ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 241

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
17. September 2015


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft ( 1 )

1

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2015/1536 der Kommission vom 16. September 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 in Bezug auf die Angleichung der Vorschriften für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, kritische Instandhaltungsarbeiten und Überwachung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen ( 1 )

16

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1537 der Kommission vom 16. September 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

49

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/131 der Kommission vom 23. Januar 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern ( ABl. L 23 vom 29.1.2015 )

51

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

RICHTLINIEN

17.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 241/1


RICHTLINIE (EU) 2015/1535 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 9. September 2015

über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 114, 337 und 43,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahmen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurde mehrfach und erheblich geändert (4). Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, diese Richtlinie zu kodifizieren.

(2)

Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist. Folglich ist das Verbot mengenmäßiger Beschränkungen im Warenaustausch sowie von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie solche mengenmäßigen Beschränkungen eine der Grundlagen der Union.

(3)

Im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes ist es angebracht, bei den nationalen Maßnahmen zur Erstellung von technischen Vorschriften die größtmögliche Transparenz zu gewährleisten.

(4)

Handelsbeschränkungen aufgrund technischer Vorschriften für Erzeugnisse sind nur zulässig, wenn sie notwendig sind, um zwingenden Erfordernissen zu genügen, und wenn sie einem Ziel allgemeinen Interesses dienen, für das sie eine wesentliche Garantie darstellen.

(5)

Es ist unerlässlich, dass die Kommission schon vor dem Erlass technischer Vorschriften über die erforderlichen Informationen verfügt. Die Mitgliedstaaten sind nach Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) gehalten, der Kommission die Erfüllung ihrer Aufgabe zu erleichtern; sie sind deshalb verpflichtet, der Kommission von ihren Entwürfen auf dem Gebiet der technischen Vorschriften Mitteilung zu machen.

(6)

Desgleichen müssen alle Mitgliedstaaten über die von einem von ihnen geplanten technischen Vorschriften unterrichtet sein.

(7)

Durch den Binnenmarkt soll den Unternehmen ein besseres Umfeld für die Wettbewerbsfähigkeit gewährleistet werden. Eine bessere Nutzung der Vorteile dieses Marktes durch die Unternehmen erfordert insbesondere eine verstärkte Information. Deshalb ist es notwendig, dass den Wirtschaftsteilnehmern durch die regelmäßige Veröffentlichung der Titel der notifizierten Entwürfe sowie durch die Bestimmungen über die Vertraulichkeit dieser Entwürfe die Möglichkeit gegeben wird, zu den geplanten technischen Vorschriften anderer Mitgliedstaaten Stellung zu nehmen.

(8)

Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es angebracht, dass die Mitgliedstaaten öffentlich bekannt geben, dass eine nationale technische Vorschrift unter Einhaltung der vorliegenden Richtlinie in Kraft gesetzt worden ist.

(9)

Hinsichtlich der technischen Vorschriften für Erzeugnisse beinhalten die Maßnahmen zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Marktes oder für seine Vollendung insbesondere eine größere Transparenz der nationalen Vorhaben sowie eine Ausweitung der Kriterien und Bedingungen für die Abschätzung der Auswirkungen der geplanten Regelungen auf den Markt.

(10)

Aus dieser Sicht ist es wichtig, dass alle für ein Erzeugnis geltenden Bestimmungen und die Entwicklungen bei der nationalen Regelungspraxis für die Erzeugnisse berücksichtigt werden.

(11)

Die Vorschriften, die keine technischen Spezifikationen sind und den Lebenszyklus eines Erzeugnisses nach seinem Inverkehrbringen betreffen, können den freien Verkehr dieses Erzeugnisses beeinträchtigen oder Hindernisse beim reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes schaffen.

(12)

Es hat sich erwiesen, dass der Begriff der technischen De-facto-Vorschrift geklärt werden muss. Die Bestimmungen, nach denen sich eine Behörde auf technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften bezieht oder zu ihrer Einhaltung auffordert sowie die Produktvorschriften, an denen die Behörde aus Gründen des öffentlichen Interesses beteiligt ist, verleihen diesen Spezifikationen und Vorschriften eine stärkere Verbindlichkeit, als sie eigentlich aufgrund ihres privaten Ursprungs hätten.

(13)

Die Kommission und die Mitgliedstaaten müssen außerdem über die erforderliche Frist verfügen, um Änderungen der geplanten Maßnahme vorschlagen zu können, mit denen etwaige aus dieser entstehende Handelshemmnisse beseitigt oder abgeschwächt werden.

(14)

Der betroffene Mitgliedstaat zieht diese Änderungsvorschläge bei der Ausarbeitung des endgültigen Wortlauts der geplanten Maßnahme in Erwägung.

(15)

Der Binnenmarkt setzt voraus, dass die Kommission in Fällen, in denen der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung durch die Mitgliedstaaten nicht angewandt werden kann, verbindliche Rechtsakte erlässt oder deren Erlass vorschlägt. Es wurde eine besondere Stillhaltefrist festgesetzt, um zu vermeiden, dass durch nationale Maßnahmen der Erlass von in dem gleichen Bereich unterbreiteten verbindlichen Rechtsakten durch das Europäische Parlament und den Rat oder durch die Kommission beeinträchtigt wird.

(16)

In beiden Fällen ist der betreffende Mitgliedstaat gemäß den allgemeinen Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 3 EUV verpflichtet, das Inkraftsetzen der geplanten Maßnahme während eines genügend langen Zeitraums auszusetzen, um die Möglichkeit zu schaffen, dass Änderungsvorschläge gemeinsam geprüft werden oder der Vorschlag eines Gesetzgebungsaktes ausgearbeitet oder ein verbindlicher Rechtsakt der Kommission erlassen wird.

(17)

Um den Erlass von Maßnahmen durch das Europäische Parlament und den Rat zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten davon absehen, eine technische Vorschrift in Kraft zu setzen, wenn der Rat in erster Lesung einen Standpunkt zu einem Vorschlag der Kommission hinsichtlich desselben Sachgebiets festgelegt hat.

(18)

Es empfiehlt sich, einen Ständigen Ausschuss vorzusehen, dessen Mitglieder von den Mitgliedstaaten ernannt werden und dessen Auftrag darin besteht, die Kommission bei ihren Bemühungen um Verminderung möglicher Beeinträchtigung des freien Warenverkehrs zu unterstützen.

(19)

Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang III Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht unberührt lassen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

a)

„Erzeugnis“ Erzeugnisse, die gewerblich hergestellt werden, und landwirtschaftliche Erzeugnisse, einschließlich Fischprodukte;

b)

„Dienst“ eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft, d. h. jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung.

Im Sinne dieser Definition bezeichnet der Ausdruck

i)

„im Fernabsatz erbrachte Dienstleistung“ eine Dienstleistung, die ohne gleichzeitige physische Anwesenheit der Vertragsparteien erbracht wird;

ii)

„elektronisch erbrachte Dienstleistung“ eine Dienstleistung, die mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen wird und die vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischem Wege gesendet, weitergeleitet und empfangen wird;

iii)

„auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung“ eine Dienstleistung die durch die Übertragung von Daten auf individuelle Anforderung erbracht wird.

Eine Beispielliste der nicht unter diese Definition fallenden Dienste findet sich in Anhang I;

c)

„technische Spezifikation“ eine Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale für ein Erzeugnis vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung des Erzeugnisses sowie über Konformitätsbewertungsverfahren.

Unter den Begriff „technische Spezifikation“ fallen ferner die Herstellungsmethoden und -verfahren für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse gemäß Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), für die Erzeugnisse, die zur menschlichen und tierischen Ernährung bestimmt sind, für die Arzneimittel gemäß Artikel 1 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) sowie die Herstellungsmethoden und -verfahren für andere Erzeugnisse, sofern sie die Merkmale dieser Erzeugnisse beeinflussen;

d)

„sonstige Vorschrift“ eine Vorschrift für ein Erzeugnis, die keine technische Spezifikation ist und insbesondere zum Schutz der Verbraucher oder der Umwelt erlassen wird und den Lebenszyklus des Erzeugnisses nach dem Inverkehrbringen betrifft, wie Vorschriften für Gebrauch, Wiederverwertung, Wiederverwendung oder Beseitigung, sofern diese Vorschriften die Zusammensetzung oder die Art des Erzeugnisses oder seine Vermarktung wesentlich beeinflussen können;

e)

„Vorschrift betreffend Dienste“ eine allgemein gehaltene Vorschrift über den Zugang zu den Aktivitäten der unter Buchstabe b genannten Dienste und über deren Betreibung, insbesondere Bestimmungen über den Erbringer von Diensten, die Dienste und den Empfänger von Diensten, unter Ausschluss von Regelungen, die nicht speziell auf die unter dieser Nummer definierten Dienste abzielen.

Im Sinne dieser Definition

i)

gilt eine Vorschrift als speziell auf Dienste der Informationsgesellschaft abzielend, wenn sie nach ihrer Begründung und ihrem Wortlaut insgesamt oder in Form einzelner Bestimmungen ausdrücklich und gezielt auf die Regelung dieser Dienste abstellt;

ii)

ist eine Vorschrift nicht als speziell auf die Dienste der Informationsgesellschaft abzielend zu betrachten, wenn sie sich lediglich indirekt oder im Sinne eines Nebeneffekts auf diese Dienste auswirkt;

f)

„technische Vorschrift“ technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste, einschließlich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, deren Beachtung rechtlich oder de facto für das Inverkehrbringen, die Erbringung des Dienstes, die Niederlassung eines Erbringers von Diensten oder die Verwendung in einem Mitgliedstaat oder in einem großen Teil dieses Staates verbindlich ist, sowie — vorbehaltlich der in Artikel 7 genannten Bestimmungen — die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, mit denen Herstellung, Einfuhr, Inverkehrbringen oder Verwendung eines Erzeugnisses oder Erbringung oder Nutzung eines Dienstes oder die Niederlassung als Erbringer von Diensten verboten werden.

Technische De-facto-Vorschriften sind insbesondere:

i)

die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats, in denen entweder auf technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder auf Vorschriften betreffend Dienste oder auf Berufskodizes oder Verhaltenskodizes, die ihrerseits einen Verweis auf technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder auf Vorschriften betreffend Dienste enthalten, verwiesen wird und deren Einhaltung eine Konformität mit den durch die genannten Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegten Bestimmungen vermuten lässt;

ii)

die freiwilligen Vereinbarungen, bei denen der Staat Vertragspartei ist und die im öffentlichen Interesse die Einhaltung von technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften oder von Vorschriften betreffend Dienste mit Ausnahme der Vergabevorschriften im öffentlichen Beschaffungswesen bezwecken;

iii)

die technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften oder die Vorschriften betreffend Dienste, die mit steuerlichen oder finanziellen Maßnahmen verbunden sind, die auf den Verbrauch der Erzeugnisse oder die Inanspruchnahme der Dienste Einfluss haben, indem sie die Einhaltung dieser technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste fördern; dies gilt nicht für technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste, die die nationalen Systeme der sozialen Sicherheit betreffen.

Dies betrifft die technischen Vorschriften, die von den durch die Mitgliedstaaten benannten Behörden festgelegt werden und in einer von der Kommission ausgearbeiteten und gegebenenfalls aktualisierten Liste im Rahmen des Ausschusses nach Artikel 2 aufgeführt sind.

Änderungen dieser Liste werden nach demselben Verfahren vorgenommen;

g)

„Entwurf einer technischen Vorschrift“ den Wortlaut einer technischen Spezifikation oder einer sonstigen Vorschrift oder einer Vorschrift betreffend Dienste einschließlich Verwaltungsvorschriften, der ausgearbeitet worden ist, um diese als technische Vorschrift festzuschreiben oder letztlich festschreiben zu lassen, und der sich im Stadium der Ausarbeitung befindet, in dem noch wesentliche Änderungen möglich sind.

(2)   Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf:

a)

Hörfunkdienste;

b)

Fernsehdienste gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6).

(3)   Diese Richtlinie gilt nicht für Vorschriften über Angelegenheiten, die einer Regelung der Union im Bereich der Telekommunikationsdienste nach Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) unterliegen.

(4)   Diese Richtlinie gilt nicht für Vorschriften über Angelegenheiten, die einer Regelung der Union im Bereich der in Anhang II nicht erschöpfend ausgeführten Finanzdienstleistungen unterliegen.

(5)   Diese Richtlinie gilt nicht für Vorschriften, die von geregelten Märkten im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8), anderen Märkten oder Stellen, die auf diesen Märkten Clearing- oder Abrechnungsaufgaben wahrnehmen, erlassen werden oder hierfür gelten; ausgenommen hiervon ist Artikel 5 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie.

(6)   Diese Richtlinie gilt nicht für Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten im Rahmen der Verträge zum Schutz von Personen, insbesondere der Arbeitnehmer, bei der Verwendung von Erzeugnissen für erforderlich halten, sofern diese Maßnahmen keine Auswirkungen auf die Erzeugnisse haben.

Artikel 2

Es wird ein Ständiger Ausschuss aus von den Mitgliedstaaten ernannten Vertretern eingesetzt; diese können sich durch Sachverständige oder Berater unterstützen lassen; den Vorsitz im Ausschuss führt ein Vertreter der Kommission.

Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 3

(1)   Der Ausschuss hält mindestens zweimal im Jahr Sitzungen ab.

Der Ausschuss tritt in besonderer Zusammensetzung zur Prüfung der Fragen in Bezug auf die Dienste der Informationsgesellschaft zusammen.

(2)   Die Kommission legt dem Ausschuss einen Bericht über die Einführung und Anwendung der Verfahren nach dieser Richtlinie vor und unterbreitet ihm Vorschläge zur Beseitigung der bestehenden oder voraussichtlichen Handelshemmnisse.

(3)   Der Ausschuss nimmt zu den Mitteilungen und Vorschlägen nach Absatz 2 Stellung, wobei er gegenüber der Kommission insbesondere anregen kann,

a)

darauf hinzuwirken, dass die betroffenen Mitgliedstaaten zur Verhinderung von Handelshemmnissen gegebenenfalls zunächst untereinander geeignete Schritte beschließen;

b)

alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen;

c)

die Gebiete zu ermitteln, für die sich eine Harmonisierung als notwendig erweist, und gegebenenfalls die entsprechenden Arbeiten zur Harmonisierung in einem bestimmten Bereich aufzunehmen.

(4)   Der Ausschuss ist von der Kommission anzuhören

a)

bei der Wahl des praktischen Systems für den in dieser Richtlinie vorgesehenen Informationsaustausch sowie bei etwaigen Änderungen desselben;

b)

bei der Überprüfung der Arbeitsweise des aufgrund dieser Richtlinie vorgesehenen Systems.

(5)   Der Ausschuss kann von der Kommission zu jedem ihr vorgelegten Vorentwurf einer technischen Vorschrift angehört werden.

(6)   Der Ausschuss kann sich auf Antrag seines Vorsitzenden oder eines Mitgliedstaats mit jeder Frage im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Richtlinie befassen.

(7)   Die Arbeiten des Ausschusses und die ihm zur Verfügung zu stellenden Informationen sind vertraulich.

Der Ausschuss und die einzelstaatlichen Verwaltungen können jedoch unter Anwendung der nötigen Vorsichtsmaßnahmen natürliche und juristische Personen, die auch dem Privatsektor angehören können, als Sachverständige anhören.

(8)   In Bezug auf die Vorschriften betreffend Dienste können die Kommission und der Ausschuss natürliche oder juristische Personen aus Industrie oder Wissenschaft und, wenn möglich, repräsentative Gremien anhören, die in der Lage sind, ein Gutachten über die sozialen und gesellschaftlichen Ziele und Konsequenzen aller Entwürfe von Vorschriften betreffend Dienste abzugeben, und deren Stellungnahmen berücksichtigen, wenn sie dazu aufgefordert werden.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 1 sämtliche Aufträge an Normungsorganisationen zur Ausarbeitung technischer Spezifikationen oder einer Norm für bestimmte Erzeugnisse zwecks Festlegung einer technischen Vorschrift für diese Erzeugnisse in Form von Entwürfen technischer Vorschriften und geben dabei die Gründe der Festlegung an.

Artikel 5

(1)   Vorbehaltlich des Artikels 7 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission unverzüglich jeden Entwurf einer technischen Vorschrift, sofern es sich nicht um eine vollständige Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm handelt; in diesem Fall reicht die Mitteilung aus, um welche Norm es sich handelt. Sie unterrichten die Kommission gleichzeitig in einer Mitteilung über die Gründe, die die Festlegung einer derartigen technischen Vorschrift erforderlich machen, es sei denn, die Gründe gehen bereits aus dem Entwurf hervor.

Gegebenenfalls — sofern dies noch nicht bei einer früheren Mitteilung geschehen ist — übermitteln die Mitgliedstaaten gleichzeitig den Wortlaut der hauptsächlich und unmittelbar betroffenen grundlegenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften an die Kommission, wenn deren Wortlaut für die Beurteilung der Tragweite des Entwurfs einer technischen Vorschrift notwendig ist.

Die Mitgliedstaaten übermitteln den Entwurf der technischen Vorschriften ein weiteres Mal an die Kommission in der im Unterabsatz 1 und 2 des vorliegenden Absatzes genannten Art und Weise, wenn sie an dem Entwurf einer technischen Vorschrift wesentliche Änderungen vornehmen, die den Anwendungsbereich ändern, den ursprünglichen Zeitpunkt für die Anwendung vorverlegen, Spezifikationen oder Vorschriften hinzufügen oder verschärfen.

Zielt der Entwurf einer technischen Vorschrift insbesondere darauf ab, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes, einer Zubereitung oder eines chemischen Erzeugnisses aus Gründen des Gesundheits-, Verbraucher- oder Umweltschutzes einzuschränken, so übermitteln die Mitgliedstaaten, sofern verfügbar, ebenfalls eine Zusammenfassung aller zweckdienlichen Angaben über die betroffenen Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse sowie über bekannte und erhältliche Substitutionsprodukte oder die Fundstellen dieser Angaben sowie Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen dieser Maßnahme auf Gesundheits-, Verbraucher- und Umweltschutz, sofern zweckmäßig mit einer Risikoanalyse, die im Fall eines bereits existierenden Stoffes nach den Grundsätzen entsprechend des betreffenden Teiles von Abschnitt II.3 von Anhang XV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) durchgeführt wird.

Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über den Entwurf einer technischen Vorschrift und alle ihr zugegangenen Dokumente; sie kann den Entwurf auch dem nach Artikel 2 dieser Richtlinie eingesetzten Ausschuss und gegebenenfalls dem jeweils zuständigen Ausschuss zur Stellungnahme vorlegen.

In Bezug auf die technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f Unterabsatz 2 Ziffer iii dieser Richtlinie können die Bemerkungen oder ausführlichen Stellungnahmen der Kommission oder der Mitgliedstaaten sich nur auf diejenigen Aspekte der Maßnahme, die möglicherweise ein Handelshemmnis oder — in Bezug auf Vorschriften betreffend Dienste — ein Hindernis für den freien Dienstleistungsverkehr oder die Niederlassungsfreiheit von Betreibern darstellen, nicht aber auf den steuerlichen oder finanziellen Aspekt der Maßnahme beziehen.

(2)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten können bei dem Mitgliedstaat, der einen Entwurf einer technischen Vorschrift unterbreitet hat, Bemerkungen vorbringen, die dieser Mitgliedstaat bei der weiteren Ausarbeitung der technischen Vorschrift so weit wie möglich berücksichtigt.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich den endgültigen Wortlaut einer technischen Vorschrift mit.

(4)   Die aufgrund dieses Artikels übermittelten Informationen gelten nicht als vertraulich, es sei denn, dies wird von dem notifizierenden Mitgliedstaat ausdrücklich beantragt. Ein solcher Antrag ist zu begründen.

Der in Artikel 2 genannte Ausschuss und die staatlichen Verwaltungen können im Fall eines solchen Antrags die Sachverständigenmeinung natürlicher oder juristischer Personen einholen, die gegebenenfalls im privaten Sektor tätig sind; sie lassen dabei die nötige Vorsicht walten.

(5)   Ist ein Entwurf für technische Vorschriften Bestandteil einer Maßnahme, die aufgrund anderer Rechtsakte der Union im Entwurfsstadium mitgeteilt werden muss, so können die Mitgliedstaaten die Mitteilung gemäß Absatz 1 im Rahmen dieses anderen Rechtsakts übersenden, sofern förmlich darauf hingewiesen wird, dass die Mitteilung auch diese Richtlinie betrifft.

Reagiert die Kommission im Rahmen dieser Richtlinie nicht auf den Entwurf einer technischen Vorschrift, so hat dies keinen Einfluss auf eine Entscheidung, die aufgrund anderer Rechtsakte der Union getroffen werden könnte.

Artikel 6

(1)   Die Mitgliedstaaten nehmen den Entwurf einer technischen Vorschrift nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 5 Absatz 1 bei der Kommission an.

(2)   Die Mitgliedstaaten nehmen

den Entwurf einer technischen Vorschrift in Form einer freiwilligen Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe f Unterabsatz 2 Ziffer ii nicht vor Ablauf von vier Monaten;

unbeschadet der Absätze 3, 4 und 5 dieses Artikels jeden anderen Entwurf einer technischen Vorschrift, mit Ausnahme der Entwürfe betreffend Dienste, nicht vor Ablauf von sechs Monaten;

nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 5 Absatz 1 bei der Kommission an, wenn die Kommission oder ein anderer Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten nach Eingang eine ausführliche Stellungnahme abgibt, der zufolge die geplante Maßnahme Elemente enthält, die den freien Warenverkehr im Rahmen des Binnenmarktes beeinträchtigen könnten;

unbeschadet der Absätze 4 und 5 einen Entwurf einer Vorschrift betreffend Dienste nicht vor Ablauf von vier Monaten nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 5 Absatz 1 bei der Kommission an, wenn die Kommission oder ein anderer Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung eine ausführliche Stellungnahme abgibt, der zufolge die geplante Maßnahme Elemente enthält, die den freien Verkehr von Dienstleistungen oder die Niederlassungsfreiheit der Betreiber im Rahmen des Binnenmarktes beeinträchtigen könnten.

Die ausführlichen Stellungnahmen der Kommission oder der Mitgliedstaaten zu den Entwürfen von Vorschriften betreffend Dienste dürfen nicht die kulturpolitischen Maßnahmen, insbesondere im Bereich der audiovisuellen Medien, berühren, die gegebenenfalls von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Recht der Union unter Berücksichtigung ihrer sprachlichen Vielfalt, der nationalen und regionalen Besonderheiten sowie ihres Kulturerbes getroffen werden.

Der betroffene Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die Maßnahmen, die er aufgrund der ausführlichen Stellungnahmen zu ergreifen beabsichtigt. Die Kommission äußert sich zu diesen Maßnahmen.

Im Hinblick auf die Vorschriften betreffend Dienste nennt der betreffende Mitgliedstaat gegebenenfalls die Gründe, aus denen die ausführlichen Stellungnahmen nicht berücksichtigt werden können.

(3)   Die Mitgliedstaaten nehmen den Entwurf einer technischen Vorschrift mit Ausnahme der Vorschriften betreffend Dienste nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 5 Absatz 1 dieser Richtlinie bei der Kommission an, wenn die Kommission innerhalb von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt ihre Absicht bekannt gibt, für den gleichen Gegenstand eine Richtlinie, eine Verordnung oder einen Beschluss im Sinne des Artikels 288 AEUV vorzuschlagen oder zu erlassen.

(4)   Die Mitgliedstaaten nehmen den Entwurf einer technischen Vorschrift nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 5 Absatz 1 dieser Richtlinie bei der Kommission an, wenn die Kommission innerhalb von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt die Feststellung bekannt gibt, dass der Entwurf der technischen Vorschrift einen Gegenstand betrifft, für welchen dem Europäischen Parlament und dem Rat ein Vorschlag für eine Richtlinie, eine Verordnung oder einen Beschluss im Sinne des Artikels 288 AEUV vorgelegt worden ist.

(5)   Legt der Rat innerhalb der Stillhaltefrist gemäß den Absätzen 3 und 4 in erster Lesung einen Standpunkt fest, so wird diese Frist vorbehaltlich des Absatzes 6 auf 18 Monate ausgedehnt.

(6)   Die in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Pflichten entfallen,

a)

wenn die Kommission den Mitgliedstaaten mitteilt, dass sie auf ihre Absicht verzichtet, einen verbindlichen Rechtsakt vorzuschlagen oder zu erlassen;

b)

wenn die Kommission die Mitgliedstaaten von der Rücknahme ihres Entwurfs oder Vorschlags unterrichtet oder

c)

sobald ein verbindlicher Rechtsakt vom Europäischen Parlament und vom Rat oder von der Kommission erlassen worden ist.

(7)   Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat

a)

aus dringenden Gründen, die durch eine ernste und unvorhersehbare Situation entstanden sind und sich auf den Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren, die Erhaltung von Pflanzen oder die Sicherheit und im Falle von Vorschriften betreffend Dienste auch auf die öffentliche Ordnung, insbesondere auf den Jugendschutz beziehen, gezwungen ist, ohne die Möglichkeit einer vorherigen Konsultation in kürzester Frist technische Vorschriften auszuarbeiten, um sie unverzüglich zu erlassen und in Kraft zu setzen, oder

b)

aus dringenden Gründen, die durch eine ernste Situation entstanden sind und sich auf den Schutz der Sicherheit und der Integrität des Finanzsystems, insbesondere auf den Schutz der Einleger, der Anleger und der Versicherten, beziehen, gezwungen ist, unverzüglich Vorschriften betreffend die Finanzdienstleistungen zu erlassen und in Kraft zu setzen.

Der Mitgliedstaat begründet in der in Artikel 5 genannten Mitteilung die Dringlichkeit der betreffenden Maßnahmen. Die Kommission äußert sich binnen kürzester Frist zu dieser Mitteilung. Bei missbräuchlicher Anwendung dieses Verfahrens trifft sie die erforderlichen Maßnahmen. Das Europäische Parlament wird von der Kommission regelmäßig unterrichtet.

Artikel 7

(1)   Die Artikel 5 und 6 gelten nicht für Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten oder für freiwillige Vereinbarungen, durch die die Mitgliedstaaten

a)

den verbindlichen Rechtsakten der Union, mit denen technische Spezifikationen oder Vorschriften betreffend Dienste in Kraft gesetzt werden, nachkommen;

b)

die Verpflichtungen aus einem internationalen Übereinkommen erfüllen, wodurch gemeinsame technische Spezifikationen oder Vorschriften betreffend Dienste in der Union in Kraft gesetzt werden;

c)

die Schutzklauseln in Anspruch nehmen, die in verbindlichen Rechtsakten der Union enthalten sind;

d)

Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10) anwenden;

e)

lediglich einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union nachkommen;

f)

lediglich eine technische Vorschrift im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe f zum Zweck der Beseitigung eines Handelshemmnisses oder — in Bezug auf Vorschriften betreffend Dienste — eines Hemmnisses für den freien Dienstleistungsverkehr oder die Niederlassungsfreiheit von Betreibern entsprechend einem Antrag der Kommission ändern.

(2)   Artikel 6 gilt nicht für Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Mitgliedstaaten in Bezug auf ein Herstellungsverbot erlassen, sofern diese Bestimmungen den freien Warenverkehr nicht behindern.

(3)   Artikel 6 Absätze 3 bis 6 gilt nicht für freiwillige Vereinbarungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe f Unterabsatz 2 Ziffer ii.

(4)   Artikel 6 gilt nicht für technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder für Vorschriften betreffend Dienste im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe f Unterabsatz 2 Ziffer iii.

Artikel 8

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss alle zwei Jahre Bericht über die Ergebnisse der Anwendung dieser Richtlinie.

Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union jährliche Statistiken über die eingegangenen Notifizierungen.

Artikel 9

Erlassen die Mitgliedstaaten eine technische Vorschrift, nehmen sie in dieser selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 10

Die Richtlinie 98/34/EG, in der Fassung der in Anhang III Teil A der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Rechtsakte, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang III Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten aufgehobenen Richtlinie und der in Anhang III Teil B der vorliegenden Richtlinie genannten Richtlinien in nationales Recht aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.

Artikel 11

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 12

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 9. September 2015.

In Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. SCHMIT


(1)  Stellungnahme vom 14. Juli 2010 (ABl. C 44 vom 11.2.2011, S. 142) und Stellungnahme vom 26. Februar 2014 (ABl. C 214 vom 8.7.2014, S. 55).

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 13. Juli 2015.

(3)  Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37). Der Originaltitel lautete „Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften“. Er wurde durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften geändert (ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 18).

(4)  Siehe Anhang III, Teil A.

(5)  Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).

(6)  Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1).

(7)  Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33).

(8)  Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

(10)  Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4).


ANHANG I

Beispielliste der nicht unter Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b fallenden Dienste

1.   Nicht „im Fernabsatz“ erbrachte Dienste

Dienste, bei deren Erbringung der Erbringer und der Empfänger gleichzeitig physisch anwesend sind, selbst wenn dabei elektronische Geräte benutzt werden:

a)

Untersuchung oder Behandlung in der Praxis eines Arztes mithilfe elektronischer Geräte, aber in Anwesenheit des Patienten;

b)

Konsultation eines elektronischen Katalogs in einem Geschäft in Anwesenheit des Kunden;

c)

Buchung eines Flugtickets über ein Computernetz, wenn sie in einem Reisebüro in Anwesenheit des Kunden vorgenommen wird;

d)

Bereitstellung elektronischer Spiele in einer Spielhalle in Anwesenheit des Benutzers.

2.   Nicht „elektronisch“ erbrachte Dienste

Dienste, die zwar mit elektronischen Geräten, aber in materieller Form erbracht werden:

a)

Geldausgabe- oder Fahrkartenautomaten;

b)

Zugang zu gebührenpflichtigen Straßennetzen, Parkplätzen usw., auch wenn elektronische Geräte bei der Ein- und/oder Ausfahrt den Zugang kontrollieren und/oder die korrekte Gebührenentrichtung gewährleisten;

Offline-Dienste: Vertrieb von CD-ROMs oder Software auf Disketten;

Dienste, die nicht über elektronische Verarbeitungs- und Speicherungssysteme erbracht werden:

a)

Sprachtelefondienste;

b)

Telefax-/Telexdienste;

c)

über Sprachtelefon oder Telefax erbrachte Dienste;

d)

medizinische Beratung per Telefon/Telefax;

e)

anwaltliche Beratung per Telefon/Telefax;

f)

Direktmarketing per Telefon/Telefax.

3.   Nicht „auf individuellen Abruf eines Empfängers“ erbrachte Dienste

Dienste, die im Wege einer Übertragung von Daten ohne individuellen Abruf gleichzeitig für eine unbegrenzte Zahl von einzelnen Empfängern erbracht werden (Punkt-zu-Mehrpunkt-Übertragung):

a)

Fernsehdienste (einschließlich zeitversetzter Video-Abruf) nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2010/13/EU;

b)

Hörfunkdienste;

c)

Teletext (über Fernsehsignal).


ANHANG II

Nicht erschöpfende Liste der Finanzdienstleistungen nach Artikel 1 Absatz 4

Wertpapierdienstleistungen;

Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte;

Bankdienstleistungen;

Tätigkeiten im Zusammenhang mit Pensionsfonds;

Dienstleistungen im Zusammenhang mit Termin- oder Optionsgeschäften.

Diese Dienstleistungen umfassen insbesondere:

a)

Wertpapierdienstleistungen gemäß dem Anhang der Richtlinie 2004/39/EG; Dienstleistungen von Wertpapierfirmen für gemeinsame Anlagen;

b)

Dienstleistungen im Zusammenhang mit den im Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) genannten Tätigkeiten, für die die gegenseitige Anerkennung gilt,

c)

Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2).


(1)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(2)  Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).


ANHANG III

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

(gemäß Artikel 10)

Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37)

 

Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 18)

 

Anhang II, Teil 1, Titel H des Beitrittsvertrages 2004

(ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 68)

Betrifft nur den Bezug in Nummer 2 auf die Richtlinie 98/34/EG

Richtlinie 2006/96/EG des Rates

(ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81)

Betrifft nur den Bezug in Artikel 1 auf die Richtlinie 98/34/EG

Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12)

Betrifft nur Artikel 26 Absatz 2

TEIL B

Fristen für die Umsetzung in nationales Recht

(gemäß Artikel 10)

Richtlinie

Umsetzungsfrist

98/34/EG

98/48/EG

5. August 1999

2006/96/EG

1. Januar 2007


ANHANG IV

Entsprechungstabelle

Richtlinie 98/34/EG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1 Absatz 1 einleitende Worte

Artikel 1 Absatz 1 einleitende Worte

Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2, Unterabsatz 1

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 1

Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 Ziffer i

Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 Ziffer ii

Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 Ziffer iii

Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Unterabsatz 3

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 3

Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Unterabsatz 4 einleitende Worte

Artikel 1 Absatz 2 einleitende Worte

Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Unterabsatz 4 erster Gedankenstrich

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Unterabsatz 4 zweiter Gedankenstrich

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 1 Absatz 1 Nummer 3

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 1 Absatz 1 Nummer 4

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 1 Absatz 1 Nummer 5 Unterabsatz 1

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e Unterabsatz 1

Artikel 1 Absatz 1 Nummer 5 Unterabsatz 2

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 1 Ziffer 5 Unterabsatz 3

Artikel 1 Absatz 4

Artikel 1 Absatz 1 Ziffer 5 Unterabsatz 4

Artikel 1 Absatz 5

Artikel 1 Absatz1 Nummer 5 Unterabsatz 5 einleitende Worte

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e Unterabsatz 2 einleitender Satz

Artikel 1 Absatz 1 Nummer 5 Unterabsatz 5 erster Gedankenstrich

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e Unterabsatz 2 Ziffer i

Artikel 1 Absatz 1 Nummer 5 Unterabsatz 5 zweiter Gedankenstrich

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e Unterabsatz 2 Ziffer ii

Artikel 1 Absatz 1 Nummer 11 Unterabsatz 1

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f Unterabsatz 1

Artikel 1 Absatz 1 Nummer 11 Unterabsatz 2 einleitender Satz

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f Unterabsatz 2 einleitender Satz

Artikel 1 Absatz 1 Nummer 11 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f Unterabsatz 2 Ziffer i

Artikel 1 Absatz 1 Nummer 11 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f Unterabsatz 2 Ziffer ii

Artikel 1 Absatz 1 Nummer 11 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f Unterabsatz 2 Ziffer iii

Artikel 1 Absatz 1 Nummer 11 Unterabsatz 3

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f Unterabsatz 3

Artikel 1 Absatz 1 Nummer 11 Unterabsatz 4

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f Unterabsatz 4

Artikel 1 Absatz 1 Nummer 12

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 6

Artikel 5

Artikel 2

Artikel 6 Absätze 1 und 2

Artikel 3 Absätze 1 und 2

Artikel 6 Absatz 3 einleitende Worte

Artikel 3 Absatz 3 einleitende Worte

Artikel 6 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 6 Absatz 3 dritter Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b

Artikel 6 Absatz 3 vierter Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c

Artikel 6 Absatz 4 einleitende Worte

Artikel 3 Absatz 4 einleitende Worte

Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c

Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a

Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe d

Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b

Artikel 6 Absätze 5 bis 8

Artikel 3 Absätze 5 bis 8

Artikel 7

Artikel 4

Artikel 8

Artikel 5

Artikel 9 Absätze 1 bis 5

Artikel 6 Absätze 1 bis 5

Artikel 9 Absatz 6 einleitende Worte

Artikel 6 Absatz 6 einleitende Worte

Artikel 9 Absatz 6 erster Gedankenstrich

Artikel 6 Absatz 6 Buchstabe a

Artikel 9 Absatz 6 zweiter Gedankenstrich

Artikel 6 Absatz 6 Buchstabe b

Artikel 9 Absatz 6 dritter Gedankenstrich

Artikel 6 Absatz 6 Buchstabe c

Artikel 9 Absatz 7 Unterabsatz 1 einleitende Worte

Artikel 6 Absatz 7 Unterabsatz 1 einleitende Worte

Artikel 9 Absatz 7 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 6 Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe a

Artikel 9 Absatz 7 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 6 Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe b

Artikel 9 Absatz 7 Unterabsatz 2

Artikel 6 Absatz 7 Unterabsatz 2

Artikel 10 Absatz 1 einleitende Worte

Artikel 7 Absatz 1 einleitende Worte

Artikel 10 Absatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 10 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 10 Absatz 1 dritter Gedankenstrich

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 10 Absatz 1 vierter Gedankenstrich

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 10 Absatz 1 fünfter Gedankenstrich

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 10 Absatz 1 sechster Gedankenstrich

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f

Artikel 10 Absätze 2, 3 und 4

Artikel 7 Absätze 2, 3 und 4

Artikel 11 erster Satz

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 11 zweiter Satz

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 12

Artikel 9

Artikel 13

Artikel 10

Artikel 14

Artikel 11

Artikel 15

Artikel 12

Anhang III

Anhang IV

Anhang V

Anhang I

Anhang VI

Anhang II

Anhang III

Anhang IV


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

17.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 241/16


VERORDNUNG (EU) 2015/1536 DER KOMMISSION

vom 16. September 2015

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 in Bezug auf die Angleichung der Vorschriften für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, kritische Instandhaltungsarbeiten und Überwachung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 8 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission (2) legt detaillierte Bestimmungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen fest.

(2)

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 legt Anforderungen an die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit fest, die für den Betrieb von Luftfahrzeugen gelten, einschließlich der Anforderungen an Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen und von zu gewerblichen Zwecken betriebenen Luftfahrzeugen. Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 sollte aktualisiert werden, um sicherzustellen, dass diese Anforderungen umgesetzt werden.

(3)

Es ist erforderlich, die Bedingungen festzulegen, unter denen Luftfahrtunternehmen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zugelassen sind, in einem Drittland eingetragene Luftfahrzeuge betreiben dürfen, um zu gewährleisten, dass die einschlägigen grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingehalten werden.

(4)

Es ist erforderlich, eine einheitliche Anwendung der Anforderungen des Programms für die Überwachung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen innerhalb der Union zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sollten die Bestimmungen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 betreffend die durch die zuständigen Behörden vorzunehmende Umsetzung eines Programms zur Überwachung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen geändert werden.

(5)

Es ist notwendig, die mit der Durchführung der Instandhaltung verbundenen Risiken zu verringern und insbesondere sicherzustellen, dass die notwendigen Maßnahmen von den betreffenden Personen und Organisationen ergriffen werden, um während der Durchführung der Instandhaltung gemachte Fehler zu erkennen, die die Flugsicherheit beeinträchtigen können. Daher sollten die Anforderungen an die Durchführung der Instandhaltung in Anhang I und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 geändert werden.

(6)

Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Es ist erforderlich, der Luftfahrtindustrie und den Verwaltungen in den Mitgliedstaaten genügend Zeit zur Anpassung an den geänderten Rechtsrahmen einzuräumen. Daher sollte für die Verordnung als Ganzes ein späteres Anwendungsdatum vorgesehen werden.

(8)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme der Europäischen Agentur für Flugsicherheit, die gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 vorgelegt wurde, überein.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit dieser Verordnung werden gemeinsame technische Anforderungen und Verwaltungsverfahren festgelegt, um Folgendes sicherzustellen:

a)

die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen, einschließlich Komponenten für den Einbau darin, die

i)

in einem Mitgliedstaat eingetragen sind, es sei denn, die behördliche Sicherheitsaufsicht hierfür wurde einem Drittland übertragen und sie werden nicht von einem EU-Betreiber eingesetzt, oder

ii)

in einem Drittland eingetragen sind und von einem EU-Betreiber eingesetzt werden, wenn die behördliche Sicherheitsaufsicht hierfür einem Mitgliedstaat übertragen wurde;

b)

die Einhaltung der in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 festgelegten grundlegenden Anforderungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von in einem Drittland eingetragenen Luftfahrzeugen und von Komponenten für den Einbau in Luftfahrzeuge, für die die behördliche Sicherheitsaufsicht nicht einem Mitgliedstaat übertragen wurde und die auf ‚Dry-Lease‘-Basis von einem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) zugelassenen Luftfahrtunternehmen angemietet werden.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3).“"

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

‚gewerblicher Luftverkehrsbetrieb‘ den Betrieb von Luftfahrzeugen zur Beförderung von Fluggästen, Fracht oder Post gegen Entgelt oder sonstige geldwerte Gegenleistungen;“.

b)

Die folgenden Buchstaben werden angefügt:

„n)

‚kritische Instandhaltungsaufgabe‘ eine Aufgabe, bei der der Zusammenbau eines Systems oder eines Teils eines Luftfahrzeugs, Triebwerks oder Propellers oder ein Eingriff in ein solches erfolgt und bei der die Flugsicherheit im Fall einer fehlerhaften Durchführung unmittelbar gefährdet werden könnte;

o)

‚gewerblicher spezialisierter Flugbetrieb‘ denjenigen Flugbetrieb, der den Anforderungen von Teil-ORO, Abschnitt SPO gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission (5) unterliegt;

p)

‚beschränkter Flugbetrieb‘ den Betrieb von anderen als technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen für:

i)

Flüge von Privatpersonen auf Kostenteilungsbasis unter der Bedingung, dass die direkten Kosten von allen Insassen des Luftfahrzeugs, einschließlich des Piloten, geteilt werden und die Anzahl der Personen, die die direkten Kosten teilen, auf sechs begrenzt ist;

ii)

Wettbewerbsflüge oder Schauflüge unter der Bedingung, dass das Entgelt oder jede geldwerte Gegenleistung für solche Flüge beschränkt ist auf die Deckung der direkten Kosten und einen angemessenen Beitrag zu den jährlichen Kosten sowie von Preisen, deren Wert einen von der zuständigen Behörde festgelegten Wert nicht übersteigen darf;

iii)

Einführungsflüge, Flüge zum Zwecke des Absetzens von Fallschirmspringern, Flüge zum Schleppen von Segelflugzeugen oder Kunstflüge, die entweder von einer Ausbildungsorganisation mit Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat und mit einer gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission (6) erteilten Genehmigung durchgeführt werden, oder die von einer mit dem Ziel der Förderung des Flugsports oder der Freizeitluftfahrt errichteten Organisation durchgeführt werden, unter der Bedingung, dass das Luftfahrzeug von der Organisation auf der Grundlage von Eigentumsrechten oder einer Anmietung ohne Besatzung (Dry Lease) betrieben wird, der Flug keinen außerhalb der Organisation verteilten Gewinn erwirtschaftet und solche Flüge bei Beteiligung von Nichtmitgliedern der Organisation nur eine unbedeutende Tätigkeit der Organisation darstellen;

für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gilt ‚beschränkter Flugbetrieb‘ nicht als gewerblicher Luftverkehrsbetrieb oder gewerblicher spezialisierter Flugbetrieb;

q)

‚Einführungsflug‘ einen Einführungsflug im Sinne von Artikel 2 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012;

r)

‚Wettbewerbsflug‘ einen Wettbewerbsflug im Sinne von Artikel 2 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012;

s)

‚Schauflug‘ einen Schauflug im Sinne von Artikel 2 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012.

(5)  Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1)."

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1).“"

3.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von in Artikel 1 Buchstabe a genannten Luftfahrzeugen und Komponenten für den Einbau darin ist gemäß den Bestimmungen in Anhang I sicherzustellen.

(2)   Organisationen und Personal, die in die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von in Artikel 1 Buchstabe a genannten Luftfahrzeugen und Komponenten für den Einbau darin, einschließlich Instandhaltung, einbezogen sind, müssen Anhang I und gegebenenfalls die Bestimmungen der Artikel 4 und 5 erfüllen.

(3)   Abweichend von Absatz 1 ist die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von in Artikel 1 Buchstabe a genannten Luftfahrzeugen, die über eine Fluggenehmigung verfügen, auf der Grundlage der spezifischen Vorkehrungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit sicherzustellen, die in der gemäß Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission erteilten Fluggenehmigung festgelegt wurden.“

b)

Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5)   Die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von in Artikel 1 Buchstabe b genannten Luftfahrzeugen und Komponenten für den Einbau darin ist gemäß den Bestimmungen in Anhang Va sicherzustellen.“

4.

Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Genehmigungen als Instandhaltungsbetrieb sind gemäß den Bestimmungen von Anhang I Unterabschnitt F bzw. Anhang II zu erteilen.“

5.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 wird folgender Buchstabe c hinzugefügt:

„c)

für in einem Drittland eingetragene und auf ‚Dry-Lease‘-Basis von Luftfahrtunternehmen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassen sind, angemietete Luftfahrzeuge bis 25. August 2017 die Anforderungen des Anhangs Va.“

b)

Folgender Absatz 2a wird eingefügt:

„(2a)   Abweichend von Absatz 1 gelten die Anforderungen für Luftfahrzeuge, die im gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb und im gewerblichen Luftverkehrsbetrieb von anderen als Luftfahrtunternehmen eingesetzt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassen sind, entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 965/2012, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 379/2014 (7), ab dem 21. April 2017.

Bis zu diesem Zeitpunkt gilt:

Die Bestimmungen von Punkt M.A.201(f) des Anhangs I gelten für technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge, die von Betreibern eingesetzt werden, für die ein Mitgliedstaat eine Genehmigung für gewerblichen Betrieb vorschreibt, bei denen es sich nicht um gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassene Luftfahrtunternehmen handelt, sowie für gewerbliche Ausbildungsorganisationen;

die Bestimmungen von Punkt M.A.201(h) des Anhangs I gelten für andere als technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge, die von Betreibern eingesetzt werden, für die ein Mitgliedstaat eine Genehmigung für gewerblichen Betrieb vorschreibt, bei denen es sich nicht um gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassene Luftfahrtunternehmen handelt, sowie für gewerbliche Ausbildungsorganisationen;

die Bestimmungen von Punkt M.A.306(a) des Anhangs I gelten für Luftfahrzeuge, die von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen eingesetzt werden, und für Luftfahrzeuge, die von Betreibern eingesetzt werden, für die ein Mitgliedstaat eine Genehmigung für gewerblichen Betrieb vorschreibt;

die Bestimmungen von Punkt M.A.801(c) des Anhangs I gelten für ELA1-Luftfahrzeuge, die nicht von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen und nicht von gewerblichen Ausbildungsorganisationen eingesetzt werden;

die Bestimmungen von Punkt M.A.803(b) des Anhangs I gelten für nicht technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 2 730 kg und darunter, Segelflugzeuge, Motorsegler oder Ballone, die nicht von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen oder Betreibern, für die ein Mitgliedstaat eine Genehmigung für gewerblichen Betrieb vorschreibt, oder gewerblichen Ausbildungsorganisationen eingesetzt werden;

die Bestimmungen von Punkt M.A.901(g) des Anhangs I gelten für ELA1-Luftfahrzeuge, die nicht von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen oder Betreibern, für die ein Mitgliedstaat eine Genehmigung für gewerblichen Betrieb vorschreibt, oder gewerblichen Ausbildungsorganisationen eingesetzt werden.

(7)  Verordnung (EU) Nr. 379/2014 der Kommission vom 7. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 123 vom 24.4.2014, S. 1).“"

6.

Anhang I (Teil-M) wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

7.

Anhang II (Teil-145) wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

8.

Anhang III (Teil-66) wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

9.

Der Text in Anhang IV der vorliegenden Verordnung wird als Anhang Va (Teil-T) eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 25. August 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. September 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3).


ANHANG I

Anhang I (Teil-M) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel von Punkt M.A.306 wird ersetzt durch „M.A.306 System für das technische Bordbuch des Luftfahrzeugs“;

b)

Anlage I wird ersetzt durch „Anlage I — Vertrag über die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit“;

2.

Punkt M.1 Punkt 4 erhält folgende Fassung:

„4.

für die Genehmigung von Instandhaltungsprogrammen,

i)

die von dem Mitgliedstaat, in dem die Eintragung erfolgte, bezeichnete Behörde, oder

ii)

falls mit dem Mitgliedstaat, in dem die Eintragung erfolgte, vor der Genehmigung des Instandhaltungsprogramms vereinbart:

a)

die Behörde, die von dem Mitgliedstaat benannt wurde, in dem der Betreiber seinen Hauptgeschäftssitz oder Niederlassung oder Wohnort hat, oder

b)

die Behörde, die verantwortlich ist für die Aufsicht über das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, das die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs ausübt, oder mit dem der Eigentümer einen befristeten Vertrag gemäß Punkt M.A.201(i)(3) geschlossen hat.“;

3.

In Punkt M.A.201 erhalten die Buchstaben d, e, f, g, h, i und j folgende Fassung:

„d)

Der verantwortliche Pilot bzw. bei gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen der Betreiber ist für die zufriedenstellende Durchführung der Vorflugkontrolle verantwortlich. Diese Kontrolle muss durch den Piloten oder eine andere qualifizierte Person erfolgen, braucht jedoch nicht von einem genehmigten Instandhaltungsbetrieb oder von freigabeberechtigtem Personal gemäß Teil-66 durchgeführt zu werden.

e)

Im Fall von Luftfahrzeugen, die von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen genutzt werden, ist der Betreiber für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit der von ihm betriebenen Luftfahrzeugen verantwortlich und:

1.

hat sicherzustellen, dass Flüge nur stattfinden, wenn die Bedingungen in Buchstabe a erfüllt sind;

2.

muss als Teil seines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses als Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß Abschnitt A Unterabschnitt G (Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit) für die von ihm betriebenen Luftfahrzeuge genehmigt sein und

3.

muss in Übereinstimmung mit Teil-145 genehmigt sein oder einen Vertrag gemäß M.A.708(c) mit einem solchen Betrieb schließen.

f)

Im Fall technisch komplizierter motorgetriebener Luftfahrzeuge, die für gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb genutzt werden, oder die für gewerblichen Luftverkehrsbetrieb von anderen als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen genutzt werden, oder die von gewerblichen Ausbildungsorganisationen genutzt werden, hat der Betreiber sicherzustellen, dass

1.

Flüge nur stattfinden, wenn die Bedingungen in Buchstabe a erfüllt sind;

2.

die Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von einem genehmigten Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit durchgeführt werden. Ist der Betreiber selbst nicht als Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit genehmigt, muss er einen schriftlichen Vertrag gemäß Anlage I mit einem solchen Unternehmen schließen, und

3.

das in Punkt 2 genannte Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß Teil-145 für die Instandhaltung der Luftfahrzeuge und Komponenten für den Einbau darin genehmigt ist oder einen Vertrag gemäß Punkt M.A.708(c) mit solchen Unternehmen geschlossen hat.

g)

Im Fall technisch komplizierter motorgetriebener Luftfahrzeuge, die nicht unter Buchstabe e oder f fallen, hat der Eigentümer sicherzustellen, dass:

1.

Flüge nur stattfinden, wenn die Bedingungen in Buchstabe a erfüllt sind;

2.

die Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von einem genehmigten Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit durchgeführt werden. Ist der Eigentümer selbst nicht als Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit genehmigt, muss er einen schriftlichen Vertrag gemäß Anlage I mit einem solchen Unternehmen schließen, und

3.

das in Punkt 2 genannte Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß Teil-145 für die Instandhaltung der Luftfahrzeuge und Komponenten für den Einbau darin genehmigt ist oder einen Vertrag gemäß Punkt M.A.708(c) mit solchen Unternehmen geschlossen hat.

h)

Im Fall anderer als technisch komplizierter motorgetriebener Luftfahrzeuge, die für gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb genutzt werden, oder die für gewerblichen Luftverkehrsbetrieb von anderen als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen genutzt werden, oder die von gewerblichen Ausbildungsorganisationen genutzt werden, hat der Betreiber sicherzustellen, dass:

1.

Flüge nur stattfinden, wenn die Bedingungen in Buchstabe a erfüllt sind;

2.

die Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von einem genehmigten Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit durchgeführt werden. Ist der Betreiber selbst nicht als Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit genehmigt, muss er einen schriftlichen Vertrag gemäß Anlage I mit einem solchen Unternehmen schließen, und

3.

das in Punkt 2 genannte Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß Teil-M Unterabschnitt F oder Teil-145 für die Instandhaltung der Luftfahrzeuge und Komponenten für den Einbau darin genehmigt ist oder einen Vertrag gemäß Punkt M.A.708(c) mit solchen Betrieben geschlossen hat.

i)

Für andere als technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge, die nicht unter Buchstabe e oder h fallen, oder die für ‚beschränkten Flugbetrieb‘ genutzt werden, ist der Eigentümer dafür verantwortlich, dass Flüge nur stattfinden, wenn die Bedingungen in Buchstabe a erfüllt sind. Zu diesem Zweck hat der Eigentümer:

1.

die Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit vertraglich an ein genehmigtes Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit im Wege eines schriftlichen Vertrags in Übereinstimmung mit Anlage I zu vergeben, mit dem die Verantwortung für die Durchführung dieser Aufgaben dem unter Vertrag genommenen Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit übertragen wird, oder

2.

die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs eigenverantwortlich zu führen, ohne einen Vertrag mit einem genehmigten Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zu schließen, oder

3.

die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs eigenverantwortlich zu führen und einen eingeschränkten Vertrag für die Erstellung des Instandhaltungsprogramms und für die Bearbeitung der Genehmigung des Instandhaltungsprogramms gemäß Punkt M.A.302 zu schließen mit:

einem genehmigten Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit oder

im Fall von ELA2-Luftfahrzeugen einem Instandhaltungsbetrieb nach Teil-45 oder Abschnitt A Unterabschnitt F.

Mit diesem eingeschränkten Vertrag wird die Verantwortlichkeit für die Ausarbeitung und, außer in den Fällen, in denen der Eigentümer eine Erklärung gemäß Punkt M.A.302(h) abgibt, die Bearbeitung der Genehmigung des Instandhaltungsprogramms an das beauftragte Unternehmen/den beauftragten Betrieb übertragen.

j)

Der Eigentümer/Betreiber hat sicherzustellen, dass von der zuständigen Behörde ermächtigten Personen Zugang zu allen seinen Einrichtungen, Luftfahrzeugen oder Dokumenten gewährt wird, die im Zusammenhang mit seinen Aktivitäten, einschließlich im Unterauftrag vergebener Tätigkeiten, stehen, um sich von der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teils zu überzeugen.“;

4.

Punkt M.A.301 wird wie folgt geändert:

a)

Punkt 2 erhält folgende Fassung:

„2.

die in Übereinstimmung mit den in Punkt M.A.304 und/oder Punkt M.A.401, sofern zutreffend, genannten Unterlagen erfolgende Korrektur von Mängeln oder Schäden, die den sicheren Betrieb beeinflussen, unter Berücksichtigung der Mindestausrüstungsliste (MEL) und der Konfigurationsabweichungsliste, falls zutreffend,“;

b)

Punkt 4 erhält folgende Fassung:

„4.

für alle technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeuge oder Luftfahrzeuge, die von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen genutzt werden, die Bewertung der Wirksamkeit des gemäß Punkt M.A.302 genehmigten Instandhaltungsprogramms,“;

c)

Punkt 7 erhält folgende Fassung:

„7.

für nicht zwingend durchzuführende Änderungen und/oder Inspektionen, für alle technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeuge oder Luftfahrzeuge, die von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen genutzt werden, die Festlegung von Entscheidungsgrundsätzen für die Durchführung,“;

5.

Punkt M.A.302 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Wird die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit durch ein Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit geführt, das gemäß Abschnitt A Unterabschnitt G dieses Anhangs (Teil-M) genehmigt ist, oder wenn es einen eingeschränkten Vertrag zwischen dem Eigentümer und diesem Unternehmen gemäß Punkt M.A.201(i)(3) gibt, können das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm und Änderungen desselben mittels eines indirekten Genehmigungsverfahrens genehmigt werden.

i)

In diesem Fall ist das indirekte Genehmigungsverfahren durch das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit als Teil des Handbuchs zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit festzulegen und bedarf der Genehmigung durch die für dieses Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit verantwortliche zuständige Behörde.

ii)

Das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit darf das indirekte Genehmigungsverfahren nicht einsetzen, wenn dieses Unternehmen nicht der Aufsicht des Mitgliedstaats untersteht, in dem die Eintragung erfolgte, sofern keine Vereinbarung in Übereinstimmung mit Punkt M.1 Absatz 4(ii) besteht, die die Verantwortung für die Genehmigung des Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramms auf die für das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit verantwortliche zuständige Behörde überträgt.“;

b)

Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

Für technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge muss das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm ein Zuverlässigkeitsprogramm beinhalten, wenn das Instandhaltungsprogramm auf der Logik der ‚Maintenance Steering Group‘ (Lenkungsausschuss Instandhaltung) oder Zustandsüberwachung beruht.“;

6.

Punkt M.A.305(b) Punkt 2 erhält folgende Fassung:

„2.

wenn in Punkt M.A.306 vorgeschrieben, das technische Bordbuch des Betreibers.“;

7.

Punkt M.A.306 wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„M.A.306   

System für das technische Bordbuch des Luftfahrzeugs“;

b)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Für gewerblichen Luftverkehrsbetrieb, gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb und Flugbetrieb gewerblicher Ausbildungsorganisationen hat der Betreiber zusätzlich zu den Anforderungen von Punkt M.A.305 ein System für das technische Bordbuch einzusetzen, das die folgenden Informationen für jedes Luftfahrzeug enthält:

1.

Angaben über jeden Flug, die für die Aufrechterhaltung der Flugsicherheit notwendig sind, und

2.

die aktuelle Freigabebescheinigung für das Luftfahrzeug, und

3.

die aktuelle Erklärung über den Status der Instandhaltung des Luftfahrzeugs, die angibt, welche geplante oder außerplanmäßige Instandhaltung als nächste durchzuführen ist, es sei denn, die zuständige Behörde stimmt zu, dass diese Erklärung anderswo aufbewahrt wird, und

4.

alle Mängel, deren Behebung zurückgestellt ist und die den Betrieb des Luftfahrzeugs beeinträchtigen, und

5.

alle erforderlichen Angaben über Vereinbarungen für die Unterstützung der Instandhaltung.“;

8.

Punkt M.A.402 erhält folgende Fassung:

„M.A.402   Durchführung der Instandhaltung

Außer im Fall von Instandhaltung, die von einem gemäß Anhang II (Teil-145) genehmigten Instandhaltungsbetrieb durchgeführt wird, muss jede Person oder Organisation, die Instandhaltung durchführt:

a)

für die durchgeführten Aufgaben wie in diesem Teil vorgeschrieben qualifiziert sein;

b)

sicherstellen, dass der Bereich, in dem die Instandhaltung durchgeführt wird, aufgeräumt und frei von Schmutz und Verunreinigung ist;

c)

die Methoden, Techniken, Standards und Anweisungen anwenden, die in den Instandhaltungsunterlagen nach Punkt M.A.401 festgelegt sind;

d)

die Werkzeuge, Ausrüstungen und Materialien verwenden, die in den Instandhaltungsunterlagen nach Punkt M.A.401 festgelegt sind. Falls erforderlich, müssen Werkzeuge und Ausrüstungen mittels eines amtlich anerkannten Standards geprüft und kalibriert werden;

e)

sicherstellen, dass die Instandhaltung innerhalb der auf die Umgebung anzuwendenden Einschränkungen durchgeführt wird, die in den Instandhaltungsunterlagen nach Punkt M.A.401 festgelegt sind;

f)

sicherstellen, dass bei ungünstigen Witterungsverhältnissen oder langwierigen Instandhaltungsarbeiten geeignete Einrichtungen genutzt werden;

g)

sicherstellen, dass das Risiko mehrfacher Fehler bei der Instandhaltung und das Risiko einer Wiederholung von Fehlern bei identischen Instandhaltungsarbeiten minimiert wird;

h)

sicherstellen, dass nach der Durchführung kritischer Instandhaltungsaufgaben eine Methode zur Fehlererkennung angewandt wird, und

i)

nach Beendigung der Instandhaltungsarbeiten eine generelle Prüfung vornehmen, ob alle Werkzeuge, Ausrüstungen und überschüssigen Teile oder Materialien aus dem Luftfahrzeug oder von der Komponente entfernt wurden und alle abgenommenen Abdeckplatten wieder angebracht wurden.“;

9.

Punkt M.A.403 Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:

„b)

Allein das freigabeberechtigte Personal gemäß den Punkten M.A.801(b)1, M.A.801(b)2, M.A.801(c), M.A.801(d) oder Anhang II (Teil-145) kann anhand der Instandhaltungsunterlagen nach Punkt M.A.401 entscheiden, ob ein Mangel am Luftfahrzeug eine ernsthafte Gefahr für die Flugsicherheit darstellt, und daher festlegen, wann welche Abhilfemaßnahmen vor einem Weiterflug zu ergreifen sind und die Behebung welcher Mängel aufgeschoben werden kann. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Mindestausrüstungsliste (MEL) durch den Piloten oder das freigabeberechtigte Personal verwendet wird.

c)

Luftfahrzeugmängel, die keine ernsthafte Gefahr für die Flugsicherheit darstellen würden, müssen so schnell wie möglich nach dem Zeitpunkt ihrer Feststellung und innerhalb der in den Instandhaltungsunterlagen oder der Mindestausrüstungsliste (MEL) festgelegten Fristen behoben werden.“;

10.

Punkt M.A.502 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Abweichend von Buchstabe a und Punkt M.A.801(b)2 kann die Instandhaltung von Komponenten von ELA1-Luftfahrzeugen, die von anderen als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen genutzt werden, in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen für Komponenten von freigabeberechtigtem Personal gemäß Punkt M.A.801(b)2 im in das Luftfahrzeug eingebauten Zustand durchgeführt werden oder wenn die Komponente vorübergehend ausgebaut wurde. Dabei gelten folgende Ausnahmen:

1.

Überholung von anderen Komponenten als Motoren und Propellern und

2.

Überholung von Motoren und Propellern für andere Luftfahrzeuge als solche mit Zulassung nach CS-VLA und CS-22 sowie LSA.

Die in Übereinstimmung mit Buchstabe d durchgeführten Instandhaltungsarbeiten an Komponenten kommen nicht für die Ausstellung eines EASA-Formblatts 1 infrage und unterliegen den Anforderungen für die Freigabe von Luftfahrzeugen gemäß Punkt M.A.801.“;

11.

Punkt M.A.504 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Nicht betriebstüchtige Komponenten müssen gekennzeichnet und an einem sicheren Ort unter der Kontrolle eines genehmigten Instandhaltungsbetriebs gelagert werden, bis eine Entscheidung über den künftigen Status dieser Komponenten getroffen ist. Dessen ungeachtet gilt für Luftfahrzeuge, die nicht von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen genutzt werden, und für andere als technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge, dass die Person oder Organisation, welche die Komponenten für nicht betriebstüchtig erklärt hat, diese, nachdem sie sie als nicht betriebstüchtig gekennzeichnet hat, dem Eigentümer des Luftfahrzeugs zur Verwahrung übergeben kann. Voraussetzung dafür ist, dass eine solche Übergabe aus dem Luftfahrzeug-Bordbuch/dem Motorbetriebstagebuch/den Betriebstagebüchern für Komponenten hervorgeht.“;

12.

Punkt M.A.601 wird wie folgt geändert:

„M.A.601   Geltungsbereich

Dieser Unterabschnitt enthält die Anforderungen, die ein Betrieb für die Erteilung oder Aufrechterhaltung von Genehmigungen für die Instandhaltung von anderen als technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen und von Komponenten zum Einbau darin, die nicht von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen genutzt werden, zu erfüllen hat.“;

13.

Punkt M.A.606 wird wie folgt geändert:

Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

Der Instandhaltungsbetrieb muss über ausreichend Personal zur Ausstellung von Freigabebescheinigungen für Luftfahrzeuge und Komponenten in Übereinstimmung mit den Punkten M.A. 612 und M.A. 613 verfügen. Es muss die Anforderungen von Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 erfüllen.“;

14.

Punkt M.A.703 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Ungeachtet Buchstabe a muss die Genehmigung für gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassene Luftfahrtunternehmen Teil des von der zuständigen Behörde erteilten Luftverkehrsbetreiberzeugnisses für das betriebene Luftfahrzeug sein.“;

15.

Punkt M.A.704(a) Punkt 9 erhält folgende Fassung:

„9.

die Liste genehmigter Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramme oder für Luftfahrzeuge, die nicht von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen genutzt werden, die Liste der ‚Generic‘- und ‚Baseline‘-Instandhaltungsprogramme.“;

16.

Punkt M.A.706 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Für gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassene Luftfahrtunternehmen muss der verantwortliche Betriebsleiter gemäß Buchstabe a die Person sein, die auch mit der Ermächtigung des Unternehmers ausgestattet ist, um sicherzustellen, dass alle Maßnahmen des Betreibers finanziert und nach dem Standard durchgeführt werden können, der für die Erteilung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses erforderlich ist.“;

b)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Für gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassene Luftfahrtunternehmen hat der verantwortliche Betriebsleiter einen Fachbereichsleiter zu ernennen. Diese Person muss in Übereinstimmung mit Buchstabe c für die Führung und die Beaufsichtigung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zuständig sein.“;

c)

Buchstabe k erhält folgende Fassung:

„k)

Für technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge und für Luftfahrzeuge, die von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen genutzt werden, hat das Unternehmen die Kompetenz des Personals, das mit der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, der Prüfung der Lufttüchtigkeit und/oder Qualitätsaudits befasst ist, gemäß einem von der zuständigen Behörde gebilligten Verfahren und Standard festzustellen und zu kontrollieren;“;

17.

Punkt M.A.707 wird wie folgt geändert:

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Um für die Prüfungen der Lufttüchtigkeit und gegebenenfalls für die Ausstellung von Fluggenehmigungen genehmigt zu sein, muss ein genehmigtes Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit geeignetes Personal für die Prüfung der Lufttüchtigkeit haben, um Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit oder Empfehlungen gemäß Unterabschnitt I Abschnitt A und gegebenenfalls eine Fluggenehmigung gemäß Punkt M.A.711(c) erteilen zu können.

1.

Für Luftfahrzeuge, die von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen genutzt werden, und für Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 2 730 kg, ausgenommen Ballone, muss dieses Personal:

a)

wenigstens fünf Jahre Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erworben haben und

b)

über eine entsprechende Lizenz gemäß Anhang III (Teil-66) oder einen luftfahrttechnischen Abschluss oder eine gleichwertige nationale Qualifikation verfügen und

c)

eine Ausbildung in der luftfahrttechnischen Instandhaltung erhalten haben und

d)

eine Position innerhalb des genehmigten Unternehmens mit einschlägigen Verantwortlichkeiten einnehmen.

e)

Unbeschadet der Punkte a bis d kann die in Punkt M.A.707(a)1(b) angegebene Anforderung durch fünf Jahre Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ersetzt werden, die zusätzlich zu der nach Punkt M.A.707(a)1(a) geforderten Erfahrung vorliegen muss.

2.

Für Luftfahrzeuge, die nicht von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen genutzt werden, mit einer höchstzulässigen Startmasse von 2 730 kg und weniger sowie für Ballone muss dieses Personal:

a)

wenigstens drei Jahre Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erworben haben und

b)

über eine entsprechende Lizenz gemäß Anhang III (Teil-66) oder einen luftfahrttechnischen Abschluss oder eine gleichwertige nationale Qualifikation verfügen und

c)

eine angemessene Ausbildung in der luftfahrttechnischen Instandhaltung erhalten haben und

d)

eine Position innerhalb des genehmigten Unternehmens mit einschlägigen Verantwortlichkeiten einnehmen.

e)

Unbeschadet der Punkte a bis d kann die in Punkt M.A.707(a)2(b) angegebene Anforderung durch vier Jahre Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ersetzt werden, die zusätzlich zu der nach Punkt M.A.707(a)2(a) geforderten Erfahrung vorliegen muss.“;

18.

Punkt M.A.708 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe b Punkt 2 erhält folgende Fassung:

„2.

das Instandhaltungsprogramm für das Luftfahrzeug und seine Änderungen der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorlegen, sofern nicht Gegenstand eines indirekten Genehmigungsverfahrens gemäß Punkt M.A.302(c), und im Fall eines Luftfahrzeugs, das nicht von einem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen genutzt wird, dem gemäß Punkt M.A.201 verantwortlichen Eigentümer oder Betreiber eine Kopie des Programms zur Verfügung stellen,“;

b)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Im Fall von technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen oder im gewerblichen Luftverkehr genutzten Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugen für den gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb oder den Flugbetrieb von gewerblichen Ausbildungsorganisationen hat das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, wenn es nicht entsprechend gemäß Teil-145 oder Abschnitt A Unterabschnitt F genehmigt ist, in Absprache mit dem Betreiber einen schriftlichen Instandhaltungsvertrag mit einem gemäß Teil-145 oder gemäß Abschnitt A Unterabschnitt F genehmigten Instandhaltungsbetrieb oder einem anderen Betreiber zu schließen, in dem die Aufgaben gemäß den Punkten M.A.301-2, M.A.301-3, M.A.301-5 und M.A.301-6 festgelegt sind, wobei zu gewährleisten ist, dass alle Instandhaltungsarbeiten letztendlich von einem gemäß Teil-145 oder gemäß Abschnitt A Unterabschnitt F genehmigten Instandhaltungsbetrieb durchgeführt werden, und die Unterstützung der Qualitätssicherung gemäß Punkt M.A.712(b) festgelegt ist.“;

c)

Es wird folgender Buchstabe d angefügt:

„d)

Ungeachtet Buchstabe c kann der Vertrag die Form von einzelnen Arbeitsaufträgen haben, die an den gemäß Teil-145 oder gemäß Abschnitt A Unterabschnitt F genehmigten Instandhaltungsbetrieb vergeben werden, im Fall:

1.

eines Luftfahrzeugs, bei dem nicht planmäßige ‚Line Maintenance‘ erforderlich ist,

2.

der Instandhaltung von Komponenten, einschließlich Motoreninstandhaltung.“;

19.

In Punkt M.A.709 erhält Buchstabe b folgende Fassung:

„b)

Für Luftfahrzeuge, die nicht von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen genutzt werden, kann das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ‚Baseline‘- und/oder ‚Generic‘-Instandhaltungsprogramme erstellen, um die Erstgenehmigung und/oder die Erweiterung des Genehmigungsumfangs zu ermöglichen, ohne dass die in Anlage I dieses Anhangs (Teil-M) genannten Verträge vorliegen. Ungeachtet dieser ‚Baseline‘- und/oder ‚Generic‘-Instandhaltungsprogramme ist rechtzeitig vor der Wahrnehmung der Rechte nach Punkt M.A.711 ein angemessenes Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm gemäß Punkt M.A.302 zu erstellen.“;

20.

In Punkt M.A.711(a) erhalten die Punkte 1 und 2 folgende Fassung:

„1.

die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen, ausgenommen von Luftfahrzeugen, die von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen genutzt werden, gemäß der Auflistung in seinem Genehmigungszeugnis führen,

2.

die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen, die von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen genutzt werden, führen, wenn diese in seinem Genehmigungszeugnis und in seinem Luftverkehrsbetreiberzeugnis aufgeführt sind,“;

21.

In Punkt M.A.712 erhalten die Buchstaben e und f folgende Fassung:

„e)

für gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassene Luftfahrtunternehmen muss das Qualitätssicherungssystem gemäß Abschnitt A Unterabschnitt G ein integraler Bestandteil des Qualitätssicherungssystems des Betreibers sein.

f)

Wenn es sich um ein kleines Unternehmen handelt, das nicht die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen führt, die von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen genutzt werden, kann das Qualitätssicherungssystem vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Behörde durch regelmäßige innerbetriebliche Prüfungen ersetzt werden, außer wenn das Unternehmen Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit für Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 2 730 kg, ausgenommen Ballone, erteilt. Falls kein Qualitätssicherungssystem besteht, darf das Unternehmen Aufgaben zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit nicht an Unterauftragnehmer vergeben.“;

22.

In Punkt M.A.801 erhalten die Buchstaben c und d folgende Fassung:

„c)

Abweichend von Punkt M.A.801(b)2 dürfen für ELA1-Luftfahrzeuge, die nicht im gewerblichen Luftverkehr, nicht im gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb und nicht im Flugbetrieb gewerblicher Ausbildungsorganisationen genutzt werden, komplexe Instandhaltungsaufgaben an Luftfahrzeugen, die in Anlage VII aufgeführt sind, von freigabeberechtigtem Personal gemäß Punkt M.A.801(b)2 freigegeben werden.

d)

Abweichend von Punkt M.A.801(b) kann der Eigentümer im Falle unvorhergesehener Situationen, in denen ein Luftfahrzeug an einem Ort außer Betrieb gesetzt ist, an dem kein gemäß diesem Anhang oder Anhang II (Teil-145) genehmigter Instandhaltungsbetrieb oder entsprechendes freigabeberechtigtes Personal zur Verfügung steht, jeder Person mit nicht weniger als drei Jahren angemessener Instandhaltungserfahrung, die ordnungsgemäß qualifiziert ist, die Genehmigung für die Instandhaltung gemäß der in Unterabschnitt D dieses Anhangs dargelegten Standards und für die Freigabe des Luftfahrzeugs erteilen. Der Eigentümer muss in diesem Fall

1.

Angaben zu allen durchgeführten Arbeiten und zu den Qualifikationen der Person, die die Bescheinigung erteilt hat, erhalten und in den Aufzeichnungen des Luftfahrzeugs aufbewahren und

2.

sicherstellen, dass jede solche Instandhaltung bei nächster Gelegenheit, jedoch innerhalb von sieben Tagen, von einer nach Punkt M.A.801(b) ordnungsgemäß zugelassenen Person oder einem nach Abschnitt A Unterabschnitt F dieses Anhangs (Teil-M) oder nach Anhang II (Teil-145) genehmigten Betrieb nochmals geprüft und freigegeben wird, und

3.

das für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs verantwortliche Unternehmen, wenn ihm die entsprechenden Aufgaben gemäß Punkt M.A.201(i) vertraglich übertragen wurden, oder, falls die Aufgaben nicht vertraglich übertragen wurden, die zuständige Behörde innerhalb von sieben Tagen nach der Erteilung einer solchen Freigabegenehmigung benachrichtigen.“;

23.

In Punkt M.A.803 erhält Buchstabe b folgende Fassung:

„b)

Für nicht technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von 2 730 kg und weniger, Segelflugzeuge, Motorsegler oder Ballone, die nicht im gewerblichen Luftverkehr, nicht im gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb und nicht im Flugbetrieb gewerblicher Ausbildungsorganisationen genutzt werden, kann der Pilot/Eigentümer die Freigabebescheinigung nach der eingeschränkten Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer gemäß Anlage VIII ausstellen.“;

24.

Punkt M.A.901 wird wie folgt geändert:

a)

Die Buchstaben c, d und e erhalten folgende Fassung:

„c)

Für alle Luftfahrzeuge, die von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen genutzt werden, und für Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 2 730 kg, ausgenommen Ballone, die sich in einer überwachten Umgebung befinden, darf das in Buchstabe b genannte Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs, wenn es über eine entsprechende Genehmigung verfügt und vorbehaltlich der Einhaltung von Buchstabe k,

1.

die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit gemäß Punkt M.A.710 ausstellen und

2.

für von ihm erteilte Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit, wenn das Luftfahrzeug innerhalb einer überwachten Umgebung verblieben ist, zweimal die Gültigkeit der Bescheinigung um die Dauer von jeweils einem Jahr verlängern.

d)

Für Luftfahrzeuge, die von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen genutzt werden, und für Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 2 730 kg, ausgenommen Ballone, die

i)

sich nicht in einer überwachten Umgebung befinden oder

ii)

deren Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von einem Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit geführt wird, das nicht zur Durchführung von Lufttüchtigkeitsprüfungen berechtigt ist,

wird die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit von der zuständigen Behörde nach einer zufriedenstellenden Beurteilung ausgestellt, die sich auf die Empfehlung eines nach Abschnitt A Unterabschnitt G dieses Anhangs (Teil-M) genehmigten Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit stützt, die zusammen mit dem Antrag des Eigentümers oder Betreibers zugesandt wird. Die Grundlage für diese Empfehlung bildet eine gemäß Punkt M.A.710 durchgeführte Prüfung der Lufttüchtigkeit.

e)

Für Luftfahrzeuge, die nicht von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen genutzt werden, mit einer höchstzulässigen Startmasse von 2 730 kg und darunter, sowie für Ballone darf jedes nach Abschnitt A Unterabschnitt G dieses Anhangs (Teil-M) genehmigte und vom Eigentümer oder Betreiber benannte Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, wenn es die entsprechenden Genehmigungen besitzt und vorbehaltlich Buchstabe k,

1.

die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit gemäß Punkt M.A.710 ausstellen und

2.

für von ihm erteilte Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit, wenn das Luftfahrzeug innerhalb einer überwachten Umgebung unter seiner Führung verblieben ist, zweimal die Gültigkeit der Bescheinigung um die Dauer von jeweils einem Jahr verlängern.“;

b)

Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

Abweichend von Punkt M.A.901(e) und Punkt M.A.901(i)2 darf die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit für ELA1-Luftfahrzeuge, die nicht im gewerblichen Luftverkehr, nicht im gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb und nicht im Flugbetrieb gewerblicher Ausbildungsorganisationen genutzt werden, nach einer zufrieden stellenden Beurteilung auf der Grundlage einer Empfehlung, die von freigabeberechtigtem Personal, das von der zuständigen Behörde förmlich zugelassen ist, in Übereinstimmung mit den Anforderungen von Anhang III (Teil-66) und Punkt M.A.707(a)2(a) abgegeben und zusammen mit dem Antrag des Eigentümers oder Betreibers zugesandt wurde, auch von der zuständigen Behörde ausgestellt werden. Diese Empfehlung stützt sich auf eine gemäß Punkt M.A.710 durchgeführte Prüfung der Lufttüchtigkeit und darf nicht für mehr als zwei aufeinander folgende Jahre abgegeben werden.“;

25.

In Punkt M.B.105 erhält Buchstabe a folgende Fassung:

„a)

Um einen Beitrag zur Verbesserung der Sicherheit im Luftverkehr zu leisten, muss zwischen den zuständigen Behörden ein gegenseitiger Austausch aller notwendigen Informationen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 erfolgen.“;

26.

Die Punkte M.B.303 und M.B.304 erhalten folgende Fassung:

„M.B.303   Überwachung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen

a)

Die zuständige Behörde muss ein auf einem Risikokonzept basierendes Prüfprogramm erarbeiten, um den Lufttüchtigkeitsstatus der in ihrem Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeugflotte zu überwachen.

b)

Das Prüfprogramm muss die stichprobenartige Überprüfung von Luftfahrzeugen beinhalten und alle Aspekte der für die Lufttüchtigkeit wesentlichen Risikoelemente umfassen.

c)

Die Prüfung des Produkts muss die stichprobenartige Überprüfung der erreichten Lufttüchtigkeitsstandards auf der Grundlage der entsprechenden Anforderungen umfassen und alle Beanstandungen aufzeigen.

d)

Alle festgestellten Beanstandungen sind anhand der Anforderungen dieses Teils einzustufen und der verantwortlichen Person oder dem Unternehmen gemäß Punkt M.A.201 schriftlich zu bestätigen. Die zuständige Behörde muss über ein Verfahren für die Analyse von Beanstandungen hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Sicherheit verfügen.

e)

Die zuständige Behörde muss über alle Beanstandungen und Maßnahmen zur Behebung von Beanstandungen Aufzeichnungen führen.

f)

Wenn bei der Prüfung von Luftfahrzeugen nachgewiesen wird, dass eine Anforderung dieses Teils oder eines anderen Teils nicht erfüllt ist, ist die Beanstandung wie in dem betreffenden Teil vorgeschrieben zu behandeln.

g)

Falls dies zur Gewährleistung geeigneter Durchsetzungsmaßnahmen erforderlich ist, tauscht die zuständige Behörde Informationen über Nichterfüllungen, die gemäß Buchstabe f festgestellt wurden, mit anderen zuständigen Behörden aus.

M.B. 304   Widerruf und Aussetzung

Die zuständige Behörde muss:

a)

eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit aus triftigen Gründen bei einer potenziellen Gefährdung der Sicherheit aussetzen oder

b)

eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit gemäß Punkt M.B.903(1) aussetzen oder widerrufen.“;

27.

In Punkt M.B.701 erhält Buchstabe a folgende Fassung:

„a)

Für gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassene Luftfahrtunternehmen muss der zuständigen Behörde für jedes zu betreibende Luftfahrzeugmuster zusammen mit dem Antrag auf Erstausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses und gegebenenfalls beantragten Änderungen Folgendes zur Genehmigung vorgelegt werden:

1.

das Handbuch zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit,

2.

die Luftfahrzeuginstandhaltungsprogramme des Betreibers,

3.

das technische Bordbuch des Luftfahrzeugs,

4.

sofern zutreffend, die technische Spezifikation der Instandhaltungsverträge zwischen dem Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und dem gemäß Teil-145 genehmigten Instandhaltungsbetrieb.“;

28.

In Punkt M.B.703 erhält Buchstabe d folgende Fassung:

„d)

Im Fall von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen werden die auf einem EASA-Formblatt 14 enthaltenen Angaben auf dem Luftverkehrsbetreiberzeugnis vermerkt.“;

29.

In Punkt M.B.902 erhält Buchstabe b folgende Fassung:

„b)

Die zuständige Behörde muss über geeignetes Personal verfügen, das die Lufttüchtigkeitsprüfung durchführt.

1.

Für Luftfahrzeuge, die von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen genutzt werden, und für Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 2 730 kg, ausgenommen Ballone, muss dieses Personal:

a)

wenigstens fünf Jahre Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erworben haben und

b)

eine einschlägige Lizenz nach Anhang III (Teil-66) oder eine der Luftfahrzeugkategorie entsprechende, einzelstaatlich anerkannte Qualifikation für Instandhaltungspersonal (wenn sich Artikel 5 Absatz 6 auf einzelstaatliche Vorschriften bezieht) oder einen luftfahrttechnischen Abschluss oder Gleichwertiges besitzen und

c)

eine Ausbildung in der luftfahrttechnischen Instandhaltung erhalten haben und

d)

eine Position mit einschlägigen Verantwortlichkeiten einnehmen.

Unbeschadet der Punkte a bis d kann die in Punkt M.B.902(b)1b angegebene Anforderung durch fünf Jahre Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ersetzt werden, die zusätzlich zu den bereits nach M.B.902(b)1a geforderten vorliegen müssen.

2.

Für Luftfahrzeuge, die nicht von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen genutzt werden, mit einer höchstzulässigen Startmasse von 2 730 kg und weniger sowie für Ballone muss dieses Personal:

a)

wenigstens drei Jahre Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erworben haben und

b)

eine einschlägige Lizenz nach Anhang III (Teil-66) oder eine der Luftfahrzeugkategorie entsprechende, einzelstaatlich anerkannte Qualifikation für Instandhaltungspersonal (wenn sich Artikel 5 Absatz 6 auf einzelstaatliche Vorschriften bezieht) oder einen luftfahrttechnischen Abschluss oder Gleichwertiges besitzen und

c)

eine angemessene Ausbildung in der luftfahrttechnischen Instandhaltung erhalten haben und

d)

eine Position mit einschlägigen Verantwortlichkeiten einnehmen.

Unbeschadet der Punkte a bis d kann die in Punkt M.B.902(b)2b angegebene Anforderung durch vier Jahre Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ersetzt werden, die zusätzlich zu den bereits nach Punkt M.B.902(b)2a geforderten vorliegen müssen.“;

30.

Anlage I erhält folgende Fassung:

„Anlage I

Vertrag über die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

1.

Beauftragt ein Eigentümer/Betreiber in Übereinstimmung mit Punkt M.A.201 ein Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, das gemäß Teil-M Unterabschnitt G genehmigt ist, vertraglich mit der Wahrnehmung von Aufgaben zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, muss der Eigentümer/Betreiber auf Anforderung der zuständigen Behörde eine Kopie des Vertrags an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, senden, sobald der Vertrag von beiden Parteien unterzeichnet wurde.

2.

Die Vertrag wird unter Berücksichtigung der Vorschriften von Teil-M erarbeitet und legt die Pflichten der Unterzeichner bezüglich der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs fest.

3.

Er muss als Mindestanforderung folgende Angaben enthalten:

Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs,

Luftfahrzeugmuster,

Werknummer des Luftfahrzeugs,

Name oder Firma, einschließlich Anschrift, des Eigentümers oder eingetragenen Mieters des Luftfahrzeugs,

Angaben, einschließlich Anschrift, zu dem Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit,

Art des Flugbetriebs.

4.

Er muss folgenden Wortlaut enthalten:

‚Der Eigentümer/Betreiber betraut das genehmigte Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit mit der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, der Ausarbeitung eines Instandhaltungsprogramms, das von der gemäß Punkt M.1 zuständigen Behörde zu genehmigen ist, sowie der Organisation der Instandhaltung des Luftfahrzeugs gemäß diesem Instandhaltungsprogramm.

Gemäß dem vorliegenden Vertrag verpflichten sich beide Unterzeichner, den jeweiligen Verpflichtungen aus diesem Vertrag nachzukommen.

Der Eigentümer/Betreiber bescheinigt nach bestem Wissen und Gewissen, dass alle dem Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemachten aktuellen und künftigen Angaben bezüglich der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs korrekt sind und an dem Luftfahrzeug keine Änderungen ohne die vorherige Zustimmung des Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit vorgenommen werden.

Im Falle einer Nichteinhaltung dieses Vertrags durch einen der Unterzeichner verliert dieser seine Gültigkeit. In einem solchen Fall übernimmt der Eigentümer/Betreiber die volle Verantwortung für alle Arbeiten in Verbindung mit der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs, und der Eigentümer ist verpflichtet, die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, innerhalb von zwei Wochen zu unterrichten.‘

5.

Beauftragt ein Eigentümer/Betreiber ein Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit vertraglich in Übereinstimmung mit Punkt M.A.201, werden die Pflichten der beiden Parteien wie folgt aufgeteilt:

5.1.

Pflichten des Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit:

1.

Das Luftfahrzeugmuster muss im Genehmigungsumfang enthalten sein.

2.

Das Unternehmen muss die nachstehend aufgeführten Bedingungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs einhalten:

a)

ein Instandhaltungsprogramm für das Luftfahrzeug, gegebenenfalls einschließlich eines zu erstellenden Zuverlässigkeitsprogramms, ausarbeiten,

b)

(im Instandhaltungsprogramm) die Instandhaltungsaufgaben ausweisen, die gemäß Punkt M.A.803(c) vom Piloten/Eigentümer ausgeführt werden dürfen,

c)

für die Genehmigung des Instandhaltungsprogramms für das Luftfahrzeug sorgen,

d)

nach erfolgter Genehmigung dem Eigentümer/Betreiber eine Kopie des Instandhaltungsprogramms für das Luftfahrzeug zukommen lassen,

e)

eine Prüfung zum Zweck der Überleitung vom bisherigen Instandhaltungsprogramm des Luftfahrzeugs organisieren,

f)

die Instandhaltung durch einen genehmigten Instandhaltungsbetrieb durchführen lassen,

g)

die Anwendung aller anwendbaren Lufttüchtigkeitsanweisungen sichern,

h)

alle während der planmäßigen Instandhaltungsarbeiten oder Prüfungen der Lufttüchtigkeit gefundenen Mängel oder vom Eigentümer gemeldeten Mängel durch einen genehmigten Instandhaltungsbetrieb beheben lassen, alle planmäßigen Instandhaltungsarbeiten, die Durchführung von Lufttüchtigkeitsanweisungen, den Austausch von Teilen mit begrenzter Lebensdauer und die Forderungen bezüglich der Prüfung von Komponenten koordinieren;

i)

den Eigentümer informieren, wenn das Luftfahrzeug zu einem genehmigten Instandhaltungsbetrieb gebracht werden muss,

j)

alle technischen Aufzeichnungen führen,

k)

alle technischen Aufzeichnungen archivieren.

3.

Es muss dafür Sorge tragen, dass jegliche Änderungen an dem Luftfahrzeug nach Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 vor ihrer Durchführung genehmigt werden.

4.

Es muss dafür Sorge tragen, dass jegliche Reparaturen an dem Luftfahrzeug nach Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 vor ihrer Durchführung genehmigt werden.

5.

Es muss die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, informieren, wenn das Luftfahrzeug von dem Eigentümer nicht entsprechend der Aufforderung des genehmigten Unternehmens zum genehmigten Instandhaltungsbetrieb gebracht wird.

6.

Es muss die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, von der Nichteinhaltung des vorliegenden Vertrags informieren.

7.

Es muss, falls notwendig, dafür Sorge tragen, dass die Prüfung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs durchgeführt und die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit ausgestellt oder der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, die entsprechende Empfehlung gegeben wird.

8.

Es muss der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, innerhalb von zehn Tagen eine Kopie der ausgestellten oder verlängerten Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit zusenden.

9.

Es muss alle Vorkommnisse gemäß den anzuwendenden Vorschriften melden.

10.

Es muss die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, unterrichten, wenn der vorliegende Vertrag von einer der beiden Parteien gekündigt wird.

5.2.

Pflichten des Eigentümers/Betreibers:

1.

Er muss über ein allgemeines Verständnis des genehmigten Instandhaltungsprogramms verfügen.

2.

Er muss über ein allgemeines Verständnis dieses Anhangs (Teil-M) verfügen.

3.

Er muss das Luftfahrzeug zu dem mit dem Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit vereinbarten genehmigten Instandhaltungsbetrieb bringen, und zwar zu dem entsprechend der Aufforderung des Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit vorgegebenen Zeitpunkt.

4.

Er darf Änderungen an dem Luftfahrzeug nicht ohne vorherige Absprache mit dem Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit vornehmen.

5.

Er muss das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit über jede, ausnahmsweise ohne das Wissen und die Kontrolle des Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit vorgenommene Instandhaltung informieren.

6.

Er muss dem Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit auf der Grundlage des Bordbuchs alle während des Betriebs festgestellten Mängel melden.

7.

Er muss die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, unterrichten, wenn der vorliegende Vertrag von einer der beiden Parteien gekündigt wird.

8.

Er muss das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, unterrichten, wenn das Luftfahrzeug verkauft wird.

9.

Er muss alle Vorkommnisse gemäß den anzuwendenden Vorschriften melden.

10.

Er muss das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit regelmäßig über die Flugstunden des Luftfahrzeugs und alle sonstigen Nutzungsdaten wie mit dem Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit vereinbart unterrichten.

11.

Wenn er Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer durchführt, muss er die Freigabebescheinigung in die Bordbücher eintragen wie in Punkt M.A.803(d) angegeben, ohne dass er dabei die Einschränkungen auf die Instandhaltungsarbeiten überschreitet, wie sie im genehmigten Instandhaltungsprogramm aufgeführt sind gemäß Punkt M.A.803(c).

12.

Er muss das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit spätestens 30 Tage nach Abschluss jeglicher Instandhaltungsaufgaben durch den Piloten/Eigentümer gemäß Punkt M.A.305(a) unterrichten.“;

31.

Anlage VI erhält folgende Fassung:

Anlage VI

Genehmigung des Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt G

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32.

In Anlage VIII: Eingeschränkte Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer, erhält Punkt 1 von Buchstabe b folgende Fassung:

„1.

kritische Instandhaltungsaufgaben sind“.


ANHANG II

Anhang II (Teil-145) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a)

Der folgende Punkt 145.A.48 wird hinzugefügt:

„145.A.48

Durchführung der Instandhaltung“;

2.

In Punkt 145.A.30 erhalten die Buchstaben h und i folgende Fassung:

„h)

Sofern unter Buchstabe j nichts anderes bestimmt ist, müssen Betriebe, die Luftfahrzeuge instand halten:

1.

im Fall von ‚Base Maintenance‘ an technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen über freigabeberechtigtes Personal der Kategorie C mit einer entsprechenden Musterberechtigung in Übereinstimmung mit Teil-66 und Punkt 145.A.35 verfügen; zusätzlich muss der Betrieb über ausreichend qualifiziertes, für das jeweilige Luftfahrzeugmuster freigabeberechtigtes Personal der Kategorien B1 oder B2 gemäß Teil-66 und 145.A.35 verfügen, das das freigabeberechtigte Personal der Kategorie C unterstützt.

i)

Unterstützungspersonal der Kategorien B1 und B2 hat sicherzustellen, dass alle zugehörigen Aufgaben oder Inspektionen entsprechend dem geforderten Standard durchgeführt worden sind, bevor das freigabeberechtigte Personal der Kategorie C die Freigabebescheinigung ausstellt.

ii)

Der Betrieb hat eine Liste über das Unterstützungspersonal der Kategorien B1 und B2 zu führen.

iii)

Das freigabeberechtigte Personal der Kategorie C hat sicherzustellen, dass die Bestimmungen von Buchstabe i erfüllt sind und alle vom Kunden angeforderten Arbeiten im Rahmen der entsprechenden ‚Base Maintenance‘-Instandhaltung oder des Arbeitspakets durchgeführt wurden, und es muss ebenfalls die Auswirkungen nicht ausgeführter Arbeiten entweder in Bezug auf deren erforderliche Durchführung oder die mit dem Betreiber zu vereinbarende Verschiebung der Arbeiten zu einem anderen Instandhaltungsereignis oder -zeitpunkt bewerten.

2.

Im Fall von ‚Base Maintenance‘ an anderen als technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen muss entweder:

i)

ausreichend für das Luftfahrzeugmuster berechtigtes Personal der Kategorien B1, B2 oder B3 gemäß Anhang III (Teil-66) und Punkt 145.A.35 vorhanden sein oder

ii)

ausreichend für das Luftfahrzeugmuster berechtigtes Personal der Kategorie C vorhanden sein, das von dem in Punkt 145.A.35(a)(i) beschriebenen Personal unterstützt wird.

i)

Zur Freigabe von Komponenten berechtigtes Personal hat die Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 zu erfüllen.“;

3.

Folgender Punkt 145.A.48 wird eingefügt:

„145.A.48   Durchführung der Instandhaltung

Das Unternehmen hat Verfahren festzulegen, die Folgendes sicherstellen:

a)

Nach Beendigung der Instandhaltungsarbeiten wird eine generelle Prüfung vorgenommen, ob alle Werkzeuge, Ausrüstungen und überschüssigen Teile oder Materialien aus dem Luftfahrzeug oder von der Komponente entfernt und alle abgenommenen Abdeckplatten wieder angebracht wurden.

b)

Nach der Durchführung kritischer Instandhaltungsaufgaben wird eine Methode zur Fehlererkennung angewandt.

c)

Das Risiko mehrfacher Fehler bei der Instandhaltung und das Risiko einer Wiederholung von Fehlern bei identischen Instandhaltungsarbeiten wird minimiert.

d)

Schadensbewertung und Änderungen und Reparaturen werden unter Verwendung von Unterlagen durchgeführt, die in Punkt M.A. 304 angegeben sind.“;

4.

In Punkt 145.A.65 erhält Buchstabe b folgende Fassung:

„b)

Der Betrieb muss Verfahren erstellen, denen von der zuständigen Behörde zugestimmt wird, die menschliche Faktoren und das menschliche Leistungsvermögen zur Sicherstellung guter Instandhaltungspraktiken und der Erfüllung der anwendbaren Anforderungen der Punkte 145.A.25 bis 145.A.95 berücksichtigen. Die Verfahren dieses Absatzes müssen

1.

sicherstellen, dass klare Arbeitsanweisungen oder -verträge zwischen dem Betrieb und dem Unternehmen, das die Instandhaltung in Auftrag gibt, vereinbart wurden, so dass eindeutig festgelegt ist, welche Instandhaltungstätigkeiten durchzuführen sind, damit Luftfahrzeuge und Komponenten gemäß Punkt 145.A.50 für den Betrieb freigegeben werden können, und

2.

alle Aspekte der Durchführung der Instandhaltungstätigkeit abdecken, einschließlich der Bereitstellung und Überwachung spezialisierter Dienstleistungen, und die Bedingungen festlegen, unter denen der Betrieb zu arbeiten beabsichtigt.“


ANHANG III

Anhang III (Teil-66) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt geändert:

1.

In Punkt 66.A.30(a) erhalten die Punkte 3 und 4 folgende Fassung:

„3.

Für Kategorie C in Bezug auf technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge:

i)

drei Jahre Erfahrung in der Ausübung von Rechten der Kategorien B1.1, B1.3 oder B2 bei technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen oder als Unterstützungspersonal gemäß Punkt 145.A.35 oder eine Kombination aus beidem, oder

ii)

fünf Jahre Erfahrung in der Ausübung von Rechten der Kategorien B1.2 oder B1.4 bei technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen oder als Unterstützungspersonal gemäß Punkt 145.A.35 oder eine Kombination aus beidem.

4.

Für Kategorie C in Bezug auf andere als technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge: drei Jahre Erfahrung in der Ausübung von Rechten der Kategorien B1 oder B2 bei anderen als technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen oder als Unterstützungspersonal gemäß Punkt 145.A.35 oder eine Kombination aus beidem.“;

2.

In Punkt 66.A.70 erhält Buchstabe d folgende Fassung:

„d)

Abweichend von Buchstabe c muss die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal für Luftfahrzeuge, die nicht von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen genutzt werden, im Fall anderer als technisch komplizierter motorgetriebener Luftfahrzeuge Einschränkungen gemäß Punkt 66.A.50 enthalten, um sicherzustellen, dass die in dem Mitgliedstaat vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gültigen Rechte und die Rechte der umgewandelten Lizenz gemäß Teil-66 unverändert bleiben.“;

3.

Anlage V erhält folgende Fassung:

Anlage V

Antragsformular — EASA-Formblatt 19:

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“.

4.

Anlage VI erhält folgende Fassung:

Anlage VI

Lizenz für freigabeberechtigtes Personal gemäß Anhang III (Teil-66):

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“.

ANHANG IV

Der folgende Anhang Va (Teil-T) wird der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 angefügt:

„ANHANG Va

TEIL-T

Inhaltsverzeichnis

T.1

Zuständige Behörde

Abschnitt A —

Technische Anforderungen

Unterabschnitt A —

ALLGEMEINES

T.A.101

Geltungsbereich

Unterabschnitt B —

ANFORDERUNGEN

T.A.201

Verantwortlichkeiten

Unterabschnitt E —

INSTANDHALTUNGSBETRIEB

Unterabschnitt G —

ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN FÜR UNTERNEHMEN ZUR FÜHRUNG DER AUFRECHTERHALTUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT, DIE GEMÄSS ANHANG I (TEIL-M) UNTERABSCHNITT G GENEHMIGT SIND

T.A.701

Geltungsbereich

T.A.704

Handbuch für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

T.A.706

Anforderungen an das Personal

T.A.708

Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

T.A 709

Dokumentation

T.A.711

Rechte

T.A.712

Qualitätssicherungssystem

T.A.714

Aufzeichnungspflichten

T.A.715

Fortdauer der Gültigkeit der Genehmigung

T.A.716

Beanstandungen

Hauptabschnitt B —

Verfahrensvorschriften für zuständige Behörden

Unterabschnitt A —

ALLGEMEINES

T.B.101

Geltungsbereich

T.B.102

Zuständige Behörde

T.B.104

Aufzeichnungspflichten

Unterabschnitt B —

ZUSTÄNDIGKEIT

T.B.201

Verantwortlichkeiten

T.B.202

Beanstandungen

Unterabschnitt G —

ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN FÜR UNTERNEHMEN ZUR FÜHRUNG DER AUFRECHTERHALTUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT, DIE GEMÄSS ANHANG I (TEIL-M) UNTERABSCHNITT G GENEHMIGT SIND

T.B.704

Fortdauernde Aufsicht

T.B.705

Beanstandungen

T.1   Zuständige Behörde

Für die Zwecke dieses Teils ist die zuständige Behörde für die Überwachung der Luftfahrzeuge und der Unternehmen/Betriebe die Behörde, die von dem Mitgliedstaat, der dem Betreiber das Luftverkehrsbetreiberzeugnis erteilt hat, benannt worden ist.

ABSCHNITT A

TECHNISCHE ANFORDERUNGEN

UNTERABSCHNITT A

ALLGEMEINES

T.A.101   Geltungsbereich

In diesem Abschnitt werden die Anforderungen festgelegt, mit denen gewährleistet wird, dass die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit der in Artikel 1 Buchstabe b genannten Luftfahrzeuge unter Einhaltung der grundlegenden Anforderungen von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 erfolgt.

Es werden auch die Bedingungen festgelegt, die von den Personen und Unternehmen/Betrieben zu erfüllen sind, die für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und für die Instandhaltung solcher Luftfahrzeuge verantwortlich sind.

UNTERABSCHNITT B

AUFRECHTERHALTUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT

T.A.201   Verantwortlichkeiten

1.

a)

Der Betreiber ist verantwortlich für die Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs und hat sicherzustellen, dass es nicht betrieben wird, sofern nicht folgende Bedingungen erfüllt sind: für das Luftfahrzeug wurde von der Agentur eine Musterzulassung ausgestellt oder validiert;

b)

das Luftfahrzeug befindet sich in einem lufttüchtigen Zustand;

c)

für das Flugzeug ist ein gültiges Lufttüchtigkeitszeugnis nach Anhang 8 zum ICAO-Abkommen ausgestellt;

d)

die Instandhaltung des Luftfahrzeugs wird in Übereinstimmung mit einem Instandhaltungsprogramm durchgeführt, das die Anforderungen des Staats, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, und die anwendbaren Anforderungen von Anhang 6 zum ICAO-Abkommen erfüllt;

e)

etwaige Mängel oder Schäden, die den sicheren Betrieb des Luftfahrzeugs beeinträchtigen, werden nach einem Standard behoben, der von dem Staat, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, akzeptiert wird;

f)

das Luftfahrzeug erfüllt Folgendes, sofern anwendbar:

i)

alle Lufttüchtigkeitsanweisungen oder Anforderungen an die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die von dem Staat, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, herausgegeben oder angenommen wurden, und

ii)

alle von der Agentur herausgegebenen verbindlichen Sicherheitsinformationen, einschließlich Lufttüchtigkeitsanweisungen;

g)

es wird nach der Instandhaltung durch qualifizierte Betriebe gemäß den Anforderungen des Staats, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, eine Freigabebescheinigung ausgestellt. Die unterschriebene Freigabebescheinigung muss insbesondere die wesentlichen Angaben zu der durchgeführten Instandhaltung enthalten;

h)

das Luftfahrzeug wird vor jedem Flug einer Vorflugkontrolle unterzogen;

i)

alle Änderungen und Reparaturen erfüllen die von dem Staat, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, festgelegten Lufttüchtigkeitsanforderungen;

j)

die folgenden Luftfahrzeugunterlagen sind verfügbar, bis die darin enthaltenen Informationen durch neue Informationen, die bezüglich Umfang und Detailgrad gleichwertig sind, überholt sind, mindestens jedoch 24 Monate lang:

1.

die Gesamtbetriebsdauer (Stunden, Zyklen und Kalenderzeit, je nach Fall) des Luftfahrzeugs und aller lebensdauerbegrenzten Komponenten;

2.

aktueller Stand der Einhaltung der Anforderungen von Punkt T.A.201(1)(f);

3.

aktueller Stand der Einhaltung des Instandhaltungsprogramms;

4.

aktueller Stand der Änderungen und Reparaturen zusammen mit entsprechenden Detailangaben und Nachweisdaten, die belegen, dass sie die Anforderungen erfüllen, die von dem Staat festgelegt wurden, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist.

2.

Die in Punkt T.A.201(1) genannten Aufgaben sind von dem Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Betreibers zu kontrollieren. Zu diesem Zweck hat das Unternehmen die zusätzlichen Anforderungen von T.A. Unterabschnitt G zu erfüllen.

3.

Das in Punkt 2 genannte Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit muss sicherstellen, dass die Instandhaltung und Freigabe des Luftfahrzeugs von einem Instandhaltungsbetrieb vorgenommen werden, der die Anforderungen von Unterabschnitt E erfüllt. Zu diesem Zweck muss das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, wenn es die Anforderungen von Unterabschnitt E nicht selbst erfüllt, einen Vertrag mit solchen Betrieben schließen.

UNTERABSCHNITT E

INSTANDHALTUNGSBETRIEB

Das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit muss sicherstellen, dass das Luftfahrzeug und seine Komponenten von Betrieben instand gehalten werden, die die folgenden Anforderungen erfüllen:

1.

Der Betrieb verfügt über eine Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb, die von dem Staat, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, ausgestellt wurde oder akzeptiert wird.

2.

Der Genehmigungsumfang des Betriebs umfasst die Fähigkeiten für die entsprechenden Luftfahrzeuge und/oder Komponenten.

3.

Der Betrieb hat ein System zur Meldung von Ereignissen eingerichtet, mit dem sichergestellt wird, dass jeder an einem Luftfahrzeug oder einer Komponente der Lufttüchtigkeit gemeldet wird.

4.

Der Betrieb hat ein Betriebshandbuch erstellt, das eine Beschreibung aller Verfahren des Betriebs enthält.

UNTERABSCHNITT G

ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN FÜR UNTERNEHMEN ZUR FÜHRUNG DER AUFRECHTERHALTUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT, DIE GEMÄSS ANHANG I (TEIL-M) UNTERABSCHNITT G GENEHMIGT SIND

T.A.701   Geltungsbereich

Dieser Unterabschnitt enthält die Anforderungen, die zusätzlich zu den Anforderungen von Teil-M Unterabschnitt G von einem Unternehmen zu erfüllen sind, dem in Übereinstimmung mit Teil-M Unterabschnitt G die Kontrolle über die in Punkt T.A.201 genannten Aufgaben genehmigt wurde.

T.A.704   Handbuch für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

Zusätzlich zu den Anforderungen von Punkt M.A.704 gilt, dass das Handbuch Verfahren enthalten muss, die festlegen, wie das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit die Einhaltung von Teil-T sicherstellt.

T.A.706   Anforderungen an das Personal

Zusätzlich zu den Anforderungen von Punkt M.A.706 gilt, dass das Personal nach Punkt M.A.706(c) und (d) über angemessene Kenntnisse der anwendbaren Drittlandsvorschriften verfügen muss.

T.A.708   Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

Ungeachtet Punkt M.A.708 muss das genehmigte Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit für ein Luftfahrzeug, das nach den Anforderungen von Teil-T geführt wird:

a)

sicherstellen, dass das Luftfahrzeug zu einem Instandhaltungsbetrieb gebracht wird, wann immer dies erforderlich ist;

b)

sicherstellen, dass die gesamte Instandhaltung in Übereinstimmung mit dem Instandhaltungsprogramm durchgeführt wird;

c)

die Anwendung der nach Punkt T.A.201(1)(f) verbindlichen Informationen sicherstellen;

d)

sicherstellen, dass alle Mängel, die im Verlauf der planmäßigen Instandhaltung entdeckt oder mitgeteilt werden, von dem Instandhaltungsbetrieb in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen behoben werden, die von dem Staat akzeptiert werden, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist;

e)

die planmäßige Instandhaltung, die Anwendung der nach Punkt T.A.201(1)(f) verbindlichen Informationen, den Austausch von lebensdauerbegrenzten Teilen und die Inspektion von Komponenten koordinieren, um sicherzustellen, dass die Arbeiten einwandfrei durchgeführt werden;

f)

die nach Punkt T.A.201(1)(j) vorgeschriebenen Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit verwalten und archivieren;

g)

sicherstellen, dass Änderungen und Reparaturen im Einklang mit den Anforderungen des Staates, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, genehmigt sind.

T.A.709   Dokumentation

Ungeachtet der Punkte M.A.709(a) und (b) muss das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit für jedes Luftfahrzeug, das gemäß den Anforderungen von Teil-T geführt wird, über die anzuwendenden Instandhaltungsunterlagen, die von dem Staat akzeptiert werden, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, verfügen und diese anwenden.

T.A.711   Rechte

Ein gemäß Teil-M Unterabschnitt G genehmigtes Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit kann die in Punkt T.A.708 festgelegten Aufgaben für die in seinem Luftverkehrsbetreiberzeugnis aufgeführten Luftfahrzeuge wahrnehmen, sofern das Unternehmen von der zuständigen Behörde genehmigte Verfahren zur Gewährleistung der Einhaltung von Teil-T festgelegt hat.

T.A.712   Qualitätssicherungssystem

Zusätzlich zu den Anforderungen von Punkt M.A.712 gilt, dass das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit sicherstellen muss, dass das Qualitätssicherungssystem überwacht, dass alle Tätigkeiten im Rahmen dieses Unterabschnitts in Übereinstimmung mit den genehmigten Verfahren durchgeführt werden.

T.A.714   Aufzeichnungspflichten

Zusätzlich zu den Anforderungen von Punkt M.A.714(a) hat das Unternehmen die in Punkt T.A.201(1)(j) vorgeschriebenen Unterlagen zu führen.

T.A.715   Fortdauer der Gültigkeit der Genehmigung

Zusätzlich zu den Bedingungen von Punkt M.A.715(a) für ein Unternehmen, das die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß diesem Unterabschnitt führt, gelten für die Fortdauer der Gültigkeit der Genehmigung die folgenden Bedingungen:

a)

das Unternehmen erfüllt die anwendbaren Anforderungen von Teil-T, und

b)

das Unternehmen stellt sicher, dass von der zuständigen Behörde ermächtigten Personen Zugang zu allen seinen Einrichtungen, Luftfahrzeugen oder Dokumenten gewährt wird, die im Zusammenhang mit seinen Aktivitäten, einschließlich im Unterauftrag vergebener Tätigkeiten, stehen, um sich von der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teils zu überzeugen.

T.A.716   Beanstandungen

Nach Erhalt einer Mitteilung über Beanstandungen gemäß Punkt T.B.705 muss das genehmigte Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit einen Plan mit Abhilfemaßnahmen festlegen und innerhalb eines mit der Behörde zu vereinbarenden Zeitraums die Durchführung der Maßnahmen zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachweisen.

ABSCHNITT B

ZUSÄTZLICHE VERFAHRENSVORSCHRIFTEN FÜR ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

UNTERABSCHNITT A

ALLGEMEINES

T.B.101   Geltungsbereich

In diesem Abschnitt werden die Verwaltungsvorschriften festgelegt, die von den zuständigen Behörden, die mit der Anwendung und Durchsetzung von Abschnitt A von Teil-T befasst sind, einzuhalten sind.

T.B.102   Zuständige Behörde

1.   Allgemeines

Ein Mitgliedstaat hat eine zuständige Behörde zu benennen, der die in Punkt T.1 genannten Verantwortlichkeiten übertragen sind. Diese zuständige Behörde muss dokumentierte Verfahren und eine Organisationsstruktur einrichten.

2.   Ressourcen

Die Anzahl der Mitarbeiter muss ausreichen, um die in diesem Abschnitt aufgeführten Anforderungen zu erfüllen.

3.   Qualifikation und Schulung

Alle Mitarbeiter, die Tätigkeiten in Verbindung mit Teil-T ausüben, müssen entsprechend qualifiziert sein und über die notwendige(n) Kenntnisse, Erfahrungen, Erstausbildung und Schulung verfügen, um die ihnen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.

4.   Verfahren

Die zuständige Behörde muss Verfahren festlegen, die angeben, wie die Einhaltung der Vorschriften dieses Teils gewährleistet wird.

T.B.104   Aufzeichnungspflichten

1.

Es gelten die Anforderungen der Punkte M.B.104(a), (b) und (c) von Anhang I.

2.

Die Aufzeichnungen für die Aufsicht über jedes einzelne Luftfahrzeug müssen mindestens eine Kopie von Folgendem beinhalten:

a)

des Lufttüchtigkeitszeugnisses des Luftfahrzeugs,

b)

des gesamten einschlägigen Schriftverkehrs bezüglich des Luftfahrzeugs,

c)

der Berichte über alle Inspektionen und Überprüfungen des Luftfahrzeugs,

d)

Angaben zu allen Ausnahmen und Durchsetzungsmaßnahmen.

3.

Alle in Punkt T.B.104 genannten Aufzeichnungen sind auf Anfrage einem anderen Mitgliedstaat, der Agentur oder dem Staat, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, zur Verfügung zu stellen.

4.

Die in Punkt 2 genannten Aufzeichnungen sind für einen Zeitraum von 4 Jahren ab dem Ende der Anmietung ohne Besatzung aufzubewahren.

T.B.105   Gegenseitiger Informationsaustausch

Es gelten die Anforderungen von Punkt M.B.105 von Anhang I.

UNTERABSCHNITT B

ZUSTÄNDIGKEIT

T.B.201   Verantwortlichkeiten

1.

Die gemäß Punkt T.1 zuständige Behörde ist verantwortlich für die Durchführung von Inspektionen und Untersuchungen, einschließlich der Überprüfung von Luftfahrzeugen, um die Erfüllung der Anforderungen dieses Teils zu überprüfen.

2.

Die zuständige Behörde hat Inspektionen und Untersuchungen vor der Genehmigung des Vertrags über die Anmietung ohne Besatzung gemäß Punkt ARO.OPS.110(a)(1) durchzuführen, um sich zu vergewissern, dass die Anforderungen von Punkt T.A.201 zu diesem Zeitpunkt eingehalten werden.

3.

Die zuständige Behörde hat die Koordinierung mit dem Staat, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, sicherzustellen, wie sie für die Ausübung der Aufsichtspflicht über das Luftfahrzeug gemäß diesem Anhang Va (Teil-T) erforderlich ist.

T.B.202   Beanstandungen

1.

Eine Beanstandung der Stufe 1 beinhaltet jede erhebliche Nichterfüllung der Anforderungen von Teil-T, die den Sicherheitsstandard des Luftfahrzeugs beeinträchtigt und die Flugsicherheit ernsthaft gefährdet.

2.

Eine Beanstandung der Stufe 2 beinhaltet jede Nichterfüllung der Anforderungen von Teil-T, die den Sicherheitsstandard des Luftfahrzeugs beinträchtigen und die Flugsicherheit möglicherweise gefährden könnte.

3.

Wird eine Beanstandung bei Inspektionen, Untersuchungen, Überprüfungen eines Luftfahrzeugs oder auf andere Weise festgestellt, hat die zuständige Behörde:

a)

bei Bedarf die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, wie die Anordnung eines Startverbots für das Luftfahrzeug, um eine fortgesetzte Nichteinhaltung zu verhindern,

b)

die Durchführung von Abhilfemaßnahmen zu verlangen, die der Art der Beanstandung angemessen sind.

4.

Bei Beanstandungen der Stufe 1 muss die zuständige Behörde die Durchführung geeigneter Abhilfemaßnahmen vor einem weiteren Flug vorschreiben und dem Staat, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, entsprechende Mitteilung machen.

UNTERABSCHNITT G

ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN FÜR UNTERNEHMEN ZUR FÜHRUNG DER AUFRECHTERHALTUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT, DIE GEMÄSS ANHANG I (TEIL-M) UNTERABSCHNITT G GENEHMIGT SIND

T.B.702   Erstgenehmigung

Zusätzlich zu den Anforderungen von Punkt M.B.702 gilt, dass sich die zuständige Behörde, wenn das Handbuch des Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit Verfahren für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen enthält, die in Artikel 1 Buchstabe b genannt sind, vergewissern muss, dass diese Verfahren Teil-T entsprechen und dass sie überprüfen muss, dass das Unternehmen die Anforderungen von Teil-T erfüllt.

T.B.704   Fortdauernde Aufsicht

Zusätzlich zu den Anforderungen von Punkt M.B.704 gilt, dass eine repräsentative Stichprobe der in Artikel 1 Buchstabe b genannten Luftfahrzeuge, die von dem Unternehmen geführt werden, in jedem 24-Monats-Zeitraum zu überprüfen ist.

T.B.705   Beanstandungen

Zusätzlich zu den Anforderungen von Punkt M.B.705 gilt, dass die zuständige Behörde im Fall von Unternehmen, die die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von in Artikel 1 Buchstabe b genannten Luftfahrzeugen führen, auch Maßnahmen zu ergreifen hat, wenn sich bei Audits, Vorfeldinspektionen oder auf andere Weise Nachweise ergeben, die die Nichteinhaltung der Anforderungen von Teil-T belegen.“


17.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 241/49


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1537 DER KOMMISSION

vom 16. September 2015

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. September 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

217,5

MK

39,0

XS

48,7

ZZ

101,7

0707 00 05

MK

57,9

TR

126,8

ZZ

92,4

0709 93 10

TR

121,5

ZZ

121,5

0805 50 10

AR

129,5

BO

136,6

CL

123,5

UY

134,3

ZA

131,0

ZZ

131,0

0806 10 10

EG

178,1

TR

128,9

ZZ

153,5

0808 10 80

AR

121,5

BR

92,3

CL

156,9

NZ

136,8

US

113,3

ZA

123,7

ZZ

124,1

0808 30 90

AR

131,8

CL

100,0

CN

82,3

TR

120,8

ZA

113,5

ZZ

109,7

0809 30 10, 0809 30 90

MK

80,2

TR

158,1

ZZ

119,2

0809 40 05

BA

53,5

MK

39,3

XS

61,9

ZZ

51,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


Berichtigungen

17.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 241/51


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/131 der Kommission vom 23. Januar 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern

( Amtsblatt der Europäischen Union L 23 vom 29. Januar 2015 )

Im Inhaltsverzeichnis und auf Seite 1, Titel:

anstatt:

„Durchführungsverordnung (EU) 2015/131 der Kommission vom 23. Januar 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern“

muss es heißen:

„Durchführungsverordnung (EU) 2015/131 der Kommission vom 26. Januar 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern“.

Seite 2, Schlussformel:

anstatt:

„Brüssel, den 23. Januar 2015“

muss es heißen:

„Brüssel, den 26. Januar 2015“.