ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 215

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
14. August 2015


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Beschluss (EU) 2015/1389 des Rates vom 7. Mai 2015 über die Unterzeichnung — im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten — eines Protokolls zur Änderung des Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Moldau anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Protokolls

1

 

 

Protokoll zur Änderung des Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Moldau anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

3

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1390 der Kommission vom 13. August 2015 zur 233. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen

6

 

*

Verordnung (EU) 2015/1391 der Kommission vom 13. August 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1200/2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden im Hinblick auf die Koeffizienten für Großvieheinheiten und die Definitionen der Merkmale ( 1 )

11

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1392 der Kommission vom 13. August 2015 zur Genehmigung des Grundstoffs Fructose gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ( 1 )

34

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1393 der Kommission vom 13. August 2015 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Καλαμάτα (Kalamata) (g.U.))

38

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1394 der Kommission vom 13. August 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 470/2014, geändert durch die Verordnung (EU) 2015/588, zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der Volksrepublik China nach einer Wiederaufnahme der Untersuchung wegen Absorption gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates

42

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1395 der Kommission vom 13. August 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

50

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Durchführungsbeschlusses 2014/732/EU der Kommission vom 20. Oktober 2014 zur Änderung der Entscheidung 2007/453/EG hinsichtlich des BSE-Status von Bulgarien, Estland, Kroatien, Lettland, Luxemburg, Malta, Portugal, der Slowakei und Ungarn ( ABl. L 302 vom 22.10.2014 )

52

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

14.8.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 215/1


BESCHLUSS (EU) 2015/1389 DES RATES

vom 7. Mai 2015

über die Unterzeichnung — im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten — eines Protokolls zur Änderung des Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Moldau anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Protokolls

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 14. September 2012 hat der Rat die Kommission ermächtigt, im Namen der Union, ihrer Mitgliedstaaten und der Republik Kroatien Verhandlungen über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Moldau (1) anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (im Folgenden „Protokoll“) aufzunehmen.

(2)

Diese Verhandlungen wurden am 16. September 2014 erfolgreich abgeschlossen.

(3)

Das Protokoll sollte im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet werden.

(4)

Das Protokoll sollte vorläufig angewandt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Protokolls zur Änderung des Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Moldau anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union wird — vorbehaltlich seines Abschlusses — im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen.

Artikel 3

Das Protokoll wird gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls ab seiner Unterzeichnung durch die Vertragsparteien (2) bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewandt.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 7. Mai 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. RINKĒVIČS


(1)  Der Wortlaut des Abkommens wurde in ABl. L 292 vom 20.10.2012, S. 3, veröffentlicht.

(2)  Der Zeitpunkt, ab dem das Protokoll vorläufig angewendet wird, wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


14.8.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 215/3


PROTOKOLL

zur Änderung des Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Moldau anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

IRLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK KROATIEN,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

UNGARN,

DIE REPUBLIK MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

als Parteien des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und als Mitgliedstaaten der Europäischen Union (im Folgenden „Mitgliedstaaten“), und

DIE EUROPÄISCHE UNION

einerseits und

DIE REPUBLIK MOLDAU,

andererseits,

IN ANBETRACHT des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union am 1. Juli 2013,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Die Republik Kroatien ist Vertragspartei des Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Moldau (1), das am 26. Juni 2012 unterzeichnet wurde (im Folgenden „Abkommen“).

Artikel 2

Die kroatische Sprachfassung des Abkommens (2) ist in gleicher Weise verbindlich wie die anderen Sprachfassungen.

Artikel 3

(1)   Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien nach Maßgabe ihrer eigenen Verfahren genehmigt. Es tritt am Datum des Inkrafttretens des Abkommens in Kraft. Falls dieses Protokoll von den Vertragsparteien erst nach Inkrafttreten des Abkommens genehmigt wird, tritt es gemäß Artikel 29 Absatz 1 des Abkommens einen Monat nach dem Datum der zuletzt eingegangenen Note im Rahmen eines diplomatischen Notenaustausches zwischen den Vertragsparteien in Kraft, in der die Vertragsparteien bestätigen, dass alle für das Inkrafttreten dieses Protokolls erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

(2)   Dieses Protokoll wird ab seiner Unterzeichnung durch die Vertragsparteien vorläufig angewendet.

Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 2015 in zwei Urschriften in den Amtssprachen der Parteien, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

За държавите-членки

Por los Estados miembros

Za členské státy

For medlemsstaterne

Für die Mitgliedstaaten

Liikmesriikide nimel

Για τα κράτη μέλη

For the Member States

Pour les États membres

Za države članice

Per gli Stati membri

Dalībvalstu vārdā –

Valstybių narių vardu

A tagállamok részéről

Għall-Istati Membri

Voor de lidstaten

W imieniu państw członkowskich

Pelos Estados-Membros

Pentru statele membre

Za členské štáty

Za države članice

Jäsenvaltioiden puolesta

För medlemsstaterna

Pentru statele membre

Image

За Европейския съюз

Рог la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Za Europsku uniju

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

Pentru Uniunea Europeană

Image

3a Република Молдова

Por la República de Moldavia

Za Moldavskou republiku

For Republikken Moldova

Für die Republik Moldau

Moldova Vabariigi nimel

Για τη Δημοκρατία της Μολδαβίας

For the Republic of Moldova

Pour la République de Moldavie

Za Republiku Moldovu

Per la Repubblica moldova

Moldovas Republikas vārdā –

Moldovos Respublikos vardu

A Moldovai Köztársaság részéről

Għar-Repubblika tal-Moldova

Voor de Republiek Moldavië

W imieniu Republiki Mołdawii

Pela República da Moldova

Pentru Republica Moldova

Za Moldavskú republiku

Za Republiko Moldavijo

Moldovan tasavallan puolesta

För Republiken Moldavien

Pentru Republica Moldova

Image


(1)  Der Wortlaut des Abkommens wurde in ABl. L 292 vom 20.10.2012, S. 3, veröffentlicht.

(2)  Sonderausgabe in kroatischer Sprache, Kapitel 11, Band 102, S. 197.


VERORDNUNGEN

14.8.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 215/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1390 DER KOMMISSION

vom 13. August 2015

zur 233. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Zwischen dem 22. Mai 2015 und dem 15. Juni 2015 hat der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (UNSC) mit vier Beschlüssen vom 22. Mai 2015, 15. Juni 2015, 26. Juni 2015 und 10. Juli 2015 beschlossen, sechs Einträge auf der Liste der natürlichen Personen, auf die das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen anzuwenden ist, und die Einträge zu fünf Organisationen auf dieser Liste zu ändern. Am 6. August 2015 beschloss der Sanktionsausschuss, eine weitere Organisation in diese Liste aufzunehmen.

(3)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend aktualisiert werden.

(4)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. August 2015

Für die Kommission,

Im Namen des Präsidenten,

Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

1.

Unter „Natürliche Personen“ werden die folgenden Einträge geändert:

(a)

Der Eintrag „Aiman Muhammed Rabi Al-Zawahiri (auch: a) Ayman Al-Zawahari, b) Ahmed Fuad Salim, c) Al Zawahry Aiman Mohamed Rabi Abdel Muaz, d) Al Zawahiri Ayman, e) Abdul Qader Abdul Aziz Abdul Moez Al Doctor, f) Al Zawahry Aiman Mohamed Rabi, g) Al Zawahry Aiman Mohamed Rabie, h) Al Zawahry Aiman Mohamed Robi, i) Dhawahri Ayman, j) Eddaouahiri Ayman, k) Nur Al Deen Abu Mohammed, l) Ayman Al Zawahari, m) Ahman Fuad Salim, n) Abu Fatma, o) Abu Mohammed). Titel: a) Doktor, b) Dr. Geburtsdatum: 19.6.1951. Geburtsort: Giseh, Ägypten. Staatsangehörigkeit: ägyptisch. Reisepassnummer: a) 1084010 (ägyptischer Reisepass), b) 19820215. Weitere Angaben: a) ehemaliger operativer und militärischer Anführer des Egyptian Islamic Jihad, jetzt enger Verbündeter von Osama Bin Laden; b) soll sich im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet aufhalten. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 25.1.2001.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Aiman Muhammed Rabi Al-Zawahiri (auch: a) Ayman Al-Zawahari, b) Ahmed Fuad Salim, c) Al Zawahry Aiman Mohamed Rabi Abdel Muaz, d) Al Zawahiri Ayman, e) Abdul Qader Abdul Aziz Abdul Moez Al Doctor, f) Al Zawahry Aiman Mohamed Rabi, g) Al Zawahry Aiman Mohamed Rabie, h) Al Zawahry Aiman Mohamed Robi, i) Dhawahri Ayman, j) Eddaouahiri Ayman, k) Nur Al Deen Abu Mohammed, l) Ayman Al Zawahari, m) Ahman Fuad Salim, n) Abu Fatma, o) Abu Mohammed). Titel: a) Doktor, b) Dr. Geburtsdatum: 19.6.1951. Geburtsort: Giseh, Ägypten. Staatsangehörigkeit: ägyptisch. Reisepassnummer: a) 1084010 (ägyptischer Reisepass), b) 19820215. Weitere Angaben: a) Al-Qaida-Führer; b) ehemaliger operativer und militärischer Anführer des Egyptian Islamic Jihad und enger Verbündeter von Osama Bin Laden (verstorben); c) soll sich im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet aufhalten. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 25.1.2001.“

(b)

Der Eintrag „Yasser Mohamed Ismail Abu Shaweesh (auch: Yasser Mohamed Abou Shaweesh). Anschrift: Deutschland. Geburtsdatum: 20.11.1973. Geburtsort: Bengasi, Libyen. Staatsangehörigkeit: staatenloser Palästinenser. Reisepassnummer: a) 939254 (ägyptischer Reiseausweis), b) 0003213 (ägyptischer Reisepass), c) 981358 (ägyptischer Reisepass), d) C00071659 (Passersatzpapier, ausgestellt von der Bundesrepublik Deutschland). Weitere Angaben: a) in Deutschland in Haft; b) Bruder von Ismail Mohamed Ismail Abu Shaweesh. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 6.12.2005.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Yasser Mohamed Ismail Abu Shaweesh (auch: Yasser Mohamed Abou Shaweesh). Anschrift: Deutschland (in Haft). Geburtsdatum: 20.11.1973. Geburtsort: Bengasi, Libysch-Arabische Dschamahirija. Staatsangehörigkeit: staatenloser Palästinenser. Reisepassnummer: a) 939254 (ägyptischer Reiseausweis), b) 0003213 (ägyptischer Reisepass), c) 981358 (ägyptischer Reisepass), d) C00071659 (Passersatzpapier, ausgestellt von der Bundesrepublik Deutschland). Weitere Angaben: a) am 6.12.2007 in Deutschland zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 6.12.2005.“

(c)

Der Eintrag „Nasir 'Abd-Al-Karim 'Abdullah Al-Wahishi (auch: a) Nasir al-Wahishi, b) Abu Basir Nasir al-Wahishi, c) Naser Abdel Karim al-Wahishi, d) Nasir Abd al-Karim al-Wuhayshi, e) Abu Basir Nasir Al-Wuhayshi, f) Nasser Abdul-karim Abdullah al-Wouhichi, g) Abu Baseer al-Wehaishi, h) Abu Basir Nasser al-Wuhishi, i) Abdul Kareem Abdullah Al-Woohaishi, j) Nasser Abdelkarim Saleh Al Wahichi, k) Abu Basir, l) Abu Bashir). Geburtsdatum: a) 1.10.1976, b) 8.10.1396 (nach dem Hijri-Kalender). Geburtsort: Jemen. Staatsangehörigkeit: jemenitisch. Reisepassnummer: 40483 (jemenitischer Reisepass, ausgestellt am 5.1.1997). Weitere Angaben: zwischen 2003 und 2006 in Jemen im Gefängnis. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 19.1.2010.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Nasir 'Abd-Al-Karim 'Abdullah Al-Wahishi (auch: a) Nasir al-Wahishi, b) Abu Basir Nasir al-Wahishi, c) Naser Abdel Karim al-Wahishi, d) Nasir Abd al-Karim al-Wuhayshi, e) Abu Basir Nasir Al-Wuhayshi, f) Nasser Abdul-karim Abdullah al-Wouhichi, g) Abu Baseer al-Wehaishi, h) Abu Basir Nasser al-Wuhishi, i) Abdul Kareem Abdullah Al-Woohaishi, j) Nasser Abdelkarim Saleh Al Wahichi, k) Abu Basir, l) Abu Bashir). Geburtsdatum: a) 1.10.1976, b) 8.10.1396 (nach dem Hijri-Kalender). Geburtsort: Jemen. Staatsangehörigkeit: jemenitisch. Reisepassnummer: 40483 (jemenitischer Reisepass, ausgestellt am 5.1.1997). Weitere Angaben: a) seit 2007 Führer von Al-Qaida in Yemen (AQY); b) seit Januar 2009 Führer von Al-Qaida in the Arabian Peninsula, die in Jemen und Saudi-Arabien operiert; c) steht in Verbindung mit ranghohen Al-Qaida-Führern; d) war eigenen Angaben zufolge vor 2003 Sekretär Usama Bin Ladens (verstorben); e) 2003 in Iran festgenommen und an Jemen ausgeliefert, wo er 2006 aus der Haft floh und weiterhin flüchtig ist (Stand: Januar 2010). Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 19.1.2010.“

(d)

Der Eintrag „Ibrahim Hassan Tali Al-Asiri (auch: a) Ibrahim Hassan Tali Asiri, b) Ibrahim Hasan Talea Aseeri, c) Ibrahim Hassan al-Asiri, d) Ibrahim Hasan Tali Asiri, e) Ibrahim Hassan Tali Assiri, f) Ibrahim Hasan Tali'A 'Asiri, g) Ibrahim Hasan Tali al-'Asiri, h) Ibrahim al-'Asiri, i) Ibrahim Hassan Al Asiri, j) Abu Saleh, k) Abosslah, l) Abu-Salaah). Anschrift: Jemen. Geburtsdatum: a) 19.4.1982, b) 18.4.1982, c) 24.6.1402 (nach dem Hijri-Kalender). Geburtsort: Riad, Saudi-Arabien. Staatsangehörigkeit: saudi-arabisch. Reisepassnummer: F654645 (saudi-arabischer Reisepass, ausgestellt am 30.4.2005, abgelaufen am 7.3.2010; nach dem Hijri-Kalender ausgestellt am 24.6.1426, nach dem Hijri-Kalender abgelaufen am 21.3.1431). Nationale Kennziffer: 1028745097 (saudi-arabische Kennziffer). Weitere Angaben: a) Agent und wichtigster Bombenbauer von Al-Qaida in the Arabian Peninsula; b) soll sich im Jemen versteckt halten (Stand: März 2011); c) von Saudi-Arabien gesucht; d) Orange Notice (file #2009/52/OS/CCC, #81) von Interpol für ihn herausgegeben; e) hat Verbindungen zu Nasir 'abd-al Karim 'Abdullah Al-Wahishi, Said Ali al-Shihri, Qasim Yahya Mahdi al-Rimi und Anwar Nasser Abdulla Al-Aulaqi. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 24.3.2011.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Ibrahim Hassan Tali Al-Asiri (auch: a) Ibrahim Hassan Tali Asiri, b) Ibrahim Hasan Talea Aseeri, c) Ibrahim Hassan al-Asiri, d) Ibrahim Hasan Tali Asiri, e) Ibrahim Hassan Tali Assiri, f) Ibrahim Hasan Tali'A 'Asiri, g) Ibrahim Hasan Tali al-'Asiri, h) Ibrahim al-'Asiri, i) Ibrahim Hassan Al Asiri, j) Abu Saleh, k) Abosslah, l) Abu-Salaah). Anschrift: Jemen. Geburtsdatum: a) 19.4.1982, b) 18.4.1982, c) 24.6.1402 (nach dem Hijri-Kalender). Geburtsort: Riad, Saudi-Arabien. Staatsangehörigkeit: saudi-arabisch. Reisepassnummer: F654645 (saudi-arabischer Reisepass, ausgestellt am 30.4.2005, abgelaufen am 7.3.2010; nach dem Hijri-Kalender ausgestellt am 24.6.1426, nach dem Hijri-Kalender abgelaufen am 21.3.1431). Nationale Kennziffer: 1028745097 (saudi-arabische Kennziffer). Weitere Angaben: a) Agent und wichtigster Bombenbauer von Al-Qaida in the Arabian Peninsula; b) soll sich im Jemen versteckt halten (Stand: März 2011); c) von Saudi-Arabien gesucht; d) hat unter anderem Verbindungen zu Nasir 'abd-al Karim 'Abdullah Al-Wahishi, Qasim Yahya Mahdi al-Rimi und Anwar Nasser Abdulla Al-Aulaqi. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 24.3.2011.“

(e)

Der Eintrag „Adil Muhammad Mahmud Abd Al-Khaliq (auch a) Adel Mohamed Mahmoud Abdul Khaliq; b) Adel Mohamed Mahmood Abdul Khaled). Geburtsdatum: 2.3.1984. Geburtsort: Bahrain. Staatsangehörigkeit: bahrainisch. Reisepassnummer: 1632207 (bahrainischer Pass). Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 10.10.2008.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Adil Muhammad Mahmud Abd Al-Khaliq (auch a) Adel Mohamed Mahmoud Abdul Khaliq; b) Adel Mohamed Mahmood Abdul Khaled). Geburtsdatum: 2.3.1984. Geburtsort: Bahrain. Staatsangehörigkeit: bahrainisch. Reisepassnummer: 1632207 (bahrainischer Pass). Weitere Angaben: a) hat im Namen von Al-Qaida und der Libyan Islamic Fighting Group (LIFG) gehandelt und finanzielle, materielle und logistische Unterstützung für diese Organisationen bereitgestellt; b) im Januar 2007 in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) wegen Mitgliedschaft bei Al-Qaida und der LIFG verhaftet; c) wurde Ende 2007 in den VAE verurteilt und Anfang 2008 an Bahrain überstellt, um dort den Rest seiner Haftstrafe zu verbüßen; d) nahm nach seiner Haftentlassung im Jahr 2008 die Mittelbeschaffung für Al-Quaida mindestens bis Ende 2012 wieder auf; e) hat auch für die Taliban Geld beigetrieben. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 10.10.2008.“

(f)

Der Eintrag „Ibrahim Ali Abu Bakr Tantoush (auch a) Abd al-Muhsin, b) Ibrahim Ali Muhammad Abu Bakr, c) Abdul Rahman, d) Abu Anas, e) Ibrahim Abubaker Tantouche, f) Ibrahim Abubaker Tantoush, g) Abd al-Muhsi, h) Abd al-Rahman, i) Al-Libi). Anschrift: Johannesburg, Südafrika. Geburtsdatum: 1966. Geburtsort: al Aziziyya, Libyen. Staatsangehörigkeit: libysch. Pass Nr.: 203037 (libyscher Pass ausgestellt in Tripoli). Weitere Angaben: a) verbunden mit dem Afghan Support Committee (ASC), der Revival of Islamic Heritage Society (RIHS) und der Libyan Islamic Fighting Group (LIFG). Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 11.1.2002.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Ibrahim Ali Abu Bakr Tantoush (auch a) Abd al-Muhsin, b) Ibrahim Ali Muhammad Abu Bakr, c) Abdul Rahman, d) Abu Anas, e) Ibrahim Abubaker Tantouche, f) Ibrahim Abubaker Tantoush, g) Abd al-Muhsi, h) Abd al-Rahman, i) Abdel Ilah Sabri (falsche Identität in Verbindung mit der gefälschten südafrikanischen Kennziffer 6910275240086 und der südafrikanischen Reisepassnummer 434021161, beide Dokumente wurden konfisziert). Anschrift: Tripolis, Libyen (Stand: Februar 2014). Geburtsdatum: 2.2.1966. Geburtsort: al Aziziyya, Libyen. Staatsangehörigkeit: libysch. Reisepassnummer: a) 203037, libyscher Reisepass, ausgestellt in Tripoli, Libyen; b) 347834, libyscher Reisepass, ausgestellt auf den Namen Ibrahim Ali Tantoush, abgelaufen am 21.2.2014). Weitere Angaben: a) verbunden mit dem Afghan Support Committee (ASC), der Revival of Islamic Heritage Society (RIHS) und der Libyan Islamic Fighting Group (LIFG). Foto und Fingerabdrücke verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung (‚Special Notice‘) der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 11.1.2002.“

(g)

Der Eintrag „Zulkifli Abdul Hir (auch: a) Musa Abdul Hir, b) Muslimin Abdulmotalib, c) Salim Alombra, d) Armand Escalante, e) Normina Hashim, f) Henri Lawi, g) Hendri Lawi, h) Norhana Mohamad, i) Omar Salem, j) Ahmad Shobirin, k) Bin Abdul Hir Zulkifli, l) Abdulhir Bin Hir, m) Hassan, n) Hogalu, o) Hugalu, p) Lagu, q) Marwan). Anschrift: Seksyen 17, Shah Alam, Selangor, Malaysia. Geburtsdatum: a) 5.1.1966, b) 5.10.1966. Geburtsort: Muar Johor, Malaysia. Staatsangehörigkeit: malaysisch. Reisepassnummer: A 11263265. Nationale Kennziffer: 660105-01-5297. Weitere Angaben: a) Name der Mutter: Minah Binto Aogist Abd Aziz; b) Führerschein Nummer D2161572, ausgestellt in Kalifornien, USA. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 9.9.2003.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Zulkifli Abdul Hir (auch: a) Musa Abdul Hir, b) Muslimin Abdulmotalib, c) Salim Alombra, d) Armand Escalante, e) Normina Hashim, f) Henri Lawi, g) Hendri Lawi, h) Norhana Mohamad, i) Omar Salem, j) Ahmad Shobirin, k) Bin Abdul Hir Zulkifli, l) Abdulhir Bin Hir, m) Hassan, n) Hogalu, o) Hugalu, p) Lagu, q) (bekannt als) Marwan). Anschrift: a) Seksyen 17, Shah Alam, Selangor, Malaysia (früherer Aufenthaltsort), b) Maguindanao, Philippinen (Stand: Januar 2015). Geburtsdatum: a) 5.1.1966, b) 5.10.1966. Geburtsort: Muar Johor, Malaysia. Staatsangehörigkeit: malaysisch. Reisepassnummer: a) A 11263265, b) Nationale Kennziffer: 660105-01-5297, c) Führerschein Nummer D2161572, ausgestellt in Kalifornien, USA. Weitere Angaben: a) das Bezirksgericht Nordkalifornien, USA hat am 1. August 2007 einen Haftbefehl gegen ihn ausgestellt; b) Tod im Januar 2015 in Maguindanao, Philippinen, bestätigt; c) Name der Mutter: Minah Binto Aogist Abd Aziz. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 9.9.2003.“

2.

Unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ werden die folgenden Einträge geändert:

(a)

Der Eintrag „Revival of Islamic Heritage Society (auch: a) Jamiat Ihia Al-Turath Al-Islamiya, b) Revival of Islamic Society Heritage on the African Continent, c) Jamia Ihya Ul Turath, d) RIHS). Anschrift: a) Pakistan; b) Afghanistan. Weitere Angaben: a) nur die Büros der Organisation in Pakistan und Afghanistan sind benannt; b) Verbindungen zu Abu Bakr al-Jaziri und zum Afghan Support Committee (ASC). Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 11.1.2002.“ unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ erhält folgende Fassung:

„Revival of Islamic Heritage Society (auch: a) Revival of Islamic Society Heritage on the African Continent, b) Jamia Ihya ul Turath, c) RIHS, d) Jamiat Ihia Al-Turath Al-Islamiya, e) Al-Furqan Foundation Welfare Trust, f) Al-Furqan Welfare Foundation. Adresse: a) Pakistan, b) Afghanistan. Weitere Angaben: a) nur die Büros der Organisation in Pakistan und Afghanistan sind benannt; b) Verbindungen zu Abu Bakr al-Jaziri und zum Afghan Support Committee (ASC). Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 11.1.2002.“

(b)

Der Eintrag „Al-Haramain Islamic Foundation (Somalia). Anschrift: Somalia. Weitere Angaben: Gründer und ehemaliger Führer: Aqeel Abdulaziz Aqeel al-Aqeel. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 13.3.2002.“ unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ erhält folgende Fassung:

„Al-Haramain Islamic Foundation (Somalia). Anschrift: Somalia. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 13.3.2002.“

(c)

Der Eintrag „Al-Qaida in the Arabian Peninsula (auch: a) AQAP, b) Al-Qaida of Jihad Organization in the Arabian Peninsula, c) Tanzim Qa'idat al-Jihad fi Jazirat al-Arab, d) Al-Qaida Organization in the Arabian Peninsula, e) Al-Qaida in the South Arabian Peninsula, f) Ansar al-Shari'a, g) AAS, h) Al-Qaida in Yemen, i) AQY). Weitere Angaben: Standort: Jemen oder Saudi-Arabien. Ansar al-Shari'a wurde Anfang 2011 von AQAP gegründet. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 19.1.2010.“ unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ erhält folgende Fassung:

„Al-Qaida in the Arabian Peninsula (auch: a) AQAP, b) Al-Qaida of Jihad Organization in the Arabian Peninsula, c) Tanzim Qa'idat al-Jihad fi Jazirat al-Arab, d) Al-Qaida Organization in the Arabian Peninsula, e) Al-Qaida in the South Arabian Peninsula, f) Ansar al-Shari'a, g) AAS, h) Al-Qaida in Yemen, i) AQY). Weitere Angaben: a) Standort: Jemen oder Saudi-Arabien (2004-2006); b) gegründet im Jan. 2009, als Al-Qaida in Yemen sich mit saudiarabischen Al-Qaida-Mitgliedern zusammenschloss; c) Führer der AQAP ist Nasir 'abd-al-Karim 'Abdullah Al-Wahishi; d) Ansar al-Shari'a wurde Anfang 2011 durch die AQAP gegründet und hat die Verantwortung für zahlreiche Angriffe — sowohl auf staatliche Einrichtungen als auch auf Zivilisten — in Jemen übernommen. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 19.1.2010.“

(d)

Der Eintrag „Tehrike Taliban Pakistan (TTP) (auch: a) Tehrik-I-Taliban Pakistan, b) Tehrik-e-Taliban, c) Pakistani Taliban, d) Tehreek-e-Taliban). Weitere Angaben: a) Tehrike Taliban hat ihre Basis in den Stammesgebieten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze; b) Führer der 2007 gegründeten Organisation ist Hakimullah Mehsud; c) Emir der TTP für Süd-Waziristan ist Wali Ur Rehman. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 29.7.2011.“ unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ erhält folgende Fassung:

„Tehrike Taliban Pakistan (TTP) (auch: a) Tehrik-I-Taliban Pakistan, b) Tehrik-e-Taliban, c) Pakistani Taliban, d) Tehreek-e-Taliban). Weitere Angaben: a) Tehrike Taliban hat ihre Basis in den Stammesgebieten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze; b) Führer der 2007 gegründeten Organisation ist Maulana Fazlullah. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 29.7.2011.“

3.

Unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ wird folgender Eintrag angefügt:

(a)

„The Army Of Emigrants And Supporters (auch: a) Battalion of Emigrants and Supporters, b) Army of Emigrants and Supporters organization, c) Battalion of Emigrants and Ansar, d) Jaysh al-Muhajirin wal-Ansar (JAMWA). Anschrift: Region Dschabal Turkman, Gouvernement Latakia, Arabische Republik Syrien. Weitere Angaben: 2013 von ausländischen terroristischen Kämpfern gegründet. Standort: Arabische Republik Syrien. Der Organisation ISIL (Islamic State in Iraq and the Levant) angeschlossen, aufgenommen in die Liste als Al-Qaida in Iraq und Al-Nusrah Front for the People of the Levant. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 6.8.2015“.


14.8.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 215/11


VERORDNUNG (EU) 2015/1391 DER KOMMISSION

vom 13. August 2015

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1200/2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden im Hinblick auf die Koeffizienten für Großvieheinheiten und die Definitionen der Merkmale

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 und Artikel 11 Absatz 7 (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 wird ein Rahmen für die Bereitstellung vergleichbarer Statistiken der Union über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe und für eine Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden geschaffen.

(2)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 715/2014 der Kommission (2) wird eine neue Liste der bei der Betriebsstrukturerhebung 2016 zu erhebenden Merkmale festgelegt. Es ist daher notwendig, die Definitionen zu ändern.

(3)

Im Interesse der Vergleichbarkeit sollten Begriffe, die in der in Erwägungsgrund 2 genannten Merkmalsliste vorkommen, in der gesamten Union einheitlich verstanden und angewandt werden. Es ist daher notwendig, die für die Betriebsstrukturerhebung zu verwendenden Merkmalsdefinitionen zu ändern.

(4)

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1200/2009 der Kommission (3) sollte an die in Erwägungsgrund 2 genannte neue Merkmalsliste angepasst werden.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1200/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch den Beschluss 72/279/EWG des Rates (4) eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1200/2009 erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. August 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 321 vom 1.12.2008, S. 16.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 715/2014 der Kommission vom 26. Juni 2014 zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden im Hinblick auf die Liste der bei der Betriebsstrukturerhebung 2016 zu erhebenden Merkmale (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 8).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1200/2009 der Kommission vom 30. November 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden im Hinblick auf die Koeffizienten für Großvieheinheiten und die Definitionen der Merkmale (ABl. L 329 vom 15.12.2009, S. 1).

(4)  Beschluss 72/279/EWG des Rates vom 31. Juli 1972 zur Einsetzung eines Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses (ABl. L 179 vom 7.8.1972, S. 1).


ANHANG

„ANHANG II

Für die Betriebsstrukturerhebungen der Union zu verwendende Merkmalsdefinitionen  (1)

I.   ALLGEMEINE MERKMALE

Standort des Betriebs

Der Standort des landwirtschaftlichen Betriebs wird in Artikel 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 definiert.

NUTS-3-Region

Die NUTS-3-Region (gemäß der Verordnung (EU) Nr. 31/2011 der Kommission (2)), in der sich der Betrieb befindet.

Liegt der Betrieb in einem benachteiligten Gebiet?

Die Informationen über benachteiligte Gebiete sind gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) anzugeben.

L— Der Betrieb befindet sich in einem anderen benachteiligten Gebiet als in einem Berggebiet, das aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligt ist, oder in einem anderen aus anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebiet.

M— Der Betrieb befindet sich in einem benachteiligten Berggebiet.

N— normales Gebiet (nicht benachteiligt).

Rechtspersönlichkeit des Betriebs

Die Rechtspersönlichkeit des Betriebs hängt von der Rechtsstellung des Betriebsinhabers ab.

Handelt es sich bei dem Betrieb um eine Gemeinschaftslandeinheit?

Eine besondere ‚landwirtschaftliche Gemeinschaftslandeinheit‘— eine virtuelle Einheit, die für die Zwecke der Datenerhebung und -erfassung geschaffen wurde, und die die landwirtschaftlich genutzte Fläche umfasst, die von landwirtschaftlichen Betrieben genutzt wird, die ihnen jedoch nicht unmittelbar gehört, d. h. Fläche, an der gemeinsame Rechte bestehen (Allmende).

Liegt die rechtliche und wirtschaftliche Verantwortung für den Betrieb bei

 

einer natürlichen Person, die alleiniger Inhaber eines unabhängigen Betriebs ist?

Eine Einzelperson und natürliche Person, die Inhaber eines Betriebs ist, welcher nicht durch eine gemeinsame Betriebsführung oder ähnliche Vereinbarungen mit Betrieben anderer Betriebsinhaber verbunden ist.

Wenn die Antwort auf die vorangegangene Frage ‚Ja‘ ist, ist diese Person (der Betriebsinhaber) auch der Betriebsleiter?

Wenn diese Person nicht der Betriebsleiter ist, gehört der Betriebsleiter zur Familie des Betriebsinhabers?

Wenn der Betriebsleiter zur Familie des Betriebsinhabers gehört, ist der Betriebsleiter der Ehepartner des Betriebsinhabers?

 

einer natürlichen Person oder mehreren natürlichen Personen, die Gesellschafter in einem Gruppenbetrieb (in einer Personengesellschaft) sind?

Gesellschafter in einem Gruppenbetrieb sind natürliche Personen, die einen landwirtschaftlichen Betrieb besitzen, gepachtet haben oder auf andere Weise gemeinsam führen, oder die ihre einzelnen Betriebe gemeinsam so führen, als handele es sich um einen einzigen Betrieb. Eine solche Zusammenarbeit muss entweder gesetzlich oder durch schriftliche Vereinbarung geregelt werden.

 

einer juristischen Person?

Eine rechtliche Einheit, die keine natürliche Person, jedoch Träger der normalen Rechte und Pflichten einer Einzelperson ist, also beispielsweise in eigenem Namen klagen und verklagt werden kann (allgemeine Rechts- und Geschäftsfähigkeit).

Besitzverhältnisse (auf den Betriebsinhaber bezogen) und Bewirtschaftungssystem

Landwirtschaftlich genutzte Fläche:

Die landwirtschaftlich genutzte Fläche ist die Gesamtheit der vom Betrieb selbst bewirtschafteten Flächen an Ackerland, Dauergrünland, Dauerkulturen sowie Haus- und Nutzgärten, unabhängig von den Besitzverhältnissen oder davon, ob die genutzten Flächen Teil des Gemeinschaftslands sind.

In Eigentum

Landwirtschaftlich genutzte Flächen des Betriebs, die Eigentum des Betriebsinhabers sind und von ihm bewirtschaftet werden. Hierzu gehören auch Flächen, die vom Betriebsinhaber in Nutznießung, Erbpacht oder in gleichwertigen Besitzformen bewirtschaftet werden.

In Pacht

Landwirtschaftlich genutzte Flächen, die vom Betrieb gegen ein im Voraus fest vereinbartes Entgelt (in Geld, Naturalien oder sonstigen Leistungen) gepachtet sind und über die ein (mündlicher oder schriftlicher) Pachtvertrag besteht. Eine landwirtschaftlich genutzte Fläche wird jeweils nur einem Betrieb zugeordnet. Wird eine landwirtschaftlich genutzte Fläche während des Bezugsjahres an mehr als einen Betrieb verpachtet, so wird sie in der Regel dem Betrieb zugeordnet, der sie am Erhebungsstichtag gepachtet oder der sie im Bezugsjahr am längsten genutzt hat.

In Teilpacht oder in anderen Besitzformen

a)

Landwirtschaftliche Flächen in Teilpacht sind landwirtschaftlich genutzte Flächen (gegebenenfalls ein ganzer Betrieb), die im Zusammenwirken zwischen dem Verpächter und dem Teilpächter auf der Grundlage eines schriftlichen oder mündlichen Teilpachtvertrags bewirtschaftet werden. Die Produktion (im wirtschaftlichen oder physischen Sinne) wird nach einem vereinbarten Anteilsatz zwischen ihnen aufgeteilt.

b)

Landwirtschaftlich genutzte Flächen in anderen Besitzformen sind die unter den vorstehenden Positionen nicht aufgeführten landwirtschaftlich genutzten Flächen.

Gemeinschaftsland

Die landwirtschaftlich genutzte Fläche, die von dem landwirtschaftlichen Betrieb genutzt wird, ihm jedoch nicht unmittelbar gehört, d. h. Fläche, an der gemeinsame Rechte bestehen (Allmende).

Ökologischer Landbau

Landwirtschaftliche Verfahren nach bestimmten Standards und Vorschriften gemäß i) der Verordnung (EG) Nr. 834/2007des Rates (4) oder gegebenenfalls neueren Rechtsvorschriften und ii) den entsprechenden nationalen Durchführungsvorschriften für den ökologischen Landbau.

Landwirtschaftlich genutzte Gesamtfläche des Betriebs, auf der Methoden des ökologischen Landbaus nach nationalen Vorschriften oder Vorschriften der Europäischen Union angewandt und zertifiziert werden

Der Teil der landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebs, der in vollem Umfang nach den Grundregeln der ökologischen/biologischen Produktion für Agrarbetriebe gemäß i) der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 oder gegebenenfalls neueren Rechtsvorschriften und ii) den entsprechenden nationalen Durchführungsvorschriften für die Zertifizierung der ökologischen/biologischen Produktion bewirtschaftet wird.

Landwirtschaftlich genutzte Gesamtfläche des Betriebs, die sich in der Umstellung auf Methoden des ökologischen Landbaus befindet, die nach nationalen Vorschriften oder Vorschriften der Europäischen Union zertifiziert werden sollen

Der Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebs, auf dem Methoden des ökologischen Landbaus angewandt werden, die hierfür erforderliche Umstellungsphase jedoch noch nicht abgeschlossen ist, so dass diese Fläche noch nicht in vollem Umfang nach den Grundregeln der ökologischen/biologischen Produktion für Agrarbetriebe gemäß i) der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 oder gegebenenfalls neueren Rechtsvorschriften und ii) den entsprechenden nationalen Durchführungsvorschriften für den ökologischen Landbau bewirtschaftet wird.

Fläche des Betriebs, auf der entweder Methoden des ökologischen Landbaus nach nationalen Vorschriften oder Vorschriften der Europäischen Union angewandt und zertifiziert werden oder die sich in der Umstellung auf zertifizierte Methoden befindet

Landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebs, auf der nach bestimmten Standards und Vorschriften gemäß i) der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 oder gegebenenfalls neueren Rechtsvorschriften und ii) den entsprechenden nationalen Durchführungsvorschriften für den ökologischen Landbau Methoden des ökologischen Landbaus angewandt werden und zertifiziert sind oder die sich in der Umstellung auf zertifizierte Anbaumethoden befindet, aufzugliedern nach Anbauarten.

Die verschiedenen Kategorien von Kulturen für die ökologische/biologische Produktion sind nachstehend aufgeführt. Definition der Kulturen in Abschnitt II. Flächen.

 

Getreide zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut)

 

Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut und Gemenge von Getreide mit Hülsenfrüchten)

 

Kartoffeln/Erdäpfel (einschließlich Früh- und Pflanzkartoffeln)

 

Zuckerrüben (ohne Saatgut)

 

Ölsaaten

 

Frischgemüse, Melonen und Erdbeeren

 

Dauerwiesen und -weiden, ohne ertragsarmes Dauergrünland

 

Obst- und Beerenobstanlagen

 

Zitrusanlagen

 

Olivenanlagen

 

Rebanlagen

 

Sonstige Kulturen (Faserpflanzen usw.) einschließlich ertragsarmem Dauergrünland

Ökologische Produktionsmethoden in der tierischen Erzeugung, die nach nationalen Vorschriften oder Vorschriften der Europäischen Union zertifiziert sind

Zahl der auf dem Betrieb gehaltenen Tiere, wenn der Betrieb in der gesamten oder einem Teil der tierischen Erzeugung die Grundregeln der ökologischen/biologischen Produktion für Agrarbetriebe gemäß i) der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 oder gegebenenfalls neueren Rechtsvorschriften und ii) den entsprechenden nationalen Vorschriften für die Zertifizierung der ökologischen Produktion einhält, aufzugliedern nach Tierkategorien.

Definition des Viehbestands in Abschnitt III. Viehbestand

 

Rinder

 

Schweine

 

Schafe und Ziegen

 

Geflügel

 

Sonstige Tiere

Bestimmung der Produktion des Betriebs

Haushalt verbraucht mehr als 50 % des Wertes der Endproduktion des Betriebs

Der Haushalt ist die Familieneinheit, zu der der Betriebsinhaber gehört und in der die Haushaltsmitglieder in derselben Wohnung leben, ihr Einkommen und Vermögen ganz oder teilweise zusammenlegen und bestimmte Waren und Dienstleistungen, insbesondere Wohnung und Essen, gemeinsam verbrauchen.

Die unter diesem Merkmal erfasste Endproduktion entspricht der Definition der verwendbaren Erzeugung in der Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung (5).

Auf Direktverkäufe an Endverbraucher entfallen mehr als 50 % der Gesamtverkäufe des Betriebs

Bei Direktverkäufen an die Endverbraucher werden selbst erzeugte landwirtschaftliche Produkte, verarbeitet oder nicht, vom Betrieb direkt an die Verbraucher für deren Eigenverbrauch verkauft. Der Anteil errechnet sich aus dem in Geld gemessenen Wert, unabhängig davon, ob die Verkäufe mit Geld, in Form von Sachleistungen oder durch andere Mittel bezahlt wurden.

II.   FLÄCHEN

Die Gesamtfläche des Betriebs umfasst die landwirtschaftlich genutzte Fläche (Ackerland, Dauergrünland, Dauerkulturen sowie Haus- und Nutzgärten) und sonstige Flächen (nicht genutzte landwirtschaftliche Flächen, Forstflächen und sonstige Flächen).

Ackerland

Land, das regelmäßig bearbeitet (gepflügt oder bestellt) wird und im Allgemeinen einer Fruchtfolge unterliegt.

Unter Fruchtfolge versteht man die zeitliche Abfolge des Anbaus unterschiedlicher Kulturpflanzen, bei der auf einem gegebenen Feld einjährige Kulturen in einer geplanten Struktur oder Abfolge im Wechsel angebaut werden, so dass auf ein und demselben Feld niemals ohne Unterbrechung Kulturpflanzen derselben Art angebaut werden. Normalerweise wechseln die Kulturen jährlich, aber auch eine mehrjährige Fruchtfolge ist möglich. Für die Unterscheidung zwischen Ackerland und Dauerkulturen oder Dauergrünland wird eine Schwelle von fünf Jahren angesetzt. Wenn also auf einem Feld fünf Jahre oder länger die gleiche Kulturpflanze angebaut wird, ohne dass in dieser Zeit die vorangegangene Kultur entfernt und eine neue Kulturpflanze angebaut wurde, so gilt diese Fläche nicht als Ackerland.

Getreide zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut)

Zu erfassen sind hier alle Flächen mit Getreide, das trocken zur Körnergewinnung geerntet wird, unabhängig von der Verwendung (einschließlich Getreide, das zur Erzeugung von erneuerbarer Energie verwendet wird).

 

Weichweizen und Spelz

Triticum aestivum L. emend. Fiori et Paol., Triticum spelta L. und Triticum monococcum L.

 

Hartweizen

Triticum durum Desf.

 

Roggen

Secale cereale L., einschließlich Gemenge von Roggen und anderen im Herbst ausgesäten Getreidearten (Wintermenggetreide).

 

Gerste

Hordeum vulgare L.

 

Hafer

Avena sativa L., einschließlich Gemenge von Hafer und anderen im Frühjahr ausgesäten Getreidearten.

 

Körnermais

Mais (Zea mays L.) zur Körnergewinnung.

 

Reis

Oryza sativa L.

 

Sonstiges Getreide zur Körnergewinnung

Als Reinkulturen angebautes, in trockenem Zustand zur Körnergewinnung geerntetes Getreide, das nicht anderweitig unter den vorangegangenen Positionen erfasst wird.

Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut und Gemenge von Getreide mit Hülsenfrüchten)

Kulturen, die hauptsächlich wegen ihres Eiweißgehalts angebaut und geerntet werden.

Zu erfassen sind hier alle Flächen mit Hülsenfrüchten und Eiweißpflanzen, die trocken zur Körnergewinnung geerntet werden, unabhängig von der Verwendung (einschließlich Pflanzen, die zur Erzeugung von erneuerbarer Energie verwendet werden).

darunter Erbsen, Ackerbohnen und Süßlupinen

Pisum sativum L., Vicia faba L., Lupinus spp., als Reinkulturen angebaut und trocken zur Körnergewinnung geerntet.

Kartoffeln/Erdäpfel (einschließlich Früh- und Pflanzkartoffeln)

Solanum tuberosum L.

Zuckerrüben (ohne Saatgut)

Beta vulgaris L. für die Zuckerindustrie und zur Alkoholerzeugung (einschließlich Energieerzeugung).

Futterhackfrüchte (ohne Saatgut)

Futterrüben (Beta vulgaris L.) und Pflanzen der Familie Brassicae, die hauptsächlich zur Verwendung als Futtermittel geerntet werden, unabhängig davon, ob Wurzel oder Stiel verfüttert werden sollen, sowie sonstige hauptsächlich wegen ihrer Wurzeln als Futtermittel angebaute Pflanzen, anderweitig nicht genannt.

Handelsgewächse

Kulturpflanzen, die normalerweise nicht zum Direktverbrauch verkauft werden, da sie vor der letzten Verwendung industriell verarbeitet werden müssen.

Zu erfassen sind hier alle Ernteflächen mit Handelsgewächsen, unabhängig von der Verwendung (einschließlich Kulturen, die zur Erzeugung von erneuerbarer Energie verwendet werden).

 

Tabak

Nicotiana tabacum L.

 

Hopfen

Humulus lupulus L.

 

Baumwolle

Gossypium spp., sowohl wegen der Faser als auch wegen der Ölsaaten geerntet.

 

Raps und Rübsen

Brassica napus L. (partim) und Brassica rapa L. var. sylvestris (Lam.) Briggs, die zur Ölerzeugung angebaut und als Trockenkörner geerntet werden.

 

Sonnenblumen

Helianthus annuus L., als Trockenkörner geerntet.

 

Soja

Glycine max L. Merril, als Trockenkörner geerntet.

 

Leinsamen (Öllein)

Linum usitatissimum L., hauptsächlich zur Ölerzeugung angebaute Arten, als Trockenkörner geerntet.

 

Sonstige Ölsaaten

Sonstige hauptsächlich wegen ihres Ölgehalts angebaute und als Trockenkörner geerntete Kulturen, anderweitig nicht genannt.

 

Flachs

Linum usitatissimum L., hauptsächlich zur Faserherstellung angebaute Arten.

 

Hanf

Cannabis sativa L.

 

Sonstige Faserpflanzen

Sonstige hauptsächlich wegen ihres Fasergehalts angebaute Pflanzen, anderweitig nicht genannt.

 

Duft-, Heil- und Gewürzpflanzen

Pflanzen oder Pflanzenteile für Arzneimittel, zur Parfümherstellung oder zum menschlichen Verzehr.

Gewürzpflanzen unterscheiden sich von Gemüse dadurch, dass sie in kleinen Mengen verwendet werden und den Nahrungsmitteln eher Aroma als Substanz verleihen.

 

Sonstige Handelsgewächse, anderweitig nicht genannt

Sonstige Handelsgewächse, die anderweitig nicht genannt sind.

Flächen mit Anbaukulturen, die ausschließlich zur Erzeugung von erneuerbarer Energie verwendet werden, sind eingeschlossen.

Frischgemüse, Melonen und Erdbeeren, darunter:

Im Freiland oder unter flachen (nicht betretbaren) Schutzabdeckungen

Frischgemüse, Melonen und Erdbeeren im Freiland oder unter flachen (nicht betretbaren) Schutzabdeckungen.

Feldanbau

Frischgemüse, Melonen und Erdbeeren auf Ackerflächen, die in der Fruchtfolge mit anderen landwirtschaftlichen Kulturen stehen.

Gartenbaukulturen

Frischgemüse, Melonen und Erdbeeren auf Ackerflächen, die nur mit Gartenbaukulturen in der Fruchtfolge stehen.

Unter Glas oder anderen (betretbaren) Schutzabdeckungen

Kulturen, die für die ganze oder den überwiegenden Teil der Anbauzeit unter festen oder beweglichen Gewächshäusern oder anderen hohen Schutzeinrichtungen (Glas, fester Kunststoff, flexibler Kunststoff) angebaut werden.

Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen)

Im Freiland oder unter flachen (nicht betretbaren) Schutzabdeckungen

Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen) im Freiland oder unter flachen (nicht betretbaren) Schutzabdeckungen.

Unter Glas oder anderen (betretbaren) Schutzabdeckungen

Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen), die für die ganze oder den überwiegenden Teil der Anbauzeit unter festen oder beweglichen Gewächshäusern oder anderen hohen Schutzeinrichtungen (Glas, fester Kunststoff, flexibler Kunststoff) angebaut werden.

Grün geerntete Pflanzen

Alle grün geernteten Kulturen auf dem Ackerland, die hauptsächlich zur Verwendung als Futtermittel, zur Erzeugung erneuerbarer Energie (z. B. Herstellung von Biomasse aus grünen Mais) oder zur Gründüngung bestimmt sind, sind eingeschlossen, nämlich Getreide, Gräser, Leguminosen oder Handelsgewächse und sonstige Kulturen auf dem Ackerland, die grün geerntet und/oder verwendet werden.

Die Kulturen sollten in der Fruchtfolge mit anderen Anbaukulturen stehen und weniger als fünf Jahre dieselbe Fläche beanspruchen (ein- und mehrjähriger Futterbau).

Eingeschlossen sind Anbaukulturen, die nicht im Betrieb verbraucht, sondern entweder zum Direktverbrauch an andere landwirtschaftliche Betriebe oder an die Industrie verkauft werden.

Ackerwiesen und -weiden

In einer normalen Fruchtfolge stehende Futtergräser zur Beweidung, Heu- oder Silageherstellung, die den Boden mindestens ein Jahr und weniger als fünf Jahre beanspruchen und als Gras oder Grasgemisch ausgesät werden. Der Boden wird vor der Neueinsaat oder -anpflanzung umgepflügt bzw. auf andere Weise bestellt, oder die Pflanzen werden auf andere Art, z. B. durch Herbizide, vernichtet.

Hierzu gehören Gemenge aus einem überwiegenden Anteil Futtergräser und anderen Futterpflanzen (in der Regel Leguminosen), die abgeweidet oder grün oder getrocknet als Heu geerntet werden.

Sonstige grün geerntete Pflanzen

Sonstige ein- und mehrjährige (weniger als fünf Jahre) grün geerntete Pflanzen, wie unter Grün geerntete Pflanzen beschrieben.

Grünmais

Alle Formen von Mais (Zea mays L.), der hauptsächlich zur Silage angebaut und nicht zur Körnergewinnung geerntet wird (ganzer Kolben, Teile der Pflanze oder ganze Pflanze).

Eingeschlossen sind Grünmais, der direkt (unsiliert) als Futtermittel verbraucht wird, und ganze Kolben (Korn, Spindel, Lieschblätter), die als Futtermittel, zur Silageherstellung oder zur Erzeugung von erneuerbarer Energie geerntet werden.

Leguminosen

Hauptsächlich für Futterzwecke, zur Energieerzeugung oder Gründüngung angebaute und als ganze Pflanze grün geerntete Leguminosen.

Gemenge aus einem überwiegenden Anteil (in der Regel > 80 %) von Leguminosen und Gräsern, die grün oder getrocknet als Heu geerntet werden, sind eingeschlossen.

Sonstige grün geerntete Pflanzen, anderweitig nicht genannt

Sonstige hauptsächlich für Futterzwecke angebaute, grün geerntete Kulturen auf dem Ackerland, anderweitig nicht genannt.

Saat- und Pflanzgut auf dem Ackerland

Flächen, auf denen Pflanzen zur Gewinnung von zum Verkauf bestimmtem Saat- oder Pflanzgut — mit Ausnahme von Getreide, Reis, Hülsenfrüchten, Kartoffeln/Erdäpfeln und Ölsaaten — angebaut werden. Flächen mit Grünfutter zur Ernte als Saatgut, Wurzeln zur Ernte als Saatgut, zum Verkauf bestimmtem Saatgut und Pflanzgut für Gemüse und Blumen usw. sind hier eingeschlossen.

Sonstige Kulturen auf dem Ackerland

Kulturen auf dem Ackerland, die anderweitig nicht erfasst werden.

Schwarzbrache (einschließlich Grünbrache)

Alle Ackerflächen, die entweder der Fruchtfolge unterliegen oder in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten werden (GLÖZ (6)), bewirtschaftet oder nicht, auf denen jedoch für die Dauer eines Erntejahres keine Ernte erzeugt werden soll.

Das wesentliche Merkmal von Schwarzbrache (einschließlich Grünbrache) ist, dass der Boden normalerweise für eine gesamte Vegetationsperiode ruht, um ihn zu verbessern.

Schwarzbrache kann in folgenden Formen vorkommen:

1.

Flächen ohne jegliche Vegetation,

2.

Flächen mit zufälliger Vegetation, die als Futter oder zum Unterpflügen verwendet werden kann,

3.

eingesäte Flächen, die ausschließlich zu Gründüngungszwecken dienen (Grünbrache).

Haus- und Nutzgärten

Flächen, auf denen landwirtschaftliche Erzeugnisse angebaut werden, die zum Eigenverbrauch durch den Betriebsinhaber und seinen Haushalt bestimmt sind und die in der Regel von der übrigen landwirtschaftlich genutzten Fläche getrennt und als Haus- und Nutzgärten erkennbar sind.

Nur gelegentlich werden Überschusserzeugnisse dieser Flächen außerhalb des Betriebs verkauft. Alle Flächen, deren Erzeugnisse regelmäßig auf dem Markt verkauft werden, gehören zu anderen Positionen, auch wenn ein Teil der Erzeugung vom Betriebsinhaber und seinem Haushalt verbraucht wird.

Dauergrünland

Flächen, die fortdauernd (mindestens fünf Jahre) dem Anbau von Grünfutterpflanzen dienen, sei es durch künstliche Anlage (Einsaat) oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat), und die außerhalb der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs stehen.

Die Flächen können beweidet, zwecks Heu- oder Silageherstellung abgemäht oder zur Erzeugung von erneuerbarer Energie genutzt werden.

Dauerwiesen und -weiden, ohne ertragsarmes Dauergrünland

Dauergrünland auf Böden guter oder mittlerer Qualität. Diese Flächen können normalerweise intensiv beweidet werden.

Ertragsarmes Dauergrünland

Ertragsarmes Dauergrünland, in der Regel auf Böden geringer Qualität, beispielsweise in Hanglagen und Höhenlagen, normalerweise nicht durch Düngung, Pflege, Einsaat oder Trockenlegung verbessert.

Diese Flächen können normalerweise nur extensiv beweidet werden und werden in der Regel nicht oder nur extensiv gemäht; sie eignen sich nicht für eine hohe Tierbesatzdichte.

Dauergrünland, das nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt wird und beihilfefähig ist

Dauergrünlandflächen, die nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt und in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates (7) oder gegebenenfalls neueren Rechtsvorschriften erhalten werden und beihilfefähig sind.

Dauerkulturen

Kulturen außerhalb der Fruchtfolge, ohne Dauergrünland, welche den Boden während mehrerer Jahre beanspruchen und wiederkehrende Erträge erbringen.

Obst- und Beerenobstanlagen

Anlagen mit Bäumen, Sträuchern und anderen Beerenstauden als Erdbeeren, die zur Obsterzeugung bestimmt sind. Darunter werden sowohl die Formen mit nur geringen Baumabständen als auch die mit größeren Baumabständen verstanden.

Obstarten, darunter

 

Obst der gemäßigten Klimazonen

Baumobstanlagen, die traditionell in den gemäßigten Klimazonen angepflanzt werden und der Erzeugung von Obst dienen.

 

Obst der subtropischen Klimazonen

Baumobstanlagen, die traditionell in den subtropischen Klimazonen angepflanzt werden und der Erzeugung von Obst dienen.

Beerenarten

Beerenanlagen, die traditionell sowohl in den gemäßigten als auch in den subtropischen Klimazonen angepflanzt werden und der Erzeugung von Beeren dienen.

Schalenobst (Nüsse)

Schalenobstbaumanlagen, die traditionell in den gemäßigten und den subtropischen Klimazonen angepflanzt werden.

Zitrusanlagen

Anpflanzungen von Citrus spp.

Olivenanlagen

Anpflanzungen von Olea europea L.

 

Normalerweise zur Erzeugung von Tafeloliven bestimmt

Anpflanzungen von Arten, die normalerweise zur Erzeugung von Tafeloliven angebaut werden.

 

Normalerweise zur Erzeugung von Olivenöl bestimmt

Anpflanzungen von Arten, die normalerweise zur Erzeugung von Olivenöl angebaut werden.

Rebanlagen, deren Erträge normalerweise bestimmt sind für:

Anpflanzungen von Vitis vinifera L.

 

Qualitätswein

Traubensorten, die normalerweise für die Erzeugung von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.) angebaut werden, die den Vorschriften i) der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates (8) oder gegebenenfalls neueren Rechtsvorschriften und ii) den entsprechenden nationalen Bestimmungen entsprechen.

Traubensorten, die normalerweise für die Erzeugung von Weinen mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.) angebaut werden, die den Vorschriften i) der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 oder gegebenenfalls neueren Rechtsvorschriften und ii) den entsprechenden nationalen Bestimmungen entsprechen.

 

Anderen Wein

Traubensorten, die normalerweise für die Erzeugung von anderen Weinen als Weinen mit g. U. und Weinen mit g. g. A. angebaut werden.

 

Tafeltrauben

Traubensorten, die normalerweise für die Erzeugung von frischen Trauben angebaut werden.

 

Rosinen

Traubensorten, die normalerweise für die Erzeugung von Rosinen angebaut werden.

Baumschulen

Flächen mit jungen verholzenden Pflanzen (Holzpflanzen) im Freiland, die zum Auspflanzen bestimmt sind:

a)

Rebschulen und Rebschnittgärten für Unterlagen,

b)

Obst- und Beerengehölze,

c)

Ziergehölze,

d)

Forstpflanzen in gewerblichen Forstbaumschulen (ohne die forstlichen Pflanzgärten innerhalb des Waldes für den Eigenbedarf des Betriebs),

e)

Bäume und Sträucher für die Bepflanzung von Gärten, Parks, Straßen und Böschungen (z. B. Heckenpflanzen, Rosen und sonstige Ziersträucher, Zierkoniferen), jeweils einschließlich Unterlagen und Jungpflanzen.

Sonstige Dauerkulturen

Dauerkulturen im Freiland, die nicht unter der vorangegangenen Position erfasst werden, insbesondere als Korb- und Flechtmaterialien verwendete Pflanzen, die in der Regel jährlich geerntet werden, sowie zu gewerblichen Zwecken als Weihnachtsbäume auf der landwirtschaftlich genutzten Fläche angepflanzte Bäume.

Dauerkulturen unter Glas

Sonstige Flächen

‚Sonstige Flächen‘ umfassen nicht genutzte landwirtschaftliche Flächen (landwirtschaftliche Flächen, die aus wirtschaftlichen, sozialen oder sonstigen Gründen nicht mehr bewirtschaftet werden und außerhalb der Fruchtfolge liegen), Forstflächen sowie Gebäude und Hofflächen, Wege, Gewässer, Steinbrüche, Unland, Felsen usw.

Nicht genutzte landwirtschaftliche Flächen

Flächen, die früher zu einem landwirtschaftlichen Zweck genutzt wurden, aber im Bezugsjahr der Erhebung aus wirtschaftlichen, sozialen oder sonstigen Gründen nicht mehr bewirtschaftet werden und außerhalb der Fruchtfolge liegen, d. h. Flächen, die nicht zur landwirtschaftlichen Nutzung bestimmt sind.

Diese Flächen können normalerweise durch Einsatz von im Betrieb vorhandenen Mitteln wieder genutzt werden.

Waldfläche

Fläche, die mit forstlichen Bäumen oder Sträuchern bestanden ist, einschließlich Anlagen von Pappeln und ähnlichen Bäumen innerhalb oder außerhalb des Waldes und forstliche Pflanzgärten innerhalb des Waldes für den Eigenbedarf des Betriebs, sowie forstwirtschaftliche Einrichtungen (Wegenetze, Holzlagerstätten usw.).

darunter Niederwald mit kurzer Umtriebszeit

Bewirtschaftete Waldflächen, auf denen Holzpflanzen angebaut werden, deren Umtriebszeit 20 Jahre oder weniger beträgt.

Als Umtriebszeit gilt die Zeit zwischen der ersten Aussaat/Anpflanzung der Bäume und der Ernte des Endprodukts, wobei laufende Bewirtschaftungsmaßnahmen wie Durchforstung nicht zur Ernte zählen.

Sonstige Flächen (Gebäude- und Hofflächen, Wege, Teiche, Steinbrüche, unfruchtbares Land, Felsen usw.)

Alle Teile der gesamten Betriebsfläche, die weder zur landwirtschaftlich genutzten Fläche noch zur nicht genutzten landwirtschaftlichen Fläche oder zur Waldfläche gehören.

Pilze

Zuchtpilze, die sowohl in eigens für diesen Zweck erbauten oder eingerichteten Gebäuden als auch in Kellern, Grotten und Gewölben gezogen werden.

Energiepflanzen (zur Herstellung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Energieträgern)

Fläche zur Erzeugung von speziellen Energiepflanzen, die zu keinen anderen Zwecken als der Energieerzeugung genutzt und auf landwirtschaftlichem Ackerland angebaut werden.

Bewässerte Fläche

Bewässerbare Fläche insgesamt

Landwirtschaftlich genutzte Gesamtfläche, die im Bezugsjahr erforderlichenfalls mit den normalerweise im Betrieb verfügbaren technischen Einrichtungen und der normalerweise verfügbaren Wassermenge bewässert werden könnte.

Gesamtfläche der in den vorangegangenen 12 Monaten mindestens einmal bewässerten Kulturen

Fläche der Kulturen, die während der letzten 12 Monate vor dem Stichtag der Erhebung tatsächlich mindestens einmal bewässert worden sind.

Angewandte Bewässerungsmethoden:

 

Oberflächenbewässerung (Flutung, Furchenbewässerung)

Einleitung des Wassers in den Boden, wobei entweder die gesamte Fläche geflutet wird oder das Wasser unter Nutzung der Schwerkraft durch schmale Furchen zwischen den in Reihen angepflanzten Anbaukulturen geleitet wird.

 

Sprinklerbewässerung

Bewässerung von Pflanzen, indem Wasser unter hohem Druck als Regen über die Flurstücke verteilt wird.

 

Tröpfchenbewässerung

Bewässerung von Pflanzen, indem den unteren Pflanzenteilen Wasser Tropfen für Tropfen zugeführt wird bzw. Bewässerung durch Mikro-Sprinkler oder Sprühnebler.

Quelle des im Betrieb verwendeten Bewässerungswassers:

Die Quelle, aus der das gesamte oder der überwiegende Teil des im Betrieb verwendeten Bewässerungswassers stammt.

 

Grundwasser im Betrieb

Wasserquellen auf dem oder nahe am Betriebsgelände, deren Wasser aus gebohrten oder gegrabenen Brunnen oder aus frei fließenden natürlichen Grundwasserquellen oder dergleichen stammt.

 

Oberflächenwasser im Betrieb

Kleine natürliche Teiche oder künstliche Staubecken, die gänzlich auf dem Betriebsgelände liegen oder nur von einem einzigen Betrieb genutzt werden.

 

Oberflächenwasser aus Seen, Flüssen oder Wasserläufen außerhalb des Betriebs

Oberflächensüßwasser (Seen, Flüsse, sonstige Gewässer), die nicht zu Bewässerungszwecken künstlich angelegt wurden.

 

Wasser aus gemeinsamen Wasserversorgungsnetzen außerhalb des Betriebs

Wasserquellen außerhalb des landwirtschaftlichen Betriebs, mit Ausnahme der unter ‚Oberflächenwasser aus Seen, Flüssen oder Wasserläufen außerhalb des Betriebs‘ genannten Quellen, zu denen mindestens zwei Betriebe Zugang haben.

 

Sonstige Quellen

Sonstige, anderweitig nicht genannte Quellen von Bewässerungswasser. Dabei kann es sich um stark salzhaltige Quellen wie den Atlantik oder das Mittelmeer handeln, wobei das Wasser vor der Nutzung zwecks Verringerung des Salzgehalts behandelt (entsalzt) wird, oder um Brackwasserquellen (mit geringem Salzgehalt) wie die Ostsee oder bestimmte Flüsse, wobei das Wasser direkt, d. h. unbehandelt, genutzt werden kann. Das Wasser kann auch nach einer Abwasserbehandlung als gereinigtes Wasser wieder dem Nutzer zugeleitet werden.

III.   VIEHBESTAND

Anzahl der Nutztiere, die sich am Stichtag der Erhebung in unmittelbarem Besitz bzw. unmittelbarer Haltung des Betriebs befinden.

Die Tiere müssen nicht unbedingt Eigentum des Betriebsinhabers sein. Sie können sich innerhalb des Betriebs (auf den landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebs oder in den von ihm genutzten Stallungen) oder außerhalb des Betriebs befinden (gemeinschaftliche Flächen, Herdenwanderung usw.).

Einhufer

Haustiere der Familie Equidae, Gattung Equus (Pferde, Esel usw.).

Rinder

Haustiere der Arten Bos taurus und Bubalus bubalus, einschließlich Kreuzungen wie Beefalo.

 

Rinder unter einem Jahr, männlich und weiblich

 

Rinder von einem Jahr bis unter zwei Jahren, männlich

 

Rinder von einem Jahr bis unter zwei Jahren, weiblich

 

Rinder von zwei Jahren und älter, männlich

 

Färsen von zwei Jahren und älter

Weibliche Rinder von zwei Jahren und älter, die noch nicht gekalbt haben.

 

Milchkühe

Weibliche Rinder, die bereits gekalbt haben (einschließlich Tiere unter zwei Jahren) und die aufgrund ihrer Rasse oder Veranlagung ausschließlich oder hauptsächlich zur Erzeugung von Milch gehalten werden, die zum menschlichen Verbrauch oder zur Herstellung von Milcherzeugnissen bestimmt ist.

 

Sonstige Kühe

Weibliche Rinder, die bereits gekalbt haben (einschließlich Tiere unter zwei Jahren) und die aufgrund ihrer Rasse oder Veranlagung ausschließlich oder hauptsächlich zur Kälbererzeugung gehalten werden und deren Milch nicht für den menschlichen Verbrauch oder zur Herstellung zu Milcherzeugnissen bestimmt ist.

Schafe und Ziegen

Schafe (jeden Alters)

Haustiere der Art Ovis aries.

 

Weibliche Zuchttiere

Mutterschafe und gedeckte Lämmer.

 

Sonstige Schafe

Alle Schafe, die keine weiblichen Zuchttiere sind.

Ziegen (jeden Alters)

Haustiere der Unterart Capra aegagrus hircus.

 

Weibliche Zuchttiere

Weibliche Ziegen, die bereits gezickelt haben, und gedeckte Ziegen.

 

Sonstige Ziegen

Alle Ziegen, die keine weiblichen Zuchttiere sind.

Schweine

Haustiere der Art Sus scrofa domesticus.

 

Ferkel mit einem Lebendgewicht unter 20 kg

Ferkel, die im Allgemeinen ein Lebendgewicht unter 20 kg haben.

 

Zuchtsauen von 50 kg und mehr

Zur Zucht bestimmte weibliche Schweine von 50 kg und mehr, unabhängig davon, ob sie geferkelt haben oder nicht.

 

Sonstige Schweine

Anderweitig nicht erfasste Schweine.

Geflügel

 

Masthühner

Haustiere der Art Gallus gallus, die zur Fleischerzeugung gehalten werden.

 

Legehennen

Haustiere der Art Gallus gallus, die Legereife erreicht haben und zur Eiererzeugung gehalten werden.

 

Sonstiges Geflügel

Unter den Positionen Masthühner oder Legehennen nicht erfasstes Geflügel.

 

Truthühner

Haustiere der Art Meleagris.

 

Enten

Haustiere der Arten Anas und Cairina moschata.

 

Gänse

Haustiere der Art Anser anser dom.

 

Strauße

Strauße (Struthio camelus).

 

Sonstiges Geflügel, anderweitig nicht genannt

Kaninchen (Mutterkaninchen)

Zur Erzeugung von Schlachtkaninchen bestimmte weibliche Kaninchen (der Art Oryctolagus), die bereits einmal geworfen haben.

Bienen

Zahl der belegten Stöcke von Bienen (Apis mellifera), die zur Erzeugung von Honig gehalten werden.

Anderweitig nicht genannte Tiere

Alle anderweitig in diesem Abschnitt nicht genannten Tiere, die für die Produktion eingesetzt werden.

IV.   ARBEITSKRÄFTE

i)   LANDWIRTSCHAFTLICHE ARBEITEN IM BETRIEB

Landwirtschaftliche Arbeitskräfte

Zu den landwirtschaftlichen Arbeitskräften des Betriebs gehören alle Personen ab Ende des schulpflichtigen Alters, die in den letzten 12 Monaten vor dem Stichtag der Erhebung landwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb verrichtet haben.

Sofern in den nationalen Rechtsvorschriften kein Mindestalter für Vollzeit- und Teilzeitschulpflicht festgelegt ist, wird das übliche Ende des schulpflichtigen Alters mit 15 Jahren angesetzt.

Alleinige Betriebsinhaber, die keine landwirtschaftlichen Arbeiten im Betrieb verrichten, werden in der Erhebung erfasst, aber nicht zu den ‚Landwirtschaftlichen Arbeitskräften insgesamt‘ gezählt.

Personen, die das Ruhestandsalter erreicht haben, aber weiterhin im Betrieb arbeiten, werden als landwirtschaftliche Arbeitskräfte erfasst.

Personen, die für fremde Rechnung oder im Rahmen der Nachbarschaftshilfe im Betrieb beschäftigt waren (z. B. Arbeitskräfte von landwirtschaftlichen Lohnunternehmen oder Genossenschaften), sind nicht anzugeben.

Landwirtschaftliche Arbeiten

Als landwirtschaftliche Arbeiten gelten alle Arbeiten im Betrieb, soweit sie entweder zu i) den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 definierten Tätigkeiten, ii) der Erhaltung der landwirtschaftlichen Betriebsmittel oder iii) Aktivitäten, die direkt aus diesen Produktionstätigkeiten abgeleitet sind, beitragen.

Für landwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb aufgewendete Zeit

Die für landwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb aufgewendete Zeit ist die für landwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb tatsächlich aufgewendete Arbeitszeit, ohne Arbeiten im Privathaushalt des Betriebsinhabers bzw. Betriebsleiters.

Jahresarbeitseinheit (JAE)

Beschäftigung in Vollzeitäquivalenten, d. h. das Gesamtarbeitsvolumen dividiert durch die durchschnittliche jährliche Zahl der im betreffenden Land auf Vollzeitarbeitsplätzen gearbeiteten Stunden.

Als vollzeitliche Arbeitszeit wird die in den nationalen Tarifverträgen festgelegte Mindeststundenzahl angenommen. Ist die Stundenzahl in diesen Verträgen nicht festgelegt, werden 1 800 Stunden jährlich (225 Arbeitstage zu acht Stunden) angenommen.

Betriebsinhaber

Der Betriebsinhaber ist die natürliche Person, Gruppe natürlicher Personen oder juristische Person, für deren Rechnung und in deren Namen der Betrieb bewirtschaftet wird und die rechtlich und wirtschaftlich für den Betrieb verantwortlich ist, d. h. die die wirtschaftlichen Risiken der Betriebsführung trägt.

Der Betriebsinhaber kann Eigentümer, Pächter, Erbpächter, Nutznießer oder Treuhänder sein.

 

Geschlecht

 

Alter

 

Landwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb (außer Hausarbeit)

Betriebsleiter

Der Betriebsleiter ist die natürliche Person, die für die laufenden täglichen Finanzierungs- und Produktionstätigkeiten im Rahmen der Betriebsführung verantwortlich ist.

 

Geschlecht

 

Alter

 

Landwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb (außer Hausarbeit)

 

Berufsausbildung des Betriebsleiters

 

Landwirtschaftliche Berufsausbildung des Betriebsleiters

 

Ausschließlich praktische landwirtschaftliche Erfahrung

Erfahrung aufgrund praktischer Arbeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb.

 

Landwirtschaftliche Grundausbildung

Jede abgeschlossene Ausbildung an einer landwirtschaftlichen Schule der unteren Stufe und/oder an einer auf bestimmte Fachrichtungen spezialisierten Ausbildungsstätte (einschließlich Gartenbau, Weinbau, Forstwirtschaft, Fischzucht, Tiermedizin, landwirtschaftliche Technologie und verwandte Fachrichtungen). Hierzu zählt auch eine abgeschlossene landwirtschaftliche Lehre.

 

Umfassende landwirtschaftliche Ausbildung

Jede abgeschlossene, einer Zeitdauer von mindestens zwei Jahren vollzeitlicher Ausbildung nach Ende der Pflichtschulzeit entsprechende Ausbildung an einer landwirtschaftlichen Schule, Hochschule oder Universität in den Fachrichtungen Landwirtschaft, Gartenbau, Weinbau, Forstwirtschaft, Fischzucht, Tiermedizin, landwirtschaftliche Technologie und verwandten Fachrichtungen.

 

Berufliche Bildung des Betriebsleiters in den vergangenen 12 Monaten

Unter beruflicher Bildung werden Ausbildungsmaßnahmen oder -aktivitäten verstanden, die bei einem Ausbilder oder einer Ausbildungseinrichtung absolviert werden und deren Hauptziel der Erwerb neuer Fähigkeiten im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Tätigkeiten oder direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehenden Tätigkeiten bzw. die Entwicklung und Verbesserung bereits vorhandener Fähigkeiten ist.

Im Betrieb beschäftigte Familienangehörige des alleinigen Betriebsinhabers

Familienangehörige des alleinigen Betriebsinhabers, einschließlich des Ehepartners, die landwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb verrichten, aber nicht unbedingt im Betrieb leben.

Die Familienangehörigen des Betriebsinhabers sind im Allgemeinen der Ehepartner, Verwandte in aufsteigender oder absteigender Linie (einschließlich angeheiratete Verwandte und Adoptivkinder) sowie die Geschwister des Betriebsinhabers oder seines Ehepartners.

Auch zwei unverheiratet zusammenlebende Partner werden als Ehepartner behandelt.

Im Betrieb beschäftigte Familienangehörige des alleinigen Betriebsinhabers: männlich

Landwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb (außer Hausarbeit)

Im Betrieb beschäftigte Familienangehörige des alleinigen Betriebsinhabers: weiblich

Landwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb (außer Hausarbeit)

Regelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte

Alle Personen, die landwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb verrichten und dafür ein Entgelt (in Form von Lohn oder Gehalt, Erträgen oder sonstigen Zahlungen, einschließlich Zahlung in Naturalien) von dem landwirtschaftlichen Betrieb erhalten, ausgenommen der Betriebsinhaber und seine Familienangehörigen.

Unter regelmäßig beschäftigten Arbeitskräften versteht man Personen, die unabhängig von der Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit in den letzten 12 Monaten vor dem Stichtag der Erhebung jede Woche landwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb verrichtet haben.

Dazu gehören auch Personen, die zwar während eines Teils dieses Zeitraums regelmäßig beschäftigt waren, denen es jedoch aus folgenden Gründen nicht möglich war, den gesamten Zeitraum über zu arbeiten:

1.

besondere Produktionsbedingungen im Betrieb (z. B. Betriebe, die einseitig auf Olivenanbau, Weinbau, Obstbau, Feldgemüsebau oder Weidemast ausgerichtet sind und in denen Arbeitskräfte nur für einige Monate des Jahres benötigt werden);

2.

Abwesenheit wegen Urlaub, Militärdienst, Krankheit, Unfall oder Tod;

3.

Eintritt in den Betrieb oder Ausscheiden aus dem Betrieb (hierunter fallen auch Arbeitskräfte, die während der 12 Monate vor dem Stichtag der Erhebung die Arbeit für einen landwirtschaftlichen Betrieb eingestellt und die Arbeit für einen anderen Betrieb aufgenommen haben);

4.

vollständiger Arbeitsausfall im Betrieb durch höhere Gewalt (Überschwemmung, Brand usw.).

Regelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte: männlich

Landwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb (außer Hausarbeit)

Regelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte: weiblich

Landwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb (außer Hausarbeit)

Unregelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte: männlich und weiblich

Unregelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte sind Personen, die während der letzten 12 Monate vor dem Stichtag der Erhebung aus anderen als den unter ‚Regelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte‘ genannten Gründen nicht jede Woche im landwirtschaftlichen Betrieb gearbeitet haben.

Die geleisteten Arbeitstage der unregelmäßig beschäftigten familienfremden Arbeitskräfte beziehen sich auf die normale tägliche Arbeitszeit einer mit landwirtschaftlichen Arbeiten vollbeschäftigten Arbeitskraft, der ein Arbeitsentgelt (in Form von Lohn oder Gehalt, Erträgen oder sonstigen Zahlungen, einschließlich Zahlung in Naturalien) für einen vollen Arbeitstag gezahlt wird. Urlaubs- und Krankheitszeiten gelten nicht als Arbeitszeiten.

Ein Vollzeitarbeitstag ist der normale Arbeitstag regelmäßig beschäftigter Vollzeitarbeitskräfte.

ii)   AUSSERBETRIEBLICHE ERWERBSTÄTIGKEITEN: NICHT LANDWIRTSCHAFTLICHE ARBEITEN IM BETRIEB (DIE NICHT DIREKT MIT DEM BETRIEB IN VERBINDUNG STEHEN) UND ARBEITEN AUSSERHALB DES BETRIEBS

Außerbetriebliche Erwerbstätigkeiten sind alle Tätigkeiten mit Ausnahme der in Abschnitt IV i definierten landwirtschaftlichen Arbeiten im Betrieb und der in Abschnitt V i definierten außerbetrieblichen Erwerbstätigkeiten, die direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen, die gegen ein Entgelt (je nach Art der Tätigkeit in Form von Lohn oder Gehalt, Erträgen oder sonstigen Zahlungen, einschließlich Zahlung in Naturalien) durchgeführt werden.

Die von den Arbeitskräften eines landwirtschaftlichen Betriebs für einen anderen landwirtschaftlichen Betrieb verrichteten landwirtschaftlichen Arbeiten sind eingeschlossen.

Diese Angaben werden nur im Falle von alleinigen Inhabern von Betrieben erhoben, deren Inhaber eine natürliche Person ist (d. h. in denen der Betriebsinhaber zugleich auch Betriebsleiter ist) und im Falle aller Gruppenbetriebe. Keine Angaben werden im Falle von Betrieben erhoben, deren alleiniger Betriebsinhaber nicht zugleich auch Betriebsleiter oder eine juristische Person ist.

Angaben über außerbetriebliche Erwerbstätigkeiten werden für den Betriebsinhaber und für die sonstigen Familienangehörigen des alleinigen Betriebsinhabers erhoben. Es werden nur Angaben über Arbeitskräfte erfasst, die landwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb oder Arbeiten durchführen, die direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen.

Nicht trennbare nicht landwirtschaftliche Nebentätigkeiten im Betrieb sind ausgeschlossen, da sie zu den landwirtschaftlichen Arbeiten gehören.

Die eingeschlossenen Tätigkeiten werden wie folgt klassifiziert:

Haupttätigkeiten, für die mehr oder genauso viel Zeit aufgewendet wird wie für die landwirtschaftlichen Arbeiten für den Betrieb;

Nebentätigkeiten, für die weniger Zeit aufgewendet wird als für die landwirtschaftlichen Arbeiten für den Betrieb.

Außerbetriebliche Erwerbstätigkeiten des Betriebsinhabers, der zugleich auch Betriebsleiter ist:

Alle nicht direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehenden Erwerbstätigkeiten, die der Betriebsinhaber, der zugleich auch Betriebsleiter ist, als Haupt- oder Nebentätigkeit durchführt.

Außerbetriebliche Erwerbstätigkeiten der sonstigen Familienangehörigen des alleinigen Betriebsinhabers:

 

Haupttätigkeit

Die Zahl der Personen (entweder Ehegatte des alleinigen Betriebsinhabers oder sonstige Familienangehörigen des alleinigen Betriebsinhabers), die Erwerbstätigkeiten, die nicht mit dem Betrieb in Verbindung stehen, als ihre Haupttätigkeit ausüben.

 

Nebentätigkeit

Die Zahl der Personen (entweder Ehegatte des alleinigen Betriebsinhabers oder sonstige Familienangehörigen des alleinigen Betriebsinhabers), die Erwerbstätigkeiten, die nicht mit dem Betrieb in Verbindung stehen, als ihre Nebentätigkeit ausüben.

V.   AUSSERBETRIEBLICHE ERWERBSTÄTIGKEITEN DES BETRIEBS (DIE DIREKT MIT DEM BETRIEB IN VERBINDUNG STEHEN)

i)   LISTE DER AUSSERBETRIEBLICHEN ERWERBSTÄTIGKEITEN

Zu den außerbetrieblichen Erwerbstätigkeiten des Betriebs gehören alle Tätigkeiten (außer landwirtschaftlichen Arbeiten), die direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Betrieb haben.

‚Direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten‘ sind Tätigkeiten, bei denen entweder die Betriebsmittel (Grund und Boden, Gebäude, Maschinen usw.) oder die Erzeugnisse des Betriebs eingesetzt werden. Wenn nur die landwirtschaftlichen Arbeitskräfte (Familienarbeitskräfte und familienfremde Arbeitskräfte) und keine sonstigen Betriebsmittel eingesetzt werden, so werden die Arbeitskräfte als in zwei voneinander getrennten Beschäftigungsverhältnissen stehend betrachtet, und diese außerbetrieblichen Erwerbstätigkeiten gelten nicht als direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehend.

Nicht landwirtschaftliche und landwirtschaftliche Arbeiten für andere Betriebe sind eingeschlossen.

Unter Erwerbstätigkeiten ist hier aktive Arbeit zu verstehen; reine Finanzinvestitionen sind mithin ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Verpachtung von Grund und Boden für verschiedene Tätigkeiten, sofern eine Beteiligung an diesen Tätigkeiten nicht gegeben ist.

 

Bereitstellung von Gesundheits-, Sozial- oder Bildungsleistungen

Jede Tätigkeit, die im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Gesundheits-, Sozial- oder Bildungsdienstleistungen steht, und/oder wirtschaftliche Tätigkeiten mit sozialem Bezug, bei denen entweder die Betriebsmittel oder die primären Erzeugnisse des Betriebs verwendet werden.

 

Fremdenverkehr, Beherbergung und sonstige Freizeitaktivitäten

Alle Tätigkeiten im Bereich Fremdenverkehr, Beherbergung, Führung von Touristen und sonstigen Gruppen durch den Betrieb, Sport- und Freizeittätigkeiten usw., bei denen Grund und Boden, Gebäude oder sonstige Betriebsmittel des betreffenden Betriebs eingesetzt werden.

 

Handwerk

Handwerkliche Erzeugnisse, die im Betrieb vom Betriebsinhaber bzw. den Familienangehörigen hergestellt werden oder von familienfremden Arbeitskräften, sofern diese auch landwirtschaftliche Arbeiten verrichten, unabhängig davon, wie die Erzeugnisse verkauft werden.

 

Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

Jegliche Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses zu einem Nebenerzeugnis im Betrieb, unabhängig davon, ob der Rohstoff im Betrieb erzeugt oder von außerhalb zugekauft wurde. Hierzu zählen die Fleischverarbeitung, die Käseherstellung usw.

Zu dieser Position gehört jegliche Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, es sei denn, sie gilt als Teil der landwirtschaftlichen Tätigkeit. Die Weinbereitung und die Olivenölerzeugung sind daher ausgeschlossen, es sei denn, der zugekaufte Anteil von Wein oder Olivenöl ist erheblich.

 

Erzeugung von erneuerbarer Energie

Erzeugung von erneuerbarer Energie für Vermarktungszwecke, einschließlich Biogas, Biokraftstoffe oder Strom, in Windturbinen oder sonstigen Einrichtungen oder aus landwirtschaftlichen Rohstoffen.

Nur für den Eigenverbrauch des Betriebs erzeugte erneuerbare Energie fällt nicht hierunter.

 

Be- und Verarbeitung von Holz (z. B. Sägewerk)

Die Be- und Verarbeitung von Rohholz im Betrieb für Vermarktungszwecke (Sägen von Nutzholz usw.).

 

Aquakultur

Erzeugung von Fischen, Flusskrebsen usw. im Betrieb. Reine Fischfangtätigkeiten sind ausgeschlossen.

 

Vertragliche Arbeiten (unter Einsatz von Produktionsmitteln des Betriebs)

Vertragliche Arbeiten unter Einsatz von Geräten des Betriebs, wobei zwischen Arbeiten innerhalb und außerhalb des landwirtschaftlichen Sektors unterschieden wird, z. B. Schneeräumen, Transporttätigkeiten, Landschaftspflege, landwirtschaftliche und umweltbezogene Dienstleistungen.

 

Landwirtschaftlich (für andere Betriebe)

 

Nicht landwirtschaftlich

 

Forstwirtschaft

Forstwirtschaftliche Arbeiten unter Einsatz sowohl der landwirtschaftlichen Arbeitskräfte als auch der im Allgemeinen für landwirtschaftliche Zwecke verwendeten Maschinen und Einrichtungen des Betriebs.

 

Sonstige

Anderweitig nicht genannte sonstige Erwerbstätigkeiten, die direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen.

Wer ist beteiligt?

Die eingeschlossenen Tätigkeiten werden wie folgt klassifiziert:

Haupttätigkeiten, für die mehr oder genauso viel Zeit aufgewendet wird wie für die landwirtschaftlichen Arbeiten für den Betrieb;

Nebentätigkeiten, für die weniger Zeit aufgewendet wird als für die landwirtschaftlichen Arbeiten für den Betrieb.

Betriebsinhaber, der zugleich auch Betriebsleiter ist

Sonstige Familienangehörige des alleinigen Betriebsinhabers — als deren Haupttätigkeit

Sonstige Familienangehörige des alleinigen Betriebsinhabers — als deren Nebentätigkeit

Regelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte — als deren Haupttätigkeit

Regelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte — als deren Nebentätigkeit

ii)   BEDEUTUNG DER AUSSERBETRIEBLICHEN ERWERBSTÄTIGKEITEN, DIE DIREKT MIT DEM BETRIEB IN VERBINDUNG STEHEN

Anteil an der Endproduktion des Betriebs in %

Die Bedeutung der außerbetrieblichen Erwerbstätigkeiten, die direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen, wird bei der Produktion des Betriebs geschätzt als Anteil des Umsatzes aus direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehenden außerbetrieblichen Erwerbstätigkeiten am Gesamtumsatz des Betriebs und der Direktzahlungen für diesen Betrieb gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (9).

Formula

VI.   FÖRDERUNG DER ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

Betrieb war in den vergangenen drei Jahren Nutznießer einer der folgenden Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums

Maßnahmen gemäß Titel III Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, bei denen der Landwirt ein Begünstigter ist.

Es sind Angaben darüber zu erheben, ob der Betrieb in den vergangenen drei Jahren nach bestimmten Standards und Vorschriften gemäß den jüngsten Rechtsvorschriften durch eine der folgenden Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gefördert wurde.

 

Teilnahme der Landwirte an Lebensmittelqualitätsregelungen

Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013: Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

 

Zahlungen in Verbindung mit Natura 2000 und der Wasserrahmenrichtlinie  (10)

Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013: Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und der Wasserrahmenrichtlinie

 

Agrarumweltzahlungen — Klimazahlungen

Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013: Agrarumwelt- und Klimamaßnahme

 

Ökologischer Landbau

Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013: Ökologischer Landbau

 

Zahlungen für Tierschutzmaßnahmen

Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013: Tierschutz

 

Investitionen in materielle Vermögenswerte

Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013: Investitionen in materielle Vermögenswerte

 

Vorbeugung von Schäden und Wiederherstellung des landwirtschaftlichen Produktionspotenzials nach Naturkatastrophen und Katastrophenereignissen

Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013: Wiederaufbau von durch Naturkatastrophen geschädigtem landwirtschaftlichen Produktionspotenzial sowie Einführung geeigneter vorbeugender Maßnahmen

 

Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe und sonstiger Unternehmen

Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013: Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe und sonstiger Unternehmen

 

Investitionen in die Entwicklung von Waldgebieten und Verbesserung der Lebensfähigkeit von Wäldern

Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013: Investitionen in die Entwicklung von Waldgebieten und Verbesserung der Lebensfähigkeit von Wäldern

 

Aufforstung und Anlage von Wäldern

Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013: Aufforstung und Anlage von Wäldern

 

Einrichtung von Agrarforstsystemen

Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013: Einrichtung von Agrarforstsystemen

 

Vorbeugung von Schäden und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands von Wäldern

Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013: Vorbeugung von Schäden und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands von Wäldern nach Waldbränden, Naturkatastrophen und Katastrophenereignissen

 

Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Werts von Wäldern

Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013: Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Werts der Waldökosysteme

 

Investitionen in Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung, in die Mobilisierung und in die Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse

Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013: Investitionen in Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung, Mobilisierung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse

 

Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013: Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

 

Waldumwelt- und Klimadienstleistungen und Erhaltung der Wälder

Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013: Waldumwelt- und Klimadienstleistungen und Erhaltung der Wälder

 

Risikomanagement

Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013: Risikomanagement

VII.   VERFAHREN DER BODENBEARBEITUNG UND BODENERHALTUNG SOWIE WIRTSCHAFTSDÜNGERMANAGEMENT IN LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBEN

Methoden der Bodenbearbeitung auf Ackerflächen im Freiland

Herkömmliche Bodenbearbeitung

Ackerflächen, die einer herkömmlichen Bodenbearbeitung unterzogen werden, bei der als Primärbodenbearbeitung der Boden gewendet wird, in der Regel mit einem Scharpflug oder einem Scheibenpflug; anschließend folgt die Sekundärbodenbearbeitung mit einer Scheibenegge.

Konservierende Bodenbearbeitung

Ackerflächen, die einer konservierenden (bodenschonenden) Bearbeitung unterzogen werden, d. h. einem Bodenbearbeitungsverfahren oder einem Verfahrenssystem, bei dem zur Erosionskontrolle und zum Feuchtigkeitserhalt ein Restbewuchs (mindestens 30 %) an der Bodenoberfläche erhalten bleibt und der Boden in der Regel nicht gewendet wird.

Nullbodenbearbeitung (ohne Ackerflächen im Freiland mit mehrjährigen Kulturen)

Ackerflächen, die zwischen Ernte und Aussaat keiner Bodenbearbeitung unterzogen werden.

Bodenbedeckung auf Ackerflächen im Freiland

Bedeckung von Ackerflächen mit Pflanzen oder Pflanzenrückständen oder vegetationslose Ackerflächen im Winter.

Normale Winterkultur

Ackerflächen, auf die im Herbst Anbaukulturen ausgesät werden, die im Winter wachsen (normale Winterkulturen, z. B. Winterweizen) und in der Regel geerntet oder abgeweidet werden.

Bodenbedeckende Kultur oder Zwischenfruchtbau

Ackerflächen, auf die Pflanzen speziell zu dem Zweck ausgesät wurden, die Verluste von Boden, Nährstoffen und Pflanzenschutzmitteln im Winter oder in Zeiten, in denen die Fläche andernfalls vegetationslos geblieben und verlustanfällig wäre, zu verringern. Der wirtschaftliche Wert dieser Kulturen ist gering, Hauptziele sind Bodenschutz und Verringerung der Nährstoffauswaschung.

Sie werden in der Regel im Frühjahr untergepflügt, bevor eine andere Kultur eingesät wird, und werden nicht geerntet oder abgeweidet.

Pflanzenrückstände

Ackerflächen, die im Winter mit den Pflanzenrückständen und den Stoppeln der vorangegangenen Anbauzeit bedeckt sind. Zwischenfrüchte und bodenbedeckende Kulturen sind ausgeschlossen.

Vegetationsloser Boden

Ackerflächen, die im Herbst gepflügt oder auf andere Weise bearbeitet werden und den Winter über weder eingesät noch mit Pflanzenrückständen bedeckt sind, sondern bis zu den agrotechnischen Maßnahmen der Voraussaat oder Aussaat im darauf folgenden Frühjahr vegetationslos bleiben.

Ackerflächen im Freiland, bedeckt mit mehrjährigen Kulturen

Ackerflächen im Freiland, die mit mehrjährigen Kulturen bedeckt sind, die im Bezugsjahr nicht ausgesät oder angebaut wurden.

Fruchtfolge auf Ackerland

Unter Fruchtfolge versteht man die zeitliche Abfolge des Anbaus unterschiedlicher Kulturpflanzen, bei der auf einem gegebenen Feld Kulturen in einer geplanten Struktur oder Abfolge im Wechsel angebaut werden, so dass auf ein und demselben Feld niemals ohne Unterbrechung Kulturpflanzen derselben Art angebaut werden.

Anteil der in die Fruchtfolge einbezogenen Ackerfläche

Die Ackerfläche ist Teil der geplanten Fruchtfolge.

Im Umweltinteresse genutzte Fläche — Gesamtfläche der Feldraine, Pufferstreifen, Hecken, Bäume, Brache, Biotope, aufgeforsteten Flächen und Landschaftselemente

Flächen, die der Betriebsleiter als im Umweltinteresse genutzte Flächen gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ausweist. Gesamtfläche der Feldraine, Pufferstreifen, Hecken, Bäume, Brache, Biotope, aufgeforsteten Flächen und Landschaftselemente.

Nur von Betrieben mit einer Ackerfläche von mehr als 15 ha zu melden.

Techniken der Wirtschaftsdüngerausbringung

Anteil (in %) des gesamten Wirtschaftsdüngers des Betriebs (erzeugter zuzüglich importierter abzüglich exportierter Wirtschaftsdünger), der mit den verschiedenen verfügbaren Techniken auf die landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht wird.

Breitverteilung

Wirtschaftsdünger wird auf die Oberfläche einer Bodenfläche oder Kultur ausgebracht, ohne dass Reihenverteilungs- oder Injektionstechniken angewandt werden.

 

Ohne Einarbeitung

Anteil (in %) des gesamten ausgebrachten Wirtschaftsdüngers, ohne dass eine Einarbeitung in den Boden durchgeführt wurde. Sofern der Wirtschaftsdünger nicht innerhalb von 24 Stunden nach der Breitverteilung eingearbeitet worden ist, wird er eingeschlossen.

 

Einarbeitung innerhalb von vier Stunden

Anteil (in %) des gesamten ausgebrachten Wirtschaftsdüngers, der innerhalb von vier Stunden nach der Ausbringung mechanisch in den Boden eingearbeitet wurde.

 

Einarbeitung nach vier Stunden oder später

Anteil (in %) des gesamten ausgebrachten Wirtschaftsdüngers, der später als vier Stunden nach der Ausbringung mechanisch in den Boden eingearbeitet wurde. Sofern der Wirtschaftsdünger nicht innerhalb von 24 Stunden nach der Breitverteilung eingearbeitet worden ist, wird er aus dieser Position ausgeschlossen und unter der Position ‚Ohne Einarbeitung‘ erfasst.

Reihenverteilung

Flüssiger Wirtschaftsdünger oder Gülle wird in parallelen Reihen (ohne Wirtschaftsdünger zwischen den Reihen) auf eine Fläche mittels einer Vorrichtung (Reihenverteiler) ausgebracht, die am Ende eines Tankwagens oder einer Zugmaschine befestigt wird, um flüssigen Wirtschaftsdünger oder Gülle auf Bodenhöhe auszubringen.

 

Schleppschlauch

Eine Art Reihenverteiler, der aus einer Zahl von Schläuchen besteht, die auf einen Ausleger montiert sind, wobei jedoch keine Vorrichtungen zum Teilen von Kulturpflanzen oder Gras zum Einsatz kommen.

 

Schleppschuh

Eine Art Reihenverteiler, der aus einer Zahl von fuß- oder schuhförmigen Vorrichtungen besteht, die auf einen Ausleger montiert sind, um Kulturpflanzen oder Gras zu teilen; der Wirtschaftsdünger wird in Reihen auf die Oberfläche aufgebracht, gleichzeitig wird die Verschmutzung von Kulturpflanzen oder Gras durch den ausgebrachten Wirtschaftsdünger verringert.

Injektion

Aufbringung von flüssigem Wirtschaftsdünger oder Gülle durch Einbringung in Schlitze, die je nach Art des Injektors unterschiedlich tief in den Boden geschnitten werden.

 

Flacher/offener Schlitz

Die Schlitze sind flach, in der Regel etwa 50 mm tief. Sie bleiben nach der Ausbringung offen.

 

Tiefer/geschlossener Schlitz

Die Schlitze sind tiefer, in der Regel etwa 150 mm tief. Sie werden nach der Ausbringung geschlossen.

Import/Export von Wirtschaftsdünger in den bzw. aus dem Betrieb

Gesamtmenge des im Betrieb erzeugten und exportierten Wirtschaftsdüngers

Die Menge des aus dem Betrieb abtransportierten Wirtschaftsdüngers.

In den Betrieb importierter Wirtschaftsdünger

Die Menge des in den Betrieb importierten Wirtschaftsdüngers, der in der Landwirtschaft verwendet werden soll, unabhängig davon, ob er bezahlt oder kostenlos zur Verfügung gestellt wird.“


(1)  Die grundlegenden Definitionen des landwirtschaftlichen Betriebs und der Großvieheinheit werden in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 festgelegt.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 31/2011 der Kommission vom 17. Januar 2011 zur Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 13 vom 18.1.2011, S. 3).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 zur Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung in der Gemeinschaft (ABl. L 33 vom 5.2.2004, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG) Nr. 1493/1999 (ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).

(10)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).


14.8.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 215/34


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1392 DER KOMMISSION

vom 13. August 2015

zur Genehmigung des Grundstoffs Fructose gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 12. März 2014 erhielt die Kommission vom Institut Technique de l'Agriculture Biologique (ITAB) einen Antrag gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf Genehmigung von Fructose als Grundstoff. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 2 erforderlichen Angaben beigefügt.

(2)

Die Kommission ersuchte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) um wissenschaftliche Unterstützung. Die Behörde unterbreitete der Kommission am 24. Oktober 2014 einen technischen Bericht (2) zu dem betreffenden Stoff. Am 20. März 2015 unterbreitete die Kommission dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel den Überprüfungsbericht (3) und den Entwurf der vorliegenden Verordnung; die endgültigen Fassungen legte sie diesem Ausschuss anlässlich seiner Sitzung am 14. Juli 2015 vor.

(3)

Aus der vom Antragsteller vorgelegten Dokumentation geht hervor, dass Fructose die Kriterien für ein Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) erfüllt. Außerdem wird der Stoff zwar nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet, ist aber dennoch für den Pflanzenschutz bei einem Produkt, das aus diesem Stoff und Wasser besteht, von Nutzen. Folglich sollte er als Grundstoff gelten.

(4)

Die durchgeführten Prüfungen lassen den Schluss zu, dass Fructose grundsätzlich den Anforderungen gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genügen dürfte, insbesondere hinsichtlich der geprüften und im Überprüfungsbericht der Kommission beschriebenen Anwendungen. Fructose sollte daher als Grundstoff genehmigt werden.

(5)

Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands ist die Genehmigung jedoch an bestimmte Bedingungen zu knüpfen, die in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgehalten sind.

(6)

Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (5) entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Genehmigung eines Grundstoffs

Der in Anhang I beschriebene Stoff Fructose wird unter den ebenfalls in Anhang I genannten Bedingungen als Grundstoff genehmigt.

Artikel 2

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. August 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, 2014. Outcome of the consultation with Member States and EFSA on the basic substance application for fructose for use in plant protection on apple trees with indirect action in the control of insects. EFSA supporting publication 2014:EN-684. 27 S.

(3)  http://ec.europa.eu/food/plant/pesticides/eu-pesticides-database/public/?event=activesubstance.selection&language=EN

(4)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).


ANHANG I

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Sonderbestimmungen

Fructose

CAS-Nr.: 57-48-7

β-D-Fructofuranose

Lebensmittelqualität

1. Oktober 2015

Nur Anwendungen als Grundstoff, der als Auslöser der eigenen Abwehrmechanismen der Pflanze dient, werden genehmigt.

Fructose muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Fructose (SANCO/12680/2014) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind.


(1)  Nähere Angaben zur Identität, Spezifikation und Anwendungsweise des Grundstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.


ANHANG II

In Teil C des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag angefügt:

Anzahl

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Sonderbestimmungen

„8

Fructose

CAS-Nr.: 57-48-7

β-D-Fructofuranose

Lebensmittelqualität

1. Oktober 2015

Nur Anwendungen als Grundstoff, der als Auslöser der eigenen Abwehrmechanismen der Pflanze dient, werden genehmigt.

Fructose muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Fructose (SANCO/12680/2014) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind.“


(1)  Nähere Angaben zur Identität, Spezifikation und Anwendungsweise des Grundstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.


14.8.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 215/38


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1393 DER KOMMISSION

vom 13. August 2015

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Καλαμάτα (Kalamata) (g.U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 trat am 3. Januar 2013 in Kraft. Durch diese wurde die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (2) aufgehoben und ersetzt.

(2)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hat die Kommission den Antrag Griechenlands auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung (im Folgenden „g.U.“) „Καλαμάτα“ (Kalamata) geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1065/97 (3) der Kommission eingetragen worden war.

(3)

Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 handelt, hat die Kommission den Änderungsantrag gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (4).

(4)

Bei der Kommission sind fünf Einsprüche gemäß Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 (5) eingegangen. Der erste Einspruch wurde am 14. Dezember 2012 von dem Schweizer Unternehmen NECTRA FOOD SA eingereicht. Der zweite wurde am 17. Dezember 2012 von dem ägyptischen Unternehmen FAR TRADING CO eingereicht. Der dritte wurde am 17. Dezember 2012 von dem norwegischen Unternehmen Oluf Lorentzen AS eingereicht. Der vierte wurde am 20. Dezember 2012 vom Vereinigten Königreich eingereicht. Der fünfte wurde am 17. Dezember 2012 von dem dänischen Unternehmen CARL B. FELDTHUSEN eingereicht.

(5)

Der letzte Einspruch wurde für nicht zulässig befunden, da gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 juristische Personen, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind, einen Einspruch nicht direkt bei der Kommission einreichen können. Die anderen Einsprüche wurden als zulässig erachtet.

(6)

Mit Schreiben vom 15. Februar 2013 forderte die Kommission die Beteiligten auf, untereinander geeignete Konsultationen aufzunehmen, um innerhalb von sechs Monaten nach ihren internen Verfahren eine einvernehmliche Regelung zu erzielen.

(7)

Die beteiligten Parteien haben innerhalb der gesetzten Frist keine Einigung erzielen können.

(8)

Da keine Einigung erzielt werden konnte, sollte die Kommission gemäß dem Verfahren nach Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 einen Beschluss erlassen.

(9)

Die Antragsgegner führten folgende Argumente an: Das geografische Gebiet, das sich aus der Änderung ergeben würde, sei nicht einheitlich, da der durch den Antrag hinzugefügte Gebietsteil nicht dieselben einzigartigen mikroklimatischen Merkmale aufweise wie das Gebiet, für das die bestehende g.U. gilt; die chemischen und organoleptischen Eigenschaften des in dem geänderten Gebiet erzeugten Olivenöls seien weniger gut als die des im Gebiet der bestehenden g.U. erzeugten Olivenöls, wodurch die Qualität geringer sei; diese Qualitätseinbußen hätten einen Imageverlust des Erzeugnisses zur Folge; durch die Ausweitung des Gebiets würden Verbraucher in die Irre geführt, da es sich nicht länger um ein Erzeugnis aus Kalamata, sondern aus der Region Messenien handele und das Erzeugnis sogar außerhalb dieser Region abgefüllt werden dürfe; das neue geografische Gebiet sei nicht hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen Ort und Erzeugnis definiert; das Fehlen geografischer Abfülleinschränkungen weiche den Zusammenhang zwischen Ort und Erzeugnis auf, verursache Probleme der Rückverfolgbarkeit und setze das Produkt der Gefahr von Betrug und Qualitätseinbußen aus; die statistische Relevanz und Repräsentativität der zur Untermauerung des Änderungsantrags angeführten Daten seien fragwürdig; der in dem veröffentlichten einzigen Dokument angegebene Link zu den geänderten Produktspezifikationen funktioniere nicht.

(10)

Ungeachtet der oben angeführten Argumente der Gegner ist es aus den folgenden Gründen angezeigt, die Änderung der Produktspezifikation der g.U. „Καλαμάτα“ (Kalamata) zu genehmigen.

(11)

Die Homogenität der natürlichen und menschlichen Einflüsse innerhalb der Region Messenien ist in dem Änderungsantrag, im einzigen Dokument und in der Produktspezifikation ausführlich beschrieben. Der Gegner hat keine Nachweise dafür vorgelegt, dass sich die Boden- und Klimaverhältnisse in dem durch den Änderungsantrag zum geografischen Gebiet zugefügten Gebietsteil grundlegend von denen des derzeitigen geografischen Gebiets unterscheiden. Zudem ist die Region Messenien derzeit als das geografische Gebiet der g.U. „Elia Kalamatas“ (Kalamata-Oliven) definiert. Das im Änderungsantrag definierte Gebiet Messenien eignet sich daher als das abgegrenzte geografische Gebiet für die g.U. „Καλαμάτα“ (Kalamata) in Bezug auf Olivenöl.

(12)

Die Vorbringungen betreffend Qualitätseinbußen und Imageverlust wurden nicht durch konkrete Angaben untermauert, die eine solche Qualitätsminderung belegen würden. Den Einsprüchen war eine Studie beigefügt, die eine Analyse der Daten zu den organoleptischen und chemischen Eigenschaften des in den beiden Gebieten erzeugten Olivenöls umfasste; diese Studie kann jedoch nicht eindeutig belegen, dass die Eigenschaften des in dem geänderten Gebiet erzeugten Olivenöls schlechter sind als die des in dem Gebiet der bestehenden g.U. erzeugten Olivenöls. Im Gegensatz dazu zeigen die von den griechischen Behörden vorgelegten Daten, dass die beiden Olivenöle — mit Ausnahme vernachlässigbarer Unterschiede — insgesamt die gleichen organoleptischen und chemischen Eigenschaften aufweisen.

(13)

Ferner ist es nicht das Ziel der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, eine bestimmte Qualität oder ein bestimmtes Bild eines Erzeugnisses zu gewährleisten oder zu bewahren; sie enthält keine entsprechende Bestimmung. Sofern festgestellt werden kann, dass die Eigenschaften des Erzeugnisses aus dem geänderten geografischen Gebiet, die den Eigenschaften des aus dem Gebiet der bestehenden g.U. stammenden Erzeugnisses gleichen, im Wesentlichen auf die natürlichen und menschlichen Einflüsse in dem geänderten geografischen Gebiets zurückzuführen sind, erfüllt der Änderungsantrag die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.

(14)

Es gibt zahlreiche Beispiele für eingetragene g.U., deren Namen nicht mit der Bezeichnung des geografischen Gebiets übereinstimmen. Die Tatsache, dass nach dem Änderungsantrag das Erzeugnis mit der g.U. auch im Gebiet Messenien erzeugt wird, steht daher nicht im Widerspruch zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.

(15)

Der Satz der Produktspezifikation, dem zufolge das Erzeugnis außerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets abgefüllt werden darf, steht nicht im Widerspruch zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und beeinträchtigt nicht den Zusammenhang zwischen Ort und Erzeugnis. Im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 stellt die Verpflichtung, dass die Aufmachung eines Erzeugnisses innerhalb des Gebiets erfolgen muss, eine Ausnahme von der allgemeinen Regel dar und ist gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hinreichend zu rechtfertigen. Ist sie gerechtfertigt, obliegt es dem Antragsteller, diese Einschränkung in die Produktspezifikation aufzunehmen. In dem vorliegenden Fall hat der Antragsteller keine solche Einschränkung vorgeschlagen. Zudem haben die Gegner keine hinreichenden produktspezifischen Gründe dafür angeführt, warum die Aufmachung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet obligatorisch sein sollte.

(16)

Nach Ansicht der Gegner zeigt die den Einsprüchen beigefügte Analyse der Daten zu den organoleptischen und chemischen Eigenschaften des in dem bestehenden geografischen Gebiet und des in dem durch die Änderung hinzugefügten Gebiet erzeugten Olivenöls ganz deutlich, dass das neue geografische Gebiet nicht im Hinblick auf den Zusammenhang zwischen Ort und Erzeugnis definiert wurde. Nach Auffassung der Kommission lässt diese Analyse nicht den Schluss zu, dass das geänderte Gebiet nicht im Hinblick auf diesen Zusammenhang definiert wurde. Mit der Analyse kann nicht belegt werden, dass die organoleptischen und chemischen Eigenschaften des in dem vorgeschlagenen geänderten Gebiet erzeugten Olivenöls und diejenigen des im Gebiet der bestehenden g.U. erzeugten Olivenöls nicht homogen sind. Die Gegner konnten ihre Schlussfolgerung, der zufolge das Gebiet nicht im Hinblick auf den Zusammenhang zwischen Ort und Erzeugnis definiert wurde, nicht begründen.

(17)

Ferner kritisieren die Gegner die Daten, die der Untermauerung des Änderungsantrags dienen und belegen, dass das im Gebiet Messenien erzeugte Olivenöl über Eigenschaften verfügt, die eine Homogenität mit dem in dem Gebiet der bestehenden g.U. erzeugten Olivenöl begründen. Die Gegner machen geltend, dass diese Daten statistisch nicht geeignet sind, wissenschaftlich relevante Ergebnisse zu liefern. Ihrer Ansicht nach sind die Daten geografisch nicht repräsentativ und nicht ausreichend, was die Zahl der Proben und die betrachteten Produktionsjahre angeht.

(18)

Die Kommission hat die Zuverlässigkeit der oben genannten Daten mit den griechischen Behörden geprüft. Es wurden außerdem zusätzliche Zahlen geliefert. Diese Zahlen beruhen auf einer soliden statistischen Grundlage, was die betrachteten Produktionsjahre sowie die Zahl und die geografische Verteilung der Proben angeht. Aus diesen Daten geht hervor, dass das in dem geografischen Gebiet der bestehenden g.U. „Καλαμάτα“ (Kalamata) erzeugte Olivenöl und das Olivenöl, das im übrigen Teil des geänderten geografischen Gebiets erzeugt wird, mit Ausnahme vernachlässigbarer Unterschiede die gleichen organoleptischen und chemischen Eigenschaften aufweisen.

(19)

In der Tabelle unter Nummer 3.2 des Änderungsantrags wurde ein Tippfehler entdeckt: Der Wert des durchschnittlichen Säuregehalts für das Gebiet „übriges Messenien“ beträgt nicht 0,49, sondern 0,37. Dieser Fehler ändert nichts an der abschließenden Bewertung der Homogenität des in den beiden Gebieten erzeugten Olivenöls und stellt auch keine wesentliche Änderung dar, die eine erneute Veröffentlichung des Änderungsantrags erforderlich machen würde.

(20)

Schließlich führen die Gegner des Antrags an, dass die Internetadresse, die in dem einzigen Dokument im Anhang des Antrags zur Änderung der g.U. „Καλαμάτα“ (Kalamata) auf die aktuellste Fassung der Produktspezifikation verweist, nicht funktioniert. Dadurch hätten die Forscher, die die Studie für die Gegner verfasst haben, keinen Zugang zu der in der Produktspezifikation angegebenen Bibliografie gehabt.

(21)

Die griechischen Behörden haben bestätigt, dass der Link während der gesamten Einspruchsfrist ordnungsgemäß funktionierte. Die Gegner haben keine detaillierten Angaben zu den Umständen gemacht (d. h. Zeitpunkt, Zahl der vergeblichen Versuche, die Seite zu öffnen usw.), unter denen der Link nicht funktioniert haben soll. Auch angesichts der vier ausführlichen und ausgearbeiteten Einsprüche, die bei ihr eingegangen sind und von einer genauen Kenntnis und einer umfassenden Prüfung der Spezifikation zeugen, ist die Kommission daher der Auffassung, dass das Recht auf Einspruch gegen den Antrag auf Änderung der g.U. „Καλαμάτα“ (Kalamata) nicht beeinträchtigt war.

(22)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation der Bezeichnung „Καλαμάτα“ (Kalamata) (g.U.) wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. August 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1065/97 der Kommission vom 12. Juni 1997 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 über die Eintragung der geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem in Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vorgesehenen Verfahren (ABl. L 156 vom 13.6.1997, S. 5).

(4)  ABl. C 186 vom 26.6.2012, S. 18.

(5)  Mittlerweile ersetzt durch Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.


14.8.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 215/42


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1394 DER KOMMISSION

vom 13. August 2015

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 470/2014, geändert durch die Verordnung (EU) 2015/588, zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der Volksrepublik China nach einer Wiederaufnahme der Untersuchung wegen Absorption gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Ursprüngliche Maßnahmen

(1)

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen (im Folgenden „ursprüngliche Maßnahmen“) handelt es sich um von der Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 470/2014 (2) eingeführte endgültige Antidumpingzölle mit einer Spanne von 0,4 % bis 36,1 %. Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/588 (3) der Kommission geändert. Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 471/2014 (4) führte die Kommission außerdem Ausgleichszollsätze zwischen 3,2 % und 17,1 % ein.

2.   Antrag auf Wiederaufnahme der Untersuchung wegen Absorption

(2)

Am 12. November 2014 wurde nach Artikel 12 der Grundverordnung ein Antrag auf Wiederaufnahme der Untersuchung wegen Absorption der ursprünglichen Antidumpingmaßnahmen gestellt. Der Antrag wurde vom Verband EU ProSun Glass (im Folgenden „Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mehr als 25 % der gesamten Solarglasproduktion in der Union entfallen.

(3)

Der Antragsteller legte ausreichende Angaben vor, aus denen hervorgeht, dass die Ausfuhrpreise nach dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung und vor und nach der Einführung der ursprüngliche Maßnahmen gesunken sind. Dies hat angeblich zu einer Vergrößerung der Dumpingspanne geführt und die beabsichtigte Abhilfewirkung der ursprünglichen Maßnahmen untergraben. Der Antragsteller legte ferner Beweise dafür vor, dass nach wie vor Solarglaseinfuhren in erheblichen Mengen in die Union gelangen.

(4)

Am 19. Dezember 2014 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung über die Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchung wegen Absorption nach Artikel 12 der Grundverordnung, betreffend die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“). (5)

3.   Von der erneuten Untersuchung betroffene Parteien

(5)

In der Bekanntmachung zur Wiederaufnahme der Untersuchung wurden interessierte Parteien aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen, damit sie an der Untersuchung mitarbeiten können. Ferner unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller in der VR China, Einführer, Händler, Verwender, Lieferanten und die Behörden der VR China über die Einleitung der Untersuchung und lud sie zur Mitarbeit ein.

(6)

Alle interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Wiederaufnahme der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren zu beantragen. Nach der Unterrichtung beantragte eine Partei eine solche Anhörung durch die Kommission und konnte ihren Standpunkt am 23. Juni 2015 vorlegen.

4.   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der VR China

(7)

In der Bekanntmachung zur Wiederaufnahme der Untersuchung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise gemäß Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden würde.

(8)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie alle ausführenden Hersteller in der VR China um Übermittlung der in der Bekanntmachung zur Wiederaufnahme der Untersuchung aufgeführten Informationen. Ferner ersuchte sie die Mission der VR China bei der Europäischen Union, gegebenenfalls andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit bei der Untersuchung interessiert sein könnten.

(9)

Fünf chinesische ausführende Hersteller oder Gruppen ausführender Hersteller, auf die in diesem Zeitraum zusammen rund 70 % aller chinesischen Ausfuhren in die Union im Zeitraum der derzeitigen Untersuchung entfielen, legten die geforderten Informationen vor und erklärten sich mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission eine Stichprobe mit zwei Unternehmensgruppen ausgehend von der größten repräsentativen Ausfuhrmenge in die Union, die in der verfügbaren Zeit angemessen untersucht werden konnte. Auf die beiden ausgewählten Unternehmensgruppen entfallen mehr als 60 % der chinesischen Gesamtausfuhren in die Union und 94 % der Ausfuhren der Unternehmen, die bei dieser Untersuchung mitarbeiteten.

(10)

Nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung wurden alle bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller sowie die Behörden des betroffenen Landes zur Stichprobenbildung konsultiert. Es gingen keine Stellungnahmen ein. Daher entschied die Kommission, die vorgeschlagene Stichprobe mit den beiden Unternehmensgruppen beizubehalten, und alle betroffenen Parteien wurden über die schließlich ausgewählte Stichprobe informiert.

(11)

Die Stichprobe ausführender Solarglashersteller setzte sich daher wie folgt zusammen:

Flat Solar Glass Group Co., Ltd (im Folgenden „Flat Glass Group“),

Xinyi PV Products (Anhui) Holdings (im Folgenden „Xinyi Group“).

5.   Beantwortung des Fragebogens

(12)

Die Kommission sandte Fragebogen an beide in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Gruppen ausführender Hersteller und an die unabhängigen Einführer sowie an die Verwender, die sich im Rahmen der in der Bekanntmachung zur Wiederaufnahme der Untersuchung festgesetzten Frist gemeldet hatten.

(13)

Beantwortete Fragebogen gingen von zwei ausführenden chinesischen Herstellern und drei unabhängigen Einführern/Verwendern in der Union ein.

6.   Kontrollbesuche

(14)

Die Kommission holte alle für diese erneute Untersuchung für notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie. Bei folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:

Flat Glass Group, Jiaxing, Zhejiang, VR China,

Xinyi Group, Wuhu, Anhui, VR China.

7.   Unterrichtung

(15)

Allen interessierten Parteien wurde ein Unterrichtungsdokument zugesandt, das die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen enthielt, auf deren Grundlage die Kommission die Änderung des endgültigen Antidumpingzolls auf Solarglas mit Ursprung in der Volksrepublik China vorschlug. Allen Parteien wurde mitgeteilt, innerhalb welcher Frist sie zu der Unterrichtung Stellung nehmen konnten.

(16)

Die von interessierten Parteien übermittelten Stellungnahmen wurden geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt.

8.   Untersuchungszeitraum

(17)

Der Untersuchungszeitraum dieser Absorptionsuntersuchung (im Folgenden „UAU“) war der 1. Dezember 2013 bis zum 30. November 2014. Die Ausfuhrpreise im UAU wurden mit denen des Ausgangsuntersuchungszeitraums der Untersuchung verglichen, die zur Einführung der ursprünglichen Maßnahmen führte und den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 (im Folgenden „AUZ“) abdeckte.

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

(18)

Bei der untersuchten Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der Ausgangsuntersuchung, nämlich um aus vorgespanntem Kalk-Natron-Flachglas bestehendes Solarglas mit einem Eisengehalt von weniger als 300 ppm, einer solaren Transmission von mehr als 88 % (gemessen beim Spektrum AM1.5 300-2 500 nm), einer Wärmebeständigkeit bis 250 °C (gemessen nach EN 12150), einer Temperaturwechselbeständigkeit von Δ 150K (gemessen nach EN 12150) und einer mechanischen Stabilität von 90 N/mm2 oder mehr (gemessen nach EN 1288-3) mit Ursprung in der VR China (im Folgenden „betroffene Ware“), das derzeit unter dem KN-Code ex 7007 19 80 eingereiht wird.

(19)

Die Untersuchung ergab, dass die betroffene Ware, die auf dem Inlandsmarkt der VR China hergestellte und verkaufte Ware, die auf dem Inlandsmarkt der Türkei, des in der Ausgangsuntersuchung herangezogenen Vergleichslands, hergestellte und verkaufte Ware und die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und verkaufte Ware dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften sowie dieselben grundlegenden Verwendungen aufweist. Sie werden daher als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

C.   FESTSTELLUNGEN

(20)

Mit einer Absorptionsuntersuchung nach Artikel 12 der Grundverordnung soll ermittelt werden, ob nach der Einführung der ursprünglichen Maßnahmen die Ausfuhrpreise gesunken sind oder ob eine unzureichende Erhöhung der Weiterverkaufspreise oder der späteren Verkaufspreise in der Union für Solarglas mit Ursprung in der VR China erfolgte. Falls der Schluss gezogen wird, dass eine Absorption stattgefunden hat, sollte eine neue Dumpingspanne berechnet werden.

1.   Rückgang der Ausfuhrpreise

(21)

Ausfuhren der betroffenen Ware erfolgten im UAU direkt an unabhängige Abnehmer in der EU.

(22)

Die Kommission verglich für beide Gruppen in der Stichprobe die Preise der im UAU verkauften Warentypen mit denselben im AUZ verkauften Warentypen und berechnete die Absorption als gewogenen Durchschnitt für beide Gruppen.

(23)

Während der Ausgangsuntersuchung exportierten die Unternehmen der Stichprobe vorwiegend unbeschichtetes Solarglas und geringfügige Mengen an beschichtetem Glas. Die durchschnittlichen Verkaufspreise für unbeschichtetes Glas lagen während der Ausgangsuntersuchung rund 20 % unter denen für beschichtetes Glas. Seitdem wird jedoch in der Solarpaneelindustrie weltweit zunehmend beschichtetes Glas anstelle von unbeschichtetem Glas verwendet, da sich Ersteres als effizienteres Produkt erwiesen hat. Heute ist beschichtetes Solarglas Standard, und unbeschichtetes Glas wird in erster Linie für Installationen in Gegenden mit widrigen Witterungsverhältnissen verwendet. Diese Entwicklung spiegelt sich auch im Ausfuhrverhalten der ausführenden Hersteller der Stichprobe wider, deren Ausfuhren sich diametral von unbeschichtetem zu beschichtetem Solarglas veränderten.

(24)

Ein Vergleich der Ausfuhrpreise im UZ mit denen im UAU zeigt, dass die Ausfuhrpreise für die im UAU ausgeführte betroffene Ware bei Flat Group um durchschnittlich 17,6 % zurückgingen und bei Xinyi Group um 30,4 %. Folglich kann für beide Unternehmensgruppen eine Absorption festgestellt werden.

(25)

Im Einklang mit Artikel 12 Absatz 2 der Grundverordnung erhielten die Einführer, Verwender und Ausführer Gelegenheit, Beweise dafür vorzulegen, dass ein etwaiger Rückgang der Ausfuhrpreise bzw. eine unzureichende Erhöhung der Weiterverkaufspreise in der Union nach der Einführung der Maßnahmen auf andere Gründe zurückzuführen war als auf eine Absorption des Antidumpingzolls.

(26)

Ein ausführender Hersteller machte geltend — und wiederholte dieses Vorbringen nach der Unterrichtung —, dass die Abnahme bei den Ausfuhrpreisen nicht auf eine Absorption, sondern auf effiziente Produktionsmethoden, Größenvorteile und ein besseres Wettbewerbsumfeld für die betroffene Ware zurückzuführen sei. Infolge dessen seien sowohl die Produktionskosten als auch die Ausfuhrpreise zurückgegangen.

(27)

Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück. Das Vorbringen betrifft die Produktionskosten und kann nur im Kontext der Überprüfung des Normalwerts berücksichtigt werden. Nach Maßgabe des Artikels 12 Absatz 5 der Grundverordnung werden angebliche Veränderungen des Normalwerts nur dann berücksichtigt, wenn der Kommission vollständige Informationen zu den geänderten Normalwerten vorgelegt werden. Dies war nicht der Fall, weil keine der Unternehmensgruppen in der Stichprobe die Überprüfung der Normalwerte beantragt hatte, wie in Artikel 12 Absatz 5 der Grundverordnung vorgesehen und unter 5.1.1 Buchstabe a der Bekanntmachung zur Wiederaufnahme der Untersuchung aufgeführt. Die Produktionskosten im UAU wurden also nicht überprüft, und die Untersuchung bleibt auf die Überprüfung der Ausfuhrpreise beschränkt. Vorbringen in Bezug auf angebliche Veränderungen bei den Produktionskosten und/oder dem Normalwert sind nur im Rahmen einer Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung möglich.

(28)

Nach der Unterrichtung machte ein ausführender Hersteller geltend, dass seine Ausfuhrpreise nicht oder zumindest nicht in dem Maße gesunken seien wie die Ausfuhrpreise der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen. Außerdem brachte er vor, dass der augenscheinliche Rückgang bei den Ausfuhrpreisen der beiden chinesischen Ausführer in der Stichprobe und die Neuberechnung ihrer Dumping- und Schadensspanne keine Grundlage für die Neubewertung seines neuen individuellen Antidumpingzolls bilden könnten. Daher beantragte er eine individuelle Untersuchung nach Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung.

(29)

Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück. Der ausführende Hersteller arbeitete bei dieser Untersuchung nicht mit und legte innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung angegebenen Fristen die erforderlichen Informationen nicht vor. Gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Grundverordnung wird die Wiederaufnahme der Untersuchung ohne Verzögerung durchgeführt und normalerweise innerhalb von sechs Monaten nach der Wiederaufnahme der Untersuchung abgeschlossen. Solche Untersuchungen werden in jedem Fall innerhalb von neun Monaten nach der Wiederaufnahme der Untersuchung abgeschlossen. Eine individuelle Untersuchung, die erst nach der Unterrichtung in einem späten Stadium des Verfahrens beantragt wurde, hätte somit den Abschluss der Untersuchung innerhalb der vorgeschriebenen Frist verhindert.

(30)

Ein Einführer/Verwender brachte vor, die Solarglasindustrie in der EU werde insbesondere unzureichend mit hochwertigem Solarglas beliefert, um den Bedarf der Solarmodulindustrie in der EU zu decken, und lehnte die Einführung zusätzlicher Maßnahmen ab. Er machte ferner geltend, dass zusätzliche Antidumpingmaßnahmen zu einer Verlagerung der Produktion von Solarmodulen außerhalb der EU führen würden.

(31)

Die Kommission wies beide Vorbringen zurück. Zum einen würden die Vorbringen unter die Prüfung des Unionsinteresses fallen, das nicht Gegenstand einer Absorptionsuntersuchung sei. Zum anderen sei der Verwender seinen Fragebogenantworten zufolge in der Lage gewesen, 100 % seines Bedarfs an Solarglas im UAU bei Solarglasherstellern in der EU und in Drittländern zu decken. Dieses Vorbringen wurde also nicht hinreichend mit Beweisen untermauert. Dies gilt auch für die Behauptung, die Einführung zusätzlicher Maßnahmen würde die EU-Hersteller von Solarmodulen dazu zwingen, ihre Produktion in Länder außerhalb der EU auszulagern. Ein solches Szenario ist unwahrscheinlich. Wie in der Ausgangsuntersuchung festgestellt, ist der Anteil von Solarglas an den Produktionskosten eines Solarmoduls mit 6-8 % begrenzt. Die Aufstockung der Maßnahmen hat daher in einer Größenordnung von 2-3 % nur beschränkte Auswirkungen auf die Gesamtkosten für Solarmodule.

2.   Dumping

(32)

Nach der Feststellung einer Absorption für beide Unternehmensgruppen wurden die Dumpingspannen neu berechnet.

2.1.   Ausfuhrpreise

(33)

Alle Verkäufe der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller erfolgten direkt an unabhängige Abnehmer in der Union. Daher wurden die Ausfuhrpreise nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich für die betroffene Ware gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

2.2.   Vergleich

(34)

Die Kommission verglich den Normalwert, wie in der Ausgangsuntersuchung ermittelt, und den Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk. Die Dumpingspannen wurden ermittelt, indem die jeweiligen Preise der in die Stichprobe einbezogenen Ausführer auf der Stufe ab Werk mit den Inlandsverkaufspreisen des Herstellers der gleichartigen Ware im Vergleichsland oder erforderlichenfalls mit dem rechnerisch ermittelten Normalwert verglichen wurden.

(35)

Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, welche die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen.

(36)

So wurden Berichtigungen vorgenommen für Unterschiede bei Transport-, Seefracht- und Versicherungskosten, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Ausfuhrabgaben und Provisionen, die nachweislich die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten.

2.3.   Dumpingspanne

(37)

Die Dumpingspannen der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller wurden nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung anhand eines Vergleichs des für den AUZ rechnerisch ermittelten gewogenen durchschnittlichen Normalwerts jedes Warentyps der gleichartigen Ware in der Türkei mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis jedes Unternehmens für den entsprechenden Typ der betroffenen Ware im UAU ermittelt und als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union ausgedrückt.

(38)

Daraus ergab sich, dass die Dumpingspanne für Xinyi Group von 83,1 % im AUZ auf 122,2 % im UAU stieg und für Flat Group von 90,1 % auf 122,4 %.

3.   Schadensbeseitigungsschwelle

(39)

Nach Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung, der sogenannten Regel des niedrigeren Zolls, und weil die ursprünglichen Maßnahmen auf der Schadensbeseitigungsschwelle beruhten, wurden die Schadensspannen neu berechnet.

(40)

Die Schadensbeseitigungsschwelle wurde anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises der in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller im UAU mit dem gewogenen durchschnittlichen nicht schädigenden Preis der von den Unionsherstellern in der Stichprobe im AUZ auf dem Unionsmarkt verkauften gleichartigen Ware ermittelt. Eine etwaige sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde dann als Prozentsatz des gewogenen durchschnittlichen CIF-Einfuhrwerts ausgedrückt.

(41)

Nach der Unterrichtung stellte ein ausführender Hersteller die Genauigkeit der von der Kommission verwendeten Methode in Frage. Zur Untermauerung brachte er vor, dass die Schadensbeseitigungsschwelle, selbst wenn sich die Ausfuhrpreise im UAU im Vergleich zu den Preisen im AUZ nicht geändert hätten, gestiegen wäre.

(42)

Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück. Der ausführende Hersteller bekräftigte, dass seine Ausfuhrpreise im UAU gesunken seien. Die Absorption konnte also festgestellt werden mit der Folge, dass die Dumping- und Schadensspannen neu berechnet werden mussten.

(43)

Auf dieser Grundlage stieg die Schadensspanne für Xinyi Group von 39,3 % auf 107,00 % und für Flat Group von 42,1 % auf 112,5 %.

D.   SCHLUSSFOLGERUNG

(44)

Auf der Grundlage der genannten Tatsachen und Erwägungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die ausführenden Hersteller in der Stichprobe die geltenden Antidumpingzölle absorbiert hatten. Daher sollten die Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der VR China nach Artikel 12 Absatz 3 der Grundverordnung geändert werden.

Neue Höhe der Maßnahmen

(45)

Nach Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung, der sogenannten Regel des niedrigeren Zolls, verglich die Kommission zunächst die Schadensspannen und die Dumpingspannen. Die Zollsätze sollten in Höhe der Schadensspannen festgesetzt werden. Allerdings darf der einzuführende neue Antidumpingzoll gemäß dem letzten Satz des Artikels 12 Absatz 3 höchstens doppelt so hoch sein wie der ursprünglich eingeführte Zoll.

(46)

Da die Antisubventionsuntersuchung von dieser Untersuchung unberührt bleibt, muss der Ausgleichszoll abgezogen werden, damit der neue Antidumpingzoll festgesetzt werden kann.

(47)

Entsprechend liegt der neue Antidumpingzoll für Flat Group bei 71,4 % (d. h. das Doppelte der derzeit geltenden Schadensspanne von 42,1 % abzüglich 12,8 % Ausgleichszoll) und für Xinyi Group bei 75,4 % (d. h. das Doppelte der derzeit geltenden Schadensspanne von 39,3 % abzüglich 3,2 % Ausgleichszoll).

(48)

In Anbetracht der umfassenden Mitarbeit der ausführenden Hersteller in der VR China wurde der Zollsatz für „alle übrigen Unternehmen“ auf den höchsten Satz festgelegt, der für die in die Stichprobe einbezogenen oder bei der Untersuchung mitarbeitenden Unternehmen eingeführt wird. Der Zollsatz für „alle übrigen Unternehmen“ wird für diejenigen Unternehmen gelten, die bei der Untersuchung nicht mitarbeiteten, ausgenommen die Unternehmen, die bei der Ausgangsuntersuchung mitarbeiteten und für die der jeweilige individuelle Zollsatz gilt. Ihr neuer Antidumpingzoll wird doppelt so hoch angesetzt wie ihre derzeit geltende Schadensspanne, von der der geltende Ausgleichszoll abgezogen wurde.

(49)

Für die mitarbeitenden und nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen, die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt werden, wurden die Dumping- und Schadensspannen als gewogener Durchschnitt der Unternehmen in der Stichprobe berechnet. Zum Zwecke der Ermittlung des neuen Antidumpingzolls wurde das Doppelte der derzeit geltenden Schadensspanne als Höchstgrenze festgelegt, von der der geltende Ausgleichszoll abgezogen wurde.

(50)

Ein nicht mitarbeitender ausführender Hersteller, der in der Ausgangsuntersuchung mitarbeitete, brachte vor, dass die Rechtsgrundlage für eine Erhöhung seines derzeitigen Antidumpingzolls unzureichend sei oder alternativ die Rechtsgrundlage für die Einführung einer Heraufsetzung der Antidumpingzölle in der von der Kommission vorgeschlagenen Höhe unzureichend sei.

(51)

Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück. Die Rechtsgrundlage für die Änderung der geltenden Maßnahmen bildet Artikel 12 Absatz 3 der Grundverordnung, wonach der eingeführte Antidumpingzoll höchstens doppelt so hoch ist wie der ursprünglich eingeführte Zoll. Dieser Hersteller arbeitete nicht an der Untersuchung mit und sollte daher normalerweise dem residualen Zollsatz unterliegen. Nach Artikel 12 Absatz 3 der Grundverordnung wird, wie in Erwägungsgrund 48 dargelegt, sein neuer Antidumpingzoll jedoch doppelt so hoch angesetzt wie seine derzeit geltende Schadensspanne, von der der geltende Ausgleichszoll abgezogen wurde.

(52)

Der geänderte Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, beträgt:

Unternehmen

Neue Dumpingspanne

Neue Schadensspanne

Obergrenze nach Art. 12 Abs. 3 GV (siehe Erwägungsgrund 45)

Ausgleichszoll

(unverändert)

Überprüfter endgültiger Antidumpingzoll

Zhejiang Jiafu Glass Co., Ltd; Flat Solar Glass Group Co., Ltd; Shanghai Flat Glass Co., Ltd

122,4 %

112,5 %

84,2 %

12,8 %

71,4 %

Xinyi PV Products (Anhui) Holdings Ltd

122,2 %

107,0 %

78,6 %

3,2 %

75,4 %

Zhejiang Hehe Photovoltaic Glass Technology Co., Ltd

122,4 %

112,5 %

52,4 %

17,1 %

35,3 %

Henan Yuhua New Material Co. Ltd

122,4 %

112,5 %

34,2 %

16,7 %

17,5 %

Wuxi Haida Safety Glass Co., Ltd

122,4 %

112,0 %

73 %

12,4 %

60,6 %

Avic Sanxin Sol-Glass Co. Ltd und Avic (Hainan) Special Glass Material Co., Ltd

122,4 %

112,5 %

73 %

12,4 %

60,6 %

Dongguan CSG Solar Glass Co., Ltd

122,4 %

112,0 %

73 %

12,4 %

60,6 %

Novatech Glass Co., Ltd

122,4 %

112,5 %

73 %

12,4 %

60,6 %

Pilkington Solar Taicang, Limited

122,4 %

112,0 %

73 %

12,4 %

60,6 %

Henan Ancai Hi-Tech Co., Ltd

122,4 %

112,5 %

73 %

17,1 %

55,9 %

Henan Succeed Photovoltaic Materials Corporation

122,4 %

112,5 %

73 %

17,1 %

55,9 %

Zibo Jinxing Glass Co., Ltd

122,4 %

112,5 %

73 %

17,1 %

55,9 %

Alle übrigen Unternehmen

122,4 %

112,5 %

84,2 %

17,1 %

67,1 %

(53)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 eingerichteten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 470/2014, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/588 erhält folgende Fassung:

„(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Endgültiger Antidumpingzoll

TARIC-Zusatzcode

Zhejiang Jiafu Glass Co., Ltd; Flat Solar Glass Group Co., Ltd; Shanghai Flat Glass Co., Ltd

71,4 %

B945

Xinyi PV Products (Anhui) Holdings Ltd

75,4 %

B943

Zhejiang Hehe Photovoltaic Glass Technology Co., Ltd

35,3 %

B944

Henan Yuhua New Material Co. Ltd

17,5 %

B946

Henan Ancai Hi-Tech Co., Ltd

55,9 %

B947

Henan Succeed Photovoltaic Materials Corporation

55,9 %

B948

 

 

 

Avic Sanxin Sol-Glass Co. Ltd und Avic (Hainan) Special Glass Material Co., Ltd

60,6 %

B949

Wuxi Haida Safety Glass Co., Ltd

60,6 %

B950

Dongguan CSG Solar Glass Co., Ltd

60,6 %

B951

Pilkington Solar Taicang, Limited

60,6 %

B952

Zibo Jinxing Glass Co., Ltd

55,9 %

B953

Novatech Glass Co., Ltd

60,6 %

B954

Alle übrigen Unternehmen

67,1 %

B999“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 13. August 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 470/2014 der Kommission vom 13. Mai 2014 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 142 vom 14.5.2014, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/588 der Kommission vom 14. April 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 470/2014 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 98 vom 15.4.2015, S. 6).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 471/2014 der Kommission vom 13. Mai 2014 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 142 vom 14.5.2014, S. 23).

(5)  ABl. C 457 vom 19.12.2014, S. 9.


14.8.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 215/50


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1395 DER KOMMISSION

vom 13. August 2015

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. August 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

144,2

MK

51,2

ZZ

97,7

0709 93 10

TR

116,3

ZZ

116,3

0805 50 10

AR

134,3

BO

146,4

CL

160,0

UY

119,5

ZA

147,5

ZZ

141,5

0806 10 10

EG

224,6

IL

390,7

MA

158,2

TR

154,6

US

342,9

ZZ

254,2

0808 10 80

AR

108,9

BR

94,3

CL

136,5

NZ

136,2

US

147,0

ZA

130,9

ZZ

125,6

0808 30 90

AR

132,0

CL

140,7

MK

62,9

NZ

146,7

TR

139,3

ZA

120,2

ZZ

123,6

0809 30 10, 0809 30 90

MK

76,3

TR

136,1

ZZ

106,2

0809 40 05

BA

47,1

IL

141,4

MK

39,3

XS

57,7

ZZ

71,4


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


Berichtigungen

14.8.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 215/52


Berichtigung des Durchführungsbeschlusses 2014/732/EU der Kommission vom 20. Oktober 2014 zur Änderung der Entscheidung 2007/453/EG hinsichtlich des BSE-Status von Bulgarien, Estland, Kroatien, Lettland, Luxemburg, Malta, Portugal, der Slowakei und Ungarn

( Amtsblatt der Europäischen Union L 302 vom 22. Oktober 2014 )

Auf Seite 61, Anhang, Buchstabe A, unter der Überschrift „Drittländer“, zur Änderung des Anhangs der Entscheidung 2007/453/EG:

anstatt:

„Nicaragua“

muss es heißen:

„Peru“.