten, insbesondere Betrug im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, vorliegt;

b)

„erste amtliche oder gerichtliche Feststellung“ bezeichnet eine erste schriftliche Bewertung einer zuständigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde, in der diese anhand konkreter Tatsachen zu dem Schluss kommt, dass eine Unregelmäßigkeit vorliegt, auch wenn dieser Schluss aufgrund des weiteren Verlaufs des Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens möglicherweise revidiert oder zurückgezogen werden muss.

Artikel 3

Erstmeldung

(1)   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission Unregelmäßigkeiten, die

a)

Beträge von mehr als 10 000 EUR an Beiträgen aus dem Fonds betreffen,

b)

Gegenstand einer ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung waren.

(2)   In der Erstmeldung teilen die Mitgliedstaaten Folgendes mit:

a)

die Bezeichnung und die Nummer des gemeinsamen Kenncodes (CCI-Code) des operationellen Programms und das betroffene Vorhaben;

b)

welche natürlichen und/oder juristischen Personen oder sonstigen Einrichtungen an der Begehung der Unregelmäßigkeit beteiligt waren, sowie die Art ihrer Beteiligung, es sei denn, diese Angaben sind wegen der Art der betreffenden Unregelmäßigkeit für die Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten unerheblich;

c)

gegen welche Vorschrift oder Vorschriften verstoßen wurde;

d)

an welchem Datum die erste Information übermittelt wurde, die die Unregelmäßigkeit vermuten ließ, und welches die Quelle dieser Information war;

e)

die beim Begehen der Unregelmäßigkeit angewandten Praktiken;

f)

gegebenenfalls ob die angewandten Praktiken Anlass zu einem Betrugsverdacht geben;

g)

die Art und Weise, wie die Unregelmäßigkeit aufgedeckt wurde;

h)

gegebenenfalls welche Mitgliedstaaten und Drittländer betroffen waren;

i)

in welchem Zeitraum oder an welchem Datum die Unregelmäßigkeit begangen wurde;

j)

das Datum der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung der Unregelmäßigkeit;

k)

die Gesamtausgaben des betroffenen Vorhabens, aufgeschlüsselt nach Unionsbeitrag und nationalem Beitrag;

l)

den von der Unregelmäßigkeit betroffenen Betrag der Ausgaben, aufgeschlüsselt nach Unionsbeitrag und nationalem Beitrag;

m)

bei Betrugsverdacht, und falls keine Zahlung öffentlicher Beiträge an den Begünstigten geleistet wurde, den Betrag, der rechtsgrundlos gezahlt worden wäre, wenn die Unregelmäßigkeit nicht aufgedeckt worden wäre, aufgeschlüsselt nach Unionsbeitrag und nationalem Beitrag;

n)

die Art der zu Unrecht erfolgten Ausgabe;

o)

ob Zahlungen ausgesetzt wurden und ob ausgezahlte Beträge wiedereinziehbar sind.

(3)   Abweichend von Absatz 1 unterrichten die Mitgliedstaten die Kommission nicht über die in Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 genannten Unregelmäßigkeiten.

In allen anderen Fällen, insbesondere denen, die einer Insolvenz vorausgehen, oder in Fällen von Betrugsverdacht werden die festgestellten Unregelmäßigkeiten und die entsprechenden Vorbeugungs- und Korrekturmaßnahmen der Kommission gemeldet.

(4)   Ist nach den nationalen Vorschriften die Vertraulichkeit der Ermittlungen zu wahren, so unterliegt die Übermittlung der Angaben einer Genehmigung durch das zuständige Gericht oder durch die sonstige zuständige Stelle gemäß nationalem Recht.

Artikel 4

Anschlussberichte

(1)   Liegen einige der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Angaben, insbesondere Angaben über die bei Begehung der Unregelmäßigkeiten angewandten Praktiken sowie über die Art und Weise, wie die Unregelmäßigkeiten aufgedeckt wurden, nicht vor oder müssen korrigiert werden, so übermitteln die Mitgliedstaaten die fehlenden oder korrekten Angaben in Anschlussberichten an die Kommission.

(2)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Einleitung, den Abschluss oder die Einstellung der Verfahren zur Verhängung von auf die gemeldeten Unregelmäßigkeiten bezogenen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen oder verwaltungs- oder strafrechtlichen Sanktionen sowie über das Ergebnis dieser Verfahren. Zu den Unregelmäßigkeiten, die mit Sanktionen belegt wurden, teilen die Mitgliedstaaten ferner Folgendes mit:

a)

ob die Sanktionen verwaltungs- oder strafrechtlicher Art sind;

b)

ob die Sanktionen wegen eines Verstoßes gegen Unions- oder gegen nationales Recht verhängt wurden, und Einzelheiten der Sanktionen;

c)

ob Betrug nachgewiesen wurde.

(3)   Auf schriftliche Aufforderung der Kommission macht der Mitgliedstaat Angaben zu einer bestimmten Unregelmäßigkeit oder einer Gruppe von Unregelmäßigkeiten.

Artikel 5

Verwendung und Verarbeitung der Informationen

(1)   Die Kommission kann die von den Mitgliedstaaten aufgrund dieser Verordnung übermittelten Angaben verwenden, um IT-gestützte Risikoanalysen durchzuführen sowie Berichte zu erstellen und Frühwarnsysteme zu entwickeln, die eine effizientere Risikoermittlung ermöglichen.

(2)   Die aufgrund dieser Verordnung übermittelten Angaben unterliegen der beruflichen Vertraulichkeit und genießen den Schutz, wie er nach den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, der diese Angaben übermittelt hat, und nach den entsprechenden für die Unionsorgane geltenden Bestimmungen gewährt würde. Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen, um die vertrauliche Behandlung der Angaben zu gewährleisten.

(3)   Die in Absatz 2 genannten Angaben dürfen insbesondere nur Personen zugänglich gemacht werden, die in den Mitgliedstaaten oder innerhalb der Unionsorgane aufgrund ihrer Aufgaben davon Kenntnis erhalten müssen, sofern der Mitgliedstaat, der sie übermittelt hat, der Offenlegung gegenüber anderen Personen nicht ausdrücklich zugestimmt hat.

(4)   Die in Absatz 2 genannten Angaben dürfen nur zum Zweck des Schutzes der finanziellen Interessen der Union verwendet werden, sofern die Behörden, die sie übermittelt haben, einer anderen Verwendung nicht ausdrücklich zugestimmt haben.

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Juli 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 72 vom 12.3.2014, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 112).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/1970 der Kommission vom 8. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates um besondere Bestimmungen über die Meldung von Unregelmäßigkeiten betreffend den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(6)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/1971 der Kommission vom 8. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates um besondere Bestimmungen über die Meldung von Unregelmäßigkeiten betreffend den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1848/2006 der Kommission (siehe Seite 6 dieses Amtsblatts).

(7)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/1973 der Kommission vom 8. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates um besondere Bestimmungen über die Meldung von Unregelmäßigkeiten betreffend den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (siehe Seite 15 dieses Amtsblatts).

(8)  ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 49.

(9)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).


10.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 293/15


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/1973 DER KOMMISSION

vom 8. Juli 2015

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates um besondere Bestimmungen über die Meldung von Unregelmäßigkeiten betreffend den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dieser Verordnung soll bestimmt werden, welche Unregelmäßigkeiten die Mitgliedstaaten der Kommission melden sollten. Um der Kommission zu ermöglichen, ihre Aufgaben in Bezug auf den Schutz der finanziellen Interessen der Union wahrzunehmen und insbesondere Risikoanalysen durchzuführen, sollten außerdem die zu übermittelnden Daten festgelegt werden.

(2)

Die finanziellen Interessen der Union sollten unabhängig von dem zur Verwirklichung seiner Zwecke verwendeten Fonds in gleicher Weise geschützt werden. Zu diesem Zweck wurde die Kommission durch die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 sowie durch die Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 (2), (EU) Nr. 1306/2013 (3) und (EU) Nr. 223/2014 (4) des Europäischen Parlaments und des Rates ermächtigt, Bestimmungen über die Meldung von Unregelmäßigkeiten zu erlassen. Um sicherzustellen, dass für alle diesen Verordnungen unterliegenden Fonds die gleichen Bestimmungen gelten, ist es erforderlich, dass diese Verordnung gleich lautende Bestimmungen enthält wie die Delegierten Verordnungen (EU) 2015/1970 (5), (EU) 2015/1971 (6) und (EU) 2015/1972 (7) der Kommission.

(3)

Für die Zwecke dieser Verordnung sollte die Definition des Begriffs „Unregelmäßigkeit“ gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates (8) verwendet werden. Für die Zwecke dieser Definition sollte der Begriff „Wirtschaftsteilnehmer“ jede natürliche oder juristische Person oder jede andere Einrichtung bezeichnen, die an der Durchführung der Unterstützung aus dem Fonds beteiligt ist; hiervon ausgenommen ist ein Mitgliedstaat, der seine Befugnisse als Behörde ausübt.

(4)

Um eine kohärente Anwendung der Meldepflichten in allen Mitgliedstaaten und in Bezug auf sämtliche Fonds zu ermöglichen, sind die Begriffe „Betrugsverdacht“ — unter Berücksichtigung der Definition des Ausdrucks „Betrug“ im Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (9) — sowie „erste amtliche oder gerichtliche Feststellung“ zu definieren.

(5)

Die Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 223/2014 legen den Mindestbetrag fest, unter dem die Kommission nicht über Unregelmäßigkeiten unterrichtet werden muss, sowie die Fälle, in denen eine solche Unterrichtung nicht erforderlich ist. Um die Bestimmungen zu vereinfachen und einander anzugleichen und ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten einerseits und dem gemeinsamen Interesse an der Bereitstellung genauer Daten für die Analyse im Rahmen der Betrugsbekämpfungspolitik der Union andererseits herzustellen, sind im Rahmen der Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 514/2014 die gleichen Meldeschwellen und Ausnahmen von der Unterrichtungspflicht anzuwenden.

(6)

Um eine einheitliche Meldepraxis zu gewährleisten, sind die Kriterien für die Vornahme der Erstmeldung sowie die darin zu übermittelnden Daten festzulegen.

(7)

Damit die Kommission über exakte Daten verfügt, sollten Anschlussberichte übermittelt werden. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission daher aktuelle Informationen über sämtliche erheblichen Fortschritte in den Verwaltungs- und Gerichtsverfahren übermitteln, die mit den Erstmeldungen in Zusammenhang stehen.

(8)

Im Hinblick auf die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10) und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten in Bezug auf die gemäß der vorliegenden Verordnung übermittelten Informationen jede unbefugte Weitergabe personenbezogener Daten oder jeden unbefugten Zugriff darauf verhindern. Außerdem sollte die vorliegende Verordnung präzisieren, zu welchem Zweck die Kommission und die Mitgliedstaaten solche Daten verarbeiten dürfen.

(9)

Für das Vereinigte Königreich und Irland ist die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und somit auch die vorliegende Verordnung bindend.

(10)

Für Dänemark ist die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und somit auch die vorliegende Verordnung nicht bindend.

(11)

Da bereits Zahlungen für die betreffenden Fonds erfolgt sind und Unregelmäßigkeiten auftreten könnten, sollten die Bestimmungen dieser Verordnung unverzüglich anwendbar sein. Deshalb sollte die Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung wird bestimmt, welche Unregelmäßigkeiten gemeldet werden und welche Daten die Mitgliedstaaten der Kommission übermitteln.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Betrugsverdacht“ bezeichnet eine Unregelmäßigkeit, aufgrund derer in dem betreffenden Mitgliedstaat ein Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren eingeleitet wird, um festzustellen, ob ein vorsätzliches Verhalten, insbesondere Betrug im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, vorliegt;

b)

„erste amtliche oder gerichtliche Feststellung“ bezeichnet eine erste schriftliche Bewertung einer zuständigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde, in der diese anhand konkreter Tatsachen zu dem Schluss kommt, dass eine Unregelmäßigkeit vorliegt, auch wenn dieser Schluss aufgrund des weiteren Verlaufs des Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens möglicherweise revidiert oder zurückgezogen werden muss.

Artikel 3

Erstmeldung

(1)   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission Unregelmäßigkeiten, die

a)

Beträge von mehr als 10 000 EUR an Beiträgen aus den Fonds betreffen,

b)

Gegenstand einer ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung waren.

(2)   In der Erstmeldung teilen die Mitgliedstaaten Folgendes mit:

a)

die Bezeichnung und die Nummer des gemeinsamen Kenncodes (CCI-Code) des nationalen Programms und das Aktenzeichen des Vorhabens;

b)

welche natürlichen und/oder juristischen Personen oder sonstigen Einrichtungen an der Begehung der Unregelmäßigkeit beteiligt waren, sowie die Art ihrer Beteiligung, es sei denn, diese Angaben sind wegen der Art der betreffenden Unregelmäßigkeit für die Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten unerheblich;

c)

die Region oder das Gebiet, in dem das Vorhaben durchgeführt wurde, wobei zur genauen Identifizierung geeignete Angaben wie die NUTS-Ebene zu verwenden sind,

d)

gegen welche Vorschrift oder Vorschriften verstoßen wurde;

e)

an welchem Datum die erste Information übermittelt wurde, die die Unregelmäßigkeit vermuten ließ, und welches die Quelle dieser Information war;

f)

die beim Begehen der Unregelmäßigkeit angewandten Praktiken;

g)

gegebenenfalls, ob die angewandten Praktiken Anlass zu einem Betrugsverdacht geben;

h)

die Art und Weise, wie die Unregelmäßigkeit aufgedeckt wurde;

i)

gegebenenfalls, welche Mitgliedstaaten und Drittländer betroffen waren;

j)

in welchem Zeitraum oder an welchem Datum die Unregelmäßigkeit begangen wurde;

k)

das Datum der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung der Unregelmäßigkeit;

l)

die Gesamtausgaben des Vorhabens, aufgeschlüsselt nach Unionsbeitrag, nationalem Beitrag und privatem Beitrag;

m)

den von der Unregelmäßigkeit betroffenen Betrag der Ausgaben, aufgeschlüsselt nach Beitrag der Union und nationalem Beitrag;

n)

bei Betrugsverdacht, und falls keine Zahlung öffentlicher Beiträge an den Begünstigten geleistet wurde, den Betrag, der rechtsgrundlos gezahlt worden wäre, wenn die Unregelmäßigkeit nicht aufgedeckt worden wäre, aufgeschlüsselt nach Unionsbeitrag und nationalem Beitrag;

o)

die Art der zu Unrecht erfolgten Ausgabe;

p)

ob Zahlungen ausgesetzt wurden und ob ausgezahlte Beträge wiedereinziehbar sind.

(3)   Abweichend von Absatz 1 unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission in den folgenden Fällen nicht über Unregelmäßigkeiten:

a)

Fälle, in denen die Unregelmäßigkeit lediglich darin besteht, dass infolge der Insolvenz des Begünstigten ein Vorhaben nicht oder nicht vollständig durchgeführt wurde;

b)

Fälle, die der Begünstigte der zuständigen Behörde oder der Prüfbehörde vor oder nach der Zahlung des öffentlichen Beitrags von sich aus mitgeteilt hat, bevor eine der beiden Behörden die Unregelmäßigkeiten feststellen konnte;

c)

Fälle, die von der zuständigen Behörde oder der Prüfbehörde festgestellt und berichtigt wurden, bevor die betreffenden Ausgaben in einer der Kommission vorgelegten Ausgabenerklärung erscheinen.

In allen anderen Fällen, insbesondere denen, die einer Insolvenz vorausgehen, oder in Fällen von Betrugsverdacht werden die festgestellten Unregelmäßigkeiten und die entsprechenden Vorbeugungs- und Korrekturmaßnahmen der Kommission gemeldet.

(4)   Ist nach den nationalen Vorschriften die Vertraulichkeit der Ermittlungen zu wahren, so unterliegt die Übermittlung der Angaben einer Genehmigung durch das zuständige Gericht oder durch die sonstige zuständige Stelle gemäß nationalem Recht.

Artikel 4

Anschlussberichte

(1)   Liegen einige der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Angaben, insbesondere Angaben über die bei Begehung der Unregelmäßigkeiten angewandten Praktiken sowie über die Art und Weise, wie die Unregelmäßigkeiten aufgedeckt wurden, nicht vor oder müssen korrigiert werden, so übermitteln die Mitgliedstaaten die fehlenden oder korrekten Angaben in Anschlussberichten an die Kommission.

(2)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Einleitung, den Abschluss oder die Einstellung der Verfahren zur Verhängung von auf die gemeldeten Unregelmäßigkeiten bezogenen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen oder verwaltungs- oder strafrechtlichen Sanktionen sowie über das Ergebnis dieser Verfahren. Zu den Unregelmäßigkeiten, die mit Sanktionen belegt wurden, teilen die Mitgliedstaaten ferner Folgendes mit:

a)

ob die Sanktionen verwaltungs- oder strafrechtlicher Art sind;

b)

ob die Sanktionen wegen eines Verstoßes gegen Unions- oder gegen nationales Recht verhängt wurden, und Einzelheiten der Sanktionen;

c)

ob Betrug nachgewiesen wurde.

(3)   Auf schriftliche Aufforderung der Kommission macht der Mitgliedstaat Angaben zu einer bestimmten Unregelmäßigkeit oder einer Gruppe von Unregelmäßigkeiten.

Artikel 5

Verwendung und Verarbeitung der Informationen

(1)   Die Kommission kann die von den Mitgliedstaaten aufgrund dieser Verordnung übermittelten Angaben verwenden, um IT-gestützte Risikoanalysen durchzuführen sowie Berichte zu erstellen und Frühwarnsysteme zu entwickeln, die eine effizientere Risikoermittlung ermöglichen.

(2)   Die aufgrund dieser Verordnung übermittelten Angaben unterliegen der beruflichen Vertraulichkeit und genießen den gleichen Schutz, wie er nach den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, der diese Angaben übermittelt hat, und nach den entsprechenden für die Unionsorgane geltenden Bestimmungen gewährt würde. Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen, um die vertrauliche Behandlung der Angaben zu gewährleisten.

(3)   Die in Absatz 2 genannten Angaben dürfen insbesondere nur Personen zugänglich gemacht werden, die in den Mitgliedstaaten oder innerhalb der Unionsorgane aufgrund ihrer Aufgaben davon Kenntnis erhalten müssen, sofern der Mitgliedstaat, der sie übermittelt hat, der Offenlegung gegenüber anderen Personen nicht ausdrücklich zugestimmt hat.

(4)   Die in Absatz 2 genannten Angaben dürfen nur zum Zweck des Schutzes der finanziellen Interessen der Union verwendet werden, sofern die Behörden, die sie übermittelt haben, einer anderen Verwendung nicht ausdrücklich zugestimmt haben.

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 8. Juli 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 112.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (ABl. L 72 vom 12.3.2014, S. 1).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/1970 der Kommission vom 8. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates um besondere Bestimmungen über die Meldung von Unregelmäßigkeiten betreffend den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(6)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/1971 der Kommission vom 8. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates um besondere Bestimmungen über die Meldung von Unregelmäßigkeiten betreffend den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1848/2006 der Kommission (siehe Seite 6 dieses Amtsblatts).

(7)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/1972 der Kommission vom 8. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates um besondere Bestimmungen über die Meldung von Unregelmäßigkeiten betreffend den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (siehe Seite 11 dieses Amtsblatts).

(8)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

(9)  ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 49.

(10)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).


10.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 293/20


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1974 DER KOMMISSION

vom 8. Juli 2015

zur Festlegung der Häufigkeit und des Formats der Meldungen von Unregelmäßigkeiten betreffend den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 122 Absatz 2 Unterabsatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mitgliedstaaten sind gehalten, etwaige Unregelmäßigkeiten nach Maßgabe von Artikel 122 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und im Einklang mit den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1970 der Kommission (2) zu melden.

(2)

Die finanziellen Interessen der Union sollten unabhängig von dem zur Verwirklichung seiner Zwecke verwendeten Fonds in gleicher Weise geschützt werden. Zu diesem Zweck wurde die Kommission durch die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sowie durch die Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013 (3), (EU) Nr. 223/2014 (4) und (EU) Nr. 514/2014 (5) des Europäischen Parlaments und des Rates ermächtigt, Durchführungsbestimmungen über die Meldung von Unregelmäßigkeiten zu erlassen. Um sicherzustellen, dass für alle diesen Verordnungen unterliegenden Fonds die gleichen Vorschriften gelten, ist es erforderlich, dass diese Verordnung gleich lautende Bestimmungen enthält wie die Durchführungsverordnungen (EU) 2015/1975 (6), (EU) 2015/1976 (7) und (EU) 2015/1977 (8) der Kommission.

(3)

Die Mitgliedstaaten sind gehalten, der Kommission regelmäßig und rechtzeitig sachdienliche Informationen über aufgedeckte Unregelmäßigkeiten zu übermitteln, damit diese wirksam analysiert und weiterbehandelt werden können. Um die finanziellen Interessen der Union zu schützen, ist es erforderlich, einheitliche Bedingungen für die Übermittlung derartiger Informationen, insbesondere für die Häufigkeit und das Format der Meldungen, festzulegen.

(4)

Um zu vermeiden, dass Unregelmäßigkeiten Auswirkungen außerhalb des Hoheitsgebiets des berichterstattenden Mitgliedstaats haben, sollte dieser Mitgliedstaat diese Unregelmäßigkeiten unverzüglich der Kommission melden.

(5)

Um die Vorteile, die sich aus der Verwendung elektronischer Mittel für den Austausch von Informationen ergeben, vollauf zu nutzen und gleichzeitig die Sicherheit des Informationsaustauschs zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten für die Meldung von Unregelmäßigkeiten auf das maßgebliche Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten (Irregularity Management System, IMS) zurückgreifen, das auf der von der Kommission eingerichteten Plattform des Informationssystems für die Betrugsbekämpfung (Anti-Fraud Information System, AFIS) zur Verfügung gestellt wird.

(6)

Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten dafür sorgen, dass die Datenübertragung über das Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten in abgesicherter Form erfolgt, so dass die Verfügbarkeit, Vollständigkeit, Authentizität, und Vertraulichkeit der Informationen gewährleistet sind.

(7)

Um die Vergleichbarkeit der gemeldeten Daten zu gewährleisten, ist es erforderlich, für die Meldung der Unregelmäßigkeiten den Euro als einzige Währung zu verwenden. Für die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als ihre Währung eingeführt haben, ist es erforderlich, den für die Umrechnung der betreffenden Beträge in Euro zu verwendenden Wechselkurs sowie den für die Umrechnung der nicht in den Büchern der Bescheinigungsbehörde erfassten Ausgaben zu verwendenden Wechselkurs festzulegen.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 150 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eingesetzten Koordinierungsausschusses für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds.

(9)

Da bereits Zahlungen für die betroffenen Fonds erfolgt sind und Unregelmäßigkeiten auftreten könnten, sollten die Bestimmungen dieser Verordnung unverzüglich anwendbar sein. Diese Verordnung sollte daher am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung legt die Häufigkeit und das Format der in Artikel 122 Absatz 2 Unterabsatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Meldungen von Unregelmäßigkeiten fest.

Artikel 2

Häufigkeit der Meldungen von Unregelmäßigkeiten

(1)   Binnen zwei Monaten nach Ende eines jeden Quartals übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission eine Erstmeldung über Unregelmäßigkeiten gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1970.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission einen Anschlussbericht gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1970 so bald wie möglich nach Erlangung der maßgeblichen Informationen.

(3)   Jeder Mitgliedstaat meldet der Kommission umgehend aufgedeckte oder vermutete Unregelmäßigkeiten und teilt ihr mit, welche anderen Mitgliedstaaten betroffen sind, falls die Unregelmäßigkeiten Auswirkungen außerhalb seines Hoheitsgebietes haben können.

Artikel 3

Berichtsformat

Die in den Artikeln 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1970 genannten Informationen werden in elektronischer Form über das von der Kommission eingerichtete Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten (Irregularity Management System, IMS) übermittelt.

Artikel 4

Verwendung des Euro

(1)   Die von den Mitgliedstaaten gemeldeten Beträge werden in Euro angegeben.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt der Erstmeldung nach Artikel 3 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1970 den Euro nicht als ihre Währung eingeführt haben, rechnen Beträge in Landeswährung gemäß Artikel 133 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) in Euro um. Für nicht in den Büchern der Bescheinigungsbehörde erfasste Ausgaben wird jeweils der zum Zeitpunkt der Erstmeldung von der Kommission in elektronischer Form veröffentlichte aktuelle monatliche Buchungskurs verwendet.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Juli 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/1970 der Kommission vom 8. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates um besondere Bestimmungen über die Meldung von Unregelmäßigkeiten betreffend den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (ABl. L 72 vom 12.3.2014, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 112).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1975 der Kommission vom 8. Juli 2015 zur Festlegung der Häufigkeit und des Formats der Meldungen von Unregelmäßigkeiten betreffend den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (siehe Seite 23 dieses Amtsblatts).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1976 der Kommission vom 8. Juli 2015 zur Festlegung der Häufigkeit und des Formats der Meldungen von Unregelmäßigkeiten betreffend den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (siehe Seite 26 dieses Amtsblatts).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1977 der Kommission vom 8. Juli 2015 zur Festlegung der Häufigkeit und des Formats der Meldungen von Unregelmäßigkeiten betreffend den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements gemäß der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (siehe Seite 29 dieses Amtsblatts).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 259).


10.11.2015   

DE

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L 293/23


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1975 DER KOMMISSION

vom 8. Juli 2015

zur Festlegung der Häufigkeit und des Formats der Meldungen von Unregelmäßigkeiten betreffend den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mitgliedstaaten sind gehalten, etwaige Unregelmäßigkeiten nach Maßgabe von Artikel 48 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und im Einklang mit den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1971 der Kommission (2) zu melden.

(2)

Die finanziellen Interessen der Union sollten unabhängig von dem zur Verwirklichung seiner Zwecke verwendeten Fonds in gleicher Weise geschützt werden. Zu diesem Zweck wurde die Kommission durch die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sowie durch die Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 (3), (EU) Nr. 223/2014 (4) und (EU) Nr. 514/2014 (5) des Europäischen Parlaments und des Rates ermächtigt, Durchführungsbestimmungen über die Meldung von Unregelmäßigkeiten zu erlassen. Um sicherzustellen, dass für alle diesen Verordnungen unterliegenden Fonds die gleichen Vorschriften gelten, ist es erforderlich, dass diese Verordnung gleich lautende Bestimmungen enthält wie die Durchführungsverordnungen (EU) 2015/1974 (6), (EU) 2015/1976 (7) und (EU) 2015/1977 (8) der Kommission.

(3)

Die Mitgliedstaaten sind gehalten, der Kommission regelmäßig und rechtzeitig sachdienliche Informationen über aufgedeckte Unregelmäßigkeiten zu übermitteln, damit diese wirksam analysiert und weiterbehandelt werden können. Um die finanziellen Interessen der Union zu schützen, ist es erforderlich, einheitliche Bedingungen für die Übermittlung derartiger Informationen, insbesondere für die Häufigkeit und das Format der Meldungen, festzulegen.

(4)

Um zu vermeiden, dass Unregelmäßigkeiten Auswirkungen außerhalb des Hoheitsgebiets des berichterstattenden Mitgliedstaats haben, sollte dieser Mitgliedstaat diese Unregelmäßigkeiten unverzüglich melden.

(5)

Um die Vorteile, die sich aus der Verwendung elektronischer Mittel für den Austausch von Informationen ergeben, vollauf zu nutzen und gleichzeitig die Sicherheit des Informationsaustauschs zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten für die Meldung von Unregelmäßigkeiten auf das maßgebliche Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten (Irregularity Management System, IMS) zurückgreifen, das auf der von der Kommission eingerichteten Plattform des Informationssystems für die Betrugsbekämpfung (Anti-Fraud Information System, AFIS) zur Verfügung gestellt wird.

(6)

Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten dafür sorgen, dass die Datenübertragung über das Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten in abgesicherter Form erfolgt, sodass die Verfügbarkeit, Vollständigkeit, Authentizität und Vertraulichkeit der Informationen gewährleistet sind.

(7)

Um die Vergleichbarkeit der gemeldeten Daten zu gewährleisten, ist es erforderlich, für die Meldung der Unregelmäßigkeiten den Euro als einzige Währung zu verwenden. Für die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als ihre Währung eingeführt haben, ist es erforderlich, den für die Umrechnung der betreffenden Beträge in Euro zu verwendenden Wechselkurs sowie den für die Umrechnung der nicht in den Büchern der Zahlstelle erfassten Ausgaben zu verwendenden Wechselkurs festzulegen.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 116 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 eingerichteten Ausschusses für die Agrarfonds.

(9)

Da bereits Zahlungen für die betroffenen Fonds erfolgt sind und Unregelmäßigkeiten auftreten könnten, sollten die Bestimmungen dieser Verordnung unverzüglich anwendbar sein. Diese Verordnung sollte daher am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung legt die Häufigkeit und das Format der in Artikel 48 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 vorgesehenen Meldungen von Unregelmäßigkeiten fest.

Artikel 2

Häufigkeit der Meldungen von Unregelmäßigkeiten

(1)   Binnen zwei Monaten nach Ende eines jeden Quartals übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission eine Erstmeldung über Unregelmäßigkeiten gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1971.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission einen Anschlussbericht gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1971 so bald wie möglich nach Erlangung der maßgeblichen Informationen.

(3)   Jeder Mitgliedstaat meldet der Kommission umgehend aufgedeckte oder vermutete Unregelmäßigkeiten und teilt ihr mit, welche anderen Mitgliedstaaten betroffen sind, falls die Unregelmäßigkeiten Auswirkungen außerhalb seines Hoheitsgebietes haben können.

Artikel 3

Berichtsformat

Die in den Artikeln 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1971 genannten Informationen werden in elektronischer Form über das von der Kommission eingerichtete Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten (Irregularity Management System, IMS) übermittelt.

Artikel 4

Verwendung des Euro

(1)   Die von den Mitgliedstaaten gemeldeten Beträge werden in Euro angegeben.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt der Erstmeldung nach Artikel 3 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1971 den Euro nicht als ihre Währung eingeführt haben, rechnen Beträge in Landeswährung gemäß den Artikeln 105 und 106 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Euro um. Für nicht in den Büchern der Zahlstelle erfasste Ausgaben wird jeweils der zum Zeitpunkt der Erstmeldung von der Kommission in elektronischer Form veröffentlichte aktuelle monatliche Buchungskurs verwendet.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Juli 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/1971 der Kommission vom 8. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates um besondere Bestimmungen über die Meldung von Unregelmäßigkeiten betreffend den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1848/2006 der Kommission (siehe Seite 6 dieses Amtsblatts).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (ABl. L 72 vom 12.3.2014, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 112).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1974 der Kommission vom 8. Juli 2015 zur Festlegung der Häufigkeit und des Formats der Meldungen von Unregelmäßigkeiten betreffend den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (siehe Seite 20 dieses Amtsblatts).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1976 der Kommission vom 8. Juli 2015 zur Festlegung der Häufigkeit und des Formats der Meldungen von Unregelmäßigkeiten betreffend den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (siehe Seite 26 dieses Amtsblatts).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1977 der Kommission vom 8. Juli 2015 zur Festlegung der Häufigkeit und des Formats der Meldungen von Unregelmäßigkeiten betreffend den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements gemäß der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (siehe Seite 29 dieses Amtsblatts).


10.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 293/26


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1976 DER KOMMISSION

vom 8. Juli 2015

zur Festlegung der Häufigkeit und des Formats der Meldungen von Unregelmäßigkeiten betreffend den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mitgliedstaaten sind gehalten, Unregelmäßigkeiten nach Maßgabe von Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 und im Einklang mit den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1972 der Kommission (2) zu melden.

(2)

Die finanziellen Interessen der Union sollten unabhängig von dem zur Verwirklichung seiner Zwecke verwendeten Fonds in gleicher Weise geschützt werden. Zu diesem Zweck wurde die Kommission durch die Verordnung (EU) Nr. 223/2014 sowie durch die Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 (3), (EU) Nr. 1306/2013 (4) und (EU) Nr. 514/2014 (5) des Europäischen Parlaments und des Rates ermächtigt, Durchführungsbestimmungen über die Meldung von Unregelmäßigkeiten zu erlassen. Um sicherzustellen, dass für alle diesen Verordnungen unterliegenden Fonds die gleichen Vorschriften gelten, ist es erforderlich, dass diese Verordnung gleich lautende Bestimmungen enthält wie die Durchführungsverordnungen (EU) 2015/1974 (6), (EU) 2015/1975 (7) und (EU) 2015/1977 (8) der Kommission.

(3)

Die Mitgliedstaaten sind gehalten, der Kommission regelmäßig und rechtzeitig sachdienliche Informationen über aufgedeckte Unregelmäßigkeiten zu übermitteln, damit diese wirksam analysiert und weiterbehandelt werden können. Um die finanziellen Interessen der Union zu schützen, ist es erforderlich, einheitliche Bedingungen für die Übermittlung derartiger Informationen, insbesondere für die Häufigkeit und das Format der Meldungen, festzulegen.

(4)

Um zu vermeiden, dass Unregelmäßigkeiten Auswirkungen außerhalb des Hoheitsgebiets des berichterstattenden Mitgliedstaats haben, sollte dieser Mitgliedstaat diese Unregelmäßigkeiten unverzüglich der Kommission melden.

(5)

Um die Vorteile, die sich aus der Verwendung elektronischer Mittel für den Austausch von Informationen ergeben, vollauf zu nutzen und gleichzeitig die Sicherheit des Informationsaustauschs zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten für die Meldung von Unregelmäßigkeiten auf das maßgebliche Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten (Irregularity Management System, IMS) zurückgreifen, das auf der von der Kommission eingerichteten Plattform des Informationssystems für die Betrugsbekämpfung (Anti-Fraud Information System, AFIS) zur Verfügung gestellt wird.

(6)

Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten dafür sorgen, dass die Datenübertragung über das Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten in abgesicherter Form erfolgt, so dass die Verfügbarkeit, Vollständigkeit, Authentizität und Vertraulichkeit der Informationen gewährleistet sind.

(7)

Um die Vergleichbarkeit der gemeldeten Daten zu gewährleisten, ist es erforderlich, für die Meldung der Unregelmäßigkeiten den Euro als einzige Währung zu verwenden. Für die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als ihre Währung eingeführt haben, ist es erforderlich, den für die Umrechnung der betreffenden Beträge in Euro zu verwendenden Wechselkurs sowie den für die Umrechnung der nicht in den Büchern der Bescheinigungsbehörde erfassten Ausgaben zu verwendenden Wechselkurs festzulegen.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 eingesetzten Ausschusses.

(9)

Da bereits Zahlungen für den Fonds erfolgt sind und Unregelmäßigkeiten auftreten könnten, sollten die Bestimmungen dieser Verordnung unverzüglich anwendbar sein. Diese Verordnung sollte daher am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung legt die Häufigkeit und das Format der in Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 genannten Meldungen von Unregelmäßigkeiten fest.

Artikel 2

Häufigkeit der Meldungen von Unregelmäßigkeiten

(1)   Binnen zwei Monaten nach Ende eines jeden Quartals übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission eine Erstmeldung über Unregelmäßigkeiten gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1972 der Kommission.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission einen Anschlussbericht gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1972 der Kommission so bald wie möglich nach Erlangung der maßgeblichen Informationen.

(3)   Jeder Mitgliedstaat meldet der Kommission umgehend aufgedeckte oder vermutete Unregelmäßigkeiten und teilt ihr mit, welche anderen Mitgliedstaaten betroffen sind, falls die Unregelmäßigkeiten Auswirkungen außerhalb seines Hoheitsgebietes haben können.

Artikel 3

Berichtsformat

Die in den Artikeln 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1972 der Kommission genannten Informationen werden in elektronischer Form über das von der Kommission eingerichtete Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten (Irregularity Management System, IMS) übermittelt.

Artikel 4

Verwendung des Euro

(1)   Die von den Mitgliedstaaten gemeldeten Beträge werden in Euro angegeben.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt der Erstmeldung nach Artikel 3 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1972 den Euro nicht als ihre Währung eingeführt haben, rechnen Beträge in Landeswährung gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 in Euro um. Für nicht in den Büchern der Bescheinigungsbehörde erfasste Ausgaben wird jeweils der zum Zeitpunkt der Erstmeldung von der Kommission in elektronischer Form veröffentlichte aktuelle monatliche Buchungskurs verwendet.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Juli 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 72 vom 12.3.2014, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/1972 der Kommission vom 8. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates um besondere Bestimmungen über die Meldung von Unregelmäßigkeiten betreffend den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (siehe Seite 11 dieses Amtsblatts).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 112).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1974 der Kommission vom 8. Juli 2015 zur Festlegung der Häufigkeit und des Formats der Meldungen von Unregelmäßigkeiten betreffend den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (siehe Seite 20 dieses Amtsblatts).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1975 der Kommission vom 8. Juli 2015 zur Festlegung der Häufigkeit und des Formats der Meldungen von Unregelmäßigkeiten betreffend den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (siehe Seite 23 dieses Amtsblatts).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1977 der Kommission vom 8. Juli 2015 zur Festlegung der Häufigkeit und des Formats der Meldungen von Unregelmäßigkeiten betreffend den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements gemäß der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (siehe Seite 29 dieses Amtsblatts).


10.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 293/29


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1977 DER KOMMISSION

vom 8. Juli 2015

zur Festlegung der Häufigkeit und des Formats der Meldungen von Unregelmäßigkeiten betreffend den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements gemäß der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mitgliedstaaten sind gehalten, etwaige Unregelmäßigkeiten nach Maßgabe von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und im Einklang mit den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1973 der Kommission (2) zu melden.

(2)

Die finanziellen Interessen der Union sollten unabhängig von dem zur Verwirklichung seiner Zwecke verwendeten Fonds in gleicher Weise geschützt werden. Zu diesem Zweck wurde die Kommission durch die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 sowie durch die Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 (3), (EU) Nr. 1306/2013 (4) und (EU) Nr. 223/2014 (5) des Europäischen Parlaments und des Rates ermächtigt, Durchführungsbestimmungen über die Meldung von Unregelmäßigkeiten zu erlassen. Um sicherzustellen, dass für alle diesen Verordnungen unterliegenden Fonds die gleichen Vorschriften gelten, ist es erforderlich, dass diese Verordnung gleich lautende Bestimmungen enthält wie die Durchführungsverordnungen (EU) 2015/1974 (6), (EU) 2015/1975 (7) und (EU) 2015/1976 (8) der Kommission.

(3)

Die Mitgliedstaaten sind gehalten, der Kommission regelmäßig und rechtzeitig sachdienliche Informationen über aufgedeckte Unregelmäßigkeiten zu übermitteln, damit diese wirksam analysiert und weiterbehandelt werden können. Um die finanziellen Interessen der Union zu schützen, ist es erforderlich, einheitliche Bedingungen für die Übermittlung derartiger Informationen, insbesondere für die Häufigkeit und das Format der Meldungen, festzulegen.

(4)

Um zu vermeiden, dass Unregelmäßigkeiten Auswirkungen außerhalb des Hoheitsgebiets des berichterstattenden Mitgliedstaats haben, sollte dieser Mitgliedstaat diese Unregelmäßigkeiten unverzüglich der Kommission melden.

(5)

Um die Vorteile, die sich aus der Verwendung elektronischer Mittel für den Austausch von Informationen ergeben, vollauf zu nutzen und gleichzeitig die Sicherheit des Informationsaustauschs zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten für die Meldung von Unregelmäßigkeiten auf das maßgebliche Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten (Irregularity Management System, IMS) zurückgreifen, das auf der von der Kommission eingerichteten Plattform des Informationssystems für die Betrugsbekämpfung (Anti-Fraud Information System, AFIS) zur Verfügung gestellt wird.

(6)

Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten dafür sorgen, dass die Datenübertragung über das Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten in abgesicherter Form erfolgt, sodass die Verfügbarkeit, Vollständigkeit, Authentizität und Vertraulichkeit der Informationen gewährleistet sind.

(7)

Um die Vergleichbarkeit der gemeldeten Daten zu gewährleisten, ist es erforderlich, für die Meldung der Unregelmäßigkeiten den Euro als einzige Währung zu verwenden. Für die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als ihre Währung eingeführt haben, ist es erforderlich, den für die Umrechnung der betreffenden Beträge in Euro zu verwendenden Wechselkurs sowie den für die Umrechnung der nicht in den Büchern der zuständigen Behörde erfassten Ausgaben zu verwendenden Wechselkurs festzulegen.

(8)

Für das Vereinigte Königreich und Irland ist die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und somit auch die vorliegende Verordnung bindend.

(9)

Für Dänemark ist weder die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 noch die vorliegende Verordnung bindend.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 eingesetzten Ausschusses „Fonds für Asyl, Migration und Integration sowie für innere Sicherheit“.

(11)

Da bereits Zahlungen für den Fonds erfolgt sind und Unregelmäßigkeiten auftreten könnten, sollten die Bestimmungen dieser Verordnung unverzüglich anwendbar sein. Diese Verordnung sollte daher am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung legt die Häufigkeit und das Format der in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 vorgesehenen Meldungen von Unregelmäßigkeiten fest.

Artikel 2

Häufigkeit der Meldungen von Unregelmäßigkeiten

(1)   Binnen zwei Monaten nach Ende eines jeden Quartals übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission eine Erstmeldung über Unregelmäßigkeiten gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1973.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission einen Anschlussbericht gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1973 so bald wie möglich nach Erlangung der maßgeblichen Informationen.

(3)   Jeder Mitgliedstaat meldet der Kommission umgehend aufgedeckte oder vermutete Unregelmäßigkeiten und teilt ihr mit, welche anderen Mitgliedstaaten betroffen sind, falls die Unregelmäßigkeiten Auswirkungen außerhalb seines Hoheitsgebietes haben können.

Artikel 3

Berichtsformat

Die in den Artikeln 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1973 genannten Informationen werden in elektronischer Form über das von der Kommission eingerichtete Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten (Irregularity Management System, IMS) übermittelt.

Artikel 4

Verwendung des Euro

(1)   Die von den Mitgliedstaaten gemeldeten Beträge werden in Euro angegeben.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt der Erstmeldung nach Artikel 3 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1973 den Euro nicht als ihre Währung eingeführt haben, rechnen Beträge in Landeswährung gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 in Euro um. Für nicht in den Büchern der zuständigen Behörde erfasste Ausgaben wird jeweils der zum Zeitpunkt der Erstmeldung von der Kommission in elektronischer Form veröffentlichte aktuelle monatliche Buchungskurs verwendet.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 8. Juli 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 112.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/1973 der Kommission vom 8. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates um besondere Bestimmungen über die Meldung von Unregelmäßigkeiten betreffend den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (siehe Seite 15 dieses Amtsblatts).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (ABl. L 72 vom 12.3.2014, S. 1).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1974 der Kommission vom 8. Juli 2015 zur Festlegung der Häufigkeit und des Formats der Meldungen von Unregelmäßigkeiten betreffend den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (siehe Seite 20 dieses Amtsblatts).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1975 der Kommission vom 8. Juli 2015 zur Festlegung der Häufigkeit und des Formats der Meldungen von Unregelmäßigkeiten betreffend den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (siehe Seite 23 dieses Amtsblatts).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1976 der Kommission vom 8. Juli 2015 zur Festlegung der Häufigkeit und des Formats der Meldungen von Unregelmäßigkeiten betreffend den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (siehe Seite 26 dieses Amtsblatts).