ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 260

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
7. Oktober 2015


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1785 der Kommission vom 5. Oktober 2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

1

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1786 der Kommission vom 6. Oktober 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

4

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie (EU) 2015/1787 der Kommission vom 6. Oktober 2015 zur Änderung der Anhänge II und III der Richtlinie 98/83/EG des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch

6

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2015/1788 des Rates vom 1. Oktober 2015 über die Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien

18

 

*

Beschluss (EU) 2015/1789 des Rates vom 1. Oktober 2015 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang XX (Umwelt) des EWR-Abkommens (Richtlinie über die Qualität von Kraftstoffen)

20

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2015/1790 des Rates vom 1. Oktober 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2015 bis zum 20. September 2020

23

 

*

Beschluss (EU) 2015/1791 des Rates vom 5. Oktober 2015 zur Ernennung eines italienischen Stellvertreters im Ausschuss der Regionen

27

 

*

Beschluss (EU) 2015/1792 des Rates vom 5. Oktober 2015 zur Ernennung von fünf spanischen Mitgliedern des Ausschusses der Regionen und fünf spanischen Stellvertretern im Ausschuss der Regionen

28

 

*

Beschluss (GASP) 2015/1793 des Rates vom 6. Oktober 2015 zur Änderung des Beschlusses 2012/389/GASP über die Mission der Europäischen Union zum Ausbau der regionalen maritimen Kapazitäten am Horn von Afrika (EUCAP NESTOR)

30

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1014/2014 der Kommission vom 22. Juli 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Inhalt und Struktur des gemeinsamen Begleit- und Bewertungssystems für aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds finanzierte Maßnahmen ( ABl. L 283 vom 27.9.2014 )

31

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

7.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 260/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1785 DER KOMMISSION

vom 5. Oktober 2015

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 2 genannten Begründungen in den in Spalte 3 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Oktober 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Heinz ZOUREK

Generaldirektor für Steuern und Zollunion


(1)   ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Eine Ware (sog. Moppkopf) bestehend aus textilen Kordeln, die an einem Anschlussstück aus Kunststoff befestigt sind, das dazu dient, die Ware mit einem Stiel zu verbinden.

(Siehe Abbildung) (*1)

9603 90 99

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 2a und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 9603 , 9603 90 und 9603 90 99 .

Ein Mopp ist ein Bündel textiler Kordeln, das an einem Stiel befestigt wird. Bei der Ware handelt es sich um ein Bündel textiler Kordeln, das an einem Anschlussstück aus Kunststoff befestigt ist, das dazu dient, die Ware mit einem Stiel zu verbinden. Der Moppkopf ist als eine unvollständige Ware mit den wesentlichen Beschaffenheitsmerkmalen eines Mopps im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2a zu betrachten, weil das Anschlussstück aus Kunststoff dazu dient, die Ware an einem Stiel zu befestigen (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 9603 , Buchstabe D, erster Absatz).

Die Ware ist daher als Mopp in den KN-Code 9603 90 99 einzureihen.

Image 1

(*1)  Die Abbildung dient nur zur Information.


7.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 260/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1786 DER KOMMISSION

vom 6. Oktober 2015

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Oktober 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)   ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

33,9

MA

201,3

MK

44,1

TR

73,3

ZZ

88,2

0707 00 05

AL

46,1

TR

122,2

ZZ

84,2

0709 93 10

TR

140,9

ZZ

140,9

0805 50 10

AR

127,3

BO

160,8

CL

149,1

TR

98,8

UY

104,8

ZA

143,1

ZZ

130,7

0806 10 10

BR

257,8

EG

187,3

MK

96,2

TR

168,7

ZA

128,8

ZZ

167,8

0808 10 80

CL

149,5

MK

23,1

NZ

140,9

US

137,2

ZA

148,0

ZZ

119,7

0808 30 90

AR

131,8

TR

130,4

XS

95,7

ZA

149,1

ZZ

126,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


RICHTLINIEN

7.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 260/6


RICHTLINIE (EU) 2015/1787 DER KOMMISSION

vom 6. Oktober 2015

zur Änderung der Anhänge II und III der Richtlinie 98/83/EG des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Anhänge II und III der Richtlinie 98/83/EG enthalten die Mindestanforderungen an die Überwachungsprogramme für sämtliches für den menschlichen Gebrauch bestimmte Wasser und die Spezifikationen für das Analyseverfahren für verschiedene Parameter.

(2)

Die Spezifikationen in den Anhängen II und III sollten aktualisiert werden, um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen und damit die Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Union sicherzustellen.

(3)

Anhang II der Richtlinie 98/83/EG sieht ein gewisses Maß an Flexibilität bei der Durchführung der umfassenden und der routinemäßigen Kontrollen vor und lässt unter bestimmten Umständen weniger häufige Probenahmen zu. Die besonderen Bedingungen für die Überwachung von Parametern in angemessenen Zeitabständen und die Auswahl der Überwachungstechniken müssen unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen Fortschritts geklärt werden.

(4)

Die Weltgesundheitsorganisation hat seit 2004 das Konzept der „Water Safety Plans“ (Wassersicherheitspläne) erarbeitet, das auf den Grundsätzen von Risikobewertung und Risikomanagement beruht, die in ihren Leitlinien für Trinkwasserqualität (2) festgelegt sind. Diese Leitlinien und die Norm EN 15975-2 über die Sicherheit der Trinkwasserversorgung sind international anerkannte Grundsätze, auf denen die Gewinnung, Verteilung, Überwachung und Parameteranalyse von Trinkwasser beruht. Anhang II der Richtlinie 98/83/EG sollte daher an die neuesten Aktualisierungen dieser Grundsätze angepasst werden.

(5)

Um die Risiken für die menschliche Gesundheit zu begrenzen, sollten die Überwachungsprogramme sicherstellen, dass überall entlang der Wasserversorgungskette Maßnahmen getroffen werden, und Daten von zur Trinkwassergewinnung genutzten Wasserkörpern berücksichtigen. Die allgemeinen Verpflichtungen für Überwachungsprogramme sollten die Lücke zwischen Wassergewinnung und Wasserabgabe schließen. Gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass ein Verzeichnis oder mehrere Verzeichnisse der Schutzgebiete erstellt werden. Diese Schutzgebiete umfassen alle Wasserkörper, die gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie für die Gewinnung von Trinkwasser genutzt werden oder für eine solche Nutzung bestimmt sind. Die Ergebnisse der Überwachung dieser Wasserkörper gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 8 der Richtlinie sollten herangezogen werden, um das potenzielle Risiko für Trinkwasser vor und nach der Behandlung für die Zwecke der Richtlinie 98/83/EG zu bestimmen.

(6)

Die Erfahrung hat gezeigt, dass für viele (insbesondere physikalisch-chemische) Parameter die derzeitigen Konzentrationen nur in wenigen Fällen zu einer Überschreitung von Grenzwerten führen würden. Die Überwachung und Berichterstattung in Bezug auf solche Parameter ohne praktische Bedeutung ist mit erheblichen Kosten verbunden, insbesondere dann, wenn eine große Zahl von Parametern zu berücksichtigen ist. Die Einführung einer flexibleren Überwachungshäufigkeit unter solchen Umständen bietet die Möglichkeit, Kosten zu sparen, ohne dass dies der öffentlichen Gesundheit oder anderen Nutzeffekten abträglich wäre. Durch eine flexible Überwachung werden auch weniger Daten gesammelt, die wenig oder keine Informationen über die Qualität des Trinkwassers liefern.

(7)

Daher sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, von ihren Überwachungsprogrammen abzuweichen, sofern zuverlässige Risikobewertungen durchgeführt werden, die auf die Leitlinien für die Qualität von Trinkwasser der Weltgesundheitsorganisation gestützt werden können und die die im Rahmen von Artikel 8 der Richtlinie 2000/60/EG vorgenommene Überwachung berücksichtigen sollten.

(8)

Tabelle B2 in Anhang II der Richtlinie 98/83/EG, die Wasser betrifft, das in zum Verkauf bestimmte Flaschen oder andere Behältnisse abgefüllt wird, ist überholt, da diese Erzeugnisse unter die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) fallen. Für diese Erzeugnisse gelten außerdem die Grundsätze der „Gefahrenanalyse und Bestimmung kritischen Kontrollpunkte“ (HACCP) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und die Grundsätze amtlicher Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (6). Als Folge des Erlasses dieser Verordnungen gilt Anhang II der Richtlinie 98/83/EG de facto nicht mehr für Wasser, das in zum Verkauf bestimmte Flaschen oder andere Behältnisse abgefüllt wird.

(9)

Mit der Richtlinie 2013/51/Euratom des Rates (7) wurden besondere Regelungen für die Überwachung radioaktiver Stoffe eingeführt. Deswegen sollten Überwachungsprogramme für radioaktive Stoffe ausschließlich im Rahmen der genannten Richtlinie aufgestellt werden.

(10)

Laboratorien, die die Spezifikationen für die Analyse der Parameter gemäß Anhang III der Richtlinie 98/83/EG verwenden, sollten nach international anerkannten Verfahren oder auf Kriterien beruhenden Leistungsstandards und so weit wie möglich mit validierten Analyseverfahren arbeiten.

(11)

Nach der Richtlinie 2009/90/EG der Kommission (8) ist die Norm EN ISO/IEC 17025 oder jede andere gleichwertige, auf internationaler Ebene anerkannte Norm zur Validierung der Analyseverfahren zu verwenden. EN ISO/IEC 17025 ist auch eine der Normen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zur Akkreditierung der von den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten benannten Laboratorien heranzuziehen sind. Daher muss vorgesehen werden, dass diese Norm oder jede andere gleichwertige, auf internationaler Ebene anerkannte Norm für die Validierung der Analyseverfahren im Rahmen der Richtlinie 98/83/EG heranzuziehen ist. Um Anhang III der Richtlinie 98/83/EG an die Richtlinie 2009/90/EG anzupassen, sollten die Bestimmungsgrenze und die Messunsicherheit als Verfahrenskennwerte eingeführt werden. Den Mitgliedstaaten sollte jedoch für einen begrenzten Zeitraum weiterhin gestattet werden, Richtigkeit, Präzision und Nachweisgrenze als Verfahrenskennwerte gemäß Anhang III der Richtlinie 98/83/EG zu verwenden, sodass die Laboratorien genügend Zeit haben, um sich an diesen technischen Fortschritt anzupassen.

(12)

Für die Analyse mikrobiologischer Parameter wurden mehrere ISO-Normen aufgestellt. So enthalten die Normen EN ISO 9308-1 und EN ISO 9308-2 (Zählung von Escherichia coli und von coliformen Bakterien) sowie EN ISO 14189 (Zählung von Clostridium perfringens) alle für die Analyse erforderlichen Spezifikationen. Diese neuen Normen und technischen Entwicklungen sollten in Anhang III der Richtlinie 98/83/EG ihren Niederschlag finden.

(13)

Um zu bewerten, ob alternative Verfahren dem in Anhang III der Richtlinie 98/83/EG niedergelegten Verfahren gleichwertig sind, sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, die Norm EN ISO 17994 heranzuziehen, die bereits im Rahmen der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) sowie durch die Entscheidung 2009/64/EG der Kommission (10) als Norm zur Feststellung der Gleichwertigkeit mikrobiologischer Verfahren festgelegt wurde. Alternativ sollte ihnen gestattet werden, die Norm EN ISO 16140 oder andere ähnliche international anerkannte Protokolle gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 (11) zu verwenden, um die Gleichwertigkeit von Verfahren nachzuweisen, deren Grundsätze (außer Kultivierung) nicht vom Anwendungsbereich der Norm EN ISO 17994 erfasst werden.

(14)

Die Anhänge II und III der Richtlinie 98/83/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(15)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 98/83/EG eingesetzten Ausschusses für Trinkwasser —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 98/83/EG wird wie folgt geändert:

1.

Anhang II erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Richtlinie.

2.

Anhang III wird gemäß Anhang II der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 27. Oktober 2017 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. Oktober 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32.

(2)  http://www.who.int/water_sanitation_health/publications/2011/dwq_guidelines/en/index.html.

(3)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).

(7)  Richtlinie 2013/51/Euratom des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Festlegung von Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 296 vom 7.11.2013, S. 12).

(8)  Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 36).

(9)  Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung (ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 37).

(10)  Entscheidung 2009/64/EG der Kommission vom 21. Januar 2009 zur Festlegung der Internationalen Norm ISO 17994:2004(E) als Norm zur Feststellung der Gleichwertigkeit der mikrobiologischen Verfahren gemäß der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 23 vom 27.1.2009, S. 32).)

(11)  Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1).


ANHANG I

„ANHANG II

ÜBERWACHUNG

TEIL A

Allgemeine Ziele und Überwachungsprogramme für Wasser für den menschlichen Gebrauch

1.

Überwachungsprogramme für Wasser für den menschlichen Gebrauch müssen

a)

nachweisen, dass die etablierten Maßnahmen zur Überwachung der Risiken für die menschliche Gesundheit entlang der gesamten Wasserversorgungskette vom Einzugsgebiet über die Entnahme, Aufbereitung und Speicherung bis zur Verteilung wirksam funktionieren und das Wasser an der Stelle der Einhaltung genusstauglich und rein ist;

b)

Informationen über die Qualität des für den menschlichen Gebrauch abgegebenen Wassers bereitstellen, damit der Nachweis erbracht ist, dass die in den Artikeln 4 und 5 genannten Verpflichtungen und die Parameterwerte in Anhang I eingehalten werden;

c)

die geeignetsten Mittel zur Minderung des Risikos für die menschliche Gesundheit ausweisen.

2.

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 richten die zuständigen Behörden Überwachungsprogramme ein, die den Parametern und Häufigkeiten in Teil B dieses Anhangs entsprechen und Folgendes umfassen:

a)

Entnahme und Analyse einzelner Wasserproben oder

b)

Aufzeichnung der Messungen durch ein kontinuierliches Überwachungsverfahren.

Darüber hinaus können Überwachungsprogramme Folgendes umfassen:

a)

Kontrolle der Aufzeichnungen des Funktions- und Wartungsstatus von Geräten und/oder

b)

Kontrollen des Einzugsgebiets, der Wassergewinnung, der Wasseraufbereitung, der Wasserspeicherung und der Infrastruktur der Wasserverteilung.

3.

Die Überwachungsprogramme können auf einer Risikobewertung gemäß Teil C beruhen.

4.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Überwachungsprogramme regelmäßig überprüft und mindestens alle fünf Jahre aktualisiert bzw. bestätigt werden.

TEIL B

Parameter und Häufigkeiten

1.   Allgemeiner Rahmen

Ein Überwachungsprogramm muss die in Artikel 5 genannten Parameter berücksichtigen, einschließlich jener, die für die Bewertung der Auswirkungen der Hausinstallation auf die Wasserqualität an der Stelle der Einhaltung gemäß Artikel 6 Absatz 1 wichtig sind. Bei der Wahl der geeigneten Parameter für die Überwachung müssen die lokalen Gegebenheiten für jedes Wasserverteilungssystem berücksichtigt werden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Nummer 2 aufgeführten Parameter mit der jeweiligen Probenahmehäufigkeit gemäß Nummer 3 überwacht werden.

2.   Liste der Parameter

Parameter der Gruppe A

Die folgenden Parameter (Gruppe A) werden mit der Überwachungshäufigkeit gemäß Nummer 3 Tabelle 1 überwacht:

a)

Escherichia coli (E. coli), coliforme Bakterien, Koloniezahl bei 22 °C, Färbung, Trübung, Geschmack, Geruch, pH-Wert, Leitfähigkeit;

b)

sonstige Parameter gemäß Artikel 5 Absatz 3, die in dem Überwachungsprogramm als relevant ausgewiesen sind und erforderlichenfalls durch eine Risikobewertung gemäß Teil C ermittelt werden.

Unter bestimmten Gegebenheiten werden die Parameter der Gruppe A durch die folgenden Parameter ergänzt:

a)

Ammonium und Nitrit, wenn Chloraminierung verwendet wird;

b)

Aluminium und Eisen, wenn diese als Chemikalien zur Wasseraufbereitung verwendet werden.

Parameter der Gruppe B

Um festzustellen, ob alle Parameterwerte dieser Richtlinie beachtet werden, werden alle sonstigen Parameter, die nicht im Rahmen der Gruppe A analysiert werden und die gemäß Artikel 5 festgelegt wurden, mindestens mit den in Nummer 3 Tabelle 1 aufgeführten Häufigkeiten analysiert.

3.   Probenahmehäufigkeiten

Tabelle 1

Mindesthäufigkeit der Probenahme und Analyse für die Überwachung der Einhaltung

Menge des in einem Versorgungsgebiet pro Tag abgegebenen oder produzierten Wassers

(siehe Anmerkungen 1 und 2)

m3

Parameter der Gruppe A

Anzahl Proben pro Jahr

(siehe Anmerkung 3)

Parameter der Gruppe B

Anzahl Proben pro Jahr

 

≤ 100

> 0

(siehe Anmerkung 4)

> 0

(siehe Anmerkung 4)

> 100

≤ 1 000

4

1

> 1 000

≤ 10 000

4

+ 3

pro 1 000 m3/Tag und Teil davon, bezogen auf die Gesamtmenge

1

+ 1

pro 4 500 m3/Tag und Teil davon, bezogen auf die Gesamtmenge

> 10 000

≤ 100 000

3

+ 1

pro 10 000 m3/Tag und Teil davon, bezogen auf die Gesamtmenge

> 100 000

 

12

+ 1

pro 25 000 m3/Tag und Teil davon, bezogen auf die Gesamtmenge

Anm. 1:

Ein Versorgungsgebiet ist ein geografisch definiertes Gebiet, in dem das Wasser für den menschlichen Gebrauch aus einer oder mehreren Quellen kommt und die Wasserqualität als nahezu einheitlich angesehen werden kann.

Anm. 2:

Die Mengen werden als Mittelwerte über ein Kalenderjahr hinweg berechnet. Anstelle der Wassermenge kann zur Bestimmung der Mindesthäufigkeit die Einwohnerzahl eines Versorgungsgebiets herangezogen und ein täglicher Pro-Kopf-Wasserverbrauch von 200 l angesetzt werden.

Anm. 3:

Die angegebene Häufigkeit wird wie folgt errechnet: z. B. 4 300 m3/Tag = 16 Proben (vier für die ersten 1 000 m3/Tag + 12 für die zusätzlichen 3 300 m3/Tag).

Anm. 4:

Die Mitgliedstaaten, die für individuelle Versorgungsanlagen eine Ausnahme gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b zulassen, wenden diese Häufigkeiten lediglich auf Versorgungsgebiete mit einer Wasserabgabe zwischen 10 und 100 m3/Tag an.

TEIL C

Risikobewertung

1.

Die Mitgliedstaaten können die Möglichkeit vorsehen, von den Parametern und Probenahmehäufigkeiten gemäß Teil B abzuweichen, sofern eine Risikobewertung durchgeführt wird, die mit diesem Teil im Einklang steht.

2.

Die Risikobewertung gemäß Nummer 1 muss sich auf die allgemeinen Grundsätze der Risikobewertung stützen, die in Verbindung mit internationalen Normen wie der Norm EN 15975-2 ‚Sicherheit der Trinkwasserversorgung — Leitlinien für das Risiko- und Krisenmanagement‘ aufgestellt wurden.

3.

Bei der Risikobewertung werden im Einklang mit Anhang V der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) die Ergebnisse aus den Überwachungsprogrammen berücksichtigt, die in Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 8 der Richtlinie für Wasserkörper gemäß Artikel 7 Absatz 1 vorgesehen sind, die durchschnittlich mehr als 100 m3 täglich liefern.

4.

Auf Basis der Ergebnisse der Risikobewertung wird die Parameterliste in Teil B Nummer 2 erweitert und/oder werden die Probenahmehäufigkeiten in Teil B Nummer 3 erhöht, wenn eine der folgenden Bedingungen zutrifft:

a)

die Liste der Parameter oder Häufigkeiten gemäß diesem Anhang reicht nicht aus, um die Verpflichtungen aus Artikel 7 Absatz 1 zu erfüllen;

b)

für die Zwecke von Artikel 7 Absatz 6 ist eine weitere Überwachung erforderlich;

c)

es ist notwendig, die erforderliche Sicherheit gemäß Teil A Nummer 1 Buchstabe a zu gewährleisten.

5.

Auf Basis der Ergebnisse der Risikobewertung kann die Parameterliste in Teil B Nummer 2 verkürzt und/oder können die Probenahmehäufigkeiten in Teil B Nummer 3 verringert werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Häufigkeit der Probenahmen zum Nachweis von E. coli darf in keinem Fall geringer sein als in Teil B Nummer 3 vorgesehen;

b)

für alle anderen Parameter gilt:

i)

Ort und Häufigkeit der Probenahmen werden, unter Berücksichtigung von Artikel 6, in Abhängigkeit vom Ursprung des Parameters und den Schwankungen und langfristigen Trends seiner Konzentration bestimmt;

ii)

die in Teil B Nummer 3 genannte Mindesthäufigkeit der Probenahmen zum Nachweis eines Parameters darf dann verringert werden, wenn die Ergebnisse aus Proben, die regelmäßig über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren an für das gesamte Versorgungsgebiet repräsentativen Probenahmestellen genommen werden, weniger als 60 % des Parameterwerts betragen;

iii)

ein Parameter darf dann von der Liste der zu überwachenden Parameter gemäß Teil B Nummer 2 gestrichen werden, wenn die Ergebnisse aus Proben, die regelmäßig über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren an für das gesamte Versorgungsgebiet repräsentativen Probenahmestellen genommen werden, weniger als 30 % des Parameterwerts betragen;

iv)

die Streichung eines bestimmten, in Teil B Nummer 2 genannten Parameters aus der Liste der zu überwachenden Parameter beruht auf dem Ergebnis der Risikobewertung, in das die Ergebnisse der Überwachung der Ressourcen eingeflossen sind, aus denen das für den menschlichen Gebrauch bestimmte Wasser gewonnen wird, und das bestätigt, dass im Einklang mit Artikel 1 die menschliche Gesundheit vor nachteiligen Einflüssen geschützt ist, die sich aus einer etwaigen Verunreinigung des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers ergeben;

v)

die Verringerung der Probenahmehäufigkeit oder die Streichung eines Parameters aus der Liste der zu überwachenden Parameter gemäß den Ziffern ii und iii ist nur zulässig, wenn die Risikobewertung bestätigt, dass kein Umstand abzusehen ist, der eine Verschlechterung der Qualität des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers verursachen würde.

6.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

a)

Risikobewertungen von ihren jeweils zuständigen Behörden genehmigt werden und

b)

Informationen, aus denen hervorgeht, dass eine Risikobewertung durchgeführt wurde, zusammen mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse vorliegen.

TEIL D

Probenahmeverfahren und Probenahmestellen

1.

Die Probenahmestellen werden so bestimmt, dass die Parameterwerte an den in Artikel 6 Absatz 1 definierten Stellen der Einhaltung eingehalten werden. Bei einem Verteilungsnetz können die Mitgliedstaaten für bestimmte Parameter alternativ Proben innerhalb des Versorgungsgebiets oder in den Aufbereitungsanlagen entnehmen, wenn daraus nachweislich keine nachteiligen Veränderungen beim gemessenen Wert des betreffenden Parameters resultieren. Die Probenahmen sind nach Möglichkeit zeitlich und örtlich gleichmäßig zu verteilen.

2.

Die Probenahme an den Stellen der Einhaltung genügt folgenden Anforderungen:

a)

Die Proben zur Kontrolle der Einhaltung von bestimmten chemischen Parametern (vor allem Kupfer, Blei und Nickel) werden ohne Vorlauf an der Zapfstelle des Verbrauchers entnommen. Zu einer zufälligen Tageszeit wird eine Probe von einem Liter entnommen (Zufallsstichprobe). Die Mitgliedstaaten können alternativ Verfahren mit vorgegebener Stagnationszeit anwenden, die ihre nationale Situation besser widerspiegeln, sofern dies auf Ebene des Versorgungsgebiets nicht zu weniger Fällen der Nichteinhaltung führt als die Zufallsstichprobe;

b)

die Probe zur Kontrolle der Einhaltung von mikrobiologischen Parametern an der Stelle der Einhaltung wird nach EN ISO 19458, Zweck B, entnommen und gehandhabt.

3.

Die Probenahme im Verteilungsnetz, ausgenommen die Probenahme an der Zapfstelle des Verbrauchers, entspricht der Norm ISO 5667-5. Im Hinblick auf mikrobiologische Parameter werden die Proben im Verteilungsnetz nach EN ISO 19458, Zweck A, entnommen und gehandhabt.

(*1)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).“


ANHANG II

Anhang III der Richtlinie 98/83/EG wird wie folgt geändert:

1.

Der Einführungsabsatz erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Zwecke der Überwachung und zum Nachweis der Einhaltung dieser Richtlinie verwendeten Analyseverfahren im Einklang mit der Norm EN ISO/IEC 17025 oder anderen gleichwertigen international anerkannten Normen validiert und dokumentiert werden. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Laboratorien oder deren Vertragspartner Qualitätsmanagementverfahren anwenden, die mit der Norm EN ISO/IEC 17025 oder anderen gleichwertigen international anerkannten Normen im Einklang stehen.

Gibt es kein Analyseverfahren, das den Mindestverfahrenskennwerten gemäß Teil B genügt, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Überwachung mithilfe der besten verfügbaren Techniken erfolgt, die keine übermäßigen Kosten verursachen.“

2.

Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift von Nummer 1 wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„TEIL A

Mikrobiologische Parameter, für die Analyseverfahren spezifiziert sind“

b)

Die Absätze 3 bis 9, einschließlich Anmerkung 1, erhalten folgende Fassung:

„Methoden für mikrobiologische Parameter:

a)

Escherichia coli (E. coli) und coliforme Bakterien (EN ISO 9308-1 oder EN ISO 9308-2)

b)

Enterokokken (EN ISO 7899-2)

c)

Pseudomonas aeruginosa (EN ISO 16266)

d)

Bestimmung kultivierbarer Mikroorganismen — Koloniezahl bei 22 °C (EN ISO 6222)

e)

Bestimmung kultivierbarer Mikroorganismen — Koloniezahl bei 36 °C (EN ISO 6222)

f)

Clostridium perfringens einschließlich Sporen (EN ISO 14189)“.

3.

Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift von Nummer 2 wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„TEIL B

Chemische Parameter und Indikatorparameter, für die Verfahrenskennwerte spezifiziert sind“

b)

Nummer 2.1 wird durch folgende Nummer 1 ersetzt:

„1.   Chemische Parameter und Indikatorparameter

Für die Parameter in Tabelle 1 sollten die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das verwendete Analyseverfahren mindestens geeignet ist, dem Parameterwert entsprechende Konzentrationen mit der in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2009/90/EG der Kommission (*1) definierten Bestimmungsgrenze von 30 % oder weniger des betreffenden Parameterwerts und der in Tabelle 1 spezifizierten Messunsicherheit zu messen. Das Ergebnis ist mit mindestens derselben Anzahl signifikanter Stellen anzugeben wie bei dem jeweiligen Parameterwert in Anhang I Teile B und C.

Bis zum 31. Dezember 2019 können die Mitgliedstaaten die Verwendung der in Tabelle 2 spezifizierten Verfahrenskennwerte ‚Richtigkeit‘, ‚Präzision‘ und ‚Nachweisgrenze‘ als Alternative zu ‚Bestimmungsgrenze‘ und ‚Messunsicherheit‘, wie in Absatz 1 bzw. in Tabelle 1 spezifiziert, zulassen.

Die in Tabelle 1 spezifizierte Messunsicherheit ist nicht als zusätzliche Toleranz für die Parameterwerte gemäß Anhang I zu verwenden.

Tabelle 1

Mindestverfahrenskennwert ‚Messunsicherheit‘

Parameter

Messunsicherheit

(siehe Anmerkung 1)

% des Parameterwerts (ausgenommen pH-Wert)

Anmerkungen

Aluminium

25

 

Ammonium

40

 

Antimon

40

 

Arsen

30

 

Benzo(a)pyren

50

Siehe Anmerkung 5

Benzol

40

 

Bor

25

 

Bromat

40

 

Cadmium

25

 

Chlorid

15

 

Chrom

30

 

Leitfähigkeit

20

 

Kupfer

25

 

Cyanid

30

Siehe Anmerkung 6

1,2-Dichlorethan

40

 

Fluorid

20

 

Wasserstoffionen-Konzentration pH (ausgedrückt in pH-Einheiten)

0,2

Siehe Anmerkung 7

Eisen

30

 

Blei

25

 

Mangan

30

 

Quecksilber

30

 

Nickel

25

 

Nitrat

15

 

Nitrit

20

 

Oxidierbarkeit

50

Siehe Anmerkung 8

Pestizide

30

Siehe Anmerkung 9

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe

50

Siehe Anmerkung 10

Selen

40

 

Natrium

15

 

Sulfat

15

 

Tetrachlorethen

30

Siehe Anmerkung 11

Trichlorethen

40

Siehe Anmerkung 11

Trihalomethane — insgesamt

40

Siehe Anmerkung 10

Gesamter organischer Kohlenstoff (TOC)

30

Siehe Anmerkung 12

Trübung

30

Siehe Anmerkung 13

Acrylamid, Epichlorhydrin und Vinylchlorid sind anhand der Produktspezifikation zu kontrollieren.


Tabelle 2

Mindestverfahrenskennwerte ‚Richtigkeit‘, ‚Präzision‘ und ‚Nachweisgrenze‘ — zulässig bis 31. Dezember 2019

Parameter

Richtigkeit

(siehe Anmerkung 2)

% des Parameterwerts (ausgenommen pH-Wert)

Präzision

(siehe Anmerkung 3)

% des Parameterwerts (ausgenommen pH-Wert)

Nachweisgrenze

(siehe Anmerkung 4)

% des Parameterwerts (ausgenommen pH-Wert)

Anmerkungen

Aluminium

10

10

10

 

Ammonium

10

10

10

 

Antimon

25

25

25

 

Arsen

10

10

10

 

Benzo(a)pyren

25

25

25

 

Benzol

25

25

25

 

Bor

10

10

10

 

Bromat

25

25

25

 

Cadmium

10

10

10

 

Chlorid

10

10

10

 

Chrom

10

10

10

 

Leitfähigkeit

10

10

10

 

Kupfer

10

10

10

 

Cyanid

10

10

10

Siehe Anmerkung 6

1,2-Dichlorethan

25

25

10

 

Fluorid

10

10

10

 

Wasserstoffionen-Konzentration pH (ausgedrückt in pH-Einheiten)

0,2

0,2

 

Siehe Anmerkung 7

Eisen

10

10

10

 

Blei

10

10

10

 

Mangan

10

10

10

 

Quecksilber

20

10

20

 

Nickel

10

10

10

 

Nitrat

10

10

10

 

Nitrit

10

10

10

 

Oxidierbarkeit

25

25

10

Siehe Anmerkung 8

Pestizide

25

25

25

Siehe Anmerkung 9

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe

25

25

25

Siehe Anmerkung 10

Selen

10

10

10

 

Natrium

10

10

10

 

Sulfat

10

10

10

 

Tetrachlorethen

25

25

10

Siehe Anmerkung 11

Trichlorethen

25

25

10

Siehe Anmerkung 11

Trihalomethane — insgesamt

25

25

10

Siehe Anmerkung 10

Trübung

25

25

25

 

Acrylamid, Epichlorhydrin und Vinylchlorid sind anhand der Produktspezifikation zu kontrollieren.

(*1)  Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 36).“ "

c)

Nummer 2.2 wird durch folgende Nummer 2 ersetzt:

„2.   Anmerkungen zu den Tabellen 1 und 2

Anmerkung 1

‚Messunsicherheit‘ ist ein nicht negativer Parameter, der die Streuung derjenigen Werte beschreibt, die der Messgröße auf der Basis der verwendeten Informationen zugeordnet werden. Der Verfahrenskennwert für die Messunsicherheit (k = 2) ist der Prozentsatz des Parameterwertes in der Tabelle oder besser. Die Messunsicherheit wird auf der Ebene des Parameterwertes geschätzt, soweit nicht anders angegeben.

Anmerkung 2

‚Richtigkeit‘ ist die systematische Messabweichung, d. h. die Differenz zwischen dem Mittelwert aus einer großen Anzahl von wiederholten Messungen und dem wahren Wert. Weitere Spezifikationen sind der Norm ISO 5725 zu entnehmen.

Anmerkung 3

‚Präzision‘ ist die zufällige Messabweichung, die in der Regel als die Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe und zwischen Messwertreihen) der Streuung von Ergebnissen um den Mittelwert ausgedrückt wird. Eine annehmbare Präzision bezieht sich auf die zweifache relative Standardabweichung. Dieser Begriff ist in ISO 5725 näher definiert.

Anmerkung 4

‚Nachweisgrenze‘ ist entweder

die dreifache Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer natürlichen Probe mit einer niedrigen Konzentration des Parameters oder

die fünffache Standardabweichung einer Blindprobe (innerhalb einer Messwertreihe).

Anmerkung 5

Kann der Wert der Messunsicherheit nicht erreicht werden, so sollte die beste verfügbare Technik gewählt werden (bis zu 60 %).

Anmerkung 6

Mit dem Verfahren sollte der Gesamtcyanidgehalt in allen Formen bestimmt werden können.

Anmerkung 7

Werte für Richtigkeit, Präzision und Messunsicherheit werden in pH-Einheiten ausgedrückt.

Anmerkung 8

Referenzverfahren: EN ISO 8467

Anmerkung 9

Die Verfahrenskennwerte für einzelne Pestizide dienen als Hinweis. Messunsicherheitswerte von lediglich 30 % können bei mehreren Pestiziden erzielt werden, höhere Werte bis zu 80 % können für einige Pestizide zugelassen werden.

Anmerkung 10

Die Verfahrenskennwerte gelten für einzelne spezifizierte Stoffe bei 25 % des Parameterwerts in Anhang I Teil B.

Anmerkung 11

Die Verfahrenskennwerte gelten für einzelne spezifizierte Stoffe bei 50 % des Parameterwerts in Anhang I Teil B.

Anmerkung 12

Die Messunsicherheit sollte auf 3 mg/l des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) geschätzt werden. Zu verwenden ist die Norm CEN 1484 — Anleitungen zur Bestimmung des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) und des gelösten organischen Kohlenstoffs (DOC).

Anmerkung 13

Die Messunsicherheit sollte im Einklang mit der Norm EN ISO 7027 auf 1,0 NTU (nephelometrische Trübungseinheit) geschätzt werden.“

4.

Nummer 3 wird gestrichen.


(*1)  Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 36).“ “


BESCHLÜSSE

7.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 260/18


BESCHLUSS (EU) 2015/1788 DES RATES

vom 1. Oktober 2015

über die Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 186 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2002/648/EG (2) hat der Rat den Abschluss des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien (3) (im Folgenden „Abkommen“) genehmigt.

(2)

Gemäß Artikel 11 Buchstabe b des Abkommens wird das Abkommen zunächst für fünf Jahre geschlossen und kann von den Vertragsparteien einvernehmlich verlängert werden. Gemäß dem Beschluss 2009/501/EG des Rates (4) wurde das Abkommen um weitere fünf Jahre verlängert; es läuft am 17. Mai 2015 aus.

(3)

Die Vertragsparteien sind der Ansicht, dass eine rasche Verlängerung des Abkommens im beiderseitigen Interesse liegt.

(4)

Der Inhalt des verlängerten Abkommens sollte inhaltlich mit dem ursprünglichen Abkommen identisch sein.

(5)

Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten, deren Rechtsnachfolgerin sie ist.

(6)

Die Verlängerung des Abkommens sollte im Namen der Union genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien um weitere fünf Jahre wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt im Namen der Union gegenüber der Regierung der Republik Indien die Notifizierung gemäß Artikel 11 Buchstabe b des Abkommens vor, dass die Union ihre für die Verlängerung des Abkommens erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen hat.

Artikel 3

Der Präsident des Rates nimmt im Namen der Union gegenüber der Regierung der Republik Indien die folgende Notifikation vor:

„Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten, deren Rechtsnachfolgerin sie ist; seit diesem Zeitpunkt übt sie alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft aus und übernimmt all ihre Verpflichtungen. Daher müssen alle Bezugnahmen auf die ‚Europäische Gemeinschaft‘ im Wortlaut des Abkommens, sofern angezeigt, als Bezugnahmen auf die ‚Europäische Union‘ gelesen werden.“

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 1. Oktober 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. SCHNEIDER


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  Beschluss 2002/648/EG des Rates vom 25. Juni 2002 über den Abschluss des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien (ABl. L 213 vom 9.8.2002, S. 29).

(3)  Abkommen über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien (ABl. L 213 vom 9.8.2002, S. 30).

(4)  Beschluss 2009/501/EG des Rates vom 19. Januar 2009 über den Abschluss eines Abkommens zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien (ABl. L 171 vom 1.7.2009, S. 17).


7.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 260/20


BESCHLUSS (EU) 2015/1789 DES RATES

vom 1. Oktober 2015

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang XX (Umwelt) des EWR-Abkommens (Richtlinie über die Qualität von Kraftstoffen)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 114 und 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

(2)

Gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss u. a. eine Änderung der Anhänge II und XX des EWR-Abkommens beschließen.

(3)

Die Richtlinie 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Anhänge II und XX des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden.

(5)

Der Standpunkt der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss sollte daher auf dem im Entwurf beigefügten Beschluss beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und des Anhangs XX (Umwelt) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 1. Oktober 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. SCHNEIDER


(1)   ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.

(2)   ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

(3)  Richtlinie 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Spezifikationen für Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoffe und die Einführung eines Systems zur Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates im Hinblick auf die Spezifikationen für von Binnenschiffen gebrauchte Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 93/12/EWG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 88).


ENTWURF

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. …/2015

vom …

zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und des Anhangs XX (Umwelt) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Spezifikationen für Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoffe und die Einführung eines Systems zur Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates im Hinblick auf die Spezifikationen für von Binnenschiffen gebrauchte Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 93/12/EWG (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Richtlinie 93/12/EWG des Rates (2), die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit der Richtlinie 2009/30/EG aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.

(3)

Die Anhänge II und XX des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Kapitel XVII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

(1)

Unter Nummer 6 a (Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32009 L 0030: Richtlinie 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 88)“

(2)

Unter Nummer 6 a (Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Text angefügt:

„c)

In Artikel 2 Absatz 5 wird nach dem Wort ‚Finnland‘ das Wort ‚Island‘ und nach dem Wort ‚Litauen‘ das Wort ‚Norwegen‘ eingefügt.

d)

In Artikel 3 Absatz 4 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz angefügt:

‚Island kann in der Sommerperiode das Inverkehrbringen von ethanol- oder methanolhaltigem Ottokraftstoff mit einem maximalen Dampfdruck von 70 kPa gestatten, vorausgesetzt, bei dem verwendeten Ethanol handelt es sich um einen Biokraftstoff, oder die durch die Verwendung von Methanol erzielte Minderung der Treibhausgasemissionen erfüllt die Kriterien nach Artikel 7b Absatz 2.‘

e)

Die Artikel 7a bis 7e gelten nicht für Liechtenstein.

f)

Artikel 7b Absatz 6 gilt nicht für die EFTA-Staaten.“

(3)

Der Text von Nummer 6 (Richtlinie 93/12/EWG des Rates) wird gestrichen.

Artikel 2

In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 21ad (Richtlinie 1999/32/EG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32009 L 0030: Richtlinie 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 88)“

Artikel 3

Der Wortlaut der Richtlinie 2009/30/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am … in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Die Sekretäre

des gemeinsamen EWR-Ausschusses


(1)   ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 88.

(2)   ABl. L 74 vom 27.3.1993, S. 81.

(*1)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Bedenken wurde nicht mitgeteilt.] [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Bedenken wurde mitgeteilt.]


7.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 260/23


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2015/1790 DES RATES

vom 1. Oktober 2015

zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2015 bis zum 20. September 2020

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 300 Absatz 2 und Artikel 302,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2015/1157 des Rates vom 14. Juli 2015 zur Festlegung der Zusammensetzung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß den Vorschlägen der einzelnen Mitgliedstaaten,

nach Anhörung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Beschluss 2010/570/EU, Euratom des Rates (2) endet die Amtszeit der derzeitigen Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses am 20. September 2015. Daher sollten die Mitglieder für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 21. September 2015 ernannt werden.

(2)

Jeder Mitgliedstaat ist ersucht worden, eine Liste von Kandidaten vorzulegen, die als Vertreter der Organisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie andere Vertreter der Zivilgesellschaft, insbesondere aus dem sozialen und wirtschaftlichen, dem staatsbürgerlichen, dem beruflichen und dem kulturellen Bereich, zu Mitgliedern des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ernannt werden sollten.

(3)

Am 18. September 2015 hat der Rat den Beschluss (EU, Euratom) 2015/1600 (3) zur Ernennung der von der belgischen, der bulgarischen, der tschechischen, der dänischen, der deutschen, der estnischen, der griechischen, der irischen, der spanischen, der französischen, der kroatischen, der italienischen, der zyprischen, der lettischen, der luxemburgischen, der ungarischen, der maltesischen, der österreichischen, der polnischen, der portugiesischen, der rumänischen, der slowenischen, der slowakischen, der finnischen und der schwedischen Regierung sowie von der Regierung des Vereinigten Königreichs vorgeschlagenen Mitglieder wie auch von neun von der niederländischen Regierung vorgeschlagenen Mitglieder für die Zeit vom 21. September 2015 bis zum 20. September 2020 angenommen. Die Mitglieder, deren Kandidatur dem Rat nicht bis zum 8. September 2015 mitgeteilt worden war, konnten im Beschluss (EU, Euratom) 2015/1600 nicht berücksichtigt werden.

(4)

Am 14. September 2015 und am 17. September 2015 wurden dem Rat die Liste mit drei von der niederländischen Regierung vorgeschlagenen Mitgliedern sowie die Liste mit den von der litauischen Regierung vorgeschlagenen Mitgliedern vorgelegt. Diese Mitglieder sollten für den gleichen Zeitraum wie die durch den Beschluss (EU, Euratom) 2015/1600 ernannten Mitglieder, d. h. vom 21. September 2015 bis zum 20. September 2020, ernannt werden. Daher sollte dieser Beschluss rückwirkend ab dem 21. September 2015 gelten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Personen, die im Anhang dieses Beschlusses aufgelistet sind, werden für die Zeit vom 21. September 2015 bis zum 20. September 2020 zu Mitgliedern des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 21. September 2015.

Geschehen zu Luxemburg am 1. Oktober 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. SCHNEIDER


(1)   ABl. L 187 vom 15.7.2015, S. 28.

(2)  Beschluss 2010/570/EU, Euratom des Rates vom 13. September 2010 zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2010 bis zum 20. September 2015 (ABl. L 251 vom 25.9.2010, S. 8).

(3)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/1600 des Rates vom 18. September 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2015 bis zum 20. September 2020 (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 53).


ANHANG

ПРИЛОЖЕНИЕ — ANEXO — PŘÍLOHA — BILAG — ANHANG — LISA

ΠΑΡΑΡΤΗΜΑ — ANNEX — ANNEXE — PRILOG — ALLEGATO — PIELIKUMS

PRIEDAS — MELLÉKLET — ANNESS — BIJLAGE — ZAŁĄCZNIK

ANEXO — ANEXĂ — PRÍLOHA — PRILOGA — LIITE — BILAGA

Членове/Miembros/Členové/Medlemmer/Mitglieder/Liikmed

Μέλη/Members/Membres/Članovi/Membri/Locekļi

Nariai/Tagok/Membri/Leden/Członkowie

Membros/Membri/Členovia/Člani/Jäsenet/Ledamöter

LIETUVA

Mr Alfredas JONUŠKA

Director General, Šiauliai Chamber of Commerce, Industry and Crafts

Mr Linas LASIAUSKAS

Director General, Lithuanian Apparel and Textile Industry Association

Mr Gintaras MORKIS

Deputy Director-General, Lithuanian Confederation of Industrialists

Ms Tatjana BABRAUSKIENĖ

International secretary, Lithuanian Education Trade Union

Ms Daiva KVEDARAITĖ

International secretary, Lithuanian Trade Union „Solidarity“

Ms Irena PETRAITIENĖ

Chair, Lithuanian civil servants', budget and public institutions employees' trade union

Mr Mindaugas MACIULEVIČIUS

Director, Agricultural cooperative „Lithuanian Quality“

Mr Vitas MAČIULIS

Business Consultant, State Research Institute of Physical and Technological Sciences Centre

President, Lithuanian Solar Energy Association

Ms Indrė VAREIKYTĖ

Director, Public Institution „SOS Projects“

NEDERLAND

Mr Joost VAN IERSEL

Former Chairman of The Hague Chamber of Commerce

Lecturer and author of articles on political economy and Europe

Mr Johannes Gertrudis Wilhelmina SIMONS

Chair of the seniors of the Benelux Interuniversity Association of Transport Economists (BIVEC)

Emeritus Professor of Transport Economics, Free University of Amsterdam

Mr Cornelis Willibrordus Maria LUSTENHOUWER

Director/General Counsel and Chief Compliance Officer of DELTA N.V. in Middelburg (NL)


7.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 260/27


BESCHLUSS (EU) 2015/1791 DES RATES

vom 5. Oktober 2015

zur Ernennung eines italienischen Stellvertreters im Ausschuss der Regionen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der italienischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. Januar, am 5. Februar und am 23. Juni 2015 die Beschlüsse (EU) 2015/116 (1), (EU) 2015/190 (2) und (EU) 2015/994 (3) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 angenommen.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Onofrio INTRONA ist der Sitz eines Stellvertreters im Ausschuss der Regionen frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ernannt wird zum Stellvertreter im Ausschuss der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2020:

Herr Roberto CIAMBETTI, Consigliere e Presidente del Consiglio regionale della Regione Veneto.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 5. Oktober 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. SCHMIT


(1)   ABl. L 20 vom 27.1.2015, S. 42.

(2)   ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 25.

(3)   ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 70.


7.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 260/28


BESCHLUSS (EU) 2015/1792 DES RATES

vom 5. Oktober 2015

zur Ernennung von fünf spanischen Mitgliedern des Ausschusses der Regionen und fünf spanischen Stellvertretern im Ausschuss der Regionen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der spanischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. Januar, am 5. Februar und am 23. Juni 2015 die Beschlüsse (EU) 2015/116 (1), (EU) 2015/190 (2) und (EU) 2015/994 (3) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis 25. Januar 2020 angenommen.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Frau Rita BARBERÁ NOLLA, Frau Yolanda BARCINA ANGULO, Frau María Dolores de COSPEDAL GARCÍA, Herrn Ignacio GONZÁLEZ GONZÁLEZ und Herrn José Antonio MONAGO TERRAZA sind fünf Sitze von Mitgliedern des Ausschusses der Regionen frei geworden.

(3)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Enrique BARRASA SÁNCHEZ, Herrn Borja COROMINAS FISAS, Frau Teresa GIMÉNEZ DELGADO DE TORRES, Frau María Victoria PALAU TÁRREGA und Herrn Juan Luis SÁNCHEZ DE MUNIÁIN LACASA sind fünf Sitze von Stellvertretern im Ausschuss der Regionen frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ernannt wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2020, zum Mitglied des Ausschusses der Regionen

D.a Miren Uxue BARCOS BERRUEZO, Presidenta de la Comunidad Foral de Navarra

D.a Cristina CIFUENTES CUENCAS, Presidenta de la Comunidad de Madrid

D. Guillermo FERNÁNDEZ VARA, Presidente de la Junta de Extremadura

D. Emiliano GARCÍA-PAGE SÁNCHEZ, Presidente de la Junta de Comunidades de Castilla-La Mancha

D. Ximo PUIG I FERRER, Presidente de la Generalidad Valenciana.

Artikel 2

Ernannt wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2020, zum Stellvertreter im Ausschuss der Regionen

Dña Rosa BALAS TORRES, Directora General de Acción Exterior de la Junta de Extremadura

Dña. Elena CEBRIÁN CALVO, Consejera de Agricultura, Medio Ambiente, Cambio Climático y Desarrollo Rural de la Generalidad Valenciana

D. Cruz FERNÁNDEZ MARISCAL, Director General de Relaciones Institucionales y Asuntos Europeos de la Vicepresidencia de la Junta de Comunidades de Castilla-La Mancha

D.a Yolanda IBARROLA DE LA FUENTE, Directora General de Asuntos Europeos y Cooperación con el Estado de la Comunidad Autónoma de Madrid

D.a Ana OLLO HUALDE, Consejera de Relaciones Ciudadanas e Institucionales.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 5. Oktober 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. SCHMIT


(1)   ABl. L 20 vom 27.1.2015, S. 42.

(2)   ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 25.

(3)   ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 70.


7.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 260/30


BESCHLUSS (GASP) 2015/1793 DES RATES

vom 6. Oktober 2015

zur Änderung des Beschlusses 2012/389/GASP über die Mission der Europäischen Union zum Ausbau der regionalen maritimen Kapazitäten am Horn von Afrika (EUCAP NESTOR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 16. Juli 2012 den Beschluss 2012/389/GASP angenommen (1).

(2)

Der Rat hat am 22. Juli 2014 den Beschluss 2014/485/GASP (2) zur Änderung des Beschlusses 2012/389/GASP und zur Verlängerung der Mission der Europäischen Union zum Ausbau der regionalen maritimen Kapazitäten am Horn von Afrika (EUCAP NESTOR) bis zum 12. Dezember 2016 angenommen.

(3)

Der Beschluss 2012/389/GASP sollte geändert werden, um den von dem als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrag abgedeckten Zeitraum bis zum 15. Dezember 2015 zu verlängern —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 13 Absätze 1 und 2 des Beschlusses 2012/389/GASP erhält folgende Fassung:

„(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP NESTOR vom 16. Juli 2012 bis zum 15. November 2013 beläuft sich auf 22 880 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP NESTOR für den Zeitraum vom 16. November 2013 bis zum 15. Oktober 2014 beläuft sich auf 11 950 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP NESTOR für den Zeitraum vom 16. Oktober 2014 bis zum 15. Dezember 2015 beläuft sich auf 17 900 000 EUR.

(2)   Alle Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Vorschriften und Verfahren verwaltet. Natürliche und juristische Personen können ohne Einschränkungen an der Vergabe von Aufträgen durch die EUCAP NESTOR teilnehmen. Darüber hinaus gelten für die von der EUCAP NESTOR erworbenen Güter keine Ursprungsregeln.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 6. Oktober 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. GRAMEGNA


(1)  Beschluss 2012/389/GASP des Rates vom 16. Juli 2012 über die Mission der Europäischen Union zum Ausbau der regionalen maritimen Kapazitäten am Horn von Afrika (EUCAP NESTOR) (ABl. L 187 vom 17.7.2012, S. 40).

(2)  Beschluss 2014/485/GASP des Rates vom 22. Juli 2014 zur Änderung des Beschlusses 2012/389/GASP über die Mission der Europäischen Union zum Ausbau der regionalen maritimen Kapazitäten am Horn von Afrika (EUCAP NESTOR) (ABl. L 217 vom 23.7.2014, S. 39).


Berichtigungen

7.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 260/31


Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1014/2014 der Kommission vom 22. Juli 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Inhalt und Struktur des gemeinsamen Begleit- und Bewertungssystems für aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds finanzierte Maßnahmen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 283 vom 27. September 2014 )

Auf Seite 15, im Anhang, Teil II „Output-Indikatoren“:

anstatt:

„Unionspriorität 1 — Förderung einer ökologisch nachhaltigen, ressourceneffizienten, innovativen, wettbewerbsfähigen und wissensbasierten Fischerei (Anzahl der Projekte) (*Indikatoren auch für Projekte in der Binnenfischerei relevant)“

muss es heißen:

„Unionspriorität 1 — Förderung einer ökologisch nachhaltigen, ressourceneffizienten, innovativen, wettbewerbsfähigen und wissensbasierten Fischerei (Anzahl der Vorhaben) (*Indikatoren auch für Vorhaben in der Binnenfischerei relevant)“.

Auf Seite 16, im Anhang, Teil II „Output-Indikatoren“:

1.

anstatt:

„Unionspriorität 2 — Förderung einer ökologisch nachhaltigen, ressourceneffizienten, innovativen, wettbewerbsfähigen und wissensbasierten Aquakultur (Anzahl der Projekte)“

muss es heißen:

„Unionspriorität 2 — Förderung einer ökologisch nachhaltigen, ressourceneffizienten, innovativen, wettbewerbsfähigen und wissensbasierten Aquakultur (Anzahl der Vorhaben)“;

2.

anstatt:

„Unionspriorität 3 — Förderung der Durchführung der GFP: Kontrolle und Datenerhebung (Anzahl der Projekte)“

muss es heißen:

„Unionspriorität 3 — Förderung der Durchführung der GFP: Kontrolle und Datenerhebung (Anzahl der Vorhaben)“;

3.

anstatt:

„Unionspriorität 4 — Steigerung von Beschäftigung und territorialem Zusammenhalt (Anzahl der Projekte, mit Ausnahme von 1)“

muss es heißen:

„Unionspriorität 4 — Steigerung von Beschäftigung und territorialem Zusammenhalt (Anzahl der Vorhaben, mit Ausnahme von 1)“.

Auf Seite 17, im Anhang, Teil II „Output-Indikatoren“:

1.

anstatt:

„Unionspriorität 5 — Förderung der Vermarktung und Verarbeitung (Anzahl der Projekte, mit Ausnahme von 1 und 4)“

muss es heißen:

„Unionspriorität 5 — Förderung der Vermarktung und Verarbeitung (Anzahl der Vorhaben, mit Ausnahme von 1 und 4)“;

2.

anstatt:

„Unionspriorität 6 — Förderung der Durchführung der Integrierten Meerespolitik (Anzahl der Projekte)“

muss es heißen:

„Unionspriorität 6 — Förderung der Durchführung der Integrierten Meerespolitik (Anzahl der Vorhaben)“.

Auf Seite 19, im Anhang, Fußnote 10:

anstatt:

„Einschließlich der Projekte im Rahmen der einschlägigen EMFF-Maßnahme, die die Ziele der Erreichung und Erhaltung eines guten Umweltzustands gemäß der Richtlinie 2008/56/EG möglicherweise unterstützt.“

muss es heißen:

„Einschließlich der Vorhaben im Rahmen der einschlägigen EMFF-Maßnahme, die die Ziele der Erreichung und Erhaltung eines guten Umweltzustands gemäß der Richtlinie 2008/56/EG möglicherweise unterstützt.“