|
ISSN 1977-0642 |
||
|
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 280 |
|
|
||
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
58. Jahrgang |
|
|
|
Berichtigungen |
|
|
|
* |
||
|
|
* |
||
|
|
* |
|
|
|
|
|
(1) Text von Bedeutung für den EWR |
|
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
|
24.10.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 280/1 |
Information über die Unterzeichnung des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union
Das obengenannte Protokoll zwischen der Europäischen Union und Tunesien wurde am 14. April 2014 in Luxemburg unterzeichnet.
VERORDNUNGEN
|
24.10.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 280/2 |
VERORDNUNG (EU) 2015/1910 DER KOMMISSION
vom 21. Oktober 2015
zur Änderung der Anhänge III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Guazatin in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Für Guazatin wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG“) festgelegt. |
|
(2) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) legte gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 (2) eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG für Guazatin vor. Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Guazatin wurden widerrufen. Es wurden auf Unionsebene weder Einfuhrtoleranzen gemeldet, noch lagen Codex-RHG vor. Es lagen keine Informationen über einschlägige gute landwirtschaftliche Praxis vor, die bei der Bewertung des Verbraucherrisikos hätten herangezogen werden können; vor diesem Hintergrund zog die Behörde den Schluss, dass ein Wert von 0,05 mg/kg ein ausreichendes Schutzniveau für die europäischen Verbraucher bietet. Die RHG sollten daher auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgelegt werden. Es sollte außerdem die Rückstandsdefinition geändert werden. |
|
(3) |
Belgien wies ferner darauf hin, dass bestehende RHG für Guazatin in Grapefruits und Orangen bedenklich sein könnten im Hinblick auf den Verbraucherschutz. So könne auch bei einer verfeinerten Risikobewertung mit Berücksichtigung eines Verarbeitungsfaktors für Zitrusfrüchte ein akutes Verbraucherrisiko nicht ausgeschlossen werden. Die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten, die im Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vertreten sind, betrachteten die Senkung der RHG auf ein nachweislich für die europäischen Verbraucher sicheres Niveau als angemessene Risikomanagemententscheidung. |
|
(4) |
Es wurde ein Antrag gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 bezüglich der Anwendung von Guazatin auf Zitrusfrüchten gestellt. Dieser Antrag wurde gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von dem betreffenden Mitgliedstaat bewertet, und der Bewertungsbericht wurde an die Kommission weitergeleitet. Die Behörde prüfte den Antrag und den Bewertungsbericht, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und, soweit relevant, für Tiere, und gab eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den vorgeschlagenen RHG ab (3). Diese Stellungnahme wurde der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. In der Stellungnahme sprach sich die Behörde gegen die Festsetzung des RHG auf den vorgeschlagenen Wert aus, da die verfügbaren Daten nicht ausreichten, um ein Risiko für die europäischen Verbraucher auszuschließen. |
|
(5) |
Der Antragsteller beantragte gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine administrative Überprüfung der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Behörde. Bei dieser Überprüfung wurden keine wesentlichen Schwächen oder Fehler der Behörde bei der Bewertung festgestellt. |
|
(6) |
Die mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen des Artikels 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen. |
|
(7) |
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden. |
|
(8) |
Die Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG vorschriftsmäßig hergestellt wurden und für die den vorliegenden Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können. |
|
(9) |
In der in dieser Verordnung festgelegten Übergangsregelung sollten die Bedenken hinsichtlich des Verbraucherschutzes in Bezug auf die geltenden RHG für Guazatin in Grapefruits und Orangen berücksichtigt werden. |
|
(10) |
Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können. |
|
(11) |
Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt. |
|
(12) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Für Erzeugnisse, die vor dem 13. Mai 2016 vorschriftsmäßig hergestellt wurden, ausgenommen Grapefruits und Orangen, gilt im Hinblick auf Guazatin die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 weiterhin in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 13. Mai 2016.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. Oktober 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
(2) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels (MRLs) for guazatine according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. The EFSA Journal 2013; 11(5):3239. [20 S.].
(3) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the modification of the existing MRL for guazatine in citrus fruits. The EFSA Journal 2014; 12(8):3818. [29 S.].
ANHANG
Die Anhänge III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:
|
1. |
In Anhang III wird die Spalte für Guazatin gestrichen. |
|
2. |
In Anhang V wird folgende Spalte für Guazatin eingefügt: „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(*1) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(1) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
|
24.10.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 280/16 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1911 DER KOMMISSION
vom 23. Oktober 2015
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
|
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Oktober 2015
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
|
(EUR/100 kg) |
||
|
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
|
0702 00 00 |
AL |
49,7 |
|
MA |
105,3 |
|
|
MK |
50,7 |
|
|
TR |
112,8 |
|
|
ZZ |
79,6 |
|
|
0707 00 05 |
AL |
39,0 |
|
MK |
46,1 |
|
|
TR |
112,1 |
|
|
ZZ |
65,7 |
|
|
0709 93 10 |
MA |
107,9 |
|
TR |
141,3 |
|
|
ZZ |
124,6 |
|
|
0805 50 10 |
AR |
152,4 |
|
TR |
109,4 |
|
|
UY |
74,0 |
|
|
ZA |
133,8 |
|
|
ZZ |
117,4 |
|
|
0806 10 10 |
BR |
260,9 |
|
EG |
211,9 |
|
|
LB |
236,1 |
|
|
MK |
97,7 |
|
|
PE |
75,0 |
|
|
TR |
156,6 |
|
|
ZZ |
173,0 |
|
|
0808 10 80 |
AL |
23,1 |
|
AR |
124,2 |
|
|
CL |
113,2 |
|
|
NZ |
135,0 |
|
|
ZA |
160,0 |
|
|
ZZ |
111,1 |
|
|
0808 30 90 |
TR |
129,9 |
|
XS |
96,6 |
|
|
ZZ |
113,3 |
|
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
|
24.10.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 280/18 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1912 DER KOMMISSION
vom 23. Oktober 2015
zur Erteilung von Einfuhrlizenzen für Reis im Rahmen der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 für den Teilzeitraum vom Oktober 2015 eröffneten Zollkontingente
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 188,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 der Kommission (2) wurden Einfuhrzollkontingente für Reis und Bruchreis, die gemäß Anhang I derselben Durchführungsverordnung nach Ursprungsländern aufgeschlüsselt und auf mehrere Teilzeiträume aufgeteilt wurden, eröffnet und wurde deren Verwaltung festgelegt. |
|
(2) |
Der Monat Oktober ist für das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 vorgesehene Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4138 der einzige Teilzeitraum. Dieses Kontingent umfasst den Rest der nicht verwendeten Mengen der Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4127, 09.4128, 09.4129 und 09.4130 des vorhergehenden Teilzeitraums. Der Monat Oktober ist der letzte Teilzeitraum für die Kontingente gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b und e der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011, die den Rest der nicht verwendeten Mengen des vorhergehenden Teilzeitraums umfassen. |
|
(3) |
Aus den Mitteilungen gemäß Artikel 8 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 geht hervor, dass sich die in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats Oktober 2015 gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Durchführungsverordnung eingereichten Anträge für das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4138 auf eine Menge beziehen, die die verfügbare Menge übersteigt. Es ist daher zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragte Menge des betreffenden Kontingents anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird, der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (3) berechnet wird. |
|
(4) |
Aus den Mitteilungen geht außerdem hervor, dass sich die in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats Oktober 2015 gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 eingereichten Anträge für das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4148 auf eine Menge beziehen, die die verfügbare Menge unterschreitet. |
|
(5) |
Es ist auch der endgültige Prozentsatz der Verwendung im Laufe des Jahres 2015 für jedes in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 vorgesehene Kontingent mitzuteilen. |
|
(6) |
Um eine effiziente Verwaltung des Verfahrens für die Erteilung der Einfuhrlizenzen zu gewährleisten, sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Den in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats Oktober 2015 eingereichten Einfuhrlizenzanträgen für Reis des Kontingents mit der laufenden Nummer 09.4138 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 wird für die beantragten Mengen stattgegeben, auf die der im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzte Zuteilungskoeffizient angewendet wird.
(2) Der endgültige Prozentsatz der Verwendung im Laufe des Jahres 2015 für jedes in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 vorgesehene Kontingent ist im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Oktober 2015
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 der Kommission vom 7. Dezember 2011 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis (ABl. L 325 vom 8.12.2011, S. 6).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13).
ANHANG
Für den Teilzeitraum des Monats Oktober 2015 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 zuzuteilende Mengen und endgültige Prozentsätze der Verwendung für das Jahr 2015
|
a) |
Kontingent von vollständig geschliffenem oder halbgeschliffenem Reis des KN-Codes 1006 30 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011:
|
|
b) |
Kontingent von geschältem Reis des KN-Codes 1006 20 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011:
|
|
c) |
Kontingent von Bruchreis des KN-Codes 1006 40 00 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011:
|
|
d) |
Kontingent von vollständig geschliffenem oder halbgeschliffenem Reis des KN-Codes 1006 30 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011:
|
|
e) |
Kontingent von Bruchreis des KN-Codes 1006 40 00 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011:
|
(1) Keine Anwendung des Zuteilungskoeffizienten für diesen Teilzeitraum: Der Kommission wurde kein Lizenzantrag übermittelt.
(2) Keine verfügbare Menge für diesen Teilzeitraum.
BESCHLÜSSE
|
24.10.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 280/22 |
BESCHLUSS (EU) 2015/1913 DES RATES
vom 18. September 2015
über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus (SEV-Nr. 196)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 83 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Artikel 23 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus (SEV-Nr. 196, im Folgenden „Übereinkommen“) sieht vor, dass das Übereinkommen für die Europäische Union zur Unterzeichnung aufliegt. |
|
(2) |
Am 1. April 2015 hat der Rat die Kommission ermächtigt, Verhandlungen über das Zusatzprotokoll zu dem Übereinkommen (im Folgenden „Zusatzprotokoll“) aufzunehmen. |
|
(3) |
Am 19. Mai 2015 hat das Ministerkomitee des Europarats das Zusatzprotokoll angenommen. Die Kommission hat dem Rat der Europäischen Union einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Genehmigung der Unterzeichnung des Zusatzprotokolls im Namen der Europäischen Union unterbreitet. |
|
(4) |
Artikel 10 des Zusatzprotokolls sieht vor, dass das Zusatzprotokoll für die Unterzeichner des Übereinkommens zur Unterzeichnung aufliegt. |
|
(5) |
Der Rahmenbeschluss 2002/475/JI des Rates (1) hat die gemeinsamen Regeln der Union zur Terrorismusbekämpfung festgelegt. Das Übereinkommen könnte diese gemeinsamen Regeln beeinträchtigen oder ihre Tragweite verändern. |
|
(6) |
Das Übereinkommen sollte daher im Namen der Europäischen Union hinsichtlich der Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union fallen, unterzeichnet werden, soweit das Übereinkommen diese gemeinsamen Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnte. Die Mitgliedstaaten behalten ihre Zuständigkeit, soweit das Übereinkommen die gemeinsamen Regeln nicht berührt oder deren Tragweite nicht verändert. |
|
(7) |
Irland ist durch den Rahmenbeschluss 2002/475/JI gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme dieses Beschlusses. |
|
(8) |
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich das Vereinigte Königreich nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
|
(9) |
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus (SEV-Nr. 196) hinsichtlich der Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union fallen, wird vorbehaltlich seines Abschlusses (2) genehmigt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Übereinkommen im Namen der Europäischen Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er wird gemäß den Verträgen angewandt.
Geschehen zu Brüssel am 18. September 2015.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. DIESCHBOURG
(1) Rahmenbeschluss 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 3).
(2) Der Text des Übereinkommens wird zusammen mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.
|
24.10.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 280/24 |
BESCHLUSS (EU) 2015/1914 DES RATES
vom 18. September 2015
über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus (SEV-Nr. 196)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 83 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Am 1. April 2015 hat der Rat die Kommission ermächtigt, Verhandlungen über das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus (SEV-Nr. 196), im Folgenden „Zusatzprotokoll“, aufzunehmen. |
|
(2) |
Am 19. Mai 2015 hat das Ministerkomitee des Europarats das Zusatzprotokoll angenommen. Durch das Zusatzprotokoll sollen die Umsetzung der Resolution 2178(2014) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen betreffend ausländische terroristische Kämpfer erleichtert und insbesondere Straftatbestände für bestimmte Handlungen, die unter Nummer 6 des Beschlussteils dieser Resolution genannt sind, eingeführt werden. |
|
(3) |
Durch ein gemeinsames Verständnis der im Zusammenhang mit ausländischen terroristischen Kämpfern stehenden Straftaten sowie der vorbereitenden Straftaten, die zur Begehung terroristischer Handlungen führen können, würde die Wirksamkeit der strafrechtlichen Instrumente und der strafrechtlichen Zusammenarbeit auf Unionsebene und auf internationaler Ebene weiter verbessert. |
|
(4) |
Der Rahmenbeschluss 2002/475/JI des Rates (1) hat gemeinsame Regeln der Union zur Terrorismusbekämpfung festgelegt. Das Zusatzprotokoll könnte diese gemeinsamen Regeln beeinträchtigen oder ihre Tragweite verändern. |
|
(5) |
Das Zusatzprotokoll sollte daher im Namen der Europäischen Union hinsichtlich der Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union fallen, unterzeichnet werden, soweit das Zusatzprotokoll diese gemeinsamen Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnte. Die Mitgliedstaaten behalten ihre Zuständigkeit, soweit das Zusatzprotokoll die gemeinsamen Regeln nicht berührt oder deren Tragweite nicht verändert. |
|
(6) |
Irland ist durch den Rahmenbeschluss 2002/475/JI gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme dieses Beschlusses. |
|
(7) |
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich das Vereinigte Königreich nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
|
(8) |
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus (SEV-Nr. 196) hinsichtlich der Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union fallen, wird vorbehaltlich seines Abschlusses (2) genehmigt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Zusatzprotokoll im Namen der Europäischen Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er wird gemäß den Verträgen angewandt.
Geschehen zu Brüssel am 18. September 2015.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. DIESCHBOURG
(1) Rahmenbeschluss 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 3).
(2) Der Text des Zusatzprotokolls wird zusammen mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.
|
24.10.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 280/26 |
BESCHLUSS (EU) 2015/1915 DES RATES
vom 9. Oktober 2015
zur Ernennung von zwei spanischen Mitgliedern des Ausschusses der Regionen und drei spanischen Stellvertretern im Ausschuss der Regionen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,
auf Vorschlag der spanischen Regierung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Der Rat hat am 26. Januar, am 5. Februar und am 23. Juni 2015 die Beschlüsse (EU) 2015/116 (1), (EU) 2015/190 (2) und (EU) 2015/994 (3) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis 25. Januar 2020 angenommen. |
|
(2) |
Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn José Ramón BAUZÁ DÍAZ und Frau Cristina MAZAS PÉREZ-OLEAGA sind zwei Sitze von Mitgliedern des Ausschusses der Regionen frei geworden. |
|
(3) |
Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Frau María DE DIEGO DURÁNTEZ, Herrn Esteban MAS PORTELL und Frau Inmaculada VALENCIA BAYÓN sind drei Sitze von Stellvertretern im Ausschuss der Regionen frei geworden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Ernannt werden für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2020, zu Mitgliedern des Ausschusses der Regionen:
|
— |
Da. Francina ARMENGOL I SOCIAS, Presidenta del Gobierno de las Islas Baleares, |
|
— |
Da. Rosa EVA DÍAZ TEZANOS, Vicepresidenta y Consejera de Universidades e Investigación, Medio Ambiente y Politica Social de la Comunidad de Cantabria. |
Artikel 2
Ernannt werden für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2020, zu Stellvertretern im Ausschuss der Regionen:
|
— |
Da. María DE DIEGO DURÁNTEZ, Viceconsejera de Ordenación del Territorio y Relaciones Institucionales de la Comunidad de Castilla y León, |
|
— |
D. Marc PONS I PONS, Consejero de Presidencia del Gobierno de la Islas Baleares, |
|
— |
D. Juan José SOTA VERDIÓN, Consejero de Economía, Hacienda y Empleo de Cantabria. |
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 9. Oktober 2015.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. ASSELBORN
(1) ABl. L 20 vom 27.1.2015, S. 42.
|
24.10.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 280/28 |
BESCHLUSS (GASP) 2015/1916 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES
vom 20. Oktober 2015
zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) (EUCAP Sahel Mali/3/2015)
DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,
gestützt auf den Beschluss 2014/219/GASP des Rates vom 15. April 2014 über die GSVP–Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Gemäß Artikel 10 Absatz 3 des Beschlusses 2014/219/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, die entsprechenden Beschlüsse zur Einsetzung eines Ausschusses der beitragenden Länder (im Folgenden „Ausschuss“) für die EUCAP Sahel Mali zu fassen. |
|
(2) |
In den Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom 15. und 16. Juni 2001 in Göteborg wurden die Leitprinzipien und Regelungen für Beiträge von Drittstaaten zu Polizeimissionen festgelegt. Der Rat billigte am 10. Dezember 2002 ein Dokument mit dem Titel „Konsultationen und Modalitäten betreffend die Beiträge von Staaten, die nicht der EU angehören, zu zivilen Krisenbewältigungsoperationen der EU“, das die Regelungen für die Beteiligung von Drittstaaten an zivilen Krisenbewältigungsoperationen, einschließlich der Einsetzung eines Ausschusses, weiter ausführt. |
|
(3) |
Der Ausschuss sollte als Forum dienen, in dessen Rahmen sämtliche Probleme, die bei der laufenden Durchführung der EUCAP Sahel Mali auftreten, mit den beitragenden Drittstaaten erörtert werden können. Das PSK, dem die politische Kontrolle und die strategische Leitung der EUCAP Sahel Mali obliegt, sollte den Stellungnahmen des Ausschusses Rechnung tragen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Einsetzung
(1) Es wird ein Ausschuss der beitragenden Länder (im Folgenden „Ausschuss“) für die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) eingesetzt.
(2) Der Zuständigkeitsbereich des Ausschusses ist in dem Dokument mit dem Titel „Konsultationen und Modalitäten betreffend die Beiträge von Staaten, die nicht der EU angehören, zu zivilen Krisenbewältigungsoperationen der EU“ festgelegt.
Artikel 2
Zusammensetzung
(1) Mitglieder des Ausschusses sind
|
a) |
Vertreter aller Mitgliedstaaten und |
|
b) |
Vertreter der Drittstaaten, die an der EUCAP Sahel Mali teilnehmen und Beiträge leisten. |
(2) Ein Vertreter der Europäischen Kommission kann ebenfalls an den Ausschusssitzungen teilnehmen.
Artikel 3
Unterrichtung durch den Missionsleiter
Der Missionsleiter übermittelt dem Ausschuss regelmäßig Informationen.
Artikel 4
Vorsitz
Den Vorsitz im Ausschuss führt der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik oder sein Vertreter.
Artikel 5
Sitzungen
(1) Der Ausschuss wird vom Vorsitzenden regelmäßig einberufen. Wenn die Umstände es erfordern, können auf Initiative des Vorsitzenden oder auf Antrag eines Mitglieds Dringlichkeitssitzungen einberufen werden.
(2) Der Vorsitzende verteilt im Voraus eine vorläufige Tagesordnung und die Dokumente für die jeweilige Sitzung. Der Vorsitzende ist für die Übermittlung der Ergebnisse der Beratungen des Ausschusses an das PSK verantwortlich.
Artikel 6
Vertraulichkeit
(1) Gemäß dem Beschluss 2013/488/EU des Rates (2) gelten für die Sitzungen und Sitzungsprotokolle des Ausschusses die Sicherheitsvorschriften des Rates. Insbesondere müssen die im Ausschuss mitwirkenden Vertreter im Besitz ausreichender Sicherheitsermächtigungen sein.
(2) Die Beratungen des Ausschusses unterliegen der Geheimhaltungspflicht, sofern der Ausschuss nicht einstimmig etwas anderes beschließt.
Artikel 7
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 20. Oktober 2015.
Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees
Der Vorsitzende
W. STEVENS
(1) ABl. L 113 vom 16.4.2014, S. 21.
(2) Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).
|
24.10.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 280/30 |
BESCHLUSS (GASP) 2015/1917 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES
vom 20. Oktober 2015
über die Annahme des Beitrags der Schweiz zur GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) (EUCAP Sahel Mali/4/2015)
DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,
gestützt auf den Beschluss 2014/219/GASP des Rates vom 15. April 2014 über die GSVP–Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Durch Artikel 10 Absatz 3 des Beschlusses 2014/219/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der vorgeschlagenen Beiträge von Drittstaaten zur EUCAP Sahel Mali zu fassen. |
|
(2) |
Auf Empfehlung des Zivilen Operationskommandeurs sollte das PSK den vorgeschlagenen Beitrag der Schweiz zur EUCAP Sahel Mali annehmen und ihn als erheblich betrachten. |
|
(3) |
Die Schweiz sollte von Finanzbeiträgen zum operativen Haushalt der EUCAP Sahel Mali befreit werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Beiträge von Drittstaaten
(1) Der Beitrag der Schweiz zur EUCAP Sahel Mali wird angenommen und als erheblich betrachtet.
(2) Die Schweiz wird von Finanzbeiträgen zum Verwaltungshaushalt der EUCAP Sahel Mali befreit.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 20. Oktober 2015.
Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees
Der Vorsitzende
W. STEVENS
|
24.10.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 280/31 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1918 DER KOMMISSION
vom 22. Oktober 2015
zur Einrichtung des Systems für Amtshilfe und Zusammenarbeit („AAC-System“) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 7132)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (1), insbesondere auf Artikel 63 Absatz 1 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 wird ein harmonisierter Rahmen für die Organisation von amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz in Unionsvorschriften geschaffen. Titel IV enthält Bestimmungen für die Amtshilfe und die Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten, um die Anwendung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts zu gewährleisten. |
|
(2) |
Insbesondere müssen die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 gegenseitig Amtshilfe leisten, zusammenarbeiten und Informationen austauschen, um zu gewährleisten, dass grenzübergreifende Verstöße wirksam verfolgt werden können. |
|
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sieht außerdem vor, dass die Amtshilfe und die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten dadurch ergänzt werden, dass die Kommission die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen koordiniert, wenn Verstöße weit verbreitet sind oder sich wiederholen oder wenn die Mitgliedstaaten sich nicht einigen können, wie gegen Verstöße vorzugehen ist. |
|
(4) |
Um den Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 nachzukommen, müssen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten untereinander die Informationen austauschen, die eine Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts ermöglichen; in bestimmten Fällen, in denen aufgrund der Ergebnisse amtlicher Kontrollen Maßnahmen in mehr als einem Mitgliedstaat erforderlich sind, ist auch die Kommission einzubeziehen. |
|
(5) |
Damit der Informationsaustausch möglichst effizient vonstattengeht, sollte ein IT-System für diese Amtshilfe und Zusammenarbeit (Administrative Assistance and Cooperation system, im Folgenden „AAC-System“) aufgebaut werden, um den gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 benannten Verbindungsstellen das nötige Instrumentarium für die praktische Durchführung des von der Verordnung vorgeschriebenen Informationsaustauschs an die Hand zu geben. Das AAC-System sollte eine optimierte Kommunikationsmethode bieten und ein strukturiertes Format für den Informationsaustausch vorgeben. |
|
(6) |
Für die Entwicklung, Nutzung und Pflege des AAC-Systems gelten die Grundsätze der Kommission für die Rationalisierung der Informationstechnologie (IT); dies bedeutet, dass vorhandene Systeme genutzt werden, in diesem Fall nach Möglichkeit bereits vorhandene Systeme für den Datenaustausch, um eine möglichst effiziente Lösung zu finden und ein unnötiges Nebeneinander von IT-Systemen zu vermeiden. |
|
(7) |
Zugang zu dem System sollten nur die in jedem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 benannten Verbindungsstellen und das von der Kommission bestimmte Personal haben. Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, unter den benannten Verbindungsstellen Stellen anzugeben, die speziell dazu benannt werden, das AAC-System bei mutmaßlichen Verstößen einzusetzen, die auf irreführende und betrügerische Praktiken zurückgehen. |
|
(8) |
Auf Ersuchen einer Verbindungsstelle können zuständige Behörden auf zentraler oder regionaler Ebene in einem Mitgliedstaat Zugang zu bestimmten technischen Funktionen des AAC-Systems erhalten, um die technische Unterstützung zu verstärken und die Vorbereitung von Verfahren der Amtshilfe und Zusammenarbeit zu erleichtern. Dieser Zugang kann auf die Funktionen beschränkt werden, die Voraussetzung für den Austausch von Informationen für ein Amtshilfeersuchen oder für die Meldung eines Verstoßes zwischen den mit dem Vorgang befassten Behörden und der Verbindungsstelle sind. |
|
(9) |
In bestimmten Fällen werden Informationen über Verstöße gegen das Lebensmittel- oder Futtermittelrecht von bzw. unter den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten durch das mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingerichtete Schnellwarnsystem für Lebensmittel und Futtermittel (RASFF) und das mit der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission (3) eingerichtete Informationssystem TRACES verbreitet. Um unnötige Überschneidungen zu vermeiden, sollten die Informationen den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 benannten Verbindungsstellen über das AAC-System zur Verfügung gestellt werden, damit der Mitgliedstaat, der sie an RASFF oder TRACES schickt, dieselben Informationen zum Zwecke der Amtshilfe und Zusammenarbeit nicht noch in das AAC-System hochladen muss. Die Anwendungen RASFF und TRACES sollten daher zur Vereinfachung der Vorgänge so angepasst werden, dass sie Daten an das AAC-System weiterleiten können. |
|
(10) |
Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ausgetauschten Informationen betreffend die Amtshilfe und Zusammenarbeit können die Ergebnisse amtlicher Kontrollen enthalten, die bei Unternehmern und ihrer Kontrolle unterstehenden Räumlichkeiten und Waren durchgeführt wurden, sowie Informationen, mit deren Hilfe diese Unternehmer, Räumlichkeiten oder Waren identifiziert werden können. Zugriff auf solche Informationen sollten nur Mitarbeiter haben, die sie aufgrund ihrer Aufgabe in den zuständigen Behörden benötigen, um die Rechtmäßigkeit festzustellen oder andernfalls das Lebensmittel- bzw. Futtermittelrecht durchzusetzen. |
|
(11) |
Das AAC-System sollte die Möglichkeit bieten, dass ein Verfahren der Amtshilfe und Zusammenarbeit von der Verbindungsstelle beendet wird, die ein Amtshilfeersuchen übermittelt oder einen vermuteten oder festgestellten grenzüberschreitenden Verstoß gemeldet hat, sobald die Verbindungsstelle, die das Ersuchen oder die Meldung erhielt, dem Ersuchen stattgegeben bzw. auf die Meldung reagiert hat. Es sollten Vorkehrungen getroffen werden, um zu verhindern, dass Verfahren ruhen oder unnötig aktiv bleiben; das System sollte in der Lage sein, ein Verfahren automatisch abzuschließen, wenn über einen Zeitraum von sechs Monaten keine Bewegung oder kein Informationsaustausch stattgefunden hat. |
|
(12) |
Der Beschluss steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt werden. Der Beschluss zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten. |
|
(13) |
Wenn im Zuge des Informationsaustauschs gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und gemäß dem vorliegenden Beschluss personenbezogene Daten verarbeitet werden müssen, sollte eine sorgfältige Einschätzung vorgenommen werden, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung für eine effiziente Amtshilfe und Zusammenarbeit absolut notwendig ist und dass sie im Einklang steht mit den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (5). Wenn in Erwägung gezogen wird, bestimmte Rechte der betroffenen Personen und bestimmte Pflichten des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen, die in der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 festgelegt sind, auszusetzen und zu beschränken, um die Interessen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben d und f der Richtlinie 95/46/EG bzw. Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und e der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zu schützen, sind solche Ausnahmen und Beschränkungen nur zulässig, wenn sie notwendig sind und im Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen. Eine Beschränkung der Rechte der betroffenen Personen sollte nur erfolgen, wenn sie notwendig ist, um eine Behinderung der amtlichen Kontrollaufgaben der zuständigen Behörden sowie der Bewertung der Einhaltung des Lebensmittel- oder Futtermittelrechts zu vermeiden. Die Rechte der betroffenen Personen können in Übereinstimmung mit der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 insbesondere in dem Zeitraum beschränkt werden, in dem eine Beobachtung oder diskrete Überwachung stattfindet und eine Gewährung dieser Rechte den Zweck der amtlichen Kontrollen oder Ermittlungen gefährden oder beeinträchtigen würde. Um ein hohes Maß an Datenschutz zu gewährleisten, sollte ein Zeitrahmen festgelegt werden, damit personenbezogene Daten nicht länger im AAC-System verbleiben, als nötig ist, um die Einhaltung der Bestimmungen gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu erreichen. Insbesondere sollte festgelegt werden, dass personenbezogene Daten nach einer Speicherdauer von fünf Jahren ab der Schließung des Verfahrens für Amtshilfe und Zusammenarbeit aus dem AAC-System entfernt werden. Diese Speicherdauer ist erforderlich, um den Verbindungsstellen und der Kommission nach Beenden des Amtshilfeverfahrens genügend Zeit zu geben, die Informationen abzufragen, damit sich wiederholende, miteinander zusammenhängende oder weit verbreitete Verstöße gegen das Lebensmittel- oder Futtermittelrecht rechtzeitig festgestellt werden können. |
|
(14) |
Es sollten Regeln für die Berichtigung von über das AAC-System ausgetauschten Informationen festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass die in dem System gespeicherten Informationen zutreffend sind. Zudem sollten geeignete Mindestanforderungen an die Datensicherheit festgelegt werden, um einen unzulässigen Zugriff auf die Daten oder ihre unzulässige Nutzung zu verhindern. |
|
(15) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Dieser Beschluss enthält Bestimmungen für die Einrichtung und Nutzung des Systems für Amtshilfe und Zusammenarbeit (im Folgenden „AAC-System“), mit dem der Informationsaustausch gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und zwischen diesen zuständigen Behörden und der Kommission unterstützt werden soll.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck
|
1. |
„Verfahren der Amtshilfe und Zusammenarbeit“ einen festgelegten Arbeitsablauf im AAC-System, mit dessen Hilfe die Verbindungsstellen und die Kommission Informationen über mutmaßliche Verstöße gegen Unionsrecht gemäß den Artikeln 36, 37 und 38 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 austauschen können; |
|
2. |
„Beenden eines Verfahrens der Amtshilfe und Zusammenarbeit“ die Anwendung der technischen Funktion des AAC-Systems, mit der ein Verfahren der Amtshilfe und Zusammenarbeit beendet wird; |
|
3. |
„Entfernen eines Verfahrens der Amtshilfe und Zusammenarbeit“ die Entfernung eines irrtümlich hochgeladenen Verfahrens der Amtshilfe und Zusammenarbeit aus dem AAC-System. |
ABSCHNITT II
FUNKTIONSWEISE DES AAC-SYSTEMS
Artikel 3
Einrichtung und Verwaltung des AAC-Systems
(1) Das AAC-System wird von der Kommission eingerichtet, verwaltet und nach Bedarf aktualisiert.
(2) Die Kommission gewährt den von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 benannten Verbindungsstellen (im Folgenden die „Verbindungsstellen“) Zugang zu dem AAC-System.
(3) Auf Antrag einer Verbindungsstelle gemäß Absatz 2 gewährt die Kommission den dafür bestimmten Mitarbeitern der zuständigen Behörden auf zentraler oder regionaler Ebene im selben Mitgliedstaat Zugang zu dem AAC-System. Dieser Zugang beschränkt sich auf die technischen Funktionen des Systems, die für den Austausch von Informationen zwischen den genannten zuständigen Behörden und der Verbindungsstelle erforderlich sind, die den Zugang beantragt hat, und die Vorbereitung der von der Verbindungsstelle bearbeiteten Verfahren der Amtshilfe und Zusammenarbeit betreffen.
(4) Die Kommission gewährleistet, dass das gemäß Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingerichtete Schnellwarnsystem für Lebensmittel und Futtermittel (RASFF) und das gemäß Artikel 2 der Entscheidung 2004/292/EG eingerichtete Informationssystem TRACES in der Lage sind, die erforderlichen Informationen an das AAC-System und damit an die Verbindungsstellen weiterzugeben.
Artikel 4
Verbindungsstellen, die für den Austausch von Informationen über mutmaßliche, auf irreführende und betrügerische Praktiken zurückgehende Verstöße zuständig sind
Die Mitgliedstaaten geben ausdrücklich an, welche der Verbindungsstellen gemäß Artikel 3 Absatz 2 für den Austausch von Informationen über mutmaßliche Verstöße benannt sind, die auf irreführende und betrügerische Praktiken zurückgehen.
Artikel 5
Zuständigkeiten der Verbindungsstellen in Bezug auf das AAC-System
(1) Die Verbindungsstellen haben folgende Zuständigkeiten:
|
a) |
Sie gewährleisten, dass ihre Mitarbeiter den Bestimmungen über die Vertraulichkeit gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genügen; |
|
b) |
sie laden Amtshilfeersuchen gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, Meldungen von Verstößen gemäß den Artikeln 37 und 38 der genannten Verordnung sowie die Reaktionen auf solche Amtshilfeersuchen bzw. Meldungen von Verstößen in das AAC-System hoch; |
|
c) |
sie gewährleisten, dass die Informationen, die einer Verbindungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat gemäß den Artikeln 36, 37 und 38 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu übermitteln sind, unverzüglich in das AAC-System hochgeladen werden; |
|
d) |
sie ergreifen alle vertretbaren Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die in das AAC-System hochgeladenen Informationen zutreffend sind und gegebenenfalls berichtigt und aktualisiert werden; |
|
e) |
sie entfernen spätestens 30 Tage nach dem Hochladen alle Informationen aus dem AAC-System, die irrtümlich hochgeladen wurden oder nicht mehr benötigt werden, um das Verfahren der Amtshilfe und Zusammenarbeit einzuleiten. |
(2) Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a, d und e gelten auch für die in Artikel 3 Absatz 3 genannten Mitarbeiter der zuständigen Behörden auf zentraler oder regionaler Ebene. Wenn eine Verbindungsstelle nachweisen kann, dass eine Information nicht zutreffend ist oder irrtümlich in das AAC-System aufgenommen wurde, unterrichtet sie so bald wie möglich die Verbindungsstelle, die die Informationen in das System hochgeladen hat.
Artikel 6
Beenden des Verfahrens der Amtshilfe und Zusammenarbeit
(1) Das Verfahren der Amtshilfe und Zusammenarbeit wird von der Verbindungsstelle beendet, die das Amtshilfeersuchen oder die Meldung eines Verstoßes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b hochgeladen und eine geeignete Reaktion auf dieses Ersuchen bzw. die Meldung von der Bestimmungsverbindungsstelle erhalten hat.
(2) Wenn das Verfahren der Amtshilfe und Zusammenarbeit sechs Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem das entsprechende Ersuchen oder die Meldung eines Verstoßes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b in das AAC-System hochgeladen wurde, noch nicht beendet ist, verlangt das AAC-System von der Verbindungsstelle, von der das Ersuchen bzw. die Meldung stammt, eine Bestätigung, dass das Verfahren der Amtshilfe und Zusammenarbeit noch läuft.
Die Verbindungsstelle, von der das Ersuchen bzw. die Meldung stammt, hat 15 Arbeitstage Zeit zu bestätigen, dass das Verfahren der Amtshilfe und Zusammenarbeit noch läuft, oder anderenfalls das Verfahren abzuschließen. Wenn nach dieser Frist eine Bestätigung ausbleibt und das Verfahren nicht von der Verbindungsstelle beendet wird, schließt das AAC-System das Verfahren automatisch ab.
(3) Wird gemäß Absatz 2 bestätigt, dass das Verfahren der Amtshilfe und Zusammenarbeit noch läuft, so bleibt der Vorgang im AAC-System aktiv.
Wenn ab dem Datum dieser Bestätigung sechs Monate vergehen, in denen keine Informationen ausgetauscht werden, wird das Verfahren der Amtshilfe und Zusammenarbeit automatisch beendet.
Artikel 7
Zuständigkeiten der Kommission in Bezug auf das AAC-System
Die Kommission hat folgende Zuständigkeiten:
|
a) |
Sie sorgt für die Entwicklung und Pflege der Software und der Computer-Infrastruktur für das AAC-System, leistet technische Unterstützung und nimmt erforderlichenfalls Aktualisierungen vor; |
|
b) |
sie überwacht den Informationsaustausch über das AAC-System gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 im Hinblick auf Aktivitäten, die gegen Lebensmittel- oder Futtermittelrecht verstoßen oder zu verstoßen scheinen und die auf Unionsebene von besonderem Interesse sind; |
|
c) |
sie analysiert die über das AAC-System ausgetauschten Informationen, um ihren Koordinierungsaufgaben gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 nachzukommen und um sie für die Erstellung von Berichten zur Unterstützung der Durchführung der genannten Verordnung zu nutzen; |
|
d) |
sie liefert die erforderlichen Formatvorgaben und Anleitungen für die Benutzung des AAC-Systems. |
Artikel 8
Austausch von Informationen über das AAC-System
(1) Für den Informationsaustausch über das AAC-System ist das von der Kommission gemäß Artikel 7 Buchstabe d zur Verfügung gestellte Format zu verwenden.
(2) Die über das System ausgetauschten Informationen enthalten für jeden Einzelvorgang mindestens:
|
a) |
die Kontaktdaten der zuständigen Behörden und Mitarbeiter, die mit dem Vorgang befasst sind; |
|
b) |
eine Beschreibung des mutmaßlichen Verstoßes; |
|
c) |
nach Möglichkeit Angaben zur Identität der damit in Verbindung stehenden Unternehmer; |
|
d) |
Angaben zu den Tieren oder Waren, die in Verbindung zu einem mutmaßlichen Verstoß gegen Lebensmittel- oder Futtermittelrecht stehen; |
|
e) |
einen Hinweis darauf, zu welchem Zweck die Informationen ausgetauscht werden:
|
|
f) |
die Angabe der Verbindungsstelle, an die das Amtshilfeersuchen oder die Meldung eines Verstoßes gerichtet ist; |
|
g) |
die Angabe, ob sich das Amtshilfeersuchen oder die Meldung eines Verstoßes auf einen mutmaßlichen Verstoß bezieht, der auf irreführende und betrügerische Praktiken zurückgeht, und ob der Zugriff auf die Informationen auf die Verbindungsstellen gemäß Artikel 4 zu beschränken ist. |
ABSCHNITT III
VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN UND DATENSICHEREIT
Artikel 9
Zweckbindung
(1) Von den Verbindungsstellen und der Kommission werden personenbezogene Daten über das AAC-System nur zu dem Zweck ausgetauscht und verarbeitet, die Anforderungen an die Amtshilfe und Zusammenarbeit gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 umzusetzen.
(2) Auf keinen Fall betreffen die ausgetauschten Daten Informationen, die Aufschluss über die Rasse, ethnische Herkunft, politische Überzeugung, die Religion oder Weltanschauung, die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft und die Gesundheit oder das Sexualleben eines Betroffenen geben.
Artikel 10
Datenschutz
(1) Die Richtlinie 95/46/EG und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 gelten für den Fall, dass die über das AAC-System ausgetauschten Informationen personenbezogene Daten gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 95/46/EG und Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 enthalten.
(2) Im Zusammenhang mit der Übermittlung der einschlägigen Informationen an das AAC-System und der Verarbeitung aller personenbezogenen Daten, die sich aus dieser Tätigkeit und aus den Austauschvorgängen gemäß Artikel 3 Absatz 3 ergeben können, gelten die zuständigen Behörden und Verbindungsstellen der Mitgliedstaaten als für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 95/46/EG.
(3) Im Zusammenhang mit der Verwaltung des AAC-Systems gilt die Kommission für die Verarbeitung aller personenbezogenen Daten, die sich aus Artikel 5 des vorliegenden Beschlusses ergeben können, als für die Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.
(4) Die Mitgliedstaaten können die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 6 Absatz 1, Artikel 10, Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 12 der Richtlinie 95/46/EG beschränken, sofern dies zum Schutz der Interessen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben d und f der genannten Richtlinie notwendig ist.
(5) Die Kommission kann die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 4 Absatz 1, Artikel 11, Artikel 12 Absatz 1 und gemäß den Artikeln 13 bis 17 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 für den Zeitraum beschränken, in dem Maßnahmen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- bzw. Futtermittelrechts geplant sind oder durchgeführt werden oder um die Durchsetzung des Lebensmittel- bzw. Futtermittelrechts in dem besonderen Fall zu gewährleisten, auf den sich die Informationen beziehen, sofern eine solche Beschränkung zum Schutz der Interessen gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und e der genannten Verordnung notwendig ist.
Artikel 11
Speicherung personenbezogener Daten
Die Kommission entfernt die im AAC-System verarbeiteten personenbezogenen Daten, sobald sie nicht mehr für den Zweck benötigt werden, für den sie gesammelt und verarbeitet wurden, in der Regel spätestens fünf Jahre nach Beenden des Verfahrens der Amtshilfe und Zusammenarbeit.
Artikel 12
Datensicherheit
Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das AAC-System den auf der Grundlage der von Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 bzw. Artikel 17 der Richtlinie 95/46/EG angenommenen Bestimmungen über die Datensicherheit genügt.
Artikel 13
Geltungsbeginn
Dieser Beschluss gilt ab dem zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.
Artikel 14
Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 22. Oktober 2015
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
(3) Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63).
(4) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).
(5) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
Berichtigungen
|
24.10.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 280/38 |
Berichtigung der Verordnung (EU) 2015/845 der Kommission vom 27. Mai 2015 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Azoxystrobin, Chlorantraniliprol, Cyantraniliprol, Dicamba, Difenoconazol, Fenpyroximat, Fludioxonil, Glufosinatammonium, Imazapic, Imazapyr, Indoxacarb, Isoxaflutol, Mandipropamid, Penthiopyrad, Propiconazol, Pyrimethanil, Spirotetramat und Trinexapac in oder auf bestimmten Erzeugnissen
Auf Seite 27, Absatz 2 Buchstabe a:
anstatt:
„In Teil A erhalten die Spalten für Chlorantraniliprol, Dicamba, Difenoconazol, Glufosinatammonium, Imazapic, Imazapyr, Mandipropamid, Penthiopyrad und Spirotetramat folgende Fassung:“
muss es heißen:
„In Teil A erhalten die Spalten für Chlorantraniliprol, Dicamba, Difenoconazol, Fenpyroximat, Glufosinatammonium, Imazapic, Imazapyr, Mandipropamid, Penthiopyrad und Spirotetramat folgende Fassung:“.
|
24.10.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 280/38 |
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1514 des Rates vom 14. September 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben
( Amtsblatt der Europäischen Union L 239 vom 15. September 2015 )
Auf Seite 31, Anhang (Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014), Abschnitt II, Personen, Eintrag Nr. 1, Spalte „Name“:
anstatt:
„Sergei Valerievich AKSENOV (Сер Валерьевич AKCëHOB)“
muss es heißen:
„Sergei Valerievich AKSENOV (Сергей Валерьевич AKCëHOB)“.
|
24.10.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 280/39 |
Berichtigung des Beschlusses (GASP) 2015/1524 des Rates vom 14. September 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
( Amtsblatt der Europäischen Union L 239 vom 15. September 2015 )
Auf Seite 158, Anhang (Änderung des Anhangs des Beschlusses 2014/145/GASP), Abschnitt II, Personen, Eintrag Nr. 1, Spalte „Name“:
anstatt:
„Sergei Valerievich AKSENOV (Сер Валерьевич AKCëHOB)“
muss es heißen:
„Sergei Valerievich AKSENOV (Сергей Валерьевич AKCëHOB)“.