ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 241 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
58. Jahrgang |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Gesetzgebungsakte
RICHTLINIEN
17.9.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 241/1 |
RICHTLINIE (EU) 2015/1535 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 9. September 2015
über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 114, 337 und 43,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahmen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurde mehrfach und erheblich geändert (4). Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, diese Richtlinie zu kodifizieren. |
(2) |
Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist. Folglich ist das Verbot mengenmäßiger Beschränkungen im Warenaustausch sowie von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie solche mengenmäßigen Beschränkungen eine der Grundlagen der Union. |
(3) |
Im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes ist es angebracht, bei den nationalen Maßnahmen zur Erstellung von technischen Vorschriften die größtmögliche Transparenz zu gewährleisten. |
(4) |
Handelsbeschränkungen aufgrund technischer Vorschriften für Erzeugnisse sind nur zulässig, wenn sie notwendig sind, um zwingenden Erfordernissen zu genügen, und wenn sie einem Ziel allgemeinen Interesses dienen, für das sie eine wesentliche Garantie darstellen. |
(5) |
Es ist unerlässlich, dass die Kommission schon vor dem Erlass technischer Vorschriften über die erforderlichen Informationen verfügt. Die Mitgliedstaaten sind nach Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) gehalten, der Kommission die Erfüllung ihrer Aufgabe zu erleichtern; sie sind deshalb verpflichtet, der Kommission von ihren Entwürfen auf dem Gebiet der technischen Vorschriften Mitteilung zu machen. |
(6) |
Desgleichen müssen alle Mitgliedstaaten über die von einem von ihnen geplanten technischen Vorschriften unterrichtet sein. |
(7) |
Durch den Binnenmarkt soll den Unternehmen ein besseres Umfeld für die Wettbewerbsfähigkeit gewährleistet werden. Eine bessere Nutzung der Vorteile dieses Marktes durch die Unternehmen erfordert insbesondere eine verstärkte Information. Deshalb ist es notwendig, dass den Wirtschaftsteilnehmern durch die regelmäßige Veröffentlichung der Titel der notifizierten Entwürfe sowie durch die Bestimmungen über die Vertraulichkeit dieser Entwürfe die Möglichkeit gegeben wird, zu den geplanten technischen Vorschriften anderer Mitgliedstaaten Stellung zu nehmen. |
(8) |
Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es angebracht, dass die Mitgliedstaaten öffentlich bekannt geben, dass eine nationale technische Vorschrift unter Einhaltung der vorliegenden Richtlinie in Kraft gesetzt worden ist. |
(9) |
Hinsichtlich der technischen Vorschriften für Erzeugnisse beinhalten die Maßnahmen zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Marktes oder für seine Vollendung insbesondere eine größere Transparenz der nationalen Vorhaben sowie eine Ausweitung der Kriterien und Bedingungen für die Abschätzung der Auswirkungen der geplanten Regelungen auf den Markt. |
(10) |
Aus dieser Sicht ist es wichtig, dass alle für ein Erzeugnis geltenden Bestimmungen und die Entwicklungen bei der nationalen Regelungspraxis für die Erzeugnisse berücksichtigt werden. |
(11) |
Die Vorschriften, die keine technischen Spezifikationen sind und den Lebenszyklus eines Erzeugnisses nach seinem Inverkehrbringen betreffen, können den freien Verkehr dieses Erzeugnisses beeinträchtigen oder Hindernisse beim reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes schaffen. |
(12) |
Es hat sich erwiesen, dass der Begriff der technischen De-facto-Vorschrift geklärt werden muss. Die Bestimmungen, nach denen sich eine Behörde auf technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften bezieht oder zu ihrer Einhaltung auffordert sowie die Produktvorschriften, an denen die Behörde aus Gründen des öffentlichen Interesses beteiligt ist, verleihen diesen Spezifikationen und Vorschriften eine stärkere Verbindlichkeit, als sie eigentlich aufgrund ihres privaten Ursprungs hätten. |
(13) |
Die Kommission und die Mitgliedstaaten müssen außerdem über die erforderliche Frist verfügen, um Änderungen der geplanten Maßnahme vorschlagen zu können, mit denen etwaige aus dieser entstehende Handelshemmnisse beseitigt oder abgeschwächt werden. |
(14) |
Der betroffene Mitgliedstaat zieht diese Änderungsvorschläge bei der Ausarbeitung des endgültigen Wortlauts der geplanten Maßnahme in Erwägung. |
(15) |
Der Binnenmarkt setzt voraus, dass die Kommission in Fällen, in denen der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung durch die Mitgliedstaaten nicht angewandt werden kann, verbindliche Rechtsakte erlässt oder deren Erlass vorschlägt. Es wurde eine besondere Stillhaltefrist festgesetzt, um zu vermeiden, dass durch nationale Maßnahmen der Erlass von in dem gleichen Bereich unterbreiteten verbindlichen Rechtsakten durch das Europäische Parlament und den Rat oder durch die Kommission beeinträchtigt wird. |
(16) |
In beiden Fällen ist der betreffende Mitgliedstaat gemäß den allgemeinen Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 3 EUV verpflichtet, das Inkraftsetzen der geplanten Maßnahme während eines genügend langen Zeitraums auszusetzen, um die Möglichkeit zu schaffen, dass Änderungsvorschläge gemeinsam geprüft werden oder der Vorschlag eines Gesetzgebungsaktes ausgearbeitet oder ein verbindlicher Rechtsakt der Kommission erlassen wird. |
(17) |
Um den Erlass von Maßnahmen durch das Europäische Parlament und den Rat zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten davon absehen, eine technische Vorschrift in Kraft zu setzen, wenn der Rat in erster Lesung einen Standpunkt zu einem Vorschlag der Kommission hinsichtlich desselben Sachgebiets festgelegt hat. |
(18) |
Es empfiehlt sich, einen Ständigen Ausschuss vorzusehen, dessen Mitglieder von den Mitgliedstaaten ernannt werden und dessen Auftrag darin besteht, die Kommission bei ihren Bemühungen um Verminderung möglicher Beeinträchtigung des freien Warenverkehrs zu unterstützen. |
(19) |
Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang III Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht unberührt lassen — |
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:
a) |
„Erzeugnis“ Erzeugnisse, die gewerblich hergestellt werden, und landwirtschaftliche Erzeugnisse, einschließlich Fischprodukte; |
b) |
„Dienst“ eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft, d. h. jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung. Im Sinne dieser Definition bezeichnet der Ausdruck
Eine Beispielliste der nicht unter diese Definition fallenden Dienste findet sich in Anhang I; |
c) |
„technische Spezifikation“ eine Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale für ein Erzeugnis vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung des Erzeugnisses sowie über Konformitätsbewertungsverfahren. Unter den Begriff „technische Spezifikation“ fallen ferner die Herstellungsmethoden und -verfahren für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse gemäß Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), für die Erzeugnisse, die zur menschlichen und tierischen Ernährung bestimmt sind, für die Arzneimittel gemäß Artikel 1 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) sowie die Herstellungsmethoden und -verfahren für andere Erzeugnisse, sofern sie die Merkmale dieser Erzeugnisse beeinflussen; |
d) |
„sonstige Vorschrift“ eine Vorschrift für ein Erzeugnis, die keine technische Spezifikation ist und insbesondere zum Schutz der Verbraucher oder der Umwelt erlassen wird und den Lebenszyklus des Erzeugnisses nach dem Inverkehrbringen betrifft, wie Vorschriften für Gebrauch, Wiederverwertung, Wiederverwendung oder Beseitigung, sofern diese Vorschriften die Zusammensetzung oder die Art des Erzeugnisses oder seine Vermarktung wesentlich beeinflussen können; |
e) |
„Vorschrift betreffend Dienste“ eine allgemein gehaltene Vorschrift über den Zugang zu den Aktivitäten der unter Buchstabe b genannten Dienste und über deren Betreibung, insbesondere Bestimmungen über den Erbringer von Diensten, die Dienste und den Empfänger von Diensten, unter Ausschluss von Regelungen, die nicht speziell auf die unter dieser Nummer definierten Dienste abzielen. Im Sinne dieser Definition
|
f) |
„technische Vorschrift“ technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste, einschließlich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, deren Beachtung rechtlich oder de facto für das Inverkehrbringen, die Erbringung des Dienstes, die Niederlassung eines Erbringers von Diensten oder die Verwendung in einem Mitgliedstaat oder in einem großen Teil dieses Staates verbindlich ist, sowie — vorbehaltlich der in Artikel 7 genannten Bestimmungen — die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, mit denen Herstellung, Einfuhr, Inverkehrbringen oder Verwendung eines Erzeugnisses oder Erbringung oder Nutzung eines Dienstes oder die Niederlassung als Erbringer von Diensten verboten werden. Technische De-facto-Vorschriften sind insbesondere:
Dies betrifft die technischen Vorschriften, die von den durch die Mitgliedstaaten benannten Behörden festgelegt werden und in einer von der Kommission ausgearbeiteten und gegebenenfalls aktualisierten Liste im Rahmen des Ausschusses nach Artikel 2 aufgeführt sind. Änderungen dieser Liste werden nach demselben Verfahren vorgenommen; |
g) |
„Entwurf einer technischen Vorschrift“ den Wortlaut einer technischen Spezifikation oder einer sonstigen Vorschrift oder einer Vorschrift betreffend Dienste einschließlich Verwaltungsvorschriften, der ausgearbeitet worden ist, um diese als technische Vorschrift festzuschreiben oder letztlich festschreiben zu lassen, und der sich im Stadium der Ausarbeitung befindet, in dem noch wesentliche Änderungen möglich sind. |
(2) Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf:
a) |
Hörfunkdienste; |
b) |
Fernsehdienste gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6). |
(3) Diese Richtlinie gilt nicht für Vorschriften über Angelegenheiten, die einer Regelung der Union im Bereich der Telekommunikationsdienste nach Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) unterliegen.
(4) Diese Richtlinie gilt nicht für Vorschriften über Angelegenheiten, die einer Regelung der Union im Bereich der in Anhang II nicht erschöpfend ausgeführten Finanzdienstleistungen unterliegen.
(5) Diese Richtlinie gilt nicht für Vorschriften, die von geregelten Märkten im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8), anderen Märkten oder Stellen, die auf diesen Märkten Clearing- oder Abrechnungsaufgaben wahrnehmen, erlassen werden oder hierfür gelten; ausgenommen hiervon ist Artikel 5 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie.
(6) Diese Richtlinie gilt nicht für Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten im Rahmen der Verträge zum Schutz von Personen, insbesondere der Arbeitnehmer, bei der Verwendung von Erzeugnissen für erforderlich halten, sofern diese Maßnahmen keine Auswirkungen auf die Erzeugnisse haben.
Artikel 2
Es wird ein Ständiger Ausschuss aus von den Mitgliedstaaten ernannten Vertretern eingesetzt; diese können sich durch Sachverständige oder Berater unterstützen lassen; den Vorsitz im Ausschuss führt ein Vertreter der Kommission.
Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 3
(1) Der Ausschuss hält mindestens zweimal im Jahr Sitzungen ab.
Der Ausschuss tritt in besonderer Zusammensetzung zur Prüfung der Fragen in Bezug auf die Dienste der Informationsgesellschaft zusammen.
(2) Die Kommission legt dem Ausschuss einen Bericht über die Einführung und Anwendung der Verfahren nach dieser Richtlinie vor und unterbreitet ihm Vorschläge zur Beseitigung der bestehenden oder voraussichtlichen Handelshemmnisse.
(3) Der Ausschuss nimmt zu den Mitteilungen und Vorschlägen nach Absatz 2 Stellung, wobei er gegenüber der Kommission insbesondere anregen kann,
a) |
darauf hinzuwirken, dass die betroffenen Mitgliedstaaten zur Verhinderung von Handelshemmnissen gegebenenfalls zunächst untereinander geeignete Schritte beschließen; |
b) |
alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen; |
c) |
die Gebiete zu ermitteln, für die sich eine Harmonisierung als notwendig erweist, und gegebenenfalls die entsprechenden Arbeiten zur Harmonisierung in einem bestimmten Bereich aufzunehmen. |
(4) Der Ausschuss ist von der Kommission anzuhören
a) |
bei der Wahl des praktischen Systems für den in dieser Richtlinie vorgesehenen Informationsaustausch sowie bei etwaigen Änderungen desselben; |
b) |
bei der Überprüfung der Arbeitsweise des aufgrund dieser Richtlinie vorgesehenen Systems. |
(5) Der Ausschuss kann von der Kommission zu jedem ihr vorgelegten Vorentwurf einer technischen Vorschrift angehört werden.
(6) Der Ausschuss kann sich auf Antrag seines Vorsitzenden oder eines Mitgliedstaats mit jeder Frage im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Richtlinie befassen.
(7) Die Arbeiten des Ausschusses und die ihm zur Verfügung zu stellenden Informationen sind vertraulich.
Der Ausschuss und die einzelstaatlichen Verwaltungen können jedoch unter Anwendung der nötigen Vorsichtsmaßnahmen natürliche und juristische Personen, die auch dem Privatsektor angehören können, als Sachverständige anhören.
(8) In Bezug auf die Vorschriften betreffend Dienste können die Kommission und der Ausschuss natürliche oder juristische Personen aus Industrie oder Wissenschaft und, wenn möglich, repräsentative Gremien anhören, die in der Lage sind, ein Gutachten über die sozialen und gesellschaftlichen Ziele und Konsequenzen aller Entwürfe von Vorschriften betreffend Dienste abzugeben, und deren Stellungnahmen berücksichtigen, wenn sie dazu aufgefordert werden.
Artikel 4
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 1 sämtliche Aufträge an Normungsorganisationen zur Ausarbeitung technischer Spezifikationen oder einer Norm für bestimmte Erzeugnisse zwecks Festlegung einer technischen Vorschrift für diese Erzeugnisse in Form von Entwürfen technischer Vorschriften und geben dabei die Gründe der Festlegung an.
Artikel 5
(1) Vorbehaltlich des Artikels 7 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission unverzüglich jeden Entwurf einer technischen Vorschrift, sofern es sich nicht um eine vollständige Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm handelt; in diesem Fall reicht die Mitteilung aus, um welche Norm es sich handelt. Sie unterrichten die Kommission gleichzeitig in einer Mitteilung über die Gründe, die die Festlegung einer derartigen technischen Vorschrift erforderlich machen, es sei denn, die Gründe gehen bereits aus dem Entwurf hervor.
Gegebenenfalls — sofern dies noch nicht bei einer früheren Mitteilung geschehen ist — übermitteln die Mitgliedstaaten gleichzeitig den Wortlaut der hauptsächlich und unmittelbar betroffenen grundlegenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften an die Kommission, wenn deren Wortlaut für die Beurteilung der Tragweite des Entwurfs einer technischen Vorschrift notwendig ist.
Die Mitgliedstaaten übermitteln den Entwurf der technischen Vorschriften ein weiteres Mal an die Kommission in der im Unterabsatz 1 und 2 des vorliegenden Absatzes genannten Art und Weise, wenn sie an dem Entwurf einer technischen Vorschrift wesentliche Änderungen vornehmen, die den Anwendungsbereich ändern, den ursprünglichen Zeitpunkt für die Anwendung vorverlegen, Spezifikationen oder Vorschriften hinzufügen oder verschärfen.
Zielt der Entwurf einer technischen Vorschrift insbesondere darauf ab, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes, einer Zubereitung oder eines chemischen Erzeugnisses aus Gründen des Gesundheits-, Verbraucher- oder Umweltschutzes einzuschränken, so übermitteln die Mitgliedstaaten, sofern verfügbar, ebenfalls eine Zusammenfassung aller zweckdienlichen Angaben über die betroffenen Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse sowie über bekannte und erhältliche Substitutionsprodukte oder die Fundstellen dieser Angaben sowie Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen dieser Maßnahme auf Gesundheits-, Verbraucher- und Umweltschutz, sofern zweckmäßig mit einer Risikoanalyse, die im Fall eines bereits existierenden Stoffes nach den Grundsätzen entsprechend des betreffenden Teiles von Abschnitt II.3 von Anhang XV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) durchgeführt wird.
Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über den Entwurf einer technischen Vorschrift und alle ihr zugegangenen Dokumente; sie kann den Entwurf auch dem nach Artikel 2 dieser Richtlinie eingesetzten Ausschuss und gegebenenfalls dem jeweils zuständigen Ausschuss zur Stellungnahme vorlegen.
In Bezug auf die technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f Unterabsatz 2 Ziffer iii dieser Richtlinie können die Bemerkungen oder ausführlichen Stellungnahmen der Kommission oder der Mitgliedstaaten sich nur auf diejenigen Aspekte der Maßnahme, die möglicherweise ein Handelshemmnis oder — in Bezug auf Vorschriften betreffend Dienste — ein Hindernis für den freien Dienstleistungsverkehr oder die Niederlassungsfreiheit von Betreibern darstellen, nicht aber auf den steuerlichen oder finanziellen Aspekt der Maßnahme beziehen.
(2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten können bei dem Mitgliedstaat, der einen Entwurf einer technischen Vorschrift unterbreitet hat, Bemerkungen vorbringen, die dieser Mitgliedstaat bei der weiteren Ausarbeitung der technischen Vorschrift so weit wie möglich berücksichtigt.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich den endgültigen Wortlaut einer technischen Vorschrift mit.
(4) Die aufgrund dieses Artikels übermittelten Informationen gelten nicht als vertraulich, es sei denn, dies wird von dem notifizierenden Mitgliedstaat ausdrücklich beantragt. Ein solcher Antrag ist zu begründen.
Der in Artikel 2 genannte Ausschuss und die staatlichen Verwaltungen können im Fall eines solchen Antrags die Sachverständigenmeinung natürlicher oder juristischer Personen einholen, die gegebenenfalls im privaten Sektor tätig sind; sie lassen dabei die nötige Vorsicht walten.
(5) Ist ein Entwurf für technische Vorschriften Bestandteil einer Maßnahme, die aufgrund anderer Rechtsakte der Union im Entwurfsstadium mitgeteilt werden muss, so können die Mitgliedstaaten die Mitteilung gemäß Absatz 1 im Rahmen dieses anderen Rechtsakts übersenden, sofern förmlich darauf hingewiesen wird, dass die Mitteilung auch diese Richtlinie betrifft.
Reagiert die Kommission im Rahmen dieser Richtlinie nicht auf den Entwurf einer technischen Vorschrift, so hat dies keinen Einfluss auf eine Entscheidung, die aufgrund anderer Rechtsakte der Union getroffen werden könnte.
Artikel 6
(1) Die Mitgliedstaaten nehmen den Entwurf einer technischen Vorschrift nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 5 Absatz 1 bei der Kommission an.
(2) Die Mitgliedstaaten nehmen
— |
den Entwurf einer technischen Vorschrift in Form einer freiwilligen Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe f Unterabsatz 2 Ziffer ii nicht vor Ablauf von vier Monaten; |
— |
unbeschadet der Absätze 3, 4 und 5 dieses Artikels jeden anderen Entwurf einer technischen Vorschrift, mit Ausnahme der Entwürfe betreffend Dienste, nicht vor Ablauf von sechs Monaten; |
nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 5 Absatz 1 bei der Kommission an, wenn die Kommission oder ein anderer Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten nach Eingang eine ausführliche Stellungnahme abgibt, der zufolge die geplante Maßnahme Elemente enthält, die den freien Warenverkehr im Rahmen des Binnenmarktes beeinträchtigen könnten;
— |
unbeschadet der Absätze 4 und 5 einen Entwurf einer Vorschrift betreffend Dienste nicht vor Ablauf von vier Monaten nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 5 Absatz 1 bei der Kommission an, wenn die Kommission oder ein anderer Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung eine ausführliche Stellungnahme abgibt, der zufolge die geplante Maßnahme Elemente enthält, die den freien Verkehr von Dienstleistungen oder die Niederlassungsfreiheit der Betreiber im Rahmen des Binnenmarktes beeinträchtigen könnten. |
Die ausführlichen Stellungnahmen der Kommission oder der Mitgliedstaaten zu den Entwürfen von Vorschriften betreffend Dienste dürfen nicht die kulturpolitischen Maßnahmen, insbesondere im Bereich der audiovisuellen Medien, berühren, die gegebenenfalls von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Recht der Union unter Berücksichtigung ihrer sprachlichen Vielfalt, der nationalen und regionalen Besonderheiten sowie ihres Kulturerbes getroffen werden.
Der betroffene Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die Maßnahmen, die er aufgrund der ausführlichen Stellungnahmen zu ergreifen beabsichtigt. Die Kommission äußert sich zu diesen Maßnahmen.
Im Hinblick auf die Vorschriften betreffend Dienste nennt der betreffende Mitgliedstaat gegebenenfalls die Gründe, aus denen die ausführlichen Stellungnahmen nicht berücksichtigt werden können.
(3) Die Mitgliedstaaten nehmen den Entwurf einer technischen Vorschrift mit Ausnahme der Vorschriften betreffend Dienste nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 5 Absatz 1 dieser Richtlinie bei der Kommission an, wenn die Kommission innerhalb von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt ihre Absicht bekannt gibt, für den gleichen Gegenstand eine Richtlinie, eine Verordnung oder einen Beschluss im Sinne des Artikels 288 AEUV vorzuschlagen oder zu erlassen.
(4) Die Mitgliedstaaten nehmen den Entwurf einer technischen Vorschrift nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 5 Absatz 1 dieser Richtlinie bei der Kommission an, wenn die Kommission innerhalb von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt die Feststellung bekannt gibt, dass der Entwurf der technischen Vorschrift einen Gegenstand betrifft, für welchen dem Europäischen Parlament und dem Rat ein Vorschlag für eine Richtlinie, eine Verordnung oder einen Beschluss im Sinne des Artikels 288 AEUV vorgelegt worden ist.
(5) Legt der Rat innerhalb der Stillhaltefrist gemäß den Absätzen 3 und 4 in erster Lesung einen Standpunkt fest, so wird diese Frist vorbehaltlich des Absatzes 6 auf 18 Monate ausgedehnt.
(6) Die in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Pflichten entfallen,
a) |
wenn die Kommission den Mitgliedstaaten mitteilt, dass sie auf ihre Absicht verzichtet, einen verbindlichen Rechtsakt vorzuschlagen oder zu erlassen; |
b) |
wenn die Kommission die Mitgliedstaaten von der Rücknahme ihres Entwurfs oder Vorschlags unterrichtet oder |
c) |
sobald ein verbindlicher Rechtsakt vom Europäischen Parlament und vom Rat oder von der Kommission erlassen worden ist. |
(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat
a) |
aus dringenden Gründen, die durch eine ernste und unvorhersehbare Situation entstanden sind und sich auf den Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren, die Erhaltung von Pflanzen oder die Sicherheit und im Falle von Vorschriften betreffend Dienste auch auf die öffentliche Ordnung, insbesondere auf den Jugendschutz beziehen, gezwungen ist, ohne die Möglichkeit einer vorherigen Konsultation in kürzester Frist technische Vorschriften auszuarbeiten, um sie unverzüglich zu erlassen und in Kraft zu setzen, oder |
b) |
aus dringenden Gründen, die durch eine ernste Situation entstanden sind und sich auf den Schutz der Sicherheit und der Integrität des Finanzsystems, insbesondere auf den Schutz der Einleger, der Anleger und der Versicherten, beziehen, gezwungen ist, unverzüglich Vorschriften betreffend die Finanzdienstleistungen zu erlassen und in Kraft zu setzen. |
Der Mitgliedstaat begründet in der in Artikel 5 genannten Mitteilung die Dringlichkeit der betreffenden Maßnahmen. Die Kommission äußert sich binnen kürzester Frist zu dieser Mitteilung. Bei missbräuchlicher Anwendung dieses Verfahrens trifft sie die erforderlichen Maßnahmen. Das Europäische Parlament wird von der Kommission regelmäßig unterrichtet.
Artikel 7
(1) Die Artikel 5 und 6 gelten nicht für Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten oder für freiwillige Vereinbarungen, durch die die Mitgliedstaaten
a) |
den verbindlichen Rechtsakten der Union, mit denen technische Spezifikationen oder Vorschriften betreffend Dienste in Kraft gesetzt werden, nachkommen; |
b) |
die Verpflichtungen aus einem internationalen Übereinkommen erfüllen, wodurch gemeinsame technische Spezifikationen oder Vorschriften betreffend Dienste in der Union in Kraft gesetzt werden; |
c) |
die Schutzklauseln in Anspruch nehmen, die in verbindlichen Rechtsakten der Union enthalten sind; |
d) |
Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10) anwenden; |
e) |
lediglich einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union nachkommen; |
f) |
lediglich eine technische Vorschrift im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe f zum Zweck der Beseitigung eines Handelshemmnisses oder — in Bezug auf Vorschriften betreffend Dienste — eines Hemmnisses für den freien Dienstleistungsverkehr oder die Niederlassungsfreiheit von Betreibern entsprechend einem Antrag der Kommission ändern. |
(2) Artikel 6 gilt nicht für Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Mitgliedstaaten in Bezug auf ein Herstellungsverbot erlassen, sofern diese Bestimmungen den freien Warenverkehr nicht behindern.
(3) Artikel 6 Absätze 3 bis 6 gilt nicht für freiwillige Vereinbarungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe f Unterabsatz 2 Ziffer ii.
(4) Artikel 6 gilt nicht für technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder für Vorschriften betreffend Dienste im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe f Unterabsatz 2 Ziffer iii.
Artikel 8
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss alle zwei Jahre Bericht über die Ergebnisse der Anwendung dieser Richtlinie.
Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union jährliche Statistiken über die eingegangenen Notifizierungen.
Artikel 9
Erlassen die Mitgliedstaaten eine technische Vorschrift, nehmen sie in dieser selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
Artikel 10
Die Richtlinie 98/34/EG, in der Fassung der in Anhang III Teil A der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Rechtsakte, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang III Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten aufgehobenen Richtlinie und der in Anhang III Teil B der vorliegenden Richtlinie genannten Richtlinien in nationales Recht aufgehoben.
Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.
Artikel 11
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 12
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Straßburg am 9. September 2015.
In Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
M. SCHULZ
Im Namen des Rates
Der Präsident
N. SCHMIT
(1) Stellungnahme vom 14. Juli 2010 (ABl. C 44 vom 11.2.2011, S. 142) und Stellungnahme vom 26. Februar 2014 (ABl. C 214 vom 8.7.2014, S. 55).
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 13. Juli 2015.
(3) Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37). Der Originaltitel lautete „Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften“. Er wurde durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften geändert (ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 18).
(4) Siehe Anhang III, Teil A.
(5) Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).
(6) Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1).
(7) Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33).
(8) Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).
(9) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
(10) Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4).
ANHANG I
Beispielliste der nicht unter Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b fallenden Dienste
1. Nicht „im Fernabsatz“ erbrachte Dienste
Dienste, bei deren Erbringung der Erbringer und der Empfänger gleichzeitig physisch anwesend sind, selbst wenn dabei elektronische Geräte benutzt werden:
a) |
Untersuchung oder Behandlung in der Praxis eines Arztes mithilfe elektronischer Geräte, aber in Anwesenheit des Patienten; |
b) |
Konsultation eines elektronischen Katalogs in einem Geschäft in Anwesenheit des Kunden; |
c) |
Buchung eines Flugtickets über ein Computernetz, wenn sie in einem Reisebüro in Anwesenheit des Kunden vorgenommen wird; |
d) |
Bereitstellung elektronischer Spiele in einer Spielhalle in Anwesenheit des Benutzers. |
2. Nicht „elektronisch“ erbrachte Dienste
— |
Dienste, die zwar mit elektronischen Geräten, aber in materieller Form erbracht werden:
|
— |
Offline-Dienste: Vertrieb von CD-ROMs oder Software auf Disketten; |
— |
Dienste, die nicht über elektronische Verarbeitungs- und Speicherungssysteme erbracht werden:
|
3. Nicht „auf individuellen Abruf eines Empfängers“ erbrachte Dienste
Dienste, die im Wege einer Übertragung von Daten ohne individuellen Abruf gleichzeitig für eine unbegrenzte Zahl von einzelnen Empfängern erbracht werden (Punkt-zu-Mehrpunkt-Übertragung):
a) |
Fernsehdienste (einschließlich zeitversetzter Video-Abruf) nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2010/13/EU; |
b) |
Hörfunkdienste; |
c) |
Teletext (über Fernsehsignal). |
ANHANG II
Nicht erschöpfende Liste der Finanzdienstleistungen nach Artikel 1 Absatz 4
— |
Wertpapierdienstleistungen; |
— |
Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte; |
— |
Bankdienstleistungen; |
— |
Tätigkeiten im Zusammenhang mit Pensionsfonds; |
— |
Dienstleistungen im Zusammenhang mit Termin- oder Optionsgeschäften. |
Diese Dienstleistungen umfassen insbesondere:
a) |
Wertpapierdienstleistungen gemäß dem Anhang der Richtlinie 2004/39/EG; Dienstleistungen von Wertpapierfirmen für gemeinsame Anlagen; |
b) |
Dienstleistungen im Zusammenhang mit den im Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) genannten Tätigkeiten, für die die gegenseitige Anerkennung gilt, |
c) |
Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2). |
(1) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
(2) Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).
ANHANG III
TEIL A
Aufgehobene Richtlinie mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen
(gemäß Artikel 10)
Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates |
|
Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates |
|
Anhang II, Teil 1, Titel H des Beitrittsvertrages 2004 |
Betrifft nur den Bezug in Nummer 2 auf die Richtlinie 98/34/EG |
Richtlinie 2006/96/EG des Rates |
Betrifft nur den Bezug in Artikel 1 auf die Richtlinie 98/34/EG |
Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates |
Betrifft nur Artikel 26 Absatz 2 |
TEIL B
Fristen für die Umsetzung in nationales Recht
(gemäß Artikel 10)
Richtlinie |
Umsetzungsfrist |
98/34/EG |
— |
98/48/EG |
5. August 1999 |
2006/96/EG |
1. Januar 2007 |
ANHANG IV
Entsprechungstabelle
Richtlinie 98/34/EG |
Vorliegende Richtlinie |
Artikel 1 Absatz 1 einleitende Worte |
Artikel 1 Absatz 1 einleitende Worte |
Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 |
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2, Unterabsatz 1 |
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 1 |
Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich |
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 Ziffer i |
Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich |
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 Ziffer ii |
Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich |
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 Ziffer iii |
Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Unterabsatz 3 |
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 3 |
Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Unterabsatz 4 einleitende Worte |
Artikel 1 Absatz 2 einleitende Worte |
Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Unterabsatz 4 erster Gedankenstrich |
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a |
Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Unterabsatz 4 zweiter Gedankenstrich |
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b |
Artikel 1 Absatz 1 Nummer 3 |
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c |
Artikel 1 Absatz 1 Nummer 4 |
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d |
Artikel 1 Absatz 1 Nummer 5 Unterabsatz 1 |
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e Unterabsatz 1 |
Artikel 1 Absatz 1 Nummer 5 Unterabsatz 2 |
Artikel 1 Absatz 3 |
Artikel 1 Absatz 1 Ziffer 5 Unterabsatz 3 |
Artikel 1 Absatz 4 |
Artikel 1 Absatz 1 Ziffer 5 Unterabsatz 4 |
Artikel 1 Absatz 5 |
Artikel 1 Absatz1 Nummer 5 Unterabsatz 5 einleitende Worte |
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e Unterabsatz 2 einleitender Satz |
Artikel 1 Absatz 1 Nummer 5 Unterabsatz 5 erster Gedankenstrich |
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e Unterabsatz 2 Ziffer i |
Artikel 1 Absatz 1 Nummer 5 Unterabsatz 5 zweiter Gedankenstrich |
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e Unterabsatz 2 Ziffer ii |
Artikel 1 Absatz 1 Nummer 11 Unterabsatz 1 |
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f Unterabsatz 1 |
Artikel 1 Absatz 1 Nummer 11 Unterabsatz 2 einleitender Satz |
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f Unterabsatz 2 einleitender Satz |
Artikel 1 Absatz 1 Nummer 11 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich |
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f Unterabsatz 2 Ziffer i |
Artikel 1 Absatz 1 Nummer 11 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich |
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f Unterabsatz 2 Ziffer ii |
Artikel 1 Absatz 1 Nummer 11 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich |
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f Unterabsatz 2 Ziffer iii |
Artikel 1 Absatz 1 Nummer 11 Unterabsatz 3 |
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f Unterabsatz 3 |
Artikel 1 Absatz 1 Nummer 11 Unterabsatz 4 |
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f Unterabsatz 4 |
Artikel 1 Absatz 1 Nummer 12 |
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g |
Artikel 1 Absatz 2 |
Artikel 1 Absatz 6 |
Artikel 5 |
Artikel 2 |
Artikel 6 Absätze 1 und 2 |
Artikel 3 Absätze 1 und 2 |
Artikel 6 Absatz 3 einleitende Worte |
Artikel 3 Absatz 3 einleitende Worte |
Artikel 6 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich |
Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a |
Artikel 6 Absatz 3 dritter Gedankenstrich |
Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b |
Artikel 6 Absatz 3 vierter Gedankenstrich |
Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c |
Artikel 6 Absatz 4 einleitende Worte |
Artikel 3 Absatz 4 einleitende Worte |
Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c |
Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a |
Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe d |
Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b |
Artikel 6 Absätze 5 bis 8 |
Artikel 3 Absätze 5 bis 8 |
Artikel 7 |
Artikel 4 |
Artikel 8 |
Artikel 5 |
Artikel 9 Absätze 1 bis 5 |
Artikel 6 Absätze 1 bis 5 |
Artikel 9 Absatz 6 einleitende Worte |
Artikel 6 Absatz 6 einleitende Worte |
Artikel 9 Absatz 6 erster Gedankenstrich |
Artikel 6 Absatz 6 Buchstabe a |
Artikel 9 Absatz 6 zweiter Gedankenstrich |
Artikel 6 Absatz 6 Buchstabe b |
Artikel 9 Absatz 6 dritter Gedankenstrich |
Artikel 6 Absatz 6 Buchstabe c |
Artikel 9 Absatz 7 Unterabsatz 1 einleitende Worte |
Artikel 6 Absatz 7 Unterabsatz 1 einleitende Worte |
Artikel 9 Absatz 7 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich |
Artikel 6 Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe a |
Artikel 9 Absatz 7 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich |
Artikel 6 Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe b |
Artikel 9 Absatz 7 Unterabsatz 2 |
Artikel 6 Absatz 7 Unterabsatz 2 |
Artikel 10 Absatz 1 einleitende Worte |
Artikel 7 Absatz 1 einleitende Worte |
Artikel 10 Absatz 1 erster Gedankenstrich |
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 10 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich |
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 10 Absatz 1 dritter Gedankenstrich |
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c |
Artikel 10 Absatz 1 vierter Gedankenstrich |
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d |
Artikel 10 Absatz 1 fünfter Gedankenstrich |
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e |
Artikel 10 Absatz 1 sechster Gedankenstrich |
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f |
Artikel 10 Absätze 2, 3 und 4 |
Artikel 7 Absätze 2, 3 und 4 |
Artikel 11 erster Satz |
Artikel 8 Absatz 1 |
Artikel 11 zweiter Satz |
Artikel 8 Absatz 2 |
Artikel 12 |
Artikel 9 |
Artikel 13 |
— |
— |
Artikel 10 |
Artikel 14 |
Artikel 11 |
Artikel 15 |
Artikel 12 |
Anhang III |
— |
Anhang IV |
— |
Anhang V |
Anhang I |
Anhang VI |
Anhang II |
— |
Anhang III |
— |
Anhang IV |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
17.9.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 241/16 |
VERORDNUNG (EU) 2015/1536 DER KOMMISSION
vom 16. September 2015
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 in Bezug auf die Angleichung der Vorschriften für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, kritische Instandhaltungsarbeiten und Überwachung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 8 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission (2) legt detaillierte Bestimmungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen fest. |
(2) |
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 legt Anforderungen an die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit fest, die für den Betrieb von Luftfahrzeugen gelten, einschließlich der Anforderungen an Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen und von zu gewerblichen Zwecken betriebenen Luftfahrzeugen. Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 sollte aktualisiert werden, um sicherzustellen, dass diese Anforderungen umgesetzt werden. |
(3) |
Es ist erforderlich, die Bedingungen festzulegen, unter denen Luftfahrtunternehmen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zugelassen sind, in einem Drittland eingetragene Luftfahrzeuge betreiben dürfen, um zu gewährleisten, dass die einschlägigen grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingehalten werden. |
(4) |
Es ist erforderlich, eine einheitliche Anwendung der Anforderungen des Programms für die Überwachung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen innerhalb der Union zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sollten die Bestimmungen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 betreffend die durch die zuständigen Behörden vorzunehmende Umsetzung eines Programms zur Überwachung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen geändert werden. |
(5) |
Es ist notwendig, die mit der Durchführung der Instandhaltung verbundenen Risiken zu verringern und insbesondere sicherzustellen, dass die notwendigen Maßnahmen von den betreffenden Personen und Organisationen ergriffen werden, um während der Durchführung der Instandhaltung gemachte Fehler zu erkennen, die die Flugsicherheit beeinträchtigen können. Daher sollten die Anforderungen an die Durchführung der Instandhaltung in Anhang I und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 geändert werden. |
(6) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(7) |
Es ist erforderlich, der Luftfahrtindustrie und den Verwaltungen in den Mitgliedstaaten genügend Zeit zur Anpassung an den geänderten Rechtsrahmen einzuräumen. Daher sollte für die Verordnung als Ganzes ein späteres Anwendungsdatum vorgesehen werden. |
(8) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme der Europäischen Agentur für Flugsicherheit, die gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 vorgelegt wurde, überein. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich Mit dieser Verordnung werden gemeinsame technische Anforderungen und Verwaltungsverfahren festgelegt, um Folgendes sicherzustellen:
(4) Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3).“" |
2. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
|
4. |
Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Genehmigungen als Instandhaltungsbetrieb sind gemäß den Bestimmungen von Anhang I Unterabschnitt F bzw. Anhang II zu erteilen.“ |
5. |
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
|
6. |
Anhang I (Teil-M) wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert. |
7. |
Anhang II (Teil-145) wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert. |
8. |
Anhang III (Teil-66) wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert. |
9. |
Der Text in Anhang IV der vorliegenden Verordnung wird als Anhang Va (Teil-T) eingefügt. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 25. August 2016.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. September 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3).
ANHANG I
Anhang I (Teil-M) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt geändert:
1. |
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
|
2. |
Punkt M.1 Punkt 4 erhält folgende Fassung:
|
3. |
In Punkt M.A.201 erhalten die Buchstaben d, e, f, g, h, i und j folgende Fassung:
|
4. |
Punkt M.A.301 wird wie folgt geändert:
|
5. |
Punkt M.A.302 wird wie folgt geändert:
|
6. |
Punkt M.A.305(b) Punkt 2 erhält folgende Fassung:
|
7. |
Punkt M.A.306 wird wie folgt geändert:
|
8. |
Punkt M.A.402 erhält folgende Fassung: „M.A.402 Durchführung der Instandhaltung Außer im Fall von Instandhaltung, die von einem gemäß Anhang II (Teil-145) genehmigten Instandhaltungsbetrieb durchgeführt wird, muss jede Person oder Organisation, die Instandhaltung durchführt:
|
9. |
Punkt M.A.403 Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:
|
10. |
Punkt M.A.502 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
|
11. |
Punkt M.A.504 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
|
12. |
Punkt M.A.601 wird wie folgt geändert: „M.A.601 Geltungsbereich Dieser Unterabschnitt enthält die Anforderungen, die ein Betrieb für die Erteilung oder Aufrechterhaltung von Genehmigungen für die Instandhaltung von anderen als technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen und von Komponenten zum Einbau darin, die nicht von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen genutzt werden, zu erfüllen hat.“; |
13. |
Punkt M.A.606 wird wie folgt geändert: Buchstabe g erhält folgende Fassung:
|
14. |
Punkt M.A.703 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
|
15. |
Punkt M.A.704(a) Punkt 9 erhält folgende Fassung:
|
16. |
Punkt M.A.706 wird wie folgt geändert:
|
17. |
Punkt M.A.707 wird wie folgt geändert: Buchstabe a erhält folgende Fassung:
|
18. |
Punkt M.A.708 wird wie folgt geändert:
|
19. |
In Punkt M.A.709 erhält Buchstabe b folgende Fassung:
|
20. |
In Punkt M.A.711(a) erhalten die Punkte 1 und 2 folgende Fassung:
|
21. |
In Punkt M.A.712 erhalten die Buchstaben e und f folgende Fassung:
|
22. |
In Punkt M.A.801 erhalten die Buchstaben c und d folgende Fassung:
|
23. |
In Punkt M.A.803 erhält Buchstabe b folgende Fassung:
|
24. |
Punkt M.A.901 wird wie folgt geändert:
|
25. |
In Punkt M.B.105 erhält Buchstabe a folgende Fassung:
|
26. |
Die Punkte M.B.303 und M.B.304 erhalten folgende Fassung: „M.B.303 Überwachung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen
M.B. 304 Widerruf und Aussetzung Die zuständige Behörde muss:
|
27. |
In Punkt M.B.701 erhält Buchstabe a folgende Fassung:
|
28. |
In Punkt M.B.703 erhält Buchstabe d folgende Fassung:
|
29. |
In Punkt M.B.902 erhält Buchstabe b folgende Fassung:
|
30. |
Anlage I erhält folgende Fassung: „Anlage I Vertrag über die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
|
31. |
Anlage VI erhält folgende Fassung: „Anlage VI Genehmigung des Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt G
|
32. |
In Anlage VIII: Eingeschränkte Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer, erhält Punkt 1 von Buchstabe b folgende Fassung:
|
ANHANG II
Anhang II (Teil-145) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt geändert:
1. |
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
|
2. |
In Punkt 145.A.30 erhalten die Buchstaben h und i folgende Fassung:
|
3. |
Folgender Punkt 145.A.48 wird eingefügt: „145.A.48 Durchführung der Instandhaltung Das Unternehmen hat Verfahren festzulegen, die Folgendes sicherstellen:
|
4. |
In Punkt 145.A.65 erhält Buchstabe b folgende Fassung:
|
ANHANG III
Anhang III (Teil-66) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt geändert:
1. |
In Punkt 66.A.30(a) erhalten die Punkte 3 und 4 folgende Fassung:
|
2. |
In Punkt 66.A.70 erhält Buchstabe d folgende Fassung:
|
3. |
Anlage V erhält folgende Fassung: „Anlage V Antragsformular — EASA-Formblatt 19:
|
4. |
Anlage VI erhält folgende Fassung: „Anlage VI Lizenz für freigabeberechtigtes Personal gemäß Anhang III (Teil-66):
|
ANHANG IV
Der folgende Anhang Va (Teil-T) wird der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 angefügt:
„ANHANG Va
TEIL-T
Inhaltsverzeichnis
T.1 |
Zuständige Behörde |
Abschnitt A — |
Technische Anforderungen |
Unterabschnitt A — |
ALLGEMEINES |
T.A.101 |
Geltungsbereich |
Unterabschnitt B — |
ANFORDERUNGEN |
T.A.201 |
Verantwortlichkeiten |
Unterabschnitt E — |
INSTANDHALTUNGSBETRIEB |
Unterabschnitt G — |
ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN FÜR UNTERNEHMEN ZUR FÜHRUNG DER AUFRECHTERHALTUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT, DIE GEMÄSS ANHANG I (TEIL-M) UNTERABSCHNITT G GENEHMIGT SIND |
T.A.701 |
Geltungsbereich |
T.A.704 |
Handbuch für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit |
T.A.706 |
Anforderungen an das Personal |
T.A.708 |
Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit |
T.A 709 |
Dokumentation |
T.A.711 |
Rechte |
T.A.712 |
Qualitätssicherungssystem |
T.A.714 |
Aufzeichnungspflichten |
T.A.715 |
Fortdauer der Gültigkeit der Genehmigung |
T.A.716 |
Beanstandungen |
Hauptabschnitt B — |
Verfahrensvorschriften für zuständige Behörden |
Unterabschnitt A — |
ALLGEMEINES |
T.B.101 |
Geltungsbereich |
T.B.102 |
Zuständige Behörde |
T.B.104 |
Aufzeichnungspflichten |
Unterabschnitt B — |
ZUSTÄNDIGKEIT |
T.B.201 |
Verantwortlichkeiten |
T.B.202 |
Beanstandungen |
Unterabschnitt G — |
ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN FÜR UNTERNEHMEN ZUR FÜHRUNG DER AUFRECHTERHALTUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT, DIE GEMÄSS ANHANG I (TEIL-M) UNTERABSCHNITT G GENEHMIGT SIND |
T.B.704 |
Fortdauernde Aufsicht |
T.B.705 |
Beanstandungen |
T.1 Zuständige Behörde
Für die Zwecke dieses Teils ist die zuständige Behörde für die Überwachung der Luftfahrzeuge und der Unternehmen/Betriebe die Behörde, die von dem Mitgliedstaat, der dem Betreiber das Luftverkehrsbetreiberzeugnis erteilt hat, benannt worden ist.
ABSCHNITT A
TECHNISCHE ANFORDERUNGEN
UNTERABSCHNITT A
ALLGEMEINES
T.A.101 Geltungsbereich
In diesem Abschnitt werden die Anforderungen festgelegt, mit denen gewährleistet wird, dass die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit der in Artikel 1 Buchstabe b genannten Luftfahrzeuge unter Einhaltung der grundlegenden Anforderungen von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 erfolgt.
Es werden auch die Bedingungen festgelegt, die von den Personen und Unternehmen/Betrieben zu erfüllen sind, die für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und für die Instandhaltung solcher Luftfahrzeuge verantwortlich sind.
UNTERABSCHNITT B
AUFRECHTERHALTUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT
T.A.201 Verantwortlichkeiten
1. |
|
2. |
Die in Punkt T.A.201(1) genannten Aufgaben sind von dem Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Betreibers zu kontrollieren. Zu diesem Zweck hat das Unternehmen die zusätzlichen Anforderungen von T.A. Unterabschnitt G zu erfüllen. |
3. |
Das in Punkt 2 genannte Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit muss sicherstellen, dass die Instandhaltung und Freigabe des Luftfahrzeugs von einem Instandhaltungsbetrieb vorgenommen werden, der die Anforderungen von Unterabschnitt E erfüllt. Zu diesem Zweck muss das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, wenn es die Anforderungen von Unterabschnitt E nicht selbst erfüllt, einen Vertrag mit solchen Betrieben schließen. |
UNTERABSCHNITT E
INSTANDHALTUNGSBETRIEB
Das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit muss sicherstellen, dass das Luftfahrzeug und seine Komponenten von Betrieben instand gehalten werden, die die folgenden Anforderungen erfüllen:
1. |
Der Betrieb verfügt über eine Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb, die von dem Staat, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, ausgestellt wurde oder akzeptiert wird. |
2. |
Der Genehmigungsumfang des Betriebs umfasst die Fähigkeiten für die entsprechenden Luftfahrzeuge und/oder Komponenten. |
3. |
Der Betrieb hat ein System zur Meldung von Ereignissen eingerichtet, mit dem sichergestellt wird, dass jeder an einem Luftfahrzeug oder einer Komponente der Lufttüchtigkeit gemeldet wird. |
4. |
Der Betrieb hat ein Betriebshandbuch erstellt, das eine Beschreibung aller Verfahren des Betriebs enthält. |
UNTERABSCHNITT G
ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN FÜR UNTERNEHMEN ZUR FÜHRUNG DER AUFRECHTERHALTUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT, DIE GEMÄSS ANHANG I (TEIL-M) UNTERABSCHNITT G GENEHMIGT SIND
T.A.701 Geltungsbereich
Dieser Unterabschnitt enthält die Anforderungen, die zusätzlich zu den Anforderungen von Teil-M Unterabschnitt G von einem Unternehmen zu erfüllen sind, dem in Übereinstimmung mit Teil-M Unterabschnitt G die Kontrolle über die in Punkt T.A.201 genannten Aufgaben genehmigt wurde.
T.A.704 Handbuch für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
Zusätzlich zu den Anforderungen von Punkt M.A.704 gilt, dass das Handbuch Verfahren enthalten muss, die festlegen, wie das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit die Einhaltung von Teil-T sicherstellt.
T.A.706 Anforderungen an das Personal
Zusätzlich zu den Anforderungen von Punkt M.A.706 gilt, dass das Personal nach Punkt M.A.706(c) und (d) über angemessene Kenntnisse der anwendbaren Drittlandsvorschriften verfügen muss.
T.A.708 Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
Ungeachtet Punkt M.A.708 muss das genehmigte Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit für ein Luftfahrzeug, das nach den Anforderungen von Teil-T geführt wird:
a) |
sicherstellen, dass das Luftfahrzeug zu einem Instandhaltungsbetrieb gebracht wird, wann immer dies erforderlich ist; |
b) |
sicherstellen, dass die gesamte Instandhaltung in Übereinstimmung mit dem Instandhaltungsprogramm durchgeführt wird; |
c) |
die Anwendung der nach Punkt T.A.201(1)(f) verbindlichen Informationen sicherstellen; |
d) |
sicherstellen, dass alle Mängel, die im Verlauf der planmäßigen Instandhaltung entdeckt oder mitgeteilt werden, von dem Instandhaltungsbetrieb in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen behoben werden, die von dem Staat akzeptiert werden, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist; |
e) |
die planmäßige Instandhaltung, die Anwendung der nach Punkt T.A.201(1)(f) verbindlichen Informationen, den Austausch von lebensdauerbegrenzten Teilen und die Inspektion von Komponenten koordinieren, um sicherzustellen, dass die Arbeiten einwandfrei durchgeführt werden; |
f) |
die nach Punkt T.A.201(1)(j) vorgeschriebenen Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit verwalten und archivieren; |
g) |
sicherstellen, dass Änderungen und Reparaturen im Einklang mit den Anforderungen des Staates, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, genehmigt sind. |
T.A.709 Dokumentation
Ungeachtet der Punkte M.A.709(a) und (b) muss das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit für jedes Luftfahrzeug, das gemäß den Anforderungen von Teil-T geführt wird, über die anzuwendenden Instandhaltungsunterlagen, die von dem Staat akzeptiert werden, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, verfügen und diese anwenden.
T.A.711 Rechte
Ein gemäß Teil-M Unterabschnitt G genehmigtes Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit kann die in Punkt T.A.708 festgelegten Aufgaben für die in seinem Luftverkehrsbetreiberzeugnis aufgeführten Luftfahrzeuge wahrnehmen, sofern das Unternehmen von der zuständigen Behörde genehmigte Verfahren zur Gewährleistung der Einhaltung von Teil-T festgelegt hat.
T.A.712 Qualitätssicherungssystem
Zusätzlich zu den Anforderungen von Punkt M.A.712 gilt, dass das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit sicherstellen muss, dass das Qualitätssicherungssystem überwacht, dass alle Tätigkeiten im Rahmen dieses Unterabschnitts in Übereinstimmung mit den genehmigten Verfahren durchgeführt werden.
T.A.714 Aufzeichnungspflichten
Zusätzlich zu den Anforderungen von Punkt M.A.714(a) hat das Unternehmen die in Punkt T.A.201(1)(j) vorgeschriebenen Unterlagen zu führen.
T.A.715 Fortdauer der Gültigkeit der Genehmigung
Zusätzlich zu den Bedingungen von Punkt M.A.715(a) für ein Unternehmen, das die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß diesem Unterabschnitt führt, gelten für die Fortdauer der Gültigkeit der Genehmigung die folgenden Bedingungen:
a) |
das Unternehmen erfüllt die anwendbaren Anforderungen von Teil-T, und |
b) |
das Unternehmen stellt sicher, dass von der zuständigen Behörde ermächtigten Personen Zugang zu allen seinen Einrichtungen, Luftfahrzeugen oder Dokumenten gewährt wird, die im Zusammenhang mit seinen Aktivitäten, einschließlich im Unterauftrag vergebener Tätigkeiten, stehen, um sich von der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teils zu überzeugen. |
T.A.716 Beanstandungen
Nach Erhalt einer Mitteilung über Beanstandungen gemäß Punkt T.B.705 muss das genehmigte Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit einen Plan mit Abhilfemaßnahmen festlegen und innerhalb eines mit der Behörde zu vereinbarenden Zeitraums die Durchführung der Maßnahmen zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachweisen.
ABSCHNITT B
ZUSÄTZLICHE VERFAHRENSVORSCHRIFTEN FÜR ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN
UNTERABSCHNITT A
ALLGEMEINES
T.B.101 Geltungsbereich
In diesem Abschnitt werden die Verwaltungsvorschriften festgelegt, die von den zuständigen Behörden, die mit der Anwendung und Durchsetzung von Abschnitt A von Teil-T befasst sind, einzuhalten sind.
T.B.102 Zuständige Behörde
1. Allgemeines
Ein Mitgliedstaat hat eine zuständige Behörde zu benennen, der die in Punkt T.1 genannten Verantwortlichkeiten übertragen sind. Diese zuständige Behörde muss dokumentierte Verfahren und eine Organisationsstruktur einrichten.
2. Ressourcen
Die Anzahl der Mitarbeiter muss ausreichen, um die in diesem Abschnitt aufgeführten Anforderungen zu erfüllen.
3. Qualifikation und Schulung
Alle Mitarbeiter, die Tätigkeiten in Verbindung mit Teil-T ausüben, müssen entsprechend qualifiziert sein und über die notwendige(n) Kenntnisse, Erfahrungen, Erstausbildung und Schulung verfügen, um die ihnen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.
4. Verfahren
Die zuständige Behörde muss Verfahren festlegen, die angeben, wie die Einhaltung der Vorschriften dieses Teils gewährleistet wird.
T.B.104 Aufzeichnungspflichten
1. |
Es gelten die Anforderungen der Punkte M.B.104(a), (b) und (c) von Anhang I. |
2. |
Die Aufzeichnungen für die Aufsicht über jedes einzelne Luftfahrzeug müssen mindestens eine Kopie von Folgendem beinhalten:
|
3. |
Alle in Punkt T.B.104 genannten Aufzeichnungen sind auf Anfrage einem anderen Mitgliedstaat, der Agentur oder dem Staat, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, zur Verfügung zu stellen. |
4. |
Die in Punkt 2 genannten Aufzeichnungen sind für einen Zeitraum von 4 Jahren ab dem Ende der Anmietung ohne Besatzung aufzubewahren. |
T.B.105 Gegenseitiger Informationsaustausch
Es gelten die Anforderungen von Punkt M.B.105 von Anhang I.
UNTERABSCHNITT B
ZUSTÄNDIGKEIT
T.B.201 Verantwortlichkeiten
1. |
Die gemäß Punkt T.1 zuständige Behörde ist verantwortlich für die Durchführung von Inspektionen und Untersuchungen, einschließlich der Überprüfung von Luftfahrzeugen, um die Erfüllung der Anforderungen dieses Teils zu überprüfen. |
2. |
Die zuständige Behörde hat Inspektionen und Untersuchungen vor der Genehmigung des Vertrags über die Anmietung ohne Besatzung gemäß Punkt ARO.OPS.110(a)(1) durchzuführen, um sich zu vergewissern, dass die Anforderungen von Punkt T.A.201 zu diesem Zeitpunkt eingehalten werden. |
3. |
Die zuständige Behörde hat die Koordinierung mit dem Staat, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, sicherzustellen, wie sie für die Ausübung der Aufsichtspflicht über das Luftfahrzeug gemäß diesem Anhang Va (Teil-T) erforderlich ist. |
T.B.202 Beanstandungen
1. |
Eine Beanstandung der Stufe 1 beinhaltet jede erhebliche Nichterfüllung der Anforderungen von Teil-T, die den Sicherheitsstandard des Luftfahrzeugs beeinträchtigt und die Flugsicherheit ernsthaft gefährdet. |
2. |
Eine Beanstandung der Stufe 2 beinhaltet jede Nichterfüllung der Anforderungen von Teil-T, die den Sicherheitsstandard des Luftfahrzeugs beinträchtigen und die Flugsicherheit möglicherweise gefährden könnte. |
3. |
Wird eine Beanstandung bei Inspektionen, Untersuchungen, Überprüfungen eines Luftfahrzeugs oder auf andere Weise festgestellt, hat die zuständige Behörde:
|
4. |
Bei Beanstandungen der Stufe 1 muss die zuständige Behörde die Durchführung geeigneter Abhilfemaßnahmen vor einem weiteren Flug vorschreiben und dem Staat, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, entsprechende Mitteilung machen. |
UNTERABSCHNITT G
ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN FÜR UNTERNEHMEN ZUR FÜHRUNG DER AUFRECHTERHALTUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT, DIE GEMÄSS ANHANG I (TEIL-M) UNTERABSCHNITT G GENEHMIGT SIND
T.B.702 Erstgenehmigung
Zusätzlich zu den Anforderungen von Punkt M.B.702 gilt, dass sich die zuständige Behörde, wenn das Handbuch des Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit Verfahren für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen enthält, die in Artikel 1 Buchstabe b genannt sind, vergewissern muss, dass diese Verfahren Teil-T entsprechen und dass sie überprüfen muss, dass das Unternehmen die Anforderungen von Teil-T erfüllt.
T.B.704 Fortdauernde Aufsicht
Zusätzlich zu den Anforderungen von Punkt M.B.704 gilt, dass eine repräsentative Stichprobe der in Artikel 1 Buchstabe b genannten Luftfahrzeuge, die von dem Unternehmen geführt werden, in jedem 24-Monats-Zeitraum zu überprüfen ist.
T.B.705 Beanstandungen
Zusätzlich zu den Anforderungen von Punkt M.B.705 gilt, dass die zuständige Behörde im Fall von Unternehmen, die die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von in Artikel 1 Buchstabe b genannten Luftfahrzeugen führen, auch Maßnahmen zu ergreifen hat, wenn sich bei Audits, Vorfeldinspektionen oder auf andere Weise Nachweise ergeben, die die Nichteinhaltung der Anforderungen von Teil-T belegen.“
17.9.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 241/49 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1537 DER KOMMISSION
vom 16. September 2015
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. September 2015
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
MA |
217,5 |
MK |
39,0 |
|
XS |
48,7 |
|
ZZ |
101,7 |
|
0707 00 05 |
MK |
57,9 |
TR |
126,8 |
|
ZZ |
92,4 |
|
0709 93 10 |
TR |
121,5 |
ZZ |
121,5 |
|
0805 50 10 |
AR |
129,5 |
BO |
136,6 |
|
CL |
123,5 |
|
UY |
134,3 |
|
ZA |
131,0 |
|
ZZ |
131,0 |
|
0806 10 10 |
EG |
178,1 |
TR |
128,9 |
|
ZZ |
153,5 |
|
0808 10 80 |
AR |
121,5 |
BR |
92,3 |
|
CL |
156,9 |
|
NZ |
136,8 |
|
US |
113,3 |
|
ZA |
123,7 |
|
ZZ |
124,1 |
|
0808 30 90 |
AR |
131,8 |
CL |
100,0 |
|
CN |
82,3 |
|
TR |
120,8 |
|
ZA |
113,5 |
|
ZZ |
109,7 |
|
0809 30 10, 0809 30 90 |
MK |
80,2 |
TR |
158,1 |
|
ZZ |
119,2 |
|
0809 40 05 |
BA |
53,5 |
MK |
39,3 |
|
XS |
61,9 |
|
ZZ |
51,6 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
Berichtigungen
17.9.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 241/51 |
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/131 der Kommission vom 23. Januar 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern
( Amtsblatt der Europäischen Union L 23 vom 29. Januar 2015 )
Im Inhaltsverzeichnis und auf Seite 1, Titel:
anstatt:
„Durchführungsverordnung (EU) 2015/131 der Kommission vom 23. Januar 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern“
muss es heißen:
„Durchführungsverordnung (EU) 2015/131 der Kommission vom 26. Januar 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern“.
Seite 2, Schlussformel:
anstatt:
„Brüssel, den 23. Januar 2015“
muss es heißen:
„Brüssel, den 26. Januar 2015“.