ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 244

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
19. September 2015


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2015/1555 der Kommission vom 28. Mai 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Offenlegung von Informationen in Bezug auf die Einhaltung des vorgeschriebenen antizyklischen Kapitalpuffers durch die Institute im Einklang mit Artikel 440 ( 1 )

1

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2015/1556 der Kommission vom 11. Juni 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Übergangsbehandlung von Beteiligungspositionen bei der Anwendung des IRB-Ansatzes ( 1 )

9

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2015/1557 der Kommission vom 13. Juli 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 543/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Statistik der pflanzlichen Erzeugung ( 1 )

11

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2015/1558 der Kommission vom 22. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erstellung einer Bewertungsmatrix im Hinblick auf den Einsatz der EU-Garantie

20

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1559 der Kommission vom 18. September 2015 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien

25

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1560 der Kommission vom 18. September 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

45

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1561 der Kommission vom 18. September 2015 zur Bestimmung der Mengen, die zu der im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 536/2007 eröffneten Zollkontingents für Geflügelfleisch mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März 2016 festgesetzten Menge hinzuzufügen sind

47

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1562 der Kommission vom 18. September 2015 zur Bestimmung der Mengen, die zu der im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 539/2007 eröffneten Zollkontingente im Sektor Eier und Eieralbumin für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März 2016 festgesetzten Menge hinzuzufügen sind

49

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1563 der Kommission vom 18. September 2015 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die vom 1. bis 7. September 2015 Anträge auf Einfuhrrechte im Rahmen der mit der Verordnung (EU) Nr. 413/2014 eröffneten Zollkontingente für Geflügelfleisch mit Ursprung in der Ukraine gestellt wurden

51

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1564 der Kommission vom 18. September 2015 zur Bestimmung der Mengen, die zu der im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 442/2009 eröffneten Zollkontingente für Schweinefleisch für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2016 festgesetzten Menge hinzuzufügen sind

53

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2015/1565 des Rates vom 14. September 2015 zur Genehmigung — im Namen der Europäischen Union — der Erklärung über die Gewährung von Fangmöglichkeiten in EU-Gewässern für Fischereifahrzeuge, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen, in der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste von Französisch-Guayana

55

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2015/1566 der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 16. September 2015 zur Ernennung von vier Richtern und eines Generalanwalts beim Gerichtshof

58

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 518/2014 der Kommission vom 5. März 2014 zur Änderung der delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013 und (EU) Nr. 812/2013 der Kommission im Hinblick auf die Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Internet ( ABl. L 147 vom 17.5.2014 )

60

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/880 der Kommission vom 4. Juni 2015 zur Verlängerung der in den Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangszeiträume in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien ( ABl. L 143 vom 9.6.2015 )

60

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

19.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 244/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/1555 DER KOMMISSION

vom 28. Mai 2015

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Offenlegung von Informationen in Bezug auf die Einhaltung des vorgeschriebenen antizyklischen Kapitalpuffers durch die Institute im Einklang mit Artikel 440

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 440 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 130 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) müssen die Mitgliedstaaten von den Instituten verlangen, einen institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer vorzuhalten.

(2)

Um Transparenz und die Vergleichbarkeit zwischen den Instituten sicherzustellen, müssen die Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Hauptelemente der Berechnung ihres antizyklischen Kapitalpuffers offenlegen, einschließlich der geografischen Verteilung ihrer wesentlichen Kreditrisikopositionen und der endgültigen Höhe ihres institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers.

(3)

Wie in Artikel 130 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegt, wird für den institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer der nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnete Gesamtrisikobetrag mit der Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers multipliziert.

(4)

Gemäß Artikel 140 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU entspricht die Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers dem gewichteten Durchschnitt der Quoten der antizyklischen Kapitalpuffer, die in den Ländern, in denen die wesentlichen Kreditrisikopositionen des Instituts belegen sind, gelten. Die nach Ländern aufgeschlüsselte Verteilung der wesentlichen Kreditrisikopositionen sollte in einem Standardformat im Einklang mit den Bestimmungen der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2014 (3) offengelegt werden. Zur Erfüllung der Anforderungen des Artikels 440 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, in dem keine Mindestquote für den Kapitalpuffer festgelegt ist, sollte die geografische Aufschlüsselung der wesentlichen Kreditrisikopositionen auch dann offengelegt werden, wenn die in einem Land geltende Quote des antizyklischen Kapitalpuffers gleich Null ist.

(5)

Für den Zweck der Berechnung der Höhe des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers sollten die auf die Quoten der antizyklischen Kapitalpuffer angewandten Gewichtungen in einem angemessenen Verhältnis zu den Gesamteigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko stehen, das aus den wesentlichen Kreditrisikopositionen in den einzelnen Mitgliedstaaten und Rechtsräumen in Drittstaaten, in denen das Institut Risikopositionen hält, erwächst. Daher sollten die Institute die Eigenmittelanforderungen für sämtliche wesentlichen Kreditrisikopositionen offenlegen.

(6)

Wie in Artikel 433 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt, kommen die Institute ihrer Pflicht zur Offenlegung in Bezug auf Anforderungen an antizyklische Kapitalpuffer mindestens einmal jährlich unter Berücksichtigung des Datums der Veröffentlichung der Abschlüsse nach. Da die Quote des antizyklischen Kapitalpuffers gemäß Artikel 136 Absatz 7 der Richtlinie 2013/36/EU von benannten Behörden für das jeweilige Quartal festgesetzt wird, sollten sich die Angaben über die Einhaltung des vorgeschriebenen institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers durch die Institute auf die Quote des antizyklischen Kapitalpuffers aus dem letzten verfügbaren Quartal beziehen. Die Offenlegung von Informationen in Bezug auf den antizyklischen Kapitalpuffer sollte auf den Quoten der antizyklischen Kapitalpuffer basieren, die zum Zeitpunkt der Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers, auf die sich die Offenlegung bezieht, angewandt werden.

(7)

Nach Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 440 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten Institute Informationen in Bezug auf den antizyklischen Kapitalpuffer auf Einzelbasis offenlegen. Gemäß Artikel 6 Absatz 3 dieser Verordnung sollten Institute, bei denen es sich weder um Mutter- noch um Tochterunternehmen handelt, und Institute, die nach Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in die Konsolidierung einbezogen werden, die in Teil 8 dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen über die Offenlegung jedoch nicht auf Einzelbasis einhalten müssen. EU-Mutterinstitute und Institute, die von einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft kontrolliert werden, sollten diese Informationen auf konsolidierter Basis offenlegen, während bedeutende Tochterunternehmen von EU-Mutterinstituten oder EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften oder gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften und Tochterunternehmen, die für ihren lokalen Markt von wesentlicher Bedeutung sind, diese Informationen, wie in Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehen, auf Einzelbasis oder auf teilkonsolidierter Basis offenlegen sollten.

(8)

Die Pflicht zum Vorhalten eines institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers nach Artikel 130 der Richtlinie 2013/36/EU wird ab dem 1. Januar 2016 gelten und schrittweise eingeführt, es sei denn, die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit Artikel 160 Absatz 6 der Richtlinie einen kürzeren Übergangszeitraum fest. Um sicherzustellen, dass die Institute über ausreichend Zeit verfügen, um sich auf die Offenlegung von Informationen vorzubereiten, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2016 gelten.

(9)

Diese Verordnung stützt sich auf die Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die der Europäischen Kommission von der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) vorgelegt wurden.

(10)

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates (4) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Gemäß Artikel 440 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden in der vorliegenden Verordnung die Offenlegungspflichten für Institute in Bezug auf die Einhaltung des für sie vorgeschriebenen antizyklischen Kapitalpuffers nach Titel VII Kapitel 4 der Richtlinie 2013/36/EU präzisiert.

Artikel 2

Offenlegung der geografischen Verteilung der Kreditrisikopositionen

Die in Artikel 440 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte geografische Verteilung der für die Berechnung des antizyklischen Kapitalpuffers wesentlichen Kreditrisikopositionen eines Instituts wird in dem in Tabelle 1 des Anhangs I festgelegten Standardformat im Einklang mit den Erläuterungen in den Teilen I und II des Anhangs II und den Bestimmungen des delegierten Rechtsakts (EU) Nr. 1152/2014 offengelegt.

Artikel 3

Offenlegung der Höhe des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers

Die in Artikel 440 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Höhe eines institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers wird in dem in Tabelle 2 des Anhangs I festgelegten Standardformat im Einklang mit den Erläuterungen in den Teilen I und III des Anhangs II offengelegt.

Artikel 4

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Mai 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1152/2014 der Kommission vom 4. Juni 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, wie für die Berechnung der Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers der Belegenheitsort der wesentlichen Kreditrisikopositionen zu ermitteln ist (ABl. L 309 vom 30.10.2014, S. 5).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).


ANHANG I

STANDARDFORMAT FÜR DIE OFFENLEGUNG VON INFORMATIONEN IN BEZUG AUF DIE EINHALTUNG DES VORGESCHRIEBENEN ANTIZYKLISCHEN KAPITALPUFFERS DURCH DIE INSTITUTE

Tabelle 1

Geografische Verteilung der für die Berechnung des antizyklischen Kapitalpuffers wesentlichen Kreditrisikopositionen

Zeile

 

Allgemeine Kreditrisikopositionen

Risikoposition im Handelsbuch

Verbriefungsrisikoposition

Eigenmittelanforderungen

Gewichtungen der Eigenmittelanforderungen

Quote des antizyklischen Kapitalpuffers

Risikopositionswert (SA)

Risikopositionswert (IRB)

Summe der Kauf- und Verkaufsposition im Handelsbuch

Wert der Risikoposition im Handelsbuch (interne Modelle)

Risikopositionswert (SA)

Risikopositionswert (IRB)

Davon: Allgemeine Kreditrisikopositionen

Davon: Risikopositionen im Handelsbuch

Davon: Verbriefungsrisikopositionen

Summe

 

 

010

020

030

040

050

060

070

080

090

100

110

120

010

Aufschlüsselung nach Ländern

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Land: 001

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

002

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NNN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

020

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Tabelle 2

Höhe des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers

Zeile

 

Spalte

 

 

010

010

Gesamtforderungsbetrag

 

020

Institutsspezifische Quote des antizyklischen Kapitalpuffers

 

030

Anforderung an den institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer

 


ANHANG II

ERLÄUTERUNGEN ZU DEN STANDARDFORMATEN FÜR DIE OFFENLEGUNG

TEIL I

ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN

Referenzdaten

(1)

Im Feld „Anwendungsebene“ geben die Institute die Anwendungsebene an, auf der die in den Tabellen 1 und 2 angegebenen Daten basieren. Beim Ausfüllen dieses Felds wählen die Institute im Einklang mit den Artikeln 6 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine der folgenden Kategorien:

a)

auf konsolidierter Basis;

b)

auf Einzelbasis;

c)

auf teilkonsolidierter Basis.

(2)

Für die Offenlegung auf Einzelbasis gemäß Teil 1 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 füllen die Institute die Tabellen 1 und 2 dieser Erläuterungen auf Einzelbasis gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aus.

(3)

Für die Offenlegung auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis gemäß Teil 1 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 füllen die Institute die Tabellen 1 und 2 dieser Erläuterungen auf der Grundlage einer konsolidierten Basis gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aus.

TEIL II

ERLÄUTERUNGEN ZU STANDARDFORMAT 1

Tabelle 1

Geografische Verteilung der für die Berechnung des antizyklischen Kapitalpuffers wesentlichen Kreditrisikopositionen

Der Anwendungsbereich von Tabelle 1 beschränkt sich auf die für die Berechnung des antizyklischen Kapitalpuffers wesentlichen Kreditrisikopositionen gemäß Artikel 140 Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU.

Verweise auf die Rechtsgrundlage und Erläuterungen

Zeilennummer

Erläuterung

010-01X

Aufschlüsselung der wesentlichen Kreditrisikopositionen nach Ländern

Aufstellung der Länder, in denen für die Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers wesentliche Kreditrisikopositionen des Instituts gemäß der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2014 belegen sind.

Die Anzahl der Zeilen kann je nach Anzahl der Länder, in denen die für die Berechnung des antizyklischen Kapitalpuffers wesentlichen Kreditrisikopositionen des Instituts belegen sind, variieren.

Machen die Risikopositionen im Handelsbuch oder die ausländischen Risikopositionen weniger als 2 % seiner aggregierten risikogewichteten Positionen aus, so kann das Institut im Einklang mit der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2014 entscheiden, diese Risikopositionen dem Belegenheitsort des Instituts zuzuordnen. Beinhalten die für den Belegenheitsort des Instituts offengelegten Risikopositionen Positionen aus anderen Ländern, so sollten diese eindeutig in einem Vermerk oder einer Fußnote zur Tabelle angegeben werden.

020

Summe

Wert gemäß der Beschreibung in der Erläuterung für die Spalten 010 bis 120 dieser Tabelle.


Verweise auf die Rechtsgrundlage und Erläuterungen

Spaltennummer

Erläuterung

010

Risikopositionswert der allgemeinen Kreditrisikopositionen (SA)

Risikopositionswert wesentlicher Kreditrisikopositionen im Sinne des Artikels 140 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU, bestimmt im Einklang mit Artikel 111 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Die geografische Aufschlüsselung erfolgt im Einklang mit der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2014.

Zeile 020 (Summe): Summe aller wesentlichen Kreditrisikopositionen im Sinne des Artikels 140 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU, bestimmt im Einklang mit Artikel 111 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

020

Risikopositionswert der allgemeinen Kreditrisikopositionen (IRB)

Risikopositionswert wesentlicher Kreditrisikopositionen im Sinne des Artikels 140 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU, bestimmt im Einklang mit Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Die geografische Aufschlüsselung erfolgt im Einklang mit EBA/RTS/2013/15.

Zeile 020 (Summe): Summe aller wesentlichen Kreditrisikopositionen im Sinne des Artikels 140 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU, bestimmt im Einklang mit Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

030

Summe der Kauf- und Verkaufspositionen von Risikopositionen im Handelsbuch

Summe der Kauf- und Verkaufspositionen wesentlicher Kreditrisikopositionen im Sinne des Artikels 140 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU, berechnet als Summe der im Einklang mit Artikel 327 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestimmten Kauf- und Verkaufspositionen.

Die geografische Aufschlüsselung erfolgt im Einklang mit der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2014.

Zeile 020 (Summe): Summe aller Kauf- und Verkaufspositionen wesentlicher Kreditrisikopositionen im Sinne des Artikels 140 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU, berechnet als Summe der im Einklang mit Artikel 327 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestimmten Kauf- und Verkaufspositionen.

040

Wert der Risikopositionen im Handelsbuch (interne Modelle)

Summe folgender Elemente:

Zeitwert von Barmittelpositionen, bei denen es sich um wesentliche Kreditrisikopositionen im Sinne des Artikels 140 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU handelt, bestimmt im Einklang mit Artikel 104 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

Nominalwert von Derivaten, bei denen es sich um wesentliche Kreditrisikopositionen im Sinne des Artikels 140 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU handelt.

Die geografische Aufschlüsselung erfolgt im Einklang mit der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2014.

Zeile 020 (Summe): Summe des Zeitwerts aller Barmittelpositionen, bei denen es sich um wesentliche Kreditrisikopositionen im Sinne des Artikels 140 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU handelt, bestimmt im Einklang mit Artikel 104 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, und des Nominalwerts aller Derivate, bei denen es sich um wesentliche Kreditrisikopositionen im Sinne des Artikels 140 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU handelt.

050

Risikopositionswert der Verbriefungsrisikopositionen (SA)

Risikopositionswert wesentlicher Kreditrisikopositionen im Sinne des Artikels 140 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU, bestimmt im Einklang mit Artikel 246 Absatz 1 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Die geografische Aufschlüsselung erfolgt im Einklang mit der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2014.

Zeile 020 (Summe): Summe aller wesentlichen Kreditrisikopositionen im Sinne des Artikels 140 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU, bestimmt im Einklang mit Artikel 246 Absatz 1 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

060

Risikopositionswert der Verbriefungsrisikopositionen (IRB)

Risikopositionswert wesentlicher Kreditrisikopositionen im Sinne des Artikels 140 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU, bestimmt im Einklang mit Artikel 246 Absatz 1 Buchstaben b und d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Die geografische Aufschlüsselung erfolgt im Einklang mit der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2014.

Zeile 020 (Summe): Summe aller wesentlichen Kreditrisikopositionen imSinne des Artikels 140 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU, bestimmt im Einklang mit Artikel 246 Absatz 1 Buchstaben b und d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

070

Eigenmittelanforderungen: Allgemeine Kreditrisikopositionen

Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen im Sinne des Artikels 140 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU in dem betreffenden Land, bestimmt im Einklang mit Teil 3 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Zeile 020 (Summe): Summe aller Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen im Sinne des Artikels 140 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU, bestimmt im Einklang mit Teil 3 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

080

Eigenmittelanforderungen: Risikopositionen im Handelsbuch

Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen im Sinne des Artikels 140 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU in dem betreffenden Land, bestimmt im Einklang mit Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für das spezifische Risiko oder im Einklang mit Teil 3 Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko.

Zeile 020 (Summe): Summe aller Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen im Sinne des Artikels 140 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU, bestimmt im Einklang mit Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für das spezifische Risiko oder im Einklang mit Teil 3 Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko.

090

Eigenmittelanforderungen: Verbriefungsrisikopositionen

Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen im Sinne des Artikels 140 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU in dem betreffenden Land, bestimmt im Einklang mit Teil 3 Titel II Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Zeile 020 (Summe): Summe aller Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen im Sinne des Artikels 140 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU, bestimmt im Einklang mit Teil 3 Titel II Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

100

Eigenmittelanforderungen — Summe

Summe der Werte in den Spalten 070, 080 und 090.

Zeile 020 (Summe): Summe aller Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen im Sinne des Artikels 140 Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU.

110

Gewichtungen der Eigenmittelanforderungen

Die auf die Quote des antizyklischen Kapitalpuffers in jedem Land angewandte Gewichtung, berechnet als Summe aller Eigenmittelanforderungen in Bezug auf die wesentlichen Kreditrisikopositionen in dem betreffenden Land (Zeile 01X, Spalte 100), dividiert durch die Summe aller Eigenmittelanforderungen in Bezug auf alle für die Berechnung des antizyklischen Kapitalpuffers wesentlichen Kreditrisikopositionen im Einklang mit Artikel 140 Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU (Zeile 020, Spalte 100).

Dieser Wert wird in absoluten Zahlen mit 2 Dezimalstellen offengelegt.

120

Quote des antizyklischen Kapitalpuffers

In dem betreffenden Land anzuwendende Quote des antizyklischen Kapitalpuffers, festgelegt im Einklang mit den Artikeln 136, 137, 138 und 139 der Richtlinie 2013/36/EU. Diese Spalte enthält keine Quoten des antizyklischen Kapitalpuffers, die bereits festgelegt wurden, aber zum Zeitpunkt der Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers, auf den sich die Offenlegung bezieht, noch nicht anzuwenden sind.

Dieser Wert wird als Prozentsatz mit derselben Anzahl an Dezimalstellen offengelegt, die im Einklang mit den Artikeln 136, 137, 138 und 139 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegt wird.

TEIL III

ERLÄUTERUNGEN ZU STANDARDFORMAT 2

Tabelle 2

Höhe des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers

Beim Ausfüllen von Tabelle 2: „Höhe des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers“ berücksichtigen die Institute die in diesem Abschnitt enthaltenen Erläuterungen.

Verweise auf die Rechtsgrundlage und Erläuterungen

Zeilennummer

Erläuterung

010

Gesamtrisikobetrag

Gesamtrisikobetrag, berechnet im Einklang mit Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

020

Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers

Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers, bestimmt im Einklang mit Artikel 140 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU.

Die Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers berechnet sich aus dem gewichteten Durchschnitt der Quoten des antizyklischen Kapitalpuffers, die in den Ländern Anwendung finden, in denen die wesentlichen Kreditrisikopositionen des Instituts belegen sind, und wird in den Zeilen 010 bis 01X der Spalte 120 in der Tabelle 1 ausgewiesen.

Die auf die Quote des antizyklischen Kapitalpuffers in den einzelnen Ländern angewandte Gewichtung entspricht dem Anteil der Eigenmittelanforderungen an den Gesamteigenmittelanforderungen in Bezug auf die wesentlichen Kreditrisikopositionen in dem betreffenden Hoheitsgebiet und wird in Spalte 110 der Tabelle 1 offengelegt.

Dieser Wert wird als Prozentsatz mit 2 Dezimalstellen offengelegt.

030

Anforderung an den institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer

Anforderung an den institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer, berechnet als die auf den in Zeile 010 dieser Tabelle ausgewiesenen Gesamtforderungsbetrag angewandte Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers, die in Zeile 020 dieser Tabelle ausgewiesen wird.


Verweise auf die Rechtsgrundlage und Erläuterungen

Spaltennummer

Erläuterung

010

Wert gemäß der Beschreibung in der Erläuterung für die Spalten 010 bis 030 dieser Tabelle.


19.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 244/9


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/1556 DER KOMMISSION

vom 11. Juni 2015

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Übergangsbehandlung von Beteiligungspositionen bei der Anwendung des IRB-Ansatzes

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 495 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es ist notwendig, die Kriterien zu präzisieren, nach denen die zuständigen Behörden bestimmte Kategorien von Beteiligungspositionen, die von Instituten und EU-Tochterunternehmen von Instituten in dem betreffenden Mitgliedstaat zum 31. Dezember 2007 gehalten werden, von der Behandlung im IRB-Ansatz ausnehmen können.

(2)

Diese Kriterien sollten in harmonisierter Weise festgelegt werden, damit sie den reibungslosen Übergang der nationalen Rechtsordnungen von der Regelung, die durch die Umsetzung der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und insbesondere deren Artikel 154 Absatz 6 geschaffen wurde, zu der Regelung, die mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingeführt wurde, nicht unverhältnismäßig beeinträchtigen.

(3)

Bei der Festlegung dieser Kriterien sollte dem Vertrauensschutz der Institute, denen die Ausnahme bereits im Rahmen der bis 31. Dezember 2013 geltenden früheren Regelung gewährt wurde, weitestmöglich gebührend Rechnung getragen werden. Die zuständigen Behörden sollten diesen Instituten die Ausnahme daher gewähren können. Anderen Instituten sollte diese Ausnahme nicht gewährt werden.

(4)

Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.

(5)

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die zuständigen Behörden können Instituten und EU-Tochterunternehmen von Instituten die in Artikel 495 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Ausnahme von der Behandlung im IRB-Ansatz nur für die Kategorien ihrer Beteiligungspositionen gewähren, die bereits am 31. Dezember 2013 von der Behandlung im IRB-Ansatz ausgenommen waren.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Juni 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)  Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).


19.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 244/11


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/1557 DER KOMMISSION

vom 13. Juli 2015

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 543/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Statistik der pflanzlichen Erzeugung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 543/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Statistik der pflanzlichen Erzeugung und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 837/90 und (EWG) Nr. 959/93 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 543/2009 wird der Rahmen für die Erstellung vergleichbarer Unionsstatistiken über die jährliche pflanzliche Erzeugung aufgestellt.

(2)

Nach einer turnusmäßigen Überprüfung der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 543/2009 wird es im Interesse der Vergleichbarkeit für notwendig erachtet, die Bezeichnungen und Definitionen einiger Variablen zu aktualisieren, damit sie einheitlich angewandt und verstanden werden.

(3)

Aufgeführte Variablen, die überholt sind, sollten gestrichen werden.

(4)

Da die nationalen Angaben zur Erzeugung miteinander vergleichbar sein sollten, sollte bei der Ermittlung einiger Klassen für die Pflanzen zur Grünernte der Feuchtigkeitsgehalt hinzugefügt werden.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 543/2009 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 543/2009 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juli 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 1.


ANHANG

Tabelle 1

Kulturen auf dem Ackerland

a. n. g.= anderweitig nicht genannt.

TEIL A

 

Anbaufläche

(in 1 000 Hektar)

Erntemenge

(in 1 000 Tonnen)

Ertrag

(in 100 kg/ha)

Übermittlungsfristen

Variablen

31. Jan.

30. Juni

31. Aug.

30. Sept.

31. Jan.

30. Sept.

30. Sept.

31. Okt.

31. Jan.

30. Sept.

31. Aug.

Jahr n

Jahr n

Jahr n

Jahr n

Jahr n + 1

Jahr n + 1

Jahr n

Jahr n

Jahr n + 1

Jahr n + 1

Jahr n

Frist Nr.

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

 

MS über Schwelle

MS über Schwelle

MS über Schwelle

alle MS

alle MS

alle MS

alle MS

alle MS

alle MS

alle MS

MS über Schwelle

Getreide zur Körnergewinnung (einschließlich Saatguterzeugung)  (*1)

x

R

x

R

Getreide (ohne Reis) zur Körnergewinnung (einschließlich Saatguterzeugung) (*1)

x

x

x

x

Weichweizen und Dinkel (*1)

x

x

x

x

R

x

x

x

R

x

Winterweichweizen und Dinkel (*1)

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

Hartweizen (*1)

x

x

x

x

x

R

x

x

x

R

x

Roggen und Wintermenggetreide (*1)

x

x

x

x

x

R

x

x

x

R

x

Gerste (*1)

x

x

x

x

R

x

x

x

R

x

Wintergerste (*1)

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

Hafer (*1)

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

Sommermenggetreide (*1)

x

x

x

x

Körnermais und Corn-Cob-Mix (*1)

x

x

x

x

R

x

x

x

R

x

Triticale (*1)

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

Sorgum (*1)

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

Sonstiges Getreide a. n. g. (Buchweizen, Hirse, Kanariensaat usw.) (*1)

x

x

x

x

Reis (*1)

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

Reis Indica

x

x

x

x

Reis Japonica

x

x

x

x


TEIL B

 

Anbaufläche

(in 1 000 Hektar)

Erntemenge

(in 1 000 Tonnen)

Ertrag

(in 100 kg/ha)

Übermittlungsfristen

Variablen

31. Jan.

30. Juni

31. Aug.

30. Sept.

31. März

30. Sept.

30. Sept.

31. Okt.

31. März

30. Sept.

31. Aug.

Jahr n

Jahr n

Jahr n

Jahr n

Jahr n + 1

Jahr n + 1

Jahr n

Jahr n

Jahr n + 1

Jahr n + 1

Jahr n

Frist Nr.

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

 

MS über Schwelle

MS über Schwelle

MS über Schwelle

alle MS

alle MS

alle MS

alle MS

alle MS

alle MS

alle MS

MS über Schwelle

Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut und Gemenge mit Getreide)  (*1)

x

R

x

x

Felderbsen (*1)

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

Puff- und Ackerbohnen (*1)

x

x

x

x

x

x

x

x

Süßlupinen (*1)

x

x

x

x

Sonstige trocken geerntete Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen a. n. g.

x

x

Hackfrüchte

x

x

Kartoffeln/Erdäpfel (einschließlich Pflanzkartoffeln/-erdäpfel)

x

x

x

x

x

x

x

x

Zuckerrüben (ohne Saatgut)

x

x

x

x

R

x

x

R

Sonstige Hackfrüchte a. n. g.

x

x

Handelsgewächse

x

x

Raps und Rübsen zur Körnergewinnung (*1)

x

x

x

x

R

x

x

x

R

x

Winterraps und rübsen zur Körnergewinnung

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

Sonnenblumen zur Körnergewinnung (*1)

x

x

x

x

R

x

x

x

R

x

Sojabohnen zur Körnergewinnung (*1)

x

x

x

x

R

x

x

x

R

x

Öllein (Leinsamen) zur Körnergewinnung (*1)

x

R

x

x

Baumwolle zur Körnergewinnung (*1)

x

x

Sonstige Ölfrüchte zur Körnergewinnung a. n. g. (*1)

x

x

Flachs

x

R

x

x

Hanf

x

x

x

x

Baumwolle

x

R

x

x

Tabak

x

R

x

R

Hopfen

x

x

x

x

Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen

x

x

Energiepflanzen a. n. g.

x

x

x

x

Pflanzen zur Grünernte vom Ackerland

x

x

Feldgras/Grasanbau auf dem Ackerland

x

x

Leguminosen zur Ganzpflanzenernte

x

x

Grünmais/Silomais (*1)

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

Getreide zur Ganzpflanzenernte (ohne Grünmais/Silomais) (*1)

x

x

x

x

NB: Die Schätzungen für die Spalten 1, 2, 3 und 11 sind für diejenigen Mitgliedstaaten obligatorisch, deren durchschnittliche nationale Erzeugung pro Jahr in den letzten drei Jahren folgende Mengen überschritten hat:

 

3 000 000 Tonnen bei Weichweizen und Dinkel,

 

1 000 000 Tonnen bei Hartweizen,

 

900 000 Tonnen bei Gerste,

 

100 000 Tonnen bei Roggen und Wintermenggetreide,

 

1 500 000 Tonnen bei Körnermais und Corn-Cob-Mix,

 

200 000 Tonnen bei Triticale,

 

150 000 Tonnen bei Hafer,

 

150 000 Tonnen bei Sorgum,

 

150 000 Tonnen bei Reis,

 

70 000 Tonnen bei Felderbsen,

 

50 000 Tonnen bei Puff- und Ackerbohnen,

 

300 000 Tonnen bei Raps und Rübsen zur Körnergewinnung,

 

200 000 Tonnen bei Sonnenblumen zur Körnergewinnung,

 

60 000 Tonnen bei Sojabohnen zur Körnergewinnung,

 

700 000 Tonnen bei Kartoffeln/Erdäpfeln (einschließlich Pflanzkartoffeln/-erdäpfel),

 

2 500 000 Tonnen bei Zuckerrüben (ohne Saatgut),

 

und 4 500 000 Tonnen bei Grünmais/Silomais.

Tabelle 2

Frischgemüse (einschließlich Melonen), Erdbeeren und Speise-/Zuchtpilze

 

Erntefläche

(in 1 000 Hektar)

Erntemenge

(in 1 000 Tonnen)

Übermittlungsfristen

Variablen

31. März

Jahr n + 1

31. März

Jahr n + 1

Frist Nr.

1

2

Frischgemüse (einschließlich Melonen) und Erdbeeren

x

Speisekohl

Blumenkohl/Karfiol und Brokkoli

x

x

Kopfkohl(arten)

x

x

Blatt- und Stängelgemüse (ohne Kohlarten)

Porree/Lauch

x

x

Stauden-/Stangensellerie

x

x

Salate

x

x

Salate unter Glas oder hohen begehbaren Schutzabdeckungen (1)

x

Endiviensalat

x

x

Spinat

x

x

Spargel

x

x

Chicorée zum Direktverzehr

x

x

Artischocken

x

x

Fruchtgemüse (einschließlich Melonen)

Tomaten/Paradeiser

x

x

Tomaten/Paradeiser zum Direktverzehr

x

x

Tomaten/Paradeiser unter Glas oder hohen begehbaren Schutzabdeckungen (1)

x

Salatgurken

x

x

Salatgurken unter Glas oder hohen begehbaren Schutzabdeckungen (1)

x

Einlegegurken

x

x

Auberginen/Melanzani

x

x

Zucchinis

x

x

Zuckermelonen

x

x

Wassermelonen

x

x

Gemüse- und Pfefferpaprika/Peperoni

x

x

Gemüse- und Pfefferpaprika/Peperoni unter Glas oder hohen begehbaren Schutzabdeckungen (1)

x

Wurzel- und Knollengemüse

Möhren/Karotten

x

x

Zwiebeln

x

x

Schalotten

x

x

Knollensellerie

x

x

Radieschen

x

x

Knoblauch

x

x

Frische Hülsenfrüchte

x

Frische Speiseerbsen

x

x

Frische Speisebohnen

x

x

Erdbeeren

x

x

Erdbeeren unter Glas oder hohen begehbaren Schutzabdeckungen (1)

x

Speise-/Zuchtpilze

x

x


Tabelle 3

Dauerkulturen zur menschlichen Ernährung

 

Produktionsfläche

(in 1 000 Hektar)

Erntemenge

(in 1 000 Tonnen)

Übermittlungsfristen

Variablen

31. März

Jahr n + 1

31. März

Jahr n + 1

30. September

Jahr n + 1

Frist Nr.

1

2

3

Dauerkulturen zur menschlichen Ernährung

x

Obstarten der gemäßigten Klimazonen

Äpfel

x

x

Tafeläpfel/Äpfel zum Direktverzehr

x

Birnen

x

x

Pfirsiche

x

x

Nektarinen

x

x

Aprikosen/Marillen

x

x

Kirschen

x

x

Sauerkirschen

x

x

Pflaumen

x

x

Obstarten der subtropischen und tropischen Klimazonen

Feigen

x

x

Kiwis

x

x

Avocados

x

x

Bananen

x

x

Strauchbeeren

Schwarze Johannisbeeren

x

x

Himbeeren

x

x

Schalenobst  (2)

Walnüsse

x

x

Haselnüsse

x

x

Mandeln

x

x

Esskastanien/Maronen

x

x

Zitrusfrüchte  (2)

x

Orangen

x

x

Kleine Zitrusfrüchte

x

x

Satsumas

x

x

Clementinen

x

x

Zitronen und Limetten

x

x

Pampelmusen

x

x

Trauben  (2)

x

x

Keltertrauben

x

x

Keltertrauben für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

x

x

Keltertrauben für Weine mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

x

x

Keltertrauben für andere Weine a. n. g. (ohne g. U./g. g. A.)

x

x

Tafeltrauben

x

x

Trauben für Rosinen

x

x

Oliven  (2)

Tafeloliven

x

x

Oliven zur Ölherstellung

x

x

a. n. g.= anderweitig nicht genannt.


Tabelle 4

Landwirtschaftliche Bodennutzung

 

Hauptanbaufläche

(in 1 000 Hektar)

Übermittlungsfrist

Variablen

30. Sept.

Jahr n + 1

Landwirtschaftlich genutzte Fläche

R

Ackerland

R

Getreide zur Körnergewinnung (einschließlich Saatguterzeugung)

x

Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut und Gemenge mit Getreide)

x

Kartoffeln/Erdäpfel (einschließlich Pflanzkartoffeln/-erdäpfel)

x

Zuckerrüben (ohne Saatgut)

x

Handelsgewächse

x

Pflanzen zur Grünernte vom Ackerland

x

Frischgemüse (einschließlich Melonen) und Erdbeeren

x

Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen)

x

Sonstige Kulturen auf dem Ackerland a. n. g.

x

Brache/Stillgelegte Flächen

R

Dauergrünland

R

Dauerkulturen

x

Obst, Strauchbeeren und Schalenobst (ohne Zitrusfrüchte und Trauben)

R

Trauben

R

Oliven

R

Baumschulen

x

a. n. g.= anderweitig nicht genannt.


(*1)  Die Angaben zur Erzeugung dieser Kulturen beziehen sich auf den durchschnittlichen Feuchtigkeitsgehalt, den die Mitgliedstaaten der Kommission im Januar/März des Jahres n + 1 (Spalte 9) übermitteln.

(1)  Die Schätzungen sind obligatorisch für Mitgliedstaaten mit einer nationalen Erntefläche von mindestens 500 ha.

(2)  Die Schätzungen sind obligatorisch für Mitgliedstaaten mit einer nationalen Produktionsfläche von mindestens 500 ha.


19.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 244/20


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/1558 DER KOMMISSION

vom 22. Juli 2015

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erstellung einer Bewertungsmatrix im Hinblick auf den Einsatz der EU-Garantie

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (1), insbesondere Artikel 7 Absatz 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Vorhaben der Europäischen Investitionsbank („EIB“), für die im Rahmen des Europäischen Fonds für strategische Investitionen („EFSI“) die EU-Garantie in Anspruch genommen werden kann, sollten nach den EIB-Bewertungsverfahren und EIB-Sorgfaltsprüfungen („Due Diligence“), einschließlich des „3-Säulen-Bewertungssystems zur Bewertung des Mehrwerts“ (im Folgenden „3PVA“), bewertet werden.

(2)

Die Vorhaben sollten anhand einer Bewertungsmatrix auf der Grundlage des 3PVA der EIB bewertet werden. Die Nutzung einer solchen Matrix dürfte die wirksame Umsetzung des EFSI bei gleichzeitiger Sicherstellung hochqualitativer Bewertungsstandards ermöglichen.

(3)

Die Bewertungsmatrix sollte so genutzt werden, dass der Einsatz der EU-Garantie zugunsten von Projekten mit höherem Mehrwert gewährleistet ist.

(4)

Sollten die Leitungsgremien der EIB beschließen, die 3PVA der EIB zu überarbeiten, sollten die Kommission und die EIB unverzüglich prüfen, ob die Bewertungsmatrix im Lichte der geänderten 3PVA erforderlichenfalls zu überarbeiten und zu ändern ist —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 7 der Verordnung (EU) 2015/1017 genannte Bewertungsmatrix, die vom EFSI-Investitionsausschuss zu benutzen ist, um eine unabhängige und transparente Bewertung des potenziellen und tatsächlichen Einsatzes der EU-Garantie zu gewährleisten, ist Gegenstand des Anhangs dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Juli 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1.


ANHANG

Bewertungsmatrix von Indikatoren

1.   Allgemeine Grundsätze

Gemäß Artikel 7 Absätze 7 bis 12 der Verordnung (EU) 2015/1017 soll der damit eingesetzte Investitionsausschuss eine Bewertungsmatrix von Indikatoren zur Bewertung des Mehrwerts einer Maßnahme nutzen, die potenziell von der EIB im Rahmen der EU-Garantie unterstützt werden kann (1). Dabei handelt es sich um ein Instrument für den Investitionsausschuss, um dem Einsatz der EU-Garantie bei Maßnahmen Vorrang einzuräumen, die höhere Bewertungskennziffern und einen Mehrwert aufweisen. Die EIB nimmt eine Ex-ante-Berechnung der Bewertungskennziffern und Indikatoren vor und überwacht die Ergebnisse nach Abschluss des Vorhabens. Dem Investitionsausschuss werden die unter den jeweiligen Säulen erzielten Kennziffern und der Wert jedes Indikators vorgelegt.

Die Bewertungsmatrix stützt sich auf vier Säulen:

Säule 1 — Beitrag zu den politischen EFSI-Zielen;

Säule 2 — Qualität und Solidität des Vorhabens;

Säule 3 — Technischer und finanzieller Beitrag;

Säule 4 — Ergänzende Indikatoren.

Aufgrund ihres unterschiedlichen Geltungsbereichs sollte jede Säule gesondert ohne Aggregation in eine einzige Bewertung bewertet werden. Bei der Priorisierung der Vorhaben misst der Investitionsausschuss jeder Säule den gleichen Stellenwert bei, unabhängig davon, ob die einzelne Säule eine numerische Kennziffer aufweist oder ob sie sich auf qualitative und quantitative Indikatoren ohne Kennziffern stützt. Gemäß Artikel 7 Absatz 14 der EFSI-Verordnung ist diese Bewertungsmatrix vom Investitionsausschuss zu benutzen, um eine unabhängige und transparente Bewertung des potenziellen und tatsächlichen Einsatzes der EU-Garantie zu gewährleisten. Dies gilt unbeschadet und ergänzend zur Prüfung potenzieller Vorhaben durch den Investitionsausschuss nach Artikel 7 Absatz 7 der EFSI-Verordnung.

2.   Die Bewertungsmatrix

Jede EFSI-Maßnahme sollte unter jeder der vier Säulen bewertet werden. Die Bewertungskennziffer wird auf der Grundlage der Punkte berechnet, die für eine Reihe von Indikatoren in jeder Säule nach folgendem Schema vergeben werden:

Punkte

Bewertung Säule 2

Bewertung Säulen 1 und 3

0-49

marginal

niedrig

50-99

ausreichend

mäßig

100-149

gut

erheblich

≥ 150

ausgezeichnet

hoch

Zu Säule 4 gehören ergänzende Indikatoren quantitativer oder qualitativer Art, die nicht in einer einzigen Bewertungskennziffer konsolidiert werden.

Säule 1 — Beitrag zu den politischen EFSI-Zielen

Säule 1 bewertet die Kohärenz der Maßnahme und ihren Beitrag zur Verwirklichung der allgemeinen EFSI-Ziele gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/1017. Die Bewertung in Säule 1 erfolgt gemäß dem Beitrag der Maßnahme und kann von „niedrig“ über „mäßig“ und „erheblich“ bis „hoch“ reichen.

Die Bewertung stützt sich auf folgende Parameter:

—   „Beitrag zu den EFSI-Zielen“: Alle Vorhaben müssen mindestens zu einem der allgemeinen Ziele im Rahmen des EFSI beitragen. Vorhaben mit geringer politischer Priorität, wie z. B. die „nichtprioritären“ TEN-Vorhaben, erhalten eine niedrige Kennziffer.

—   „Wichtigste Ziele“: In Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/1017 wird für jedes allgemeinpolitische Ziel eine Reihe von wichtigen Politikbereichen genannt, die als von besonderer Bedeutung anzusehen sind. Vorhaben in diesen wichtigen Politikbereichen würden um eine Stufe in der Bewertungsskala nach oben gestuft. Spezifische Merkmale des Vorhabens, die zu einem besonders hohen Beitrag führen, wie Demonstrationsvorhaben oder Vorhaben, die einen wichtigen Beitrag zu den Zielen der Strategie Europa 2020 leisten, werden bei der Bewertung ebenfalls berücksichtigt. Vorhaben, die mehrere Ziele, einschließlich themenübergreifender Maßnahmen, wie z. B. Kohäsions- und Klimapolitik umfassen, werden um weitere Stufen in der Bewertung heraufgestuft.

Es wird ein einziger Indikator mit vier Bewertungsstufen verwendet. Für die Berechnung der Gesamtbewertung werden für jede Bewertungsstufe bis zu 50 Punkte vergeben. Bei der Zusammenrechnung (ohne Gewichtung) wird das Vorhaben dann als „niedrig“ (weniger als 50 Punkte), „mäßig“ (50 bis 99 Punkte), „erheblich“ (100 bis 149 Punkte) bis „hoch“ (150 Punkte und mehr) eingestuft.

Säule 2 — Qualität und Solidität des Vorhabens

Säule 2 baut auf einer Reihe von Indikatoren auf, mit denen die Qualität und die Solidität der Maßnahme bewertet werden sollen. Für Investitionen in einzelne Vorhaben oder für über Finanzintermediäre vermittelte Darlehen zugunsten von Mehrfachempfängern gilt ein unterschiedlicher Ansatz.

Zur Bewertung einzelner Vorhaben sollten die folgenden Parameter und daraus folgenden Indikatoren angewandt werden:

—   „Wachstum“ (Indikator 1 — von 0 bis 100 Punkten): Der Beitrag eines Vorhabens zu nachhaltigem Wachstum ergibt sich aus seiner sozioökonomischen Auswirkung auf Kosten und Nutzen. Sofern möglich, wird die volkswirtschaftliche Rentabilität (ERR) unter Zugrundelegung bewährter Wirtschaftspraktiken quantifiziert. Dabei wird von den sozioökonomischen Kosten und Nutzen des Vorhabens ausgegangen, einschließlich seiner Übertragungseffekte (z. B. positive Effekte auf dem Gebiet von Forschung, Entwicklung und Innovation, langfristiger Klimanutzen oder Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt oder aber negative Umwelteffekte). Es gibt jedoch auch Vorhaben, deren ERR schwer zu schätzen ist. In einer Reihe von Sektoren steht z. B. die Einhaltung von EU-Standards an erster Stelle. Primär muss dabei zunächst eine kostengünstigste Lösung gewährleistet werden, bevor der allgemeine wirtschaftliche Ertrag bewertet werden kann (ein Beispiel ist die Wasser- und Abfallbehandlung). In diesen Sektoren stützt sich die Qualitätsbewertung auf sektorspezifische Benchmarks. Für Maßnahmen, bei denen Rahmendarlehen in Anspruch genommen werden, beruht die Bewertung überwiegend auf der Anlagestrategie und den Kriterien des Projektträgers.

Im Allgemeinen liegt die „Hurdle Rate“ für EIB-Finanzierungen bei 5 %. Bei einem Standardvorhaben gilt eine ERR von 5-7 % als „ausreichend“, von 7-10 % als „gut“ und über 10 % als „ausgezeichnet“. Allerdings stützt sich die Klassifizierung der Ergebnisse auch auf einige sektorspezifische Erwägungen. Diese Sektoren, die derzeit als ökologisch weniger nachhaltig gelten (wie z. B. bestimmte Verkehrsträger) würden nur finanziert werden, wenn sie aus wirtschaftlicher Sicht als „gut“ eingestuft werden, d. h. eine ERR von mindestens 7 % erhalten haben. Demgegenüber können ausgewählte Projekte mit langfristigem Nutzen für das Klima bereits eine Finanzierung erhalten, wenn sie lediglich eine ERR von 3,5-5 % erhalten haben, d. h. unter die Kategorie „marginal“ fallen. Die Bewertung privatwirtschaftlicher Projekte gilt aufgrund ihres Risiko- und Ertragsprofils bei einer ERR von 5-7 % als „marginal“, bei 7-10 % als „ausreichend“, bei 10-15 % als „gut“ und bei über 15 % als „ausgezeichnet“. Die Berechnung der ERR erfolgt unter uneingeschränkter Berücksichtigung positiver und negativer externer Effekte, einschließlich der Aspekte Umwelt und Klimawandel. Die „Hurdle Rate“ kann durch den Lenkungsrat angepasst werden, wenn nachgewiesen wird, dass sie nicht dem wirtschaftlich vertretbaren Niveau entspricht, und unter Berücksichtigung der langfristigen wirtschaftlichen Situation.

—   „Möglichkeiten des Projektträgers“ (Indikator 2 — 0 bis 30 Punkte): Diese Möglichkeiten werden durch eine qualitative Beurteilung der Fähigkeit des Projektträgers, das Vorhaben rechtzeitig und effizient durchzuführen, bewertet, auch unter Berücksichtigung des relevanten institutionellen Kontexts und der gegebenenfalls zur Verfügung zu stellenden technischen Hilfe. Dies ist vor allem bei Rahmendarlehen wichtig, bei denen Priorisierungskriterien, die Projektdurchführung und die Kontrollkapazität sowie -fähigkeit sowie die Überwachungs- und Kontrollsysteme und auch die Handhabung von Anforderungen auf dem Gebiet Umwelt, Wettbewerb und öffentliche Auftragsvergabe bewertet werden.

—   „Nachhaltigkeit“ (Indikator 3 — 0 bis 30 Punkte): Die EIB-Standards sehen vor, dass Vorhaben nicht nur wirtschaftlich tragfähig sind und somit einen Beitrag zu Wachstum leisten, sondern dass sie auch in ökologischer und sozialer Hinsicht nachhaltig sind. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass hohe Umwelt- und Sozialstandards aufrechterhalten werden. Diese werden anhand detaillierter Leitlinien im „Environmental and Social Practices Handbook“ (2) dargelegt.

—   „Beschäftigung“ (Indikator 4 — 0 bis 40 Punkte): Der Beschäftigungsindikator bezieht sich auf Beschäftigung während der Bau- und Betriebsphase. Die während der Bauphase erforderliche Beschäftigung wird aufgrund sektorspezifischer Koeffizienten geschätzt. Die Bewertung der Beschäftigung während der Betriebsphase soll mittels einer Beurteilung durch Projektanalysten erfolgen, die das Vorhaben mit Erfahrungen im Sektor vergleichen. Die folgende Tabelle fasst die Aufteilung der Bewertung zwischen Beschäftigung in der Bauphase und Beschäftigung während der Betriebsphase zusammen. Dabei umfassen z. B. Vorhaben mit hohem Arbeitsanteil während der Bauphase einige öffentliche Bauarbeiten (insbesondere verstreute Sanierungsarbeiten), Energieeffizienz und Forstwirtschaft. Einige gewerbliche Vorhaben sind ebenfalls mit einer höheren Beschäftigung während der Betriebsphase verbunden.

Beschäftigung

1 Punkt

20 Punkte

40 Punkte

Vollzeitäquivalent während der Bauphase (je Mio. EUR Investitionskosten)

< 3,5

3,5-7,0

> 7,0

Vollzeitäquivalent während der Betriebsphase (je Mio. EUR Investitionskosten)

< 0,50

0,51-1,00

> 1,00

Die Gesamtbewertung für Säule 2 für die einzelnen Vorhaben wird durch Addition der Punkte aus den vier oben genannten Unterkategorien berechnet, um zu einer Gesamtbewertung für das Vorhaben zu gelangen, die von „marginal“ (weniger als 50 Punkte), „ausreichend“ (50 bis 99 Punkte), „gut“ (100 bis 149 Punkte) bis „ausgezeichnet“ (150 Punkte) reichen kann.

Was die über Finanzintermediäre vermittelten Darlehen zugunsten von Mehrfachempfängern betrifft, wird in Säule 2 eine Bewertung der Leistungsfähigkeit und Wirksamkeit von Finanzinstituten und sonstigen Unternehmen (einschließlich der Förderinstitute) vorgenommen, die als Vermittler auftreten. Die Bewertung stützt sich auf die drei folgenden unabhängigen Indikatoren:

Leistungsfähigkeit und Solidität des Vermittlers sowie Qualität des Geschäftsumfelds;

Verbesserung des Zugangs zu Finanzierungen und Verbesserung der Finanzierungsbedingungen, einschließlich für die Endbegünstigten;

Beschäftigung auf Ebene der Endbegünstigten.

Die Punkte für die Indikatoren in jeder Kategorie werden ohne Gewichtung zusammenaddiert, um dem Vorhaben eine Gesamtbewertung zu erteilen, die von „marginal“ (weniger als 50 Punkte), „ausreichend“ (50 bis 99 Punkte), „gut“ (100 bis 149 Punkte) bis „ausgezeichnet“ (150 Punkte) reichen kann.

Säule 3 — Technischer und finanzieller Beitrag

Säule 3 konzentriert sich auf den Wert, der durch die Einbeziehung der EIB und die Unterstützung durch den EFSI selbst in Form finanzieller und nichtfinanzieller Vorteile für das Vorhaben generiert wird. Dieser spezifische Beitrag wird anhand von drei Indikatoren bewertet, die jeweils die ergänzenden Aspekte des Mehrwerts messen:

—   „Finanzieller Beitrag“: Verbesserung der Finanzierungsbedingungen der Gegenpartei im Vergleich zu alternativen Finanzierungsquellen (Zinssatzermäßigungen und/oder längere Laufzeiten).

—   „Finanzielle Erleichterung“: gesteigerte Effizienz bei der Unterstützung anderer Akteure; Generierung von Drittmitteln, insbesondere aus dem Privatsektor; Signalwirkung für andere Kreditgeber.

—   „EIB-Beitrag und –Beratung“: Erbringung nichtfinanzieller Dienstleistungen in Form von Fachwissen und Wissenstransfer zur Erleichterung der Projektdurchführung und Steigerung der institutionellen Kapazitäten sowie zur Beratung bei der finanziellen Strukturierung. Dies könnte im Rahmen der Europäischen Plattform für Investitionsberatung und anderer bestehender Beratungsfazilitäten wie Jaspers, ELENA oder InnovFin-Beratungsdienste im Rahmen von Horizont 2020 oder durch andere geeignete Mittel wie der Unterstützung bei der Projektdurchführung erfolgen.

Jeder Indikator wird unabhängig auf der Grundlage der kohärenten und gut dokumentierten bestehenden EIB-Methode bewertet, die von der EIB gelegentlich geändert werden kann. Wie bei Säule 1 reicht die Bewertung von „niedrig“ bis „hoch“. Die Punkte für jeden Indikator werden ohne Gewichtung zusammenaddiert, um dem Vorhaben in dieser Säule eine Gesamtbewertung zu erteilen, die von „niedrig“ (weniger als 50 Punkte), „mäßig“ (50 bis 99 Punkte), „erheblich“ (100 bis 149 Punkte) bis „hoch“ (150 Punkte und mehr) reichen kann.

Säule 4 — Ergänzende Indikatoren

Die Bewertungsmatrix wird um folgende Indikatoren ergänzt, die für jedes Vorhaben zu melden sind, sodass wichtige bereichsübergreifende Aspekte der EIB-Maßnahmen im Rahmen des EFSI erfasst werden:

Zusätzlichkeit: Es ist anzugeben, ob es sich bei dem Vorhaben um eine besondere Tätigkeit oder eine übliche Maßnahme handelt. Bei üblichen Maßnahmen sind weitere Erläuterungen beizubringen, die die Zusätzlichkeit im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EU) 2015/1017 rechtfertigen;

eine Reihe von Indikatoren zum makroökonomischen Umfeld, in dem das Vorhaben stattfindet, sodass die Mitglieder des Investitionsausschusses u. a. die möglichen Auswirkungen auf wirtschaftliche Unterschiede innerhalb der Union und das langfristige Wachstumspotenzial bewerten können: i) für die Investitionssituation spezifische Indikatoren; ii) die Produktionslücke, die auf der Grundlage der vom Rat Ecofin gebilligten Produktionsfunktionsmethode berechnet wird, iii) potenzielles BIP-Wachstum; iv) Indikatoren für Arbeitslosigkeit: Arbeitslosenquote, jährliche Entwicklung der Arbeitslosenquote und ein Vergleich mit dem EU-Durchschnitt; v) zusammengesetzter Kreditaufnahmeindikator für Nichtfinanzunternehmen oder, falls nicht verfügbar, Zinssätze für Nichtfinanzunternehmen. Unter Berücksichtigung dieser Angaben widmet der Investitionsausschuss Maßnahmen besondere Aufmerksamkeit, mit denen die wirtschaftlichen Unterschiede innerhalb der Union angegangen werden sollen;

erwartete Hebelwirkung der EFSI-Maßnahme;

Betrag der mobilisierten privaten Finanzierung;

Zusammenarbeit mit nationalen Förderbanken und Unterstützung von Investitionsplattformen;

Kofinanzierung mit europäischen Struktur- und Investitionsfonds;

Kofinanzierung mit anderen EU-Instrumenten (d. h. Horizont 2020, Fazilität „Connecting Europe“ usw.);

realisierte Energieeffizienzen (für einschlägige Vorhaben);

Indikator für Klimapolitik (für einschlägige Vorhaben).


(1)  Die Bewertungsmatrix gilt nicht für Maßnahmen gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2015/1017.

(2)  http://www.eib.org/attachments/strategies/environmental_and_social_practices_handbook_en.pdf


19.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 244/25


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1559 DER KOMMISSION

vom 18. September 2015

zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,

nach Anhörung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Einleitung der Untersuchung

(1)

Am 20. Dezember 2014 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) gemäß Artikel 5 der Grundverordnung eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien (im Folgenden „das betroffene Land“) in die Union ein. Sie veröffentlichte eine entsprechende Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (2) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“).

(2)

Die Einleitung der Untersuchung durch die Kommission erfolgte im Anschluss an einen Antrag, der am 10. November 2014 von der Saint-Gobain PAM-Gruppe (im Folgenden „Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht wurde, auf die mehr als 25 % der Unionsgesamtproduktion von Rohren aus duktilem Gusseisen entfallen. Die mit dem Antrag vorgelegten Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung rechtfertigten die Einleitung der Untersuchung.

(3)

Am 11. März 2015 leitete die Kommission eine Antisubventionsuntersuchung betreffend die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen mit Ursprung in Indien in die Union ein; diese stellt eine gesonderte Untersuchung dar. Sie veröffentlichte eine entsprechende Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (3). Diese Untersuchung dauert noch an.

1.2.   Interessierte Parteien

(4)

In der Einleitungsbekanntmachung wurden interessierte Parteien aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen, um an der Untersuchung mitzuarbeiten. Insbesondere unterrichtete die Kommission gezielt die Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller und die Behörden Indiens, des Weiteren die ihr bekannten Einführer, Lieferanten und Verwender, Händler sowie bekanntermaßen betroffene Verbände über die Einleitung der Untersuchung und lud sie zur Mitarbeit ein.

(5)

Die interessierten Parteien hatten die Möglichkeit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren zu beantragen. Keine der interessierten Parteien beantragte eine Anhörung, um zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen.

1.2.1.   Stichprobenverfahren

(6)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.

Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller und Einführer

(7)

Für die Unionshersteller war keine Stichprobenbildung erforderlich. Es gibt nur drei Unternehmen oder Unternehmensgruppen, die die betroffene Ware in der Union herstellen, und zwei von ihnen, auf die etwa 96 % Unionsgesamtproduktion entfallen, arbeiteten an der Untersuchung mit.

(8)

Damit die Kommission hinsichtlich der Einführer über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie unabhängige Einführer um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen. Es meldeten sich keine unabhängigen Einführer innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen.

Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in Indien

(9)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden alle ausführenden Hersteller in Indien gebeten, die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen zu übermitteln. Ferner ersuchte sie die Vertretung der Republik Indien bei der Europäischen Union, gegebenenfalls andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten.

(10)

Zwei ausführende Hersteller im betroffenen Land übermittelten die erbetenen Informationen und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Auf sie entfielen 100 % der Ausfuhren aus Indien während des Untersuchungszeitraums. Daher befand die Kommission, dass sich die Bildung einer Stichprobe erübrigte.

1.2.2.   Beantwortung des Fragebogens

(11)

Die Kommission sandte Fragebogen an die beiden mitarbeitenden indischen ausführenden Hersteller, an die drei Unionshersteller sowie an die Verwender, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung festgesetzten Fristen gemeldet hatten.

(12)

Beantwortet wurden die Fragebögen von den zwei indischen ausführenden Herstellern, von zwei Unionsherstellern und mehreren Dutzend Verwendern.

1.2.3.   Kontrollbesuche

(13)

Die Kommission holte alle für die vorläufige Ermittlung von Dumping, der daraus resultierenden Schädigung und des Unionsinteresses erforderlichen Informationen ein und prüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:

Unionshersteller

SAINT-GOBAIN PAM, Pont-à-Mousson, Frankreich; SAINT-GOBAIN PAM ESPANA S.A., Madrid, Spanien; SAINT-GOBAIN PAM Deutschland GmbH, Saarbrücken, Deutschland

Duktus Rohrsysteme Wetzlar GmbH, Wetzlar, Deutschland

Verbundene Vertriebsunternehmen

SAINT-GOBAIN PAM PORTUGAL S.A., Lissabon, Portugal

SAINT-GOBAIN PAM ITALIA S.p.A., Mailand, Italien

SAINT-GOBAIN PAM UK, Stanton-by-Dale, Vereinigtes Königreich

SGPS BELGIUM S.A., Landen, Belgien

Ausführende Hersteller in Indien

Electrosteel Castings Ltd, Kalkutta, Indien, und sein verbundenes Unternehmen Lanco Industries Limited (jetzt bekannt unter dem Namen Srikalahasthi Pipes Limited), Andhra Pradesh, Indien

Jindal Saw Limited, Neu-Delhi, Indien

Verbundene Einführer/Händler

Electrosteel Europe S.A., Frankreich mit folgenden Zweigniederlassungen:

Electrosteel Europe S.A. Sucursal En Espana, Spanien

Electrosteel Europe S.A. Succursale Italia, Italien

Electrosteel Europe S.A. Niederlassung Deutschland, Deutschland

Electrosteel Castings (UK) Ltd, Vereinigtes Königreich

Electrosteel Trading S.A. (Spanien)

Jindal Saw Italia SPA, Italien

Jindal Saw Pipeline Solutions Limited, Vereinigtes Königreich

1.3.   Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum

(14)

Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis zum 30. September 2014 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensermittlung relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Betroffene Ware

(15)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Rohre aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) („duktile Rohre“) mit Ursprung in Indien, die derzeit unter dem KN-Code ex 7303 00 10 und ex 7303 00 90 eingereiht werden. Die KN-Codes werden nur informationshalber angegeben.

(16)

Duktile Rohre werden für die Trinkwasserversorgung, die Abwasserableitung und die Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen verwendet. Die Beförderung von Wasser durch duktile Rohre erfolgt mittels Druck oder allein durch Schwerkraft. Die Rohre sind in Größen von 60 mm bis 2 000 mm und in einer Länge von 5,5, 6,7 oder 8 Metern erhältlich. Sie sind üblicherweise mit Zement oder anderen Materialien ausgekleidet und außen mit Zink beschichtet, lackiert oder mit Folie umwickelt. Die Endnutzer sind in erster Linie öffentliche Versorgungsunternehmen.

2.2.   Gleichartige Ware

(17)

Die Untersuchung ergab, dass die in Indien hergestellte und verkaufte Ware und die in der Union hergestellte und verkaufte Ware dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften aufweisen.

(18)

Die Kommission entschied daher in dieser Phase, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt.

3.   DUMPING

3.1.   Normalwert

(19)

Die Kommission prüfte zunächst, ob die gesamten Inlandsverkäufe der einzelnen mitarbeitenden ausführenden Hersteller nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung repräsentativ waren. Die Inlandsverkäufe sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt pro ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum mindestens 5 % der Gesamtmenge seiner Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Union entspricht. Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, dass die von den einzelnen ausführenden Herstellern getätigten Gesamtverkäufe der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt repräsentativ waren.

(20)

Anschließend ermittelte die Kommission für die ausführenden Hersteller mit repräsentativen Inlandsverkäufen die auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen, die mit den zur Ausfuhr in die Union verkauften Typen identisch oder vergleichbar waren.

(21)

Daraufhin prüfte die Kommission, ob die Inlandsverkäufe der einzelnen mitarbeitenden ausführenden Hersteller auf ihrem jeweiligen Inlandsmarkt für jeden Warentyp, der mit einem zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentyp identisch oder vergleichbar ist, nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung repräsentativ waren. Die Inlandsverkäufe eines Warentyps sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der an unabhängige Abnehmer gehenden Inlandsverkäufe dieses Warentyps im Untersuchungszeitraum mindestens 5 % der Gesamtmenge der in die Union getätigten Ausfuhrverkäufe des identischen oder vergleichbaren Warentyps entspricht. Auf dieser Grundlage stellte die Kommission fest, dass die Inlandsverkäufe einiger Warentypen nicht repräsentativ waren, da sie weniger als 5 % der Gesamtmenge der in die Union getätigten Ausfuhrverkäufe des identischen oder vergleichbaren Warentyps entsprachen.

(22)

Als Nächstes ermittelte die Kommission pro Warentyp den Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im Untersuchungszeitraum, um darüber zu befinden, ob sie die tatsächlichen Inlandsverkäufe zur Bestimmung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung heranziehen soll.

(23)

Der Normalwert beruht auf dem tatsächlichen Inlandspreis des jeweiligen Warentyps, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend sind, sofern

a)

die Verkaufsmenge des Warentyps, der zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Produktionskosten oder darüber verkauft wurde, mehr als 80 % der gesamten Verkaufsmenge dieses Warentyps ausmacht und

b)

der gewogene Durchschnittsverkaufspreis dieses Warentyps mindestens den Produktionsstückkosten entspricht.

(24)

In diesem Fall entspricht der Normalwert dem gewogenen Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe des betreffenden Warentyps im UZ.

(25)

Hingegen handelt es sich beim Normalwert um den tatsächlichen Inlandspreis je Warentyp lediglich der gewinnbringenden Inlandsverkäufe der betreffenden Warentypen im UZ, sofern

a)

die Menge der gewinnbringenden Verkäufe des Warentyps 80 % oder weniger der gesamten Verkaufsmenge dieses Typs entspricht oder

b)

der gewogene Durchschnittspreis dieses Warentyps niedriger ist als die Produktionsstückkosten.

(26)

Die für die Ermittlung des Normalwerts herangezogenen Inlandsverkäufe der zwei mitarbeitenden ausführenden Hersteller gingen direkt an unabhängige Abnehmer. Die Analyse der Inlandsverkäufe ergab, dass einige der Inlandsverkäufe gewinnbringend waren und dass der gewogene Durchschnittsverkaufspreis über den Produktionskosten lag. Dementsprechend wurde der Normalwert für die Warentypen, die mit den zur Ausfuhr in die Union verkauften Typen identisch oder vergleichbar waren, entweder als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe oder gegebenenfalls als gewogener Durchschnitt lediglich der gewinnbringenden Verkäufe berechnet.

(27)

Wurden Warentypen der identischen oder vergleichbaren Ware nicht oder nicht in ausreichendem Maße im normalen Handelsverkehr verkauft oder wurde ein Warentyp auf dem Inlandsmarkt nicht in repräsentativen Mengen verkauft, so wurde der Normalwert von der Kommission nach Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt.

(28)

Die rechnerische Ermittlung des Normalwerts erfolgte so, dass zu den bei der gleichartigen Ware verzeichneten durchschnittlichen Herstellkosten der einzelnen mitarbeitenden ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum Folgendes hinzugerechnet wurde:

a)

der gewogene Durchschnitt der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“), die dem mitarbeitenden ausführenden Hersteller im Zusammenhang mit den im normalen Handelsverkehr getätigten Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware im Untersuchungszeitraum entstanden sind, sowie

b)

der gewogene Durchschnitt des Gewinns, den der mitarbeitende ausführende Hersteller mit Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr im Untersuchungszeitraum erzielt hat.

(29)

Der Antragsteller brachte vor, dass die indische Ausfuhrabgabe auf Eisenerz, die sich im UZ auf 30 % belief, die Inlandspreise von Eisenerz drücke und die Kosten für den wichtigsten Rohstoff der ausführenden Hersteller auf 40 % des Weltmarktpreises senke, was sich in einer Höhe von 40-100 EUR/Tonne oder 8-17 % des Ausfuhrpreises auf die CIF-EU-Ausfuhrpreise für duktile Rohre auswirke. Angesichts dessen forderte der Antragsteller, den Normalwert entsprechend zu berichtigen.

(30)

Die ausführenden Hersteller wandten ein, dass die Preise, zu denen sie Eisenerz in Indien kauften, mit den Preisen vergleichbar seien, zu denen Eisenerz aus Indien ausgeführt werde. Des Weiteren behauptete einer der ausführenden Hersteller — allerdings erst nachdem die Kontrollbesuche in Indien stattgefunden hatten —, dass er nach dem UZ begonnen habe, Eisenerz aus Drittländern zu kaufen.

(31)

Auf der Grundlage der bis zu diesem Zeitpunkt eingeholten Nachweise konnte die Kommission nicht vorläufig feststellen, ob die indischen Inlandspreise für Eisenerz im Vergleich mit anderen Märkten gedrückt werden.

(32)

Dementsprechend konnten die Behauptungen des Wirtschaftszweigs der Union und der ausführenden Hersteller in dieser Phase nicht überprüft werden; eine weitere Prüfung erfolgt in der endgültigen Phase der Untersuchung sowie in der parallel laufenden Antisubventionsuntersuchung.

3.2.   Ausfuhrpreis

(33)

Die ausführenden Hersteller wickelten ihre Ausfuhren in die Union vorrangig über verbundene Unternehmen ab, die als Einführer fungierten. Direkt an unabhängige Abnehmer getätigte Ausfuhren machten nur etwa 1 % ihrer gesamten Ausfuhren in die Union aus.

(34)

Im Fall direkter Ausfuhrverkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union war der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung der für die betroffene Ware bei Ausfuhrverkäufen in die Union tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis.

(35)

Führten die ausführenden Hersteller die betroffene Ware über als Einführer fungierende verbundene Unternehmen in die Union aus, wurde der Ausfuhrpreis im Einklang mit Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung unter Zugrundelegung des Preises bestimmt, zu dem die eingeführte Ware erstmals an unabhängige Abnehmer in der Union weiterverkauft wurde. In diesem Fall wurden am Preis Berichtigungen für alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf entstandenen Kosten, einschließlich VVG-Kosten, und für Gewinne vorgenommen. Mangels Mitarbeit unabhängiger Einführer wurde ein durchschnittlicher Gewinn von 3,7 % angesetzt, basierend auf Daten des Antrags.

(36)

Einer der ausführenden Hersteller machte geltend, dass anstelle einer Anwendung von Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung dem Ausfuhrpreis die Verrechnungspreise zwischen dem ausführenden Hersteller und seinen verbundenen Unternehmen in der EU zugrunde gelegt werden sollten. Er behauptete, dass diese Preise verlässlich seien, da die Zoll- und Steuerbehörden (für Mehrwertsteuerzwecke und Einkommenssteuer) einiger Mitgliedstaaten akzeptierten, dass die Geschäftsvorgänge zwischen den Händlern und der Muttergesellschaft zu marktüblichen Preisen und Konditionen durchgeführt würden.

(37)

Die Kommission wies diese Behauptung aus den folgenden Gründen vorläufig zurück. Erstens verfolgt die Prüfung der Zollbehörden ein grundlegend anderes Ziel, als dies bei der Kommission im Rahmen einer Antidumpinguntersuchung der Fall ist. In diesem Fall bestand für die Zollbehörden keine Veranlassung, die angegebenen Ausfuhrpreise in Frage zu stellen, da sich die Zölle auf Null belaufen. Die Kommission erhielt außerdem keine ausreichenden Nachweise, aus denen hervorging, dass die Zollbehörden die Ausfuhrpreise zwischen dem ausführenden Hersteller und seinen verbundenen Unternehmen in der EU ausdrücklich akzeptierten.

(38)

Zweitens konnte der Einwand, dass die Mehrwertsteuerbehörden die Ausfuhrpreise als marktüblich akzeptiert hätten, nicht anerkannt werden, da dem Unternehmen die erhobene MwSt. sowieso erstattet wird, sobald es die eingeführten Waren weiterverkauft.

(39)

Schließlich bezog sich der ausführende Hersteller auf zwei Verordnungen des Rates, in denen Verrechnungspreise akzeptiert worden waren (4). Jedoch konnte die Kommission in den betreffenden Fällen die Verkäufe über verbundene Einführer mit den Verkäufen über unabhängige Einführer vergleichen, was im vorliegenden Fall nicht möglich ist, da die Verkäufe über unabhängige Einführer nicht repräsentativ waren (etwa 1 % aller Verkäufe in die EU).

(40)

Was den anderen ausführenden Hersteller anbelangt, so wurde ein Teil der Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe (etwa 10-17 %) nicht zu den Bedingungen weiterverkauft, zu denen sie eingeführt wurden, da sie von einem verbundenen Unternehmen in Italien weiterverarbeitet wurden. Dieses verbundene Unternehmen führte halbfertige Rohre (Rohrohre) ein, die dann mittels einer zusätzlichen Außen- (Zink) und Innenbeschichtung (Zement) der Rohre weiterverarbeitet wurden. Sowohl die eingeführten Rohrohre als auch die fertigen Rohre sind der betroffenen Ware zuzuordnen. Die Innen- und Außenbeschichtung der Rohre erfordert erhebliche Investitionen in Maschinen und Ausrüstung, Rohstoffe sowie einige spezielle Fachkräfte.

(41)

In dem Szenario, in dem Waren nicht zu den Bedingungen weiterverkauft werden, zu denen sie eingeführt wurden, kann die Kommission den Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung „auf einer angemessenen Grundlage“ errechnen. Im vorliegenden Fall entschied die Kommission vorläufig, den Preis, zu dem die verarbeitete Ware erstmals an unabhängige Abnehmer in der Union weiterverkauft wurde, um alle zwischen Einfuhr und Weiterverkauf entstandenen Kosten (ausschließlich Verarbeitungskosten), VVG-Kosten und um den Gewinn zu berichtigen. Hinsichtlich der in der EU angefallenen Verarbeitungskosten wird die Kommission weitere Prüfungen vornehmen, um zu ermitteln, ob und in welcher Höhe eine Berichtigung angemessen ist. Da keine andere angemessene Bemessungsgrundlage vorhanden war, wurde von einem durchschnittlichen Gewinn eines unabhängigen Einführers von 3,7 % ausgegangen, basierend auf Daten des Antrags. Folgende Gründe führten zur Ermittlung des Ausfuhrpreises auf dieser Grundlage:

Die eingeführten Rohrohre werden nicht auf dem Unionsmarkt verkauft, da sie ohne weitere Verarbeitung nicht zum Transport von Wasser oder zur Abwasserableitung verwendet werden können. Aus dem gleichen Grund werden Rohrohre auch nicht auf dem Inlandsmarkt in Indien verkauft.

Angesichts der hohen Verarbeitungskosten, die aufgrund der zur Umwandlung der eingeführten Rohrohre in ein gebrauchsfähiges Produkt benötigten Ausrüstung, Rohstoffe und Arbeitskräfte als wesentlich zu betrachten sind, würde ein Abzug dieser Kosten, die viel höher liegen als bei der Endverarbeitung eines Produkts nach Kundenanforderungen, zu einem unverhältnismäßigen und künstlichen Ergebnis führen.

(42)

Hinsichtlich anderer eingeführter Waren verfügten beide ausführenden Hersteller über einen verbundenen Einführer im Vereinigten Königreich, der die eingeführten Waren durch Anbringen von Flanschen und Zuschneiden der Rohre zu kleineren Größen weiter verarbeitete.

(43)

Deshalb ermittelte die Kommission den Ausfuhrpreis dieser anderen Waren nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung vorläufig, indem sie den Preis der eingeführten Ware beim ersten Wiederverkauf an unabhängige Abnehmer in der Union berichtigte, um wieder zum Preis unbearbeiteter Rohre (nicht zugeschnitten und/oder ohne Flansche) zu gelangen; dabei berücksichtigte sie alle zwischen Einfuhr und Weiterverkauf entstandenen Kosten, einschließlich der Verarbeitungskosten in der Union, VVG-Kosten sowie einen Gewinn. Da keine andere angemessene Bemessungsgrundlage vorhanden war, wurde von einem durchschnittlichen Gewinn eines unabhängigen Einführers von 3,7 % ausgegangen, basierend auf Daten des Antrags.

(44)

Einer der ausführenden Hersteller brachte vor, dass die Kommission bei Warentypen, die zu anderen Bedingungen als bei ihrer Einfuhr weiterverkauft wurden, da sie von einem verbundenen Unternehmen weiterverarbeitet wurden, den Ausfuhrpreis nicht auf der Grundlage der den ersten unabhängigen Abnehmern in Rechnung gestellten Preise, sondern vielmehr auf der Grundlage der Direktverkäufe des ausführenden Herstellers in die EU errechnen sollte, möglicherweise ergänzt durch die Ausfuhrpreise des Unternehmens an unabhängige Abnehmer in Drittländern.

(45)

Die Kommission entschied vorläufig, den vorgeschlagenen Ansatz zurückzuweisen. Erstens waren die Direktverkäufe des ausführenden Herstellers in die EU im UZ sowohl mengen- als auch wertmäßig gering und sind daher nicht repräsentativ. Zweitens stellen die Verkäufe in Drittländer keine angemessene Grundlage dar, da sie die wirtschaftliche Stellung und das wirtschaftliche Verhalten des ausführenden Herstellers auf dem Unionsmarkt nicht ausreichend widerspiegeln, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass der ausführende Hersteller im gleichen Zeitraum über verbundene Händler große Mengen in die Union verkauft hat.

(46)

Der ausführende Hersteller brachte ferner vor, dass Berichtigungen auf „zwischen Einfuhr und Weiterverkauf entstandene Kosten“ begrenzt und somit in angemessener Weise zum Weiterverkaufsprozess in Bezug gesetzt werden sollten. Folglich könnten diese Kosten beispielsweise nicht die VVG-Kosten beinhalten, die üblicherweise von einem Hersteller, Verarbeiter oder Ausführer getragen werden. Die VVG-Kosten der verbundenen Unternehmen in der EU seien für einen reinen Einführer keine vertretbaren Kosten. Der ausführende Hersteller und seine verbundenen Unternehmen in der EU würden als wirtschaftliche Einheit betrachtet, was einen Einfluss auf die Art der Berichtigungen hätte, die zur Errechnung des Ausfuhrpreises vorgenommen werden können.

(47)

Das Unternehmen führte darüber hinaus an, dass die VVG-Kosten und der Gewinn, die zur Errechnung des Ausfuhrpreises herangezogen werden, erneut berechnet werden sollten, sodass sie ausschließlich auf die Tätigkeit eines Einführers Bezug nähmen.

(48)

Hinsichtlich des Ersuchens, dass Berichtigungen auf „zwischen Einfuhr und Weiterverkauf entstandene Kosten“ begrenzt werden sollten, verweist die Kommission auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung Berichtigungen für Kosten, die vor der Einfuhr angefallen sind, nicht ausschließt, da diese Kosten üblicherweise vom Einführer getragen werden. Ferner ergibt sich aus dieser ständigen Rechtsprechung, dass das Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit die Anwendbarkeit von und die Berichtigungen nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung nicht berührt. Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich außerdem, dass die Tatsache, dass die verbundenen Unternehmen nur bestimmte Tätigkeiten ausüben, der Anwendung von Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung nicht entgegensteht; sie findet aber in niedrigeren VVG-Kosten ihren Niederschlag, die vom Preis beim ersten Weiterverkauf der betroffenen Ware an einen unabhängigen Käufer abgezogen werden. In jedem Fall trägt die interessierte Partei, die die Höhe der Berichtigungen auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anfechten will, die Beweislast. Hält diese Partei die Berichtigungen also für übermäßig, muss sie konkrete Beweise und Berechnungen vorlegen, die diese Einwände untermauern, und insbesondere einen alternativen Satz angeben. Da die Kommission der Ansicht ist, dass die Höhe der vorläufig zur Errechnung des Ausfuhrpreises verwendeten VVG-Kosten die von den verbundenen Unternehmen durchgeführten Tätigkeiten widerspiegelt, wies sie diese Einwände vorläufig zurück.

3.3.   Vergleich

(49)

Die Kommission verglich den Normalwert und den Ausfuhrpreis der mitarbeitenden ausführenden Hersteller auf der Stufe ab Werk.

(50)

Der Antragsteller forderte die Kommission auf, die in Ausnahmefällen zur Anwendung gebrachte, in Artikel 2 Absatz 11 Satz 2 der Antidumpinggrundverordnung verankerte Methodik zur Feststellung von gezieltem Dumping anzuwenden, da „die Ausfuhrpreise je nach Käufer und Region erheblich voneinander abweichen, was zu wesentlich höheren Dumpingspannen führt, [da] die indischen Ausführer ihre Ausfuhren gezielt […] in das Vereinigte Königreich, Spanien, Italien und Frankreich sowie auf bestimmte große Abnehmer lenken“.

(51)

Die Kommission wies die Behauptungen des gezielten Dumpings vorläufig zurück, da der Antragsteller keine ausreichenden Beweise zur Stützung seiner Behauptung vorlegte. Der einzige Nachweis, der vorgelegt wurde, waren Eurostat-Daten, aus denen hervorging, dass die Ausfuhren der ausführenden Hersteller in die EU mehrheitlich nur über vier Mitgliedstaaten in die EU gelangten. Allerdings könnten diese Einfuhren nachfolgend auch in andere Mitgliedstaaten verbracht werden. Noch wichtiger ist jedoch, dass keine Daten vorgelegt wurden, die Preisunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten belegten.

(52)

Die Kommission konnte ferner nicht feststellen, dass Ausfuhrpreise nach Käufer und Region erheblich voneinander abwichen. Die Untersuchung erbrachte, dass die Preise von Unionsherstellern, die in einigen Mitgliedstaaten verkauften, unter dem Unionsdurchschnitt lagen, doch konnte hier kein Zusammenhang zu gezielten Dumpingpraktiken hergestellt werden, da dies bereits der Fall war, bevor die indischen ausführenden Hersteller mit der Ausfuhr in die EU begannen.

(53)

Im Interesse eines gerechten Vergleichs nahm die Kommission am Normalwert und/oder Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen für Unterschiede vor, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Diese Berichtigungen betrafen Fracht- und Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verpackungs- und Kreditkosten, Bankgebühren, Provisionen, Einfuhrabgaben und Kundendienstkosten. Es wurden jedoch keine Berichtigungen für Zollrückerstattungen vorgenommen, da die ausführenden Hersteller nicht nachwiesen, dass nicht entrichtete oder erstattete Steuern auf Ausfuhrverkäufe im Inlandspreis enthalten sind.

(54)

Die indischen ausführenden Hersteller machten in einer sehr späten Phase der Untersuchung geltend, dass wesentliche materielle Unterschiede bei den Warenkontrollnummern (PCN) bestünden, die Berichtigungen im Sinne eines fairen Preisvergleichs oder den Ausschluss einiger spezieller, vom Antragsteller verkaufter Waren rechtfertigen würden. Jedoch wurden die Informationen zum Nachweis solcher unterschiedlichen materiellen Eigenschaften und zur etwaigen Höhe von Berichtigungen nicht ausreichend untermauert, so dass in dieser Phase der Untersuchung keine Entscheidung getroffen werden konnte. Das Vorbringen wird daher vorläufig zurückgewiesen.

3.4.   Dumpingspannen

(55)

Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung verglich die Kommission für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller den gewogenen durchschnittlichen Normalwert jedes Typs der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware.

(56)

Die Mitarbeit ist im vorliegenden Fall hoch, da die Einfuhren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller 100 % der Gesamtausfuhren in die Union im UZ ausmachten. Auf dieser Grundlage beschloss die Kommission, die residuale Dumpingspanne in Höhe der höchsten Dumpingspanne festzusetzen, die bei den mitarbeitenden Unternehmen ermittelt wurde.

(57)

Somit ergeben sich die folgenden vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt:

Name des Unternehmens

Vorläufige Dumpingspanne

Jindal Saw Ltd

31,2 %

Electrosteel Casting Ltd

15,3 %

Alle übrigen Unternehmen

31,2 %

4.   SCHÄDIGUNG

4.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

(58)

Die gleichartige Ware wurde im Untersuchungszeitraum von drei Herstellern in der Union produziert. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

(59)

Da es nur drei Unionshersteller gibt und die SG PAM-Gruppe die Daten für ihre Tochtergesellschaften und Schätzungen für den einzigen nicht mitarbeitenden Unionshersteller vorlegte, sind alle Zahlen als Index oder Spanne angegeben, um die Vertraulichkeit des anderen Unionsherstellers zu wahren, der an der Untersuchung mitarbeitete.

(60)

Die Unionsgesamtproduktion im Untersuchungszeitraum betrug 550 000-650 000 Tonnen. Die Kommission ermittelte die Gesamtproduktion der Union auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen betreffend den Wirtschaftszweig der Union, wie beispielsweise im Antrag vorgelegte Daten für den nicht mitarbeitenden Hersteller und von mitarbeitenden Unionsherstellern im Rahmen der Untersuchung eingeholte Daten. Wie im Erwägungsgrund 7 angeführt, gibt es nur drei Hersteller in der Union und auf die zwei mitarbeitenden Hersteller entfallen 96 % der Unionsgesamtproduktion.

4.2.   Unionsverbrauch

(61)

Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch auf der Grundlage der Gesamtverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union in der Union, zuzüglich der Einfuhren aus Drittländern in die Union. Die Kommission ermittelte die Gesamtverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf der Grundlage der von mitarbeitenden Unionsherstellern eingeholten Daten und der im Antrag für den nicht mitarbeitenden Hersteller bereitgestellten Daten. Die Einfuhrmengen wurden Eurostat-Daten entnommen.

(62)

Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:

Unionsverbrauch

 

2011

2012

2013

UZ

Index

100

84

83

97

Quelle: Fragebogenantworten, im Antrag enthaltene Informationen und Eurostat.

(63)

Der Verbrauch in der Union sank im Bezugszeitraum um 3,3 %. Der Unionsverbrauch verlief U-förmig — er sank zwischen 2011 und 2012 erheblich (um mehr als 16 %), stieg jedoch im Untersuchungszeitraum wieder erheblich an. Die Endnutzer duktiler Rohre sind Wasserversorgungs-, Abwasserentsorgungs- und Bewässerungsunternehmen. Hierbei handelt es sich meist um öffentlich-rechtliche Einrichtungen, die von staatlichen Finanzmitteln abhängig sind. 2011 und 2012 entwickelte sich die Wirtschaftskrise zu einer handfesten Staatsschuldenkrise. Dies veranlasste die Unionsregierungen zu einer drastischen Senkung öffentlicher Investitionen und Ausgaben, was den deutlichen Rückgang der Nachfrage nach duktilen Rohren, insbesondere in Ländern wie Spanien, Portugal und Italien, erklärt.

4.3.   Einfuhren aus Indien

4.3.1.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus Indien

(64)

Die Kommission ermittelte die Menge der Einfuhren auf der Grundlage von Eurostat-Daten. Die Eurostat-Daten deckten sich mit den von den ausführenden Herstellern aus Indien vorgelegten Daten. Der Marktanteil der Einfuhren wurde auf derselben Grundlage ermittelt.

(65)

Die Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelten sich wie folgt:

Einfuhrmenge (in Tonnen) und Marktanteil

 

2011

2012

2013

UZ

Menge der Einfuhren aus Indien

75 000 -85 000

60 000 -70 000

75 000 -85 000

95 000 -105 000

Menge der Einfuhren — Index

100

83

101

123

Marktanteil — Index

100

99

122

127

Quelle: Eurostat, Fragebogenantworten.

(66)

Die indischen Einfuhrmengen stiegen trotz des rückläufigen Marktes im Bezugszeitraum erheblich (um mehr als 22 %). Die indischen ausführenden Hersteller erhöhten ihren Marktanteil im selben Zeitraum um 3,5 Prozentpunkte.

4.3.2.   Preise der Einfuhren aus Indien und Preisunterbietung

(67)

Die Kommission ermittelte die Preise der Einfuhren auf der Grundlage von Eurostat-Daten. Die Preisunterbietung wurde auf der Grundlage von Daten ermittelt, die von den ausführenden Herstellern aus Indien und vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegt wurden.

(68)

Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus Indien in die Union entwickelte sich wie folgt:

Einfuhrpreise (in EUR/Tonne)

 

2011

2012

2013

UZ

Indien

650-750

700-800

600-700

600-700

Index

100

106

99

98

Quelle: Eurostat, Fragebogenantworten.

(69)

Die indischen Preise gingen im gesamten Bezugszeitraum geringfügig zurück. 2012 stiegen die indischen Preise (um 5,7 %), fielen 2013 jedoch noch weiter ab (um – 6,2 %).

(70)

Die Kommission ermittelte die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum, indem sie Folgendes verglich:

a)

die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise je Warentyp der Unionshersteller, die unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt berechnet wurden, und zwar auf der Stufe ab Werk, sowie

b)

die entsprechenden gewogenen Durchschnittspreise je Warentyp der von den mitarbeitenden Herstellern getätigten Einfuhren, die dem ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt berechnet wurden, auf Grundlage des CIF-Preises mit angemessenen Berichtigungen um die nach der Einfuhr angefallenen Kosten.

c)

Der Preisvergleich wurde nach Warentyp getrennt für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe nach gegebenenfalls erforderlichen Berichtigungen und unter Abzug von Rabatten und Preisnachlässen vorgenommen. Das Ergebnis des Vergleichs wurde als Prozentsatz des Umsatzes der Unionshersteller im Untersuchungszeitraum ausgedrückt. Danach betrug der gewogene Durchschnitt der Preisunterbietungsspanne für die zwei mitarbeitenden ausführenden Hersteller 34 % bis 42,4 %.

4.4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

4.4.1.   Allgemeine Bemerkungen

(71)

Die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union umfasste nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung eine Beurteilung aller Wirtschaftsindikatoren, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum beeinflussten.

(72)

Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die Kommission bewertete die makroökonomischen Indikatoren anhand der in den Fragebogenantworten der mitarbeitenden Unionshersteller enthaltenen Daten und der Schätzungen im Antrag für den nicht mitarbeitenden Hersteller. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Fragebogenantworten der mitarbeitenden Unionshersteller. Beide Datenmengen wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.

(73)

Die makroökonomischen Indikatoren sind: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping.

(74)

Die mikroökonomischen Indikatoren sind: durchschnittliche Preise je Einheit, Kosten je Einheit, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.

4.4.2.   Makroökonomische Indikatoren

4.4.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(75)

Die Unionsgesamtproduktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2011

2012

2013

UZ

Produktionsvolumen — Index

100

79

91

101

Produktionskapazität — Index

100

100

100

100

Kapazitätsauslastung (in %)

52-57

42-47

45-50

53-58

Quelle: Fragebogenantworten und im Antrag enthaltene Informationen.

(76)

Die Gesamtproduktion des Wirtschaftszweigs der Union lag im Untersuchungszeitraum geringfügig höher als 2011, trotz wesentlich geringerer EU-Verkäufe im Untersuchungszeitraum. Der Produktionszuwachs ist auf gestiegene Ausfuhrverkäufe zurückzuführen.

(77)

Die Kapazität blieb im gesamten Bezugszeitraum stabil. Die Kapazitätsauslastung nahm analog zum Anstieg der Produktion im Bezugszeitraum geringfügig zu. Dennoch blieb die Kapazitätsauslastung mit 53-58 % niedrig. Die Hersteller von Rohren aus duktilem Gusseisen bilden einen Wirtschaftszweig, der von relativ hohen Fixkosten geprägt ist. Eine niedrige Kapazitätsauslastung führt zu einer schlechteren Absorption von Fixkosten, was einer der Gründe für die geringe Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union ist.

4.4.2.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(78)

Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union

 

2011

2012

2013

UZ

Verkaufsmengen — Index

100

83

81

94

Marktanteil — Index

100

100

97

97

Quelle: Fragebogenantworten, im Antrag enthaltene Informationen und Eurostat.

(79)

Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union gingen im Bezugszeitraum um 6,4 % auf 450-500 000 im Untersuchungszeitraum zurück. Die Einbußen des Wirtschaftszweigs der Union bei den Verkaufsmengen lagen wesentlich höher als der Rückgang bei den Verbrauchsmengen.

4.4.2.3.   Wachstum

(80)

Der Gesamtverbrauch der betroffenen Ware in der Union ging im Bezugszeitraum um fast 3,3 % zurück. Der Verbrauch sank 2012 drastisch (um mehr als 16 %), blieb 2013 auf niedrigem Niveau und stieg im Untersuchungszeitraum langsam wieder an. Zu Beginn des Bezugszeitraums gingen die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union, die Einfuhren aus Drittländern sowie die indischen Einfuhren analog zum Verbrauch zurück. Jedoch gelang es den indischen Herstellern 2013, als der Verbrauch noch immer niedrig und die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union negativ war, sowohl ihre Verkäufe als auch ihren Marktanteil erheblich zu steigern. Möglich wurde eine solch erfolgreiche Steigerung der indischen Verkäufe auf einem rückläufigen Markt durch aggressive Preisunterbietung und Dumpingpraktiken. Die aggressive Verkaufs- und Preisstrategie wurde im Untersuchungszeitraum fortgeführt. Infolgedessen gingen die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union weitaus stärker zurück als der Verbrauch und der Wirtschaftszweig der Union verlor im Bezugszeitraum Marktanteile von 2,5 Prozentpunkten, während die indischen Hersteller ihren Marktanteil im selben Zeitraum um 3,5 Prozentpunkte verbesserten.

4.4.2.4.   Beschäftigung und Produktivität

(81)

Die Beschäftigung und die Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Beschäftigung und Produktivität

 

2011

2012

2013

UZ

Zahl der Beschäftigten — Index

100

93

93

99

Produktivität — Index

100

82

96

102

Quelle: Fragebogenantworten.

(82)

Beschäftigung und Produktivität waren im Untersuchungszeitraum auf vergleichbarem Niveau wie im Jahr 2011. Die Tatsache, dass die Beschäftigung nicht zurückging, ist jedoch hauptsächlich auf eine erhebliche Steigerung der Verkäufe außerhalb der Union zurückzuführen, wie in Erwägungsgrund 77 dargestellt.

4.4.2.5.   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(83)

Alle Dumpingspannen lagen deutlich oberhalb der Geringfügigkeitsschwelle. Die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union waren angesichts der Menge und der Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land erheblich.

(84)

Dies ist die erste Antidumpinguntersuchung zu der betroffenen Ware. Daher lagen keine Daten vor, um die Auswirkungen etwaigen früheren Dumpings zu bewerten.

4.4.3.   Mikroökonomische Indikatoren

4.4.3.1.   Preise und preisbeeinflussende Faktoren

(85)

Die durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, welche die mitarbeitenden Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Verkaufspreise in der Union

 

2011

2012

2013

UZ

Durchschnittlicher Verkaufsstückpreis in der Union (in EUR/Tonne)

950-1 000

1 000 -1 050

1 000 -1 050

950-1 000

Index

100

105

104

101

Produktionsstückkosten (in EUR/Tonne)

900-950

1 000 -1 050

900 -950

850-900

Index

100

110

104

96

Quelle: Fragebogenantworten.

(86)

Der durchschnittliche Verkaufsstückpreis entwickelte sich weitgehend analog zu den Herstellkosten. Er ging 2012 mit dem Anstieg der Herstellkosten nach oben und fiel ab 2013 bis zum Untersuchungszeitraum analog zum Rückgang der Herstellkosten. Der Rückgang der Herstellkosten war in erster Linie auf einen Preisrückgang beim wichtigsten Rohstoff — Eisenerz und Altmetall — zurückzuführen.

4.4.3.2.   Arbeitskosten

(87)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten der mitarbeitenden Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Durchschnittsarbeitskosten je Beschäftigten

 

2011

2012

2013

UZ

Index

100

100

103

104

Quelle: Fragebogenantworten.

(88)

Im Bezugszeitraum stiegen die Durchschnittsarbeitskosten je Beschäftigten um 4 %. Der Anstieg blieb entsprechend Berichten von Eurostat hinter dem allgemeinen Anstieg der Löhne und Gehälter in der Union zurück.

4.4.3.3.   Lagerbestände

(89)

Die Lagerbestände der mitarbeitenden Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Lagerbestände

 

2011

2012

2013

UZ

Schlussbestände — Index

100

74

73

82

Quelle: Fragebogenantworten.

(90)

Im Bezugszeitraum gingen die Schlussbestände zurück. Die Verringerung der Lagerbestände erfolgte in erster Linie aufgrund strengerer Betriebskapitalanforderungen seitens des Managements des Wirtschaftszweigs der Union.

4.4.3.4.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(91)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der mitarbeitenden Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

 

2011

2012

2013

UZ

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

zwischen 2,5 und 3,0

zwischen – 5,5 und – 6,0

zwischen – 1,0 und – 1,5

zwischen 1,5 und 2,0

Cashflow — Index

100

92

67

101

Investitionen — Index

100

60

67

120

Kapitalrendite (in %)

49

– 155

– 29

20

Quelle: Fragebogenantworten.

(92)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität der mitarbeitenden Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union sank von 2,5-3,0 % im Jahr 2011 auf 1,5-2,0 % im Untersuchungszeitraum und war 2012 und 2013 negativ. Die meisten Verkäufe der betroffenen Ware in der EU wurden über die Vertriebstöchter der mitarbeitenden EU-Hersteller abgewickelt; Kosten und Rentabilität derselben wurden berücksichtigt.

(93)

Unter Nettocashflow ist die Fähigkeit der mitarbeitenden Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Der Cashflow befand sich 2011 und im Untersuchungszeitraum auf vergleichbarem Niveau.

(94)

Die Investitionen lagen im Untersuchungszeitraum höher als 2011. Allerdings fielen die Investitionen in den Jahren 2012 und 2013 wesentlich niedriger aus und die Zunahme im Untersuchungszeitraum konnte den Rückgang der vorhergehenden Jahre nicht ausgleichen. Die Kapitalrendite ist der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen. Die Kapitalrendite war im Untersuchungszeitraum wesentlich niedriger als 2011.

4.4.4.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(95)

Der Wirtschaftszweig der Union verlor auf dem schrumpfenden Markt einen Marktanteil von 2,5 Prozentpunkten, während seine Verkäufe in der Union um fast 6,4 % zurückgingen. Die Kapazitätsauslastung blieb mit 53-58 % im gesamten Bezugszeitraum niedrig, was die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union beeinträchtigte, seine Fixkosten zu decken. Obgleich sich die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union seit Erreichen ihres Tiefpunkts im Jahr 2012 stabilisiert hatte, war sie mit 1,5-2,0 % im Untersuchungszeitraum noch immer niedrig und lag weiter unter der Zielgewinnspanne. Im selben Zeitraum stiegen die indischen Einfuhren um 22,6 % und ihr Marktanteil wuchs um 3,5 Prozentpunkte.

(96)

Andere Indikatoren blieben relativ stabil, wobei deren Negativentwicklung zum Großteil dadurch verhindert wurde, dass die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union außerhalb der Union beträchtlich gesteigert werden konnten. Der einzige Indikator, der im Bezugszeitraum eine eindeutig positive Entwicklung erkennen ließ, waren die Investitionen, die um 20 % stiegen. Allerdings lagen die Investitionen in den Jahren 2012 und 2013 viel niedriger und die Zunahme im Untersuchungszeitraum konnte nicht einmal den Rückgang der vorhergehenden Jahre ausgleichen.

(97)

Aufgrund einer sehr geringen Rentabilität, verbunden mit kontinuierlichen Verlusten bei den Verkäufen und beim Marktanteil in der Union, befindet sich der Wirtschaftszweig der Union in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage.

(98)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat.

5.   SCHADENSURSACHE

(99)

Die Kommission prüfte nach Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung, ob die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten. Nach Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung prüfte die Kommission auch, ob andere bekannte Faktoren den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten. Die Kommission stellte sicher, dass eine Schädigung durch etwaige andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde. Dabei handelt es sich um folgende Faktoren: Wirtschaftskrise und Nachfragerückgang, Einfuhren aus Drittländern, Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union und Konkurrenz durch Ersatzprodukte wie Kunststoffrohre.

5.1.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(100)

Das Verkaufsvolumen der indischen ausführenden Hersteller in die Union war bereits zu Beginn des Bezugszeitraums fast doppelt so groß 75 000-85 000 wie alle anderen Einfuhren zusammen (45,8 kt). Die indischen Verkäufe gingen analog zum Verbrauch im Jahr 2012 zurück, hielten aber einen Marktanteil von rund 10-15 % aufrecht. Jedoch gelang es den indischen Herstellern im Jahr 2013, als der Verbrauch noch immer niedrig und die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union negativ war, sowohl ihre Verkäufe als auch ihren Marktanteil erheblich zu steigern. Möglich war eine solch erfolgreiche Steigerung der indischen Verkaufszahlen auf einem rückläufigen Markt durch aggressive Dumpingpreise — die indischen Einfuhrpreise gingen 2013 im Vergleich zum Vorjahr um 6,2 % zurück. Die aggressive Preispolitik wurde im Untersuchungszeitraum fortgeführt. Das Verkaufsvolumen der indischen ausführenden Hersteller überschritt im Untersuchungszeitraum die Marke von 100 000 und ihr Marktanteil erreichte 15-20 %. Möglich war eine solch erfolgreiche Steigerungsrate durch eine erhebliche Unterbietung der Preise der Unionshersteller. Die Preisunterbietungsspanne betrug zwischen 34 % und 42,4 %. Während die indischen Verkäufe und Marktanteile beträchtlich stiegen, ging das Verkaufsvolumen des Wirtschaftszweigs der Union viel stärker zurück als der Verbrauch; zugleich musste der Wirtschaftszweig der Union Einbußen bei den Verkäufen von 6,4 % hinnehmen und verlor Marktanteile von 2,5 Prozentpunkten.

(101)

Angesichts des eindeutig festgestellten zeitlichen Zusammenhangs zwischen der erheblichen Unterbietung der Preise des Wirtschaftszweiges der Union durch die gedumpten indischen Einfuhren und den Verlusten des Wirtschaftszweigs der Union bei Verkaufsmengen und Marktanteil mit der Folge einer sehr geringen Rentabilität wird gefolgert, dass die gedumpten Einfuhren für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verantwortlich waren.

5.2.   Auswirkungen anderer Faktoren

5.2.1.   Wirtschaftskrise und Nachfragerückgang

(102)

Der Unionsverbrauch der betroffenen Ware ging im Bezugszeitraum um 3,3 % zurück, während die indischen Einfuhren gleichzeitig um 22,6 % stiegen. Der Verbrauchsrückgang (15 % von 2011 bis 2012) war in erster Linie auf die Wirtschaftskrise und sinkende öffentliche Ausgaben zurückzuführen. Der Verbrauchsrückgang scheint zu Beginn des Bezugszeitraums zur Schädigung beigetragen zu haben und hat möglicherweise auch im Jahr 2013 einen Beitrag dazu geleistet. Jedoch waren die gedumpten indischen Einfuhren 2013 und insbesondere im Untersuchungszeitraum der wichtigste schädigende Faktor, durch den die Unionsverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union unter Druck gerieten und die Rückkehr zu einer nachhaltigen Rentabilität verhindert wurde.

5.2.2.   Einfuhren aus Drittländern

(103)

Die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Einfuhrmengen aus Drittländern (in Tonnen)

 

2011

2012

2013

ZU

China

31 136

28 019

12 266

13 903

Index

100

90

39

45

Drittländer außer China

14 693

12 183

20 153

22 524

Index

100

83

137

153

Sämtliche Drittländer

45 828

40 202

32 419

36 427

Index

100

88

71

79

Quelle: Eurostat.

(104)

Auf die Einfuhren aus Indien entfiel im Untersuchungszeitraum die Mehrheit aller Einfuhren in die Union (mehr als 70 %). Während die indischen Einfuhren im Bezugszeitraum um mehr als 22 % zulegten, gingen andere Einfuhren im selben Zeitraum um mehr als 20 % zurück. Während indische Einfuhren ihren Marktanteil um 2,5 Prozentpunkte ausbauen konnten, verloren die anderen Einfuhren einen Marktanteil von mehr als 1 Prozentpunkt. Angesichts der geringen Einfuhren aus Drittländern sowie in Anbetracht der Tatsache, dass sie sowohl hinsichtlich ihrer Menge als auch hinsichtlich des Marktanteils zurückgingen, lässt nichts darauf schließen, dass von ihnen eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union ausging.

(105)

Ausführende Hersteller machten geltend, dass einer der Unionshersteller die betroffene Ware von seinen Produktionsstandorten in China einführte und sich damit selbst schädigte. Es konnte kein Nachweis erbracht werden, der diese Behauptungen stützt. Aus den überprüften Nachweisen ging hervor, dass Einfuhren in die Union von den verbundenen chinesischen Betrieben des Unionsherstellers sehr gering waren. Darüber hinaus gingen die Einfuhren aus China im Bezugszeitraum erheblich zurück und verloren mehr als 2 Prozentpunkte ihres Marktanteils, weshalb sie als Ursache der Schädigung eindeutig ausgeschlossen werden können.

5.2.3.   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

(106)

Die Ausfuhrmenge der mitarbeitenden Unionshersteller entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Ausfuhrleistung der mitarbeitenden Unionshersteller

 

2011

2012

2013

ZU

Ausfuhrmenge — Index

100

78

116

130

Durchschnittlicher Ausfuhrpreis — Index

100

108

104

99

Quelle: Fragebogenantworten.

(107)

Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union außerhalb der Union stiegen im Bezugszeitraum erheblich (um 30 %), während der Durchschnittsverkaufspreis relativ stabil blieb. Daher sind die Verkäufe außerhalb der Union im Grunde genommen ein Faktor, der eine abschwächende Wirkung auf die Schädigung hat. Ohne Zuwachs bei den Verkäufen außerhalb der Union wäre die Schädigung des Wirtschaftszweiges der Union noch größer.

5.2.4.   Konkurrenz durch Ersatzprodukte

(108)

Interessierte Parteien machten geltend, dass die Schädigung auf einen scharfen Wettbewerb durch Ersatzprodukte zurückzuführen sei, insbesondere durch Kunststoffrohre (Polyethylen (PE), Polyvinylchlorid (PVC) und Polypropylen (PP)). Kunststoffrohre mit kleineren Durchmessern sind bezogen auf den Stückpreis zunächst erheblich günstiger. Berücksichtigt man jedoch die Instandhaltungskosten und die Lebensdauer der Produkte, so hat die betroffene Ware langfristig Kostenvorteile. Kunststoffrohre üben auf die betroffene Ware einen gewissen Wettbewerbsdruck aus, insbesondere bei kleineren Durchmessern. Allerdings haben duktile Rohre im Bezugszeitraum keine Marktanteile an Kunststoffrohre verloren, und in einigen Fällen konnten duktile Rohre im Bezugszeitraum sogar Marktanteile von Kunststoffrohren zurückgewinnen. Die Konkurrenz durch Kunststoffrohre ist folglich mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für die bedeutende Schädigung im Bezugszeitraum verantwortlich.

5.3.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(109)

Es wurde vorläufig ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der von den Unionsherstellern erlittenen Schädigung und den gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land festgestellt. Es besteht ein klarer zeitlicher Zusammenhang zwischen der Unterbietung der Preise des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren und dem Rückgang der EU-Verkäufe und des EU-Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union. Die gedumpten Einfuhren aus Indien unterboten die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum um 34 % bis 42,4 %. Dies führt im Ergebnis zu einer sehr geringen Rentabilität des EU-Wirtschaftszweigs.

(110)

Die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union wurden von der Kommission von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren unterschieden und abgegrenzt. Die Wirtschaftskrise und der Nachfragerückgang haben zu Beginn des Bezugszeitraums zur Schädigung beigetragen und möglicherweise auch im Jahr 2013 einen Beitrag dazu geleistet. Ohne eine erhebliche Unterbietung des Wirtschaftszweigs der Union durch gedumpte Einfuhren wäre jedoch die Lage des Wirtschaftszweigs der Union mit Sicherheit nicht in einem solchen Maß beeinträchtigt worden. Insbesondere würden die Verkäufe nicht so sehr zurückgehen, die Kapazitätsauslastung wäre höher und die Rentabilität nachhaltiger. Es wurde daher vorläufig der Schluss gezogen, dass der Nachfragerückgang den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung nicht aufheben konnte.

(111)

Es wurde außerdem vorläufig der Schluss gezogen, dass die anderen ermittelten Faktoren, wie Einfuhren aus Drittländern, die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union und die Konkurrenz durch Ersatzprodukte, den oben hergestellten ursächlichen Zusammenhang nicht aufheben, selbst in möglicherweise kombinierter Wirkung nicht.

(112)

In Würdigung dieser Sachlage gelangte die Kommission in dieser Phase zu dem Schluss, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren aus Indien verursacht wurde und dass die anderen Faktoren — einzeln betrachtet oder in ihrer kombinierten Wirkung — den ursächlichen Zusammenhang nicht aufhoben. Die Schädigung besteht hauptsächlich im Rückgang der Unionsverkäufe, dem Verlust von Marktanteilen durch den EU-Wirtschaftszweig, einer niedrigen Kapazitätsauslastung und einer geringen Rentabilität.

6.   UNIONSINTERESSE

(113)

Die Kommission prüfte nach Artikel 21 der Grundverordnung, ob die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Insbesondere wurde die Notwendigkeit erörtert, die handelsverzerrenden Auswirkungen des schädigenden Dumpings zu beseitigen und einen wirksamen Wettbewerb wiederherzustellen. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die unterschiedlichen Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Vertriebsunternehmen und der Endnutzer wie Wasserversorgungs-, Abwasserentsorgungs- und Bewässerungsunternehmen.

6.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(114)

Die Produktionsanlagen des Wirtschaftszweigs der Union sind in Frankreich, Deutschland, Spanien und Österreich angesiedelt. Der Wirtschaftszweig der Union beschäftigte direkt mehr als 2 400 Mitarbeiter in der Produktion und im Verkauf der betroffenen Ware. Zwei von drei Herstellern arbeiteten an der Untersuchung mit. Der nicht mitarbeitende Hersteller lehnte die Einleitung des Verfahrens nicht ab. Wie oben dargelegt, wurden die beiden mitarbeitenden Unternehmen bedeutend geschädigt und von den gedumpten Einfuhren in Mitleidenschaft gezogen.

(115)

Durch die Einführung vorläufiger Antidumpingzölle dürften auf dem Unionsmarkt wieder faire Handelsbedingungen hergestellt werden und die Unionshersteller dürften in der Lage sein, ihre Verkäufe zu steigern und die niedrige Kapazitätsauslastung zu verbessern. Dies würde zu einer Verbesserung der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union bis auf ein Niveau führen, das für diesen kapitalintensiven Wirtschaftszweig als notwendig erachtet wird, und den Verlust von Arbeitsplätzen verhindern. Werden keine Maßnahmen ergriffen, dürfte sich die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union höchstwahrscheinlich weiter verschlechtern.

(116)

Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung von Antidumpingzöllen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union läge.

6.2.   Interesse von unabhängigen Einführern, Vertriebsunternehmen, Verwendern und anderen interessierten Parteien

(117)

Es meldeten sich keine unabhängigen Einführer innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen. Es meldeten sich zahlreiche Vertriebsunternehmen und brachten ihren Standpunkt zum Ausdruck. Allerdings legten nur wenige von ihnen ausreichend fundierte Daten vor, die eine tiefgreifende Analyse ermöglichen würden. Es arbeiteten nur wenige Endnutzer an der Untersuchung mit.

(118)

Mehrere interessierte Parteien (vorrangig Vertriebsunternehmen für Waren des Wirtschaftszweigs der Union und Arbeitnehmerverbände der Metallindustrie) sprachen sich für die Untersuchung aus, forderten die Wiederherstellung fairer Wettbewerbsbedingungen, beklagten die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und brachten vor, dass ohne eine Einführung von Zöllen die Produktionskapazitäten der Union verschwinden und Arbeitsplätze in der Union verlorengehen würden.

(119)

Vertriebsunternehmen der betroffenen aus Indien eingeführten Ware sowie mehrere Endnutzer, d. h. Wasserversorgungs-, Abwasserentsorgungs- und Bewässerungsunternehmen, sprachen sich gegen eine Einführung von Maßnahmen aus. Sie äußerten ihre Bedenken, dass die SG PAM-Gruppe quasi eine Monopolstellung auf dem Unionsmarkt einnehmen würde, wenn die indischen Einfuhren aufgrund einer Einführung von Maßnahmen zurückgingen, was zu einem Anstieg der Preise führen würde. Die SG PAM-Gruppe hat eine starke Position auf dem Unionsmarkt inne. Jedoch gibt es mehrere Faktoren, die ihrer Marktmacht entgegenzuwirken scheinen. Erstens gibt es zwei weitere Unionshersteller mit ungenutzten Kapazitäten, die einen wirksamen Wettbewerb sicherstellen können, sollte es zu einer übermäßigen Erhöhung der Preise durch SG PAM kommen.

(120)

Zweitens gibt es mehrere Hersteller, die in Drittländern angesiedelt sind (China, Türkei, Russland und der Schweiz) und bereits Verkäufe auf den EU-Markt tätigen. Ihr Verkaufsvolumen war im Bezugszeitraum niedrig und rückläufig. Die Hauptursache für einen solchen Rückgang bei den Verkaufszahlen anderer Einführer scheint allerdings der aggressive Wettbewerb seitens der indischen Hersteller gewesen zu sein. Die indischen Dumpingpreise lagen weit unter den Preisen aller anderen wichtigen Einfuhrländer (mit Ausnahme von Russland). Falls der Wirtschaftszweig der Union einseitig die Preise erhöht, dürften die Einfuhren aus anderen Ländern kurz-/mittelfristig zunehmen, da diese Ausführer bereits in der Union präsent sind.

Durchschnittlicher Einfuhrpreis in EUR

 

2011

2012

2013

UZ

Indien

665

703

659

651

China

955

1 014

1 059

1 054

Schweiz

1 711

1 678

1 554

1 526

Russland

697

696

652

627

Türkei

1 246

1 544

1 272

1 010

Quelle: Eurostat.

6.3.   Schlussfolgerungen zum Unionsinteresse

(121)

In Anbetracht des vorstehenden Sachverhalts gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es in dieser Phase der Untersuchung keine zwingenden Gründe für die Annahme gibt, dass es dem Unionsinteresse zuwiderlaufen würde, Maßnahmen gegenüber Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen mit Ursprung in Indien einzuführen. Die Kommission wird jedoch in der endgültigen Phase die möglichen Auswirkungen auf den Wettbewerb auf dem Unionsmarkt auf der Grundlage weiterer vorzulegender Informationen prüfen.

7.   VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(122)

Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Kommission zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

7.1.   Schadensbeseitigungsschwelle (Schadensspanne)

(123)

Zwecks Festsetzung der Höhe der Maßnahmen analysierte die Kommission zunächst den Zollsatz, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erforderlich ist.

(124)

Die Schädigung würde beseitigt, wenn der Wirtschaftszweig der Union in der Lage wäre, seine Produktionskosten zu decken und einen angemessen Gewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware auf dem Unionsmarkt zu erzielen, der unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, in einer derartigen Branche erzielt werden könnte.

(125)

Der Antragsteller macht geltend, dass der Wirtschaftszweig ohne gedumpte Einfuhren von einer Rentabilität von mehr als 12 % ausgeht, da ein solches Rentabilitätsniveau in den Jahren vor dem Bezugszeitraum erreicht worden war. Es ist anzumerken, dass die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union in den Jahren vor dem Bezugszeitraum aufgrund einer Hochkonjunkturphase in den Jahren 2007-2008 und aufgrund der fiskalischen Anreizpakete der Unionsregierungen gegen die Auswirkungen der Wirtschaftskrise im Jahr 2009 außergewöhnlich hoch lagen. Diese Jahre können folglich nicht als repräsentativ für die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union betrachtet werden. Der Antragsteller macht ferner geltend, dass eine zweistellige Rentabilitätsrate durch hohe FuE-Ausgaben gerechtfertigt sei. Die Untersuchung erbrachte wenig Beweise für umfangreiche FuE-Tätigkeiten — die FuE-Ausgaben machten 2011 weniger als 2 % des Umsatzes aus, im Untersuchungszeitraum für den Unionshersteller mit den höchsten FuE-Ausgaben sogar noch weniger.

(126)

Bei früheren Untersuchungen zu vergleichbaren Waren — bestimmten nahtlosen Rohren aus rostfreiem Stahl (5) und bestimmten geschweißten Rohren aus Eisen oder nicht legiertem Stahl (6) — wurde die Ansicht vertreten, dass eine Gewinnspanne von 5 % eine angemessene Gewinnspanne darstellt, die der Wirtschaftszweig der Union ohne schädigendes Dumping erzielen könnte. Rohre aus duktilem Gusseisen sind in vielerlei Hinsicht mit nahtlosen Stahlrohren und geschweißten Rohren aus Eisen oder nicht legiertem Stahl vergleichbar, da Eisen als Rohstoff den Hauptteil der Produktionskosten ausmacht und sie ebenfalls für den Transport von Wasser verwendet werden können. Es wurde daher vorläufig festgestellt, dass eine Gewinnspanne von 5 % auch eine angemessene Gewinnspanne für den Wirtschaftszweig duktiler Rohre darstellt.

(127)

Danach ermittelte die Kommission die Schadensbeseitigungsschwelle anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises der mitarbeitenden ausführenden Hersteller, wie er bei den Preisunterbietungsberechnungen ermittelt wurde, mit dem gewogenen durchschnittlichen nicht schädigenden Preis der gleichartigen Ware, die von den mitarbeitenden Unionsherstellern im Untersuchungszeitraum auf dem Unionsmarkt verkauft wurde. Die aus diesem Vergleich resultierende Differenz wurde als Prozentsatz des gewogenen durchschnittlichen CIF-Einfuhrwerts ausgedrückt.

7.2.   Vorläufige Maßnahmen

(128)

Auf die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien sollten nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung, der sogenannten Regel des niedrigeren Zolls, vorläufige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden. Die Kommission verglich die Schadens- mit den Dumpingspannen. Die Zollsätze sollten in Höhe der niedrigeren der beiden Spannen festgesetzt werden.

(129)

Auf dieser Grundlage sollten folgende vorläufige Antidumpingzölle eingeführt werden, und zwar auf der Basis des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt:

Land

Unternehmen

Dumpingspanne

Schadensspanne

Vorläufiger Antidumpingzoll

Indien

Jindal Saw Ltd

31,2 %

68 %

31,2 %

Electrosteel Casting Ltd

15,3 %

59 %

15,3 %

(130)

Die in der vorliegenden Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden auf der Grundlage der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegeln sie die Lage der betreffenden Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Diese Zollsätze gelten ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land, d. h. Indien, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt wird, sollten dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze gelten.

(131)

Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später seinen Namen ändert. Der Antrag ist an die Kommission (7) zu richten. Der Antrag muss alle relevanten Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, von dem für ihn geltenden Zollsatz zu profitieren. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht beeinträchtigt, wird eine Bekanntmachung mit dieser Änderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(132)

Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der sehr unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Die Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt, müssen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Rechnung muss den Vorgaben in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung entsprechen. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, sollte der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Antidumpingzoll erhoben werden.

(133)

Damit die ordnungsgemäße Einziehung der Antidumpingzölle gewährleistet ist, sollte der Antidumpingzoll für „alle übrigen Unternehmen“ nicht nur für die an dieser Untersuchung nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller gelten, sondern auch für die Hersteller, die im Untersuchungszeitraum keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.

8.   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(134)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung wird die Kommission die interessierten Parteien auffordern, innerhalb einer festen Frist schriftlich Stellung zu nehmen und/oder eine Anhörung vor der Kommission und/oder dem Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu beantragen.

(135)

Die Feststellungen zur Einführung von vorläufigen Zöllen sind vorläufig und werden möglicherweise in der endgültigen Phase der Untersuchung geändert —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien, die derzeit unter dem KN-Code ex 7303 00 10 und ex 7303 00 90 (TARIC-Codes 7303 00 10 10, 7303 00 90 10) eingereiht werden, wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Vorläufiger Antidumpingzoll

TARIC-Zusatzcode

Jindal Saw Ltd

31,2 %

C054

Electrosteel Casting Ltd

15,3 %

C055

Alle übrigen Unternehmen

31,2 %

C999

(3)   Die Anwendung der für die in Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde, und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] Rohre aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in Indien hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung.

(4)   Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

(5)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die betreffenden geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

(1)   Binnen 25 Kalendertagen nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung können interessierte Parteien

a)

eine Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde,

b)

der Kommission ihre schriftlichen Stellungnahmen vorlegen sowie

c)

eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren beantragen.

(2)   Binnen 25 Kalendertagen nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung können die Parteien nach Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 Anmerkungen zur Anwendung der vorläufigen Maßnahmen vorbringen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. September 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien (ABl. C 461 vom 20.12.2014, S. 35).

(3)  Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien (ABl. C 83 vom 11.3.2015, S. 4).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 930/2003 des Rates vom 26. Mai 2003 zur Einstellung des Antidumping- und des Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen und des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Chile und den Färöern (ABl. L 133 vom 29.5.2003, S. 1) und Verordnung (EG) Nr. 954/2006 des Rates vom 27. Juni 2006 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Kroatien, Rumänien, Russland und der Ukraine, zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/97 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 348/2000 des Rates, zur Einstellung der Interimsüberprüfung und der Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung unter anderem in Russland und Rumänien und zur Einstellung der Interimsüberprüfungen der Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung unter anderem in Russland und Rumänien und in Kroatien und der Ukraine (ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 4).

(5)   ABl. L 336 vom 20.12.2011, S. 6.

(6)   ABl. L 343 vom 19.12.2008, S. 1.

(7)   Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, Rue de la Loi 170, 1040 Brüssel, Belgien.


19.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 244/45


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1560 DER KOMMISSION

vom 18. September 2015

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. September 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)   ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

158,0

MK

49,2

TR

78,0

XS

48,7

ZZ

83,5

0707 00 05

AR

98,4

TR

126,8

ZZ

112,6

0709 93 10

TR

128,2

ZZ

128,2

0805 50 10

AR

140,7

BO

144,3

CL

134,2

UY

138,2

ZA

129,0

ZZ

137,3

0806 10 10

EG

170,8

TR

132,2

ZZ

151,5

0808 10 80

AR

104,4

BR

70,7

CL

171,9

NZ

134,3

US

113,3

ZA

135,2

ZZ

121,6

0808 30 90

AR

132,1

CL

148,3

CN

96,7

TR

120,0

ZA

106,4

ZZ

120,7

0809 30 10 , 0809 30 90

MK

68,9

TR

157,6

ZZ

113,3

0809 40 05

BA

53,5

MK

53,6

XS

61,9

ZZ

56,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


19.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 244/47


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1561 DER KOMMISSION

vom 18. September 2015

zur Bestimmung der Mengen, die zu der im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 536/2007 eröffneten Zollkontingents für Geflügelfleisch mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März 2016 festgesetzten Menge hinzuzufügen sind

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 188 Absätze 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 536/2007 der Kommission (2) wurde ein jährliches Zollkontingent für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika eröffnet.

(2)

Die Mengen, auf die sich die vom 1. bis 7. September 2015 für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2015 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind niedriger als die verfügbaren Mengen. Daher sind die Mengen zu bestimmen, für die keine Anträge gestellt worden sind, und diese Mengen zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum festgesetzten Menge hinzuzufügen.

(3)

Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mengen, für die keine Einfuhrlizenzanträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 536/2007 gestellt wurden und die zum Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2016 hinzuzufügen sind, sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. September 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 536/2007 der Kommission vom 15. Mai 2007 zur Eröffnung und Verwaltung eines den Vereinigten Staaten von Amerika zugewiesenen Einfuhrzollkontingents für Geflügelfleisch (ABl. L 128 vom 16.5.2007, S. 6).


ANHANG

Lfd. Nr.

Nicht beantragte Mengen, die zu den verfügbaren Mengen für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2016 hinzuzufügen sind

(in kg)

09.4169

10 672 500


19.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 244/49


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1562 DER KOMMISSION

vom 18. September 2015

zur Bestimmung der Mengen, die zu der im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 539/2007 eröffneten Zollkontingente im Sektor Eier und Eieralbumin für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März 2016 festgesetzten Menge hinzuzufügen sind

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 188 Absätze 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 539/2007 der Kommission (2) wurden jährliche Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Sektors Eier und Eieralbumin eröffnet.

(2)

Die Mengen, auf die sich die vom 1. bis 7. September 2015 für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2015 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind niedriger als die verfügbaren Mengen. Daher sind die Mengen zu bestimmen, für die keine Anträge gestellt worden sind, und diese Mengen zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum festgesetzten Menge hinzuzufügen.

(3)

Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mengen, für die keine Einfuhrlizenzanträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2007 gestellt wurden und die zum Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2016 hinzuzufügen sind, sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. September 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 539/2007 der Kommission vom 15. Mai 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten im Sektor Eier und Eieralbumin (ABl. L 128 vom 16.5.2007, S. 19).


ANHANG

Lfd. Nr.

Nicht beantragte Mengen, die zu den verfügbaren Mengen für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2016 hinzuzufügen sind

(in kg Schalenei-Äquivalent)

09.4015

67 500 000

09.4401

1 815 000

09.4402

6 005 000


19.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 244/51


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1563 DER KOMMISSION

vom 18. September 2015

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die vom 1. bis 7. September 2015 Anträge auf Einfuhrrechte im Rahmen der mit der Verordnung (EU) Nr. 413/2014 eröffneten Zollkontingente für Geflügelfleisch mit Ursprung in der Ukraine gestellt wurden

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 188 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 413/2014 der Kommission (2) wurden jährliche Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors mit Ursprung in der Ukraine eröffnet.

(2)

Die Mengen, auf die sich die vom 1. bis 7. September 2015 für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2015 gestellten Anträge auf Einfuhrrechte beziehen, sind bei dem Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4273 höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrrechte gewährt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird, der gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (3) in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 der genannten Verordnung berechnet wird.

(3)

Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Auf die Mengen, auf die sich die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 413/2014 für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2015 gestellten Anträge auf Einfuhrrechte beziehen, wird der im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebene Zuteilungskoeffizient angewandt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. September 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 413/2014 der Kommission vom 23. April 2014 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten der Union für Geflügelfleisch mit Ursprung in der Ukraine (ABl. L 121 vom 24.4.2014, S. 37).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13).


ANHANG

Lfd. Nr.

Zuteilungskoeffizient — für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2015 gestellte Anträge

(%)

09.4273

2,712456

09.4274


19.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 244/53


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1564 DER KOMMISSION

vom 18. September 2015

zur Bestimmung der Mengen, die zu der im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 442/2009 eröffneten Zollkontingente für Schweinefleisch für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2016 festgesetzten Menge hinzuzufügen sind

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 188 Absätze 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 442/2009 der Kommission (2) wurden jährliche Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Schweinefleischsektors eröffnet. Die in Anhang I Teil B der genannten Verordnung aufgeführten Kontingente werden nach dem Verfahren der gleichzeitigen Prüfung verwaltet.

(2)

Die Mengen, auf die sich die vom 1. bis 7. September 2015 für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2015 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind niedriger als die verfügbaren Mengen. Daher sind die Mengen zu bestimmen, für die keine Anträge gestellt worden sind, und diese Mengen zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum festgesetzten Menge hinzuzufügen.

(3)

Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mengen, für die keine Einfuhrlizenzanträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 442/2009 gestellt wurden und die zum Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2016 hinzuzufügen sind, sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. September 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 442/2009 der Kommission vom 27. Mai 2009 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Schweinefleischsektor (ABl. L 129 vom 28.5.2009, S. 13).


ANHANG

Lfd. Nr.

Nicht beantragte Mengen, die zu den verfügbaren Mengen für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2016 hinzuzufügen sind

(in kg)

09.4038

17 097 500

09.4170

2 461 000

09.4204

2 312 000


BESCHLÜSSE

19.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 244/55


BESCHLUSS (EU) 2015/1565 DES RATES

vom 14. September 2015

zur Genehmigung — im Namen der Europäischen Union — der Erklärung über die Gewährung von Fangmöglichkeiten in EU-Gewässern für Fischereifahrzeuge, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen, in der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste von Französisch-Guayana

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Unter der Bedingung, dass die geltenden verbindlichen Rechtsakte der Union über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen eingehalten werden, sind Fischereifahrzeuge, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen, seit vielen Jahrzehnten in den Unionsgewässern der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste von Französisch-Guayana tätig.

(2)

Die in Französisch-Guayana ansässige Verarbeitungsindustrie ist von den Anlandungen dieser Fischereifahrzeuge abhängig, weshalb die Kontinuität dieser Tätigkeiten gewährleistet werden sollte.

(3)

Dieser Beschluss soll den Beschluss 2012/19/EU des Rates (1), der durch das Urteil des Gerichtshofs vom 26. November 2014 (2) für nichtig erklärt wurde, ersetzen, wobei seine Wirkungen bis zum Inkrafttreten eines neuen Beschlusses innerhalb eines angemessenen Zeitraums fortgelten. Da die Erklärung der Bolivarischen Republik Venezuela bereits gemeldet wurde, ist keine erneute Meldung erforderlich —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erklärung gegenüber der Bolivarischen Republik Venezuela über die Gewährung von Fangmöglichkeiten in EU-Gewässern für Fischereifahrzeuge, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen, in der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste von Französisch-Guayana (im Folgenden „Erklärung“) wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Wortlaut der Erklärung ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 14. September 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ASSELBORN


(1)  Beschluss 2012/19/EU des Rates vom 16. Dezember 2011 zur Genehmigung — im Namen der Europäischen Union — der Erklärung über die Gewährung von Fangmöglichkeiten in EU-Gewässern für Fischereifahrzeuge, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen, in der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste von Französisch-Guayana (ABl. L 6 vom 10.1.2012, S. 8).

(2)  Verbundene Rechtssachen C-103/12 und 165/12, Europäisches Parlament und Kommission gegen Rat.


Erklärung gegenüber der Bolivarischen Republik Venezuela über die Gewährung von Fangmöglichkeiten in EU-Gewässern für Fischereifahrzeuge, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen, in der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste von Französisch-Guayana

(1)   

Die Europäische Union erteilt einer begrenzten Anzahl von Fischereifahrzeugen, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen, die Genehmigung, unter den in dieser Erklärung dargelegten Bedingungen in dem jenseits von 12 Seemeilen ab den Basislinien gelegenen Teil der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste von Französisch-Guayana zu fischen.

(2)   

Gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern (1) müssen die fangberechtigten Fischereifahrzeuge, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen, beim Fischen in der unter Nummer 1 genannten Zone die Bestimmungen der gemeinsamen Fischereipolitik der Europäischen Union über Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen sowie sonstige Bestimmungen der Europäischen Union einhalten, die die Fischereitätigkeit in der genannten Zone regeln.

(3)   

Insbesondere müssen fangberechtigte Fischereifahrzeuge, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen, alle einschlägigen Regelungen oder Vorschriften der Europäischen Union einhalten, in denen unter anderem festgelegt ist, welche Fischbestände befischt werden dürfen, wie viele fangberechtigte Fischereifahrzeuge es maximal geben darf und welcher Anteil der Fänge in den Häfen Französisch-Guayanas angelandet werden muss.

(4)   

Unbeschadet des Entzugs der Genehmigung für einzelne Fischereifahrzeuge, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen und die einschlägigen Regelungen und Vorschriften der Europäischen Union nicht einhalten, kann die Europäische Union die in der vorliegenden Erklärung zum Ausdruck gebrachte spezifische Zusage über die Gewährung von Fangmöglichkeiten jederzeit durch eine einseitige Erklärung aufheben.


(1)   ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33.


19.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 244/58


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2015/1566 DER VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN

vom 16. September 2015

zur Ernennung von vier Richtern und eines Generalanwalts beim Gerichtshof

DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 19,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 253 und 255,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Amtszeit von vierzehn Richtern und vier Generalanwälten des Gerichtshofs endet am 6. Oktober 2015. Außerdem wird die Zahl der Generalanwälte des Gerichtshofs gemäß dem Beschluss 2013/336/EU des Rates (1) mit Wirkung vom 7. Oktober 2015 auf elf erhöht. Für den Zeitraum vom 7. Oktober 2015 bis zum 6. Oktober 2021 sollten diese Stellen daher neu besetzt werden.

(2)

Herr Marko ILEŠIČ und Frau Camelia TOADER sind für eine weitere Amtszeit als Richter beim Gerichtshof vorgeschlagen worden. Herr Eugene REGAN und Herr Michail VILARAS sind für das Amt als Richter beim Gerichtshof vorgeschlagen worden. Ferner ist Herr Manuel CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA für das Amt eines Generalanwalts beim Gerichtshof vorgeschlagen worden.

(3)

Der mit Artikel 255 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eingerichtete Ausschuss hat eine Stellungnahme zur Eignung von Herrn Marko ILEŠIČ, Frau Camelia TOADER, Herrn Eugene REGAN und Herrn Michail VILARAS für die Ausübung des Amts eines Richters beim Gerichtshof sowie zur Eignung von Herrn Manuel CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA für die Ausübung des Amts eines Generalanwalts beim Gerichtshof abgegeben —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für den Zeitraum vom 7. Oktober 2015 bis zum 6. Oktober 2021 werden folgende Personen zu Richtern beim Gerichtshof ernannt:

Herr Marko ILEŠIČ,

Herr Eugene REGAN,

Frau Camelia TOADER,

Herr Michail VILARAS.

Artikel 2

Herr Manuel CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA wird für den Zeitraum vom 7. Oktober 2015 bis zum 6. Oktober 2021 zum Generalanwalt beim Gerichtshof ernannt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 16. September 2015.

Der Präsident

C. BRAUN


(1)  Beschluss 2013/336/EU des Rates vom 25. Juni 2013 zur Erhöhung der Zahl der Generalanwälte des Gerichtshofs der Europäischen Union (ABl. L 179 vom 29.6.2013, S. 92).


Berichtigungen

19.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 244/60


Berichtigung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 518/2014 der Kommission vom 5. März 2014 zur Änderung der delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013 und (EU) Nr. 812/2013 der Kommission im Hinblick auf die Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Internet

( Amtsblatt der Europäischen Union L 147 vom 17. Mai 2014 )

Seite 23, in Anhang VIII:

anstatt:

„Folgender Anhang VII wird angefügt:

‚ANHANG VII

Informationen, die im Fall des Verkaufs, der Vermietung oder des Mietkaufs über das Internet bereitzustellen sind‘ “

muss es heißen:

„Folgender Anhang VIII wird angefügt:

‚ANHANG VIII

Informationen, die im Fall des Verkaufs, der Vermietung oder des Mietkaufs über das Internet bereitzustellen sind‘ “.


19.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 244/60


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/880 der Kommission vom 4. Juni 2015 zur Verlängerung der in den Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangszeiträume in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien

( Amtsblatt der Europäischen Union L 143 vom 9. Juni 2015 )

Auf Seite 7, Erwägungsgrund 5:

anstatt:

„Bestehende in Drittstaaten niedergelassene zentrale Gegenparteien, die einen Antrag auf Anerkennung gestellt haben, wurden bisher noch nicht anerkannt.“

muss es heißen:

„Das Anerkennungsverfahren für bestehende in Drittstaaten niedergelassene zentrale Gegenparteien läuft, wird bis zum 15. Juni 2015 jedoch nicht abgeschlossen sein.“