ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 280

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
24. Oktober 2015


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Information über die Unterzeichnung des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2015/1910 der Kommission vom 21. Oktober 2015 zur Änderung der Anhänge III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Guazatin in oder auf bestimmten Erzeugnissen ( 1 )

2

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1911 der Kommission vom 23. Oktober 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

16

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1912 der Kommission vom 23. Oktober 2015 zur Erteilung von Einfuhrlizenzen für Reis im Rahmen der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 für den Teilzeitraum vom Oktober 2015 eröffneten Zollkontingente

18

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2015/1913 des Rates vom 18. September 2015 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus (SEV-Nr. 196)

22

 

*

Beschluss (EU) 2015/1914 des Rates vom 18. September 2015 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus (SEV-Nr. 196)

24

 

*

Beschluss (EU) 2015/1915 des Rates vom 9. Oktober 2015 zur Ernennung von zwei spanischen Mitgliedern des Ausschusses der Regionen und drei spanischen Stellvertretern im Ausschuss der Regionen

26

 

*

Beschluss (GASP) 2015/1916 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 20. Oktober 2015 zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) (EUCAP Sahel Mali/3/2015)

28

 

*

Beschluss (GASP) 2015/1917 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 20. Oktober 2015 über die Annahme des Beitrags der Schweiz zur GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) (EUCAP Sahel Mali/4/2015)

30

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1918 der Kommission vom 22. Oktober 2015 zur Einrichtung des Systems für Amtshilfe und Zusammenarbeit (AAC-System) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 7132)  ( 1 )

31

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) 2015/845 der Kommission vom 27. Mai 2015 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Azoxystrobin, Chlorantraniliprol, Cyantraniliprol, Dicamba, Difenoconazol, Fenpyroximat, Fludioxonil, Glufosinatammonium, Imazapic, Imazapyr, Indoxacarb, Isoxaflutol, Mandipropamid, Penthiopyrad, Propiconazol, Pyrimethanil, Spirotetramat und Trinexapac in oder auf bestimmten Erzeugnissen ( ABl. L 138 vom 4.6.2015 )

38

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1514 des Rates vom 14. September 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben ( ABl. L 239 vom 15.9.2015 )

38

 

*

Berichtigung des Beschlusses (GASP) 2015/1524 des Rates vom 14. September 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen ( ABl. L 239 vom 15.9.2015 )

39

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

24.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 280/1


Information über die Unterzeichnung des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

Das obengenannte Protokoll zwischen der Europäischen Union und Tunesien wurde am 14. April 2014 in Luxemburg unterzeichnet.


VERORDNUNGEN

24.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 280/2


VERORDNUNG (EU) 2015/1910 DER KOMMISSION

vom 21. Oktober 2015

zur Änderung der Anhänge III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Guazatin in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für Guazatin wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG“) festgelegt.

(2)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) legte gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 (2) eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG für Guazatin vor. Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Guazatin wurden widerrufen. Es wurden auf Unionsebene weder Einfuhrtoleranzen gemeldet, noch lagen Codex-RHG vor. Es lagen keine Informationen über einschlägige gute landwirtschaftliche Praxis vor, die bei der Bewertung des Verbraucherrisikos hätten herangezogen werden können; vor diesem Hintergrund zog die Behörde den Schluss, dass ein Wert von 0,05 mg/kg ein ausreichendes Schutzniveau für die europäischen Verbraucher bietet. Die RHG sollten daher auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgelegt werden. Es sollte außerdem die Rückstandsdefinition geändert werden.

(3)

Belgien wies ferner darauf hin, dass bestehende RHG für Guazatin in Grapefruits und Orangen bedenklich sein könnten im Hinblick auf den Verbraucherschutz. So könne auch bei einer verfeinerten Risikobewertung mit Berücksichtigung eines Verarbeitungsfaktors für Zitrusfrüchte ein akutes Verbraucherrisiko nicht ausgeschlossen werden. Die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten, die im Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vertreten sind, betrachteten die Senkung der RHG auf ein nachweislich für die europäischen Verbraucher sicheres Niveau als angemessene Risikomanagemententscheidung.

(4)

Es wurde ein Antrag gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 bezüglich der Anwendung von Guazatin auf Zitrusfrüchten gestellt. Dieser Antrag wurde gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von dem betreffenden Mitgliedstaat bewertet, und der Bewertungsbericht wurde an die Kommission weitergeleitet. Die Behörde prüfte den Antrag und den Bewertungsbericht, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und, soweit relevant, für Tiere, und gab eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den vorgeschlagenen RHG ab (3). Diese Stellungnahme wurde der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. In der Stellungnahme sprach sich die Behörde gegen die Festsetzung des RHG auf den vorgeschlagenen Wert aus, da die verfügbaren Daten nicht ausreichten, um ein Risiko für die europäischen Verbraucher auszuschließen.

(5)

Der Antragsteller beantragte gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine administrative Überprüfung der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Behörde. Bei dieser Überprüfung wurden keine wesentlichen Schwächen oder Fehler der Behörde bei der Bewertung festgestellt.

(6)

Die mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen des Artikels 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG vorschriftsmäßig hergestellt wurden und für die den vorliegenden Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können.

(9)

In der in dieser Verordnung festgelegten Übergangsregelung sollten die Bedenken hinsichtlich des Verbraucherschutzes in Bezug auf die geltenden RHG für Guazatin in Grapefruits und Orangen berücksichtigt werden.

(10)

Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.

(11)

Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Für Erzeugnisse, die vor dem 13. Mai 2016 vorschriftsmäßig hergestellt wurden, ausgenommen Grapefruits und Orangen, gilt im Hinblick auf Guazatin die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 weiterhin in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 13. Mai 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Oktober 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels (MRLs) for guazatine according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. The EFSA Journal 2013; 11(5):3239. [20 S.].

(3)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the modification of the existing MRL for guazatine in citrus fruits. The EFSA Journal 2014; 12(8):3818. [29 S.].


ANHANG

Die Anhänge III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang III wird die Spalte für Guazatin gestrichen.

2.

In Anhang V wird folgende Spalte für Guazatin eingefügt:

„Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Code-Nummer

Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten (1)

Guazatin (Guazatinacetat, Summe der Bestandteile)

(1)

(2)

(3)

0100000

FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE

0,05  (*1)

0110000

Zitrusfrüchte

 

0110010

Grapefruits

 

0110020

Orangen

 

0110030

Zitronen

 

0110040

Limetten

 

0110050

Mandarinen

 

0110990

Sonstige

 

0120000

Schalenfrüchte

 

0120010

Mandeln

 

0120020

Paranüsse

 

0120030

Kaschunüsse

 

0120040

Esskastanien

 

0120050

Kokosnüsse

 

0120060

Haselnüsse

 

0120070

Macadamia-Nüsse

 

0120080

Pekannüsse

 

0120090

Pinienkerne

 

0120100

Pistazien

 

0120110

Walnüsse

 

0120990

Sonstige

 

0130000

Kernobst

 

0130010

Äpfel

 

0130020

Birnen

 

0130030

Quitten

 

0130040

Mispeln

 

0130050

Japanische Wollmispeln

 

0130990

Sonstige

 

0140000

Steinobst

 

0140010

Aprikosen

 

0140020

Kirschen (süß)

 

0140030

Pfirsiche

 

0140040

Pflaumen

 

0140990

Sonstige

 

0150000

Beeren und Kleinobst

 

0151000

a)

Trauben

 

0151010

Tafeltrauben

 

0151020

Keltertrauben

 

0152000

b)

Erdbeeren

 

0153000

c)

Strauchbeerenobst

 

0153010

Brombeeren

 

0153020

Kratzbeeren

 

0153030

Himbeeren (rot und gelb)

 

0153990

Sonstige

 

0154000

d)

Anderes Kleinobst und Beeren

 

0154010

Heidelbeeren

 

0154020

Cranbeeren/Großfrüchtige Moosbeeren

 

0154030

Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß)

 

0154040

Stachelbeeren (grün, rot und gelb)

 

0154050

Hagebutten

 

0154060

Maulbeeren (schwarz und weiß)

 

0154070

Azarole/Mittelmeermispel

 

0154080

Holunderbeeren

 

0154990

Sonstige

 

0160000

Sonstige Früchte mit

 

0161000

a)

essbarer Schale

 

0161010

Datteln

 

0161020

Feigen

 

0161030

Tafeloliven

 

0161040

Kumquats

 

0161050

Karambolen

 

0161060

Kakis/Japanische Persimonen

 

0161070

Jambolans

 

0161990

Sonstige

 

0162000

b)

nicht essbarer Schale, klein

 

0162010

Kiwis (grün, rot, gelb)

 

0162020

Lychees (Litschis)

 

0162030

Passionsfrüchte/Maracujas

 

0162040

Stachelfeigen/Kaktusfeigen

 

0162050

Sternäpfel

 

0162060

Amerikanische Persimonen/Virginia-Kakis

 

0162990

Sonstige

 

0163000

c)

nicht essbarer Schale, groß

 

0163010

Avocadofrüchte

 

0163020

Bananen

 

0163030

Mangos

 

0163040

Papayas

 

0163050

Granatäpfel

 

0163060

Cherimoyas

 

0163070

Guaven

 

0163080

Ananas

 

0163090

Brotfrüchte

 

0163100

Durianfrüchte

 

0163110

Saure Annonen/Guanabanas

 

0163990

Sonstige

 

0200000

GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN

0,05  (*1)

0210000

Wurzel- und Knollengemüse

 

0211000

a)

Kartoffeln

 

0212000

b)

Tropisches Wurzel- und Knollengemüse

 

0212010

Kassawas/Kassaven/Manioks

 

0212020

Süßkartoffeln

 

0212030

Yamswurzeln

 

0212040

Pfeilwurz

 

0212990

Sonstige

 

0213000

c)

Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

 

0213010

Rote Rüben

 

0213020

Karotten

 

0213030

Knollensellerie

 

0213040

Meerrettiche/Kren

 

0213050

Erdartischocken

 

0213060

Pastinaken

 

0213070

Petersilienwurzeln

 

0213080

Rettiche

 

0213090

Haferwurz/Purpur-Bocksbart

 

0213100

Kohlrüben

 

0213110

Weiße Rüben

 

0213990

Sonstige

 

0220000

Zwiebelgemüse

 

0220010

Knoblauch

 

0220020

Zwiebeln

 

0220030

Schalotten

 

0220040

Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln

 

0220990

Sonstige

 

0230000

Fruchtgemüse

 

0231000

a)

Solanaceae

 

0231010

Tomaten

 

0231020

Paprikas

 

0231030

Auberginen/Eierfrüchte

 

0231040

Okras/Griechische Hörnchen

 

0231990

Sonstige

 

0232000

b)

Kürbisgewächse mit genießbarer Schale

 

0232010

Schlangengurken

 

0232020

Gewürzgurken

 

0232030

Zucchinis

 

0232990

Sonstige

 

0233000

c)

Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale

 

0233010

Melonen

 

0233020

Kürbisse

 

0233030

Wassermelonen

 

0233990

Sonstige

 

0234000

d)

Zuckermais

 

0239000

e)

Sonstiges Fruchtgemüse

 

0240000

Kohlgemüse (außer Kohlwurzeln und Baby-Leaf-Salaten aus Kohlgemüse)

 

0241000

a)

Blumenkohle

 

0241010

Broccoli

 

0241020

Blumenkohle

 

0241990

Sonstige

 

0242000

b)

Kopfkohle

 

0242010

Rosenkohle/Kohlsprossen

 

0242020

Kopfkohle

 

0242990

Sonstige

 

0243000

c)

Blattkohle

 

0243010

Chinakohle

 

0243020

Grünkohle

 

0243990

Sonstige

 

0244000

d)

Kohlrabi

 

0250000

Blattgemüse, Kräuter und essbare Blüten

 

0251000

a)

Kopfsalate und andere Salatarten

 

0251010

Feldsalate

 

0251020

Grüne Salate

 

0251030

Kraussalate/Breitblättrige Endivien

 

0251040

Kressen und andere Sprossen und Keime

 

0251050

Barbarakraut

 

0251060

Salatrauken/Rucola

 

0251070

Roter Senf

 

0251080

Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)

 

0251990

Sonstige

 

0252000

b)

Spinat und verwandte Arten (Blätter)

 

0252010

Spinat

 

0252020

Portulak

 

0252030

Mangold

 

0252990

Sonstige

 

0253000

c)

Traubenblätter und ähnliche Arten

 

0254000

d)

Brunnenkresse

 

0255000

e)

Chicorée

 

0256000

f)

Frische Kräuter und essbare Blüten

 

0256010

Kerbel

 

0256020

Schnittlauch

 

0256030

Sellerieblätter

 

0256040

Petersilie

 

0256050

Salbei

 

0256060

Rosmarin

 

0256070

Thymian

 

0256080

Basilikum und essbare Blüten

 

0256090

Lorbeerblätter

 

0256100

Estragon

 

0256990

Sonstige

 

0260000

Hülsengemüse

 

0260010

Bohnen (mit Hülsen)

 

0260020

Bohnen (ohne Hülsen)

 

0260030

Erbsen (mit Hülsen)

 

0260040

Erbsen (ohne Hülsen)

 

0260050

Linsen

 

0260990

Sonstige

 

0270000

Stängelgemüse

 

0270010

Spargel

 

0270020

Kardonen

 

0270030

Stangensellerie

 

0270040

Fenchel

 

0270050

Artischocken

 

0270060

Porree

 

0270070

Rhabarber

 

0270080

Bambussprossen

 

0270090

Palmherzen

 

0270990

Sonstige

 

0280000

Pilze, Moose und Flechten

 

0280010

Kulturpilze

 

0280020

Wilde Pilze

 

0280990

Moose und Flechten

 

0290000

Algen und Prokaryonten

 

0300000

HÜLSENFRÜCHTE

0,05  (*1)

0300010

Bohnen

 

0300020

Linsen

 

0300030

Erbsen

 

0300040

Lupinen

 

0300990

Sonstige

 

0400000

ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE

0,05  (*1)

0401000

Ölsaaten

 

0401010

Leinsamen

 

0401020

Erdnüsse

 

0401030

Mohnsamen

 

0401040

Sesamsamen

 

0401050

Sonnenblumenkerne

 

0401060

Rapssamen

 

0401070

Sojabohnen

 

0401080

Senfkörner

 

0401090

Baumwollsamen

 

0401100

Kürbiskerne

 

0401110

Saflorsamen

 

0401120

Borretschsamen

 

0401130

Leindottersamen

 

0401140

Hanfsamen

 

0401150

Rizinusbohnen

 

0401990

Sonstige

 

0402000

Ölfrüchte

 

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

 

0402020

Ölpalmenkerne

 

0402030

Ölpalmenfrüchte

 

0402040

Kapok

 

0402990

Sonstige

 

0500000

GETREIDE

0,05  (*1)

0500010

Gerste

 

0500020

Buchweizen und anderes Pseudogetreide

 

0500030

Mais

 

0500040

Hirse

 

0500050

Hafer

 

0500060

Reis

 

0500070

Roggen

 

0500080

Sorghum

 

0500090

Weizen

 

0500990

Sonstige

 

0600000

TEES, KAFFEE, KRÄUTERTEES, KAKAO UND JOHANNISBROT

0,05  (*1)

0610000

Tees

 

0620000

Kaffeebohnen

 

0630000

Kräutertees aus

 

0631000

a)

Blüten

 

0631010

Kamille

 

0631020

Hibiskus

 

0631030

Rose

 

0631040

Jasmin

 

0631050

Linde

 

0631990

Sonstige

 

0632000

b)

Blättern und Kräutern

 

0632010

Erdbeere

 

0632020

Rooibos

 

0632030

Mate

 

0632990

Sonstige

 

0633000

c)

Wurzeln

 

0633010

Baldrian

 

0633020

Ginseng

 

0633990

Sonstige

 

0639000

d)

anderen Pflanzenteilen

 

0640000

Kakaobohnen

 

0650000

Johannisbrote/Karuben

 

0700000

HOPFEN

0,05  (*1)

0800000

GEWÜRZE

 

0810000

Samengewürze

0,05  (*1)

0810010

Anis/Anissamen

 

0810020

Schwarzkümmel

 

0810030

Sellerie

 

0810040

Koriander

 

0810050

Kreuzkümmel

 

0810060

Dill

 

0810070

Fenchel

 

0810080

Bockshornklee

 

0810090

Muskatnuss

 

0810990

Sonstige

 

0820000

Fruchtgewürze

0,05  (*1)

0820010

Nelkenpfeffer

 

0820020

Szechuanpfeffer

 

0820030

Kümmel

 

0820040

Kardamom

 

0820050

Wacholderbeere

 

0820060

Pfeffer (schwarz, grün und weiß)

 

0820070

Vanille

 

0820080

Tamarinde

 

0820990

Sonstige

 

0830000

Rindengewürze

0,05  (*1)

0830010

Zimt

 

0830990

Sonstige

 

0840000

Wurzel- und Rhizomgewürze

 

0840010

Süßholzwurzeln

0,05  (*1)

0840020

Ingwer

0,05  (*1)

0840030

Kurkuma

0,05  (*1)

0840040

Meerrettich/Kren

(+)

0840990

Sonstige

0,05  (*1)

0850000

Knospengewürze

0,05  (*1)

0850010

Nelken

 

0850020

Kapern

 

0850990

Sonstige

 

0860000

Blütenstempelgewürze

0,05  (*1)

0860010

Safran

 

0860990

Sonstige

 

0870000

Samenmantelgewürze

0,05  (*1)

0870010

Muskatblüte

 

0870990

Sonstige

 

0900000

ZUCKERPFLANZEN

0,05  (*1)

0900010

Zuckerrübenwurzeln

 

0900020

Zuckerrohre

 

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

 

0900990

Sonstige

 

1000000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS — LANDTIERE

 

1010000

Gewebe von

0,05  (*1)

1011000

a)

Schweinen

 

1011010

Muskel

 

1011020

Fettgewebe

 

1011030

Leber

 

1011040

Nieren

 

1011050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1011990

Sonstige

 

1012000

b)

Rindern

 

1012010

Muskel

 

1012020

Fettgewebe

 

1012030

Leber

 

1012040

Nieren

 

1012050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1012990

Sonstige

 

1013000

c)

Schafen

 

1013010

Muskel

 

1013020

Fettgewebe

 

1013030

Leber

 

1013040

Nieren

 

1013050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1013990

Sonstige

 

1014000

d)

Ziegen

 

1014010

Muskel

 

1014020

Fettgewebe

 

1014030

Leber

 

1014040

Nieren

 

1014050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1014990

Sonstige

 

1015000

e)

Einhufern

 

1015010

Muskel

 

1015020

Fettgewebe

 

1015030

Leber

 

1015040

Nieren

 

1015050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1015990

Sonstige

 

1016000

f)

Geflügel

 

1016010

Muskel

 

1016020

Fettgewebe

 

1016030

Leber

 

1016040

Nieren

 

1016050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1016990

Sonstige

 

1017000

g)

sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren

 

1017010

Muskel

 

1017020

Fettgewebe

 

1017030

Leber

 

1017040

Nieren

 

1017050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1017990

Sonstige

 

1020000

Milch

0,02  (*1)

1020010

Rinder

 

1020020

Schafe

 

1020030

Ziegen

 

1020040

Pferde

 

1020990

Sonstige

 

1030000

Vogeleier

0,05  (*1)

1030010

Huhn

 

1030020

Ente

 

1030030

Gans

 

1030040

Wachtel

 

1030990

Sonstige

 

1040000

Honig und sonstige Imkereierzeugnisse

0,05  (*1)

1050000

Amphibien und Reptilien

0,05  (*1)

1060000

Wirbellose Landtiere

0,05  (*1)

1070000

Wildlebende Landwirbeltiere

0,05  (*1)

Guazatin (Guazatinacetat, Summe der Bestandteile)

(+)

Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040 ) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040 ), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren“


(*1)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.

(1)  Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.


24.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 280/16


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1911 DER KOMMISSION

vom 23. Oktober 2015

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Oktober 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)   ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

49,7

MA

105,3

MK

50,7

TR

112,8

ZZ

79,6

0707 00 05

AL

39,0

MK

46,1

TR

112,1

ZZ

65,7

0709 93 10

MA

107,9

TR

141,3

ZZ

124,6

0805 50 10

AR

152,4

TR

109,4

UY

74,0

ZA

133,8

ZZ

117,4

0806 10 10

BR

260,9

EG

211,9

LB

236,1

MK

97,7

PE

75,0

TR

156,6

ZZ

173,0

0808 10 80

AL

23,1

AR

124,2

CL

113,2

NZ

135,0

ZA

160,0

ZZ

111,1

0808 30 90

TR

129,9

XS

96,6

ZZ

113,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


24.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 280/18


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1912 DER KOMMISSION

vom 23. Oktober 2015

zur Erteilung von Einfuhrlizenzen für Reis im Rahmen der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 für den Teilzeitraum vom Oktober 2015 eröffneten Zollkontingente

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 188,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 der Kommission (2) wurden Einfuhrzollkontingente für Reis und Bruchreis, die gemäß Anhang I derselben Durchführungsverordnung nach Ursprungsländern aufgeschlüsselt und auf mehrere Teilzeiträume aufgeteilt wurden, eröffnet und wurde deren Verwaltung festgelegt.

(2)

Der Monat Oktober ist für das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 vorgesehene Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4138 der einzige Teilzeitraum. Dieses Kontingent umfasst den Rest der nicht verwendeten Mengen der Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4127, 09.4128, 09.4129 und 09.4130 des vorhergehenden Teilzeitraums. Der Monat Oktober ist der letzte Teilzeitraum für die Kontingente gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b und e der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011, die den Rest der nicht verwendeten Mengen des vorhergehenden Teilzeitraums umfassen.

(3)

Aus den Mitteilungen gemäß Artikel 8 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 geht hervor, dass sich die in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats Oktober 2015 gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Durchführungsverordnung eingereichten Anträge für das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4138 auf eine Menge beziehen, die die verfügbare Menge übersteigt. Es ist daher zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragte Menge des betreffenden Kontingents anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird, der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (3) berechnet wird.

(4)

Aus den Mitteilungen geht außerdem hervor, dass sich die in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats Oktober 2015 gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 eingereichten Anträge für das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4148 auf eine Menge beziehen, die die verfügbare Menge unterschreitet.

(5)

Es ist auch der endgültige Prozentsatz der Verwendung im Laufe des Jahres 2015 für jedes in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 vorgesehene Kontingent mitzuteilen.

(6)

Um eine effiziente Verwaltung des Verfahrens für die Erteilung der Einfuhrlizenzen zu gewährleisten, sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Den in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats Oktober 2015 eingereichten Einfuhrlizenzanträgen für Reis des Kontingents mit der laufenden Nummer 09.4138 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 wird für die beantragten Mengen stattgegeben, auf die der im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzte Zuteilungskoeffizient angewendet wird.

(2)   Der endgültige Prozentsatz der Verwendung im Laufe des Jahres 2015 für jedes in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 vorgesehene Kontingent ist im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Oktober 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 der Kommission vom 7. Dezember 2011 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis (ABl. L 325 vom 8.12.2011, S. 6).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13).


ANHANG

Für den Teilzeitraum des Monats Oktober 2015 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 zuzuteilende Mengen und endgültige Prozentsätze der Verwendung für das Jahr 2015

a)

Kontingent von vollständig geschliffenem oder halbgeschliffenem Reis des KN-Codes 1006 30 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011:

Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum Oktober 2015

Endgültiger Prozentsatz der Verwendung des Kontingents für 2015

Vereinigte Staaten von Amerika

09.4127

 

97,03 %

Thailand

09.4128

 

98,57 %

Australien

09.4129

 

99,24 %

Andere Ursprungsländer

09.4130

 

100 %

Alle Ursprungsländer

09.4138

0,809052 %

100 %

b)

Kontingent von geschältem Reis des KN-Codes 1006 20 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011:

Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum Oktober 2015

Endgültiger Prozentsatz der Verwendung des Kontingents für 2015

Alle Ursprungsländer

09.4148

 (1)

1,35 %

c)

Kontingent von Bruchreis des KN-Codes 1006 40 00 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011:

Ursprung

Laufende Nummer

Endgültiger Prozentsatz der Verwendung des Kontingents für 2015

Thailand

09.4149

6,75 %

Australien

09.4150

0 %

Guyana

09.4152

0 %

Vereinigte Staaten von Amerika

09.4153

0 %

Andere Ursprungsländer

09.4154

62,54 %

d)

Kontingent von vollständig geschliffenem oder halbgeschliffenem Reis des KN-Codes 1006 30 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011:

Ursprung

Laufende Nummer

Endgültiger Prozentsatz der Verwendung des Kontingents für 2015

Thailand

09.4112

100 %

Vereinigte Staaten von Amerika

09.4116

100 %

Indien

09.4117

100 %

Pakistan

09.4118

100 %

Andere Ursprungsländer

09.4119

100 %

Alle Ursprungsländer

09.4166

100 %

e)

Kontingent von Bruchreis des KN-Codes 1006 40 00 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011:

Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum Oktober 2015

Endgültiger Prozentsatz der Verwendung des Kontingents für 2015

Alle Ursprungsländer

09.4168

 (2)

100 %


(1)  Keine Anwendung des Zuteilungskoeffizienten für diesen Teilzeitraum: Der Kommission wurde kein Lizenzantrag übermittelt.

(2)  Keine verfügbare Menge für diesen Teilzeitraum.


BESCHLÜSSE

24.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 280/22


BESCHLUSS (EU) 2015/1913 DES RATES

vom 18. September 2015

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus (SEV-Nr. 196)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 83 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 23 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus (SEV-Nr. 196, im Folgenden „Übereinkommen“) sieht vor, dass das Übereinkommen für die Europäische Union zur Unterzeichnung aufliegt.

(2)

Am 1. April 2015 hat der Rat die Kommission ermächtigt, Verhandlungen über das Zusatzprotokoll zu dem Übereinkommen (im Folgenden „Zusatzprotokoll“) aufzunehmen.

(3)

Am 19. Mai 2015 hat das Ministerkomitee des Europarats das Zusatzprotokoll angenommen. Die Kommission hat dem Rat der Europäischen Union einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Genehmigung der Unterzeichnung des Zusatzprotokolls im Namen der Europäischen Union unterbreitet.

(4)

Artikel 10 des Zusatzprotokolls sieht vor, dass das Zusatzprotokoll für die Unterzeichner des Übereinkommens zur Unterzeichnung aufliegt.

(5)

Der Rahmenbeschluss 2002/475/JI des Rates (1) hat die gemeinsamen Regeln der Union zur Terrorismusbekämpfung festgelegt. Das Übereinkommen könnte diese gemeinsamen Regeln beeinträchtigen oder ihre Tragweite verändern.

(6)

Das Übereinkommen sollte daher im Namen der Europäischen Union hinsichtlich der Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union fallen, unterzeichnet werden, soweit das Übereinkommen diese gemeinsamen Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnte. Die Mitgliedstaaten behalten ihre Zuständigkeit, soweit das Übereinkommen die gemeinsamen Regeln nicht berührt oder deren Tragweite nicht verändert.

(7)

Irland ist durch den Rahmenbeschluss 2002/475/JI gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme dieses Beschlusses.

(8)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich das Vereinigte Königreich nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(9)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus (SEV-Nr. 196) hinsichtlich der Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union fallen, wird vorbehaltlich seines Abschlusses (2) genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Übereinkommen im Namen der Europäischen Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er wird gemäß den Verträgen angewandt.

Geschehen zu Brüssel am 18. September 2015.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. DIESCHBOURG


(1)  Rahmenbeschluss 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 3).

(2)  Der Text des Übereinkommens wird zusammen mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.


24.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 280/24


BESCHLUSS (EU) 2015/1914 DES RATES

vom 18. September 2015

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus (SEV-Nr. 196)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 83 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 1. April 2015 hat der Rat die Kommission ermächtigt, Verhandlungen über das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus (SEV-Nr. 196), im Folgenden „Zusatzprotokoll“, aufzunehmen.

(2)

Am 19. Mai 2015 hat das Ministerkomitee des Europarats das Zusatzprotokoll angenommen. Durch das Zusatzprotokoll sollen die Umsetzung der Resolution 2178(2014) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen betreffend ausländische terroristische Kämpfer erleichtert und insbesondere Straftatbestände für bestimmte Handlungen, die unter Nummer 6 des Beschlussteils dieser Resolution genannt sind, eingeführt werden.

(3)

Durch ein gemeinsames Verständnis der im Zusammenhang mit ausländischen terroristischen Kämpfern stehenden Straftaten sowie der vorbereitenden Straftaten, die zur Begehung terroristischer Handlungen führen können, würde die Wirksamkeit der strafrechtlichen Instrumente und der strafrechtlichen Zusammenarbeit auf Unionsebene und auf internationaler Ebene weiter verbessert.

(4)

Der Rahmenbeschluss 2002/475/JI des Rates (1) hat gemeinsame Regeln der Union zur Terrorismusbekämpfung festgelegt. Das Zusatzprotokoll könnte diese gemeinsamen Regeln beeinträchtigen oder ihre Tragweite verändern.

(5)

Das Zusatzprotokoll sollte daher im Namen der Europäischen Union hinsichtlich der Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union fallen, unterzeichnet werden, soweit das Zusatzprotokoll diese gemeinsamen Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnte. Die Mitgliedstaaten behalten ihre Zuständigkeit, soweit das Zusatzprotokoll die gemeinsamen Regeln nicht berührt oder deren Tragweite nicht verändert.

(6)

Irland ist durch den Rahmenbeschluss 2002/475/JI gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme dieses Beschlusses.

(7)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich das Vereinigte Königreich nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(8)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus (SEV-Nr. 196) hinsichtlich der Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union fallen, wird vorbehaltlich seines Abschlusses (2) genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Zusatzprotokoll im Namen der Europäischen Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er wird gemäß den Verträgen angewandt.

Geschehen zu Brüssel am 18. September 2015.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. DIESCHBOURG


(1)  Rahmenbeschluss 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 3).

(2)  Der Text des Zusatzprotokolls wird zusammen mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.


24.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 280/26


BESCHLUSS (EU) 2015/1915 DES RATES

vom 9. Oktober 2015

zur Ernennung von zwei spanischen Mitgliedern des Ausschusses der Regionen und drei spanischen Stellvertretern im Ausschuss der Regionen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der spanischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. Januar, am 5. Februar und am 23. Juni 2015 die Beschlüsse (EU) 2015/116 (1), (EU) 2015/190 (2) und (EU) 2015/994 (3) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis 25. Januar 2020 angenommen.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn José Ramón BAUZÁ DÍAZ und Frau Cristina MAZAS PÉREZ-OLEAGA sind zwei Sitze von Mitgliedern des Ausschusses der Regionen frei geworden.

(3)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Frau María DE DIEGO DURÁNTEZ, Herrn Esteban MAS PORTELL und Frau Inmaculada VALENCIA BAYÓN sind drei Sitze von Stellvertretern im Ausschuss der Regionen frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ernannt werden für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2020, zu Mitgliedern des Ausschusses der Regionen:

Da. Francina ARMENGOL I SOCIAS, Presidenta del Gobierno de las Islas Baleares,

Da. Rosa EVA DÍAZ TEZANOS, Vicepresidenta y Consejera de Universidades e Investigación, Medio Ambiente y Politica Social de la Comunidad de Cantabria.

Artikel 2

Ernannt werden für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2020, zu Stellvertretern im Ausschuss der Regionen:

Da. María DE DIEGO DURÁNTEZ, Viceconsejera de Ordenación del Territorio y Relaciones Institucionales de la Comunidad de Castilla y León,

D. Marc PONS I PONS, Consejero de Presidencia del Gobierno de la Islas Baleares,

D. Juan José SOTA VERDIÓN, Consejero de Economía, Hacienda y Empleo de Cantabria.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 9. Oktober 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ASSELBORN


(1)   ABl. L 20 vom 27.1.2015, S. 42.

(2)   ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 25.

(3)   ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 70.


24.10.2015   

DE

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L 280/28


BESCHLUSS (GASP) 2015/1916 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 20. Oktober 2015

zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) (EUCAP Sahel Mali/3/2015)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,

gestützt auf den Beschluss 2014/219/GASP des Rates vom 15. April 2014 über die GSVP–Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 10 Absatz 3 des Beschlusses 2014/219/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, die entsprechenden Beschlüsse zur Einsetzung eines Ausschusses der beitragenden Länder (im Folgenden „Ausschuss“) für die EUCAP Sahel Mali zu fassen.

(2)

In den Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom 15. und 16. Juni 2001 in Göteborg wurden die Leitprinzipien und Regelungen für Beiträge von Drittstaaten zu Polizeimissionen festgelegt. Der Rat billigte am 10. Dezember 2002 ein Dokument mit dem Titel „Konsultationen und Modalitäten betreffend die Beiträge von Staaten, die nicht der EU angehören, zu zivilen Krisenbewältigungsoperationen der EU“, das die Regelungen für die Beteiligung von Drittstaaten an zivilen Krisenbewältigungsoperationen, einschließlich der Einsetzung eines Ausschusses, weiter ausführt.

(3)

Der Ausschuss sollte als Forum dienen, in dessen Rahmen sämtliche Probleme, die bei der laufenden Durchführung der EUCAP Sahel Mali auftreten, mit den beitragenden Drittstaaten erörtert werden können. Das PSK, dem die politische Kontrolle und die strategische Leitung der EUCAP Sahel Mali obliegt, sollte den Stellungnahmen des Ausschusses Rechnung tragen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Einsetzung

(1)   Es wird ein Ausschuss der beitragenden Länder (im Folgenden „Ausschuss“) für die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) eingesetzt.

(2)   Der Zuständigkeitsbereich des Ausschusses ist in dem Dokument mit dem Titel „Konsultationen und Modalitäten betreffend die Beiträge von Staaten, die nicht der EU angehören, zu zivilen Krisenbewältigungsoperationen der EU“ festgelegt.

Artikel 2

Zusammensetzung

(1)   Mitglieder des Ausschusses sind

a)

Vertreter aller Mitgliedstaaten und

b)

Vertreter der Drittstaaten, die an der EUCAP Sahel Mali teilnehmen und Beiträge leisten.

(2)   Ein Vertreter der Europäischen Kommission kann ebenfalls an den Ausschusssitzungen teilnehmen.

Artikel 3

Unterrichtung durch den Missionsleiter

Der Missionsleiter übermittelt dem Ausschuss regelmäßig Informationen.

Artikel 4

Vorsitz

Den Vorsitz im Ausschuss führt der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik oder sein Vertreter.

Artikel 5

Sitzungen

(1)   Der Ausschuss wird vom Vorsitzenden regelmäßig einberufen. Wenn die Umstände es erfordern, können auf Initiative des Vorsitzenden oder auf Antrag eines Mitglieds Dringlichkeitssitzungen einberufen werden.

(2)   Der Vorsitzende verteilt im Voraus eine vorläufige Tagesordnung und die Dokumente für die jeweilige Sitzung. Der Vorsitzende ist für die Übermittlung der Ergebnisse der Beratungen des Ausschusses an das PSK verantwortlich.

Artikel 6

Vertraulichkeit

(1)   Gemäß dem Beschluss 2013/488/EU des Rates (2) gelten für die Sitzungen und Sitzungsprotokolle des Ausschusses die Sicherheitsvorschriften des Rates. Insbesondere müssen die im Ausschuss mitwirkenden Vertreter im Besitz ausreichender Sicherheitsermächtigungen sein.

(2)   Die Beratungen des Ausschusses unterliegen der Geheimhaltungspflicht, sofern der Ausschuss nicht einstimmig etwas anderes beschließt.

Artikel 7

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 20. Oktober 2015.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

W. STEVENS


(1)   ABl. L 113 vom 16.4.2014, S. 21.

(2)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).


24.10.2015   

DE

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L 280/30


BESCHLUSS (GASP) 2015/1917 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 20. Oktober 2015

über die Annahme des Beitrags der Schweiz zur GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) (EUCAP Sahel Mali/4/2015)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,

gestützt auf den Beschluss 2014/219/GASP des Rates vom 15. April 2014 über die GSVP–Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch Artikel 10 Absatz 3 des Beschlusses 2014/219/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der vorgeschlagenen Beiträge von Drittstaaten zur EUCAP Sahel Mali zu fassen.

(2)

Auf Empfehlung des Zivilen Operationskommandeurs sollte das PSK den vorgeschlagenen Beitrag der Schweiz zur EUCAP Sahel Mali annehmen und ihn als erheblich betrachten.

(3)

Die Schweiz sollte von Finanzbeiträgen zum operativen Haushalt der EUCAP Sahel Mali befreit werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Beiträge von Drittstaaten

(1)   Der Beitrag der Schweiz zur EUCAP Sahel Mali wird angenommen und als erheblich betrachtet.

(2)   Die Schweiz wird von Finanzbeiträgen zum Verwaltungshaushalt der EUCAP Sahel Mali befreit.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 20. Oktober 2015.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

W. STEVENS


(1)   ABl. L 113 vom 16.4.2014, S. 21.


24.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 280/31


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1918 DER KOMMISSION

vom 22. Oktober 2015

zur Einrichtung des Systems für Amtshilfe und Zusammenarbeit („AAC-System“) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 7132)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (1), insbesondere auf Artikel 63 Absatz 1 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 wird ein harmonisierter Rahmen für die Organisation von amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz in Unionsvorschriften geschaffen. Titel IV enthält Bestimmungen für die Amtshilfe und die Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten, um die Anwendung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts zu gewährleisten.

(2)

Insbesondere müssen die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 gegenseitig Amtshilfe leisten, zusammenarbeiten und Informationen austauschen, um zu gewährleisten, dass grenzübergreifende Verstöße wirksam verfolgt werden können.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sieht außerdem vor, dass die Amtshilfe und die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten dadurch ergänzt werden, dass die Kommission die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen koordiniert, wenn Verstöße weit verbreitet sind oder sich wiederholen oder wenn die Mitgliedstaaten sich nicht einigen können, wie gegen Verstöße vorzugehen ist.

(4)

Um den Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 nachzukommen, müssen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten untereinander die Informationen austauschen, die eine Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts ermöglichen; in bestimmten Fällen, in denen aufgrund der Ergebnisse amtlicher Kontrollen Maßnahmen in mehr als einem Mitgliedstaat erforderlich sind, ist auch die Kommission einzubeziehen.

(5)

Damit der Informationsaustausch möglichst effizient vonstattengeht, sollte ein IT-System für diese Amtshilfe und Zusammenarbeit (Administrative Assistance and Cooperation system, im Folgenden „AAC-System“) aufgebaut werden, um den gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 benannten Verbindungsstellen das nötige Instrumentarium für die praktische Durchführung des von der Verordnung vorgeschriebenen Informationsaustauschs an die Hand zu geben. Das AAC-System sollte eine optimierte Kommunikationsmethode bieten und ein strukturiertes Format für den Informationsaustausch vorgeben.

(6)

Für die Entwicklung, Nutzung und Pflege des AAC-Systems gelten die Grundsätze der Kommission für die Rationalisierung der Informationstechnologie (IT); dies bedeutet, dass vorhandene Systeme genutzt werden, in diesem Fall nach Möglichkeit bereits vorhandene Systeme für den Datenaustausch, um eine möglichst effiziente Lösung zu finden und ein unnötiges Nebeneinander von IT-Systemen zu vermeiden.

(7)

Zugang zu dem System sollten nur die in jedem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 benannten Verbindungsstellen und das von der Kommission bestimmte Personal haben. Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, unter den benannten Verbindungsstellen Stellen anzugeben, die speziell dazu benannt werden, das AAC-System bei mutmaßlichen Verstößen einzusetzen, die auf irreführende und betrügerische Praktiken zurückgehen.

(8)

Auf Ersuchen einer Verbindungsstelle können zuständige Behörden auf zentraler oder regionaler Ebene in einem Mitgliedstaat Zugang zu bestimmten technischen Funktionen des AAC-Systems erhalten, um die technische Unterstützung zu verstärken und die Vorbereitung von Verfahren der Amtshilfe und Zusammenarbeit zu erleichtern. Dieser Zugang kann auf die Funktionen beschränkt werden, die Voraussetzung für den Austausch von Informationen für ein Amtshilfeersuchen oder für die Meldung eines Verstoßes zwischen den mit dem Vorgang befassten Behörden und der Verbindungsstelle sind.

(9)

In bestimmten Fällen werden Informationen über Verstöße gegen das Lebensmittel- oder Futtermittelrecht von bzw. unter den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten durch das mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingerichtete Schnellwarnsystem für Lebensmittel und Futtermittel (RASFF) und das mit der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission (3) eingerichtete Informationssystem TRACES verbreitet. Um unnötige Überschneidungen zu vermeiden, sollten die Informationen den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 benannten Verbindungsstellen über das AAC-System zur Verfügung gestellt werden, damit der Mitgliedstaat, der sie an RASFF oder TRACES schickt, dieselben Informationen zum Zwecke der Amtshilfe und Zusammenarbeit nicht noch in das AAC-System hochladen muss. Die Anwendungen RASFF und TRACES sollten daher zur Vereinfachung der Vorgänge so angepasst werden, dass sie Daten an das AAC-System weiterleiten können.

(10)

Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ausgetauschten Informationen betreffend die Amtshilfe und Zusammenarbeit können die Ergebnisse amtlicher Kontrollen enthalten, die bei Unternehmern und ihrer Kontrolle unterstehenden Räumlichkeiten und Waren durchgeführt wurden, sowie Informationen, mit deren Hilfe diese Unternehmer, Räumlichkeiten oder Waren identifiziert werden können. Zugriff auf solche Informationen sollten nur Mitarbeiter haben, die sie aufgrund ihrer Aufgabe in den zuständigen Behörden benötigen, um die Rechtmäßigkeit festzustellen oder andernfalls das Lebensmittel- bzw. Futtermittelrecht durchzusetzen.

(11)

Das AAC-System sollte die Möglichkeit bieten, dass ein Verfahren der Amtshilfe und Zusammenarbeit von der Verbindungsstelle beendet wird, die ein Amtshilfeersuchen übermittelt oder einen vermuteten oder festgestellten grenzüberschreitenden Verstoß gemeldet hat, sobald die Verbindungsstelle, die das Ersuchen oder die Meldung erhielt, dem Ersuchen stattgegeben bzw. auf die Meldung reagiert hat. Es sollten Vorkehrungen getroffen werden, um zu verhindern, dass Verfahren ruhen oder unnötig aktiv bleiben; das System sollte in der Lage sein, ein Verfahren automatisch abzuschließen, wenn über einen Zeitraum von sechs Monaten keine Bewegung oder kein Informationsaustausch stattgefunden hat.

(12)

Der Beschluss steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt werden. Der Beschluss zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten.

(13)

Wenn im Zuge des Informationsaustauschs gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und gemäß dem vorliegenden Beschluss personenbezogene Daten verarbeitet werden müssen, sollte eine sorgfältige Einschätzung vorgenommen werden, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung für eine effiziente Amtshilfe und Zusammenarbeit absolut notwendig ist und dass sie im Einklang steht mit den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (5). Wenn in Erwägung gezogen wird, bestimmte Rechte der betroffenen Personen und bestimmte Pflichten des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen, die in der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 festgelegt sind, auszusetzen und zu beschränken, um die Interessen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben d und f der Richtlinie 95/46/EG bzw. Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und e der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zu schützen, sind solche Ausnahmen und Beschränkungen nur zulässig, wenn sie notwendig sind und im Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen. Eine Beschränkung der Rechte der betroffenen Personen sollte nur erfolgen, wenn sie notwendig ist, um eine Behinderung der amtlichen Kontrollaufgaben der zuständigen Behörden sowie der Bewertung der Einhaltung des Lebensmittel- oder Futtermittelrechts zu vermeiden. Die Rechte der betroffenen Personen können in Übereinstimmung mit der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 insbesondere in dem Zeitraum beschränkt werden, in dem eine Beobachtung oder diskrete Überwachung stattfindet und eine Gewährung dieser Rechte den Zweck der amtlichen Kontrollen oder Ermittlungen gefährden oder beeinträchtigen würde. Um ein hohes Maß an Datenschutz zu gewährleisten, sollte ein Zeitrahmen festgelegt werden, damit personenbezogene Daten nicht länger im AAC-System verbleiben, als nötig ist, um die Einhaltung der Bestimmungen gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu erreichen. Insbesondere sollte festgelegt werden, dass personenbezogene Daten nach einer Speicherdauer von fünf Jahren ab der Schließung des Verfahrens für Amtshilfe und Zusammenarbeit aus dem AAC-System entfernt werden. Diese Speicherdauer ist erforderlich, um den Verbindungsstellen und der Kommission nach Beenden des Amtshilfeverfahrens genügend Zeit zu geben, die Informationen abzufragen, damit sich wiederholende, miteinander zusammenhängende oder weit verbreitete Verstöße gegen das Lebensmittel- oder Futtermittelrecht rechtzeitig festgestellt werden können.

(14)

Es sollten Regeln für die Berichtigung von über das AAC-System ausgetauschten Informationen festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass die in dem System gespeicherten Informationen zutreffend sind. Zudem sollten geeignete Mindestanforderungen an die Datensicherheit festgelegt werden, um einen unzulässigen Zugriff auf die Daten oder ihre unzulässige Nutzung zu verhindern.

(15)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Dieser Beschluss enthält Bestimmungen für die Einrichtung und Nutzung des Systems für Amtshilfe und Zusammenarbeit (im Folgenden „AAC-System“), mit dem der Informationsaustausch gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und zwischen diesen zuständigen Behörden und der Kommission unterstützt werden soll.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

1.

„Verfahren der Amtshilfe und Zusammenarbeit“ einen festgelegten Arbeitsablauf im AAC-System, mit dessen Hilfe die Verbindungsstellen und die Kommission Informationen über mutmaßliche Verstöße gegen Unionsrecht gemäß den Artikeln 36, 37 und 38 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 austauschen können;

2.

„Beenden eines Verfahrens der Amtshilfe und Zusammenarbeit“ die Anwendung der technischen Funktion des AAC-Systems, mit der ein Verfahren der Amtshilfe und Zusammenarbeit beendet wird;

3.

„Entfernen eines Verfahrens der Amtshilfe und Zusammenarbeit“ die Entfernung eines irrtümlich hochgeladenen Verfahrens der Amtshilfe und Zusammenarbeit aus dem AAC-System.

ABSCHNITT II

FUNKTIONSWEISE DES AAC-SYSTEMS

Artikel 3

Einrichtung und Verwaltung des AAC-Systems

(1)   Das AAC-System wird von der Kommission eingerichtet, verwaltet und nach Bedarf aktualisiert.

(2)   Die Kommission gewährt den von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 benannten Verbindungsstellen (im Folgenden die „Verbindungsstellen“) Zugang zu dem AAC-System.

(3)   Auf Antrag einer Verbindungsstelle gemäß Absatz 2 gewährt die Kommission den dafür bestimmten Mitarbeitern der zuständigen Behörden auf zentraler oder regionaler Ebene im selben Mitgliedstaat Zugang zu dem AAC-System. Dieser Zugang beschränkt sich auf die technischen Funktionen des Systems, die für den Austausch von Informationen zwischen den genannten zuständigen Behörden und der Verbindungsstelle erforderlich sind, die den Zugang beantragt hat, und die Vorbereitung der von der Verbindungsstelle bearbeiteten Verfahren der Amtshilfe und Zusammenarbeit betreffen.

(4)   Die Kommission gewährleistet, dass das gemäß Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingerichtete Schnellwarnsystem für Lebensmittel und Futtermittel (RASFF) und das gemäß Artikel 2 der Entscheidung 2004/292/EG eingerichtete Informationssystem TRACES in der Lage sind, die erforderlichen Informationen an das AAC-System und damit an die Verbindungsstellen weiterzugeben.

Artikel 4

Verbindungsstellen, die für den Austausch von Informationen über mutmaßliche, auf irreführende und betrügerische Praktiken zurückgehende Verstöße zuständig sind

Die Mitgliedstaaten geben ausdrücklich an, welche der Verbindungsstellen gemäß Artikel 3 Absatz 2 für den Austausch von Informationen über mutmaßliche Verstöße benannt sind, die auf irreführende und betrügerische Praktiken zurückgehen.

Artikel 5

Zuständigkeiten der Verbindungsstellen in Bezug auf das AAC-System

(1)   Die Verbindungsstellen haben folgende Zuständigkeiten:

a)

Sie gewährleisten, dass ihre Mitarbeiter den Bestimmungen über die Vertraulichkeit gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genügen;

b)

sie laden Amtshilfeersuchen gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, Meldungen von Verstößen gemäß den Artikeln 37 und 38 der genannten Verordnung sowie die Reaktionen auf solche Amtshilfeersuchen bzw. Meldungen von Verstößen in das AAC-System hoch;

c)

sie gewährleisten, dass die Informationen, die einer Verbindungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat gemäß den Artikeln 36, 37 und 38 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu übermitteln sind, unverzüglich in das AAC-System hochgeladen werden;

d)

sie ergreifen alle vertretbaren Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die in das AAC-System hochgeladenen Informationen zutreffend sind und gegebenenfalls berichtigt und aktualisiert werden;

e)

sie entfernen spätestens 30 Tage nach dem Hochladen alle Informationen aus dem AAC-System, die irrtümlich hochgeladen wurden oder nicht mehr benötigt werden, um das Verfahren der Amtshilfe und Zusammenarbeit einzuleiten.

(2)   Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a, d und e gelten auch für die in Artikel 3 Absatz 3 genannten Mitarbeiter der zuständigen Behörden auf zentraler oder regionaler Ebene. Wenn eine Verbindungsstelle nachweisen kann, dass eine Information nicht zutreffend ist oder irrtümlich in das AAC-System aufgenommen wurde, unterrichtet sie so bald wie möglich die Verbindungsstelle, die die Informationen in das System hochgeladen hat.

Artikel 6

Beenden des Verfahrens der Amtshilfe und Zusammenarbeit

(1)   Das Verfahren der Amtshilfe und Zusammenarbeit wird von der Verbindungsstelle beendet, die das Amtshilfeersuchen oder die Meldung eines Verstoßes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b hochgeladen und eine geeignete Reaktion auf dieses Ersuchen bzw. die Meldung von der Bestimmungsverbindungsstelle erhalten hat.

(2)   Wenn das Verfahren der Amtshilfe und Zusammenarbeit sechs Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem das entsprechende Ersuchen oder die Meldung eines Verstoßes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b in das AAC-System hochgeladen wurde, noch nicht beendet ist, verlangt das AAC-System von der Verbindungsstelle, von der das Ersuchen bzw. die Meldung stammt, eine Bestätigung, dass das Verfahren der Amtshilfe und Zusammenarbeit noch läuft.

Die Verbindungsstelle, von der das Ersuchen bzw. die Meldung stammt, hat 15 Arbeitstage Zeit zu bestätigen, dass das Verfahren der Amtshilfe und Zusammenarbeit noch läuft, oder anderenfalls das Verfahren abzuschließen. Wenn nach dieser Frist eine Bestätigung ausbleibt und das Verfahren nicht von der Verbindungsstelle beendet wird, schließt das AAC-System das Verfahren automatisch ab.

(3)   Wird gemäß Absatz 2 bestätigt, dass das Verfahren der Amtshilfe und Zusammenarbeit noch läuft, so bleibt der Vorgang im AAC-System aktiv.

Wenn ab dem Datum dieser Bestätigung sechs Monate vergehen, in denen keine Informationen ausgetauscht werden, wird das Verfahren der Amtshilfe und Zusammenarbeit automatisch beendet.

Artikel 7

Zuständigkeiten der Kommission in Bezug auf das AAC-System

Die Kommission hat folgende Zuständigkeiten:

a)

Sie sorgt für die Entwicklung und Pflege der Software und der Computer-Infrastruktur für das AAC-System, leistet technische Unterstützung und nimmt erforderlichenfalls Aktualisierungen vor;

b)

sie überwacht den Informationsaustausch über das AAC-System gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 im Hinblick auf Aktivitäten, die gegen Lebensmittel- oder Futtermittelrecht verstoßen oder zu verstoßen scheinen und die auf Unionsebene von besonderem Interesse sind;

c)

sie analysiert die über das AAC-System ausgetauschten Informationen, um ihren Koordinierungsaufgaben gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 nachzukommen und um sie für die Erstellung von Berichten zur Unterstützung der Durchführung der genannten Verordnung zu nutzen;

d)

sie liefert die erforderlichen Formatvorgaben und Anleitungen für die Benutzung des AAC-Systems.

Artikel 8

Austausch von Informationen über das AAC-System

(1)   Für den Informationsaustausch über das AAC-System ist das von der Kommission gemäß Artikel 7 Buchstabe d zur Verfügung gestellte Format zu verwenden.

(2)   Die über das System ausgetauschten Informationen enthalten für jeden Einzelvorgang mindestens:

a)

die Kontaktdaten der zuständigen Behörden und Mitarbeiter, die mit dem Vorgang befasst sind;

b)

eine Beschreibung des mutmaßlichen Verstoßes;

c)

nach Möglichkeit Angaben zur Identität der damit in Verbindung stehenden Unternehmer;

d)

Angaben zu den Tieren oder Waren, die in Verbindung zu einem mutmaßlichen Verstoß gegen Lebensmittel- oder Futtermittelrecht stehen;

e)

einen Hinweis darauf, zu welchem Zweck die Informationen ausgetauscht werden:

i)

zum Zweck eines Amtshilfeersuchens oder der Reaktion darauf; oder

ii)

zum Zweck der Meldung eines Verstoßes oder der Reaktion darauf;

f)

die Angabe der Verbindungsstelle, an die das Amtshilfeersuchen oder die Meldung eines Verstoßes gerichtet ist;

g)

die Angabe, ob sich das Amtshilfeersuchen oder die Meldung eines Verstoßes auf einen mutmaßlichen Verstoß bezieht, der auf irreführende und betrügerische Praktiken zurückgeht, und ob der Zugriff auf die Informationen auf die Verbindungsstellen gemäß Artikel 4 zu beschränken ist.

ABSCHNITT III

VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN UND DATENSICHEREIT

Artikel 9

Zweckbindung

(1)   Von den Verbindungsstellen und der Kommission werden personenbezogene Daten über das AAC-System nur zu dem Zweck ausgetauscht und verarbeitet, die Anforderungen an die Amtshilfe und Zusammenarbeit gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 umzusetzen.

(2)   Auf keinen Fall betreffen die ausgetauschten Daten Informationen, die Aufschluss über die Rasse, ethnische Herkunft, politische Überzeugung, die Religion oder Weltanschauung, die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft und die Gesundheit oder das Sexualleben eines Betroffenen geben.

Artikel 10

Datenschutz

(1)   Die Richtlinie 95/46/EG und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 gelten für den Fall, dass die über das AAC-System ausgetauschten Informationen personenbezogene Daten gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 95/46/EG und Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 enthalten.

(2)   Im Zusammenhang mit der Übermittlung der einschlägigen Informationen an das AAC-System und der Verarbeitung aller personenbezogenen Daten, die sich aus dieser Tätigkeit und aus den Austauschvorgängen gemäß Artikel 3 Absatz 3 ergeben können, gelten die zuständigen Behörden und Verbindungsstellen der Mitgliedstaaten als für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 95/46/EG.

(3)   Im Zusammenhang mit der Verwaltung des AAC-Systems gilt die Kommission für die Verarbeitung aller personenbezogenen Daten, die sich aus Artikel 5 des vorliegenden Beschlusses ergeben können, als für die Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

(4)   Die Mitgliedstaaten können die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 6 Absatz 1, Artikel 10, Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 12 der Richtlinie 95/46/EG beschränken, sofern dies zum Schutz der Interessen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben d und f der genannten Richtlinie notwendig ist.

(5)   Die Kommission kann die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 4 Absatz 1, Artikel 11, Artikel 12 Absatz 1 und gemäß den Artikeln 13 bis 17 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 für den Zeitraum beschränken, in dem Maßnahmen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- bzw. Futtermittelrechts geplant sind oder durchgeführt werden oder um die Durchsetzung des Lebensmittel- bzw. Futtermittelrechts in dem besonderen Fall zu gewährleisten, auf den sich die Informationen beziehen, sofern eine solche Beschränkung zum Schutz der Interessen gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und e der genannten Verordnung notwendig ist.

Artikel 11

Speicherung personenbezogener Daten

Die Kommission entfernt die im AAC-System verarbeiteten personenbezogenen Daten, sobald sie nicht mehr für den Zweck benötigt werden, für den sie gesammelt und verarbeitet wurden, in der Regel spätestens fünf Jahre nach Beenden des Verfahrens der Amtshilfe und Zusammenarbeit.

Artikel 12

Datensicherheit

Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das AAC-System den auf der Grundlage der von Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 bzw. Artikel 17 der Richtlinie 95/46/EG angenommenen Bestimmungen über die Datensicherheit genügt.

Artikel 13

Geltungsbeginn

Dieser Beschluss gilt ab dem zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 14

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. Oktober 2015

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(3)  Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63).

(4)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).


Berichtigungen

24.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 280/38


Berichtigung der Verordnung (EU) 2015/845 der Kommission vom 27. Mai 2015 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Azoxystrobin, Chlorantraniliprol, Cyantraniliprol, Dicamba, Difenoconazol, Fenpyroximat, Fludioxonil, Glufosinatammonium, Imazapic, Imazapyr, Indoxacarb, Isoxaflutol, Mandipropamid, Penthiopyrad, Propiconazol, Pyrimethanil, Spirotetramat und Trinexapac in oder auf bestimmten Erzeugnissen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 138 vom 4. Juni 2015 )

Auf Seite 27, Absatz 2 Buchstabe a:

anstatt:

„In Teil A erhalten die Spalten für Chlorantraniliprol, Dicamba, Difenoconazol, Glufosinatammonium, Imazapic, Imazapyr, Mandipropamid, Penthiopyrad und Spirotetramat folgende Fassung:“

muss es heißen:

„In Teil A erhalten die Spalten für Chlorantraniliprol, Dicamba, Difenoconazol, Fenpyroximat, Glufosinatammonium, Imazapic, Imazapyr, Mandipropamid, Penthiopyrad und Spirotetramat folgende Fassung:“.


24.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 280/38


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1514 des Rates vom 14. September 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben

( Amtsblatt der Europäischen Union L 239 vom 15. September 2015 )

Auf Seite 31, Anhang (Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014), Abschnitt II, Personen, Eintrag Nr. 1, Spalte „Name“:

anstatt:

„Sergei Valerievich AKSENOV (Сер Валерьевич AKCëHOB)“

muss es heißen:

„Sergei Valerievich AKSENOV (Сергей Валерьевич AKCëHOB)“.


24.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 280/39


Berichtigung des Beschlusses (GASP) 2015/1524 des Rates vom 14. September 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 239 vom 15. September 2015 )

Auf Seite 158, Anhang (Änderung des Anhangs des Beschlusses 2014/145/GASP), Abschnitt II, Personen, Eintrag Nr. 1, Spalte „Name“:

anstatt:

„Sergei Valerievich AKSENOV (Сер Валерьевич AKCëHOB)“

muss es heißen:

„Sergei Valerievich AKSENOV (Сергей Валерьевич AKCëHOB)“.