ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 248

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
24. September 2015


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates vom 13. Juli 2015 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( 1 )

9

 

*

Verordnung (EU) 2015/1590 der Kommission vom 18. September 2015 über ein Fangverbot für Rotbarsch in den grönländischen Gewässern des NAFO-Gebiets 1F und den grönländischen Gewässern der Gebiete V und XIV sowie den internationalen Gewässern des Rotbarsch-Schutzgebiets für Schiffe unter der Flagge Deutschlands

30

 

*

Verordnung (EU) 2015/1591 der Kommission vom 18. September 2015 über ein Fangverbot für Makrele in den Gebieten VIIIc, IX und X sowie in den Unionsgewässern des CECAF-Gebiets 34.1.1 und in den Gebieten VIIIa, VIIIb, VIIId für Schiffe unter der Flagge Deutschlands

32

 

*

Verordnung (EU) 2015/1592 der Kommission vom 18. September 2015 über ein Fangverbot für Rotbarsch in den Unions- und den internationalen Gewässern des Gebiets V sowie den internationalen Gewässern der Gebiete XII und XIV für Schiffe unter der Flagge Deutschlands

34

 

*

Verordnung (EU) 2015/1593 der Kommission vom 18. September 2015 über ein Fangverbot für Blauen Wittling in den Gewässern der Färöer durch Schiffe unter der Flagge Deutschlands

36

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1594 der Kommission vom 21. September 2015 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Rocamadour (g. U.))

38

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1595 der Kommission vom 21. September 2015 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Zgornjesavinjski želodec (g.g.A.))

39

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1596 der Kommission vom 21. September 2015 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Montes de Toledo (g. U.))

40

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1597 der Kommission vom 23. September 2015 zur Abweichung von der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 615/2014 hinsichtlich des Enddatums für die Zahlung der ersten Tranche des Vorschusses, der den Empfängerorganisationen in Griechenland für Arbeitsprogramme im Sektor Olivenöl und Tafeloliven für das Jahr 2015 zu zahlen ist

41

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1598 der Kommission vom 23. September 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

43

 

*

Verordnung (EU) 2015/1599 der Europäischen Zentralbank vom 10. September 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 über Geldmarktstatistiken (EZB/2015/30)

45

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2015/1600 des Rates vom 18. September 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2015 bis zum 20. September 2020

53

 

*

Beschluss (EU) 2015/1601 des Rates vom 22. September 2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland

80

 

*

Delegierter Beschluss (EU) 2015/1602 der Kommission vom 5. Juni 2015 über die Gleichwertigkeit der in der Schweiz geltenden Solvabilitäts- und Aufsichtssysteme für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auf der Grundlage von Artikel 172 Absatz 2, Artikel 227 Absatz 4 und Artikel 260 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

95

 

*

Beschluss (EU) 2015/1603 der Kommission vom 13. August 2015 über eine von Spanien gemäß Artikel 7 der Richtlinie 89/686/EWG des Rates getroffene Maßnahme, um einen Typ von Auftriebshilfen für das Schwimmenlernen aus dem Verkehr zu ziehen

99

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

24.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 248/1


VERORDNUNG (EU) 2015/1588 DES RATES

vom 13. Juli 2015

über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (kodifizierter Text)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 109,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates (2) wurde erheblich geändert (3). Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, sie zu kodifizieren.

(2)

Nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist die Beurteilung dessen, ob die Beihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, im Wesentlichen Aufgabe der Kommission.

(3)

Für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts ist eine rigorose und effiziente Anwendung der Wettbewerbsvorschriften im Bereich der staatlichen Beihilfen erforderlich.

(4)

Die Kommission sollte ermächtigt werden, in den Gebieten, auf denen sie über ausreichende Erfahrung verfügt, um allgemeine Vereinbarkeitskriterien festzulegen, mittels Verordnungen zu erklären, dass bestimmte festgelegte Gruppen von Beihilfen gemäß einer oder mehrerer der Bestimmungen des Artikels 107 Absätze 2 und 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sind und von dem Verfahren nach Artikel 108 Absatz 3 freigestellt werden.

(5)

Gruppenfreistellungsverordnungen gewährleisten die Transparenz und die Rechtssicherheit. Sie können von den nationalen Gerichten unbeschadet des Artikels 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union und des Artikels 267 AEUV direkt angewandt werden.

(6)

„Staatliche Beihilfen“ ist ein objektiver Begriff, der in Artikel 107 Absatz 1 AEUV definiert ist. Die Ermächtigung der Kommission zum Erlass von Gruppenfreistellungen nach der vorliegenden Verordnung gilt ausschließlich für Maßnahmen, die sämtliche Kriterien gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllen und somit staatliche Beihilfen darstellen. Die Aufnahme einer bestimmten Gruppe von Beihilfen in die vorliegende Verordnung oder in eine Freistellungsverordnung lässt nicht den Schluss zu, dass eine Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV eingestuft wird.

(7)

Die Kommission sollte ermächtigt werden zu erklären, dass Beihilfen zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen (im Folgenden „KMU“), Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen, Umweltschutzbeihilfen, Beschäftigungs- und Ausbildungsbeihilfen sowie Beihilfen, die mit der von der Kommission für jeden Mitgliedstaat zur Gewährung von Regionalbeihilfen genehmigten Fördergebietskarte im Einklang stehen, unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind und nicht der Anmeldungsverpflichtung unterliegen.

(8)

Der Bereich Innovation ist im Rahmen der Innovationsunion, einer der Leitinitiativen der Strategie „Europa 2020“, zu einer politischen Priorität der Union geworden. Zahlreiche im Innovationsbereich durchgeführte Beihilfemaßnahmen sind zudem von vergleichsweise geringem Umfang und bewirken keine wesentlichen Wettbewerbsverfälschungen.

(9)

Im Bereich der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes stellen einige Maßnahmen der Mitgliedstaaten möglicherweise keine staatlichen Beihilfen dar, da sie nicht sämtliche Kriterien des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, beispielsweise weil der Begünstigte keine Wirtschaftstätigkeit ausübt oder weil es keine Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten gibt. Soweit Maßnahmen im Bereich der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes jedoch staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen, sollte die Kommission ermächtigt werden zu erklären, dass Beihilfen unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind und nicht der Anmeldungsverpflichtung in Artikel 108 Absatz 3 AEUV unterliegen. In der Regel bewirken kleine Vorhaben im Kulturbereich, im Kreativsektor und im Bereich der Erhaltung des kulturellen Erbes keine nennenswerten Wettbewerbsverfälschungen; Fälle aus jüngerer Zeit haben gezeigt, dass derartige Beihilfen nur geringe Auswirkungen auf den Handel haben.

(10)

Freistellungen in diesem Bereich könnten auf der Grundlage der — in Leitlinien, z. B. für Filmwerke und audiovisuelle Werke, dargelegten — Erfahrung der Kommission erstellt oder auf der Grundlage von Einzelfällen ausgearbeitet werden. Bei der Konzipierung derartiger Gruppenfreistellungen sollte die Kommission der Tatsache Rechnung tragen, dass sie nur für Maßnahmen gelten sollten, die staatliche Beihilfen darstellen, dass sie grundsätzlich auf Maßnahmen konzentriert sein sollten, die zu den Zielen „Modernisierung des EU-Beihilfenrechts“ beitragen, und dass eine Gruppenfreistellung nur für Beihilfen erfolgt, bei denen die Kommission bereits über umfangreiche Erfahrungen verfügt. Darüber hinaus sollte der Hauptzuständigkeit der Mitgliedstaaten im Kulturbereich, dem besonderen Schutz der kulturellen Vielfalt nach Artikel 167 Absatz 1 AEUV und der Wesensbesonderheit der Kultur Rechnung getragen werden.

(11)

Was staatliche Beihilfen zur Bewältigung der Folgen von Naturkatastrophen und staatliche Beihilfen für den Fischereisektor zur Bewältigung der Folgen bestimmter widriger Witterungsverhältnisse anbelangt, so sind die in diesen Bereichen gewährten Beihilfebeträge in der Regel gering, und es können eindeutige Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgelegt werden. Die vorliegende Verordnung sollte die Kommission ermächtigen, derartige Beihilfen von der Anmeldungsverpflichtung freizustellen. Nach Erfahrung der Kommission bewirken derartige Beihilfen keine wesentlichen Wettbewerbsverfälschungen; zudem können auf der Grundlage der gewonnenen Erfahrung eindeutige Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgelegt werden.

(12)

Nach Artikel 42 AEUV gelten die Beihilfevorschriften unter bestimmten Voraussetzungen nicht für bestimmte Beihilfemaßnahmen zugunsten der in Anhang I des AEUV aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse. Artikel 42 findet keine Anwendung auf Beihilfen zugunsten der Forstwirtschaft und nicht in diesem Anhang aufgeführte Beihilfen. Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, bestimmte Arten von Beihilfen zugunsten der Forstwirtschaft, einschließlich Beihilfen, die in Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums enthalten sind, sowie jene zugunsten von Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen für nicht in Anhang I des AEUV aufgeführte Erzeugnisse im Nahrungsmittelsektor von der Anmeldungsverpflichtung freizustellen, wenn nach Erfahrung der Kommission die Wettbewerbsverfälschungen in diesen Bereichen gering sind und eindeutige Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgelegt werden können.

(13)

Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates (4) gelten für Beihilfen der Mitgliedstaaten an Unternehmen im Fischereisektor die Artikel 107, 108 und 109 AEUV; eine Ausnahme bilden finanzielle Beiträge, die die Mitgliedstaaten gemäß und in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 leisten. Weitere staatliche Beihilfen für die Erhaltung der lebenden Meeres- und Süßwasserressourcen haben in der Regel nur geringe Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten, leisten einen Beitrag zu den Zielen der Union im Bereich der Meeres- und Fischereipolitik und bewirken keine schwerwiegenden Wettbewerbsverfälschungen. Die gewährten Beträge sind normalerweise gering; zudem können eindeutige Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgelegt werden.

(14)

Im Sportsektor, insbesondere im Bereich des Amateursports, stellen einige Maßnahmen der Mitgliedstaaten möglicherweise keine Beihilfen dar, da sie nicht sämtliche Kriterien des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, beispielsweise weil der Begünstigte keine Wirtschaftstätigkeit ausübt oder weil es keine Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten gibt. Soweit Maßnahmen im Bereich des Sports jedoch staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen, sollte die Kommission ermächtigt werden zu erklären, dass Beihilfen unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind und nicht der Anmeldungsverpflichtung unterliegen. Staatliche Beihilfen für Sport, insbesondere Beihilfen im Bereich des Amateursports oder Beihilfen von geringem Umfang, haben oft nur begrenzte Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und bewirken keine schwerwiegenden Wettbewerbsverfälschungen. Zudem sind die gewährten Beträge in der Regel gering. Auf der Grundlage der bislang gewonnenen Erfahrungen können klare Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgelegt werden, sodass gewährleistet ist, dass Beihilfen für den Sport nicht zu erheblichen Wettbewerbsverfälschungen führen.

(15)

In Bezug auf Beihilfen zugunsten des Luft- und Seeverkehrs kann die Kommission aufgrund bisheriger Erfahrungen feststellen, dass Sozialbeihilfen für die Beförderung von Einwohnern entlegener Gebiete, wie Gebiete in äußerster Randlage und Inseln, einschließlich Mitgliedstaaten, die aus einer einzigen Inselregion bestehen, sowie dünn besiedelte Gebiete, keine erheblichen Wettbewerbsverfälschungen bewirken, sofern sie unabhängig von der Identität des Verkehrsunternehmens gewährt werden. Außerdem können eindeutige Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgelegt werden.

(16)

Im Bereich der Beihilfen für die Breitbandinfrastruktur hat die Kommission in den vergangenen Jahren umfangreiche Erfahrungen gewonnen sowie Leitlinien erstellt (5). Nach Erfahrung der Kommission bewirken Beihilfen für bestimmte Arten von Breitbandinfrastruktur keine nennenswerten Wettbewerbsverfälschungen und könnten Gegenstand einer Gruppenfreistellung sein, sofern bestimmte Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt erfüllt sind und die Infrastruktur in „weißen Flecken“ aufgebaut wird, also Gebieten, in denen keine Infrastruktur derselben Kategorie (Breitband oder hochleistungsfähige Zugangsnetze der nächsten Generation, im Folgenden „NGA-Netze“) vorhanden ist und in naher Zukunft voraussichtlich auch nicht aufgebaut wird, wie aus den in den Leitlinien dargelegten Kriterien hervorgeht. Dies gilt für Beihilfen zugunsten der grundlegenden Breitbandversorgung, für kleine Einzelbeihilfen für NGA-Netze und für Beihilfen zugunsten von Baumaßnahmen im Breitbandbereich und von passiver Breitbandinfrastruktur.

(17)

Im Infrastrukturbereich stellen verschiedene Maßnahmen der Mitgliedstaaten möglicherweise keine Beihilfe dar, weil sie nicht allen Kriterien des Artikels 107 Absatz 1 AEUV genügen, beispielsweise weil die Empfänger keiner wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, weil es keine Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten gibt oder weil die Maßnahme in einem Ausgleich für eine Leistung im allgemeinwirtschaftlichen Interesse besteht, die den Kriterien des Altmark-Urteils entspricht (6). Soweit die Finanzierung von Infrastruktur jedoch eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt, sollte die Kommission ermächtigt werden zu erklären, dass Beihilfen unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind und nicht der Anmeldungsverpflichtung unterliegen. Im Bereich der Infrastruktur können kleine Beihilfebeträge für Projekte in effizienter Weise zur Unterstützung von Unionszielen beitragen, sofern damit Kosten minimiert werden und die potenziellen Wettbewerbsverfälschungen begrenzt sind. Die Kommission sollte daher die Möglichkeit haben, staatliche Beihilfen für Infrastrukturprojekte freizustellen, die die in dieser Verordnung genannten Ziele sowie andere Ziele von gemeinsamem Interesse, insbesondere die Ziele von Europa 2020, unterstützen (7). Dies könnte die Unterstützung für Projekte einschließen, die Netze oder Einrichtungen für mehrere Sektoren umfassen, bei denen relativ geringe Beihilfebeträge nötig sind. Gruppenfreistellungen können jedoch nur für Infrastrukturprojekte gewährt werden, bei denen die Kommission ausreichend Erfahrung hat, um klare und strenge Kriterien für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festzulegen, mit denen gewährleistet wird, dass die Gefahr möglicher Wettbewerbsverfälschungen begrenzt ist und dass große Beihilfebeträge weiterhin der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV unterliegen.

(18)

Die Kommission sollte bei dem Erlass von Verordnungen zur Freistellung bestimmter Gruppen von Beihilfen von der Anmeldungspflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV den Zweck der Beihilfe, die Gruppen von Begünstigten, die Schwellenwerte, mit denen die freigestellten Beihilfen auf bestimmte Höchstintensitäten bezogen auf eine Reihe förderbarer Kosten oder Höchstbeträge begrenzt werden, die Bedingungen für die Kumulierung der Beihilfen und die Bedingungen der Überwachung festlegen, um die Vereinbarkeit der von dieser Verordnung erfassten Beihilfen mit dem Binnenmarkt zu gewährleisten.

(19)

Die Schwellenwerte für jede Beihilfegruppe, für die die Kommission eine Gruppenfreistellungsverordnung erlässt, können als Beihilfeintensitäten in Bezug auf eine Reihe förderbarer Kosten oder als Beihilfehöchstbeträge ausgedrückt werden. Ferner sollte die Kommission auch ermächtigt werden, Gruppenfreistellungen für bestimmte Arten von Maßnahmen, die staatliche Beihilfen umfassen, zu erlassen, die aufgrund ihrer besonderen Gestaltung nicht präzise als Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge ausgedrückt werden können, wie Finanzierungsinstrumente oder bestimmte Arten von Maßnahmen, die auf die Förderung von Risikokapitalinvestitionen abzielen. Derartige komplexe Maßnahmen können auf verschiedenen Ebenen Beihilfen umfassen: unmittelbar Begünstigte, Zwischenbegünstigte und mittelbar Begünstigte. In Anbetracht der zunehmenden Bedeutung derartiger Maßnahmen und ihres Beitrags zu Zielen der Union wäre es wünschenswert, für diese Maßnahmen eine Freistellung zu ermöglichen. Daher sollte es zulässig sein, bei solchen Maßnahmen die Schwellenwerte für die jeweilige Gewährung einer Beihilfe als Höchstsatz der staatlichen Förderung für diese Maßnahme oder im Zusammenhang mit dieser Maßnahme auszudrücken. Der Höchstsatz der staatlichen Förderung kann ein Förderungselement beinhalten, das möglicherweise keine staatliche Beihilfe ist, sofern die Maßnahme mindestens einige Elemente einschließt, die staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV enthalten und die nicht geringfügiger Art sind.

(20)

Es kann zweckdienlich sein, Schwellenwerte oder sonstige geeignete Bedingungen für die Anmeldung einzelner Beihilfen festzusetzen, damit die Kommission die Auswirkungen bestimmter Beihilfen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten sowie deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt einzeln prüfen kann.

(21)

Die Kommission sollte ermächtigt werden, beim Erlass von Verordnungen zur Freistellung bestimmter Gruppen von Beihilfen von der Anmeldungspflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV zusätzliche Bedingungen aufzuerlegen, um die Vereinbarkeit der von dieser Verordnung erfassten Beihilfen mit dem Binnenmarkt zu gewährleisten.

(22)

In Anbetracht der Entwicklung und Funktionsweise des Binnenmarktes sollte die Kommission ermächtigt werden, mittels einer Verordnung festzulegen, dass bestimmte Beihilfen nicht allen Bedingungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV entsprechen und deshalb von dem Anmeldungsverfahren gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt sind, sofern die einem Unternehmen über einen bestimmten Zeitraum gewährten Beihilfen einen festgesetzten Betrag nicht überschreiten.

(23)

Nach Artikel 108 Absatz 1 AEUV ist die Kommission verpflichtet, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten alle bestehenden Beihilferegelungen fortlaufend zu überprüfen. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung und um ein höchstmögliches Maß an Transparenz und eine angemessene Überwachung zu gewährleisten, ist es angezeigt, dass die Kommission für die Errichtung eines zuverlässigen Systems der Aufzeichnung und Speicherung von Angaben über die Anwendung von Kommissionsverordnungen sorgt, zu dem alle Mitgliedstaaten Zugang haben, und dass sie von den Mitgliedstaaten die erforderlichen Angaben über die Durchführung der von der Anmeldungspflicht freigestellten Beihilfen zur gemeinsamen Erörterung und Auswertung mit den Mitgliedstaaten im Beratenden Ausschuss für staatliche Beihilfen erhält. Es ist ferner angezeigt, dass die Kommission die Vorlage derartiger Angaben erforderlichenfalls anfordern kann, um die Wirksamkeit ihrer Überprüfung gewährleisten zu können.

(24)

Die Mitgliedstaaten sollten Zusammenfassungen der Angaben zu den von ihnen gewährten Beihilfen vorlegen, die unter eine Freistellungsverordnung fallen. Die Veröffentlichung dieser Zusammenfassungen ist notwendig, um die Transparenz der von den Mitgliedstaaten beschlossenen Maßnahmen zu gewährleisten. Angesichts der Weiterentwicklung der elektronischen Kommunikationsmittel bildet die Veröffentlichung der Zusammenfassungen auf der Website der Kommission eine schnelle und wirksame Methode, die den Beteiligten gegenüber mehr Transparenz gewährleistet. Deshalb sollte die Veröffentlichung auf der Website der Kommission vorgesehen werden.

(25)

Die Überwachung der Gewährung von Beihilfen bedingt eine Vielzahl äußerst komplexer sachlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Erwägungen in einem sich ständig verändernden Umfeld. Die Kommission sollte deshalb regelmäßig die Gruppen von Beihilfen überprüfen, die von der Anmeldungspflicht freizustellen sind. Sie sollte in der Lage sein, ihre gemäß dieser Verordnung erlassenen Verordnungen aufzuheben oder zu ändern, wenn sich die Umstände hinsichtlich eines zu ihrem Erlass grundlegenden Sachverhalts geändert haben oder wenn die Fortentwicklung oder Funktionsweise des Binnenmarktes dies erfordert.

(26)

Die Kommission sollte in enger und ständiger Verbindung mit den Mitgliedstaaten in der Lage sein, den Umfang der Freistellungsverordnungen und der darin enthaltenen Bedingungen genau festzulegen. Um die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, ist es zweckmäßig, dass der Beratende Ausschuss für staatliche Beihilfen konsultiert wird, bevor die Kommission Verordnungen gemäß dieser Verordnung erlässt.

(27)

Verordnungsentwürfe und andere vom Beratenden Ausschuss für staatliche Beihilfen nach der vorliegenden Verordnung zu prüfende Dokumente sollten auf der Website der Kommission veröffentlicht werden, um für Transparenz zu sorgen.

(28)

Der Beratende Ausschuss für staatliche Beihilfen sollte vor der Veröffentlichung eines Verordnungsentwurfs konsultiert werden. Im Interesse von Transparenz sollte der Verordnungsentwurf jedoch bereits zum Zeitpunkt der ersten Konsultation des Beratenden Ausschusses durch die Kommission im Internet veröffentlicht werden-

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gruppenfreistellungen

(1)   Die Kommission kann mittels Verordnungen, die nach dem Verfahren des Artikels 8 dieser Verordnung und nach Artikel 107 AEUV erlassen wurden, erklären, dass folgende Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind und nicht der Anmeldungsverpflichtung nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV unterliegen:

a)

Beihilfen zugunsten von:

i)

kleinen und mittleren Unternehmen,

ii)

Forschung, Entwicklung und Innovation,

iii)

Umweltschutzmaßnahmen,

iv)

Beschäftigung und Ausbildung,

v)

Maßnahmen im Bereich der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes,

vi)

Maßnahmen zur Bewältigung der Folgen von Naturkatastrophen,

vii)

Maßnahmen für den Fischereisektor zur Bewältigung der Folgen bestimmter widriger Witterungsverhältnisse,

viii)

Forstwirtschaft,

ix)

Maßnahmen zur Förderung von nicht in Anhang I des AEUV aufgeführten Erzeugnissen im Nahrungsmittelsektor,

x)

Maßnahmen zur Erhaltung der lebenden Meeres- und Süßwasserressourcen,

xi)

Maßnahmen im Bereich des Sports,

xii)

Maßnahmen im Verkehrsbereich für Einwohner entlegener Gebiete, sofern es sich um Beihilfen aus sozialen Gründen handelt, die unabhängig von der Identität des Verkehrsunternehmens gewährt werden,

xiii)

Maßnahmen zum Ausbau grundlegender Breitbandinfrastruktur, kleine Einzelinfrastrukturmaßnahmen zum Ausbau von Zugangsnetzen der nächsten Generation, Tiefbauarbeiten im Breitbandbereich und passive Breitbandinfrastruktur in Gebieten, in denen entweder keine derartige Infrastruktur vorhanden ist oder eine solche in naher Zukunft voraussichtlich nicht ausgebaut wird,

xiv)

Maßnahmen zum Ausbau von Infrastruktur zur Unterstützung der in den Ziffern i bis xiii und in Buchstabe b dieses Absatzes genannten Ziele sowie anderer Ziele von gemeinsamem Interesse, insbesondere der Ziele von Europa 2020,

b)

Beihilfen im Einklang mit den von der Kommission für jeden Mitgliedstaat zur Gewährung von Regionalbeihilfen genehmigten Fördergebieten.

(2)   In den Verordnungen nach Absatz 1 ist für jede Gruppe von Beihilfen Folgendes festzulegen:

a)

der Zweck der Beihilfe,

b)

die Gruppen von Begünstigten,

c)

die entweder als Beihilfeintensitäten in Bezug auf eine Reihe bestimmter förderbarer Kosten oder als Beihilfehöchstbeträge oder — bei bestimmten Arten von Beihilfen, bei denen es möglicherweise schwierig ist, die Beihilfeintensität oder den Beihilfebetrag präzise zu ermitteln, insbesondere Finanzierungsinstrumente oder Risikokapitalinvestitionen oder ähnliche Maßnahmen — als Höchstsätze der staatlichen Förderung für diese Maßnahmen oder im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen ausgedrückten Schwellenwerte, unbeschadet der Einstufung der betreffenden Maßnahmen gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV,

d)

die Bedingungen für die Kumulierung der Beihilfen,

e)

die Bedingungen der Überwachung nach Artikel 3.

(3)   Außerdem können in den Verordnungen nach Absatz 1 insbesondere

a)

Schwellenwerte oder sonstige Bedingungen für die Anmeldung von Einzelbeihilfen festgesetzt werden,

b)

bestimmte Wirtschaftszweige vom Anwendungsbereich der Verordnungen ausgenommen werden,

c)

zusätzliche Bedingungen für die Vereinbarkeit der nach solchen Verordnungen freigestellten Beihilfen vorgesehen werden.

Artikel 2

De minimis

(1)   Die Kommission kann mittels nach dem Verfahren des Artikels 8 dieser Verordnung erlassenen Verordnungen feststellen, dass in Anbetracht der Entwicklung und Funktionsweise des Binnenmarktes bestimmte Beihilfen nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen und deshalb von der Anmeldungsverpflichtung nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt sind, sofern die einem Unternehmen über einen bestimmten Zeitraum gewährten Beihilfen nicht einen festgesetzten Betrag überschreiten.

(2)   Die Mitgliedstaaten erteilen auf Ersuchen der Kommission jederzeit zusätzliche Angaben zu den nach Absatz 1 freigestellten Beihilfen.

Artikel 3

Transparenz und Überwachung

(1)   Beim Erlass von Verordnungen nach Artikel 1 erlegt die Kommission den Mitgliedstaaten genaue Regeln zur Gewährleistung der Transparenz und der Überwachung der gemäß diesen Verordnungen von der Anmeldungspflicht freigestellten Beihilfen auf. Diese Regeln haben insbesondere die in den Absätzen 2, 3 und 4 festgelegten Anforderungen zum Gegenstand.

(2)   Sobald Beihilferegelungen oder außerhalb einer Regelung gewährte Einzelbeihilfen, die gemäß den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Verordnungen freigestellt sind, angewandt werden, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission eine Zusammenfassung der Angaben zu diesen freigestellten Beihilferegelungen oder Einzelbeihilfen, die dann auf der Website der Kommission veröffentlicht wird.

(3)   Die Mitgliedstaaten zeichnen alle Angaben zur Durchführung der Gruppenfreistellungen auf und speichern sie. Liegen der Kommission Angaben vor, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung einer Freistellungsverordnung aufkommen lassen, teilen die Mitgliedstaaten ihr alle Angaben mit, die sie für die Beurteilung der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit der genannten Verordnung für notwendig erachtet.

(4)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission mindestens einmal jährlich gemäß den besonderen Anforderungen der Kommission — vorzugsweise in automatisierter Form — einen Bericht über die Durchführung der Gruppenfreistellungen. Die Kommission gewährt allen Mitgliedstaaten Zugang zu diesen Berichten. Einmal jährlich werden diese Berichte von dem in Artikel 7 genannten Ausschuss erörtert und ausgewertet.

Artikel 4

Geltungsdauer und Änderung der Verordnungen

(1)   Die gemäß den Artikeln 1 und 2 erlassenen Verordnungen gelten für einen festgesetzten Zeitraum. Die Beihilferegelungen, die aufgrund einer gemäß den Artikeln 1 und 2 erlassenen Verordnung freigestellt sind, sind für die Geltungsdauer der genannten Verordnung sowie für die Dauer der in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Anpassungsfrist freigestellt.

(2)   Die gemäß den Artikeln 1 und 2 erlassenen Verordnungen können aufgehoben oder geändert werden, wenn sich die Umstände in Bezug auf einen für ihren Erlass grundlegenden Sachverhalt geändert haben oder wenn die fortschreitende Entwicklung oder das Funktionieren des Binnenmarktes dies erfordern. In diesem Fall wird in der neuen Verordnung eine Anpassungsfrist von sechs Monaten für die Änderung der unter die ursprüngliche Verordnung fallenden Beihilferegelungen festgesetzt.

(3)   Die gemäß den Artikeln 1 und 2 erlassenen Verordnungen sehen eine Frist gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels für den Fall vor, dass ihre Anwendung bei Ablauf ihrer Geltungsdauer nicht verlängert wird.

Artikel 5

Auswertungsbericht

Alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. Dem in Artikel 7 genannten Ausschuss wird ein Berichtsentwurf zur Prüfung unterbreitet.

Artikel 6

Anhörung von Interessierten

Beabsichtigt die Kommission den Erlass einer Verordnung, so veröffentlicht sie den Verordnungsentwurf, um sämtlichen interessierten Personen und Einrichtungen Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer von der Kommission festzusetzenden angemessenen Frist zu äußern, die auf keinen Fall kürzer als ein Monat ist.

Artikel 7

Beratender Ausschuss für staatliche Beihilfen

Der Beratende Ausschuss für staatliche Beihilfen, (im Folgenden „Ausschuss“), wird eingesetzt. Er setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammen, und ein Vertreter der Kommission führt den Vorsitz.

Artikel 8

Konsultierung des Ausschusses

(1)   Die Kommission konsultiert den Ausschuss

a)

zum Zeitpunkt der Veröffentlichung eines Verordnungsentwurfs nach Artikel 6,

b)

vor dem Erlass einer Verordnung.

(2)   Die Konsultierung des Ausschusses erfolgt im Rahmen einer Tagung, die von der Kommission einberufen wird. Die zu prüfenden Entwürfe und Dokumente sind der Einberufung beigefügt und können auf der Website der Kommission veröffentlicht werden. Die Tagung findet frühestens zwei Monate nach Übermittlung der Einberufung statt.

Diese Frist kann im Falle von Konsultierungen nach Absatz 1 Buchstabe b sowie in dringenden Fällen oder im Falle einer einfachen Verlängerung der Geltungsdauer einer Verordnung verkürzt werden.

(3)   Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuss einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuss gibt — gegebenenfalls nach Abstimmung — seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann.

(4)   Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen. Darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, dass sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird. Der Ausschuss kann empfehlen, dass diese Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird.

(5)   Die Kommission berücksichtigt so weit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuss darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

Artikel 9

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 994/98 wird aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. ETGEN


(1)  Stellungnahme vom 29. April 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.)

(2)  Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1).

(3)  Siehe Anhang I.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

(5)  Mitteilung der Kommission — Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (ABl. C 25 vom 26.1.2013, S. 1).

(6)  Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, C-280/00, Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg/Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH (Slg. 2003, S. I-7747).

(7)  Siehe Empfehlung 2010/410/EU des Rates vom 13. Juli 2010 über die Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union (ABl. L 191 vom 23.7.2010, S. 28) und Beschluss 2010/707/EU des Rates vom 21. Oktober 2010 über die Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L 308 vom 24.11.2010, S. 46).


ANHANG I

AUFGEHOBENE VERORDNUNG MIT IHRER ÄNDERUNG

Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates

(ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1).

Verordnung (EU) Nr. 733/2013 des Rates

(ABl. L 204 vom 31.7.2013, S. 11).


ANHANG II

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EG) Nr. 994/98

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 bis 8

Artikel 1 bis 8

Artikel 9

Artikel 9

Artikel 10

Anhang I

Anhang II


24.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 248/9


VERORDNUNG (EU) 2015/1589 DES RATES

vom 13. Juli 2015

über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (kodifizierter Text)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 109,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (2) wurde mehrfach und erheblich geändert (3). Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, sie zu kodifizieren.

(2)

Unbeschadet der besonderen Verfahrensregeln in Verordnungen für bestimmte Sektoren, sollte diese Verordnung für Beihilfen in allen Sektoren gelten. Im Hinblick auf die Anwendung der Artikel 93 und 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist die Kommission nach Artikel 108 AEUV insbesondere für Beschlüsse über die Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Binnenmarkt zuständig; dies gilt für die Überprüfung bestehender Beihilferegelungen, die Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen und die Nichtbefolgung ihrer Beschlüsse oder der Anmeldungspflicht.

(3)

Im Rahmen eines modernisierten Systems der Vorschriften für staatliche Beihilfen, mit der sowohl ein Beitrag zur Umsetzung der Wachstumsstrategie „Europa 2020“ als auch zur Haushaltskonsolidierung geleistet werden soll, sollte für eine wirksame und einheitliche Anwendung des Artikels 107 AEUV in der Union gesorgt werden. Mit der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 wurde die bis dato gängige Praxis der Kommission konsolidiert und verstärkt, um mehr Rechtssicherheit zu schaffen und die Beihilfepolitik in einem transparenten Umfeld weiterzuentwickeln.

(4)

Zur Gewährleistung von Rechtssicherheit sollte festgelegt werden, unter welchen Umständen staatliche Beihilfen als bestehende Beihilfen zu betrachten sind. Die Vollendung und Vertiefung des Binnenmarkts ist ein schrittweiser Prozess, der sich in der ständigen Entwicklung der Politik im Bereich der staatlichen Beihilfen widerspiegelt. In der Folge dieser Entwicklungen können bestimmte Maßnahmen, die zum Zeitpunkt ihrer Einführung keine staatlichen Beihilfen darstellten, zu Beihilfen geworden sein.

(5)

Nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV müssen alle Vorhaben zur Gewährung neuer Beihilfen bei der Kommission angemeldet werden und dürfen nicht durchgeführt werden, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat.

(6)

Nach Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, mit der Kommission zusammenzuarbeiten und ihr alle zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dieser Verordnung erforderlichen Informationen bereitzustellen.

(7)

Die Frist, innerhalb derer die Kommission die vorläufige Prüfung angemeldeter Beihilfen beendet haben muss, sollte festgesetzt werden auf zwei Monate nach Erhalt einer vollständigen Anmeldung oder nach Erhalt einer gebührend begründeten Erklärung des betreffenden Mitgliedstaats, wonach dieser die Anmeldung als vollständig erachtet, da die von der Kommission erbetenen zusätzlichen Auskünfte nicht verfügbar sind oder bereits erteilt wurden. Diese Prüfung sollte aus Gründen der Rechtssicherheit durch einen Beschluss abgeschlossen werden.

(8)

In allen Fällen, in denen die Kommission nach der vorläufigen Prüfung nicht auf die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt schließen kann, sollte das förmliche Prüfverfahren eröffnet werden, damit die Kommission alle zur Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe zweckdienlichen Auskünfte einholen kann und die Beteiligten ihre Stellungnahmen abgeben können. Die Rechte der Beteiligten können im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV am besten gewährleistet werden.

(9)

Da nach Artikel 108 AEUV ausschließlich die Kommission dafür zuständig ist zu prüfen, ob eine angemeldete oder rechtswidrige staatliche Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, sollte dafür Sorge getragen werden, dass die Kommission über die Befugnis verfügt, für die Zwecke der Durchsetzung der Vorschriften über staatliche Beihilfen Mitgliedstaaten, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen um die erforderlichen Marktauskünfte zu ersuchen, wenn sie aufgrund von Zweifeln an der Vereinbarkeit einer Maßnahme ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet hat. Die Kommission sollte diese Befugnis insbesondere in den Fällen ausüben, in denen sich eine umfassende inhaltliche Würdigung als erforderlich erweist. Bei ihrer Entscheidung darüber, ob sie diese Befugnis ausüben wird, sollte sie die Dauer der vorläufigen Prüfung gebührend berücksichtigen.

(10)

Nach Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens sollte die Kommission die Möglichkeit haben, für die Zwecke der beihilferechtlichen Würdigung der Vereinbarkeit einer Beihilfemaßnahme — insbesondere wenn es um technisch komplexe Fälle geht, die einer inhaltlichen Würdigung bedürfen — einen Mitgliedstaat, ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung oder im Wege eines einfachen Auskunftsersuchens oder eines Beschlusses um die für eine vollumfängliche Würdigung erforderlichen Marktauskünfte zu ersuchen, wenn die Angaben, die ihr der betreffende Mitgliedstaat im Verlauf der vorläufigen Prüfung übermittelt hat, dafür nicht ausreichen; dabei muss insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebührend Rechnung getragen werden.

(11)

In Anbetracht der besonderen Beziehungen zwischen den Beihilfeempfängern und dem betreffenden Mitgliedstaat sollte die Kommission mit Einverständnis des betreffenden Mitgliedstaats Auskünfte von einem Beihilfeempfänger einholen dürfen. Die Tatsache, dass der Empfänger der fraglichen Beihilfe Auskünfte erteilt hat, schafft keine Rechtsgrundlage für bilaterale Verhandlungen zwischen dem Empfänger und der Kommission.

(12)

Die Kommission sollte die Adressaten der Auskunftsersuchen von Fall zu Fall nach geeigneten objektiven Kriterien auswählen, wobei sie gewährleistet, dass in den Fällen, in denen das Ersuchen an stichprobenartig ausgewählte Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen gerichtet wird, die Stichprobe für jede Kategorie repräsentativ ist. Die angeforderten Auskünfte sollten insbesondere aus Unternehmens- und Marktdaten und einer faktengestützten Analyse der Funktionsweise des Marktes bestehen.

(13)

Da die Kommission das Verfahren einleitet, sollte sie auch dafür verantwortlich sein, die Auskunftserteilung durch Mitgliedstaaten, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen sowie die angebliche Vertraulichkeit der übermittelten Auskünfte zu überprüfen.

(14)

Die Kommission sollte über Möglichkeiten verfügen, dafür zu sorgen, dass die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen den an sie gerichteten Auskunftsersuchen auch wirklich nachkommen, und zu diesem Zweck bei Bedarf auch angemessene Geldbußen oder Zwangsgelder verhängen können. Bei der Festsetzung der Geldbußen und Zwangsgelder sollte die Kommission — insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen — dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Angemessenheit gebührend Rechnung tragen. Die Rechte derer, die um Auskünfte ersucht werden, sollten gewahrt werden, indem ihnen die Gelegenheit gegeben wird, vor dem etwaigen Erlass eines Beschlusses zur Festlegung von Geldbußen oder Zwangsgeldern ihren Standpunkt darzulegen. Der Gerichtshof der Europäischen Union sollte in Bezug auf Geldbußen und Zwangsgelder über unbeschränkte Ermessensnachprüfungsbefugnisse im Sinne des Artikels 261 AEUV verfügen.

(15)

Die Kommission sollt die Zwangsgelder unter gebührender Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Angemessenheit senken oder ganz erlassen können, wenn Adressaten von Auskunftsersuchen die angeforderten Auskünfte, wenn auch nach Ablauf der Frist, übermittelt haben.

(16)

Geldbußen und Zwangsgelder sind nicht anwendbar auf Mitgliedstaaten, da sie gemäß Artikel 4 Absatz 3 EUV verpflichtet sind, loyal mit der Kommission zusammenzuarbeiten und der Kommission alle Informationen bereitzustellen, die sie benötigt, um ihre aus dieser Verordnung erwachsenden Verpflichtungen zu erfüllen.

(17)

Nachdem die Kommission die Stellungnahmen der Beteiligten gewürdigt hat, sollte sie ihre Prüfung durch einen abschließenden Beschluss beenden, sobald alle Bedenken ausgeräumt sind. Sollte diese Prüfung nach einem Zeitraum von 18 Monaten nach Eröffnung des Verfahrens nicht beendet sein, so empfiehlt es sich, dass der betreffende Mitgliedstaat die Möglichkeit hat, einen Beschluss zu beantragen, den die Kommission innerhalb von zwei Monaten erlassen muss.

(18)

Um die Verteidigungsrechte des betreffenden Mitgliedstaats zu wahren, sollte dieser Kopien der Auskunftsersuchen, die an andere Mitgliedstaaten, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen gerichtet wurden, erhalten und die Möglichkeit haben, seinen Standpunkt zu den Stellungnahmen darzulegen. Zudem sollten ihm die Namen der Unternehmen und der Unternehmensvereinigungen mitgeteilt werden, die um Auskunft ersucht werden, sofern diese Stellen nicht nachweislich ein berechtigtes Interesse am Schutz ihrer Identität haben.

(19)

Die Kommission sollte das berechtigte Interesse der Unternehmen am Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse gebührend berücksichtigen. Wenn vertrauliche Auskünfte aus Antworten weder durch Aggregation noch auf andere Weise anonymisiert werden können, sollte sie diese Auskünfte nicht in Beschlüssen verwenden dürfen, es sei denn, die Auskunftgeber haben vorab einer Offenlegung der Auskünfte gegenüber dem betreffenden Mitgliedstaat zugestimmt.

(20)

Für Fälle, in denen die als vertraulich gekennzeichneten Informationen nicht unter das Berufsgeheimnis zu fallen scheinen, sollte ein Verfahren bestehen, mit dem die Kommission entscheiden kann, inwieweit solche Informationen offengelegt werden können. Wenn die Kommission einem Antrag auf vertrauliche Behandlung zurückweist, sollte sie eine Frist angeben, nach der die Information offengelegt wird, sodass der Auskunftgeber jeden ihm zur Verfügung stehenden gerichtlichen Schutz einschließlich einer einstweiligen Anordnung in Anspruch nehmen kann.

(21)

Um eine korrekte und wirksame Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen zu gewährleisten, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, einen Beschluss, der auf unrichtigen Auskünften beruht, zu widerrufen.

(22)

Um die Einhaltung von Artikel 108 AEUV, insbesondere der Anmeldepflicht und des Durchführungsverbots in dessen Absatz 3, zu gewährleisten, sollte die Kommission alle rechtswidrigen Beihilfen überprüfen. Im Interesse der Transparenz und Rechtssicherheit sollten die in diesen Fällen zu befolgenden Verfahren festgelegt werden. Ist ein Mitgliedstaat der Anmeldepflicht oder dem Durchführungsverbot nicht nachgekommen, so sollte die Kommission an keine Fristen gebunden sein.

(23)

Die Kommission sollte von Amts wegen Informationen über rechtswidrige Beihilfen ungeachtet der Herkunft dieser Informationen prüfen können, um die Einhaltung von Artikel 108 AEUV und insbesondere der Anmeldungsverpflichtung und des Durchführungsverbots nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV sicherzustellen und die Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Binnenmarkt zu würdigen.

(24)

Bei rechtswidrigen Beihilfen sollte die Kommission das Recht haben, alle für ihren Beschluss sachdienlichen Auskünfte einzuholen und gegebenenfalls sofort den unverfälschten Wettbewerb wiederherzustellen. Daher ist es angezeigt, dass sie gegenüber dem betreffenden Mitgliedstaat einstweilige Maßnahmen erlassen kann. Bei diesen einstweiligen Maßnahmen kann es sich um Anordnungen zur Auskunftserteilung sowie zur Aussetzung oder Rückforderung einer Beihilfe handeln. Die Kommission sollte bei Nichtbefolgung einer Anordnung zur Auskunftserteilung ihren Beschluss auf die ihr vorliegenden Informationen stützen und bei Nichtbefolgung einer Aussetzungs- oder Rückforderungsanordnung den Gerichtshof nach Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 2 AEUV unmittelbar anrufen können.

(25)

Bei rechtswidrigen Beihilfen, die mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar sind, sollte wirksamer Wettbewerb wiederhergestellt werden. Dazu ist es notwendig, die betreffende Beihilfe einschließlich Zinsen unverzüglich zurückzufordern. Die Rückforderung hat nach den Verfahrensvorschriften des nationalen Rechts zu erfolgen. Die Anwendung dieser Verfahren sollte jedoch die Wiederherstellung eines wirksamen Wettbewerbs durch Verhinderung der sofortigen und tatsächlichen Vollstreckung des Beschlusses der Kommission nicht erschweren. Um zu diesem Ergebnis zu gelangen, sollten die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Wirksamkeit des Beschlusses der Kommission treffen.

(26)

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte in Bezug auf rechtswidrige Beihilfen eine Frist von zehn Jahren vorgesehen werden, nach deren Ablauf keine Rückforderung mehr angeordnet werden kann.

(27)

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten Verjährungsfristen für die Verhängung und die Vollstreckung von Geldbußen und Zwangsgeldern vorgesehen werden.

(28)

Die missbräuchliche Anwendung von Beihilfen kann sich auf die Funktionsweise des Binnenmarkts in ähnlicher Weise wie eine rechtswidrige Beihilfe auswirken und sollte demnach in ähnlicher Weise behandelt werden. Im Gegensatz zu rechtswidrigen Beihilfen handelt es sich bei Beihilfen, die gegebenenfalls in missbräuchlicher Weise angewandt worden sind, um Beihilfen, die die Kommission zu einem früheren Zeitpunkt genehmigt hat. Deswegen sollte die Kommission bei der missbräuchlichen Anwendung von Beihilfen keine Rückforderungsanordnung erlassen können.

(29)

Die Kommission ist nach Artikel 108 Absatz 1 AEUV verpflichtet, fortlaufend in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten alle bestehenden Beihilferegelungen zu überprüfen. Im Interesse der Transparenz und Rechtssicherheit ist es angezeigt, den Rahmen dieser Zusammenarbeit festzulegen.

(30)

Die Kommission sollte zur Gewährleistung der Vereinbarkeit der bestehenden Beihilferegelungen mit dem Binnenmarkt nach Artikel 108 Absatz 1 AEUV zweckdienliche Maßnahmen vorschlagen, wenn eine solche Regelung nicht oder nicht mehr mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, und das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV eröffnen, wenn der betreffende Mitgliedstaat die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht durchführen will.

(31)

Es ist zweckmäßig alle Möglichkeiten vorzusehen, über die Dritte verfügen, um ihre Interessen bei Verfahren für staatliche Beihilfen zu vertreten.

(32)

Beschwerden sind eine wichtige Informationsquelle für die Aufdeckung von Verstößen gegen die Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen. Um die Qualität der bei der Kommission eingehenden Beschwerden und gleichzeitig mehr Transparenz und Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte vorgesehen werden, welche Voraussetzungen eine Beschwerde erfüllen muss, damit die Kommission durch sie in den Besitz von Informationen über eine mutmaßliche rechtswidrige Beihilfe gelangen und eine vorläufige Prüfung eingeleitet werden kann. Eingaben, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sollten als allgemeine Marktauskünfte behandelt werden und nicht zwangsläufig zu Untersuchungen von Amts wegen führen.

(33)

Beschwerdeführer sollten nachweisen müssen, dass sie Beteiligte im Sinne von Artikel 108 Absatz 2 AEUV und Artikel 1 Buchstabe h der vorliegenden Verordnung sind. Ferner sollten sie ein Mindestmaß an Angaben in einem bestimmten Formular liefern müssen, und die Kommission sollte ermächtigt werden, dieses Formular im Rahmen einer Durchführungsbestimmung zu regeln. Um nicht von Beschwerden abzuschrecken, sollte bei dieser Durchführungsbestimmung darauf geachtet werden, dass die an die Beteiligten gestellten Anforderungen für die Einlegung einer Beschwerde nicht allzu hoch sein sollten.

(34)

Mit Blick auf eine kohärente Behandlung ähnlicher Sachverhalte im gesamten Binnenmarkt sollte eine Rechtsgrundlage für die Einleitung von Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige oder Beihilfeinstrumente in mehreren Mitgliedstaaten vorgesehen werden. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sollten Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige angesichts des hohen Verwaltungsaufwands, den sie verursachen, nur dann durchgeführt werden, wenn aufgrund der vorliegenden Informationen ein hinreichender Verdacht besteht, dass in mehreren Mitgliedstaaten staatliche Beihilfen in einem bestimmten Wirtschaftszweig den Wettbewerb im Binnenmarkt wesentlich einschränken oder verzerren könnten oder dass bestehende Beihilfen in einem bestimmten Wirtschaftszweig in mehreren Mitgliedstaaten nicht oder nicht mehr mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Solche Untersuchungen würden es der Kommission ermöglichen, horizontale Beihilfen effizient und transparent zu behandeln und bereits ex ante einen Überblick über den betreffenden Wirtschaftszweig zu erhalten.

(35)

Damit die Kommission die Befolgung ihrer Beschlüsse wirksam überwachen kann und ihre Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten bei der fortlaufenden Überprüfung aller bestehenden Beihilferegelungen nach Artikel 108 Absatz 1 AEUV erleichtert wird, ist es notwendig, dass für alle bestehenden Beihilferegelungen eine allgemeine Berichterstattungspflicht vorgesehen wird.

(36)

Hat die Kommission ernsthafte Bedenken, ob ihre Beschlüsse befolgt werden, sollte sie über zusätzliche Instrumente verfügen, um die Informationen einholen zu können, die für die Nachprüfung der tatsächlichen Befolgung ihrer Beschlüsse erforderlich sind. In dieser Hinsicht stellen Nachprüfungen vor Ort ein geeignetes und nützliches Instrument dar, und zwar insbesondere in Fällen, in denen Beihilfen missbräuchlich angewandt worden sein könnten. Deshalb sollte die Kommission dazu ermächtigt werden, Nachprüfungen vor Ort durchzuführen, und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten mit ihr zusammenarbeiten, wenn ein Unternehmen sich einer solchen Nachprüfung vor Ort widersetzt.

(37)

Eine kohärente Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen erfordert Festlegungen bezüglich der Zusammenarbeit zwischen den mitgliedstaatlichen Gerichten und der Kommission. Diese Zusammenarbeit ist für alle mitgliedstaatlichen Gerichte relevant, die Artikel 107 Absatz 1 und Artikel 108 AEUV anwenden. Die Gerichte der Mitgliedstaaten sollten insbesondere die Möglichkeit haben, die Kommission um Auskünfte oder um Stellungnahmen zu Fragen der Anwendung Vorschriften über staatliche Beihilfen zu ersuchen. Der Kommission wiederum sollte die Möglichkeit gegeben werden, sich mündlich oder schriftlich vor Gerichten der Mitgliedstaaten zu äußern, wenn Artikel 107 Absatz 1 oder Artikel 108 AEUV zur Anwendung kommt. Wenn die Kommission die mitgliedstaatlichen Gerichte in dieser Weise unterstützt, so sollte sie entsprechend ihrer Aufgabe handeln, das öffentliche Interesse zu schützen.

(38)

Diese Stellungnahmen der Kommission sollten nicht Artikel 267 AEUV berühren und sollten für die Gerichte der Mitgliedstaaten rechtlich nicht bindend sein. Sie sollten im Einklang mit den einzelstaatlichen Verfahrensregeln und Gepflogenheiten, einschließlich derjenigen, die die Wahrung der Rechte der Parteien betreffen, erfolgen, wobei die Unabhängigkeit der mitgliedstaatlichen Gerichte in vollem Umfang zu achten ist. Die Kommission sollte sich nur dann aus eigener Initiative äußern, wenn dies für die kohärente Anwendung des Artikels 107 Absatz 1 oder des Artikels 108 AEUV erforderlich ist, insbesondere in Fällen, die für die Vollstreckung oder Weiterentwicklung der Rechtsprechung der Union zum Beihilferecht von Bedeutung sind.

(39)

Im Interesse der Transparenz und Rechtssicherheit sollten die Beschlüsse der Kommission der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden; gleichzeitig gilt weiterhin der Grundsatz, dass Beschlüsse über staatliche Beihilfen an den betreffenden Mitgliedstaat gerichtet werden. Deswegen ist es zweckmäßig, alle Beschlüsse, die die Interessen der Beteiligten beeinträchtigen könnten, in vollständiger oder zusammengefasster Form zu veröffentlichen oder für die Beteiligten Kopien derjenigen Beschlüsse bereitzuhalten, die nicht veröffentlicht oder nicht in vollständiger Form veröffentlicht wurden.

(40)

Die Kommission sollte bei der Veröffentlichung ihrer Beschlüsse die Vorschriften über das Berufsgeheimnis nach Artikel 339 AEUV befolgen und insbesondere alle vertraulichen Informationen und personenbezogenen Daten schützen.

(41)

Die Kommission sollte in enger Zusammenarbeit mit dem Beratenden Ausschuss für staatliche Beihilfen Durchführungsbestimmungen für die Verfahren nach dieser Verordnung erlassen können —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINES

Artikel 1

Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Beihilfen“ alle Maßnahmen, die die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen;

b)

„bestehende Beihilfen“

i)

unbeschadet der Artikel 144 und 172 der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, des Anhangs IV Nummer 3 und der Anlage zu diesem Anhang der Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, des Anhangs V Nummer 2 und Nummer 3 Buchstabe b und der Anlage zu diesem Anhang der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens und des Anhangs IV Nummer 2 und Nummer 3 Buchstabe b und der Anlage zu diesem Anhang der Akte über den Beitritt Kroatiens alle Beihilfen, die vor Inkrafttreten des AEUV in dem entsprechenden Mitgliedstaat bestanden, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die vor Inkrafttreten des AEUV in dem entsprechenden Mitgliedstaat eingeführt worden sind und auch nach dessen Inkrafttreten noch anwendbar sind;

ii)

genehmigte Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die von der Kommission oder vom Rat genehmigt wurden;

iii)

Beihilfen, die gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 oder Artikel 4 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung oder vor Erlass der Verordnung (EG) Nr. 659/1999, aber gemäß diesem Verfahren als genehmigt gelten;

iv)

Beihilfen, die gemäß Artikel 17 der vorliegenden Verordnung als bereits bestehende Beihilfen gelten;

v)

Beihilfen, die als bestehende Beihilfen gelten, weil nachgewiesen werden kann, dass sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie eingeführt wurden, keine Beihilfe waren und später aufgrund der Entwicklung des Binnenmarktes zu Beihilfen wurden, ohne dass sie eine Änderung durch den betreffenden Mitgliedstaat erfahren haben. Werden bestimmte Maßnahmen im Anschluss an die Liberalisierung einer Tätigkeit durch Rechtsvorschriften der Union zu Beihilfen, so gelten derartige Maßnahmen nach dem für die Liberalisierung festgelegten Termin nicht als bestehende Beihilfen;

c)

„neue Beihilfen“ alle Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen;

d)

„Beihilferegelung“ eine Regelung, wonach Unternehmen, die in der Regelung in einer allgemeinen und abstrakten Weise definiert werden, ohne nähere Durchführungsmaßnahmen Einzelbeihilfen gewährt werden können, beziehungsweise eine Regelung, wonach einem oder mehreren Unternehmen nicht an ein bestimmtes Vorhaben gebundene Beihilfen für unbestimmte Zeit und/oder in unbestimmter Höhe gewährt werden können;

e)

„Einzelbeihilfen“ Beihilfen, die nicht aufgrund einer Beihilferegelung gewährt werden, und einzelne anmeldungspflichtige Zuwendungen aufgrund einer Beihilferegelung;

f)

„rechtswidrige Beihilfen“ neue Beihilfen, die unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV eingeführt werden;

g)

„missbräuchliche Anwendung von Beihilfen“ Beihilfen, die der Empfänger unter Verstoß gegen einen Beschluss nach Artikel 4 Absatz 3 oder Artikel 7 Absätze 3 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 oder Artikel 4 Absatz 3 oder Artikel 9 Absätze 3 oder 4 der vorliegenden Verordnung verwendet;

h)

„Beteiligte“ Mitgliedstaaten, Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, deren Interessen aufgrund der Gewährung einer Beihilfe beeinträchtigt sein können, insbesondere der Beihilfeempfänger, Wettbewerber und Berufsverbände.

KAPITEL II

VERFAHREN BEI ANGEMELDETEN BEIHILFEN

Artikel 2

Anmeldung neuer Beihilfen

(1)   Soweit die Verordnungen nach Artikel 109 AEUV oder nach anderen einschlägigen Vorschriften des AEUV nichts anderes vorsehen, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Vorhaben zur Gewährung neuer Beihilfen rechtzeitig mit. Die Kommission unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat unverzüglich vom Eingang einer Anmeldung.

(2)   Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission in seiner Anmeldung alle sachdienlichen Auskünfte, damit diese einen Beschluss nach den Artikeln 4 und 9 erlassen kann (im Folgenden „vollständige Anmeldung“).

Artikel 3

Durchführungsverbot

Anmeldungspflichtige Beihilfen nach Artikel 2 Absatz 1 dürfen nicht eingeführt werden, bevor die Kommission einen diesbezüglichen Genehmigungsbeschluss erlassen hat oder die Beihilfe als genehmigt gilt.

Artikel 4

Vorläufige Prüfung der Anmeldung und Beschlüsse der Kommission

(1)   Die Kommission prüft die Anmeldung unmittelbar nach deren Eingang. Unbeschadet des Artikels 10 erlässt die Kommission einen Beschluss nach den Absätzen 2, 3 oder 4 des vorliegenden Artikels.

(2)   Gelangt die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung zu dem Schluss, dass die angemeldete Maßnahme keine Beihilfe darstellt, so stellt sie dies durch Beschluss fest.

(3)   Stellt die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung fest, dass die angemeldete Maßnahme, insoweit sie in den Anwendungsbereich des Artikels 107 Absatz 1 AEUV fällt, keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gibt, so beschließt sie, dass die Maßnahme mit dem Binnenmarkt vereinbar ist (im Folgenden „Beschluss, keine Einwände zu erheben“). In dem Beschluss wird angeführt, welche Ausnahmevorschrift des AEUV zur Anwendung gelangt ist.

(4)   Stellt die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung fest, dass die angemeldete Maßnahme Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gibt, so beschließt sie, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV zu eröffnen (im Folgenden „Beschluss über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens“).

(5)   Die Beschlüsse nach den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels werden innerhalb von zwei Monaten erlassen. Diese Frist beginnt am Tag nach dem Eingang der vollständigen Anmeldung. Die Anmeldung gilt als vollständig, wenn die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anmeldung oder nach Eingang der von ihr — gegebenenfalls — angeforderten zusätzlichen Informationen keine weiteren Informationen anfordert. Die Frist kann mit Zustimmung der Kommission und des betreffenden Mitgliedstaats verlängert werden. Die Kommission kann bei Bedarf kürzere Fristen setzen.

(6)   Hat die Kommission innerhalb der in Absatz 5 genannten Frist keinen Beschluss nach den Absätzen 2, 3 oder 4 erlassen, so gilt die Beihilfe als von der Kommission genehmigt. Der betreffende Mitgliedstaat kann daraufhin die betreffenden Maßnahmen durchführen, nachdem er die Kommission hiervon in Kenntnis gesetzt hat, es sei denn, dass diese innerhalb einer Frist von 15 Arbeitstagen nach Erhalt der Benachrichtigung einen Beschluss nach diesem Artikel erlässt.

Artikel 5

Auskunftsersuchen an den anmeldenden Mitgliedstaat

(1)   Vertritt die Kommission die Auffassung, dass die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgelegten Informationen über eine Maßnahme, die nach Artikel 2 angemeldet wurde, unvollständig sind, so fordert sie alle sachdienlichen ergänzenden Auskünfte an. Hat ein Mitgliedstaat auf ein derartiges Ersuchen geantwortet, so unterrichtet die Kommission den Mitgliedstaat vom Eingang der Antwort.

(2)   Wird eine von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangte Auskunft innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt, so übermittelt die Kommission ein Erinnerungsschreiben, in dem sie eine zusätzliche Frist für die Auskunftserteilung festsetzt.

(3)   Die Anmeldung gilt als zurückgezogen, wenn die angeforderten Auskünfte nicht innerhalb der festgesetzten Frist vorgelegt werden, es sei denn, dass entweder diese Frist mit Zustimmung der Kommission und des betreffenden Mitgliedstaats vor ihrem Ablauf verlängert worden ist oder dass der betreffende Mitgliedstaat der Kommission vor Ablauf der festgesetzten Frist in einer ordnungsgemäß begründeten Erklärung mitteilt, dass er die Anmeldung als vollständig betrachtet, weil die angeforderten ergänzenden Informationen nicht verfügbar oder bereits übermittelt worden sind. In diesem Fall beginnt die in Artikel 4 Absatz 5 genannte Frist am Tag nach dem Eingang der Erklärung. Gilt die Anmeldung als zurückgezogen, so teilt die Kommission dies dem Mitgliedstaat mit.

Artikel 6

Förmliches Prüfverfahren

(1)   Der Beschluss über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens enthält eine Zusammenfassung der wesentlichen Sach- und Rechtsfragen, eine vorläufige Würdigung des Beihilfecharakters der geplanten Maßnahme durch die Kommission und Ausführungen über ihre Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt. Der betreffende Mitgliedstaat und die anderen Beteiligten werden in diesem Beschluss zu einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von normalerweise höchstens einem Monat aufgefordert. In ordnungsgemäß begründeten Fällen kann die Kommission diese Frist verlängern.

(2)   Die von der Kommission erhaltenen Stellungnahmen werden dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt. Ersucht ein Beteiligter um Nichtbekanntgabe seiner Identität mit der Begründung, dass ihm daraus ein Schaden entstehen könnte, so wird die Identität des Beteiligten dem betreffenden Mitgliedstaat nicht bekannt gegeben. Der betreffende Mitgliedstaat kann sich innerhalb einer Frist von normalerweise höchstens einem Monat zu den Stellungnahmen äußern. In ordnungsgemäß begründeten Fällen kann die Kommission diese Frist verlängern.

Artikel 7

Auskunftsersuchen an andere Auskunftgeber

(1)   Nach Einleitung des in Artikel 6 vorgesehenen förmlichen Prüfverfahrens, insbesondere in technisch komplexen Fällen, die einer inhaltlichen Würdigung bedürfen, kann die Kommission, wenn die Angaben, die ihr der betreffende Mitgliedstaat im Verlauf der vorläufigen Prüfung übermittelt hat, nicht für die vollumfängliche Würdigung der in Rede stehenden Maßnahme ausreichen, einen anderen Mitgliedstaat, ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung auffordern, ihr alle für die vollumfängliche Würdigung der in Rede stehenden Maßnahme erforderlichen Marktauskünfte zu übermitteln, wobei insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebührend Rechnung zu tragen ist.

(2)   Die Kommission darf nur unter folgenden Bedingungen Auskunftsersuchen stellen:

a)

im Rahmen eines förmlichen Prüfverfahren, das sich ihrer Einschätzung nach bisher als wirkungslos erwiesen hat, und

b)

sofern die Ersuchen an Beihilfeempfänger gerichtet sind, wenn der betreffende Mitgliedstaat sein Einverständnis erklärt.

(3)   Wenn Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen auf ein Marktauskunftsersuchen der Kommission nach den Absätzen 6 und 7 hin Auskünfte erteilen, so übermitteln sie ihre Antwort gleichzeitig der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat, sofern die übermittelten Dokumente keine Auskünfte enthalten, die der Geheimhaltung gegenüber diesem Mitgliedstaat unterliegen.

Die Kommission lenkt und überwacht den Austausch von Auskünften zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen und überprüft die angebliche Vertraulichkeit der erteilten Auskünfte.

(4)   Die Kommission fordert nur Auskünfte an, die den betreffenden Mitgliedstaaten, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen zur Verfügung stehen.

(5)   Die Mitgliedstaaten erteilen die Auskunft auf der Grundlage eines einfachen Auskunftsersuchens innerhalb einer von der Kommission gesetzten Frist, die unter normalen Umständen nicht mehr als einen Monat betragen sollte. Erteilt ein Mitgliedstaat die angeforderte Auskunft nicht innerhalb dieser Frist oder nur unvollständig, so übermittelt die Kommission ein Erinnerungsschreiben.

(6)   Die Kommission kann ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung im Wege eines einfachen Auskunftsersuchens zur Erteilung von Auskünften auffordern. In solchen einfachen Auskunftsersuchen an Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen gibt die Kommission die Rechtsgrundlage und den Zweck des Auskunftsersuchens sowie die benötigten Auskünfte an und setzt eine angemessene Frist für die Übermittlung dieser Informationen. Ferner weist sie auf die Geldbußen nach Artikel 8 Absatz 1 im Falle unrichtiger oder irreführender Angaben hin.

(7)   Die Kommission kann ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung durch Beschluss zur Übermittlung von Auskünften auffordern. Wenn die Kommission ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung durch Beschluss zur Erteilung von Auskünften auffordert, gibt sie die Rechtsgrundlage und den Zweck des Auskunftsersuchens sowie die benötigten Auskünfte an und setzt eine angemessene Frist für die Übermittlung dieser Informationen. Ferner verweist sie auf die nach Artikel 8 Absatz 1 vorgesehenen Geldbußen und führt die Zwangsgelder nach Artikel 8 Absatz 2 auf oder verhängt sie gegebenenfalls. Außerdem weist sie auf das Recht des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung hin, vor dem Gerichtshof gegen den Beschluss Einspruch zu erheben.

(8)   Wenn die Kommission ein Auskunftsersuchen nach Absatz 1 oder 6 dieses Artikels stellt oder einen Beschluss nach Absatz 7 erlässt, so übermittelt sie gleichzeitig dem betreffenden Mitgliedstaat eine Kopie davon. Die Kommission gibt dabei auch an, nach welchen Kriterien sie die Adressaten des Auskunftsersuchens oder des Beschlusses ausgewählt hat.

(9)   Die Inhaber der Unternehmen oder deren Vertreter oder — im Fall von juristischen Personen, Gesellschaften, Betrieben oder Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit — die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen erteilen die verlangten oder benötigten Auskünfte im Namen des betreffenden Unternehmens. Ordnungsgemäß bevollmächtigte Personen können die Auskünfte im Namen ihrer Mandanten erteilen. Letztere tragen jedoch die volle Verantwortung dafür, dass die erteilten Auskünfte sachlich richtig, vollständig und nicht irreführend sind.

Artikel 8

Geldbußen und Zwangsgelder

(1)   Die Kommission kann, sofern sie dies als notwendig und angemessen erachtet, gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Beschluss Geldbußen von bis zu 1 % ihres im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig

a)

bei der Erteilung einer nach Artikel 7 Absatz 6 verlangten Auskunft unrichtige oder irreführende Angaben machen,

b)

bei der Erteilung einer im Wege eines Beschlusses nach Artikel 7 Absatz 7 verlangten Auskunft unrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben machen oder die Angaben nicht innerhalb der gesetzten Frist übermitteln.

(2)   Die Kommission kann gegen Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, die es versäumen, die von ihr im durch Beschluss nach Artikel 7 Absatz 7 verlangten Auskunft vollständig und richtig zu erteilen, durch Beschluss Zwangsgelder festsetzen.

Diese Zwangsgelder betragen höchstens 5 % des von dem betroffenen Unternehmen oder Unternehmensvereinigung im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten durchschnittlichen Tagesumsatzes für jeden Tag, um den die in ihrem Beschluss festgesetzte Frist überschritten wird, bis die von der Kommission angeforderten oder benötigten Auskünfte vollständig und richtig erteilt werden.

(3)   Bei der Festsetzung der Geldbußen oder Zwangsgelder wird der Art, der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung sowie — insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen — dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Angemessenheit gebührend Rechnung getragen.

(4)   Wenn die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen der Verpflichtung nachgekommen sind, zu deren Erfüllung das Zwangsgeld festgesetzt worden war, kann die Kommission die endgültige Höhe des Zwangsgelds im Vergleich zu dem Betrag, der sich aus dem ursprünglichen Beschluss, mit dem das Zwangsgeld verhängt wurde, ergeben würde, herabsetzen. Die Kommission kann die Zwangsgelder auch erlassen.

(5)   Vor Erlass eines Beschlusses nach Absatz 1 oder 2 dieses Artikels setzt die Kommission den betreffenden Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen eine endgültige Frist von zwei Wochen für die Übermittlung der fehlenden Marktauskünfte und gibt ihnen zudem Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6)   Bei Klagen gegen Beschlüsse der Kommission zur Verhängung einer Geldbuße oder eines Zwangsgelds hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung des Beschlusses im Sinne von Artikel 261 AEUV. Er kann die festgesetzte Geldbuße oder das festgesetzte Zwangsgeld aufheben, herabsetzen oder erhöhen.

Artikel 9

Beschlüsse der Kommission über den Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens

(1)   Das förmliche Prüfverfahren wird unbeschadet des Artikels 10 durch einen Beschluss nach den Absätzen 2 bis 5 des vorliegenden Artikels abgeschlossen.

(2)   Gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die angemeldete Maßnahme, gegebenenfalls nach entsprechenden Änderungen durch den betreffenden Mitgliedstaat, keine Beihilfe darstellt, so stellt sie dies durch Beschluss fest.

(3)   Stellt die Kommission fest, dass, gegebenenfalls nach Änderung durch den betreffenden Mitgliedstaat, die Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der angemeldeten Maßnahme mit dem Binnenmarkt ausgeräumt sind, so beschließt sie, dass die Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist (im Folgenden „Positivbeschluss“). In dem Beschluss wird angeführt, welche Ausnahmevorschrift des AEUV zur Anwendung gelangt ist.

(4)   Die Kommission kann einen Positivbeschluss mit Bedingungen und Auflagen verbinden, die ihr ermöglichen, die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären bzw. die Befolgung ihres Beschlusses zu überwachen (im Folgenden „mit Bedingungen und Auflagen verbundener Beschluss“).

(5)   Gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die angemeldete Beihilfe mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, so beschließt sie, dass diese Beihilfe nicht eingeführt werden darf (im Folgenden „Negativbeschluss“).

(6)   Beschlüsse nach den Absätzen 2 bis 5 werden erlassen, sobald die in Artikel 4 Absatz 4 genannten Bedenken ausgeräumt sind. Die Kommission bemüht sich darum, einen Beschluss möglichst innerhalb von 18 Monaten nach Eröffnung des Prüfverfahrens zu erlassen. Diese Frist kann von der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat einvernehmlich verlängert werden.

(7)   Ist die Frist nach Absatz 6 dieses Artikels abgelaufen, so erlässt die Kommission auf Wunsch des betreffenden Mitgliedstaats innerhalb von zwei Monaten auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen einen Beschluss. Reichen die ihr vorgelegten Informationen nicht aus, um die Vereinbarkeit festzustellen, so erlässt die Kommission gegebenenfalls einen Negativbeschluss.

(8)   Vor Erlass eines Beschlusses nach den Absätzen 2 bis 5 gibt die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit, innerhalb einer Frist von in der Regel höchstens einem Monat zu den Auskünften, die ihr gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Kommission erteilt und an den betreffenden Mitgliedstaat übermittelt worden sind, Stellung zu nehmen.

(9)   Die Kommission verwendet vertrauliche Auskünfte, die weder durch Aggregation noch auf andere Weise anonymisiert werden können, nur dann in nach den Absätzen 2 bis 5 dieses Artikels erlassenen Beschlüssen, wenn die Auskunftgeber vorher einer Offenlegung dieser Auskünfte gegenüber dem betreffenden Mitgliedstaat zugestimmt haben. Die Kommission kann in einem mit Gründen versehenen Beschluss, der dem betreffenden Unternehmen oder der betreffenden Unternehmensvereinigung bekannt gegeben wird, feststellen, dass ihr übermittelte und als vertraulich gekennzeichnete Informationen nicht geschützt sind, und einen Zeitpunkt festlegen, nach dem diese Informationen offengelegt werden. Diese Frist beträgt mindestens einen Monat.

(10)   Die Kommission trägt den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse anderer vertraulicher Informationen gebührend Rechnung. Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, die Auskünfte nach Artikel 7 erteilen und nicht die Empfänger der in Rede stehenden Beihilfe sind, können darum ersuchen, dass ihre Identität dem betreffenden Mitgliedstaat nicht bekannt gegeben wird, weil ihnen daraus ein Schaden entstehen könnte.

Artikel 10

Rücknahme der Anmeldung

(1)   Der betreffende Mitgliedstaat kann die Anmeldung im Sinne des Artikels 2 innerhalb einer angemessenen Frist, bevor die Kommission einen Beschluss nach Artikel 4 oder nach Artikel 9 erlassen hat, zurücknehmen.

(2)   In Fällen, in denen die Kommission das förmliche Prüfverfahren eingelietet hat, wird dieses eingestellt.

Artikel 11

Widerruf eines Beschlusses

Die Kommission kann, nachdem sie dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, einen nach Artikel 4 Absätze 2 oder 3 oder nach Artikel 9 Absätze 2, 3 oder 4 erlassenen Beschluss widerrufen, wenn dieser auf während des Verfahrens übermittelten unrichtigen Informationen beruht, die ein für den Beschluss ausschlaggebender Faktor waren. Vor dem Widerruf eines Beschlusses und dem Erlass eines neuen Beschlusses eröffnet die Kommission das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 4 Absatz 4. Die Artikel 6, 9 und 12, Artikel 13 Absatz 1 sowie die Artikel 15, 16 und 17 gelten entsprechend.

KAPITEL III

VERFAHREN BEI RECHTSWIDRIGEN BEIHILFEN

Artikel 12

Prüfung, Auskunftsersuchen und Anordnung zur Auskunftserteilung

(1)   Unbeschadet des Artikels 24 kann die Kommission von Amts wegen Auskünfte über mutmaßliche rechtswidrige Beihilfen prüfen, ungeachtet der Herkunft dieser Auskünfte.

Die Kommission prüft ohne ungebührliche Verzögerung jede nach Artikel 24 Absatz 2 eingelegte Beschwerde von Beteiligten und stellt sicher, dass der betreffende Mitgliedstaat regelmäßig in vollem Umfang über den Stand und das Ergebnis der Prüfung informiert wird.

(2)   Falls erforderlich, verlangt die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat Auskünfte. In diesem Fall gelten Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 5 Absätze 1 und 2 entsprechend.

Nach Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens kann die Kommission auch gemäß den Artikeln 7 und 8, die entsprechend gelten, von jedem anderen Mitgliedstaat, einem Unternehmen oder einer Unternehmensvereinigung Auskünfte verlangen.

(3)   Werden von dem betreffenden Mitgliedstaat trotz eines Erinnerungsschreibens nach Artikel 5 Absatz 2 die verlangten Auskünfte innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt, so fordert die Kommission die Auskünfte durch Beschluss an (im Folgenden „Anordnung zur Auskunftserteilung“). Der Beschluss bezeichnet die angeforderten Auskünfte und legt eine angemessene Frist zur Erteilung dieser Auskünfte fest.

Artikel 13

Anordnung zur Aussetzung oder einstweiligen Rückforderung der Beihilfe

(1)   Die Kommission kann, nachdem sie dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat, einen Beschluss erlassen, mit dem dem Mitgliedstaat aufgegeben wird, alle rechtswidrigen Beihilfen so lange auszusetzen, bis die Kommission einen Beschluss über die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt erlassen hat (im Folgenden „Aussetzungsanordnung“).

(2)   Die Kommission kann, nachdem sie dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat, einen Beschluss erlassen, mit dem dem Mitgliedstaat aufgegeben wird, alle rechtswidrigen Beihilfen einstweilig zurückzufordern, bis die Kommission einen Beschluss über die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt erlassen hat (im Folgenden „Rückforderungsanordnung“), sofern folgende Kriterien erfüllt sind:

a)

Nach geltender Praxis bestehen hinsichtlich des Beihilfecharakters der betreffenden Maßnahme keinerlei Zweifel;

b)

ein Tätigwerden ist dringend geboten;

c)

ein erheblicher und nicht wiedergutzumachender Schaden für einen Konkurrenten ist ernsthaft zu befürchten.

Die Rückforderung erfolgt nach dem Verfahren des Artikels 16 Absätze 2 und 3. Nachdem die Beihilfe wieder eingezogen worden ist, erlässt die Kommission einen Beschluss innerhalb der für angemeldete Beihilfen geltenden Fristen.

Die Kommission kann den Mitgliedstaat ermächtigen, die Rückerstattung der Beihilfe mit der Zahlung einer Rettungsbeihilfe an das betreffende Unternehmen zu verbinden.

Dieser Absatz gilt nur für die nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 gewährten rechtswidrigen Beihilfen.

Artikel 14

Nichtbefolgung einer Anordnung

Kommt der betreffende Mitgliedstaat einer Aussetzungs- oder Rückforderungsanordnung nicht nach, so kann die Kommission die Prüfung aufgrund der ihr vorliegenden Informationen fortsetzen sowie den Gerichtshof der Europäischen Union unmittelbar mit der Angelegenheit befassen und um die Feststellung ersuchen, dass die Nichtbefolgung der Anordnung einen Verstoß gegen den AEUV darstellt.

Artikel 15

Beschlüsse der Kommission

(1)   Nach Prüfung einer etwaigen rechtswidrigen Beihilfe ergeht ein Beschluss nach Artikel 4 Absätze 2, 3 oder 4. Bei Beschlüssen zur Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens wird das Verfahren durch einen Beschluss nach Artikel 9 abgeschlossen. Bei Nichtbefolgung der Anordnung zur Auskunftserteilung wird der Beschluss auf der Grundlage der verfügbaren Informationen erlassen.

(2)   Bei etwaigen rechtswidrigen Beihilfen ist die Kommission — unbeschadet des Artikels 13 Absatz 2 — nicht an die in Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 9 Absätze 6 und 7 genannte Frist gebunden.

(3)   Artikel 11 gilt entsprechend.

Artikel 16

Rückforderung von Beihilfen

(1)   In Negativbeschlüssen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern (im Folgenden „Rückforderungsbeschluss“). Die Kommission verlangt nicht die Rückforderung der Beihilfe, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts verstoßen würde.

(2)   Die aufgrund eines Rückforderungsbeschlusses zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen, die nach einem von der Kommission festgelegten angemessenen Satz berechnet werden. Die Zinsen sind von dem Zeitpunkt, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung zahlbar.

(3)   Unbeschadet einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union nach Artikel 278 AEUV erfolgt die Rückforderung unverzüglich und nach den Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats, sofern hierdurch die sofortige und tatsächliche Vollstreckung des Beschlusses der Kommission ermöglicht wird. Zu diesem Zweck unternehmen die betreffenden Mitgliedstaaten im Fall eines Verfahrens vor nationalen Gerichten unbeschadet des Unionsrechts alle in ihren jeweiligen Rechtsordnungen verfügbaren erforderlichen Schritte einschließlich vorläufiger Maßnahmen.

KAPITEL IV

VERJÄHRUNG

Artikel 17

Verjährung der Rückforderung von Beihilfen

(1)   Die Befugnisse der Kommission zur Rückforderung von Beihilfen gelten für eine Frist von zehn Jahren.

(2)   Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger entweder als Einzelbeihilfe oder im Rahmen einer Beihilferegelung gewährt wird. Jede Maßnahme, die die Kommission oder ein Mitgliedstaat auf Antrag der Kommission bezüglich der rechtswidrigen Beihilfe ergreift, stellt eine Unterbrechung der Frist dar. Nach jeder Unterbrechung läuft die Frist von Neuem an. Die Frist wird ausgesetzt, solange der Beschluss der Kommission Gegenstand von Verhandlungen vor dem Gerichtshof der Europäischen Union ist.

(3)   Jede Beihilfe, für die diese Frist ausgelaufen ist, gilt als bestehende Beihilfe.

Artikel 18

Verfolgungsverjährung

(1)   Die Befugnisse, die der Kommission mit Artikel 8 übertragen wurden, verjähren nach einer Frist von drei Jahren.

(2)   Die Frist nach Absatz 1 beginnt mit dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung nach Artikel 8 begangen wurde. Bei andauernden oder fortgesetzten Zuwiderhandlungen beginnt die Frist mit dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung eingestellt wurde.

(3)   Die Verjährung der Befugnis zur Festsetzung von Geldbußen oder Zwangsgeldern wird durch jede auf Ermittlung oder Verfolgung der Zuwiderhandlung nach Artikel 8 gerichtete Handlung der Kommission von dem Tag an unterbrochen, an dem die Handlung dem betreffenden Unternehmen oder der betreffenden Unternehmensvereinigung bekannt gegeben wird.

(4)   Nach jeder Unterbrechung läuft die Verjährungsfrist von Neuem an. Die Verjährung tritt jedoch spätestens mit dem Tag ein, an dem eine Frist von sechs Jahren verstrichen ist, ohne dass die Kommission eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat. Diese Frist verlängert sich um den Zeitraum, in dem die Verjährung nach Absatz 5 dieses Artikels ruht.

(5)   Die Verfolgungsverjährung ruht, solange wegen des Beschlusses der Kommission ein Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union anhängig ist.

Artikel 19

Vollstreckungsverjährung

(1)   Die Befugnis der Kommission zur Vollstreckung von Beschlüssen nach Artikel 8 verjährt nach Ablauf von fünf Jahren.

(2)   Die Frist nach Absatz 1 beginnt mit dem Tag, an dem der Beschluss nach Artikel 8 bestandskräftig geworden ist.

(3)   Die Frist nach Absatz 1 dieses Artikels wird unterbrochen durch

a)

Bekanntgabe eines Beschlusses, durch den der ursprüngliche Betrag der Geldbuße oder des Zwangsgelds abgeändert oder ein Antrag auf eine solche Änderung abgelehnt wird,

b)

jede auf zwangsweise Beitreibung der Geldbuße oder des Zwangsgelds gerichtete Handlung eines auf Antrag der Kommission handelnden Mitgliedstaats oder der Kommission.

(4)   Nach jeder Unterbrechung läuft die Verjährungsfrist von Neuem an.

(5)   Die Vollstreckungsverjährung nach Absatz 1 ist gehemmt, solange

a)

eine Zahlungserleichterung bewilligt ist,

b)

die Zwangsvollstreckung durch eine Entscheidung des Gerichtshofs ausgesetzt ist.

KAPITEL V

VERFAHREN BEI MISSBRÄUCHLICHER ANWENDUNG VON BEIHILFEN

Artikel 20

Missbräuchliche Anwendung von Beihilfen

Unbeschadet des Artikels 28 kann die Kommission bei missbräuchlicher Anwendung von Beihilfen das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 4 Absatz 4 eröffnen. Die Artikel 6 bis 9, 11 und 12 sowie Artikel 13 Absatz 1 und die Artikel 14 bis 17 gelten entsprechend.

KAPITEL VI

VERFAHREN BEI BESTEHENDEN BEIHILFEREGELUNGEN

Artikel 21

Zusammenarbeit nach Artikel 108 Absatz 1 AEUV

(1)   Für die Überprüfung bestehender Beihilferegelungen in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat holt die Kommission nach Artikel 108 Absatz 1 AEUV bei diesem alle erforderlichen Auskünfte ein.

(2)   Gelangt die Kommission zur vorläufigen Auffassung, dass eine bestehende Beihilferegelung nicht oder nicht mehr mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, so setzt sie den betreffenden Mitgliedstaat hiervon in Kenntnis und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von einem Monat. In ordnungsgemäß begründeten Fällen kann die Kommission diese Frist verlängern.

Artikel 22

Vorschlag zweckdienlicher Maßnahmen

Gelangt die Kommission aufgrund der von dem betreffenden Mitgliedstaat nach Artikel 21 übermittelten Auskünfte zu dem Schluss, dass die bestehende Beihilferegelung mit dem Binnenmarkt nicht oder nicht mehr vereinbar ist, so schlägt sie dem betreffenden Mitgliedstaat zweckdienliche Maßnahmen vor. Der Vorschlag kann insbesondere in Folgendem bestehen:

a)

inhaltliche Änderung der Beihilferegelung oder

b)

Einführung von Verfahrensvorschriften oder

c)

Abschaffung der Beihilferegelung.

Artikel 23

Rechtsfolgen eines Vorschlags zweckdienlicher Maßnahmen

(1)   Wenn der betreffende Mitgliedstaat den vorgeschlagenen Maßnahmen zustimmt und die Kommission hiervon in Kenntnis setzt, hält die Kommission dies fest und unterrichtet den Mitgliedstaat hiervon. Der Mitgliedstaat ist aufgrund seiner Zustimmung verpflichtet, die zweckdienlichen Maßnahmen durchzuführen.

(2)   Wenn der betreffende Mitgliedstaat den vorgeschlagenen Maßnahmen nicht zustimmt und die Kommission trotz der von dem Mitgliedstaat vorgebrachten Argumente weiterhin die Auffassung vertritt, dass diese Maßnahmen notwendig sind, so leitet sie das Verfahren nach Artikel 4 Absatz 4 ein. Die Artikel 6, 9 und 11 gelten entsprechend.

KAPITEL VII

BETEILIGTE

Artikel 24

Rechte der Beteiligten

(1)   Jeder Beteiligte kann nach dem Beschluss der Kommission zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens eine Stellungnahme nach Artikel 6 abgeben. Jeder Beteiligte, der eine solche Stellungnahme abgegeben hat, und jeder Empfänger einer Einzelbeihilfe erhält eine Kopie des von der Kommission gemäß Artikel 9 erlassenen Beschlusses.

(2)   Jeder Beteiligte kann eine Beschwerde einlegen, um die Kommission über mutmaßliche rechtswidrige Beihilfen oder über eine mutmaßliche missbräuchliche Anwendung von Beihilfen zu informieren. Hierfür füllt der Beteiligte ein in einer Durchführungsvorschrift nach Artikel 33 festgelegtes Formular ordnungsgemäß aus und erteilt alle darin angeforderten obligatorischen Auskünfte.

Wenn die Kommission nach einer ersten Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der Beteiligte dem vorgeschriebenen Beschwerdeformular nicht entsprochen hat oder die von ihm vorgebrachten sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte auf der Grundlage einer Prima-facie-Prüfung nicht als Nachweis für das Vorliegen oder die missbräuchliche Nutzung einer Beihilfe ausreichen, setzt sie ihn davon in Kenntnis und fordert ihn auf, innerhalb einer vorgeschriebenen Frist von höchstens einem Monat dazu Stellung zu nehmen. Falls der Beteiligte nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist Stellung nimmt, gilt die Beschwerde als zurückgezogen. Die Kommission unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat, sobald eine Beschwerde als zurückgezogen gilt.

Die Kommission übermittelt dem Beschwerdeführer eine Kopie des Beschlusses zu einer Beihilfesache, die den Gegenstand der Beschwerde betrifft.

(3)   Jeder Beteiligte erhält auf Antrag eine Kopie jedes nach den Artikeln 4 und 9, nach Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 13 erlassenen Beschlusses.

KAPITEL VIII

UNTERSUCHUNGEN EINZELNER WIRTSCHAFTSZWEIGE UND BEIHILFEINSTRUMENTE

Artikel 25

Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige und Beihilfeinstrumente

(1)   Besteht aufgrund der vorliegenden Informationen ein hinreichender Verdacht, dass in einem bestimmten Wirtschaftszweig oder über ein bestimmtes Beihilfeinstrument gewährte Beihilfen möglicherweise in mehreren Mitgliedstaaten den Wettbewerb im Binnenmarkt wesentlich einschränken oder verzerren oder bestehende Beihilfen in einem bestimmten Wirtschaftszweig nicht oder nicht mehr mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, kann die Kommission eine Untersuchung des betreffenden Wirtschaftszweigs oder der Anwendung des betreffenden Beihilfeinstruments in mehreren Mitgliedstaaten durchführen. Im Rahmen dieser Untersuchung kann die Kommission von den betreffenden Mitgliedstaaten und/oder Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen unter gebührender Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Auskünfte verlangen, die für die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV erforderlich sind.

Die Kommission begründet in allen Auskunftsersuchen, die sie nach diesem Artikel stellt, weshalb sie die Untersuchung eingeleitet und die Adressaten ausgewählt hat.

Sie veröffentlicht einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Untersuchung einzelner Wirtschaftszweige oder der Anwendung einzelner Beihilfeinstrumente in verschiedenen Mitgliedstaaten und fordert die betreffenden Mitgliedstaaten, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen auf, dazu Stellung zu nehmen.

(2)   Auskünfte, die bei der Untersuchung einzelner Wirtschaftszweige eingeholt wurden, dürfen im Rahmen von Verfahren nach dieser Verordnung verwendet werden.

(3)   Die Artikel 5, 7 und 8 dieser Verordnung gelten entsprechend.

KAPITEL IX

ÜBERWACHUNG

Artikel 26

Jahresberichte

(1)   Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission Jahresberichte über alle bestehenden Beihilferegelungen, für die keine besonderen Berichterstattungspflichten aufgrund eines mit Bedingungen und Auflagen verbundenen Beschlusses nach Artikel 9 Absatz 4 auferlegt wurden.

(2)   Versäumt es der betreffende Mitgliedstaat trotz eines Erinnerungsschreibens, einen Jahresbericht zu übermitteln, so kann die Kommission hinsichtlich der betreffenden Beihilferegelung nach Artikel 22 verfahren.

Artikel 27

Nachprüfung vor Ort

(1)   Hat die Kommission ernsthafte Zweifel hinsichtlich der Einhaltung eines Beschlusses, keine Einwände zu erheben, eines Positivbeschlusses oder eines mit Bedingungen und Auflagen verbundenen Beschlusses in Bezug auf Einzelbeihilfen, so gestattet der betreffende Mitgliedstaat, nachdem er Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat, der Kommission eine Nachprüfung vor Ort.

(2)   Die von der Kommission beauftragten Bediensteten verfügen über folgende Befugnisse, um die Einhaltung des betreffenden Beschlusses zu überprüfen:

a)

Sie dürfen alle Räumlichkeiten und Grundstücke des betreffenden Unternehmens betreten;

b)

sie dürfen mündliche Erklärungen an Ort und Stelle anfordern;

c)

sie dürfen die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen prüfen sowie Kopien anfertigen oder verlangen.

Die Kommission wird gegebenenfalls von unabhängigen Sachverständigen unterstützt.

(3)   Die Kommission unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat rechtzeitig schriftlich von der Nachprüfung vor Ort und nennt die von ihr beauftragten Bediensteten und Sachverständigen. Erhebt der betreffende Mitgliedstaat ordnungsgemäß begründete Einwände gegen die Wahl der Sachverständigen durch die Kommission, so werden die Sachverständigen im Einvernehmen mit dem Mitgliedstaat ernannt. Die mit der Nachprüfung vor Ort beauftragten Bediensteten und Sachverständigen legen einen schriftlichen Prüfungsauftrag vor, in dem Gegenstand und Zweck der Nachprüfung bezeichnet werden.

(4)   Bedienstete des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll, können der Nachprüfung beiwohnen.

(5)   Die Kommission übermittelt dem Mitgliedstaat eine Kopie aller Berichte, die aufgrund der Nachprüfung erstellt wurden.

(6)   Widersetzt sich ein Unternehmen einer durch einen Beschluss der Kommission nach diesem Artikel angeordneten Nachprüfung, so gewährt der betreffende Mitgliedstaat den Bediensteten und Sachverständigen der Kommission die erforderliche Unterstützung, damit diese ihre Nachprüfung durchführen können.

Artikel 28

Nichtbefolgung von Beschlüssen und Urteilen

(1)   Kommt der betreffende Mitgliedstaat mit Bedingungen und Auflagen verbundenen Beschlüssen oder Negativbeschlüssen, insbesondere in den in Artikel 16 dieser Verordnung genannten Fällen, nicht nach, so kann die Kommission nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV den Gerichtshof der Europäischen Union unmittelbar anrufen.

(2)   Vertritt die Kommission die Auffassung, dass der betreffende Mitgliedstaat einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht nachgekommen ist, so kann sie in der Angelegenheit nach Artikel 260 AEUV weiter verfahren.

KAPITEL X

ZUSAMMENARBEIT MIT GERICHTEN DER MITGLIEDSTAATEN

Artikel 29

Zusammenarbeit mit Gerichten der Mitgliedstaaten

(1)   Zum Zweck der Anwendung von Artikel 107 Absatz 1 und Artikel 108 AEUV können die Gerichte der Mitgliedstaaten die Kommission um Übermittlung von Informationen, die sich im Besitz der Kommission befinden, oder um Stellungnahme zu Fragen, die die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen betreffen, bitten.

(2)   Sofern es die kohärente Anwendung des Artikels 107 Absatz 1 und des Artikels 108 AEUV erfordert, kann die Kommission aus eigener Initiative den Gerichten der Mitgliedstaaten, die für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen zuständig sind, schriftliche Stellungnahmen übermitteln. Sie kann mit Erlaubnis des betreffenden Gerichts auch mündlich Stellung nehmen.

Sie teilt dem betreffenden Mitgliedstaat im Voraus mit, dass sie beabsichtigt, eine Stellungnahme einzureichen, bevor sie diese förmlich einreicht.

Die Kommission kann ausschließlich für die Ausarbeitung ihrer Stellungnahmen das betreffende Gericht des Mitgliedstaats ersuchen, ihr alle dem Gericht vorliegenden und zur Beurteilung der Beihilfesache durch die Kommission notwendigen Schriftstücke zu übermitteln.

KAPITEL XI

GEMEINSAME VORSCHRIFTEN

Artikel 30

Berufsgeheimnis

Die Kommission und die Mitgliedstaaten, ihre Beamten und anderen Bediensteten, einschließlich der von der Kommission ernannten unabhängigen Sachverständigen, geben unter das Berufsgeheimnis fallende Informationen, die sie in Anwendung dieser Verordnung erhalten haben, nicht preis.

Artikel 31

Adressaten der Beschlüsse

(1)   Beschlüsse nach Artikel 7 Absatz 7, Artikel 8 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 9 Absatz 9 werden an das betreffende Unternehmen oder die betreffende Unternehmensvereinigung gerichtet. Die Kommission gibt den Adressaten den Beschluss unverzüglich bekannt und bietet ihnen Gelegenheit, der Kommission mitzuteilen, welche Angaben ihrer Ansicht nach unter das Berufsgeheimnis fallen.

(2)   Alle anderen Beschlüsse der Kommission, die auf der Grundlage der Kapitel II, III, V, VI und IX erlassen werden, sind an den betreffenden Mitgliedstaat zu richten. Die Kommission gibt dem betreffenden Mitgliedstaat diese Beschlüsse unverzüglich bekannt und bietet ihm Gelegenheit, der Kommission mitzuteilen, welche Angaben seiner Ansicht nach unter das Berufsgeheimnis fallen.

Artikel 32

Veröffentlichung der Beschlüsse

(1)   Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union eine Zusammenfassung ihrer Beschlüsse nach Artikel 4 Absätze 2 und 3 und Artikel 22 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 1. In dieser Zusammenfassung wird darauf hingewiesen, dass eine Kopie des Beschlusses in seiner/seinen verbindlichen Sprachfassung/en erhältlich ist.

(2)   Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union ihre Beschlüsse nach Artikel 4 Absatz 4 in der jeweiligen verbindlichen Sprachfassung. In den Amtsblättern, die in einer anderen Sprache als derjenigen der verbindlichen Sprachfassung erscheinen, wird die verbindliche Sprachfassung zusammen mit einer aussagekräftigen Zusammenfassung in der Sprache des jeweiligen Amtsblatts veröffentlicht.

(3)   Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union ihre Beschlüsse nach Artikel 8 Absätze 1 und 2 und Artikel 9.

(4)   In Fällen, in denen Artikel 4 Absatz 6 oder Artikel 10 Absatz 2 anwendbar sind, wird eine kurze Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(5)   Der Rat kann einstimmig beschließen, Beschlüsse nach Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 3 AEUV im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

Artikel 33

Durchführungsvorschriften

Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 34 Durchführungsvorschriften erlassen, um Folgendes zu regeln:

a)

Form, Inhalt und andere Einzelheiten von Anmeldungen,

b)

Form, Inhalt und andere Einzelheiten von Jahresberichten,

c)

Form, Inhalt und andere Einzelheiten der nach Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 24 Absatz 2 eingelegten Beschwerden,

d)

Einzelheiten zu den Fristen und zur Festlegung der Fristen und

e)

die Zinssätze nach Artikel 16 Absatz 2.

Artikel 34

Konsultierung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen

(1)   Die Kommission konsultiert den durch die Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates (4) eingesetzten Beratenden Ausschuss für staatliche Beihilfen (im Folgenden „Ausschuss“) vor dem Erlass von Durchführungsvorschriften nach Artikel 33.

(2)   Die Konsultierung des Ausschusses erfolgt im Rahmen einer Tagung, die von der Kommission einberufen wird. Der Einberufung sind die zu prüfenden Entwürfe und Dokumente beigefügt. Die Tagung findet frühestens zwei Monate nach Übermittlung der Einberufung statt. Diese Frist kann in dringenden Fällen verkürzt werden.

(3)   Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuss einen Entwurf der zur treffenden Maßnahmen. Der Ausschuss gibt — gegebenenfalls nach Abstimmung — seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann.

(4)   Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen. Darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht, zu verlangen, dass sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird. Der Ausschuss kann empfehlen, dass diese Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird.

(5)   Die Kommission berücksichtigt so weit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuss darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

Artikel 35

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 36

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. ETGEN


(1)  Stellungnahme vom 29. April 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1).

(3)  Siehe Anhang I.

(4)  Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates vom 13. Juli 2015 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).


ANNEX I

Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates

(ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1).

Abschnitt 5 Nummer 6 von Anhang II der Beitrittsakte von 2003

 

Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates

(ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates

(ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1).

Verordnung (EU) Nr. 734/2013 des Rates

(ABl. L 204 vom 31.7.2013, S. 15).


ANHANG II

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 659/1999

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 bis 6

Artikel 1 bis 6

Artikel 6a

Artikel 7

Artikel 6b

Artikel 8

Artikel 7

Artikel 9

Artikel 8

Artikel 10

Artikel 9

Artikel 11

Artikel 10

Artikel 12

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1, einleitende Worte

Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 1, einleitende Worte

Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1, erster Gedankenstrich

Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 1, Buchstabe a

Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1, zweiter Gedankenstrich

Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 1, Buchstabe b

Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1, dritter Gedankenstrich

Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 1, Buchstabe c

Artikel 11 Absatz 2 Unterabsätze 2, 3 und 4

Artikel 13 Absatz 2 Unterabsätze 2, 3 und 4

Artikel 12

Artikel 14

Artikel 13

Artikel 15

Artikel 14

Artikel 16

Artikel 15

Artikel 17

Artikel 15a

Artikel 18

Artikel 15b

Artikel 19

Artikel 16

Artikel 20

Artikel 17

Artikel 21

Artikel 18

Artikel 22

Artikel 19

Artikel 23

Artikel 20

Artikel 24

Artikel 20a

Artikel 25

Artikel 21

Artikel 26

Artikel 22

Artikel 27

Artikel 23

Artikel 28

Artikel 23a

Artikel 29

Artikel 24

Artikel 30

Artikel 25

Artikel 31

Artikel 26 Absätze 1 und 2

Artikel 32 Absätze 1 und 2

Artikel 26 Absatz 2a

Artikel 32 Absatz 3

Artikel 26 Absatz 3

Artikel 32 Absatz 3

Artikel 26 Absatz 4

Artikel 32 Absatz 4

Artikel 26 Absatz 5

Artikel 32 Absatz 5

Artikel 27

Artikel 33

Artikel 28

Artikel 29

Artikel 34

Artikel 35

Artikel 30

Artikel 36

Anhang I

Anhang II


24.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 248/30


VERORDNUNG (EU) 2015/1590 DER KOMMISSION

vom 18. September 2015

über ein Fangverbot für Rotbarsch in den grönländischen Gewässern des NAFO-Gebiets 1F und den grönländischen Gewässern der Gebiete V und XIV sowie den internationalen Gewässern des Rotbarsch-Schutzgebiets für Schiffe unter der Flagge Deutschlands

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2015/104 des Rates (2) sind die Quoten für 2015 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2015 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2015 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. September 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

João AGUIAR MACHADO

Generaldirektor für maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2015/104 des Rates vom 19. Januar 2015 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2015) und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 779/2014 (ABl. L 22 vom 28.1.2015, S. 1).


ANHANG

Nr.

38/TQ104

Mitgliedstaat

Deutschland

Bestand

RED/N1G14P und RED/*5-14P

Arten

Rotbarsch (Sebastes spp.)

Gebiet

NAFO-Gebiet 1F (grönländische Gewässer); grönländische Gewässer der Gebiete V und XIV; internationale Gewässer des Rotbarsch-Schutzgebiets

Datum der Schließung

21.8.2015


24.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 248/32


VERORDNUNG (EU) 2015/1591 DER KOMMISSION

vom 18. September 2015

über ein Fangverbot für Makrele in den Gebieten VIIIc, IX und X sowie in den Unionsgewässern des CECAF-Gebiets 34.1.1 und in den Gebieten VIIIa, VIIIb, VIIId für Schiffe unter der Flagge Deutschlands

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2015/104 des Rates (2) sind die Quoten für 2015 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2015 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2015 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. September 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

João AGUIAR MACHADO

Generaldirektor für maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2015/104 des Rates vom 19. Januar 2015 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2015) und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 779/2014 (ABl. L 22 vom 28.1.2015, S. 1).


ANHANG

Nr.

35/TQ104

Mitgliedstaat

Deutschland

Bestand

MAC/8C3411 and MAC/*8ABD.

Arten

Makrele (Scomber scombrus)

Gebiet

VIIIc, IX und X; Unionsgewässer von CECAF-Gebiet 34.1.1 und VIIIa, VIIIb, VIIId

Datum der Schließung

21.8.2015


24.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 248/34


VERORDNUNG (EU) 2015/1592 DER KOMMISSION

vom 18. September 2015

über ein Fangverbot für Rotbarsch in den Unions- und den internationalen Gewässern des Gebiets V sowie den internationalen Gewässern der Gebiete XII und XIV für Schiffe unter der Flagge Deutschlands

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2015/104 des Rates (2) sind die Quoten für 2015 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2015 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2015 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. September 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

João AGUIAR MACHADO

Generaldirektor für maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2015/104 des Rates vom 19. Januar 2015 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2015) und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 779/2014 (ABl. L 22 vom 28.1.2015, S. 1).


ANHANG

Nr.

37/TQ104

Mitgliedstaat

Deutschland

Bestand

RED/51214D

Arten

Rotbarsch (Sebastes spp.)

Gebiet

Unionsgewässer und internationale Gewässer des Gebiets V; internationale Gewässer der Gebiete XII und XIV

Datum der Schließung

21.8.2015


24.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 248/36


VERORDNUNG (EU) 2015/1593 DER KOMMISSION

vom 18. September 2015

über ein Fangverbot für Blauen Wittling in den Gewässern der Färöer durch Schiffe unter der Flagge Deutschlands

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2015/104 des Rates (2) sind die Quoten für 2015 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2015 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2015 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. September 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

João AGUIAR MACHADO

Generaldirektor für maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2015/104 des Rates vom 19. Januar 2015 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2015) und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 779/2014 (ABl. L 22 vom 28.1.2015, S. 1).


ANHANG

Nr.

36/TQ104

Mitgliedstaat

Deutschland

Bestand

WHB/2A4AXF

Arten

Blauer Wittling (Micromesistius poutassou)

Gebiet

Färöische Gewässer

Datum der Schließung

21.8.2015


24.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 248/38


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1594 DER KOMMISSION

vom 21. September 2015

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Rocamadour (g. U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Frankreichs auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Rocamadour“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 38/1999 der Kommission (2) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 939/2008 (3) eingetragen worden ist.

(2)

Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union  (4) veröffentlicht.

(3)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die Bezeichnung „Rocamadour“ (g. U.) wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. September 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 38/1999 der Kommission vom 8. Januar 1999 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 5 vom 9.1.1999, S. 62).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 939/2008 der Kommission vom 24. September 2008 zur Genehmigung nicht geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Rocamadour (g. U.)) (ABl. L 257 vom 25.9.2008, S. 12).

(4)  ABl. C 145 vom 1.5.2015, S. 15.


24.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 248/39


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1595 DER KOMMISSION

vom 21. September 2015

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Zgornjesavinjski želodec (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Sloweniens auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Zgornjesavinjski želodec“ geprüft, die mit der Verordnung (EU) Nr. 1154/2011 der Kommission (2) eingetragen wurde.

(2)

Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) veröffentlicht.

(3)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die Bezeichnung „Zgornjesavinjski želodec“ (g.g.A.) wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. September 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1154/2011 der Kommission vom 10. November 2011 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Zgornjesavinjski želodec (g.g.A.)) (ABl. L 296 vom 15.11.2011, S. 14).

(3)  ABl. C 145 vom 1.5.2015, S. 22.


24.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 248/40


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1596 DER KOMMISSION

vom 21. September 2015

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Montes de Toledo (g. U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Spaniens auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Montes de Toledo“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1187/2000 der Kommission (2) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 593/2010 (3) eingetragen worden ist.

(2)

Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union  (4) veröffentlicht.

(3)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die Bezeichnung „Montes de Toledo“ (g. U.) wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. September 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1187/2000 der Kommission vom 5. Juni 2000 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 133 vom 6.6.2000, S. 19).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 593/2010 der Kommission vom 6. Juli 2010 zur Genehmigung nicht geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Montes de Toledo (g. U.)) (ABl. L 172 vom 7.7.2010, S. 1).

(4)  ABl. C 147 vom 5.5.2015, S. 16.


24.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 248/41


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1597 DER KOMMISSION

vom 23. September 2015

zur Abweichung von der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 615/2014 hinsichtlich des Enddatums für die Zahlung der ersten Tranche des Vorschusses, der den Empfängerorganisationen in Griechenland für Arbeitsprogramme im Sektor Olivenöl und Tafeloliven für das Jahr 2015 zu zahlen ist

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Funktionsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 31 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 611/2014 der Kommission (2) begann der erste Dreijahreszeitraum der Arbeitsprogramme zur Stützung des Sektors Olivenöl und Tafeloliven gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 am 1. April 2015.

(2)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 615/2014 der Kommission (3) zahlen die Mitgliedstaaten den Empfängerorganisationen bis zum 31. Mai 2015 eine erste Tranche des Vorschusses für das erste Jahr der Durchführung der genehmigten Arbeitsprogramme. Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung hat die Empfängerorganisation eine Sicherheit für die Vorschusszahlung zu leisten.

(3)

In Griechenland hat die vorherrschende Lage der Wirtschaft und der Banken zum Stillstand bestimmter genehmigter Arbeitsprogramme geführt, da die betreffenden Empfängerorganisationen nicht in der Lage waren, die erforderliche Sicherheit fristgerecht zu leisten. Daher konnte Griechenland ihnen die erste Tranche nicht bis zum 31. Mai 2015 zahlen.

(4)

Damit angesichts dieser Sachlage alle genehmigten Arbeitsprogramme durchgeführt werden können, ist eine Abweichung von Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 615/2014 vorzusehen, die es Griechenland ermöglicht, die betreffende erste Tranche bis zum 15. Oktober 2015 zu zahlen.

(5)

Im Interesse einer zügigen Umsetzung sollte diese Verordnung ab dem Tag nach ihrer Veröffentlichung gelten.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für Griechenland ist das Enddatum gemäß Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 615/2014 für das Jahr 2015 der 15. Oktober 2015.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. September 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 611/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Programme zur Stützung des Sektors Olivenöl und Tafeloliven (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 55).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 615/2014 der Kommission vom 6. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und zu der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Arbeitsprogramme zur Stützung des Sektors Olivenöl und Tafeloliven (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 95).


24.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 248/43


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1598 DER KOMMISSION

vom 23. September 2015

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. September 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

147,9

MK

49,2

TR

81,7

ZZ

92,9

0707 00 05

AR

98,4

TR

137,2

ZZ

117,8

0709 93 10

TR

138,3

ZZ

138,3

0805 50 10

AG

150,3

AR

138,6

BO

138,3

CL

99,5

UY

105,9

ZA

133,3

ZZ

127,7

0806 10 10

EG

179,9

TR

121,8

ZZ

150,9

0808 10 80

AR

104,4

BR

70,7

CL

187,0

NZ

131,4

US

113,3

ZA

143,5

ZZ

125,1

0808 30 90

AR

88,2

CL

148,3

CN

96,7

TR

120,6

ZA

106,4

ZZ

112,0

0809 30 10, 0809 30 90

MK

84,1

TR

150,0

ZZ

117,1

0809 40 05

BA

56,0

MK

53,5

XS

61,9

ZZ

57,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


24.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 248/45


VERORDNUNG (EU) 2015/1599 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 10. September 2015

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 über Geldmarktstatistiken (EZB/2015/30)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/48) (2) verpflichtet die Berichtspflichtigen zur Meldung statistischer Daten, damit das Europäische System der Zentralbanken in Erfüllung seiner Aufgaben Statistiken über Geldmarktgeschäfte erstellen kann.

(2)

An die nationalen Zentralbanken wird ein Satz von Meldeanweisungen ausgegeben, in denen die Parameter für die Meldung statistischer Daten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 (EZB/2014/48) im Einzelnen aufgeführt sind. Da in den Meldeanweisungen eine Reihe wichtiger in der genannten Verordnung verwendeter Begriffe näher bestimmt werden, sollte die Verordnung aus Gründen der Einheitlichkeit diesen Änderungen ebenfalls Rechnung tragen.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 (EZB/2014/48) sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

(1)   Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 (EZB/2014/48) erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

(2)   Die Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 (EZB/2014/48) werden entsprechend Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 10. September 2015.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 der Europäischen Zentralbank vom 26. November 2014 über Geldmarktstatistiken (EZB/2014/48) (ABl. L 359 vom 16.12.2014, S. 97).


ANHANG I

„ANHANG I

Berichtsschema für Geldmarktstatistiken in Bezug auf besicherte Transaktionen

TEIL 1

ART DER INSTRUMENTE

Die Berichtspflichtigen melden der Europäischen Zentralbank (EZB) oder der jeweiligen nationalen Zentralbank (NZB) sämtliche auf Euro lautende Rückkaufsvereinbarungen und sämtliche der im Rahmen dieser Rückkaufsvereinbarungen abgeschlossenen Geschäfte, einschließlich Tri-Party Repogeschäfte, mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr (definiert als Transaktionen mit einer Laufzeit von nicht mehr als 397 Tagen nach dem Abwicklungstag) zwischen dem Berichtspflichtigen und anderen monetären Finanzinstituten (MFIs), sonstigen Finanzinstituten (SFIs), Versicherungsgesellschaften, Altersvorsorgeeinrichtungen, dem Staat oder mit Zentralbanken zu Investmentzwecken sowie mit nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften, die gemäß dem Basel-III-LCR-Rahmenwerk als ‚Großkunden‘ gelten.

TEIL 2

ART DER DATEN

1.   Art der für jede Transaktion zu meldenden transaktionsbasierten Daten  (1) :

Feld

Beschreibung der Daten

Alternative Berichtsmöglichkeiten (sofern vorhanden) und weitere Vorgaben

Transaktionskennung

Die interne eindeutige Transaktionskennung, die der Berichtspflichtige für jede Transaktion verwendet.

Die Transaktionskennung bezieht sich eindeutig auf eine an einem bestimmten Berichtstag gemeldete Transaktion eines Geldmarktsegments.

Berichtstag

Der Tag, an dem die Daten der EZB oder der NZB gemeldet werden.

 

Elektronischer Zeitstempel

Der Zeitpunkt, an dem eine Transaktion abgeschlossen oder gebucht wird.

 

Geschäftspartnerkennziffer

Eine Kennziffer, die verwendet wird, um den Geschäftspartner des Berichtspflichtigen bei der gemeldeten Transaktion zu identifizieren.

Wenn Transaktionen über eine zentrale Clearing-Gegenpartei (Central Clearing Counterparty — CCP) durchgeführt werden, muss für die CCP die Kennung der juristischen Person (legal entity identifier — LEI) angegeben werden.

Wenn Transaktionen mit nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften, SFIs, Versicherungsgesellschaften, Altersvorsorgeeinrichtungen, dem Staat und Zentralbanken getätigt werden sowie bei jeder sonstigen gemeldeten Transaktion, bei der die LEI des Geschäftspartners nicht angegeben ist, ist die Klasse des Geschäftspartners anzugeben.

Identifikationskürzel des Geschäftspartners

Eine Kennzeichnung, die die Art der gemeldeten individuellen Geschäftspartnerkennziffer näher bestimmt.

Unter allen Umständen zu verwenden. Eine individuelle Geschäftspartnerkennziffer wird angegeben.

Standort des Geschäftspartners

ISO-Ländercode des Landes, in dem der Geschäftspartner seinen Sitz hat.

Obligatorisch, falls die individuelle Geschäftspartnerkennziffer nicht angegeben ist. Andernfalls optional.

Transaktionsnennwert

Der ursprünglich aufgenommene oder bereitgestellte Betrag.

 

Nennwert der Sicherheiten

Der Nennwert der als Sicherheit hinterlegten Wertpapiere.

Mit Ausnahme von Tri-Party-Repogeschäften sowie sonstigen Transaktionen, bei denen die hinterlegten Sicherheiten nicht durch eine einzelne Internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN) gekennzeichnet sind.

Handelstag

Der Tag, an dem die Parteien die Finanztransaktion tätigen.

 

Abwicklungstag

Der Kauftag, d. h. der Tag, an dem der Kreditgeber den Betrag an den Kreditnehmer zu zahlen und der Kreditnehmer die Sicherheit an den Kreditgeber zu übertragen hat.

Bei Bis-auf-Weiteres-Repogeschäften ist dies der Tag, an dem die Verlängerung abgewickelt wird (auch wenn keine Barzahlung stattfindet).

Fälligkeitsdatum

Der Rückkaufstag, d. h. der Tag, an dem der Geldbetrag fällig und vom Kreditnehmer an den Kreditgeber zurückzuzahlen ist.

Bei Bis-auf-Weiteres- Repogeschäften ist dies der Tag, an dem Tilgungs- und Zinszahlungen fällig sind, falls die Transaktion nicht verlängert wird.

Transaktionsvorzeichen

Geldaufnahme von Geldbeträgen bei Repogeschäften oder Geldvergabe von Geldbeträgen bei Reverse-Repogeschäften.

 

ISIN der Sicherheiten

Die ISIN, die den an den Finanzmärkten begebenen Wertpapieren zugewiesen wird, aus zwölf alphanumerischen Zeichen besteht und eine Sicherheit eindeutig kennzeichnet (wie in ISO 6166 definiert).

Zu melden mit Ausnahmen bei bestimmten Arten der Sicherheit.

Art der Sicherheit

Dient dazu, die Kategorie des als Sicherheit hinterlegten Vermögenswertes zu bestimmen, wenn keine individuelle ISIN angegeben wird.

In allen Fällen anzugeben, in denen keine ISIN angegeben wird.

Sektor des Emittenten der Sicherheit

Dient dazu, den Sektor des Emittenten der Sicherheit zu bestimmen, wenn keine individuelle ISIN angegeben wird.

Anzugeben, wenn keine ISIN angegeben wird.

Kennzeichen für besondere Sicherheiten

Dient dazu, sämtliche Repogeschäfte zu identifizieren, die gegen allgemeine oder spezielle Sicherheiten abgeschlossen wurden. Optionales Feld; nur anzugeben, wenn es dem Berichtspflichtigen möglich ist.

Meldung dieses Feldes ist optional.

Transaktionszinssatz

Der Zinssatz gemäß der ACT/360-Geldmarktkonvention, zu dem das Repogeschäft abgeschlossen wurde und der aufgenommene Geldbetrag vergütet wird.

 

Sicherheitsabschlag

Eine auf die gestellte Sicherheit angewandte Risikokontrollmaßnahme, wobei der Wert einer Sicherheit als deren Marktwert abzüglich eines bestimmen Prozentsatzes (Sicherheitsabschlag) berechnet wird. Zu Meldezwecken wird der Sicherheitsabschlag berechnet als 100 abzüglich der Quote zwischen dem aufgenommenen/bereitgestellten Geldbetrag und dem Marktwert einschließlich der aufgelaufenen Zinsen der verpfändeten Sicherheit.

Die Meldung dieses Feldes ist nur bei Transaktionen erforderlich, die mit einer einzigen Sicherheit besichert sind.

Geschäftspartnerkennziffer des Tri-Party-Agenten

Geschäftspartnerkennziffer des Tri-Party-Agenten.

Zu melden bei Tri-Party-Repogeschäften.

Identifikationskürzel des Tri-Party-Agenten

Eine Kennzeichnung, die die Art des gemeldeten individuellen Identifikationskürzels des Tri-Party-Agenten näher bestimmt.

In allen Fällen zu verwenden, in denen ein individuelles Kürzel des Tri-Party-Agenten angegeben wird.

2.   Wesentlichkeitsschwellenwert

Transaktionen mit nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften sollten nur gemeldet werden, wenn diese mit nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften getätigt werden, die gemäß dem Basel-III-LCR-Rahmenwerk als ‚Großkunden‘ gelten (2).

3.   Ausnahmeregelung

Gruppeninterne Transaktionen sollen nicht gemeldet werden.“


(1)  Die elektronischen Berichtsstandards sowie die technischen Spezifikationen der Daten sind gesondert festgelegt. Sie sind auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu abrufbar.

(2)  Siehe ‚Basel III: Mindestliquiditätsquote und Instrumente zur Überwachung des Liquiditätsrisikos‘, Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, Januar 2013, S. 23 bis 27, abrufbar auf der Website der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich unter www.bis.org.


ANHANG II

Die Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 (EZB/2014/48) werden wie folgt geändert:

1.

Anhang II Teil 1 erhält folgende Fassung:

„TEIL 1

ART DER INSTRUMENTE

1.

Die Berichtspflichtigen melden der Europäischen Zentralbank (EZB) oder der jeweiligen nationalen Zentralbank (NZB):

a)

jegliche auf Euro lautende Geldaufnahme des Berichtspflichtigen unter Verwendung der in nachstehender Tabelle bestimmten Instrumente mit einer Laufzeit von bis zu und einschließlich einem Jahr (definiert als Transaktionen mit einer Laufzeit von nicht mehr als 397 Tagen nach dem Abwicklungstag) von anderen monetären Finanzinstituten (MFIs), sonstigen Finanzinstituten (SFIs), Versicherungsgesellschaften, Altersvorsorgeeinrichtungen, dem Staat oder von Zentralbanken zu Investitionszwecken sowie von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften, die gemäß dem Basel-III-LCR-Rahmenwerk als ‚Großkunden‘ gelten;

b)

jegliche Geldvergabe an andere Kreditinstitute mit einer Laufzeit von bis zu und einschließlich einem Jahr (definiert als Transaktionen mit einer Laufzeit von nicht mehr als 397 Tagen nach dem Abwicklungstag) mittels unbesicherter Einlagen oder Tagesgeldkonten oder mittels des Erwerbs von Commercial Papers, Einlagenzertifikaten, variabel verzinslichen Anleihen und anderen Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr von emittierenden Kreditinstituten.

2.

Die nachstehende Tabelle enthält eine detaillierte und standardisierte Beschreibung der Kategorien von Instrumenten für Transaktionen, die die Berichtspflichtigen an die EZB zu melden haben. Sofern die Berichtspflichtigen verpflichtet sind, die Transaktionen ihrer NZB zu melden, sollte die betreffende NZB die Beschreibungen dieser Kategorien im Einklang mit dieser Verordnung auf nationaler Ebene umsetzen.

Art des Instruments

Beschreibung

Einlagen

Unbesicherte verzinsliche Einlagen (einschließlich Tagesgeldkonten, jedoch ausgenommen Girokonten) mit einer Kündigungsfrist oder einer Laufzeit von nicht mehr als einem Jahr, die entweder von dem Berichtspflichtigen hereingenommen (aufgenommen) oder platziert werden.

Tagesgeldkonten

Barkonten mit täglich wechselndem Zinssatz, für die in regelmäßigen Zeitabständen Zinsen gezahlt oder berechnet werden und bei denen Geldabhebungen einer Kündigungsfrist unterliegen.

Einlagenzertifikat

Ein von einem MFI ausgegebener Schuldtitel mit fester Laufzeit, der den Inhaber für einen festgelegten Zeitraum von bis zu einem Jahr zu einem bestimmten Festzins berechtigt.

Commercial Paper

Ein Schuldtitel, der entweder unbesichert oder durch vom Emittenten bereitgestellte Sicherheiten gedeckt ist, eine Laufzeit von nicht mehr als einem Jahr hat und entweder verzinslich oder diskontiert ist.

Variabel verzinsliche Schuldverschreibungen

Ein Schuldtitel, für den die periodischen Zinszahlungen auf Grundlage des Wertes berechnet werden, d. h. durch die Festlegung eines zugrunde liegenden Referenzzinssatzes (wie etwa Euribor), zu im Voraus festgelegten Tagen (sogenannten Fixing-Terminen) und der eine Laufzeit von nicht mehr als einem Jahr aufweist.

Sonstige kurzfristige Schuldverschreibungen

Nichtnachrangige Schuldverschreibungen außer sonstigen Anteilsrechten mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr, die von Berichtspflichtigen ausgegeben werden; dabei handelt es sich um Finanzinstrumente, die in der Regel handelbar sind und an Sekundärmärkten gehandelt werden oder am Markt verrechnet werden können, dem Inhaber aber keine Eigentumsrechte am Emissionsinstitut einräumen. Hierunter fallen:

a)

Wertpapiere, die dem Inhaber ein uneingeschränktes Recht auf ein festes oder vertraglich vereinbartes Einkommen in Form von Kuponzahlungen und/oder einem angegebenen festen Betrag zu einem bestimmten Tag (oder bestimmten Tagen) oder ab einem zum Zeitpunkt der Emission festgelegten Tag einräumen;

b)

von Berichtspflichtigen ausgegebene nicht börsenfähige Instrumente, die zu einem späteren Zeitpunkt börsenfähig werden und als ‚Schuldverschreibungen‘ reklassifiziert werden.“

2.

Anhang III Teil 1 erhält folgende Fassung:

„TEIL 1

ART DER INSTRUMENTE

Die Berichtspflichtigen melden der Europäischen Zentralbank (EZB) oder der jeweiligen nationalen Zentralbank (NZB):

a)

alle Devisenswapgeschäfte zwischen dem Berichtspflichtigen und anderen monetären Finanzinstituten (MFIs), sonstigen Finanzinstituten (SFIs), Versicherungsgesellschaften, Altersvorsorgeeinrichtungen, dem Staat oder mit Zentralbanken zu Investitionszwecken sowie mit nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften, die gemäß dem Basel-III-LCR-Rahmenwerk als ‚Großkunden‘ gelten, bei denen Euro gegen Fremdwährung gekauft bzw. verkauft werden und an einem zukünftigen Zeitpunkt zu einem vorher festgelegten Devisenterminkurs wieder verkauft bzw. zurückgekauft werden mit einer Laufzeit von bis zu und einschließlich einem Jahr (definiert als Transaktionen mit einer Laufzeit von nicht mehr als 397 Tagen nach dem Abwicklungstag der Kassaposition des Devisenswapgeschäfts);

b)

auf Euro lautende Tagesgeldsatz-Swapgeschäfte (Overnight Index Swaps — OIS) zwischen dem Berichtspflichtigen und anderen monetären Finanzinstituten (MFIs), sonstigen Finanzinstituten (SFIs), Versicherungsgesellschaften, Altersvorsorgeeinrichtungen, dem Staat oder mit Zentralbanken zu Investitionszwecken sowie mit nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften, die gemäß dem Basel-III-LCR-Rahmenwerk als ‚Großkunden‘ gelten.“

3.

Die Tabelle in Anhang III Teil 2 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„Feld

Beschreibung der Daten

Alternative Berichtsmöglichkeiten (sofern vorhanden) und weitere Vorgaben

Transaktionskennung

Die interne eindeutige Transaktionskennung, die der Berichtspflichtige für jede Transaktion verwendet.

Die Transaktionskennung bezieht sich eindeutig auf eine an einem bestimmten Berichtstag gemeldete Transaktion eines Geldmarktsegments.

Berichtstag

Der Tag, an dem die Daten der EZB oder der NZB gemeldet werden.

 

Elektronischer Zeitstempel

Der Zeitpunkt, an dem eine Transaktion abgeschlossen oder gebucht wird.

 

Geschäftspartnerkennziffer

Eine Kennziffer, die verwendet wird, um den Geschäftspartner des Berichtspflichtigen bei der gemeldeten Transaktion zu identifizieren.

Wenn Transaktionen über eine zentrale Clearing-Gegenpartei (Central Clearing Counterparty — CCP) durchgeführt werden, muss für die CCP die Kennung der juristischen Person (legal entity identifier — LEI) angegeben werden.

Wenn Transaktionen mit nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften, SFIs, Versicherungsgesellschaften, Altersvorsorgeeinrichtungen, dem Staat und Zentralbanken getätigt werden sowie bei jeder sonstigen gemeldeten Transaktion, bei der die LEI des Geschäftspartners nicht angegeben ist, ist die Klasse des Geschäftspartners anzugeben.

Identifikationskürzel des Geschäftspartners

Eine Kennzeichnung, die die Art der gemeldeten individuellen Geschäftspartnerkennziffer näher bestimmt.

Unter allen Umständen zu verwenden. Eine individuelle Geschäftspartnerkennziffer wird angegeben.

Standort des Geschäftspartners

ISO-Ländercode des Landes, in dem der Geschäftspartner seinen Sitz hat.

Obligatorisch, falls die individuelle Geschäftspartnerkennziffer nicht angegeben ist. Andernfalls optional.

Handelstag

Der Tag, an dem die Parteien die gemeldete Finanztransaktion tätigen.

 

Kassa-Abrechnungstag:

Der Tag, an dem eine Partei der anderen Partei einen bestimmten Betrag einer bestimmten Währung gegen Zahlung eines vereinbarten Betrags einer bestimmten anderen Währung auf Grundlage eines vereinbarten Devisenkurses, des sogenannten Devisenkassakurses, veräußert.

 

Fälligkeitsdatum

Der Tag, an dem das Devisenswapgeschäft ausläuft und die am Kassa-Abrechnungstag verkaufte Währung zurückgekauft wird.

 

Transaktionsvorzeichen

Zu verwenden um zu kennzeichnen, ob der als Transaktionsnennwert ausgewiesene Eurobetrag am Kassa-Abrechnungstag gekauft oder verkauft wird.

Diese Angabe sollte sich auf Euro per Kasse beziehen, d. h., ob am Kassa-Abrechnungstag Euro gekauft oder verkauft werden.

Transaktionsnennwert

Der am Kassa-Abrechnungstag gekaufte oder verkaufte Eurobetrag.

 

Devisenbestände

Das internationale dreistellige ISO-Kürzel der im Austausch gegen Euro gekauften/verkauften Währung.

 

Devisenkassakurs

Der Devisenkurs zwischen dem Euro und der auf die Kassaposition des Devisenswapgeschäfts anzuwendenden Devise.

 

Devisentermingeschäfte

Der Unterschied zwischen dem Kassa- und dem Terminkurs der Devise, auszudrücken in Basispunkten gemäß den vorherrschenden Markkonventionen für das betreffende Währungspaar.“

 


BESCHLÜSSE

24.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 248/53


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2015/1600 DES RATES

vom 18. September 2015

zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2015 bis zum 20. September 2020

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 300 Absatz 2 und Artikel 302,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2015/1157 des Rates vom 14. Juli 2015 zur Festlegung der Zusammensetzung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß den Vorschlägen der einzelnen Mitgliedstaaten,

nach Anhörung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Beschluss 2010/570/EU, Euratom des Rates (2) endet die Amtszeit der derzeitigen Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses am 20. September 2015. Daher sollten die Mitglieder für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 21. September 2015 ernannt werden.

(2)

Jeder Mitgliedstaat ist ersucht worden, eine Liste von Kandidaten vorzulegen, die als Vertreter der Organisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie andere Vertreter der Zivilgesellschaft, insbesondere aus dem sozialen und wirtschaftlichen, dem staatsbürgerlichen, dem beruflichen und dem kulturellen Bereich, zu Mitgliedern des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ernannt werden sollten.

(3)

Dieser Beschluss wird zu einem späteren Zeitpunkt durch einen Beschluss zur Ernennung derjenigen Mitglieder ergänzt, deren Kandidaturen dem Rat nicht vor dem 8. September 2015 übermittelt worden waren —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Personen, die im Anhang dieses Beschlusses aufgelistet sind, werden für die Zeit vom 21. September 2015 bis zum 20. September 2020 zu Mitgliedern des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 18. September 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ASSELBORN


(1)  ABl. L 187 vom 15.7.2015, S. 28.

(2)  Beschluss 2010/570/EU, Euratom des Rates vom 13. September 2010 zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2010 bis zum 20. September 2015 (ABl. L 251 vom 25.9.2010, S. 8).


ANHANG

ПРИЛОЖЕНИЕ — ANEXO — PŘÍLOHA — BILAG — ANHANG — LISA

ΠΑΡΑΡΤΗΜΑ — ANNEX — ANNEXE — PRILOG — ALLEGATO — PIELIKUMS

PRIEDAS — MELLÉKLET — ANNESS — BIJLAGE — ZAŁĄCZNIK

ANEXO — ANEXĂ — PRÍLOHA — PRILOGA — LIITE — BILAGA

Членове/Miembros/Členové/Medlemmer/Mitglieder/Liikmed

Μέλη/Members/Membres/Članovi/Membri/Locekļi

Nariai/Tagok/Membri/Leden/Członkowie

Membros/Membri/Členovia/Člani/Jäsenet/Ledamöter

BELGIË/BELGIQUE/BELGIEN

Mr Rudi THOMAES

Représentant de la Fédération des Entreprises de Belgique (FEB)

Administrateur délégué honoraire

Mr Dominique MICHEL

Chief Executive Officer, COMEOS, Fédération belge du commerce et des services

Mr Philippe (Baron) de Buck Van Overstraeten

Président du Belgian Business for Europe (BBE)

Mr Daniel MAREELS

General Manager, Belgische Federatie van de Financiële sector (Febelfin)

Mr Bernard NOËL

Représentant de la Centrale Générale des Syndicats Libéraux de Belgique (CGSLB)

Ancien secrétaire national

Mr Raymond COUMONT

Représentant de la Centrale nationale des employés/Confédération des Syndicats Chrétiens — (CNE/CSC)

Ancien secrétaire général

Ms Anne DEMELENNE

Représentante de la Fédération Générale du Travail de Belgique (FGTB)

Ancienne secrétaire générale

Mr Rudy DE LEEUW

Voorzitter, Algemeen Belgisch Vakverbond (ABVV)

Mr Ferre WYCKMANS

Algemeen Secretaris, Landelijke Bediendencentrale-Nationaal Verbond voor Kaderleden (LBC-NVK)

Mr Alain COHEUR

Directeur des Affaires Européennes & Internationales, Union Nationale des Mutualités Socialistes

Mr Yves SOMVILLE

Directeur du Service d'Etudes de la Fédération wallonne de l'Agriculture

Mr Ronny LANNOO

Adviseur-generaal, Unie van Zelfstandige Ondernemers (UNIZO)

БЪЛГАРИЯ

Ms Milena ANGELOVA

Secretary — General of the Bulgarian Industrial Capital Association

Mr Bojidar DANEV

Executive President of the Bulgarian Industrial Association — Union of the Bulgarian Business

Mr Georgi STOEV

President of the Trade and Investment Committee and member of the Budgetary Committee of EUROCHAMBERS and Vice president of Bulgarian Chamber of Commerce and Industry

Mr Evgeniy IVANOV

CEO, Member of the Board

Confederation of Employers and Industrialists in Bulgaria „The Voice of Bulgarian Business“ — KRIB

Mr Dimitar MANOLOV

President of the Confederation of Labour „PODKREPA“

Mr Veselin MITOV

International Secretary, Confederation of Labour „PODKREPA“

Mr Plamen DIMITROV

President of the Confederation of Independent Trade Unions in Bulgaria

Mr Ivan KOKALOV

Vice-president of Confederation of Independent Trade Unions in Bulgaria

Mr Lalko DULEVSKI

President of the Economic and Social Council of the Republic of Bulgaria

Professor and Head of the Human Resources and Social Protection Department at the University of National and World Economy

Ms Dilyana SLAVOVA

National Coordinator of the Mountain Milk NGO, National Coordinator of Bulgarian Association of Farmers

Mr Bogomil NIKOLOV

Executive Director, Bulgarian National Association Active Consumers

Ms Diana INDJOVA

Chairperson of the Global Disability Movement

ČESKÁ REPUBLIKA

Ms Vladimíra DRBALOVÁ

EU Affairs Deputy Director and European Affairs Unit Head, Confederation of Industry of the Czech Republic

Mr Vladimír NOVOTNÝ

Member of Standing Committees for Energy and Environmental Policy, Confederation of Industry of the Czech Republic

Ms Marie ZVOLSKÁ

EU Affairs Advisor, Confederation of Employers' and Entrepreneurs' Associations of the Czech Republic

Mr Petr ZAHRADNÍK

Head, ČEZ Group Representation Office in Brussels; Advisor, Czech Chamber of Commerce

Mr Bohumír DUFEK

President, Independent Trade Unions Association of the Czech Republic; Vice-President, European Federation of Food, Agriculture and Tourism Trade Unions

Ms Hana POPELKOVÁ

Advisor, Czech-Moravian Confederation of the Trade Unions

Ms Lucie STUDNIČNÁ

Secretary for International Affairs, Czech-Moravian Confederation of the Trade Unions

Mr Jaroslav UNGERMAN

Expert on Macroeconomics, Czech-Moravian Confederation of the Trade Unions; Advisor, Minister of Finance of the Czech Republic; Vice-Chairman, Supervisory Board, Export Guarantee and Insurance Corporation (EGAP)

Ms Zuzana BRZOBOHATÁ

Non-profit institutions: Brontosaurus, Forum 50 %, Oranžový klub; Advisor, Office of Government of the Czech Republic

Mr Lukáš CURYLO

Director, Caritas Czech Republic; Member, Executive Board, Caritas Europe

Mr Roman HAKEN

Executive Director of the Regional Central Moravian Centre for Community Work

Mr Pavel TRANTINA

Freelance Trainer and Project Manager; EU Projects and Relations Manager, Czech Council of Children and Youth

DANMARK

Ms Dorthe ANDERSEN

Director EU Policy, Confederation of Danish Employers

Mr Anders LADEFOGED

Director of European Affairs at Confederation of Danish Industries

Mr Niels Lindberg MADSEN

Head of CAP-policy division, Landbrug & Fødevarer (Danish Agriculture & Food Council)

Ms Marie-Louise KNUPPERT

Elected Confederal Secretary, Danish Confederation of Trade Unions

Mr Bernt FALLENKAMP

Chief advisor, Danish Confederation of Trade Unions

Mr Mikkel DALSGAARD

EU Advisor, FTF — Confederation of Professionals in Denmark

Ms Benedicte FEDERSPIEL

Chief Counsel, the Danish Consumer Council

Ms Mette KINDBERG

Vice President, Kvinderådet (Women's Council Denmark)

Mr Ask Løvbjerg ABILDGAARD

Project Coordinator, Danish Association of the Blind

DEUTSCHLAND

Mr Christian BÄUMLER (PhD)

Member of the Executive Committee of CDA (European Union of Christian Democratic Workers)

Mr Dirk BERGRATH (PhD)

Director, EU-Liaison Office, IG Metall (German Metalworkers' Union)

Mr Egbert BIERMANN

Member, Managing Federal Board, IG BCE (industrial union)

Ms Gabriele BISCHOFF

Federal Executive of the German Confederation of Trade Unions (DGB)

Ms Tanja BUZEK

Trade Union Secretary (United Services Trade Union „ver.di“)

Mr Peter CLEVER

Member of the management board of the Confederation of German Employers' Associations (BDA)

Mr Bernd DITTMANN

Managing Director, BDI/BDA (German Business Representation)

Mr Gerhard HANDKE

General Director, Federation of German Wholesale, Foreign Trade and Services (BGA)

Ms Renate HEINISCH (PhD)

Representative of BAGSO (Federal Association of Senior Citizens' Organisations)

Mr Udo HEMMERLING

Deputy general secretary, German Farmers' Association (DBV)

Mr Jürgen KESSLER (Professor, PhD)

Professor of Cooperative Law and Auditing of Cooperatives

Mr Stefan KÖRZELL

Member of the Federal Management Board, German Trade Union Confederation (DGB)

Mr Thomas KROPP

Senior Vice President, Head of Group International Relations and Government Affairs, Lufthansa Group

Mr Günter LAMBERTZ (PhD)

Managing Director of DIHK-Representation to the EU (Association of German Chambers of Commerce and Industry)

Mr Arno METZLER

General manager of the German Association of Consulting Engineers (VBI)

Mr Christian MOOS

Divisional Director (European and International Affairs), German Civil Servants Association (dbb)

Mr Volker PETERSEN (PhD)

Head of department, German Raiffeisen Association

Mr Lutz RIBBE

Director of the Environmental Policy Section of the European Nature Heritage Fund (EURONATUR)

Mr Ulrich SAMM (Professor, PhD)

Director, Institute for Energy and Climate Research — Plasma Physics, Forschungszentrum Jülich

Mr Karl-Peter SCHACKMANN-FALLIS (PhD)

Executive Member of the Board, German Savings Bank and Giro Association

Mr Bernd SCHLÜTER (Professor, PhD)

Board member, Federal Association of Non-statutory Welfare (BAGFW)

Mr Peter SCHMIDT

Trade union agent, food and restaurant workers' union (NGG)

Mr Holger SCHWANNECKE

Secretary General of the German Confederation of Skilled Crafts and Small Business (ZDH)

Mr Hans-Joachim WILMS

Secretary for European Affairs in the federal executive of the German Trade Union for Construction, Agriculture and the Environment (IG Bauen — Agrar — Umwelt)

EESTI

Ms Reet TEDER

General Policy Adviser, Estonian Chamber of Commerce and Industry

Ms Eve PÄÄRENDSON

Director of international relations of Estonian Employers' Confederation

Ms Liina CARR

International Secretary, Estonian Trade Union Confederation

Ms Mare VIIES

Consultant, Estonian Employees' Unions Confederation

Mr Roomet SÕRMUS

Chairman, Estonian Chamber of Agriculture and Commerce

Mr Meelis JOOST

Foreign relations and European policy specialist

IRELAND

Mr David Joseph CROUGHAN

Co-Chairman, Economists' Group, Institute of International and European Affairs.

Former Head of Economics and Taxation, Ibec (Irish Business and Employers Confederation)

Mr Thomas MCDONAGH

Chairman of Thomas McDonagh & Sons Limited/Patron of The Chambers of Commerce of Ireland (trading as Chambers Ireland)

Mr John Patrick O'CONNOR

General President, SIPTU (Services, Industrial, Professional & Technical Union)

Ms Patricia MCKEOWN

Regional Section UNISON NI (Northern Ireland). ICTU Executive Council member & NIC Committee Member

Mr Cillian LOHAN

CEO of Green Economy Foundation

Mr Michael MCLOUGHLIN

Head of Advocacy and Communications at Youth Work Ireland

Mr John BRYAN

Past IFA (Irish Farmers' Association) President

Mr John COMER

President of ICMSA (Irish Creamery Milk Suppliers Association)

Mr Seamus BOLAND

CEO Irish Rural Link

ΕΛΛΑΣ

Mrs Irini Ivoni PARI

Permanent Delegate of the Hellenic Federation of Enterprises (SEV) to Brussels

Mr Panagiotis Leonidas GKOFAS

Member of the General Assembly of the General Confederation of Small and Medium Enterprises (GSEVEE).

Mr Dimitrios DIMITRIADIS

Former First Vice President of the Greek Confederation of Commerce and Entrepreneurship (ESEE) and President of the General Assembly.

Mr Aristotelis THOMOPOULOS

Member of the Board of Directors (BoD) of the Greek Tourism Confederation (SETE).

Mr Yannis PANAGOPOULOS

President of the Greek General Confederation of Labour (GSEE)

Mr Georgios DASSIS

Special advisor to the Greek General Confederation of Labour (GSEE) — Representative of the Greek General Confederation of Labour (GSEE) to the European Trade Union Confederation (ETUC)

Mr Spyridon PAPASPYROS

President of the General Council of the Confederation of Public Servants (ADEDY)

Mr Georgios PETROPOULOS

Member of the Executive Committee (Board) of Confederation of Public Servants (ADEDY)

Mr Ioannis KOLYVAS

Director General of the Panhellenic Organization of Unions of Agricultural Co-operatives (PASEGES)

Ms Evangelia KEKELEKI

Secretary General of the Consumer's Protection Centre (KERKA)

Mr Ioannis VARDAKASTANIS

President of the National Confederation of Disabled People (ESAEA)

Ms Aikaterini PEPPA

Deputy-General Director of the Union of Greek Shipowners (EEE)

ESPAÑA

Sr. Andrés BARCELÓ DELGADO

Director General de la Unión de Empresas Siderúrgicas (UNESID)

Sr. Josep Manuel BASAÑEZ VILLALUENGA

Miembro de la Junta Directiva de la Confederación Española de Organizaciones Empresariales (CEOE)

Miembro del Comité Ejecutivo de Fomento del Trabajo Nacional de Cataluña

Sra. Patricia CIREZ MIQUELEIZ

Delegación de la Confederación Española de Organizaciones Empresariales (CEOE) en Bruselas

Sra. Ma Helena DE FELIPE LEHTONEN

Presidenta de la Patronal de la micro, pequeña y mediana empresa de Cataluña (FEPIME)

Vicepresidenta de Confederación Española de la Pequeña y Mediana Empresa (CEPYME)

Sr. Antonio GARCÍA DEL RIEGO

Managing Director, Head of European Corporate Affairs

Banco Santander

Sr. Ignacio GARCÍA MAGARZO

Director General

Asociación Española de Distribuidores, Autoservicios y Supermercados (ASEDAS)

Sr. Josep PUXEU ROCAMORA

Director General

Asociación de Fabricantes de Bebidas Refrescantes (ANFABRA)

Sra. Isabel CAÑO AGUILAR

Responsable de la Oficina de UGT en Bruselas

Sr. Francisco Javier DOZ ORRIT

Adjunto a la Secretaría de CC.OO. y Presidente de la Fundación 1o de Mayo

Sra. Laura GONZALEZ de TXABARRI ETXANIZ

Responsable del Departamento Internacional, con dirección en Barrainkua (ELA-STV)

Sr. Juan MENDOZA CASTRO

Director del Instituto Sindical de Cooperación al Desarrollo (ISCOD-UGT)

Sr. José Antonio MORENO DÍAZ

Asesor jurídico confederal del CC.OO. en materia de inmigración

Sra. Catalina Ana VICENS GUILLÉN

Secretaria General de CC.OO.-Illes Balears

Sr. José María ZUFIAUR NARVAIZA

Colaborador de la Secretaría de Política Internacional de UGT

Sr. Miguel Ángel CABRA DE LUNA

Vocal de la Junta Directiva de la Confederación Empresarial Española de la Economía Social (CEPES).

Presidente de la Comisión de Relaciones Internacionales (CEPES)

Sr. Andoni GARCÍA ARRIOLA

Miembro de la Comisión Ejecutiva de la Coordinadora de Agricultores y Ganaderos (COAG)

Sr. Bernardo HERNÁNDEZ BATALLER

Secretario General de la Asociación de Usuarios de la Comunicación (AUC)

Vocal del Consejo de Consumidores y Usuarios (CCU) de España

Sr. José Manuel ROCHE RAMO

Secretario General de la Unión de Pequeños Agricultores y Ganaderos de Aragón (UPA-Aragón)

Sr. Gabriel SARRÓ IPARRAGUIRRE

Asesor de la Confederación Española de PESCA (CEPESCA)

Sr. Ricardo SERRA ARIAS

Presidente de la Asociación Agraria de Jóvenes Agricultores (ASAJA) de Sevilla y Andalucía.

Sr. Carlos TRÍAS PINTÓ

Director de la Asociación General de Consumidores (ASGECO)

Director de la Unión de Cooperativas de Consumidores y Usuarios de España (UNCCUE)

FRANCE

Mme Emmanuelle BUTAUD-STUBBS

Déléguée générale de l'Union des Industries Textiles (UIT)/Mouvement des entreprises de France (MEDEF)

M. Stéphane BUFFETAUT

Président du Réseau Batigere (entreprises sociales pour l'habitat)/Mouvement des entreprises de France (MEDEF)

Mme Anne CHASSAGNETTE

Directrice de la Responsabilité Environnementale et Sociétale, Groupe Engie

M. Henri MALOSSE

CCI France (Chambres de commerce et d'industrie de France)

M. Philippe de BRAUER

Vice-président de la commission internationale de la Confédération Générale des Petites et Moyennes Entreprises (CGPME)

M. Patrick LIEBUS

Vice-président de l'Union Professionnelle Artisanale (UPA) et Président de la Confédération de l'Artisanat et des Petites Entreprises du Bâtiment (CAPEB)

M. Arnold PUECH d'ALISSAC

Président de l'Union Syndicale Agricole de Seine-Maritime (FNSEA 76)

Mme Marie-Françoise GONDARD-ARGENTI

Secrétaire générale de l'Union Nationale des Professions Libérales (UNAPL)

M. Christophe LEFEVRE

Secrétaire national de la Confédération Française de l'Encadrement/Confédération Générale des Cadres (CFE-CGC) en charge de l'Europe et de l'International

M. Jacques LEMERCIER

Ancien Secrétaire général de Force Ouvrière (FO) Communication

Mme Laure BATUT

Membre du secteur Europe-International de la Confédération Force Ouvrière (FO)

M. Pierre-Jean COULON

Secrétaire confédéral Europe-international de la Confédération Française des Travailleurs Chrétiens (CFTC)

Mme Franca SALIS MADINIER

Secrétaire nationale de la Confédération Française Démocratique du Travail (CFDT) Cadres

M. Christophe QUAREZ

Secrétaire fédéral de la Fédération de la Chimie et de l'Energie (FCE) de la Confédération Française Démocratique du Travail (CFDT)

Mme Ozlem YILDIRIM

Conseillère confédérale de la Confédération Générale du Travail (CGT)

M. Denis MEYNENT

Conseiller confédéral de la Confédération Générale du Travail (CGT)

Mme Reine-Claude MADER-SAUSSAYE

Présidente de la Confédération de la Consommation, du Logement et du Cadre de Vie (CLCV)

Mme Geneviève SAVIGNY

Ancienne Secrétaire nationale de la Confédération paysanne

M. Christophe HILLAIRET

Membre du Bureau et du Conseil d'administration de l'Assemblée Permanente des Chambres d'Agriculture (APCA)

M. Jean-Marc ROIRANT

Secrétaire général de la Ligue de l'Enseignement

Mme Christiane BASSET

Vice-présidente de l'Union Nationale des Associations Familiales (UNAF)

Mme Jocelyne LE ROUX

Secrétaire générale adjointe de la Fédération des Mutuelles de France (FMF)

M. Thierry LIBAERT

Fondation pour la Nature et l'Homme (FNH)

M. Michel DUBROMEL

Vice-président de France Nature Environnement (FNE)

HRVATSKA

Mr Davor MAJETIĆ

Director General, Croatian Employers' Association (HUP)

Ms Dragica MARTINOVIĆ DŽAMONJA

Director, Representative Office of the Croatian Chamber of Economy in Brussels

Ms Violeta JELIĆ

General Secretary of the Croatian Chamber of Trades and Crafts

Ms Marija HANŽEVAČKI

General Secretary of the Independent Trade Unions of Croatia (NHS)

Ms Anica MILIĆEVIĆ-PEZELJ

Executive Secretary, Union of Autonomous Trade Unions (UATUC)

Mr Vilim RIBIĆ

President of MATICA — Association of Croatian Trade Unions; President of the Great Council of Independent Union of Research and Higher Education Employees of Croatia

Ms Lidija PAVIĆ-ROGOŠIĆ

Director of ODRAZ — Sustainable Community Development, Croatian civil society organisation

Ms Marina ŠKRABALO

Senior Advisor, GONG

Mr Toni VIDAN

Energy campaigner of environmental CSO Zelena akcija — Friends of the Earth Croatia

ITALIA

Sig. Pietro Vittorio BARBIERI

Portavoce del Forum Terzo Settore — Presidente FISH (Federazione Italiana per il Superamento dell'Handicap)

Sig. ra Giulia BARBUCCI

Area politiche europee e internazionali della CGIL (Confederazione Generale Italiana del Lavoro)

Sig.ra Claudia BUSCHI

Segretariato Generale della CISL (Confederazione Italiana Sindacati Lavoratori)

Sig.ra Marina Elvira CALDERONE

Presidente del Consiglio Nazionale dell'Ordine dei Consulenti del Lavoro — Presidente del Comitato Unitario degli Ordini e Collegi Professionali

Sig. Carmelo CEDRONE

Professore Emerito di Politica Economica Europea Università la Sapienza di Roma — Consulente del Dipartimento Europeo ed Internazionale della UIL (Unione Italiana del Lavoro)

Sig. Stefano CETICA

Presidente di IPER (Istituto per le Ricerche Economiche e Sociali) della UGL (Unione Generale del Lavoro)

Sig. Pietro Francesco DE LOTTO

Direttore Generale di Confartigianato Vicenza

Sig.ra Cinzia DEL RIO

Direttore del Dipartimento Internazionale della UIL (Unione Italiana del Lavoro)

Sig. Gianfranco DELL'ALBA

Direttore della Delegazione di Confindustria presso l'Unione Europea a Bruxelles

Sig. Tommaso DI FAZIO

Presidente nazionale della CIU (Confederazione Italiana di Unione delle professioni intellettuali)

Sig. Giancarlo DURANTE

Direttore degli Affari sociali dell'Associazione Bancaria Italiana — Professore di Sicurezza sociale e libera circolazione dei lavoratori nell'UE all'Università degli Studi La Sapienza di Roma

Sig. Diego DUTTO

Direttore Nazionale LEGACOOPSOCIALI (Associazione Nazionale Cooperative Sociali)

Sig. Emilio FATOVIC

Vice Segretario Nazionale CONFSAL (Confederazione Generale dei Sindacati Autonomi dei Lavoratori)

Sig. Giuseppe GUERINI

Presidente di Federsolidarietà-Confcooperative — Presidente della cooperativa sociale Ecosviluppo

Sig. Giuseppe Antonio Maria IULIANO

Responsabile per le Politiche Internazionali, Segretariato Internazionale della CISL (Confederazione Italiana Sindacati Lavoratori)

Sig. Luca JAHIER

Giornalista, politologo, esperto di associazionismo di promozione sociale e del terzo settore — ACLI

Sig. Antonio LONGO

Presidente del Movimento Difesa del Cittadino — Membro del CNCU (Consiglio Nazionale Consumatori e Utenti)

Sig. Sandro MASCIA

Direttore dell'Ufficio di Confagricoltura a Bruxelles

Sig. Alberto MAZZOLA

Responsabile degli Affari Internazionali delle Ferrovie dello Stato Italiane — Vice Presidente Gruppo Trasporti Business Europe

Sig. Stefano PALMIERI

Area Politiche Europee ed Internazionali della CGIL (Confederazione Generale Italiana del Lavoro)

Sig. Antonello PEZZINI

Professore di Economia e gestione delle imprese nell'Unione europea all'Università degli Studi di Bergamo — Imprenditore nel settore tecnico-tessile

Sig. Maurizio REALE

Direttore dell'Ufficio di Rappresentanza per le Relazioni con le Istituzioni dell'Unione Europea di Coldiretti

Sig. Claudio ROTTI

Presidente di AICE (Associazione Italiana Commercio Estero)

Sig. Marco VEZZANI

Vice Presidente Nazionale CIDA

ΚΥΠΡΟΣ

Mr Michalis ANTONIOU

Assistant Director General, Cyprus Employers & Industrialists Federation

Mr Manthos MAVROMMATIS

Former President, Cyprus Chamber of Commerce and Industry

Mr Nicolaos (Nicos) EPISTITHIOU

Former Secretary General of the Cyprus Hotel Employees Federation OYXEKA-SEK

Mr Andreas PAVLIKKAS

Head of Research and Studies Department, Pancyprian Federation of Labour — PEO

Mr Anastasis YIAPANIS

General Secretary of Panagrotikos Farmers Union

LATVIJA

Mr Vitālijs GAVRILOVS

President of Employers' Confederation of Latvia

Mr Gundars STRAUTMANIS

Vice-president of Latvian Chamber of Commerce and Industry

Ms Ariadna ĀBELTIŅA

Coordinator for External Relations, Free Trade Union Confederation of Latvia

Mr Pēteris KRĪGERS

President of Free Trade Union Confederation of Latvia

Ms Gunta ANČA

Chairperson of the Latvian Umbrella Body for Disability Organisations

SUSTENTO

Ms Baiba MILTOVIČA

International and EU Affairs Adviser of Latvian National Association for Consumer Protection

Mr Gustavs NORKĀRKLIS

Chairman of the Board of Association of Latvian Organic Agriculture

LUXEMBOURG

Monsieur Henri WAGENER

Conseiller auprès de Fedil, Business Federation Luxembourg

Monsieur Raymond HENCKS

Conseiller auprès de la Chambre des fonctionnaires et employés publics

Monsieur Jean-Claude REDING

Président de la Chambre des Salariés

Monsieur Norbert GEISEN

Président honoraire de la Fédération des Artisans

Madame Josiane WILLEMS

Directrice de la Centrale paysanne

MAGYARORSZÁG

Dr András EDELÉNYI

Expert, Hungarian Chamber of Commerce and Industry

Dr István KOMORÓCZKI

Economic Advisor to the President of COOP Federation

Ms Katalin Elza SÜLE

President, Hungarian Chamber of Agriculture of Zala County

President, National Association of Hungarian Farmers' Societies of Zala County

Ms Júlia Borbála VADÁSZ

Permanent Delegate in Brussels of the Confederation of Hungarian Employers and Industrialists

Dr Piroska KÁLLAY

Coordinator for Committees (Equality, Youth, International, Pensioners) of the LIGA-Democratic League of Independent Trade Unions

Ms Erika NEMESKÉRINÉ KOLLER

International secretary at the Forum for the Co-operation of Trade Unions

Dr Miklós PÁSZTOR

Expert, National Federation of Workers' Council

Dr János WELTNER

Senior consultant, Semmelweis University in Budapest

Dr Etele BARÁTH

Hon. university professor, Hungarian Society for URBAN Planning

Dr Ágnes CSER

Representative of the Hungarian Alliance for Children and Youth

Ms Kinga JOÓ

Vice-president, National Association of Large Families

Mr Ákos TOPOLÁNSZKY

President, Federation of the Hungarian Drug Therapeutic Institutes

MALTA

Mr Stefano MALLIA

Former President of the Malta Chamber of Commerce and Industry and an ex-officio Council Member and Member of the Chamber Statute Revision Committee

Mr Tony ZAHRA

President, Malta Hotels and Restaurants Association

Mr Charles VELLA

Research & Information Executive; Secretary to the GWU National Council

Dr Philip VON BROCKDORFF

Consultant, Union Ħaddiema Magħqudin

Mr Ben RIZZO

President, Civil Society Committee within the Malta Council for Economic and Social Development (MCESD)

NEDERLAND

Mr Winand Leo Emile QUAEDVLIEG

Head, Brussels office, VNO-NCW and MKB Nederland

Mr Klaas Johan OSINGA

Senior Adviser, International Affairs at LTO NEDERLAND

Mrs Marjolijn BULK

Adviser, European Affairs at FNV

Mr Martinus Cornelis SIECKER

Former Trade Union Official, Netherlands Trade Union Federation (FNV)

Mrs Annie VAN WEZEL

Policy Adviser, European and International Affairs at FNV

Mrs Melanie I. BOUWKNEGT

Advisor, CNV Nederland

Mrs Cathelijne C.J. MULLER

Advisor, VCP

Mr Dick WESTENDORP

Former President, „consumentenbond“

Mr Jan Willem Hendrik DIRX

Advisor and directorate secretariat to the management of „Natuur and Milieu“. Responsible for the „groene11“ (partnership between the main Dutch nature and environmental organisations)

ÖSTERREICH

Ms Christa SCHWENG

Senior Advisor of the „Wirtschaftskammer Österreich“ (Austrian Economic Chamber); department for social policy and health

Mr Michael IKRATH

Secretary General of the „Österreichischer Sparkassenverband“ (Austrian Association of savings banks)

Mr Gerhard RIEMER

Consultant of the „Vereinigung der Österreichischen Industrie“ (Federation of the Austrian Industry)

Mr Ferdinand MAIER

Former Secretary General of the „Österreichischer Raiffeisenverband“ (Austrian Raiffeisen-Association)

Mr Thomas DELAPINA

Senior advisor of the „Arbeiterkammer Wien“ (Chamber of Labour of the Federal Land Vienna)

Mr Thomas WAGNSONNER

Deputy Director of the „Arbeiterkammer Niederösterreich“ (Chamber of Labour of the Federal Land of Lower Austria)

Mr Oliver RÖPKE

Head of the „ÖGB-Europabüro an der Ständigen Vertretung Österreichs bei der EU in Brüssel“ (Bureau for European Affairs of the Austrian Trade Union at the Permanent Representative of Austria at the EU in Brussels)

Mr Wolfgang GREIF

Head of the department of the „ÖGB“ (Austrian Trade Union Association) concerning „Europa, Konzerne und Internationale Beziehungen“ (Europe, multinational companies and international relations)

Mr Thomas KATTNIG

Head of the „Bereich für Internationales, EU und Daseinsvorsorge in der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten sowie der Gewerkschaft für Kunst, Medien, Sport und freie Berufe“ (in the field of international affairs, EU and services of general interest of the trade union for employees of municipalities as well as for the trade union of media, sports and independent professions)

Mr Rudolf KOLBE

President of the „Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Oberösterreich und Salzburg“ (Chamber of architects and consultants for engineering for the Federal Land of Upper Austria and the Federal Land of Salzburg)

Mr Andreas THURNER

Officer of the „Landwirtschaftskammer Österreich — Büro Brüssel“ (Chamber of agriculture in Austria — Office in Brussels)

Mr Alfred GAJDOSIK

Employee of „Hotel Marriott/PCC-Erhaltungs- und ErrichtungsgesmbH“ (Marriott Hotel Vienna/(PCC-preservation and accommodation-limited partnership company)

POLSKA

Mr Jacek Piotr KRAWCZYK

Vice-president, Confederation Lewiatan

Mr Lech Józef PILAWSKI

Director General, Confederation Lewiatan

Mr Andrzej MALINOWSKI

President, Employers of Poland

Mr Janusz PIETKIEWICZ

Vice-president, Employers of Poland

Mr Jarosław Maciej MULEWICZ

Consultant, Association of Employers Business Centre Club

Mr Krzysztof OSTROWSKI

Director of the Interventions Bureau, Association of Employers Business Centre Club

Mr Jan KLIMEK

Vice-president, Polish Craft Association

Mrs Dorota GARDIAS

Expert, Trade Union Forum

Mrs Wioletta JANOSZKA

Member of the Board, Trade Union Forum

Mr Andrzej ADAMCZYK

Secretary of the Foreign Affairs Office, Independent and Self-Governing Trade Union „Solidarność“

Mr Marian KRZAKLEWSKI

Expert, Independent and Self-Governing Trade Union „Solidarność“

Mr Franciszek Bogdan BOBROWSKI

Vice-president, All-Poland Alliance of Trade Unions

Mr Wincenty Sławomir BRONIARZ

President of the Polish Teachers' Union/All-Poland Alliance of Trade Unions

Mr Adam ROGALEWSKI

Expert, All-Poland Alliance of Trade Unions

Mr Krzysztof Stanisław BALON

Secretary of the Programming Committee, Working Community of Associations of Social Organisations WRZOS

Mrs Karolina Lidia DRESZER-SMALEC

Expert, All-Poland Federation of Non-Governmental Organisations

Mr Krzysztof KAMIENIECKI

Expert, Polish Ecological Club

Mr Michał Grzegorz MODRZEJEWSKI

Honorary President of the Union of the Rural Youth

Mr Krzysztof Jerzy PATER

Member, Polish Scouting Association

Mrs Elżbieta Maria SZADZIŃSKA

Expert, Consumers Federation

Mrs Teresa TISZBIEREK

Expert, Association of the Voluntary Fire Brigades of the Republic of Poland

PORTUGAL

Mr Gonçalo Cristóvão Aranha da Gama LOBO XAVIER

Adviser to the Management Board of AIMMAP — the Association of Portuguese Metallurgical, Mechanical Engineering and Similar Industrial Companies; Member appointed by CIP — Confederation of Enterprises of Portugal, since January 2013 (CIP)

Mr Luís Miguel CORREIA MIRA

Secretary-general, Portuguese Farmers' Confederation (CAP)

Mr Pedro D'ALMEIDA FREIRE

Vice-president, Confederation of Portuguese Commerce and Services (CCP)

Mr Paulo BARROS VALE

Businessman, Director of the Portuguese Business Association (AEP)

Mr Mário David FERREIRINHA SOARES

Professor, Member of the National Council of the General Confederation of Portuguese Workers — Inter-union (CGTP-IN)

Mr Carlos Manuel ALVES TRINDADE

Member of the Executive Committee, National Council of the Portuguese General Workers' Confederation (CGTP-IN)

Mr Carlos Manuel SIMÕES DA SILVA

Secretary-General of UGT (União Geral de Trabalhadores/Portuguese General Workers Trade-Union)

Mr João DIAS DA SILVA

Vice-President of the Board of the Teachers' Trade Union for the North Region

Mr Jorge PEGADO LIZ

Lawyer, Consumer Protection Association (DECO)

Mr Carlos Matias RAMOS

President of the Portuguese Association of Engineers

Mr Francisco Bernardino da SILVA

Secretary-general of CONFAGRI, President of the Portuguese National Federation of Mutual Agricultural Credit Banks (Portuguese Cooperative Banks) (FENACAM)

Mr Lino da SILVA MAIA

President of the National Confederation of Solidarity Institutions (CNIS)

ROMÂNIA

Petru Sorin DANDEA

Vice-president at The National Trade Union Confederation Cartel ALFA

Dumitru FORNEA

Confederal Secretary responsible for the International Relations of the National Trade Union Confederation — MERIDIAN

Minel IVAȘCU

Secretary General at The National Trade Union Block (BNS)

Liviu LUCA

Prim-vice-president at The National Trade Union Confederation CNSLR-FRATIA

Sabin RUSU

Secretary General — Confederation of Democratic Trade Unions in Romania

Ana BONTEA

Director of the Department for Legal Affairs and Social Dialogue, National Council of Small and Medium Sized Private Enterprises in Romania (CNIPMMR)

Mihai MANOLIU

President, The Confederation of Romanian Employers (CNPR)

Aurel Laurențiu PLOSCEANU

President, General Union of Industrialists in Romania (UGIR)

Octavian Cătălin ALBU

Secretary General of Romanian National Employers Organisation (PNR)

Irinel Eduard FLORIA

Employers Confederation Concordia (Concordia)

Cristian PÎRVULESCU

President, Asociația Pro Democrația (ApD), non-governmental, non-profit association

Ionuț SIBIAN

Executive Director, Civil Society Development Foundation (CSDF)

Mihai IVAȘCU

Camera de Comerț și Industrie a României

Marius Eugen OPRAN

Institutul Național de C& D pentru Fizică și Inginerie Nucleară; Institutul Național de C&D Fizica Laserelor Plasmei și Radiației;

Victor ALISTAR

Transparency International România

SLOVENIJA

Mr Jože SMOLE

Secretary General, ZDS — Association of Employers of Slovenia

Mr Dare STOJAN

Director, Businessman, AVITEL d.o.o.

Ms Nadja GÖTZ

Legal Adviser of Public Services Trade Unions Confederation of Slovenia

Mr Jakob Krištof POČIVAVŠEK

Secretary General of the Confederation of Trade Unions of Slovenia PERGAM

Mr Andrej ZORKO

Executive Secretary, Governing Board of the Slovenian Association of Free Trade Unions

Mr Primož ŠPORAR

Chief Executive Officer of SKUP, Association of Private Institutes

Mr Branko RAVNIK

Director of Chamber of Agriculture and Forestry of Slovenia (CAFS)

SLOVENSKO

Mr Peter MIHÓK

President of the Slovak Chamber of Commerce and Industry and Vice President of the Economic and Social Council of the Slovak Republic

Ms Martina ŠIRHALOVÁ

Project manager, Federation of employers' associations (AZZZ)

Ms Jarmila DÚBRAVSKÁ

Director of the Department of Agriculture and Services, Slovak Agriculture and Food Chamber (SPPK)

Mr Emil MACHYNA

President of the Slovak Metalworkers Federation (KOVO)

Mr Anton SZALAY

President of the Slovak Trade Union of Health and Social Services

Ms Mária MAYEROVÁ

President of the Slovak Trade Union of Public Administration and Culture (SLOVES)

Mr Vladimír BÁLEŠ

Professor, Slovak University of Technology in Bratislava

Mr Juraj SIPKO

Director of the Institute of Economic Research, Slovak Academy of Science

Mr Rudolf KROPIL

President of the Slovak Rectors' Conference

SUOMI

Ms Tellervo KYLÄ-HARAKKA-RUONALA

Director, Infrastructure and Environment, Confederation of Finnish Industries

Mr Jukka AHTELA

LL.M., Chairman of the Board, Senior Advisor, Ahtela Consulting Oy

Mr Timo VUORI

Executive Vice President, Finland Chamber of Commerce

Mr Markus PENTTINEN

Head of International Affairs, Confederation of Professional and Managerial Staff in Finland Akava

Mr Pekka RISTELÄ

Director, FinUnions — Finnish Trade Union Representation to the EU

Ms Marianne MUONA

Senior Advisor on International Affairs, Finnish Confederation of Professionals STTK

Ms Pirkko RAUNEMAA

M.Sc. (Agriculture and Forestry), Council of Home Economics and Consumer Associations

Mr Simo TIAINEN

Director, Office of Finnish Agriculture and Cooperatives, Central Union of Agricultural Producers and Forest Owners MTK

Mr Pasi MOISIO

Director, Permanent Representative to the EU of the Finnish transport and logistics organisations

SVERIGE

Ms Karin Ebba Sofia EKENGER

Director/Senior Advisor, Confederation of Swedish Enterprise

Mr Nils-Olof Krister ANDERSSON

Head of the Tax Policy Department, Confederation of Swedish Enterprise

Mr Thord Stefan BACK

Director Sustainable Logistics, Swedish Confederation of Transport Enterprises

Mr Erik Rolf Lennart SVENSSON

Board Member, Almega AB

Ms Ellen Paula NYGREN

Ombudsman, Swedish Trade Union Confederation

Mr Frank Thomas ABRAHAMSSON

Swedish Trade Union for Service and Communications Employees

Ms Berivan Muhriban ÖNGÖRUR

International Secretary, Swedish Confederation of Professional Employees

Mr Bo Gunnar Alexander JANSSON

President, National Union of Teachers in Sweden

Ms Ariane Elisabeth RODERT

EU Policy Advisor, National Forum for Voluntary Organizations

Mr Oskar Kristersson WALLNER

Expert, National Council of Swedish Youth Organisations (LSU)

Ms Sofia Karin Anna BJÖRNSSON

Acting director, Federation of Swedish Farmers (LRF), Brussels Office

Ms Ulrika WESTERLUND

President, Swedish Federation for Lesbian, Gay, Bisexual and Transgender Rights (RFSL)

UNITED KINGDOM

Mr George Traill LYON

Independent Lawyer — formerly BAE Systems

Mr Roger Martin BARKER

Director, Corporate Governance and Professional Standards, Institute of Directors

Ms Brenda KING

Director, African and Caribbean Diversity

Dr David John SEARS

Consultant and former Deputy Director General British Chamber of Commerce

Ms Madi SHARMA

Entrepreneur and consultant and Founder of Women's Economic and Social Think Tank and Make a Difference Ideas Centre supporting female empowerment

Mr John WALKER

Director of European Alliance of Small Business, Business Consultant and former National Chairman of Federation of Small Business

Mr Jonathan PEEL

Business and Trade Consultant

Mr Brendan James BURNS

Management Consultant and Financial Investor

Mr Brian CURTIS

Former Chair/President in National Union of Rail, Maritime and Transport Workers and WTUC

Ms Diane KELLY

UNISON Assistant Branch Secretary

Ms Kathleen WALKER SHAW

Head of European Office for GMB Trade Union

Ms Agnes TOLMIE

Senior Union Representative, UNITE Union, and Manager, Royal Bank of Scotland

Ms Judy MCKNIGHT

Former General Secretary, National Association of Probation Officers (NAPO)

Mr Nicholas CROOK

Head of International Relations, UNISON, and member of the Executive of the European Federation of Public Service Unions

Mr Amarjite SINGH

CWU Branch Secretary, Royal Mail. Chair of CWU National Race Advisory Board

Mr Martin MAYER

First Yorkshire Bus PLC, UNITE Branch Secretary

Dr Rose D'SA

Consultant in EU, Commonwealth and International Law including legal education and Distance Learning

Ms Jane MORRICE

Communications Consultant, Deputy Chief Equality Commissioner — Northern Ireland

Sir Stuart ETHERINGTON

Chief Executive for the National Council for Voluntary Organisations (NCVO)

Mr Michael SMYTH

Economist, Academic, University of Ulster

Mr Tom JONES

Farmer; Vice-President of the Wales Council for Voluntary Action (WCVA)

Ms Irene OLDFATHER

Director, Health and Social Care Alliance

Ms Marina YANNAKOUDAKIS

Consultant on Women's Rights

Sir Graham WATSON

Managing Director, Consultant, Honorary President and co-founder of Climate Parliament (London) and Chairman of Europe Active, the European Health and Fitness Association


24.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 248/80


BESCHLUSS (EU) 2015/1601 DES RATES

vom 22. September 2015

zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 78 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) kann der Rat, wenn sich ein oder mehrere Mitgliedstaaten aufgrund eines plötzlichen Zustroms von Drittstaatsangehörigen in einer Notlage befinden, auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments vorläufige Maßnahmen zugunsten des bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten erlassen.

(2)

Gemäß Artikel 80 AEUV gilt für die Politik der Union im Bereich Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung und ihre Umsetzung der Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten und die in diesem Bereich erlassenen Rechtsakte der Union haben entsprechende Maßnahmen für die Anwendung dieses Grundsatzes zu enthalten.

(3)

Die jüngste Krisensituation im Mittelmeer veranlasste die Organe der Union, umgehend anzuerkennen, dass ein außergewöhnlicher Zustrom von Migranten in dieser Region stattfindet und konkrete Maßnahmen der Solidarität mit den Mitgliedstaaten an den Außengrenzen zu fordern. So legte die Kommission auf der gemeinsamen Tagung der Außen- und Innenminister vom 20. April 2015 einen Zehn-Punkte-Plan mit Sofortmaßnahmen als Reaktion auf die Krise vor und verpflichtete sich unter anderem, Optionen für eine Notfall-Umsiedlungsregelung zu prüfen.

(4)

Auf seiner Tagung vom 23. April 2015 beschloss der Europäische Rat unter anderem, die interne Solidarität und Verantwortung zu stärken, und verpflichtete sich insbesondere, die Nothilfe für die Mitgliedstaaten an den Außengrenzen aufzustocken und Optionen für eine Notfall-Umsiedlung auf freiwilliger Basis unter den Mitgliedstaaten zu prüfen sowie Teams des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) für eine gemeinsame Bearbeitung von Anträgen auf internationalen Schutz, einschließlich Registrierung und Erfassung von Fingerabdrücken, in die Mitgliedstaaten an den Außengrenzen zu entsenden.

(5)

In seiner Entschließung vom 28. April 2015 bekräftigte das Europäische Parlament, dass die Reaktion der Union auf die jüngsten Tragödien im Mittelmeer auf Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten basieren muss und dass die Union ihre diesbezüglichen Anstrengungen gegenüber jenen Mitgliedstaaten verstärken muss, die in absoluten oder relativen Zahlen die meisten Flüchtlinge und internationalen Schutz beantragenden Personen aufnehmen.

(6)

Neben Maßnahmen im Bereich Asyl sollten die Mitgliedstaaten an den Außengrenzen ihre Anstrengungen verstärken, um Maßnahmen zur Bewältigung von gemischten Migrationsströmen an den Außengrenzen der Europäischen Union einzuführen. Diese Maßnahmen sollten die Rechte derjenigen wahren, die internationalen Schutz benötigen, und irreguläre Migration verhindern.

(7)

Auf seiner Tagung vom 25. und 26. Juni 2015 hat der Europäische Rat unter anderem beschlossen, dass drei zentrale Dimensionen parallel vorangebracht werden sollten: Umsiedlung/Neuansiedlung, Rückkehr bzw. Rückführung/Rückübernahme/Wiedereingliederung und Zusammenarbeit mit Herkunfts- und Transitländern. Der Europäische Rat verständigte sich insbesondere angesichts der derzeitigen Krisensituation und des Bekenntnisses zur Stärkung von Solidarität und Verantwortung darauf, im Laufe von zwei Jahren 40 000 Personen, die unzweifelhaft internationalen Schutz benötigen, von Italien und von Griechenland vorübergehend und ausnahmsweise in andere Mitgliedstaaten umzusiedeln, woran sich alle Mitgliedstaaten beteiligen würden.

(8)

Die besonderen Situationen der Mitgliedstaaten ergeben sich insbesondere aus Migrationsströmen in anderen geografischen Regionen, wie etwa der Migrationsroute über den westlichen Balkan.

(9)

In mehreren Mitgliedstaaten stieg die Gesamtzahl der Migranten — einschließlich der internationalen Schutz beantragenden Personen —, die 2014 in ihr Hoheitsgebiet gelangten, erheblich an; in einigen Mitgliedstaaten setzte sich diese Tendenz 2015 fort. Mehreren Mitgliedstaaten wurde durch finanzielle Soforthilfe seitens der Kommission und operative Unterstützung seitens des EASO bei der Bewältigung dieses Anstiegs geholfen.

(10)

Von den Mitgliedstaaten, die einem erheblichen Druck ausgesetzt sind, haben sich vor allem Italien und Griechenland im Zuge der jüngsten tragischen Ereignisse im Mittelmeer mit einem beispiellosen Zustrom von Migranten in ihr Hoheitsgebiet konfrontiert gesehen, darunter internationalen Schutz beantragende Personen, die unzweifelhaft einen solchen Schutz benötigen, was eine erhebliche Belastung ihrer Migrations- und Asylsysteme zur Folge hat.

(11)

Am 20. Juli 2015 wurde unter Berücksichtigung der besonderen Situationen der Mitgliedstaaten einvernehmlich eine Entschließung der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Umsiedlung von 40 000 Personen, die unzweifelhaft internationalen Schutz benötigen, aus Griechenland und Italien angenommen. Über einen Zeitraum von zwei Jahren werden demnach 24 000 Personen aus Italien und 16 000 Personen aus Griechenland umgesiedelt werden. Am 14. September 2015 hat der Rat den Beschluss (EU) 2015/1523 (2) angenommen, der eine Regelung vorsieht, wonach Personen, die unzweifelhaft internationalen Schutz benötigen, von Italien und Griechenland vorübergehend und ausnahmsweise in andere Mitgliedstaaten umgesiedelt werden.

(12)

In den letzten Monaten hat sich der Migrationsdruck an den südlichen Land- und Seeaußengrenzen erneut drastisch erhöht, und die Migrationsströme haben sich infolge der zunehmenden Zahl von Migranten, die in und aus Griechenland ankommen, weiter vom zentralen zum östlichen Mittelmeerraum und zur Westbalkanroute verlagert. In Anbetracht der Lage sind weitere vorläufige Maßnahmen zur Entlastung der Asylsysteme Italiens und Griechenlands angezeigt.

(13)

Nach Angaben der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen (Frontex) erfolgten in den ersten acht Monaten 2015 die meisten irregulären Grenzübertritte in die Union über die zentrale und die östliche Mittelmeerroute. Seit Beginn des Jahres 2015 erreichten etwa 116 000 irreguläre Migranten Italien (einschließlich rund 10 000 irregulärer Migranten, die von den Behörden vor Ort registriert wurden, aber in den Frontex-Angaben noch bestätigt werden müssen). Im Mai und Juni 2015 stellte Frontex 34 691 und im Juli und August 42 356 irreguläre Grenzübertritte fest, d. h. einen Anstieg um 20 %. Griechenland verzeichnete 2015 mit mehr als 211 000 irregulären Migranten, die nach Griechenland gelangt sind (einschließlich etwa 28 000 irregulärer Migranten, die von den Behörden vor Ort registriert wurden, aber in den Frontex-Angaben noch bestätigt werden müssen), ebenfalls einen starken Anstieg. Im Mai und Juni 2015 stellte Frontex 53 624 und im Juli und August 137 000 irreguläre Grenzübertritte fest, d. h. einen Anstieg um 250 %. Ein Großteil der in diesen beiden Regionen entdeckten irregulären Migranten sind Staatsangehörige von Ländern mit einer — laut Eurostat-Daten — hohen Anerkennungsquote in der Union.

(14)

Nach Angaben von Eurostat und EASO beantragten von Januar bis Juli 2015 in Italien 39 183 Personen internationalen Schutz, gegenüber 30 755 im gleichen Zeitraum des Jahres 2014 (ein Anstieg um 27 %). Ein ähnlicher Anstieg war mit 7 475 Anträgen in Griechenland zu verzeichnen (ein Anstieg um 30 %).

(15)

Es wurden bereits zahlreiche Maßnahmen ergriffen, um Italien und Griechenland im Rahmen der Migrations- und Asylpolitik zu unterstützen, unter anderem durch substanzielle Soforthilfe und operative Unterstützung seitens des EASO. Italien und Griechenland waren der zweit- beziehungsweise drittgrößte Empfänger von Mitteln, die im Zeitraum von 2007 bis 2013 im Rahmen des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ (SOLID) ausgezahlt wurden, und erhielten darüber hinaus finanzielle Soforthilfe in beträchtlichem Umfang. Italien und Griechenland werden im Zeitraum von 2014 bis 2020 voraussichtlich weiterhin die wichtigsten Begünstigten des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) sein.

(16)

Angesichts der anhaltenden Instabilität und Konflikte in der unmittelbaren Nachbarschaft Italiens und Griechenlands und der sich hieraus ergebenden Migrationsströme in andere Mitgliedstaaten ist es sehr wahrscheinlich, dass deren Migrations- und Asylsysteme auch künftig einem erheblichen, zunehmenden Druck ausgesetzt sein werden, wobei ein beträchtlicher Anteil der Migranten möglicherweise internationalen Schutz benötigen wird. Dies zeigt, dass es unerlässlich ist, gegenüber Italien und Griechenland Solidarität zu bekunden und die bisher zu ihrer Unterstützung ergriffenen Maßnahmen durch vorläufige Maßnahmen im Bereich Asyl und Migration zu ergänzen.

(17)

Am 22. September 2015 hat der Rat den Willen und die Bereitschaft der Mitgliedstaaten zur Kenntnis genommen, sich im Einklang mit dem Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten, der für die Politik der Union im Bereich Asyl und Einwanderung gilt, an der Umsiedlung von 120 000 Personen, die unzweifelhaft internationalen Schutz benötigen, zu beteiligen. Daher hat der Rat beschlossen, diesen Beschluss zu erlassen.

(18)

Es sollte daran erinnert werden, dass der Beschluss (EU) 2015/1523 Italien und Griechenland verpflichtet, als Reaktion auf die Krisensituation einen soliden strategischen Rahmen zu schaffen und den bereits eingeleiteten Reformprozess in diesen Bereichen zu verstärken, um so zu einer strukturellen Lösung für die Bewältigung des außergewöhnlichen Drucks auf ihre Asyl- und Migrationssysteme zu gelangen. Die Fahrpläne, die Italien und Griechenland zu diesem Zweck vorgelegt haben, sollten aktualisiert werden, um diesem Beschluss Rechnung zu tragen.

(19)

In Anbetracht dessen, dass sich der Europäische Rat auf ein Paket von miteinander verknüpften Maßnahmen verständigt hat, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, die Anwendung dieses Beschlusses gegebenenfalls für einen begrenzten Zeitraum auszusetzen, wenn Italien oder Griechenland seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachkommt, nachdem sie dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.

(20)

Ab dem 26. September 2016 sollten 54 000 Antragsteller von Italien und Griechenland proportional in andere Mitgliedstaaten umgesiedelt werden. Der Rat und die Kommission sollten die Lage hinsichtlich des massiven Zustroms von Drittstaatsangehörigen in die Mitgliedstaaten kontinuierlich überwachen. Die Kommission sollte gegebenenfalls Vorschläge für eine Änderung dieses Beschlusses vorlegen, um der Entwicklung der Situation vor Ort und ihren Auswirkungen auf die Umsiedlungsregelung sowie dem sich entwickelnden Druck auf die Mitgliedstaaten, insbesondere die Mitgliedstaaten an den Außengrenzen, zu begegnen. Dabei sollte sie die Auffassung des voraussichtlichen begünstigten Mitgliedstaats berücksichtigen

Sollte dieser Beschluss zugunsten eines anderen Mitgliedstaats geändert werden, so sollte dieser Mitgliedstaat an dem Tag, an dem der entsprechende Durchführungsbeschluss des Rates in Kraft tritt, dem Rat und der Kommission einen Fahrplan mit adäquaten Maßnahmen im Bereich Asyl, Erstaufnahme und Rückkehr, die zur Verbesserung der Kapazität, Qualität und Effizienz seiner Systeme in diesem Bereich beitragen, sowie mit Maßnahmen zur Gewährleistung einer angemessenen Durchführung dieses Beschlusses vorlegen, damit er nach Ablauf der Geltungsdauer des Beschlusses einen etwaigen größeren Zustrom von Migranten in sein Hoheitsgebiet besser bewältigen kann.

(21)

Sollte sich ein Mitgliedstaat in einer ähnlichen Notlage befinden, die von einem plötzlichen Zustroms von Drittstaatsangehörigen geprägt ist, so kann der Rat auf der Grundlage von Artikel 78 Absatz 3 AEUV auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments vorläufige Maßnahmen zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats erlassen. Diese Maßnahmen können gegebenenfalls eine Aussetzung der im vorliegenden Beschluss vorgesehenen Verpflichtungen des betreffenden Mitgliedstaats umfassen.

(22)

Gemäß Artikel 78 Absatz 3 AEUV sollten die geplanten Maßnahmen zugunsten von Italien und von Griechenland vorläufiger Natur sein. Ein Zeitraum von 24 Monaten ist angemessen, um zu gewährleisten, dass die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen Italien und Griechenland tatsächlich dabei helfen, den erheblichen Zustrom von Migranten in ihr Hoheitsgebiet zu bewältigen.

(23)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen zur Umsiedlung von Migranten aus Italien und aus Griechenland haben eine vorübergehende Aussetzung der in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) festgelegten Bestimmung zur Folge, wonach Italien und Griechenland auf der Grundlage der in Kapitel III der genannten Verordnung festgelegten Kriterien für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig wären, sowie eine vorübergehende Aussetzung der Verfahrensschritte, die in den Artikeln 21, 22 und 29 der genannten Verordnung festgelegt sind, einschließlich der Fristen. Die anderen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 einschließlich der in der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 (4) der Kommission und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 (5) der Kommission festgelegten Durchführungsbestimmungen gelten weiterhin, einschließlich der darin enthaltenen Vorschriften zur Verpflichtung des überstellenden Mitgliedstaats, die Kosten für die Überstellung eines Antragstellers in den Umsiedlungsmitgliedstaat zu tragen, sowie zur Zusammenarbeit zum Zwecke der Überstellung zwischen Mitgliedstaaten und zur Übermittlung von Informationen über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet. Dieser Beschluss beinhaltet auch eine Ausnahme von der Zustimmung des Antragstellers auf internationalen Schutz gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (6).

(24)

Umsiedlungsmaßnahmen entbinden die Mitgliedstaaten nicht von der vollständigen Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 einschließlich der Bestimmungen zur Familienzusammenführung, zum besonderen Schutz für unbegleitete Minderjährige und zur Ermessensklausel im Zusammenhang mit humanitären Gründen.

(25)

Unbeschadet der Entscheidungen über Asylanträge auf nationaler Ebene waren die Kriterien festzulegen, nach denen sich entscheidet, welche und wie viele Antragsteller aus Italien und aus Griechenland umgesiedelt werden sollen. Geplant ist ein klares und praktikables System auf der Grundlage der durchschnittlichen Quote der unionsweit in erstinstanzlichen Verfahren ergangenen Entscheidungen zur Gewährung internationalen Schutzes, die von Eurostat unter Zugrundelegung der neuesten verfügbaren Statistiken in Relation zur Gesamtzahl der unionsweit in erster Instanz ergangenen Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz festgelegt wird. Zum einen muss mit der Quote so weit wie möglich sichergestellt werden, dass alle Antragsteller, die unzweifelhaft internationalen Schutz benötigen, ihre Schutzrechte im Umsiedlungsmitgliedstaat rasch und umfassend in Anspruch nehmen können. Zum anderen wäre damit so weit wie möglich zu verhindern, dass Antragsteller, deren Antrag voraussichtlich abgelehnt wird, in einen anderen Mitgliedstaat umgesiedelt werden und dass sich auf diese Weise ihr Aufenthalt in der Union über Gebühr verlängert. Auf der Grundlage der jüngsten aktualisierten vierteljährlichen Eurostat-Daten zu erstinstanzlichen Entscheidungen sollte in diesem Beschluss eine Quote von 75 % zugrunde gelegt werden.

(26)

Die vorläufigen Maßnahmen sollen die einem erheblichen Druck ausgesetzten Asylsysteme Italiens und Griechenlands insbesondere dadurch entlasten, dass eine bedeutende Zahl der unzweifelhaft internationalen Schutz benötigenden Antragsteller, die nach Inkrafttreten dieses Beschlusses im Hoheitsgebiet Italiens oder Griechenlands eingetroffen sein werden, umgesiedelt werden. Unter Berücksichtigung der Gesamtzahl der Drittstaatsangehörigen, die 2015 irregulär nach Italien und Griechenland gelangt sind, und der Zahl der Personen, die unzweifelhaft internationalen Schutz benötigen, sollten insgesamt 120 000 Antragsteller, die unzweifelhaft internationalen Schutz benötigen, aus Italien und Griechenland umgesiedelt werden. Diese Zahl entspricht etwa 43 % aller Drittstaatsangehörigen, die im Juli und August 2015 irregulär nach Italien und Griechenland gelangt sind und unzweifelhaft internationalen Schutz benötigten. Die in diesem Beschluss vorgesehene Umsiedlungsmaßnahme stellt somit angesichts der für 2015 verfügbaren Gesamtzahl der irregulären Grenzübertritte eine gerechte Lastenteilung zwischen Italien und Griechenland einerseits und den übrigen Mitgliedstaaten andererseits dar. Angesichts der vorliegenden Zahlen sollten 13 % dieser Antragsteller aus Italien und 42 % aus Griechenland umgesiedelt werden, und 45 % sollten gemäß diesem Beschluss umgesiedelt werden.

(27)

Innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses kann ein Mitgliedstaat bei außergewöhnlichen Umständen und unter Angabe berechtigter Gründe, die mit den Grundwerten der Union gemäß Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union vereinbar sind, der Kommission und dem Rat mitteilen, dass er nicht in der Lage ist, sich an der Umsiedlung von bis zu 30 % der Antragsteller, die ihm gemäß diesem Beschluss zugewiesen wurden, zu beteiligen.. Zu derartigen außergewöhnlichen Umständen gehört insbesondere eine Lage, die von einem plötzlichen und massiven Zustrom von Drittstaatsangehörigen geprägt ist, der so groß ist, dass sogar ein gut vorbereitetes Asylsystem, das ansonsten im Einklang mit dem einschlägigen Besitzstand der Union im Asylbereich funktioniert, unter extremen Druck gerät oder ein Risiko eines plötzlichen und massiven Zustroms von Staatsbürgern von Drittländern, das so groß ist, dass es ein sofortiges Tätigwerden rechtfertigt. Nach einer Bewertung sollte die Kommission dem Rat Vorschläge für einen Durchführungsbeschluss zur zeitweisen Aussetzung der Umsiedlung von bis zu 30 % der Antragsteller, die dem betroffenen Mitgliedstaat gemäß dem vorliegenden Beschluss zugewiesen wurden, vorlegen. Sofern dies gerechtfertigt ist, kann die Kommission vorschlagen, die Frist für die Umsiedlung der verbleibenden Zuweisung um bis zu zwölf Monate über den Geltungszeitraum des vorliegenden Beschlusses hinaus aufzuschieben.

(28)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Umsiedlung in dem Fall der proportionalen Umsiedelung von 54 000 Antragsteller von Italien und Griechenland in andere Mitgliedstaaten für den Fall sicherzustellen, dass die Teilnahme eines oder mehrere Mitgliedstaaten an der Umsiedlung von Antragstellern ausgesetzt werden sollte oder sich nach entsprechenden Mitteilungen an den Rat ein oder mehrere Mitgliedstaaten oder assoziierte Staaten an der Umsiedlung beteiligen, sollten dem Rat Durchführungsbefugnisse übertragen werden.

Die Übertragung dieser Befugnisse auf den Rat ist gerechtfertigt, weil diese Maßnahmen, die Befugnisse der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Aufnahme von Drittstaatsangehörigen auf dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten berühren, politisch sensibel sind und die Notwendigkeit besteht, sich umgehend an sich rasch entwickelnde Situationen anpassen zu können.

(29)

Aus dem mit der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 eingerichteten Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) werden zwischen den Mitgliedstaaten vereinbarte Lastenteilungsmaßnahmen gefördert; der Fonds kann an neue politische Entwicklungen in diesem Bereich angepasst werden. Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 können die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer nationalen Programme Maßnahmen in Bezug auf die Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, durchführen, während nach Artikel 18 dieser Verordnung die Möglichkeit der Zahlung eines Pauschalbetrags von 6 000 EUR für die Überstellung von Personen, die internationalen Schutz genießen, aus einem anderen Mitgliedstaat besteht.

(30)

Im Hinblick auf die Anwendung des Grundsatzes der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten und unter Berücksichtigung dessen, dass dieser Beschluss eine weitere politische Entwicklung in diesem Bereich darstellt, sollte sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten, die nach Maßgabe dieses Beschlusses unzweifelhaft internationalen Schutz benötigende Antragsteller aus Italien und Griechenland umsiedeln, je umgesiedelte Person einen Pauschalbetrag erhalten, der dem in Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 vorgesehenen Pauschalbetrag, nämlich 6 000 EUR, entspricht und für den dieselben Verfahren gelten. Dies bedeutet eine begrenzte, vorübergehende Abweichung von Artikel 18 der genannten Verordnung, da der Pauschalbetrag für umgesiedelte Antragsteller anstatt für Personen, die internationalen Schutz genießen, zu zahlen ist. Eine solche vorübergehende Ausweitung des Kreises der Personen, für die dieser Pauschalbetrag in Betracht kommt, dürfte in der Tat ein wesentlicher Bestandteil der durch diesen Beschluss geschaffenen Notfallregelung sein. Im Hinblick auf die Kosten für die Überstellung von Personen, die nach Maßgabe dieses Beschlusses umgesiedelt werden, sollten Italien und Griechenland außerdem für jede Person, die aus ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet umgesiedelt wird, einen Pauschalbetrag von mindestens 500 EUR erhalten, wobei den tatsächlichen Kosten der Überstellung eines Antragstellers an den Umsiedlungsmitgliedstaat Rechnung getragen werden sollte. Die Mitgliedstaaten sollten einen zusätzlichen Vorfinanzierungsbetrag in Anspruch nehmen können, der 2016 nach einer Änderung ihrer nationalen Programme im Rahmen des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds zwecks Durchführung von Maßnahmen auf der Grundlage dieses Beschlusses auszuzahlen wäre.

(31)

Es muss dafür gesorgt werden, dass ein Verfahren für eine rasche Umsiedlung eingeführt wird und dass die vorläufigen Maßnahmen im Wege einer engen administrativen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und mit operativer Unterstützung durch das EASO durchgeführt werden.

(32)

Der nationalen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung sollte während des gesamten Umsiedlungsverfahrens bis zum Abschluss der Überstellung des Antragstellers Rechnung getragen werden. Unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte des Antragstellers, einschließlich der einschlägigen Datenschutzvorschriften, sollte ein Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten unterrichten, wenn er berechtigte Gründe zu der Annahme hat, dass ein Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellt.

(33)

Bei der Entscheidung darüber, welche Antragsteller, die unzweifelhaft internationalen Schutz benötigen, aus Italien und Griechenland umgesiedelt werden sollten, ist schutzbedürftigen Personen im Sinne der Artikel 21 und 22 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) Vorrang einzuräumen. Die besonderen Bedürfnisse von Antragstellern, einschließlich ihrer Gesundheit, sollten ein vorrangiges Anliegen sein. Das Kindeswohl ist stets vorrangig zu berücksichtigen.

(34)

Die Integration von Antragstellern, die eindeutig internationalen Schutz benötigen, in die Aufnahmegesellschaft ist die Grundlage eines ordnungsgemäß funktionierenden gemeinsamen europäischen Asylsystems. Daher sollte bei der Entscheidung darüber, in welchen Mitgliedstaat die Umsiedlung erfolgen sollte, den speziellen Qualifikationen und Eigenschaften der betreffenden Antragsteller wie ihren Sprachkenntnissen und anderen individuellen Angaben aufgrund von nachgewiesenen familiären, kulturellen oder sozialen Bindungen, die ihre Integration in den Umsiedlungsmitgliedstaat erleichtern könnten, besonders Rechnung getragen werden. Bei besonders schutzbedürftigen Antragstellern sollte berücksichtigt werden, inwieweit der Umsiedlungsmitgliedstaat in der Lage ist, diesen Antragstellern angemessene Unterstützung zu gewähren, und dass eine gerechte Verteilung dieser Antragsteller auf die Mitgliedstaaten sicherzustellen ist. Unter gebührender Wahrung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung können die Umsiedlungsmitgliedstaaten auf der Grundlage der obengenannten Informationen ihre Präferenzen in Bezug auf Antragsteller angeben; auf dieser Grundlage können Italien und Griechenland im Benehmen mit dem EASO und gegebenenfalls Verbindungsbeamten Listen von möglichen Antragstellern, die für eine Umsiedlung in die betreffenden Mitgliedstaaten infrage kommen, erstellen.

(35)

Die Rechts- und Verfahrensgarantien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 festgeschrieben sind, gelten auch für die unter diesen Beschluss fallenden Antragsteller. Des Weiteren sollten die Antragsteller über das in diesem Beschluss festgelegte Umsiedlungsverfahren informiert und über die Umsiedlungsentscheidung, die eine Überstellungsentscheidung im Sinne des Artikels 26 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 darstellt, in Kenntnis gesetzt werden. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein Antragsteller nach Unionsrecht den für seinen Antrag zuständigen Mitgliedstaat nicht selbst auswählen kann, sollte er — allerdings nur im Hinblick auf die Wahrung seiner Grundrechte — das Recht haben, im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 einen wirksamen Rechtsbehelf gegen die Umsiedlungsentscheidung einzulegen. Im Einklang mit Artikel 27 der genannten Verordnung können die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsvorschriften vorsehen, dass der Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung nicht automatisch die Aussetzung der Überstellung des Antragstellers bedeutet, sondern dass die betreffende Person beantragen kann, dass die Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs ausgesetzt wird.

(36)

Vor und nach der Überstellung in die Umsiedlungsmitgliedstaaten haben die Antragsteller Anspruch auf die Rechte und Garantien, die in der Richtlinie 2013/32/EU (8) und der Richtlinie 2013/33/EU (9) des Europäischen Parlaments und des Rates, unter anderem in Bezug auf ihre besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme und hinsichtlich des Verfahrens, festgelegt sind. Außerdem gilt die Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) auch für die unter diesen Beschluss fallenden Antragsteller, und die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11) gilt für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen, die kein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet haben. Vorstehendes unterliegt den Beschränkungen bei der Anwendung dieser Richtlinien.

(37)

Im Einklang mit dem Besitzstand der Union sollten Italien und Griechenland einen robusten Mechanismus für die Identifizierung, die Registrierung und die Abnahme von Fingerabdrücken für das Umsiedlungsverfahren gewährleisten, damit die Personen, die internationalen Schutz benötigen und für eine Umsiedlung infrage kommen, und die Migranten, die nicht die Voraussetzungen für die Gewährung des internationalen Schutzes erfüllen und daher rücküberführt werden sollten, rasch identifiziert werden können. Dies sollte auch für Personen gelten, die im Hoheitsgebiet Italiens oder Griechenlands zwischen dem 24. März und dem 25. September 2015 eingetroffen sind, damit sie für eine Umsiedlung infrage kommen. Wenn eine freiwillige Rückkehr nicht möglich ist und andere Maßnahmen im Sinne der Richtlinie 2008/115/EG sich als unangemessen erweisen, um eine Sekundärmigration zu verhindern, sollten Inhaftierungsmaßnahmen gemäß Kapitel IV dieser Richtlinie dringend und wirksam angewendet werden. Antragsteller, die sich dem Umsiedlungsverfahren entziehen, sollten von der Umsiedlung ausgeschlossen werden.

(38)

Es sollten Maßnahmen ergriffen werden, um die Sekundärmigration von umgesiedelten Personen aus dem Umsiedlungsmitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten zu verhindern, da dies die wirksame Durchführung dieses Beschlusses beeinträchtigen könnte. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht die erforderlichen Präventivmaßnahmen im Bereich des Zugangs zu Sozialleistungen und Rechtsbehelfen ergreifen. Außerdem sollten die Antragsteller über die Folgen einer irregulären Weiterreise in andere Mitgliedstaaten sowie darüber informiert werden, dass sie, wenn ihnen der Umsiedlungsmitgliedstaat internationalen Schutz gewährt, Anspruch auf die mit dem internationalen Schutz verbundenen Rechte nur in diesem Mitgliedstaat haben.

(39)

Außerdem sollten im Einklang mit den Zielen gemäß der Richtlinie 2013/33/EU einheitliche Aufnahmebedingungen in den Mitgliedstaaten dazu beitragen, die auf unterschiedliche Aufnahmevorschriften zurückzuführende Sekundärmigration von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, einzudämmen. Im Hinblick auf das Erreichen des gleichen Ziels sollten die Mitgliedstaaten in Erwägung ziehen, Meldepflichten einzuführen und Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen, einschließlich Unterkunft, Verpflegung und Kleidung, nur in Form von Sachleistungen zu gewähren, sowie gegebenenfalls dafür zu sorgen, dass die Antragsteller direkt an den Umsiedlungsmitgliedstaat überstellt werden. Ebenso sollten die Mitgliedstaaten während der Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz, wie dies im Besitzstand der Union im Asylbereich und im Schengen-Besitzstand vorgesehen ist, außer aus schwerwiegenden humanitären Gründen den Antragstellern weder nationale Reisedokumente ausstellen noch ihnen andere Anreize, etwa finanzieller Art, bieten, die ihre irreguläre Weiterreise in andere Mitgliedstaaten erleichtern könnten. Im Falle irregulärer Weiterreisen in andere Mitgliedstaaten sollten Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, und Personen, die internationalen Schutz genießen, verpflichtet werden, in den Umsiedlungsmitgliedstaat zurückzukehren, und dieser Mitgliedstaat sollte diese Personen unverzüglich wieder aufnehmen.

(40)

Um die Sekundärmigration von Personen, die internationalen Schutz genießen, zu verhindern, sollten die Mitgliedstaaten zudem die Personen, die internationalen Schutz genießen, über die Bedingungen, unter denen sie legal in einen anderen Mitgliedstaat einreisen und sich in diesem aufhalten dürfen, informieren; ferner sollten sie Meldepflichten einführen können. Gemäß der Richtlinie 2008/115/EG sollten die Mitgliedstaaten Personen, die internationalen Schutz genießen und sich irregulär in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, auffordern, unverzüglich in den Umsiedlungsmitgliedstaat zurückzukehren. Verweigert die betreffende Person die freiwillige Rückkehr, so sollte eine Rückführung in den Umsiedlungsmitgliedstaat erfolgen.

(41)

Sofern dies in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, kann der Mitgliedstaat, der die Rückführung veranlasst hat, im Falle einer Rückführung in den Umsiedlungsmitgliedstaat ferner beschließen, ein nationales Einreiseverbot zu verhängen, das die betreffende Person für einen bestimmten Zeitraum daran hindern soll, wieder in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats einzureisen.

(42)

Da es Ziel dieses Beschlusses ist, auf eine Notsituation zu reagieren und Italien und Griechenland bei der Stärkung ihres Asylsystems zu unterstützen, sollte diesen beiden Ländern im Rahmen dieses Beschlusses gestattet sein, mit Unterstützung der Kommission bilaterale Vereinbarungen mit Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz über die Umsiedlung von unter diesen Beschluss fallenden Personen zu schließen. Solche Abkommen sollten ferner die zentralen Elemente dieses Beschlusses widerspiegeln, insbesondere die Elemente betreffend das Umsiedlungsverfahren und die Rechte und Pflichten der Antragsteller sowie die Elemente in Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013.

(43)

Die spezifische Unterstützung für Italien und Griechenland durch die Umsiedlungsregelung sollte durch weitere Maßnahmen, von der Ankunft von Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet Italiens oder Griechenlands bis zum Abschluss aller geltenden Verfahren, in Abstimmung mit dem EASO und anderen zuständigen Agenturen wie Frontex ergänzt werden, die nach Maßgabe der Richtlinie 2008/115/EG die Rückführung von Drittstaatsangehörigen, die kein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet haben, koordinieren.

(44)

Da die Ziele dieses Beschlusses von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das zur Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(45)

Dieser Beschluss steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

(46)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich das Vereinigte Königreich nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(47)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(48)

Bestätigt die Kommission, nachdem sie eine Mitteilung von einem von Protokoll Nr. 21 erfassten Mitgliedstaat nach Artikel 4 dieses Protokolls erhalten hat, gemäß Artikel 331 Absatz 1 AEUV die Beteiligung dieses Mitgliedstaats an diesem Beschluss, so sollte der Rat die Anzahl der Antragsteller festlegen, die in diesen Mitgliedstaat umgesiedelt werden sollen. Ferner sollte der Rat die Zuweisungen der anderen Mitgliedstaaten entsprechend anpassen, indem er diese anteilsmäßig verringert.

(49)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(50)

Angesichts der Dringlichkeit der Lage sollte dieser Beschluss am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Mit diesem Beschluss werden vorläufige Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland eingeführt, um diese Länder dabei zu unterstützen, eine durch den plötzlichen Zustrom von Drittstaatsangehörigen in die betreffenden Mitgliedstaaten geprägte Notlage besser zu bewältigen.

(2)   Die Kommission überwacht die Lage hinsichtlich des massiven Zustroms von Drittstaatsangehörigen in die Mitgliedstaaten kontinuierlich.

Die Kommission wird gegebenenfalls Vorschläge für eine Änderung dieses Beschlusses vorlegen, um den Entwicklungen der Situation vor Ort und ihren Auswirkungen auf die Umsiedlungsregelung sowie dem sich entwickelnden Druck auf die Mitgliedstaaten, insbesondere die Mitgliedstaaten an den Außengrenzen, Rechnung zu tragen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

a)

„Antrag auf internationalen Schutz“ einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Artikels 2 Buchstabe h der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (12);

b)

„Antragsteller“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde;

c)

„internationaler Schutz“ die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus im Sinne des Artikels 2 Buchstabe e bzw. g der Richtlinie 2011/95/EU;

d)

„Familienangehörige“ die Familienmitglieder im Sinne des Artikels 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 604/2013;

e)

„Umsiedlung“ die Überstellung eines Antragstellers aus dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der nach den Kriterien in Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 für die Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, in das Hoheitsgebiet des Umsiedlungsmitgliedstaats;

f)

„Umsiedlungsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 nach Umsiedlung des Antragstellers in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats zuständig ist.

Artikel 3

Geltungsbereich

(1)   Eine Umsiedlung nach Maßgabe dieses Beschlusses erfolgt nur bei Antragstellern, die einen Antrag auf internationalen Schutz in Italien oder Griechenland gestellt haben und für die diese Staaten nach den Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats in Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 sonst zuständig gewesen wären.

(2)   Eine Umsiedlung nach Maßgabe dieses Beschlusses erfolgt nur bei Antragstellern, die Staaten angehören, bei deren Staatsangehörigen der Anteil der Entscheidungen zur Gewährung internationalen Schutzes im Verhältnis zu allen in erster Instanz ergangenen Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz gemäß Kapitel III der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (13) nach den jüngsten aktualisierten vierteljährlichen Eurostat-Daten im Unionsdurchschnitt mindestens 75 % beträgt. Bei Staatenlosen wird das Land des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts herangezogen. Die vierteljährlichen Aktualisierungen werden nur bei Antragstellern berücksichtigt, bei denen nicht bereits festgestellt wurde, dass sie gemäß Artikel 5 Absatz 3 dieses Beschlusses umgesiedelt werden könnten.

Artikel 4

Umsiedlung von 120 000 Antragstellern in andere Mitgliedstaaten

(1)   Es werden 120 000 Antragsteller in die anderen Mitgliedstaaten umgesiedelt, wobei Folgendes gilt:

a)

15 600 Antragsteller werden entsprechend der Tabelle in Anhang I aus Italien in das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten umgesiedelt.

b)

50 400 Antragsteller werden entsprechend der Tabelle in Anhang II aus Griechenland in das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten umgesiedelt.

c)

54 000 Antragsteller werden im Verhältnis zu den Zahlen in den Anhängen I und II entweder gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels oder durch eine in Artikel 1 Absatz 2 und Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannte Änderung dieses Beschlusses in das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten umgesiedelt.

(2)   Ab dem 26. September 2016 werden die in Absatz 1 Buchstabe c genannten 54 000 Antragsteller aus Italien und Griechenland anteilsgemäß auf der Grundlage von Absatz 1 Buchstaben a und b im Verhältnis zu den Zahlen in den Anhängen I und II in das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten umgesiedelt. Die Kommission legt dem Rat einen Vorschlag mit den jeweils pro Mitgliedstaat zuzuweisenden Zahlen vor.

(3)   Ist die Kommission bis 26. September 2016 der Ansicht, dass eine Anpassung der Umsiedlungsregelung durch die Entwicklung der Situation vor Ort gerechtfertigt ist, oder dass sich ein Mitgliedstaat infolge einer deutlichen Verlagerung von Wanderungsbewegungen in einer Notlage befindet, die von einem plötzlichen Zustroms von Drittstaatsangehörigen geprägt ist, so kann sie dem Rat gemäß Artikel 1 Absatz 2 entsprechende Vorschläge unterbreiten; dabei berücksichtigt sie die Auffassung des voraussichtlichen begünstigten Mitgliedstaats.

Ebenso kann ein Mitgliedstaat dem Rat und der Kommission unter Angabe berechtigter Gründe mitteilen, dass er sich in einer ähnlichen Notlage befindet. Die Kommission prüft die Begründung und unterbreitet dem Rat gegebenenfalls Vorschläge gemäß Artikel 1 Absatz 2.

(4)   Bestätigt die Kommission, nachdem sie eine Mitteilung von einem von Protokoll Nr. 21 erfassten Mitgliedstaat nach Artikel 4 dieses Protokolls erhalten hat, gemäß Artikel 331 Absatz 1 AEUV die Beteiligung des betreffenden Mitgliedstaats an diesem Beschluss, so legt der Rat auf Vorschlag der Kommission die Anzahl der Antragsteller fest, die in diesen Mitgliedstaat umgesiedelt werden. In demselben Durchführungsbeschluss passt der Rat ferner die Zuweisungen der anderen Mitgliedstaaten entsprechend an, indem er diese anteilsmäßig verringert.

(5)   Ein Mitgliedstaat kann dem Rat und der Kommission bei außergewöhnlichen Umständen und unter Angabe berechtigter Gründe, die mit den Grundwerten der Union gemäß Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union vereinbar sind, bis zum 26. Dezember 2015 mitteilen, dass er nicht in der Lage ist, sich an dem Umsiedlungsprozess von bis zu 30 % der Antragsteller, die ihm gemäß Absatz 1 zugewiesen wurden, zu beteiligen.

Die Kommission prüft die Begründung und unterbreitet dem Rat Vorschläge zur zeitweiligen Aussetzung der Umsiedlung von bis zu 30 % der Antragsteller, die dem Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 zugewiesen wurden. Sofern dies gerechtfertigt ist, kann die Kommission vorschlagen, die Frist für die Umsiedlung der Antragsteller der verbleibenden Zuweisung um bis zu zwölf Monate über den in Artikel 13 Absatz 2 genannten Tag hinaus aufzuschieben.

(6)   Der Rat entscheidet binnen eines Monats über die in Absatz 5 genannten Vorschläge.

(7)   Für die Zwecke der Anwendung der Absätze 2, 4 und 6 des vorliegenden Artikels und des Artikels 11 Absatz 2 erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission einen Durchführungsbeschluss.

Artikel 5

Umsiedlungsverfahren

(1)   Für die Zwecke der zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen administrativen Zusammenarbeit benennt jeder Mitgliedstaat eine nationale Kontaktstelle, deren genaue Angaben er den anderen Mitgliedstaaten und dem EASO mitteilt. Die Mitgliedstaaten treffen in Abstimmung mit dem EASO und den anderen zuständigen Agenturen alle zweckdienlichen Vorkehrungen für eine direkte Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden, auch über die Gründe nach Absatz 7.

(2)   Die Mitgliedstaaten geben in regelmäßigen Abständen, zumindest aber alle drei Monate, die Zahl der Antragsteller an, die schnell in ihr Hoheitsgebiet umgesiedelt werden können, und übermitteln alle sonstige einschlägige Informationen.

(3)   Auf der Grundlage dieser Informationen bestimmen Italien und Griechenland mit Unterstützung des EASO und gegebenenfalls der in Absatz 8 genannten Verbindungsbeamten der Mitgliedstaaten die einzelnen Antragsteller, die in andere Mitgliedstaaten umgesiedelt werden könnten, und übermitteln den Kontaktstellen dieser Mitgliedstaaten so bald wie möglich alle einschlägigen Informationen. Dabei wird schutzbedürftigen Personen im Sinne der Artikel 21 und 22 der Richtlinie 2013/33/EU Vorrang eingeräumt.

(4)   Nach Zustimmung des Umsiedlungsmitgliedstaats entscheiden Italien und Griechenland in Abstimmung mit dem EASO so bald wie möglich, dass jeder ermittelte Antragsteller in einen bestimmten Umsiedlungsmitgliedstaat umgesiedelt wird, und setzen den Antragsteller gemäß Artikel 6 Absatz 4 davon in Kenntnis. Der Umsiedlungsmitgliedstaat kann nur dann entscheiden, der Umsiedlung eines Antragstellers nicht zuzustimmen, wenn berechtigte Gründe nach Absatz 7 vorliegen.

(5)   Antragsteller, deren Fingerabdrücke entsprechend den Vorgaben in Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 abgenommen werden müssen, dürfen nur dann für eine Umsiedlung vorgeschlagen werden, wenn ihre Fingerabdrücke gemäß der genannten Verordnung abgenommen und dem Zentralsystem von Eurodac übermittelt wurden.

(6)   Die Überstellung eines Antragstellers in das Hoheitsgebiet des Umsiedlungsmitgliedstaats erfolgt so bald wie möglich, nachdem die Überstellungsentscheidung gemäß Artikel 6 Absatz 4 dieses Beschlusses der betroffenen Person zugestellt wurde. Italien und Griechenland teilen dem Umsiedlungsmitgliedstaat das Datum und die Uhrzeit der Überstellung sowie jegliche anderen einschlägigen Informationen mit.

(7)   Die Mitgliedstaaten behalten nur dann das Recht, die Umsiedlung eines Antragstellers abzulehnen, wenn berechtigte Gründe dafür vorliegen, dass der Antragsteller als Gefahr für ihre nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung betrachtet wird oder wenn schwerwiegende Gründe für die Anwendung der Ausnahmen gemäß den Artikeln 12 und 17 der Richtlinie 2011/95/EU vorliegen.

(8)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, für die Durchführung sämtlicher Aspekte des Umsiedlungsverfahrens nach Maßgabe dieses Artikels nach Austausch aller einschlägigen Informationen Verbindungsbeamte in Italien und Griechenland zu benennen.

(9)   Im Einklang mit dem Besitzstand der Union kommen die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen in vollem Umfang nach. Dementsprechend werden die Identifizierung, Registrierung und Abnahme von Fingerabdrücken für das Umsiedlungsverfahren von Italien und Griechenland garantiert. Um sicherzustellen, dass dieser Prozess sich auch künftig effizient und praktikabel gestaltet, werden ordnungsgemäß Aufnahmemöglichkeiten organisiert und Maßnahmen getroffen, um die Menschen im Einklang mit dem Besitzstand der Union vorübergehend unterzubringen, bis rasch eine Entscheidung über ihre Situation getroffen wird. Antragsteller, die sich dem Umsiedlungsverfahren entziehen, werden von der Umsiedlung ausgeschlossen.

(10)   Das in diesem Artikel vorgesehene Umsiedlungsverfahren wird so rasch wie möglich, in jedem Fall jedoch spätestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt der Angabe durch den Umsiedlungsmitgliedstaat nach Absatz 2, abgeschlossen, es sei denn, die Zustimmung des Umsiedlungsmitgliedstaates gemäß Absatz 4 erfolgt weniger als zwei Wochen vor Ablauf dieser Zweimonatsfrist. In diesem Fall kann die Frist für den Abschluss des Umsiedlungsverfahrens um höchstens zwei weitere Wochen verlängert werden. Darüber hinaus kann die Frist erforderlichenfalls um weitere vier Wochen verlängert werden, wenn Italien oder Griechenland objektive praktische Hindernisse vorweisen, die die Überstellung verhindern.

Wird das Umsiedlungsverfahren nicht innerhalb dieser Fristen abgeschlossen und verständigen sich Italien und Griechenland mit dem Umsiedlungsmitgliedstaat nicht auf eine angemessene Verlängerung dieser Frist, sind Italien und Griechenland weiterhin für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zuständig.

(11)   Nach der Umsiedlung des Antragstellers nimmt der Umsiedlungsmitgliedstaat die Fingerabdrücke des Antragstellers ab und übermittelt sie dem Zentralsystem von Eurodac im Einklang mit Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 und aktualisiert die Datensätze gemäß Artikel 10 und gegebenenfalls Artikel 18 der genannten Verordnung.

Artikel 6

Rechte und Pflichten der Personen, die internationalen Schutz beantragt haben und unter diesen Beschluss fallen

(1)   Bei der Durchführung dieses Beschlusses berücksichtigen die Mitgliedstaaten vorrangig das Kindeswohl.

(2)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Familienangehörige, die unter diesen Beschluss fallen, in das Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats umgesiedelt werden.

(3)   Vor der Entscheidung zur Umsiedlung eines Antragstellers informieren Italien und Griechenland den Antragsteller in einer Sprache, die dieser versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass er sie versteht, über das in diesem Beschluss festgelegte Umsiedlungsverfahren.

(4)   Wenn die Entscheidung zur Umsiedlung eines Antragstellers getroffen wurde, setzen Italien und Griechenland die betreffende Person vor der tatsächlichen Umsiedlung von der Entscheidung, sie umzusiedeln, schriftlich in Kenntnis. In dieser Entscheidung wird der Umsiedlungsmitgliedstaat angegeben.

(5)   Antragsteller oder internationalen Schutz genießende Personen, die in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, der nicht der Umsiedlungsmitgliedstaat ist, einreisen, ohne die Voraussetzungen für den Aufenthalt in diesem anderen Mitgliedstaat zu erfüllen, müssen unverzüglich zurückkehren. Sie müssen unverzüglich wieder vom Umsiedlungsmitgliedstaat aufgenommen werden.

Artikel 7

Operative Unterstützung für Italien und Griechenland

(1)   Um Italien und Griechenland dabei zu unterstützen, den durch den derzeit erhöhten Migrationsdruck an ihren Außengrenzen bedingten außergewöhnlichen Druck auf ihre Asyl- und Migrationssysteme besser zu bewältigen, verstärken die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit Italien und Griechenland ihre operative Unterstützung im Bereich des internationalen Schutzes mittels der vom EASO, Frontex und anderen zuständigen Agenturen koordinierten Tätigkeiten, insbesondere indem sie gegebenenfalls nationale Sachverständige für die folgenden Unterstützungsmaßnahmen bereitstellen:

a)

die Überprüfung der in Italien und Griechenland eintreffenden Drittstaatsangehörigen, einschließlich ihrer eindeutigen Identifizierung, der Abnahme ihrer Fingerabdrücke und der Registrierung sowie gegebenenfalls der Registrierung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und, auf Antrag von Italien oder Griechenland, deren Erstbearbeitung;

b)

die Bereitstellung von Informationen und eventuell benötigter besonderer Unterstützung für Antragsteller oder potenzielle Antragsteller, die auf der Grundlage dieses Beschlusses umgesiedelt werden könnten;

c)

die Vorbereitung und Organisation von Rückführungsaktionen für Drittstaatsangehörige, die entweder keinen internationalen Schutz beantragt haben oder deren Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet nicht mehr besteht.

(2)   Zusätzlich zu der Unterstützung nach Absatz 1 und zum Zwecke der Erleichterung der Durchführung aller Schritte des Umsiedlungsverfahrens erhalten Italien und Griechenland gegebenenfalls spezifische Unterstützung mittels relevanter Tätigkeiten, die vom EASO, Frontex und anderen einschlägigen Agenturen koordiniert werden.

Artikel 8

Von Italien und Griechenland zu ergreifende ergänzende Maßnahmen

(1)   Italien und Griechenland legen eingedenk der Verpflichtungen nach Artikel 8 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2015/1523 bis zum 26. Oktober 2015 dem Rat und der Kommission jeweils einen aktualisierten Fahrplan vor, der der Notwendigkeit, eine angemessene Durchführung des vorliegenden Beschlusses zu gewährleisten, Rechnung trägt.

(2)   Sollte dieser Beschluss zugunsten eines anderen Mitgliedsstaates gemäß Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 3 geändert werden, so legt dieser Mitgliedstaat an dem Tag, an dem der entsprechende Änderungsbeschluss des Rates in Kraft tritt, dem Rat und der Kommission einen Fahrplan mit adäquaten Maßnahmen im Bereich Asyl, Erstaufnahme und Rückkehr, die zur Verbesserung der Kapazität, Qualität und Effizienz seiner Systeme in diesem Bereich beitragen, sowie mit Maßnahmen zur Gewährleistung einer angemessenen Durchführung dieses Beschlusses vor. Dieser Mitgliedstaat setzt diesen Fahrplan vollständig um.

(3)   Wenn Italien oder Griechenland den Verpflichtungen nach Absatz 1 nicht nachkommt, kann die Kommission, nachdem sie dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, beschließen, die Anwendung dieses Beschlusses in Bezug auf diesen Mitgliedstaat für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten auszusetzen. Die Kommission kann einmal beschließen, diese Aussetzung für einen weiteren Zeitraum von bis zu drei Monaten zu verlängern. Eine solche Aussetzung berührt nicht die Überstellung von Antragstellern, die nach Zustimmung des Umsiedlungsmitgliedstaats nach Artikel 5 Absatz 4 anhängig ist.

Artikel 9

Weitere Notlagen

Befindet sich ein Mitgliedstaat in einer Notlage, die von einem plötzlichen Zustrom von Drittstaatsangehörigen geprägt ist, so kann der Rat gemäß Artikel 78 Absatz 3 AEUV auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments vorläufige Maßnahmen zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats erlassen. Diese Maßnahmen können gegebenenfalls eine Aussetzung der Beteiligung dieses Mitgliedstaats an der im vorliegenden Beschluss vorgesehenen Umsiedlung sowie eventuelle Ausgleichsmaßnahmen für Italien und Griechenland umfassen.

Artikel 10

Finanzielle Unterstützung

(1)   Für jede nach diesem Beschluss umgesiedelte Person

a)

erhält der Umsiedlungsmitgliedstaat einen Pauschalbetrag von 6 000 EUR;

b)

erhalten Italien oder Griechenland einen Pauschalbetrag von mindestens 500 EUR.

(2)   Die finanzielle Unterstützung erfolgt nach Maßgabe des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr. 516/2014. Abweichend von der Vorfinanzierungsregelung in der genannten Verordnung erhalten die Mitgliedstaaten 2016 einen Vorfinanzierungsbetrag in Höhe von 50 % der ihnen auf der Grundlage dieses Beschlusses insgesamt zugewiesenen Mittel.

Artikel 11

Zusammenarbeit mit assoziierten Staaten

(1)   Mit Unterstützung der Kommission können bilaterale Vereinbarungen zwischen Italien einerseits und Island, Liechtenstein, Norwegen bzw. der Schweiz andererseits sowie zwischen Griechenland einerseits und Island, Liechtenstein, Norwegen bzw. der Schweiz andererseits über die Umsiedlung von Antragstellern aus dem Hoheitsgebiet Italiens und Griechenlands in das Hoheitsgebiet der letztgenannten Staaten geschlossen werden. Die zentralen Elemente dieses Beschlusses, insbesondere die Elemente betreffend das Umsiedlungsverfahren und die Rechte und Pflichten der Antragsteller, werden in diesen Abkommen in gebührender Weise berücksichtigt.

(2)   Werden solche bilateralen Vereinbarungen geschlossen, teilt Italien bzw. Griechenland dem Rat und der Kommission die Anzahl der Antragsteller mit, die in die assoziierten Staaten umgesiedelt werden sollen. Der Rat passt auf Vorschlag der Kommission die Zuweisungen der Mitgliedstaaten entsprechend an, indem er sie anteilsmäßig verringert.

Artikel 12

Berichterstattung

Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten und den zuständigen Agenturen bereitgestellten Informationen erstattet die Kommission dem Rat alle sechs Monate über die Durchführung dieses Beschlusses Bericht.

Auf der Grundlage der von Italien und Griechenland bereitgestellten Informationen erstattet die Kommission dem Rat alle sechs Monate über die Umsetzung der in Artikel 8 genannten Fahrpläne Bericht.

Artikel 13

Inkrafttreten

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Er gilt bis zum 26. September 2017.

(3)   Er gilt für Personen, die ab dem 25. September 2015 bis zum 26. September 2017 auf dem Hoheitsgebiet Italiens und Griechenlands eintreffen, sowie für Antragsteller, die seit dem 24. März 2015 auf dem Hoheitsgebiet dieser Mitgliedstaaten eingetroffen sind.

Geschehen zu Brüssel am 22. September 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ASSELBORN


(1)  Stellungnahme vom 17. September 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss (EU) 2015/1523 des Rates vom 14. September 2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland (ABl. L 239 vom 15.9.2015, S. 146).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 39 vom 8.2.2014, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, zur Änderung der Entscheidung 2008/381/EG des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 573/2007/EG und Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2007/435/EG des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 168).

(7)  Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 96).

(8)  Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60).

(9)  Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung) (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 96).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1).

(11)  Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98).

(12)  Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9).

(13)  Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60).


ANHANG I

Zuweisungen aus Italien

 

Zahl der umzusiedelnden Personen je Mitgliedstaat (von insgesamt 15 600 umzusiedelnden Antragstellern)

Österreich

462

Belgien

579

Bulgarien

201

Kroatien

134

Zypern

35

Tschechische Republik

376

Estland

47

Finnland

304

Frankreich

3 064

Deutschland

4 027

Ungarn

306

Lettland

66

Litauen

98

Luxemburg

56

Malta

17

Niederlande

922

Polen

1 201

Portugal

388

Rumänien

585

Slowakei

190

Slowenien

80

Spanien

1 896

Schweden

567


ANHANG II

Zuweisungen aus Griechenland

 

Zahl der umzusiedelnden Personen je Mitgliedstaat (von insgesamt 50 400 umzusiedelnden Antragstellern)

Österreich

1 491

Belgien

1 869

Bulgarien

651

Kroatien

434

Zypern

112

Tschechische Republik

1 215

Estland

152

Finnland

982

Frankreich

9 898

Deutschland

13 009

Ungarn

988

Lettland

215

Litauen

318

Luxemburg

181

Malta

54

Niederlande

2 978

Polen

3 881

Portugal

1 254

Rumänien

1 890

Slowakei

612

Slowenien

257

Spanien

6 127

Schweden

1 830


24.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 248/95


DELEGIERTER BESCHLUSS (EU) 2015/1602 DER KOMMISSION

vom 5. Juni 2015

über die Gleichwertigkeit der in der Schweiz geltenden Solvabilitäts- und Aufsichtssysteme für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auf der Grundlage von Artikel 172 Absatz 2, Artikel 227 Absatz 4 und Artikel 260 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (1), insbesondere Artikel 172 Absatz 2, Artikel 227 Absatz 4 und Artikel 260 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2009/138/EG wird ein risikobasiertes Aufsichtssystem für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in der Union eingeführt. Die Richtlinie 2009/138/EG wird ab dem 1. Januar 2016 für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in der Union uneingeschränkt gelten.

(2)

Wenngleich die Richtlinie „Solvabilität II“ erst ab dem 1. Januar 2016 uneingeschränkt Anwendung findet, kann die Kommission gemäß Artikel 311 der Richtlinie diesen delegierten Beschluss schon jetzt erlassen.

(3)

Artikel 172 der Richtlinie 2009/138/EG bezieht sich auf die Gleichwertigkeit des Solvabilitätssystems eines Drittlands, das auf Rückversicherungstätigkeiten von Unternehmen mit Sitz in diesem Drittland anwendbar ist. Eine positive Gleichwertigkeitsfeststellung ermöglicht es, Rückversicherungsverträge mit Unternehmen mit Sitz in diesem Drittland gleich zu behandeln wie Rückversicherungsverträge mit Unternehmen, die gemäß der Richtlinie zugelassen sind.

(4)

Artikel 227 der Richtlinie 2009/138/EG bezieht sich auf die Gleichwertigkeit bei Drittlandsversicherungsunternehmen, die Teil einer Gruppe mit Sitz in der Union sind. Eine positive Gleichwertigkeitsfeststellung ermöglicht einer solchen Gruppe, wenn die Abzugs- und Aggregationsmethode als Konsolidierungmethode für die Berichterstattung der Gruppe angewandt wird, die Kapitalanforderungen und das verfügbare Kapital (Eigenmittel) für die Zwecke der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe und der anrechnungsfähigen Eigenmittel anstatt gemäß der Richtlinie 2009/138/EG nach den Regeln des Drittlands zu berechnen.

(5)

Artikel 260 der Richtlinie 2009/138/EG bezieht sich auf die Gleichwertigkeit für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, deren Mutterunternehmen außerhalb der Union ansässig ist. Gemäß Artikel 261 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG stützen sich die Mitgliedstaaten im Falle einer positiven Bewertung der Gleichwertigkeit auf die von den Aufsichtsbehörden im Drittland durchgeführte gleichwertige Gruppenaufsicht.

(6)

Die Rechtsordnung eines Drittlands hat als dem durch die Richtlinie 2009/138/EG errichteten System vollständig gleichwertig zu gelten, wenn sie Anforderungen erfüllt, die ein vergleichbares Maß an Schutz für die Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten gewährleisten. Die Feststellung der vollständigen Gleichwertigkeit nach Artikel 172 Absatz 2, Artikel 227 Absatz 4 und Artikel 260 Absatz 3 ist unbegrenzt gültig, es sei denn, sie wird aufgehoben.

(7)

Am 9. März 2015 übermittelte die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) der Kommission gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eine Empfehlung in Bezug auf das in der Schweiz geltende Regulierungs- und Aufsichtssystem für (Rück-)Versicherungsunternehmen und -gruppen. Die Empfehlung der EIOPA stützt sich auf den Schweizer Rechtsrahmen, der das Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 („FINMAG“), das am 1. Januar 2009 in Kraft trat, das Versicherungsaufsichtsgesetz („VAG“) vom 17. Dezember 2004 und die Aufsichtsverordnung („AVO“) (3) umfasst. Die Kommission hat sich bei ihrer Bewertung auf die Angaben der EIOPA gestützt.

(8)

Unter Berücksichtigung der Bestimmungen der delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/35 (4), insbesondere der Artikel 378, 379 und 380, sowie der Empfehlungen der EIOPA, sind bei der Bewertung der Gleichwertigkeit nach Artikel 172 Absatz 2, Artikel 227 Absatz 4 und Artikel 260 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG eine Reihe von Kriterien anzuwenden.

(9)

Diese Kriterien umfassen bestimmte in zwei oder drei der Artikel 378, 379 und 380 des Delegierten Beschlusses (EU) Nr. 2015/35 enthaltene Anforderungen, die für einzelne (5) (Rück-)Versicherungsunternehmen und Versicherungs- und Rückversicherungsgruppen gilt und die Bereiche Befugnisse, Solvabilität, Governance, Transparenz, behördliche Zusammenarbeit und Umgang mit vertraulichen Informationen sowie Auswirkungen von Entscheidungen auf die Finanzstabilität betreffen.

(10)

Erstens: Im Hinblick auf Mittel, Befugnisse und Zuständigkeiten ist die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) befugt, (Rück-)Versicherungstätigkeiten wirksam zu überwachen und gegebenenfalls Sanktionen zu verhängen oder Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, wie z. B. den Entzug der Bewilligung der Geschäftstätigkeit oder den vollständigen oder teilweisen Austausch der Führungsebene. Die FINMA verfügt über die nötigen finanziellen und personellen Mittel, Fachkenntnisse, Kapazitäten und über ein Mandat, um alle Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten wirksam zu schützen.

(11)

Zweitens: Was die Solvabilität betrifft, so stützt sich der Schweizer Solvenztest (SST) bei der Bewertung der Finanzlage von (Rück-)Versicherungsunternehmen und -gruppen auf solide wirtschaftliche Grundsätze, und die Solvabilitätsanforderungen beruhen auf einer wirtschaftlichen Bewertung aller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten. Der SST verlangt von (Rück-)Versicherungsunternehmen, angemessene Finanzmittel zu halten, und legt Kriterien für versicherungstechnische Rückstellungen, Investitionen, Kapitalanforderungen (einschließlich Mindestkapitalanforderungen) und Eigenmittel fest, wobei ein rechtzeitiges Einschreiten der FINMA vorgesehen ist, falls die Kapitalanforderungen nicht eingehalten werden oder die Interessen der Versicherungsnehmer gefährdet sind. Die Kapitalanforderungen sind risikobasiert und zielen auf die Erfassung quantifizierbarer Risiken ab. Ist ein Risiko nicht quantifiziert, wird ihm mithilfe anderer Maßnahmen begegnet: Operationelle Risiken werden beispielsweise qualitativ im Rahmen der Schweizer Qualitätsbewertung („Swiss Quality Assessment“, SQA) erfasst. Die wichtigste Kapitalanforderung, im SST als Zielkapital bezeichnet, wird so berechnet, dass unerwartete Verluste aus der laufenden Geschäftstätigkeit gedeckt sind. Zudem sieht der SST je nach Geschäftsfeld unterschiedliche absolute Mindestkapitalanforderungen (Mindestkapital) für Versicherer vor. Beide Anforderungen sind für alle derzeitigen Kombinationen von Geschäftsfeldern der Schweizer Versicherungsunternehmen mindestens ebenso streng wie die entsprechenden Anforderungen der Richtlinie 2009/138/EG. Hinsichtlich der Berechnungsmodelle dürfen Versicherungsunternehmen ein Standardmodell oder, auf Anordnung der FINMA oder auf eigene Initiative, ein internes Modell anwenden.

(12)

Drittens: Was die Governance betrifft, so verlangt das Schweizer Solvabilitätssystem von den (Rück-)Versicherungsunternehmen ein wirksames Governance-System und dabei insbesondere eine klare Organisationsstruktur, die Festlegung von Anforderungen an die fachliche Qualifikation und die persönliche Zuverlässigkeit sämtlicher Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten, sowie wirksame Verfahren für die Informationsübermittlung innerhalb der Unternehmen und an die FINMA. Darüber hinaus werden ausgelagerte Funktionen und Tätigkeiten wirksam durch die FINMA überwacht.

(13)

Im Rahmen des SST sind (Rück-)Versicherungsunternehmen und -gruppen zudem verpflichtet, die Funktionen Risikomanagement, Compliance, interne Revision und Versicherungsmathematik zu schaffen. Der SST schreibt ein Risikomanagementsystem vor, das es ermöglicht, Risiken zu ermitteln, zu messen, zu überwachen, zu managen und über sie Bericht zu erstatten; zudem verlangt er ein wirksames internes Kontrollsystem. Die Anforderungen der Richtlinie 2009/138/EG im Hinblick auf interne Revision und Compliance für Einzelunternehmen werden hinreichend durch die AVO abgedeckt, da sie die Anforderungen an das Risikomanagement und insbesondere die Verpflichtung zur Schaffung einer Compliance-Funktion stärkt.

(14)

Im geltenden System der Schweiz müssen Änderungen an der Unternehmenspolitik oder der Führung von (Rück-)Versicherungsunternehmen oder -gruppen oder an qualifizierten Beteiligungen an solchen Unternehmen oder Gruppen im Einklang mit einer soliden und umsichtigen Führung stehen. Die FINMA wird insbesondere über den Erwerb von Beteiligungen sowie über Änderungen des Geschäftsplans oder bei qualifizierten Beteiligungen von (Rück-)Versicherungsunternehmen und -gruppen unterrichtet und kann, soweit gerechtfertigt, geeignete Sanktionen verhängen und beispielsweise einen Erwerb untersagen.

(15)

Viertens: In Bezug auf die Transparenz sind (Rück-)Versicherungsunternehmen und -gruppen verpflichtet, der FINMA alle für die Aufsicht erforderlichen Informationen zu übermitteln und mindestens einmal jährlich einen Bericht über ihre Solvabilität und ihre Finanzlage zu veröffentlichen. Die Anforderungen der Richtlinie 2009/138/EG in Bezug auf die Veröffentlichung von Informationen werden hinreichend durch die AVO abgedeckt, da die offenzulegenden qualitativen und quantitativen Informationen im Einklang mit der Richtlinie 2009/138/EG stehen. Gemäß der AVO müssen (Rück-)Versicherungsunternehmen und -gruppen Informationen über ihre Geschäftstätigkeiten, ihr Risikomanagement, ihr Risikoprofil, ihre Bewertungsmethoden insbesondere im Hinblick auf Rückstellungen, ihr Kapitalmanagement und ihre Solvabilität veröffentlichen.

(16)

Fünftens: Im Hinblick auf das Berufsgeheimnis sowie die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch erfordert das geltende System der Schweiz, dass alle gegenwärtig und in der Vergangenheit für die FINMA tätigen Personen, einschließlich der im Auftrag der FINMA tätigen Wirtschaftsprüfer und Sachverständigen, das Berufsgeheimnis wahren. Die Verpflichtungen sehen ferner vor, dass vertrauliche Informationen nicht weitergegeben werden, es sei denn in zusammengefasster oder allgemeiner Form; davon unberührt bleiben jedoch strafrechtliche Fälle. Darüber hinaus verwendet die FINMA vertrauliche Informationen, die von anderen Aufsichtsbehörden übermittelt wurden, ausschließlich zur Erfüllung ihrer Aufgaben und für die im Gesetz vorgesehenen Zwecke. Das Schweizer System sieht zudem vor, dass vertrauliche Informationen im Falle einer Insolvenz oder Zwangsabwicklung eines (Rück-)Versicherungsunternehmens weitergegeben werden dürfen, sofern sie sich nicht auf Dritte beziehen, die an der Rettung des Unternehmens beteiligt sind. Die FINMA kann vertrauliche Informationen, die von einer anderen Aufsichtsbehörde übermittelt wurden, nur nach ausdrücklicher Zustimmung jener Aufsichtsbehörde an Behörden, Stellen oder Personen, die dem Berufsgeheimnis in der Schweiz unterliegen, weitergeben. Sie hat Grundsatzvereinbarungen zur Koordinierung der internationalen Zusammenarbeit, insbesondere zum Austausch vertraulicher Informationen, mit allen Mitgliedstaaten der Union unterzeichnet.

(17)

Sechstens: Im Hinblick auf die Auswirkungen ihrer Entscheidungen sind die FINMA und die anderen für die Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens der Kapitalmärkte zuständigen Schweizer Behörden, wie die Schweizerische Nationalbank und das Finanzdepartement, in der Lage, die Auswirkungen von Entscheidungen auf die Stabilität der weltweiten Finanzsysteme, insbesondere in Krisensituationen, abzuschätzen und ihren möglichen prozyklischen Wirkungen bei außergewöhnlichen Bewegungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen. Im Rahmen des geltenden Schweizer Systems treffen sich die genannten Behörden regelmäßig zum Informationsaustausch über Risiken für die Finanzmarktstabilität und zur Abstimmung ihrer Maßnahmen. Auch auf internationaler Ebene finden Treffen statt; die Schweizer Behörden tauschen sich beispielsweise mit den Aufsichtskollegien der Mitgliedstaaten der Union und mit der EIOPA über Fragen der Finanzstabilität aus.

(18)

Die Artikel 378 und 380 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/35 enthalten auch spezifische Kriterien für die Gleichwertigkeit der Rückversicherungstätigkeiten und der Gruppenaufsicht.

(19)

Was die spezifischen Kriterien für Rückversicherungstätigkeiten gemäß Artikel 378 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/35 betrifft, so unterliegt die Aufnahme einer Rückversicherungstätigkeit der vorherigen Genehmigung durch die FINMA auf der Grundlage gesetzlich geregelter detaillierter Standards. Firmeneigene Rückversicherungsunternehmen fallen unter die geltenden Schweizer Solvabilitätsbestimmungen gemäß der AVO.

(20)

Was die spezifischen Kriterien für die Gruppenaufsicht gemäß Artikel 380 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/35 betrifft, so ist die FINMA befugt festzulegen, welche Unternehmen unter die Aufsicht auf Gruppenebene fallen, und Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Teil einer Gruppe sind, zu beaufsichtigen. Die FINMA beaufsichtigt alle (Rück-)Versicherungsunternehmen, über die ein beteiligtes Unternehmen im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG einen beherrschenden oder maßgeblichen Einfluss ausübt.

(21)

Die FINMA ist in der Lage, das Risikoprofil, die Finanzlage und die Solvabilität von (Rück-)Versicherungsunternehmen, die Teil einer Gruppe sind, sowie die Geschäftsstrategie dieser Gruppe zu bewerten.

(22)

Im Rahmen des geltenden Schweizer Systems ermöglichen Rechnungslegungs- und Berichterstattungsvorschriften die Überwachung von gruppeninternen Transaktionen und Risikokonzentrationen, über die (Rück-)Versicherungsunternehmen mindestens einmal jährlich Bericht erstatten müssen.

(23)

Im Rahmen des geltenden Schweizer Systems beschränkt die FINMA die Verwendung der Eigenmittel von (Rück-)Versicherungsunternehmen, wenn diese nicht effektiv bereitgestellt werden können, um die Kapitalanforderung des beteiligten Unternehmens, für das die Gruppensolvabilität berechnet wird, zu bedecken. Die Berechnung der Solvabilität der Gruppe führt zu Ergebnissen, die den Ergebnissen der Verfahren gemäß den Artikeln 230 und 233 der Richtlinie 2009/138/EG — unter Ausschluss der Mehrfachberücksichtigung von Eigenmitteln und unter Ausschluss der gruppeninternen Kapitalschöpfung durch Gegenfinanzierung — zumindest gleichwertig sind. Auch wenn kein Gruppensolvabilitätskoeffizient gemäß den Artikeln 230 und 233 der Richtlinie 2009/138/EG berechnet wird, sondern eine Reihe von Solvabilitätskoeffizienten für jedes Unternehmen innerhalb der Gruppe, erfassen diese alle Interaktionen zwischen den Unternehmen der Gruppe und tragen somit der Gruppenstruktur Rechnung.

(24)

Da demzufolge alle in den Artikeln 378, 379 und 380 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/35 festgelegten Kriterien erfüllt sind, wird davon ausgegangen, dass das geltende Regulierungs- und Aufsichtssystem der Schweiz für (Rück-)Versicherungsunternehmen und -gruppen die Kriterien für eine vollständige Gleichwertigkeit gemäß den Artikeln 172 Absatz 2, 227 Absatz 4 und 260 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG erfüllt.

(25)

Die Kommission kann jederzeit eine eingehende Überprüfung eines einzelnes Drittlands oder Gebiets außerhalb der allgemeinen Überprüfung vornehmen, wenn relevante Entwicklungen erfordern, dass die Kommission die mit diesem Beschluss gewährte Anerkennung erneut beurteilt. Die Kommission sollte mit technischer Unterstützung durch die EIOPA die Entwicklung des geltenden Systems der Schweiz und die Erfüllung der Bedingungen, auf deren Grundlage dieser Beschluss gefasst wurde, weiter beobachten.

(26)

Die Richtlinie 2009/138/EG gilt ab dem 1. Januar 2016. Dieser Beschluss sollte daher die Gleichwertigkeit des geltenden Solvabilitäts- und Aufsichtssystems der Schweiz ebenfalls ab diesem Zeitpunkt anerkennen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ab dem 1. Januar 2016 wird das in der Schweiz geltende Solvabilitätssystem für die Rückversicherungstätigkeiten von Unternehmen mit Sitz in der Schweiz als den Anforderungen gemäß Titel I der Richtlinie 2009/138/EG gleichwertig betrachtet.

Artikel 2

Ab dem 1. Januar 2016 wird das in der Schweiz geltende Solvabilitätssystem für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweiz als den Anforderungen gemäß Titel I Kapitel VI der Richtlinie 2009/138/EG gleichwertig betrachtet.

Artikel 3

Ab dem 1. Januar 2016 wird das in der Schweiz geltende Aufsichtssystem, das auf Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in einer Gruppe anwendbar ist, als den Anforderungen gemäß Titel III der Richtlinie 2009/138/EG gleichwertig betrachtet.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 5. Juni 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).

(3)  Die AVO wurde vom Schweizer Bundesrat am 25. März 2015 verabschiedet und tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.

(4)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1).

(5)  Im vorliegenden Rechtsakt ist jeweils angegeben, ob Versicherungsunternehmen auf individueller Ebene („einzeln“) oder auf Gruppenebene betrachtet werden. Einzelunternehmen können auch Teil einer Gruppe sein.


24.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 248/99


BESCHLUSS (EU) 2015/1603 DER KOMMISSION

vom 13. August 2015

über eine von Spanien gemäß Artikel 7 der Richtlinie 89/686/EWG des Rates getroffene Maßnahme, um einen Typ von Auftriebshilfen für das Schwimmenlernen aus dem Verkehr zu ziehen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die spanischen Behörden haben die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon unterrichtet, dass sie eine Maßnahme getroffen haben, um Auftriebshilfen für das Schwimmenlernen des Typs Delphin Schwimmscheiben-Typ Super, hergestellt von der Delphin Vertriebs- und Service GmbH, D-61192 Niddatal, Deutschland, aus dem Verkehr zu ziehen. Das Produkt mit der CE-Kennzeichnung gemäß der Richtlinie 89/686/EWG war von der deutschen benannten Stelle TÜV Rheinland LGA Products GmbH (NB 0197) im Einklang mit der harmonisierten Norm EN 13138-1:2008 Auftriebshilfen für das Schwimmenlernen — Teil 1: Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für am Körper getragene Auftriebshilfen getestet und einer Baumusterprüfung unterzogen worden. Das Erzeugnis gilt als persönliche Schutzausrüstung der Kategorie II.

(2)

Die Unterrichtung erfolgte aufgrund eines Unfalls: Als die Eltern eines Kindes nach dem Schwimmen ihre Sachen vor dem Nachhausegehen packten, biss das Kind ein Stückchen von einer der Schwimmscheiben ab und verschluckte es, sodass es in einem Krankenhaus medizinisch versorgt werden musste.

(3)

Die spanischen Behörden veranlassten, dass das Produkt aus dem Verkehr gezogen wurde. Begründet wurde die Maßnahme mit der unzulänglichen Anwendung der in Artikel 5 der Richtlinie 89/686/EWG genannten Normen, insbesondere der harmonisierte Norm EN 13138-1:2008 Auftriebshilfen für das Schwimmenlernen — Teil 1: Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für am Körper getragene Auftriebshilfen, Abschnitt 5.4.2 Kleinteile, hinsichtlich der grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderung von Anhang II Nummer 1.2.1 Gefährliche und störende Eigenschaften der PSA der Richtlinie 89/686/EWG. Nach Abschnitt 5.4.2 der Norm EN 13138-1 müssen befestigte Kleinteile einer Zugkraft von (90 ± 2) N in die am wahrscheinlichsten zum Bruch führenden Richtung widerstehen, ohne sich vom Gegenstand abzulösen. Teile, die sich ablösen können, dürfen nicht vollständig in den Zylinder für kleine Teile passen, was nach der Norm EN 71-1 zu prüfen ist.

(4)

Die spanischen Behörden wiesen darauf hin, dass sich im Anschluss an die Zugprüfungen nach der harmonisierten Norm EN 13138-1:2008 zeigte, dass sich Kleinteile von dem Produkt ablösen und von Kleinkindern, für die das Produkt bestimmt ist, verschluckt werden können. Die Kleinteile lösten sich stets bei einer Zugkraft von weniger als 90 N und passten vollständig in den Kleinteilzylinder. Die spanischen Behörden vertraten den Standpunkt, dass Abschnitt 5.4.2 dieser Norm sich nicht allein auf die Prüfung von befestigten Kleinteilen beschränkt, sondern Kleinteile im Allgemeinen betrifft. Sie verwendeten ein Prüfgerät für Beißfestigkeit entsprechend den Prüfungen nach den Normen EN 12227:2010 Kinderlaufställe für den Wohnbereich — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren und EN 716-2:2008 Möbel — Kinderbetten und Reisekinderbetten für den Wohnbereich — Teil 2: Prüfverfahren.

(5)

Die deutschen Behörden stimmten der Risikobewertung durch die spanischen Behörden nicht zu, da nach ihrem Dafürhalten das angewandte Prüfverfahren nicht mit der Verwendung der Ausrüstung vereinbar war. Ihrer Auffassung nach gelte Abschnitt 5.4.2 der Norm EN 13138-1 nur für befestigte Kleinteile. Die deutschen Behörden machten geltend, dass von dem Produkt keine ernsthafte Gefahr ausgehe, da es sich nicht um ein Spielzeug handele und das von den spanischen Behörden beschriebene Gefährdungsszenario unrealistisch sei.

(6)

Auch der Hersteller zweifelte das von den spanischen Behörden angewandte Prüfverfahren an. Bei der EG-Baumusterprüfung des Produkts hatte die benannte Stelle darauf hingewiesen, dass das Produkt über keine befestigten Kleinteile verfüge, und daher keine Prüfung nach Abschnitt 5.4.2 der Norm EN 13138-1 durchgeführt.

(7)

Nach der Unterrichtung beauftragte der Hersteller die benannte Stelle, eine zusätzliche Zugprüfung nach Abschnitt 8.5.2.2 der Norm EN 1888:2012 Artikel für Säuglinge und Kleinkinder — Transportmittel auf Rädern für Kinder — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren mithilfe des in Abschnitt 5.7 dieser Norm beschriebenen Beißfestigkeitsprüfers vorzunehmen, der mit dem in den Normen EN 716-2 und EN 12227 beschriebenen Beißfestigkeitsprüfer identisch ist. Dabei konnten keine Kleinteile vom Produkt selbst abgelöst werden. Darüber hinaus nahm die benannte Stelle anschließend eine weitere Prüfung vor, die ergab, dass sich keine Teile ablösten, wenn eine Zugkraft von 90 N auf den Gegenstand aufgebracht wurde; diese Prüfung ähnelte dem Prüfverfahren für Kleinteile gemäß der Norm EN 71-1 Sicherheit von Spielzeug — Teil 1: Mechanische und physikalische Eigenschaften.

(8)

Die Kommission ließ sich bei der Beurteilung der wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit dem Fall durch Sachverständige unterstützen. In einer externen Studie kamen die Sachverständigen zu dem Schluss, dass allein Prüfungen der befestigten Kleinteile für einen Nachweis der Einhaltung der grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderung nach Anhang II Nummer 1.2.1 der Richtlinie 89/686/EWG ausreichen.

(9)

Die Norm EN 13138-1 sieht kein klares Prüfverfahren für die Prüfung von befestigten Kleinteilen vor. Da die Norm nicht eindeutig ist, musste eine Wahl zwischen den vorhandenen, geeigneten Prüfverfahren getroffen und dabei die Art des Produkts berücksichtigt werden. Die spanischen Behörden wandten jenes Prüfverfahren an, mit dem sich ihrer Ansicht nach am besten beurteilen ließ, welche Gefahren mit dem Produkt verbunden sind. Die Sachverständigen gelangten jedoch zu dem Schluss, dass das von den spanischen Behörden angewandte Prüfverfahren nicht geeignet war.

(10)

Die Zugprüfung, die von der deutschen benannten Stelle durchgeführt wurde, kann im vorliegenden Fall als das einzig maßgebliche Prüfverfahren betrachtet werden. Daher ist das Prüfverfahren der EG-Baumusterprüfung gültig und die von der benannten Stelle bei der EG-Baumusterprüfung vorgenommene Bewertung korrekt.

(11)

Die verfügbaren Statistiken über auf dem Markt befindliche Auftriebshilfen mit Eigenauftrieb und Unfälle lassen den Schluss zu, dass von Auftriebshilfen mit Eigenauftrieb keine besondere Erstickungsgefahr ausgeht, wenn sie unter bestimmungsgemäßen und vorhersehbaren Einsatzbedingungen verwendet werden. Diese Produkte sind ausschließlich für die Verwendung im Wasser bestimmt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die von den spanischen Behörden getroffene Maßnahme, um die Auftriebshilfen für das Schwimmenlernen des Typs Delphin Schwimmscheiben-Typ Super, hergestellt von Delphin Vertriebs- und Service GmbH, D-61192 Niddatal, Deutschland, aus dem Verkehr zu ziehen, ist nicht gerechtfertigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. August 2015

Für die Kommission

Elżbieta BIEŃKOWSKA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 399 vom 30.12.1989, S. 18.