ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 224

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
27. August 2015


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2015/1428 der Kommission vom 25. August 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kommission im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht und der Verordnung (EG) Nr. 245/2009 der Kommission im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten zu ihrem Betrieb und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission im Hinblick auf die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lampen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen und dazugehörigen Geräten ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1429 der Kommission vom 26. August 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan

10

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1430 der Kommission vom 26. August 2015 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Jambon de Lacaune (g.g.A.))

35

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1431 der Kommission vom 26. August 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

37

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1432 der Kommission vom 25. August 2015 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten hinsichtlich der Einträge für Estland und Litauen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 6031)  ( 1 )

39

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

27.8.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 224/1


VERORDNUNG (EU) 2015/1428 DER KOMMISSION

vom 25. August 2015

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kommission im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht und der Verordnung (EG) Nr. 245/2009 der Kommission im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten zu ihrem Betrieb und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission im Hinblick auf die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lampen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen und dazugehörigen Geräten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

nach Anhörung des Ökodesign-Konsultationsforums,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission ist verpflichtet, die Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kommission (2) unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts zu überprüfen; dabei hat sie insbesondere auf die Absatzentwicklung bei Speziallampen zu achten, um sicherzustellen, dass sie nicht für allgemeine Beleuchtungszwecke verwendet werden; zudem muss sie die Entwicklung neuer Techniken wie der LED-Technik berücksichtigen und prüfen, ob die Anforderungen der in der Richtlinie 98/11/EG der Kommission (3) definierten Energieeffizienzklasse A eingeführt werden können.

(2)

Nach den bei der Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 gewonnenen Erkenntnissen scheint es den Herstellern wirtschaftlich nicht möglich, Netzspannungs-Halogenglühlampen zu entwickeln und ab dem 1. September 2016 in Verkehr zu bringen, die den in der Tabelle 1 der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kommission für die Stufe 6 festgelegten Bemessungswert der maximalen Leistungsaufnahme für einen bestimmten Bemessungs-Lichtstrom erreichen. Wie eine Abschätzung hinsichtlich der Entwicklung energieeffizienterer Beleuchtungstechnologien ergeben hat, wäre der 1. September 2018 ein besserer Zeitpunkt für die Einführung dieses Bemessungswertes.

(3)

Um für eine größtmögliche Umweltverträglichkeit zu sorgen und negative wirtschaftliche Folgen für die Nutzer möglichst zu vermeiden, ist es erforderlich, durch verbindliche Vorgaben sicherzustellen, dass künftige Leuchtenauslegungen mit energieeffizienten Beleuchtungslösungen kompatibel sind. Das Risiko der Bindung an alte, obsolete Technologien sollte minimiert werden, wozu sichergestellt werden sollte, dass die in Verkehr gebrachten Leuchten mit hocheffizienten Lampen, die mindestens die in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission (4) definierte Energieeffizienzklasse A+ aufweisen, vollständig kompatibel sind.

(4)

Die Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 ergab, dass die Definition des Begriffs Speziallampe aktualisiert und geklärt werden sollte, um die Verwendung dieser Lampen für allgemeine Beleuchtungszwecke einzuschränken und die Anforderungen an die technische Entwicklung anzupassen. Zudem sollte durch die regulatorischen Anforderungen die Verwendung der energieeffizientesten Beleuchtungslösung für die jeweilige Spezialanwendung gefördert werden.

(5)

Es ist erforderlich, für Kohärenz zwischen der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kommission und der Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission (5) hinsichtlich der Definition von Spezialprodukten und der Anforderungen an die entsprechenden Produktinformationen zu sorgen, was am besten durch eine kombinierte Änderung dieser beiden Verordnungen erreicht werden kann. Dies sollte Herstellern und Lieferanten die Einhaltung der regulatorischen Anforderungen erleichtern und eine wirksame Marktüberwachung durch die nationalen Behörden unterstützen.

(6)

Wie die Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 ergeben hat, sollte in einer gründlichen Nachfolgestudie untersucht werden, ob es möglich wäre, Energieeffizienzanforderungen der Klasse A oder einer höheren Klasse festzulegen; dabei sollte auch geprüft werden, ob die in der Verordnung (EG) Nr. 245/2009 der Kommission (6) und in der Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission festgelegten Produktanforderungen verschärft werden können, ob der Anwendungsbereich dieser Verordnungen erweitert werden kann, um für eine optimale Verringerung des Energieverbrauchs zu sorgen, und ob alle drei Verordnungen in einem einzigen, kohärenten Durchführungsrechtsakt über Ökodesign-Anforderungen an Beleuchtungsprodukte zusammengefasst werden können.

(7)

In der Verordnung (EG) Nr. 245/2009 werden als erhebliche Umweltaspekte von Lampen ihr Energieverbrauch in der Betriebsphase sowie der Quecksilbergehalt genannt. Anforderungen an die Eigenschaften von Lampen, die keine Anforderungen an den Wirkungsgrad oder den Quecksilbergehalt umfassen, sind daher mit einem unnötigen Verwaltungsaufwand verbunden und könnten dazu führen, dass Produkte aus unwesentlichen Gründen vom Markt genommen werden. Es ist daher angezeigt, den Umfang der für die Produkteigenschaften geltenden Anforderungen an die erheblichen Umweltaspekte im Sinne der Verordnung anzupassen.

(8)

Angesichts der Notwendigkeit, die Verordnungen über die umweltgerechte Gestaltung und die Energieverbrauchskennzeichnung von Beleuchtungsprodukten zu überarbeiten, ist es angezeigt, unter anderem die Ausnahme von Lampen mit G9- und R7s-Fassungen sowie die Mindestanforderungen an die Energieeffizienz von Lampen zu überprüfen.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 244/2009

Die Verordnung (EG) Nr. 244/2009 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4.

‚Speziallampe‘ bezeichnet eine Lampe, die die von dieser Verordnung erfassten Techniken verwendet, jedoch wegen ihrer in den technischen Unterlagen beschriebenen technischen Eigenschaften für den Einsatz in Spezialanwendungen bestimmt ist. Spezialanwendungen sind Anwendungen, die technische Eigenschaften erfordern, die für die Beleuchtung normaler Szenen oder Objekte unter normalen Bedingungen nicht erforderlich sind. Es gibt folgende Arten:

a)

Anwendungen, bei denen der primäre Zweck des Lichts nicht die Beleuchtung ist, wie

i)

das Aussenden von Licht als Agens in chemischen oder biologischen Prozessen (z. B. Polymerisation, ultraviolettes Licht, das zum Aushärten/Trocknen/Härten verwendet wird, fotodynamische Therapie, Gartenbau, Tierpflege, Insektenschutzmittel),

ii)

die Bildaufnahme und die Bildprojektion (z. B. Foto-Blitzlichtgeräte, Fotokopierer, Video-Projektoren),

iii)

die Wärmeerzeugung (Infrarotlampen),

iv)

die Signalgebung (z. B. Lampen für die Verkehrsregelung oder für die Flugplatzbefeuerung);

b)

Beleuchtungsanwendungen, bei denen

i)

die Spektralverteilung des Lichts dazu dient, das Aussehen der beleuchteten Szene oder des beleuchteten Objekts zusätzlich zu ihrer Sichtbarmachung zu verändern (z. B. Beleuchtung ausgestellter Lebensmittel oder farbige Lampen gemäß der Definition in Anhang I Nummer 1), mit Ausnahme von Abweichungen der ähnlichen Farbtemperatur, oder bei denen

ii)

die Spektralverteilung des Lichts zusätzlich zur Sichtbarmachung einer Szene oder eines Objekts für Menschen an die spezifischen Erfordernisse einer besonderen technischen Ausrüstung (z. B. Studiobeleuchtung, Beleuchtung für Show-Effekte, Theaterbeleuchtung) angepasst wird, oder bei denen

iii)

die beleuchtete Szene oder das beleuchtete Objekt einen besonderen Schutz vor den negativen Auswirkungen der Lichtquelle erfordert (z. B. Beleuchtung mit spezieller Filterung für lichtempfindliche Patienten oder lichtempfindliche Museumsexponate), oder bei denen

iv)

eine Beleuchtung nur in Notsituationen erforderlich ist (z. B. Leuchten für die Notbeleuchtung oder Betriebsgeräte für die Notbeleuchtung), oder bei denen

v)

die Leuchtmittel extremen physischen Bedingungen standhalten können müssen (z. B. Vibrationen oder Temperaturen unter – 20 °C oder über 50 °C);

Herkömmliche Glühlampen mit einer Länge von mehr als 60 mm sind keine Speziallampen, wenn sie lediglich mechanischen Erschütterungen oder Vibrationen standhalten und es sich nicht um herkömmliche Glühlampen für Verkehrssignalanlagen handelt oder wenn sie eine Nennleistung von mehr als 25 W aufweisen und den zugehörigen Angaben zufolge besondere Merkmale haben, über die auch Lampen verfügen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 874/2012 in höhere Energieeffizienzklassen eingeordnet werden (wie z. B. keine EMV-Störaussendungen, Farbwiedergabeindex (CRI) von mindestens 95 und UV-Emissionen von höchstens 2 mW je 1 000 lm);“

b)

Nummer 9 erhält folgende Fassung:

„9.

‚Wolfram-Halogenglühlampe‘ bezeichnet eine Glühlampe, deren Glühfaden aus Wolfram besteht und von einer mit Halogenen oder Halogenverbindungen gefüllten Hülle aus Quarz oder Hartglas umschlossen ist, die in eine zweite Hülle montiert werden kann. Sie kann mit eingebautem Netzteil in Verkehr gebracht werden;“.

c)

Folgende Nummer 19 wird angefügt:

„19.

‚herkömmliche Glühlampe für Verkehrssignalanlagen‘ bezeichnet eine herkömmliche Glühlampe mit einer Nennspannung von mehr als 60 V und einer Ausfallrate von weniger als 2 % während der ersten 1 000 Betriebsstunden.“

2.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Ökodesign-Anforderungen

(1)   Für Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht gelten die in Anhang II genannten Ökodesign-Anforderungen.

Die einzelnen Stufen der Ökodesign-Anforderungen treten wie folgt in Kraft:

 

Stufe 1: 1. September 2009,

 

Stufe 2: 1. September 2010,

 

Stufe 3: 1. September 2011,

 

Stufe 4: 1. September 2012,

 

Stufe 5: 1. September 2013,

 

Stufe 6: 1. September 2018.

Sofern eine Anforderung nicht durch eine andere ersetzt oder auf andere Weise außer Kraft gesetzt wird, gilt sie zusammen mit den später eingeführten Anforderungen weiter.

(2)   Speziallampen müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)

Wenn die Farbwertanteile einer Lampe immer im Bereich

 

x < 0,270 oder x > 0,530

 

y < – 2,3172 x2 + 2,3653 x – 0,2199 oder y > – 2,3172 x2 + 2,3653 x – 0,1595 liegen,

sind die Farbwertanteile in den technischen Unterlagen anzugeben, die für die Konformitätsbewertung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG zu erstellen sind und in denen aufzuführen ist, dass sie aufgrund dieser Farbwertanteile eine Speziallampe ist.

b)

Für alle Speziallampen ist in Produktinformationen jeglicher Form der vorgesehene Verwendungszweck zusammen mit dem Warnhinweis anzugeben, dass sie nicht zur Verwendung in anderen Anwendungen bestimmt sind.

In den zur Konformitätsbewertung nach Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG erstellten technischen Unterlagen sind die technischen Eigenschaften aufzuführen, aufgrund deren die Lampe speziell für den angegebenen vorgesehenen Verwendungszweck ausgelegt ist.

Die Eigenschaften können gegebenenfalls so angegeben werden, dass sensible Geschäftsinformationen, die mit den Rechten des geistigen Eigentums des Herstellers zusammenhängen, nicht offengelegt werden.

Wird die Lampe vor dem Kauf für den Endnutzer sichtbar ausgestellt, sind die folgenden Informationen auf der Verpackung an gut sichtbarer Stelle und deutlich lesbar anzugeben:

i)

der vorgesehene Verwendungszweck der Lampe;

ii)

der Hinweis, dass die Lampe für die Raumbeleuchtung im Haushalt nicht geeignet ist und

iii)

die technischen Eigenschaften, aufgrund deren die Lampe speziell für den angegebenen vorgesehenen Verwendungszweck ausgelegt ist.

Die unter Ziffer iii genannten Angaben können alternativ auch innerhalb der Verpackung bereitgestellt werden.“

Artikel 2

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 245/2009

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 245/2009 wird entsprechend dem Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1194/2012

Die Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4.

‚Spezialprodukt‘ bezeichnet ein Produkt, das die von dieser Verordnung erfassten Techniken verwendet, jedoch wegen seiner in den technischen Unterlagen beschriebenen technischen Parameter für den Einsatz in Spezialanwendungen bestimmt ist. Spezialanwendungen sind Anwendungen, die technische Parameter erfordern, die für die Beleuchtung normaler Szenen oder Objekte unter normalen Bedingungen nicht erforderlich sind. Es gibt folgende Arten:

a)

Anwendungen, bei denen der primäre Zweck des Lichts nicht die Beleuchtung ist, wie

i)

das Aussenden von Licht als Agens in chemischen oder biologischen Prozessen (z. B. Polymerisation, ultraviolettes Licht, das zum Aushärten/Trocknen/Härten verwendet wird, fotodynamische Therapie, Gartenbau, Tierpflege, Insektenschutzmittel),

ii)

die Bildaufnahme und die Bildprojektion (z. B. Foto-Blitzlichtgeräte, Fotokopierer, Video-Projektoren),

iii)

die Wärmeerzeugung (Infrarotlampen),

iv)

die Signalgebung (z. B. Lampen für die Verkehrsregelung oder für die Flugplatzbefeuerung);

b)

Beleuchtungsanwendungen, bei denen

i)

die Spektralverteilung des Lichts dazu dient, das Aussehen der beleuchteten Szene oder des beleuchteten Objekts zusätzlich zu ihrer Sichtbarmachung zu verändern (z. B. Beleuchtung ausgestellter Lebensmittel oder farbige Lampen gemäß der Definition in Anhang I Nummer 1), mit Ausnahme von Abweichungen der ähnlichen Farbtemperatur, oder bei denen

ii)

die Spektralverteilung des Lichts zusätzlich zur Sichtbarmachung einer Szene oder eines Objekts für Menschen an die spezifischen Erfordernisse einer besonderen technischen Ausrüstung (z. B. Studiobeleuchtung, Beleuchtung für Show-Effekte, Theaterbeleuchtung) angepasst wird, oder bei denen

iii)

die beleuchtete Szene oder das beleuchtete Objekt einen besonderen Schutz vor den negativen Auswirkungen der Lichtquelle erfordert (z. B. Beleuchtung mit spezieller Filterung für lichtempfindliche Patienten oder lichtempfindliche Museumsexponate), oder bei denen

iv)

eine Beleuchtung nur in Notsituationen erforderlich ist (z. B. Leuchten für die Notbeleuchtung oder Betriebsgeräte für die Notbeleuchtung), oder bei denen

v)

die Leuchtmittel extremen physischen Bedingungen standhalten können müssen (z. B. Vibrationen oder Temperaturen unter – 20 °C oder über 50 °C).

Herkömmliche Glühlampen mit einer Länge von mehr als 60 mm sind keine Spezialprodukte, wenn sie lediglich mechanischen Erschütterungen oder Vibrationen standhalten und es sich nicht um herkömmliche Glühlampen für Verkehrssignalanlagen handelt oder wenn sie eine Nennleistung von mehr als 25 W aufweisen und den zugehörigen Angaben zufolge besondere Merkmale haben, über die auch Lampen verfügen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 874/2012 in höhere Energieeffizienzklassen eingeordnet werden (wie z. B. keine EMV-Störaussendungen, Farbwiedergabeindex (CRI) von mindestens 95 und UV-Emissionen von höchstens 2 mW je 1 000 lm);“.

b)

Nummer 28 erhält folgende Fassung:

„28.

‚Leuchte‘ bezeichnet ein Produkt zur Verteilung, Filterung oder Umwandlung des von einer oder mehreren Lampen übertragenen Lichts, das alle zur Aufnahme, zur Fixierung und zum Schutz der Lichtquellen notwendigen Teile und erforderlichenfalls Hilfselemente zusammen mit den Vorrichtungen zu ihrem Anschluss an die Stromquelle umfasst. Besteht der primäre Zweck des Produkts nicht in der Beleuchtung und ist das Produkt für die Erfüllung seines primären Zwecks während der Nutzung auf die Zufuhr von Energie angewiesen (z. B. Kühlschränke, Nähmaschinen, Endoskope, Blutanalysegeräte), gilt es nicht als Leuchte im Sinne dieser Verordnung;“.

c)

Folgende Nummer 31 wird angefügt:

„31.

‚herkömmliche Glühlampe für Verkehrssignalanlagen‘ bezeichnet eine herkömmliche Glühlampe mit einer Nennspannung von mehr als 60 V und einer Ausfallrate von weniger als 2 % während der ersten 1 000 Betriebsstunden.“

2.

Die Anhänge I, III und IV werden gemäß dem Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt sechs Monate nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. August 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht (ABl. L 76 vom 24.3.2009, S. 3).

(3)  Richtlinie 98/11/EG der Kommission vom 27. Januar 1998 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Haushaltslampen (ABl. L 71 vom 10.3.1998, S. 1).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten (ABl. L 258 vom 26.9.2012, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lampen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen und dazugehörigen Geräten (ABl. L 342 vom 14.12.2012, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 245/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten zu ihrem Betrieb und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 76 vom 24.3.2009, S. 17).


ANHANG I

Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 245/2009

1.

In Anhang III Abschnitt 1 Ziffer 2 Buchstabe B erhält der letzte Absatz folgende Fassung:

„Hochdruck-Natriumdampflampen, die Anforderungen an den Lampenwirkungsgrad unterliegen, müssen mindestens die in Tabelle 13 angegebenen Werte für den Lampenlichtstromerhalt und den Lampenüberlebensfaktor aufweisen:

Tabelle 13

Werte für den Lampenlichtstromerhalt und den Lampenüberlebensfaktor von Hochdruck-Natriumdampflampen — 2. Stufe

Kategorien von Hochdruck-Natriumdampflampen und Betriebsstunden für die Messung

Lampenlichtstromerhalt

Lampenüberlebensfaktor

P ≤ 75 W

LLMF und LSF, gemessen bei 12 000 Betriebsstunden

Ra ≤ 60

≥ 0,80

≥ 0,90

Ra > 60

≥ 0,75

≥ 0,75

alle zum Betrieb mit Vorschaltgeräten für Hochdruck-Quecksilberdampflampen bestimmten Nachrüstlampen

≥ 0,75

≥ 0,80

P > 75 W ≤ 605 W

LLMF und LSF, gemessen bei 16 000 Betriebsstunden

Ra ≤ 60

≥ 0,85

≥ 0,90

Ra > 60

≥ 0,70

≥ 0,65

alle zum Betrieb mit Vorschaltgeräten für Hochdruck-Quecksilberdampflampen bestimmten Nachrüstlampen

≥ 0,75

≥ 0,55

Die in Tabelle 13 aufgeführten Anforderungen an die zum Betrieb mit Vorschaltgeräten für Hochdruck-Quecksilberdampflampen bestimmten Nachrüstlampen gelten bis zum Ablauf von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung.“

2.

In Anhang III erhält Abschnitt 1 Ziffer 2 Buchstabe C die folgende Fassung:

„C.   Anforderungen der dritten Stufe

Acht Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung gilt:

Metallhalogenidlampen, die Anforderungen an den Lampenwirkungsgrad unterliegen, müssen mindestens die in Tabelle 14 angegebenen Werte für den Lampenlichtstromerhalt und den Lampenüberlebensfaktor aufweisen:

Tabelle 14

Werte für den Lampenlichtstromerhalt und den Lampenüberlebensfaktor von Metallhalogenidlampen — 3. Stufe

Betriebsstunden

Lampenlichtstromerhalt

Lampenüberlebensfaktor

12 000

≥ 0,80

≥ 0,80“


ANHANG II

Änderungen der Anhänge I, III und IV der Verordnung (EU) Nr. 1194/2012

1.

In Anhang I erhält Nummer 2 die folgende Fassung:

„2.

Für alle Spezialprodukte ist in Produktinformationen jeglicher Form der vorgesehene Verwendungszweck zusammen mit dem Warnhinweis anzugeben, dass sie nicht zur Verwendung in anderen Anwendungen bestimmt sind.

In den zur Konformitätsbewertung nach Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG erstellten technischen Unterlagen sind die technischen Parameter aufzuführen, aufgrund deren das Produkt speziell für den angegebenen vorgesehenen Verwendungszweck ausgelegt ist.

Die Parameter können gegebenenfalls so angegeben werden, dass sensible Geschäftsinformationen, die mit den Rechten des geistigen Eigentums des Herstellers zusammenhängen, nicht offengelegt werden.

Wird das Produkt vor dem Kauf für den Endnutzer sichtbar ausgestellt, sind die folgenden Informationen auf der Verpackung an gut sichtbarer Stelle und deutlich lesbar anzugeben:

a)

der vorgesehene Verwendungszweck;

b)

der Hinweis, dass das Produkt für die Raumbeleuchtung im Haushalt nicht geeignet ist und

c)

die technischen Parameter, aufgrund deren die Lampe speziell für den angegebenen vorgesehenen Verwendungszweck ausgelegt ist.

Die unter Buchstabe c genannten Angaben können alternativ auch innerhalb der Verpackung bereitgestellt werden.“

2.

In Anhang III erhält Nummer 2.3 die folgende Fassung:

„2.3.   Anforderungen an die Betriebseigenschaften von Geräten, die für die Installation zwischen dem Netz und den Lampen ausgelegt sind

a)

Ab der Stufe 2 müssen Geräte, die für die Installation zwischen dem Netz und den Lampen ausgelegt sind, die dem Stand der Technik entsprechenden Anforderungen an die Kompatibilität mit Lampen erfüllen, deren (sowohl für Lampen mit gebündeltem Licht als auch für Lampen mit ungebündeltem Licht gemäß der unter Nummer 1.1 dieses Anhangs beschriebenen Methode berechneter) Energieeffizienzindex maximal die folgenden Werte hat:

0,24 im Fall von Lampen mit ungebündeltem Licht (ausgehend von der Annahme, dass Φuse = Gesamtnennlichtstrom),

0,40 im Fall von Lampen mit gebündeltem Licht.

Wird ein Lichtstromsteuergerät in seiner niedrigsten Steuereinstellung, in der die betriebenen Lampen Strom verbrauchen, eingeschaltet, müssen die betriebenen Lampen mindestens 1 % ihres Lichtstroms unter voller Last emittieren.

Wird eine Leuchte zusammen mit Lampen in Verkehr gebracht, die der Endnutzer austauschen kann, müssen diese Lampen nach der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 in eine der beiden höchsten Energieklassen eingestuft sein, mit der die Leuchte dem Etikett nach kompatibel ist.

b)

Ab der Stufe 3 müssen Leuchten, die in Verkehr gebracht werden und für Lampen ausgelegt sind, die vom Endnutzer ausgetauscht werden können, vollständig mit Lampen kompatibel sein, die mindestens die Energieeffizienzklasse A+ gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 aufweisen. In den zur Konformitätsbewertung nach Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG erstellten technischen Unterlagen ist mindestens eine realistische Kombination von Produkteinstellungen und Bedingungen zur Prüfung des Produkts aufzuführen.“

3.

In Anhang IV erhält Nummer 3 die folgende Fassung:

„3.   Nachprüfungsverfahren für Geräte, die für die Installation zwischen dem Netz und den Lampen ausgelegt sind

Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen nur eine Einheit.

Von den Geräten wird angenommen, dass sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, wenn festgestellt wurde, dass sie die Kompatibilitätsanforderungen in Anhang III Nummer 2.3 erfüllen, wofür dem Stand der Technik entsprechende Methoden und Kriterien für die Kompatibilitätsbewertung zu verwenden sind, einschließlich Verfahren gemäß Dokumenten, deren Fundstellen zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden. Falls eine Nichtkompatibilität hinsichtlich der Anforderungen an die Kompatibilität in Anhang III Nummer 2.3 Buchstabe a festgestellt wird, wird dennoch angenommen, dass das Modell die Anforderungen erfüllt, wenn es die Anforderungen an die Produktinformationen in Anhang III Nummer 3.3 oder in Artikel 3.2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 erfüllt.

Betriebsgeräte für Lampen sind nicht nur auf die Erfüllung der Kompatibilitätsanforderungen zu prüfen, sondern auch auf die Erfüllung der Effizienzanforderungen in Anhang III Nummer 1.2. Die Prüfung ist mit einem Betriebsgerät für Lampen und nicht mit einer Kombination aus mehreren Betriebsgeräten für Lampen durchzuführen, selbst wenn das Modell so ausgelegt ist, dass es für den Betrieb der Lampe(n) in einer bestimmten Anlage auf andere Betriebsgeräte angewiesen ist. Es wird angenommen, dass das Modell die Anforderungen erfüllt, wenn die Ergebnisse um nicht mehr als 2,5 % von den Grenzwerten abweichen. Falls die Ergebnisse um mehr als 2,5 % von den Grenzwerten abweichen, sind drei weitere Einheiten zu prüfen. Weicht das Durchschnittsergebnis der drei darauf folgenden Prüfungen um nicht mehr als 2,5 % von den Grenzwerten ab, wird angenommen, dass das Modell die Anforderungen erfüllt.

Leuchten, die an Endnutzer vermarktet werden sollen, sind nicht nur auf die Erfüllung der Kompatibilitätsanforderungen zu prüfen, sondern auch darauf, ob sich in ihrer Verpackung Lampen befinden. Von dem Modell wird angenommen, dass es die Anforderungen erfüllt, wenn keine Lampen vorhanden sind oder wenn die vorhandenen Lampen in die nach Anhang III Nummer 2.3 geforderten Energieeffizienzklassen eingestuft sind.

Steuergeräte für die Lichtstromsteuerung sind nicht nur auf die Erfüllung der Kompatibilitätsanforderungen zu prüfen, sondern auch mit Glühlampen, wenn sich das Steuergerät in der kleinsten Lichtstromsteuerungsstellung befindet. Von dem Modell wird angenommen, dass es die Anforderungen erfüllt, wenn die Lampen, mindestens 1 % ihres Lichtstroms unter voller Last bereitstellen, sofern sie gemäß den Anweisungen des Herstellers installiert wurden.

Erfüllt das Modell die oben genannten geltenden Kriterien nicht, wird davon ausgegangen, dass es die Anforderungen nicht erfüllt. Die Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln die Ergebnisse der Prüfungen und weitere einschlägige Informationen innerhalb eines Monats nach der Entscheidung, dass das Modell den Anforderungen nicht entspricht, den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission.“


27.8.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 224/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1429 DER KOMMISSION

vom 26. August 2015

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Vorläufige Maßnahmen

(1)

Die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) führte mit Durchführungsverordnung (EU) 2015/501 (2) (im Folgenden „vorläufige Verordnung“) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) und Taiwan (im Folgenden „betroffene Länder“) ein.

(2)

Die Einleitung der Untersuchung durch die Kommission erfolgte im Anschluss an einen Antrag, der am 13. Mai 2014 von Eurofer (im Folgenden „Antragsteller“) im Namen von antragstellenden Herstellern von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl (stainless steel cold rolled flat products, im Folgenden „SSCR“) gestellt wurde. Auf den Antragsteller entfallen rund 50 % der gesamten Unionsproduktion von SSCR. Die mit dem Antrag vorgelegten Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung rechtfertigten die Einleitung der Untersuchung.

1.2.   Zollamtliche Erfassung

(3)

Im Anschluss an einen mit den erforderlichen Beweisen untermauerten Antrag des Antragstellers verabschiedete die Kommission am 15. Dezember 2014 die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1331/2014 (3) zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan (im Folgenden „Erfassungsverordnung“); die entsprechenden Einfuhren werden seit dem 17. Dezember 2014 erfasst.

(4)

Interessierte Parteien brachten vor, der Beschluss zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren sei unbegründet, da die Kriterien des Artikels 14 Absatz 5 der Grundverordnung nicht erfüllt seien. Diese Vorbringen wurden jedoch nicht durch Nachweise untermauert oder beweiskräftig belegt. Als der Beschluss gefasst wurde, die Einfuhren zu erfassen, lagen der Kommission ausreichend Anscheinsbeweise vor, die die Notwendigkeit zum Erfassen der Einfuhren rechtfertigten: Menge und Marktanteil der Einfuhren aus diesen Ländern sind massiv gestiegen. Dem diesbezüglichen Vorbringen konnte daher nicht gefolgt werden.

1.3.   Weiteres Verfahren

(5)

Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen beschlossen worden war (im Folgenden „vorläufige Unterrichtung“), äußerten sich mehrere interessierte Parteien schriftlich zu den vorläufigen Feststellungen. Ein chinesischer Ausführer und ein taiwanesischer Ausführer stellten Anträge auf Anhörung, denen stattgegeben wurde. Die Anhörungen fanden in Anwesenheit des Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren am 24. April 2015, am 27. April 2015 und am 7. Juli 2015 statt. Der Anhörungsbeauftragte in Handelsverfahren stand auf Anfrage einer interessierten Partei ebenfalls zur Verfügung, um zu überprüfen, wie die vertraulichen Informationen von den für die Untersuchung zuständigen Dienststellen der Kommission verwendet worden sind.

(6)

Die Kommission holte alle weiteren Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen benötigte, und prüfte sie. Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden geprüft und die vorläufigen Feststellungen — soweit angezeigt — entsprechend geändert.

(7)

Außerdem wurden in den Betrieben der folgenden Unternehmen Kontrollbesuche durchgeführt:

 

Hersteller im Vergleichsland:

AK Steel Corporation, Ohio, USA,

NAS North American Stainless, Kentucky, USA;

 

unabhängige Einführer:

Acciai Vender S.p.A., Parma, Italien,

Inox Market Service S.R.L, Padua, Italien,

Nova Trading S.A., Torun, Polen;

 

Verwender:

Franke S.p.A., Peschiera del Garda, Italien,

Indesit Company SpA, Fabriano, Italien.

(8)

Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von SSCR mit Ursprung in den betroffenen Ländern und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll empfohlen werden sollten (im Folgenden „endgültige Unterrichtung“). Allen Parteien wurde eine Frist eingeräumt, innerhalb der sie zu der endgültigen Unterrichtung Stellung nehmen konnten.

(9)

Die Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt.

1.4.   Stichprobenverfahren

(10)

Ein Unternehmen beanstandete die in Erwägungsgrund 14 der vorläufigen Verordnung getroffene Feststellung, es sei kein ausführender Hersteller. Das Unternehmen brachte jedoch keinerlei zusätzliche Informationen bei, die den von der Kommission in Erwägungsgrund 14 der vorläufigen Verordnung beschriebenen Standpunkt hätten ändern können.

(11)

Da zur Auswahl der Stichproben der Unionshersteller, der ausführenden Hersteller in der VR China und Taiwan und der unabhängigen Einführer keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die vorläufigen Feststellungen in den Erwägungsgründen 7 bis 22 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

1.5.   Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum

(12)

Wie in Erwägungsgrund 25 der vorläufigen Verordnung erläutert, erstreckte sich die Dumping- und Schadensuntersuchung auf den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Einleitung

(13)

Wie in Erwägungsgrund 26 der vorläufigen Verordnung dargelegt, handelt es sich bei der betroffenen Ware um flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, nur kaltgewalzt, mit Ursprung in der VR China und Taiwan, die derzeit unter den KN-Codes 7219 31 00, 7219 32 10, 7219 32 90, 7219 33 10, 7219 33 90, 7219 34 10, 7219 34 90, 7219 35 10, 7219 35 90, 7220 20 21, 7220 20 29, 7220 20 41, 7220 20 49, 7220 20 81 und 7220 20 89 eingereiht wird (im Folgenden „betroffene Ware“).

(14)

Für kaltgewalzte Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl gibt es eine Vielzahl von Anwendungsmöglichkeiten, sie kommen beispielsweise in der Herstellung von Haushaltsgeräten (z. B. für das Innere von Wasch- und Geschirrspülmaschinen), geschweißten Rohren und medizinischen Geräten sowie in der Lebensmittelverarbeitung und der Automobilindustrie zum Einsatz.

(15)

Die Untersuchung ergab, dass alle Typen der betroffenen Ware dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und grundlegenden Verwendungen aufweisen.

2.2.   Einwände gegen die Warendefinition

(16)

Interessierte Parteien wiederholten ihre im Rahmen der vorläufigen Untersuchung vorgebrachten Argumente, dass Schmalbänder und Präzisionsstreifen von der Untersuchung ausgenommen werden sollten. Sie wiederholten ihre Argumentation, die Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen Kommission habe beschlossen, diesen Warentyp bei ihrer Analyse des Unternehmenszusammenschlusses Outokumpu/INOXUM (4) aus dem relevanten Produktmarkt auszuschließen. Darüber hinaus machten interessierte Parteien geltend, dass die Substituierbarkeit von „Standard“-SSCR-Streifen und Präzisionsstreifen sowohl auf der Nachfrageseite als auch auf der Angebotsseite eingeschränkt sei. Wie jedoch bereits in Erwägungsgrund 31 der vorläufigen Verordnung angeführt, wird die Marktdefinition in einem Antidumpingverfahren durch die materiellen Eigenschaften des betreffenden Produkts und nicht durch die Substituierbarkeit auf der Nachfrageseite und Angebotsseite bestimmt.

(17)

Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte eine interessierte Partei ihren Einwand, dass die Marktdefinition in einem Fusionsfall maßgeblich für die Warendefinition in einem Antidumpingfall sei. Zur Untermauerung dieses Arguments erklärte sie, dass die EU-Institutionen neben den materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften der Ware eine Reihe anderer Faktoren berücksichtigen könnten, wie zum Beispiel Verwendung, Austauschbarkeit, Verbraucherwahrnehmung, Vertriebskanäle, Fertigungsprozess, Produktionskosten und Qualität. Die vier Parameter „Verwendung, Austauschbarkeit, Verbraucherwahrnehmung und Fertigungsprozess“ seien angeblich gleichbedeutend mit der Substituierbarkeit auf der Nachfrage- und Angebotsseite.

(18)

Ohne die Behauptung zu bewerten, ob „Verwendung, Austauschbarkeit, Verbraucherwahrnehmung und Fertigungsprozess“ tatsächlich gleichbedeutend mit der Substituierbarkeit auf der Nachfrage- und Angebotsseite sind, geht die obige Aufzählung der Elemente weit über diese vier Kriterien hinaus. Das Argument, dass die Marktdefinition in einem Fusionsfall maßgeblich für die Warendefinition in einem Antidumpingfall sei, kann daher nicht gelten gelassen werden.

(19)

Nach der endgültigen Unterrichtung machte eine andere interessierte Partei geltend, dass bei der Bewertung der Frage, ob Präzisionsstreifen unter die Definition der betroffenen Ware fallen sollten, zu berücksichtigen sei, dass der Wirtschaftszweig der Union „in der Vergangenheit“ angeblich nicht in der Lage gewesen sei, diese Warenart zu verkaufen. Diesbezüglich wird in Erwägungsgrund 30 der vorläufigen Verordnung eindeutig festgestellt, dass der Wirtschaftszweig der Union in der Lage ist, dieses Marktsegment voll zu versorgen. Ohne eine präzisere Bestimmung der Formulierung „in der Vergangenheit“ kann nicht geprüft werden, ob diese Behauptung sachlich richtig oder überhaupt relevant ist. In jedem Fall weisen Präzisionsstreifen die grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften der betroffenen Ware auf.

(20)

Eine interessierte Partei machte geltend, dass, die Kommission einen Teil des Marktes diskriminiere, wenn sie Spezialerzeugnisse nicht ausnehme, selbst wenn die Einfuhren von Spezialerzeugnissen weniger als 1 % der Gesamteinfuhren ausmachten, wie die Kommission in Erwägungsgrund 101 der vorläufigen Verordnung darlegte. Diese Partei brachte vor, dass Unternehmen, die mit Spezialerzeugnissen handelten, angeblich keine anderen Anbieter für diese Spezialerzeugnisse finden würden. Es wurde allerdings keine weiteren Belege erbracht.

(21)

Diesbezüglich wird festgestellt, dass die Aussage aus Erwägungsgrund 101 der vorläufigen Verordnung aus dem Zusammenhang gerissen wurde. Die Aussage wurde im Zusammenhang mit der kumulativen Bewertung der Einfuhren aus der VR China und Taiwan gemacht, nicht im Hinblick auf die Warendefinition der Untersuchung. Es wird nämlich nicht in Frage gestellt, dass diese Spezialerzeugnisse dieselben grundlegenden physikalischen Eigenschaften aufweisen wie die Standard-SSCR.

(22)

Die Kommission wies diese Einwände daher zurück und ließ die Warendefinition der Untersuchung unverändert.

2.3.   Fazit

(23)

Die vorläufigen Feststellungen in den Erwägungsgründen 26 bis 32 der vorläufigen Verordnung werden bestätigt.

3.   DUMPING

3.1.   VR China

3.1.1.   Marktwirtschaftsbehandlung (MWB)

(24)

Wie in Erwägungsgrund 34 der vorläufigen Verordnung erläutert, hat keiner der von der vorliegenden Untersuchung betroffenen ausführenden Hersteller einen Antrag auf MWB gestellt.

3.1.2.   Vergleichsland

(25)

In der vorläufigen Verordnung wurden die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) im Einklang mit Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung als angemessenes Vergleichsland ausgewählt. Zwei ausführende Hersteller machten geltend, dass die USA aufgrund der Tatsache, dass der Produktionsprozess und die verwendeten Rohstoffe in der VR China und in den USA unterschiedlich seien, kein angemessenes Vergleichsland zur Bestimmung des Normalwerts seien. Darüber hinaus machte ein ausführenden Hersteller geltend, dass Taiwan sich besser als Vergleichsland eignen würde, da die Produktionskosten der chinesischen Stahlhütten sehr viel näher an den Produktionskosten der taiwanesischen Stahlhütten lägen als an denen der Stahlhütten der USA. Dem ausführenden Hersteller zufolge gehe dies darauf zurück, dass große taiwanesische SSCR-Hersteller große Mengen an Zwischenmaterialien benutzten, nämlich schwarze Coils aus der VR China. Diese schwarzen Coils würden aus Nickelroheisen (Nickel Pig Iron, NPI) hergestellt, dem Rohmaterial, das fast ausschließlich in der VR China verwendet werde. Ein weiterer ausführender Hersteller brachte vor, dass die Hersteller in den USA in der einen oder anderen Weise mit bestimmten Herstellern in der Union verbunden seien und dass die Tatsachenfeststellungen bezüglich der Größe des Marktes in den USA ungenau seien.

(26)

Im Hinblick auf die Beschaffung von Nickel, einem der wichtigsten Rohstoffe bei der Produktion von SSCR, bestehen in der Tat Unterschiede zwischen den USA und der VR China. Obwohl die SSCR-Hersteller in beiden Ländern bestimmte Mengen an Utility-Nickel verwenden, ist in den USA Edelstahlschrott die wichtigste Nickelquelle, in der VR China hingegen NPI. Ein solcher Unterschied macht die USA in diesem Fall jedoch nicht zu einem ungeeigneten Vergleichsland, da die in den USA und in der VR China hergestellten Endprodukte nach wie vor vergleichbar sind, wie in Erwägungsgrund 29 der vorläufigen Verordnung und in Erwägungsgrund 15 dieser Verordnung festgestellt wurde. Wie in den Erwägungsgründen 39 und 40 der vorläufigen Verordnung erläutert, gelten die USA aufgrund bestimmter Kriterien als geeignetes Vergleichsland. Angesichts der Größe und des Wettbewerbsgrads auf dem SSCR-Markt in den USA und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass lediglich zwei Ländern zur Mitarbeit bereit waren, machen die Unterschiede bei der Beschaffung von Nickel und beim Produktionsprozess die USA nicht zu einem ungeeigneten Vergleichsland. Andererseits stellt ein Argument, das auf die Nutzung von NPI und den dazugehörigen Produktionsprozess in der VR China abstellt, nicht nur die Angemessenheit von Taiwan als alternatives Vergleichsland in Frage, sondern gleichermaßen auch die Angemessenheit jedes anderen Landes auf der Welt. NPI wird in der VR China hergestellt und aufgrund von Ausfuhrbeschränkungen fast ausschließlich dort gehandelt und verwendet. Daraus folgt, wie zu Recht festgestellt, dass NPI in Taiwan, dem alternativen Vergleichsland nicht verwendet wird. Die wesentlichen Rohstoffe, die bei der Herstellung der betroffenen Ware in Taiwan verwendet werden, sind Utility-Nickel und, wie von einem der ausführenden Herstellern festgestellt, schwarze Coils, die hauptsächlich aus der VR China bezogen werden. Wie ebenfalls in Erwägungsgrund 39 der vorläufigen Verordnung festgestellt, sind die in den USA und in Taiwan verwendeten Rohstoffe im Wesentlichen die gleichen. Darüber hinaus können nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen beantragt werden, um bestimmten Unterschieden Rechnung zu tragen, vorausgesetzt, es liegt eine nachgewiesene Preisauswirkung vor und eine Berichtigung aufgrund der Berücksichtigung eines Vergleichslands nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung erweist sich als gerechtfertigt.

(27)

Zweitens ist bezüglich der Produktionskosten des taiwanesischen Herstellers, der schwarze Coils aus der VR China verwendet (vgl. Erwägungsgrund 76 der vorläufigen Verordnung), festzustellen, dass die schwarzen Coils von einem verbundenen Lieferanten in der VR China bezogen wurden. Dies war der einzige Fall in der Untersuchung, bei dem schwarze Coils aus der VR China in großem Maßstab verwendet wurden. Bei ihren Berechnungen ersetzte die Kommission die Kosten dieser erworbenen Coils durch die Kosten der eigenen Herstellung des Unternehmens. Anders ausgedrückt wurden die Einkaufspreise der schwarzen Coils, die angeblich die Produktionskosten in der VR China widerspiegelten, durch die Produktionskosten in Taiwan ersetzt, wo kein NPI verwendet wurde. Folglich ist der Einwand, dass die Verwendung schwarzer Coils, die in der VR China aus NPI hergestellt würden, zu einer Annäherung der Produktionskosten in Taiwan und der VR China führe, nicht berechtigt.

(28)

Drittens ist einer der Hersteller in den USA mit Herstellern in der Union verbunden. Für die Zwecke der vorliegenden Untersuchung ist diese Verbindung jedoch irrelevant. Die Kommission weist darauf hin, dass selbst dann, wenn die Hersteller in den Vergleichsländern mit Herstellern in der Union verbunden sind, eine solche Verbindung die Ermittlung des Normalwertes auf der Grundlage verifizierter Daten nicht verbietet oder beeinträchtigt. Außerdem gibt es keinen konkreten Grund, die Verwendung der Daten dieses Herstellers aus dem Vergleichsland in Frage zu stellen. Dieses Vorbringen wird zurückgewiesen.

(29)

Viertens wurde der Einwand, dass die Tatsachenfeststellungen bezüglich der Größe des Marktes in den USA nicht korrekt waren, nicht weiter belegt. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

(30)

Aufgrund des dargelegten Sachverhalts wird der Einwand, dass die USA kein geeignetes Vergleichsland seien, zurückgewiesen. Die vorläufigen Feststellungen in den Erwägungsgründen 39 bis 40 der vorläufigen Verordnung werden bestätigt.

(31)

Die Kommission bestätigt die Auswahl der USA als Vergleichsland im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 der Grundverordnung.

(32)

Zwei interessierte Parteien wiederholten ihre Einwände zur Verwendung der USA als Vergleichsland und beharrten darauf, dass der Produktionsprozess der Hersteller in den USA nicht vergleichbar mit dem Produktionsprozess einiger Hersteller in China sei und schlugen erneut Taiwan als Vergleichsland vor.

(33)

Die Kommission prüfte die weiteren Stellungnahmen bezüglich der möglichen Entscheidung für Taiwan als Vergleichsland anstelle der USA sorgfältig. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Stellungnahmen keine neuen konkreten Argumente enthalten, und bestätigt daher die in den Erwägungsgründen 25 bis 29 dargelegte Begründung.

3.1.3.   Normalwert

(34)

Da keine Stellungnahmen zur Ermittlung des Normalwerts eingingen, werden die Erwägungsgründe 43 bis 49 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

Ausfuhrpreis

(35)

Da keine Stellungnahmen zur Ermittlung der Ausfuhrpreise eingingen, wird Erwägungsgrund 65 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.1.4.   Vergleich

(36)

Zwei ausführende Hersteller brachten vor, dass eine Berichtigung im Hinblick auf die verschiedenen verwendeten Rohstoffe vorgenommen werden sollte, falls die USA als Vergleichsland beibehalten würden. Ein ausführender Hersteller stellte fest, dass einem der Hersteller in den USA zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit dem innerbetrieblichen Transport entstünden. Der ausführende Hersteller machte geltend, dass dies zu einer Berichtigung des Normalwerts führen sollte. Einer der ausführenden Hersteller stellte fest, dass die Kommission bei der Ermittlung des Normalwerts die Parameter für Dicke, Breite und Kanten der vorgegebenen Warenkontrollnummern (PCN) außer Acht gelassen habe. Der ausführende Hersteller machte geltend, dass die Dicke und in geringerem Maße auch die Breite wichtige Faktoren seien, weil sie sich direkt auf die Produktionskosten und auf die Preise pro Tonne auswirkten.

(37)

Was das erste Vorbringen bezüglich der Berichtigung aufgrund unterschiedlicher Rohstoffe betrifft, so folgt aus Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung, dass sich Dumpingberechnungen auf Preise und nicht auf Kosten stützen. Unterschiede bei der Verwendung von Rohstoffen und Produktionsprozessen fallen daher nicht ins Gewicht, es sei denn, sie wirken sich nachweislich auf den Preis aus und eine Berichtigung erweist sich unter Berücksichtigung eines Vergleichslands nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung als gerechtfertigt. Alle Anträge auf Berichtigung müssen belegt werden. Die Kommission hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die Preisvergleichbarkeit durch die unterschiedlichen Rohstoffe und Produktionsprozesse beeinträchtigt würde. Die ausführenden Hersteller haben keine Preisauswirkung aufgrund der Verwendung unterschiedlicher Rohstoffe nachgewiesen, somit werden die Berichtigungen als ungerechtfertigt angesehen.

(38)

Zweitens ist eine Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe e der Grundverordnung aufgrund von Unterschieden bei den direkt zurechenbaren Kosten vorzunehmen, die für die Beförderung der betroffenen Ware von den Betriebsstätten des Ausführers zu einem unabhängigen Abnehmer anfallen, sofern diese Kosten in den in Rechnung gestellten Preisen enthalten sind. Durch diese Bestimmung werden keine Kosten für den innerbetrieblichen Transport abgedeckt und somit ist aus diesem Grund keine Berichtigung gerechtfertigt.

(39)

Zum dritten Vorbringen stellt die Kommission fest, dass die PCN-Parameter bei der vorläufigen Sachaufklärung außer Acht gelassen wurden, um den Vergleich mit der gleichartigen Ware im Vergleichsland zu erleichtern. Die Kommission präzisierte den Abgleich später und konnte die Mehrheit der Geschäftsvorgänge auf der Grundlage vollständiger PCN vergleichen, zu denen auch die Parameter für Dicke, Breite und Kanten gehörten. Bei den Geschäftsvorgängen, bei denen dies nicht möglich war, stützte sich der Vergleich auf die möglichst vollständige PCN. Wie in Erwägungsgrund 49 erläutert, führte dies zu einer Änderung der Dumpingspannen.

(40)

Zwei interessierte Parteien machten geltend, dass die Kommission beim Verwenden der Daten aus den USA aufgrund der unterschiedlichen Rohstoffe, die in der VR China und in den USA verwendet würden, eine Berichtigung des Normalwerts hätte vornehmen müssen. Eine interessierte Partei machte geltend, dass NPI wegen seines niedrigen Nickelgehalts und seines kostenlosen Eisengehalts billiger sei. Um nachzuweisen, dass die unterschiedlichen Rohstoffkosten die Preise beeinflussten, machte dieselbe Partei geltend, dass die Inlandspreise in China niedriger seien als die Inlandspreise in der Union und in den USA. Nach Ansicht der interessierten Partei könne dieser Preisunterschied nicht auf die angebliche Subventionierung zurückgeführt werden, da die Kommission die parallel laufende Antisubventionsuntersuchung gegen die VR China abgeschlossen habe. Eine andere Partei stellte fest, dass die Kosten und Preise im Stahlgeschäft miteinander verknüpft seien.

(41)

In Bezug auf die Berichtigungen des Normalwerts stellt die Kommission fest, dass eine Partei, die Berichtigungen nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a bzw. Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung beantragt, nachweisen muss, dass der Antrag begründet ist. Die Beweislast, dass eine solche Berichtigung vorzunehmen ist, liegt damit bei denjenigen, die die Berichtigung vornehmen wollen. Die Kommission muss eine Berichtigung aufgrund von Unterschieden bei Faktoren ablehnen, die die Preise und damit deren Vergleichbarkeit nicht nachweislich beeinflussen.

(42)

Beim Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis muss die Kommission Unterschieden Rechnung tragen, die die Preise der Waren und die Preisvergleichbarkeit beeinflussen und nicht etwa die Kosten, die für die Fertigung der Waren anfielen. Im Hinblick auf die Preise von NPI weist die Kommission darauf hin, dass diese Preise wie die Preise der in der Union und in den USA verwendeten Rohstoffe dem globalen Nickelpreis folgen. Auch wenn NPI aufgrund seines niedrigeren Nickelgehalts billiger ist, müssen Hersteller, die NPI verwenden, mehr davon verwenden, um den Nickelgehalt zu erreichen, den die internationalen SSCR-Normen vorschreiben. Was das Argument betrifft, dass Eisen in NPI kostenlos enthalten sei, weist die Kommission darauf hin, dass SSCR-Hersteller in der Union und in den USA ebenfalls nicht den vollen Preis für das in Ferronickel enthaltene Eisen bezahlen. Bezüglich des Vergleichs zwischen SSCR-Inlandspreisen in der VR China, in der Union und in den USA als Beweis für die Preisauswirkung der Verwendung von NPI in der VR China weist die Kommission darauf hin, dass die Inlandspreise in der VR China die Situation in einem Land ohne Marktwirtschaft widerspiegeln. Die USA sind ein Land mit Marktwirtschaft.

(43)

Die Kommission erinnert an den lang etablierten Grundsatz, dass die Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 10 der Grundverordnung nicht herangezogen werden können, um Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a außer Kraft zu setzen. Diesbezüglich wurde festgestellt, dass der im Vergleichsland ermittelte Normalwert voll und ganz den Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 7 entspricht (vgl. Erwägungsgrund 31). Diesen bereits angemessenen Normalwert weiter zu berichtigen, ist nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a nicht gerechtfertigt.

(44)

Bezüglich des Arguments, dass niedrigere SSCR-Inlandspreise in der VR China nicht auf eine Subventionierung zurückgeführt werden könnten, weist die Kommission darauf hin, dass die parallele Antisubventionsuntersuchung abgeschlossen wurde, weil die Antragsteller den Antrag zurückgezogen hatten und folglich keine Feststellungen über Subventionierung getroffen wurden. Aus diesen Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass die ausführenden Hersteller in der VR China keinen Nachweis dafür erbracht haben, dass die Berichtigung aufgrund der unterschiedlichen Rohstoffe, die in der VR China und in den USA verwendet werden, gerechtfertigt ist.

(45)

Eine interessierte Partei machte geltend, dass die Kommission beim Vergleich des Ausfuhrpreises mit dem Normalwert auf der Grundlage einer um einige Parameter reduzierten Warenkontrollnummer eine Berichtigung für die Preisvergleichbarkeit hätte vornehmen müssen. Dieselbe interessierte Partei machte geltend, dass ihre Möglichkeiten, die Höhe der tatsächlichen Berichtigung nachzuweisen oder vorzuschlagen, aufgrund der Vertraulichkeit der von den Herstellern im Vergleichsland vorgelegten Informationen beschränkt gewesen seien.

(46)

Die Kommission wiederholt, dass die meisten ausgeführten Waren (69 %) auf der Grundlage der vollständigen Warenkontrollnummern verglichen wurden. Darüber hinaus hätte die interessierte Partei ungeachtet der Einschränkungen, die dem Schutz der vertraulichen Daten der Hersteller im Vergleichsland dienen, die Höhe der Berichtigung für materielle Eigenschaften vorschlagen können, da sie die unberücksichtigten Kriterien und die Warenkontrollnummernparameter für diese Kriterien kannte. Da sie diesbezüglich keinen quantifizierten Antrag stellte, wurde dieser Einwand zurückgewiesen.

(47)

Eine interessierte Partei fragte, ob die Hersteller im Vergleichsland Verkäufe an Endkunden tätigten, und beantragte gegebenenfalls eine Berichtigung für Unterschiede bei der Handelsstufe auf der Grundlage der Warenkontrollnummer. Wie in Erwägungsgrund 53 der vorläufigen Verordnung erläutert, verglich die Kommission den Normalwert und den Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk, also auf derselben Handelsstufe. Eine Berichtigung der verlangten Art wurde nicht als notwendig angesehen. Da dieser Einwand nicht weiter untermauert wurde, musste er zurückgewiesen werden.

3.1.5.   Dumpingspannen

(48)

Da keine Stellungnahmen eingingen, wird die in den Erwägungsgründen 55 bis 60 der vorläufigen Verordnung dargelegte Methode zur Berechnung der Dumpingspannen bestätigt.

(49)

Angesichts der Berichtigungen des Normalwerts und des erweiterten Vergleichs und mangels weiterer Stellungnahmen, ergeben sich die folgenden endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt:

Tabelle 1

Dumpingspannen, VR China

Unternehmen

Dumpingspanne (in %)

Baosteel Group: Baosteel Stainless Steel Co., Ltd; Ningbo Baoxin Stainless Steel Co., Ltd

42,2

TISCO Group: Shanxi Taigang Stainless Steel Co., Ltd; Tianjin TISCO & TPCO Stainless Steel Co Ltd

50,2

Andere mitarbeitende Unternehmen

49,1

Alle übrigen Unternehmen

50,2

3.2.   Taiwan

3.2.1.   Normalwert

(50)

Bei der in den Erwägungsgründen 63 bis 66 der vorläufigen Verordnung dargelegten Methode zur Berechnung des Normalwerts wurden die Inlandsverkäufe an Vertriebsunternehmen und Händler nicht berücksichtigt.

(51)

Dies geschah aufgrund der speziellen Marktsituation in Taiwan; dort führen die Vertriebsunternehmen erhebliche Produktionsmengen aus, diese Mengen werden von den ausführenden Herstellern aber gleichzeitig als Verkäufe für den inländischen Verbrauch gemeldet.

(52)

Die Nichtberücksichtigung stützte sich auf zwei Kernpunkte, die die Entscheidung rechtfertigen. Erstens führte eines der Hauptvertriebsunternehmen in Taiwan eine große Menge der von den Herstellern erworbenen Ware aus, weshalb diese Verkäufe bei der Berechnung des Normalwerts in Taiwan nicht als Inlandsverkäufe zählen. Zweitens zeigen die Produktionsdaten bekannter Hersteller und die Handelsstatistik Taiwans, dass die von den bekannten ausführenden Herstellern gemeldeten Inlandsverkäufe mehr als 90 % der Ausfuhren in die Union ausmachten und zudem rund 50 % Ausfuhrverkäufe einschlossen.

(53)

Zwei ausführende Hersteller beanstandeten den statistikbezogenen Punkt. Sie machten geltend, dass die Kommission bei der Ermittlung der Gesamtproduktion in Taiwan lediglich mitarbeitende Unternehmen mit einigen Ausfuhren in die Union berücksichtigt habe. Außerdem solle die Kommission bei der in Erwägungsgrund 52 beschriebenen Analyse die statistisch ausgewiesenen Gesamteinfuhren als weiter ausgeführt werten.

(54)

Die Kommission prüfte die Angaben zu Produktion und Inlandsverkäufen aller bekannten Hersteller in Taiwan, einschließlich der von einem der ausführenden Hersteller vorgeschlagenen. Damit sollte die größtmögliche Übereinstimmung mit den Statistikdaten erzielt werden. Die zusätzlich erhobenen Daten führten zu einer Senkung des in Erwägungsgrund 52 beschriebenen Analyseergebnisses. Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, dass die gemeldeten Inlandsverkäufe ungefähr 40 % Ausfuhrverkäufe einschlossen.

(55)

Was den in Erwägungsgrund 53 beschriebenen Vorschlag betrifft, die statistisch ausgewiesenen Gesamteinfuhren als weiter ausgeführt zu betrachten, so legte der ausführende Hersteller keine Nachweise vor. Normalerweise fallen Einfuhren zur Wiederausfuhr unter eine spezielle Zollregelung und werden in den Handelsstatistiken nicht als echte Ausfuhren angesehen. Die Kommission kann aus diesem Einwand daher keine nützliche Schlussfolgerung ziehen.

(56)

Des Weiteren machten zwei ausführende Hersteller geltend, dass die Höhe der von der Kommission nicht berücksichtigten Inlandsverkäufe nicht dem in Erwägungsgrund 52 angegebenen Prozentsatz entspreche. Sie wiederholten ihren Einwand, dass ihnen die Bestimmungsorte der Verkäufe ihrer inländischen Kunden nicht bekannt seien. Die Kommission ist der Ansicht, dass die Unkenntnis des endgültigen Bestimmungsortes eines Verkaufs nicht entscheidend ist. Die Kommission analysierte die Situation auf der Grundlage der in der jetzigen Untersuchung verfügbaren Nachweise erneut und überprüfte die Verkäufe, die aus der Bestimmung des Normalwerts entsprechend auszuschließen waren, um die jeweilige Lage der untersuchten ausführenden Hersteller so genau wie möglich wiederzugeben. Wenn dies gerechtfertigt war, wurden einige der Verkäufe, die bei der vorläufigen Sachaufklärung zwecks Berechnung des Normalwerts ausgeschlossen worden waren, in die Normalwertberechnung einbezogen.

(57)

Eine interessierte Partei widersprach der Einbeziehung der Inlandsverkäufe an Händler und Vertriebsunternehmen zum Zwecke der Ermittlung des Normalwertes. Die diesbezüglichen Argumente wurden in schriftlichen Stellungnahmen und während der Anhörung vor dem Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren am 7. Juli 2015 vorgebracht.

(58)

Wie in Erwägungsgrund 56 dargelegt, untersuchte die Kommission nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen die tatsächliche Einstufung der Verkäufe an Vertriebsunternehmen mit dem Ziel, bei der Ermittlung des Normalwertes zu einer genaueren und rechtlich korrekten Einstufung als Inlands- oder Ausfuhrverkäufe zu gelangen, damit sie sich nicht mehr auf die Annahme stützen musste, dass alle Verkäufe an Vertriebsunternehmen für die Ausfuhr bestimmt waren. Die nach der vorläufigen Unterrichtung eingegangenen Stellungnahmen wurden geprüft, und weitere Einzelheiten wurden berücksichtigt.

(59)

Anstatt alle Verkäufe an Vertriebsunternehmen aufgrund der Annahme, dass sämtliche Verkäufe an Vertriebsunternehmen für die Ausfuhr bestimmt waren, aus den Berechnungen herauszunehmen, schloss die Kommission lediglich diejenigen Verkäufe an Vertriebsunternehmen aus, für die hinreichende objektive Beweise dafür vorlagen, dass sie tatsächlich ausgeführt wurden. Die Kommission prüfte die gemeldeten fraglichen Verkäufe und stufte sie je nach Sachlage und entsprechend den Daten der jeweils betroffenen ausführenden Hersteller als Inlandsverkäufe oder als Ausfuhrverkäufe ein. Die Gewährung ausfuhrbezogener Nachlässe wurde beispielsweise als schlagender Beweis gewertet. Im Gegensatz dazu spielten subjektive Elemente, wie zum Beispiel Absicht oder Wissen oder deren Fehlen keinerlei Rolle bei der objektiven Bewertung durch die Kommission.

(60)

Ein ausführender Hersteller beanstandete die Ablehnung eines gewissen Schrottabzugs von den Produktionskosten. Zur Stützung seines Einwands reichte er zusätzliche Informationen ein, die den Produktionsverlust in der Tabelle seiner Produktionskosten als Umwandlungskosten auswiesen. Der Produktionsverlust sei die Summe der nicht in das Endprodukt umgewandelten Materialkosten zuzüglich der dem Produktionsverlust zugewiesen Fertigungsgemeinkosten. Die Kommission prüfte den Einwand sorgfältig, kam aber zu dem Ergebnis, dass die im Produktionsverlust enthaltenen Materialkosten weit unter dem als Schrottabzug geltend gemachten Betrag lagen. Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte das Unternehmen seinen Einwand, dass der Schrottwert mit dem Wert des Gesamtverlusts verglichen werden solle, einschließlich der ihm zugewiesenen Fertigungsgemeinkosten. Die Kommission bleibt jedoch bei ihrem Standpunkt, dass der Schrottmarktwert nicht größer sein kann als das Ausgangsmaterial. Folglich muss der Einwand des ausführenden Herstellers zurückgewiesen werden.

(61)

Darüber hinaus untermauerte der ausführende Hersteller seine Behauptung bezüglich der Ablehnung eines bestimmten Schrottabzugs nicht durch die Angabe der bei der Produktion der betroffenen Ware tatsächlich verbrauchten Materialmenge, was es der Kommission ermöglichen würde, den Verlust zu bewerten. Das Unternehmen machte geltend, dass die Verbrauchsmenge und der Verbrauchswert für jeden Ausgangsrohstofftyp in den Arbeitsblättern angegeben seien, die beim Kontrollbesuch vor Ort vorgelegt worden seien. Die Kommission stellte aber fest, dass diese Daten mehr als die betroffene Ware abdeckten, wie zum Beispiel warmgewalzte Coils, die zu Zwischenerzeugnissen umgewandelt und als solche verkauft wurden. Das ermöglicht es der Kommission nicht, die in Schrott umgewandelten Materialverluste zu überprüfen. Da die Verluste und der Schrott lediglich wertmäßig gemeldet wurden, konnte nicht geprüft werden, ob der Materialverbrauch zur Produktion der betroffenen Ware genügte, um sowohl die betroffene Ware als auch den Schrott herzustellen, der von den Produktionskosten abgezogen wurde. Es konnte nicht zuverlässig ermittelt werden, ob der gemeldete Verlust wie behauptet Materialkosten beinhaltet und wie hoch der Betrag des Schrottabzugs sein könnte. Der ausführende Hersteller wiederholte seinen Einwand nach der endgültigen Unterrichtung ohne dabei neue Fakten vorzulegen.

(62)

Die vorläufigen Feststellungen in den Erwägungsgründen 62 und 67 bis 78 der vorläufigen Verordnung werden bestätigt.

3.2.2.   Ausfuhrpreis

(63)

In seinen Stellungnahmen nach der vorläufigen und der endgültigen Unterrichtung beanstandete ein ausführender Hersteller den Ausschluss bestimmter Ausfuhrverkäufe in die Union, die auf der Grundlage der von seinen Kunden eingereichten Ausfuhrbescheinigungen gemeldet worden seien. Die Ausfuhrbescheinigungen ermöglichen jedoch weder die Ermittlung des Herstellers noch die Ermittlung der von dem ausführenden Hersteller gemeldeten Verkaufsgeschäfte. Darüber hinaus wurden die Ausfuhrbescheinigungen nicht einheitlich von allen Kunden und über den gesamten Untersuchungszeitraum eingeholt. Trotz der großen Anstrengungen, die von dem ausführenden Hersteller unternommen wurden, konnte der Bestimmungsort der angegebenen Verkäufe nicht überprüft werden; abgesehen davon wurde nicht der gesamte Untersuchungszeitraum abgedeckt. Die Kommission konnte daher nicht zuverlässig bestimmen, ob es sich bei diesen Verkäufen tatsächlich um Ausfuhrverkäufe zum Zwecke der Berechnung der Dumpingspanne handelte. Der Einwand wird daher zurückgewiesen.

3.2.3.   Vergleich

(64)

Ein ausführender Hersteller forderte eine Wechselkursberichtigung unter Verwendung des Kurses am Tag der Begleichung der Verbindlichkeit. Um einen Vergleich nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung durchführen zu können, wurden für alle ausführenden Hersteller in Taiwan einheitlich die monatlichen Wechselkurse der Europäischen Zentralbank verwendet. Der von dem ausführenden Hersteller geforderte Ansatz entspräche nicht der Grundverordnung, die die Verwendung des Wechselkurses vorschreibt, der am Verkaufstag gilt. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(65)

Ein ausführender Hersteller beanstandete die Verwendung der monatlichen Wechselkurse der Europäischen Zentralbank und beharrte darauf, die für ihn relevanten Tageswechselkurse der Europäischen Zentralbank zu verwenden. Der ausführende Hersteller quantifizierte aber nicht, welchen Unterschied dies machen würde. Die Kommission verwendete die monatlichen Wechselkurse zu Zwecken der Vergleichbarkeit und Einheitlichkeit, da die Dumpingspanne für diesen Hersteller Teil der für eine Gruppe verbundener Hersteller berechneten Dumpingspanne war und nur einer dieser Hersteller die Verwendung der Tageswechselkurse forderte.

3.2.4.   Dumpingspannen

(66)

Unter Berücksichtigung der Änderungen des Normalwerts, die in Erwägungsgrund 56 dargelegt wurden, ergeben sich die folgenden endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt:

Tabelle 2

Dumpingspannen, Taiwan

Unternehmen

Dumpingspanne (in %)

Chia Far Industrial Factory Co., Ltd.

0

Tang Eng Iron Works Co., Ltd. und Yieh United Steel Corporation

6,8

Andere mitarbeitende Unternehmen

6,8

Alle übrigen Unternehmen

6,8

4.   SCHÄDIGUNG

4.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

(67)

Wie in Erwägungsgrund 90 der vorläufigen Verordnung dargelegt, wurde die gleichartige Ware im Untersuchungszeitraum von neun der Kommission bekannten Herstellern in der Union produziert. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

(68)

Da keine weiteren Sachäußerungen vorliegen, wurde die Definition des Wirtschaftszweigs der Union in den Erwägungsgründen 90 und 93 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.2.   Unionsverbrauch

(69)

Da keine Stellungnahmen zum Unionsverbrauch eingingen, werden die vorläufigen Feststellungen in den Erwägungsgründen 94 bis 96 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.3.   Einfuhren aus den betroffenen Ländern

4.3.1.   Kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern

(70)

Nach der Unterrichtung wiederholten interessierte Parteien ihre in der vorläufigen Sachaufklärung vorgebrachten Einwände, dass die Kommission die Auswirkungen auf die gedumpten Einfuhren aus der VR China und aus Taiwan fälschlicherweise kumulativ bewertet habe. Sie brachten keine neuen Elemente bei, die diesen Einwand belegt hätten.

(71)

Wie in Erwägungsgrund 66 dargelegt, ergab sich aus Stellungnahmen bei der vorläufigen Unterrichtung, dass ein ausführender Hersteller in Taiwan kein Dumping betrieb. Folglich wurden die Ausfuhren dieses Unternehmens in die Union von den gedumpten Einfuhren aus der VR China und Taiwan abgezogen.

(72)

Da keine Stellungnahmen zur kumulativen Beurteilung eingingen, werden die vorläufigen Feststellungen in den Erwägungsgründen 97 bis 102 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.3.2.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern

(73)

Wie in Erwägungsgrund 71 dargelegt, wurden die Einfuhren eines ausführenden Herstellers in Taiwan, bei dem kein Dumping festgestellt wurde, von den gedumpten Einfuhren abgezogen. Aus Gründen der Vertraulichkeit können Menge und Marktanteil dieser Einfuhren nicht offengelegt werden. Der Abzug der unerheblichen Menge und des unerheblichen Marktanteils dieser Einfuhren, der deutlich unter 1 % liegt, hatte jedoch keinen Einfluss auf die tendenzielle Entwicklung der Menge und des Marktanteils der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern im Bezugszeitraum.

(74)

Da zur Menge und zum Marktanteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden unter Berücksichtigung der überarbeiteten Feststellungen (vgl. Erwägungsgrund 73) die vorläufigen Feststellungen in den Erwägungsgründen 103 bis 106 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.3.3.   Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern und Preisunterbietung

(75)

Nach der vorläufigen Unterrichtung forderten interessierte Parteien zusätzliche Informationen zur Art der „nach der Einfuhr anfallenden Kosten“, auf die in Erwägungsgrund 110 Ziffer ii der vorläufigen Verordnung verwiesen wird. Diese Kosten bezogen sich auf die Kosten für den Umschlag und die vorübergehende Lagerung der eingeführten Waren am Ort der Einfuhr, auf Zollabfertigungsgebühren und Bankkosten.

(76)

Die nach der Einfuhr anfallenden Kosten wurden bei den in Erwägungsgrund 7 angeführten Besuchen in den Betriebsstätten der Einführer einer Überprüfung unterzogen. Nach diesen Kontrollbesuchen stellte die Kommission fest, dass die Einfuhrkosten niedriger waren als die aus den zum Zeitpunkt der vorläufigen Verordnung verfügbaren Daten ermittelten Einfuhrkosten.

(77)

Nach der endgültigen Unterrichtung behauptete eine interessierten Partei, nicht überprüfen zu können, ob alle Einfuhrkosten bis hin zur Einlieferung beim ersten Abnehmer in der Union ordnungsgemäß berücksichtigt worden seien. Diesbezüglich wird klargestellt, dass sich die Preisunterbietung aus dem Vergleich zwischen dem Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union ab Werk und dem Preis der ausführenden Hersteller frei Grenze der Union, verzollt, ergibt. Daher werden die Kosten zwischen dem Hafen und dem ersten unabhängigen Abnehmer in diesem Vergleich nicht berücksichtigt.

(78)

Eine interessierte Partei stellte fest, dass ein signifikanter Anteil der gleichartigen Ware in der Union mit einer Schutzfolie verkauft werde (5). Der ausführende Hersteller machte geltend, dass sich die Verwendung der Folie in den von der Kommission verwendeten Warenkontrollnummern widerspiegeln sollte, da sie sich erheblich auf den Preis auswirken würde.

(79)

Dieser Einwand wurde sehr spät vorgebracht, etwa 11 Monate nach der Einleitung der Untersuchung und gut 10 Monate nachdem die Parteien über die Warenkontrollnummer unterrichtet worden waren. Zu diesem Zeitpunkt sah sich die Kommission nicht in der Lage, die betroffenen Geschäftsvorgänge einzeln zu ermitteln.

(80)

Die Kommission nahm jedoch auf der Grundlage der vom Wirtschaftszweig als Reaktion auf diesen Einwand vorgelegten Informationen eine Gesamtberichtigung vor.

(81)

Nach der endgültigen Unterrichtung machte dieselbe interessierte Partei geltend, dass die Berichtigung nicht insgesamt, sondern nur für Geschäfte vorgenommen werden sollte, bei denen die gleichartige Ware tatsächlich von der Schutzfolie bedeckt ist. Die Partei widerspricht ferner der Einschätzung, dass sie ihren Einwand spät vorgebracht habe, da diese Informationen vor Einleitung der vorliegenden Untersuchung öffentlich verfügbar waren.

(82)

Wie bereits erläutert, nahm die Kommission eine Gesamtberichtigung vor, da es nicht möglich war, die betroffenen Geschäfte im Einzelnen zu ermitteln. Es ist bekannt, dass die betroffenen Geschäfte einen nicht unbedeutenden Anteil aller Geschäftsvorgänge ausmachen. Eine Partei kann sich nicht einfach nur auf Informationen stützen, die öffentlich verfügbar sind, sondern muss einen tatsachenbelegten Antrag einreichen, der eine Berichtigung rechtfertigt.

(83)

Die Neuberechnung der verringerten Einfuhrkosten glich die Berichtigung bezüglich der Schutzfolie größtenteils aus. Die kombinierte Auswirkung dieser beiden Berichtigungen ergab eine fast unveränderte gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne von 9,8 bis 11,4 % für die Einfuhren aus den betroffenen Ländern auf den Markt der Union (gegenüber 9,6 bis 11,3 % in der vorläufigen Verordnung). Die gewogene durchschnittliche Zielpreisunterbietungsspanne für die Einfuhren aus den betroffenen Ländern auf den Markt der Union blieb ebenfalls fast unverändert bei 23,1 bis 25,3 % (gegenüber 22,9 % bis 25,2 % in der vorläufigen Verordnung).

(84)

Eine interessierte Partei stellte fest, die Untersuchung habe ergeben, dass die ausführenden Hersteller fast ausschließlich an unabhängige Vertriebsunternehmen oder Stahldienstleistungszentren verkaufen würden, während der Wirtschaftszweig der Union sowohl an Vertriebsunternehmen und integrierte Dienstleistungszentren als auch an Endverwender verkaufe. Die Kommission müsse die Fixkosten der Dienstleistungszentren berücksichtigen, um diese Preise vergleichen zu können, da ein Unterschied in der Handelsstufe vorliege. Eine Berichtigung wegen Unterschieden bei der Handelsstufe kommt jedoch nur in Frage, wenn nachgewiesen wird, dass anhaltende und ausgeprägte Unterschiede zwischen den Preisen auf diesen Handelsstufen bestehen und nicht wegen Kostenunterschieden. Der tatsächliche Vergleich der Preise, zu denen der Wirtschaftszweig der Union auf beiden Handelsstufen auf dem Markt der Union verkaufte, erbrachte jedoch (vgl. Erwägungsgrund 112 der vorläufigen Verordnung), dass der Unterschied bei der Handelsstufe die Preise nicht beeinflusste. Von keiner interessierten Partei wurden Informationen beigebracht, die diese Feststellung widerlegten. Die Bedingungen für eine Berichtigung für die Handelsstufe werden im vorliegenden Fall daher nicht erfüllt.

(85)

Nach der endgültigen Unterrichtung machte dieselbe Partei geltend, dass beim Vergleich der Verkaufspreise der Dienstleistungszentren des Wirtschaftszweigs der Union mit den Preisen der ausführenden Hersteller Waren verglichen würden, die nicht vergleichbar seien. Diesbezüglich behauptete die Partei, dass die Verkäufe der Dienstleistungszentren des Wirtschaftszweigs der Union zu einem Großteil weiterverarbeitete Waren, wie Streifen, schmale Coils und Scheiben seien, während die Ausführer hauptsächlich Standardcoils verkaufen würden.

(86)

Dazu ist anzumerken, dass Standardcoils nicht mit schmaler Ware, wie Streifen oder schmalen Coils, verglichen worden sind. Die Breite der Ware war ein Element in der Warenkontrollnummer, mit dem sichergestellt wurde, dass lediglich Waren mit ähnlicher Breite verglichen wurden. Was Scheiben betrifft, so wurden diese überhaupt nicht in den Vergleich einbezogen, weil sie von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern nicht in die Union ausgeführt wurden.

(87)

Da zu den Preisen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern und zur Preisunterbietung keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 107 bis 112 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

4.4.1.   Allgemeine Bemerkungen

(88)

Von interessierten Parteien wurde wiederholt geltend gemacht, dass zur Schadensbewertung durchgängig die Daten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller herangezogen werden sollten, anstatt die Indikatoren in makro- und mikroökonomische Indikatoren aufzuspalten. Ein solcher Ansatz ließe jedoch auf der Ebene des Wirtschaftszweigs der Union vorliegende Informationen bezüglich Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität und Höhe der Dumpingspanne unberücksichtigt.

(89)

Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte eine interessierte Partei ihr Argument, dass die Nichteinbeziehung des größten Unionsherstellers (Outokumpu) in die Stichprobe die Schadensanalyse verzerre. Wie jedoch bereits in Erwägungsgrund 93 der vorläufigen Verordnung erwähnt, wurde die Stichprobe als repräsentativ angesehen, weil rund 50 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware auf sie entfallen. Daher hat die Tatsache, dass Outokumpu nicht an der Untersuchung mitarbeitete, keinen Einfluss auf die Repräsentativität der ausgewählten Stichprobe und auf die Qualität der überprüften Daten der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller.

(90)

Interessierte Parteien machten geltend, dass keine fundierte Schlussfolgerung zu dem Ausmaß des Schadens gezogen werden könne, den die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller (wenn überhaupt) erlitten hätten, wenn die Schadensindikatoren in makro- und mikroökonomische Indikatoren aufgespalten würden. Dieses Argument geht an der Sache vorbei. Nach Artikel 3 der Grundverordnung ist die Ermittlung des Schadens auf der Ebene des Wirtschaftszweigs der Union vorzunehmen. Die Stichprobenauswahl ist eine Technik, die in Artikel 17 der Grundverordnung vorgesehen ist, die es der Kommission gestattet, die Anzahl der zu untersuchenden Parteien (in diesem Fall die Hersteller in der Union) zu begrenzen, wenn diese Anzahl groß ist. Mit der Stichprobenauswahl wird die Ermittlung des Schadens jedoch nicht auf die Stichprobe der Unionshersteller beschränkt. Bestimmte Schadensindikatoren, wie unter anderem der Marktanteil und die Verkaufsmenge, können nur auf Ebene des Wirtschaftszweigs der Union sinnvoll analysiert werden. Darüber hinaus gelten Feststellungen bezüglich der Stichprobe als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union. Daher sind sämtliche verfügbaren Informationen zu berücksichtigen, die den gesamten Wirtschaftszweig der Union betreffen.

(91)

Da zu den allgemeinen Bemerkungen über die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 107 bis 112 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.4.2.   Makroökonomische Indikatoren

(92)

Im Hinblick auf die Beschäftigung brachten interessierte Parteien vor, dass der Beschäftigungsrückgang auf die Produktivitätssteigerung des Wirtschaftszweigs der Union zurückzuführen sei. Die Produktivitätssteigerung um 6 % im Bezugszeitraum war jedoch weit niedriger als der Beschäftigungsrückgang um 11 %. Dieser Rückgang wurde außerdem von der Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union beeinflusst, die trotz des Marktwachstums um 5 % zurückging.

(93)

Wie bereits dargelegt, musste der Wirtschaftszweig der Union seine Produktion aufgrund der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern reduzieren, obwohl der Markt wuchs. Wenn der Wirtschaftszweig der Union in der Lage gewesen wäre, vom Wachstum des Marktes und der Produktivitätssteigerung im Einklang mit der steigenden Nachfrage zu profitieren, wäre die Produktivitätssteigerung durch die gestiegene Produktion ausgeglichen worden. Der daraus resultierende Beschäftigungsrückgang wäre erheblich niedriger ausgefallen. Daher wird die Ansicht vertreten, dass der Beschäftigungsrückgang hauptsächlich durch die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern beeinflusst wurde und dass die Produktivitätssteigerung des Wirtschaftszweigs der Union nur eine geringe Auswirkung hatte.

(94)

Nach der endgültigen Unterrichtung machte eine interessierte Partei geltend, dass die Beschäftigung des Wirtschaftszweigs der Union seit dem Zeitraum 2004 bis 2007 mit 55 % erheblich gestiegen sei. Die in der vorläufigen Verordnung angegebene Beschäftigungszahl ist jedoch die Beschäftigung im gesamten Wirtschaftszweig der Union, während sich die für den Zeitraum 2004 bis 2007 angegebene Beschäftigungszahl lediglich auf einen Teil des Wirtschaftszweigs der Union bezieht. Diese Zahlen können daher nicht verglichen werden und liefern keinen Beleg für einen Aufwärtstrend bei der Beschäftigung.

(95)

Da keine weiteren Stellungnahmen zu makroökonomischen Indikatoren eingingen, werden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 121 bis 132 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.4.3.   Mikroökonomische Indikatoren

4.4.3.1.   Preise und preisbeeinflussende Faktoren

(96)

Interessierte Parteien wiederholten ihre Einwände, dass die Verkaufspreise den Kosten der Rohstoffe, hauptsächlich Chrom und Nickel, folgten und dass die Entwicklung der Preise des Wirtschaftszweigs der Union ohne den „Legierungszuschlag“ zu analysieren sei.

(97)

Diese Parteien legten zusätzliche Informationen bezüglich der in Erwägungsgrund 141 der vorläufigen Verordnung angeführten Grundpreisschwankung vor. Die Daten bezogen sich auf die Sorte 304 SSCR mit einer Dicke von 2 mm mit einer Veredelung 2B, die von Unionsherstellern verkauft werden (6). Diesen Daten zufolge nahm der Grundpreis im gesamten Bezugszeitraum stetig ab: Er fiel von etwa 1 015 EUR/Tonne im Jahr 2010 auf etwa 907 EUR/Tonne im Untersuchungszeitraum, d. h. um rund 11 %. Das Ausmaß des Rückgangs ist niedriger als der Rückgang von 1 200 EUR/Tonne auf 1 000 EUR/Tonne, der in der vorläufigen Verordnung angegeben worden war, unterstützt aber dennoch die Feststellung eines erheblichen Rückgangs des Grundpreises.

(98)

Eine interessierte Partei machte außerdem geltend, dass die in Erwägungsgrund 141 der vorläufigen Verordnung angeführten Nachweise bezüglich der Analyse des Grundpreises nicht ausreichend seien, um die Feststellung zu belegen, dass sich der Grundpreis im gesamten Bezugszeitraum nach unten entwickelt habe, wie dies von lediglich einem Unionshersteller behauptet worden sei.

(99)

Die betreffenden Angaben wurden zwar nur von einem Unionshersteller vorgelegt, beziehen sich aber nicht nur auf einen Unionshersteller. Die Angaben beruhen nämlich auf Informationen, die von CRU, einem weithin bekannten Beratungsunternehmen für die Stahlindustrie, veröffentlicht wurden. CRU veröffentlichte die Informationen für den deutschen Gesamtmarkt und nicht für die Preise einzelner Unionshersteller. Die Tatsache, dass die Grundpreise im Bezugszeitraum stetig sanken, wurde außerdem durch Informationen bestätigt, die von anderen interessierten Parteien vorgelegt wurden (vgl. Erwägungsgrund 97).

(100)

Es wird daher der Schluss gezogen, dass die sinkenden Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union sowohl durch die sinkenden Rohstoffkosten als auch durch den erheblichen Rückgang des Grundpreises verursacht wurden, der unabhängig von der Entwicklung der Rohstoffkosten ist. Der letztgenannte Teil des Preisrückgangs, nämlich der Rückgang des Grundpreises, zeigt, dass der Wirtschaftszweig der Union aufgrund des Preisdrucks, der durch die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern ausgeübt wurde, im gesamten Bezugszeitraum die Preise weiter senken musste, obwohl dadurch Verluste eingefahren wurden.

(101)

Nach der endgültigen Unterrichtung machte ein Einführer geltend, dass die besagten Angaben zur Entwicklung des Grundpreises die „subjektive Meinung“ des europäischen Herstellers widerspiegeln würden und weiter überprüft werden sollten. Die in Erwägungsgrund 97 angeführten Informationen stammten jedoch nicht von einem europäischen Hersteller, sondern von einem Ausführerverband, der sich gegen die Einführung von Maßnahmen aussprach. Da diese Informationen den öffentlich verfügbaren Informationen entsprechen, die von spezialisierten Beratungsunternehmen vorgelegt wurden, gelten sie als zuverlässig.

(102)

Nach der endgültigen Unterrichtung wandte eine andere interessierte Partei ein, dass der Rückgang des Grundpreises hauptsächlich auf einen außergewöhnlich hohen Wert für das zweite Quartal 2010 zurückgehe. Die Partei brachte keine Argumente vor, warum dieser Zeitraum für die Analyse der Grundpreisentwicklung außer Acht gelassen werden sollte. Da die Analyse der Schadensindikatoren den gesamten Bezugszeitraum abdecken muss, kann diesem Einwand nicht stattgegeben werden.

(103)

Nach der endgültigen Unterrichtung wies eine interessierte Partei darauf hin, dass der durchschnittliche Verkaufsstückpreis des Wirtschaftszweigs der Union laut Tabelle 11 der vorläufigen Verordnung im gesamten Bezugszeitraum immer über den Produktionsstückkosten gelegen habe. Dieser Unterschied bedeute, dass es keine Erklärung für die von den Unionsherstellern erlittenen Verluste gebe.

(104)

Dazu ist anzumerken, dass die Produktionsstückkosten in Tabelle 11 der vorläufigen Verordnung lediglich die Produktionskosten ohne Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten enthielten. Daher kann der Gewinn der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller aus dem direkten Vergleich dieser Stückkosten mit dem Verkaufsstückpreis nicht herausgelesen werden.

4.4.3.2.   Lagerbestände

(105)

Interessierte Parteien nahmen zu dem Rückgang der Lagerbestände im Bezugszeitraum um 7 % Stellung und betrachteten diesen als Zeichen für einen gesunden Zustand des Wirtschaftszweigs der Union.

(106)

Der Rückgang der Lagerbestände im Bezugszeitraum um 7 % folgt jedoch lediglich der Produktionsleistung der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Aus Tabelle 13 der vorläufigen Verordnung geht nämlich hervor, dass die Lagerbestände im gesamten Bezugszeitraum etwa 15 % der Produktion ausmachten. Die geringfügigen Schwankungen zwischen 14 % und 16 % sind angesichts ihrer moderaten Höhe als normale Schwankungen der Lagerbestände anzusehen.

(107)

Des Weiteren machten interessierte Parteien geltend, dass Lagerbestände in Höhe von 15 % der Jahresproduktion, was etwa einem Umsatz von zwei Monaten entspreche, für eine Branche, die hauptsächlich auf Bestellung produziere, hoch seien. Die Höhe der Lagerbestände wird durch den Zeitunterschied zwischen der Produktion und unterschiedlichen Phasen des Verkaufsprozesses sowie unterschiedliche Verkaufsmuster verursacht. Lagerbestände in Höhe von 15 % der Produktion können daher nicht als besonders hoch angesehen werden.

(108)

Die Kommission bestätigt, dass die Lagerbestände für die Zwecke der Untersuchung nicht als aussagekräftiger Indikator angesehen werden.

4.4.3.3.   Investitionen

(109)

Interessierte Parteien kommentierten, dass der Wirtschaftszweig der Union im gesamten Bezugszeitraum enorme Investitionen in Höhe von über einer Milliarde EUR/Jahr getätigt habe. Die Kommission stellte in Bezug auf diesen Einwand fest, dass die Höhe der Investitionen, die in der vorläufigen Verordnung angegeben wurde, tatsächlich der Höhe des Gesamtnettobuchwerts der Aktiva entsprach. Die tatsächliche Höhe der Investitionen ist in der nachstehenden Tabelle aufgeführt, die die entsprechende Zeile in Tabelle 14 der vorläufigen Verordnung ersetzt:

Tabelle 3

Investitionen, alle Unionshersteller (Teil der Schadensindikatoren)

 

2010

2011

2012

Untersuchungszeitraum

Investitionen (in Euro)

37 490 603

48 191 901

70 857 777

53 367 691

Index (2010 = 100)

100

129

189

142

(110)

Die tatsächlichen Investitionen stiegen im Bezugszeitraum von 37 Mio. EUR im Jahr 2010 um 89 Prozentpunkte auf 70 Mio. EUR im Jahr 2012, und sanken anschließend um 47 Prozentpunkte auf 53 Mio. EUR. Diese nominale Erhöhung geht jedoch auf äußerst niedrige Investitionen im Jahr 2010 zurück. Tatsächlich war die Höhe der Investitionen so niedrig, dass der Nettobuchwert der Vermögenswerte im gesamten Bezugszeitraum zurückging, wie in Tabelle 14 der vorläufigen Verordnung dargestellt.

(111)

Auch wenn sich dieser Schadensindikator im Bezugszeitraum nominell verbesserte, wirkte sich dies nicht auf die negative Schadensgesamtbeurteilung der Kommission aus, da dieser Indikator im gesamten Bezugszeitraum gedämpft war.

(112)

Nach der endgültigen Unterrichtung machte eine interessierte Partei geltend, dass der Indikator für die „Kapitalrendite“ nach der Überarbeitung der Investitionen gleichermaßen revidiert werden sollte. Der Indikator für die „Kapitalrendite“ ist jedoch der Gewinn, angegeben in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen, wie in Erwägungsgrund 150 der vorläufigen Verordnung erklärt. Die Revision des Indikators für Investitionen hat daher keine Auswirkung auf die Kapitalrendite. Folglich muss die Kapitalrendite nicht revidiert werden, weil sie in der vorläufigen Verordnung richtig angegeben wurde.

(113)

Nach der endgültigen Unterrichtung machte eine interessierte Partei geltend, dass Gesamtinvestitionen von 209 Mio. EUR im gesamten Bezugszeitraum das Gegenteil dessen sei, was man von geschädigten Unternehmen erwarten dürfe. Wie jedoch in Erwägungsgrund 110 angegeben, war die Höhe der Investitionen im gesamten Bezugszeitraum gedämpft. Das Argument kann daher nicht akzeptiert werden.

(114)

Da keine weiteren Stellungnahmen zu den mikroökonomischen Indikatoren eingingen, werden die anderen Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 135 bis 151 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.5.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(115)

Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 152 bis 155 der vorläufigen Verordnung, der zufolge der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat, bestätigt.

5.   SCHADENSURSACHE

(116)

Nach Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten. Ferner prüfte die Kommission nach Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung, ob andere bekannte Faktoren den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten. Die Kommission stellte sicher, dass eine etwaige Schädigung durch andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wird.

(117)

Interessierte Parteien (ausführende Hersteller und Vertriebsunternehmen) wiederholten die Einwände bezüglich der Kausalität, die sie bei der vorläufigen Sachaufklärung vorgebracht hatten ohne neue Elemente vorzulegen. Diese Stellungnahmen betrafen unter anderem: niedrige Einfuhrmengen, Einfuhrpreisentwicklung in Abhängigkeit von den Rohstoffpreisen, Einfuhren aus anderen Ländern und Überkapazitäten des Wirtschaftszweigs der Union). Da keine neuen Argumente vorgebracht wurden, gelten die Stellungnahmen als in den Erwägungsgründen 156 bis 208 der vorläufigen Verordnung ausführlich behandelt. Zur Verdeutlichung werden einige Stellungnahmen nachstehend noch erörtert.

5.1.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(118)

Interessierte Parteien machten außerdem erneut geltend, dass Einfuhren aus den betroffenen Ländern in Höhe von 4,3 % für die VR China und 5,1 % für Taiwan im Bezugszeitraum nicht der Grund für eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sein könnten, insbesondere bei einem Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union in Höhe von etwa 80 % im selben Zeitraum. Die Kommission stellte fest, dass die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern im Untersuchungszeitraum die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um 9,8 % bis 11,4 % unterboten, wie in Erwägungsgrund 83 erläutert. Einfuhren mögen zwar keinen perfekten Wettbewerbsdruck erzeugen, wie aber bereits in Erwägungsgrund 158 der vorläufigen Verordnung dargelegt, übten sie einen Preisdruck auf den Wirtschaftszweig der Union aus, weshalb es dem Wirtschaftszweig der Union nicht möglich war, seinen Marktanteil zu halten beziehungsweise gewinnbringend zu arbeiten. Darüber hinaus hat die Kommission ermittelt (vgl. Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 70), dass die Bedingungen für eine kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren aus der VR China und aus Taiwan, die sich im Untersuchungszeitraum zusammen auf 9,5 % beliefen, erfüllt waren.

5.2.   Auswirkungen anderer Faktoren

5.2.1.   Nicht gedumpte Einfuhren aus Taiwan

(119)

Wie in Erwägungsgrund 66 erläutert, wurde nach Stellungnahmen bei der vorläufigen Unterrichtung festgestellt, dass ein ausführender Hersteller in Taiwan kein Dumping betrieb. Daher muss die Auswirkung dieser Einfuhren auf die Gesamtsituation des Wirtschaftszweigs der Union analysiert werden, da sie in den gedumpten Einfuhren nicht länger enthalten sind.

(120)

Die Menge der Einfuhren war jedoch im Bezugszeitraum unerheblich, und der Marktanteil der betroffenen Einfuhren lag stets deutlich unter 1 %. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die nicht-gedumpten Einfuhren aus Taiwan aufgrund ihrer unerheblichen Menge nicht signifikant zur Schädigung beigetragen haben, die der Wirtschaftszweig der Union erlitten hat.

5.2.2.   Einfuhren aus anderen Drittländern

(121)

Ein ausführenden Hersteller machte geltend, dass die Einfuhrpreise aus anderen Ländern, z. B. Südkorea und Südafrika, niedriger seien als die Einfuhrpreise aus der VR China; wenn man zusätzlich noch die Einfuhren aus Indien berücksichtige, deren Preise mit den Einfuhrpreisen aus der VR China vergleichbar seien, dann könnten die Preise der in der Stichprobe einbezogenen Unionshersteller dadurch unter Druck geraten. Zudem lägen die Durchschnittspreise dieser drei Länder unter dem durchschnittlichen nicht schädigenden Preis der in der Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(122)

Wie jedoch bereits in Erwägungsgrund 174 der vorläufigen Verordnung erwähnt, besteht SSCR aus Stahl verschiedener Güteklassen; dies führt zu beträchtlichen Preisunterschieden, die aus den Durchschnittspreisen nach Eurostat nicht hervorgehen. Es ist daher nicht sinnvoll, einfach nur Durchschnittspreise zu vergleichen, bei denen diese Unterschiede nicht berücksichtigt werden. Tatsächlich wurde die Preisunterbietung für die VR China und für Taiwan nicht auf der Grundlage der Durchschnittspreise ermittelt, sondern — wie in Erwägungsgrund 111 der vorläufigen Verordnung angegeben — auf der Grundlage eines nach Typen getrennten Preisvergleichs.

(123)

Dieselbe Partei macht außerdem geltend, dass Einfuhren aus Indien und Südkorea sowohl absolut als auch relativ deutlich gestiegen seien. Ein Ausschluss dieser Länder sei daher nicht objektiv.

(124)

Der Marktanteil Südkoreas stieg im gesamten Bezugszeitraum von 2,3 auf 2,8 %, was eine Steigerung von lediglich 0,5 Prozentpunkten bedeutet. Die Einfuhren aus Indien stiegen zwar schneller, hielten aber im gesamten Bezugszeitraum einen sehr niedrigen Marktanteil von unter 2 %. Dies zeigt, dass es objektive Unterschiede zwischen der Situation der VR China und Taiwans auf der einen Seite und Südkorea auf der anderen Seite gibt.

(125)

Dieselbe Partei stellt außerdem fest, dass die Kommission keine Erklärung dafür vorlegt, wodurch die Erhöhung des Gesamtpreises im Jahr 2011 verursacht worden sei und was den Rückgang der Preise im Jahr 2012 bewirkt habe.

(126)

In Erwägungsgrund 138 der vorläufigen Verordnung wird erläutert, dass die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union von der Entwicklung der Kosten für die Rohstoffe, vor allem Chrom und Nickel, bestimmt werden. Da die Preise anderer Drittländer eine ähnliche Entwicklung aufzeigen, kann angenommen werden, dass die Gründe für die Preisentwicklung ähnlich sind. Wie jedoch in Erwägungsgrund 174 der vorläufigen Verordnung angeführt, besteht SSCR aus Stahl verschiedener Güteklassen; dies führt zu beträchtlichen Preisunterschieden, die aus den Durchschnittspreisen nach Eurostat nicht hervorgehen.

(127)

Nach der endgültigen Unterrichtung machte eine interessierte Partei geltend, dass die Einfuhren aus Südkorea, Indien und Südafrika nicht als unerheblich angesehen werden könnten, da sie im Untersuchungszeitraum kumulativ einen Marktanteil von 6,3 % ausgemacht hätten. In der vorläufigen Verordnung wurden jedoch keine dieser Einfuhren als unerheblich angesehen, weshalb ihre Auswirkungen ordnungsgemäß analysiert wurden.

(128)

Dieselbe Partei wandte ein, dass Einfuhren aus der VR China zu einem Großteil aus der Reihe 304 bestünden. Andere Warentypen, wie zum Beispiel die Reihen 316, 316L und 321, seien höherpreisig, weil sie alle einen höheren Nickelgehalt aufweisen würden. Daher müssten die Einfuhren aus anderen Drittländern entgegen der Feststellung in Erwägungsgrund 174 der vorläufigen Verordnung entweder aus der Reihe 200 stammen (in der Union ein Nischenprodukt) oder deutlich gedumpt sein. Der Durchschnittspreis der VR China sei vergleichsweise niedrig, da lediglich Nischenprodukte einen niedrigeren Preis aufweisen würden als die beliebteste von den chinesischen Ausführern verkaufte Sorte.

(129)

Diese Bewertung lässt die niedrigpreisige Reihe 400 vollkommen außer Acht, bei der es sich um eine gängige Güteklasse in der Union handelt (vgl. Erwägungsgrund 189 der vorläufigen Verordnung). Tatsächlich führte die VR China einen vergleichsweise hohen Anteil der hochpreisigen Waren der Reihe 300 aus. Dies zeigt sich daran, dass die VR China und Taiwan eine ähnliche Preisunterbietungsspanne aufwiesen, obwohl die chinesischen Preise im Untersuchungszeitraum durchschnittlich um mehr als 100 EUR höher lagen als die taiwanesischen Preise (vgl. Tabelle 7 der vorläufigen Verordnung).

5.2.3.   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

(130)

Eine interessierte Partei machte geltend, der Rückgang der Ausfuhrpreise um 11 % (vgl. Tabelle 16 der vorläufigen Verordnung) zeige, dass dieser Preisrückgang zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen habe.

(131)

Diesbezüglich wird in Erwägungsgrund 138 der vorläufigen Verordnung erläutert, dass sowohl die Kosten als auch die Preise von der Entwicklung der Kosten für die Rohstoffe, vor allem Chrom und Nickel, bestimmt werden. Der Preisrückgang auf den Ausfuhrmärkten ähnelt dem Preisrückgang auf dem Unionsmarkt und wird daher von denselben Kostenfaktoren bestimmt.

(132)

Nach der endgültigen Unterrichtung machte eine betroffene Partei geltend, dass bezüglich des Rückgangs der Ausfuhrpreise keine Bewertung oder Erklärung vorgelegt worden sei. Diese Frage wurde im vorangegangenen Erwägungsgrund eindeutig behandelt; demnach ist der Rückgang des Ausfuhrpreises auf die Entwicklung der Rohstoffkosten zurückzuführen.

5.2.4.   Überkapazität

(133)

Interessierte Parteien machten geltend, dass die niedrige Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union durch die überschüssigen Kapazitäten verursacht worden seien, die man vor dem Jahr 2010 aufgebaut habe. Das Jahr 2010 war jedoch das Jahr mit der höchsten Kapazitätsauslastung im gesamten Bezugszeitraum. Es sei daran erinnert, dass die Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum von 77 % auf 70 % zurückging, was hauptsächlich einem Rückgang der Produktionsmengen geschuldet war. Der Wirtschaftszweig der Union musste seine Produktion aufgrund der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern reduzieren, obwohl der Markt expandierte. Daher wird die Auffassung vertreten, dass der Rückgang der Produktionskapazitätsauslastung nicht auf die überschüssigen Kapazitäten zurückgeführt werden kann, die angeblich vor dem Jahr 2010 aufgebaut wurden.

5.2.5.   Wettbewerbsrechtliche Bedenken

(134)

Im Hinblick auf die Analyse der Schadensursache der in den Erwägungsgründen 183 bis 194 der vorläufigen Verordnung dargelegten wettbewerbsrechtlichen Bedenken, machte eine interessierte Partei geltend, dass die Analyse der Kommission nicht ausreichend sei. Die Kommission habe ihre Einwände ignoriert und die Feststellungen der Untersuchung im Fall der Fusion Outokumpu/INOXUM wie auch die Tatsachen der vorliegenden Untersuchung falsch interpretiert. Zur Untermauerung ihrer Behauptung erklärte diese Partei, dass die vier großen Unionshersteller mit einem Marktanteil von rund 80 % nach wie vor eine vorherrschende Stellung auf dem Markt einnähmen.

(135)

Diese Behauptung ist sachlich nicht korrekt. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union betrug im Untersuchungszeitraum zwar tatsächlich 80 %, wie in Tabelle 9 der vorläufigen Verordnung angegeben. Wie in Erwägungsgrund 90 der vorläufigen Verordnung angegeben, besteht der Wirtschaftszweig der Union aber aus neun bekannten Herstellern. Dazu gehören die vier großen integrierten Hersteller und fünf kleinere Hersteller.

(136)

Dieselbe Partei machte geltend, die Generaldirektion Wettbewerb (GD COMP) sei zu dem Schluss gekommen, dass „nur vier große EU-Wirtschaftsakteure aktiv auf dem Markt sind, gefolgt von einer kleinen Gruppe nichteuropäischer Akteure, von denen jeder nicht mehr als 5 % des Markts repräsentiert“, wobei sie sich auf Erwägungsgrund 351 der Fusionsentscheidung Outokumpu/INOXUM bezog.

(137)

Das angebliche Zitat ist jedoch fehlerhaft. Das richtige Zitat lautet: „Nur vier große Wirtschaftsakteure sind auf dem Markt aktiv, gefolgt von einer kleinen Gruppe europäischer und nichteuropäischer Akteure“. Es ist daher klar, dass diese Partei die Fusionsentscheidung Outokumpu/INOXUM unter völliger Missachtung fünf kleinerer Unionshersteller fehlerhaft zitiert hat.

(138)

Nach der endgültigen Unterrichtung bestätigte dieselbe Partei die Weglassung der kleinen europäischen Akteure aus dem Zitat, weil jeder von ihnen höchstens 5 % des Markts ausmache. Dennoch beharrte sie unter Verweis auf Erwägungsgrund 135 darauf, dass die vier größten integrierten Hersteller über einen Marktanteil von 80 % verfügten. Wie jedoch in dem besagten Erwägungsgrund erläutert, bezieht sich der Marktanteil von 80 % auf alle neun bekannten Unionshersteller. Der Einwand ist daher sachlich nicht richtig und darf folglich zurückgewiesen werden.

(139)

Dieselbe Partei nahm Bezug auf Erwägungsgrund 187 der vorläufigen Verordnung und machte geltend, die Aussage „dass die Zwänge durch Einfuhren zum gegenwärtigen Zeitpunkt möglicherweise nicht stark seien, dass diese in der Zukunft aber zunehmen könnten“ sei rein spekulativ und beziehe sich auf ein in der Zukunft liegendes hypothetisches Ereignis. Diese Einschätzung ist falsch. Die zitierte Aussage entstammt der Fusionsentscheidung Outokumpu/INOXUM und die Aussage „in der Zukunft“ bezieht sich daher auf Ereignisse nach dem Erlass der Fusionsentscheidung. Wie im selben Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung erläutert, nahmen die Einfuhren aus der VR China und Taiwan im Bezugszeitraum um 70 % zu. Des Weiteren wurde in der Erfassungsverordnung erklärt, dass die Einfuhren aus der VR China im Jahr 2014 um 115 % weiter zugenommen haben, die Einfuhren aus Taiwan um 66 % (7). Solche kontinuierlichen Zunahmen der Einfuhrmengen beweisen, dass die Aussage nicht spekulativ war und die Zunahmen keine „hypothetischen, in der Zukunft liegenden Ereignisse“ waren, sondern sich zwischen dem Erlass der Fusionsentscheidung Outokumpu/INOXUM und der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung bewahrheiteten.

(140)

Da in diesem Zusammenhang keine neuen zuverlässigen Informationen vorliegen, bestätigt die Kommission ihre Feststellungen in den Erwägungsgründen 183 bis 194 der vorläufigen Verordnung, wonach die Wettbewerbsbedingungen in der Union nicht hätten verhindern können, dass die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern dem Wirtschaftszweig der Union eine Schädigung zufügen.

5.2.6.   Angebliche zyklische Entwicklung der Einfuhrmengen

(141)

In Erwägungsgrund 105 der vorläufigen Verordnung wurde der Schluss gezogen, dass die Einfuhren im gesamten Bezugszeitraum — abgesehen vom Jahr 2012 — stetig anstiegen. Interessierte Parteien machten jedoch geltend, dass die Entwicklung der Einfuhrmengen im Bezugszeitraum keine kontinuierlich steigende Entwicklung aufzeigten, sondern eher eine zyklische Entwicklung aufweise, wobei die Jahre 2010 und 2012 „Einfuhrtäler“ und 2011 und 2013 „Einfuhrspitzen“ seien. Um diesen Einwand zu bewerten, wurden die von Eurostat gemeldeten Einfuhren aus den betroffenen Ländern über einen längeren Zeitraum untersucht. Aus Gründen der Vertraulichkeit wurden die unerheblichen Einfuhren, die von dem ausführenden Hersteller in Taiwan stammen, bei dem kein Dumping festgestellt wurde, nicht ausgeschlossen. Sie haben jedoch keine Auswirkung auf die in Tabelle 4 dargestellte Entwicklung.

Tabelle 4

Einfuhrmengen aus den betroffenen Ländern

 

2009

2010

2011

2012

Untersuchungszeitraum

2014

Einfuhrmenge (in t)

87 517

184 140

269 845

220 151

312 517

583 460

Index (2010 = 100)

48

100

147

120

170

317

Quelle: Eurostat.

(142)

Diese Einfuhrstatistiken zeigen, dass das Jahr 2012 im Zeitraum 2009 bis 2014 die einzige Ausnahme darstellte und die Einfuhrmengen aus den betroffenen Ländern ansonsten zunahmen.

5.2.7.   Sinkende Verkaufs- und Produktionszahlen trotz steigender Auftragszahlen

(143)

Eine interessierte Partei machte geltend, dass die niedrigen Produktions- und Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union trotz steigender Auftragszahlen rückläufig seien. Tatsächlich legen die Angaben in dem Einwand nahe, dass die Auftragsmenge die Verkaufsmenge um eine erhebliche Spanne übersteigt. Diese beiden Zahlen können jedoch nicht direkt miteinander verglichen werden, weil sie nicht auf derselben Grundlage gemeldet werden. Nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen legte der Wirtschaftszweig der Union in Reaktion auf diesen Einwand zusätzliche Informationen zur Vergleichbarkeit dieser Zahlen vor. Werden die Angaben zu Bestellungen und Aufträgen auf einer vergleichbaren Grundlage miteinander verglichen, ist dieser Unterschied in der Tat unerheblich.

5.3.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(144)

Da keine weiteren Stellungnahmen zur Schadensursache eingingen, werden die anderen Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 156 bis 208 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

6.   UNIONSINTERESSE

(145)

Wie in Erwägungsgrund 209 der vorläufigen Verordnung dargelegt, prüfte die Kommission nach Artikel 21 der Grundverordnung, ob sich eindeutig der Schluss ziehen ließ, dass die Einführung von Maßnahmen trotz der Feststellung des schädigenden Dumpings im vorliegenden Fall dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde.

6.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(146)

Wie in den Erwägungsgründen 210 bis 212 der vorläufigen Verordnung beschrieben, wird die Einführung von Maßnahmen vom Großteil des Wirtschaftszweigs der Union unterstützt, wobei sich der größte Unionshersteller (Outokumpu) nach wie vor nicht äußerte. Darüber hinaus befürwortete ein Hersteller von Präzisionsstreifen (betroffene Ware) die Maßnahmen nach der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung.

6.2.   Interesse der unabhängigen Einführer und Vertriebsunternehmen

(147)

Wie bereits in Randnummer 7 dargelegt, führte die Kommission in den Betriebsstätten von drei Einführern und zwei Verwendern in Italien und Polen Kontrollbesuche durch, um die Gültigkeit der vorgebrachten Einwände im Einzelnen zu bewerten.

(148)

Wie in den Erwägungsgründen 213 bis 217 der vorläufigen Verordnung beschrieben, beteiligten sich unabhängige Einführer und Vertriebsunternehmen sehr aktiv an dem vorliegenden Fall und sprachen sich im allgemeinen Einspruch gegen die Einführung von Maßnahmen aus.

(149)

Eine interessierte Partei machte Qualitätsdifferenzen geltend. Die von SSCR-Herstellern in Indien und in den USA angebotene Qualität weise gegenüber der Produktion des Wirtschaftszweigs der Union beziehungsweise gegenüber den Einfuhren aus der VR China und Taiwan nicht denselben Standard auf. Dieses Vorbringen wurde nicht belegt. Wie in Erwägungsgrund 101 der vorläufigen Verordnung dargelegt, halten Hersteller in der Regel die gleichen weltweiten Standards ein; zudem wurden keine Belege dafür vorgebracht, dass dies für Hersteller in Indien oder in den USA nicht der Fall sei.

6.3.   Interesse der Verwender

(150)

Einige ausführende Hersteller und Vertriebsunternehmen wiederholten ihre Bedenken hinsichtlich möglicher negativer Auswirkungen der Maßnahmen auf die Verwender. Die Verwender selbst teilten diese Bedenken jedoch nicht; außerdem blieb die Zahl der Verwender, die sich am vorliegenden Fall beteiligten, äußerst gering.

6.4.   Interessen anderer Parteien

(151)

Zuletzt befürwortete die deutsche Gewerkschaft der metallverarbeitenden Industrie (IG Metall) die Maßnahmen. Sie brachte Bedenken hinsichtlich der negativen Auswirkung der gedumpten Einfuhren auf den Zustand des Wirtschaftszweigs der Union zum Ausdruck. Diese Gewerkschaft repräsentiert auch Arbeitnehmer in wichtigen Verwenderbranchen wie zum Beispiel Automobilbau und Elektro-Haushaltsgeräte.

6.5.   Schlussfolgerungen zum Unionsinteresse

(152)

Da keine weiteren Stellungnahmen zum Unionsinteresse eingingen, werden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 209 bis 222 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

7.   RÜCKWIRKUNG

(153)

Hinsichtlich einer etwaigen rückwirkenden Anwendung von Antidumpingmaßnahmen sind die Kriterien nach Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung zu prüfen. Nach Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe b ist eines der Schlüsselkriterien, dass „zusätzlich zu der Höhe der Einfuhren, die die Schädigung im Untersuchungszeitraum verursachten, ein erheblicher Anstieg der Einfuhren verzeichnet wird“.

(154)

Ein Vergleich der durchschnittlichen monatlichen Einfuhren (8) von SSCR im Untersuchungszeitraum mit den durchschnittlichen monatlichen Einfuhren im Zeitraum der zollamtlichen Erfassung (17. Dezember 2014 bis 25. März 2015) ergibt für den Zeitraum der zollamtlichen Erfassung einen Rückgang der Einfuhrmengen. Wie in Tabelle 6 der vorläufigen Verordnung angegeben, belief sich die durchschnittliche monatliche Einfuhrmenge an SSCR aus den betroffenen Ländern im Zeitraum der Untersuchung auf 26 043 Tonnen (9). Zum Vergleich: Im Zeitraum der zollamtlichen Erfassung lag die durchschnittliche monatliche Einfuhrmenge an SSCR aus den betroffenen Ländern bei etwa 22 000 Tonnen, d. h., sie war um rund 15 % niedriger. Aus Gründen der Vertraulichkeit wurden die unerheblichen Einfuhren des ausführenden Herstellers in Taiwan, bei dem kein Dumping festgestellt wurde, auch hier nicht ausgenommen.

(155)

Daher ist das Kriterium einer weiteren deutlichen Steigung der Einfuhren nicht erfüllt. Es wird daher der Schluss gezogen, dass der endgültige Antidumpingzoll nicht rückwirkend für die Zeit vor dem Geltungsbeginn der vorläufigen Maßnahmen zu erheben ist.

(156)

Nach der endgültigen Unterrichtung forderte eine interessierte Partei die rückwirkende Erhebung des Zollsatzes und machte geltend, dass die Kommission bei der Ermittlung, ob Maßnahmen rückwirkend einzuleiten seien, einen falschen Zeitraum berücksichtigt habe. Die Partei behauptete, dass die Entwicklung der Einfuhren in dem gesamten Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum geprüft werden solle, um zu ermitteln, ob eine weitere Erhöhung der Einfuhren zu verzeichnen sei.

(157)

Die Partei verweist auf eine Erhöhung der Einfuhren zwischen Februar und Dezember 2014, also innerhalb eines Zeitraums, der vor der Einleitung der Untersuchung beginnt und etwa zwei Wochen nach dem Beginn der Erfassung der Einfuhren endet. Tatsächlich wies die Entwicklung der Einfuhren in diesem Zeitraum einen Anstieg auf, ein solcher Anstieg ließ es jedoch nicht wahrscheinlich erscheinen, dass die Abhilfewirkung der zum 26. März 2015 einzuführenden Maßnahmen untergraben würde, wenn am 17. Dezember 2014 keine weiteren Maßnahmen eingeführt würden.

(158)

Der Grund dafür besteht darin, dass die Einfuhren nach Juli 2014 (kurz nach Einleitung der Untersuchung) und erst recht nach Dezember 2014 (der Beginn der Erfassung) rückläufig waren und Einfuhrmengen wie im Untersuchungszeitraum oder sogar darunter erreichten (vgl. Erwägungsgrund 154). In dem Zeitraum, für den die Partei die rückwirkende Anwendung von Zöllen fordert (einen auf 90 Tage begrenzten Zeitraum vor der Einführung der vorläufigen Maßnahmen, also vom 26. Dezember 2014 bis zum 25. März 2015) ist die Entwicklung der Einfuhren sicherlich nicht durch eine Zunahme, sondern durch einen Rückgang gekennzeichnet; daher könnten diesen Einfuhren keine untergrabende Wirkung zugeschrieben werden.

(159)

Aufgrund dieser Sachlage vertrat die Kommission die Auffassung, dass die gesetzliche Grundlage für die Nutzung ihres Ermessensspielraum nach Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung nicht gegeben war.

8.   ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(160)

Angesichts der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten nach Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung im Einklang mit der sogenannten Regel des niedrigeren Zolls nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung gegenüber den Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan endgültige Antidumpingmaßnahmen in Höhe der Dumping- oder der Schadensspannen eingeführt werden.

8.1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(161)

Interessierte Parteien machten geltend, dass sich die Zielgewinnspanne nicht auf das Jahr 2007 stützen sollte, da dies angeblich ein außergewöhnlich gutes Jahr für die Stahlindustrie gewesen sei. Die der Kommission vorliegenden Informationen zeigten jedoch, dass das Jahr 2007 im Zeitraum 2004-2007 lediglich das drittbeste Jahr im Hinblick auf die Rentabilität der Branche war.

(162)

Eine interessierte Partei machte außerdem geltend, dass das Jahr 2007 tatsächlich außergewöhnlich gewesen sei, weil es aus Quartalen mit äußerst unterschiedlichen Ergebnissen bestand. Tatsächlich entwickelte sich die Branche in den ersten beiden Quartalen des Jahres 2007 sehr gut und erzielte Gewinnspannen von über 10 %. Die beiden folgenden Quartale zeigten jedoch ein ganz anderes Bild mit Gewinnspannen leicht über der Rentabilitätsschwelle oder sogar darunter.

(163)

Es mag zwar durchaus sein, dass diese Entwicklung außergewöhnlich ist, damit wird aber andererseits gezeigt, dass der Gesamtdurchschnitt für das Jahr 2007 nicht außergewöhnlich hoch sein kann, da er zwei gute und zwei schlechte Quartale des Wirtschaftszweigs der Union abdeckt.

(164)

Nach der endgültigen Unterrichtung machte eine interessierte Partei geltend, dass die Zielgewinnspanne vergleichsweise höher sei als bei anderen Untersuchungen zu Stahlerzeugnissen wie zum Beispiel geschweißte Rohre und Rohrleitungen (10) und kornorientierte flachgewalzte Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl („grain-oriented flat-rolled products of silicon-electrical steel“, GOES) (11). Die Partei bringt jedoch keinerlei Argumente dafür vor, weshalb Informationen über einen Wirtschaftszweig, der eine andere Ware herstellt, wichtiger sein sollten als Informationen über den SSCR-Wirtschaftszweig der Union selbst. Darüber hinaus beruhen die Informationen im Falle der geschweißten Rohre und Rohrleitungen wie im Falle der GOES nicht auf aktuellere Daten als im vorliegenden Fall. Diese Informationen erscheinen daher nicht wichtiger als die in der vorläufigen Verordnung verwendeten Informationen.

(165)

Nach der endgültigen Unterrichtung machte eine interessierte Partei geltend, dass der von dem Wirtschaftszweig der Union im Jahr 2007 erzielte Gewinn nicht als zuverlässig bzw. repräsentativ angesehen werden könne, da die Marktbedingungen (vgl. Erwägungsgrund 162) abnormal gewesen seien. Diese Partei stellte jedoch nicht die Tatsache in Frage, dass das Jahr 2007 im Hinblick auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs lediglich das drittbeste Jahr war (vgl. Erwägungsgrund 161). Da der von dem Wirtschaftszweig der Union erzielte Gewinn mit der Rentabilität in Einklang steht, die in den vorangegangenen Jahren 2004-2006 erzielt wurde, kann dem Argument, der Gewinn des Jahres 2007 könne nicht zuverlässig oder repräsentativ sein, nicht gefolgt werden.

(166)

Eine interessierte Partei machte geltend, dass die Kommission von ihrer angeblich langjährigen Praxis abweiche, den nicht schädigenden Preis dadurch zu ermitteln, dass sie die Zielgewinnspanne zu den Produktionskosten addiere, wenn sie jetzt den nicht schädigenden Preis der gleichartige Ware dadurch berechne, dass sie den im Untersuchungszeitraum tatsächlich zu verzeichnenden Verlust und zusätzlich die genannte Gewinnspanne von 8,1 % auf die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union aufschlage.

(167)

Beide Vorgehensweisen sind üblich und zulässig. In Ermangelung vergleichbarer Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union kann der nicht schädigende Preis durch Addieren der Zielgewinnspanne zu den Gesamtkosten ermittelt werden. Im vorliegenden Fall lagen jedoch vergleichbare Verkäufe vor. Darüber hinaus bestand die vom Wirtschaftszweig der Union verkaufte gleichartige Ware aus Tausenden von Warentypen; zudem verfügten alle in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller über ein umfassendes Netz verbundener Unternehmen, einschließlich Stahldienstleistungszentren, in denen Kosten anfallen. Daher wurde es als nicht durchführbar angesehen, die Kostendaten für jeden Warentyp auf Warenkennnummer-Ebene zu erheben. Stattdessen wurden die Gesamtkosten ermittelt, indem der gewogene verzeichnete Durchschnittsverlust zu den gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreisen hinzuaddiert wurde. Anschließend wurde den so ermittelten Gesamtkosten die Gewinnspanne von 8,1 % aufgeschlagen.

(168)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte dieselbe interessierte Partei weitere Argumente dafür vor, dass der nicht schädigende Preis durch Addieren der Zielgewinnspanne zu den Produktionskosten berechnet werden solle.

(169)

Erstens stellte die Partei fest, dass zwischen den verschiedenen Warenkontrollnummern ein erheblicher Preisunterschied von 150 % bestehe, der nicht durch Kostenunterschiede erklärt werden könne. Diese Behauptung wurde jedoch nicht durch Nachweise belegt. Es wird tatsächlich bestätigt, dass die verschiedenen Warenkontrollnummern aufgrund der verschiedenen Stahlsorten, Breiten, Dicken und Veredelungen äußerst signifikante Kostenunterschiede aufweisen. Es wird in der Tat auch bestätigt, dass die Kostendifferenz zwischen den verschiedenen Warenkontrollnummern 150 % übersteigen kann.

(170)

Zweitens legte die Partei ein Beispiel vor, in dem hypothetische Produktionskosten und hypothetische Verkaufspreise für einen hypothetischen Warentyp verwendet wurden, und das angeblich zeige, dass die Berechnung des Zielpreises auf der Grundlage des Verkaufspreises nicht aussagekräftig sei. Da jedoch alle in dem Beispiel verwendeten Angaben und Daten hypothetisch sind, und sich nicht auf tatsächliche Daten beziehen, kann das Ergebnis dieses hypothetischen Beispiels nicht als Nachweis dafür dienen, dass die verwendete Methodik nicht aussagekräftig ist.

(171)

Drittens behauptet die Partei, dass die Kommission es einfach versäumt habe, die Produktionskostendaten nach Warenkontrollnummer von den mitarbeitenden Unionsherstellern zu erheben. Diese Behauptung ist nicht korrekt. Die Produktionskostendaten wurden von der Kommission in dem an die Unionshersteller ausgeteilten Fragebogen abgefragt und überprüft.

(172)

Zuletzt legte die Partei ein Beispiel vor, das angeblich zeige, dass die Kommission den Zielgewinn zu einem Verkaufspreis addiert habe, der mit einer sehr hohen Gewinnspanne verkauft worden sein müsse. Zur Untermauerung dieses Arguments verglich die Partei den Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union sowohl mit ihrem eigenen Ausfuhrpreis als auch mit dem Verkaufspreis einer ähnlichen Warenkontrollnummer des Wirtschaftszweigs der Union.

(173)

Beide in dem Beispiel verwendeten Warenkontrollnummern wurden jedoch in unbedeutenden Mengen ausgeführt und hatten daher keinerlei Auswirkung auf die Schadensspanne des Unternehmens. Darüber hinaus wird die Aussage, dass die Warenkontrollnummer mit einer äußerst hohen Gewinnspanne verkauft worden sein muss, nicht durch Belege unterstützt und auch nicht durch die Feststellungen der Untersuchung untermauert.

(174)

Da keine weiteren Stellungnahmen zur Schadensbeseitigungsschwelle eingingen, werden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 224 bis 229 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

8.2.   Endgültige Antidumpingzollsätze

(175)

Angesichts der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten nach Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung im Einklang mit der sogenannten Regel des niedrigeren Zolls gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware endgültige Antidumpingmaßnahmen in Höhe der Dumping- oder Schadensspannen eingeführt werden.

(176)

Es sollten die folgenden endgültigen Antidumpingzölle, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, gelten:

Tabelle 5

Dumpingspannen, Schadensspannen und Antidumpingzollsätze

Land

Unternehmen

Dumpingspanne

(%)

Schadensspanne

(%)

Antidumpingzoll

(%)

VR China

Baosteel Stainless Steel Co., Ltd.

42,2

25,3

25,3

VR China

Ningbo Baoxin Stainless Steel Co., Ltd.

42,2

25,3

25,3

VR China

Shanxi Taigang Stainless Steel Co., Ltd.

50,2

24,4

24,4

VR China

Tianjin TISCO & TPCO Stainless Steel Co Ltd.

50,2

24,4

24,4

VR China

Andere mitarbeitende Unternehmen

49,1

24,6

24,6

VR China

Alle übrigen Unternehmen

50,2

25,3

25,3

Taiwan

Chia Far Industrial Factory Co., Ltd.

0

 

0

Taiwan

Tang Eng Iron Works Co., Ltd.

6,8

23,1

6,8

Taiwan

Yieh United Steel Corporation

6,8

23,1

6,8

Taiwan

Andere mitarbeitende Unternehmen

6,8

23,1

6,8

Taiwan

Alle übrigen Unternehmen

6,8

23,1

6,8

(177)

Die in der vorliegenden Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden auf der Grundlage der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegeln sie die Lage der betreffenden Unternehmen bei dieser Untersuchung wider. Diese Zollsätze gelten ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware, die ihren Ursprung in den betroffenen Ländern haben und die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, sollten dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle gelten.

(178)

Ein Unternehmen kann die weitere Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später seinen Namen ändert. Der Antrag ist an die Kommission zu richten (12). Er muss alle relevanten Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung das Recht des Unternehmens auf Inanspruchnahme des für ihn geltenden Zollsatzes unberührt lässt. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Bekanntmachung mit dieser Änderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(179)

Damit die ordnungsgemäße Erhebung der Antidumpingzölle gewährleistet ist, sollte der Antidumpingzoll für „alle übrigen Unternehmen“ nicht nur für die an dieser Untersuchung nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller gelten, sondern auch für die Hersteller, die im Untersuchungszeitraum keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.

8.3.   Preisverpflichtungsangebote

(180)

Nach der endgültigen Unterrichtung reichten drei ausführende Hersteller Preisverpflichtungsangebote nach Artikel 8 der Grundverordnung ein.

(181)

Die Kommission bewertete diese Angebote und kam zu dem Schluss, dass die Annahme solcher Verpflichtungen im Sinne des Artikels 8 der Grundverordnung undurchführbar wäre. Der Grund dafür besteht hauptsächlich in der Vielzahl der ununterscheidbaren Warentypen, die von den Angeboten abgedeckt wurden, die sich preislich erheblich unterschieden sowie in der komplexen Unternehmens-/Konzernstruktur der ausführenden Hersteller, die eine Überwachung der Verpflichtungen undurchführbar machen würden.

(182)

Die Kommission erklärte den ausführenden Herstellern, dass sich die betroffene Ware nicht für eine Verpflichtung eigne. Die Kommission erklärte außerdem, dass ihre Unternehmens-/Konzernstrukturen eine Überwachung der Verpflichtungen undurchführbar machen würde.

(183)

Alle drei Angebote wurden daher abgelehnt.

8.4.   Endgültige Vereinnahmung der vorläufigen Zölle

(184)

Eine interessierte Partei machte geltend, dass die zum Zeitpunkt der Einführung des vorläufigen Zollsatzes bereits im Versand befindlichen Mengen von den Maßnahmen ausgeschlossen werden sollten. In der Praxis würde dies auf eine Befreiung von Zollsätzen hinauslaufen, was die Abhilfewirkung der Maßnahmen unterminieren würde, weshalb dieser Antrag abgelehnt wird.

(185)

Angesichts der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sollten die Sicherheitsleistungen für den mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll endgültig vereinnahmt werden. Die Sicherheitsleistungen, die den endgültigen Antidumpingzoll übersteigen, werden freigegeben.

(186)

Diese Verordnung steht im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Auf die Einfuhren von flachgewalzten Erzeugnissen aus nicht rostendem Stahl (nur kaltgewalzt), die derzeit unter den KN-Codes 7219 31 00, 7219 32 10, 7219 32 90, 7219 33 10, 7219 33 90, 7219 34 10, 7219 34 90, 7219 35 10, 7219 35 90, 7220 20 21, 7220 20 29, 7220 20 41, 7220 20 49, 7220 20 81 und 7220 20 89 eingereiht werden, mit Ursprung in der VR China und Taiwan wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Land

Unternehmen

Endgültiger Antidumpingzoll (%)

TARIC-Zusatzcode

VR China

Shanxi Taigang Stainless Steel Co., Ltd., Taiyuan City

24,4

C024

VR China

Tianjin TISCO & TPCO Stainless Steel Co Ltd., Tianjin City

24,4

C025

VR China

Andere im Anhang aufgeführte mitarbeitende Unternehmen

24,6

 

VR China

Alle übrigen Unternehmen

25,3

C999

Taiwan

Chia Far Industrial Factory Co., Ltd., Taipei City

0

C030

Taiwan

Alle übrigen Unternehmen

6,8

C999

Die Anwendung der für die in Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten individuellen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die eine Erklärung in folgender Form enthalten muss, die von einer dafür zuständigen Person, ausgewiesen durch ihren Namen und ihre Funktion, des Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde, das die Handelsrechnung ausgestellt hat: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] kaltgewalzte Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in (der VR China/Taiwan) hergestellt wurden, und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die betreffenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Die Sicherheitsleistungen für den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/501 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll werden endgültig vereinnahmt. Die den endgültigen Zollsatz übersteigenden Sicherheitsleistungen werden freigegeben.

Artikel 3

Legt ein neuer ausführender Hersteller in der Volksrepublik China der Kommission ausreichende Beweise dafür vor,

dass er die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Ware im Untersuchungszeitraum (1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013) nicht in die Union ausgeführt hat,

dass er nicht mit einem der Ausführer oder Hersteller in der Volksrepublik China verbunden ist, die den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegen,

dass er die betroffene Ware nach dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützen, tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge der betroffenen Ware in die Union eingegangen ist,

so kann Artikel 1 Absatz 2 dahingehend geändert werden, dass der neue ausführende Hersteller in die Liste der mitarbeitenden Unternehmen aufgenommen wird, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden und für die daher der gewogene durchschnittliche Zollsatz gilt.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. August 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/501 der Kommission vom 24. März 2015 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan (ABl. L 79 vom 25.3.2015, S. 23).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1331/2014 der Kommission vom 15. Dezember 2014 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan (ABl. L 359 vom 16.12.2014, S. 90).

(4)  Beschluss der Kommission vom 7. November 2012, gerichtet an: Outokumpu OYJ, zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.6471 — Outokumpu/INOXUM).

(5)  Ein dünnes Material, oftmals PVC, das auf die Oberfläche des SSCR aufgetragen wird, um es vor Kratzern zu schützen und die Qualität der Kanten beim Schneiden zu verbessern.

(6)  Für die Jahre 2010-2012 wurden die Daten der folgenden Hersteller zur Berechnung des durchschnittlichen Grundpreises herangezogen: Acerinox, AST, Aperam und Outokumpu und für das Jahr 2013 Acerinox, Aperam und Outokumpu.

(7)  Erfassungsverordnung, Randnummer 13.

(8)  Da der Zeitraum der zollamtlichen Erfassung erheblich kürzer ist als der Untersuchungszeitraum, ist ein Vergleich der monatlichen Durchschnittswerte besser geeignet als ein Vergleich der Gesamtvolumina der jeweiligen Zeiträume.

(9)  312 517 Tonnen aus der VR China und Taiwan werden auf 12 Monate verteilt.

(10)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/110 der Kommission vom 26. Januar 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter geschweißter Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Belarus, in der Volksrepublik China und in Russland und zur Einstellung der Verfahren betreffend die Einfuhren bestimmter geschweißter Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in der Ukraine nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 20 vom 27.1.2015, S. 6).

(11)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/763 der Kommission vom 12. Mai 2015 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Japan, der Republik Korea, der Russischen Föderation und den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 120 vom 13.5.2015, S. 10).

(12)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, Rue de la Loi 170, 1040 Bruxelles/Brüssel, Belgien.


ANHANG

Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller in der Volksrepublik China:

Land

Name

TARIC-Zusatzcode

VR China

Lianzhong Stainless Steel Corporation, Guangzhou

C026

VR China

Ningbo Qi Yi Precision Metals Co., Ltd., Ningbo

C027

VR China

Tianjin Lianfa Precision Steel Corporation, Tianjin

C028

VR China

Zhangjiagang Pohang Stainless Steel Co., Ltd., Zhangjiagang City

C029


27.8.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 224/35


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1430 DER KOMMISSION

vom 26. August 2015

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Jambon de Lacaune (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Frankreichs auf Eintragung der Bezeichnung „Jambon de Lacaune“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Jambon de Lacaune“ eingetragen werden.

(3)

Mit einem am 3. März 2014 eingegangenen Schreiben haben die französischen Behörden der Kommission mitgeteilt, dass die in ihrem Gebiet niedergelassenen Unternehmen SARL René Pujol, 11 avenue de Lattre de Tassigny, BP 52 81230 Lacaune, und Maison Nègre, Charcuterie Lacaunaise, 6 avenue de Naurois, 81230 Lacaune, seit mehr als fünf Jahren ein Produkt rechtmäßig unter ständiger Verwendung der Handelsbezeichnung „Jambon de Lacaune“ vermarktet hatten und dieser Punkt im Rahmen des nationalen Einspruchsverfahrens geltend gemacht worden war.

(4)

Die in Erwägungsgrund 3 aufgeführten Unternehmen SARL René Pujol und Maison Nègre erfüllen die Bedingungen von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 für die Gewährung eines Übergangszeitraums, innerhalb dessen sie die Handelsbezeichnung nach der Eintragung weiterhin rechtmäßig verwenden dürfen; deswegen sollte ihnen eine Übergangszeit von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Eintragungsantrags bei der Kommission gewährt werden, in der sie die Bezeichnung „Jambon de Lacaune“ verwenden dürfen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bezeichnung „Jambon de Lacaune“ (g.g.A.) wird eingetragen.

Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 1.2 „Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Den Unternehmen SARL René Pujol und Maison Nègre wird gestattet, die eingetragene Bezeichnung „Jambon de Lacaune“ (g.g.A.) bis zum 3. März 2019 weiter zu verwenden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. August 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 47 vom 10.2.2015, S. 5.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


27.8.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 224/37


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1431 DER KOMMISSION

vom 26. August 2015

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. August 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

171,5

ZZ

171,5

0709 93 10

TR

125,7

ZZ

125,7

0805 50 10

AR

155,9

BO

152,6

CL

155,5

UY

133,4

ZA

161,9

ZZ

151,9

0806 10 10

BA

74,4

EG

213,1

MA

201,6

MK

68,3

TR

147,2

ZZ

140,9

0808 10 80

AR

124,0

BR

102,5

CL

133,1

NZ

146,1

US

162,3

UY

170,8

ZA

123,7

ZZ

137,5

0808 30 90

AR

131,9

CL

107,2

NZ

210,1

TR

126,8

ZA

106,7

ZZ

136,5

0809 30 10, 0809 30 90

MK

53,8

TR

134,6

ZZ

94,2

0809 40 05

BA

58,1

MK

24,5

ZZ

41,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

27.8.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 224/39


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1432 DER KOMMISSION

vom 25. August 2015

zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten hinsichtlich der Einträge für Estland und Litauen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 6031)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (3), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission (4) sind tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten festgelegt. Im Anhang des genannten Beschlusses sind bestimmte Gebiete dieser Mitgliedstaaten abgegrenzt und aufgeführt, die nach ihrem Risikoniveau in Bezug auf die Seuchenlage eingestuft wurden. Diese Liste umfasst bestimmte Gebiete in Estland, Italien, Lettland, Litauen und Polen.

(2)

Im August 2015 wurden in Estland in den im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführten Gebieten mehrere Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen gemeldet. Einer dieser Fälle trat in einem in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführten Gebiet in der Nähe eines in Teil I des genannten Anhangs aufgeführten Gebiets auf.

(3)

Im August 2015 wurden in Litauen in den im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführten Gebieten mehrere Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen gemeldet. Einer dieser Ausbrüche trat in einem in Teil II des genannten Anhangs aufgeführten Gebiet auf.

(4)

Bei der Bewertung des Risikos, das von der Tierseuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Estland und Litauen ausgeht, sollte die aktuelle epidemiologische Situation hinsichtlich dieser Seuche in der Union berücksichtigt werden. Um gezielte tierseuchenrechtliche Maßnahmen durchführen und die weitere Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest verhindern zu können sowie jede unnötige Störung des Handels innerhalb der Union und die Errichtung ungerechtfertigter Handelsschranken durch Drittländer zu vermeiden, sollte die Unionsliste der Gebiete, die tierseuchenrechtlichen Maßnahmen gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU unterliegen, unter Berücksichtigung der derzeitigen Tierseuchenlage in Bezug auf die genannte Seuche in diesen Mitgliedstaaten geändert werden.

(5)

Der Durchführungsbeschluss 2014/709/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. August 2015

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(4)  Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU (ABl. L 295 vom 11.10.2014, S. 63).


ANHANG

„ANHANG

TEIL I

1.   Estland

Die folgenden Gebiete in Estland:

Kallaste linn,

Kunda linn,

Mustvee linn,

Pärnu linn,

Tartu linn,

Harjumaa maakond,

Läänemaa maakond,

Alatskivi vald,

Are vald,

Audru vald,

Haaslava vald,

Halinga vald,

Haljala vald,

Kambja vald,

Kasepää vald,

Koonga vald,

Laekvere vald,

Lavassaare vald,

Luunja vald,

Mäksa vald,

Meeksi vald,

Paikuse vald,

Pala vald,

der östlich der Bahnlinie Tallinn-Tartu gelegene Teil der Palamuse vald,

Peipsiääre vald,

Piirissaare vald,

Rägavere vald,

Saare vald,

Sauga vald,

Sindi vald,

Sõmeru vald,

Surju vald,

der östlich der Bahnlinie Tallinn-Tartu gelegene Teil der Tabivere vald,

Tahkuranna vald,

der östlich der Bahnlinie Tallinn-Tartu gelegene Teil der Tartu vald,

Tootsi vald,

Tori vald,

Tõstamaa vald,

Vara vald,

Varbla vald,

Vihula vald,

Vinni vald,

Viru-Nigula vald,

Võnnu vald.

2.   Lettland

Die folgenden Gebiete in Lettland:

im Krimuldas novads die pagasts Krimuldas,

im Ogres novads die pagasti Lauberes, Suntažu, Ķeipenes, Taurupes, Ogresgala und Mazozolu,

im Priekuļu novads die pagasti Priekuļu und Veselavas,

Amatas novads,

Cēsu novads,

Ikšķiles novads,

Inčukalna novads,

Jaunjelgavas novads,

Ķeguma novads,

Lielvārdes novads,

Līgatnes novads,

Mālpils novads,

Neretas novads,

Ropažu novads,

Salas novads,

Sējas novads,

Siguldas novads,

Vecumnieku novads,

Viesītes novads.

3.   Litauen

Die folgenden Gebiete in Litauen:

im Jurbarkas rajono savivaldybė die seniūnijos Raudonės, Veliuonos, Seredžiaus und Juodaičių,

im Pakruojis rajono savivaldybė die seniūnijos Klovainių, Rozalimo und Pakruojo,

im Panevežys rajono savivaldybė die seniūnijos Krekenavos, Upytės, Naujamiesčio und Smilgių,

im Raseiniai rajono savivaldybė die seniūnijos Ariogalos, Ariogalos miestas, Betygalos, Pagojukų und Šiluvos,

im Šakiai rajono savivaldybė die seniūnijos Plokščių, Kriūkų, Lekėčių, Lukšių, Griškabūdžio, Barzdų, Žvirgždaičių, Sintautų, Kudirkos Naumiesčio, Slavikų und Šakių,

Pasvalys rajono savivaldybė,

Vilkaviškis rajono savivaldybė,

Radviliškis rajono savivaldybė,

Kalvarija savivaldybė,

Kazlų Rūda savivaldybė,

Marijampolė savivaldybė.

4.   Polen

Die folgenden Gebiete in Polen:

In der województwo podlaskie:

im powiat augustowski die gminy Augustów mit der Stadt Augustów, Nowinka, Sztabin und Bargłów Kościelny,

im powiat białostocki die gminy Choroszcz, Juchnowiec Kościelny, Suraż, Turośń Kościelna, Tykocin, Łapy, Poświętne, Zawady, Dobrzyniewo Duże und ein Teil von Zabłudów (der südwestliche Teil der gmina, abgegrenzt durch die durch die Straße Nr. 19 geschaffene und die Straße Nr. 685 verlängerte Linie),

im powiat hajnowski die gminy Czyże, Hajnówka mit der Stadt Hajnówka, Dubicze Cerkiewne, Kleszczele und Czeremcha,

im powiat siemiatycki die gminy Grodzisk, Dziadkowice und Milejczyce,

im powiat wysokomazowiecki die gminy Kobylin-Borzymy, Kulesze Kościelne, Sokoły, Wysokie Mazowieckie mit der Stadt Wysokie Mazowieckie, Nowe Piekuty, Szepietowo, Klukowo und Ciechanowiec,

im powiat sejnénski die gminy Krasnopol und Puńsk,

im powiat suwalski die gminy Rutka-Tartak, Szypliszki, Suwałki und Raczki,

im powiat zambrowski die gmina Rutki,

im powiat sokólski die gminy Suchowola und Korycin,

powiat bielski,

powiat M. Białystok,

powiat M. Suwałki,

powiat moniecki.

TEIL II

1.   Estland

Die folgenden Gebiete in Estland:

Rakvere linn,

Vändra linn,

Viljandi linn,

IDA-Virumaa maakond,

Põlvamaa maakond,

Raplamaa maakond,

der westlich der Straße Nr. 49 gelegene Teil der Suure-Jaani vald,

der nordöstlich der Bahnlinie Tallinn-Tartu gelegene Teil der Tamsalu vald,

der Teil der Viiratsi vald, der westlich der Linie gelegen ist, die gebildet wird durch den westlichen Teil der Straße Nr. 92 bis zur Kreuzung mit der Straße Nr. 155, dann die Straße Nr. 155 bis zur Kreuzung mit der Straße Nr. 24156, dann die Straße Nr. 24156 bis zur Querung des Flusses Verilaske, dann den Fluss Verilaske bis zur südlichen Grenze der vald,

Abja vald,

Häädemeeste vald,

Halliste vald,

Kadrina vald,

Karksi vald,

Kõpu vald,

Pärsti vald,

Rakvere vald,

Saarde vald,

Tapa vald,

Vändra vald.

2.   Lettland

Die folgenden Gebiete in Lettland:

im Krimuldas novads die pagasts Lēdurgas,

im Limbažu novads die pagasti Skultes, Vidridžu, Limbažu und Umurgas,

im Ogres novads die pagasti Krapes, Madlienas und Menģeles,

im Priekuļu novads die pagasti Liepas und Mārsnēnu,

im Salacgrīvas novads die pagasts Liepupes,

Aizkraukles novads,

Aknīstes novads,

Alūksnes novads,

Apes novads,

Baltinavas novads,

Balvi novads,

Cesvaines novads,

Ērgļu novads,

Gulbenes novads,

Ilūkstes novads,

Jaunpiebalgas novads,

Jēkabpils novads,

Kocēnu novads,

Kokneses novads,

Krustpils novads,

Līvānu novads,

Lubānas novads,

Madonas novads,

Pārgaujas novads,

Pļaviņu novads,

Raunas novads,

Rugāju novads,

Skrīveru novads,

Smiltenes novads,

Varakļānu novads,

Vecpiebalgas novads,

Viļakas novads,

Jēkabpils republikas pilsēta,

Valmiera republikas pilsēta.

3.   Litauen

Die folgenden Gebiete in Litauen:

im Anykščiai rajono savivaldybė die seniūnijos Andrioniškis, Anykščiai, Debeikiai, Kavarskas, Kurkliai, Skiemonys, Traupis und Troškūnai sowie der südlich der Straße Nr. 118 gelegene Teil von Svėdasai,

im Jonava rajono savivaldybė die seniūnijos Šilų und Bukonių, in der seniūnija Žeimių die kaimai Biliuškiai, Drobiškiai, Normainiai II, Normainėliai, Juškonys, Pauliukai, Mitėniškiai, Zofijauka und Naujokai,

im Kaišiadorys rajono savivaldybė die seniūnijos Kaišiadorių apylinkės, Kruonio, Nemaitonių, Paparčių, Žąslių, Žiežmarių, Žiežmarių apylinkės sowie der südlich der Straße N. A1 gelegene Teil der seniūnija Rumšiškių,

im Kaunas rajono savivaldybė die seniūnijos Akademijos, Alšėnų, Babtų, Batniavos, Čekiškės, Domeikavos, Ežerėlio, Garliavos, Garliavos apylinkių, Kačerginės, Kulautuvos, Linksmakalnio, Raudondvario, Ringaudų, Rokų, Samylų, Taurakiemio, Užliedžių, Vilkijos, Vilkijos apylinkių und Zapyškio,

im Kėdainiai rajono savivaldybė die seniūnijos Josvainių, Pernaravos, Krakių, Dotnuvos, Gudžiūnų, Surviliškio, Vilainių, Truskavos, Šėtos und Kėdainių miesto,

im Panevėžys rajono savivaldybė die seniūnijos Karsakiškio, Miežiškių, Paįstrio, Panevėžio, Ramygalos, Raguvos, Vadoklių und Velžio,

im Šalčininkai rajono savivaldybė die seniūnijos Jašiūnų, Turgelių, Akmenynės, Šalčininkų, Gerviškių, Butrimonių, Eišiškių, Poškonių und Dieveniškių,

im Varėna rajono savivaldybė die seniūnijos Kaniavos, Marcinkonių und Merkinės,

Alytus miesto savivaldybė,

Kaišiadorys miesto savivaldybė,

Kaunas miesto savivaldybė,

Panevėžys miesto savivaldybė,

Vilnius miesto savivaldybė,

Alytus rajono savivaldybė,

Biržai rajono savivaldybė,

Druskininkai rajono savivaldybė,

Lazdijai rajono savivaldybė,

Prienai rajono savivaldybė,

Širvintos rajono savivaldybė,

Ukmergė rajono savivaldybė,

Vilnius rajono savivaldybė,

Birštonas savivaldybė,

Elektrėnai savivaldybė.

4.   Polen

Die folgenden Gebiete in Polen:

In der województwo podlaskie:

im powiat białostocki die gminy Czarna Białostocka, Supraśl, Wasilków und ein Teil von Zabłudów (der nordöstliche Teil der gmina, abgegrenzt durch die durch die Straße Nr. 19 geschaffene und die Straße Nr. 685 verlängerte Linie),

im powiat sokólski die gminy Dąbrowa Białostocka, Janów, Nowy Dwór und Sidra,

im powiat sejnénski die gminy Giby und Sejny mit der Stadt Sejny,

im powiat augustowski die gminy Lipsk und Płaska,

im powiat hajnowski die gminy Narew, Narewka und Białowieża.

TEIL III

1.   Estland

Die folgenden Gebiete in Estland:

Elva linn,

Jõgeva linn,

Põltsamaa linn,

Võhma linn,

Järvamaa maakond,

Valgamaa maakond,

Võrumaa maakond,

der westlich der Bahnlinie Tallinn-Tartu gelegene Teil der Palamuse vald,

der östlich der Straße Nr. 49 gelegene Teil der Suure-Jaani vald,

der westlich der Bahnlinie Tallinn-Tartu gelegene Teil der Tabivere vald,

der südwestlich der Bahnlinie Tallinn-Tartu gelegene Teil der Tamsalu vald,

der westlich der Bahnlinie Tallinn-Tartu gelegene Teil der Tartu vald,

der Teil der Viiratsi vald, der östlich der Linie gelegen ist, die gebildet wird durch den westlichen Teil der Straße Nr. 92 bis zur Kreuzung mit der Straße Nr. 155, dann die Straße Nr. 155 bis zur Kreuzung mit der Straße Nr. 24156, dann die Straße Nr. 24156 bis zur Querung des Flusses Verilaske, dann den Fluss Verilaske bis zur südlichen Grenze der vald,

Jõgeva vald,

Kolga-Jaani vald,

Konguta vald,

Kõo vald,

Laeva vald,

Nõo vald,

Paistu vald,

Pajusi vald,

Põltsamaa vald,

Puhja vald,

Puurmani vald,

Rakke vald,

Rannu vald,

Rõngu vald,

Saarepeedi vald,

Tähtvere vald,

Tarvastu vald,

Torma vald,

Ülenurme vald,

Väike-Maarja vald.

2.   Lettland

Die folgenden Gebiete in Lettland:

im Limbažu novads die pagasti Viļķenes, Pāles und Katvaru,

im Salacgrīvas novads die pagasti Ainažu und Salacgrīvas,

Aglonas novads,

Alojas novads,

Beverīinas novads,

Burtnieku novads,

Ciblas novads,

Dagdas novads,

Daugavpils novads,

Kārsavas novads,

Krāslavas novads,

Ludzas novads,

Mazsalacas novads,

Naukšēnu novads,

Preiļu novads,

Rēzeknes novads,

Riebiņu novads,

Rūjienas novads,

Strenču novads,

Valkas novads,

Vārkavas novads,

Viļānu novads,

Zilupes novads,

Daugavpils republikas pilsēta,

Rēzekne republikas pilsēta.

3.   Litauen

Die folgenden Gebiete in Litauen:

im Anykščiai rajono savivaldybė die seniūnija Viešintos und der nördlich der Straße Nr. 118 gelegene Teil der seniūnija Svėdasai,

im Jonava rajono savivaldybė die seniūnijos Upninkų, Ruklos, Dumsių, Užusalių, Kulvos und in der seniūnija Žeimiai die kaimai Akliai, Akmeniai, Barsukinė, Blauzdžiai, Gireliai, Jagėlava, Juljanava, Kuigaliai, Liepkalniai, Martyniškiai, Milašiškiai, Mimaliai, Naujasodis, Normainiai I, Paduobiai, Palankesiai, Pamelnytėlė, Pėdžiai, Skrynės, Svalkeniai, Terespolis, Varpėnai, Žeimių gst., Žieveliškiai und Žeimių miestelis,

im Kaišiadorys rajono savivaldybė die seniūnijos Palomenės, Pravieniškių und der nördlich der Straße N. A1 gelegene Teil der seniūnija Rumšiškių,

im Kaunas rajono savivaldybė die seniūnijos Vandžiogalos, Lapių, Karmėlavos und Neveronių,

im Kėdainiai rajono savivaldybė die seniūnija Pelėdnagių,

im Šalčininkai rajono savivaldybė die seniūnijos Baltosios Vokės, Pabarės, Dainavos und Kalesninkų,

im Varėna rajono savivaldybė die seniūnijos Valkininkų, Jakėnų, Matuizų, Varėnos und Vydenių,

Jonava miesto savivaldybė,

Ignalina rajono savivaldybė,

Kupiškis rajono savivaldybė,

Molėtai rajono savivaldybė,

Rokiškis rajono savivaldybė,

Švencionys rajono savivaldybė,

Trakai rajono savivaldybė,

Utena rajono savivaldybė,

Zarasai rajono savivaldybė,

Visaginas savivaldybė.

4.   Polen

Die folgenden Gebiete in Polen:

In der województwo podlaskie:

im powiat białostocki die gminy Gródek und Michałowo,

im powiat sokólski die gminy Krynki, Kuźnica, Sokółka und Szudziałowo.

TEIL IV

Italien

Die folgenden Gebiete in Italien:

Alle Gebiete Sardiniens.“