ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 267

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
14. Oktober 2015


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1840 der Kommission vom 7. Oktober 2015 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Istarski pršut/Istrski pršut (g.U.))

1

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1841 der Kommission vom 13. Oktober 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

3

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1842 der Kommission vom 9. Oktober 2015 über die technischen Spezifikationen für das Layout, die Gestaltung und die Form der kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise für Rauchtabakerzeugnisse (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2015) 6729)  ( 1 )

5

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

14.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 267/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1840 DER KOMMISSION

vom 7. Oktober 2015

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Istarski pršut/Istrski pršut (g.U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Kroatiens auf Eintragung der Bezeichnung „Istarski pršut“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Mit Einspruch vom 30. August 2013 und Einspruchsbegründung vom 25. Oktober 2013 hat sich Slowenien gemäß Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 gegen die Eintragung ausgesprochen. Der Einspruch wurde als zulässig erachtet.

(3)

Mit Schreiben vom 7. Februar 2014 forderte die Kommission die Beteiligten auf, geeignete Konsultationen aufzunehmen, um nach ihren internen Verfahren eine einvernehmliche Regelung zu erzielen. Die Frist für die Konsultationen wurde gemäß Artikel 51 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 um zusätzliche drei Monate verlängert.

(4)

Slowenien brachte unter anderem vor, die Eintragung von „Istarski pršut“ entspreche insofern nicht der Definition einer geschützten Ursprungsbezeichnung als das geografische Gebiet, aus dem das Rohmaterial komme, größer sei als das abgegrenzte geografische Gebiet. Slowenien führte außerdem an, die Eintragung würde sich nachteilig auf das Bestehen von „Istrski pršut“ auswirken, der in Slowenien verwendeten Bezeichnung für ein Erzeugnis mit denselben Eigenschaften wie „Istarski pršut“, das sich für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren vor dem Datum der Veröffentlichung des Einzigen Dokuments für „Istarski pršut“ im Amtsblatt der Europäischen Union rechtmäßig im Verkehr befand.

(5)

Nach sechsmonatigen Konsultationen wurde zwischen Kroatien und Slowenien eine Einigung erzielt. Diese wurde der Kommission mit Schreiben vom 3. und vom 10. September 2014 übermittelt.

(6)

Aufgrund der Einigung wurden mehrere Änderungen an der Produktspezifikation vorgenommen. Der Antrag Kroatiens wurde in einen Mehrländerantrag (Kroatiens und Sloweniens) umgewandelt. Der Name des Erzeugnisses wurde von „Istarski pršut“ in „Istarski pršut/Istrski pršut“ umgewandelt und enthält somit nunmehr auch die slowenische Bezeichnung. Das Erzeugungsgebiet wurde erweitert, so dass es nunmehr auch den slowenischen Teil der Halbinsel Istrien beinhaltet. Auch an anderen Teilen der Produktspezifikation wurden geringfügige Änderungen vorgenommen.

(7)

Da das Einzige Dokument grundlegend geändert worden war, nahm die Kommission gemäß Artikel 51 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 erneut eine Prüfung des Antrags vor, wobei sie zu dem Ergebnis gelangte, dass die Voraussetzungen für eine Eintragung erfüllt seien.

(8)

In Bezug auf den kroatischen Teil des Gebiets wurde die Unterscheidung zwischen dem Gebiet, aus dem das Rohmaterial stammt, und dem abgegrenzten geografischen Gebiet so beibehalten, wie sie in dem ursprünglichen Antrag stand. Da alle Voraussetzungen gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 erfüllt sind, kann die Ausnahmeregelung gemäß jenem Artikel auf den Namen angewandt werden, der somit als geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragen werden kann.

(9)

Der Antrag Kroatiens und Sloweniens auf Eintragung der Bezeichnung „Istarski pršut/Istrski pršut“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) veröffentlicht.

(10)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Istarski pršut/Istrski pršut“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bezeichnung „Istarski pršut/Istrski pršut“ (g. U.) wird eingetragen.

Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 1.2 Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (4) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Oktober 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 155 vom 1.6.2013, S. 3.

(3)  ABl. L 186 vom 5.6.2015, S. 9.

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


14.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 267/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1841 DER KOMMISSION

vom 13. Oktober 2015

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Oktober 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

49,1

MA

145,5

MK

41,5

TR

118,1

ZZ

88,6

0707 00 05

AL

38,5

TR

112,1

ZZ

75,3

0709 93 10

TR

138,3

ZZ

138,3

0805 50 10

AR

133,8

CL

149,0

TR

106,2

UY

86,1

ZA

114,7

ZZ

118,0

0806 10 10

BR

250,8

EG

188,2

MA

56,6

MK

97,5

TR

179,3

ZZ

154,5

0808 10 80

AR

258,5

CL

209,5

MK

23,1

NZ

168,2

ZA

138,6

ZZ

159,6

0808 30 90

CN

65,9

TR

134,0

XS

96,3

ZA

218,5

ZZ

128,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

14.10.2015   

DE

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L 267/5


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1842 DER KOMMISSION

vom 9. Oktober 2015

über die technischen Spezifikationen für das Layout, die Gestaltung und die Form der kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise für Rauchtabakerzeugnisse

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2015) 6729)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2014/40/EU enthält neue Bestimmungen über gesundheitsbezogene Warnhinweise, einschließlich kombinierter gesundheitsbezogener Warnhinweise, die auf Rauchtabakerzeugnissen anzubringen sind. Die kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise müssen Folgendes umfassen: einen der in Anhang I der Richtlinie aufgelisteten textlichen Warnhinweise und ein dazu passendes Farbfoto aus der Bilderbibliothek in Anhang II der Richtlinie sowie Informationen über Raucherentwöhnung. Sie müssen 65 % sowohl der äußeren Vorder- als auch der äußeren Rückseite der Packung und jeder Außenverpackung einnehmen.

(2)

Es gilt, unter Berücksichtigung der verschiedenen Packungsformen die technischen Spezifikationen für das Layout, die Gestaltung und die Form der kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise festzulegen. Damit gewährleistet ist, dass alle Elemente vollständig sichtbar sind, sollte insbesondere Folgendes geregelt werden: die Anordnung von Foto, textlichem Warnhinweis und Entwöhnungsinformationen innerhalb des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises, die Größe dieser Elemente, das Format, die Farben, die Schriftart und der Schriftgrad.

(3)

Angesichts der unterschiedlichen Packungsformen und -größen ist es angebracht, für die kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise ein Layout vorzuschreiben, bei dem die Elemente entweder untereinander (im Folgenden „Untereinander-Format“) oder nebeneinander anzuordnen sind (im Folgenden „Nebeneinander-Format“). Wenn die Höhe des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises mehr als 70 % seiner Breite beträgt, sollte das Untereinander-Format verwendet werden. Wenn die Höhe des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises mehr als 20 %, aber weniger als 65 % seiner Breite beträgt, sollte das Nebeneinander-Format verwendet werden. Wenn die Höhe des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises zwischen 65 % und 70 % seiner Breite beträgt, sollten die Hersteller von Tabakerzeugnissen das Format wählen dürfen, sofern alle Elemente des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises vollständig sichtbar bleiben und nicht verzerrt werden.

(4)

Damit gewährleistet ist, dass das Foto das augenfälligste Element des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises ist, sollte es beim Untereinander-Format zuoberst im kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweis platziert werden und beim Nebeneinander-Format in der linken Hälfte des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises. Das Foto sollte außerdem das größte Element im kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweis sein.

(5)

Wenn der kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweis wegen der Form von Packung oder Außenverpackung erheblich breiter als hoch ist, sollten indessen besondere Bestimmungen für die Größe der Elemente des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises gelten, damit gewährleistet ist, dass das Foto beim Skalieren nicht verzerrt wird und dass der textliche Warnhinweis und die Entwöhnungsinformationen vollständig sichtbar und lesbar bleiben.

(6)

Zur Gewährleistung von Sichtbarkeit und Deutlichkeit des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises sollten Bestimmungen für die Farben, die Mindestauflösung, die Schriftart, den Schriftgrad und den Zeilenabstand festgelegt werden. Drucktechnisch unvermeidliche Toleranzen werden als vertretbar betrachtet.

(7)

Besondere Bestimmungen sollten für kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise auf der Vorderseite von Klappdeckelpackungen festgelegt werden, wenn der Deckel eine Fläche einnimmt, die größer oder kleiner ist als die 50 % der für das Foto vorgesehenen Fläche, und wenn das Foto, der textliche Warnhinweis oder die Entwöhnungsinformationen beim Öffnen des Klappdeckels zertrennt würden. In diesen Fällen sollten flexiblere Bestimmungen für die Größe jedes dieser drei Elemente des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises gelten. Wenn der kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweis auf der Vorderseite solcher Packungen in mehr als einer Sprache erscheint oder wenn es auf anderen Rauchtabakerzeugnissen als Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak unvermeidlich ist, sollten die Hersteller oder Einführer auch den Schriftgrad und den Zeilenabstand im textlichen Warnhinweis und in den Entwöhnungsinformationen verringern dürfen, sofern dabei alle Elemente vollständig sichtbar bleiben.

(8)

Die Maßnahmen dieses Beschlusses entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 25 der Richtlinie 2014/40/EU genannten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

Dieser Beschluss regelt das Layout, die Gestaltung und die Form der kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise für Rauchtabakerzeugnisse.

Artikel 2

Layout und Form des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises

(1)   Beträgt die Höhe des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises mehr als 70 % seiner Breite, müssen die Hersteller für das Layout des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises das Untereinander-Format wählen (Abbildung in Abschnitt 1 des Anhangs).

Beträgt die Höhe des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises mehr als 20 %, aber weniger als 65 % seiner Breite, müssen die Hersteller für das Layout des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises das Nebeneinander-Format wählen (Abbildung in Abschnitt 2 des Anhangs).

Beträgt die Höhe des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises zwischen 65 % und 70 % seiner Breite, dürfen die Hersteller entweder das Untereinander- oder das Nebeneinander-Format wählen, sofern alle Elemente des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises vollständig sichtbar bleiben und nicht verzerrt werden.

(2)   Wird das Untereinander-Format verwendet, ist das Foto im kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweis zuoberst zu platzieren; der textliche Warnhinweis und die Entwöhnungsinformationen sind darunter anzuordnen (Abbildung in Abschnitt 1 des Anhangs). Das Foto muss 50 %, der textliche Warnhinweis muss 38 % und die Entwöhnungsinformationen müssen 12 % der Oberfläche des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises innerhalb des äußeren schwarzen Rahmens einnehmen.

Wird das Nebeneinander-Format verwendet, sind im kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweis das Foto in der linken Hälfte, der textliche Warnhinweis rechts oben und die Entwöhnungsinformationen rechts unten anzuordnen (Abbildung in Abschnitt 2 des Anhangs). Das Foto muss 50 %, der textliche Warnhinweis muss 40 % und die Entwöhnungsinformationen müssen 10 % der Oberfläche des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises innerhalb des äußeren schwarzen Rahmens einnehmen.

(3)   Beträgt die Höhe des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises wegen der Form von Packung oder Außenverpackung nicht mehr als 20 % seiner Breite, ist für das Layout des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises ein extra breites Nebeneinander-Format zu wählen (Abbildung in Abschnitt 3 des Anhangs). Das Foto muss 35 %, der textliche Warnhinweis muss 50 % und die Entwöhnungsinformationen müssen 15 % der Oberfläche des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises innerhalb des äußeren schwarzen Rahmens einnehmen.

Artikel 3

Gestaltung des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises

(1)   Der kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweis ist im CMYK-Vierfarbdruck zu drucken. Alle Elemente in Schwarz müssen C0, M0, Y0 und K100 und diejenigen in Warmgelb C0, M10, Y100 und K0 entsprechen.

Der kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweis ist bei Darstellung in Ausgangsgröße mit einer Mindestauflösung von 300 dpi zu reproduzieren.

(2)   Der textliche Warnhinweis ist in Weiß auf schwarzem Hintergrund zu drucken.

Sollen Rauchtabakerzeugnisse in Mitgliedstaaten mit mehr als einer Amtssprache in Verkehr gebracht werden, ist der textliche Warnhinweis in der ersten Sprache in Weiß, der in der zweiten Sprache in Warmgelb und der in der dritten Sprache gegebenenfalls in Weiß zu drucken.

Die Entwöhnungsinformationen sind in Schwarz auf warmgelbem Hintergrund zu drucken (Abbildung im Anhang).

(3)   Wird Nebeneinander-Format, Untereinander-Format mit veränderter Anordnung oder extra breites Nebeneinander-Format verwendet, ist innerhalb des Feldes mit den Entwöhnungsinformationen ein 1 mm breiter schwarzer Rand zwischen den Entwöhnungsinformationen und dem Foto zu drucken.

(4)   Die Hersteller oder Einführer müssen gewährleisten, dass das Foto

a)

ohne Anwendung von Effekten, ohne Anpassung der Farben, ohne Retuschen und ohne Vergrößerung des Hintergrunds reproduziert,

b)

nicht zu nah am oder zu weit vom Fokus des Bildes beschnitten und

c)

proportional ohne Strecken oder Stauchen skaliert wird.

(5)   Die Hersteller müssen gewährleisten, dass

a)

der textliche Warnhinweis und die Entwöhnungsinformationen linksbündig und vertikal zentriert gesetzt werden;

b)

der textliche Warnhinweis und die Entwöhnungsinformationen in der Schriftart Neue Frutiger Schmal Fett gedruckt werden;

c)

der textliche Warnhinweis in einem einheitlichen Schriftgrad gedruckt wird;

d)

der Schriftgrad von textlichem Warnhinweis und Entwöhnungsinformationen so groß wie möglich ist, damit die bestmögliche Sichtbarkeit des Textes gewährleistet ist;

e)

der Schriftgrad des textlichen Warnhinweises mindestens 6 pt und die der Entwöhnungsinformationen mindestens 5 pt beträgt;

f)

der Zeilenabstand 2 pt größer als der Schriftgrad des textlichen Warnhinweises und 1 bis 2 pt größer als der Schriftgrad der Entwöhnungsinformationen ist;

g)

der textliche Warnhinweis so reproduziert wird, wie in Anhang I der Richtlinie 2014/40/EU dargestellt, auch was die Verwendung der Großbuchstaben anbelangt, aber ohne die Nummerierung.

Abweichend von den Buchstaben e und f dürfen die Hersteller oder die Einführer anderer Rauchtabakerzeugnisse als Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak, wenn dies unvermeidlich ist, den Schriftgrad oder den Zeilenabstand des textlichen Warnhinweises und der Entwöhnungsinformationen verringern, sofern alle Elemente des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises vollständig sichtbar bleiben.

Artikel 4

Besondere Bestimmungen für bestimmte Packungen mit Klappdeckel

(1)   Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 gelten für kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise auf der Vorderseite von Packungen mit Klappdeckel folgende Bestimmungen:

a)

Ist der Deckel kleiner als die gemäß Artikel 2 Absatz 2 für das Foto vorgesehene Fläche und würde die Einhaltung dieser Bestimmung dazu führen, dass das Foto beim Öffnen zertrennt wird,

i)

ist der textliche Warnhinweis zuoberst im kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweis zu platzieren und sind die Entwöhnungsinformationen und das Foto darunter anzuordnen (Abbildung in Abschnitt 4 des Anhangs) und

ii)

muss das Foto mindestens 50 % und der textliche Warnhinweis mindestens 30 % der Fläche des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises einnehmen; die Entwöhnungsinformationen müssen mindestens 10 % und dürfen höchstens 12 % der Fläche des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises innerhalb des äußeren schwarzen Rahmens einnehmen;

b)

ist der Deckel größer als die gemäß Artikel 2 Absatz 2 für das Foto vorgesehene Fläche und würde die Einhaltung dieser Bestimmung dazu führen, dass der textliche Warnhinweis oder die Entwöhnungsinformationen beim Öffnen zertrennt werden,

i)

ist das Foto zuoberst im kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweis zu platzieren und sind der textliche Warnhinweis und die Entwöhnungsinformationen darunter anzuordnen (Abbildung in Abschnitt 1 des Anhangs) und

ii)

muss das Foto mindestens 50 % und der textliche Warnhinweis mindestens 30 % der Fläche des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises einnehmen; die Entwöhnungsinformationen müssen mindestens 10 % und dürfen höchstens 12 % der Fläche des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises innerhalb des äußeren schwarzen Rahmens einnehmen.

Die Hersteller müssen gewährleisten, dass keines der drei Elemente des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises beim Öffnen der Packung zertrennt wird.

(2)   Abweichend von Artikel 3 Absatz 5 Buchstaben e und f dürfen die Hersteller oder die Einführer von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak in Packungen mit Klappdeckel den Schriftgrad oder den Zeilenabstand des textlichen Warnhinweises und der Entwöhnungsinformationen auf der Vorderseite der Packungen verringern, wenn der kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweis in mehr als einer Sprache erscheint, sofern alle Elemente des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises vollständig sichtbar bleiben.

Artikel 5

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 9. Oktober 2015

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1.


ANHANG

1.   Untereinander-Format (Artikel 2 Absätze 1 und 2 und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b)

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2.   Nebeneinander-Format (Artikel 2 Absätze 1 und 2)

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3.   Nebeneinander-Format, extra breit (Artikel 2 Absatz 3)

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4.   Untereinander-Format mit veränderter Anordnung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a)

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