ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 260 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
58. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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RICHTLINIEN |
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BESCHLÜSSE |
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Berichtigungen |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
7.10.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 260/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1785 DER KOMMISSION
vom 5. Oktober 2015
zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
(3) |
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 2 genannten Begründungen in den in Spalte 3 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen. |
(4) |
Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.
Artikel 2
Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. Oktober 2015
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Heinz ZOUREK
Generaldirektor für Steuern und Zollunion
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
(2) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).
ANHANG
Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
(1) |
(2) |
(3) |
Eine Ware (sog. Moppkopf) bestehend aus textilen Kordeln, die an einem Anschlussstück aus Kunststoff befestigt sind, das dazu dient, die Ware mit einem Stiel zu verbinden. (Siehe Abbildung) (*1) |
9603 90 99 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 2a und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 9603 , 9603 90 und 9603 90 99 . Ein Mopp ist ein Bündel textiler Kordeln, das an einem Stiel befestigt wird. Bei der Ware handelt es sich um ein Bündel textiler Kordeln, das an einem Anschlussstück aus Kunststoff befestigt ist, das dazu dient, die Ware mit einem Stiel zu verbinden. Der Moppkopf ist als eine unvollständige Ware mit den wesentlichen Beschaffenheitsmerkmalen eines Mopps im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2a zu betrachten, weil das Anschlussstück aus Kunststoff dazu dient, die Ware an einem Stiel zu befestigen (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 9603 , Buchstabe D, erster Absatz). Die Ware ist daher als Mopp in den KN-Code 9603 90 99 einzureihen. |
(*1) Die Abbildung dient nur zur Information.
7.10.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 260/4 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1786 DER KOMMISSION
vom 6. Oktober 2015
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. Oktober 2015
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
AL |
33,9 |
MA |
201,3 |
|
MK |
44,1 |
|
TR |
73,3 |
|
ZZ |
88,2 |
|
0707 00 05 |
AL |
46,1 |
TR |
122,2 |
|
ZZ |
84,2 |
|
0709 93 10 |
TR |
140,9 |
ZZ |
140,9 |
|
0805 50 10 |
AR |
127,3 |
BO |
160,8 |
|
CL |
149,1 |
|
TR |
98,8 |
|
UY |
104,8 |
|
ZA |
143,1 |
|
ZZ |
130,7 |
|
0806 10 10 |
BR |
257,8 |
EG |
187,3 |
|
MK |
96,2 |
|
TR |
168,7 |
|
ZA |
128,8 |
|
ZZ |
167,8 |
|
0808 10 80 |
CL |
149,5 |
MK |
23,1 |
|
NZ |
140,9 |
|
US |
137,2 |
|
ZA |
148,0 |
|
ZZ |
119,7 |
|
0808 30 90 |
AR |
131,8 |
TR |
130,4 |
|
XS |
95,7 |
|
ZA |
149,1 |
|
ZZ |
126,8 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
RICHTLINIEN
7.10.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 260/6 |
RICHTLINIE (EU) 2015/1787 DER KOMMISSION
vom 6. Oktober 2015
zur Änderung der Anhänge II und III der Richtlinie 98/83/EG des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Anhänge II und III der Richtlinie 98/83/EG enthalten die Mindestanforderungen an die Überwachungsprogramme für sämtliches für den menschlichen Gebrauch bestimmte Wasser und die Spezifikationen für das Analyseverfahren für verschiedene Parameter. |
(2) |
Die Spezifikationen in den Anhängen II und III sollten aktualisiert werden, um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen und damit die Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Union sicherzustellen. |
(3) |
Anhang II der Richtlinie 98/83/EG sieht ein gewisses Maß an Flexibilität bei der Durchführung der umfassenden und der routinemäßigen Kontrollen vor und lässt unter bestimmten Umständen weniger häufige Probenahmen zu. Die besonderen Bedingungen für die Überwachung von Parametern in angemessenen Zeitabständen und die Auswahl der Überwachungstechniken müssen unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen Fortschritts geklärt werden. |
(4) |
Die Weltgesundheitsorganisation hat seit 2004 das Konzept der „Water Safety Plans“ (Wassersicherheitspläne) erarbeitet, das auf den Grundsätzen von Risikobewertung und Risikomanagement beruht, die in ihren Leitlinien für Trinkwasserqualität (2) festgelegt sind. Diese Leitlinien und die Norm EN 15975-2 über die Sicherheit der Trinkwasserversorgung sind international anerkannte Grundsätze, auf denen die Gewinnung, Verteilung, Überwachung und Parameteranalyse von Trinkwasser beruht. Anhang II der Richtlinie 98/83/EG sollte daher an die neuesten Aktualisierungen dieser Grundsätze angepasst werden. |
(5) |
Um die Risiken für die menschliche Gesundheit zu begrenzen, sollten die Überwachungsprogramme sicherstellen, dass überall entlang der Wasserversorgungskette Maßnahmen getroffen werden, und Daten von zur Trinkwassergewinnung genutzten Wasserkörpern berücksichtigen. Die allgemeinen Verpflichtungen für Überwachungsprogramme sollten die Lücke zwischen Wassergewinnung und Wasserabgabe schließen. Gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass ein Verzeichnis oder mehrere Verzeichnisse der Schutzgebiete erstellt werden. Diese Schutzgebiete umfassen alle Wasserkörper, die gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie für die Gewinnung von Trinkwasser genutzt werden oder für eine solche Nutzung bestimmt sind. Die Ergebnisse der Überwachung dieser Wasserkörper gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 8 der Richtlinie sollten herangezogen werden, um das potenzielle Risiko für Trinkwasser vor und nach der Behandlung für die Zwecke der Richtlinie 98/83/EG zu bestimmen. |
(6) |
Die Erfahrung hat gezeigt, dass für viele (insbesondere physikalisch-chemische) Parameter die derzeitigen Konzentrationen nur in wenigen Fällen zu einer Überschreitung von Grenzwerten führen würden. Die Überwachung und Berichterstattung in Bezug auf solche Parameter ohne praktische Bedeutung ist mit erheblichen Kosten verbunden, insbesondere dann, wenn eine große Zahl von Parametern zu berücksichtigen ist. Die Einführung einer flexibleren Überwachungshäufigkeit unter solchen Umständen bietet die Möglichkeit, Kosten zu sparen, ohne dass dies der öffentlichen Gesundheit oder anderen Nutzeffekten abträglich wäre. Durch eine flexible Überwachung werden auch weniger Daten gesammelt, die wenig oder keine Informationen über die Qualität des Trinkwassers liefern. |
(7) |
Daher sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, von ihren Überwachungsprogrammen abzuweichen, sofern zuverlässige Risikobewertungen durchgeführt werden, die auf die Leitlinien für die Qualität von Trinkwasser der Weltgesundheitsorganisation gestützt werden können und die die im Rahmen von Artikel 8 der Richtlinie 2000/60/EG vorgenommene Überwachung berücksichtigen sollten. |
(8) |
Tabelle B2 in Anhang II der Richtlinie 98/83/EG, die Wasser betrifft, das in zum Verkauf bestimmte Flaschen oder andere Behältnisse abgefüllt wird, ist überholt, da diese Erzeugnisse unter die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) fallen. Für diese Erzeugnisse gelten außerdem die Grundsätze der „Gefahrenanalyse und Bestimmung kritischen Kontrollpunkte“ (HACCP) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und die Grundsätze amtlicher Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (6). Als Folge des Erlasses dieser Verordnungen gilt Anhang II der Richtlinie 98/83/EG de facto nicht mehr für Wasser, das in zum Verkauf bestimmte Flaschen oder andere Behältnisse abgefüllt wird. |
(9) |
Mit der Richtlinie 2013/51/Euratom des Rates (7) wurden besondere Regelungen für die Überwachung radioaktiver Stoffe eingeführt. Deswegen sollten Überwachungsprogramme für radioaktive Stoffe ausschließlich im Rahmen der genannten Richtlinie aufgestellt werden. |
(10) |
Laboratorien, die die Spezifikationen für die Analyse der Parameter gemäß Anhang III der Richtlinie 98/83/EG verwenden, sollten nach international anerkannten Verfahren oder auf Kriterien beruhenden Leistungsstandards und so weit wie möglich mit validierten Analyseverfahren arbeiten. |
(11) |
Nach der Richtlinie 2009/90/EG der Kommission (8) ist die Norm EN ISO/IEC 17025 oder jede andere gleichwertige, auf internationaler Ebene anerkannte Norm zur Validierung der Analyseverfahren zu verwenden. EN ISO/IEC 17025 ist auch eine der Normen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zur Akkreditierung der von den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten benannten Laboratorien heranzuziehen sind. Daher muss vorgesehen werden, dass diese Norm oder jede andere gleichwertige, auf internationaler Ebene anerkannte Norm für die Validierung der Analyseverfahren im Rahmen der Richtlinie 98/83/EG heranzuziehen ist. Um Anhang III der Richtlinie 98/83/EG an die Richtlinie 2009/90/EG anzupassen, sollten die Bestimmungsgrenze und die Messunsicherheit als Verfahrenskennwerte eingeführt werden. Den Mitgliedstaaten sollte jedoch für einen begrenzten Zeitraum weiterhin gestattet werden, Richtigkeit, Präzision und Nachweisgrenze als Verfahrenskennwerte gemäß Anhang III der Richtlinie 98/83/EG zu verwenden, sodass die Laboratorien genügend Zeit haben, um sich an diesen technischen Fortschritt anzupassen. |
(12) |
Für die Analyse mikrobiologischer Parameter wurden mehrere ISO-Normen aufgestellt. So enthalten die Normen EN ISO 9308-1 und EN ISO 9308-2 (Zählung von Escherichia coli und von coliformen Bakterien) sowie EN ISO 14189 (Zählung von Clostridium perfringens) alle für die Analyse erforderlichen Spezifikationen. Diese neuen Normen und technischen Entwicklungen sollten in Anhang III der Richtlinie 98/83/EG ihren Niederschlag finden. |
(13) |
Um zu bewerten, ob alternative Verfahren dem in Anhang III der Richtlinie 98/83/EG niedergelegten Verfahren gleichwertig sind, sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, die Norm EN ISO 17994 heranzuziehen, die bereits im Rahmen der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) sowie durch die Entscheidung 2009/64/EG der Kommission (10) als Norm zur Feststellung der Gleichwertigkeit mikrobiologischer Verfahren festgelegt wurde. Alternativ sollte ihnen gestattet werden, die Norm EN ISO 16140 oder andere ähnliche international anerkannte Protokolle gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 (11) zu verwenden, um die Gleichwertigkeit von Verfahren nachzuweisen, deren Grundsätze (außer Kultivierung) nicht vom Anwendungsbereich der Norm EN ISO 17994 erfasst werden. |
(14) |
Die Anhänge II und III der Richtlinie 98/83/EG sollten daher entsprechend geändert werden. |
(15) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 98/83/EG eingesetzten Ausschusses für Trinkwasser — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Richtlinie 98/83/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Anhang II erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Richtlinie. |
2. |
Anhang III wird gemäß Anhang II der vorliegenden Richtlinie geändert. |
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 27. Oktober 2017 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 6. Oktober 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32.
(2) http://www.who.int/water_sanitation_health/publications/2011/dwq_guidelines/en/index.html.
(3) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
(4) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
(5) Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).
(6) Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).
(7) Richtlinie 2013/51/Euratom des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Festlegung von Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 296 vom 7.11.2013, S. 12).
(8) Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 36).
(9) Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung (ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 37).
(10) Entscheidung 2009/64/EG der Kommission vom 21. Januar 2009 zur Festlegung der Internationalen Norm ISO 17994:2004(E) als Norm zur Feststellung der Gleichwertigkeit der mikrobiologischen Verfahren gemäß der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 23 vom 27.1.2009, S. 32).)
(11) Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1).
ANHANG I
„ANHANG II
ÜBERWACHUNG
TEIL A
Allgemeine Ziele und Überwachungsprogramme für Wasser für den menschlichen Gebrauch
1. |
Überwachungsprogramme für Wasser für den menschlichen Gebrauch müssen
|
2. |
Gemäß Artikel 7 Absatz 2 richten die zuständigen Behörden Überwachungsprogramme ein, die den Parametern und Häufigkeiten in Teil B dieses Anhangs entsprechen und Folgendes umfassen:
Darüber hinaus können Überwachungsprogramme Folgendes umfassen:
|
3. |
Die Überwachungsprogramme können auf einer Risikobewertung gemäß Teil C beruhen. |
4. |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Überwachungsprogramme regelmäßig überprüft und mindestens alle fünf Jahre aktualisiert bzw. bestätigt werden. |
TEIL B
Parameter und Häufigkeiten
1. Allgemeiner Rahmen
Ein Überwachungsprogramm muss die in Artikel 5 genannten Parameter berücksichtigen, einschließlich jener, die für die Bewertung der Auswirkungen der Hausinstallation auf die Wasserqualität an der Stelle der Einhaltung gemäß Artikel 6 Absatz 1 wichtig sind. Bei der Wahl der geeigneten Parameter für die Überwachung müssen die lokalen Gegebenheiten für jedes Wasserverteilungssystem berücksichtigt werden.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Nummer 2 aufgeführten Parameter mit der jeweiligen Probenahmehäufigkeit gemäß Nummer 3 überwacht werden.
2. Liste der Parameter
Parameter der Gruppe A
Die folgenden Parameter (Gruppe A) werden mit der Überwachungshäufigkeit gemäß Nummer 3 Tabelle 1 überwacht:
a) |
Escherichia coli (E. coli), coliforme Bakterien, Koloniezahl bei 22 °C, Färbung, Trübung, Geschmack, Geruch, pH-Wert, Leitfähigkeit; |
b) |
sonstige Parameter gemäß Artikel 5 Absatz 3, die in dem Überwachungsprogramm als relevant ausgewiesen sind und erforderlichenfalls durch eine Risikobewertung gemäß Teil C ermittelt werden. |
Unter bestimmten Gegebenheiten werden die Parameter der Gruppe A durch die folgenden Parameter ergänzt:
a) |
Ammonium und Nitrit, wenn Chloraminierung verwendet wird; |
b) |
Aluminium und Eisen, wenn diese als Chemikalien zur Wasseraufbereitung verwendet werden. |
Parameter der Gruppe B
Um festzustellen, ob alle Parameterwerte dieser Richtlinie beachtet werden, werden alle sonstigen Parameter, die nicht im Rahmen der Gruppe A analysiert werden und die gemäß Artikel 5 festgelegt wurden, mindestens mit den in Nummer 3 Tabelle 1 aufgeführten Häufigkeiten analysiert.
3. Probenahmehäufigkeiten
Tabelle 1
Mindesthäufigkeit der Probenahme und Analyse für die Überwachung der Einhaltung
Menge des in einem Versorgungsgebiet pro Tag abgegebenen oder produzierten Wassers (siehe Anmerkungen 1 und 2) m3 |
Parameter der Gruppe A Anzahl Proben pro Jahr (siehe Anmerkung 3) |
Parameter der Gruppe B Anzahl Proben pro Jahr |
|
|
≤ 100 |
> 0 (siehe Anmerkung 4) |
> 0 (siehe Anmerkung 4) |
> 100 |
≤ 1 000 |
4 |
1 |
> 1 000 |
≤ 10 000 |
4 + 3 pro 1 000 m3/Tag und Teil davon, bezogen auf die Gesamtmenge |
1 + 1 pro 4 500 m3/Tag und Teil davon, bezogen auf die Gesamtmenge |
> 10 000 |
≤ 100 000 |
3 + 1 pro 10 000 m3/Tag und Teil davon, bezogen auf die Gesamtmenge |
|
> 100 000 |
|
12 + 1 pro 25 000 m3/Tag und Teil davon, bezogen auf die Gesamtmenge |
Anm. 1: |
Ein Versorgungsgebiet ist ein geografisch definiertes Gebiet, in dem das Wasser für den menschlichen Gebrauch aus einer oder mehreren Quellen kommt und die Wasserqualität als nahezu einheitlich angesehen werden kann. |
Anm. 2: |
Die Mengen werden als Mittelwerte über ein Kalenderjahr hinweg berechnet. Anstelle der Wassermenge kann zur Bestimmung der Mindesthäufigkeit die Einwohnerzahl eines Versorgungsgebiets herangezogen und ein täglicher Pro-Kopf-Wasserverbrauch von 200 l angesetzt werden. |
Anm. 3: |
Die angegebene Häufigkeit wird wie folgt errechnet: z. B. 4 300 m3/Tag = 16 Proben (vier für die ersten 1 000 m3/Tag + 12 für die zusätzlichen 3 300 m3/Tag). |
Anm. 4: |
Die Mitgliedstaaten, die für individuelle Versorgungsanlagen eine Ausnahme gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b zulassen, wenden diese Häufigkeiten lediglich auf Versorgungsgebiete mit einer Wasserabgabe zwischen 10 und 100 m3/Tag an. |
TEIL C
Risikobewertung
1. |
Die Mitgliedstaaten können die Möglichkeit vorsehen, von den Parametern und Probenahmehäufigkeiten gemäß Teil B abzuweichen, sofern eine Risikobewertung durchgeführt wird, die mit diesem Teil im Einklang steht. |
2. |
Die Risikobewertung gemäß Nummer 1 muss sich auf die allgemeinen Grundsätze der Risikobewertung stützen, die in Verbindung mit internationalen Normen wie der Norm EN 15975-2 ‚Sicherheit der Trinkwasserversorgung — Leitlinien für das Risiko- und Krisenmanagement‘ aufgestellt wurden. |
3. |
Bei der Risikobewertung werden im Einklang mit Anhang V der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) die Ergebnisse aus den Überwachungsprogrammen berücksichtigt, die in Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 8 der Richtlinie für Wasserkörper gemäß Artikel 7 Absatz 1 vorgesehen sind, die durchschnittlich mehr als 100 m3 täglich liefern. |
4. |
Auf Basis der Ergebnisse der Risikobewertung wird die Parameterliste in Teil B Nummer 2 erweitert und/oder werden die Probenahmehäufigkeiten in Teil B Nummer 3 erhöht, wenn eine der folgenden Bedingungen zutrifft:
|
5. |
Auf Basis der Ergebnisse der Risikobewertung kann die Parameterliste in Teil B Nummer 2 verkürzt und/oder können die Probenahmehäufigkeiten in Teil B Nummer 3 verringert werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
|
6. |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
|
TEIL D
Probenahmeverfahren und Probenahmestellen
1. |
Die Probenahmestellen werden so bestimmt, dass die Parameterwerte an den in Artikel 6 Absatz 1 definierten Stellen der Einhaltung eingehalten werden. Bei einem Verteilungsnetz können die Mitgliedstaaten für bestimmte Parameter alternativ Proben innerhalb des Versorgungsgebiets oder in den Aufbereitungsanlagen entnehmen, wenn daraus nachweislich keine nachteiligen Veränderungen beim gemessenen Wert des betreffenden Parameters resultieren. Die Probenahmen sind nach Möglichkeit zeitlich und örtlich gleichmäßig zu verteilen. |
2. |
Die Probenahme an den Stellen der Einhaltung genügt folgenden Anforderungen:
|
3. |
Die Probenahme im Verteilungsnetz, ausgenommen die Probenahme an der Zapfstelle des Verbrauchers, entspricht der Norm ISO 5667-5. Im Hinblick auf mikrobiologische Parameter werden die Proben im Verteilungsnetz nach EN ISO 19458, Zweck A, entnommen und gehandhabt. |
(*1) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).“
ANHANG II
Anhang III der Richtlinie 98/83/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Der Einführungsabsatz erhält folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Zwecke der Überwachung und zum Nachweis der Einhaltung dieser Richtlinie verwendeten Analyseverfahren im Einklang mit der Norm EN ISO/IEC 17025 oder anderen gleichwertigen international anerkannten Normen validiert und dokumentiert werden. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Laboratorien oder deren Vertragspartner Qualitätsmanagementverfahren anwenden, die mit der Norm EN ISO/IEC 17025 oder anderen gleichwertigen international anerkannten Normen im Einklang stehen. Gibt es kein Analyseverfahren, das den Mindestverfahrenskennwerten gemäß Teil B genügt, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Überwachung mithilfe der besten verfügbaren Techniken erfolgt, die keine übermäßigen Kosten verursachen.“ |
2. |
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
|
4. |
Nummer 3 wird gestrichen. |
(*1) Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 36).“ “
BESCHLÜSSE
7.10.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 260/18 |
BESCHLUSS (EU) 2015/1788 DES RATES
vom 1. Oktober 2015
über die Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 186 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit dem Beschluss 2002/648/EG (2) hat der Rat den Abschluss des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien (3) (im Folgenden „Abkommen“) genehmigt. |
(2) |
Gemäß Artikel 11 Buchstabe b des Abkommens wird das Abkommen zunächst für fünf Jahre geschlossen und kann von den Vertragsparteien einvernehmlich verlängert werden. Gemäß dem Beschluss 2009/501/EG des Rates (4) wurde das Abkommen um weitere fünf Jahre verlängert; es läuft am 17. Mai 2015 aus. |
(3) |
Die Vertragsparteien sind der Ansicht, dass eine rasche Verlängerung des Abkommens im beiderseitigen Interesse liegt. |
(4) |
Der Inhalt des verlängerten Abkommens sollte inhaltlich mit dem ursprünglichen Abkommen identisch sein. |
(5) |
Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten, deren Rechtsnachfolgerin sie ist. |
(6) |
Die Verlängerung des Abkommens sollte im Namen der Union genehmigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien um weitere fünf Jahre wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates nimmt im Namen der Union gegenüber der Regierung der Republik Indien die Notifizierung gemäß Artikel 11 Buchstabe b des Abkommens vor, dass die Union ihre für die Verlängerung des Abkommens erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen hat.
Artikel 3
Der Präsident des Rates nimmt im Namen der Union gegenüber der Regierung der Republik Indien die folgende Notifikation vor:
„Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten, deren Rechtsnachfolgerin sie ist; seit diesem Zeitpunkt übt sie alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft aus und übernimmt all ihre Verpflichtungen. Daher müssen alle Bezugnahmen auf die ‚Europäische Gemeinschaft‘ im Wortlaut des Abkommens, sofern angezeigt, als Bezugnahmen auf die ‚Europäische Union‘ gelesen werden.“
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 1. Oktober 2015.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. SCHNEIDER
(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(2) Beschluss 2002/648/EG des Rates vom 25. Juni 2002 über den Abschluss des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien (ABl. L 213 vom 9.8.2002, S. 29).
(3) Abkommen über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien (ABl. L 213 vom 9.8.2002, S. 30).
(4) Beschluss 2009/501/EG des Rates vom 19. Januar 2009 über den Abschluss eines Abkommens zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien (ABl. L 171 vom 1.7.2009, S. 17).
7.10.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 260/20 |
BESCHLUSS (EU) 2015/1789 DES RATES
vom 1. Oktober 2015
über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang XX (Umwelt) des EWR-Abkommens (Richtlinie über die Qualität von Kraftstoffen)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 114 und 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft. |
(2) |
Gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss u. a. eine Änderung der Anhänge II und XX des EWR-Abkommens beschließen. |
(3) |
Die Richtlinie 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(4) |
Die Anhänge II und XX des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden. |
(5) |
Der Standpunkt der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss sollte daher auf dem im Entwurf beigefügten Beschluss beruhen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und des Anhangs XX (Umwelt) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 1. Oktober 2015.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. SCHNEIDER
(1) ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.
(2) ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.
(3) Richtlinie 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Spezifikationen für Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoffe und die Einführung eines Systems zur Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates im Hinblick auf die Spezifikationen für von Binnenschiffen gebrauchte Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 93/12/EWG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 88).
ENTWURF
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. …/2015
vom …
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und des Anhangs XX (Umwelt) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Spezifikationen für Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoffe und die Einführung eines Systems zur Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates im Hinblick auf die Spezifikationen für von Binnenschiffen gebrauchte Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 93/12/EWG (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Die Richtlinie 93/12/EWG des Rates (2), die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit der Richtlinie 2009/30/EG aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen. |
(3) |
Die Anhänge II und XX des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II Kapitel XVII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
(1) |
Unter Nummer 6 a (Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
|
(2) |
Unter Nummer 6 a (Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Text angefügt:
|
(3) |
Der Text von Nummer 6 (Richtlinie 93/12/EWG des Rates) wird gestrichen. |
Artikel 2
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 21ad (Richtlinie 1999/32/EG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
„— |
32009 L 0030: Richtlinie 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 88)“ |
Artikel 3
Der Wortlaut der Richtlinie 2009/30/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am … in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Die Sekretäre
des gemeinsamen EWR-Ausschusses
(1) ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 88.
(2) ABl. L 74 vom 27.3.1993, S. 81.
(*1) [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Bedenken wurde nicht mitgeteilt.] [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Bedenken wurde mitgeteilt.]
7.10.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 260/23 |
BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2015/1790 DES RATES
vom 1. Oktober 2015
zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2015 bis zum 20. September 2020
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 300 Absatz 2 und Artikel 302,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,
gestützt auf den Beschluss (EU) 2015/1157 des Rates vom 14. Juli 2015 zur Festlegung der Zusammensetzung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
gemäß den Vorschlägen der einzelnen Mitgliedstaaten,
nach Anhörung der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß dem Beschluss 2010/570/EU, Euratom des Rates (2) endet die Amtszeit der derzeitigen Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses am 20. September 2015. Daher sollten die Mitglieder für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 21. September 2015 ernannt werden. |
(2) |
Jeder Mitgliedstaat ist ersucht worden, eine Liste von Kandidaten vorzulegen, die als Vertreter der Organisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie andere Vertreter der Zivilgesellschaft, insbesondere aus dem sozialen und wirtschaftlichen, dem staatsbürgerlichen, dem beruflichen und dem kulturellen Bereich, zu Mitgliedern des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ernannt werden sollten. |
(3) |
Am 18. September 2015 hat der Rat den Beschluss (EU, Euratom) 2015/1600 (3) zur Ernennung der von der belgischen, der bulgarischen, der tschechischen, der dänischen, der deutschen, der estnischen, der griechischen, der irischen, der spanischen, der französischen, der kroatischen, der italienischen, der zyprischen, der lettischen, der luxemburgischen, der ungarischen, der maltesischen, der österreichischen, der polnischen, der portugiesischen, der rumänischen, der slowenischen, der slowakischen, der finnischen und der schwedischen Regierung sowie von der Regierung des Vereinigten Königreichs vorgeschlagenen Mitglieder wie auch von neun von der niederländischen Regierung vorgeschlagenen Mitglieder für die Zeit vom 21. September 2015 bis zum 20. September 2020 angenommen. Die Mitglieder, deren Kandidatur dem Rat nicht bis zum 8. September 2015 mitgeteilt worden war, konnten im Beschluss (EU, Euratom) 2015/1600 nicht berücksichtigt werden. |
(4) |
Am 14. September 2015 und am 17. September 2015 wurden dem Rat die Liste mit drei von der niederländischen Regierung vorgeschlagenen Mitgliedern sowie die Liste mit den von der litauischen Regierung vorgeschlagenen Mitgliedern vorgelegt. Diese Mitglieder sollten für den gleichen Zeitraum wie die durch den Beschluss (EU, Euratom) 2015/1600 ernannten Mitglieder, d. h. vom 21. September 2015 bis zum 20. September 2020, ernannt werden. Daher sollte dieser Beschluss rückwirkend ab dem 21. September 2015 gelten — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Personen, die im Anhang dieses Beschlusses aufgelistet sind, werden für die Zeit vom 21. September 2015 bis zum 20. September 2020 zu Mitgliedern des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ernannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Er gilt ab dem 21. September 2015.
Geschehen zu Luxemburg am 1. Oktober 2015.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. SCHNEIDER
(1) ABl. L 187 vom 15.7.2015, S. 28.
(2) Beschluss 2010/570/EU, Euratom des Rates vom 13. September 2010 zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2010 bis zum 20. September 2015 (ABl. L 251 vom 25.9.2010, S. 8).
(3) Beschluss (EU, Euratom) 2015/1600 des Rates vom 18. September 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2015 bis zum 20. September 2020 (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 53).
ANHANG
ПРИЛОЖЕНИЕ — ANEXO — PŘÍLOHA — BILAG — ANHANG — LISA
ΠΑΡΑΡΤΗΜΑ — ANNEX — ANNEXE — PRILOG — ALLEGATO — PIELIKUMS
PRIEDAS — MELLÉKLET — ANNESS — BIJLAGE — ZAŁĄCZNIK
ANEXO — ANEXĂ — PRÍLOHA — PRILOGA — LIITE — BILAGA
Членове/Miembros/Členové/Medlemmer/Mitglieder/Liikmed
Μέλη/Members/Membres/Članovi/Membri/Locekļi
Nariai/Tagok/Membri/Leden/Członkowie
Membros/Membri/Členovia/Člani/Jäsenet/Ledamöter
LIETUVA
Mr Alfredas JONUŠKA
Director General, Šiauliai Chamber of Commerce, Industry and Crafts
Mr Linas LASIAUSKAS
Director General, Lithuanian Apparel and Textile Industry Association
Mr Gintaras MORKIS
Deputy Director-General, Lithuanian Confederation of Industrialists
Ms Tatjana BABRAUSKIENĖ
International secretary, Lithuanian Education Trade Union
Ms Daiva KVEDARAITĖ
International secretary, Lithuanian Trade Union „Solidarity“
Ms Irena PETRAITIENĖ
Chair, Lithuanian civil servants', budget and public institutions employees' trade union
Mr Mindaugas MACIULEVIČIUS
Director, Agricultural cooperative „Lithuanian Quality“
Mr Vitas MAČIULIS
Business Consultant, State Research Institute of Physical and Technological Sciences Centre
President, Lithuanian Solar Energy Association
Ms Indrė VAREIKYTĖ
Director, Public Institution „SOS Projects“
NEDERLAND
Mr Joost VAN IERSEL
Former Chairman of The Hague Chamber of Commerce
Lecturer and author of articles on political economy and Europe
Mr Johannes Gertrudis Wilhelmina SIMONS
Chair of the seniors of the Benelux Interuniversity Association of Transport Economists (BIVEC)
Emeritus Professor of Transport Economics, Free University of Amsterdam
Mr Cornelis Willibrordus Maria LUSTENHOUWER
Director/General Counsel and Chief Compliance Officer of DELTA N.V. in Middelburg (NL)
7.10.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 260/27 |
BESCHLUSS (EU) 2015/1791 DES RATES
vom 5. Oktober 2015
zur Ernennung eines italienischen Stellvertreters im Ausschuss der Regionen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,
auf Vorschlag der italienischen Regierung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 26. Januar, am 5. Februar und am 23. Juni 2015 die Beschlüsse (EU) 2015/116 (1), (EU) 2015/190 (2) und (EU) 2015/994 (3) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 angenommen. |
(2) |
Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Onofrio INTRONA ist der Sitz eines Stellvertreters im Ausschuss der Regionen frei geworden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Ernannt wird zum Stellvertreter im Ausschuss der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2020:
— |
Herr Roberto CIAMBETTI, Consigliere e Presidente del Consiglio regionale della Regione Veneto. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 5. Oktober 2015.
Im Namen des Rates
Der Präsident
N. SCHMIT
(1) ABl. L 20 vom 27.1.2015, S. 42.
7.10.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 260/28 |
BESCHLUSS (EU) 2015/1792 DES RATES
vom 5. Oktober 2015
zur Ernennung von fünf spanischen Mitgliedern des Ausschusses der Regionen und fünf spanischen Stellvertretern im Ausschuss der Regionen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,
auf Vorschlag der spanischen Regierung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 26. Januar, am 5. Februar und am 23. Juni 2015 die Beschlüsse (EU) 2015/116 (1), (EU) 2015/190 (2) und (EU) 2015/994 (3) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis 25. Januar 2020 angenommen. |
(2) |
Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Frau Rita BARBERÁ NOLLA, Frau Yolanda BARCINA ANGULO, Frau María Dolores de COSPEDAL GARCÍA, Herrn Ignacio GONZÁLEZ GONZÁLEZ und Herrn José Antonio MONAGO TERRAZA sind fünf Sitze von Mitgliedern des Ausschusses der Regionen frei geworden. |
(3) |
Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Enrique BARRASA SÁNCHEZ, Herrn Borja COROMINAS FISAS, Frau Teresa GIMÉNEZ DELGADO DE TORRES, Frau María Victoria PALAU TÁRREGA und Herrn Juan Luis SÁNCHEZ DE MUNIÁIN LACASA sind fünf Sitze von Stellvertretern im Ausschuss der Regionen frei geworden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Ernannt wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2020, zum Mitglied des Ausschusses der Regionen
— |
D.a Miren Uxue BARCOS BERRUEZO, Presidenta de la Comunidad Foral de Navarra |
— |
D.a Cristina CIFUENTES CUENCAS, Presidenta de la Comunidad de Madrid |
— |
D. Guillermo FERNÁNDEZ VARA, Presidente de la Junta de Extremadura |
— |
D. Emiliano GARCÍA-PAGE SÁNCHEZ, Presidente de la Junta de Comunidades de Castilla-La Mancha |
— |
D. Ximo PUIG I FERRER, Presidente de la Generalidad Valenciana. |
Artikel 2
Ernannt wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2020, zum Stellvertreter im Ausschuss der Regionen
— |
Dña Rosa BALAS TORRES, Directora General de Acción Exterior de la Junta de Extremadura |
— |
Dña. Elena CEBRIÁN CALVO, Consejera de Agricultura, Medio Ambiente, Cambio Climático y Desarrollo Rural de la Generalidad Valenciana |
— |
D. Cruz FERNÁNDEZ MARISCAL, Director General de Relaciones Institucionales y Asuntos Europeos de la Vicepresidencia de la Junta de Comunidades de Castilla-La Mancha |
— |
D.a Yolanda IBARROLA DE LA FUENTE, Directora General de Asuntos Europeos y Cooperación con el Estado de la Comunidad Autónoma de Madrid |
— |
D.a Ana OLLO HUALDE, Consejera de Relaciones Ciudadanas e Institucionales. |
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 5. Oktober 2015.
Im Namen des Rates
Der Präsident
N. SCHMIT
(1) ABl. L 20 vom 27.1.2015, S. 42.
7.10.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 260/30 |
BESCHLUSS (GASP) 2015/1793 DES RATES
vom 6. Oktober 2015
zur Änderung des Beschlusses 2012/389/GASP über die Mission der Europäischen Union zum Ausbau der regionalen maritimen Kapazitäten am Horn von Afrika (EUCAP NESTOR)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 16. Juli 2012 den Beschluss 2012/389/GASP angenommen (1). |
(2) |
Der Rat hat am 22. Juli 2014 den Beschluss 2014/485/GASP (2) zur Änderung des Beschlusses 2012/389/GASP und zur Verlängerung der Mission der Europäischen Union zum Ausbau der regionalen maritimen Kapazitäten am Horn von Afrika (EUCAP NESTOR) bis zum 12. Dezember 2016 angenommen. |
(3) |
Der Beschluss 2012/389/GASP sollte geändert werden, um den von dem als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrag abgedeckten Zeitraum bis zum 15. Dezember 2015 zu verlängern — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 13 Absätze 1 und 2 des Beschlusses 2012/389/GASP erhält folgende Fassung:
„(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP NESTOR vom 16. Juli 2012 bis zum 15. November 2013 beläuft sich auf 22 880 000 EUR.
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP NESTOR für den Zeitraum vom 16. November 2013 bis zum 15. Oktober 2014 beläuft sich auf 11 950 000 EUR.
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP NESTOR für den Zeitraum vom 16. Oktober 2014 bis zum 15. Dezember 2015 beläuft sich auf 17 900 000 EUR.
(2) Alle Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Vorschriften und Verfahren verwaltet. Natürliche und juristische Personen können ohne Einschränkungen an der Vergabe von Aufträgen durch die EUCAP NESTOR teilnehmen. Darüber hinaus gelten für die von der EUCAP NESTOR erworbenen Güter keine Ursprungsregeln.“
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 6. Oktober 2015.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. GRAMEGNA
(1) Beschluss 2012/389/GASP des Rates vom 16. Juli 2012 über die Mission der Europäischen Union zum Ausbau der regionalen maritimen Kapazitäten am Horn von Afrika (EUCAP NESTOR) (ABl. L 187 vom 17.7.2012, S. 40).
(2) Beschluss 2014/485/GASP des Rates vom 22. Juli 2014 zur Änderung des Beschlusses 2012/389/GASP über die Mission der Europäischen Union zum Ausbau der regionalen maritimen Kapazitäten am Horn von Afrika (EUCAP NESTOR) (ABl. L 217 vom 23.7.2014, S. 39).
Berichtigungen
7.10.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 260/31 |
Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1014/2014 der Kommission vom 22. Juli 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Inhalt und Struktur des gemeinsamen Begleit- und Bewertungssystems für aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds finanzierte Maßnahmen
( Amtsblatt der Europäischen Union L 283 vom 27. September 2014 )
Auf Seite 15, im Anhang, Teil II „Output-Indikatoren“:
anstatt:
„Unionspriorität 1 — Förderung einer ökologisch nachhaltigen, ressourceneffizienten, innovativen, wettbewerbsfähigen und wissensbasierten Fischerei (Anzahl der Projekte) (*Indikatoren auch für Projekte in der Binnenfischerei relevant)“
muss es heißen:
„Unionspriorität 1 — Förderung einer ökologisch nachhaltigen, ressourceneffizienten, innovativen, wettbewerbsfähigen und wissensbasierten Fischerei (Anzahl der Vorhaben) (*Indikatoren auch für Vorhaben in der Binnenfischerei relevant)“.
Auf Seite 16, im Anhang, Teil II „Output-Indikatoren“:
1. |
anstatt: |
„Unionspriorität 2 — Förderung einer ökologisch nachhaltigen, ressourceneffizienten, innovativen, wettbewerbsfähigen und wissensbasierten Aquakultur (Anzahl der Projekte)“
muss es heißen:
„Unionspriorität 2 — Förderung einer ökologisch nachhaltigen, ressourceneffizienten, innovativen, wettbewerbsfähigen und wissensbasierten Aquakultur (Anzahl der Vorhaben)“;
2. |
anstatt: |
„Unionspriorität 3 — Förderung der Durchführung der GFP: Kontrolle und Datenerhebung (Anzahl der Projekte)“
muss es heißen:
„Unionspriorität 3 — Förderung der Durchführung der GFP: Kontrolle und Datenerhebung (Anzahl der Vorhaben)“;
3. |
anstatt: |
„Unionspriorität 4 — Steigerung von Beschäftigung und territorialem Zusammenhalt (Anzahl der Projekte, mit Ausnahme von 1)“
muss es heißen:
„Unionspriorität 4 — Steigerung von Beschäftigung und territorialem Zusammenhalt (Anzahl der Vorhaben, mit Ausnahme von 1)“.
Auf Seite 17, im Anhang, Teil II „Output-Indikatoren“:
1. |
anstatt: |
„Unionspriorität 5 — Förderung der Vermarktung und Verarbeitung (Anzahl der Projekte, mit Ausnahme von 1 und 4)“
muss es heißen:
„Unionspriorität 5 — Förderung der Vermarktung und Verarbeitung (Anzahl der Vorhaben, mit Ausnahme von 1 und 4)“;
2. |
anstatt: |
„Unionspriorität 6 — Förderung der Durchführung der Integrierten Meerespolitik (Anzahl der Projekte)“
muss es heißen:
„Unionspriorität 6 — Förderung der Durchführung der Integrierten Meerespolitik (Anzahl der Vorhaben)“.
Auf Seite 19, im Anhang, Fußnote 10:
anstatt:
„Einschließlich der Projekte im Rahmen der einschlägigen EMFF-Maßnahme, die die Ziele der Erreichung und Erhaltung eines guten Umweltzustands gemäß der Richtlinie 2008/56/EG möglicherweise unterstützt.“
muss es heißen:
„Einschließlich der Vorhaben im Rahmen der einschlägigen EMFF-Maßnahme, die die Ziele der Erreichung und Erhaltung eines guten Umweltzustands gemäß der Richtlinie 2008/56/EG möglicherweise unterstützt.“