ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 268

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
15. Oktober 2015


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2015/1844 der Kommission vom 13. Juli 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 hinsichtlich der technischen Umsetzung des Kyoto-Protokolls nach 2012 ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1845 der Kommission vom 14. Oktober 2015 zur Festsetzung der bei der Berechnung der Finanzierungskosten für Interventionen in Form von Ankauf, Lagerung und Absatz der Lagerbestände anzuwendenden Zinssätze für das Rechnungsjahr 2016 des EGFL

7

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1846 der Kommission vom 14. Oktober 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Walzdraht mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates

9

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1847 der Kommission vom 14. Oktober 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

26

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2015/1848 des Rates vom 5. Oktober 2015 zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten für 2015

28

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1849 der Kommission vom 13. Oktober 2015 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen durch bestimmtes Gemüse mit Ursprung in Ghana (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 6858)

33

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI-Verordnung) ( ABl. L 354 vom 28.12.2013 )

35

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

15.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 268/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/1844 DER KOMMISSION

vom 13. Juli 2015

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 hinsichtlich der technischen Umsetzung des Kyoto-Protokolls nach 2012

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (1), insbesondere auf Artikel 10 Absätze 5 und 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls fungierende Konferenz der Vertragsparteien der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (UNFCCC) hat die Doha-Änderung angenommen, mit der ein zweiter Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls eingeführt wurde, der am 1. Januar 2013 anlief und am 31. Dezember 2020 endet (im Folgenden „Doha-Änderung“). Die Union hat die Doha-Änderung durch den Beschluss (EU) 2015/1339 des Rates (2) (im Folgenden „der Ratifizierungsbeschluss“) gebilligt.

(2)

Die notwendige technische Umsetzung der Doha-Änderung des Kyoto-Protokolls sollte im Unionsregister und in den nationalen KP-Registern erfolgen. Im Interesse größtmöglicher Transparenz und um sicherzustellen, dass AAU, RMU, ERU, CER, tCER und lCER von der Union und den Mitgliedstaaten richtig verbucht werden und ein Verwaltungs- und Kostenaufwand, auch in Bezug auf Erlösanteile und die IT-Entwicklung und -Wartung, weitestgehend vermieden wird, muss auch für Übereinstimmung mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sowie eine konsequente Erfüllung international vereinbarter Verbuchungspflichten gesorgt werden.

(3)

Mit dem Inkrafttreten der Doha-Änderung sind die Union und die Mitgliedstaaten verpflichtet, in ihren jeweiligen KP-Registern eine Anzahl AAU-Einheiten in Höhe der Menge zu vergeben, die ihnen gemäß dem Ratifizierungsbeschluss zugeteilt wurde, und die Mengen hinzuzurechnen, die sich aus der Anwendung von Artikel 3 Absatz 7bis des Kyoto-Protokolls ergeben.

(4)

Nach jeder Anpassung der einem Mitgliedstaat zugewiesenen jährlichen Emissionsmenge gemäß Artikel 10 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG oder Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 nach oben muss dieser Mitgliedstaat am Ende des zweiten Verpflichtungszeitraums möglicherweise zusätzliche AAU erwerben, wenn er diese zusätzliche jährliche Emissionszuweisung verwendet hat, um gemäß der Entscheidung Nr. 406/2009/EG seine Emissionen abzudecken, oder sie an einen anderen Mitgliedstaat übertragen hat. Ein betroffener Mitgliedstaat kann auch seine Reserve für Überschüsse aus dem vorigen Verpflichtungszeitraum (PPSR) gemäß Artikel 3 Nummer 13b der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 verwenden, wenn seine Emissionen die ihm zugeteilte Menge überschreiten. Jeder daraus resultierende Erwerb von AAU würde bewirken, dass die Anforderung betreffend den Anteil an den Erlösen aus der ersten internationalen Übertragung von AAU gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 Anwendung findet. Solche Fälle können gegebenenfalls als Unstimmigkeiten bei der Verbuchung im Zusammenspiel zwischen der Durchführung der Rechtsvorschriften der Union und der im Rahmen des Kyoto-Protokolls vereinbarten Vorschriften im Sinne von Artikel 10 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 angesehen werden.

(5)

Um Nettoübertragungen jährlicher Emissionszuweisungen gemäß der Entscheidung Nr. 406/2009/EG in Form von AAU abwickeln zu können, sollte am Ende des zweiten Verpflichtungszeitraums des Kyoto-Protokolls ein Verrechnungsprozess stattfinden.

(6)

Gemäß Artikel 11a der Richtlinie 2003/87/EG können Betreiber ortsfester Anlagen und Luftfahrzeugbetreiber CER und ERU gegen Zertifikate austauschen. Ausgetauschte CER und ERU, die im ersten Kyoto-Verpflichtungszeitraum gültig waren, entsprechen potenziell den EU-EHS-Emissionen im zweiten Verpflichtungszeitraum. Da der Übertrag von ERU und CER vom ersten auf den zweiten Kyoto-Verpflichtungszeitraum durch die Doha-Änderung begrenzt wird, sollten die Mitgliedstaaten der Union eine entsprechende Anzahl AAU mit Gültigkeit für den ersten Verpflichtungszeitraum übertragen, um diese potenziellen Emissionen abzudecken, und die Union sollte den Mitgliedstaaten die entsprechende Anzahl CER und ERU mit Gültigkeit für den ersten Kyoto-Verpflichtungszeitraum übertragen, die sie von Betreibern ortsfester Anlagen und Luftfahrzeugbetreibern gegen Zertifikate erhalten hat.

(7)

Die Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission (5) sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die vorliegende Verordnung sollte umgehend in Kraft treten, da vor Ablauf des zusätzlichen Zeitraums für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem ersten Kyoto-Verpflichtungszeitraum gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 übergangsweise Übertragungen vorgenommen werden müssen.

(9)

Diese Verordnung sollte ab dem Tag des Inkrafttretens der Doha-Änderung des Kyoto-Protokolls gelten, außer in Fällen, in denen Übertragungen übergangsweise vorgenommen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 389/2013 wird wie folgt geändert:

1.

Es wird folgender Artikel 73a eingefügt:

„Artikel 73a

Übertragung von innerhalb des EU-EHS ausgetauschten CER und ERU

(1)   Der Zentralverwalter informiert die nationalen Verwalter über die Anzahl CER und ERU, die für den ersten Verpflichtungszeitraum gültig waren und gemäß Artikel 60 von Betreiberkonten und Luftfahrzeugbetreiberkonten, die von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet werden, übertragen wurden. Der Zentralverwalter rechnet dieser Zahl im Verhältnis zu den zahlenmäßigen Begrenzungen der jeweiligen Mitgliedstaaten für den Übertrag von CER und ERU aus dem ersten in den zweiten Verpflichtungszeitraum einen Teil der Anzahl CER und ERU zu, die für den ersten Verpflichtungszeitraum gültig waren und gemäß Artikel 60 von Betreiberkonten und Luftfahrzeugbetreiberkonten, die von Mitgliedstaaten ohne KP-Register im ersten Verpflichtungszeitraum verwaltet wurden, übertragen wurden.

(2)   Vor Ablauf des zusätzlichen Zeitraums für die Erfüllung der Verpflichtungen des ersten Verpflichtungszeitraums des Kyoto-Protokolls gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 überträgt der Zentralverwalter von den EU-Konten für internationale Gutschriften eine Anzahl CER und ERU, die für den ersten Verpflichtungszeitraum gültig waren und der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels errechneten Gesamtzahl entsprechen, in die jeweiligen nationalen KP-Register.

(3)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das EUTL alle Transaktionen betreffend Einheiten, die gemäß Absatz 1 übertragen wurden, verhindert, mit Ausnahme

a)

der Löschung von Einheiten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013;

b)

der Ausbuchung von Einheiten gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013;

c)

des Übertrags von Einheiten vom ersten auf den zweiten Verpflichtungszeitraum gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013;

d)

der Übertragung von Einheiten innerhalb ein und desselben KP-Registers.

(4)   Unmittelbar nach der Übertragung gemäß Absatz 2 überträgt jeder nationale Verwalter eine Anzahl AAU auf das relevante Konto der Vertragspartei im Unionsregister, die der Zahl der diesem Mitgliedstaat gemäß Absatz 2 zurückgegebenen Gutschriften entspricht.“

2.

Es werden die folgenden Artikel 73b bis 73g eingefügt:

„Artikel 73b

Vergabe und Hinterlegung von AAU

(1)   Vor der Ausbuchung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) trifft der Zentralverwalter folgende Maßnahmen:

a)

Er vergibt eine Anzahl AAU, die der Menge der der Union zugeteilten, gemäß dem Beschluss (EU) 2015/1339 des Rates (7) festgelegten Einheiten entspricht, an das EU-AAU-Konto im Unionsregister;

b)

er überträgt unverzüglich eine Anzahl AAU, die der Menge der gemäß der Entscheidung 2010/634/EU der Kommission (8) generierten allgemeinen Zertifikate entspricht, vom EU-AAU-Konto auf das EHS-AAU-Depot-Konto im Unionsregister.

(2)   Spätestens drei Monate nach Schließung des LTE-Erfüllungskontos für das Jahr 2020 gemäß Artikel 31 treffen die nationalen Verwalter folgende Maßnahmen:

a)

Sie vergeben eine Anzahl AAU, die der Menge der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten, gemäß dem Ratifizierungsbeschluss festgelegten Einheiten entspricht, auf ein Konto der Vertragspartei im KP-Register dieses Mitgliedstaats;

b)

sie übertragen unverzüglich eine Anzahl AAU in Höhe der Gesamtmenge AEA, die der jährlichen Emissionszuweisung an den betreffenden Mitgliedstaat für alle Jahre gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG entspricht, wie sie vor jeder Änderung gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 festgelegt wird, vom Konto der Vertragspartei auf das LTE-AAU-Depot-Konto im KP-Register dieses Mitgliedstaats.

(3)   Vor Abschluss der Verrechnungsprozesse gemäß Artikel 73f trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das EUTL alle vom EHS-AAU-Depot-Konto oder den EHS-AAU-Depot-Konten ausgehenden AAU-Transaktionen verhindert, mit Ausnahme

a)

der Löschung oder Übertragung einer Anzahl AAU, die höchstens der Menge der gemäß Artikel 88 Absatz 2 auf das LTE-Löschungskonto übertragenen Menge AEA entspricht;

b)

der Ausbuchung einer Anzahl AAU gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 in Höhe der Anzahl AEA, die gemäß Artikel 31 Absatz 4 dieser Verordnung auf das LTE-Löschungskonto übertragen wurde und der Menge der THG-Emissionen entspricht, die gemäß Artikel 77 dieser Verordnung im LTE-Erfüllungskonto erfasst wurde;

c)

der Löschung oder Übertragung einer Anzahl AAU, die höchstens der Menge der gemäß Artikel 31 Absatz 4 dieser Verordnung auf das LTE-Löschungskonto übertragenen AEA entspricht, die über die gemäß Artikel 77 im LTE-Erfüllungskonto erfasste Menge an THG-Emissionen hinausgeht;

d)

von Übertragungen, die für die Zwecke der Verrechnungsprozesse gemäß Artikel 73f erforderlich sind;

e)

der Umwandlung von AAU in ERU, sofern eine Anzahl AEA in Höhe der Anzahl umzuwandelnder AAU zuzüglich der Anzahl ERU, die erforderlich ist, um die Anforderung betreffend den Erlösanteil gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 zu erfüllen, gemäß Artikel 31 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung auf das LTE-Löschungskonto übertragen wurde.

Artikel 73c

Übertragung und Verwendung von Einheiten

(1)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das EUTL Transaktionen betreffend CER, ERU, tCER und lCER verhindert, die gemäß Artikel 81 verwendet wurden, mit Ausnahme

a)

der Übertragung von Einheiten vom LTE-Erfüllungskonto im Unionsregister in das relevante KP-Register des Mitgliedstaats gemäß Artikel 31 Absatz 3;

b)

der Ausbuchung von Einheiten gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013;

c)

des Übertrags von Einheiten vom ersten auf den zweiten Verpflichtungszeitraum gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013.

(2)   Nach Abschluss des Übertrags von Einheiten vom ersten auf den zweiten Verpflichtungszeitraum gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das EUTL die Verwendung von CER, ERU, tCER oder lCER gemäß Artikel 81 der vorliegenden Verordnung verhindert, es sei denn, diese Einheiten sind für den zweiten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls gültig.

Artikel 73d

Löschung von Einheiten

(1)   Nach Abschluss des Übertrags von Einheiten vom ersten auf den zweiten Verpflichtungszeitraum gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 löscht der Zentralverwalter alle noch im Abgabekonto für den Luftverkehr geführten CER und ERU.

(2)   Nach Abschluss des Übertrags von Einheiten vom ersten auf den zweiten Verpflichtungszeitraum gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 fordert der Zentralverwalter die nationalen Verwalter auf, CER und ERU, die für den ersten Verpflichtungszeitraum gültig waren und sich auf von ihnen verwalteten EHS-Konten im Unionsregister befinden, zu löschen oder er löscht sie selbst.

Artikel 73e

Ausbuchung von Einheiten

Soweit unter die Richtlinie 2003/87/EG fallende Emissionen über die der Union zugeteilte, gemäß dem Ratifizierungsbeschluss festgelegte Menge Einheiten hinausgehen, bucht der Zentralverwalter AAU aus dem EU-PPSR-Konto aus.

Artikel 73f

Übertragung innerhalb des Unionsregisters

Der Zentralverwalter überträgt alle AAU aus dem zentralen EHS-Verrechnungskonto sowie gemäß Artikel 73a Absatz 4 der vorliegenden Verordnung übertragene AAU auf das gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 eingerichtete EU-PPSR-Konto.

Artikel 73g

Verrechnungsprozesse (Clearing)

(1)   Innerhalb von sechs Monaten nach Schließung des LTE-Erfüllungskontos für das Jahr 2020 gemäß Artikel 31 berechnet der Zentralverwalter für jeden Mitgliedstaat einen Verrechnungswert, indem er im Zeitraum 2013-2020 zwischen den Mitgliedstaaten erfolgte Nettoübertragungen von AEA von den im selben Zeitraum zwischen den Mitgliedstaaten getätigten Nettozukäufen von AEA abzieht.

(2)   Hat ein Mitgliedstaat einen negativen Verrechnungswert gemäß Absatz 1, so überträgt der betreffende nationale Verwalter eine dem Verrechnungswert entsprechende Anzahl AAU vom LTE-AAU-Depot-Konto auf das zentrale LTE-Verrechnungskonto.

(3)   Hat ein Mitgliedstaat nach Abschluss aller Übertragungen gemäß Absatz 2 einen positiven Verrechnungswert gemäß Absatz 1, so überträgt der Zentralverwalter eine dem Verrechnungswert entsprechende Anzahl AAU auf ein Konto der Vertragspartei des betreffenden Mitgliedstaats.

(4)   Vor der Übertragung gemäß Absatz 2 dieses Artikels überträgt der betreffende nationale Verwalter zunächst die Anzahl AAU, die erforderlich ist, um die Anforderung betreffend den Erlösanteil für die erste internationale Übertragung von AAU gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 zu erfüllen.

(6)  Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 13)."

(7)  Beschluss (EU) 2015/1339 des Rates vom 13. Juli 2015 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — der in Doha beschlossenen Änderung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (ABl. L 207 vom 4.8.2015, S. 1)."

(8)  Beschluss 2010/634/EU der Kommission vom 22. Oktober 2010 zur Anpassung der gemeinschaftsweiten Menge der im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems für 2013 zu vergebenden Zertifikate und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/384/EU (ABl. L 279 vom 23.10.2010, S. 34).“"

3.

Anhang I wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummern 2 und 3 gelten jedoch ab dem Tag, an dem die Kommission eine Mitteilung über das Inkrafttreten der Doha-Änderung des Kyoto-Protokolls im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juli 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 13.

(2)  Beschluss (EU) 2015/1339 des Rates vom 13. Juli 2015 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — der in Doha beschlossenen Änderung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (ABl. L 207 vom 4.8.2015, S. 1).

(3)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

(4)  Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 136).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission (ABl. L 122 vom 3.5.2013, S. 1).


ANHANG

Im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 werden in Tabelle I-I im Abschnitt V „KP-Konten im konsolidierten System europäischer Register“ folgende Zeilen hinzugefügt:

Name des Kontotyps

Kontoinhaber

Kontoverwalter

Anzahl Konten dieses Typs

Nicht-Kyoto-Einheiten

Kyoto-Einheiten

Zertifikate

AEA

AAU

CER

ERU

lCER, tCER

RMU/ERU aus RMU

Allgemeine Zertifikate

Luftverkehrszertifikate

V.   

KP-Konten im konsolidierten System europäischer Register

„EU-AAU-Konto

EU

Zentralverwalter

1

Nein

Nein

Nein

Ja

Nein

Nein

Nein

Nein

LTE-AAU-Depot-Konto

Mitgliedstaat

Verwalter des KP-Registers

1 je Register

Nein

Nein

Nein

Ja

Nein

Nein

Nein

Nein

Abgabekonto für den Luftverkehr

EU

Zentralverwalter

1

Nein

Nein

Nein

Ja

Ja

Ja

Nein

Nein

PPSR-Konto

Vertragspartei des Kyoto-Protokolls

Verwalter des KP-Registers (im Unionsregister: der Zentralverwalter)

1 je Register

Nein

Nein

Nein

Ja

Nein

Nein

Nein

Nein

Zentrales LTE-Verrechnungskonto

EU

Zentralverwalter

1

Nein

Nein

Nein

Ja

Nein

Nein

Nein

Nein“


15.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 268/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1845 DER KOMMISSION

vom 14. Oktober 2015

zur Festsetzung der bei der Berechnung der Finanzierungskosten für Interventionen in Form von Ankauf, Lagerung und Absatz der Lagerbestände anzuwendenden Zinssätze für das Rechnungsjahr 2016 des EGFL

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 20 Absätze 1 und 4,

nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 der Kommission (2) werden die Ausgaben für die Finanzierungskosten der aus den Mitgliedstaaten stammenden Mittel für den Ankauf der Erzeugnisse nach den Berechnungsmethoden gemäß Anhang I derselben Verordnung bestimmt.

(2)

Gemäß Anhang I Teil I Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 werden die Finanzierungskosten unter Zugrundelegung eines einheitlichen Zinssatzes für die Union berechnet, den die Kommission zu Beginn eines jeden Rechnungsjahres festsetzt. Dieser Zinssatz entspricht dem Durchschnitt der Euribor-Zinssätze mit einer Laufzeit von drei bzw. zwölf Monaten, die in einem von der Kommission festzusetzenden sechsmonatigen Referenzzeitraum vor der Mitteilung der Mitgliedstaaten gemäß Teil I Nummer 2 Absatz 1 des genannten Anhangs festgestellt wurden und durch ein Drittel bzw. zwei Drittel gewichtet werden.

(3)

Außerdem wird gemäß Anhang I Teil I Nummer 2 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 in dem Fall, dass keine Mitteilung des Mitgliedstaats in der in Nummer 2 Absatz 1 genannten Form und innerhalb der dort vorgegebenen Frist erfolgt, davon ausgegangen, dass der Zinssatz für diesen Mitgliedstaat 0 % ist. Erklärt ein Mitgliedstaat, dass er keinerlei Zinskosten zu tragen hatte, weil er während des Referenzzeitraums über keine öffentlich gelagerten landwirtschaftlichen Erzeugnisse verfügte, so setzt die Kommission diesen Zinssatz gemäß Nummer 2 Absatz 3 fest.

(4)

Gemäß Anhang I Teil I Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 wird der gemäß Teil I Nummer 2 des Anhangs bestimmte Zinssatz mit dem gemäß Teil I Nummer 1 des Anhangs festgesetzten einheitlichen Zinssatz verglichen. Für jeden Mitgliedstaat ist der jeweils niedrigere dieser beiden Zinssätze anzuwenden.

(5)

Da sich in dem sechsmonatigen Referenzzeitraum von Januar bis Juni 2015, den die Kommission in Bezug auf Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung als repräsentativ ansieht, keine landwirtschaftlichen Erzeugnisse in öffentlicher Lagerhaltung befanden, brauchten die Mitgliedstaaten keine Mitteilungen nach Anhang I Teil I Nummer 2 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 zu übermitteln.

(6)

Die im Rechnungsjahr 2016 des EGFL anzuwendenden Zinssätze sind unter Berücksichtigung dieser verschiedenen Aspekte festzusetzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die zulasten des Rechnungsjahres 2016 des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) zu verbuchenden Ausgaben für die Finanzierungskosten der aus den Mitgliedstaaten stammenden Mittel für den Ankauf der Interventionserzeugnisse werden die Zinssätze gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 in Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a derselben Verordnung auf einen einheitlichen Zinssatz von 0,1 % festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Oktober 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Oktober 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 906/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Ausgaben für Maßnahmen der öffentlichen Intervention (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 1).


15.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 268/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1846 DER KOMMISSION

vom 14. Oktober 2015

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Walzdraht mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 703/2009 (2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Walzdraht mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „China“) ein.

(2)

Bei den eingeführten Maßnahmen handelte es sich um einen Wertzoll mit einem residualen Zollsatz von 24 %, wobei für eine Gruppe von Unternehmen (Valin Group) ein unternehmensspezifischer Zollsatz von 7,9 % festgelegt wurde.

2.   Antrag auf Auslaufüberprüfung

(3)

Nach Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (3) der Antidumpingmaßnahmen erhielt die Kommission einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens dieser Maßnahmen (im Folgenden „Auslaufüberprüfung“) nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung.

(4)

Der Antrag wurde am 29. April 2014 von der European Steel Association (im Folgenden „Eurofer“ oder „Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von Walzdraht entfallen.

(5)

Der Antrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten oder einem erneuten Auftreten des Dumpings und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

3.   Einleitung einer Auslaufüberprüfung

(6)

Die Kommission kam nach Anhörung des mit Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingerichteten Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorlagen; daher leitete sie am 2. August 2014 im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (4) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

4.   Untersuchung

4.1.   Untersuchungszeiträume der Auslaufüberprüfung

(7)

Die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum Ende des UZÜ (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

4.2.   Von der Untersuchung und dem Stichprobenverfahren betroffene Parteien

(8)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller und Einführer sowie die Vertreter des betroffenen Ausfuhrlandes offiziell über die Einleitung der Auslaufüberprüfung.

(9)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Eine interessierte Partei beantragte eine Anhörung mit den Dienststellen der Kommission, die am 20. März 2015 stattfand.

(10)

Angesichts der offensichtlich großen Zahl ausführender Hersteller in China und unabhängiger Einführer in der Union war in der Einleitungsbekanntmachung ein Stichprobenverfahren nach Artikel 17 der Grundverordnung vorgesehen.

(11)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine repräsentative Stichprobe bilden konnte, wurden die ausführenden Hersteller in China und die unabhängigen Einführer aufgefordert, binnen 15 Tagen nach Einleitung der Überprüfung mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr die in der Einleitungsbekanntmachung geforderten Informationen zu übermitteln.

(12)

Insgesamt wurde Kontakt zu 45 bekannten ausführenden Herstellern in China aufgenommen, aber keiner der Hersteller meldete sich und beantwortete den Stichprobenfragebogen. Deshalb wurde kein Stichprobenverfahren durchgeführt.

(13)

Angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit informierte die Kommission die chinesischen Behörden darüber, dass nach Artikel 18 der Grundverordnung die besten verfügbaren Informationen herangezogen werden würden. Die Kommission erhielt von den chinesischen Behörden keine Stellungnahmen, und der Anhörungsbeauftragte wurde ebenfalls nicht in Anspruch genommen.

(14)

Insgesamt wurde Kontakt zu neun bekannten unabhängigen Einführern aufgenommen. Keiner meldete sich und beantwortete den Stichprobenfragebogen.

(15)

Im vorläufigen Stadium der Untersuchung der Kommission arbeiteten 28 Hersteller/Gruppen von Herstellern aus der Union mit, auf die rund 70 % der Unionsproduktion von Walzdraht im UZÜ entfielen. In Anbetracht der großen Zahl mitarbeitender Hersteller wandte die Kommission das Stichprobenverfahren an. Die Kommission bildete eine Stichprobe auf der Grundlage der größten repräsentativen Produktionsmenge, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden konnte, und berücksichtigte dabei auch die geografische Verteilung und ein ausreichendes Spektrum unterschiedlicher Warentypen. Die gebildete Stichprobe bestand ursprünglich aus sechs Unternehmen und repräsentierte 44,2 % der Produktion für den freien Markt.

4.3.   Fragebogen und Nachprüfung

(16)

Die Fragebögen wurden an die sechs in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller sowie an zwei Hersteller in potenziellen Vergleichsländern geschickt, die sich zur Mitarbeit bereit erklärt hatten.

(17)

Beantwortet wurde der Fragebogen von den sechs in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und den zwei Herstellern in potenziellen Vergleichsländern.

(18)

Bei folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

a)

Unionshersteller:

ArcelorMittal Hamburg GmbH, Deutschland

Global Steel Wire SA, Spanien

MORAVIA STEEL AS, Tschechische Republik

RIVA ACIER SA, Frankreich

Saarstahl AG, Deutschland

Tata Steel UK Ltd, Vereinigtes Königreich

b)

Hersteller im Vergleichsland:

Ereğli Demir ve Çelik Fabrikaları T.A.Ș., Türkei

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Betroffene Ware

(19)

Gegenstand dieser Überprüfung ist dieselbe Ware wie in der Ausgangsuntersuchung, d. h. Stangen und Stäbe, warmgewalzt, in ungleichmäßig aufgewickelten Rollen (Coils), aus Eisen, nicht legiertem oder legiertem Stahl, ausgenommen nicht rostender Stahl, (im Folgenden „Walzdraht“ oder „die betroffene Ware“) mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes 7213 10 00, 7213 20 00, 7213 91 10, 7213 91 20, 7213 91 41, 7213 91 49, 7213 91 70, 7213 91 90, 7213 99 10, 7213 99 90, 7227 10 00, 7227 20 00, 7227 90 10, 7227 90 50 und 7227 90 95 eingereiht werden.

2.   Gleichartige Ware

(20)

Die Überprüfung bestätigte ebenso wie bereits die Ausgangsuntersuchung, dass die betroffene Ware und in China hergestellter und auf dem dortigen Inlandsmarkt verkaufter Walzdraht, von den Unionsherstellern hergestellter und auf dem EU-Markt verkaufter Walzdraht sowie im Vergleichsland (Türkei) hergestellter und dort verkaufter Walzdraht dieselben grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen. Daher werden diese Waren als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

C.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS

(21)

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings aus China wahrscheinlich wäre.

1.   Vorbemerkungen

(22)

Wie in Erwägungsgrund 12 dargelegt, bot keiner der ausführenden Hersteller in China seine Mitarbeit an; daher mussten die Feststellungen nach Artikel 18 der Grundverordnung auf Grundlage der besten verfügbaren Informationen getroffen werden, insbesondere der Informationen aus dem Auslaufüberprüfungsantrag und aus Statistikquellen, und zwar Eurostat und der chinesischen Ausfuhrdatenbank.

2.   Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung

a)   Vergleichsland

(23)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung musste die Ermittlung des Normalwerts auf der Grundlage des auf dem Inlandsmarkt gezahlten oder zu zahlenden Preises oder des rechnerisch ermittelten Werts in einem geeigneten Drittland mit Marktwirtschaft (im Folgenden „Vergleichsland“) erfolgen.

(24)

In der Ausgangsuntersuchung war für die Zwecke der Ermittlung des Normalwerts für China die Türkei als Vergleichsland herangezogen worden. Auf der Grundlage der Informationen aus dem Auslaufüberprüfungsantrag teilte die Kommission den interessierten Parteien in der Einleitungsbekanntmachung mit, dass Brasilien als Vergleichsland vorgesehen war, und lud die Parteien zur Stellungnahme ein. Der Einleitungsbekanntmachung war außerdem zu entnehmen, dass weitere Länder, vor allem die Türkei, die Schweiz, Norwegen und Japan, ebenfalls untersucht werden. Es gingen keine Stellungnahmen der interessierten Parteien ein.

(25)

Neben Brasilien nahm die Kommission Kontakt zu allen bekannten oder potenziellen Herstellern von Walzdraht in der Türkei, der Schweiz, in Norwegen und Japan (Ländern mit erheblichen Einfuhren von Walzdraht in die Union, was auf eine beträchtliche Produktion schließen lässt) sowie in den USA (einem Land mit großem inländischem Wirtschaftszweig und Markt) auf.

(26)

Schließlich erklärten sich zwei Hersteller von Walzdraht zur Mitarbeit bereit und beantworteten den Fragebogen für Vergleichsländer: Ereğli Demir ve Çelik Fabrikaları T.A.Ș. aus der Türkei und ArcelorMittal Brasil aus Brasilien.

(27)

Bei der Entscheidung, welches Vergleichsland für die aktuelle Untersuchung am geeignetsten ist, wurde eine Reihe von Faktoren berücksichtigt, in erster Linie die Größe des Inlandsmarkts des Vergleichslands mit ausreichendem Wettbewerb bei der gleichartigen Ware, die Repräsentativität der Inlandsverkäufe (Menge und Rentabilität) der mitarbeitenden Hersteller, die Größe und Breite der Produktpalette der mitarbeitenden Hersteller und die Vergleichbarkeit ihrer Waren und ihres Produktionsverfahrens mit den Gegebenheiten in China.

(28)

Da die Türkei und der ausführende Hersteller aus der Türkei, der sich zur Mitarbeit bereit erklärt hatte, alle wesentlichen Kriterien für ein geeignetes Vergleichsland bzw. einen geeigneten Vergleichshersteller erfüllten, fiel die Entscheidung auf die Türkei als Vergleichsland.

b)   Normalwert

(29)

Nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung wurde zunächst geprüft, ob die Gesamtmenge der vom mitarbeitenden Hersteller im Vergleichsland im UZÜ getätigten Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer im Vergleich zur Gesamtausfuhrmenge in die Union repräsentativ war, d. h., ob die Gesamtmenge dieser Inlandsverkäufe mindestens 5 % der Gesamtmenge der vom mitarbeitenden Hersteller im Vergleichsland getätigten Ausfuhrverkäufe der gleichartigen Ware in die Union ausmachte.

(30)

Ferner wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten. Hierfür wurde der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im UZÜ ermittelt.

(31)

Da festgestellt wurde, dass alle Inlandsverkäufe im normalen Handelsverkehr und in hinreichenden Mengen erfolgten, wurde der Normalwert anhand der tatsächlichen Inlandspreise ermittelt und als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe im Untersuchungszeitraum der Überprüfung berechnet.

c)   Ausfuhrpreis

(32)

Angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der ausführenden Hersteller in China und der daher fehlenden spezifischen Informationen zu den chinesischen Preisen wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt. Als verfügbare Statistikquelle wurde Eurostat herangezogen.

(33)

Laut Eurostat wurden im UZÜ nur 696 Tonnen Walzdraht aus China in die Union eingeführt, was einem Anteil von 0,04 % an den Gesamteinfuhren entspricht. Diese Menge ist angesichts des Gesamtverbrauchs der Union (17,8 Mio. Tonnen) vernachlässigbar.

d)   Vergleich und Berichtigungen

(34)

Die Kommission verglich den Normalwert und den Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk. Um einen gerechten Vergleich zu gewährleisten, nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen am Normalwert und/oder am Ausfuhrpreis für Unterschiede vor, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Um den Ausfuhrpreis auf die Stufe ab Werk zu bringen, nahm die Kommission eine Berichtigung des auf Eurostat-Daten beruhenden CIF-Preises für Fracht und Versicherung auf der Grundlage der Informationen aus dem Antrag vor. Die Inlandspreise wurden für Fracht-, Versicherungs-, Bereitstellungs- und Kreditkosten auf der Grundlage der Daten berichtigt, die der Hersteller im Vergleichsland bereitgestellt hatte.

e)   Dumpingspanne

(35)

Nach Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde die Dumpingspanne anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ermittelt. Der Vergleich des durchschnittlichen chinesischen Ausfuhrpreises nach Eurostat mit dem Normalwert im Vergleichsland ergab keinen Beleg für Dumping.

(36)

Gleichzeitig muss betont werden, dass die Einfuhrmengen der betroffenen Ware, wie in Erwägungsgrund 33 dargelegt, im UZÜ sehr niedrig waren. Zudem wurde beobachtet, dass die Preise bei den meisten KN-Codes im Bezugszeitraum erheblich schwankten und in einigen Fällen sogar Unterschiede bis zum Faktor 30 zu verzeichnen waren. Solche Schwankungen lassen sich schwer durch „normale“ Marktkräfte erklären und sind wahrscheinlich das Ergebnis der niedrigen Verkaufsmengen.

(37)

Außerdem lagen aufgrund der mangelnden Mitarbeit seitens der chinesischen Ausführer keine Informationen über den Produktmix der chinesischen Ausfuhren vor; der Vergleich mit dem Normalwert im Vergleichsland konnte somit nur auf aggregierter Basis vorgenommen werden.

(38)

Aufgrund des Zusammenwirkens der niedrigen Einfuhrmengen, der unregelmäßigen Schwankungen der Preise und der fehlenden Informationen zum eingeführten Produktmix wird die Feststellung, dass im UZÜ kein Dumping vorlag, als nicht relevant betrachtet.

3.   Anhaltspunkte für die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings

(39)

Aufgrund der in den Erwägungsgründen 35 bis 38 dargelegten Erwägungen analysierte die Kommission weiter, ob ein erneutes Auftreten des Dumpings im Fall des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich war. Dabei wurden folgende Faktoren analysiert: die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in China, das Verhalten chinesischer Ausführer auf anderen Märkten sowie die Attraktivität des Unionsmarkts.

3.1.   Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in China

(40)

Den Informationen der World Steel Association (5) zufolge war in den letzten zehn Jahren für die chinesische Gesamtproduktion von Walzdraht ein starker Anstieg zu verzeichnen, der seinen Höhepunkt im Jahr 2013 mit über 150 Mio. Tonnen (6) fand.

(41)

Auf China entfallen somit 77 % der weltweiten Produktion von Walzdraht, d. h., dieses Land kann durch seine Verkaufsentscheidungen die Marktbedingungen erheblich beeinflussen. Es muss hervorgehoben werden, dass Chinas jährliche Produktion die Gesamtproduktion der Union um mehr als das Siebenfache überschreitet. Darüber hinaus liegt allein schon der Gesamtanstieg der chinesischen Produktion von Walzdraht seit 2011 (26 Mio. Tonnen) über dem Gesamtverbrauch der Union, der auf 17 Mio. Tonnen geschätzt wird.

(42)

Dem Antrag auf Auslaufüberprüfung zufolge werden die Kapazitätsreserven in China auf rund 50 Mio. Tonnen geschätzt. Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens Chinas war es schwierig, zusätzliche Informationen diesbezüglich zu erlangen. Vor dem Hintergrund des im Vergleich zu europäischen und weltweiten Zahlen hohen Produktionsniveaus (vgl. Erwägungsgründe 40 und 41) könnte China jedoch selbst ohne die Nutzung seiner Kapazitätsreserven durch seine Verkaufsentscheidungen ernsthafte Verzerrungen auf den Märkten hervorrufen.

3.2.   Chinesische Verkäufe an Drittländer

(43)

Der chinesischen Ausfuhrdatenbank zufolge wurden von China im UZÜ mehr als 9 Mio. Tonnen Walzdraht weltweit ausgeführt; dies entspricht über 50 % des Gesamtverbrauchs der Union im selben Zeitraum. Die folgende Tabelle fasst die Zahlen für die sechs in Bezug auf die chinesischen Ausfuhrmengen wichtigsten Länder sowie für das Vergleichsland Türkei zusammen; dies entspricht über 53 % der gesamten chinesischen Ausfuhren im UZÜ.

Tabelle 1

Chinesische Ausfuhren von Walzdraht weltweit (Mengen sowie Preise in EUR)

Land

Menge 2012

Durchschnittspreis 2012

Menge 2013

Durchschnittspreis 2013

Menge UZÜ

Durchschnittspreis UZÜ

Thailand

756 919

484

1 009 662

423

1 152 561

394

Südkorea

1 153 833

498

1 109 207

430

1 134 587

404

Vietnam

390 995

483

684 193

418

774 175

389

Indonesien

381 893

487

554 034

432

615 982

401

Vereinigte Staaten von Amerika

301 523

458

628 111

408

588 047

391

Malaysia

333 185

488

447 220

433

469 895

405

Türkei

2 937

645

6 931

477

30 717

392

Chinesische Ausfuhren gesamt

5 539 649

 

7 943 297

 

9 073 220

 

Quelle: Chinesische Ausfuhrdatenbank.

(44)

Der durchschnittliche Ausfuhrpreis im UZÜ lag für jedes der oben genannten Länder weit unter dem Normalwert. Somit reichte die Dumpingspanne, die in Bezug auf die durchschnittlichen chinesischen Verkaufspreise (siehe Tabelle oben) für Drittländer ermittelt wurde, von 14 % bis 24 % (7).

(45)

Die Zahlen zeigen auch, dass es bei den chinesischen Ausfuhren tendenziell einen Anstieg der Mengen bei einem gleichzeitigen Rückgang der Preise gibt. Verfügbare Statistiken weisen darauf hin, dass die Preise nach dem UZÜ tatsächlich noch weiter gesunken sind. Einige der betroffenen Länder nahmen diese Tendenzen als Bedrohung ihres eigenen Wirtschaftszweigs wahr und führten Schutzmaßnahmen ein (u. a. Malaysia und Indonesien und in der jüngeren Vergangenheit nach dem UZÜ die Türkei (8), die USA und Pakistan).

(46)

Zudem weisen aktuelle Pressemitteilungen (9) auf eine Abschwächung des chinesischen Inlandsmarkts und insbesondere des Baugewerbes (10) hin. Somit nehmen die Verkaufsmöglichkeiten für China ab: Seine Hauptausfuhrmärkte schotten sich ab, und die wichtigsten Inlandsverkäufe gehen zurück. Daher ist beim Außerkrafttreten der Maßnahmen in der Union die Wahrscheinlichkeit hoch, dass China seine (gedumpten) Niedrigpreiseinfuhren sofort in großen Mengen auf den Unionsmarkt lenken würde.

3.3.   Attraktivität des Unionsmarkts

(47)

Aufgrund des höheren Preisniveaus auf dem Unionsmarkt im Vergleich zu den chinesischen Verkaufspreisen, die in anderen Drittländern beobachtet wurden (siehe Tabelle 1), gilt der Unionsmarkt als attraktiv für die chinesischen Hersteller. Das Vorhandensein von Schutzmaßnahmen auf vielen Ausfuhrmärkten steigert die Attraktivität des Unionsmarkts weiter. Daher ist die Annahme vertretbar, dass China bei einer Aufhebung der Maßnahmen wieder beträchtliche Mengen in die Union ausführen würde. Es sei daran erinnert, dass sich die chinesischen Verkaufsmengen in der Union vor der Einführung der ursprünglichen Maßnahmen 2008 auf 1,1 Mio. Tonnen beliefen; im UZÜ lagen sie im Vergleich dazu bei 700 Tonnen.

3.4.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings

(48)

Unter Berücksichtigung des enormen Produktionsniveaus von Walzdraht in China und seiner Dumpingpraktiken gegenüber Drittländern sowie der Attraktivität des Unionsmarkts (siehe oben) ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass die Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen zu einem sofortigen erneuten Auftreten des Dumpings aus China in der Union führen würde.

D.   DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER UNION

(49)

Die gleichartige Ware wurde im Untersuchungszeitraum der Überprüfung von 72 Unionsherstellern produziert, die damit den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung bilden. Keiner von ihnen widersprach der Einleitung.

(50)

Aus Gründen der Vertraulichkeit mussten alle Zahlen, die sich auf sensible Daten beziehen, indexiert oder als Spanne angegeben werden.

E.   LAGE AUF DEM UNIONSMARKT

1.   Unionsverbrauch

(51)

Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch auf der Grundlage der verfügbaren Einfuhrstatistiken, der tatsächlichen Verkäufe mitarbeitender Unionshersteller (ohne deren Ausfuhrverkäufe), und der geschätzten Verkäufe nicht mitarbeitender Unionshersteller. Die Definition des Verbrauchs bezieht sich auf Verkäufe auf dem freien Markt, einschließlich konzerninterner Verkäufe, aber ausschließlich des Eigenbedarfs. Der Eigenbedarf, d. h. interne Transfers der gleichartigen Ware innerhalb der integrierten Unionshersteller zur Weiterverarbeitung, wurde beim Unionsverbrauch nicht berücksichtigt, da diese internen Transfers nicht im Wettbewerb mit den Verkäufen unabhängiger Lieferanten auf dem freien Markt stehen. Die konzerninternen Verkäufe, d. h. Verkäufe an verbundene Unternehmen, wurden beim Unionsverbrauch berücksichtigt, da den bei der Untersuchung erhobenen Daten zufolge die verbundenen Unternehmen der Unionshersteller den Walzdraht auch aus anderen Quellen beziehen konnten. Außerdem wurde festgestellt, dass die durchschnittlichen Verkaufspreise, die die Unionshersteller ihren verbundenen Parteien in Rechnung stellten, den durchschnittlichen Preisen ihrer Verkäufe an unabhängige Parteien entsprachen.

(52)

Auf dieser Grundlage stellt sich die Entwicklung des Unionsverbrauchs wie folgt dar:

Tabelle 2

Unionsverbrauch

 

2011

2012

2013

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Menge (in Tonnen)

18 522 439

16 024 244

17 134 056

17 826 678

Index (2011 = 100)

100

87

93

96

Quelle: Eurostat-Daten und Fragebogenantworten.

(53)

Der Unionsverbrauch sank von 18,5 Mio. Tonnen im Jahr 2011 um 4 % auf 17,8 Mio. Tonnen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Der Verbrauch im Bezugszeitraum war niedriger als der Verbrauch von 23,6 Mio. Tonnen im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung (April 2007 bis März 2008). Der Rückgang des Verbrauchs ist eine Folge der negativen Auswirkungen der Wirtschaftskrise, die zu einer Verringerung des Gesamtverbrauchs an Walzdraht führte, insbesondere in der Automobilindustrie und im Baugewerbe.

2.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

a)   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land

(54)

Menge und Marktanteil der Einfuhren aus China wurden auf der Grundlage von Eurostat-Daten ermittelt.

(55)

Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 3

Einfuhrmenge und Marktanteil

Land

 

2011

2012

2013

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

China

Menge (in Tonnen)

3 108

911

88

696

Index (2011 = 100)

100

29

3

22

Marktanteil (in %)

0,02

0,01

0,00

0,00

Index (2011 = 100)

100

34

3

23

Quelle: Eurostat.

(56)

Die Einfuhren aus China lagen im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung noch bei 1,1 Mio. Tonnen und hatten einen Marktanteil von 5 %, sind aber Daten von Eurostat zufolge praktisch vom Unionsmarkt verschwunden. Im Bezugszeitraum sanken die Einfuhren aus China von 3 108 Tonnen auf 696 Tonnen.

(57)

Das Unternehmen mit dem Zollsatz von 7,9 % ist mit der ArcelorMittal-Gruppe verbunden; den Antragstellern zufolge produziert es keine relevanten Mengen an Walzdraht mehr. Allerdings haben die anderen ausführenden Hersteller aus China ebenfalls ihre Verkäufe in die Union eingestellt. Der Markt für Walzdraht scheint sehr preisempfindlich zu sein; die Preiserhöhung von 24 % infolge des geltenden Antidumpingzolls hat wohl dazu geführt, dass chinesische Ausführer das Interesse am Unionsmarkt verloren haben.

b)   Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land und Preisunterbietung

(58)

Die Preise der Einfuhren wurden anhand von Daten von Eurostat ermittelt. Aufgrund der vernachlässigbaren Einfuhrmengen aus China in die EU, der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen Hersteller und der fehlenden warentypbezogenen Preisdaten zu den vernachlässigbaren Einfuhrmengen war es nicht möglich, eine sinnvolle Berechnung der Preisunterbietung durchzuführen. Die in Tabelle 1 dargestellten chinesischen Ausfuhrpreise für Drittländer unterbieten jedoch die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union um durchschnittlich mehr als 25 %. Daher wird im Fall des Außerkrafttretens der Maßnahmen von einer ähnlich hohen Preisunterbietung auf dem Unionsmarkt ausgegangen.

3.   Einfuhren aus anderen Drittländern, die nicht von Maßnahmen betroffen sind

(59)

Wichtige in die Union ausführende Länder sind Moldau, Norwegen, Russland, Ukraine und die Schweiz. Die Gesamteinfuhren der betroffenen Ware aus Drittländern stiegen im Bezugszeitraum um 19,2 % (von 1,22 Mio. Tonnen auf 1,45 Mio. Tonnen); dies entspricht 7,5 % des Unionsverbrauchs. Im gleichen Zeitraumsank der durchschnittliche Einfuhrstückpreis stetig von 592 EUR auf 506 EUR pro Tonne; dies entspricht einem Rückgang von 14,6 %.

Tabelle 4

Einfuhren aus Drittländern

Land

 

2011

2012

2013

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Moldau

Menge (in Tonnen)

47 084

99 126

86 083

185 982

Index (2011 = 100)

100

211

183

395

Marktanteil (in %)

0,25

0,62

0,50

1,04

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

528

483

445

438

Index (2011 = 100)

100

91

84

83

Norwegen

Menge (in Tonnen)

130 614

128 439

125 267

134 313

Index (2011 = 100)

100

98

96

103

Marktanteil (in %)

0,71

0,80

0,73

0,75

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

552

538

495

486

Index (2011 = 100)

100

97

90

88

Russland

Menge (in Tonnen)

47 185

89 236

91 037

112 748

Index (2011 = 100)

100

189

193

239

Marktanteil (in %)

0,25

0,56

0,53

0,63

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

494

486

436

425

Index (2011 = 100)

100

98

88

86

Ukraine

Menge (in Tonnen)

379 216

193 955

256 928

307 276

Index (2011 = 100)

100

51

68

81

Marktanteil (in %)

2,05

1,21

1,50

1,72

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

505

507

457

443

Index (2011 = 100)

100

100

90

88

Schweiz

Menge (in Tonnen)

290 689

293 352

297 980

298 104

Index (2011 = 100)

100

101

103

103

Marktanteil (in %)

1,57

1,83

1,74

1,67

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

694

632

607

596

Index (2011 = 100)

100

91

87

86

Andere Drittländer insgesamt

Menge (in Tonnen)

1 220 464

1 086 787

1 250 867

1 454 411

Index (2011 = 100)

100

89

102

119

Marktanteil (in %)

6,59

6,78

7,30

8,16

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

591

564

522

506

Index (2011 = 100)

100

95

88

86

Drittländer insgesamt

Menge (in Tonnen)

1 223 572

1 087 698

1 250 955

1 455 107

Index (2011 = 100)

100

89

102

119

Marktanteil (in %)

6,61

6,79

7,30

8,16

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

592

564

522

506

Index (2011 = 100)

100

95

88

85

Quelle: Eurostat.

4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(60)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle Wirtschaftsfaktoren und -indizes, welche die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen.

(61)

Dabei unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die makroökonomischen Indikatoren für den Bezugszeitraum wurden auf der Grundlage der Angaben für den Wirtschaftszweig der Union ermittelt, analysiert und geprüft. Die mikroökonomischen Indikatoren wurden auf der Grundlage der bei den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern eingeholten und überprüften Daten ermittelt.

(62)

In den folgenden Abschnitten wird auf folgende makroökonomische Indikatoren eingegangen: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Lagerbestände, Verkaufsmenge, Marktanteil und Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping. Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: durchschnittliche Stückpreise, Produktionskosten, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite, Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten und Arbeitskosten.

a)   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(63)

Die Gesamtproduktion in der Union, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 5

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2011

2012

2013

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Produktionsmenge

(in Tonnen)

21 502 127

18 565 812

19 742 360

20 236 339

Produktionsmenge

Index

100

86

92

94

Produktionskapazität

(in Tonnen)

28 147 358

28 001 765

28 051 425

28 061 036

Produktionskapazität

Index

100

99

100

100

Kapazitätsauslastung

(in %)

76

66

70

72

Quelle: Eurostat-Daten und Fragebogenantworten.

(64)

Im Bezugszeitraum ging die Produktion um 6 % zurück, die Produktionskapazität blieb stabil, und die Kapazitätsauslastung fiel von 76 % auf 72 %.

b)   Verkaufsmenge und Marktanteil

(65)

Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union in der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 6

Verkaufsmenge und Marktanteil

 

2011

2012

2013

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Verkaufsmenge in der Union

(in Tonnen)

17 298 867

14 936 546

15 883 101

16 371 571

Verkaufsmenge in der Union

Index

100

86

92

95

Marktanteil

(in %)

93,4

93,2

92,7

91,8

Quelle: Eurostat-Daten und Fragebogenantworten.

(66)

Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union in der Union sind im Bezugszeitraum um 5 % zurückgegangen.

c)   Wachstum

(67)

Während der Verbrauch in der Union im Bezugszeitraum um 4 % sank, nahm die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union um 5 % ab, was zu einem Rückgang des Marktanteils um 1,6 Prozentpunkte führte.

d)   Beschäftigung und Produktivität

(68)

Die Beschäftigung und die Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 7

Beschäftigung und Produktivität

 

2011

2012

2013

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Zahl der Beschäftigten

8 888

8 851

8 849

8 991

Zahl der Beschäftigten

Index

100

100

100

101

Produktivität (in Stück/Beschäftigten)

2 419

2 098

2 231

2 251

Produktivität (in Stück/Beschäftigten)

Index

100

87

92

93

Quelle: Fragebogenantworten.

(69)

Die Beschäftigung blieb im Bezugszeitraum relativ stabil. Gleichzeitig fiel die Produktivität um 7 %, da die Produktion zurückging, wie in Tabelle 7 in Erwägungsgrund 68 dargestellt.

5.   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(70)

Die für China in der Ausgangsuntersuchung ermittelte Dumpingspanne lag deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle, während die Einfuhrmenge aus China im Bezugszeitraum auf einem vernachlässigbaren Niveau blieb. Ausgehend von dem Anstieg der Mengen und dem Rückgang der Preise bei den chinesischen Ausfuhren in die Drittländer (vgl. Erwägungsgründe 45 und 46) wären die Auswirkungen des erwarteten Dumpings auf den Wirtschaftszweig der Union jedoch beträchtlich, falls die Maßnahmen aufgehoben werden sollten. Wie in Erwägungsgrund 83 erwähnt, war der Wirtschaftszweig der Union noch dabei, sich von den Auswirkungen des früheren schädigenden Dumpings durch Einfuhren von Walzdraht mit Ursprung in China zu erholen.

a)   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(71)

Die durchschnittlichen Verkaufspreise, die der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellte, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8

Durchschnittliche Verkaufspreise

 

2011

2012

2013

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Durchschnittlicher Verkaufsstückpreis in der Union

(in EUR/Tonne)

638

588

545

539

Durchschnittlicher Verkaufsstückpreis in der Union

Index

100

92

85

85

Produktionsstückkosten

(in EUR/Tonne)

606

581

533

514

Produktionsstückkosten

Index

100

96

88

85

Quelle: Fragebogenantworten.

Der durchschnittliche Verkaufsstückpreis, den der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellte, sowie die Produktionskosten sanken im Bezugszeitraum jeweils um 15 %. Der durchschnittliche Verkaufspreis folgte damit der Kostenentwicklung.

b)   Arbeitskosten

(72)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

 

2011

2012

2013

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten (in EUR)

51 320

53 514

52 366

51 814

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

Index

100

104

102

101

Quelle: Fragebogenantworten.

(73)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten blieben im Bezugszeitraum stabil. Dies ist vor allem durch die vermehrten Anstrengungen des Wirtschaftszweigs der Union zu erklären, die Produktionskosten zu kontrollieren und auf diese Weise seine Wettbewerbsfähigkeit aufrechtzuerhalten.

c)   Lagerbestände

(74)

Die Lagerbestände der Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 10

Lagerbestände

 

2011

2012

2013

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Schlussbestand

(in Tonnen)

400 531

400 256

429 765

471 135

Schlussbestand

Index

100

100

107

118

Schlussbestand als Prozentsatz der Produktion

(in %)

1,9

2,2

2,2

2,3

Quelle: Fragebogenantworten.

(75)

Im Bezugszeitraum erhöhten sich die Lagerbestände des Wirtschaftszweigs der Union um insgesamt 18 %. Die Produktion von Walzdraht besteht zu einem großen Teil aus Standardware, sodass der Wirtschaftszweig der Union einen gewissen Lagerbestand aufrechterhalten muss, um die Nachfrage seiner Kunden rasch befriedigen zu können. Der Schlussbestand als Prozentsatz der Produktion blieb relativ stabil und folgte damit der Entwicklung der Produktion des Wirtschaftszweigs der Union.

d)   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(76)

Die Bereiche Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite des Unionsherstellers entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 11

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

 

2011

2012

2013

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

5,1

1,2

2,3

4,7

Cashflow (in EUR)

179 540 905

82 626 580

107 291 306

159 860 366

Investitionen (in EUR)

103 206 819

81 357 885

62 499 682

42 831 235

Kapitalrendite (in %)

3,8

– 0,1

0,8

3,0

Quelle: Fragebogenantworten.

(77)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt, ausgedrückt in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Die Rentabilität sank von 5,1 % auf 4,7 %. Dies liegt unter dem Zielgewinn von 9,9 %, der in der Ausgangsuntersuchung ermittelt wurde.

(78)

Der Nettocashflow gibt die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union an, seine Tätigkeiten selbst zu finanzieren; im Bezugszeitraum war er positiv. Dieser Indikator verzeichnete jedoch einen erheblichen Rückgang um 11 %. Dies lässt Zweifel an der Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union aufkommen, seine Tätigkeiten weiterhin selbst zu finanzieren.

(79)

Die Investitionen nahmen im Bezugszeitraum um 58 % deutlich ab. Dabei handelte es sich hauptsächlich um notwendige Investitionen für Modernisierung, die Instandhaltung und die Einhaltung gesetzlicher Sicherheitsanforderungen. Die Tatsache, dass keine Investitionen in die Kapazitätserweiterung getätigt wurden, deutet womöglich auf eine langfristige negative Marktentwicklung hin.

(80)

Die Kapitalrendite ist der Nettogewinn als Prozentsatz des Bruttobuchwerts der Investitionen. Dieser Indikator sank im Bezugszeitraum aufgrund des Rückgangs der Gewinne von 3,8 % auf 3 %.

(81)

Durch die rückläufige Rentabilität und den abnehmenden Cashflow wurden auch die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten des Unternehmens negativ beeinflusst.

e)   Produktion des Wirtschaftszweigs der Union für den Eigenbedarf

(82)

Auf der Grundlage der während der Untersuchung gesammelten Informationen wurde der Anteil der Produktion für den Eigenbedarf als nicht bedeutend eingestuft, da lediglich etwa 11 % der Produktion des Wirtschaftszweigs der Union für den Eigenbedarf innerhalb des Konzerns verwendet werden. Eine höhere Produktionsmenge bringt im Allgemeinen Größenvorteile mit sich, die dem Hersteller zugutekommen. Der Wirtschaftszweig der Union ist größtenteils vertikal integriert; die Eigenbedarfsproduktion wird in der nachgelagerten Industrie zu Mehrwertprodukten weiterverarbeitet. Die Untersuchung lieferte keinerlei Anhaltspunkte für Probleme im Zusammenhang mit dieser nachgelagerten Produktion. Tatsächlich blieb die Produktion für den Eigenbedarf im Bezugszeitraum stabil. Angesichts der vorstehenden Überlegungen ist die Kommission der Meinung, dass die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union für den Eigenbedarf keine negativen Auswirkungen auf dessen finanzielle Situation hatte.

f)   Schlussfolgerung zur Schädigung

(83)

Im Bezugszeitraum zeigten alle Schadensindikatoren für den Wirtschaftszweig der Union eine negative Tendenz. Die Unionsproduktion ging um 6 % zurück, die Kapazitätsauslastung fiel von 76 % auf 72 %, der Marktanteil verringerte sich von 93,4 % um 1,6 Prozentpunkte auf 91,8 %, und der Schlussbestand stieg um 18 % an. Darüber hinaus wiesen andere Schadensindikatoren wie Verkaufsmengen an unabhängige Parteien in der Union (– 6 %) und Ausfuhren an unabhängige Parteien (– 22 %) ebenfalls eine negative Tendenz auf. Die Verkaufsstückpreise für unabhängige Parteien in der Union und die Produktionskosten gingen jeweils um 15 % zurück. Die Rentabilität sank von 5,1 % auf 4,7 % und liegt damit unter dem Zielgewinn von 9,9 %, der in der Ausgangsuntersuchung ermittelt wurde. Die Investitionen nahmen um 58 % deutlich ab, zudem ging der Cashflow um 11 % zurück. Die Beschäftigung blieb zwar stabil, aber die Produktivität sank um 7 %.

(84)

Diese negativen Tendenzen können jedoch nicht auf Einfuhren aus China zurückgeführt werden, da diese in Bezug auf Menge und Marktanteil beschränkt waren. Die Analyse befasst sich daher mit den Auswirkungen, die eine Wiederaufnahme der Einfuhren aus China auf den Wirtschaftszweig der Union haben würde, der sich von früheren chinesischen Dumpingpraktiken noch nicht vollständig erholt hat.

F.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS BZW. ANHALTENS DER SCHÄDIGUNG

1.   Vorbemerkung

(85)

Wenngleich die Einfuhrmengen aus China nach der Einführung von Maßnahmen im Jahr 2009 beträchtlich zurückgingen, wird davon ausgegangen, dass die verbleibende hohe Produktionskapazität in China im Fall des Außerkrafttretens der Maßnahmen einfach auf den Unionsmarkt umgeleitet werden kann.

2.   Auswirkungen der voraussichtlichen chinesischen Einfuhrmengen und -preise im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen

(86)

Wie in den Erwägungsgründen 40 bis 42 dargelegt, liegen die Gesamtproduktionskapazität von Walzdraht bei über 150 Mio. Tonnen und die geschätzten Kapazitätsreserven bei rund 50 Mio. Tonnen. Beide Werte liegen deutlich über dem Gesamtverbrauch der Union an Walzdraht. Darüber hinaus zeigen die chinesischen Statistiken, dass China seine Überschussproduktion in den vergangenen Jahren von der Union auf andere Länder umleiten konnte, in denen weniger Handelsbeschränkungen herrschten. Dies hat sich jedoch geändert, da einige Drittländer Schutzmaßnahmen eingeführt haben, die eine Abschottung der Märkte für Einfuhren aus China oder zumindest eine Einschränkung des Zugangs bewirken. Auf jeden Fall bleibt der Unionsmarkt aufgrund der im Vergleich zu den Märkten anderer Drittländer relativ hohen Verkaufspreise für die betroffene Ware attraktiv. Es ist daher die Annahme vertretbar, dass infolge der Attraktivität des Unionsmarktes (die mit seiner Größe und seinem Preisniveau zusammenhängt) bei einer Aufhebung der Maßnahmen ein erheblicher Teil der derzeitigen chinesischen Produktion in die Union umgelenkt würde. Unter Berücksichtigung des Schädigungsbildes und der Dumpingpraktiken chinesischer Ausführer hat die Untersuchung gezeigt, dass die Aufhebung der Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach zu einem beträchtlichen Anstieg der Ausfuhren aus China zu gedumpten Preisen führen und so dem Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung zufügen würde.

3.   Schlussfolgerung

(87)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen wird der Schluss gezogen, dass die Aufhebung der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus China aller Wahrscheinlichkeit nach zu einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union führen würde.

G.   UNIONSINTERESSE

(88)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung hat die Kommission geprüft, ob eine Aufrechterhaltung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber China dem Interesse der Union insgesamt zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender.

(89)

Alle interessierten Parteien erhielten nach Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen.

(90)

Auf dieser Grundlage prüfte die Kommission, ob ungeachtet der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Aufrechterhaltung der bestehenden Maßnahmen nicht im Interesse der Union läge.

1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(91)

Der Wirtschaftszweig der Union verlor im Bezugszeitraum kontinuierlich Marktanteile und erlitt eine bedeutende Schädigung. Falls die Maßnahmen aufgehoben würden, geriete der Wirtschaftszweig der Union aller Wahrscheinlichkeit nach in eine noch desolatere Lage.

(92)

Daher wurde der Schluss gezogen, dass die Aufrechterhaltung der bestehenden Maßnahmen gegen China im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegen würde.

2.   Interesse der Einführer/Händler

(93)

Keiner der Einführer/Händler meldete sich im Rahmen dieser Auslaufüberprüfung. Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen nennenswerte negative Auswirkungen auf ihre Tätigkeiten hätte.

3.   Interesse der Verwender

(94)

Keiner der Verwender meldete sich im Rahmen dieser Auslaufüberprüfung. In Bezug auf die Verwender wurde in der Ausgangsuntersuchung der Schluss gezogen, dass die möglichen Gesamtauswirkungen der Einführung der Maßnahmen auf die Tätigkeiten der Verwender sehr beschränkt wären. Erstens bezieht der überwiegende Teil der Verwender Walzdraht nicht aus China, sondern aus anderen Quellen, die zahlreich vorhanden sind. Zweitens sollten die möglichen Auswirkungen der Einführung der Maßnahmen im Hinblick auf die nachgelagerten Waren betrachtet werden, die einen hohen Mehrwert bieten. Auf dieser Grundlage wird der Schluss gezogen, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen sich nicht negativ auf die aktuelle Lage der Verwender auswirken würde.

4.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(95)

Aus den vorgenannten Gründen sprechen laut Feststellung der Kommission im Hinblick auf das Unionsinteresse keine zwingenden Gründe gegen die Aufrechterhaltung der derzeit geltenden Antidumpingmaßnahmen gegen China.

H.   ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(96)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Eine interessierte Partei gab eine Stellungnahme ab, in der sie die Schlussfolgerungen der Kommission befürwortete.

(97)

Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung sollten daher die mit der Verordnung (EG) Nr. 703/2009 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Walzdraht mit Ursprung in China aufrechterhalten werden.

(98)

Um das Umgehungsrisiko zu minimieren, das aufgrund der sehr unterschiedlichen Zollsätze besteht, werden in diesem Fall besondere Vorkehrungen für erforderlich gehalten, mit denen eine ordnungsgemäße Erhebung der Antidumpingzölle gewährleistet werden soll. Diese Maßnahmen, die nur für Unternehmen gelten, für die ein unternehmensspezifischer Zollsatz festgelegt wird, umfassen Folgendes: die Vorlage einer gültigen Handelsrechnung bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, die den Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 3 dieser Verordnung entspricht. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, wird der für alle übrigen Hersteller geltende residuale Antidumpingzoll erhoben.

(99)

Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später umfirmiert. Der Antrag ist an die Kommission (11) zu richten. Er muss alle relevanten Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für ihn geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Umfirmierung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird sie im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht.

(100)

Diese Verordnung steht im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Stangen und Stäben, warmgewalzt, in ungleichmäßig aufgewickelten Rollen (Coils), aus Eisen, nicht legiertem oder legiertem Stahl, ausgenommen nicht rostender Stahl, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die unter den KN-Codes 7213 10 00, 7213 20 00, 7213 91 10, 7213 91 20, 7213 91 41, 7213 91 49, 7213 91 70, 7213 91 90, 7213 99 10, 7213 99 90, 7227 10 00, 7227 20 00, 7227 90 10, 7227 90 50 und 7227 90 95 eingereiht werden.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Antidumpingzollsatz (in %)

TARIC-Zusatzcodes

Valin Group

7,9

A930

Alle übrigen Unternehmen

24,0

A999

(3)   Die Anwendung des unternehmensspezifischen Zollsatzes für das in Absatz 2 genannte Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die eine Erklärung in folgender Form enthält, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat, mit Angabe ihres Namens und ihrer Funktion datiert und unterzeichnet wurde: „Der Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] Walzdraht von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Oktober 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51

(2)  Verordnung (EG) Nr. 703/2009 vom 27. Juli 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Walzdraht mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren von Walzdraht mit Ursprung in der Republik Moldau und der Türkei (ABl. L 203 vom 5.8.2009, S. 1).

(3)  ABl. C 318 vom 1.11.2013, S. 6

(4)  ABl. C 252 vom 2.8.2014, S. 7

(5)  Steel Statistical Yearbook 2014 der World Steel Association, http://www.worldsteel.org/dms/internetDocumentList/statistics-archive/yearbook-archive/Steel-Statistical-Yearbook-2014/document/Steel-Statistical-Yearbook-2014.pdf.

(6)  Diese Angabe umfasst sowohl Walzdraht aus Kohlenstoffstahl als auch aus nicht rostendem Stahl (nicht rostender Stahl gehört nicht zur betroffenen Ware). Eurofer, ein Mitglied des International Stainless Steel Forum, schätzte, dass die Produktion von Walzdraht aus nicht rostendem Stahl im gesamten Bezugszeitraum einschließlich des UZÜ weniger als 5 % der Gesamtproduktion von Walzdraht in China ausmachte.

(7)  Aus Gründen der Vertraulichkeit können die genauen Dumpingspannen nicht offengelegt werden und werden daher als Spannen dargestellt.

(8)  Die Türkei erhöhte ihren normalen Zollsatz für Walzdraht im November 2014 auf 40 %; da dieser Zeitpunkt nach dem UZÜ liegt, wurden die Ergebnisse für das Vergleichsland nicht verzerrt.

(9)  South China Morning Post vom 20. Januar 2015, Le Figaro vom 26. März 2015, The Australian Financial Review vom 20. April 2015, CNBC vom 7. Mai 2015.

(10)  Walzdraht wird im Baugewerbe häufig eingesetzt.

(11)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, Rue de la Loi/Wetstraat 170, 1040 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË.


15.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 268/26


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1847 DER KOMMISSION

vom 14. Oktober 2015

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Oktober 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

45,0

MA

141,5

MK

46,1

TR

56,6

ZZ

72,3

0707 00 05

AL

36,9

TR

115,3

ZZ

76,1

0709 93 10

TR

137,2

ZZ

137,2

0805 50 10

AR

163,5

CL

149,0

TR

110,0

UY

81,3

ZA

112,5

ZZ

123,3

0806 10 10

BR

274,5

EG

187,8

MA

56,6

MK

97,5

TR

177,1

ZZ

158,7

0808 10 80

AR

258,5

CL

127,9

MK

23,1

NZ

169,4

ZA

145,4

ZZ

144,9

0808 30 90

CN

65,9

TR

134,2

XS

95,1

ZA

218,5

ZZ

128,4


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

15.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 268/28


BESCHLUSS (EU) 2015/1848 DES RATES

vom 5. Oktober 2015

zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten für 2015

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 148 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),

nach Stellungnahme des Beschäftigungsausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mitgliedstaaten und die Union sind gehalten, auf die Entwicklung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie und insbesondere auf die Förderung der Qualifizierung, Ausbildung und Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer sowie die Fähigkeit der Arbeitsmärkte hinzuarbeiten, auf die Erfordernisse des wirtschaftlichen Wandels zu reagieren, um die Ziele der Vollbeschäftigung und des sozialen Fortschritts gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union zu erreichen. Die Mitgliedstaaten betrachten die Förderung der Beschäftigung als Angelegenheit von gemeinsamem Interesse und koordinieren ihre diesbezüglichen Tätigkeiten im Rat, wobei die einzelstaatlichen Gepflogenheiten in Bezug auf die Zuständigkeit der Sozialpartner berücksichtigt werden.

(2)

Es ist Aufgabe der Union, soziale Ausgrenzung und Diskriminierungen zu bekämpfen und soziale Gerechtigkeit und sozialen Schutz sowie die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern. Bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen hat die Union den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, mit der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, mit der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung sowie mit einem hohen Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung Rechnung zu tragen.

(3)

Die Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten stehen im Einklang mit den in der Empfehlung (EU) 2015/1184 (4) des Rates aufgeführten Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union. Gemeinsam bilden sie die integrierten Leitlinien zur Umsetzung der Strategie Europa 2020 (im Folgenden „Integrierte Leitlinien zu Europa 2020“) und sind vom Rat anzunehmen, damit sie den Mitgliedstaaten und der Union als Leitfaden für die einschlägigen Maßnahmen dienen können.

(4)

Im Einklang mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hat die Union fiskalpolitische, makroökonomische und strukturelle Koordinierungsinstrumente entwickelt und eingeführt. Im Rahmen des Europäischen Semesters werden die verschiedenen Instrumente in einem übergreifenden Rahmen für integrierte multilaterale Überwachung der wirtschafts-, haushalts-, beschäftigungs- und sozialpolitischen Maßnahmen zusammengeführt und die Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020, insbesondere in Bezug auf Beschäftigung, Bildung und Armutsbekämpfung gemäß Beschluss 2010/707/EU des Rates (5), angestrebt. Die im Jahreswachstumsbericht 2015 der Kommission vorgesehene Straffung und Stärkung des Europäischen Semesters soll seine Funktionsweise weiter verbessern.

(5)

Die Finanz- und Wirtschaftskrise hat erhebliche Schwächen in der Wirtschaft der Union und in den Wirtschaften ihrer Mitgliedstaaten zutage treten lassen und in aller Deutlichkeit aufgezeigt. Außerdem hat sie deutlich gemacht, wie eng die Volkswirtschaften und Arbeitsmärkte der Mitgliedstaaten miteinander verflochten sind. Die wesentliche Herausforderung besteht heute darin, in der Union ein starkes, nachhaltiges und inklusives Wachstum zu sichern und Arbeitsplätze zu schaffen. Dies erfordert abgestimmte, ehrgeizige und wirksame politische Maßnahmen sowohl auf Unions- als auch auf nationaler Ebene im Einklang mit den Bestimmungen des AEUV und der wirtschaftspolitischen Steuerung der Union. Die politischen Maßnahmen sollten durch eine Abstimmung zwischen Angebots- und Nachfrageseite eine Ankurbelung der Investitionen sowie eine erneuerte Verpflichtung zu Strukturreformen und zur haushaltspolitischen Verantwortung bewirken, wobei ihren beschäftigungspolitischen und sozialen Auswirkungen Rechnung zu tragen ist. Diesbezüglich ist das in dem Gemeinsamen Beschäftigungsbericht des Rates und der Kommission von 2015 enthaltene Scoreboard beschäftigungs- und sozialpolitischer Schlüsselindikatoren ein besonders nützliches Instrument, das zur zeitnahen Aufdeckung wichtiger beschäftigungs- und sozialpolitischer Probleme und Abweichungen beiträgt und die Bereiche ermittelt, in denen der politische Handlungsbedarf am größten ist.

(6)

Reformen des Arbeitsmarkts, einschließlich der nationalen Lohnfestsetzungsmechanismen, sollten sich nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten des sozialen Dialogs richten und den erforderlichen politischen Spielraum für eine umfassende Berücksichtigung sozioökonomischer Aspekte bieten.

(7)

Die Mitgliedstaaten und die Union sollten sich auch mit den sozialen Auswirkungen der Krise auseinandersetzen und sich um eine von Zusammenhalt geprägte Gesellschaft bemühen, in der die Menschen fähig sind, Veränderungen zu antizipieren und zu bewältigen, und in der sie aktiv am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben teilnehmen können. Zugangsmöglichkeiten und Chancen sollten für alle sichergestellt und Armut und soziale Ausgrenzung abgebaut werden, insbesondere indem für gut funktionierende Arbeitsmärkte und Sozialschutzsysteme gesorgt wird und Hindernisse für die Teilnahme am Arbeitsmarkt beseitigt werden. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Vorteile des Wirtschaftswachstums allen Bürgerinnen und Bürgern und allen Regionen zugutekommen.

(8)

Maßnahmen im Einklang mit den integrierten Leitlinien zu Europa 2020 stellen einen wichtigen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum (im Folgenden „Strategie Europa 2020“) dar. Die Strategie Europa 2020 sollte durch ein integriertes Bündel von auf europäischer und nationaler Ebene zu treffenden Maßnahmen unterlegt werden, das die Mitgliedstaaten und die Union umsetzen sollten, damit die positiven Ausstrahlungseffekte koordinierter Strukturreformen greifen, ein angemessener gesamtwirtschaftlicher Policy-Mix entsteht und die auf europäischer Ebene getroffenen Maßnahmen einen kohärenteren Beitrag zu den mit der Strategie Europa 2020 verfolgten Zielen leisten.

(9)

Auch wenn sich die integrierten Leitlinien zu Europa 2020 an die Mitgliedstaaten und die Union richten, sollten sie in Partnerschaft mit allen nationalen, regionalen und lokalen Behörden und unter enger Einbeziehung von Parlamenten sowie Sozialpartnern und Vertretern der Zivilgesellschaft umgesetzt werden.

(10)

Die integrierten Leitlinien zu Europa 2020 geben den Mitgliedstaaten Orientierung für die Durchführung von Reformen und spiegeln die gegenseitige Abhängigkeit der Mitgliedstaaten untereinander wider. Sie stehen im Einklang mit dem Stabilitäts- und Wachstumspakt und den geltenden europäischen Rechtsvorschriften. Die integrierten Leitlinien sollten die Grundlage für die länderspezifischen Empfehlungen bilden, die der Rat gegebenenfalls an die Mitgliedstaaten richtet.

(11)

Der Beschäftigungsausschuss und der Ausschuss für Sozialschutz sollten — im Einklang mit ihrem jeweiligen vertragsgestützten Mandat — die Umsetzung der einschlägigen politischen Maßnahmen unter Berücksichtigung der beschäftigungspolitischen Leitlinien überwachen. Diese Ausschüsse sollten mit den anderen Vorbereitungsgremien des Rates, die an der Koordinierung der wirtschafts- und sozialpolitischen Maßnahmen beteiligt sind, eng zusammenarbeiten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang beigefügten Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten werden angenommen. Diese Leitlinien sind Teil der Integrierten Leitlinien zu Europa 2020.

Artikel 2

Die im Anhang aufgeführten Leitlinien werden von den Mitgliedstaaten in ihren beschäftigungspolitischen Maßnahmen und Reformprogrammen berücksichtigt, über die nach Maßgabe des Artikels 148 Absatz 3 AEUV Bericht erstattet wird.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 5. Oktober 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. SCHMIT


(1)  Stellungnahme vom 8. Juli 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 27. Mai 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Stellungnahme vom 4. Juni 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)  Empfehlung (EU) 2015/1184 des Rates vom 14. Juli 2015 über die Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union (ABl. L 192 vom 18.7.2015, S. 27).

(5)  Beschluss 2010/707/EU des Rates vom 21. Oktober 2010 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L 308 vom 24.11.2010, S. 46).


ANHANG

LEITLINIEN FÜR BESCHÄFTIGUNGSPOLITISCHE MASSNAHMEN DER MITGLIEDSTAATEN

TEIL II DER INTEGRIERTEN LEITLINIEN ZU EUROPA 2020

Leitlinie 5: Ankurbelung der Nachfrage nach Arbeitskräften

Die Mitgliedstaaten sollten die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze erleichtern, die Hindernisse für Unternehmen bei der Einstellung von Arbeitskräften verringern, Unternehmertum fördern und insbesondere die Gründung und das Wachstum kleiner Unternehmen unterstützen. Die Mitgliedstaaten sollten die Sozialwirtschaft aktiv fördern und soziale Innovation begünstigen.

Die Steuerlast sollte vom Faktor Arbeit auf andere Steuerquellen verlagert werden, wo die Auswirkungen auf Beschäftigung und Wachstum weniger schädlich sind; gleichzeitig sollten Steuereinnahmen für einen angemessenen sozialen Schutz und wachstumsfördernde Ausgaben sichergestellt werden. Die Reduzierung der Besteuerung des Faktors Arbeit sollte auf den Abbau von Hindernissen und Negativanreizen für die Erwerbsbeteiligung, vor allem für diejenigen, die am weitesten vom Arbeitsmarkt entfernt sind, abstellen.

Die Mitgliedstaaten sollten zusammen mit den Sozialpartnern und im Einklang mit den einzelstaatlichen Gepflogenheiten Lohnfestsetzungsmechanismen fördern, die die Anpassung der Löhne an die Produktivitätsentwicklungen ermöglichen. Unterschiede bei den Qualifikationsniveaus und bei der Wirtschaftsleistung der verschiedenen Regionen, Sektoren und Unternehmen sollten berücksichtigt werden. Bei der Festlegung von Mindestlöhnen sollten die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner den Auswirkungen auf die Armut trotz Erwerbstätigkeit, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Wettbewerbsfähigkeit Rechnung tragen.

Leitlinie 6: Verbesserung des Arbeitskräfteangebots, der Fähigkeiten und Kompetenzen

Die Mitgliedstaaten sollten in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern Produktivität und Beschäftigungsfähigkeit durch ein angemessenes Angebot einschlägiger Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen fördern. Die Mitgliedstaaten sollten die notwendigen Investitionen in alle Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung tätigen, damit sie wirksamer und effizienter die Fähigkeiten und Kompetenzen der Arbeitskräfte verbessern und die Arbeitskräfte dadurch befähigen, die sich rasch wandelnden Erfordernisse der dynamischen Arbeitsmärkte in einer zunehmend digitalen Wirtschaft und im Kontext des technologischen, ökologischen und demografischen Wandels besser zu antizipieren und sich daran anzupassen. Die Mitgliedstaaten sollten ihre Bemühungen verstärken, um den Zugang zu einem hochwertigen lebenslangen Lernen für alle zu verbessern und Strategien für aktives Altern, die ein längeres Arbeitsleben ermöglichen, umzusetzen.

Strukturelle Schwächen der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung sollten angegangen werden, um hochwertige Lernergebnisse sicherzustellen und die Zahl der Schulabbrecher zu reduzieren. Die Mitgliedstaaten sollten den Bildungsstand anheben, arbeitsbasiertes Lernen — wie das duale Lernen — fördern, Weiterbildung aufwerten und mehr Möglichkeiten für die Anerkennung und Validierung von außerhalb des formalen Bildungssystems erworbenen Fähigkeiten und Kompetenzen schaffen.

Hohe Arbeitslosigkeit und Inaktivität sollten angegangen werden. Umfassende und sich gegenseitig verstärkende Strategien, zu denen auch eine individualisierte aktive Unterstützung für eine Rückkehr zum Arbeitsmarkt zählt, sollten zur Reduzierung und Prävention von Langzeitarbeitslosigkeit und struktureller Arbeitslosigkeit eingesetzt werden. Jugendarbeitslosigkeit und die hohe Zahl junger Menschen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren (NEET), sollten durch strukturelle Verbesserungen beim Übergang von der Schule ins Berufsleben, einschließlich der uneingeschränkten Umsetzung der Jugendgarantie, umfassend angegangen werden.

Beschäftigungshindernisse sollten abgebaut werden, insbesondere für benachteiligte Gruppen.

Die Erwerbsbeteiligung von Frauen sollte steigen, und die Gleichstellung von Frauen und Männern ist — auch durch gleiche Entlohnung — sicherzustellen. Die Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben sollte gefördert werden, insbesondere durch den Zugang zu erschwinglichen, hochwertigen Angeboten von frühkindlicher Bildung, Betreuungsdiensten und Langzeitpflege.

Die Mitgliedstaaten sollten den Europäischen Sozialfonds und andere Unionsfonds vollständig nutzen, um Beschäftigung, soziale Inklusion, lebenslanges Lernen und Bildung zu fördern und die öffentliche Verwaltung zu verbessern.

Leitlinie 7: Verbesserung der Funktionsweise der Arbeitsmärkte

Die Mitgliedstaaten sollten den Grundsätzen von Flexibilität und Sicherheit („Flexicurity-Grundsätze“) Rechnung tragen. Sie sollten die Segmentierung der Arbeitsmärkte verringern und ihr präventiv entgegenwirken und Schwarzarbeit bekämpfen. Vorschriften für den Beschäftigungsschutz, Arbeitsrecht und Einrichtungen sollten alle ein geeignetes Umfeld für die Rekrutierung neuer Arbeitskräfte schaffen und gleichzeitig ein angemessenes Schutzniveau für alle Arbeitnehmer und Arbeitssuchende sicherstellen. Es sollten Arbeitsplätze von hoher Qualität im Hinblick auf sozioökonomische Sicherheit, Arbeitsorganisation, Bildungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten, Arbeitsbedingungen (auch hinsichtlich Gesundheit und Sicherheit) und Vereinbarkeit von Familien- und Berufsleben gewährleistet werden.

Die Mitgliedstaaten sollten — unter Beachtung einzelstaatlicher Gepflogenheiten und zur Verbesserung der Funktionsweise und der Wirksamkeit des sozialen Dialogs auf nationaler Ebene — die nationalen Parlamente und Sozialpartner eng in die Planung und Umsetzung relevanter Reformen und Strategien einbeziehen.

Die Mitgliedstaaten sollten ihre aktiven Arbeitsmarktmaßnahmen verstärken, indem sie deren Wirksamkeit, Ausrichtung, Reichweite, Umfang und Zusammenwirken mit passiven Maßnahmen verbessern; die Maßnahmen sollten von Rechten und Pflichten flankiert werden, die Arbeitslose zu einer aktiven Arbeitssuche anhalten. Ferner sollten die Maßnahmen auf eine Abstimmung von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt abzielen und nachhaltige Übergänge fördern.

Um Umfang und Dauer der Arbeitslosigkeit zu reduzieren, sollten die Mitgliedstaaten bessere, wirksamere öffentliche Arbeitsverwaltungen anstreben, indem sie Arbeitssuchende durch maßgeschneiderte Dienstleistungsangebote unterstützen, die Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt stimulieren und Systeme zur Leistungsmessung einführen. Die Mitgliedstaaten sollten diejenigen, die am Arbeitsmarkt teilhaben können, aktivieren und befähigen, damit sie dies auch tun, und jene schützen, die nicht in der Lage sind, sich daran zu beteiligen. Die Mitgliedstaaten sollten durch die Einführung wirksamer Antidiskriminierungsmaßnahmen inklusive, allen Frauen und Männern offenstehende Arbeitsmärkte fördern und durch Investitionen in Humankapital die Beschäftigungsfähigkeit verbessern.

Die Mobilität der Arbeitskräfte sollte gefördert werden, sodass das volle Potenzial des europäischen Arbeitsmarktes genutzt werden kann. Hindernisse bei der Übertragbarkeit von Rentenansprüchen und der Anerkennung von Qualifikationen sollten beseitigt werden. Gleichzeitig sollten die Mitgliedstaaten den Missbrauch der geltenden Regeln verhindern und potenzielle Abwanderungen hoch qualifizierter Kräfte aus bestimmten Regionen erkennen.

Leitlinie 8: Förderung der sozialen Inklusion, Bekämpfung der Armut und Verbesserung der Chancengleichheit

Die Mitgliedstaaten sollten die Sozialschutzsysteme modernisieren, um einen wirksamen, effizienten und angemessenen Schutz des Einzelnen in allen Lebensphasen zu gewährleisten, und dabei die soziale Inklusion fördern, Chancengleichheit auch für Frauen und Männer verbessern und Ungleichheiten beseitigen. Die Ergänzung allgemeiner Ansätze durch selektive Ansätze wird die Wirksamkeit verbessern, während eine Vereinfachung einen besseren Zugang und höhere Qualität bewirken dürfte. Präventive und integrierte Strategien sollten stärker in den Mittelpunkt gerückt werden. Die Sozialschutzsysteme sollten soziale Inklusion fördern, indem sie die Menschen zu einer aktiven Teilnahme am Arbeitsmarkt und an der Gesellschaft ermutigen. Ausschlaggebend sind ferner bezahlbare, zugängliche und hochwertige Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung, außerschulische Betreuung, Bildung, Ausbildung, Wohnraum, Gesundheitsdienste und Langzeitpflege. Besonderes Augenmerk sollte auch auf grundlegende Dienstleistungen und Maßnahmen zur Prävention von Schulabbruch, zur Verringerung von Armut trotz Erwerbstätigkeit und zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung gerichtet werden.

Zu diesem Zweck sollte im Einklang mit den Grundsätzen einer aktiven Inklusion eine Vielzahl von Instrumenten komplementär eingesetzt werden, einschließlich der arbeitsmarktpolitischen Aktivierung, zugänglichen hochwertigen Dienstleistungen und der auf individuelle Bedürfnisse abgestimmten Einkommensunterstützung. Die Sozialschutzsysteme sollten so gestaltet werden, dass alle anspruchsberechtigten Personen erfasst, der Schutz von und Investitionen in Humankapital gefördert und während des gesamten Lebenszyklus Prävention und Verringerung von Armut und sozialer Ausgrenzung sowie der Schutz davor unterstützt werden können.

Vor dem Hintergrund der höheren Lebenserwartung und des demografischen Wandels sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Rentensysteme für Frauen und Männer nachhaltig und angemessen sind. Die Mitgliedstaaten sollten die Qualität, Zugänglichkeit, Effizienz und Wirksamkeit der Gesundheits- und Langzeitpflegesysteme verbessern und gleichzeitig ihre Nachhaltigkeit gewährleisten.


15.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 268/33


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1849 DER KOMMISSION

vom 13. Oktober 2015

über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen durch bestimmtes Gemüse mit Ursprung in Ghana

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 6858)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Pflanzengesundheitsuntersuchungen, die Mitgliedstaaten bei Sendungen mit bestimmten Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen mit Ursprung in Ghana durchgeführt haben, ergaben, dass eine hohe Anzahl dieser Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse von Schadorganismen, hauptsächlich außereuropäischen Tephritidae, wie Thrips palmi Karny oder Bemisia tabaci (Genn.), befallen war. Seit 2009 ist die Zahl der Sendungen aus Ghana, die in der Union wegen Schadorganismen beanstandet werden, erheblich angestiegen. Die meisten Beanstandungen betreffen Sendungen mit Capsicum L., Lagenaria Ser., Luffa Mill., Momordica L. und Solanum L. außer S. lycopersicum L., jeweils außer Samen, (im Folgenden die „spezifizierten Waren“).

(2)

Im Rahmen von Audits, die die Kommission 2012 und 2015 in Ghana durchführte, wurden Mängel beim System für die Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen für die Ausfuhr festgestellt. Trotz der Zusicherungen und angekündigten Maßnahmen seitens der zuständigen Behörden Ghanas stieg die Zahl der Beanstandungen weiter an.

(3)

Im Licht der Ergebnisse der genannten Audits und der Anzahl von Beanstandungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die derzeitigen Pflanzenschutzmaßnahmen in Ghana nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dass Sendungen mit Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen mit Ursprung in Ghana frei von Schadorganismen sind, oder um das Risiko einer Einschleppung von Schadorganismen in die Union durch die Einfuhr der spezifizierten Waren zu vermeiden.

(4)

Es sollten Maßnahmen gegen das Risiko ergriffen werden, das von der Einfuhr der spezifizierten Waren in die Union ausgeht. Folglich sollte die Verbringung der spezifizierten Waren in die Union verboten werden.

(5)

Die Maßnahmen sollten bis zum 31. Dezember 2016 in Kraft bleiben, um das durch die Einfuhr bedingte Risiko einzudämmen; in dieser Zeit hat Ghana die Möglichkeit, sein System zur Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen zu verbessern.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Einfuhr in die Union von Capsicum L., Lagenaria Ser., Luffa Mill., Momordica L. und Solanum L. außer S. lycopersicum L., jeweils außer Samen, mit Ursprung in Ghana ist verboten.

Artikel 2

Artikel 1 gilt bis zum 31. Dezember 2016.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. Oktober 2015

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.


Berichtigungen

15.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 268/35


Berichtigung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 354 vom 28. Dezember 2013 )

Seite 160 Artikel 1 Nummer 38 neuer Artikel 49a Absatz 6 Unterabsatz 2:

anstatt:

„Die Kommission kann durch einen delegierten Rechtsakt ein Verzeichnis der nationalen Berufsqualifikationen und nationalen Berufsbezeichnungen festlegen …“;

muss es heißen:

„Die Kommission kann durch einen Durchführungsrechtsakt ein Verzeichnis der nationalen Berufsqualifikationen und nationalen Berufsbezeichnungen festlegen …“.