ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 289

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
5. November 2015


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2015/1978 der Kommission vom 28. August 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in Anhang VI jener Verordnung aufgeführten Modalitäten der Anwendung des Artikels 8

1

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2015/1979 der Kommission vom 28. August 2015 zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1980 der Kommission vom 4. November 2015 zur Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern ( 1 )

6

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1981 der Kommission vom 4. November 2015 zur Genehmigung von aus N,N'-Methylenbismorpholin freigesetztem Formaldehyd als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 6 und 13 ( 1 )

9

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1982 der Kommission vom 4. November 2015 zur Genehmigung von Hexaflumuron als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 ( 1 )

13

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1983 der Kommission vom 4. November 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

16

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1984 der Kommission vom 3. November 2015 zur Festlegung der Umstände, Formate und Verfahren der Notifizierung gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 7369)  ( 1 )

18

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1985 der Kommission vom 4. November 2015 gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein mit Zitronensäure imprägniertes antivirales Papiertaschentuch ( 1 )

26

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

5.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 289/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/1978 DER KOMMISSION

vom 28. August 2015

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in Anhang VI jener Verordnung aufgeführten Modalitäten der Anwendung des Artikels 8

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 werden die im Rahmen der allgemeinen Regelung des Allgemeinen Präferenzsystems (im Folgenden „APS“) gewährten Zollpräferenzen für Waren eines APS-Abschnitts, die ihren Ursprung in einem APS-begünstigten Land haben, ausgesetzt, wenn der durchschnittliche Wert dieser aus dem APS-begünstigten Land in die Union eingeführten Waren drei Jahre hintereinander die in Anhang VI der genannten Verordnung aufgeführten Schwellenwerte übersteigt. Die Schwellenwerte werden als Prozentsatz des Gesamtwertes der Einfuhren der gleichen Waren aus allen APS-begünstigten Ländern in die Union berechnet.

(2)

Bei einer Änderung der Liste der APS-begünstigten Länder ist die Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 befugt, delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs VI zu erlassen, um die in diesem Anhang aufgeführten Modalitäten anzupassen; auf diese Weise soll das Gewicht der graduierten Warenabschnitte wie in Artikel 8 Absatz 1 festgelegt proportional gewahrt bleiben.

(3)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1421/2013 der Kommission (2) wurden China, Ecuador, die Malediven und Thailand mit Wirkung vom 1. Januar 2015 von der Liste der APS-begünstigten Länder in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 gestrichen. Da ein wesentlicher Teil der APS-Einfuhren auf diese Länder entfällt, macht deren Streichung von der Liste der begünstigten Länder eine Änderung der in Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 aufgeführten Modalitäten erforderlich.

(4)

Aufgrund all der Änderungen, die vom Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 bis zum 1. Januar 2015 an der Länderliste in Anhang II dieser Verordnung vorgenommen wurden, würden die gesamten Einfuhren aus allen APS-begünstigten Ländern in die Union im Durchschnitt der letzten drei aufeinander folgenden Jahre (2012-2014) auf 30,71 % sinken. Die Abschnitte S-2a, S-3 und S-5 des Anhangs V stellen insofern Ausreißer dar, als die Gesamteinfuhren aus allen APS-begünstigten Ländern in die Union nur unerheblich (um weniger als 10 %) sinken würden. Damit das Gewicht der graduierten Warenabschnitte proportional gewahrt bleibt, sollten daher die beiden in Anhang VI aufgeführten Schwellenwerte auf 47,2 % bzw. 57,0 % erhöht werden, ausgenommen bei den Abschnitten S-2a, S-3 und S-5 des Anhangs V, für die der Schwellenwert auf seinem derzeitigen Niveau bleiben sollte.

(5)

Da mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1421/2013 der Kommission China, Ecuador, die Malediven und Thailand mit Wirkung vom 1. Januar 2015 von der Liste der APS-begünstigten Länder gestrichen wurden, sollte die vorliegende Verordnung im Interesse der Kohärenz und Rechtssicherheit rückwirkend ab dem 1. Januar 2015 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 erhält folgende Fassung:

„ANHANG VI

Modalitäten für die Anwendung des Artikels 8

1.

Artikel 8 kommt zur Anwendung, wenn der in Absatz 1 jenes Artikels genannte Prozentsatz 57,0 % überschreitet.

2.

Artikel 8 kommt für die APS-Abschnitte S-2a, S-3 und S-5 des Anhangs V zur Anwendung, wenn der in Absatz 1 jenes Artikels genannte Prozentsatz 17,5 % überschreitet.

3.

Artikel 8 kommt für die APS-Abschnitte S-11a und S-11b des Anhangs V zur Anwendung, wenn der in Absatz 1 jenes Artikels genannte Prozentsatz 47,2 % überschreitet.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. August 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1421/2013 der Kommission vom 30. Oktober 2013 zur Änderung der Anhänge I, II und IV der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (ABl. L 355 vom 31.12.2013, S. 1).


5.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 289/3


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/1979 DER KOMMISSION

vom 28. August 2015

zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 5 und Artikel 17 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 werden die Kriterien für die Gewährung von Zollpräferenzen im Rahmen der allgemeinen Regelung des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen (im Folgenden „APS“) festgelegt.

(2)

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 sieht vor, dass ein Land, das von der Weltbank in drei aufeinanderfolgenden Jahren als Land mit hohem Einkommen oder als Land mit mittlerem Einkommen/obere Einkommenskategorie eingestuft wurde, nicht in den Genuss der APS-Präferenzen kommt.

(3)

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 regelt, dass sich die APS-Präferenzen nicht auf Länder erstrecken, die bereits in den Genuss einer Regelung für einen präferenziellen Marktzugang kommen, in deren Rahmen für nahezu den gesamten Handel dieselben Zollpräferenzen wie im Rahmen des APS gewährt werden oder sogar bessere.

(4)

Die Liste der im Rahmen der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 genannten allgemeinen APS-Regelung begünstigten Länder ist in Anhang II jener Verordnung enthalten. Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 bestimmt, dass Anhang II jährlich zum 1. Januar zu überprüfen ist, um Änderungen in Bezug auf die Kriterien des Artikels 4 Rechnung zu tragen. Außerdem heißt es darin, dass einem APS-begünstigten Land und den Wirtschaftsbeteiligten ausreichend Zeit für die erforderlichen Anpassungen an den geänderten APS-Status des Landes einzuräumen ist. Deshalb muss die APS-Regelung nach dem Inkrafttreten einer auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a beruhenden Statusänderung eines Landes ein weiteres Jahr gültig bleiben beziehungsweise in dem in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Fall zwei Jahre nach dem Beginn der Anwendung einer Regelung für einen präferenziellen Marktzugang.

(5)

Fidschi, Irak, die Marshallinseln und Tonga wurden 2013, 2014 und 2015 von der Weltbank als Länder mit mittlerem Einkommen/obere Einkommenskategorie eingestuft. Folglich erfüllen diese Länder nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a nicht mehr die Begünstigungskriterien des APS und sollten aus Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 gestrichen werden. Die Verordnung zur Streichung eines Landes aus der Liste der APS-begünstigten Länder sollte erst ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten wirksam werden. Im Interesse der Einfachheit und der Rechtssicherheit sollten Fidschi, Irak, die Marshallinseln und Tonga mit Wirkung vom 1. Januar 2017 aus Anhang II gestrichen werden.

(6)

Zu unterschiedlichen Zeitpunkten des Jahres 2014 begann die Anwendung von Regelungen für einen präferenziellen Marktzugang mit den folgenden Ländern: Georgien (1. September 2014), Kamerun (4. August 2014) und Fidschi (28. Juli 2014). Im Interesse der Einfachheit und der Rechtssicherheit sollten Georgien und Kamerun ebenfalls mit Wirkung vom 1. Januar 2017 aus Anhang II gestrichen werden. Wie in Erwägungsgrund 5 erläutert, würde Fidschi bereits deshalb aus Anhang II gestrichen, weil es ein Land mit mittlerem Einkommen/obere Einkommenskategorie geworden ist.

(7)

In Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 werden die Kriterien für die Gewährung von Zollpräferenzen im Rahmen der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung (im Folgenden „APS+“) festgelegt. Ein Schlüsselkriterium verlangt, dass das Land APS-begünstigt ist. Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 enthält die Liste der APS+-begünstigten Länder.

(8)

Da Georgien ab dem 1. Januar 2017 nicht mehr APS-begünstigt ist, verliert das Land nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 auch die APS+-Begünstigung. Georgien sollte daher mit Wirkung vom 1. Januar 2017 auch aus Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 gestrichen werden.

(9)

Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 sieht vor, dass ein Land, das von den Vereinten Nationen in die Kategorie der am wenigsten entwickelten Länder eingestuft wurde, in den Genuss der Zollpräferenzen aus der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder (Everything But Arms — im Folgenden „EBA“) kommen sollte. Anhang IV jener Verordnung enthält eine Liste der EBA-begünstigten Länder.

(10)

Die VN strichen am 1. Januar 2014 Samoa aus der Kategorie der am wenigsten entwickelten Länder. Folglich erfüllt Samoa nach Artikel 17 Absatz 1 nicht mehr die EBA-Begünstigungskriterien und sollte aus Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 gestrichen werden. Die Verordnung zur Streichung eines Landes aus der Liste der EBA-begünstigten Länder sollte erst nach einem Übergangszeitraum von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam werden. Samoa sollte daher mit Wirkung vom 1. Januar 2019 aus Anhang IV gestrichen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 978/2012

Die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 wird wie folgt geändert:

1.

Die folgenden Länder und die entsprechenden alphabetischen Codes werden aus Spalte A beziehungsweise B des Anhangs II gestrichen:

CM

Kamerun

FJ

Fidschi

GE

Georgien

IQ

Irak

MH

Marshallinseln

TO

Tonga

2.

Das folgende Land und der entsprechende alphabetische Code werden aus Spalte A beziehungsweise B des Anhangs III gestrichen:

GE

Georgien

3.

Das folgende Land und der entsprechende alphabetische Code werden aus Spalte A beziehungsweise B des Anhangs IV gestrichen:

WS

Samoa

Artikel 2

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Artikel 1 Absätze 1 und 2 gelten mit Wirkung vom 1. Januar 2017.

Artikel 1 Absatz 3 gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. August 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1.


5.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 289/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1980 DER KOMMISSION

vom 4. November 2015

zur Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (1), insbesondere auf Artikel 33 Absätze 2 und 3 und Artikel 38 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission (2), zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/931 der Kommission (3) ist Kiwa BCS Öko-Garantie GmbH für die Erzeugniskategorie D als anerkannte Kontrollstelle für Südkorea aufgeführt, obwohl diese Anerkennung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/131 der Kommission (4) nach Aufnahme der Republik Korea in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 entzogen wurde. Da die Republik Korea in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 als anerkanntes Drittland für die Erzeugniskategorie D, einschließlich für die Verarbeitung eingeführter Zutaten, aufgeführt ist, kann Kiwa BCS Öko-Garantie GmbH gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Verordnung für die genannte Erzeugniskategorie nicht für die Republik Korea anerkannt werden. Die Anerkennung für die Erzeugniskategorie D sollte daher aus Anhang IV gestrichen werden. Zur Gewährleistung der Übereinstimmung mit den in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/131 verwendeten Begriffen sollte der Begriff „Südkorea“ bei den übrigen für Kiwa BCS Öko-Garantie GmbH erteilten Anerkennungen durch den Begriff „Republik Korea“ ersetzt werden.

(2)

Die Anerkennung von Kiwa BCS Öko-Garantie GmbH für die Erzeugniskategorien A, D und F für Guinea-Bissau, die zuvor mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1287/2014 der Kommission (5) gewährt wurde, erscheint nicht in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008, obwohl die Anerkennung der genannten Kontrollstelle für dieses Land nicht entzogen worden ist. Diese Anerkennung sollte daher wieder in Anhang IV eingefügt werden.

(3)

Da Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/931 geänderten Fassung auch Fehler bei den Codenummern enthält, sollten diese Fehler ebenfalls berichtigt werden. Die Codenummern von Bosnien und Herzegowina für die Kontrollstelle „Abcert AG“, von Côte d'Ivoire für die Kontrollstelle „Istituto Certificazione Etica e Ambientale“ und von „Organic Standard“ für Kasachstan und für Kirgisistan sollten daher berichtigt werden. Gleichzeitig sollte ein Fehler bei der Codenummer von Kirgisistan für die Kontrollstelle „Bio.inspecta AG“ berichtigt werden, der sich mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 355/2014 der Kommission (6) eingeschlichen hat.

(4)

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 sollte daher entsprechend berichtigt werden.

(5)

Aus Gründen der Klarheit und der Rechtssicherheit sollten diese Berichtigungen unverzüglich vorgenommen werden. Diese Verordnung sollte daher am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. Bestimmte mit dieser Verordnung vorgenommene Berichtigungen von Fehlern in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/931 sollten jedoch rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Verordnung gelten.

(6)

Die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für ökologische/biologische Produktion —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung berichtigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Nummern 1, 3, 4 Buchstabe b und 5 gelten mit Wirkung vom 8. Juli 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. November 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 25).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/931 der Kommission vom 17. Juni 2015 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 151 vom 18.6.2015, S. 1.)

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/131 der Kommission vom 26. Januar 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 23 vom 29.1.2015, S. 1.)

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1287/2014 der Kommission vom 28. November 2014 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 348 vom 4.12.2014, S. 1).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 355/2014 der Kommission vom 8. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 106 vom 9.4.2014, S. 15).


ANHANG

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird wie folgt berichtigt:

1.

In dem „Abcert AG“ betreffenden Eintrag erhält unter Nummer 3 die Zeile für Bosnien und Herzegowina folgende Fassung:

„Bosnien und Herzegowina

BA-BIO-137

x

x

—“

2.

In dem „Bio.inspecta AG“ betreffenden Eintrag erhält unter Nummer 3 die Zeile für Kirgisistan folgende Fassung:

„Kirgisistan

KG-BIO-161

x

x

—“

3.

In dem „Istituto Certificazione Etica e Ambientale“ betreffenden Eintrag erhält unter Nummer 3 die Zeile für Côte d'Ivoire folgende Fassung:

„Côte d'Ivoire

CI-BIO-115

x

x

—“

4.

In dem „Kiwa BCS Öko-Garantie GmbH“ betreffenden Eintrag wird Nummer 3 wie folgt geändert:

a)

Die Zeile für Südkorea erhält folgende Fassung:

„Republik Korea

KR-BIO-141

x

x

x

—“

b)

Die folgende Zeile wird eingefügt:

„Guinea-Bissau

GW-BIO-141

x

x

x“

5.

In dem „Organic Standard“ betreffenden Eintrag wird Nummer 3 wie folgt geändert:

a)

Die Zeile für Kasachstan erhält folgende Fassung:

„Kasachstan

KZ-BIO-108

x

x

—“

b)

Die Zeile für Kirgisistan erhält folgende Fassung:

„Kirgisistan

KG-BIO-108

x

x

—“


5.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 289/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1981 DER KOMMISSION

vom 4. November 2015

zur Genehmigung von aus N,N'-Methylenbismorpholin freigesetztem Formaldehyd als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 6 und 13

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission (2) wurde eine Liste der alten Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Genehmigung zur Verwendung in Biozidprodukten bewertet werden sollen.

(2)

Diese Liste enthält auch N,N'-Methylenbismorpholin, das infolge seiner Bewertung umbenannt wird in „aus N,N'-Methylenbismorpholin freigesetztes Formaldehyd“ (im Folgenden „MBM“).

(3)

MBM wurde in Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zur Verwendung bei den in Anhang V der Richtlinie definierten Produktarten 6 — Topf-Konservierungsmittel und 13 — Schutzmittel für Metallbearbeitungsflüssigkeiten bewertet, die den in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 definierten Produktarten 6 und 13 entsprechen.

(4)

Österreich wurde als bewertende zuständige Behörde bestimmt und hat der Kommission am 25. Juli 2013 gemäß Artikel 14 Absätze 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission (4) die Bewertungsberichte und seine Empfehlungen übermittelt.

(5)

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 legte der Ausschuss für Biozidprodukte am 3. Oktober 2014 unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde für die Europäische Chemikalienagentur Stellungnahmen vor.

(6)

Diesen Stellungnahmen zufolge kann davon ausgegangen werden, dass Biozidprodukte der Produktarten 6 und 3, die MBM enthalten, die Anforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/8/EG erfüllen, sofern bestimmte Bedingungen für dessen Verwendung eingehalten werden.

(7)

Daher ist es angezeigt, MBM vorbehaltlich der Einhaltung der besonderen Bedingungen im Anhang zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 6 und 13 zu genehmigen.

(8)

In den Stellungnahmen wird der Schluss gezogen, dass MBM die Kriterien für eine Einstufung als karzinogener Stoff der Kategorie 1B gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) erfüllt.

(9)

Da Wirkstoffe, deren Bewertung durch die Mitgliedstaaten am 1. September 2013 abgeschlossen war, gemäß Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in Übereinstimmung mit der Richtlinie 98/8/EG genehmigt werden sollten, sollte der Genehmigungszeitraum entsprechend der nach dieser Richtlinie üblichen Praxis 5 Jahre betragen.

(10)

Für die Zwecke von Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt MBM jedoch die Bedingungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung und sollte daher als zu ersetzender Wirkstoff gelten.

(11)

Bei der Entscheidung über die Zulassung eines MBM enthaltenden Biozidprodukts sollten die zuständigen Behörden ferner gemäß Anhang VI Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 evaluieren, ob die Bedingungen des Artikels 5 Absatz 2 der genannten Verordnung erfüllt werden können.

(12)

Da MBM die Kriterien für eine Einstufung als karzinogener Stoff der Kategorie 1B sowie als Hautallergen der Kategorie 1 gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erfüllt, sollten behandelte Waren, die mit MBM behandelt wurden oder es enthalten, beim Inverkehrbringen entsprechend gekennzeichnet werden.

(13)

Vor der Genehmigung eines Wirkstoffs ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit die Betroffenen die notwendigen Vorbereitungen treffen können, um die neuen Anforderungen einzuhalten.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vorbehaltlich der Spezifikationen und Bedingungen im Anhang wird aus N,N'-Methylenbismorpholin freigesetztes Formaldehyd als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 6 und 13 genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. November 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1).

(3)  Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 3).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).


ANHANG

Gebräuchliche Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit des Wirkstoffs (1)

Datum der Genehmigung

Genehmigung befristet bis

Produktart

Besondere Bedingungen

Aus N,N'-Methylenbismorpholin freigesetztes Formaldehyd (im Folgenden „MBM“)

IUPAC-Bezeichnung:

N,N'-Methylenbismorpholin

EG-Nr.: 227-062-3

CAS-Nr.: 5625-90-1

92,1 % (m/m)

1. April 2017

31. März 2022

6

MBM gilt als zu ersetzender Stoff im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.

Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden. Bei der Produktbewertung ist ferner gemäß Anhang VI Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zu evaluieren, ob die Bedingungen des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt werden können.

Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:

(1)

Die Produkte werden nur in Mitgliedstaaten zur Verwendung zugelassen, in denen mindestens eine der Bedingungen des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt ist.

(2)

Für gewerbliche Anwender werden sichere Betriebsverfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festgelegt. Die Produkte werden mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet, wenn die Exposition nicht auf andere Weise auf ein vertretbares Maß reduziert werden kann.

(3)

Wegen der Risiken für gewerbliche Anwender muss das Mischen und das Beladen der Formulierungsbehälter mit den Produkten automatisiert werden, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass eine mögliche Exposition von Haut, Augen und Atemwegen gegenüber MBM auf andere Weise auf ein vertretbares Maß reduziert werden kann.

Das Inverkehrbringen behandelter Waren ist an folgende Bedingung geknüpft:

Die Person, die für das Inverkehrbringen einer behandelten Ware, die mit MBM behandelt wurde oder es enthält, verantwortlich ist, stellt sicher, dass das Etikett dieser behandelten Ware die in Artikel 58 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 angeführten Informationen umfasst.

13

MBM gilt als zu ersetzender Stoff im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.

Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden. Bei der Produktbewertung ist ferner gemäß Anhang VI Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zu evaluieren, ob die Bedingungen des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt werden können.

Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:

(1)

Die Produkte werden nur in Mitgliedstaaten zur Verwendung zugelassen, in denen mindestens eine der Bedingungen des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt ist.

(2)

Für gewerbliche Anwender werden sichere Betriebsverfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festgelegt. Die Produkte werden mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet, wenn die Exposition nicht auf andere Weise auf ein vertretbares Maß reduziert werden kann.

(3)

Wegen der Risiken für gewerbliche Anwender muss das Mischen und das Beladen der Formulierungsbehälter mit den Produkten automatisiert werden, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass eine mögliche Exposition von Haut, Augen und Atemwegen gegenüber MBM auf andere Weise auf ein vertretbares Maß reduziert werden kann.

Das Inverkehrbringen behandelter Waren ist an folgende Bedingung geknüpft:

Die Person, die für das Inverkehrbringen einer behandelten Ware, die mit MBM behandelt wurde oder es enthält, verantwortlich ist, stellt sicher, dass das Etikett dieser behandelten Ware die in Artikel 58 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 angeführten Informationen umfasst.


(1)  Die in dieser Spalte angegebene Reinheit war die Mindestreinheit des Wirkstoffs, der für die Beurteilung gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG verwendet wurde. Der Wirkstoff in dem in Verkehr gebrachten Produkt kann dieselbe oder eine andere Reinheit aufweisen, sofern er nachgewiesenermaßen technisch äquivalent zu dem beurteilten Stoff ist.


5.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 289/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1982 DER KOMMISSION

vom 4. November 2015

zur Genehmigung von Hexaflumuron als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission (2) wurde eine Liste von alten Wirkstoffen festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Genehmigung zur Verwendung in Biozidprodukten bewertet werden sollen. Diese Liste enthält auch Hexaflumuron.

(2)

Hexaflumuron wurde in Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zur Verwendung in der in Anhang V der Richtlinie definierten Produktart 18 — Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden, bewertet, die der in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 definierten Produktart 18 entspricht.

(3)

Portugal wurde als bewertende zuständige Behörde bestimmt und hat der Kommission am 11. Juli 2011 gemäß Artikel 14 Absätze 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission (4) den Bewertungsbericht und seine Empfehlungen übermittelt.

(4)

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission wurde die Stellungnahme der Europäischen Chemikalienagentur unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde am 3. Dezember 2014 vom Ausschuss für Biozidprodukte formuliert.

(5)

Nach dieser Stellungnahme kann davon ausgegangen werden, dass Biozidprodukte der Produktart 18, die Hexaflumuron enthalten, die Anforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/8/EG erfüllen, sofern bestimmte Bedingungen für dessen Verwendung eingehalten werden.

(6)

Daher ist es angezeigt, Hexaflumuron vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Spezifikationen und Bedingungen zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 zu genehmigen.

(7)

In der Stellungnahme wird der Schluss gezogen, dass die Eigenschaften von Hexaflumuron den Wirkstoff entsprechend den Kriterien gemäß Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) zu einem sehr persistenten (vP), sehr bioakkumulierbaren (vB) und toxischen (T) Stoff machen.

(8)

Da Wirkstoffe, deren Bewertung durch die Mitgliedstaaten am 1. September 2013 abgeschlossen war, gemäß Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in Übereinstimmung mit der Richtlinie 98/8/EG genehmigt werden sollten, sollte der Genehmigungszeitraum entsprechend der nach der genannten Richtlinie üblichen Praxis fünf Jahre betragen.

(9)

Für die Zwecke von Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt Hexaflumuron jedoch die Bedingungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und d der genannten Verordnung und sollte daher als zu ersetzender Wirkstoff gelten.

(10)

Bei der Entscheidung über die Zulassung eines Hexaflumuron enthaltenden Biozidprodukts sollten die zuständigen Behörden ferner gemäß Anhang VI Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 evaluieren, ob die Bedingungen des Artikels 5 Absatz 2 der genannten Verordnung erfüllt werden können.

(11)

Da Hexaflumuron die Kriterien für einen sehr persistenten (vP), sehr bioakkumulierbaren (vB) und toxischen (T) Stoff gemäß Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erfüllt, sollten behandelte Waren, die mit Hexaflumuron behandelt wurden oder es enthalten, beim Inverkehrbringen entsprechend gekennzeichnet werden.

(12)

Vor der Genehmigung eines Wirkstoffs sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit die Betroffenen die notwendigen Vorbereitungen treffen können, um die neuen Anforderungen einzuhalten.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vorbehaltlich der Spezifikationen und Bedingungen im Anhang wird Hexaflumuron als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. November 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1).

(3)  Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozidprodukten (ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 3).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).


ANHANG

Gebräuchliche Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit des Wirkstoffs (1)

Datum der Genehmigung

Genehmigung befristet bis

Produktart

Besondere Bedingungen

Hexaflumuron

IUPAC-Bezeichnung:

1-(3,5-Dichlor-4-(1,1,2,2-tetrafluorethoxy)phenyl)-3-(2,6-difluorbenzoyl)harnstoff

EG-Nr.: 401-400-1

CAS-Nr.: 86479-06-3

984 g/kg

1. April 2017

31. März 2022

18

Hexaflumuron gilt als zu ersetzender Stoff im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 Buchstaben a und d der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.

Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung des Wirkstoffs auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden. Bei der Produktbewertung ist ferner gemäß Anhang VI Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zu evaluieren, ob die Bedingungen des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt werden können.

Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:

1.

Die Produkte werden nur in Mitgliedstaaten zur Verwendung zugelassen, in denen mindestens eine der Bedingungen des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt ist.

2.

Für gewerbliche Anwender müssen sichere Betriebsverfahren und angemessene organisatorische Maßnahmen festgelegt werden. Die Produkte müssen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet werden, wenn eine Exposition auf andere Weise nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden kann.

3.

Da Hexaflumuron als sehr persistent, sehr bioakkumulierbar und toxisch gilt, sollte die Exposition von Nichtziel-Tieren und der Umwelt durch Erwägung und Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen minimiert werden. Dazu gehört die Beschränkung auf die gewerbliche Anwendung und die Pflicht, gesicherte Köderstationen zu verwenden.

Das Inverkehrbringen behandelter Waren ist an folgende Bedingungen geknüpft:

Die Person, die für das Inverkehrbringen einer behandelten Ware, die mit Hexaflumuron behandelt wurde oder es enthält, verantwortlich ist, stellt sicher, dass das Etikett dieser behandelten Ware die in Artikel 58 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 angeführten Informationen umfasst.


(1)  Die in dieser Spalte angegebene Reinheit war die Mindestreinheit des Wirkstoffs, der für die Bewertung gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG verwendet wurde. Der Wirkstoff in dem in Verkehr gebrachten Produkt kann dieselbe oder eine andere Reinheit aufweisen, sofern er nachgewiesenermaßen technisch äquivalent zu dem beurteilten Stoff ist.


5.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 289/16


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1983 DER KOMMISSION

vom 4. November 2015

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. November 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

46,6

MA

68,6

MK

44,1

TR

74,5

ZZ

58,5

0707 00 05

AL

92,7

TR

140,9

ZZ

116,8

0709 93 10

MA

143,3

TR

153,3

ZZ

148,3

0805 20 10

CL

168,9

MA

95,6

PE

167,8

ZA

150,6

ZZ

145,7

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

PE

132,9

TR

112,5

ZA

107,4

ZZ

117,6

0805 50 10

TR

115,3

UY

53,9

ZZ

84,6

0806 10 10

BR

309,5

EG

231,7

PE

300,3

TR

171,5

ZZ

253,3

0808 10 80

CL

173,0

MK

23,1

NZ

123,4

ZA

165,9

ZZ

121,4

0808 30 90

TR

137,7

ZZ

137,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

5.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 289/18


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1984 DER KOMMISSION

vom 3. November 2015

zur Festlegung der Umstände, Formate und Verfahren der Notifizierung gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 7369)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Notifizierung elektronischer Identifizierungssysteme durch die Mitgliedstaaten ist eine Voraussetzung für die gegenseitige Anerkennung elektronischer Identifizierungsmittel.

(2)

Die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Interoperabilität und Sicherheit elektronischer Identifizierungssysteme erfordert vereinfachte Verfahren. Da die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, auf die in Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 Bezug genommen wird und die im Durchführungsbeschluss (EU) 2015/296 der Kommission (2) im Einzelnen geregelt ist, bereits die Verwendung der englischen Sprache erforderlich macht, dürfte dieselbe Lösung für die Zwecke der Notifizierung elektronischer Identifizierungssysteme ebenfalls die Herstellung der Interoperabilität und Sicherheit der Systeme erleichtern. Die Übersetzung bereits vorhandener Dokumentation sollte jedoch keine unzumutbare Belastung verursachen.

(3)

Die Systeme können mehrere Beteiligte, die elektronische Identifizierungsmittel ausstellen, und mehrere Sicherheitsniveaus umfassen. Aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit sollte die Notifizierung solcher Systeme jedoch in einem einzigen Verfahren mit separaten Notifizierungsformularen für jeden Beteiligten, der elektronische Identifizierungsmittel ausstellt, und/oder für jedes Sicherheitsniveau vorgenommen werden.

(4)

Die Organisation elektronischer Identifizierungssysteme, an der öffentliche und private Stellen beteiligt sein können, unterscheidet sich von einem Mitgliedstaat zum anderen. Der Zweck des Notifizierungsformulars besteht zwar darin, möglichst genaue Informationen u. a. über die verschiedenen Behörden oder Stellen zu geben, die am Prozess der elektronischen Identifizierung mitwirken, darin sollen z. B. aber nicht sämtliche möglicherweise daran beteiligten Kommunalbehörden einzeln aufgeführt werden. In einem solchen Fall sollte in dem betreffenden Feld des Notifizierungsformulars die Verwaltungsebene der beteiligten Behörden oder Stellen angegeben werden.

(5)

Die Bereitstellung einer Beschreibung der elektronischen Identifizierungssysteme für andere Mitgliedstaaten vor der Notifizierung ist gemäß Artikel 7 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 eine Voraussetzung für die gegenseitige Anerkennung elektronischer Identifizierungsmittel. Das im vorliegenden Durchführungsbeschluss festgelegte Notifizierungsformular sollte zur Bereitstellung einer Beschreibung des Systems für andere Mitgliedstaaten verwendet werden, um eine gegenseitige Begutachtung gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/296 zu ermöglichen.

(6)

Die in Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 genannte Frist, in der die Kommission eine Notifizierung veröffentlichen muss, sollte ab dem Tag laufen, an dem das vollständige Formular eingegangen ist. Das Notifizierungsformular sollte nicht als vollständig gelten, wenn die Kommission weitere Informationen oder Präzisierungen einholen muss.

(7)

Um eine einheitliche Verwendung des Notifizierungsformulars sicherzustellen, sollte die Kommission den Mitgliedstaaten Orientierungshilfen insbesondere im Hinblick darauf geben, ob Änderungen im Notifizierungsformular eine erneute Notifizierung erforderlich machen.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 genannten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ziel

Gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 werden im vorliegenden Beschluss die Umstände, Formate und Verfahren der Notifizierung elektronischer Identifizierungssysteme an die Kommission festgelegt.

Artikel 2

Sprache der Notifizierung

(1)   Die Sprache der Notifizierung ist Englisch. Das in Artikel 3 Absatz 1 genannte Notifizierungsformular wird in englischer Sprache ausgefüllt.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, weiterführende Unterlagen im Sinne der Nummer 4.4 des Anhangs zu übersetzen, wenn dies eine unzumutbare Belastung darstellen würde.

Artikel 3

Verfahren und Formate der Notifizierung

(1)   Die Notifizierung erfolgt auf elektronischem Weg mit dem im Anhang beigefügten Formular.

(2)   Falls ein System mehrere verantwortliche Beteiligte, die elektronische Identifizierungsmittel ausstellen, und/oder mehrere Sicherheitsniveaus umfasst, müssen die Nummern 3.2 und/oder 4.2 des im Anhang beigefügten Notifizierungsformulars separat für jeden Beteiligten, der elektronische Identifizierungsmittel ausstellt, und/oder für jedes Sicherheitsniveau ausgefüllt werden.

(3)   Falls die zu notifizierenden Behörden, Beteiligten, Einrichtungen oder Stellen, in dem im Anhang beigefügten Formular, insbesondere die Einrichtungen, die die Registrierung der eindeutigen Personenidentifizierungsdaten verwalten, oder die Beteiligten, die elektronische Identifizierungsmittel ausstellen, im Rahmen derselben Vorschriften handeln und genau dieselben Verfahren anwenden, vor allem wenn es sich dabei um regionale oder lokale Behörden handelt, gelten folgende Sonderregelungen:

a)

in Bezug auf alle diese Beteiligten braucht das Notifizierungsformular nur einmal ausgefüllt zu werden;

b)

in das Notifizierungsformular werden die zur Erkennung der jeweiligen funktionalen oder territorialen Organisationsebene erforderlichen Angaben eingetragen.

(4)   Die Kommission bestätigt den Empfang der Notifizierung auf elektronischem Wege.

(5)   Die Kommission kann zusätzliche Informationen oder Präzisierungen verlangen, wenn

a)

das Notifizierungsformular nicht ordnungsgemäß ausgefüllt wurde;

b)

ein offensichtlicher Fehler in dem Formular oder in den weiterführenden Unterlagen festgestellt wird;

c)

vor der Notifizierung keine Beschreibung des elektronischen Identifizierungssystems für andere Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 bereitgestellt wurde.

(6)   Werden zusätzliche Informationen gemäß Absatz 5 verlangt, gilt die Notifizierung erst dann als vollständig, wenn der Kommission die zusätzlichen Informationen oder Präzisierungen übermittelt wurden.

Artikel 4

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 3. November 2015

Für die Kommission

Günther OETTINGER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/296 der Kommission vom 24. Februar 2015 zur Festlegung von Verfahrensmodalitäten für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der elektronischen Identifizierung gemäß Artikel 12 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (ABl. L 53 vom 25.2.2015, S. 14).


ANHANG

NOTIFIZIERUNGSFORMULAR FÜR ELEKTRONISCHE IDENTIFIZIERUNGSSYSTEME GEMÄSS ARTIKEL 9 ABSATZ 5 DER VERORDNUNG (EU) Nr. 910/2014

(Name des Mitgliedstaats) notifiziert hiermit der Europäischen Kommission ein elektronisches Identifizierungssystem zur Veröffentlichung in der in Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 genannten Liste und bestätigt Folgendes:

Die in dieser Notifizierung mitgeteilten Informationen stimmen mit den Informationen überein, die dem Kooperationsnetz gemäß Artikel 7 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 mitgeteilt wurden.

Das elektronische Identifizierungssystem kann für den Zugang zu mindestens einem Dienst verwendet werden, der von einer öffentlichen Stelle in (Name des Mitgliedstaats) bereitgestellt wird.

Datum

[elektronisch unterzeichnet]

1.   Allgemeine Angaben

Name des Systems (falls vorhanden)

Sicherheitsniveau(s) (niedrig, substanziell oder hoch)

 

 

2.   Für das System zuständige Behörde(n)

Name(n) der Behörde(n)

Postanschrift(en)

E-Mail-Adresse(n)

Telefon-Nummer(n)

 

 

 

 

3.   Angaben über Beteiligte, Einrichtungen und Stellen (bei mehreren bitte alle gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3 aufführen)

3.1.   Einrichtung, die die Registrierung der eindeutigen Personenidentifizierungsdaten verwaltet

Name der Einrichtung, die die Registrierung der eindeutigen Personenidentifizierungsdaten verwaltet

3.2.   Beteiligter, der die elektronischen Identifizierungsmittel ausstellt

Name des Beteiligten, der die elektronischen Identifizierungsmittel ausstellt, mit Angabe, ob dieser unter Artikel 7 Buchstabe a Ziffer i, ii oder iii der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 fällt

 

Artikel 7 Buchst. a Ziffer i ☐

Artikel 7 Buchst. a Ziffer ii ☐

Artikel 7 Buchst. a Ziffer iii ☐

3.3.   Beteiligter, der das Authentifizierungsverfahren durchführt

Name des Beteiligten, der das Authentifizierungsverfahren durchführt

3.4.   Aufsichtsstelle

Name der Aufsichtsstelle

(Bitte Namen angeben, falls zutreffend)

4.   Beschreibung des elektronischen Identifizierungssystems

Zu jedem der folgenden Abschnitte können Unterlagen beigefügt werden.

a)

Beschreiben Sie kurz das System mit seinem Umfeld, in dem es betrieben wird, und seinen Anwendungsbereich.

b)

Nennen Sie die zusätzlichen Merkmale, die für natürliche Personen auf Anfrage eines vertrauenden Beteiligten im Rahmen des Systems bereitgestellt werden können (falls zutreffend).

c)

Nennen Sie die zusätzlichen Merkmale, die für juristische Personen auf Anfrage eines vertrauenden Beteiligten im Rahmen des Systems bereitgestellt werden können (falls zutreffend).

4.1.   Geltende Aufsichts-, Haftungs- und Verwaltungsregelungen

4.1.1.   Geltende Aufsichtsregelung

Beschreiben Sie, wie die Beaufsichtigung des Systems in Bezug auf folgende Aspekte geregelt ist:

(Soweit zutreffend, nennen Sie bitte die Rollen, Zuständigkeiten und Befugnisse der in Nummer 3.4 genannten Aufsichtsstelle sowie die Einrichtung, der sie untersteht. Falls die Aufsichtsstelle nicht der für das System zuständigen Behörde untersteht, sind ausführliche Angaben zu der Einrichtung, der sie untersteht, zu machen.)

a)

Aufsichtsregelung für den Beteiligten, der die elektronischen Identifizierungsmittel ausstellt

b)

Aufsichtsregelung für den Beteiligten, der das Authentifizierungsverfahren durchführt

4.1.2.   Geltende Haftungsregelung

Beschreiben Sie kurz die geltende nationale Haftungsregelung für folgende Fälle:

a)

Haftung des Mitgliedstaats gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014

b)

Haftung des Beteiligten, der die elektronischen Identifizierungsmittel ausstellt, gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014

c)

Haftung des Beteiligten, der das Authentifizierungsverfahren durchführt, gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014

4.1.3.   Geltende Verwaltungsregelungen

Beschreiben Sie die Regelungen für die Aussetzung oder den Widerruf des gesamten Identifizierungssystems bzw. der gesamten Authentifizierung oder deren beeinträchtigter Teile

4.2.   Beschreibung der Bestandteile des Systems

Beschreiben Sie, wie die folgenden Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1502 der Kommission (1) erfüllt werden, um ein Sicherheitsniveau eines elektronischen Identifizierungsmittels im Rahmen des der Kommission notifizierten Systems zu erreichen:

(unter Angabe etwaiger verabschiedeter Normen)

4.2.1.   Anmeldung

a)

Beantragung und Eintragung

b)

Identitätsnachweis und -überprüfung (natürliche Person)

c)

Identitätsnachweis und -überprüfung (juristische Person)

d)

Verknüpfung von elektronischen Identifizierungsmitteln natürlicher und juristischer Personen

4.2.2.   Verwaltung elektronischer Identifizierungsmittel

a)

Merkmale und Gestaltung elektronischer Identifizierungsmittel (mit Angaben zur Sicherheitszertifizierung, falls zutreffend)

b)

Ausstellung, Auslieferung und Aktivierung

c)

Aussetzung, Widerruf und Reaktivierung

d)

Verlängerung und Ersetzung

4.2.3.   Authentifizierung

Beschreiben Sie den Authentifizierungsmechanismus, einschließlich der Bedingungen des Zugangs zur Authentifizierung für vertrauende Beteiligte, die keine öffentlichen Stellen sind.

4.2.4.   Management und Organisation

Beschreiben Sie das Management und die Organisation in Bezug auf folgende Aspekte:

a)

Allgemeine Bestimmungen über Management und Organisation

b)

Veröffentlichte Bekanntmachungen und Benutzerinformationen

c)

Informationssicherheitsmanagement

d)

Aufbewahrungspflichten

e)

Einrichtungen und Personal

f)

Technische Kontrollen

g)

Einhaltung und Prüfung

4.3.   Interoperabilitätsanforderungen

Beschreiben Sie, wie die Interoperabilitätsanforderungen und die technischen und betrieblichen Mindestanforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1501 der Kommission (2) erfüllt werden. Führen sie alle Unterlagen mit weiteren Informationen über die Einhaltung auf, z. B. Stellungnahmen des Kooperationsnetzes, externe Prüfungen usw., und fügen Sie diese bei.

4.4.   Weitere Unterlagen

Führen Sie hier alle zusätzlich eingereichten Unterlagen auf und geben Sie an, auf welche der obigen Elemente sie sich beziehen. Fügen Sie auch nationale Rechtsvorschriften zur elektronischen Identifizierung bei, die für die vorliegende Notifizierung von Belang sind. Bitte fügen Sie — soweit vorhanden — eine englische Fassung oder englische Übersetzung bei.


(1)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1502 der Kommission vom 8. September 2015 zur Festlegung von Mindestanforderungen an technische Spezifikationen und Verfahren für Sicherheitsniveaus elektronischer Identifizierungsmittel gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (ABl. L 235 vom 9.9.2015, S. 7).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1501 der Kommission vom 8. September 2015 über den Interoperabilitätsrahmen gemäß Artikel 12 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (ABl. L 235 vom 9.9.2015, S. 1).


5.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 289/26


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1985 DER KOMMISSION

vom 4. November 2015

gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein mit Zitronensäure imprägniertes antivirales Papiertaschentuch

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 28. April 2015 ersuchte Belgien gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 die Kommission, zu entscheiden, ob ein antivirales Papiertaschentuch, das mit der Angabe „tötet 99,9 % der Erkältungs- & Grippeviren im Taschentuch“ in Verkehr gebracht wird, ein Biozidprodukt oder eine behandelte Ware ist, und, falls es als Biozidprodukt betrachtet wird, ob es als Produktart 1 (menschliche Hygiene) oder als Produktart 2 (Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind) einzustufen ist.

(2)

Den von Belgien vorgelegten Informationen zufolge besteht das Papiertaschentuch aus drei Lagen, von denen die mittlere mit Zitronensäure imprägniert ist. Es wird angegeben, die Zitronensäure sei irreversibel an die Gewebematrix gebunden und verbleibe während der gesamten Lebensdauer im Produkt. Nach Verwendung des Papiertaschentuchs, d. h., wenn nach Niesen, Husten oder Schnäuzen in das Taschentuch Feuchtigkeit auf die mittlere Lage gelangt, inaktiviert laut Angabe des Herstellers die Zitronensäure die Viruslast im Taschentuch, sodass die Rückübertragung auf die Hände, die Übertragung des Virus durch Handkontakt und die Übertragung auf Oberflächen, mit denen das Taschentuch in Berührung kommt, verhindert wird.

(3)

Das Papiertaschentuch entspricht der Definition eines Erzeugnisses gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.

(4)

Das Papiertaschentuch entspricht der Definition einer behandelten Ware gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, da ihm die Zitronensäure absichtlich zugesetzt wird mit dem Ziel, Viren zu inaktivieren und die Kreuzkontamination mit diesen Viren einzudämmen.

(5)

Viren entsprechen der Definition von Schadorganismen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, da sie für den Menschen schädlich sein können.

(6)

Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen ist eine Biozidfunktion.

(7)

Es ist daher unerlässlich, festzustellen, ob die primäre Funktion des Papiertaschentuchs eine Biozidfunktion ist oder nicht, damit es entweder als behandelte Ware oder als Biozidprodukt eingestuft werden kann.

(8)

Die Angabe auf der Taschentuchpackung und in der Werbung lautet „tötet 99,9 % der Erkältungs- & Grippeviren im Taschentuch“. Mit einer solchen Angabe wird die Biozidfunktion des Papiertaschentuchs in den Vordergrund gerückt, und ihr wird größere Bedeutung eingeräumt als seinen anderen Funktionen (beispielsweise der Verwendung zum Naseputzen). Daher hat das antivirale Papiertaschentuch eine primäre Biozidfunktion.

(9)

Da Produktart 1 Biozidprodukte für die Haut- und Kopfhautdesinfektion umfasst und Produktart 2 Biozidprodukte für einen breiteren Anwendungsbereich, wie die Desinfektion von Oberflächen, Stoffen oder der Luft, entspricht das Papiertaschentuch vom Verwendungszweck her eher der letztgenannten Produktart.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ein mit Zitronensäure imprägniertes antivirales Papiertaschentuch, das mit der Angabe „tötet 99,9 % der Erkältungs- & Grippeviren im Taschentuch“ in Verkehr gebracht wird, gilt als Biozidprodukt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und fällt unter die in Anhang V der genannten Verordnung definierte Produktart 2.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 4. November 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.